Bestandssignatur

5-33-4160

Laufzeit

1934 - 1945

Umfang

6,1 lfm Akten (1280 AE)

Findmittel

Datenbank

Inhalt

ZUR BEACHTUNG:
Der Bestand enthält schutzwürdiges personenbezogenes Archivgut und unterliegt daher den gesetzlichen Schutzfristen gemäß § 17 ThürArchivG vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308).

In Ausführung des Reichsgesetzes zur Verhinderung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 („Erbgesundheitsgesetz“) wurden in Thüringen am 23. Dezember 1933 bei einigen Amtsgerichten Erbgesundheitsgerichte und beim Oberlandesgericht in Jena ein Erbgesundheitsobergericht als höhere Instanz gebildet. Zu den Amtsgerichten bei denen ein Erbgesundheitsgericht eingerichtet wurde, gehörten auch Arnstadt und Rudolstadt. Sie bestanden bis April 1945.
Das Erbgesundheitsgericht bestand aus drei Personen. Den Vorsitz führte immer ein Amtsrichter. Mitglieder waren ein beamteter Arzt und ein in der so genannten Erbgesundheitslehre geschulter Arzt. Die Verhandlungen erfolgten unter Ausschluss der Öffentlichkeit und dauerten ca. 15 Minuten. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst, was bedeutet, dass die beiden Ärzte den Richter immer überstimmen konnten. Es handelte sich also um medizinische Verurteilungen zur Zwangssterilisation mit juristischem Etikett.
Das „Erbgesundheitsgesetz“ verpflichtete Ärzte, Hebammen, Heilpraktiker, Behörden, Anstaltsleiter, Lehrer und Eltern, Verdachtsfälle auf Erbkrankheiten dem zuständigen Amtsarzt zu melden. Der Amtsarzt nahm die Antragstellung auf Unfruchtbarmachung entgegen. Dann wurde das Zeugnis eines Arztes eingeholt. Es fand eine Überprüfung in der Abteilung „Rassenpflege“ des Gesundheitsamtes statt. Gleichermaßen konnte die Erarbeitung einer Sippenakte und das Erstellen von Gutachten vorgenommen werden. Der Amtsarzt stellte den Antrag auf Zwangssterilisation beim zuständigen Erbgesundheitsgericht und der Betroffene wurde benachrichtigt. Er konnte Einspruch erheben, einen Rechtsanwalt einschalten und Gegengutachten erstellen lassen. Hatte das Erbgesundheitsgericht die Unfruchtbarmachung beschlossen, konnte die nächste Instanz „Erbgesundheitsobergericht“ angerufen werden. Dieser Beschluss war dann endgültig und rechtskräftig; die Sterilisation musste vollzogen werden, zu ihrer konsequenten Durchsetzung wurden auch polizeiliche Mittel eingesetzt.

Inhalt

Registranden.- Einzelfallakten nach Personen.