Bestandssignatur

2-82-0781

Laufzeit

1862-2010

Umfang

57,0 lfm

Findmittel

Datenbank

Inhalt

Vorwort: Die Amtsgerichte

1. in Zivilsachen. Hier entscheiden die Amtsrichter, soweit nicht die Geschäfte den Rechtspflegern übertragen sind (§ 22 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-, §§ 3, 20 Rechtspflegergesetz -RPflG-).
Die Amtsgerichte sind sachlich zuständig:
1.1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstandswert die Summe von 5.000,00 Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Weiterhin ohne Rücksicht auf den Streitwert – sog. Sachliche ausschließliche Zuständigkeit – in Mietstreitigkeiten, soweit Wohnraum betroffen ist (§ 23 Nr. 2 a GVG), bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum (§ 43 WEG), sowie für Streitigkeiten wegen Viehmängel und Wildschäden (§ 23 Nr. 2c, 2d GVG).
1.2. Für das Mahnverfahren, in welchem ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden kann (§ 689 Zivilprozessordnung -ZPO-). Legt der Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, richtet sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Streitigkeit nach den allgemeinen sachlichen und örtlichen Regelungen und das Verfahren wird dorthin abgegeben (§ 696 ZPO). Gleiches gilt, wenn Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt wird (§ 700 Abs. 3 ZPO).
1.3. In Familiensachen, Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen, Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, Scheidungssachen und Scheidungsfolgesachen als Familiengerichte (§ 23 b GVG).
1.4. Im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormundschafts-, Betreuungs-, Sorgerechts- und Unterbringungssachen als Vormundschaftsgerichte (§ 35 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -FGG-). In Nachlass- und Teilungssachen, mit Ausnahme der Inventarsaufnahme, als Nachlassgerichte (§ 72 FGG, § 5 Seite 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes -ThürAGGVG-). Des Weiteren obliegt den Amtsgerichten in diesem Bereich die Führung der Register (Vereinsregister, Handelsregisters usw.).
– Dem Amtsgericht Rostock ist die Führung des Seeschiffsregisters, die gerichtlichen Aufgaben im Verfahren zur Aufmachung der Dispache sowie die Führung des Registers für Schiffsbauwerke, die für die Seeschiffahrt bestimmt sind, auch für das Gebiet des Freistaats Thüringen übertragen (Gesetze zu den Staatsverträgen vom 28. Februar 1995 und 10. November 1995).
– Dem Amtsgericht Magdeburg ist die Führung des Binnenschiffsregisters und des Registers für Schiffbauwerke, die für die Binnenschifffahrt bestimmt sind, auch für das Gebiet des Freistaats Thüringen übertragen (Gesetze zu den Staatsverträgen vom 4. Oktober 1995 und 10. November 1995).

1.5. In Landwirtschaftssachen als Landwirtschaftsgerichte (§ 1, 2 Abs. 1 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen -LwVG-), wobei 2 ehrenamtliche Richter, die die Landwirtschaft als Haupt- oder Nebenberuf selbstständig ausüben, mitwirken (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3 LwVG).
1.6. In Binnenschifffahrtssachen und damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als Schifffahrtsgerichte (§§ 1, 5 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen -BSchVerfG-).
1.7. In Zwangsvollstreckungssachen, soweit es um die Vollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte sowie in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundstücke) geht, als Vollstreckungsgerichte (§§ 828, 869 ZPO, § 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung -ZVG-). Als Vollstreckungsgerichte entscheiden die Amtsgerichte auch über die Vollstreckungserinnerung, wenn der Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen vollstreckt bzw. vollstrecken soll (§ 766 ZPO). Ferner in Insolvenzsachen als Insolvenzgerichte (§ 2 Insolvenzordnung -InsO-).
2. in Strafsachen.
2.1. Die Strafrichter sind zuständig für Straftaten, die als Vergehen eingestuft werden, wenn Geldstrafe oder keine höhere Freiheitsstrafe als 2 Jahre zu erwarten ist (§ 25 Nr. 2 GVG). Außerdem für Straftaten, die im Wege der Privatklage verfolgt werden (§ 25 Nr. 1 GVG, § 374 Strafprozessordnung -stopp-) und für Ordnungswidrigkeiten, wenn Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wurde (§ 68 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten -OWiG-).
2.2. Die Schöffengerichte sind besetzt mit 1 Amtsrichter und 2 Schöffen; bei umfangreichen Sachen kann ein 2 Amtsrichter hinzugezogen werden (§ 29 GVG). Sie sind zuständig für Vergehen, wenn eine höhere Strafe als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist, und für Straftaten, die zwar als Verbrechen klassifiziert werden, die sich aber nicht gegen das Leben richten oder keinen ähnlich schweren Schuldvorwurf enthalten. Allerdings ist die Zuständigkeit der Schöffengerichte auch nur insoweit gegeben, als dass keine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre und keine Unterbringung in der Psychiatrie (§ 63 Strafgesetzbuch -StGB-) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) zu erwarten ist (§ 24 GVG).
2.3. Bei rechtswidrigen Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden sind die Jugendrichter zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (Jugendarrest) zu erwarten sind, bzw. bei Heranwachsenden evtl. die Rechtsfolgen des allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind und der Strafrichter zuständig wäre (§§ 39, 108 Jugendgerichtsgesetz -JGG-).
Die Jugendschöffengerichte bestehen aus dem Jugendrichter und 2 Jugendschöffen (§ 33 a JGG). Sie sind bis auf bestimmte Verbrechen zuständig, wenn Jugendstrafe oder bei Heranwachsenden keine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§§ 40, 108 JGG).
Die Jugendrichter sind zudem Vollstreckungsleiter (§ 82 JGG). In dieser Eigenschaft überwachen sie die Einhaltung der jugendgerichtlichen Strafen und entscheiden über die Strafaussetzung.
Die Thüringer Jugendarrestanstalt hat ihren Sitz in Weimar (Art. 90 VerfThür i.V.m. VO vom 31. Mai 1999).
2.4. Im Ermittlungsverfahren sind die Amtsrichter als Untersuchungsrichter (Ermittlungsrichter) zuständig für die Anordnung der Telefonüberwachung (§ 100 b Abs. 1 stopp) und der Hausdurchsuchung (§ 105 Abs. 1 stopp) etc. Des Weiteren sind die Amtsrichter Haftrichter. In dieser Funktion erlassen sie den Haftbefehl und ordnen die Untersuchungshaft an (§§ 114, 115 stopp).
Die örtlichen ausschließlichen Zuständigkeiten einiger Amtsgerichte sind im folgenden Kapitel – Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit – aufgeführt.
Die Landgerichte befinden sich in Erfurt, Gera, Meiningen und Mülhausen (§ 3 Thüringer Gerichtsstandortgesetz -ThürGStG-).

1. Die Zivilkammern verhandeln und entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit einem Einzelrichter, es sei denn, es handelt sich um die in § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genannten Ausnahmen, wie Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, Versicherungsvertragsverhältnissen etc. Diese kann die Kammer aber dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter kann jeden Rechtsstreit der Zivilkammer vorlegen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 75 GVG, § 348 ZPO). Sie sind zuständig:
1.1. In erster Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ab dem Streitwert von 5.000,01 Euro (§ 71 Abs. 1 GVG). Unabhängig vom Streitwert für Klagen gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Amtspflichtverletzungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, soweit der Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 71 Abs. 3 GVG i.V.m. § 6 ThürAGGVG). Unter letztere fallen Ansprüche aus Aufopferung und öffentlicher Verwahrung (§ 40 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Des Weiteren für Streitigkeiten wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung sowie aus Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen (§§ 2-8, 87 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-).
– Das Landgericht Erfurt ist für das Gebiet des Freistaats Thüringen ausschließlich zuständig in Patentstreitsachen (§ 143 PatG), in Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27 GebrMG), in Halbleitschutzstreitsachen (§ 11 HalbleiterSchG), in Geschmacksmusterstreitsachen (§§ 27 GeschMG), in Sortenschutzstreitsachen (§ 38 SortSchG), in Kennzeichenstreitsachen (§ 140 MarkenG) sowie in Urheberrechtsstreitsachen (§§ 105 UrhG) (§ 5 Abs. 1 VO vom 12. August 1993).

1.2. In zweiter Instanz für die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte unter Punkt 1.1. mit Ausnahme der Berufungen, an denen im Ausland lebende und dort ihren Gerichtsstand habende Personen beteiligt sind sowie bei Anwendung von ausländischem Recht durch das Amtsgericht (§§ 72, 119 Abs. 1 GVG, § 511 ZPO). In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht zuständig. Allerdings ist die Berufung nur dann sinnvoll, wenn der Amtsrichter das Recht eindeutig falsch angewendet hat, da nur dann die Berufung nicht sofort durch Beschluss zurückgewiesen und eine eventuelle erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt wird, § 513 ZPO.
Des Weiteren für die Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Amtsgerichte unter Punkt 1.1. und 1.7., z.B. die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte (§ 793 ZPO) und der Insolvenzgerichte (§ 6 InsO).
– Das Landgericht Erfurt ist als Berufungsinstanz ausschließlich zuständig in Urheberrechtsstreitsachen (§ 105 UrhG i.V.m. § 5 Nr. 7 VO v. 12.8.1993).


Amtsgericht Mühlhausen
99974 Mühlhausen, Untermarkt 17;
Direktor: Ralf Wilms
Landgerichtsbezirk: Landgericht Mühlhausen
Amtsgerichtsbezirk: Aus dem Unstrut-Hainich-Kreis die Gemeinden Anrode, Dünwald, Heyerode, Hildebrandshausen, Kammerforst, Katharinenberg, Langula, Lengenfeld unterm Stein, Menteroda, Mühlhausen, Niederdorla, Oberdorla, Oppershausen, Rodeberg, Unstruttal, Weinbergen
Besondere Zuständigkeit:
– Insolvenzgericht für den Bezirk des Landgerichts Mühlhausen
– Schöffen- und Jugendschöffengericht für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Langensalza, Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis
– Haftgericht für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Langensalza, Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis
– Landwirtschaftssachen für den Bezirk des Landgerichts Mühlhausen
– Wirtschaftsstrafsachen für den Bezirk des Landgerichts Mühlhausen

Außenstelle
99974 Mühlhausen, Bastmarkt 9;
Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für die Bezirke der Amtsgerichte Heiligenstadt und Mühlhausen
Zweigstelle
99947 Bad Langensalza, Gothaer Landstr. 1;
Amtsgerichtsbezirk: Aus dem Unstrut-Hainich-Kreis die Gemeinden Altengottern, Bad Langensalza, Bad Tennstedt, Ballhausen, Blankenburg, Bothenheilingen, Bruchstedt, Flarchheim, Großengottern, Großvargula, Haussömmern, Herbsleben, Heroldishausen, Hornsömmern, Issersheilingen, Kirchheilingen, Kleinwelsbach, Klettstedt, Körner, Kutzleben, Marolterode, Mittelsömmern, Mülverstedt, Neunheilingen, Obermehler, Schlotheim, Schönstedt, Sundhausen, Tottleben, Urleben, Weberstedt

Registersachen liegen von 1989-2000 teilweise schon in einer internen Datenbank als Findmittel vor. Alle anderen Bestandteile sind noch durch Karteikarten oder Listen erschlossen.

Interne Datenbank aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht online zugänglich. Schutzfristenverkürzung möglich.