Bestandssignatur

4-12-3210

Laufzeit

1706 - 1920

Umfang

2,3 lfm

Findmittel

Online-Findbuch

Inhalt

Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde-, Kirchen-, Stiftungs- und Genossenschaftswaldungen sowie über die Privatwaldungen wurde in erster Instanz von Forstämtern, in zweiter Instanz von der Ministerialabteilung des Innern ausgeübt. Diese Forstämter bestanden für jedes Verwaltungsamt und seit 1872 für jeden sachsen-meiningischen Kreis sowie für die größeren Städte Meiningen, Salzungen, Hildburghausen, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Pößneck. Grundlage ihrer Tätigkeit war die Forstordnung vom 29. Mai 1856, nach der die Privat- und Genossenschaftswaldungen den gleichen nachhaltigen Bewirtschaftungsprinzipien unterzogen wurden, nach denen bereits in den Domänenwaldungen gearbeitet wurde. Den Forstämtern gehörte neben dem Oberamtmann der Chef des jeweiligen Forstdepartements an, nach der Bildung der Kreise trat an die Stelle des Oberamtsmanns der Landrat. Seit 1890 wurde der Forstreferent der Ministerialabteilung des Innern mit der Wahrnehmung der forstfachlichen Aufgaben betraut. Das Gesetz vom 14. März 1910 betreffend Abänderung der Forstordnung vom 29. Mai 1856 verpflichtete die Eigentümer von Waldungen zur Anstellung von Betriebsleitern, die zur Führung der Forstwirtschaft nach Wirtschaftsplänen, die durch Staatsregierung zu bestätigen waren, befähigt waren. Andernfalls konnten sie die Bewirtschaftung ihrer Waldungen von den durch die Staatsverwaltung angestellten Betriebsleitern der neu gebildeten Forstbezirke leiten lassen. Die Waldeigentümer hatten dafür die Kosten zu tragen. Ausschreiben von 1856, 1869, 1906 und 1910 konkretisierten die Aufgaben für die Betriebsleiter. Schließlich wurde mit Gesetz vom 15. März 1910 betr. Waldgenossenschaften, die als Vereinigung von Personen zu dem Zwecke, Waldungen nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zur Erzielung nachhaltiger Nutzungen gemeinsam u. einheitlich zu bewirtschaften und zu verwalten, definiert wurden, als Eigentumsform für die Nicht-Domänenwaldungen vorgeschrieben. Sollten derartige Eigentümergemeinschaften nicht bereits existieren, sah das Gesetz ihre Neubildung durch freiwilligen Zusammenschluss oder durch die Entscheidung des Fortsamts oder durch Zusammenlegung der Grundstücke vor.
Die Forstämter wurden nach 1921 im Gebiet des ehemaligen Einzelstaates Sachsen-Meiningen in den Kreisforstämtern Hildburghausen, Meiningen, Saalfeld und Sonneberg fortgesetzt.
Der Bestand S.-M. Forstamt Hildburghausen wurde 1999 vom Bestand Thüringisches Kreisforstamt Hildburghausen getrennt und durch größere Mengen Forstamtsakten aus dem Bestand Kreis Hildburghausen komplettiert. Er umfasst auch Akten der pro Verwaltungsamt gebildeten Vorgängerforstämter.