Bestandssignatur

6-51-4501

Laufzeit

1950-1960

Umfang

0,22 lfm/ 41 VE

Findmittel

Datenbank

Inhalt

Mit Erlass des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 - Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz - vom 30. März 1946 im Juni 1946 (Reg.bl. Teil III, Nr. 6 vom 21. Juni 1946, S. 43) nahmen die Arbeitsgerichte ihre Tätigkeit auf. Unter dem Landesarbeitsgericht Erfurt, standen 17 Arbeitsgerichte (Reg.bl. Teil II, Nr. 28 vom 22. August 1946, S. 309), die am Sitz der Ämter für Arbeit und Sozialfürsorge eingerichtet waren und deren Gerichtssprengel sich mit den Bezirken dieser Ämter deckte.

Das Arbeitsgericht Arnstadt war für den Stadt- und Landkreis Arnstadt zuständig.

Auf Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2. Oktober 1952 (GBl. DDR 1952 S. 983) wurde die Verordnung über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. DDR 1953, S. 693) erlassen, die die Bildung von Bezirks- und Kreisarbeitsgerichten vorsah. Gemäß der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 25. August 1953 (GBl. DDR 1953, S. 953) wurden im Bezirk Erfurt die Kreisarbeitsgerichte Erfurt, Arnstadt, Weimar, Gotha, Eisenach, Mühlhausen und Nordhausen gebildet.

Das Kreisarbeitsgericht Arnstadt war für die Kreise Arnstadt und Ilemenau (Bezirk Suhl) zuständig.

Diese Kreisarbeitsgerichte unterstanden dem Bezirksarbeitsgericht Erfurt, welches für Arbeitsrechtssachen in 2. Instanz zuständig war. Als Kassationsgericht für Arbeitsgerichtssachen wurde das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen.

Die Arbeitsgerichte waren für alle Streitfällte, die sich bei der Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, insbesondere aus Arbeitsrechtsverhältnissen und für alle Streitfälle, deren Entscheidung ihnen durch gesetzliche Bestimmungen übertragen wurde, zuständig. Die Kreisarbeitsgerichte waren für alle der Entscheidung der Arbeitsgerichte unterliegenden Streitfälle ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig.

Aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17. April 1963 (GBl I DDR 1963, S. 45) wurden die Kreisarbeitsgerichte, wie alle anderen Arbeitsgerichte, aufgelöst. Die Zuständigkeiten gingen auf die Kreisgerichte, bei denen eine Kammer für Arbeitsrechtssachen eingerichtet wurde, über.

Der Bestand umfasst 41 Arbeitsgerichtsverfahrensakten aus den Jahren 1950 - 1960. Der Gesamtumfang beträgt 0,2 lfm.

Die Verfahrensakten unterliegen Benutzungsbeschränkungen gemäß den in § 17 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) genannten personenbezogenen Schutzfristen. Eine Einsichtnahme vor Ablauf der personenbezogenen Schutzfristen ist nur auf Antrag und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.