Bestandssignatur

1-15-0001

Laufzeit

1769-1945

Umfang

41,8 lfm

Findmittel

Online-Findbuch

Inhalt

Die Bildung des Gesamtministeriums war Ergebnis einer Behördenreform, die im Jahre 1866 umgesetzt wurde. Zuvor waren grundlegende Änderungen der Behördenstruktur nach 1826 notwendig gewesen, als Sachsen-Altenburg als eigenständiger Staat wiedereingerichtet worden war. Damals war ein eigenes - von Gotha unabhängiges - Geheimes Ministerium entstanden, das als oberste Landesbehörde fungierte. Im Jahre 1831 war die Trennung von Verwaltung und Justiz erfolgt. In diesem Jahr wurde das Landesjustizkollegium als oberes Gericht für das Herzogtum Sachsen-Altenburg errichtet. Es führte die Gerichtsaufgaben der Landesregierung und des Konsistoriums fort, das bis dahin als Ehegericht fungiert hatte. Außerdem war es für Lehnsangelegenheiten zuständig. 1854 wurde das Landesjustizkollegium in Appellationsgericht umbenannt. Ebenfalls 1831 war die Auflösung des Obersteuerkollegiums erfolgt, dessen Geschäfte auf die Landesregierung als "Obersteuerbehörde" übergegangen waren.

Wesentlichere strukturelle Veränderungen zeichneten sich ab den 1860er Jahren ab. Sie folgten dem Bestreben, nach dem Vorbild der anderen ernestinischen Staaten ein modernes Ministerium als einheitliche oberste Verwaltungsbehörde zu errichten. 1866 konnte dies umgesetzt werden. Das Geheime Ministerium wurde mit der Landesregierung und dem Finanzkollegium zum Gesamtministerium ver-einigt. 1869 erfolgte die Eingliederung der Aufgaben des Konsistoriums. Das Gesamtministerium setzte sich aus dem Staatsminister als dem Vorsitzenden des Gesamtministeriums und aus den Leitern der Ministerialabteilungen zusammen, die als Staatsräte fungierten und hatte demnach folgenden Aufbau:
o Staatsminister (Vorsitz des Gesamtministeriums)
o Staatsrat, zugleich Leiter der Abteilung für die Angelegenheiten des Herzoglichen Hauses, für auswärtige und Zollangelegenheiten und für Militärsachen
o Staatsrat, zugleich Leiter der Abteilung des Innern
o Staatsrat, zugleich Leiter der Abteilung für Kultusangelegenheiten
o Staatsrat, zugleich Leiter der Abteilung für Justizangelegenheiten

Im Laufe der Jahre wurden einige kleinere Zuständigkeitsänderungen vorgenommen, die die Ge-samtstruktur der Landesverwaltung aber nicht grundsätzlich änderten.