Adalbert, Erzbischof der Mainzer (Maguntine) Kirche und apostolischer Legat, bestätigt das seit alters wahrgenommene Tauf- und das Begräbnisrecht der Abteikirche zu [Herren-] Breitungen (Breitingin). Niemand aus Klerus und Volk soll diese künftig behindern oder ihrer bestätigten Güter berauben. Wer dagegen verstößt, verfällt der Exkommunikation, wenn er die Sache nicht gegenüber Abt und Konvent wieder gutmacht.
Quinta Nonas Maii data.

  • Archivalien-Signatur: 3
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [um 1119] Mai 3.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Heinrich, Abt von Hersfeld (Herisfeldensis) bekundet: Heinrich, sein Pfarrer zu Frauenbreitungen (Bredinge ... regis) an der Werra, hat zwei wenig nützliche Joch Land zwischen der Kirche und der dortigen Brücke für ein Armenspital genutzt. Diese hat er später durch Tausch von der Pfarrei an die Armen gebracht und in Schutz und Schirm des Abtes und seiner Nachfolger übertragen; der Pfarrei hat er dafür zwei bessere Joch Land beim Dorf übergeben, die der Freie Dietrich beim Verzicht auf die Welt mit seinem Geld gekauft und Gott, der Gottesmutter und den Armen übertragen hatte. Der Abt überträgt zu seinem und seines Konventes Seelenheil an das Hospital eine Hufe zu Sterbach (Stere-), eine Mühle bei Altenbreitungen (vetus Bredinge) und eine Salzquelle mit Hofreite zu Salzungen (Salzungun). Er bestätigt dem Hospital den erwähnten Tausch, seine Schenkung und zwei Hufen, die Poppo vom Stein (Lapide) in Winne (Ruphrideswineden) von einem Ministerialen des Abtes erworben und dem Hospital übertragen hatte, dazu alle bisherigen und künftigen Erwerbungen; er kündigt sein Siegel an.
Zeugen: Heinrich, Abt von Hersfeld, Swibodo, Abt von [Herren-] Breitungen, Guntram, Großpropst zu Hersfeld, Willibold, Kämmerer und Propst von St. Peter[sberg], Kuno, Kaplan des Abtes, Reginbodo, Propst zu Ohrdruf (Ordorf), Widerad, Erzpriester zu Tiefenort (Dieffeshart). Von den Freien: Landgraf Ludwig [von Thüringen], Vogt dieser Kirche, Wilhelm, Pfalzgraf, Graf zu Orlamünde (Orlahemunde), Gotebold Graf von Henneberg, Sizzo Graf von Schwarzburg (Swarz-), Ernst Graf von Tonna (Dunnaha), Ludwig von Lengsfeld (Leingesfelt), Erph von Neidhartshausen (Nithardeshusun). Von den fuldischen Ministerialen Poppo vom Stein und sein Bruder Hartung von Scharfenberg (Scharphen-), Reginhard von Salzungen, von den hersfeldischen Widelo von Henschleben (Hantschuheslebe), Widelo von Griesheim (Griez-), Eckhard, Stadtpräfekt, Folbert von Zella (Cello), Ludger von Dorndorf (Doren-), Erkenbert von Lengsfeld, Folknand und sein Bruder von Grumbach (Grunbah), Wimar Meier zu Breitungen und seine Mitbürger. Wer dagegen verstößt, zieht sich den Zorn Gottes und der Jungfrau Maria zu.
Acta sunt hec a.d. 1137, indictione XVa, regnante dominio Lothario III Romanorum imperatore ... regni eius XIIIo, imperii Vo, a nostri regiminis decimo.

  • Archivalien-Signatur: 4
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1137 [nach September 13].

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Embricho, Bischof von Würzburg (Wirzeburgensis) bekundet:
Graf Poppo [von Henneberg] hat aus der Familia des hl. Kilian eine Frau namens Vodelhilde mit zustimmung der gesamten Familia für seinen Dienst erworben und im Gegenzug die drei folgenden Leute aus seiner Familie dem Marytrer übergeben zu den Bedingungen, mit denen sie ihm unterworfen waren: den Ministerialen Cunemunt, Cuneza und deren Sohn. Der Bischof bestätigt diesen Tausch in aller Form. Wer dagegen verstößt, verfällt der ewigen Verdammung. Zeugen: die Kleriker Propst Otto, Propst Siegfried, Propst Gebhard und weitere Mitbrüder; an Laien Ruprecht von Castell (Castello) und seine Söhne, Berthold, Manegold, der Vizedom Herold, der Kämmerer Herold, die Schultheißen Heinrich und Tuoto, Iring und Volknand.
Facta ... a.d. 1145 indictione VIa, VIo Kal. Aprilis, regnante gloriosissimo Romanorum regi [!] Cuonrado secundo.

  • Archivalien-Signatur: 6
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1145 März 27.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Freie Hahold überträgt eine weibliche Leibeigene mit ihren fünf Söhnen, die er von Gotebold für einen angemessenen Preis gekauft hatte, an den Altar St. Marien in Veßra (Vescera). Diese und ihre Nachkommen sollen jährlich an Mariä Himmelfahrt drei Pfennige an den Altar zahlen. Nach dem Tod eines Mannes ist das Besthaupt, nach dem einer Frau das Bestkleid fällig. Namen: Adelheid sowie ihre Söhne Konrad, Thiemo, Richer, Ludwig und Adelbrecht. Zeugen: Propst Günther, später Bischof von Speyer (Spirensis), sein Bruder Berthold [Graf von Henneberg], Konrad von Jüchsen (Iuchese) und sein Sohn Konrad, Billung von Bernriet (Berenriet) und andere.

  • Archivalien-Signatur: 7
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [um 1146]

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Mainz (Magunt. sedis), gestattet auf Bitten des Swibodo, Abtes von Herrenbreitungen (Bredinga), eine Kapelle in der Pfarrei Frauenbreitungen (regis) durch Bischof Günther von Speyer (Spirensis) weihen zu lassen. Diese erhält Tauf- und Begräbnisrecht für die Bedürfnisse des Volkes; der Zehnt bleibt der Mutterkirche vorbehalten. Zeugen: Heinrich, Propst [des Stifts St. Marien] zu Erfurt (Erpesfordie), Gotebold, Propst zu Fritzlar (Frideslariensis), Burkhard, Propst zu Jechaburg (Jecheburgensis), Alard, Propst von St. Severi [zu Erfurt], die Kapläne Giselbert, Konrad von Egstedt (Hegstad), Rothing und Linung; Landgraf Ludwig [von Thüringen], Graf Ernst [von Tonna], Rheingraf Embricho, Graf Wicker, Graf Sizzo [von Schwarzburg], die Ministerialen Dudo und sein Bruder Meingoz, Heinrich Vizedom, Sibold, Werner von Witterda (Widerthe), Dietrich von Apolda (Appolde), Arnold aus Mainz (Magunciensis). Poenformel; Siegelankündigung.
Acta a.d. 1148 indictione Xa regnante rege Cunrado huius nominis tercio. Data Erpesfordie XVa Kal. Martii per manum Roberti notarii.

  • Archivalien-Signatur: 8
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1148 Februar 15.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Heinrich, Abt von Hersfeld (Heresfeldensis), bekundet: er hatte dem Heinrich, Pfarrer zu [Frauen-] Breitungen (Breidinge) und dem Freien Dietrich dort die Errichtung eines Spitals zur Aufnahme der Armen gestattet. Dort geben Gläubige Opfer und kommen zahlreich zusammen. Diese beiden wollen nun im Geiste der Religion leben. Der Abt gestattet auf deren Bitten ihnen und ihren Nachfolgern ein gemeinsames Leben gemäß der Regel des hl. Augustinus und die freie Wahl eines Oberen, der dem Abt von Hersfeld präsentiert und von diesem bestätigt werden muss. Wenn die Brüder künftig in der Sache weiter vorangekommen sind, können sie in vollem Umfang diesen Orden annehmen. Dies hat er schon bei der Errichtung unter seinem Siegel bestätigt. Zeugen: aus dem Konvent Widerat, Großpropst, Rudolf, Dekan, Willibold, Kämmerer und Propst von St. Petersberg, Kuno, Propst von Johannesberg, Rohing, Kämmerer der Brüder, Egbert, Kaplan des Abtes, Arnold, Walter, Konrad, Dietmar, Propst zu Veßra (Vezere), seine Brüder Adelbracht und Rudolf, Arnold, Abt zu [Spies-] Kappel (Capella), seine Brüder Konrad, Rüdiger, Gerlach und Heinrich; von den Ministerialen der Meier Hezechin und sein Bruder Eckhard, Herdegen, Siegfried, Heinrich, Gerlach, Hildebracht und viele andere. Poenformel.
Data IIII Kal. Aug. a.d. 1150, indictione XIIIa.

  • Archivalien-Signatur: 9
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1150 Juli 29.

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Mainz (Magunciensis), der alle Kirchen, insbesondere aber die in seiner Diözese, fördern möchte, bekundet: Heinrich, Abt von Hersfeld (Heresveldensis), hat dem Priester Heinrich in [Frauen-] Breitungen (Bredinga), einem Religiosen, und dem Freien Dietrich gestattet, an einem zur dortigen Kirche gehörigen Ort Brüder und Schwestern auf Dauer aufzunehmen. Die sollen dort nach der Regel des hl. Augustinus leben, einen Ordensangehörigen zum Oberen wählen und dem Abt präsentieren. Zum Zeichen seiner Zustimmung hat der Erzbischof diese Urkunde ausstellen lassen. Poenformel.
Zeugen: Heinrich, Propst [des Stifts St. Marien] zu Erfurt (Erpesfort), Gotebold, Propst zu Fritzlar (Frideslar), Burkhard, Propst zu Jechaburg (Jekeburg), Sigelus, Propst zu Nörten (Norzun), die Kapläne Konrad, Propst von St. Gingolf [zu Mainz], Gottfried, Propst zu Frankfurt (Frankenevurt), Heinrich von Bickenbach (Biken-), Heinrich von Maastricht [?] (Mastreit), Ruprecht und Friedrich. Laien: Ludwig, Landgraf [von Thüringen], Heinrich Raspe, Rukker von Bilstein, Gottfried Graf von Amöneburg (Amene-) und sein Bruder Wicker; die Ministerialen Werner Truchseß, Sibold, Giselbert und Hartung, Marschälle, Heidenreich, Hartmut, Herold, Konrad und andere.
Acta a.d. 1151 indictione XIa regnante Fretherico huius nominis primo. Data Erpesfurt.

  • Archivalien-Signatur: 10
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1152 März / 1153 Juni]

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Heinrich, Abt von Hersfeld (Heresveldensis), bekundet seine Freude darüber, dass sich die neue Gemeinschaft beiderlei Geschlechts nach der Regel des hl. Augustinus in seinem Dorf [Frauen-] Breitungen (Bredinge) gut entwickelt, wo sie gemäß seinem Privileg für den Freien Dietrich und den dortigen Pfarrer Heinrich einen Ort zur Aufnahme von Armen errichtet hatte und wohin in der Folge mit Rat seiner Brüder zahlreiche Gläubige zu einem gemeinsamen Leben zusammengeströmt waren. Auf ihre Bitten hatte er ihnen in einem zweiten Privileg gestattet, sich aus ihrer oder einer anderen Gemeinschaft einen Vorsteher zu wählen. Weil er jetzt befürchtet, dass die dortigen Gläubigen ohne Vorsteher unsicher werden und keine ausreichende [wirtschaftliche] Sicherheit gewinnen könnten, überträgt er den Ort dieses Hospitals mit allen Rechten an die dortige [Pfarr-] Kirche, setzt den von Brüdern und Schwestern gewählten Heinrich mit Zustimmung des Erzbischofs Heinrich von Mainz (Mogontini) als Vorsteher ein und hebt das gemeinsame Leben der dortigen Brüdern und Schwestern auf. Die Brüder sollen sich bei der Kirche angermessene Wohnungen errichten, die Schwestern bei der Kapelle des Hospitals bleiben. Die übrigen Rechte der Kirche bleiben davon unberührt. Zeugen: Widerat, Großpropst, Konrad, Subdekan, Rohing, Kämmerer der Brüder, Willibold, Propst zu Petersberg, Kuno, Propst zu Johannesberg, sowie die Ministerialen der Kirche: Ludwig von Frankenstein, Reginhard von Salzungen (Salzungun) und sein Sohn Berthold, Otto vom Stein (Lapide), Heinrich von Weilar (Wilre), Henrich von Heringen, Dudo von Krainberg (Crein-), Ebo, Eggebracht, Dietmar, Gernot, der Meier Eckhard und andere.
Facta ... a.d. 1153, regnante domino Friderico rege a. regni eius secundo.

  • Archivalien-Signatur: 11
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1153 [nach März 9]

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Willibold, Abt von Hersfeld (Herveldensis), bekundet: der Freie
Ludwig Herr von Frankenstein hatte mit Ehefrau, Tochter und Enkelin den unter der Regel des hl. Augustinus in [Frauen-] Breitungen (Breitinge) lebenden Armen Christi für sein und der Seinen Seelenheil drei Hufen aus seinem Eigen im Dorf Ottenfurd (Otenfurde) mit Zustimmung seiner Erben und unter Zeugen übertragen. An diesem Tag hat er vor denselben Zeugen drei Hufen in Altenbreitungen (vetus Breitinge) übertragen, die er von der Kirche des Abtes hat, und um dessen Zustimmung ersucht. Der erteilt seine Zustimmung; er lässt diese Urkunde darüber ausstellen und besiegeln. Zeugen: Dietmar, Dekan, Kuno, Propst, Dudo, Kämmerer, Wigand, Kaplan, Eggebert, Kellner, Sigebodo, Pfarrer, Giselbert, Pfarrer zu Kölleda (Cullede), Heinrich von Breitungen, Heinrich von Sülzenbrücken (Sulzebrugge), Gottfried von Tiefenort (Tifeshart), Heinrich der rote Graf und sein Verwandter Volkmar, Arnold, Präfekt, Heinrich von Boineburg (Bomene-), Dudo von Krainberg (Creinberg) und sein Sohn Eckhard, Widelo von Sundhausen (Sunthusun), Heinrich und sein Bruder Folkbert von Lengsfeld (Lengesfelt), der Meier Hezzechin, Heinrich von Bibra (Biberaha), Heinrich von Heringen und sein Sohn Konrad, Heinrich von Weilar (Wilere), Hertwig von Geisa (Geisaha).
Acta sunt a.d. 1160, indictione VIII, regnante gloriosissimo Romanorum imperatore Friderico.

  • Archivalien-Signatur: 12
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1160

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich [I.] bestätigt für sein und seiner Vorfahren Seelenheil dem neuen Kloster [Frauen-] Breitungen (Brethingen), das unter der Regel des hl. Augustinus gegründet und eingerichtet worden ist, alle beweglichen und unbeweglichen Güter. Er nimmt die dort nach der Regel lebenden Brüder und Schwestern sowie deren jetzige und künftige Besitzungen in seinen Schutz und bestätigt die seit der Gründung erfolgten Schenkungen, wie dies bereits Erzbischof Heinrich von Mainz (Moguntinus), Abt Heinrich von Hersfeld (Hersfelde) und sein Getreuer Abt Hermann von Hersfeld (Hersfeldensis) mit Zustimmung ihrer Mannen und Ministerialen durch ihre Urkunden getan haben. Künftig soll niemand die dort lebenden Brüder und Schwestern beunruhigen oder belästigen. Wer dagegen verstößt, verfällt einer Strafe von 50 Pfund reinen Goldes, die je zur Hälfte dem Fiskus des Kaisers und dem Kloster zufällt. Zeugen: Willemar, Bischof von Brandenburg (Brandeburgensis), Hermann, Abt von Hersfeld, Landgraf Ludwig [von Thüringen], Graf Ludwig von Lohra (Lara), Marquard von Grumbach und andere.
Zeichen des Kaisers. Acta ... a.d. 1165, indictione XIIIa ... Dat. apud Wldam IIIo Kal. Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 14
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1165 März 29.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Hermann, Abt von Hersfeld (Herisfeldensis), bekundet: Heinrich, Priester in der Kirche des Abtes in [Frauen-] Breitungen (Breitinge), an Frömmigkeit und Lebenshaltung ehrwürdig, hat in diesem Dorf eine neue Gründung zur Aufnahme von armen Christgläubigen beiderlei Geschlechts begonnen und bis in diese Tage vorangebracht. Der damalige Abt Heinrich hat dem mit seinem Konvent zugestimmt. Die dort nach der Regel des hl. Augustinus lebenden Brüder und Schwestern sollten demnach in getrennten Wohnhäusern leben. Deren Oberer soll auch dem dortigen Volk und dem Gottesdienst in der Kirche vorstehen. Wenn möglich, sollen sie dazu einen aus ihrer Mitte wählen, sonst aus einem anderen Konvent ihres Ordens; dieser ist dem Abt zu präsdentieren. Erzbischof Heinrich von Mainz (Moguntine) und der gleichnamige Vorgänger des Abtes haben diese Regelungen in von ihnen besiegelten Urkunden und vor Zeugen festgehalten. Dem stimmt der Aussteller auf Bitten Heinrichs hiermit in aller form und mit Anbringung seines Siegels zu. Zeugen: Dietmar, Dekan, Dudo, Großpropst, Dietrich, Kämmerer, Walter, Kellner, und die übrigen Brüder; die Kleriker Gilselbert, Konrad, Heinrich und Gottfried, Landgraf Ludwig [von Thüringen], Graf Erwin [von Tonna], Edelher, Gernot, Arnold, Heinrich und andere hersfeldische Ministerialen.
Acta a.d. 1165, indictione XIIIma, regnante gloriosissimo Romanorum imperatore Friderico huius nominis primo.

  • Archivalien-Signatur: 13
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1165

Pergament


Burkhard, Abt von Hersfeld (Herisfeldensis), bekundet: Heinrich, Pfarrer zu [Frauen-] Breitungen (Breidingensis), kann durch Worte und Werke die Herde Christi zum Werk Gottes führen. Der Abt, der gehalten ist, ihn darin zu fördern, überträgt den dort Christus dienenden Brüdern und Schwestern eine Hufe zu Obergrumbach (superiori Grunbach), die Dudo von Krauthausen (Crutthusun), Ministeriale des Abtes, zu Lehen besaß, resigniert und mit der Tochter seiner Tochter, die für den Schleier bestimmt ist, den Brüdern und Schwestern übertragen hat; er hat eine weitere Hufe in Sterbach hinzugefügt.
Facta a.d. 1166, indictione quartadecima an dem Tag, an dem die führenden Männer der Abteien Fulda (Fuldensis) und Hersfeld mit vielen anderen ein gegenseitiges Bündnis geschlossen haben. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Dietmar, Dekan, Adelmann, Großpropst, Willibold, Propst zu Petersberg, Dudo, Propst zu Johannesberg, Adold, Kaplan, Arnold, Stadtpräfekt, Ibirmar, Meginward und andere.

  • Archivalien-Signatur: 15
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1166

Pergament


Burkhard, erwählter Abt von Hersfeld (Herveld.), bekundet: die ihm anvertrauten Armen Christi haben darum ersucht, ihnen das Lehen seines Ministerialen Ortwin von Gebesee (Gebese), das ihm durch dessen erbelosen Tod heimgefallen ist, dem neuen Kloster in [Frauen-] Breitungen (Breitinge) zu übertragen. Weil diese Zelle seinem Kloster angehört, überträgt der Abt mit Zustimmung des Konvents und mit Urteil der Mannen und Ministerialen dieses Lehen von zweieinhalb Hufe und sechs Acker unbebautem Land am Berg in Gebesee auf ewig den genannten Dienern Christi, dazu einen Teil des Berges zur Anlage eines Weingartens; eine Hälfte von dessen Ertrag steht jenen, die andere der Hersfelder Kirche zu; der Zehnt bleibt jenen auf ewig.
Acta a.d. 1167 indictione XVa, Friderico imperatore monarchiam Romani imperii gubernante. Landgraf Ludwig [von Thüringen] war Vogt der Hersfelder Kirche, Dietmar Dekan, Adelmann Großpropst, Dietrich Kämmerer, Heinrich Propst zu [Frauen-] Breitungen. Zeugen: die Mannen Hertwig von Geisa (Geisaha), Heinrich von Scharfenberg (Scarfenb.), Heinrich von Weilar (Wilere) und Heinrich von Heringen (Heringe) sowie die Ministerialen Heinrich und Volpracht von Lengsfeld (Leingesfelt), Lutger und Gernot von Dorndorf, Dietrich, Eggebrecht, Ebo von Krainberg (Creien-) und andere.

  • Archivalien-Signatur: 16
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1167

Pergament


Burkhard, Abt von Fulda (Fuld.) bekundet: der Fuldaer Ministeriale Poppo von Scharfenberg (Scarfenberch) hat in Hoffnung auf ewigen Lohn die folgenden, ruhig besessenen Güter
- dreieinhalb Hufen zu Aspach (Asbeche), sieben in Bufleben (Bufleiben), eine halbe und einen Weingarten in Tonna (Tunnaha) - mit seiner Zustimmung den Nonnen zu [Frauen-] Breitungen für eine Memorie übertragen. Der Graf gestattet, dass Poppo weitere, eigene Güter nach Belieben an Kirchen und Arme Christi schenken kann. Da das Kloster Frauenbreitungen durch seine Ministerialen an Nonnen stark zugenommen hat, bestätigt der Abt auf Bitten des dortigen Vorstehers Heinrich alle Güter, Leibeigenen, Grundstücke, Weiden und Dörfer, die ihm durch die Seinen übertragen worden sind oder in Zukunft übertragen werden.
Acta sunt hec Fulde a. 1168, indictione I, X Kal. Aug., Friderico glorioso augusto monarchiam Romani imperii gubernate.
Zeugen: aus dem Kloster Mecfried, Dekan, Diepold, Propst, Rugger, Propst, Gundelaus, Propst, Berthold, Pförtner, und Beringoz, Kämmerer; die Ministerialen Dragebodo und sein Bruder Gerlach, Hartung, Bruder des genannten Poppo, Willehart und sein Bruder Boto, Willehart und sein Bruder Herold, Bertoch und sein Sohn Wigand, Dietrich und sein Sohn Heinrich, Bertoch, Wigand, Gerlach und sein Sohn Konrad, Helmbrat und sein Bruder Adelun. Poenformel.

  • Archivalien-Signatur: 17
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1168 Juli 23.

Pergament


Burkhard, Abt von Hersfeld (Herveld.), bestätigt Heinrich, Propst zu [Frauen-] Breitungen (Breitingen) auf dessen Bitten die durch seine Vorgänger Heinrich, Willibold und Hermann dieser Kirche gemachten Schenkungen und alles, was diese den dort Gott dienenden Nonnen gewährt haben bezüglich der Wahl des Vorstehers, der Leitung der Pfarrei sowie der übertragenen Güter, Äcker, Hufen, Weingärten, Zehnten und Immunitäten. Das Lehen, das Berthold und Otto von Grumbach (Grunbach) nach Ministerialenrecht von der Hersfelder Kirche in Trockenbreitenbach (Troccenbreitenbach) hatten, das die Nonnen für 12 Mark von diesen erworben hatten und das dem Abt mit den anliegenden Baumgärten resigniert worden war, überträgt der Abt an diese mit Zustimmung seines Konvents, dazu eine Hofstatt und fünf Äcker in Breitungen, die Heinrich, Pfarrer zu Tennstedt (Tennenstete) zu Lehen gegeben waren.
Acta sunt hec a.d. 1168, indictione Ia, regnante gloriosissimo Romanorum imperatore ... Friderico a. regni eius VII, imperii vero XV.
Zeugen: Gerhard, Graf von Nürings (Nuringes) und sein Sohn Eggebert, Ludwig und sein Bruder Sibodo von Frankenstein (-steine), Otto vom Stein (Lapide), Heidenreich von Tenneberg (Teneberc), Heinrich von Boineburg (Boumeneburg), Heinrich von Heringen (Heringe), Heinrich von Weilar (Wilere), Heinrich von Lengsfeld (Lengesfeld) und Eggebert von Krainberg (Crein-). Poenformel.

  • Archivalien-Signatur: 19
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1168

Pergament


Christian, Erzbischof von Mainz (Magontine), bekundet: das Gedeihen des Nonnenklosters zu [Frauen-] Breitungen (Breitinge), das sich bis jetzt gut entwickelt hat und in dem ein Konvent von Brüdern und Schwestern nach der Regel des hl. Augustinus Gott dient, liegt ihm sehr am Herzen. Da er es aus seinen Besitzungen nicht fördern kann, möchte er es durch sein Amt unterstützen, um Anteil an den dortigen Gebeten und Almosen zu erhalten. Er bestätigt daher kraft des ihm vom Papst verliehenen Legatenamtes, was der Abt von Hersfeld (Herveldensis) für sein Seelenheil, andere Fürsten, Freie oder Ministerialen an Kirchen, Zehnten, Hufen, Zinsen, Häusern, Wiesen und Gewässern diesem Kloster übertragen haben und künftig übertragen und verbietet unter Androhung des Bannes, das Kloster darin zu beunruhigen oder zu behindern. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Zeugen: Konrad, Propst von St. Gingolf zu Mainz (Magoncia), Volbert, Propst zu [Langen-] Selbold (Selbolt), Ruprecht, Propst zu [Ober-] Mockstadt (Mukenstat), der Priester Mainher, Abt Hermann und der Konvent von Reinhardsbrunn (Reinersbrunnun).
Acta sunt hec a.d. 1168 indictione I, regnante Friderico Romanorum imperatore semper Augusto ...

  • Archivalien-Signatur: 18
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1168

Auf der Rückseite Namen (von Pflichtigen?).

Pergament


Willibold, Abt von Hersfeld (Herveldensis), überträgt in Sorge um das Wohl der ihm anvertrauten Kirchen der neuen Gründung an seinem Ort [Frauen-] Breitungen (Breitinge) mit Rat seiner Mitbrüder, der Kleriker und Ministerialen zum Nutzen der dort Gott Dienenden die Gebüsche genannt Altenrisehe (Althen-), bei der Pfarrei Breitungen gelegen, sowie den Zehnten aus seinen Weingärten zu Gebesee (Gebese). Der Abt kündigt sein Siegel an. Acta a.d. 1179 indictione III regnante gloriosissimo Romanorum imperatore et semper Augusto Friderico; Landgraf Ludwig [von Thüringen] war Vogt der Hersfelder Kirche.
Zeugen: Dietmar, Dekan, Dudo, Propst, Dietrich, Kämmerer, und die übrigen Brüder; die Pfarrer Heinrich in der Stadt [Hersfeld], Heinrich in Lengsfeld (Lengesfelt), Gottfried in Tiefenort (Thifeshart), Giselbert, Schulmeister, Arnold, Präfekt, Heinrich und Volbert, Brüder von Lengsfeld, der Meier Elbuin, Lutger von Dorndorf und Dudo von Krauthausen (Cruthusen).

  • Archivalien-Signatur: 20
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1170

Pergament


Albert, Propst zu Veßra (Vezzera), bekundet, dass der Ritter Dietrich gen. der Kahle (Calvus) gen. Salzgo[...]n drei ihm gehörende Frauen, Wildtrud mit ihren Töchtern Meinheid und Osterhild, dem Altar St. Marien zu Veßra freigelassen hat, damit diese und ihre Kinder ihren Zins künftig an Mariä Himmelfahrt an diese Kirche zahlen, Frauen drei, Männer fünf Pfennige, beim Tod der Älteren steht dem Kustos das Bestkleid zu. Mit diesen hat Kahle auch eine halbe Hufe übergeben, die zum Teil diese Mutter gekauft, zumTeil er ihr gegeben hatte. Salmannen waren Ortolf von Reurieth (Rugerit), Berthold von Grimmelshausen (Grimoldesh.), Hugo von Milz (Milze), Gotebold, Ehemann der Gertrud, und Engelhard; Zeugen: der Prior Werner, Lupold, Bruder des Propstes, und andere.

  • Archivalien-Signatur: 21
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1177]

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Nach dem Rückvermerk betraf die Urkunde Rudolf von Neubrunn (Nunbrunnen).

Pergament


Papst Lucius [III.] nimmt Wasmod, Propst von St. Marien zu [Frauen-] Breitungen (Regis Breidingen), dessen jetzige und künftige Brüder im Orden in seinen Schutz und den des hl. Petrus. Das religiöse Leben soll dort nach der Regel des hl. Augustinus und den Gewohnheiten der Prämonstratenser stattfinden. Der Papst bestätigt die Güter und Rechte, die das Kloster bis jetzt rechtmäßig erworben hat und künftig noch durch Schenkungen von Päpsten, Königen, Fürsten und Gläubigen oder anders rechtmäßig erwirbt. Dies betrifft den Ort selbst, wo das Kloster gelegen ist, mit der Kapelle St. Johann Baptist und anderem Zubehör, den Hof im Eigen zu [Frauen-] Breitungen mit Zubehör, das Eigen zu Altenbreitungen (Aldenbreidingen) mit seinem Zubehör Neuhof (Niwenhove), Altenrisehe, Winne (Ruofrideswineden) und Schneidhof (Sneite), zwei Mühlen in Altenbreitungen mit Zubehör, die Fischweide mit allen Besitzungen in [Trocken-] Breitenbach (Breitin-), Ländereien, Häuser, Höfe und Wohngebäude in Grumbach (Grun-), Knollbach (Knollen-), Sterbach, Roßdorf (Rosdorf), Gerungs (Gerunges), Schwarzbach (Swarz-) und wieder [Alt-] Schwarzbach, Alba (Albaha), Allenbach, Eckardts (Eckeriches), Dorf und Wald zu Findlos [?] (Finnoldes) mit der Mühle und deren Zubehör, den Besitz zu Gosselndorf (Gozzelendorf), das ganze Dorf Reitmannes, den Besitz zu Herschfeld (Heresfelt), in Mark (Marcha), Richolvesrode, Ottenfurt (Otenfurde), Alwartes, Forst (Vorste), Salzquell und Hofstatt in Salzungen, den Besitz in Fischbach (Fiscbach), den Besitz aus den Händen des Konrad von Weilar (Wilere) in Kieselbach (Ciselbach), das Eigen in Bufleben (Buffeleibe) mit Zubehör, das Allod in Gebesee (Gebese), den Besitz in Fahner (Vanre), Aspach (Ascbeche), Diethaus (Diethohes), Hochheim (Hocheim) und Oprehtes, den Besitz in Appenheilingen (Abbetes-) aus der Schenkung des Vogtes Otto, den Besitz in Stepfershausen (Sterphrideshusen) und Oepfershausen (Ophrideshusen), das ganze Dorf Bitthausen (Buttehusen), das der verstorbene Giso von Hildenburg (Hiltenburc) dem Kloster geschenkt hat, den Besitz in Eichfeld (Eichisfelt) und Retzstadt (Recistat) an Weingärten, Hufen und Zubehör, die Muttterkirche der Pfarrei zu [Frauen-] Breitungen mit Kapellen und anderem Zubehör, d.h. der Kapelle in Barchfeld (Barchvelt), der Kapelle in Schweina (Sueinaha), der Kapelle in Glasbach (Glasebach), der Kapelle in Ottenrode, der Kapelle in Fambach (Vane-), und der Kapelle oberhalb der Pforte in Herrenbreitungen (Burcbreitingen) mit Zehnten, Opfergaben, und allen pfarrlichen Rechten innerhalb der uralten Umschreibung, beginnend dort, wo die Schweina (Sueinaha) in die Werra (Wiseraha) mündet, dem Lauf dieses Flusses folgend bis zu deren östlichen Quellen, von dort zum Ort Gerberstein (Gerwinestein), von dort zum Fluss weiße Truse (Drusandam), dann zur schwarzen Truse, von dort zur "Haldaha" und aus dieser in Richtung Werra, entlang dem Fluss Rosa bis zum Fischbach (Fiscbach), dann zum Markbach (March-), von dort zur "Thiahugesbuochen" und zum "Ruodelahesbrunnen" zum Berg Pless (Blesse) zum "Arahenbach", diesen herunter zur Werra, dieser folgend bis zur Mündung der Schweina. Von Neurodungen, die das Kloster mit eigener Hand und eigenen Kosten anlegt, sowie von Viehtriften soll niemand den Zehnten fordern. Es darf Kleriker und Laien aufnehmen, die aus der Welt dorthin flüchten. Brüder, die dort Profess geleistet haben, dürfen ohne Erlaubnis des Propstes nicht weggehen; wenn sie weggegangen sind, darf sie niemand aufnehmen. Wenn auf dem Land ein Interdikt liegt, darf im Kloster bei verschlossenen Türen Gottesdienst unter Ausschluss von Exkommunizierten und Interdizierten ohne Glockengeläut gehalten werden. Für das Chrisma für die Weihe von Kirchen und Geistlichen sowie für die Einführung des Propstes und für andere Handlungen in der Kirche soll niemand unter Berufung auf Gewohnheiten etwas fordern. Kein Vogt soll das Kloster Ort bedrücken oder von ihm Abgaben fordern, sondern mit dem zufrieden sein, [....]

  • Archivalien-Signatur: 22
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1183 Mai 10.

[Fortsetzung] was hergebracht ist. Das Kloster hat das Begräbnisrecht auch für Dritte, sofern die nicht Exkommunikation oder Interdikt unterliegen; die Rechte der Kirchen, von denen diese Toten gebracht werden, bleiben davon unberührt. Der Nachfolger für einen verstorbenen Propst soll nicht mit Gewalt eingesetzt, sondern von den Brüdern mit Mehrheit gemäß der Regel des hl. Augustinus und den Gewohnheiten der Prämonstratenser gewählt werden. Innerhalb der Klausur des Klosters und in seinen Höfen sollen Gewalt, Raub und Diebstahl, Brandstiftung, Gefangennahme oder Totschlag nicht begangen werden. Niemandem ist gestattet, das Kloster zu beunruhigen oder zu berauben. Poenformel. Unterschriften Papst Lucius, der Kardinalbischöfe Theodin von Porto (Portuen.) und Rufina und Paul von Preneste (Prenestinus), der Kardinalpriester Peter de Bonis tit. S. Susanne, Laborans tit. S. Maria in Trastevere tit. Calixti, Rainer tit. S. Govanni e Paolo tit. Pagmacii und Hubert tit. S. Lorenzo in Damaso sowie der Kardinaldiakone Iacinth tit. S. Maria in Cosmedin, Arditius tit. S. Teodoro, Bobo tit. S. Angeli, Gerhard tit. S. Adriani und Albin tit S. Maria Nuova.
Durch die Hand des Kardinalpriesters und Kanzlers Albert. Datum Velletri .... VI Idus Maii indictione prima a.d. 1183 pontificatus vero domini Lucii pape III a. secundo.

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Fotokopie vorhanden.

Papier


Konrad, Abt von Fulda (Fuldensis), bekundet, mit Poppo von Irmelshausen (Irminoltishusin) einen Tausch vorgenommen zu haben. Dieser hatte vom Abt das Dörfchen Windisch-Reurieth (Windiskin Rugerit) zu Lehen, aus dem zwei Pfund fünf Schilling einkamen. Dieses hat der Abt ihm für andere Güter übereignet, aus denen zwei Pfund sechs Schillinge einkommen, davon 28 Schilling in Burghausen (Burghusin) und 18 in Gerhartis. Damit hat der Abt ihn anstelle des früheren Gutes belehnt. Das eingetauschte Gut will Poppo der Kirche St. Marien zu Veßra (Vescere) verkaufen. Der Abt hat darüber diese Urkunde ausstellen lassen; er siegelt.
Acta a. 1186 indictione IIII a. imperii domini Friderici XXXV.
Zeugen: Konrad, Dekan zu Fulda, Berngoz, Kellner, Bertoch, Pförtner, die Ministerialen Trageboto und sein Bruder Eckhard von Geismar, Berthold und sein Bruder Gerhard von Geismar, Hertnid und sein Bruder Gerlach von Schleid (Sleitahe), Heinrich von Motzlar (Muzzelere), Gerlach von Rockenstuhl (Rokkinstul), Albrecht Schrimpf, Helnwig von Ketten (Ketile) und andere.

  • Archivalien-Signatur: 23
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1186 [nach März 9]

Pergament


Wetzel, Propst zu Veßra (Vescere) bekundet, von Helmbold von Dingsleben (Dingislebe) ein Gut gekauft und es ihm gegen Zins wieder verliehen zu haben. Solange er lebt, hat Helmbold davon jährlich fünf Schillinge zu zahlen, bei seinem Tod soll das Besthaupt nicht gefordert werden. Wenn er das Gut für einen Sohn erbittet, soll ihm Gerechtigkeit widerfahren. Stirbt dieser Sohn vor dem Vater, soll auf Bitten des Vaters ein anderer Sohn das Gut erhalten. Danach soll der Kustos des Klosters das Gut verpachten, so gut er kann, vorzugweise an einen Bauern aus jener Familie, wenn der angemessen zahlen will. Weil Helmbold der Fuldaer Kirche gehört, ist das Gut in die Hände von Salmannen, des Wasmud von Beinerstadt (Ben.....t) gelegt worden, um die Zustimmung dieser Kirche zu erlangen. Die Matrone Gisela, die bei der Kapelle St. Peter wohnt, hat das Geld zum Kauf dieser Hufe gegeben, damit die Kapelle zum Lob des Apostelfürsten nachts beleuchtet werden kann.

  • Archivalien-Signatur: 25
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1190]

Pergament


Ludwig (L.), Propst zu Veßra (Vescere) bekundet: Berthold von Schwickershausen (Swiggershusin) hat mit Zustimmung seines Herrn Graf Berthold [von Henneberg] sein Erbgut dem Kloster übertragen unter der Bedingung, dass seine Ehefrau Gepa es auf Lebenszeit nutzt und daraus jährlich einen Schilling Zins zahlt. Wenn Berthold vom Kreuzzug nach Jerusalem (Ierosolimitana) zurückkehrt, zu dem er jetzt aufbricht, soll er sein Gut frei besitzen. Will er es verkaufen, ist es dem Kloster anzubieten. Stirbt er ohne Erben, gilt die jetzt getroffene Regelung. Das Gut besteht aus einer Hufe, deren Inhaber Gumpert heißt; er hat Berthold gedient. Es gab in diesem Dorf ein Herrengut von zehn Hufen mit Baumgärten und Wiesen, deren vierter Teil dem Ritter zustand und jetzt dem Kloster, in Haselbach sechs Hufen, die zu einem Viertel dem Kloster gehören, da dieses Erbe mit zwei Vettern und zwei Schwestern Bertholds zu teilen war. Salmannen: Giso von Neubrunn (Nuwenburnen) und Heinrich von Bibra (Bibera). Zeugen: Marquard von Ratzenberg (Racenberc), Hermann von Heringen (Heringin), Lupold von Plassenberg (Blasinberc), Lupold von Neubrunn, Heinrich von Walldorf (Walhtorf), Siboto von Bibra, Helmbold von Bernriet (Bernrit) und andere.

  • Archivalien-Signatur: 24
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1197 - 1214]

Pergament


Albrecht von Frankenstein (-sten) überträgt für sein Seelenheil neun Hufen im Dorf [Unter-] Rohn (Rona) dem Kloster St. Marien zu
[Herren-] Breitungen (Breitingen). Daraus soll, solange er lebt, jährlich ein Malter Weizen als Zins geliefert werden, den Besitz behält er. Nach seinem Tod fällt das Gut dem Kloster zu. Niemand von seinen Brüdern, Verwandten oder Kindern soll dagegen vorgehen. Zeugen: sein Bruder Siboto, Ruprecht, Otto, Konrad, Eberhard und Friedrich.
Siegel des Ausstellers (1) und des Klosters (2). Nach den 30 Messen durch die Priester und den Gebeten durch die Konversen (barbaris conversis) soll der Zins unter diese aufgeteilt werden. Der Todestag soll mit den Reichungen und Almosen für die Armen im Anniversar eingetragen und entsprechend begangen werden.

  • Archivalien-Signatur: 63
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1209 / 1223

Pergament


Ludwig, Propst zu Veßra (Vescere) bekundet: Berthold von Grimmelshausen (Grimoldeshusen) und sein Sohn Otto haben ihre Leibeigenen Konrad und Hartmut, Rilinde und Gerhilde dem Kloster übertragen, die Männer sollen künftig an Mariä Himmelfahrt fünf, die Frauen drei Pfennige zahlen. Nach einem Todesfall soll der Kustos das Bestkleid erheben.
Acta sunt a.d. 1214. Zeugen: Günther, Prior, Ludwig, Subprior, Ulrich, Kellner, Friedrich, Kustos, Helmbold, Berthold und Heinrich von Grimmelshausen, Laien.

  • Archivalien-Signatur: 26
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1214

Pergament


Friedrich II., Römischer König und König von Sizilien, belehnt wegen der geleisteten Dienste Poppo, Grafen von Henneberg (Hennemberc), mit den Bergwerken auf Silber und andere Metalle sowie den Salinen in seinem Land (terra), die dieser und seine Erben mit den daraus fälligen Einkünften vom Reich zu Lehen haben sollen. Sie können darüber frei verfügen; niemand soll sie darin behindern. Wer dagegen verstößt, verfällt der königlichen Ungnade. Siegel des Ausstellers.
Dazum apud Herbipolim a.d. 1216 IIII Idus Maii indictione IIII.

  • Archivalien-Signatur: 27
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1216 Mai 12.

Inseriert in Nr. 73 u. 169.

Pergament


Papst Honorius [III.] an die Äbte der Klöster Reinhardsbrunn (Reinersbrunnen.) und Georgenthal (Valle beati Georgii) sowie den Propst von Veßra (Viscera), Diözesen Mainz (Magintin.) und Würzburg (Herbipolen.): der Propst zu [Frauen-] Breitungen (Bretingen) hat klagend vorgetragen, dass der Pleban zu Salzungen (Salsungen), Diözese Würzburg [!], ihre Pfarrangehörigen zu Gottesdiensten, Zehnten, Opfern und anderen kirchlichen Pflichten annimmt und ihnen daraus erhebliche Lasten erwachsen. Die Adressaten werden beauftragt, die Parteien anzuhören und ohne Möglichkeit einer Appellation unter Androhung von Kirchenstrafen in der Sache zu entscheiden. Zeugen, die sich aus Gunst oder Furcht einer Aussage entziehen, können unter Strafandrohung dazu gezwungen werden. Wenn einer der Adressaten verhindert ist, können auch zwei die Sache durchführen.
Datum Lateran. III Nonas Maii pontificatus nostri a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 28
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1223 Mai 5.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich, König von Jerusalem und Sizilien, bekundet, wegen der geleisteten Dienste Poppo, Grafen von Henneberg (Hennenberch) belehnt zu haben mit den Bergwerken auf Gold, Silber und andere Metalle sowie den Salinen in seinem Territorium (terra). Er und seine Erben sollen die mit allen Einkünften vom Reich zu Lehen haben. Sie können darüber frei verfügen. Wer sie darin behindert, verfällt der kaiserlichen Ungnade. Siegel des Ausstellers.
Datum aput Burgum sancti Damini a.d. 1226 mense Iunii, quarte decime indictioni.

  • Archivalien-Signatur: 29
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1226 Juni

Abschr. liegt bei.

Liegt bei den geglätteten Urkunden; Fotokopie vorhanden.

Pergament


Ulrich, Propst zu Veßra (Vescere), bekundet: Berthold von Bedheim (Bedeheim) und seine Schwester Geba besitzen ein Gut von etwa drei Hufen in diesem Dorf, die Frau hat drei Kinder, die nicht Erben dieses Gutes sind, da sie mit diesen abgeteilt ist. Sie hatte gemeinsam mit ihrem Bruder, der keine Kinder hat, das Gut nach beider Tod und dem der Ehefrau des Bruders an das Kloster für ihre Memorie übergeben. Auf Bitten der Eltern hat jedoch der Aussteller die Hälfte des Gutes, die Geba zustand, in vier Teile geteilt und jedem einen Anteil übertragen, ein Viertel an Berthold. Diese fallen jedoch künftig nicht an Kinder und Erben, sondern an das Kloster. Ein Verkauf ist nur an das Kloster und Berthold möglich.
A.d. 1232, indictione V.

  • Archivalien-Signatur: 30
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1232

Pergament


(1) Heinrich, Landgraf von Thüringen (Thuring.) und Pfalzgraf zu Sachsen, (2) Bruder Konrad, Meister Deutschen Ordens vom Hospital zu Jerusalem, (6) Bruder Heinrich von Hohenlohe (Honhenloch), dessen Vertreter für Deutschland, und (7) Gottfried von Hohenlohe (-loch) bekunden: in den Irrungen zwischen (4) Hermann, Bischof von Würzburg (Herbipoln.), und den Seinen einerseits, (5) Poppo, Graf von Henneberg (Hennenberch), dessen Söhnen Heinrich und Hermann sowie den Seinen andererseits hatten sich die Parteien auf sie als Schiedsrichter geeinigt, die Zustimmung des Königs ist hinzugekommen. Nach Anhörung beider Seiten legen die Aussteller das Folgende fest, an das sich die Parteien zu halten haben: der Graf wird dem Dietrich (Th.) von Heustreu (Houstrowe) sein Lehen und alles zurückgeben, was er ihm genommen hat. Dem Grafen steht der Zehnt in Königshofen (Kunincshoven) zu, um den Thimo von Euerheim (Urheim) Krieg geführt hat; wenn Thimo oder ein Dritter deswegen gegen den Grafen Recht sucht, soll der ihm Recht gewähren. Albrecht von Nordheim (Northeim) wird wegen der Güter in Reichenbach nicht gegen den Grafen Krieg beginnen, sondern sein Recht vor Gericht suchen. Albrecht von Hergolshausen (Hergoldishusen) und Heinrich gen Stürmer werden wegen der jeweils vier Pfund Lehen, die sie vom Grafen fordern, keinen Krieg beginnen, der Graf wird ihnen Recht gewähren. Wolfram von Löllbach (Lullebach) wird Lampert wegen ihrer Streitigkeiten Recht gewähren. Wegen der Güter, die Volker Truchseß zu Salzburg (Salzberch) und sein Brudersohn vom Grafen zu Lehen besitzen und die der Bischof innehat, wird der sowohl dem Grafen wie Volker und dem Brudersohn Recht gewähren. Der Graf soll die Burg Steinach (Steina) ruhig innehaben, da der Bischof auf Bitten der Aussteller auf seine Klage gegen den Grafen verzichtet hat. Der Bischof soll den Hain oder Forst in [Nieder-] Lauer (Lure) ruhig innehaben. Die Neurodungen und Zehnten, die der Graf jetzt in und um Steinach innehat und auf die der Bischof geklagt hat, soll der Graf aufgrund eines zu leistenden Eides ganz oder zum Teil innehaben, wie es ihm sein Gewissen vorschreibt. Den Teil, den er nicht innehat, erhält der Bischof. Kann der Graf das einem rechtmäßigen Grund nicht, soll ein Sohn bis zum Tag Johannes des Täufers oder an diesem Tag den Eid vor dem Bischof oder seinen Beauftragten in Niederlauer oder Münnerstadt (Munrichstath) leisten. Am gleichen Tag oder binnen acht Tagen wird auch Ludwig von Nordheim seinen Eid leisten. Außer diesen in Schweinfurt (Swinfurthe) getroffenen Regelungen und den Versprechen wegen der Teilung von Wäldern und Feldern, derentwegen die Parteien in Irrungen geraten waren, soll das Übrige getreulich bis zum Jakobstag oder einem Tag in den folgenden 14 Tagen, den der Bischof dem Grafen nennt, verhandelt werden. Das Lehen, das der verstorbene Graf Heinrich von Rieneck (Rineka) hatte und an Wolfram von Löllbach und Burkhard von Nüdlingen (Nuthelingen) übertragen hat, wird der Bischof auf Bitten der Aussteller dem Grafen und seinen Söhnen zu dem Recht verleihen, wie es der Graf von Rieneck hatte; ausgenommen sind Dorf und Zehnt Höllrich (Holderehe), das der Bischof sich mit Zustimmung der Aussteller und des Grafen vorbehalten hat; der Bischof wird an Stelle des Dorfes dem Grafen ein Lehen einräumen gemäß der Schätzung durch Otto von Meiningen (Meninge) und Ludwig von Nordheim von Seiten des Grafen, Wolfram und Degen von Seiten des Grafen; für den Zehnten erhält der Graf Geld. Den Gipfel des Berges zu Höllrich, der für den Bau einer Burg geeignet ist, wird der Bischof zur Hälfte dem Grafen einräumen, der Graf soll diesen nutzen, aber nicht Dritten einräumen, der Bischof darf seinen Teil an Bauern des Dorfes überlassen. Der Berg darf von niemandem bebaut werden. Die Gefangenen beider Seiten sind unverzüglich freizulassen, die gestellten Bürgen werden ihrer Verpflichtungen entbunden. Der Bischof wird dem Grafen Berthold von Rieneck, Domherrn zu Würzburg, nicht gegen den [...]

  • Archivalien-Signatur: 31
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1240 Mai 8.

[Fortsetzung] Grafen helfen, wenn ein Richter von gleichem Rang diese nicht schlichten kann. Heinrich Schenk soll die Gnade des Grafen erhalten, die beiderseitigen Schäden sind abgetan. Wegen der Schäden, die Leuten, Mannen, Ministerialen und Bürgern des Bischofs durch Leute des Grafen angetan worden sind, soll der Graf von den Klagen des Bischofs freigestellt werden, der Bischof soll diese Schäden wieder gutmachen und Klagen deswegen abstellen. Gleiches gilt für Schäden auf Seiten des Grafen. Wenn Leute, Mannen, Ministerialen und Bürger der Parteien, für die Bischof und Graf einstehen, diese Schlichtung nicht einhalten und Schäden durch Raub und Pfändung anrichten, haben Bischof und Graf die der jeweils anderen Seite zu ersetzen und dem anderen gegen die Betroffenen zu helfen. Bischof und Graf sowie die Ihren sollen gute Freunde der anderen Seite sein. Wegen Mord, Wunden und Schimpfworten, die während der Feindschaft geschehen sind, sollen die Parteien gute Mittler sein. In Streitigkeiten wegen Eigen, Erbe und Lehen sollen Schlichtung oder rechtlicher Austrag gesucht werden. Der Bischof wird den Grafen und seine Söhne nach Kräften fördern, der Graf und seine Söhne werden dem Bischof gehorsam sein vorbehaltlich der Verpflichtungen gegen den Abt von Fulda (Fuldensi). Für neue Streitigkeiten über Eigen, Lehen, Erbe oder Güter, die die Parteien in ihrem Bereich (districtu) nicht binnen eines Monats beilegen können, werden von Seiten des Bischofs Burkhard von Ebersberg (Ebersberch), Domherr zu Würzburg, Ludwig von Nordheim und Volker Truchseß von Salzburg zu Schiedsrichtern bestimmt, von Seiten des Grafen Ulrich von Steinberg (-berc), Wolfram von Löllbach und Degen von Münnerstadt, die diese gütlich oder rechtlich beilegen sollen. Können die das nicht, sind von Seiten des Königs bestimmt und von den Parteien gebilligt Albrecht von Trimberg (Thrintberc) und Kraft von Krautheim (Crut-), die einer Seite zustimmen und so ein Endurteil fällen sollen; fällt einer der beiden aus, kann der andere alleine entscheiden. Entstehen Irrungen, weil die getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden, sollen die Adligen den Schuldigen festellen, der der anderen Seite zu einer Strafe verpflichtet ist. Diese Regelung gilt auf Lebenszeit der Parteien. Die Strafe wird auf 1000 Mark festgesetzt, die der Übertreter an den zu zahlen hat, der die Verpflichtungen einhält. Dafür verpfändet der Bischof seine Stadt [Stadt-] Schwarzach (Svarzha) mit Zubehör, der Graf Kissingen (Kizge) mit Zubehör. All dies soll auf fünf Jahre eingehalten werden. Die Parteien und das Domkaspitel zu Würzburg haben dem zugestimmt. Die Aussteller haben ihnen und dem Domkapitel (3) darüber diese von ihnen besiegelte Urkunde ausfertigen lassen.
Actum apud Herbipolim a.d. 1240 [octavo] Idus Maii XIIIa indictione.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Ludwig von Frankenstein, Vogt des Klosters [Herren-] Breitungen (Bretingensis), der gegen die Tataren ziehen will, überträgt dem Spital dieses Klosters für sein Seelenheil die Güter, die er im Dorf Diethaus (Dithous) besitzt. Wenn er nicht zurückkommt, fallen diese dem Spital zu. Wenn dort keine Kranken vorhanden sind, sollen von den Einkünften Güter gekauft werden. Aus Vorsicht überträgt er die genannte Vogtei dem Abt zu [Herren-] Breitungen, bis der davon 40 Mark eingenommen hat, aus denen für Ludwig und seine Ehefrau auf ewig ein Jahrtag zu halten ist. Zeugen: Siboto von Krainberg (Creienberch), Berthold von Wildprechtroda (Willebrechterode) und Herbo, Ritter zu Frankenstein.
Acta sunt hec a.d. 1241.

  • Archivalien-Signatur: 32
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1241

Zwei Ausfertigungen (a / b). Lesart in B: Herbo de Wrankenstein.

Pergament


Werner, Abt von Hersfeld (Hersveldensis), bekundet: der Propst von [Frauen-] Breitungen hat mit seinem Konvent die Mühle bei der Furt (ad vadum) aufgrund der geringen Erträge wegen des jährlich notwendigen Wiederaufbaus mit Zustimmung der Vögte Heinrich und seines Bruders Otto von Frankenberg (Vrankenberc) an einen anderen Platz verlegt. Diese und ihre Nachkommen sollen bestimmte Äcker bei Fischbach (Viscbach) mit der anliegenden Wiese, aus denen sie jährlich dem Konvent ein Pfund gezahlt haben, künftig ohne diese Belastung innehaben. Propst und Konvent werden ihnen künftig jährlich ein Schwein im Wert von einem Pfund liefern und ihnen ein bisher geliefertes Schwein fett machen. Die Vögte haben versprochen, niemals anstelle der früheren Mühle eine neue zu errichten oder dies dort oder in der Nähe Dritten zu gestatten, so dass der Konvent von dort geschädigt wird. Sie werden diejenigen, die in der Mühle haben mahlen lassen, in der oberhalb errichteten Mühle annehmen. Den Wald werden sie nicht roden und sich daran keine Rechte anmaßen. Zeugen: Werner, Abt zu [Herren-] Breitungen (Breitingen), Werner, Prörtner zu Hersfeld, Hermann Kämmer, die Laien Heinrich, Präfekt, und sein Bruder Giso, Heinrich von Völkershausen (Volchericheshusen), Konrad von Hattenbach und andere. Siegel des Abtes.
Facta sunt hec apud Breitingen a.d. 1247, XVII Kal. Ianuarii.

  • Archivalien-Signatur: 33
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1247 Dezember 16.

Pergament


Ludwig von Frankenstein (Francken-), Vogt des Klosters [Herren-] Breitungen (Bretinge) bekundet: die Burg Wallenburg (Waldenburch) und das Dorf Gernoteshagen, die er bisher gegen den Willen des Klosters innehatte, hat er jetzt in der Form erblich übernommen, dass Abt und Konvent zum Ersatz der erlittenen Schäden jährlich vier Pfund erhalten. Aus Münze und Zoll der Stadt Breitungen hat er ihnen zwei Mark verschrieben. Die Fischerei zu Wernshausen (Vernshusen), aus der wöchentlich Dienste anfallen, hat er unter der Bedingung geschenkt, dass ihm ein Dienst zusteht, der andere steht im Belieben des Abtes. In Truse und Rosa wird man zum Schutz dieser Gewässer gemeinsam einen Fischer haben. Im Gericht und in den Wäldern wird er das Kloster nicht behindern, sondern seinen Nutzen fördern Die Güter zu Hornseigen (Hurningeshegin), die sein Oheim (patruus) für sein Seelenheil gestiftet hat, lässt er dem Kloster. Das Dorf [Ober-] Rohn (Rona), das der Vater mit seiner Ehefrau dem Kloster für eine Memorie übertragen hat, befreit er von Abgaben mit Ausnahme von 30 Maltern Gerste. Der Abt wird zehn einnehmen und Ludwig 20 verschreiben. Darüber hinaus stehen ihm alle Abgaben an Getreide und Geld frei zu. Der Aussteller und seine Erben werden diesen und seine Nachfolger darin nicht behindern. Siegel des Ausstellers (3) und des Klosters (1, 2). Zeugen: Werner, Abt, Friedrich, Kaplan, die Laien Heinrich, Sohn des Vogtes, Albrecht von Sternberg (Sterrenberch), Berthold von Wildprechtroda (Wilbrechteroth), Heinrich von Vockerode (Fockenrothen) und andere.
Acta a.d. 1249, indictione VIIa.

  • Archivalien-Signatur: 34
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1249

Pergament


Ludwig von Frankenstein verspricht Werner, Abt zu [Herren-] Breitungen für sich und seine Burgleute zu Frankenstein, auf Lebenszeit die Leute des Klosters nicht zu berauben und auch nicht zuzulassen, dass sein Sohn deren Vieh wegführt. Siegel des Ausstellers.
Acta a.d. 1252, datum in Frankenstein.

  • Archivalien-Signatur: 35
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1252

Pergament


(1) L[udwig], Herr von Frankenstein (Frankin-), verschreibt mit seinem Sohn (2) H[einrich] und mit Rat kluger Männer das Dorf [Wald-] Fisch (Vischa) samt dessen Einkünften von 12 Mark dem Abt zu [Herren-] Breitungen (Breitinchen). Der soll mit Rat des Abtes von Georgenthal (de valle beati Georgii), des Propstes von Kreuzberg (Cruzeberg) und des Propstes von Frauensee (de Lacu) für das Seelenheil des Ausstellers Zahlungen an genannte Orte und Personen in einer Weise leisten, dass er später nicht deswegen angefochten werden kann. Siegel der Aussteller. Zeugen: die Burgmannen zu Frankenstein Berthold von Leimbach, Konrad von Wildprechtroda (Wilbrechtirod), Gerlach von Kranlucken (Kraninlucke), Berthold von Grumbach (Grun-), Hermann Glime, Konrad von Möhra (More), Dietrich von Neuendorf (de nova villa), Ludwig von Allendorf (Aldindorf), Gerlach von Taft (Tafta) und andere.

  • Archivalien-Signatur: 39
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1259 Juli 18].

Pergament


Hermann, Graf von Henneberg (Hennen-), der die Güter der Klöster Veßra (Vescerensis) und Trostadt (Troistat) vielfach mit Abgabenforderungen gegen das Recht belastet hat, so dass sie in Armut geraten sind, verspricht, diese künftig nicht mehr so zu beeinträchtigen. Wenn in einer Notlage dennoch Abgaben und Dienste erforderlich sind, sollen die Klöster davon keinen großen Schaden haben. Steuern sollen aus den Güter nur mit Zustimmung der Konvente erhoben werden. Wenn der Graf seiner Schulden ledig ist, wird er den Klöstern als Ersatz für ihre Schäden benachbarte Güter auf Zeit überlassen. Den Fischzehnt zu Stressenhausen (Stresenhusen), den das Kloster Veßra seit jeher innehatte, weist er ihm erneut zu. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Gerung, Propst, Heinrich, Kellner, Lupold, Kellner der Nonnen, Albrecht, Kustos, Siegfried, Siechmeister, Brüder des Klosters, Magister Peter, Pleban in Eisfeld (Esevelt), Ekkehard, Schreiber, Heinrich von Schmeheim (Sme-) und Erlwin von Eishausen (Eushusen), Ritter, der Meier Marquard und viele andere.
Acta sunt hec a.d. 1259 indictione IIa.

  • Archivalien-Signatur: 36
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1259

Abschr. u. Übersetzung des 16. Jahrh. liegen bei.

Pergament


I[ring], Bischof von Würzburg (Erbpolen.), Heinrich und Hermann, Grafen von Henneberg (Hennen-), bekunden, sich nach Verhandlungen über das Grundstück (area) zu Schweinfurt (Swinfurte) mit Zubehör wie folgt geeinigt zu haben: die Grafen gewähren dem Bischof und der Würzburger Kirche gleichen Anteil an allem, was sie durch Privilegien von Kaisern und Königen sowie sonst erworben haben an Gütern, Leuten, Häusern, Weiden, Äckern und allem anderen Zubehör. Der Bischof wird auf dem Grundstück nach seinem Gefallen eine Burg errichten. Den Grafen bleibt ihre neue Burg vorbehalten, die sie nach ihrem Belieben errichten werden. Die alte Burg soll zerstört werden. Bischof und Grafen werden dort auf eigene Kosten eine Stadt errichten, die sie mit Zubehör je zur Hälfte besitzen sollen. Dort sollen Leute aufgenommen werden, die der Würzburger Kirche, den Grafen oder Dritten gehören, wenn sie sich dort niederlassen wollen; diese sind dem Bischof und den Grafen zu Dienst verpflichtet. Münze, Zoll und alle Einkünfte aus der Stadt stehen den Parteien je zur Hälfte zu. Die Grafen haben ihren Anteil an Zoll, Münze und Gericht von der Würzburger Kirche zu Lehen. Wenn den Parteien von Seiten des Reiches oder von Dritten Klagen oder Gefahren erwachsen, soll man sich gemeinsam wehren. Entsteht zwischen der Würzburger Kirche und den Grafen ein Streit, sollen die Bürger neutral bleiben, Bischof und Grafen sollen einander in ihren Gütern unbehelligt lassen. Aus den Burgen soll kein Burgmann der anderen Partei schaden oder helfen. Wer von den Burgmannen in einem solchen Streit helfen will, soll sich an einen anderen Ort begeben. Wenn Herr M[angold] von Wildberg (Wiltperg) aufgrund seines Unwillens gegen den Bischof den Grafen ein von ihm beanspruchtes Recht an Gütern in Schweinfurt übertragen will, sollen die das nicht annehmen; alle Rechte sollen ohne Behinderung beiden Seiten je zur Hälfte gehören. Wenn eine Seite von der Eichstätter (Eysteten.) Kirche deren Eigen erwirbt, soll die andere sich in gleicher Weise am Kaufpreis und an den Kosten beteiligen. Es siegeln (1) der Bischof sowie die Grafen (2) Heinrich und (3) Hermann.
Acta sunt hec in placito sub castro Botenloub. a.d. 1259 VIII Idus Februarii.

  • Archivalien-Signatur: 37
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1259 Februar 6.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


L[udwig], Herr von Frankenstein (Frankin-), überträgt das Dorf [Wald-] Fisch (Vischa) an den Abt zu [Herren-] Breitungen (Breitinchen) unter der Auflage, dass man ihm dort zum Ersatz der vom Aussteller dem Kloster und dessen Leuten angetanen Schäden 100 Mark zahlt. Danach soll mit Rat des Abtes von Georgenthal (vallis beati Georgii), des Propstes von Kreuzberg (Cruceberg) und des Propstes von Frauensee (de Lacu) das Dorf mit den jährlichen Abgaben von 12 Mark auf zwei Jahre den Klöstern zu Zella (Cella) mit 10 Mark, Kreuzberg mit dem Rest dienen. Danach steht diese Summe ein Jahr den Kirchen in Roßdorf (Rostorf), Urnshausen (Ornishusen), Witzelroda (Wezilnrode), [Ober-] Rohn (Rona) und Hausen (Husen) zu. Danach soll wegen der Summe eine Einigung mit einem Bürger in Mühlhausen (Mulhusen) gefunden werden, dem der Aussteller einen Schaden getan hat, dann mit einem Bürger aus Magdeburg (Mechideberc) namens Gotskimach und dessen Erben, danach mit Bürgern aus Köln (Colonie), Aachen (Achnis) und Heiligenkreuz, jeweils mit Rat der genannten Herren. Nach Ersatz aller dieser Schäden fallen die 12 Mark dem Hospital zu Breitungen für die Speisung der Armen und Kranken zu. Siegel des Ausstellers.
Acta sunt hec a.d. 1259 XV Kal. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 38
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1259 Juli 18.

Pergament


I[ring], Bischof von Würzburg (Herbipolen.), bekundet: vor ihm erschienen die Brüder Botho von Eberstein und Konrad von Poppenhausen (Bopenhusen), die in Irrungen standen wegen des Marschallamtes der Würzburger Kirche. Wegen Botho haben Hermann von Brend (Brende) und Gernot Hofschultheiß (Hovescltin), wegen Konrad Heinrich von Reinstein (Regen-) und Konrad von Bastheim folgende Einigung vermittelt: Konrad zahlt dem Bruder 225 Mark Silber an genannten Terminen und erhält dafür das Marschallamt, ebenso seine Söhne, die er von der Tochter des Albrecht von Eberstein oder einer weiteren Ehefrau hat. Der jeweils Älteste unter diesen soll eine Frau aus der Ministerialität (familia) des Bischofs heiraten und das Amt erhalten; andernfalls erhält er es nicht. Von der Summe sollen 20 Mark in die Hand und 30 mit Bürgenstellung an Michaelis gezahlt werden. Für 150 Mark verschreibt Konrad seine Güter zu Niederlauer (Nidernlure) und anderes Zubehör des Marschallamtes, dazu drei Pfund aus seinen Gütern, die Botho als Unterpfand für 150 Mark haben soll. 25 Mark sind binnen eines Jahres nach Walpurgis fällig, alles mit Bürgenstellung und Verschreibung auf Güter bis Walpurgis. Für den Fall seines Todes ohne Söhne vermacht Konrad das Amt seinem Bruder Botho. Stirbt er ohne Kinder, fällt Alles mit Ausnahme der Güter, die der Ehefrau zu Wittum oder anders für 100 Mark verschrieben sind, dem Bruder zu. In diesem Fall hat der Bruder 50 Mark an die auszureichen, denen Konrad diese vermacht, die übrigen Güter bleiben ihm mit dem Marschallamt. Die Rechte der Würzburger Kirche bleiben davon unberührt. Siegel (1) des Bischofs und (2) des Domkapitels.
Datum a.d. 1261 Idus Aprilis indictione quarta, pontificatus nostri a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 40
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1261 April 13.

Pergament


H[einrich], Graf von Henneberg (Hennen-), verpfändet seine beiden Mühlen zu Bischofrod (Bisshofrode), eine für einen angemessenen Zins ausgetan, die andere nicht, für eine jährliche Abgabe an Propst und Konvent des Kloster Veßra (Vescerane). Wenn bis Michaelis keine Auslösung erfolgt ist, stehen die Mühlen auf Dauer dem Kloster zu. Die Ehefrau Sophie hat dem zugestimmt. Siegel des Ausstellers.
Datum in Slusungen III Kal. Aprilis a.d. 1262.

  • Archivalien-Signatur: 41
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1262 März 30.

Pergament


Gehörte zum Depositum Herrschaft Schwarza, vom Eigentümer zurückgezogen.

  • Archivalien-Signatur: 42
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1267 Mai 31.

Regest:
Berthold Graf von Henneberg bekundet, dem Heinrich von Wachenhausen sein Dorf Gernoteshagen, die Mühle zu Schwarza und das Lehen zu Lichtenau für 20 Mark Silber verpfändet zu haben. Ein Rückkauf ist dem Grafen jederzeit möglich. Stirbt Heinrich in der Zwischenzeit, fallen die Güter an seine Ehefrau Hedwig. Zeugen: die Brüder Mangold und Werner von Ostheim, Tanno Schenk, Heinrich Truchseß, Reinhard von Kühndorf. Siegel des Ausstellers.
Datum in Henninberg a.d. 1267 II Kal. Junii.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Henninberc), verschreibt seiner Ehefrau Gräfin Sophie Burg und Stadt (civitatem) Schleusingen (Slusungen) mit allem Zubehör, die jährlich 150 Mark ertragen, mit Zustimmung seiner Brüder Hermann und Heinrich als Leibgeding. Wird der Besitz geteilt und fallen die verschriebenen Güter einem Bruder zu, soll Berthold der Ehefrau die Osterburg (-berc) mit Gütern im gleichen Wert aus seinem Anteil verschreiben. Sterben beide Eheleute ohne Leibeserben, fallen diese Güter den Brüdern und deren Erben zu. Die ihm mit der Ehefrau zugekommenen Güter fallen dann an die Grafen von Schwarzburg (Swarzburc) und deren Erben zurück. Nach dem Tod Bertholds sollen seine Erben der Witwe jährlich 150 Mark Silber zahlen, die ablösbar sind. Die Witwe soll die Güter bis zur völligen Zahlung innehaben. Außerdem hat er der Ehefrau die Burg Hallenberg (Haldinberc) mit Gütern, die jährlich 30 Mark erbringen, als Morgengabe verschrieben. Nach seinem Tod können seine Erben, die Brüder oder deren Erben die Burg mit 300 Mark auslösen. Zeugen: der Oheim Hermann, Graf von Henneberg, Albrecht, Graf von Rabenswald (-walt), Günther der Ältere, Graf von Käfernburg (Kevernberc), Heinrich Schenk von Apolda (Apolde), Ludolf von Stotternheim (Stuthirn-), Dietrich (Th.) von Wundersleben (-leiben) und sein Bruder Günther, Ludolf von Berlstedt (Berlstete), Otto von Wechmar, Heinrich von Greußen (Gruzen) und sein Bruder Otto, Otto von Schwarza (Swarza), Heinrich von Griesheim (Griz-), Hermann von Witzleben (Wizleiben), Mangold von Ostheim und sein Bruder Truchseß Tanno, Dietrich (Th.) von Gotha und andere. Es siegeln (1) Bischof Berthold von Würzburg (Herbipoln.), (2) der Oheim Graf Hermann, (3) der Aussteller sowie dessen Brüder (4) Hermann und (5) Heinrich.
Datum in Algersburc a.d. 1268 Nonas Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 43
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1268 März 7.

Abschr. liegt bei.

Pergament


(1) Berthold, Abt, und (2) Konvent zu [Herren-] Breitungen (Breytingen), stellen mit Rat des (3) Albrecht, Propstes zu Kreuzberg (Cruceburc), des (4) Berthold, Plebans zu Schmalkalden (Smalkaldin), und des (5) Berthold, Kaplans zu Frankenstein, fest, dass es zum Besten ihres Klosters ist, wenn sie die alten Gewohnheiten ihres Ordens beibehalten. Wöchentlich sollen drei Messen zum hl. Kreuz gesungen werden, am Montag für die Verstorbenen, am Mittwoch zum hl. Benedikt, am Samstag zur Jungfrau Maria. Wenn auf diese Tage ein Dreißigster fällt, werden diese Messen dem Hochamt oder einer früheren Messe hinzugefügt. Täglich im Hochamt ist nach dem Vater Unser mit gebeugten Knien der Psalm zu beten "Möge Gott sich Unser erbarmen", mit dem gemeinsamen Gebet "Gott der Zerknirschten". Was bisher an Jahrtagen unterlassen worden ist, soll in gehöriger Weise gutgemacht werden. Wer das künftig ohne Grund venachlässigt, soll am nächsten Tag nur Brot und Wasser erhalten. Niemand soll das Kloster ohne Erlaubnis und ohne einen Mitbruder verlassen. Die Pfründner des Klosters sollen in dessen Mauern kein Gesinde und keine Ehefrau haben. Die Pfründe Unserer Lieben Frau soll wie üblich vergeben werden. Was der Kellner mit Rat der Aussteller auf dem Hof, auf dem Eigen und in den übrigen Gütern anordnet, ist von allen einzuhalten. Monatlich ist im Kapitel vom Kellner öffentlich Rechnung zu legen. Wenn sich einer dieser Anordnung widersetzt, soll er in der gewohnten Weise bestraft werden. Wenn sich der Abt widersetzt, soll er durch Prior und Konvent dreimal gemahnt werden, wenn er hartnäckig bleibt, soll er vor den Propst zu Kreuzberg, den Pleban und den Schreiber geladen werden. Wenn er auch dann in seinem Irrtum verharrt, soll er vor seinen Vorgesetzten geladen werden. Wer sich von den Untergebenen widersetzt, wird nach Mahnung gemäß der Gewohnheit bestraft. Die Aussteller siegeln.
Acta sunt hec a.d. 1272 Idus Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 44
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1272 September 13.

Pergament


Berthold, Bischof von Würzburg (Herbipoln.), bekundet: zwischen ihm, der Würzburger Kirche, deren Städten und Helfern einerseits, Hermann und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-) andererseits bestanden Irrungen, die jetzt mit Rat kluger Männer wie folgt beigelegt worden sind: die Grafen sollen alle Burgen, Befestigungen und Städte, die sie seit dem Tod des Bischofs Iring eingenommen haben, wieder herausgeben. Der Bischof und die Grafen haben je drei Schlichter gewählt, Eberhard Herr von Schlüsselberg (Sluzilberg) wird zum Obmann bestimmt. Diese sollen festlegen, was der Bischof gegenüber den Grafen und Herrn Berthold [von Henneberg], der sich für den Bischof von Würzburg hält, zu tun hat. Beide Seiten haben sich deren Spruch zu fügen. Können die Schlichter sich nicht einigen, hat der Herr von Schlüsselberg zu entscheiden. Lehnt der das ab oder steht nicht zur Verfügung, sollen die Schlichter einen anderen Adligen wählen, der die gleichen Vollmachten erhält. Die Schlichter sollen schwören, dass sie nicht eher auseinander gehen, bis sie oder der Obmann den Spruch gefällt haben. Graf Hermann nimmt Ulrich Herrn von Schlüsselberg und seine anderen Helfer mit in die Schlichtung hinein. Der Bischof wird künftig keinen Lehnsmann der Grafen ohne deren Zustimmung in seine Burgen aufnehmen, sofern der nicht schon vorher Burgmann war; dies gilt auch umgekehrt für die Grafen. Gegen den Eid, den Bischof, Domkapitel, die Adligen des Hochstifts und die Bürger zu Würzburg gegen Friedrich den Roten, Heinrich von Bayreuth (Beierrut) und Johann Volknandi geleistet haben, werden sie nicht verstoßen, sondern ihren Verpflichtungen gegen diese nachkommen. Was die Schlichter von ihnen über deren Güter wissen wollen, sollen sie gerne mitteilen. Der Krieg zwischen den beiden Grafen einerseits, Konrad von Trimberg (Trinperg) andererseits ist beigelegt. Beide Seiten sollen je zwei Schiedsrichter bestimmen, denen der Bischof als Obmann beitreten wird, wenn sie sich nicht einigen können. Zwischen Konrad von Trimberg und Konrad von Wildberg (Wilperch) ist eine Einung geschlossen worden, der der Bischof für den Herrn von Trimberg und Graf Hermann für den Herrn von Wildberg beitreten. Wenn geistlichen oder weltlichen Personen in dem Krieg Erb- oder Eigengüter entzogen oder besetzt worden sind, sollen die vollständig zurückgegeben werden. Beide Seiten haben ihre Gefangenen, die bis zu diesem Tag keine Verpflichtungen eingegangen sind, freizulassen. Der Bischof hat mit Gottfried, Herrn von Brauneck (Brunegge), drei Domherren, vier Ministerialen und vier Bürgern von Würzburg, die Grafen haben mit 12 Ministerialen und Burgmannen geschworen, diese Verpflichtungen auf Lebenszeit einzuhalten. Zeugen: Mangold von Neuenburg (Niwen-), Dompropst und Archidiakon, Hermann von Sternberg (Steren-), Archidiakon und Propst zu Neumünster, Heinrich von Wechmar, Domherr, Dietrich von Homburg (Hohenberg), Marschall, Johann Voit von Salzburg (-berg), Konrad Brutto, Wolflin von Grumbach (Grun-), Simon von der Tann (Tanne), Dietrich von Kunstadt (-stat), Albrecht von Heßberg (Hesseburg) und Hurning, Ritter, Volklin von der Georgsgasse, Heinrich vom Rebstock, Heinrich Weibler und Johann vom Stern (de Ariete), Bürger zu Würzburg. Siegel (1) des Bischofs, (2) des Domkapitels und (3) der Stadt Würzburg.
Acta sunt hec apud villam Salze a.d. 1275 XII Kal. Martii, pontificatus nostri a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 45
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1275 Februar 18.

Pergament


Der Ritter Reinhard von Kühndorf (Kun-) bekundet: Gertrud, Ehefrau des Konrad, Jutta, Witwe des Gottfried, und Gisela, Ehefrau des Walter aus Reurieth (Rugerit), gehörten ihm zu Eigen. Mit Rat des Siegfried, Propstes zu Trostadt (Troisttat), des Konrad, Burgmanns zu Reurieth, des Botho, Schultheißen zu Themar (Teimer) und des Gerhard, Schultheißen zu Reurieth, hat er sie und ihre Kinder jetzt mit Rat seiner Söhne in aller Form freigelassen. Sie haben ihm dafür zwei Pfund sieben Schilling und sechs Pfennige gezahlt. Es siegeln der Propst zu Trostadt und der Aussteller. Zeugen: die Genannten, dazu Konrad und Otto, Söhne des Dimar, Konrad gen. Bencher, Hartmud gen. Macer, Berthold der Bäcker (pistor), Hartmud Sohn des Volmar und der Schultheiß Heinrich gen. Cruse.
Datum a.d. 1276 in die Marci et Marcelliani martirum in villa Rugerit in orto Gerhardi villici.

  • Archivalien-Signatur: 46
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1276 Juni 18.

Pergament


E., Äbtissin von Zimmern (Zimbern), bekundet: ihr Verwandter (amicus) Eckhard gen. von Kunitz (Cuniz) hat für sein und seiner Vorfahren Seelenheil mit Zustimmung seiner Ehefrau Hedwig Güter in Hohenberg (-berch), die jährlich 20 Pfund Heller zinsen, mit Äckern, Wiesen, Wäldern, Weiden und allem Zubehör dem Kloster und dem Marienaltar für die Zeit nach seinem Tod zu Eigen geschenkt, ob er Erben hat oder nicht. Er erhält auf Lebenszeit vom Kloster den genannten jährlichen Zins, der nach seinem Tod dem Kloster zufällt. Davon soll Wein gekauft werden, der in den sechs Wochen zwischen Weihnachten und der Fastenzeit vom Konvent getrunken werden soll. Bei Säumnis oder wenn dies ohne Not - wegen Hagel, Brand oder Missernten - vernachlässigt wird, sind diese 20 Pfund an Äbtissin und Konvent zu Kirchheim (Kirchein) zu zahlen. Kommen die Aussteller danach ihren Pflichten wieder nach, erhalten sie die Summe wieder. Wenn sie die Güter in Hohenberg abgeben wollen, fallen die den Erben Eckhards zu. Die Ehefrau Hedwig soll auf Lebenszeit aus den Gütern jährlich 12 Malter Korn und zwei Fuder Heu sowie wöchentlich ein Fuder Holz erhalten, die nach ihrem Tod dem Kloster für ihr Seelenheil zufallen. Heiratet sie erneut, fällt die Abgabe an das Kloster. Es siegeln (1) der Abt von Kaisheim (Cesariensis), (2) die Ausstellerin und (3) R[udolf] Herr von Katzenstein (Kazzen-), ihr Gründer.
Datum et actum in claustro nostro Zimbern coram conventu a.d. 1279. Zeugen: Konrad von Hohenhaus (de alta domo), Albrecht von Grüningen (Grueningen), Heinrich von Lippach (Litbach) und andere.

  • Archivalien-Signatur: 47
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1279

Pergament


(1) M[angold von Neuenburg], Dompropst, (2) Wer[ner] von Tannenberg (Tannin-), (3) H[einrich] von Wechmar und (4) Ludwig von Homburg (Hohenberg), Archidiakone, sowie (5) Rudolf [von Hürnheim], Domscholaster zu Würzburg (Herbipoln.), bekunden: Berthold, Bischof von Würzburg, hat Hermann dem Jüngeren und Poppo, Grafen von Henneberg (Hennin-), zum Ersatz der ihnen von den Leuten des Bischofs bei Kloster Thulba (Tulbe) angetanen Schäden gemäß Vermittlung der Herren Eberhard von Schlüsselberg (Sluzel-), Gottfried von Brauneck (Brunecke) und Ber[thold] von Lisberg (Liebis-), die dazu vom Römischen König bestellt worden waren, Einkünfte von 60 Mark Silber zu Lehen versprochen, wo immer die ihm heimfielen, ausgenommen seine Burgen und Befestigungen. Der Bischof hat für den Fall, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebt, auch seine Nachfolger dazu verpflichtet. Die Aussteller bekunden, bei dieser Verpflichtung Zeugen gewesen zu sein; sie siegeln.
Datum a.d. 1283 in die Johannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 48
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1283 Juni 24.

Pergament


Heinrich von Frankenberg (Frankinberc) überträgt für sein Seelenheil dem Kloster Frauenbreitungen (Vrowinbreithingin) für die Zeit nach seinem Tod folgende Güter: 40 Malter Korn und zwei Schweine, die ihm vom Kloster zustehen, einen Hof im Kloster, seinen gesamten Besitz im Dorf Breitenbach (Breintin-) und in Nieder-Grumbach (inferiori Grunbach) sowie zu Hochheim (Hocheim) in Dorf, Feld, Wiesen und Wäldern. Zeugen: Gottfried Ritter von Katz (Katza), Sintram Ritter von Nordheim (Nort-), Konrad von Viernau (Virhinowen), Gerhard, Pleban zu Wasungen, und andere. Siegel des Ausstellers.
Acta sunt hec in Wasungen a.d. 1285 Kal. Junii.

  • Archivalien-Signatur: 49
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1285 Juni 1.

Abschr. des 14. Jahrh. ist angenäht.

Pergament


Heinrich von Frankenberg (Frankinberc) bestätigt die früher in seiner Krankheit dem Nonnenkloster zu [Frauen-] Breitungen (Breitingin) für sein Seelenheil gemachten Schenkungen in aller Form. Darüber hinaus schenkt er jetzt die Saatfelder, die Früchte, das Fischwasser und alles Zubehör des Dorfes Breitenbach (Breinbach), 15 Schweine, acht alte und junge Kühe, zehn Pferde auf seinem Eigen und sein Reitpferd. Außerdem sollen zwei Pferde zurückgegeben werden, die ihm aus Freundschaft überlassen worden waren. Zeugen: Gottfried von Katz (Kaza), der Pleban [Gerhard] zu Wasungen, Hartmut von Farnbach (Varin-), Hartmut der Wirt (hospes), Hertnid vom Berg (in monte) und andere.
Acta sunt hec a.d. 1286 XVII Kal. Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 50
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1286 März 16.

Pergament


Heinrich, Graf von Castell (Kastele), und [Konrad] von Teck (C. de Tekke) bekunden: ihre vor ihnen erschienenen Oheime (avunculos), die Brüder Hermann und Heinrich sowie Berthold, Grafen von Henneberg, hatten sich wegen der gegeneinander erhobenen Forderungen auf sie als Schiedsrichter geeinigt und versprochen, nicht vor einem Spruch aus Münnerstadt (Munrichstat) wegzugehen. Mit dem Rat Dritter entscheiden die Aussteller auf der Grundlage der Teilung (sazza) und einer früheren Schlichtung: was Berthold bei der Teilung für gezahlte oder zu zahlende Schulden erhalten hat, soll er behalten, wie sein verstorbener Vater [Berthold] und er selbst es seit der Teilung und bis zu diesem Zeitpunkt hatten, bis es von den Grafen Hermann und Heinrich oder einem von beiden ausgelöst wird. Wieviel davon bis jetzt gezahlt und was noch zu zahlen ist, unterwerfen die Aussteller einem durch H[einrich] Marschalk, Ot[to] von Kühndorf (Kundorf), H[einrich] von Exdorf (Ekkisdorf) und Her[mann Vogt] von Schleusingen (Slusungin) zu fällenden Spruch. Das Dorf Geldersheim (Geltershem), das Graf Hermann nach seiner Aussage als Pfand für 176 Mark innehat, soll, wenn der Graf das nicht durch das Zeugnis ehrbarer Männer belegen oder beeiden kann, wieder zum Anteil (sazza) des Grafen Berthold kommen, bis dieser das Geld auf einem der beschriebenen Wege erhält. Die Schiedsrichter sollen auch über die 50 Mark entscheiden, derentwegen Graf Hermann den Grafen Berthold verklagt hat. Im Gegenzug wird die Burg Kühndorf dem Grafen Heinrich zugesprochen; der soll dort nur das tun, zu dem er verpflichtet ist. Die Güter zu Kühndorf, die Graf Berthold für 53 Mark gekauft hat, soll sein Sohn ungehindert innehaben; weitere Erwerbungen darf er dort nur mit Zustimmung seiner Oheime machen. Das Dorf Heinrichs (Hinrichs) gehört zu Recht dem Grafen Berthold. Das Fischwasser zu Themar (Teymer) soll Graf Heinrich besitzen. Über das gemeinsame Gewässer und den Wald "multinberg" bei Themar sollen Schiedsrichter entscheiden. Wegen der Pfründen des Hermann von Gotha (Gota) sagen die Aussteller den Grafen Heinrich von den Forderungen Bertholds, Berthold aber von den Forderungen Hermanns los. Graf Berthold soll die Burg Roßdorf (Rosdorf) für 70 Mark zu Pfand haben, bis die Onkel oder einer von ihnen sie auslösen. Wegen der Forderungen des Grafen Hermann gegen seinen Bruder Heinrich oder den Grafen Berthold auf Kosten und Schäden vor der Teilung wird festgelegt, daß man einander nichts zu erstatten hat, es sei denn, Graf Hermann habe für den verstorbenen Grafen Berthold etwas gezahlt und könne das belegen; dann ist der Sohn zur Erstattung verpflichtet. Wegen der Burg Schenkwald (Schenkinwalt) und der 400 Mark, derentwegen Hermann und Heinrich ihren Neffen verklagt haben, wird Graf Berthold zur Zahlung verpflichtet, wenn man ihm die nicht erläßt. Wegen der 700 Mark, die die Grafen Hermann und Heinrich von Berthold fordern, stellen die Schiedsrichter fest, daß Graf Hermann der Ältere diese den Brüdern Hermann, Heinrich und Berthold schuldete und daß Berthold auf sein Drittel verzichtet hat; Hermann der Ältere hat die übrigen zwei Drittel den beiden anderen zu zahlen. Tut er das nicht, hat Berthold für die Beträge einzutreten. Es siegeln die Aussteller (1 / 2) sowie die Grafen (3) Hermann, (4) Heinrich und (5) Berthold. Zeugen: Eber[hard] von Maßbach (Mahispach), K[onrad] von Coburg (Koburg), H[einrich] von Herbstadt (Herlstat), Her[mann] Schrimpf, Rei[nhard] von Kühndorf, Wol[fram] Schrimpf und Giso von Steinau (Steynowe) sowie die Schiedsrichter.
Datum et actum Munrichstat a.d. 1287 dominica qua cantatur Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 51
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1287 April 13.

Pergament


Günther der Ältere, Graf von Käfernburg (Kevernberc), und seine Ehefrau stimmen zu, dass ihre Burg Elgersburg (Eilgerisborc), sofern sie die nicht binnen zwei Jahren für 400 Mark bei den Grafen Heinrich und Berthold von Henneberg (Hennenberc) auslösen, in deren Eigen übergeht. Nehmen sie die Auslösung innerhalb der Frist vor, steht ihnen die Burg wieder zu. Sterben sie in diesem Zeitraum, können ihre Söhne die Auslösung vornehmen. Siegel der Gräfin.
Actum a.d. 1288 pridie Kal. Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 52
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1288 August 31.

Pergament


Hertnid gen. vom Berg (in Monte) bekundet, eine Hufe im Dorf Mittelschmalkalden (medio Smakaldin) dem Nonnenkloster in [Frauen-] Breitungen (Breithingen), woe die Töchter seiner Schwester aufgenommen worden sind, für fünf Mark Silber verschrieben zu haben. Nach Zahlung der Summe fällt die Hufe an ihn und seine Erben zurück. Siegel des Heinrich von Frankenberg (Frankinberc).
Datum a.d. 1289 IIII Kal. Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 54
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1289 Februar 26.

Pergament


Hertnid gen. vom Berg (in Monte) schenkt eine Hufe im Dorf Stille (Stilla), die ihm sein Herr Heinrich von Frankenberg (Frankinberc) mit Zustimmung seiner Ehefrau zu Eigen übertragen hatte, dem Nonnenkloster [Frauen-] Breitungen (Breitinghin), in dessen Konvent die Töchter seiner Schwester aufgenommen worden sind. Zeugen: der Ritter Gottfried von Katz (Katza), Konrad von Viernau (Vurenowe), Hartmut von Farnbach (V...inbach), Siegfried Fole und andere. Auf Bitten des Ausstellers haben (1) Graf Ber[thold] von Henneberg (Henninberc) und (2) Heinrich von Frankenberg ihre Siegel angehängt.
Acta sunt hec in Wasungen a.d. 1288 in die sanctorum martirum Fabiani et Sebastiani.

  • Archivalien-Signatur: 53
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1289 Januar 20.

Pergament


Konrad, Graf von Wildberg (Wilperc), überträgt gemeinsam mit seinen Vorfahren zwei Teile des Zehnten mit Ausnahme von zwei Hufen in Stündingshausen (Stindengeshusen) dem Walter von Oberlauringen (superiori Lurrungen) und dessen Erben. zuerst hat er diese Güter seinem Sohn Manegold und den übrigen Söhnen übertragen, die haben sie 20 Jahre und mehr besessen. Zeugen: Wortwin von Stadtlauringen (inferiori Lurrungen), H. von Rossach (Rozza), Zöllner; Zeugen der Söhne: Konrad von Streufdorf (Strufe-), Marquard von Blaufelden (Blavelden), Heinrich von Fuchsstasdt (Fustat), Albrecht von Thundorf (Tunc-) und andere. Siegel des Ausstellers.
Acvta sunt hec a.d. 1291.

  • Archivalien-Signatur: 55
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1291

Unter dem Text Vermerk von wenig jüngerer Hand: die Güter sind gekauft worden von Heinrich von Münster (Munstere); Zeugen [...] von Wildberg.

Pergament


Der Ritter Hermann der Jüngere von Mihla (Mila) bekundet, dass
Berthold, Graf von Henneberg (Hennenberc) ihm 210 Pfund Heller gezahlt hat, die er ihm schuldig war. Er sagt ihn daher davon los. Siegel des Ausstellers.
Datum in Slusungen a.d. 1292. Zeugen: Siegfried gen. vom Stein (de Lapide), He[inrich] gen. Schrimpf und Al[brecht] gen. von der Kere, Ritter.

  • Archivalien-Signatur: 57
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1292

Pergament


Mangold, Bischof von Würzburg (Herbipolen.), bekundet, unbeschädigte Privilegien mit Bleibullen von [den Päpsten] Clemens [IV.] und Alexander [IV.] für die Minderbrüder gesehen zu haben, die einen Artikel enthalten, nach dem es niemandem, welchen Ordens er sei, gestattet ist, deren Habit oder einen ähnlichen zu tragen außer mit einem besonderen Mandat des hl. Stuhls. Diejenigen, die bisher diesen oder einen ähnlichen Habit getragen haben, sollen durch die Diözesanbischöfe entsprechend gemahnt werden; jede Appellation ist ausgeschlossen. Nachdem die Minoriten die Brüder des Wilhelmitenordens zu Sinnershausen (Syndeleshusen) unter Berufung auf diese Privilegien vor dem Bischof verklagt hatten, haben die Wilhelmiten jetzt zugesagt, ihren Habit so zu ändern, dass zu dem der Minoriten ein deutlicher Unterschied besteht. Der Bischof bestätigt diese Regelung und siegelt.
Datum Herbipoli a.d. 1294 XIII. Kal. Iulii.

  • Archivalien-Signatur: 58
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1294 Juni 19.

Pergament


Otto, Markgraf von Brandenburg (Brandenborgensis), und sein Sohn Hermann belehnen Christian, ihren Vogt zu Coburg, mit dem Dorf Sulzbach (Sulze-) mit zugehörigen Wiesen, Weiden und Wäldern. In einer Notlage darf Christian das Dorf verkaufen. Die Aussteller siegeln.
Datum Molhusen a.d. 1295 in die beati Marcelli.

  • Archivalien-Signatur: 59
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1295 September 4.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennenberc), bekundet: Propst Marquard und das Kapitel der Nonnen zu [Frauen-] Breitungen (Breitingen) haben auf seine ersten Bitten hin eine Präbende an die Jungfer Lukarde verliehen. Dafür erlässt er dem Kloster ein bisher auf die Burg Frankenberg (-berc) zu lieferndes Schwein. Seine Nachfolger sollen das Kloster darin nicht beirren. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Hertnid, Abt zu [Herren-] Breitungen, Hermann, Propst zu Veßra (Vescera), Gottfried von Katz (Cazzahe), Hertnid von Wasungen, Heinrich Schrimpf, Berthold vom Berg (die Monte), Vogt, Hertnid von Frankenberg und Hertnid gen. Meister, Ritter, die Brüder Wilhelm und Friedrich, Berthold Gnazoim (Genazoge) und andere.
Datum a.d. 1296 in conversione sancti Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 60
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1296 Januar 25.

Pergament


Hermann, Markgraf von Brandenburg (Brandenburgn.) und Herr in Franken (Franckonie), belehnt Christian, seinen Vogt zu Coburg, und dessen eheliche Erben wegen der geleisteten Dienste mit dem Dorf Breitenau (Breitenowe) mit Rechten und Zubehör. Siegel des Ausstellers.
Datum et actum in Choburg a.d. 1298 in die sancti Cyriaci et sociorum eius. Zeugen: Walter, Herr von Barby, Heinrich, Propst zu Arneburg, Otto von Steinthal und andere.

  • Archivalien-Signatur: 61
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1298 August 8.

Pergament


Hermann, Vogt von Schleusingen (Slusungen), vermacht zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil dem Kloster S. Marien zu Veßra (Vescera) mit Zustimmung seiner Ehefrau und aller seiner Erben einen Malter Weizen aus der Hufe, auf der Heinrich im Dorf Beinerstadt (Beynrichstat) sitzt. Daraus soll dem Konvent, den Konversen und dem Gesinde an Karfreitag Brot gereicht werden. Weil der Aussteller kein Siegel hat, siegelt sein Herr Berthold, Graf von Henneberg (Hennenberch).
Datum a.d. 1299 in crastino beati Nycolai episcopi.

  • Archivalien-Signatur: 62
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1299 Dezember 7.

Pergament


Berthold, Abt von Hersfeld (Hersfelden.), bekundet: für das Kloster ist es erforderlich, edle und mächtige Vasallen zu haben. Da Berthold, Graf von Henneberg (Hennenberg) ihm treu gedient hat, nimmt er diesen und seine Erben mit Zustimmung seines Konvents zum Burgmann an; diese sollen dem Kloster aus allen ihren Burgen helfen. Als Burglehen werden ihnen die Güter im Amt Breitungen (Breytingen) übertragen, die früher der verstorbene Ritter Heinrich von Frankenberg vom Kloster als Pfand innehatte. Ausgenommen ist die Propstei zu Frauenbreitungen (Regis Breytingen) und das Eigen zum Forst (Forste), die dem Kloster vorbehalten bleiben. Der Abt verspricht zudem, dem Grafen und seinen Erben weltliche, nicht geistliche Güter im Wert von 60 Mark Silber zu verleihen, die ihm jenseits des Thüringer Waldes vakant werden. Der Graf hat für sich und seine Erben geschworen, dem Abt und seinen Nachfolgern gegen jedermann nach Kräften zu helfen ausgenommen das Reich, die Kirchen von Fulda (Fulden.) und Würzburg (Herbipolen.) sowie den Landgrafen von Hessen (Hassie). Der Abt verspricht, dem Grafen und seinen Erben als seinen Burgmannen gegen jedermann zu helfen ausgenommen das Reich, den Erzbischof von Mainz (Magunt.), die Kirche von Fulda und den Landgrafen von Thüringen (Thuring.). Wenn der Bischof von Würzburg, der Abt von Fulda oder der Landgraf von Hessen der Hersfelder Kirche Unrecht zufügen, sollen der Graf und seine Erben dahin wirken, dass diese davon ablassen. Gleiches gilt für den Abt, wenn der Erzbischof von Mainz, der Abt von Fulda oder der Landgraf von Thüringen gegen den Grafen und seine Erben Unrecht tun. Geschieht das nicht, sollen die Parteien einander nach Kräften helfen. Der Graf hat sich verpflichtet, dem Abt als Rat zu dienen und den Propst zu Frauenbreitungen zu schützen. Siegel des Ausstellers.
Datum Wasungen a.d. 1301 VII Idus Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 65
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1301 Juni 7.

Pergament


Der Römische König Albrecht schlichtet die Streitigkeiten zwischen Markgraf Hermann von Brandenburg (Brandem-), seinem Schwiegersohn, und Bischof Mangold von Würzburg (Wirze-). Die einander angetanen Schäden an Leuten und Gut durch Brand und Raub sind abgetan, die Gefangenen sind freizulassen. Den Schaden, den der Gefangene Apel von Lichtenstein außerhalb des Dienstes für den Bischof dem Markgrafen getan hat, soll er wiedergutmachen; von Seiten des Markgrafen soll man ihm wegen des Erbes seiner Mutter und seiner Ehefrau und dem deswegen angerichteten Schaden Recht stehen. Der Markgraf soll Herrn Walter von Barby (Barbey) oder denjenigen, den er an seiner Statt im Lande zu Franken lässt, Vollmacht geben zu richten, wenn der Bischof oder die Seinen Forderungen haben auf Erbe, Lehen oder Gut. Gleiches soll der Bischof dem Markgrafen tun nach Landesrecht und -gewohnheit. Die Helfer beider Seiten sind in diese Sühne mit einbegriffen. In den Streitigkeiten, die künftig zwischen den Leuten und Helfern des Markgrafen einerseits und des Bischofs andererseits entstehen, sollen beide Fürsten je zwei Mannen bestellen, die diese beilegen, wenn die Sache durch Klage an die Fürsten gekommen ist und der Amtmann, in dessen Pflege die Sache geschehen ist, sie nicht beilegen kann. Die Schiedsrichter sollen die Sache binnen eines Monats schlichten. Wenn drei von den vier übereinkommen, gilt deren Spruch. Können sie sich nicht einigen, geht die Sache an Ludwig, Grafen von Öttingen (Oetinge), als Obmann. Die Vier sollen ihm ihre Entscheidungen vortragen, er soll sich einer Seite anschließen. Dem Spruch ist in der von den Urteilern gesetzten Frist nachzukommen. Der betroffene Herr soll seine Diener dazu anhalten. Tut er das nicht, schuldet er der Gegenpartei 200 Mark Silber, den entstandenen Schaden hat er doppelt zu ersetzen. In gleicher Weise haben diese Schiedsrichter Vollmacht, wenn zwischen Markgraf und Bischof Irrungen entstehen um Burgen, Festen oder Gut. Der Bischof soll in seinen seit alters hergebrachten Rechten bleiben, ebenso der Markgraf in dem, was ihm in Franken zugefallen ist. Wegen der Forderungen der Juden zu Coburg (Koburg) gegen den Bischof wird festgelegt: wenn der Bischof in eigener Person und mit vier ehrbaren Mannen bezeugt, dass Schulden bezahlt sind, sollen die in der betroffenen Höhe abgetan sein. Der Ritter Götz vom Stein (Steine) soll mit dem Bischof gesühnt sein, er soll ihn nicht in seinem Gut behindern. Den Zehnten zu Nordheim soll er jedoch dem Bischof zu lösen geben um so viel Heller, wie er durch Friedrich Kießling von Heinrich von Rannenberg (Rannem-), Domherrn zu Würzburg, gekauft worden ist. Will der Bischof nicht so viel geben, soll Götz den Zehnten bis zur Zahlung behalten. Die bisher wegen der Kriege festgesetzten Strafen (pene) bleiben für die nächsten vier Jahre nach dem obersten Tag bestehen. Zeugen: Heinrich, Bischof von Konstanz (Kostenze), Peter, Bischof von Basel (Basele), Otto, Markgraf von Brandenburg, Hermann, Abt von Ebrach, Eberhard, Graf von Württemberg (Wirtem-), Ludwig, Graf von Öttingen, Burkhard, Graf von Hohenberg (Hohem-), Oheim des Königs, und andere. Es siegeln (1) der König, (2) der Markgraf und (3) der Bischof.
Der brief ist gegeben ze Heilprunnen an sante Nicolaus tak 1301, in dem vierden Jar unsers riches.

  • Archivalien-Signatur: 66
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1301 Dezember 6.

Deutsch. Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Ortolf von Reurieth (Rugeriet) bekundet, Burgmann des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberg) und seiner Erben geworden zu sein. Der Graf hat ihm 40 Mark Silber gezahlt, für die er drei Hufen seines Eigens im dorf Birkenfeld (Byrkenvelt) aufgetragen und vom Grafen zu Burglehen empfangen hat. Davon sollen er und seine Erben Burgmannen auf dem Haus Reurieth sein. Er hat gelobt, dem Grafen, der Gräfin und ihren Erben mit diesem Haus vor allen Herren gewärtig zu sein und, wenn man dessen bedarf, zu helfen, soweit er es mit Ehren tun kann. Ortolf hat auch drei Hufen zu Beinerstadt (Beinrstat) und eine zu Nordheim (Nort-) unter Henneberg aufgetragen und zu Lehen empfangen für 40 Mark Silber, mit denen der Graf seine Brüder ausgestattet hat. Ortolf hat festgelegt, dass, falls er seinen obigen Zusagen nicht nachkommt, die Hufen zu Beinerstadt und Nordheim dem Grafen ledig werden. Zeugen: Her[mann] von Gotha, Wil[helm] von Herbstadt (Herbelstat), Al[brecht] von der Kere und Jo[hann] von Milz (Mielze), seine Schwäger, und andere. Siegel des Ausstellers.
1301 an sende Markes tage des heilegen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 64
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1301 April 25.

Deutsch.

Pergament


(1) Gottfried und (2) Konrad von Schlüsselberg (Slutzelberch) geloben dem Walter Herrn von Barby (Barbey), mit Herrn Herdegen dem Alten und Herdegen dem Jungen von Gründlach (Grindlach) wegen der Burg Mainberg (Meinberch) mit Zubehör, wie es die von Gründlach am Thomastag dort in Nutzung hatten, bei Klagen vor dem Römischen König und nirgends anders Währschaft zu leisten (zu weren), wie es Eigen- und Lehnsrecht ist. Wenn die von Gründlach wegen der Burg mit Zubehör vor dem Römischen König nicht zu Recht stehen, sollen die Aussteller in Bamberg (Babenberch) auf Mahnung durch den Herrn von Barby Einlager leisten nach Bürgenrecht, bis die Klage über die Burg entschieden ist. Walter soll die Handfesten und Urkunden, die Burg und Zubehör betreffen und die die von Gründlach ihm beim Verkauf übergeben haben, dem König bei den Tagen vorlegen, wenn man ihrer bedarf. Wenn er das nicht tut und an Burg und Zubehör von Gerichts wegen Schaden erleidet, sind die Aussteller nicht zur Leistung verpflichtet. Auch wenn Walter stirbt, gelten die von den Ausstellern eingegangenen Verpflichtungen, falls Dietrich Flieger, Konrad von Heßberg (Hesseburch) und Christian von Coburg (Koburch) sie deswegen mahnen. Zeugen: Wirich von Treuchtlingen (Treuthlingen), Hermann Strobel, Heinrich Rethe, Otto von Fellendorf (Velindorf), Walter von Neustadt (Neunstat), Konrad von Peulendorf (Belin-), Dietrich Flieger, Konrad von Heßberg und Christian, Vogt zu Coburg. Die Aussteller siegeln.
Gegeben zu Babenberch 1303 an sant Thomans tag des vorgnanten zwelfpoten.

  • Archivalien-Signatur: 69
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1303 Dezember 21.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Abt von Fulda (Fulden.), bekundet, Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberg) als erblichen Burgmann auf seiner Burg Rockenstuhl (Rockenstul) angenommen und ihm und seinen Erben deswegen zu Burglehen 150 Pfund fuldische Pfennige verschrieben zu haben, die am nächsten Walpurgis fällig sind. Andernfalls verschreibt er dem Grafen jährlich 15 Pfund aus dem Amt Rockenstuhl, je zur Hälfte fällig an Walpurgis und Michaelis, bis die 150 Pfund gezahlt werden. Danach fällt der Zins an die Fuldaer Kirche zurück. Der Graf und seine Erben haben dann 15 Pfund jährlicher Einkünfte auf Eigen anzuweisen und diese vom Abt zu Burglehen zu empfangen. Wenn es erforderlich ist, haben der Graf und seine Erben auf Ansinnen an ihrer Stelle einen anderen Burgmann zu entsenden, der dort auf ihre Kosten bleibt. Der Abt verspricht, dem Grafen mit Rat und Tat mit seinen Burgen und Mannen gegen jedermann zu helfen, ausgenommen das Reich, den Bischof von Würzburg (Herbipolen.) und seine Kirche. Entsteht ein Streit zwischen den Mannen des Abtes und des Grafen, sollen die Ritter Wigand von Lüder (Luttere) und Friedrich Hohelin von Seiten des Abtes, Apel Truchseß von Henneberg und Hertnid vom Berg (de Monte) von Seiten des Grafen darüber gütlich oder rechtlich entscheiden; Wigand und Friedrich werden dazu in aller Form bevollmächtigt. Kommen die nicht überein, soll der vom Abt und vom Grafen zum Obmann bestimmte Ritter Siegfried vom Stein (de Lapide) entscheiden, wessen Urteil Gewicht hat. Stirbt einer seiner Schlichter, geht außer Landes oder ist sonst verhindert, wird der Abt einen neuen benennen. Zeugen: der Dekan des Stifts Fulda, die Sdligen Gerlach, Herr von Breuberg und Konrad von Trimberg, Berthold, Plenan zu Hämbach (Hene-), Heinrich Marschalk von [Burg-] Lauer, Siegfried vom Stein, Wilhelm von Herbstadt (Herbestad), Hertnid vom Berg, Ortolf von Reurieth (Rugerod), Berthold Vogt von Wasungen, Ritter, und andere. Siegel des Abtes.
Actum et datum apud castrum nostrum Liehtenberg in die beati Martini a.d. 1303.

  • Archivalien-Signatur: 68
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1303 November 11.

Pergament


Propst Gumpert, Meisterin Lukarde, Priorin Bertha und der Konvent zu Frauenbreitungen (Regis Breitingin) bekunden, dass der Ritter Hertnid vom Berg (in Monte) mit Zustimmung seiner Erben seine Rechte an zwei Gütern im Dorf Diethaus (Dithos) ihrem Kloster übertragen hat. Propst und Konvent haben dafür der Nonne Lukarde von Roßdorf (Rasdorf) auf der Hufe zu Altenbreitungen, die jetzt Heinrich Tenman innehat, zehn Schilling Heller jährlich auf Lebenszeit angewiesen. Siegel des Konvents.
Datum a.d. 1303 XII Kal. Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 67
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1303 Mai 21.

Pergament


Berthold, Abt von [Herren-] Breitungen (Breytinghn.), Benediktiner-Ordens, bekundet: Gottfried (Gotze), damals Vogt zu Frankenberg (-berch), hat Herrn Rei[nhard], damaligem Propst zu [Frauen-] Breitungen (Regis Breytinghn.), sechs Acker Pflugland in der Mark des Dorfes Grumbach (Grunen-) und eine anliegende Wiese, die Heinrich Sasze bebaut, mit allen Rechten für dreieinhalb Pfund und einen Schilling Heller auf Wiederlösung verkauft. Wenn er diese nicht innerhalb von zwei Jahren nach Michaelis zurückkaufen würde, sollten sie mit allen Rechten an den Propst übergehen. Gottfried hat den Abt ersucht, darüber eine Urkunde auszustellen und diese zu besiegeln.
Datum a.d. 1304 Kal. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 70
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1304 Oktober 1.

Pergament


Bruder Wulfing, Bischof von Bamberg (Babembg.), belehnt Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), mit 20 Pfund neuer Pfennige Bamberger Währung, von denen je zehn an Walpurgis und Michaelis aus der Münze zu Bamberg fällig sind. Statt der 20 Pfund Pfennige können 30 Pfund Heller gezahlt werden. Geht die Münze ab, ist die Summe aus der Bede zu Bamberg oder aus der Kammer fällig. Der Bischof hat die Summe dem Grafen als Burglehen verliehen, solange der dienen will. Der Graf hat geschworen, der Bamberger Kirche mit Rat und Tat zu helfen, wenn sie angegriffen wird, wie ein Burgmann das schuldig ist. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Eberhard von Schaumberg (Schowen-), Albrecht Förtsch von Thurnau (Turnawe), Albrecht von Giech, Otto von Aufseß (Auphsezze), Marquard von Ostheim, Berthold Vogt zu Wasungen, Albrecht von der Kere und andere.
Geteidinget zu Lihtenvels 1308 an sancte Lucien tage.

  • Archivalien-Signatur: 72
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1308 Dezember 13.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Albrecht bekundet, wegen der geleisteten Dienste dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), dessen Burg und Stadt Wasungen gefreit zu haben, Diese sollen künftig die Rechte, Gerichte und Freiheiten genießen, die des Königs Stadt
Schweinfurt (Swinfurte) innehat. Siegel des Ausstellers.
Datum in Isenaco III Kal. Februarii a.d. 1308, regni vero nostri a. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 71
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1308 Januar 30.

Urkunde fehlt 1953 [wohl Kriegsverlust].
Inseriert in Nr. 170.

Pergament


Der Römische König Heinrich bekundet: der vor ihm erschienene Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), hat ihn ersucht, die Urkunde seines verstorbenen Vorgängers König Albrecht zu bestätigen; diese ist inseriert [1308 Jan. 30]. Der König erneuert und bestätigt diese Urkunde in aller Form. Poenformel. Siegel des Ausstellers.
Datum in Hallis X Kal. Augusti a.d. 1309 regni vero a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 82
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1309 Juli 23.

Insert: Nr. 71.

Urkunde fehlt 1953 [wohl Kriegsverlust].
Inseriert in Nr. 170.

Pergament


Der Römische König Heinrich VII. bekundet: der vor ihm erschienene Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), hat ihn ersucht, ein Privileg seines Vorgängers Friedrich II., Römischen Königs und Königs von Sizilien, zu bestätigen; die Urkunde vom 12. Mai 1216 ist inseriert. Der Aussteller kommt dieser Bitte nach; Poenformel. Der König kündigt sein Siegel an.
Datum in Hallis X Kalend. Augusti a.d. 1309, regni vero nostri a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 73 a / b
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1309 Juli 23.

Spätere Abschr. liegt bei.

Zwei Ausf. (Poenformel nur in b), liegen bei den geglätteten Urkunden. Insert: Nr. 27; Fotokopie vorhanden.
Inseriert in Nr. 82 u. 169.

Pergament


Gutend von Seckendorff (Sekendorf), Vogt, Wiker, Schultheiß und die Gemeinde der Bürger zu Schweinfurt (Swinfurte) bekunden, eine vom verstorbenen König Albrecht ausgestellte und besiegelte Urkunde gesehen zu haben, durch die dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-) wegen der geleisteten Dienste für Burg und Stadt Wasungen alle Rechte, Gerichte und Freiheiten der Stadt Schweinfurt gewährt wurden. Ebenso haben sie eine durch König Heinrich ausgestellte und besiegelte Bestätigung dieser Urkunde des Königs Albrecht gesehen, in der Widerspenstigen die königliche Ungnade und eine Strafe angedroht wurden. Diese Urkunden sind durch Wolf von Landswehr, Burgmann zu Wasungen, als Beklagten dem Gericht zu Schweinfurt vorgelegt worden, der daraufhin durch die dortigen Urteiler von der Klage freigesprochen worden ist. Die Aussteller siegeln.
Datum Swinfurte a.d. 1310 quarto Kalen. Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 89
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1309 November 28.

Urkunde fehlt 1953 [wohl Kriegsverlust].

Pergament


Balduin, Erzbischof von Trier (Treveren.), des Heiligen Reiches Erzkanzler für das Arelat, bekundet: der verstorbene König Albrecht hatte wegen der dem Reich durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), geleisteten Dienste gestattet, dass sich Burg und Stadt Wasungen der gleichen Freiheiten, Rechte und Gerichte erfreuen wie die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurde). Der Aussteller erteilt zu der jetzt durch König Heinrich erfolgten Erneuerung und Bestätigung seine Zustimmung; er siegelt.
Datum Frankenfurt a.d. 1310 VIII Kalendas Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 85
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Vgl. Nr. 82.

Pergament


Balduin, Erzbischof von Trier (Treveren.), des Heiligen Reiches Erzkanzler für das Arelat, bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum et actum Frankenfurt a.d. 1310 VIII Kalendas Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 78
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Abschr. bei Nr. 75.

Vgl. Nr. 73

Pergament


Balduin, Erzbischof von Trier (Trevereor.), des Heiligen Reiches Erzkanzler für das Arelat, bekundet: König Heinrich hat Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben fürstliche Rechte beim Zugang zum Reichsrat, bei Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht, dazu dem Grafen und seinen Kindern gleiche Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten, ihren Mannen die der Mannen anderer Fürsten, gleichen Gerichtsstand wie anderen Fürsten des Reiches bzw. deren Mannen sowie andere Rechte und Freiheiten zugestanden. Auf Bitten stimmt der Erzbischof dem in aller Form zu; er siegelt.
Datum Frankenfurth a.d. 1310 VIII Kalen. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 95
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 [Juli 25].

Vgl. Nr. 92.

Pergament


Budislaus von (Tschisicouwe) verspricht in Anwesenheit des Johann, Königs von Böhmen (Bohemie) und Polen (Polonie), des Peter, Erzbischofs von Mainz (Moguntine), und des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), alle Befestigungen, Leute und Güter, die ihm sein Vater Prothiba von Rosenthal (-tal) übertragen hat, auf Anforderung wieder zurückzugeben. Falls er gegen diese Zusage verstößt, kann der Vater die Befestigungen, Leute und Güter nach Belieben wieder an sich ziehen, er selbst hat dann alle Rechte in Böhmen verloren. Siegel des Ausstellers.
Datum Prage a.d. 1310 quinto Kal. Ianuarii.

  • Archivalien-Signatur: 99
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Dezember 28.

Pergament


Der Römische König Heinrich verleiht dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), seinem Getreuen, und dessen Erben wegen der geleisteten Dienste auf dessen Bitten, zur größeren Ehre des Reiches und mit Rat der Fürsten alle fürstlichen Rechte beim Zugang zum Reichsrat, beim Fällen von Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht. Insbesondere aber gewährt er dem Grafen, seinen Kindern und seinen Lehnsleuten die gleichen Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten bzw. Lehnsleuten von Fürsten. Diese sollen dort zu Recht stehen, wo andere Fürsten und deren Lehnsleute das tun. Sie sollen diesen in allem gleich sein. Wer sich dem widersetzt, verfällt der königlichen Ungnade. Siegel des Ausstellers.
Datum apud Frankenfurt VIII Kalen. Augusti indictione octava a.d. 1310, regni vero nostri a. secundo.

  • Archivalien-Signatur: 92
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Abschr. u. deutsche Übersetzung liegen bei.

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Inseriert in Nr. 171.

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Köln (Colonien.), des Heiligen Reiches Erzkanzler für Italien, bekundet: der verstorbene König Albrecht hatte wegen der dem Reich durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), geleisteten Dienste gestattet, dass sich Burg und Stadt Wasungen der gleichen Freiheiten, Rechte und Gerichte erfreuen wie die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurte). Der Aussteller erteilt zu der jetzt durch König Heinrich erfolgten Erneuerung und Bestätigung seine Zustimmung; er siegelt.
Datum Spire a.d. 1310 quarto Kalen. Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 87
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 August 29.

Vgl. Nr. 82

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Köln (Colonien.), des Heiligen Reiches Erzkanzler für Italien, bekundet: König Heinrich hat Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben fürstliche Rechte beim Zugang zum Reichsrat, bei Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht, dazu dem Grafen und seinen Kindern gleiche Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten, ihren Mannen die der Mannen anderer Fürsten, gleichen Gerichtsstand wie anderen Fürsten des Reiches bzw. deren Mannen sowie andere Rechte und Freiheiten zugestanden. Auf Bitten stimmt der Erzbischof dem in aller Form zu; er siegelt.
Datum Frankenfurt a.d. 1310 VIII Kalen. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 94
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Vgl. Nr. 92

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Köln (Colonien.), Erzkanzler des Heiligen Reiches für Italien, bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum Spire a.d. 1310 quarto Kal. Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 80
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 August 29.

Abschr. bei Nr. 75.

Vgl. Nr. 73

Pergament


Heinrich, Markgraf von Brandenburg (Brandemburgen.) und Landsberg (Landesbergen.), bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum Sangerhusen a.d. 1310 XIIII Kalen. Julii.

  • Archivalien-Signatur: 76
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juni 18.

Abschr. bei Nr. 98.

Vgl. Nr. 73.

Pergament


Heinrich, Markgraf von Brandenburg und Landsberg, bekundet: der verstorbene König Albrecht hatte wegen der dem Reich durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), geleisteten Dienste gestattet, dass sich Burg und Stadt Wasungen der gleichen Freiheiten, Rechte und Gerichte erfreuen wie die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurthe). Der Aussteller erteilt zu der jetzt durch König Heinrich erfolgten Erneuerung und Bestätigung seine Zustimmung; er siegelt.
Datum Sangerhusen a.d. 1310 XIIII Kalen. Iulii.

  • Archivalien-Signatur: 84
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juni 18.

Vgl. Nr. 82

Pergament


Heinrich, Markgraf von Brandenburg und Landsberg, bekundet: durch den Römischen König Heinrich ist die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurthe) für 2000 Mark Silber an Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-) wegen dessen dem Reich geleisteten Diensten verpfändet worden, wie es in der vom König dem Grafen ausgestellten Urkunde enthalten ist. Dazu erteilt der Markgraf seine Zustimmung; er kündigt sein Siegel an.
Datum Sangerhusen a.d. 1310 XIIII Kalen. Iulii.

  • Archivalien-Signatur: 91
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juni 18.

Pergament


Peter, Erzbischof von Mainz (Magunt.), des Heiligen Reiches Erzkanzler für Deutschland, bekundet: König Heinrich hat Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben fürstliche Rechte beim Zugang zum Reichsrat, bei Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht, dazu dem Grafen und seinen Kindern gleiche Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten, ihren Mannen die der Mannen anderer Fürsten, gleichen Gerichtsstand wie anderen Fürsten des Reiches bzw. deren Mannen sowie andere Rechte und Freiheiten zugestanden. Auf Bitten stimmt der Erzbischof dem in aller Form zu; er siegelt.
Datum Frankenfurt a.d. 1310 VIII Kalen. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 93
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Vgl. Nr. 92

Pergament


Peter, Erzbischof von Mainz (Mogunt.), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland, bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum in Spire a.d. 1310 IIII Kal. Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 75
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Mai 29.

Abschr. (auch von Nr. 78 u. 80) liegt bei.

Vgl. Nr. 73.

Pergament


Pfalzgraf Rudolf, Herzog in Bayern, bekundet: König Heinrich hat Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben fürstliche Rechte beim Zugang zum Reichsrat, bei Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht, dazu dem Grafen und seinen Kindern gleiche Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten, ihren Mannen die der Mannen anderer Fürsten, gleichen Gerichtsstand wie anderen Fürsten des Reiches bzw. deren Mannen sowie andere Rechte und Freiheiten zugestanden. Auf Bitten stimmt der Pfalzgraf dem in aller Form zu; er siegelt.
Datum Frankenfurt a.d. 1310 VIII Kalen. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 96
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 [Juli 25].

Abschr. liegt bei.

Vgl. Nr. 92

Pergament


Rudolf, Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen, Graf zu Brehna (Bren) und Burggraf zu Magdeburg, bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum Gotha a.d. 1310 II Kalend. Julii.

  • Archivalien-Signatur: 77
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juni 26.

Vgl. Nr. 73.

Pergament


Rudolf, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bekundet: der verstorbene König Albrecht hatte wegen der dem Reich durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), geleisteten Dienste gestattet, dass sich Burg und Stadt Wasungen der gleichen Freiheiten, Rechte und Gerichte erfreuen wie die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurte). Der Aussteller erteilt zu der jetzt durch König Heinrich erfolgten Erneuerung und Bestätigung seine Zustimmung; er siegelt.
Datum Ingolfstat a.d. 1310 quinto Kal. Maii.

  • Archivalien-Signatur: 83
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 April 27.

Vgl. Nr. 82

Pergament


Rudolf, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum Ingolfstat a.d. 1310 quinto Kal. Maii.

  • Archivalien-Signatur: 74
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 April 27.

Abschr. bei Nr. 98.

Vgl. Nr. 73.

Pergament


Woldemar, Markgraf von Brandenburg, Landsberg und Lausitz, Vormund des Johann, Markgrafen von Brandenburg, bekundet: der verstorbene König Albrecht hatte wegen der dem Reich durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), geleisteten Dienste gestattet, dass sich Burg und Stadt Wasungen der gleichen Freiheiten, Rechte und Gerichte erfreuen wie die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurthe). Der Aussteller erteilt zu der jetzt durch König Heinrich erfolgten Erneuerung und Bestätigung seine Zustimmung; er siegelt.
Datum Ffrankenfurth a.d. 1310 VIII Kalen. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 86
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Vgl. Nr. 82

Pergament


Woldemar, Markgraf von Brandenburg, Landsberg und Lausitz, Vormund des Johann, Markgrafen von Brandenburg, bekundet: König Heinrich hat Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben fürstliche Rechte beim Zugang zum Reichsrat, bei Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht, dazu dem Grafen und seinen Kindern gleiche Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten, ihren Mannen die der Mannen anderer Fürsten, gleichen Gerichtsstand wie anderen Fürsten des Reiches bzw. deren Mannen sowie andere Rechte und Freiheiten zugestanden. Auf Bitten stimmt der Markgraf dem in aller Form zu; er siegelt.
Datum Frankenfurth a.d. 1310 VIII Kalen. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 97
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 [Juli 25].

Vgl. Nr. 92

Pergament


Woldemar, Markgraf von Brandenburg, Landsberg und Lausitz, Vormund des Johann, Markgrafen von Brandenburg, bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum et actum Vrankenfurt a.d. 1310ß VIII Kal. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 79
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1310 Juli 25.

Vgl. Nr. 73

Pergament


Johann, König von Böhmen (Bohem.) und Polen (Polon.), Generalvikar des heiligen Reiches diesseits der Alpen und Graf von Luxemburg (Lutzelinburgen.), bestätigt die vom verstorbenen König Friedrich an den verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben wegen der dem Reich geleisteten Dienste erfolgte Übertragung von Silber- und anderen Metallbergwerken sowie Salinen in dessen Territorium (districtibus), die jetzt durch den Römischen König Heinrich, seinen Vater, erneuert worden ist. Siegel des Ausstellers.
Datum Brunne a.d. 1311 XI Kalend. Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 81
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1311 Mai 22.

Abschr. liegt bei.

Vgl. Nr. 73.

Pergament


Johann, König von Böhmen (Bohemie) und Polen (Polon.), des Heiligen Reiches Generalvikar diesseits der Alpen, Graf von Luxemburg (Lutzelinburgen.), bekundet: der verstorbene König Albrecht hatte wegen der dem Reich durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), geleisteten Dienste gestattet, dass sich Burg und Stadt Wasungen der gleichen Freiheiten, Rechte und Gerichte erfreuen wie die dem Reich gehörende Stadt Schweinfurt (Swinfurte). Der Aussteller erteilt zu der jetzt durch König Heinrich, seinen Vater, erfolgten Erneuerung und Bestätigung seine Zustimmung; er siegelt.
Datum Brune a.d. 1310 XI Kalen. Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 88
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1311 Mai 22.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Vgl. Nr. 82

Pergament


Johann, König von Böhmen (Bohemie) und Polen (Polonie), des Heiligen Reiches Generalvikar diesseits der Alpen, bekundet: sein Vater König Heinrich hat Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), und seinen Erben fürstliche Rechte beim Zugang zum Reichsrat, bei Urteilen in Zivilsachen und im Landrecht, dazu dem Grafen und seinen Kindern gleiche Rechte und Gewohnheiten wie anderen Fürsten, ihren Mannen die der Mannen anderer Fürsten, gleichen Gerichtsstand wie anderen Fürsten des Reiches bzw. deren Mannen sowie andere Rechte und Freiheiten zugestanden. Auf Bitten stimmt der Aussteller dem in aller Form zu; er siegelt.
Datum in Brunna a.d. 1310 XI Kalendas Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 98
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1311 Mai 22.

Spätere Abschr. liegt bei.

Vgl. Nr. 92

Pergament


Der Bürgermeister Pezold und die Ratmannen zu Görlitz (Gorlitz) bekunden, dass Arnold, Komtur zu Löwenberg (Lewen-), wegen des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), dem Markgrafen Woldemar von Brandenburg (-borch) und Apetz Münzmeister zu Görlitz für das Land zu Franken am Sonnabend Katharinentag 306 Mark brandenburgischen Silbers gezahlt hat. Dies bekunden die Aussteller unter ihrem Siegel (1). Apetz hat sein Siegel mit angehangen (2).
Ditz ist geschen 1312 an dem vorgenanteme sunabende.

  • Archivalien-Signatur: 106
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 November 25.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Christian von Gersdorff (Gerhardesdorph) und Apetz Münzmeister, Bürger zu Görlitz (Gorlitz), bekunden: Berthold, Graf von Henneberg, (Hennen-), hat seinem Schwager, dem Markgrafen Woldemar von Brandenburg (-borg), am Montag vor Georgii zu Görlitz bei dessen Schreiber Heinrich für das Land zu Franken 122 1/2 Mark brandenburgischen Silbers gezahlt. Dies bezeugen sie mit ihren Siegeln.
Ditz ist geschen 1312 an deme vorgenanten mantage.

  • Archivalien-Signatur: 101
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 April 17.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Christian von Gersdorff (Gerhartisdorf) und Apetz Münzmeister, Bürger zu Görlitz (Gorlitz), bekunden: Berthold, Graf von Henneberg, (Hennen-), hat seinem Schwager, dem Markgrafen Woldemar von Brandenburg, am Mittwoch vor Tiburtii zu Görlitz für das Land zu Franken 851 Mark brandenburgischen Silbers gezahlt. Dies bezeugen sie mit dieser Urkunde und ihren Siegeln.
Daz ist geschehen zu Gorlitz 1312 an der vorgesprochen mittewochen.

  • Archivalien-Signatur: 102
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 August 9.

Deutsch.

Pergament


Heinrich der Jüngere, Graf von Henneberg (Hennembg.), Herr zu Aschach (Ascha), bekundet, sich in Anwesenheit des Heinrich, Abtes zu Fulda (Fulden.), mit seinem Oheim Berthold, Grafen von Henneberg, geeinigt zu haben. Er verzichtet gegenüber diesem und seinen Erben auf alle Ansprüche auf die Stadt Schleusingen (Slusungen) mit Zubehör sowie die Burgen Hildenberg (Hyltemburg) und Strauf (Strufe) mit Zubehör. Er wird deswegen in keiner Weise gegen den Oheim vorgehen; Siegel des Ausstellers (2). Abt Heinrich bekundet, dabei anwesend gewesen zu sein, und kündigt auf Bitten des Grafen Heinrich sein Siegel an (1).
Datum et actum Prage a.d. 1312 III Kalen. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 103
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 September 29.

Pergament


Heinrich von Frankenstein bekundet, Güter im Dorf Röhrigs [-hof] (Rorech), die die verstorbene Witwe Gertrud [von Wildprechtroda] von ihm zu Lehen hatte, dem Nonnenkloster [Frauen-] Breitungen (Breytingen) übertragen zu haben. Er siegelt.
Datum a.d. 1312 in die beati Nycolay episcopi.

  • Archivalien-Signatur: 107
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 Dezember 6.

Pergament


Lukarde, Witwe des Heinrich von Frankenstein (Vrankensten), schenkt Abt und Konvent zu [Herren-] Breitungen (Bretingin) für ihr Seelenheil eine Hufe Pflugland in Eckardtshausen (Ochershusen) und eine halbe in Möhra (More) mit Zustimmung der Brüder Heinrich und Ludwig, ihrer Erben. Die Hufen sollen mit ihren Erträgen frei dem Kloster dienen. Lukarde siegelt (1); Heinrich bestätigt die Schenkung seiner Mutter durch Anhängen seines Siegels (2).
Actum et datum a.d. 1312 in vigilia purificationis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 100
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 Februar 1.

Pergament


Simon, Abt von Hersfeld (Hersfelden.), bekundet, dass zwei Hufen zu Röhrigs [-hof] (Rores), seiner Kirche durch den Tod der Gertrud, Witwe des Hermann von Wildprechtroda (Wylbrechterod), heimgefallen, von dieser dem Kloster Frauenbreitungen (Regis Breytingin) für ihr Seelenheil vermacht worden sind. Er überträgt diese deshalb an das Kloster; Siegel des Ausstellers.
Datum XVII Kal. Decembris a.d. 1312.

  • Archivalien-Signatur: 105
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 November 15.

Pergament


Woldemar, Markgraf von Brandenburg (Brand.), Lausitz (Lusat.) und Landsberg (Land.), Vormund des Markgrafen Johann, bekundet, dass ihm aufgrund der mit Dietrich von Maßbach (Maspach), Schreiber des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), in Torgelow (antiquo Turglow) am Martinstag 1312 erfolgten Abrechnung von Seiten des Grafen für das Land zu Franken 4000 Mark brandenburgischen Silbers am genannten ersten und 86 Mark am zweiten Termin gezahlt worden sind, von denen er ihn hiermit lossagt. Diese Zahlungen hat der Schreiber durch Vorlage unbeschädigter Urkunden des Christian von Gersdorff (Gherardestorpp), Ritters des Markgrafen, des Apetz Münzmeister und der Stadt Görlitz (Gorlicen.) belegt. Siegel des Ausstellers.
Actum et datum loco, die et anno premissis.

  • Archivalien-Signatur: 104
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1312 November 11.

Pergament


Johann, König von Böhmen (Boem.) und Polen (Polon.), Generalvikar des Reiches diesseits der Alpen, Graf von Luxemburg (Lucemburgen.), bekundet: sein Rat Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), hat auf seine Bitten das Amt des Capitaneus seiner Königreiche angenommen, er hat ihn zum Gouverneur dieser Länder bestellt mit der Vollmacht, alles zu ordnen und zu entscheiden. Gerät der Graf deswegen in die Ungnade des Kaisers Heinrich, Vaters des Königs, soll der diese Ungnade durch Briefe auf sich ziehen und den Grafen davon befreien. Wenn Klagen vor dem Kaiser gegen den Grafen erhoben werden, soll er persönlich für diesen einstehen und ihn entschuldigen. Der König soll den Grafen gegen dessen Willen nicht über das nächste Weihnachtsfest hinaus im Amt behalten. Im Amt entstehende Kosten und Schäden sind ihm durch den König oder den Nachfolger im Amt zu ersetzen. Wenn der Vater des Königs etwas ändert, kann der Graf das Amt aufgeben. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1313 XVI Kalen. Septembris, regnorum nostrorum a. tercio.

  • Archivalien-Signatur: 109
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1313 August 17.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Johann, König von Böhmen (Boemie) und Polen (Polonie), des Heiligen Reichs Generalvikar diesseits der Alpen, Graf von Luxemburg (Lucemburg.), an Johann, Bischof von Prag (Pragen.), P[eter] erwählten und bestätigten Bischof von Olmütz (Olomucen.), die übrigen Prälaten - Ordens- und Weltgeistliche - Barone, Adligen, Stadtbürger und andere Einwohner des Königreiches Böhmen: Weil er wegen dringender Geschäfte, zu Ehren des Königreiches und seiner Getreuen einige Zeit abwesend sein muss, hat er seine Räte Peter, Erzbischof von Mainz (Maguntin.), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland, und Berthold, Grafen von Henneberg (Henemberch), Vollmacht gegeben, im Königreich Anordnungen für den Frieden und das allgemeine Wohl zu treffen. Die Adressaten werden aufgefordert, diesen darin gehorsam zu sein. Siegel des Ausstellers.
Datum in Herbipoli II Id. Octobris regnorum nostrorum a. tercio.

  • Archivalien-Signatur: 110
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1313 Oktober 14.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Woldemar, Markgraf Brandenburg (Brandeborch) und Anna, Herzogin von Breslau (Brezla), einigen sich mit Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberge), wegen des Landes zu Franken. Der Graf soll noch 3000 Mark zahlen zu den ersten, bereits gezahlten 4000 Mark. Nach Zahlung der 3000 Mark soll man ihm Münnerstadt (Munrestad) mit Zubehör überantworten. Am nächsten Weihnachtsfest soll er 1000 Mark zahlen, für die Kissingen (Kyczige) und Irmelshausen (Ermoldeshusen) mit Zubehör als Pfand zu stellen hat. Zahlt der Graf nicht zum Termin, verfallen die Pfänder. Kommt er nachweislich in eine Notlage, erhält er Frist bis Mittfasten; zahlt er bis dahin nicht, verfallen die Pfänder. 2000 Mark werden ihm erlassen wegen des Leibgedinges seiner Schwester [Markgräfin Jutta] zu Sandau (Sandowe). 2000 Mark hat er auf den Zoll zu Leutesdorf (Ludestorp) unter Hammerstein (Hamerstein) angewiesen. Wenn die Aussteller oder Markgraf Johann (Jan) darin behindert werden, soll Henneberg mit Zubehör dafür zu Pfand stehen, sobald man den Grafen wissen lässt, dass man aus dem Zoll gewiesen ist. Dann hat der Graf binnen eines Jahres die 2000 Mark zu zahlen. Tut er das nicht, sind Henneberg mit Zubehör verfallen. Was aus dem Zoll eingenommen ist, soll von den 2000 Mark abgezogen werden. Darüber hinaus soll der Graf 6000 Mark für das Land zu Franken zahlen, von denen 2000 bis Weihnachten über ein Jahr fällig sind, die gleiche Summe dann jeweils nach einem Jahr. Erfolgt an einem der drei Termine keine Zahlung, verfallen die in den früheren Urkunden gestellten Teile, dazu Maßbach (Maspach) und [Kalten-] Nordheim (Northeim) mit Zubehör. Löst der Graf den ersten Teil, sollen Maßbach und Nordheim beim zweiten stehen, zahlt er auch diesen, dann beim dritten. Die in den früheren Urkunden gestellten Bürgen werden beibehalten, bisher von den Parteien nicht gestellte Bürgen sind noch zu stellen. Das Silber ist in Görlitz (Gorliz) oder Magdeburg (Megeborch) fällig gemäß den früheren Urkunden. Der Graf soll Hermann von Sternberg (-berge) oder wer dem Land vorsteht, beköstigen gemäß den früheren Urkunden. Die Aussteller siegeln.
Die is gegeven uppe dem Werbeline 1313 an sunte Petris dage als eme die bende untsprungen.

  • Archivalien-Signatur: 108
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1313 August 1.

Deutsch. Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Johann, Markgraf von Brandenburg (Brandem-) und zu Lausitz, verspricht mit Rat seiner Mannen dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), das von seiner Mutter Anna, Herzogin zu Breslau (Brezla) und dem Grafen geschlossene, von seinem Vetter Markgraf Woldemar vermittelte Verlöbnis seiner Schwester Jutta mit einem von Bertholds Söhnen einzuhalten gemäß den von der Mutter und Woldemar darüber ausgestellten Urkunden. Dies gilt ebenso für den von diesen beiden durchgeführten Verkauf des Landes zu Franken, das Johanns Vater und ihm gehörte, auch gemäß den von Mutter und Woldemar ausgestellten Urkunden. Johann wird die dortigen Lehen gegenüber den Lehnherren urkundlich auflassen, wenn er vom Grafen gemahnt wird. Dies betrifft Lehen vom Reich, den Bischöfen von Bamberg (Babem-) und Würzburg (Wirtze-) sowie den Äbten von Fulda (Fulde) und Hersfeld (-velde). Diese sollen ersucht werden, den Grafen und dessen Sohn, der die Schwester heiratet, damit zu belehnen. Der Markgraf verzichtet auf das Eigen und alle Rechte, die der Vater und er am Land hatten, und überträgt diese auf den Grafen und dessen erwähnten Sohn. Darüber sowie zur Übertragung des Landes in Franken an den Grafen soll Johann, wenn nötig, Urkunden ausstellen. Der Markgraf wird auch helfen, von seiner Schwester Mechtild, Herzogin von Glogau (Glogowe) einen gleichartigen Verzicht zu beschaffen. Da er kein Siegel hat, sagt er zu, diese Urkunde in aller Form binnen eines Monats zu bestätigen, sobald eines hat. Er bittet (1) Friedrich, Bischof von Brandenburg, um Besiegelung. Die folgenden Ritter und Räte, die diese Zusagen mit beschworen haben, siegeln auf Bitten des Markgrafen mit: (2) Heinrich von Alvensleben (Alvisleiben), (3) Heinrich Schenk, (4) Ludwig von Wanzleben (Wandesleiben) und (5) Drouske. Diese kündigen ihre Siegel an. Nach Ausstellung der erwähnten Bestätigung soll diese Urkunde zurückgegeben werden. Zeugen: Woldemar, Markgraf von Brandenburg, Günther, Graf von Käfernburg (Keverembg.), Hermann Her von Barby (Barbey), Heinrich, Dekan von Steinthal, Slodeke, Konrad von Heßberg (Hesseburg), Berthold Vogt, Johann, Kaplan des Grafen, sowie andere Ritter und Knechte, die auf dem Tag waren.
Der wart gegeben 1314 an deme neheste tage noch unser vrowen tage assumpcionis bie deme Wirweline uf der heide.

  • Archivalien-Signatur: 112
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1314 August 16.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (Baiern), bekundet, mit Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch), überein gekommen zu sein. Er verspricht diesem, ihn in die Schlichtung mit seinem Oheim Friedrich, Herzog von Österreich (Osterreich), einzubeziehen. Wenn er zum König gewählt wird, soll er den Grafen in seinem Land bestätigen, das er bisher hatte. Wegen der Kosten und Schäden, derentwegen zu verhandeln ist, soll der Herzog sich nach dem Spruch richten, den Ulrich, Landgraf von Leuchtenberg (Liuten-), Friedrich, Graf von Truhendingen (-ding), und Konrad von Schlüsselberg (Sluzzelberch) fällen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist ze Amberch 1314 des nehstin suntags vor sand Laurentzen tag.

  • Archivalien-Signatur: 111
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1314 August 4.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (Beygern), verspricht seinem Schwager Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.) für den Fall, dass er zum Römischen König gewählt wird, 40 Mark Geld in der Stadt Mühlhausen (Mulhusen) zu Burglehen. Ludwig wird die Städte Mühlhausen und Nordhausen (Northusen), da sie dem Grafen günstig gelegen sind, niemandem sonst als Pflege zu Lehen geben, solange der Graf in seiner Gnade ist. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1314 an sente Matheus abende.

  • Archivalien-Signatur: 113
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1314 September 20.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (Byern), verspricht seinem Schwager Berthold, Grafen von Henneberg (Hennemberg), für den Fall seiner Wahl zum Römischen König, wie er es auch den Markgrafen Woldemar und Johann von Brandenburg (Brandem-) zugesagt hat, die Bestätigung der folgenden Urkunden unter dem königlichen Siegel: Urkunden König Heinrichs und der Kurfürsten über die Fürstenrechte; Urkunden König Heinrichs und der Kurfürsten über 2000 Mark Silber auf Schweinfurt (Swynforthe); Urkunden der Könige Albrecht und Heinrich sowie der Kurfürsten über Burg und Stadt Wasungen und deren Rechte gleich denen, die Schweinfurt vom Reich hat; Urkunde König Heinrichs über das Recht zum Bau einer Burg in Schweinfurt; Urkunden Kaiser Friedrichs, König Heinrichs und der Kurfürsten über Bergwerke auf Gold und Silber sowie Salinen und andere Bergwerke in seiner Herrschaft als Lehen vom Reich; 1000 Pfund Heller, noch zu erheben von den Juden zu Würzburg (Wyrze-) gemäß Urkunde des Königs Heinrich. Darüber hinaus wird der Herzog dem Grafen alle Reichslehen im neu gekauften Land bestätigen. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehn zu Mentze 1314 an dem andern tage nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 114
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1314 September 23.

Deutsch.

Pergament


(1) Heinrich und (2) Ludwig, Herren von Frankenstein, verkaufen mit Zustimmung ihrer Ehefrauen Elisabeth und Adelheid sowie ihrer Erben ihre Güter zu Schneid [-hof] (Sneit), Lehen vom Abt zu Hersfeld (Hersfelden.), weiterverlehnt an Otto von Schafhausen (-husen) und von diesem zurückerworben, an Propst Reinhard und das Kloster Frauenbreitungen (Regis Breitingen) für bereits erhaltene 42 Pfund Heller. Falls Dritte diese Güter in Anspruch nehmen, haben die Aussteller dies abzustellen. Die Aussteller siegeln. Zeugen: Ber[thold], Abt zu Herrenbreitungen (Breitungen), Ludwig, Prior, Hermann, Kämmerer daselbst, Bruder Albrecht von Veßra (Vescere), der Ritter Hertnid vom Berg (de Monte), der Knappe Berngoz vom Stein (de Lapide), Johann Dithos und andere.
Datum et actum a.d. 1315 VI Idus Martii.

  • Archivalien-Signatur: 117
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 März 10.

Pergament


Apel Truchseß zu Henneberg (Hennembg.) bekundet: sein Herr Berthold, Graf von Henneberg, ist ihm, seiner Ehefrau Lukarde und seinen Erben 100 Mark Silber schuldig, je 2 1/2 Pfund Heller pro Mark gerechnet. Dafür hat er ihm 40 Pfund Heller Gülte in den folgenden Dörfern verschrieben: zu Themar (Theymer) von Konrad Gletsch eine Mark, zu Lamprechtshausen (Lamprechshusen) eine Mark, zu Einhausen (-husen) vier Pfund, zu Obermaßfeld (Ober Masfelt) elf Pfund, zu beiden Fladungen und Lütterbach (Lutebach) 12 Pfund; zu Unterelsbach (Nidern Elspe) hat der Graf ihm die Vogtei mit Zubehör für acht Pfund Heller Gülte versetzt. Diese Gülten sollen Apel, seine Ehefrau und seine Erben innehaben, bis die genannte Summe gezahlt wird. Damit hat er mit dem Grafen wegen aller alten und neuen Schulden abgerechnet. Apel verspricht daher, die einschlägigen Urkunden zurückzugeben. Nach Erhalt der 100 Mark ist auch die darüber ausgestellte Urkunde zurückzugeben. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1315 an deme nehesten vritage vor unser vrowen tage als sie geboren wart.

  • Archivalien-Signatur: 124
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 September 12.

Deutsch.

Pergament


Arnold, Konrad, Christian und Johann, Söhne des Christian von Coburg (Koburg), kommen mit Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), gütlich überein in allen Punkten, die sie mit ihm zu schaffen hatten. Der Graf hat ihnen alle Lehen verliehen, die sie von den Grafen Hermann und Poppo hatten. Ausgenommen sind die Dörfer Sulzbach und Breitenau (Beytenowe), die der Graf und seine Erben von den Ausstellern auf Wunsch für 232 Mark Silber oder je 2 1/2 Pfund Heller pro Mark zurückkaufen können. Dann fallen diese Dörfer an die Grafen zurück, bis dahin sind sie Lehen der Aussteller. Benötigen diese das Silber, so dass sie die Dörfer verkaufen oder versetzen müssen, haben der Graf und seine Erben ein Vorrecht. Wollen die es nicht wahrnehmen, sind Verkauf oder Verpfändung an Dritte gestattet unter Vorbehalt des Lösungsrechts der Grafen. Die Aussteller bitten den Ritter Karl von Heldritt (Helderieth) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Zeugen: die Ritter Konrad und Apel von Heßberg (Hesseburg), Berthold von Bibra (Bybera), Hermann von Sternberg (Sterem-), Hertnid vom Berg (Berge), Berthold Vogt von Schleusingen (Sleusungen), Apel von Coburg und Richolf von Wenkheim (Wencheym).
Daz ist geschehn 1314 an dem andern tage nach dem obersten tage.

  • Archivalien-Signatur: 115
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Januar 7.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Gräfin Adelheid und seines Sohnes Heinrich an Berthold, Pleban zu Brend [-lorenzen] (Brende) und Konrad, Pleban zu Reichenbach (Richin-), drei Hufen zu Großeibstadt (Ybestat maiori), die jährlich 7 1/2 Pfund Heller und neun Malter Weizen Königshofer (Kunegeshoven.) Maß zinsen, mit allen Rechten und Einkünften, auch 300 Eiern an Ostern sowie an Weihnachten 12 und in der Fastenzeit drei Hühnern. Den Kaufpreis von 90 Pfund Hellern hat der Graf bereits erhalten, er lässt daher die Güter auf. Er, seine Erben und Amtleute werden die Käufer darin nicht behindern. Der Graf und sein Sohn verzichten auf aufgezählte Rechtsmittel gegen den Verkauf. Für die an Philippi und Jacobi beginnenden zehn Jahre erhalten sie ein Rückkaufrecht für dieselbe Summe. Sie versprechen, die Käufer als ihre Kapläne in den Gütern zu schirmen und zu schützen. Inhaber der Güter, daher zinspflichtig, sind Heinrich "uffer steden", sein Bruder Hartmut und Burkhard Schimmel; den Weizen haben sie vor Mariä Geburt zu liefern, die Heller an Martini. Zeugen: Günther von Salza, die Brüder Konrad und Albrecht von Heßberg (Hesseburg), Ortolf von Reurieth (Rugerit), Hertnid vom Berg (in Monte), Berthold Vogt von Schleusingen (Slusungin), Ritter, und andere. Die beiden Plebane bekunden, dass nach dem Tod eines von ihnen der Überlebende diese Güter für fromme Zwecke verwenden darf. Es siegeln (1) der Graf und (2) seine Ehefrau.
Datum et actum a.d. 1315 in crastino beati Mathie apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 116
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Februar 25.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: sein Rat und Getreuer Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), hat es durch den Gehorsam gegen seine Vorgänger, Kaiser und Könige, und ihn selbst verdient, dass man seine erheblichen Aufwendungen belohnt, die er im Dienste des Reiches und für die Befestigung seiner Städte Coburg (Choburg), Königshofen (Kunigeshoven) und Schmalkalden (Smalkhalden) sowie Reparaturen an notwendigen Stellen hatte. Ihm wird daher gestattet, dort ein mäßiges, seinem Gewissen entsprechendes Ungeld zu erheben. Siegel des Königs.
Datum Monaci IIII Idus Iulii a.d. 1315 regni vero nostri a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 122
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Juli 12.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: sein Rat und Getreuer Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), ist vor ihm erschienen und hat vorgetragen, in den Ämtern und Ländern, die ihm vom Vorgänger Kaiser Heinrich, anderen römischen Königen, oder sonst anvertraut worden waren, ungebührliche Einnahmen erzielt und darüber ein schlechtes Gewissen zu haben. Wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste erlässt der König dem Grafen, die Erstattung dieser in den verschiedenen Ämtern wo auch immer von Christen und Juden ungebührlich erhobenen Einnahmen. Siegel des Ausstellers.
Datum Monaci IIII Idus Iulii a.d. 1315 regni vero nostri a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 123
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Juli 12.

Pergament


Der Römische König Ludwig nimmt Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), in seinen Rat und seine Heimlichkeit. Der Graf hat sich entsprechend verpflichtet. Falls jedoch daheim ein Krieg mit seiner Muhme, der Herzogin [Anna] von Breslau (Breßelav), um das von dieser gekaufte Gut entsteht, wird er im Lande bleiben, danach wird er wieder zum König kommen. Dieser nimmt den Grafen in seinen Schirm gegen jedermann. Werden Vorwürfe gegen ihn erhoben, wird er ihn zunächst anhören. Der König wird niemandem gestatten, den Grafen aus seinem Dienst zu drängen, sofern das sich nicht aus seinem Verhalten gegen ihn ergibt. Wenn der König sich mit seinem Oheim [Herzog Friedrich] von Österreich (Osterriche) sühnt, wird er den Grafen in diese Sühne mit hinein nehmen. Wenn der König den Sohn des Grafen benötigt, wird der ihn mit Leuten schicken. Dabei wird der König sich nach dem Rat des Grafen richten. Während der Sohn beim König ist, soll der Graf daheim sein. Die von Kaisern und Königen ausgestellten Urkunden, die der Graf ihm vorlegt, wird der Aussteller von Wort zu Wort bestätigen. An die urkundlich als Herzog von Bayern für den Fall der Wahl zum König gemachten Zusagen wird er sich halten. Da der Graf große Schulden hat und deswegen nicht aus dem Land gehen kann, wird der König ihn mit 1000 Mark Silber unterstützen, die ihm spätestens acht Tage nach Jacobi gezahlt werden. Erfolgt dies nicht, ist der Graf zur Anwesenheit beim König nicht verpflichtet. Auch dann wird der Könmig sich an seine Zusagen halten. Zeugen: Friedrich, Burggraf zu Nürnberg (Nurenbg.), Ulrich, Landgraf von Leuchtenberg (Leutembg.), Ludwig, Graf von Öttingen (Otingin), Friedrich, Graf von Truhendingen und andere. Siegel des Ausstellers.
Der ist geben zu Ingolstat 1315 des nehsten mantages nach der zwelfboten sancti Petri et Pauli tag in dem ersten jar unsers riches.

  • Archivalien-Signatur: 118
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Juni 30.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Ludwig teilt den Getreuen des Reiches mit:
er hat wegen der von seinem Rat und Getreuen Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), geleisteten Dienste auf dessen Bitten diesem und seinen Erben gewährt, dass Klagen in Zivil- und Kriminalsachen gegen deren Leute (homines), welchen Standes sie sind, nur vor dem Grafen und seinen Erben, nicht aber vor einem anderen Richter erhoben werden dürfen. Bei Rechtsverweigerung ist die Klage gemäß der Rechtsordnung vor dem König oder seinem Hofrichter zu erheben. Wer ungeachtet dessen die Leute der Grafen vor einem anderen Richter verklagt, zieht sich die königliche Ungnade zu; Prozess und Urteil haben keine Rechtskraft. Siegel des Königs.
Datum Monaci V Idus Iulii a.d. 1315 tregni vero nostri a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 119
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Juli 11.

Zwei Ausf.; spätere Abschr.

Zwei Ausf., davon eine Fragment mit Textverlusten; liegen bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Hermann Hunt von Sternberg (Sterem-) bekundet, dass Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), ihm und seinen Erben wegen Rechnungen und Schäden aus seinem und seiner Verwandten Gefängnis 334 Pfund Heller schuldig ist. Dafür hat der Graf die Gülten aus seinen folgenden Gütern angewiesen: zu Alsleben (Aylsleyben) 15 Pfund, zu Linden (Lynden) 15 Pfunf, zu Königsberg (Kunges-) 40 Pfund, im Hassgau (Hasegew) jährlich 122 Pfund Heller, bis aus diesen Einnahmen die Schulden zurückgezahlt sind. Danach fallen Güter und Gülten wieder an den Grafen und seine Erben zurück. Hermann soll an Walpurgis in die genannten Gülten eintreten. Er verspricht, nach Erhalt der Summe 50 Mark für ein Gut anzulegen und dieses vom Grafen zu Lehen zu empfangen. Andernfalls soll er Eigen in diesem Wert anweisen und zu Lehen empfangen. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehn 1315 an der mittewochen vor Dyonisii.

  • Archivalien-Signatur: 125
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Oktober 8.

Deutsch.

Pergament


Johann, König von Böhmen (Boemie) und Polen (Polonie), Graf von Luxemburg (Lucemburgen.) bekundet: wegen der von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), dem Reich geleisteten Dienste hat der Römische König Ludwig diesem und seinen Erben die Gnade gewährt, dass Klagen Dritter gegen deren Leute (homines), welchen Standes sie sind, nur vor dem Grafen und seinen Erben, aber vor keinem anderen Richter erhoben werden können. Bei Rechtsverweigerung sind die Klagen gemäß der Rechtsordnung vor dem König, seinem Hofrichter oder einem anderen vom König bestimmten Richter zu erheben. Prozesse vor anderen Richtern und deren Urteile erhalten keine Rechtskraft. Dazu erteilt der Aussteller in aller Form seine Zustimmung. Er kündigt sein Siegel an.
Datum Prage a.d. 1315 Idus Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 121
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 September 13.

Vgl. Nr. 119

Pergament


Rudolf, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bekundet: wegen der von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), dem Reich geleisteten Dienste hat der Römische König Ludwig diesem und seinen Erben die Gnade gewährt, dass Klagen Dritter gegen deren Leute (homines), welchen Standes sie sind, nur vor dem Grafen und seinen Erben, aber vor keinem anderen Richter erhoben werden können. Bei Rechtsverweigerung sind die Klagen gemäß der Rechtsordnung vor dem König, seinem Hofrichter oder einem anderen vom König bestimmten Richter zu erheben. Prozesse vor anderen Richtern und deren Urteile erhalten keine Rechtskraft. Dazu erteilt der Aussteller in aller Form seine Zustimmung. Er kündigt sein Siegel an.
Datum Kufsteyn a.d. 1315 in die beati Jacobi apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 120
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1315 Juli 25.

Spätere Abschr. liegt bei.

vgl. Nr. 119

Pergament


(1) Johann, Markgraf von Brandenburg (Brandemborg) und Lausitz, und (2) Anna, Herzogin von Breslau (Brezzlaw), danken den Schöffen, Ratleuten und Gemeinden der Städte Coburg (Koburg), Eisfeld (Esefelt) und Neustadt (Nuwenstat uff der Heyde) für die geleisteten Dienste und weisen sie an, ihrem Vetter und Schwager Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), als ihrem rechten Herrn zu huldigen, da dieser ihnen alles gezahlt hat, was er ihnen schuldig war für das Land zu Franken. Die Aussteller sagen die Städte daher von ihren Eiden und Hulden los und weisen sie an den Grafen; sie siegeln.
Daz ist geschehn 1316.

  • Archivalien-Signatur: 127
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1316 [nach Juni 26]

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


(1) Propst [Konrad], Äbtissin und (2) Konvent der Nonnen zu Rohr (Rore) bekunden: Berthold, Graf zu Henneberg (Hennembg.), hat mit ihnen zum Nutzen des Klosters einen Tausch vorgenommen und dem Kloster die folgenden Güter mit ihren Einkünften übereignet und für sich und seine Erben darauf verzichtet: im Dorf Rohr die Hufe des Konrad genannt Gerstenberg, zinst jährlich 16 Schilling Heller, je einen Malter Weizen und Hafer; die Hufe des Heinrich genannt Friderich und des Otto, zinst 16 Schilling Heller und je einen Malter Weizen und Hafer Zehntmaß; die Hufe des Berthold genannt Gerstenberg, zinst 15 Schilling Heller, je sechs Viertel Korn und Hafer; die Hufe des Stolle und des Albrecht von Bithausen (Buttehusen), zinst zwei Pfund Heller weniger zwei Schilling, je vier Malter Korn und Hafer; das Gut des Albrecht Krueger, zinst acht Schilling Heller; die Hufe des Konrad Jäger (venatoris) und der Alegund, zinst jährlich zwei Pfund acht Heller, je vier Malter Korn und Hafer; im Dorf Kühndorf (Kundorf) das Gut des Konrad genannt Celler, zinst 25 Schilling Heller, sowie das Gut des Heinrich Vogel (volucris), zinst 12 Schilling Heller. Im Tausch übertragen die Aussteller dem Grafen und seinen Erben Güter und Zubehör, die sie im Dorf [Kalten-] Lengsfeld (Lengesfelt) besitzen; sie verzichten in aller Form darauf und kündigen ihre Siegel an.
Datum in Rore a.d. 1316 quartodecimo Kalendas Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 128
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1316 März 19.

Pergament


Anna, Herzogin von Breslau (Brezla), bekundet: sie hatte Vollmacht des Römischen Königs Friedrich zu Sühneverhandlungen zwischen diesem und ihrem Oheim Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.) und hat wie folgt geschlichtet: ihr Bruder soll dem Grafen ein gnädiger Herr sein und ihm alle Lehen vom Reich sowie alle Urkunden unter seinem königlichen Siegel bestätigen, die der Graf von Königen und Kurfürsten hat. Der Graf soll dem Bruder mit Dienst und Rat zur Verfügung stehen, sich ihm in keiner Sache widersetzen und sich mit Leib und Gut nicht vonh ihm trennen. Wenn der König wünscht, dass der Graf oder sein Sohn ihm mit Leuten dienen, diese das aber ohne Hilfe nicht können, soll der König ihnen entsprechend dazu helfen. Deswegen soll der König gegen den Grafen keinen Argwohn haben. Dass diese Regelung unverbrüchlich bleibt, bezeugt die Ausstellerin durch Anhängen ihres Siegels.
Der ist gegeben 1316 am deme nehesten suntage nach sente Johans tage Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 129
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1316 Juni 27.

Deutsch.

Pergament


Hermann Hunt von Sternberg (Steremberg) bekundet, dass Berthold, Graf von Henneberg (Hennemberg), ihm und seinen Erben aus Schäden und Rechnung 337 Pfund Heller schuldig ist. Dafür hat der Graf Hermann auf die folgenden Gülten angewiesen: zu Alsleben (Alsleyp) 15 Pfund, zu Linden (Lynden) 15 Pfund, zu Bundorf (Buntorf) 25 Pfund, zu Gleicherwiesen (Glychen ... uf der wysen) 10 Pfund, Eyershausen (Yshershusen) zwei Pfund sechs Schilling und im Hassgau (Hasegew) 122 Pfund Heller jährlich so lange, bis die Schulden bezahlt sind. Danach fallen die Gülten wieder an den Grafen und seine Erben. Hermann soll an Walpurgis in diese Gülten eintreten. Nach Erhalt der Summe soll er 50 Mark für Gut anlegen und dieses vom Grafen zu Lehen empfangen, oder 50 Mark auf Eigen anweisen und dieses empfangen. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehn 1316 achte tage vor Martini.

  • Archivalien-Signatur: 130
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1316 November 4.

Deutsch.

Pergament


Hermann Hunt von Sternberg (Sterm-) bekundet, zwischen Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), und der Witwe des Hermann von Sternberg, seiner Muhme, wegen deren Schuldforderungen geschlichtet zu haben. Der Graf soll ihr wegen Schäden, Schulden und Rechnungen 100 Pfund Heller zahlen. Dafür setzt er sie in 20 Pfund Heller im Dorf Erlau (Erlen), je zehn an Walpurgis und Michaelis. Wenn die Witwe so die 100 Pfund erhalten hat, fällt die Gülte an den Grafen zurück. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1316 an dem nuwen jare zu Slus. in der stat.

  • Archivalien-Signatur: 126
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1316 Januar 1.

Deutsch.

Pergament


Andreas, Abt von Hersfeld (Hersfelden.), bekundet: sein Kloster bedarf der Hilfe adliger und mächtiger Lehnsleute. Daher nimmt er Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.) und seine Erben mit Zustimmung seines Konventes zu Burgmannen an. Diese sollen dem Kloster aus allen ihren Befestigungen helfen und raten. Als Burglehen überträgt der Abt alle Güter im Amt Breitungen (Breytingen), die der verstorbene Ritter Heinrich von Frankenberg (Frankenmbg.) dort vom Kloster zu Pfand hatte. Ausgenommen sind die Propstei zu Frauenbreitungen (Regis Breytingen) und das Eigen zum Forst, die dem Klostzer vorbehalten bleiben. Der Abt verspricht zudem, dem Grafen und seine Erben weltliche, nicht geistliche Güter im Wert von 60 Mark Silber zu verschreiben, die ihm in Thüringen vakant werden. Der Graf hat seine Verpflichtungen in aller Form beschworen. Er wird helfen gegen jedermann ausgenommen das Reich, die Kirchen zu Fulda (Fulden.) und Würzburg (Herbipolen.) sowie die Landgrafen von Hessen. Der Abt verspricht, den Grafen unmd seine Erben als seine Burgmannen zu schützen und gegen jedermann zu helfen ausgenommen das Reich, den Erzbischof von Mainz (Mogunt.), die Fuldaer Kirche und den Landgragen von Thüringen. Wenn der Bischof von Würzburg, der Abt von Fulda oder der Landgraf von Hessen dem Kloster Hersfeld ein Unrecht zufügen, sollen diese durch den Grafen bewegt werden, davon abzulassen. Gleiches gilt umgekehrt, wenn der Erzbischof, der Abt oder der Landgraf gegen den Grafen und seine Erben Unrecht begehen. Stehen diese dann nicht von ihrem Vorhaben ab, soll man mit allen Kräften einander helfen. Graf Berthold hat den Rat des Abtes geschworen, er wird das Kloster Frauenbreitungen und dessen Propst schützen und schirmen. Der Abt bestätigt den Grafen in allen Lehen der alten und neuen Herrschaft, wie sie sein Vater Berthold sowie die Grafen Hermann und Poppo von Henneberg von den Äbten hatten, und verspricht, nach dessen Tod den erstgeborenen Sohn Heinrich damit zu belehnen. Siegel des Ausstellers.
Datum Sleusungen a.d. 1317 XIIII Kal. Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 136
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 August 19.

Abschr. liegt bei.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), bekundet: sein Kaplan Johann hat für ihn von Konrad, Sohn des verstorbenen Christian von Coburg (Koburg), die Dörfer Breitenau (Breythenowe) und Sulzbach ganz und mit allem Zubehör für 130 Mark gekauft, 2 1/2 Pfund Heller pro Mark gerechnet. Davon sind 100 Pfund Heller an Maria Würzweihe fällig, für die Siegfried Schenk als Bürge gestellt wird; weitere 100 Pfund sind an Walpurgis fällig, es bürgt Hertnid vom Berg (Berge), Amtmann zu Schmalkalden (Smal-); weitere 100 Pfund an Michaelis über ein Jahr, Bürgen Konrad von Heßberg (Hesseburg) und Berthold von Bibra (Bybera); schließlich sind an Michaelis in zwei Jahren 75 Pfund fällig, Bürgen Konrad von Heldritt (Helderiet) und Johann von Helba (Helbe), Amtmann zu Meiningen (Meyningen). Kann der Kaplan nicht zu diesen Terminen zahlen, haben die Bürgen je einen Knecht und ein Pferd zum Einlager nach Coburg zu schicken, bis die Zahlung erfolgt ist. Ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats zu ersetzen, andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis ein neuer Bürge gestellt ist. Stirbt der Verkäufer innerhalb der genannten Frist, gehen die Forderungen auf seine Witwe und seine Erben über. Konrad hat für diese zu Vormündern bestimmt den genannten Siegfried Schenk, Dietrich von Memmelsdorf (Memils-) und dessen Bruder Johann von Memmelsdorf. Wenn Konrad stirbt oder außer Landes geht, gelten die Verpflichtungen diesen gegenüber. Deren mögliche Forderungen gegenüber dem Kaplan und den Bürgen hat der Graf zu erfüllen. Stirbt der Kaplan, treten die Bürgen in seine Verpflichtungen ein. Gottfried, Kaplan des Grafen und Johanns Bruder, tritt mit diesem in die Verpflichtungen gegen Konrad von Coburg und die von diesem bestellten Vormünder ein. Der Verkäufer hat sich gegenüber dem Käufer zur Währschaft verpflichtet. Auf Bitten Johanns und Konrads siegelt der Graf mit seinem Sekretsiegel (1), da er das große Siegel noch nicht geoffenbart hat. Mit ihm verpflichtet sich sein Sohn Heinrich (2) gegenüber Konrad und den Bürgen. Diese - (4) Konrad von Heßberg, (5) Berthold von Bibra, (3) Hertnid vom Berg, (6) Konrad von Heldritt, (7) Siegfried Schenk und (7) Johann von Helba - übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der ist gegeben 1317 an sente Margareten tak.

  • Archivalien-Signatur: 134
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 Juli 13.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Hermann von Mihla (Mila) bekundet, 3 1/2 Hufen in Stotternheim (Stuternhem) und eine Hufe zu Schmalkalden (Smal-) von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.) und seinen Erben für sich und seine Erben zu Lehen zu haben. Er siegelt.
Datum a.d. 1317 dominica qua cantatur Judica.

  • Archivalien-Signatur: 133
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 März 20.

Pergament


Heinrich der Jüngere von Bindersleben (Biltersleybenn) und Johann von Weimar (Wymaria), beide Bürger zu Erfurt (Erforden.), bekunden, von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), und dessen Erben 6 1/2 Hufen in der Mark von Vieselbach (Viselbeche) mit Wiesen, Weidicht und allem Zubehör in Dorf und Feld für sich und ihre Erben zu Lehen zu haben. Zeugen: Hermann von Mihla (Mila), Ritter, Ortolf von Reurieth (Rugerit), Richolf von Wenkheim (Wenchem), Berthold Vogt von Schleusingen (Slus.), Heinrich Legat, Albrecht von Sonneborn (Sunnenbrunnen), Konrad von Landeck (Landeche) und andere. Heinrich siegelt.
Datum a.d. 1317 sabato ante dominicam qua cantatur Judica in civitate Slus.

  • Archivalien-Signatur: 131
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 März 19.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-), Herr zu Hartenberg (Hartembg.), schenkt für sein Seelenheil und auf Bitten seines Vetters Berthold, Grafen von Henneberg, die Viertel der Vogtei zu Lengfeld (Lengefelt), die er von Heinrich Marschalk von Ostheim (-heym) bzw. Dietrich von Exdorf (Eckstorf) gekauft hat und die diese von ihm zu Lehen hatten, sowie den von ihm zu Lehhen gehenden Zehnten des Dorfes an das neue Stift, das der Vetter in Schleusingen (Sleusungen) gegründet hat. Er setzt das Stift in alle Rechte seiner Anteile an der Vogtei und in den Zehnten, die er bisher dort hatte, und kündigt sein Siegel an.
Daz ist geschehn 1317 an dem andern tage nach unser frowen tage als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 137
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 September 9.

Deutsch.

Pergament


Hermann von Mihla (Mila), Ritter, Günther von Frienstedt (Frigenstete), Rudolf von Nordhausen (Northusen), Heinrich Legat und Albrecht von Sonneborn Sunnebrun), Bürger zu Erfurt (Erforden.), bekunden, von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), und dessen Erben die folgenden Güter zu Lehen zu haben: 4 1/2 Hufen im Dorf Walschleben (Walhsleyben), acht Joch Weingarten daselbst im Gericht des Hermann, Grafen von Gleichen (Glychen), 25 Joch Wiese und Weidicht, drei Höfe "in der gewalt" sowie 20 Schilling Pfennige jährliche Gülten im Gispersleben (Grispoldesleyben), Lehen für sich und ihre Erben. Zeugen: die Ritter Ortolf von Reurieth (Rugerit), Richolf von Wenkheim (Wenchem), Berthold Vogt von Schleusingen (Slusungen), Heinrich von Dillstädt (Dystilstat), Konrad von Landeck (Landeche) und andere. (1) Hermann von Mihla und (2) Rudolf von Nordhausen siegeln.
Datum a.d. 1317 sabato ante dominicam qua cantatur Judica in civitate Slusungen.

  • Archivalien-Signatur: 132
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 März 19.

Pergament


Poppo, Graf von Henneberg (Hennenbg.), Sohn des Grafen Heinrich des Älteren, bekundet, auf Bitten seines Oheims (patrui) Ber[thold], Grafen von Henneberg, dem von diesem und seinen Erben errichteten neuen Stift zu Schleusingen (Slusungen) sein von den Vorfahren ererbtes Recht an der Vogtei zu Lengfeld (Lengivelt) geschenkt zu haben. Er verzichtet auf jedes Vorgehen dagegen und überträgt den Kanonikern alle dort bisher besessenen Rechte.
Datum in Slusungin a.d. 1317 feria tercia ante festum beate Marie Magdalene.

  • Archivalien-Signatur: 135
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1317 Juli 19.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), schenkt mit Zustimmung seines erstgeborenen Sohnes Heinrich und seiner übrigen Erben dem Nonnenkloster zu [Frauen-] Breitungen (Breytingen) für sein, seiner verstorbenen Ehefrau Adelheid und seiner Erben und Nachkommen Seelenheil sowie zum Ersatz aller Schäden, die das Kloster, seine Güter und Leute wegen Abgaben und Herbergen erlitten haben, sein Craimar (Chreyenmor) genanntes Feld bei Breitenbach (Breytem-). Er verzichtet auf alle Rechte daran und bekundet das in dieser von ihm (1) und dem Sohn Heinrich (2) besiegelten Urkunde. Der Sohn kündigt sein Siegel an.
Datum et actum a.d. 1318 in die carnisprivii.

  • Archivalien-Signatur: 138
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1318 Februar 19.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), überträgt zu Ehren Christi, der Gottesmutter und aller Heiligen sowie für sein und seiner verstorbenen Ehefrau Seelenheil Abt und Konvent des Klosters Herrenbreitungen (Breytingen) die Güter im Dorf Luckershausen (Luckartehusen), die Konrad gen. Ebenruet bebaut und an denen dem Grafen das Vogteirecht zusteht. Er verzichtet auf alle Rechte, die er, seine Erben und Amtleute dort beanspruchen könnten. Aus den Gütern steht den Siechen im Krankenhaus des Klosters jährlich ein Pfund Heller zu. Der Jahrtag der Ehefrau soll jährlich am Tag nach Nicolai durch den Konvent daraus gehalten werden. Siegel des Ausstellers.
Datum Slusungen a.d. 1318 IX Kal. Aprilis

  • Archivalien-Signatur: 139
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1318 März 24.

Pergament


Der Ritter Otto, Herr zu Ballstädt (Baldestehte), verkauft mit Zustimmung seiner Erben an Propst und Konvent der Nonnen zu [Frauen-] Breitungen (Breytingen) zwei Schilling Pfennige jährlichen Zins aus dem Hof des Günther gen. Fals im Dorf Bufleben (Bupheleyben) für bereits gezahlte 22 Pfund Gothaer (Gothn.) Schillinge und übereignet den Hof in aller Form an Propst und Konvent. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Ludwig, Pleban zu Pfullendorf (Phalndorph), Konrad gen. Fals, Hermann gen. Güntheri, Heinrich gen. Wynther und andere.
Datum et actum a.d. 1318 pridie Nonas Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 140
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1318 November 4.

Pergament


Albrecht gen. Wolf, Pfarrer zu Meiningen (Meinigen), bekundet: Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), hat sich mit dem Ritter Apel Wolf, seinem Bruder, geeinigt wegen der Schulden aus Bürgschaft und Schäden, die Apel im Dienst des Grafen erlitten hat. Der Graf schuldet Apel und seinen Erben 300 Mark oder 2 1/2 Pfund Heller pro Mark. Dafür hat er 30 Mark angewiesen, die er auf die Stadt Meiningen hat und mit denen der Aussteller dem Bruder, dessen Ehefrau Agnes und dessen Erben gewärtig sein soll, bis die 300 Mark gezahlt sind gemäß der vom Grafen ausgestellten Urkunde. Für 20 Mark soll der Aussteller für den Bruder und dessen Erben ein Gut ankaufen, dass dieser und seine Erben vom Grafen zu Burglehen haben und deswegen bei ihm sitzen sollen. Nach vollständiger Zahlung fällt die Gülte an den Grafen zurück. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehen 1319 an sente Marien Magdalen tag.

  • Archivalien-Signatur: 145
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1319 Juli 22.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), bekundet, an der Kapelle St. Jakob bei der Burg in der Stadt Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg (Herbipln.), zum Lob der Gottesmutter und zu Ehren der Heiligen Bekenner St. Aegidius u. St. Erhard, zur Vergebung seiner Sünden und für das Seelenheil seiner Vorfahren ein Kollegiatstift von Säkularkanonikern für 12 Personen errichten zu wollen. Weil geistliche Einrichtungen ohne weltliche Dinge nicht existieren können und er sich einen Schatz im Himmel anlegen will, wird er zu den bereits bestehenden und dotierten sieben Kanonikaten, ausgestattet mit jährlich 25 Pfund Hellern, die noch übrigen innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Datum dieser Urkunde in gleicher Weise ausstatten. Da er und sein erstgeborener Sohn Heinrich das in aller Form gegenüber Gottfried, Bischof von Würzburg, zugesagt haben, überträgt er als Schenkung unter Lebenden die folgenden Güter, von denen er einige mit eigenem Geld, andere durch Tausch gegen eigene Güter oder durch Anfall von Personen, die ohne Testament gestorben sind, von seiner Herrschaft wegen erworben hat. Der Sohn Heinrich und dessen Ehefrau Jutta, Tochter des verstorbenen Hermann, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburgn.), und seine übrigen Kinder beiderlei Geschlechts haben dem zugestimmt. Der Graf verzichtet daher in aller Form auf seine Rechte an diesen Gütern, nimmt das Stift, die dortigen Geistlichen, deren Leute, Gesinde und Güter in aller Form in seinen Schutz und befreit die Besitzungen von Bede, Steuer, Diensten und allen durch ihn, seine Erben oder Amtleute erhobenen Abgaben; das Landgericht über die Leute des Stifts bleibt den Grafen jedoch vorbehalten. Innerhalb der Stadt Schmalkalden genießen die Kanoniker für ihre zu Wohnzwecken erworbenen oder errichteten Gebäude und Höfe Immunität sowie Freiheit von Bede, Steuer und Wachdienst. Die weltlichen Richter haben dort keine Befugnisse, auch nicht gegenüber Personen, die sich dorthin flüchten; Mißbräuche auf diesem Gebiet sind abzustellen. Die Kanoniker sind die Richter über ihr Gesinde in Zivil und Unrechtssachen außer blutenden Wunden gemäß den unter den Kanonikern zu Würzburg üblichen Gewohnheiten. Dem Grafen und seinen Erben stehen aus den Gütern des Stifts keine Abgaben für den Krankeits- und Todesfall zu, die Kanoniker können im Leben und für den Todesfall darüber frei verfügen. Wenn die Grafen sich darein drängen, verfallen sie der vom Provinzialkonzil und Erzbischof Peter von Mainz (Moguntin.) dafür angeordneten Exkommunikation. Den Kanonikern steht die Nutzung der Wiesen, Gewässer und Weiden gen. "meinmerke" als Viehweide sowie der Holzeinschlag in der Mark der Stadt wie den dortigen Bürgern zu gemäß der Gewohnheit anderer Stifte in der Diözese. Wenn die Kanoniker in der Mark der Stadt oder anderswo Immobilien aus den Händen von Adligen erwerben, erhalten sie dazu die ausdrückliche Zustimmung. Wenn die Bürger auf Wein, Getreide oder Vieh eine Abgabe legen, bleiben die Kanoniker davon befreit, bei Ein- und Ausfuhr in oder aus der Stadt sollen sie ungehindert bleiben. Dazu verpflichten sich der Graf und die genannten Eheleute in aller Form. Mit folgenden Gütern sind die sieben Präbenden dotiert: dem gesamten Dorf Lengfeld (Lengevelt) bei Themar (Theymer); dem großen und kleinen Zehnten in der Mark des Dorfes sowie der halben Vogtei mit Gülten von 50 Pfund Hellern; Einkünften von 15 Pfund Hellern im Dorf Fladungen und zwei anderen dabei gelegenen Dörfern; dem Dörfchen Randsbach (Ramspach) mit allen Rechten, sechs Pfund Heller und sechs Schillinge ertragend, bei der Stadt Münnerstadt (Munrichstat); einem Eigen im Dorf Berkach (Berghoch) bei der Stadt Mellrichstadt (Melrichstat), erbringt jährlich je 14 Malter Korn und Hafer Mellrichstädter Maß und fünf Schillinge Heller; das Eigen im Dorf Breitenau (Breytenowe) bei der Stadt Rodach (Rotha), erträgt jährlich 22 Pfund weniger fünf Schillinge Heller; das Eigen des halben Dorfes Sulzbach (Sultz-) bei der Stadt Ummerstadt [...]

  • Archivalien-Signatur: 141
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1319 Februar 1.

[Fortsetzung]
(Ummerstat), erbringt jährlich zehn Pfund Heller; das halbe Dörfchen "Heylins" beim Dorf Oettingshausen (Othingeshusen), erträgt jährlich 10 1/2 Pfund Heller; ein Viertel des Dorfes Neida (Nydowe) bei Burg Callenberg (Callembg.), erbringt jährlich 16 Pfund weniger fünf Schilling; das ganze Dorf Steinhauk (-houg) bei der Stadt Themar, zahlt jährlich 13 Pfund Heller; in Walbur (Walbere) Einkünfte von vier Pfund Hellern, in Hildburghausen (Helbrichshusen) elf Pfund Heller, in den Dörfern Bachfeld (Bachvelt) und Heid (Heyde) bei der Stadt Eisfeld (Esevelt) fünf Pfund Heller. Es siegeln die Grafen (1) Berthold und (2) Heinrich. Ludwig, Johann und Elisabeth, Kinder des Grafen Berthold, verpflichten sich darauf in die Hände des Vaters. Zeugen: Eberhard und Heinrich von Schaumberg (Schowenberg), Dietrich von Homburg (Hohembg.), Wortwin und Eberhard von Maßbach (Mas-), Brüder, Kuno, Konrad, dessen Sohn, Konrad und Albrecht, dessen Bruder, von Heßberg (Hesseburg), die Brüder Karl, Heinrich und Iring von Heldritt (Helderit), Ortolf von Reurieth (Rurit), Berthold von Bibra (Bybera), Hertnid vom Berg (Berge), Heinrich gen. Schrimpf, Hermann gen. Hunt von Sternberg, Albrecht von Coburg (Ko-), Johann und Dietrich gen. Flieger, Dietmar von Landeck (-ecke), Heinrich und Berthold von Herbstadt (Herbelstat), Albrecht und Gottfried gen. von der Kere (Kera), Heinrich von Königshofen (Kungeshoven), Albrecht Truchseß zu Henneberg, Otto von Sternberg, Konrad von Heldritt, Richolf von Wenkheim (Wencheim), Albrecht von Bardorf (Barch-), Ludwig von Allendorf, Johann von Milz (Myltze), Johann Truchseß zu Alsleben (Ayldleib), Heinrich von Roßdorf (Ros-), alle Ritter, und viele andere.
Datum a.d. 1319 in vigilia purificationis virginis gloriose.

Spätere Abschr. u. Übersetzung liegen bei.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), bekundet, an der Kapelle St. Jakob bei der Burg in der Stadt Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg (Herbipln.), zum Lob der Gottesmutter und zu Ehren der Heiligen Bekenner St. Aegidius u. St. Erhard, zur Vergebung seiner Sünden und für das Seelenheil seiner Vorfahren ein Kollegiatstift von Säkularkanonikern für 12 Personen errichten zu wollen. Weil geistliche Einrichtungen ohne weltliche Dinge nicht existieren können und er sich einen Schatz im Himmel anlegen will, wird er zu den bereits bestehenden und dotierten sieben Kanonikaten, ausgestattet mit jährlich 25 Pfund Hellern, die noch übrigen innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Datum dieser Urkunde in gleicher Weise ausstatten. Da er und sein erstgeborener Sohn Heinrich das in aller Form gegenüber Gottfried, Bischof von Würzburg, zugesagt haben, überträgt er als Schenkung unter Lebenden die folgenden Güter, von denen er einige mit eigenem Geld, andere durch Tausch gegen eigene Güter oder durch Anfall von Personen, die ohne Testament gestorben sind, von seiner Herrschaft wegen erworben hat. Der Sohn Heinrich und dessen Ehefrau Jutta, Tochter des verstorbenen Hermann, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburgn.), und seine übrigen Kinder beiderlei Geschlechts haben dem zugestimmt. Der Graf verzichtet daher in aller Form auf seine Rechte an diesen Gütern, nimmt das Stift, die dortigen Geistlichen, deren Leute, Gesinde und Güter in aller Form in seinen Schutz und befreit die Besitzungen von Bede, Steuer, Diensten und allen durch ihn, seine Erben oder Amtleute erhobenen Abgaben; das Landgericht über die Leute des Stifts bleibt den Grafen jedoch vorbehalten. Innerhalb der Stadt Schmalkalden genießen die Kanoniker für ihre zu Wohnzwecken erworbenen oder errichteten Gebäude und Höfe Immunität sowie Freiheit von Bede, Steuer und Wachdienst. Die weltlichen Richter haben dort keine Befugnisse, auch nicht gegenüber Personen, die sich dorthin flüchten; Mißbräuche auf diesem Gebiet sind abzustellen. Die Kanoniker sind die Richter über ihr Gesinde in Zivil und Unrechtssachen außer blutenden Wunden gemäß den unter den Kanonikern zu Würzburg üblichen Gewohnheiten. Dem Grafen und seinen Erben stehen aus den Gütern des Stifts keine Abgaben für den Krankeits- und Todesfall zu, die Kanoniker können im Leben und für den Todesfall darüber frei verfügen. Wenn die Grafen sich darein drängen, verfallen sie der vom Provinzialkonzil und Erzbischof Peter von Mainz (Mogunt.) dafür angeordneten Exkommunikation. Den Kanonikern steht die Nutzung der Wiesen, Gewässer und Weiden gen. "meynmerke" als Viehweide sowie der Holzeinschlag in der Mark der Stadt wie den dortigen Bürgern zu gemäß der Gewohnheit anderer Stifte in der Diözese. Wenn die Kanoniker in der Mark der Stadt oder anderswo Immobilien aus den Händen von Adligen erwerben, erhalten sie dazu die ausdrückliche Zustimmung. Wenn die Bürger auf Wein, Getreide oder Vieh eine Abgabe legen, bleiben die Kanoniker davon befreit, bei Ein- und Ausfuhr in oder aus der Stadt sollen sie ungehindert bleiben. Dazu verpflichten sich der Graf und die genannten Eheleute in aller Form. Mit folgenden Gütern sind die sieben Präbenden dotiert: dem gesamten Dorf Lengfeld (Lengevelt) bei Themar (Theymer); dem großen und kleinen Zehnten in der Mark des Dorfes sowie der halben Vogtei mit Gülten von 50 Pfund Hellern; Einkünften von 15 Pfund Hellern im Dorf Fladungen und zwei anderen dabei gelegenen Dörfern; dem Dörfchen Randsbach (Ramspach) mit allen Rechten, sechs Pfund Heller und sechs Schillinge ertragend, bei der Stadt Münnerstadt (Munrichstat); einem Eigen im Dorf Berkach (Berghoch) bei der Stadt Mellrichstadt (Melrichstat), erbringt jährlich je 14 Malter Korn und Hafer Mellrichstädter Maß und fünf Schillinge Heller; das Eigen im halben [!] Dorf Breitenau (Breytenowe) bei der Stadt Rodach (Rotha), erträgt jährlich 22 Pfund weniger fünf Schillinge Heller; das Eigen des halben Dorfes Sulzbach (Sultz-) bei der Stadt Ummerstadt [...]

  • Archivalien-Signatur: 142
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1319 Februar 1.

[Fortsetzung]
(Umerstat), erbringt jährlich zehn Pfund Heller; das halbe Dörfchen "Heynlins" beim Dorf Oettingshausen (Otingeshusen), erträgt jährlich 10 1/2 Pfund Heller; ein Viertel des Dorfes Neida (Nydowe) bei Burg Callenberg (Callembg.), erbringt jährlich 16 Pfund weniger fünf Schilling; das ganze Dorf Steinhauk (-houg) bei der Stadt Themar, zahlt jährlich 13 Pfund Heller; in Walbur (Walbere) Einkünfte von vier Pfund Hellern, in Hildburghausen (Helbrichshusen) elf Pfund Heller, in den Dörfern Bachfeld (Bachvelt) und Heid (Heyde) bei der Stadt Eisfeld (Esevelt) fünf Pfund Heller. Es siegeln die Grafen (1) Berthold und (2) Heinrich. Ludwig, Johann und Elisabeth, Kinder des Grafen Berthold, verpflichten sich darauf in die Hände des Vaters. Zeugen: Eberhard und Heinrich von Schaumberg (Schowenberg), Dietrich von Homburg (Hohembg.), Wortwin und Eberhard von Maßbach (Mas-), Brüder, Kuno, Konrad, dessen Sohn, Konrad und Albrecht, dessen Bruder, von Heßberg (Hesseburg), die Brüder Karl, Heinrich und Iring von Heldritt (Helderit), Ortolf von Reurieth (Rurit), Berthold von Bibra (Bybera), Hertnid vom Berg (Berge), Heinrich gen. Schrimpf, Hermann gen. Hunt von Sternberg, Albrecht von Coburg (Ko-), Johann und Dietrich gen. Flieger, Dietmar von Landeck (-ecke), Heinrich und Berthold von Herbstadt (Herbelstat), Albrecht und Gottfried gen. von der Kere (Kera), Heinrich von Königshofen (Kungeshoven), Albrecht Truchseß zu Henneberg, Otto von Sternberg (Sterm-), Konrad von Heldritt, Richolf von Wenkheim (Wencheim), Albrecht von Bardorf (Barch-), Ludwig von Allendorf, Johann von Milz (Miltze), Johann Truchseß zu Alsleben (Ayldleyb), Heinrich von Roßdorf (Ros-), alle Ritter, und viele andere.
Datum a.d. 1319 in vigilia purificationis virginis gloriose.

Differenzen zu Nr. 141 durch Ausrufzeichen markiert.
Spätere Abschr. liegt bei.

Pergament


Der Ritter Gottfried von Exdorf (Eckestorf) bekundet, mit Zustimmung seines Sohnes Johann und aller seiner Erben an Berthold, Abt zu [Herren-] Breitungen (Bretingen), Benediktinerordens, und den dortigen Konvent zwei Güter in der Mark von Oberschwallungen (Swallungen superiori) verkauft zu haben; der Hof eines Gutes liegt bei Berthold gen. im Berg (in Monte), der andere bei der Frau Brummerin; von einem fallen jährlich 20 Schilling, vom anderen 10 Schilling Heller jährlich mit weiteren rechten und Abgaben an. Ein Rückkauf für dieselbe Summe ist binnen eines an Michaelis beginnenden Jahres möglich. Kann Gottfried die Güter bis vier Wochen vor Michaelis zurückkaufen, stehen die genannten Nutzungen ihm zu, danach nicht mehr. Erfolgt kein Rückkauf innerhalb der Frist, fallen die Güter dem Kloster zu. Währschaftsbürgen sind die Knappen Konrad gen. Einhart, Volknand gen. Wolf (Lupus); Siegel des Ausstellers. Zeugen: Heinrich Herr von Frankenstein, die genannten Knappen Konrad und Volknand, Albrecht Siebleben (Sybeleyben), Konrad gen. Sachs (Saxo) und andere.
Datum et actum a.d. 1319 in divisione apostolorum.

  • Archivalien-Signatur: 144
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1319 Juli 15.

Pergament


Papst Johannes [XXII.] an Bischof [Gottfried] von Würzburg (Herbipolen.): ihm liegt ein Gesuch des Karl, Herzogs von Kalabrien, und seiner Ehefrau Katharina vor, dass Heinrich, Sohn des Grafen Berthold von Henneberg (Hennem-), und Jutta, Tochter der Herzogin [Anna] von Breslau (Wratislavien.), Schwester der Herzogin von Kalabrien, deren Vorfahren einst in schweren Irrungen lagen, im Angesicht der Kirche eine Ehe eingegangen sind und diese bereits vollzogen haben. Dadurch wurden die Konflikte beigelegt und Frieden geschlossen. Heinrich und Jutta sind im vierten Grad miteinander verwandt und können daher ohne Diospens des heiligen Stuhls keine Ehe eingehen. Weil eine Trennung die alten Konflikte wieder aufleben ließe, haben der Herzog und seine Ehefrau den Papst um diesen Dispens ersucht. Der kommt dem nach und teilt dem Bischof mit, dass Heinrich und Jutta ungeachtet dieses Ehehindernisses im Stand der Ehe verbleiben können, ihre Kinder sind ehelich.
Datum Avinion. XVIII Kal. Maii pontificatus nostri a. tercio.

  • Archivalien-Signatur: 143
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1319 April 15.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Dem Papst Johannes [XXII.] teilt Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), Diözese Würzburg (Herbipolensis), dass er für sein und seiner Vorfahren Seelenheil das ihm seit alters zustehende Patronatsrecht der Pfarrkirche zu Schleusingen (Slusingen) dem Orden des Hospitals St. Johann zu Jerusalem geschenkt hat. Er ersucht daher den Papst um Bestätigung dieser Schenkung und der Inkorporation der Pfarrei in den Orden.
Datum Slusingen pridie Kalendas Octobris a.d. 1320.
Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra (Vesserensis), Diözese Würzburg, bekundet, das auf Pergament geschriebene, unbeschädigte und besiegelte Original dieser Urkunde gesehen zu haben. Diese Abschrift stimmt damit wörtlich überein. Abteisiegel.
A.d. 1487 quinto Ydus Maii [Mai 11].

  • Archivalien-Signatur: 150
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Sep. 30. / 1487 Mai. 11.

Pergament


Der Römische König Friedrich bekundet: wegen der Verwandtschaft und der Treue, mit denen sein Fürst Berthold, Graf von Henneberg (Hennenberch), ihm verbunden ist, verspricht er,
diesem alle von den Vorgängern, Königen und Kaisern, ausgestellten Privilegien zu Rechten, Freiheiten und Gnaden
zu bestätigen und zu erneuern. Auf Ansuchen wird er diesen und seine Erben auch mit den Lehen der alten und neuen Herrschaft belehnen, insbesondere der Burg Schaumberg (Schawenberch). In eigenem Namen und dem seiner Brüder Leopold, Albrecht, Heinrich und Otto, Herzöge zu Österreich und Steyr, bekundet der König, keinerlei Rechte an den Burgen, Festen und Gütern im Lande Franken zu haben, die Graf Berthold von ihrer Schwester Anna, Markgräfin zu Brandenburg (-burgen.), und deren verstorbenem Sohn Johann gekauft hat. Er wird den Grafen mit seinen Brüdern darin gegen jedermann schützen und schirmen. (1) König Friedrich siegelt. Seine Brüder (2) Leopold und (3) Heinrich, Herzöge zu Österreich und Steyr, bekunden, auch für die Brüder Albrecht und Otto, ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an. (4) Johann, Bischof von Straßburg (Argentin.) und königlicher Hofkanzler, bezeugt, bei diesen Zusicherungen anwesend gewesen zu sein, und kündigt sein Siegel an.
Datum Wimpine VIII Kalend. Decembris a.d. 1320 regni vero nostri Friderici a. sexto.

  • Archivalien-Signatur: 155
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 November 24.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Die Brüder (1) Heinrich und (2) Ludwig, Herren von Frankenstein (Francensten), bekunden: die Güter, die Propst Reinhard und die Nonnen zu Frauenbreitungen (Regisbreitingen) in Grumbach (Crumel-) und Scherfstrut (-struten), sowie eine anliegende Wiese, die sie bei Poppo und seinem Oheim (patrui) Tuto vom Stein (de Lapide) für 26 Pfund Heller gekauft haben, übereignen die Aussteller dem Kloster zu den Rechten, mit denen die Verkäufer sie von ihnen zu Lehen hatten. Sie verzichten auf alle diese Rechte und kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Heinrich von Fladungen, Apel von Eldenzhausen (-husen) und Hartung Schilling (solidus), Bürger zu Meiningen (Meningen).
Acta sunt hec a.d. 1320 die dominico, cum cantatur Iudica me.

  • Archivalien-Signatur: 146
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 März 16.

Pergament


Gottfried, Bischof von Würzburg (Herbipln.), an Heinrich, Sohn des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), und dessen Ehefrau Jutta, Tochter der Herzogin [Anna] von Breslau (Wratislavien.): er hat und unbeschädigte Urkunde des Heiligen Stuhls mit Bleibulle an Hanffaden erhalten; diese [vom 15. April 1319] ist inseriert. Gemäß diesem Auftrag gestattet der Bischof nach Ermittlung des Tatbestandes den Eheleuten kraft päpstlicher Vollmacht die Fortsetzung ihrer Ehe und legitimiert die daraus hervorgehenden Nachkommen. Siegel des Ausstellers.
Datum Herbipoli a.d. 1320 V Non. Iulii pontificatus nostri a. tercio.

  • Archivalien-Signatur: 148
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Juli 3.

Insert: Nr. 143.

Pergament


Gottfried, Bischof von Würzburg (Herbipolen.), bekundet ausführlich seine Freude darüber, dass der Gottesdienst weiter durch Schenkungen weltlicher Güter gemehrt wird. Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), hat, um sich einen Schatz im Himmel zu erwerben, für sein und seiner Vorfahren Seelenheil ein altes Vorhaben umgesetzt und ein neues Stift von Säkularkanonikern an der Kapelle St. Jakob bei seiner Burg in der Stadt Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg, zu Ehren der Dreifaltigkeit, der Jungfrau Maria und der hl. Bekenner Aegidius und Erhard in der folgenden Form gestiftet. Die dortigen 12 Kanoniker sollen Priester sein und gemäß den Gewohnheiten der übrigen Stifte in Stadt und Diözese Würzburg Matutinen, Messen, andere Stundengebete und öffentliche und private Gottesdienste halten. An Sonntagen sollen sie 18 Palmen lesen, an den übrigen Tagen 12; von Ostern bis zum weißen Samstag und von Pfingsten bis zum Samstag, wenn der nicht mit dem Fest der neun Lesungen zusammenfällt, sollen sie Tag und Nacht zum Herrn beten. Sie haben eine Scholasterie und das Begräbnisrecht gemäß den Gewohnheiten der übrigen Kanonikerstifte. Sieben Kanonikate sind vom Grafen mit den folgenden Gütern dotiert worden, so dass pro Pfründe jährlich 25 Pfund Heller anfallen; die Dotierung der übrigen fünf in gleicher Weise und innerhalb der nächsten fünf Jahre hat der Graf dem Bischof zugesagt. Für den Fall, dass er in dieser Zeit stirbt, hat er seine Erben enstprechend verpflichtet, insbesondere seinen Erstgeborenen, Graf Heinrich, der das dem Vater versprochen hat. Der Graf hat sich das Recht zur Besetzung der vorhandenen und einzurichtenden Präbenden vorbehalten. Nach seinem Tod geht es auf seine Erben über und denjenigen, der der älteste Herr und Besitzer der Burg Henneberg ist. Der hat innerhalb der von den Statuten gesetzten Frist dem Dekan eine geeignete Person zu präsentieren, die entweder Priester ist oder die 25 Jahre alt ist und innerhalb eines Jahres nach der Investitur dazu geweiht werden kann. Wenn der Dekan diese Person nicht für geeignet hält oder binnen Jahresfrist nach Vakanz keine Präsentation erfolgt, geht das Recht dazu auf den Bischof über. Die Wahl des Dekans steht bei Vakanz dem Kapitel zu. Dieser hat die Gerichtsbarkeit über seine Untergebenen, Kanoniker und andere Geistliche, in der Kirche, im Chor und außerhalb, gemäß den Gewohnheiten der Stifte in der Diözese. Solange das Kapitel ohne Propst, Scholaster, Kantor oder Kustos ist, übt der Dekan diese Funktionen aus. Wenn diese Ämter geschaffen werden, sind für sie die Rechte und Gewohnheiten der übrigen Stifte in der Diözese maßgeblich; das Wahlrecht steht dem Kapitel zu. Weil ein Kollegium aus Ungleichen Körper genannt werden kann, ein Kollegium aus Gleichen aber ein Mißbrauch zu sein scheint, gestattet der Bischof mit Zustimmung des Grafen, wenn die Anzahl der Präbenden über die erwähnten 12 hinaus vermehrt wird, diese nach dem Willen der Stifter nicht nur für Priester, sondern auch für Diakone, Subdiakone und Kleriker mit minderen Weihen vorzusehen. Die Besetzung dieser Pfründen steht dann dem Kapitel zu, sofern die Stifter diese nicht einem anderen Personat am Stift übertragen. Den Geistlichen am Stift gewährt der Graf die folgenden Freiheiten: ihre Güter und die jetzt und künftig dort wohnhaften Leute sind von allen Abgaben, Bede, Diensten und Steuern frei, auch von solchen, die bei Hochzeiten und anderen Feierlichkeiten durch die Amtleute erhoben werden, sowie von Herberge, Diensten, Fuhr- und Baudiensten, Futter und allen anderen Diensten und Lasten. Diese dürfen auch künftig nicht auf diese Güter gelegt werden. Diese Freiheiten hat auch das Kollegium mit allen vorhandenen und entstehenden Präbenden. In Zivil- und Strafsachen, ausgenommen blutige Wunden, haben die Kanoniker und Geistlichen die Gerichtsbarkeit über ihr in den jetzt vorhandenen und künftig errichteten Gebäuden, Höfen und Stiftsgrundstücken in der Stadt Schmalkalden wohnhaftes Gesinde. [...]

  • Archivalien-Signatur: 149
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 September 9.

[Fortsetzung] Dieses ist von Wachdiensten befreit. Weltliche Richter haben keine Macht, Personen, die dorthin Zuflucht nehmen, zu verhaften oder vorzuladen. Die Kanoniker und Kleriker haben Anteil an Weiden, Wäldern, Gewässern und Wiesen gen. "meynmerke" für das Weiden ihres Viehs und ihren Bedarf an Holz wie andere Bürger der Stadt. Sie können für ihr Vieh eigene Hirten unterhalten. Ein- und Ausfuhr in und aus der Stadt sowie Verkauf für den Eigenbedarf stehen ihnen ohne Belastung zu gemäß den Gewohnheiten anderer Stifte in der Diözese. Auf alle bisher dort besessenen Rechte hat der Graf mit Zustimmung seines Sohnes Heinrich und dessen Ehefrau Jutta, Tochter des Hermann, Markgrafen von Brandenburg, und seiner übrigen Erben beiderlei Geschlechts in aller Form zugunsten des Stifts verzichtet; lediglich das Zentgericht hat er sich vorbehalten. Gleiches soll auch für die Güter gelten, die den noch zu dotierenden Präbenden zugeteilt werden. Der Graf verspricht Schutz und Schirm gegen alle, die das Stift in seinen Rechten angreifen und beeinträchtigen, und verpflichtet auch alle seine Erben dazu. Diesen wird untersagt, das Stift künftig mit Diensten und Vogtei zu behelligen. Güter, die das Stift künftig in der Mark der Stadt von Adligen oder anderen erwirbt, sollen ebenfalls die erwähnten Freiheiten und Privilegien genießen. Wer von den Erben oder deren Amtleuten dagegen verstößt, verfällt der Exkommunikation. Der Graf hat den Bischof ersucht, diese Gründung und die angeführten Bestimmungen in aller Form zu bestätigen. Der kommt dem nach, behält jedoch sich und seinen Nachfolgern alle Rechte vor, die er und seine Vorgänger an den Stiftskirchen der Diözese zu haben pflegen. Daraus soll dem zuständigen Archidiakon und dem Pfarrer kein Nachteil erwachsen. Die sieben Präbenden sind mit folgenden Gütern dotiert: dem gesamten Dorf Lengfeld (Lengevelt) bei Themar (Theymer); dem großen und kleinen Zehnten in der Mark des Dorfes sowie der halben Vogtei mit Gülten von 50 Pfund Hellern; Einkünften von 15 Pfund Hellern im Dorf Fladungen und zwei anderen dabei gelegenen Dörfern; dem Dörfchen Randsbach (Ramspach) mit allen Rechten, sechs Pfund Heller sechs Schillinge ertragend, bei der Stadt Münnerstadt (Munrichstat); einem Eigen im Dorf Berkach (Berchoch) bei der Stadt Mellrichstadt (Melrichstat), erbringt jährlich je 14 Malter Korn und Hafer Mellrichstädter Maß und fünf Schillinge Heller; das Eigen im halben Dorf Breitenau (Breythenawe) bei der Stadt Rodach (Rota), erträgt jährlich 22 Pfund weniger fünf Schillinge Heller; das Eigen des halben Dorfes Sulzbach (Sultz-) bei der Stadt Ummerstadt (Ummerstat), erbringt jährlich zehn Pfund Heller; das halbe Dörfchen "Heynlins" beim Dorf Oettingshausen (Otingeshusen), erträgt jährlich 10 1/2 Pfund Heller; ein Viertel des Dorfes Neida (Nydouwe) bei Burg Callenberg (Kallembg.), erbringt jährlich 16 Pfund weniger fünf Schilling; das ganze Dorf Steinhauk (Steynhoug) bei der Stadt Themar, zahlt jährlich 13 Pfund Heller; in Walbur (Walbere) Einkünfte von vier Pfund Hellern, in Hildburghausen (Helbrichshusen) elf Pfund Heller, in den Dörfern Bachfeld (Bachvelt) und Heid (Heyde) bei der Stadt Eisfeld (Esevelt) fünf Pfund Heller. Der Bischof verspricht, das Stift in seinen Rechten und Gütern in jeder Weise zu schützen und zu schirmen. Mit Zustimmung des Domkapitels setzt er fest, dass bei Verstößen durch den Grafen, seine Erben und deren Amtleute, etwa durch Belastung mit Steuern und Abgaben, auch solchen bei Krankheit oder Todesfällen, die Betreffenden "ipso facto" der Exkommunikation unterliegen. Der Bischof fordert den Grafen und seine Erben auf, das Stift in jeder Weise zu schützen und zu schirmen. Es siegeln (1) der Bischof und (2) das Domkapitel sowie die Grafen (3) Berthold und (4) Heinrich. Propst Wolfram, Dekan Goltstein und das Domkapitel zu Würzburg erteilen in aller Form ihre Zustimmung und kündigen ihr Siegel an. Graf Berthold bekundet für sich, seinen Sohn Heinrich und seine übrigen Kinder und Erben beiderlei Geschlechts die Gründung des Stifts und die vorangehende Bestätigung durch den Bischof; er kündigt sein Siegel an. Graf Heinrich und seine Ehefrau Jutta bekunden das ebenfalls. Heinrich siegelt auch für Jutta, die kein Siegel hat. Ludwig, Johann und Elisabeth, Kinder des Grafen Berthold, stimmen den vom Vater getroffenen Regelungen in aller Form zu. Für den Fall, dass genannte Güter von ihm zu Lehen rühren, behält der Bischof sich die ausdrückliche Zustimmung zu deren Vergabe vor.
Zeugen: Wolfram von Grumbach, Propst, Goltstein von Riedern (Ryedern), Dekan, Albrecht von Weilnau (Wylnawe), Scholaster, Ludwig von Heßberg (Hesseburg), Kantor, Eberhard von Thüngfeld (Tunnevelt), Archidiakon, Berthold von Grumbach, Archidiakon, Heinrich von Reinstein (Reystein) der Ältere, Albrecht von Theilheim (Tal-), Emich von Brauneck (Brunecke), Heinrich von Wechmar, Heinrich von Reinstein (Reyn-) der Jüngere, Ernst von Seebach (Sebeche), Ulrich von Kirchberg (Kyrch-), Kustos und Archidiakon, Eberhard von Homburg (Hohemberg), Kuno von Gochsen (Gosheim), Offizial, Heinrich von Thüngfeld, Archidiakon, Friedrich von Schrozberg (Schrotsperg), Domherren, Heinrich Brutte, Dekan, und Geyzhard, Kantor am Stift St. Johann im Haug außerhalb der Mauern von Würzburg, Gottfried von Estenfeld (Espenvelt), Dekan, Magister Albrecht, Scholaster, Magister Hademar, Kantor, Kanoniker am Neumünster St. Johann in Würzburg, Andreas gen. Zobel, seine Söhne Andreas und Dietrich, Kuno gen. vom Rebstock, Heinrich gen. Wyde, Berthold gen. Rose, Iring Sintrams Sohn, Sibodo von Niedernhofen (Nydernhoven) und Engelhard gen. Tagbrot (Tapprat), Ritter, Ministerialen der Würzburger Kirche, die Brüder Johann und Ecke gen. vom Stern (de Ariete), Tirolf und Ulrich Weybeler, die Brüder Arnold und Ruker gen. Müntzer, Herbord gen. vom Nichte, Ruker von Volkach, Bürger zu Würzburg, und viele andere. Domdekan und Kapitel bekunden, dass, falls Güter von ihnen zu Lehen rühren, ihre Zustimmung vorbehalten bleibt.
Datum a.d. 1320 quinto idus Septembris.

Überformat.

Pergament


Gottfried, Bischof von Würzburg (Herbipoln.) an Berthold, Dekan des neuen Stifts zu Hildburghausen (Hiltburghusen): Heinrich, Sohn des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und dessen Ehefrau Jutta hatten sich gemäß den Bestimmungen des jüngsten Konzils zu Vienne die Exkommunikation zugezogen, weil sie trotz zu naher Verwandtschaft wissentlich die Ehe eingegangen waren und ohne Dispens des Heiligen Stuhls darin verharrt haben. Der Bischof bevollmächtigt den Dekan, sie kraft seiner Amtsautorität davon zu befreien und ihnen ein angemessene Strafe aufzuerlegen.
Datum Herbipoli a.d. 1320 VI Non. Iulii.

  • Archivalien-Signatur: 147
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Juli 2.

Pergament


Heinrich, Abt von Fulda (Fulden.) bekundet: Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), hat das Eigentum der Dörfer Bettenhausen (-husen) und Seeba (Sewe) von Propst Heinrich, Dekan Werner und dem Konvent des Klosters Neuenberg (Novi Montis) außerhalb Fulda samt gewissen Rechten und Zubehör mit seiner Zustimmung gekauft und in Verehrung des hl. Bonifatius in die Hände des Ausstellers resigniert. Der belehnt mit den Dörfern und den dort erworbenen Rechten den Grafen, seinen Erstgeborenen Heinrich und deren Erben. Siegel des Ausstellers.
Actum et datum Fulde a.d. 1320 pridie Idus Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 153
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Oktober 14.

Pergament


Heinrich, Propst, Werner, Dekan, und der Konvent des Klosters Neuenberg (Novi montis) bei Fulda (Fuldam) bekunden, zur Abwendung von Nöten ihres Klosters mit Zustimmung des Heinrich, Abtes von Fulda, dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben ihre Dörfer Bettenhausen (-husen) und Seeba (Sewe) mit allem Zubehör für bereits erhaltene 300 Pfund Heller verkauft zu haben. Sie übertragen daher das Eigentum über diese Dörfer auf den Grafen und seine Erben. Folgende Rechte und Einkünfte behalten sie sich vor: das Patronatsrecht der Pfarrkirche daselbst, ihren Hof gen. "fronhof" im Dorf Seeba, die dortigen Güter Kremersgut, gibt jährlich sechs Schilling Fuldaer Pfennige, und Zynken Gut, gibt jährlich einen Schilling, den See zu Seeba mit allen Rechten und Zubehör; zu Bettenhausen den Zins von 23 Hufen, von denen jede an Walpurgis und Michaelis je 15 Heller gibt, von den beiden Hufen des Heinrich von Dreißigacker (Drisichackern) und des alten Schultheißen an diesen beiden Tagen je 30 Heller, von zwei dortigen Gütern je 16 Heller, von sechs wüsten dortigen Hofstätten je vier Heller an Michaelis; im Dorf Seeba aus zwei Lehen an den genannten Festtagen 20 Heller und zwei weiteren Lehen 16 Heller, "mazphenninge" genannt; die Zinse von den Äckern, die "locheckere" genannt werden; drei Güter, die seit alters zur Kustodie des Klosters gehören, und die Verpflichtungen (fidelia), die "selegerethe" genannt werden. Deren Inhaber haben an den Wäldern, Feldern und Weiden zu Bettenhausen die gleichen Rechte wie die Inhaber der Hufen, sie sind frei von Steuer, Bannwein und Diensten und haben lediglich die Gerichte geb. "buding" und "mahele" im Dorf wie die übrigen Einwohner zu besuchen. Vorbehaltlich der Rechte anderer Gerichte wird festgehalten, dass der Bote, der diese Zinse für das Kloster sammelt, wenn nötig Pfänder nehmen darf. Die Inhaber des Fronhofes und der zugehörigen Güter gehören zur Zent [Kalten-] Sundheim und zu keinem anderen Gericht. Dies behalten sich die Aussteller ausdrücklich vor. Sie verzichten in aller Form auf genannte Rechtsmittel sowie auf alle dem Kloster zustehenden Rechte, da der Graf die genannten Dörfer schon seit langem inne- und die Einkünfte an sich gezogen hatte. Es siegeln (2) Propst und (3) Konvent sowie (1) Heinrich Abt von Fulda zum Zeichen der Zustimmung.
Actum et datum a.d. 1320 III Idus Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 151
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Oktober 13.

Pergament


Konrad, Dekan auf dem Frauenberg, vidimiert die Urkunde des Grafen Berthold von Henneberg vom 13. Okt. 1320; 1448.

  • Archivalien-Signatur: 152
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Oktober 13.

Insert:
Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet, von Propst Heinrich, Dekan Werner und dem Konvent zu Neuenberg bei Fulda (Fuldam) mit Zustimmung des Heinrich, Abtes zu Fulda, die Dörfer Bettenhausen (-husen) und Seeba (Sewe) mit allen Rechten und Zubehör mit den ihm folgenden genannten Ausnahmen für bereits gezahlte 300 Pfund Heller gekauft zu haben. Diese haben ihm und seinen Erben dafür das Eigentum an diesen Dörfern übertragen. Folgende Einkünfte wurden dabei ausgenommen [wie Nr. 151]. Die Verkäufer haben sich vorbehalten, dass ihr Bote bei Erhebung dieser Zinse ohne Gericht pfänden darf. Die Inhaber des Fronhofs und der zugehörigen Güter sind nur der Zent [Kalten-] Sundheim (Sunt-) und keinem anderen Gericht verpflichtet. Der Graf stimmt diesen Bestimmungen in aller Form zu. Er kündigt sein Siegel an. Heinrich, Erstgeborener des Grafen Berthold, bekundet, dass dies mit seiner Zustimmung geschehen ist, und kündigt sein Siegel an.
Acta a.d. 1320 III Idus Octobris.

Urk. fehlt 1953 [wohl Kriegsverlust]; Regest nach Druck.

Pergament


Papst Johannes [XXII.] an dem Meister und die Brüder vom Hospital St. Johann zu Jerusalem in Deutschland: sie haben ihn ersucht, die durch Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), Diözese Würzburg (Herbipolensis) für sein und seiner Vorfahren Seelenheil erfolgte Schenkung des Patronatsrechtes der Pfarrkirche zu Schleusingen (Slusingen), Diözese Würzburg, an den Orden zu bestätigen, wie sie in der vom Grafen darüber ausgestellten und besiegelten Urkunde enthalten ist. Er kommt dem nach und bestätigt diese Schenkung in aller Form; Poenformel.
Datum Avinion. XV Kal. Ianuarii pontificatus nostri a. quinto.
Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra (Vesserensis), Diözese Würzburg, bekundet, diese Pergamenturkunde mit der an rot-goldener Seidenschnur angehängten Bulle gesehen zu haben; die Abschrift stimmt mit dem Origional wörtlich überein. Abteisiegel.
Actum a.d. 1487 quinto Idus Maii.

  • Archivalien-Signatur: 156
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Dez. 18. / 1487 Mai. 11.

Pergament


Wolfram Schrimpf verspricht, Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und dessen Erben für 145 Pfund Heller zu lösen zu geben das Dorf Roßbach (Rospach), Volkers (Volkoldes), Seligenthal (Selgental) und Atzerode (Azen-) mit allem Nutzen und Rechten, gekauft von Wetzel vom Stein (Steine). Nach einer Auslösung hat Wolfram für 100 Pfund ein Eigengut zu kaufen und dem Grafen aufzulassen oder Eigen in diesem Wert aufzutragen, vom Grafen zu Lehen zu empfangen und auf dessen Feste Wasungen zu verdienen. Außerdem soll er sechs Pfund Heller Gülte in Mittelsdorf und Wohlmuthausen (Wolmotehusen) für 50 Pfund Heller zu lösen geben, ebenso die Fischeide zu Wernshausen (-husen) für 35 Pfund Heller; die darf der Graf nur auslösen, um sie selbst zu behalten. Wolfram soll die Lehen von den Herren von Frankenstein von diesen tragen, solange der Graf desen bedarf. Siegel des Ausstellers.
Daz geschach 1320 an sente Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 154
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1320 Oktober 16.

Deutsch.

Pergament


(1) Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.) und sein Sohn (2) Heinrich verkaufen mit Zustimmung ihrer Erben dem Berthold, Dekan zu Schmalkalden (Smal-), das Dorf Melwins (Mellewins) mit allen Einkünften und Rechten, zu denen sie es bisher innehatten, für bereits gezahlte 110 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist für dieselbe Summe möglich. Die Aussteller erteilen ihre Zustimmung, dass der Dekan nach seinem Tod ohne ihre Zustimmung das Dorf einem Stift, einem Kloster oder einer Person vermachen kann. Die Begünstigten haben sicherzustellen, dass das Rückkaufrecht der Aussteller vorbehalten bleibt. Diese siegeln.
Datum a.d. 1321 Idus Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 158
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1321 Juni 14.

Pergament


(1) Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-) und sein Sohn (2) Heinrich bekunden: Reinhard, Propst zu [Frauen-] Breitungen (Breitingen), und der dortige Nonnenkonvent haben für 30 Pfund Heller eine Hufe zu Altenbreitungen (Aldenbreitingen) gekauft, die Apel von Neustadt (Neuwenstad) innehatte. Diese Hufe übereignen sie in aller Form an Propst und Kloster. Ein Rückkauf steht ihnen für dieselbe Summe zu. Die Aussteller siegeln.
Daz geschach 1321 ane deme nehesten mantage nach der heiligen Osterwoche.

  • Archivalien-Signatur: 157
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1321 April 27.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.) bekundet, Dekan und Kanonikern des Stifts Schmalkalden (Smal-) eine Gülte von vier Pfund Hellern aus dem Backhaus bei der Pfarrkirche in der Stadt Schmalkalden, fällig an Martini, mit Zustimmung seines erstgeborenen Sohnes Heinrich und seiner übrigen Erben für den Erhalt der Kirche übertragen zu haben, bis er oder seine Erben dem Dekan und dem Stift gleichwertige vier Pfund Gülte anweisen. (1) Graf Berthold siegelt. Der Sohn (2) Heinrich erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1321 XIII Kal. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 160
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1321 Juli 20.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), schenkt für sein und seiner Vorfahren Seelenheil und mit Zustimmung seines erstgeborenen Sohnes Heinrich und seiner übrigen Erben die Fischzehnten und alle zugehörigen Rechte in den folgenden Seen an die Kanoniker der neuen Gründung in der Stadt Schmalkalden (Smal-): in den Seen bei der Stadt Königshofen (Kunges-) beim Ort gen. Humbach, beim Dorf Eckardts (Ekeris), bei der Stadt Eisfeld (Eseveylt) und bei seiner Stadt Neustadt (Novacivitas) auf der Heide. Alle Rechte an den dortigen Zehnten werden dem Stift übertragen; die Kanoniker werden in aller Form in den Besitz eingesetzt. Graf Berthold siegelt (1); sein Sophn Heinrich (2) erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1321 XIII Kal. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 161
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1321 Juli 20.

Vgl. Nr. 162.

Pergament


Die Brüder (1) Heinrich und (2) Ludwig, Herren von Frankenstein (-sten), bekunden: eine Hufe in der Mark von Gumpelstadt (Gumpolstat), die Dietrich gen. Lytener inne- und die Apel gen. von Neustadt (Nuenstat) von ihnen zu Lehen hat, hat dieser an Berthold, Abt zu [Herren-] Breitungen (Breytingen), und dessen Konvent für 15 Pfund Heller verkauft. Sie verzichten in aller Form auf dieses Gut und kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Reinhard, Propst zu Frauenbreitungen (Regis Breytingen), Heinrich Centner, Heinrich Schultheiß, Hartung Kellner zu Altenbreitungen und Dietrich, Schulmeister (rector parvulorum) zu Herrenbreitungen.
Datum a.d. 1321 in die Kiliani.

  • Archivalien-Signatur: 159
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1321 Juli 8.

Pergament


Berthold gen. Gnazoim (Genagethom), seine Ehefrau Jutta, beider Sohn Hertnid und die übrigen Erben verkaufen Reinhard, Propst des Nonnenklosters Frauenbreitungen (Regisbreytingen) eine Hufe Pflugland in der Mark des Dorfes Schwallungen (Swalungen) für bereits erhaltene 28 Pfund Heller. Sie übertragen daher die Hufe mit allen Freiheiten, Diensten und Ehren; davon fallen jährlich an 2 1/2 Pfund Heller, ein Kloben Flachs, eine Gans, ein Maß Mohn, vier Käse, 60 Eier, zwei Hühner, vier Mäher, eine Weisung, wie sie üblich ist, und zwei Fastnachtshühner. Die Hufe kann innerhalb eines an Jacobi beginnenden Jahres mit derselben Summe zurückgekauft werden. Geschieht das nicht, gehört sie auf Dauer dem Kloster. Die Aussteller versprechen Währschaft. (3) Berthold und der (2) Propst Reinhard siegeln. Sie bitten (1) Berthold, Abt zu [Herren-] Breitungen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Zeugen: Heinrich gen. Schrimpf vom Wilhelmitenkloster zu Wasungen (Vasungen), der Ritter Heinrich Schrimpf der Alte, Konrad von Veßra (Vezzera), Kaplan des Ortes [Frauenbreitungen], der Ritter Konrad von Lichtenberg und andere.
Actum et datum a.d. 1322 XVII Kal. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 166
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1322 Juli 16.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), bekundet: die Äcker und Wiesen im Vorwerk zu Unsleben (Usleyben), die von ihm zu Lehen gehen und die er gnadenhalber dem Konrad, Pfarrer zu Urspringen, dem Ritter Helwig von Waltershausen (Waltrathusen) und den Töchtern des verstorbenen Konrad von Unsleben verliehen hatte, verleiht er hiermit an Peter, Sohn des Ritters Johann von Windheim (Winde-) und dessen Ehefrau Margarete, Tochter des Konrad von Unsleben. Stirbt einer der beiden vor der Hochzeit, fallen die Äcker und Wiesen an die genannten Erben. Heiraten sie und gewinnen keine Erben, erhält Peter nach dem Tod der Margarete die Güter auf Lebenszeit. Stirbt sie unter Hinterlassung von Erben Peters, sollen die Lehen vererbt werden. Siegel des Grafen.
Daz ist geschen 1322 an sant Laurencien abende.

  • Archivalien-Signatur: 167
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1322 August 9.

Deutsch.

Pergament


Konrad von Heßberg (Hesseburg) bekundet, von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.) das Gut zu Grattstadt (Grazstat) und den dortigen Besitz sowie das Gut zu Tannen und den dortigen Besitz für erhaltene 200 Pfund Heller gekauft zu haben. Dazu hat Konrad den Hain um das Haus zu Strauf (Strueffe) und das Holz gen. "vormundenbach" für 70 bereits gezahlte Pfund Heller gekauft. Der Graf soll daher alle dortigen Rechte und Forderungen wegen Abgaben an Konrad übertragen. Gehen am Gut zu T wegen des Brandes Abgaben verloren, soll der Graf die anderweitig anweisen. Ein Rückkauf ist dem Grafen und seinen Erben jederzeit für dieselbe Summe möglich. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschen 1322 an sent Gerdrude tage der heiligen juncfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 164
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1322 März 17.

Deutsch.

Pergament


Otto von Heßberg (Hessebg.), Pleban zu Eisfeld (Eseveylt), bekundet, von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), das Dorf Schwarzenbrunn (Suarzemburn) mit allen Einkünften und Zubehör in Dorf und Feld, die der Graf bisher innehatte, für 80 Pfund Heller gekauft zu haben. Wenn der Graf und seine Erben es wünschen, hat Otto einen Rückkauf für dieselbe Summe zu gestatten. Nach dessen Tod fällt das Dorf an Albrecht von Heßberg, Domherrn zu Würzburg (Herbipolen.), und desen Bruder, den Schüler Otto, Söhne des Ritters Konrad des Älteren von Heßberg, und den Schüler Otto, Sohn des Ritters Albrecht von Heßberg, die ebenfalls das Dorf für dieselbe Summe zurückzugeben haben. Nach dem Tod aller genannten Personen fällt das Dorf an den Pleban zu Eisfeld und dessen Pfarrei; die sollen das Dorf bis zu einem Rückkauf innehaben. Danach hat der Pfarrer die Summe für andere, gleichwertige Güter anzulegen, die auf Dauer bei der Pfarrei bleiben. Der Graf hat die Einwohner des Dorfes von Steuer und Bede befreit; ausgenommen sind Steuer und allgemeine Bede, die alle Getreuen und Untertanen ihm und seinen Erben jetzt oder künftig zu zahlen haben. Ebenso hat der Gtraf die Einwohner von allen Gerichten mit Ausnahme der Zent befreit. Einkünfte, die der Aussteller dort erwirbt und die der Graf und seine Erben nicht eingenommen haben, schenkt der Graf dem Pleban als Schenkung unter Lebenden. Siegel des Ausstellers. Zeugen: die Ritter Konrad von Heßberg, Johann von Windheim (Wyndeheym), Greif gen. Marschall, Heinrich von Neustadt (Nova civitate) und Günther, Schreiber und Kaplan des Grafen.
Acta sunt hec Slus ... a.d. 1322 sabbato post ascensionem domini.

  • Archivalien-Signatur: 165
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1322 Mai 22.

Pergament


Poppo, Graf von Henneberg (Hennembg.), Herr zu Hartenberg (Hartem-), und seine Ehefrau Richza quittieren Konrad Herrn von Weinsberg (Winsbg.) über 500 Mark, die Richza von ihrem verstorbenen Ehemann Engelhard von Weinsberg, Konrads Sohn, als Morgengabe auf die Stadt Sindringen (Synde-) verschrieben waren. Die Eheleute sagen Konrad und die Stadt Sindringen (Sinde-) davon los und verzichten auf alle Rechte, die sie bisher dort hatten; beide siegeln.
Daz ist geschehn 1322 an sent Sebastians tage.

  • Archivalien-Signatur: 163
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1322 Januar 20.

Deutsch.

Pergament


(1) Siegfried, Propst, Prior und (2) Konvent des Klosters St. Marien zu Veßra (Vescera) bekunden: den Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmutehusen), der jährlich je 30 Malter Korn und Hafer Meininger (Meyning.) Maß erträgt und den sie für 130 Pfund Heller von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenbg.), und dessen erstgeborenem Sohn Heinrich gekauft haben, können diese und ihre Erben jährlich vor Walpurgis für dieselbe Summe zurückkaufen. Ist der Zehnt bis zu diesem Termin nicht ausgelöst, stehen die Früchte des Jahres dem Kloster zu. Die Aussteller siegeln.
Actum et datum ... a.d. 1323 feria quinta ante Martini episcopi et confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 178
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 November 10.

Pergament


(1) Siegfried, Propst, Prior und (2) Konvent des Klosters St. Marien zu Veßra (Vescere) bekunden: Gülten von sechs Pfund Hellern mit zugehörigen Weisungen haben sie für 48 Pfund Heller zum Vogtrecht auf Hufen in Oettingshausen (Oetingeshusen), die ihrem Kloster seit alters gehören, von der Witwe des verstorbenen Ritters Karl von Heldritt (Helderieth) und dessen Erben gekauft. Sie gestatten Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), dessen erstgeborenem Sohn Heinrich und deren Erben den Rückkauf für jeweils acht Pfund pro Pfund Gülte. Die Aussteller siegeln.
Actum a.d. 1323 feria quinta ante Martini episcopi et confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 179
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 November 10.

Pergament


Berthold, Dekan, und das Kapitel des Stifts St. Marien, St Aegidius und St. Erhard zu Schmalkalden (Smalkaldin) verpflichten sich gegenüber ihrem Gründer Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), zur Verteilung von 102 Pfund Hellern jährlicher Gülten, wie sie in dessen Testament angeordnet ist. Jeder Dekan soll bei Antritt seines Amtes schwören, mit Wissen von Scholaster, Kustos und Prior der Augustinereremiten zu Schmalkalden diese Gülten an die Orte und Personen zu verteilen, die der Graf durch Brand oder Raub geschädigt hat; diese Verteilung soll über 100 Jahre andauern. Bei Säumnis des Dekans hat das Kapitel dies abzustellen. Werden die Gülten durch den schlechten Zustand des Landes gemindert, sind sie, wenn der Dekan das nachgewiesen hat, anteilig zu verteilen. Der Dekan hat jährlich vor dem Kapitel und dem Prior der Augustiner darüber Rechnung zu legen. Nach Ablauf der 100 Jahre fallen Güter und Einkünfte mit Zustimmung des Diözesanbischofs an das Stift für einen Jahrtag des Grafen und seiner Vorfahren, wie es in der Urkunde des Grafen festgelegt ist. Die Einkünfte sind wie folgt zu verwenden: an sechs geeigneten, im Kalendarium festzuhaltenden Terminen ist ein Jahrtag für den Gründer mit Vigil, Messe für Verstorbene und Fürbitten zu halten, sobald er gestorben ist. Bereits jetzt sollen an diesen Tagen Jahrtage gehalten werden für seine Vorfahren, alle, die in seinem Dienst im Krieg oder anders gestorben sind, sowie diejenigen, die er an Sachen oder Personen geschädigt hat. An Reichungen stehen an jedem Termin dem Dekan zwei, jedem Kanoniker oder Vikar sowie dem Schulmeister ein Schilling Heller zu; drei Schilling werden an Prior und Konvent der Augustiner gereicht, die dafür ebenfalls einen Jahrtag des Grafen und seiner Vorfahren zu halten haben. Dies ist jeweils dem Volk in der Predigt zu verkünden. Klagen, die gegen den Grafen und seine Erben wegen dieser Einkünfte erhoben werden, hat das Kapitel anderweitig abzustellen. Über die genannten Einkünfte hinaus ist das Stift den Orten und Personen nicht verpflichtet, wie aus der vom Grafen, seinem Sohn Heinrich, dessen Ehefrau und den übrigen Kindern ausgestellten Urkunde hervorgeht. Siegel des Kapitels.
Datum et actum a.d. 1323 Non. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 176
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 Oktober 7.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennenbg.), bekundet: für sein Seelenheil hat er die folgenden Güter - in Dorf und Mark Nieder-Sülzfeld (Sultzevelt) unter seiner Burg Henneberg 30 Pfund Heller Gülten, in Dorf und Mark Pfersdorf (Pferdes-) bei seiner Stadt Hildburghausen (Hyltburgehusen) 30 Pfund, im Dorf Hirschendorf (Hirtzen-) bei seiner Stadt Eisfeld (Esevelt) 18 Pfund, im Dorf Schlechtsart (Slechtshart) bei seiner Burg Heldburg (Helt-) 24 Pfund, jeweils mit allem Zubehör - mit Zustimmung seines erstgeborenen Sohnes Heinrich, dessen Ehefrau Jutta, Tochter des verstorbenen Hermann, Markgrafen von Brandenburg (Brandembg.), und seiner anderen Kinder beiderlei Geschlechts als Schenkung unter Lebenden an Dekan und Kapitel seines neuen Stifts in Schmalkalden (Smal-) übertragen und in aller Form darauf verzichtet. Der Dekan soll im Auftrag des Kapitels diese Einkünfte erheben und mit Wissen von Scholaster und Kustos sowie des Priors des dortigen Klosters der Augustinereremiten an Orte und Personen verteilen, die der Graf durch Schäden, Brand, Raub oder anders geschädigt hat und die dem Kapitel durch den Grafen oder seinen Beichtvater genannt werden. Diese Zahlungen sollen über 100 Jahre erfolgen. Ist der Dekan dabei säumig, soll das Kapitel das abstellen. Dafür stehen dem Dekan oder einem anderen Beauftragten die Abgaben aus den Gütern zu, die man Weisungen nennt; die übrigen Dienste und Abgaben fallen an das Kapitel. Mit der Zahlung an die Betroffenen werden die Gewissen von Dekan und Kapitel belastet. Nach Ablauf der 100 Jahre fallen alle erwähnten Abgaben sowie das Eigentum an den Gütern an Dekan und Kapitel. Die Einkünfte sind für die folgenden Zwecke bestimmt: das Kapitel soll an sechs im Kalendarium des Stiftes festzuhaltenden Terminen nach dem Tod des Grafen dessen Jahrtag mit Vigilien, Messen für Verstorbene und Fürbitten halten, dazu bereits jetzt die Jahrtage seiner Vorfahren und aller anderen, die in seinem Dienst im Krieg oder anders gestorben sind, sowie für alle, die durch ihn unschuldig Schäden erlitten haben. Bis zum Ablauf der 100 Jahre stehen bei jedem Jahrtag dem Dekan 24, den Kanonikern und Vikaren 12, dem Schulmeister 12 und dem Konvent der Augustiner 36 Heller zu; die haben dafür die genannten Jahrtage zu halten. Nach Ablauf der Frist und dem Anfall der Einkünfte an das Stift erhalten die Kanoniker und Vikare sowie die Brüder des Konvents je fünf Schillinge. Für den Rest wird bestimmt: falls die Prälaturen am Stift, die der Graf einzurichten beabsichtigt, noch nicht errichtet sind, erhalten der Dekan die Einkünfte von 12 Pfund, der Scholaster die von 10 Pfund Hellern, dasselbe für den Unterhalt des Schulmeisters, der Kustos aus zehn und der Kantor aus acht Pfund. Wenn wegen schlechten Zustand des Landes die eingerichteten Pfründen an Einkünften oder an ihrer Zahl gemindert werden, sind sie aus dem Rest der Einkünfte zu ergänzen. Was übrig bleibt, ist für den gemeinen Nutzen von Stift und Kapitel zu verwenden. Den Erben und Nachfahren wird in aller Form untersagt, Dekan und Kapitel bei der Erhebung dieser Einkünfte zu behindern. Diese sind vielmehr darin zu schützen und zu schirmen. Der Dekan hat jährlich vor dem Kapitel und dem Prior der Augustiner deswegen Rechnung zu legen. Niemand darf aufgrund von Forderungen gegen den Grafen oder seine Erben auf das Stift, die Dörfer und Einkünfte zugreifen. Über die genannten Summen hinaus soll an den erwähnten Jahrtagen nichts ausgeteilt werden, die Güter und Einkünfte dienen ausschließlich den genannten Zwecken. Abzuziehen sind nur die Reichungen für die Jahrtage und mögliche Kosten für Schutz und Verteidigung. Werden die Einkünfte durch den schlechten Zustand des Landes gemindert, sind diese Einkünfte anteilig aufzuteilen. Es siegeln (1) der Graf, (2) sein Sohn Heinrich und (3) dessen Ehefrau Jutta; die Eheleute kündigen zum Zeichen der Zustimmung ihre Siegel an. Ludwig, Johann und Elisabeth, die übrigen Kinder des Grafen, die keine Siegel haben, bedienen sich der [...]

  • Archivalien-Signatur: 174
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 Oktober 7.

[Fortsetzung] Siegel von Vater und Bruder. Zeugen: Berthold, Bruder des Grafen, Großprior für Böhmen, Polen und Österreich, Bruder Heinrich von Speyer (Spira), Komtur zu Kühndorf (Kun-), Bruder Heinrich von Melchendorf (Milchen-), Komtur zu Schleusingen (Slusungen), alle vom Johanniterorden, Magister Heinrich von Friemar, Professor der Theologie und Beichtvater des Grafen, dessen Mitbruder Hermann von Brüheim (Bru-) vom Orden der Augustinereremiten, Günther von Güntersleben (Gunderichsleiben) und Friedrich von (Olschekouwe), Kapläne des Grafen, Heinrich von Schaumberg (Schouwen-), Konrad von Heßberg (Hesseburg) und sein Bruder Albrecht, Konrad und Karl von Heßberg, Iring, Heinrich und Konrad von Heldritt (Helderit), Wortwin und Eberhard von Maßbach (Mas-), Ortolf von Reurieth (Rurit), Johann von Windheim (Winde-), Hermann und Otto von Sternberg (Sterin-), Albrecht von Coburg (Ko-), Heinrich und Gottfried von Exdorf (Eckes-), Berthold von Pferdsdorf (Perdes-), Heinrich und Reinhard gen. Schrimpf, Heinrich von Roßdorf (Ros-), Dietmar von Landeck (-ecke), Johann und Albrecht Truchseß, Johann von Helba (Helbe), Heinrich und Berthold von Herbstadt (Herbelstat), Heinrich von Königshofen (Kungeshoven), Richolf und Johann von Wenkheim (Wenc-), Ritter, Greif, Marschall des Grafen, Heinrich von Dillstädt (Distelstat) und Heinrich von Haselbach, Amtleute, Knappen.
Datum et actum a.d. 1323 Non. Octobris.

Spätere Abschr. liegt bei.

Pergament


Der Ritter Dietrich von Elchleben (Elcheleybin) bekundet, von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberc), zu Lehen empfangen zu haben zwei Hufen in der Mark von Kirchheim (Kercheym) sowie das Patronat der Kirchen zu Liebringen (Libergin) und Elchleben (Elcheyn), die seit alters Lehen gewesen sind. Da er kein Siegel hat, ist das seines Vetters (patruelis) Hermann, Plebans zu Remda (Remde), angehängt.
Datum Remde a.d. 1323 sexto Kalend. Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 172
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 August 27.

Pergament


Der Römische König Ludwig beauftragt Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), zu Verhandlungen mit Burkhard, Erzbischof von Magdeburg (Magdeburgn.), den Herzögen von Sachsen (Saxonie) und Stettin (Stein) sowie Heinrich Herrn von Mecklenburg (Magnopoln.). Der König verspricht, den dabei vom Grafen gemachten Zusagen nachzukommen. Siegel des Ausstellers.
Datum in Werda X Kalen. Novembris a.d. 1323 regni vero nostri a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 177
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 Oktober 23.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet, seinem Getreuen Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), seinen erstgeborenen Sohn Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburch), und die Mark Brandenburg mit allem Zubehör anempfohlen und ihm alle Vollmachten erteilt zu haben. Der König sagt den Ersatz aller Schäden zu, die der Graf, sein Sohn und die Ihren erleiden, solange der Graf Pfleger des Markgrafen und der Mark ist. Wird dieser Schaden in der Mark ersetzt, ist der König seiner Verpflichtungen ledig. Wenn der Graf in der Mark erkrankt, kann er sie verlassen, der König wird ihm das nicht verübeln. Wird er frühzeitig krank, so dass er sich nicht in die Mark begeben kann, soll er dem Markgrafen eine andere Person empfehlen. Verläumdungen Dritter wird der König nicht glauben. Der Markgraf hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Grafen einzulösen, auch wenn der wegen Krankheit nicht kommen kann oder zurückkehren muss. Geistliche und weltliche Lehen, die in der Mark heimfallen und ledig werden, während der Graf dort Pfleger ist, kann er nach Belieben verleihen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Nurembg. an dem suntag nach Bartholomei 1323 in dem neunden jare unsers riches.

  • Archivalien-Signatur: 173
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 August 28.

Deutsch. Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), hat darum ersucht, ein durch König Friedrich II. verliehenes und durch den verstorbenen Vorgänger König Heinrich erneuertes Privileg zu bestätigen; die Urkunden vom 12. Mai 1216 und 23. Juli 1309 sind inseriert. Der König bestätigt diese in aller Form; Poenformel. Siegel des Ausstellers.
Datum in Nurembg. III Idus Marcii a.d. 1323 regni vero nostri a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 169
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 März 12.

Inserte: Nr. 27 u. 73.

Liegt bei den geglätteten Urkunden; Fotokopie vorhanden.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: der vor ihm erschienene Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), hat darum ersucht, ein Privileg des verstorbenen Vorgängers König Heinrich zu erneuern und zu bestätigen. Die Urkunde vom 25. Juli 1310 ist inseriert. Der König bestätigt diese Urkunde in aller Form; Poenformel. Siegel des Ausstellers.
Datum apud Nurembg. III Idus Marcii a.d. 1323 regni vero nostri a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 171
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 März 12.

Insert: Nr. 92. Abschr. liegt bei.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: der vor ihm erschienene Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), hat darum ersucht, ein von seinen Vorgängern König Albrecht ausgestelltes und König Heinrich erneuertes Privileg zu bestätigen; die Urkunden vom 30. Jan. 1308 und 23. Juli 1309 sind inseriert. Der König bestätigt sie in aller Form; Poenformel. Siegel des Ausstellers.
Datum apud Nurembg. III Idus Marcii a.d. 1323 regni vero nostri a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 170
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 März 12.

Insert: Nr. 71 u. 82.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Duplikat von Nr. 174.
Urkunde fehlt 1953 [wohl Kriegsverlust].

  • Archivalien-Signatur: 175
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 Oktober 7.

Pergament


Marquard, Bischof von Eichstätt (Eychstete), belehnt Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und dessen Erben mit den Gütern, die zuvor die verstorbenen Grafen Hermann und Poppo, Grafen von Henneberg, vom Hochstift hatten. Dazu verleiht er dem Grafen die Weingärten, die der Graf an der Mainleite bei Mainberg (Meyenberg) gekauft hat und die vom Hochstift zu Lehen gehen. Zeugen der Belehnung: Nikolaus, Bischof von Regensburg (Regnspurg), Friedrich, Burggraf von Nürnberg (Nurembg.), Ulrich, Landgraf von Leuchtenberg (Leutemberge), und andere. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehn 1323 an dem tage conversionis sancti Pauli in der stat zu Regnspurg.

  • Archivalien-Signatur: 168
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1323 Januar 25.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet, dass er seinen Rat (heimlichen) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), bevollmächtigt hat wegen Schäden und Kosten, mit denen er Leute für den Dienst des Königs gewinnt beim König von Dänemark (Tenemarche), wo er sie gewisser finden kann als anderswo im Lande. Gewinnt er die dort nicht, kann er sie in Dienst nehmen, wo er sie findet. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Nappurch an sand Jacobs tag 1324 in dem zehendem jare unsers riches.

  • Archivalien-Signatur: 184
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 Juli 25.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: wenn sein Rat (heimlicher) Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), nicht länger Pfleger seines Sohnes Ludwig, Markgrafen von Brandenburg Brandemburch), und der Mark sein will, kann er den Sohn und die Mark einem Dritten anempfehlen. Der König erteilt dazu seine Zustimmung und sagt den Grafen von seinen Pflichten los; er siegelt.
Der geben ist zu Munchen am dem vreytag vor Oswaldi 1324 in dem zehenden jare unsers riches.

  • Archivalien-Signatur: 186
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 August 3.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Ludwig erteilt dazu seine ausdrückliche Zustimmung, dass Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), im Namen seines Sohnes Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburgen.), und zu dessen Vorteil Nutzungen aus Gütern, die ihm oder der Mark gehören, ausgenommen Burgen und Festen, bis zu einer Summe von 1000 Mark Silber verkaufen oder verpfänden und dies urkundlich versichern kann. Der König wird dies in aller Form bestätigen; er siegelt.
Datum in Wetflaria VIII Kal. Martii a.d. 1324 regni vero nostri a. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 182
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 Februar 23.

Pergament


Der Römische König Ludwig erteilt seinem Rat (heimlicher) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), Vollmacht, Heinrich, Grafen von Hohenstein (Hon-) und die Harzherren wegen der in seinem Dienst erlittenen Schäden in der Mark [Brandenburg] und beim König von Dänemark (Tenemarche) zu bescheiden, ebenso wegen ihres Soldes. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zu Nappurch an sand Jacobs tag 1324 in dem zehenden jare unsers richs.

  • Archivalien-Signatur: 185
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 Juli 25.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Ludwig teilt seinem Bruder Christoph, König von Dänemark (Danorum regi) mit, dass er seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), Vollmacht erteilt hat, die Gelder aus der Mitgift wegen der Heirat des Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburgen.), Sohn Ludwigs, mit Margarete, Tochter Christophs, entgegenzunehmen und darüber zu quittieren. Siegel des Ausstellers.
Datum in Franchenfurt V Kal. Iulii a.d. 1324 regni vero nostri a. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 183
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 Juni 27.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-), verkauft mit Zustimmung seines Vaters und seines Bruders Johann für erhaltene 40 Pfund Heller eine Hufe zu Haundorf (Huen-) mit allem Zubehör, wie sie Heinrich Lippe und Reinboth innehaben, an Gerlach von Kranlucken (Kralucke), seinen Bruder Berthold und ihre Erben. Sie sollen diese zu Lehen haben wie andere Güter, die sie vom Vater tragen. Ein Rückkauf ist jederzeit binnen sechs Jahren möglich. Erfolgt dieser vor Lichtmess, steht der Nutzen des Jahres dem Grafen zu, andernfalls noch den Käufern. Nach sechs Jahren steht die Hufe auf Dauer denen von Kranlucken als Lehen zu. Siegel des Ausstellers. Geschehen zu Salzungen, Zeugen der dortige Vogt, Götz, Vogt zu Frankenberg (Francken-), Hermann von Wildprechtroda (Willebrechterode), Rudolf von Gerstungen und andere.
1324 an unser frouwen abende also man die licht wiet.

  • Archivalien-Signatur: 181
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 Februar 1.

Deutsch. Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennenbg.) der Junge und Berthold, Abt Berthold von Herrenbreitungen (Burgbeitingen), bekunden: Elisabeth, Meisterin, Golderad, Priorin, und Konvent zu Frauenbreitungen (Vrowen Breitingen) haben ihrem Propst Reinhard vier Malter Korn Breitunger Maß für ihnen gezahlte 12 Pfund Heller gekauft. Die Gülte ist an Martini aus dem Hof zu (Memel-) Immelborn fällig. Der Propst hat dem Konvent die Heide übergeben, die "daz eigen" heißt, die bei Salzungen (Salzcungen) liegt und die er von Kunz von Allendorf (Alden-) mit eigenem Geld gekauft hat, sowie 100 Schafe auf dem Neuhof (Nuwenhove), die er ebenfalls mit eigenem Geld gekauft hat, nicht mit dem des Klosters. Der Konvent kann nun über die Heide und die Schafe frei verfügen. Es siegeln (1) Graf Heinrich, (2) Abt Berthold und (3) Propst Reinhard. Zeugen: Konrad von Lichtenberg, Ritter, Heinrich von Salza, Mönch, Berthold von Farnbach (Varn-), Götz Vogt zu Frankenberg, Bruder Otto, Bruder Apel, Laienbrüder, Helnbrich und Berthold Specht.
Dirre brief ist gegeben 1324 an deme achtentage sente Agneten.

  • Archivalien-Signatur: 180
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1324 Januar 28.

Auf der Rückseite (von gleicher Hand):
Meisterin Elisabeth, Priorin Golderad und der Konvent zu Frauenbreitungen bekunden, dass Gerlach Schäfer (schephere) und seine Ehefrau Metze ihnen zehn Pfund Heller gezahlt haben, die sie für das in dieser Urkunde erwähnte Korn angelegt haben; dafür soll der Konvent der Eheleute ewig gedenken.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennenbg.), verleiht dem Konrad Bachofen, dessen Ehefrau Jutta und ihren Erben erblich ein Haus vor der Stadt Schleusingen (Slusungen), das der Frau von Roßdorf (Rosdorpf) und ihren Kindern, Betz und Heinrich, ihren Söhnen, gehörte.
Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehen 1325 an des heligen Cruces tage also es funden wart.

  • Archivalien-Signatur: 191
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 Mai 3.

Deutsch.

Pergament


Bruder Albrecht, Prior, und der Konvent des Klosters Sinnershausen (Sindlashusen) bekunden, dass Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.) ihnen sein Vorwerk zu Riedern mit allem Zubehör in Feld und Dorf für 200 Pfund Heller verkauft hat. Ein Rückkauf ist innerhalb der nächsten, am Peterstag beginnenden fünf Jahre für dieselbe Summe möglich. Was dann auf den Äckern eingesäht ist, steht noch dem Kloster zu. Die Kosten zwischenzeitlich erfolgter Baumaßnahmen sind zu erstatten gemäß der Schätzung durch Wolfram Schrimpf und Albrecht Auerochs. Es siegeln (1) Prior und (2) Konvent.
Daz ist geschehn 1325 an dem nehsten tage nach sent Elsbeten tage.

  • Archivalien-Signatur: 194
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 November 20.

Deutsch.

Pergament


Den Abt von Hersfeld (-velden.) bittet H[einrich], Herr von Frankenstein der Ältere, mit den Gütern, die Wol[ram] Schrimpf vom ihm zu Lehen hat, in Schmalkalden (Smal-) gelegen, sowie den Gütern in Barchfeld (Barchvelt) und Profisch (Bruchvischa), die er vom Abt zu Lehen trägt, den Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.) und seine Erben zu belehnen. Er selbst verzichtet darauf in aller Form. Siegel des Ausstellers.
Datum Salczungen a.d. 1325 secunda feria ante purificacionem virginis gloriose.

  • Archivalien-Signatur: 187
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 Januar 28.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet, wegen der ihm und dem Reich durch seinen Rat (secretarius) Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), geleisteten Dienste auf Lebenszeit Gülten von 600 Pfund Lübischer (Lubecen.) Pfennige, die ihm und dem Reich von Stadt und Bürgern zu Lübeck (Lubecen.) anfallen. Sie sollen dem Grafen an den üblichen Terminen gezahlt werden. Siegel des Ausstellers.
Datum Ratispone XII Kalen. Maii 1325 regni vero nostrio a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 190
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 April 20.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: vor ihm hat sein Getreuer Gottfried von Brauneck (Brunekke) für sich und seine Ehefrau Margarete darum ersucht, das er ungeachtet der von Margarete gegen seinen Rat (secretarium) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch) erhobenen Forderungen wegen Kauf und Einnahme der Burg Mainberg (Meyenbg.), die ihr von ihren Vorfahren zustehe und derentwegen sie anderweitig Klage erhoben habe, diesen Kauf bestätigen möge, da der Graf die Burg nicht vom Bruder der Margarete, sondern von dem [Herrn] von Barby (Barbey) gekauft habe. Der König folgt dieser Bitte und bestätigt in aller Form dem Grafen und seinen Erben den Kauf der Burg; er siegelt.
Datum in UIma feria sexta ante festum beati Iohannis Baptiste a.d. 1325 regni vero nostri a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 192
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 Juni 21.

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Heinrich, Herr von Frankenstein (-steyn), bekundet, seinem Oheim Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), die Rechte übertragen zu haben an den Gütern, die Wolfram Schrimpf von Wetzel vom Stein gekauft hat, gelegen bei der Stadt Schmalkalden (Smal-), in den Dörfern Barchfeld (-velt) und Profisch (Bruchvischa) sowie an den Gütern, die Johann Reinmantel von Schmalkalden und Hartmut Graß (Graez) von Maßfeld (Maesvelt) von ihm hatten. Was daran Eigen ist, überträgt er dem Grafen zu Eigen, was von den Stiften Fulda (Fulde) und Hersfeld (Hersfelde) zu Lehen rührt, sollen der Graf und seine Erben von diesen Stiften empfangen. Der Aussteller verzichtet darauf in aller Form; er siegelt. Er verzichtet auch auf seine Rechte an der Mühle zu Niederschmalkalden (Nydern Smal-).
Daz ist geschehen zu Salczungen 1325 an deme mentage vor unser vrowen tage Liethemesse.

  • Archivalien-Signatur: 188
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 Januar 25.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Herr von Frankenstein (-steyn), teilt seinen Getreuen Wolfram Schrimpf, Johann Reinmantel von Schmalkalden (Smal-) und Hartmut Graß von Maßfeld (Maesvelt) mit, dass er die Rechte an den Gütern, die sie von ihm haben, an seinen Oheim Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), übertragen hat. Diese Güter sollen sie künftig von diesem und seinen Erben zu Lehen tragen. Er sagt sie von dem ihm geleisteten Gelübden los und kündigt sein Siegel an.
Der ist gegeben zu Salczungen 1325 an dem mentage vor unser vrowen tage liechtemesse.

  • Archivalien-Signatur: 189
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 Januar 28.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Herr von Frankenstein (-steyn) überträgt mit Zustimmung seiner Ehefrau Adelheid und seiner Tochter Elisabeth seinen Oheimen Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), dessen Sohn Heinrich und ihren Erben die halbe Wüstung Huges Tambach mit Holz, Feld und allem Zubehör, die Wüstung Atzerode (Atzen-), Seligenthal (Selegental) mit Zubehör, Roßbach (Ros-) mit Zubehör, halb Volkers (Volkoldes) mit Zubehör, in Niederschmalkalden (Nydern Smal-) das Vorwerk des Johann Reinmantel und was sonst von ihm zu Lehen ging, zwei Hufen zu Barchfeld (-felt), die Wolfram Schrimpf von Wetzel vom Stein (Steyne) kaufte, sowie zwei Güter zu Profisch (Bruchvischa), die auch Wetzel gehörten. Sämtliche Rechte, die er dort hatte, gibt Ludwig an die Oheime und ihre Erben, Eigen als Eigen und Lehen als Lehen, die von den Herren zu empfangen sind, von denen er sie hatte. Ludwig lässt die Güter gegenüber den Lehnsherren auf, damit diese sie an die Oheime verleihen. Diejenigen, die die Güter von Ludwig zu Lehen hatten, werden von Mannschaft und Gelübden losgesagt. Es siegeln (1) Ludwig und (2) Adelheid.
Daz ist geschehn ... zu Sleusungen ... 1325 an sante Mychahels abnde.

  • Archivalien-Signatur: 193
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1325 September 28.

Deutsch.

Pergament


(1) Berthold, Dekan des Stifts St. Marien zu Schmalkalden (Smalkald), (2) Reinhard, Propst zu Frauenbreitungen (Regisbreytinghen), und (3) Siegfried vom Stein (de Lapide), Vogt zu Mellrichstadt (Melrestad), bekunden, dass die Knappen Konrad und Heinrich von Neustadt (Nuwenstad), Brüder, vier eigene Güter in Dorf und Feld Volkers (Volkoldes) mit Gebäuden, Äckern, Wiesen, Wäldern und Zubehör, wie sie Konrad Schultheiß, dessen Brüder Hartung und Hermann sowie Berthold Schmied (faber) von ihnen innehaben, an Ludwig, Prior des Benediktinerklosters zu Herrenbreitungen (Herenbreytinghen) für 26 Pfund Heller verkauft haben, wie die von ihren Vorfahren hergekommen sind. Die Inhaber zinsen davon jährlich zwei Pfund drei Schillinge Heller, zwei Malter Käse und weitere Abgaben; diese sind künftig an den Prior und diejenigen fällig, denen dieser die Güter überträgt; Ludwig hat die Güter für das Kloster erworben. Die Verkäufer haben auf alle Rechtsmittel verzichtet. Zeugen: Heinrich vom Stein und sein Bruder Eberhard, Heinrich Schrimpf und andere. Die Aussteller siegeln.
Datum a.d. 1326 XI Kalen. Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 201
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Dezember 22.

Pergament


(1) Heinrich, Dekan zu Eishausen (Eushusen), als Richter und (2) Konrad, Propst zu Coburg, als Beisitzer entscheiden in Anwesenheit der Pröpste Siegfried von Veßra (Vescerensi) und Johann von Trostadt (Troystat) sowie des Bruders Albrecht gen,. von Hartenberg, Prokurators des Klosters Veßra, gegen Gertrud, Ehefrau des Wirt zu Ummerstadt (-stat), und deren Erben, dass nach dem Recht Gertrud Leibeigene des Klosters Veßra ist und von ihrem Leib dem Kloster zinspflichtig bleibt. Die Aussteller siegeln.
A.d. 1326 feria tercia post Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 198
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Februar 11.

Pergament


Albrecht von Heßberg (Hesseburg) bekundet, mit Zustimmung seiner Erben die Hälfte des Zehnten zu Münnerstadt (Munrichstat), die seinem Herrn Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberg), und dessen Erben zusteht, mit allen Rechten und Zubehör für bereits gezahlte 78 Pfund Heller vom Grafen mit Zustimmung von dessen Erben gekauft zu haben. Ein Rückkauf ist dem Grafen und seinen Erben jederzeit für dieselbe Summe möglich, die bis dahin angefallenen Nutzungen stehen Albrecht und seinen Erben zu. Ein Rückkauf hat bis 15 Tage nach Jacobi zu erfolgen, andernfalls steht der Zehnt dieses Jahres noch Albrecht und seinen Erben zu, gleiches gilt für den Wein bis 15 Tage nach Michaelis. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1326 in die beati Galli abbatis.

  • Archivalien-Signatur: 200
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Oktober 16.

Pergament


Der Ritter Johann von Ostheim und Siegfried vom Stein (de Lapide), Vogt zu Mellrichstadt (Melrichstat), bekunden, dass die Knappen Friedrich gen. Loterlin, dessen Bruder Wolvelin und deren Mutter Jutta gemeinsam und vor den Ausstellern zwei Eigengüter in Dorf und Feld zu Volkers (Volkoldes) mit Gebäuden, Äckern, wiesen, Wäldern und allem Zubehör, wie sie Konrad gen. Tenninger und Heinrich gen. Bertlin in ihrem Namen innehatten, an Abt Berthold, den Prior Ludwig und den Konvent des Benediktinerklosters Herrenbreitungen (Burgbreitingen) für bereits gezahlte 15 Pfund Heller verkauft und das Eigentum dieser Güter, die ihre Vorfahren besaßen, übertragen haben. Die Inhaber schulden dem Kloster davon jährlich 21 Schillinge Heller, einen Malter Käse und weitere Abgaben als Zins. Die Verkäufer haben in aller Form auf ihre Rechte und auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf verzichtet. Zeugen: Simon, Schultheiß zu Mellrichstadt, Konrad von Hendungen (Hentingen), Konrad Kelner, Konrad Kunelin, Bürger daselbst, Konrad von Neustadt (Nuwenstat), Lehnsmann, und andere. Die Aussteller siegeln.
Datum a.d. 1326 IIII. Non. Ianuarii.

  • Archivalien-Signatur: 195
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Januar 2.

Pergament


Der Römische König Friedrich bestätigt wegen der von Berthold, Grafen von Henneberg (Henninbg.), vormals dem Reich geleisteten Dienste wörtlich alle Urkunden und Handfesten, als ob sie ihm vorlägen, der der Graf von seinen Vorgängern, Königen und Kaisern und insbesondere von seinem Bruder König Ludwig hat. Er soll auf die Stadt Schweinfurt (Swinfurte) wie seit jeher 1000 Mark Silber haben, auf Lebenszeit die Gülten des Reiches auf der Stadt Lübeck (Lubecke). Darüber hinaus bestätigt der König: die von König Ludwig ausgestellten Urkunden über Lehen; die Urkunde, nach der niemand jemanden vor Gerichte laden darf, sofern er nicht vorher vor dem Grafen Klage erhoben hat, und bei Rechtsverweigerung am Hofgericht zu klagen ist. Wenn Graf Heinrich, Schwager des Ausstellers, mit dem Grafen Berthold in Irrungen gerät wegen der Güter, Lande und Leute, wird der König dem Berthold mit Rat und Leib gegen den Sohn helfen. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1326 an dem nehesten mitwochen nach dem oberisten tage in dem zweliften jare unsers riches.

  • Archivalien-Signatur: 196
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Januar 8.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet gegenüber Christoph, König von Dänemark (Danorum Sclavorumque regi), dass der seinem Rat (secretario) Berthold, Graf von Henneberg (Hennenbg.), 2178 Mark Silber gezahlt hat von dem Geld, das er Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburgen.), Erstgeborenen des Ausstellers und Schwiegersohn Christophs, wegen der Mitgift von dessen Ehefrau [Margarete], Markgräfin von Brandenburg, bis Epiphanie schuldete. Ludwig quittiert in aller Form über die 2178 Mark, sagt Christoph davon los und kündigt sein Siegel an.
Datum in Nuremberg in octava epiphanie a.d. 1326 regni vero nostri a. duodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 197
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Januar 13.

Pergament


Wilhelm, Graf von Katzenelnbogen (Katzinelen-), bekundet, dass sein Schwager Berthold, Graf von Henneberg (Hennenbg.), ihm, seiner Ehefrau Adelheid und ihren Kindern, Söhnen und Töchtern, das Haus Dornberg (Dorenburch) mit allem Zubehör und den üblichen Verpflichtungen eines Lehnsmanns verliehen hat. Graf Berthold hat außerdem zugesagt, dem Grafen Wilhelm die ersten, vakant werdenden und diesem füglichen Lehen zu verleihen. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Gerlach, Graf von Nassau (Nassawe), Ludwig (Lutze), Graf von Henneberg, Domherr zu Bamberg (Babinbg.), Johann von Wenkheim (Weinckeim), Eberhard von Maßbach (Mas-), Johann, Kaplan des Grafen Berthold, und Albrecht, Schreiber des Ausstellers.
Dirre brief wart gegeben zu Chube 1326 an sante Bonifacien dach.

  • Archivalien-Signatur: 199
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1326 Juni 5.

Deutsch.

Pergament


Apel von Neustadt (Nuwenstat) und seine Ehefrau Adelheid verkaufen dem Prior Ludwig und seinem Bruder Gottschalk, Konventualen zu [Herren-] Breitungen (Breytingen), elf Schilling fuldischer Pfennige Gülte und die zugehörige Weisung auf das Gut zu Ostheim, das Heinrich Rorbart und Gertrud Heverin innehaben, für zehn Pfund Heller. Ein Rückkauf für dieselbe Summe vom nächsten Peterstag in der Fasten über zwei Jahre möglich. Der Prior vermacht, wenn das Gut nicht zurückgekauft wird, die ihm zustehenden fünf Pfund nach seinem Tod der Petrissa, Tochter seines genannten Bruders Apel, Nonne an St. Nikolaus zu Eisenach (Ysnache). Zeugen: Bruder Berthold von Eisenach, Predigerordens, Konrad von Hendungen (Hentingen), Bürger zu Mellrichstadt (Melrichstat), Konrad von Neustadt und andere. Siegel Siegfrieds vom Stein des Jüngeren.
Daz ist geschehen 1327 an dem sunabenden vor unser vrowe tage als sie wart geborn.

  • Archivalien-Signatur: 213
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 September 5.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Abt des Benediktinerklosters [Herren-] Breitungen (Breytinghen), bekundet: Heinrich gen. vom Stein (Steyne) und sein Sohn Heinrich haben vor ihm und mit seiner Zustimmung eine halbe Hufe Pflugland in der Mark des Dorfes Scherfstrut (Scherfstrote) mit allem Nutzen und Zubehör an Reinhard, Propst der Nonnen zu Frauenbreitungen (Regisbreytinghen) für gezahlte neun Pfund Heller verkauft. Ein Rückkauf ist innerhalb des an Michaelis beginnenden Jahres für dieselbe Summe möglich. Erfolgt das nicht, soll der Propst den Verkäufern nach Rat von Dritten etwas darauf schlagen. Die Verkäufer haben den Aussteller ersucht, darüber diese Urkunde auszustellen; er siegelt.
Datum a.d. 1327 IIIIo Idus Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 214
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 November 10.

Pergament


Der Römische König Ludwig an Bürgermeister, Rat und Bürger der Städte Lübeck (Lubek), Mühlhausen (Mul-), Nordhausen (Nort-), Goslar (Goslaeren.) und Dortmund (Duertmunt): er hat die Alpen überquert und ist in die Lombardei gelangt, um nach Rom zu ziehen und die kaiserliche Würde zu erwerben. Sie sind seit alters verpflichtet, nach ihrem Vermögen dazu Bewaffnete zu stellen, wie das in anderen Urkunden des Königs enthalten ist. Die Adressaten werden unter Androhung des Verlustes aller vom Reich rührenden Privilegien, Rechte und Güter aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Urkunde eine angemessene Zahl Bewaffneter und Pferde zum König zu schicken oder, wenn sie das nicht können, sich mit seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch), wegen einer Geldsumme zu vergleichen. Der König wird die Regelungen des Grafen raqtifizieren.
Datum in campis iuxta Medyol. XI die mensis Augusti regni vero a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 212
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 August 11.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König Ludwig an die geistlichen und weltlichen Fürsten - Bischöfe, Herzöge, Landgrafen, Äbte und niedere Prälaten, Grafen, Freie, Barone, Ministerialen, Ritter und Ritterbürtigen in der Provinz Sachsen: aus den Chroniken geht hervor, dass der Adel in Sachsen seit alten Zeiten dem Reich gedient hat und die dortigen Fürsten, Magnaten und Adlige gleichsam Gründer des Reiches waren. Sie haben zwei Kurfürsten, die zur Verteidigung des Reiches verpflichtet sind. Diese haben bekanntlich die Kaiser und Könige seit alters unterstützt, wenn sie mit Waffen, Pferden und Leuten über die Alpen gegangen sind. Da der König jetzt über die Alpen in die Lombardei gelangt ist und nach Rom ziehen will, um die Kaiserkrone zu erwerben, fordert er die Adressaten bei Strafe des Verlustes aller vom Reich rührenden mobilen und immobilen Güter, Rechte und Privilegien auf, ihm gemäß ihren Kräften mit Waffen, Pferden und Leuten zuzuziehen, damit er sein Vorhaben umsetzen kann. Sie sollen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme dieser Urkunde zum König aufbrechen. Wer nicht selbst kommen oder Bewaffnete schicken kann, hat gemäß seinem Vermögen unter Androhung der genannten Strafen nach dem Ermessen seines Rates (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenbg. / Hennenb.), mit Geld zu helfen. Der König sagt zu, dessen Regelungen in diesen Punkten zu ratifizieren.
Datum in castris districtus Mediolani sexto die mensis Augusti a.d. 1327, regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 211 a / b
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 August 6.

Zwei Ausf.

Pergament


Der Römische König Ludwig an Rat und Bürger der Stadt Lübeck (Lubicen.): er hatte ihnen schriftlich aufgetragen, seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennemberg), 600 Pfund Lübecker Pfennige Zins an das Reich, fällig jährlich an Mariä Geburt, ab dem nächsten Termin und dann jährlich auszuzahlen. Der König quittiert über diesen Betrag bis zu diesem Jahr; er siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Mediolan. in crastino beati Jacobi apostoli a.d. 1327 regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 207
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 Juli 26.

Pergament


Der Römische König Ludwig an seinen Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenbg.): aus den Chroniken geht hervor, dass der Adel in Sachsen seit alten Zeiten dem Reich gedient hat und die dortigen Fürsten, Magnaten und Adlige gleichsam Gründer des Reiches waren. Sie haben zwei Kurfürsten, die zur Verteidigung des Reiches verpflichtet sind. Diese haben bekanntlich die Kaiser und Könige seit alters unterstützt, wenn sie mit Waffen, Pferden und Leuten über die Alpen gegangen sind. Da der König jetzt über die Alpen in die Lombardei gelangt ist und nach Rom ziehen will, um die Kaiserkrone zu erwerben, fordert er alle geistlichen und weltlichen Fürsten, niedrigeren Prälaten, Grafen, Barone und andere Adligen bei Strafe des Verlustes ihrer Rechte, Privilegien und vom Reich rührenden Güter auf, ihm gemäß ihren Kräften mit Waffen, Pferden und Ausrüstung zuzuziehen, damit er sein Vorhaben umsetzen kann. Diese sollen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme dieser Urkunde zum König aufbrechen. Der Graf wird beauftragt, diese bei den genannten Strafen dazu anzuhalten. Wer selbst nicht mitziehen oder Bewaffnete stellen kann, soll nach dem Ermessen des Empfängers stattdessen Geld zur Beschaffung von Ausrüstung zahlen. Der König verspricht, die Entscheidungen des Grafen zu ratifitzieren.
Datum Mediolani IIIIto die mensis Augusti a.d. 1327, regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 210
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 August 4.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König Ludwig bekundet: sein Verwandter und Rat (secretarius) Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), hat ihm, römischen Kaisern und Königen und dem Reich lange Zeit mit Rat, Schwert, Sprache und andere Weise gedient und so für sich, seine Erben und Nachfolger den Dank des Königs erworben. Der verleiht dem Grafen und denjenigen, die ihm in Haus und Herrschaft Henneberg folgen, auf Lebenszeit das Recht, im Namen des Königs 20 uneheliche Personen zu legitimieren, ihnen zur Erbfolge ihrer Eltern und bürgerlichen Ehren zu verhelfen; gegenteilige Gesetze stehen dem nicht entgegen. Ebenso kann der Graf auf Lebenszeit nach seinem Ermessen zehn geeignete Personen zu öffentlichen Notaren ernennen. Diese Vollmachten erstreckt der König auch auf die Söhne und Nachkommen des Grafen. Wer ihm im Besitz der Burg Henneberg folgt, darf in gleicher Weise auf Lebenszeit zehn Personen legitimieren und sechs Notare ernennen. Darüber hinaus gewährt der König dem Grafen und seinen Erben, vom Reich rührende Güter und Lehen von Personen jeden Standes durch Kauf, Schenkung oder Abtretung zu erwerben und vom König und dem Reich zu Lehen zu tragen. Der König investiert den Grafen und seine Erben mit diesen Lehen. Diese dürfen diese Lehen weiterverleihen, so dass der Graf und seine Erben unmittelbare Lehnsleute des Reiches sind. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Tridenti Idus Marcii a.d. 1327 regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 206
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 März 15.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König Ludwig bestellt im Vertrauen auf die Treue seines Rates (secretarii) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), diesen zum Prokurator, Botschafter (ambassiatorem) und Gesandten für sich und seinen erstgeborenen Sohn Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandeburgen.) mit allen Vollmachten, von Christoph, König von Dänemark (Danorum et Sclavorum rege), 12.000 Mark Silber Magdeburger (Magdeburgen.) Gewicht als Mitgift von dessen dem Sohn verlobten Tochter Margarete entgegenzunehmen, diese gemäß den von Ludwig getroffenen Bestimmungen aufzuteilen, gegenüber König Christoph darüber zu quittieren und die erforderlichen Urkunden auszustellen, auch wenn dies ein besonderes Mandat erfordert. Der König verspricht, auch im Namen des Sohnes, die Handlungen des Grafen zu ratifizieren. Er siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum apud Trident. V Kalen. Marcii a.d. 1327 regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 204
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 Februar 25.

Pergament


Der Römische König Ludwig bestellt im Vertrauen auf die Treue seines Rates (secretarii) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch), diesen zum Prokurator und Sondergesandten mit allen Vollmachten, seinem erstgeborenen Sohn Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandeburgen.), dessen Vormund der König ist, die Braut zuzuführen, den Ehevertrag zu bestätigen sowie die erforderlichen Eide und Versicherungen wegen Mitgift und Morgengabe zu leisten, auch wenn es dazu eines besonderen Mandats bedarf. Der König wird dessen Zusagen und Versicherungen ratifizieren, sobald er davon Kenntnis erlangt. Majestätssiegel des Königs.
Datum Tridenti V Kalen. Marcii a.d. 1327 regni vero nostri a. tercuiodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 203
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 Februar 25.

Pergament


Der Römische König Ludwig bevollmächtigt seinen Rat (secretarii) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennemberg), mit Rat seiner Getreuen Günther, Grafen von Lindow (Lyndowe), Heinrich, Vogt von Plauen gen. Reuß, Seger, Propst zu Stendal, Grifko und Hasso von Wedel, die Pflege seines Sohnes Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brandemburgen.), und die Verwaltung der Mark nach seinem Ermessen auf eine oder mehrere andere Personen zu übertragen. Da oft gut Begonnenes mit der Zeit zum Schaden wird, verspricht der König, es dem Grafen nicht zur Schuld anzurechnen, wenn trotz angewandter Sorgfalt bezüglich der Personen und Güter Negatives entsteht. Er siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Tridenti Idus Marcii a.d. 1327 regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 205
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 März 15.

Pergament


Der Römische König Ludwig erteilt seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennemberg), Vollmacht, mit Wolfram, Bischof von Würzburg (Herbipolen.), über alle zwischen ihnen bis zu diesem Tag strittigen Punkte zu verhandeln. Der König verspricht, den Anordnungen und Zusagen des Grafen nachzukommen; er siegelt.
Datum Tridenti V Kal. Marcii a.d. 1327 regni vero nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 202
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 Februar 25.

Pergament


Der Römische König Ludwig trägt Otto dem Zenger, Burggrafen zu Kaub (Chub), und Ruger dem Nortwiner, Propst zu Oppenheim, auf, seinem Rat (heimlicher) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch), jährlich am Andreastag 1000 Pfund Heller aus seinem Zoll zu Kaub auszuzahlen und ihm darüber eine schriftliche Zusage zu geben. Der König hat seine Stadt Neumarkt (Neunmarcht) als Bürgen gesetzt, die Währschaft leisten muss, wenn das nicht geschieht. Können die Empfänger das nicht, muss er andere verpflichten, dem Grafen diese Urkunde auszustellen. Der König siegelt.
Der geben ist ze Maylan dez montages vor sand Laurentzii tag 1327 an dem dreuczehendem jare unsers reichs.

  • Archivalien-Signatur: 209
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 August 3.

Deutsch.

Pergament


Friedrich, Abt von Sedlitz (Scedlicz), verzichtet für sich und seinen Konvent auf alle Forderungen gegen Berthold, Grafen von Henneberg (Hennemberch), aus alten Schulden. Werden zugehörige Urkunden gefunden, sind sie kraftlos. Siegel des Ausstellers.
Datum in Scedlicz a.d. 1327 in vigilia beati Andree apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 215
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1327 November 29.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.), überträgt dem Dekan zur Dekanie seines neuen Stifts zu Schmalkalden (Smal-) das Vorwerk zu Nieder-Helba (Nydern Helbe), ein Gut zu Ober-Helba, das fünf Schillinge Heller gibt, und ein Gut zu Dreißigacker (Drizigackeren) mit allem Zubehör, das Bertha, Stiefmutter des Ritters Johann von Helba, innehat, wenn diese nicht mehr lebt oder wenn man es gütlich oder durch Tausch erwerben kann, da der Graf das Gut von Johann gekauft hat. Der hat das Gut auf den Todesfall der Bertha dem Grafen aufgelassen. Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschen 1328 an dem nehsten sunabende vor der Crucewochen.

  • Archivalien-Signatur: 217
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1328 Mai 7.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig bekundet gegenüber seinem Getreuen Berthold, Grafen von Henneberg (Henninberch), dass er nach Erwerb der Kaiserwürde allen Königen, Fürsten, Grafen, Herren und anderen die Rechte und Privilegien bestätigen möchte. Der Graf hat sich in der Regierung der Grafschaft, die Ludwig ihm und seinen Erben übertragen hat, sowie in allen Regalien zum Nutzen des Kaisers und des Reiches, aber auch der eigenen Getreuen und Untertanen so verhalten, dass der Kaiser ihn und seine Erben in allen den früheren Grafen und der Grafschaft Henneberg durch römische Kaiser und Könige verliehenen Privilegien, Erlaubnisse, Gnaden, Immunitäten, Freiheiten und Rechten bestätigt. Auf Bitten des Grafen heilt der Kaiser überdies alle Mängel an früheren, von ihm und den Vorgängern verliehenen Privilegien. Bestehende, dem Kaiser bekannte Rechtssätze stehen dem nicht entgegen. Poenformel. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Rome apud sanctum Petrum vicesimoseptimo die mensis Marcii, indictione undecima, a.d. 1328, regni vero nostri a. quartodecimo, imperii vero primo.

  • Archivalien-Signatur: 218
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1328 März 27.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Siegfried, Propst von Veßra (Veßerensis), bekundet, auf das Oblei genannte Amt, das seine Vorgänger im Amt innehatten, zugunsten des Konvents verzichtet zu haben. Die jährlichen Einkünfte belaufsen sich auf 42 Pfund Heller. Sie bleiben mit den zusätzlich gestifteten Summen beim Amt; der Propst wird die Inhaber darin nicht behindern. Der Konvent soll die Jahrtage der Gründer und anderer Stifter abhalten, insbesondere wöchentlich in der Kapelle St. Johann Evangelist beim Grab der Gräfin Adelheid von Henneberg (Henninbg.) Messen für Verstorbene mit Gebeten und Vigilien, wie es im Kloster üblich ist. Die Einkünfte von 42 Pfund und weitere, die dazu gestiftet werden, sind anteilig wöchentlich für die Speisung des Konvents zu verwenden, insbesondere durch den Provisor an den Jahrtagen der Gräfin Adelheid und des ersten Gründers Graf Gotebold. Darauf verpflichten sich der Prior Ludwig, der Subprior Friedrich und der Konvent in aller Form; sie siegeln.
Datum a.d. 1328 dominica qua cantatur Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 216
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1328 Februar 21.

Pergament


Wolfram, Bischof von Würzburg (Herbipln.), an Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.): er möchte die Zuneigung des Grafen gegenüber der Würzburger Kirche und vor allem gegenüber dem von ihm gestifteten und dotierten Stift zu Schmalkalden (Smalkaldin) dadurch noch vermehren, dass er ihm für seine Wohltaten eine weitere Gnade gewährt. Der Graf und sein Erbe, Besitzer der Burg Henneberg oder der Älteste, wenn es mehrere Besitzer geben sollte, erhält auf Dauer das Recht, ein Amt oder Personat, das er am Stift einrichtet und dotiert, bei Vakanz an eine geeignete Person oder einen Kanoniker aus dem Kapitel mit Zustimmung des Kapitels zu verleihen. Früher ausgestellte Privilegien stehen dem nicht entgegen, nach denen der Kustos vom jeweiligen Dekan bestätigt und zur Reichung der Sakramente an die Gemeinschaft der Kanoniker bevollmächtigt werden soll. Die vom Grafen für die Kustodie bestellte Person hat sich im Kapitel gegenüber Dekan und Kanonikern in aller Form zur verpflichten, über die Kleinodien, Bücher, Kelche, Messgewänder und anderen Besitz des Stiftes ein Inventar als öffentliches Instrument unter dem Siegel des Kapitels und dem eigenen anzufertigen und diese Gegenstände getreulich zu bewahren. Über die ihm anvertrauten Einkünfte und die Ausgaben für Beleuchtung hat er jährlich Rechnung zu geben. Wird bei Vakanz die Kustodie vom Grafen und seinen genannten Erben nicht binnen vier Monaten verliehen, fällt dieses Recht an den jeweiligen Bischof von Würzburg. Siegel des Ausstellers.
Datum Herbypoli a.d. 1328 feria sexta post diem beate Lucie.

  • Archivalien-Signatur: 219
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1328 Dezember 16.

Übersetzung (15. Jahrh.) liegt bei.

Pergament


Dem Dekan Dietrich und dem Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) teilen, Siegfried, Propst, und der Konvent des Klosters St. Marien zu Veßra (Veßera), Prämonstratenserordens, mit: sie sind Brüder aufgrund der Gründung durch die Grafen von Henneberg (Hennenbergen.) und nehmjen wegen der so begründeten Zuneigung die Empfänger und ihre Nachfolger in ihre Gebetsbruderschaft auf, machen sie aller im Kloster verrichteten guten Werke teilhaftig und gewähren ihnen Gastfreundschaft, Essen und Trinken wie Angehörigen des eigenen Konvents. Umgekehrt erhalten die Aussteller im Stift die Zuteilungen wie abwesende Kanoniker. Jährlich am Aschermittwoch sollen Vigilien und am Donnerstag darauf Exequien für die verstorbenen Kanoniker des Stifts gehalten werden. Wenn ihnen ein Todesfall im Stift bekannt wird, wird man an diesen wie an einen eigenen Priester erinnern. Es siegeln (1) Propst und (2) Konvent.
A.d. 1329 feria quinta post circumcisionem eiusdem.

  • Archivalien-Signatur: 221
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1329 Januar 5.

Pergament


Der Römische König Ludwig an Rat und Bürger der Stadt Lübeck (Lubicen.): er hatte ihnen schriftlich aufgetragen, seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennemberch), die ihm und dem Reich jährlich schuldigen 600 Pfund lübischer Pfennige an Mariae Geburt zu zahlen. Diese haben die Empfänger am vergangenen Festtag ausgezahlt. Der König sagt sie für dieses Jahr davon los und kündigt sein Siegel an.
Datum in Nuremberch in crastino exaltacionis sancte crucis a.d. 1329, regni vero nostri a. quintodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 208
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1329 September 15.

Pergament


Die Brüder Sibodo und Ditzel von Frankenstein (-steyn) übertragen als Schenkung unter Lebenden dem Benediktinerkloster [Herren-] Breitungen (Breytingin) die beiden Dörfer Oberrohn (Obernrona) und Hornseigen (-seygen) mit allem Nutzen und Zubehör, wie sie ihnen von ihren Vorfahren zugekommen sind. Ihre Kinder und Erben haben dort keine Rechte mehr. Die Aussteller kündigen ihr Siegel an und bitten Ludwig von Frankenstein, ihren Oheim (patrui), und Friedrich von Salza, ihren Großvater (avunculi), um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Gottfried von Exdorf (Eksdorf), Ritter, Berthold gen. vom Hof (de curia), Zentgraf zu Meiningen (Meyningen), Ditzel gen. Eberwin, Schultheiß daselbst, Rudolf von Habsberg (Has-), Vogt daselbst, und andere.
Datum et actum a.d. 1329 feria quinta proxima post diem beati Michahelis archangeli.

  • Archivalien-Signatur: 224
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1329 Oktober 5.

Pergament


Ecke vom Stern, Bürger zu Würzburg (Wirtzeburch), bekundet, für sich und seine Erben dem Grafen Berthold von Henneberg (Henninberch) aus Eigen zwei Morgen Weingarten "an dem kirchbuhel" zum Feld hin aufgetragen und mit gezahlten 80 Pfund Hellern wieder vom Grafen zu Lehen empfangen zu haben. Er und seine Nachkommen sollen davon Mannen und Diener des Grafen und seiner Erben sein mit den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist zu Wirtzeburg 1329 an sand Matheus abende.

  • Archivalien-Signatur: 223
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1329 September 20.

Deutsch.

Pergament


Gräfin Kunigunde, Witwe des Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennenbg.), Herrn zu Hartenberg, bekundet: gemäß einer Urkunde über bestimmte Güter und Einkünfte, besiegelt durch ihren Sohn Graf Poppo, ihre Schwiegertochter Richza, Berthold den Älteren, Grafen von Henneberg, und dessen Erstgeborenen Graf Heinrich, ihre Oheime - deren Anfang lautet: Poppo, Graf von Henneberg, und seine Ehefrau Richza; in der Mitte: geben wir Vollmacht, dass sie aus diesen Gütern 200 Pfund Heller für ihr Seelenheil verwenden kann; am Schluss: Gegeben 1329 "an dem mittewochen nach aller manne vastnacht" [März 15] - vermacht sie für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil als Schenkung unter Lebenden dem Kloster Veßra (Vescerensi) 100 Pfund Heller aus den Dörfern Eicha (Eych), Hindfeld (Hyntfelt), Neblers (Nebelers) und Wachenbrunn (-bruen). Diese sowie andere Klöster, Kirchen und Personen, denen sie künftig noch Gelder legiert, sollen nach ihrem Tod dafür eine Memorie halten. Zeugen: der Priester Konrad, vormals Pleban zu Mellrichstadt (Melrerstat), Heinrich von Rotenburg, Kaplan des Grafen Poppo, Otto, Kellner, und Konrad Sneyther, Scholaster des Klosters, durch den diese Urkunde gefertigt worden ist. Siegel der Ausstellerin.
A.d. 1329 feria sexta ante Kiliani sociorumque eius.

  • Archivalien-Signatur: 222
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1329 Juli 7.

Lateinisch, zitierte Teile Deutsch.

Pergament


Ludwig, Abt von Hersfeld (-felde), bekundet, Graf Heinrich den Jungen von Henneberg (Henninbg.) und seine Erben mit dem Wildbann vom schönen See über den Pless bis zur Rosa und Werra belehnt zu haben. Die Äbte von Hersfeld dürfen mit ihren Jägern und Hunden über Land in diesem Wildbann ohne Widerspruch der Grafen jagen. Siegel des Ausstellers.
1329 an deme jarestage.

  • Archivalien-Signatur: 220
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1329 Januar 1.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig verleiht wegen der durch seinen Rat (secretarii) Berthold, Grafen von Henneberg (Henninberch), ihm und dem Reich geleisteten Dienste mit Zustimmung und Rat der Fürsten diesem und seinen Erben alle Rechte von Fürsten beim Zutritt zum kaiserlichen Rat sowie beim Fällen von Urteilen in zivilen Sachen und im Landrecht. Der Graf und seine Erben genießen die gleichen Gnaden, Rechte, Ehren und Privilegien wie andere Fürsten des Reiches, ihre Leute die gleichen wie die Leute anderer Fürsten. Der Graf, seine Erben und ihre Leute können nur dorthin geladen werden, wohin auch andere Fürsten, ihre Erben und Leute geladen werden und wo sie Recht stehen. Aus Gnaden, die Dritten, geistlichen und weltlichen Fürsten, verliehen werden, sollen dem Grafen und seinen Erben keine Nachteile erwachsen. Der Kaiser verleiht Berthold und seinen Erben alle Gold- und Silberbergwerke, Salinen sowie Bergwerke auf andere Metalle, die in seinem Land gefunden werden, mit allen daraus erwachsenden Einkünften. Klagen in Zivil- und Kriminalsachen gegen Leute des Grafen, welchen Standes diese seien, dürfen nur vor dem Grafen und seinen Erben, nicht aber vor einem anderen Richter erhoben werden. Den Klägern ist dort Recht zu gewähren. Geschieht das nicht, geht die Sache an den Kaiser und dessen Hofrichter. Wer dagegen verstößt und gegen die Leute des Grafen anders vorgeht, zieht sich die kaiserliche Ungnade zu, die so erwirkten Urteile sind ohne Rechtskraft. Der Kaiser verleiht dem Grafen und denjenigen Erben, die Burg und Herrschaft Henneberg innehaben, folgende Rechte: Berthold kann zu Lebzeiten 20 uneheliche Personen legitimieren - einschlägige rechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen - und in gleicher Weise zehn geeignete Personen zu öffentlichen Notaren ernennen; diese Rechte gehen auch an deren Erben über. Seine Nachfolger in Burg und Herrschaft Henneberg dürfen zehn Personen legitimieren und sechs Notare ernennen. Berthold wird gestattet, nach Belieben Reichslehen zu kaufen oder anders zu erwerben und vom Reich zu tragen. Der Kaiser belehnt ihn und seine Erben in aller Form mit diesen Lehen, die auch an Dritte weiterverlehnt werden dürfen. Er überträgt Berthold und seinen Erben das vom verstorbenen Hermann, Markgrafen von Brandenburg (-burgen.) erworbene Land, d.h. Burg und Stadt Coburg (Koburch), Burg Schaumberg (Schowinberch) mit anderen, von denen von Schaumberg besessenen Gütern, Burg und Stadt Königsberg (Kunigesperch), die Vogtei des Klosters [Mönch-] Röden (Rothen), den Zehnten des Dorfes Bachfeld (-velt), die Burg Herbsleben (Herbisleibin) und die Burg Biebelried (Bylrith), jeweils mit Zubehör und Rechten. Er freit Burg und Stadt Wasungen und verleiht diesen die Rechte, Gerichte, Freiheiten und Gnaden der Stadt Schweinfurt (Swinfurthe). Poenformel mit Strafe von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte dem Kaiser bzw. dem Grafen und seinen Erben zustehen. Goldbulle und Zeichen des Kaisers.
Datum Tridenti prima die mensis Ianuarii, indictione terciadecima, a.d. 1330, regni vero nostri a. sextodecimo, imperii vero secundo.
Zeichen des Kaisers Ludwig IV.
Heinrich, Dr. der Theologie und kaiserlicher Hofkanzler, rekognosziert an Stelle des Erzbischofs [Heinrich] von Köln (Coloniensis), Erzkanzlers.

  • Archivalien-Signatur: 225
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1330 Januar 1.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König [!] Ludwig bekundet gegenüber Rat und Bürgern der Stadt Lübeck (Lubicen.): er hatte seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch), 600 Pfund Lübecker Pfennige angewiesen, die von ihnen jährlich an Mariae Geburt dem Reich fällig sind. Da sie die jetzt für dieses Jahr gezahlt haben, sagt der König die Empfänger davon los; er siegelt.
Datum in Nuremberch in crastino exaltacionis sancte crucis a.d. 1330, regni vero nostri a. septodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 234
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1330 September 15.

Die Quittungen mit dem Königstitel von 1330, 1331 (HUB 5 S. 9 Nr. XIV), 1332, 1333 u. 1334 (Nr. 246, 256 u. 265) sind wohl im Voraus gefertigt und von der Stadt Lübeck nicht akzeptiert worden, daher im Besitz des Grafen Berthold geblieben.

Pergament


Heinrich der Jüngere, Graf von Henneberg (Hennembg.), bekundet, mit Zustimmung seines Vaters Graf Berthold, seiner Ehefrau Jutta und seiner Erben dem Heinrich Hubenstil, Bürger zu Schleusingen (Slusungen), und dessen Erben gesetzt zu haben in 18 Pfund Heller Gülte zu Rodach (Rota), zwei Pfund im Dorf Neida (Nydow) und drei Pfund zu Walbur (Walber) mit Nutzen und Weisung. Künftig sind an Michaelis und Walpurgis je 11 1/2 Pfund fällig, bis diese mit 230 Pfund Hellern abgelöst werden. Danach stehen die Gülten wieder dem Grafen und seinen Erben zu. (1) Berthold, (2) Heinrich und (3) Jutta kündigen ihre Siegel an.
Daz ist geschehen 1330 an sant Johans tag Baptisten.

  • Archivalien-Signatur: 232
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1330 Juni 24.

Deutsch.

Pergament


Ludwig von Frankenstein bekundet, dass er und sein Brudersohn Siboto an ihren Oheim Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), und dessen Erben die Lehen und das verlehnte Gut verkauft haben, die sie und ihre Eltern in Franken und Thüringen vom Kloster Hersfeld (-felde) hatten. Daher fordern sie Christoph Hellegraf, Konrad Ziegenfleisch und insbesondere die Mannen in der Stadt Eisenach (Ysenache), die wegen des Klosters Lehen von ihnen hatten, auf, diese vom Grafen Berthold zu empfangen. Sie sagen diese von allen Pflichten los und hängen ihr Siegel an.
Daz ist geschehn 1330 an dem mantage nach sent Egidien tage.

  • Archivalien-Signatur: 233
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1330 September 3.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Otto Fuchs gen. von Sondheim (Sunt-) und Johann Flieger (Vliger), aufgrund eines Mandates des Kaisers Ludwig dem Ber[thold], Grafen von Henneberg (Henninbg.), ohne weiteres das Dorf Forst (zu dem Vorste) mit allem Zubehör für 180 Pfund Heller auf Ansuchen zu lösen zu geben; sie siegeln.
Datum Ebirn a.d. 1331 in crastino beati Vincencii.

  • Archivalien-Signatur: 235
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1331 Januar 23.

Pergament


Heinrich von Gumppenberg (Gumpen-), Vizedom in Oberbayern, gibt dem N. von Zipplingen (Zuepp-), Landkomtur zu Franken, Vollmacht, für ihn von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenberch), 350 Pfund Heller entgegenzunehmen, die an Michaelis in der Stadt Nürnberg (Nueren-) fällig sind. Nach Zahlung erhält der Graf diese vom Aussteller besiegelte Urkunde.
Der geben ist ze Nurenberg 1331 des donerstages nach sant Bonifacii tag.

  • Archivalien-Signatur: 236
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1331 Juni 6.

Deutsch.

Pergament


Kuno von Heßberg (Hesseburg), Iring, Johann und andere Erben bekunden, von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennenbg.) dem Älteren, dem Junker Grafen Heinrich und dessen Ehefrau Jutta deren Rechte im Dorf Elsa (Eylse) an Bannwein und Herberge für bereits gezahlte 100 Pfund Heller gekauft zu haben. Graf Heinrich und seine Erben können diese Rechte von Kuno und seinen Erben jederzeit für dieselbe Summe zurückkaufen. Was Kuno im Dorf besitzt, hat ihm der Graf wegen seiner Dienste verliehen; Kuno siegelt.
Daz ist geschehen 1331 an dem andern tage nach unser vrowen tage assumpcionis.

  • Archivalien-Signatur: 237
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1331 August 16.

Deutsch.

Pergament


Seinem Herrn Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), teilt
Berthold von Isserstedt (Yscherstite) mit, dass er das halbe Haus und den Turm zu Isserstedt an seinen Verwandten (mage) Heinrich den Älteren, Schenken von Nebra (Nebere), für 150 Mark Freiberger (Fribergis) Silber verpfändet hat. Er bittet dem Grafen, diesem und seinen Erben das Pfand zuzugestehen; Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1331 an dem mitwochin nach sente Lucas tac.

  • Archivalien-Signatur: 238
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1331 Oktober 23.

Deutsch.

Pergament


(2) Heinrich von Heldritt (-rit) und (1) Otto von Schaumberg (Ssowenbg.) bekunden, dem Heinz von Weitramsdorf, Bürger zu Coburg (Kobg.), nach dessen Tod dessen Bruder Kunz und seinen Erben drei Pfund Heller Gülte mit Zubehör versetzt zu haben. Das sind 30 Schillinge im Dorf Neundorf (Neuwen-), gibt Heinrich Leupolt, und 30 Schillinge am Zoll zu Coburg, solange die Aussteller den innehaben; dies so lange, bis der Empfänger daraus 15 Pfund erhalten hat, danach steht er wieder den Ausstellern zu. Mit der Erhebung soll am nächsten Michaelis begonnen werden. Zeugen: Heinz Marholt sowie Walter von Neuses (Neusez), Bürger zu Coburg, und der Spitaler. Die Aussteller siegeln.
Der ist geben 1332 an sente Cyriacus tage.

  • Archivalien-Signatur: 242
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 August 8.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennembg.) belehnt seinen Schreiber und Gereuen Diener Heinrich von Belrieth mit einem Drittel des Zehnten in Feld und Dorf Oberwind (-wynden), das zuvor Hertnid, Kellner des Grafen und Bruder Heinrichs, mit Zustimmung des Grafen von Ruschenberger, Bürger zu Eisfeld (Esefelt), gekauft hatte. Der Graf verleiht ihm auch den Zehnten zu [Ober- / Unter-] Neubrunn (Nueburn) im Wald mit Zubehör, den er von Hermann Koch von Schleusingen (Sleusungen), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-) gekauft hat. Der Graf setzt Heinrich auf Lebenszeit in diese Zehnten. Nach dessen Tod werden sie nicht ledig, sondern fallen an seine Brüder Dietzel und Johann und deren Erben, denen der Graf und seine Erben sie verleihen sollen wie jetzt dem Heinrich. Der Graf siegelt (1); sein Sohn Heinrich kündigt sein Siegel an (2).
Daz ist geschehn zu Sleusungen 1332 an sant Allexius tage.

  • Archivalien-Signatur: 241
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 Juli 17.

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig bestätigt wegen der geleisteten Dienste dem Gebhard, Bischof von Merseburg (Merseburgen.), und seinen Nachfolgern 5000 Mark Silber auf Schloss Neuenburg (Neuwnburch). Eine Ablösung ist mit derselben Summe möglich. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Nuremberch a.d. 1332 regni nostri a. decimo octavo, imperii vero quinto, in crastino assumpcionis beate Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 243
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 August 16.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig erteilt seinem Rat (heimlicher) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), Vollmacht zu Verhandlungen mit den Juden in Würzburg (Wirtz-) und anderswo, bei denen das Stift Fulda (Fulde) Schulden hat. Was der Graf mit diesen aushandelt, wird der Kaiser ratifizieren. Die Juden werden aufgefordert, nach Erhalt von Kapital (houptgut) und Zinsen keine weiteren Forderungen mehr an das Stift zu stellen. Tun sie das nicht, wird der Kaiser Wege finden, dem Stift von den Zinsen zu helfen, so dass sie sich zufrieden erklären, da sie mit Leib und Gut dem Kaiser gehören und er ein Stift des Reiches nicht verderben lassen wird.
Der geben ist ze Nuerenberg an vritag nah vasnaht 1332 in dem ahzehenden jar unsers richs und in dem funften dez cheysertumes.

  • Archivalien-Signatur: 239
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 März 6.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig teilt Gebhard, Bischof von Merseburg (-burgen.), mit, dass sein vor ihm erschienener Rat (secretarius) Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), darum ersucht hat, dem Bischof die vom Reich rührenden Lehen zu verleihen. Auf Bitten des Grafen und des Bischofs belehnt der Kaiser letzteren mit diesen Lehen zu den üblichen Verpflichtungen gegenüber dem Reich. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Nurnberg in crastino assumpcionis beate Marie a.d. 1332, regni vero nostri decimooctavo, imperii vero quinto.

  • Archivalien-Signatur: 244
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 August 16.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig teilt Heinrich, Bischof von Hildesheim (Hildensheymen.), mit, dass sein vor ihm erschienener Rat (secretarius) Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), darum ersucht hat, dem Bischof die vom Reich rührenden Lehen zu verleihen. Auf Bitten des Grafen und des Bischofs belehnt der Kaiser letzteren mit diesen Lehen zu den üblichen Verpflichtungen gegenüber dem Reich. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Datum Nurnberg in crastino assumpcionis beate Marie a.d. 1332, regni vero nostri decimooctavo, imperii vero quinto.

  • Archivalien-Signatur: 245
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 August 16.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische König [!] Ludwig bekundet gegenüber Rat und Bürgern zu Lübeck (Lubicen.): sie haben dem Grafen Berthold von Henneberg (Hennenberch), seinem Rat, 600 Pfund Lübecker Pfennige aus den jährlich ihm und dem Reich geschuldeten, an Mariä Geburt fälligen Steuern vollständig gezahlt. Daher verspricht der Aussteller, sie deswegen schadlos zu halten, und sagt sie davon los. Er hängt sein königliches Siegel an.
Datum in Franchenfurt in crastino exaltacionis sancte crucis a.d. 1332 regni vero nostri a. decimooctavo.

  • Archivalien-Signatur: 246
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 September 15.

Vgl. Anm. zu Nr. 234.

Pergament


Heinrich und Günther, Grafen und Herren zu Schwarzburg (Swartz-), bekunden, dass ihr Oheim Graf Berthold von Henneberg (Hennen-) ihnen 450 Gulden für ihren in der Mark Brandenburg (Brandinbork) erlittenen Schaden gezahlt hat. Sie hängen ihr Siegel an.
Datum a.d. 1332 sabbato ante Symonis et Jude apostolorum beatorum.

  • Archivalien-Signatur: 247
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 Oktober 24.

Deutsch.

Pergament


Propst, Äbtissin und Konvent der Nonnen zu Wechterswinkel (-wynkel) bekunden, einmütig dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennembg.), ihre Zinse und Zinsgüter im Dorf Winkels (Wynkels) mit allen Rechten und Zubehör verkauft zu haben. Für ein Pfund Heller Zins haben sie je zehn Pfund Heller erhalten. Sie setzen daher den Grafen und seine Erben in diese Zinse und Güter ein, verzichten auf alle Rechte unhd kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1332 in crastino beatorum Kyliani et sociorum eius martirum.

  • Archivalien-Signatur: 240
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1332 Juli 9.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), bekundet seine Zustimmung dazu, dass Dekan und Kapitel seines Stifts Schmalkalden (Smal-) mit seinem Getreuen, dem Ritter Wolfram Schrimpf, einen Tausch vorgenommen und ihm das Vorwerk zu Nieder-Helba (Nydern Helbe) und fünf Schillinge Gülte zu Ober-Helba (Obern Helbe) übereignet haben, die der Graf dem Dekanat zu Eigen übertragen hatte. Schrimpf hat dafür dem Stift und dem Dekanat das halbe Vorwerk in Dorf und Feld zu Näherstille (Nydern Stylla) mit dem seit alters dazu gehörigen Zubehör übergeben, das vom Grafen und seinen Vorfahren zu Lehen rührte. Der Graf überträgt es dem Stift und dem Dekan zu Eigen. Schrimpf und seine Erben sollen künftig das Vorwerk zu Helba und die fünf Schilling Gülte zu Lehen haben. Der Graf verzichtet auf alle Rechte am Vorwerk zu Näherstille; er siegelt.
Das ist gescheen 1333 an deme manthage vor unser frauwen tak annunciacio bekliebe.

  • Archivalien-Signatur: 250
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 März 22.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), bekundet: sein Getreuer, der Ritter Wolfram Schrimpf, hat mit seiner Zustimmung an Dekan und Kapitel seines Stifts Schmalkalden (Smal-) zwei Güter in Dorf und Feld zu Näherstille (Nydern Stylla) verkauft, die früher Konrad von Herges (Heregozs) zu Lehen hatte und mit denen der Graf Wolfram und seine Erben belehnt hatte. Das Stift hat dafür 26 Pfund Heller bezahlt. Daher hat der Graf diesem die Güter übereignet; sie sollen zu dem Altar gehören, den der Kanoniker Günther von Güntersleben (Gundersleyben) dort gestiftet hat; Günther soll die Güter auf Lebenszeit innehaben. Wolfram Schrimpf hat dafür dem Grafen aus Eigen eine Hufe im Dorf Stepfershausen (Sterphfershusen) aufgetragen und zu Lehen empfangen. Siegel des Ausstellers.
Daz ist gescheen 1333 an deme mantage vor unser frauwen tak annunciacien beklibe.

  • Archivalien-Signatur: 251
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 März 22.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Wolfram Schrimpf bekundet: mit Zustimmung seines Herrn Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), hat er zwei Güter in Dorf und Feld zu Näherstille (Niedern Stilla) mit Zubehör, die zuvor Konrad von Herges (Hergozs) innehatte, die dem Grafen ledig geworden waren und die er Wolfram verliehen hatte, an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-), insbesondere Günther von Güntersleben (Gundrisleiben), verkauft. Diese sollen dem Stift ewig für einen Altar dienen. Den Kaufpreis von 26 Pfund Hellern hat er bereits erhalten. Der Verkauf erfolgte mit Zustimmung seiner Ehefrau Else und seiner Erben. Der Graf hat die Güter dem Stift übereignet, da Wolfram an deren Stelle aus Eigen eine Hufe in Dorf und Feld Stepfershausen (Sterpferhusen) aufgetragen und wieder zu Lehen empfangen hat. Wolfram siegelt.
Daz ist geschehn 1333 an sente Benedictus tage.

  • Archivalien-Signatur: 249
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 März 21.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig gestattet seinem Rat (secretario) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), dass die dem Kaiser zustehende Präsentation der Propstei zu Aachen (Aquen.) bei der ersten Vakanz Berthold oder, wenn er nicht mehr am Leben ist, seine Söhne Heinrich oder Johann im Namen des Reiches an eine ihnen zusagende Person vornehmen können. Weder der Kaiser noch seine Nachfolger werden bei einer Vakanz diese darin behindern. Majestätssiegel des Kaisers.
Datum Herbipol. crastino beate Katherine virginis a.d. 1333 regni nostri a. vicesimo, imperii vero sexto.

  • Archivalien-Signatur: 257
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 November 26.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig verspricht Heinrich, Grafen von Schwarzburg (Sawrtz-), für seinen Sohn Ludwig, Markgrafen von Brandenburg, den in dessen Dienst in der Mark erlittenen, nachweisbaren Schaden zu ersetzen. Geschieht das nicht, darf der Graf deswegen Pfänder nehmen. Siegel des Kaisers.
Der geben ist ze Nurenberg an vritag nah sant Walpurgen tag 1333 in dem niuntzhendem iar unsers richs und in dem sehsten dez keysertumes.

  • Archivalien-Signatur: 254
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 Mai 7.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig verspricht seinem Getreuen Heinrich, Grafen von Schwarzburg (Swarz-), für seinen Sohn Ludwig, Markgrafen von Brandenburg, die in der Mark gelegene Feste Friesack (Vrisach) mit Gewalt oder gütlich auszulösen, wie die dem verstorbenen Vater des Grafen verliehen war. Kann der Kaiser das nicht, darf der Graf ihn deswegen pfänden; Siegel des Kaisers.
Der geben ist ze Nurnberg an vritag nach sant Waltburg tag 1333 in dem niuntzhenden iar unsers richs und in dem sechsten dez cheysertums.

  • Archivalien-Signatur: 253
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 Mai 7.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König [!] Ludwig bekundet gegenüber Rat und Bürgern zu Lübeck (Lubicen.): sie haben dem Grafen Berthold von Henneberg (Hennenberch), seinem Rat, 600 Pfund Lübecker Pfennige aus den jährlich ihm und dem Reich geschuldeten, an Mariä Geburt fälligen Steuern vollständig gezahlt. Daher verspricht der Aussteller, sie deswegen schadlos zu halten, und sagt sie davon los. Er hängt sein königliches Siegel an.
Datum Franchenfurt in crastino exaltacionis sancte crucis a.d. 1333 regni vero nostri a. decimonono.

  • Archivalien-Signatur: 256
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 September 15.

Vgl. Anm. zu Nr. 234.

Pergament


Dietz von Thüngen (Tungden) verspricht Heinrich dem Jüngeren, Grafen von Henneberg (Hennen-), Hilfe gegen jedermann. Der Graf soll ihm dafür gegenüber seinen Dienern und Mannen zu seinem Recht verhelfen. Wenn eine Fehde oder ein Krieg zwischen den Herren [Bischof] von Würzburg (Wirze-) oder [Abt] von Fulda (Fulde) und dem Grafen entsteht, soll der Graf das Dietz 14 Tage vorher verkünden, der soll sich dann in eine ihm angewiesene Feste begeben. Wird ihm keine Weisung erteilt und gerät er bei einem der genannten Herren in diesen Krieg, soll er bei diesem sitzen bleiben. Diese Abrede ist vor Graf Berthold dem Alten von Henneberg geschehen, vermittelt haben die Ritter Richolf von Wenkheim (Wenc-), Wolfram Schrimpf und Konrad von Heßberg (Hesseburg) der Junge. Siegel des Ausstellers.
Der brif ist geben zu Slusungen a.d. 1333 sabbato ante dominicam Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 248
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 Februar 27.

Pergament


Poppo, Graf von Henneberg (Hennim-), und seine Ehefrau Richza übertragen gemeinsam an Siegfried, Abt zu Veßra (Vezzer.), und dessen Kapitel eine Hufe in ihrer Stadt Themar (Theymer), die Berthold gen. Rote innehat, mit den Rechten, die der verstorbene Apel gen. Bernhard dort hatte. Abt und Kapitel haben den Ausstellern und ihren Erben das Recht eingeräumt, die Hufe mit 26 Pfund Hellern zurückzukaufen. (1) Graf und (2) Gräfin siegeln.
Datum Hartinbg. a.d. 1333 feria tercia proxima ante Marie Magdalene.

  • Archivalien-Signatur: 255
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 Juli 20.

Pergament


Wolfram, Bischof von Würzburg (Herbipln.), bekundet: zwischen ihm, seinen Dienern und Untertanen, insbesondere dem verstorbenen Günther von Salza (Saltza), seinem Amtmann zu Meiningen, einerseits, Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), seinen Sohn Heinrich, deren Diener und Untertanen andererseits gab es Irrungen um die von Heinrich eingenommene Burg Scharfenberg (Scharpfem-) und um die dabei entstandenen Schäden. Mit Zustimmung vom Dompropst, Domdekan und Domkapitel haben der Bischof und der Graf - auch für seinen Sohn - für ihre jeweiligen Diener und Untertanen sich wegen der Irrungen und Schäden wie folgt geeinigt: der Graf soll dem Bischof und seiner Kirche künftig dienen und gehorchen. Der Bischof sagt ihm als Ersatz für die erlittenen Schäden 1000 Pfund Heller zu und verpfändet, da er diese nicht zahlen kann, dafür das Gericht Friedelshausen (Fritoldeshusen) mit Zubehör und überträgt es ihm für diese Summe zu Lehen; das Gericht war dem Grafen schon von den Vorgängern für eine Summe Geld versetzt worden. Außerdem verschreibt der Bischof dem Grafen 500 Pfund Heller zu Burglehen, für die ihm und seinen Erben durch das Hochstift jährlich 50 Pfund zu zahlen sind; ein Rückkauf von Gericht und Gülte bleibt vorbehalten gemäß den von den Vorgängern darüber ausgestellten Urkunden. Wenn der Bischof, ein Nachfolger, bei Sedisvakanz das Domkapitel oder ein Prokurator das Gericht auslösen wollen, hat das für die erwähnten 1000 Pfund zu erfolgen. darauf verpflichtet der Bischof sich und seine Kirche in aller Form; er siegelt.
Datum Herbipoli a.d. 1333 sabbato infra octavas pasche, pontificatus nostri a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 252
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1333 April 10.

Pergament


(1) Kraft Ruenbuch und (2) Rapoto Troseler bekunden, mit Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-) wegen aller Forderungen aus Schulden oder Sold übereingekommen zu sein; sie sagen ihn davon los. Wegen des letzten Soldes waren sie an den Ritter Richolf von Wenkheim (Wencheim) herangetreten, der hat sie aufgefordert, den Grafen davon loszusagen. Beide siegeln.
Der zu Slusungen geben ist ... 1334 an send Laurencien abend.

  • Archivalien-Signatur: 263
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 August 10.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Ludwig von Marburg (Marcburg) bekundet. dass Ber[thold], Graf von Henneberg (Hehen-), ihm die sogenannte Hennebergische Hufe vor der Stadt Rauschenberg (Ruschen-) mit allem Nutzen und Zubehör in Feld und Dorf verliehen hat. Dazu gehören Pflugäcker und Gärten, geschätzt auf 15 Acker und Wieswachs, aus dem jährlich 16 Fuder Heu anfallen. Ludwig, seine Töchter Grete, Gertrud und Berleng sollen sie vom Grafen zu Lehen haben mit den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1334 zu Slusungen an dem suntage nach sente Vites tage.

  • Archivalien-Signatur: 259
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 Juni 19.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Wolfram Schrimpf bekundet, mit Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), abgerechnet zu haben. Er hat für den Grafen zu Pfingsten 16 Mark Silber an die Juden zu Erfurt (Erfurte) zu zahlen. Tut er das nicht, will der Graf die noch zwei Monate stehen lassen. Zahlt Wolfram dann nicht, kann der Graf dessen Vorwerk zu Wasungen mit Zubehör an sich nehmen, bis die Zahlung erfolgt. Wolfram soll dem Grafen auch das Amt [Kalten-] Nordheim (Nort-) auslösen, das dieser für ihn versetzt hatte gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Wolfram hat alle Schuldurkunden und Rechnungen dem Grafen zu übergeben; diese sind kraftlos. Zeugen: Reinhard Schrimpf und Siegfried Schenk, Ritter, Kuno der Kaplan, Heinrich Schrimpf, Sohn des Ausstellers, und Dietzel von Merxleben (Merkesleiben). Siegel des Ausstellers.
Der zu Smalkalöden geben ist 1334 an der mittewochen vor Simonis et Jude.

  • Archivalien-Signatur: 266
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 Oktober 26.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig bestätigt seinem Schwager und Rat (heimlicher) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennin-), die 200 Pfund Brandenburgischer Pfennige auf Zoll und Steuer der Stadt Frankfurt (Franchinfurth), die ihm sein erstgeborener Sohn Ludwig, Markgraf von Brandenburg (Brandin-), mit Zustimmung des Kaisers auf Lebenszeit verschrieben hat. Solange er lebt, soll der Graf die ohne Behinderung einnehmen. Nach dessen Tod fällt die Gülte an den Markgrafen zurück. Siegel des Kaisers.
Der ist gebin zu Chostintz 1334 and sand Bartholomeus abind in dem zweinstim jare unsirs reichs und in dem sybinden des chaysirtuems.

  • Archivalien-Signatur: 264
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 August 23.

Pergament


Der Römische König [!] Ludwig bekundet gegenüber Rat und Bürgern zu Lübeck (Lubicen.): sie haben dem Grafen Berthold von Henneberg (Hennenberch), seinem Rat, 600 Pfund Lübecker Pfennige aus den jährlich ihm und dem Reich geschuldeten, an Mariä Geburt fälligen Steuern vollständig gezahlt. Daher verspricht der Aussteller, sie deswegen schadlos zu halten, und sagt sie davon los. Er hängt sein königliches Siegel an.
Datum Franchenfurt in crastino exaltacionis sancte crucis a.d. 1334 regni vero nostri a. vicesimo.

  • Archivalien-Signatur: 265
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 September 15.

Vgl. Anm. zu Nr. 234.

Pergament


Gerhard, Graf zu Holstein (Holczacen) und Stormarn (Storme), bekundet: sein Oheim Johann, Graf von Henneberg (Hennin-), hat zwischen Junker Otto von Dänemark (Denemarken) und ihm ehrlich vermittelt. Johann hat keine Geldforderungen gegen Gerhard, seine Ratgeber und die Seinen erhoben, er hat derentwegen auch keine Zusagen erbeten. Dies bekundet Graf Gerhard in aller Form. Die Ritter (2) Nikolaus von Krummensee (Crumentsehe) und (3) Marquard Breyde bekunden: sie waren bei den Verhandlungen anwesend, dabei hat es sich so verhalten. Sie hängen ihre Siegel zu dem des Grafen Gerhard (1).
Gegeben zu Swinenburg 1334 an dem dinstage noch sente Jacobis tage neste.

  • Archivalien-Signatur: 262
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 Juli 26.

Deutsch.

Pergament


Johann, Graf von Ziegenhain (Cygen-), bekundet unter seinem Sekretsiegel, die wörtlich folgende, mit dem großen Siegel versehene Urkunde seines Oheims Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), gesehen zu haben:
Berthold, Graf von Henneberg, belehnt wegen der geleisteten Dienste den Ritter Ludwig von Marburg (Marpurg) mit der Hufe vor der Stadt Rauschenberg (Ruschen-), genannt Hennebergische Hufe. Sie wird ihm, seinen Töchtern Grete, Gertrud und Berleng verliehen, wenn er keine Erben hat, die Knappen sind. Ludwig darf sie mit Zustimmung des Grafen an Genossen verkaufen; diese haben die Hufe zu empfangen und darüber eine Urkunde auszustellen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zu Slus. 1334 an deme suntage nach sente Vites tage.

  • Archivalien-Signatur: 258
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 Juni 19.

Deutsch.

Pergament


Otto, Junker zu Dänemark (Denemarken), Herzog zu Lolland (Lalande) und Estland (-lande), verpfändet seinem Oheim Johann, Grafen von Henneberg (Hennin-), und seinen Erben das Land zu Morse für 2000 Mark Silber, fällig für die Verhandlungen mit dem Grafen [Gerhard] von Holstein (Holczaczin). Bringt er die zu Ende und vermittelt eine Sühne, soll ihm das Land dafür stehen. Er soll die Gülten im Land einnehmen; eine Hälfte ist von den 2000 Mark abzuziehen, die andere erhält er für Kosten und Zehrung. Wird eine Bede im Königreich angesetzt, soll Johann die von dem anfallenden Korn, Speck, Butter, Gold und Silber erheben und von den 2000 Mark abziehen. Anfallende Geldstrafen (bruche) stehen ihm zu. Stirbt Johann, fällt das Land an seine Erben. Zeugen: Gerlach, Propst zu "Erre", Herr Igo, Kanzler des Junkers, Boecius Falke, Andreas Anghen Sohn, Siegfried von "Oribyn" und Arnold von Herford (Hervorde), Schreiber Ottos. Dieser siegelt.
Gegeben 1334 zu Saxecopinch an dem dinstage noch Petri und Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 261
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1334 Juli 5.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-) verkauft an Dekan und Kapitel seines Stifts zu Schmalkalden (Smalkaldin) eine Jahrgülte im Dorf Linden von etwa 14 Pfund Hellern oder weniger, die sie vorher auf Abnutzung innegehabt haben. Dafür hat er 145 Pfund Heller erhalten. Dienste und Weisungen aus den Gütern, aus denen die Gülten anfallen, behält der Graf sich vor. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich. Auch bei einem Rückkauf aber soll dem Stift eine Gülte von zehn Pfund für 100 Pfund Heller bleiben. Siegel des Ausstellers.
1335 an dem dunristage in der osterwochen.

  • Archivalien-Signatur: 269
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 April 20.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), verkauft den Kanonikern seines Stifts Schmalkalden (Smal-) drei Pfund Heller Gülte mit der Weisung. Davon fallen zwei Pfund sieben Schilling von dem Gut in der Mark von Haindorf (Heyen-), auf dem Wideners Sohn sitzt, dreizehn Schilling im Dorf Niedergrumbach (Nidern Crumpach). Diese Gülten stehen künftig dem Stift zu, die Dienste aus den Gütern behält der Graf sich vor. Er hat dafür 30 Pfund Heller erhalten. Ein Rückkauf ist für dieselbe Summe möglich. Siegel des Ausstellers.
1335 an dem dinstage in der osterwochen.

  • Archivalien-Signatur: 268
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 April 18.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig bekundet, seinen Schwager Ber[thold], Grafen von Henneberg (Hennen-), dessen Sohn Heinrich, Johann, Burggrafen von Nürnberg (Nuren-), und Friedrich, Grafen von Öttingen (Oettingen), von Reichs wegen zu Zusagen gegen Bischof Otto von Würzburg (Wirtz-) bevollmächtigt zu haben, dass der Kaiser ihm helfen wird gegen jedermann gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Der Kaiser verspricht, die von diesen gemachten Zusagen einzuhalten; er siegelt mit dem kaiserlichen Siegel.
Der geben ist ze Nurenberg an samztag nach Bartolomei 1335 in dem ayn un zwainzigestim iar unsers richs und in dem ahten dez keysertumes.

  • Archivalien-Signatur: 272
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 August 26.

Deutsch.

Pergament


Gertrud, Tochter der Kunigunde (Cunne), Ehefrau des Simon von Bedheim (-hevm), gibt zum Verkauf der "stritwiesen" und "langewise" genannten Wiesen, erfolgt durch Mutter und Geschwister an Abt und Kapitel des Klosters Veßra (Veßere), ihre Zustimmung und verspricht, dagegen nicht vorzugehen. Da sie kein Siegel hat, bittet sie den Ritter Bertold von Reurieth (Rugerit) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Diser brif ist gegeben 1335 an unser vrauwen tag als ir dye botschaft gekundget wart.

  • Archivalien-Signatur: 267 a
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 März 25.

Deutsch.

Pergament


Kunigunde (Cunne), Witwe des Simon von Bedheim (Bedehevm), ihre Söhne Thein und Simon sowie ihre Tochter Else bekunden, an Abt und Kapitel des Klosters Veßra (Veßere) fünf Acker Wiesen verkauft zu haben; zwei heißen "strigwiesen", liegen an den Wiesen des Klosters, drei heißen "langewise"; dafür haben sie bereits 33 Pfund Heller erhalten. Die Wiesen sind Eigen. Die Verkäufer stellen als Währschaftsbürgen Johann von Ballingshausen (Baldingshusen) und Hermann von Reurieth (Rugerit). Bei Klagen wegen der Wiesen sind diese mit je einem Pferd zum Einlager in Hildburghausen (Hiltburgehusen) verpflichtet, bis eine Klage abgetan ist; sie können sich vertreten lassen. Da die Verkäufer keine Siegel haben, bitten sie den Ritter Konrad von Heßberg (Hesseburg), Sohn Konrads des Älteren, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Zeugen: Hermann Schake, Konrad Schulmeister zu Veßra, Schreiber dieser Urkunde, Hermann [Wolf], Schultheiß zu Roth (Rode), Betz Frowin aus Bedheim, Fritz Sibenlist aus Stressenhausen (Stresenhusen) und andere.
Diser brif ist gegebin 1335 an sente Ambrosien tage.

  • Archivalien-Signatur: 267 b
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 April 4.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Abt zu Hersfeld (-felde), bekundet: Konrad Ziegenfleisch (Cyginfleyz), dessen Brudersohn Berthold, Bertholds Mutter Kunigunde und Christoph Hellegraf, Bürger zu Eisenach (Ysenache), sind vor ihm erschienen und haben ihn als obersten Lehnsherrn zu der Zeit, als er den Grafen Berthold von Henneberg (Hernnen-) und dessen Sohn Heinrich belehnte, um seine Zustimmung ersucht, dass sie die Lehen, die sie bisher von denen von Frankenstein (Frankinsteyn) hatten, künftig von den Grafen empfingen, da sie an diese gewiesen und von denen von Frankenstein ihrer Eide ledig gesagt wären. Der Abt hat sie aufgefordert, das Gut zu benennen, das die von Frankenstein den Grafen urkundlich verkauft hätten; in der Urkunde wird das Dorf Oberstedtfeld (Ubirnsteteveld) mit Kirchlehen, Gericht, Fischweide, Äckern, Korn- und Pfeniggülten vom Dorf bis an das alte Spital genannt. Diese sollen sie künftig von den Grafen zu Lehen haben, da der Abt diese mit Zustimmung des Kapitels und der Mannen damit belehnt hat. Siegel des Ausstellers.
Daz ist gescheyn zcu Ysenache 1335 an deme mant tage nach sente Johans tage Baptisten als her geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 270
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 Juni 26.

Deutsch.

Pergament


Notariatsinstrument (Fragment):
[.....] 1335 an deme .... nach sente Johans tag Baptisten.
So endet die zweite, folgt die dritte:
Ludwig, Abt zu Hersfeld (-felde), bekundet, die Lehen, die die von Frankenstein (Frankinsteyn) vom Stift hatten, mit Zustimmung des Kapitels und nach Gewohnheit hersfeldischer Lehen an Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-), erstgeborenen Sohn des Grafen Berthold, und dessen Erben verliehen zu haben. Berthold soll die Lehen auf Lebenszeit innehaben, danach fallen sie an Heinrich. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zu Ysenache 1335 an dem dinstage nach sent Johans tag Baptisten als er geborn wart.
So endet die dritte Urkunde. Über die wörtliche Abschrift dieser Urkunden erbat Heinrich von Motzfeld (Mutzfelt) ein Instrument. Datum wie vor. Zeugen: der genannte Dekan, Werner von Breuberg (Bru-), Kanoniker zu Schmalkalden (Smalk.), Hermann von Gotha, Vikar, Heinrich Maler (pictore), Schreiber des Herrn von Henneberg, und andere. Der Dekan Günther [von Güntersleben] hängt auf Bitten das Dekanatssiegel an.
Wolfram Zolner aus Schmalkalden, Kleriker der Diözese Würzburg (Herbn.) [hat die vorgelegten Urkunden in Anwesenheit der Zeugen abgeschrieben, hat alles gesehen und gehört, auf Ersuchen Heinrichs das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen].

  • Archivalien-Signatur: 271
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 Juni 27.

Abschr. der inserierten Urk. 15. / 16. Jahrh. liegt bei.

Deutsch. Diente laut Eintrag auf der Rückseite als Umschlag für ein Steuerregister zum Jahr [14]61.

Pergament


Otto, Bischof von Würzburg (wirtze-), verspricht, bei den Herren seines Domkapitels zu erwirken, dass diese dem Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-) und seinen Erben die vom Bischof ausgestellten Urkunden und Handfesten über die Hofmark Bundorf bestätigen. Siegel des Ausstellers.
Der brief ist gegeben zu Wirtzeburg 1335 an dem dinstage vor unser frauwen tag als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 273
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 September 5.

Deutsch.

Pergament


Otto, Junker zu Dänemark (Tenemarken), Herzog zu Lolland (Lalande) und Estland (-lande), verleiht seinem Oheim Johann, Grafen von Henneberg (Hennin-), und seinen Erben das Land zu Morse mit allen Rechten und Zubehör. Johann soll von seinem Vater und seinen Verwandten in Erfahrung bringen, ob er deswegen Mann des Ausstellers werden kann. Dann soll er deswegen 20 Bewaffnete bringen und mit diesen ohne Sold dienen; über Schäden ist zu verhandeln. Bringt Johann mehr Männer, sollen diese Sold und Schadensersatz erhalten wie andere Söldner. Pro Mann soll Johann eine lötige Mark erhalten. Für Schäden, Kosten und Zehrung auf Hin- und Rückweg kommt der Junker auf. Will Johann das Land nicht zu Lehen empfangen, soll er gegen Sold dienen. Für 50 Mann wird man ihm 200 Mark Silber geben, für mehr Leute das, was sich gebührt. Bringt er weniger, erfolgen Abzüge. Dies soll er 14 Tage erhalten, bevor er zum Junker kommt, ebenso Kost und Schäden auf dem Hin- und Rückweg. Für ein halbes Jahr erhält ein Ritter 12 Mark Silber, ein Knecht zehn, ein Renner fünf. Zeugen: Ludolf von Gleißberg (Gliz-), Ritter, Boecius Falke, Frunt Karlis, Andreas Sachse, Eiler von Rieneck (Reneck), Vindeke, Johann Bekerer, Hermann Swab und andere. (1) Der Junker siegelt; Ludolf, Boecius Falke, Frunt Karlis, Andreas Anghen Sohn, Eiler von Rieneck Vindeke, Johann Bekerer und Heinrich Swab bekunden, dabei anwesend gewesen zu sein, und kündigen ihre Siegel an.
Gegeben zu Saxecopinch 1334 an der apostel tage sente Petirs und sente Paulis.

  • Archivalien-Signatur: 260
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1335 Juni 29.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Getreuer Heinrich von Truschendorf hat mit seiner Zustimmung an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) ein Drittel des Zehnten in Dorf und Feld Schlechtsart (Scleheshartes) für erhaltene 90 Pfund Heller verkauft. Der Zehnt geht vom Grafen zu Lehen, der ihn seinerseits vom Hochstift Würzburg (Wircze-) zu Lehen hat. Heinrich hat ihn dem Grafen aufgelassen und gebeten, den Verkauf dem Stift zu bestätigen. Der Graf kommt dem in aller Form nach, verspricht für sich und seine Erben, das Stift im Zehnten zu schützen und zu schirmen, und verzichtet auf alle Rechte. Er wird die Lehnschaft so lange innehaben, bis der Zehnt vom Hochstift übereignet wird. Zeugen: Siegfried, Abt zu Veßra (Vezzer), dessen Kaplan Albrecht von Hartenberg, Prämonstratenserordens, Dietrich, Dekan, Meister Heinrich von Gotha und Kuno [von Schleusingen], Kaplan des Grafen, Kanoniker zu Schmalkalden, Dietrich von Merxleben (Merksleiben), Vogt zu Schmalkalden, Heinrich Becherer aus Hildburghausen (Hilpurgehusen) und andere.
Das ist geschehen 1336 an deme nehestem fritage vor sante Mathias tage.

  • Archivalien-Signatur: 275
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1336 Februar 25.

Deutsch.

Pergament


Friedrich gen. Schütz (sagittarius) vom Stein (de Lapide) bekundet, mit Zustimmung seiner Ehefrau Uta und seiner Erben an Abt Hertnid und das Kapitel zu [Herren-] Breitungen (Breytingin), Benediktinerordens, 15 Acker pflugbares und nicht pflugbares Land im Feld des früheren Dorfes Winne (Nidernwindin) und eine dortige verlassene Mühlstatt, die er bisher von Heinrich Herrn von Salza (Salcza) zu Lehen hatte, für gezahlte fünf Pfund Heller verkauft zu haben. Er überträgt daher das Eigentum an das Kloster, verspricht Währschaft, verzichtet auf alles Vorgehen gegen diesen Verkauf und bittet Heinrich Herrn von Salza um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an und verzichtet auf seine Lehnsrechte. Zeugen: die Knappen Hermann gen. Stange, Vogt zum Stein, sowie Heinrich von Breitungen, Konrad gen. Gebin und Hermann gen. bei dem Born, Burgmannen daselbst.
Datum et actum a.d. 1336 VIII Idus Febrzuarii.

  • Archivalien-Signatur: 274
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1336 Februar 7.

Pergament


Gozold, Propst zu Ilbenstadt (Elvinstaden.), von Johann, Abt zu Premontré, und dem Generalkapitel bestellter jährlicher Visitator der Zirkarien Wadgassen (Wadegocie) und Ilfeld (Ylveldie), bekundet, kürzlich eine Visitation im Kloster Veßra (Veszeren.) vorgenommen zu haben. Abt Hermann, Prior Siboto, Subprior Johann und der Konvent haben aus eigenem Antrieb und einmütig eine Ordnung über bestimmte Güter und jährliche Pensionen für die Mahlzeiten beschworen. Der Weinzehnt im Dorf Haard (zu der Hart) und ein dortiger Weingarten, der vom verstorbenen Abt Siegfried und dem Dekan zu Schmalkalden (Smal-) dem Konvent vermacht worden ist, der Fischzehnt zu Stressenhausen (Strezenhusen) und Gompertshausen (Gumprechtishusen), das Kammeramt und die Oblei mit allen dazu verschriebenen und noch zu verschreibenden Gülten sollen auf ewig für Nutzen und Unterhalt des Konvents verwendet werden. Wer dagegen verstößt und nach dreimaliger Mahnung nicht davon ablässt, verliert jede Glaubwürdigkeit. Es siegeln (1) der Aussteller, (2) Abt und (2) der Konvent zu Veßra.
Datum a.d, 1336 feria quinta ante beati Mathei apostoli et ewangeliste.

  • Archivalien-Signatur: 277
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1336 September 19.

Pergament


Heinrich der Junge, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: das durch Dekan und Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-) bei Heinrich von Truschendorf erworbene Drittel des Zehnten in Dorf und Feld Schlechtsart (Sclehshartes) ist mit seiner Zustimmung gekauft worden in gleicher Weise wie der seines Vaters Graf Berthold. Stirbt der Vater, bevor dieser Kauf durch das Hochstift Würzburgt (Wirtze-) bestätigt worden ist, wird Heinrich den Zehnten von diesem bis zur Bestätigung [zu Lehen] tragen. Er siegelt.
Daz ist geschehen 1336 an deme nehestem fritage vor sant Mathias tage.

  • Archivalien-Signatur: 276
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1336 Februar 23.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Johann Riedesel bekundet für sich und seine Erben, Mann des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-) geworden zu sein wegen einer halben Hufe, die er vom Ritter Ludwig von Marburg gekauft hat, die vor der Stadt Rauschenberg (Ruschen-) liegt und die man die hennebergisch Hufe nennt. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1337 in vigilia assumpcionis beate virginis.

  • Archivalien-Signatur: 279
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1337 August 14.

Deutsch.

Pergament


Lupold, Bischof von Bamberg (Babenberch), verspricht, die durch den Römischen Kaiser Ludwig und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennb.) den Älteren vermittelte Einung mit Graf Heinrich dem Jungen von Henneberg zu halten gemäß den vom Kaiser darüber ausgestellten Urkunden. Der Bischof siegelt.
Der geben ist zu Babenb. 1337 an send Valenteins tag.

  • Archivalien-Signatur: 278
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1337 Februar 14.

Deutsch.

Pergament


Thile Zorn und Konrad von "Auchenhusen", Bürgermeister, Berthold Lupolt, Konrad von Werngers, Heinrich Hennenberg, Hermann von Eisenach, Rüdiger Denweler, Heinrich von "Auchenhusen", Berthold Grisel, Gottschalk von Katz, Heinrich Repan und Heinrich Ochs, Schöffen zu Schmalkalden, bekunden: der Knappe Tuto von Stein hat den Hof am Berg beim Dekan zu Schmalkalden, den der verstorbene Konrad von Benshausen von ihm zu Lehen hatte, an Heinrich von Wasungen, Schreiber des Grafen Berthold von Henneberg, und dessen Erben verkauft. Das Recht soll ihm darin beholfen sein. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Daz ist geschen 1337 an dem dinstage vor sente Gallen tag.

  • Archivalien-Signatur: 281
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1337 Oktober 14.

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Tuto vom Stein (Steyn) und seine Ehefrau Agnes (Nese) übereignen den Hof, den Konrad von Benshausen (-husen) und seine Ehefrau Jutta von ihnen zu Lehen hatten, geleghen zu Schmalkalden (Smalk.) hinter der Dechanei, und verzichten auf alle Rechte daran zugunsten des Heinrich von Wasungen, Schreiber des alten Grafen Ber[thold] von Henneberg (Hennen-). Heinrich kann darüber frei verfügen. Zeugen: Heinrich Graf von Henneberg der Junge, Ber[thold] Vogt, Komtur zu Schleusingen (Slus.), Fritz Vogt, Ritter, deren Bruder Götz, Johann von Werdenberg (Weirden-), Heinrich Küchmeister von Hessen und andere. Siegel des Ausstellers.
Der wart gegeben zu Slus. 1337 an dem ander tage nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 280
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1337 September 23.

Deutsch.

Pergament


(1) Abt und (2) Konvent zu Veßra (Vescere) sowie (3) Dekan und (4) Kapitel von St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-) räumen Heinrich dem Älteren, Grafen von Henneberg (Hennen-), Herrn zu Aschach (Ascha), seiner Ehefrau Sophie und deren Erben das Recht ein,
den Weinzehnten zu Schweinfurt (Swynfurt), Grafenzehnt genannt, und den oberen Zehnten an der Mainleite, die Graf Berthold von Henneberg für 1310 Pfund Heller gekauft hatte, für dieselbe Summe von ihnen gemeinsam zurückzukaufen. Die Aussteller siegeln.
Daz gescheen ist 1338 an dem dinstage nach aller heyligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 286
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 November 3.

Deutsch.

Pergament


Berthold Cylich, sein Sohn Berthold und alle seine Erben bekunden: der Abt von [Herren-] Breitungen (Breytingen) hat ihnen eine Urkunde ausgestellt. Die Aussteller verzichten auf das Geld, auf das sich diese Urkunde bezieht, und bitten die Bürger zu [Stadt-] Lengsfeld (Lengesfelt) um Besiegelung.
A.d. 1338 feria secunda post festum Pasche.

  • Archivalien-Signatur: 284
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 April 13.

Deutsch.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: zwischen Bruder Berthold von Henneberg, Meister des Johanniterordens in Deutschen Landen, seinem Sohn, und dem Orden einerseits, den Grafen Günther und Günther von Käfernburg (Kevernberg) andererseits bestanden Irrungen um die Pfarrei und Kirche im Dorf Kirchheim (-heym). Die Parteien haben ihm deren gütliche Beilegung übertragen. Er entscheidet wie folgt: die Kirche mit Nutzen und Rechten soll beim Bruder Berthold und beim Orden bleiben, die Grafen sollen diesen in die Gewere setzen und künftig deswegen keine Forderungen erheben. Beim Rückerwerb von Gütern, die seit alters zur Kirche gehört hatten, sollen die Grafen helfen. Wenn die Grafen belegen können, dass Gut zu Kirchheim, das dem Orden gegeben worden ist, von ihnen zu Lehen geht, soll der Orden auf dieses verzichten. Ist dieses Gut Eigen, sollen die Grafen den Orden darin nicht behindern. Der Orden soll keinen Bau in der Pfarrei errichten, der burglich ist oder den Grafen schadet. Zeugen: Graf Johann, Sohn des Ausstellers, Dietrich von Mildenstein, Dekan zu Schmalkalden (Smalk.), Günther von Güntersleben (Gundersleiben), Kanoniker daselbst, Reinhard und Wolfram Schrimpf, Heinrich von Sternberg und Siegfried Schenk, Ritter, Burkhard von Mülverstedt, Ritter, Dietzel von Liebenstein (Loben-) und Bernger von Witzleben (Witzeleiben). Siegel des Ausstellers.
Daz ist geschehen zu Smalk. 1338 an sent Pauwels tag als er bekart wart.

  • Archivalien-Signatur: 283
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 Januar 25.

Deutsch.

Pergament


Bruder Berthold von Henneberg (Hennem-), Meister des Johanniterordens in Deutschen Landen, bekundet: sein Vater Graf Berthold hat den Streit zwischen den Grafen Günther und Günther von Käfernburg (Kevenberg) und dem Orden um Pfarrei und Kirche zu Kirchheim (Kyrcheym) entschieden, dessen gütliche Schlichtung man ihm übertragen hatte. Demnach soll die Kirche mit Nutzen und Rechten beim Orden bleiben, die Grafen sollen diesen in Nutzen und Gewere setzen und künftig deswegen keine Forderungen erheben. Beim Rückerwerb von Gütern, die seit alters zur Kirche gehört hatten, sollen die Grafen helfen. Wenn die Grafen belegen können, dass Gut zu Kurchheim, das dem Orden gegeben worden ist, von ihnen zu Lehen geht, soll der Orden auf dieses verzichten. Ist dieses Gut Eigen, sollen die Grafen den Orden darin nicht behindern. Der Orden soll keinen Bau in der Pfarrei errichten, der burglich ist oder den Grafen schadet. Der Aussteller verspricht, sich an diesen Spruch zu halten. Zeugen: Graf Johann von Henneberg, Bruder des Ausstellers, Dietrich von Mildenstein (-steyn), Dekan zu Schmalkalden (Smalch.), Günther von Güntersleben (Gundersleyben), Kanoniker daselbst, Siegfried Schenk, Hofmeister, Heinrich von Sternberg, Reinhard und Wolfram Schrimpf. Siegel des Ausstellers.
Der wart gegeben zu Smalch. 1338 an dem nehesten sunabende nach sent Agnesen tage.

  • Archivalien-Signatur: 282
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 Januar 24.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Berthold von Bibra (Bybera) bekundet, von Friedrich Kießling das Dorf Hesler (zum Heselechs) für 250 Pfund Heller gekauft und von Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-) zu Lehen empfangen zu haben. Wenn dieser und seine Erben das Dorf mit derselben Summe zurückkaufen wollen, haben Berthold und seine Erben das Dorf ohne weiteres herauszugeben. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1338 an dem vritage vor sente Thomas tage des zwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 289
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 Dezember 18.

Deutsch.

Pergament


Günther, Graf von Schwarzburg Swartz-) und Herr zu Arnstadt (Arnstete), bekundet: der Römische Kaiser Ludwig hat wegen der Kriege und Aufläufe zwischen ihm, seinen Helfern und Dienern einerseits, Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), dessen Sohn Heinrich, deren Helfern und Dienern andererseits sowie wegen der beiderseitigen Forderungen vermittelt. Die Parteien sollen je ihnen zusagende ehrbare Mannen benennen, beide haben gemeinsam zu Obleuten bestimmt Graf Günther von Schwarzburg den Älteren, Vetter des Ausstellers, und Heinrich Vogt von Plauen (Plawe), Reuß (rucze) genannt. Dem, was diese sechs gütlich festlegen, werden die Parteien nachkommen. Kommen die Schiedsleute nicht gütlich überein, sollen die Obleute Recht sprechen; diesem Spruch haben die Parteien nachzukommen. In diese Sühne werden mit hineingenommen Heinrich und Günther, Grafen von Schwarzburg, Vettern des Ausstellers, und Heinrich Graf von Honstein, Herr zu Sondershausen (Sundirshusen), deren Helfer und Diener, die ebenfalls dem Spruch der Schiedsrichter nachzukommen haben. Die beiden Obleute sollen bis 18 Tage nach Weihnachten in der Sache Recht sprechen. Können sie das nicht, sollen sie diese Frist verlängern. Die Gefangenen beider Seiten sind gemäß Spruch der Obleute ohne Bürgenstellung auf Frist frei zu setzen und gegen Bürgenstellung zu entlassen. Zusagen bleiben bis zum Spruch der Obleute gültig, diese können deswegen mahnen. Wenn der Aussteller gegen diese Bestimmungen verstößt, sind er und seine Bürgen zum Einlager in Gotha verpflichtet, bis er nach Ansicht der Obleute seinen Pflichten nachgekommen ist. Gleiches gilt für den Grafen von Henneberg und seine Bürgen. Der Aussteller stellt als Bürgen die Ritter (2) Fritz vom Hof (Hove), (3) Heinrich von Witzleben (Wiczzeleiben) und (4) Hermann von Griesheim (Gricz-) den Jungen sowie die Knappen (5) Kunemund von Holbach, (6) Otto vom Hof, (7) Dietzel von Elxleben (Elxleyben), (8) Konrad von Witzleben und dessen Bruder (9) Christian. Graf Günther siegelt. Seine Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1338 an sante Katherinen abint.

  • Archivalien-Signatur: 288
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 November 24.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) der Ältere, und seine Ehefrau Sophie verkaufen für bereits erhaltene 140 Pfund Heller drei Äcker Weinwachs, "stemeler" genannt, gelegen an der Mainleite zu Schweinfurt (Swinfurtte), an ihren Vetter Graf Berthold von Henneberg. Der hat den Verkäufern und ihren Erben jederzeit den Rückkauf für die gleiche Summe eingeräumt. Berthold und seine Erben sollen die Weingärten bis dahin ohne Behinderung durch die Verkäufer innehaben. (1) Heinrich und (2) Sophie siegeln.
1338 an der mittewochin nach aller heiligin tage.

  • Archivalien-Signatur: 287
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 November 4.

Deutsch.

Pergament


Nr. nicht belegt.
Urkunde galt als verschollen, befindet sich in GHA Urk.-Nachträge Nr. 94.

  • Archivalien-Signatur: 285
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1338 Oktober 29.

Deutsch. Urkunde fehlt 1953 [wohl Kriegsverlust]. Regest nhach Druck.


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), verschreibt seinem Sohn Johann auf Lebenszeit 2000 Pfund Heller und weist diese auf folgende Güter an: das halbe Dorf Fuchsstadt (Fuchstat) mit allen Rechten und Nutzen für 550 Pfund Heller, wie er es von seinem Vetter Heinrich, Herr zu Aschach (Ascha), gekauft hat; die Mühle zu Kissingen (Kizzige) für 140 Pfund Heller; ein Viertel des Zehnten und das Vorwerk zu Nüdlingen (Nute-), gekauft für 450 Pfund Heller; das Dorf Behrungen (Beyringen) mit Nutzen und Rechten für 1250 Pfund Heller. Johann soll, solange der Vater lebt, keine Gülten und Renten fordern, es sei denn mit dessen Zustimmung. Er darf die erwähnten Güter und Gülten ohne den Rat des Vaters nicht verkaufen oder versetzen, auch in dessen Gewässern ohne Zustimmung nicht fischen. Wenn er am Hof des Vaters leben will, soll er nicht mehr als vier Knechte haben; die soll er mit Rat des Vaters annehmen. Hält Johann sich nicht daran, kann der Vater über die genannten Güter und Gülten frei verfügen. Wenn der Sohn ohne Erben stirbt, fallen diese an die Herrschaft Henneberg zurück. Graf Berthold bekundet, dass Johann nicht auf sein Erbe verzichtet hat. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Slusungen 1339 an send Georien abende des heyligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 291
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 April 22.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter (1) Johann von Windheim (Windeheym) und sein Sohn (2) Peter bekunden, dass Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), ihnen die 1000 Pfund Heller gezahlt hat, die sie auf das Haus Steinach (Steyna) hatten. Sie sagen den Gragfen und seine Erben davon los und kündigen ihre Siegel an.
Daz geschehen ist 1339 an dem fritage vor Phfinsten.

  • Archivalien-Signatur: 292
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Mai 14.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter (1) Johann von Windheim (Wynd-) und sein Sohn (2) Peter bekunden: Berthold, Graf von Henneberg (Hennem-), hat ihnen 1000 Pfund Heller, die sie auf das Haus Steinach (Steyna) hatten, gezahlt und angewiesen wie folgt: 100 Pfund hat er bar bezahlt; 20 Malter Korn Münnerstädter (Munresteter) Maß auf den dortigen Kornzehnten wurden angewiesen für 100 Pfund; 30 Pfund Heller jährlich auf die Zinse zu Nüdlingen (Nuthe-) für 300 Pfund; des Grafen jährlichen Zins zu Lübeck (Lubeke), fällig an Mariä Geburt im nächsten und im übernächsten Jahr, je 250 Pfund Heller. Insgesamt sind so gemäß der von den Ausstellern darüber ausgestellten urkunde 1000 Pfund angewiesen. Davon sagen sie den Grafen los und kündigen ihre Siegel an.
Daz gescheen ist 1339 an dem mantage nach Phingesten.

  • Archivalien-Signatur: 293
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Mai 17.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig bekundet, seinem Rat (heimlichen) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), für den Schaden, den er und seine Diener im Zug nach Bayern gegen Ludwigs Vetter Herzog Heinrich erlitten haben, und für den Dienst bei dieser Fahrt 2060 Pfund Heller schuldig zu sein. Dafür verschreibt er dem Grafen und seinen Erben die zehn Heller, die dieser jetzt schon auf den Zoll zu Mainz (Mentz) vom Kaiser hat, und weitere zehn Heller, die von seinem Hofmeister Dietrich von Handschuhsheim (Hantschuchs-) und von Jakon Knoblouch, seinem Wirt zu Frankfurt (Franchen-), ledig werden. Diese 20 Heller sollen sie einnehmen, bis sie die 2060 Pfund erhalten haben zu dem Geld, das der Kaiser sonst noch schuldet und in anderen Urkunden verschrieben hat. Die Zöllner zu Mainz werden bei Verlust der kaiserlichen Gnade entsprechend angewiesen. Siegel des Kaisers.
Der geben ist ze Franchenfurt an freytag vor Jacobi 1339 in den fumf und zweintzigisten iar unsers riches und in dem zwelften des keysertums.

  • Archivalien-Signatur: 297
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Juli 23.

Deutsch.

Pergament


Heinrich der Jüngere, Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Vater Graf Ber[thold] hatte mit seiner und der Erben Zustimmung für sein, seiner Eltern, Vorfahren und Erben Seelenheil den Weinzehnten zu Schweinfurt (Suinfurthe) an der Mainleite, Grafenzehnt und Oberzehnt genannt, gekauft von seinem Vetter Heinrich, Grafen von Henneberg und Herrn zu Aschach (Ascha), für 1410 Pfund Heller, an die Stifte Veßra (Veßere) und Schmalkalden (Smal-) übertragen, ein Drittel an Veßra, zwei Drittel an Schmalkalden gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Auf diese verpflichtet sich der Aussteller in aller Form. Nach dem Tod des Vaters wird er die Zehnten von Bischof und Hochstift Eichstätt (Eychsteite) zu Lehen tragen und die beiden Stifte anteilig darin schirmen.
Der wart gegeiben 1339 an dem fritage nach Katerine.

  • Archivalien-Signatur: 300
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 November 26.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.
Auf der Rückseite [1359 Aug. 15]:
Die Brüder Hermann und Berthold, Grafen von Henneberg, bekunden, Abt und Kloster zu Veßra (Vesser) 100 Pfund Heller schuldig zu sein, die diese ihnen ausgezahlt haben. Diese Summe schlagen sie auf den Rückkauf des Weinzehnten zu Schweinfurt (Swinfurt) an der Mainleite gemäß den vom Vater darüber ausgestellten Urkunden. Der Zehnt ist Lehen von Bischof und Hochstift zu Eichstätt (Eystat). Ein Rückkauf soll erst erfolgen, wenn die 100 Pfund Heller an das Kloster gezahlt worden sind. Dann ist diese Urkunde zurückzugeben. Die Aussteller siegeln.
Gegeben 1359 an unser frawen tage wurtzweihe.

Deutsch.

Pergament


Heinrich der Jüngere, Graf zu Henneberg (Hennen-), verspricht, den Weinzehnten zu Schweinfurt (Suinfurthe9 an deer Mainleite vom Bischof von Eichstätt (Eychsteite) und seinem Hochstift zu Lehen zu empfangen, sobald er zu diesem kommt. Dieses Lehen soll er für die Stifte in Veßra (Veßere) und Schmalkalden (Smalk.) anteilig tragen und diese darin schirmen.
Der wart gegeiben 1339 an dem fritage nach Katerine.

  • Archivalien-Signatur: 299
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 November 26.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Deutsch.

Pergament


Heinrich von der Haard (Hart) und seine Ehefrau Kunigunde (Cunne) verkaufen mit Zustimmung ihrer Kinder dem Kloster Veßra (Vescere) den gesamten Besitz in der Mark des Dorfes Haard, Weingärten, Äcker, Wiesen, Haus und Hof mit allem Zubehör, zuvor Eigen des Klosters und Lehen der Eheleute. Diese quittieren über den Kaufpreis von 128 Pfund Hellern und lassen die Güter auf. Heinrich und sein ältester Sohn Heinrich versprechen dem Kloster in aller Form Währschaft. Behindert jemand das Kloster darin, wollen sie dessen Feind sein. Der Sohn übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen. Beide bitten die Bürger zu Themar (Theymer) um Besiegelung. Apel Glantz, Wolflin von Milz (Miltz), Berthold, Hermann und Heinrich Gletsch, Apel Sorge, Johann von Reurieth (Rurit) und die anderen Bürger zu Themar kündigen auf Bittenm der Eheleute und ihres Sohnes Heinrich das Stadtsiegel an.
Gegebin 1339 an sent Nycolaus tage.

  • Archivalien-Signatur: 301
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Dezember 6.

Deutsch.

Pergament


Heinrich von der Haard (Harth), seine Ehefrau Kunigunde, seine Söhne Heinrich und Apel bekunden, 120 [!] Pfund Heller zu Bamberg (Babb.) vom Abt zu Veßra (Veßer) erhalten zu haben, da sie ihm ihr Erbe zu Haard verkauft haben. Die Zahlung erfolgte zu Bamberg im Hof des Friedrich Meuer, Kanonikers zu St. Stephan. Die Aussteller sagen daher Abt und Konvent sowie die Bürgen Apel Glanz und Wolflin von Milz (Miltz), Bürger zu Themar (Teimeren), davon los und bitten Friedrich Meuer um Besiegelung; dieser, Kanoniker zu St. Stephan und Pfarrer zu Rodach (Rotach), kündigt auf Bitten der Eheleute sein Siegel an. Zeugen: Konrad, Kaplan, Reimar, Kanoniker zu St. Stephan, Heinrich, Pfarrer daselbst, Meister Braunwart Grunhunt der Jurist, Brennlin Gokel, Apel Buchencling, Heinrich von Erlau (Erel), Apel Rosbecher, Hermann Kerzer und andere.
Der brief ist geben ... 1339 an dem mantag nach Andree apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 302
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Dezember 6.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Bischof von Eichstätt (Eystet), belehnt Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seine Erben mit dem Weinzehnten an der Mainleite bei der Stadt Schweinfurt (Swin-) mit dem Zubehör, wie er ihn von seinem Vetter Graf Heinrich von Henneberg für 1300 Pfund Heller gekauft hat. Der Nutzen aus dem Zehnt fällt an das Stift St. Aegidien zu Schmalkalden und das Kloster zu Veßra (Ffassern). Der Graf trägt den Zehnten für diese Gotteshäuser, bis der Vetter den Zehnten von Berthold oder seinen Erben für denselben Preis zurückkauft; das ist jederzeit möglich. Siegel des Ausstellers.
Daz geschehn ist 1339 des ffrytages nach aller hailigen tag.

  • Archivalien-Signatur: 298
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 November 5.

Deutsch.

Pergament


Heinz, Sohn des Ritters Heinrich Bayer von Boppard (Boparthen), bekundet, mit Zustimmung seines Vaters sowie seiner Brüder Simon, Ritter, und Philipp seine Ehefrau Jutta (Guden), Schwester des Hartmut von Kronberg (Cronenberg), auf ein Drittel des Dorfes und des Hofes Sevenich (Sebenich) mit Zubehör bewittumt zu haben. (1) Heinz hängt sein Siegel an und bittet seinen Vater (2) Heinrich sowie seine Brüder (3) Simon und (4) Philipp um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Dirre brief ist geben 1339 uf den dinstag na sent Johans tage Baptisten.

  • Archivalien-Signatur: 296
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Juni 29.

Deutsch.

Pergament


Johann Kießling zu Mellrichstadt (Melrestat) bekundet, sich mit seinem Herr Graf Ber[thold] von Henneberg (Hennen-) in allen Punkten geeinigt zu haben. Der Graf hat ihn zum Burgmann auf der Feste Henneberg gewonnen. Der Graf oder seine Erben sollen Kießling und seinen Erben deswegen bis Jacobi über ein Jahr 100 Pfund Heller zahlen. Defür hat Kießling sein Vorwerk zu Berkach (Berchoch) angewiesen. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Termin, sind bis dahin zehn Pfund Gülte nahe der Feste anzuweisen. Nach einer Zahlung entfällt die Gülte, Kießling und seine Erben sollen ewig Burgmannen der Herrschaft sein. Fallen sie durch Frevel oder Mutwillen ab, sollen sie das Burglehen liegen lassen. (3) Johann Kießling siegelt. (1) Ber[thold] von Reurieth (Rugrit) und (2) Konrad von Heßberg (Hesseburg) der Junge bekunden, dies vermittelt zu haben; sie kündigen ihre Siegel an.
Der zu Slus. geben ist 1339 an fritage vor send Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 303
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Dezember 10.

Deutsch.

Pergament


Johann von Ballingshausen (Baldungeshusen) und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen Abt und Konvent des Klosters Veßra (Vezzere) die Güter, die Johann auf ewig von seinem Oheim Apel von Bedheim (Bedeheym) gekauft hat, gelegen in Dorf und Mark Bedheim und Eigen. Davon fallen an Walpurgis und Michaelis je zwei Pfund Heller, an Martini ein Malter Käse oder zehn Schilling Heller, an Weihnachten ein Brot von einem Schilling, an Fastnacht zwei Hühner, an Ostern ein Lammsbauch oder drei Schilling Heller und an Pfingsten ein Schock Eier an. Den Kaufpreis von 66 Pfund Hellern haben die Aussteller bereits erhalten. Sie verkaufen zudem eine Wiese gen. "dy gerechte wise" unter dem Büchelberg, Eigen, für erhaltene 19 Pfund Heller. Sie verzichten auf alle Rechte an diesen Gütern und versprechen Währschaft nach Landesrecht. Zeugen: Apel von Bedheim, Hartung Vogt zu Hildburghausen (Hylborgehusen), Heinrich Becherer, die Brüder Hermann und Konrad gen. Clammersteyn, Hermann Wolf, Schultheiß zu Roth (von me Rade), Hermann Heylkborger und andere. Der Aussteller bittet die Bürger zu Hildburghausen (Hiltpurgehusen) um Besiegelung; diese kündigen ihr Siegel an.
Gegebin 1339 an deme suntage nach dem phingstage.

  • Archivalien-Signatur: 294
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Mai 23.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Kanoniker zu Bamberg (Babb.), Sohn des Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Vater hat ihm auf Lebenszeit 40 Mark Landsilber jährlich auf die folgenden Gülten angewiesen: zu Münnerstadt (Munrestat) zehn Mark an Martini, zu Schleusingen (Slus.) 14 Mark, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, zu Eisfeld (Esevelt) sechs Mark, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, sowie im Dorf Jüchsen (Juchsen) zehn Mark, je zur Hälfte an diesen beiden Terminen, jewerils 2 1/2 Pfund Heller pro Mark gerechnet. Darüber hinaus wird Ludwig, solange der Vater lebt, von diesem nichts fordern, sofern der ihm nicht aus Gnaden etwas geben will. Ludwig sagt zu, in den fließenden und stehenden Gewässern des Vaters nicht zu fischen. Wenn er am Hof des Vaters lebt, soll er nicht mehr als drei Knechte haben; die soll er mit Rat des Vaters bestellen. Nach Ludwigs Tod fallen die genannten Gülten an den, der das Haus Henneberg innehat. Siegel des Ausstellers.
Zcu Slus. an sente Georien abende 1339.

  • Archivalien-Signatur: 290
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 April 22.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Deutsch.

Pergament


Wiprecht Wolfskeel (Wolfezkele) und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, Berthold, Grafen von Henneberg (Heneberk), zehn Acker Weinwachs zu Güntersleben (Gundirzleiben), bisher Eigen, zu Lehen aufgetragen und vom Grafen zu Burggut empfangen zu haben. Wiprecht siegelt.
Der wart geben 1339 an dem dornstage nach sente Fytes tage.

  • Archivalien-Signatur: 295
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1339 Juni 17.

Deutsch.

Pergament


Der Römische Kaiser Ludwig bekundet, Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), mit der Grafschaft Henneberg und den zugehörigen anderen, vom Reich rührenden Lehen belehnt zu haben. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist ze Ffranchenfurt an mitwochen nach dem pfingstag 1340 in dem sechs und zweinzigisten iar unsers riches und in dem drizehenden des keysertums.

  • Archivalien-Signatur: 304
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Juni 7.

Deutsch.

Pergament


Die Brüder (1) Gottfried (Gotze) und (2) Konrad gen. von Wildprechtroda (Wilbrechterode) verkaufen ihren Hof und die Wüstung "zu der Bertoldes" mit Wasser, Weide, Wiesen, Hölzern, gerodeten und ungerodeten Äckern, Nutzen und Rechten, wie die von alters her an sie gekommen ist, auf ewig an Heinrich dem Jüngeren, Grafen von Henneberg (Hennen-) und dessen Erben für bereits gezahlte 300 Pfund Heller. Sie versprechen Währschaft und kündigen ihre Siegel an.
Zu Smalk. 1340 an send Elsebeten tage der heiligen frauwen.

  • Archivalien-Signatur: 319
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 November 19.

Deutsch.

Pergament


Gegen die Personen und deren Aussagen, die der Beklagte Trageboto gegen Konrad [von Dornburg], Pleban der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleibin), Kläger in der Sache, vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) vorgestellt hat, wird vorgetragen: die Aussagen sind wertlos und können vom Offizial für sein Urteil nicht herangezogen werden. Die Zeugen stehen allein, sie können nicht das beweisen, für das sie vorgestellt worden sind, wohl aber die negativen Absichten dessen, der sie vorgestellt hat. Das Bestreiten durch den Beklagten ist kein Beweis. Die Zeugen haben nicht ausreichend bewiesen, wer die Güter, um die es geht, über welche Zeit besessen hat, welche Absichten der Beklagte verfolgt hat und ob diese gegen die Gewohnheit waren. Alle vom Beklagten vorgestellten Zeugen berufen sich auf Hörensagen. Daher wird, sofern kein Beweis durch bessere Zeugen erbracht werden kann, beantragt, diese Aussagen zu verwerfen, in der Sache fortzufahren und den Beklagten unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist, wenn nötig, zu weiteren Beweisen bereit.
Auf diese vom Kläger gegen die Zeugen und deren Aussagen vorgebrachten Einwendungen ist bis "feria sexta post diem beate Lucie" [15. Dez.] zu antworten.

  • Archivalien-Signatur: 308
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Dezember 4.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann. Datierung nach dem in GHA Urk.-Nachträge Nr. 2440 gesetzten Termin.

Pergament


Heinrich der Jüngere, Graf von Henneberg (Hennen-), bestätigt den Kauf, den Heinrich von Wechmar (Weche-), Kanoniker zu Schmalkalden (Smalk.), mit Wolfram Schrimpf, dessen Ehefrau Elisabeth und deren Erben geschlossen hat wegen des Gutes zu Rinolfes (Rynolfes), das vom Grafen zu Lehen geht. Dafür sind 37 Pfund sieben Schilling Helkler gezahlt worden, daraus fallen jährlich 2 1/2 Pfund Heller sowie je anderthalb Malter Korn und Hafer an. Der Graf übereignet das Gut an Heinrich, der dafür auf seinen Tod oder zu Lebzeiten zugunsten von Stiftspersonen oder Stift verfügen kann, sofern nicht Wolfram oder seine Erben das im Kaufvertrag beschriebene Rückkaufrecht wahrnehmen. Siegel des Ausstellers.
Der zu Smalk. geben ist 1340 an send Marien Magdalenen tage.

  • Archivalien-Signatur: 318
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Juli 22.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Abt von Hersfeld (hersfeldn.), bekundet: vor ihm hat Johann, Graf von Henneberg (Heynnyn-), Sohn des verstirbenen Grafen Berthold, darum ersucht, ihm vom Vater zugefallenen Lehen zu übertragen, die er vom Abt und seiner Kirche zu empfangen hat. Der Abt kommt dem in aller Form nach unter Vorbehalt der Rechte Dritter.
Datum a.d. 1340 IIII Idus Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 305
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Juni 10.

Pergament


Vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) in der Sache des Konrad [von Dornburg], Rektors der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), gegen Trageboto weist dessen Prokurator Heinrich gen. Ritter die Klage zurück und bestreitet die Darstellung. Trageboto hat von den Gütern, die er bis jetzt gleichsam als Bauer besessen und bearbeitet hat, mehr als zwei Gothaer (Gothensis) Malter Zehnt gegeben - und keiner, der von diesen Gütern seit mehr als 60 Jahren Zehnt gab, hat mehr gegeben. Dies kann er beweisen. Der Prokurator bittet um Zulassung dieser Beweise, um Zurückweisung der Klage und Auferlegung der Kosten auf den Kläger, da der Beklagte jährlich die erwähnten zwei Maß gezahlt hat.
Vorgelegt "feria secunda ante diem beate Margarethe sub a.d. 1340". Stellungnahme bis Freitag nach Bartholomei.

  • Archivalien-Signatur: 307
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Juli 10.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) klagt Konrad von Dornburg, Rektor der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), in seinem und der Kirche Namen gegen Trageboto, wohnhaft zu Bufleben. Im Dorf besteht die von den Einwohnern gebilligte und seit langer Zeit hergebrachte Gewohnheit, dass von jeder in der Mark gelegenen Hufe bzw. deren Besitzern und Inhabern jährlich vier Maß, von denen neun einen Gothaer (Gothensis) Malter ausmachen, an die Kirche und deren Rektor als Zehnt zu liefern sind. Der Beklagte, der in der Mark zweieinhalb Hufen besitzt, demnach zehn Maß - pro ganze Hufe vier, pro halbe zwei Maß - zu liefern hat, hat dies trotz Mahnung in den vergangenen 26 Jahren unterlassen. Der Kläger ersucht den Offizial, den Beklagten definitiv zur Zahlung dieser Rückstände und zur Erstattung der Kosten zu verurteilen. Ergänzungen der Klage behält er sich vor. Er ist bereit, alle Behauptungen zu beweisen.
Auf die Klage ist zu antworten bis "crastino b. Kyliani sub a.d. 1340". Dieses Gesuch wurde gestellt am Freitag nach der Sommersynode.

  • Archivalien-Signatur: 306
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Juni

Rotulus mit Nr. 306-315 fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann. Zum Prozess gehört auch Urk.-Nachträge Nr. 2440.

Pergament


Vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) will Konrad von Dornberg (-burg), Rektor der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), in seinem und seiner Kirche Namen folgende Artikel gegen den dortigen Einwohner Trageboto beweisen:
1. Im Dorf Bufleben besteht die Gewohnheit, dass von jeder Hufe Pflugland in der Mark jährlich vier Maß Getreide als Zehnt gegeben werden; neun Maß machen ein Malter Gothaer (Gothensis) Maß.
2. Dieser Zehnt wird jährlich aus den erwähnten Gütern an die Kirche zu Bufleben bzw. den jeweiligen Rektor gezahlt.
3. Diese Gewohnheit ist von allen Einwohnern und Besitzern von Pflugland in der Mark sowie von den jeweiligen Rektoren seit unvordenklicher Zeit über 40-50 Jahre beobachtet worden.
4. Die Einwohner und Besitzer von Pflugland haben in diesem Zeitraum ohne Widerspruch aus jeder Hufe vier Maß an die Kirche und den jeweiligen Rektor als Zehnt geliefert.
5. Der genannte Einwohner besitzt in der Mark sieben Hufen Pfugland, aus denen er über 26 Jahre jährlich nur zwei Malter Getreide Gothaer Maß als Zehnt an die Kirche und den Kläger als Rektor geliefert hat. Somit hat er die Lieferung aus 2 1/2 Hufen über 26 Jahre unterlassen.
6. Dieser Sachverhalt ist den guten Leuten im Dorf und in den Nachbardörfern allgemein bekannt.
In der Sache soll jeder Zeuge befragt werden:
1. woher sie wissen und wie sie es erfahren haben, wer den Zehnten erhält, und ob sie bei der Lieferung anwesend waren.
2. Welchem Rektor der Zehnt geliefert worden ist, wo und mit welchen Zeugen.
3. Von wem diese Gewohnheit beachtet worden ist, wer den Zehnten gegeben hat, ob sie anwesend waren, wo das geschah und woher sie wissen, wer den Zehnt nicht gegeben hat und warum.
4. Ob sie wissen, dass von den Gütern des Beklagten jemand den Zehnten gegeben hat, wieviel, wo und mit welchen Zeugen. Es soll auch gefragt werden, wer einer Partei zuneigt und unter Anleitung aussagt. Sorgfältig festzuhalten sind Jahr, Tag und Stunde sowie Verwandtschaft und andere Umstände.
Erster Zeuge, Peter gen. Scherre: der erste Artikel ist wahr. Er hat den Zehnten gemäß dem Artikel aus seinen Gütern gegeben, alle Bauern am Ort haben das getan. Er wisse aber nicht, wieviel der Beklagte aus seinen sieben Hufen gegeben hat. Er selbst habe nie mehr als zwei Gothaer Maß pro Hufe gegeben. Das wisse er, weil er selbst gegeben habe. Über die Abgabe aus den sieben Hufen des Beklagten wisse er nichts. Der Zehnt werde an den Rektor der Kirche geliefert, er war nicht dabei, das sei ihm berichtet worden. Zum 2. Artikel: der Zehnt werde aus allen Gütern in der Mark gegeben mit Ausnahme der sieben Hufen, die der Beklagte bebaue, daraus würden nur zwei Malter gegeben. Ob das aus Gnaden oder anderen Gründen erfolge, wisse er nicht. Geliefert werde an den Rektor der Kirche, die Lieferung erfolge in den Häusern der Pflichtigen, an Zeugen erinnere er sich nicht. Zum dritten Artikel wiederholte er seine Aussage zum vorigen, das sei die Gewohnheit, die Zeit seines Lebens beachtet worden sei. Lediglich aus den sieben Hufen, die der Beklagte bebaue, seien nur zwei Malter gegeben worden. Dies werde von allen Güterbesitzern so gehalten. Auf Frage gab er an, bei der eigenen Lieferung anwesend gewesen zu sein, nicht aber bei der des Beklagten. Auf die Frage, ob er wisse, ob und aus welchen Gründen der Beklagte nicht geliefert habe, sagte er, das wisse er nicht. Auf die Frage, ob ein anderer Bauer aus den Gütern des Beklagten geliefert habe, wo und vor welchen Zeugen, antwortete er wie vor. Er habe nie gehört, dass mehr als zwei Malter Gothaer Maß aus den sieben Hufen des Beklagten gegeben worden seien. Zum vierten Artikel: aus allen Gütern mit Ausnahme der sieben Hufen des Beklagten. Er erinnere sich nicht, dass daraus mehr gegeben worden sei als zwei Malter. Zu Art. 5: der Beklagte bebaue sieben Hufen, davon seien nie mehr als zwei Malter gegeben worden, genaueres dazu aber wisse er nicht. Fällig sei der Zehnt an Michaelis. [...]

  • Archivalien-Signatur: 317
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 November 4.

[Fortsetzung] Seine Kenntnisse zu Art. 6 hat er aus Aussagen Dritter. Er neigt keiner Partei zu und ist keiner verwandt, erhofft keine Belohnung.
Zweiter Zeuge, Berthold von Dornburg (-berg):der erste Artikel ist wahr, dies gelte für alle Güter, die seinen wie die übrigen in der Mark. Er wisse jedoch nicht, wieviel aus denen des Beklagten gegeben werde, allenfalls ein halber Malter Erfurter Maß, dies wisse er jedoch nur vom Hörensagen. Er habe das nie anders gehört. Diese Gewohnheit werde von allen beachtet, die in der Mark Güter hätten, lediglich aus den Gütern des Beklagten seien nie mehr als zwei Malter Gothaer Maß gegeben worden, den Grund kenne er nicht. Alle Güterbesitzer hätten immer vier Maß pro Hufe als Zehnt an den Rektor geliefert, ausgenommen die sieben vom Beklagten bebauten Hufen, für die nur zwei Malter gegeben worden seien, den Grund kenne er nicht. Der Beklagte bebaue sieben Hufen, vor zwei Jahren habe er gehört, aber geben daraus zwei Malter; mehr wisse er dazu nicht. Auf die Frage, ob er wisse, dass ein anderer Bauer aus den Gütern des Beklagten den Zehnten geliefert habe, antwortete er wie vor, er habe das vor zwei Jahren gehört. Fällig sei der Zehnt an Michaelis. Seine Kenntnisse zu Art. 6 hat er aus Aussagen Dritter. Die Frage nach Gunst und Verwandtschaft verneint er, er erhofft sich keinen Vorteil.
Dritter Zeuge, Hermann Kirchner zu Bufleben: aus allen Gütern in der Mark von Bufleben werden pro Hufe vier Maß als Zehnt an den Pleban geliefert, neun Maß machen ein Gothaer Malter. Aus den Gütern, die der Beklagte bebaut, werden jedoch nur zwei Malter gegeben, den Grund kennt er nicht. Sein Wissen hat er daraus, dass er im Namen des Plebans den Zehnten erhebt. Der Zehnt ist seines Wissens an den Rektor der Pfarrkirche, d.h. dem Kläger, bzw. dessen Beauftragten zu liefern. Bei der Erhebung war er dabei; diese erfolgt in den Häusern derer, die in Bufleben Güter bebauen, an Zeugen kann er sich nicht erinnern. Er bestätigt die Art. 3 und 4, die erwähnte Gewohnheit werde von allen seit länger als Menschengedenken in der beschriebenen Weise beachtet. Lediglich vom Beklagten würden nur zwei Malter gegeben, ob aus Recht oder aus Gnade, wisse er nicht. Pflichtig seien die Inhaber der Güter. Vom Hörensagen wisse er, dass der Beklagte sieben Hufen bebaue, aus denen er nur zwei Malter als Zehnt an den Rektor gebe. Er selbst habe die im Namen des Klägers um Remigii eingenommen. Nicht verwandt, erhofft keinen Vorteil.
Vierter Zeuge, Konrad gen. Snegmann: weitgehend identische Aussage. Er weiß nicht, wieviel der Beklagte besitzt, er selbst hat von diesem 18 Maß, d.h. zwei Malter, für den Kläger erhoben. Laut Hörensagen bebaut der Beklagte sieben Hufen. Nicht verwandt, erhofft keinen Vorteil.
Fünfter Zeuge, Hermann gen. Altsyt: weitgehend identische Aussage. Zehnt ist an den Rektor fällig, allerdings von den Eigen- und Erbgütern des Zeugen und seiner Brüder nicht so viel. Wenn sie allerdings Güter hinzunehmen und gegen Zins bebauen, schulden sie davon das gleiche wie die übrigen Bauern. Durch Aussagen der alten Leute wisse er aber, vor 50 Jahren seien aus den Gütern, die der Beklagte im Namen der Herren [richtig: Frauen] von Breitungen (Breytingen) bebaue, nicht mehr als zwei Malter Zehnt gegeben worden; dieser sei an Michaelis fällig. Keine Verwandtschaft, erhofft keinen Vorteil.
Sechster Zeuge, Hermann gen. Dahyndene: weitgehend identische Aussage, auch betr. Güter des Hermann Altsyt. Von den Gütern des Beklagten bzw. derer von Breitungen habe er nie mehr als zwei Malter eingenommen. Er wisse das, weil er immer dort gewohnt habe.
Siebter Zeuge, Dietrich Hykils: weitgehend identische Aussage, allerdings nur die eigenen Güter betreffend, zu denen Dritter kann er nichts sagen. Die Abgaben des Beklagten kennt er nur vom Hörensagen.
Achter Zeuge, Heinrich Voylsank: weitgehend identische Aussage. Gibt von den eigenen Gütern pro Hufe vier Maß, hat Gleiches auch von Dritten gehört, u.a. Hermann Brunonis und Wylkin.
Neunter Zeuge, Hermann Brunonis: weitgehend identische Aussage, gibt selbst vier Maß pro Hufe, von der Abgabe des Beklagten weiß er nur vom Hörensagen, war nie dabei anwesend.
Zehnter Zeuge, Albrecht von Klettstedt (Cletstete): weitgehend identische Aussage, kennt die Abgabe des Beklagten nicht.
Elfter Zeuge, Albrecht, Pleban zu Eschenbergen (Escheneberc): weitgehend identische Aussage, hat seine Kenntnisse durch Aussagen der Ältesten in Bufleben und daraus, dass er selbst Rektor der Pfarrei Bufleben war. Der Beklagte hat ihm damals zwei Malter geliefert mit der Begründung, dies sei die Gewohnheit, das Kloster Breitungen habe dieses Recht. Er habe den Zehnten persönlich in den Häusern der Einwohner empfangen, fällig sei er an Remigii.
Zwölfter Zeuge, Hartung von Molschleben (Malysleybin), Priester: weitgehend identische Aussage, hat den Zehnten über fünf Jahre empfangen, als er Rektor in Bufleben war. Der Beklagte habe trotz Mahnung nie mehr als zwei Malter geben wollen. Der Zehnt stehe dem Pfarrer oder dessen Vertreter zu, der Kirchner Hermann habe ihn in seinem Namen erhoben. Er werde von allen gezahlt, die Güter in der Mark von Bufleben hätten, auch von den Bauern der Kirchen St. Severi zu Erfurt, St. Nikolaus zu Eisenach (Isenacensium), Hl. Kreuz in Gotha und des Klosters Reinhardsbrunn (Reynhersborn). Ein Schüler des Klägers habe den Zehnten in Gotha erhoben. Fällig sei der an Remigii.
13. Zeuge, Konrad gen. Range: weitgehend identische Aussage. Über die Güter des Beklagten und dessen Abgabe wisse er nichts.
14. Zeuge, Hermann gen. Reczmann: weitgehend identische Aussage, gibt selbst vier Maß aus seiner Hufe.
15. Zeuge: Heinrich gen. Wyllecke: weitgehend identische Aussage.
16. Zeuge, Konrad gen. Reczmann: weitgehend identische Aussage, gibt selbst vier maß aus seiner Hufe. Von der Abgabe des Beklagten weiß er nichts.
17. Zeuge, Itel Altsyt: weitgehend identische Aussage. Der Zeuge und seine Brüder geben aus ihren Eigengütern am Ort ein Maß Getreide. Wenn sie jedoch andere Güter gegen Zins bearbeiten, geben sie pro Hufe vier Maß. Als er mit seinen Brüdern geteilt hat, hat er sich aus Freundschaft verpflichtet, ein Viertel pro Hufe zu geben, seine Brüder liefern ein Maß. Er haben von den Ältesten gehört, aus den Gütern des Beklagten seien nicht mehr als zwei Malter fällig. Was der Beklagte geliefert habe, wisse er nicht.
Veröffentlich 1340 "sabbato post diem omnium sanctorum". Einwendungen dagegen sind bis Freitag nach Andree [1. Dez.] zu erheben.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) will Trageboto gegen Konrad [von Dornburg], Pleban der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), beweisen:
1. von den sieben Hufen in der Mark zu Bufleben, die er selbst bebaut, fallen jährlich als Zehnt nicht mehr als zwei Malter Gothaer (Gothensis) Maß an. Seit 50 Jahren und mehr ist dem Pleban nie mehr gegeben worden.
2. Der Beklagte bebaut diese Hufen im Namen Dritter, des Klosters Frauenbreitungen (Vrowenbreitungen); sie haben, während er sie bebaute, immer diesem Kloster gehört.
3. Zehnt wird gewohnheitsgemäß seit Menschengedenken in Thüringen ganz unterschiedlich gezahlt. Der eine gibt von einer Viertel Hufe das, was ein anderer von einer ganzen Hufe gibt, einer von vier soviel wie ein anderer von einem Viertel, man sagt auch, der Zehnt steigt und fällt.
4. In Bufleben wohnen Leute namens Altsyt, die seit alters Eigen haben, von dem sie einen festen Zehnt geben, nicht wie andere Bauern, d.h. einen halben Malter Gothar Maß.
5. Dies ist in Bufleben und in Thüringen allgemein bekannt.
Erster Zeuge, Hermann gen. Altsyt: hat von Leuten, die er befragt hat, gehört, sie wüssten nicht, warum sie nicht mehr oder weniger als zwei Malter von den sieben Hufen zu geben hätten. Art. 2 ist wahr, zu Art. 3 weiß er nichts. Er und seine Brüder, die Altsyt, hätten ein Eigen zu Bufleben, aus dem sie jährlich ein Maß Weizen als Zehnt an den Pleban gäben. Wenn sie etwas bebauen, was kein Eigen ist, geben sie davon dem Pleban so viel an Zehnt wie andere Bauern. Er ist niemandem verwandt, erhofft sich keinen Vorteil.
Zweiter Zeuge, Hermann Dahyndene: zu seinen Zeiten seien aus den Hufen, die Trageboto bebaut, nur zwei Malter Gothaer Maß gegeben worden. Dies wisse er aus Berichten der Bauern des Klosters Breitungen und seiner Familie. Er habe es vor mehr als 30 Jahren gehört. Die von Trageboto bebauten Hufen gehörten, solange man sich erinnere, dem Kloster Breitungen. In Molschleben (Malsleibin) und an anderen Orten steige und falle der Zehnht, in Bufleben nicht. Er selbst habe seine Kenntnisse, weil er Knecht bei den Altsyt gewesen sei und die immer ein Maß als Zehnt gegeben hätten.
Dritter Zeuge, Itel Altsyt aus Bufleben: er habe von den Alten nie anders gehört, als dass von den Gütern, die Trageboto bebaut, als Zehnt zwei Gothaer Maß gegeben worden seien, ob von Rechts wegen oder aus anderen Gründen, wisse er nicht. Das habe er vor acht Tagen und vor einem Jahr gehört. In der Tat werde in einem Dorf der Zehnt anders gegeben als im anderen. In Bufleben würden vier Maß pro Hufe gezahlt, in Ballstädt (Baldestete) und andernorts anders je nach Gewohnheit. Er selbst und seine Brüder gäben ein Maß Getreide als Zehnten aus dem väterlichen Erbe.
Vierter Zeuge, Dietrich Hugonis: aus den sieben Hufen, die Trageboto bebaue, seien nie mehr als zwei Malter gegeben worden, den Grund kenne er nicht. Das wisse er aus Erzählungen vieler Leute am Ort. Alle gäben vier Maß pro Hufe, der Beklagte nur zwei Malter. Die Gewohnheiten andernorts kenne er nicht. Zu Art. 4 habe er am Samstag nach Severi vom Rektor Konrad gehört.
Fünfter Zeuge: Dietrich gen. Dorrefeld: vor etwa 20 Jahren, als er den Zehnten für den Pleban Konrad gen. Scherre erhob, seien aus dem Hof der Mönche [!] nicht mehr als zwei Gothaer Malter erhoben worden, ob aus sieben Hufen oder mehr, wisse er nicht. Die übrigen Bauern hätten pro Hufe vier Maß gegeben. Der Zehnt zu Bufleben schwankt nicht wie in anderen Dörfern. Zu seinen Zeiten hätten die Altsyt aus ihrem Eigen nicht mehr als ein Maß als Zehnten gegeben.
Sechster Zeuge, Christian von Witzleben (Wytzelebin): sein Wissen rührt nur vom Hörensagen, an Namen erinnert er sich nicht. Die Altsyt besitzen in Bufleben ein Eigen, wieviel sie davon geben, weiß er nicht.
[.....]

  • Archivalien-Signatur: 316
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 November 4.

[Fortsetzung]
Siebter Zeuge, Apel gen. Voyler: war 20 Jahre in Bufleben, in dieser Zeit hat er wegen des Zehnten von Dietrich gen. Dorrefeld und von Trageboto nie anders gehört als dass aus dessen Hufen zwei Malter Gothaer Maß gegeben wurden. Aus den Hufen der übrigen bauern würden je vier Maß gegeben, den Grund kenne er nicht. Von Hermann gen. Altsyt wisse er, dass sie nur einen Malter Zehnt gäben.

Bildete mit Nr. 317 eine Rolle; fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.
Hierzu gehört GHA Urk.-Nachträge Nr. 2440 (mit Datierung 1340 Nov. 11).

Pergament


Vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) wird zu den Einwendungen, die gegen die von Trageboto vorgestellten Personen und deren Aussagen durch den Pleban von Bufleben (Bufeleibin) vorgebracht worden sind, von Seiten des Trageboto wie folgt Stellung genommen: diese Einwendungen gehen in keiner Weise durch und sind nicht zuzulassen. Die Zeugen des Beklagten beweisen klar das, für das sie vorgestellt worden sind. Der Beklagte hat von den Gütern, die er bebaut, den Zehnten nach altem Gebrauch gegeben, zu mehr ist er nicht verpflichtet. Es ist nicht wahr, dass das Negative nicht einfach bewiesen werden kann. Daher wird beantragt, die Einwendungen des Klägers mit Auferlegung der Kosten zurückzuweisen. Zu weiteren Beweisen ist Trageboto gerne bereit. Dies wurd vorgetragen "a.d. 1340 sabbato post diem beate Lucie".
Einwendungen gegen den Aktenschluss sind bis "feria secunda post epiphaniam domini proxima" [10. Jan. 1341] vorzubringen.

  • Archivalien-Signatur: 310
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1340 Dezember 16.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


1341, im zehnten Jahr der Indiktion, im siebten Pontifikatsjahr des Papstes Benedikt XII. "vicesima sexta die mensis Septembris hora quasi sexta" erschien im Kreuzgang der Kirche St. Severi zu Erfurt (Erfordensis), wo der Offizial dem Gericht vorsitzt, vor dem Offizial, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinrich gen. Ritter (miles), Prokurator des Trageboto, Diözese Mainz (Moguntinensis), dessen Mandat dem Notar bekannt ist, legte eine auf Papier geschriebene Appellation vor und bat um Apostelbriefe wie folgt:
Der Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt, Diözese Mainz, hat in der Sache zwischen Konrad von Dornburg, Pleban zu Bufleben (Bufeleyben), Diözese Mainz, gegen Trageboto wegen der Zehnterhebung ein Endurteil gegen Trageboto und zugunsten Konrads gefällt; demnach schuldet Trageboto eine bestimmte Menge Getreide und die Kosten. Der Prokurator, der das Urteil für nichtig und gegen das Recht ansieht, und Trageboto, der sich dadurch beschwert fühlt, appellieren in aller Form an den Papst und den apostolischen Stuhl und bitten um Apostelbriefe. Beide unterwerfen sich dessen Schutz und ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Datum wie vor. Zeugen: Albrecht, Scholaster, Hildebrand, Vikar am Stift St. Severi, Konrad, Pleban zu [Gräfen-] Tonna (Tunna), Heinrich von Neuses (Nuweseze) und Johann von Worms (Wormacia), Kleriker.
Berthold von Dorla, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei der Verlesung der Appellation mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument gefertigt, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 314
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 September 26.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Dem Papst Benedikt [XII.] teilt Heinrich, Dekan und Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis), Diözese Mainz (Moguntinensis), mit: im Prozess zwischen Konrad gen. von Dornburg, Rektor der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), Diözese Mainz, wegen des ihm und seiner Kirche zustehenden Zehnten gegen den Laien Trageboto, Einwohner zu Bufleben, der vor dem Aussteller durchgeführt worden ist, hat der für den Pleban und gegen Trageboto entschieden. Dieser hat an den heiligen Stuhl appelliert, der Aussteller hat ihm darüber diese Apostelbriefe ausgestellt und mit dem Siegel des Offizialats versehen.
Datum Erfordie a.d. 1341 XII Kal. Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 315
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Oktober 21.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Der Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) bekundet: vor ihm ist zwischen Konrad von Dornburg (Dorinborg), Rektor der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), als Kläger gegen Trageboto als Beklagten wegen Zehntverweigerung in näher beschriebener Weise prozessiert worden. Dann wurde den Parteien ein Termin für das Endurteil gesetzt.
Der Offizial bekundet, dass die Klage gut begründet ist. Der Kläger hat nachgewiesen, dass Trageboto ihm und seiner Kirche jährlich aus den von ihm bebauten 2 1/2 Hufen zehn Maß Getreide, von denen neun einen Malter ausmachen, als Zehnt schuldet, diese aber seit 26 Jahren nicht geliefert hat. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte diese zehn Maß pro Jahr zu liefern hat, auch für die vergangenen 26 Jahre. Er hat weiter die dem Kläger entstandenen Kosten zu zahlen; deren Festlegung behält der Offizial sich vor. Das Urteil wurde gefällt "a.d. 1341 tercia feria ante festum beati Michaelis archangeli".
Heinrich gen. Ritter (miles), Prokurator des Beklagten, appellierte dagegen unverzüglich an den apostolischen Stuhl und bat um Apostelbriefe.

  • Archivalien-Signatur: 313
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 September 25.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Der Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) urteilt in der Sache, die Konrad von Dornburg, Pleban zu Bufleben (Buefeleibin), gegen Trageboto wegen des Zehnten betreibt, nach der Replik des Beklagten gegen den Vortrag des Klägers wie folgt: den Parteien wurde ein interlokutorischer Termin gesetzt, sie sind erschienen und haben um das Urteil ersucht. Der Offizial will in der Sache gemäß der Rechtsordnung fortfahren, er weist die Einwände [der Replik] als ungeeignet und gegen das Recht zurück. Ein Urteil wegen der Kosten und die Festlegung von deren Höhe behält er sich vor. "sabbato post dominicam Reminiscere".
Termin für das Endurteil "quarta feria post dominicam Quasimodogeniti a.d. 1341".

  • Archivalien-Signatur: 312
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 März 10.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Günther, Graf von Käfernburg (Kevernberg) der Jüngere, Graf und Herr zu Ilmenau (Ilmena), belehnt Giselher von Willingen (Welingen), dessen Ehefrau Alke mit einem halben Lehen Landes gegenüber dem Teich beim Roethenbach mit Wieswachs, Weidicht, allem Zubehör und den vom Grafen hergebrachten Rechten. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Heinrich, Pfarrer zu Ilmenau, Dietzel Boym, Nikolaus (Clawes) Sydold und andere.
Dirre bryf ist gegeben 1341 an deme nesten dynstage noch sende Margereten tage der heiligen jungvrowen.

  • Archivalien-Signatur: 322
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Juli 17.

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Günther, Graf von Käfernburg (Kevernberg) der Jüngere, Herr zu Ilmenau (Ylmena), belehnt den Knappen Karl von Ostheim und dessen Erben mit dem Sachsenrod (Sachsen Rot) bei der Stadt Ilmenau mit allem seit alters zugehörigem Nutzen und Zubehör, Feld, Acker, Wiesen, Holz und Weide. Der Graf verleiht diesen auch das Wasser und den Grund, bei dem das Sachsenrod liegt, von der äußeren Brücke zu Ilmenau und der Landstraße den Grund hinauf, soweit er seit alters dem Grafen gehört, ausgenommen die Wiese gen. "hedewige wissen", sowie die Schneidemühle im selben Grund an diesem Wasser mit Zins, Nutzen und Rechten. Karl und seine Erben können über diese Güter frei verfügen, der Graf und seine Erben sollen sie darin nicht behindern. Forderungen Dritter auf das Gut hat der Graf abzustellen. Zeugen: Hugo von Dannheim (Tanheim), Heinrich von Münster (Munster) und andere. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegebin 1341 an unser vrowen tage der lezzern.

  • Archivalien-Signatur: 324
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 September 8.

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) der Jüngere, bekundet, dem Berthold von Rothausen (-husen) und dessen Erben 30 Mark Silber Landwährung schuldig zu sein, die Mark zu 2 1/2 Pfund Hellern gerechnet, für ein Burggut, das Berthold und seine Erben auf dem Haus Völkershausen (Volkershusen) haben. Berthold soll dafür 7 1/2 Pfund Eigen anweisen und vom Grafen und seinen Erben zu Lehen empfangen oder die 30 Mark für anderes Gut als Burggut anlegen. Berthold und seine Erben sollen baulich beim Grafen zu Völkershausen sitzen. Dieser hat ihm binnen Jahresfrist 15 Mark zu zahlen, die übrigen im Jahr darauf. Geschieht dies nicht, kann Berthold pfänden und die Pfänder in das Schloss führen. Der Graf siegelt mit dem großen Siegel.
Der ist gegeben zu Smalk. 1341 an dem suntage nach sente Egidien tag.

  • Archivalien-Signatur: 323
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 September 2.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-), verleiht dem Knappen Kunz von Rodach (Rotha), seinem Diener, und dessen Erben ein Haus und eine Hofreite mit Zubehör in seiner Stadt Schmalkalden (Smalkaldin) unterhalb des Stiftes, wie dieser es vom Knappen Dietzel von Merxleben (Merschleibin) gekauft hat. Wegen der geleisteten Dienste wird Kunz und seinen Erben gestattet, Leute auf die Hofreite zu setzen, die dort mälzen, brauen, schenken, kaufen und verkaufen. Dann ist von Haus und Hofreite das zu leisten, was andere Höfe geben. Nutzt man diese Möglichkeit nicht, sind Haus und Hofreite frei von allen Abgaben wie anderes Lehnsgut. (1) Graf Heinrich siegelt. Seine Ehefrau (2) Jutta, geborene Markgräfin von Brandenburg, Gräfin und Frau von Henneberg, erteilt dazu ihre Zustimmung und kündigt ihr Siegel an.
Der geben ist zu Koburg 1340 an deme nuwen jarestage.

  • Archivalien-Signatur: 320
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Januar 1.

Deutsch. Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Hertnid von Schwallungen (Swallungen) verkauft mit Zustimmung seiner Mutter Kunigunde, seiner Ehefrau Katharina und aller seiner Erben seine Güter zur [Toden-] Warth (Wart) an Abt und Konvent des Benediktinerklosters [Herren-] Breitungen (Breytingen) für bereits gezahlte 15 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist ihm und seinen Erben innerhalb von zwei an Kathedra Petri beginnenden Jahren mit derselben Summe möglich. Geschieht das nicht, kommt ein von Freunden beider Seiten festzulegender Betrag hinzu. Der Aussteller verspricht Währschaft und stellt dafür seinen Bruder Hertnid den Jüngeren als Bürgen, der Forderungen Dritter, die innerhalb eines Jahres gestellt werden, mit dem Aussteller abzustellen hat. Wird eine solche Forderung gestellt, ist ein Knecht mit einem Pferd [...] in Einlager zu legen, bis das Geld gezahlt ist. Hertnid siegelt (1). Sein Bruder übernimmt die Verpflichtungen und bittet (2) Reinhard, Propst zu Allendorf (Aldin-), um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1341 dominica qua cantatur Gaudete in domino semper.

  • Archivalien-Signatur: 326
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Dezember 16.

Deutsch. Schäden und Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Johann Reinmantel (Reynmantil) verkauft mit Zustimmung seines Oheims Hermann von Schmalkalden (Smalkaldin) dem Konrad von Immelborn (Memelnbrun), Kanoniker zu Schmalkalden, ein Haus in dieser Stadt zwischen dem Hof, in dem er wohnt, und dem Haus, in dem der Käufer wohnt, mit dem Garten von einer Ecke des Hauses bis an die andere. Daraus fallen jährlich 35 Schillinge Heller und die Weisung. Der Verkäufer hatte dieses bis jetzt zu Eigen inne. Den Kaufpreis von 21 Pfund Hellern hat er bereits für sich und den Oheim erhalten. Beide versprechen Währschaft. Der Käufer hat ihnen und ihren Erben den Wiederkauf für dieselbe Summe innerhalb von fünf Jahren, beginnend am Sonntag nach Lucie, eingeräumt. Wird dieses Recht nicht wahrgenommen, geht das Haus auf ewig an den Käufer über. Beide Seiten sollen je eine Person wählen, einen Geistlichen oder einen Laien, die prüfen, ob das Haus mehr wert ist; der Mehrwert ist dann fällig. Der Verkäufer und sein oheim können den seit jeher innegehabten Teil des Gartens über die fünf Jahre nutzen; danmach soll er beim Haus bleiben. Wenn Konrad am Haus etwas verbaut, soll der Zins nicht gemindert werden, disse Summe ist bei einem Rückkauf zu ersetzen. Hermann von Schmalkalden gibt dazu seine ausdrückliche Zustimmung. Siegel des Dekans zu Schmalkalden; Dekan Dietrich kündigt dieses an.
Daz geschen ist 1341 an dem suntage nach Lucie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 325
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Dezember 16.

Deutsch.

Pergament


Konrad Thube und seine Ehefrau Bertrade verkaufen acht Acker Pflugland in drei Stücken, zweimal drei Acker an einem und einmal zwei Acker an einem Stück, gelegen in dem Grund "der weydebach" im Feld zu Schmalkalden (Smal-) an Dietrich, Dekan des Stifts Schmalkalden, für bereits erhaltene zehn Pfund Heller. Die Äcker waren Eigen, die Aussteller versprechen Währschaft. Der Dekan hat ihnen und ihren Erben die Äcker wieder verliehen. Davon sind jährlich an Michaelis an den Dekan oder den, dem er es verschreibt, zehn Achtel Korn Schmalkalder Maß fällig. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe innerhalb von drei Jahren nach Michaelis möglich. Erfolgt dies nicht vor Walpurgis, ist die Gülte noch fällig. Erfolgt der Rückkauf nicht innerhalb der Frist, verfällt das Recht dazu. Wird der Zins nicht gezahlt, kann der Dekan die Äcker an sich ziehen und sie Dritten überlassen oder selbst bearbeiten. Zeugen: Rosenkranz, Mönch zu [Herren-] Breitungen (Breitingen), Heinrich, Schulmeister zu Breitungen, und Dietrich, Vikar auf dem Berg [Stift], Priester, Gottfried Wigand, Albrecht Wikenand und andere. Es siegelt Albrecht, Kustos auf dem Berg [Stift]; dieser kündigt auf Bitten der Eheleute sein Siegel an.
Der ist gegebin 1341 an sente Johannis abinde toufers als er geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 321
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Juni 23.

Deutsch.

Pergament


Konrad vom Berg (an dem Berge) und sein Bruder Hertnid geben ihre Zustimmung, dass Heinrich Beck und seine Erben an Konrad von Immelborn (Memelnburn), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), den Zehnten zu Diethaus (Dythos) verkauft haben. Wenn diese den Zehnten nicht in der vom Käufer gesetzten Frist zurückkaufen wollen, können die Aussteller und ihre Brüder ihn in derselben Frist für neun Pfund Heller kaufen. Konrad siegelt, Hertnnid bedient sich dieses Siegels mit, da er selbst keines hat.
Daz geschach 1342 an sente Steffans tage als her gemartiln wart.

  • Archivalien-Signatur: 336
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Dezember 26.

Deutsch. Bei der Datierung ist der Weihnachtsstil zu beachten; vgl. Urk. vom 5. Jan. 1342.

Pergament


Konrad von Mendhausen (Meinthusin) und seine Ehefrau Agnes verzichten auf alle Rechte an den vier Äckern, die seine Mutter dem Kloster [Herren-] Breitungen (Bretingen) für ein Seelgerät gegeben hat; diese liegen im Feld zu Aubstadt (Owstat). Tuto vom Stein hängt auf Bitten der Aussteller, ihrer Erben und der Herren von Breitungen sein Siegel an. Zeugen: Simon von Landeck (-ecke), Vogt zu Brachfeld (-velt), Fritz Stock und andere.
Dirre brif ist gegeben 1341.

  • Archivalien-Signatur: 327
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341

Deutsch.

Pergament


Vor dem Offizial der Propst von St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) wird in der von Konrad von Dornburg (-berg), Pleban zu Bufleben (Bufeleiben), gegen Trageboto betriebenen Sache beantragt, den Beklagten von der Klage freizusprechen. Der Beklagte hat die Güter, von denen der Zehnt verlangt wird, im Teilbau inne und für seine Arbeit allenfalls die Hälfte des Ertrages zurückbehalten. Wenn die Güter in gleicher Weise wie die übrigen mit Zehnt belastet würden, was sie nach Aussage der Zeugen nicht waren, hätte sich die Abgabe nach seinem Anteil am Ertrag bemessen müssen. Konrad hat nicht den Beweis erbracht, dass alle Bauern und Pfarrangehörigen in gleicher Weise aus ihren Äckern den Zehnt geben, denn die Altsyt und das Kloster Frauenbreitungen (Vrowenbreitingen) haben das in der Zeit, an die man sich erinnert, nicht getan. Da der Kläger den Beweis nicht erbracht hat, ist der Beklagte freizusprechen. Trageboto beantragt das unter Auferlegung der Kosten auf Konrad. Er stellt fest, dass er seit Beginn des Prozesses die Güter nicht mehr im Teilbau bewirtschaftet hat, sondern gegen Lohn. Er hat dort nichts mehr anzuordnen, das Kloster Frauenbreitungen hat die Güter wieder in seiner Verfügung. Vorgelegt "1340 feria tertia post epiphaniam domini" zur Verhinderung desc Aktenschlusses.

  • Archivalien-Signatur: 309
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Januar 9.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt (Erfordensis) wird in der Sache, die Konrad von Dornburg, Rektor der Pfarrkirche zu Bufleben (Bufeleybin), als Kläger gegen Trageboto als Beklagten betreibt, von seiten des Klägers eingewandt, dass die Behauptungen des Beklagten nicht durchdringen. Sie sind nicht wahr und auch nicht zuzulassen. Der Kläger beantragt daher, dass der Offizial ungeachtet dieser Einwände in der Sache fortschreitet und den Beklagten verurteilt. Erfolgt "sabbato post octavam epiphanie domini".
Antwort bis "feria secunda post conversionem sancti Pauli proxima" [1. Febr.].

  • Archivalien-Signatur: 311
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1341 Januar 15.

Fehlt 1953 [Kriegsverlust]. Regest nach Druck bei Hermann.

Pergament


Die Bischöfe (1) Peter von Monte Marano (Montismarani), (2) Amadeus von Lango (Lengonensis), (3) Bernhard von Cannes [?] (Ganensis), (4) Alexander von Armenien (Armenensis), (5) Anancius von Xanthus (Xacchiensis) [Xanchiensis], (6) Thomas von Knin (Tynniensis), (7) Matthäus "Organchensis", (8) Gregor von Oppido (Opidensis), (9) Vincenz von Marignana (Maranensis), (10) Peter von Cagli (Calliensis), (11) Paganus von Sagona (Sagonensis) und (12) Galganus von Aleria (Aleriensis) erteilen im Wunsch, dass die Kirche des Klosters Frauenbreitungen (Regisbreytingen), Augustinerordens, Diözese Mainz (Maguntinensis), häufiger aufgesucht wird, allen Christgläubigen, die bereut und gebeichtet haben und die Kirche an Weihnachten, Beschneidung und Erscheinung des Herrn, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Dreifaltigkeit, Fronleichnam, Kreuzfindung und -erhöhung, allen Marienfesten, den Festen Johannes des Täufers und des Evangelisten, der Apostel Peter und Paul, aller Apostel und Evangelisten, der Heiligen Stephan, Lorenz, Martin, Nikolaus, Gregor, Augustinus, Martia Magdalena, Katharina, Margarete, Cäcilia, Lucia, Agathe und Agnes, Allerheiligen und Allerseeelen sowie in den Oktaven dieser Feste, sofern sie Oktaven haben, dazu an Kirchweih und am Patronatsfest des Klosters und dieser Kirche zu Gebet und Pilgerfahrt aufsuchen, an Messen, Predigten, Tagzeiten und anderen Gottesdiensten teilnehmen, in der Pfarrkirche zu diesen Gelegenheiten anwesend sind oder den Friedhof für Seelenheil der dort Begrabenen und aller Verstorbenen betend aufsuchen, den Leib Christi oder das Öl zu Kranken tragen, beim abendlichen Glockenschlag mit gebeugten Knien nach Art der römischen Kurie ein Ave Maria beten, ihre helfenden Hände für Fabrik, Beleuchtung, Schmuck oder anders für die Kirchen und den Konvent ausstrecken, diese testamentarisch oder sonst mit Geld, Kleidern, Büchern, Kelchen oder anders beschenken, die Pfarrkirche aus frommen Motiven besuchen und dort Opfer geben, jedes Mal bei Erfüllung dieser Voraussetzungen einen Ablass von 40 Tagen Sündenstrafen, sofern dazu die Zustimmung des Diözesanbischofs vorliegt. Die Aussteller siegeln.
Datum Avinione die XXIIII mensis Decembris a.d. 1342, pontificatus domini Clementis pape VI a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 335
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 Dezember 24.

Überformat. Farbige Initiale: thronende Madonna mit Kind. Vgl. Nr. 350 (1344 Dez. 8).

Pergament


Die Brüder Heinrich, Konrad, Johann und Hertnid vom Berg (an dem Berge) geben ihre Zustimmung, dass Heinrich Beck den Zehnten zu Diethaus (Dithos), der jährlich je acht Achtel Korn und Hafer gibt und freies Eigen ist, an Konrad von Immelborn (Memelbrun), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), für bereits gezahlte neun Pfund Heller verkauft hat. Der hat den Ausstellern, Heinrich und seinen Erben den Rückkauf mit derselben Summe innerhalb von vier Jahren, beginnend an Kathedra Petri, eingeräumt. Wird das nicht wahrgenommen, fällt der Zehnt nach Ablauf der Frist an Konrad und seine Erben. Heinrich vom Berg siegelt.
Daz ist gegeben 1342 an vigilia epiphanie domini.

  • Archivalien-Signatur: 329
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 Januar 5.

Deutsch. Vgl. Urk. vom 26. Dez. 1341.

Pergament


Dietrich von Mildenstein (-steyn), Dekan des Stifts Schmalkalden (Smal-), verkauft dem Kanoniker Heinrich von Wechmar eine halbe Hufe in der Mark des Dorfes Aue (Owe) mit allem Zubehör für bereits erhaltene 40 Pfund Heller. Die halbe Hufe hatte er von Konrad von Fulda, dessen Ehefrau und Erben für die genannte Summe gekauft. Der Aussteller verspricht Währschaft. Aus der halben Hufe fallen dem Pleban zu Schmalkalden jährlich 12 Schillinge Heller, zwei Achtel Hafer und zwei Fastnachtshühner an. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1342 feria secunda ante dominicam qua Iudica me deus decantatur.

  • Archivalien-Signatur: 330
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 März 11.

Pergament


Heinrich der Jüngere, Graf von Henneberg (Hennem-), bekundet, einen Altar auf dem Chor von St. Aegidien zu Schmalkalden (Smalkaldin) mit 15 Pfund Hellern jährlicher Gülte neu dotiert und dort seinen Kaplan Dietrich von Uelleben (Ulleybin) zum ewigen Vikar bestellt zu haben. Die Summe hat er jetzt auf seinen Zoll zu Schmalkalden angewiesen. Dem Zöllner wird befohlen, diese so lange an Dietrich auszuzahlen, bis für den Altar andere Gülten in dieser Höhe gekauft werden. Siegel des Ausstellers.
Der da gegeben ist 1342 an senthe Katherinen tage zu Smalkaldin.

  • Archivalien-Signatur: 333
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 November 25.

Deutsch.

Pergament


Heinrich gen. von Hohenberg (-berch), gesessen zu Oberkatz (Obern Katza), an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smalkald) zehn Schilling Gülten mit allen bisher zu Eigen innegehabten Nutzen und Rechten; diese sind je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis fällig. Dafür sind ihm fünf Pfund Heller gezahlt worden. Der Aussteller verspricht Währschaft und stellt als Bürgen Vasolt von Oepfershausen (Ophershusen) und Klaus von Katz. Wenn Dekan und Kapitel im Eigen behindert werden, haben diese auf Mahnung Einlager zu leisten. Fällt ein Bürge aus, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen; andernfalls ist der andere Bürge zur Leistung verpflichtet, bis das geschehen ist. Auf Bitten des Ausstellers kündigt Heinrich Strit von Oepfershausen sein Siegel an.
Daz ist geschen 1342.

  • Archivalien-Signatur: 328
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschen Landen, gewinnt Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-) zu seinem und des Erzstiftes Burgmann auf seiner Burg Mühlberg (Mulbg) für 250 Mark Silber, über die der Graf quittiert hat. Er hat dafür 25 Mark Gülte auf alle zu seinem Haus Scharfenberg (Scharffin-) gehörenden Güter angewiesen, darüber eine Urkunde ausgestellt und sie wieder zu Burglehen empfangen, zu verdienen nach Burglehnsrecht. Nach ihm sollen das seine Erben tun, dazu helfen und raten wie andere Burgmannen. Wie diesen wird ihm der Erzbischof eine Hofstatt auf der Burg anweisen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zu Eltevil uff den andern tag nach sante Petir und Pauls tag der apostelen 1342.

  • Archivalien-Signatur: 332
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 Juni 30.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennem-), bittet Dietrich, Dekan des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smalkaldia), in eine Vikarie des Stiftes, die er am Altar in der Sakristei für den Vortrag der Lesungen anstelle des Subdiakons und für das Lesen von Messen an diesem Altar gestiftet hat, den Priester Dietrich von Uelleben (Ulleybin), Vorzeiger dieser Urkunde, einzuweisen. Diese ist mit 15 Pfund Hellern jährlicher Pension auf den Zoll zu Schmalkalden dotiert, bis andere Gülten in dieser Höhe gekauft werden. Von der Gülte ist je eine Hälfte an Walpurgis und Michaelis fällig. Der Graf ersucht, den Vikar mit den erforderlichen Feierlichkeiten in die Vikarie einzusetzen. Siegel des Ausstellers.
Data est a.d. 1342 in die Andree apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 334
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 November 30.

Pergament


Ludwig [von Henneberg], Domkustos zu Bamberg (Babenberch) und Pfarrer zu Schmalkalden (Smal-), bekundet: Dietrich von Mildenstein, Dekan zu Schmalkalden, hat ein Erbe zur Aue (Auwe), auf dem Konrad von Fulda (Fulder) gesessen und das er von diesem, seiner Ehefrau Kunigunde (Kunne) und allen Erben gekauft hatte, an den Kanoniker Heinrich von Wechmar für bereits gezahlte 40 Pfund Heller weiter verkauft. Dazu erteilt der Aussteller seine Zustimmung. Heinrich oder der Inhaber des Gutes haben davon an Pfarrer und Pfarrei 12 Schilling Gülte, je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis, zwei Achtel Hafer Schmalkalder Maß und ein [!] Fastnachtshuhn zu liefern. Siegel des Ausstellers.
1342 an deme fritage nehest nach Bonifacii.

  • Archivalien-Signatur: 331
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1342 Juni 7.

Deutsch.

Pergament


(1) Günther der Jüngere, Graf von Käfernburg (Kevernberg), und seine Ehefrau (2) Loretta weisen ihre Mannen Friedrich von Witzleben (Witzeleiben), Konrad von Angelroda (-rode), den von Elxleben (Elkesleiben), die von Kirchheim (Kircheim), beide Ritter, Reinhard von Sundhausen (Sunthusin) und alle ehrbaren [Lehns-] Leute, Ritter und Knechte, mit Gütern, Lehen und Mannschaft, wie die von den Eltern und ihnen bis zu diesem Tag hergekommen sind, an ihren Oheim Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-), dessen Ehefrau Jutta und deren Erben, Töchter oder Söhne, denen sie künftig mit Mannschaft und Lehen gewärtig sein sollen. Die Aussteller sagen die Empfänger von ihren Pflichten los; beide siegeln.
Gegeben 1343 an dem dinstage nach send Matis tage.

  • Archivalien-Signatur: 345
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 September 23.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Konrad von Angelroda (Angilrode) quittiert Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-) dem Jüngeren über 60 Mark Silber Erfurter (Erfurthz) Gewicht, für die ihm das Dorf Bechstedt (Bechstete) von Günther, Grafen von Käfernburg (Kevernberg) dem Jungen, zu Pfand stand. Konrad sagt den Grafen davon los und siegelt.
Der gegeben ist 1343 an senthe Johans tage des theufers.

  • Archivalien-Signatur: 339
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juni 24.

Deutsch.

Pergament


Die Brüder (1) Heinrich, (2) Johann, (3) Konrad und Hertnid vom Berg (an dem Berge) bekunden, dass Heinrich Beck und seine Ehefrau Hylle mit ihrer Zustimmung den Zehnten zu Diethaus (Dythus) mit allem Zubehör, wie sie den hergebracht haben, für gezahlte elf Pfund Heller als freies Eigen an Konrad von Immelborn (Memelbrun), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), verkauft haben. Die Aussteller versprechen Währschaft. Heinrich, Sohn des Heinrich Beck, hat vor ihnen dem Verkauf zugestimmt. Die Aussteller siegeln. Hertnid, der kein Siegel hat, bedient sich dieser Siegel mit.
Daz ist gescheen 1343 an sencte Jacobs tag des zweilften.

  • Archivalien-Signatur: 342
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juli 25.

Deutsch.

Pergament


Die Brüder Hertnid Gnazoym, Hermann und Otto verkaufen eine halbe Hufe zu Erbenrode (Erbin-), die Heinz Bertols bearbeitet und die allezeit Eigen war, an Dekan Dietrich und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smalkaldin) für bereits gezahlte neun Pfund Heller. Die Aussteller sagen die Frauen und Kinder von der [Leib-] Eigenschaft und allen Forderungen los. Die halbe Hufe gibt jährlich 15 Schillinge Heller, je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis, sechs Wecken an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und 30 Eier an Ostern. Zeugen: die Ritter Gottfried von Exdorf (Ecs-), Siegfried Schenk, Hermann von Bibra (Bibera), Hertnid von Roßdorf (Ros-) und Apel von Wiesenthal (Wisintal). Hermann und Otto bekunden dies unter dem Siegel des Bruders, da sie keine Siegel haben. Siegel des Hertnid.
Dirre brif ist gegebin 1343 an dem dinstage nach der heyligin drivaldekeyt.

  • Archivalien-Signatur: 531
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juni 7.

Rückvermerk (lateinisch): Davon werden 15 Schilling am Fest der hl. Felix und Audact [Aug. 30] an Kanoniker und Vikare ausgeteilt wegen des Dekans Dietrich von Mildenstein, der zum Kauf sechs Pfund Heller gegeben hat. Die übrigen drei Pfund haben die Bürgen des verstorbenen Scholasters Hermann von Schleusingen (Sleusingen) gezahlt, die übrigen fünf Schilling werden an dessen Jahrtag ausgezahlt.

Anm. zum Datum: Urkunde war zu 1363 eingeordnet. Im Text stand jedoch ursprünglich das Jahr 1343 (dazu passt der Name des 1329 bis 1343 belegten Dekans Dietrich), später korrigiert zu 1363.

Pergament


Gottfried von Polen (de Palonia), Günther von Güntersleben (Gundrichsleybin), Gottfried von Allendorf (Alden-), Kantor, Heinrich von Wechmar, Albrecht von Pferdsdorf (Pferdestorf), Albrecht im Hain, Kustos, Berthold von Buttlar (Buteler), Kuno von Schleusingen (Slusungen), Scholaster, Konrad von Immelborn (Memelnbrun) und Heinrich von Belrieth (-reth), Kanoniker des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-) und das gesamte Kapitel verkaufen aus den Gütern ihrer Kirche vier Pfund Gülte im Dorf Linden an den Dekan Dietrich und das Dekanat für bereitts erhaltene 40 Pfund Heller. Künftig sind an Michaselis und Walpurgis je zwei Pfund Gülte fällig. Sie quittieren über die 40 Pfund und bekunden ein Rückkaufrecht für dieselbe Summe jeweils vor Kathedra Petri oder Jacobi; andernfalls steht der Zins noch dem Käufer zu. Wenn die Einkünfte dem Kapitel entzogen werden, haben dessen Prokuratoren das Dekanat aus anderen Einkünften zu entschädigen. Die Aussteller hängen ihr Kapitelssiegel an.
A.d. 1343 sabbato ante diem beatorum martirum Kyliani et sociorum eius.

  • Archivalien-Signatur: 340
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juli 5.

Pergament


Günther, Graf von Käfernburg (Keyfern-) der Jüngere, und seine Ehefrau Loretta verkaufen ihrem Oheim Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-) dem Jüngeren, seiner Ehefrau Jutta und deren Erben, Töchtern und Söhnen, für 2000 Mark Silber Erfurter (Erfortichs) Gewicht, von denen 1000 bereits gezahlt sind und von denen die Bürgen ledig gesagt werden, Haus und Stadt Ilmenau (Ilmenaen), das Dorf Kirchheim (Kyrcheim), alle geistlichen und weltlichen Lehen, Mannlehen, Gerichte, Dörfer, Zoll, Geleit, Wald, Holz, Wasser, Wildfuhr, Wunne und Weide, Zinsen und Nutzen, insbesondere auch alle Anfälle, wie die Eltern und sie die bis zu diesem Tag hergebracht haben. Diese Stücke sind in den Urkunden genannt, die man einander ausgestellt hat und ausstellen wird. Die Güter sind angefallen in der Teilung mit Günther, Grafen von Käfernburg dem Älteren, bei der die Mannen anwesend waren. Ausgenommen werden die Dörfer, Gerichte, geistlichen und weltlichen Lehen, die der Aussteller versetzt hat und die die Käufer gemäß den einschlägigen Urkunden auslösen können. Ebenso ausgenommen sind bereits früher verkaufte Güter. Die Aussteller verpflichten sich, alle auf die verkauften Güter bezüglichen Urkunden bis Sonntag nach Jacobi unter ihren Siegeln abzugeben und Währschaft zuzusagen. Siegel des Grafen.
Der gegeiben ist 1343 an der mitwochen vor sente Johans tage des Teufers.

  • Archivalien-Signatur: 338
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juni 18.

Deutsch.

Pergament


Heinrich Brendelin, Bürger zu Themar (Theymer), und seine Ehefrau Nese verkaufen an Abt und Konvent des Klosters Veßra (Vescere) zehn Acker oder mehr an einem Stück, gelegen, an der Kälberfurt (kelbir furte), die Eigen des Klosters sind und die sie gegen einen jährlichen Zins von einem Schilling Heller von diesem hatten. Dafür haben sie 21 1/2 Pfund Heller bereits erhalten. Sie verzichten auf alle Rechte daran und bitten die Bürger zu Themar um Bestätigung und Besiegelung. Die kündigen zu diesem Zweck ihr Siegel an.
Diser brif ist gegebin 1343 an sent Katherin tage der heyligen jungfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 347
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 November 25.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) der Jüngere, verkauft Dietzel von Merxleben (Mercsleyben) und dessen Erben 15 Pfund Geld auf seine Gülten im Dorf Fambach (Vane-) für bereits erhaltene 150 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist jeweils vier Wochen vor dem Geldtermin mit derselben Summe möglich, die Gülte ist dann ohne weiteres herauszugeben. Siegel des Ausstellers.
1342 an dem dinstage nach sente Walpurge tag.

  • Archivalien-Signatur: 337
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Mai 6.

Deutsch. Nach dem Rückvermerk gehört die Urkunde zur Evangelien-Vikarie [im Stift Schmalkalden]

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-), behält sich den Rückkauf der 15 Pfund Heller zu Fambach (Vane-) vor, die er Dietzel von Merxleben (Merkesleiben), seinem Vogt zu Schmalkalden (Smalk.), für 150 Pfund Heller versetzt hatte; der hat sie mit Zustimmung des Grafen seinem Sohn Dietzel für dessen Vikarie überlassen. Die Gülte soll ewig zu dieser Vikarie gehören, die der Graf und seine Erben verleihen. Ein Rückkauf soll gegenüber Dekan und Kanonikern zu Schmalkalden (Smalk.) mit 150 Pfund Hellern erfolgen, die dann für andere Gülten anzulegen sind und der Vikarie ewig verbleiben. Siegel des Grafen.
Gegeben zu Frankenberg 1343 an suntage vor Jacobi.

  • Archivalien-Signatur: 341
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juli 20.

Deutsch.

Pergament


Hermann von Steckelberg (Steckeln-) und seine Ehefrau Else tragen mit Rat ihrer Verwandten und gemeinsam für sich und ihre Erben ihr Eigen, Zent und Gericht zu Weißenbach (Wisen-), dem Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-), seiner Ehefrau Jutta und deren Erben, Töchtern und Söhnen, zu Lehen auf und empfangen es für sich und ihre Erben wieder zu Lehen. Hermann siegelt.
Der gegeben wart 1343 an dem dunrestage vor sente Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 346
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 September 25.

Deutsch.

Pergament


Hertnid Gnaczoym verkauft dem Konrad von Utendorf (Utin-), Prior zu Wasungen (Wasungin), und dem dortigen Konvent 15 Maß Roggen für erhaltene 10 1/2 Pfund Heller Gülte aus dem Gut zu Trebes (Dreywizc), fällig an Michaelis. Davon geben Berthold Meyge fünf Maß, Heinz Toyte vier, Heinrich beim Steig vier und Hermann Cristan zwei. Wer deren Güter kauft, hat diesen Gülte zu liefern. Zeuge: Hermann Gnaczoym. Der Aussteller siegelt.
Datum a.d. 1343 quinto Kal. Augusti indictionis undecimi [!].

  • Archivalien-Signatur: 343
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 Juli 28.

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Konrad von Immelborn (Memelnbrun), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), verkauft an Propst. Meisterin und Konvent zu Frauenbreitungen (Frowenbreitingen) ein Drittel des Zehnten in Dorf und Feld Diethaus (Dythois), jährlich je zwei Malter Korn und Hafer Meininger (Meyninnger) Maß, wie er den von Heinrich Beck von Stepfershausen (Sterphershusen) gekauft hatte, für bereits erhaltene elf Pfund Heller. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Heinrich Rex, Kanoniker, Konrad von Hünfeld (Hunefelt), Kaplan zu Frauenbreitungen, Priester, Johann Koch, Bürger zu Schmalkalden, und andere.
Daz geschach 1343 an dem dynstage vor unser frowen tage assumpcien wurzewihe.

  • Archivalien-Signatur: 344
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1343 August 12.

Deutsch.

Pergament


Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden bekunden, vom verstorbenen Berthold Schrimpf testamentarisch 36 Pfund Heller erhalten zu haben. Davon haben sie für 12 Pfund ein Pfund Heller Gülte zu Erbenrode für das Binden der Bücher ihres Stifts, für 12 Pfund Fastenhomilien (omelias quadragesimales) und für die übrigen 12 Pfund drei Malter Korn jährlich in Themar erworben, die jährlich verkauft werden dürfen. Deren Erlös soll unter die Kanoniker und Vikare des Stiftes verteilt werden, die am Tag der hl. Martyrer Sergius und Bacchus [7. Okt.] am Jahrtag des Berthold Schrimpf teilnehmen; an diesem Tag soll eine Messe für Verstorbene mit Vigil gehalten werden wie für einen verstorbenen Kanoniker. Dazu verpflichten sich die Aussteller in aller Form. Wird die Korngülte zurückgekauft, soll der Erlös für den Kauf einer anderen Gülte verwendet werden. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Datum a.d. 1344 sabbato proximo ante diem conversionis sancti Pauli apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 348
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1344 Januar 24.

Pergament


Heinrich, Erzbischof von Mainz (Mogunt.), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzkler in deutschen Landen, bestätigt in aller Form den von den Bischöfen seiner Diözese gewährten Ablass, dem diese Urkunde transfigiert ist [Nr. 335 vom 24. Dez. 1342] und fügt kraft seiner Autorität 40 Tage Ablass hinzu. Wer die Urkunde außerhalb des Klosters, dem sie gewährt ist, ausnützt, verfällt der Exkommunikation.
Datum Asch. VI Id. Decembris a.d. 1344.

  • Archivalien-Signatur: 350
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1344 Dezember 8.

Pergament


Hertnid von Schwallungen (Swallungen) der Älteste verkauft mit Zustimmung seiner Mutter Kunigunde, seiner Ehefrau Katharina und seiner Erben an Abt und Konvent zu [Herren-] Breitungen (Breytingen) seine Rechte an den drei Gütern in Feld und Dorf zu [Toden-] Warth (Warte) für erhaltene 18 Pfund Heller. Diese Güter waren den Herren für 15 Pfund versetzt, sie haben mit Rat von Freunden beider Seiten drei Pfund darauf geschlagen. Hertnid lässt das Gut auf und bittet den (1) Propst zu Frauenbreitungen (Vrowenbreytingen), sein Siegel mit dem seinen (2) anzuhängen; der kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1344 des andirn suntagis in der vahsten.

  • Archivalien-Signatur: 349
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1344 Februar 29.

Deutsch.

Pergament


Albrecht, erwählter und bestätigter Bischof, Eberhard von Riedern (Ryedern), Domdekan, und Domkapitel zu Würzburg (Herbipolen.), bekunden, dass Abt und Konvent der Regularkanoniker zu Veßra (Vezzera), Prämonstratenserordens, Diözese Würzburg, 900 Pfund Heller gezahlt haben, die sie ihnen schuldig waren. Die Aussteller siegeln.
Datum Herb. a.d. 1345 sabbato post diem nativitatis Christi.

  • Archivalien-Signatur: 354
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1345 Dezember 31.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: Günther, Dekan seines Stifts zu Schmalkalden (Smal-), hat erblich von Konrad Grozmann ein Gut in Dorf und Feld Näherstille (Nidern Stilla) gekauft, das Eigen des Grafen war und jährlich 13 Schillinge Heller, Dienst und Bede schuldete. Der Graf übereignet das Gut für sein Seelenheil dem Stift, insbesondere dem Dekanat, mit Zins und Dienst. Gibt Günther das Dekanat auf, soll ihm das Gut auf Lebenszeit bleiben, danach fällt es an das Dekanat. Dekan und Kapitel des Stiftes haben ein Pfund Gülte zu Grumbach (Crumpach) aufgesagt, die der verstorbene Vater des Grafen dem Stift zur Präsenz im Chor am Tag des hl. Peter verschrieben hatte, der der Apostel des Vaters war. Damit dies erhalten bleibt, soll man das Pfund aus dem Gut zu Näherstille nehmen. Die Inhaber des Gutes haben das Gericht des Grafen aufzusuchen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1345 an sant Lucien tage der heilgen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 353
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1345 Dezember 13.

Deutsch.

Pergament


Johann von der Kere sagt seinen Herrn Graf Heinrich von Henneberg (Hennen-) den Jüngeren und dessen Erben von allen Schulden los, mit denen dessen Vater Graf Berthold und er selbst dem Aussteller bis zu diesem Tag verpflichtet waren. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1345 an mantage nach Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 351
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1345 Mai 30.

Deutsch.

Pergament


Johann, junger Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet, Johann von Borsch (Borsa), Hartung von Solz (Sultza) und deren Erben acht Pfund Gülte zu Fuchsstadt (Fuchstat) aus der Walpurgisbede. Hartung soll sie für dieses Jahr innehaben. Wenn der Graf dem Johann in dieser Frist zwei Jungfern im Kloster zu Fulda (Fulde) ausstattet, soll Hartung die Gülte zurückgeben. Geschieht das nicht, sollen beide und ihre Erben die Gülte so lange innehaben, bis der Graf ihnen 80 Pfund Heller zahlt. Stirbt eine Jungfer innerhalb des Jahres, bevor sie ausgestattet worden ist, soll der Graf die 80 Pfund geben oder die acht Pfund Gülte stehen lassen. Werden die Empfänger in der Gülte behindert, sollen Apel von Heßberg (Hesseburg), sein Bruder Hertnid, Konrad Meyse und Hartung von Haselbach (Hasil-) in die Stadt Wasungen zum Einlager einfahren und bleiben, bis dem die Empfänger zugestimmt haben. Eine Auslösung ist nur durch Zahlung von 80 Pfund oder Anweisung von acht Pfund anderer Gülten möglich. Siegel des Ausstellers.
1345 an sente Johannes tage also er entoubt wart.

  • Archivalien-Signatur: 352
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1345 August 29.

Deutsch.

Pergament


Friedrich von Salza (Saltza) verspricht dem Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) dem Jüngeren, ihm die Burg Mühlberg (Mulburg) binnen 14 Tagen auszuliefern, wenn er davor zieht. Der
Graf soll ihm dort ein Burggut verleihen, das Friedrichs Oheim Graf Heinrich von Stolberg (Stahel-) und dem Ritter Hermann von Wechmar angemessen erscheint, und Friedrich als seinen Diener verteidigen gegen jedermann. Der wird auch das tun, was der Graf ihm gegen den Markgrafen von Meißen (Missen) befiehlt. Es siegeln Friedrichs Bruder (2) Günther von Salza, sein Oheim (1) Graf Heinrich von Stolberg, der Ritter (3) Hermann von Wechmar und (4) Gottfried (Goetzen) von Bischofroda (Bysschofrode), da er selbst kein Siegel hat. Diese bekunden ihre Anwesenheit bei den Verhandlungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1346 an dem mantage vor sant Matheus tage.

  • Archivalien-Signatur: 357
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1346 September 18.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) der Jüngere, bekundet, seinem Getreuen, dem Knappen Heinrich von Wenkheim (Weng-), und dessen Erben 75 Pfund Heller, fällig an Lichtmess, schuldig zu sein für ein Burggut, das dieser und seine Erben ewig auf dem Haus Mainberg (Meien-) verdienen sollen nach Burggutrecht. Dafür sollen sie in dem Haus sitzen, das der Graf selbst auf dieser Burg hat, bis dieser ihm eine andere Hofstatt anweist. Heinrich und seine Erben sollen die 75 Pfund auf Gut beim Haus Mainberg anlegen und dem Grafen und seinen Erben damit gewärtig sein oder entsprechendes Eigen dafür kaufen und zu Burggut empfangen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist zu Slusungen 1346 an dem suntage vor sant Peters tage der umb die vasnaht gevellet.

  • Archivalien-Signatur: 356
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1346 Februar 19.

Deutsch.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-) gen. Reinmantel und seine Ehefrau Adelheid verkaufen mit Zustimmung ihrer Erben Haus und Garten, in denen Teimer saß, an den Priester Heinrich Stein (Steyne), für bereits erhaltene zehn Pfund zehn Schillinge Heller. Die Aussteller versprechen Währschaft nach Landesrecht und stellen Hermann, Hermanns Brudersohn, dafür als Bürgen. Klagen sind abzustellen, Schäden zu ersetzen. Zeugen: Heinrich (Heyne), Vikar am Heilig-Kreuz-Altar, Dietrich, Vikar am Agnes-Altar, Fritz, Vikar am Altar Johann Evangelist, und Konrad Gygas, Priester. Hermann siegelt. Hermann, Sohn des Heinz von Schmalkalden, übernimmt seine Pflichten unter demselben Siegel.
Der ist gegebin 1346 an sente Vallentins tage.

  • Archivalien-Signatur: 355
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1346 Februar 14.

Deutsch.

Pergament


Die Brüder (1) Heinrich und (2) Ernst, Grafen und Herren zu Gleichen (Glychen), sowie der Ritter (3) Hermann von Wechmar bekunden, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), ihnen 70 Mark Silber gezahlt hat, die sie mit dessen Rat für Güter anlegen sollen, die zum Burglehen auf der Elgersburg gehören sollen. Die Aussteller siegeln.
Der gegebin ist zu Slusungen 1347 an sant Nycolaus tage des heiligen herren.

  • Archivalien-Signatur: 364
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 Dezember 6.

Deutsch.

Pergament


Die Brüder (1) Heinrich und (2) Ernst, Grafen von Gleichen (Glychen), bekunden: Johann, Graf von Henneberg (Henen-), hat ihnen 200 Mark Silber sowie 70 Mark als Burggut zu Elgersburg gezahlt, das sie und ihre Erben auf dem Haus verdienen sollen. Für die 200 Mark haben sie neun Hufen im Feld zu Wechmar aufgetragen, die sie selbst unter dem Pflug haben, einen Sedelhof, einen Baumgarten, zwei Teiche, 14 Acker Wieswachs und einen Weingarten von acht Acker "an dem remberge", gen. "der woilf". Diese Güter haben sie von Graf Johann zu Mannlehen empfangen. Der soll sie und ihre Erben in allen Rechten schützen. Sie und ihre Erben wiederum sollen dem Grafen und seinen Erben dienen, wie es einem Mann zusteht. Ausgenommen sind das Erzstift Mainz (Mentze) und der Landgraf von Thüringen. Wenn die Grafen von Gleichen künftig ein Bündnis eingehen, soll es den Grafen von Henneberg nicht schaden. Die Aussteller siegeln.
Gebin zu Slusungen 1347 an sant Nyclawes tage des heiligen hern.

  • Archivalien-Signatur: 363
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 Dezember 6.

Deutsch.

Pergament


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) der Jüngere, verleiht seinem Getreuen Ber[thold] Zeisig, Bürger zu Schmalkalden (Smalkd.), und dessen Erben die Wüstung zu den Heften [-hof] mit allem Zubehör bis an die Buche oberhalb des Brunnens im Graben. Davon sind jährlich fünf Pfund Heller fällig, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis; darüber hinaus sind Notbede und Dienste nicht zu leisten, kein Gericht ist aufzusuchen. Wird die Wüstung mit Bauern besetzt, haben die das Gericht des Grafen zu besuchen. Wird eine Notbede erhoben, haben die Bauern die zu geben. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zcu Smalkd. 1347 an dem heyligen phingestage.

  • Archivalien-Signatur: 359
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 Mai 20.

Deutsch.

Pergament


Johann von Farnbach (Varn-) bekundet, mit Zustimmung seiner Schwestern Agnes und Elisabeth als Seelgerät für seinen Bruder Konrad und seine Vorfahren das Vorwerk Knollbach (Knoln-), gelegen zu Frauenbreitungen (Frowenbreitingen), mit allem Zubehör, wie es die Vorfahren hergebracht haben, an Propst, Meisterin und Konvent zu Frauenbreitungen (Frowenbreytingen) übertragen zu haben. Daraus sollen die Schwestern auf Lebenszeit jährlich an Michaelis je drei Fuldaer (Fuldir) Viertel Korn und Hafer erhalten. Stirbt eine, erlischt die halbe, mit beider Tod die ganze Gülte. Dietzel von Borsch (Borsa) bekundet, auf Bitten des Johann und seiner Schwestern sein Siegel angehangen zu haben. Zeugen: Berthold von Reckenzell (Reckincelle), Konrad von Hünfeld (Hunefelt), Heinrich von Gumpelstadt (Gumpoldistat), Priester, Dietzel von Pferdsdorf (Pherdis-), Konrad von Rieneck (Rinecke) und andere.
Diz ist geschehin 1347 an deme tage unsir vrowin wurzewihen assumpcien.

  • Archivalien-Signatur: 360
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 August 15.

Deutsch.

Pergament


Jutta, Witwe des Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-), und Johann, Graf von Henneberg, bekunden: sie hatten dem Grafen Heinrich zu Lebzeiten und danach Johann von Helba (Helbe), Konrad von Heßberg (Hesseburg) und Johann von Bibra (Bibera), Rittern, sowie Dietzel Vogt zu Schleusingen (Slusungen) geschworen, sich an das zu halten, was die vier über Land, Leute, Festen, Burgen und Städte der Alten und Neuen Herrschaft Henneberg festlegen würden. Die vier Schiedsrichter haben bestimmt: die Neue Herrschaft mit Haus und Stadt Coburg (Koburg), Hohenstein, Heldburg (Hel-), Strauf (Struf), Königshofen (Kunigeshoven), Sternberg, Wildberg (Wil-), Rottenstein (Roten-), Königsberg (Kuniges-), Irmelshausen (Irmoltshusen), Münnerstadt (Munrstat), Kissingen (Kizzige), Steinach (Steina), Schildeck (-ecke), Schmalkalden (Smal-), Hildburghausen (Hilteburgehusen), Eisfeld (Esevelt), Neustadt (Nuwenstat), Rodach (Rota), Ummerstadt (-stat) und Zubehör erhält Jutta auf Lebenszeit. Über die Rechte von deren Kindern nach ihrem Tod haben die vier nicht entschieden. Das, worauf Jutta keine Rechte hat, fällt an die Alte Herrschaft. Demnach stehen Johann zu: Henneberg, Maßbach (Matspach), Roßdorf (Rors-), [Kalten-] Nordheim (Nort-), Völkershausen (Folkershusen), Frankenberg, Wasungen, Themar (Teimar), Schleusingen, Elgersburg, Mainberg (Meien-) und das, was damit gekauft worden ist. Was sonst gekauft worden ist, soll beiden je zur Hälfte gehören; dies gilt auch für die Stadt Schweinfurt (Swin-). Die übrigen gekauften Festen bleiben Jutta: Sonneberg (Sunnen-), Neuhaus (Nuwehus), Füllbach (Fulle-), halb Scharfenberg, die Vogtei zu Breitungen (Breitingen) ohne Wernshausen (-husen), das bei der alten Herrschaft bleibt; Mühlberg (Mulburg) bleibt beiden. Über die Rechte der Kinder Juttas haben die vier nicht entschieden. Das, wozu sie keine Rechte haben, fällt nach Juttas Tod an die Herrschaft Henneberg. Folgende gekaufte Festen bleiben bei der alten Herrschaft: Ilmenau (Ilmena), Elgersburg, halb Scharfenberg, Barchfeld (-velt) und das Dorf Wernshausen aus der Vogtei Breitungen. Weitere gekaufte Güter sollen dem bleiben, in dessen Herrschaft sie liegen. Die Weingärten zu Herbstadt (Herbilstat) und Alsleben (-leub) sowie der Sand bleiben bei der alten Herrschaft, die Hofmark bei der neuen. Wegen der geistlichen und weltlichen Lehen wird festgelegt: Jutta erhält die Lehen, die ihr Vater, der Markgraf [Hermann] von Brandenburg, und davor Graf Hermann von Henneberg verliehen haben; sie verleiht auch die Wildbergischen und Sternbergischen Lehen. Graf Johann soll die Hennebergischen, Frankensteinischen, Thüringischen, Buchischen und Hersfeldischen (-veldisse) Lehen verleihen, dazu alle gekauften oder geerbten geistlichen und weltlichen Lehen, die geistlichen Lehen im Stift Schmalkalden gemäß den vom verstorbenen Vater darüber ausgestellten Urkunden. Die von den Herren zu empfangenden Burggüter bleiben bei der alten Herrschaft. Jutta und Johann sind auch geschlichtet wegen der Zugelder von Heinrichs Töchtern Elisabeth, Gräfin von Württemberg (Wirten-), Katharina, Markgräfin von Meißen (Missen) und Jungfer Sophie. Dazu gibt Jutta drei Teile, Johann das vierte, jeweils zu den gesetzten Fristen. Entstehen Schäden, hat der die zu tragen, der nicht gezahlt hat. Darüber sind einander Urkunden auszustellen. Andere Schulden gegenüber Rittern, Knechten und anderen Leuten außerhalb und innerhalb des Landes hat Jutta zu zwei Dritteln, Johann zu einem Drittel zu bezahlen. Beide sollen sich an die Urkunden halten, die die verstorbenen Grafen Berthold und Heinrich ausgestellt haben. Die Wildbänne in den beiden Herrschaften bleiben gemeinsam. Wenn Graf Johann ohne Erben stirbt, fällt seine Herrschaft an den Bruder Berthold. Stirbt auch dieser ohne Erben, fällt sie an Graf Ludwig. Die Schiedsrichter haben Jutta und Johann zum Nutzen beider Herrschaften zur Einigkeit angehalten, im Krieg und gegen Unrecht soll man einander helfen. Ohne Rat des anderen sollen [...]

  • Archivalien-Signatur: 361
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 September 20.

[Fortsetzung]
keine Kriege begonnen werden. Beginnt eine Partei Krieg gegen das Recht und ohne Rat des anderen, muss dieser nicht helfen. Man soll einander Land und Leute, weltliche und geistliche Gerichte sowie die Straßen schützen und schirmen. Streitigkeiten zwischen den Parteien und ihren Dienern sind durch drei dazu gewählte Mannen gütlich beizulegen; deren Spruch ist zu folgen. (1) Jutta und (2) Johann verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an. (3) Johann von Helba, (4) Konrad von Heßberg und (5) Johann von Bibra, Ritter, sowie (6) Dietzel Vogt von Schleusingen bekunden, auf Bitten des verstorbenen Grafen Heinrich diese Schlichtung vorgenommen zu haben, und kündigen ihre Siegel zu denen von Gräfin und Graf an.
Der gegeben ist 1347 an sant Matheus abende des heiligen ewangelisten.

Deutsch. Überformat. Abschr. 15. Jahrh. liegt bei

Pergament


Konrad Hurpan, gesessen zu Römhild (Romhilt), bekundet: er hat eine Hufe im Dorf Behrungen (Beringen) vom Kloster Veßra (Vescere) für 24 Pfund Heller auf Lebenszeit gekauft, die zwei Pfund Heller und andere Weisungen zinst und von Heinrich Hase bearbeitet wird. Dazu soll dem Kloster jährlich ein Fastnachtshuhn anfallen als Zeichen, dass die Hufe dessen Eigen ist und nach Konrads Tod zurückfällt. Weder Ehefrau noch Kinder haben daran Rechte. Konrad bittet den Ritter Friedrich (Fritzen) von Herbstadt (Herbilstat) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegebin 1347 an dem suntage vor Vasnacht.

  • Archivalien-Signatur: 358
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 Februar 11.

Deutsch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Ludwig, Graf von Henneberg (Hennen-), Dompropst zu Magdeburg (Meide-), Domkustos zu Bamberg (Baben-), bekundet: sein Bruder Graf Johann von Henneberg hat ihm 150 Pfund Heller jährlicher Gülte aus Dorf und Mark Fuchsstadt (Fusstat) auf Lebenszeit zugewiesen. Nach seinem Tod fallen Gülte und Dorf wieder an den Bruder und seine Erben gemäß der darüber ausgestellten Urkunde, in der Johann von Helba (Helbe), Konrad von Heßberg (Hesseburg) und Johann von Bibra (Bibera), Ritter, sowie Dietzel Vogt von Schleusingen (Slusungen) ihn mit dem Bruder geschlichtet haben. Ludwig verzichtet daher gemäß seiner diese gemachten Zusage auf alle Forderungen. Alle Urkunden, die der verstorbene Vater und der verstorbene Bruder Graf Heinrich deswegen ausgestellt hatten, sind kraftlos. Wenn jedoch die Brüder Johann und Berthold ohne Erben sterben, soll die Herrschaft Ludwig zufallen gemäß der von der Schwägerin (swester) Jutta und Graf Johann darüber ausgestellten Urkunde. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist zu Slus. 1347 an sant Elizabet tage.

  • Archivalien-Signatur: 362
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1347 November 19.

Deutsch.

Pergament


Albrecht, erwähltwer und bestätiger Bischof von Würzburg (Wirtzburk), verleiht mit Zustimmung des Domkapitels dem Johann, Grafen von Henneberg (Hennenberk), zu Mannlehen das Marschall- und das Burggrafenamt des Bistums, die Grafschaft Henneberg, Gerichte und Zentgerichte, Wildbann, Geleit, Zehnte, Festen, Güter und Rechte, die im Bistum Würzburg und im Herzogtum Franken gelegen sind, die zu den genannten Ämtern und der Grafschaft gehören und vom Hochstift zu Lehen gehen, wie der Graf sie geerbt hat. Der Graf hat gegenüber dem Bischof die Verpflichtungen eines Lehnsmanns beschworen. Der Bischof hat den Grafen als obersten Marschall und Burggrafen, auch Diener und Helfer mit Leib und Gut angenommen und zugesagt, dessen Herrschaft, Leute, Güter und Rechte zu schirmen und zu schützen wie die des eigenen Hochstifts, insbesondere die Schlösser und Festen Elgersburg (-purk), Ilmenau (Ilmenach) und Scharfenberg (Scharpfenberk) jenseits des Thüringer Waldes. Auf Ansinnen soll der Bischof dem Grafen helfen, soweit er es vermag. Dies gilt auch für Pfleger und Vormünder, wenn es keinen Bischof gibt. Der Graf hat diesen gegenüber die gleichen Verpflichtungen, bis es einen einmütigen Bischof gibt. Das Domkapitel soll diesem die Gewere des Bistums nicht überantworten, bevor er die Verpflichtungen gegenüber dem Grafen urkundlich bestätigt hat. (1) Siegel des Bischofs. Heinrich von Hohenlohe (-loch), Dompropst, Eberhard von Riedern (Ryedern), Domdekan, und das Domkapitel erteilen ihre Zustimmung und kündigen ihr Siegel an (2).
Der geben ist ze Wirtzpurk 1348 am frytak nach sant Bonifacien tak.

  • Archivalien-Signatur: 368
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 Juni 6.

Deutsch.

Pergament


Bruder Berthold, Prior, Konrad, Subprior und der Konvent des Klosters St. Marien zu Griffental (Griven-) bekunden, ihrem Propst Konrad 80 Gulden schuldig zu sein aus der am Erhardstag vor dem Konvent erfolgten Rechnung und gemäß Zeugnis des Offizials. Abgesehen davon schulden sie dem Abt zu Veßra (Vezzeren.) zehn und dem Propst H[ermann] sechs Gulden. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Datum et actum a.d. 1348 in die sancti Erhardi egregii confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 366
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 Januar 8.

Pergament


Friedrich, Propst, und Konvent der Regularkanoniker zu Heidenfeld (Heydenvelt), bekunden: Johann, Graf von Henneberg (Hennberch), hat die Rechte an ihren Zehnten und Gütern in Mark und Dorf Wipfeld (Wypvelt), die ihm und der Grafschaft nach Lehnsrecht zustehen, an den Konvent und ihre Nachfolger übertragen und sie von den Lehnspflichten losgesagt. Die Aussteller versprechen, einen Jahrtag für das Haus Henneberg, die Vorfahren und insbesondere den verstorbenen Grafen Berthold, seine Ehefrau Adelheid, deren Sohn Heinrich und dessen Bruder Johann mit Vigilien und Messen an festgesetzten Terminen zu halten für deren und aller Christgläubigen Seelenheil. Es siegeln (1) Propst und (2) Konvent.
Actum a.d. 1348 vigilia Penthcostes.

  • Archivalien-Signatur: 369
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 Juni 7.

Urkunde beschädigt.

Pergament


Heinrich Rußwurm verzichtet für sich und seine Erben auf alle Forderungen gegenüber Propst, Äbtissin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Frawenbreitingen) wegen des Geldes, das sein verstorbener Bruder Bernhard Rußwurm, ehemaliger Pfarrer zu Schmalkalden (Smal-), dorthin beschieden hatte. Siegel des Ausstellers.
1348 an sunabende nach deme Jars tage.

  • Archivalien-Signatur: 365
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 Januar 5.

Deutsch.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Henin-), bekundet: drei Pfund Gülte und 3 1/2 Hufen in der Stadt Themar (Theimar) hatten sein Vater Graf Berthold und sein Bruder Graf Heinrich, beide verstorben, an Abt und Konvent des Klosters Veßra (Vescere) für 100 Pfund Heller verkauft gemäß den von ihnen ausgestellten und besiegelten Urkunden. Auf diese Güter und das Zubehör in Stadt und Feld zu Themar schlägt der Aussteller weitere 40 Pfund Heller auf, die er bereits erhalten hat. Er sagt zu, dass seine Amtleute auf die Güter keine Gebote legen sollen, während die in der Hand des Klosters sind. Ein Rückauf ist mit 140 Pfund jeweils vor dem Gülttermin möglich. Erfolgt er danach, steht die Gülte noch dem Kloster zu. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist zu Slusungen 1348 an unsir frauwin abint als sie geborin wart.

  • Archivalien-Signatur: 374
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 September 7.

Deutsch.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: sein verstorbener Bruder Graf Heinrich hatte den Kanonikern seines Stifts zu Schmalkalden (Smalkaldin) zur Besserung ihrer Pfründen 50 Malter Weizen übergeben. Graf Johann hat mit seiner Schwester [Elisabeth] weitere 26 Malter Weizen hinzugefügt. Für seinen Anteil von 13 Maltern weist er 14 Malter Korn aus seinen Gütern im Dorf Melwins (Melwindes) an und setzt das Stift darein, bis er 13 Malter Weizen anweist. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1348 in crastino sancti Petri ad vincula.

  • Archivalien-Signatur: 372
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 August 2.

Deutsch.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), verkauft einen Hof unter dem Stift zu Schmalkalden (Smalkaldin), in dem [Berthold Stru]biz gen. von Weida (Wetha) sitzt und den er von Tuto vom Stein (..yne) für 130 Pfund gekauft hat, an Dekan und Kapitel dieses Stiftes für bereits erhaltene 117 1/2 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist für dieselbe Summe jederzeit möglich. Wenn das Stift am Hof baut, sind die Kosten zu erstatten. Erfolgt kein Rückkauf, soll der Hof dem Stift für das Seelenheil des Grafen bleiben. Siegel des Ausstellers.
1348 an sente Petirs tage ad vincula.

  • Archivalien-Signatur: 371
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 August 1.

Deutsch. Urkunde beschädigt, Textverlust; vgl. Nr. 370.

Pergament


Jutta, Gräfin von Henneberg (Hennen-), bekundet: der Knecht Heinz von Merxleben (Mergkesleybin) hat mit ihrer Zustimmung an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smalkaldin) den Hammer in der Laudenbach (Lutin-) für 20 Pfund Heller verkauft, den Heinz Tzinke (Tzingke) innehat und aus dem 2 1/2 Pfund Heller und die Weisung anfällt. Heinz kann den Hammer und die Weisung jederzeit für dieselbe Summe zurückkaufen. Tut er das nicht vor Michaelis, steht der Zins von 2 1/2 Pfund noch den Kanonikern zu. Wegen des Übergeldes, zehn Schilling, sollen die Kanoniker Heinz Genüge tun gemäß dem Spruch von Schlichtern, die die Parteien wählen. Siegel der Gräfin.
Der gebin ist 1348 an dem mantage vor unser vrowen tage Lychtewye.

  • Archivalien-Signatur: 367
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 Januar 28.

Deutsch.

Pergament


Konrad von Immelborn, Kanoniker zu Schmalkalden, bekundet, von Propst und Konvent zu Frauenbreitungen ein Gut zu Grumbach, das Heinrich Heinbuchner bearbeitet und das jährlich je 12 Achtel Korn und Hafer Breitunger Maß sowie je 15 Schillinge Heller an Michaelis und Walpurgis liefert, mit Weisung, Nutzen und allen Rechten für 30 Pfund Heller gekauft zu haben. Ein Rückkauf vom Aussteller oder dem Inhaber ist mit derselben Summe binnen der sechs an Jacobi begonnenen Jahre möglich und vier Wochen vor den Geldterminen anzukündigen. Nach Ablauf der Frist steht das Gut auf Dauer dem Käufer zu; dieser siegelt.
Daz ist geschehen 1348 an der mittewachen vor unser vrowen tage sente Marien wurzzewihe.

  • Archivalien-Signatur: 373
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 August 13.

Deutsch.

Pergament


Poppo, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: Heinz Brendelin, Sohn des Schultheißen Berthold, sein Bürger zu Themar (Theymer), hatte mit seiner Zustimmung an Abt und Konvent zu Veßra (Vescere) drei Fleischbänke zu Themar für 15 Pfund Heller weniger fünf Schilling verkauft, die von ihm zu Lehen gehen, wie Heinz sie bisher innehatte. Diese drei Hütten übereignet der Graf in aller Form an Abt und Konvent. Zoll und andere Gültern bleiben davon unberührt. Siegel des Ausstellers.
Der gigebin ist 1348 an sent Mertins tage.

  • Archivalien-Signatur: 375
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 November 11.

Deutsch.

Pergament


Tuto vom Stein (Steyne) verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Agnes und seiner Erben dem Grafen Johann von Henneberg (Hennen-) seinen Hof am Berg unter dem Stift zu Schmalkalden (Smalkaldin), in dem Berthold Strubiz saß, mit allen Rechten, wie ihn seine Eltern und er hergebracht haben. Den Kaufpreis von 130 Pfund Hellern hat er bereits erhalten, er verzichtet daher auf alle Rechte. Zeugen: die Ritter Siegfried Schenk von Stedtlingen (Stetelingin) und Giso von Steinau (Steynowe) sowie Konrad, Propst zu Frauenbreitungen (Frawinbreytingin), Johann von Katz (Katza), Priester, sowie die Knechte Konrad von Rodach (Rotha), Vogt zu Frankenberg, Hertnid von Heßberg (Hesseburg) und andere. Tuto siegelt; seine Ehefrau bekundet ihre Zustimmung unter diesem Siegel.
1348 an sente Margareten tage der heyligin jungfrowin.

  • Archivalien-Signatur: 370
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1348 Juli 13.

Deutsch

Pergament


(1) Heinrich von Laucha (Laicha) und (2) Fritz von Lichtenberg (Lichtin-) versprechen dem Grafen Johann (Hans) von Henneberg (Hennen-) und seinen Erben, das halbe Haus Scharfenberg (Scharffin-), das er ihnen für 1300 Pfund Heller versetzt hat, gemäß den darüber ausgestellten Urkunden auf Ansinnen für dieselbe Summe wieder zu lösen zu geben. Wenn der Graf bis Walpurgis 100 Pfund von den 1300 Pfund zahlt, bleibt ihnen die Hälfte für 1200 Pfund stehen. Geschieht das nicht, sollen sie jährlich zehn Pfund auf das Haus schlagen, bis ihnen die 100 Pfund gezahlt werden. Scharfenberg bleibt Offenhaus des Grafen und seiner Erben gegen jedermann. Wenn Markgraf Friedrich von Meißen (Myssen) oder seine Mutter, Muhme des Grafen, mit diesem oder seinen Erben in Krieg geraten, sollen die Aussteller und ihre Erben mit dem Haus Scharfenberg neutral bleiben. Die Aussteller siegeln.
Daz geschehin ist 1349 an dem sunabinde vor sant Vits tage.

  • Archivalien-Signatur: 379
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 Juni 13.

Deutsch.

Pergament


(1) Reinhard von Sundhausen (Sunthusin), Ritter, (2) Fritz von Farnroda (-rode) und (3) Heinz von Laucha bekunden, der Gräfin Jutta von Henneberg (Hennen-) 1100 Pfund alter Heller auf das halbe Haus Scharfenberg (Scharfin-), Gericht, Hölzer, Wasser, Äcker, Wiesen, Gülten und Zinsgut, Wunne und Weide sowie alles Zubehör geliehen zu haben. Die Lehen hat die Gräfin für sich und ihre Kinder ausgenommen. Auf Ansinnen können die Gräfin und ihre Erben diese Hälfte bei den Ausstellern und ihren Erben auslösen. Dies ist einen Monat vorher anzukündigen, die Zahlung ist auf dem Haus Scharfenberg oder im Hof zu Farnroda mit guten, alten Hellern oder lötigem Silber fällig. Die Burg bleibt Offenhaus der Gräfin und ihrer Erben gegen jedermann ausgenommen Markgraf Friedrich von Meißen (Missen) und seine Kinder sowie die alte Markgräfin von Meißen. In einem solchen Fall sollen die Aussteller neutral bleiben. Wenn die Aussteller diese Hälfte in einer Notlage versetzen müssen, haben sie das ein Vierteljahr vorher anzukündigen, damit die Gräfin und ihre Erben den Anteil auslösen können. Tun sie das nicht, sollen sie die Hälfte an einen Genossen versetzen, der der Gräfin und ihren Erben eine Auslösung gewährt. Führen die Gräfin und ihre Erben Krieg aus dem Haus, so dass dieses verloren geht, sind die 1100 Pfund Heller an die Aussteller und ihre Erben zurückzuerstatten. Geht das Haus ihretwegen verloren, ist das Geld verloren, die Gräfin und ihre Erben sollen nach Rückgewinnung trachten. Die Aussteller siegeln.
Der gegebin ist 1349 an deme tage also dy zwelfboten vorsant worden.

  • Archivalien-Signatur: 381
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 Juli 15.

Deutsch.

Pergament


Berthold Blaufuß und sein Sohn Gerhard Kobe bekunden, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), ihnen 130 Pfund Heller gezahlt hat. Sie sagen ihn von allen Forderungen und Schulden gegen ihn, seine Erben und die Herrschaft bis zu diesem Tag los. Von den gezahlten 130 Pfund gehen 75 auf ein Burggut, das Berthold, sein Sohn oder seine Erben auf dem Haus Frankenberg (Frankin-) oder zu Breitungen (Breitingin) verdienen sollen. Diese Summe sollen sie für ein Gut anlegen oder auf Eigen beweisen, die dann auf ewig Burggut der Herrschaft sein sollen. Berthold siegelt.
1349 an mittewochen nach unsir frawin tage uffart.

  • Archivalien-Signatur: 382
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 August 19.

Deutsch.

Pergament


Der Römische König Günther bekundet, seinem Oheim und Rat (heimelichen) Johann, Grafen von Henneberg (Henin-), die Juden zu Mühlhausen (Mulhusin) aus königlicher Gewalt auf vier Jahre übertragen zu haben. Nach deren Ablauf soll der Graf auf dessen Anweisung die Juden wieder an den König weisen. Der Graf soll die Juden genießen, sie schützen und schirmen. Der König siegelt.
Gebin 1349 an deme mantage nach sant Valentins tage in deme erstin jare unsirs ryches.

  • Archivalien-Signatur: 377
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 Februar 16.

Deutsch.

Pergament


Hermann, Abt zu Veßra (Vesceren.) bekundet: der verstorbene Eberwin von Rodach (Rotha), Protonotar des Ludwig, Markgrafen von Brandenburg (Brand.), hatte dem Kloster für sein Seelenheil Geld vermacht, das der Aussteller jetzt erhalten hat. Davon hatte Eberwin 250 Pfund Heller für die Kammer des Klosters für neue Mäntel bestimmt gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Der Abt sagt zu, jeweils an den Zinsterminen Michaelis und Walpurgis dem Inhaber des Kämmereramtes 12 1/2 Pfund Heller auszuzahlen, erstmals nächsten Michaelis, bis er dem Kämmerer die gesamten 250 Pfund auszahlt. Er siegelt mit dem Abteisiegel.
Sub a.d. 1349 in die sanctorum Petri et Pauli apostolorum beatorum.

  • Archivalien-Signatur: 380
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 Juni 29.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), bekundet: sein verstorbener Vater Graf Berthold hatte für sein, seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil zum Lobe Gottes, zu Ehren der Jungfrau Maria, der Heiligen Aegidius und Erhard und aller Heiligen das Stift zu Schmalkalden (Smalkaldin) gestiftet gemäß den früher darüber ausgestellten Urkunden. Da das Stift jetzt an Graf Johann gekommen ist, verspricht der, die Kanoniker und Personen des Stifts, dessen Leute und Güter zu schützen und zu schirmen, wie der Vater das zuvor beurkundet hatte. Demnach ist das Stift frei von Bede, Herberge, Futter, Dienst, Schenken und anderen Belastungen. Die Vögte, Freiboten und Amtleute des Grafen haben über das Stift kein Gebot. Irrungen sind vor dem Grafen selbst auszutragen. Zum Erwerb der Güter, die das Stift oder Stiftspersonen gekauft haben - zu Eyershausen (Yschershusin) 38 Malter Korngülte und zu Fambach (Vane-) 23 Malter Korngülte im Gebiet der Schwägerin (swestir) Jutta - und zu künftigen Käufen, die sie an ihn bringen sollen, gibt der Graf seine ausdrückliche Zustimmung. Siegel des Ausstellers.
Der zu Slusungin gebin ist 1349 an deme mantage nach deme suntage nach Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 378
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 März 9.

Deutsch.

Pergament


Jutta, Gräfin von Henneberg (Hennen-), bekundet: Heinz von Merxleben (Merkezleybin) hat mit ihrer Zustimmung an Dekan und Kapitel des Stifts zu Schmalkalden (Smalkaldin) 2 1/2 Pfund Heller jährlicher Gülte auf den Hammer in der Laudenbach (Luten-), den Heinz Tzinke innehat, für gezahlte 25 Pfund Heller verkauft. Die Gräfin bekundet gegenüber dem Stift in aller Form ihre Zustimmung, behält aber sich und ihren Erben ein Rückkaufrecht für dieselbe Summe vor; sie siegelt.
1349 an der nestin mittewochin nach deme Obirstin.

  • Archivalien-Signatur: 376
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 Januar 7.

Deutsch.

Pergament


Kunz Schrimpf zu Sülzfeld (Sultzefelt) bekundet, mit seinem Herrn Graf Johann (Hansen) von Henneberg (Henin-) einen Tausch vorgenommen zu haben. Der Graf gibt ihm eine Hufe im Dorf Obersülzfeld (Obernsultzefelt), auf der Ludwig Wise und Apel Horwoci sitzen, mit allen Rechten und Zubehör. Er tritt dem Grafen und seinen Erben dafür anderthalb Hufen im selben Dorf mit den daraus fallenden Zinsen und Gülten ab, auf denen der Schultheiß Heinrich Kelreman und Heinz von Erthal (Ertail). sitzen. Siegel des Ausstellers.
1349 an deme dunrestage vor sant Thomas tage.

  • Archivalien-Signatur: 383
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1349 Dezember 17.

Deutsch.

Pergament


(1) Heinrich, Graf und Herr zu Schwarzburg (Swarz-), (2) Friedrich, Graf von Orlamünde (-munde), Herr zu Lauenstein (Lewen-), und (3) Günther, Sohn des Grafen Heinrich, legen alle Irrungen bei, die zwischen ihrem Oheim Graf Johann (Hannese) von Henneberg (Hennen-) und den Grafen Heinrich und Günther bis zu diesem Tag bestanden haben, und verbünden sich zu gegenseitiger Hilfe vom nächsten Michaelstag über zwei Jahre wie folgt: wenn einer der Hilfe bedarf, soll er die durch Boten oder Briefe anmahnen, der Betroffene soll 20 Mann mit Helmen oder die erbetene Anzahl schicken. Wird diese Zahl nicht aufgebracht, sollen zwei Mann mit Panzern statt einem mit Helm geschickt werden. Der, dem geholfen wird, hat Kost, Futter und Hufschlag zu stellen und Pfänder zu lösen. Schäden hat der betroffene Herr selbst zu tragen. Was man auf Festen oder im Feld gewinnt, Gefangene oder reisige Habe, wird anteilig aufgeteilt nach Anzahl der beteiligten Leute; zwei mit Panzern werden für einen mit Helmen gerechnet. Werden Festen oder feste Höfe miteinander gewonnen, erhält sie der, von dem sie zu Lehen gehen oder in dessen Land sie liegen. Wenn sie vom Grafen von Henneberg zu Lehen rühren oder in dessen Land liegen, bleiben sie diesem. Gehen sie von keinem zu Lehen und liegen nicht in ihren Landen, sind sie nach Anzahl der beteiligten Leute aufzuteilen. Wenn man eine Zahlung (gedinge) erlangt, soll sie dem zustehen, der die Kosten trägt. Dabei werden ausgenommen der Römische König, der Markgraf von Meißen (Myssen), ihre Schwäger, die Burggrafen von Nürnberg (Nurn-), der Bruder Graf Günther von Schwarzburg und der Reuß von Plauen (Plawe). Graf Friedrich nimmt von der Hilfe aus Bischof Friedrich von Bamberg (Babin-), seine Muhme Gräfin Jutta von Henneberg, seinen Schwager Graf Berthold von Henneberg und seine Vettern Friedrich und Hermann, Grafen von Orlamünde, Herren zu Weimar (Wymar). Irrungen zwischen dem Grafen von Henneberg und den beiden Grafen von Schwarzburg, den Vögten oder Mannen, die nicht erbliches Gut betreffen, sollen nicht ausgetragen werden. Zu deren Schlichtung haben beide Seiten die Knechte Konrad von Witzleben (Wytzeleibin) und Dietzel Vogt zu Schleusingen (Sluzungen) bestellt, die sich zur gütlichen Beilöegung dieser Irrungen verpflichtet haben. Kommen die nicht überein, soll Graf Friedrich von Orlamünde als Obmann dies tun. Dem Spruch haben beide Seiten zu folgen. Wenn ein Mann daraus das Seine nicht erhält, sollen die Grafen dem helfen. Fällt ein Schiedsmann aus, soll der, der ihn benannt hat, binnen eines Monats einen neuen bestellen. Die Aussteller versprechen, die Leute, Gerichte und Straßen des Grafen Johann zu schützen und zu schirmen; sie siegeln.
Gegeben 1350 an deme sunttage vor sende Bartholomeus tage dez heilgen zwelf boten.

  • Archivalien-Signatur: 393
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 August 22.

Deutsch.

Pergament


(1) Wolfram Schrimpf, Vogt zu Schmalkalden (Smal-), und (2) Konrad von Brandenstein (-steyn), Vogt zum [Alten-] Stein (Steyne), schlichten zwischen den Herren des Stiftes Breitungen (Breytingen) und der Witwe Uta Schütz, wohnhaft zum Stein. Die Witwe und ihre Erben verzichten auf alle Forderungen gegenüber dem Stift. Dieses hat der Witwe auf Lebenszeit jährlich an Michaelis vier Malter Korn Breitunger Maß nach Schweina (Sveina) zu liefern; nach ihrem Tod wird diese Gülte ledig. Die Aussteller siegeln. Die Witwe verpflichtet sich auf diese Bedingungen. Zeugen: Tuto vom Stein, Fritz Stock, Vogt zu Barchfeld (-felt), Gotzo, Vogt zu Scharfenberg, Lutolf von (Luttern) und andere.
1350.

  • Archivalien-Signatur: 384
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350

Deutsch.

Pergament


Adelheid Auerochs bekundet, mit Zustimmung ihrer Brüder Johann, Heinrich und Herbord ein Pfund Heller jährlichen Zins aus ihrem Gut zu Kaltenlengsfeld (Kaldin Lengisfelt), das Konrad Herolt bearbeitet, an ihre Schwester Elisabeth, Klosterjungfer zu Frauenbreitungen (Vrowinbreit.), für bereits erhaltene zehn Pfund Heller verkauft zu haben. Ein Rückkauf von dieser und dem Konvent ist ihr und ihren Brüdern innerhalb zehn Jahren möglich. Geschieht das nicht, bleibt die Gülte beim Konvent. Die Ausstellerin bittet ihre Brüder um Besiegelung. (1) Johann, (2) Heinrich und (3) Herbord kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Konrad von Werthers, Propst zu [Frauen-] Breitungen, Konrad von Hünfeld (Hunefelt) und Heinrich Heimburge, Priester, und andere.
Daz ist geschehin 1350 an dem nehisten suntage nach dem jarstage.

  • Archivalien-Signatur: 385
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 Januar 3.

Deutsch.

Pergament


Apel von der Kere gen. von Einödhausen (Eynhartshusen) gestattet Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-) die Auslösung des Bannweins zu Hermannsfeld (Hermansfelt) und Haselbach, den der Graf ihm für 75 Pfund Heller versetzt hatte. Diese Gülte hat ihm der Graf zu Burggut gegeben, das er und seine Erben baulich auf dem Haus Henneberg besetzen und verdienen sollen. Dafür hat Apel aus Eigen zwei Hufen im Dorf Ostheim (-heym) der Herrschaft zu Burggut aufgetragen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1350 an sente Laurencien tage des mertires.

  • Archivalien-Signatur: 392
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 August 10.

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Reinhard Schrimpf verspricht, das Dorf Völkershausen (Fulkershusen) mit Zubehör, das ihm Johann, Graf von Henneberg (Hennen-) für 350 Pfund Heller versetzt hat, diesem oder seinen Erben auf Ansinnen für dieselbe Summe wieder zu lösen zu geben. Wenn dies vier Wochen vor dem Gültttermin erfolgt, wird es mit der Gülte abgetreten, erfolgt dies danach, ohne die anfallende Gülte. Siegel des Ausstellers.
1350 an deme vritage nach sant Vits tage.

  • Archivalien-Signatur: 390
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 Juni 18.

Deutsch

Pergament


Der Römische König Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: Johann, Sohn des verstorbenen Grafen Berthold von Henneberg (Hennem-), hat ihn als römischen König anerkannt, ihm gehuldigt und darum ersucht, ihn mit den Lehen vom Reich zu belehnen. Der König kommt dem wegen der von Johann und seinen Vorfahren dem Reich geleisteten Dienste nach und belehnt ihn und seine Erben von Reichs wegen mit Land, Leuten, Festen, Burgen, Rittern, Knechten, Mannschaft und verlehntem Gut, die sie vom Reich empfangen sollten und die die Vorfahren, insbesondere Graf Berthold, von den Vorgängern, Kaisern und Königen, hergebracht haben. Der Aussteller bestätigt dem Grafen zudem alle Handfesten und Urkunden, die seine Vorfahren von Kaisern und Königen über ihre Rechte, Freiheiten, Würden und Gnaden hergebracht haben, als ob sie hier abgeschrieben seien. Die Getreuen des Reiches werden aufgefordert, den Grafen Johann bei Verlust der königlichen Gnade darin nicht zu behindern. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Nuremberg 1350 des nechsten montages vor sand Gorgen tag in dem virden jar unserer reiche.

  • Archivalien-Signatur: 387
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 April 19.

Deutsch.

Pergament


Die Brüder Hans und Ortolf von Reurieth (Rurit) bekunden: Johann, Graf von Henneberg (Henin-) und seine Erben können die Weingärten zu Alsleben (Alsleib), die er ihnen für 140 Pfund Heller verkauft hat, für dieselbe Summe jeweils vor Michaelis bei ihnen und ihren Erben wiederkaufen. Erfolgt der Wiederkauf danach, ist der Nutzen des Jahres verfallen. Erfolgt er vorher, sind den Inhabern Kosten und Arbeit dieses Jahres, die nachgewiesen werden, zu ersetzen. Die Aussteller siegeln.
Daz geschehin ist 1350 an dem suntage nach sant Georien tage.

  • Archivalien-Signatur: 388
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 April 25.

Deutsch.

Pergament


Friedrich Stock von Barchfeld (Barfelt) bekundet: Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und dessen Erben können das Vorwerk zu Barchfeld, das er für 263 Pfund Heller von ihm gekauft hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden, für dieselbe Summe jederzeit wiederkaufen. Dies ist einen Monat vor Kathedra Petri anzukündigen. Der in diesem Jahr bis zum Peterstag angefallene Nutzen steht Friedrich und seinen Erben zu, auch wenn der Wiederkauf vorher angemeldet wird. Siegel des Ausstellers.
Daz geschehin ist 1350 am deme mantage in der pfingstwochen.

  • Archivalien-Signatur: 389
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 Mai 17.

Deutsch.

Pergament


Götz Vogt gen. von Wasungen gestattet Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-) und seinen Erben jederzeit den Wiederkauf einer Mühle vor Schleusingen (Slusungen), zweier Mühlen vor Wasungen, einer Fischweide daselbst und zweier Güter zu Oberkatz (Ubernkatza) mit dem Nutzen, wie er diese vom Grafen für 266 Pfund Heller gekauft hat. Dies soll 14 Tage vor Michaelis erfolgen. Geschieht das nicht, steht der Nutzen des Jahres noch Götz und seinen Erben zu. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1350 an dem fritage nach der heiligen aposteln tage als sie zu sant wurden.

  • Archivalien-Signatur: 391
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 Juli 16.

Deutsch.

Pergament


Hartmut von Kronberg (Cronen-) der Älteste bekundet für sich und seine Erben, auf das bisher vom Bischof von Würzburg (Wircze-) innegehabte Burglehen, zehn Pfund Geld zu Homburg (-berg) in Franken, zugunsten seines Bruders Hartmut des Jüngeren und dessen Leibeserben in aller Form verzichtet zu haben. Wenn er oder seine Erben über das Burglehen Urkunden haben, von denen er nichts weiß, oder solche noch gefunden werden, sind die kraftlos. Wenn der Bruder ohne Leibeserben stirbt, fällt das Burglehen wieder dem Aussteller und seinen Erben zu; dieser siegelt.
Datum a.d. 1350 jubileo in sabbato infra octavam Pasche.

  • Archivalien-Signatur: 386
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 April 3.

Deutsch.

Pergament


Ludwig, Markgraf von Brandenburg und zu Lausitz (Lusicz), des Heiligen Römischen Reiches oberster Kämmerer, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und Kärnten, Graf zu Tirol und Görz, Vogt der Kirchen zu Aquileja (Agley), Trient und Brixen (Brihsen), bekundet, Siegfried von Rodach (Rotha) und dem verstorbenen Berthold von Heldritt (Heldrit) für Sold, Zehrung, zwei Wallache (meydem) und zwei Knechtspferde, von denen sie je eines wieder überantworten sollen, gemäß Abrechnung 50 Mark Brandenburgischen Silbers schuldig zu sein. Dem Hans von Drosendorf (Trossendorph) schuldet er 28 Mark, Heinrich Furster 34 Mark für Sold, Zehrung, Wallache und Pferde. Beide sollen je einen Hengst, den sie mit ihm verrechnet haben, wieder überantworten und dem Thein von Heldburg (Helborg) fünf Mark Brandenburgischen Silbers für Zehrung und Sold geben. Die genannte Summe ist je zur Hälfte an den kommenden Tagen Walpurgis und Michaelis fällig, andernfalls hat der Markgraf sich mit den Betroffenen zu einigen. Tut er das nicht, sind Schäden aus Nachreiten, Zehrung und Botenlohn zu ersetzen. Wenn die Männer darüber weitere Urkunden haben, tut das dem Markgrafen keinen Abbruch. Dieser siegelt.
Der gegeben ist ze Everswalde 1350 an der mitwochen nach des heiligen Krists tage.

  • Archivalien-Signatur: 395
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1350 Dezember 29.

Deutsch.

Pergament


(1) Heinrich, Graf und Herr zu Schwarzburg (Swartz-) und (2) sein Sohn Günther bekunden für sich und ihre Erben, dass ihr Oheim Johann, Graf von Henneberg (Henn-), ihnen Haus und Stadt Ilmenau (Ylmna) mit 14 Mark Bede lötigen Silbers, 37 1/2 Schilling Erbzins, 65 Metzen Korn aus den Mühlen, ein Bachschwein im Wert von einer halben Mark Silber, den dortigen Zoll, das Vorwerk mit Acker und Wieswachs, 106 Pfund Unschlitt aus den Fleischbänken, Gericht in Stadt und Feld, die zur Stadt gehörenden fließenden Gewässer sowie den Hof Sachsenrod (Sachssenrod) mit Wiesen, Wasser, Wunne und Weide, allen Nutzen und Rechten, wie es Fritz von Witzleben (Wytzzeleyben) innehatte, das Dorf Wipfra (Wyphera) mit sieben Pfund fünf Schilling Zins und dem Gericht in Feld und Dorf über Hals und Hand, das Dorf Oberpörlitz (Ubern Pyrlaz) mit Gericht über Hals und Hand sowie 8 1/2 Pfund Pfenniggülte, das Dorf Unterpörlitz (Nydern Pirlaz) mit Gericht über Hals und Hand sowie vier Mark Gülte, den beiden Dörfern Behringen (Beringen) mit Gericht über Hals und Hand mit 5 1/2 Schilling 20 Pfennigen Gülte sowie elf Metzen Hafer aus der Stadt und den Dörfern, wie er sie bis jetzt innehatte, verkauft hat für 570 Mark Silber Erfurter (erffurths) Gewicht und 365 Pfund Heller. Graf Johann hat sich vorbehalten seinen Wald, seine Seen, Hämmer, Mann- und Kirchlehen sowie alle Güter und Gerichte, die hier nicht genannt sind. Graf Johann und seine Erben können diese von den Ausstellern und ihren Erben für dieselben Summen jeweils vier Wochen vor Michaelis wiederkaufen. Geschieht das nicht, stehen die Gülten des Jahres noch den Ausstellern und ihren Erben zu. Das hat mit eigenem Geld zu erfolgen, die Güter dürfen dann nicht an Dritte verpfändet oder verkauft werden. Verkaufte oder versetzte Güter aus dem Gericht Ilmenau dürfen die Aussteller und ihre Erben wiederkaufen oder auslösen für die Summen, für die diese verkauft oder versetzt worden sind. Bei einem Wiederkauf sind diese Gelder mit zu erstatten. Am Haus Ilmenau dürfen 60 Pfund Heller verbaut werden. Benötigt man mehr, sollen je ein dazu entsandter Diener beider Seiten darüber beraten. Was die festlegen, soll man tun. Den Bedarf an Bau- und Brennholz für Haus und Stadt soll man ohne Behinderung aus dem Wald nehmen. Die Aussteller versprechen, die Straße zu schirmen. Geht das Haus den Ausstellern oder ihren Erben verloren, soll man sich miteinander nicht sühnen, bis das Haus zurückgewonnen ist. Wird wegen des Dorfes Wipfra geklagt, soll Graf Johann Währschaft geben nach Landesrecht. Die Aussteller sollen die genannten Dörfer nicht stärker belasten, so dass sie wüst werden. Beide Aussteller siegeln.
Daz geschen ist 1351 an dem mantage vor unsir frauwentage der lezzern.

  • Archivalien-Signatur: 412
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 September 5.

Abschr. 15. u. 16. Jahrh. liegen bei.

Pergament


(1) Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau (2) Elisabeth verkaufen Dekan und Kapitel ihres Stifts zu Schmalkalden (Smal-) die folgenden Güter mit allem Nutzen und Rechten in Dorf und Feld, wie die seit alters an sie gekommen sind, für bereits erhaltene 70 Pfund Heller: ein Gut zu Altenbreitungen (Aldinbreytingen), bearbeitet Hartung von Rosa, gibt jährlich 30 Schilling, an Walpurgis zehn und an Michaelis ein Pfund, je zwei Malter Korn und Hafer sowie die zugehörige Weisung; zu Immelborn (Memelnbrun) ein Gut, hat inne Johann Syckendorf, gibt von der Wüstung Haundorf (Huwin-) ein Pfund Heller jährlich sowie je einen Malter Korn und Hafer; Heinrich Vispach und Kunz Zcelman, im selben Dorf gesessen, geben 3 1/2 Malter Korn von der Wüstung Haundorf; Albrecht Gerung im selben Dorf gibt zehn Achtel Korn und ein Malter Hafer von der Wüstung Haundorf. Diese Güter können jederzeit mit derselben Summe zurückgekauft werden. Fällt aus den Gütern neuer Nutzen an, der den Grafen zusteht, erhält das Stift daran ein Vorkaufsrecht. Die Eheleute siegeln.
1351 an dem samstage vor sant Thomas tak des heiligen zweylfpoten.

  • Archivalien-Signatur: 417
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Dezember 17.

Pergament


(1) Wilhelm, Erzbischof von Ephesus (Ephesinus), sowie die Bischöfe (2) Gregor von Oppido (Opiden.), (3) Johann von Trebinje (Tribunien.), (4) Augustin von Destillaria (Destillarien.), (5) Adam "Perpenen.", (6) Gregor von Salona (Salunen.), (7) Johann von Dragonara (Dracovarianus), (8) Anancius von Xanthus (Xanchien.),(9) Peter von Cagli (Callien.), (10) Johann "Tertopolen.", (11) Nithard von Thermopylae (Termopolen.) und (12) Franz "Vrehen." bekunden ihren Wunsch, dass das Nonnenkloster Frauenbreitungen (Regis Breytingen.), Augustinerordens, Diözese Mainz (Mangutinensis) [!], die Pfarrkirche in diesem Dorf, die Filialkirchen in Barchfeld (-felt) und Immelborn (Memelnborn) sowie die Altäre im Kloster, die durch die Kapläne dieses Klosters bedient werden und ihm inkorporiert sind, häufiger aufgesucht werden. Deshalb gewähren sie allen gläubigen Besuchern des Klosters, der Kirchen und Altäre, die bereut und gebeichtet haben und an den Festen ihrer Patroninnen und Patrone, an Weihnachten, Beschneidung und des Erscheinung Herrn, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Dreifaltigkeit, Fronleichnam, Kreuzfindung und -erhöhung, allen Marienfesten, am Tag des Erzengels Michael, an Geburt und Enthauptung Johannes des Täufers, an den Tagen der Apostel Petrus und Paulus, aller Apostel und Evangelisten, an den Weihefesten der Kirchen und Altäre, an den Festen der Heiligen Maria Magdalena, Katharina, Margarete, Dorothea, Apollonia, Cäcilia, Lucia, Elisabeth und allen weißen Festen, in den Oktaven dieser Feste, soweit sie Oktaven haben, sowie an allen Sonn- und Samstagen im ganzen Jahr zu Gebet und auf Pilgerfahrt aufsuchen, an Messen, Predigten, Matutinen, Vespern und anderen Gottesdiensten, an Exequien und Begräbnissen der Verstorbenen sowie der Besprengung mit Weihwasser teilnehmen, den Friedensgruß empfangen, an Feiertragen das geweihte Brot und Salz entgegennehmen, den Leib Christi und das geweihte Öl zu den Kranken tragen oder begleiten, im Kreuzgang des Klosters oder auf dem Friedhof umhergehend für die Seelen der Verstorbenen beten, bei den ewigen Gelübden der aufgenommenen Nonnen anwesend sind, das Kloster, seine mobilen und immobilen Güter vor bösen Menschen verteidigen, die vor dem Marienaltar, wo das Hochamt gefeiert wird, das Salve Regina oder beim abendlichen Läuten der Glocken mit gebeugten Knien das Ave Maria beten, für Fabrik, Beleuchtung, Bücher, Kelche, Kleidung, Ausstattung und andere Notwendigkeiten des Klosters, der Kirchen und Altäre spenden oder dafür Gelder stiften oder vermachen, für das Wohl des Propstes Konrad von Werthers (Werters), der diese Urkunde erbeten hat, sowie des Heinrich von Haimbach (Hay-), Preisters und Kanonikers zu Rasdorf (Rastorff), seines Mitbruders zu Frauenbreitungen, für deren Seelen, auch die der Väter, Mütter, Brüder, Schwestern, Vorfahren, Verwandten und Freunde beten, jedes Mal einen Ablass von 40 Tagen Sündenstrafen vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsbischofs. Die Aussteller siegeln.
Datum Avinione XVVa die mensis Iulii a.d. 1351 pontificatus domini Clementis pape VIo a. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 408
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Juli 25.

Lateinisch.

Pergament


Betz von Schafhausen (schafhusin) bekundet, 60 Pfund Heller von Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), erhalten zu haben, die dieser ihm schuldig war und über die er Urkunden hatte. Er sagt den Grafen davon los und hängt sein Siegel an.
1351 an dem sunabinde vor sente Thomas tage des heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 416
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Dezember 17.

Pergament


Der Ritter (1) Heinrich Bayer [von Boppard], Sohn des Ritters Heinrich Bayer, Burggrafen zu Sterrenberg, und seine Ehefrau (2) Jutta (Gude) verkaufen Hartmut von Kronberg (Cronen-), dessen Kindern und Erben vier Morgen Weingarten zu Kronberg und den gesamten Besitz zu Breitenloh, wie sie die bisher besessen haben. Die Eheleute siegeln.
Der geben ist 1351 dez dinstages an sent Andreus abent dez heilgen aposteln.
[wüst bei Büttelborn]

  • Archivalien-Signatur: 415
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 November 29.

Pergament


Der Ritter Hartung von Posseck (Pazecke) bekundet, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-) ihm 65 Pfund Heller Schulden bezahlt hat, über die er eine Urkunde hatte. Für das, was die Urkunde darüber hinaus enthält, hat er dem Grafen Frist gewährt bis Michaelis über ein Jahr. Siegel des Ausstellers.
1351 an dem dinstage vor unsir frawen tag der letziren.

  • Archivalien-Signatur: 413
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 September 6.

Pergament


Der Ritter Johann von Reurieth (Ruried) und sein Bruder Ortolf übereignen für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil an Konrad von Werthers (Werters), Propst, und den Konvent zu Frauenbreitungen (Kungisbreytingen) die Güter zu Scherfstrut (-strud), die Johann (Hans) Barchfelt und dessen Eltern dort von ihnen und ihren Eltern zu Lehen hatten. Dieser hatte die Güter aufgelassen und um Übereignung an das Kloster gebeten. (1) Johann und (2) Ortolf siegeln.
Gescribin 1351 an dem dinstage vor sente Marigen Magdalenen tage.

  • Archivalien-Signatur: 407
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Juli 19.

Pergament


Der Ritter Reinhard von Sundhausen (Sunthusen) sowie die Brüder Fritz und Gottschalk von Lichtenberg (Lichtin-) versprechen, dem Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben vier Pfund Gülte, je zwei in den Dörfern Angelroda (Angilrode) und Gera [-berg], für 51 Pfund Heller sieben Schilling auf Ansinnen jederzeit zu lösen zu geben. Reinhard und Fritz siegeln. Gottschalk, der kein Siegel hat, bedient sich dieser Siegel mit.
Daz geschehin ist 1351 an der zcweiger zwelfpote tage Petri und Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 404
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Juni 29.

Pergament


Der Ritter Wolfram Schrimpf, Amtmann, Heinrich Hennenberg, Schultheiß, Heinrich Kelner, Bürgermeister, Berthold Grisel der Ältere, Heinrich Blechfelt, Hermann von Eisenach (Isenach) und Johann Zorn, Bürger zu Schmalkalden (Smalkaldin), bekunden, dass Hertnid von Schwallungen (Swallungen) auf seine Ansprüche gegenüber Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden auf einen Hof der Kustodie verzichtet hat, der früher zu seinem Burggut in der Burg zu Schmalkalden gehörte. Es war zu Recht erkannt, dass die Kanoniker den Hof vertreten sollen. Dazu sind sie vor den Ausstellern unter der Linde auf dem Berg zu Schmalkalden mit dem Buch erschienen. Hertnid wurde von den Ausstellern und anderen Anwesenden aufgefordert, den Kanonikern den Beweis zu erlassen und für sich und seine Erben auf alle Ansprüche zu verzichten. Die Aussteller bekunden, dass mit ihnen anwesend waren Hertnid Schrimpf, Ludolf von Lüder (Luttir), Hermann von Schmalkalden der Junge, Heinz von Merxleben (Merkizleybin) mit Johann Hellegraf und andere. Die Aussteller siegeln. Wolfram Schrimpf (1) und die Zwölf des Rates zu Schmalkalden (2) kündigen auf Bitten der Kanoniker und des Hertnid von Schwallungen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1351 an sente Johans tage den man heizzit ante portam latinam.

  • Archivalien-Signatur: 399
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Mai 6.

Pergament


Die Brüder Dietzel und Hermann von Stotternheim (Stutern-) verleihen Johann Kelner, Bürger zu Schleusingen (Slusungen), und dessen Erben eine Hufe zu Helba (Helbe), auf der die Barfuß sitzen und die jährlich ein Pfund Gülte, je einen Malter Korn und Hafer, 12 Käse und vier Hühner zinst. Dietzel siegelt.
Daz geschehin ist 1351 an sant Johans tage des toufers.

  • Archivalien-Signatur: 402
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Juni 24.

Pergament


Eberhard Voit [von Salzburg], sein Sohn Dietzel und sein Brudersohn Otto bekunden, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-) sich mit ihnen verglichen hat wegen aller in seinem Dienst in der Mark [Brandenburg] erlittenen Schäden und der Zehrung. Der Graf schuldet ihnen 200 Pfund Heller, fällig an Jacobi. Zahlt der die Summe nicht in bar, können sie an seinen Hof reiten und dort Pfänder in diesem Wert an wein, Gewand und Pferden nehmen. Eberhard siegelt, auch für Sohn und Brudersohn.
1351 an sant Egidien tak.

  • Archivalien-Signatur: 410
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 September 1.

Pergament


Friedrich, Landgraf zu Thüringen, Markgraf zu Meißen (Myszne), im Osterland und zu Landsberg, Graf zu Orlamünde (-mund) und Herr des Landes Pleißen, bekundet, von Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), dessen Lehnschaft an Haus und Dorf Herbsleben (Herversleibin), die Günther, Herr zu Herbsleben, und dessen Vater vom Grafen zu Lehen hatten, für bereits gezahlte 100 Mark Silber Erfurter (erfurtischs) Gewicht gekauft zu haben. Ein Rückkauf ist dem Grafen und seinen Erben für dieselbe Summe über fünf Jahre nach Michaelis möglich; dann sind Haus und Dorf ohne weiteres herauszugeben. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zcu Gotha 1351 an dinstage vor sent Mathie tage des heilgen zcwelfpoten.

  • Archivalien-Signatur: 396
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Februar 22.

Pergament


Heinrich Meusser (Muzzer) bekundet für sich und seine Erben, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), sich mit ihm verglichen hat wegen aller in seinem Dienst in der Mark [Brandenburg] aus Zehrung und Schulden erlittenen Schäden. Der Graf schuldet 120 Pfund Heller, von denen er 40 an Walpurgis und 80 an Michaelis zu zahlen hat. Zahlt er nicht in barem Geld, kann Heinrich an seinen Hof reiten und den Wert an Wein, Gewand und Pferden nehmen nach dem Spruch zweier von den Parteien gewählten Schlichter. Siegel des Ausstellers.
1351 an sant Egidien tak.

  • Archivalien-Signatur: 411
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 September 1.

Pergament


Johann gen. Barchfelt verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Hellenburg an Konrad von Werthers, Propst, und den Konvent zu Frauenbreitungen (Vrowinbretingen), alle seine Güter zu Scherfstrut, wie sie von den Eltern an ihn gekommen sind und er sie von Johann von Reurieth (Rurith), Ritter, und dessen Bruder Ortolf zu Lehen hatte. Er hat diesen die Güter aufgelassen und darum gebeten, sie dem Konvent zu übereignen. Den Kaufpreis von 36 Pfund alten Hellern hat er bereits erhalten. Johann verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und bittet, da er kein Siegel hat, Götz von Bischofsrode (Bischofferode) und Johann Teyn um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Konrad von Suhl (Sula) und Heinrich von Gumpelstadt (Gumpoldestad), Priester, Kapläne zu Frauenbreitungen, Götz von Bischofsrode, Ludolf von Lüder (Lutere), Johann Teyn und andere.
Gegebin ... 1351 an sente Margareten tage der heyligen juncvrowen.

  • Archivalien-Signatur: 406
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Juli 13.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), gestattet dem Konrad von Immelborn (Memelnbrun), ein Pfund Gülte im Dorf Grumbach, die von ihm zu Lehen rührt, von Ludolf von Lüder (Lutere) und dessen Ehefrau Katharina zu kaufen. Diese können die Gülte innerhalb von fünf Jahren zurückkaufen. Geschieht das nicht, treten der Graf und seine Erben in dieses Recht ein. Siegel des Ausstellers.
1351 an deme dunrestage nach des heiligen crutzes tage als ez funden wart.

  • Archivalien-Signatur: 398
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Mai 5.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), verkauft dem Knecht Hertnid Schrimpf, seinem Getreuen, 24 Schilling Gülte im Dorf Niederschmalkalden (Nidernsmalkalden) für bereits erhaltene 14 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist für dieselbe Summe jeweils 14 Tage vor dem Gülttermin möglich. Geschieht das nicht, verfällt die Gülte des Jahres. Siegel des Ausstellers.
1351 an deme dinstage in der gemeint wochen.

  • Archivalien-Signatur: 414
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Oktober 4.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), verleiht dem Knecht Johann Beyer (Beyger), Vogt zu Schleusingen (Slusungen), und dessen Erben wegen der geleisteten Dienste zu erblichem Lehen einen Hof, der Dietrich von Memmelsdorf (Meymelstorf) gehörte, gelegen in der Stadt Schleusingen zwischen dem Burgweiher und der Landstraße mit allen Rechten, wie Beyer ihn hatte und des Grafen verstorbener Bruder Graf Heinrich ihn von ihm gekauft hat. Wenn Ansprüche auf den Hof erhoben werden und der Graf ihn nicht behalten kann, wird er Beyer und seinen Erben die Kosten für vorgenommene Baumaßnahmen nach Rat zweier von den Parteien gewählten Mannen erstatten. Der Graf hat dann einen gleichguten Sitz anzuweisen; er siegelt.
Daz geschehin ist 1351 an sant Margareten tage der heiligen juncfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 405
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Juli 13.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg verkauft an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) sein Holz in der Flur zu Niedersülzfeld (Nyder Sultzfelt), Kammerholz genannt, auf dem jetzt 35 Schilling Heller Gülte und 40 Hühner von den zugehörigen Rottäckern liegen, mit allen hergebrachten Nutzen und Rechten für bereits erhaltene 40 Pfund Heller. Ein Rückkauf bleibt dem Grafen und seinen Erben mit der gleichen Summe vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
Daz geschen ist 1351 an dem mantage vor sant Urbanes tage pape et martiris.

  • Archivalien-Signatur: 400
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Mai 23.

Pergament


Jutta, Gräfin von Henneberg (Hennen-), verkauft dem Ritter Wolfram Schrimpf, seiner Ehefrau Margarete und ihren Erben ihren Hof am Wasser in der Stadt Schmalkalden (Smal-) mit Häusern, Hofstätten und Zubehör, Nutzen, Rechten und Freiheiten, die die Herrschaft dort bis zu diesem Tag hergebracht hat, für bereits erhaltene 60 Pfund Heller. Sie tritt den Hof als Eigen ab und kündigt ihr Siegel an.
Gebin zu Koburg 1351 an dem dinstage vor mitter vasten.

  • Archivalien-Signatur: 397
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 März 22.

Pergament


Konrad Rabe, Bürger zu Bamberg (Babbin-), sagt für sich und seine Erben Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), von allen Forderungen und Schulden bis zu diesem Tag los; er siegelt.
1351 an sant Bartholomeus tage.

  • Archivalien-Signatur: 409
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 August 24.

Pergament


Ludolf von Lüder (Lutere) und seine Ehefrau Katharina verkaufen Konrad von Immelborn (Memelnborn), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), ein Gut in Dorf und Feld zu Grumbach, das Rispach bearbeitet und das jährlich 18 Schillinge Heller und eine Weisung zinst, für bereits erhaltene neun Pfund Heller. Die Eheleute geloben Währschaft und stellen als Bürgen Konrad von Werthers (Werters), Propst zu Frauenbreitungen (Frawen Breitingen), und Götz von Scharfenberg (Scharphen-) den Älteren. Wenn Konrad oder denen, denen er es nach seinem Tod vermacht, von Seiten des Hertnid [von Schwallungen] oder der Erben des Johann Warburg, ersten Ehemannes der Katharina, Eintrag geschieht, haben die Bürgen auf Mahnung in der Stadt Schmalkalden mit einem Pferd und einem Knecht Einlager zu leisten, bis die Behinderung abgestellt ist. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Ein Rückkauf ist innerhalb von fünf Jahren, beginnend am vergangenen Tag Kathedra Petri, mit derselben Summe möglich. Geschieht das nicht, fällt das Gut auf ewig an den Käufer. Der Propst zu Frauenbreitungen kündigt, auch auf Bitten der Eheleute und des Götz von Scharfenberg, das Propsteisiegel an.
Daz ist geschehen 1351 Urbani pape martiris.

  • Archivalien-Signatur: 401
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1351 Mai 25.

Pergament


(1) Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau (2) Elisabeth verkaufen Dekan und Kapitel ihres Stiftes zu Schmalkalden (Smalkaldin) die Wüstung Haundorf (Huwin-) mit allem Zubehör, Heide, Gestrüpp, Äckern und allem daraus fallenden, auch neu entstehenden Nutzen, dazu acht Acker Wiesen, die zur Hufe und zur Wüstung Haundorf gehören, gelegen zwischen den Wiesen der Herren von [Herren-] Breitungen (Breytingen) und der Propstei Frauenbreitungen (Frowinbreytingen), die auf beiden Seiten daran stoßen. Dafür haben sie bereits 38 Pfund Heller erhalten. Die Aussteller befreien diese Güter mit anderen Gütern zu Altenbreitungen (Aldinbreytingen), die sie dem Stift, das darüber eine Urkunde hat, für 70 Pfund Heller verkauft haben. Sie sollen frei sein wie andere Güter des Stiftes, die zu den Pfründen gehören. Die Aussteller und ihre Erben können die Wüstung und die Güter jederzeit für 108 Pfund Heller zurückkaufen. Beide Eheleute siegeln.
1352 an dem nestin vritage vor dor [!] der suntagis vasnacht.

  • Archivalien-Signatur: 422
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Februar 17.

Pergament


Berthold von Wildprechtroda (Wilbrechtrode) bekundet, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), ihm 75 Pfund Heller gezahlt hat für ein Burggut, das er und seine Erben auf dem Haus Barchfeld (-velt) besitzen sollen. Berthold soll die 75 Pfund für beim Haus gelegenes Gut anlegen, das er und seine Erben von der Herrschaft Henneberg zu Burggut empfangen sollen. Dafür hat der Aussteller auf seine Forderungen verzichtet, die er zu Rosa, auf das Vorwerk zu [Kalten-] Nordheim (Noir-) und von Schulden wegen bis zu diesem Tag hatte. Siegel des Ausstellers.
1352 an dem samstage vor sant Valentins tak.

  • Archivalien-Signatur: 421
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Februar 11.

Pergament


Der Ritter Heinrich von Uelleben (Ulleiben) und Heinrich von Laucha bekunden, dass Jutta, Gräfin von Henneberg (Hennen-), ihnen und ihren Erben eine Hälfte des Hauses Scharfenberg mit Gerichten, Hölzern, Gewässern, Äckern, Wiesen, Gülten und Zinsgütern, Rechten und Nutzen, Wunne und Weide, wie sie und die Herrschaft das bis zu diesem Tag hergebracht haben, für bereits gezahlte 1400 Pfund Heller verkauft hat. Die Gräfin und ihre Kinder können ihre Hälfte jederzeit für dieselbe Summe zurückkaufen; das ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Auslösung soll je nach Wunsch der Aussteller auf dem Haus Scharfenberg, zu Farnroda (Varnrode) oder zu Tenneberg (Tene-) stattfinden, zahlbar in guten alten Hellern oder lötigem Silber. Scharfenberg bleibt Offenhaus der Gräfin und ihrer Kinder ohne Schaden für die Aussteller gegen jedermann ausgenommen Friedrich, Markgrafen von Meißen (Missen), seine Brüder und ihre Erben sowie die alte Markgräfin von Meißen. Wenn sie gegen diese Krieg führen, sollen die Aussteller neutral bleiben. Wenn letztere das Haus Scharfenberg für die genannte Summe verkaufen oder versetzen müssen, sollen sie das der Gräfin und ihren Kindern ein Vierteljahr vorher ankündigen, damit die das Haus zurückkaufen können. Geschieht das nicht, können die Aussteller es für dieselbe Summe an einen Genossen versetzen oder verkaufen. Dieser hat der Gräfin und ihren Kindern den Rückkauf einzuräumen. Führen diese von Scharfenberg aus Krieg und geht das Haus verloren, sind den Ausstellern die 1400 Pfund zu erstatten. Verlieren diese das Haus in einem Krieg, ist das Geld verloren. Die Gräfin kann sich um eine Rückgewinnung bemühen. Von dem Betrag sollen 50 Pfund nachweisbar am Haus verbaut werden. Die beiden Aussteller siegeln.
1352 an der mitwochen nach dem oster tage.

  • Archivalien-Signatur: 423
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 April 11.

Pergament


Der Ritter Siegfried Schenk und sein Sohn Schenk bekunden, dass Graf Johann zu Henneberg (Hennen-) sich mit ihnen verglichen hat wegen aller Schulden und Schäden, die sie in dessen Dienst in der Mark [Brandenburg] bis zu diesem Tag erlitten haben. Zehrung soll der Graf ihnen zahlen, wie er sie anderen Dienern gibt. Frühere Urkunden über Schulden sollen ungültig sein. Siegfried hängt sein Siegel an.
1352 an deme dunrestage vor Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 419
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 März 1.

Pergament


Dietzel Hug verspricht, das Dorf Hilpolderode für 103 Pfund Heller dem Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben jederzeit wieder zu kaufen zu geben. Dies soll 14 Tage vor dem Gülttermin erfolgen. Geschieht das nicht, steht die Gülte noch Dietzel und seinen Erben zu; dieser siegelt.
1352 an dem mantage nach unsir frawen tak lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 420
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Februar 6.

Pergament


Gerlach von Kranlucken (Kralucke) und sein Bruder Gottfried sowie Berthold von Kranlucken und sein Bruder Gerlach bekunden, dem Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), alle Ansprüche auf Forst (Forste) und die Wüstung Haundorf (Huwen-) verkauft zu haben. Sie werden deswegen keine Forderungen mehr erheben. Werden von dritter Seite Ansprüche auf Forst und Haundorf erhoben, sollen sie Währschaft leisten, wo man Recht geben und nehmen will. Alle Urkunden, die sie, ihre verstorbenen Väter und Brüder darüber hatten, sind kraftlos. Gerlach siegelt, auch für den Bruder Gottfried sowie für Berthold und Gerlach. Diese, die keine Siegel haben, bedienen sich dieses Siegels mit.
Daz geschehen ist 1352 an der zweyger zwelfpoten abent Petri und Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 424
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Juni 28.

Drei Abschr. 15. u. 16. Jahrh. liegen bei.

Pergament


Hermann von Griesheim (Gryz-) bekundet, dass sein Herr sich mit ihm verglichen hat wegen aller Schulden und Schäden, die er in dessen Dienst in der Mark [Brandenburg] erlitten hat. Graf Johann [von Henneberg] hat ihm diese bezahlt bis auf 50 Pfund Heller, die er Hermann und seinen Erben gemäß den darüber ausgestellten Urkunden zahlen wird. Von den übrigen Schäden sagt Hermann den Grafen los; er hängt sein Siegel an.
1352 am obirsten.

  • Archivalien-Signatur: 418
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Januar 6.

Pergament


Hertnid von Heßberg (Hesseburg) bekundet, gegenüber dem Stift Schmalkalden (Smal-) Forderungen gehabt zu haben auf einen Hof, der seinem verstorbenen Vater und den Vorfahren gehörte und der bei der dortigen alten Dechanei liegt. Deswegen hatte Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), dem Stift und ihm Tage in Wasungen gesetzt, beide waren erschienen. Freunde und Dritte haben Hertnid mitgeteilt, dass ihm das Recht nicht zunutze wäre und er nichts erreichen könne. Sie rieten ihm, deswegen auf Recht und Forderungen auf den Hof gegenüber dem Stift zu verzichten. Dem ist er in aller Form vor den Brüdern Berthold, Grafen von Henneberg, Meister des Johanniterordens in Deutschen Landen, und dem Grafen Johann nachgekommen. Zeugen: die Ritter Siegfried Schenk, Wolfram Schrimpf, Johann von Bibra (Bybera) und Hermann von Bibra, die Knechte Lutz von Herbstadt (Herbelstat), Heinz Schrimpf, Kunz Schrimpfen Sohn, Betz von Schafhausen (-husen), Wolfram von Rosenthal (-tal), Johann von Fladungen, Apel von Heßberg, Hertnids Bruder, sowie Heinrich Hennenberg, Schultheiß zu Schmalkalden, Heinrich Rephan, Hermann von Eisenach (Ysenache), Konrad Strackendorf, Heinrich Bleychfelt, Johann Zorn, Henckel Human, Bürger zu Schmalkalden, und andere. Siegel des Ausstellers.
Gegeben zcu Wasungen 1352 an dem fritage vor sente Marien Magdalen tag.

  • Archivalien-Signatur: 425
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Juli 20.

Pergament


Johann Graf [von Henneberg] und seine Ehefrau bekunden: [zehn] Acker Wiesen im Forst, die sie [ver]kauft haben an [die Kanoniker zu] Schmalkalden (Smal-) für bereits erhaltene ...., können sie wiederkaufen .....
Daz ist ge[......] 52 ...

  • Archivalien-Signatur: 403
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352

Kleines Fragment mit Brandspuren. Nach dem Rückvermerk betrifft die Urkunde zehn Acker zu Haundorf [Hauenhof].

Pergament


Thile von Völkershausen (Voylkirshusin), Thile und Johann von Beenhausen (Benhusin) bekunden für sich und ihre Erben, Johann, Grafen von Henneberg (Hen-), 933 Pfund Heller und 400 Schillinge Turnosen auf seine Feste Völkershausen geliehen zu haben. Darüber hinaus sollen sie dort 200 Schillinge Turnosen verbauen. Dazu haben beide Seiten die Ritter Giso von Steinau (Steynowe) und Johann von Bimbach (Byn-) gewählt. Wenn die der Meinung sind, die seien nicht verbaut worden, soll das noch erfolgen. Der Graf und seine Erben können die Feste bei den Ausstellern und ihren Erben mit 933 Pfund Hellern und 600 Schillingen Turnosen eigenem Geld wieder auslösen. Darüber und über andere Absprachen hat der Graf ihnen Urkunden ausgestellt. Es siegeln (1) Thile von Völkershausen und (2) Johann von Beenhausen; Thile bedient sich dieser Siegel mit.
Gegeben 1352 an deme nestin dunrstage nach seynte Mich. tage.

  • Archivalien-Signatur: 426
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1352 Oktober 4.

Pergament


(1) Andreas, Propst, (2) Mechtild, Äbtissin und (3) der Konvent des Klosters Stadtilm (Ilmen) bekunden: sie haben von Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben das Gericht über Hals und Hand des wüsten Dorfes Barchfeld (Barc-) bei Stadtilm mit den Rechten in der Mark dieses Dorfes für 36 Pfund Heller erworben gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Der Graf und seine Erben können diese für dieselbe Summe zurückkaufen. Die Aussteller siegeln.
Actum et datum a.d. 1353 in die sancti Urbani episcopi.

  • Archivalien-Signatur: 430
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Mai 25.

Lateinisch.

Pergament


Dem Konrad, Propst zu Frauenbreitungen (Frauwen Breitingin), teilen Marquard, Pfarrer zu Wechmar, Kunz von Allendorf (Alden-), sein Bruder Heinz und Sintram Vasolt mit, dass in ihrer Anwesenheit der Sohn des Hertnid von Schwallungen (Svallungen) auf den Anfall zu Luckershausen (Luckartehusen) verzichtet hat. Marquard drückt sein siegel auf die Rückseite.

  • Archivalien-Signatur: 432
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1353]

Vgl. Nr. 431.

Papier


Der Römische König Karl, König zu Böhmen (Beheim), errichtet mit Rat der Bischöfe Lupold zu Bamberg (Babenberch), Albrecht zu Würzburg (Wirtzburch) und Berthold zu Eichstätt (Eystet), der Fürsten Rudolf, seines Schwiegervaters (swehers), Ruprecht des Älteren, Ruprecht des Jüngeren, Stephan und Albrecht, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzögen in Bayern, Johann und Albrecht, Burggrafen zu Nürnberg (Nurenberch), Johann, Grafen von Henneberg (Hennenberch), Ulrich und Johann, Landgrafen zu Leuchtenberg (Leutenberge), Heinrich von Truhendingen und Rudolf von Wertheim, Grafen, Gottfried von Brauneck (Praunekke), Ludwig von Hohenlohe (Hohenl.), Konrad und Friedrich von Heideck (Heydekk) und anderer edler Herren in diesem Land, der Städte Regensburg (-purch), Nürnberg (Nurn-), Würzburg und Rothenburg (Ratenburch) für sich, ihre Diener und Untertanen ein Bündnis zu Frieden, Gemach und Schirm der Lande und Leute. Die Bischöfe, Fürsten, Grafen und Herren haben ihre Städte, Richter, Amtleute und Diener auf diesen Landfrieden verpflichtet, der bis Martini und danach auf drei Jahre gilt. Zur Verhinderung von Raub, Brand, Mord, Nahme und Unrecht haben die Fürsten, Grafen und Herren fünf und die Städte fünf Männer bestellt, den Obmann hat der König dazu gegeben. Wenn ein Mitglied des Landfriedens beschädigt wird, soll man das vor den Obmann bringen, der soll seine Gesellen binnen 14 Tagen nach Nürnberg laden oder einen der Mehrheit gelegenen Ort. Nach deren Urteil soll man die nächstgelegenen Herren, Städte und Richter um Hilfe ersuchen, damit der erlittene Schaden ersetzt wird. Reicht nach deren Meinung diese Hilfe nicht aus, sollen sie weitere Herren und Städte darum bitten. Leib und Gut von Geistlichen, Rittern, Knechten, Bürgern, Kaufleuten, Pilgern, Bauern, Juden und Jedermann, aus welchen Landen sie stammen, sind in diesem Landfrieden inbegriffen. Wenn diese zu Wasser und zu Lande Schäden erleiden, sollen die nächstgelegenen Herren und Städte zu Hilfe eilen, als ob es sie selbst beträfe. Kann man ihnen so nicht helfen, soll man handeln wie oben beschrieben. Wird ein Partner geschädigt, sollen die übrigen dem wehren. Entsteht ein Auflauf unter den Partnern, ist das denen vorzutragen, die über den Landfrieden gesetzt sind. Einem von diesen mit Mehrheit gefassten Beschluss ist zu folgen. Kommt einer dem nicht nach, wird der gesamte Landfrieden dem anderen Betroffenen helfen. Kommen die über den Landfrieden Gesetzten überein, dass eine Belagerung (gesezze) erforderlich ist, sollen die drei nächst gelegenen Herren und Städte die Kosten für Baumaßnahmen dazu geben. Nach Ende der Belagerung sollen alle binnen eines Monats zusammenkommen und mit Mehrheit über die Aufteilung der Kosten beschließen; diese Beträge sind binnen eines Monats fällig. Wird ein Partner wider Recht geschädigt, soll er das den übrigen Partnern mitteilen. Die sind verpflichtet, den Schädiger festzuhalten; der erhält kein Geleit. Wer diejenigen aufnimmt, die einen Partner durch Raub, Diebstahl oder sonst geschädigt haben, ist mit zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Gleiches gilt für diejenigen, die denen helfen, die mit Recht verurteilt sind. Wer einen Schädiger ergreift, ist niemandem etwas schuldig. Wenn mehr als ein Auflauf entsteht, ist das denen vorzutragen, die über den Landfrieden gesetzt sind. Was die mit Mehrheit beschließen, ist umzusetzen. Erwächst einem Partner aus den Handlungen des Landfriedens eine Feindschaft, sollen ihm die übrigen Partner helfen, bis das abgestellt ist. Dieses alles gilt auch für neu hinzukommende Partner. Diejenigen, die über den Landfrieden gesetzt sind, sollen jeweils am Sonntag nach den Quatember (goltvasten) in Nürnberg zusammenkommen. Wenn ein Partner einen Kriegszug unternehmen (raysen) muss, soll er außerhalb seiner Herrschaft den übrigen Partnern nicht schaden. Wird jemand geschädigt, soll er es dem Landfrieden klagen, der soll darüber richten. Ausgenommen sind Züge des Reiches und des Landfriedens. Für die sind [.....]

  • Archivalien-Signatur: 433
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 August 23.

[Fortsetzung]
Kosten fällig, Futter und Betten soll man nicht nehmen. Geschieht das doch, soll der Landfrieden darüber richten. Kein Partner soll einen anderen wegen Schulden pfänden, sofern nicht der Betroffene das erlaubt hat. Schädiger sollen kein Geleit erhalten, deren Verhaftung gilt nicht als Verstoß, wer diese wissentlich aufnimmt, verliert sein Recht. Wenn Schädiger in Gerichten, Festen und Städten verklagt werden, soll man stets mit dem Recht helfen. Wer im Gebiet des Landfriedens sitzt und diesen nicht beschwören will, dem soll man nicht helfen. Verstößt ein solcher gegen den Landfrieden, soll man ihn richten nach Landfriedensrecht. Der Landfrieden reicht, soweit die Lande und Gebiete der Partner sich in Bayern und Franken erstrecken. Wer darin sitzt, soll schwören, Arm und Reich ein gerechter Richter zu sein. Wenn der Obmann ausfällt, haben der König oder ein von diesem Beauftragter einen Nachfolger mit den gleichen Pflichten zu bestellen. Gleiches gilt für die Herren und Städte bezüglich der von diesen bestellten Personen. Unter diesen elf Männern kann die Mehrheit entscheiden, wenn die übrigen nicht kommen können. Die Mitglieder und neu hinzukommende haben sich gegenüber dem Pfleger des Königs auf der Burg zu Nürnberg urkundlich auf den Landfrieden zu verpflichten. Ritter, Städte und Knechte, die bisher den Landfrieden nicht gelobt haben, sollen das gegenüber den Bischöfen, Fürsten, Grafen und Herren als ihren Herren binnen des nächsten Monats tun. Stirbt der König während der für den Landfrieden gesetzten Frist, bleibt der weiter gültig. Werden ein oder mehrere Könige neu gewählt, erlischt der Landfrieden. Der König empfiehlt aber seinen Nachfolgern, den Untertanen den Frieden zu bewahren, da er glaubt, dass der Landfrieden jedermann zum Nutzen ist. Siegel desw Ausstellers.
Der geben ist ze Nurnberg 1353 an sant Bartholomeus abent dez heyligen zwelfboten, unserr reych des romischen in dem ahten und des behemischen in dem sybenden.

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Abschr. 16. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Heinrich (Heintze) von Bibra (Bybera) bekundet, dass Johann, Graf von Henneberg (Henin-) sich mit ihm gütlich geeinigt hat wegen aller Schulden und Forderungen, die er bis zu diesem Tag gegen ihn hatte. Die Urkunden, die Heinz vom verstorbenen Vater und Bruder des Grafen über Schulden hatte, sind kraftlos. Der Graf schuldet ihm 160 Pfund Heller, fällig am nächsten Lichtmess. Davon sind 100 Pfund dafür bestimmt, dass der Aussteller dem Grafen, seinem Sohn Heinrich und seinen Erben gewärtig sein soll mit seinem Anteil am Haus Bibra, das Offenhaus der Grafen sein soll gegen jedermann ausgenommen den Bischof von Würzburg (Wirtze-). 60 Pfund hat der Graf ihm zu erblichem Burggut gegeben, das er und seine Erben auf dem Haus Henneberg besitzen sollen. Der Betrag ist so für Gut bei diesem Haus anzulegen, dass es der Graf, sein Sohn Heinrich und seine Erben stets als Burggut haben sollen, oder für den Erwerb von Eigen zu verwenden. Die Grafen sollen ihn als Diener und Burgmann verteidigen, er soll sich aus dem Haus Henneberg als Burgmann behelfen. Wenn der Graf, sein Sohn und seine Erben sich aus seinem Teil zu Bibra im Krieg behelfen wollen, geschieht das auf deren Kosten ohne Schaden für Heinz. Geht der Anteil wegen dieses Krieges verloren, ist er durch die Grafen zurück zu erwerben. Siegel des Ausstellers.
1353 an dem dinstage in den Pfingst heyligen tagen.

  • Archivalien-Signatur: 429
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Mai 14.

Pergament


Heinrich Forstmeister, Bürger zu Neustadt (Nuwinstat), bekundet für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, von Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), zehn Pfund Heller auf die Vogtei Brend [-lorenzen] zu Lehen zu haben gemäß den Urkunden des verstorbenen Grafen Berthold. Forstmeister siegelt.
Geben 1353 an dunristage vor Symonis et Jude.

  • Archivalien-Signatur: 435
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Oktober 24.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.


Hertnid von Schwallungen (Svallungen) und sein Sohn Johann
verzichten für ihr Seelenheil auf den Anfall von zwei Gütern zu Luckershausen (Luckartehusen), die die Nonnen Katharina Korb und ihre Schwester Isengard innehaben; auf einem sitzt Heinrich Otnand, gibt jährlich einen Malter Korn, zwei Malter Hafer und acht Schillinge Heller, auf dem anderen Apel Sturtzel, gibt sechs Schillinge Heller und andere Weisungen an Hühnern und Eiern. Diese lassen die Aussteller dem Konrad, Propst zu Frauenbreitungen (Vrowenbreytingen), und dem dortigen Konvent, insbesondere den Nonnen Katharina und Isengard, auf. Die beiden Nonnen sollen die Güter auf Lebenszeit ohne Behinderung durch den Propst und die Nonnen innehaben. Nach ihrem Tod sollen sie mit allen Rechten an den Konvent fallen als Seelgerät für die Nonnen und ihre Vorfahren. Auf Bitten (2) Hertnids hängt (1) Hertnid, Abt zu [Herren-] Breitungen, sein Siegel zu dem des Ausstellers an.
Gegeben .. 1353 des sunabendes nach sente Jacobis taghe des heyligen apostolen.

  • Archivalien-Signatur: 431
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Juli 27.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, von Dekan und Kapitel ihres Stiftes zu Schmalkalden (Smalkaldin) für die nachstehenden, verkauften Güter 60 Pfund alter Heller erhalten zu haben: auf das Holz zu Sülzfeld (Sutz-), verkauft für 40 Pfund, über die das Stift ihre Urkunde hat, wurden 30 Pfund aufgeschlagen, ein Rückkauf ist für 70 Pfund möglich; auf das Dorf Melwins, verkauft für 100 Pfund gemäß der Urkunde, wurden 20 Pfund aufgeschlagen, der Rückkauf erfordert 120 Pfund; ausgenommen sind 14 Malter Getreide zu Melwins, die sie als Seelgerät und Almosen haben und die dem Stift bleiben sollen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden; auf den Zehnten zu Wohlmuthausen (Bolmathehusin), den sie vom verstorbenen Vater Graf Berthold für 140 Pfund Heller gekauft haben nach Ausweis der Urkunde, wurden zehn Pfund aufgeschlagen, ein Rückkauf erfordert daher 150 Pfund. Insgesamt können diese Güter jederzeit mit 440 Pfund zurückgekauft werden. Siegel des Grafen.
Daz ist geschen 1353 an dem nestin sunabinde vor sente Lucien tage der heiligen jungfrowin.

  • Archivalien-Signatur: 436
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Dezember 7.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (hennin-), bekundet, Dekan und Kapitel seines Stifts Schmalkalden (Smal-) den Zehnten in seinem See zu Rappelsdorf (Rapilstorf) für sein und seiner Nachkommen Seelenheil übertragen zu haben. Den Zehnten soll das Stift auf ewig ohne Behinderung innehaben. Siegel des Grafen.
Daz geschehin ist 1353 an dinstage nach dem suntage so man singet Letare Jherusalem daz man nennt mittevasten.

  • Archivalien-Signatur: 427
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Mai 5.

Pergament


Kunz von Milz (Miltze) der Jüngere bekundet, sich mit Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), gütlich wegen aller Schulden und Forderungen geeinigt zu haben, die er bis zu diesem Tag hatte; er spricht den Grafen davon los und kündigt sein Siegel an.
1353 an suntage vor Symonis et Jude.

  • Archivalien-Signatur: 434
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Oktober 23.

Pergament


Nr. nicht belegt.
Urkunde war falsch datiert (richtig: Nr. 698 vom 4. Mai 1393).
Johann Abt zu Veßra vidimiert die Urkunde des Grafen Heinrich von Henneberg für seinen Schwiegersohn Graf Friedrich.

  • Archivalien-Signatur: 428
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1353 Mai 5.

Pergament


(1) Heinrich, Graf und Herr zu Schwarzburg (Svartz-), seine Söhne Günther, Heinrich und Adolf, (3) Elisabeth, Gräfin von Schwarzburg, Frau zu Arnstadt (Arnstete), deren Kinder, (2) Friedrich, Graf von Orlamünde (-munde), Graf und Herr zu Lauenstein (Lawinsteyn), sowie (4) Graf Günther, Herr zu Käfernburg (Kevern-), versprechen, eine Sühne in den zwischen ihrem Oheim und Schwager Johann, Grafen von Henneberg (Henin-), einerseits und ihnen, ihren Freunden, Mannen und Dienern andererseits bis zu diesem Tag vorgefallenen Streitigkeiten einzuhalten. Dazu haben sie sich an Graf Berthold von Henneberg, den Johanniter, und Graf Günther von Schwarzburg, Herrn zu Wachsenburg (Wassin-), gewandt, die sie nach Güte oder Recht bis Martini schlichten sollen. Fallen einer oder beide vor der Schlichtung aus, sollen die Parteuien einen oder zwei neue Schlichter wählen, die die gleichen Vollmachten erhalten. Die Aussteller sollen Land und Leute ihres Oheims bis Martini schützen und schirmen. Werden diese geschädigt und kommen die Schädiger durch ihre Lande, sollen sie, ihre Erben und Amtleute diese vor Gericht laden. Widerfährt dem Oheim das Recht nicht, sollen die Aussteler ihm nach bestem Wissen helfen. Erfolgt die Schädigung durch ihre Mannen oder Diener, die ihnen nicht gehorsam sind, sollen sie auch gegen diese helfen. Sie werden in ihren Pflegen, Städten und Dörfern niemandem Geleit geben, der den Oheim geschädigt hat oder schädigen will. Klagen deswegen habe ihre Amtleute nachzugehen. Die Aussteller siegeln.
Daz geschehin ist 1354 an dem nehisten vritage nach sant Margaretin tak.

  • Archivalien-Signatur: 441
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354

Pergament


Albrecht, Burggraf von Nürnberg (Nuren-), verspricht, dass er und seine Erben den Zehnten zu Eyershausen (Yssershusen) von Heinz Greussing zu Althausen (-husen) und dessen Erben auslösen werden für 400 Pfund Heller, für die er ihn versetzt hat. Dies soll bis Jacobi erfolgen, so dass Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) Getreide und Nutzen davon haben, die ihnen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden zustehen. Siegel des Ausstellers.
Gegeben zu Kungeshofen 1354 an unser frauwen tag als sie geboren wart.

  • Archivalien-Signatur: 443
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354 September 8.

Pergament


Apel von der Kere gen. von Einödhausen (Eynhartshusen) verspricht, Johann, Grafen von Henneberg (Henin-), und dessen Erben für 97 Pfund Heller oder dann gängige Währung die Lösung des Gehölzes Kammerholz und des Wilhelmsloh (Wyllehemisloch) mit 30 Schillingen Gülte, 30 von Rottäckern anfallenden Hühnern und 7 1/2 Maltern Hafer jederzeit zu gestatten; er siegelt.
1354 an dem dunrestage vor Pfingsten.

  • Archivalien-Signatur: 439
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354 Mai 29.

Pergament


Heinrich Podewitz verspricht, Johann, Grafen von Henneberg (Hennin-), und dessen Erben, das Gericht über Pfennige, Gülten, Hals und Hand in Dorf und Feld zu Lengefeld, über das er Urkunden des Grafen hat, für 21 Pfund Pfennige Erfurter (erfortisger) Gewichts oder dann gängige Währung jederzeit zu lösen zu geben. Gleiches verspricht er dem Grafen und seinen Erben für drei Pfund fünf Schillinge Gülten mit 22 Hühnern Gülte im Dorf Wümbach (Wimpach) für 30 Pfund Heller gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Siegel des Ausstellers.
1354 an deme fritage vor dem suntage so man singet Cantate domino.

  • Archivalien-Signatur: 438
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354 Mai 9.

Hermann von Wildprechtroda (Wilbrechterode), Burgmann zu Salzungen verkauft mit Zustimmung seiner Ganerben Abt Hertnid und dem Konvent zu Herrenbreitungen (Hern Breitingin) sein Vorwerk zu Diethaus (Dithus), das Heinrich Buchherre bearbeitet, sowie das daran liegende Schafhaus mit allem Nutzen und Zubehör in Dorf und Feld, wie seine Vorfahren und er das hergebracht haben, für bereits erhaltene 70 Pfund Heller. Er verspricht Währschaft nach Landesgewohnheit und stellt dafür als Bürgen die Knechte Fritz Stock den Jüngeren und Götz Schrimpf, Sohn seines Oheims Heinz Schrimpf. Bei Behinderung des Klosters in den verkauften Gütern sollen diese auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in ein offenes Wirtshaus in Salzungen einlegen, bis die Klagen abgestellt oder an einer beiden Seiten zusagenden Stelle vor Gericht gestellt sind. Ein Rückkauf ist innerhalb der an Jacobi beginnenden sechs Jahre mit 70 Pfund in alten Hellern oder einer in Schmalkalden (Smalkaldin) oder Salzungen geltenden Währung möglich. Was dort verbaut wird, ist beim Rückkauf zu erstatten. Erfolgt der Rückkauf nicht vor Jacobi, steht der Nutzen noch dem Kloster zu. Erfolgt kein Rückkauf innerhalb der sechs Jahre, stehen Vorwerk und Schafhaus auf Dauer dem Kloster zu; sie sollen dann übereignet und vom Lehnsherrn verliehen werden. Benötigt das Kloster innerhalb der Frist sein Geld, können die Güter zum Zustimmung des Ausstellers unter Vorbehalt des Rückkaufs an Dritte verkauft werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis der neue gestellt ist. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Ganerben Heinz Schrimpf, Sohn des Kunz Schrimpf, Berthold von Wildprechtroda und Kunz von Leimbach (Lein-) bekunden ihre Zustimmung zum Verkauf. Es siegeln (1) Hermann von Wildprechtroda, (2) sein Bruder Berthold und (3) Heinz Schrimpf. Kunz von Leimbach, der kein Siegel hat, bedient sich dieser Siegel mit. (4) Der Bürge Fritz Stock kündigt sein Siegel an; Götz Schrimpf bedient sich des Siegels seines Vaters, da er kein Siegel hat.
Datum a.d. 1354 feria sexta proxima ante festum sancti Bartholomei.

  • Archivalien-Signatur: 442
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354 August 22.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Henin-), verkauft Kuno, Scholaster des Stifts Schmalkalden (Smal-), ein Gut zu Niederschmalkalden (Nydernsmalkalden), zinst 24 Schillinge Heller, je 12 an Walpurgis und Michaelis, mit zugehöriger Weisung für erhaltene 14 Pfund Heller. Ein Rückkauf von Kuno oder dem Stift ist mit derselben Summe jederzeit möglich. Siegel des Grafen.
1354 an dem jarstage.

  • Archivalien-Signatur: 437
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354 Januar 1.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Henin-), verkauft seinen Getreuen Fritz von Witzleben (Wytzeleibin), dessen Bruder Hermannstein, beiden Rittern, dem Knecht Dietrich Witzleben und deren Erben seinen Hof zum Sachsenrod (-rode) mit allem Zubehör, den er von Karl von Ostheim gekauft hatte, für bereits erhaltene 265 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist für dieselbe Summe jährlich 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri möglich. Geschieht das nicht, fällt der Nutzen des Jahres noch an die Inhaber. Das gilt bei einem Rückkauf auch für die eingesähten Früchte, die Wiesmahd fällt dem Grafen zu. Dieser siegelt.
Der gegebin ist 1354 an dem vritage nach sant Margareten tage.

  • Archivalien-Signatur: 440
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1354 Juli 18.

Pergament


Friedrich und Balthasar, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen (Myssen), im Osterland und zu Landsberg (Landesperg), Grafen zu Orlamünde (-mund) und Herren des Landes Pleißen, verbünden sich mit ihrem Schwager Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-). Sie sollen raten, helfen und ihn in seinen Rechten verteidigen ausgenommen gegen das Reich und sich mit niemandem gegen ihn verbünden. Festen oder Güter, die sie versetzt haben, darf der Graf auslösen, den Ausstellern und ihren Erben bleibt jedoch eine Lösung vorbehalten. Sollen künftig Festen oder Güter versetzt oder verkauft werden, sind die ein Vierteljahr vorher dem Grafen anzubieten. Kann man sich nicht einigen, sollen Wolfram Schrimpf, Ritter, und Heinrich von Laucha wegen der Landgrafen, Giso von Steinau (Steina) und Richolf von Wenkheim, Ritter, wegen des Grafen als gewählte Schlichter darüber verhandeln; deren Spruch ist nachzukommen. Kaufen die Grafen nicht binnen eines Vierteljahrs, können Festen und Güter an Dritte verkauft werden. Gleiches gilt auch umgekehrt, wenn der Graf Festen oder Güter verkaufen will. Streitigkeiten zwischen Mannen und Dienern sollen ebenfalls von den Vier binnen eines Monats gütlich oder rechtlich entschieden werden. Fällt einer aus, soll die Seite, die ihn bestimmt hat, binnen eines Monats einen neuen Schlichter bestellen, der die gleichen Vollmachten erhält. Dies haben (1) Friedrich und (2) Balthasar beschworen; sie siegeln.
Der gegebin ist zcu Breytingen 1355 an dinstage vor sente Kylians tage.

  • Archivalien-Signatur: 447
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 Juli 7.

Pergament


Friedrich, Landgraf von Thüringen, Markgraf zu Meißen (Myszne), im Osterland und zu Landsberg (Landisperg), Graf zu Orlamünde (-mund) und Herr des Landes Pleißen, verbündet sich mit seinem Schwager Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-) zu gegenseitiger Hilfe und Rat. Was Hartung von Erffa (Erfa) und Wolfram Schrimpf von Seiten des Landgrafen, Konrad von Heßberg (Hesseburg) und Richolf von Wenkheim, Ritter, von Seiten des Grafen wegen der Schäden und der vormals zu Coburg (Kobg.) verhandelten Sachen festsetzen, werden beide Seiten halten. Wenn man künftig Forderungen gegeneinander hat, sollen die auf Mahnung den Schiedsleuten vorgelegt und binnen eines Monats enhtschieden werden. Die Schiedsleute haben das beschworen. Stirbt von diesen einer oder ist verhindert, hat die Seite, die ihn bestellt hat, binnen 14 Tagen einen anderen zu stellen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist zcu Jurgintal 1355 an der mittewochen nach send Pauli tag des heiligin zcwelfboten alz er bekart wart.

  • Archivalien-Signatur: 444
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 Januar 28.

Pergament


Götz von Stolberg (Stahil-) verspricht, Johann, Grafen von Henneberg (Henin-) und dessen Erben für 80 Pfund Heller das Dorf Neuroda (Nuwinrode) mit allen Rechten auf Wunsch wieder zu kaufen zu geben, wie der Graf ihm das verkauft hat gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Siegel des Ausstellers.
1355 an dem sunabinde vor dem suntage Letare Jherusalem den man nennt mittevasten.

  • Archivalien-Signatur: 445
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 März 14.

Pergament


Heinz von Wenkheim (Weng-) der Junge bekundet: Johann, Graf von Henneberg (Henin-), und seine Erben können das Haus Mainberg (Meygin-) mit dem Geld bei ihm und seinen Erben auslösen, das er darauf hat gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Davon soll er 150 Pfund Heller, die der Graf seinem verstorbenem Vater und dessen Erben gegeben hatte, an gewisses Gut für ein Burggut anlegen oder Eigen in diesem Wert auftragen und vom Grafen und der Herrschaft ewig zu Burggut auf dem Haus Mainberg empfangen nach Burggutsrecht. Siegel des Ausstellers.
Daz geschehin ist 1355 an sant Andreas tak.

  • Archivalien-Signatur: 452
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 November 30.

Pergament


Hermann von Wildprechtroda (Wilbrechterode) und seine Ehefrau Brigitte verkaufan an Abt, Prior und Konvent zu [Herren-]Breitungen (Breytingen) und insbesondere dem Konvent zwei Pfund jährlicher Gülte aus vier Gütern zu Diethaus (Dyethos), wie sie die als Eigen hergebracht haben. Diese bearbeiten Hermann Clar und sein Bruder Johann, Luchs und Hermann Weyze, geben jeder je fünf Schilling an Walpurgis und Michaelis, ein halbes Schock Eier an Ostern, einen Schilling für Schönbrot zu Weihnachten und ein Fastnachtshuhn. Dafür haben die Aussteller bereits 20 Pfund Heller erhalten. Sie versprechen daher Währschaft nach der Gewohnheit des Landes. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe innerhalb von sechs an Michaelis beginnenden Jahren für 20 Pfund oder dann gängige Währung möglich. Geschieht dies 14 Tage vor Walpurgis oder Michaelis, wird die Gülte mit ausgelöst, andernfalls steht sie noch dem Konvent zu. Nach sechs Jahren fallen die Gülten auf ewig an das Kloster. Zu Währschaftsbürgen stellen die Eheleute Friedrich Stock den Älteren und Berthold von Wildprechtroda. Geschehen Behinderungen bei Gülte und Währschaft, sind die zur Leistung verpflichtet. Hermann siegelt. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1355 des fritages nach unsir frowen tage als sy geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 450
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 September 11.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Henin-), und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, dass sie dem Knecht Konrad Widersatz, seiner Ehefrau Jutta und deren Erben 40 Pfund Heller schuldig sind für einen Wallach (meyden), den sie dem Apel von Heßberg (Hesseburg) gekauft haben. Das Geld soll auf die Hufe zu Rappelsdorf (Rapilstorf) aufgeschlagen werden zu dem Geld, das diese bereits darauf haben. Vor deren Auslösung sind den Eheleuten und ihren Erben die 40 Pfund zurückzuzahlen. (1) Graf und (2) Gräfin siegeln.
1355 an dem dunrestage vor sant Jacobis tak des heyligen zwelfpoten.

  • Archivalien-Signatur: 448
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 Juli 23.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Henin-), und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen für bereits erhaltene 130 Pfund Heller Johanns Dorf Hilpolderode mit allem Nutzen, Zinsen, und Gülten, wie es die Vorfahren auf ihn gebracht haben, an Adelheid, Witwe des Dietzel Hug, und deren Erben. Ein Wiederkauf ist den Ausstellern und ihren Erben auf Wunsch für dieselbe Summe möglich. Das soll 14 Tage vor dem Gülttermin erfolgen. Geschieht das nicht, steht die Gülte noch den Inhabern zu. Benötigen diese das Geld, ist das den Grafen vier Wochen vorher anzukündigen. Wollen die nicht wiederkaufen, ist ein Verklauf an einen anderen, in der Herrschaft gesessenen [Lehns-] Mann gestattet, der die Rechte der Grafen beurkunden soll. Die Eheleute siegeln.
1355 an sant Egidien tak.

  • Archivalien-Signatur: 449
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 September 1.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, Heinrich, Abt zu Fulda (Fulde) und seinem Stift 130 Gulden schuldig zu sein, die er für die in der Stadt Fulda bezahlt hat. Diese Summe schlagen die Eheleute auf [Kalten-] Nordheim (Northeym), Roßdorf (Rostorf) und Barchfeld (-veilt) mit Zubehör, die sie dem Abt verkauft haben. Diese können nicht zurückgekauft werden, bevor die 130 Gulden bezahlt sind. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist 1355 an dem dinstage nach sant Walpurge tage der heyligin juncfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 446
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 Mai 5.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau Elisabeth bekunden: Dekan Günther und die anderen Herren ihres Stiftes Schmalkalden (Smalkalden) haben ihnen 110 Pfund Heller gezahlt für den Kauf des Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmatehusen), auf die Wüstung Haundorf (Huwen-), etliche Gütern zu Altenbreitungen (Alden Breytingen) und das Holz zu Nieder-Sülzfeld (Nydern Sultzevelt), die sie vom verstorbenen Vater und vom Grafen innehaben gemäß der darüber ausgestellten Urkunden. Der Graf und seine Erben können diese Güter nicht wiederkaufen, wenn sie nicht zuvor die 110 Pfund Heller zurückgezahlt haben. Das Stift soll dabei Währung annehmen, die im Lande gängig ist. (1) Graf Johann siegelt. (2) Gräfin Elisabeth bekundet ihre Zustimmung und kündigt ihr Siegel an.
Der do ist gegeben 1355 an sente Barbaren tage der heyligen jungfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 453
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 Dezember 4.

Pergament


Lutz Kopfelin bekundet, dass Johann, Graf von Henneberg (Henin-), ihm und seinen Erben zu erblichem Lehen die Hennebergische Hufe vor der Stadt Rauschenberg (Ruschin-) zu Lehen verliehen hat. Er siegelt.
1355 an sant Michahelis tak.

  • Archivalien-Signatur: 451
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1355 September 29.

Pergament


(1) Hermann von Boineburg (Beumel-), (2) Johann von Kolmatsch (Kolmatz) und (3) Sintram von Hornsberg (-perg) verbünden sich mit Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), zur Hilfe gegen die von der Tann (Tanne) und alle, die dabei waren, als der Graf gefangen wurde, sowie alle, die noch dazu kommen. Man soll einander und allen helfen, die um ihretwillen Feinde derer von Buchenau (-awe) im jetzigen Krieg werden. Dies gilt auf allen Schlössern, die der Graf jetzt hat. Die Aussteller werden bei einer Sühne mit denen von Buchenau und ihren Feinden den Grafen und seine Helfer mit hineinnehmen. Wenn der Graf das nicht will, soll man ihm dennoch helfen gegen die von Buchenau und andere Feinde bis zum Ende des Krieges. Wenn man Ritter oder Adlige (erber lute) gefangen nimmt und gegen Lösegeld freilässt, soll der Graf ein Viertel der Summe erhalten. Falls die Aussteller gefangen werden, soll man sie gegen die gemeinsamen, noch nicht freigelassenen Gefangenen austauschen. Von dem, was man von den gemeinsamen Feinden erbeutet, ohne dass der Hauptmann, der Amtmann oder das Banner des Grafen im Felde ist, sollen beide Seiten je eine Hälfte erhalten. Sind jedoch alle gemeinsam im Felde, soll der Graf alle Beute und alle Gefangenen, Adlige oder Bauern, erhalten. Werden die Aussteller vom Grafen, seinem Hauptmann oder Amtmann ersucht, in seinem Dienst zu reiten, steht der Graf für allen Schaden ein. Die Aussteller siegeln.
1356 an dem donerstage nach sant Lucien tage der heiligen juncfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 468
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Dezember 15.

Pergament


(1) Siegfried Schenk und sein Sohn (2) Eitel Schenk versprechen, Johann, Grafen von Henneberg (Henin-), und seinen Erben 7 1/2 Pfund Gülte wieder zu lösen zu geben, die er ihnen aus seiner Bede im Dorf Eußenhausen (Uzzenhusen) für 76 Pfund Heller oder den Wert in Landwährung versetzt hat. Beide siegeln.
Daz geschehin ist 1356 an der mittewochin vor sant Gallen tak.

  • Archivalien-Signatur: 466
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Oktober 12.

Pergament


Bolko, Herzog von Falkenberg (Falkem-), des Römischen Kaisers Karl, Königs zu Böhmen (Beheim), Hofrichter, der in des Kaisers Stadt Nürnberg (Nurem-) zu Gericht saß, bekundet: dem Werner von Breuberg (Bru-), Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), ist seinet, des Dekans, Kapitels und Stiftes wegen durch Urteil zuerkannt worden, dass Leute und Güter des Stifts, wo immer die gelegen sind, für niemanden in keiner Sache pfandbar sein sollen. Wer dagegen verstößt, handelt wider das Recht, da das Stift von seinen Stiftern in dieser Sache gefreit ist. Dies wird dem Kanoniker, Dekan, Kapitel und Stift unter dem Siegel des Hofgerichts bekundet.
An dem nechsten sunnabent nach dem obristen 1356.

  • Archivalien-Signatur: 458
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 9.

Pergament


Der Dekan des Stifts St. Bartholomäus zu Frankfurt (Franckenfort), Diözese Mainz (Magunt.), einziger vom Papst den unten genannten Parteien gesetzter Richter an die Rektoren der Pfarrkirchen zu Eisenach (Ysenach), Creuzburg (Cruceburg), Eschwege (Eschen-), Gerstungen, Herleshausen (Herlshusen) und [Ober-] Ellen (Elnde), Plebane, Vizeplebane, Vikare und Altaristen an diesen Orten sowie die Priester, Diakone, Subdiakone, Kleriker, öffentliche Notare und kirchliche Personen in den Diözesen Mainz, Trier (Treveren.), Köln (Colon.), Würzburg (Herb.) und deren Provinzen: er hat ein Schreiben des Papstes Innocenz VI. mit Bleibulle an Hanffaden erhalten, das ihm unbeschädigt und unverdächtig erscheint; dieses ist inseriert [1355 Juni 27]. Der Aussteller ist daraufhin von Propst, Meisterin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Regisbreytingen), Augustinerordens, Diözese Mainz, ersucht worden, demgemäß in der Sache von Brand und Raub gegen Friedrich von Heringen und seinen Sohn Johann, Ritter, Hermann von Krainberg (Creynbg.) und Johann von Roßdorf (Rostorf), Knappen, sowie deren Komplizen vorzugehen. Er beauftragt daher die Adressaten unter Strafe der Suspension und Exkommunikation, die genannten Männer und deren Komplizen auf den Montag nach Kreuzfindung [9. Mai] in den Kreuzgang des Stifts St. Bartholomäus zu Frankfurt vorzuladen, um sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Andernfalls wird er der Sache der Kläger zustimmen und ein endgültiges Urteil fällen. Siegel des Ausstellers.
Die Adressaten werden um Besiegelung und Rückgabe gebeten.
Datum a.d. 1356 XXVIII die mensis Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 464
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 März 28.

Insert:
Papst Innocenz [VI.] an den Dekan von St. Bartholomäus zu Frankfurt (Franckenfort), Diözese Mainz (Magunt.): Propst, Meisterin und Konvent des gewöhnlich von Propst und Meisterin geleiteten Klosters Frauenbreitungen (Regisbreytingen.), Augustinerordens, Diözese Mainz, haben sich beklagt, dass Friedrich von Heringen und dessen Sohn Johann, Ritter, Hermann von Krainberg (Creynbg.) und Johann von Roßdorf (Rostorf), Knappen aus dieser Diözese, mit einigen Komplizen bestimmte Häuser des Klosters in Brand gesteckt und dort Pferde, Kühe und andere dem Kloster gehörende Dinge geraubt haben. Der Adressat wird beauftragt, die Parteien zu laden, anzuhören und ohne Möglichkeit einer Appellation die Sache zu entscheiden. Die Androhung von Kirchenstrafen wird gestattet. Dies gilt auch für Zeugen, die sich einer Aussage entziehen.
Datum Avinione Vto Kal. Iulii pontificatus nostri a. tercio [1355 Juni 27].

Lateinisch.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), an den jeweiligen Bischof von Würzburg (Wirze-): er hat Dekan, Kapitel und Stift zu Schmalkalden (Smal-), deren Leute und Gut in seinen und des Reiches Schirm genommen gleich Gütern, die dem Reich unmittelbar zustehen, und befiehlt dem Bischof, diese von Reichs wegen zu schützen und zu schirmen und auch seine Amtleute entsprechend anzuweisen.
Geben zu Nuremberg an dem nehsten samztage nach obersten unsir reich in den zehenden jare des keisertums in dem ersten.

  • Archivalien-Signatur: 457
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 9.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), befiehlt Albrecht, Burggrafen zu Nürnberg (Nurem-), und seinen Nachkommen, Herren der Stadt Schmalkalden (Smal-), Dekan, Kapitel und Stift zu Schmalkalden, deren Leute und Gut, die er in seinen und des Reiches Schirm genommen hat, gleich Gütern, die dem Reich unmittelbar zustehen, zu schützen und zu schirmen gemäß den darüber ausgestellten kaiserlichen Urkunden. Der Burggraf soll auch seine Amtleute entsprechend anweisen.
Geben zu Nuremberg an dem sunnabent nach dem obirsten tag unsirer reich in den zehenden jar und dez keisertums in dem ersten.

  • Archivalien-Signatur: 456
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 9.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet, seinen Rat und Getreuen Johann, Grafen von Henneberg (Hennem-), wegen der geleisteten Dienste zum Rat, Diener und Hofgesinde angenommen zu haben. Er soll sich mit 14 Pferden und Personen am Hof aufhalten, wenn es ihm beliebt, und die gleichen Freiheiten, Gnaden, Rechte und Gewohnheiten genießen wie andere Ratgeber und Diener am kaiserlichen Hof. Der Kaiser hat daher den Grafen, seine Erben, , Lande, Herrschaft, Festen, Städte, Stifte, Klöster, Ritter, Knechte, Bürger, Bauern, alle seine Leute, Güter und Diener in Schutz und Schirm genommen gegen jedermann, in gleicher Weise wie die Leute und Güter, die dem Reich unmittelbar angehören. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Städte, Gemeinden und alle anderen Untertanen des Reiches werden aufgefordert, die Grafen in keiner Weise zu behindern. Wer dagegen verstößt, verfällt der kaiserlichen Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte der Kammer des Reiches und den Grafen zufallen. Siegel des Kaisers.
Der geben ist zu Nuremberg 1356 an dem nechsten montag nach dem obristen tag unsirer reich in dem zehenden jar und des keisertums in dem ersten.

  • Archivalien-Signatur: 460
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 11.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: vor ihm hat Johann, Graf von Henneberg (Hennem-), sein und des Reiches Getreuer, darum gebeten, Dekan, Kapitel und Stift zu Schmalkalden (Smal-), gestiftet von seinem Vater Graf Berthold und seinen Brüdern, Herren des Hauses Henneberg, in den Rechten, Freiheiten, Gnaden, Gesetzen und Gewohnheiten, wie die hergekommen und vom Bischof von Würzburg (Wirtz-), in dessen Diözese sie liegen, bestätigt worden sind, in gleicher Weise zu bestätigen. Dem kommt der Kaiser nach und bestätigt für sein, des Reiches und der Untertanen Seelenheil Dekan und Kapitel des Stifts die Rechte, Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gesetze in aller Form, wie sie in den Urkunden der Grafen enthalten sind, als ob sie hier von Wort zu Wort wiedergegeben wären. Das Stift soll darin in keiner Weise behindert werden. Der Kaiser nimmt Dekan, Kapitel und Stift sowie deren Lande und Leute in seinen und des Reiches Schutz. Die Rechte und Freiheiten der Grafen von Henneberg bleiben davon unberührt. Niemand soll das Stift für Kaiser, Reich und die Grafen von Henneberg wegen Schulden oder Schäden pfänden oder berauben, sondern nur wegen Sachen, die Dekan, Kapitel und Stift unmittelbar betreffen. Nur dafür sollen diese zu Recht stehen. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Städte, Gemeinden und alle Untertanen des Reiches werden aufgefordert, das Stift in diesen Rechten und Freiheiten gegen jedermann zu schützen und dem Stift, wenn sie darum ersucht weden, gegen diese zu helfen bei Strafe der kaiserlichen Ungnade und 100 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte der Kammer des Reiches und dem Stift zufallen. Siegel des Kaisers.
Der geben ist zu Nuremberg 1356 an santh Erharts tag unsirer reich in dem zehenden jar und dez keisertums in dem ersten.

  • Archivalien-Signatur: 455
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 8.

Liegt bei den geglätteten Urkunden. Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: vor ihm ist Johann, Graf von Henneberg (Hennem-), sein Getreuer und Hofgesinde, erschienen und hat gebeten, ihm und seinen Erben, Grafen von Henneberg, alle Urkunden, Handfesten, Rechte, Freiheiten, Gnaden, Ehren und Gewohnheiten zu bestätigen, die sie von früheren Kaisern und Königen, Vorgängern des Ausstellers, und dem Reich hergebracht haben. Wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste kommt der Kaiser dem nach und bestätigt mit Rat seiner Fürsten, Grafen und Herren dem Grafen und seinen Erben alle Handfesten, Urkunden und Schriften, mit denen dessen Vorfahren von Kaisern, Königen und dem Reich begnadet worden sind und die seine Vorfahren, Grafen von Henneberg, hergebracht haben über Grafschaft, Herrschaft, Freiheiten, Gnaden, Ehren, Güter, Gewohnheiten, Besitzungen, Eigen, Festen, Städte, Märkte, Lande, Leute, Stifte, Klöster, Dörfer, Mühlen, Mannen, Mannschaft, Lehen, Lehnschaft, Weichbilder, Kreise, Wälder, Hölzer, Büsche, Felder, Weiden, Gewässer, Wasserläufe, Fischerei, Jagden, Wildbänne, Gerichte, Zölle, Geleite, Erze, Münze, Nutzen, Ehren, Zinsen, Gaben und andere Dinge, als ob diese hier Wort für Wort enthalten seien. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, freie Herren, Städte, Ritter, Knechte und alle anderen Untertanen des Reiches werden aufgefordert, die Grafen in diesen Rechten nicht zu behindern. Wer dagegen verstößt, verfällt der kaiserlichen Ungnade und einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte der Kammer des Reiches und den Grafen zufallen. Zeugen: Gerlach, Erzbischof von Mainz (Mencz), Erzkanzler in deutschen Landen, Wilhelm, Erzbischof von Köln (Koln), Erzkanzler in Italien, Boemund, Erzbischof von Trier (Tryer), Erzkanzler in welschen Landen, Ruprecht der Ältere, Pfalzgraf bei Rhein, oberster Truchseß und Herzog in Bayern, Rudolf, Herzog zu Sachsen, oberster Marschall, Ludwig, Markgraf zu Brandenburg (Brandem-) und der Lausitz, oberster Kämmerer des Reiches, und andere. Siegel des Kaisers.
Der geben ist zu Nuremberg 1356 an dem nechsten montag nach dem obristen tag unsirer reiche in dem zehinden jar und des keisertums in dem ersten.

  • Archivalien-Signatur: 459
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 11.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Boem.), bekundet: vor ihm ist Johann, Graf von Henneberg (Hennem-), sein Rat, Hofgesinde (familiaris) und Getreuer, erschienen und hat gebeten, ihm und seinen Erben, Grafen von Henneberg, alle Privilegien, Urkunden, Gnaden und Handfesten zu bestätigen, die sie von früheren Kaisern und Königen, Vorgängern des Ausstellers, über Besitzungen, Rechte, Freiten und Ehren hergebracht haben. Wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste kommt der Kaiser dem nach und bestätigt mit Rat seiner Fürsten, Barone und Adligen dem Grafen und seinen Erben alle Privilegien und Urkunden über Rechte, Besitzungen, Eigen, Freiheiten, Ehren, Immunitäten, Grafschaften, Herrschaften, Bannbezirke, Lande, Vogteien, Festen, Städte, Dörfer, Weiler, Berge, Täler, Ebenen, Weiden, Wälder, Büsche, Gewässer, Wasserläufe, Fischereien, Jagden, Wildbänne, Mannen, Lehen Patronatsrechte an Kirchen, Pfändern, Gerichten, Zöllen, Geleiten, Gülten, Münzen, Mühlen, Abgaben, Einkünften, Zinsen und andere Dinge, als ob diese hier Wort für Wort enthalten seien. Wer gegen diese Urkunde verstößt, verfällt der kaiserlichen Ungnade und einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte der Kammer des Reiches und den Grafen zufallen. Zeugen: Gerlach, Erzbischof von Mainz (Moguntin.), Erzkanzler in deutschen Landen, Wilhelm, Erzbischof von Köln (Colonien.), Erzkanzler in Italien, Boemund, Erzbischof von Trier (Treviren.), Erzkanzler in welschen Landen, Ruprecht der Ältere, Pfalzgraf bei Rhein, Erztruchseß und Herzog in Bayern, Rudolf, Herzog zu Sachsen und Erzmarschall, Ludwig, Markgraf zu Brandenburg (Brandemburgen.) und der Lausitz, Erzkämmerer des Reiches, sowie die Herzöge Bolko von Falkenberg (Falkemburgen.), Bolko von Oppeln (Opulien.), Johann von Troppau (Oppavie) und Przemysl von Teschen (Teschinen.). Monogramm und Goldbulle des Kaisers.
Datum Nuremberg a.d. 1356 II Idus Inanuarii, regnorum niostrorum a. decimo, imperii vero primo.

  • Archivalien-Signatur: 461
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Januar 12.

Lateinisch. Inseriert in Nr. 462 vom 28. Juli 1494.

Pergament


Die Brüder Otto und Dietzel gen. von Wechmar bekunden, dass Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), sich mit ihnen verglichen hat wegen aller Schulden bis zu diesem Tag. Da er diese vollständig bezahlt hat, sagen die Aussteller ihn davon los. Otto siegelt.
Gebin 1356 den der kyndelin tage in den wyenachten heiligen tagen.

  • Archivalien-Signatur: 469
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Dezember 28.

beui Anwendung des Weihnachsstils ist die Urkunde zu 1355 Dez. 26 zu datieren.

Pergament


Friedrich von Truhendingen (-ding), Dekan, derzeitiger Inhaber der Oblei Hausen und Verleiher der dortigen Pfarrei, Eberhard von Homburg (Hohenberch), Scholaster, Habebrand von Heideck (Heydeck), Kantor, und die übrigen Herren des Domkapitels zu Bamberg (Babenberch) sowie Hermann Kießling, Kelner und Kanoniker zu Theuerstadt (Thewrstat) bei Bamberg, Pfarrer zu Hausen, erteilen in aller Form ihre Zustimmung, dass die Kapelle auf der Feste Mainberg (Meienberch) in der Pfarrei Hausen von dieser Pfarrei abgetrennt worden ist. Der derzeitige und künftige Pfarrer zu Hausen haben auf die Kapelle, die dortigen Opfer, Zinsen, Güter und Gülten, keinen Anspruch. Heinrich der Jüngere von Wenkheim (Wenck-), gesessen zu Mainberg, hat dafür dem Pfarrer jährlich vier Pfund und sechs Heller ewiger Gülte sowie einen Lammsbauch aus Eigen in der Pfarrei angewiesen. Die Pfarrer sollen diese Gülte ewig besitzen. Dafür hat Heinrich sich, Heinrich von Wenkheim, Ritter, und seinem Bruder Richolf von Wenkheim die Verleihung des Kapellenlehens vorbehalten. Der jeweils Älteste aus ihren Nachkommen soll die Kaplanei verleihen, solange das Geschlecht existiert. Haben die drei keine Erben, fällt das Recht ihren Vettern namens Wenkheim zu. Haben weder die drei noch die Vettern Nachkommen, erlischt also das Geschlecht, fällt das Recht an das Domkapitel und den Domherrn, der die Oblei Hausen innehat. Heinrich der Jüngere hat aus seinem Eigen dem Kaplan zehn Malter Korn ewiger Gülte angewiesen auf den Hof zu Gochsheim (Gox-), den Rainvelder bebaut, dazu 100 Pfund Heller, die der verstorbene Richolf von Wenkheim, Ritter, der Kapelle vermacht hatte; daraus soll man dem Kaplan jährlich zehn Pfund reichen, bis die 100 Pfund zum Besten der Kapelle für Gülten angelegt werden. Außerdem hat Heinrich angewiesen ein Drittel des Weinzehnten aus 50 Ackern zwischen Mainberg und Schonungen, ein Haus am Berg vor der Feste, in dem der Kaplan mit seinem Gesinde wohnen soll, den Bedarf an Brennholz sowie die Nutzung von Feld, Wasser, Weg, Steg, Wunne und Weide in der Mark von Mainberg, wie sie ein Burgmann hat. Der Kaplan soll sich gegenüber dem Pfarrer zu Hausen stets freundlich erweisen und jährlich am Montag in der Kreuzwochen mit den Kreuzen mit dem Pfarrer gehen. Ebenso soll er am Tag der Kirchweihe und am Fest des Kirchenpatrons den Pfarrer aufsuchen zum Zeichen, dass die Kapelle von der Pfarrei abgetrennt ist. Ihm ist nicht gestattet, Frauen und Männern auf dem Berg und in der Feste die Sakramente zu reichen ohne Zustimmung des Pfarrers. Es siegeln der Dekan mit dem Siegel des Domkapitels und der Pfarrer Hermann Kießling.
Der geben ist 1356 an dem nechsten dinstag nach dem suntag alz man singet Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 465
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 April 12.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Hertnid, Abt, Eberhard, Prior, Konrad, Kustos, und der Konvent des Klosters [Herren-] Breitungen (Breytingen) verleihen Heinrich Rabenold, ihrem Hufner zu Wernshausen (Wyernshusen), seiner Ehefrau [...] und ihren Erben zwei Lehen "in dem hagin" und 13 Acker Rottland daselbst. Dem Kloster sollen daraus jährlich 24 Schilling Heller, 12 Hühner an Michaelis, ein Schönbrot im Wert von einem Schilling an Weihnachten, acht Fastnachtshühner und 30 Eier an Ostern anfallen. Die Erben der Eheleute sollen darin ewig ohne Behinderung durch das Kloster sitzen. Es siegeln (1) Abt und (2) Konvent.
Der gegeben ist 1356 dez dunristagis nach Luce des heyligen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 467
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Oktober 20.

Name der Ehefrau nicht lesbar, Adelheid (so HUB) scheint nicht möglich.

Pergament


Johann von der Kere und seine Ehefrau Katharina, gesessen zu Roßrieth (Rosseryd), bekunden: von Heinz von Sternberg haben ein Viertel und ein Achtel des Zehnten zu Mittelstreu (Mittelnstrew) sowie ein Vorwerk zu Debertshausen (Tevershusen) für gezahlte 1550 Pfund Heller gekauft. Diese Lehen können von den Eheleuten und ihren Erben mit derselben Summe oder mit Pfennigen gleichen Wertes jederzeit durch Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), seine Ehefrau Elisabeth (Elsen) und deren Erben zurückgekauft werden. Johann siegelt, auch für Ehefrau und Erben.
Der geben ist 1356 an dem fritage vor sente Valentinis tage.

  • Archivalien-Signatur: 463
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1356 Februar 12.

Pergament


Gisela, Rodelins Witwe, bekundet, von Heinrich von Bischofsrode (Bysschoferode), dessen Ehefrau Thune und ihren Erben das Gut zu Altenbreitungen (Aldinbreytingen) gekauft zu haben, das Dietzel Franke innehatte; die Urkunde ist vom Abt von [Herren-] Breitungen (Breytingen) besiegelt. Heinrich oder dem Abt ist ein Rückkauf binnen der nächsten drei an Johann Baptist beginnenden Jahre jederzeit möglich. Wenn Heinrich oder seine Erben das Gut nicht binnen der beiden ersten Jahren zuirückkaufen, geht das Recht im dritten Jahr an Vorsteher und Konvent des Klosters über. Erfolgt in der Frist kein Rückkauf, geht das Gut auf Dauer an die Ausstellerin über. Auf deren Bitte siegelt Hermann von Elnhausen (Alnhusen), Propst zu Frauenbreitungen (Vrowenbreytingen).
Der gegebin ist 1357 an der tzehin tusent ritter tage.

  • Archivalien-Signatur: 471
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 Juli 22.

Pergament


Heinrich von Belrieth (Belrit), Kanoniker des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smalk.), verkauft aus dem halben Teil seines Hofes unter dem Berg, den er jetzt bewohnt und den er von Tuto vom Stein (de Lapide) und seinen Erben gekauft hat, vier Pfund jährlicher Gülte, je zwei an Michaelis und Walpurgis, mit den Weisungen - ein Schönbrot an Weihnachten, vier Fastnachtshühner und ein halbes Schock Eier an Ostern, an Dekan und Kapitel seines Stiftes für bereits erhaltene 40 Pfund Heller. Diese Gülten aus den Gütern zu Mittelschmalkalden (medie ville Smalk.) sind von deren Inhabern zu liefern. Geschieht dies wegen des schlechten Zustandes im Lande oder aus anderen Gründen nicht, hat der Aussteller den Schaden zu ersetzen. Tut er das nicht, kann das Kapitel an die andrre Hälfte des Hofes greifen. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe jeweils zwei Wochen vor den beiden Gültterminen möglich. Siegel des Ausstellers.
Datum et actum a.d. 1357 in die exaltationis sancte crucis.

  • Archivalien-Signatur: 473
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 September 14.

Lateinisch.


Heinrich von Breitungen (Breytingen) und seine Ehefrau Mechtild verkaufen Hertnid, Abt, Eberhard, Prior, und dem Konvent zu [Herren-] Breitungen, insbesondere aber dem Konvent ein Pfund jährlicher Gülte aus ihren Gütern zu Waldfisch (Waltfihzscha), die jetzt Berthold (Berld) von der Tann (Tanne) und Spangenberg bearbeiten. Beide haben fünf Schillinge an Walpurgis, zehn Schillinge und ein Achtel Weizen an Michaelis, ein Michelshuhn und 23 Eier an Ostern nach Breitungen zu liefern. Den Kaufpreis von zehn Pfund haben die Aussteller bereits erhalten. Ein Rückkauf ist binnen acht, an Walpurgis beginnenden Jahren mit derselben Summe möglich. Die Aussteller geloben Währschaft und stellen als Bürgen Hermann von Leimbach (Leyn-) und Fritz Stock den Jüngsten. Wird das Kloster in der Gülte behindet, haben diese mit je einen Knecht und ein Pferd in Salzungen Einlager zu leisten, bis das abgestellt ist. Stirbt ein Bürge, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere zur Leistung verpflichtet, bis das erfolgt. Der Rückkauf soll bis vier Wochen vor den Gültterminen geschehen, die Gülte fällt dann mit zurück. (1) Heinrich siegelt; die Bürgen (2) Hermann und (3) Fritz übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1357 des mantages nach Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 470
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 März 27.

Pergament


Heinrich von Podewitz, Bürger zu Stadtilm (Marcylmen), bekundet, dass er und seine Erben das Gericht zu Barchfeld (-veilt) über Hals und Hand dem Johann, Grafen von Henneberg (Hennem-), und seinen Erben zu Wiederkauf geben sollen für 36 Pfund Heller. Der Rückkauf soll mit dem Dorf Traßdorf (Trans-) erfolgen. Siegel des Ausstellers.
1357 an dem donerstage nach sant Nycolaus tage.

  • Archivalien-Signatur: 477
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 Dezember 7.

Pergament


Heinrich von Podewitz, Bürger zu Stadtilm (Marcylmen), verspricht, Johann, Grafen von Henneberg (Hennem-), und seinen Erben das Dorf Traßdorf (Trans-) mit dem Gericht über Hals und Hand und allem Zubehör, wie er es für 66 Mark Silber Erfurter (erfurtiges) Gewicht gekauft hat, zum Wiederkauf zu geben, die Mark zu 50 Schillingen Erfurter Pfennig gerechnet, von denen drei fünf Heller wert sind. Wird das Dorf im nächsten Jahr zurückgekauft, stehen die bis Michaelis fälligen Gülten und Zinse noch dem Aussteller zu. Erfolgt der Rückkauf künftig nicht vor Michaelis, stehen Gülten und Zinse dem Aussteller und seinen Erben zu. Wenn diese das Dorf aus Not weiterverkaufen müssen, hat das mit Wissen des Grafen und seiner Erben zu geschehen. Der Käufer soll diesen eine Urkunde über den Rückkauf ausstellen. Der Graf und seine Erben sollen das Gericht zu Barchfeld (-veilt), das er für 36 Pfund verkauft hat, mit dem Dorf Traßdorf zurückkaufen. Siegel des Ausstellers.
1357 an dem donerstage nach sant Nycolaus tage des heiligen bischofs.

  • Archivalien-Signatur: 478
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 Dezember 7.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-) der Jüngere und sein Bruder Dietzel verkaufen Abt und Konvent zu [Herren-] Breitungen (Bretingen), Benediktinerordens, das halbe Dorf Sickenwinden (Zikken-), das von diesen zu Lehen geht und jährlich 2 1/2 Pfund Heller, 20 Achtel Hafer und zugehörige Weisungen gibt, mit allen Nutzen und Rechten in Dorf, Feld und Holz, wie sie die hergebracht haben, für bereits gezahlte 32 Pfund Heller Landwährung. Ein Rückkauf ist binnen der an Kathedra Petri beginnenden sechs Jahre möglich mit derselben Summe möglich. Erfolgt er vor diesem Termin, steht der Nutzen dem Rückkäufer zu. Erfolgt kein Rückkauf in der Frist, soll das Dorf beim Kloster bleiben. (1) Hermann siegelt, auch für den Bruder. Beide bitten (2) Gottschalk Vasolt um Mitbesiegelung; dieser kündigt auf Bitten seiner Schwäger sein Siegel an.
Gegeben 1357 am deme fritage nach allir heyligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 476
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 November 3.

Pergament


Hertnid, Abt, Eberhard, Prior, Johann, Kantor, Konrad, Kustos, und der Konvent zu Herrenbreitungen (Hern Breytingen), Benediktinerordens, bekunden, von Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), und seiner Ehefrau Elisabeth im Dorf Wernshausen (Wyernshusen) für 15 Pfund jährlicher Gülte, 22 Achtel Hafer, eine "kuve" und einen Koben Flachs, insgesamt 17 Pfund Gülte, für gezahlte 200 Pfund Heller oder gängige Landwährung gekauft zu haben. Ein Rückkauf ist den Eheleuten oder ihren Erben jederzeit möglich. Die Aussteller siegeln mit (1) Abtei- und (2) Konventssiegel.
1357 an dem achtin tage der tzvelf botin Peters und Paulis.

  • Archivalien-Signatur: 472
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 Juli 6.

Fotokopie vorhanden.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennem-), bekundet, seinem Förster Kunz Kelner 23 Pfund Heller schuldig zu sein. Davon hat er 16 Pfund auf das Amt Breitungen (Breytingen) angewiesen, die das Gericht geben soll. Dazu soll er für sieben Pfund Holz verkaufen. Erhält er so sein Geld nicht, sollen er und seine Ehefrau Liephild so lange das Gut zu Haundorf (Huwen-) innehaben, das dem verstorbenen Jäger Heinrich Hirt [?] gehörte, bis die Zahlung erfolgt. Siegel des Ausstellers.
1358 an dem dinstage nach sant Agathen tage.

  • Archivalien-Signatur: 479
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 Februar 6.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Hennem-), bekundet, sich mit dem Knecht Hans von Münster (Munster), seinem Getreuen, verglichen zu haben wegen aller Forderungen bis zu diesem Tag mit Ausnahme des Einlagers in Münnerstadt (Munerstat). Der Graf und seine Erben schulden 325 Pfund Heller, die an ihn, seine Erben und Kunz von Milz (Miltze) an Weihnachten gezahlt werden sollen. Diese sollen das Geld nehmen wegen der Schulden für Wein und Pferde gemäß einem Spruch, den ein Diener des Grafen und ein Freund der Schuldner in der Sache fällen. Kann der Graf nicht zum Termin zahlen, soll er ihnen für je zehn Pfund ein Pfund Heller Gülte verschreiben und auf Güter anweisen, bis die 325 Pfund bezahlt sind. Sekretsiegel des Grafen.
1357 an dem dinstage vor Symonis et Jude der zweir heiligen zwelifboten tage.

  • Archivalien-Signatur: 475
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 Oktober 24.

Pergament


Konrad von Werthers, Dekan des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smalk.), und das Kapitel des Stifts bekunden, von ihrem Mitkanoniker Heinrich von Belrieth (Belrit) auf eine Hälfte seines Hofes vier Pfund Gülte mit den Weisungen, je zwei Pfund an Michaelis und Walpurgis, für bereits gezahlte 40 Pfund Heller gekauft zu haben. Die Leute auf den zu seiner Präbende gehörenden Gütern in Mittelschmalkalden (medie ville in Smalk.) sollen die Gülte auf Lebenszeit Heinrichs an die Aussteller liefern. Mängel daran hat Heinrich auf eigene Kosten zu ersetzen. Tut er das nicht, können die Aussteller den Betrag auf den Hof und die 40 Pfund aufschlagen. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe jeweils zwei Wochen vor den Gülttterminen möglich. Die Aussteller siegeln mit ihrem Siegel "ad causas".
Datum a.d. 1357 die exaltationis sancte crucis.

  • Archivalien-Signatur: 474
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1357 September 14.

Lateinisch.

Pergament


Egler von Rothausen (-husen) und sein Bruder Dietrich bekunden, das halbe Gericht Rothausen von Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), zu Lehen empfangen zu haben. Dietrich siegelt, Egler bedient sich dieses Siegels mit.
1358 an unsirs herren uffart tage.

  • Archivalien-Signatur: 481
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1358 Mai 10.

Pergament


Heinrich von Wenkheim (Weng-) der Junge bekundet, dass Johann, Graf von Henneberg (Henin-) ihm gestattet hat, die Kapelle auf seinem Haus Mainberg (Meigen-), die von der Pfarrei Hausen (Husen) abgetrennt worden ist, an einen Kaplan zu verleihen. Nach Heinrichs Tod sollen der Graf und seine Erben, Grafen von Henneberg, dieses Recht haben. Siegel des Ausstellers.
1358 an dem dinstage vor sanct Petirs tak als er uf den stul gesetzit wart.

  • Archivalien-Signatur: 480
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1358 Februar 20.

Pergament


Kunz von Pferdsdorf (Pherdistorf) und sein Sohn Wetzel versprechen, dem Abt zu [Herren-] Breitungen (Breitingen) und seinem Stift Schadensersatz zu leisten und gegen diese nichts zu unternehmen, ihren Schaden zu warnen und Bestes zu werben. Kunz siegelt; der Sohn, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
1358 an dem nehisten sunabende nach senthe Bonifacien tage.

  • Archivalien-Signatur: 482
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1358 Juni 9.

Pergament


Berthold (Betze) von Schafhausen (-husen), seine Ehefrau Katharina und ihre Erben verkaufen an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) ein Pfund Heller Gülte auf ihr Gut zu Näherstille (Nydern Stilla), das Arnold Schultheize bebaut. Die Gülte ist mit der zugehörigen Weisung je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis fällig. Den Kaufpreis von 12 Pfund Hellern haben die Aussteller bereits erhalten. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe vier Wochen vor den Gültterminen möglich, danach ist die Gülte dem Stift verfallen. Als Währschaftsbürgen werden Berthold (Betze) Grisel und Heinz Zolner, Bürger zu Schmalkalden, gestellt, die, wenn das Stift in den Gülten behindert wird, auf Mahnung in einem offenen Wirtshaus zu Schmalkalden Einlager zu leisten haben, bis das abgestellt ist. Wenn ein Bürge stirbt oder außer Landes geht, ist ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen. Andernfalls ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Der Aussteller siegelt, auch für seine Ehefrau; die Bürgen bedienen sich dieses Siegels, da sie keine Siegel haben.
Gegeben 1359 an deme fritage nach der uffart unsers hern.

  • Archivalien-Signatur: 489
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 Mai 31.

Pergament


Der Römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), nimmt wegen der ihm und dem Reich vom verstorbenen Johann, Grafen zu Henneberg (Hennen-) geleisteten Dienste dessen Söhne Heinrich, Berthold und Johann sowie die Witwe Elisabeth, Lande und Leute in seinen besonderen Schutz. Da die Söhne unmündig sind und die Lehen noch nicht empfangen können, wird ihnen gestattet, die vom verstorbenen Vater ererbten Lehen zu besitzen und weiter zu verleihen, bis sie volljährig sind und die Lehen empfangen können. Dies soll ihnen, Landen und Leuten in ihren Freiheiten, Gewohnheiten und Rechten keinen Schaden bringen. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, Freie, Dienstmannen, Ritter, Knechte, Städte und Getreue des Reiches werden aufgefordert, der Witwe und den Söhnen dabei zu helfen. Siegel des Kaisers.
Der geben ist zu Prag am nehesten suntage nach unsers herren auffart tage 1359, unser reiche in dem dreuczenden und dez keisertums in dem fumften.

  • Archivalien-Signatur: 490
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 Juni 2.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Die Brüder (1) Hermann und (2) Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) 200 Pfund Heller erhalten zu haben, die sie dem Stift auf den Wiederkauf des Weinzehnten an der Mainleite zu Schweinfurt (Swin-) aufschlagen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden, die ihr verstorbener Vater und sie darüber haben; der Zehnt ist Lehen von Bischof und Hochstift zu Eichstätt (Eystet). Ein Rückkauf ist künftig erst möglich, wenn zuvor die 200 Pfund an Dekan und Kapitel in Währung zu Franken gezahlt worden sind; diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Die Aussteller siegeln.
Geben 1359 an unsir frauwen tag wertzwihe.

  • Archivalien-Signatur: 492
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 August 15.

Pergament


Fritz von Witzleben (Wiczeleyben) und sein Bruder Hermannstein, Ritter, räumen Johann, Grafen von Henneberg (Hennem-), und seinen Erben den Wiederkauf der folgenden Gülten ein: von Kunz Sande ein Pfund weniger sechs Pfennige von einem Hof und einer halben Hufe; von Christian Martisteck zehn Schilling weniger drei Pfennige von einem Viertel Land und einem Hof; von Heinrich Schroter zehn Schillinge weniger drei Pfennige von einem Viertel Land und einem Hof; von Klaus Koler zehn Schillinge, eine Metze Hafer und zwei Hühner von einem halben Lehen und einem Hof; Günther Koler zehn Schillinge, eine Metze Hafer und zwei Hühner von einem halben Lehen und einem Hof; Heinrich Frydanck sieben Schilling Pfennige und zwei Hühner von einem Hof und einer Wiese; Konrad Weyner fünf Schilling Pfennige, ein Huhn und eine halbe Metze Hafer von einem Viertel Lehen; Reyn Hertzer fünf Schilling Pfennige, ein Huhn und eine halbe Metze Korn von einem Viertel Land; Heinrich Sande vier Schilling Pfennige und eine Metze Hafer von Weidicht, Acker und einer Wiese. Dafür sind 50 Pfund Erfurter (erfurtischer) Pfennige zu zahlen, die Wiederlösung soll vor Michaelis erfolgen. Geschieht das nicht, verfällt der Nutzen des Jahres. Fritz siegelt, auch für den Bruder.
1359 an dem mantag vor sant Peters tage als er uf die stule gesetzet wart.

  • Archivalien-Signatur: 483
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 Februar 18.

Pergament


Heinrich (Heint)z von Waltershausen (Waltrathusen) und seine Ehefrau Kunne bekunden, dass eine Schlichtung gemacht worden ist zwischen Johann, Grafen von Henneberg (Henin-), und ihnen wegen aller Inrrungen bis zu diesem Tag. Der Graf hat sie in die Gewere der Dörfer Gottfriedsberg (Gotfridesgerut) und Geisenhöhn (Gysenhayn) mit allem Nutzen gesetzt. Darin sollen sie auf beider Lebenszeit sitzen bleiben, nach ihrem Tod fallen die Dörfer an den Grafen und seine Erben. Wenn diese die beiden Dörfer vorher mit 225 Pfund Heller Landwährung auslösen wollen, sollen die Eheleute diese Summe mit Rat des Grafen und seiner Erben für Gülten anlegen, damit das Geld nach ihrem Tod zurückfällt. Im Vorwerk zu Schleusingen (Slusungen) sollen die Eheleute auf Lebenszeit der Kunne sitzen, nach deren Tod fällt es, wohin es billig gehört. Der Graf hat die Eheleute zudem in die Gewere des Vorwerkes zu Wasungen gesetzt, das sein verstorbener Vorgänger (vorvar) Kunz Schrimpf hatte; sie sollen auf beider Lebtage darin sitzen. Nach dem Tod hat der Graf dem Sohn Simon auf dieses Vorwerk 100 Pfund Heller zu Burggut eingeräumt als Ersatz für Schäden, die der Vater in den Irrungen zwischen ihnen erlitten hat. Wenn der Graf und seine Erben nach dem Tod der Eheleute das Vorwerk bei Simon auslösen, hat dieser die Summe für Gülten anzulegen, die vom Grafen und seinen Erben zu Burggut zu empfangen und auf dem Haus Wasungen zu verdienen sind. Der Aussteller hat dafür auf alle Forderungen aus den Irrungen verzichtet. Er hat alle Urkunden über Verpfändungen und Verkäufe herauszugeben, die Fritz Vogt und Kunz Schrimpf vom verstorbenen Vater und Bruder des Grafen hatten; diese sind kraftlos. Heinrich siegelt, auch für Ehefrau und Erben.
1359 an dem sunabe[nde] vor sant Gerdrude tak.

  • Archivalien-Signatur: 485
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 März 16.

Pergament


Heinrich (Heintze) Schrimpf gen. von Stepfershausen (Sterpfershusen), Sohn des verstorbenen Wolfram Schrimpf, sühnt sich in den Irrungen zwischen seinem Sohn Wolfram, seinem Schwager Betz Wolf und deren Helfern einerseits, ihm und seinen Helfern andererseits und verspricht, sich deswegen nicht zu rächen. Er wird den Sohn wegen des Anteils an Haus und Hof zu Schwallungen (Swallungen) zu seinen Lebzeiten nicht enterben, ebenso nicht dessen andere Geschwister an anderen Gütern. Gerät Heinrich in Schulden, auch wegen seiner Schwestern, die er mit seinem Bruder Hertnid auszustatten hat, so dass er Besitz versetzen oder verkaufen muss, so wird ihn der Sohn darin nicht behindern. Mit seinem Sohn hat er geteilt, er schuldet ihm 300 Pfund Heller und hat jährlich 32 Pfund, je 16 an Walpurgis und Michaelis, zu zahlen solange er lebt, sofern er nicht die 300 Pfund bar bezahlt oder mit anderem Gut ausgleicht; dann entfällt die Gülte. Wenn er 100 Pfund zahlt, entfällt ein entsprechender Anteil. Eine solche Ablösung soll jeweils vier Wochen vor dem Gülttermin erfolgen. Wenn Wolfram für die 300 Pfund erbliches Gut nehmen will, soll ihm das baldmöglichst gegeben werden. Für die 300 Pfund sind Bürgen zu stellen, die bei Säumnis zur Leistung verpflichtet sind. Beim Tod des Ausstellers hat Wolfram die 300 Pfund wieder einzubringen, er erhält dann gleichen Anteil mit allen Geschwistern. Tut er das nicht, sollen die übrigen Geschwister zunächst das nehmen, was jetzt Wolfram gegeben wird. Vom Rest erhalten dann alle gleiche Anteile. Solange Heinrich lebt, soll er in seinen Gütern durch Wolfram nicht behindert werden. Wenn er noch einen Sohn abtrennen will, soll das mit Wolframs Zustimmung erfolgen. Auch für diesen Sohn gelten nach dem Tod des Ausstellers dann die obigen Regelungen. Dies hat der Aussteller vor Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-), und ihrem Rat beschworen. Diese bekundet, mit ihrem Rat die Parteien geschlichtet zu haben, und kündigt ihr Siegel (1) zu dem des Heinrich Schrimpf (2) an.
Der gegeben ist 1359 an dem suntage vor sant Katherin tage der heyligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 494
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 November 24.

Pergament


Heinrich von Lengefeld (-veilt) bekundet für sich, seine Ehefrau Adelheid, seine Brudersöhne Ludwig (Lutzen) und Fritz sowie seine Erben: die Hälfte des Gutes in Dorf und Feld zu Gera [-berg], die ihnen ihr Oheim, der Knecht Heinrich (Heintz) von Elxleben (Elegsleyben) für 34 Pfund Heller mit Zustimmung der Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-) versetzt hat, werden sie der Gräfin und ihren Erben auf Wiunsch für dieselbe Summe zu lösen geben, wenn Heinrich von Elxleben das nicht tun kann. Siegel des Ausstellers.
1359 an dem donerstage vor sant Thomas tage.

  • Archivalien-Signatur: 495
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 Dezember 19.

Pergament


Heinrich von Waltershausen (Waltrathusen) bekundet, sich mit Johann, Grafen von Henneberg (Hennem-) verglichen zu haben wegen Hauptgut, Schaden und Einlager, das er zu Neustadt (Nuwenstat) als Bürge des Grafen mit Johann Voit von Windheim (Windeheym), Otto Marschalk und Iring von Redwitz (Redewicz) geleistet hatte gegenüber Heinz Lenger, Bürger zu Neustadt. Er bekundet, nunmehr wegen Hauptgeld, das er für sich und seine Mitbürgen bezahlt hat, sowie wegen Schäden aus Leistung und Zehnrung keine Forderungen mehr zu haben. Er siegelt.
Der gegeben ist 1359 an dem frytag vor unsir frauwen tage als sie vorkundiget wart.

  • Archivalien-Signatur: 486
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 März 22.

Pergament


Johann von Jüchsen (Juchsen) bekundet: er und seine Erben sollen Johann, Graf von Henneberg (Hennen-), und seinen Erben den Wieswachs zu Reifendorf (Rieffen-) wieder zu lösen geben, den ihm die Knappen Kunz und Johann von Reckenzell (-zelle), Brüder, für 50 Pfund Heller Landwährung versetzt haben, sofern die sie nicht auslösen können. Die Auslösung soll jeweils bis Walpurgis erfolgen, andernfalls verfällt der Nutzen des Jahres. Siegel des Ausstellers.
1359 an dem donerstag vor aller man vasnacht.

  • Archivalien-Signatur: 484
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 März 7.

Pergament


Johann, Graf von Henneberg (Henin-), und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, sich mit Rat ihrer Räte und Lehnsleute auf die folgenden Punkte verpflichtet zu haben: nach Johanns Tod soll Elisabeth als Vormund bei den Kindern sitzen bleiben und ihnen nach bestem Wissen raten und helfen. Dazu haben der Gevatter Hermann von Bibra (Bybera), Abt zu Veßra (Vezzere), Giso von Steinau (Steynaw), Ritter, Kunz Fuchs, Vogt zu Mainberg (Meien-), Dietrich (Dytzel) der Alte, Vogt zu Schleusingen (Slusungen) und Ludwig (Lutz) von Herbstadt (Herbilstat), die im Rat des Grafen gewesen sind und noch sind, geschworen, der Gräfin und beider Erben getreulich zu raten und zu helfen in allen Dingen, die Lande und Leute betreffen. Will die Gräfin nicht bei den Kindern und Erben bleiben, soll sie, solange sie nicht wieder heiratet, in Haus und Stadt Wasungen, Frankenberg (Frankin-) und Zubehör sowie in Schleusingen sitzen bleiben, wie ihr das vom Grafen verbrieft ist. Heiratet sie erneut, soll sie gegen 7000 Gulden auf diese Schlösser und Güter verzichten. Die Amtleute sollen den Kindern und Erben und der Gräfin als Vormund huldigen. Die Tochter Elisabeth (Elsen) soll gegen Geld auf die Lande verzichten. Die Gräfin hat geschworen, keine Schlösser, Lande oder Leute ohne Rat der Erben und der genannten Diener in anderer Herren Hände fallen zu lassen. Es siegeln (1) Graf und (2) Gräfin sowie (3) Abt Hermann, (4) Giso von Steinau, (5) Kunz Fuchs, (6) Dietrich Vogt und (7) Ludwig von Herbstadt. Letztere bekunden, ihre Verpflichtungen gegenüber Graf und Gräfin übernommen zu haben.
1359 an sant Georien tak des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 488
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 April 23.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Konrad von Werthers (Werters), Dekan, Gottfried von Allendorf (Alden-), Kantor, Albrecht in dem Hammer, Kustos, Johann von Katz (Katza), Scholaster, und das Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smalkald.) bekunden, dass ihr Mitkanoniker Konrad von Immelborn (Memelborn) ihnen 50 Pfund Heller übergeben hat, aus denen sie ihm, solange er lebt, jährlich fünf Pfund zahlen sollen, je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis. Sie versprechen, ihm die aus der Wüstung Haundorf (Huwen-) an den genannten Terminen zu zahlen. Nach seinem Tod sollen diese an vier Terminen im Jahr, jeweils am Montag nach den Quatembern (goltvasten), für seine Memorie, die seines Vaters, seiner Mutter und seiner Vorfahren mit Vigil und Seelenmesse verwendet werden; als Präsenz sind 25 Schillinge unter Kapitulare und Vikare aufzuteilen. Geht Haundorf verloren, haben die Aussteller das Geld aus anderen Einkünften zu zahlen. Konrad hat außerdem Güter gekauft, aus denen jährlich 4 1/2 Pfund und zugehörige Weisungen einkommen; diese soll man ihm nach Anfall auszahlen. Nach seinem Tod soll man sie für Wachslichter an seinen Jahrzeiten verwenden. Was verbleibt, steht dem Altar Philippi und Jacobi zu, wenn der Vikar Licht benötigt. Als Bürgen dafür werden gestellt die Kapitulare Gottfried von Allendorf, Johann von Katz, Heinrich von Westhausen (-husen) und Konrad Zufraß. Bei Säumnissen haben diese auf Mahnung in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden persönlich oder durch einen Knecht Einlager zu leisten. Stirbt ein Bürge, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen, andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Die Bürgen übernmehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelsiegel.
1359 an unser vrowen abende wurzewyhe.

  • Archivalien-Signatur: 491
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 August 14.

Pergament


Konrad von Werthers, Dekan zu Schmalkalden (Smal-), verleiht Heinrich Bluming und seinen Erben ein Gut zu Großwalbur (Grozen Walbere) mit Gärten, Wiesen und Zubehör, wie es zuvor Heinz in der Gasse (gaytze) und seine Vorfahren hatten. Davon stehen der Dechanei jährlich 13 Schillinge Heller zu, je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis, acht Käse an zwei Terminen, ein Schock Eier zu Ostern und ein Fastnachtshuhn. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegeben 1359 an sente Elsebeten tage.

  • Archivalien-Signatur: 493
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 November 19.

Pergament


Ludwig (Lutz) von Herbstadt (Herbelstat) und seine Ehefrau Jutta versprechen, Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), und dessen Erben den Rückkauf der Weingärten zu Herbstadt zu gewähren, die sie für 254 Pfund Heller in Landwährung zu Franken gekauft haben. Der Rückkauf soll jeweils vor Kathedra Petri erfolgen; geschieht das nicht, ist der Nutzen des Jahres den Ausstellern und ihren Erben verfallen. Diese sollen an den Weingärten 20 Pfund verbauen und sie mit Mist düngen. Kaufen der Graf und seine Erben die Weingärten in den beiden nächsten Jahren zurück, haben sie diese 20 Pfund mit zu erstatten. Danach haben sie damit nichts mehr zu tun. In einer Notlage dürfen die Weingärten an einen anderen in der Herrschaft gesessenen Diener des Grafen verkauft werden. Dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Der Käufer hat dem Grafen den Rückkauf urkundlich sicherzustellen. Ludwig siegelt.
1359 an dem dinstage vor mittevasten.

  • Archivalien-Signatur: 487
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1359 März 26.

Pergament


(1) Gottfried (Gatze) von Nöttingen (Nothingen), (2) Heinrich, (3) Johann und (4) Peter, seine Söhne, (5) Berthold der Alte von Volkenrode (Volkalderode), sein Sohn (6) Johann, (9) Thile von Volkenrode und sein Sohn (10 / 11) Hans, (7) Stephan der Große von Tastungen und sein Sohn (8) Johann von Gleichenstein (Glichensteyn), (12) Marolt von Töpfer (Taphfern) und (13) Groß Heinrich von der Nazza (Nezze), die zum Stein (Steyn) sitzen, sowie (14) Heinrich von Bimbach (Bien-), bekunden, wegen ihres Freundes Gerhard Kobe Mannen der Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-), ihrer Söhne Heinrich und Berthold und ihrer Erben geworden zu sein. Sie sollen deren Schaden warnen, Bestes werben und niemals deren Feinde werden; ausgenommen sind ihre Herren, berio denen sie baulich sitzen. Dazu verpflichten sie sich in aller Form und kündigen ihre Siegel an.
1360 an sant Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 503
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 Oktober 16.

Pergament


(1) Heinrich, Landgraf zu Hessen (Hessin), und sein Sohn (2) Otto bekunden, dass Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-), ihre Muhme, mit ihnen und beider Erben von ihrem Schwager Albrecht, Burggrafen zu Nürnberg (Nuerin-), dessen Ehefrau Sophie und deren Erben Haus und Stadt Schmalkalden (Smal-), das halbe Haus Scharfenberg (Scharffin-), die Vogtei zu Herrenbreitungen (Herin Breytingen) und das Gericht zu Benshausen (-husen) mit allem Zubehör, Rechten und Nutzen, wie sie der Burggraf hergebracht hat, für 40.000 kleine Gulden oder in Schmalkalden gängiger Währung gekauft haben. Auf die Aussteller entfallen davon 20.000 Gulden, davon sind 10.000 an Lichtmess fällig, 4.000 weitere an diesem Tag über ein Jahr. Da die Muhme dafür gegenüber dem Burggrafen gebürgt hat, versprechen die Aussteller, sie an diesen Terminen mit den 14.000 davon zu lösen. Mit 12.000 Pfund sollen gemeinsam die genannten Schlösser, Ämter, Gerichte und Güter bei denen ausgelöst werden, denen sie für die diese Summe innerhalb der 40.000 Pfund zu Pfand stehen. Wenn der Kauf gegenüber der Muhme abgeschlossen ist, sollen die Ritter Giso von Steinau (Steynowe) und Friedrich von Völkershausen (Volkershusen) Huldigung und Schloss für die Aussteller und ihre Erben einnehmen, wie sie das geschworen haben. Landgraf Otto verpflichtet sich, in diese vom Vater eingegangenen Verpflichtungen einzutreten. Beide Aussteller siegeln.
1360 an sente Mertins abynde.

  • Archivalien-Signatur: 506
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 November 10.

Fotokopie vorhanden. Zwei Abschr. 15. Jahrh. liegen bei (mit Abschr. von Nr. 523, 1362 Aug. 3).

Pergament


Albrecht Heyne, Dekan, Gottfried von Allendorf (Alden-), Kantor, Johann von Katz (Kacza), Scholaster, Gottfried von Klings (Klingese), Kustos, und das Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) bekunden, dass Hermann Propst (Promst), Vikar des Stifts, mit ihrer Zustimmung zu Erbrecht ein Gut zu Näherstille (Nehirn Stilla), das der verstorbene Dekan Günther der Vikarie übertragen hatte, mit allem Nutzen und Zubehör in Dorf und Feld an den Knecht Dietrich (Dyzel) Weyner, dessen Ehefrau Hille und deren Erben für bereits gezahlte 20 Pfund Heller Landwährung verkauft hat. Davon ausgenommen sind der Hopfenberg und die Äcker, die Adelheid von Andenhausen (Antenhusin) innehat. Der Vikar soll diese Summe für andere Güter und Gülten anlegen, die der Vikarie dienen sollen. Von dem Gut sind jährlich je 14 Schillinge Heller an Walpurgis und Michaelis, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und ein Lammsbauch an Ostern oder zwei Schilling Heller an den Inhaber der Vikarie fällig. Die Inhaber haben die üblichen Lehnsdienste zu leisten. Die Aussteller siegeln.
Daz ist geschehin 1360 an sente Mertins tage dez heyligin bischoves.

  • Archivalien-Signatur: 507
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 November 11.

Pergament


Apel von der Kere gen. von Einödhausen (Eynharteshusen) bekundet, mit Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennem-), abgerechnet zu haben wegen Schulden, Schäden und Leistung für den verstorbenen Grafen Johann, die Gräfin und deren Erben bis zu diesem Tag. Die Gräfin bleibt 172 Pfund Heller Landwährung schuldig. Ausgenommen sind die Bürgschaften gegenüber Apel Gent zu Neustadt (Nuwenstat) und Johann vom Stern zu Münnerstadt (Munerstat), für die Apel noch haftet. Wegen Schäden und Leistung aus diesen Bürgschaften ist er geschlichtet, weitere Schäden daraus wird er nicht geltend machen. Siegel des Ausstellers.
1360 an dem sunnabinde nach sant Valentini tage.

  • Archivalien-Signatur: 496
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 Februar 15.

Pergament


Beringer von Mellingen (Meldingen), Ritter, bekundet, die folgenden Güter zu Mannlehen empfangen zu haben von Heinrich, Grafen zu Henneberg (Hennem-), dessen Bruder und Erben: drei Teile am Haus Isserstedt (Ichserste), den Turm ganz, die zum Haus gehörige Mannschaft, das Gericht in Feld und Dorf über Hals und Hand, drei Teile an Holz, Acker und Feld, die zum Haus gehören. Mit Wissen der Gräfin Elisabeth, seiner Mutter, hat der Graf gestattet, dass Beringer den Ritter Dietrich von Holzhausen (Holczhusen) und Lutolf Marschall von Gosserstedt (Gozzersted) für den Fall seines Todes zu Vormündern seiner Kinder bestimmt hat. Diese Vormundschaft ist den Rechten des Grafen unschädlich. Siegel des Ausstellers.
Der da versigelt ist 1360 an dem sunnabund nach sant Georien tage.

  • Archivalien-Signatur: 499
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 April 25.

Pergament


Berthold Schenk, Ritter, und sein Bruder Johann Schenk versprechen, Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-), ihren Söhnen Heinrich und Berthold sowie deren Erben das Haus Frankenberg (Frankem-), das sie ihnen für erhaltene 2000 Pfund Heller Landwährung versetzt hat, für wieder zu lösen zu geben. Versetzt wurden das Haus mit Wiesen, Äckern und zugehörigen Seen im Fischbach, die Seen im Gericht Frauenbreitungen (Frauwenbreytingen), dieses Gericht mit Zubehör an Gülten und Gütern, die die Grafen ledig innehatten, die Äcker und Wiesen im Forst, die sie innehatten, sowie das Gewässer Rosa. Ausgenommen wurden Wildbänne, Mannlehen, Klöster, ehrbare Leute, geistlich und weltlich, sowie die zugehörigen Wälder. Den Bedarf an Bau- und Brennholz für das Haus soll der Förster der Grafen anweisen. Ausgenommen sind weiter das Dorf Eckardts (Eckerichs) mit Zubehör und der schiefe (schibelechte) See zu Frauenbreitungen. Die Aussteller geloben, die Gräfin, ihre Kinder und Erben sowie das genannte Zubehör zu schützen und zu schirmen wie andere Amtleute. Das Haus steht den Grafen auf Ansinnen offen gegen jedermann ausgenommen die Aussteller und ihre Erben. Geht es der Grafen wegen verloren, sollen diese für je zehn Pfund Heller ein Pfund jährlicher Gülte auf ihre Güter anweisen. Geht es der Aussteller wegen verloren, sollen die Grafen das Haus fordern, die Aussteller ihr Geld. Die Grafen sollen zu den genannten Gülten, Gewässern, Wiesen, Äckern, Seen und Zinsen aus den Gerichten und Dörfern 25 Pfund jährlicher Gülte anweisen, fällig an Kathedra Petri, aber noch nicht zum nächsten Termin, solange sie das Haus noch nicht gelöst haben. Geschieht das nicht, sollen die Aussteller die 25 Pfund auf das Haus aufschlagen, die Summe ist dann bei derr Lösung fällig. Eine Lösung ist vier Wochen vor Kathedra Petri anzukündigen. Geschieht das nicht, steht der Nutzen des Jahres noch den Ausstellern und ihren Erben zu. Diese sind bereit, dabei Landwährung in Gulden, Turnosen, Hellern oder Pfennigen anzunehmen, die zum Zeitpuunkt in Franken gängig sind. Benötigen die Aussteller oder ihre Erben das Geld, haben sie das mit Frist von vier Wochen anzukündigen. Wollen die Grafen die Lösung nicht vornehmen, kann das Haus mit Zubehör an einen anderen ehrbaren Mann, der Diener der Grafen ist, für die selbe Summe versetzt werden. Dann sind diese Bedingungen vom neuen Inhaber erneut zu beurkunden. Bei einer Lösung ist das Geld in Frankenberg oder an einem Ort zwei Meilen im Umkreis zu zahlen. Dies haben vermittelt die edlen Knechte Kunz Fuchs, Ludwig (Lutz) von Herbstadt (Herbelstat) und andere Räte der Gräfin. Berthold siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient.
Der gegeben ist 1360 an dem sunnabunde vor sant Mertins tage.

  • Archivalien-Signatur: 504
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 November 7.

Pergament


Berthold, Bischof von Eichstätt (Eystete), verleiht seinen Oheimen Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-) und deren Erben die Lehen, wo immer die gelegen sind, die deren Vorfahren, Grafen von Henneberg, vom Hochstift hatten. Die Tatsache, dass sie noch nicht mündig sind und die Lehen nicht empfangen können, soll ihnen keinen Schaden bringen. Siegel des Ausstellers.
1360 an dem frytage in der oster wochin.

  • Archivalien-Signatur: 498
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 April 10.

Pergament


Heinrich (Heintz) Schrimpf, Sohn des verstorbenen Wolfram Schrimpf, vergleicht sich wegen aller Aufläufe und Irrungen mit Elisabeth, Gräfin zu von Henneberg (Henin-), deren Sohn Graf Heinrich, dessen Brüdern und ihren Erben, insbesondere wegen Haus oder Hof Schwallungen (Swallungen) mit Zubehör. Er war deswegen vor Johann, Landgrafen zu Leuchtenberg (Leutinberge), Wilhelm von Maßbach (Maspach), Ritter, Kunz Fuchs, Knecht, gegangen und hatte geschworen, sich an deren Spruch gegenüber der Gräfin, ihrem Sohn, dessen Brüdern und ihren Erben zu halten. Er hat jetzt Landgraf Ulrich, des obigen Bruder, hinzugenommen, da dieser verhindert war. Deren Spruch gemäß verpflichtet er sich, Haus und Hof Schwallungen mit Zubehör vom Grafen, seinen Brüdern und Erben für sich, seine Erben und Nachkommen zu Lehen zu empfangen; sie sollen Offenhäuser sein gegen jedermann außer ihn, seine Erben und Ganerben. Diese sollen mit dem Haus nie gegen die Grafen und die Herrschaft handeln oder deren Feinde werden. Für Schäden, die der Gräfin, ihren Söhnen und Leuten durch Raub geschehen sind, hat der Aussteller aufzukommen, künftig wird er aus dem Haus keinen Raub unternehmen. Er sagt die Gräfin und ihre Erben von allen Forderungen los. Mit seinem Bruder Hertnid soll er mit Wissen der Gräfin oder eines dazu Beauftragten einen Burgfrieden beschwören. Mögliche Irrungen mit dem Bruder wegen Haus und Hof zu Schwallungen sollen von den Gräfin und den Grafen geschlichtet werden. (4) Heinrich siegelt. Die Schlichter (1) Landgraf Ulrich, (2) Wilhelm von Maßbach und (3) Kunz Fuchs bekunden, dies vermittelt zu haben, und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1360 an dem suntage Letare den man nennet Mittevasten.

  • Archivalien-Signatur: 497
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 März 15.

Pergament


Heinrich (Heyncze) Auerochs, seine Ehefrau Jutta und Herbord Auerochs verkaufen an Meisterin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Frouwenbreytingen) fünf Pfund Gülten Schmalkalder (Smal-) Währung auf ihre Güter zu Oberkatz (Obernkatza), aus Trachtmars und Gebin Berchochs Gut drei Pfund Heller, aus Hartung Beheym und Apel Germunds Gut zwei Pfund Heller, fällig jährlich an Michaelis, wie sie die bisher innegehabt haben, für bereits erhaltene 50 Pfund Heller. Eine Auslösung ist mit derselben Summe in gängiger Währung an Kathedra Petri möglich. Geschieht das nicht, ist die Gülte des Jahres verfallen. Es siegeln (1) Heinrich und (2) Herbord.
Der gegeben ist 1360 an sent Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 502
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 Oktober 16.

Pergament


Hermann von Holzhausen (Holtzhusen) bekundet: Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennem-), hat ihm nach der Tat, die er gegen sie, ihre armen Leute und ihre Lande getan hatte und derentwegen er in ihre Gefangenschaft geraten war, Gnade erwiesen auf Bitten der ehrbaren Mannen Hermann von Ershausen (Erichshusen), Frowin von Gospiterode (Gozprechterode) und Hermann Losse (Luchses), Ritter, und anderer Freunde. Der Aussteller schwört daher, sich an den Gräfin, ihren Söhnen Heinrich und Berthold und deren Erben in keiner Weise zu rächen. Er will Feind derer werden, die die Grafen berauben, schädigen oder angreifen, und aller, deren Feind sie ihm zu werden befehlen. Wenn er wegen dieses Dienstes gemahnt wird, soll er dem unverzüglich folgen. Dies beschwört er in aller Form gegenüber der Gräfin, ihren Söhnen und Erben, Landen, ehrbaren Leuten, geistlich oder weltlich, Bürgern, Bauern und der Herrschaft. Die folgenden 25 Freunde sind mit ihm Mannen der Gräfin, ihrer Söhne und Erben geworden und haben die gleichen Verpflichtungen übernommen. (1) Der Aussteller siegelt. (2) Hermann von Ershausen, (3) Frowin von Gospiterode und (4) Hermann Losse, Ritter, sowie die übrigen 22 übernehmen in aller Form diese Verpflichtungen, nehmen davon aber die Herren aus, bei denen sie baulich sitzen. Geraten diese in Kriege mit den Grafen, sollen sie mitreiten, aber keine Kundschaft gegen die Grafen geben. Erfahren sie, dass die Grafen geschädigt oder beraubt werden, sollen sie das Raubgut rechtlich fordern, wird es von den Tätern nicht herausgegeben, sollen sie sich nach Kräften darum bemühen. (5) Hermann von Weberstedt (Weberste), (6) Brun von Weberstedt (-stete), (7) Reinhard Ratgeb, (9) Dietzel Losse, (10) Berthold von Volkenrode (Volkolderode), (8) Heinrich Preuse, (11) Ludwig (Lutze) Kötzel, (12) Konrad von Kirchberg, (13) Johann von Tastungen, (14) Brun von Weberstedt, (15) Hartung von Weberstedt, (16) Brun von Weberstedt, (17) Berthold Ratgeb, (18) Dietzel von Nazza (Natzauw), (19) Thile von Volkenrode, (20) Hermann Preuse, (21) Eckard Preuse, (22) Fritz Preuse, (23) Hermann von Ammern (Amers), (24) Lutolf von Schwebda (Swebede), (25) Hermann von Nazza und (26) Hermann Schilling beschwören dies und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist zu Ysenach 1360 an dem suntage vor sant Mertins tage des heyligen bischofs.
Urfehde u. tritt mit 25 anderen Mannen in den Dienst der Gräfin.

  • Archivalien-Signatur: 505
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 November 8.

Siegel 13 nicht identisch mit dem an Nr. 503.

Pergament


Johann von Blankenwald (-walt) bekundet, sich mit Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-) vebündet zu haben. Er wird ihr mit seinem Haus Herzberg (Hirsperge) gegen die von Eisenbach (Eysen-) helfen, solange sie mit diesen Krieg führt und er das Haus innehat. Dazu nimmt er den Knecht Betz von Schafhausen (-husen) sowie andere Freunde und Diener der Gräfin gegen die von Eisenbach (Eysem-) und ihre Helfer dort auf. Wenn man gemeinsam gegen diese reitet, steht jede Seite für ihren Schaden ein, Gewinn ist nach Anzahl der Bewaffneten zu teilen. Erfolgen Zahlungen oder werden Leute gefangen, steht jeder Seite eine Hälfte zu. Was Johann so einnimmt, soll er zur Hälfte an Betz von Schafhausen geben. Wenn man ehrbare oder reisige Leute gefangen nimmt und die eigenen Freunde darniederliegen, soll man Letztere durch Austausch frei bekommen. Wenn man übereinkommt, weitere Freunde in den Krieg hineinzunehmen, sollen diese Kosten, Mühen, Schäden und Gewinn mit tragen. Die Parteien sollen ohne den anderen keine Sühne eingehen. Tut das einer doch, soll das durch je zwei Freunde beider Seiten geschlichtet werden. Dem haben die Parteien nachzukommen. Johann und seine Freunde sollen auf dem haus Frankenberg (Frankem-) einen Burgfrieden halten, wie es üblich ist. Siegel des Ausstellers.
1360 an dem dinstage nach sant Bartholomeus tage.

  • Archivalien-Signatur: 501
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 August 25.

Pergament


Otto Murringer bekundet, dass Heinrich, Graf von Henneberg (Henin-) ihm mit Wissen seiner Mutter Gräfin Elisabeth zu erblichem Burggut verliehen hat den Hof, der Meyse gehörte und unter dem Haus Elgersburg liegt, mit den folgenden Gütern: zu Reichenbach (Rychin-) Schetzschelins Gut, Johann Snyders halbes Lehen und das halbe Hammerlehen mit Hölzern, Wiesen, Äckern, Nutzen und Rechten, wie die seit alters zu diesem Hof gehört haben. Otto und seine Erben sollen auf dem Burggut auf dem Haus Elgersburg sitzen. Wollen sie das nicht länger, sollen sie das Burggut der Gräfin, dem Grafen, dessen Bruder und Erben aufsagen. Sie können es nur verlieren, wenn die Mannen und Diener sie ins Unrecht setzen. Otto und seine Erben sollen den Grafen helfen gegen jedermann, soweit sie es mit Ehren können. Otto siegelt.
1360 an dem vritage nach sant Vits tak.

  • Archivalien-Signatur: 500
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1360 Juni 19.

Pergament


(1) Berthold von Herbstadt (Herbelstat), Pfarrer zu Haina (Heyn), bekundet: zwischen Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), einerseits und ihm andererseits ist geschlichtet worden, da er wegen seiner Forderungen auf die Pfarrei Schmalkalden (Smal-) im Gefängnis war. Er schwört, sich deswegen in keiner Weise zu rächen und gegen die Grafen sowie gegen Sophie, Burggräfin zu Nürnberg (Nurn-), und beider Erben nichts zu tun oder zu veranlassen. Alle Urkunden, die er vom Papst, dem Bischof oder Dritten hat und die den Grafen oder der Burggräfin schaden könnten, hat er herauszugeben; diese sind künftig kraftlos. Für sich und seine Freunde schwört er Urfehde gegen alle am Gefängnis Beteiligten. Wenn jemand deswegen in den Bann kommt, hat er das abzustellen. Da die Bemühungen Bertholds um die Pfarrei die Ehre der Grafen berührt haben, hat er darin dem Spruch der dazu gewählten Räte des Grafen zu folgen. Berthold bekundet, dass (2) Hermann, Abt zu Veßra (Vezzer), (3) Wilhelm, Abt zu Reinhardsbrunn (Reinhersborn), Friedrich, Siechmeister zu Veßra, sein Vater (4) Fritz von Herbstadt, (5) Johann von Bibra (Bybera), (6) Wilhelm von Maßbach (Mas-), (7) Berthold von Bibra zu Steinach (Steyna), (9) Berthold von Bibra, Vogt zu Henneberg, (8) Konrad von Herbstadt, die Ritter (10) Wilhelm und (11) Peter von Herbstadt, seine Brüder, sowie die Knechte (12) Ludwig (Lutzen) und (13) Wilhelm von Herbstadt, seine Vettern, sich für ihn verwendet und die Verpflichtungen mit beschworen haben. Verstößt er dagegen, sollen diese mit den Grafen seine Feinde sein. Der Aussteller hängt sein Siegel zu denen seiner genannten Freunde. Wilhelm, Abt zu Reinhardsbrunn, tritt in diese Verpflichtungen seines Bruders Berthold ein, verzichtet auf alle Forderungen gegen die Herrschaft Henneberg und kündigt auf Bitten des Bruders sein Siegel an. Die übrigen bekunden ihre Verpflichtungen und kündigen auf Bertholds Bitten ihre Siegel an. Friedrich von Herbstadt, Siechmeister zu Veßra, bedient sich des Siegels seines Abtes, da er kein Siegel hat.
Gegeben 1361 an der mittewochen vor des heilgen Cristes tage.

  • Archivalien-Signatur: 516
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 Dezember 22.

Pergament


Elisabeth, Gräfin von Henneberg (Hennem-), bekundet für sich und ihre Erben, dass Heinrich und Herbord Auerochs mit ihrer Zustimmung acht Pfund Heller Gülten zu Oberkatz (Obermkatza)mit Zubehör an Propst, Meisterin und Konvent zu Frauenbreitungen (Frauwenbreytingen) für 80 Pfund Heller verkauft haben. Davon geben Trachtmars und Gebin Berchochs Gut vier, Hartung Beheyms und Apel Germunds Gut zwei sowie der Sweigerin Gut zwei Pfund. Wenn die Auerochs die Gülten nicht wiederkaufen wollen, soll das Kloster sie auf ewig für dieselbe Summe der Gräfin und ihren Erben zu lösen geben. Siegel der Ausstellerin.
1361 an der mitwochin vor Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 509
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 Mai 19.

Pergament


Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennem-), bekundet, dass der feste Knecht Betz von Schafhausen (-husen) mit ihrer Zustimmung dem Heinrich Kelner, ihrem Bürger zu Schmalkalden (Smal-), seiner Ehefrai Iliane und deren Erben zwei Pfund jährlicher Gülte auf ein Gut zu Haindorf (heyen-) versetzt hat, das Wydener bearbeitet. Eine Wiederlösung ist Betz mit 18 Pfund Heller möglich. Siegel der Gräfin.
1361 an dem mantag vor sant Kylians tage.

  • Archivalien-Signatur: 511
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 Juli 5.

Pergament


Gerhard Kobe bekundet, Gefangener der Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Henin-), gewesen zu sein wegen seiner Missetaten. Jetzt hat die Gräfin ihn auf Bitten seiner Freunde freigelassen. Er verspricht, sich für das Gefängnis an der Gräfin, ihren Söhnen Heinrich und Berthold, ihren Erben, der Herrschaft und den Beteiligten nicht zu rächen und künftig gegen diese, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Er wird deren Schaden warnen und Bestes werben, Forderungen gegen diese rechtlich austragen und Feind derer werden, die die Grafen ihm nennen, sofern er es mit Ehren kann. Siegel des Ausstellers.
1361 an der mittewochin in der pfingstwochin.

  • Archivalien-Signatur: 510
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 Mai 19.

Pergament


Heinrich von der Tann (Tanne) gen. von Bieberstein (Bybersteyn) bekundet, wegen seiner Missetaten zu Recht im Gefängnis des verstorbenen Johann, Grafen zu Henneberg (Hennen-) gewesen zu sein. Deswegen hat er sich jetzt mit der Gräfin Elisabeth, ihren Söhnen Heinrich und Berthold verglichen. Er verspricht, solange er lebt, gegen diese und ihre Herrschaft nichts zu tun oder zu veranlassen, ihren Schaden zu warnen und ihr Bestes zu werben. Er soll nicht deren Feind werden und gegen sie handeln. Wenn er bei einem Herrn ist, der in Krieg mit den Grafen gerät, soll er mitreiten, aber keine Kundschaft gegen die Grafen geben. Siegel des Ausstellers.
1361 an dem dinstage nach sant Walpurg tage.

  • Archivalien-Signatur: 508
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 Mai 4.

Pergament


Johann Steutenest, Pfarrer zu Burghaun (-hune), bekundet, von Dietzel von Taft (Tafta), seiner Ehefrau Hedwig und ihren Erben ein halbes Vorwerk zu Geisa (Geysa) vor der Stadt und in der Flurmark für 151 Pfund Heller Fuldischer (Fyldescher) Währung gekauft zu haben. Ein Rückkauf ist diesen mit derselben Summe möglich. Der Aussteller oder der, dem er es zu Lebzeiten oder nach dem Tod vermacht, haben das halbe Vorwerk dann ohne weiteres herauszugeben, die Emte des nächsten Jahres steht ihnen noch zu. Sterben die Verkäufer ohne rechte Erben, steht der Rückkauf der Herrschaft Henneberg (Hennen-) zu, von der das halbe Vorwerk zu Lehen rührt. Siegel des Ausstellers.
1361 an dem dynstage nach Galli.

  • Archivalien-Signatur: 514
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 Oktober 19.

Pergament


Johann von Reurieth (Rurit), Ritter, verspricht Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), und deren Erben mit seiner Hälfte des Hauses Reurieth, die sein Eigen ist, gewärtig zu sein. Diese ist deren Offenhaus gegen jedermann, er wird damit getreulich helfen. Wenn er oder seine Erben ihre Hälfte verkaufen oder versetzen wollen, soll das mit Wissen der Grafen erfolgen, sofern nicht entsprechende Zusagen vor Ausstellung dieser Urkunde gemacht worden sind. Siegel des Ausstellers.
1361 an dem nesten suntage vor sant Mertins tage.

  • Archivalien-Signatur: 515
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 November 7.

Pergament


Johann von Schmalkalden (Smal-) bekundet für sich, seine Ehefrau Christine und seine Erben, dem Johann Storre, Kanoniker zu Schmalkalden, sein Gut zu Albendorf (Albin-) verkauft zu haben, das Thein von Rosbach (-pach) bebaut. Davon fallen jährlich je zwei Malter Korn und Hafer Schmalkalder Maß, 2 1/2 Schilling Heller an Michaelis, acht Michelshühner, zwei Fastnachtshühner, ein Brot an Weihnachten, ein Lammsbauch an Ostern als Weisung sowie mögliche weitere Gülten. Dafür hat er bereits 20 Pfund Heller Landwährung erhalten. Ein Rückkauf ist den Verkäufern und ihren Erben mit derselben Summe jeweils vor Kathedra Petri möglich; danach ist die Gülte des Jahres verfallen. Wenn Johann Storre das Geld benötigt, soll er es einen Monat vorher ankündigen. Können die Aussteller und ihre Erben die Summe nicht aufbringen, ist ein Verkauf an Dritte mit ihrer Zustimmung gestattet. Auch wenn Johann Storre das Gut zu Lebzeiten oder nach seinem Tod einem Dritten überträgt, Pfaffen oder Laien, bleibt ein Wiederkauf in der beschriebenen Weise möglich. Der Aussteller siegelt, auch für seine Ehefrau.
Daz ist geschen 1361 an deme suntage vor sent Egidien tage.

  • Archivalien-Signatur: 512
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 August 29.

Pergament


Johann von Windheim (Windeheym), Ritter, verzichtet für sich und seine Erben auf alle Forderungen wegen Schulden, Leistungen und Schäden, die er gegen den verstorbenen Johann, Grafen von Henneberg (Hennem-), hatte. Alle einschlägigen Urkunden sind kraftlos, findet er weitere, sind die ungültig. Ausgenommen ist eine Urkunde über das Burggut zu Meiningen (Meyningen), von dem ihm jährlich 50 Pfund Heller anfallen, solange er lebt, und der erste Zins nach seinem Tod. Siegel des Ausstellers.
1361 an sant Egidien abende.

  • Archivalien-Signatur: 513
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1361 August 31.

Pergament


(1) Friedrich, Burggraf von Nürnberg (Nurenbergensis), und (2) Johann, Landgraf von Leuchtenberg (Lutenbergensis), bekunden: vor ihnen haben Albrecht, Dekan, und die Kanoniker des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-), dessen Patronatsrecht ihren Oheimen, den Grafen von Henneberg (Hennen-), und deren Erben "pleno iure" zusteht, ihre und des Stiftes Belastung mit Schulden und Schäden vorgetragen. Alle haben bekundet, zur Tilgung der Schulden auf ihre Präbenden zu verzichten. Alle Gülte, Weisungen und sonstigen Einkünfte diesen Jahres sollen diesem Zweck dienen. Dies geht aus den einander ausgestellten urkunden hervor. Dazu haben sie zwei Mitkanoniker, Friedrich Vogt von Schleusingen (Slusungen) und Johann von Weida (Weita), zu Prokuratoren bestellt und sie bevollmächtigt, alle gemeinsamen Einkünfte und Weisungen einzunehmen, davon die Schulden zu bezahlen und sie zum Besten des Stifts zu verwenden. Dazu haben sie sich eidlich verpflichtet und die Aussteller wegen der Grafen von Henneberg um Zustimmung gebeten. Da sie erkennen, dass dies dem Stift zum Besten dient, erteilen sie in aller Form ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1362 feria quarta post festum sancti Petri ad vincula.

  • Archivalien-Signatur: 525
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 3.

Lateinisch.

Pergament


(1) Friedrich, Burggraf von Nürnberg (Nurenbergensis), und (2) Johann, Landgraf von Leuchtenberg (Lutenbergensis), bekunden in eigenem Namen und in dem der Brüder Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), und ihrer Erben als Kollatoren der Pfarrkirche zu Schmalkalden (Smal-), dass vor ihnen der Priester Wolfram Fraz dargelegt hat: die Kapelle zum hl. Grab, ist der Pfarrkirche, deren Patronat ihren Oheimen und deren Erben sowie Heinrich und Otto, Landgrafen von Hessen (Hassie), und deren Erben "pleno iure" zusteht, verbunden. Sie ist jedoch völlig ohne Einkünfte und beinahe wüst. Fraz hat mit Zustimmung des Heinrich von Neustadt (Nova Civitate), Rektiors der Pfarrkirche, eine Abtrennung vorgeschlagen, wie aus einer von diesem besiegelten Urkunde hervorgeht. Zur Mehrung des Gottesdienstes stimmen die Aussteller für die Grafen und ihre Erben der Abtrennung zu; das Patronatsrecht soll für ihr Seelenheil an Dekan und Kapitel des Stifts zu Schmalkalden zustehen. Sie siegeln.
Datum a.d. 1362 feria tercia post festum sancti Petri apostoli ad vincula.

  • Archivalien-Signatur: 522
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 2.

Lateinisch.

Pergament


(1) Heinrich von Uelleben (Uleybin) und (2) Heinrich von Laucha (Loycha), Ritter, bekunden, dem Landgrafen Heinrich von Hessen (Hessin), dessen Sohn Otto und ihren Erben sowie Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-) und ihren Erben bzw. deren Vormündern Friedrich, Burggrafen von Nürnberg (Nuren-) und Johann, Landgrafen von Leuchtenberg (Leuthinberge), mit Lösung und Wiederkauf des Hauses Scharfenberg (Scharffin-) gehorsam zu sein gemäß der darüber von ihnen der verstorbenen Gräfin Jutta von Henneberg ausgestellten Urkunde. Die Herren sollen das Geld gemeinsam bezahlen. Will nur einer die Summe zahlen, sollen sie die nehmen, wenn der andere zustimmt und sie von ihren Verpflichtungen lossagt. Die Aussteller siegeln.
1362 an mittewochin noch sente Pertri tage den man nennet ad vincula.

  • Archivalien-Signatur: 524
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 3.

Pergament


A.d. 1362, im 13. Jahr der Indiktion, im 10. Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VI. "XIIIa die mensis Aprilis" zur Zeit der Vesper erschienen in der Stadt Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg (Herb.), in der Stube im Wohnhaus bzw. der Kurie des Albrecht Heyne, Dekans des dortigen Stifts, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Dietrich von Thamsbrück (Tungesbruken), Dietrich von Merxleben (Merkesleiben), Heinrich gen. Stein (Lapis), Hermann Propst, Hermann Vinolt, Johann Koch, Johann Schmied von Schleusingen (Slusungen), Dietrich von Friemar (Frymaria), Dietrich [von Weida] gen. Strubiz, Ludwig von Waldau (Walten) und Berthold Schäfer von Hildburghausen (Hilteburgehusen), Vikare dieses Stifts, und bekundeten, sich wegen der Irrungen zwischen den Vikaren auf einer, dem Dekan Albrecht und den ab- und anwesenden Kapitularen auf der anderen Seite auf die Kanoniker Heinrich von Westhausen (-husen) und Johann von Weida (Weita) sowie die Vikare Dietrich von Thamsbrück und Dietrich von Merxleben als Schlichter geeinigt zu haben. Die Vikare haben sich bei Strafe von zehn Pfund Hellern und unter Verzicht auf alle Rechtsmittel gegenüber dem Notar eidlich dazu verpflichtet. Johann von Weida, einer der Schlichter, hat in aller Namen die einzelnen Punkte der Schlichtung vorgetragen. Künftig sollen neue, durch die Stifter oder die Inhaber des Kollationsrechts präsentierte Vikare dem Dekan und dem Kapitel schwören, gemeinsam mit diesen bei den sieben Stundengebeten zu lesen und zu singen gemäß den Gewohnheiten und Statuten des Stifts St. Johann im Haug bei Würzburg. Wenn sich ein Vikar dem widersetzt, verliert er die ihm zustehenden Einkünfte, Präsenz- und Opfergelder. Das Kapitel, das eine eifrige Teilnahme der Vikare an den Stundengebeten fördern möchte, setzt diesen in der Fastenzeit von Aschermittwoch bis Karsamstag die Hälfte seiner Weinpfründen aus, die Kanoniker erhalten ein Viertel Wein, die Vikare einen Becher (ciphus), an den Sontagen in der Fastenzeit aber ein Viertel wie die Kanoniker. Wenn den Kanonikern ein Becher gegeben wird, steht den Vikaren eine Hälfte davon zu. Wer ohne Grund den Gottesdienst versäumt, verliert die Weinpfründe; dies steht während des ganzen Jahres in der Gnade des Dekans. Alle althergebrachten Gaben (consolaciones) stehen dem Dekan zu, wenn er die Messe liest; an Weihnachten, Erscheinung des Herrn, Lichtmess, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Dreifaltigkeit, Fronleichnam und Mariae Himmelfahrt, an den Festen der Patrone Aegidius und Erhard sowie am Jahrtag des Gründers werden den Vikaren die üblichen Gaben gereicht. Dies gilt auch für die Gaben an Wein. Wenn Dekan und Kapitel keinen Pfründenwein haben, aus welchen Gründen auch immer, sind sie zu den erwähnten Gaben nicht verpflichtet. Die Vikare haben zugesagt, Dekan und Kapitel bei der Beschaffung dieser Weine mit vier Pfund Hellern jährlich zu unterstützen, diese sind vor Martini durch Sammlung unter den Vikaren aufzubringen. Wer sich dem entzieht, verliert den Anspruch auf die Gaben, bis er das nachholt. Der Dekan legt die im Chor bei den Matutinen und Vigilien für Verstorbene zu lesenden Texte fest, die Vikare teilen diese unter sich auf, jeder erhält eine Woche in der Reihenfolge des Alters. Wer abwesend ist, hat auf seine Kosten eine Vertretung zu beschaffen. Dekan und Kapitel achten auf die Einhaltung der Gewohnheiten des Stiftes St. Johann im Haug in Bezug auf die wöchentlich für das Hochamt Zuständigen und auf die beiden Lesungen, bei den Matutinen legen sie den siebten und achten Text fest. Der in der Woche Zuständige liest den letzten Text, bei allen Festen mit neun Texten liest derjenige, der das Evangelium verlesen hat, die Homilie bzw. den siebten Text, der Vorleser der Lesung den achten und neunten. Ausgenommen sind Festtage, an denen der Dekan die Messe liest, dann liest der, der Wochendienst am Hochaltar hat, die Homilie und in der Messe das Evangelium, [...]

  • Archivalien-Signatur: 518
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 April 13.

[Fortsetzung]
der folgende den achten Text und die Lesung, der Dekan den neunten Text. Wenn diese beiden ausfallen, soll das durch zwei andere Kanoniker erfolgen. Wenn die es nicht können, soll das durch die beiden an diesem Tag dem Dekan Dienenden erfolgen, diesen stehen dann auch die Gaben zu, seien sie Kanoniker, Vikare oder Messdiener. Wenn der, der Wochendienst hat, und sein Stellvertreter dieses Amt anderen Vikaren überlassen wollen, stehen letzteren auch die Gaben aus den Opfern zu, jedem sechs Pfennige Würzburger Münze. Wenn aus dem Opfer nach Belohnungen für den Organisten, den Glöckner, die Messdiener sowie die vier Pfennige für den Kirchner noch etwas übrig ist, steht dessen Verteilung Dekan und Kapitel zu, der Rest verbleibt dem Kapitel. Wenn der Dekan zelebriert, erhält er Reichnisse (comparaciones) ebenso wie die, die Wochendienst haben an den Festtagen sowie bei Begräbnissen und Wochentagen. Die Opfergaben bei den Messen am Hauptaltar werden mit Ausnahme der erwähnten vier Pfennige für den Kirchner unter die aufgeteilt, die Tagesdienst haben und die Texte verlesen, ausgenommen an Feiertagen, wenn der Dekan zelebriert, und bei Begräbnissen. An allen Tagen, an denen der Dekan nicht zelebriert, singen die, die Tagesdienst haben, an den Matutinen den Psalm "Venite". Sie sollen alle Antiphonen zu Psalmen und das Magnificat mit Antiphonen zu den Segenssprüchen anstimmen. Die Knaben, die das Alleluja singen oder an den Apostel- und ähnlichen Festen dienen, sollen durch die, die Tagesdienst haben, aus den Opfern belohnt werden. Alle Präsenzgelder werden zu gleichen Teilen unter Kanoniker und Vikare aufgeteilt, insbesondere alle bisher gestifteten. Werden künftig weitere gestiftet, steht deren Verteilung im Ermessen der Stifter. Alle diese derzeitigen und künftigen Präsenzgelder für Kanoniker und Vikare sind zur Vermeidung von Irrungen in ein Buch einzutragen, das öffentlich in der Sakristei ausgelegt wird, so dass man bei Säumnissen und Irrungen einen Zugriff darauf hat und die Ursachen von Mängeln leichter ermittelt. Sind die Mängel klein, soll der Präsenzmeister (oblegarius) dem nachgehen. Erhalten Kanoniker und Vikare darauf keine ausreichende Antwort, ist das dem Dekan vorzutragen, der dem nachgehen, die Ursache ermitteln und dazu berichten soll. Wo die Güter liegen, wer sie bearbeitet und welche Zinse anfallen, ist in dieses Buch einzutragen, dazu die Termine und die Einzelheiten der Aufteilung durch die Präsenz. Wer dort einen Betrug feststellt, etwa mittels Rasur, hat das Dekan und Kapitel vorzutragen. Wenn Dekan und Kapitel einem Vikar Urlaub gewähren, hat der dafür zu sorgen, dass seine Pflichten beim Lesen, Singen und Messehalten durch eine andere, von Dekan und Kapitel zugelassene Person wahrgenommen werden. Zuerst singen wie bisher die beiden Vikare der hl. Jungfrau ihre Messe, sie sollen sich am Altar vorbereiten und unmittelbar nach den Segenswünschen in den Matutinen anfangen, ohne zu verzögern. Danach folgen die Vikare der Altäre hl. Kreuz sowie Johannes und Paul in der ersten Woche, Peter und Paul sowie Agnes in der zweiten, Andreas und Katharina in der dritten, dann wieder die beiden ersten Vikare. Die zweite Zelebrant soll während des Evangeliums des ersten herausgehen und unverändert während der vier folgenden [Messen] bleiben. Der Vikar am Altar St. Philipp und Jakob kann, wenn er will, am Dienstag und Donnerstag aussetzen, an den übrigen Tagen geht er heraus, während der erste Zelebrant [die Hostie] erhebt. Wenn ein Kanoniker oder Vikar krank, blind oder lahm wird und keine Hilfe oder Heilung durch Baden erlangt, ist er nicht zum Besuch des Chores und zu seinen Gottesdiensten verpflichtet. Wenn gemeinsame, zur Präsenz gehörende Güter durch Raub, Brand oder anders geschädigt werden, so dass für Dekan und Kapitel daraus Kosten entstehen, sollen diese mit Wissen beider Parteien aus den gemeinsamen Einkünften bestritten werden. Dekan und Kapitel hängen zum Zeichen der Zustimmung ihr Siegel an dieses Instrument an und verpflichten sich und ihre Nachfolger auf diese Regelungen.
Datum wie vor. Zeugen: Johann Schilling, Prior der [Augustiner-] Eremiten zu Schmalkalden, Hartung gen. Schune vom Haus der Minoriten in Meiningen (Meyningen), Diözese Würzburg, Heinrich von Tonna (Tunna) vom Haus des Predigerordens zu Eisenach (Ysenach), Diözese Mainz (Magunt.), Konrad gen. Popecz und Hermann gen. Hoenger, Rektor der Pfarrkirche zu (Wigenvust), Diözese Würzburg.
Heinrich Werngen aus Schmalkalden, Diözese Würzburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Schlichtung, der Regelung und Besiegelung anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und auf Bitten der Vikare mit seinem Signet versehen.

Lateinisch.

Pergament


Albrecht, Bischof von Würzburg (Wirtz-), gestattet mit Zustimmung des Domkapitels Siegfried Steinheimer, Hofschreiber des Kaisers, dessen Ehefrau Elisabeth und ihren Erben, ein Haus und eine Hofreite in seiner Stadt Gerolzhofen (Geroltzhoven) zu kaufen. Die Eheleute und ihre Leibeserben schulden Bischof und Hochstift davon künftig weder Bede noch Steuer, sie haben mit den Bürgern und er Stadt zu Gerolzhofen nichts zu schaffen. Mögliche Klagen gegen diese sind vor dem Bischof und seinen Nachfolgern zu erheben, nicht vor [....] zu Gerolzhofen, da der Bischof Siegfried und seine Erben zu seinen und des Hochstiftes Dienern angenommen hat. Den Eheleuten und ihren Erben ist es gestattet, Güter im Land und Gebiet des Bischofs außerhalb Gerolzhofen zu kaufen, die sie wie andere Diener innehaben sollen. Kaufen sie Güter, die keine Bede und Steuer gegeben haben, bleibt es dabei. Kaufen sie solche, die diese Abgaben geleistet haben, bleibt es bei dieser Verpflichtung. Ausgenommen sind Haus und Hofreite, die sie in diesem Jahr zu Gerolzhofen kaufen und derentwegen sie Bischof und Hochstift zu huldigen haben. (1) Der Bischof siegelt. Heinrich von Reinstein, Domdekan, und das Domkapitel geben ihre Zustimmung und kündigen ihr Siegel an (2).
Der geben ist zu Wirtzburg 1362 am nechsten dinstag vor sant Walpurg tag.

  • Archivalien-Signatur: 519
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 April 26.

Schäden durch Mäusefraß, Textverlust.

Pergament


Giso von Steinau (Steina), Ritter, seine Ehefrau Felicitas und ihre Erben, Ludwig (Lutze) von Herbstadt (Herbeilstad), seine Ehefrau Jutta und ihre Erben verkaufen dem Ritter Johann von Heßberg (Hesseburg) zu Roßfeld (Rosfelt), seiner Ehefrau Adelheid und ihren Erben ihren Hof und sonstigen Besitz in Dorf, Holz und Feld zu Roßfeld, Äcker, Wiesen, Seldnergüter, Häuser und Zubehör, für bereits erhaltene 260 Pfund Heller. (1) Giso und (2) Ludwig siegeln.
Der da ist geschen 1362 an sende Vits tage des heyligen mertrers und siner geselleschaft.

  • Archivalien-Signatur: 520
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 Juni 15.

Pergament


Heinrich von Neustadt (Nova Civitate), Rektor der Pfarrkirche zu Schmalkalden (Smalkaldin), bekundet: Albrecht, Dekan, Heinrich von Westhausen (-husen) und Friedrich Vogt von Schleusingen (Slusungen), seine Mitkanoniker, haben ihn gemeinsam mit Wolfram gen. Fraß ersucht, die Filialkapelle zum hl. Grab bei der Stadt, die seiner Kirche verbunden, aber ohne alle Einkünfte und gleichsam wüst ist, und das ihm "pleno iure" zustehende Präsentationsrecht von der Pfarrkirche abzutrennen. Sie haben ihm vernünftige Gründe dafür geliefert, die Kapelle ist ohne Einkünfte, die Mehrung des Gottesdienstes liegt auch ihm am Herzen, der genannte Wolfram will die Kapelle mit von ihm dazu erworbenen Gütern ausstatten. Daher verzichtet der Aussteller in aller Form auf das Präsentationsrecht und überträgt dies auf Dekan und Kapitel des Stifts. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1362 in vigilia sancti Mathie apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 517
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 Februar 23.

Lateinisch.

Pergament


Heinrich, Landgraf von Hessen (terre Hassie), bekundet: der Priester Wolfram Fraz hat ihm vorgetragen, dass die Kapelle hl. Grab, die mit der Pfarrkirche zu Schmalkalden (Smalkaldin) verbunden ist und deren Patronatsrecht ihm und seinen Oheimen Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennem-), und ihren Erben zusteht, ohne alle Einkünfte und gleichsam wüst ist. Für eine Trennung von der Pfarrkirche liegt die Zustimmung des dortigen Plebans Heinrich von Neustadt (Nova civitate) vor, wie einer besiegelten Urkunde zu entnehmen ist. Zur Mehrung des Gottesdienstes stimmt der Landgraf für sich und seine Erben der Abtrennung zu und überträgt das Patronatsrecht der Kapelle für sein Seelenheil an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1362 feria tercia post festum sancti Petri ad vincula.

  • Archivalien-Signatur: 521
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 2.

Pergament


Heinrich, Landgraf zu Hessen (Hessin) bekundet: Elisabeth, Gräfin zu Henneberg (Hennen-) hat mit ihren Söhnen Heinrich und Berthold sowie deren Erben mit ihm, seinem Sohn Otto und ihren Erben Schloss, Haus und Stadt Schmalkalden (Smal-) und das halbe Haus Scharfenberg (Scharffin-) mit Rechten, Nutzen und Zubehör an Kirchlehen, Mannlehen, Mannschaft, Klöstern, Gerichten, Dörfern, Wäldern, Gewässern, Weide, Holz und Feld gekauft, wie der verstorbene Oheim Albrecht, Burggraf von Nürnberg (Nuren-) und seine Ehefrau Sophie es innehatten bis auf die Zeit der verstorbenen Muhme von Henneberg. Der Landgraf, die Grafen von Henneberg und beider Erben sollen Haus und Stadt Schmalkalden sowie das Zubehör künftig zu gleichen Teilen miteinander innehaben, am Haus Scharfenberg mit Zubehör hat der Landgraf ein Viertel, die Grafen haben drei Viertel, da sie vor dem Kauf eine Hälfte hatten. Der Landgraf wird diese Schlösser mit Zubehör schützen und schirmen wie seine anderen Schlösser, Lande und Leute. Beide Seiten sollen einander nicht verunrechten und keinen Vorteil gegen die andere suchen. Alle Gefälle, Nutzen und Gülten soll man zu den genannten Anteilen erheben. Wenn zwischen den Parteien Kriege und Aufläufe entstehen, sind die Schlösser und ihr Zubehör neutral, man soll sich aus den Schlössern nicht behelfen und sie nicht beschädigen. Wenn eine Partei in Krieg mit Dritten gerät, sollen die dortigen Amtleute, Burgmannen und Bürger getreulich helfen. Zu Baumaßnahmen haben beide in gleicher Weise beizusteuern, man soll dabei einander helfen. Wenn man dort einen oder zwei Amtleute einsetzt, haben die sich auf diese Bestimmungen zu verpflichten. Muss eine Seite aus Not ihren Anteil versetzen oder verkaufen, ist das der anderen ein Vierteljahr vorher mitzuteilen. Ist die nicht interessiert, sind Verpfändung oder Verkauf an Dritte gestattet, die dann diese Bestimmungen zu beschwören haben. Wenn der Landgraf den Anteil an Scharfenberg bei denen auslösen will, die das Haus von beiden Parteien pfandweise innehaben, soll man das den Grafen ein Vierteljahr vorher mitteilen, so dass diese ihre Anteile ebenfalls auslösen können. Wollen die das nicht, darf der Landgraf alle Anteile auslösen. Den Grafen bleibt die Lösung ihrer Anteile vorbehalten, wenn der Landgraf eine Auslösung vornimmt so wie Heinrich von Uelleben (Uleybin) und Heinrich von Laucha (Loycha), Ritter, das beiden Seiten zugesagt haben. Es siegeln (1) Landgraf Heinrich und (2) die Stadt Schmalkalden; Ratsmeister und Rat bekunden ihre Kenntnis und kündigen das Siegel an.
Der gegeben ist 1362 an dem mittewochin vor sente Laurencii tage.

  • Archivalien-Signatur: 523
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 3.

2 Abschr. 15. u. 16. Jahrh. liegen bei. Vgl. auch Anm. zu Nr. 506.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-) und sein Bruder Dietrich verkaufen Johann Storre, Kanoniker zu Schmalkalden, ihr Gut zu Gräfenneuses (Greven Nusesse), das Kunz Blebuch aus Grumbach (Krumpach) bebaut, zinst jährlich 25 Schilling Heller an Michaelis, je vier Hühner an Michaelis und Fastnacht sowie ein Brot zu Weihnachten, dazu ihr Gut zu Reinharterode (Reyn-), haben inne Albrecht Finizzel, Johann Eyerman, Konrad Malberg und andere, zinsen 30 Schilling Heller, je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis, mit der zugehörigen Weisung von 15 Pfennigen an Weihnachten, fünf Hühner an Fastnacht und 2 1/2 Schock Eier an Ostern. Dafür haben sie den Kaufpreis von 30 Pfund Hellern Landwährung bereits erhalten. Ein Rückkauf ist jeweils vier Wochen vor den Gültterminen mit derselben Summe in Landwährung möglich, danach ist die Gülte verfallen. Benötigt Johann Storre sein Geld, sollen die Aussteller die Güter zurückkaufen. Tun sie das nicht, ist zu gleichen Bedingungen ein Verkauf an Dritte möglich. Wenn Johann das Gut zu Lebzeiten oder nach seinem Tod an Dritte, Pfaffen oder Laien, gibt, bleibt das Rückkaufrecht davon unberührt. Hermann siegelt. Dietrich, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
Daz ist geschen 1362 an dem tage sente Elizabet der heyligen frowen.

  • Archivalien-Signatur: 528
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 November 19.

Pergament


Johann von Reurieth (Rurrit), Ritter, verspricht Johann, Landgrafen von Leuchtenberg (Leutinberge), anstelle seiner Oheime, der Brüder Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Henin-), dass er und seine Erben das halbe Haus Reurieth (Rurrit), das er innehat, zu bewahren. Dem Ritter Konrad von Herbstadt (Herbilstat), seinen Erben und den Seinen soll daraus für dessen Hälfte kein Schaden entstehen. Wenn es zu Irrungen kommt, so dass Konrad und seinen Erben ein Schaden entsteht, sollen der Aussteller und seine Erben an den Hof der Grafen oder vor deren Bevollmächtigte kommen, damit der Bruch dort gerichtet wird. Dafür stellt er als Bürgen seine Verwandten (2) Fritz von Sternberg den Älteren, gesessen zu Callenberg (Kaln-), und (3) Otto Marschall von Rudelsdorf (Rudolfstorf). Diese haben auf Mahnung durch die Grafen oder deren Erben persönlich mit einem Knecht und zwei Pferden oder durch einen ehrbaren Knecht mit einem Knecht und zwei Pferde in einem offenen Wirtshaus in Schleusingen (Sleusungen) Einlager zu leisten, bis die Brüche wieder gutgemacht sind. Ausgenommen sind die Grafen Heinrich und Berthold, die der Aussteller und seine Erben in ihren Nöten stets in seine Hälfte des Hauses Reurieth aufnehmen soll. Johann verspricht, die Bürgen schadlos zu halten, und siegelt (1). Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an (2, 3).
1362 an dem dunrestage nach unsir frauwen tag assumpcio.

  • Archivalien-Signatur: 527
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 18.

Pergament


Konrad (Contz) von Herbstadt (Herbilstat), Ritter, verspricht Johann, Landgrafen von Leuchtenberg (Leutinberge), anstelle seiner Oheime, der Brüder Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Henin-), dass er und seine Erben das halbe Haus Reurieth (Rurrit), das er innehat, zu bewahren. Dem Ritter Johann von Reurieth, seinen Erben und den Seinen soll daraus für dessen Hälfte kein Schaden entstehen. Wenn es zu Irrungen kommt, so dass Johann und seinen Erben ein Schaden entsteht, sollen der Aussteller und seine Erben an den Hof der Grafen oder vor deren Bevollmächtigte kommen, damit der Bruch dort gerichtet wird. Dafür stellt er als Bürgen seine Verwandten (2) Berthold von Bibra (Bybera), Ritter, Vogt zu Henneberg, und (3) Otto von Herbstadt. Diese haben auf Mahnung durch die Grafen oder deren Erben persönlich mit einem Knecht und zwei Pferden oder durch einen ehrbaren Knecht mit einem Knecht und zwei Pferde in einem offenen Wirtshaus in Schleusingen (Sleusungen) Einlager zu leisten, bis die Brüche wieder gutgemacht sind. Ausgenommen sind die Grafen Heinrich und Berthold, die der Aussteller und seine Erben in ihren Nöten stets in seine Hälfte des Hauses Reurieth aufnehmen soll. Konrad verspricht, die Bürgen schadlos zu halten, und siegelt (1). Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an (2, 3).
1362 an dem dunrestage nach unsir frauwen tag assumpcio.

  • Archivalien-Signatur: 526
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1362 August 18.

Pergament


(1) Betz von Schafhausen (-husen) und (2) Werner Zufraß bürgen gegenüber dem Stift Schmalkalden (Smal-) und insbesondere dem Kanoniker Friedrich (Friczschen) Vogt von Schleusingen (Slusungen) für die folgenden, durch Hermann von Schmalkalden und seinen Bruder Dietrich an den Kanoniker Johann Storre verkauften Gülten. Johann hat diese Güter und Gülten mit Zustimmmung Hermanns an seinen Bruder Heinz Storre für 27 1/2 Pfund Heller verkauft. Wenn den Kanonikern und insbesondere Friedrich Vogt Eintrag an diesen Gülten und Weisungen geschieht, sollen die Aussteller je einen Knecht mit einem Pferd in ein offenes, von den Kanonikern angewiesenes Wirtshaus in Schmalkalden zum Einlager schicken, bis Heinz Storre dies abstellt. Die Gülten fallen an zu Gräfenneuses (Grefen Nusezze), bebaut Kunz Blebuch aus Grumbach (Krumpach), gibt 25 Schilling Heller an Michaelis und acht Hühner, je vier an Michaelis und Fastnacht, sowie ein Brot zu Weihachten, sowie zu Reinharterode (Reyn-) von Albrecht Finizzel, Johann (Hans) Eyerman und Konrad (Cuntze) Malberg, geben jährlich 30 Schilling Heller, je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis, 15 Pfennige zu Weihnachten, fünf Hühner an Fastnacht und 2 1/2 Schock Eier an Ostern. Diese können zurückgekauft werden gemäß der von Hermann und Dietrich ausgestellten Urkunde, die Johann Storre mit Hermanns Zustimmung den Kanonikern gegeben hat. Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln,.
Der gegeben ist 1363 an dem mantage nach dem Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 530
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1363 März 27.

Vgl. Nr. 528.

Pergament


(1) Heinrich (Henzce) Schrimpf, Sohn des verstorbenen Wolfram Schrimpf, seine Söhne (2) Wolfram, (3) Volknand und (4) Kunz Schrimpf verkaufen Hof und Dorf zu der Aue (Auwe) unterhalb Schmalkalden (Smal-) mit Äckern, Wiesen, Hölzern, Feldern, Gewässern, Wunne, Weide, Nutzen, Gewalt, Gewohnheiten und Rechten, wie der Vater sie hergebracht hat, an den festen Knecht Peter Voit von Salzburg (Saltzberg), auch das rechte Teil über dem Dorf Asbach mit Nutzen, Rechten, Gewalt und Gewohnheiten für bereits erhaltene 842 Pfund Heller. Die Aussteller verzichten auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und versprechen Währschaft für Eigen nach Eigen-, Lehen nach Lehnsrecht. Wenn Voit darin angefochten wird, haben sie das binnen vier Wochen nach Mahnung abzustellen. Tun sie das nicht, haben sie auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schmalkalden einzulegen, bis das abgestellt ist. Die Aussteller siegeln. Zeugen: (5) Friedrich von Völkershausen (Voylkershusen), Ritter, Amtmann zu Schmalkalden, (6) Berthold Schenk, Ritter, Kunz von Rodach (Rota), Schultheiß zu Schmalkalden, Berthold von Nordheim (Northeym) und Betz Grisel, derzeit Ratsmeister, und der Rat zu Schmalkalden, (8) Heinz von Heldritt (Helderit) und (9) Heinz Schrimpf der Große. Die Aussteller bitten diese um Besiegelung; sie kündigen ihre Siegel zu dem der Stadt (7) an.
Daz ist geschen 1363 an sente Erhartez tage dez heylegen herren.

  • Archivalien-Signatur: 529
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1363 Januar 8.

Mit Siegel der Stadt Schmalkalden.

Pergament


Konrad am Berg (Berge), Amtmann zu Rockenstuhl (Rokenstul) und sein Bruder Hertnid bekunden ihre Zustimmung zum Kauf zwischen Konrad (Curt) von Immelborn (Memelnburn), Kanoniker zu Schmalkalden (Smelkelden) und Heinrich Beck (Beke) um den Zehnten zu Diethaus (Dithos). Heinrichs Sohn hat geschworen, sich an duiesen Verkauf zu halten. Konrad siegelt, Hernid bedient sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1363 in festo beate Marie Magdalene.

  • Archivalien-Signatur: 532
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1363 Juli 22.

Vgl. Nr. 329.

Pergament


Die Brüder Hermann von Schmalkalden (Smal-) und Dietrich verkaufen ihr Gut zu Haindorf (Heygen-), auf dem Heinz Nefe sitzt, der jährlich 2 1/2 Pfund Heller Gülte, zehn Schilling an Walpurgis, zwei Pfund an Michaelis, einen Kloben Flachs, vier Hühner, je zwei an Fastnacht und Michaelis, ein Brot zu Weihnachten und einen Lammsbauch an Ostern zinst, an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden. Die Aussteller versprechen daher, gegen den Verkauf nicht vorzugehen und Währschaft für freies Eigen zu leisten nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Dafür haben sie 46 Pfund Heller erhalten. Hermann siegelt, auch für den Bruder, der sich des Siegels mit bedient, da er kein eigenes hat.
Dicz ist geschen 1364 an dem dunrestage vor Thome des zwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 534
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1364 Dezember 19.

Nach dem Rückvermerk gehörten die Einkünfte zur Präsenz.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-) und seine Ehefrau Agnes (Nese) Windolt sowie die Geschwister Johann Windolt, Philippa und Lucie verkaufen Eigen, Gülten, Zinse, Dienste und Rechte an dem Gut, auf dem jetzt Peter Smit, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben sitzen, gelegen in Dorf, Feld und Mark zu Dermbach (Terem-), wie sie es bisher gehabt haben und es von Eltern und Vorfahren hergekommen ist, zinst jährlich fünf Schillinge Heller, je zwei Malter Weizen und Hafer, einen halben Malter Käse im Wert von fünf Schilling sowie zwei Hühner, alles an Michaelis, zwei Schilling für Wecken an Weihnachten, ein Huhn an Fastnacht ein Schock Eier und einen Lammsbauch im Wert von vier Schilling an Ostern, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden zu rechtem Eigen für bereits erhaltene 30 Pfund Heller. Agnes bekundet, dass das Gut die Morgengabe von ihrem ersten Ehemann Windolt gewesen ist gewesen ist, über die sie frei verfügen konnte. Sie hatte es nach ihrem Tod Hermann von Schmalkalden, dem zweiten Ehemann, vermacht, aber jetzt mit dessen Zustimmung verkauft. Sie verzichtet nun auf alle Rechte daran und verspricht, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen. Gleiches tun Hermann von Schmalkalden und die Geschwister Windolt bezüglich des erwähnten Anfalls. Hermann und Johann versprechen Währschaft, auch für die Frauen Agnes, Philippa und Lucie. Kommen sie dem nicht nach, haben sie auf Mahnung durch Dekan oder Kapitel je einen Knecht mit einem Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schmalkalden in Einlager zu legen, bis das abgetan ist. (1) Hermann und (2) Johann siegeln; die Frauen bedienen sich dieser Siegel mit.
Geschehen 1364 an sant Egidien tage.

  • Archivalien-Signatur: 533
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1364 September 1.

Pergament


Konrad, Abt zu Herrenbreitungen (Breytingen dominorum), Benediktinerordens, Eberhard, Prior, Johann, Kantor, und der Konvent bestellen Johann, Schreiber des Abtes Johann von Hersfeld (-felden.), Vorzeiger dieser Urkunde, zum Prokurator bei Gerlach, Erzbischof von Mainz (Mogunt.) und dessen Vertretern; sie erteilen ihm die nötigen Vollmachten in der Sache um den Erlass von Übertragung und Annahme der weltlichen Rechte, die mit der Bestätigung und der Weihe dem Abt zu Hersfeld zustehen. Sie versprechen, die Handlungen des Prokurators zu ratifizieren. Es siegeln (1) Abt und (2) Konvent.
Datum a.d. 1365 in die sancti Silvestri martiris.

  • Archivalien-Signatur: 541
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1364 Dezember 31.

Lateinisch. Bei der Datierung ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Pergament


(1) Hermann von Weberstedt (Webirsteten), (2) Friedrich von Teutleben (Tetenlauben) und (3) Heinrich Schindekopf bekunden, dass sie vom Gefängnis auf dem Haus Barchfeld (Parchfelt) wegen Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), losgesagt worden sind. Sie verzichten für sich und ihre Erben auf alle daraus erwachsenen Schäden und versprechen, deswegen von den Grafen, deren Erben, der Herrschaft und allen am Gefängnis Beteiligten nichts zu fordern. Darauf haben sie sich eidlich verpflichtet; sie siegeln.
Der geben ist zcu Dresdein 1365 am donerstage vor Invocavit in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 536
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1365 Februar 27.

Pergament


Albrecht, Bischof von Würzburg (Herbipolen.), bekundet, dass das kanonische Recht vorschreibt, einer guten Sache Schutz und Rat zukommen zu lassen. Bestimmte Immobilien und jährliche Einkünfte, ausreichend zur Stiftung und Ausstattung einer neuen geistlichen Messpfründe ohne Seelsorgsverpflichtung an der Kapelle hl. Grab bei der Stadt und innerhalb der Pfarrei zu Schmalkalden (Smal-) in seiner Diözese sind zum Lob Gottes, der Jungfrau Maria und aller Heiligen zur Mehrung des Gottesdienstes durch den Priester Wolfram Fraz (Fraws) und andere Christgläubige aus ihren auf Erden erworbenen Gütern für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil gestiftet worden, wie aus rechtmäßigen Urkunden hervorgeht. Da dem Bischof an der Mehrung des Gottesdienstes gelegen ist, bestätigt er kraft seines Amtes auf Bitten der Stifter sowie mit Zustimmung der Patrone und des Rektors der Pfarrkirche die Stiftung und Ausstattung einer einfachen Messpfründe ohne Seelsorgsverpflichtung an der genannten Kapelle. Das Patronat wird Dekan und Kapitel des Stifts zu Schmalkalden vorbehalten. Diese sollen bei Vakanz einen geeigneten Weltgeistlichen, der Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann, dem zuständigen Archidiakon innerhalb der vom Recht vorgeschriebenen Fristen präsentieren. Andernfalls geht dieses Recht auf den Diözesanbischof über. Der Inhaber der Pfründe soll dauernd bei der Kapelle residieren, dort täglich die Messe lesen, sämtliche Opfer stehen ihm zu, da dem Rektor deswegen Entschädigung geleistet worden ist. Die Reichung der Sakramente ist ihm allerdings nicht gestattet, er darf auch keine Legate Sterbender annehmen, bevor nicht in dieser Hinsicht den Rechten des Plebans Genüge geschehen ist. Der Inhaber der Pfründe darf die Pfarrei und deren Inhaber in den Rechten und Einkünften in keiner Weise behindern. Wenn er das ohne Erlaubnis des Plebans oder ohne Notlage tut, zieht er sich die Strafen des Kirchenrechts zu; dem Pleban steht dann eine Klage offen. Die Güter und Einkünfte, mit denen die Pfründe dotiert worden ist und künftig noch ausgestattet wird, sind frei von Bede, Steuer, Herberge und Gastung sowie von allen Belastungen für Laien. Siegel des Bischofs.
Datum Herb. a.d. 1365 III Id. Februarii.

  • Archivalien-Signatur: 535
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1365 Februar 10.

Lateinisch.

Pergament


Dietzel Voit von Salzburg (Saltzperg), Sohn des verstorbenen Eberhard Voit, vergleicht sich wegen der Forderungen, Schulden, Schäden und Zehrung, die sein Vater und er in der Mark [Brandenburg] im Dienst für den verstorbenen Johann, Grafen von Henneberg (Hennen-), erlitten hatten, mit Heinrich, Grafen von Henneberg. Der hat ihm deswegen 150 Pfund Heller fränkischer Währung auf sein Burggut in der Stadt Meiningen (Meyningen) angewiesen, an jedem Martini 50 Pfund. Jetzt waren 50 fällig, die übrigen 100 zu diesem Termin in den beiden nächsten Jahren. Der Aussteller sagt den Grafen, seinen Bruder Berthold und deren Erben von allen Forderungen los. Nach Erhalt der 150 Pfund hat er die darüber ausgestellte Urkunde zurückzugeben; er siegelt.
1365 an sante Thomas tage des heyligen zwelifboten.

  • Archivalien-Signatur: 540
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1365 Dezember 21.

Pergament


Friedrich, Balthasar und Wilhelm Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, (Meichssen), im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde (-munde) und Herren des Landes Pleißen, bekunden: ihre Schwäger Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), haben ihnen Haus und Feste Elgersburg mit Dörfern, Mannschaften, geistlichen und weltlichen Lehen, Gerichten, Äckern, Wiesen, Mühlen, Fischereien, Wäldern, Ehren, Rechten, Diensten, Gewohnheiten und allem Zubehör, wie sie das hergebracht haben, zu Pfand gesetzt für bereits gezahlte 2000 Mark lötigen Silbers Erfurter (erffurtisch) Gewicht. Weitere 100 Mark dürfen dort verbaut werden. Eine Lösung ist jährlich an Lichtmess mit derselben Summe in eigenem Geld möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Zahlung ist in Eisenach (Eysenach) oder Gotha (Gottha) fällig. Benötigen die Aussteller oder ihre Erben ihr Geld, ist das ebenfalls ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen. Nehmen die Grafen das nicht wahr, ist eine Verpfändung für 2100 Mark an Dritte gestattet. Den Grafen bleibt die Lösung vorbehalten. Wollen diese kein Silber, kann die Zahlung in Gulden oder in Erfurter Währung erfolgen. Die Aussteller siegeln.
Der zu Zwickaw ist gegeben 1355 am nechsten dornstag vor Lucie.

  • Archivalien-Signatur: 539
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1365 Dezember 11.

Urkunde fehlt im Mai 1975, Reg. nach Insert in Nr. 454 (1540 Mai 2) mit falschem Jahr 1355.

Pergament


Heinrich Schrimpf, Burgmann zu Salzungen (Salczungen), seine Ehefrau Richza und seine Erben verkaufen Konrad, Abt des Stifts Herrenbreitungen (Herren Breitingen) ihr Vorwerk zu Diethaus (-hus) in Feld und Dorf mit zubehörigen Nutzen und Rechten, zwei Pfund Heller Salzunger Währung jährlicher Gülte aus den Gütern, in denen Hans Wiße, Ludwig Losze, Konrad During und Hartung Schucze in Diethaus sitzen. Diese und künftige Inhaber sollen die Gülte und die Weisungen an das Kloster liefern. Dafür haben die Verkäufer 90 Pfund Heller Landwährung bereits erhalten. Das Vorwerk und die Güter können zu Kathedra Petri mit der gleichen Summe zurückgekauft werden, sie sind dann ohne weiteres herauszugeben. Wenn das Kloster das Geld benötigt und diese verkaufen muss, sind sie zunächst den Verkäufern anzubieten. Können diese oder ihre Erben nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet; der Rückkauf, Vogtei und Rechte bleiben jedoch vorbehalten. Heinrich Schrimpf siegelt. Zeugen: der Priester Johann von Drewitz (Dreuwits), Pfarrer, die Knechte Berthold Wintermeister, Zentgraf, Hermann von Leimbach, Burgmann, Albrecht von Trümbach (Trubinbeche), Kellner zu Salzungen, und andere.
Datum a.d. 1365 feria quarta ante dominicam, qua cantatur Letare.

  • Archivalien-Signatur: 537
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1365 März 19.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, sich mit seinem Bruder Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, geeinigt zu haben. Dieser hat auf die Grafschaft gänzlich verzichtet. In der Urkunde ist enthalten, dass der Bruder, wenn er will, auf Lebenszeit in Wilhelms Behausung bleiben kann. Wenn er in Fürstendienst tritt und etliche Zeit dort bleibt, wird Wilhelm ihm jährlich 500 Gulden zahlen, je 250 an Weihnachten und an Jacobi. Wenn Wilhelm oder seine Erben ihm die Nutzung des Schloses Osterburg übertragen, soll Johann die, wenn er außerhalb weilt, ganz einnehmen. Wenn Johann sich in Wilhelms Behausung aufhält, soll der ihn mit sechs Pferden und Knechten unterhalten. Will Johann dort nicht mehr bleiben und auf die Osterburg ziehen, soll Wilhelm Getränk und Getreide für 14 oder 15 Menschen für das erste Jahr dorthin liefern. Danach erhält Johann das, was im Vertrag festgehalten ist; darüber hinaus hat Wilhelm ihm gegenüber keine Verpflichtungen. Er siegelt.
Der gegebin ist 1465 am montag vor dem heiligen cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1380
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1365 Dezember 23.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(1) Berthold (Berlt) von Schafhausen (-husen), Ritter, seine Frau Katharina, (2) Johann von Rosenthal (-tal), srine Ehefrau Else, (3) Heinrich (Heyncze) Meusser (Muczer) und seine Ehefrau Petrissa (Petze) verzichten auf den Anfall der jährlichen Gülten zu Fambach (Vane-), die ihr Schwager Dietzel von Merxleben (Merksleybin) innehatte, und übertragen diese auf Dekan und Kapitel des Stifts zu Schmalkalden (Smal-) als Seelgerät für sie und ihre Vorfahren. Sie und ihre Erben werden deswegen keine Forderungen erheben. Dekan und Kapitel haben es dafür übernommen, dem Dietzel von Merxleben Wein und Brot zu geben wie einem Mitkanoniker. Die Aussteller haben daher diese in die Gewere gesetzt, die sie bisher innehatten; sie siegeln.
Gegeben 1366 an dem mantage nach sent Jacobis tage des aposteln.

  • Archivalien-Signatur: 545
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 Juli 27.

Pergament


Dekan Günther und das Kapitel zu Rasdorf (Rastorf) verkaufen ein Gut zu Nieder-Ottersbach (Nidernottisbach) mit Nutzen und Rechten in Dorf und Feld an Berthold Hetzel, dessen Ehefrau Irmel und ihre Erben für 40 Pfund Heller Fuldischer Währung. Diese sollen sie an Konrad Kind zahlen, dem das Gut für 45 Pfund Heller versetzt ist. Fünf Pfund sollen die Aussteller dazu tun. Das Gut soll ewig für eine Spende dienen, die die Eheleute für ihr, ihrer Erben und Vorfahren Seelenheil gestiftet haben. Diese Spende soll der jeweilige Kellner des Stifts am Fest Maria "cliebel" [März 25] austeilen, jedem Armen ein Brot und einen Hering für so viele Arme, wie das Gut es erbringt. Wenn das Gut wüst wird, ist die Spende von den Einkünften der Kellnerei aus anderen Gütern zu zahlen. Bei Mängeln können Irmel Hetzel, Fritz Trost, dessen Ehefrau Hille, Heinz Blueme, dessen Ehefrau Agnes (Nese) und deren Erben vom Stift Rechnungslegung fordern. Siegel des Kapitels.
Datum a.d. 1366 feria sexta proxima ante dominicam qua cantatur Letare.

  • Archivalien-Signatur: 543
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 März 13.

Pergament


Hans Hug zu Schleusingen (Slus.) bekundet für sich und seinen Bruder Hugo, dass sie mit ihrem Bruder Heinrich geteilt haben. Diesem sind 400 Pfund Heller von Hans von Bibra (Bybera) und Greif von Heßberg (Hesseburg) zugefallen. Darüber hat er Urkunden, über die er künftig frei verfügen kann. Die beiden übrigen Brüder verzichten auf alle Ansprüche auf diese 400 Pfund und die einschlägigen Urkunden. Der Aussteller bittet, auch für den Bruder, seinen Vetter Hugo [von Wasungen] um Besiegelung.
Der geben ist 1366 an allir heiligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 550
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 November 1.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, seinem Getreuen Dietz von Wechmar 50 Gulden sowie je 50 Malter Korn und Hafer Mellrichstädter (Melrichstater) Maß schuldig zu sein. Der Graf versetzt daher Dietz, seiner Ehefrau Margarete (Grete) und ihren Erben seinen Gewässer (wagk) zu Obermaßfeld (Obern Masfelt), beginnend bei der dortigen Mühle, wendend oberhalb der nächsten Furt oberhalb des Gewässers, wie die Vorfahren es hergebracht haben. Eine Auslösung ist jederzeit mit derselben Summe und derselben Menge Getreide möglich. Siegel des Ausstellers.
Gegebin tzu Slusungen am donrstage vor sand Laurentzen tag 1366.

  • Archivalien-Signatur: 546
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 August 6.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Heinz von Allendorf (Aldin-), Burgmann zu [Kalten-] Nordheim (Northeym), bekundet, von seinem Bruder Hans, Burgmann zu Nordheim, jeweils auf Wiederkauf, gekauft zu haben: sämtliche Rechte im Dorf Kranlucken (Crawelucke) für 60 Pfund Heller; für bereits gezahlte 40 Pfund Heller zu Diedorf (De-) Hans Zentgrafen Gut, Gerhard Zentgrafen Gut, die halbe Hufe, Hans Contzelins Gut, Konrad Kirners Gut zu Neidhartshausen (Nitartschusen) und das Gut des Heinrich Rote zu Zella (Cellichins); den Weiher zu Nordheim und die oben anstoßenden Wiesen für 27 Pfund Heller; eine Hofstatt in der Burg zu Nordheim für 21 Pfund Heller, an der Heinz neun Pfund verbauen soll, der Wiederkauf ist dann mit 30 Pfund möglich. Diese Stücke können vom Bruder und dessen Erben einzeln zurückgekauft werden. Siegel des Ausstellers.
Geben 1366 an dem tage sante Affre.

  • Archivalien-Signatur: 547
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 August 7.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smalkaldin) und sein Bruder Dietzel, Burgmannen daselbst, verkaufen 13 Schilling jährlicher Gülte im Dorf zu Obergrumbach (Obern Krumpach), von denen Adelheid Schoppener zehn und Kunz Muzzers Ehefrau drei Schilling an Michaelis zahlen, sowie die zugehörige Weisung an Heinrich Kelner, dessen Sohn Hans, Bürger zu Schmalkalden, und deren Erben für erhaltene sechs Pfund Heller, wie sie zu Schmalkalden gängig sind. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich und zwei Monate vor Kathedra Petri anzukündigen. Das Geld ist an diesem Termin fällig. Geschieht das nicht, ist die Gülte des Jahres verfallen. Benötigen die Käufer ihr Geld, haben sie das ebenfalls zwei Monate vor Kathedra Petri anzukündigen. Können die Verkäufer oder ihre Erben die Summe nicht aufbringen, kann die Gülte mit ihrem Wissen an Dritte versetzt werden; der Rückkauf bleibt vorbehalten. Hermann siegelt; Dietzel bedient sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1366 in die beate Barbare virginis.

  • Archivalien-Signatur: 552
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 Dezember 4.

Pergament


Johann Storre, Dekan des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-), verkauft ein Pfund jährlicher Gülte, je zehn Schillinge an Walpurgis und Michaelis, sowie zwei Fastnachtshühner auf das Gut zu Grumbach (Obirn Crumpach), das Kunz Bertram innehat, an Kapitel und Vikare des Stifts; die Gülte soll am Jahrtag des verstorbenen Hermann Propst zur Präsenz dienen. Der Dekan quittiert über zehn Pfund Heller Landwährung und bestellt den Kanoniker Karl von Heldritt (Heldrit) als Bürgen, der bei Mängeln an der Gülte auf Mahnung in einem ihm angewiesenen offenen Wirtshaus Einlager leisten soll, bis das abgestellt ist. Stirbt der Bürge, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen; der Aussteller verspricht, den Bürgen schadlos zu halten. Ein Rückkauf ist nach Ablauf dieses Jahres jeweils vier Wochen vor den Gültterminen mit der gleichen Summe möglich; danach ist die Gülte verfallen. Karl von Heldritt überrnimmt seine Verpflichtungen und hängt sein Siegel (2) zu dem des Dekans (1).
Gigeben 1366 an deme dunerstage in der vasten vor Reminiscere miseracionum tuarum domine.

  • Archivalien-Signatur: 542
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 Februar 26.

Pergament


Johann von Barchfeld (Barffelt) und seine Ehefrau Hellenburg bekunden, an Konrad von Werthers, derzeitigen Propst zu Frauenbreitungen (Kungis Breytingen), und den dortigen Konvent
sämtliche Güter verkauft zu haben, die sie zu Scherfstrut (Schrefstrud) hatten - Äcker, Wiesen, Raine, Ellern und Staudich, wie sie von den Vorfahren auf sie gekommen sind. Sie verzichten darauf und insbesondere auch auf die Hufe und die Güter, die ihr Schwager Johann Teyn (Tene) dort hatte und die das Kloster von diesem gekauft hat. Dies haben vermittelt Konrad, Abt [Herren-] zu Breitungen, Ludolf von Lüder (Luter) und Otto Rußwurm. Der Aussteller bekundet dies in aller Form und bittet (2) Abt Konrad, (2) Wetzel vom Stein (Steyne), Ritter, und (3) Otto Rußwurm, Vogt zu Barchfeld, um Besiegelung, da er kein Siegel hat; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1366 an aller heyligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 551
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 November 1.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Konrad von Herbstadt (Herbilstat), Ritter, bekundet, dass Johann, Landgraf von Leuchtenberg (Lutenberge), Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), ihn und seine Erben in das halbe Haus Reurieth (Rurit) eingesetzt haben, das mit allem Zubehör, Holz, Wiesen, Wasser, Wunne und Weide in Dorf und Feld Eigen der Grafen ist. Es soll erblich bei Konrad und seinen Erben bleiben, aber Offenhaus der Grafen sein gegen jedermann. Wenn die Hälfte wegen eines Krieges der Grafen verloren geht, sollen die Konrad und seinen Erben das zahlen, was je zwei Freunde beider Seiten festlegen. Wenn die Grafen sich aus dem Haus behelfen, tun sie das auf ihre Kosten ohne Schaden für die Inhaber. Früher wegen des Anteils ausgestellte Urkunde sollen Konrad und seinen Erben keinen Schaden bringen, sondern sie schützen und schirmen, wenn jemand sie dort verunrechtet. Die Inhaber sollen gegenüber den Grafen stets dafür Recht stehen. Siegel des Ausstellers.
1366 an der mittewochen nach sante Vites tage dez heyligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 544
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 Juni 17.

Pergament


Tuto vom Stein (Steyne) erteilt für sich und seine Erben die Zustimmung dazu, dass Hermann von Schmalkalden (Smal-) und sein Bruder Dietrich an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden, insbesondere der Vikarie, die jetzt Johann Schriber innehat, auf Wiederkauf vier Malter Korngülte auf die Güter in der Wüstung Hain (Hayne) verkauft haben, die von ihm und seinen Erben zu Lehen geht. Siegel des Ausstellers.
1366 an sente Gallen tage des heiligen herren.

  • Archivalien-Signatur: 548
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1366 Oktober 16.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), Herr zu Hartenberg (Hartin-), bekundet, mit Zustimmung des Hermann, Grafen von Henneberg, Herrn zu Aschach (Ascha), sowie seiner Mannen Margarete, Ehefrau seines Getreuen Heinz Breuning, und ihre Erben für 200 Pfund Heller Landwährung Morgengabe in das Vorwerk zu Henfstädt (Henfstad) mit Zubehör in Feld und Dorf gesetzt zu haben, die von ihm zu Lehen gehen. Graf Berthold siegelt, auch für Graf Hermann und beider Erben.
1367 an deme suntage vor unsers herren uffart.

  • Archivalien-Signatur: 554
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1367 Mai 23.

Pergament


Der Knappe Ludwig (Lutze) von Herbstadt (Herbilstad) und seine Ehefrau Jutta bekunden, mit dem Landgrafen Johann von Leuchtenberg (Lutenberge) sowie den Brüdern Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg (Hennen-), wegen aller Forderungen über Schulden, Hengste und Pferde geschlichtet zu sein. Diese haben diese sämtlich beglichen. Ludwig siegelt, auch für seine Ehefrau.
Der da gegeben ist 1367 an unser liben frauwen tag Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 553
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1367 Februar 2.

Pergament


Die Brüder (1) Friedrich, (2) Balthasar und (3) Wilhelm, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes Pleißen, bekunden: die Brüder Heinrich und Berthold [Grafen] von Henneberg (Hennin-) haben ihnen mit Rat ihres Oheims Johann, Landgrafen zu Leuchtenberg (Lutinberge), der ihr Vormund ist, heimlich ihr Schloss Schleusingen (Slusungin), Haus und Stadt mit Rechten, Gerichten, Mannschaften, geistlichen und weltlichen Lehen, Zinsen, Zöllen, Geleiten, Wiesen, Wieswachs, Gewässern, Wasserläufen, Fischereien, Wäldern, Wildfuhr, Wegen, Bergwerken, Nutzen, Diensten und Gewohnheiten, wie die Vorfahren sie hergebracht haben, für bereits gezahlte 1000 Schock böhmischer Groschen auf Wiederkauf für dieselbe Summe verkauft. Den sollen sie nicht vor Walpurgis des nächsten Jahres vornehmen. Danach ist der Rückkauf jederzeit möglich, die Summe ist auf der Veste Coburg (Kuburg) zu zahlen. Wenn die Aussteller oder ihre Erben früheres Zubehör von Schleusingen auslösen, ist eine Auslösung nur mit der so erhöhten Summe möglich. Geht Schleusingen den Ausstellern in einem Krieg der Grafen verloren, sollen die sich nicht sühnen, bevor sie Schleusingen zurückgewonnen oder die Summe zurückgezahlt haben. Die Grafen haben den Ausstellern auch gestattet, Themar (Teimar) auszulösen. Auch damit steht den Grafen eine Lösung für das aufgewendete Geld zu. Wenn die Aussteller Themar an sich bringen, sollen Schleusingen und Themar gemeinsam ausgelöst werden. Die Aussteller siegeln. Zeugen: Heinrich, Burggraf von Starkenberg (Starkin-), Friedrich von Schönburg (Schon-), Herr zu Glauchau (Gluchouwe), Christian von Witzleben (Witzeleibin), Nikolaus von Köckritz (Kokeritz), Friedrich von Kottewitz (Kotewicz) und Holt von Ottendorf (Ottin-), Räte und Getreue.
Gegeben zu Gotha 1367 an sent Clemens tage etc.

  • Archivalien-Signatur: 556
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1367 November 23.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Heinrich, Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet seine Zustimmung, dass seine Getreuen, die Brüder Hermann und Dietrich von Schmalkalden (Smalk.) an Dekan und Kapitel, insbesondere die Vikarie des Liebfrauenaltars am dortigen Stift, die jetzt Hermann Vinnolt innehat, 100 Pfund Heller fränkischer Landwährung auf alle Güter verkauft haben, die die Brüder vom Grafen und der Herrschaft im Dorf Niederschmalkalden (Nydernsmal-) zu Lehen haben. Die Brüder können gemäß der von ihnen ausgestellten Urkunde die Gülten zurückkaufen. Tun sie das nicht, können der Graf und seine Erben gemäß der Urkunde dieses Recht wahrnehmen. Siegel des Ausstellers.
1367 an der mitwochen vor Symonis et Jude der heyligen apostoln.

  • Archivalien-Signatur: 555
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1367 Oktober 27.

Pergament


Der Ritter Berthold (Betze) von Schafhausen (-husen), Amtmann zu Henneberg (Hennen-), seine Ehefrau Katharina und ihre Erben verkauft ihr Gut zu Reinharterode, das Berthold Czigeler aus Näherstille (Nehirn Stilla) innehat für ein Pfund Heller Zins, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, ein Brot als Weisung zu Weihnachten, einen Lammsbauch an Ostern sowie je zwei Hühner an Michaelis und an Fastnacht, an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-), insbesondere die Vikarie am Petersaltar, die derzeit Konrad von Borsch (Borsa) aus Vacha (Vache) innehat, für bereits erhaltene 15 Pfund Heller Landwährung. Ein Rückkauf ist nach einem Jahr mit derselben Summe möglich in Währung, die zu Schmalkalden gängig ist. Dies ist vier Wochen vor einem Gülttermin anzukündigen, danach verfällt die Gülte bis zum nächsten Termin. Siegel des Ausstellers.
Gegeben 1368 an sente Thomas abende des heiligen czwelfbotin.

  • Archivalien-Signatur: 558
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1368 Dezember 20.

Pergament


Peter Voit von Salzburg (Salczberg) bekundet für sich, seine Ehefrau Ricza und ihre Erben an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smalk.), insbesondere den Vikar Johann Koch als Vormund, drei Pfund jährlichen Zins aus Dorf und Gut zur Aue (Awe) im Gericht Schmalkalden, je zur Hälfte fällig an Walpurgis und Michaelis, für bereits erhaltene 30 Pfund Heller fränkischer Landwährung verkauft zu haben. Ein Rückkauf ist jeweils zu Martini mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Gleiches gilt, wenn die Herren die Gülte zurückgeben wollen. Geschieht das nicht bis zu diesem Termin, ist die Gülte des Jahres verfallen. Für den Fall von Säumnis stellt der Aussteller die Knappen (2) Hermann von Schmalkalden und (3) Johann von Haselbach als Bürgen. Wenn Mängel nicht abgestellt werden, haben diese auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden Einlager zu leisten, bis das abgestellt ist. Fällt ein Bürge aus, ist binnen eines Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt. Der Aussteller verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Peter Voit siegelt, auch für seine Ehefrau und seine Erben. (2 / 3) Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1368 an der czwelf boten tage Symonis ert Jude.

  • Archivalien-Signatur: 557
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1368 Oktober 28.

Pergament


Albrecht, Bischof von Würzburg (Herbipolen.), bekundet: gewisse Immobilien und jährliche Einkünfte für die Stiftung und Ausstattung einer einfachen Priesterpfründe ohne Seelsorgsverpflichtung an der Kapelle auf der Burg Mainberg (Meyen-) in der Pfarrei Hausen (Husen) in seiner Diözese sind durch Heinrich von Wenkheim (Weng-) den Jüngeren und den verstorbenen Ritter Richolf von Wenkheim zur Ehre Gottes, der Jungfrau Maria und aller Heiligen für ihr, ihrer Vorfahren und Nachkommen Seelenheil aus ihren Gütern gestiftet worden, wie aus rechtmäßigen Urkunden hervorgeht. Da die Mehrung des Gottesdienstes zu den Pflichten eines Bischofs gehört, stimmt er dem Wunsch auf Bestätigung von Stiftung und Ausstattung zu und errichtet an der Kapelle eine einfache Messpfründe ohne Seelsorgsverpflichtung mit der dazu erforderlichen Zustimmung des Domkapitels zu Bamberg (Bambergen.) und anderer. Er trennt diese Kapelle mit Zinsen, Einkünften und sonstigen Gütern auf Dauer von der genannten Pfarrkirche und überträgt das Patronatsrecht auf Heinrich von Wenkheim den Jüngeren, den Ritter Heinrich von Wenkheim, dessen Bruder Richolf und andere, im Folgenden genannte Personen. Der Älteste von ihnen und ihren Nachkommen, bei deren Fehlen andere aus dem Geschlecht von Wenkheim sollen bei Vakanz einen geeigneten Weltgeistlichen, der Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann, dem zuständigen Archidiakon in der vom Recht festgelegten Frist auf diese Pfründe präsentieren; andernfalls geht das Recht für dieses Mal auf den Diözesanbischof über. Wenn das Geschlecht Wenkheim erlischt, geht das in gleicher Weise auszuübende Patronatsrecht auf das Domkapitel zu Bamberg über und denjenigen Kapitular, der die Oblei Hausen innehat. Der Kaplan soll unterhalb der Burg wohnen und täglich in der Kapelle die Messe lesen. An Kirchweih, am Patronatsfest, an den Bitttagen soll er die Pfarrkirche aufsuchen und den Pleban bei Gottesdiensten und Prozessionen unterstützen. Die bei den Gottesdiensten und Jahrtagen anfallenden Opfer stehen ihm vollständig zu. Der Pleban ist entschädigt worden, er soll den Kaplan in seinen Besitzungen und Einkünften in keiner Weise behindern. Dem Kaplan ist nicht gestattet, einem Pfarrangehörigen die Sakramente zu reichen und die Pfarrkirche bzw. den Pleban in ihren Rechten und Einkünften zu behindern, sofern er nicht im Auftrag des Plebans tätig wird. Wenn derartiges geschieht, steht dem Pleban ein Vorgehen gegen den Kaplan zu. Dieser soll dem Pleban mit dem gebotenen Respekt entgegentreten. Die Güter und Einkünfte, mit denen die Kapelle dotiert ist und künftig noch dotiert wird, genießen die üblichen kirchlichen Freiheiten. Von Bede, Steuern, Herberge, Gastung und anderen Verpflichtungen von Laien sind sie frei. Siegel des Ausstellers.
Datum Herb. a.d. 1369 Idus Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 559
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1369 August 13.

Lateinisch. 2 Abschr. 15. Jahrh. liegen bei.

Pergament


Heinrich, Landgraf zu Hessen (Hessin) bekundet, mit den Brüdern Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), und deren Erben und sie mit ihm und seinen Erben den Burgfrieden für Haus und Stadt Schmalkalden (Smal-) und Scharfenberg (Scharffin-) erneuert zu haben. Der Burgfrieden in Schmalkalden gilt innerhalb der Gräben, Zäune und Schläge, der in Scharfenberg bis zum Kloster Weißenborn (Wyzenburn), zur Tränke, zur Mühle und so weit Zäune, Hagen und Schläge gehen. Wenn in den Burgfrieden etwas vorfällt, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen das nach bestem Wissen beilegen. Werden die Aussteller einander Feind, sind die beiden Schlösser neutral, man soll daraus einander nicht schaden, man soll auch die Schlösser nicht schädigen oder wissentlich Feinde des anderen dort aufnehmen. Geschieht das unwissentlich doch, sollen die, sobald man es erfährt, von dannen reiten. Die Amtleute beider Seiten sollen diesen Burgfrieden beschwören, nach ihrem Ausscheiden erlöschen diese Verpflichtungen. Die Nachfolger haben den Burgfrieden zu geloben. Kauft ein Partner Gut, das in den Gerichten der Schlösser liegt, soll er dem anderen eine Hälfte zur Auslösung anbieten. Will ein Partner seinen Anteil an denm Schlössern verkaufen, soll er das dem anderen ein Viertel Jahr vorher ankündigen und es für eine angemessene Summe abgeben. Kauft der Partner nicht, ist ein Verkauf an Dritte gestattet, der Partner soll das nicht behindern. Der neue Teilhaber soll den Burgfrieden beschwören. Siegel des Landgrafen.
Der gegeben ist zcu Cassele 1369 an deme nestin dynstage vor sente Mertins tage des heyligen bischoffis.

  • Archivalien-Signatur: 561
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1369 November 6.

Pergament


Kunz vom Lande, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), seine Ehefrau Kunigunde (Cunne) und seine Erben versprechen den Brüdern Hermann und Dietrich von Schmalkalden und deren Erben, von deren Anteil der Fleischbank, die er erblich in Pacht hat, jährlich drei Pfund Heller Schmalkalder Währung, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, sowie einen halben Lammsbauch an Ostern als Zins zu zahlen. Die Eheleute verschreiben diese Gülte auf die Fleischbank sowie ihr Haus an der Ecke zu den Fleischbänken hin, in dem sie jetzt wohnen. Sie bitten um Besiegelung mit dem Stadtsiegel. Berthold Heftener und Heinrich (Heyne) Wetzel, derzeit Ratsmeister, und der Rat kündigen dieses an.
Gegeben 1369 an sente Gallen tage des heiligen herren.

  • Archivalien-Signatur: 560
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1369 Oktober 16.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-) und sein Bruder Dietzel verkaufen Dekan und Kapitel des dortigen Stifts St. Aegidien, insbesondere der Vikarie des Andreasaltars, die jetzt Johann Schriber innehat, fünf Pfund Heller Landwährung jährlicher Gülte, davon drei auf die Fleischbank, die Kunz vom Lande von ihnen gekauft hat, und zwei Pfund auf ihre Güter im Dorf Sickenwinden, die Berthold Helewig und Heinz Scheidemantel bearbeiten, je zur Hälfte fällig an Walpurgis und Michaelis, wie sie sie von den Vorfahren hergebracht haben, für bereits erhaltene 40 Pfund Heller Landwährung. Ein Rückkauf ist mit der gleichen Summe in Landwährung, die dann in Schmalkalden gängig ist, jeweils vor Lichtmess möglich und zwei Monate vorher anzukündigen. Benötigen Stift oder Vikarie ihr Geld, gelten die gleichen Termine. Wollen die Aussteller dem nicht nachkommen, ist eine Verpfändung an Dritte für die gleiche Summe gestattet; diese Bedingungen sind dann urkundlich zu bestätigen. Hermann siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient.
Gegeben 1370 an unser vrauwen tage Lichtwihe.

  • Archivalien-Signatur: 562
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1370 Februar 2.

Pergament


Otto, Abt zu Veßra (Vezzer), Prior und Konvent bekunden, das Klostergut zu Hausen (Husen) unter Mainberg (Meigin-) in Dorf und Feld, das jährlich zehn Malter Korn Schweinfurter (Swin-) Maß zinste und auf dem Engelhard Hittenbach saß, auf Dauer an den Ritter Heinrich von Wenkheim (Wenkeym) und seine Erben für erhaltene 50 Pfund Heller Landwährung verkauft zu haben. Das Kloster wird künftig darauf keine Forderungen mehr erheben. Die Aussteller siegeln mit (1) Abtei- und (2) Konventssiegel.
1370 an dem dinstage vor sende Johans tage des teuffers.

  • Archivalien-Signatur: 563
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1370 Juni 18.

Pergament


Ulrich Motz (Mozze) bekundet, eine Urfehde gegen die Herrschaft Henneberg geschworen zu haben, er wird gegen diese nichts unternehmen. Darüber stellt er Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg, diese Urkunde aus, besiegelt von ihm (1) und (2) Gottfried (Gotzzen) von Elm. Dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1370 feria tercia post diem sancti Michahelis.

  • Archivalien-Signatur: 564
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1370 Oktober 1.

Pergament


Die Brüder Hermann und Dietrich gen. von Schmalkalden (Smal-) verkaufen Gottfried Puetz gen. von Klings (Klingse), Kustos des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden, und dessen Erben drei Pfund jährlicher Gülte Schmalkalder Währung und einen halben Lammsbauch an Ostern als Weisung auf die Fleischhütte, die Kunz vom Lande, Bürger zu Schmalkalden innehat; dieser hat die Gülte bisher von der Fleischhütte und dem Haus gegeben, in dem er wohnt, an der Ecke bei den Fleischbänken gelegen. Der Kustos hat dafür 60 Pfund Heller gezahlt. Die Aussteller übertragen daher den Zins auf Haus und Fleischhütte und versprechen Währschaft. Zeugen: Johann Storre, Dekan, und Friedrich Vogt, Scholaster des Stifts, Wolfram Fraz, Kaplan am hl. Grab, und andere. Hermann siegelt, der Bruder bedient sich dieses Siegels mit.
Geschen 1371 an dem nesten dinstag vor sant Jacobs [tag] des heiligen zwelifboten.

  • Archivalien-Signatur: 568
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1371 Juli 22.

Schäden durch Mäusefraß, Textverlust.

Papier


Hans von Wenkheim (Weing-) und sein Bruder Rapoto bekunden: ihr Herr Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) hat ihnen gestattet, die Güter zu Schwanfeld (Swanfelt), die sie von ihm zu Lehen haben, auf sieben Jahre an Johann vom Stern (Sterne), Amtmann zu Münnerstadt (Monerstat), für 756 Pfund Heller zu verpfänden. Innerhalb der sieben Jahre sollen sie die Güter wieder an sich bringen. Tun sie das nicht, kann der Graf das tun. Wenn die Aussteller die Güter verkaufen wollen, sollen der Graf und sie je zwei Freunde bestellen, die den Wert schätzen; der Graf hat für diese Summe ein Vorkaufsrecht. Nimmt er das nicht wahr, kann einer seiner Diener für diesen Preis kaufen. Will auch kein Diener das tun, können die Aussteller die Güter an Verwandte verkaufen. Bringen sie die Güter innerhalb der Frist wieder an sich, soll der Graf ihnen diese Urkunde zurückgeben, sie sollen dann wegen der Güter ihm wieder verbunden sein. (1) Hans und (2) Rapoto siegeln. Sie bitten ihre Vettern (3) Heinrich von Wenkheim, Ritter, und (4) dessen Sohn Hans um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der do geben ist 1371 an dem ersten frietage in der fasten.

  • Archivalien-Signatur: 565
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1371 Februar 21.

Pergament


Heinrich, Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet, Heinrich Kelner und Berthold (Betzin) Grisel, Bürgern zu Schmalkalden (Smal-), 120 Pfund Heller Landwährung schuldig zu sein, und setzt sie dafür in die folgenden Güter: zu Frauenbreitungen (Vrauwen Breytingen) Götz Boppen Gut, gibt jährlich 24 Schilling; Berthold Kelners Gut, 10 Schilling; die Hufe, die Heinz Grise und Myla innehaben, 18 Schilling und vier Malter Hafer; das Gut, das Hermann Ryprecht innehat, acht Schillinge, je ein Malter Korn und Hafer sowie Weisungen; zwei Güter zu Nieder-Grumbach (Nydern Grum-), gibt jedes sechs Schilling, je ein Malter Korn und Hafer sowie die zugehörigen Weisungen, wie der Graf diese bisher innehatte. Sein Gericht behält er sich vor. Eine Auslösung ist mit der gleichen Summe jeweils vier Wochen vor Walpurgis und Michaelis möglich; danach ist die Gülte verfallen. Benötigen die Inhaber ihr Geld, sollen sie das einen Monat vorher ankündigen. Nimmt der Graf dies nicht wahr, ist eine Verpfändung an einen Genossen gestattet, der diese Bestimmungen zu beurkunden hat. Siegel des Ausstellers.
1371 an dem grunen dunerstage vor Ostirn.

  • Archivalien-Signatur: 566
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1371 April 3.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-) und sein Bruder Dietrich verkaufen 3 1/2 Pfund jährlichen Zins - zwei Pfund an Michaelis und 30 Schillinge an Walpurgis - auf ihren Hof zu Schmalkalden, in dem jetzt ihre Muhme Jutta von Schmalkalden wohnt, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden, insbesondere den Kanoniker und Kantor Dietrich von Merxleben (Merkesleiben) bzw. den Inhaber seiner Pfründe für bereits erhaltene 34 Pfund Heller Landwährung. Die Aussteller versprechen die pünktliche Zahlung der Gülte und stellen dafür die Knappen Hertnid Schrimpf und Otto Rußwurm als Bürgen. Bei Säumnis haben diese auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden einzulegen, bis den Inhabern der Gülte Genüge geschehen ist. Ein Rückkauf ist nach einem Jahr möglich und zwei Monate vor einem Gülttermin anzukündigen. Dann ist die Summe in zu Schmalkalden gängiger Währung mit der nächsten Gülte fällig. Wenn die Inhaber der Gülte ihr Geld benötigen, gilt das Gleiche. Können die Aussteller nicht zahlen, sind ihre Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ein ausfallender Bürge ist binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, ist der andere zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Hermann siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient. (2) Hertnid Schrimpf und (3) Otto Rußwurm übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gigeben 1371 an der mittewochen vor sente Jacobs tage des heyligen czwelfbotin.

  • Archivalien-Signatur: 569
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1371 Juli 23.

Pergament


Der Ritter Berthold von Schafhausen (-husen), seine Ehefrau Katharina und seine Erben verkaufen auf ihren Hof gen. Tuchsenrode (Tuczchenrode) und alles Zubehör, Nutzen und Rechte eine Gülte von fünf Pfund jährlich an Michaelis an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts zu Schmalkalden (Smal-) für bereits erhaltene 48 Pfund Heller Landwährung. Ein Rückkauf der Gülte ist für die gleiche Summe jährlich an Jacobi möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Wird der Rückkauf nicht an Jacobi vorgenommen, ist die Gülte des Jahres verfallen. Benötigt das Stift sein Geld, ist das einen Monat vor Jacobi anzukündigen, das Geld ist zum Termin fällig; dann ist auch Botenlohn zu erstatten, wenn er mehr als einmal angefallen ist. Dafür stellen die Eheleute als Bürgen die Knappen (2) Johann (Hans) von Rosenthal (-tal) und (3) Johann (Hans) von Bibra (Bybera). Werden die erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten, haben diese auf Mahnung mit einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden so lange Einlager zu leisten, bis das erfolgt ist. Beide übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihr Siegel an. Ein ausfallender Bürge ist binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen, andernfalls ist der andere zum Einlager verpflichtet. Berthold von Schafhausen verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt (1).
Gegeben 1372 an der mitwochen nach deme suntage Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 570
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1372 März 3.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), übereignen wegen der von ihren Vorfahren und ihnen seit jeher dem Stift Schmalkalden (Smal-) erwiesenen Gunst diesem die Güter, die die verstorbenen von Haselbach in Dorf, Feld und Mark zu Dreißigacker (Drizzigackern) von ihnen zu Lehen getragen haben und die mit ihrer Zustimmung Johann von Haselbach gen. Schultheiß, gesessen zu Schmalkalden, auf Dauer an das Stift und insbesondere den Kanoniker Konrad Grisel verkauft hat; der will das einer Ewigvikarie am Stift gleich den dortigen Vikarien zuordnen, die Grisel verleihen darf, solange er lebt. Danach geht das Recht an die Grafen und ihre Erben über, die das Haus Henneberg innehaben. Die sollen die Vikarie an einen Priester oder einen Kleriker verleihen, der so alt und geschickt ist, dass er binnen eines Jahres zum Priester geweiht werden kann. Der soll die Güter frei innehaben wie andere geistliche Lehen, die die Grafen haben. Graf Heinrich siegelt; der Bruder, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
1373 an sante Jacobs tage dez heilgen czwelifboten.

  • Archivalien-Signatur: 578
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 Juli 25.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), verkaufen ihren Getreuen Johann, Ritter, Karl, Berthold und Hermann, Knappen, Brüdern von der Kere die Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmathusen) und Nordheim (Northeym) unter Lichtenberg mit einer zum Zehnten gehörigen Hufe sowie das Dorf Eußenhausen (Uzzenhusen) mit Rechten und Gewohnheiten in Dorf und Feld, Zinsen und Gülten, wie die Herrschaft Henneberg es hergebracht hat, mit Ausnahme der Landfolge, dazu den Zoll zu Eußenhausen für bereits erhaltene 2200 Pfund Heller. Ein Rückkauf mit der gleichen Summe in dann im Lande zu Franken gängiger Währung ist jährlich an Kathedra Petri möglich. Danach sind die Gülten des Jahres verfallen. Die Zahlung soll auf dem Haus Henneberg erfolgen, die von der Kere sollen dazu Geleit erhalten. Graf Heinrich siegelt, Berthold bedient sich dieses Siegels mit.
1373 an sante Walpurg tag.

  • Archivalien-Signatur: 574
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 Mai 1.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), verkaufen Meisterin, Priorin und Konvent zu Frauenbreitungen (Frauwenbreitingen) acht Acker Wieswachs im Forst gen. "ryneckewysen" für bereits an ihren Diener Otto Rußwurm gezahlte 74 Gulden. Ein Wiederkauf ist den Grafen und ihren Erben für die gleiche Summe in Gulden, in elf Turnosen pro Gulden oder dann gängige Währung möglich. Das ist nach dem nächsten Jahr an Walpurgis möglich, danach ist jeweils der Nutzen des Jahres verfallen. Graf Heinrich siegelt; Berthold, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
1373 an dem nesten sunabende nach sante Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 580
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 Oktober 1.

Papier


Die Brüder Johann, Ritter, Karl, Berthold und Hermann von der Kere gen. von Roßrieth (Rosrit) versprechen, Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-) und deren Erben die Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmathusen) und Nordheim (Northeym) unter Lichtenberg mit einer dazu gehörigen Hufe, das Dorf Eußenhausen (Uzzenhusen) mit allen Rechten in Dorf und Feld sowie den Zoll zu Eußenhausen für 2200 Pfund Heller Landwährung jährlich an Kathedra Petri zum Wiederkauf zu geben. (1) Johann und (2) Karl siegeln, Berthold und Hermann bedienen sich dieser Siegel mit.
1373 an sante Walpurg tag.

  • Archivalien-Signatur: 575
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 Mai 1.

Pergament


Dietzel von der Kere gen. von Einödhausen (Eynhartezhusen)
quittiert Heinrich, Grafen zu Henneberg (Hennen-), über 98 rote Gulden für Schatzung und Schäden, die er in dessen Dienst gegen die von Boineburg (Boumel-) erlitten hat. Er sagt den Grafen davon los und kündigt sein Siegel an.
1373 an dem nesten suntage vor sante Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 579
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 September 25.

Pergament


Heinrich Voit, Burgmann zu Wasungen (Wasungin), verkauft auf Dauer alle seine Güter in Feld und Dorf zu Altschwarzbach (Alden Swarzbach), Eigen und vom Vater zugebracht, sowie den Zehnten zu Niederwiesenthal (Nidirn Wisintal), wie er ihn hergebracht hat, an den Knappen Sintram Vasolt, dessen Bruder Götz, dessen Ehefrau Adelheid sowie die Bruderskinder Peter und Günther. Voit verzichtet auf jedes Vorgehen gegen diesen Verkauf und kündigt sein Siegel an.
Der da gegebin ist 1373 an fritage vor mittefastin.

  • Archivalien-Signatur: 571
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 März 25.

Pergament


Heinrich vom Stein (Steyn), seine Ehefrau Felice, sein Bruder Eberhard und ihre Erben bekunden, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden, insbesondere die Pfründe, die der Kanoniker Karl von Heldritt (Helderit) innehat, alle ihre Güter in Dorf und Mark zu Stepfershausen (Sterpfershusen) verkauft zu haben; diese bearbeiten Heinz Schuman, Kunz Begfuez, Heinz Snube, Tolle Cunrad, Gunther, Kunz Silins, Betz Silins, Apel Loyms und Johann Gundram. Das Stift hat dafür 150 Pfund Heller Landwährung bezahlt. Aus den Gütern fallen jährlich an Michaelis und Walpurgis sechs Pfund weniger sieben Schilling, 2 1/2 Malter Korn und zwei Malter Hafer Meininger (Meyninger) Maß, neun Michels- und 5 1/2 Fastnachtshühner, 24 Käse, fünf Metzen Mohn und an Ostern vier Schock Eier als Zins an. Die Aussteller übereignen diese Güter mit Zubehör in aller Form an das Stift und verzichten auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf. Heinz siegelt, auch für Ehefrau und Bruder, die sich dieses Siegels mit bedienen, da sie keine Siegel haben.
1373 an dem nesten dinstage vor sante Walpurg tage.

  • Archivalien-Signatur: 573
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 April 26.

Pergament


Heinrich vom Stein (Steyn), seine Ehefrau Felice, sein Bruder Eberhard und ihre Erben verkaufen Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-), insbesondere der Pfründe, die jetzt der Kanoniker Karl von Heldritt (Helderit) innehat, die bisher von ihnen innegehabten Güter in Dorf und Mark zu Stepfershausen (Sterpfershusen), rechtes Eigen, bearbeiten Heinz Schuman, Kunz Begfuez, Heinz Snube, Tolle Cunrad, Gunther, Kunz Silins, Betz Silins, Apel Loyms und Johann Gundram. Dafür hat das Stift 150 Pfund Heller Landwährung bezahlt. Die Aussteller versprechen Währschaft nach Recht und Gewohnheit des Landes zu Franken. Klagen haben sie mit dem Recht und auf ihre Kosten abzustellen. Geschieht das nicht, haben die gestellten Bürgen, Johann von Bibra (Bybra) gen. von Schwarza (Swarcza) und Hertnid Schrimpf, auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden Einlager zu leisten, bis das abgestellt ist. Ausfallende Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, haben die Aussteller binnen eines Monats nach Mahnung einen neuen zu stellen. Tun sie das nicht, hat der andere Bürge auf Mahnung Einlager zu leisten. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Heinz vom Stein siegelt, auch für Ehefrau und Bruder; die bedienen sich dieses Siegels mit. (2) Johann von Bibra und (3) Hertnid Schrimpf übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
1373 an dem nesten dinstage vor sante Walpurg tage.

  • Archivalien-Signatur: 572
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 April 26.

Textverlust durch Mäusefraß.

Pergament


Johann von Haselbach (Hasil-) gen. Schultheiß, gesessen zu Schmalkalden (Smal-), verkauft wegen seiner Schulden alle Güter im Dorf Dreißigacker (Drizzigackern), liefern an Walpurgis und Michaelis acht Pfund fünf Schillinge Heller und 12 Malter Hafer Meininger (Meyninger) Maß, 9 1/2 Schock Eier - sechs an Ostern, 3 1/2 an Pfingsten - drei Lammsbäuche an Ostern, 44 Hühner - 24 an Weihnachten, je zehn an Fastnacht und in der Ernte - an Pfingsten drei Käse, dazu den kleinen Zehnten von Schweinen, Schafen und Kälbern, wie das seit alters hergekommen ist, Lehen von Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-), seinen Erben und der Herrschaft, an Konrad Grisel, Kanoniker zu Schmalkalden, für eine Vikarie, die der davon stiften möchte. Grisel hat dafür 320 Pfund Heller bezahlt. Der Aussteller sagt die Gültpflichtigen los und verspricht, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen. Er siegelt für sich und seine Erben.
1373 an sante Jacobs tage dez heilgen czwelifboten.

  • Archivalien-Signatur: 577
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 Juli 25.

Pergament


Johann von Haselbach (Hasil-) und seine Ehefrau Else verkaufen die folgenden Gülten auf ihre Güter im Dorf Niederschmalkalden (Nydernsmal-) - vom Gut, das Wigand Hinckeldey innehat, ein Pfund Heller Schmalkalder Währung, je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis, je zwei Hühner an Michaelis und Fastnacht, zwei Malter Hafer Schmalkalder Maß, sechs Wecken an Weihnachten, einen Lammsbauch an Ostern und zwei Kloben Flachs an Allerheiligen sowie von der Mühle im Dorf, hat inne Kunz Müller, ein Pfund Heller Schmalkalder Währung an Weihnachten, je zwei Hühner an Fastnacht und Michaelis - an Gottschalk Salwart, gesessen vor dem Weidebrunner (Weytenburner) Tor, dessen Ehefrau und Erben für bereits gezahlte 40 Pfund Heller Schmalkalder Währung. Die Eheleute versprechen eine regelmäßige Zahlung der Gülten und stellen dafür Kunz Kyme und Apel Wynter, Bürger zu Schmalkalden, als Bürgen. Bei Säumnis haben diese persönlich oder an ihrer Stelle je zwei Knechte in Salwarts Haus oder einem anderen, ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Schmalkalden Einlager zu leisten, bis das abgestellt ist. Die Käufer haben den Verkäufern den Rückkauf mit der gleichen Summe in dann gängiger Währung jährlich an Jacobi eingeräumt; danach ist die Gülte verfallen. Der Rückkauf ist vier Wochen vorher anzukündigen. Gleiches gilt, wenn Gottschalk oder seine Erben ihr Geld benötigen. Kommen die Verkäufer dem nicht nach, sind ihre Bürgen zum Einlager verpflichtet. Stirbt ein Bürge, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Johann siegelt. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen; (2) Apel Winter siegelt, Kunz Kyme bedient sich dieses Siegels mit.
Daz ist geschen 1373 an dem dinstage vor sente Marian Mangdalen [!] tage.

  • Archivalien-Signatur: 576
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1373 Juli 19.

Pergament


Friedrich von der Tann (Tanne) gen. von Bischofsheim (Byssesheym), seine Ehefrau Gisela und seine Erben verkaufen aus den Gütern zu Diedorf (Dydorf), die Berthold Heymburge und Heinz Heydewig innehaben, jährlich an Walpurgis und Michaelis je 30 Schillinge Heller sowie je ein Michels- und ein Fastnachtshuhn, zu [Kalten-] Nordheim (Northeym) von Gerlach Beynker zwei Viertel Weizen Zellaer (Zcellinger) Maß, alles zu liefern nach Zella (Celle), an die geistlichen Jungfern Katharina, Grete und Gertrud (Gelen), Schwestern von Rockhausen (Roghusen), Nonnen zu Zella, für bereits erhaltene 50 Pfund Fuldischer Währung. Ein Rückkauf ist nach den ersten Jahr jeweils vor den Gültterminen mit der gleichen Summe möglich, die Gülten sind dann ohne weiteres herauszugeben. Die Pflichtigen Berthold und Heinz geben Weisung zu Weihnachten und 15 Eier an Ostern, sie werden mit Diensten an die Nonnen gewiesen. Dafür stellt der Aussteller als Bürgen Heinrich von Allendorf (Alden-) und Sintrams, Heinrich Sintrams Sohn, Burgmannen zu [Kalten-] Nordheim, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in Geisa (Geysa) oder Fladungen einzulegen haben, bis den Nonnen Recht geschehen ist. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Der Aussteller und seine Erben haben die Bürgen schadlos zu halten. Die Gülten sind an die Inhaber dieser Urkunde zu liefern. (1) Friedrich siegelt, seine Bürgen (2) Heinz und (3) Sintram übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1374 an dem frytage vor sante Walpurge tage.

  • Archivalien-Signatur: 582
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1374 April 28.

Pergament


Giso vom Bimbach (Bym-), Ritter, verspricht für sich, seine Ehefrau Helene und seine Erben, Heinrich, Grafen zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben mit dem Haus Völkershausen (Velkirshusen) wegen der 300 Gulden gewärtig zu sein, die der Graf ihnen zugestanden hat an dem, was seine Schwägerin (geswyhe) Irmgard von Bimbach zu Völkershausen hatte. Er wird mit der Auslösung des Hauses gewärtig sein gleich denen von Völkershausen. Siegel des Ausstellers.
1374 an dem nesten sunnabende vor dem Crystage.

  • Archivalien-Signatur: 583
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1374 Dezember 23.

Pergament


Otto, Abt und Vormund des Klosters Veßra (Vezzer), bekundet: er ist einmütig am Fest Kreuzfindung [3. Mai] 1362 zum Vormund des Klosters gewählt worden. Jetzt hat er vor allen Brüdern und Hofmeistern Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben und über alle Jahre gelegt. Er hat 347 1/2 Pfund Heller mehr ausgegeben als eingenommen, Gastung nicht eingerechnet. Das Kloster hat jetzt 690 Pfund Heller Schulden. Siegel des Ausstellers.
Geschehen 1374 an sanct Agneten tage.

  • Archivalien-Signatur: 581
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1374 Januar 21.

Pergament


(1) Friedrich, (2) Balthasar und (3) Wilhelm, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden, ihren Schwager Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) in ihren Dienst gegen ihre Feinde genommen zu haben. Sie versprechen daher, ihn wegen darin nachweisbar erlittener Schäden schadlos zu halten, und kündigen ihre Siegel an.
Geben 1375 am nesten suntage nach sante Jacobi tage.

  • Archivalien-Signatur: 588
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1375 Juli 20.

Pergament


Berthold, Graf zu Henneberg (Hennen-), verzichtet in aller Form auf das väterliche und mütterliche Erbe, Herrschaften, Eigen und Lehen, die von den verstorbenen Eltern auf seinen Bruder Graf Heinrich und ihn gekommen sind. Diese Herrschaften - Eigen oder Lehen - sollen auf ewig der Bruder und dessen eheliche Söhne innehaben. Wenn der Bruder keine ehelichen Söhne hinterlässt, stehen die Herrschaften Berthold und seinen Erben zu. Töchter Heinrichs hat der dann so auszustatten, als ob es die eigenen wären. Für den Verzicht hat der Bruder Berthold die Feste Untermaßfeld (Nyedern Masfelt) mit Zubehör sowie Markt und Gericht zu Themar (Teymar) übergeben, wie der Vater es den Brüdern vererbt hat, dazu die Pfennig- und Hellergülten aus dem Dorf Jüchsen (Juchsen) sowie die Dörfer Einhausen (Eynhusen) und Obermaßfeld (Obernmasfelt) mit Zubehör. Der Bruder darf in den drei Dörfern bei Bedarf Bede erheben unbeschadet der Zinse Bertholds. Der Bruder kann versuchen, ihm die Feste Reurieth (Rewryt) zu übergeben. In diesem Fall ist die Feste Untermaßfeld zurückzugeben. Nach Bertholds Tod fallen die Schlösser, Festen, Städte, Herrschaften und Dörfer wieder an die Herrschaft Henneberg. Wenn Berthold aus Pfründen 1000 Gulden jährlicher Gülte gewinnt, soll er Feste, Markt und Dörfer mit Gericht, Zinsen und Gülten dem Bruder überlassen. Wenn sich dessen Herrschaft bessert, ohne dass Berthold weitere Einkünfte erlangt hat, sollen Friedrich, Burggraf zu Nürnberg (Nurn-), Johann Landgraf zu Leuchtenberg (Lewtemberge), ihr Oheim, und Gottfried von Hohenlohe (-loch), ihr Schwager, auch zwei oder einer, wenn die übrigen verstorben sind, gemäß der Besserung der Herrschaft den Grafen Heinrich auffordern, dem Bruder mehr zu geben. (1) Burggraf Friedrich, (2) Landgraf Johann und (5) Gottfried hängen ihre Siegel zu denen der Grafen (3) Heinrich und (4) Berthold.
Der gebin wart zu Neuwestat an der Eysche am dinstage nach dem suntage da man sang Jubilate 1375.

  • Archivalien-Signatur: 586
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1375 Mai 15.

Pergament


Heinrich, Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet, dass sein Bruder Graf Berthold von Henneberg auf seinen Anteil am väterlichen und mütterlichen Erbe, Herrschaft, Eigen und Lehen, zugunsten Heinrichs und seiner ehelichen Söhne verzichtet hat. Stirbt Heinrich ohne eheliche Söhne, fällt das Erbe Berthold zu. Der hat dann Heinrichs eheliche Töchter wie eigene auszustatten. Heinrich hat dem Bruder die Feste Untermaßfeld (Nyedern Masfelt) und den Markt Themar (Teymar) mit Gerichten, Zinsen und Gülten übertragen, wie er ihn bisher innehatte, dazu alle Pfennig- und Hellergülten im Dorf Jüchsen (Juchsin) sowie die Dörfer Einhausen (Eynhusen) und Obermaßfeld (Obernmasfelt) mit Zubehör. Aus diesen drei Dörfern darf Heinrich Bede nehmen, wenn er dessen bedarf; die Zinse Bertholds bleiben davon unberührt. Heinrich soll versuchen, dem Bruder die Feste Reurieth (Ruryt) zu überlassen. Gelingt das, ist die Feste Untermaßfeld an Heinrich und seine männlichen Erben zurückzugeben. Nach Bertholds Tod fallen alle Schlösser, Festen, Märkte, Herrschaften und Dörfer mit Gerichten, Zinsen und Gülten wieder an die Herrschaft Henneberg. Wenn Berthold aus Pfründen 1000 Gulden Einkünfte gewinnt, hat er die Festen, Märkte und Dörfer herauszugeben. Wenn sich die Herrschaft Heinrichs bessert, während der Bruder noch keine Pfründen erhalten hat, sollen Friedrich, Burggraf zu Nürnberg (Nuren-), Johann, Landgraf zu Leuchtenberg (Lewtenbg.), ihr Oheim, und Götz von Hohenlohe (-loch), ihr Schwager, auch zwei oder einer, wenn die übrigen tot sind, Heinrich auffordern, dem Bruder mehr zu geben. (1) Burggraf Friedrich, (2) Landgraf Johann und (5) Götz hängen ihre Siegel zu denen der (3) Grafen Heinrich und (4) Berthold.
De gebin wart zu der Nuwenstat an der Eysche am dinstage nach dem suntage da man sang Jubilate 1375.

  • Archivalien-Signatur: 587
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1375 Mai 15.

Pergament


Heinrich, Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet: die Lehnsgüter, die Kunz Dytherich und seine Erben in Stadt und Feld zu Themar (Teymar) von ihm hatten, haben diese mit seiner Zustimmung dem Richard Sturm, Bürger zu Themar, und dessen Erben aufgegeben. Er belehnt daher Sturm und seine Erben mit diesen Lehen und siegelt.
1375 am nestin dunerstage nach sante Erhartes tage.

  • Archivalien-Signatur: 584
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1375 Januar 12.

Pergament


Hertnid Schrimpf, seine Ehefrau Adelheid und ihre Erben verkaufen Siegfried Phister, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), dessen Ehefrau Else und ihren Erben fünf Acker Wiesen gen. "hatwysen", zu ihrem Vorwerk in Oberschwallungen (Obirn Swallungen) gehörig. Wenn es weniger als fünf Acker sind, sollen gleich gute Wiesen an anderer Stelle angewiesen werden, so dass es fünf Acker werden. Das Heu aus den Wiesen soll rechtzeitig mit Fuhren der Verkäufer nach Schmalkalden gebracht werden; diese haben dafür 40 Pfund Heller erhalten. Ein Rückkauf der Wiesen ist mit der gleichen Summe mit Ausnahme diesen Jahres jederzeit möglich und vier Wochen vor Walpurgis anzukündigen, das Geld ist in zu Schmalkalden gängiger Landwährung an Walpurgis fällig. Benötigen die Käufer oder deren Erben ihr Geld, gilt der gleiche Ablauf. Nehmen die Aussteller oder ihre Erben das nicht wahr, ist ein Verkauf an Genossen gestattet; der Rückkauf bleibt vorbehalten. Der Aussteller siegelt, auch für seine Ehefrau.
Gegeben 1375 an sante Lucien tage.

  • Archivalien-Signatur: 589
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1375 Dezember 13.

Pergament


Tuto vom Stein (Steine) der Ältere bekundet, mit Zustimmung seines Sohnes Götz zu Lebzeiten sein Begräbnis auf dem Stift zu Schmalkalden (Smalkaldin) gewählt zu haben. Die Kanoniker haben zugesagt, ihn nach dem Tod über vier Meilen Weges um Schmalkalden holen zu lassen und ihn bei ihnen zu bestatten. Er hat dafür seine Mühle im Dorf Aue (Auwe) unterhalb der Stadt übertragen. Von der daraus anfallenden Gülte soll seiner und seiner Vorfahren an seinem Todestag mit Vigilen und Seelenmesse gedacht werden. Die Kanoniker haben zugestimmt, dass Tutos Tochter Grete, Klosterjungfrau zu [Frauen-] Breitungen (Breytingen), auf Lebenszeit in der Mühle sitzt. (1) Tuto siegelt; der Sohn Götz (2) erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
1375 am nestin dinstage vor dem Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 585
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1375 April 10.

Pergament


Hermann, Landgraf zu Hessen (Hessin) bekundet, mit seinen Oheimen, den Brüdern Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), und deren Erben und sie mit ihm und seinen Erben den Burgfrieden für Haus und Stadt Schmalkalden (Smalkaldin) und Scharfenberg (Scharffin-) beschworen zu haben. Der Burgfrieden in Schmalkalden gilt innerhalb der Gräben, Zäune und Schläge, der in Scharfenberg bis zum Kloster Weißenborn (Wizzinbrunne), zur Tränke, zur Mühle und so weit Zäune, Hagen und Schläge gehen. Wenn in den Burgfrieden etwas vorfällt, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen das nach bestem Wissen beilegen. Werden die Aussteller einander Feind, sind die beiden Schlösser neutral, man soll daraus einander nicht schaden, man soll auch die Schlösser nicht schädigen oder wissentlich Feinde des anderen dort aufnehmen. Geschieht das unwissentlich doch, sollen die, sobald man es erfährt, von dannen reiten. Die Amtleute beider Seiten sollen diesen Burgfrieden beschwören, nach ihrem Ausscheiden erlöschen diese Verpflichtungen. Die Nachfolger haben den Burgfrieden zu geloben. Kauft ein Partner Gut, das in den Gerichten der Schlösser liegt, soll er dem anderen eine Hälfte zur Auslösung anbieten. Will ein Partner seinen Anteil an denm Schlössern verkaufen, soll er das dem anderen ein Viertel Jahr vorher ankündigen und es für eine angemessene Summe abgeben. Kauft der Partner nicht, ist ein Verkauf an Dritte gestattet, der Partner soll das nicht behindern. Der neue Teilhaber soll den Burgfrieden beschwören. Siegel des Landgrafen.
Der gegeben ist zu Martpurg 1376 am deme nestin dinstage nach sente Margaretin tage.

  • Archivalien-Signatur: 592
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1376 Juli 15.

Pergament


Peter Voit von Salzburg (Salczberg), seine Ehefrau Richza und ihre Erben bekunden, Haus und Hof in der Stadt Schmalkalden (Smal-) sowie Hof und Dorf in der Aue (Auwe) unter der Stadt mit allem Zubehör an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden als Eigen nach dem Recht des Landes zu Franken verkauft zu haben. Für den Fall, dass deswegen geklagt wird, stellen sie Bürgen, die auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Schmalkalden Einlager zu leisten haben, bis die Klage abgestellt ist. Geht ein Bürge außer Landes oder stirbt, ist innerhalb eines Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Peter Voit siegelt, auch für seine Ehefrau. (4) Berthold von Bibra (Bibera), Vogt zu Mellrichstadt (Melrstad), (5) Karl von der Kere, Vogt zu Henneberg, (2) Heinz Zorn, (3) Heinz Wetzel, (6) Hans Grisel und (7) Hans Pherrer, Bürger zu Schmalkalden, übernehmen ihre Verpflichtungen als Bürgen und kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1376 an dem mantage nach sante Petirs tage Kathedra.

  • Archivalien-Signatur: 591
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1376 Februar 25.

Pergament


Peter Voit von Salzburg (Salczberg), seine Ehefrau Richza und ihre Erben verkaufen Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-) Haus und Hof in der Stadt Schmalkalden gen. hinter dem Berge an der Schmalkalde, freies Eigen, sowie Hof und Dorf gen. Aue (Auwe) unterhalb der Stadt mit Nutzen, Rechten, Gewalt, Gewohnheiten und Zubehör in Stadt, Dorf und Feld, Wunne, Weide, Äcker, Wiesen, Holz und Almende (gemeynde), wie sie es bisher besessen haben, für erhaltene 128 Pfund Heller Landwährung. Die Eheleute lassen die Güter auf und verzichten auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf. (1) Peter Voit siegelt. Zeugen: (3) Ludwig (Lutze) von Herbstadt (Herbilstad) und (4) Hermann von Schmalkalden, Knappen, Heinz Slicher und Betz Wolf, Ratsmeister, und der Rat der Stadt Schmalkalden (2). Diese bezeugen ihre Anwesenheit und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1376 an dem mantage nach sante Petirs tage als er uf den stul gesetzt wart.

  • Archivalien-Signatur: 590
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1376 Februar 25.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden (Smal-) bekunden: jeder Kaplan, dem sie die Messe an der Kapelle St. Nikolaus verleihen, mit der sie Berthold, Graf zu Henneberg (Hennen-), Pfarrer zu Schmalkalden, für den Fall einer Vakanz begnadet hat, soll den Pfarrer in seiner Kirche durch Beichtehören oder anders in keiner Weise behindern, sondern diesem gewärtig sein und mit Hilfe des Krchners der Pfarrei die Messe halten, wenn es dem Pfarrer nicht schadet; die Opfergaben hat er dem Pfarrer zu übergeben. Siegel der Stadt Schmalkalden.
Gegeben 1376 an sante Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 593
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1376 Oktober 16.

Pergament


Die Brüder Wolfram und Eberhard von Ostheim (Ostheym) verkaufen Johann von Weida (Weyta) gen. Strubiz, Kanoniker zu Schmalkalden (Smalk.), alle von ihnen bisher besessenen und vom verstorbenen Vater Johann von Ostheim hergebrachten Güter in den Gerichten Wasungen, Sand und Schmalkalden, d.h. die Güter zu Ringles (Ringeldes), Trebes (Drewiches), Werngers, Altschwarzbach (Alden Swarczbach), Erbenrode (Erbin-), Oberschwarzbach (Obern Swarczbach), Luckershausen (Luckarthusen), Oberschwallungen (Obern Swallungen) und die Wüstung Grub, jeweils in Dorf und Feld. Die Aussteller haben dafür 250 Pfund Heller Landwährung erhalten und verzichten auf die Güter und die zugehörigen Ehren, Freiheiten, Nutzen, Zinse, Gerichte, Weisungen, Dienste, Herbergen und Gewohnheiten sowie auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf. Sie versprechen dem Käufer sowie Dekan und Kapitel des Stifts Währschaft nach dem Recht im Lande zu Franken und stellen als Bürgen ihre Oheime Dietzel Voit von Salzburg (Salczperg) und Peter Voit gen. von Windheim (Windeheym). Mängel haben die Aussteller und ihre Erben abzustellen. Geschieht das nicht binnen eines Monats nach Mahnung, sind die Bürgen mit je einem Knecht und einem Pferd in einem ihnen angeweisenen, offenen Wirtshaus in der Stadt [Schmalkalden] zum Einlager verpflichtet, bis das abgestellt ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer landes, ist binnen eines Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürger zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Wolfram siegelt, auch für den Bruder, der kein Siegel hat; Eberhard bedient sich dieses Siegels mit. (2) Dietzel Voit und (3) Peter Voit übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1377 an dem donerstage nach sante Mathias tage dez heiligen czwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 594
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1377 Februar 26.

Pergament


Giso von Weyhers (Wygers) und sein Sohn Peter schwören, sich wegen Gefängnis und Schaden, die der Sohn erlitten hatte, an den Grafen von Henneberg (Hennen-) und den Ihren, die am Krieg beteiligt waren, nicht zu rächen und gegen diese nichts zu unternehmen. Giso drückt sein Siegel auf die Rückseite, auch für seinen Sohn.
1377 am sonobind vor Jacobi.

  • Archivalien-Signatur: 596
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1377 Juli 18.

Pergament


Heinrich, Graf zu Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau Mechtild übereignen ihrem Kaplan und Kanoniker in ihrem Stift zu Schmalkalden (Smal-) Johann von Weida (Weytha) gen. Strubiz die Güter, die er von den Brüdern Wolfram und Eberhard von Ostheim (Ostheym) gekauft hat, gelegen in den Gerichten Schmalkalden, Wasungen und im Sand, freies Eigen. Die Eheleute befreien diese Güter zudem von Bede, Steuer, Notbede, Diensten und Herbergen, die bisher darauf gelegen haben. Ausgenommen ist das Landding, das die auf den Gütern sitzenden Leute auch weiterhin besuchen sollen. Die Grafen werden diese Leute schützen und schirmen. Johann von Weida hat den Eheleuten und ihren Erben, die das Haus Henneberg innehaben, das Recht eingeräumt, nach seinem Tod die Vikarie bei Vakanz an einen Priester oder einen Geistlichen zu verleihen, der binnen eines Jahres zum Priester geweiht werden kann. Die Vikarie hat er mit Zustimmung des Grafen auf dem Stift am Martinsaltar für einen Priester gestiftet, der zu Ehren des hl. Georg dreimal pro Woche - am Sonntag, Mittwoch und Freitag - die Messe lesen soll. Es siegeln (1) Heinrich und (2) Mechtild.
1377 an dem dinstage nach sant Mathhias tage des heyligen czwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 595
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1377 März 3.

Pergament


(1) Hermann, (2) Friedrich und (3) Heinrich (Heintz) von Heringen (Heringin) bekunden, sich mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), verglichen zu haben wegen aller Forderungen und Schäden aus Einlager (leistunge), Raub, Brand oder Schulden bis zu diesem Tag. Der Graf hat sie für 300 Gulden in die Wüstung Atzendorf (Atziln-) mit Zubehör gesetzt, wie er sie selbst innehatte. Sie haben dafür gegenüber dem Grafen, seinen Erben und der Herrschaft auf alle Forderungen verzichtet. Die Wüstung kann jederzeit mit 300 Gulden und deren jeweiligem Wert im Lande zu Franken ausgelöst werden. Wenn die Äcker eingesäht sind, bleibt bei einer Lösung dem Pflug sein Recht. Nach einer Auslösung haben die Aussteller 100 Gulden für Güter anzulegen und diese vom Grafen, seinen Erben und der Herrschaft als Burggut auf dem Haus Barchfeld (Barchveild) zu Lehen zu empfangen. Sie hatten zuvor vom Grafen als Lehen vier Hirsche jährlich in dessen Wildfuhr, davon sagen sie den Grafen jetzt los. Urkunden, die sie jetzt darüber haben oder künftig noch finden, sind kraftlos. Die Aussteller siegeln.
Gdebin 1378 am fritage nach unsir frauwin tage nativitatis.

  • Archivalien-Signatur: 602
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 September 10.

Pergament


Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), Lutz von Herbstadt (Herbilstat) und Eberhard von der Kere bekunden: ihr Bruder und Herr Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hatte Apel von Bösa (Bisa) und Apel von Gospenroda (Gozprechterode) gefangen genommen. Diese haben mit Hans von Nesselröden (Nezzelryden), Gobel von Gospenroda und Wilhelm von Gospenroda, auch für Heinrich von Nesselröden, Giseler von Bösa, Sander von Gospenroda, Lutz von Gospenroda, Berthold von Gospenroda, Apel von Bösa den Jungen und Giseler von Bösa den Jungen geschworen, dem Grafen aus Eigen und Erbe 20 Pfund Heller Landwährung aufzutragen und wieder zu Lehen zu empfangen. Da sie diese nicht anweisen können, haben sie zugesagt, 200 Pfund Heller für Gülten unter dem Grafen und in der Herrschaft anzulegen und die zu Lehen zu tragen; diese dürfen nicht aufgegeben oder verkauft werden. Sie haben weiter zugesagt, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Diener, Lande und Leute, insbesondere Bürger und Stadt zu Schmalkalden (Smalkaldin), nichts zu tun oder zu veranlassen, es sei denn wegen ihrer rechten Herren, unter denen sie sitzen. Wenn sie diesen in Fehden gegen den Grafen oder seine Erben helfen müssen, sollen sie deswegen Bewahrung tun, sie sollen in der Sache nicht Führer oder Kundschafter sein, sondern nur mitreiten. Wenn sie dem Grafen und seinen Erben Dienst leisten und dabei Schaden nehmen durch Gefangenschaft oder an Pferden, sollen sie am Hof des Grafen um Regelung nachsuchen. Erhalten sie die nicht, dürfen sie Pfänder nehmen. Forderungen gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Diener, Lande und Leute sowie die Stadt Schmalkalden und ihre Bürger sind am Hof des Grafen auszutragen. Erhalten sie dort kein Recht, können sie Pfänder nehmen. Wenn die Grafen der Beklagten nicht mächtig sind, können die Genannten diese mahnen; damit haben sie ihren Pflichten gegenüber dem Grafen Genüge getan. Sie sind verpflichtet, als Mannen und Diener des Grafen und seiner Herrschaft Schaden zu warnen und Bestes zu werben. Wenn sie Urkunden besitzen, die dem Grafen und der Herrschaft Schaden können, sind die kraftlos. Apel von Bösa, Apel von Gospenroda, Hans von Nesselröden, Gobel von Gospenroda und Wilhelm von Gospenroda haben sich verpflchtet, auf vier Jahre selbzwanzig mit Gleven dem Grafen auf Mahnung einmal jährlich zu dienen. Apel von Bösa und Apel von Gospenroda haben zudem zugesagt, acht Verwandte hinzuzunehmen, die die bis Walpurgis gleichen Verpflichtungen wie die oben Genannten eingehen. Kommen sie dem nicht nach, sind sie zum Einlager in Schmalkalden verpflichtet, bis alle Zusagen erfüllt sind. Die Aussteller siegeln. (1) Apel von Bösa, (2) Apel von Gospenroda, (3) Hans von Nesselröden, (4) Gobel von Gospenroda, (5) Wilhelm von Gospenroda, (6) Heinrich von Nesselröden, (7) Giseler von Bösa, (8) Sander von Gospenroda, (9) Lutz von Gospenroda, (10) Berthold von Gospenroda, (11) Apel von Bösa der Junge, (12) Giseler von Bösa der Junge, (13) Apel Schindekopf, (14) Hartung von Bimbach (Byen-), (15) Apel Frouwin, (18) Heinrich von Sontra (Suntra), (20) Apel von Borsch (Bursa), (16) Eckhard von Breitungen (Breytingin), (19) Konrad vom Berge und (17) Gerhard von Madelungen (-lungin) verpflichten sich in dieser Weise gegenüber Graf Heinrich und kündigen ihre Siegel an.
Der da gegebin ist 1378 am sunabe vor dem suntage alz man singet in der vastin Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 597
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 März 13.

Überformat.

Pergament


Der Römische König Wenzel, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: die Brüder Berthold von Henneberg (Hennen-), Domherr zu Bamberg, und Heinrich, Graf zu Henneberg, hatten vor dem Hofgericht seines Vaters Karl, Römischen Kaisers und Königs zu Böhmen, gegen Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) geklagt. Der König weist diese vor dem Hofgericht des Vaters und vor seinem Hofgericht erhobene Klage an Gerhard, Bischof von Würzburg (Wirtz-), der mit seinen von Kaisern und Königen, Wenzels Vorgängern, und ihm selbst verliehenen Freiheiten nachgewiesen hat, dass man diese Sachen an ihn weisen soll. Ebenso weist der König daher die Kanoniker vom Hofgericht an den Bischof, der in der Sache mit denen von Henneberg unverzüglich bis Martini deren Klagen gegen das Stift richten soll. Wird das Recht nachweislich verzögert, wird der König die Sache richten lassen unbeschadet der Rechte der Betroffenen. Hofgerichtssiegel des Kaisers [Karl].
Der geben ist zu Nurenberg an sant Matheus abent 1378, unser reich des beheimischen in dem sehtzehenden und dez romischen kungreichs in dem dritten jare.

  • Archivalien-Signatur: 603
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 September 20.

Spätere Abschr. liegt bei.

Papier


Der Römische König Wenzel, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: er hatte neulich den Zoll widerrufen, den er seinem und des Reiches Getreuen Heinrich, Grafen zu Henneberg, zu erheben gestattet hatte. Wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste
hat er jedoch jetzt mit Rat seiner Fürsten, Edlen und Getreuen dem Grafen gestattet, zu den Zöllen, die er zuvor vom Reich hatte, von jedem durch sein Land geführten Fuder Wein einen halben Gulden, auf einen Wagen mit Waid zwei Gulden und auf einen Wagen mit Gewand zwei Gulden zu erheben. Diesen Zoll soll er in seinen Schlössern Schleusingen (Sleussungen), Wasungen, Eußenhausen (Ussenhusen), Unter- und Obermaßfeld (Nidern und Obern Mansvelt), Mainberg (Meyenberg) und anderen ihm zusagenden Stellen erheben. Wer einmal in seinem Land gegeben hat, soll an den übrigen Stelen frei sein. Die sonstigen Zölle soll man erheben, wie es üblich ist. Der erwähnte Zoll soll ab Datum der Urkunde auf drei Jahre erhoben werden. Wenn der König in dieser Frist die Zölle anderer Fürsten und Herren im Umland widerruft, gilt das auch für den Zoll des Grafen. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, Freie, Dienstleute, Ritter, Knechte, Bürger, Bauern und andere Getreue des Reiches werden aufgefordert, den Grafen darin zu schützen und zu schirmen. Siegel des Ausstellers.
Geben czu Budweis 1378 an sand Johans tag den [nennet] man ante portam latinam unser reiche des behemisschen in dem funfczehenden und des romisschen in dem andern jare.

  • Archivalien-Signatur: 600
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 Mai 6.

Pergament


Die Brüder Hans und Konrad von Lüchau (Lubchawe), Söhne des Nikolaus von Lüchau, schwören Heinrich, Grafen von Henneberg (Hennen-), gegen ihn, seine Herrschaft und seine Erben nichts zu unternehmen. Wenn jedoch ihre Erbherren mit dem Grafen in Krieg liegen und sie helfen müssen, werden sie den Schaden des grafen wenden. (1) Hans und (2) Konrad siegeln. (3) Hans von Lüchau zu Konradsreuth (Cunratsrude) beschwört das mit seinen Vettern und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1378 uff den Palme dag.

  • Archivalien-Signatur: 599
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 April 11.

Fotokopie vorhanden. Textverlust durch Mäusefraß.

Pergament


Elisabeth, Fürstin zu Anhalt (Anhald), bekundet: vormals hatten ihre Oheime Friedrich, Burggraf zu Nürnberg (Nurin-) und Johann, Landgraf zu Leuchtenberg (Luthin-) [a] sowie ihr Schwager Götz von Hohenlohe (Hohinloch) zwischen ihren Brüdern Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), geschlichtet gemäß einer darüber ausgestellten, besiegelten Urkunde, die in Kraft bleibt. Danach waren zwischen den Brüdern Irrungen entstanden, die die Fürstin gütlich beigelegt hat. Graf Heinrich hat dem Bruder drei Teile an der Feste Untermaßfeld (Nidern Masveild) überlassen, an der er noch ein weiteres Viertel übergeben sollte. Dazu wird er das auslösen, was der Knappe Dietrich von der Kere von ihm zu Untermaßfeld pfandweise innehat. Die Fischweide und fünf Pfund Gülte, die Karl von der Kere zu Obermaßfeld (Obern Masveld) [b] pfandweise innehat, soll Heinrich bis Kathedra Petri auslösen und überantworten. Ob auch Wiesen, Äcker und sonstiges Zubehör zur Feste gehört, soll Heinrich Truchseß der Alte auf seinen Eid aussagen. Solches Zubehör hat Heinrich ebenfalls bis zu diesem Termin zu übertragen. Berthold kann das erwähnte Viertel auch selbst bei den Inhabern auslösen. Heinrich hat daran künftig kein Lehns- oder Öffnungsrecht. Nach Bertholds Tod fallen die Feste und der gesamte Nachlass an die Herrschaft. Heinrich hat unverzüglich auf seine Rechte in Einhausen (-husin) [c] und Obermaßfeld - Zinse, Gülten, Dienste, Steuer, Bede oder Herberge - zu verzichten; ausgenommen sind der dortige Zoll, die Wiesen, die die von Bibra (Bibera) pfandweise innehaben, und die Fischweide, die der Komtur zu Kühndorf (Kun-) innehat. Berthold soll Heinrich darin nicht behindern. Er hat auch die Fischweide zu Belrieth (-rit) übergeben, die er bisher innehatte. Die Hellergülten, die Berthold bisher im Dorf Jüchsen (Juchsin) besaß, soll er dem Bruder wieder herausgeben. Heinrich soll ihn dafür bis Kathedra Petri von 600 Pfund Heller fränkischer Landwährung an der Lösung von Themar (Teimar) entledigen. Den Anteil an Themar, den Heinrich dem Bruder überlassen hatte, soll dieser weiter innehaben. Ausgenommen sind die Mannlehen zu Themar und im Gericht, die Heinrich und seinen männlichen Erben verbleiben. Berthold soll sie darin nicht behindern. Damit hat Elisabeth den Bruder Berthold in allen seinen Forderungen gegenüber Graf Heinrich geschlichtet [d]. Die erwähnten, von Burggraf Friedrich, Landgraf Johann und Götz von Hohenlohe ausgestellten Urkunden bleiben in Kraft. Die Brüder haben sich auf diese Regelungen verpflichtet [e]. Heinrich beschwört das in aller Form und kündigt sein Siegel an.
Gegebin 1378 an dem sunabinde vor dem heiligin Cristi tage [f].

  • Archivalien-Signatur: 604 a / b
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 Dezember 18.

Zwei Ausf.

Varianten in Ausf. B:
a) Luthinberge. b) Obernmasveild. c) Eynhusin. d) insbesondere in den Punkten, in denen Heinrich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. e) Wenn Heinrich Forderungen gegen Berthold hat und ihn mahnt, soll Berthold dem unverzüglich nachkommen. Berthold übernimmt diese Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an. f) heilgin.

Pergament


Hertnid Schrimpf, seine Ehefrau Adelheid, ihre Söhne Wolfram und Peter verkaufen Konrad Grisel, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), dessen Erben und demjenigen, der wegen Konrad zu dessen Lebzeiten oder nach dessen Tod diese Urkunde innehat, ihr Gut zu Haindorf (Heygendorff) mit Zubehör in Dorf und Feld, das derzeit Hermann Wygand, seine Ehefrau Else und ihre Erben bearbeiten, als freies Eigen, wie sie es hergebracht haben. Davon fallen jährlich 2 1/2 Pfund Heller Landwährung, zwei Hühner und ein Kloben Flachs an Michaelis, ein Brot an Weihnachten, zwei Fastnachtshühner, ein Lammsbauch an Ostern und zehn Schillinge Landwährung an Walpurgis an. Grisel hat dafür 77 1/2 Pfund Heller bezahlt. Die Aussteller verzichten in aller Form auf das Gut. Hertnid siegelt, auch für die Ehefrau. Die Söhne, die keine Siegel haben, bedienen sich dieses Siegels mit.
1378 an dem frytage nach myttefasten.

  • Archivalien-Signatur: 598
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 April 2.

Pergament


Johann Schenk bekundet, mit Zustimmung seines Bruders Peter und seiner Erben seinem Schwager Tolde von Reckerode (Rekerode) und dessen Erben seine Zehnten, Hufen, Güter und Lehen, Häuser, Hofstätten, Äcker, Wiesen, Holz und Feld, Wasser und Weide, Gülten, Zinse, Dienste, Obleien, Freiheiten, Ehren und Rechte in den folgenden Dörfern und Marken verkauft zu haben: zu Nieder-Weilar (Nydirn Wiler) sieben Hufen und den gesamten Besitz, zu Haselbach fünf Lehen und den gesamten Besitz, zu Urnshausen (Orlshusen) den Zehnten und den gesamten Besitz, zu B[erlshau]sen (-sin) alle Gülten und Güter, zu Almars den Zehnten und alle Gülten, zu Diedorf (Dydorf) e[ine] Hufe und den gesamten Besitz, zu Fischbach (Visch-) eine Hufe und den dortigen Besitz, zu Dermbach (Tern-) zwei Hufen und den dortigen Besitz, zu Oberalba (Obirn Alba) eine Hufe und den dortigen Besitz, zu Ober-Weilar ein Gut und den dortigen Besitz. Der Schwager und seine Erben sollen die Lehen besetzen und entsetzen sowie alle Gülten, Zinse, Dienste, Obleien, Nutzen und Gefälle zur Hälfte einnehmen. Die andere Hälfte sollen sie für den Aussteller und seine Erben erheben. Dieser verspricht Währschaft nach Landesgewohnheit. Er hat vom Schwager dafür 175 Gulden erhalten. Diesem räumt er an seiner Hälfte ein Vorkaufrecht ein nach dem Rat der Freunde. Ein Rückkauf ist für die gleiche Summe jährlich zwischen Michaelis und Kathedra Petri möglich. Benötigen der Schwager und seine Erben ihr Geld, ist ein Verkauf an Genossen gestattet. Dem Inhaber dieser Urkunde sollen der Aussteller und seine Erben dann gewärtig sein. Wenn der Aussteller und seine Erben ihren Anteil verkaufen wollen und der Schwager und dessen Erben nicht kaufen wollen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet, die die Güter mit be- und entsetzen dürfen und die Hälfte des Nutzens erhalten. (1) Johann Schenk siegelt. Sein (2) Bruder Peter erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an. Die Zeugen (3) Apel von Reckerode, Ritter, und (4) Sintram von der Kere hängen auf Bitten des Ausstellers ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1378 an seynte Vitis tage.

  • Archivalien-Signatur: 601
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1378 Juni 15.

Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


(1) Hermann und (2) Heinrich, Grafen von Henneberg, bekunden, dass sie sich wegen der zwischen ihnen und ihren Untertanen bestehenden, gegenseitigen Forderungen in geistlichen und weltlichen Sachen auf den Ritter Hans Zollner als Obmann geeinigt haben. Beide werden diesem ihre Freunde und Diener zuordnen; der Obmann soll diesen im nächsten Monat einen Termin ansetzen, an dem diese mit Mehrheit über die Forderungen und Antworten urteilen sollen. Die Grafen werden diesen Spruch akzeptieren. Sie werden Zollner bitten, diese Aufgabe zu übernehmen. Tut er das nicht, soll der Herr [Bischof] von Bamberg einen anderen Obmann bestimmen. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist 1379 an dem nehsten montag vor sand Viti tage.

  • Archivalien-Signatur: 605
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1379 Juni 13.

Pergament


Betzold Sützel von Mergentheim (-hein), gesessen zu Königshofen (Kunges-), bekundet, dem Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der do gegeben wart 1380 an dem nehsten mentage vor sant Bonifacien tage des heiligen bisschoffes.

  • Archivalien-Signatur: 612
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Der Ritter Eberhard Schenk von Rossberg (Rosperg) und sein Sohn Eberhard beschwören gegenüber Graf Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde wegen der Sache, die zwischen dem Grafen und dem Sohn vorgefallen ist. Sie versprechen, auch für alle Freunde, sich deswegen am Grafen, seinen Erben und allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, nicht zu rächen. Wenn diejenigen, die auf dem Feld waren und davon gekommen sind, aber ihre Habe verloren haben, deswegen gegen den Grafen und seine Erben vorgehen, sollen die Aussteller ihm auf Mahnung helfen. (1) Vater und (2) Sohn siegeln.
Der do gegeben wart 1380 an dem nesten mentage fur sant Bonifacien tage dez heyligen byschoffes.

  • Archivalien-Signatur: 615
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Der Ritter Heinrich von Wenkheim (Weing-) bekundet für sich und seine Erben, dem Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), das Haus Mainberg (Meyen-) mit Zubehör gemäß den darüber ausgestellten Urkunden für 19030 Pfund Heller fränkischer Landeswährung gekauft zu haben. In der festgelegten Zeit sollen am Haus 1000 und an den Weingärten 400 Pfund Heller verbaut werden. Der Aussteller verspricht, das Haus mit allem Zubehör dem Grafen und seinen Erben für die 19030 Pfund jederzeit zu lösen zu geben, jedoch nicht in den an Kathedra Petri beginnenden nächsten acht Jahren. Der Graf und seine Erben können das Haus innerhalb der Frist auf Dauer verkaufen, haben das jedoch ein Jahr vorher anzukündigen. Der Aussteller hat ein Vorkaufsrecht. An einem von Dritten gebotenen Preis sind ihm 1000 Pfund nachzulassen. Wenn er nicht kaufen will, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Erfolgt kein Verkauf, ist das Haus nach Ablauf der acht Jahre für die genannte Summe herauszugeben. Die Lösung soll vier Wochen vor Kathedra Petri erfolgen; danach ist der Nutzen dem Aussteller und seinen Erben verfallen. Die Lösung ist ein Jahr vorher anzukündigen, die Zahlung eine Meile um Mainberg fällig. Wenn die Inhaber ihr Geld benötigen, ist das dem Grafen und seinen Erben ein Jahr vorher anzukündigen. Wenn die es nicht auslösen wollen, ist ein Verkauf für die genannte Summe an Genossen gestattet. Die Grafen haben eine gleichartige Urkunde über die Auslösung auszustellen mit Ausnahme der Frist von acht Jahren; die Festlegung einer neuen Frist steht den Grafen frei. Der Aussteller und seine Erben dürfen das Haus nicht gegen den Grafen und seine Erben nutzen. Es steht diesen offen gegen jedermann außer gegen die Verwandten des Ausstellers, die denselben Helm führen. Wenn die Grafen das Haus in einem Krieg benötigen, sollen sie für den Fall des Verlustes von Geld und Gut des Ausstellers nach dem Rat zweier von den beiden Parteien bestellter Biedermänner eine Sicherheit stellen. Kommen die nicht überein, ist aus dem Rat des Friedrich, Burggrafen von Nürnberg (Nurin-), und dem Rat der Grafen je ein Mann zu bestellen. Diese beiden sollen mit den beiden anderen Männern die Summe festlegen. Danach ist das Haus zu übergeben, nach Ende des Krieges ist es zurückzugeben, die gestellte Sicherheit ist loszusagen. Die zum Haus gehörigen Burgleute bleiben in ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Sie haben sich gegenüber dem Aussteller zu verpflichten. Dieser verspricht, die zum Haus und den zugehörigen Dörfern gehörenden Hölzer nicht zu verkaufen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1380 an sante Nicolaus tage.

  • Archivalien-Signatur: 617
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Dezember 6.

Pergament


Dietrich Hundelin der Junge, gesessen zu Grünsfeld (Grunsfelt),
bekundet, dem Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der do gegeben wart 1380 an dem nehsten mentage vor sant Bonifacien tage des heiligen bisschoffes.

  • Archivalien-Signatur: 613
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Dietrich Kießling bekundet, von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seiner Ehefrau Mechtild, deren Erben und Herrschaft die folgenden Güter zu Lehen empfangen zu haben: die Behausung zu Oberstadt (Obirstat), soweit die mit Gräben umgriffen ist, den davor gelegenen Hof, ebenfalls innerhalb der Gräben, Schenkhaus und Schenkstatt, den alten Hof mit Zubehör, zwei Hufen, die er jetzt selbst bebaut, gehörten zum Teil dem Haus zu Schleusingen (Slusungin), dem Stift Schmalkalden (Smalkaldin), Fritz von Bibra (Bibera) und seinen Brüdern, ein Viertel einer Hufe, die Kunz Gald innehatte, den Sackzehnten, den die zwei Hufen und der Hof gaben, die Apel von der Kere von Ruppers (Ruprechtis), seinem Brudersohn Peter und Otto von der Kere gen. von Einödhausen (Einhartshusin) gehörten, den Schafhof, soweit der umgriffen ist, eine Hufe vor dem oberen Tor, auf der Kunz Korb sitzt, eine Hufe beim unteren Tor, auf der Heinz Helmbald sitzt, sieben Seldnergüter, darauf sitzen Kunz Gald, Heinz Semer, Hans Kircher, Hans Furinauwer beim dem unteren Tor, Hans Heiner, Hans Tzymmerman und Kunz Meder beim oberen Tor, die "hartht" vom Wasser Harras bis in das "horschufilthal" sowie das Kirchlehen mit dem Kirchhof und dem Sitz daselbst. Diese aufgezählten Güter mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Baumgärten, Wasser, Gehölz, Wunne, Weide, Ehren, Gewohnheiten, Freiheiten, Nutzen, Renten, Gülten, Zinsen und Rechten, die Eigen oder Lehen waren, hat Kießling zu Lehen empfangen. Graf und Gräfin haben ihm die Entnahme von Bau- und Brennholz für Behausung und Höfe aus dem Gehölz "snebach", das früher den Kießling gehörte, und dem Gehölz "buckilmannes tal" gestattet. Sie sollen ihn darin gegen jedermann als Mann und Diener der Herrschaft schützen und schirmen. Kießling hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Gebin an dem suntage alz man singet Jubilate nach Ostirn 1380.

  • Archivalien-Signatur: 607
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 April 15.

Pergament


Greif von Heßberg (Hesseburg) bekundet, Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seiner Ehefrau Mechtild und deren Erben seine Kemenate, Schenkhaus und Hof im Dorf Waldau (Walthin) mit allem Zubehör in Dorf und Feld - Äckern, Wiesen und Gärten - überantwortet zu haben. Er verzichtet darauf in aller Form und verspricht, dagegen nicht vorzugehen. Der Graf und die Gräfin haben ihm dafür auf Lebenszeit als Leibgeding 80 Pfund Heller fränkischer Landwährung an jährlicher Gülte verschrieben, die je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis, erstmals kommenden Michaelis, aus dem Zoll zu Waldau fällig sind. Der Zöllner hat ihm damit gewärtig zu sein. Fehlbetrräge hat der Förster zu Frauenwald (zu den Frauwin) aus dem Waldzins zu erstatten. Dem Inhaber dieser Urkunde sind die Gülten in gleicher Weise wie Greif selbst auszuzahlen. Mit dessen Tod erlischt die Verpflichtung, diese Urkunde soll den Grafen dann keinen Schaden bringen. Siegel des Ausstellers.
Gebin 1380 an deme mantage nach mittefastin.

  • Archivalien-Signatur: 606
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 März 5.

Pergament


Hans von Eicholzheim (Eychilzhein), gesessen zu Eicholzheim,
bekundet, dem Ritter Hans von Wenkheim (Wenghein) wegen des Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1380 an sancte Bonifacii abend dez byschof.

  • Archivalien-Signatur: 609
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Hans von Zwingenberg (Twingen-) gen. von R (Radek) bekundet, dem Ritter Hans von Wenkheim (Weng-) wegen des Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der do gegeben ist 1380 am mentag an sante Bonifacii abend.

  • Archivalien-Signatur: 611
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, auch für seine Erben: sein Getreuer Otto Rußwurm, seine Ehefrau Katharina, ihre Söhne Johann, Pfarrer zu Waltersleben (Walthersleibin), Bernhard, Heinz, Lutz und Hermann haben dem Propst Johann, der Meisterin Kunigunde, der Priorin Adelheid und dem Konvent zu Frauenbreitungen (Frouwin Breiting.) sieben Acker Wiesen an der Grumbach "in der auwe" zu Altenbreitungen (Aldin Breitingin) mit Zustimmung des Grafen, von dem sie Lehen gehen, auf ewig verkauft. Sie haben die Wiesen dem Grafen aufgelassen und gebeten, sie dem Kloster zu übereignen. Der überträgt für sein und seiner Vorfahren Seelenheil die Weisen mit allem Nutzen an das Kloster und befreit sie. Sie sollen dem Frühmesser Heinrich für die Frühmesse am Heilig-Kreuz-Altar im Münster zustehen und dem Priester, der nach ihm diese Frühmesse und Vikarie innehat. Siegel des Ausstellers.
1380 in vigilia Petri et Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 616
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 28.

Pergament


Konrad Tanner von Humprechtsau (Humeraczaw) bekundet, dem Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk von Rossberg (Rosse-) und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1380 am mentage an sant Bonifacien obent.

  • Archivalien-Signatur: 614
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Kunz Mertin zu Messelhausen (Mestilhusen) gen. Frank bekundet, dem Ritter Hans von Wenkheim (Wenghein) wegen des Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der do gegebin ist 1380 an dem montag an sant Bonifacii tage.

  • Archivalien-Signatur: 610
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Wiprecht Mertlin von Mergentheim, gesessen zu Schüpf (Schipfe), bekundet, dem Ritter Hans von Wenkheim wegen des Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) eine Urfehde geschworen zu haben wegen des Gefängnisses, in das er geraten war. Er wird wegen Gefängnis und Schaden gegenüber dem Grafen, dessen Herrschaft und Erben sowie allen, die an diesem Tag mit dem Grafen auf dem Felde waren, keine Forderungen erheben, auch nicht gegenüber Eberhard Schenk und seinem Sohn, derentwegen er auf dem Feld war. Siegel des Ausstellers.
Der geben wart 1380 an sant Bonifatzgen obent.

  • Archivalien-Signatur: 608
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Juni 4.

Pergament


Wolfram von Roßdorf (Ros-) gen. von Wasungen bekundet, Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben alle seine Seen am Fischbach bei Schleusingen - drei Seen und eine Grube - verkauft zu haben. Er verspricht, gegen diesen Verkauf nicht vorzugehen, und kündigt sein Siegel an.
Gebin am dinstag vor Thome apostoli 1380.

  • Archivalien-Signatur: 618
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1380 Dezember 18.

Pergament


Abraham von Schweinfurt (Swin-), gesessener Jude zu [Tauber-] Bischofsheim (Byscheim), und seine Ehefrau Gente bekunden, dass Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) sich mit ihnen verglichern hat wegen der Pfänder und Urkunden, die sich auf 100 Gulden belaufen, sowie 20 Gulden, die der Bischof von Würzburg innehat. Abraham sagt den Grafen davon los. Siegel der Stadt Bischofsheim für Schulden.
Der geben ist 1381 an dem nehsten suntage vor sanct Vincencien tage.

  • Archivalien-Signatur: 619
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 Januar 20.

Pergament


Die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf sowie ihre Mutter Adelheid bekunden, dem Knappen Eberhard von der Kere, seiner Ehefrau Sophie (Vien) und ihren Erben das Dorf Kralach (Krawelingin) mit Gülten, Bede, Diensten, Herbergen, Nutzen und Rechten in Dorf und Feld, die sie es vom Herrn [Grafen] von Henneberg (Hennen-) haben, für erhaltene 200 Pfund Heller weniger fünf Schillinge Landwährung versetzt zu haben. Eine Auslösung ist ihnen und ihren Erben für die gleiche Summe, wie sie dann im Lande gängig ist, jährlich vor Kathedra Petri möglich; danach ist die Gülte des Jahres verfallen. Mit der Hälfte der Summe kann das halbe Dorf ausgelöst werden. Benötigen Eberhard oder seine Erben ihr Geld, sollen die Aussteller und ihre Erben ihm das Geld schicken. Tun sie das nicht, kann das Dorf mit ihrem Wissen an einen anderen Genossen versetzt werden. (1) Wolfram und (2) Peter siegeln.
Der gegeben ist 1381 an der nestin mittewochin nach mittevastin.

  • Archivalien-Signatur: 620
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 März 27.

Pergament


Götz vom Stein (Steyne) bekundet, Propst und Kloster zu Frauenbreitungen (Frowinbreytingin) wegen der beiden Güter zu Alten-Gumpelstadt (Aldin Gumpeldestat) und der daraus anfallenden Gülten mit Beschlagnahmung überzogen (gekummirt) zu haben. Propst Johann, Meisterin Kunigunde und der Konvent haben sich jetzt mit ihm verglichen. Sie überlassen der Nonne Gertrud (Gele), seiner Schwester, auf Lebenszeit die Gülten aus diesen beiden Gütern. Nach deren Tod sollen Propst und Kloster die Güter mit dem Zubehör in Dorf und Feld besitzen, wie der verstorbene Vater Tuto vom Stein und Götz sie dem Kloster verkauft haben. Wenn Götz die Schwester überlebt, kann er die Güter für 31 Pfund alter Heller gemäß der Urkunde des Vaters zurückkaufen. Nimmt er dieses Recht nach dem Tod der Schwester nicht wahr, verlieren auch seine Erben dieses Recht; die Güter gehen auf ewig an das Kloster als Seelgerät für Götz und seine Vorfahren. Dies haben vermittelt Wetzel vom Stein der Ältere, Ritter, Apel Rudel und Konrad Lutolf. (1) Götz siegelt und bittet die Brüder (2) Wetzel den Älteren, (3) Wetzel den Jungen und (4) Tuto vom Stein um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1381 an seynte Marien Magdalen tage.

  • Archivalien-Signatur: 624
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 Juli 22.

Pergament


Hans Barchfeld (Barfeyld), seine Ehefrau Hellenburg, ihr Sohn Hermann und alle ihre Erben bekunden, eine Forderung gegen das Kloster Frauenbreitungen (Frowinbreytingen) gehabt zu haben wegen eines Schweins aus den Gütern zu Scherfstrut (Scherfstrid), die sein Schwager Hans Teyn (Dene) und sie dem Kloster verkauft hatten. Der Propst Johann, die Meisterin Kunigunde und der Konvent haben sich jetzt wegen aller Forderungen bis zu diesem Tag mit ihnen verglichen. Die Aussteller werden künftig keine Forderungen mehr stellen. Propst, Meisterin und Konvent haben ihnen acht Pfund Heller gezahlt. Vermittelt haben dies Wetzel vom Stein (Steyne) der Ältere, Ritter, Otto Rußwurm und Apel Rudel. Die Aussteller bitten Wetzel vom Stein um Besiegelung; dieser kündigt auf Bitten von Johann und Hermann sein Siegel an.
Der gegebin ist 1381 an sancte Urbans tage etc.

  • Archivalien-Signatur: 622
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 Mai 25.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Henn-), bekundet, dem Ritter Thile von Beenhausen (Benhusen), seinem Getreuen, 60 Gulden schuldig zu sein, die am nächsten Martini fällig sind. Geschieht das nicht, darf Thile Pfänder nehmen und damit nach Pfandrecht verfahren. Wenn er Pfänder in diesem Wert genommen hat, soll er diese Urkunde zurückgeben. Siegel des Grafen.
Gebin an sant Kylians tage 1381.

  • Archivalien-Signatur: 623
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 Juli 8.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Johann Zeisig (Tzisg), Bürger zu Schmalkalden (Smalkaldin), seine Ehefrau Katharina und ihre Erben verkaufen auf ewig ihren Garten vor der Stadt vor dem Weidebrunner (Weithin-) Tor oberhalb des Sees an Dietrich Zeisig, Kanoniker zu Schmalkalden, und dessen Erben für erhaltene 358 Pfund Heller fränkischer Landwährung. Die Eheleute verzichten auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf; Johann siegelt, auch für die Ehefrau.
Gebin an sante Simonis und Jude tage 1381.

  • Archivalien-Signatur: 625
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 Oktober 28.

Pergament


Thile von Beenhausen (Benhusen), Ritter, seine Ehefrau Jutta, ihr Sohn Thile und alle ihre Erben sowie Wolfram Schrimpf, Bruder der Jutta, und seine Erben verkaufen Gewässer und Fischweide zu Altenbreitungen (Aldinbreytingin) mit Nutzen, Ehren, Freiheiten und Rechten, wie sie die bisher innehatten, auf Dauer an Propst Johann, Meisterin Kunigunde und den Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Frowinbreytingin). Sie lassen Gewässer und Fischweide an den Markgrafen von Meißen (Missen) auf, von dem sie und ihre Vorfahren die Fischweide zu Lehen hatten, bitten um Übertragung an das Kloster und versprechen diesem Währschaft. Die Eheleute Thile und Jutta, ihre Söhne Thile und Heinz sowie Wolfram verzichten auf alle Rechte daran. Das Kloster hat ihnen dafür 114 Gulden gezahlt. Davon haben sie zehn Gulden zurückgegeben für ein Seelgerät für den verstorbenen Johann von Beenhausen, ihre Vorfahren und ihre in diesem Jahr verstorbenen Kinder. Sie sollen dafür in die Bruderschaft des Klosters aufgenommen werden. Thile siegelt, auch für die Ehefrau, die Söhne Thile, Heinz, Andreas und Greussing sowie die anderen Kinder. Wolfram Schrimpf bittet Hermann vom Leimbach (Leym-) den Jungen um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an. Zeugen: die Priester Albrecht von Leimbach, Pfarrer zu Salzungen (Salczungen) und Hermann von Heßberg (Hesseburg), Frühmesser daselbst, Hermann von Leimbach der Ältere, Hermann von Leimbach der Jüngere, Hans Hesse und andere.
Gegebin 1381 an seynte Walpurge tage.

  • Archivalien-Signatur: 621
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 Mai 1.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Wolfram Schrimpf und sein Bruder Peter verkaufen Johann Storre, Dekan zu Schmalkalden (Smal-), zwei Acker Wiesen "an dem heuwage" zwischen den beiden Schwallungen (Swallungen) für bereits erhaltene 20 Pfund Heller fränkischer Landwährung. Ein Rückkauf ist mit der gleichen Summe zu Lebzeiten des Dekans und danach beim Inhaber dieser Urkunde jeweils vor Walpurgis möglich; danach ist der Nutzen verfallen, die Wiesen stehen für ein Jahr den Käufern zu. Wolfram siegelt, auch für den Bruder, der sich des Siegels mit bedient, da er kein eigenes hat.
Gegeben 1381 an sant Andreas obinde.

  • Archivalien-Signatur: 627
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 November 29.

Pergament


Wolfram Schrimpf, sein Bruder Peter und ihre Erben verkaufen Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-), insbesondere der Pfründe, die jetzt Dietrich von Merxleben (-leibin) innehat, zehn Pfund Heller Landwährung jährlichen Zins auf ihre sieben Acker Wiesen "an dem heuwage" zwischen den beiden Schwallungen (Swallungin) für bereits erhaltene 100 Pfund Heller. Die Gülte ist jährlich an Walpurgis an die Pfründe fällig. Bei Säumnis fällt die Wiese für ein Jahr an den Inhaber der Pfründe. Ein Rückkauf ist mit der gleichen Summe jeweils vor Walpurgis möglich, der Betrag ist mit der Gülte zum Termin fällig. Geschieht das nicht bis zu diesem Termin, steht die Gülte des Jahres dem Inhaber der Pfründe zu. Wolfram siegelt, auch für den Bruder, der sich des Siegels mit bedient, da er kein eigenes Siegel hat.
Gebin 1381 an sente Katherin tage der heilgin jungfrowen.

  • Archivalien-Signatur: 626
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1381 November 25.

Pergament


(1) Apel, (2) Hans und (3) Erkinger, Ritter, sowie (4) Eberhard, Apels Bruder, von Heßberg (Hesseburg), versprechen, solange sie leben, Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, Hilfe zu leisten gegen jedermann ausgenommen das Reich und ihre Herren, sofern diese ihnen Recht gewähren. Dem Grafen stehen ihre Schlösser offen, sie wollen dem Grafen Recht stehen und werden auch die Ihren dazu veranlassen. Wenn einer dem nicht nachkommt, werden sie gegen diesen helfen. Der Graf soll den Ihren Recht gewähren. Ausgenommen werden die Markgrafen von Meißen (Missen), ihre Herren, wenn der Graf mit diesen zu schaffen hat. Erkinger nimmt auch den Bischof von Bamberg und dessen Hochstift aus, solange er deren Amtmann und Diener ist. Wenn sie Gut von Herren haben, mit denen der Graf in Krieg gerät, soll er nicht an dieses Gut greifen, sondern es schützen und schirmen. Sie werden sicherstellen, dass dem Grafen, seinen Landen und Leuten aus diesem Gut kein Schaden geschieht. Geraten die Aussteller mit Herren oder armen Leute in Krieg, ist der Graf nicht verpflichtet, ihre Schlösser zu verteidigen, es sei denn, er hätte sie zuvor innegehabt. Wenn sie mit Herren, Freunden, Mannen oder Dienern des Grafen in Krieg geraten, soll er ihrer zum Recht mächtig sein. Wenn man den Grafen angreift, stehen die Schlösser und Leute der Aussteller ihm zur Verfügung, als hätte man sie selbst angegriffen. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bestimmungen und siegeln.
Gebin 1382 an sante Johans tage ante portam latinam.

  • Archivalien-Signatur: 630
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 Mai 6.

Pergament


(1) Otto von Buchenau (-auw) für sich und seine Ehefrau Frieda (Fryden) sowie (2) Apel von Reckerode (Reke-), Ritter, versprechen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben mit Haus und Hof zu Niederschwallungen (Nidernswallungin) gewärtig zu sein, solange die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf und deren Erben diese nicht bei ihnen ausgelöst haben. Sie dürfen Haus und Hof nur mit Zustimmung der Grafen nicht in fremde Hände überantworten, diese bleiben deren offenes Haus außer gegen die Aussteller und ihre Erben. Wenn sie ihr Geld wieder benötigen und die Schrimpf nicht zahlen können, ist eine Verpfändung an Mannen oder Diener der Grafen oder, wenn das nicht möglich ist, an einen Genossen gestattet. Der hat den Grafen das gleiche wie die Aussteller zu bekunden. Diese siegeln, Otto auch für seine Ehefrau.
Gebin an sant Michels tage 1382.

  • Archivalien-Signatur: 635
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 September 29.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, Kunz und Berthold (Betz) von Schafhausen (-husin), seinen Getreuen, und deren Erben 1100 Pfund Heller fränkischer Landwährung schuldig zu sein, die am nächsten Tag Kathedra Petri fällig sind. Dafür stellt er Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in Meiningen (Meynigin) einzulegen haben, bis das Geld zurückgezahlt ist. Ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ausfallende Pferde haben die Bürgen zu ersetzen. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen Eberhard von der Kere, Reinhard von Wechmar, Fritz Marschalk, Eberhard Wolf, Nuwenburg von Nordheim (Northeym) und Hartung von Berkach (Berkoch) übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin an sente Jacobis tage 1382.

  • Archivalien-Signatur: 633
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 Juli 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), überträgt wegen der Gunst, die seine Vorfahren und er stets gegenüber dem Stift Schmalkalden (Smalkaldin) gehabt haben, diesem ein Gut im Dorf Altenbreitungen (Aldinbreitingin), auf dem Berthold Suntheim sitzt, zinst jährlich je fünf Malter Korn und Hafer, vier Pfund Heller jährlicher Gülte, vier Hühner und eine Gans an Michaelis, zwei Fastnachtshühner, ein Brot zu Weihachten und einen Lammsbauch an Ostern. Das Gut hatten die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf vom Grafen zu Lehen, sie haben es an das Stift und den dortigen Kanoniker Konrad Grisel verkauft, der es einer Ewigvikarie gleich den sonstigen Vikarien zugewendet hat. Grisel soll diese verleihen, solange er lebt. Nach seinem Tod fällt dieses Recht an den Grafen und seine Erben, die das Haus Henneberg innehaben. Die Vikarie soll an einen Biedermann verliehen werden, der so alt und so befähigt ist, dass er binnen eines Jahres zum Priester geweiht werden kann. Der Inhaber genießt die gleichen Freiheiten wie die übrigen dortigen Geistlichen. Siegel des Grafen.
Gebin am dinstage vor Laurencii 1382.

  • Archivalien-Signatur: 634
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 August 5.

Pergament


Hermann und sein Bruder Dietrich von Schmalkalden (Smal-) versetzen Johann von Weida (Weyta) gen. Strubiz, Kanoniker, und Dietrich von Weida gen. Strubiz, Vikar am dortigen Stift, eine Gülte von jährlich 50 Heringen, fällig in den vier ersten Tagen der Fastenzeit, auf ihr Gut in Dorf und Feld zu Bernbruch, liefert Kunz Zigeler, Bürger zu Schmalkalden. Eine Auslösung ist den Brüdern oder einem von ihnen jährlich [...] vor Pfingsten mit sieben Pfund Hellern in Schmalkalden gängiger Landwährung möglich. Hermann siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient, da er kein eigenes hat.
Disser brief ist gegeben 1382 an dem neesten frithage vor Pfingsten.

  • Archivalien-Signatur: 632
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 Mai 23.

Textverlust durch Mäusefraß.

Pergament


Jutta und Barbara gen. von Schmalkalden (Smal-) und ihre Erben verkaufen auf Wiederkauf an Konrad Grisel, Kanoniker im dortigen Stift, und den Inhaber dieser Urkunde jährliche Gülten von neun Pfund Hellern Landwährung, fällig je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis, sowie anderthalb Lammsbäuche an Ostern, auf Haus, Hof und Fleischbänke, die jetzt Kunz vom Lande und seine Erben innehaben, für bereits erhaltene 20 Gulden. Ein Rückkauf ist beiden Seiten möglich und zwei Monate vor einem Gülttermin anzukündigen, die Summe ist mit den verfallenen Gülten am Termin fällig. Als Bürgen werden (1) Johann Storre, Dekan im Stift, und (2) Hermann von Schmalkalden gestellt. Bei Behinderungen oder Säumnis haben diese auf Mahnung in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden Einlager zu leisten, bis das abgestellt ist. Ein ausfallender Bürge ist ist binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Die Ausstellerinnen versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an. Die Ausstellerinnen, die keine Siegel haben, bedienen sich dieser Siegel mit.
Datum a.d. 1382 die beate Walpurgis virginis.

  • Archivalien-Signatur: 629
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 Mai 1.

Pergament


Paul von Herbstadt (Herbilstat) und seine Erben bekunden, mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), wegen aller Forderungen bis zu diesem Tag geschlichtet zu sein. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Diener, Lande, Leute und Knechte keine Forderungen mehr zu erheben. Er wird diesen mit seinem Anteil am Schloss [Stadt-] Lengsfeld (Lengisveild) gegen jedermann helfen, solange er diesen Teil innehat. Ausgenommen sind der Herr [Abt] von Fulda (Fulde), sein Stift und die Ganerben. Wenn der Graf daraus Krieg führen will, soll er das auf seine Kosten und ohne Schaden des Ausstellers tun. Geht der Teil im Krieg verloren, soll der Graf das für den Anteil aufgewendete Geld bezahlen. Für diesen Dienst hat der Grafen dem Aussteller und seinen Erben die Güter im Dorf Haselbach (Hasil-) verliehen, die Lutz und Heinz von Herbstadt von der Herrschaft zu Lehen hatten; ausgenommen sind die Güter, die die Schrimpf dort haben. Wenn der Graf und seine Erben Krieg führen und den Aussteller um Hilfe bitten, er das aber mit Ehren nicht tun kann, soll der Graf ihm das erlassen. Der Graf soll ihn schützen und schirmen wie andere Mannen und Diener. (1) Paul siegelt. Zeugen: (2) Eberhard von der Kere und (3) Fritz Marschalk, die mitsiegeln.
Gebin am suntage vor Pfingistin 1382.

  • Archivalien-Signatur: 631
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 Mai 18.

Pergament


Wolfram Schrimpf und sein Bruder Peter Schrimpf verkaufen Konrad Grisel, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), ihr Gut zu Altenbreitungen (Aldembreytingen), das Berthold Suntheim bearbeitet, zinst jährlich je zwei Pfund Heller an Michaelis und Walpurgis, je fünf Malter Korn und Hafer Schmalkalder Maß, eine Gans und zwei Hühner, alles an Michaelis, ein Brot an Weihnachten, ein Huhn an Fastnacht und einen Lammsbauch an Ostern. Verkauft werden dazu Dienste, Herberge, Wunne und Weide. Dafür sind bereits 200 Pfund Heller Schmalkalder Währung gezahlt worden. Die Aussteller geloben daher Grisel und dem Inhaber der von diesem am Stift gestifteten Vikarie Währschaft, wenn jemand auf die Güter klagt. Sie haben diese und die zugehörigen Gülten in aller Form aufgelassen. (1) Wolfram und (2) Peter siegeln.
1382 an dem dinsthage vor sent Georgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 628
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1382 April 22.

Pergament


(1) Hermann, Landgraf zu Hessen, und (2) Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), einigen sich mit Ratsmeistern und Bürgern, arm und reich, ihrer Stadt Schmalkalden (Smalkaldin) wegen einer Notbede und des Landfriedens. Die Stadt hat 5000 Gulden gezahlt. Bis Johann Baptist über acht Jahre werden die Aussteller keine Notbede oder Steuer fordern. Ausgenommen sind die ihnen jährlich zustehenden, hergekommenen Zinse und Renten. Die Stadt kann die Summe nach Belieben erheben vom Schenken, Brauen oder anderen Sachen; niemand soll sich dem widersetzen. Gegen diejenigen, die das dennoch tun, werden die Aussteller der Stadt helfen. Beide siegeln, auch für ihre Erben.
Gebin am dunerstage vor Johannis Baptiste 1383.

  • Archivalien-Signatur: 641
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Juni 18.

Pergament


Adolf, Erzbischof von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschen Landen, nimmt Heinrich, Grafen zu Henneberg (Henen-), und dessen Leibes-Lehnserben zu Burgmannen des Erzstiftes auf seinem Schloss [Tauber-] Bischofsheim (Bischoffesheim uff der Duber) an und weist diesen 40 Gulden auf den Kellner zu Miltenberg an, die dieser jährlich an Martini auszahlen soll. Der Graf und seine Erben sollen das Burglehen von Erzstift tragen, wie er es jetzt beschworen hat, und in der gleichen Weise wie andere Burgmannen auf Mahnung verdienen, wenn es notwendig ist. Die Erzbischöfe können die Gülte jederzeit mit 400 Gulden ablösen. Dafür sind dann 40 Gulden Gülte auf Eigen anzuweisen, das Bischofsheim nächst gelegen ist. Dieses ist zu Burglehen zu empfangen und auf Mahnung nach Burglehnsrecht zu verdienen. Siegel des Ausstellers.
Datum Herbipol. in crastino ascensionis domini a.d. 1383.

  • Archivalien-Signatur: 637
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Mai 1.

Abschrift, beglaubigt durch Abt Johann von [Herren-] Breitungen, liegt bei.
Geben off sanct Kilians tag a.d. 1440 [Juli 8].
Unter dem Text Abdruck eines grünen Siegels, rund, 3,3 cm Dm.

Pergament


Balthasar, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen (Missin), und Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), vergleichen sich wegen aller Irrungen zwischen ihnen, ihren Mannen, Dienern und Untertanen, die bis zu diesem Tag bestanden und bis Johann Baptist über zwei Jahre entstehen. Der Landgraf hat Ernst, Grafen zu Gleichen (Glichin), und Friedrich von Schönburg, Herrn zu Glauchau (Gluchow), der Graf hat Otto von Heßberg (Hesseburg), Komtur zu Kühndorf (Kundorff), und Eberhard von der Kere, Amtmann zu Wasungen, zur gütlichen oder rechtlichen Beilegung bevollmächtigt. Wenn die Aussteller, ihre Mannen, Diener oder Untertanen Forderungen oder Irrungen unter einander haben, ist das der anderen Seite schriftlich mitzuteilen. Der betroffene Herr soll binnen 14 Tagen einen Ort festlegen und seine beiden Leute mit den Beschuldigten dorthin schicken, der andere soll das ebenfalls tun. Die Vier sollen dort über die Schuld entscheiden. Betrifft es Mannen, Diener, Städte und Untertanen diesseits des Waldes, sollen die Vögte zu Heldburg (Hiltpurg) und Schleusingen (Slusungen) das verhandeln. Was die Aussteller selbst betrifft, soll bei den Vieren bleiben. Wenn sich jemand dem Spruch der Zwei oder Vier widersetzt, soll sein Herr dem anderen Herrn gegen ihn helfen. Stirbt einer der Schiedsrichter oder geht außer Landes, soll der, er ihn bestimmt hat, binnen 14 Tagen nach Mahnung einen neuen setzen. Keine Seite soll Leute, die dem Partner schaden, in seinen Landen enthalten oder Dritten das gestatten. Geschieht das unwissentlich doch, ist es, sobald man das erfahren hat, unverzüglich abzustellen. Werden dennoch Leute aufgenommen, soll der betroffene Herr dazu helfen, dass es abgestellt wird. Fällt einer die vier Schlichter aus, kein sein Partner die Sache alleine austragen. Beide Aussteller siegeln.
Der gegeben ist 1383 czu Hiltpurgehusen am dinstag vor Bonifacii.

  • Archivalien-Signatur: 640
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Juni 2.

Pergament


Gerhard, Bischof von Würzburg (Wirtz-), bekundet: da Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) sein und des Hochstifts oberster Marschall ist, will er ihm und dem Hochstift mit seinen Dienern, Landen und Leuten auf Mahnung getreulich helfen gegen jedermann. Wenn Bischof, Hochstift, Diener oder Untertanen angegriffen werden, soll der Graf mit aller Macht helfen, als ob es ihn selbst beträfe. Wenn der Graf nach Mahnung mit dem Bischof oder seinen Amtleuten im Feld ist und er oder seine Diener nachweisbare Schäden erleiden, sollen die ihnen ersetzt werden gemäß Festlegung durch Konrad Fuchs von Haßfurt (Hasefurt), Ritter, Lemplin Lamprecht und Friedrich Wolfskeel, die der Graf aus den Räten des Bischofs dazu gewählt hat; diese entscheiden mit Mehrheit. Was der Graf und seine Diener im Feld gewinnen, haben sie als Beute an den Bischof abzugeben. Solange Gerhard Bischof ist, soll er den Grafen schützen und schirmen und ihm Recht gewähren. Der Graf seinerseits soll vor dem Bischof bei Forderungen Dritter Recht stehen. Wenn Bischof und Stift gegenüber dem Grafen und seinen Dienern belegbare Schulden haben oder noch machen, sollen die termingerecht zurückgezahlt werden. Gleiches gilt umgekehrt auch für Schulden des Grafen, seiner Diener und Untertanen. Gegen Angriffe Dritter sollen der Bischof und seine Amtleute dem Grafen helfen, als ob es sie selbst beträfe. Was man dabei erbeutet, soll zu gemäß dem Anteil der Leute im Feld aufgeteilt werden. Die Parteien kommen jeweils für die Schäden ihrer Leute auf. Irrungen zwischen den Parteien, ihren Dienern und Untertanen mit Ausnahme derer um den Hutsberg (dez Hutsbergis) sollen durch die drei genannten Räte ausgetragen werden.Die sollen in einem solchen Fall dem Bischof und den Seinen in Schweinfurt (Swin-) oder, wenn sie dazu kein Geleit erhalten, drei Meilen um Schweinfurt im selben Land Tage setzen und die Irrungen zwischen den Parteien, ihren Dienern und Untertanen gütlich oder rechtlich mit Mehrheit entscheiden. Die Parteien sollen deren Spruch akzeptieren. Wenn einer der drei stirbt oder außer Landes geht, soll der Graf einen anderen aus dem Rat oder den Amtleuten des Bischofs wählen. Wenn der Graf ein Schloss oder eine Feste im Krieg verliert, soll der Bischof ihm bei der Rückgewinnung helfen und mit dessen Feinden keinen Waffenstillstand und keine Sühne schließen, bevor diese zurückgewonnen sind. Wenn der Bischof mit einem zu schaffen hat, mit dem auch der Graf verhandelt, soll der Bischof diesen davon unterrichten, so dass der Graf seine Interessen wahren kann. Siegel des Bischofs.
Gebin tzu Wirtzburg am dunerstag nach sante Johans tage dez tauffers 1383.

  • Archivalien-Signatur: 642
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Juni 25.

Pergament


Hans von Exdorf bekundet: als Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) ihn in den Dienst des Hermann, Landgrafen zu Hessen führte, sind ihm darin drei Hengste verdorben, für die der Graf ihm 100 Gulden gezahlt hat. Er sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Gebin an der nesten mittewachin nach Urbani 1383.

  • Archivalien-Signatur: 638
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Mai 27.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, xdem Ritter Eberhard von M (Milnrode), Reinhard von Altenburg (Aldinburgk) und deren Erben 100 Gulden schuldig zu sein, die am nächsten Tag Kathedra Petri zu zahlen sind. Tut der Graf das nicht, können die Gläubiger pfänden; sie haben die Pfänder vom Betrag abzuziehen. Wenn sie die Summe erpfändet haben, sollen sie keine weiteren Pfänder nehmen und diese Urkunde zurückgeben. Kosten, die ihm Eberhard von der Kere und Reinhard von Wechmar bestätigen, wird der Graf erstatten. Siegel des Ausstellers.
Gebin an der mittewachin nach Bartholomei 1383.

  • Archivalien-Signatur: 643
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 August 26.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), überträgt für sich und seine Erben wegen der geleisteten Dienste dem Ritter Johann von der Kere, seinem Getreuen, dessen Söhnen Lorenz und Eberhard sein Schloss Hutsberg (Hutis-) mit dem Vogthafer zu Helmershausen (Helnbershusin), die Güter im Dorf Reichenhausen (Richildehusin), das Gehölz gen. "daz lindech" und das Gewässer Herpf von Helmershausen bis an das Dorf Herpf. Diese drei sollen, solange sie leben, nicht daraus gesetzt werden. Sie sollen am Schloss 600 Gulden verbauen für zwei im Bau neue Kemenaten, die Mauer um das Haus, zwei Gerten hoch, die äußere Mauer, eine Gerte hoch, und vier Türme, je anderthalb Gerten hoch. Wenn sie diese Gebäude von den 600 Gulden nicht errichten können und mehr Geld benötigen, sollen sie das dem Grafen mitteilen und den Betrag auf die 600 Gulden aufschlagen. Um das Schloss gelegene Güter, die vormals dazu gehört haben, können sie auslösen, anderes Gut in der Umgebung dürfen sie mit Wissen des Grafen kaufen. Zu Lebzeiten der drei sollen Schloss und Güter nicht ausgelöst werden, nach ihrem Tod können der Graf und seine Erben diese mit 600 Gulden und nachweislich darüber hinaus verbautem Geld auslösen. Ausgelöstes und gekauftes Gut ist zusätzlich zu bezahlen. Die Lösung ist jährlich einen Monat vor Kathedra Petri möglich. Geschieht das nicht, sind die Einkünfte den Inhabern verfallen. Die Absicht ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Zahlung der genannten Beträge, ist das Haus herauszugeben. Güter, die zu Berg und Schloss gehört haben, dürfen die Inhaber an sich ziehen und nutzen. Die Grafen sollen sie dabei unterstützen. Bei einer Lösung sind diese mit anderem Zubehör herauszugeben. Die Inhaber sollen Wild und Wildbann um das Schloss schützen und schirmen; sie dürfen Dritten keine Jagd gestatten und selbst nichts fangen mit Ausnahme von zwei Hirschen jährlich; diese dürfen sie über Land jagen, aber keine Hecken machen, solange sie das Schloss innehaben. Die Inhaber sollen die Leute des Stifts [Schmalkalden] in Helmershausen vor Unrecht schützen und schirmen. Das Schloss ist Offenhaus des Grafen und seiner Erben gegen jedermann mit Ausnahme der drei Männer und ihrer Erben. Wenn das Schloss von den Grafen benötigt wird, ist es mit Turmhütern, Torwärtern und Wächtern zu besetzen ohne Schaden für die Inhaber. Geht es im Krieg verloren, sind stattdessen gleichwertige Güter zu überantworten. Bis zum nächsten Kathedra Petri soll Johann und seinen Söhnen keine Öffnung zugemutet werden; in dieser Zeit soll er bauen. Wird das Schloss verloren, ohne dass der Graf daraus Krieg führt, hat er den Inhabern nach Kräften bei der Rückgewinnung zu helfen. Klagen Herren oder Dritte auf das Schloss, soll der Graf dem mit aller Macht wehren. Wird es ihm mit Gewalt, Feindschaft oder Recht abgewonnen, soll er den Inhabern aus seinem Gut Genüge tun. Die Inhaber sollen sich um alle vormals zu Berg und Schloss gehörigen Rechte bemühen. Gerät der Graf in einen Krieg, sollen sie mit dem Schloss nichts gegen ihn und seine Herrschaft tun, sofern der und die Seinen sie nicht verunrechten. Geschieht das aber, dürfen sie sich daraus behelfen. Wenn Johann von der Kere stirbt, haben die Söhne dies zu beschwören. Der Bedarf an Brennholz kann um das Schloss geschlagen werden, Bauholz soll ihnen aus dem Haus Henneberg überlassen werden. Finden sie dort nichts, soll es aus dem "eichart" und dem Wald um Schleusingen genommen werden. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1383 an den nestin mittewachin nach Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 639
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Mai 27.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Michael von Gamstädt (Gamstete), Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekundet: das halbe Gericht, das er von Eiler von Rockhausen (Rokhusin), dessen Vettern Albrecht und Dietrich gekauft hat für 31 Pfund Pfenniger Erfurter Währung, Lehen vom Herrn [Grafen] von Henneberg (Hennen-), wird er nach dem Tod der Verkäufer dem Grafen für die gleiche Summe zum Kauf geben. Siegel des Ausstellers.
Gegeben 1383 an dem dinstage noch Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 636
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Februar 17.

Pergament


Wolfram Schenk von Roßberg (Ros-), Sohn des verstorbenen Heinrich Schenk, verkauft dem Knappen Hans Küchenmeister von Rheinfeld (Renfelt), seiner Ehefrau Sibille (Velen) und ihren Erben die folgenden Güter, Gülten und Zinse mit allen hergebrachten Rechten und Gewohnheiten: der genannte Hans Küchenmeister gibt elf Schilling Heller und vier Hühner von einem Krautgarten, vier Hühner an Weihnachten von einer Hoftstatt, auf der das Haus steht, und einen Lammsbauch; der alte Kunz Smit zwei Hühner an Martini und fünf Schilling Heller; Bratbeck vier Schilling Pfennige von einem Lehen; Götz Bantdorf vier Hühner an Martini und einen Lammsbauch von einem Krautgarten; Otto Geybe vier Hühner an Martini von einem Krautgarten und einen Lammsbauch; ein Drittel des Zehntleins zu Mittelrode (Mitteln Rode); eine Hofstatt im Kirchhof zu Bergrheinfeld (Renfelt zum berge); ein Drittel der Fähre zu Grafenrheinfeld (Grefenrenfelt), gibt zwei Schilling Pfennige, sieben Käse und 20 1/2 Eier; eine Fischweide im Main und ein zugehöriges Weidicht, gehörte dem verstorbenen Vater; zu Klenckenrode 3 1/2 Acker Holz, "an der hart" ein Viertel des Holzes weniger ein Neuntel. Diese Güter, Gülten und Zinse hat der Aussteller für 325 Pfund Heller Landwährung verkauft. Wenn darauf geklagt wird oder eine Beschlagnahmung erfolgt, haben er oder seine Erben das auf Mahnung abzustellen. Er verspricht, in keiner Weise gegen diesen Verkauf vorzugehen oder Dritte dazu zu veranlassen. Geschieht das doch, hat er das auf Mahnung abzustellen. Der Aussteller siegelt für sich und seine Erben.
Der geben ist 1383 an dem nehsten fritag nach sant Michels tag.

  • Archivalien-Signatur: 644
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1383 Oktober 2.

Pergament


(1) Heinrich (Heincze) Zorn und (2) Walter von Blaufelden (Blafelde), Schultheißen zu Schmalkalden (Smal-), bekunden: Jutta von Schmalkalden und ihre Schwester Barbara, Töchter des alten Hermann von Schmalkalden, haben vor ihnen ihrem Vetter Hermann die Fleischhütte unter den alten Fleischlauben aufgelassen, in der jetzt Kunz vom Lande steht, wie sie von den Vorfahtren hergekommen ist. Sie haben in aller Form darauf verzichtet. Die Aussteller siegeln.
Daz geschehen ist 1384 an sent Petrirs tage.

  • Archivalien-Signatur: 649
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 Februar 22.

Pergament


Die Brüder (1) Wolfram und (2) Peter Schrimpf verkaufen dem Knappen Otto von Buchenau (Buchinauwe), seiner Ehefrau Frieda und ihren Erben für bereits erhaltene 150 Gulden das Gehölz und Wiesen, die sie mit den Herren von [Herren-] Breitungen (Breitingin) in der Zillbach (Tzil-) haben, mit allen Nutzen und Rechten. Wenn die Brüder oder jemand ihretwegen Niederschwallungen (Nydern Swallungen) auslösen wollen, sollen Gehölz und Wiesen für die 150 Gulden oder dann gängige Landwährung mit ausgelöst werden. Ein Rückkauf ist für diese Summe in zu Schmalkalden (Smalkaldin) oder Meiningen (Meyningen) gängiger Währung möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen, die Lösung ist zum Termin fällig. Die Aussteller versprechen, Forderungen Dritter auf das Gehölz abzustellen. Otto kann auch die Güter, die dem Kloster zu Pfand stehen, für die jeweilige Summe auslösen. Die Aussteller siegeln.
13[84] an dem fritage vor unser libin frouwentage Lichtwy.

  • Archivalien-Signatur: 645
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 Januar 29.

Textverlust durch Mäusefraß. Jahresdatum auf der Rückseite.

Pergament


Die Brüder (1) Wolfram und (2) Peter Schrimpf verkaufen mit Zustimmung ihrer Mutter Adelheid und ihrer Schwester Anna auf Wiederkauf die Fleischhütte zu Schmalkalden (Smalkn.), die jetzt Kunz Lutolf und seine Erben innehaben, und ein Gut in Mark und Feld Niederschmalkalden (Nydern Smalkn.), das Hans Bruwer und seine Erben innehaben, mit Nutzen, Rechten und Gewohnheiten an Konrad Grisel, Kanoniker im Stift Schmalkalden, oder zu dessen Lebzeiten oder nach dessen Tod an den Inhaber dieser Urkunde für bereits gezahlte 180 Pfund Heller Landwährung. Eine Auslösung ist jährlich an Kathedra Petri mit der gleichen Summe möglich und vier Wochen vor dem Termin anzukündigen. Danach ist die Gülte des Jahres verfallen. Die Aussteller siegeln.
Datum a.d. 1384 die beati Michahelis.

  • Archivalien-Signatur: 651
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 September 29.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Andreas von Roßdorf (Ros-) quittieren Heinrich, Grafen und Hern zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben über alle Schulden und Schäden, die ihre Vorfahren und sie von den Vorfahren des Grafen und ihm bis zu diesem Tag erlitten haben. [Heinrich] siegelt, der Bruder bedient sich dieses Siegels mit.
Gebin am dinstage vor Urbani 1384.

  • Archivalien-Signatur: 646
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 Mai 24.

Name des Sieglers fehlt, dort eine Lücke.

Pergament


Die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf verkaufen mit Zustimmung ihrer Mutter Adelheid und ihrer Schwester Anna auf Wiederkauf die Badestube zu Schmalkalden (Smalkn.), die jetzt Simon Bader und seine Erben innehaben, und zwei Güter in Mark und Feld Niederschmalkalden (Nydern Smalkalden) mit Nutzen, Rechten und Gewohnheiten, wie sie die von Graf Heinrich, Herrn zu Henneberg, hergebracht haben, an Konrad Grisel, Kanoniker im Stift Schmalkalden, oder den Inhaber dieser Urkunde zu dessen Lebzeiten oder nach dessen Tod für bereits erhaltene 175 Pfund Heller. Eine Auslösung ist dem Grafen, den Ausstellern und ihren Erben mit der gleichen Summe jährlich an Kathedra Petri möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Geschieht das nicht, sind die Gülten aus Badestube und Gütern verfallen. Die Aussteller versprechen, Griselö oder den Inhaber dieser Urkunde nicht zu behindern; sie siegeln.
Gegeben 1384 an sente Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 652
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 September 29.

Pergament


Die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf, ihre Mutter Adelheid, ihre Schwester Anna und ihre Erben verkaufen auf Wiederkauf dem Juden Lewe, gesessen zu Wasungen, seiner Ehefrau Esther, ihren Erben und dem Inhaber dieser Urkunde ihre Kemenate im Dorf Oberschwallungen (Obirswallungin), ihren halben Hof daselbst mit anderen Hofstätten in Dorf und im Kirchhof sowie ihre Schafweide und das halbe Vorwerk in der Mark mit allem Zubehör, Äcker, Wiesen, Holz, Zinse und Renten in Dorf und Feld mit Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie der verstorbene Vater Hertnid Schrimpf das auf sie vererbt hat und sie es bisher innehatten; dafür hat Lewe bereits 300 Pfund Heller bezahlt. Ein Rückkauf ist für diese Summe in fränkischer Landwährung von Kathedra Petri über sechs Jahre möglich, er soll frühestens nach drei Jahren erfolgen. Geschieht das in den zweiten drei Jahren, sind die Güter zurückzugeben, wie sie jetzt verkauft worden sind. Erfolgt diese Lösung nicht und benötigen Lewe oder seine Erben ihr Geld, können sie die Güter für diese Summe an einen Genossen oder einen Dritten versetzen. Wenn sie diese Urkunde in die Hand eines Christen geben wollen, dann nur an Eberhard von der Kere. Können Lewe, seine Erben oder der Inhaber dieser Urkunde die Güter nicht versetzen, ist mit Zustimmung der Aussteller ein Verkauf an Genossen oder an Dritte gestattet. Erhalten sie dafür mehr als 300 Pfund, sollen sie den Überschuss an die Aussteller weitergeben. Diese sollen dann gegenüber den Käufern eine Verzichturkunde über die Güter ausstellen. Wolfram und Peter Schrimpf siegeln. Adelheid und ihre Tochter Anna bekunden ihre Zustimmung und bitten ihren Vetter Eberhard von der Kere um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegebin ist an deme suntage vor sent Johans tage dez teuffirs 1384.

  • Archivalien-Signatur: 647
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 Juni 19.

Pergament


Friedrich, Abt zu Fulda (Fulde), bekundet, auch für seine Nachfolger und das Stift, dass er den Ritter Friedrich von der Tann (Tanne), seinen Amtmann zu [Kalten-] Nordheim (Kaldin Northeim) angewiesen hat, seinetwegen 200 Gulden am dortigen Schloss zu verbauen, da dort Baumaßhmen erforderlich sind. Er soll diese Kosten vor biederen, von beiden Seiten bestellten Leuten belegen. Wenn die das bestätigen, wird der Abt Friedrich und seinen Erben die 200 Gulden zurückzahlen, wie seine Vorgänger das über Nordheim beurkundet und besiegelt haben, sofern nicht Friedrich nach einer Lösung die 200 Gulden länger stehen lassen will. Was die armen Leute im Gericht an Fuhren und Frondiensten leisten, soll nicht mit angerechnet werden. Großes Siegel des Ausstellers.
1384 ane dinstage vor unser frauwen tag als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 650
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 September 6.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Gerhard, Bischof von Würzburg (Herbn.), bekundet: Heinrich Graf zu Henneberg (Hennen-) und dessen Ehefrau Mechtild aus seiner Diözese haben für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil, zur Mehrung des Gottesdienstes sowie zu Ehren der Gottesmutter Maria und aller Heiligen an die Altäre der Jungfrau Maria und des heiligen Georg in der Kapelle hl. Grab außerhalb der Stadt Schmalkalden (Smal-) in seiner Diözese Schenkungen gemacht für die Ausstattung dieser Altäre und die beiden dort residierenden Kapläne, die Priester sein und die Güter, Rechte und Einkünfte der Kapelle gemeinsam innehaben sollen gemäß der darüber vom Grafen ausgestellten und besiegelten Urkunde, die dem Bischof vorgelegt worden ist; die Urkunde vom 27. Sept. 1384 ist inseriert. Sie haben den Bischof um Bestätigung dieser Bestimmungen ersucht. Der kommt dem nach, bestätigt zur Mehrung des Gottesdienstes nach Kenntnis der inserierten Urkunde die durch den Grafen Heinrich und seine Ehefrau Mechtild erfolgte Stiftung und kündigt sein Siegel an.
Datum et actum Herbn. sabbato proxima ante festum beate Th[ome apostoli a.d.] 1384.

  • Archivalien-Signatur: 654
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 Dezember 17.

Insert:
Heinrich, Graf zu Henneberg (Hennen-) schenkt für sein, seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil, zur Mehrung des Gottesdienstes, mit Zustimmung seiner Ehefrau Mechtild, zu Ehren der Gottesmutter und aller Heiligen der Kapelle hl. Grab außerhalb der Stadt Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg (Herbn.), insbesondere den dortigen Altären der Jungfrau Maria und des hl. Georg und den beiden dort residierenden Kapläne, die Priester sind, gemeinsam die folgenden Güter, Rechte und Einkünfte: das Dorf Rotterode (Rotenrod) mit allen Rechten und zu verpachtenden Gütern samt deren Lehnsgeldern und Pachten; das Dorf Möckers (Mockers) und die Güter zu Sieferts (Syfrids); die Güter zu Ober-Möckers, aus denen die Altäre und die Kapläne jährlich neun Malter Korn, sieben Pfund Heller, fünf Malter Hafer, Hühner und Eier erhalten sollen; in Seligenthal (Selgental), Asbach (Aspach), Springstille (Stillerspringen), Surenau (-aw), den beiden Grumbach (Krumpachen) und Günthers (Gunthars) jährlich 24 Pfund Heller, acht Malter Hafer und drei Malter Korn; die Hälfte des großen und kleinen Zehnten der Dörfer Benshausen (-husen), Ebertshausen (Ebrechtzhusen) und Dietzhausen (-husen); zwei Hufen zu Wichtshausen (Wichterhusen) mit dem großen und kleinen Zehnten dieser Hufen. Dekan und Kapitel des Stifts bzw. dessen Mehrheit sollen für diese Altäre bzw. Vikarien binnen eines Monats nach Vakanz dem Bischof von Würzburg geeignete Personen präsentieren, die Priester sind; diese sollen die Pfründen ungehindert innehaben. Der Kaplan am Marienaltar soll die erste Woche, der am Georgsaltar die nächste Woche täglich dort für das Seelenheil des Stifters und seiner Vorfahren die Messe lesen. Der Aussteller befreit die aufgezählten Güter, Rechte und Zehnten auf ewig von allen Diensten und bittet den Bischof Gerhard von Schwarzburg (Swarcz-) um Bestätigung dieser Bestimmungen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1384 feria tercia ante diem beati Michahelis archangeli [Sept. 27].

Lateinisch. Textverluste durch Mäusefraß. Abschr. 15. Jahrh. liegt bei (vollständig, Datum post festum Thome apostoli).

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, vormals die Wüstung Wunsdorf (Wunis-) mit Zubehör gefreit zu haben, die zu einer ewigen Messe kommen sollte. Das hat sich verzögert, bisher hatte Konrad Strubiz die Wüstung inne. Der hat sie jetzt dem Grafen übergeben. Der Graf überträgt jetzt für seiner Vorfahren und sein Seelenheil, zu Ehren der Gottesmutter sowie der Heiligen Aegidius und Erhard an das Kapitel seines Stifts zu Schmalkalden (Smalkaldin) die Wüstung mit mit Holz, Wiesen, Wasser, Äckern, Wunne und Weide. Das Stift soll sie innehaben, wie die Vorfahren sie seinerzeit gestiftet und gefreit haben. Seine Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Gebin zu Smalkalden an sentte Nycolay abent 1384.

  • Archivalien-Signatur: 653
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 Dezember 5.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, Wolfram Kolentsheim, Bürger zu Schweinfurt (Swin-), und dessen Erben 216 Pfund Heller Schweinfurter Währung für etwa vier Fuder Wein Schweinfurter Eichung schuldig zu sein. Die Summe ist am nächsten Peterstag in Schweinfurt fällig. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung in der Herberge des Kolentsheim, seiner Erben oder eines anderen Wirtes in Schweinfurt mit je einem Knecht und einem Pferd auf des Grafen Schaden Einlager zu leisten haben, bis die Zahlung erfolgt. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist binnen eine Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen. Andernfalls sind die anderen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Kosten für Botenlohn sind zu erstatten. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen Heinz von Wenkheim (Weinckeim), Heinrich Sohn, Dietrich Küchenmeister von Gochsheim und Hans von Schletten (Sleten) übernehnmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1384 an dem nehsten mentag nach sant Jacobs tag dez heiligen zwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 648
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1384 August 1.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Adolf, Erzbischof von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschen Landen, bekundet für sich, seine Nachfolger und das Erzstift: Heinrich, Graf zu Henneberg (Henen-), ist sein und des Erzstiftes Helfer geworden gegen Landgraf Hermann von Hessen nach Ausweis der Urkunden, die man einander darüber ausgestellt hat. Der Graf und seine Helfer werden sich dadurch den Hass des Landgrafen zuziehen und Schäden erleiden. Wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste verpflichtet sich der Erzbischof: wenn der Landgraf, seine Erben oder der Herr des Landes Hessen den Grafen bedrängen oder verunrechten in Dingen, in denen der Erzbischof des Grafen mächtig ist, wird er dem Landgrafen eine Beilegung durch drei, fünf, sieben, neun oder mehr - eine ungerade Zahl bis zu 20 - Schlichter oder durch das Recht anbieten. Erhält man von den Landgrafen nicht das Recht binnen drei Monaten nach dem Angebot, haben Erzbischof und Erzstift dem Grafen auf Mahnung zu helfen, ihn zu schützen und zu schirmen und ihm die Schlösser des Erzstifts zu öffnen. In gleicher Weise haben der Graf und seine Erben auf Mahnung dem Erzbischof und dem Erzstift ihre Schlösser gegen die Landgrafen zu öffnen, wenn diese sie verunrechten. Nachweisbare Schäden, die der Graf und seine Erben bei der Hilfe erleiden, sind zu erstatten. Davon ausgenommen sind Brand, Brandschatzung, Viehraub und Schäden der Bauern im Eigen der Grafen und ihrer Freunde. Was die Grafen an Schlössern, Gefangenen, Raub, Schatzung, Brandschatzung, Lösegeld oder anderer Beute gewinnen, steht Erzbischof und Erzstift zu. Wird der Graf durch den Landgrafen und die Seinen belagert in einer Sache, in der der Erzbischof für ihn Recht steht, soll er ihm auf Mahnung mit Macht zuziehen, als ob es ihn selbst beträfe, auch wenn er das Recht angeboten hat. Nachfolgende Erzbischöfe und Vormünder des Erzstifts sollen binnen eines halben Jahres, nachdem sie zum Erzstift gekommen sind, diese Urkunden mit dem Grafen auf Mahnung durch eine Partei erneuern. Siegel des Ausstellers.
Datum Eltevil in die sancti Albani martiris a.d. 1385.

  • Archivalien-Signatur: 660
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 Juni 21.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Adolf, Erzbischof von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschen Landen, gewinnt, auch für seine Nachfolger und das Erzstift, Heinrich, Grafen zu Henneberg (Henen-), zum Helfer gegen Hermann, Landgrafen zu Hessen, dessen Helfer, Lande und Leute in den derzeit und künftig mit dem Landgrafen herrschenden Kriegen. Der Graf hat auf Mahnung durch den Erzbischof, dessen Haupt- und Amtleute gegen jedermann zu helfen mit Ausnahme des Bischofs von Würzburg (Wirczebg.), wenn der Helfer des Landgrafen wird. Der Graf steht in Frieden und Unfrieden beim Erzbischof, er darf ohne diesen keine Sühne schließen, solange der Krieg mit dem Landgrafen währt. Die Verpflichtungen des Grafen gelten auch gegenüber den Haupt- und Amtleuten. Schäden des Grafen, seiner Gesellen oder Freunde werden erstattet. Dies gilt nicht für Brand, Brandschatzung und Viehraub im Eigen des Grafen. Was der Graf und seine Helfer an Schlössern, Gefangenen, Raub, Brandschatzung, Schatzung oder Lösegeld als Beute an sich bringen, steht dem Erzbischof und dem Erzstift zu. Der Erzbischof wird mit dem Landgrafen keine Sühne und keinen Waffenstillstand schließen, bevor nicht dem Grafen von Seiten des Landgrafen Genüge geschehen ist in den Punkten, in denen er vor Ausstellung dieser Urkunde mit ihm zu schaffen hatte. Wenn der Graf wegen des Erzbischofs ein Schloss oder eine Feste verliert, soll mit dem Landgrafen nichts vereinbart werden, bevor der Graf diese zurückgewonnen hat. Der Erzbischof darf auf drei oder vier Monate einen Waffenstillstand für die Durchführung von Verhandlungen schließen. Wenn Graf Heinrich das Schloss Wasungen (Wasunge) während des Krieges an sich löst, sollen dennoch die Ritter Eberhard von Buchenau (-auwe) und Eberhard von der Kere es für den Erzbischof innehaben, so dass der sich gegen den Landgrafen und seine Helfer daraus behelfen kann. Siegel des Ausstellers.
Datum Eltvil ipso die sancti Albani martiris a.d. 1385.

  • Archivalien-Signatur: 659
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 Juni 21.

Zwei Abschr. 15. Jahrh. liegen bei.

Pergament


Adolf, Erzbischof von Mainz (Mentze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschen Landen, verbündet sich, auch für seine Nachfolger und das Erzstift, mit Heinrich, Grafen zu Henneberg (Hennen-), gegen den Landgrafen Hermann von Hessen, seine Erben und die Herren des Landes Hessen gemäß den von beiden Seiten darüber ausgestellten Urkunden. Seine Nachfolger sollen diese bestätigen innerhalb eines halben Jahres, nachdem sie auf das Erzstift gekommen sind und vom Grafen und seinen Erben gemahnt werden. Erneuern Nachfolger oder Domkapitel diese Urkunde nicht binnen Jahresfrist, erlöschen die Verpflichtungen der Grafen bis zu einer Erneuerung. Siegel des Ausstellers.
Datum Eltevil ipso die sancti Albani martiris a.d. 1485.

  • Archivalien-Signatur: 658
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 Juni 21.

Pergament


Die Brüder (1) Günther und (2) Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt (Erfurte), bekunden, von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Erben und Herrschaft zu Lehen zu haben Güter in Feld und Dorf Walschleben (Wallezleybin) mit Gericht über Hals und Hand in Feld und Dorf, das dortige Kirchlehen sowie 12 Metzen Hafer und 12 Hühner Gülte im Dorf Hettstedt (Großin Hetstet). Die Aussteller siegeln.
Gebin am mantage vor mittefasten 1385.

  • Archivalien-Signatur: 657
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 März 6.

Pergament


Dietrich, Abt zu [Herren-] Breitungen (Breytingen), und der Konvent bekunden: die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf sind vor ihnen erschienen und haben darum ersucht, mit Urkunde und Siegel einen Verkauf an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smal-) zu gestatten für 100 Pfund Heller Landwährung auf die Wiesen zu Windischen Rosa (Wyndischen Rosa), die bisher Johann von Haselbach (Hasil-) innehatte und die von den Ausstellern zu Lehen gehen. Die Aussteller räumen dem Stift diese 100 Pfind ein. Die Zinse, die sie selbst dort haben, behalten sie sich vor: einen Malter Korn, 14 Schillinge Heller Landwährung und sechs Hühner jährlich hat daher das Stift an Michaelis zu liefern, solange sie die Wiesen innehaben. Die Brüder Schrimpf haben den Ausstellern gestattet, die Wiesen mit den 100 Pfund jährlich an Walpurgis beim Stift auszulösen; dies ist vier Wochen vorher anzukündigen. Geschieht das nicht, sind die Gülten des Jahres dem Stift verfallen. Wenn die Schrimpf oder ihre Erben die Wiesen nicht binnen der nächsten zehn Jahre auslösen, fällt dieses Recht den Ausstellern zu. Es siegeln (1) Abt und (2) Konvent.
Datum a.d. 1385 die beati Bartholomei apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 663
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 August 24.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), verleiht den Knechten Martin von Monra (Munre) und seinem Bruder Dietrich dem Jüngeren, Bürgern zu Erfurt (Erforte), zwei Hufen und ein Viertel Pflugland sowie einen Sedelhof in Feld und Dorf zu Vieselbach (Viselbeche), die von ihm zu Lehen gehen. Die Brüder und ihre Erben sollen diese auf ewig innehaben; sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
1385 an deme sunabende vor Oculi in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 655
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 März 4.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), verleiht Kunz Fischer, gesessen zu Oberschwallungen (Obern Swalungen), und dessen Erben, die Söhne sind, die Fischweide und das Werth zum Werngers (Weringers). Wenn diese die Fischweide und das Werth nicht mehr haben wollen, sollen sie die dem Grafen und seinen Erben liegen lassen, die sie dann an beliebige Dritter verleihen können. Ebenso fällt die Fischweide zurück, wenn Kunz oder seine Erben keine Söhne haben. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist am nestin suntage nach des heiligen crucis tage exaltacionis 1385.

  • Archivalien-Signatur: 664
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 September 17.

Pergament


Hermann von Schmalkalden (Smal-), seine Ehefrau Engel und ihre Erben verkaufen Konrad Grisel, Kanoniker am Stift Schmalkalden, und dem Inhaber dieser Urkunde zu Lebzeiten Konrads oder nach dessen Tod ihre Fleischhütte zu Schmalkalden unter den alten Fleischbänken, zwei Häuser vor dem Stiller Tor und einen dazwischen gelegenen Garten mit Nutzen, Rechten und Gewophnheiten, wie sie die hergebracht haben, für bereits erhaltene 397 Pfund Heller Landwährung. Die Aussteller versplchten sich zur Währschaft für die Güter, die freies Eigen sind, versprechen, gegen den Verkauf nicht vorzugehen oder Dritte dazu zuveranlassen; sie lassen die Güter in aller Form auf. (1) Hermann siegelt. Zeugen: (2) Heinrich Zorn und (3) Walter von Blaufelden (Bla-), Schultheißen, sowie (4) Heinrich Kophe, Bürger zu Schmalkalden. Diese bekunden, den Verkauf vermittelt zu haben, und kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1385 die beati Kiliani et sociorum eius.

  • Archivalien-Signatur: 662
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 Juli 8.

Pergament


Hermann, Landgraf zu Hessen, bekundet: 80 Pfund Schmalkalder (Smal-) Währung hatten Dekan und Kanoniker des Stifts Schmalkalden wegen Peter Sand in Händen. Diese haben sie ihm jezt überantwortet. Der Landgraf sagt sie davon los und kündigt sein Siegel an.
Uff den mitwochen vor sente Johans tage Baptisten a.d. 1385.

  • Archivalien-Signatur: 661
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 Juni 21.

Pergament


Hermann, Landgraf zu Hessen, bekundet: zwischen seinem Oheim Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und ihm ist dahin geschlichtet worden, dass der Graf mit seinen Schlössern, Landen und Leuten still sitzen soll während des derzeitigen Krieges mit dem Markgrafen [von Meißen] und dessen Verbündeten. Der Graf soll in dieser Zeit aus seinen Schlössernm nicht Feind des Landgrafen und seines Landes werden. Wenn der Graf des Landgrafen wegen in diesen Krieg gerät, sollen ihm Kosten und Schäden ersetzt werden. Deren Höhe sollen je zwei von den Parteien bestellte Freunde festlegen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1385 sabbato proximo post diem sancti Andree apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 665
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 Dezember 3.

Pergament


Martin von Monra (Monre) und sein Bruder Dietrich der Jüngere, Bürger zu Erfurt (Erfort), bekunden, vor zahlreichen Leuten in der Herberge "czu deme Segeler" zu Erfurt zwei Hufen und ein Viertel Pflugland sowie einen Sedelhof in Feld und Dorf zu Vieselbach (Vyselbeche) empfangen zu haben, die ihre Vorfahren hatten und heute sie zu rechtem Lehen von der Herrschaft Henneberg (Hennen-) besitzen. Graf Heinrich, Herr zu Henneberg, hat sie ihnen verliehen, sie beschwören ihre Verpflichtungen diesem gegenüber. Martin siegelt, Dietrich bedient sich dieses Siegels mit.
Geben 1385 an deme sunabende vor Oculi in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 656
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1385 März 4.

Pergament


Dem Gerhard, Bischof von Würzburg (Herbipolen.), präsentiert
Hermann, Landgraf zu Hessen (Hassie), für die Pfarrei Schmalkalden (Smal-), vakant durch den Verzicht des letzten Rektors, deren Patronat ihm zur Hälfte zusteht, seinen Oheim
Wilhelm, Grafen von Henneberg (Hennen-). Er bittet, diesen damit zu investieren und ihm die Seelsorge und die Leitung der Pfarrei mit den erforderlichen Feierlichkeiten zu übertragen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1386 in die beate Prisce virginis.

  • Archivalien-Signatur: 667
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 Januar 18.

Lateinisch.

Pergament


Dem Gerhard, Bischof von Würzburg (Herbipoln.), präsentiert Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), für die Pfarrkirche zu Schmalkalden (Smalkaldin), vakant durch den Verzicht des letzten Rektors, deren Patronat ihm zur Hälfte zusteht, seinen Sohn Wilhelm, Grafen von Henneberg. Er bittet, diesen mit der Pfarrei zu investieren und ihm mit den erforderlichen Feierlichkeiten die Seelsorge und die Leitung der Pfarrei zu übertragen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1385 in die beate Prisce virginis.

  • Archivalien-Signatur: 666
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 Januar 18.

Lateinisch.

Pergament


Dem Offizial der Propstei zu Dorla (Dorln.) präsentiert Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), den Kleriker Dietrich Hesse, Vorzeiger dieser Urkunde, als Pastor der Pfarrei zu Völkershausen (Volkirshusin), vakant durch den Verzicht des Klerikers Hertnid Koch. Er bittet, Dietrich die Seelsorge und die Leitung der Pfarrei mit den erforderlichen Feierlichkeiten zu übertragen. Siegel des Ausstellers.
Datum Slusungen ... secunda feria post dominicam Reminiscere a.d. 1386.

  • Archivalien-Signatur: 668
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 März 19.

Lateinisch.

Pergament


Der Offizial der Propstei zu Dorla (Dorln.) an den Pleban zu Vacha (Vache): für die Pfarrei Völkershausen (Volkershusen), vakant durch den Verzicht des Klerikers Hertnid Koch, des letzten Rektors, ist ihm der Kleriker Dietrich Hesse durch Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dem das Präsentationsrecht zusteht, präsentiert worden. Der Adressat wird beauftragt, die Kirche persönlich aufzusuchen, dies öffentlich zu verkünden und alle, die sich betroffen fühlen, für den Freitag nach Oculi [30. März] zur Zeit der Terz in die Propstei zu laden, um dort mögliche Einsprüche gegen die Präsentation vorzutragen. Andernfalls wird die Investitur des Dietrich Hesse ihren legitimen Fortgang nehmen.
Datum a.d. 1386 die mensis XXIIII Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 669
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 März 24.

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Wolfram und Peter Schrimpf verkaufen mit Zustimmung ihrer Erben auf Wiederkauf an den Knappen Otto Rußwurm und dessen Erben sechs Acker Land an einem Stück zwischen Ober- (Obirn) und Nieder-Schwallungen (Nydirn Swallungin) "vor dem dornach" und einen einzelnen Acker Wiesen ebenda für bereits erhaltene 40 Pfund Heller fränkischer Landwährung. Eine Rückkauf ist für diese Summe jeweils 14 Tage vor Kathedra Petri möglich; danach ist der Nutzen der Äcker verfallen. Forderungen Dritter auf die Stücke haben die Aussteller abzustellen. Sie siegeln.
Der gebin ist 1386 am mantage vor dem sontage tzu mittevastin als man tzu kore singet Letare.

  • Archivalien-Signatur: 670
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 März 26.

Pergament


Götz (Goczcze) von Leimbach (Leym-) überträgt für sich und seine Erben an Wittekind von dem Rode, Pfleger, Kunigunde, Meisterin, und den Konvent des Klosters [Frauen-] Breitungen (Breytingin), insbesondere der Klosterschester Katharina, seiner Tochter, zur Besserung ihrer Pfründe drei Pfund Heller jährlicher Gülte Salzunger (Salczunger) Währung an Michaelis aus seiner dortigen Sole im oberen Salzbrunnen. Nach Katharinas Tod fällt die Gülte an den Konvent als Seelgerät für den Aussteller und seine Vorfahren. Wenn die Gülte nicht gezahlt wird, können Propst und Meisterin sowie die Tochter, deren Vormünder oder Knechte auf der Sole pfänden lassen. Nach Katharinas Tod können der Aussteller und seine Erben die Gülte mit 30 Pfund Hellern Salzunger Währung zurückkaufen, der Konvent soll dieses Geld für andere Gülten anlegen, diese sollen ewig beim Kloster bleiben. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1386 in die sancti Laurencii martiris.

  • Archivalien-Signatur: 674
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 August 10.

Pergament


Günther Schenk, Bürger zu Erfurt (Erforte), bekundt, vom Grafen Heinrich, Herr zu Henneberg (Hennen-), zu Lehen empfangen zu haben zwei Hufen Pflugland, vier Acker Weidicht und einen Sedelhof in Dorf und Feld zu Vieselbach (Vyselbeche) im Gebiet der Stadt Erfurt, gekauft von Heinrich Landgraf, seinem Mtbürger zu Erfurt. Er hat davon die üblichen Verüpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
1386 an deme suntage so man singet Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 672
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 Mai 20.

Pergament


Heinrich (Heincze) von Leimbach (Leym-), Bertha von Leimbach und seine Tochter Gisela überträgen der Katharina von Leimbach, Klosterschwester zu [Frauen-] Breitungen (Breytingin), sechs Pfund Heller Gülte Salzunger (Salzczunger) Währung auf ihr Gut zu Leimbach, das Friedrich (Fritsche) Ome für diese sechs Pfund innehat; er soll ihr dafür jährlich an Michaselis vier Viertel Korn Salzunger Maß in eine ihm angewiesene Herberge in Salzungen liefern. Bei Säumnis können Katharina, der Propst oder Vormund des Klosters, deren Boten oder Knechte die Gülte in Feld oder Dorf pfänden lassen. Nach Katharinas Tod fällt die Gülte bis zu einem Wiederkauf an Heinrichs Bruder Götz und dessen Erben. Dieser Rückkauf ist jederzeit mit 60 Pfund Salzunger Währung möglich. Zu Lebzeiten Katharinas soll diese das Geld erhalten und für Gülten anlegen. Nach ihrem Tod fallen diese Gülten an ihrenm Vater oder dessen Erben. Heinrich siegelt. Bertha und ihre Tochter Gisela bittenm Hermann den Jungen von Leimbach um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1386 in die sancti Laurencii martiris.

  • Archivalien-Signatur: 675
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 August 10.

Pergament


Johann (Hans) Küchenmeister, gesessen zu Bergrheinfeld (Renfelt zo dem Berg), seine Ehefrau Felice und ihre Erben verkaufen den Knappen Karl Veher (Vern) und seinem Bruder Betzold 15 Malter Korn Schweinfurter (Swin-) Maß und 15 Pfund Heller Landwährung für bereits erhaltene 300 Pfund heller Landwährung. Sie beweisen diese Gülte auf den Hof zu Bergrheinfeld mit Zubehör, den sie von der Mitezzin gekauft haben. Das Korn ist zwischen Mariä Himmelfahrt und Mariä Geburt zu liefern, erstmals bei der kommenden Ernte, zwei Meilen auf ein angewiesenes Kornhaus, das Geld an Martini auf eigene Kosten. Die Aussteller versprechen wegen des Hofes, Lehen oder Eigen, Währschaft; der Hof ist unverkauft und unversetzt; Forderungen Dritter haben die Verkäufer abzustellen. Ein Rückkauf der Gülten ist für die gleiche Summe am nächsten Kathedra Petri möglich und am obersten Tag [6. Jan.] anzukündigen, das Geld ist zwei Meilen um Bergrheinfeld fällig. Diese Kündigung ist kann auch durch die Käufer erfolgen; nach dem obersten Tag ist die Gülte verfallen. Für diese Zusagen stellen die Eheleute Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung in Schweinfurt oder Gerolzhofen (Gerolcz-) mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus Einlager zu leisten haben. Ausfallende Bürgen, Knechte und Pferde sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, ist die anderen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Der Ritter (2) Heinrich Kötner, gesessen zu Unter-Euerheim (Nidern Urheim), (3) Apel von Gauerstadt (Guberstat), gesessen zu Schweinfurt, (4) Kunz Sweigerer, gesessen zu Dächheim (Decheim) und (5) Johann (Hans) Ebe, gesessen zu Geldersheim (Gelterzhein), übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Siegel zu dem des Ausstellers; dieser kündigt sein Siegel an (1).
Der geben ist am nehsten donerstag vor dem Palm tag 1386.

  • Archivalien-Signatur: 671
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1386 April 12.

Pergament


Apel von Hirschaid (Hirtzheim) und seine Ehefrau Gertrud (Gele) bekunden für sich und ihre Erben: die Urkunde des Friedrich von Bibra (Fritzen von Bibera), über 100 Gulden Schulden, für die dieser, seine Ehefrau Christine und seine Erben 35 Pfund Heller fränkischer Landwährung an Gülte zahlen sollen, haben sie an Albrecht, Abt zu Veßra (Veßer), übergeben. Der soll die Urkunde und die Verpflichtungen daraus innehaben. Apel siegelt.
Gebin am nestin dinstage nach dem sontage als man singet tzu core Quasimodo geniti 1387.

  • Archivalien-Signatur: 676
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 April 16.

Pergament


Die folgenden Grafen, Herren, Ritter und Knechte bekunden, sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen zu haben. Sie sollen einander zum Turnier verhelfen gegen jedermann und einheitliche Röcke tragen, sooft darüber der König und die Zweier zu Rate werden, die für das Jahr dazu bestimmt sind. Wegen der Turniere soll man im Kapitel übereinkommen. Wenn einem der Grafen, Herren, Ritter und Knechte ein Preis (dank) gegeben wird beim Turnier oder beim Stechen, soll der das an geeigneten Orten verkünden lassen. Dazu sollen alle helfen mit Kasten, Schwert und Speer, wie immer der Hof sich nennt. Zweimal jährlich soll man zum Kapitel kommen, einmal davon in Würzburg (Wircz-). Erhalten die Gesellen kein Geleit in diese Stadt, sollen der König und die Zweier des Jahres es in eine Stadt verlegen, in die man Geleit erhält. Wer von den Gesellen aus Leibes- oder Herrennot nicht kommen kann, soll seine Vollmacht schicken, ein Graf oder Herr dazu zehn, ein Ritter oder Knecht drei Gulden für die Kosten des Kapitels. Ein Graf oder Herr soll an den Höfen der Gesellschaft mit Frauen und Pfennigen teilnehmen nach Erkenntnis des Königs und der Zweier. Wer von den Gesellen außer Landes ist, muss das Geld nicht zahlen. Wenn jemand von einem Gesellen ewas erfährt, was gegen die Ehre ist, soll er es im Kapitel mitteilen, der Betroffene soll dazu Stellung nehmen, dann wird man urteilen, ob er in der Gesellschaft bleiben kann. Kommt er dem nicht nach, soll er ausscheiden gemäß Mehrheitsentscheid des Königs und der Zweier; er soll danach nicht mehr in diese oder andere Gesellschaften aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn jemand aus Mutwillen ausscheidet. Wenn jemand wegen des Turniers in Fehde oder Krieg gerät, sollen die Gesellen ihm mit Leuten helfen nach dem Ermessen des Königs und der Zweier. Man soll einander verteidigen, wenn man in den Städten etwas hört, was Ehre und Glimpf eines Gesellen angeht. Jedem bleibt das vorbehalten, was er seinem Herrn aus Treue oder Eid schuldig ist; das soll ihm in der Gesellschaft nicht schaden. Jährlich ist im Kapitel ein König zu wählen, der die beschriebenen Vollmachten hat. Irrungen untereinander sind durch die dazu bestimmten Personen gütlich oder rechtlich beizulegen. Streitigkeiten um Eigen, Erbe, Güter und Lehen aber sind dort auszutragen, wohin sie von Rechts wegen gehören. Wenn man wegen eines Hofes übereinkommt und einen Preis aussetzt, soll jede Gruppe vom gleichen Helm eine vom König und den Zweiern bestimmte Anzahl Frauen mitbringen. Wer das nicht tut, trägt das entsprechende Geld zu den Kosten des Kapitels bei. Die Röcke, die man der Gesellschaft wegen trägt, sind über Jahre zu tragen, danach darf man sie ablegen. Der König soll zwei ihm tauglich erscheinende Männer mit hinzunehmen, die von den Gesellen zu bestätigen sind. Die haben Vollmacht in den beschriebenen Dingen, die die Gesellschaft betreffen - Kapitel, Hilfe im Notfall, Kosten, Höfe und Pfennige. Sie entscheiden mit Mehrheit, haben alle Gesellen gleich zu behandeln und den eigenen Vorteil nicht zu suchen. Im ersten Jahr dürfen diese nach ihrem Ermessen weitere Gesellen aufnehmen, danach erfolgt das nur noch im Kapitel. Der König soll diese Urkunde in Händen haben und sie zu den Kapiteln mitbringen, damit sie bei Bedarf verlesen werden kann. Wer im Land oder außerhalb zu einem Turnier kommt, bei dem mehrere Gesellen mit ihrem Herrn, der sie verköstigt, anwesend sind, soll seinen Helm zu den Gesellen setzen, es sei denn, diese gestatten es ihm, das bei seinem Herrn zu tun. Verstorbener Gesellen soll man im Kapitel gedenken nach Ermessen des Königs und der Zweier. Söhne, die 18 Jahre alt werden, soll man zur Gesellschaft bringen, deren Aufnahme steht im Ermessen des Königs und der Zweier. Wenn der König und die Mehrheit beim Kapitel zu Besserungen übereinkommen, sollen der König und die Zweier das nach ihrem Ermessen umsetzen. Wer Mitglied sein will, soll diese Urkunde besiegeln und sich gegenüber dem König [...]

  • Archivalien-Signatur: 679
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 September 23.

[Fortsetzung]
eidlich verpflichten. Wenn ein Geselle den ihm gesetzten Betrag nicht zahlt, können der König und die Zweier diesen bei Juden oder Christen leihen, die Zinsen hat der Betroffene zu tragen. Wenn man zu Höfen kommt und ein Geselle dort den Rock der Gesellschaft nicht trägt, hat er unverzüglich einen Gulden an die Gesellschaft zu zahlen. Wer austreten will, soll das mit Zustimmung des Königs und der Zweier tun. Hierin sind alle übereingekommen, die in der Gesellschaft sind und "an dem nehsten montag vor sant Michels tage" 1387 in Schweinfurt (Sweinfurthe) waren. Wer nicht im Lande ist, muss kein Geld schicken, ebenso wer von Wasser- oder Feuersnot, Gefängnis oder Krankheit betroffen ist; das ist schriftlich und unter Eid zu belegen. Das Kapitel soll jährlich am Sonntag vor Michaelis gehalten werden. Wenn Irrungen unter den Gesellen entstehen, kann der König Tage ansetzen, auf denen er mit den Zweiern die Parteien anhört und gütlich oder rechtlich entscheidet. Alle, die der König dazu lädt, haben zu erscheinen. Anwesend waren:
Graf Johann (Hans) von Wertheim, Graf Heinrich, Herr zu Henneberg, Graf Ludwig von Rieneck (Rineck), Graf Wilhelm von Castell (Kastel), Herr Konrad von Brauneck, Graf Friedrich von Henneberg, der Herr von Leisnig (Leisseneck) der Junge; Berthold von Bibra, Johann (Hans) Zollner, Johann (Hans) von Wenkheim Johann (Hans) von Heßberg (Hesseburk), Apel von Heßberg, Heinrich von Absberg (Absperg) zu Rumburg (Runburk), Erkinger von Heßberg, Konrad von Heßberg, Erkinger Zollner, Friedrich von Aufseß (-sesse), Heinrich von Lichtenstein, Johann (Hans) von Lichtenstein, Eberhard von Maßbach (Mars-), Johann (Hans) von Brend (Brenden), Berthold von der Kere (Ker), Peter von Thüngfeld (Tunfelt), Otto von Thüngfeld, Ramung von Vestenberg, Albrecht von Vestenberg, Peter von Herbstadt (Hermstat) und Peter Truchseß, alle Ritter; Stephan Zollner, Berthold von Bibra, Wortwin von Maßbach, Kunz Zollner, Hermann Truchseß, Heinz Truchseß, Kunemund von Witzleben, Otto vom Hofe, Eberhard von Rotenhan, Albrecht von Greußen (Grewssn), Apel von Schweinshaupten (Sweinsheubtn), Kunz von Isserstedt (Eysersteten), Heinz von Lichtenstein, Hans von Thüngfeld, Peter von Thüngfeld, Götz von Füllbach (Fulle-), Kunz von Reurieth (Reuhrit), Eberhard Voit, Herting von Brend, Georg von Rotenhan, Apel von Lichtenstein, Hermann von Weyhers (Weiers), Johann (Hans) Truchseß, Heinz von Waltershausen, Thein Truchseß, Götz von Uissigheim (Ussikem), Kunz von Rosenberg, Johann (Hans) von Rosenberg, Götz Voit, Fritz von Bibra, Johann (Hans) Voit, Johann (Hans) Marschalk, Ritter, Johann (Hans) Marschalk, Heinz von Brend, Johann (Hans) von Witzleben, Adolf von Bibra, Iring von Kunstadt (-stat), Anton von Bibra, Johann (Hans) von Bibra, Siegfried von der Kere, Eberhard von Münster (Munster), Götz von Rosenberg, Kunz von Fechenbach (Vechen-), Eberhard von Heßberg, Hermann von der Kere, Kunz Marschalk, Fritz von der Tann, Dietz Marschalk, Jörg Marschalk, Stephan Zollner, Johan (Hans) von Vestenberg, Wilhelm Zollner, Johann (Hans) von Vestenberg, Kunz von Rotenhan, Lutz von Rotenhan, Richard von Maßbach, Fritz vom Stein, Dietz Truchseß, Reinhard Voit, Apel Voit, Peter Voit, Richard von Maßbach, Johann (Hans) von Heßberg, Karl vom Stein, Peter von Reurieth, Klaus von Rotenhan, Simon von Münster, Mangold von Ostheim, Dietz Truchseß, Peter von Rotenhan, Johann (Hans) Zollner, Iring Zollner, Eberhard von Riedern, Arnold Zollner, Johann (Hans) von Heßberg, Arnold von Brend, Johann (Hans) von Ostheim, Iring von Heßberg, Kaspar von Herbstadt, Heinz vom Stein, Johann (Hans) von Schwanfeld (Swanfelt), Wolfram vom Stein, Apel Zollner, Karl Zollner, Andreas Zollner, Richolf von Wenkheim, Otto von Heßberg, Eberhard von Streitberg, Albrecht Groß, Ulrich von Aufseß, Wilhelm von Streitberg, Hermann von Streitberg, Heinz von Wenkheim, Johann (Hans) von Wenkheim, Fritz von Herda (Herd), Wilhelm von Buchenau (Puchenaw), Peter von Eisenbach (Eysen-), Eberhard von Fechenbach, Engelhard von Rosenberg, Kunz von Uissigheim, Arnold von Rosenberg, Otto von Vestenberg, Hertnid vom Stein, Karl von der Kere, Otto von der Kere, Götz von Rotenhan, Adam von Heßberg, Albrecht von Giech und Wilhelm Sweigerer.

Pergament


Dietrich Küchenmeister und seine Ehefrau Else verkaufen Heinrich (Heintzen) Zeimlin, Bürger zu Schweinfurt (Swin-), dessen Ehefrau Barbara und ihren Erben eine Gülte von vier Malter Roggen Schweinfurter Maß auf den Hof zu Abersfeld (-felt), auf dem Peter von Abersfeld saß. Diese ist jährlich zwischen Mariä Himmelfahrt und Mariä Geburt auf deren Kornhaus in Schweinfurt zu liefern. Ein Rückkauf ist ab Kathedra Petri über zwei Jahre mit 120 Pfund Heller Landwährung möglich, die in Schweinfurt gängig sind. Erfolgt der Rückkauf nicht, gilt der Verkauf auf Dauer. Es siegeln (1) Dietrich und (2) Else Küchenmeister.
Der geben ist 1387 an sant Mertins abent dez heiligen bischofs.

  • Archivalien-Signatur: 684
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 November 10.

Pergament


Heinrich Zufraß, Pfarrer zu Leutersdorf (Lutelssdorff), vergleicht sich mit Albrecht, Abt zu Veßra (Veßer), und dem dortigen Konvent in den umstrittenen Punkten. Er soll jährlich an Martini je 25 Malter Korn und Hafer Meininger (Meyninger) Maß ins Kloster liefern. Nach seinem Tod stehen der Nachlass und die Fahrhabe in Haus und Hof dem Kloster zu. (1) Heinrich Zufraß siegelt. (2) Stephan von der Kere bekundet, dies vermittelt zu haben, und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist uff den nestin ffritag nach des heilgin cruces tag als ez erhoet wart a.d. 1387.

  • Archivalien-Signatur: 680
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 September 20.

Pergament


Hermann, Landgraf zu Hessen (Hessin), bekundet für sich und seine Erben, seinem Oheim Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben und dieser mit ihm einen Burgfrieden für Barchfeld gelobt zu haben. Dieser gilt in Schloss und Dorf Barchfeld, soweit die Gräben, Schläge, Zäune und Verschanzungen (czingiln) wenden. Wenn dort eine Belagerung (geczog) geschieht, sollen beiden Parteien, ihre Diener und Untertanen mit dem Besten zuziehen. Wird eine Seite der anderen Feind, sollen Schloss und Zubehör neutral bleiben, man soll daraus einander keinen Schaden zufügen. Keine Seite soll dort wisentlich Feinde der anderen aufnehmen. Geschieht das unwissentlich doch, soll man diese unverzüglich davon reiten lassen, die sollen dabei nicht behelligt werden. Die Amtleute beider Seiten haben den Burgfrieden zu beschwören. Diejenigen, die das Amt aufgeben oder abgesetzt werden, sind dem Burgfrieden nicht mehr veerpflichtet. Ihre Nachfolger sollen jeweils den Burgfrieden beschwören. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1387 in die assenssionis domini.

  • Archivalien-Signatur: 677
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 Mai 16.

Pergament


Hermann, Landgraf zu Hessen (Hessin), bekundet, auch für seine Erben: sein Oheim Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), und seine Erben haben ihm das Schloss Barchfeld mit dem, was seit alters dazu gehörte, auch dem, was die vom Stein innehatten, mit Wiesen, Äckern, Fischweide, Gehölz, Wasser, Weide, Wasserläufen, Vorwerken, Zinsen, Gülten, Renten, Nutzen, Lehen, Gerichten, Ehren und Würden verkauft für bereits gezahlte 5200 Pfund Heller fränkischer Landwährung. Der Graf hat ihn daher in die Gewere gesetzt und Währschaft versprochen. Der Landgraf überträgt nunmehr dem Grafen und seinen Erben ein Viertel von Schloss und Zubehör. Was aus dem Gericht versetzt ist, können der Landgraf und seine Erben für sich auslösen, davon sollen der Graf und seine Erben ein Viertel bezahlen und erhalten. Kaufen der Landgraf und seine Erben Zubehör des Schlosses, das von den Grafen rührt oder nicht, sollen diese ebenfals ein Viertel bezahlen und erhalten. Können sie nicht zahlen, sollen der Landgraf und seine Erben dieses Viertel bis zu einer Auslösung innehaben. Gleiches gilt, wenn die Grafen etwas auslösen, bezüglich der drei Viertel. die dem Landgrafen und seinen Erben zustehen. Die Landgrafen können die Wüstung Atzeldorf (Atzilndorff) bei denen vom Stein auslösen für die Summe, für die sie von den Grafen verpfändet ist; diese können dann ein Viertel für sich auslösen. Von den zugehörigen Lehen sollern die Landgrafen drei, die Grafen ein Viertel innehaben. Bau- und Brennholz für Schloss und Zubehör können die Landgrafen und ihr Amtmann im Wildbann zu Frankenberg (Frankin-), insbesondere in der dortigen Wildfuhr, holen lassen. Wenn die Grafen ihr Viertel versetzen oder verkaufen wollen, ist es ein Jahr vorher den Landgrafen anzubieten. Dies gilt auch umgekehrt für die drei Viertel der Landgrafen. Das jetzt erworbene Gut soll anteilig geteilt werden, der Turm soll gemeinsam sein. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1387 in die ascenssionis domini.

  • Archivalien-Signatur: 678
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 Mai 16.

Pergament


Hermann, Landgraf zu Hessen (Hessin), überantwortet seinem Oheim Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seine Anteile am Schloss Barchfeld (-veyld) mit allem Zubehör, wie das vormals an ihn gekommen ist. Auf Mahnung durch den Landgrafen und seine Erben haben der Graf und seine Erben diese Anteile mit den jeweils eingesähten Äckern unverzüglich wieder herauszugeben; deren Nutzen steht den Grafen jedoch noch zu. Bauten dürfen im Schloss nur mit Zustimmung der Landgrafen errichtet werden. Allerdings darf jetzt eine Brücke errichtet werden, zu der der Landgraf seinen Anteil beiträgt. Der Landgraf wird das Schloss weiterhin gegen jedermann schützen und schirmen. Darauf verpflichtet er sich in aller Form und siegelt.
Gebin tzu Smalkaldin an sante Martini abinde 1387.

  • Archivalien-Signatur: 683
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 November 10.

Pergament


Johann (Hans) Küchenmeister, gesessen zu Bergrheinfeld (Renfelt an dem Berge), seine Ehefrau Felice und ihre Erben verkaufen auf Hof und Güter in Dorf und Mark Bergrheinfeld, die zuvor der Frau Mitezzin gehörten, an die Knappen Karl und Betzold Veher (Vern), Gebrüder, und deren Erben 20 Malter Korn und 12 Malter Hafer Schweinfurter (Swin-) Maß für bereits erhaltene 170 rheinische und niederländische Gulden. Die Gülte ist von den Verkäufern zwischen Mariä Himmelfahrt und Mariä Geburt in ein ihnen angewiesenes Kornhaus eine oder zwei Meilen im Umkreis von Bergrheinfeld zu liefern. Ein Rückkauf ist mit der gleichen Summe jährlich an Kathedra Petri oder 14 Tage vorher möglich und 14 Tage vor oder nach dem obersten Tag [6. Jan.] anzukündigen. Danach ist die Gülte des Jahres verfallen. Für eine Aufsage durch die Käufer gelten die gleichen Termine. Die Summe ist in einem genannten Schloss ein oder zwei Meilen um Rheinfeld zu zahlen. Dafür werden Bürgen gestellt, die auf Mahnung unverzüglich und ohne Verweis auf andere Verpflichtungen mit je einem Knecht und einem Pferd in einem ihnen angewiesenen, offenen Wirtshaus in Gerolzhofen (Gerolcz-) oder Schweinfurt Einlager zu leisten haben, bis das abgestellt ist. Ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis ein neuer Bürge gestellt wird. Ausfallende Pferde und Knechte haben die Bürgen nach Mahnung unverzüglich zu ersetzen. Kosten für Boten und Briefe sind zu erstatten. Die Aussteller haben die Bürgen schadlos zu halten. Beschädigungen beeinträchtigen die Rechtskraft dieser Urkunde nicht. Es siegeln (1) Küchenmeister, auch für seine Ehefrau. Die Bürgen (4) Apel von Gauerstadt (Guberstat), Bürger zu Schweinfurt, (2) Kunz Sweigerer, gesessen zu Dächheim (Techheim), (3) Johann (Hans) Reysman, gesessen zu Donnersdorf (Dampffzdorff), (6) Fritz Helmrich, gesessen zu Schweinfurt, und (5) Johann (Hans) Ebe, gesessen zu Geldersheim (Gelterzhein), übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1387 an dem nehsten samstag nach sant Michels tagk.

  • Archivalien-Signatur: 682
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 Oktober 6.

Pergament


Kunyng Dietrich, seine Ehefrau Adelheid und ihre Erben bekunden: Der Dekan Johann (Hans) Storre und das Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) haben ihnen ihr Kelterhaus [zu Schweinfurt] mit Hofreite verliehen. Davon sind jährlich an Martini 2 1/2 Pfund Heller Landwährung zu liefern; ein Schiling Heller und ein Fastnachtshuhn sind als Zins an das Reich fällig. Vom Hausgerät steht den Herren des Stifts das zur Verfügung, was sie, wenn sie im Herbst dorthin kommen, für die Küche benötigen. Die Aussteller bitten Graslock von Villmar (Vilmar), Komtur des Deutschen Hauses zu Schweinfurt (Swein-), um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der geben 1387 an sente Michels tage des heiligen erczengels.

  • Archivalien-Signatur: 681
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1387 September 29.

Pergament


(1) Elisabeth, Fürstin zu Anhalt, und der Ritter (2) Wetzel vom Stein (Steine) der Ältere, Amtmann zu Frankenberg (Francken-), schlichten gemäß dem ihnen erteilten Auftrag die Streitigkeiten innerhalb des Konvents zu Frauenbreitungen (Frowen Breitingen). Wenn künftig durch Worte oder Taten Irrungen entstehen, sind die der Meisterin vorzutragen; diese soll die niederen Amtfrauen hinzunehmen und nach den Gewohnheiten des Klosters gütlich oder rechtlich entscheiden. Wer dagegen verstößt, kann von der Meisterin in Klosterzucht und Kerker gelegt werden, bis nach Ansicht der Meisterin, der Amtfrauen und der ältesten Nonnen genug gebüßt worden ist. Unziemlicher und ungeistlicher Schmuck ist auf Geheiß der Meisterin abzulegen, er darf nicht länger heimlich oder öffentlich getragen werden. Verstöße dagegen sind durch Meisterin und Amtfrauen zu bestrafen. Dies gilt auch für unziemliche Schleier, Bänder, Ketten, Rosenkränze, Spangen und anderes. Die Nonnen dürfen nur einmal pro Jahr bei Bedarf das Kloster verlassen und Verwandte besuchen; das soll nicht länger als acht Tage dauern. Das bedarf einer Erlaubnis der Meisterin, die diese nicht versagen soll. Wenn Verwandte die Meisterin ersuchen, die Nonne in einer Notlage zu ihnen zu lassen, soll die Meisterin das für acht Tage pro Jahr gestatten. Wer länger außen bleibt, verfällt einer Strafe nach Gewohnheit des Klosters. Die Meisterin soll auch gegen das zu häufige Sitzen in und das Sprechen aus den Fenstern vorgehen. Wenn Nonnen zum Betteln aus dem Kloster geschickt werden müssen, soll man verständige Jungfern dazu nehmen, damit daraus keine Vorwürfe erwachsen. Anwesend waren dabei Dietrich, Abt zu Herrenbreitungen (Hern Breitingen), Bruder Johann, Prior zu Wasungen, Johann, Dekan zu Schmalkalden (Smal-), Johann von Haselbach, Kanoniker daselbst, und andere. Die Aussteller siegeln.
1388 an sente Bartholomei abinde dez heilgen zwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 685
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1388 August 23.

Pergament


Die Brüder (1) Simon und (2) Konrad von Steinau (Steynaw) gen. Steinrück verkaufen auf Wiederkauf ein Viertel am Dorf Erbenhausen (-husen) mit Lehen, Gülten, Herberge, Herrschaft und allen Rechten, wie die Vorfahren und sie das hergebracht haben, den Brüder Heinrich (Heincz) und Friedrich (Fricz) von der Tann (Tanne), ihren Vettern, für erhaltene 180 Pfund Heller fränkischer Landwährung. Ein Rückkauf ist jeweils zu Walpurgis und Michaelis mit der gleichen Summe möglich; danach ist der Nutzen des Jahres verfallen. Benötigen die von der Tann ihr Geld, gilt das gleiche. Wenn die Aussteller oder ihre Erben das Viertel nicht zurückkaufen können oder wollen, sind Verpfändung oder Verkauf an Dritte gestattet; die Rechte der Aussteller und ihrer Erben bleiben dabei vorbehalten. Die Aussteller siegeln.
Der geschr. ist 1389 am nehsten dinstage vor aller heyligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 688
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1389 Oktober 26.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Dietrich Kießling, gesessen zu Oberstadt (-stad), bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), und dessen Ehefrau Mechtild, Markgräfin zu Baden, ihm und seinen Erben vier Acker Wiesen zu Eichenberg verliehen haben - fünf Viertel aus Stedelers Gut, drei Viertel, die zu Engelhards Gut gehörten, einen halben Acker weniger drei Stücke aus Puschs Gut und anderthalb Acker, die zu Kunz Smids Gut gehörten. Diese hat Kießling als Burggut zu Schleusingen (Slusungen) empfangen nach Burggutsrecht. Auf Mahnung hat er den Eheleuten und nach ihrem Tod ihren Kindern und Erben deswegen gewärtig zu sein gemäß der Urkunde, die sie ihm ausgestellt haben. Kießling siegelt.
Der geben ist 1389 an sente Johans tage als er entheubt wart.

  • Archivalien-Signatur: 687
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1389 August 29.

Pergament


Hugo, Kustos des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-), bekundet, das folgende, zur Kustodie gehörende Inventar an Kleinodien und Schmuck vorgefunden zu haben; er verpflichtet sich künftig zur Rechenschaft gegenüber Dekan und Kapitel: ein Arm des hl. Aegidius mit Ring und einem großen Saphir; Reliquien des hl. Erhard mit goldenem Ring (cycla) auf silbernem Fuß; einen Finger des hl. Andreas mit einer Monstranz aus Kristall; einen Arm des hl. Longinus, geschmückt mit Gold, Silber und einem Ring mit einem Saphir und einer Lanze; Öl der hl. Katharina in einer Kristallmonstranz mit einem Fuß und silbernen, vergoldeten Baldachinen (cyboriis); eine geschmückte Kristallmonstranz, Silber vergoldet mit wertvollen Steinen, darin ein Stück vom Tischtuch (mensale) des Herrn; eine Kristallmonstranz auf silbernem, vergoldetem Fuß, mit Gemmen geschmückt, darin ein Stück des hl. Kreuzes; eine Kristallmonstranz mit vergoldetem Fuß und Baldachin, darin Reliquien der hl. Aegidius und Erhard, Mauritius, Thomas von Canterbury (Cantuarien.) und Anastasia; eine Kristallmonstranz in Form eines Zylinders (monobrii) mit vergoldetem Fuß, darin Reliquien; eine Kristallmonstranz mit teilweise vergoldetem silbernen Fuß, im oberen Teil ein Kreuz, darin Reliquien der hl. Barbara; eine Kristallmonstranz in Form eines Kreuzes mit silbernem, teilweise vergoldetem Fuß, darin Reliquien der Apostel und anderer Heiliger; ein silbernes, vergoldetes Kreuz mit silbernen Bildern der hl. Maria und Johannes, gab der König von Dänemark (Dacie) dem Grafen; zwei hölzerne Kreuze, ummantelt von vergoldetem Silber mit zehn großen Kristallen, unter denen mit Gemmen und Kristallen geschmückte Reliquien der Heiligen verborgen sind; ein Kristallkreuz, aus vier Kristallen zusammengesetzt; {ein goldenes Kreuz mit vier Saphiren und kleinen Perlen, an einer silbernen Kette hängend, darin verborgen Reliquien vom Kreuzesholz}; ein silbernes, vergoldetes Kreuz mit einer großen Gemme und anderen kostbaren Steinen, an einer silbernen Kette hängend; eine kleine, nicht mit Gold oder Silber geschmückte Monstranz mit einem Stück von der Krone des Herrn; Öl der hl. Walburga uin eimem Bleifläschen; eine Monstranz aus einem Kristallgefäß mit silbernem, teilweise vergoldetem Fuß, im oberen Teil ein Bild der Jungfrau Maria, den Leib Christi haltend; eine aus einer Gemme gemachte Monstranz mit silbernem, vergoldetem Fuß, oben ein Kreuzchen; zwei mit Gold und kostbaren Steinen verzierte Tafeln mit 24 Kristallstücken, eingeschlossen Reliquien von Heiligen; eine Monstranz aus Achat (atenstein), darin ein Stück vom Oberkleid Mariens; ein Tragaltar aus Jaspis, geschmückt mit goldenen Streifen und kostbaren Gemmen, hat Kaiser Ludwig geschenkt; ein Tragaltar aus Marmor mit silbernen, vergoldeten Streifen; drei Laden, eine aus Ebenholz, die kleine aus Beryll, die dritte aus Holz, darin Reliquien der Heiligen; {sechs} vier Büchsen, {vier} drei aus Ebenholz, die fünfte aus Leder, die sechste aus Holz, umgeben von Gold und Korallen, darin Reliquien der Heiligen; zwei Laden aus Holz, darin Reliquien der Heiligen; vier Kristallkandelaber mit silbernen, vergoldeten Füßen; zwei hölzerne Häupter; ein Bleikandelaber, {zwei} einer aus Kupfer und fünf aus Eisen; ein mit Gold, Silber und kostbaren Steinen geschmückter Behälter; ein Kelch, sieben Mark schwer, für die Hochfeste, acht vergoldete und vier nicht vergoldete Kelche sowie ein zum Jungfrauenaltar gehörender Kelch, insgesamt 14 Kelche; zwei silberne Ampullen und zwei große zinnerne Ampullen für Wein und Wasser; ein großes silbernes Weihrauchfass, an silbernen Ketten hängend, und eines für die Wochentage; zwei Gefäße für den Weihrauch, eines aus Silber, mit Gemmen geschmückt, das andere aus Kupfer, mit Kristallen geschmückt; ein Weihwasserkessel aus Silber und einer aus Blei; vier grüne Fahnen, zwei mit Adlern und Hennen in vergoldeten Ringen mit kostbaren Steinen, die übrigen zwei mit den Evangelisten, vergoldete, kupferne, [...]

  • Archivalien-Signatur: 686
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1389 Januar 13.

[Fortsetzung]
mit Kristallen geschmückte Kreuze haltend, zwei rote und zwei für die Wochentage. Kirchenschmuck im Chor: zwei Seidentücher, eingewebt Bilder der Verkündigung und der Passion, im Chor vor dem Altar hängend; drei rauhe Teppiche, zwei kleine rauhe für die Jahrtage und ein Tuch für die Apostelfeste; vier Teppiche, zu den Sitzen im Chor gehörend; vier Seidentücher, um die Sitze im Chor hängend, und ein runder Teppich, wird den Kantoren untergelegt; zwei lange Teppiche, erstrecken sich vom Chor in die Kirche; ein Teppich mit der Marienkrönung und den Bildern der hl. Aegidius und Erhard, vor dem Chor hängend; ein kleiner, langer Teppich, vor dem Chor hängend, eingewebt Könige und Bischöfe; große Teppiche, um den Agnesaltar und gegenüber hängend, eingewebt die Geburt Christi; ein Seidentuch, mit Spangen geschmückt, vor der Orgel hängend; zwei Tücher gen. "rukkelachen", werden unter der Orgel ausgebreitet; ein Teppich mit dem Bild der Jungfrau Maria und der Wurzel Jesse; ein geteiltes Tuch, mit dem das Denkmal (monumentum) bedeckt wird; ein Tempelschleier; zwei rote Tücher von geringem Wert; sechs Kissen für die Zelebranten am Hauptaltar, je drei aus Seide und für die Wochentage; fünf kleine aus Seide für die Behälter. Altarschmuck: ein gutes rotes Altartuch (pannum) mit der Marienkrönung und eines mit goldenen Streifen, beide zum Hauptaltar gehörig, und drei Decken (mappas) mit goldenen Borten aus schweren Seidenfäden; ein rotes Tuch, eingewebt Gold und Seide, mit dem Bild der Jungfrau vor deren Altar, und eines aus Seide mit einer Leiste aus schweren Seidenfäden, gehören zum Marienaltar; ein Tuch mit Borte von geringem Wert aus schweren Leinenfäden, gehört zum Barbara-Altar; zum Katharinenaltar gehört ein Seidentuch mit Decke; zu den beiden Altären vor dem Chor gehören zwei Seidentücher und zwei Decken; zum Kreuzaltar ein seidenes Tuch mit Decke; zum Peter- und Paul-Altar ein seidenes Tuch mit Decke; zum Agnesaltar ein seidenes Tuch mit Decke; zum Altar Johann Evangelist eine Decke; zum Martinsaltar ein wollenes Tuch mit Decke; zum Taufstein eine Decke; ein Tischtuch, benutzt man am Gründonnerstag, und zwei Handtücher; ein seidener Schleier mit goldenen Streifen und ein weißes Handtuch für den Gottesdienst an Fronleichnam; vier Kannen und zwei Schalen für die Fußwaschung. Chormäntel: einer aus rotem Samt (samaticam) mit guten Borten (bortilinis) und kostbaren Steinen auf der Brust; einer aus blauem Samt mit Schließen und einem Adler aus Perlen; ein weißer Chormantel aus Samt, geteilt mit kleinen Borten; einer aus eingewebtem Gold und grüner Seide mit zwei vergoldeten Haltern (tenacula); ein Chormantel, außen Gold und grüne Seide, innen Silber und rote Seide mit zwei silbernen Haltern und einem großen silbernen, vergoldeten Halsband; zwei aus roter Seide, einer mit Streifen, der andere mit vier Borten; drei gelbe, zwei mit Borten, einer mit Streifen; drei aus weißer Seide, davon einer mit Borten, zwei mit Streifen; ein gelb-gestreifter; ein seidener von violetter Farbe mit Borten; ein schillernd (schilerinam) grüner, unterlegt mit dunklem (schetero) Rot, mit Borten; ein grüner aus Seide mit Borten; ein seidener gestreifter mit eingewebten Tieren; einer aus blauer Seide mit Streifen; einer gemischt aus schwarzer und weißer Seide; zwei gleiche Chormäntel von roter und grüner Farbe, eingewebt Gold und Vögel; acht einfache Chormäntel gen. "basthart" und vier für die Knaben, ohne Wert. Alben: eine seidene mit Schultertuch (umerali); drei gelbe, zwei mit Borten, eine mit seidenen Tüchern (pannis) und Schultertüchern mit Borten; 14 geschmückte gelbe und weiße für die Festtage; 19 gemeine weiße und gelbe Alben mit Schultertüchern und vier Alben für die Fastenzeit. Kaseln: eine rauhe Samtkasel von violetter Farbe mit einem Pallium, darauf Perlen und kostbare Steine; eine rauhe rote Samtkasel mit Perlen, Vögeln und Buchstaben sowie zwei Unterkleidern (tunicis) derselben Farbe mit Borten; eine weiße, rauhe Samtkasel mit Borten und Adlern, mit zwei Unterkleidern deselben Farbe mit Borten; eine rauhe blaue Samtkasel mit Perlen, gehörte dem Kustos Rüdiger; eine Kasel aus von Gold und roter Seide gemischtem Gewebe mit zwei Unterkleidern derselben Farbe; eine aus gemischtem Gewebe von Gold und schwarzer Seide, mit zwei Unterkleidern gemischt aus Gold und weißer Seide; eine glatte rote Seidenkasel mit guten Borten; drei rote Seidenkaseln, geschmückt mit Borten, mit zwei Unterkleidern der gleichen Farbe mit Borten; zwei rote Seidenkaseln mit goldenen Streifen; eine schillernde grüne Kasel mit zwei Unterkleidern derselben Farbe mit Borten; eine [...] Kasel mit goldenen Streifen und zwei Unterkleider derselben Farbe; eine Seidenkasel von violetter Farbe mit Borten und zwei Unterkleider derselben Farbe ohne Borten; eine blaue Seidenkasel mit Borten mit zwei grauen Unterkleidern mit Borten; eine gelbe Seidenkasel mit eingewebtem roten Taft (cindato); eine weiße Seidenkasel, eingewebt eine Rosenpflanze; eine Seidenkasel eingewebt rot und grün [...]; eine rote Seidenkasel, grün untergewebt, mit Borten; eine weiße Seidenkasel mit Borten; eine Samtkasel mit eingewebten Streifen und Schilden aus Gold; eine Kasel aus roter und grüner Seide; eine Kasel aus grünem Taft, dunkel untergewebt; zwei purpurne Kaseln, untergewebt mit Vögeln, eine mit Löwen und Hirschen; zwei Wochentagskaseln; fünf weiße Kaseln aus Leinen für die Fastenzeit und drei rote für die Passionswoche; sechs Unterkleider für die Knaben und vier Alben; vier Seidentücher, eines grün mit untergewebten goldenen Vögeln, das zweite schwarz mit goldenen Vögeln, die beiden übrigen mit Vögeln verschiedener Farben; Stolen und Manipel doppelt, gemischt gewebt aus Gold und Seide, mit silbernen, vergoldeten Schellen, und zwei Gürtel, einer aus Gold und Seide, der andere aus Seide; sechs gleiche Stolen, gemischt aus Gold und Seide; fünf gleiche Stolen aus gemischter Seide; sechs gleiche, gewöhnliche Stolen; zwei goldene Fingerringe, einer mit einem großen blauen Stein, der andere mit einem mäßigen Saphir. Bücher: sieben Messbücher und zwei Bände Legendar für Sommer und Winter; eine Predigtsammlung (liber omeliarum) für die Fastenzeit; fünf Passionalien; drei Antiphonalien, zwei Gradualien, zwei Kollektenbücher, eine Agende und acht Psalterien; zwei Breviere; zwei Bücher Matutinen, liegen an der Kette; eine Beichtsumme; scholastische Geschichte; Eigenart der Dinge in zwei Bänden; Dekretalen mit dem Liber Sextus; ein anderer Liber Sextus; die kleine Summe des Johannes; das vierte Buch der Sentenzen; ein weiterer Band Sentenzen mit Fragen; Huguccio; Manipulus florum; Kompendium der theologischen Wahrheit; die Wunder der Jungfrau Maria und Tundalus; Apokalypse; Buch der Dialoge des hl. Gregor; Leben der Landgräfin Elisabeth; Provinzialstatuten mit den Clementinen; vier Geschichten in einem Band; Canones mit der Vorbereitung für den Altar; Galienus; Avicenna; Fragen zum vierten Buch der Sentenzen; Summe der Tugenden und Fehler; zwei alte Bücher Matutinen. Schmuck für den Hauptaltar an den Werktagen und in der Fastenzeit; ein bemaltes Ledertuch gen. "lederlachen" und ein Tuch gen. "harlachen", mit dem die Teppiche bedeckt werden; ein kleines Gefäß mit einem silbernen, vergoldeten Fuß, wird mit dem Leib Christi zu den Kranken getragen; ein Laden für die Corporalia; zwei Tragaltäre, einer mit einem großen, der andere mit einem kleinen, bemalten Stein. Siegel des Kapitels.
Datum a.d. 1389 in octava epyphanie feria quarta.

Lateinisch; geringe Textverluste. {Teile in Klammern durchgestrichen}.

Pergament


Dekan Heinrich vom Stein und das Domkapitel zu Würzburg (Wirtz-) bekunden: der Knappe Hermann von der Kere hatte ihnen jährlich 24 Malter Korn und 24 Hühner für den großen und kleinen Zehnten im Dorf Defertshausen (Tevershusen) gegeben. Jetzt hat man sich auf Bitten Hermanns dahin geinigt, dass er den Zehnten von allem Getreide und von allem großen und kleinen Vieh durch das Domkapitel, dessen Beauftragte oder Dritte, denen die Aussteller es verkaufen, erheben lassen soll. Siegel des Domkapitels.
Der geben ist 1390 am nehsten samstag vor sant Urbans tag.

  • Archivalien-Signatur: 690
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1390 Mai 21.

Pergament


Den [Erz-] Bischof von Mainz (Magunt.) bittet Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), die Pfarrkirche zu Brotterode (Brungarterode), die ihm jetzt durch den Verzicht des letzten Rektors Heinrich Obzers vakant ist und deren Patronat ihm "pleno iure" zusteht, dem Priester Dietrich Lower zu übertragen, den er hiermit präsentiert. Er bittet, diesen mit den erforderlichen Feierlichkeiten zu investieren und ihm die Seelsorge zu übertragen. Siegel des Ausstellers.
Datum Smalkdn. a.d. 1390 in vigilia sancti Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 691
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1390 Dezember 20.

Lateinisch.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, Dekan und Kapitel seines Stifts zu Schmalkalden (Smalkaldin) und deren Nachfolgern 400 Pfund Heller fränkischer Landwährung und 100 Gulden schuldig zu sein. Dafür versetzt er ihnen das Dorf Breitenbach (Breytin-) unter Wunsdorf (Wuncz-) mit Zinsen, Gülten, Wiesen, Äckern, Wasser, Wunne und Weide in Feld und Dorf, wie es der verstorbene Dietrich von Merxleben (Merkizleybin) innehatte. Der Graf verspricht, das Stift und die dortigen armen Leute nicht mit Steuer, Bede, Diensten und Herberge zu belasten und sie in ihren Rechten bewahren; er wird sie schützen und schirmen. Eine Auslösung ist dem Grafen und seinen Erben mit derselben Summe möglich und vier Wochen vor Kathedra Petri anzukündigen; danach ist der Nutzen des Jahres dem Stift verfallen. Siegel des Grafen.
Gebin am dunerstage nach dem suntage als man singit Letare in der vastin 1390.

  • Archivalien-Signatur: 689
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1390 März 17.

Pergament


(1) Johann (Hans) Küchenmeister, Bürger zu Schweinfurt (Swin-), und (2) Apel von Rode, beide gesessen zu Bergrheinfeld (Rainfelt am Berge), bekunden: Karl Veher, Rudelspiez und Kunz von Weipoltshausen (Wepelshusen) haben sie wegen des Zehnten verglichen, den Apel von Rode von den Dienern des Herrn [Grafen] von Orlamünde (-munden) zu Bergrheinfeld gepachtet und den Küchenmeister mit ihm inne hatte. Beide sollen künftig gute Freunde sein. Sie sollen am Zehnten ungehindert das haben, was sie bisher genossen haben. Ihre Kosten für Zehrung und Nachreiten, da sie wegen des Zehnten in den [Kirchen-] Bann gekommen waren, haben beide ohne Nachteile für den anderen zu bestreiten. Küchenmeister oder seine Erben sollen an Apel oder seine Erben je zehn Malter Weizen und Korn Schweinfurter Maß zwischen den beiden Marienfesten in der Ernte nach Schweinfurt oder Rheinfeld liefern. Apel hat das, was vom Zehnten noch nicht bezahlt ist, ohne Nachteil für Küchenmeister zu entrichten. Über Leistung und Schäden der von beiden gestellten Bürgen ist nicht entschieden worden, die Bürgen sollen deswegen an die beiden herantreten. Diese Schlichtung erfolgte am Freitag nach Mittfasten [10. März]. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1391 an dem dritten pfinkst heilgen tage als jarmarkt ist czu Swinfurt.

  • Archivalien-Signatur: 694
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1391 Mai 16.

Pergament


Der Jude Gutkint, früher gesessen zu Hildburghausen (Hilpurgehusin), bekundet für sich, seine Ehefrau Hennlin und ihre Erben, dass er sich mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), wegen aller bisher bestehenden Forderungen verglichen hat. Der Graf ist ihm noch 100 Gulden oder diese Summe in Landwährung zu Franken schuldig. Dafür soll er dessen silberne Pfänder innehaben, bis die Summe bezahlt ist. Die in seinen Händen befindlichen Urkunden hat er herauszugeben, er sagt die Bürgen von ihren Verpflichtungen los; ausgenommen sind die erwöähnten 100 Gulden. Sind Urkunden verlorengegangen, so dass er sie nicht herausgeben kann, sind sie kraftlos. Dem Grafen und seinen Bürgen sollen sie durch ihre Inhaber, Christen oder Juden, keinen Schaden bringen. Gutkind siegelt, auch für Ehefrau und Erben.
1391 an send Agneten tage der heiligen jungfrouwen.

  • Archivalien-Signatur: 692
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1391 Januar 21.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), belehnt den Knecht Albrecht von Bornstedt (-stete), Bürger zu Erfurt (Erforte), mit zwei Hufen und einem Viertel Pflugland sowie einem Sedelhof in Feld und Dorf zu Vieselbach (-bech), die von ihm zu Lehen gehen. Albrecht und seine Erben sollen die nach Lehnsrecht besitzen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1391 an deme donrestage noch sende Severs tage.

  • Archivalien-Signatur: 693
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1391 Januar 22.

Pergament


Die Brüder Reinhard Veyld, Erpho und Johann (Hans) schwören Heinrich, Grafen und Herrn zu Hennenberg (Hennen-), gegen ihn, seine Sohn Wilhelm, seine Leibeserben, Herren zu Henneberg, die im Felde waren, als Reinhard gefangen wurde, deren Diener und Mannen, alle von der Kere und von Leibolz (Leiboldiz), die Stadt Schmalkalden (Smal-), Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn die Grafen Heinrich und Wilhelm sowie deren Erben in einen Krieg geraten, haben die Aussteller auf Mahnung unverzüglich und persönlich gegen jedermann zu helfen wie andere Diener. Im gegenwärtigen Krieg mit Berthold von Mansbach (-pach) sollen sie neutral sein. Bei künftigen Fehden mit diesem Junker sollen sie helfen wie beschrieben. Dies haben sie den Grafen in aller Form geschworen. Die Aussteller bitten (1) Heinrich von Heringen (Heringin), (2) Hermann von Reckerode (Reck-) und (3) Otto von Buchenau (Buchinaw) um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1392 an dem nestin suntag nach Luce ewangeliste.

  • Archivalien-Signatur: 696
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1392 Oktober 20.

Pergament


Eberhard von der Kere, seine Ehefrau Sophie (Fye) und ihre Erben versetzen Konrad Fischer, seinen Erben, dessen Gemeinern und ihren Erben zu Oberschwallungen (Obern Swallungen) fünf Acker Wiesen gen. "hatwisen", zu ihren Vorwerk in Oberschwallungen gehörend, mit allem Zubehör. Sind es keine fünf Acker, soll das Fehlende an anderer Stelle angewiesen werden. Dafür sind 40 Pfund Heller Landwährung gezahlt worden. Eine Auslösung ist jährlich mit Ausnahme diesen Jahres mit der gleichen Summe möglich und vier Wochen vor Walpurgis anzukündigen; das Geld ist an Walpurgis in der Stadt Schmalkalden (Smal-) fällig. Gleiches gilt, wenn die Inhaber ihr Geld benötigen. Können die Eheleute dann nicht zahlen, ist eine Verpfändung durch die Inhaber an Genossen für den gleichen Betrag gestattet. Die haben die weiter bestehenden Rechte der Aussteller zu beurkunden. Eberhard siegelt, auch für seine Ehefrau.
Gegeben 1392 an sente Dorothean abunde der heiligin jungfrouwen.

  • Archivalien-Signatur: 695
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1392 Februar 5.

Pergament


(3) Johann Steinmetz, Prior des Klosters zu Wasungen (Wasungin), (4) Albrecht von Milz (Apil von Milcze) der Ältere, Amtmann zu Hartenberg (Hartinberg), und (5) Dietrich (Dicz) von Wechmar (Wechar) bekunden, dass Graf Hermann, Herr zu Henneberg (Hennen-), und seine Erben einerseits, Graf Heinrich, Herr zu Henneberg, und seine Erben andererseits ihnen aufgetragen haben, alle bisher oder künftig unter ihnen herrschenden Streitigkeiten gütlich oder, wenn dies nicht möglich ist, rechtlich, einmütig oder mit Mehrheit beizulegen. Dies gilt nicht, wenn die Grafen wegen ihrer Schlösser und Städte in Zweiungen geraten. Vermeintliches Unrecht soll der Betroffene den Schiedsrichtern mitteilen, die deswegen Tage ansetzen und dort ihren Spruch fällen sollen. Die Grafen haben, je nach Ladung, in eigener Person zu erscheinen oder ihre Diener zu schicken. Auf Ansinnen kann der Termin verschoben werden. Eine Entscheidung ist binnen zwei oder, wenn dies nicht möglich ist, binnen drei Monaten zu fällen. Was die Schiedsrichter einmütig oder mit Mehrheit entscheiden, ist für die Parteien bindend. Die Schiedsrichter sollen deswegen von den Parteien nicht behelligt werden. Stirbt ein Schiedsrichter oder geht außer Landes, sollen die beiden übrigen einen Mann der Herrschaft He. hinzunehmen, der seine Verpflichtungen zu beschwören hat. Sein Herr bzw., wenn er beider Herren Mann ist, beide Herren sollen den Betroffenen ersuchen, die Aufgabe zu übernehmen. Die Grafen (1) Hermann und (2) Heinrich verpflichten sich und ihre Erben auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an. Die Aussteller siegeln auf Bitten der Grafen.
Der gebin ist 1393 am nesten Suntage nach sente Walpurgen tage der heiligin junchfrauwin.

  • Archivalien-Signatur: 702
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1393 Mai 4.

Nr. DCLXXXVI war nicht belegt.

Pergament


Friedrich, Graf von Henneberg (Hennen-), versetzt die Hälfte seines Schlosses Hartenberg (Hartinbg.), die Hälfte seiner Stadt Römhild (Romhilt) mit Gericht und allem Zubehör, die vom Schloss rührenden Lehen ausgenommen, für 3000 Gulden seiner Ehefrau Elisabeth (Elsin). Sollte er sterben, bevor er Leibeserben erhält, können sein Vater, seine Brüder und deren Erben das halbe Schloss und die halbe Stadt mit 3000 Gulden wieder auslösen. Erhält der Aussteller Leibeserben, haben diese ein Vorrecht bei der Auslösung. Nach einer solchen Auslösung ist die Summe mit Rat der drei von beiden Seiten gemeinsam dazu bestimmten Männer wieder anzulegen. Der Nutzen aus der Summe steht Elisabeth - auch nach einer Auslösung und Neuanlage - auf ihre Lebtage zu. Erhält Friedrich von seiner Ehefrau Leibes-Lehnserben, so dürfen sein Vater und seine Brüder eine Auslösung nur mit deren Zustimmung vornehmen. Stirbt einer der drei Schiedsmänner oder geht außer Landes, haben die beiden anderen einen Ersatzmann zu wählen, der der Herrschaft Henneberg Diener ist. Der hat die Verpflichtungen zu übernehmen, über die die drei ersten Schiedsmänner einander Urkunden ausgestellt haben. Stirbt Albrecht von Milz (Apel von Miltze) der Ältere oder geht er außer Landes, der des Grafen Heinrich von Henneberg Amtmann zu Hartenberg ist wegen der Elisabeth und des Ausstellers, oder wird er einvernehmlich abgesetzt, ist einmütig ein Nachfolger zu bestimmen, der in gleicher Weise wie Albrecht beiden Seiten zu huldigen hat. Keine Seite soll innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne Zustimmung der anderen einen Amtmann einsetzen. (1) Graf Friedrich siegelt. Sein Vater (2) Hermann, Graf von Henneberg, bekundet, daß alles mit seiner Zustimmung erfolgt ist, und kündigt sein Siegel an. Die Brüder Wilhelm und Hermann, Propst zu Wetzlar (Wetflar), Söhne des Grafen Hermann, geben ihre Zustimmung. (3) Wilhelm siegelt; Hermann bedient sich dieses Siegels mit.
Der gebin ist 1393 am nestin Suntage nach send Walpurge tag der heiligen juncfrauen.

  • Archivalien-Signatur: 701
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1393 Mai 4.

Pergament


Friedrich, Graf zu Henneberg (Hennen-), und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, dass ihr Schwiegervater bzw. Vater Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, sie für 4000 Gulden in das halbe Schloß Henneberg eingesetzt hat. Graf Heinrich und seine Erben können diese Hälfte für dieselbe Summe wieder auslösen; das ist ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Die Auslösung kann auch in Teilen mit jeweils 1000 Gulden stattfinden; die Eheleute werden darüber dann Quittungen ausstellen. Erfolgt die Auslösung nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre, ist für jeweils zehn Gulden dieser Summe ein Gulden an Gülte fällig. Auch dann ist eine Auslösung ganz oder in Teilen gegen Zahlung einer Summe und eventueller Rückstände möglich. Es siegeln (1) Friedrich und (2) Elisabeth.
Der gebin ist 1393 am nestin suntage nach sente Walpurgin tage der heiligin junchfrauwin.

  • Archivalien-Signatur: 699
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1393 Mai 4.

Abschr. 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, seine Ehefrau Mechtild und ihre Erben bekunden, dem Ritter Johann (Hanse) und Wetzel, Brüdern vom Stein, ihren Getreuen, und deren Erben 3500 Gulden schuldig zu sein, die an Kathedra Petri über zwei Jahre fällig sind. Dafür versetzen sie ihr Amt Schmalkalden (Smalkaldin) mit den zugehörigen Gerichten sowie die Vogteien Benshausen (-hawsen) und Brotterode (Brungarterode) mit deren Nutzen. Wenn Sachen, die Hals und Hand antreffen, vor diese Gerichte kommen, steht von den Einkünften beiden Seiten eine Hälfte zu. Wenn Juden nach Schmalkalden ziehen, erhalten die Pfandinhaber eine Hälfte von deren Abgaben. Gleiches gilt für die Züge von Schäfern in die Gerichte; ausgenommen sind Schäfer und Schafe, die auf Güter und Höfe des Stifts Schmalkalden ziehen. Für die Summe sind jährlich von je 100 Gulden zehn Gulden Zins fällig aus den genannten Gefällen von Gerichten, Dörfern, Wäldern und der Stadt. Die Pfarrei Schmalkalden, die der Sohn Wilhelm innehat, soll an Michaelis und Walpurgis je 30 Gulden geben, der dortige Münzmeister an diesen Terminen je 40 Gulden, den Rest erhalten die Inhaber aus den sonstigen Gefällen. Wenn die Abgaben von Pfarrer und Münzmeister nicht erfolgen, soll das den Forderungen der Inhaber keinen Schaden bringen. Wenn die Aussteller die Summe nach den beiden Jahren zurückzahlen wollen, sollen sie das ein Vierteljahr vor Kathedra Petri ankündigen, die Zahlung mit fälligen und versessenen Zinsen ist in einem zu nennenden Schloss zwei Meilen um Schmalkalden zu leisten. Wenn die Inhaber nach zwei Jahren ihr Geld benötigen, sollen sie dies ein Vierteljahr vor Kathedra Petri mitteilen. Können die Grafen die Summe und mögliche Rückstände nicht zahlen, sollen sie vier Knappen mit vier Knechten und acht Pferden je nach Anweisung in Schmalkalden, Wasungen oder Meiningen (Meyningen) einlegen. Außerdem stellen sie Bürgen, die auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einer der erwähnten Städte Einlager zu leisten haben, bis die Summe und die Rückstände bezahlt sind. Sagen diese Orte den Inhabern nicht zu, können sie einen anderen Ort zwei Meilen um Schmalkalden benennen. Wenn von den Vier oder von den Bürgen einer stirbt oder außer Landes geht, ist binnen eines Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen. Geschieht dies nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Ausfallende Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Geistliche oder weltliche Vereinbarungen ändern an den Zahlungsverpflichtungen nichts. Wenn der Graf mit seinem Bruder Berthold übereinkommt, sollen die Bürger zu Schmalkalden den Brüdern vom Stein zu ihren Pfennigen und den gräflichen Eheleuten zu ihrem Erbe verhelfen, wie sie das vormals gegenüber den Amtleuten getan haben. Die Aussteller und ihre Bürgen sind dann ihrer Pflichten ledig, die Sache soll mit Rat der Diener und Freunde neu beurkundet werden. Die vom Stein können sich aus den Grafen Teil am Schloss Schmalkalden behelfen gegen jedermann ausgenommen den Grafen und seine Erben. Diese sollen sie darin schützen und schirmen und ihnen Recht gewähren wie anderen Mannen und Dienern. Das Schloss bleibt offenes Haus der Grafen gegen jedermann ausgenommen die Brüder vom Stein und ihre Erben. Geht es verloren oder erfolgt ein Einfall der Grafen wegen, soll das dem Geld und den Zinsen der Brüder keinen Schaden bringen, die Grafen sollen bei der Rückgewinnung helfen und es zurückgeben. Auch wenn das Schloss wegen der Brüder vom Stein verloren geht, soll es wegen des Geldes bleiben wie beschrieben. Was die Inhaber an Turmleute, Torwärter und Wächter zahlen, soll ihnen mit den Zinsen erstattet werden. Die Eheleute versprechen, ihre Bürgen schadlos zu halten. (1) Graf Heinrich siegelt, auch für seine Ehefrau. Die Bürgen (2) Wilhelm von Herbstadt (Herbilstad), Ritter, gesessen zu Haina (Hene), (3) Wolfram von Roßdorf (Rostorff) zu Wasungen, (4) Johann (Hans) von Heldritt (Helderit) zu Bockstadt (Bocstad), (5) Dietz Marschalk [...]

  • Archivalien-Signatur: 697
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1393 Februar 19.

[Fortsetzung]
der Alte zu Marisfeld (-felt), (6) Eberhard von der Kere, (7) Eberhard Wolff, (9) Paul von Herbstadt, (8) Johann (Hans) von Bibra zu Neubrunn (Nuenborn), (10) Adolf von Bibra (Bybra) und (11) Kunz vom Berg (am Berge) übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gegebin 1393 an der nehesten mittewochen vor sente Petirs tage Kathedra genant.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Hermann, Graf zu Henneberg (Hennen-), bekundet, seinen Sohn Friedrich mit der [Schwieger-] Tochter Elisabeth (Elsen) verheiratet und ihm dazu 3000 Gulden gezahlt zu haben. Stirbt Friedrich ohne Erben vor seiner Ehefrau, haben der Aussteller und seine Erben auf diese 3000 Gulden keinen Anspruch. Elisabeth kann darüber frei verfügen. Siegel des Ausstellers.
Gebin 1393 an dem nestin Suntage nach sente Walpurgen tage der heiligin junchfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 700
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1393 Mai 4.

Pergament


(1) Dietrich Küchenmeister und (2) Dietrich (Ditze) von Thüngen (Tungdhen) bekunden, dass der Ritter Johann von Wenkheim (Wengk-) seinem Türmer zu Mainberg (Meyn-) befohlen hat, vom Turm zu steigen, und ihn von den ihm geleisteten Eiden losgesagt hat. Als der Türmer herabkam, hat er ihnen den Turm überantwortet; sie haben ihn übernommen. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der gebin ist 1394 am nehstin dinstage vor dem suntage Letare.

  • Archivalien-Signatur: 704
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1394 März 26.

Pergament


Balthasar, Landgraf zu Thüringen und Markgraf zu Meißen (Mießen), bekundet: sein Schwager Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat sich mit ihm verbündet gegen die Stadt Erfurt (Erffurte) und deren Helfer. Wenn er deswegen Feind der Stadt wird, gegen sie dient und dabei schaden nimmt, wird der Landgraf diesen erstatten. Der Aussteller siegelt mit dem Sekretsiegel.
Gebin tzu Wymar am sunabinde unser frauwen tage wurtzewihe 1394.

  • Archivalien-Signatur: 706
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1394 August 15.

Pergament


Der Ritter Dietrich Fuchs der Junge, Amtmann zu Eltmann (Eltmen), bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), mit ihm abgerechnet hat über seine Schuldforderungen bis zu diesem Tag. Er hat ihm die Hälfte der fünf Pferde bezahlt, die er Dietrichs Vater schuldete, mit Ausnahme von 100 Gulden, über die er eine Urkunde hat. Dietrich sagt den Grafen und seine Erben für sich und seine Erben davon los und kündigt sein Siegel an.
Geben 1394 an dem nehesten mantage vor sante Dionisien tage.

  • Archivalien-Signatur: 707
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1394 Oktober 5.

Pergament


Der Ritter Johann (Hans) von Wenkheim (Wengheym), Sohn des verstorbenen Heinrich von Wenkheim, bekundet: Dietrich (Ditz) von Thüngen (Thungen), gesessen zum Reußenberg (Reussen-), hatte ihn gefangen und ihm das Schloss Mainberg (Meien-) abgewonnen, das der verstorbene Vater und er für eine Summe Geld von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), innehatten. Er sagt den Grafen und seine Erben mit dieser Urkunde von der Summe los, für die er Mainberg und Zubehör hatte. Urkunden, die er vom Grafen über das Schloss hatte oder noch hat, sollen wegen seines Anteils daran dem Grafen und seinen Erben keinen Schaden bringen; sie sind künftig kraftlos. Darauf verpflichtet er sich in aller Form. Johann siegelt und bittet die Ritter Michael von Seinsheim (Saunsheym) und Burkhard von Seckendorff (-dorf), gesessen zu Frankenberg (Francken-), um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1394 an dem heiligen phfingstabent.

  • Archivalien-Signatur: 705
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1394 Juni 6.

Pergament


Elisabeth, Gräfin von Henneberg (Hennen-) und Frau zu Hartenberg (Hartin-), bekundet, in aller Form auf das väterliche und mütterliche Erbe verzichtet zu haben, so dass niemand ihretwegen darauf Anspruch erheben kann, solange der Vater Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, die Mutter, der Bruder Wilhelm und deren Erben leben. Dies geschieht mit Zustimmung des Ehemannes Friedrich, Grafen von Henneberg. Siegel der Ausstellerin.
Der gebin ist 1394 an sente Anthonigen tage abbatis.

  • Archivalien-Signatur: 703
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1394 Januar 17.

Pergament


Adelheid Bischofsheim (Bischoffesheymin), Bürgerin zu Schmalkalden (Smalkaldin), verkauft ein Pfund Wachs jährlicher Gülte auf Haus und Hofreite mit Zubehör, in denen sie jetzt wohnt, gelegen an der Czenyn Haus am Stiller Tor, mit Wissen der Schultheißen (1) Heinrich Zorn und (2) Johann (Hans) Schuncz, fällg an Lichtmess, an Dietrich (Ditzel) Kelner, Bürger zu Schmalkalden, dessen Erben oder die Inhaber dieser Urkunde. Bei Säumnis können die Inhaber der Gülte an das Erbe greifen und pfänden. Die Ausstellerin verzichtet auf alle Rechte an der Gülte und bittet die beiden Schultheißen um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin am sunabinde vor Invocavit 1395.

  • Archivalien-Signatur: 708
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1395 Februar 27.

Nachdem Rückvermerk gehört die Gülte zur ersten Vikarie; spätere Pflichtige Otto, Türbote auf dem Schloss; Jakob der Hackenschneider; Jakob Kyme.

Pergament


Der Ritter Heinrich Kotner und sein Sohn Wiprecht bekunden: sie haben Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Sohn Wilhelm aufgetragen und wieder zu Lehen empfangen die Güter, die sie in Dorf und Feld zu Gädheim (Gedeme) haben, dazu ihre beiden Fischweiden im Main zu Unter-Euerheim (Nydern Urheym) und Gädheim mit Zubehör; eine hat inne Betzold Vere, gesessen zu Gädheim, die andere Heinrich (Heintz) Hurnling daselbst. Die Aussteller und ihre Erben sollen diese Güter und Fischweiden ewig von den Grafen und ihren Erben zu Lehen haben; (1) Heinrich und (2) Wiprecht siegeln.
Der geben ist 1395 am fritage vor sende Kilians tage.

  • Archivalien-Signatur: 709
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1395 Juli 2.

Pergament


Heinrich (Heyne) Lower, Bürger zu Schmalkalden (Smalkaldin) bekundet: er hatte 36 Schilling Heller Schmalkalder Währung und zwei Hühner von Kunz Hoe und dessen Erben gekauft; das Geld ist je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis fällig, von den Hühnern je eines an Michaelis und an Fastnacht aus Haus, Hof und Hofstatt, in der Kunz Hoe jetzt wohnt, gelegen in der "kodersgaße". Diese Gülte hat er jetzt zur Ehre Gottes und der Jungfrau Maria und für das Seelenheil seiner jüngst verstorbenen Ehefrau Else an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden übergeben; die sollen jährlich am Todestag der Ehefrau deren Jahrtag begehen. Nach Heinrichs Tod sollen sie auch ihn in das Präsenzbuch einschreiben und beider Eheleute gedenken. Heinrich hat die Gülten in aller Form übertragen. Lower verspricht, in keiner Weise dagegen vorzugehen, und kündigt sein Siegel an (3). Kunz Hoe verspricht, die Gülte an das Stift zu liefern. Da er kein Siegel hat, bittet er die Schultheißen (1) Heinrich Zorn und (2) Johann (Hans) Schuncz um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1395 an unsir liebin frauwen abinde als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 710
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1395 September 7.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Lamprecht, Bischof von Bamberg (Babem-) und Friedrich der Junge, Burggraf zu Nürnberg (Nurem-), bekunden: Gerhard, Bischof von Würzburg (Wirczpurg), einerseits und Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), andererseits, die bisher in Krieg und Zweiungen standen, haben sie um Schlichtung gebeten gemäß der inserierten Urkunde des Bischofs [1395 Juli 14]. Die des Grafen ist identisch mit Ausnahme der Namen. Mit Zustimmung der Parteien hat sich die Sache bis zu diesem Tag verzögert. Die Aussteller bekunden, die Vorträge und Urkunden beider Seiten gehört und die Ratschläge ihrer Herren, Ritter und Knappen angenommen zu haben. Sie sprechen nunmehr für Recht, dass die Irrungen zwischen den Parteien, ihren Dienern und Untertanen gemäß den einander ausgestellten Urkunden ausgetragen werden sollen. Diese Urkunden sind ihnen vorgelesen worden. Demnach sind die Irrungen zwischen den Dienern und Untertanen vor den drei in der Urkunde genannten Schlichtern auszutragen. Fällt davon einer aus oder stirbt, soll der Graf aus den Räten und Amtleuten des Bischofs von Würzburg einen anderen auswählen. Nach der Anhörung soll der Bischof in der Sache die Vorklage haben, der Graf danach klagen. Die Klagen sollen einander nicht pfänden und die andere untergehen lassen. Die in Coburg (Ko-) errichtete Sühne bleibt davon unberührt. (1) Bischof und (2) Burggraf siegeln.
Der geben ist zu Lihtenvels am samztag vor Symonis und Jude der heiligen zwelffpoten tag 1395.

  • Archivalien-Signatur: 711
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1395 Oktober 23.

Insert:
Gerhard, Bischof von Würzburg (Wirczpurg), bekundet: Lamprecht, Bischof von Bamberg, hat an diesem Tag in Coburg (Koburg) zwischen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Mannen, Dienern und Helfern, die seinetwegen und um Mainberg (Meyen-) Feinde Gerhards geworden sind, und dem Bischof, seinen Mannen, Dienern und Helfern - Eberhard von Buchenau (Puchenaw) und seinen Söhnen, den Brüdern Heinrich (Heinczen) und Fritz von der Tann (Tanne), ihren Helfern und Knechten - eine Sühne vermittelt. Demnach sollen der Bischof von Bamberg und Friedrich der Junge, Burggraf zu Nürnberg (Nurem-), Oheim des Ausstellers, die Parteien und ihre Urkunden anhören und entscheiden, wer wegen des Schlosses die Vorklage haben soll. Der andere soll seine Klage danach vortragen. Eine Klage soll die andere nicht pfänden und sie untergehen lassen. Die Parteien sollen in vier Wochen, Mittwoch nach Laurentii, nach Bamberg kommen. Dort sollen die Schlichter gemäß den Vorträgen und Urkunden bis Mariä Geburt gütlich oder rechtlich entscheiden. Können die Schlichter an diesem Tag nicht entscheiden, sollen sie einen anderen Tag vor Mariä Geburt ansetzen. Bis dahin sind alle Gefangenen der beiden Parteien auf Frist freizulassen, die Adligen auf ihre Treue, Bürger und Bauern gegen Bürgenstellung. Beide Seiten sollen bis dahin wegen Mainberg ruhig sitzen bleiben. Darauf verpflichtet sich der Bischof in aller Form; er siegelt.
Der geben ist mittwochen nach sand Margareten tag 1395 [Juli 14].

Pergament


Johann Storre, Dekan, und Kapitel des Stifts Schmalkalden (Smalkn.) bekunden, dass Mechtild, Markgräfin von Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg (Hennen-), ihnen 100 Pfund Heller Landwährung gezahlt hat, die sie für zehn Pfund jährlicher Gülte angelegt haben. Davon haben sie Jahrtage des Grafen Heinrich, Herrn zu Henneberg, und der Gräfin Mechtild zu halten. Fünf Pfund erhalten die im Chor anwesenden Personen als Präsenz an Visitatio Mariä, die übrigen fünf bei der Vigil am Abend und der Seeelenmesse am Morgen nach Gewohnheit des Stiftes. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der gebin ist 1396 an derr libin heiligin tage Viti unde Modesti.

  • Archivalien-Signatur: 713
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1396 Juni 15.

Pergament


Lamprecht, Bischof von Bamberg (Babem-), und Friedrich der Ältere, Burggraf zu Nürnberg (Nurem-), bekunden: sie haben zwischen Gerhard, Bischof von Würzburg (Wirczpurg), und den Seinen einerseits, Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und den Seinen andererseits geschlichtet. Die Parteien hatten ihnen jedoch noch weitere Vollmachten erteilt und ihnen Burggraf Friedrich den Jüngeren hinzugegeben. Bis Johannis Sonnwende sollten sie Tage ansetzten und zu dritt oder mit Mehrheit entscheiden. Beide Seiten hatten sich verpflichtet, diesem Spruch nachzukommen.
eim wegen des Schlosses Mainberg.

  • Archivalien-Signatur: 714
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1396 Juni 22.

Pergament


Lamprecht, Bischof von Bamberg, und Friedrich, Burggraf zu Nürnberg (Nurem-), bekunden: im Krieg zwischen Gerhard, Bischof von Würzburg (Wirczpurg), und den Seinen einerseits, Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und den Seinen andererseits war ihnen die Schlichtung übertragen worden. Die Parteien haben sich diesem Spruch unterworfen. Günther, Graf von Schwarzburg (Swarczpurg) und Arnold Hiltmar, Hofmeister des Bischofs von Würzburg, haben das für diesen gelobt, der Graf hat das für sich selbst getan, beide Teile auch für die Ihren, insbesondere den Ritter Michael von Seinsheim (Sawns-), dessen Sohn Erkinger, die Lemplin sowie die übrigen Ritter und Knappen, die vor Mainberg (Meyem-) gelegen haben und Feinde des Grafen geworden sind. Mit Rat der Ritter und Knappen schlichten die Aussteller wegen des Krieges wie folgt: für das, was in diesem Krieg geschehen ist mit Wort und Tat, Brand, Mord oder Raub, sind beide Seiten hiermit gesühnt. Erkinger, den der Graf im Gefängnis geschatzt hat, soll der an Mittfasten fälligen 600 Gulden und der übrigen Raten Lösegeld ledig sein, der Graf soll eine besiegelte Urkunde ausstellen, dass er und seine Bürgen davon los sind, da Erkinger die Zahlung beschworen hat. Bei den übrigen Gefangenen, deren der Graf, wie er sagt, nicht mächtig ist und die 600 Gulden zahlen sollen, wird der Graf sich um deren Lösung bemühen. Kann er das nicht, sollen nicht mehr als 600 Gulden gefordert werden. Beide Seiten haben die übrigen Gefangenen, wie Apel Rösch, Kellner zu Gerolzhofen (Geroltshoven), gegen Urfehde freizulassen. Der Graf soll dem Bischof von Würzburg, wenn der dessen bedarf, für ein Jahr mit 25 Gleven gewärtig sein auf Kosten des Bischofs und auf den Schaden des Grafen. Die Buchner - Eberhard von Buchenau (Puchenaw) und sein Sohn Neidhard, Heinrich von der Tann (Tanne) und ihre Helfer - sind von dieser Schlichtung nicht betroffen. Der Bischof soll aber in Erfahrung bringen, ob sie einbegriffen werden wollen. Wenn sie zustimmen, soll man das dem Grafen mitteilen; sie sollen dann von der Schlichtung mit betroffen sein. Wenn sie nicht zustimmen, ist der Bischof von Würzburg von diesem Krieg nicht mehr betroffen. Wegen der Kinder von Wenkheim (Wenck-) wird festgelegt: die Urkunden, die sie vom Grafen Heinrich über die Pfandschaft Mainberg haben, sind den Ausstellern oder einem von ihnen binnen acht Tagen zu überantworten. Bischof Lamprecht, Burggraf Friedrich und sein Sohn Friedrich oder zwei von diesen sollen den Grafen und die Kinder von Wenkheim bis Johannis gütlich oder rechtlich schlichten und dazu die Urkunden beider Seiten anhören. Zu den Tagen, die diese festsetzen, haben beide Seiten zu erscheinen. Der Graf soll dahin wirken, dass Dietrich (Ditz) von Thüngen (Tungen) die Kinder von Wenkheim, die er gefangen hat, an die Aussteller herausgibt. Der Graf und die Kinder müssen sich verpflichten, dem Spruch der Aussteller binnen vier Wochen zu folgen. Es siegeln (1) Bischof und (2) Burggraf.
Der geben ist zu Babemberg am freytag vor sand Gregorien tag des heiliges babstes 1396.

  • Archivalien-Signatur: 712
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1396 März 10.

Pergament


Dekan Konrad, des Kapitel und die Vikare des Stifts Unserer Lieben Frau zu Eisenach (Isenache) bekunden: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat sie mit einem Teil der Zinse begnadet, die sie von Else Ziegenfleisch sowie von Reinhard, Heinrich und Berthold gen. Ratgeb gekauft haben und die diese vom Grafen zu Lehen hatten. Es handelt sich um Korn-, Hafer-, Gersten- und Pfenniggülten und um Oblei. Die erste Urkunde betrifft eine Mark Eisenacher Währung, fällig wie folgt: Klaus Sommer je einen halben Malter Korn und Hafer, ein Viertel Gerste Eisenacher Maß und 40 Pfennige Eisenacher Währung von einem Viertel Land; der Priester Heinrich Katza 2 1/2 Schilling Pfennige von Äckern; Heinrich Sommer je einen halben Malter Korn, Hafer und Gerste von einer halben Hufe Land; Günther Bingel einen Malter Gerste, ein Viertel Korn sieben Schilling Pfennige, eine Gans und zwei Michelshühner; diese Zinse wurden gekauft für zehn Mark Silber Eisenacher Gewicht. Die zweite Urkunde betrifft 22 Schillinge weniger vier Pfennige und einen Scheffel Hafer; davon geben der Spitalmeister des Neuen Spitals vor dem Georgstor zu Eisenach zehn Schilling von einer halben Hufe Land und Heinrich Kelner jährlich an das Dekanat sechs Schilling, acht Pfennige und einen Scheffel Hafer von einer halben Hufe Land sowie fünf Schilling von einer halben Hufe Land zu Meinhartshausen (Meynhartshusen), auch an das Dekanat; diese Zinse wurden gekauft für 16 Pfund und acht Pfennige Eisenacher Währung. Die dritte Urkunde 3 1/2 Pfund Pfennige, zwei Schilling und fünf Pfennige an Korn, Gerste, Pfennigen, Hafer und Oblei, davon gibt Johann (Hans) Borstner drei Viertel Hafer Eisenacher Maß, drei Schilling Pfennige und ein Michelshuhn von einer halben Hufe, Peter Mertin eine Gans von Äckerrn, die Sosbergin neun Pfennige und ein Achtel Hafer von Äckern, Johann (Hans) Laudegard 26 Pfennige von Äckern, die Nuwelendin 12 Schilllinge und zwei Fastnachtshühner von acht Äckern, Konrad Torwart fünf Schillinge von einer halben Hufe, Johann (Hans) Torwart 2 1/2 Schillinge von einem Viertel Land, Johann (Hans) Wißenborn 6 1/2 Schilling von einer halben Hufe, Günther von Stregda (Streckede) zwei Metzen Gerste und drei Pfennige, Johann (Hans) Lyrer zwei Schillinge von Äckern, Mathias von Herbstein (Herbesteyn) von seiner Vikarie im neuen Spital zu Eisenach 21 Schilling Pfennige und ein Fastnachtshuhn von einer Hufe Land, Johann (Hans) Pinckernayl einen Schilling Pfennige, die Brüder Martin und Friedrich gen. die Becken zwei Schilling Pfennige von Äckern; diese Zinse wurden gekauft für 35 Pfund Pfennige Eisenacher Währung, für 20 Pfennige und vier Mark Silber Eisenacher Gewicht. Die Güter dieser drei Urkunden liegen zu Oberstedtfeld (Obirnstetefelt) "in deme ammerungen", zu Frohnis (Fronys), Meinhartshausen und Tiefenbach (Tiffenbeche). Die vierte Urkunde betrifft eine halbe Mark Gülte Eisenacher Währung, gibt Bartholomäus Smed von vier Hufen Land in den Feldern zu Stockhausen (Stoghusen), gekauft für fünf Mark, alles gemäß den Urkunden und Verzicht der Else Ziegenfleisch und der Ratgeb, die diese von der Herrschaft Henneberg zu Lehen hatten. Der Graf hat sie dem Stift übertragen, aber sich und seinen Erben den Rückkauf jährlich an Kathedra Petri mit den genannten Summen vorbehalten. (1) Der Dekan Konrad und (2) das Kapitel verpflichten sich darauf und kündigen des Dekansiegel und das Kapitelssiegel "ad causas" an, dessen sich die Vikare mit bedienen.
Gegeben 1397 an sente Gregorien tage dez heylgen bobestez.

  • Archivalien-Signatur: 715
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1397 März 12.

Pergament


Elisabeth, geborene von Henneberg (Hennen-), Witwe des Fürsten von Anhalt, bekundet: wegen der Gülten, die ihr Bruder Graf Berthold, Herr zu Henneberg, ihr für 400 Gulden verkauft hatte nach Ausweis der Haupturkunde, ist jetzt beredet worden, dass der Bruder ihr jährlich die in der Urkunde genannte Gülte von 40 Gulden, je 20 an Michaelis und Kathedra Petri, zahlen soll, solange sie lebt. Wegen ihres Seelenheils aber hat sich die Ausstellerin entschlossen, dem Bruder die 400 Gulden nach ihrem Tod zurückzugeben. Die Haupturkunde soll diesem und seinen Erben keinen Schaden bringen, niemand soll daraus ihretwegen eine Forderung erheben. Mit ihrem Tod wird die Haupturkunde kraftlos. Siegel der Ausstellerin.
Diser briff ist geben 1397 am dinstage vor Walpurgis.

  • Archivalien-Signatur: 716
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1397 April 24.

Pergament


Gerhard Bischof von Würzburg (Wircz-) kommt mit seinem Oheim Heinrich Grafen von Henneberg (Hennen-) überein, dass dieser ihm und seinem Stift ein Jahr lang helfen soll mit 20 Gleven auf seine Kost und auf Schaden des Bischofs, in seinen Schlössern zu den Kriegen, die der Bischof mit seinen Städten hat. Dafür soll der Bischof dem Grafen und seinen Erben an Pfingsten 2000 Gulden zahlen. Schäden, die belegt werden können, wird er an Pfingsten ebenfalls ersetzen. Wenn der Streit mit den Städten in der Zwischenzeit beigelegt wird, soll das Bischof und Stift in der genannten Frist anteilig zu Statten kommen. Danach sollen Schulden und Schäden entsprechend gezahlt werden. Wenn der Bischof oder seine Hauptleute den Grafen dahin entbieten, wo Banner und Hauptleute sind, sollen der Graf und die Seinen beköstigt werden. Wenn der Graf, seine Reisigen oder Bauern dabei Gefangene machen, soll er sie schätzen; diese Summe soll an den genannten 2000 Gulden abgezogen werden. Was über diese Summe einkommt, soll den Hauptleuten übergeben werden. Über das, was der Graf und die seinen den Feinden abgewinnen, wenn Banner und Hauptleute nicht dabei sind, kann der Graf nach Belieben verfügen. Reisige Gefangene sollen dem Bischof überstellt werden. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Kiczingen an sand Kilians abend a. d. 1397.

  • Archivalien-Signatur: 718
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1397 Juli 7.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), verpfändet Haus und Stadt Wasungen mit Vorwerk, Hof, Zoll und Münze sowie Äckern, Wiesen, Hölzern, Feldern, Wasser, Wunne und Weide, wie das die Vorfahren und die herrschaft hergebracht haben, mit Ausnahme von ehrbaren Leuten, Mannlehen und geistlichen Lehen, an den Ritter Gottschalk von Buchenau (Buchnauwe), seine Ehefrau Irmel und ihre Erben, den Ritter Apel von Reckerode (Regkenrode), dessen Sohn Hermann und ihre Erben für bereits erhaltene 2000 Gulden. Dafür sollen sie als Zins jährlich an Michaelis 200 Gulden erhalten aus den Gülten und Gefällen in Haus, Stadt und Zubehör zu Wasungen. Die Kosten für Torwärter, Wächter und Türmer sollen aus den Gefällen zu Wassungen erstattet werden. Kommen dort die 200 Gulden nicht ein, soll der Fehlbetrag auf die 2000 Gulden geschlagen und mit dem Hauptgeld bezahlt werden. Eine Auslösung ist ein Vierteljahr vor Walpurgis anzukündigen; gleiches gilt, wenn die Inhaber ihr Geld benötigen. Die Zahlung ist mit den Rückständen acht Tage vor oder nach Walpurgis fällig. Können der Graf und seine Erben nicht zahlen, ist eine Verpfändung an Genossen zu den gleichen Bedingungen gestattet. Diese haben sich gegenüber den Grafen in aller Form darauf zu verpflichten; die haben den neuen Inhabern eine entsprechende Urkunde auszustellen. Die Bezahlung soll je nach Wunsch der Inhaber in den Schlössern Salzungen (Salczungen) oder Liebenstein (-steyn) erfolgen. Gehen Haus und Stadt Wasungen in einem Krieg der Grafen verloren, ist ein anderes, ebenso gutes Pfand zu stellen. Mit denen, die das Schloss gewonnen haben, soll keine Sühne und kein Waffenstillstand geschlossen werden, bevor das Schloss wiedergewonnen ist. Wenn am Ort jährlich mehr als 200 Gulden und der Unterhalt des Schlosses eingenommen werden, sollen die gegen Rechnung überlassen bleiben und zurückgezahlt werden. Burgleute, Bürger und die, die dort Behausungen haben, sollen beiden Seiten wegen der Gülten huldigen. Haus und Stadt bleiben Offenhaus der Grafen gegen jedermann ausgenommen Gottschalk von Buchenau, Apel von Reckerode und ihre Erben. Der Graf siegelt, auch für seine Ehefrau Mechtild und seinen Sohn Wilhelm.
Der gegeben ist 1397 an mantage nach sente Walpurgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 717
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1397 Mai 7.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Dekan Johann und das Kapitel des Liebfrauenstifts zu Eisenach (Isenache) bekunden: sie haben den Brüdern Hermann von Ershausen (-husen) und Kaspar Hoffmeister 2 ½ Pfund jährlichen Zins Eisenacher Währung, vier Michels- und zwei Fastnachtshühner sowie zwei Gänse an Erbzins abgekauft, die diese von Heinrich Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) zu Lehen hatten. Davon geben Heinrich Bromel zwei Pfund Geld, vier Michelshühner, zwei Gänse und zwei Fastnachtshühner von zwei Hufen Land in den Feldern zu Stockhausen (Stoghusen), Johann (Hans) Reymbar und seine Erben sowie Hermann Herling, Bürger zu Eisenach, geben zehn Schilling Pfennige Eisenacher Währung in den Feldern zu Eisenach genannt "Meynhardiszhusen". Dafür haben ihnen die Aussteller 15 lötige Mark Eisenacher Gewichts gezahlt. Daneben haben sie von dem Priester Johann Losse 30 Schillinge Eisenacher Währung Erbzins gekauft; dazu geben Eberhard Holbeyn 25 Schillinge, Jakob Kremel fünf Schillinge von anderthalb [Hufen] Land in den Feldern zu Stockhausen. Dafür haben die Aussteller diesen 24 Gulden gezahlt. Sie gestatten dem Grafen und seinen Erben, die Zinse für diese gezahlten Summen auszulösen; dies soll jeweils vor Kathedra Petri [22. Febr.] geschehen; sie wollen diese Auslösung nicht versagen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel "ad causas".
Gegeben 1398 an deme mittewochen nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 720
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1398 März 13.

Pergament


Der Ritter Berthold (Berlt) von der Kere und seine Ehefrau Elisabeth (Else) bekunden für sich und ihre Erben, dem Peter Vogel, Bürger zu Mellrichstadt (Melrichstat), seiner Ehefrau Adelheid und ihren Erben 12 Gulden schuldig so lange zu sein, bis diesen das nicht länger zusagt; die Summe ist dann an Kathedra Petri [22. Febr.] zu zahlen. Bis zu dieser Zahlung sollen die Eheleute Vogel der Gülte ledig sein, die sie aus ihrem Hof zu Nordheim (Northeym) vor der Rhön schuldeten - ein Malter Roggen, ein Malter Hafer Zehntmaß, neun Schillinge Heller, ein halbes Schock Eier und zwei Hühner. Die Zahlung der 12 Gulden zum genannten Termin haben die Aussteller einen Monat vorher anzukündigen. Gleiches gilt auch, wenn die Eheleute Vogel ihr Geld benötigen. Die Zahlung ist dann ohne Widerrede fällig. Dafür werden die edlen Knechte Dietrich (Dytzin) von Wechmar und Nikolaus (Clasin) Schrimpf als Bürgen gestellt. Diese habe bei Säumnis auf Mahnung in einem offenen Wirtshaus in Mellrichstadt mit je einem Knecht und einem Pferd Einlager zu leisten, bis den Eheleuten Vogel und ihren Erben die 12 Gulden und der Botenlohn gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn die Eheleute Vogel wegen der Gülte von Dritten verklagt werden. Fällt ein Bürge durch Tod oder anders aus, ist binnen 14 Tagen nach Mahnung ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürge zur Leistung verpflichtet, bis das erfolgt. Berthold und Elisabeth versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Berthold siegelt. (2) Dietrich von Wechmar und (3) Nikolaus Schrimpf übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
1398 an dem fritage nach dem ?.

  • Archivalien-Signatur: 719
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1398

Pergament


Der Römische König Wenzel, König zu Böhmen (Beheim), verschreibt wegen der Dienste, die sein Getreuer Heinrich Graf von Henneberg (Hennen-) ihm und dem Reich geleistet hat und künftig leisten soll, 400 rheinische Gulden aus der Kammer des Reiches im nächsten Jahr und bis auf Widerruf. Der Graf soll die Summe bis zu diesem Widerruf jährlich empfangen. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Vorcheim 1398 des freytages noch sand Peter und Pawls tage, unserr reiche des Behemischen in dem sechsunddreissigisten und des romischen in dem czweyundczweinczigistem iaren.

  • Archivalien-Signatur: 721
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1398 Juli 5.

Pergament


Bürgermeister, Räte und Bürger der Städte Würzburg (Wirtz-), Karlstadt (Karlstat), Neustadt (Nuwenstat), Mellrichstadt (Melrichstat), Fladungen, Meiningen (Meyningin), Königshofen (Kungishoven), Ebern, Haßfurt (Has-) und Gerolzhofen (Geroltshoven) vergleichen sich gütlich mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seinem Sohn Graf Wilhelm, den Burgleuten und Dienern, deren Namen diese ihnen beschrieben haben und die in den Schlössern sitzen, deren sie derzeit mächtig sind. Die sollen in diesen Schlössern bis zum kommenden fest Lichtmess [2. Febr.] sitzen bleiben. In dieser Frist sollen die Grafen und die Ihren in den genannten Städten Geleit haben. Die Grafen und die Ihren sollen in dieser Zeit keinen Zugriff in die Städte oder daraus tun gegen diejenigen, die nicht deren Feinde sind. Ausgenommen davon sind alle, die Anteil oder Gemeinde an der Stadt Seßlach (Seßelach) haben. Wenn die Aussteller Feinde suchen und gemeinsam bei Anschlägen die Grafen oder die Ihren mit Brand oder Totschlag angreifen, sind sie dafür nicht zur Erstattung (antwurten) verpflichtet; Raubgut und Gefangene aber sind zurückzugeben. Geschieht dies nicht, ist der Schaden zu erstatten nach Erkenntnis der vier Schiedsrichter, von denen die Parteien je zwei benannt haben, und des Obmanns Thomas Gritz. Mit in diesen Vertrag hineingenommen sind die von Maßbach (Maspach), die Brüder Gottfried (Gotze) und Heinrich (Heintze) Lemplin, Dietrich Kochlin und Zollner, der zu Dipbach (Dypach) bei Pleichfeld (Bleichfelt) sitzt. Wer von den Leuten der Aussteller nicht betroffen sein will, den sollen sie schriftlich nach Schleusingen (Slusungen) oder Henneberg melden; sie sollen diese gegen die Grafen und die Ihren nicht unterstützen, sie zu deren Schaden weder behausen noch beherbergen. Was bei einem Ritt mit dem Grafen gemeinsamen Feinden genommen wird, soll nach Anzahl der beteiligten Reiter geteilt werden. Gefangene, die dabei gemacht werden, soll die Partei behalten, die sie gefangen hat; das erhaltene Lösegeld ist aufzuteilen. Dabei entstehende Irrungen sind durch die vier Schiedsleute [?] zu schlichten. Dabei entstehender Schaden ist aus dem zu ersetzen, was genommen wird. [?] Schätzen die Betroffenen den Schaden höher, soll das nach dem Spruch der Fünf gerichtet werden. Leute der Grafen, die den Parteien helfen, haben heraus und wieder heim sicheres Geleit. [?] sollen den Grafen und den Ihren Leib und Gut wie ihr eigenes wehren und schützen. [?] wegen solcher Angriffe stehen in der Macht der Aussteller. Irrungen, die auf solchen Ritten entstehen, sind durch die Schiedsrichter mit Mehrheit gütlich oder rechtlich beizulegen. Wenn die Städte oder die Ihren die Verstöße nicht nach Erkenntnis der Fünf wiedergutmachen, sollen die Grafen sie mit Boten oder schriftlich mahnen. Die Städte haben dann unverzüglich zwei Bürger aus ihren Räten mit zwei Knechten und vier Pferden in eine offene Herberge in die Stadt Schweinfurt (Swin-) zu schicken, die dort Einlager zu halten haben, bis die Verstöße gerichtet sind. Wollen die Aussteller nicht bei dieser Regelung bleiben, ist das den Grafen einen Monat vorher schriftlich nach Schleusingen oder Henneberg mitzuteilen. Auch danach sollen sie über vier Wochen nicht Feinde der Grafen werden. Darauf verpflichten sich die zehn Städte in aller Form. Sie kündige ihre Siegel an.
Der geben ist 1399 am suntage vor fasnacht.

  • Archivalien-Signatur: 722
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1399 Februar 9.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) verleiht Thile und Heinrich (Heintzin) Zorn und deren Erben die halbe Wüstung Atzerode (Atzen-) mit Nutzen und Zubehör, wie deren Eltern sie von der Herrschaft hergebracht haben; davon sind jährlich an Michaelis [29. Sept.] zehn Schillinge in Währung der Stadt Schmalkalden (Smal-) fällig. Der Graf verleiht ihnen auch 12 Schillinge dieser Währung und zwei Hühner im Dorf Reichenbach (Richen-), darauf sie vormals Erbrecht hatten und weitere Zinse haben, sowie die Steinwiese (steynenwise) vor dem Weidebrunner (Weiten-) Tor mit Nutzen und Zubehör. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1399 an dem suntage den man nennet allir manne fastnacht.

  • Archivalien-Signatur: 723
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1399 Februar 16.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Margarete (Gret) von Lauda, Witwe des Friedrich (Friczen) von Wenkheim (Weng-), gibt im Tausch für sich, ihren Sohn Balthasar und ihre Erben an Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), viereinhalb Acker Weingarten "an dem lerchenberg", die ihr und ihrer Kinder Eigen sind. Im Tausch hat der Graf ihr zu Eigen gegeben je zwei Acker Weingarten "an der hohen eychen" und hinter dem Deutschen Haus (dußen hus). Die Ausstellerin verspricht Währschaft, wenn der Graf deswegen verklagt wird; sie wird deswegen Recht stehen. Gleiches hat der Graf ebenfalls zugesagt, (2) Johann (Hans) der Ältere von Wenkheim bekundet, dass der Tausch zwischen dem Grafen, seiner Mutter und ihren Kindern rechtmäßig geschehen ist. Er siegelt auf Bitten seines Bruders Balthasar, der kein Siegel hat. (1) Margarete von Lauda siegelt für sich und ihren Sohn.
Der geben ist 1399 an dem dinstag vor sant Vitis tag.

  • Archivalien-Signatur: 724
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1399 Juni 10.

Pergament


Der Ritter (1) Johann (Hans) vom Stein (Steyne) und sein Bruder (2) Wetzel bekunden, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), mit ihnen gütlich abgerechnet hat über alle Schulden und Aufschläge, die er ihnen bis zu diesem Tag verbrieft oder unverbrieft wegen des Schlosses Schmalkalden (Smal-) schuldig war. Der Graf hat ihnen 3000 Gulden gezahlt. Die Aussteller sagen ihn und seine Erben davon los; beide siegeln.
Der gegebin ist 1400 an dem sontage neste nach sente Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 726
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1400 Oktober 17.

Pergament


Mechtild Markgräfin von Baden, Frau zu Henneberg (Hennen-), bekundet: Johann (Hans) Widersatz hat dem festen Knecht Johann (Hans) Hug, ihrem Amtmann zu Schleusingen (Slusungen), dessen Ehefrau Barbara und ihren Erben zwei Häuser und die nächstgelegenen Hofreiten oberhalb der Herberge des Johann Hug für 30 Gulden versetzt. Wenn Widersatz ohne Erben stirbt, steht die Auslösung der Gräfin zu, diese ist jeweils zu Walpurgis [1. Mai] möglich. Wenn die Gräfin den Eheleuten Hug die Summe zahlt, ist das versetzte Gut zu räumen. Siegel der Ausstellerin.
Datum a. d. 1400 dominica post Walpurgis virginis ?

  • Archivalien-Signatur: 725
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1400 Mai 2.

Pergament


(1) Apel Truchseß, dessen Brüder (2) Berthold (Petz) und (3) Adolf schwören Heinrich Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Sohn Wilhelm und ihren Erben, gegen diese, ihre Herrschaft, Lande und Leute, geistlich oder weltlich, heimlich oder öffentlich in keiner Weise vorzugehen. Wenn der Graf oder sein Sohn ihnen befehlen, eine Fehde gegen Dritte abzustellen, sollen sie das unverzüglich tun. Die von Schmalkalden (Smal-) sollen von dieser Urfehde mit betroffen sein wie andere Lande des Grafen. Wenn sie den Grafen Dienst leisten und dabei an Pferden oder sonst belegbare Schäden erleiden, sollen die ihnen erstattet werden. Die drei Aussteller siegeln.
Der da geben ist 1401 an sende Petirs und Pauls tage der heyligen tzwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 729
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 Juni 29.

Pergament


Albrecht Bischof von Bamberg kommt mit Heinrich Grafen zu Henneberg (Hennen-) dahin überein, dass der Bischof, sein Hochstift und seine Nachfolger dem Grafen und seinen Erben als Erbburggut jährlich 100 Pfund Heller oder andere gemeine, in Bamberg gängige Münze an Martini [11. Nov.] aus der Kammer zahlen sollen. Das Burggut ist auf des Hochstiftes Feste Lichtenfels (Lihten-) zu verdienen, sooft es notwendig wird und die Grafen wie andere Burgleute gemahnt werden nach Burggutrecht. Nach einer Mahnung soll der, der das Burggut innehat, einen ehrbaren Knecht schicken, der an seiner Stelle das Burggut verdient. Sie sollen des Hochstifts Bestes werben und dessen Schaden warnen. Wenn sie darüber andere Urkunden haben oder finden, sind die kraftlos. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist des samstags vor sand Anthonii tage a. d. 1401.

  • Archivalien-Signatur: 727
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 Januar 15.

Pergament


Die Brüder (1) Otto und (2) Karl sowie ihr Brudersohn Hermann von der Kere verkaufen die Güter, die ihr verstorbener Bruder Hermann besaß und von Heinrich Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) zu Lehen hatte - die halbe Kemenate zu Gochsheim (-heym), die dortigen Güter in Dorf und Feld, die Güter Hermanns im Dorf Sennfeld (Sendelfeild) und die Weingärten an der Mainleite, die ihm von Ernst von Wenkheim (Wengheym) zuteilgeworden sind, sowie die Güter in Dorf und Feld zu Schwanfeld (Swanfeild) mit Nutzen und Rechten, ebenfalls Lehen vom Grafen, für bereits erhaltene 300 Gulden an den Grafen. Die Aussteller haben daran künftig keine Rechte mehr. Otto und Karl siegeln, auch für den Brudersohn, dessen Vormünder sie sind. Hermann, der kein Siegel hat, bedient sich dieser Siegel mit.
Geben 1401 dez suntags vor sente Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 733
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 September 25.

Pergament


Eberhard Staff (Sthaffe) und seine Ehefrau Agnes tragen Heinrich Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) 62 rheinische Gulden auf, die sie im Dorf Ottendorf (-dorff) [bei Haßfurt] haben wegen Johann von Wenkheim (Weng-), der sie darein gesetzt hat. Die Eheleute haben diese Gülten wegen des Johann von Wenkheim zu Lehen empfangen. Wenn dieser ihnen die 62 Gulden zahlt, sollen sie diese für Lehen unter der Herrschaft Henneberg anlegen und die Güter von der Herrschaft empfangen; dafür ist Eberhard deren Mann und Diener geworden. Die von der Summe gekauften Güter sollen von niemandem als der Herrschaft Henneberg empfangen werden, die soll sie den Eheleuten und ihren Leibeserben verleihen. (1) Eberhard siegelt, auch für seine Ehefrau. (2) Otto von Wechmar und (3) Johann (Hans) Staff bekunden, dabei anwesend gewesen zu sein. Sie hängen ihre Siegel mit an.
Der geben ist 1401 dominica Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 728
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 Mai 1.

Pergament


Engelhard Lutzman, Bürger zu Würzburg (Wirtzpurg), bekundet, von Heinrich Grafen von Henneberg (Hennen-) und seiner Herrschaft vier Morgen Weinwachs am Stein in der Mark von Würzburg zu Lehen empfangen zu haben. Er wird damit handeln, wie es Lehnsrecht ist. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am dinstag vor sant Oswalts tag 1401.

  • Archivalien-Signatur: 731
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 August 2.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) verleiht dem Johann (Hansen) Schuntz und seinen Erben zu Lehen seine Hälfte des Gutes zu Floh (Floe) mit Zubehör, Freiheiten und Herkommen, wie das der verstorbene Johann (Hans) Rychard von ihm hatte, sowie ein Viertel des Gütleins zu Seligenthal (Selgental), wie es der verstorbene Heinrich Tod hatte. Schuntz hat für sich und seine Erben versprochen, des Grafen, seiner Erben und Herrschaft Schaden zu warnen, Bestes zu werben und die Lehen zu verdienen. Der Graf hängt sein Sekretsiegel an.
Der geben ist tzu Slusungen 1401 an sende Jacobi tage des heiligen tzwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 730
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 Juli 25.

Pergament


Karl von der Kere und seine Ehefrau Adelheid bekunden, dass Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) und sein Sohn Wilhelm ihnen den alten Zoll zu Eußenhausen (Ußinhusen) und den Zehnten zu Wohlmuthhausen (Wolmathusen) verliehen haben, solange sie leben. Nach beider Tod sind Zoll und Zehnt den Grafen ledig. Die Erben und Nachkommen der Eheleute sollen sich in keiner Weise darum bemühen. Wenn die Grafen das Dorf Eußenhausen und den Zehnten zu Nordheim (Northeym) vor der Rhön auslösen wollen gemäß den Urkunden, die darüber sowie über die erwähnten Zoll und den Zehnten ausgestellt sind, soll ein Drittel der Pfandsumme abgezogen werden, weil die Eheleute Zoll und Zehnt dafür innehaben. Karl siegelt, auch für seine Ehefrau.
Der geben ist 1401 am nestin dinstage nach sende Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 734
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 Oktober 4.

Pergament


Ludwig von Binsförth (Binsfurte), Propst von St. Severi zu Erfurt (Erffurdensis), Provisor des erzbischöflichen Allods und Kommissar, bestätigt Errichtung, Fundation und Dotation der Vikarie des Heilig-Kreuz-Altars im Augustinerinnenkloster St. Marien zu Frauenbreitungen (Regisbreytingen), Diözese Mainz (Maguntinensis), durch den verstorbenen Edelknecht Heinrich Schrimpf, seine Tochter Ritza und Heinrich Obisser für [?] dieses Altars und für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil mit ihnen von Gott verliehenen Gütern, ausreichend für den angemessenen Unterhalt des jeweiligen Altarrektors und ohne Beeinträchtigung der Rechte des Klosters oder Dritter. Dies geschieht kraft der von Johann, Erzbischof von Mainz, dem Aussteller verliehenen Vollmachten. Patronats- und Präsentationsrecht für diese Vikarie bleiben denen vorbehalten, die in der darüber ausgestellten Dotationsurkunde genannt werden. Der Aussteller siegelt mit seinem Siegel als Provisor.
Datum Erffordie a. d. 1401 secunda feria proxima post assumpcionem gloriosissime Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 732
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1401 August 22.

Werner, Schreiber des Erfurter Allods, bekundet eine Rasur in der fünften Zeile. Zeugen: Erhard Pleban zu [Herren-] Gosserstedt (-stete) und Nikolaus Fischer (piscatoris).

Lateinisch.

Pergament


Berthold von Taft (Taftha), Dekan des Stifts St. Aegidii und Erhardi zu Schmalkalden (Smal-), bekundet: vor ihm hat Johann von Katz (Kacza), Propst zu Frauenbreitungen (Frauwenbeitingin), den Heinrich Frühmesser, Kanoniker zu Schmalkalden, und den Konrad Frankenstein, Pfarrer zu Schweina (Sweina), um eine Aussage gebeten über Pfarrer und Pfarrleute zu Barchfeld sowie das Herkommen bei Seelgerät, Zehnten, anderen Rechten und Gewohnheiten, die dem Pfarrer oder dem Propst dort zustehen. Der Aussteller solle ihm und dem Kloster darüber ein Bekenntnis geben. Dieser bekundet, dass Heinrich und Konrad unter Berufung auf Amt und Priesterschaft ausgesagt haben, in der Pfarre zu Breitungen und Barchfeld, die sie über 40 Jahre besungen und des Klosters wegen versorgt haben, sei es seit Menschengedenken hergekommen, dass die Pfarrleute dem Pfarrer oder Propst an Seelgerät, Zehnten und anderen Rechten dasselbe gegeben haben wie andere Pfarrleute, die in Frauenbreitungen, Altenbreitungen (Aldenbreitingin), Schweina oder anderswo in der Pfarrei sitzen. Zeugen: Konrad von Katz, Kustos des Stifts Schmalkalden, Berthold Grisel, Kanoniker, und Konrad Swab, Vikar des Stifts. Der Aussteller siegelt mit dem Dekanatssiegel.
Gegeben 1402 an dem dunerstage nach unser lieben frauwen tage alz man wurcze wihet.

  • Archivalien-Signatur: 736
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1402 August 17.

Pergament


Hermann von Bamberg (Babenberg), Lesemeister und Prior, sowie die Brüder im Karmeliterkloster zu Schweinfurt (Swin-) verpflichten sich gegen den Fürsten und Grafen Heinrich sowie die Fürstin und Gräfin Mechtild von Henneberg (Hennen-), ewig einen Jahrtag am Tag des hl. Bischofs Burkhard mit einer gesungenen Vigilie am Abend und einer gesungenen Seelenmesse am Morgen für das Seelenheil der Eheleute, ihrer Erben und Vorfahren sowie aller Gläubigen zu begehen. Siegel von Prior und Konvent.
Daz geschah 1402 an sent Mertins tag des heyligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 737
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1402 November 11.

Pergament


Otto von Lichtenstein, derzeit zum Lichtenstein gesessen, und seine Ehefrau Katharina verkaufen auf ewig ihrem Oheim Hermann von Eberstein und seinen Erben die folgenden Güter mit Rechten und Zubehör - Holz, Feld, Wasser, Acker, Wiesen, Häuser, Hofstätten, Wunne und Weide, insbesondere die Güter, Höfe, Weingärten und Zehnten in Dorf und Mark Bergrheinfeld (Renfelt am berg), und Schonungen sowie die Weingärten an der Mainleite, dazu die Schulden, die der Herr [Bischof] von Würzburg (Wirczpurg) bei ihnen hat, verbürgt oder unverbürgt. Dafür hat Hermann von Eberstein (Ebirstein) eine Summe gezahlt, die ihnen genügt. Die Eheleute verzichten daher auf die Güter, die Schulden des Bischofs und alle Lehen, die sie von ihm haben, setzen Hermann von Eberstein in deren Gewere und verzichten auf alle künftigen Ansprüche. (1) Otto von Lichtenstein siegelt. (2) Katharina bekundet ihre Zustimmung und verspricht, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen; sie siegelt. Die Eheleute bitten die Brüder (3) Apel und (4) Karl von Schaumberg (Schauem-), die beim Verkauf anwesend waren, um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1402 an sand Ambrosius tag.

  • Archivalien-Signatur: 735
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1402 April 4.

Pergament


(1) Heinrich Lichte, Prior der Karmeliter zu Neustadt (Nuwenstat) unter Salzburg, (2) Hartung von der Kere, (3) Volprecht von Münster (Munster), (5) Johann (Hans) von Merkershausen (-husen) und (4) Berthold (Betz) von Schweinfurt (Swin-) bekunden: Johann (Hans) von Ostheim (-heym) hatte gegen Peter Zentgraf Forderungen wegen des Zugeldes seiner Tochter Christine, das ihm der verstorbene Heinrich (Heincz) Zentgraf versprochen hatte. Die Parteien hatten sich deswegen auf die Aussteller geeinigt. Die legen fest: stirbt Peter Zentgraf ohne lebende Leibeserben, nachdem er bei Christine gelegen hat, soll diese die Hälfte von Peters Nachlass an Eigen und Fahrhabe erhalten. Die Lehen sollen seinem Bruder Friedrich (Friczen) oder dem nächsten Erben folgen. Haben Peter und Christine gemeinsame Leibeserben, steht der Nachlass Peters an Eigen und Fahrhabe den Erben zu, zwei Drittel den Kindern, ein Drittel der Christine. Über dieses Drittel kann die Witwe frei verfügen. Gleiches gilt für die Kinder ohne Einspruch der Mutter. Wenn die Kinder sterben, bevor sie mündig werden, steht das, was ihnen zugefallen ist, den nächsten Erben zu. Hinterlässt Peter Schulden, hat Christine, wenn sie erbt wie beschrieben, deren Hälfte zu begleichen. Haben die Eheleute Erben und erhält sie ein Drittel, hat sie ein Drittel der Schulden zu bezahlen, die Kinder zahlen zwei Drittel. Damit sind alle Forderungen abgestellt, die Johann von Ostheim und seine Tochter Christine gegen Heinrich Zentgraf und seinen Sohn Peter haben. Die Schiedsleute hängen ihre Siegel an.
Johann von Ostheim und seine Tochter Christine geben dazu ihre Zustimmung. (6) Johann siegelt, auch für seine Tochter. Gleiches tut Peter Zentgraf (7); er kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1403 an dem nehsten dinstag nach dem drytten suntag in der fasten, als man zue kore singet Oculi mei semper.

  • Archivalien-Signatur: 739
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 März 20.

Pergament


Der Ritter Heinrich Kotner und sein Sohn Wiprecht bekunden, ihre Güter zu Gädheim (Gedeme) in Dorf und Feld - Häuser, Höfe, Gärten, Weingärten, Äcker, Wiesen, Gehölze, Fischweide, Zinse, Gülten, Wunne und Weide - zu Lehen empfangen zu haben vom Fürsten Heinrich Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-). Die Aussteller und ihre Erben sollen die Güter vom Grafen Heinrich, seinem Sohn Wilhelm und deren Erben zu Lehen empfangen. Beide Aussteller siegeln.
Der gebin ist 1403 dez mantags nach Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 738
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 März 5.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, an Heinrich Podewitz und Ludwig (Luczen) Tiefengrube, Bürger zu Erfurt (Erfforte), und deren Erben die neun Hufen zu Vieselbach (Visilbeche) mit allem Zubehör in Feld und Dorf verliehen zu haben, die der Priester Johann (Hans) Tiefengrube von ihm zu Lehen hatte. Siegel des Ausstellers.
Gegebin 1403 am suntage sente Marien Magdalenen tage.

  • Archivalien-Signatur: 743
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 Juli 22.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, dem Berthold (Beczen) Rinner, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), seiner Ehefrau Margarete (Greten) und ihren Erben 200 Gulden schuldig zu sein. Der Graf hat daher Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden angewiesen, den Eheleuten und ihren Erben, solange die Schuld besteht, jährlich 20 Gulden aus den Zinsen des Grafen auszuzahlen, je zur Hälfte an Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.]. Wenn die Eheleute das Geld benötigen, dürfen sie den Zins für 200 Gulden an Dritte versetzen. Ratsmeister und Rat sollen dann denen, die diese Urkunde innehaben, in gleicher Weise gewärtig sein. Der Graf soll das nicht behindern. Nach Zahlung der 200 Gulden ist der Zins hinfällig; diese Urkunde ist zurückzugeben. Siegel des Ausstellers.
Gegeben 1403 an dem sunabende nach Mittefasten.

  • Archivalien-Signatur: 740
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 März 31.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: er und seine Erben sind mit Friedrich (Fritzin) und Konrad von Heringen (Heringin) und deren Erben übereingekommen, dass diese das Schloss Ringelstein (Ryngil-) [bei Waldfisch] zurückerhalten, das die Leute des Grafen gewonnen hatten. Die von Heringen sollen dem Grafen und seinen Erben mit dem Teil gewärtig sein, den Kaspar Hofmeister wegen seiner Pfennige dort hatte. Das Schloss soll dem Grafen und seinen Erben offen stehen gegen jedermann außer den Landgrafen von Thüringen, Wilhelm Markgrafen von Meißen (Miessen), die von Heringen und ihre Erben so lange, bis diese beim Grafen und seinen Erben den Teil auslösen, wie sie es bei Kaspar Hofmeister getan haben sollten gemäß den von ihnen darüber ausgestellten Urkunden, jedoch mit mindestens 150 Gulden. Nach dieser Auslösung sind Öffnung und Burghut abgetan, die man einander zugesichert hat. Konrad von Heringen soll dem Kraft Bibra und seinem Bruder den Hof Thalhausen (Talhewsen) [bei Heringen] mit Zubehör zurückgeben. Diese beiden Parteien sollen für sich und ihre Helfer eine Sühne schließen gemäß Spruch von vier Freunden, von denen jede Seite zwei bestimmen soll. Die sollen die Parteien anhören und die Streitpunkte - an Ehre, Werk, Schulden oder Schaden - gütlich oder rechtlich entscheiden; keine Seite soll die andere pfänden. Kommen die vier nicht überein, sollen sie einen Obmann wählen, der Vollmacht zur Entscheidung erhält. Diese Entscheidung soll bis Jacobi [25. Juli] gefällt werden. Kraft Bibra soll nicht gehindert werden, seine Habe aus dem Ringelstein zu bringen. Thomas Grass soll des Gefängnisses bei denen von Heringen gegen Urfehde ledig sein, ebenso alle anderen Gefangenen beider Seiten. Damit sind die Irrungen zwischen dem Grafen und denen von Heringen gesühnt. Dies haben vermittelt (3) Dietrich Abt zu [Herren-] Breitungen (Breitingin), (4) Johann Prior zu Wasungen sowie die Ritter und Knechte (5) Apel von Reckerode (Reckrode), (6) Thile von Beenhausen (Benhewsen), (7) Otto von Buchenau (Buchenaw) und (8) Karl von der Kere. (1) Graf Heinrich und (2) Konrad von Heringen siegeln für sich und ihre Erben. Die Schiedsleute bekunden, diese Schlichtung vermittelt zu haben, und hängen ihre Siegel dazu.
Der gebin ist 1403 dez dunerstags vor dem suntage cantate.

  • Archivalien-Signatur: 741
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 Mai 10.

Pergament


Heinrich Podewitz und Ludwig (Lucze) Tiefengrube, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden, dass Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) sie und ihre Erben begnadet hat mit neun Hufen Land im Feld zu Vieselbach (Visilbech) gemäß der Urkunde, die er ihnen darüber gegeben hat. Die Aussteller siegeln.
Gegebin 1403 dem suntage sende Marien Magdalene tage.

  • Archivalien-Signatur: 744
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 Juli 22.

Pergament


Johann Graf zu Katzenelnbogen bekundet, von Johann Bischof von Würzburg (Wurtz-) die folgenden Schlösser und Dörfer zu Mannlehen zu tragen: Dornberg (Tornburg), Groß-Gerau (Gros Gera), Klein-Gerau (Klein Gera), Büttelborn (Budel-), Worfelden, Schneppenhausen (Sneppinhusen), Wixhausen (Wiphusen), Arheilgen (Ayrheiligen), Darmstadt, Bessungen (Bisingen), Klappach (Glapach) und Niederramstadt (Nyder Ramstadt) mit Zubehör, Wäldern und Feldern. Der Graf hat davon gegen Bischof und Hochstift die üblichen Verpflichtungen. Erfährt er von weiteren Lehen, soll er die beschrieben geben. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1403 feria quinta ante festum penthecosten.

  • Archivalien-Signatur: 742
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1403 Mai 31.

Vidimus des Abtes Peter von Veßra vom 13. Dez. 1505.

Pergament


Der Ritter (1) Thile von Beenhausen (Benhusen), seine Söhne (2) Andreas und (3) Johann (Hans) sowie seine Erben versetzen Gerlach Loner, seiner Ehefrau Abe, ihren Erben und dem, der diese Urkunde mit deren Wissen innehat, seine Mühle, Hofstatt und Erbe zu Nieder-Oechsen (Nydern Ochsen) mit Nutzen und Rechten, wie die auf ihn gekommen sind, für bereits gezahlte acht Schock Groschen. Die Inhaber sollen diese genießen, bis die Summe zurückgezahlt wird; das ist von beiden Seiten vier Wochen vor Michaelis [29. Sept.] anzukündigen. Wenn die Inhaber darum ersuchen, haben die Aussteller und ihre Erben die Summe an Michaelis zu zahlen. Bis dahin sind jährlich ein Fastnachtshuhn und sechs Pfennige an Weihnachten als Zins fällig. Die drei Aussteller siegeln.
Datum a.d. 1404 sequenti die sancti Martini episcopi.

  • Archivalien-Signatur: 748
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1404 November 12.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Henn-) bekundet, dem Juden Gutkint, gesessen zu Hildburghausen (Hilpurghusin), seiner Ehefrau Henlin, deren Schwiegersöhnen Samuel und Abraham, gesessen zu Coburg (Ko-), deren Erben oder den Inhabern dieser Urkunde, Rittern oder Knechten, Christen oder Juden, 160 alte rheinische Gulden schuldig zu sein, die am nächsten Fest Kathedra Petri [22. Febr.] in Hildburghausen oder in ihre Herberge, wo sie gesessen sind, zurückgezahlt werden sollen. Bei Säumnis sind pro Gulden die Zinsen zu zahlen, die bei Juden üblich sind. Die sind dann auch gegenüber Christen fällig. Wenn die Inhaber nach dem Termin ihr Geld haben wollen und mahnen, ist die Summe unverzüglich zu zahlen. Dafür stellt der Graf Bürgen, die nach Mahnung unverzüglich Einlager zu leisten haben. Dies geschieht gegenüber den Juden mit guten Pferden in Hildburghausen oder wo sie gesessen sind. Gegenüber Christen haben die Bürgen mit einem Knecht und einem guten Pferd dort, wo es angewiesen wird, Einlager zu leisten, jeweils bis die Summe, Zinsen, Atzung, Botenlohn und möglicher Schaden bezahlt sind. Die Bürgen sollen nicht aufeinander warten. Sterben Bürgen oder gehen außer Landes, sind sie auf Mahnung binnen eines Monats zu ersetzen. Geschieht das nicht, sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis der neue Bürge gestellt ist. Geistliche oder weltliche Sachen sollen den Juden und Christen bei den Schulden nicht schaden. Den Inhabern steht es frei, gegebenenfalls den Grafen und seine Bürgen deswegen zu pfänden; sie sollen sich dem nicht mit Worten oder Taten widersetzen. Solange noch ein Siegel an dieser Urkunde hängt, bleibt sie gültig. Der Graf verpflichtet sich und seine Erben darauf in aller Form.
Die Bürgen Georg (Jurge) von der Kere, Konventsbruder zu Veßra (Fesszer), Martin Schott, gesessen zu Milz (Miltz), Johann (Hans) Erler, Apel Hentinger, Friedrich (Fricze) Goltsmid und Konrad (Contze) Byhel, alle vier Bürger zu Schleusingen (Slusungen), übernehmen die genannten Verpflichtungen.
Graf Heinrich siegelt. Georg von der Kere, Martin Schott und Johann Erler hängen ihre Siegel dazu, auch für ihre Mitbürgen, die keine Siegel haben. Apel Hentinger, Friedrich Goltsmid und Konrad Byhel bekunden dies unter dem Siegel ihres Mitbürgen Johann Erler.
Geben 1404 am dinstage nach sande Johans tage des teuffers.

  • Archivalien-Signatur: 746
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1404 Juli 1.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Wircz-) bekundet: Konrad Steinbrecher, derzeit Pfarrer, und die Gotteshausmeister der Kirche zu Oberpleichfeld (Obernbleichvelt) haben zum Nutzen der Kirche eine dortige Hofstatt vor dem Pfarrhof an Heinrich Grafen zu Henneberg (Hennen-) gegeben im Tausch für eine andere Hofstatt am dortigen Kirchhof. Der Bischof verleiht dem Grafen die eingetauschte Hofstatt zu denselben Rechten und Freiheiten, wie er die andere hatte, und erteilt zum Tausch in aller Form seine Zustimmung. Er siegelt.
Der geben ist 1404 zu Wirczburg an mitwoch vor unser lieben frauwen tag purificationis.

  • Archivalien-Signatur: 745
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1404 Januar 30.

Pergament


Konrad (Cuntz) vom Rebstock, Bürger zu Würzburg (Wirrtzpurg), und seine Ehefrau Katharina bekunden, von Fürst Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Lehen empfangen zu haben drei Morgen Weingärten zu Randersacker (Ransacker) "am arsperge", die vormals Walter Arnold zu Lehen hatte. Sie sollen die vom Grafen und, wenn er stirbt, von seinem Sohn Wilhelm zu Lehen empfangen.
Der gebin ist 1404 des sunnabendens vor Kyliani.

  • Archivalien-Signatur: 747
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1404 Juli 5.

Pergament


Abschrift von GHA Urk. Nr. 225 vom 1. Jan. 1330. Darunter: Konrad gen. Kelner, Diözese Würzburg (Herbn.), kaiserlicher Notar, bekundet: Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-), hat ihn um eine Abschrift dieses mit einer Goldbulle versehenen Privilegs ersucht, durch das zu Lebzeiten seines verstorbenen Großvaters diesem und seinen Erben vom Kaiser bestimmte Rechte verliehen worden waren. Die Urkunde ist vollständig, ohne Rasur, unbeschädigt und unverdächtig. Er hat sie in Form eines Instruments gebracht und mit seinem Signet versehen. Geschehen zu Schleusingen (Slusing.) im Wohnhaus des dortigen Komturs "a.d. 1405 septimadecima die mensis Julii" zur Zeit der Vesper. Zeugen: Dietrich, Abt zu [Herren-] Breitungen, Diözese Mainz (Mogunt.), der erwähnte Komtur, Bruder Johann, Prior zu Wasungen, und Konrad, Vizepleban zu Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg.

  • Archivalien-Signatur: 227
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1405 Juli 17.

Pergament


Dekan Berthold, Scholaster Heinrich, Kantor Johann, Kustos Konrad und das Kapitel des Stifts St. Aegidii und St. Erhard zu Schmalkalden (Smalkaldin) verkaufen zum Nutzen des Stifts auf alle Höfe, Dörfer, Zinsen, Gülten, Gefälle, Nutzen und Rechte, insbesondere auf 45 Gulden jährlichen Zins, den sie auf Wiederkauf auf Ratsmeister, Gemeindevormünder, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden haben, an Berthold Grisel, Kanoniker zu Schmalkalden, Osanna Sturm und Elisabeth (Elsin) Thein, Nonnen zu Rohr (Rore), sowie Bernhard Thein, Schwestersohn des Berthold Grisel, auf deren vier Lebenszeiten einen Zins von 15 rheinischen Gulden, fällig je zur Hälfte an Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.] in der Stadt Schmalkalden, für bereits gezahlte 150 Gulden. Nach dem Tod der vier Personen sollen davon 100 Gulden für das Seelenheil der Vier zur Präsenz der Kanoniker und Vikare des Stifts gehören, wie es dort hergekommen ist. Die übrigen 50 Gulden stehen alleine dem Kapitel zu, das darüber frei verfügen kann. Wenn Berthold Grisel stirbt oder außer Landes geht, sollen vom Zins an die Klosterjungfrauen zu Rohr - eine oder beide, wenn sie Äbtissin ist - neun Gulden gezahlt werden, an Bernhard Thein die übrigen sechs Gulden. Wenn die beiden Nonnen tot sind, soll Bernhard Thein die Summe auf Lebenszeit alleine erhalten; gleiches gilt, wenn Bernhard vor den beiden Nonnen stirbt. Nach dem Tod aller vier Personen entfällt der Zins, die Kaufsumme fällt an das Stift. Zinse, die zu deren Lebzeiten verfallen sind, stehen deren Erben, den Seelgeräten oder denen zu, denen sie die vermacht haben. Wenn der erwähnte Zins von 45 Gulden zurückgekauft wird, sollen die Aussteller die Summe für andere sichere Zinse anlegen und die 15 Gulden jährlich in gleicher Weise zahlen. Ist das durch Schuld des Stiftes nicht möglich, sollen die 15 Gulden aus anderen Gütern des Stifts gezahlt werden, insbesondere denen im Dorf Wandersleben (Wandezlebin). Kommt das Stift dieser Verpflichtung nicht nach, dürfen die vier Personen an beliebige Güter und Habe des Stiftes greifen, bis ihnen Genüge geschieht. Das Stift erteilt ihnen dazu Vollmacht und verspricht, sie darin nicht zu behindern. Dabei entstehende Kosten für Botenlohn sind zu erstatten. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der gegebin ist 1405 an sand Erhardes tag des heiligen bischoves.

  • Archivalien-Signatur: 750
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1405 Januar 8.

Pergament


Der Römische König Ruprecht bekundet: der vor ihm erschienene Friedrich Graf von Henneberg (Hennen-) hat darum ersucht, mit der Hälfte des Gerichts Benshausen und Zubehör, der Hälfte des Wildbanns am Thüringer Wald, Zent und Halsgericht zu Römhild (Romhilt), dem Zoll daselbst sowie der Hälfte von Zent und Halsgericht zu Münnerstadt (Munerstat), Lehen vom Reich, belehnt zu werden. Wegen der dem Reich geleisteten und zu leistenden Dienste belehnt der König den Grafen mit diesen Gütern samt zugehörigen Rechten, Nutzen und Zubehör, wie der Graf und seine Vorfahren sie besessen haben. Die Rechte des Reiches bleiben davon unberührt. Der Graf hat deswegen König und Reich gehuldigt. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Heidelberg uf den nechsten dinstag nach dem sontag als man singet in der heiligen kirchen Letare 1405, unsers reichs in dem funften jar.

  • Archivalien-Signatur: 752
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1405 März 31.

KV: ad mandatum domini regis Emericus de Moscheln.
Vidimus des Abtes von Veßra vom 30. Aug. 1549.

Pergament


Friedrich Bischof von Eichstätt (Eystetten) belehnt den festen Knecht Hermann von Eberstein mit den Gütern zu Nieder-Rheinfeld (Nidern Reinfelt), die zuvor Otto von Lichtenstein (Liechten-) und Johann (Hans) Küchenmeister zu Lehen hatten, sowie mit sieben Acker Weingärten zwischen Schweinfurt (Swein-) und Mainberg (Mein-) mit Zubehör, alle Lehen vom Hochstift nach dessen Lehnsrecht und -gewohnheit. Hermann hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Bischofs.
Und geben 1405 der nechsten mitwohen nach dem heiligen obirsten tag.

  • Archivalien-Signatur: 749
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1405 Januar 7.

Pergament


Hermann Landgraf zu Hessen beschwört gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) und seinen Erben Burgfrieden und Burghut über die Schlösser Schmalkalden (Smal-), Burg und Stadt, und Scharfenberg (Scharfin-) gemäß der Urkunde, die er dessen verstorbenen Vater Graf Heinrich, seinem Oheim, und dessen Erben ausgestellt hatte, als ob dieser Burgfried hier inseriert sei. Siegel des Ausstellers.
Datum a. d. 1405 ipso die sexta feria ante festum Martini.

  • Archivalien-Signatur: 753
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1405 November 6.

Pergament


Siegfried Phistor, Johann (Hans) Denner, Berthold Nuwemeister, Johann (Hans) Molnner, Gerlach Isenach, Hertnid Ubelin, Heinrich Noppe, Nikolaus (Claws) Huderletz, Mathias Merkir, Gerlach Hemel, Gottfried Otnant, Johann (Hans) Noting, Johann (Hans) Koder und Berthold (Pecze) Schultheiß, Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden, versprechen Hermann, Landgrafen zu Hessen, Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und deren Erben in aller Form, bei ihnen in beider Schloss Schmalkalden als getreue Bürger wohnhaft zu bleiben. Keiner soll Leib oder jetziges und künftiges Gut aus der Stadt entfernen, bis alle Schulden der Stadt getilgt sind, sofern das nicht mit Wissen der beiden Herren erfolgt. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel, da sie keine eigenen Siegel haben.
Datum Smalkalden feria secunda proxima ante diem beate Scolastice virginis a. d. 1405.

  • Archivalien-Signatur: 751
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1405 Februar 9.

Pergament


(1) Friedrich Schenk, Herr zu Limpurg (Lympurg), Hauptmann des Landfriedens in Franken als Obmann, (2) Friedrich Graf zu Beichlingen (Peychlingen) und (3) Albrecht von Buttelstedt (Pottenstet), Hofmeister der Fürsten Friedrich und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Meihssen), bekunden: sie waren für einen Spruch gewählt worden wegen der Irrungen zwischen Friedrich und Wilhelm Grafen zu Henneberg (Henn-), denen von Buchenau (Puchnawe) und ihren Helfern einerseits, Engelhard, Hertnid und Reinhard von der Tann, Gebrüdern, Apel von der Tann, Simon und Gauwin von der Tann, Gebrüdern, sowie Wilhelm und Adolf von der Tann, Gebrüdern, ihren Helfern und den Ihren andererseits sowie denen, die deswegen im Verdacht stehen und wegen des Krieges zu schicken hatten. Bei dem, was sie mit Mehrheit festlegten, sollte es bleiben. Sie bestimmen: die Parteien sollen künftig einander gute Freunde sein. Die von der Tann sollen in keiner Weise gegen die Grafen vorgehen. Forderungen gegen deren ehrbare Mannen und Diener sind binnen der nächsten zwei Monate rechtlich am Hof der Grafen vor deren Mannen und Räten auszutragen. Klagen gegen Bürger oder arme Leute der Grafen sollen innerhalb von zwei Monaten an den Stätten und Gerichten erhoben werden, wo diese ansässig sind. Wenn die von der Tann sich nicht daran halten, sollen die Grafen die Betroffenen mit Boten oder Briefen mahnen. Dann sind Engelhard für sich und seine Brüder, Apel für sich und die Seinen, Adolf für sich und seinen Bruder sowie Simon für sich, seinen Bruder und die Ihren binnen vier Wochen nach Mahnung mit je einem Knecht und zwei Pferden zum Einlager in der Stadt Hildburghausen (Helpurg-) verpflichtet, bis den Grafen die Verstöße gutgemacht sind. Wenn einer der vier Genannten stirbt oder außer Landes geht, sind jeweils die anderen Brüder zum Einlager verpflichtet. Wenn erbliche Herren mit den Grafen von Henneberg in einen Krieg geraten, dürfen die von der Tann ihren erblichen Herren helfen. Nach Ende des Krieges gelten wieder die erwähnten Verpflichtungen. Die drei Schiedsrichter siegeln.
Der geben ist zu Sweinfurt an sand Elzpehten abent 1406.

  • Archivalien-Signatur: 763
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 November 18.

Pergament


Bernhard, Markgraf zu Baden, bekundet: ihm haben seine Schwester Mechtild Markgräfin zu Baden, Gräfin zu Henneberg (Hennen-), Witwe des Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und deren Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihre gegenseitigen Gebrechen vorgetragen und versprochen, seinen Spruch zu akzeptieren. Wilhelm hat vorgebracht, sein Vater habe ihm so schwere Schulden hinterlassen, dass er diese aus den noch unversetzten Landen, Schlössern und Leuten ohne Hilfe der Mutter nicht bezahlen, auch den Landen und armen Leuten nicht vorstehen könne. Die Gräfin hat geantwortet, der Ehemann habe ihr nach Ausweis der einschlägigen Urkunden lediglich ihr Wittum, Burg und Stadt Schleusingen (Slusingen) mit Klöstern, Dörfern, Nutzen und Zubehör, sowie die Morgengabe, Schloss Mainberg (Meyen-) mit Zubehör, hinterlassen. Sie wolle gerne ihren Beitrag leisten, soweit sie es könne.
Markgraf Bernhard entscheidet wie folgt: Mechtild soll in ihrem Wittum Schleusingen samt zugehörigen Klöstern und Dörfern bleiben; es sind dies die Dörfer Suhl (Sule), Heinrichs (zum Heinriches), [Suhler] Neundorf (Nuwendorff), [Alten-] Dambach (Tampach), Erlau (Erle), Breitenbach (Breitten-), Hinternah (Hinternae), [Schleusinger] Neundorf (Nuwedorff under den frouwen), [Ober- / Unter-] Schönau (Schonauwe), Waldau (Walten), Oberrod (Obrode), Ratscher (Rotscher), Wiedersbach (Widerspach), Gerhardsgereuth (Geresgerute), Gottfriedsberg (Koffersgerute), Rappelsdorf (Rapelstorff), Gethles (Getlinsg), Ahlstädt (Alstat), Bischofrod (Byschoffrode), Eichenberg, Treisbach (Treiß-), Schmiedefeld (Smydfelt), der Hammer in der Vesser (Veßer), Geisenhöhn (Gisenhan), die Klöster Veßra (Vesser) und Trostadt (Troistat), das Kloster Frauenwald (uff dem walde zu der frouwen), eine Klause dabei, St. Nikolaus genannt, und der Konvent der Johanniter zu Schleusingen, wie sie bei der Herrschaft hergekommen sind, mit Gerichten, Nutzen, Zinsen, Gülten, Renten, Diensten, Steuern, Beden, Gewohnheiten, Wäldern, Gehölz, Förstereien, Wild, Wildbännen, Wassern, Seen, Fischweiden, Äckern, Wiesen, Wunne, Weide, Vorwerken, Höfen, Hofstätten, Geleit, Zoll, Straßen, allen jetzigen und künftigen Bergwerken auf alle Erze, Münze, Kirchhöfe und alle zu Schleusingen gehörige Lehen, geistlich oder weltlich, mit Mannschaft, Huldigung, Ehrbarleuten, Bürgern und Bauern, wie Graf Heinrich sie hergebracht und zu Wittum verschrieben hat. Darin soll Mechtild sitzen, solange sie lebt. Der Sohn soll sie darin schützen und schirmen und nicht an das Ihre greifen. Nach ihrem Tod fallen diese Güter und Rechte an Wilhelm und seine Erben.
Schloss Mainberg mit Rechten, Nutzen und Zubehör, wie sie der Gräfin vom Ehemann Graf Heinrich und dem Sohn als Morgengabe verschrieben waren, soll künftig der Sohn besitzen. Wenn Wilhelm vor der Mutter stirbt und keine Erben hinterlässt, soll Mainberg mit Zubehör wieder auf Lebenszeit an Mechtild fallen, wie es ihr verschrieben worden war.
Dies ist so unverzüglich umzusetzen. Graf Wilhelm soll seine Amtleute entsprechend anhalten. Der vom ihm eingesetzte Amtmann in Mainberg soll schwören, es im beschriebenen Fall der Gräfin Mechtild zu überantworten. Die Haupturkunden, die Graf Heinrich über Wittum und Morgengabe ausgestellt hat, bleiben in Kraft. Ausgenommen sind Burg und Stadt Wasungen mit Leuten, Gütern und Zubehör, die Wilhelm und seinen Erben bleiben sollen. Nach dem Tod der Mechtild fällt Mainberg wieder an die Erben Wilhelms.
Wegen Mechtilds Töchtern Anna und Margarete wird festgelegt: Anna ist mit dem von Heideck (Heydeck), Margarete mit Graf Günther von Schwarzburg (Swarcz-) vermählt. Wilhelm soll sie angemessen ohne Kosten und Schäden für die Mutter versorgen und ausstatten. Wilhelm hat auch die vom Vater hinterlassenen und selbst gemachten Schulden ohne Schaden der Mutter zu begleichen. Wenn sie deswegen mit Beschlagnahme überzogen wird, hat er das abzustellen.

  • Archivalien-Signatur: 759
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 Mai 2.

(1) Markgraf Bernhard siegelt. (2) Gräfin Mechtild und (3) Graf Wilhelm stimmen dieser Regelung in aller Form zu; beide siegeln. Sie bitten ihren Tochtermann und Schwager (4) Friedrich Grafen von Henneberg um Mitbesiegelung. Der kündigt sein Siegel an, auch als Zeichen seiner Zustimmung.
Der geben wart uff den suntag als man singet in der heiligen kirchen Jubilate 1406.

Pergament


Die Brüder (1) Engelhard, (2) Hertnid und (3) Reinhard, (4) Apel, die Brüder (5) Simon und (6) Gauwin sowie die Brüder (7) Wilhelm und (8) Adolf, alle von der Tann (Tanne), bekunden: Friedrich und Wilhelm Grafen zu Henneberg (Hennen-) hatten sie vor den Landfrieden geladen. Daher haben sie Friedrich Schenk zu Limpurg (Lympurg), Hauptmann des Landfriedens, zum Obmann gewählt. Die beiden Grafen haben zwei Räte der Herren Friedrich, Wilhelm und Friedrich, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Mischen) hinzugenommen, Friedrich Grafen zu Beichlingen (Bychlingen) und Albrecht von Buttelstedt (Botenstet), beide derzeit Hofmeister der genannten Fürsten. Die Aussteller haben dem Hauptmann gelobt, dem nachzukommen, was diese drei gütlich oder rechtlich den Grafen zusprechen. Der Hauptmann soll den Parteien bis Michaelis [29. Sept.] Tage in Bamberg ansetzen, zu denen die Grafen ihre Räte schicken und ihre Klagen vortragen sollen. Falls der Hauptmann oder die genannten Räte verhindert sind, sollen neue Tage gesetzt werden. Stirbt einer der drei vor dem Urteil, soll, wenn es der Hauptmann ist, der Römische König einen anderen bestellen, wenn es die Räte der Fürsten sind, sollen die Grafen einen anderen aus diesen Räten wählen. Im Fall, dass die Aussteller nicht zu dem Tag kommen oder den Spruch nicht vollziehen, sollen Engelhard, Apel, Adolf und Simon von der Tann persönlich mit je einem Knecht und zwei Pferden nach Hildburghausen (Hilpurghusin) kommen und dort gefangen liegen, bis die Sache gemäß dem Spruch der drei Männer gerichtet ist. Gefangene, Bedingungen, Schatzung und Atzung beider Seiten sollen ledig sein. Zwischen den Grafen und ihren Helfern, insbesondere denen von Buchenau (Buchenaw) einerseits, den Ausstellern und ihren Helfern andererseits soll eine Sühne sein unter Vorbehalt des Spruches der drei Männer. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist 1406 am suntage vor sant Bartholmeus tage des heiligin tzwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 760
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 August 22.

Pergament


Die Brüder Günther und Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden: die Lehen, die sie vom verstorbenen Grafen Heinrich von Henneberg (Hennen-) hatten, Güter zu Walschleben (Wallesleibin) und Vieselbach (Viselbech), haben sie jetzt von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, empfangen mit den üblichen Verpflichtungen. Beide siegeln.
Der gebin ist 1406 an dem sunabinde als man singit Letare.

  • Archivalien-Signatur: 758
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 März 20.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) bekundet: Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Henn-) einerseits, die Brüder Heinrich (Heinczen) und Johann (Hannsen) von Wenkheim (Wenckheim) andererseits waren wegen der bis zu diesem Tag bestehenden Irrungen zu ihm gekommen. Er hat die Parteien angehört und bestimmt wie folgt: der Graf soll den Brüdern 550 rheinische Gulden zahlen, eine Hälfte bis Petri [Febr. 22] über ein Jahr, die andere bis zum nächsten Fest Petri, zahlbar in Schweinfurt (Swin-) oder Haßfurt (Hase-); dafür sind fünf Bürgen zu stellen. Der Graf soll den Brüdern das väterliche Erbe folgen lassen, über das sie Urkunden und Kundschaften haben, und ihnen die Lehen verleihen, die der Vater anteilig von der Herrschaft hatte und ihnen vererbt hat. Ausgenommen ist, was der Vater und sie am Schloss Mainberg (Meyen-) hatten, wie es mit Mauer und Graben begriffen ist; dieses soll dem Grafen und seinen Erben zustehen. Sind sie wegen des Erbes - Eigen und Lehen - uneinig, soll der Bischof wegen des Eigens Tage vor ihm ansetzen und den Streit rechtlich austragen. Wegen der Lehen soll der Graf Tage vor seinen Mannen ansetzen, die Wappengenossen sind. Deren mit Mehrheit gefällten Spruch sollen die Parteien akzeptieren. Die Brüder sollen dem Grafen alle Urkunden herausgeben, die sie über das Schloss Mainberg haben, und auf Schäden, Schulden und Forderungen verzichten, die ihr Vater und sie gegen den Grafen und dessen verstorbenen Vater Heinrich bis zu diesem Tag hatten. Die Brüder dürfen deswegen künftig keine Klagen oder Forderungen erheben. Ausgenommen sind die erwähnten 550 Gulden, Erbe und Lehen. Damit sind die Irrungen zwischen den Parteien abgestellt.
Der Bischof siegelt (1). Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an (2).
Der geben ist 1406 am dunrstag nach Scolastice virginis.

  • Archivalien-Signatur: 755
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 Februar 11.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) bekundet: Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Henn-) einerseits, die Brüder Heinrich (Heinczen) und Johann (Hannsen) von Wenkheim (Wengkheim) andererseits waren wegen der bis zu diesem Tag bestehenden Irrungen zu ihm gekommen. Er hat die Parteien angehört und bestimmt wie folgt: der Graf soll den Brüdern 550 rheinische Gulden zahlen, eine Hälfte bis Petri [Febr. 22] über ein Jahr, die andere bis zum nächsten Fest Petri, zahlbar in Schweinfurt (Swin-) oder Haßfurt (Has-); dafür sind fünf Bürgen zu stellen. Der Graf soll den Brüdern das väterliche Erbe folgen lassen, über das sie Urkunden und Kundschaften haben, und ihnen die Lehen verleihen, die der Vater anteilig von der Herrschaft hatte und ihnen vererbt hat. Ausgenommen ist, was der Vater und sie am Schloss Mainberg (Meyen-) hatten, wie es mit Mauer und Graben begriffen ist; dieses soll dem Grafen und seinen Erben zustehen. Sind sie wegen des Erbes - Eigen und Lehen - uneinig, soll der Bischof wegen des Eigens Tage vor ihm ansetzen und den Streit rechtlich austragen. Wegen der Lehen soll der Graf Tage vor seinen Mannen ansetzen, die Wappengenossen sind. Deren mit Mehrheit gefällten Spruch sollen die Parteien akzeptieren. Die Brüder sollen dem Grafen alle Urkunden herausgeben, die sie über das Schloss Mainberg haben, und auf Schäden, Schulden und Forderungen verzichten, die ihr Vater und sie gegen den Grafen und dessen verstorbenen Vater Heinrich bis zu diesem Tag hatten. Die Brüder dürfen deswegen künftig keine Klagen oder Forderungen erheben. Ausgenommen sind die erwähnten 550 Gulden, Erbe und Lehen. Damit sind die Irrungen zwischen den Parteien abgestellt.
Der Bischof siegelt (1). (2) Heinrich und (3) Johann von Wenkheim erteilen ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1406 am donnerstage nach Scolastice virginis.

  • Archivalien-Signatur: 754
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 Februar 11.

Pergament


Johann, Propst zu Frauenbreitungen (Konigisbreitingen), die Meisterin Jutta, Richza von Taft (Tafta), die Küsterin Kunigunde (Cune) von Rieneck (Ryneck) und der Konvent daselbst verkaufen Katharina von Schmalkalden (Smal-), Priorin, Margarete (Grete) Hohin und Katharina Laurencin, Nonnen daselbst, auf deren Lebtage je zwei Malter Korn und Hafer auf Hetzels Gut, das jetzt Lupold Puseman bearbeitet, fällig an Michaelis [29. Sept.], sowie 20 Meißnische (Missenis) Groschen auf den Acker zu Knollbach (Knollin-), den jetzt Johann (Hans) Crutworm bearbeitet, fällig zum gleichen Termin. Diejenigen, die die Güter bearbeiten, sollen den Nonnen Getreide und Geld liefern. Diese haben den Ausstellern dafür 30 Gulden und acht Schock Meißnische Groschen gezahlt. Diese versprechen, Getreide und Geld zu liefern, solange die Nonnen leben. Nach ihrem Tod fallen die Abgaben an das Kloster. Es siegeln (1) Propst und (2) Konvent.
Und geben ? 1406 an dem mantage nach sende Gregorien tage des heiligin babstis.

  • Archivalien-Signatur: 756
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 März 15.

Pergament


Karl von der Kere und Hermann, Sohn seines verstorbenen Bruders Hermann, bekunden: sie hatten ihre Güter zu Schwanfeld (Swanffelt) mit Zubehör sowie die halbe Kemenate zu Gochsheim (Gochizsheym) mit Zubehör an den verstorbenen Grafen Heinrich, Herrn zu Henneberg (Hennen-), seinen Sohn Graf Wilhelm und deren Erben verkauft. Die Güter rührten von der Herrschaft zu Lehen. Wegen des Geldes, das ihnen dafür zugesagt war, und wegen dem, was sie von der Herrschaft bis zu diesem Tag als Pfandschaft oder Schuld hatten, verbrieft und unverbrieft, soweit es Karl und Hermann betrifft, wegen des halben Dorfes Eußenhausen (Ußinhusen), dem kleinen Zoll daselbst mit Zubehör sowie des Drittels am Gehölz zu Hermannsfeld (Hermansfelt), genannt Tiergarten (Tyr-), sagen die Aussteller den Grafen Wilhelm ledig und los. Pfandschaften und Schulden, soweit sie Karl und Hermann betreffen, sind somit erledigt. Niemand soll ihretwegen etwas fordern. Der Graf hat sie mit dem Zehnten zu Nüdlingen (Nutlyngen), einem Hof daselbst, dem Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmathusin) und dem halben Zehnten zu Nordheim (Northeym) vor der Rhön erblich begnadet gemäß der Urkunde, die sie von ihm darüber haben. Sie und ihre Lehnserben sollen deswegen getreue Mannen und Diener der Herrschaft sein. Wenn der Graf ihnen binnen der nächsten zwei Jahre 1000 rheinische Gulden zahlt, sollen die drei erwähnten Zehnten mit dem Hof samt der darüber ausgestellten Urkunde ledig sein. Den halben Zehnten zu Nordheim und das halbe Dorf Eußenhausen kann er mit einem Drittel der Summe auslösen gemäß der darüber ausgestellten Haupturkunde, die jetzt die Vettern Eberhard und Albrecht von der Kere, Gebrüder, innehaben, da ihnen in der Teilung mehr nicht zusteht. (1) Karl und (2) Hermann siegeln. Sie bitten (3) Dietrich Abt zu [Herren-] Breitungen (Breytingin) und (4) Johann Prior zu Wasungen (Wasungin) um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1406 in die sancti Mathei apostoli et ewangeliste.

  • Archivalien-Signatur: 761
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 September 21.

Pergament


Konrad (Cuncze) Lutolf, seine Ehefrau Sophie (Fyhe) und ihr Sohn Johann (Hans) verkaufen für sich, ihren Sohn Heinrich (Henczen) und ihre Erben der Klosterjungfrau Margarete (Greten) von Pferdsdorf (Phersdorff) auf ihr Gut zu Altenbreitungen (Aldenbreytingen), das Dietrich (Diczel) Puseman bebaut, einen Zins von je sieben Groschen an Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.], drei Frontage, zwei Michelshühner und ein Brot zu Weihnachten im Wert von sieben Meißener (Myssener) Groschen. Die Inhaber des Gutes sollen diesen Zins in das Kloster Frauenbreitungen (Konigeßbreytingen) reichen. Die Nonne hat ihnen dafür sechs Schick Meißener Groschen gezahlt. Ein Rückkauf mit dieser Summe ist jederzeit möglich. Mit dem Tod der Nonnen fällt der Zins an die Aussteller zurück. Konrad und Johann siegeln.
Gegebin 1406 an sente Symonis et Jude tage der heyligin czwelff botin.

  • Archivalien-Signatur: 762
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 Oktober 28.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden vidimieren die Urkunde des Grafen Berthold von Henneberg mit dessen Siegel und dem seines Sohnes Heinrich [1321 Juli 20]. Der vorangegangene Text stimmt damit wörtlich überein. Auf Bitten von Dekan und Kapitel des Stifts kündigen die Aussteller ihr Siegel an.
Geben 1406 an dem suntage Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 162
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 März 7.

Insert: Nr. 161 (Text u. Übersetzung).

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) belehnt Berthold Grisel, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), und dessen Schwestersohn Bernhard Thein mit einem Gut in Dorf und Feld zu Weidebrunn (Weitenborn) bei seiner Stadt Schmalkalden, das Berthold jetzt innehat und auf dem er seine Schafe hält, außerdem mit dem früher dazu gehörenden Gut im selben Dorf, das sie von Heinrich (Hein) Wetzels Kindern mit Zustimmung des Grafen gekauft haben. Der Graf wird Berthold und Bernhard darin so schützen und schirmen, wie Hermann und Dieter von Schmalkalden die Güter ihren Eltern frei verkauft haben. Nach Bertholds soll Bernhard die Güter alleine innehaben. Nach beider Tod stehen sie dem Grafen und seinen Erben zu. Siegel des Grafen.
1406 an dem Ostir mantage.

  • Archivalien-Signatur: 757
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1406 April 12.

KV unter dem Umbug: Jo. Ryman.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt (Sweynfurt) bekunden, dass ihnen 1407 "an dem nehisten mantage nach sente Gregorien tage" in Schweinfurt Graf Wilhelm von Henneberg eine vom verstorbenen Kaiser Ludwig für seine Vorfahren ausgestellte Urkunde mit goldener Bulle vorgelegt hat; diese [Nr. 225 vom 1. Jan. 1330] ist inseriert. Nach Verlesung der Urkunde hat der Graf um ein mit dem Stadtsiegel versehenes Vidimus gebeten. Die Abschrift stimmt wörtlich mit der Vorlage überein. Dies bekunden die Aussteller auf ihren der Stadt geleisteten Eid; sie hängen das Stadtsiegel an.
Der gegeben ist 1407 an dem nehesten mantage nach sancti Gregorii tage des heiligen babistes etc.

  • Archivalien-Signatur: 228
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 März 14.

Pergament


Der Priester Hermann Heftener, seine Geschwister Johann (Hans) und Irmgard (Ymel) Heftener, ihr Schwestersohn Johann (Hans) Steinmetz und Kaspar Thein bekunden, auch für ihre Geschwister Nikolaus (Clawsen) und Elisabeth (Elsin) Thein, die sie bevollmächtigt haben, dass ihr verstorbener Oheim Berthold (Berld) Grisel ein Seelgerät bestellt hat, an das sie sich halten wollen. Zinse mit Weisung und Zubehör, die er innehatte, hat er für sein, seiner Vorfahren und der Seinen Seelenheil zu einem Seelgerät an die Präsenz im Stift St. Aegidii zu Schmalkalden (Smalkaldin) gegeben. Diese fallen aus den Häusern des Hartung Albrecht, des Konrad (Kuntzen) Thenner, des Heinrich (Heintzen) Kappelan, von der Engelmerin Haus, von Heinrich (Heintzen) Brun, von einer Wiese, von Katharina Schuttze, von Großgebur, von Berthold (Betzin) Lumar, von Johann (Hansen) Bucherren, von Johann (Hansen) Hennekins und Konrad (Kuntzen) Elichs Haus. Die Aussteller haben auf ihre Rechte an diesen Zinsen verzichtet vor Johann (Hansen) Schuntz, derzeitigem Schultheißen des Herrn von Henneberg (Hennen-); sie versprechen, dagegen nicht vorzugehen. Sie bitten Johann Scuüntz, sein Siegel für sie sowie Nikolaus und Elisabeth Thein anzuhängen. Der kündigt sein Siegel an.
Der gegebin ist 1407 an sancte Marien Magdalen tage.

  • Archivalien-Signatur: 770
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 Juli 22.

Pergament


Der Römische König Ruprecht belehnt wegen der dem Reich geleisteten und zu leistenden Dienste den Grafen Wilhelm von Henneberg (Hennen-) mit Lehnschaften, Mannschaften, Landen und Leuten, die vom Reich zu Lehen gehen, wie seine Vorfahren die innegehabt haben. Der Graf hat diese vom König nach Recht und Gewohnheit des Reiches empfangen und seine Verpflichtungen beschworen. Die Rechte des Reiches bleiben davon unberührt. Der König bestätigt dem Grafen die Freiheiten, Privilegien und Urkunden, die dessen Vorfahren von seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, verliehen worden sind. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Mergentheim uff den dornstag nach sant Peters und sant Pauels tag der heiligen zwolffboten 1407, unsers richs in dem syebenden jare.

  • Archivalien-Signatur: 769
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 Juni 30.

KV: Per dominum R. episcopum Spirensem cancellar. Emericus de Mosscheln.

Pergament


Dietrich Kießling (Kise-), gesessen zu Oberstadt (Obirstat), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), für sich und seine Erben die folgenden Lehen empfangen zu haben: ein Burggut auf dem Schloss Henneberg, anderthalb Vorwerke "bie der scheidenrynne", eine Hufe zu Ellenbach (Eln-), drei Acker Weingarten zu Eußenhausen (Vzzinheusen), drei Seen "in dem birkech", die Sülze (Sultza) vom See zu Hermannsfeld (Hermansfeilt) bis in die Werra, anderthalb Hufen zu Herpf (Herpfe), ein Viertel an einer Mühle daselbst und zweieinhalb Hufen zu Ellingshausen (Eligshewsen). Er hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1407 des dinstags Kathedra Petri.

  • Archivalien-Signatur: 764
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 Februar 22.

Pergament


Engelhard von Romrod (Ruemrode) bekundet: zwischen dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seinen Landen und Leuten einerseits, seinem verstorbenen Vater und den Seinen andererseits bestanden bis zu diesem Tag Irrungen, die jetzt beigelegt worden sind. Engelhard verzichtet für sich und seine Erben auf alle Forderungen bis zu diesem Tag. Er wird gegen Land und Leute - geistliche und weltliche - in keiner Weise vorgehen. Er bittet den Ritter Hermann Trott um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1407 des nesten fritages nach Laurencii.

  • Archivalien-Signatur: 772
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 August 12.

Pergament


Friedrich (Ffritsche) Eppenrod, seine Ehefrau Elisabeth (Else) und ihre Erben verkaufen an Adelheid von Pferdsdorf (Phersdorff) und Anna Nuwenstad, Klosterjungfrauen zu [Frauen-] Breitungen (Breytingen), ihr Gut zu Frauenbreitungen (Frawen Breytingen) mit Nutzen, Rechten, Zinsen und Freiheiten, wie es auf sie gekommen ist und sie es innegehabt haben. Das Gut bearbeitet derzeit Heinrich Flidener. Die davon fallenden Zinse - je drei Malter Korn und Hafer, zehn Kreuzgroschen, zwei Michelshühner, sechs Pfennige Weisung an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und die zugehörigen Dienste - soll Flidener oder der Inhaber des Gutes den Nonnen oder den Inhabern dieser Urkunde reichen. Die Nonnen haben dafür 29 Gulden bezahlt. Die Zinse können mit dieser Summe jeweils vor Walpurgis [1. Mai] ausgelöst werden. Geschieht das nicht bis dahin, stehen die Zinse des Jahres den Käufern zu. Friedrich Eppenrod siegelt, auch für seine Ehefrau und die Erben.
Datum a. d. 1407 feria tertia ante dominicam Letare.

  • Archivalien-Signatur: 765
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 März 1.

Pergament


Gerlach Röder und Konrad (Cuntze) Stürlin, Handwerksmeister, und das gemeinsame Handwerk der Wollweber zu Schmalkalden (Smalkaldin) bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Erhardi zu Schmalkalden auf ewig zu ihrer Nutzung die Walkmühle unter der Stadt oberhalb der Aue mit Zubehör erhalten zu haben, die das Stift zu freiem Eigen hergebracht hat. Dafür sollen sie dem Stift jährlich am 12. Tag nach Weihnachten zwei rheinische Gulden reichen. Geschieht das nicht, kann das Stift die Mühle pfänden, wie es bei anderen Gütern des Stifts hergekommen ist. Das Handwerk soll die Mühle in gutem Bau und das Wasser in rechtem Gang halten. Das Stift soll sie darin schützen und bewahren. Das Handwerk bittet (1) Berthold (Berlde) Nuwemeister den Alten und (2) Konrad Thupphorn um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1407 an dem dinstage vor dem Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 766
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 März 15.

Pergament


Günther Graf und Herr zu Schwarzburg (Swarcz-) bekundet, dass mit seinem Schwager Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) eine Freundschaft beredet worden ist. Wilhelm hat ihm seine Schwester Mechtild (Metzen) zur Frau gegeben und als Mitgift 3000 Gulden angewiesen auf die Stadt Themar (Theymar) nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Graf Günther verspricht, der Ehefrau ein Leibgeding von 3000 Gulden zu verschreiben auf die Stadt Königsee (Konigissee). Dies gilt so lange, bis Günther oder seine Erben Haus und Stadt Ilmenau mit Zubehör an die Ehefrau bringen. Dann soll Königsee ledig sein, sie soll Ilmenau innehaben nach Leibgedingsrecht. Wenn Graf Günther Themar versetzt, soll er der Ehefrau mit Rat je eines Mannes beider Seiten Ersatz leisten an anderen Gütern der Herrschaft. Graf Günther siegelt.
Der gegebin ist 1407 an der mitwochen nach sende Mertins tage dez heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 773
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 November 16.

Heinrich von Gräfendorf (Grefendorff), Dekan, und das Domkapitel zu Würzburg (Wirczpurg) bekunden: der verstorbene Heinrich vom Stein der Ältere hatte für sich und seine Erben ein Haus in der Stadt Würzburg beim Hof Katzenwicker (Katzenwighus), in dem jetzt ihr Vikar Johann Buttner wohnt und das die vom Stein von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) zu Lehen hatten, an die Vikarie St. Jakob im Dom, die jetzt Walter Rote innehat, verliehen und übereignet. Der Graf hatte dies als oberster Lehnsherr bestätigt nach Ausweis einer Urkunde, die Heinrich vom Stein übergeben hat. Diese lautet:
Heinrich vom Stein der Ältere bekundet: Johann Buttner, Vikar im Stift zu Würzburg, hat zu seinem Seelenheil sein Haus in der Stadt Würzburg hinter dem Münster an die Vikarie St. Jakob im Stift vermacht, die von den Besitzern des Hofes Luden, Sebech genannt, zu Lehen geht und die jetzt Walter Rote innehat. Dieses Haus geht von Heinrich und dem Ältesten derer vom Stein zu Lehen und zinst jährlich zwei Schilling Pfennige, je einen an Martini [11. Nov.] und Walpurgis [1. Mai], sowie eine Hälfte von zwei Fastnachtshühnern. Heinrich bekundet, dass dies mit seiner Zustimmung geschehen ist. Das Haus soll künftig bei der Vikarie bleiben. Bei Tod, Tausch oder anders soll deren Inhaber an Heinrich oder seine Erben, von denen das Haus zu Lehen geht, binnen acht Tagen einen Gulden als Handlohn zahlen. Dafür hat er das Haus an Walter Rote und die Inhaber der Vikarie verliehen. Heinrich siegelt.
Der geben ist am Samstag vor sant Michels tag a. d. 1405 [26. Sept.].
Die Aussteller versprechen, das Haus ohne Wissen des Grafen Wilhelm und seiner Erben der Vikarie nicht zu entfremden. Sie siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der geben ist an der nehsten mitwochen vor sant Gregorientag a. d. 1407.

  • Archivalien-Signatur: 767
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 März 9.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, die halbe Wüstung Atzerode (Atczinrode) von Thile und Heinrich (Heynen) Czorn und ihren Erben aufgenommen und mit allem Zubehör, Gehölz, Wiesen und Äckern, seinem Schreiber Johann (Hansen) Ryman verliehen zu haben. Falls dieser ohne Erben stirbt, soll sie in gleicher Weise an seinen Brudersohn Heinrich (Heintzen) Ryman verliehen werden. Der Graf und seine Erben sollen diese in der Wüstung behalten und sie nicht verwirken. Diese sollen davon keine Zinse oder Gülten geben. Johann Ryman hat die Wüstung mit seinem Geld gekauft. Der Graf siegelt, auch für seine Erben (1). Zeugen: seine Getreuen (2) Otto von Buchenau (Buchenaw) der Älteste und (3) Simon Auerochs (Urochse). Diese bekunden, dabei gewesen zu sein, und kündigen ihre Siegel an.
Gebin an sente Vits tage 1407.

  • Archivalien-Signatur: 768
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 Juni 15.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: Gut und Hof zu Floh (Flohe) genannt Rychartes Gut und das Gütlein zu Seligenthal (Selgentail), das dem verstorbenen Heinrich Tode gehörte, hat zur Hälfte Konrad Kelner, Kanoniker zu Schmalkalden (Smalkhalden) erblich von seinem Getreuem Johann (Hansen) Schuntz als freies Eigen gekauft, wie der sie vom Vater des Grafen und diesem hergebracht hatte. Der Graf verleiht daher eine Hälfte von Höfen und Gut an Konrad Kelner, seine Bruder- und Schwestersöhne und seine Erben, die diese Urkunde zu Lebzeiten oder nach dem Tod Konrads innehaben, zu den vom Vater des Grafen hergekommenen Freiheiten. Die Inhaber dürfen in Floh Schafe halten und dafür Feld, Wunne und Weide nutzen, wie es hergekommen ist. Darin sollen sie nicht behindert werden, Siegel des Grafen.
Der geben ist 1407 an send Laurentie tage.

  • Archivalien-Signatur: 771
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 August 10.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) gesteht auf Bitten seines Getreuen Otto von Buchenau (Buchinauwe) dem Berthold (Petzin) Rinner, Bürger zu Schmalkalden (Smalkaldin), seiner Ehefrau Margarete (Grethen), ihren Erben und den Inhabern dieser Urkunde 200 rheinische Gulden zu auf Niederschwallungen (Nyder Swallungen) mit zwei Fischweiden, allen Zinsen, Nutzen, Gülten und Zubehör, die von ihm zu Lehen gehen. In diese hat Otto von Buchenau die Eheleute eingesetzt nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Wenn Otto oder seine Erben die Güter nicht auslösen, geht das Recht zur Auslösung mit der genannten Summe auf den Grafen und seine Erben über. Wenn Rinner oder seine Erben das Geld benötigen, können sie die Güter für die 200 Gulden versetzen oder auf Wiederkauf verkaufen. Der Graf soll dem dann urkundlich zustimmen. Er siegelt.
An der mittewachin vor Elisabethen tage 1407.

  • Archivalien-Signatur: 774
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1407 November 16.

Pergament


Hermann, Abt des Stifts zu Hersfeld (Hersfelde), bekundet, dem Konrad (Contzin) Messersmid, seiner Ehefrau Margarete (Grethen) und ihren Erben auf ewig für sich und seine Nachfolger die halbe Schleifmühle und Schleifstatt verliehen zu haben, die Johann Smyd, der Folprechten Eidam, mit Zustimmung seines Vorgängers Abt Johann erbaut hat, an seinem Wasser unter dem Frauenberg oberhalb Hersfeld "zu deme vyczchyns" gelegen. Die Hälfte von Schleifmühle und Zubehör hat der Abt bei Anhörung seiner Lehen in fremden Händen gefunden. Messersmid und seine Erben sollen ihm jährlich an Walpurgis [1. Mai] 2 ½ Pfennige Hersfelder Währung als Zins geben. Klagen Dritte auf die halbe Schleifmühle, wird der Abt Messersmid und seine Erben ohne deren Schaden verantworten und sie in der Mühle halten.
Datum a. d. 1408 in die sancti Pauli conversionis.

  • Archivalien-Signatur: 775
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1408 Januar 25.

Pergament


Mechtild Markgräfin zu Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg (Hennen-), und ihr Sohn Graf Wilhelm bekunden: ihr Getreuer Johann (Hans) Breuning hatte ein Burggut zu Schleusingen (Slusungin) von ihnen und ihrer Herrschaft zu Lehen, dazu ein Gut zu Dingsleben (-loybin), eines zu Tachbach (Dach-) und zu Themar (Theymar) ein Gut, eine Fleischhütte und sechs Acker Wiesen. Die Aussteller räumen seiner Ehefrau Katharina auf diese Lehen 150 Gulden ein. Wenn Johann Breuning ohne Erben stirbt, soll Katharina in den Gütern sitzen, bis Breunings Erben diese mit der Summe auslösen. Tun sie das nicht, können die Aussteller die Güter mit 150 Gulden auslösen. (1) Mechtild und (2) Wilhelm siegeln.
Gegebin 1408 an unser liben frauwen tag genant visitacio.

  • Archivalien-Signatur: 776
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1408 Juli 2.

Pergament


Heinrich von Hohenstein (Hoen-) bekundet: alle Schulden, Schäden und Forderungen, die er gegen den verstorbenen Fürsten Heinrich und seinen Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), bis zu diesem Tag hatte, hat ihm Graf Wilhelm gänzlich entrichtet. Heinrich sagt ihn für sich und seine Erben davon los. Ausgenommen sind 26 Gulden, die der Graf an Michaelis [29. Sept.] zahlen soll nach Ausweis der Urkunde, die Heinrich darüber hat. Er siegelt.
1409 des nesten mantags nach dem suntage Letare in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 777
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1409 März 18.

Pergament


Johann Herr zu Heideck (-ecke) bekundet: sein Schwager Graf Wilhelm von Henneberg (Henn-) hat ihm 3000 Gulden gezahlt, die dessen verstorbener Vater Graf Heinrich, Eidam des Ausstellers, Wilhelms Schwester Anna, Heidecks Ehefrau, schuldete. Johann sagt den Grafen von dieser Summe und allen deswegen erlittenen Schäden los. Er siegelt.
Der geben ist 1409 an sant Burkharts tag.

  • Archivalien-Signatur: 778
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1409 Oktober 14.

Pergament


(1) Bernhard von Leibolz (Leiboldes) und sein Sohn (2) Daniel bekunden, in Krieg und Fehde gewesen zu sein mit dem Fürsten Wilhelm und Herrn Friedrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), ihren Landen und Leuten, Helfern und Knechten. Daniel war Gefangener der Stadt Wasungen. Die Aussteller erklären sich, ihre Helfer und Knechte wegen des Krieges mit den Grafen vollständig gesühnt. Sie schwören, gegen die Grafen, ihre Herrschaft, Lande und Leute, gesessene Mannen und Diener in keiner Weise vorzugehen. Schulden, die die Grafen bei ihnen haben, dürfen sie fordern. Deswegen sollen sie mit Recht an ihrem Hof vor den Mannen und Dienern zufrieden sein. Erlangen sie das nicht, dürfen sie Pfänder nehmen. Beide Aussteller siegeln.
Der geben ist am suntag nach unser frauwen tag visitacionis a. d. 1410.

  • Archivalien-Signatur: 783
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1410 Juli 6.

Pergament


Der Priester Heinrich Jungherr, Kaplan zu Lichtenstein, bekundet: Junker Hermann von Eberstein (Ebir-) gibt jährlich drei alte rheinische Gulden von 44 Gulden den Heiligen, der Pfründe und dem Kaplan zu Lichtenstein. Heinrich und seine Nachfolger sollen dafür einen Jahrtag für den verstorbenen Otto von Lichtenstein halten, dazu an den Quatembern dessen Vater und Mutter am Abend mit einem weiteren Priester in einer Vigil und am Morgen mit einer Messe gedenken; an Sonntagen soll man ihrer mit der Gemeinde gedenken. Heinrich verpflichtet sich dazu in aller Form. Er bittet die ehrbaren Knechte Gernolt Truchseß und Johann (Hans) vom Lichtenstein, daselbst gesessen, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1410 off den nehistin sunabund nach dem heilgen ostirtage.

  • Archivalien-Signatur: 779
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1410 März 29.

Pergament


Der Priester Heinrich Jungherr, Kaplan zu Lichtenstein, bekundet: Junker Hermann von Eberstein (Ebir-) gibt jährlich drei alte rheinische Gulden von 44 Gulden den Heiligen, der Pfründe und dem Kaplan zu Lichtenstein. Heinrich und seine Nachfolger sollen dafür einen Jahrtag für den verstorbenen Otto von Lichtenstein halten, dazu an den Quatembern dessen Vater und Mutter am Abend mit einem weiteren Priester in einer Vigil und am Morgen mit einer Messe gedenken; an Sonntagen soll man ihrer mit der Gemeinde gedenken. Heinrich verpflichtet sich dazu in aller Form. Er bittet die ehrbaren Knechte Gernolt Truchseß und Johann (Hans) vom Lichtenstein, daselbst gesessen, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1410 off den nehistin sunabund nach dem heilgen ostirtage.

  • Archivalien-Signatur: 780
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1410 März 29.

Pergament


Elisabeth (Lyese), Witwe des Hertnid Geeb, sagt Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) los von 50 Gulden, die dem Ehemann und ihr von Pfandschaft wegen zustanden und verschrieben waren auf die Güter des verstorbenen Johann (Hans) von Sulza (Sulcza) in Stadt und Markt Wasungen. Niemand darf ihretwegen künftig deswegen Forderungen erheben. Elisabeth bittet ihren Bruder (1) Konrad von Brand (Brandauwe) und ihren Sohn (2) Johann (Hansin) von Allendorf (Aldindorff) um Besiegelung, da sie kein Siegel hat. Diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin an dem nestin fritage nach sente Urbans tage 1410.

  • Archivalien-Signatur: 782
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1410 Mai 30.

Pergament


Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Bürger der Stadt Schmalkalden (Smal-) bekunden, wegen ihrer schweren Schulden flehentlich den Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) angesucht zu haben. Der hat sie in Ansehung der geleisteten und zu leistenden Dienste sowie ihrer Armut für die nächsten neun Jahre von Steuer und Bede befreit. In dieser Zeit sollen sie alle Schulden bezahlen, die sie der Stadt wegen auf Wiederkauf schuldig sind, sofern ihnen Gott die Kraft dazu verleiht. Wenn Unglücke, Einfälle, Sterben und Tod, Stadtbrand oder Niederlagen des Herrn wegen ihnen so schaden, dass sie dies nicht zu Ende bringen können, soll man mit dem Grafen deswegen übereinkommen. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der geben ist am suntage nach sant Gallen tage a. d. 1410.

  • Archivalien-Signatur: 784
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1410 Oktober 19.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, den Brüdern Wetzel, Johann (Hans) und Heinrich von Stein (Steyne), ihren Erben oder den Inhabern dieser Urkunde 850 Gulden schuldig zu sein, die er am nächsten Fest Kathedra Petri [22. Febr.] zurückzahlen will. Bis dahin soll er für 100 Gulden zehn Gulden Zins geben, diese 85 Gulden sind an Michaelis [29. Sept.] fällig. Die Zahlungen sollen zwei Meilen um Schmalkalden (Smal-) erfolgen in Schloss oder Stadt, die die vom Stein benennen. Für den Fall von Säumnis hat der Graf gelobt, zwei Diener mit je einem Knecht und zwei Pferden zum Einlager nach Schmalkalden, Wasungen oder Meiningen (Meyningen) - je nach Wunsch derer vom Stein - zu entsenden, die dort bis zur Zahlung bleiben sollen. Wenn die Zahlung nicht acht Tage vor oder nach Kathedra Petri erfolgt, sondern sich verzögert, sind - Einlager oder nicht - anteilig für den Betrag Zinsen fällig. Auch dafür werden Bürgen gestellt, die ggf. zum Einlager in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in einer der drei Städte verpflichtet sind, bis Hauptgeld und Zinsen sowie Urkunden, Geld und Botenlohn gezahlt sind. Will man das Einlager in den drei Städten nicht haben, soll es in einer durch die vom Stein angewiesenen Stadt oder einem Schloss zwei Meilen um Schmalkalden stattfinden. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Streitigkeiten zwischen den Herren um die Bezahlung ändern an diesen Verpflichtungen nichts. Graf Wilhelm hat die Bürgen wegen des Einlagers schadlos zu halten. Konrad (Cuntze) Wolf und Simon Auerochs (Urochse) übernehmen ihre Verpflichtungen zum Einlager. Weitere Bürgen sind Friedrich von Bibra (Bybra), Ritter, Paul von Herbstadt (Herbilstad), Ulrich von Bibra, Dietrich Kießling und Wacker Wulff.
Gegeben 1410 uff sancte Walpurgen tag.

  • Archivalien-Signatur: 781
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1410 Mai 1.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Apel von Stotternheim (Stuternheim) bekundet: Bischof Johann und das Domkapitel zu Würzburg (Wirtz-) haben ihm mit ihren Siegeln für 4000 rheinische Gulden fränkischer Währung die Stadt Gerolzhofen (Gerlshofen) mit Gericht und Zubehör verpfändet gemäß der darüber ausgestellten Haupturkunde. Darin ist enthalten, dass die 4000 Gulden Apel oder den Inhabern der Urkunde zustehen, die Wappengenossen sind. Die Summe steht aber dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) und dessen Erben zu, nicht dem Aussteller, da der Graf dafür dem Ritter Johann von Kronberg (Cron-) und seiner Ehefrau Kunigunde eine Hälfte des Schlosses Mainberg (Meien-) verpfändet hat. Daher hat Apel auf Geheiß des Grafen die Haupturkunde freiwillig an Dietrich Kießling zu Oberstadt (Obirstad) und Apel von der Kere zu Untermaßfeld (Nydern Masfeild) herausgegeben. Der Aussteller und seine Erben werden auf die 4000 Gulden in keiner Weise Ansprüche erheben. Die Einnahme von Stadt und Gericht und die Entgegennahme der Huldigung sind zum Nutzen des Grafen Wilhelm erfolgt. Der Graf und seine Erben können ihn jederzeit absetzen und die Bürger und Bauern in Stadt und Gericht von ihren Eiden lossagen. Graf Wilhelm und seine Erben, Dietrich Kießling und Apel von der Kere sollen das dann mit dem Bischof von Würzburg und dem Domkapitel regeln, der Aussteller soll sie an den Grafen, Dietrich Kießling und Apel von der Kere weisen. Solange er Gerolzhofen innehat, soll er sich zum Besten des Grafen verhalten. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1411 des nesten fritags nach unsir libin frauwen tage als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 791
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 September 11.

Pergament


Der Ritter Johann von Kronberg (Cronberg) und seine Ehefrau Kunigunde bekunden, dass Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) ihnen das halbe Haus Mainberg (Meyenberg) mit der Hälfte des Zubehörs für 4000 rheinische Gulden auf Wiederkauf verkauft hat gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Die Aussteller gestatten ihm, diese Hälfte jährlich mit 2000 Gulden [!] von ihnen oder dem Inhaber der Urkunde zurückzukaufen. Sie sollen sich dem nicht in irgendeiner Weise widersetzen, sondern das Schloss ohne weiteres herausgeben. Der Rückkauf soll nach ihrer Wahl in Mainberg oder Schweinfurt (Swin-) erfolgen. Die Eheleute siegeln.
Der gebin ist 1411 des nesten mantages vor Egidii confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 789
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 August 31.

Pergament


Eberhard von Buchenau (Buchinawe) bekundet für sich und seine Erben: alle Schulden, Schäden und Forderungen, die er bis zu diesem Tag gegen den Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg hatte, sind ihm gezahlt worden. Er sagt den Grafen davon los und siegelt.
Gegeben dez donstags [!] Mathei apostoli et evangeliste a. d. 1411.

  • Archivalien-Signatur: 792
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 September 21.

Pergament


Hermann Graf zu Orlamünde (Orlamund), Domherr zu Würzburg (Wirtzpurg), bekundet, anstelle des Domdekans im Saal zu Würzburg mit ausreichend vielen Freien und Mannen zu Gericht gesessen zu haben im Streit zwischen Johann, Bischof von Würzburg, und dem Hochstift einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), andererseits 1411 "am dinstag sant Johans abende zu sunwenden". Der Graf ließ durch seinen Fürsprecher vortragen, ihm seien zwei und an diesem Tag ein dritter und letzter Tag gesetzt worden wegen des Schlosses Dornberg (-burg) mit Zubehör. Johann Graf zu Katzenelnbogen (-elbogen) meinte, dieses von Bischof und Hochstift zu Lehen zu haben, obwohl es doch von der Herrschaft Henneberg zu Lehen gehe. Er habe dafür gute Belege und ersuchte darum, diese anzuhören und dann geschehen zu lassen, was Recht ist. Der Bischof ließ durch seinen Fürsprecher antworten, obwohl er es aufgrund der Freiheiten des Hochstifts könne, wolle er es dem Grafen wie anderen Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht vorenthalten, dass das Schloss Dornberg mit Zubehör von ihm zu Lehen ginge und er es dem Johann Grafen zu Katzenelnbogen verliehen habe, wie es dessen Vorfahren von seinen Vorgängern nach Ausweis der Lehnsbücher empfangen hätten seit 76 Jahren. Die Grafen zu Katzenelnbogen hätten es vom Hochstift ruhig innegehabt. Er hoffe, das Hochstift werde im Eigentum bleiben, er könne dies durch Aussagen und Lehnsbücher belegen. Daraufhin befragte der Aussteller die Freien und Mannen, die zu Recht saßen. Diese beschlossen einmütig, die Belege der Parteien anzuhören. Nach der Anhörung ließen die Parteien durch ihre Fürsprecher fragen, welche Seite die besseren Belege hätte. Der Aussteller befragte die Urteiler, die einmütig der Meinung waren, die Belege des Grafen Wilhelm seien viel älter und besser als die des Bischofs. Es wurde geurteilt, Bischof und Hochstift sollten davon abstehen und den Grafen und seine Herrschaft darin ungehindert lassen. Darüber solle man ihm eine Urkunde ausstellen. Der Aussteller stellt über das Urteil diese Urkunde aus; er siegelt.
Der geben ist in dem jare und an dem tage als obgeschriben stet.

  • Archivalien-Signatur: 788
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 Juni 23.

Pergament


Johann Loth, Dekan des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-), bekundet: in der Bestätigung seines Dekanats hatte er sich die Vogtei über die vier Dörfer des Stifts und die halbe Wiese im Feld oberhalb Asbach (Aspach) vorbehalten. Die Mitglieder des Kapitels meinten, dies habe zuvor kein Dekan so gehalten. Der Streit ist mit Zustimmung der Parteien durch Johann Steinmetz, Provinzial des Wilhelmiterordens in deutschen Landen und Prior zu Wasungen (Wasungin), Konrad Heyendorff, Pfarrer zu Schmalkalden, und Johann Heupt, Frühmesser zu Meiningen (Meyningen) dahin beigelegt worden, dass Johann Loth sich der beiden Artikel aus seiner Bestätigung nicht behelfen darf. (1) Johann Loth siegelt mit dem Dekanatssiegel. Der Prior (2) Johann, (3) Konrad Heyendorff und Johann Heupt bekunden, diese Schlichtung vermittelt zu haben. Sie siegeln, Johann Heupt bedient sich dieser Siegel mit.
1411 an dem sontage als man singet in der heiligin kirchen Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 786
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 März 1.

Pergament


Johann Loth, Dekan, Heinrich (Heinr) Breuning, Scholaster, Konrad Kelner, Kantor, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-) verkaufen erblich ihres Stiftes Haus und Hofreite mit Garten und Zubehör vor dem Stiller Tor, auf einer Seite an Hof und Garten des Grafen von Henneberg (Hennen-) stoßend, auf der anderen an das Gesess der Adelheid Wenkheymer, an Hermann Sturlin, seine Ehefrau Katharina, ihren Sohn Konrad (Contzen) und ihre Erben, die das bauen und bessern sollen. Den Ausstellern und ihren Nachfolgen sind davon als Zins jährlich an Michaelis [29. Sept.] zweieinhalb Pfund Wachs zu liefern, das man an drei Terminen vor dem Sakrament im Stift verbrennen soll, dazu stehen an Fastnacht dem Dekan zwei Hühner zu. Bei Säumnis können Haus und Hofreite gepfändet werden. Die Aussteller siegeln mit dem Stiftssiegel.
Datum a. d. 1411 in die sancti Anthonii.

  • Archivalien-Signatur: 785
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 Januar 17.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, dass seine Mutter Mechtild, Markgräfin zu Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg, 15 Gulden jährlichen Zins für 150 Gulden vom Kloster Veßra (Veßer) gekauft hat für einen Altar zu Schleusingen (Slusungen) in der Kapelle seiner dortigen Burg, der von ihr neu gestiftet und dotiert und der hl. Dreifaltigkeit geweiht ist. Den Zins soll der Kaplan der Mutter erhalten, wo immer der wohnt; der Kaplan, dem sie den Altar verliehen hat, soll ihn auf Lebenszeit innehaben. Danach können der Graf oder seine Erben den Altar einem Priester verleihen oder einem Mann, der innerhalb eines Jahres Priester werden kann. Der soll dort wöchentlich drei Messen lesen für das Seelenheil der Mutter, des Grafen, seiner Vorfahren und Nachkommen. Die 15 Gulden sind an Walpurgis [1. Mai] fällig. Für den Fall von Säumnis sind dem Kaplan mit Wissen des Grafen zwei Wiesen eingeräumt worden, eine genannt "saer wise", die andere "werbiltal wise" unter dem Hof bei Ahlstädt (Alstat). Davon sind jährlich acht Malter Getreide fällig, je zur Hälfte Korn und Hafer Schleusinger Maß, sowie die Nutzung der Wiesen gemäß der darüber ausgestellten Haupturkunde. Der Graf verspricht, dem Kaplan die Pfründe in seiner Burg zur Förderung des Gottesdienstes zukommen zu lassen und ihn darin zu schützen und zu schirmen gemäß der durch Abt Johann, Prior, Kustos und Konvent zu Veßra ausgestellten Haupturkunde. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1411 an dem ffritage nechst nach unser frauwen tag genant nativitas Marie.

  • Archivalien-Signatur: 790
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 September 11.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) von Henneberg bekundet, dem Berthold (Betzen) Rinner, Bürger zu Schmalkalden, dessen Ehefrau Margarete (Grethin), deren Erben oder den Inhabern dieser Urkunde 120 rheinische Gulden schuldig zu sein, die am nächsten Martini [11. Nov.] in Schmalkalden aus den dortigen, zu diesem Termin im Gericht um die Stadt anfallenden Renten und Notbeden fällig sind. Der Graf hat (2) Dietrich (Dicziln) Fribot und (3) Konrad Zigler (Czigeler), seine Rentmeister zu Schmalkalden und Wasungen, angewiesen, die Summe an die Eheleute, ihre Erben oder die Inhaber der Urkunde auszuzahlen. Die Rentmeister verpflichten sich dazu in aller Form. Kommen sie dem nicht nach, hat jeder ein Pferd in der Herberge der Eheleute oder einem anderen, ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Schmalkalden oder eine Meile im Umkreis - wenn die von Schmalkalden das nicht haben wollen - so lange einzustellen, bis die Summe gezahlt ist. Wenn ein Pferd verzehrt ist, können sie es verkaufen. Die Rentmeister haben dann ein neues zu stellen. Wenn ein Rentmeister durch Tod oder anders ausfällt, ist der andere zur Leistung verpflichtet, bis ein neuer Bürge gestellt ist. Für den Fall, dass die Summe nicht gezahlt wird und die Rentmeister ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden (4) Wacker Wulf und (4) Friedrich (Fritzen) Meyer als Bürgen gestellt. Die haben auf Mahnung je einen Knecht mit einem Pferd in eine offene Herberge in Schmalkalden oder zwei Meilen im Umkreis zu entsenden, die dort bis zur vollständigen Zahlung der Summe samt Botenlohn, Briefgeld, Atzung und Leistgeld bleiben. Fällt ein Bürge aus, ist binnen 14 Tagen nach Mahnung ein neuer zu stellen. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen unverzüglich zu ersetzen. Die Bürgen sollen keinen Herrendienst, Bitte, Gebot, Gewalt, Freiheit oder Geleit vorschützen, die den Gläubigern schaden könnten. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Er siegelt für sich und seine Erben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1411 am nesten dinstage nach dem heyligen phinßtage.

  • Archivalien-Signatur: 787
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 Juni 2.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, mit Kunigunde (Kune) Scheffer übereingekommen zu sein und sie und ihren Sohn Eucharius in seinem Spital St. Kilian bei seiner Stadt Schleusingen (Slußungen) auf beider Lebtage aufgenommen zu haben. Als Pfründe erhalten sie jährlich an Martini 15 Gulden und einen Eimer Wein. Diese soll ohne Verzug auf Lebenszeit vom Vogt zu Schleusingen geliefert werden. Siegel des Ausstellers.
Geben uff mitwochen nach Valentini a. d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 1103
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1411 Februar 15.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Albrecht Vogt von Mühlberg (Mülburg) bekundet: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), der ihm die Pfarrei Ilmenau (Ylmena) verliehen hatte, hat ihm jetzt gestattet, diese gegen eine Vikarie in Erfurt (Erffurt) zu tauschen. Dieser Vikarie wegen wird er dem Grafen und seinen Erben ewig verbunden bleiben, als ob er in der Pfarrei geblieben wäre. Wenn er weltlich bleibt und nicht geistlich wird, sollen er oder seine Erben dem Grafen oder seinen Erben Eigen und Erbe im Wert von 100 rheinischen Gulden auftragen und zu Mannlehen empfangen. Albrecht beschwört dies in aller Form und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1412 an der nestin mitwachin nach Martini episcopi.

  • Archivalien-Signatur: 796
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1412 November 16.

Pergament


Der Jude Gutkint, gesessen zu Hildburghausen (Hiltburgehewsen), bekundet für sich, seine Ehefrau Hennelin, seine Schwiegersöhne und Töchter sowie seine Erben: der Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat ihm alle Schulden wegen Hauptgeld, Zinsen, Schäden und Forderungen bezahlt, die dessen verstorbener Vater Graf Heinrich bis zu diesem Tag - verbrieft oder unverbrieft - schuldig war. Er sagt daher den Grafen davon los. Urkunden, die er oder seinetwegen Dritte, Christen oder Juden, deswegen haben, sind kraftlos. Ausgenommen sind 300 rheinische Gulden, die Graf Wilhelm an Michaelis [29. Sept.] zahlen soll gemäß einer von ihm neu ausgestellten Urkunde. Die vom Grafen Heinrich verschriebenen Freiheiten bleiben davon unberührt. Gutkind siegelt für sich, Ehefrau, Schwiegersöhne und Töchter.
Der gebin ist 1412 des nesten dinstags nach Dorothee virginis.

  • Archivalien-Signatur: 794
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1412 Februar 9.

Pergament


Eberhard von Merlau (-auwe), Propst auf dem Petersberg bei Hersfeld (Hersfelde), bekundet, dem Knecht Heinrich Brun, seiner Ehefrau Elisabeth (Elsin), ihren Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 12 Gulden schuldig zu sein für ein im Dienst für Propstei und Kloster von Bürgschaft wegen verlorenes Pferd. Er verspricht, die Summe an Michaelis [29. Sept.] zu zahlen. Andernfalls steht Heinrich oder dem Inhaber der Urkunde jährlich an diesem Termin ein Gulden zu. Wenn der Aussteller oder seine Nachfolger in der Propstei die Summe bezahlen, ist diese Gülte hinfällig. Wird diese nicht gezahlt, während die Summe noch aussteht, können Heinrich, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde an die Habe der Propstei greifen und diese an allen Orten pfänden. Nichts soll dagegen schützen oder den Inhabern Schaden bringen. (1) Der Aussteller siegelt; die Konventualen des Klosters hängen ihr Konventssiegel (2) an.
Datum a. d. 1412 in vigilia sancti Johannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 795
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1412 Juni 23.

Pergament


Heinrich Ruebentitsch bekundet für sich, seine Ehefrau Gertrud (Gelen) und alle Erben, bei gesundem Leib, gehend und stehend, alle jetzigen und künftigen Habe, die sie bei ihrem Tod hinterlassen - Erbe, Eigen, Häuser, Höfe, Hausgerät, Kleinodien, Schulden, liegende und fahrende Habe - dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) übereignet zu haben. Sie werden dagegen in keiner Weise vorgehen. Frühere, andersartige Verfügungen sind ungültig. (1) Heinrich siegelt, auch für die Ehefrau. Zeugen: (2) Johann Ryman, Schreiber des Grafen, und (3) Dietrich Fribot, dessen Rentmeister zu Schmalkalden (Smal-). Diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1412 den nesten dunerstags nach dem tzwelften.

  • Archivalien-Signatur: 793
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1412 Januar 7.

Pergament


(1) Johann (Hans) von der Kere und seine Ehefrau (2) Elisabeth (Else) von Pferdsdorf (-torf) bekunden: das Vorwerk zu Friedelshausen (Fritolthewsen) mit Zubehör und Dorf und Feld war dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) anerstorben. Auf Bitten ihrer Freunde hat der Graf jetzt der Elisabeth die Nutzung des Vorwerks auf Lebenszeit überlassen. Nach deren Tod fällt es wieder dem Grafen und seinen Erben zu. Die Eheleute siegeln.
Der gebin ist 1413 des nesten mantags nach unser frauwen tage als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 799
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1413 September 11.

Pergament


Heinrich (Heincz) Zennlein, Bürger zu Schweinfurt (Swin-), verkauft Hermann von Eberstein (Eybersstein) vier Malter Korngülte auf den Hof zu Abersfeld (Abbersfelt) vor dem Kirchhof, die vorher dem verstorbenen Peter von Abersfeld gehörten, nebst rückständigen Zinsen gemäß der darüber ausgestellten Urkunde, die er an Hermann übergeben hat. Außerdem verkauft er einen Zins aus dem Haus zu Steinach, das dem Johann (Hans) Sculer gehörte, zwei Schilling Heller, ein Fastnachtshuhn und einen Semmellaib zu Weihnachten. Er verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf, wie es im Lande Franken üblich ist. Er siegelt (1) und bittet (2) Johann (Hans) Heinburg um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1413 zu mitvasten als man sing in der helgen kirgen Letare.

  • Archivalien-Signatur: 797
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1413 April 2.

Pergament


Hermann Graf von Henneberg (Henn-), Domherr und Pfleger des Hochstifts Bamberg, bekundet: als er anstelle des Albrecht, Bischofs von Bamberg, zu Gericht saß, erschienen mit Fürsprecher seine Vettern Berthold und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, und verkündeten, sie hätten wegen der Lehen, die zuvor der verstorbene Johann Herr zu Hohenlohe (-loch) vom Hochstift hatte, vormals zwei Rechtstage besucht, die der Bischof ihnen und anderen verschrieben hatte, die ein Recht auf die Lehen zu haben meinten. Nun sei der dritte und letzte Rechtstag in der Sache, sie seien erschienen und warteten, ob Dritte Einspruch erheben wollten. Albrecht Herr zu Hohenlohe verkündete, die Forderungen auf die Lehen, die der verstorbene Johann Herr zu Hohenlohe vom Hochstift gehabt habe, zurückzuziehen und nicht mehr zu vertreten. Daraufhin ersuchten die Grafen den Aussteller, ihnen von Gerichts wegen darüber eine Urkunde auszustellen. Zu Gericht haben gesessen und das Urteil ausgesprochen die Grafen Günther von Schwarzburg (Swartz-), Herr zu Ranis (Raniß), Friedrich von Henneberg, Sigmund von Orlamünde (-munde), Johann von Wertheim, Heinrich zu Schwarzburg, Herr zu Leutenberg (Lewten-), und Günther von Schwarzburg, Herr daselbst, sowie Dietrich Herr zu Bickenbach. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Bamberg am Donnerstag nach dem heiligen ostertag 1413.

  • Archivalien-Signatur: 798
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1413 April 27.

Pergament


Dekan Johann und das Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) bekunden, Haus und Gartenfleck in ihrem Vorwerk und Hof an der Schmalkalde vor ihrem Keller unter der Kemenate an Heinrich (Heintzen) Ledener, der sich auch Heinz Süher nennt, seine Ehefrau Kunigunde (Kunnen) und ihre Erben verliehen zu haben mit allen Rechten und Freiheiten, die das Stift hergebracht hat. Die Aussteller sollen die Inhaber darin schützen und schirmen. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis [29. Sept.] und Walpurgis [1. Mai] je 15 Groschen Schmalkalder Währung fällig. Die Lehnsrechte bleiben vorbehalten, bei Säumnis kann gepfändet werden. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Gebin an sant Gerdruten tag der heiligen jungkfrauwin a. d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 801
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1414 März 17.

Pergament


Der Ritter Karl von Helba (Helbe) bekundet, das Dorf Sulzfeld (Solcz-) unter Wildberg (Wilperg) und den dortigen Hof, der denen von Wenkheim (Weng-) gehörte, gemäß der darüber ausgestellten, in seinen Händen befindlichen Haupturkunde als Leibgeding auf seine Lebenszeit für 700 Gulden vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben gekauft zu haben. Nach seinem Tod fallen diese an den Grafen und seine Erben zurück. Karls Erben und Nachkommen werden sich dem in keiner Weise widersetzen, die einschlägigen Urkunden sind dann kraftlos. Karl wird Dorf und Hof schützen und schirmen wie seine übrigen Güter; er siegelt (1). (2) Friedrich Graf zu Henneberg bekundet, diesen Kauf vermittelt zu haben, und hängt sein Siegel an. Der Ritter Karl von Helba bittet seinen Vetter (3) Berthold (Petzen) von Reurieth (Rürit) um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist am suntage nach des heiligen crutzs tage exaltacionis 1414.

  • Archivalien-Signatur: 804
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1414 September 16.

Pergament


Die Brüder (1) Apel und (2) Tuto von Bösa (Bysa) bekunden, dass Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), ihnen sechs Hufen Land mit der Mühle in Dorf und Mark Stockhausen (Stochusen) verliehen hat, die ihr verstorbener Vater von der Herrschaft und dem verstorbenen Vater des Grafen hatte. Sie haben diese empfangen, wie es hennebergisches Lehnsrecht ist. Beide siegeln.
Gebin am suntage alzo man singet in der heiligin kirchen Quasimodogeniti 1414.

  • Archivalien-Signatur: 803
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1414 April 15.

Pergament


Nikolaus (Claus) von Leibolz (Leiboldis) der Ältere, seine Söhne Nikolaus (Claus) und Johann (Hans) sowie Daniel von Leibolz bekunden, Mannen und Diener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seiner Erben geworden zu sein. Sie versprechen, deren Schaden zu warnen und Bestes zu werben, wie Mannen und Diener der Herrschaft das schuldig sind. Dafür haben sie und ihre Erben von den Grafen das Dorf Rosa zu Lehen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Es siegeln (1) Nikolaus der Ältere und (2) Daniel, die Söhne bedienen sich dieser Siegel mit.
Gebin am nestin fritage nach dem ostertage a. d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 802
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1414 April 13.

Pergament


Otto Wolf, Domherr zu Würzburg (Wirtzpurg) und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor ihm hat Heinrich Ecke, Mitkläger, am Landgericht durch seinen Fürsprecher vorgetragen, dass er wegen des Ritters Erkinger von Seinsheim (Sawens-), Hofmeister des Herrn [Bischofs] von Würzburg, gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), geklagt habe auf das Schloss Mainberg (Meyen-) mit Zubehör sowie auf alle Güter, die der Graf im Herzogtum Franken habe - Erbe, Eigen, Lehen, Fahrhabe, Zinse, Schulden, Gülten, Leute, Güter, Zehnten und Rechte, Hufen, Höfe, Äcker, Wiesen und Weingärten, Städte, Dörfer, Weiler, Gerichte, Vogtei, Atzung und Zoll, Weiher, Seen, Seestätten, Hölzer, Heide, Wasser, Wasserläufe, Wildbann, Wunne und Weide, Satzung und Pfandschaft - wie auch immer geheißen und wo auch immer gelegen. Er ließ durch seinen Fürsprecher in Erkingers Namen fragen, ob die Einsetzung Dritter in die von Erkinger erklagten Rechte möglich sei. Dies wurde ihm zugesprochen. Daraufhin setzte Heinrich Ecke in die durch Erkinger erklagten Rechte die Brüder Heinrich (Heintzen) und Johann (Hannsen) von Wenkheim (Wengkeim), die diese Rechte in gleicher Weise an sich bringen und gebrauchen sollten. Heinrich Ecke hat sie im Namen Erkingers den Brüdern in aller Form übertragen, wie es im Lande Franken üblich ist, und hat geschworen, dagegen in keiner Weise vorzugehen. Heinrich von Wenkheim ließ, auch im Namen seines Bruders, durch seinen Fürsprecher die Ritter fragen, ob das so Rechtskraft habe. Die urteilten einmütig, da Erkinger von Seinsheim dem Heinrich Ecke als Mitkläger bevollmächtigt und der seinetwegen gehandelt habe, habe alles Rechtskraft, man möge es in das Landgerichtsbuch einschreiben und Urkunde daraus geben. Siegel des Landgerichts.
Der geben ist 1414 an der nehsten mitwochen nach unser frauwen tag Lichtmeß genant etc.

  • Archivalien-Signatur: 800
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1414 Februar 7.

KV auf dem Umbug: Conradus.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste seinen Hofmeister Dietrich Kießling mit den folgenden Gütern und Lehen belehnt zu haben: 7 ½ Hufen zu Oberstadt (-stad), einem Anteil von 7 ½ Maltern am dortigen Sackzehnten, drei Hufen zu Grub (Grube) und zwei Hufen zu Themar mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzen, Diensten, Fronen, Herbergen, Beden und anderen Gewohnheiten, wie der Graf die bis jetzt hergebracht hat. Seine und seiner Erben Dienste und Hundelager behält er sich vor. Kießling kann diese bei Johann (Hansen) Breuning und Ditleib Storm für 200 Gulden auslösen, die die beiden dem Grafen geliehen haben. Siegel des Ausstellers.
Gebin am dinstage vor Thome apostoli a. d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 805
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1414 Dezember 18.

Pergament


Balthasar am Berg (Berge) bekundet, folgende Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-): Nieder- und Oberhelba (Nydernhelbe, Obernhelbe) mit Zubehör, 3 ½ Güter zu Utendorf (Vttendorff), drei Güter zu Metzels, drei Güter zu Wallbach (Walpach), ein Gut zu Dreißigacker (Drißigackern), eine Hufe zu Stepfershausen (Steppherßhusen), eine Hufe zu Fechersheim (Facherß-), ein Gut zu Melkers und ein Gut zu Ellingshausen (Elichßhusen) mit Rechten und Zubehör in Dorf und Feld, wie der verstorbene Vater es hatte und es seit alters hergekommen ist. Balthasar hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Am sonabunde vor dem sontage Oculi a. d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 808
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 März 2.

Pergament


Berthold Graf und Herr zu Henneberg bekundet, dass sein Vetter Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg ihm 400 rheinische Gulden geliehen hat, die am nächsten Fest Kathedra Petri [22. Febr.] je nach Wunsch Wilhelms in Schmalkalden (Smalkaldin) oder Schleusingen (Slusungen) fällig sind. Dafür werden der Zehnt und der Hof zu Oberlauringen (Obernlurungen) mit allem Nutzen als Unterpfand gestellt, wie sie dem Aussteller durch Bischof, Hochstift und Domkapitel zu Würzburg (Wirtzpurg) gemäß der darüber ausgestellten Urkunde verschrieben sind. Diese Urkunde hat er dem Vetter übergeben, da sie sich auf den Inhaber von Zehnt und Hof bezieht. Deren Besitzer werden aufgefordert, dem Vetter damit gewärtig zu sein; Bischof und Domkapitel haben dem zugestimmt. Siegel des Ausstellers.
Datum a. d. 1415 in vigilia Pasche.

  • Archivalien-Signatur: 812
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 März 30.

Pergament


Der Römische König Sigmund, König zu Ungarn (Ungern), Dalmatien (Dalmacien) und Kroatien (Croacien), bekundet: der vor ihm erschienene Getreue Wilhelm Graf zu Henneberg (Hennen-) hat ihn ersucht, ihm, seinen Erben und Nachkommen die Gnaden, Rechte, Freiheiten, guten Gewohnheiten, Privilegien und Urkunden zu bestätigen, die seine Vorfahren, Grafen zu Henneberg, von seinen Vorgängern am Reich, Kaisern und Königen, erhalten hatten. Wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste kommt der König dem mit Rat der Reichsfürsten, Edlen und Getreuen nach und bestätigt in aller Form diese Gnaden, Rechte, Freiheiten, guten Gewohnheiten, Privilegien und Urkunden. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, Freie, Ritter, Knechte, Vögte, Amtleute, Bürgermeister, Räte und Bürger, Untertanen und Getreue des Reiches werden aufgefordert, den Grafen und seine Erben bei Verlust der königlichen Gnade und einer in den Urkunden genannte Strafe, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und dem Grafen zufällt, darin nicht zu beirren oder zu hindern. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben tzu Costentz 1415 des nechsten frytags vor dem suntag Judica, unser riche des Ungrischen etc. in dem achtundtzweintzigisten und des Römischen in dem fünften jaren.

  • Archivalien-Signatur: 811
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 März 15.

KV: ad relationem d(omini) G(üntheri) comitis de Swarczburg judicis curie et Alberti Schenk de Lantsperg Michel de Priest can(onicus) Wrat(izlaviensis).

Pergament


Die Brüder (1) Eberhard und (2) Albrecht von der Kere bekunden, sich mit dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), geeinigt zu haben. Die Urkunden über Eußenhausen (Vszenhusen), den kleinen Zoll daselbst, den Zehnten zu Nordheim (Nort-) vor der Rhön, den Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmathusin), den Zehnten zu Nüdlingen (Nüt-), die Fischweide zu Obermaßfeld (Obirnmas-), den Tiergarten bei Henneberg, das "lyndech" zwischen Hermannsfeld (Hermans-) und Stedtlingen (Stete-) und alle anderen Urkunden sind ihm herauszugeben. Ausgenommen sind die Urkunden über die Lehen, die Urkunde über Sülzfeld (Soltz-) für 850 Gulden und die 50 Gulden, die an Kathedra Petri [22. Febr.] fällig sind. Werden weitere Urkunden gefunden, die den Grafen betreffen, sollen die ungültig sein. Dafür hat ihnen der Graf 500 Gulden gezahlt. Die Aussteller siegeln.
Der gebin ist 1415 am fritage nach dem suntage Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 807
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 März 1.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Balthasar von Wenkheim (Wenck-) bekunden, auf ewig dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), verkauft zu haben ihre Dörfer Waldsachsen (Walt-) und Greßhausen (Greußings-) sowie die Gehölze und Wälder "daz hinderloch, daz pfaffenloch und daz heinbuchech" mit Vogtei, Leuten, Nutzen, Renten, Gefällen, Äckern, Wiesen, Zinsen, Gülten, Wunne, Weide, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie und der verstorbene Vater diese besessen haben. Dafür haben sie bereits 444 rheinische Gulden erhalten. Sie lassen diese Güter in aller Form auf und versprechen, gegen den Verkauf nicht vorzugehen; die Güter sind unverkauft und unversetzt. Dafür stellen sie Bürgen, die auf Mahnung durch Briefe oder Boten unverzüglich in einem ihnen genannten offenen Wirtshaus in Schweinfurt (Swein-) mit je einem Knecht und einem Pferd Einlager zu leisten haben, bis die Klagen oder Behinderungen abgestellt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. (1) Johann und (2) Balthasar siegeln. Die Bürgen (3) Christoph von Wenkheim und (4) Engelhard von Münster (Munster) übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1415 an sant Bonifacius tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 813
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 Juni 5.

Enthält auch: Beiliegende spätere Abschrift.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet, mit seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben einen Burgfrieden zur Barchfeld (-felt) beschworen zu haben. Der Burgfriede gilt für Schloss und Dorf so weit, wie die Gräben, Schläge, Zäune und Bänder (zcingeln) um Schloss und Dorf gehen. Entsteht im Burgfrieden eine Irrung, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen sich nicht beteiligen, außer zum Besten. Wird einer des anderen Feind, soll das Schloss neutral bleiben, keiner soll dem anderen daraus Schaden zufügen. Ebenso soll keine Seite das Schloss schädigen. Keiner soll Feinde des anderen wissentlich aufnehmen. Geschieht dies unwissentlich, sollen die abziehen, sobald man es erfährt. Die Amtleute beider Seiten sollen den Burgfrieden in gleicher Weise beschwören. Wenn sie aus den Ämtern ausscheiden oder abgesetzt werden, ist man ihnen nicht weiter wegen des Burgfriedens verbunden, ihre Nachfolger sollen in gleicher Weise den Burgfrieden beschwören. Dies soll geschehen, sooft es erforderlich ist. Kauft eine Seite Güter innerhalb des zugehörigen Gerichts, soll er mit einer Hälfte dem anderen zur Lösung stehen, wenn die andere das wünscht. Wenn eine Seite ihren Anteil verkaufen will, soll sie es der anderen ein Vierteljahr vorher ankündigen für einen Preis, den Dritte zu zahlen bereit sind. Will die andere nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Dieser Dritte hat in gleicher Weise den Burgfrieden zu beschwören und dies zu beurkunden. Siegel des Landgrafen.
Datum Smalkalden quarta feria post dominicam qua cantatur Letare a. d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 809
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 März 13.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet, mit Wilhelm Grafen zu Henneberg (Hennen-) und seinen Erben, ebenso der Graf mit ihm und seinen Erben einen Burgfrieden für Haus und Stadt Schmalkalden (Smal-) und für Scharfenberg (Scharffen-) errichtet zu haben. Der Burgfrieden zu Schmalkalden wird begrenzt von den Gräben, Zäunen und Schlägen. Der Burgfrieden zu Scharfenberg geht vom Kloster Weißenborn (Wissenborne) zur Tränke, zur Mühle und soweit die Zäune, der Hagen und die Schläge wenden. Entsteht im Burgfrieden eine Irrung, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen sich nicht beteiligen, außer zum Besten. Wird einer des anderen Feind, sollen die Schlösser neutral bleiben, keiner soll dem anderen daraus Schaden zufügen. Ebenso soll keine Seite die Schlösser schädigen. Keiner soll Feinde des anderen wissentlich aufnehmen. Geschieht dies unwissentlich, sollen die abziehen, sobald man es erfährt. Die Amtleute beider Seiten sollen den Burgfrieden in gleicher Weise beschwören. Wenn sie aus den Ämtern ausscheiden oder abgesetzt werden, ist man ihnen nicht weiter wegen des Burgfriedens verbunden, ihre Nachfolger sollen in gleicher Weise den Burgfrieden beschwören. Dies soll geschehen, sooft es erforderlich ist. Kauft eine Seite Güter innerhalb der zu den Schlössern gehörigen Gerichte, soll sie mit einer Hälfte dem anderen zur Lösung stehen, wenn die andere das wünscht. Wenn eine Seite ihren Anteil an den Schlössern verkaufen will, soll sie es der anderen ein Vierteljahr vorher ankündigen für einen Preis, den Dritte zu zahlen bereit sind. Will die andere nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Dieser Dritte hat in gleicher Weise den Burgfrieden zu beschwören und dies zu beurkunden. Siegel des Landgrafen.
Datum Smalkalden quarta feria post dominicam, qua cantatur Letare a. d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 810
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 März 13.

Pergament


Propst Otto, Dekan Johann und der Konvent des Benediktinerklosters Neuenberg (Nuenberge) bei Fulda (Ffulde) nehmen auf deren Bitten Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg und dessen Ehefrau Anna gemäß Kapitel 2 im Brief des Apostels [Paulus] an Timotheus, das zum Gebet für Könige, Fürsten und Mächtige aufruft, die die Christenheit schützen, in ihre Gebetsbruderschaft auf und machen sie aller Messen, Gebete, Fasten, Wachen, Kasteiungen und anderer Übungen teilhaftig, solange sie leben. Nach ihrem Tod will man ihr Gedächtnis begehen. Die Aussteller siegeln mit dem Konventssiegel.
Datum a. d. 1415 in die sancte Barnabe apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 814
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 Juni 11.

Pergament


Sigmund, Römischer König, König zu Ungarn (Vngern), Dalmatien (Dalmacien) und Kroatien (Crocien), der Nutzen und Frommen der Untertanen und Getreuen mehren möchte, die den Vorgängern im Reich, Kaisern und Königen, beigestanden und gedient haben, bekundet: Wilhelm Graf zu Henneberg (Hennen-) hat ihn ersucht, ihm alle Rechte, Besitzungen, Freiheiten, Ehren, Grafschaften, Herrschaften, Vogteien, Städte, Schlösser, Dörfer, Berge, Täler, Ebenen, Erdreiche, Hölzer, Büsche, Wasser, Fischereien, Wildbänne, Lehen, Zölle, Gerichte, Münzen, Mühlen, Vogelbeizen, Früchte, Zinse und Nutzen neuerlich zu verleihen, die er und seine Vorfahren von den Kaisern und Königen sowie von ihm und dem Reich hergebracht haben. Wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste verleiht der König dem Grafen die aufgezählten Rechte und Güter, die der Graf und seine Vorfahren von seinen Vorgängern und dem Reich hergebracht haben. Dienste und Rechte des Reiches bleiben davon unberührt. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben in Costentz 1415 des nechsten montags nach dem obristen tage, unserer riche dez Vngrischen etc. in dem achtundtzweintzigisten und des Romischen in dem fünften jaren.

  • Archivalien-Signatur: 806
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 Januar 7.

KV: P(er) d(ominum) G(üntherum) de Swarczburg judicem curie Michel de Priest can(onicus) Wratislaven(sis).

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, von seinem verstorbenen Vater übernommen zu haben die Hefenführer Heinrich (Heincze) von Pottenstein (Poten-), Friedrich (Fritsche) Gauch von Bamberg, Konrad (Concz) Buteler von Bamberg, Heinrich Heuer von Coburg (Ko-), Hermann Hofman von Bamberg, Johann (Hans) von Königshofen (Kunigishofin), Heinrich (Heincz) von Kulmbach (Kulmach), Konrad (Concz) von Sömmerda (Sumer) in Thüringen, Apel Steinmulner von Schmalkalden (Smalkaldin), Konrad (Concz) Dawin von Bamberg, Friedrich (Fricz) Gernück, Konrad (Conczen) Gauchs von Nürnberg (Nuenberg), Heinrich (Heincz) von Weismain (Weysmein), Sigmund von Mellrichstadt (Melrichstat), Peter Fleisman von Unsleben (Vßleuben), Friedrich (Fricz) Welcz von Schweinfurt (Swin-), Nikolaus (Claus) von Meißen (Missen), Heuer zu Coburg, Thomas Huntir von Erfurt (Erffurt), Ludwig von Pottenstein, Johann (Hans) Brewer von Hildburghausen (Hilpirgehusin), Konrad (Concz) Sawer von Neustadt (Nuenstat) unter Salzburg Friedrich (Fricz) Walther von Coburg, Konrad (Concz) Pomer von Hirschaid (Hirßheide), Konrad (Concz) Prunner von Schwabach (Swa-), Friedrich (Fricz) Prunner von Schwabach, Nikolaus (Nicol) Berckman von Straubing (Strawbingen) unter Regensburg (Reßpurg), Erhard Heuer von Eger, Konrad (Concz) Gauch von Nürnberg (Nurem-), Konrad (Concz) Heuer von Eisenach (Isenach) in Thüringen und alle anderen Hefenführer zwischen den vier Wäldern, die hier nicht geschrieben stehen und die für sich und ihre Erben die Innung beschworen haben. Diese und ihre Erben sollen dem Grafen und seinen Erben jährlich an Weihnachten zwei Pfund Pfeffer und ein Pfund Ingwer auf sein Schloss Mainberg (Meyenberg) liefern. Sie sollen jährlich ein Kapitel halten in einem Schloss oder einer Stadt, die dem Grafen gehören. Wer nicht teilnimmt, schuldet dem Grafen [zwei] und den Mitgesellen zwei Gulden, ausgenommen bei Gewalt und [?]; bei deren Eintreibung soll der Graf ihnen helfen. Mit dem, was sie sonst untereinander bestrafen, haben der Graf und seine Amtleute nichts zu schaffen. Von Hefnern, die künftig in die Innung kommen, steht dem Grafen ein Gulden zu. Dies haben sie beschworen, als sie die Innung vom Grafen zu Lehen erhalten haben. Die Rechte ihrer Herren, denen sie geschworen haben, bleiben von dieser Urkunde unberührt. Wer bei einem Kapitel die Innung noch nicht beschworen hat, soll gemeldet und zum Schwur vor dem Amtmann des Grafen angehalten werden. Der Graf wird sie dafür schirmen und schützen wie seine anderen armen Leute, ihnen insbesondere helfen gegen diejenigen, die Hefe verkaufen, ohne in der Innung zu sein. Siegel des Ausstellers.
An sand Peters und Pawls abunde 1415.

  • Archivalien-Signatur: 815
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1415 Juni 28.

Pergament


Berthold (Berld) von Bibra bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben: ein Sechstel am Schloss Bibra, vererbt vom verstorbenen Vater, der es vom verstorbenen Grafen Heinrich, Vater des Grafen zu Lehen hatte; einen Hof vor dem Schloss mit Äckern, Wiesen und Zubehör; fünf Güter daselbst; die Hahnmühle (haenmollin) unter Bibra sowie alles, was er jetzt in Bibra besitzt; vier Güter zu Morshausen (-husen) [wüst bei Bibra]; drei Acker Weingarten zu Hollstadt (Holnstad) "im graben" und anderthalb Hufen zu Belrieth (-ryd) mit Zubehör. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen, die er beschworen hat. Er und seine Erben haben dem Grafen und seinen Erben am Sechstel zu Bibra die Öffnung eingeräumt gegen jedermann ausgenommen die Ganerben, wie das schon der Vater gegenüber dem Vater des Grafen getan hatte. Siegel des Ausstellers.
An der mitwachen vor sand Valentini tage, datum a. d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 817
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 Februar 12.

Pergament


Die Brüder (1) Werner und (2) Wetzel von Beenhausen (Benhusen) bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) zu Mannlehen empfangen zu haben Schloss und Dorf Dietlas (Tutelins) mit Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und allem Zubehör, die es ihr verstorbener Vater, der Ritter Thile von Beenhausen, vom verstorbenen Grafen Heinrich, Vater des Grafen, und der Herrschaft zu Lehen hatte. Sie haben davon die üblichen Verpflichtungen; beide siegeln.
An sand Dorothean tage, datum a. d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 816
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 Februar 6.

Pergament


Hermann Kemnater bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben die Güter zu Mannlehen empfangen zu haben, die sein Vater zu Lehen hatte: zwei Hofstätten, eine neben dem Kirchhof bei Johann (Hannsen) Volkard, die andere neben dem Schloss jenseits des Wassers, auf der sein Vater gesessen hat, zwei Hofstätten, eine vor dem Kirchhof, die andere hinter dem Schloss, alle zu Barchfeld, vier Acker Wiesen "in dem rithe", einen Acker Wiesen "under dem stedenreyne" einen Acker Land im Vorwerk und eine halbe Hufe, die Jutta Stoghausen innehat, gibt jährlich ein Viertel Korn, fünf Groschen und ein Fastnachtshuhn, erhebt jetzt seine Muhme Christine Kemnater. Hermann hat seine Verpflichtungen beschworen und kündigt sein Siegel an.
Am dornstage vor sand Laurencien tage a. d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 823
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 August 6.

Pergament


Matthias (Mathis) Rotermund, Bürger zu Würzburg (Wirtz-), bekundet, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben sechs Morgen Weingarten zu Würzburg am Stein (Steyn), die vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rühren und die er von Johann (Hansen) Lorentz, Bürger zu Würzburg, gekauft hat. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und kündigt sein Siegel an.
An sende Michels tag, datum a. d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 824
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 September 29.

Pergament


Ottmann von Brunn (Borne) bekundet, das Dorf Hambach (Heym-) [bei Schweinfurt] mit Zubehör von Heinrich (Heinczen) und Johann (Hannsen) von Wenkheim (Weng-) gekauft zu haben, das vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Herrschaft zu Lehen rührt. Er hat das Dorf vom Grafen empfangen mit den Rechten, die die von Wenkheim gemäß den einschlägigen Urkunden dort hergebracht haben. Ottmann hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Geben am suntage nechst nach dem heiligen pfingsttage a. d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 822
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 Juni 14.

Pergament


Otto von Buchenau (Buchenauw) der Ältere bekundet, auf Wiederkauf das Mittelwasser zu Niederschwallungen (Nydirn Swallungin) mit allem Zubehör an Wacker Wolf (Wolphe) und seine Ehefrau Margarete (Grete) für 24 rheinische Gulden verkauft zu haben. Die Eheleute sollen die Fischweide nutzen ohne Behinderung durch Otto und seine Erben. Ein Rückkauf ist beiden Seiten vier Wochen vor Kathedra Petri [22. Febr.] anzukündigen; geschieht das nicht, kann das Fischwasser ein weiteres Jahr genutzt werden. Siegel des Ausstellers.
Datum a. d. 1416 an dem dunerstag nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 820
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 April 2.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wetzel von Beenhausen (Benhusen) bekundet, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben eine Hälfte seines Viertels am Schloss Dietlas (Tütelins) samt Zubehör mit Zustimmung seines Bruders Werner verkauft zu haben für bereits erhaltene 50 rheinische Gulden. Der Graf und seine Erben können sich daraus behelfen gegen jedermann ausgenommen Wetzel und die anderen Ganerben. Ein Rückkauf des Anteils ist für dieselbe Summe jederzeit möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Der Graf oder ein ehrbarer Mann, der Wappengenosse ist, soll die Burghut zu Dietlas beschwören gemäß der Urkunde, die die Ganerben einander ausgestellt haben. Wetzel wird veranlassen, dass die jetzigen und künftigen Turmleute und Wächter dem Grafen huldigen. (1) Wetzel siegelt. Sein Bruder (2) Werner hängt zum Zeichen der Zustimmung sein Siegel an.
Der da gegebin ist 1416 an dem dunerstage vor Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 818
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 März 5.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, den Brüdern Sittich und Wilhelm Marschalk, deren Erben oder den Inhabern dieser Urkunde 300 rheinische Gulden Landwährung schuldig zu sein, die diese ihm geliehen haben. Bis zur Rückzahlung sind jährlich an Martini [11. Nov.] 30 Gulden fällig, zahlbar in der Stadt Meiningen (Meyningen) oder in einem Schloss oder einer Stadt zwei Meilen im Umkreis, wo die Gläubiger das wünschen und wohin die Leute des Grafen Geleit haben. Wenn der Graf die Summe zurückzahlen will oder die Inhaber das Geld benötigen, soll eine Partei das der anderen einen Monat vorher vor Kathedra Petri [22. Febr.] oder früher schriftlich ankündigen. Die Zahlung soll in Meiningen oder zwei Meilen im Umkreis erfolgen. Der Graf stellt Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in Meiningen oder zwei Meilen im Umkreis Einlager leisten sollen, bis Hauptgeld oder Zinsen gezahlt sind. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist binnen vier Wochen nach Mahnung ein gleich guter zustellen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ausfallende Knechte oder Pferde sind durch die Bürgen unverzüglich zu ersetzen. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Siegel zu dem des Grafen: Werner von Buttlar (Botler), Wacker von Wolf (Wolph), Siegfried von Habsberg (Hasperg), Lorenz von Ostheim (Hostheym) und Eucharius von der Tann (Than).
Der da gegebin ist am mantage nach mitvasten 1416.

  • Archivalien-Signatur: 819
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 März 30.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennenberc) bekundet für sich und seine Erben, Johann (Hansen) Breuning und seine Erben zu Mannlehen belehnt zu haben mit einem Burggut zu Schleusingen (Slusungen) mit Zubehör, zu Themar mit einem Gut, sechs Acker Wiesen, einer Fleischhütte und einer Behausung, zu Henfstädt (-stad) mit einem Hof samt Zubehör, einem Gültschwein auf der dortigen Mühle, einem Gut zu Dingsleben (-leibin) und einem Gut zu Tachbach (Dach-) mit Rechten und Zubehör. Breuning hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Am fritage vor dem Palmentage, datum a. d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 821
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1416 April 10.

Pergament


Abt Dietrich und der Konvent des Klosters Theres (Theris) verkaufen dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Ehefrau Anna und ihren Erben den Hof Reichersdorf (-dorff) [wüst, Reichelshof bei Schweinfurt] jenseits des Mains mit allem Zubehör, Wunne, Weide, Wiesen, Äckern und Hölzern, wie sie den hergebracht haben, insbesondere aber Werth und Weidicht. Sie versprechen Währschaft, wie das im Lande zu Franken üblich ist. Die Aussteller siegeln mit (1) Abt- und (2) Konventssiegel.
1417 an dem nesten frytag vor sand Michelstag dez heiligen erzengels.

  • Archivalien-Signatur: 833
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 September 24.

Pergament


Bernhard Markgraf zu Baden etc. bekundet: sein Vetter Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), einerseits, sein Oheim Johann Graf zu Katzenelnbogen andererseits waren in Zwietracht geraten wegen einer Mannschaft. Johann sollte Lehnsmann des Vetters von Henneberg sein und Lehnsgüter - Dornberg (Dörnburg) mit Zubehör - von diesem empfangen. Beide Seiten haben ihm die Entscheidung übertragen. Johann Bischof zu Würzburg (Wirtz-) hatte dem Grafen Johann in einem mit seinem Siegel versehenen Brief empfohlen, die Lehen vom Vetter zu empfangen. Der Markgraf entscheidet, dass der Oheim von Katzenelnbogen diese Lehen vom Vetter empfangen und ihm nach Lehnsrecht und -gewohnheit huldigen soll. Der Vetter soll ihm eine Lehnsurkunde in angemessener Form ausstellen. Der Oheim soll ihm eine Urkunde ausstellen, in der die Lehen benannt und beschrieben werden, wie sie vormals empfangen worden sind. Dies soll bis zum nächsten Fest Marie Himmelfahrt [15. Aug.] erfolgen. Der Markgraf siegelt.
Der geben ist zu Costentz uf den sontag als man singet in der heiligen kirchen Cantate 1417.

  • Archivalien-Signatur: 827
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 Mai 9.

Pergament


Die Vettern Heinrich und Friedrich (Fricz) Gundloch, Bürger zu Bamberg, bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben fünf Güter in Bojendorf (Potichendorf) bei Arnstein als Treuhänder für die armen Leute im neuen Spital im Sand zu Bamberg. Die Güter hatten Heinrich der Libsberger, Schultheiß, Braunwart Cammermeister, Heinrich Melmeister und Dietrich Gundloch vom Fürsten Berthold von Henneberg dem Alten und ihre Vettern vom verstorbenen Grafen Heinrich, Vater des Grafen, empfangen. Die Aussteller beschwören für sich und ihre Nachfolger als Pfleger die üblichen Verpflichtungen. Beide siegeln.
Der geben ist am freytag nach sand Jacobs tag 1417.

  • Archivalien-Signatur: 830
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 Juli 30.

Pergament


Dietrich Benser, Johann (Hans) Retzeman, Johann (Hans) Fogilsang, Dietrich Egke, Johann (Hans) Egke und Jutta Egksassen bekunden: die Meisterin Katharina Schilling, die Priorin Katharina Rußwurm und der Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Frauwenbreytingen) haben ihnen erblich sieben Hufen Land, ein Sedelhaus und einen Hof in Dorf, Feld und Flur zu Bufleben (Buffleyben) gegen Korngülten verliehen. Pro Hufe sind je 2 ½ Malter Weizen und Roggen sowie fünf Malter Gerste Gothaer (gotischeß) Maß an Michaelis [29. Sept.] in eine ihnen angewiesene Herberge in Gotha zu liefern. Dietrich Benser hat für Sedelhaus und Hof an diesem Termin drei Schilling Pfennige zu zahlen gemäß der Urkunde, die das Kloster ihnen ausgestellt hat. Außerdem sollen die Zinsleute und ihre Erben jährlich sechs Malter Korn Gothaer Maß und einen Scheffel Erbsen auf das Haus Gotha liefern zusätzlich zu den genannten Zinsen an das Kloster. Wenn die Güter in andere Hände kommen, sind sie vor Meisterin und Konvent oder vor dem Propst - wenn sie einen haben - aufzulassen und mit Gelübden neu zu empfangen. Die Aussteller bitten Dietrich Speter, Pfarrer zu Bufleben, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1417 an dem sonnabende vor unser liebin frauwentage den man nennet den letczern.

  • Archivalien-Signatur: 832
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 September 4.

Pergament


Friedrich der Ältere Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen (Missen) belehnt wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste seinen Getreuem Peter von Ebersdorf (Ebirstorff) mit den folgenden Gütern und Zinsen, die jetzt Agnes, Witwe des Johann (Hanses) Quaß, zu Leibgeding hat: zu Schwarzbach (Swarcz-) [bei Colditz] ein Schock Groschen, zu Meinitz (Meynicz) [bei Leisnig] 24 Groschen und ein Malter Hafer, zu Zschadraß (Czadraz) [bei Colditz] 32 Groschen Zins und dem Vorwerk zu Zschirla (Czirlyn) in der Pflege Colditz (Coldicz) sowie 12 Schock Groschen jährlich zu Gräfenhainichen (Greffenhain), die jetzt der Dorothea, Witwe des Vorholz, zu Leibgedinge stehen, mit Rechten, Gerichten, Ehren, Nutzen, Würden und Zubehör, wie sie die genannten Frauen innehaben. Wenn eine oder beide sterben, fallen die Zinse an Peter, der sie vom Aussteller und seinen Erben zu Lehen tragen soll. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zcu Lipczk 1417 am suntage Letare.

  • Archivalien-Signatur: 826
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 März 21.

Pergament


Friedrich der Jüngere, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen (Miessin) und Pfalzgraf zu Sachsen, bekundet für sich, seine Erben und Nachkommen: Meisterin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Frauwen Breytingen) und ihre Vormünder haben mit seinem Wissen ihre Güter - sieben Hufen Landes - in seinem Dorf Bufleben (Büffeleiben) gegen Korngülten verliehen, jede Hufe für 10 Gothaer Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Gerste. Darüber haben sie sich mit den Inhabern geeinigt. Das Kloster hat die Güter mit allen Ehren, Nutzen und Freiheiten verliehen, die es hergebracht hat. Der Aussteller hat auf die bisher daraus geleisteten Dienste verzichtet. Die Inhaber sollen ihm stattdessen sechs Malter Korn und einen Scheffel Erbsen jährlich an Michaelis [29. Sept.] in seine Vogtei Gotha reichen zusätzlich zum Zins an das Kloster. Darüber hinaus sollen sie nicht belastet werden, sondern in den Freiheiten bleiben, die das Kloster hergebracht hat. Siegel des Ausstellers.
Gegben zcu Gotha 1417 an deme sunabinde vor unszer lieben frauwen tage den man nennet den letzern.

  • Archivalien-Signatur: 831
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 September 4.

Pergament


Karl von Fladungen bekundet für sich und seinen Sohn Kaspar, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) das Schultheißenamt zu Oberfladungen (Obern-) mit je zwei zugehörigen Gütern zu Salkenberg [wüst bei Oberfladungen] und Brüchs (Bröcks), wie er die von der Herrschaft hergebracht hat. Dazu hat Karl dem Grafen und seinen Erben aus Eigen aufgetragen und zu Lehen empfangen die Wüstung Abtswinden (Apts-) mit Zubehör, seinen Hof zu Oberfladungen mit Zubehör und 12 Acker Wiesen "im messelbach", genannt Lupoldsgewende zwischen Fladungen und Stetten (Steta). Er und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen; Siegel des Ausstellers.
Am sonnabunde vor Reminiscere, datum a. d. 1417.

  • Archivalien-Signatur: 825
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 März 6.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, seinem Getreuen Eberhard von der Kere, dessen Ehefrau Jutta (Guten) und ihren Erben 750 rheinische Gulden schuldig zu sein, für die er jährlich von je 15 Gulden einen Gulden Zins zahlen soll. Diese 50 Gulden sind jährlich an Michaelis [29. Sept.] nach Wunsch der Gläubiger in Henneberg, Schmalkalden (Smal-), Mellrichstadt (Melrichstad) oder Bischofsheim fällig, erstmals Michaelis in zwei Jahren ohne Mahnung. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis nach Mahnung durch Boten oder Briefe je einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in eine von den Gläubigern benannte offene Herberge in Mellrichstadt oder Bischofsheim entsenden sollen, bis die Zinsen entrichtet sind. Ausfallende Bürgen sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ausfallende Knechte und Pferde sind durch den jeweiligen Bürgen unverzüglich zu ersetzen. Graf Wilhelm verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt (1).
Die Bürgen (2) Dietrich Kießling, (3) Sittich Marschalk der Ältere und (4) Sittich Marschalk der Jüngere, Vettern, (5) Balthasar und (6) Johann (Hans) am Berge, Vettern, (7) Siegfried von Habsberg (Hasperg), (8) Heinrich (Heintz) vom Stein zu Nordheim (Nort-) und (9) Wilhelm von der Kere übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist an sand Jacobstag 1417.

  • Archivalien-Signatur: 829
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 Juli 25.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, seinem Getreuen Otto von Buchenau (Büchenaw) dem Ältesten Niederschwallungen (Nydern Swallungen) abgekauft zu haben, das von ihm und seiner Herrschaft zu Lehen rührt, samt zugehörigen Äckern, Wiesen, Gehölzen, Fischereien, Wunne, Weide, Zinsen, Gülten, Renten, Nutzen Ehren, Würden und Freiheiten, wie es die von Otto ausgestellte Urkunde ausweist. Der Graf wird an Otto auf Lebenszeit 40 rheinische Gulden an Michaelis [29. Sept.], zwei Fuder Heu und 16 Fuder Brennholz in seine Herberge in Wasungen fahren lassen. Wenn Otto ein Fuder Trinkwein oder Bier in Schmalkalden (Smal-) oder Meiningen (Meynyngen) kauft, wird der Graf ihm diese nach Wasungen bringen lassen. Die Fischweide, die Otto innehat, behält er auf Lebenszeit. Nach seinem Tod entfallen die 40 Gulden sowie alle Zinse, Gülten, Renten und die Fischweide. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1417 an send Symonis und Judetage der heiligen zcwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 834
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 Oktober 28.

Pergament


Zwischen Fürst Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), einerseits, Johann Graf zu Katzenelnbogen anderseits bestanden Irrungen wegen einer Mannschaft. Deren Schlichtung haben sie dem Fürsten Bernhard, Markgrafen zu Baden übertragen, dessen Spruch wollen die Parteien akzeptieren. Graf Wilhelm erklärt dazu in aller Form seine Zustimmung und verpflichtet sich, den Spruch zu halten. Philipp, Graf zu Nassau (Nassauwe) und Saarbrücken (Sarbrück), Konrad von Frankenstein (Francken-) und Johann von Schwalbach (Swal-), Pastor zu Bornich (Bürrich) [Rhein-Lahn-Kreis], Schreiber des Grafen von Katzenelnbogen, bekunden das Gleiche als Bevollmächtigte des Grafen Johann. (1) Graf Wilhelm siegelt, ebenso (2) Graf Philipp mit dem Sekretsiegel wegen des Grafen Johann. Konrad von Frankenstein und Johann von Schwalbach, die ihre Siegel nicht bei sich haben, bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum Constantie sabbato ante dominicam cantate a. d. 1417.

  • Archivalien-Signatur: 828
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1417 Mai 8.

Pergament


((1) Friedrich und (2) Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), bekunden: Schloss und Stadt Ilmenau (Ilmena) mit Zubehör sind ihnen jetzt zugekommen durch Verzicht auf ihre Rechte an Schloss und Stadt Rudolstadt (Rudolfstat) mit Zubehör, die ihnen ihr verstorbener Schwager Günther, Graf zu Schwarzburg (Swarczpurg) und Herr zu Ranis (Raniß), eingeräumt hatte. Mit Rat ihrer Räte und Gereuen kommen sie deswegen wie folgt überein: sie und ihre Erben sollen gemeinsam innehaben Schloss und Stadt Ilmenau mit 14 Mark Silber, 7 ½ Schilling und 30 [Hellern?] Erbzins, 65 Metzen Korn, die von der Mühle anfallen, einem Bachschwein im Wert von einer halben Mark, den dortigen Zoll, das Vorwerk mit Acker und Wieswachs, 106 Pfund Unschlitt von den Fleischbänken, das Gericht in Stadt und Feld, die zur Stadt gehörenden stehenden und fließenden Gewässer, insbesondere den großen See, das Dorf Wipfra (Wipfera) mit sieben Pfund fünf Schillingen Zins mit Gericht in Feld und Dorf über Hals und Hand, das Dorf Oberpörlitz (Obern Porloß) mit Gericht über Hals und Hand sowie 8 ½ Mark Pfenniggülte, das Dorf Unterpörlitz (Nidern Porloß) mit Gericht über Hals und Hand sowie vier Mark Gülte, das Dorf Behringen (Oberberingen) mit Gericht über Hals und Hand sowie 5 ½ Schilling und 20 Pfennigen Gülte, dazu elf Metzen Hafer, die in der Stadt und den Dörfern liegen, das Gehölz Eichich und die Kinberge bis an den Schlottbach (Sloti-), die Wipfra bis an das Pörlitzer (Porlaß) Holz und das Pfaffenholz von Ilmenau, von dort das Gehölz und Gefilde herab an das Holz derer von Schwarzburg, wo die Herrschaft Henneberg anstößt, Dazu gehört auch der Hof Sachsenrod (-rode), der denen von Witzleben (Wiczleuben) verpfändet ist, mit Wiesen, Wassern, Wunne, Weide, allen Nutzen, Rechten und Zubehör, wie ihn Friedrich (Fricz) von Witzleben innehatte; er kann von den Ausstellern ausgelöst werden mit anderen Rechten und Zubehör von Schloss, Stadt, Dörfern, Gerichten, Gehölzen, Zinsen, Gülten, Freiheiten, Herrschaften, Würden, Ehren und Nutzen, die die Herrschaft Henneberg seit alters hergebracht hat. Ausgenommen sind die Mann- und Kirchlehen, die Graf Wilhelm und seinen Erben alleine zustehen, ebenso die Röder, die vor Zeiten daraus besetzt worden sind, und eine Wiese, die vor Zeiten dem Schmied zu Martinroda (Meinwartrode) für fünf Schillinge Heller und eine Metze Hafer jährlichen Zins vererbt worden ist. Alles andere sollen die Aussteller gemeinsam je zur Hälfte innehaben, bis Graf Wilhelm oder seine Erben den Anteil auslösen wie unten beschrieben. Huldigung und Eide der Amtleute, Bürger und Bauern sollen gemeinsam entgegengenommen werden. Jede Seite kann dort einen Vogt einsetzen, man kann auch gemeinsam einen Vogt bestellen. Diese haben beiden Herren für ihre Hälfte zu schwören. Keine Seite soll gegenüber der anderen dort einen Vorteil haben, man soll Schloss und Stadt getreulich bewahren. Wenn die Parteien miteinander in eine Fehde geraten, sollen Schloss, Stadt und Zubehör neutral sein, keiner soll sich daraus gegen den anderen behelfen. Wilhelm und seine Erben können den Anteil bei Friedrich und seinen Erben mit 315 Mark Silber Erfurter (erfordischs) Gewicht und mit 445 rheinischen Gulden auslösen. Dies soll 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri [22. Febr.] erfolgen, das Geld ist je nach Wunsch in Münnerstadt (Munerstat) oder Römhild (Romhilt) fällig. Nach Zahlung sind der Anteil und diese Urkunde herauszugeben. Amtleute, Bürger und Bauern sind von ihren Gelübden loszusagen. Beide Aussteller verpflichten sich darauf in aller Form und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am fritag vor sant Elsebethen tag 1418.

  • Archivalien-Signatur: 838
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1418 November 18.

Enthält auch: Zwei beiliegende spätere Abschriften.

Pergament


Der Rat zu Erfurt (Erffurte) an Mechtild Markgräfin von Baden und Frau zu Schleusingen (Slusungen): sie hatten neulich schriftlich um Freilassung ihres Bürgers Albrecht Runzinberg gebeten, den sie im Gefängnis hatte. Heinrich Runzinberg, Albrechts Sohn, Johann (Hans) Hochmud, Michael von Apolda (Appolde) und Johann (Hans) Keßeling haben dem Rat jetzt mitgeteilt, dass die Gräfin den Albrecht gegen Urfehde freigelassen hat. Der Rat bedankt sich und teilt mit, dass die genannten Männer den Albrecht zur Einhaltung seiner Zusagen anhalten wollen, als ob sie selbst die Urfehde beschworen hätten. Albrecht hat sich gegenüber dem Rat stets fromm und ehrlich verhalten. Der Rat drückt das Siegel der Stadt Erfurt auf.
1418 am suntage Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 836
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1418 April 10.

Pergament


Der Römische König Sigmund, König zu Ungarn (Vngern), Dalmatien und Kroatien (Croatien), bekundet: sein und des Reiches vor ihm erschienener Getreuer Friedrich Graf von Henneberg (Hennen-) hat darum ersucht, ihm und seinen Erben die folgenden, von König und Reich rührenden Lehen zu verleihen: das halbe Gericht Benshausen mit Zubehör, den Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald, Zent und Halsgericht zu Römhild (Romhilt), Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt (Muner-) halb sowie den Bann dieser Gerichte. Wegen der dem Reich geleisteten und zu leistenden Dienste kommt der König dem nach und belehnt den Grafen mit diesen Lehen. Die Rechte des Königs, des Reiches und der Mannen des Reiches bleiben davon unberührt. Der Graf hat seine Verpflichtungen beschworen. Der König gestattet ihm, den Bann der Gerichte an Dritte zu verleihen. Er siegelt.
Geben zu Costencz 1418 an sanct Valteinstage, unser reich des Vngerischen etc. in dem ein und dreissigsten unnd des Romischen in dem achten jaren.
Johann Abt des Klosters Veßra (Vessera) und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild, bekunden, dass diese Abschrift in ihrer Anwesenheit durch zwei Notare gefertigt, kollationiert und in Gegenwart zweier Bürgermeister und des Stadtschreibers mit dem Original identisch befunden worden ist; sie ist dann wieder in das Briefgewölbe zu Römhild zurückgelegt worden. Beide Aussteller siegeln.
Geschehen am Freitag nach Bartholomei 49 [30. Aug. 1549].
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dabei anwesend gewesen zu sein, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 835
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: (1418 Feb. 14), 1549 Aug. 30.

KV: per d(ominum) G(üntherum) comitem de Schwartzburg Paulus de Tost.

Ausf.: ThStAM, Amt Römhild Urk. Nr. 9.

Pergament


Ludwig (Locze) von Hattenbach bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) sechs Gulden jährlich an Michaelis [29. Sept.] zu Mannlehen empfangen zu haben, zahlbar am Hof, wo der Graf wohnhaft ist. Dafür lässt er dem Grafen das Dorf Hartprechts [wüst, nahe Burghaun] bei Wehrda (Werdaw) auf, wie es bisher als freies Eigen hergekommen ist. Ludwig und seine Lehnserben sollen es vom Grafen, dessen Erben und der Herrschaft mit den sechs Gulden zu Mannlehen empfangen. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sonnabende nach Symonis et Jude 1418.

  • Archivalien-Signatur: 837
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1418 Oktober 29.

Pergament


Johann, Prior zu Marienpforte (Porte Marie) [bei Waldböckelheim] und Provinzial des Wilhelmiterordens in Deutschland, macht Wilhelm Grafen von Henneberg (Hennen-) und dessen Ehefrau Anna von Henneberg wegen der dem Orden erwiesenen Gunst aller Messe, Vigilien, Gebete, Kapitel, Predigten, Arbeiten, Fasten und guten Werke des Ordens teilhaftig. Alle vier Wochen soll bei Messen und Vigilien an sie erinnert und nach deren Tod für ihr Seelenheil gebetet werden. Der Aussteller siegelt mit dem Provinzialsiegel.
Datum a. d. 1419 quarta feria post Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 842
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1419 Mai 10.

Lateinisch.

Pergament


Kaspar von Fladungen bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), den Hof Oberfladungen (Obirn-) mit Zubehör, das dortige Schultheißenamt, 14 Acker Wiesen im Esselbach, auch Luppuldesgewende genannt, sowie die Wüstung Abtswind (Aptswinden) bei Fladungen mit Zubehör zu Mannlehen empfangen zu haben, wie sein Vater es von der Herrschaft Henneberg hergebracht hat. Kaspar hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Martin von Habsberg (Haß-) um Besiegelung, da er kein Siegel hat. Dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben yst an sand Peterstag Kathedra genand a. d. 1419.

  • Archivalien-Signatur: 840
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1419 Februar 22.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: das halbe Dorf und die Wüstung Kralach (Creuwlingen) bei Schwallungen (Swa-), die der verstorbene Wolfram von Roßdorf (Rostorff), sein Sohn Hertnid und ihre Erben von seinen Vorfahren und ihm pfandweise innehatten, hatte Hertnid an Konrad Kelner, Dekan zu Schmalkalden (Smal-), auf dessen Lebenszeit verkauft. Jetzt haben Hertnid und seine Ehefrau Dorothea mit Zustimmung des Grafen das halbe Dorf für 50 Gulden auf Lebenszeit an Konrad und nach dessen Tod an die Marien-Kapelle und den Marienaltar im Stift St. Aegidii zu Schmalkalden bzw. den jeweiligen Vikar verkauft. Der Graf verzichtet für sich und seine Erben auf das bis jetzt bestehende Lösungsrecht. Der Dekan und die Vikare am Altar sollen darum für das Seelenheil des Grafen und seiner Erben beten. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist an dem mantage nehist vor unser liebin frauwen tage Lichtmesse 1419.

  • Archivalien-Signatur: 839
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1419 Januar 30.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, Daniel von Leibolz (Leubuldes), seiner Ehefrau Jutta, ihren Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 700 rheinische Gulden zu schulden, die die Eheleute ihm geliehen haben und die am nächsten Fest Kathedra Petri [22. Febr.] fällig sind. Die Zahlung soll nach Wunsch der Gläubiger in Mühlhausen (Mulhusen) oder Eisenach (Isennach) erfolgen. Wenn der Graf mit Zustimmung der Gläubiger das Geld länger behalten will, hat er dafür jährlich an Michaelis [29. Sept.] 70 Gulden als Zinsen zu zahlen, die in gleicher Weise fällig sind. Eine Kündigung ist beiden Seiten jeweils einen Monat vor Kathedra Petri möglich, Hauptsumme, Rückstände sowie mögliche Kosten und Schäden sind in einer der beiden Städte zu zahlen. Für den Fall von Säumnis stellt der Graf Bürgen, die auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einer der beiden Städte oder in Salzungen (Saltzungen) Einlager zu leisten haben. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind auf Mahnung zu ersetzen. Erfolgt das nicht binnen 14 Tagen, sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Die Bürgen sollen sich nicht mit dem Verhalten eines anderen Bürgen entschuldigen. Die Urkunde bleibt auch gültig, wenn ein Siegel beschädigt ist. Die Bürgen übernehmen in aller Form ihre Verpflichtungen. Der Graf verspricht, sie schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an. Dies tun auch die Bürgen Ernst Graf zu Gleichen(Glichen), Dietrich Kießling, Ludwig (Lotz) von Farnroda (Farenderode), Johann (Hans) von Farnroda, Konrad von Uetteroda (Uthenrode) der Ältere, Johann (Hanns) von Stotternheim (Stuttern-) und Wilhelm Marschalk.
Geben an dem Sontage in der vasten als man singet Invocavit 1419.

  • Archivalien-Signatur: 841
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1419 März 5.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(1) Johann (Hans) von Saalfeld (Salvelt) und (2) Hermann Huttener, Bürger zu Erfurt (Erffort), bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), sie und ihre Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Feld und Dorf zu Werningsleben (Weringisleiben) belehnt hat: zehn Hufen Ackerland und zehn Höfe, einem Sedelhof und einem Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, die früher Hartmann von Holbach gehörten; je vier Hufen und Höfe sowie einem Baumgarten, die Dietrich von Elxleben (-leiben) gehörten; zwei Hufen Ackerland, die Heinrich von Wiegeleben (Wigeleiben) gehörten, mit Nutzen, Freiheiten und Rechten, wie sie die von den Vorgängern des Grafen, Herren zu Käfernburg (Kefern-), und dessen Eltern hatten. Außerdem verleiht der Graf das zu Werningsleben gehörige und geteilte Holz mit Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über ihre Leute und Güter in Sachen, die nicht das Halsgericht über Mund und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter und die Güter selbst sind frei von Geschoss, Bede und Diensten gegenüber dem Grafen, seinen Erben und Nachkommen. Dritte sollen dies nicht fordern, es steht einzig den Ausstellern zu. Diesen steht es frei, die Güter an beliebige Dritte im Dorf Werningsleben oder den Nachbardörfern zu verleihen oder zu zur Bearbeitung zu überlassen, sooft die Güter frei werden. Der Graf hat in aller Form auf die Rechte verzichtet, die seine Vorgänger, die Herren von Käfernburg, an den Gütern und ihren Besitzern hatten. Die Aussteller siegeln.
Datum a. d. 1420 feria quinta proxima post diem sancti Lamperti martyris.

  • Archivalien-Signatur: 854
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 September 19.

Pergament


Die Brüder Albrecht und Hermann Sprete, Bürger zu Erfurt (Erffurd), bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen du Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Lehen empfangen zu haben zwei Hufen Ackerland und ein Viertel sowie einen Sedelhof zu Vieselbach (Viselbeche) mit Zubehör in Dorf und Feld, die sie von Johann (Hansen) von Bornstedt (-stete) gekauft hatten. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg (Kach-), Heinrich von Nesselröden (-ryden), Hauptmann zu Erfurt, Dietrich (Tiecz) Kießling und andere. Albrecht Sprete siegelt. Hermann bedient sich dieses Siegels mit, da er keines hat.
Der gegeben ist zu Ilmena am mantage in der crutzewachen a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 847
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


Die Brüder Gottschalk, Dietrich und Heinrich, Söhne des Hartung vom Paradies (Pardyße), Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden für sich und ihre Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben 25 Acker Weidicht und Wiesen sowie drei Höfe zu Walschleben (Walsleyben) an der Gera mit Zubehör in Dorf und Feld. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg (Koche-), Heinrich von Nesselröden (Neßilryden), Hauptmann zu Erfurt, Dietrich (Tyczel) Kießling und andere. Gottschalk siegelt, die Brüder bedienen sich dieses Siegels mit.
Der da gegeben ist zcu Ylmena an deme mantage in der crutzewochen a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 851
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


Die Brüder Konrad (Curd) und Johann (Hans) Hottermann, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben acht Acker Weingärten zu Walschleben (Walslouben) an der Gera mit Zubehör in Dorf und Feld. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg (Koche-), Heinrich von Nesselröden (Neßilreden), Hauptmann zu Erfurt, Dietrich (Ticzel) Kießling und andere. Johann siegelt, der Bruder bedient sich dieses Siegels mit.
Gegebin 1420 am mantage in der heilgen crutzewochin zcu Ilmena.

  • Archivalien-Signatur: 849
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


Die Brüder Konrad (Curt) und Johann (Hans) Hotterman, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden für sich und ihre Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben zwei Hufen Land, einen Sedelhof und vier Acker Weidicht zu Vieselbach (Viselbech). Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg (Koche-), Heinrich von Nesselröden (-reden), Hauptmann zu Erfurt, Dietrich (Tiecz) Kießling und andere. Johann siegelt, der Bruder bedient sich des Siegels mit.
Datum an deme montage in der crutzewochen a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 850
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


Friedrich und Wilhelm Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-) bekunden: sie hatten die Beilegung ihrer Irrungen und Forderungen dem Johann Bischof von Würzburg (Wirtz-) als Obmann mit Beisitzern übertragen gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Beide Seiten hatten ihre Klagen und Forderungen dem Bischof besiegelt übergeben, der ihnen diesen Tag in Haßfurt (Has-) als zweiten Termin gesetzt hatte. Die Parteien sind vor ihm erschienen, der Bischof hat sich mit ihren Freunden um einen gütlichen Austrag bemüht und Folgendes festgelegt: beide Seiten sollen je zwei Diener des Bischofs benennen, diese sollen die Grafen nach Benshausen (Bennshusen) laden und dort deren Briefe, Urkunden, Worte und Zeugenaussagen anhören. Die Parteien sollen ihre Mannen, Diener und Untersassen, die Urkunden oder einschlägiges Wissen haben, dorthin entsenden. Nach Anhörung soll eine Schlichtung versucht werden. Gelingt das nicht, sollen die Parteien für eine von den Schiedsleuten festgelegte Anzahl Jahre stillsitzen. Punkte, in den die vier Schiedsleute nicht einig werden, haben sie dem Bischof vorzulegen, der sich als Obmann einer Seite anschließen soll. An dessen Spruch sollen sich die Parteien halten. Wenn die festgesetzte Anzahl Jahre abgelaufen ist, tritt die jetzige Regelung wieder in Kraft, der Bischof soll den Parteien erneute Tage setzen und der Sache nachgehen wie beschrieben. Der Streit soll jetzt bis Walpurgis [1. Mai] im nächsten Jahr beigelegt sein, bei einer Stilllegung nach Ablauf der Frist und einem Vierteljahr. Bis zu einem Spruch bleiben beide Seiten in ihren Rechten, ihren Ansprüchen soll das keinen Schaden bringen. Die vier Schiedsleute sollen den Grafen geloben, der Sache nach bestem Gewissen nachzugehen, die Parteien sollen ihnen das nicht verdenken. Bis Johann Baptist [24. Juni] sollen dazu Tage angesetzt werden. Schiedsrichter, die ausfallen oder aus ehrhaften Gründen nicht teilnehmen können, sind unverzüglich von der Seite zu ersetzen, die sie benannt hat. Die Aussteller (1, 2) verpflichten sich darauf in aller Form, sie siegeln.
Der geben ist zu Hasfurt 1420 am fritage vor dem suntage als man in der heilgen kirchen singet Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 844
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 April 19.

Pergament


Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt (Erffurd), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), die Güter zu Lehen empfangen zu haben, die in Feld und Dorf zu Walschleben (Wallesleuben) liegen, mit Gericht, Recht über Hals und Hand in Feld und Dorf, das Kirchlehen in diesem Dorf sowie 12 Metzen Hafergülte und 12 Hühner im Dorf Großhettstedt (Grossen Hetstete), Lehen vom Grafen, seinen Erben und der Herrschaft. Heinrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg (Kach-), Heinrich von Nesselröden (Nesselryden), Hauptmann zu Erfurt, Dietrich (Tytz) Kießling und andere. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zcu Ilmena am mantage in der crutzewachen a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 846
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


Johann (Hans) von der Sachsen (Sachsa), Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekundet vom Fürsten Wilhelm, Grafe und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben vier Hufen Land zu Walschleben (Walzlouben) an der Gera mit Zubehör in Dorf und Feld. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg (Koche-), Heinrich von Nesselröden (-reden), Hauptmann zu Erfurt, Dietrich (Ticzel) Kießling und andere. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zcu Ylmena am montage in der crutzewochen a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 848
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


Konrad, Erzbischof von Mainz (Mentze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in deutschen Landen, verleiht seinem Verwandten (neven) Wilhelm Grafen zu Henneberg (Hennen-) zu Burglehen 40 Gulden Gülte, die dem Grafen und seinen Leibes-Lehnserben jährlich an Martini [11. Nov.] aus der Kellerei Miltenberg anfallen. Davon ist der Graf Burgmann zu [Tauber-] Bischofsheim (Bischoffis-) auf der Tauber (Thüber). Wilhelm hat das Lehen empfangen und seine Verpflichtungen beschworen. Der Erzbischof und seine Nachfolger können die 40 Gulden jederzeit mit 400 Gulden ablösen. Der Graf und seine Leibes-Lehnserben haben dem Erzstift dann die 40 Gulden auf Eigen und Erbe zu belegen, das zum Schloss Bischofsheim günstig gelegen ist, und dieses von Erzbischof und Erzstift zu Burglehen zu empfangen nach Burgmannsrecht. Die Rechte des Erzbischofs, des Erzstifts und seiner Burgmannen bleiben vorbehalten. Der Erzbischof hängt sein Sekretsiegel an.
Datum Slußilffelt ipsa die sancti Albani martyris a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 852
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Juni 22.

Pergament


Ratsmeister, Rat, Handwerke und Handwerksmeister zu Schmalkalden (Szmal-) bekunden für sich und ihre Nachfolger: Ludwig Landgraf zu Hessen und Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) haben sie wegen der noch vorhandenen Schulden von 2000 Gulden, die sie auf Wiederkauf oder Leibgedinge verschrieben hatten, zu den bereits gewährten Jahren weitere zwei an Walpurgis beginnende Jahre von Bede und Steuer befreit; ausgenommen ist die alte Bede, die sie jährlich geben. Die Aussteller sollen in dieser Zeit die Schulden und Leibgedinge ablösen. Geschieht das nicht, können die Herren sie deswegen strafen. Neue Schulden auf Wiederkauf oder Leibzucht dürfen nur mit Zustimmung der Herren aufgenommen werden. Dazu verpflichten sich die Aussteller in aller Form; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Gegeben am fritage nach conversionis sancti Pauli a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 843
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Januar 26.

Pergament


Sittich Marschalk der Ältere zu Marisfeld (-felt) und Simon Auerochs (Vros) zu Oepfershausen (-husen) bekunden: Dietrich Kießling, Werner von Buttlar (Bottler), Heinrich (Heincz) von Lichtenberg und Wilhelm Marschalk haben vermittelt, dass Sittich seine Tochter Margarete (Gretin) dem Simon zur Ehefrau geben und ihr 150 Gulden auf ein Drittel von Marisfeld verschreiben soll gemäß der Urkunde, die Graf Wilhelm [von Henneberg] ihr darüber ausgestellt hat. Die 50 Gulden Morgengabe, die ihr verstorbener Ehemann Johann von Uetteroda (Vttenrod) ihr gegeben und Konrad von Uetteroda mit Urkunde des Abtes Johann von Fulda (Ffulde) auf ein Dorf [Lücke] vermacht hat, sollen ihr verbleiben; Margarete kann darüber ohne Behinderung durch Simon und seine Erben frei verfügen. Sittich soll der Tochter und Simon den halben Sackzehnten und den kleinen Zehnten zu Kaltenlengsfeld (Kaldenlengsfelt) überlassen, den er von Engelhard von der Tann (Tanne) gelöst hat. Simon, Margarete und ihre Erben sollen darin sitzen, solange Sittich lebt. Nach dessen Tod sollen sie in das Drittel zu Marisfeld ziehen gemäß der erwähnten Urkunde. Den Zehnten zu Kaltenlengsfeld und das übrige Eigen sollen die Töchter Elisabeth vom Berg (Else vom Berge) und Margarete miteinander teilen unter Vorbehalt der Rechte der Ehefrau Felizitas (Ffeliczin) oder seiner Söhne, wenn er solche noch erhält.
Simon soll der Margarete 200 rheinische Gulden verschreiben von dem Geld, das er auf das Gericht im Sand vom Grafen Wilhelm und dessen Erben hat. Er soll den Grafen bitten, der Margarete und ein oder zwei Freunden, die sie hinzunimmt, eine Urkunde auszustellen, dass sie nach seinem Tod frei über die erwähnten Gelder und Güter verfügen kann. Wenn Simon eine solche Urkunde erwirbt, sind die wegen der 200 Gulden gestellten Bürgen ledig. Wenn der Graf oder seine Erben die Summe nicht länger stehen lassen wollen, sollen Margarete und ihre Freunde, die die Urkunde innehaben, das Geld nehmen und anderweitig anlegen ohne Behinderung durch Simon oder seine Erben. Er soll diese Zinse mit Margarete nutzen, hat jedoch nach einer Ablösung mit der Neuanlage nichts zu schaffen. Wenn Simon nicht die Zustimmung des Grafen für seine Verschreibung erlangen kann, soll er die Summe anweisen auf Behausung und Erbe zu Oepfershausen, die er vom Grafen zu Lehen hat und die 200 Gulden wert sind.
Erhalten die Eheleute gemeinsame Kinder, sollen diese mit Simons Kindern gleich teilen ohne Beeinträchtigung von deren Rechten. Wenn Margarete den Simon überlebt, steht ihr eine Hälfte an Hausrat und Fahrhabe zu ohne Behinderung durch die Kinder Simons oder gemeinsame Kinder. Erhalten sie keine Kinder und versterben die jetzt lebenden Kinder Simons, sollen Fahrhabe, Hausrat und Eigen, die er hinterlässt, der Margarete zustehen ohne Behinderung durch die nächsten Verwandten und Erben. Stirbt Margarete vor Simon, fällt das, was sie eingebracht hat, an Simon ohne Behinderung durch Sittich und seine Erben; ausgenommen sind die 50 Gulden.
Simon soll dies binnen eines Monats zu Ende bringen. Dafür stellt er als Bürgen (3) Werner von Buttlar und (4) Heinrich von Lichtenberg, die verhandelt haben, seinen Schwager (sweher) (5) Sittich Marschalk, Dietrich Kießling und seinen Schwager (6) Wilhelm Marschalk. Diese sind, wenn er dem nicht nachkommt, in einer ihnen angewiesenen offenen Herberge in Meiningen (Meinigin) oder Wasungen (Wasingen) zum Einlager verpflichtet. (1) Sittich und (2) Simon siegeln und bitten die Bürgen um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1420 an sent Kylientag dez heilgin bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 853
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Juli 8.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: an diesem Tag haben vor seinem Hofgericht zu Ilmenau (Ilmena) Konrad Bilwitz und Christian Bischoff, Bürger zu Erfurt (Erffurte), geklagt gegen Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt, um die Güter in Feld und Dorf zu Walschleben (Walsleyben) mit Gericht und Recht über Hals und Hand, das Kirchlehen daselbst sowie 12 Metzen Hafergülte und 12 Hühner im Dorf Großhettstedt (Grossen Hetstete) bei Stadtilm (Stad Ilmen). Podewitz ließ durch seinen Fürsprecher antworten, die Lehen und Güter gehörten ihm, er habe sie über Jahr und Tag nach Gewohnheit des Landes ohne Widerspruch in Nutzen und Gewere gehabt. Nach Klage, Antwort und Anhörung der vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst ausgestellten Urkunden haben die Mannen, die darüber zu Recht saßen, einmütig geurteilt, nach dem Lehnsrecht würden Lehen nur dann an Töchter oder Frauen vererbt, wenn der Graf eine solche Gnade gewährt habe. Podewitz könne die Lehen und Güter daher behalten. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist am mantage in der crutzewachen a. d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 845
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1420 Mai 13.

Pergament


(1) Ernst Graf zu Gleichen (Glichen) und seine Ehefrau (2) Margarete, geborene von Henneberg (Hennen-), bekunden: Friedrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, Schwäger und Brüder, haben ihnen Schloss und Stadt Ilmenau (Ilmena) überantwortet nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde:
Friedrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, vor Zeiten mit ihrer Schwester und Schwägerin Margarete, Gräfin zu Gleichen (Glichen), wegen Schloss und Stadt Ilmenau (Ilmena) mit Zubehör, das sie ihr verschrieben hatten, in Verhandlungen gestanden zu haben. Da Margarete nun geheiratet hat, übertragen sie für sich und ihre Erben Ernst, Grafen zu Gleichen, und seiner Ehefrau Margarete, Schwager und Schwester, auf Margaretes Lebenszeit Schloss und Stadt Ilmenau mit Zubehör, Erbe und Eigen, Gerichte, Dörfer, Weiler, Wüstungen, Hölzer, Heide, stehende und fließende Gewässer, Wunne und Weide, Vorwerke, Fischweiden, Hämmer, Mühlen, Äcker, Wiesen, Häuser, Höfe, Zölle, Beden, Leute, Güter, Zinse und Gülten an Silber, Geld, Getreide und Unschlitt, wie die Herrschaft He. diese bisher innehatte. Ausgenommen sind Mann- und Kirchlehen, die vor Zeiten daraus versetzten Rodungen und eine daraus dem Schmied zu Martinroda (Meinwartrode) vererbte Wiese. Schwager und Schwester können, solange Margarete lebt, darüber frei verfügen. Verpfändungen und Verkäufe dürfen jedoch nur mit Zustimmung der Aussteller vorgenommen werden. Schwager und Schwester sind darin zu schützen und zu schirmen. Die Bürger der Stadt und die Bauern in den zugehörigen Dörfern und Gerichten haben diesen zu huldigen. Nach Margaretes Tod fallen Schloss und Stadt mit Leuten, Dörfern und anderem Zubehör ohne weiteres an die Aussteller zurück. Der Schwager, seine Erben oder deren Amtleute haben die Bürger und Bauern unverzüglich von ihren Eiden loszusagen und an die Aussteller oder ihre Erben zu weisen. Dies haben der jetzt eingesetzte Amtmann und seine Nachfolger zu beschwören. Eine Auslösung ist den Ausstellern jeweils vier Wochen vor oder nach Kathedra Petri [22. Febr.] mit 2000 rheinischen Gulden möglich. Diese Summe steht Margarete auf Lebenszeit zu; ihr Rückfall nach Margaretes Tod ist sicherzustellen. Nach einer derartigen Ablösung sind Schloss und Stadt herauszugeben, Bürger und Bauern von ihren Eiden loszusagen. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen und siegeln. - Der geben ist am Samstage vor sant Thomas tag des zwelffboten 1421.
Die Aussteller verpflichten sich und ihre Erben auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist in dem jare und an dem tage als obgeschr. stet.

  • Archivalien-Signatur: 864
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 Dezember 20.

Pergament


(1) Wilhelm Marschalk und (2) Michael Truchseß bekunden, zwischen dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), einerseits, Heinrich (Heintzen) Otnand und seinem Sohn Apel andererseits vermittelt zu haben. Diese haben in aller Form geschworen, gegen den Grafen, seine Erben, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn sie mit diesen zu schaffen haben, sollen sie es vor dem Grafen austragen oder dort, wohin dieser sie verweist. Schuldforderungen gegen den Grafen, die sie wegen der Fürstin Anna, Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, zu haben meinten, sind sämtlich abgetan. Wenn diese künftig [neue] Schulden bei ihnen haben, dürfen sie Pfänder nehmen. Die Aussteller siegeln.
Der gegeben yst am fritage nehst vor sand Vits tage a. d. 1421.

  • Archivalien-Signatur: 857
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 Juni 13.

Pergament


Albrecht, Abt des Stifts zu Hersfeld (-felde), bekundet, von Heinrich Brun dem Jungen und seinen Erben Güter zu Reckerode (Rügkeroide) und Bernterode (Bernderoide) [vor Hersfeld] gekauft zu haben gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Der Abt soll die Güter über drei Jahre nach Ausstellung dieser Urkunde innehaben. Danach soll er sie, wenn Heinrich oder seine Erben das wünschen, ohne weiteres wieder herausgeben. In dieser Zeit bei Rechtsstreitigkeiten entstandene Kosten sind dann zu ersetzen. Der Abt siegelt. Zeugen: Eberhard, Dekan des Stifts, Cyriac Kettinbur, Schreiber des Abts, und Konrad Schucze, sein Bürger zu Hersfeld.
Datum a. d. 1421 ipso die sancti Cyriaci martyris et sociorum eius.

  • Archivalien-Signatur: 858
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 August 8.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Eberhard Wolff bekunden: Johann, der im Gefängnis des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), war, ist von diesem losgesagt worden. Daher schwören die Brüder in aller Form, gegen den Grafen, seine Erben, Lande und Leute, Untersassen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn sie von Anschlägen gegen diese erfahren, sollen sie dies mitteilen. Wenn der Graf und seine Erben in einen Krieg geraten und die Aussteller benötigen, sollen die auf ein ihnen angewiesenes Schloss kommen und helfen gegen jedermann. Ausgenommen sind die Herren [(Erz-) Bischöfe] von Mainz (Mentze) und Würzburg (Wirtzpurg), denen sie verpflichtet sind. Sie erhalten vom Grafen dort Futter und Brot, Schäden werden ersetzt. Die Brüder bitten (1) Konrad von Uetteroda (Vtenrode) den Älteren und (2) Wilhelm Marschalk um Besiegelung; diese kündige ihre Siegel an.
Der geben ist am sonabunde vor mittvasten 1421.

  • Archivalien-Signatur: 855
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 März 1.

Pergament


Dietrich von Stockhausen (Stoghusen) teilt dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), mit, dass er seinem Vetter Tuto von Bösa (Bysa) und seinen Erben ein Vorwerk und fünf Hufen Land in Dorf und Feld zu Stockhausen mit allem Zubehör verkauft hat, und bittet, diesen und seine Erben damit zu belehnen. Er lässt die Güter hiermit auf und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1421 an sente Gallen dage.

  • Archivalien-Signatur: 862
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 Oktober 16.

Pergament


Georg (Jorge) von Buttlar (Buttler) bekundet, für sich und seine Erben zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben den halben Hof in Nordheim (Northeim), der vor Zeiten Berthold (Berld) von Buttlar gehörte, mit dem halben Zugehör in Dorf und Feld. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben an sand Gallen tage 1421.

  • Archivalien-Signatur: 861
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 Oktober 16.

Pergament


Helwig von Rückers (Rugkis) bekundet, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Erben und Herrschaft die Mark und Wüstung Kalkofen (Kalcoffen) bei Berka [Werra] und Bischofrode (Byschoff-) [bei Eisenach] mit allem Zubehör, bisher freies Eigen, aufgetragen und für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben. Der Graf und seine Erben sollen ihm jährlich an Martini [11. Nov.] ein halbes Fuder Wein geben, das er in Schmalkalden (Szmal-) binnen drei oder vier Wochen holen lassen soll, oder Geld im gleichen Wert. Dafür räumt er dem Grafen und seinen Erben am Schloss Brandenburg, das ihm halb gehört, die Öffnung ein gegen jedermann ausgenommen seine Ganerben und die Markgrafen zu Meißen (Missen), Landgrafen in Thüringen. Helwig hat seine Verpflichtungen in aller Form beschworen. Wenn er keine Söhne erhält, sollen seine Töchter Anna und Margarete, die er jetzt hat, auf Lebenszeit die Lehen innehaben, nicht jedoch den Wein. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1421 am dornstage nehst nach Sixti.

  • Archivalien-Signatur: 859
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 August 7.

Pergament


Johann (Hanns) Pfeffersack bekundet, für sich und seine Erben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben den Hof zu Wasungen am niederen Tor mit Zubehör innerhalb des Schlags (slag), einem Flecken Land "an der harte", das jetzt Heinrich (Heintz) Otand innehat, sieben Acker Wiesen unter der Stadt "in dem erlich" und sieben Acker Pflugland unter der Stadt "gein der steden", wie Sophie (Fihe), Witwe des Eberhard von der Kere, diese Wiesen und Äcker innehatte, Lehen vom Grafen und der Herrschaft. Johann hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Der geben ist 1421 am dinstage nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 860
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 September 23.

Pergament


Johann Stogkelin, Prior, Heinrich Schwarzbach (Swarcz-), Unterprior, Bertold (Berld) Hunfeld, Kustos, und der Konvent der Augustiner zu Schmalkalden (Smalkaldin) bekunden: Heinrich Hamer, Bürger zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Martha haben anderthalb Gulden jährlichen, je zur Hälfte an Michaelis [29. Sept.] und Walpurgis [1. Mai] fälligen Zins sowie ein Brot zu Weihnachten im Wert von zwei alten Groschen aus einem Garten vor dem Weidebrunner (Weytenborner) Tor an Haselbachs Garten, den jetzt Berthold (Betcze) Scherff innehat, sowie einen halben Gulden, fällig je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis, ein Brot zu Weihnachten im Wert von fünf alten Groschen sowie ein Fastnachtshuhn auf ein Haus vor dem Weidebrunner Tor oben an Misseners Haus, das jetzt Wilhelm Kappe innehat, dem Kloster übereignet für ein Almosen zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelenheil. Die Aussteller verpflichten sich, davon jeden Freitag am Heilig-Kreuz-Altar vor der hinteren Säule eine Messe für deren Seelenheil zu halten. Sie nehmen die Stifter und ihre Erben in die Gebetsbruderschaft auf und machen sie aller durch die Brüder im Kloster vollbrachten guten Werke teilhaftig. Wenn ihr Tod bekannt wird, sollen sie eingeschrieben werden für die vier Quatember, die sie mit Vigilien und Messen begehen. Sie sollen erhalten, was für Brüder und gute Freunde nach der Gewohnheit des Klosters üblich ist. Die genannten Güter sollen in den hergebrachten Rechten verbleiben und nicht weiter belastet werden. Bei Säumnis kann der Rat die Zinse zurückhalten, bis den Bestimmungen nachgekommen wird. Es siegeln (1) Prior und (2) Konvent.
Der gegeben ist 1421 an dem dinstage nach dem heiligen phingistage.

  • Archivalien-Signatur: 856
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 Mai 13.

Pergament


Tuto von Bösa (Biesa) bekundet, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben neun Hufen Land und ein Vorwerk in Dorf und Feld zu Stockhausen (Stokhusen) mit Zubehör in Dorf und Feld, sowie sechs Gulden jährlicher Gülte, Lehen vom Grafen und seinen Erben. Fünf Hufen und das Vorwerk hat er von seinem Vetter Dietrich von Stockhausen gekauft. Tuto hat seine Verpflichtungen beschworen, er siegelt.
Der geben ist an sand Gallen tage 1421.

  • Archivalien-Signatur: 863
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1421 Oktober 16.

Pergament


Die Brüder Johann (Hanns) und Wilhelm von Abersfeld bekunden, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben die folgenden Güter zu Lehen gemacht zu haben, die ewig vom Grafen und der Herrschaft empfangen werden sollen, sooft das erforderlich ist. Die Aussteller haben sie für sich und ihre Erben zu Mannlehen empfangen: die Kemenate zu Abersfeld mit Zubehör; einen Hof unter dem Kirchhof und einen Zehnten, gibt jährlich drei Malter Getreide und ein Fuder Heu, den Hof und den Zehnten haben die von Eberstein inne; die Güter, die Jakob Kremer, Bürger zu Schweinfurt (Swinfurd), zu Pfand innehat; ein Gut, auf dem Heinrich (Heintz) Wagener sitzt; ein Seldnersgut, auf dem Rudelin sitzt; fünf unbebaute Hofstätten; einen Baumgarten bei der Kemenate; etwa 20 Pflugäcker, alle zu Abersfeld. Die Brüder habe diese empfangen und ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt; Wilhelm, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
Der gegeben ist an sand Peterstag Cathedra a. d. 1422.

  • Archivalien-Signatur: 867
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 Februar 22.

Pergament


Friedrich, Bischof von Bamberg, belehnt seinen Verwandten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), mit einem Burggut von 40 rheinischen Gulden Landeswährung, die ihm und seinen männlichen Erben jährlich an Martini oder 14 Tage danach gezahlt werden sollen. Das Burggut soll der Graf auf der Feste Lichtenfels verdienen oder durch einen zum Wappen geborenen ehrbaren Knecht verdienen lassen. Er und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Das Burggut ist zu empfangen, sooft es zum Fall kommt. Der Graf hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Bischofs. Geben zu Nuremberg an sand Laurencien abend 1422.

  • Archivalien-Signatur: 870
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 August 9.

Pergament


Heinrich (Heintz) Otnand bekundet, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben etwa 7 ½ Acker Wiesen und Land im Werth zu Niederstauerschlag (Nidersturßlachen), genannt zu den sieben Äckern, und etwa einen Acker Wiese unten an der "soltzaßwiesen". Der Aussteller beschwört seine Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist an sand Walpurg tage a. d. 1422.

  • Archivalien-Signatur: 869
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 Mai 1.

Pergament


Katharina Schilling, Meisterin, Katharina Rußwurm, Priorin, und der Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Konigisbreitingen) bekunden, zehn rheinische Gulden von Berthold (Berlt) von Ellen (Eln), Dominikaner aus dem Kloster zu Eisenach (Isenache), empfangen zu haben. Dafür sollen sie jährlich eine Memorie halten mit Vigil am Abend und Messe am Morgen für Peter Sparnauw, Dompropst zu Merseburg (Mers-). Die Ausstellerinnen verpflichten sich dazu und kündigen das Konventssiegel an.
Datum a. d. 1422 feria sexta post nativitatem Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 871
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 September 11.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, den Brüdern Sittich und Wilhelm Marschalk zu Walldorf (Waltdorff) 450 rheinische Gulden schuldig zu sein, die bis zur Rückzahlung jährlich an Martini [11. Nov.] mit 45 Gulden zu verzinsen sind, je nach Wunsch in Meiningen (Meynnyngen), Wasungen oder Walldorf. Wenn der Graf die Summe zurückzahlen will oder die Marschalk sie benötigen, ist das ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [22. Febr.] anzukündigen, die Summe ist zu diesem Termin in einem der drei Orte fällig. Für den Fall von Säumnis stellt der Graf Bürgen, die auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus an einem der drei Orte einzulegen haben, bis Hauptgeld, Zinsen und Kosten gezahlt sind. Wenn ein Bürge stirbt, außer Landes geht oder geistlich wird, ist binnen 14 Tagen nach Mahnung ein neuer zu stellen; sonst sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an (1). Die Bürgen hängen ihre Siegel dazu und übernehmen in aller Form ihre Verpflichtungen: (2) Johann (Hanns) vom Stein zu Lichtenberg, (3) Siegfried vom Stein, Ritter, (4) Lorentz von Ostheim, (5) Karl von Bastheim, (6) Albrecht von Brend (Brende) und (7) Konrad von Uetteroda (Vthenrod) der Ältere.
Datum a. d. 1422 am dornstage sand Vincencien tage.

  • Archivalien-Signatur: 866
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 Januar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: wegen eines Totschlags, den Heinrich (Heintz) Friderich, Bruno Stuelschreiber, Hermann Rorer, Peter Fynck, Heinrich (Heintz) Hesse und Dolfranck, Untersassen des Klosters Reinhardsbrunn (Reinherßborn), an Konrad (Contzen) Valrot begangen hatten, hatten Ehefrau und Freude Valrots die Beschuldigten vor das Gericht zu Benshausen (-husen) geladen und bis zum Urteil verklagt. Der Graf hat mit Wissen beider Parteien vermittelt. Demnach sollen die Beschuldigten der Witwe zur besseren Erziehung ihrer Kinder 24 rheinische Gulden zahlen, je zur Hälfte an Kathedra Petri [22. Febr.] und Walpurgis [1. Mai]. Damit sind alle Klagen abgetan. Die Beschuldigten sollen die Sache vor Gericht abstellen ohne Schaden der Kläger. Die Bürgen des Johann (Hanns) Valrot, Bruders des Erschlagenen, der im Gefängnis des Ewald, Abtes zu Reinhardsbrunn, war und das verbürgt hatte, sind ihrer Verpflichtungen ledig, Johann soll gegen alte Urfehde freigelassen werden. Er und die Kinder sollen den Totschlag am Bruder in keiner Weise rächen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an sand Anthonyen tage 1422.

  • Archivalien-Signatur: 865
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 Januar 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet für sich und seine Erben, dem Johann (Hannsen) Narbe, seiner Ehefrau Katharina, seinen Erben und den Kindern des verstorbenen Bruders Simon Narbe 100 rheinische Gulden schuldig zu sein, die an Kathedra Petri [22. Febr.] in Fladungen fällig sind. Als Zins sind an Martini [11. Nov.] zehn Gulden zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Gläubiger das Geld länger stehen lassen wollen. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in Fladungen einzulegen haben, bis Hauptgeld und Zinsen gezahlt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen Simon Auerochs (Vrosch) und Wacker Wolff übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1422 am sonabend nach sand Mathiastage des heiligen czwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 868
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1422 Februar 28.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Der Römische König Sigmund, König zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien und Kroatien, verleiht entsprechend der ihm durch Gesandte vorgetragenen Bitte dem Georg, Grafen zu Henneberg, die von ihm und dem Reich rührenden Lehen: das halbe Gericht Benshausen (Bennshusen) mit Zubehör, den Anteil des Wildbanns auf dem Thüringer Wald, Zent, Halsgericht und Zoll zu Römhild (Romhilt), Zehnt, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt (Munerstat) halb und den Bann dieser Gerichte. Seine und des Reiches Rechte behält der König sich vor. Der Graf soll gegenüber Albrecht von Hohenlohe (Hohenloch), Rat des Königs, die geschuldeten Eide leisten. Der König bevollmächtigt den Grafen ausdrücklich, den genannten Gerichtsbann nach Belieben an Dritte zu verleihen, und siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Ofen 1423 am sontag vor sant Galli tag unserer reiche des hungrischen etc. in dem sibenunddreysigsten, des romischen in dem vierzehendem und des behemischen im virden jare.

Johann, Abt des Klosters Veßra (Vessera) und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild (Romhilt) bekunden, dass die Abschrift in ihrer Anwesenheit durch die beiden unterzeichneten Notare kollationiert und mit dem Original gleichlautend befunden worden ist. Das Original ist in Gegenwart der beiden Bürgermeister und des Stadtschreibers in das Briefgewölbe zu Römhild zurückgelegt worden.
Geben und geschehen am Freitag nach Bartholomei 49 [30. Aug. 1549].
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bezeugen dies und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 877
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: (1423 Okt. 10), 1549 Aug. 30.

Pergament


Die Brüder Nikolaus (Claws) und Kaspar Strigel, Bürger zu Würzburg (Wirtzpurg), bekunden, für sich und ihre Erben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben vier Acker Weingärten zu Würzburg am Stein "an der dorbacher steyge" zu Lehen empfangen zu haben. Die Rechte der Herrschaft bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Johann (Hannsen) Relin, Bürger zu Würzburg, um Besiegelung, da sie keine Siegel haben. Dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist zu Wirtzpurg an sand Blasius tage a. d. 1423.

  • Archivalien-Signatur: 872
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 Februar 3.

Pergament


Hermann von Boineburg (Beumel-) gen. der Weiße bekundet, sich wegen aller Vorfälle bis zu diesem Tag gesühnt zu haben mit dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seinen Erben und den Seinen. Er trägt dem Grafen, seinen Erben und Herrschaften auf sein freieigenes Gut in Grandenborn (Graneborn) [bei Netra], auf dem Johann (Hanns) Wegedoß sitzt, mit Zubehör, Zinsen, Gülten, Renten, Nutzen, Ehren und Gewohnheiten, wie es sein Vater und er hergebracht haben. Er hat das Gut vom Grafen und seinen Erben zu Mannlehen empfangen. Der Graf hat dafür ihm und seinen Lehnserben jährlich an Martini [11. Nov.] ein halbes Fuder Wein zu reichen oder den Wert in Geld zu zahlen, die er in Schmalkalden (Szmal-) holen lassen soll. Er und seine Erben sollen diese zu Mannlehen empfangen. Hermann hat seine Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Konrad Kelner, Dekan zu Schmalkalden, Helwig von Rückers (Rugiß) und Wilhelm Marschalk. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist am sontage in der vasten, als man in der heiligen kirchen singet Judica 1423.

  • Archivalien-Signatur: 874
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 März 21.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Herbn.) bekundet: Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) hat ihm mitgeteilt, dass er zu Ehren der Jungfrau Maria und der ganzen himmlischen Schar für sein, seiner Vorfahren, Freunde, Wohltäter, Erben, Nachkommen und aller Christgläubigen Seelenheil mit den unten genannten Gütern und Einkünften eine Frühmesse als einfache Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung für einen Priester in der Pfarrkirche des Dorfes Benshausen (-husen), Diözese Würzburg, stiften und fundieren möchte. Er hat den Bischof um seine Zustimmung gebeten. Wegen der Mehrung des Gottesdienstes kommt der Bischof dem mit Zustimmung des Pfarrers zu Benshausen nach, bestätigt Stiftung und Dotation und errichtet die Frühmesse als einfache Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung. Der Inhaber hat am Ort zu residieren. Bei Vakanz soll der Inhaber des Präsentationsrechtes eine geeignete Person benennen, die Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann, und diese innerhalb vier Monaten nach Eintritt der Vakanz dem Bischof oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten präsentieren. Wenn jemand benannt wurde, der nicht Priester ist, soll er binnen eines Jahres dazu geweiht werden. Bis dahin soll er die Frühmesse durch einen geeigneten Priester lesen lassen und diesen aus den Einkünften angemessen bezahlen. Der Inhaber soll am Thomas-Altar - nicht am Kreuzalter - in der Pfarrkirche vor Sonnenaufgang, bevor die am Ort wohnenden Arbeiter herausgehen, wöchentlich vier Messen lesen. An Sonn- und Feiertagen sowie an Tagen, an denen die Exequien einer bedeutenden Person in der Pfarrkirche gefeiert werden, soll dies nicht vor Sonnenaufgang, sondern innerhalb der öffentlichen Messe erfolgen. Mit Erlaubnis des Pfarrers kann der Frühmesser an diesen Tagen auch zu einer anderen Stunde die Messe lesen. An Sonn- und Feiertagen sowie bei den erwähnten Exequien soll der Frühmesser bei Prozessionen, Messen, Vigilien und anderen Gottesdiensten, bekleidet mit einem Chorrock, dem Pfarrer beim Singen und Lesen angemessen assistieren, sofern kein rechtliches Hindernis vorliegt. Der Frühmesser schuldet dem Pfarrer die nötige Ehrfurcht. Binnen eines Monats nach seiner Zulassung soll er dem Pfarrer versprechen, ihm alle Opfergaben ohne weiteres herauszugeben. Der Pfarrer darf ihn bei seinen Aufgaben nicht behindern. Ohne dessen Zustimmung darf der Frühmesser sich - außer in Notfällen - keine pfarrlichen Pflichten oder Austeilungen der Sakramente anmaßen. Das Präsentationsrecht bleibt dem Grafen Wilhelm, seinen Erben und Nachfolgern, Grafen und Herren zu Henneberg, vorbehalten. Der jeweils Älteste soll bei Vakanz eine geeignete Person präsentieren. Die Güter, Einkünfte und Zinse, mit denen die Frühmesse jetzt oder künftig dotiert wird, sollen die kirchlichen Freiheiten genießen. Der Bischof befreit sie von Beden, Steuern, Herbergen und anderen Belastungen.
Die Frühmesse ist wie folgt dotiert: der Frühmesser darf die Bücher, Leuchter, Kelche und Gewänder der Pfarrkirche ohne Behinderung durch den Pfarrer benutzen. Für das Hüten seiner Kühe und Schweine kommen die Dorfbewohner auf. Er erhält ein angemessenes Haus mit Garten, dazu vier Morgen Wiese, drei Morgen Ackerland, eine Hufe im Dorf Herpf (Herph) mit Äckern, Wiesen und Zubehör in Wasser, Wald und Weide, die jährlich sieben Gulden an die Frühmesse zinst und die jetzt der Knappe Hertnid von Roßdorf (Rostdorff) innehat, sowie eine Hufe ebenda, die das gleiche zinst, die früher der Ritter Karl Truchseß innehatte und die jetzt Jakob Tzymmerman, wohnhaft zu Herpf, bebaut, schließlich Güter in Rupperg (Ruperg) mit Zubehör, die 15 Gulden zinsen. Der Bischof siegelt mit dem Vikariatssiegel. Graf Wilhelm erteilt zu diesen Regelungen seine Zustimmung und hängt sein Siegel dazu.
Datum et actum Herbn. a. d. 1423 ipso die beati Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 879
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 Dezember 21.

[[Fortsetzung] Dekan Johann und das Kapitel des Stifts St. Aegidii und St. Erhard zu Schmalkalden (Smal-) bekunden, die Haupturkunde mit den beiden anhängenden Siegeln des Bischofs von Würzburg und des Grafen von Henneberg gesehen zu haben. Die Abschrift stimmt mit dieser überein. Sie siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Geben uff sontag Reminiscere a. d. 1447 [5. März].

Lateinisch.

Pergament


Jörg von Buchenau (Buchenawe) bekundet: die Irrungen zwischen dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) einerseits und ihm andererseits bis zu diesem Tag sind abgetan, keine Seite soll künftig etwas gegen die andere unternehmen. Das Schloss Dietlas (Tutlyns) haben Jörg und seine Erben mit Nutzen, Äckern, Wiesen, Holz, Wasser und allem Zubehör, Ehren und Rechten ganz vom Grafen und seinen Erben zu Mannlehen empfangen, wie es bisher vom Grafen und der Herrschaft zu Lehen gegangen ist. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt. Jörg hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf und seine Erben haben am Schloss die Öffnung gegen jedermann, soweit die Inhaber das mit Ehren tun können. Während der Öffnung ist das Schloss zu verköstigen, Torwärter und Wächter sind zu entlohnen. Vor der Rückgabe entstandene Verluste sind zu ersetzen. Wenn Jörg oder seine Erben das Schloss verkaufen müssen, haben sie es zunächst dem Grafen und seinen Erben anzubieten. Wenn die es nicht wollen, darf es an einen Genossen verkauft werden, den der Graf belehnen soll. Der neue Besitzer hat darüber einen Revers auszustellen und die Verpflichtungen zu erneuern. Vermittelt haben dies Engelhard von der Tann, Wilhelm von Buchenau und Wilhelm Marschalk. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mantage nach sand Marcus tage a. d. 1423.

  • Archivalien-Signatur: 875
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 April 26.

Pergament


Konrad (Contz) Kümel und Johann (Hans) Raspe, Bürger zu Würzburg (Wirtzpurg), bekunden für sich und ihre Erben, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben sechs Morgen Weingärten zu Würzburg am Stein zwischen den Kartäusern auf einer Seite und Konrad (Contz) Kümel auf der anderen. Die Aussteller haben diese Weingärten von Matthias Rotermund gekauft. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller bitten Johann (Hannsen) Wentzel, Bürger zu Würzburg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sand Nycolaus tage 1423.

  • Archivalien-Signatur: 878
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 Dezember 6.

Pergament


Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden (Smal-) bekunden: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat ihnen eine Urkunde vorgelegt über 1000 Gulden Hauptgeld und 80 Gulden jährlichen Zins wegen Heinrich Dressel, Bürger zu Erfurt (Erfford), und dessen Erben. Die Urkunde ist inseriert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Ratsmeister, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden (Smal-) sind seinetwegen Selbstschuldner geworden gegen Heinrich (Heinczen) Dressel, Bürger zu Erfurt (Erffurd), und seine Erben über 1000 rheinische Gulden Hauptgeld und 80 Gulden Zins jährlich an Walpurgis [1. Mai]. Diese 80 Gulden sollen sie zahlen aus den 300 Gulden, die sie ihm auf fünf Jahre geben sollen nach seinem Oheim Ludwig, Landgrafen zu Hessen. Die 80 Gulden werden von diesen 300 Gulden abgezogen, der Graf sagt die Stadt von dieser Verpflichtung los. Nach fünf Jahren sollen der Graf und seine Erben die Stadt von den Pflichten wegen Hauptgeld und Schulden bei Heinrich Dressel entbinden. Geschieht das nicht, sollen sie von der Stadt keine Steuer oder Bede fordern, bevor Hauptgeld, Zinsen und die nach Ablauf der fünf Jahre entstandenen Verpflichtungen abgelöst sind. Das Recht des Landgrafen, nach fünf Jahren Steuer und Bede zu fordern, bleibt davon unberührt. Wenn der Graf die Verpflichtungen und die Urkunde der Stadt bei Heinrich Dressel ausgelöst hat, tritt er in alle Rechte mit dem Landgrafen wieder ein, die Erhebung der hergebrachten Bede und Steuer soll vom Landgrafen und seinen Erben nicht verhindert werden. Die jährlichen Zinse und Gefälle, die die Vorfahren in der Stadt hergebracht haben, bleiben davon unberührt. Siegel des Grafen.
Der geben ist an send Peterstage Cathedra genand 1423.
Ratsmeister, Rat und Gemeinde versprechen in aller Form, die in der Urkunde festgelegten Gelder zu entrichten. Sie hängen das Stadtsiegel an.
Der gegebin ist in dem jare und an dem tage als vorgeschriben stehid.

  • Archivalien-Signatur: 873
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 Februar 22.

Pergament


Volprecht Riedesel, Sohn des verstorbenen Johann (Henne) Riedesel, bekundet, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen von Henneberg (Hennen-), und dessen Erben die bisher vom Vater besessenen Liegenschaften zu Rauschenberg (Ruschen-), d. h. die Henneberger Hufe, Äcker, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide, Häuser und Hofreite. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an sand Kilians tage a. d. 1423.

  • Archivalien-Signatur: 876
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 Juli 8.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Bastian von der Tann und seinen Erben 300 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihm geliehen hat. Bis zu einer Rückzahlung sind dafür jährlich 30 Gulden Zins fällig. Wenn der Graf die Summe nicht mehr benötigt oder die Gläubiger das Geld haben wollen, können beide diese Schuld ein Vierteljahr von Kathedra Petri kündigen. Als Unterpfand stellt der Graf den Zehnten zu Nordheim vor der Rhön. Diesen können die Gläubiger bei Säumnis einnehmen und davon die 30 Gulden abziehen; pro Malter ist der Wert anzusetzen, der auf dem Markt in Mellrichstadt an Martini gezahlt wird. Der Überschuss steht dem Grafen und seinen Erben zu. Graf Wilhelm nimmt Bastian als Vogt für Dorf und Vogtei [Nieder-] Lauer an. Er soll die dortigen Leute schützen und schirmen. Der Graf wird ihn nicht absetzen, bevor die 300 Gulden zurückgezahlt sind. Er siegelt.
Der geben ist am fritage nechst nach sand Katherin tage 1423.

  • Archivalien-Signatur: 1756
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1423 November 26.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht; sie war falsch zu 1493 eingeordnet.

Pergament


Gottfried (Gatz) Kremer, gesessen zu Randersacker (Randes-) bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zwei Morgen Weingärten zu Randersacker "am arßberge" zwischen der Frau vom Rebstock und ihren Söhnen einerseits und Eberhard Zindel andererseits zu Mannlehen empfangen zu haben. Gottfried hat seine Verpflichtungen beschworen; er hat den Weingarten zu bessern. Er bittet Johann Schultheiß zu Würzburg (Wirtzpurg) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1424 am dornstage nechst nach unsir lieben frauwen tage assumpcionis.

  • Archivalien-Signatur: 884
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1424 August 17.

Pergament


Heinrich (Heinz) Otnand und seine Ehefrau Gertud (Gele) bekunden für sich und ihre Erben, zu erblichem Lehen vom Fürsten Wilhelm, Grafe und Herrn zu Henneberg (hennen-), und seinen Erben empfangen zu haben drei Acker Wiesen "unden an der soltzas wiesen"; davon sind jährlich 24 Groschen an Walpurgis [1. Mai] und ein Fastnachtshuhn fällig. Die Wiesen liegen in der Bede der Stadt Wasungen. Otnand bittet den Junker Hermann von Romrod (Rume-) um Besiegelung für ihn und seine Ehefrau; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1424 am sonnabende der heiligen drie konige tage.

  • Archivalien-Signatur: 880
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1424 Januar 8.

Pergament


Heinrich Zolner, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), und sein Bruder Johann bekunden: die Witwe Adelheid Rannung, ihre Muhme, hat dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben ihre halbe Mühle in der Stadt Schmalkalden unter dem Weidebrunner (Weytenborner) Tor mit der Hälfte des Zubehörs übertragen. Dazu erteilen die Brüder ihre Zustimmung, verzichten für sich und ihre Erben auf alle einschlägigen Rechte und versprechen, dagegen nicht vorzugehen. Heinrich Zolner siegelt. Johann, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben ist an sand Walpurg tage a. d. 1424.

  • Archivalien-Signatur: 883
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1424 Mai 1.

Pergament


Johann (Hans) Henrode, Bürger zu Creuzburg (Crutzeborg), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben die Lehen zu Mannlehen empfangen zu haben, die zuvor Johann (Hanns) Goldschmid (Goltsmyd), Bürger zu Eisenach (Isenache), vom Grafen hatte und dieser er ihm verkauft hat: sechs Hufen Land und einen Hof zu Stockhausen (Stogkhusen) sowie einen zugehörigen Gang, wie das seit alters von Gemeinde und Viehtrift hergekommen ist. Henrode hat seine Verpfichtungen beschworen. Er bittet Friedrich (Fritzen) von Herda (Herde) den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mitwächen in der vasten nach dem sontage Letare 1424.

  • Archivalien-Signatur: 882
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1424 April 5.

Pergament


Johann (Hans) vom Berg (Berge) bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben einen Hof in Untermaßfeld (Nydern Masfeld) und was er dort hat, ein Gut zu Rippershausen (Rypprechtshusen) und ein Gut zu Melkers mit Zubehör in Feld und Dorf, Äcker und Wiesen mit Ehren, Würden und Rechten, wie es seit alters hergekommen ist, zu Lehen empfangen zu haben. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1424 am mantage Dionisii.

  • Archivalien-Signatur: 885
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1424 Oktober 9.

Pergament


Kunigunde von Romrod (Rumerod), geborene von Oberstein (Obir-), bekundet: der Verkauf der Urkunden über Geld und Habe, die ihr Ehemann Hermann von Romrod vor Zeiten an Erkinger von Seinsheim (Sangißheym) gegeben hat, ist ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen erfolgt. Sie bekundet auf ihr Seelenheil, dass ihr das leidtut. (1) Kunigunde siegelt und bittet (2) Daniel von Leibolz (Leuboldis) und (3) Hertnid von Roßdorf (Rostdorff) um Mitbesiegelung. Diese bekunden, die Aussage der Kunigunde so gehört zu haben, und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin yst 1424 off den sontag nach Cathedra Petri.

  • Archivalien-Signatur: 881
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1424 Februar 27.

Pergament


(1) Hermann von Reckerode (-rod) und (2) sein Sohn Apel bekunden, Mannen und Diener des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), geworden zu sein. Sie öffnen diesem ihr Schloss [Stadt-] Lengsfeld (Lenges-), soweit sie dazu vom Herrn [Abt] von Fulda (Fulde) das Recht haben, gegen jedermann, ausgenommen den Abt von Fulda, dessen Stift, die Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Missen), Berthold (Berlden) von Mansbach (-pach) und seine Leibeserben sowie Johann (Hanns) Sohn zu Reckerode. Wenn die Grafen die Öffnung ansinnen, sollen die Aussteller sie einräumen. Der Graf und seine Erben sollen Schäden (ungefuges) der Aussteller und ihrer Ganerben verhindern und den Burgfrieden bewahren helfen. Sie sollen Futter und Brot geben und Schäden wie anderen Mannen ersetzen, wenn die Aussteller auf ihren Befehl im Felde sind. Wenn eine Partei wegen der anderen in eine Fehde gerät, soll sie sich ohne die andere nicht sühnen. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist 1425 am sonnabende nechst nach unsers herren lichams tage.

  • Archivalien-Signatur: 894
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Juni 9.

Pergament


(1) Ludwig Landgraf zu Hessen und (2) Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) vereinen und verbünden sich. Sie sollen einander mit Landen und Leuten helfen und Feinde werden gegen jedermann. Davon nehmen beide aus den Papst, die Kirche, den Römischen König und das Reich. Der Landgraf nimmt aus Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg (Nurem-), Friedrich, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Miessen), alle Herzöge zu Braunschweig (Brunßwig) und Lüneburg (Lune-) und seinen Oheim Heinrich Grafen zu Waldeck (-egke); Graf Wilhelm nimmt aus Johann Bischof zu Würzburg (Wurczpurg) und seinem Oheim Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg. Beide nehmen die Mannen aus, deren sie mächtig sind. Wenn sich Mannen mit dem Recht nicht genügen lassen, soll deren Herr dem anderen gegen diese in der beschriebenen Weise helfen. Dies haben beide Aussteller beschworen; sie siegeln.
Uff den dinstag nach dem heiligen phingistage, datum a. d. 1425

  • Archivalien-Signatur: 893
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Mai 29.

Pergament


(1) Werner vom Hayn, Domherr zu Würzburg (Wirtzpurg), (2) Erkinger von Seinsheim (Sawnßheim) zu Kottenheim (Cotten-), (3) Apel von Milz (Miltz) und (4) Dietrich (Dyetz) Kießling bekunden, zwischen Konrad, Erzbischof zu Mainz (Meyntz), und Johann, Bischof zu Würzburg, einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), andererseits geschlichtet zu haben wegen der Irrungen um den neuen Bau zu Aschenhausen (-husen), der die beiden Fürsten betrifft; wegen der Weisung, die Johann von Malkes (Malkos), Domherr zu Würzburg, sowie die Ritter Otto Voit und Apel von Lichtenstein zwischen Bischof und Graf wegen Uetteroda (Vtenrod) getan haben; wegen der Geschehnisse und deren Folgen für den Grafen, als die Fürsten die Ihren vor Kaltennordheim (Kaldennortheim) entsandt hatten; wegen der Almosen und Opfer der in Christes (Cristens) entstandenen Wallfahrt; schließlich wegen der Ladungen für Mannen, Diener und Untersassen des Bischofs vor das Gericht zu Benshausen (Benßhusen); diese betreffen Bischof und Grafen.
Der Graf soll den beiden Fürsten wegen des neuen Baus, dem Bischof wegen der anderen Punkte, die die Fürsten belegen und auf die der Graf antworten soll, Recht stehen vor Johann und Michael Grafen zu Wertheim, Johann dem Älteren Grafen zu Katzenelnbogen (Catzen-), Leonhard Grafen zu Castell (Castel), Thomas Grafen zu Rieneck (Ryneck), Georg (Jorgen) Grafen zu Henneberg, Reinhard Herrn zu Hanau (Hanaw), Albrecht Herrn zu Hohenlohe (-loch), Konrad Herrn zu Weinsberg (Winsperg), Dieter von Isenburg (Isem-), Herrn zu Büdingen (Bu-), und Konrad Herrn zu Bickenbach (Bickem-), doch nicht weniger als fünf oder sieben von diesen. Die Parteien sollen diese Ratleute bitten, sich der Sache anzunehmen und sie bis Martini [11. Nov.] auszutragen. Wenn die sich der Sache nicht annehmen wollen und kein Austrag zustande kommt, schadet das den Forderungen der Parteien nicht. Beide Seite können die Tage selbst oder durch bevollmächtigte wahrnehmen. Die Behausung zu Aschenhausen soll nicht weiter gebaut werden, sondern so stehen bleiben, wie sie jetzt ist.
Die Aussteller bekunden, diese Abrede vermittelt zu haben, und kündigen ihre Siegel an. Erzbischof Konrad und Bischof Johann erteilen ihre Zustimmung und versprechen, der Sache wie vorgeschlagen nachzugehen. (5) Der Bischof siegelt, auch für den Erzbischof, der sich dieses Siegels mit bedient. (6) Graf Wilhelm erteilt ebenfalls seine Zustimmung, verspricht, der Abrede und dem von den Grafen und Herren zu fällenden Spruch nachzukommen, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist zu Wirtzpurg am mitwochen sand Jacobs tag des heiligen zwelfboten 1425.

  • Archivalien-Signatur: 896
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Juli 25.

Pergament


1425, im dritten Jahr der Indiktion "die tercia mensis Augusti" zur Stunde der Prim im achten Pontifikatsjahr des Papstes Martin V., erschien in der Stube (aestuario) des Schlosses Schleusingen (Slusingen), Diözese Würzburg (Herbipolensis) vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Mechtild Gräfin zu Henneberg (Hennen-), körperlich schwach, im Krankenbett, doch bei Sinnen und Verstand, in Anwesenheit ihrer Kinder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Mechtild Gräfin zu Schwarzburg (Swarczborg) und Margarete Gräfin zu Gleichen (Glichin) und traf mündlich folgende Anordnungen: über ihr Geld, mit dem Johann, Prior der Kartause St. Salvator außerhalb Erfurt (muros Erffordenses), und Johann Wolf (Lupi), Kanoniker des Liebfrauenstifts zu Erfurt, Diözese Mainz (Maguntin.), gekommen sind, soll der Sohn als wahrer Erbe vor den Töchtern den Vorzug haben, über das übrige soll er sich mit seinen Schwestern gütlich einigen. Daraufhin bat die Gräfin Margarete ihre Mutter um Benennung der Summe, die der Bruder einer jeden geben solle. Als sie nichts antwortete, wurde sie vom Prior ermahnt. Dann sagte Johann Rappart, Kaplan der Gräfin: ihr habt Euch dem Willen eures anwesenden Sohnes unterworfen. Das bestätigte die Gräfin. Der Graf bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen.
Datum wie vor. Zeugen: die genannten Johann, Prior, und Johann Rappart sowie Karl Rappart, Magister der freien Künste, Diözesen Mainz und Würzburg.
Johann Wolf von Rotenburg (Rodinberg), Diözese Mainz, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 897
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 August 3.

Notariatsinstrument. Lateinisch.

Pergament


Apel Grisel und sein Sohn Apel, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), bekunden, vm Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben eine Badestube "in der hare gasse" an der Schmalkalde mit Zubehör, Lehen vom Grafen. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Der Graf hat gestattet, dass nach ihrem Tod, falls sie ohne Leibeserben sterben, ihre Ehefrauen Katharina bzw. Elisabeth (Else) auf Lebenszeit im Besitz der Badestube bleiben. Es siegelt Apel der Ältere.
Der geben ist 1425 am sontage nechst nach dem jarestage.

  • Archivalien-Signatur: 888
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Januar 7.

Pergament


Apel Meinfrid, bisher Schultheiß zu Wasungen, und seine Ehefrau Elisaeth (Else) bekunden: die Lehen, die sie von der Herrschaft Henneberg (Hennen-) hatten, und die zugehörigen Urkunden haben sie zurückgegeben; finden sich weitere Urkunden, sind die ungültig. Siegel des Ausstellers, auch für seine Ehefrau.
Der gegebin ist 1425 uff den dinstag nest vor dem Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 892
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 März 27.

Pergament


Dietrich Kießling bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben eine halbe Hufe in Dorf und Mark zu Oberstadt (Obirstad) mit einer Hälfte des Zubehörs, hergebrachten Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Diese hatte früher inne der verstorbene Wilhelm von Herbstadt (Herbelstad), gesessen zu Meiningen (Meynnyngen); von diesem ist sie dem verstorbenen Wilhelm von Herbstadt, gesessen zu Henfstädt (Henfstad), zugefallen, Vater des Peter von Herbstadt, von dem der Aussteller die Hälfte jetzt gekauft hat, wie sie von dessen Eltern hergekommen ist und er sie vom Grafen zu Lehen innehatte. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Kießling hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Das gescheen ist 1425 an sand Johannstage Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 895
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Juni 24.

Pergament


Johann (Hanns) Smid, Bürger zu Wasungen, und seine Ehefrau Eva bekunden, zu erblichem Lehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben 7 ½ Acker Wiesen und Pflugland "in dem ryde". Davon stehen dem Grafen und seinen Erben zu ihrem Anteil jährlich an Martini [11. Nov.] neun Pfund Unschlitt als Zins zu. Wiesen und Äcker liegen in der Bede der Stadt Wasungen. Die Eheleute bitten Dietrich Fribot, Rentmeister zu Schmalkalden (Smal-), um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum 1425 in die trium regum.

  • Archivalien-Signatur: 886
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Januar 6.

Pergament


Johann (Hanns) Walther und seine Ehefrau Elisabeth (Else) sowie Johann (Hanns) Heymberge und seine Ehefrau Margarete (Grete) bekunden, zu erblichem Lehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben sechs Acker Pflugland und Wiesen unter dem niederen Anspann "in der auwe ober dem werngersforte". Davon sind jährlich an Walpurgis [1. Mai] 30 Groschen Landwährung, eine Gans an Martini [11. Nov.] und ein Fastnachtshuhn fällig. Die Äcker und Wiesen liegen in der Bede der Stadt Wasungen. Die Aussteller bitten Daniel von Leibolz (Leubuldes) um Besiegelung; dieser kündigt sei Siegel an.
Der gebin ist 1425 am sonnabende der heiligen drye konige tage.

  • Archivalien-Signatur: 887
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Januar 6.

Pergament


Johann Bischof zu Würzburg (Wirtz-) bekundet, seinem Getreuen Sittich Marschalk dem Jungen und dessen Leibes-Lehnserben verliehen zu haben die Behausung zu Walldorf (Waltdorff) mit zwei Höfen und dem übrigen Besitz am Ort, Lehen vom Hochstift, an dem vormals sein Bruder Wilhelm Marschalk Anteil hatte. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist am montage nach sand Egidii tag a. d. 1425.

  • Archivalien-Signatur: 898
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 September 3.

Pergament


Johann Graf zu Sponheim (Span-) trifft zur Vermeidung von Streitigkeiten, zur Förderung der Einigkeit, zum Lobe Gottes, zum Heil seiner Seele zu Lebzeiten und zum Wohl derer, die zu seinen Grafschaften und Landen gehören, mit Rat seiner Räte, Mannen und Freunde sowie mit Zustimmung seiner Vettern und nächsten Erben Bernhard, Markgrafen zu Baden, und Friedrich, Grafen zu Veldenz (Veldenczen), folgende Bestimmungen:
Falls er ohne Hinterlassung von Leibeserben stirbt, sollen die vom Vater ererbte [Hintere] Grafschaft wie auch die [Vordere] Grafschaft und die Schlösser, die er von der Base Elisabeth, Tochter des verstorbenen Oheims Graf Simon, ererbt hat, mit Burgen, Schlössern, Städten, Märkten, Tälern, Weilern, Höfen, Landen, Leuten und Johanns gesamter Hinterlassenschaft, Gülten, Zinsen, Renten, Nutzen und Gefällen je zur Hälfte den beiden Vettern zufallen. Beide haben Turmknechte, Wächter und Pförtner in den gemeinsamen Burgen je zur Hälfte zu bezahlen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kreuznach (Crutzenach) und andere Schlösser, in denen Johann mit dem [Pfalzgrafen] Herzog Ludwig in Gemeinschaft sitzt. Diese kann er ganz oder zum Teil versetzen oder verkaufen entsprechend dem darüber ausgestellten Burgfrieden; über das erlöste Geld kann er nach Belieben verfügen. Die bei seinem Tod noch nicht verkauften oder versetzten Anteile, ebenso noch ausstehende Summen aus Verpfändungen sollen die Vettern teilen. Sterben diese vor Johann, tritt an die Stelle des Markgrafen dessen ältester Sohn, an die Stelle des Grafen sein Enkel, der älteste Sohn des [Pfalzgrafen] Herzogs Stephan; von jedem Stamm soll nur einer erben. Falls Söhne nicht vorhanden sind, erben anstelle des Markgrafen Wilhelm Graf zu Henneberg (Hennen-) und seine Lehnserben - jeweils nur einer - oder sonstige Erben vom Stamm und Blut des Grafen Johann. Die Grafschaften, Lande und Leute sollen jeweils dem ältesten Sohn der beiden Stämme zufallen.
Der Markgraf und seine Erben sollen das Wappen von Johanns Vater [Johann], Graf Friedrich und seine Erben das des verstorbenen Oheims Simon führen. Stirbt ein Stamm von sponheimischem Blut im Mannesstamm aus, fallen Grafschaften und Wappen dem anderen sponheimischen Erben zu. Die Erben sollen Grafschaften, Lande und Leute stets ungeteilt in rechter Gemeinschaft innehaben auf ewige Tage und sie gemeinsam verantworten. Wegen der Schlösser sollen sie sich so einigen, dass jeder eine Wohnung darin hat. Burgen, Schlösser, Lande und Leute sollen nicht versetzt werden, es sei denn für die Auslösung eines Gemeiners aus Gefangenschaft; in diesem Fall darf der Anteil nur versetzt, nicht verkauft werden; er ist dann zuerst dem Mitgemeiner anzubieten. Für je einen Gulden Einkünfte aus Gülten, Renten, Nutzen und Gefällen sollen je 20 Gulden gezahlt werden. Wenn der Mitgemeiner das nicht zahlen will, ist die Verpfändung an Dritte gestattet. Beide Gemeiner behalten ein Lösungsrecht; eine Verpfändung an Fürsten wird ausdrücklich untersagt. Die Vettern haben für sich, ihre Erben und ihr Gesinde einen Burgfrieden für Burgen, Schlösser, Städte, Täler und deren Marken zu schließen. Die Erben sollen erst zugelassen werden, wenn sie diesen beschworen und beurkundet haben.
Als Ratleute für den Austrag von Streitigkeiten haben der Markgraf den Philipp von Daun (Dune), Herrn zum Oberstein (-steyne), der Graf den Heinrich von Lewenstein (-steyne) bestimmt; Obmann ist Johann von Schönburg (Schonenberg) zu Ehrenburg (Erenberg). Diese haben gelobt, sich der Streitigkeiten anzunehmen, den Parteien binnen 14 Tagen nach Mitteilung Tage zu setzen, Klagen und Antworten je nach Wunsch mündlich anzuhören oder schriftlich entgegenzunehmen und mit Mehrheit zu entscheiden. Diesem Spruch haben die Parteien binnen eines Monats nachzukommen. Das Urteil wird schriftlich festgehalten, die Ratleute sind von Mannschaft und sonstigen Verpflichtungen entbunden.

  • Archivalien-Signatur: 891
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 März 19.

[[Fortsetzung] Wer dem Urteil nicht nachkommt, verliert die betreffenden Burgen, Schlösser, Städte, Täler, Lande und Leute, die an die klagende Partei übergehen, bis der Spruch erfüllt ist; der übrige Besitz bleibt davon unberührt. Kommt der Verurteilte dem Spruch nach, erhält er den Anteil zurück. Verstorbene Ratleute sind von ihrer Partei bzw. gemeinsam binnen eines Monats zu ersetzen; der neue Ratmann hat darüber eine Urkunde auszustellen. Werden die Ratleute wegen ihrer Tätigkeit verklagt, sollen beide Gemeiner sie beschützen und vertreten. Die klagende Partei hat die Ratleute auf den Tagen zu beköstigen; später kommt die unterlegene Partei für die gesamten Kosten auf.
Als Ratleute für den Austrag von Streitigkeiten haben der Markgraf den Philipp von Daun (Dune), Herrn zum Oberstein (-steyne), der Graf den Heinrich von Lewenstein (-steyne) bestimmt; Obmann ist Johann von Schönburg (Schonenberg) zu Ehrenburg (Erenberg). Diese haben gelobt, sich der Streitigkeiten anzunehmen, den Parteien binnen 14 Tagen nach Mitteilung Tage zu setzen, Klagen und Antworten je nach Wunsch mündlich anzuhören oder schriftlich entgegenzunehmen und mit Mehrheit zu entscheiden. Diesem Spruch haben die Parteien binnen eines Monats nachzukommen. Das Urteil wird schriftlich festgehalten, die Ratleute sind von Mannschaft und sonstigen Verpflichtungen entbunden. Mannschaft und Lehen, die Graf Johann von verschiedenen Herren getragen hat, sollen nach dessen Tod Graf Friedrich und seine Erben vom jeweiligen Herrn empfangen und vermannen. Sollten Graf Friedrich und seine Erben aus einer Notlage der Grafschaften etliche Lehen den Lehnsherren auflassen, so sollen, wenn der andere Erbe seinen Teil behalten will, diese Lehnschaft gemeinsam und zu gemeinsamer Hand genossen werden. Die zu den Grafschaften gehörigen Mannen haben nach dem Tod des Grafen ihre Lehen vom Markgrafen zu empfangen, wenn der noch lebt, sonst vom Grafen Friedrich und nach beider Tod vom jeweils ältesten Erben. Die Lehen werden aus den gemeinsamen Gülten, Renten und Nutzen gezahlt entsprechend den einschlägigen Urkunden. Wenn Mann- und Burglehen ledig oder aufgegeben werden oder verfallen, dürfen sie nur im Einvernehmen wieder ausgegeben werden; sonst fallen Ertrag oder Lehen jedem zur Hälfte zu. Burglehen sind von beiden Gemeinern zu empfangen, die Burgmannen sollen beiden verbunden sein, jeder Stamm zahlt die Hälfte des Burglehens aus. Die Burgmannen, Städte, Täler, Bürger und Hintersassen sind in ihren Freiheiten zu belassen, solange diese nicht verwirkt werden. Bürger, Diener, Knechte und Hintersassen, die Verbrechen begehen und sich etwas gegen die Amtleute zuschulden kommen lassen, sollen gemeinsam bestraft werden. Beteiligt sich eine Seite nicht daran, soll die andere allein und nach Gutdünken handeln; die Strafgelder werden geteilt. Jährlich sind 300 Gulden für notwendige Baumaßnahmen an den gemeinsamen Schlössern aufzuwenden.
Der Graf kann nach Belieben Verfügungen für sein Seelenheil treffen; die Vettern haben diese durchzuführen. Sie sollen Johanns Ehefrau Walpurg von Leiningen (Lynyngen), Gräfin zu Sponheim, auf ihre Lebtage im Wittum schirmen und ihr helfen gegen jedermann; Johann kann ihr Wittum nach Belieben bessern. Die Öffnungsrechte am Wittum bleiben den Vettern vorbehalten entsprechend der Wittumsurkunde. Hinterlassene Schulden sind anteilig zu bezahlen, die Schuldurkunden sind auszulösen. Falls Graf Johann noch Leibeserben erhält, ist diese Urkunde in allem kraftlos. Bereits übergebene Burgen, Schlösser, Städte, Täler, Lande und Leute sind zurückzugeben. Alle zu den Grafschaften gehörende Urkunden und die, die Graf Johann von anderen Herren genommen hat, sind in einen gemeinsamen Behalt zu legen und nach seinem Tod gemeinsam zu gebrauchen. Solange er aber lebt, kann der Graf in den Grafschaften nach Gutdünken strafen und büßen. Will er etwas verkaufen oder verpfänden, sollen die Erben ihre Zustimmung dazu geben. Diese Verfügungen sind mit Wissen und Willen der Gräfin Walpurg erfolgt.
(1) Johann und (2) Walpurg siegeln; die Gräfin kündigt ihr Siegel an zum Zeichen der Zustimmung. Der Graf bittet (8) Jakob von Lachen und (9) Heinrich Waffe von Bergzabern (-zaberen) um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Die Vettern (3) Bernhard Markgraf zu Baden und (4) Friedrich Graf zu Veldenz (Veldentze) stimmen dieser Ordnung in Allem zu; sie haben das beschworen und siegeln zum Zeichen dessen. Markgraf Bernhard bittet (10) Rembold Kolb von Staufenberg (Stauffen-) und (11) Heinrich Röder, Graf Friedrich bittet (12) Friedrich von Steinkallenfels (Steyne) und (13) Johann Kranch von Lambsheim (Lamß-), Freunde und Räte, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. (6) Johann von Schönburg zu Ehrenburg als gemeinsamer Obmann, (5) Philipp von Daun, Herr zu Oberstein, als badischer und (7) Heinrich von Lewenstein als veldenzischer Ratmann übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist zu Beynheim 1425 an dem mentage nach dem sontage Letare halbfasten.

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Getreuer Dietrich Kießling hat seine Hufe zu Ellingshausen (Ellingeshusen), die jetzt Heinrich (Heintz) Hartmand innehat, an Johann Stockelin, Prior, und den Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden (Smal-) für 70 rheinische Gulden versetzt; diese rührt von der Herrschaft zu Lehen. Dies ist mit Zustimmung des Grafen geschehen. Falls Kießling die Hufe nicht auslöst, können der Graf und seine Erben sie mit 70 Gulden auslösen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1425 am fritage in der vasten nach dem sontage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 890
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 März 2.

Pergament


Wiprecht Egen, Bailli des Johanniterordens in Franken, und Johann Kremer, Komtur zu Schleusingen (Slusungen) und Statthalter des Hauses zu Kühndorf (Kundorff), bekunden für den Orden, sich und ihre Nachfolger, Bailli und Komtur: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), war ihr Bürge geworden gegenüber Heinrich von Bibra über 40 rheinische Gulden Leibgeding. Die Aussteller versprechen, den Grafen und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Als Unterpfand stellen sie das Haus Kühndorf. Der Orden darf dieses ohne Wissen und Zustimmung des Grafen und seiner Erben nicht verkaufen oder versetzen, bevor nicht die Bürgschaft erledigt ist. Der Bailli siegelt für sich, den Komtur und den Orden.
Der geben ist 1425 am sontage in der vasten Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 889
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1425 Februar 25.

Pergament


(1) Johann (Hans) von Saalfeld (Salveld) und (2) Hermann Huttener, Bürger zu Erfurt (Erffort), bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), ihnen und ihren Erben, Söhnen und Töchtern die folgenden Güter in Feld und Dorf zu Werningsleben (Weringisleiben) zu Lehen verliehen hat: zehn Hufen Ackerland und zehn Höfe, einen Sedelhof und einen Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, die früher Hartmann von Holbach gehörten; je vier Hufen und vier Höfe sowie einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben (Elxleyben) gehörten; zwei Hufen Ackerland, die Heinrich von Wiegeleben (Wigeleyben) gehörten, mit Nutzen, Freiheiten und Rechten, wie sie die von den Vorgängern des Grafen, Herren zu Käfernburg (Kefernberg) und dessen Eltern hatten. Außerdem verleiht der Graf das zu Werningsleben gehörige und geteilte Holz mit Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über ihre Leute und Güter in Sachen, die nicht das Halsgericht über Mund und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter und die Güter selbst sind frei von Geschoss, Bede und Diensten gegenüber dem Grafen, seinen Erben und Nachkommen. Dritte sollen dies nicht fordern, es steht einzig den Ausstellern zu. Diesen steht es frei, die Güter an beliebige Dritte im Dorf Werningsleben oder den Nachbardörfern zu verleihen oder zu zur Bearbeitung zu überlassen, sooft die Güter frei werden. Der Graf hat in aller Form auf die Rechte verzichtet, die seine Vorgänger, die Herren von Käfernburg, an den Gütern und ihren Besitzern hatten. Die Aussteller siegeln.
Datum a. d. 1427 fferia secunda post nativitatis Cristi.

  • Archivalien-Signatur: 943
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 Dezember 30.

Pergament


Dekan Konrad und das Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden verkaufen die Stiftswiesen am Hachelstein (Hachilsteyn) oben und unten mit allen Rechten an den Knecht Heinrich (Heintzen) Horcher, derzeit gesessen zu Asbach (Aspach), und dessen Ehefrau Elisabeth (Elsen) auf beider Lebenszeit für erhaltene 30 Gulden. Die Eheleute sollen davon künftig jährlich ein Pfund Wachs liefern. Nach dem Tod eines Partners bleibt der andere im Besitz, hat dem Stift aber zehn Gulden für eine Memorie zu zahlen. Ihre Namen sollen in das Buch eingetragen werden, nach ihrem Tod soll man ihrer mit einem Seelgerät mit Vigil und Seelenmesse gedenken; die Wiesen fallen dann an das Stift zurück. Die Aussteller versprechen, die Eheleute im Besitz der Wiesen zu schützen; sie siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der gegeben ist 1426 uff den sontag nehist vor sendt Walpurg tage.

  • Archivalien-Signatur: 952
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 April 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Die Brüder Gottschalk, Dietrich und Heinrich, Söhne des Hartung vom Paradies (Pardyse), Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben 25 Acker Wiesen und Weidicht sowie drei Höfe zu Walschleben (Walsleyben) an der Gera mit Zubehör in Dorf und Feld. Sie haben ihre Verpflichtungen beshworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Wiczeleybin) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Gottschalk siegelt, auch für seine Brüder.
Der gegebin ist zu Erffort am dinstage nechst nach dem heiligen Cristage 1427.

  • Archivalien-Signatur: 944
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 Dezember 31.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Peter von Brunn (Brun) bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen empfangen zu haben den halben Hof zu Poppenlauer (Bappenlure) am Schenkhaus derer von Bildhausen (Bildehußen), zinst jährlich 24 Schillinge Heller an Martini [11. Nov.], je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer in der Ernte, drei Hühner an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, einen Lammsbauch an Ostern, ein halbes Malter Käse an Michaelis [29. Sept.], Dienst und Herberge, sooft die Aussteller dessen auf Hof, Haus, Stadel und Gaden bedürfen, mit Äckern und Wiesen in drei Feldern, dem Besthaupt und allem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, wie es seit alters hergekommen ist und der verstorbene Vater es bisher vom Grafen zu Mannlehen hatte. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt, auch für den Bruder und ihre Leibes-Lehnserben. Peter bedient sich dieses Siegels mit.
Der gebin ist 1426 am tage der heiligen drier konige.

  • Archivalien-Signatur: 899
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 Januar 6.

Pergament


Die Vettern und Brüder Georg, Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), kommen mit Heinrich von Witzleben (Wiczleuben) zu Wachsenburg (Wassen-) und dessen Brudersohn Heinrich dem Jüngeren überein wegen Schlosss und Stadt Ilmenau (Ilmena), der Dörfer und des Gerichtes daselbst sowie der zugehörigen Leute und machen diese für bereits erhaltene 200 rheinische Gulden zu ihren dortigen Amtmännern. Die von Witzleben sollen Schloss, Stadt, Gerichte und arme Leute bewahren, schützen, schirmen und verteidigen wie ihre eigenen Schlösser, Leute und Güter, insbesondere auch das Schloss besetzen mit Turmleuten, Torwärtern, Wächtern und anderem Gesinde; sie sollen deren mindestens acht und ein reisiges Pferd dort unterhalten. Ihnen stehen zu der dortige Zoll, die Bußen vom Gericht, 40 Metzen Korn, die Schweingülte von der Mühle, Unschlitt und Abgaben (obley) zu Ilmenau und in den Dörfern aus den zugehörigen Äckern und Wiesen in der Mark, dazu die fließenden Gewässer; die Grafen sollen ihnen jährlich 15 Metzen Hafer liefern und jährlich 14 Tage vor oder nach Martini [11. Nov.] zehn rheinische Gulden zahlen. Dies gilt, solange die Grafen Schloss und Stadt nicht auslösen. Die Grafen oder einer von ihnen können dies jederzeit bei denen von Witzleben und ihren Erben tun; die Absicht ist den übrigen vorher mitzuteilen. Die von Witzleben haben dies ohne weiteres zu gestatten. Die Auslösung ist zwei Monate vor Michaelis [29. Sept.] anzukündigen, die 200 Gulden sowie versessene Gülten von den 10 Gulden sind an Michaelis fällig. Schloss, Stadt und Zubehör sind dann herauszugeben.
Die Aussteller sollen die Amtleute im Amt schützen und schirmen. Wenn diese deswegen in Fehden oder Kriege geraten, sollen die Grafen ihre Leute zu ihnen und in andere Schlösser legen und ihnen mit aller Kraft helfen. Keine Seite soll ohne die andere eine Sühne schließen. Das Schloss steht den Grafen offen gegen jedermann. Wenn Schloss oder Stadt in den Kriegen verloren gehen, soll man einander mit allen Kräften helfen und ohne den anderen keine Sühne eingehen, bis das Schloss zurückgewonnen ist. Das haben die von Witzleben in aller Form beschworen. Leute, denen die von Witzleben das Schloss anbefehlen, sollen diesen und in gleicher Weise auch den Grafen schwören. Die Grafen verpflichten sich dazu in aller Form und kündigen ihre Siegel an.
Gegeben am donerstage nehst vor sand Lucien tag 1426.

  • Archivalien-Signatur: 902
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 Dezember 12.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Heinrich (Heintz) Gerlach, seine Ehefrau Katharina sowie ihre Erben, die sie jetzt haben oder künftig gewinnen, bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben ein Gut zu Fechersheim (Fecherß-), aus dem jährlich an Zins ein Fastnachtshuhn, 26 Schillinge je zur Hälfte an Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.], 16 Käse an Michaelis und ein Lammsbauch an Ostern fällig sind. Die Aussteller bitten Deitrich (Ditzeln) [Fribot], Rentmeister, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1426 an sand Erhartes tage.

  • Archivalien-Signatur: 900
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 Januar 8.

Pergament


Konrad Fulda (Contz Fulde), Bürger zu Salzungen (Saltzungen), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Erbe und Gut um den Buchensee und um Ettmarshausen (Otmarszhusen) mit Äckern, Wiesen und Zubehör, wie er das von Johann (Hansen) Haynaw gekauft hat, der er bis jetzt hergebracht und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen hatte. Fulda hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin yst am mittwachin nach Walpurgis a. d. 1426.

  • Archivalien-Signatur: 901
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1426 Mai 8.

Pergament


(1) Ludwig (Ludtze) von Farnroda (-rode), Burgmann zu Tenneberg (Tene-), und (2) Johann (Hans) von Stotternheim (Stutternheym) zu Mechterstädt (Mechtirstete) bekunden: Nikolaus (Claus) Missener war wegen einer Missetat Gefangener der Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg. Auf Bitten der Aussteller und seiner Freunde haben die Grafen Missener jetzt freigelassen. Nikolaus, sein Vater Hermann Missener, Johann (Hans) Scheitfuß zu Fröttstedt (Frutestete), Konrad (Contz) Müller zu Tüttleben (Teitelebin) und Johann (Hans) Missener haben den Grafen, ihren Erben, dem Grafen Georg von Henneberg und seinen Erben geschworen, gegen sie, ihre Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Nikolaus hat einen Bruder Dietrich (Dytzel), der derzeit nicht im Lande ist. Wenn er zurückkehrt, soll er den Grafen in gleicher Weise schwören. Für diese Urfehde haften die Aussteller als Bürgen. Wenn die Genannten oder einer von ihnen die Urfehde bricht, haften die Bürgen mit 80 Gulden oder mit Pfändern, wenn sie von den Grafen deswegen gemahnt werden. Fällt ein Bürge aus, soll der andere auf Mahnung Einlager leisten, bis den Grafen Genüge geschehen oder ein neuer Bürge gestellt ist. Die Aussteller siegeln.
Der gegebin ist 1427 am dornstage sancti Bonifacii tage.

  • Archivalien-Signatur: 920
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Juni 5.

Pergament


Berthold (Betz) Eichelrith und seine Ehefrau Jutta bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Erblehen empfangen zu haben ein Erbe im Dorf Breitenbach (Breyten-), Müllerserbe genannt, mit Zubehör, Nutzen und Rechten. Der Graf hat Berthold, jetzt Schultheißen zu Frauenwald (zu den frauwen), wegen der dem Großvater und dem Vater geleisteten und künftig zu leistenden Dienste dieses Gut auf Lebenszeit gefreit. Er, seine Amtleute und Diener sollen davon keine Bede, Steuer, Dienste, Lager oder anderes fordern. Berthold hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Otto von Berlstedt (-stete) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am dornstage nach Johannis ante portam latinam a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 917
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 8.

Pergament


Berthold (Betz) von Schweinfurt (Swyn-) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das kleine Vorwerk zu Eichenhausen (Eychenhusen), das vormals Leymbach gehörte, mit einer Hofstatt im Hof und sonstigem Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, Ehren, Rechten und Freiheiten, wie es hergekommen ist. Er hatte dies zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen. Berthold hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gegeben yst am sontage Cantate a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 923
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 18.

Pergament


Die Brüder Albrecht und Hermann Sprete, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Lehen empfangen zu haben 2 ¼ Hufen Ackerland und einen Sedelhof zu Vieselbach (Visel-) mit Zubehör in Dorf und Feld sowie den hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie die sie schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Witzeleuben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Albrecht Sprete siegelt, auch für den Bruder.
Datum Ilmena feria quarta proxima ante festum Martini a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 940
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 November 5.

Pergament


Die Brüder Anton und Johann (Hanns) von Brunn (Brun) bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Lehen empfangen zu haben einen halben Hof zu Poppenlauer (Pappenlure) an der Schenkstatt derer von Bildhausen (Byldehusen), zinst jährlich 24 Schilling an Martini, je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer, drei Hühner zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, einen Lammsbauch an Ostern, ein halbes Malter Käse an Michaelis, Dienste und Herberge auf Haus, Hof, Stadel und Gaden, mit Äckern und Wiesen in drei Feldern sowie dem Besthaupt mit Zubehör in Dorf, Feld und Kirchhof, wie es hergekommen ist und sie es schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Das Lehen ist geteilt mit den Vettern Johann (Hanns) und Peter, die es auch vom Grafen empfangen haben. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt; Anton, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben yst 1427 am dinstage sand Katherin tage.

  • Archivalien-Signatur: 942
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 November 25.

Pergament


Die Brüder Berthold (Betz) und Konrad Lengheubt bekunden, für sich und ihre Leibes-Lehnserben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben die Wüstung Steinbach mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Ehren, Rechten und Freiheiten, wie sie die vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatten. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen und bitten ihren Oheim Heinrich Lone um Besiegelung, da sie keine Siegel haben.
Der geben yst an sand Walpurgen tage 1427.

  • Archivalien-Signatur: 914
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Peter Rinner bekunden, zu Burglehen empfangen zu haben die halbe Wüstung Helmbrichs (Helmrichs), die Freigüter im Dorf Asbach (Aspach), eine Wiese "zum Meyberns" in der Mark von Schmalkalden (Smal-) mit Holz, Äckern Wiesen, Ehren, Freiheiten und Nutzen sowie eine Hammerstatt genannt "obern Lutenbach" unter Wallenburg (Walden-) mit Holz, Wiesen und Wasser, Freiheiten, Ehren, Würden, Nutzen Rechten, Gewohnheiten und Zubehör, wie es zuvor die von Elsbach (Elspe) innehatten und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Burglehen getragen haben und es jetzt vom Grafen und der Herrschaft zu Lehen rührt. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen und versprechen, das Burglehen in der Stadt Schmalkalden zu verdienen, wie es Burglehnsrecht ist. Heinrich siegelt; Peter bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben yst 1427 am sontage Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 903
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 März 16.

Ein Empfänger der Urkunde wird nicht genannt!

Pergament


Die Brüder Ivain und Johann (Hans) Hellegrefe und ihre Mutter Gerhus Hellegrefe bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben das Haus und einen Hof am Obertor zu Schleusingen (Slusungen) mit Freiheit, Nutzen, Rechten, Gewohnheiten und Zubehör, wie es Heinrich (Heyncz) von Wasungen vom Grafen Heinrich, Großvater des Grafen, innehatte und ihr Vater es hergebracht hat. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Ivain siegelt, auch für den Bruder und die Mutter.
Gebin am donirstag nach Johannis ante portam latinam a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 916
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 8.

Pergament


Die Brüder Konrad und Johann (Hanns) Hotterman, Bürger zu Erfurt (Erffurt), bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben zwei Hufen Land, einen Sedelhof und vier Acker Weidicht zu Vieselbach (Viselbech) mit Zubehör in Dorf und Feld, wie sie es schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Witzeleuben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Konrad Hottermann siegelt, auch für den Bruder.
Der geben yst zu Erffurt am mantage nechst nach dem heiligen Crist tage 1428.

  • Archivalien-Signatur: 962
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Dezember 29.

Pergament


Die Brüder Nikolaus (Claus) und Kaspar Striegel bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben vier Acker Weingärten am Stein zu Würzburg (Wirtzpurg) "an der dorbachin steyge", die sie bereits vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatten. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen und bitten Johann (Hannsen) Relin, Bürger zu Würzburg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
An sand Bonifacien tage 1427.

  • Archivalien-Signatur: 921
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Juni 5.

Pergament


Friedrich (Fricz) Buchenclinge bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Erblehen empfangen zu haben ein Erbe zu Waldau (Waltheym), auf dem Konrad (Cuncz) Schonsmit und Berthold (Becze) Selucke gesessen haben, und ein wüstes Gütchen zu Breitenbach (Breyten-) unten im Dorf, hatte Hermann Mardiß inne, jeweils mit Zubehör in Dorf und Feld, wie sie seit alters als Lehen hergekommen sind. Aus besonderer Gnade und wegen der den Vorfahren geleisteten und künftig zu leistenden Dienste hat der Graf die Güter auf Lebenszeit Friedrichs gefreit. Er, seine Amtleute und Diener sollen davon keine Bede, Steuer, Dienst, Lager oder anderes fordern. Buchenclinge hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Johann (Hansen) Breuning um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am frytag nach Johannis ante portam latinam a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 918
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 9.

Pergament


Heinrich (Heintz) Otnand bekundet, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), etwa 7 ½ Acker Wiesen und Land im gemeinen Werth zu Nieder-Stauerschlag (Nydern Sturslachen), genannt zu den sieben Äckern, und etwa einen Acker Wiese unten an der "soltzaß wiesen", Lehen von der Herrschaft. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und siegelt.
Der geben yst an sand Walpurg tage 1427.

  • Archivalien-Signatur: 908
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Heinrich Lone und sein Sohn Kaspar, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben empfangen zu haben das Gut zu Ehrenthal (Erntal) [wüst] bei der Stadt Schmalkalden mit Nutzen, Rechten, Wunne und Weide. Aus Gnade des Grafen können sie dort einen Hof errichten, in dem sie Vieh und Schafe halten dürfen. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Heinrich siegelt, auch für den Sohn.
Der geben ist an sand Walpurgen tage a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 913
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Heinrich Neuenkirchen (Nuwen-), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Erblehen empfangen zu haben die "huteldern" am Ufer der Werra oben "an dem ryde" und einen halben Acker Krautland, zu Wasungen "in der alden stad" gelegen. Von den Ellern hat er jährlich an Lichtmess [2. Febr.] dem Grafen und seinen Erben ein Pfund Wachs zu liefern, vom Krautland fünf Hühner an Michaelis, anderthalb Fastnachtshühner und 37 ½ Eier an Ostern. Neuenkirchen hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Daniel von Leibolz (Leubuldes) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
An unsers herren uffard 1427.

  • Archivalien-Signatur: 926
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 29.

Pergament


Heinrich Neuenkirchen, Kirchner zu Wasungen, bekundet: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat ihm verliehen die "huteldern" an der Werra oben "an dem ryde". Er und seine Leibeserben sollen diese gebrauchen, solange er lebt und zu Wasungen wohnhaft ist. Davon hat er dem Grafen jährlich an Lichtmess ein Pfund Wachs zu liefern. Heinrich bittet Hertnid von Roßdorf (Rostorf) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1427 uff unsers herren uffarts tag.

  • Archivalien-Signatur: 927
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 29.

Pergament


Heinrich Otnand bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Lehen empfangen zu haben die Hofstatt zu Wasungen unter dem Schenkenberg, die früher die Schrimpf innehatten; davon sind jährlich fünf Meißener Kreuzgroschen an Michaelis [29. Sept.] und ein Fastnachtshuhn fällig. Den Bürgern zu Wasungen schuldet er davon nichts. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an sand Walpurgen tage 1427.

  • Archivalien-Signatur: 909
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben die Güter in Feld und Dorf zu Walschleben (Walsleuben) mit Zubehör mit den hergebrachten Rechten und Freiheiten, wie er die schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Wiczeleuben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Siegel des Ausstellers.
Datum Ilmena feria quarta proxima ante festum Martini a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 938
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 November 5.

Pergament


Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt (Erfforte), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben neun Hufen zu Vieselbach (Visel-) mit Zubehör in Dorf und Feld mit den hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten, wie er die er schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Witzeleuben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Siegel des Ausstellers.
Dazum Ilmena feria quarta proxima ante festum Martini a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 939
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 November 5.

Pergament


Hermann Kemnater bekundet, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben die folgenden Lehen: zwei Hofstätten, eine neben dem Kirchhof bei Johann (Hannsen) Volkard, die andere neben dem Schloss jenseits des Wassers, auf der sein verstorbener Vater gesessen hat; zwei Hofstätten, eine vor dem Kirchhof, die andere hinter dem Schloss, alle zu Barchfeld; vier Acker Wiesen "in dem rythe"; zwei Acker Wiesen unter dem "stetenreyne"; einen Acker Land im Vorwerk; eine halbe Hufe, die Jutta Stockhusen innehat, zinst jährlich ein Viertel Korn, fünf Groschen und ein Fastnachtshuhn, die jetzt seine Muhme Christine Kemnater einnimmt. Diese Lehen hatte er schon vom verstorbenen Vater des Grafen. Kemnater hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben yst an sand Walpurg tage 1427.

  • Archivalien-Signatur: 910
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Hermann Missener, dessen Sohn Nikolaus (Claus), Johann (Hans) Scheitfuß zu Fröttsedt (Frutestete), Konrad (Conz) Müller zu Tüttleben (Teitelebin) und Johann (Hans) Missener zu Mechterstädt (Mechtirstete) bekunden: Nikolaus Missener war wegen seiner Missetaten Gefangener der Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-). Jetzt haben diese ihn wegen seiner und seiner Freunde flehentlicher Bitten freigelassen. Die Aussteller versprechen daher den beiden Grafen sowie dem Grafen Georg, ihren Landen und Leuten, sich deswegen in keiner Weise zu rächen. Nikolaus hat einen Bruder Dietrich (Ditzel) Missener, der außer Landes ist. Der soll das ebenfalls beschwören, wenn er wieder ins Land kommt. Mit den Ausstellern verbürgen dies die Junker (1) Ludwig (Lotze) von Farnroda (Farerode) und (2) Johann (Hans) von Stotternheim (Stutternheym). Die Aussteller bitten diese auch um Besiegelung. Beide übernehmen die Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1427 am dornstage sancti Bonifaii tage.

  • Archivalien-Signatur: 922
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Juni 5.

Pergament


Hug Brun und sein Sohn Hug, Konrad und Johann (Hanns) Hottermann, Bürger zu Erfurt (Erffurte), bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben 2 ½ Pfund Geld, zwei Malter Korn und Gerste, einen Weingarten und eine Wiese zu Walschleben (Wallesleiben) und 19 Schillinge zu Werningsleben (Weringesleyben) mit Zubehör in Dorf und Feld sowie mit den hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie die bisher vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Wiczleyben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Es siegeln (1) Hug Brun der Ältere, auch für den Sohn, (2) Konrad und (3) Johann Hottermann.
Datum Ilmena feria quarta proxima ante festum Martini a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 941
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 November 5.

Pergament


Jakob Kremer bekundet für sich und seine Erben, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben einen Anteil am Gehölz am Berg genannt "Ebirhildeberg" mit den am Berg liegenden Äckern und Ellern. Einen Teil an Berg und Gehölz hat der Junker Balthasar von Wenkheim (Wenig-) vom Grafen zu Mannlehen. Kremer hatte seinen Teil bisher vom verstorbenen Vater des Grafen. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und siegelt.
Der geben yst 1427 am dornstage nechst nach sand Michels tage.

  • Archivalien-Signatur: 933
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Oktober 2.

Pergament


Johann (Hanns) Feld bekundet, Gefangener der Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), gewesen zu sein. Jetzt haben die ihn auf flehentliche Bitten freigelassen. Er schwört, gegen die Grafen, ihre Erben, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit Mannen und Dienern zu schaffen hat, soll er vor den Grafen sein Recht binnen vier oder sechs Wochen fordern. Kann er in dieser Zeit nicht zu einer gütlichen Einigung kommen, soll er den Betroffenen zur Rede stellen und verklagen ohne Schaden für diese Urfehde. Wenn die Sache ausgestanden ist, steht er wieder in seiner Pflicht aus dieser Urfehde. Er bittet (1) Werner von Buttlar (Buttyler) und (2) Johann (Hanns) vom Berg (Berge) um besiegelung, diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1427 am donrstage sand Walpurgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 912
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Johann (Hanns) Haynauwe, Bürger zu Salzungen (Saltzungen), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Erbe und Gut, das Otto Graß dem verstorbenen Vater des Grafen aufgegeben hatte, gelegen um den Buchensee und um Ettmarshausen (Ettmarßhusen) mit Ehren, Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen und Zubehör, wie es seine Vorfahren und Otto Graß hergebracht haben. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt für sich und seine Lehnserben.
Der geben ist 1427 an sand Walpugen tage der heyligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 907
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Johann (Hanns) Kunkel, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), bekundet für sich, seine Ehefrau Osanna und beider Leibeserben, auf ihre Lebzeiten zu Lehen empfangen zu haben ein Gut zu Asbach (Apach) mit Zubehör in Dorf und Feld vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben. Der Graf lässt es bei den Rechten und Freiheiten, die seit alters hergekommen sind. Davon ist das zu liefern, was dem Vater und den Vorfahren des Grafen gegeben worden ist. Kunkel hat sine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Wilhelm Marschalk um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1427 feria tertia undecym milium virginum.

  • Archivalien-Signatur: 936
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Oktober 21.

Pergament


Johann (Hans) Falkard bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen halben Hof zu Barchfeld und ein Gütchen "der hohenhenkirchen gutchen" genannt, mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern und Wiesen, wie andere freie Mannlehen. Er soll dort baulich sitzen, ein reisiges Pferde halten und dem Grafen damit gewärtig sein. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet Wilhelm Marschalk um Besiegelung, dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben yst an unsers herren uffard a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 925
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 29.

Pergament


Johann (Hans) Schrubenhaltz bekundet, dass ihm der Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), auf seine Lebtage das Recht verliehen hat, in seinen Städten, Dörfern und Gerichte Schweine zu schneiden [kastrieren]; niemand sonst soll das dort tun. Dafür hat er jährlich den Hof des Grafen aufzusuchen und an Michaelis [29. Sept.] ein Pfund weißen Ingwer und ein Pfund Pfeffer zu liefern. Seine Verpflichtungen hat er beschworen. Dazu hat er die Schweine in den Vorwerken und Höfen des Grafen umsonst zu schneiden. Er bittet den Junker Wilhelm Marschalk um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1427 feria sexta post festum sancti Michahelis.

  • Archivalien-Signatur: 934
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Oktober 3.

Pergament


Johann Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) bekundet: nachdem Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), gestorben ist, sind sein Sohn Wilhelm und dessen Verwandte an ihn herangetreten wegen Verleihung der Lehen, die der Vater von Bischof und Hochstift hatte. Der Bischof wäre dazu bereit, sofern Wilhelm für den Empfang der Lehen alt genug wäre. Wegen der vom Vater geleisteten und der erwähnten Bitten gewährt der Bischof dem Grafen einen Aufschub von zwei Jahren. Danach haben Wilhelm oder seine Erben die Lehen von Bischof und Hochstift zu empfangen. Siegel des Bischofs.
Der geben ist an dem heiligen pfingstabend a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 929
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Juni 7.

Pergament


Johann von der Sachsen, Bürger zu Erfurt (Erffurt), seine Söhne Thil, Jakob und Heinrich bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben vier Hufen zu Walschleben (Walsleuben) an der Gera mit Zubehör in Dorf und Feld, die sie schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben (-leuben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar (Butteler). Johann von der Sachsen siegelt, auch für seine Söhne.
Der gegeben yst zu Ilmena am mittewachen nechst vor Martini 1427.

  • Archivalien-Signatur: 937
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 November 5.

Pergament


Konrad (Contz) Kümel und Johann (Hanns) Raspe, Bürger zu Würzburg (Wirtzpurg), bekunden für sich und ihre Erben, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben sechs Morgen Weingärten zu Würzburg am Stein, angrenzend auf einer Seite an die Kartäuser, auf der anderen Konrad Kümel; sie haben diese vormals von Mathias Rotermund gekauft und vom verstorbenen Vater des Grafen innegehabt. Beide haben ihre Verpflichtungen beschworen. Konrad Kümel siegelt, auch für Raspe, der sich des Siegels mit bedient, da er kein eigenes hat.
Der gegeben yst an sand Bonifacien tage a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 928
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Juni 5.

Pergament


Konrad von Uetteroda (Utenrode) bekundet, mit den Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), übereingekommen zu sein wegen der Schulden, Schäden, Ansprüche und Forderungen, die er gegen den verstorbenen Vater der Grafen und diese selbst bis zu diesem Tag hatte. Er sagt daher die Grafen in aller Form davon los. Ausgenommen sind die Forderungen, die er wegen Aschenhausen (-husen) zu haben vermeint. Deswegen soll ihm und seinen Erben von den Grafen Genüge geschehen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1427 am fritage nehst nach sand Walpurgen tage der heiligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 915
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 2.

Pergament


Ludwig (Lotz) Gottschalk bekundet: sein Knecht Wolfram Seyer war Gefangener der Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), und hat zu Wasungen im Gefängnis gelegen. Er selbst war des Knechtes wegen ebenfalls Gefangener und hat mit seinen Freunden den Grafen Georg (Jorgen), Herrn zu Henneberg, wegen seiner Vettern um beider Freilassung gebeten. Dem ist der Graf jetzt nachgekommen. Gottschalk schwört, sich an den Grafen, ihren Landen und Leuten, Mannen und Dienern deswegen nicht zu rächen. Wenn er künftig mit den Grafen zu schaffen hat, soll er vor ihnen, ihren Erben, Räten und Mannen sein Recht suchen. Forderungen gegen Mannen und Diener sind vor den Mannen auszutragen, solche gegen Bürger und Bauern dort, wo diese gesessen sind, vor den Bevollmächtigten und Amtleuten der Grafen. Die Grafen und ihre Amtleute sollen ihm dann binnen 14 Tagen Termine setzen. Kommt man dem nicht nach, soll diese Urfehde seinen Rechten nicht schaden. Nach Austrag der Sache steht er dann wieder zu dieser Urfehde. (1) Ludwig Gottschalk siegelt und bittet (2) Dietrich Kießling und (3) Johann (Hannsen) Zufraß um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben yst zu Slusungen am dinstage nechst nach sand Laurecien tage.

  • Archivalien-Signatur: 931
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 August 12.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet, mit den Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), seinen Oheimen, und deren Erben, ebenso die Grafen mit ihm und seinen Erben einen Burgfrieden für Haus und Stadt Schmalkalden (Smal-) und für Scharfenberg (Scharffen-) errichtet zu haben. Der Burgfrieden zu Schmalkalden wird begrenzt von den Gräben, Zäunen und Schlägen. Der Burgfrieden zu Scharfenberg geht vom Kloster Weißenborn (Wyeßen-) zur Tränke, zur Mühle und soweit der Hagen, die Zäune und die Schläge wenden. Entsteht im Burgfrieden eine Irrung, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen sich nicht beteiligen, außer zum Besten. Wird einer des anderen Feind, sollen die Schlösser neutral bleiben, keiner soll dem anderen daraus Schaden zufügen. Ebenso soll keine Seite die Schlösser schädigen. Keiner soll Feinde des anderen wissentlich aufnehmen. Geschieht dies unwissentlich, sollen die abziehen, sobald man es erfährt. Die Amtleute beider Seiten sollen den Burgfrieden in gleicher Weise beschwören. Wenn sie aus den Ämtern ausscheiden oder abgesetzt werden, ist man ihnen nicht weiter wegen des Burgfriedens verbunden, ihre Nachfolger sollen in gleicher Weise den Burgfrieden beschwören. Dies soll geschehen, sooft es erforderlich ist. Kauft eine Seite Güter innerhalb der zu den Schlössern gehörigen Gerichte, soll er mit einer Hälfte dem anderen zur Lösung stehen, wenn der andere das wünscht. Wenn eine Seite ihren Anteil an den Schlössern verkaufen will, soll sie es der anderen ein Vierteljahr vorher ankündigen für einen Preis, den Dritte zu zahlen bereit sind. Will der andere nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Dieser Dritte hat in gleicher Weise den Burgfrieden zu beschwören und dies zu beurkunden. Siegel des Landgrafen.
Datum a. d. 1427 feria quarta proxima ante diem Palmarum.

  • Archivalien-Signatur: 904
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 April 9.

Pergament


Martin Schott (Schatte) bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben die Weingärten und Gefilde zu Herbstadt (Herbelstad) "am hoeberge", die dem verstorbenen Vater des Grafen gehörten und jetzt von diesem und seiner Herrschaft zu Lehen rühren, wie Martin die vom Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und siegelt.
Der geben yst 1427 an sand Jörgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 905
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 April 23.

Pergament


Michael Truchseß quittiert den Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), Brüdern, über alle Schäden, Schulden und Pferde, die er in den Diensten ihres Vaters und ihren Diensten erlitten hat. Er sagt die Brüder davon los und siegelt.
Der geben yst 1427 am dornstage nechst nach sand Jorgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 906
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 April 24.

Pergament


Otto von Berlstedt (Berlstete) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Burglehen empfangen zu haben den Hof zu Schleusingen (Slusungen), den Hof zu Brunsdorf (-torff) und ein Gut zu Waldau (Walthen), wie es Heinrich von Werdenberg vom verstorbenen Grafen Heinrich, Großvater des Grafen, hatte, mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es seit alters hergekommen ist. Dazu hat er vom Grafen zu Mannlehen empfangen Zinse zu Ilmenau (Ilmena), zwei Gänse, zwei Metzen Hafer und 48 Groschen. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben ist am sonntage als man zu chore singet Jubilate deo 1427
Dazu ein freies Haus zu Ilmenau am Haus der Falknerin daselbst.

  • Archivalien-Signatur: 919
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 11.

Pergament


Stephan Martersteck bekundet für sich und seine Erben, zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben einen Hof zu Neubrunn (Nuwenbronne), Elsbacher Hof (Elspe hoff) genannt, mit Zubehör in Dorf und Feld, insbesondere mit 25 Acker Pflugland auf und um den "acienberg", zwei Acker Wiesen an der Bibra und fünf Acker Pflugland "vor der strut" in der Mark von Neubrunn, zinst alles in den Hof, mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Martersteck hatte es von Heinrich (Heintzen) Eckart gekauft und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen. Er hat seine Verpflichtunen beschworen und siegelt.
Der gegeben yst am sontage Urbani a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 924
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 25.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg bekundet, den Brüdern Peter und Mathes Karl sowie Johann (Hannsen) Günther und deren Erben eine Hufe zu Einhausen (Enhusen) mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern und Wiesen, genannt die goldene Hufe, verliehen und sie gefreit zu haben mit Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, die von deren Vorfahren hergebracht und von seinem verstorbenen Vater zu Lehen getragen worden sind. Die Rechte des Klosters Wechterswinkel (Wechterßwynckel) bleiben davon unberührt. Die Inhaber haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Am sontage nach unser lieben frauwentage wurtzwye a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 932
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 August 17.

Pergament


Wilhelm von Buchenau (Buchenaw) bekundet, von den Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), bezahlt zu sein wegen aller Forderungen, Ansprüche und Schäden, die er gegenüber dem verstorbenen Grafen Wilhelm und nach dessen Tod gegenüber seinen Kindern hatte wegen Pferden und Schulden an Geld und Getreide, Korn, Hafer und Gerste, bis zu diesem Tag. Er sagt daher die Grafen davon los. Ausgenommen sind die 22 Malter Getreide, die der verstorbene Graf auf den Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmathusen) verschrieben hatte. Der Aussteller soll das in diesem Jahr dort den Grafen zustehende Getreide in der "gemeint wachen" [Woche nach Michaelis, 29. Sept.] einnehmen, danach sind alle Forderungen abgestellt. Die vom Grafen für ihn und seine Erben über Lehen ausgestellte Urkunde und der vom ihm ausgestellte Revers bleiben in Kraft. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1427 an sand Philips und Jacoffs tag der heiligen zwelffpoten.

  • Archivalien-Signatur: 911
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Wilhelm von Herbstadt (Herbelstad), bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben sechs Hufen zu Reumles (Rymoldes) mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er die hergebracht und bereits vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und siegelt.
Am dornstage nechst vor sand Vitstage a. d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 930
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Juni 12.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), verleiht Johann (Hannsen) Kunckel, seiner Ehefrau Osanna und ihren Leibeserben auf deren Lebenszeit ein Gut im Dorf Asbach (Aspach) mit Zubehör in Feld und Dorf, Rechten und Freiheiten, wie es seit alters hergekommen ist, Lehen von der Herrschaft. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gegeben yst 1427 am dinstage der eylff theusend meyde tag.

  • Archivalien-Signatur: 935
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1427 Oktober 21.

Pergament


Berthold (Betz) Stemler bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben etwa zwei Acker Wiesen in der Mark zu Oberstauerschlag (Obirnsturslachen). Davon sind jährlich an Michaelis [29. Sept.] 12 Kreuzgroschen Landwährung und ein Fastnachtshuhn fällig. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Hertnid von Roßdorf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Am sontage vor sand Thomas tage des heiligen tzweilffboten a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 963
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Dezember 19.

Pergament


Die Brüder Johann (Hanns) und Heinrich (Heintz) Lutolf bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen die folgenden Lehen mit Zubehör in Schloss, Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten empfangen zu haben, wie es hergekommen ist und sie es vom verstorbenen Vater des Grafen hatten: ein Burggut zu Frauenbreitungen (Frauwenbreittingen), ein Gut zu Altenbreitungen (Aldenbreittigen), ein Gut zu Niedergrumbach (Nydern Grunbach), die Mühlstatt zu Luckershausen (Luckartehusen) mit Zubehör, ein Burggut zu Scharfenberg (Scharffen-) und den dazu gehörigen Waldzins zu Schwarzhausen (Swertelshusen). Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt. Johann Lutolf siegelt, auch für den Bruder.
Der geben yst an sand Egidien tage a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 959
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 September 1.

Pergament


Die Brüder Johann Stockelin, Prior, Heinrich Swarczbach, Subprior, Johann Sippel, Kustos, Berthold (Berld) von Hünfeld (Hunfelt), Schaffner, Johann Funcke, Johann Alwinder, Johann Hemppel und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden (Smal-) bekunden, dass Berthold (Berlt) Bonse, seine Ehefrau Elisabeth (Else) und ihr Sohn Johann zum Besten des Klosters 145 rheinische Gulden zu einem Almosen und einer Memorie gestiftet haben. Davon sollen wöchentlich in der Kapelle im Kreuzgang drei ewige Messen gelesen werden, am Montag, am Mittwoch und am Freitag. Am Bartholomäustag [24. Aug.] soll eine Jahrzeit gehalten werden mit Vigil am Abend und einer Seelenmesse am folgenden Tag; an den Quatembern soll für sie gebetet werden. Die Aussteller nehmen sie in ihre Bruderschaft auf und machen sie aller guten Werke teilhaftig. Das Fest Mariae Empfängnis [8. Dez.] wollen sie künftig im Konvent begehen am Dienstag in der Gemeinwoche mit 12 Messen und allen sieben [Gebets-] Zeiten. Prior oder Schaffner sollen an diesem Tag von den Zinsen der genannten Summe den Brüdern einen Gulden als Pitanz geben. Darauf verpflichten sich die Aussteller in aller Form. Der Älteste aus dem Geschlecht des Bunse wird dafür zum Aufseher bestellt mit dem gesamten Rat der Stadt Schmalkalden. Es siegeln (1) Prior und (2) Konvent.
Datum a. d. 1428 secunda feria post diem sancti Petri ad cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 948
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Februar 23.

Pergament


Die Brüder Konrad und Johann (Hanns) Hottermann, Bürger zu Erfurt, bekunden für sich und ihre Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen empfangen zu haben acht Acker Weingärten in der Mark zu Walschleben (Walßleuben) an der Gera mit Zubehör in Dorf und Feld. Sie haben ihre Verpflichungen beschworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben (Wiczleuben) der Ältere und der Jüngere, Sittich Marschalk der Ältere und Werner von Buttlar (Butteler). Johann Hottermann siegelt, Konrad bedient sich dieses Siegels mit.
Gscheen zu Illmena und geben zu Erffurd am sontage Quasimodo geniti a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 951
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 April 11.

Pergament


Die Brüder Mathias und Heinrich (Heintz) Giselbrecht bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), das Forstamt zu Henneberg zu Lehen empfangen zu haben, wie sie es schon vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Stephan Martersteck um Besiegelung, da sie keine Siegel haben; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am dornstage nechst nach Viti a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 955
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Juni 17.

Pergament


Die Brüder Ruprecht und Günther von der Kere bekunden, auf ewig erkauft zu haben den Brüdern Sittich und Wilhelm Marschalk und deren Erben das halbe Schloss Oberkatz (Obirn Katza) mit dem halben Zubehör in Feld und Schloss, Zinsen, Gülten, Renten, Äckern Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Leuten und Gütern, Lehen vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), sowie mit dem halben kleinen Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmanthusen) und einem Malter Weizen zu [Kalten-] Sundheim im Tullifeld (Tholfelde), alles Zubehör der halben Burg Katz, dazu ein Gut zu Wohlmuthausen mit Zubehör, hat inne Konrad (Contz) Syde, sowie ihren gesamten Besitz um Katz und ihren Besitz zu Reifendorf (Ryffendorff). Den Kaufpreis haben sie bereits erhalten, sie sagen daher die Käufer davon los, versprechen Währschaft für das halbe Schloss mit Zubehör, das unversetzt ist, wie sie und ihre Vorfahren die vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hergebracht haben, setzen die Käufer in deren Gewere, lassen die Güter auf und verzichten auf alle Rechtsmittel gegen den Verkauf. Ruprecht siegelt, auch für den Bruder und ihre Erben.
Geben 1428 am dinstage sand Fabians und Sebastians tage.

  • Archivalien-Signatur: 945
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Januar 20.

Pergament


Heinrich von Grims (Grymß) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben vier Acker Wiesen und zwei Acker Pflugland zu Grumbach (Grumpach) sowie sechs Acker auf dem Hungerberg; davon sind als Zins jährlich an Michaelis [29. Sept.] ein Malter Hafer, vier Groschen und 2 ½ Hühner fällig. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Hertnid von Roßdorf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1428 am sonnabende sand Barbaran tage.

  • Archivalien-Signatur: 961
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Dezember 4.

Pergament


Heinrich Zolner, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), und sein Bruder Johann (Hanns) Zolner bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seinen Zoll in der Stadt Schmalkalden mit Zubehör auf ihre Lebenszeit empfangen zu haben, wie ihn ihr verstorbener Vater und sie vom Großvater und vom verstorbenen Vater des Grafen innehatten. Nach ihrem Tod fällt der Zoll an den Grafen zurück. Sie dürfen den Zoll ohne Zustimmung des Grafen nicht steigern. Wenn die derzeit gängige Münze nicht bleibt, darf der Zoll jedoch mit Zustimmung des Grafen geändert werden. Davon sind jährlich je 7 ½ Gulden an das Stift und an die Herrschaft fällig. Der Graf hat versprochen, die Inhaber im Zoll zu schützen und zu schirmen. Heinrich Zolner siegelt, auch für den Bruder.
Der geben yst am mantage nechst nach Jacobi a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 956
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Juli 26.

Pergament


Johann (Henne) von Jüchsen (Jochsen) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben ein Burggut zu Henneberg mit Zubehör in Schloss und Feld sowie zwei Höfe zu Jüchsen, von denen er einen und Schreyel den anderen innehat, mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Häusern, Höfen, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es hergekommen ist und er es schon vom verstorbenen Vater des Grafen. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt. Siegel des Ausstellers.
An sand Egidien tage a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 958
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 September 1.

Pergament


Konrad Meister bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat wegen der seinem verstorbenen Vater geleisteten und künftig zu leistenden Dienste ihm und seinen Lehnserben zu Mannlehen verliehen und gefreit das Haus zu Stepfershausen (Sterppherßhusen), in dem er jetzt sitzt, und eine Wiese im Steinbach mit Zubehör in Dorf und Feld. Er und seine Leibes-Lehnserben sollen dort sitzen, ein reisiges Pferd halten und dem Grafen damit gewärtig sein. Meister hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet den Junker Wilhelm Schrimpf um Besiegelung, dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1428 an sand Mathias tage des heiligen tzweilffboten.

  • Archivalien-Signatur: 949
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Februar 25.

Pergament


Mathias Giselbrecht bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat wegen der seinem verstorbenen Vater geleisteten und künftig zu leistenden Dienste ihm und seinen Leibes-Lehnserben die folgenden Lehen und Güter zu Mannlehen verliehen: ein Burggut, das den Hellegraf gehörte, auf dem Schloss Henneberg im Feld daselbst, das Gut und die Kemenate, die vormals denen von Herbstadt (Herbelstad) gehörten, ein Gütchen zu Neubrunn (Nuwenbronn) und drei Acker Weingärten in der Mark von Eußenhausen (Ussenhusen). Er hat davon die üblichen Verpflichtungen; diese hat er beschworen. Er bittet Stephan Martersteck um Besiegelung, da er kein Siegel hat. Martersteck kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am dornstage nechst nach sand Vits tage a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 954
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Juni 17.

Pergament


Mathias Schmid (Smyd), gesessen zu Bettenhausen (-husen), bekundet, dass Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), ihm und seinen Leibes-Lehnserben, Söhnen und Töchtern, verliehen hat ein Gehölz, "das gerütt" genannt, beim Dorf Helmershausen (Helmerßhusen); davon sind jährlich an Michaelis [29. Sept.] 15 Groschen Landwährung fällig. Schmid hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Wilhelm Marschalk um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1428 an unsir lieben frauwen tage wurtzweyhe.

  • Archivalien-Signatur: 957
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 August 15.

Pergament


Nikolaus Honigman, Vikar am Stift St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben mit der Vikarie St. Veit und St. Elisabeth im Stift beliehen zu sein. Er soll dort wohnen und die Vikarie bedienen. Dies hat er dem Grafen geschworen. Wenn er dem nicht nachkommt oder nicht länger darauf bleiben will, soll er die Vikarie dem Grafen oder seinen Erben auflassen, die dann darüber frei verfügen können. Er bittet den Priester Johann Swallung, Vikar zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1428 am dornstage sand Vincencien tage des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 946
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Januar 22.

Pergament


Peter Epeller, gesessen zu Obermaßfeld (Obirn Masfeld), bekundet für sich und seine Leibeserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Fischlehen, beginnend zu Obermaßfeld und abwärts bis zum Gewässer des Junkers Wilhelm von der Kere, sowie sieben Pflugäcker in der dortigen Mark mit Freiheiten und Gewohnheiten, wie es sein verstorbener Vater vom Vater des Grafen hergebracht hat. Peter hat seine Verpflichtungen beschworen, er hat wöchentlich und an den Festtagen mit Fischen an den Hof zu kommen, wie es hergekommen ist. Er bittet Siegfried von Habsberg (Haßpurg) um Besiegelung, dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am sontage in der vasten Oculi a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 950
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 März 7.

Pergament


Tolde Wisseler bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Lehenn empfangen zu haben eine Hofstatt zu Obermaßfeld (Obern Masfeld) unter dem Steg, so weit die umfangen ist. Davon haben Tolde und seine Erben jährlich mit einem Fastnachtshuhn den Hof der Grafen aufzusuchen. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet Stephan Martersteck um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Am dinstage nechst nach sand Walpurg tage a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 953
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Mai 4.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) überträgt den Kanonikern und Vikaren seines Stifts zu Schmalkalden (Smal-) einen ewigen Gulden auf sein Rathaus zu Schmalkalden, den sie von ihm, seinen Erben und Nachkommen auf ewig erhalten und jährlich an Mariae Empfängnis [8. Dez.] als Präsenz allen Priestern auszahlen sollen, die an diesem Tag eine Messe halten. Davon sollen Kanoniker und Vikare den Vorabend dieses Festes mit einer herrlichen Vesper und den Tag selbst in der Frühe mit Messen begehen für das Seelenheil der Eltern und Erben des Grafen wie für sein eigenes. Die Stadt wird angewiesen, die Summe an Kanoniker und Vikare auszuzahlen. Siegel des Ausstellers.
Am dornstage Katherine virginis a. d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 960
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 November 25.

Pergament


Wilhelm Meyer bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Hof zu Jüchsen (Jochsen) mit Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es hergekommen ist und sein Vater es vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Davon sind an Michaelis und Walpurgis drei Pfund Geld fällig. Meyer hat seine Verpflichtunge beschworen. Er bittet seinen Schwager Gebhard Slune um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben yst 1428 am sontage nechst nach Dorothee.

  • Archivalien-Signatur: 947
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1428 Februar 8.

Pergament


(1) Dietrich (Dytz) Truchseß und (2) Eucharius von Helba (Helbe) bekunden für sich und ihre Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Vorwerk und die Kemenate zu Sulzfeld (Sultzfeld) unter Wildberg (Wiltperg) nebst den Seldnergütern, der Badestube und dem Zubehör in Dorf und Feld, wie es Richolf von Wenkheim (Wenig-) und andere von Wenkheim von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen hatten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen; sie siegeln.
Der geben ist 1429 am dinstage sand Lucien tage.

  • Archivalien-Signatur: 979
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Dezember 13.

Pergament


(1) Dietrich Kießling, Hofmeister und Amtmann zu Schleusingen (Slusungen), (2) Heinrich Fick, Kanoniker zu Schmalkalden (Smalk.), und (3) Dietrich [Fribot], dortiger Rentmeister der Herren von Henneberg, schlichten zwischen Kaspar von der Tann (Thann), Pfarrer zu Schmalkalden, einerseits und der dortigen Bruderschaft St. Jost andererseits, nachdem der Herr [Bischof] von Würzburg (Wircz-) der Bruderschaft gestattet hatte, an der Kurie zu Rom (Rome) Ablässe zu erwerben. Die Parteien haben sich verpflichtet, dem Spruch nachzukommen. Die Aussteller legen fest: wenn für die St. Gehülfen-Kapelle vor der Stadt Ablässe erworben werden und man dort Beichtiger und Prediger benötigt, sollen Kaspar von der Tann oder sein Statthalter die im Einvernehmen mit der Bruderschaft bestellen. Der Pfarrer soll die Kapelle nach Bedarf mit Singen und Lesen innerhalb und außerhalb bestellen. Die am Altar anfallenden Opfergaben stehen Kaspar oder seinem Statthalter zu. Diese haben auch nach Gewinn eines Ablasses die Kapelle beim Herkommen zu belassen; die Bruderschaft soll sich dessen nicht annehmen. Die Bruderschaft kann nach Belieben für das Gebäude sammeln und dort bauen, die Kapelle auch innen und außen mit Stöcken, Kästen, Kufen und Tafeln ausstatten. Was wegen des Ablasses zufällt, steht der Bruderschaft, ihren Vormündern und dem Bau zu; der Pfarrer und sein Statthalter haben damit nichts zu schaffen. Die Bruderschaft und die von ihr eingesetzten Vormünder schulden dem Pfarrer und seinem Statthalter von dem, was dort anfällt, jährlich nach dem Ablass ein angemessenes Geschenk. Über die Einkünfte aus dem Ablass haben Vormünder und Bruderschaft dem Grafen, seinen Beauftragten, dem Pfarrer und den Zwölfern der Stadt Schmalkalden Rechnung zu legen; das Almosen ist dann mit deren Rat anzulegen. Die Aussteller siegeln.
Datum a. d. 1429 in die Ruffi martiris.

  • Archivalien-Signatur: 976
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 August 27.

Pergament


Die Brüder Anton und Johann (Hanns) von Brunn (Brün) bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben folgende Güter mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld zu Mannlehen empfangen zu haben: ein Drittel des Zehnten zu Maßbach (Maspach); ein Gut daselbst, besitzt Dietrich (Dytze) Hoffman, zinst jährlich acht Pfund Geld, fünf Achtel Korn, sechs Achtel Hafer, 15 Käse, 2 ½ Schock Eier, ein Fastnachtshuhn, Dienst und Herberge, wann man will; ein Gut zu Poppenlauer (Pappenlure), besitzt Konrad (Contz) Wyßense, zinst je einen Malter Weizen, Korn und Hafer, 15 Käse, drei Weihnachtshühner, ein Fastnachtshuhn, einen Lammsbauch, einen Weihnachtswecken, je 12 Schillinge an Martini [11. Nov.] und Walpurgis [1. Mai], Besthaupt, Dienst und Herberge, wann man will; ein Gut zu Poppenlauer, hat der Waltershauserin Enkelin inne, zinst je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer, 15 Käse, drei Weihnachtshühner, ein Fastnachtshuhn, einen Weihnachtswecken, 60 Eier an Ostern, je 10 Schillinge an Martini und Walpurgis, Besthaupt, Dienst und Herberge, wann man will; ein Gut zu Poppenlauer, besitzt Johann (Hans) Beyer, zinst je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer, 15 Käse, drei Weihnachtshühner, ein Fastnachtshuhn, einen Weihnachtswecken, 60 Eier an Ostern, je 10 Schillinge an Martini und Walpurgis, Besthaupt, Dienst und Herberge, wann man will. Diese Güter haben sie von Mathias von Maßbach gekauft, dessen Vater und er hatten sie vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann von Brunn siegelt, Anton bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben yst am sontage Quasimodogeniti a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 967
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 April 3.

Pergament


Heinrich (Heintz) Lincke und Johann (Hanns) Kemphe bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben eine Fischweide, die bei Obermaßfeld (Obern Masfeld) beginnt und bis zum Gewässer des Wilhelm von der Kere reicht, dazu sieben Acker Pflugland "bi dem hermans graben" an der Straße und ein Fischlehen zu Obermaßfeld mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, wie es Lorenz Epeller vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie haben davon den Hof des Grafen mit Fischen zu versorgen, mit dem großen Dienst wöchentlich und an den Festtagen, dem Hennebergischen Dienst an Freitagen. Sie bitten Stephan Martersteck, Vogt zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Am sontage Jubilate a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 969
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 April 17.

Pergament


Hermann Koste bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), und dessen Erben zu Erblehen empfangen zu haben ein Gefilde jenseits des Mains, "das selich" genannt. Er und seine Erben sollen davon ein Baufeld machen und dort Haus und Stadel errichten. Von jedem gerodeten und zu Baufeld gemachten Acker ist ein Fastnachtshuhn fällig; dazu sind Zehnt und Handlohn zu entrichten. Koste hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Michael Truchseß um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am suntag nehst nach Michahelis a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 978
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Oktober 2.

Pergament


Johann (Hanns) Martersteck bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Burggut, das die Hellegraf auf dem Schloss Henneberg und im Feld daselbst hatten, das Gut und die Kemenate, die denen von Herbstadt (Herbelstad) gehörte, ein Gütchen zu Neubrunn (Neuwenbronne) und drei Acker Weingarten in der Mark zu Eußenhausen (Ussenhusen) mit Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie das sein Schwager Mathias Giselbrecht vom verstorbenen Vater des Grafen hatte und es ihm von diesem zugekommen ist. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen. Dem Grafen ist davon ein reisiges Pferd zu halten, ein Harnisch zu pflegen und dem Vogt zu Henneberg damit gewärtig zu seim. Es bittet Johann (Hanns) von der Kere, Vogt zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am dornstag nechst vor Mittevasten a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 966
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 März 3.

Vgl. Nr. 954.

Pergament


Johann (Hanns) Mertz, gesessen zu Sulzfeld (Sultz-), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hofstatt im Dorf Sulzfeld, die zuvor dem Nikolaus (Clausen) Herlaws gehörte. Darauf soll er bauen und ein Haus errichten. Der Graf hat es ihm und seinen Leibes-Lehnserben verliehen und von Bede, Steuer und anderem gefreit. Es soll ein freies Mannlehen bleiben; die Zinse an die Kirche bleiben davon unberührt. Mertz hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Michael Truchseß um Besiegelung; dieser kündigt sei Siegel an.
An sand Bonifacien tage a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 972
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Juni 5.

RV: Sulzfeld unter Weildberg.

Pergament


Johann (Hans) Mertz bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben anderthalb Acker Weingarten in der Mark von Sulzfeld (Sultzfeld) [unter Wildberg] an seinen Weingärten bei der Ziegelmühle, die den Teufel (Thüfels) gehörten; sie sind frei von Steuer, Bede und anderem, solange er sie innehat und nicht verkauft. Wenn das Lehen verkauft wird, sind davon wieder Steuer, Dienst und Bede zu leisten. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen. Er hat dem Vogt zu Mainberg (Meien-) mit oder ohne Pferd zu Mainberg in Nöten des Grafen zu dienen. Er bittet Michael Truchseß um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Am dornstage sand Michels tage a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 977
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 September 29.

Pergament


Johann (Hans) von Schweinfurt (Swyn-), Bürgers zu Münnerstadt (Munerstad), bekundet, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Erblehen und aus besonderer Gunst jetzt als Sohn- und Tochterlehen empfangen zu haben ein Gut zu Fechersheim (Fecherß-) mit Zubehör, zinst jährlich 26 Schillinge Geld, 16 Käse, einen Lammsbauch und ein Fastnachtshuhn. Dies hatte er zu freiem Eigen, er hat es dem Grafen und seinen Erben zu Lehen aufgetragen und hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
An sand Bonifacien tage a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 971
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Juni 5.

Pergament


Johann vom Kirchhof gen. Haupt, Vikar der Liebfrauenkapelle zum hl. Grab bei Schmalkalden (Smalkaldin), bekundet, früher den Klosterjungfrauen zu Frauenbreitungen (Konigisbreitingen) drei Güter in Dorf und Wüstung Rupperg bei Wasungen (Wasungin) mit Gülten und Zubehör vermacht zu haben. In der Sorge, das Kloster möge bei der Teilung der Zinsen Gebrechen erleiden und Schaden nehmen, hat er nützlichere Gülten erworben, nämlich vier Gulden jährlich auf die Stadt Römhild (Romhilt), je zwei an Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.] fällig und nach Schmalkalden zu liefern. Wenn die Bürger diese gemäß der Haupturkunde ablösen, sind die 72 Gulden in Schmalkalden an den Konvent, nicht den Propst zu zahlen. Die sollen sie annehmen und mit Rat des gesamten Konvents für andere Güter anlegen, von denen der erwähnte Zins anfällt. Den sollen Kellnerin und Kämmerin einnehmen und zu gleichmäßig an Junge, Alte und Arme verteilen.
Der Zins steht ihm noch auf Lebenszeit zu, danach der Nonne Elisabeth (Else) Kobin, die davon jährlich an Mariä Heimsuchung [2. Juli] einen Gulden an den Konvent zu geben hat. Nach deren Tod stehen diesem die vier Gulden zu. Davon soll das erwähnte Marienfest begangen werden mit Vigil und Seelenmesse am folgenden Tag zum Trost aller Gläubigen. Siegel des Ausstellers.
1429 an unsir liben frauwen tage purificacionis.

  • Archivalien-Signatur: 964
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Februar 2.

Pergament


Jordan Bischof von "Allnnen." gestattet Johann, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, im Namen des Papstes, sich einen geeigneten Priester zum Beichtvater zu wählen, der ihn von allen Sünden absolvieren kann mit Ausnahme derer, die dem hl. Stuhl vorbehalten sind. Dies gilt auf fünf Jahre. Ebenso kann er von Gelübden zu Wallfahrten und Abstinenz absolvieren mit Ausnahme derer zu den Gräbern der Apostel Petrus, Paulus und Jacobus, und diese Gelübde in andere fromme Werke umwandeln.
Datum Rome apud sanctos apostolos X. Kal. Junii pontificatus domini Martini pape V a. duodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 2028
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Mai 23.

Auf dem Umbug: N. de Astis. Auf der Rückseite: G. Murlin.
Lateinisch. Urkunde war falsch zu 1512 eingeordnet.

Pergament


Kaspar von Fladungen bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben die folgenden Lehen und Güter zu Mannlehen empfangen zu haben, die vom Grafen und der Herrschaft zu Lehen rühren: den Hof zu Oberfladungen (Obirn-), das Schultheißenamt daselbst, die Fischweide in der Streu und im "bronflass" in der Mark von Oberfladungen, zwei dortige Güter, Amtsgüter genannt, 14 Acker Wiesen im Esselbach, genannt "lüppoldes gewende", die Wüstung Abtswind (Aptswynden) bei Fladungen und die Lehnschaft über ein Gütlein zu Oberfladungen, Hofteil genannt, jeweils mit Zubehör und Dorf und Feld, sowie das, was er in Dorf und Kirchhof Brüchs (Brückes) und Salkenberg [wüst] hat, mit Zinsen, Gütern, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sein Vater es auf ihn gebracht und er es vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen gehabt hat. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Kaspar hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Am fritage nechst nach dem sontage Quasimodogeniti a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 968
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 April 8.

Pergament


Katharina vom Rebstock (Reben-), zu Würzburg (Wurtzpurg) gesessen, bekundet für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben drei Morgen Weingarten zu Randersacker (Randsacker) "am arsperge". Diese hatte vormals Walter Arnolt zu Lehen; unter dem verstorbenen Grafen Heinrich, Großvater des Grafen, waren sie ledig geworden. Der verstorbene Ehemann Konrad (Cuntz) vom Rebstock und die Ausstellerin hatten sie hergebracht und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen empfangen. Sie bittet Sigmund vom Rebstock um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum Wurczpurg feria tercia proxima post Bonifacii a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 973
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Juni 7.

Pergament


Peter Wolfram bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben zwei Güter in der Mark von Sulzfeld (Sultz-) [unter Wildberg] mit Zubehör in Dorf und Feld, die ihm der verstorbene Ritter Karl von Helba (Helbe) vormals zu freiem Eigen gab, die er dem verstorbenen Vater des Grafen aufgetragen und von diesem auf Bitten Karls zu Lehen empfangen hatte. Wolfram hat seine Verpflichtungen beschworen. Er und seine Erben können Bau- und Brennholz aus dem zu Sulzfeld gehörigen Gehölz holen. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst 1429 am fritage nach purificacionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 965
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Februar 4.

Pergament


Stephan Martersteck bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), als Vormund seines Tochtersohnes Michael Rupprecht zu Mannlehen empfangen zu haben zwei Güter zu Reifendorf (Riffendorff) mit allem Zubehör, Zinsen, Gülten, Äckern und Wiesen. Diese hatte vormals Ruprecht von der Kere an den verstorbenen Johann (Hannsen) Rupprecht, Vater Michaels verliehen und später mit anderem Besitz an Wilhelm Marschalk verkauft. Der hat jetzt Katz (Katza) und andere, vom Grafen zu Lehen rührende Güter an den Grafen verkauft. Stephan hat sie für den Enkel empfangen, bis dieser mündig wird; dann soll Michael die Güter selbst vom Grafen zu Lehen empfangen. Stephan hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben yst 1429 an sand Walpurgen tage der heiligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 970
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Mai 1.

Pergament


Stephan von Breitungen (Breytingen) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben ein Drittel des Zehnten zu Wiesenthal (Wysental) in Dorf und Feld und zwei Hintersiedelgüter mit Zubehör, die er schon vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mantage nach Kyliani a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 974
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 Juli 11.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) teilt Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidii und St. Erhard zu Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg (Herbn.) mit: an der Vikarie an der Marienkapelle außerhalb der Stiftskirche, neu errichtet durch den Priester Konrad Kelner als zweite Vikarie an dieser Kapelle, stehen ihm und seinen Erben wegen der Herrschaft Patronats- und Präsentationsrecht "pleno iure" zu. Er überträgt hiermit die Vikarie sowie eine Hälfte an Haus und Scheune, die dazu gehören, an die Gemeinschaft der Vikare im Stift und deren Nachfolger. Diese sollen einmütig einen von ihnen wählen, der als Vikar und Bursar die Einkünfte der Güter und Zinsen einnehmen, darüber Rechnung legen und sie gleichmäßig unter den persönlich am Stift residierenden Vikaren aufteilen soll; diese haben in gleicher Weise die Lasten der Vikarie zu tragen und sie im Wechsel zu bedienen. Die Adressaten werden aufgefordert, diesen Vikaren die Einkünfte der zweiten Vikarie zukommen zu lassen und sie mit den im Stift üblichen Feierlichkeiten gleichmäßig aufzuteilen. Siegel des Ausstellers.
Datum vincula Petri a. d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 975
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1429 August 1.

Lateinisch.

Pergament


(1) Franz Boler, Dekan des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, und (2) Veit Kurtz, Propst zu Frauenbreitungen, bekunden, die Originale der abgeschriebenen Urkunden mit angehängten und aufgedrückten Siegeln gesehen zu haben; sie sind wörtlich abgeschrieben. Die Aussteller siegeln.
Actum an mitwochen nach corporis Christi a.d. 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1743
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Nov. 25. - 1493 Jun. 12.

Inserte:
Johann, Abt zu Herrenbreitungen, Johann Stogheim, Prior, Peter, Kustos, und der Konvent des Stifts verkaufen mit Zustimmung ihres Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf Wiederkauf ihren Hof zu Fambach mit Zubehör in Dorf und Feld - jetzt in Händen des Hofmanns Konrad Gyse, zinst 30 Malter Korn, 15 Malter Hafer, vier Malter Gerste, einem Malter Erbsen, 2 ½ Gulden Geld und eine Weisung von vier Böhmischen sowie etliche weitere Güter im Dorf, deren Inhaber zwei Äcker zu bearbeiten haben, je einen im Winter und im Sommer - an Prior und Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden für erhaltene 300 rheinische Gulden. Eine Auslösung soll während der nächsten drei Jahre nicht erfolgen. Danach ist das jederzeit möglich und ein Vierteljahr vor Michaelis anzukündigen; das Kloster hat dann den Hof ohne weiteres herauszugeben, die Gülten aus diesem Jahr stehen ihm noch zur Hälfte zu. Die Aussteller versprechen, zum Verkauf die urkundliche Zustimmung des Grafen beizubringen. Kommen die Zinse nicht vollständig ein oder geht Zubehör verloren, sollen die Aussteller den Augustinern bei der Rückgewinnung beholfen sein. Andernfalls können diese Pfänder nehmen, um ihren Schaden zu ersetzen. Der Abt siegelt; Prior, Kustos und Konvent kündigen das Kapitelssiegel an. - Datum a.d. 1430 sabbato die sancte Katherine virginis et martiris [25. Nov.].

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Abt Johann und der Konvent des Stifts Herrenbreitungen haben ihren Hof zu Fambach mit Zubehör in Dorf und Feld an Prior und Konvent der Augustiner zu Schmalkalden für 330 Gulden auf Wiederkauf verkauft. Dazu erteilt der Graf den beiden Klöstern seine ausdrückliche Zustimmung; er drückt sein Siegel auf. - Am sonabent Katherine a.d. 1430 [25. Nov.].

Abt Johann, Prior Johann und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen verkaufen Schulden halber mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf Wiederkauf ihre Höfe zu Fambach und Sickenwinden mit Zubehör, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide in Dorf und Feld, wie die Vorgänger diese auf sie gebracht und sie die innegehabt haben, an Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden wegen des dortigen Spitals für erhaltene 470 rheinische Gulden. Die Aussteller versprechen Währschaft; die Höfe sind unverkauft und unversetzt. Ein Rückkauf ist dem Kloster mit der gleichen Summe möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Wenn die Inhaber die Höfe nicht länger haben wollen, gilt das gleiche. Kosten für zwischenzeitlich erfolgt Baumaßnahmen werden auf diesen Preis aufgeschlagen. Die Aussteller werden die dortigen Hofleute schützen und schirmen. Nach einem durch Feinde oder anders veranlassten Brand sind die Baukosten aufzuteilen. Es siegeln Abt und Konvent. - Gegeben 1436 am montag nach sant Katherinen tag der heyligen jungfrawen [26. Nov.].

Jörg Silberborn, Münzmeister der Herzöge [von Sachsen] in Zwickau, an Abt Johann und den Konvent des Stifts und Klosters Herrenbreitungen: sie haben ihm, seiner Ehefrau Barbara, ihren Erben und den Inhabern dieser Urkunde mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zehn Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, auf ihren Hof zu Herrenbreitungen, den damals Leupolt Buschmann innehatte und den jetzt Tolde Muller bebaut, für gezahlte 80 rheinische Gulden auf Wiederkauf verkauft. Er hat diesen Zins an Vormund und Bruderschaft der Fronleichnamsmesse zu Schmalkalden in der Pfarrkirche zu Schmalkalden verkauft und die Haupturkunde diesen übergeben. Er selbst wird deswegen keine Forderungen mehr erheben; er siegelt. - Uff mitwochen vor Michaelis a.d. 1442 [26. Sept.].

Abt Johann, Prior Johann, Kustos Johann und der Konvent des Stifts Herrenbreitungen verkaufen den Vettern Heinrich Rußwurm und Kaspar Groß auf deren Lebzeiten ihre Höfe zu Fambach und Sickenwinden sowie die Schenkstatt zu Herrenbreitungen, jeweils mit Zubehör in Dorf und Feld - Äckern, Wiesen, Holz, Felder, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Renten und Gefällen, Weisung, Schaftrift, Mühlen, Wasserläufen und Teichen - für erhaltene 560 rheinische Gulden, über die sie quittieren. Die Aussteller versprechen Währschaft und setzen die Käufer in die Gewere der verkauften Güter, über die sie wie über Eigen verfügen können; diese sind unverkauft und unversetzt. Das Stift wird die Käufer im Besitz schützen und schirmen. Sterben diese in den nächsten fünf Jahren, sollen die Einkünfte über zwei Jahre an Günther Vasolt und dessen Erben fallen. Dann fallen die Höfe und die Schenkstatt wieder an das Stift; Dorothea Rußwurm, Ehefrau des Heinrich, soll danach auf ihre Lebtage jährlich 15 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, und fünf Schock alter Groschen Schmalkalder Währung an Michaelis nach Schmalkalden oder eine Meile im Umkreis erhalten. Für Baumaßnahmen an den Höfen und der Schenkstatt wird das Stift Bauholz stellen. Für die Schenkstatt, in der sie sich selbst oder einen Knecht setzen können, liefert das Stift das Brennholz. Die Inhaber der Schenkstatt erhalten zudem dazu ein Viertel Krautland, sie sollen ein Viertel Land des Stifts mit Lein einsähen. Wenn die Herren in der Kreuzwoche mit dem Kreuz nach Fambach gehen, soll der dortige Hofmann ihnen, den Herren und dem Kirchner nach seinem Ermessen Essen und Trinken geben. Solange sie die Schenkstatt innehaben, sollen die Käufer dem Stift davon jährlich neun Schock Groschen reichen, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis. Geschieht ihnen dort Eintrag und geht die Freiheit verloren, ist diese Abgabe nicht mehr fällig. Ändert sich das, sind die neun Schock wieder zu zahlen. Abtei- und Konventssiegel. - Der geben ist 1452 in die sancti Petri ad cathedram apostoli [22. Febr.].

Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Abt Johann und der Konvent zu Herrenbreitungen haben ihre Höfe Fambach und Sickenwinden mit Zubehör sowie die Schenkstatt zu Herrenbreitungen mit ihrer Freiheit an Heinrich Rußwurm, Kaspar Groß und Günther Vasolt als Leibgeding verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde und die Grafen um Zustimmung gebeten. Diese versprechen, die Inhaber darin zu schützen und zu schirmen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Geben uff fritag vor sontag Reminiscere a.d. 1452 [3. März].

Pergament


Der Römische König Sigmund, König zu Ungarn (Hungern), Böhmen (Beheim), Dalmatien (Dalmacien), Kroatien (Croacien) etc., bekundet: Wilhelm, Graf zu Henneberg (Hennen-), des Reiches Fürst und Getreuer, der vor ihm in Nürnberg (Nurem-) erschienen ist, hat darum ersucht, ihm und seinem Bruder Heinrich, Grafen zu Henneberg, alle Rechte, Besitzungen, Freiheiten, Ehren, Grafschaften, Vogteien, Städte, Schlösser, Dörfer, Berge, Täler, Ebenen, Erdreiche, Hölzer, Büsche, Gewässer, Fischereien, Wildbänne, Lehen, Zölle, Gerichte, Münzen, Mühlen, Vogelbeizen, Früchte, Zinse und Nutzen zu bestätigen, die sie und ihre Vorfahren von Sigmunds Vorgängern im Reich, Römischen Kaisern und Königen, und vom Reich zu Lehen hergebracht haben. Wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste kommt der König der Bitte nach und belehnt die Brüder mit den aufgezählten Gütern und Rechten. Die Rechte des Reiches bleiben vorbehalten. Graf Wilhelm hat dem König, auch für seinen Bruder, deswegen gehuldigt. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Nüremberg 1430 des nechsten dinstag vor sandt Matheus tag, unser reiche des Hungerischen etc. in dem vyerundvyertzigisten, des Römischen im tzweintzigisten und des Bohemischen in dem eynlifften jaren.

  • Archivalien-Signatur: 986
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 September 19.

KV: ad mandatum domini regis Jo. Episcopus Zagrab. cancellarius.
Rückseite: Rta. Marquardus Brisacher.

Pergament


Gottfried (Gatz) Kremer, gesessen zu Randersacker (Randes-) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben etwa zwei Morgen Weingärten zu Randersacker "am arßberge" zwischen den Weingärten der verstorbenen Söhne der Frau vom Rebstock auf einer und Eberhard Zindel auf der anderen Seite. Kremer hat seine Verpflichungen beschworen; er soll die Weingärten bessern. Er bittet Konrad Happh, Bürger zu Würzburg (Wirtzpurg), um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1430 am sontage in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 981
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 März 5.

Pergament


Heinrich (Heintz) Felbaum, Bürger zu Würzburg (Wirtzpurg), und seine Ehefrau Margarete bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Lehen empfangen zu haben drei Morgen Weingärten zu Randersacker (Randes-) mit Zubehör, Rechten und Freiheiten. Sie haben diese von der verstorbenen Katharina vom Rebstock, ihrer Schwiegermutter und Mutter, und deren Kindern gekauft, die sie vormals vom Grafen und dessen verstorbenem Vater zu Lehen hatten. Felbaum hat seine Verpfichtungen beschworen. Er bittet Konrad Happh um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Am sontage in der vasten Invocavit a. d. 1430.

  • Archivalien-Signatur: 982
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 März 5.

Pergament


Hermann von Boineburg (Beumel-), genannt der Weiße, bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben die Güter und Lehen zu Grandenborn (Granenbronn) mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen und Renten, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, die er zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen hatte, dazu jährlich ein halbes Fuder Wein, jährlich an Martini [11. Nov.] zu Schmalkalden (Smal-) im eigenen Fass zu holen, oder den Wert in Geld. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1430 am mantage nehst nach dem sontage Vocem iocunditatis.

  • Archivalien-Signatur: 983
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Mai 22.

Pergament


Johann (Hanns) Martersteck zu Untermaßfeld (Nidern Masfeld) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), und seinen Erben zu freiem Lehen empfangen zu haben ein halbes Gütchen zu Untermaßfeld, "daz neundorff" genannt und eine dortige Hofreite mit Garten, soweit die umfangen ist; sie gehörte früher dem Simon Krantz. Das Gütchen und die Hofreite hat er wegen des Grafen bei Hermann Dreuwekulm für 20 rheinische Gulden ausgelöst. Er und seine Erben sollen diese innehaben und nutzen. Wenn eine Seite dies nicht länger haben will, ist eine Ablösung jeweils an Kathedra Petri [22. Febr.] mit 20 Gulden möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Martersteck hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Wilhelm Marschalk um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1430 am dinstage nehest nach sandt Johannis tage des heiligen Tewffers.

  • Archivalien-Signatur: 984
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Juni 27.

Pergament


Johann Kestener, Kustos des Münsters zu Veßra (Veßir), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), und seinen Erben zu geistlichem Lehen empfangen zu haben die Kustodie des Münsters mit dem Liebfrauenaltar zu rechter Hand in der Kapelle St. Johann Evangelist mit Zubehör, wie es vom Grafen und seinen Erben zu Lehen rührt gemäß den von dessen Vorfahren ausgestellten Urkunden. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Geben 1430 am donerstage nach Valentini.

  • Archivalien-Signatur: 980
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Februar 16.

Pergament


Johann von Ringelrode (Rengelderode), Propst zu Jechaburg (Jecheburgen.), Provisor des erzbischöflichen Hofes zu Erfurt (Erfforden.) und dazu durch Erzbischof Konrad von Mainz (Maguntin.) besonders bestellter Kommissar, an Plebane, Vizeplebane und Rektoren im Kloster Herrenbreitungen (Borgbreytingen): der vor ihm erschienene Johann Walther, Professmönch im Benediktinerkloster zu Herrenbreitungen, hat vorgetragen, er sei zur Abtswürde dieses Klosters, vakant durch den Tod des früheren Abtes Andreas von Habsberg (Hasperg), durch den Prior Johann, den Kustos Peter, Konrad Czyngk, Johann Hadebrecht, Lorenz Bochhusen und den Konvent des Klosters kanonisch gewählt, wie das im vorgelegten, mit dem Konventssiegel besiegelten Wahldekret vollständiger enthalten ist. Daher hat er den Aussteller um Bestätigung dieser Wahl und um Einsetzung in das Amt des Abtes gebeten. Die Adressaten werden beauftragt, dies im schuldigen Gehorsam unter Strafe der Exkommunikation am geeigneten Ort öffentlich zu verkünden und diejenigen, die Einwände erheben, für den Dienstag nach Elisabeth [21. Nov.] zur gewohnten Stunde in den erzbischöflichen Hof zu laden, sonst aber in der Sache fortzufahren und die Durchführung durch Anbringen des Siegels zu bekunden. Siegel des Ausstellers (1).
Datum a. d. 1430 die vicesima septima mensis Octobris.
Unter dem Text: Dies ist am Sonntag nach Martini [12. Nov.] in der Pfarrkirche St. Michael zu Herrenbreitungen durch Peter, Kustos und Pfarrer, dem Volk verkündet worden, dieser siegelt (2).

  • Archivalien-Signatur: 988
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Oktober 27.

Lateinisch.

Pergament


Karl Rappart, Pfarrer zu Ilmenau (Illmena), bekundet: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat ihn mit seiner Pfarrei zu Ilmenau belehnt. Er soll dieser getreulich vorstehen und dort persönlich wohnen außer mit Erlaubnis des Grafen und seiner Erben. Darauf verpflichtet sich der Aussteller in aller Form. Wenn er dagegen verstößt und nicht am Ort wohnt, können der Graf und seine Erben über die Pfarrei anderweitig verfügen; er wird dann ohne weiteres verzichten. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1430 an sant Lucen tag des ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 987
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Oktober 18.

Pergament


Volprecht Riedesel, Sohn des verstorbenen Johann (Hennen) Riedesel, sagt hiermit das Gut zu Rauschenberg (Rusßinberg) auf, das genannt wird die Hennebergische Hufe, Lehen vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-). Er bittet den Grafen, Adolf von Rodenhausen (Radehusin) und seine Erben damit zu belehnen. Volprecht siegelt.
Datum 1430 quinta feria ante festum Marie Magdalene.

  • Archivalien-Signatur: 985
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 Juli 27.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet für sich und seine Erben, dass er Heinrich Rinner, seinen Burgmann zu Schmalkalden (Smal-), belehnt hat mit den Lehen, die seine Vorfahren und sein verstorbener Vater verliehen hatten, gelegen im Gericht Stockhausen (Stockhusin), die auch Friedrich Gytz vom Grafen haben sollte. Was Rinner in Erfahrung bringt, soll der Graf fordern und deswegen Recht an seinem Hofgericht ergehen lassen. Was ihm dort als heimgefallen zugesprochen wird, soll er wegen der den Vorfahren und ihm geleisteten Dienste an Rinner und dessen Leibes-Lehnserben verleihen. Rinner soll das Zubehör des Lehens getreulich erforschen. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst am dinstage nechst nach sand Elizabethen tage a. d. 1430.

  • Archivalien-Signatur: 989
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1430 November 21.

Pergament


Adelheid von Pfersdorf (Pherdißdorff), Meisterin, Elisabeth (Else) Kobin, Priorin, und der Konvent zu Frauenbreitungen (Konigiß Breytingen) verleihen dem Seyler, dessen Erben und denen, die sie zu sich nehmen, ihren Hof Gösselsdorf (Goßilndorff) auf neun Jahre, die ersten drei Jahre für zwei Weisungen zu zwei böhmischen [Pfennigen] und einem Fastnachtshuhn. In diesen drei Jahren sollen den Hof mit Haus und Scheuer bebauen. Wenn sie das nicht tun, sollen sie dem Kloster mit der Weisung drei Gulden zahlen. Die übrigen sechs Jahre sind acht Malter Getreide zu liefern, je zur Hälfte Korn und Hafer, sowie Weisung und Huhn. Wenn nach Ablauf der Frist Seyler den Hof pachten (bestehen) will, hat er den Vorrang für das, was Dritte dafür geben wollen. Wenn das Kloster den Hof nach Ablauf der Frist wieder übernehmen will, soll es Seyler die Baukosten nach Erkenntnis biederer Leute erstatten. Wenn Seyler den Bau innerhalb der Frist verkauft, soll der Käufer für den Rest der Frist wie Seyler darin sitzen. Rodungen von Ellern, die zum Hof gehören, sollen sie für die Frist nach Rodungsrecht besitzen. Seyler verpflichtet sich und seine Erben zur Zahlung des Zinses. Wenn er den Hof verkauft, soll der Inhaber sich ebenfalls daran halten. Die Ausstellerinnen siegeln mit dem Konventssiegel.
Gegebin 1431 off Oculi in der fasten.

  • Archivalien-Signatur: 992
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 März 4.

Pergament


Adolf von Rodenhausen (Rode-) bekundet für sich und seine Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben zu Mannlehen all das empfangen zu haben, was der verstorbene Johann (Henne) Riedesel und sein Sohn zu Rauschenberg (Ruschen-) hatten: eine Hufe Land daselbst, die Hennebergische Hufe genannt, mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Häuser und Hofreiten mit Ehren, Würden, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten, wie sie die Riedesel von den Vorfahren des Grafen und von ihm hatten. Diese haben es mit Zustimmung des Grafen an den Aussteller verkauft. Der hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben yst 1431 am mantage Elizabeth der heiligen frauwen.

  • Archivalien-Signatur: 997
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 November 19.

Pergament


Die Brüder Gerhard und Heinrich Marschall bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen empfangen zu haben das ganze Schloss Isserstedt (Ischerstete) mit Turm, Zubehör in Dorf, Mark und Feld, Kirchlehen, Ritterlehen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten und Herrlichkeit, Gericht und Recht über Hals und Hand, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Teichen und Seen, wie es ihr verstorbener Vater auf sie gebracht hat und Vorfahren und Vater es als Mannlehen vom Grafen und der Herrschaft hatten. Die Rechte und Gewohnheiten der Grafen bleiben unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Gerhard siegelt, auch für Heinrich, der sich dieses Siegels mit bedient.
Der geben yst 1431 am sonntage Reminiscere in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 991
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 Februar 25.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Heinrich (Hentze) Lutolf bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben ein Gütchen zu Frauenbreitungen (Ffrawenbreytingen) mit Zubehör in Dorf und Feld, das dem verstorbenen Erhard von Reckenzell (-czels) gehörte und dem Grafen anerstorben ist, mit Ehren, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Erhard es vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen innehatte. Dessen Witwe hat darauf ihr Leibgut, das die Brüder bei ihr auslösen können, so wie die Klosterjungfrau es ihr zugestanden hat gemäß der vom Vater des Grafen ausgestellten Urkunde, auf die sich die Brüder verpflichten. Rechte und Gewohnheiten der Grafen bleiben unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. (1) Johann und (2) Heinrich siegeln.
Der geben ist 1431 an dem durnstage in der vasten nest noch dem suntage alzo man in der heiligen cristenheid singet letare.

  • Archivalien-Signatur: 993
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 März 15.

Pergament


Heinrich (Heintze) Pflüger und sein Eidam Konrad (Contze) Kestener bekunden, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen nach freiem Lehenrecht empfangen zu haben die Warte (Warth) an der Grumbach (Grun-) mit 20 Pflugäckern, zu denen die Klöster Herren- (Hernbreytingen) und Frauenbreitungen (Frawenbreytingen) je zehn hinzugegeben haben. Dazu empfangen sie zu freiem Lehen die "malken wießen", wie sie vor Zeiten Eychhorn hatte, ein Viertel eines Gütchens mit einem Viertel des Zubehörs, Äckern und Wiesen zu Grumbach, den breiten Rasen, die der verstorbene Vater des Grafen und er dazugegeben haben und die bei der Warte bleiben sollen. Die Aussteller und ihre Leibes-Lehnserben, die Söhne sind, sollen diese zu Mannlehen empfangen. Wenn sie den Grafen, der Herrschaft, Land und Leuten zu Nutzen sind, sollen sie die Warte erben. Taugen sie dazu nicht, kann der Graf die Güter an sich nehmen. Hinterlassen die Aussteller Söhne, die noch minderjährig sind und der Warte nicht vorstehen können, soll der Graf ihnen das zugute halten, bis sie alt genug sind. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Da sie keine Siegel haben, bitten sie den Junker Johann (Hanßen) vom Berg (Berge) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Am montage in der vasten noch dem suntage Judica 1431.

  • Archivalien-Signatur: 994
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 März 19.

Pergament


Konrad Strubiß, Heinrich Swallung, Johann Holhoubt, Paul Rencke, Berthold Tuphorn (Dup-), Heinrich Heffer, Johann Otnand, Johann Kolb, Nikolaus Thumsbrugken, Johann Swallung, Johann von Katz (Katza), Nikolaus Heinburge und Nikolaus Hoyntman, Vikare des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-), bekunden für sich und ihre Nachfolger: Konrad Kelner, Dekan des Stifts, hat in Anbetracht ihrer geringen Einkünfte an der Liebfrauenkapelle zu seiner bereits früher gestifteten ewigen Messe eine weitere tägliche Messe gestiftet, durch die die Einkünfte der Vikare gemehrt worden sind. Diese sind verpflichtet, für das Leben des Stifters sowie sein, seiner Eltern und Vorfahren Seelenheil zu beten. Bei Säumnis soll der Dekan die Vikare strafen, der betroffene Vikar soll ein Viertel eines Guldens an das Kapitel zahlen. Auf Bitten der Aussteller siegeln die Kapitulare Kaspar von der Tann, Kustos, Konrad Deischer, Kantor, Heinrich Zolner, Johann Vorstherer, Heinrich Fibe, Johann Sippel und Heinrich Hane mit dem Kapitelssiegel.
Datum 1431 in die sancti Stepphani pape.

  • Archivalien-Signatur: 990
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 August 2.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) teilt seinen Getreuen mit: sein Oheim Ludwig Landgraf zu Hessen hat ihm wegen der Huldigung für seinen Anteil an Schmalkalden (Smal-) geschrieben. Der Graf gesteht ihm diese Huldigung gerne zu, doch unter Vorbehalt seiner Rechte, der seines Bruders Heinrich und ihrer Erben.
Geben zu Slusungen an sand Katherinen tag a. d. 1431.

Sittich der Alte und Wilhelm Marschalk bekunden, den vom Grafen Wilhelm von Henneberg (Hennen-) an die von Schmalkalden (Smal-) gesandten Brief gesehen zu haben, der hiermit wörtlich identisch ist. Er war an Ratsmeister, Rat und Gemeinde adressiert, das Siegel des Grafen war aufgedrückt. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist 1431 an sand Katherinentag der heiligen juncffrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 998
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 November 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Daniel von Leibolz (Leubulds) hat sein Gut zu Niederwallbach (Nydern Walpach) mit Zubehör in Dorf und Feld, das Nikolaus (Claus) Krumpach und Nuwenhus bearbeiten und das vom Grafen zu Lehen rührt, für 50 rheinische Gulden an den Vikar und die Vormünder der neuen Vikarie Unser-Lieben-Frauen-Kirche zu Christes (zum Cristans) versetzt. Da dies mit seiner ausdrücklichen Zustimmung geschehen ist, überträgt der Graf das Gut unter Vorbehalt seiner Rechte an die Vikarie, den Vikar und die Vormünder. Falls Daniel oder seine Erben das Gut nicht mehr auslösen, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst am heiligen Cristabend 1431.

  • Archivalien-Signatur: 995
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1431 Dezember 24.

Überformat.

Pergament


Die Brüder Johann (Hanns) und Martin Kotner bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben zu Sohn- und Tochterlehen die Lehen und Güter empfangen zu haben, die ihre Vorfahren, ihr verstorbener Vater Wiprecht und sie in Dorf und Feld zu Gädheim (Gedeme) haben, sowie zwei Fischweiden daselbst auf dem Main mit Nutzen, Freiheiten, Rechten und Zubehör, wie sie vom verstorbenen Vater des Grafen und ihm selbst empfangen worden sind. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Wenn sie das väterliche Erbe teilen, soll der, dem dieses Lehen zufällt, es vom Grafen gesondert empfangen. Derzeit soll auch Martin dem Grafen deswegen verbunden sein. Johann siegelt.
Der geben yst am dinstage nechst nach sand Michahelis tage a. d. 1432.

  • Archivalien-Signatur: 1002
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1432 September 30.

Pergament


Johann (Hanns) Kremer, Bürger zu Schweinfurt (Swin-), Sohn des verstorbenen Jakob Kremer, bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Anteil am Gehölz und am Berg genannt "Ebirhildeßberge" mit zugehörigen Äckern und Ellern, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, geteilt mit Balthasar von Wenkheim (Weng-), der seinen Anteil auch vom Grafen zu Lehen hat. Dies hatte Kremers Vater vom verstorbenen Vater des Grafen und von diesem zu Lehen. Kremer hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst am dinstage nechst nach sand Michels tage a. d. 1432.

  • Archivalien-Signatur: 1001
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1432 September 30.

Pergament


Johann Graf zu Wertheim, Georg (Jorge) Graf zu Henneberg (Hennen-) und Georg Graf zu Wertheim, Sohn des Grafen Johann, bereden eine Freundschaft zwischen ihrem Schwager und Vetter Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg einerseits, ihrem Oheim und Schwager Reinhard Grafen zu Hanau (Hanauwe) andererseits. Reinhard soll Wilhelm seine Tochter Katharina zur Ehe geben. Als Mitgift erhält sie 8000 Gulden, von denen 5000 binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe fällig sind, der Rest binnen der folgenden beiden Jahre. In dieser Zeit sind in Haßfurt (Hase-) jeweils 200 Gulden Zins fällig. Erfolgt die Zahlung früher, entfallen die Zinsen. Die Zahlung der 8000 Gulden soll je nach Wunsch des Grafen Wilhelm ohne Schaden für eine Seite in Würzburg (Wirtzpurg) oder Karlstadt (-stad) gegen Quittung erfolgen. Dafür soll der Graf von Hanau sechs zum Schild geborene Mannen als Bürgen stellen. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, sind diese bis zur Zahlung mit je einem Knecht und zwei Pferden zum Einlager in Schweinfurt (Swynfurd) oder Münnerstadt (Munerstad) verpflichtet. Der Graf von Henneberg soll der Ehefrau 16.000 Gulden auf sein Schloss Mainberg (Meyen-) mit Zubehör verschreiben, dies binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe durch Zustimmung des Lehnsherrn versichern und zudem eine Zustimmung seines Bruders Graf Heinrich beschaffen, der jetzt noch zu jung ist. Wenn er 14 Jahre alt wird, soll er binnen Jahresfrist in einer besiegelten Urkunde zustimmen. Wenn das nicht geschieht oder von Wittum und Anweisung etwas abgeht, soll Graf Wilhelm der Ehefrau dies auf seinen Anteil an Schloss und Stadt Schleusingen (Slusungen) mit Zubehör verschreiben. Zudem soll er binnen Jahresfrist, nachdem sie miteinander geschlafen haben, der Ehefrau jährlich 150 Gulden auf den Zoll zu Mainberg anweisen, um davon ihre Jungfrauen und Kämmerer zu kleiden. Wenn Graf Wilhelm vor Katharina ohne Leibeserben stirbt, erhält die Witwe ein Drittel an Hausrat, Silbergeschirr, Früchten und Wein, die sich zum Zeitpunkt auf dem Schloss Mainberg befinden. Geschütz und Zeug soll sie dort lassen, wenn sie abzieht. Mit der übrigen Fahrhabe hat sie nichts zu schaffen, ebenso wenig mit den Schulden. Wenn der Graf vor der Ehefrau stirbt, gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, sie einen anderen Mann nimmt und Kinder erhält, sollen dann alle Kinder das erhalten, zu dem sie Rechte haben. Stirbt Katharina vor dem Ehemann ohne Leibeserben, bleibt der Graf von Henneberg auf Lebenszeit in den von ihr eingebrachten 8000 Gulden. Nach seinem Tod fallen diese an die Kinder von Rieneck (Rynecken) oder ihre nächsten Erben, die das Wittum zu Mainberg mit Zubehör behalten sollen, bis der Graf die Summe zahlt. Wenn Graf Wilhelm vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Leibeserben stirbt und die Witwe erneut heiratet, können die Erben Wilhelms die 16.000 Gulden Wittum und Beweisung ablösen. Dies ist mit einem Jahr Frist zu Kathedra Petri [22. Febr.] anzukündigen, die Zahlung ist dann 14 Tage nach diesem Termin ohne Schaden für eine Seite in Würzburg oder Karlstadt fällig. Danach ist das Wittum unverzüglich herauszugeben, das Geld ist binnen Jahresfrist so anzulegen, dass es den Kindern, auch solchen der weiteren Ehe, zufällt. Heiratet die Witwe nicht erneut, soll sie auf Lebenszeit im Wittum bleiben. Der jeweilige Amtmann zu Mainberg hat Katharina deswegen zu schwören. Durch die 8000 Gulden sind Wilhelm und Katharina von den Grafschaften Hanau und Rieneck abgetrennt, ihre künftigen gemeinsamen Erben haben darauf keine Ansprüche. Wenn der Graf von Hanau jedoch ohne Söhne stirbt, tritt die Tochter in die Rechte ein, die sie an der Grafschaft Hanau hat. Gleiches gilt, wenn ihre Kinder von Rieneck ohne Leibeserben sterben.

  • Archivalien-Signatur: 999
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1432 Januar 12.

[[Fortsetzung]
(1) Johann Graf zu Wertheim, (2) Georg Graf und Herr zu Henneberg und (3) Georg Graf zu Wertheim bekunden, diese Beredung vermittelt zu haben; sie siegeln. (4) Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg und (5) Reinhard Graf zu Hanau geben ihre Zustimmung, verpflichten sich auf diese Bestimmungen und hängen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1432 am samstage nehest vor dem achtzehenden.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet für sich und seine Erben: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte die Besserung und Lösung des halben Dorfes und der Wüstung Kralach (Kralunge) zu Ehren der Gottesmutter Maria, für sein, seiner Vorfahren und Erben Seelenheil auf Lebenszeit dem Dekan Konrad Kelner verschrieben und danach allen Vikaren seines Stifts zu Schmalkalden (Smal-), die mit der zweiten Vikarie an der vor dem Stift gelegenen Liebfrauenkapelle zu schaffen haben. Diese sollen die Hälfte an Dorf und Wüstung mit zugehörigen Ehren, Freiheiten, Würden, Rechten, Gewohnheiten und Herkommen genießen gemäß der vom Vater darüber ausgestellten Urkunde. Dies bestätigt Graf Wilhelm auf Bitten des Dekans in aller Form; er siegelt.
1432 an sanct Vitis tage des heyligen mertelers.

  • Archivalien-Signatur: 1000
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1432 Juni 15.

Pergament


Johann (Hans) am Berg (Berge) und Johann (Hanns) Haynawe, Rentmeister des Grafen von Henneberg (Hennen-) bekunden, mit dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verhandelt zu haben wegen Ewald Stock, so dass der Graf diesem und seinen Erben von den sechs Gütern zu Meuss (Mußes) eines verliehen hat, nämlich das Gut, zu dem die "morwise" gehört. Ewald und seine Erben schulden davon das, was man von den übrigen fünf Gütern gibt. Ewald hat dafür dem Grafen zwei Gulden geschenkt. Johann vom Berg siegelt, Johann Haynawe bedient sich dieses Siegels mit.
Datum a. d. 1433 am donerstage nehist nach divisionis apostolorum.

  • Archivalien-Signatur: 1004
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1433 Juli 16.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) bekundet, aus besonderer Gnade seinem Getreuen Johann (Hannsen) von Stotternheim (Stuttern-) die folgenden Lehen verliehen zu haben: 36 Acker "in dem obernfelde", 45 Acker "in dem mittelnfelde" und 55 Acker "in dem nidernfelde", 5 ½ Acker Wiesen unter der Landswehr (Landßwere), drei Acker Wiesen beim Siechhaus, 60 Acker "uf den bergen" und etliche Zinse an Unschlitt, Hühnern, Gänsen, Eiern und Hellern, alles in der Mark zu Meiningen (Meyningen), die vormals der dortige Schultheiß Hertnid Warmunt vom Bischof hatte und die dem Stift ledig geworden waren, weil dieser eidbrüchig geworden war. Der Bischof verleiht dem Johann die Rechte, die Warmunt daran hatte. Seine und des Hochstiftes Rechte behält er sich vor. Siegel des Ausstellers.
An sannd Jacob des heiligen zwelfpoten tag a. d. 1433.

  • Archivalien-Signatur: 1005
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1433 Juli 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Rudolf von Bern (Berne), Bürger zu Eisenach (Isenache), seine Ehefrau Katharina, ihre Söhne Friedrich (Ffryczsche) und Johann (Hans) sowie ihre Tochter Kunigunde (Kunne) teilen dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), mit: ihren Weingarten unter Fischbach (Fysch-), den sie von ihm zu Erblehen hatten, haben sie mit der Tochter bzw. Schwester Elisabeth (Elsen) an ihren Eidam und Schwager Hermann Nagel (Nayle) gegeben. Sie bitten den Grafen, diesen Weingarten, auf den sie in aller Form verzichten, aufzunehmen und an Hermann Nagel, seine Ehefrau und Erben zu verleihen, wie ihre Vorfahren und sie ihn vom Grafen und dessen Vorfahren hatten. Rudolf siegelt, die Söhne und die Tochter bedienen sich dieses Siegels mit.
Gebin 1433 am dinstage nach Walpurgen.

  • Archivalien-Signatur: 1003
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1433 Mai 5.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, vom verstorbenen Vater übernommen zu haben die Hefenführer Heinrich (Heintz) von Pottenstein (Poten-), Konrad (Cuntz) Brunner von Schwabach (Swa-), Friedrich (Fritze) Gauch von Bamberg, Friedrich (Fritze) Hoffman von Königshofen (Konigeshoven), Nikolaus (Claus) von Meißen (Mychsen), Otto Piger von Kulmbach (Kulmach), Nikolaus (Claus) Gauch von Bamberg, Jobst Hoffman von Nürnberg (Nurem-), Thomas Hunter von Erfurt (Erfford), Johann (Hans) Diterich von Münchberg (Munchperg), Albrecht Düm von Bamberg, Konrad (Cuntz) Gauch von Bamberg, Konrad (Cuntz) Hoffman von Bamberg, Ludwig von Pottenstein, Friedrich (Fritze) Weltz von Hammelburg (Hamel-) und alle anderen Hefenführer zwischen den vier Wäldern, die hier nicht geschrieben stehen und die für sich und ihre Erben die Innung beschworen haben. Diese und ihre Erben sollen dem Grafen und seinen Erben jährlich an Weihnachten zwei Pfund Pfeffer und ein Pfund Ingwer dorthin liefern, wo der Graf Hof hält. Sie sollen jährlich ein Kapitel halten in einem Schloss oder einer Stadt, die dem Grafen gehören. Wer nicht teilnimmt, schuldet dem Grafen und den Mitgesellen je zwei Gulden; bei deren Eintreibung soll der Graf ihnen helfen. Mit dem, was sie sonst untereinander bestrafen, haben der Graf und seine Amtleute nichts zu schaffen. Von Hefnern, die künftig in die Innung kommen, steht dem Grafen ein Gulden zu. Dies haben sie beschworen, als sie die Innung vom Grafen zu Lehen erhalten haben. Die Rechte ihrer Herren, denen sie geschworen haben, bleiben von dieser Urkunde unberührt. Wer bei einem Kapitel die Innung noch nicht beschworen hat, soll gemeldet und zum Schwur vor dem Amtmann des Grafen angehalten werden. Der Graf wird sie dafür schirmen und schützen wie seine anderen armen Leute, ihnen insbesondere helfen gegen diejenigen, die Hefe verkaufen, ohne in der Innung zu sein. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst 1433 am sontage Francisci.

  • Archivalien-Signatur: 1006
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1433 Oktober 4.

Pergament


(1) Simon von Schlitz (Slitz) und sein Sohn (2) Heinrich, genannt von Hohenberg (Hoen-), (3) Werner von Schlitz und seine Söhne (4) Otto und (5) Heinrich, genannt von Görtz, vertragen sich wegen aller Forderungen, Irrungen, Zwietracht, Unwillen, Fehden, Schäden und Zugriffe, die sie gegen die Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), Gebrüder, und diese gegen sie bis zu diesem Tag hatten und die von den beiderseitigen Vorfahren und Vätern hergekommen sind. Man ist miteinander gesühnt und wird gegen die andere Seite, ihre Helfer, Helfershelfer, Knechten, Diener und Gesellen keine Forderungen erheben. Die Aussteller und ihre Erben werden auf zehn Jahre Mannen und Burgmannen der Grafen. Diese sollen denen von Schlitz jährlich acht rheinische Gulden als Burggut geben, die jährlich an Martini [11. Nov.] in Schmalkalden (Smal-) auf ihre Kosten an ihren Boten fällig sind. Die Brüder Otto und Heinrich von Schlitz genannt von Görtz sollen in gleicher Weise jährlich fünf Gulden erhalten. Wenn die Grafen nach Ablauf der zehn Jahre diese 13 Gulden nicht mehr zahlen wollen, sollen sie das schriftlich mitteilen. Gleiches gilt, wenn die Aussteller nach den zehn Jahren das Burggut nicht mehr nehmen wollen. Innerhalb der Frist soll keine Seite dies aufsagen. Dazu verpflichten sich die Aussteller in aller Form; sie siegeln.
Der geben ist zu Slitzs am mantage nechst vor unsers herren lichams tage 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1016
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Mai 24.

Pergament


Albrecht Graf zu Wertheim, Pfleger des Hochstifts Würzburg (Wirtzpurg), verleiht seinem Bürger Hertnid Warmunt, derzeit Schultheißen seiner Stadt Meiningen (Meyningen), die folgenden Lehen zu Meiningen: 38 Acker, schlecht und gut, im niederen Feld, 36 Acker, ein Teil Ellern, im Mittelfeld, 28 Acker und 16 an Ellern im oberen Feld, 8 ½ Acker Wiesen, 15 Hühner, fünf Gänse, 18 Pfund Unschlitt, sieben Groschen Pfennigzins, ein Teil Äcker auf dem Berg an Ellern, von denen nichts einkommt, sowie sechs Schock Eier. Die Rechte des Hochstifts bleiben davon unberührt, ebenso die 200 Gulden, die Katharina, Ehefrau des Hertnid, durch den Herrn [Bischof] von Würzburg urkundlich auf diese Güter verschrieben sind. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am dinstag nach dem suntag Quasi modo geniti a. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1015
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 April 6.

Pergament


Anna, geborene Gräfin und Frau zu Henneberg (Hennen-), bekundet für sich, ihre Erben und Nachkommen: ihr Bruder Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat sie dem Konrad Herrn zu Weinsberg (Wins-) zur Frau gegeben. Sie verzichtet hiermit für sich, ihre Erben und Nachkommen in aller Form auf das gesamte väterliche und mütterliche Erbe, insbesondere auf Mannschaft, Lehnschaft und Pfandschaft sowie die ganze Grafschaft Henneberg mit allem Zubehör - Schlösser, Städte, Dörfer, Leute, Güter, Märkte, Eigen, Erbe, liegende oder fahrende Habe - und verspricht, dagegen in keiner Weise vorzugehen. Wenn jedoch ihre Brüder Wilhelm und Heinrich ohne Leibeserben sterben, ist dieser Verzicht ihren Rechten unschädlich. Anna sagt die Mannschaft, Bürger und Bauern von den geleisteten Huldigungen los; sie siegelt.
Der gebin ist 1434 am dornstage vor sand Dionisien tage.

  • Archivalien-Signatur: 1022
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Oktober 7.

Pergament


Heinrich (Heintz) Becke bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben einen früher in Händen derer von Werthers (Werthis) befindlichen Hof zu Helmershausen (-husen) mit Zubehör in Dorf und Feld, einem Gaden (hutten) im Kirchhof, Rechten, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, wie sie von denen von Werthers hergekommen sind. Becke und seine Erben schulden davon jährlich an Michaelis [29. Sept.] 14 Malter Getreide Meininger (Meyninger) Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer. Darüber hinaus sollen die Amtleute des Grafen sie nicht belasten. Becke hat seine Verpflichtungen beschworen. Wenn der Hof verkauft wird, haben die Käufer ihn vom Grafen zu empfangen, davon Handlohn zu geben und einen Revers auszustellen. Becke bittet Johann (Hans) vom Berg (Berge) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin yst am dornstage nach dem Ostirheiligen tage a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1014
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 April 1.

Pergament


Heinrich Hase bekundet, von den Fürsten Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), Gebrüdern, wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste auf seine Lebtage empfangen zu haben die Badestube zu Schmalkalden (Smal-), wie sie der verstorbene Vater auf die Grafen gebracht hat. Hase soll sie bestellen und besetzen, wie es den Grafen und ihm bequem ist. Der Bader hat den Grafen zu schwören und ihnen und den Ihren mit Baden und Scheren gewärtig zu sein. Hase hat dafür die Grafen und ihre Erben von den Forderungen wegen der Hilfe ledig gesagt, die er ihnen gegen den Herrn [Bischof] von Bamberg und die Stadt geleistet hatte. Er soll ihnen auch künftig dienen und dabei Futter und Brot erhalten. Die Grafen sehen für seinen Schaden ein und geben ihm jährlich Hofgewand wie anderen Dienern. Wenn er heiratet, sollen der ersten Ehefrau 100 Gulden auf die Badestube als Leibgut verschrieben werden. Nach seinem Tod kann die Badestube bei dieser Ehefrau mit 100 Gulden ausgelöst werden. Diese Verpflichtungen hat Hase beschworen; er siegelt.
Der gebin yst 1434 am jares tage.

  • Archivalien-Signatur: 1008
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Januar 1.

Pergament


Heinrich von Bimbach (Byen-) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben ein Drittel des Zehnten zu Wiesenthal (Wysentayl) in Feld und Dorf und zwei Hintersiedelgüter mit Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die an den Grafen von Stephan von Breitungen (Breitingen) erstorben sind, der sie von ihm und seinem verstorbenen Vater hatte. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin yst am mitwachin vor Sixti a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1019
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 August 4.

Pergament


Jakob Swabe bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben 12 Schilling Heller in Währung der Stadt Schmalkalden (Smal-) und zwei Hühner zu Reichenbach (Richen-) sowie eine Wiese genannt "steyne wyse" vor dem Weidebrunner (Weitenborner) Tor mit Nutzen und Zubehör, wie Heinrich (Heintz) und Thile Zorn die vom verstorbenen Vater des Grafen hatten, von denen Swabe sie gekauft hat. Er hat seine Verpfichtungen beschworen und bittet Johann Bluel, Kanoniker zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1434 an der heiligen drie konige tage.

  • Archivalien-Signatur: 1010
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Januar 6.

Pergament


Johann (Hans) Fickolt bekundet: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat ihm und seinen Erben zu rechtem Lehen verliehen und gefreit Haus und Hofreite unter dem Steg zu Obermaßfeld (Obern Masfeld), die er von Tolde Wisseler gekauft hat, soweit das umgriffen ist und Tolde es zu Lehen hatte. Fickolt und seine Erben haben davon jährlich ein Fastnachtshuhn an den Hof des Grafen zu liefern. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet Stephan Martersteck um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin yst an sand Johans tage Baptiste a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1017
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Juni 24.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) beredet eine Freundschaft zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), einerseits, Konrad Herrn zu Weinsberg (-perg) andererseits. Der Graf soll seine Schwester Anna dem Herrn von Weinsberg zur Ehe geben. Der soll ihr 3000 rheinische Gulden Landeswährung zum Wittum geben und diese bis Kathedra Petri [22. Febr.] versichern. Was Anna mitbringt und was er ihr als Morgengabe gibt, soll er mit diesem 3000 Gulden verschreiben. Wenn Konrad vor Anna ohne gemeinsame Leibeserben stirbt, soll sie auf Lebenszeit in diesen Summen bleiben und sie nutzen. Nach ihrem Tod fallen die 3000 Gulden an Konrads nächste Erben, ihre Mitgift an ihre nächsten Erben; über die Morgengabe kann sie zu Lebzeiten und auf dem Totenbett frei verfügen, wie es im Lande Franken üblich ist. Mit Fahrhabe und Schulden soll es gehalten werden, wie es bei anderen Gräfinnen und ehrbaren Frauen im Lande Franken gewöhnlich ist. (1) Der Bischof siegelt. Graf Wilhelm und Konrad verpflichten sich in aller Form auf diese vom Bischof getroffenen Regelungen. (2) Wilhelm und (3) Konrad siegeln, der Graf auch für seine Schwester Anna.
Der geben ist zu Sweinfurt an unser lieben frawentage als sie geborn wart 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1020
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 September 8.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen und Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) schließen eine Einung auf ihre Lebenszeit. Keiner soll des anderen Feind werden noch diesen schädigen. Man soll einander getreulich helfen gegen jedermann ausgenommen die, denen man vor Ausstellung dieser Urkunde verbunden ist. Um derentwillen soll man jedoch nicht gegeneinander handeln. Wenn Dritte einen Partner bekriegen oder verunrechten, soll man das dem anderen mitteilen und ihn um Recht bitten. Der soll dann den Parteien einen rechtlichen Austrag anbieten. Wenn das nicht hilft, sollen er und seine Freunde dem Partner getreulich beistehen. Derjenige, dem geholfen wird, schuldet die Kost, Futter und Hufschlag für die Pferde und Ersatz möglicher Schäden. Bei künftigen Bündnissen ist der Partner auszunehmen. Beide Aussteller siegeln.
Der geben ist 1434 am dinstage Mathei apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 1021
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 September 21.

Pergament


Reinhard von Baumbach, seine Söhne Ludwig (Lotze) und Heinrich, sowie Helmbrecht, seine Söhne Johann (Hans) und Aschman, alle von Baumbach, bekunden: Johann (Hans) Fuchs, die Brüder Hermann und Friedrich (Fritze) Brate, Bernhard Fuß, Otto Teufel, Diener und Knechte des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), waren von ihnen an einem Tag gefangen genommen worden. Sie sagen diese vom Gefängnis von allen ihnen geleisteten Gelübden los. (1) Reinhard und (2) Johann der Junge siegeln, die übrigen von Baumbach bedienen sich dieser Siegel mit.
Der geben yst am sontage Letare yn der vasten a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1011
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 März 7.

Pergament


Simon von Schlitz (Slitzs) gen. von Görtz bekundet: Bernhard Fuß, Hermann Krig und andere Knechte und Diener des Grafen Wilhelm von Henneberg, ehrbar und unehrbar, waren bei der Niederlage durch seine Hand gefangen worden und hatten deswegen Gelübde geleistet. Er sagt sie jetzt vom Gefängnis und von diesen Gelübden los und kündigt sein Siegel an.
Der gebin yst am dornstage nach dem sontage Letare yn der vasten a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1013
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 März 11.

Pergament


Simon von Wallenstein (Walden-) der Junge bekundet: Johann (Hans) Fuchs und andere Knechte und Diener des Grafen Wilhelm von Henneberg (Hennen-), ehrbar oder nicht, waren bei der Niederlage durch seine Hand gefangen worden und hatten deswegen Gelübde geleistet. Er sagt sie jetzt vom Gefängnis und von diesen Gelübden los und kündigt sein Siegel an.
Der gebin yst am dornstage nach dem sontage Letare yn der vasten a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1012
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 März 11.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) belehnt seinen Getreuen Jakob Swabe und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit 12 Schilling Heller in Währung der Stadt Schmalkalden (Smal-) und zwei Hühnern im Dorf Reichenbach (Richen-) sowie der "steyner wyse" vor dem Weidebrunner (Weitenborner) Tor mit allem Zubehör, wie sie Heinrich (Heintz) und Thile Zorn vom verstorbenen Vater des Grafen hatten, von denen Swabe sie gekauft hat. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin yst 1434 an der heiligen drie konige tage.

  • Archivalien-Signatur: 1009
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Januar 6.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) belehnt, auch für seinen Bruder Heinrich und seine Erben, wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste seinen Diener und Getreuen Heinrich Hase auf dessen Lebenszeit mit der Badestube zu Schmalkalden (Smal-) mit Freiheiten, Nutzen und Zubehör, die der verstorbene Vater auf den Grafen gebracht hat. Hase soll diese nutzen, solange er lebt, und sie mit redlichen Badern besetzen. Diese haben dem Grafen zu schwören, dass sie ihm und den Seinen damit gewärtig sind, sie baden und scheren wollen. Dafür hat Hase auf die Hilfe verzichtet, die der Graf ihm gegen den Herrn [Bischof] von Bamberg und die Stadt zugesagt hatte; alle Forderungen sind hiermit abgestellt. Hase soll auf Lebenszeit beim Grafen wohnhaft bleiben und nicht weggehen. Er soll getreulich dienen, wenn man seiner bedarf. Der Graf soll ihm Brot und Futter geben und Schäden ersetzen. Er erhält jährlich Hofgewand wie andere Knechte. Wenn er heiratet, erhält er auf zwei Jahre Hofgewand, auch danach, wenn er es verdient. Bei einer Heirat wird der Graf der ersten Ehefrau 100 Gulden auf die Badestube zu Leibgut verschreiben. Nach Hases Tod können der Graf und seine Erben die Badestube mit 100 Gulden bei der Witwe auslösen. Vor dieser Zahlung soll sie nicht aus der Badestube gesetzt werden. Darauf hat sich Hase in aller Form verpflichtet, wie sein Revers ausweist. Der Graf verspricht, Hase und seine Erben darin zu schützen und zu schirmen. Er siegelt, auch für seinen Bruder Heinrich und seine Erben.
Der geben yst 1434 am jares tage.

  • Archivalien-Signatur: 1007
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 Januar 1.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) verleiht seinem Getreuen Heinrich von Bimbach (Byen-) und seinen Leibes-Lehnserben aus besonderer Gunst zu Mannlehen ein Drittel des Zehnten in Dorf und Feld zu Wiesenthal (Wysentayl) sowie zwei Hintersiedelgüter mit Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie von Stephan von Breitungen (Breytingen) auf ihn erstorben sind, der sie vom verstorbenen Vater des Grafen und ihm selbst zu Mannlehen hatte. Die Rechte des Grafen und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Heinrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin yst am mitwachen vor Sixti a. d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 1018
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1434 August 4.

Pergament


Die Altarleute Konrad (Curd) Hottermann und Erhard von Kulm (Kulmena) sowie die übrigen Pfarrleute und Nachbarn der Pfarrei St. Michael zu Erfurt (Erffurte) verkaufen aus den Zinsen des Gotteshauses einen Gulden jährlichen Zins für ein Seelgerät des verstorbenen Johann (Hanses) von Schlotheim (Slatheim), vormaligen Geleitsmanns zu Erfurt, wegen einer durch Thile Hottermann, Scholaster, Johann Wolf (Lupi), Kanoniker, und Hartung Gernat, Bürger zu Erfurt, Testamentarier des Johann von Schlotheim, gezahlten Summe und wegen der von Schlotheim und seinen Testamentariern erwiesenen Wohltaten. Die Aussteller versprechen, jährlich einen Gulden aus den Zinsen des Gotteshauses für Begängnis und Jahrzeit des Johann von Schlotheim auszuzahlen: dem Pfarrer als Präsenz zwei Schillinge, jedem Vikar einen Schilling, dem Kirchner einen Schilling, dem Unterkirchner sechs Pfennige, je zur Hälfte zur Vigil und zur Seelenmesse. Priester, die bei der Vigil nicht anwesend sind, bis man die drei ersten "selmere" gelesen hat, erhalten keine Präsenz. Gleiches gilt für die Seelenmesse und das Lesen des Evangeliums. Was am Geld übrig bleibt, kommt der Kirche zugute. Die Testamentarier haben den Ausstellern zugestanden, für das Seelgerät einen Zins von einem Gulden auf gewisse Güter mit 30 Gulden zu erwerben. Dann erlischt die Verpflichtung des Gotteshauses. Das gilt auch, wenn die Güter, auf die der Zins dann verschrieben ist, wüst werden. Die Aussteller sollen aber auch dann den Gulden einfordern und das Begängnis ausrichten. Die Altarleute siegeln.
Gebin 1435 am ffritage nach deme heiligen sontage Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1032
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Mai 20.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Peter von Brunn (Borne) bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben den halben Hof zu Poppenlauer (Bappenlure) am Schenkhaus derer von Bildhausen (Bildehusin). Dieser zinst jährlich 24 Schillinge Heller an Martini, je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer in der Ernte, drei Hühner an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, ein Lammsbauch an Ostern und ein halbes Malter Käse an Michaelis [29. Sept.], dazu Dienst und Herberge, soviel sie auf Hof, Haus, Stadel und Gaden nötig haben, mit Äckern und Wiesen in drei Feldern, dem Besthaupt und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, wie der Vater und sie selbst es vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt, auch für den Bruder, der sich des Siegels mit bedient.
Geben am fritage nach assumpcionis Marie a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1039
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 August 19.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Stephan von Bibra bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Burggut zehn rheinische Gulden Landwährung oder deren Wert empfangen zu haben, die auf die Stadt Schleusingen (Schleusungen) gelegt sind und jährlich an Martini [11. Nov.] anfallen. Das Burggut soll durch ein dazu taugliches Mitglied der Familie verdient werden, sooft der Graf oder seine Erben darum ersuchen. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient.
Gebin am mantage Valentini 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1024
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Februar 14.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans), Jakob, Lorenz und Georg (Jorge) Breuning bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen empfangen zu haben
ein Burggut zu Schleusingen (Slusungen) mit Zubehör in Stadt und Feld, zwei Seldnersgüter in der Vorstadt, eine Fleischbank und drei Krautgärten zu Schleusingen, ein Gut zu Themar (Theymar), sechs Acker Wiesen, eine Fleischhütte, eine Behausung zu Henfstädt (Henfsted), einen Hof mit Zubehör, ein Gültschwein auf der dortigen Mühle, ein Gut zu Dingsleben (Dingisleubin) und ein Gut zu Tachbach (Dach-) mit Ehren, Rechten, Nutzen Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der verstorbene Vater vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt, seine Brüder bedienen sich dieses Siegels mit.
Gebin 1435 an dem sontage yn der vasten Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1028
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 März 13.

Pergament


Friedrich Rosenzweig und Johann (Henne) Huttener, Bürger zu Erfurt (Erffurt), bekunden, für sich und ihre Ehefrauen Elisabeth (Elßen) und Isentrud und ihre Erben, Söhne und Töchter, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), die folgenden Güter in Dorf und Feld zu Werningsleben (Weringsleuben) zu Lehen empfangen zu haben: zehn Hufen Ackerland und zehn Höfe, einen Sedelhof und einen Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, die früher Hartmann von Holbach gehörten; je vier Hufen und Höfe sowie einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben (Elxleuben) gehörten; zwei Hufen Ackerland, die Heinrich von Wiegeleben (Wigeleuben) gehörten, mit Nutzen, Freiheiten und Rechten, wie sie die von den Vorgängern des Grafen, Herren zu Käfernburg (Keffernberg) und seinen Eltern hatten. Außerdem verleiht der Graf das zu Werningsleben gehörige und geteilte Holz mit Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über ihre Leute und Güter in Sachen, die nicht das Halsgericht über Mund und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter und die Güter selbst sind frei von Geschoss, Bede und Diensten gegenüber dem Grafen, seinen Erben und Nachkommen. Dritte sollen dies nicht fordern, es steht einzig den Ausstellern, ihren Ehefrauen und Erben zu. Diesen steht es frei, die Güter an beliebige Dritte im Dorf Werningsleben oder den Nachbardörfern zu verleihen oder zu zur Bearbeitung zu überlassen, sooft die Güter frei werden. Der Graf hat in aller Form auf die Rechte verzichtet, die seine Vorgänger, die Herren von Käfernburg, an den Gütern und ihren Besitzern hatten. Die Aussteller siegeln, auch für ihre Ehefrauen.
Der gegeben ist 1435 am suntage als man in der heiligen kirchen singet Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1030
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 März 27.

Pergament


Heinrich (Heintz) Rupprecht, Bürger zu Schleusingen (Slusungen), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu erblichem Lehen empfangen zu haben vier Acker Erlengehölz (erlichs) oberhalb des Sees zu Rappelsdorf (-dorff), das er abhauen, ausroden und zu Wiesen machen soll. Von jedem Acker, der in Wiese gewandelt ist, ist jahrlich an Michaelis ein Viertel Gulden als Zins fällig. Wenn er mehr als vier Acker rodet und zu Wiese oder Acker macht, ist auch davon dieser Zins fällig. Wenn Rupprecht oder seine Erben die Wiesen oder Äcker verkaufen wollen oder müssen, hat das mit dem Zins zu erfolgen; zudem ist der Handlohn fällig. Der Aussteller bittet Johann Kremer, Komtur zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist am mantage Jacobi apostoli a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1038
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Juli 25.

Pergament


Heinrich von Bimbach (Byen-) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), ein Gut im Buchenfeld (-felde), das der alte Meffrid besessen hat mit Freiheiten, Rechten, Nutzen und Zubehör, wie das von alters hergekommen ist. Es war Lehen von der Herrschaft und ist verheimlicht (verstoln) worden. Heinrich hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben yst an sand Marian Magdalenan tage a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1036
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Juli 22.

Pergament


Heinrich von Bimbach (Byen-) bekundet: er hat sein Drittel des Sackzehnten zu Wiesenthal (Wysental), der etwa acht Malter Getreide - zwei Malter Weizen, einen Malter Korn und fünf Malter Hafer - erbringt, dazu vier an Martini fällige Michelshühner für erhaltene 40 Gulden an Dekan, Kapitel und Vikare des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) und ihre Nachfolger bis Martini versetzt. Das Stift kann Zehnt und Hühner erheben. Wenn er an Martini die 40 Gulden nicht zahlt, kann das Stift den Zehnten und die Hühner bis zu einer Auslösung weiter erheben. Heinrich setzt das Stift in die Gewere von Zehnt und Hühnern, die er von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen hat, und verspricht Währschaft. Klagen Dritter hat er abzustellen. Eine Auslösung ist jederzeit möglich. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst an sand Jacoffs tage des heiligen tzwelffboten 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1037
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Juli 25.

Pergament


Hermann Moller und sein Sohn Hertnid bekunden, an ihrem Eidam und Schwager Thomas Sytze und an Margarete (Greten), Tochter und Schwester, Bürger und Bürgerin zu Schmalkalden (Smal-) Missetaten begangen zu haben. Hermann und seine Söhne Hertnid, Nikolaus (Claws) und Johann (Hanns) waren daher in Ungnade und Gefängnis des Ludwig Landgrafen zu Hessen und des Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) gekommen. Auf flehentliche Bitten hin sind die Aussteller jetzt freigelassen worden, da die Ratsmeister Heinrich Frencklin und Heinrich (Heyne) Albrecht deswegen mit den Amtleuten der Herren verhandelt hatten. Sie haben den Herren sowie Sytze und seiner Ehefrau den nachgewiesenen Schaden ersetzt und den Herren in aller Form geschworen, gegen sie, ihre Erben, Lande und Leute, geistlich und weltlich, ihre Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn sie dagegen verstoßen, sollen sie sich auf Mahnung dort einstellen, wohin sie beschieden werden und von dort ohne Zustimmung der Herren nicht mehr weggehen. Kommen sie dem nicht nach, verlieren sie Gnade, Recht, Freiheit und Geleit in allen Schlössern, Städten, Dörfern und Märkten, von niemandem sollen sie Schutz und Schirm erhalten. Falls ihnen von Dritten Freiheit oder Geleit erteilt wird, verzichten sie hiermit in aller Form darauf, sie bleiben gegenüber den Herren völlig rechtlos. Wenn sie von diesen an dritten Orten verklagt werden, sollen sie kein Recht erhalten. Dies beschwören Hermann Moller und seine drei Söhne in aller Form. Sie bitten (1) Heinrich Leye und (2) Konrad Pferrer, Schultheißen der Herren in Schmalkalden, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben yst an sand Kylians abende a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1034
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Juli 7.

Pergament


Johann (Hans) Fickolt bekundet für sich und seine Ehefrau Margarete: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) hat ihnen auf ihre Lebtage zu freiem Lehen überlassen den halben Hof zu Obermaßfeld (Obern Masfeld) mit den Lehen auf dem Berg, genannt Hof derer von Elsbach (Elspe) mit der Hälfte des Zubehörs in Dorf, Kirchhof und Feld, Äckern und Wiesen, wie Fickolt den vom Junker Thomas Graß ausgelöst hat. Die Eheleute sollen den halben Hof auf ihre Lebtage nutzen. Nach ihrem Tod fällt er an den Grafen zurück. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beshworen. Sie bitten Johann (Henne) von Jüchsen (Jochsen) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am mittwachen nach Oculi yn der vasten a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1029
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 März 23.

Pergament


Johann (Hans) vom Berg (Berge) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hat ihn und seine Leibes-Lehhserben begnadet mit dem Bergfried zu Helba (Helbe) und der Wüstung Obrhelba (Obirnhelbe) mit Zubehör. Johann verpflichtet sich und seine Erben, dort wohnhaft zu sitzen und dem Grafen damit gewärtig zu sein; er siegelt.
Der gebin yst am sontage Reminiscere yn der vasten a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1025
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 März 13.

Pergament


Johann (Hans) vom Berg (Berge) bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben den Bergfried zu Helba (Helbe) mit der Wüstung, Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie allem Zubehör - fünf Acker Wiesen, zwei unter dem Haus, zu Landswehr (Landiswere), drei "yn der michelauwe" zu Walldorf (Waltdorff), 3 ½ Güter zu Utendorf (-dorff) sowie acht Pflugäcker in der Mark von Walldorf mit Ehren, Rechten, Nutzen, Freiheuten und Gewohnheiten, Zinsen und Gülten, wie sein verstorbener Vetter Balthasar vom Berg die vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Johann empfängt für sich und seine Leibes-Lehnserben zudem die halbe Burg Rippershausen (Ryprehtishusen) mit der Hälfte des Zubehörs, Äckern, Wiesen, Häusern, Höfen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, einen Hof zu Untermaßfeld (Nidern Masfeld), drei Güter zu Wallbach (Walpach), drei Güter zu Metzels, eine Hufe zu Stepfershausen (Sterpphershusen), zwei Güter zu Melkers (Melckers), ein Gut zu Fechersheim (Vecherß-), ein Gut zu Dreißigacker (Drißigackern) und ein Gut zu Ellingshausen (Ellingishusen). Diese Lehen empfängt er vom Grafen und seinen Erben für sich und seine Leibes-Lehnserben mit Zubehör in Schlössern, Dörfern, Kirchhöfen und auf dem Feld, mit Zinsen, Gülten, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Vater und Vetter die hergebracht und von den Vorfahren des Grafen zu Mannlehen getragen haben. Die Rechte des Grafen und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin yst am sontage Reminiscere yn der vasten a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1026
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 März 13.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Herbipolen.) bekundet: ihm wurde eine Urkunde des Konzils zu Basel (Basilien.) vorgelegt, besiegelt mit dessen Bleibulle an Hanffaden, unbeschädigt und unverdächtig, ausgestellt für Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) in seiner Diözese, die zu Beginn genannt werden. Diese Urkunde hat er sorgfältig geprüft. Anfang und Ende werden zitiert:
Die Generalsynode zu Basel, die die gesamte Kirche repräsentiert, an den Dekan des Liebfrauenstifts zu Erfurt (Erforden.), Diözese Mainz (Maguntin.): Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden, Diözese Würzburg und deren Vorgänger haben Zehnten ?. Datum Basilee tercio Kalend. Iunii a. d. 1434 [30. Mai].
Dies bekundet der Bischof in aller Form. Er hängt sein Vikariatssiegel an.
Datum in opido Ochssenfurt a. d. 1435 die quintadecima mensis Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 1031
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 April 15.

Lateinisch.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet, dass sein Oheim Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) ihm 9000 Gulden für das Stift Würzburg (Wurczpurg) über eine Anzahl Jahre verschrieben hat. An jedem Termin sind gemäß der Schuldurkunde 1500 Gulden in Schmalkalden (Smal-) fällig. Der Graf hat an Ostern die erste Rate bezahlt, der Landgraf sagt ihn von den 1500 Gulden los und siegelt.
Datum feria secunda proxima post dominicam exaudi 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1033
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Mai 30.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), sollte 100 Fuder fränkischen Wein über eine Anzahl Jahre jährlich an Martini liefern gemäß einer darüber ausgestellten Urkunde. Davon hat er in diesem ersten Jahre 20 Fuder geliefert. Der Landgraf sagt ihn und seine Erben davon los; er siegelt.
Datum feria sexta post diem beati Andree apostoli a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1040
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Dezember 2.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet: Johann Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg), Albrecht Graf zu Wertheim, Domherr und Pfleger, Richard von Maßbach (Maspach), Domdekan, und das Domkapitel zu Würzburg schulden seinem Oheim Ludwig Landgrafen zu Hessen und dessen Erben 12.000 rheinische Gulden und 150 Fuder guten Frankenwein, die dem Landgrafen vormals durch Dekan und Domkapitel sowie die Städte Würzburg, Neustadt (Nuwenstad) und Meiningen (Meyningen) verschrieben worden sind. Damit der Landgraf und seine Erben der Sache sicherer sind, bürgt Graf Wilhelm auf Bitten von Bischof, Pfleger und Domkapitel für 9000 Gulden und 100 Fuder guten Frankenwein vom besten, der bei Neustadt und Mellrichstadt (Melrichstad) wächst und in die dortigen Kellereien kommt. Die Summe soll der Graf wie folgt in Schmalkalden (Smal-) zahlen: am kommenden Osterfest 1500 Gulden, an Martini 20 Fuder, das gleiche jeweils an Ostern und Martini, bis 9000 Gulden und 100 Fuder vollständig gezahlt sind. Darüber haben der Landgraf und seine Erben Quittungen mit anhängendem Siegel auszustellen. Sie sollen jährlich um Martini einen Diener nach Neustadt oder Mellrichstadt schicken, der die dortigen Weine prüft und von den Städten bestätigen lässt. Wenn der Graf und seine Erben ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, haben sie auf Mahnung binnen acht Tagen sechs ehrbare Wappengenossen mit sechs Knechten und 12 reisigen Pferden in eine angewiesene Herberge in Vacha (Vache) zu schicken, die dort Einlager zu leisten haben, bis die Zahlung erfolgt ist. Nichts soll dagegen schützen. Der Graf und seine Erben werden gegen diese Regelung nicht vorgehen. Darauf verpflichtet sich Graf Wilhelm in aller Form; er siegelt.
Der geben ist an sant Anthonigen tage 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1023
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Januar 17.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) belehnt seine Getreuen, die Brüder Johann (Hannsen), Jakob, Lorenz und Georg (Jorgen) Breuning und deren Lehnserben mit einem Burggut zu Schleusingen (Slusungen) mit Zubehör in Stadt und Feld, zwei Seldnersgütern in der Vorstadt, einer Fleischbank und drei Krautgärten zu Schleusingen, einem Gut zu Themar (Theymar), sechs Acker Wiesen, einer Fleischhütte, einer Behausung zu Henfstädt (Henfstad), einem Hof mit Zubehör, einem Gültschwein auf der dortigen Mühle, einem Gut zu Dingsleben (-leiben) und einem Gut zu Tachbach (Dach-) mit Ehren, Rechten, Nutzen Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie deren Vater es vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Die Rechte des Grafen und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen übernommen. Siegel des Grafen.
Der geben yst 1435 am sontage in der vasten Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1027
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 März 13.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Getreuer Heinrich von Bimbach (Byen-), hat ein Drittel des Sackzehnten zu Wiesenthal (Wysentale) mit vier an Martini fälligen Michelshühnern für 40 rheinische Gulden versetzt und auf Wiederlösung verkauft an Dekan, Kapitel und Vikare des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-). Dies ist mit Zustimmung des Grafen geschehen, er räumt daher den Sackzehnten und die Hühner dem Stift ein. Wenn die von Bimbach das Lösungsrecht an diesen Lehen nicht wahrnehmen, geht das Recht auf den Grafen über; dieser siegelt.
Der geben yst an sand Marian Magdalenen tage a. d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 1035
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1435 Juli 22.

Pergament


(1) Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), (2) Johann Abt zu [Herren-] Breitungen (Breitingen), (3) Johann Abt zu Veßra (Veßer), (4) Dietrich Kießling, (5) Dietrich (Ditz) von Heßberg (Hespurg), (6) Georg (Jorge) von der Tann (Thann), (7) Iwein von Herbstadt (Herbilstad), (8) Wilhelm Marschalk, (9) Michael und (10) Georg (Jorge) Truchseß, (11) Ort Thurlin, (12) Johann (Hans) vom Berg (Berge), (13) Johann (Hans), (14) Wilhelm und (15) Ruprecht von der Kere, (16) Konrad (Contz) von Bibra, (17) Berthold (Berld) Zufraß, (18) Gauwin von der Tann, (19) Georg (Jorge) von Pferdsdorf (Pferßdorff) und (20) Johann Bluel, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-) bekunden: vor ihnen hat Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihr Vetter und Herr, wegen der geringen Größe der Herrschaft, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihr Vetter und Herr, und Heinrich haben und die nicht zwei Herren unterhalten kann, bekundet, er wolle geistlich werden, die [?] von Bruder und Vettern genießen, zu einer größeren Herrschaft kommen und die Herrschaft verlassen. Er habe darauf gänzlich verzichtet und die Aussteller, seine Mannen, aus ihren Eiden und Gelübden entlassen, sie an den Bruder gewiesen und gebeten, diesem darüber eine Urkunde auszustellen. Dem kommen die Aussteller nach, sie kündigen ihre Siegel an.
Gebin zu Themar 1436 an dem fritage nach sand Erhartstage.

  • Archivalien-Signatur: 1042
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Januar 13.

Pergament


Der Ritter Friedrich Wolfskeel bekundet für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Lehen empfangen zu haben das Dorf Schwarzenau (Swartzennauwe) mit allem Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten in Dorf und Feld, wie es bisher Katharina von Lichtenstein vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem zu Lehen hatte. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Friedrich hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben ist 1436 an des heiligen creutzes tage als es erhohit wart.

  • Archivalien-Signatur: 1057
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 September 14.

Pergament


Die Brüder Georg (Jorge) und Michael Schenk bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Schenkenamt zu Mannlehen empfangen zu haben, wie ihre Vorfahren es hergebracht und von den Vorfahren des Grafen zu Mannlehen hatten. Jetzt hat es der Ritter Lorenz von Ostheim inne, der es auf Lebenszeit besitzen soll. Nach dessen Tod soll es wieder den Ausstellern und ihren Leibes-Lehnserben zufallen, die es verdienen sollen, wie es erforderlich ist, ohne Behinderung durch die Leibes-Lehnserben des Lorenz von Ostheim, wenn er solche hat. Wenn die Aussteller ohne Leibes-Lehnserben sterben, fällt das Amt an die Lehnserben des Lorenz von Ostheim. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen übernommen. Michael siegelt, auch für den Bruder und die Erben. Johann bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben yst am fritage exaltacionis sancte crucis a. d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1056
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 September 14.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Georg (Jorge) von Leimbach (Leym-) und Giselbert (Gissel) von Leimbach bekunden, eine halbe Hufe Land zu Leimbach mit allem Zubehör, die Agnes (Nese) Walters innehat, zinst jährlich drei Viertel Korn, zwei Viertel Hafer, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und eine Weisung an Weihnachten, an die Klosterjungfrauen und den Konvent zu Frauenbreitungen (Frauwen Breitingen) übertragen zu haben als Seelgerät für ihre verstorbene Muhme Katharina von Leimbach, die dort Klosterjungfrau war, sowie für Vorfahren, Verwandten und alle Seelen. Derer soll man jährlich mit Vigil und Seelenmesse gedenken, wie das im Kloster üblich ist. Die Aussteller verzichten in aller Form auf die halbe Hufe. (1) Johann siegelt, auch für den Bruder. Giselbert bittet (2) Hermann Kemnater um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1436 ipso die sancti Egidii.

  • Archivalien-Signatur: 1055
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 September 1.

Pergament


Heinrich (Heintz) Kolstein bekundet: er war im Gefängnis der Fürsten Ludwig Landgrafen zu Hessen und Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seiner Herren. Die haben ihn auf Bitten zahlreicher frommer Leute aus dem Gefängnis freigelassen. Er verspricht, sich deswegen an ihnen, Landen und Leuten, Mannen und Dienern nicht zu rächen und gegen diese in keiner Weise vorzugehen. Er hat zugesagt, nie mehr im Lande zu wohnen und diese Lande nicht zu betreten, sofern ihm dies nicht nach Ablauf von vier Jahren gestattet wird. Zu Unterpfand setzt er 30 rheinische Gulden, als Bürgen stellt er Thile Leffeler, Johann (Henne) Buchener, Johann (Hans) Wygand und Sytz Thomas, Bürger zu Schmalkalden (Smal-). Wenn Kolstein dagegen verstößt, haften die Bürgen für die 30 Gulden. Sie sollen ihm nachstellen, ihn fangen und ins Gefängnis liefern; dann sind sie der 30 Gulden ledig. Kolstein verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Wenn er gegen seine Zusagen verstößt, wird er sich auf Mahnung in Schmalkalden oder einem ihm genannten Ort wieder im Gefängnis einfinden. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten mit dem Aussteller Heinrich Leye und Konrad Pferrer, Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum 1436 in vigilia sanctorum Petri et Pauli apostolorum.

  • Archivalien-Signatur: 1050
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Juni 28.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) an Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen (Meynigen): er hat sich mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen des väterlichen Erbteils geeinigt, das künftig dem Bruder und seinen Leibeserben zustehen soll. Da die Adressaten mit den Dörfern Vachdorf (-dorff), Queienfeld (Quien-) und Leutersdorf (Lutelsdorff) von Bischof und Hochstift zu Würzburg (Wurtzpurg) dem Bruder und ihm verpfändet sind, sagt er sie von den geleisteten Eiden, Gelübden und Huldigungen los und weist sie an den Bruder. Wenn dieser ohne Leibeserben stirbt, bleibt der Aussteller in dem ihm zustehenden Rechten; er siegelt.
Der gebin yst am sontage nach unsers herren lichenams tage a. d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1047
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Juni 10.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) an Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Wasungen: er hat sich mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen des väterlichen Erbteils geeinigt und zugunsten des Bruders und seiner Leibeserben darauf verzichtet. Daher sagt er die Adressaten von den durch sie mit den zu Wasungen gehörigen Dörfern und Gerichten geleisteten Eiden, Gelübden und Huldigungen los und weist sie an den Bruder. Wenn dieser ohne Leibeserben stirbt, bleibt der Aussteller in dem ihm zustehenden Rechten; er siegelt.
Der gebin yst am sontage nach unsers herren lichenams tage a. d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1046
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Juni 10.

Pergament


Heinrich Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, dass er an diesem Tag Johann, Abt zu Herrenbreitungen (Hernbreitingen), Johann, Abt zu Veßra (Veßer), Dietrich Kießling, Dietrich (Ditzen) von Heßberg (Hesperg), Georg (Jorgen) von der Tann (Thann), Iwein von Herbstadt (Herbilstad), Wilhelm Marschalk, Michael Truchseß, Johann (Hansen) vom Berg (Berge), Johann (Hansen), Ruprecht und Wilhelm von der Kere, Georg (Jorgen) Truchseß, Konrad (Contzen) von Bibra, Berthold (Berld) Zufraß, Georg (Jorgen) von Pferdsdorf (Pferßdorff), Gauwin von der Tann und Johann Bluel, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), von dem ihm geleisteten Gelübden losgesagt hat. Sein Vetter Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg, und die Genannten haben seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, darüber eine Urkunde ausgestellt, dass freiwillig er auf die Herrschaft verzichtet und diese ihrer Eide losgesagt hat. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1436 am fritage nach sand Erharts tage.

  • Archivalien-Signatur: 1043
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Januar 13.

Pergament


Heinrich Graf von Henneberg (Hennen-) bekundet: sein Bruder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat für sich und seine Erben zugesagt, ihm jährlich an Martini [11. Nov.] 200 rheinische Gulden auf dem Rathaus zu Schmalkalden (Smal-) zu zahlen, bis er aus geistlichen Lehen jährlich 400 Gulden einnimmt. Da die Herrschaft zwei Herren nicht unterhalten kann, verzichtet er durch diese Urkunde freiwillig und in aller Form für sich, seine Erben und Nachkommen auf alles väterliche und mütterliche Erbe, insbesondere auf Mannschaft, Lehnschaft, Eigen und Pfandschaften, also die ganze Grafschaft Henneberg mit allem Zubehör, Schlössern, Städten, Dörfern, Leuten, Gütern, Märkten, Mühlen, Gericht, Kirchhöfen, Zöllen, Geleit, Eigen, Erbschaft, liegender und fahrender Habe, Holz, Feld, Wasser, Teichen, Gebirgen, Bergwerken, Wunne, Weide und anderem Zubehör der Herrschaft. Er und seine Erben werden darauf künftig keine Ansprüche erheben. Sofern jedoch der Bruder Wilhelm ohne Leibeserben stirbt, ist dieser Verzicht seinen Erbrechten unschädlich. Heinrich sagt Mannschaft, Bürger und Bauern von den ihm geleisteten Eiden und Gelübden los. Er siegelt für sich und seine Erben.
Der gebin ist 1436 am dinstage nach sant Erharts tage.

  • Archivalien-Signatur: 1041
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Januar 10.

Pergament


Heinrich von Bimbach (Bien-) bekundet: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hatte ihn und seine Erben mit einem Drittel des Sackzehnten zu Wiesenthal (Wisentayl) belehnt. Da er ins Gefängnis gekommen ist und er den Zehnten verkaufen musste, hat der Graf seine Zustimmung dazu gegeben, dass er ihn an Dekan, Kanoniker, Vikare und Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) auf ewig für erhaltene 60 rheinische Gulden verkauft hat. Heinrich verspricht, binnen eines halben Jahres 40 Gulden für unter dem Grafen gelegene Eigengüter anzulegen, diese dem Grafen und seinen Erben aufzutragen und wieder zu Lehen zu empfangen, wie es Mannlehnsrecht ist. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst am fritage Bartholomei apostoli sub a. d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1054
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 August 24.

Pergament


Heinrich von Bimbach (Byen-) bekundet, mit Zustimmung des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), auf ewig an Dekan, Kapitel und Vikare des Stift St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) und deren Nachfolger ein Drittel des Sackzehnten zu Wiesenthal (Wysental) mit Zubehör, Lehen vom Grafen, für bereits erhaltene 60 rheinische Gulden verkauft zu haben. Er sagt die Käufer von der Summe los, lässt den Zehnten auf und verspricht, künftig deswegen keine Forderungen zu stellen. Der Zehnt ist unverkauft und unversetzt. Wenn binnen Jahresfrist oder danach von Dritten Ansprüche erhoben werden, wird er vor dem Grafen oder anderswo im Lande zu Franken deswegen zu Recht stehen. Heinrich setzt die Käufer in die Gewere und kündigt sein Siegel an.
Der geben yst 1436 an sand Bartholmes tage des heiligen tzwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1052
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 August 24.

Pergament


Heinrich von Reckerode (Reckerod), Hermanns Sohn, bekundet: sein Vater, seine Mutter Jutta (Guthe), sein Bruder Apel und er hatten an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) ihren Hof zu Untermaßfeld (Nidern Masfeld) mit allem Zubehör in Feld und Dorf verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Dies ist mit seiner Zustimmung geschehen, er verzichtet daher für sich und seine Erben auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und kündigt sein Siegel an, da er zum Zeitpunkt des Verkaufs kein Siegel hatte und sich der Siegel von Vater und Bruder bediente. Jetzt hat er sich ein eigenes Siegel machen lassen.
Der geben yst 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1059
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436

Pergament


Johann (Hanns) Martersteck bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben 3 ½ Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen (Ussenhusen) mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen und Gewohnheiten, jetzt gekauft von Wilhelm von der Kere, der sie hergebracht und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Martersteck hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet den Priester Johann Bluel, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Gebin am nechsten sonnabende nach allerheiligen tage a. d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1058
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 November 3.

Pergament


Johann (Hans) Kotner bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Lehen empfangen zu haben die Lehen und Güter, die seine Vorfahren und sein Vater Wiprecht Kotner hatten zu Gädheim (Gedeme) in Dorf und Feld, dazu zwei Fischweiden auf dem Main daselbst mit Nutzen, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten, wie sie vom verstorbenen Vater des Grafen hergebracht sind. Des Grafen Rechte bleiben vorbehalten. Kotner hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben yst 1436 am nechsten dornstage nach unser lieben frauwen tage wurtzwihe.

  • Archivalien-Signatur: 1051
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 August 16.

Pergament


Konrad (Curd) von Uetteroda (Uttinrode) der Ältere und sein Sohn Konrad (Curd) der Junge bekunden, die Hälfte des Dorfes Trusen (Drusen) mit Mark, zugehörigen Zinsen, Diensten, Gülten und Renten, Gericht und Rechten, Holz, Feld, Triften, Hutweiden und Wunne, wie es seit alters beim Stift Herrenbreitungen (Borck Breytingen) hergekommen ist und sie es innegehabt haben, an Johann Abt zu Herrenbreitungen, seinen Konvent und das Stift für 175 Gulden verkauft zu haben, die je zu einem Teil bereits gezahlt worden sind oder gezahlt werden sollen gemäß der von den Käufern ausgestellten und besiegelten Urkunde. Die Aussteller verzichten auf die Hälfte des Dorfes, versprechen, gegen den Verkauf nicht vorzugehen, sichern Währschaft zu und setzen die Käufer in die Gewere der Männer, Zinse und Gülten des halben Teils am Dorf. Das Stift hat dort künftig volle Macht, kann Lehnschaften ein- und absetzen, Gericht halten und darüber als Eigen verfügen. Die Aussteller siegeln.
Datum a. d. 1436 in die sanctorum appostolorum Philippi et Jacobi.

  • Archivalien-Signatur: 1045
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Mai 1.

Pergament


Konrad Widerspecher, Schultheiß zu Suhl (Sull), erinnert sich an mehr als 60 Jahre, sein verstorbener Vater war über 70 Jahre alt; Johann (Hans) Ruwe erinnert sich an mehr als 67 Jahre, sein verstorbener Vater war mehr als 85 Jahre alt; Nikolaus (Claus) Brun erinnert sich an mehr als 60 Jahre, sein verstorbener Vater war über 73 Jahre alt; Hartung Borsse erinnert sich an 50 Jahre. Sie bekunden einträchtig, dass ihre Eltern auf ihre Lebtage und sie seit ihrer Jugend mit ihnen Eisen nach Erfurt (Erffurd) geführt und nie Geleitgeld von Stabeisen gegeben haben. Sie haben auch von ihren Eltern oder Dritten nie gehört, dass von ihnen oder einem Eisenführer aus der Herrschaft Henneberg Geleitgeld für Stabeisen gefordert worden ist oder diese es gegeben haben. Solange sie selbst Eisen geführt haben, haben sie nie Geleitgeld für Stabeisen gegeben, es ist solches bisher auch von keinem Geleitsmann gefordert worden, sondern erst jetzt vom derzeitigen Geleitsmann Hartung Kammermeister. Dies bekunden die Aussteller auf ihren dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid, auf die Treue, die sie Frauen und Kindern schulden, und auf ihr Seelenheil. Sie bitten den Junker Wilhelm Marschalk um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1436 an sanct Peters und Pauls tage der heiligen czwelffbotin.

  • Archivalien-Signatur: 1048
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Juni 29.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: von seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), waren an Ostern 1500 rheinische Gulden fällig wegen des Herrn [Bischofs] von Würzburg ((Wirtzpurg) gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Diese hat der Graf jetzt bezahlt. Der Landgraf sagt ihn und seine Erben davon los; er siegelt.
Gebin uff den mietewochen nach dem heilgen Ostertage sub a. d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 1044
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 April 11.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, dass er früher wegen der geleisteten Dienste den Knecht Heinrich Hase auf Lebenszeit mit der Badestube zu Schmalkalden belehnt und zugesagt hat, nach einer Heirat der ersten Ehefrau nach Hases Tod 100 Gulden auf die Badestube als Leibgut zu gewähren. Da Hase jetzt geheiratet hat, bestätigt der Graf dies gegenüber der Ehefrau Elisabeth (Lise), behält jedoch sich und seinen Erben eine Ablösung mit den 100 Gulden Landwährung vor. Er siegelt.
Der geben yst 1436 an dem nechstin fritage vor sanct Marien Magdalenen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1049
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 Juli 20.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, dass sein Getreuer Heinrich von Bimbach (Bien-) für sich und seine Erben ein Drittel des Sackzehnten zu Wiesenthal (-tayl), Lehen vom Grafen und seinen Erben, an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smalkalden) zu deren Präsenz für 60 rheinische Gulden auf ewig verkauft hat. Dieser Verkauf ist mit seiner Zustimmung erfolgt. Der Graf überträgt daher den Zehnten mit zugehörigen Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten an die Käufer. Er verspricht, diese darin nicht zu behindern, sondern zu schützen und zu schirmen. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst 1436 am fritage sanct Bartholomeus tage des heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1053
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1436 August 24.

Pergament


Deutsche Übersetzung von Nr. 225 vom 1. Jan. 1330. Darunter:
Darunter:
Johann, Abt zu Veßra (Veßer), Würzburger (Wurtzpurger) Diözese, Prämonstratenserordens, Prior und Kapitel bekunden: ihr Herr Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) hat seinen Schreiber Johann Bluel zu ihnen entsandt, der eine lateinische, mit Goldbulle besiegelte Urkunde vorlegte und um eine deutsche Übersetzung der Urkunde bat, die die seinen Vorfahren verliehenen Gnaden und Freiheiten betrifft. Die Aussteller haben nach bestem Wissen eine Übersetzung gefertigt; sie siegeln mit (1) Abtei- und (2) Kapitelssiegel.
Geben in unserm closter Veßer 1437 an sand Matheus des heiligen zwelffboten und evangelisten tage.

  • Archivalien-Signatur: 229
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1437 September 21.

Pergament


Johann Abt zu Fulda (Fulde) und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), kommen überein, dass sie einander mit Landen, Leuten und ganzer Kraft helfen sollen gegen jedermann, wo einer gleich dem anderen Recht geben und nehmen kann. Wenn Dritte einen Partner verunrechten, soll der Betroffene den anderen unterrichten und bitten, schriftlich Recht für ihn zu bieten. Wenn das innerhalb 14 Tagen nicht hilft, hat der Abt, wenn der Graf es benötigt, diesem 15 Pferde auf eigene Kosten, Schaden und Verlust an den gewünschten Ort zuzuschicken. Gleiches gilt für den Grafen, wenn der Abt es fordert. Wenn es danach erforderlich ist, soll man einander mit aller Kraft helfen und alle Schlösser, Städte, Dörfer, Bergfriede und Kirchhöfe öffnen gegen den, der sie verunrechten will. Beide Seiten sollen ihre Vögte, Amtleute, Bürger, Schultheißen, Landknechte und Dorfschaften entsprechend anweisen. Wenn eine Seite durch Dritte in einer Fehde oder ohne Fehde geschädigt wird und deren Diener oder Knechte zu den Vögten, Amtleuten, Bürgern, Schultheißen oder Dorfschaften kommen, sollen die unverzüglich gegen die Schädiger helfen. Diese Einung läuft vom Tag Johannes des Täufers [24. Juni] über drei Jahre und danach bis zu einer Aufsage. Gerät eine Seite wegen der anderen in Kriege oder Fehden, die auch nach Ablauf der Frist noch laufen, soll man sich, solange die Fehde währt, ohne Wissen der anderen Seite mit den Feinden nicht sühnen, sondern weiterhin helfen. Wenn eine Partei die Einung nach Ablauf der Frist kündigen will, soll sie das ein Vierteljahr vor dem Zeitpunkt, an dem sie enden soll, der anderen mitteilen. Zu diesem Zeitpunkt soll keine Seite wegen der anderen in Fehde oder Krieg sein. Beide Seiten nehmen aus den Römischen Kaiser Sigmund, Dietrich Erzbischof von Mainz (Mentze), Johann Bischof von Würzburg (Wirtzpurg), Albrecht Abt zu Hersfeld (-felde), deren Stifte, die Brüder Friedrich, Sigmund und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen (Sachssin), sowie Ludwig Landgrafen zu Hessen, ihre Freunde und Oheime, sowie Georg (Jorgen), Grafen und Herrn zu Henneberg, ihren Freund, Getreuen und Vetter. Dies haben die Aussteller einander in aller Form beschworen; Abt (1) und Graf (2) siegeln.
Dißs alles ist ? beteidingt zu Didorff under Fischperg ? 1437 an dem nehisten sonabind vor sent Johans tag des deuffers dene man nennet sonnewenden.

  • Archivalien-Signatur: 1063
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1437 Juni 22.

Abschr. des 15. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Konrad (Contz) Schiller, Bürger zu Würzburg (Wurtzpurg), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben vier Acker Weingarten am Stein "an der dorbacher steige", die er von den Brüdern Nikolaus (Clausen) und Kaspar Strigel gekauft hat, die sie vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatten. Die Rechte des Grfen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Schiller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gegeben am sontage concepcionis gloriose virginis Marie a. d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 1064
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1437 Dezember 8.

Pergament


Konrad (Contz) Thüsing bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben ein Ziegelwerk zu Sülzfeld (Sultz-), das er innehaben und mit Ziegelmachen nutzen soll. Davon sind dem Gafen und seinen Erben jährlich 900 Ziegel und zehn Maltern Kalkstein als Zins fällig. Thüsing hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet den Junker Johann (Hennen) von Jüchsen (Jochsen) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am dinstage Erhardi episcopi a. d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 1060
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1437 Januar 8.

Pergament


Nikolaus (Claus) Moller, Sohn des Hermann Moller, und seine Ehefrau Katharina bekunden, von Konrad Kelner, Dekan zu Schmalkalden (Smal-), sowie den Brüdern Heinrich und Johann Zolner deren Mühle, vor dem Auer Tor unterhalb der Wasmundesmühle hinter dem Kreuz gegenüber St. Gehülfe gelegen, zu Lehen empfangen zu haben. Die Inhaber haben Mühle und Behausung innerhalb der nächsten drei Jahre in beständigen Bau zu bringen und zu unterhalten. Davon ist wöchentlich ein Achtel Korn fällig, je zur Hälfte an Kelner und die Zolner. Diese sollen jährlich an Michaelis [29. Sept.] zwei Schweine [?] bringen, die die Müller mit den eigenen Schweinen bis zum 12. bzw. zum 18. Tag [6. / 13. Jan.] zu mästen haben. Werden die Schweine später gebracht, sind sie entsprechend länger zu halten. Das Zinskorn ist auf Wunsch zu mahlen und in Haus und Hof zu liefern, wie es in Schmalkalden Gewohnheit ist. Bei Säumnis dürfen die Herren pfänden und die Schottbretter setzen, bis die Rückstände geliefert sind. Das sollen die Müller nicht behindern. Tun sie das doch, haben sie aus ohne weiteres der Mühle zu ziehen. Rückstände sind auch dann noch fällig. Setzen die Eheleute oder ihre Erben einen Dritten in die Mühle, hat der den Herren in gleicher Weise zu schwören. Darauf hat sich Nikolaus Moller in aller Form verpflichtet. Zeugen: Konrad Teutscher, Kanoniker, [?] Gantz, Ratsmeister, Hertnid Ubelin, Dietrich (Ditczell) von Oepfershausen (Opphershusen) und Berthold (Petzce) Wetzel, Bürger daselbst, die dies vermittelt haben. Nikolaus Moller bittet (1) Friedrich (Fritz) Brate, hennebergischen [Rent]meister zu Schmalkalden, (2) Peter Rinner, hessischen Schutheißen, und (3) Heinrich von Wahns (Wans) um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist an sent Bonifacien tage des heyligen byschoffis 1437.

  • Archivalien-Signatur: 1062
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1437 Juni 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), versetzt auf Wiederkauf zehn Malter Korn und fünf Malter Hafer auf seinen Hof zu Schwallungen (Swallungen) mit Zubehör an Bruder Johann Stocklin, Prior, und den Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden (Smal-) für erhaltene 110 rheinische Gulden. Der dortige Hofmann hat die 15 Malter jährlich 14 Tage vor oder nach Michaelis [29. Sept.] in das Kloster zu liefern, bevor er dem Grafen das übrige Getreide bringt. Die Hofleute haben sich gegenüber dem Kloster entsprechend zu verpflichten. Der Graf verspricht Währschaft. Erfolgt im Hof ein Einfall, so dass das Getreide nicht entrichtet werden kann, haben der Graf und seine Erben es zum Termin aus ihrem Kasten in Schmalkalden zu liefern oder anderswo auf ihre Getreidegülten anzuweisen. Ein Rückkauf ist jährlich zu Kathedra Petri [22. Febr.] möglich und vier Wochen vorher anzukündigen, die Summe ist acht oder 14 Tage vor oder nach dem Termin mit den Rückständen in Schmalkalden fällig. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst 1437 an dem sontage als man yn der heiligen kirche singet Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1061
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1437 März 10.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(1) Balthasar von Wenkheim (Wengheym), (2) Wilhelm Marschalk, (3) Heinrich vom Stein (Steyn) und (4) Johann (Hans) vom Berg (Berge) bekunden, an diesem Tag mit den Grafen Wilhelm von Henneberg (Hennen-) und dessen Bruder Heinrich auf das Rathaus zu Schmalkalden (Smal-) vor den Rat, alle Handwerke und die Gemeinde gekommen zu sein. Graf Heinrich hat die von Schmalkalden mündlich und schriftlich von den ihm geleisteten Eiden, Gelübden und Erbhuldigung losgesagt, die sie ihm als Erben geleistet hatten. Er hat zugesagt, sie deswegen nicht mehr anzulangen, außer nach Todesfällen, und hat sie an den Bruder Wilhelm gewiesen. Die Aussteller bekunden auf ihren dem Herrn geleisteten Eid, dabei anwesend gewesen zu sein, und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1438 uff dinstag nach aller heiligen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1076
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 November 4.

Pergament


Abt Johann, Prior Johann und der Konvent des Stifts Herrenbreitungen (Hern Breytingen) bekunden für sich und ihre Nachfolger, dem Heinrich (Henczen) Sne, seiner Ehefrau Katharina (Kethin) und ihren Erben zu rechtem Erbe überlassen zu haben den Flecken beim Ziegelhaus, eine Wiese bei Heinrich (Henczen) Salczmann, die Äcker zwischen den beiden Wegen bei der Truse hinter dem Dorf, die vor Zeiten Johann (Hans) Kellener innehatte, sowie fünf Acker Land "obir deme weniges tayll" zwischen Johann (Hansen) Kese und Arnold Zynck. Diese Wiesen und Äcker sollen Sne und seine Erben zu ihrem Nutzen innehaben und bebauen ohne Einrede des Klosters. Als Zins sind davon jährlich an Michaelis [29. Sept.] anderthalb Malter Korn, ein halbes Malter Hafer und anderthalb Schock Groschen sowie eine Weisung an Weihnachten von sechs Groschen fällig. Die Inhaber sollen zu Dienst und Gebot gewärtig sein wie andere arme Leute des Stifts. Sie erhalten das Recht, die Güter nach Belieben zu verkaufen oder zu versetzen, jedoch nur an Genossen des Heinrich, nicht an solche, die dem Kloster nicht genehm und zu schwer sind. Es siegeln (1) Abt und (2) Prior und Konvent.
Datum a. d. 1438 die invencionis sancte crucis.

  • Archivalien-Signatur: 1070
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Mai 3.

Pergament


Die Brüder (1) Georg (Jorg) und (2) Kaspar von Pferdsdorf (-torff) bekunden für sich und ihre Erben: Erbe und Gut zu Dorndorf (-dorff), bearbeitet durch Dietrich (Ditzel) Thils, Johann (Hans) und Friedrich (Fridel) Feystein sowie Martin Laupart, haben sie mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Hofstätten, Holz, Feld, Wasser, Weide und Gemeinde, Freiheiten und Gewohnheiten, Zinsen, alten Gülten, Oblei, Setzen und Entsetzen, Lehnschaft und Handlohn, wie es von den Vorfahren auf sie gekommen ist, an Friedrich (Fritschen) Fischer, Bürger zu Vacha (Vache), seine Ehefrau Katharina, deren Kinder und nächste Erben sowie die Inhaber dieser Urkunde verkauft für bereits erhaltene 30 rheinische Gulden. Ein Rückkauf ist jährlich acht Tage vor oder nach Kathedra Petri [22. Febr.] mit dieser Summe und den versessenen Gülten möglich. Geschiet das nicht, sind die Einkünfte des Jahres den Käufern verfallen. Die Verkäufer verzichten auf die Güter und versprechen, die Käufer mit Zustimmung des Lehnsherrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), darein zu setzen. Sie versprechen, dagegen nicht vorzugehen, und weisen die genannten Zinsleute an die Käufer. Die Aussteller siegeln.
1438 am donerstage nach sand Peterstag Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1067
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Februar 27.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Mathias Grifzu, Söhne des verstorbenen Heinrich Grifzu, bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu freiem Mannlehen empfangen zu haben zwei Güter zu Mittelsdorf (-dorff) mit Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, die ihr Vater von Konrad (Contzen) Sintram gekauft hatte und die sie bisher vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen getragen hatten. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Heinrich vom Stein zum Liebenstein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben yst am nechsten mantage nach unsir lieben frauwen tage lichtmesse purificacionis zu latin genandt 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1065
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Februar 3.

Pergament


Friedrich (Fritz) Brate, Rentmeister zu Schmalkalden (Smal-) des Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg, und Heinrich Rinner, Burgmann daselbst, bekunden: zwischen dem Priester Johann Kirnholz, Vikar Unserer Lieben Frau am Stift St. Aegidii zu Schmalkalden, und der Dorfschaft Niederschmalkalden (Nydernsmalkalden) bestanden Irrungen wegen etlicher Güter Unserer lieben Frau in der dortigen Mark um Frondienste und andere Sachen. Die Gemeinde meint, die dem Johann zustehenden Güter hätten in gleicher Weise wie andere zu dienen. Die Parteien haben die Aussteller ersucht, des Grafen wegen darüber zu entscheiden. Sie legen fest, dass die Güter Unserer Lieben Frau in der Mark des Dorfes, die derzeit dem genannten Vikar zustehen, zum halben Dienst und den halben Fronen, nicht aber zu mehr, verpflichtet sind. Dem haben beide Seiten zugestimmt. (1) Brate und (2) Rinner siegeln.
Der gegeben ist 1438 am dinstage nach Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1073
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Mai 13.

Pergament


Heinrich (Heintz) Feuerstein bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben die folgenden Lehen und Güter zu Mannlehen empfangen zu haben, die vom Grafen und der Herrschaft zu Lehen rühren und Kaspar von Fladungen gehörten: den Hof zu Oberfladungen (Obern-), das Schultheißenamt daselbst, die Fischweide in der Streu und im "bronnflaß" in der Mark von Oberfladungen, zwei dortige Güter, Amtsgüter genannt, 14 Acker Wiesen im Esselbach, genannt "luppoldes gewende", die Wüstung Abtswind (Aptswinden) bei Fladungen und die Lehnschaft über ein Gütlein zu Oberfladungen, Hofteil genannt, sowie das, was der genannte Kaspar in Dorf und Kirchhof Brüchs (Brückes) und Salkenberg [wüst] als Erbe vom Vater hatte, jeweils mit Zubehör in Feld, Dorf und Kirchhof, Ehren, Rechten, Freiheiten Nutzen und Gewohnheiten. Feuerstein soll diese gebrauchen und verdienen bis zu einem Widerruf des Grafen und ohne Schaden des Kaspar von Fladungen, der ein Erbe dieser Güter ist und sie zu Lehen hat, sofern er wieder ins Land kommt. Dies hat Feuerstein in aller Form beschworen. Er bittet Heinrich vom Stein zum Liebenstein (-steyn) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben yst am mitwachen Ruffi martiris a. d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1074
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 August 27.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: in Anbetracht der Tatsache, dass seines Bruders, des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und sein Ländchen und Herrschaft zu gering sind, um beide als Herren zu unterhalten, hatte er freiwillig auf das väterliche Erbteil verzichtet, Mannschaft, Städte, Dorfschaften und Landvolk ihrer Eide, Gelübde und Erbhuldigung losgesagt und sie an den Bruder gewiesen. Er hat Urkunden ausgestellt und besiegelt, die das eindeutig aussagen. Da für die Herrschaft schwere Belastungen entstehen würden, wenn er und der Bruder sich als weltliche Herren daraus erhalten wollten, und die Herrschaft gemehrt und nicht verringert werden soll, bestätigt er nochmals den erwähnten Erbverzicht und die darüber ausgestellte Urkunde. Er sagt Mannschaft, Städte und Landschaft von ihren Eiden, Gelübden und Erbhuldigung los, verpflichtet sich darauf in aller Form und verspricht, in keiner Weise dagegen vorzugehen. Siegel des Ausstellers.
Das gescheen ist an dem sontage nach sanct Mertins des heiligen bischoffes tage 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1077
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 November 16.

Pergament


Johann (Hanns) Kule bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hälfte des Hofes zu Neubrunn (Nuwenborn), genannt Haselbacher Hof, mit Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Die andere Hälfte haben sein Schwiegervater (sweher) Stephan Martersteck und dessen Leibes-Lehnserben vom Grafen zu Mannlehen. Beide haben den Hof von Johann (Hannsen) Eckart gekauft; dessen Vater, Bruder und er selbst hatten ihn vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Kule hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Johann (Hennen) von Jüchsen (Jochsen) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben an sanct Jorgen des heiligen merterers tage a. d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1068
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 April 23.

Pergament


Johann (Hans) vom Sande bekundet, wegen seiner Missetaten in das Gefängnis des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), gekommen zu sein, aus dem ihn der Graf jetzt auf flehentliche Bitten seiner Freunde freigelassen hat. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Mannen, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er mit diesen zu schaffen hat, hat er vor den Grafen zu bringen mit der Bitte, ihm vor seinen Mannen Recht zu verschaffen. Der Graf soll dem nachkommen, in gleicher Weise hat der Aussteller vor dem Grafen und den Seinen Recht zu stehen. Wenn er eine Forderung vorbringt und nicht binnen sechs Wochen Recht erhält, kann er den Grafen und die Seinen anders belangen, bis ihm dort Recht widerfährt. Wenn ihm das dann angeboten wird, soll er es annehmen und sich wieder an diese Verschreibung halten. Dazu verpflichtet Johann vom Sande sich in aller Form. Er siegelt (1) und bittet (2) Kaspar von der Tann (Thann), Pfarrer zu Schmalkalden (Smal-), und (3) Heinrich vom Stein um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1438 an dem sontage Omnium animarum.

  • Archivalien-Signatur: 1075
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 November 2.

Pergament


Johann (Hans) von Laucha bekundet, wegen seiner Missetaten in das Gefängnis des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), gekommen zu sein, aus dem ihn der Graf jetzt auf flehentliche Bitten seiner Freunde freigelassen hat. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Mannen, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er mit diesen zu schaffen hat, hat er vor den Grafen zu bringen mit der Bitte, ihm vor seinen Mannen Recht zu verschaffen. Der Graf soll dem nachkommen, in gleicher Weise hat der Aussteller vor dem Grafen und den Seinen Recht zu stehen. Wenn er eine Forderung vorbringt und nicht binnen sechs Wochen Recht erhält, kann er den Grafen und die Seinen anders belangen, bis ihm dort Recht widerfährt. Wenn ihm das dann angeboten wird, soll er es annehmen und sich wieder an diese Verschreibung halten. Dazu verpflichtet Johann vom Sande sich in aller Form. Er siegelt (1) und bittet (2) Kaspar von der Tann (Thann), Pfarrer und Kustos zu Schmalkalden (Smal-), und (3) Johann (Hannsen) von Stotternheim (Stuttern-) zum Altenstein (Alden-) um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin am sontage vor Elisabeth a. d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1078
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 November 16.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Henenbergk), pflegte ihm jährlich an Martini 20 Fuder Wein wegen des Bischofs Johann von Würzburg (Wurtzpurg) zu liefern gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Von dem am vergangenen Martini fälligen Wein hat er jetzt 18 Fuder und 12 Eimer Wein weniger 15 Maß Schmalkalder (Smal-) Währung [!] geliefert. Der Landgraf sagt ihn davon los; er siegelt.
Datum 1438 feria sexta proxima post festum visitacionis gloriose virginis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1072
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Juli 4.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), hatte für eine Anzahl Jahre auf Ostern 1500 rheinische Gulden für Bischof Johann und das Domkapitel zu Würzburg (Wurtzpurgk) verschrieben gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Diese hat er jetzt gezahlt. Der Landgraf sagt ihn für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Siegel des Ausstellers.
Gebin uff den Montag nehst nach dem sontage Cantate a. d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1071
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Mai 12.

Pergament


Stephan Martersteck, Vogt zu Maßfeld (Masfeld), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Hof zu Neubrunn (Nuwenborn), genannt Haselbacher Hof, halb mit der Hälfte des Zubehörs in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Die andere Hälfte haben sein Eidam Johann (Hans) Kule und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen. Sie haben miteinander den Hof von Johann (Hannsen) Eckhart gekauft. Dessen Vater, Bruder und er selbst hatten ihn vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Martersteck hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gegeben 1438 an sanct Jorgen des heiligen merterers tage.

  • Archivalien-Signatur: 1069
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 April 23.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet für sich und seine Erben: seine Getreuen, die Brüder Georg (Jorge) und Kaspar von Pferdsdorf (-torff), haben ihre Erben und Güter zu Dorndorf (-dorff), auf denen Dietrich (Ditzel) Thils, Johann (Hans) und Friedrich (Fridel) Feystein sowie Martin Lauphard sitzen, versetzt und auf Wiederkauf verkauft an Friedrich (Fritzschen) Fischer, Bürger zu Vacha (Vache), seine Ehefrau Katharina, ihre Kinder und nächsten Erben für 30 rheinische Gulden; Erben und Güter rühren vom Grafen zu Lehen. Der Verkauf ist mit seiner Zustimmung erfolgt, er räumt daher den Eheleuten diese 30 Gulden auf die Güter ein. Wenn die Brüder die Lösung nicht vornehmen, geht das Recht dazu auf den Grafen über. Dieser siegelt.
Gegeben an der ascherichen mittwachen 1438.

  • Archivalien-Signatur: 1066
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1438 Februar 26.

Pergament


Bernhard Fuß bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, dass ihm Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), aus besonderer Gnade und wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste zu freiem Lehen verliehen hat ein Gut zu Unterkatz (Niderkatza) mit Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen und anderem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, das vorher Bauerngut und zinspflichtig war und das Nikolaus (Claus) Kintmecher innehatte. Die übrigen Rechte des Grafen bleiben unberührt. Fuß und seine Leibes-Lehnserben sollen darauf sitzen und dem Grafen und seinen Erben damit gewärtig sein. Er oder seine Erben dürfen es verkaufen, haben aber dann von dem Geld binnen eines Jahres ein anderes Gut in der Herrschaft zu erwerben. Bernhard hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinrich vom Stein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben an sanct Johanns tage als er entheubt wart a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1088
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 August 29.

Pergament


Die Brüder (1) Johann (Henne) und (2) Ludwig von Rodehausen (Radehusen), Söhne des verstorbenen Adolf von Rodehausen, bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hufe Land zu Rauschenberg (Ruschin-) mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Häusern, Hofreiten, Ehren, Rechten, Freiheiten, Wüden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, wie ihr Vater sie vom verstorbenen Vater des Grafen und ihm besessen hat. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen; sie siegeln.
Gegebin 1439 an sanct Scolastican der heiligen jungfrauwen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1079
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Februar 10.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Engelhard Schott, Söhne des verstorbenen Martin Schott, bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen empfangen zu haben die Weingärten und Gefilde zu Herbstadt (Herbelstad) "an dem hoeberge", die dem verstorbenen Vater des Grafen gehörten und von ihm zu Lehen rühren. Ihr verstorbener Vater hatte sie vom Vater des Grafen und von ihm zu Mannlehen. Ausgenommen sind zwei Weingärten, die ihrem Bruder Wilhelm zustehen und die er vom Grafen empfangen hat. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Heinrich siegelt, Engelhard bedient sich dieses Siegels mit.
Gegeben am dornstage nach concepcionis Marie a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1093
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Dezember 10.

Pergament


Eckhard Junge bekundet, dass Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), ihn begnadet hat mit einer Pfründe an seinem Stift St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-). Er soll dort wohnhaft sein und bleiben und die Pfründe versorgen. Davon darf er nur mit Zustimmung des Grafen und seiner Erben abgehen. Verstößt er dagegen, können diese die Pfründe anderweitig vergeben. Siegel des Ausstellers.
Gegeben an sanct Laurencien des heiligen merterers tage a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1086
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 August 10.

Pergament


Franz Boler, Dekan des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, bekundet, dass die drei Abschriften wörtlich mit den besiegelten Originalen übereinstimmen. Er siegelt mit dem Dekanatssiegel.
Datum an donerstag octava corporis Christi a.d. 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1746
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Jan. 8. - 1493 Jun. 13.

Inserte:
Abt Johann, Prior Johann und der Konvent zu Herrenbreitungen verleihen erblich ihre Güter, Äcker und Wiesen zu Bairoda und Haues mit Zubehör an Prior und Brüder des Augustinerklosters zu Schmalkalden zur freien Nutzung. Davon sind jährlich 12 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, vier Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und ein Christbrot an Weihnachten im Wert von 12 alten Groschen zu reichen. Die Güter sind in gutem Zustand zu halten; das Bauholz darf in den Wäldern des Klosters geschlagen werden, ebenso der Bedarf an Brennholz, ein Fuder oder zehn. Prior und Brüder haben sich auf diese Bedingungen verpflichtet. Die Aussteller hängen Abtei- und Konventssiegel an. - Der geben ist 1439 uff sant Erharts tag [8. Jan.].

Abt Johann, Prior Johann und der Konvent zu Herrenbreitungen verkaufen auf Wiederkauf 12 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, vier Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und ein Christbrot im Wert von 12 alten Groschen auf ihre Güter zu Bairoda und Haues, die sie an Prior und Brüder des Augustinerklosters zu Schmalkalden verliehen haben, für bereits erhaltene 100 rheinische Gulden an diese. Ein Rückkauf ist jährlich vier Wochen vor Kathedra Petri möglich. Diese Urkunde ist dann zurückzugeben, die Zinse sind wieder an die Aussteller fällig. Diese hängen Abtei- und Konventssiegel an. - Datum a.d. 1439 ipsa die Blasii martiris [3. Febr.].

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Johann, Abt zu [Herren-] Breitungen, hat für sich, seine Nachfolger und seinen Konvent an Prior und Brüder des Augustinerklosters zu Schmalkalden die Güter zu Bairoda und Haues mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Feld und Weide gegen eine jährliche Weisung verliehen. Die Augustiner haben dem Abt zudem 100 Gulden auf die jährlich aus Bairoda und Haues anfallenden 12 Malter Getreide geliehen. Eine Ablösung ist möglich, danach haben die Augustiner diesen Zins wieder zu reichen. Beide Seiten haben einander deswegen Urkunden ausgestellt. Dazu erteilt der Graf auf Bitten des Abtes, jedoch unter Vorbehalt seiner und seiner Erben Rechte, seine Zustimmung, er siegelt. - Geben 1439 an fritag nach Kiliani et sociorum eius [10. Juli].

Pergament


Hermann Krelle, Vikar am Liebfrauenstift zu Eisenach (Isennache), bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben zehn Acker Weingarten in der Mark von Stockhausen (Stoghusen) mit zugehörigen Ehren, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten. Bei einem Verkauf sind sie dem Grafen und seinen Erben aufzulassen und wieder zu empfangen; dabei ist der Handlohn fällig. Krelle hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gegeben an sanct Bartholomeus abunde a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1087
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 August 23.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) bekundet, aus besonderer Gnade seinen Getreuen Otto Smaltzkasten von Meiningen (Meyningen) als Vormund von Johann (Henslein) und Georg (Jorgen), Kindern des verstorbenen Hertnid Warmund, zu Mannlehen mit den folgenden Gütern belehnt zu haben: 36 Acker im Oberfeld, 45 Acker im Mittelfeld, 55 Acker im Niederfeld, drei Acker Wiesen beim Siechhaus, auf den Bergen 60 Acker Ellern sowie etlichen Zinsen an Unschlitt, Hühnern, Gänsen, Eiern und Hellern in der Mark von Meiningen sowie 5 ½ Acker Wiesen unter Landeswehr (Landswere), Lehen vom Hochstift, die den Kindern von ihrem verstorbenen Vater zugefallen sind. Sie werden Otto als Lehnsträger für die Kinder übertragen. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen, bis die Kinder volljährig werden und die Lehen selbst empfangen können. Die Rechte von Bischof und Hochstift bleiben vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Freitag vor allerheiligen tage 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1090
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Oktober 30.

Pergament


Katharina von Brend (Brende), Meisterin, und der Konvent des Klosters Frauenbreitungen (Kungis Breytingen) bekunden für sich und ihre Nachfolgerinnen: Konrad (Cort) Tuphorn gibt aus ihrem Gut, das er innehat, jährlich zwei Malter Korn, einen Malter Hafer und andere Zinse. Davon soll Elisabeth (Elßen) Sleigborg ein Malter Korn und das Malter Hafer auf ihre Lebtage erhalten, die nach ihrem Tod an das Kloster zurückfallen. Die Ausstellerinnen, die derzeit keinen Propst haben, hängen ihr großes Siegel an.
Der gegeben ist 1439 off den frittag nach Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 1082
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 April 17.

Pergament


Ludwig (Lotze) von Jüchsen (Jochsen) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben seine Behausung am Kirchhof mit zwei Höfen zu Jüchsen - dem großen und dem kleinen Hof, ein Burggut zu Henneberg, das früher Otto von Ostheim gehörte, und zwei Güter zu Ottenhausen (Attenhussen) mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Häusern, Höfen, Hofreiten Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, wie dies sein verstorbener Vater Johann (Henn) von Jüchsen vom verstorbenen Vater des Grafen und von ihm hatte. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Ludwig hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gegeben uff mantag nach Bonifacii episcopi a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1084
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Juni 8.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet, dass ihm von seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), am vergangenen Ostern 1500 rheinische Gulden fällig waren, die er für Johann Bischof von Würzburg (Wurtzpurgk) schuldig war gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Diese hat der Graf jetzt gezahlt, der Landgraf sagt ihn für dieses und alle vergangenen Jahre davon los; er siegelt mit dem Sekretsiegel.
Gebin uff sontag nach senct Bonifacien tage a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1083
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Juni 7.

Pergament


Nikolaus Kircher, Prior des Augustinerklosters zu Schmalkalden (Smal-), Konrad Maraß, Subprior, Berthold von Hünfeld (Hunfelt), Kustos, und der Konvent bekunden, von Johann Abt zu Herrenbreitungen (Hern Breytingen) und dessen Stift die Wüstungen Bairoda (Byenrode) und Huwes (zu dem Huweß) jeweils mit zugehörigen Äckern und Wiesen erblich erhalten zu haben. Die Aussteller und die Inhaber der Wüstungen haben das Gericht des Abtes in Breitungen aufzusuchen, wie es hergekommen ist. Die Aussteller versprechen, das Beste des Stiftes zu werben, dessen Schaden zu warnen und die Gülten zu liefern: jährlich 12 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, vier Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und ein Christbrot im Wert von 12 alten Groschen, zu liefern nach Breitungen oder wohin sie gewiesen werden. Die Güter sind jeweils von einem neuen Abt zu empfangen mit einem Gulden als Beweisung. Es siegeln (1) Prior und (2) Konvent.
Datum a.d. 1439 am donerstage nach Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1080
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Februar 26.

Pergament


Stephan Martersteck, Vogt zu Maßfeld (Masfeld), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und dessen Erben zu Lehen empfangen zu haben zwei Höfe zu Neubrunn (Nuwenborn), genannt der von Elsbachs- (-pachs) und der Haselbachshof mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Häusern, Hofreiten, Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, Lehen von der Herrschaft. Falls er oder seine Leibes-Lehnserben ohne Leibes-Mannslehnserben sterben, aber eheliche Töchter hinterlassen, fallen die Lehen nicht heim, sondern an diese Töchter und ihre Leibes-Mannlehnserben. Wenn diese keine Söhne haben, aber Töchter, fallen diesen die Lehen zu. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Martersteck hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gegebin ist 1439 am dinstage yn der vasten noch Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1081
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 März 10.

Pergament


Werner Otnand bekundet: er hat seinem Bruder Apel die Anteile abgekauft, die er jetzt besitzt und künftig nach dem Tod der Mutter und anderer Geschwister besitzen wird. Der Bruder hat diese dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), aufgelassen und um Belehnung Werners gebeten. Der Graf hat ihn und seine Erben damit zu Mannlehen belehnt: etwa 7 ½ Acker Wiesen und Land im gemeinen Werth zu Nieder-Stauerschlag (Nidernsturslachen), genannt "zu den sibeneckern", und etwa einem Acker Wiese "an der sultzachswiesen", mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Herkommen und Gewohnheiten. Werner empfängt auch seinen und seines Bruders Anteil an der Hofstatt zu Wasungen unter dem Schenkenberg, vormals den Schrimpf gehörend, zinst jährlich an Michaelis fünf Meißener Kreuzgroschen und ein Fastnachtshuhn. Werner und seine Erben sollen davon ihren Anteil reichen, den Bürgern zu Wasungen schulden sie davon nichts. Er empfängt zudem vom Grafen den ihm und dem Bruder nach dem Tod seiner Schwester oder ihrer Erben zufallenden Anteil an drei Acker Wiesen "bii der sultzachswisen", zinsen an Walpurgis 24 Meißner Kreuzgroschen und ein Fastnachtshuhn. Die Rechte von Mutter und Schwester bleiben davon unberührt, ebenso die des Grafen und seiner Erben. Werner hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinrich vom Stein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben off unser frauwen abund concepcionis a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1091
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Dezember 7.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet, seinen Getreuen, den Brüdern Heinrich und Engelhard Schott und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen verliehen zu haben die Weingärten und Gefilde zu Herbstadt (Herbilstad) "an dem hoeberge", die seinem verstorbenen Vater gehörten und von der Herrschaft zu Lehen rühren, wie sie Martin, verstorbener Vater der Brüder, von diesem hatte. Ausgenommen sind zwei Acker Weingarten, die ihr Bruder Wilhelm Schott an diesen Weingärten gesondert vom Grafen zu Lehen hat. Die Rechte des Grafen und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Geben ? off dornstage nach concepcionis Marie a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1092
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Dezember 10.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet einen Tausch mit Dekan Konrad und dem Kapitel seines Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) und deren Nachfolgern. Diese übertragen ihm den Hof unter dem Stift bei der Schule, vormals in Händen seiner Muhme Elisabeth, Fürstin zu Anhalt (Anhald), mit Behausung, Teichen, Garten und Zubehör sowie ihr Hofhaus bei diesem Hof an der Stadtmauer mit Stadel, Garten und Hofreite, wie sie es bisher innehatten. Dafür überträgt der Graf ihnen Grund und Gefilde genannt Steinbach oberhalb Schmalkalden mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide, Freiheiten und Zubehör, die ihm von Berthold (Betzen) Lengeheubt heimgefallen sind, der sie zu Mannlehen hatte. Außerdem gibt er ihnen ein Freihaus, das am Hof des verstorbenen Leuffer liegt und Heinrich (Heyn) von Rodach (Rotha) gehörte, und ein dahinter gelegenes, zu Leuffers Hof gehöriges Haus, das vorher sein Backhaus war. Dazu so viel von der Hofreite dieses Hofes, dass die Häuser davon vollständig umgriffen werden, so wie das erwähnte Hofhaus mit Stadel, Garten und Hofreite umfangen war. Der Graf wird die Freiheit dieser Stücke bei seinem Oheim Ludwig Landgrafen zu Hessen und der Stadt Schmalkalden sicherstellen. Dekan und Kapitel sollen das Gefilde und die beiden Häuser mit ihren Hofreiten ohne Behinderung durch den Grafen und seine Erben innehaben. Für Wilhelms Eltern Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Anna, Herzogin zu Braunschweig (Brunswig), sind an zwei Terminen Jahrgedächtnisse zu halten, am Freitag vor Kilianstag [8. Juli] und an St. Simon und Judas [28. Okt.], jeweils mit Vigil am Abend und Seelenmesse am Morgen. Der Graf verspricht für sich und seine Erben, deswegen Dekan und Kapitel im Besitz des Gefildes und der Häuser zu schützen und zu schirmen. Er siegelt.
Gegeben 1439 off sanct Egidien des heiligen abts tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1089
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 September 1.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, an diesem Tag zwischen der Meisterin Katharina und dem Konvent des Nonnenklosters Frauenbreitungen (Frauwenbreitingen) einerseits, Amtleuten, Dorfmeistern und Hausgenossen zu Barchfeld (-veld) andererseits wegen der dortigen Pfarrei geschlichtet zu haben. Das Kloster hatte diese bisher nach seinem Willen bestellt und versorgt, Amtleute und Gemeinde sind dabei verkürzt worden. Künftig sollen Meisterin und Konvent jährliche Gülten von vier Maltern Korn und zwei Maltern Hafer bei der Pfarrei belassen und diese auf ihre Gülten und Gefälle zu Barchfeld versichern. Am Ort anfallende Opfergaben und Seelgeräte sowie sechs Acker Wiesen in der untersten Klosterwiese bis nach Barchfeld und 12 Acker Pflugland, die das Kloster nächst Barchfeld hat, sollen der Pfarrei zugewiesen und vermarkt werden. Wenn Meisterin und Konvent dem nachgekommen sind, sollen sie Kollatoren der Pfarrei sein und sie jetzt mit einem Priester bestellen, um den Amtleute und Hausgenossen bitten, nach dessen Tod mit einem Priester, der als erster darum ersucht, wie es Lehnsrecht ist. Diese Priester sollen dort persönlich sitzen und nicht weggehen, es sei denn mit Zustimmung von Amtleuten und Hausgenossen. Sie dürfen zu Lebzeiten für den Fall ihres Todes über Hab und Gut frei verfügen ohne Behinderung durch das Kloster oder die Amtleute. Darüber sollen sich die Parteien gegenseitig Urkunden ausstellen. Siegel des Ausstellers.
? daz zu Smalkalden gescheen und geben ist an sanct Vits tage a. d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 1085
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1439 Juni 15.

Enthält auch: Beiliegende Abschrift 15. Jahrh.

Pergament


Abschrift von Nr. 225 vom 1. Jan. 1330. Darunter: Dekan Konrad und das Kapitel des Stifts St. Aegidii [zu Schmalkalden] bekunden, diese Urkunde auf Pergament mit einer an rot-grün-blauer Seidenschnur angehängten, näher beschriebenen goldenen Bulle gesehen zu haben. Sie hängen ihr Siegel an.

  • Archivalien-Signatur: 226
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [um 1440]

Zum Datum: der Schrift nach stammt das Stück aus dem 15. Jahrhundert. Ein Dekan namens Konrad [Kelner] ist von 1417 bis 1442 belegt.

Pergament


Eucharius von Helba (Helbe) und sein Schwager Georg (Jorg) Truchseß zu Wetzhausen (Wetshusen), Sohn des verstorbenen Lorenz Truchseß, bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Vorwerk und Kemenate zu Sulzfeld (Sultzveld) unter Wildberg (Wiltperg) mit den Seldnersgütern, der Badestube und allem anderen Zubehör in Dorf und Feld, wie es Richolf und andere von Wenkheim (Weng-) von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatten, mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Herkommen und Gewohnheiten. Wenn Eucharius ohne Leibes-Lehnserben stirbt, fallen die Lehen an Truchseß und seine Leibes-Lehnserben. Wenn Eucharius solche hinterlässt, hat Truchseß keine Ansprüche. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Eucharius siegelt, auch für den Schwager, der sich dieses Siegels mit bedient.
Geben 1440 am mitwochen nechst nach dem sontage Quasimodogeniti.

  • Archivalien-Signatur: 1094
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 April 6.

Pergament


Johann (Hanns) Bernhart und Konrad (Cuntz) Dietrich, Bürger zu Bamberg und derzeitige Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, dass Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), ihnen als Pflegern zu Mannlehen verliehen hat fünf Güter zu Bojendorf (Potichen-) bei Arnstein (Arnn-), die von ihm und der Herrschaft zu Lehen rühren. Sie bekunden, diese Güter und das Zubehör in Dorf und Feld für die armen Leute im Spital zu tragen, beschwören die üblichen Verpflichtungen und kündigen das Siegel des Spitals an.
Das ist geschehen am samstage nach sannd Veits tag 1440.

  • Archivalien-Signatur: 1097
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 Juni 18.

Pergament


Konrad Trabot bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), und seinen Erben zu erblichem Lehen empfangen zu haben des Grafen Hof zu Helmershausen (-husen), der vorher denen von Werthers (Wirthis) gehörte, mit Zubehör in Dorf und Feld, dem Gaden (hutten) auf dem Kirchhof, Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, wie es von den Werthers auf den Grafen gekommen ist. Davon sind jährlich an Michaelis [29. Sept.] 14 Malter Meininger (Meyninger) Maß fällig, je zur Hälfte Korn und Hafer. Darüber hinaus dürfen der Graf und seine Amtleute den Hof nicht belasten. Der Graf wird Trabot darin schützen und schirmen. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinrich vom Stein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am fritag nechst nach Pfingsten a. d. 1440.

  • Archivalien-Signatur: 1096
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 Mai 20.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), schuldete ihm 20 Fuder Wein an Martini und 1500 Gulden am vergangenen Ostern wegen des Hochstifts Würzburg (Wurtzpurgk) gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Diese hat er jetzt gezahlt. Der Landgraf sagt ihn und seine Erben für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Siegel des Ausstellers.
Gebin uff sentt Johannes Baptisten abind sub a.d. 1440.

  • Archivalien-Signatur: 1098
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 Juni 23.

Pergament


Nikolaus Hoffman, Nikolaus Honigman, Johann Kirnholtz, Johann Tuphorn, Johann Haselbach und Heinrich Ebendorff, alle Vikare des Stifts St. Aegiden, jetzt wohnhaft zu Schmalkalden (Smal-), verkaufen dem Priester Johann Kolb, ihrem Mitvikar, das halbe Haus und den ganzen Stadel "an der schute" unter der Burg zu Schmalkalden, die zur zweiten Vikarie der Liebfrauenkapelle vor dem Stift gehören. Diese Vikarie mit dem halben Freihaus und dem Stadel haben die Aussteller vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Lehen. Johann Kolbe soll Haus und Stadel auf Lebenszeit innehaben und in gutem Zustand halten, damit die Aussteller diese bei seinem Tod so vorfinden. Sie versprechen, ihn darin zu schützen und zu schirmen und ihn gegen Ansprüche Dritter zu unterstützen. Wenn Kolbe aus Schmalkalden wegzieht, die dortige Vikarie oder Pfründe tauscht oder aufgibt oder nicht länger in Schmalkalden sein kann, wollen die Aussteller Haus und Stadel dem Priester oder Laien gönnen, denen er sie überlässt. Dies hat mit ihrem Wissen zu erfolgen, Haus und Stadel sind zunächst für den gleichen Zins einem Vikar anzubieten. Wenn kein Vikar diese übernehmen will, kann Kolbe sie auf seine Lebenszeit an Dritte verkaufen, die Glieder (glidemesse) des Stiftes sind. Kann er solche nicht finden, ist ein Verkauf an beliebige Dritte gestattet.
Die Aussteller bitten ihren Lehnsherrn um Zustimmung und Besiegelung, da sie keine Siegel haben. Der Graf erteilt diese Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sand Jeronimustage a. d. 1440.

  • Archivalien-Signatur: 1099
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 September 30.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Getreuer Melchior von der Tann (Thanne) und seine Brüder hatten Ansprüche auf die Wüstung Lichtenau (-auwe), auf Mühlen und etliche andere Güter zu Kaltennordheim (Kaldennortheim) und Kaltenlengsfeld (Kaldenlengisfelt) erhoben. Zwischen den Parteien haben Burkhard von der Tann, Heinrich vom Stein, Gauwin von der Tann und Friedrich (Fritsch) Brate geschlichtet. Demnach sollte der Graf Melchior und seinen Brüdern auf die Wüstung Lichtenau 50 Gulden verschreiben. Dem kommt er nach und räumt Melchior und seinen Brüdern 50 Gulden auf die Wüstung Lichtenau mit zugehörigen Äckern, Wissen, Holz, Feld, Wunne und Weide ein. Die Brüder und ihre Erben sollen die nutzen, bis der Graf oder seine Erben ihnen diese Summe zahlen. Das ist vier Wochen vorher anzukündigen. Dann ist die Wüstung herauszugeben. Auf ihre Ansprüche auf die Mühlen und die Güter zu Kaltennordheim und Kaltenlengsfeld haben die Brüder verzichtet. Die einschlägigen Urkunden haben sie zurückgegeben. Werden weitere gefunden, sind sie kraftlos. Siegel des Ausstellers.
Geben off sontag Trinitatis genand a. d. 1440.

  • Archivalien-Signatur: 1095
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 Mai 22.

Pergament


Zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Melchior von der Tann und seinen Brüdern andererseits ist verhandelt worden wegen der Forderungen derer von der Tann auf etliche Güter, die der Graf in Gebot gelegt hatte: ein Gut in [Kalten-] Westheim, ein Gut in Reichenhausen und andere Güter, die der verstorbene Ritter Friedrich von der Tann von Otto von Allendorf gekauft hatte; die Güter, die die Eltern der Brüder in Kaltensundheim hergebracht hatten; die Wüstung Lichtenau, die Mühle und andere Güter zu Kaltennordheim und Kaltenlengsfeld, die der verstorbene Graf Heinrich dem verstorbenen Ritter Heinrich von der Tann und seinen Erben auf Wiederkauf verkauft hatte; die Gelder, die der verstorbene Graf Johann (Hanns) auf diese Güter Heinrich, Simon und Heinrich von der Tann verschrieben und aufgeschlagen hatte; die Güter und Höfe zu [Kalten-] Westheim, die die verstorbenen Trabot und Karl Gottschalk an Giso und Heinrich von der Tann, Domherrn zu Würzburg, nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden als freies Eigen auf Wiederkauf verkauft hatten. Der Graf hat dem Melchior zugestanden je ein Gut zu Westheim und Reichenhausen, die Güter, die Friedrich von der Tann von Otto von Allendorf gekauft hatte, sowie die genannten Güter zu Kaltensundheim; diese sollen die von der Tann künftig zu Mannlehen haben. Der Graf soll dem Melchior eine Urkunde darüber ausstellen und einen Revers nehmen; diese Urkunden sollen bis Pfingsten gefertigt werden. Wegen der Wüstung Lichtenau soll der Graf den Brüdern eine Zustimmungsurkunde ausstellen, nach der die Brüder und ihre Erben die Wüstung bis zur Zahlung von 50 Gulden innehaben sollen. Dann sind dem Grafen die Urkunden über Lichtenau, die Mühle und andere Güter zu Kaltennordheim und Kaltenlengsfeld herauszugeben. Werden Urkunden über die Güter zu Kaltensundheim gefunden, sind die nach Kaltennordheim auszuliefern. Dies gilt auch für weitere Urkunden der Grafen, die diese Güter betreffen und die künftig noch gefunden werden; diese sind kraftlos. Über die Höfe und Güter zu [Kalten-] Westheim, die Giso oder Heinrich von der Tann von den Gottschalk gekauft haben und die der Graf für Lehen hält, soll er innerhalb eines Vierteljahrs Zeugenaussagen beibringen, dass diese Lehen sind. Dann sollen die von der Tann diese Höfe und Güter zu Mannlehen empfangen. Geschieht das nicht, sollen die von der Tann sie innehaben, wie sie hergebracht haben. Vermittelt haben dies Burkhard von der Tann, Heinrich vom Stein, Gauwin von der Tann und Fritz Brate. Burkhard und Heinrich drücken ihre Siegel auf, Gauwin und Fritz Brate bedienen sich dieser Siegel mit, da sie keine Siegel haben. - Datum a. etc. 40 montag nach dem sontag Jubilate.
Beglaubigt durch Konrad Wiber, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlichen Notar.

  • Archivalien-Signatur: 2405
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1440 April 18.

Datierung in das Jahr 1440 (nicht, wie im alten Findbuch, 1540) durch Erwähnung des einen seltenen Namen tragenden Gauwin von der Tann.

Pergament


Anton Czirlin bekundet, dass er und seine Ehefrau Margarete von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) zu freiem, erblichem Lehen empfangen haben ein Haus und seine Hofreite im Dorf Oberstreu (Obirn Strewe), soweit die umfangen sind. Sie sollen auf der Hofreite beim Haus einen Stadel errichten, diese in guten Bau bringen und behalten. Davon sind als Erbzins jährlich 20 Schilling Pfennige Fränkischer Währung - je drei Pfenige für einen Schilling - an Michaelis und ein Fastnachtshuhn in die Kellerei des Stiftes fällig. Bei einem Verkauf hat das Stift ein Vorkaufsrecht. Wird das nicht wahrgenommen, ist ein Verkauf mit den Zinsen an Dritte gestattet, dabei sind Lehngeld und Handlohn fällig, ein Gulden von je zehn Gulden. Die Herren haben dort bei Bedarf Herberge und Lager. Anton hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet (1) Kaspar von der Tann und (2) Friedrich (Fritzen) Brate, Rentmeister, um Besiegelung für sich und die Ehefrau; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1441 am frytag nach Valentini.

  • Archivalien-Signatur: 1104
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 Februar 17.

Pergament


Dekan Konrad Kelner, Kantor Konrad Deitscher, Kustos Kaspar von der Tann und das Kapitel des Stifts Schmalkalden verleihen erblich dem Hermann Ruwe, seiner Ehefrau Barbara und deren Erben ihre Weingärten "am schulharts berge" beim Weingarten des Johann (Hans) von Coburg in der Mark ihres Dorfes Schlechtsart mit allen Rechten und Freiheiten, Nutzen und Gewohnheiten, die sie bisher hatten. Die Leute des Dorfes sollen wie bisher die Hälfte ihres Mistes dorthin geben oder stattdessen die Zinse, die sie mit dem Dekan vormals gegen den Mist getauscht haben. Die Weingärten umfassen drei Acker, die die Eheleute und ihre Erben innehaben und nutzen sollen. Sie oder künftige Besitzer, die die Weingärten gewonnen oder gekauft haben, sollen den gelesenen Wein nicht in die Kelter schütten, wenn nicht der Schultheiß des Stiftes oder ein anderer Beauftragter anwesend ist; diesen Personen ist die Lese acht Tage vorher anzukündigen. Als Zins sind jährlich "vor dem biete" drei ganze Eimer Wein abzugeben. Falls kein Wein wächst, sind stattdessen im Herbst drei Schock Groschen fällig. Wenn die Eheleute, ihre Erben oder die Inhaber die Weingärten verkaufen wollen, steht dem Stift der Vorkauf zu. Kauft dieses nicht, haben die Käufer die Weingärten zu Lehen zu empfangen; als Lehngeld ist von je zehn Gulden Kaufpreis ein Gulden fällig. Die Weingärten dürfen nur mit Zustimmung des Stiftes versetzt oder verkauft werden. Wenn die Eheleute oder ihre Erben weggehen oder die Weingärten nicht in gutem Zustand halten, fallen diese nicht den Erben zu, sondern an das Stift zurück. Hermann Ruwe hat für sich, Ehefrau und Erben diese Verpflichtungen in aller Form beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der gegeben ist 1441 an sent Elizabethen tage der heyligen witwen.

  • Archivalien-Signatur: 1100
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 November 19.

Pergament


Die Brüder Johann (Hans) und Heinrich (Heintz) Pflüger bekunden: Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Henn-), hat ihnen und ihren Erben, die Söhne sind, zu Mannlehen verliehen und gefreit die Warte an der Grumbach (Grun-) mit 20 Pflugäckern, von denen die Klöster Herren- (Hernpreitingen) und Frauenbreitungen (Frawenpreitingen) je zehn gegeben haben, dazu die "malcken wiesen", die vormals Eichhorn innehatte, ein Viertel eines Gütchens mit einem Viertel des Zubehörs an Äckern und Wiesen zu Grumbach, ein weiteres, zugehöriges Viertel, das Heczel gehörte, und den "breitenrasen". Diese haben der verstorbene Graf Wilhelm und der genannte Graf dazu gegeben, sie sollen auf ewig zur Warte gehören, die Aussteller und ihre genannten Erben sollen sie zu Mannlehen haben und empfangen, sooft das erforderlich ist. Solange die Erben der Herrschaft zu Nutzen sind und der Warte vorstehen können, sollen sie diese erben. Sind sie dazu nicht tauglich, können der Graf und seine Erben das Lehen an sich ziehen. Wenn die Aussteller Söhne hinterlassen, die noch nicht mündig sind, soll der Graf das diesen zugutehalten, bis sie mündig werden und der Warte vorstehen können. Dafür ist jederzeit ein reisiges Pferd zu halten und dem Grafen damit gewärtig zu sein. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen in aller Form beschworen. Sie bitten den Junker Heinrich vom Stein zum Liebenstein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegebin 1441 am sontag als man in der heiligin kirchen singtt Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1107
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 Mai 14.

Pergament


Gottfried (Gocz) von Pferdsdorf (Pfersdorff) verzichtet für sich, seine Erben und Nachkommen auf die Schulden, Forderungen und Ansprüche, die er bisher gegen den Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), und seine Erben hatte. Er verspricht in aller Form, künftig keine Forderungen mehr zu erheben. Dafür hat der Graf ihn und seine Erben mit dem Hof zu Schwallungen (Swallungen) belehnt. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist am dinstage nach dem sontage Letare in der vasten a. d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 1105
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 März 28.

Pergament


Nikolaus (Claus) Günther, Müller zu Obermaßfeld (Obern Mansfelt), bekundet für sich und seine Erben: weil die Mühle des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), jenseits der Werra gebrechlich und unbrauchbar ist, hatte er sich unterfangen, eine Mühle diesseits der Werra zu bauen. Daher hat der Graf ihm und seinen Erben eine Mühlstatt zwischen dem Dorf und der Werra verliehen, die er mit dieser Urkunde empfangen hat. Er soll darauf eine gute Mühle errichten. Dazu empfängt er zwei "hett" diesseits des Wassers zu den von ihm hergebrachten jenseits der Werra. Davon soll er dem Herrn geben, was sich gebührt. Der Graf hat ihn von der Bede gefreit. Die Inhaber der Mühle haben dem Grafen und seinen Erben jährlich an Michelis [29. Sept.] vier rheinische Gulden, ein Schock Eier, ein Fastnachtshuhn und fünf Groschen als Weisung zu geben. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Stephan Martersteck um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben donerstag nach Valentini a. d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 1102
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 Februar 16.

Pergament


Nikolaus (Claus) Schoppener der Ältere, Konrad (Conncz) Thirbach, Nikolaus Schoppener der Junge, Johann (Hanns) Kowck, Johann (Hanns) Hertnid, Johann (Hanns) Grynczenbach und Heinrich (Heincz) Grynczenbach, Nachbarn und Hausgenossen der Dorfschaft zu Breitenbach (Breittin-), bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidii und St. Erhard zu Schmalkalden (Smalkaldin) zu erblichem Lehen erhalten zu haben deren zwei Höfe zu Breitenbach mit Behausung, Stadel, Äckern, Wiesen und allem Zubehör, wie sie die hergebracht haben. Sie sollen die Höfe unter sich teilen, ewig vom Stift zu Lehen haben und davon jährlich an Michaelis als Erbzins in deren Kellerei in Schmalkalden liefern 16 Malter gutes Korn, einen Malter Erbsen Schmalkalder Maß und zwei Weisungen zu Weihnachten. Dazu haben die Inhaber der Höfe den Kanonikern, die in Schmalkalden wohnen, je zwei Fuder Brennholz ins Haus zu liefern. Dafür stehen alle gemeinsam ein. Die Zinsen, Gülten, Renten, Rechte, Gefälle, Dienste, Lager, Herrlichkeiten, Gewohnheiten und Herkommen, die das Stift im Dorf hat, bleiben davon unberührt. Die Inhaber sollen die beiden Höfe nach bestem Wissen nutzen. Ein Verkauf an Auswärtige ist nur gestattet, wenn diese sich verpflichten, binnen Jahresfrist dort baulich zu sitzen. Dies bedarf der Zustimmung des Stifts. Bei einem Verkauf, auch untereinander, sind Handlohn und Lehngeld fällig, von je zehn Gulden ein Gulden. Wenn ein Inhaber aus Armut weggeht oder flüchtig wird, so dass ein Teil der genannten Gülten nicht gezahlt wird, kann das Stift dessen Anteil an den Höfen an sich ziehen. Alle Rechte daran sind dann verloren. Darauf haben sich die Aussteller in aller Form verpflichtet. Sie bitten Konrad Pferrer, Schultheiß des Grafen von Henneberg (Henn-) zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1441 am sontage vor sand Barbaran tage.

  • Archivalien-Signatur: 1111
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 Dezember 3.

Enthält auch: Die Nachbarn zu Breitenbach bekunden, dass die Herren in Anbetracht ihrer Armut den Inhabern der Höfe einen Berg mit Gehölz, genannt Rattenberg, und einen vermarkten Anteil am Berg "holnbrunsberg" überlassen haben, damit sie ihre Zinse desto besser zahlen können. Datum und Siegel wie im Hauptbrief.

Pergament


Sigmund, Bischof von Würzburg (Herbn.), Herzog zu Sachsen (Saxonie) und Franken (Franconie), bekundet, 1441 "in vigilia Pasce" im Chor der Marienkapelle den Heinrich Grafen von Henneberg (Hennen-) in aller Form kanonisch zum Subdiakon geweiht zu haben. Er siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Anno et die quo supra.

  • Archivalien-Signatur: 1106
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 April 15.

Lateinisch.

Pergament


Sintram von Buttlar gen. Neuenberg (Newenpurg) bekundet für sich und seine Erben, aus besonders gutem Willen dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), und seiner Herrschaft seine Behausung zu Ostheim, in der er jetzt wohnt, mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, bisher freies Eigen, aufgetragen und ihm wieder empfangen zu haben. Ausgenommen sind die 16 freien Güter und "die punde" mit Zubehör, die er vom Herrn [Erzbischof] von Mainz (Mentze) zu Lehen hat; die Vogtei des Erzbischofs an den Eigengütern bleibt davon unberührt. Wenn Sintram oder seine Söhne ohne Leibes-Lehnserben sterben, fallen die Lehen an die Töchter und nächsten Erben. Wenn er, seine Söhne oder Erben die Behausung oder die Güter verkaufen, versetzen oder vermachen, soll der Graf dem zustimmen. Die neuen Inhaber sollen die Güter von ihm zu Lehen empfangen. Wenn Sintram vor den Grafen zu Recht gefordert wird, soll dieser ihn nur mit seiner Zustimmung an Dritte zu Recht stellen. Bei künftigen Rechtsfällen ist der Graf seiner wie anderer Mannen und Diener mächtig. Dies gilt auch, wenn Sintram oder seine Erben in den Lehen angefochten werden. Die Behausung steht den Grafen auf deren Kosten und Verlust offen gegen jedermann außer Sintram, seine Erben und die Lehnsherren. Sintram übernimmt in aller Form seine Verpflichtungen; er siegelt.
Gegebin uff mitwochen nehst vor sannd Oswalts tag 1441.

  • Archivalien-Signatur: 1109
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 August 2.

Pergament


Stephan von Griesheim (Grieß-) bekundet: er war mit zwei Knechten namens Hermann Schutz und Heinrich (Heinczen) Husen zu Recht gefangen in Händen des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, da die Seinen auf dessen Schaden aus gewesen sind, und wegen Forderungen, die der Graf gegen ihn hatte. Der hatte ihm einen rechtlichen Austrag angeboten, den er nicht angenommen hatte. Auf flehentliche Bitten etlicher seiner Diener, Freunde Stephans, hat der Graf ihn jetzt mit Knechten, Pferden und Harnischen freigelassen. Stephan hat geschworen, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Mannen, Untersassen, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er, seine Diener und Gesellen Feinde eines anderen Fürsten werden oder gegen diesen helfen, unter dem ehrbare Mannen des Grafen Wilhelm gesessen sind, soll Stephan diese schonen, wenn der Graf ihn darum ersucht. Er verspricht, sich gegen diese so zu verhalten, wie er es gegen den Grafen und die unter ihm gesessenen Mannen und Diener tut. Die Forderungen, die der Ritter Hermann Riedesel seinetwegen beim Grafen erhebt, wird er abstellen. Andernfalls wird er sich mit zwei Knechten und drei Pferden in Harnisch, wie er jetzt weggeritten ist, in einem ihm genannten Schloss des Grafen wieder einfinden und dort bleiben, bis dem Grafen Genüge geschehen ist. Er wird dem Grafen und seinen Erben auf deren Bitte in ihren Nöten und Kriegen helfen in eigener Person mit seinen Knechten und den Schlössern, die er jetzt oder künftig innehat. Hermann Schutz und Heinrich Husen verpflichten sich in gleicher Weise. Stephan von Griesheim siegelt, die beiden Knechte bedienen sich dieses Siegels mit.
Gegeben zu Maßvelt uff sonnabind vor unser liebin frawen tag assumpcionis genannt 1441.

  • Archivalien-Signatur: 1110
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 August 12.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet für sich und seine Erben: er hat Elisabeth (Elssen) Kempff und ihren Erben überlassen und gefreit ein Haus zu Schleusingen (Slusungen), das früher Berthold (Betz) Rappart innehatte. Davon ist jährlich an Michaelis ein halbes Schock Groschen als Zins fällig, dazu sind zwei Tage zu fronen, bei Fehden der Herrschaft nachts im Schloss zu wachen und so das Lehen zu verdienen. Auf Wunsch sind auch Gehölz und Landwehr um Schleusingen zu besichtigen; der Graf soll dann einen seiner Knechte dazu schicken. Von allen anderen Lasten ist das Haus frei. Elisabeth hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gebin uff sontag vor Allexii a. d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 1108
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 Juli 16.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (hennen-), bekundet: sein verstorbener Vater hatte vormals dem Priester Konrad Kelner, jetzt Dekan an seinem Stift St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden (Smalkaldin), einen halben Hof zu Floh (Flohe), ein Gut, genannt Richartisgut, sowie ein Gütchen zu Seligenthal (-tale), das vor Zeiten Heinrich Tode gehörte, zu erblichem Eigen und freiem Lehen mit allen Freiheiten, Rechten, Nutzen und Zubehör verliehen, wie das die darüber ausgestellten Urkunden ausweisen. Den halben Hof und die beiden Güter hat Kelner jetzt dem Grafen aufgelassen mit der Bitte, sie für ein Seelgerät am Stift an Kapitulare und Vikare zu freiem Eigen zu übertragen, wie es für die Vikare bisher üblich war und wie Kelner sie bisher innehatte. Dem folgend übereignet der Graf den halben Hof und die beiden Güter dem Stift zu freiem Eigen zu einem Seelgerät, damit auch an ihn im Leben und nach dem Tod umso mehr gedacht werde. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1441 am suntag vor sant Valentinus tag dez heyligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1101
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1441 Februar 12.

Pergament


Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., belehnt Georg, Grafen zu Henneberg, auf seine Bitten und wegen der geleisteten Dienste mit den folgenden, vom Reich rührenden Lehen: dem halben Gericht zu Benshausen (Bennßhusen), dem Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald, Zent, Halsgericht und Zoll zu Römhild (Romhiltt), Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt (Munerstad) halb sowie dem Bann dieser Gerichte. Seine, des Reiches und seiner Mannen Rechte behält der König sich vor. Der Graf hat seine Verpflichtungen beschworen; ihm wird gestattet, den Bann an seine Amtleute und Zentgrafen weiterzuverleihen. Siegel des Königs.
Geben zu Franckhfurt 1442 am nehsten Donerstag vor sandt Marien Magdalenen tage unsers reichs im dritten jare.
Johann Abt des Klosters Veßra (Vessera) und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild (Romhilt), bekunden, dass diese Abschrift in ihrer Anwesenheit durch zwei Notare gefertigt, kollationiert und in Gegenwart zweier Bürgermeister und des Stadtschreibers mit dem Original identisch befunden worden ist; sie ist dann wieder in das Briefgewölbe im Schloss zu Römhild zurückgelegt worden. Beide Aussteller siegeln.
Geschehen am Freitag nach Bartholomei 49 [30. Aug. 1549].
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dabei anwesend gewesen zu sein, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 1116
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1442 Juli 19.

Pergament


Heinrich Bruning, Scholaster, (2) Konrad Teitscher (Deutscher), Kantor, (3) Kaspar von der Tann (Than), Kustos, (4) Heinrich Pherrer, (1) Berthold Han, (5) Johann Sippel, (6) Heinrich Han, (7) Johann Swallung, (8) Johann Bluel, (9) Nikolaus Thumesbrugken und (10) Eckard Junge, Kapitulare des Stifts St. Aegidii und St. Erhard zu Schmalkalden (Smal-), sowie der Kanoniker (11) Johann Kolb, ihres Dekans Konrad Kelner, mit dem sie in Vielem zerstritten waren, durch den Tod beraubt, wollen künftig derartige Streitigkeiten vermeiden. Daher legen sie, zur Wahl des neuen Dekans zusammengekommen, gemeinsam fest: künftig soll jeder Dekan vor seiner Bestätigung die Statuten und Gewohnheiten des Stifts und seiner Angehörigen beschwören, er soll deren Güter und Rechte ermitteln und verteidigen. Wenn er dabei nachlässig ist, kann das Kapitel ihn ersetzen. An den Festtagen des Dekans, insbesondere an Kirchweih und den Festen der Patrone Aegidius und Erhard, stehen die Opfergaben während der Messe gemäß den erwähnten Gewohnheiten dem Kapitel zu und dem vom Kapitel bestellten Obleier. Der Dekan erhält zwei Mal im Jahr - an Kirchweih und am Fest des hl. Aegidius - vom Kellner vor allen anderen zwei Viertel Wein über die tägliche Präbende hinaus, sofern Wein da ist. An diesen beiden Tagen hat er die Ratsmeister und Schultheißen der Stadt zu einem Frühstück einzuladen, der Wein wird im Namen des Kapitels ausgeschenkt. Wegen dieser Kosten und Lasten stehen seit alters dem dort die Messe lesenden Dekan die Opfergaben am Hochaltar zu, die er früher dem Kapitel abgetreten hat. Der Dekan und die Kapitulare habe gegeneinander keine Vorrechte an den Gütern des Stifts, wie es häufiger geschehen ist, an Holz, Wiesen, Wunne und Weide; diese unterliegen der allgemeinen Verteilung, wie es in den alten Statuten enthalten ist. Bei der Vergabe der Pfründen, die dem Kapitel zustehen, beginnt der Dekan im März, ihm folgt der Senior gemäß Eintritt in das Kapitel im April, dann die übrigen Kapitulare, so dass jeder Kapitular einen Monat hat, in dem er die vakant werdenden Pfründen vergeben kann, ob er anwesend ist oder nicht. Diese sind an ehrenhafte Personen zu vergeben, wie das auch in anderen Stiftskirchen üblich ist. Der Dekan hat persönliche Residenz zu leisten. Er darf ohne Zustimmung keinen Kanoniker oder Vikar einsperren. Die Kanoniker darf er bei schweren, die Vikare bei allen im Stift begangenen Vergehen bestrafen. Der Dekan darf auf eigene Kosten ohne Schaden des Kapitels ein Pferd halten. Wenn er auf die Dörfer reiten muss, erhält er für Hin- und Rückweg Hafer. Er darf am Dekanat bauen und das Gebäude für seine Zwecke erhalten. Er darf mit dem Rat seiner Genossen das Besthaupt in Lengfeld (Lengefelt) und anderswo erheben, wo er dieses Recht hat, ebenso die ihm zustehenden Gerichtsbußen, das Lehengeld in vier Dörfern und anderswo, wo ihm dieses Recht nach dem Rat der Männer zusteht, die ihm dazu beigeordnet werden. Er soll nicht alleine in die Stadt gehen, sondern gemeinsam mit einem Schüler oder einem geeigneten Diener. Wenn Leute aus den vier Dörfern oder woher auch immer kommen, wird sich der Prokurator des Kapitels zum Besten der Gemeinschaft um diese kümmern. Der Dekan hat diesem Prokurator nichts zu befehlen ohne Rat von zwei oder drei älteren Kapitularen. Wenn Herren eingesperrt sind und der Dekan überlastet ist, kann das Kapitel diese ohne Zustimmung des Dekans freilassen. Kapitulare und Vikare, die neu eintreten, haben zu erklären, dass sie ehelich geboren und sonst für die Pfründe geeignet sind. Für 30 Gulden - 15 vom verstorbenen Dekan Konrad Kelner, 15 vom Kapitel - sind Zinse zu erwerben, davon geeignete Flüssigkeit für ein ewiges Licht vor dem Chor, damit die ganze Kirche beleuchtet ist; diese Lampe brannte früher vor dem Altar der hl. Philippus und Jacobus.

  • Archivalien-Signatur: 1114
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1442 Februar 2.

[[Fortsetzung] Zum diesem ewigen Licht gehört die Wiese oberhalb "hachelsteyn", die jetzt zur Hälfte Heinrich Horchir auf Lebenszeit und zur anderen Dietrich (Dytzelo) Dütschenbach und seine Schwester auf Lebenszeit innehaben. Darauf haben sich die Aussteller in aller Form verpflichtet. Sie siegeln. Das Siegel des Berthold Han, der die Stimme des Heinrich Breuning führt, gilt für beide.
Datum et actum a. d. 1442 feria sexta proxima ante dominicam qua cantatur in ecclesia dei Exurge.

Lateinisch. Auf dem Umbug Vermerk, dass Johann Swallung zum Dekan gewählt worden ist.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg bekundet, seinem Getreuen Eucharius von Helba (Helbe), seiner Ehefrau Barbara und ihren Erben verkauft zu haben sein Dorf Sulzfeld (Sultzfelt) unter Wildberg (Wiltperg) mit Herrlichkeit, allem Zubehör, Zehnten und Zöllen, Gebot, Verbot, Bede, Fronen, Diensten und Gewohnheiten, wie das vom verstorbenen Vater hergekommen ist, dazu auch den Teil, den das Hochstift Würzburg daran hatte, der aber der Herrschaft Henneberg und dem Grafen verschrieben ist, ebenfalls mit allem Zubehör. Eucharius hat dafür 1900 rheinische Gulden Landwährung bezahlt, der Graf hat ihn in das Dorf gesetzt und verspricht Währschaft. Ein Rückkauf ist dem Grafen jederzeit mit derselben Summe möglich, zahlbar in Sulzfeld oder drei Meilen im Umkreis. Wenn der Herr [Bischof] von Würzburg oder sein Domkapitel ihren Teil auslösen wollen, haben die Inhaber das zu gestatten. Der Graf hat ihnen jedoch zuvor ein gleichwertiges Gut seiner Herrschaft zu verschreiben. Tut er das nicht, sollen die Inhaber den Teil behalten, bis die 1900 Gulden gezahlt werden. Darauf verpflichtet sich der Graf in aller Form; er siegelt.
Gebin uff unser lieben frauwen tag purificacionis genant a. d. 1442.

  • Archivalien-Signatur: 1113
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1442 Februar 2.

Enthält auch: Beiliegende gleichzeitige Abschrift.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), an Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-), Diözese Würzburg (Herbn.): Die Vikarie Hl. Kreuz im Stift, vakant durch den freiwilligen Verzicht des Priesters Johann Kolbe, letzten Inhabers, deren Präsentationsrecht ihm und seinen Erben "pleno iure" zusteht, hat er dem Anton Süm, Kleriker der Diözese Würzburg, Vorzeiger dieser Urkunde, übertragen. Der soll dort persönlich Residenz halten, sofern er nicht vom Grafen oder seinen Erben Dispens erhält. Die Adressaten sollen ihn mit der Vikarie und deren Einkünften investieren und als Vikar annehmen. Siegel des Ausstellers.
Datum Smalkalden a. d. 1442 dominica tercia post epiphaniam.

  • Archivalien-Signatur: 1112
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1442 Januar 21.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Burgmann zu Schleusingen (Slusungen) und Getreuer Johann (Hanns) Breuning hat seiner Ehefrau Cäcilie 200 rheinische Gulden als Wittum und 100 Gulden als Morgengabe auf einen Hof in Henfstädt (Henfstete) mit allem Zubehör verschrieben und den Grafen um Zustimmung ersucht. Wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste kommt der Graf dem nach und räumt der Cäcilie diese 300 Gulden ein. Falls Breuning ohne Leibeserben vor der Ehefrau stirbt, soll diese 400 [!] Gulden auf den Hof haben gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Die Rechte des Grafen und senier Erben bleiben vorbehalten, dieser siegelt.
Der gegebin ist 1442 uff mitwachin nach dem sontag Reminiscere in der fastenn.

  • Archivalien-Signatur: 1115
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1442 Februar 28.

Pergament


Bernhard Eberwein und Konrad Hotterman, Bürger zu Erfurt (Erffurt), bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Lehen empfangen zu haben zwei Hufen Land, einen Sedelhof und vier Acker Weidicht zu Vieselbach (Viselbech) mit Zubehör in Dorf und Feld, Lehen vom Grafen und der Herrschaft, wie sie es vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Zeugen: Wilhelm [Marschalk], Erbmarschall, Johann (Hanns) vom Berg (Berge) und Johann (Hanns) Fuchs. Bernhard Eberwein siegelt, auch für Konrad Hotterman, der sich dies Siegels mit bedient.
Gegebin zu Erffurt uf sant Johanstag sonnabendag a. d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 1120
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 Juni 24.

Pergament


Berthold Abt des Klosters Veßra (Vesser) bekundet: Werner von Dermbach (Thernbache), derzeit des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), Vogt zu Schleusingen (Slusungen), hat ihm am "Montag nechst nach dem sonntage als man singet in der heilgin kirchin Invocavit" 1443 am Vormittag in Veßra eine besiegelte Urkunde vorgelegt, die einen Spruch Reinhards des Älteren, Grafen und Herrn zu Hanau (Haynauwe) zwischen dem Grafen von Henneberg einerseits, Konrad (Conczen) von Hutten zum Stolzenberg (Stoltzenberge) enthält. Diese lautet:
Diesen rechtlichen Spruch hat Reinhard Graf zu Hanau (Haynauwe) nach Klage des Konrad (Contzen) von Hutten zum Stolzenberg (Stoltzen-) und Antwort seines Eidams Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gefällt. Konrad hat den Grafen beschuldigt, dass sein Großvater Graf Heinrich, sein Vater Graf Wilhelm und deren Diener dem Johann (Hanns) von Hutten, seinem verstorbenen Vater, vor Zeiten, als er unbesorgt war, fünf Knechte in ihrem Harnisch gefangen, ihnen sechs Hengste und Pferde abgenommen und nach Wasungen gebracht und für sich behalten haben. Diese Hengste, Pferde, Harnische und Schaden schätzt er auf etwa 600 Gulden. Er fordert deren Erstattung.
Der Graf hat entgegnet, sein Großvater sei vor mehr als 35 Jahren, sein Vater vor etwa 15 Jahren gestorben. Wären sie noch am Leben, könnten sie ohne Zweifel darauf antworten. Wenn Konrad jetzt Forderungen gegen Tote erhebt, hofft er dessen nicht schuldig zu sein. Konrad hat seiner Klage zwei Aussagen in Abschrift beigelegt, die der verstorbene Thomas Graß und ein Knecht namens Johann (Henne) von Werburg gen. Zigilir ausgestellt haben sollen. Auch diese sagen nichts gegen verstorbene Fürsten aus und sollten ihm nicht zu Schaden gereichen. Graß erwähnt nicht, dass die Sache ohne Fehde und unbesorgter Dinge erfolgt ist, sie bestätige daher die Klage nicht.
Da Großvater und Vater des Grafen sowie der Vater des Konrad von Hutten verstorben sind, entscheidet Graf Reinhard: wenn Konrad mit sieben ehrbare Männer beibringt, die beschwören, dass der verstorbene Graf Heinrich, der außer Landes gestorbene Graf Wilhelm und deren Diener dem verstorbenen Johann von Hutten sechs Hengste und Pferde abgewonnen und für sich behalten haben, wie dies die Klage ausweist, und dafür keine Entschädigung erfolgt ist, dann soll der Eidam Graf Wilhelm dem Konrad von Hutten diesen Schaden wiedergutmachen. Wenn Konrad von Hutten das nicht kann, ist der Graf ihm nichts schuldig. Dafür werden den Parteien Termine zu Veßra am Grab des Grafen Heinrich gesetzt in drei Tagen und sechs Wochen, der erste am Montag nach Invocavit [11. März], der zweite am Dienstag nach Oculi [26. März], der dritte am Mittwoch nach Judica [10. April]. Der Graf soll dazu Konrad und den Seinen Sicherheit auf Hin- und Rückweg zusichern und eine entsprechende Urkunde bis Petri Kathedra [22. Febr.] nach Stolzenberg schicken. Graf Reinhard bekundet auf den seinen Lehnsherrn geleisteten Eid, dass er dies nicht besser weiß. Er kündigt sein Siegel an. - Am Montag nach sant Sebastians tag a. d. 1443 [21. Jan.].

  • Archivalien-Signatur: 1119
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 März 11.

[[Fortsetzung] Nachdem der Abt diesen Spruch gelesen hatte, legte ihm Werner von Dermbach die Abschrift eines Briefes vor, in dem Graf Wilhelm dem Konrad von Hutten Sicherheit zugesagt hatte. Dieser lautet:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Schwiegervater Reinhard Graf zu Hanau hat zwischen ihm und Konrad von Hutten einen rechtlichen Spruch gefällt. Ein Punkt verpflichtet ihn, dem Konrad Sicherheit auf Hin- und Rückweg zu den erwähnten Tagen zuzuschreiben. Der Graf gewährt für sich und alle, deren er mächtig ist, dem Konrad und den Seinen diese Sicherheit. Er drückt sein Siegel auf. - Uf sant Valentins tag a. d. 1443 [Febr. 14].
Daraufhin bekundete Werner, dass er als Bevollmächtigter des Grafen da wäre, um gemäß dem Spruch auf Konrad von Hutten zu warten. Dieser erschien nicht, auch kein Dritter seinetwegen. Werner ersuchte den Abt und die Brüder des Konvents, ihm dies zu bestätigen.
Am Dienstag nach Oculi erschien Werner erneut im gleichen Auftrag. Konrad oder ein Beauftragter kamen nicht. Werner suchte erneut um Bestätigung.
Am Mittwoch nach Judica erschienen Werner von Dermbach und Martin von Bibra, Kanzler des Grafen von Henneberg, im Auftrag des Grafen und warteten am Grab des Grafen Heinrich über den Tag den dritten und letzten Termin ab. Konrad oder ein Beauftragter erschienen nicht. Daher baten sie im Auftrag des Grafen von Henneberg um eine Aussage über diesen Punkt. Zeugen: Bartholomäus, Prior, Johann, Kustos, Johann, Propst zu Frauenwald (zu den frauwen uf dem Doringer walde), und Jakob, Obleier, Amtsherren des Klosters. Der Abt siegelt mit seinem Siegel, die Amtsherren mit dem des Konvents. - Datum anno, loci, die quo supra etc.

Pergament


Die Brüder Konrad und Johann (Hanns) Hottermann, Bürger zu Erfurt (Erffurt), bekunden für sich und ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), acht Acker Weingarten mit Zubehör zu Walschleben (Walsleuben) an der Gera zu Lehen empfangen zu haben. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Konrad siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient.
Gegeben uf sant Erharts tag a.d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 1118
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 Januar 8.

Pergament


Johann (Hanns) Heimbach, Bürger zu Schweinfurt (Swin-), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), zu Mannlehen empfangen zu haben den halben Zehnten zu Brebersdorf (Prewersdorff) mit Zubehör, wie er den von Seitz von Schweinfurt gekauft hat. Er hat ihn für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen erhalten, wie ihn Seitz vom Grafen hatte. Dessen Rechte bleiben vorbehalten. Heimbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet seinen Schwager Johann (Hans) Fere, Bürger zu Schweinfurt, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uf sant Burgharts tag a. d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 1123
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 Oktober 14.

Pergament


Konrad (Contze) von Rosenberg (-burg), gesessen zu Klingenberg (Clingen-), bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Henn-), ist für ihn Bürge und Selbstschuldner geworden gegen Karl Truchseß zu Wetzhausen (-husen) über 4000 Gulden nach Ausweis der von ihm darüber ausgestellten und besiegelten Urkunde. Das Geld hat er alleine erhalten. Die Bürgen sollen schadlos gehalten werden, Konrad hat daher dem Grafen einen Eid geschworen, ihn und die gestellten Bürgen deswegen auszulösen, und dem Grafen, dessen Erbmarschall Wilhelm Marschalk und seinem Schwager Heinrich vom Stein zum Liebenstein (Liebin-), auch für die anderen Mitbürgen, Schloss und Gericht Klingenberg [am Main] mit Zubehör als Unterpfand gesetzt, wie es ihm und seinen Erben vom Hochstift Würzburg (Wurtzpurg) verschrieben ist. Ausgenommen sind alleine das Dorf Gernach (Gernnach) und die Zehnten in den beiden [Ober- / Unter-] Spiesheim (Spißheim). Andreas von Seinsheim (Saußheim), derzeit sein Amtmann zu Klingenberg, hat geschworen, diesen mit Schloss, Gericht und Zubehör gehorsam zu sein, bis der Aussteller den Grafen und die Bürgen gegenüber Karl Truchseß schadlos gestellt hat. Konrad darf den Amtmann nur mit deren Zustimmung absetzen. Torwart und Wächter, die derzeit auf dem Schloss sind, sollen diesen gewärtig sein. Auch sie sollen vom Amtmann nur im Namen des Grafen und der Bürgen abgesetzt werden. Wenn Konrad oder seine Erben bei der Rückzahlung säumig werden und die Bürgen Einlager halten müssen, können sie das Schloss Klingenberg versetzen und sich so gegenüber Truchseß aus der Verpflichtung lösen. Diesen und Truchseß dabei entstehende Schäden haben Konrad und seine Erben zu ersetzen. Sie dürfen diese in keiner Weise behindern, sondern haben zu einer Verpfändung ihre Zustimmung zu geben. Darauf verpflichtet sich der Aussteller in aller Form. Er siegelt (1) und bittet (2) Andelm von Rosenberg, Ritter, und (3) Andreas von Seinsheim um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist am sonnabent nach sant Gregarien tag a. d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 1121
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 März 16.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg bekundet: Konrad (Contz) Kümel und der verstorbene Johann (Hanns) Raspe, Bürger zu Würzburg (Wurtzpurg), hatten von ihm zu Lehen sechs Morgen Weingarten zu Würzburg am Stein zwischen den Kartäusern auf einer und Konrad Kümel auf der anderen Seite. Diese hatten sie vormals untereinander geteilt. Jetzt hat Georg (Jorge) Raspe, des verstorbenen Johanns Sohn, um Belehnung zu Mannlehen mit den drei Morgen gebeten, die ihm vom Vater anerstorben sind. Der Graf belehnt ihn mit dieser Urkunde. Raspe hat seine Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält er sich vor. Er hängt mangels des großen Siegels sein Sekretsiegel an.
Gebin uf dinstag nach Michaelis a. d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 1122
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 Oktober 1.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet für sich und seine Erben, die Brüder Konrad und Johann (Hannsen) Hotterman, Bürger zu Erfurt (Erffurt), und ihre Erben belehnt zu haben mit acht Äckern Weingarten zu Walschleben (Walsleiben) an der Gera mit Zubehör. Diese haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Gegeben uf sant Erharts tag a. d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 1117
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1443 Januar 8.

Pergament


[Bl. 1] Gottfried, bestätigter Bischof zu Würzburg (Wirczpurg), Georg (Jorg) zu Henneberg, Wilhelm zu Castell (Castel), Georg (Jorge) zu Wertheim und Konrad zu Weinsberg (Winsperg), Grafen und Herren, sowie Eberhard von Schaumberg (Schawm-), Karl Truchseß, Lorenz von Ostheim und Wilhelm Marschalk, Ritter, Karl von Eberstein, Bernhard von Schaumberg, Wilhelm von Bibra (Bybra), Erhard von Rotenhan, Jakob und Dietrich Fuchs bekunden: Heinrich Graf zu Henneberg einerseits, Katharina, Gräfin daselbst, wegen ihrer mit dem verstorbenen Grafen Wilhelm erzeugten Kinder andererseits hatten ihnen die Beilegung ihrer Irrungen übertragen, wie das die einschlägigen Urkunden ausführlicher enthalten. Der Bischof hatte die Aussteller und die Parteien auf den vergangenen Tag Peter und Paul [29. Juni] zur Nacht nach Haßfurt (-furtt) geladen, am Dienstag wollte man verhandeln und entscheiden. An diesem Tag haben die Grafen Heinrich von Schwarzburg (Swarczpurg), Herr zu Arnstadt (Arnsteten), und Reinhard von Hanau (Hanawe), beide die Jüngeren, eine besiegelte Vollmacht der Gräfin Katharina für sie und ihre Kinder vorgelegt. Graf Heinrich hat diese Vollmacht für unzureichend erklärt. Die Aussteller haben dem zugestimmt. Die Gräfin müsse eine Vollmacht der für die Kinder bestellten Vormünder vorlegen oder diese Vormünder müssten die Sache selbst vertreten. Der Bischof wurde als Fürst des Landes und ordentlicher Richter von den Verwandten der Kinder gebeten, für diese Vormünder zu bestellen, wenn sie die noch nicht hätten. Daraufhin hat er die Grafen Heinrich von Schwarzburg und Reinhard von Hanau zu Vormündern bestellt. Wenn einer das nicht annehmen wolle, werde er einen anderen bestellen. Die beiden Grafen haben die Vormundschaft angenommen. Graf Heinrich bat um einen Spruch, ob das rechtlich genüge. Die Urteiler haben festgelegt, dass die Vormünder sich eidlich zu verpflichten hätten, den Kindern getreue Vormünder zu sein, und zustimmen sollten, das der Sache weiter nachgegangen werde. Dem sind die Vormünder nachgekommen.
Graf Heinrich ließ durch seinen Fürsprecher Dr. Peter Knorr vortragen, er sei ein rechter Erbe des verstorbenen Grafen Wilhelm von Henneberg und der Anna von Braunschweig (Brawnsweick), ihm stehe ein Anteil am Nachlass, Leuten, Gütern, Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Barschaft, Kleinodien und anderer liegender oder fahrender Habe zu. Darin beirre ihn die Gräfin Katharina wegen ihrer mit seinem verstorbenen Bruder Graf Wilhelm erzeugten Kinder. Es möge erkannt werden, dass die Witwe, ihre Kinder und deren Vormünder ihm sein väterliches und mütterliches Erbteil samt den seit dem Erbfall angefallenen Einkünften zukommen lassen müssten.
Die Vormünder ließen durch [Bl. 2] ihren Fürsprecher Dr. Gregor Heimburg (Heym-) vortragen: bei Fürstentümern sei es anders als bei anderen Erbschaften, die Grafschaft Henneberg aber sei ein Fürstentum. Kaiser Friedrich II. habe festgelegt, dass Fürstentümer, Markgrafschaften, Grafschaften und Herrschaften nicht mehr geteilt werden sollten. Daher sei die Herrschaft Henneberg stets ungeteilt hergekommen, der Spruch könne demnach die Herrschaft nicht berühren. Wegen Erbe und Gütern ließen die Vormünder vortragen: als Graf Wilhelm und Frau Anna, Eltern der Grafen Wilhelm und Heinrich, starben, waren beide noch Kinder. Als sie heranwuchsen, haben sie festgestellt, dass Ländchen und Herrschaft nicht so viel ertrugen, dass sie beide weltlich bleiben könnten. Mit Freunden und Mannschaft sind sie zu dem Schluss gekommen, dass einer weltlich bleiben, der andere geistlich werden sollte. Graf Heinrich sollte Geistlicher werden und jährlich einen angemessenen Unterhalt erhalten, bis er zu Pfründen käme, von denen er leben könne. Graf Heinrich hat das freiwillig angenommen, sich ein an Martini [11. Nov.] fälliges Jahrgeld verschreiben lassen und dafür auf das väterliche und mütterliche Erbe sowie Mannschaft, Lehnschaft und Pfandschaft, also auf die gesamte Grafschaft Henneberg mit Zubehör,

  • Archivalien-Signatur: 1132
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 September 14.

[[Fortsetzung] verzichtet und Mannen, Bürger und Bauern von den ihm geleisteten Gelübden losgesagt und diese an den Grafen Wilhelm gewiesen, wie das die von ihm ausgestellten und besiegelten Urkunden ausweisen; diese wurden vorgelesen. Dann hörte man eine Urkunde, in der Graf Heinrich etliche Mannen und Diener von ihren Eiden und Gelübden lossprach, eine Aussage des Grafen Georg von Henneberg, dass Heinrich das in aller Form bestätigt habe, sowie eine Lossprechung derer von Schmalkalden (Smal-). Eine gleichartige Urkunde sei allen Städten in der Herrschaft ausgestellt worden. Die von Schmalkalden hätten sich über drei Jahre daran nicht halten wollen, dann habe Heinrich erneut eine solche Urkunde ausgestellt. Auch daran habe man sich nicht halten wollen und einen mündlichen Verzicht gefordert. Daher sei Heinrich nach Schmalkalden gekommen und habe sie schriftlich und mündlich losgesagt. Da die von Schmalkalden anwesend wären, solle man sie um ihre Aussage bitten. Diese trugen vor: da sie beiden Herren zugewandt und von beiden geladen worden wären, wollten sie von beiden um Vorlage der Urkunden ersucht werden. Graf Heinrich brachte vor, er müsse nichts befehlen, was zu seinem Nachteil sei. Daraufhin ließen die Vormünder die von Schmalkalden zur Aussage der Wahrheit mahnen, auch wenn Heinrich sie nicht dazu auffordern wolle. Die von Schmalkalden baten um einen rechtlichen Spruch. Die Urteiler forderten, alles vorzulegen, was der Sache dienlich sei. Sie legten daher eine Urkunde vor, in der Graf Heinrich sie von Huldigung, Eiden und Gelübden losgesagt und an Graf Wilhelm gewiesen hatte, sowie eine Bezeugung dieses Vorgangs durch Balthasar von Wenkheim und andere. Die Vormünder präsentierten eine Bestätigung durch Graf Heinrich. Die von Schmalkalden legten außerdem ein durch Konrad Altrewß geschriebenes [Notariats-] Instrument vor über die mündliche Lossagung [Bl. 3] durch Graf Heinrich. Zudem bestätigten sie, zu Lebzeiten des verstorbenen Grafen Wilhelm seien beide Grafen auf dem Rathaus gewesen, Wilhelm habe angekündigt, sein Bruder wolle verzichten und die Stadt an ihn weisen. Die von Schmalkalden hätten gefordert, dies von Heinrich selbst zu hören. Wilhelm habe den Bruder dreimal angestoßen, dann habe der sie aufgefordert, Wilhelm gewärtig zu sein. Nachdem alle diese Urkunden verlesen waren, baten die Vormünder um einen Spruch, dass der Verzicht ordentlich erfolgt sei. Graf Heinrich habe sich zu Lebzeiten Wilhelms daran gehalten und nach dessen Tod durch Graf Georg der Schwägerin sagen lassen, es solle bei diesen Verschreibungen bleiben. Auch diese Urkunden wurden vorgelegt und verlesen. Die Vormünder betonten, auch wenn der erste Verzicht sich nicht auf die Herrschaft beziehe, habe sich Heinrich daran gehalten, seine Einkünfte bezogen, den Bruder ruhig in der Herrschaft sitzen lassen und auch nach dessen Tod den Verzicht bestätigt. Auch nach dem Tod Wilhelms habe er seine Einkünfte bezogen und gefordert. Zum Einwand, Heinrich habe keinen rechtsgültigen Verzicht aussprechen können, da er zu jung gewesen sei: er habe ihn ausgesprochen, sobald er mündig geworden war, seine Einkünfte bezogen, den Bruder ruhig in der Herrschaft sitzen lassen und erst nach dessen Tod Forderungen erhoben. Wegen der Lehen ließen sie vorbringen, Heinrich sei Geistlicher und zum Epistolar geweiht geworden, er habe in der Messe die Epistel vorgelesen und sich so für weltliche Lehen ungeeignet gemacht. Das kaiserliche Recht bestimme, dass kein Geistlicher weltliche Lehen verdienen könne, ausgenommen in den geistlichen Fürstentümern, die besondere Regalien und Lehen haben und diese durch andere Personen verdienen lassen. Nach kaiserlichem Recht müsse, wer Lehen tragen wolle, diese, sobald er 14 Jahre alt werde, binnen Jahresfrist empfangen. Wer das versäume, verliere diese Lehen. Graf Wilhelm aber habe die Lehen empfangen anders als Heinrich, der habe den Bruder darin nicht angefochten. Schon deshalb seien Heinrichs Rechte zugunsten des Bruders verfallen. Unkenntnis könne er nicht vorschützen, da der Lehnsempfang von Römischen Kaisern und Königen sowie etlichen anderen, sooft erforderlich, öffentlich geschehen sei. Insbesondere habe Wilhelm zuletzt seine Lehen in Frankfurt von König Friedrich mit großer Feierlichkeit als Fürst unter dem Banner empfangen, Heinrich sei damals in Köln gewesen, habe davon erfahren und dem nicht widersprochen. Da das öffentlich geschehen sei, könne niemand Unwissenheit vorschützen. [Bl. 4] Aus diesen Gründen müsse es beim Verzicht Heinrichs bleiben.
Gegenüber Heinrich trugen die Vormünder vor: der verstorbene Graf Wilhelm habe die Grafschaft in Gewere länger inngehabt, als es Landesrecht und -gewohnheit sei. Dann habe Graf Heinrich zur Gewalt gegriffen. Schloss und Stadt Schmalkalden sowie die Stadt Wasungen (Wasung) mit deren Nutzungen eingenommen und den Kindern entzogen. Er solle diese wieder in die Gewere setzen und den Schaden aus entgangener Nutzung ersetzen, der auf 4000 Gulden geschätzt werde.
Graf Heinrich ließ durch seinen Redner diese Klage zurückweisen, da er die Schäden leugne und hoffe, darauf nicht antworten zu müssen, bevor seine Klage zu einem Ende käme. Dann behalte er sich eine Antwort vor.
Zur Antwort auf seine Klage stellte er fest, das vorgebrachte gemeine Recht beziehe sich nicht auf die Grafschaft. Landläufig fänden sich Beispiele dafür, dass Fürsten, Grafen und Herren geteilt hätten. Sein Verzicht sei nicht so erfolgt, wie es geschehen müsse, wenn jemand volljährig werde, auch nicht an einer gebührenden Stelle wie einem Landgericht oder wegen Lehen vor dem Lehnsherrn, bestätigt in Landgerichtsform. Die Verzichtsurkunden seien auch ungültig, weil sie nicht in seinem erforderlichen Alter und in Beisein und mit Bestätigung seiner Vormünder ausgestellt seien; jedenfalls sei das nicht vorgetragen worden. Von seiner durch Graf Georg gehörten Aussage, er wolle sich an die erste Verschreibung halten, wisse er nichts, zudem könne man so auch nicht rechtmäßig auf ein Fürstentum verzichten. Für diesen Verzicht gebe es keinen Grund, was danach erfolgt sei, sei nicht rechtmäßig und könne nicht rechtmäßig werden. Er habe kein Siegel gehabt, bis er die Klage in dieser Sache besiegelt habe. Er habe nachgeforscht, wie das Siegel an die früheren Verzichtsurkunden gekommen sei, und hätte erfahren, ein Goldschmied aus Schmalkalden habe es auf Geheiß des Grafen Wilhelm mit seinen Namen machen lassen, er bitte um Anhörung dieses Goldschmieds. Der hat ausgesagt, der verstorbene Graf Wilhelm und seine Ehefrau hätten das Siegel machen lassen, Graf Heinrich habe ihn nicht beauftragt, ohne Geheiß des Grafen Wilhelm hätte er es nie gefertigt. Graf Heinrich betonte, er habe dieses Siegel nie gebraucht, es wäre nie in seine Hand gekommen, Graf Wilhelm habe seinen Schreiber mit ihm nach Köln geschickt, dem habe er aufgetragen, dass Graf Heinrich nichts Wichtiges damit besiegeln solle, nur Sendbriefe. Weil Graf Wilhelm das Siegel in Auftrag gegeben und vom Schreiber deswegen Gelübde genommen habe, sei die Verzichtsurkunde nicht rechtmäßig. Der Schreiber, deswegen verhört, bestätigte diese Aussage, er habe nichts besiegeln sollen, was Land und Leute betreffe. Zur Aussage derer von Schmalkalden ließ Heinrich vortragen, er sei über Tag und Nacht in schwerem Harnisch nach Schmalkalden geführt und hinten in die Burg hineingebracht worden. Ein ihm zugeteilter Knecht [Bl. 5] habe verhindern sollen, dass jemand ohne Auftrag des Grafen Wilhelm mit ihm redete. Graf Wilhelm habe ihn am Morgen vor das Haus geführt und den Bürgern mitgeteilt, sein Bruder wolle sie von Huldigung, Gelübden und Eiden lossagen. Dann habe er ihn mehrfach zum Sprechen aufgefordert und in die Seite gestoßen. Beim vierten Mal habe er aus Furcht vor dem Bruder gesprochen. Das sei kein rechtmäßiger Verzicht, der vor Gericht, sondern einer, der aus Furcht ausgesprochen worden wäre. Die Verzichturkunden seien untauglich, voll schöner Worte - freiwillig und ungezwungen - obwohl es so nicht abgelaufen wäre. Auf die Feststellung der Vormünder, Graf Heinrich habe nach dem Tod des Bruders den früheren Verzicht bestätigt, wiederholte er seine Feststellung, der Verzicht sei ungültig. Er habe seine Renten auch nicht auf der Grundlage des Bescheids entgegengenommen, sondern weil er den Bruder für einen redlichen Grafen hielt und es aus dem väterlichen und mütterlichen Erbe kam. Da die Vormünder der Kinder keinen Beleg für die Rechtmäßigkeit des Verzichts vorbringen könnten, hoffe er, dass ihm das nicht schaden werde. Zu den Urkunden des Grafen Georg und etlicher anderer stellte Heinrich fest, er möge nach dem Tod des Bruders so geredet und den früheren Verzicht bestätigt haben, es sei jedoch nicht vor Gericht und gemäß Rechtsordnung geschehen. Wegen der Feststellung, der Bruder habe nach seinem Verzicht die Lehen vom Reich und anderen empfangen, betonte Heinrich, er und der Bruder seien in ungeteilter Gemeinschaft gewesen, Wilhelm habe die Lehen für beide empfangen, wenn er es anders gewusst hätte, würde er widersprochen haben. Als Beweis ließ er ein Instrument über drei Urkunden vorlegen, nach dem Graf Wilhelm in seinem und des Bruders Namen Lehen in Themar (Theymer) verliehen hatte. Deren Datum war jünger als das seines ersten Verzichts, Graf Wilhelm habe den demnach nicht für gültig gehalten. Bezüglich der Reichslehen gehöre die Sache nicht vor die Urteiler, sondern vor den Lehnsherrn. Wenn man sich dessen vermesse, werde er zu antworten wissen. Zur Feststellung der Vormünder, er habe sich Weihen erteilen lassen und könne keine Lehen empfangen, müsse er nicht Stellung nehmen, da die Sache nicht vor die Urteiler gehöre.
Darauf ließen die Vormünder entgegnen: sie hätten nie gehört, dass Priester und geweihte Personen Lehen empfangen könnten, dazu werde sich im Recht nichts finden. Die Anmaßung Heinrichs, die Sache um die Lehen vor dem König auszutragen, dürfe nicht zur Verzögerung führen. Die Entscheidung stehe den Urteilern zu, denn es gehe nicht um die Lehen in ihrer [Lehns-] Eigenschaft, sondern um die Frevel, die Heinrich landkundig daran getan habe. Wenn einer den anderen aus den Lehen stoße, könne nicht vor dem Lehnsherrn um die Lehen geklagt werden, sondern wegen des verübten Frevels. Die Sache gehöre daher nirgendwo anders hin. Wegen des Verzichts gelte das angeführte, durch Kaiser Friedrich gesetzte Recht in Sachen Teilung von Fürstentümern und Grafschaften. Heinrichs Vorbringen, das sei nicht Gewohnheit, [Bl. 6] es seien Fürstentümer und Grafschaften geteilt worden, erwidern sie, dass Gewohnheiten das Recht nicht außer Kraft setzen. Brüder könnten willkürlich wegen einer Teilung übereinkommen, das sei hier jedoch nicht geschehen. Wilhelm und Heinrich waren beim Tod der Eltern Kinder, Graf Georg war ihr Vormund, habe aber nach etlichen Jahren die Vormundschaft aufgesagt. Wenn ein Knabe 14 Jahre alt werde, sei er nicht mehr gezwungen, gegen seinen Willen einen Vormund anzunehmen; unter 14 Jahren könne er dazu genötigt werden. Als beide Brüder 14 Jahre alt waren, ist der Verzicht vor Graf Georg, etlichen Mannen und Dienern mit Rücksicht auf das Vermögen der Herrschaft erfolgt. Dazu war die Annahme eines Vormunds nicht erforderlich. Heinrich sei nicht benachteiligt worden, denn es finde sich bei Königen, Fürsten, Grafen und Herren, dass Brüder übereingekommen sind und einer geistlich geworden ist, damit der andere sich desto besser erhalten könne. Wenn einer als Minderjähriger dabei benachteiligt worden ist, gehört die Sache nicht vor gewillkürte Urteiler, sondern den ordentlichen Richter. Zur Forderung Heinrichs, rechtsbeständige Verzichte müssten vor dem Landgericht, solche auf Lehen vor dem Lehnsherrn erfolgen, wird vorgetragen, die Grafschaft sei ein Fürstentum, daher nicht verpflichtet, vor das Landgericht oder außer Landes zum König zu gehen, der Verzicht sei vielmehr so erfolgt, dass er rechtskräftig sei. Danach habe Graf Wilhelm die Reichslehen für sich empfangen und dadurch den Verzicht bestätigt. Zu Lebzeiten Wilhelms hat Graf Heinrich mehrfach geredet, wenn er nicht verzichtet hätte, wollte er es dem Bruder zuliebe noch tun. Er habe sehr wohl gewusst, dass der Goldschmied das Siegel angefertigt hatte, ihn deswegen jedoch nie belangt; daraus ergebe sich seine Zustimmung. Als er auf dem Rathaus zu Schmalkalden die armen Leute von ihren Gelübden und Eiden lossagte, hat er das Siegel im Ärmel gehabt, es dem Stadtschreiber übergeben und diesen aufgefordert, die Lossagungsurkunde damit zu besiegeln. Er hat demnach das Siegel in seiner Verfügung gehabt. Sein Knecht Auerochs hat es gehabt, als er mit ihm in Bamberg war, Wilhelm Schrimpf, als er mit ihm in welschen Landen war, sein Schreiber, als er mit ihm in Köln war. Zur Behauptung, der Schreiber sei durch Eid gebunden gewesen, nichts Wichtiges zu besiegeln: das sei nicht unbillig, denn Heinrich hätte es zum Schaden der Herrschaft benutzen können. Zur Feststellung Heinrichs, er sei im Harnisch nach Schmalkalden geführt worden: die ihn begleitet hätten, seien anwesend und könnten befragt werden, ob sie ihn anders geführt hätten als es einem Grafen zustünde. Ob er einen Harnisch getragen habe oder nicht, wüssten sie nicht. Heinrich habe ungezwungen auf dem Rathaus gestanden und die armen Leute losgesagt, dann habe er das Siegel dem Stadtschreiber übergeben. Zu den Zuweisungen, die er nach dem Tod Wilhelms erhalten oder gefordert hat, wird sich finden, dass er diese gemäß dem Bescheid angenommen hat. Er hat sogar vor dem Bischof, Graf Georg und Graf Wilhelm von Castell bekundet, es gebe Rückstände, die er fordere; dies bestätige den Verzicht.
Dazu ließ Graf Heinrich wie folgt Stellung nehmen: die Sache betrifft nicht die Person, sondern die Lehen, wie oben nachgewiesen. Ein Knabe könne mit 14 Jahren sehr wohl genötigt werden, einen Vormund zu nehmen, mit 18 Jahren aber nicht mehr. Mit ihm ist unredlich umgegangen worden, andernfalls hätte Graf Wilhelm ihn das Siegel selbst in Auftrag geben lassen oder es ihm übergeben, nicht Knechten [Bl. 7] oder Schreibern. Die genannten Knechte, die das Siegel hatten, standen nicht in seinem Dienst, sondern in dem des Bruders. Das Siegel sei nie in seine Hand gekommen. Als er in Köln (Cölln) jemanden wegen zwei Hunden anschreiben wollte, hat der Schreiber das nicht besiegeln wollen. Die Behauptung, er habe in Schmalkalden das Siegel im Ärmel gehabt und dem Stadtschreiber gegeben, veranlasst ihn zu folgender Feststellung: als er hinten hinein in die Burg geführt wurde, damit niemand mit ihm reden könne, hat ihn Graf Wilhelm am Morgen bei der Hand genommen, auf das Rathaus geführt, ihm ein Tüchlein gegeben, in das etwas eingewickelt war, und ihm befohlen, es ihm zu geben, wenn er es fordere. Auf dem Rathaus hat Wilhelm gesagt, er solle das herausgeben, was er im Ärmel habe, dem sei er nachgekommen, Wilhelm habe es dem Stadtschreiber gegeben. Er wisse nicht, ob das Siegel darin gewesen sei. Er habe dieses aber nie in seiner Gewalt gehabt, es sei immer noch in Händen des Schreibers, dem Wilhelm es gegeben habe. Daher habe das, was damit besiegelt sei, keine Rechtskraft. Zum Vorgeben der Vormünder, die Herrschaft gehöre nicht vor das Landgericht, stellt er fest, dass sie im Herzogtum Franken liegt und daher vor dessen Landgericht gehört. Ein Verzicht hat dort und mit Zustimmung der nächsten Verwandten zu erfolgen.
Die Vormünder ließen dazu feststellen: Heinrich hat dem Grafen Wilhelm das Verhalten wegen des Siegels erst nach dem Tod unterstellt. Es ist landkundig, welch trefflicher Graf der Bruder gewesen ist, von ihm hat man solches nie vernommen. Die Beschuldigung soll daher durch die Urteiler in aller Form zurückgewiesen werden.
Graf Heinrich ließ vortragen: die Vormünder haben behauptet, Graf Wilhelm habe die Herrschaft mit Zubehör in ungestörter Gewere hergebracht und auf seine Kinder vererbt. Er war mit Wilhelm und ist mit dessen Kindern ein rechter Erbe und hat in ungeteilten Gütern gesessen, daher könnten diese keine Gewere haben, denn gegen einen Bruder, mit dem man in ungeteilten Gütern sitzt, kann man keine Gewere erwerben. Dass er in ungeteilten Gütern sitzt, kann man seiner früheren Antwort entnehmen. Mannen und Städte sind in ihrer Mehrheit noch der Ansicht, dass sie Graf Wilhelm und ihm gemeinsam Mannschaft und Huldigung geleistet haben. Man solle sie dazu anhören. Es ist sein väterliches Erbe, er will nur das haben, was ihm zusteht. Den Vormündern ist er daher nichts schuldig.
Die Vormünder ließen durch ihren Redner antworten: Graf Heinrich behauptet, der Bruder habe nicht den alleinigen Besitz von Herrschaft, Schlössern und Städten mit Zubehör gehabt. Es ist aber deutlich, dass er den hatte, aufgrund seines Verzichts hat Heinrich daran keinen erworben. Dieser Verzicht ist ordentlich erfolgt. Heinrich hat dem zugestimmt und sich daran gehalten, er war anwesend, als die Mannschaft dem Grafen Wilhelm gehuldigt und einen Revers ausgestellt hat, ebenso die von Schmalkalden und andere. Wilhelm hatte alleine Gewalt in der Herrschaft, er hat alleine Nutzen, Renten und Gefälle eingenommen. Nach dem Verzicht haben Bürger, Bauern und Amtleute alleine ihm und seinen Erben gehuldigt. Heinrich hat nicht widersprochen und ihn ruhig darin sitzen lassen. Schmalkalden und Wasungen sind Lehen vom Reich, Heinrich könne sie aus den angeführten Gründen nicht empfangen, daher auch keine Gewere daran ersitzen. Er sollte daher ihren Forderungen Genüge tun.
Graf Heinrich ließ noch einmal betonen, dass er den Vormündern in Sachen Verzicht nichts zugesteht. Mannschaft und Städte [Bl. 8] werden einräumen, dass sie nicht allein Wilhelm, sondern beiden gemeinsam gehuldigt haben. Schmalkalden und Wasungen haben ihn daraufhin eingelassen. Daran, dass er bei der Verleihung von Lehen an die Mannschaft alleine durch Wilhelm anwesend war und nicht widersprochen hat, kann er sich nicht erinnern. Er kann dabei gewesen sein, als Wilhelm Lehen verlieh, hat aber nicht darauf geachtet, ob das in seinem oder beider Namen erfolgte. Er habe angenommen, Wilhelm handle in beider Namen, da sie in ungeteilter Gemeinschaft saßen.
Daraufhin haben die Urteiler um Aufschub für die Beratung über ihren Spruch gebeten. Am Tag der Ausstellung dieser Urkunde hat Bischof Gottfried im Namen der Urteiler den Parteien einen Tag in Nürnberg (Nuremberg) angesetzt mit dem Bemerken, auch wenn eine Partei nicht erscheine, werde man das Urteil sprechen. Die Parteien sind erschienen, ihnen hat man folgendes Urteil eröffnet: nach Klage, Antwort, Reden, Widerreden, Urkunden und Zeugenaussagen und dem Vorbringen beider Seiten sprechen die Urteiler auf ihre Eide, dass Graf Heinrich sich an den Verzicht halten und es dabei bleiben soll. Die Vormünder der Kinder sollen ihm ausreichen, was Graf Wilhelm zugesagt hat, 300 rheinische Gulden, ihm das bestätigen und eventuelle Rückstände zahlen. Schlösser, Städte, Dörfer, Weiler, Höfe, Leute und Güter, die zur Herrschaft gehören und die Heinrich nach dem Tod des Bruders an sich gebracht hat, soll er herausgeben und an die Vormünder weisen. Er ist nicht verpflichtet, erhobene Früchte und Nutzungen herauszugeben, da er dies in der Ansicht getan hat, es sei sein Erbe. Wenn man sich darüber nicht einigen kann, steht dies im Ermessen des Bischofs und derjenigen, die dieser zu sich nimmt. Dies soll geschehen in dreimal 14 Tagen und drei Tagen. Beide Seiten erhalten die eingereichten Briefe und Urkunden zurück, dazu, wenn gewünscht, das Urteil in schriftlicher Form, das der Bischof im Namen aller besiegeln soll.
Dies bekundet der Bischof in aller Form; er siegelt. Weil dies in die Form eines Registers genommen ist, da ein Stück Pergament nicht reicht, hat man acht Pergamentblätter zusammengeheftet und auf jeder Seite den gleichen Raum mit 38 Zeilen beschrieben, ausgenommen die letzte Seite, die 22 Zeilen hat.
Geben zu Nuremberg 1444 am Montag nach unserer liben frawen tag nativitatis zu latin.

Überformat. Pergamentheft, acht Blatt mit Umschlag.
Beiliegend Abschrift, am Schluss:
1444, im fünften Regierungsjahr des Römischen Königs Friedrich, Herzogs zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Grafen zu Tirol etc., im siebten Jahr der Indiktion, "am freytag der da was der funfundzwenczigist tag des monats September" gegen Mittag hat dem unterzeichneten Notar Martin von Bibra, Priester Würzburger (Wirczburgischs) Diözese, ein auf Pergament in Deutsch geschriebenes Register vorgelegt, dessen Blätter und Zeilen am Ende genannt werden, versehen mit dem Siegel des Bischofs Gottfried von Würzburg an roter Seidenschnur, und um ein Vidimus gebeten. Diese Urkunde ist damit wörtlich identisch; aufgezählte Wörter wurden durch den Notar korrigiert. Gegeben auf dem Rathaus zu Nürnberg, Datum wie vor. Zeugen: Johann Volk und Johann Förster, beide Gerichtsschreiber zu Nürnberg, Bamberger (Bambergischs) Bistum.
Leonhard Erngroß von Gastein (Kasteun), Salzburger (Salczburgischs) Bistum, kaiserlicher Notar und geschworener Syndicus der Reichsstadt Nürnberg, hat das Register mit den Zeugen gesehen und gehört, in diese Form gebracht, dieses Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Signet: Blume auf Dreiberg. Auf dem Sockel: Signum Leonardi Erngroß.

Pergament


Abschrift der Urkunde des Königs Friedrich vom 28. Sept. 1444.
Darunter zwei Vermerke:

Johann Hasel, Priester Würzburger (Wirtzpurger) Bistums und kaiserlicher Notar, bekundet, dass ihm das Original dieser von einem Anderen geschriebenen Abschrift durch die Räte des Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-) vorgelegt worden ist. Es ist in jeder Hinsicht unverdächtig, ohne Rasur und unverfälscht, versehen mit einem an schwarz-weißer Schnur angehängten Siegel in der üblichen Form. Der Notar unterschreibt und bringt sein Signet an. Zeugen: Georg (Jorgen) Voit von Salzburg (Salczpurgk), Richard von der Kere, Georg (Jorgen) von Herbstadt (Herbilstat) und Johann (Hannsen) Gertler, Kaplan im Schloss zu Schleusingen (Slusungen), alle Würzburger Diözese.

Konrad Wiber, Priester der Diözese Würzburg (Herbn.) und kaiserlicher Notar, ist durch Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Kollationierung der mit einer goldenen Bulle versehenen, in vergangenen Zeiten über Rechte, Ehren, Privilegien, Gnaden und Freiheiten den Vorfahren ausgestellten Urkunde ersucht worden. Diese Urkunde war unversehrt, ohne Rasur und nicht ungültig gemacht. Der Notar hat die Abschrift in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.
Geschehen in der Burg Schleusingen (Slusungen), Diözese Würzburg, in der Kanzleistube "a. d. 1494 die Lune que fuit vicesima octava mensis Julii hora nona". Zeugen: Georg Voit [von Salzburg] der Ältere, Wilhelm von Roßdorf (-dorff) und Georg von Herbstadt (Hermlstat), Knappen.

  • Archivalien-Signatur: 1134
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 September 28.

Deutsch (Hasel) und Lateinisch (Wiber). Der zweite Vermerk bezieht sich auf die Urkunde vom Jan. 1330!

Pergament


Der Ritter Mangold von Eberstein (Ebir-), Wilhelm Marschalk, Erbmarschall, Heinrich vom Stein, Landvogt, Martin von Bibra, Kanzler der jungen Herren von Henneberg (Henn-), Johann (Hanns) vom Berg (Berge), Jakob von Steinau (-auwe), Vogt zu Mainberg (Meyen-), Johann (Hanns) Fuchs von Schweinshaupten (Swinßheubten) und Jobst Marpperg, Schreiber des Herren von Hanau (Haynauwe), bekunden: sie waren anwesend, als Georg, Graf und Herr zu Henneberg, am Montag Sebastianstag vor diesem Datum [20. Jan.] zu Schleusingen (Slusungen) zwischen der Fürstin Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihren Kindern, Herren zu Henneberg, einerseits, deren Schwager Heinrich Grafen von Henneberg, Domherrn zu Köln (Collen) etc., andererseits eine Verschreibung über den Erbverzicht des Grafen Heinrich ausgestellt hat. Auf Bitten der Gräfin hatte er Heinrich wegen seiner Verschreibungen befragt, der wollte sich daran halten, wenn man sich ihm gegenüber auch daran hielte, eine neue Verschreibung wollte er nicht ausstellen. Die Gräfin wiederum hat durch ihre Räte dem Grafen Heinrich zusagen lassen, sie wolle sich an das halten, was verschrieben sei. In Gegenwart des Grafen Heinrich, des Grafen Georg, seiner Räte und der Aussteller wurden ihm die Verzichts- und Lossagungsurkunden vorgelesen. Heinrich hat dagegen keinen Einspruch erhoben, sondern sie bestätigt. Dies bekunden die Aussteller auf die Eide, die sie ihren Herren geleistet haben. (1) Wilhelm Marschalk, (2) Heinrich vom Stein, (3) Martin von Bibra, (4) Johann vom Berg und (5) Jakob von Steinau siegeln, die übrigen Aussteller bediene sich dieser Siegel mit.
Datum a. d. 1444 die quo supra.

  • Archivalien-Signatur: 1126
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Februar 14.

Pergament


Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc. bekundet: der vor ihm erschienene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), des Reiches Fürst und Getreuer, hat gebeten, ihm, seinen Erben und Nachkommen die Gnaden, Rechte, Briefe, Privilegien und Handfesten zu bestätigen, die seine Vorgänger, Römische Kaiser und Könige, ausgestellt haben. Dazu hat er für den Empfang der Lehen, die vom Reich rühren und die er und sein Vater ruhig besessen haben, insbesondere Schloss und Grafschaft Henneberg mit Ehren, Würden, Mannschaften, Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Weilern, Wildbännen, Münzen, Zöllen, Geleiten, Gerichten sowie anderem Nutzen und Zubehör, einen Aufschub erbeten, da er noch nicht mündig ist. Wegen der vom Vater dem Reich geleisteten und von Wilhelm künftig zu leistenden Dienste bestätigt der König die oben erwähnten Urkunden in allen Punkten, als ob sie hier wörtlich enthalten wären. Für den Empfang der erwähnten Lehen gewährt er den erbetenen Aufschub, bis Wilhelm mündig wird und die Lehen empfangen kann. Er und seine Erben sollen die Lehen besitzen, wie der Vater sie innehatte, unter Vorbehalt der Rechte des Reiches. Graf Wilhelm hat daraufhin seine Verpflichtungen beschworen. Mannen, Richter, Knechte, Amtleute, Richter [!], Bürgermeister, Räten und Gemeinden in Städten, Märkten und Dörfern in der Grafschaft und Herrschaft Henneberg werden aufgefordert, dem Grafen Gelübde und Huldigung zu leisten. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Nuremberg 1444 am Montag vor sanndt Michels tag unsers reichs im fünfften jare.

  • Archivalien-Signatur: 1133
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 September 28.

Liegt bei den geglätteten Urkunden.
KV. Ad mandatum domini regis D. Gaspar cancellario referente Hermannus Hecht.

Pergament


Die Brüder Otto, Rudolf, Siegfried und Konrad Ziegler, Bürger zu Erfurt (Erffurt), bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben 2 ¼ Hufen Ackerland und einen Sedelhof in Dorf und Mark zu Vieselbach (Visel-) mit Zubehör, die sie von den Sprete, Bürgern zu Erfurt, gekauft und bisher vom verstorbenen Vater der Grafen zu Lehen hatten. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Otto siegelt, auch für seine Brüder und Erben.
Gebin uf unser frauwin tag concepcionis a. d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1129
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Dezember 8.

Pergament


Die Vettern Anton, Johann (Hanns) und Christoph von Brunn (Born) bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold gemeinsam ein Mannlehen empfangen zu haben, das Anton als der Älteste trägt: ein Drittel des großen und kleinen Zehnten zu Maßbach (Maspach) in Dorf und Feld, einen Hof daselbst, besitzt Dietrich (Ditz) Hofmann, gehörte dem Matthias von Maßbach, einen Hof vor dem Kirchhof zu Poppenlauer (Boppenlur), haben inne Waltershusen Erben, die Güter, die Konrad (Cuntz) Wissensehe, Peter Beyer und Johann (Hanns) Grefe innehaben, alle drei zu Poppenlauer, jeweils mit Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Freiheiten, Gewohnheiten, Diensten, Zinsen, Gülten und Rechten, wie sie die innehatten. Die Rechte des Grafen bleiben vorehalten. Die Aussteller haben ihre Verpfichtungen beschworen. Anton siegelt als Lehnsträger und Ältester.
Geben uff montage vor Martini a. d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1137
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 November 9.

Pergament


Friedrich Rosenzweig und Johann (Henne) Huttener, Bürger zu Erfurt (Erffort), bekunden, für sich, ihre Ehefrauen Elisabeth (Elsen) und Isentrud sowie ihre Erben, Söhne und Töchter, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold die folgenden Güter in Dorf und Feld zu Werningsleben (Weringisloubin) zu Lehen empfangen zu haben: zehn Hufen Ackerland und zehn Höfe, einen Sedelhof und einen Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, die früher Hartmann von Holbach (Hoel-) gehörten; je vier Hufen und Höfe sowie einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben (-leybin) gehörten; zwei Hufen Ackerland, die Heinrich von Wiegeleben (Wygeloybin) gehörten, mit Nutzen, Freiheiten und Rechten, wie sie die von den Vorgängern des Grafen, Herren zu Käfernburg (Keffernberg) und seinen Eltern hatten. Außerdem verleiht der Graf das zu Werningsleben gehörige und geteilte Holz mit Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über ihre Leute und Güter in Sachen, die nicht das Halsgericht über Mund und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter, diese sind frei von Geschoss, Bede und Diensten gegenüber dem Grafen, seinen Erben und Nachkommen. Dritte sollen dies nicht fordern, es steht einzig den Ausstellern zu. Ihnen steht es frei, die Güter an beliebige Dritte im Dorf Werningsleben oder den Nachbardörfern zu verleihen oder zu zur Bearbeitung zu überlassen, sooft die Güter frei werden. Der Graf hat in aller Form auf die Rechte verzichtet, die seine Vorgänger, die Herren von Käfernburg, an den Gütern und ihren Besitzern hatten. Die Aussteller und ihre Ehefrauen übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Rosenzweig und (2) Huttener siegeln, auch für ihre Ehefrauen und Erben.
Der gegebin ist 1444 in die concepcionis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1130
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Dezember 8.

Pergament


Georg, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, am Montag Sebastianstag vor Ausstellung dieser Urkunde [20. Jan.] zu Schleusingen (Slusungen) vermittelt zu haben zwischen Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe seines Vetters Graf Wilhelm, und ihren Kindern einerseits, seinem Vetter Graf Heinrich andererseits wegen der Forderungen Heinrichs auf sein Erbteil. Heinrich hat zugesagt, sich an seine früheren Verschreibungen zu halten, sofern man sich ihm gegenüber auch daran hält. Eine neue Verschreibung wolle er nicht. Katharina hat eine gleichartige Zusage gemacht. Wenn diese Verschreibungen nicht ausreichten, wolle sie weitere ausstellen. Dies bekundet der Aussteller aufgrund mündlicher Aussagen der Parteien. Zeugen: einige Räte der Gräfin und des Ausstellers. Siegel des Ausstellers.
Gegeben zu Hartenberg am fritage sand Valentinstag a. d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1125
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Februar 14.

Pergament


Gottfried bestätigter Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) und Georg (Jurge) Graf und Herr zu Henneberg (Henn-) bekunden, am "mitwochen nechst nach sant Lucas tag" einen Waffenstillstand (friede) vermittelt zu haben zwischen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Helfern, Helfershelfern und den Ihren einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Helfern, Helfershelfern und den Ihren andererseits, beginnend Donnerstag-Mittag, bis Kathedra Petri [22. Febr.] zum Sonnenuntergang. Die Parteien sollen ihre Gefangenen freigeben, Reisige auf ihre Eide und Gelübde, Bürger und Bauern gegen Bürgenstellung, bis acht Tage nach dem Termin. Innerhalb dieser Frist soll der Bischof den Parteien Tage setzen und an diesen Tagen versuchen, mit Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg etc., und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Wenn der Landgraf nicht kommen kann, sollen Bischof und Markgraf das alleine tun. Gelingt dies während des Waffenstillstandes nicht, soll dies den Rechten des Grafen Wilhelm und seiner Geschwister, wie sie im Spruch zu Nürnberg (Nurin-) festgehalten sind, und dem dagegen von Graf Heinrich erhobenen Widerspruch unschädlich sein. Heinrich soll alle Zinse, Renten, Gefälle und Nutzungen einnehmen, die bis Kathedra Petri in den Städten Schmalkalden (Smal-) und Wasungen, den Dörfern Herpf (Herpffe) und Stepfershausen (Sterpferßhusen) sowie im Gericht Friedelshausen (Fryttelßhusen) anfallen. Dortige Einkünfte, die versetzt sind, stehen jedoch weiter den Berechtigten zu. Die übrigen Teile der Herrschaft Henneberg sollen Wilhelm und seine Geschwister innehaben, keine Seite soll in die Rechte der anderen eingreifen. Während des Waffenstillstandes soll aller Unwille zwischen den Parteien gegen beteiligte Edle und Unedle, Bürger und Bauern abgestellt sein.
(1) Bischof Gottfried und (2) Graf Georg siegeln. Graf Heinrich verpflichtet sich, seine Helfer und Helfershelfer auf diese Bestimmungen und verspricht, in keiner Weise dagegen vorzugehen; er siegelt (3). Reinhard der Junge, Graf und Herr zu Hanau (Hanawe), Vormund des Grafen Wilhelm, verpflichtet sich in gleicher Weise, auch für die Mitvormünder Heinrich Grafen von Schwarzburg (Swarczpurg), Herrn zu Arnstadt (Arnstett) und Sondershausen (Sunderßhusen), und Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, seine Schwester, für sich, die Helfer und Helfershelfer; er siegelt (4).
Gegebin zu Meyningen auf die obingenanten mitwochen nach sant Lucas tag 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1135
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Oktober 21.

Pergament


Heinrich der Ältere und Heinrich der Jüngere, Vater und Sohn, Grafen zu Schwarzburg (Swarczporg), Herren zu Arnstadt (Arnstete) und Sondershausen (Sundershusen), einerseits, Katharina Gräfin und Frau zu Henneberg (Hennen-), Witwe, für sich und ihre Söhne Wilhelm, Johann und Berthold andererseits bekunden, dass ihre Herrschaften seit langem in Einigkeit miteinander gelebt haben. Da sie dies fortsetzen wollen, bereden sie eine Ehe zwischen Margarete, Tochter der Katharina, und dem Grafen Günther, ältesten Sohn Heinrichs des Jüngeren. Diese sollen die Ehe eingehen, wenn sie 14 Jahre alt sind. Die Gräfin und ihre Söhne sollen Margarete 5000 rheinische Gulden mitgeben, fällig innerhalb zwei Jahren nach Vollzug der Ehe zu Erfurt (Erffurt) in der Bornkammer, davon je 2500 in dem Jahr, in dem sie einander beiliegen, und binnen der nächsten beiden Jahre. Graf Günther hat dann der Margarete 10.000 Gulden auf unversetzte Güter als Leibgeding zu verschreiben, die von je 15 Gulden einen Gulden erbringen. Diese 5000 Gulden Mitgift und 10.000 Gulden Leibgeding sollen von beiden Seiten vor der Heirat vorgewiesen werden. Nach dem Beilager soll Günther der Margarete eine ihrem Stand angemessene Morgengabe reichen, wie Vater und Großvater das gegenüber ihren Ehefrauen getan haben. Margarete soll dann auf das väterliche und mütterliche Erbe sowie das, was ihr sonst zufallen könnte, verzichten - Lehen, Eigen, Erbe, liegende und fahrende Habe. Wenn aber ihre Brüder von Henneberg ohne Leibeserben sterben, gilt der Verzicht nicht, sie bleibt in ihren Rechten. Sie soll keine Forderungen erheben auf das, was ihr von der Herrschaft Henneberg, der Mutter oder der Herrschaft Schwarzburg anerstirbt, ausgenommen in den erwähnten Fällen. Was sich auf der Burg befindet, die ihr Graf Günther anweist, soll sie, wenn sie ihn überlebt, auf Lebenszeit behalten, sofern die Burg nicht ausgelöst wird. Wenn sie stirbt oder ihr Leibgeding abgelöst wird, soll das, was sich auf der Burg befindet, bei der Herrschaft Schwarzburg bleiben. Sterben Günther und Margarete ohne gemeinsame Leibeserben, soll mit Mitgift und Leibgeding verfahren werden, wie es bei Grafen und Herren im Lande Thüringen üblich ist. Wenn Margarete nach einer Hochzeit den Grafen Günther überlebt, können die Herren von Schwarzburg das Leibgeding bei ihr mit 10.000 Gulden auslösen; dies hat sie ohne weiteres zu gestatten. Wenn Margarete vor der Hochzeit stirbt und Katharina, die schwanger ist, eine weitere Tochter gebiert, die nicht gebrechlich ist, soll die anstelle der Margarete dem Grafen Günther oder seinem Bruder Heinrich in gleicher Weise zur Frau gegeben werden. Wenn eine Seite den Verpflichtungen aus dieser Beredung nicht nachkommt, hat sie der anderen binnen eines Jahren in der Bornkammer zu Erfurt 3000 Gulden zu zahlen.

  • Archivalien-Signatur: 1128
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 März 13.

[[Fortsetzung]
Darauf verpflichten sich Heinrich, Heinrich und Katharina gegen einander in aller Form. Sobald ein Sohn der Katharina 12 Jahre alt wird, soll er urkundlich zusichern, dieser Beredung nachzukommen. Es siegeln (1) Heinrich der Ältere, (2) Heinrich der Jüngere und (3) Katharina für sich und ihre Erben. Dabei waren anwesend und haben verhandelt die Räte und Getreuen von Seiten Schwarzburg Heinrich von Witzleben (Wiczleubin), Johann (Hans) von Schlotheim (Slat-) und Hermann von Küllstedt (Kulstet), Ritter, Konrad (Curt) von Griesheim (Gris-) und Heinrich Gasseman, von Seiten der Gräfin Katharina der Erbmarschall Wilhelm [Marschalk], Heinrich vom Stein (Steyne), Landvogt, Martin von Bibra, Kanzler, Johann (Hans) vom Berg (Berge) und Johann (Hans) Fuchs. (4) Heinrich von Witzleben, (5) Johann von Schlotheim, (6) Konrad von Griesheim, (7) Heinrich Gasseman, (8) Heinrich vom Stein, (9) Martin von Bibra und (10) Johann vom Berg kündigen ihre Siegel an, deren sich die übrigen mit bedienen.
Der gegebin ist zu Arnstet 1444 am fritage nach dem sontag Reminiscere in der heilgen vasten.

Pergament


Heinrich von Stein (Steyn) zum Liebenstein (Liebesteyne), Landvogt, Johann (Hanns) vom Berg (Berge), Dietrich Stange und Johann von [Stadt-] Ilm (Ylmen), bekunden: wegen der Irrungen, die zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennenbergk), einerseits, Günther, Grafen und Herrn zu Schwarzburg (Swarczpurg), andererseits bis zu diesem Tag bestanden, haben sie über die von beiden Seiten erhobenen Forderungen verhandelt. Diese sollen gütlich durch Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt (Arnstet) und Sondershausen (Sundershus), geschlichtet werden. An dessen Spruch haben sich beide Seiten zu halten. (1) Heinrich vom Stein und (2) Dietrich Stange siegeln, die übrigen bedienen sich dieser Siegel mit.
Geschreben zcu Arnsted uff sente Erhart tag a. d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1124
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Januar 8.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: Gottfried, erwählter Bischof zu Würzburg (Wurczpurg), und sein Vetter Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg, haben an diesem Tag zwischen Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe seines Bruders Wilhelm, und deren Kindern einerseits, ihm, Graf Heinrich, andererseits wegen der bis jetzt bestehenden Forderungen und Irrungen verhandelt. Sie haben die Entscheidung übertragen an den Bischof, Graf Georg, die Oheime und Schwäger Georg (Jorgen) Grafen zu Wertheim (-hem), Wilhelm Grafen zu Castell (Castel), Konrad Herrn zu Weinsberg (Winsperg) und zehn von diesen zu wählende ehrbare Männer, die von dieser Herrschaft belehnt sind. Der Bischof soll dafür den Parteien bis Michaelis [29. Sept.] einen Tag ansetzen, zu dem die 15 Schiedsrichter erscheinen sollen. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder bevollmächtigte Freunde zu schicken, die Klage, Antwort, Widerrede und Gegenrede vortragen und Urkunden und Zeugenaussagen vorlegen. Nach deren Anhörung soll man versuchen, sich mit Wissen der Parteien zu einigen. Gelingt das nicht, sollen die 15 mit Mehrheit nach dem Recht entscheiden. Beide Seiten haben sich daran zu halten. Wenn einer der fünf Männer vorher stirbt oder nicht kommen kann, sollen die übrigen mit den zehn zu bestellenden Männern den Spruch fällen. Irrungen, die bis zu diesem Tag zwischen Mannen, Dienern, Bürgern, Bauern und anderen Angehörigen der Parteien bestanden, sollen abgestellt sein und durch den Spruch beigelegt werden. Keine Seite soll sich an der anderen rächen. Dies verspricht Graf Heinrich in aller Form; er siegelt.
Der geben ist am mitwochen nest vor unsers herren uffarttag 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1131
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Mai 20.

Pergament


Johann Swallung, Dekan, Konrad Deitscher, Kantor, Kaspar von der Tann, Kustos, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden (Smal-) verleihen zu erblichem Lehen Haus, Hofreite, Garten und Zubehör, wie das Stift es seit alters hergebracht hat, gelegen vor dem Stiller Tor gegenüber der Pfarrwiese, anstoßend an Johann (Hannsen) Wengkheyms Gesess, an Heinrich (Heintzen) Schultheiß, dessen Ehefrau Elisabeth (Elsen) und ihre Erben, wie es vormals der verstorbene Hermann Sturlin innehatte. Die Inhaber sollen die Stücke in gutem Zustand halten und davon jährlich an Michaelis 2 ½ Pfund Wachs als Zins an die Kellnerei reichen; dieses soll an den Festen St. Katharina, St. Andreas und Apostelscheidung im Stift verbrannt werden. Außerdem sind dem Dekan jährlich zwei Fastnachtshühner zu liefern. Bei Säumnis können die Stücke gepfändet werden. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelsiegel.
Der geben yst an sand Mathys tage des heiligen zwelffboten a.d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1127
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Februar 25.

Pergament


Nr. nicht belegt.
Im alten Findbuch: Graf Wilhelm von Henneberg und seine Brüder belehnen Heinrich von Wechmar mit der Kemenate zu Abersfeld, 1449 Dez. 17.

  • Archivalien-Signatur: 1212
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Dezember 17.

Vgl. Nr. 1138 vom 17. Dez. 1444; diese Urkunde war falsch zu 1449 eingeordnet.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) bekundet für sich, seine Brüder Johann und Berthold, seinen Getreuen Heinrich von Wechmar und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen belehnt zu haben mit der Kemenate zu Abersfeld (Abirsfelt) mit Zubehör, einem Baumgarten dabei und einem Hof im selben Dorf mit Zubehör, den derzeit Karl von Eberstein (Ebir-) pfandweise innehat. All dies hat Heinrich von Wechmar von Johann (Hannsen) von Abersfeld gekauft. Der Graf verleiht es ihm mit der Schaftrift, Holz, Feld, Äckern und Wiesen in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Johann das von den Vorfahren und Heinrich vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Heinrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt.
Gebin auf donerstag nach sant Lucien tag a. d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1138
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Dezember 17.

Urkunde war ursprünglich (falsch) zu 1449 eingeordnet (Nr. 1212).

Pergament


Zweite Ausfertigung von Nr. 1135 (1444 Okt. 21).:
Gottfried bestätigter Bischof von Würzburg (Wirtzpurg) und Georg (Jurge) Graf und Herr zu Henneberg (Henn-) bekunden, am "mitwochen nechst nach sant Lucas tag" einen Waffenstillstand (friede) vermittelt zu haben zwischen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Helfern, Helfershelfern und den Ihren einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Helfern, Helfershelfern und den Ihren andererseits, beginnend Donnerstag-Mittag, bis Kathedra Petri [22. Febr.] zum Sonnenuntergang. Die Parteien sollen ihre Gefangenen freigeben, Reisige auf ihre Eide und Gelübde, Bürger und Bauern gegen Bürgenstellung, bis acht Tage nach dem Termin. Innerhalb dieser Frist soll der Bischof den Parteien Tage setzen und an diesen Tagen versuchen, mit Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg etc., und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Wenn der Landgraf nicht kommen kann, sollen Bischof und Markgraf das alleine tun. Gelingt dies während des Waffenstillstandes nicht, soll dies den Rechten des Grafen Wilhelm und seiner Geschwister, wie sie im Spruch zu Nürnberg (Nurin-) festgehalten sind, und dem dagegen von Graf Heinrich erhobenen Widerspruch unschädlich sein. Heinrich soll alle Zinse, Renten, Gefälle und Nutzungen einnehmen, die bis Kathedra Petri in den Städten Schmalkalden (Smal-) und Wasungen, den Dörfern Herpf (Herpffe) und Stepfershausen (Sterpferßhusen) sowie im Gericht Friedelshausen (Fryttelßhusen) anfallen. Dortige Einkünfte, die versetzt sind, stehen jedoch weiter den Berechtigten zu. Die übrigen Teile der Herrschaft Henneberg sollen Wilhelm und seine Geschwister innehaben, keine Seite soll in die Rechte der anderen eingreifen. Während des Waffenstillstandes soll aller Unwille zwischen den Parteien gegen beteiligte Edle und Unedle, Bürger und Bauern abgestellt sein.
(1) Bischof Gottfried und (2) Graf Georg siegeln. Graf Heinrich verpflichtet sich, seine Helfer und Helfershelfer auf diese Bestimmungen und verspricht, in keiner Weise dagegen vorzugehen; er siegelt (3). Reinhard der Junge, Graf und Herr zu Hanau (Hanawe), Vormund des Grafen Wilhelm, verpflichtet sich in gleicher Weise, auch für die Mitvormünder Heinrich Grafen von Schwarzburg (Swarczpurg), Herrn zu Arnstadt (Arnstett) und Sondershausen (Sunderßhusen), und Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, seine Schwester, für sich, die Helfer und Helfershelfer; er siegelt (4).
Gegebin zu Meyningen auf die obingenanten mitwochen nach sant Lucas tag 1444.

  • Archivalien-Signatur: 1136
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1444 Oktober 21.

Pergament


(1) Georg (Jorg) zu Henneberg (Henn-), (2) Georg (Jorg) zu Wertheim und (3) Wilhelm zu Castell (Castel), Grafen, (4) Karl Truchess zu Unsleben (Ues-), (5) Eberhard von Schaumberg (Schawm-) zu Rügheim (Rugen-), (6) Wilhelm Marschall zu Raueneck (Rawen-) und (7) Lorenz von Ostheim, Ritter, (8) Karl von Eberstein, (9) Wilhelm von Bibra, (10) Erhard von Rotenhan, (11) Bernhard von Schaumberg zu Traustadt (Trawstat), (12) Jakob und (13) Dietrich Fuchs bekunden: Gottfried Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) hat ihnen vorgetragen, er habe gehört, dass das gemeinsam zwischen Graf Heinrich von Henneberg und seinen Vettern erkannte und vom Bischof besiegelte Urteil sei nicht einmütig erfolgt, wie es die Urkunde aussagt. Die Aussteller nehmen auf ihre dem Bischof geleisteten Eide, dass der Spruch einmütig ergangen ist. Sie siegeln.
Der geben ist am sontag vor sand Maria Magdalen tag 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1156
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 18.

Pergament


(1) Karl von Eberstein (Ebirstein), (2) Wilhelm Marschalk zu Marisfeld (Marißvelt), (3) Kaspar vom Stein zu Nordheim (Northeim), (4) Heinrich vom Stein zu Liebenstein, (5) Johann (Hanns) Zollner zu Birkenfeld (Birckenveltt) und (6) Otto von Milz (Mylcze) bekunden: Georg einerseits, die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold andererseits, alle Grafen und Herren zu Henneberg (Henn-), hatten ihnen urkundlich die Austragung der Streitigkeiten und Gebrechen übertragen, die ihre Väter und sie bisher gegeneinander gehabt haben. Auf Bitten der Grafen und ihrer Vormünder haben sich die Aussteller der Sache angenommen und an diesem Tag die Forderungen, Reden und Gegenreden angehört. Auf dieser Basis entscheiden sie wie folgt:
1. Graf Georg hat geklagt, dass die jungen Vettern seine armen Leute aus den Dörfern Rohr (Rore), Schwarza (Swartza), Viernau (Furenawe), Steinbach (Steinbache) und Herges (Hergots) zwingen, nach Obermaßfeld (Obirnmaßvelt) und Wasungen zu fahren und Zoll zu geben. Nach Anhörung wird entschieden, dass die armen Leute die Straßen der jungen Grafen und beiden Zölle nicht umfahren dürfen. Wenn sie nach Maßfeld oder Wasungen kommen, haben sie Zoll zu geben wie andere Leute. Wenn sie aber von daheim nach Schmalkalden (Smalkalden) wollen oder über den Wald nach Hause fahren, können sie den nächsten Weg nehmen; sie schulden in Maßfeld, Wasungen oder anderswo keinen Zoll.
2. Wegen des Schaftriebs, den die jungen Grafen auf ihrem Hof zu Helmershausen (Herlmrichßhusen) beansprucht haben, wird festgelegt: die Grafen oder Dritte in ihrem Auftrag dürfen ohne Zustimmung des Grafen Georg oder seiner Erben auf dem Hof keine Schafe halten, solange diese das Schloß Lichtenberg (Lichtenperg) innehaben. Nach einer Auslösung des Schlosses soll dieser Spruch den Parteien nicht schaden.
3. wegen des Sachsenrods zu Ilmenau (Ilmenawe) wird entschieden: Graf Georg und seine Erben können gemäß der Urkunde, die die verstorbenen Grafen Friedrich und Wilhelm einander wegen Ilmenau ausgestellt haben, ihren Anteil mit der Hälfte der Summe auslösen, für die das Sachsenrod dem Heinrich von Witzleben (Wiczlewben) verpfändet worden ist. Wenn man in Ilmenau neue Schmelzhütten errichten will, soll man die an Stellen setzen, wo der Boden beiden Herren gehört.
4. Die Frühmesse zu Haina (Heyne) hat vom verstorbenen Ruprecht von der Kere einen Hof zu Exdorf (Eckstorff) für 155 Gulden gekauft. Darauf beanspruchen die jungen Grafen etliche Gerechtigkeiten. Die Vormünder der Frühmesse sollen den jungen Grafen die Auslösung dieses Hofes für diese Summe gestatten. Bis zu einer solchen Auslösung sollen Hof und Hofleute unbeschwert bleiben. Die jungen Grafen sollen der Frühmesse darüber eine Urkunde ausstellen.
5. Die jungen Grafen beanspruchen Vorkaufrecht und Öffnung zu Kühndorf (Kundorff). Dies wird zurückgewiesen.

  • Archivalien-Signatur: 1142
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Januar 17.

[[Fortsetzung]
6. Wegen der Stifte und Klöster zu Schmalkalden, [Frauen- / Herren-] Breitungen (Breytingen) und Veßra (Vesser) sollen die jungen Grafen den Grafen Georg künftig nicht mehr belangen.
Alle weiteren, gegeneinander erhobenen Klagen sollen abgetan sein mit folgenden Ausnahmen: Graf Georg hatte beansprucht, daß er als der Älteste alle hennebergischen Lehen zu verleihen habe; die Wildbergischen (Wilpergischen) Lehen waren umstritten, ebenso der Wiederkauf an der Osterburg (Osterpurg) und Themar (Teymar), Bede und Vogtwein zu Schonungen sowie 1000 Mark Silber; die jungen Vettern hatten den Grafen Georg verklagt wegen des halben Gerichts Benshausen (Benßhawsen). Der Austrag dieser Punkte wird für die nächsten beiden Jahre ausgesetzt und anschließend so lange, bis eine Seite dies aufkündigt. Bis dahin bleibt alles so, wie die Väter und die Grafen selbst es bisher innehatten.
Wegen Wildbann und Jagd wird entschieden: beide Seiten können wie bisher im hennebergischen Wildbann jagen. Dies gilt auf zwei Jahre und anschließend bis zur Aufkündigung durch eine Seite. Im Frankensteinischen Wildbann darf Graf Georg nicht jagen.
In den Streitigkeiten um die Klosterhöfe zu Exdorf entscheiden die Schiedsrichter, dass auf zwei Jahre und dann bis zu einer Aufkündigung der Spruch gilt, den Günther, Graf von Schwarzburg (Swarczpurg), Johann Zollner und Albrecht (Apel) von Lichtenstein, beide Ritter, Anton von Bibra, Albrecht (Apel) von Milz, Johann (Hans) von Exdorf und Dietrich (Ditz) Kießling zuvor zwischen den verstorbenen Grafen Friedrich und Wilhelm gefällt hatten: nach Anhörung beider Seiten und Prüfung des Herkommens, in Kenntnis der Armut dieser Höfe und Güter sowie der Bedürfnisse der Klöster, denen die Höfe zustehen, und auf dass die beiden Oheime und Herren [Grafen] einträchtig bleiben, wird entschieden: die Grafen sollen den Höfen und Klostergütern bis Michaelis und danach auf drei Jahre die Dienste, Lager und Herbergen erleichtern und sie danach nicht mehr erhöhen. Die Höfe haben dem Grafen Friedrich jährlich zwei Weinfuhren über vier Meilen Weg nach Hartenberg zu leisten; damit sind die Fuhrdienste abgetan. Sie haben jährlich eine Woche zu düngen, vier Nächte im Jahr seine Jägerknechte, Pferde und Hunde zu beherbergen und zwei Mal pro Jahr das Wildgarn von Hartenberg nach Schwarza und zurück zu führen, wenn man es begehrt. Wenn die beiden Grafen Lager für ihre reisigen Leute fordern, sind diese Diener mit zehn reisigen Pferden für einen Tag und eine Nacht aufzunehmen, zu beköstigen und zu füttern. Darüber hinaus dürfen die Höfe und Güter nicht belastet werden.
Die sechs Schiedsrichter bestimmen: wenn nach Ablauf der zwei Jahre eine Seite diesen Vertrag aufkündigt, gelten ihre Sprüche nicht mehr. Allerdings soll sich keine Seite mehr Rechte herausnehmen, als sie vor diesem Spruch gehabt hat. Die Aussteller siegeln.
Gescheen und gegebin zu Romhiltt am Sonntage sand Anthonien tag 1445.

Pergament


(1) Ludwig Graf von Gleichen (Glichin), Herr zu Blankenhain (Blangkenhain), (2) Otto Burggraf zu Leisnig (Lißnigk), Herr zu Rochsburg (Rochsperg), (3) Heinrich von Gera, Herr zu Lobenstein (Lobin-), sowie deren Ehefrauen Ursula, Margarete und Mechtild (Metze) bekunden: Günther, Graf und Herr zu Schwarzburg (Swarczpurg), ihr Schwiegervater und Vater, hatte wegen der Ansprüche, die er wegen seiner Ehefrau Mechtild von Schwarzburg, ihrer Schwiegermutter und Mutter, hatte, den Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), ihren Schwager und Oheim, vor etlichen Gerichten belangt. Dann war die Sache ihrem Schwager Heinrich Grafen von Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt (Arnstete) und Sondershausen (Sunderßhußen), übertragen worden, der sie jetzt geschlichtet und darüber besiegelte Urkunden ausgestellt hat. Darin findet sich ein Artikel, nach dem sie ebenfalls verzichten und darüber eine besiegelte Urkunde ausstellen sollen. Da ihnen die Entscheidung zusagt, verzichten sie für sich und ihre Erben in aller Form auf die Forderungen, die sie bis zu diesem Tag gegen den Grafen Wilhelm und seine Erben hatten. Sie werden deswegen künftig keine Forderungen mehr erheben. Die Aussteller siegeln für sich und ihre Ehefrauen.
Gegebin 1445 am dinstage nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1148
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 März 2.

Pergament


Berthold Abt zu Veßra (Fesser) bekundet: an diesem Tag haben vor ihm zu Benshausen (-husen) die folgenden ehrbaren Männer eidlich ausgesagt:
Konrad (Kuntz) Punse zu Benshausen, 70 Jahre Knecht der Herren und Zentgraf des gemeinsamen Gerichts zu Benshausen, dort mit Haus ansässig, erinnert sich an 70 Jahre und mehr; Dietrich (Ditzel) [Fribot], Rentmeister, ebenfalls 70 Jahre Knecht der Herren und Zentgraf des gemeinsamen Gerichts zu Benshausen, mit Haus ansässig, erinnert sich an 70 Jahre und mehr; Berthold (Betz) Seheberg, 28 Jahre Knecht der Herren und Zentgraf des gemeinsamen Gerichts, mit Haus ansässig, erinnert sich an 80 Jahre; Konrad (Kuntz) Kleffel, etwa 45 Jahre Schultheiß zu Albrechts, erinnert sich an 50 Jahre und mehr; Apel Pentz von Suhl (Sule), erinnert sich 70 Jahre; Otto Eigelriet von Suhl, erinnert sich 40 Jahre; Konrad (Kuntz) Eichelriet von Suhl, erinnert sich 30 Jahre und länger; Johann (Hans) Resche von Heinrichs, hat etwa 20 Jahre die Zinse der Herren [Landgrafen] von Thüringen diesseits des Waldes gesammelt und herübergereicht, erinnert sich 50 Jahre und mehr; Johann (Hans) Furnauwer von Heinrichs, erinnert sich 50 Jahre und mehr.
Diese haben einmütig auf ihre oben erwähnten Eide ausgesagt, dass Wildbann, Wildjagd und Geleit im sogenannten Mehliser (Melser) und Zellaer (Zeller) Wald bis auf die Leube an den Rennsteig (Rynnsteigs) seit alters den Herren von Henneberg zugestanden haben und noch zustehen. Keiner erinnert sich, dass jemals ein anderer Herr als die Herren von Henneberg diesseits des Rennsteigs gejagt hat. Dies gilt für den Wildbann, den die Herren von Henneberg miteinander gemeinsam haben. Über die Jagd, die der Herr zu Schleusingen (Slusungen) alleine im Wald hat, haben sie nicht ausgesagt. Auf ihre Eide haben sie zum Fischwasser, Hasel (Hasela) genannt, mit dem Bornfluss genannt "zum sicharts" ausgesagt, es habe seit alters dem Grafen Hermann, dann seinem Sohn Friedrich und danach dem Georg (Jorgen), Grafen und Herrn zu Henneberg, gehört und gehöre ihm noch. Kein anderer Herr habe darin gefischt oder das beansprucht, jetzt hat jedoch Johann (Hans) Gernod, Vogt zum Schwarzwald (Sawrtzen Walde), sich unterstanden, dort ohne Wissen des Grafen Georg zu fischen.
Diese Aussagen sind vor dem Abt gemacht worden. Dies nimmt er auf seine Abtswürde; er siegelt mit dem Abteisiegel. Zeugen: Otto von Milz (Miltz), Vogt zu Hartenberg, Christian vom Stein, Dietrich von Karsbach (Karlspach), Kilian Meusser, Vogt zu Schwarza (Swartza), Johann (Hans) von Leibolz (Lewbolds), Werner von Dermbach (Tern-), Vogt zu Schleuingen, und viele andere.
Gegeben uff den Montag nach sant Valentins tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1147
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Februar 15.

Pergament


Die Brüder Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Miessen), Albrecht, Markgraf von Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg (Nurem-), und Ludwig Landgraf von Hessen bekunden: zwischen Heinrich einerseits, Wilhelm und seinen Brüdern andererseits, Grafen und Herren zu Henneberg (Henn-), gab es Irrungen und Fehden um Lande, Leute, Mannschaften, geistliche und weltliche Lehen und die Grafschaft Henneberg. Deswegen waren ihnen früher Tage gesetzt, die Parteien haben dort ihre Klagen und Forderungen erhoben, konnten aber zu keinem Ende kommen. Da den Ausstellern das Leid ist, haben sie zwischen den Parteien beredet, dass die jungen Oheime dem Grafen Heinrich Kaltennordheim (Kaldennortheim), Schloss und Dörfer überlassen sollen mit zugehörigen Leuten, Gütern, Gerichten, Nutzen, Gefällen, Wassern, Weiden, Wildbännen, Fischerei, Renten, Gülten, Zinsen und Diensten, wie diese hergekommen sind. Heinrich soll diese auf Lebenszeit mit dem dort befindlichen, der Herrschaft gehörenden Hausgerät und Burgzeug nutzen und alle zugehörigen Einkünfte erheben. Er darf diese jedoch nicht versetzen oder verkaufen. Nach seinem Tod fallen die ohne weiteres an die jungen Herren und deren Erben. Außerdem sollen die jungen Herren dem Grafen Heinrich jährlich 350 rheinische Gulden Frankfurter (Frang-) Währung zahlen, je zur Hälfte an Martini [11. Nov.] und Walpurgis [1. Mai], fällig in Kaltennordheim ohne alle Kosten. An Rückständen stehen Heinrich noch 600 Gulden zu. Darüber ist eine Urkunde auszustellen, in der diese Zahlung abgesichert wird.
Graf Heinrich wird dafür auf Grafschaft und Herrschaft Henneberg mit Landen, Leuten, Mannschaft und Zubehör verzichten, darüber eine besiegelte Urkunde ausstellen, auf jeden Widerspruch verzichten und gegen die jungen Herren keinen Anspruch auf das väterliche und mütterliche Erbe erheben. Ausgenommen ist der Fall, dass diese ohne Leibeserben sterben. Mannschaft, Bürger und Bauern hat Heinrich von den ihm geleisteten Eiden und Gelübden loszusagen und an die jungen Herren zu weisen. Davon ausgenommen sind Kaltennordheim und Zubehör. An der Grafschaft darf er sich künftig keine Rechte anmaßen. Die von Heinrich während der Irrungen verliehenen geistlichen und weltlichen Lehen sollen beide Seiten auflisten und den Zettel dem Landgrafen vorlegen. Dessen Entscheidung ist bindend. Hausgerät, Burgzeug, Geschoss, Armbrüste, Büchsen und Pulver, Briefe und Privilegien, die Heinrich auf dem Schloss Schmalkalden (Smal-) vorgefunden hat, soll er mit der Urkunde über die ihm seinerzeit verschriebene Pension an die jungen Herren herausgeben, die erwähnte Urkunde ist kraftlos. Mit den Schulden Heinrichs haben die jungen Herren nichts zu schaffen, auch nicht nach seinem Tod. Wenn eine Seite gegen diese Reglung verstößt, werden die vier Fürsten der anderen Seite gegen diese behilflich sein. Damit sind alle Irrungen zwischen den Parteien, ihren Helfern, Helfershelfern, Gönnern und Beiständen abgestellt. Keine Seite soll sich an der anderen rächen. Bei Verstößen sollen die vier Fürsten je zwei Räte entsenden, die feststellen, welche Seite den Vertrag gebrochen hat. Wenn der Markgraf niemanden entsenden will, sollen das die vier Abgesandten der übrigen Fürsten regeln.
(4) Graf Heinrich verpflichtet sich darauf in aller Form in die Hand des von den Fürsten dazu bestellten Ritters Burkhard von Kolmatsch (Colmatsch) und siegelt. (5) Graf Wilhelm siegelt für sich und seine Brüder und verpflichtet sich in gleicher Weise gegenüber Burkhard von Kolmatsch. Dies erfolgt mit Wissen seiner Vormünder (6) Graf Heinrich von Schwarzburg (Swartzpurg), Herrn zu Arnstadt (Arnstete) und Sondershausen (Sundershusen), und (7) Reinhard, Grafen und Herrn zu Hanau (Haynauwe). Diese bekunden ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an. Die Fürsten (1) Herzog Wilhelm für sich und den Bruder (2) Markgraf Albrecht und (3) Landgraf Ludwig siegeln.

  • Archivalien-Signatur: 1157
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 24.

[[Fortsetzung]
Geben zu Slusungen 1445 auf sant Jacobß abent des heilgin zwelfboten.

Überformat.

Pergament


Die Brüder Johann (Hanns) und Heinrich Lutolf bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold Güter zu Mannlehen empfangen zu haben die folgenden Güter mit Zubehör in Schloss, Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie die hergebracht und von deren verstorbenem Vater getragen haben: ein Burggut zu Frauenbreitungen (Frauwenbreytingen), ein Gut zu Altenbreitungen (Aldenbreytingen), ein Gut zu Nieder-Grumbach (Nidergrumbach), die Mühlstatt zu Luckershausen (Luckartthusen) mit Zubehör, ein Burggut zu Scharfenberg (Scharffin-) mit Zubehör und den Waldzins zu "Swerczelshusen". Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Johann siegelt, auch für den Bruder und die Lehnserben.
Gebin uf sontag nach dem jarstag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1139
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Januar 3.

Pergament


Georg (Jorge) Ditzel, gesessen zu Viernau (Furnauwe), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu freiem Lehen empfangen zu haben einen Hof zu Viernau mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, wie seine Vorfahren, der verstorbene Vater und er eine Hälfte, der verstorbene Johann (Hanns) Fischer und seine Vorfahren die andere Hälfte vom verstorbenen Vater des Grafen und ihm zu Lehen hatten. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Ditzel hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet den Junker Johann (Hannsen) vom Berg (Berge) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1445 auf mitwachen nach sant Jacofs tag.

  • Archivalien-Signatur: 1164
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 28.

Pergament


Georg (Jorge) von Bösa (Bisa) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), seinen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben seinen Hof zu Stepfershausen (Sterppfershusen) mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Haus und Hof mit Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er ihn vom verstorbenen Vater der Grafen hatte und wie Großvater und Vater der Grafen ihn verliehen und gefreit hatten. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin auf santags Judica in der vasten a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1151
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 März 14.

Pergament


Georg einerseits, die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, alle Grafen und Herren zu Henneberg (Henn-), bekunden, über lange Zeit in Zwietracht gewesen zu sein und sich nach Ermutigung durch die Räte, die drei Brüder auch mit Zustimmung ihrer Vormünder Heinrich, Grafen zu Schwarzburg (Swarczpurg), Herrn zu Arnstadt (Arnstete) und Sondershausen (Sunderßhusen), und Reinhard, Grafen und Herr zu Hanau (Haynawe) des Jüngeren, auf deren Austragung geeinigt zu haben. Sie bevollmächtigen daher ihre Räte (heimlichen) Karl von Eberstein (Ebirstein), Wilhelm Marschalk zu Marisfeld (Marißvelt), Kaspar vom Stein zu Nordheim (Northeim), Heinrich vom Stein zum Liebenstein (Liebinstein), Johann (Hansen) Zollner zu Birkenfeld (Birckenvelt) und Otto von Milz (Mylcze), die Klagen und Antworten beider Seiten anzuhören und mit Wissen der Parteien eine Beilegung zu versuchen. Bei deren Spruch soll es bleiben. Können diese eine gütliche Beilegung nicht erreichen, sollen sie die Austragung für die beiden nächsten Jahre aussetzen. Beide Seiten sollen sich für die Frist daran halten und so lange, bis eine Seite die Vereinbarung schriftlich aufkündigt. Die Regelung durch die Schiedsrichter soll den Rechten beider Seiten unschädlich sein. Beide Seiten verpflichten sich, dem Spruch nachzukommen. Es siegeln (1) Graf Georg und (2) Graf Wilhelm, dieser auch für seine Brüder. Deren Vormünder (3) Heinrich Graf von Schwarzburg und (4) Reinhard Graf zu Hanau der Jüngere erteilen ihre Zustimmung und kündigen zum Zeichen dessen ihre Siegel an.
Der geben ist ... zu Romhiltt am Sonntage sand Anthonien tag 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1141
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Januar 17.

Pergament


Gottfried Bischof zu Würzburg (Wurtzpurg) bekundet, den Brüdern Johann (Hansen) und Georg (Jorgen) Warmunt die folgenden Lehen zu Mannlehen verliehen zu haben: 36 Acker im oberen Feld zu Meiningen (Meynigen), 45 Acker im mittleren Feld, 55 Acker im unteren Feld, drei Acker Wiesen beim Siechhaus, auf dem Berg 60 Acker Ellern sowie etliche Zinsen an Unschlitt, Hühner, Gänsen, Eiern und Hellerzinsen, alles in der Mark von Meiningen, 5 ½ Acker Wiese zu Landswehr (Landßwere), alles vom verstorbenen Vater Hertnid Warmunt auf sie gekommen und Lehen vom Hochstift. Seine und des Hochstifts Rechte und Gewohnheiten behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist am dinstag vor Egidii a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1166
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 August 31.

Pergament


Heinrich (Heincz) von Grims (Gryms) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu erblichem Lehen empfangen zu haben vier Acker Wiesen und zwei Acker Pflugland zu Grumbach (Crumppach) und sechs Acker Feld auf dem Hungerberg; davon sind als Zins jährlich am Michaelis [29. Sept.] ein Malter Hafer, vier Groschen und 2 ½ Hühner fällig, wie es seit alters hergekommen ist. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Wolfram von Roßdorf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am dinstag nach sannt Jacobs tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1163
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 27.

Pergament


Heinrich Ubelin, Lic. in decretis, Propst von St. Marien in Brixen und Kanoniker an St. Stephan zu Bamberg, Generalvikar des Anton, Bischofs von Bamberg, in geistlichen Angelegenheiten, bekundet: Berthold, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, hat eine von Papst Innocenz II. ausgestellte, mit Bleibulle an Seidenfaden nach Art der Kurie bullierte, unversehrte und unverdächtige, vom Papst und den Kardinälen unterzeichnete Urkunde vorgelegt; Einzelheiten und die Bulle werden beschrieben. Das Kloster müsse diese vielfach vorlegen, der Transport sei gefährlich, zur Vermeidung von Schäden für das Kloster bat der Abt um Anfertigung eines Transsumts. Der Aussteller hat nach Anschlag an den Türen des Doms zu Bamberg in sein Wohnhaus beim Stift St. Stephan oder an eine andere Stelle, wo er zu Gericht sitzt, geladen. Die Urkunde wurde vor den genannten, geschworenen Zeugen überprüft und unverdächtig befunden. Durch den Notar wurde für den Abt ein Transsumt gefertigt. Diese Zeugen waren: Bruder Johann von Seckendorff, Propst der Zelle St. Getreu, Johann Wanbacher, Mönch des Benediktinerklosters St. Michael auf dem Berg bei Bamberg, und Michael Hickler, Rektor der Pfarrkirche zu Welbhausen (Welbehawsen), Diözese Bamberg. Die Urkunde vom 12. April 1141 ist inseriert.
Datum et actum in curia habitacionis nostre qua supra a.d. 1445 ind. octava sacrosancta generali synodo Basilien. durante die vero Iovis septima mensis Octobris hora duodecima eiusdem. Zeugen: Mag. Johann Weicker, Professor der Theologie, Rektor der Pfarrkirche zu Heldburg, Bruder Nikolaus Rabensteiner, Mönch des Klosters St. Michael auf dem Mönchberg, und Friedrich Korner, Kleriker der genannten Diözese.
Heinrich Zollner, Kleriker der Diözese Bamberg, kaiserlicher Notar und Schreiber des Generalvikars, war bei der Vorlage der Urkunde mit den Zeugen anwesend, die Bulle auf Anordnung des Generalvikars vollständig abgeschrieben, in die Form gebracht und zum Siegel des Generalvikariats mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 5
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Oktober 7.

Insert:
Papst Innocenz [II.] teilt Dietmar, Propst von St. Marien in Veßra (Vescera), und seinen Nachfolgern mit, dass er diese Kirche in aller Form unter seinen Schutz genommen hat. Die Güter, die diese Kirche jetzt besitzt oder künftig mit Erlaubnis der Päpste durch Schenkungen von Königen, Fürsten oder Frommen erwirbt, sollen dem Propst und seinen Nachfolgern auf Dauer verbleiben. Wer nach Profess aus dem Kloster ohne Erlaubnis des Propstes und der Brüder weggeht und nach einer zweiten und dritten Mahnung nicht zurückkehrt, verfällt der Exkommunikation. Für einen verstorbenen Propst soll der Nachfolger ohne List und Gewalt mit Zustimmung aller Brüder oder deren besseren Teils gemäß der Regel des hl. Augustinus aus dem Konvent oder einem anderen, wenn dort kein geeigneter Mann vorhanden ist, erwählt werden. Nach dem Tod eines Vogtes soll der Nachfolger von Propst und Brüdern gewählt werden. Erweist der sich als gewalttätig und ungeeignet, soll er seines Amtes entsetzt werden. Niemand soll die Kirche berauben oder belästigen. Wer dagegen verstößt und nicht nach Mahnung Wiedergutmachung leistet, hat sich vor Gott dafür zu verantworten; er verfällt der Exkommunikation. Allen, die im Kloster gerecht dienen, werden vor dem letzten Richter ihren Lohn erhalten.
Innocenz, Bischof der katholischen Kirche; Gerhard, Kardinalpriester tit. Sta Croce in Gerusalemme; Anselm, Kardinalpriester tit. S. Lorenzo in Lucina; Martin, Kardinalpriester tit. S. Stefano in Monte Celi; Boetius Kardinalpriester tit. S. Clemente; Ivo, Kardinalpriester tit. S. Lorenzo in Damaso; Grisogonus Kardinalpriester tit. Sta. Prassede; Gotzo Kardinalpriester tit. Sta. Cecilia; Thomas, Kardinalpriester tit. Vestine; Hubald, Kardinaldiakon Sta. Maria Inviolata; Octavian Kardinaldiakon S. Nicola in Carcere; Hubald, Kardinaldiakon S. Adriano.
Gegeben im Lateran durch die Hand des Aimeric, Kardinaldiakons und Kanzlers II. Idus Aprilis indictione IIII a.d. 1141, pontificatus domini Innocentii pape II a. XIIo.

Lateinisch. Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Heinrich vom Stein (Steyne), Johann (Hans) vom Berg (Berge), Dietrich Stange und Johann (Hans) von [Stadt-] Ilm (Ilmen) bekunden: sie hatten vormals wegen des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennenberg), einerseits, Günther, Grafen und Herrn zu Schwarzburg (Swarczpurg), andererseits mit Vollmacht beider Seiten den gütlichen Austrag der gegenseitigen Klagen und Forderungen dem verstorbenen Heinrich, Grafen von Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt (Arnstete) und Sondershausen (Sundershußen), übertragen. Der hat sich der Sache angenommen und wollte den Parteien seine Entscheidung bekanntgeben, jedoch hat sich die Sache verzögert, er hat sie zu Lebzeiten nicht mehr zu Ende bringen können. Heinrich vom Stein und Johann vom Berg als Anwälte der Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, wegen ihrer Söhne Wilhelm, Johann und Berthold, sowie Dietrich Stange und Johann von Ilm als Anwälte des Günther, Grafen und Herrn zu Schwarzburg, übertragen daher den gütlichen Austrag an Heinrich, Grafen von Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, Sohn des verstorbenen Grafen Heinrich, gemäß der erwähnten Urkunde. Es siegeln (1) Heinrich vom Stein für sich und Johann vom Berg wegen der Frau von Henneberg sowie (2) Dietrich Stange auch für Johann von Ilm wegen des Grafen Günther. Diese beiden, die ihre Siegel nicht bei sich haben, bedienen sich dieser Siegel mit.
Gegebin 1445 am donnerstage nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1150
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 März 4.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-) an Grafen, Herren, Ritter und andere, edel und unedel, die Lehen von der Grafschaft und Herrschaft zu Henneberg haben: er lag mit seinen Vettern, den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen zu Henneberg, im Streit um Lande, Leute und Herrschaft. Der ist jetzt durch die Fürsten Friedrich und Wilhelm, Gebrüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Missen), Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg (Nuren-), und Ludwig Landgrafen zu Hessen gütlich geschlichtet worden. Gegen eine jährliche Zahlung hat er auf die Herrschaft Henneberg verzichtet. Er sagt die Adressaten daher von Pflichten und Eiden los, mit denen sie ihm verbunden waren, und weist sie an seine Vettern. Falls diese ohne Leibeserben sterben, ist dieser Verzicht seien Rechten unschädlich. Siegel des Ausstellers.
Datum a. d. 1445 in die sancti Jacobi appostuli.

  • Archivalien-Signatur: 1161
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 25.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet, mit seinen Vettern Wilhelm, Johann und Berthold im Streit um die Herrschaft Henneberg mit Zubehör gelegen zu haben. Beide Seiten hatten die Entscheidung den Fürsten Friedrich und Wilhelm, Gebrüdern, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Missen), Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg (Norem-), und Ludwig Landgrafen zu Hessen übertragen. Die haben beiden Parteien eine Urkunde ausgestellt, nach der die Vettern ihm eine Zahlung schulden und er dafür auf die Herrschaft Henneberg verzichten soll. Wegen der Zahlung haben ihm die Vettern Genüge getan. Daher verzichtet Heinrich in aller Form für sich und seine Erben auf die Herrschaft Henneberg mit Zubehör oder andere, künftig anfallende Anteile am väterlichen und mütterlichen Erbe. Wenn die Vettern ohne Leibeserben sterben, hat er auf diesen Anfall nicht verzichtet. Heinrich siegelt (1) und bittet (2) seinen Vetter Georg (Jorgen), Grafen und Herrn zu Henneberg, (3) Johann Abt zu [Herren-] Breitungen (Breytingen) und (4) Berthold Abt zu Veßra (Vesser) um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1445 am sontag Jacobi apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 1158
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 25.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Schwarzburg (Swarczpurg), Herr zu Arnstadt (Arnstet) und Sondershausen (Sundershusen), bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennenbergk), einerseits, Günther, Graf und Herr zu Schwarzburg (Swarczpurgk), andererseits hatten ihre gegeneinander erhobenen Forderungen in Klageschriften seinem verstorbenen Vater übergeben, der darüber eine Schlichtungsurkunde gefertigt hatte, die er den Parteien übergeben wollte. Dies hat sich jedoch verzögert und ist zu seinen Lebzeiten nicht mehr durchgeführt worden. Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihre Söhne Wilhelm, Johann und Berthold, seine Schwäger und Oheime, einerseits, Günther, Graf und Herr zu Schwarzburg, andererseits haben ihm jetzt durch Bevollmächtigte ihre Klagen und Forderungen übergeben, wie sie die seinerzeit dem Vater vorgelegt hatten, und ihm die Schlichtung übertragen.
Er legt fest: alle bis zu diesem Tag gegeneinander erhobenen Forderungen sind hiermit abgestellt und dürfen künftig nicht mehr vorgebracht werden. Beide Seiten sollen die deswegen von Kaisern, Königen, geistlichen, weltlichen, heimlichen und öffentlichen Gerichten erlangten Urkunden binnen der nächsten vier Wochen nach Arnstadt schicken und dem Vogt des Ausstellers übergeben. Solche, die nicht übersandt werden, sind kraftlos. Graf Günther soll die Verzichtsurkunde, die er nach Ansicht des Vaters vormals von Otto, Burggraf zu Leisnig (Lißnig), Ludwig, Grafen zu Gleichen (Glichen) und Herrn zu Blankenhain (Blangkenhayn), Heinrich Herrn zu Gera sowie von deren Ehefrauen Ursula, Margarete und Mechtild (Meczen), seinen Töchtern, Muhmen des Ausstellers, erhalten und dem verstorbenen Grafen Wilhelm übergeben sollte, unverzüglich an dessen Söhne herausgeben. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist zcu Arnstet 1445 am donnerstage nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1149
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 März 4.

Pergament


Hermann Brate bekundet für sich und seine Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben das Vorwerk und die Kemenate zu Rosa mit mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er es von deren verstorbenem Vater zu Mannlehen hatte. Ausgenommen ist das Gewässer des Grafen, Rosa genannt. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Brate verspricht, hinter dem Grafen zu sitzen, ein reisiges Pferd zu halten und den Grafen damit zu Diensten zu sein. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und siegelt.
Gebin auf den Donnerstag nah dem zwelfftenn a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1140
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Januar 7.

Pergament


Johann (Hanns) Kyme zu Sulzfeld (Sulczfelt)bekundet für sich und seine Erben, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennem-), dessen Brüdern Johann und Berthold aufgetragen zu haben das Zehntlein auf den 18 Äckern, genannt "in dem obernmerczelbach" in der Mark von Sulzfeld, das er von Friedrich (Friczen) von Bardorf (Bartdorff) als freies Eigen gekauft hatte. Er hat es den Grafen zu Lehen gemacht, die es ihm wieder zu erblichem Lehen verliehen haben mit den üblichen Verpflichtungen. Davon ist als Erbzins jährlich ein Fastnachtshuhn fällig. Bei einem Verkauf ist das Gut den Grafen aufzulassen und vom Käufer zu empfangen. Dabei ist von je zehn Gulden Wert ein Gulden als Handlohn fällig. Kyme hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinrich von Wechmar, Vogt zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sant Merthyns tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1167
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 November 11.

Pergament


Johann (Hans) Breuning, Burgmann zu Schleusingen (Sleusungen), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben: ein Burggut zu Schleusingen mit Zubehör in Stadt und Feld, zwei Seldnersgüter in der Vorstadt, eine Fleischbank und drei Krautgärten daselbst, ein Gut zu Themar, sechs Acker Wiesen und eine Fleischhütte, eine Behausung zu Henfstädt (Henfstete), einen Hof, ein Gültschwein auf die dortige Mühle, ein Gut zu Dingsleben (-leubenn) und ein Gut zu Tachbach (Dachpach) mit Ehren, Rechten, Nutzen, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er es vom verstorbenen Vater der Grafen innehatte. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin uff sant Valentins tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1146
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Februar 14.

Pergament


Karl von Bastheim bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben ein Viertel des Sackzehnten zu Bettenhausen (-husen) - 21 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer - sowie ein Viertel des dortigen kleinen Zehnten mit einem Viertel des Zubehörs, wie er es vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin uff unser liebin frauwen tag Lichtmesse 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1143
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Februar 2.

Pergament


Kaspar Lone, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben das Gut zu Ehrenthal (Erntale) bei der Stadt Schmalkalden mit Nutzen, Rechten, Wunne und Weide. Lone und seine Erben sollen dort ein Haus errichten, Vieh und Schafe halten. Lone hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Konrad Pferrer, Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung. Dieser kündigt auf Bitten seines Oheims sein Siegel an.
Gebin uff monntag nach sannt Jacobss tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1162
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 26.

Pergament


Kaspar von Fladungen bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann (Hannsen) und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben den Hof zu Oberfladungen (Obern-), das Schultheißenamt der Grafen, die Fischweide in der Streu und im "bornflaß" in der dortigen Mark, zwei Güter daselbst, Amtsgut genannt, 14 Acker Wissen im Esselbach (Esil-), genannt "lupoldesgewende", die Wüstung Abtswind (Abswinden) bei Fladungen und die Lehnschaft eines Gütchens zu Oberfladungen, Hofteil genannt, mit allem Zubehör in Feld, Dorf und im Kirchhof zu Brücks (Brocks) und zu Salkenberg mit Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der Vater ihm zugebracht und er es vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin uf monntags fassennacht a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1144
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Februar 8.

Pergament


Konrad Fulda (Conntz Fulde), Bürger zu Salzungen (Saltzungen), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann (Hannsen) und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben das Erbe und Gut um den Buchensee und bei Ettmarshausen (Ottmarshusen) mit Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen und Zubehör, wie er es bisher vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin uf donerstag nach sant Jacobs tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1165
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 29.

Pergament


Ludwig (Lucze) von Jüchsen (Juchssen) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennem-), seinen Brüdern Johann (Hannsen) und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben seine Behausung am Kirchhof mit zwei Höfen zu Jüchsen, genannt der große und der kleine Hof, ein Burggut zu Henneberg, das vormals Otto von Ostheim hatte, und zwei Güter zu Ottenhausen (Atenhusen) [wüst] mit Zubehör in Dörfern, Kirchhöfen und Feldern, Häusern, Höfen, Hofreiten, Äckern, Wiesen, Holz, Wasser, Wunne und Weide, mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, wie er die schon vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin uff dinstag vor Pfingsten a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1155
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Mai 11.

Pergament


Martin Reinhard, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), und seine Ehefrau Elisabeth (Else) bekunden für sich und ihre Erben, Dekan, Kanonikern und Vikaren des Stifts zu Schmalkalden zehn Schock alter Groschen in Landwährung schuldig zu sein. Sie sagen zu, diese in Schmalkalden am nächsten Andreastag [30. Nov.] zurückzuzahlen und stellen zu Unterpfand Haus, Hof und Hofreite in der Stillergasse neben Konrad Pferrer, Schultheißen der Herren von Henneberg (Hennen-). Bis zur Rückzahlung sind jährlich 40 Groschen an zwei Terminen an den Präsenzmeister als Zins fällig, je zur Hälfte Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.]. Bei Säumnis kann das Stift an das Unterpfand greifen, es versetzen oder verkaufen. Eine Ablösung ist jederzeit mit der gleichen Summe zu den Terminen möglich. Mit fünf Schock und den Rückständen kann der Zins zur Hälfte abgelöst werden. Die Eheleute versprechen, das Unterpfand nur mit Zustimmung des Stifts zu versetzen oder zu verkaufen. Martin bittet den Schultheißen um seine Zustimmung und um Besiegelung zum Zeichen dessen. Konrad Pferrer kündigt sein Siegel an.
Gegeben ? uff sand Cecilien tagk der heiligen jungfrauwen 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1168
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 November 22.

Pergament


Otto Teufel (Thufel) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann (Hannsen) und Berthold zu freiem Mannlehen empfangen zu haben die Behausung zu Friedelshausen (Frittelshusen), in der er jetzt sitzt, mit dem halben Hof, Äckern, Wiesen, Gärten und anderem Zubehör, geteilt mit Johann (Hans) von Heldrungen (Helderungen), der seine Hälfte auch vom Grafen zu Lehen hat, mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen und Gewohnheiten. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Wenn Otto oder seine Erben dn halben Hof mit der Behausung nicht länger haben wollen, ist ein Verkauf mit Zustimmung des Grafen gestattet. Der Erlös ist wieder in der Herrschaft anzulegen. Teufel hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Albrecht Schrimpf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uf die mitwachin nach dem Sonntag Judica a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1152
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 März 17.

Pergament


Philipp von Farnroda (-rode) bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), dessen Brüdern Johann (Hannsen) und Berthold und ihren Erben zu Lehen empfangen zu haben die beiden Ebersberg in der Seebach (Se-), den halben Teich daselbst, zu Seebach acht Malter und ein Achtel Hafer sowie 26 Schilling, zu Wutha (Wutingefelt) 20 Achtel Hafer, drei Schilling Pfennige und zwei Fastnachtshühner, in der alten Mosbach (Muse-) einen halben "firdung" Geld und vier Fastnachtshühnern jährlichem Zins, wie seine Vorfahren und er das von der Herrschaft hergebracht haben. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Philipp hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin auf dinstag nach Quasimodogeniti a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1154
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 April 6.

Pergament


Siegfried Bambach und seine Söhne Walter, Dietrich (Diceln), Heinrich (Heincz) und Johann (Hanns) bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben die Wüstung Oberschwarzbach (Obernswarczpach) mit Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, jedoch ohne Holz und Wasser. Siegfried, seine Söhne und deren Leibeserben sollen sie nutzen, darauf wohnen und dem Grafen damit gewärtig sein, wie es Bauern und Knechte schuldig sind. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Siegfried und seine Söhne haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Heinrich von Wechmar um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
A. d. 1445 an sant Jacobs tag.

  • Archivalien-Signatur: 1159
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 25.

Pergament


Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg (Hennem-) bekundet für sich, seine Brüder Johann und Berthold, seinem Getreuen Johann (Hannsen) Breuning und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen verliehen zu haben: ein Burggut zu Schleusingen (Sleusungen) mit Zubehör in Stadt und Feld, zwei Seldnersgüter in der Vorstadt, eine Fleischbank und drei Krautgärten daselbst, ein Gut zu Themar (Theymar), sechs Acker Wiesen, eine Fleischhütte, eine Behausung zu Henfstädt (Henfstete), einen Hof mit Zubehör, ein Gültschwein auf die dortigen Mühle, ein Gut zu Dingsleben (Dingisleuben) und ein Gut zu Tachbach (Dachpach) mit Ehren, Rechten, Nutzen, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er es vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Seine Rechte behält der Graf sich vor. Breuning hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Gebin uf sant Valentins tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1145
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Februar 14.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennem-), bekundet für sich und seine Brüder Johann und Berthold, an Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde ihres Fleckens Suhl (Sula), deren Erben und Nachfolger 20 rheinische Gulden jährlichen Zins verkauft zu haben. Diese sind, solange der Verkauf besteht, an den geschuldeten Jahrrenten und Gefällen abzuziehen und an den Priester zu reichen, der die Frühmesse innehat, je zur Hälfte an Walpurgis [1. Mai] und Michaelis [29. Sept.]. Dafür wurden 300 Gulden gezahlt, von denen der Graf den Schultheißen, die Zwölfer und die Gemeinde lossagt. Er weist diese mit den 20 Gulden an den Inhaber der Frühmesse und fordert sie auf, die Gülte an den genannten Terminen an diesen auszuzahlen. Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde haben den Grafen einen Rückkauf mit den 300 Gulden eingeräumt. Dies ist jährlich möglich und vom Grafen ein Vierteljahr vor einem Zinstermin anzukündigen. Der Graf wird dann die Summe zum Termin zahlen und auf den Zins verzichten. Das Geld soll dann mit seinem Rat anderweitig für die Frühmesse angelegt werden. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin uff sant Thomas tag a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1169
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Dezember 21.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet für sich, seine Brüder Johann und Berthold sowie ihre Erben, seinen Getreuen Philipp von Farnroda (Farenrode) und dessen Erben belehnt zu haben mit den beiden Ebersberg in der Seebach (Se-), dem halben Teich daselbst, zu Seebach mit acht Maltern und einem Achtel Hafer sowie 26 Schilling, zu Wutha (Wutingefelt) 20 Achteln Hafer, drei Schilling Pfennigen und zwei Fastnachtshühnern, in der alten Mosbach (Muß-) einem halben "firdung" Geld und vier Fastnachtshühnern jährlichem Zins, wie seine Vorfahren und er das von der Herrschaft hergebracht haben. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Philipp hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Gebin auf dinstag nach Quasimodogeniti a. d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 1153
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 April 6.

Pergament


Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-) bekunden für sich und ihre Erben, dass sie ihrem Vetter Heinrich Grafen von Henneberg 350 Gulden jährlich als Leibgeding schuldig sind, fällig je zur Hälfte an Martini [11. Nov.] und Walpurgis [1. Mai], je nach Wunsch Heinrichs in Kaltennordheim (Kaldennortheim), Mellrichstadt (Mellerstat), Münnerstadt (Munerstat) oder Schmalkalden (Smal-); das ist jeweils acht Tage vorher in ihr Schloss Schmalkalden zu melden. Heinrich hat darüber Quittungen auszustellen. Zur Sicherheit stellen die Grafen Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes, ihnen genanntes Wirtshaus in Kaltennordheim, Mellrichstadt, Münnerstadt oder Schmalkalden zum Einlager schicken sollen, bis die Summe und entstandene Schäden gezahlt sind. Wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Ausfallende Knechte und Pferde sind vom jeweiligen Bürgen zu ersetzen. Nichts soll die Bürgen von dieser Leistung entbinden. Durch Tod oder anders ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis die Zahl der Bürgen wieder vollständig ist. Die Aussteller versprechen, ihre Bürgen schadlos zu halten. Mit dem Tod des Vetters erlischt diese Verpflichtung.
(1) Graf Wilhelm siegelt für sich und seine noch unmündigen Brüder. Die Vormünder (2) Heinrich Graf von Schwarzburg (Swartzpurg), Herr zu Arnstadt (Arnstete) und Sondershausen (Sundirshusen), und (3) Reinhard der Junge, Graf und Herr zu Hanau (Haynauwe), erteilen ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an: (4) Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg, (5) Burkhard von der Tann (Thanne), (6) Andreas von Herbstadt (Herbilstat), (7) Kaspar vom Stein, (8) Georg (Jorge) von Bibra und (9) Konrad (Contz) Wolff.
Datum a. d. 1445 auf sant Jacobss tag.

  • Archivalien-Signatur: 1160
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1445 Juli 25.

Überformat.

Pergament


Die Brüder (1) Friedrich (Fricz) und (2) Karl Marschalk bekunden, sich mit den Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold (Berlt), Grafen und Herren zu Henneberg, gütlich vertragen zu haben wegen der Schäden, die sie in den Irrungen zwischen den Grafen und deren Vetter Graf Heinrich von Henneberg erlittenen hatten. Die jungen Grafen sollen ihnen 100 rheinische Gulden Landwährung zahlen binnen des an Kathedra Petri [22. Febr.] beginnenden Jahres. Damit sind die Schäden abgestellt. Die Aussteller werden deswegen keine Forderungen mehr erheben; sie siegeln.
Gebin uff sanct Johannstag des heyligin czwelfboten a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1194
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Dezember 27.

Pergament


Die Brüder Konrad und Heinrich Fulda zu Salzungen (Saltzungen), bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben das Erbe und Gut um den Buchensee und um Ettmarshausen (Ottmarshusen) mit Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen und Zubehör, wie es ihr verstorbener Vater vom verstorbenen Vater der Grafen und ihnen zu Mannlehen hatte. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Werner von Boineburg (Bemmel-) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uf Sonntag vor sant Matheus tag a. d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1175
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 September 18.

Pergament


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, einigen sich mit Wissen und Zustimmung ihrer Räte und Getreuen mit ihrem Erbmarschall Wilhelm [Marschalk] wegen der Forderungen und Schäden, die der bis zu diesem Tag unter ihrem Vater und ihnen erlitten hat, insbesondere in den Irrungen mit ihrem Vetter Graf Heinrich von Henneberg. Wilhelm [Marschalk] und seine Erben sollen für die nächsten fünf Jahre Amtmann und Vogt auf der Burg zu Wasungen sein und dort wohnen. Er erhält dafür jährlich 40 Malter Korn, 75 Malter Hafer Schmalkalder (Smal-) Maß und 30 Gulden. Die Grafen sollen 15 Acker Wiesen zu Wasungen durch ihre Leute mähen lassen, einen Acker mit Kraut bereiten, einen Acker mit Rübsamen einsähen, einen halben Malter Lein sähen und jährlich drei Fuder Getränk von Schmalkalden nach Wasungen fahren lassen, die Marschalk kaufen soll. Die Grafen sollen drei Kühe mit Stroh über den Winter halten und für drei reisige Pferde Stroh als Einstreu geben, soviel im Hof zu Wasungen vorhanden ist, zwei Esel für das Tragen von Holz und Wasser stellen und die erwähnten Mengen an Korn, Hafer, Heu und Stroh auf die Burg Wasungen bringen lassen. Wilhelm und seine Erben haben auf dem Schloss drei reisige Pferde zu halten, einen reisigen Knecht, der dort bleibt, wenn Wilhelm herausreitet, einen Türmer und einen Knecht, der die Esel treibt und die halbe Nacht wacht, beide in seiner Kost. Den Lohn für Türmer und Knecht zahlen die Grafen. Einer der Fischer zu Wasungen soll Marschalk dienen. Er hat einen Torwart zu dingen und zu beköstigen, den die Grafen entlohnen. Diese sollen seine Hofstatt in Marisfeld (-felt), die abgebrannt ist, räumen und ihm 60 Fuder Bauholz fahren lassen, wo immer er es schlägt. Dafür hat Marschalk für sich und seine Erben auf alle erwähnten Forderungen bis zu diesem Tag verzichtet. Ausgenommen ist die Forderung dafür, dass er Oberkatz (Obernkacza) an die Grafen, ihre Erben und die Herrschaft herausgegeben hat. (1) Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. Dies haben vermittelt und sind dessen Zeugen (2) Johann (Hanns) von Schaumberg (Schauwen-), Ritter, (3) Heinrich vom Stein, (4) Jakob von Steinau (Steynaue) und (5) Heinrich von Wechmar; sie kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff unser liebin frauwentag leczer a. d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1173
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 September 8.

Nach dem Rückvermerk ist die Forderung wegen Oberkatz durch eine Zahlung an Georg (Jorg) Marschalk erledigt worden; dieser und seine Brüder haben Quittungen ausgestellt.

Pergament


Gottfried Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) bekundet: sein Getreuer Karl von Eberstein hat ihm mitgeteilt, dass er seiner Ehefrau Margarete 400 rheinische Gulden Landwährung auf die Güter verschrieben hat, die von Bischof und Hochstift zu Mannlehen rühren: den Hof zu Bayer [-hof] (Beyern) sowie die Güter zu Schonungen und Geldersheim (Geltterß-) mit Zubehör. Er hat den Bischof um seine Zustimmung gebeten. Der kommt dem gerne nach. Wenn Margarete den Ehemann überlebt, soll sie diese Güter innehaben und genießen, bis die Mannlehnserben Karls, der Bischof, seine Nachfolger oder andere, die Recht dazu haben, sie mit 400 Gulden bei ihr oder ihren Erben auslösen. Die Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts bleiben davon unberührt. Siegel des Bischofs.
Der geben ist an sand Peter und Pauls tag 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1171
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Juni 29.

Pergament


Heinrich (Heincz) Becke bekundet: die Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennem-), haben ihn wegen der lange Zeit ihrem verstorbenen Vater und ihnen geleisteten Dienste auf Lebenszeit beliehen mit den Äckern und Wiesen, die zum Forsthof gehören und am Forst gelegen sind, wie sie derzeit Johann (Hanns) Volkart und Heinrich (Heincze) Schick innehaben. Nach seinem Tod fallen diese an due Grafen zurück. Becke soll sie den beiden Männern zu den bisher gezahlten Zinsen überlassen. Dafür hat er auf alle Schäden verzichtet, die er in den Irrungen zwischen den Grafen und dem Grafen Heinrich von Henneberg erlitten hatte. Er verspricht, deswegen keine Forderungen mehr zu erheben, und bittet Eckart Junge, Kanoniker zu Schmalkalden (Smal-), um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uf sant Michels tag a. d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1177
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 September 29.

Pergament


Heinrich (Heincz) Eberhart bekundet, dass ihm die Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, ihr wüstes Haus und Hofreite zu Weidebrunn (Weytenborn) mit Zubehör verkauft und zu Erbrecht verliehen haben gemäß der von den Grafen ausgestellten Urkunde. Diese ist inseriert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold, dem Heinrich (Heinczen) Eberhart und seinen Erben verkauft zu haben ihr freies wüstes Haus zu Weidebrunn (Weytenborn) mit der Hofreite, vier Acker Wiese in der unteren großen Wiese, die Hutweide beim Dorf und in jedem Feld etwa sechs Acker, wie ihm das an Heide und Ellern angewiesen ist. Diese sollen Eberhart und seine Erben nach Erbrecht von der Herrschaft innehaben und empfangen. Davon sind als Erbzins jährlich an Walpurgis [1. Mai] in den Renthof zu Schmalkalden (Smal-) fällig ein Malter Korn, zwei Malter Hafer und zwei Schock Eier, ein Lammsbauch an Ostern, eine Weisung von zwei Böhmischen an Weihnachten, ein Michels- und ein Fastnachtshuhn. Die Grafen werden die Inhaber nicht mit ihren Schafen beirren. Diese haben für ihre Schafe das gebührliche Weidegeld zu entrichten. Ein Gemenge in der üblichen Art ist möglich. Die Inhaber haben, wenn es gewünscht wird, den Acker der Grafen vor allen anderen zu pferchen. Wenn die Inhaber das Gut verkaufen wollen, ist es aufzulassen, die Käufer haben es von den Grafen zu empfangen: dabei ist ein Handlohn fällig, ein Gulden von zehn Gulden Wert. Eberhart hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin uf sant Gallen tag a. d. 1446.
Eberhart verpflichtet sich und seine Erben auf diese Bestimmungen. Er bittet Albrecht Schrimpf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin in der jarzale und uf den tag als obingeschribin stet.

  • Archivalien-Signatur: 1180
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Oktober 16.

Pergament


Heinrich Scharfenberg (Scharrfin-), Bürger zu Eisenach (Isennach), bekundet für sich, seine Ehefrau Katharina (Kete) und ihre Erben, dass Johann (Hans) von Bösa (Besa) ihnen einen Sedelhof und neun Hufen Land zu Stockhausen (Stogkhusen) vererbt hat. Die jungen Grafen zu Henneberg (Henn-), von denen diese zu Lehen rühren, haben dem zugestimmt und darüber eine Urkunde ausgestellt:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Henn-), bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: ihr Getreuer Johann von Bösa (Hans von Bisa) hat ihnen mitgeteilt, dass er Heinrich Scharfenberg, Bürger zu Eisenach, seiner Ehefrau und ihren Erben erblich verliehen hat einen Sedelhof und neun Hufen Land in der Mark von Stockhausen mit allem Zubehör, die von der Herrschaft zu Lehen gehen. Er hat die Güter aufgelassen und die Grafen um Zustimmung zu Verkauf und Vererbung gebeten. Die kommen dem nach. Die Eheleute und ihre Erben sollen die Güter künftig zu erblichem Lehen tragen und als Erbzins jährlich an Martini [11. Nov.] zwei Pfund Wachs an die Kammer der Grafen liefern. Heinrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Heinrich vom Stein und Johann (Hans) Fuchs, Räte des Grafen. Siegel des Ausstellers. - Geben uff sanct Lucien tag a. d. 1446.
Scharfenberg verpflichtet sich darauf in aller Form und bittet Friedrich Königsee (Fritzin Konigissehe) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff dem tage und in der jarzal als obingeschribin ist.

  • Archivalien-Signatur: 1181
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Dezember 13.

Pergament


Johann (Hanns) Stock bekundet: vier Acker Wiesen und einen Acker Krautland zwischen Ober- und Untermaßfeld (Obern, Nidernmasfelt) sowie die Güter zu Herpf mit Zinsen und Zubehör, die den Fürsten Wilhelm, Johann (Hannsen) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, von seinem Vorgänger Thomas Graß heimgefallen waren, haben diese ihm verliehen wegen der Schäden, die er in den Irrungen der Grafen mit ihrem Vetter Graf Heinrich von Henneberg erlitten hatte. Er und seine Ehefrau sollen noch drei Jahre in diesen Gütern sitzen und sie nutzen. Danach fallen sie an die Herrschaft zurück. Stock verzichtet daher auf alle Forderungen bis zu diesem Tag. Siegel des Ausstellers.
Gebin uf sant Michels tag a. d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1176
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 September 29.

Pergament


Johann (Hanns) vom Berg (Berge), seine Söhne Kaspar und Bernhard bekunden für sich und ihre Erben, sich mit den Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, vertragen zu haben wegen der Schäden, die Johann in den Irrungen mit deren Vetter Graf Heinrich von Henneberg erlitten hat. Die Urkunde der Grafen ist inseriert:
Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg bekunden für sich und ihre Erben: sie haben sich mit Wissen und Zustimmung ihrer Räte und Getreuen mit ihrem Getreuen und Rat Johann (Hannsen) vom Berg (Berge), dessen Söhnen Kaspar und Bernhard vertragen wegen aller Forderungen und Schäden, die diese bis zu diesem Tag unter dem verstorbenen Vater der Grafen und unter ihnen erlitten haben, insbesondere in den Irrungen mit dem Vetter Graf Heinrich von Henneberg. Johann vom Berg und seine Söhne sollen für die nächsten sechs Jahre Amtmänner zu Meiningen (Meyningen) sein, sie erhalten zur Nutzung das Vogtamt mit dem Renthof und den zugehörigen Äckern, den Vogthafer, die Vogthühner, die höchsten und kleinen Bußen. Nach Ablauf der Frist sollen die Grafen denen vom Berg in der Stadt Meiningen 180 rheinische Gulden zahlen. Dafür haben die vom Berg in aller Form auf die erwähnten Forderungen verzichtet. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. Dies haben vermittelt und sind dessen Zeugen (2) Johann (Hanns) von Schaumberg (Schauwen-), Ritter, (3) Kaspar und (4) Heinrich vom Stein sowie (5) Heinrich von Wechmar. - Gebin auf unnser frauwen tag leczer a. d. 1445.
Johann vom Berg verzichtet in aller Form auf jegliche Forderung, auch für seine Söhne; er siegelt (1). Die Vermittler kündigen ihre Siegel an.
Gebin auf zit und in der jarzale als obgeschriebin ist.

  • Archivalien-Signatur: 1172
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 September 8.

Pergament


Johann (Hans) Lincke, seine Brüder Heinrich (Heintze) und Konrad (Cuntz) bekunden: Johann war etliche Zeit verschuldeter Sachen wegen im Gefängnis der Fürsten Wilhelm, Johann (Hansen) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Henbg.), die ihn jetzt freigelassen haben. Die Brüder versprechen, in den nächsten zehn Jahren gegen die Grafen, die Fürstin Katharina, Gräfin zu Henneberg, ihre Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern sowie alle, die diesen zu Recht stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten (1) Wilhelm Marschalk und (2) Albrecht Schrimpf um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben uff Montag noch sant Michels tag a. d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1179
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Oktober 3.

Pergament


Margarete von Biberstein, Ehefrau des Georg (Jorgen) von Bösa (Bisa), bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann (Hanns) und Berthold auf Lebenszeit mit dem Hof zu Hümpfershausen (Humppffershusen) begnadet worden zu sein, der dem verstorbenen Hertnid Stark gehörte. Sie darf Hof und Zubehör nicht verkaufen und hat sie in gutem baulichen Zustand zu halten. Nach ihrem Tod fallen diese an den Grafen und seine Erben. Weder der Ehemann noch ihre Erben sollen darin folgen. Sie bittet Heinrich vom Stein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uf Pauli conversionis a. d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 1170
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Januar 25.

Pergament


Marx Wolf, seine Brüder Löwe (Lebe / Lewe), Georg (Jorge), Konrad (Concz), Wilhelm, Johann (Henichen), Peter, Kaspar und Heinrich (Heintz) genannt die Wölfe bekunden: Marx war wegen verschuldeter Sachen etliche Zeit im Gefängnis der Fürsten Wilhelm, Johann (Hannsen) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, die Marx jetzt freigelassen haben. Marx und seine Brüder versprechen, in den nächsten zehn Jahren gegen die Grafen, die Fürstin Katharina, Gräfin zu Henneberg, ihre Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern sowie alle, die diesen zu Recht stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Marx, Löwe, Georg, Konrad, Wilhelm und Johann versprechen, dass die übrigen, sobald sie 14 Jahre alt werden, diesen Eid ebenfalls schwören werden. Die Frist beginnt jedoch mit diesem Eid. Die Aussteller bitten die Junker (1) Wilhelm Marschalk und (2) Konrad (Contzen) Wolf um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn uff Montag nach sant Michels tag.

  • Archivalien-Signatur: 1178
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 Oktober 3.

Pergament


Wilhelm Marschalk, Erbmarschall der Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Henn-), Gebrüder, bekundet, sich mit diesen wegen der Schäden geeiigt zu haben, die er in den Irrungen mit deren Vetter Heinrich Grafen zu Henneberg erlitten hat. Die Urkunde der Grafen vom gleichen Tag [Nr. 1173] ist inseriert. Marschalk siegelt (1) gemeinsam mit den Schlichtern [(2) Johann von Schaumberg, (3) Heinrich vom Stein, (4) Jakob von Steinau und (5) Heinrich von Wechmar.]
Gebin am tag und in der jarzale als obgeschrieben stehit.

  • Archivalien-Signatur: 1174
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1446 September 8.

Pergament


Albrecht Schrimpf bekundet, sich mit den jungen Herren von Henneberg verglichen zu haben wegen seiner in den Irrungen mit deren Vetter Graf Heinrich erlittenen Schäden. Die Urkunde der Grafen ist inseriert:
Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, sich mit ihrem Getreuen Albrecht Schrimpf verglichen zu haben wegen dessen Schäden in den Irrungen mit Graf Heinrich und wegen anderer Forderungen bis zu diesem Tag. Sie überlassen ihm und seinen Erben den oberen See im Harles (Harloß) zur Nutzung, bis ihm 90 rheinische Gulden gezahlt werden. Nach Zahlung ist der See herauszugeben; dies soll jedoch in den nächsten zehn Jahren nicht erfolgen. Albrecht hat dafür in aller Form auf alle Forderungen verzichtet. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Gebin uf sant Peters tag Kathedra a. d. 1447.
Albrecht Schrimpf verpflichtet sich auf diese Punkte; er siegelt.
Gebin uf tag und im jare als obgeschriebin stet.

  • Archivalien-Signatur: 1185
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Februar 22.

Pergament


Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol, an Anton Bischof zu Bamberg: Georg (Jorg) von Maßbach (Massen-), Amtmann zu Mainberg (Meyen-), Anwalt der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Henn-), hat Berufung eingelegt gegen ein Urteil des Gottfried, Bischofs zu Würzburg (Wircz-), Kommissars des Königs in dieser Sache, das gegen die Grafen und für Anna, Gräfin von Henneberg und Frau zu Weinsberg (Wins-), ergangen war. Heinrich Graf von Schwarzburg (Swarcz-) und Reinhard Graf von Hanau (Hanawe), Vormünder der genannten von Henneberg, haben den König angerufen, dieser Appellation nachzukommen. Da dieser mit Geschäften überladen ist und der Sache nicht nachgehen kann, befiehlt er dem Adressaten, die Parteien vor sich zu laden, sie gegeneinander anzuhören und danach zu urteilen. Wenn eine Partei nicht erscheint, soll dennoch in der Sache nach dem Recht fortgefahren werden.
Geben zu Wien am mittich vor sant Katherinen tag 1447 und unsers richs im achten jare. Ad mandatum domini regis in consilio.

Berthold Abt zu Veßra (Fesser), Prämonstratenserordens, bekundet, die Papierurkunde des Römischen Königs Friedrich, Herzogs zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Grafen zu Tirol etc., mit dem aufgedrückten und unbeschädigten Siegel gelesen und gesehen zu haben, die wörtlich der obigen Abschrift entspricht. Er nimmt dies auf seinen Eid und kündigt sein Siegel an.
Gebin an sant Pauls tag conversionis a. d. 1448 [25. Jan. 1448].

  • Archivalien-Signatur: 1193
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 November 22.

Pergament


Franz Goltsmit und Konrad (Conntz) von Hiltpoltstein, Bürger zu Bamberg und Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden für sich und ihre Nachfolger als Pfleger, von den Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben fünf Güter zu Bojendorf (Potichendorff) bei Arnstein, die von den Grafen und der Herrschaft zu Lehen rühren. Sie tragen diese Güter mit Zubehör in Dorf und Feld für das Seelenheil der Grafen und zum Besten der Armen im Spital. Ihre Verpflichtungen haben sie beschworen und siegeln mit dem Spitalssiegel.
Geben uff sannd Franciscen tag a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1190
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Oktober 4.

Pergament


Friedrich (Fritz) von der Kere bekundet für sich und seine Erben, dass Georg (Jorge) und die Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold (Berlt), Grafen und Herren zu Henneberg, ihm von den geschuldeten 1000 Gulden im vorigen Jahr 200 Gulden und jetzt erneut 200 Gulden gezahlt haben; 600 Gulden stehen noch aus. Der Aussteller sagt die Grafen von den gezahlten 400 Gulden in aller Form los; er siegelt.
Gebin uff fritag vor Reminiscere a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1187
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 März 3.

Pergament


Gottfried Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) und Herzog zu Franken (Francken), an Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), Frau Katharina, Gräfin daselbst, die Grafen Heinrich zu Schwarzburg (Swarczpurg) und Reinhard zu Hanau (Hanawe), Vormünder daselbst: auf die Ladung, die er auf Befehl des Römischen Königs Friedrich in Sachen der Anna Frau zu Weinsberg (Winsperg), geborenen von Henneberg, einerseits, ihnen anderseits hatte ausgehen lassen, waren beide Seite zum Termin erschienen. Er hat entschieden, dass die Frau von Henneberg ihre Ansprüche gut belegt und die Sache gewonnen hat, wie das Rede, Gegenrede und Urteil vollständiger enthalten. Jetzt hat sein Oheim Konrad Herr zu Weinsberg wegen seiner Ehefrau vorgetragen, dass seit dem Urteil mehr als zehn Tage vergangen sind und die Adressaten der Ehefrau noch nicht gemäß dem Urteil Zahlungen geleistet haben. Konrad hat daher den Bischof als Richter und Kommissar des Königs ersucht, die Adressaten unter Strafandrohung zum Gehorsam gegenüber dem Urteil und zur Zahlung an die Ehefrau anzuhalten. Obwohl der Bischof das vermeiden möchte, hat er als Kommissar die Macht, den Parteien unter Strafandrohung zum Gehorsam gegen das Urteil anzuhalten. Dem will er als gehorsamer Fürst des Reiches nachkommen. Er fordert daher die Adrssaten ernsthaft auf, der Frau zu Weinsberg innerhalb der nächsten drei Monate Genüge zu tun bei Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und der Frau von Weinsberg zustehen. Danach sollen sie sich richten. Der Bischof drückt sein Siegel auf die Rückseite auf.
Geben ? am Montag vor dem heiligen pfingstag 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1188
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Mai 22.

Pergament


Gottfried, Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) und Herzog zu Franken (Francken), Kommissar des Römischen Königs Friedrich, Herzogs zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Grafen zu Tirol, in dieser Sache an Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg: sie waren auf Befehl des Königs zu einem Rechtstag wegen der Klage der Anna Gräfin von Henneberg, Frau zu Weinsberg (Winsperg), vor ihn als Kommissar geladen worden, aber nicht erschienen. Die Gräfin ist auf diesem Tag gemäß der Ladung erschienen und hat gefordert, wegen Ungehorsams ihrer Gegenpartei in der Sache fortzufahren und Recht zu sprechen. Dem Bischof liegt ein Brief der Grafen vor, dass die Ladung nicht der Kommission entspricht und sie daher nicht zur Antwort verpflichtet sind. Obwohl der Bischof nach Beratung in der Sache gemäß Antrag der Gräfin hätte fortfahren können, da die Grafen ihre Ausflucht nicht angemessen begründet haben, will der Bischof der vom König in solchen Fällen erwiesenen Milde folgen. Er setzt den Grafen daher nochmals einen Tag und lädt sie auf den nächsten Rechtstag in 45 Tagen, wovon je 15 für den ersten, zweiten und dritten, peremptorischen Rechtstag angesetzt werden. Sie sollen erscheinen oder einen Prokurator mit ausreichenden Vollmachten schicken. Der Bischof wird in der Sache fortfahren, auch wenn das nicht geschieht. Danach haben sich die Grafen zu richten. Die Kommission des Königs ist inseriert [wie in Nr. 1182 - 1447 Jan. 17]. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Geben zu Wirczpurg am Donnerstag nach dem sontag Invocavit 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1186
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 März 2.

Pergament


Gottfried, Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) und Herzog zu Franken (Francken), Kommissar des Römschen Königs Friedrich, Herzogs zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Grafen zu Tirol etc., in dieser Sache, an die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Henn-), seine Oheime: der König hat ihn erneut zum Kommissar und Richter in der Sache der Anna, Gräfin von Henneberg und Frau zu Weinsberg (Weinsperg), seiner Muhme, gegen die Brüder eingesetzt gemäß der folgenden Urkunde:
Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., an den Fürsten Gottfried, Bischof zu Würzburg: Anna, Gräfin von Henneberg und Frau zu Weinsberg hat ihm vorgetragen, dass er den Bischof vormals zum Kommissar eingesetzt hatte gegen die Kinder und Erben des Grafen Wilhelm von Henneberg, die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, die, wie Anna meint, ihr väterliches und mütterliches Erbteil an sich gebracht haben. Der Bischof habe die Parteien auf Befehl des Königs zu rechtlichen Tagen geladen, Anna sei vor dem Bischof erschienen und habe auf den Rechtstag gewartet. Der Bischof aber habe den Auftrag nicht ausgeführt, weil die Gegenseite ungehorsam gewesen und nicht erschienen sei, auch keine Bevollmächtigen geschickt habe. Anna hat den König gebeten, ihr zum Recht zu verhelfen. Das gehört zu den Pflichten des Königs, der allerdings mit Geschäften überladen ist und dem nicht selbst nachgehen kann. Er beauftragt daher den Bischof, gemäß dem Wunsch der Gräfin Anna die Parteien zu laden, die Sache anzuhören und nach dem Recht zu entscheiden. Wenn eine Partei nicht erscheint, soll nach dem Recht fortgefahren werden. Zeugen, die sich entziehen, soll er unter Strafe dazu anhalten. Der Spruch des Bischofs soll von den Parteien eingehalten werden; dazu bevollmächtigt ihn der König in aller Form; er drückt sein Siegel auf. - Geben zu Wyenn ? an sannd Lucien tag 1446 [13. Dez.], unsers reichs im siebende jare. Ad mandatum domini regis.
Der Bischof, der die Kommission angenommen hat, lädt daher in der Sache der Anna von Henneberg, Frau zu Weinsberg, die Adressaten nach Würzburg und setzt ihnen einen Rechtstag auf den 45. Tag nach Datum dieses Briefs, ersatzweise auf den nächsten Rechtstag danach. Davon werden 15 Tage für den ersten, 15 Tage für den zweiten und 15 Tage für den dritten und endlichen - peremptorischen - Rechtstag gesetzt. Dort soll nach Anhörung beider Seiten Recht erkannt werden. Auch wenn die Adressaten nicht erscheinen, wird der Bischof in der Sache fortfahren. Er drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Geben ? zu Wirtzpurg an sand Anthonien tag 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1182
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Januar 17.

Pergament


Johann (Hans) Kestener, Bürger zu Königshofen (Kongishoven), bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennem-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben deren Zentgrafenamt zu Schmalkalden (Smal-) mit Zubehör, d. h. einem halben Malter Erbsen im Dorf Christes (Cristans), und mit allen Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es die Vorfahren und der verstorbene Vater hatten. Dazu empfängt er für sich und seine Leibes-Lehnserben ein Freigütlein zu Schwallungen (Sw-) mit Zubehör in Feld und Dorf, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der Vater und die Vorfahren innehatten. Kestener hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Georg (Jorgen) Zollner, Vogt zu Königshofen, um Besiegelung; diese kündigt sein Siegel an.
Gebin uff allerheilgin tag a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1191
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 November 1.

Pergament


Johann Stauff und Johann (Hans) Schernsmit, Vormünder der Fronleichnsnamsbruderschaft zu Schmalkalden, bekunden, dass die Fürsten Wilhelm, Johann (Hans) und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), der Bruderschaft einen Zins von neun rheinischen Gulden von ihren 20 Gulden auf dem Rathaus zu Schmalkalden für 90 Gulden verkauft haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, auf Wiederkauf verkauft zu haben an Johann Stauff und Johann (Hanßen) Schernsmit, derzeitige Vormünder, ihre Nachfolger und die Bruderschaft der Fronleichnamsmesse zu Schmalkalden einen Zins von neun rheinischen Gulden Frankfurter (Frangkfurter) Währung von den 20 Gulden, die sie auf Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden haben. Diese sollen die neun Gulden Zins je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis zahlen, solange dieser Verkauf besteht. Ein Rückkauf ist jederzeit möglich und ein Vierteljahr vor einem Zinstermin anzukündigen. Dann sind die erhaltenen 90 Gulden und die Rückstände fällig. Der Zins soll nicht auf das Hauptgeld geschlagen werden. Diese Verschreibung soll bis zur vollständigen Zahlung behalten werden. Mängel der Urkunde beinträchtigen die Rechte der Käufer nicht. Der Zins soll nicht vor dem Rückkauf anderweitig verkauft oder versetzt werden. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Geben uff sanct Peters tagk ad Cathedra a. d. 1447.
Die Vormünder der Bruderschaft räumen den Grafen die Lösung des Zinses mit den 90 Gulden ein. Sie bitten Ratsmeister und Rat um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; diese kündigen das Siegel an.
Gebin uff mittwochen sent Peters tagk Cathedra genant a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1184
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Februar 22.

Pergament


Johann, Abt zu Herrenbreitungen (Hernbreittingen), bekundet, dass er vor Zeiten zehn Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, auf Wiederkauf aus Haus und Erbe, die Lupold Pußman innehatte und die jetzt Tolde Müller innehat, an Georg (Jorgen) Montzmeister und seine Erben für 60 Gulden verkauft hatte, die er zum Besten seines Stifts angelegt hat. Die Gülte war jährlich ohne Schaden der Inhaber nach Schmlkalden (Smal-) fällig. Daraus sind große Ärgernisse entstanden. Der Abt hat wegen der Schulden des Stifts die Gülte nicht zurückkaufen können. Wegen des großen Schadens haben jetzt Prior und Konvent den Rückkauf mit Willen des Abtes durchgeführt. Der stimmt deshalb zu, dass Prior und Konvent künftig diese Gülte erheben, verzichtet für sich und seine Nachfolger darauf und sagt den Hofmann von seinen Pflichten los. Er wird dies künftig in keiner Weise behindern. (1) Abt Johann siegelt und bittet (2) Johann (Hansen) Lutolf um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. d. 1447 in die sancti Valentini martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1183
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Februar 14.

Pergament


Nikolaus (Claus) Oder bekundet, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold auf Lebenszeit empfangen zu haben das Forstamt zu Henneberg mit allem Zubehör, wie es hergebracht ist, Lehen von der Herrschaft. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet Heinrich von Wechmar, Vogt zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sant Mertins tag a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1192
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 November 11.

Pergament


Richard von Buttlar gen. Neuenberg, Sohn des verstorbenen Sintram von Buttlar, bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennem-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben seine Behausung zu Ostheim, in der er gegenwärtig wohnt, mit allem Zubehör, vormals Eigen, vom Vater dem Vater der Grafen zu Lehen aufgetragen und wieder zu Mannlehen empfangen, mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es hergekommen ist. Wenn Richard oder seine Erben ohne [männliche] Lehnserben sterben, soll das Lehen an Töchter fallen, wenn er solche hinterlässt, oder an die nächsten Erben. Die Grafen sollen sich dem nicht widersetzen. Deren Rechte bleiben unberührt. Die Behausung ist Offenhaus der Grafen auf ihre Kosten und Gefahr gegen jedermann außer Richard, seine Erben und Lehnsherren. Beide Seiten sollen sich so verhalten, wie es mit dem Vater vereinbart war. Richard hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin auf dinstag vor Francisci a. d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 1189
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1447 Oktober 3.

Pergament


1448, im elften Jahr der Indiktion, "am sechzehenden tage des Novembers" zur Vesperzeit im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Nikolaus V. erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Andreas Waler aus dem alten Rat zu Schweinfurt (Swein-) mit der Bitte, ihm und den Mitgesellen des alten Rats eine auf der Rückseite mit dem königlichen Siegel versehene, völlig unversehrte Pergamenturkunde, die Johann (Hanns) Coler, der derzeitige Bürgermeister der Stadt Nürnberg (Nuren-), in Händen hielt, zu vidimieren und zu transsumieren. Die Urkunde lautet:
Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., an Bürgermeister und Räte der Städte Augsburg (Augspurg), Nürnberg, Ulm (Vlme) und andere Städte ihrer Vereinigung: es ist notwendig, die Städte des Reiches vor inneren Kriegen und Streitigkeiten zu schützen und solche beizulegen, wenn sie auftreten. Wie sie wissen, ist eine Zwietracht entstanden zwischen dem alten Rat, denen, die sich den neuen Rat nennen, und den Zünften mit Anhang in der Reichsstadt Schweinfurt. Der König hat deshalb die Parteien vorgeladen, deren Anwälte und Bevollmächtigte angehört und vergeblich versucht, sie durch seine Räte zur Einigkeit zu bringen. Der alte Rat hat vorgetragen, dass ihm von der Gegenseite Gewalt und Unrecht geschehen ist, diese hat gemeint, sie habe rechtlich gehandelt. Daher hat der König den Parteien einen Rechtstag gesetzt und sie peremptorisch geladen. Als der König mit geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen am angesetzten Rechtstag zu Gericht saß, hat der alte Rat durch Zeugnisse und Urkunden, die die Adressaten und die ihnen vom König empfohlenen Leute angehört haben, vorgebracht, die Gegenseite - der neue Rat, Zünfte und deren Anhänger - habe sie gefangengenommen, abgesetzt, zu unbilligen Eiden und Verschreibungen genötigt und um ihr Gut gebracht. Mit Rat der Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen hat der König zu Recht erkannt, dass der alte Rat wieder in sein Amt eingesetzt werden soll. Dies muss jedoch umgesetzt werden. Die Adressaten werden daher aufgefordert, bevollmächtigte Botschafter zu bestimmen, die an einem festgesetzten Tag an einem bestimmten Ort zusammenkommen und dies den Bevollmächtigten des Königs, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennem-), und Konrad Herrn zu Limpurg (Lymppurg), Reichserbschenken, mitteilen. Mit diesen sollen die Botschafter der Adressaten das Urteil dem neuen Rat, den Zünften und der Gemeinde verkünden, diese zur Einhaltung des Rechtsspruches mahnen und die alten Räte zu Schweinfurt wieder in ihre Ämter einsetzen. Die Gemeinde und diejenigen, denen es nach dem alten Recht zukommt, sind zur Huldigung gegen den alten Rat anzuhalten. Der König befiehlt den Botschaftern, dem Grafen Wilhelm und Schenk Konrad, die Schlüssel zu den Toren, Türmen und der ganzen Stadt an sich zu nehmen und alle zur Wiedereinsetzung des alten Rates erforderlichen Maßnahmen durchzuführen bei Vermeidung der kaiserlichen Ungnade. Der König drückt sein Siegel auf. - Geben zur Newenstat ? an eritag vor sant Gallen tag 1448, unsers reichs im newden jare. Ad mandatum domini regis Michel de Phullendorf [15. Okt. 1448].
Dieses Ersuchen ist geschehen in der Kanzlei auf dem Rathaus zu Nürnberg, Bamberger Bistum. Zeugen: Ulrich Truchseß, Johann Platterberger der Ältere und Johann Platterberger der Jüngere, Schreiber und Einwohner zu Nürnberg.
Heinrich Steymitz von Goßmannsdorf (Gosmansdorff), Würzburger (Wirtzpurger) Bistum, kaiserlicher Notar, war dabei mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument und Transsumt mit eigener Hand geschrieben und mit Namen und Siget versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1200
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1448 November 16.

Pergament


Agnes Fasolt (Nesa Fasallen), Meisterin, und der Konvent des Augustinerinnenklosters Frauenbreitungen (Regisbreytigin), Diözese Mainz (Maguntinensis), teilen dem Propst zu [Ober-] Dorla (Dorlan.) oder dessen Offizial mit: die Pfarrkirche St. Hippolyt zu Barchfeld (Barffeld), Diözese Mainz, ist derzeit vakant durch den Verzicht des letzten Rektors Berthold Schick. Da das Präsentations- und Patronatsrecht ihnen und ihren Nachfolgerinnen "pleno iure" zusteht, haben sie diese Pfarrkirche dem Kleriker Heinrich Lippold, Diözese Mainz, übertragen, den sie hiermit präsentieren. Sie bitten die Adressaten, diesen mit der Kirche zu investieren und ihn mit den erforderlichen Feierlichkeiten in den körperlichen Besitz der Kirche und ihrer Einkünfte zu setzen. Die Ausstellerinnen siegeln mit dem Konventssiegel.
Datum a. d. 1448 feria secunda post Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1195
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1448 Februar 19.

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Georg (Jorge) und Sebastian (Bastigan) Kotner bekunden für sich und ihre Erben, Söhne und Töchter, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben die Lehen und Güter, die ihre Vorfahren und ihr verstorbener Vater innehatten zu Gädheim (Gede-) in Dorf und Feld und zwei Fischweiden auf dem Main mit Nutzen, Freiheuten, Rechten und Zubehör, wie sie die Vorfahren und der Vater hatten. Georg hat seine Verpflichtungen beschworen. Sebastian soll das tun, sobald er mündig wird. Wenn die Brüder teilen, gehen die Pflichten auf den über, der diese Lehnsgüter erhält. Georg Kotner siegelt, auch für den Bruder.
Gebin auf dinstag nach sannt Egidien tag a. d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 1197
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1448 September 3.

Pergament


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, dass ihr Vetter Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg, für sie und ihre Erben Bürge geworden ist über 500 Gulden rheinisch gegen Johann (Hannsen) von Leimbach (Leymbach) und seine Erben nach Ausweis der Urkunde, die er darüber ausgestellt hat. Die Brüder versprechen, die Summe und die fälligen Zinsen, einen Gulden für je zehn Gulden, am kommenden Kathedra Petri [22. Febr.] zurückzuzahlen und ihren Vetter deswegen schadlos zu halten. Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Der geben ist am Sonntag Quasimodo Geniti a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 1196
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1448 März 31.

Pergament


Gottfried, Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) und Herzog zu Franken, bekundet: Berthold Hane, Pfarrer zu Meiningen (Meyningen), hat ihm vorgetragen, dass er zehn Güter - zwei Mühlen, auf denen Johann (Hanns) und Georg (Jorg) Mulner sitzen, und acht Güter, die Eckarius Wyner, Husengen, Johann (Hanns) Mulner, Kunckel, Heinrich und Heinrich Hartung sowie Konrad (Cuntz) Leinbrecht innehaben und die zu seiner Pfarrei gehören - mit den Brüdern Friedrich (Fritzen) und Karl Marschalk getauscht hat gegen 24 Acker Wiesen zwischen Meiningen und Walldorf (Waltdorff), die vom Hochstift zu Lehen rühren. Hane hat den Bischof um seine Zustimmung gebeten. Der kommt dem gerne nach. Die Brüder Marschalk sollen künftig die Mühlen und die Güter von Bischof und Hochstift zu Lehen empfangen, sooft es nach Mannlehnsrecht erforderlich ist. Der Bischof wird gegen den Tausch nicht vorgehen; er siegelt.
Der geben ist zu Wirtzpurg an sand Franciscus tage 1448.

  • Archivalien-Signatur: 1199
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1448 Oktober 4.

Pergament


Gottfried, Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg) und Herzog zu Franken, Richard von Maßbach (Maspach), Domdekan, und das Domkapitel daselbst bekunden für sich und ihre Nachfolger, Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg bekundet für sich und seine Erben: ihre Oheime, Freunde und Vettern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben sie zu [Burg-] Haun (Hun) in dem Teil aufgenommen, den ihr verstorbener Vater dem Reinhard von Haun abgewonnen hatte, und darüber die folgende Urkunde ausgestellt:
Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: ihr verstorbener Vater Graf Wilhelm war mit Reinhard von Haun in Fehde und Krieg geraten, hatte ihn überzogen und seinen Anteil an [Burg-] Haun abgewonnen. Da Gottfried, Bischof zu Würzurg, seine Vorgänger, Kapitel und Hochstift, sowie ihr Vetter Georg, Graf und Herr zu Henneberg, und dessen Vorfahren vor Zeiten aus dem Land zu Buchen, in dem Haun gelegen ist, häufig mit Fehde und Krieg überzogen worden sind und dies auch für die Zukunft drohen könnte, haben die Aussteller, damit diese dem besser widerstehen können, sie in ihrem Anteil an Haun mit Zubehör als Ganerben aufgenommen. Die Brüder räumen an dem Anteil, der Reinhard von Haun gehört hat und den sie innehaben, mit Zubehör in Schloss und Feld, Äckern, Wiesen und Holz, dem Bischof und dem Kapitel ein Drittel, dem Vetter ebenfalls ein Drittel ein. Diese können sich ihrer Drittel in ihren Notwendigkeiten bedienen gegen jedermann ausgenommen die Ganerben zu Haun. In gleicher Weise können die Brüder das verbleibende Drittel nutzen. Diese Anteile sollen künftig von den genannten Parteien nur dann geteilt werden, wenn man darüber einträchtig wird. Sie sind gemeinsam mit Türmern, Wächtern, Torleuten, Knechten und notdürftigen Dingen zu versehen; Kosten und Leute sind gleich zu teilen. Wenn eine der drei Parteien in Fehden gerät und die Ihren nach Haun verlegen will, soll sie diese Knechte und Diener ohne Schaden der anderen Parteien beköstigen. Die drei Parteien sollen mit dem Abt zu Fulda (Fulde), dessen Stift und den anderen Ganerben zu Haun einen Burgfrieden beschwören und einander darüber Urkunden ausstellen. Über die beste Form soll man sich einigen. Bis dahin sollen die genannten Ganerben friedlich miteinander leben in der Weise, die der verstorbene Vater der Brüder dem Abt von Fulda urkundlich zugesagt hat. Wenn die Brüder von Henneberg wegen Haun - von wem auch immer - verklagt, befehdet oder bekriegt werden, soll dies auch die anderen beiden Parteien betreffen, diese sollen die Brüder mit aller Macht unterstützen, bis diese Forderung und Bedrängung gerichtet und abgestellt ist. Die Brüder sollen Philipp von Haun nicht freilassen, bevor der dem Bischof, dem Domkapitel und dem Vetter geschworen hat. Die drei Brüder hängen das Siegel an, das Johann und Berthold derzeit gemeinsam mit Wilhelm gebrauchen. - Der geben ist am Montag nehst nach sant Michels tag 1448.
Bischof Gottfried, Domdekan Richard und das Domkapitel für sich und ihre Nachfolger, Graf Georg für sich und seine Erben verpflichten sich gegenüber den Brüdern von Hennneberg auf alle diese Punkte, insbesondere zu der erwähnten Unterstützung. (1) Bischof Gottfried, (2) Domdekan und Domkapitel und (3) Graf Georg siegeln für sich, ihre Nachfolger, Erben und Herrschaft.
Der geben ist inn dem jare und an dem tage als obgeschriben stett.

  • Archivalien-Signatur: 1198
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1448 September 30.

Überformat.

Pergament


Anton Bischof zu Bamberg bekundet, vom Römischen König Friedrich eine Kommissionsurkunde erhalten zu haben. Diese ist inseriert [GHA Urk. Nr. 1193; 1447 Nov. 22]. Der Bischof hat sich der Sache angenommen und die Parteien durch Briefe und Boten zu einem Rechtstag geladen.
Es erschienen Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, auch wegen seiner Brüder, Konrad Rese, Schreiber des Heinrich, Grafen zu Schwarzburg (Swartz-) und Herrn zu Sondershausen (Sunderß-), und Jobst Marburger, Schreiber und Diener des Reinhard, Grafen zu Hanau (Hanawe), mit Vollmacht ihrer Herren als Vormünder der Grafen von Henneberg. Diese ließen durch ihren Redner eine Kommission vortragen, die vor Zeiten durch den König dem Gottfried, Bischof zu Würzburg (Würtz-) in dieser Sache erteilt worden war, und kündigten an, weitere Dinge vorzubringen.
Dann ersuchte Anna Gräfin von Henneberg, Frau zu Weinsberg (Weinßperg), darum, die von der Gegenseite vorgelegte Kommission nicht anzuhören, sondern die erfolgte Appellation, da sie meint, in der Sache sei nicht appelliert worden.
Die Gegenseite bat erneut um Anhörung der Kommission. Da beide Seiten um ein Urteil ersuchten, haben die Räte des Bischofs wie folgt erkannt: die Frau von Weinsberg meint, in der Sache sei nicht appelliert worden, daher solle man das Appellationsinstrument hören, der Graf solle sich dann dazu äußern. Der Graf legte ein Instrument vor, dass Georg (Jorg) von Maßbach (Maßpach), sein und seiner Brüder Amtmann zu Mainberg (Meym-), vom Bischof von Würzburg an den Römischen König appelliert habe. Daher solle man der Sache nachgehen. Die Frau von Weimsberg hat diese Appellation als untauglich bezeichnet, Georg von Maßbach habe das nicht tun können, die Appellation sei nicht vor dem Bischof von Würzburg erfolgt, Apostelbriefe seien nicht erbeten und gegeben worden, wie das Recht es erfordere. Die Appellation sei auch nicht verkündet und insinuiert worden, die entsprechenden Fristen seien abgelaufen. Der Graf von Henneberg widersprach: Georg von Maßbach sei zur Appellation bevollmächtigt gewesen, das könne er mit seinen Räten belegen. Man habe um Apostelbriefe gebeten und das dem Bischof mitgeteilt, der habe die Appellation zugestanden. Der Gegenseite habe man das nicht mitteilen müssen, die Fristen seien noch nicht abgelaufen, was der Bischof in seiner Kommission feststellen könne. Dazu wurden Zeugen vorgestellt, die der Bischof angehört hat.
Nach vielen Reden und Gegenreden baten beide Seiten um ein Urteil. Der Bischof nahm Bedenkzeit und hat die Parteien auf diesen Tag erneut vorgeladen. In der Zwischenzeit hat er sich mit seinen und des Hochstiftes Prälaten, Doktoren, Gelehrten und Laienräten beraten und festgestellt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Appellation bestehen. Doktoren im kaiserlichen und kanonischen Recht glauben, dass der Appellant der Form nicht nachgekommen sei, die Appellation sei nicht in Gegenwart des Richters erfolgt, dessen Apostelbriefe habe man nicht erbeten. Andere Doktoren meinen, der Appellant habe der Form Genüge getan, wie es im Instrument auch enthalten sei. Wegen dieser Uneinigkeit scheut der Bischof vor einem Urteil zurück und weist die Sache wieder an den Römischen König. Er siegelt.
Der geben ist zu Bamberg am mantage nach obersten 1449.

  • Archivalien-Signatur: 1202
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 Januar 13.

Enthält auch: Beiliegend wenig jüngere Abschr.

Pergament


Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., an Dietrich Erzbischof von Mainz (Meintz), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Germanien und Kurfürsten: ihm liegt eine Appellation vor gegen ein Urteil, das Gottfried, Bischof zu Würzburg (Wurtzpurg), in königlichem Auftrag in der Sache zwischen Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-) einerseits, Anna, Gräfin von Henneberg und Frau zu Weinsberg (Winsperg) andererseits für Anna und gegen die Grafen gefällt hatte. Er hatte die von den Grafen ergangene Appellation dem Anton, Bischof zu Bamberg, anbefohlen, der sie wegen etlicher daraus entstandener Zweifel wieder an den König zurückgegeben hat. Da er der Sache selbst nicht nachgehen kann und eine Verzögerung nicht hinnehmen möchte, befiehlt der König dem Erzbischof, die Parteien vorzuladen, in der Sache anzuhören und über Tauglichkeit oder Untauglichkeit des ersten, vom Bischof von Würzhurg gefällten Urteils zu entscheiden.
Gebin zur Newnstat an sambstag vor dem sonntage Invocavit 1449 unsers richs im newende jare. Ad mandatum domini regis magistro Ulrico Sonnenberg refer(ente).

Berthold Abt zu Veßra (Vesser), Prämonstratenserordens, bekundet, die Pergamenturkunde des Römischen Königs Friedrich, Herzogs zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Grafen zu Tirol etc., mit dem aufgedrückten und unbeschädigten Siegel gelesen und gesehen zu haben, die wörtlich der obigen Abschrift entspricht. Er nimmt dies auf seinen Eid und kündigt das Abteisiegel an.
Gebin auf Sonntag Quasimodogeniti a. d. 1449 [20. April].

  • Archivalien-Signatur: 1205
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 März 1.

Pergament


Die Vettern und Brüder (1) Friedrich (Fritzsch), (2) Philipp der Alte, (3) Philipp der Junge und (4) Albrecht von Herda bekunden, sich mit den Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, Gebrüdern, wegen deren Anteil des Schlosses Wallenburg (Waldenberg) vertragen zu haben wie folgt:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold und ihre Erben, sich mit seinen Getreuen Friedrich (Friczschen), Philipp dem Alten, Philipp dem Jungen und Albrecht, allen von Herda, wegen des Schlosses Wallenburg (Waldenbergs) vertragen zu haben. Die von Herda und ihre Erben sollen für die folgenden zehn Jahre Mannen und Amtmänner des Grafen auf seinem Teil sein und das Schloss auf ihre Kosten und Verlust mit Knechten, Türmern, Torwärtern und allem Nötigen versehen, es verwahren und schützen. Dafür soll der Graf ihnen jährlich an Michaelis [29. Sept.] je 30 Malter Korn und Hafer Schmalkalder (Smal-) Maß und zehn Gulden oder deren Wert sowie ein Fuder Wein an Martini [11. Nov.] auf die Burg liefern. Die von Herda sollen die zur Burg gehörigen Äcker und Wiesen wie die früheren Amtleute innehaben und das Bau- und Brennholz für den Bedarf auf der Burg aus den umliegenden Gehölzen holen. Sie sollen dem Grafen und seinen Erben mit dem Anteil gewärtig sein, wie es Pflicht von Amtleuten ist. Nach Ablauf der zehn Jahre sollen sie den Anteil ohne weiteres an den Grafen und seine Erben herausgeben, in keinem Fall jedoch an Dritte. Wenn der Anteil am Schloss in dieser Zeit verlorengeht, soll man einander nach Kräften beistehen, damit der Teil wieder in die Hand des Grafen kommt. Dies haben die von Herda in aller Form beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Geben uff sannt Walpurgen tag a. d. 1449.
Die von Herda bekunden, sich dazu in aller Form verpflichtet zu haben; sie siegeln.
Gebin im jare und auff den tag als obgeschriebin stet.

  • Archivalien-Signatur: 1208
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 Mai 1.

Pergament


Johann (Hans) vom Berg (Berge), Amtmann der jungen Herren von Henneberg zu Meiningen (Meyningen), Heinrich Schuman, Schultheiß, und die Schöffen am Rat bekunden: die vor ihnen erschienene Felicitas, Witwe des Sittich Marschalk, hat freiwillig und bei gesundem Verstand für sich und ihre Erben ihrer Enkelin Hedwig Auerochs (Uwerhossen) 100 Gulden übertragen, die der Ehemann ihr als Morgengabe gegeben und auf Güter zu Schmeheim (Smeheym) angwiesen hatte. Hedwig hat zugesagt, dass Felicitas, falls sie an Nahrung oder anderen Gütern Mangel hat, auf die Morgengabe zugreifen und diese auf Lebenszeit gebrauchen kann. Was übrig bleibt, steht Hedwig und ihren Erben zu. (1) Johann vom Berg siegelt; Schultheiß und Schöffen kündigen das Stadtsiegel (2) an.
Gebin am dinstag nach Quasi modo geniti a. d. 1449.

  • Archivalien-Signatur: 1207
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 April 22.

Pergament


Johann Bluel und Eckhard Junge, Kanoniker, Johann Tuphorn und Wilhelm Amborn, Vikare des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden (Smal-) schlichten einträchtig die bisher bestehenden Irrungen zwischen Kanonikern und Vikaren um den Haus mit Hofreite, die jetzt Anton Sun gekauft hat. Die Kanoniker meinten, es gehöre der Präsenz, die Vikare beanspruchten es für sich. Außerdem waren Kanoniker und Vikare im Streit wegen des Fuhrgeldes (fuer-), das die Vikare den Kanonikern geben, die ihnen dafür eine Consolation schulden. Die Parteien hatten den Ausstellern die gütliche Einigung übertragen und sich verpflichtet, deren Spruch nachzukommen. Auf der Grundlage von Zeugenaussagen und Urkunden legen diese fest:
Vom Kaufpreis für das verkaufte Haus hatte jede Seite einen Teil eingenommen, den sollen sie behalten. Die zehn Groschen, die die Kanoniker erhalten hatten und noch schuldeten, werden gegen das von den Vikaren geschuldete Fuhrgeld aufgerechnet gemäß einem über die Weinfuhren ausgestellten Instrument, das künftig nicht mehr gültig ist. Haus und Hofreite gehören künftig zur Präsenz, die Vikare erhalten daran ein Vorkaufsrecht. Wenn kein Vikar kaufen will, kann ein Kanoniker kaufen. Wenn der ausfällt, tritt das Vorkaufsfrecht der Vikare wieder in Kraft. Was daraus anfällt, steht der Präsenz zu, die Zinsen sollen dem Heringsgeld zugeschlagen werden. Wegen des Fuhrgeldes sollen die Vikare den Kanonikern jährlich einen Gulden zahlen. Wenn die Kanoniker Consolation erhalten, steht diese auch den Vikaren zu - Wein, Bier oder anderes. Wenn sie in einem Jahr keinen Wein oder kein Bier haben und daher die Consolation nicht geben können, schulden die Vikare den erwähnten Gulden nicht.
Kanoniker und Vikare bekunden, dass dies mit ihrer Zustimmung geschehen ist und sie den Spruch einhalten wollen. Kanoniker, Vikare und Schiedsleute bitten (1) Prior und (2) Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden um Besiegelung mit Priorats- und Konventsiegel. Diese kündigen auf Bitten von Kanonikern, Vikaren und Schiedsleuten diese Siegel an.
Datum a. d. 1449 feria sexta proxima ante festum sancti Petri apostoli ad cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1204
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 Februar 21.

Auf der Rückseite die Namen der beteiligten Kanoniker und Vikare: Johann Swallung, Dekan, Heinrich Pferrer, Heinrich Han, Johann Bluel, Nikolaus Thumßbrugken (-brocken), Eckhard Junge, Johann Kolbe, Anton Sun, Berthold Stichling, Kanoniker; Johann Tuphorn, Johann Haselbach, Heinrich Ebendorff, Wilhelm Amborn, Konrad von Katz (Kacza), Adam Kursener, Matthias Ticher und Johann Schernkese, Vikare. [Nicht im HUB].

Pergament


Johann Sachse, Rentmeister der Grafen von Henneberg (Henn-) zu Schmalkalden (Sml-), bekundet: Heinrich (Heincze) Bettenhuser zu Rotterode (Rotenrode) hat für sich und seine Erben versetzt und auf Wiederkauf verkauft einen Flecken Wiesen "zu den alden heften" gelegen, "hohe wiese" genannt, Lehen von der Herrschaft Henneberg, mitsamt Zinsen an Bernhard Thein, Vikar der Kirche Unserer Lieben Frau zum hl. Grab bei Schmalkalden, und dessen Seelgerätern für 13 alte Schock Schmalkalder Währung. Dies ist mit Wissen des Ausstellers erfolgt. Der räumt daher Thein und seinen Seelgeräter den Wiesenfleck ein mitsamt der darüber ausgestellten Lehnsurkunde. Ein Rückkauf ist Bettenhuser und seinen Erben mit eigenem Geld jeweils zu Walpurgis bei Thein und nach dessen Tod bei seinen Seelgerätern möglich. Bis dahin sind als Zins ein halbes Schock Groschen Schmalkalder Währung an Michaelis, ein Michels- und ein Fastnachtshuhn an die Kammer des Grafen in Schmalkalden zu liefern. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1449 an sand Johanns tag des heiligen touffers, den man nennt den tag syner geburd.

  • Archivalien-Signatur: 1209
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 Juni 24.

Papier


Johann von Abersfeld (Hanns von Abirsfelt) bekundet für sich und seine Erben, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben auf ewig verkauft zu haben seinen Hof genannt Leutershof mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide, Wildbann, Herrlichkeiten, Zinsen und Gülten, mit Ehren, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten, den seine Vorfahren und er bisher vom Herrn [Bischof] von Bamberg zu Lehen hergebracht haben. Den Kaufpreis von 300 rheinischen Gulden hat der Graf bereits bezahlt. Der Aussteller sagt ihn davon los und setzt den Grafen und seine Erben in die Gewere des Hofes. Dieser ist Lehen vom Bischof, unversetzt und nicht beschlagnahmt. Johann verzichtet in aller Form auf den Hof und verspricht, gegen den Verkauf nicht vorzugehen. Er siegelt.
Der gebin ist ann sannt Mertins tag a. d. 1449.

  • Archivalien-Signatur: 1211
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 November 11.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen errichtet mit Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg (Hennbergk), seinem Oheim, dessen Brüdern Johann und Berthold und ihren Erben einen Burgfrieden für Haus und Stadt Schmalkalden (Smal-) und für Scharfenberg (Scharffen-). Der Burgfrieden zu Schmalkalden wird begrenzt von den Gräben, Zäunen und Schlägen. Der Burgfrieden zu Scharfenberg geht vom Kloster Weißenborn (Wiissen-) zur Tränke, zur Mühle und soweit der Hagen, die Zäune und die Schläge wenden. Entsteht im Burgfrieden eine Irrung, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen sich nicht beteiligen, außer zum Besten. Wird einer des anderen Feind, sollen die Schlösser neutral bleiben, keiner soll dem anderen daraus Schaden zufügen. Ebenso soll keine Seite die Schlösser schädigen. Keiner soll Feinde des anderen wissentlich aufnehmen. Geschieht dies unwissentlich, sollen die abziehen, sobald man es erfährt. Die Amtleute beider Seiten sollen den Burgfrieden in gleicher Weise beschwören. Wenn sie aus den Ämtern ausscheiden oder abgesetzt werden, ist man ihnen nicht weiter wegen des Burgfriedens verbunden, ihre Nachfolger sollen in gleicher Weise den Burgfrieden beschwören. Dies soll geschehen, sooft es erforderlich ist. Kauft eine Seite Güter innerhalb der zu den Schlössern gehörigen Gerichte, soll er mit einer Hälfte dem anderen zur Lösung stehen, wenn der andere das wünscht. Wenn eine Seite ihren Anteil an den Schlössern verkaufen will, soll sie es der anderen ein Vierteljahr vorher ankündigen für einen Preis, den Dritte zu zahlen bereit sind. Will der andere nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Dieser Dritte hat in gleicher Weise den Burgfrieden zu beschwören und dies zu beurkunden. Da die Grafen Johann und Berthold noch nicht mündig sind, sollen sie diesen Burgfrieden beschwören, sobald sie 12 Jahre alt werden. Siegel des Landgrafen.
Datum a. d. 1449 feria sexta ante festum sancti Laurentii martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1210
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 August 8.

Pergament


Martin Hofmann, Bürger zu Schmalkalden (Smal-), bekundet für sich und seine Erben, von den Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, zu erblichem Lehen empfangen zu haben zwei Gründchen zu Atzenrode [wüst], die er roden und zu Wiesen machen und künftig von den Grafen und ihren Erben empfangen soll. Davon sind jährlich an Michaelis [29. Sept.] ein Huhn und an Weihnachten eine Weisung von vier Böhmischen in ihr Schloss zu Schmalkalden fällig. Bei einem Verkauf sind die Gründe den Grafen auzulassen und von ihnen wieder zu empfangen, dann ist von zehn Gulden ein Gulden als Handlohn zu zahlen, wie es gewöhnlich ist. Hofmann bittet Eckdard Junge, Kanoniker zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am sontag Judica a. d. 1449.

  • Archivalien-Signatur: 1206
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1449 März 30.

Pergament


Anton Bischof zu Bamberg bekundet, seinem Freund und Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), zu Mannlehen verliehen zu haben einen Hof in der Westernach, Leutershof genannt, mit Nutzungen und Zubehör, Lehen vom Hochstift, den der Graf von Johann (Hannsen) von Abersfeld (Aberßvelt) gekauft hat. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor. Er siegelt.
Der geben ist zu Gich am mitwochen nach dem sontage Reminiscere in der vasten 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1217
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 März 4.

Pergament


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennbergk), Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg, Friedrich und andere Söhne Georgs schließen wegen der jetzt im Lande herrschenden schweren Läufe zum Nutzen ihrer Lande und Leute ein Bündnis von diesem Tag an auf sechs Jahre. Man soll einander raten und helfen und die andere Seite nicht im Stich lassen. Wird einer mit Krieg überzogen oder beraubt, mit Fehde oder ohne Fehde, soll der andere, sobald er es erfährt oder gemahnt wird, nach bestem Vermögen helfen, als ob es ihn selbst anginge, und den Feind bitten, die Fehde abzutun. Kommt der dem nicht nach, soll man in die Fehde eintreten. Wenn ein Partner von sich aus eine Fehde beginnt und Dritten Unrecht antut, ist der andere Partner nicht verpflichtet, in die Fehde einzutreten. Gegeneinander soll man nicht vorgehen. Kommt es zu Irrungen und Gebrechen untereinander, soll man die andere Seite davon informieren. Der Kläger soll aus den Räten und dem Hofgesinde des anderen einen Obmann wählen, der zusammen mit je zwei oder drei hinzugezogenen Ratleuten Klagen und Antworten anhört. Beide Seiten unterwerfen sich dem von diesen einmütig oder mit Mehrheit gefälltem Spruch. Wenn Mannen, Diener oder Hofgesinde miteinander zu schaffen haben, hat der Herr des Beklagten dem Kläger vor seinem Hofgericht zum Recht zu verhelfen. Wenn dies Bürger oder Bauern betrifft, soll es an dem Stadt- oder Zentgericht ausgetragen werden, wo der Beklagte ansässig ist. Klagen von Geistlichen sind vom jeweiligen Grafen anzuhören. Handelt es sich um eine weltliche Sache, ist sie vor dem zuständigen Gericht auszutragen. Geistliche Sachen sind dahin zu verweisen, wohin sie gehören. Keine Seite darf in die Gewere der anderen eingreifen. Geschieht dies doch, ist die andere Seite ohne Gerichtsverfahren unverzüglich wieder in die Gewere zu setzen. Was gemeinsam im Felde gewonnen wird, ist nach Anzahl der Leute und Pferde, die man bei sich hat, zu teilen. Erlittene Schäden sind zunächst aus dem Gewonnenen auszugleichen. Was darüber hinaus geht, haben die Partner jeweils ihren Leuten zu erstatten. Überwiegt die Beute den Schaden, ist der Überschuß in der beschriebenen Weise zu teilen. Die Austragung der gegeneinander erhobenen Forderungen wird für die Dauer des Vertrages zurückgestellt. Dies hat (1) Graf Wilhelm für sich und seine Brüder beschworen; er siegelt für sich und seine Brüder. Gleiches tun (2) Graf Georg und sein Sohn Friedrich, auch für die anderen Söhne Georgs; Georg siegelt, auch für seine Söhne. (3) Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, Mutter der Grafen Wilhelm, Johann und Berthold, gibt ihre Zustimmung. Sie verspricht, sich an diesen Vertrag zu halten, solange sie mit den Söhnen regiert und noch nicht auf ihr Wittum gezogen ist, und auch ihre Söhne dazu anzuhalten; sie kündigt ihr Siegel an. Zeugen: Wilhelm Marschalk, Johann (Hans) vom Berg (Berge), Jakob von Steinau (Steinaw), Otto von Milz (Miltz) und Heinrich von Wechmar.
Geschehen und geben am Suntag nechst nach sant Michels tag a.d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1223
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Oktober 4.

Enthält auch: Beiliegend Konzept u. Abschriften.

Pergament


Die Hausgenossen des Dorfes Dreißigacker (Drissigackern) bekunden für sich und ihre Nachkommen: es bestanden Streitigkeiten zwischen Johann (Hansen) Keiser und Linhard Swern über zwei Erbe zu Dreißigacker, die die beiden innehaben. Die Aussteller waren der Meinung, diese hätten zum Dorfrecht als ganze Erben beizutragen, die Inhaber wollten nur für halbe Erben leisten. Johann Swallung, Dekan zu Schmalkalden (Smal-) und Lehnsherr der beiden Männer, hat daher einen Rechtstag in Meiningen (Meyningen) angesetzt. Man hat eine gütliche Einigung vereinbart und sich auf Schlichter geeinigt: Johann (Hansen) vom Berg (Berge), Vogt zu Meiningen, und Berthold (Beczin) Voit, Schultheiß zu Kloster Rohr (Rore), wegen der beiden Männer, Heinrich Schuman, ihren Schultheißen, und Heinrich Fuß wegen der Hausgenossen. Die haben festgelegt, dass die beiden Erben mit dem Dorfrecht nicht höher belastet werden sollen als halbe Erben. Die Hausgenossen verpflichten sich, danach zu handeln. Sie bitten (1) Johann vom Berg, Amtmann zu Meiningen, (2) Heinrich Schuman, Schultheißen, und (3) Konrad Hener, Ratmann, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1450 am sonnabent nach Barbare etc.

  • Archivalien-Signatur: 1224
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Dezember 5.

Pergament


Georg (Jorge) von Bösa (Bisa) bekundet, sich mit den Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold (Berlt), Brüdern, Grafen und Herren zu Henneberg, wegen seiner Forderungen verglichen zu haben gemäß der von diesen ausgestellten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold (Berlt) und ihre Erben, sich mit Georg von Bösa verglichen zu haben wegen der Schäden, die dieser in den Irrungen mit dem Vetter Graf Heinrich von Henneberg erlitten hatte, der Forderungen von Lohn, als er ihr Amtmann zu Hutsberg war, der Schäden, die er bei der Einnahme von Hutsberg erlitten hatte, und aller anderen Forderungen bis zu diesem Tag. Sie verleihen daher ihm und seinen Leibes-Lehnserben den Hof zu Stepfershausen (Sterppfershusen), der ihnen von Johann (Hannsen) Stock im Tausch zugefallen ist, mit der Behausung und allem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide, Ehren, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Stock den innehatte. Johann [!] und seine Leibes-Lehnserben sollen den Hof künftig von den Grafen und der Herrschaft zu Lehen tragen. Georg hat dafür auf alle Forderungen verzichtet. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Gebin am sontag conversionis Pauli a. d. 1450.
Georg von Bösa verpflichtet sich auf diese Bestimmungen; er siegelt.
Der gegebin ist am tage und in der jare zale als obgeschrieben ist.

  • Archivalien-Signatur: 1215
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Januar 25.

Pergament


Georg (Jorge), Graf und Herr zu Henneberg (Henn-), bekundet: Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen etc., Albrecht Markgraf zu Brandenburg und Ludwig Landgraf zu Hessen hatten zwischen seinen Vettern Heinrich einerseits, den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold andererseits, allen Grafen und Herren zu Henneberg, durch sich und die Ihren etliche Schiede zu Schleusingen (Slusungen) und Vacha (Vache / Vach) ausgesprochen und beiden Seiten darüber Urkunden ausgestellt. Darüber sind zwischen den beiden Parteien Irrungen entstanden. Georg hat sie dazu gebracht, ihm die gütliche Einigung zu übertragen, und sich auf seinen Spruch zu verpflichten.
Er entscheidet wie folgt: Graf Heinrich soll auf die Ansprüche auf die Dörfer Bettenhausen (-husen), Kaltenlengsfeld (Kaldenlengsfelt / Caldenlengesfelt) und Seeba (Sewe), die er nach der Schlichtung erhoben hat, gänzlich verzichten. Ebenso sollen die jungen Grafen auf alle seit der Schlichtung gegen Graf Heinrich erhobenen Forderungen verzichten und ihm die Mühle zu Kaltenlengsfeld sowie den Zehnten zu Wohlmuthausen (Wolmathusen) mit dem dort anfallenden Getreide überlassen. Er darf diese jedoch nicht verkaufen oder versetzen. Nach seinem Tod fallen sie wieder an die jungen Herren und ihre Erben zurück.
Wenn Heinrich künftig Forderungen gegen die jungen Vettern hat, soll er sie dem Grafen Georg als von beiden Seiten gewähltem Obmann oder nach dessen Tod seinem Sohn Graf Friedrich mitteilen und bitten, ihm auf Tagen zu seinem Recht gegen die Vettern zu verhelfen. Der Obmann hat den Parteien binnen eines Monats nach Mahnung einen Tag in Münnerstadt (Munerstad / Munerstatt) oder Römhild (Romhilt) anzusetzen. Dort sollen die jungen Vettern auf die Forderungen vor je zwei von den Parteien bestellten Männern antworten, die mit dem Obmann darüber beraten sollen. Wenn die jungen Vettern dem nicht nachkommen oder einem vom Obmann mit den vier Schiedsrichtern gefällten Spruch nicht folgen, haften sie dem Grafen Heinrich mit 1000 Gulden Strafe, die binnen eines Jahres fällig sind. Dies soll geschehen, sooft es erforderlich ist. Das gleiche Verfahren gilt für Forderungen der jungen Grafen gegen Heinrich. Seine Strafe hat die gleiche Höhe, sie soll über drei Jahre von seinem Leibgeding abgezogen werden. In den drei Jahren soll er dieses nicht erhalten, lediglich die letzte Rate im dritten Jahr. Heinrich darf die ihm gestellten Bürgen deswegen nicht mahnen. Danach haben ihm die jungen Vettern wieder das Leibgeding zu zahlen. Auch des soll geschehen, sooft es erforderlich ist.
Damit sind alle Irrungen zwischen den Parteien beigelegt. (1) Graf Georg verpflichtet sich, auch für seinen Sohn Friedrich, auf die angeführten Regelungen. Er siegelt für sich und den Sohn. (2) Graf Heinrich erteilt dazu in aller Form seine Zustimmung. Er verspricht, seinen Verpflichtungen nachzukommen und dagegen nicht vorzugehen, und kündigt sein Siegel an. (3) Graf Wiilhelm tut das gleiche, auch für seine Brüder.
Gegebin zcu Smalkalden an der heyligen dry konige tag 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1213
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Januar 6.

Zwei Ausfertigungen.

Pergament


Heinrich von Reckerode (Recken-) bekundet für sich und seine Erben: vormals haben sein Vater Hermann und sein Bruder Apel, beide verstorben, dem Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben mit einer Mannschaft auch die Öffnung am Schloss [Stadt-] Lengsfeld (Lengesfelt) verschrieben und darüber eine Urkunde ausgestellt. Diese ist inseriert [Nr. 894 - 1425 Juni 9]. Dieses Recht räumt der Aussteller jetzt den Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold (Berlten), Grafen und Herren zu Henneberg, ihren Erben und der Herrschaft ein. Er siegelt.
Der gegebin ist am manntag nach sannt Erharts tage a. d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1214
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Januar 12.

Pergament


Heinrich von Wechmar bekundet für sich und seine Erben, dass die Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold (Berlt), Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), für die im Krieg mit denen von Eberstein erlittenen Schäden ihm und seinen Leibes-Lehnserben alles das zu Mannlehen verliehen haben, was vormals der verstorbene Konrad (Contz) Schrimpf zu Haselbach hatte und was heimgefallen ist, mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, mit Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Konrad es hergebracht hatte. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Vom Zehntlein, das die Grafen auf dem Teil zu Haselbach haben, sollen Heinrich und seine Leibes-Lehnserben frei sein. Da Zweifel daran bestehen, dass Konrad in fremden Landen verstorben ist, soll ihm das Lehen, wenn er zurückkehrt, überantwortet werden. Die Grafen sollen dann Heinrich und seinen Leibes-Lehnserben das erste freiwerdende Lehen verschreiben, wie sie Haselbach verschrieben haben. Heinrich bekundet, dass seine Forderungen damit abgetan sind. Er übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Gebin an sannt Kilians tage a. d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1222
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Juli 8.

Pergament


Johann (Hans) Walther, Bürger zu Salzungen (Saltzungen), bekundet für sich und seine Erben, von den Fürsten Wilhelm, Johann und Berthold (Berlt), Grafen und Herren zu Henneberg (Hennem-), zu Erbrecht und erblichem Lehen empfangen zu haben den Berg genannt Mosberg (Muse-) mit Gehölz, Gefilde und allem Zubehör, wie er von den Grafen zu Lehen rührt. Davon sind an die Grafen oder die, denen sie es zuweisen, jährlich an Michaelis [29. Sept.] drei Malter Korn und vier Malter Hafer Salzunger Maß in deren Gewalt nach Frauenbreitungen (Frawenbreytingen) zu liefern. Walther hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Werner von Boineburg (Beumel-) um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin auf den achtzehinden a. d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1225
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Januar 13.

Pergament


Kilian Meusser bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben ein Burggut auf ihrem Schloss Henneberg, einen Hof zu Ellingshausen (Eylingshusen) mit Zubehör - einer Mühle, einem Fischwasser, einem Baumgarten, einer Gadenstatt im Kirchhof und vier Gütern daselbst. Diese und das Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Äcker, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, mit Rechten, Nutzen, Würden, Freiheiten, Herrlichkeiten und Gewohnheiten hat Meusser für sich und seine Lehnserben empfangen. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Meusser hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist uff Sonntag Oculi a. d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1218
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 März 8.

Pergament


Otto Teufel (Duffel) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Henn-), seinen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben die Hälfte eines Viertel am Burgstall und einem Gut zu Oberkatz (Obern Katza) und ein halbes Gut, geteilt mit Johann (Hans) Heinbrecht, wie sie die von Hartung Brate gekauft hatten, dazu für sich und seine Leibes-Lehnserben zwei Güter zu [Unter-] Katz (Katza), die er von Johann (Hansen) von Allendorf (Aldendorff) gekauft hat. Diese Lehen empfängt er mit allem Zubehör, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, Wunne und Weide, wie er sie gekauft hat. Wenn er ohne Leibes-Lehnserben stirbt, soll seine Ehefrau in den beiden von Allendorf gekauften Gütern auf Lebenszeit sitzen bleiben. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinrich von Wechmar um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff sontag Faßnacht 1450.

  • Archivalien-Signatur: 1216
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Februar 15.

Pergament


Prosper [Colonna], Kardinaldiakon tit. S. Giorgio in Velabro, der wünscht, dass die Kirche des Benediktinerklosters Herrenbreitungen (Castri bretinghen), Diözese Mainz (Maguntine), häufiger besucht wird, gewährt allen Christgläubigen, die sie an den Festen Jesu Christi - Weihnachten, Beschneidung [1. Jan.], Erscheinung [6. Jan.], Auferstehung [Ostern], Himmelfahrt, Pfingsten, Dreifaltigkeit und Fronleichnam, an den Marienfesten Geburt [8. Sept.], Verkündigung [25. März], Empfängnis [8. Dez.], Heimsuchung [2. Juli], Reinigung [2. Febr.] und Himmelfahrt [15. Aug.], am Geburtstag Johannes des Täufers [24. Juni], an den Festen der 12 Apostel, der vier Evangelisten, der Kirchenlehrer, der Heiligen Erhard [8. Jan.], Georg [23. April] und Lorenz [10. Aug.], Märtyrer, Martin [11. Nov.] und Augustinus, Bekenner, Maria Magdalena [22. Juli], Katharina [25. Nov.], Barbara [4. Dez.] und Margarete [13. Juli], Jungfrauen, sowie an Allerheiligen und am Fest der Kirchweihe besuchen und zur Reparatur und Erhalt des Gebäudes, der Kelche, Bücher und anderer Geräte zur Mehrung des Gottesdienstes beitragen, für jeden dieser Tage 100 Tage Ablass an Sündenstrafen. Der Aussteller siegelt.
Datum Rome a. d. 1450 die vero quarta mensis Junii, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini Nicolai divina providentia pape quinti anno quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1220
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1450 Juni 4.

Lateinisch. Auf der Rückseite ein Mönch, eine besiegelte Urkunde haltend.

Pergament


Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., an Konrad Abt zu Hersfeld (Hirßfelden): ihm liegt eine Appellation vor, die die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, einerseits, Anna Gräfin von Henneberg, Frau zu Weinsberg (Weinsperg) andererseits betrifft und die er Dietrich, Erzbischof von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschland und Kurfürsten, mit einer Kommission anbefohlen hatte; diese ist inseriert [1449 März 1]. Der Erzbischof, der wegen anderer Geschäfte dem nicht nachkommen kann, hat den Auftrag an den König zurückgegeben, der auch mit Geschäften überladen ist. Er bittet daher den Abt, der Sache in der Weise nachzugehen, die er dem Erzbischof befohlen hatte.
Gebin zu Wien am sambcztag an sant Affarentag 1451 und unsers reichs im zwelfften jare. Ad mandatum domini regis in consilio Udalricus Walczli.

Johann, Abt des Benediktinerklosters [Herren-] Breitungen (Breytingen), bekundet, die vom König ausgestellte, mit aufgedrücktem, unbeschädigten Siegel versehene Papierurkunde gesehen zu haben, die wörtlich mit dieser Abschrift identisch ist. Dies bekundet der Abt auf seinen dem Orden geleisteten Eid; er siegelt mit dem Abteisiegel.
Gebin uff sant Anthonigen tag a. d. 1452 [17. Jan].

  • Archivalien-Signatur: 1236
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 August 7.

Pergament


Der Römische König Friedrich, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., an seinen Getreuen Johann Grafen zu Nassau (Nassaw), Herrn zu Wiesbaden (Wyß-): ihm liegt eine Appellation vor, die die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, einerseits, Anna Gräfin von Henneberg, Frau zu Weinsberg (Weinsperg) andererseits betrifft und die er Dietrich, Erzbischof von Mainz (Mencz), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschland und Kurfürsten, mit einer Kommission anbefohlen hatte; diese ist inseriert [1449 März 1]. Der Erzbischof, der wegen anderer Geschäfte dem nicht nachkommen kann, hat den Auftrag an den König zurückgegeben, der auch mit Geschäften überladen ist. Er bittet daher den Grafen, der Sache in der Weise nachzugehen, die er dem Erzbischof befohlen hatte.
Gebin zu der Neunstat am sechzehenden tag des mandes Februarii 1451, unsers reichs im ainliften jare. Ad mandatum domini regis in consilio.

Berthold Abt zu Veßra (Vesser) bekundet, die besiegelte Haupturkunde mit dieser Kommisson gelesen und gesehen zu haben, die wörtlich der obigen Abschrift entspricht. Er nimmt dies auf seinen Eid und kündigt das Abteisiegel an.
Gebin am Osterabent a. d. 1451 [24. April].

  • Archivalien-Signatur: 1227
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Februar 16.

Pergament


Die Brüder Christian und Konrad (Concz) Pferrer (Pfarner) bekunden für sich und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold (Berlt) deren Anteil am Schultheißenamt zu Schmalkalden (Smal-) empfangen zu haben mit der Hälfte des Zubehörs, Gewalt, Freiheit, Würdigkeit und Nutzen, wie es hergekommen ist und der verstorbene Vater Konrad Pferrer es von den Grafen zu Lehen hatte. Diese sollen die Brüder und ihre Leibes-Lehnserben im Amt schützen und bewahren wie andere Mannen und Diener. Sie haben in der von ihnen ausgestellten Urkunde die Ratsmeister und den Rat zu Schmalkalden aufgefordert, den Brüdern und ihren Leibes-Lehnserben deswegen gewärtig zu sein. Wenn beim Tod der Brüder deren Leibes-Lehnserben noch unmündig sind und dem Amt nicht vorstehen können, soll man bis zu deren Mündigkeit warten. Die Brüder haben ihre Verpföichtungen beschworen. Christian siegelt, auch für den Bruder und die Erben.
Uff dinstag nach dem sontag Jubilate a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1231
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Mai 18.

Pergament


Die Brüder Konrad und Peter Falkart bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold (Berlt) zu Mannlehen empfangen zu haben den vierten Teil eines Hofes zu Barchfeld und ein Lehnlein genannt, "hoenkirchen gutlin" mit Zubehör in Dorf und Feld, wie es ihr Vater Johann (Hanns) Falkart von den Grafen hatte. Sie und ihre Erben sollen davon dienen, wie es der Vater dem verstorbenen Vater der Grafen verschrieben hat. Dies haben sie beschworen. Ihre Brüder Konrad (Contz) und Adolf sollen das Lehen empfangen, wenn sie mündig werden. Die Aussteller bitten Heinrich von Wechmar um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am dinstag nach dem sontag Jubilate a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1230
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Mai 18.

Pergament


Johann (Hanns) Hunolt, Bürger zu Eisenach (Isennach), bekundet für sich, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold (Berlt) zu Erblehen empfangen zu haben einen Weingarten am Kathreinberge unter Fischbach, den zuvor Hermann Nagel (Nayel) hatte. Den sollen die Eheleute und ihre Erben zu erblichem Lehen innehaben und nutzen. Davon ist jährlich an Michaelis [29. Sept.] ein Pfund Wachs in die gräfliche Kammer in Schmalkalden (Smal-) zu liefern. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Bei einem Verkauf ist der Weingarten mit dem Zins dem Grafen aufzulassen und wieder von ihm zu empfangen, dabei ist übliche Handlohn fällig. Hunolt hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Friedrich Königsee (Fritsch Konigissehe), Schultheißen zu Eisenach, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sant Johanns tag sonnewenden a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1235
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Juni 24.

Pergament


Johann (Hanns) Sprenger, Lehnsträgers des Spitals zu Münnerstadt (Muner-), bekundet im Namen der dortigen Zwölfer, als Lehnsträger vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben drei Güter zu Volkershausen (Volkoltishusen), die jährlich zwei Pfund Heller Geld und zehn Achtel Korn und Hafer Schweinfurter (Sweinfurtter) Maß zinsen und mit Weisung, Diensten und Herberge dienen, mit allen Rechten und Nutzen in Feld und Dorf, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie Wortwin von Maßbach (Maspach) und die Zwölfer bisher vom verstorbenen Großvater und Vater der Grafen hatten. Die Zwölfer sollen jeweils einen von ihnen zum Lehnsträger wählen, der das Lehen vom Grafen empfängt. Sprenger hat die Verpflichtungen beschworen. Da das Spital kein Siegel hat, hängt das der Stadt Münnerstadt an.
Am mantag Felicis et Adaucti a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1237
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 August 30.

Pergament


Johann (Hans) von Allendorf (Alndorff) bekundet für sich und seine Erben, zu einem Testament und Seelgerät der Pfarrei [Unter-] Katz (Katcza) sein freieigenes Gut und Lehen zu Reifendorf (Riffendorff) übertragen zu haben, das jetzt Heinrich (Heintcz) Strube und Johann (Hans) Schonsmidt innehaben. Er hat es von Apel Sintram, Stiftsherrn zu Fulda, für 40 Mark als freies Eigen erhalten und mehr als 40 Jahre ohne Behinderung besessen. Das Gut soll künftig mit Gülten, Zinsen, Diensten und Gerechtigkeiten dem Pfarrer zustehen. Der soll die von Allendorf, den Aussteller, seine Ehefrau Irmgard (Hirmeln) und ihre Erben, Vorfahren und Nachkommen viermal jährlich an den Sonnabenden in den Quatembern mit Vigil am Freitagabend und Seelenmesse am Sonnabendmorgen begehen. Zu diesem Zweck übergibt der Aussteller dem Pfarrer diese von ihm besiegelte Urkunde.
Der gegeben ist 1451 an sendt Barbaren tag der heiligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 1238
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Dezember 4.

Pergament


Johann (Hans) von Allendorf (Alndorff) und seine Ehefrau Irmgard (Irmel) bekunden für sich und ihre Erben, zu einem Testament und Seelgerät der Pfarrei [Unter-] Katz (Kacza) ihr freieigenes Gut und Lehen zu Reifendorf (Riffendorff) übertragen zu haben, das jetzt Heinrich (Heincz) Strube und Johann (Hans) Schonsmidt innehaben, das sie von Apel Sintram, Stiftsherrn zu Fulda (Fulde), für 40 Mark als freies Eigen erhalten und mehr als 40 Jahre ohne Behinderung besessen haben. Das Gut soll künftig mit Gülten, Zinsen, Diensten und Gerechtigkeiten dem Pfarrer zustehen. Der soll die von Allendorf, die Aussteller und ihre Erben, Vorfahren und Nachkommen viermal jährlich an den Sonnabenden in den Quatembern mit Vigil am Freitagabend und Seelenmesse am Sonnabendmorgen begehen. Zu diesem Zweck übergibt der Aussteller dem Pfarrer diese von ihm besiegelte Urkunde.
Der geben ist 1451 an sandt Barbaren tag der juncfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 1239
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Dezember 4.

Pergament


Johann Abt zu Herrenbreitungen (Hern Breitungen) bekundet, dass Friedrich (Fritzsche) Brate eine ewige Messe zu Unserer Lieben Frau, an jedem Sonnabend zu singen, und auf jede Goldfasten [Quatember] eine ewige Vigil und Seelenmesse von ihm und seinem Konvent gekauft hat zu Ehren des Allmächtigen und der Jungfrau Maria als Seelgerät für seinen Vater Johann (Hansen) Brate, seine Mutter Adelheid, seine beiden Ehefrauen Gertrud (Gele) und Katharina, ihre Erben, Altvorderen und Nachkommen, wie es die vom Konvent darüber ausgestellte Urkunde ausweist. Der Abt hat das Geschenk Brates angenommen und zum Besten der Abtei verwendet. Er verpflichtet sich, die Messen wie beschrieben zu halten und dem Konvent jährlich zwei Schock und 12 Groschen aus dem Abteigut zukommen zu lassen, das derzeit Berthold (Betze) Schaff innehat, der die Summe an Michaelis liefern soll. Dieser hat sich entsprechend verpflichtet. Der Aussteller siegelt mit dem Abteisiegel.
Gebin uff Montag nehst vor Erhardi a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1226
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Januar 4.

Pergament


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: es bestanden Irrungen zwischen seinen Oheimen und Freunden Gottfried Bischof zu Würzburg (Wirtzpurg), Wilhelm und seinen Brüdern sowie Georg (Jorge), Vettern, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), einerseits, den Brüdern und Vettern Giso, Heinrich, Georg (Jorgen) und Wilhelm von Haun (Hune) andererseits um das Schloss [Burg-] Haun. Der Landgraf hat an diesem Tag mit Hilfe und im Beisein des Konrad, Abts zu Hersfeld (-felde), und etlicher seiner Räte und Freunde zwischen den Parteien geschlichtet wie folgt:
Die Gebrechen um das Schloss mit Zubehör sowie die Beschuldigungen und Forderungen der Parteien gegeneinander sind abgestellt, keine Seite soll künftig die andere angreifen, insbesondere sollen der Bischof und die Grafen die von Haun im Schloss mit Zubehör nicht behindern. Die Brüder und Vettern von Haun wiederum sollen geloben, gegen den Bischof, die Grafen, deren Lande und Leute in den nächsten 20 Jahren nichts zu unternehmen und nicht zu gestatten, dass diese aus dem Schloss Haun und dem ihnen zustehenden Anteil geschädigt werden. Wenn die von Haun innerhalb dieser Zeit der Urfehde Forderungen haben gegen Mannen, Diener oder Untersassen des Bischofs oder der Grafen, soll deren Herr denen von Haun binnen zehn Monaten nach Mahnung zum Recht verhelfen. Erfolgt das nicht innerhalb der Frist, können die von Haun die Betreffenden anlangen und fordern, ohne gegen die Urfehde zu verstoßen. Wenn die Parteien Forderungen gegeneinander haben, sind die untereinander gebührlich auszutragen. Den Anspruch auf die Lehen, die Giso von Haun vom Grafen Wilhelm und seinen Brüdern zu haben meint, soll er vor diesen austragen, die Grafen sollen ihm den Austrag nicht verweigern. Wenn Giso sein Recht nachweist, sollen die Grafen ihn belehnen. Philipp von Haun, der zu Schleusingen (Slusungen) in Gefangenschaft des Grafen Wilhelm und seiner Brüder sitzt, ist für ein Jahr freizulassen. Binnen dieses Jahres sollen Philipp und seine Freunde sich mit den Grafen deswegen vertragen. Gelingt das nicht, können die Grafen die Frist um ein Jahr verlängern und dies später so fortsetzen, bis man sich verglichen hat. Philipp soll jährlich zum Gefängnis in Schmalkalden (Smal-) kommen, dort seinen Tag holen und sich gegen die Grafen so verhalten, wie es ein Gefangener schuldig ist. Wenn er dem nicht nachkommt, sollen die Grafen ihn wieder ins Gefängnis nach Schmalkalden oder an einen anderen Ort laden. Die von Haun sollen die Higke wieder zu ihrem Gut kommen lassen und ihnen das zurückgeben. Damit sind alle Irrungen unter den Parteien abgestellt, alle Gefangenen sind gegen Urfehde freizulassen; Forderungen wegen Brandschatzung, Schatzung und Geldern, die noch nicht bezahlt sind, entfallen und sollen von den Parteien nicht mehr gegeneinander erhoben werden.
Landgraf Ludwig siegelt mit dem Sekretsiegel (1). Der Bischof, die Grafen Wilhelm und Georg, Giso, Heinrich, Wilhelm und Georg von Haun stimmen der Regelung zu und verpflichten sich auf die erwähnten Bestimmungen. (2) Graf Georg siegelt, auch für den Bischof und seine Vettern. Die bekunden, sich dieses Siegels mit zu bedienen. (3) Giso von Haun hängt sein Siegel an. Heinrich, Georg und Wilhelm von Haun bitten (4) Simon von Merlau (Merlaw) und (5) Ludwig (Lotczen) von Trümbach (Druben-) um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist zu Hersfelde uff mittwochin vor dem heilgen Palmen dage sub a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1229
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 April 14.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennem-), bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold (Berlt), seine Getreuen, die Brüder Johann (Hannsen) und Georg (Jorgen) Warmunt zu Mannlehen belehnt zu haben mit 36 Acker im oberen, 45 Acker im mittleren und 55 Acker im niederen Feld zu Meiningen (Meyningen), drei Acker Wiesen beim Siechhaus, 60 Acker Ellern auf den Bergen, etlichen Zinsen an Unschlitt, Hühnern, Gänsen, Eiern und Geld in der Mark von Meiningen sowie 5 ½ Acker Wiesen zu Landswehr (Lanndswere), wie es von deren verstorbenem Vater Hertnid auf sie gekommen ist. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Dieser siegelt, auch für seine Brüder.
Gebenn am fritag nach dem heilgen pfingstage a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1233
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Juni 18.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennem-), bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold (Berlt), zu erblichem Lehen verliehen zu haben dem Johann (Hannsen) Hunolt, Bürger zu Eisenach (Isennach), dessen Ehefrau Katharina und ihren Erben einen Weinberg "am kathreinberge" unter Fischbach, der zuvor Hermann Nagel (Nayl) gehörte. Den sollen die Eheleute und ihre Erben innehaben und nutzen. Davon ist jährlich an Michaelis ein Pfund Wachs als Erbzins zu liefern. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Bei einem Verkauf ist der Weinberg dem Grafen aufzulassen und wieder von ihm zu empfangen, dabei ist übliche Handlohn fällig. Hunolt hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Geben am Johannis tag sonnwende a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1234
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Juni 24.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Hennem-), bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: ihr Getreuer Johann von Bösa (Hanns, Bisa) hatte ihnen in einer Urkunde einen Sedelhof und sechs Hufen Land mit Behausung und Schaftrift, alles zu Stockhausen (Stoghusen), aufgelassen mit der Bitte, es dem Peter Münzmeister, Bürger zu Eisenach (Isennach), zu verleihen. Peter und seine Erben sollten es mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten von der Herrschaft zu erblichem Lehen haben und davon jährlich am Michaelis [29. Sept.] zwei Pfund Wachs als Erbzins an die Kammer der Grafen in Schmalkalden (Smal-) liefern. Bei einem Verkauf sind die Güter aufzulassen und von den Grafen zu empfangen. Dann ist der übliche Handlohn fällig. Der Graf verspricht, Peter und seine Erben im Lehen zu schützen und zu handhaben. Peter hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin am dinstag nach dem heilgen pfingstage a. d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 1232
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1451 Juni 15.

Pergament


1452, im 15. Jahr der Indiktion, im sechsten Pontifikatsjahr des Paptes Nikolaus V., "am suntage, der da waß der ander tag deß mandin Julii" gegen Mittag erschienen in der Hofstube der Burg Wallraff (Walraffin), Würzburger (Wurczpurger) Diözese, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Henn-), der Schultheiß Heinrich Ritzman und andere Männer aus dem Dorf Metzels (Meczils).
Der Graf fragte den Schultheißen und die Nachbarn nach den seit alters hergebrachten dortigen Rechten der Herrschaft. Der Schultheiß sagte, über mehr als 30 Jahre seien Unfriede und Krieg im Lande gewesen, damals seien die besetzten Güter in Metzels, die nicht hennebergisch gewesen seien, zerstört worden. Er sei mit den Nachbarn und mit Zustimmung der Lehnsherren dieser Lehen zum Großvater des Grafen gegangen und habe ihn ersucht, sie in Schutz und Schirm zu nehmen. Sie wollten sich ihm unterwerfen mit Bede, Fronen, Diensten, Atzung und anderem, was einem Herrn zustehe. In Anbetracht des Schadens habe der Großvater des Grafen sie angenommen, alsbald ihn als Schultheißen eingesetzt und ihm befohlen, künftig der Herrschaft wegen zu Gericht zu sitzen, zu gebieten und zu verbieten. Die Herrschaft Henneberg habe also dort Bede, Fron, Steuer, Lager und alle Herrlichkeit im Dorf innegehabt. Das sei mit Wissen und Willen der Lehnsherren geschehen, die Güter zu Metzels hätten. Der Schultheiß und die Nachbarn haben ebenfalls darein gewilligt.
Seitdem war er Schultheiß der Herrschaft Henneberg, er hat das Amt ruhig innegehabt, die Herrschaft sitzt noch darin. Die Männer zu Metzels und in ihrem Namen Nikolaus (Clausin) Haselbach sagten einträchtig das Gleiche wie der Schultheiß. Sie hätten gesehen, dass sie vom Großvater des Grafen befriedet und beschützt wurden, ihre Wohnhäuser seien unbeschädigt geblieben, sie hätten um die Kirche unter der Herrschaft Henneberg gewohnt und gebaut, da der Herrschaft dieser Teil zusteht.
Der Graf ersuchte den Notar, darüber ein oder mehr Instrumente anzufertigen. Ort und Datum wie vor. Zeugen: Dietrich (Ditz) von der Tann (Thann) und Marx Wolff, Laien der Diözese Würzburg.
Berthold Grunbein, Pfaffe Mainzer (Menczir) Bistums und kaiserlicher Notar, war bei Allem anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1241
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Juli 2.

Pergament


Agnes (Neßa) von Buttlar (Botteler), Äbtissin, Elisabeth (Elße) von Sachsen (Sachssen), Priorin, und der Konvent zu Zella (Celle) übergeben dem Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), auf dessen Lebenszeit ihre Wüstung zu Bernshausen (Bernß-) und etliche Güter zu Ober-Weilar (Obern Weiler) mit Nutzung, Äckern, Wiesen, Holz, Wasser, Wunne und Weide, Freiheiten und Gerechtigkeiten, wie die seit alters hergekommen sind; ausgenommen sind etliche Wiesen, die der Konvent zu Bernshausen hat. Nach Heinrichs Tod fallen Wüstung und Güter wieder an das Kloster zurück. Der Graf nimmt die Ausstellerinnen dafür auf seine Lebtage in Schutz und Schirm. Äbtissin und Priorin hängen mit Zustimmung des Konvents das Konventssiegel an.
Geben und geschen 1452 auff Kiliani.

  • Archivalien-Signatur: 1242
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Juli 8.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen (Slusungen) bekunden: die Fürsten Wilhelm, Johann (Hanns) und Berthold, (Berlt), Grafen und Herren zu Henneberg, Gebrüder, haben ihrem verstorbenen Vater Graf Wilhelm beim Johanniterorden in ihrer Stadt ein ewiges Begängnis gestiftet und sie zu dessen Vormündern gemacht. Die Urkunde lautet wie folgt:
Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: ihr verstorbener Vater Fürst Wilhelm hatte sich zu Lebzeiten in die Bruderschaft des Johanniterhauses in ihrer Stadt Schleusingen (Slusungen) einschreiben lassen und bestimmt, dass die dortigen Brüder nach seinem Tod seinen besten Hengst erhalten sollten. In Anbetracht dessen, dass aus der Übergabe des Hengstes nichts Gutes für den Vater erwachsen wäre und sie etwas Ewiges stiften wollen, verschreiben die Aussteller mit Zustimmung des Komturs Johann Strube und seines Konvents für das Seelenheil des Vaters und zu einem ewigen Begängnis für sich und ihre Erben drei Gulden Zins, die jährlich in ihrem Dorf Rappelsdorf (Rapelsdorff) anfallen aus der Hufe, die jetzt Friedrich (Fricz) Escherich innehat. Bürgermeister und Rat zu Schleusingen sowie deren Nachfolger sollen die drei Gulden beim jeweiligen Inhaber der Hufe erheben und an Komtur und Konvent für das Begängnis des Vaters reichen, davon zwei Gulden am Erhardstag [8. Jan.]. Der jeweilige Komtur soll sicherstellen, dass er an diesem Tag fünf Priester bei sich hat, so dass er selbsechst für den Vater am Vorabend eine gesungene Vigil und am Tag selbst sechs Seelenmessen, davon zwei gesungene, halten lassen kann. Dabei soll des Vaters und aller Vorfahren auf der Kanzel gedacht werden, nach der Messe soll man mit Gesang über die Bahre gehen. Der Komtur hat dabei am Tag die fünf Priester und den obersten Schulmeister am Abend und am Morgen anhand der beiden Gulden, die er erhält, zu beköstigen. Den dritten Gulden sollen die Bürgermeister nach dem Essen als Präsenz an die Priester auszahlen, davon je ein Viertel (einen ort) an die drei Priester, die beim Komtur in seinem Haus sind, das vierte Viertel an die beiden Priester, die der Komtur hinzugebeten hat; der Schulmeister erhält acht Pfennige Landwährung.
Wenn ein Komtur dabei säumig ist, sollen die Bürgermeister aus den drei in diesem Jahr fälligen Gulden eine Spende machen und diese für das Seelenheil des Vaters öffentlich an arme Leute auszahlen ohne Behinderung durch die Herrschaft, den Komtur oder seinen Konvent. Die Aussteller verzichten in aller Form auf den Zins und weisen Escherich mit der Zahlung an die Bürgermeister. Kein künftiger Amtmann soll die Inhaber der Hufe künftig über das hinaus belasten, was die in Händen Escherichs befindliche Urkunde ausweist. Bürgermeister und Rat dürfen die drei Gulden nur für diesen Zweck verwenden.
Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. Der Komtur Johann Strube und die Konventsherren zu Schleusingen verpflichten sich, diesen Bestimmungen nachzukommen. Der Komtur siegelt, der Konvent bedient sich dieses Siegels mit. - Geben am mitwachen nach unser frawentag conceptionis 1452.
Bürgermeister und Rat verpflichten sich, das Begängnis getreulich auszurichten und die drei Gulden nur für den genannten Zweck zu verwenden. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gegebin ist am tage und in der jarzale als obgeschriebin stehit.

  • Archivalien-Signatur: 1249
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Dezember 13.

Pergament


Der Offizial des Propstes von St. Severi zu Erfurt (Erfforden.) an den Pleban zu Waltershausen (-husen) und die übrigen darum Ersuchten: für die Pfarrkirche zu Brotterode (Bruwerterade), vakant durch den Verzicht des letzten Rektors Albrecht Sattler (sellatoris), ist der Priester Nikolaus Goldschmidt (Aurifabri), Diözese Mainz (Mag.), durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg (Hennen-), präsentiert worden. Der Offizial hatte dies öffentlich bekanntgemacht, zum Termin hat niemand Einspruch erhoben. Daher investiert er den Nikolaus Goldschmidt in aller Form und befiehlt den Adressaten, diesen mit den erforderlichen Feierlichkeiten in den körperlichen Besitz der Pfarrkirche einzuführen und ihm deren Einkünfte überantworten zu lassen. Der Aussteller siegelt. Zeugen: Johann Holweg und Johann Francken, Priester der Diözese Mainz, und Johann von Salzungen (Salczungen).
Datum a. d. 1452 die XIIII mensis Iunii.

  • Archivalien-Signatur: 1240
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Juni 14.

Lateinisch. KV: Jo Episopi notarius.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich, Herzog zu Österreich und Steyr etc., an Wlhelm,Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen (Miessen): ihm liegt eine Appellation vor, die die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennem-), einerseits, Anna Gräfin von Henneberg, Frau zu Weinsberg (Weinßperg) andererseits betrifft und die er Dietrich, Erzbischof von Mainz (Mentze), des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler in Deutschland und Kurfürsten, mit einer Kommission anbefohlen hatte; diese ist inseriert [1449 März 1]. Der Erzbischof, der wegen anderer Geschäfte dem nicht nachkommen kann, hat den Auftrag an den König zurückgegeben, der auch mit Geschäften überladen ist. Er bittet daher den Herzog, der Sache in der Weise nachzugehen, die er dem Erzbischof befohlen hatte. Der Aussteller siegelt mit dem Königssiegel [!].
Gebin czur Newnstad an sant Thomas abind dez heiligen czwelffboten 1452, unsers richs im drieczehinden und dez kayserthumbs im ersten jare.

Erhard, Abt zu Bürgel (Burgeln), Benediktinerordens, bekundet, diese auf Papier geschriebene und mit einem auf der Rückseite aufgedrückten Siegel versehene, ganz unversehrte und unverdächtige Kommission gesehen zu haben. Die Abschrift ist wörtlich damit identisch. Er siegelt mit dem Abteisiegel.
Gegebin uf dinstag nach octavas epiphanie a. d. 1454 [15. Jan.].

  • Archivalien-Signatur: 1250
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Dezember 20.

Pergament


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg (Hennen-), einerseits, Georg, Graf und Herr zu Henneberg, andererseits bekunden: ihre Heimlichen, der Ritter Jakob von Steinau (Steynaw), Johann (Hans) vom Berge und Heinrich von Wechmar wegen der drei Brüder, der Ritter Johann Voit von Salzburg (Saltzburg), Otto von Milz (Miltze) und Andreas von Herbstadt (Hermstat) wegen des Grafen Georg haben die zwischen ihnen bestehenden Irrungen wegen des Zolls zu Viernau (Furnawe) geschlichtet. Von den armen Leuten des Grafen Georg in den Dörfern Rohr (Rora), Schwarza (Swartza), Viernau, Steinbach und Herges (Hergots) soll binnen der nächsten vier Jahre kein Zoll genommen werden. Da der Zoll von Löffelstiehlen (loffelstertze) und Brennholz umstritten ist, soll Graf Wilhelm innerhalb der Frist keinen Zoll von Brennholz nehmen. Wenn man es nach Ablauf der Frist nicht bei dieser Schlichtung belassen will, treten die Parteien wieder in ihre bis zu diesem Tag bestehenden Rechte ein. Wegen der Irrungen in den Dörfern sollen beide Seiten je zwei Schiedsrichter wählen, die auf ausgeschnittenen Zetteln einen Gütertausch beurkunden und besiegeln sollen. Die Grafen versprechen, sich an einen solchen Schied zu halten. Kommen die vier Schiedsleute nicht überein, sollen Graf Wilhelm und seine Brüder einen Rat oder Diener des Grafen Georg zum Obmann ernennen, der die Sache zu entscheiden hat. Beide Seiten sollen bis Martini [11. Nov.] der Gegenseite ihre Nutzungen in den Dörfern schriftlich übergeben. Auf dieser Basis sollen die Schiedsrichter bis zum obersten Tag [6. Jan.] entscheiden. Über diese Entscheidung ist von den Parteien eine Urkunde auszustellen. Wenn arme Leute, Bürger oder Bauern einen Zoll der Parteien umfahren und dabei ertappt werden, der Betreffende aber beschwören kann, dass er von keinem Zoll gewußt hat, soll er mit einer Strafe von einem Gulden davonkommen. Wird er erneut ertappt, kann der Inhaber des Zolls die jeweilige Fuhre an sich nehmen. Das Holz zu Haselbach (Heselbach) soll man versteinen; die dortigen Rechte der armen Leute sollen bestehen bleiben. Geld und Habe, die bis zu diesem Tag an Zöllen beschlagnahmt worden sind, werden dem Ritter Dietrich Truchseß von Wetzhausen überstellt, dessen gütlicher Entscheidung sich beide Seiten unterwerfen. Die sonstigen, von den Parteien auf Zetteln übergebenen Forderungen werden hiermit abgetan. Es siegeln Graf Wilhelm - auch für seine Brüder - und Graf Georg.
Geben uff Mitwochen nach sant Dyonisius tag 1452.

  • Archivalien-Signatur: 1246
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Oktober 11.

Heinrich Scherschmidt, Kleriker Würzburger (Wirtzpurger) Bistums und kaiserlicher Notar, bekundet, diese auf Pergament geschriebene Urkunde mit zwei unversehrt anhängenden Siegeln gesehen zu haben, die wörtlich mit dieser Abschrift übereinstimmt. Er bringt sein Signet an und unterschreibt.
Geschehen auff mitwochen nach mitwochen [!] nach Margarethe a. d. 1492 [Juli 18].
Signet.
Es folgt:
Folgende Ansprüche hat Graf Georg, Herr zu Henneberg, gegenüber seinen Vettern Graf Wilhelm und seinen Brüdern abgetan: um das Lager zu Albrechts; um Lutzen Johann (Hansen), der von Helmershausen aus seinem Gebot geführt worden ist; um die von Einhausen, die an Wiesen des Forstes zu Henneberg Holz gehauen haben; um den Armen von Benshausen, der zu Viernau (Firnaw) gefangen gewesen ist; um den alten Schubsteyn, der die von Kaltensundheim (Kaltensontheim) geladen (geheyscht) hat; wegen der armen Leute zu Steinbach, die verurteilt worden sind. Graf Georg drückt sein Siegel auf die Rückseite auf. - Gegeben zu Nydernlawringen an sant Burckarts tag des heilgen bischoffs in a. d. 1452 [14. Okt.].
Folgt Notarsvermerk des Heinrich Schersmidt vom 18. Juli 1492 mit Signet.

Es folgt: Urkunde vom 15. Febr. 1445 (GHA Urk. Nr, 1147), ebenfalls in Abschrift des Notars H. S. vom 18. Juli 1492; gleiches Signet.

Darauf folgt:
Der fünfte Spruch des verstorbenen Grafen Georg um das Lager zu Albrechts ist wie folgt vorgebracht worden: wir haben in Gewerre hergebracht, dass niemand auf unseren Eigengütern zu Albrechts Lager gehabt hat außer unseren Vorfahren (eltern) und uns. Der Adressat (dein liebe) hat dort ohne sein Wissen gelagert und den Leuten Schaden zugefügt; Bitte um Ersatz, sonst soll darüber Recht erkannt werden.
Stellungnahme: zu Albrechts hatte man Lager, wie seit alters hergekommen, wie der Adressat wohl weiß, da die von Albrechts die gemeinsamen Wälder, Wunnen und Weiden gebrauchen. Man hofft, dass es beim Herkommen bleibt, sonst soll das Recht entscheiden.

Pergament


Georg von Schweinfurt (Jorge von Swin-) zu Münnerstadt (Munerstat) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold (Berlt) zu rechtem Lehen empfangen zu haben für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, ein Gut zu Fechersheim (Fenchers-) mit Zubehör, zinst jährlich 26 Schilling, 16 Käse, einen Lammsbauch zu Ostern und ein Fastnachtshuhn. Sein verstorbener Vater hatte es vom verstorbenen Vater der Grafen hergebracht. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin uff unser frawen tag assumpcionis a. d. 1452.

  • Archivalien-Signatur: 1245
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 August 15.

Pergament


Johann Schutz (Hanns Schucte) bekundet für sich und seine Erben, vom Fürsten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold (Berlt) zu Erbrecht empfangen zu haben die "durrewiesen", wie die Grafen sie hergebracht und er sie von ihnen gekauft hat. Er und seine Erben sollen sie von den Grafen zu erblichem Lehen besitzen und nutzen. Davon sind jährlich ein Gulden an Michaelis [29. Sept.] und ein Fastnachtshuhn als Erbzins an das Amt Schleusingen (Slusungen) fällig. Wenn die Inhaber sie verkaufen wollen, ist sie zunächst dem Grafen anzubieten. Wenn der das nicht wahrnimmt, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Dann ist die Wiese aufzulassen und vom Grafen zu empfangen, dabei ist als Handlohn ein Gulden von zehn Gulden Wert fällig. Schutz hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Johann (Hannsen) Martersteck, Vogt zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff allerzwelffboten tag a. d. 1452.

  • Archivalien-Signatur: 1244
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Juli 15.

Pergament


Johann, Bischof von Nikopolis (Nicopolitanen.), Generalvikar des Gottfried, Bischofs zu Würzburg (Wirtzpurgen.), in Weihesachen, bekundet, "a. d. 1452 XIIII die mensis Octobris" auf der Burg Mainberg (Meyenberg) dem Berthold Grafen zu Henneberg die erste Tonsur nach Art der römischen Kirche erteilt zu haben. Er siegelt.
Datum et actum anno, die et loco prenotatis.

  • Archivalien-Signatur: 1248
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Oktober 14.

Pergament


Johann, Bischof von Nikopolis (Nicopolitanen.), Generalvikar des Gottfried, Bischofs zu Würzburg (Wirtzpurgen.), in Weihesachen, bekundet, "a. d. 1452 XIIII die mensis Octobris" auf der Burg Mainberg (Meyenberg) dem Johann Grafen zu Henneberg die erste Tonsur nach Art der römischen Kirche erteilt zu haben. Er siegelt.
Datum et actum anno, die et loco prenotatis.

  • Archivalien-Signatur: 1247
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Oktober 14.

Lateinisch.

Pergament


Nikolaus Kircher, Prior, Konrad Heller, Subprior, Konrad Jurraß, Kustos, Georg Uncker, Schaffner, und der Konvent des Augustiner-Eremitenklosters zu Schmalkalden (Smal-) verkaufen ihr Haus beim Kloster unten am Haus ihrer Schwestern, derzeit Elisabeth (Else) Czimmermenin und Adelheid Hofphen, an Elisabeth (Elsen) Schett, die das Haus in baulichem Zustand halten und auf ihre Lebtage innehaben soll. Dafür haben sie zehn Schock Groschen alter Münze erhalten, die sie für den Bau einer "wintter rebeten" oder Stube verwendet haben. Dies ist erfolgt mit Zustimmung des Provinzials Heinrich Coch, Baccalar der heiligen Schrift, und seines Gesellen Georg Winter, Lesemeisters. Elisabeth Schett hat das Vermächtnis ihres verstorbenen Ehemannes Konrad Goltsmed von zehn Gulden bestätigt. Davon soll jährlich am Abend des Margaretentags eine Vigil, am Tag selbst eine Seelenmesse gehalten werden. Die Aussteller siegeln mit Priorats- und Konventssiegel.
Gegebin zu Smalkaldin a. d. 1452 in die sancte Margarete virginis et martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1243
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1452 Juli 13.

Pergament


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Themar haben sich und die Stadt Themar auf ihr Geheiß gegen Bartholomäus, Berthold, Hans, Stephan, Heinrich und Kunz von Bibra sowie deren Erben verschrieben gemäß der zwischen den Grafen und denen von Bibra ausgestellten Urkunde betreffend Themar und die Osterburg. Denen von Bibra sind jährlich 100 rheinische Gulden verschrieben, jedoch die nächsten acht Jahre nach Ausstellung dieser Urkunde lediglich 50 Gulden. Die Stadt hat denen von Bibra darüber eine Urkunde ausgestellt. Die Aussteller sagen zu, diese Zahlung selbst auszurichten und die Stadt Themar deswegen schadlos zu halten. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin am sontag nach sant Bastians tag a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 1252
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1453 Januar 21.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Gunther von Aspach bekundet: er hat von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen anderthalb Hufen Land unter dem Schonberg zwischen Aspach und Metebach mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen und Gewohnheiten, die er vom verstorbenen Vater der Grafen hergebracht hat. Ihre Rechte und Gewohnheiten haben die Grafen sich vorbehalten. Gunther hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin auff sant Michels tag a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 1254
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1453 September 29.

Pergament


Heinrich Truchseß, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor Gericht hat Anton von Brunn eine Eheurkunde mit Margarete Zollner vorgelegt: diese lautet:
Anton von Brunn einerseits, Margarete Zollner, Witwe des Albrecht von Brend, andererseits gehen miteinander die Ehe ein unter den folgenden Bedingungen. Anton gibt der Ehefrau 1200 Gulden zu den von ihr eingebrachten 1200 Gulden. Nach seinem Tod erhält sie die Hälfte seiner Fahrhabe zusätzlich zu der Fahrhabe, die sie von ihrem ersten Ehemann hat. Wenn sie es fordert, soll Anton ihr die 2400 Gulden in aller Form verschreiben. Margarete bringt Anton die 1200 Gulden zu, die ihr in erster Ehe auf den Zehntanteil zu Eßleben, auf die Güter - Äcker, Wiesen und Weingärten - zu Rödelmaier und Brend sowie die Behausung auf der Salzburg verschrieben worden sind, dazu die aus erster Ehe angefallene Fahrhabe. Auf Anforderung hat Anton ihr die 1200 Gulden zu verschreiben. Stirbt Anton vor Margarete nach Vollzug der Ehe ohne gemeinsame Erben, die 1200 Gulden seien verschrieben oder nicht, so haben seine Erben diese Summe binnen eines Vierteljahres nach Antons Tod in Volkach oder Schweinfurt zu zahlen; die Fahrhabe soll sie übernehmen, wo Anton gesessen ist. Ebenso sind die übrigen 1200 Gulden herauszugeben, falls Anton sie eingenommen hat. Stirbt Margarete vor Anton ohne gemeinsame Leibeserben, die Summe sei verschrieben oder nicht, die Güter zu Eßleben, Rödelmaier und Salzburg seien abgelöst oder nicht, so sollen ihre Brüder dem Anton die Verschreibung des ersten Ehemannes, die sie ihnen zu treuen Händen übergeben hat, herausgeben. Die Männer auf den betreffenden Gütern sollen ihm in gleicher Weise geloben wie zuvor Margarete. Diese spricht sie von ihren Gelübden los und weist sie an Anton. Wenn die Erben [des ersten Ehemannes] die Güter auslösen wollen, haben sie das Anton so anzukündigen und die Summen so zu zahlen, wie es in der Urkunde beschrieben ist. Bis dahin soll Anton die Güter und die Behausung innehaben. Nach Margaretes Tod stehen die 1200 Gulden und die Fahrhabe des ersten Ehemannes Anton zu und niemandem sonst. Diese Bedingungen haben beide Eheleute beschworen. Danach hat sie ein Priester in aller Form zusammengegeben. Beide Eheleute siegeln und bitten Marx Napf, Pfarrer zu Burglauer, der sie zusammengegeben hat und mit Heinz Schick aus Rödelmaier dabei anwesend war, um Besiegelung; Napf kündigt, auch auf Bitten Schicks, sein Siegel an. - Geben 1447 uff montag nehst nach dem Obersten [9. Jan.].
Nach Verlesung dieser Urkunde bat Anton durch seinen Fürsprecher um Bestätigung durch das Gericht. Der Richter bat die Ritter um ein Urteil, ob die Urkunde rechtskräftig sei. Diese bekundeten, der Pfarrer habe dies, wie durch eine Verkündigungsurkunde nachgewiesen, von der Kanzel verkündet, es habe niemand widersprochen. Daher könne der Richter die Urkunde bestätigen. Der bestätigt sie demnach in aller Form; dagegen gilt kein Urteil eines geistlichen oder weltlichen Gerichts. Der Aussteller hängt das Siegel des Landgerichts an.
Am Montag nach Obersten 1453.

  • Archivalien-Signatur: 1251
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1453 Januar 8.

Pergament


Wilhelm und Georg, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, auch für ihre Brüder, Söhne und Erben, dass auf einem Tag zu Stadtlauringen zwischen ihnen ein Tausch beredet worden ist, der die Güter des Grafen Wilhelm in Behrungen, Haina und Sülzdorf und die des Grafen Georg in Exdorf, Obendorf, Beinerstadt, St. Bernhard, Ellenbach und Willmars betrifft. Da ihre Räte, Heinrich von Wechmar und Fritz von der Kere von Seiten des Grafen Wilhelm sowie Otto von Milz und Otto Voit [zu Salzburg] von Seiten des Grafen Georg, sich deswegen nicht einigen konnten, hat Graf Wilhelm den Kilian Meusser zum Obmann gewählt, der den Tausch vorgenommen und beiden Seiten darüber am 16. April 1453 eine besiegelte Urkunde ausgestellt hat; diese ist inseriert:
Kilian Meusser bekundet: die Grafen von Henneberg hatten einen Tausch verabredet. Graf Wilhelm sollte dem Grafen Georg das abtreten, was er zu Haina, in der Wüstung Sülzdorf bei Römhild und zu Behrungen hatte; Graf Georg sollte seinen Besitz zu Exdorf, Obendorf, Beinerstadt und St. Bernhard sowie die 60 Gulden zu Ellenbach und Willmars an den Grafen Wilhelm abtreten. Da die damit beauftragten Räte sich deswegen nicht hatten einigen können, ist Meusser zum Obmann gewählt worden, der die Sache gütlich beilegen sollte. Dazu sind ihm Verzeichnisse der Güter, Zinse und Dienste an diesen Orten und der dortigen Gebrechen übergeben worden. Auf dieser Basis entscheidet Meusser wie folgt: Graf Wilhelm soll für sich und seine Brüder an den Grafen Georg alles das abtreten, was er zu Haina, in der Wüstung Sülzdorf bei Römhild und zu Behrungen hat; er und seine Erben haben damit künftig nichts mehr zu schaffen. Graf Georg hat im Gegenzug an den Grafen Wilhelm seinen gesamten Besitz in Exdorf, Obendorf, Beinerstadt und St. Bernhard sowie die 60 Gulden zu Ellenbach und Willmars abzutreten; er und seine Erben haben künftig damit nichts mehr zu schaffen. Darüber hinaus soll Graf Wilhelm an Nicolai [6. Dez.] 50 Gulden rheinisch zahlen. Damit sind alle Gebrechen beigelegt. Siegel des Ausstellers. Datum a.d. 1453 uff Montag nach dem Suntag Misericordia Domini [April 16].
Die Grafen versprechen, sich an diesen Tausch zu halten und die betreffenden Güter herauszugeben. Sie, ihre Brüder, Söhne und Erben haben künftig damit nichts mehr zu schaffen. (1) Graf Wilhelm und (2) Graf Georg siegeln.
Am Freytag nechst nach assumptionis gloriose virginis Marie 1453.

  • Archivalien-Signatur: 1253
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1453 August 17.

Pergament


1910 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4001.
Der Rat zu Erfurt bittet Graf Wilhelm von Henneberg um Geleit für seinen Diener Hans Feist.

  • Archivalien-Signatur: 1255
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Januar 9.

Pergament


1910 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4002.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm von Henneberg wegen dessen Dienstmann Heinrich Koch.

  • Archivalien-Signatur: 1267
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 August 9.

Pergament


Abt Johann, Prior und Konvent des Stifts Herrenbreitungen verleihen für sich und ihre Nachfolger erblich die Mühle an der Truse, genannt Fambacher Mühle, mit zwei Acker Wiese genannt "motzen wisen", die Johann von Stockheim innehatte, an Hans Jeger, seine Ehefrau Kunne und ihre Erben. Diese sollen die Mühle gebrauchen und bessern, auch in guten Zustand bringen und halten. Als Erbzins sind an das Stift jährlich ein Gültschwein im Wert von zwei Gulden am zwölften Tag [6. Jan.], zwei Malter Korn Schmalkalder Maß, eine Weisung von vier Böhmischen zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und ein Schock Eier an Ostern fällig. Die Inhaber dürfen die Mühle mit Zustimmung des Stifts versetzen oder verkaufen; dabei ist jeweils das Lehnsgeld fällig. Jeger hat diese Verpflichtungen beschworen; er soll ohne Erlaubnis der Aussteller keine Neuerungen machen und keinen anderen Herrn suchen. Es siegeln (1) Abt und (2) Konvent.
Der gegebin ist 1454 awff sunabent vor sandt Urbans tag.

  • Archivalien-Signatur: 1266
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Mai 18.

Pergament


Äbtissin Gisela von der Kere, Priorin Eva Schenkin und der Konvent des Klosters Rohr bekunden: ihre Vorgängerinnen hatten Else und Kunne Karthyn, hinterlassenenen Töchtern des verstorbenen Heinrich Karthe aus Unsleben, die Klostergüter zu Oberstreu und ein Gut zu Brend mit allen Nutzen, Diensten und Freiheiten als Leibgeding verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. Nunmehr haben die beiden Schwestern und deren Ehemänner, Hans Ponnse, Bürger zu Schleusingen, und Peter Siboth, diese Güter mit den darauf sitzenden armen Leuten sowie die einschlägigen Urkunden für ihr Seelenheil dem Kloster zurückgegeben und in aller Form auf die Güter verzichtet. Dafür sollen die Aussteller für Ponnse und seine Ehefrau Kunne, Siboth und seine Ehefrau Else sowie deren Schwiegereltern bzw. Eltern Heinrich Karthe und dessen Ehefrau Katharina ein Gedächtnis halten jährlich am Freitag vor Exaudi abends mit einer gesungenen Vigil und am Tag danach mit einer gesungenen Seelenmesse und einer gesungenen Messe von der Himmelfahrt der Himmelskönigin Maria nach Gewohnheit des Klosters. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf die Abhaltung dieses Gedächtnisses. Äbtissin, Priorin und Konvent siegeln mit dem Konventssiegel.
Gebin uff sanct Burgharts tag des heiligen Bischoffs 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1269
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Oktober 14.

Pergament


Die Brüder Jörg und Paul Narbe bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern Johann und Berthold die folgenden Güter zu Mannlehen empfangen zu haben: fünf Güter zu Willmars, das dortige Holz, das den Speßhardt gehörte, einen Burgstall, eine Öffnung im Kirchhof zu Willmars und das Wasser vom Pfad, der von Bischofs nach Neustädtles geht, bis jenseits Willmars, wo der Fluss von Völkershausen herab geht, sowie zwei Güter zu Luckershausen. Diese haben sie für sich und ihre Leibes-Lehnserben empfangen mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, mit Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie die vom Vater des Grafen hatten. Die Rechte des Grafen, seiner Erben und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Paul siegelt, auch für den Bruder und ihre Leibes-Lehnserben.
Gebin am montag nach Jubilate a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1265
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Mai 13.

Pergament


Friedrich Gitz der Alte, seine Söhne Friedrich und Hans bekunden für sich und ihre Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern Johann und Berthold die folgenden Lehen empfangen zu haben: zwei Seen (eygelsewe) in der Wüstung Oberschalkerode, die auf den See stoßen, geschätzt auf drei Hufen oder mehr; im Dorf Metebach drei Höfe und 2 1/2 Hufen; vier Höfe und vier Hufen Land in Dorf und Feld Frankenrode; das Holz "rysechs" zwischen Aspach und Metebach, geschätzt auf 50 Acker; einen Hof, Hufen Land und Wiesen zu Sonneborn, geschätzt auf ein Pfund Geld, sowie einen Teil Hühner. Diese Güter empfangen die Aussteller mit allen Rechten und Zubehör in Dörfern, Feldern, Kirchhöfen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Freiheiten, Gewohnheiten, Herrlichkeiten und Herkommen, wie sie Friedrich vom Vater des Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Friedrich und seine Söhne haben ihre Verpflichtungen beschworen. Friedrich der Alte siegelt, auch für die Söhne.
Gebin am dinstag nach Reminiscere a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1262
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 März 19.

Pergament


Günther von der Kere verkauft erblich dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft seine Güter und Gerechtigkeiten, die er zu Schwanfeld vom Grafen zu Lehen hat, mit Leuten, Gütern, Häusern, Höfen, Rechten, Zinsen, Äckern, Wiesen, Ehren, Nutzen, Rechten, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, wie seine Eltern und er es von den Vorfahren und vom Vater des Grafen bisher zu Lehen hatten. Dafür hat er vom Grafen 100 Gulden erhalten, von denen er den Grafen lossagt. Er setzt diesen und seine Erben in die Gewere der Güter, sagt die dortigen Leute von ihren Pflichten los, verspricht Währschaft und kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sant Peters tag Cathedra genant a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1261
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Februar 22.

Pergament


Heinrich Cardinale, Bürger zu Erfurt, bekundet für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben neun Hufen Land zu Vieselbach mit Zubehör in Dorf und Feld, die ihm von seinem Schwiegervater (swehir) Heinrich Podewitz anerstorben sind und vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rühren; Geld und Verschreibung, die Thile, Jakob und Heinrich von der Sachsen über diese neun Hufen haben, bleiben davon unberührt. Heinrich hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1454 am sonntag Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 1264
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 April 7.

Pergament


Irmel Brate und ihr Sohn Otto Brate bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben die Hofstadt zu Wasungen unter dem Schenkenberg, die früher dem Schrimpf gehörte, sechs Acker Pflugland, von denen zwei außerhalb des alten Grabens am Land des Grafen liegen, zwei "am santgraben" gegen Roßdorf und zwei "in dem riche in der Crumpach", zwei Acker Wiesen "uff der sulhas wiesen" und ein Fleck Wiese "under dem ratiswerde". Davon schulden Irmel, Otto und ihre Erben der Herrschaft jährlich an Martini ein Schock und fünf Groschen, eine Weisung an Weihnachten im Wert von sechs Groschen sowie ein Fastnachtshuhn. Den Bürgern zu Wasungen schulden sie von der Hofstatt nichts. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Sobald Otto volljährig ist, soll er dem Grafen deswegen schwören. Mutter und Sohn bitten Wolfram von Roßdorf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff dinstag vor sant Faltins tag a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1258
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Februar 12.

Pergament


Johann Westhausen, Oberschreiber, und Kilian Walther, Vogt zu Schleusingen der Herrschaft Henneberg, sowie Erhard Lutz, Ratsmann zu Schleusingen, bekunden: Katharina Spreng, Bürgerin zu Schleusingen, hatte vordem der Herrschaft zugesagt, dass ihr Hab und Gut nach ihrem Tod niemandem als der Herrschaft zufallen solle, und dies nach dem Tod ihres letzten Ehemannes Heinz Hack mündlich bestätigt. Dann aber hat sie sich ohne Wissen der Herrschaft mit Hans Fruauff verlobt. Darüber ist es zu Irrungen mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Auf Befehl des Grafen und auf Bitten der Eheleute haben die Aussteller wie folgt geschlichtet: die Eheleute sollen dem Grafen für die Ansprüche, die er auf das Gut der Katharina hatte, an Kathedra Petri und an Walpurgis je 50 Gulden zahlen; außerdem soll dem Grafen und seinen Erben nach Katharinas Tod die größte Wiese zufallen, die sie innehat, gelegen zwischen dem Fahrweg "ober der clein Eychartt" und der Schleuse; auf ihre Lebtage darf sie diese Wiese noch nutzen. Die Eheleute sollen ihren übrigen Besitz gebrauchen, kaufen und verkaufen nach Belieben, jedoch das Ihre nicht aus der Herrschaft wenden. Überlebt Katharina den Hans Fruauff, soll sie in allem, was sie jetzt besitzt oder künftig gewinnt, auf ihre Lebtage ruhig sitzen bleiben. Ihr Nachlass - Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Geld, Schulden, liegende und fahrende Habe - steht dem Grafen und seinen Erben zu; ihre Erben und die des Hans Fruauff haben darauf keine Ansprüche. Wenn Katharina den Ehemann überlebt, kann sie zu Lebzeiten oder auf dem Totenbett über 50 Gulden für ihr Seelenheil verfügen. Überlebt Fruauff seine Ehefrau, heiratet erneut und gewinnt Erben, so soll der nicht dem Grafen zustehende Nachlass Katharinas diesen Kindern und Leibeserben zufallen wie anderes Bürgergut nach dem Erbrecht der Stadt Schleusingen. Erhält Fruauff von der weiteren Ehefrau keine Kinder oder sterben diese vor ihm, soll er die Güter auf Lebenszeit nutzen. Nach seinem Tod steht dann der gesamte Nachlass dem Grafen und seinen Erben zu. Überlebt die weitere Ehefrau den Hans Fruauff ohne Erben, soll sie auf Lebenszeit in den Gütern sitzen bleiben, bis der Graf oder seine Erben ihr den Wert des von Fruauff zugebrachten Gutes und weitere 80 Gulden zahlen. Danach hat sie alles herauszugeben. Die Niederwiese "under der clein eychartt", die Heinz Hack nach Katharinas Tod dem Johanniterorden beschieden hat, fällt nach ihrem Tod dem Orden zu. Der Graf und seine Erben sollen die Eheleute schützen und schirmen. (3) Westhausen und (4) Walther siegeln; Lutz bedient sich dieser Siegel mit. Graf Wilhelm erteilt, auch im Namen seiner Brüder, seine Zustimmung zu dieser Schlichtung und kündigt sein Siegel an (1). Katharina Spreng und Hans Fruauff stimmen zu, übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten (2) Johann Strube, Johanniterkomtur zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sannt Sebastians tag a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1257
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Januar 20.

Pergament


Ludwig Graf von Wertheim, Domscholaster, und das Domkapitel zu Köln teilen in Abwesenheit des Domdekans dem Johann, Grafen von Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, mit: Kanonikat und Präbende, die Philipp Graf von Rieneck an ihrer Kirche innehatte und die er durch seinen Prokurator vor Notar und Zeugen in ihre Hände resigniert hat, haben sie, da die Verleihung dieses Kanonikats ihnen zusteht, an Johann bzw. seinen vor ihnen erschienenen Prokurator Heinrich Lorbecher übertragen. Ihr Mitkanoniker Salentin von Isenburg, Domkeppler, hat diesem im Namen des Domkapitels das Birett auf den Kopf gesetzt und ihn mit Kanonikat und Präbende investiert. Statuten und Gewohnheiten des Kapitels und der Nachweis adliger Herkunft bleiben vorbehalten. Zum Zeugnis dessen haben sie durch ihren Schreiber und Sekretär Christian diese Urkunde ausfertigen lassen. Geschehen im Wohnhaus des Priesterkanonikers Bernhard von der Burg (de Castro), in das die Aussteller durch Glockenklang gerufen worden sind, 1454, im zweiten Jahr der Indiktion "die vero veneris vicesimasexta mensis April hora sexta vel circiter" im achten Pontifikatsjahr des Papstes Nikolaus V. Zeugen: Edmund von Küdinghoven, Kanoniker des Stifts St. Viktor zu Xanten, Diözese Köln, und Dietrich von Anholt, Vikar am Stift St. Kunibert zu Köln.
Christian Schruytwin von Erpel, Kleriker der Diözese Köln und kaiserlicher Notar, war bei all diesem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1263
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 April 26.

Lateinisch.

Pergament


Michael Brun, Kanoniker und Kustos des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, bekundet, dass die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, ihn mit einer Pfründe und der Kustodie am Stift begnadet haben. Sofern ihn die Grafen aus ihrem Hof und Dienst lassen, will er stets persönlich in diesem Lehen sitzen und nur mit Zustimmung der Grafen abwesend sein. Er soll der Pfründe, insbesondere aber der Kustodie, getreulich vorstehen gemäß der deswegen ausgestellten Dotation und die zugehörige Behausung in gutem Zustand halten. Den Grafen soll er als williger Kaplan stets helfen und raten, wenn sie seiner bedürfen. Das Lehen soll er nicht verlassen, solange er lebt. Verstößt er dagegen, können die Grafen das Lehen als heimgefallen an sich ziehen. Dies hat Brun dem Grafen Wilhelm in aller Form beschworen und darüber diese Urkunde eigenhändig geschrieben. Er bittet Wilhelm Marschalk, Erbmarschall des Grafen, um Besiegelung, dieser kündigt sein Siegel an.
Geben off freitag nest nach Michaelis a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1268
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Oktober 4.

Pergament


Richard von Maßbach, Domdekan zu Würzburg, verkauft auf ewig seinen ihm von den Eltern zugefallenen Anteil am Dorf Ballingshausen mit Vogtei, Höfen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Gefällen, Wiesen, Äckern, Baumgärten, Häusern, Hölzern, Wasser, Wunne, Weide. Schafen und Schafgang, Fronen, Weinschänke, Weisung am Stephanstag, Gebot und Verbot sowie den Anteilen am Gut zu Ebertshausen und den Gütern zu Rannungen mit Zinsen, Gülten, Renten und Leuten, ebenfalls von den Eltern auf ihn gekommen, an seine Vettern Albrecht und Eberhard von Maßbach und deren Erben für erhaltene 900 Gulden. Richard setzt die Käufer in Nutzen und Gewere des Dorfes und verspricht Währschaft. Alle Güter, Grund und Boden sind freies Eigen nach der Gewohnheit im Lande zu Franken. Der Aussteller verspricht, eventuelle Ansprüche und Forderungen Dritter abzutun, auch seinerseits keine Forderungen gegen die Leute auf den Gütern zu erheben. (1) Richard siegelt; er bittet seine Oheime (2) Rudolf von Scherenberg, Domherrn zu Würzburg, und (3) Engelhard von Milz um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1454 auff montage neste nach unnser lieben frawen tage Liechtweyhung gnant.

  • Archivalien-Signatur: 1256
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Februar 4.

Pergament


Werner Otnant bekundet für sich, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern Johann und Berthold zu erblichem Lehen empfangen zu haben vier Acker Wiesen und zwei Acker Pflugland zu Grumbach und sechs Acker "uff dem hungerberge", die er von Heinz von Grins gekauft hat. Davon stehen dem Grafen und seinen Erben jährlich an Michaelis ein Malter Hafer, vier Groschen und 2 1/2 Hühner als Zins zu, wie es hergekommen ist. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Werner hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet, auch im Namen der Ehefrau, Wolfram von Roßdorf um Besielelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff dinstag vor dem Faltins tag a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1259
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Februar 12.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold und ihre Erben, seinem Getreuen Kilian von Helba, zu Sulzfeld gesessen, und dessen Erben zwei Güter in der Mark von Sulzfeld mit allem Zubehör, wie der Vater sie auf ihn gebracht hat, zu freiem Lehen verliehen zu haben. Den Bedarf an Bau- und Brennholz für diese Güter dürfen Kilian und seine Erben aus dem zu Sulzfeld gehörenden Gehölz nehmen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin an sant Gallen tag a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1270
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Oktober 16.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft, auch für seine Brüder Johann und Berthold, dem Spitalmeister seines Spitals St. Kilian oberhalb Schleusingen, dessen Nachfolgern und den Vormündern des Spitals zum Besten der dort untergebrachten armen Leute acht rheinische Gulden jährlicher Gülte aus Bede, Renten und Gefällen zu Suhl für bereits erhaltene 100 Gulden. Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde des Fleckens Suhl werden daher angewiesen, diese acht Gulden jährlich an Walpurgis an die Spitalmeister zu zahlen. Entsprechend mindern sich die Abgaben an den Grafen. Der Graf und seine Erben werden dem Spitalmeister bei der Erhebung dieser Abgabe beholfen sein. Eine Ablösung ist dem Grafen und seinen Erben jährlich zum Termin möglich. Der Graf siegelt. Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde zu Suhl übernehmen bis zu einer Ablösung ihre Verpflichtungen; sie bedienen sich des Siegels des Grafen.
Gebin uff sant Peters tag Cathedra genant a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 1260
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1454 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4003.
Der Rat zu Erfurt bittet um Geleit für Kaufleute, die zur Frankfurter Fastnachtsmesse ziehen wollen.

  • Archivalien-Signatur: 1274
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 März 7.

Pergament


Bruder Johann Kelner, Kustos des Klosters Veßra, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als geistliches Lehen die Kustodie des Klosters Veßra und den Liebfrauenaltar zur rechten Hand in der Kapelle St. Johann Evangelist mit allem Zubehör empfangen zu haben. Diese sind Lehen gemäß der vom Grafen, seinem Vater und seinen Vorfahren ausgestellten Urkunden. Kelner hat seine Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Bartholomäus, Abt zu Veßra, Georg Seber, Konventual daselbst, Wilhelm [Marschalk], Erbmarschall, und Johann Westhausen, Oberschreiber des Grafen. Johann Kelner siegelt.
Gebin an sent Margarethen tag a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 1277
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 Juli 13.

Pergament


Der Priester Mathes Ticher bekundet, vordem gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Nonnenkloster zu Frauenbreitungen Forderungen gehabt zu haben, die durch vier Schiedsleute beider Seiten geschlichtet und durch ausgeschnittene Zettel beurkundet worden waren. Darin war ihm zugestanden worden, die Zinse in Bufleben auf fünf Jahre einzunehmen. Dies ist jetzt um ein Jahr verlängert worden nach Ausweis der Aufforderung, die die Äbtissin zu Frauenbreitungen an die Männer zu Bufleben gesandt hat. An den Zettel und diese Aufforderung wird Fischer sich künftig halten. Er sagt daher den Grafen, seine Herrschaft, die Äbtissin, ihre Nachfolgerinnen und Vormünder von allen Forderungen bis zu diesem Tag los. Er, seine Erben und Treuhänder werden diese künftig nicht mehr erheben; Ticher kündigt sein Siegel an (1). Sein Bruder Heinrich Ticher, der sich die Sache seines Bruders zu Eigen gemacht hat, da er diesem, als er Propst des Klosters war, ein Darlehen gegen hatte, verzichtet in gleicher Weise auf alle Forderungen gegen Äbtissin und Kloster, auch wegen des dem Bruder als Propst gewährten Darlehens; er siegelt (2).
Gebenn uff donerstag nach Galli a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 1278
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 Oktober 23.

Pergament


Petrus "de Valle", Dr. der Rechte, Domherr von St. Peter in Rom, Auditor des päpstlichen Palastes, hatte durch den verstorbenen Papst Nikolaus V. eine Kommission mit dem folgenden Inhalt erhalten: in der Sache zwischen Johann von Giech und Berthold von Henneberg um Kanonikat und Präbende der Bamberger Kirche, die der Papst einem der Auditoren seines Palastes zur Entscheidung übertragen hatte, war er bevollmächtigt worden, Berthold und die Seinen zur römischen Kurie vorzuladen, obwohl die Sache nicht an die Kurie devolviert war. Diese Ladung hat der Aussteller vor Ort verkünden lassen. Magister Hugo Dahueti, Prokurator des verstorbenen Johann von Giech, hat vor dem Aussteller die erforderlichen Dokumente vorgelegt. Der Aussteller hat daher den Berthold von Henneberg oder seine Prokuratoren zur Stellungnahme vor die öffentliche Audienz geladen und ihm mehrere, dann peremptorische Termine gesetzt; dieser Ablauf wird geschildert. Der Prokurator Hugo Dahueti war dazu jeweils erschienen und hat dort die erforderlichen Ladungen vorgelegt; Magister Albrecht Schippel, Prokurator des Berthold von Henneberg, hat dies mehrfach nicht getan; der Ablauf wird geschildert. Nach dem Tod des Papstes wurde das Verfahren unter Papst Calixtus III. fortgesetzt. Der Aussteller hat dann durch glaubwürdige Zeugen vom Tod des Johann von Giech erfahren. Albrecht Schippel hat danach eine Petition des Berthold, Grafen von Henneberg, Domherrn zu Bamberg, vorgelegt, er möge die Klage des Johann von Giech als ungültig und vermessen erklären und den Grafen von der Klage freisprechen. Der Aussteller hat daher an diesem Tag einen Termin in der Sache angesetzt. Schippel hat darin seinen Antrag wiederholt. Nach Durchsicht der Akten und Beratung mit seinen Mitauditoren entscheidet der Aussteller: die Klage des Johann von Giech gegen Berthold Grafen von Henneberg um Kanonikat und Präbende der Bamberger Kirche wird als vermessen und ungültig abgewiesen. Graf Berthold wird in allen Punkten von der Klage freigesprochen. Die Regelung der Kostenfrage bleibt vorbehalten. Hierüber wird ein Instrument durch einen öffentlichen Notar ausgestellt. Verlesen und verkündet durch den zu Gericht sitzenden Petrus de Valle "sub a.d. 1455, indictione tercia, die vero Lune sextadecima mensis Junii, pontificatus ... Calixti pape tercii a. primo". Zeugen: Magister Jakob Foyck und Nikolaus Tungen, öffentliche Notare, Kleriker der Diözesen Utrecht und Worms.
Markus von Wolkow, Kleriker der Diözese Breslau und päpstlicher Notar, Schreiber des Petrus de Valle, war auf dessen Befehl mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und zum Siegel des Petrus de Valle mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1275
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 Juni 16.

Lateinisch

Pergament


Reinhard, Abt des Stifts Fulda, Wilhelm und Georg, Vettern, Grafen und Herren zu Henneberg schließen für sich, ihre Nachfolger, das Stift und ihre Erben einen Burgfrieden für das Schloss Fischberg an der Felda, soweit das zum Schloss gehörende Gericht geht, und beschwören diesen für sich, ihre Nachfolger und Erben. Innerhalb der Grenzen und des Burgfriedens sollen sie als gute Ganerben friedlich miteinander umgehen. Einer soll des anderen Hab und Gut im Burgfrieden schützen und schirmen. Die dortigen Amtleute, Knechte und Diener sollen den Burgfrieden wie ihre Herren geloben. Verstoßen sie durch Wort oder Tat dagegen, sollen die betroffenen Herren je zwei der Ihren dazu geben. Diese vier sollen die Beteiligten anhören und eine gütliche Schlichtung versuchen. Gelingt das nicht, sollen sie den festgestellten Frevel nach dem Recht entscheiden. Können sie sich nicht einigen, soll der Kläger einen der Räte des Beklagten als Obmann wählen. Der Spruch, dem dieser sich anschließt, soll gehalten werden. Geraten die Ganerben in Unwillen, Fehde oder Krieg, soll man einander im Burgfrieden nicht schädigen. Dieser bleibt in Kraft, die in Schloss und Amt sitzenden Leute soll man ruhig sitzen lassen; diese sollen sich ihrerseits nicht an Fehde und Krieg beteiligen. Die Ganerben und ihre Amtleute sollen niemanden in das Schloss lassen oder ihm Geleit geben, der Feind des anderen ist oder diesen geschädigt hat. Geschieht das unbeabsichtigt doch, soll man den Betreffenden wieder reiten oder gehen lassen; er erhält über Tag und Nacht Sicherheit vor dem, den er geschädigt hat, sofern er nicht selbst gegen dieses Geleit verstößt. Werden Schloss und Amt den Grafen wieder abgekauft, ist dieser Burgfrieden hinfällig. Es siegel (1) der Abt und die Grafen (2) Wilhelm und (3) Georg.
Gebin uff sanct Peters tagk Catedra genant a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 1271
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 Februar 22.

Vgl. Nr. 1272.

Pergament


Reinhard, Abt des Stifts Fulda, Wilhelm und Georg, Vettern, Grafen und Herren zu Henneberg schließen für sich, ihre Nachfolger, das Stift und ihre Erben einen Burgfrieden für das Schloss Fischberg an der Felda, soweit das zum Schloss gehörende Gericht geht, und beschwören diesen für sich, ihre Nachfolger und Erben. Innerhalb der Grenzen und des Burgfriedens sollen sie als gute Ganerben friedlich miteinander umgehen. Einer soll des anderen Hab und Gut im Burgfrieden schützen und schirmen. Die dortigen Amtleute, Knechte und Diener sollen den Burgfrieden wie ihre Herren geloben. Verstoßen sie durch Wort oder Tat dagegen, sollen die betroffenen Herren je zwei der Ihren dazu geben. Diese vier sollen die Beteiligten anhören und eine gütliche Schlichtung versuchen. Gelingt das nicht, sollen sie den festgestellten Frevel nach dem Recht entscheiden. Können sie sich nicht einigen, soll der Kläger einen der Räte des Beklagten als Obmann wählen. Der Spruch, dem dieser sich anschließt, soll gehalten werden. Geraten die Ganerben in Unwillen, Fehde oder Krieg, soll man einander im Burgfrieden nicht schädigen. Dieser bleibt in Kraft, die in Schloss und Amt sitzenden Leute soll man ruhig sitzen lassen; diese sollen sich ihrerseits nicht an Fehde und Krieg beteiligen. Die Ganerben und ihre Amtleute sollen niemanden in das Schloss lassen oder ihm Geleit geben, der Feind des anderen ist oder diesen geschädigt hat. Geschieht das unbeabsichtigt doch, soll man den Betreffenden wieder reiten oder gehen lassen; er erhält über Tag und Nacht Sicherheit vor dem, den er geschädigt hat, sofern er nicht selbst gegen dieses Geleit verstößt. Werden Schloss und Amt den Grafen wieder abgekauft, ist dieser Burgfrieden hinfällig. Es siegel (1) der Abt und die Grafen (2) Wilhelm und (3) Georg.
Gebin uff sant Peters tak Kathedra genandt a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 1272
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 Februar 22.

Duplikat von Nr. 1271.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Kustodie im Kloster Veßra mit dem Liebfrauenaltar zur rechten Hand in der dortigen Kapelle Johann Evangelist ist durch den Tod des letzten Kustoden Johann Kestner vakant. Da das Patronatsrecht gemäß den Urkunden seines Vaters und seiner Vorfahren "pleno iure" ihm und seiner Herrschaft zusteht, verleiht er Kustodie und Altar mit allen Rechten und Einkünften hiermit dem Bruder Johann Kelner. Zeugen: Bartholomäus Abt zu Veßra, Georg Seber, Konventual daselbst, Wilhelm Marschalk und Johann Westhausen, Oberschreiber. Siegel des Ausstellers.
Datum sub a.d. 1455 in die sancte Margarete virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1276
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 Juli 13.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bekundet: auf Befehl des Römischen Kaisers Friedrich, Herzogs zu Österreich etc., hatte er als dessen Kommissar zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Brüdern einerseits, den Kindern der verstorbenen Anna, geborenen von Henneberg, Frau zu Weinsberg, und deren Vormündern andererseits aufgrund der ihm übersandten schriftlichen Kommission mit seinen folgenden Grafen, Räten und Mannen zu Gericht gesessen: Ernst und Ludwig, Grafen zu Gleichen und Herren zu Blankenhain, Hans, Graf und Herr zu Beichlingen, den Herren Bernhard von Kochberg, Hofmeister der Gemahlin des Herzogs, Dr. Hunold von Plettenberg, Eucharius [von] Schlotheim, Marschall, Klaus von Wangenheim, Laurin Roder und Hans von Kutzleben, Rittern, Fritz von Herda, Fritz von Lissa, Küchenmeister, Nithard Coder, Kammermeister, Jörg von Allstedt, Ludolf und Hans von Gottfart, Peter Gans, Funke Hesse, Heinrich von Hausen und Haubold von Schleinitz. Dort hat Graf Wilhelm durch seinen Fürsprecher Heinrich von Wechmar daran erinnert, dass er auf eine erste kraft kaiserlicher Kommission erfolgte Ladung vom Montag nach Quasimodo Geniti im vergangenen Jahr [29. April] durch seinen Anwalt am Hof des Herzogs in Weimar erschienen war, um auf Montag nach Michaelis [30. Sept.] dort auf die Gegenpartei zu warten. Der Herzog hatte den Tag schriftlich zu diesem Tag nach Prag verlegt; dazu sei er persönlich erschienen. Die Gegenpartei aber sei wie bereits zum ersten Termin nicht erschienen und habe sich so gegenüber der kaiserlichen Kommission als ungehorsam erwiesen. Der Graf hat vortragen lassen, wie schwach die Klage gegen ihn und seine Brüder von Anfang an gewesen und von einem Tag zum anderen verzögert worden sei. Der Herzog ist durch seine Räte in der Ansicht bestätigt worden, die Sache an den Kaiser zurückzugeben, damit sie an dessen Hof ausgetragen werde. Auf Wunsch des Grafen bekundet der Herzog, dass Graf Wilhelm der kaiserlichen Kommission gefolgt ist, Siegel des Ausstellers.
Gebin zu Wymar uff montag nach Reminiscere 1455.

  • Archivalien-Signatur: 1273
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1455 März 3.

Pergament


(1) Hans und (2) Dietrich von Aufseß zum Wüstenstein, (3) Heinz Fronhofer und (4) Jörg Zollner zu Bamberg bekunden: die Brüder Wolf und Hans Stoltzenroder waren wegen der Amtleute und Diener des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, im Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg. Graf Wilhelm hat beim Herzog bewirkt, dass der der Freilassung der beiden Stoltzenroder zugestimmt hat. Wolf und Hans Stoltzenroder, deren Bruder Peter Stoltzenroder und Jakob Kutzendorffer haben ihm deswegen eine Urkunde ausgestellt. Die Aussteller versprechen für den Fall, dass die Stoltzenroder und Kutzendorffer gegen diese Zusagen verstoßen, auf Mahnung durch die Grafen oder die Gräfin von Henneberg bzw. deren Amtleute die Stoltzenroder wieder in das Gefängnis zu bringen oder deren abgesagte Feinde zu werden, als ob es sie selbst anginge. Dies haben sie Albrecht, Grafen von Wertheim und Domdekan zu Bamberg, anstelle der Grafen und der Gräfin in die Hand gelobt. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist am freitag nach sand Lorentzen tag 1456.

  • Archivalien-Signatur: 1284
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 August 13.

Pergament


Andreas Herman und seine Ehefrau Eva bekunden: der Priester Wilhelm am Born, Vikar des Liebfrauenalters im Stift Schmalkalden, hat ihnen und ihren Erben mit Wissen von Dekan und Kapitel des Stifts das Liebfrauenlehen und -gut in der Aue mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide verliehen, wie das auf ihn gekommen ist. Ausgenommen sind zwei Flecken Wiese, einer unter, der andere über dem Dorf am Wasser gelegen; diese hat der Vikar sich und seinen Nachfolgern vorbehalten. Die Eheleute, ihre Erben und Rechtsnachfolger sollen das Gut innehaben und von den Vikaren empfangen, sooft es erforderlich ist. Davon sind jährlich sechs Malter Korn, zwei Malter Gerste und vier Malter Hafer Schmalkalder Maß an Michaelis als Erbzins nach Schmalkalden fällig, dazu ein Fastnachtshuhn. Die Inhaber haben zudem den Vikaren das auf den genannten Wiesen gemacht Heu und Grummet nach Schmalkalden in den Hof der Vikare zu fahren, sofern die es nicht verkaufen. Die Eheleute haben diese Verpflichtungen beschworen. Ein Verkauf oder eine Verpfändung des Gutes bedürfen der Zustimmung des Vikars und des Stifts; in diesen Fällen steht diesen von je zehn Gulden ein Gulden als Lehngeld zu. Andreas Herman bittet Heinrich Rußwurm, Amtmann des Grafen von Henneberg in Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1456 off sentt Alexius tag des heiligen bichtigers.

  • Archivalien-Signatur: 1282
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 Juli 17.

Pergament


Die Brüder (1) Wolf und (2) Hans Stoltzenroder bekunden, wegen der Amtleute und Diener des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Der Herzog hatte von den Grafen verlangt, ihm gegen die Brüder zu seinem Recht zu verhelfen. Ihre Vettern, Oheime und Verwandten Hans, Dietrich und Heinz, Gebrüder von Aufseß zum Altenberg, Heinz Fronhofer, Hans von Rüssenbach zu Trunstadt, Jörg Kotner, die Brüder Christoph und Grasman Bollinger sowie Jörg Zollner zu Bamberg hatten sich bei den Grafen für die beiden Brüder verwendet, ebenso ihr (3) Bruder Peter Stoltzenroder, ihr Vetter Jörg von Lisberg und ihr Schwager Jakob Kutzendorffer. Deren Bitte, ihres Lebens wegen mit dem Herzog von Sachsen zu verhandeln, ist der Graf nachgekommen und hat für die Aussteller die Gnade des Herzogs erlangt, so dass sie freigelassen worden sind. Sie verzichten auf Pferde und Habe, die ihnen bei der Gefangennahme abgenommen worden sind. Die drei Stoltzenroder und Kurtzendorffer versprechen, gegen die Grafen von Henneberg, deren Mutter Gräfin Katharina, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern, insbesondere aber die an der Gefangennahme Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Eventuelle Forderungen gegen diese werden sie vor den Fürsten oder deren Räten austragen. Das haben die drei Stoltzenroder und (4) Kutzendorffer in aller Form beschworen; sie siegeln.
Der gebin ist am freitag nach sant Laurentzen tag 1456.

  • Archivalien-Signatur: 1283
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 August 13.

Pergament


Eberhard von Maßbach verkauft sein Dorf Ballingshausen, wie er es vom verstorbenen Richard von Maßbach gekauft hat und es von diesem an ihn gekommen ist, mit Vogtei, Höfen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Gefällen, Wiesen, Äckern, Baumgärten, Häusern, Hölzern, Wasser, Wunne, Weide, Schaftrieb, Fron, Weisung und Weinschank, Gebot und Verbot. Dazu gehört insbesondere ein dortiger Bauhof; davon geben: Adam Luse jährlich sieben Metzen Korn und acht Groschen - je drei Pfennige pro Groschen - an Martini, 15 Pfennige und 15 Heller an Walpurgis, ein Pfund Geld und 12 Käse an Weihnachten, drei Fastnachtshühner, sechs Martinshühner, fünf Pfund Unschlitt an Martini und zwei Schock Eier zu Ostern; Jakob Hoffman je drei Achtel Korn und Hafer und 17 Groschen an Martini, 17 Groschen an Walpurgis, drei Fastnachtshühner, 12 Käse an Weihnachten, zwei Martinshühner und 110 Eier; Dietz Slemann je 15 Pfennige an Martini und Walpurgis, drei Käse an Weihnachten, je ein Fastnachts- und ein Martinshuhn und 50 Eier zu Ostern; Hans Haw je 15 Pfennige an Martini und Walpurgis, je ein Fastnachts- und ein Martinshuhn, drei Käse zu Weihnachten und 50 Eier zu Ostern sowie von einem weiteren Gut je neun Pfennige an Martini und Walpurgis, je ein Fastnachts- und ein Martinshuhn, einen Käse an Weihnachten und 30 Eier an Ostern; Peter Schranck ein Pfund Geld an Martini, vier Käse an Weihnachten, zwei Fastnachtshühner und 100 Eier an Ostern; Michael Sauckel je ein Pfund an Martini und Walpurgis, vier Käse an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und ein Schock Eier an Ostern, dazu von einem anderen Gut je ein Achtel Korn und Hafer und neun Groschen an Martini, neun Groschen an Walpurgis, zwei Käse an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und ein Schock Eier an Ostern; Hans Sauckel sechs Fastnachtshühner von zwei Acker Wiesen "in dem Folckerßhewsser grunde"; Jakob Prantt 15 Pfennige an Weihnachten. Die von Ballingshausen sollen das Zentgericht zu Maßbach besuchen, wie es hergekommen ist. Diese Höfe, Güter und Leute hat der Aussteller an Georg, Grafen von Henneberg, und seine Erben als freies Eigen für erhaltene 1100 Gulden verkauft. Er setzt den Grafen in die Gewere und verspricht Währschaft nach Gewohnheit des Herzogtums Franken. Er wird in keiner Weise gegen diesen Verkauf vorgehen. (1) Eberhard siegelt und bittet (2) seinen Vetter Linhard von Maßbach um Mitbesiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1456 uff Suntag Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 1281
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 April 4.

Pergament


Hartung Rotgin und Johann Stauff, Ratsmeister zu Schmalkalden, bekunden für die Stadt, dass sie als Lehnsträger und Treuhänder des Rates, der Handwerksmeister und der Gemeinde von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen die Steinwiese bei der Stadt empfangen haben gemäß der Urkunde des Grafen:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: sein verstorbener Großvater Graf Wilhelm hatte vor Zeiten die Steinwiese bei der Stadt Schmalkalden, die die Herrschaft Henneberg verleiht, auf Lebenszeit an Jakob Swabe verliehen. Jetzt haben Ratsmeister und Rat um Erlaubnis ersucht, diese Wiese von Swabe käuflich an sich zu bringen. Wegen der den Vorfahren und der Herrschaft geleisteten Dienste hat der Graf das gestattet. Er verleiht nunmehr diese Wiese an die Ratsmeister Hartung Rotgin und Johann Stauff als Lehnsträger für Rat, Handwerksmeister und Gemeinde zur freien Nutzung. Wenn es erforderlich wird, haben diese sie zu empfangen und einen Revers auszustellen, wie sie das auch jetzt getan haben. Die Ratsmeister haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gebin am montag nach dem heligen Palmen tag 1456.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.
Gebin am tage und in der jarzale als obgeschribin stehit.

  • Archivalien-Signatur: 1279
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 März 22.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: sein Getreuer Anton von Brunn hat ihm vorgetragen, dass er seiner Ehefrau Margarete 800 rheinische Gulden verschrieben hat auf ein Drittel des Zehnten in Dorf und Feld Maßbach, einen Hof daselbst, der früher Mathes von Maßbach gehört hat, einen Hof vor dem Kirchhof zu Poppenlauer sowie auf die dortigen Güter, die Waltershusen, Kunz Wissensehe, Peter Beyer und Hans Grefe innehaben. Da Zehnt, Höfe und Güter vom Grafen zu Lehen rühren, hat Anton den Grafen um seine Zustimmung gebeten. Der stimmt zu, dass Anton seiner Ehefrau 800 Gulden Leibgeding auf die genannten Güter mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld verschrieben hat. Wenn Margarete den Ehemann überlebt, soll sie diese auf Lebenszeit zu Leibgeding innehaben, bis Antons Leibeserben sie mit 800 Gulden auslösen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Gebin an sant Jacobs tag a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 1370
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 Juli 25.

Urk. war falsch zu 1465 eingeordnet.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Vetter Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben 500 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser für ihn bei Hans von Leimbach ausgewonnen hat; für je zehn Gulden war ein Gulden Zins fällig. Graf Wilhelm verspricht, diese 500 Gulden und den Zins an Kathedra Petri des nächsten Jahres oder acht Tage danach in Münnerstadt oder Römhild zu zahlen und den Vetter der Verpflichtungen gegen Hans von Leimbach gänzlich zu entheben. Dafür stellt er Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung durch den Vetter oder seine Erben unverzüglich einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in ein offenes Wirtshaus in Münnerstadt oder Römhild zu schicken und dort einzulegen haben, bis die Zahlung erfolgt ist; wegen eines dabei erlittenen Schadens ist den bloßen Worten zu glauben. Ausfallende Knechte oder Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder fällt anderweitig aus, ist er binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Die Bürgen haben jeder Mahnung unverzüglich nachzukommen. Graf Wilhelm verspricht, sie deswegen schadlos zu halten; er siegelt (1). Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. (2) Jakob von Steinau, Ritter, (3) Kunz Wolff, (4) Karl Truchseß zu Unsleben und (5) Dietz von der Tann kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff den ostermontag 1456.

  • Archivalien-Signatur: 1280
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1456 März 29.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Rückvermerk: "erlost schuldbriff".

Pergament


1457, im fünften Jahr der Indiktion, "die vero Veneris mensis Junii decima" zur Zeit der Vesper, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Calixtus III. erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Johann Graf zu Henneberg, Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, und ernannte in aller Form zu seinen Prokuratoren Ewald Faulhaber, Helfrich [von] Dorfelden, Domherren zu Mainz, Eberhard Rumelfels, Prokurator des Mainzer Stuhls, und Johann Hasel, Rektor der Pfarrkirche zu Bundorf, Diözese Würzburg, ab- bzw. anwesend. Diese sollten den Verzicht von Kanonikat und Präbende zu Schmalkalden, die er bis jetzt ungestört innehatte, zugunsten des Philipp, Grafen von Rieneck, Domherrn zu Mainz, im Tausch gegen dessen Präbende bewirken, ebenso die Investition in Kanonikat und Prädende am Dom zu Mainz und in alle anderen Pfründen, für die er präsentiert worden ist; außerdem sollen sie um die Einführung in den Sitz im Chor und die Stimme im Kapitel ersuchen. Sie werden bevollmächtigt, für alle diese Pfründen in seinem Namen den Eid zu leisten gemäß den Gewohnheiten und Statuten der Mainzer Kirche. Johann ist von adliger Herkunft, körperlich ohne Defekt, verständig und geeignet, für ein Kanonikat der Mainzer Kirche zugelassen zu werden. Der Notar wird gebeten, darüber die notwendigen Instrumente auszufertigen. Graf Johann verspricht, seine Prokuratoren in allem schadlos zu halten. Geschehen zu Erfurt im Hause des Johann Grussing, Vikars des Stifts Liebfrauen zu Erfurt; Datum wie vor; Zeugen: Heinrich Jacobi von Orschot, Priester, Andreas Utensberg von Sondershausen und Johann Grussing, Kleriker der Diözesen Lüttich und Mainz.
Urban Hapfenstog aus Neustadt, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei der Ernennung der Prokuratoren mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1291
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Juni 10.

Lateinisch.

Pergament


1457, im fünften Jahr der Indiktion, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Calixtus III. "die vero Veneris tercio mensis Junii" gegen Mittag in der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg, verzichtete Berthold Hane, Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, in seinem Haus vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen in aller Form auf Kanonikat und Präbende am Stift in die Hände des Notars und des Patrons des Stiftes unter Verzicht auf jeden Widerruf. Er gab zugleich alle damit einhergehenden Rechte und Forderungen auf. Zeugen: Heinrich König (Regis), Anton Wans und Johann Dachs, Laien der Diözese Würzburg. Am Abend desselben Tages hat in der Sakristei der Stiftskirche vor Dekan, Kantor, Kustos und den übrigen Kapitularen, dem Notar und den genannten Zeugen Johann Hasel, Pleban zu Bundorf, Diözese Würzburg, als Prokurator des Johann, Grafen zu Henneberg, und des Fürsten Wilhelm, Grafen zu Henneberg und Patrons des Stifts, eine mit dessen großem Siegel auf der Rückseite versehene Urkunde vorgelegt, die der Dekan aus Hasels Händen angenommen und dann laut vorgelesen hat. Demnach hat Graf Wilhelm auf das durch den Verzicht des Berthold Hane vakante Kanonikat den Johann Grafen von Henneberg präsentiert und Dekan und Kapitel gebeten, diesen in den Besitz von Kanonikat und Präbende zu setzen. Hasel bat darum, ihn als Prokurator des Grafen zu investieren. Dekan und Kapitel haben Hasel als Prokurator des Grafen Johann in aller Form investiert und ihn zum Sitz im Chor geführt. Hasel bat den Notar, darüber ein Instrument auszufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Johann Haßlach und Johann Sontag, Vikare des Stifts.
Michael Braun, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei Verzicht und Investitur anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1289
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Juni 3.

Lateinisch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4004.
Verwendung des Rates zu Erfurt bei Graf Wilhelm von Henneberg für Hans Feist.

  • Archivalien-Signatur: 1292
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Juni 11.

Pergament


Bartholomäus von Bibra bekundet für sich und seine Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben ein Burggut auf ihrem Schloss Henneberg, das früher Wilhelm von der Kere gehörte und das sie von Kilian Meusser gekauft haben, mit allem Zubehör in Burg und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, die Kilian vom Vater der Grafen und diesen selbst hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Bartholomäus hat seine Rechte beschworen; er siegelt.
Gebin uff sant Veits tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 1293
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Juni 15.

Pergament


Dem Erzbischof Dietrich von Mainz, dessen Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten oder Offizial teilt Johann Swallung, Dekan des Stifts St. Aegidien und St. Erhard in Schmalkalden, Diözese Würzburg, mit: Philipp Graf von Rieneck, Domherr zu Mainz, und Johann Graf von Henneberg, Kanoniker am Stift Schmalkalden, wo Einführung in die Kanonikate, Präbenden und Pfründen Dekan und Kapitel zustehen, haben ihre Pfründen aus ehrenwerten Motiven ohne Simonie und mit Zustimmung der Kollatoren getauscht. Die Adressaten werden gebeten, dazu in aller Form ihre Zustimmung zu erteilen. Siegel des Kapitels.
Datum in Smalkalden tercia Penthecostes que fuit septima mensis Junii a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 1290
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Juni 7.

Lateinisch.

Pergament


Den Kanonikern des Domkapitels zu Mainz und des Stiftes St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, und allen Personen, denen die Verleihungen zustehen von Kanonikat und Präbende die Philipp, Graf zu Rieneck, am Dom besaß, sowie von Kanonikat und Präbende, die Johann, Graf zu Henneberg vor seinem Verzicht am Stift innehatte, teilt Anton Guntheri, Licenciat im kanonischen Recht, Protonotar des Mainzer Stuhls, Generalrichter und Kommissar des Erzbischofs Dietrich in dieser Sache mit: er hat vom Erzbischof eine Kommission in der Sache und eine von Bischof Johann von Würzburg ausgestellte und mit anhängendem Siegel versehene Urkunde erhalten, die ihm durch Johann Huneman, Vikar am Dom zu Mainz und Prokurator des Grafen Philipp von Rieneck, und Wigand Konnecke, Kanoniker des Stifts St. Viktor außerhalb Mainz, Prokurator des Grafen Johann von Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen übergeben worden sind. Diese Urkunden lauten:
Dietrich, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, an Anton Guntheri, Lic. "in decretis", Protonotar des Mainzer Stuhls und Generalrichter: wegen des Tausches, um den Philipp, Graf von Rieneck, Domherr zu Mainz, einerseits, Johann, Graf zu Henneberg, Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, andererseits wegen dieser genannten Pfründen aus ehrenhaften Gründen und ohne Simonieverdacht ersucht haben, dem kein anderer Kanoniker entgegengetreten ist und zu dem die Zustimmung der Patrone vorliegt, beauftragt der Erzbischof, auch im Namen des Bischofs Johann von Würzburg, den Adressaten mit der Durchführung dieses Tausches samt den erforderlichen Feierlichkeiten. Die Zustimmung des Bischofs von Würzburg ist angefügt. Siegel des Ausstellers. - Datum Bensheim die vicesimasexta mensis Julii a.d. 1457 [Juli 26].
Dem Dietrich, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürsten, oder dessen Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten teilt Johann Bischof von Würzburg mit: Johann, Graf von Henneberg, präbendierter Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, einerseits, Philipp, Graf zu Rieneck, präbendierter Domherr zu Mainz, andererseits haben um einen Tausch dieser genannten Pfründen ersucht. Der Adressat wird gebeten, diesen Tausch mit den nötigen Feierlichkeiten vorzunehmen. Die Zustimmung des Patrons liegt vor, ein Simonieverdacht besteht nicht. Der Bischof erteilt dem Adressaten dazu die erforderliche Kommission; er siegelt mit dem Vikariatssiegel. - Datum in civitate nostra Herbipolen. die vero sabbati vicesimasecunda mensis Julii [Juli 22].
Nach Vorlage dieser Urkunden haben die beiden Prokuratoren um die formgerechte Durchführung des Tausches ersucht. Der Aussteller, der gemäß den Kommissionen durch öffentliche Verkündung zu diesem Termin geladen hat, nimmt, da Einwände nicht erhoben worden sind, in aller Form den jeweiligen Verzicht entgegen und diesen Tausch zwischen den beiden Prokuratoren vor, indem er den Grafen Johann mit Kanonikat und Präbende am Dom zu Mainz, den Grafen Philipp mit Kanonikat und Präbende am Stift investiert. Die Prokuratoren haben jeweils auf die frühere Pfründe verzichtet und sich die neue Pfründe übertragen lassen. Dem Prokurator des Grafen Johann hat der Aussteller das Birett aufgesetzt und ihn mit der Pfründe am Dom investiert. Über die andere Investitur ist ihm binnen sechs Tagen Bericht zu erstatten. Beide Grafen bzw. ihre Prokuratoren sind unter Androhung von Kirchenstrafen binnen sechs Tagen in den körperlichen Besitz der Pfründen und ihrer Einkünfte zu setzen. Der Aussteller bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Siegel der Richter des Mainzer Stuhls. Zeugen: Johann Specht, Domherr, und Johann Erckel, Kantor am Stift St. Peter außerhalb Mainz. - Datum [...]

  • Archivalien-Signatur: 1294
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Juli 30.

[Fortsetzung] et actum Maguntie in ambitu dicte ecclesie Maguntin. sub a.d. 1457, indictione quinta, die vero sabbati penultima mensis Julii.
Eberhard Rumelfels aus Forchheim, Kleriker der Diözese Bamberg, kaiserlicher Notar und geschworener Schreiber des Stuhls zu Mainz, war bei der Vorlage der Kommissionen sowie bei der Übertragung der Kanonikate anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und zum Siegel des Mainzer Stuhls mit seinem Signet versehen.

Lateinisch.

Pergament


Der verstorbene Papst Nikolaus V. hatte dem Bernhard von Rovira, Dr. des kanonischen Rechts, Domherrn zu Valencia (Valentin.), päpstlichem Kaplan und Auditor des päpstlichen Palastes, als Kommissar die Appellation des Johann von Werdenberg, Domherrn zu Mainz, gegen ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil des Hermann Rosenberg, Dr. des kanonischen Rechts, in der Sache zwischen Werdenberg als Kläger und einem von Rieneck um Kanonikat und Präbende am Dom zu Mainz übertragen. Während des Prozesses ist der Papst gestorben, nach der Wahl seines Nachfolgers Calixtus III. hat Rovira die Kurie verlassen. In der Folge waren Agapit Cincii und nach dessen Weggang Petrus Martin de Caneis Rubeis und aufgrund von dessen Information Petrus de Valle, alle Doktoren des Kirchenrechts, päpstliche Kapläne und Auditoren des Palastes, als Kommissare tätig. Petrus de Valle war schriftlich zum päpstlichen Kommissar bestellt worden in der Appellationssache des Johann Grafen von Werdenberg, Diözese Augsburg, gegen das Urteil des Hermann von Rosenberg, Scholasters des Stiftes St. Marien ad Gradus zu Mainz und von der Kurie in der Sache deputierten Richters, gegen Philipp Grafen von Rieneck, Domherrn zu Mainz, um Kanonikat und Präbende am Dom zu Mainz. Nach seiner Rückkehr an die Kurie hat Bernhard de Rovira das Verfahren weiter betrieben. Da die von Werdenberg bestellten Prokuratoren Magister Dietrich von Calw und Wilhelm von Hensberg nicht mehr an der Kurie anwesend waren, hat dieser Magister Heinrich von Sentfleben, Schreiber und Abbreviator der päpstlichen Briefe, und Paul Monthart, Prokurator an der Kurie, in aller Form zu Prokuratoren bestellt; Magister Albrecht Schippel war vom Grafen von Rieneck zum Prokurator bestellt worden. Der Verlauf des Verfahrens wird beschrieben. Zu aufgezählten Terminen, zu denen formgerecht geladen worden war, sind die Prokuratoren Werdenbergs nicht erschienen. Schippel hat daher bei Bernhard de Rovira beantragt, die Appellation in aller Form zurückzuweisen und den Prozess zu beenden. Dem kommt der Kommissar nach und weist die durch Werdenberg an Papst Nikolaus V. gerichtete Appellation gegen das Urteil des deputierten Richters in aller Form zurück. Kanonikat und Präbende stehen dem Grafen von Rieneck zu. Die Regelung der Kostenfrage bleibt vorbehalten. Bernhard von Rovira ersucht seinen Schreiber, darüber ein Instrument anzufertigen. Verlesen durch Bernhard de Rovira zu Rom im päpstlichen Palast bei St. Peter "a.d. 1457 indictione quinta die vero Lune vicesimaprima mensis Februarii pontificatus ... Calixti pape tercii a. secundo". Zeugen: Magister Bartholomäus Grouguen und Gerhard Terhart, öffentliche Notare und Schreiber des Bernhard de Rovira, Kleriker der Diözesen Toul und Münster.
Johann Herhof von Iserlohn, Kleriker der Diözese Köln, päpstlicher und kaiserlicher Notar, Schreiber des Auditors de Rovira, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und zum Siegel des Richters mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1286
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Februar 21.

Lateinisch.

Pergament


Hans vom Berg, seine Söhne Kaspar und Bernhard bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold die folgenden Güter zu Mannlehen empfangen zu haben: Nieder- und Oberhelba, den gesamten Besitz zu Rippershausen samt dem, was sie von den Truchseß und Dietz von der Tann dort gekauft haben, einen Hof zu Rippershausen, der Dietrich Stefe gehörte, den Turm am See zu Hermannsfeld, einen Hof zu Untermaßfeld, einen Hof zu Stedtlingen und ein Drittel am dortigen Zehnten, fünf Güter zu Metzels, drei Güter zu Wallbach, 4 1/2 Güter zu Utendorf, zwei Güter zu Dreißigacker, zwei Güter zu Melkers, ein Gut zu Fechersheim, eine Hufe zu Stepfershausen, sechs Acker in der Mark zu Walldorf und drei Acker Wiesen "in der michelauwe". Diese Güter mit allem Zubehör in Burg, Dorf und Feldern, mit Leuten, Gütern, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wassern, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Rechten, Nutzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Herrlichkeiten haben die Aussteller für sich und ihre Leibes-Lehnserben vom Grafen zu Mannlehen empfangen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die vom Berg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Hans vom Berg siegelt, auch für seine Söhne.
Der gegebin ist 1457 an sant Marix tag des heiligen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 1288
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 April 25.

Pergament


Hans von Eltingshausen bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Güter, Zinse und Gerechtigkeiten empfangen zu haben, die der verstorbene Otto Wolfskeel in Dorf und Mark Güntersleben vom Grafen und dessen Herrschaft zu Lehen hatte, dazu alle übrigen Zinsen und Gülten, die der Graf in diesem Dorf besitzt. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin am sontag Letare 1457.

  • Archivalien-Signatur: 1287
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 März 27.

Pergament


Werner Otnant bekundet für sich und seine Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold die Hofstatt zu Wasungen unter dem Schenkenberg, die den Schrimpf gehörte, zu Lehen empfangen zu haben, wie sie sein Vater auf ihn gebracht hat. Davon sind dem Grafen und seinen Erben jährlich fünf Meißener Kreuzgroschen an Michaelis und ein Fastnachtshuhn zu zahlen; den Bürgern zu Wasungen steht aus dem Hof nichts zu. Der Aussteller siegelt.
Gebin am sonnabint nach conversionis Pauli 1457.

  • Archivalien-Signatur: 1285
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1457 Januar 29.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4005.
Verwendung des Rates zu Erfurt bei Graf Wilhelm von Henneberg für einen Bürger, der durch einen Mann aus Meiningen mit Beschlagnahmung überzogen worden ist.

  • Archivalien-Signatur: 1300
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 Oktober 18.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Arnstadt bekunden: ihr Herr Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, hat seiner Ehefrau Margarete, geborener von Henneberg, Gräfin zu Schwarzburg, zu Leibzucht mit Zustimmung seines Vaters Graf Heinrich jährlich 500 Gulden auf ihr Rathaus verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Die Aussteller verpflichten sich für den Fall, dass Margarete diese Leibzucht zusteht, ihr jährlich an Kathedra Petri die 500 Gulden auszuzahlen und je nach Wunsch nach Plaue oder Erfurt zu liefern. Geschieht das nicht, kann die Gräfin die Summe auf Kosten der Stadt bei Christen oder Juden leihen. Bei Säumnis kann sie sechs Männer aus dem Rat und zehn aus der Gemeinde mahnen, die unverzüglich in eine ihnen angewiesene offene Herberge in Plaue oder Erfurt zum Einlager einzurücken haben, bis die 500 Gulden und die Schäden gezahlt sind. Geschieht dies nicht, kann die Gräfin mit Gericht oder ohne Gericht gegen die Stadt vorgehen, um sich bezahlt zu machen; kein Privileg soll sie daran hindern. Dazu verpflichten sich die Aussteller in aller Form; sie kündigen das Stadtsiegel an (3). Die Grafen (1) Heinrich und (2) Günther erteilen dazu ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1458 am sontage nach Symonis und Jude der heiligen aposteln tage.

  • Archivalien-Signatur: 1304
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 Oktober 29.

Pergament


Dem Domdekan und dem Domkapitel zu Mainz teilt der Domscholaster Volprecht von Dersch mit, dass er den Mitkanoniker Johann Grafen von Henneberg, der im geistlichen Stand ist, von seinem Tisch emanzipiert hat und hiermit emanzipiert; er hängt sein Siegel an.
Sub a.d. 1458 die vero undecima mensis Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 1296
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 April 11.

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Ludwig und Heinrich, Landgrafen zu Hessen, bekunden, auch für ihre Brüder Hermann und Friedrich sowie ihre Erben, mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold sowie deren Erben einen Burgfrieden für Haus und Stadt Schmalkalden sowie für Scharfenberg geschlossen zu haben. Der Burgfrieden für Schmalkalden gilt innerhalb der Gräben, Zäune und Schläge, der für Scharfenberg vom Kloster Weißenborn über die Tränke zur Mühle, soweit der Hagen, die Zäune und Schläge gehen. Geschieht ein Zug (geczog) in den Burgfrieden, sollen die Aussteller, ihre Diener und Untertanen nur mit dem Besten zuziehen. Geraten die Aussteller miteinander in Feindschaft, bleiben die Schlösser neutral, man soll dem anderen daraus nicht schaden und die Schlösser selbst nicht beschädigen. Keiner soll des anderen offene Feinde aufnehmen. Geschieht das unwissentlich doch, sollten diese, sobald man es erfährt, unverzüglich abziehen. Die jetzigen Amtleute beider Seiten sollen diesen Burgfrieden beschwören; nach der Aufgabe der Ämter sind diese nicht mehr an den Burgfrieden gebunden, die Nachfolger jedoch sollen den Burgfrieden beschwören. Verkauft eine Partei Zubehör der Schlösser, soll dies dem anderen zur Lösung stehen. Will eine Partei die Schlösser verkaufen, hat sie das der anderen ein Vierteljahr vorher mitzuteilen und für einen von Dritten gebotenen Preis anzubieten. Will die andere Partei nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Der neue Teilhaber hat, bevor er in die Schlösser gelassen wird, diesen Burgfrieden zu beschwören. Die Landgrafen Hermann und Friedrich, die noch nicht volljährig sind, sollen, sobald sie 12 Jahre alt werden, gegenüber dem Grafen von Henneberg den Burgfrieden beschwören. Die Grafen Johann und Berthold sollen bis Walpurgis ihre Zustimmung erteilen. Bleiben sie nicht geistlich und gelangen zur Herrschaft, sollen sie diesen Burgfrieden ebenfalls beschwören. Die Landgrafen werden das diesen gegenüber dann ebenfalls tun. Landgraf Ludwig als der Älteste siegelt, auch für seine Brüder.
Der gegeben ist uff sontag als man in der heilgen kirchen singet Letare Jherusalem a.d. 1458.

  • Archivalien-Signatur: 1295
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 März 12.

Zwei gleichzeitige Abschr. liegen bei.

Pergament


Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, weist mit Zustimmung seines Vaters Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, seiner Ehefrau Margarete von Henneberg zu Leibzucht und Wittum10.000 rheinische Gulden Frankfurter Währung an, von denen sie ihm 5000 Gulden zugebracht hat, die durch ihre Verwandten versichert worden sind. Der Aussteller verschreibt diese auf Schloss und Stadt Plaue mit Gericht, Gebot, Verbot, Zinsen, Geschoss, Zöllen, Vorwerken, Mühlen, Backhäusern, Weingärten, Äckern, Wiesen, Feldern, Wunne und Weide, Rechten, Gerichten und Herrlichkeiten, wie sie die Vorfahren auf ihn gebracht haben, auch mit dem Fischwasser genannt Windische Gera und dem Fischwasser oberhalb Plaue bis zur Mühle beim Obertor, dazu 500 rheinische Gulden, die sie jährlich an Weihnachten auf dem Rathaus zu Arnstadt erheben soll. Überlebt Margarete den Ehemann und zieht auf das Wittum, so sollen Günthers Erben in der Grafschaft Schwarzburg ihr das Schloss Plaue überantworten und ein mögliches Defizit aus anderen Schlössern ergänzen, dazu 40 Malter Korn und 50 Malter Hafer Erfurter Maß, acht Fuder Wein, zehn Fuder Heu, ein Bett für ihre Person, weitere neun Betten, zehn Seiten Fleisch, darunter einen Schinken, der zum Schmelzen taugt, 20 Kühe, davon zehn melkend, ein halbes Schock zweijähriger Schweine, etwa 300 Schafe und vier Wagenpferde. Da Schloss und Stadt Plaue verpfändet sind, sollen sie unverzüglich ausgelöst werden, der dortige Amtmann, die Bürger und Einwohner sollen der Gräfin für den geschilderten Fall huldigen; künftige Amtleute sollen das ebenfalls tun. Geht Plaue nach einem Bezug durch die Gräfin aufgrund eines Schiedsspruches oder durch eine Fehde verloren, ist ihr ein anderes Schloss im gleichen Wert zuzuweisen und so die Leibzucht von 500 Gulden sicherzustellen. Nach dem Tod der Margarete soll es mit der Leibzucht so gehalten werden, wie es in der Eheurkunde beschrieben ist. Graf Günther soll eine Zustimmung seine Lehnsherren und wegen der 500 Gulden eine Versicherung des Rates zu Arnstadt beschaffen. Graf Günther verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen; er siegelt (1). Sein Vater Graf Heinrich erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an (2).
Der gegeben ist 1458 am sontage nach Simonis et Jude der heiligen aposteln tage.

  • Archivalien-Signatur: 1303
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 Oktober 29.

Pergament


Hans Mocker und seine Ehefrau Katharina bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden den Hof zu Näherstille mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Höfen, Hofstätten, Stadeln, Schafhäusern, Schaftriften, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Gemeinde, Wasser, Baumgärten, Wunne und Weide zu Erblehen empfangen zu haben, insbesondere aber die Wiesen "under der ygelßburgk" mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten, Herkommen und Herrlichkeit, wie sie das gekauft und bisher innegehabt haben; sie sollen diese nutzen und Schafe darauf halten. Als Erbzins sind jährlich 12 Malter Korn, drei Malter Gerste und ein Malter Erbsen Schmalkalder Maß acht Tage vor oder nach Michaelis, eine Weisung an Weihnachten und ein Fastnachtshuhn fällig; jedem Kapitular des Stifts ist zudem jährlich ein Fuder Brennholz hauen zu lassen und zu liefern. Dazu soll das Stift den Eheleuten jährlich einen Acker Holz durch seinem Förster anweisen lassen. Schlagen sie dieses Holz nicht in Jahresfrist, soll ihnen danach nichts mehr zugewiesen werden. Für Schaftrift und Schäferei sollen die Eheleute dem Stift jährlich das gleiche liefern, was andere Schäfer ihren Junkern, die keine Schafe bei ihren Schäfern haben, von jeweils 100 Hämmeln, Butter, Käse, Milch und Schöpfkäse geben. Wenn die Eheleute den Hof ganz oder halb verkaufen wollen, hat das Stift ein Vorkaufsrecht. Nimmt dieses das Recht nicht wahr, darf ein Verkauf mit den genannten Zinsen nur an Genossen, nicht aber an Herren oder Adlige erfolgen; die Lehnsrechte bleiben vorbehalten, Handlohn und Lehnsgeld, je ein Gulden von zehn Gulden, sind fällig. Mocker hat diese Verpflichtungen dem Stift in aller Form beschworen. Er hat zugesagt, kein Zubehör ohne Zustimmung des Stiftes zu verkaufen oder zu versetzen. Er bittet (1) den Junker Günther Vasolt und (2) Peter Rinner, Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist off donrstag nechst nach sanct Franciscus tage des heiligen bichtigers tage 1458.

  • Archivalien-Signatur: 1299
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 Oktober 5.

Pergament


Heinz Schott bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold eine Hufe in Poppenlauer zu Mannlehen empfangen zu haben, die er von Linhard von Maßbach gekauft hat und auf der Hans Betz sitzt, mit allem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Wunne und Weide, Ehren, Freiheiten, Würden, Zinsen, Gülten und Gewohnheiten, die Linhard dort vom Grafen zu Lehen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Schott hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben ist 1458 am sontage Misericordias domini.

  • Archivalien-Signatur: 1297
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 April 16.

Pergament


Margarete, geborene von Henneberg, Gräfin zu Schwarzburg, Frau zu Arnstadt und Sondershausen, bekundet: ihre Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihr 5000 rheinische Gulden als Mitgift verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Daher verzichtet die Gräfin mit Zustimmung ihres Schwiegervaters Heinrich und dessen Sohnes, ihres Ehemannes Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herren zu Arnstadt und Sondershausen, auf alle Ansprüche aus väterlichem oder mütterlichem Erbe oder Anfall sowie andere Forderungen gegen die Grafschaft Henneberg, deren Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Zölle, Zehnten und andere Zugehörungen, Lehen, Eigen, liegende oder fahrende Habe, Barschaft, Kleinodien, Pfandschaften oder anderes, da diese mit den 5000 Gulden ganz abgegolten sind. Die Gräfin verspricht in aller Form, künftig darauf keine Ansprüche zu erheben. Ausgenommen ist der Fall, dass ihre Brüder ohne Leibeserben sterben. Dann gelten die Bestimmungen der Eheurkunde. (1) Gräfin Margarete siegelt. Die Grafen (2) Heinrich und (3) Günther erkären ihre ausdrückliche Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1458 am sontage noch Simonis und Jude tag der heiligen apposteln.

  • Archivalien-Signatur: 1302
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 Oktober 29.

Wenig spätere Abschr. liegt bei.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, auch für seine Brüder Johann und Berthold, sowie Georg, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, 5000 rheinische Gulden, die im Land Thüringen gängig sind, dem Günther, Grafen zu Schwarzburg, Sohn ihres Oheims Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, dessen Erben und den Inhabern dieser Urkunde schuldig zu sein. Diese Summe hatten Graf Wilhelm und seine Brüder ihrer Schwester Margarete als Mitgift versprochen. Davon sind 2500 Gulden an Kathedra Petri über ein Jahr, die übrigen an diesem Tag im folgenden Jahr in Erfurt oder Arnstadt auf Kosten und Schäden der Schuldner fällig. Durch Säumnis der Schuldner entstandene Schäden sind mit der Hauptsumme fällig. Dafür haben die Schuldner Mannen, Getreue und Räte als Bürgen gestellt; diese übernehmen die in der Urkunde aufgezählten Verpflichtungen. Bei Säumnis haben sie auf Mahnung durch die Gläubiger die Summe in Erfurt oder Arnstadt zu zahlen, dafür Pfänder zu stellen oder unverzüglich je zwei Knechte und Pferde in eine offene Herberge einzulegen, bis den Gläubigern vollständige Zahlung geschehen ist. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen auf Mahnung zum Einlager verpflichtet. (1) Graf Wilhelm siegelt; seine Brüder bedienen sich dieses Siegels mit. Die Bürgen (2) Jakob von Steinau (3) Hans Fuchs und (4) Hans Voit von Salzburg, Ritter, (5) Wilhelm Marschalk, (6) Heinrich von Wechmar, (7) Kaspar vom Stein, (8) Andreas von Herbstadt, (9) Otto von Lichtenstein und (10) Fritz von der Kere kündigen ihre Siegel an.
Geben 1458 am sonntag nach sant Lucas tag des heiligen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 1301
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 Oktober 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht, auch für seine Brüder Johann und Berthold, dem Betz Lauck, dessen Ehefrau und Erben alle Wiesen in der Wüstung Bettengehau, die sie ausroden und zu Wiesen machen können. Diese sollen sie künftig erblich innehaben und nutzen. Davon sind jährlich an Michaelis drei Schock Groschen Landeswährung an das Amt Schmalkalden als Erbzins fällig. Ein Verkauf ist mit diesen Zinsen gestattet, die Wiesen sind vom Grafen und seinen Erben zu empfangen; dem Grafen steht dann der Handlohn zu. Lauck hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist am fritag nach crucis exaltacionis a.d. 1458.

  • Archivalien-Signatur: 1298
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1458 September 15.

Pergament


Dem Erzbischof von Mainz, dem Bischof von Würzburg, deren Generalvikaren in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten bzw. deren Offizialen, den Kapitularen am Dom zu Würzburg und am Stift St. Marien ad Gradus zu Mainz sowie allen, denen die Zulassung der dortigen Kanoniker auf ihre Präbenden zusteht, teilt Johann, erwählter Bischof von Speyer und Domdekan zu Mainz mit: ihm sind von Seiten des Berthold, Grafen von Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen vom Papst ausgestellte, unbeschädigte und unverdächtige Urkunden vorgelegt worden mit dem folgenden Inhalt:
Papst Pius reserviert dem Berthold von Henneberg, Domherrn zu Würzburg, aus gräflichem Hause stammend und etwa 19 Jahre alt, den er aus besonderer Gnade von allen gegen ihn vom wem auch immer verhängten Strafen der Exkommunikation, der Suspension und des Interdikts absolviert, nicht auf dessen Bitten, sondern aus eigener Freigebigkeit ein Kanonikat am Dom zu Würzburg und ein anderes am Stift St. Marien ad Gradus zu Mainz, dazu die Fähigkeit, an diesen Kirchen ein durch Wahl zu erlangendes Amt auszufüllen. Berthold soll in Person oder durch einen Prokurator innerhalb eines Monats, nachdem ihm eine Vakanz bekannt geworden ist, diese Kanonikate annehmen. Dem Erzbischof von Mainz, dem Bischof von Würzburg, deren Domkapiteln sowie allen, denen die Provision, Präsenation oder Wahl auf eine Präbende, Dignität, Personat oder Amt zusteht, wird jede Verfügung untersagt, bevor die Annahme oder ein Verzicht durch Berthold oder seinen Prokurator vorliegt. Von der Kurie bestätigte Regelungen zur Zahl der Kanonikate an diesen Kirchen sowie sonstige bestätigte Statuten und Gewohnheiten stehen dem nicht entgegen. Wenn vom Papst oder dessen Legaten dort Kanonikate und Präbenden an Dritte verliehen oder von diesen durch Prozesse gewonnen worden sind, soll Berthold vor diesen den Vorzug erhalten; die so erworbenen Rechte Dritter bleiben jedoch unberührt. Diese Verleihung kann nur durch eine Urkunde ungültig gemacht werden, die den vollen Wortlaut enthält. Bei Besitzergreifung und Vereidigung kann Berthold sich durch einen Prokurator vertreten lassen. Mangelndes Alter oder die Verleihung weiterer Gnaden durch den Papst stehen dem nicht entgegen. - Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1458 VIII Kal. Decembris pontificatus nostri a. primo [24. Nov.].
Papst Pius an den Bischof von Orvieto (Urbevetan.), den Domdekan zu Mainz und den Dekan des Stifts St. Johann im Haug außerhalb Würzburg: er hat Berthold von Henneberg, Domherr zu Würzburg, "motu proprio" ein Kanonikat am Dom zu Würzburg und eines am Stift St. Marien ad Gradus zu Mainz reserviert und ihm die Fähigkeit verliehen, dort die Verwaltung einer Dignität, eines Personats oder eines durch Wahl zu erwerbenden Amtes anzunehmen, wenn solche vakant sind und Berthold persönlich oder durch einen Prokurator innerhalb einer ihm gesetzten Frist das Kanonikat annimmt. Die Adressaten werden aufgefordert, in diesem Fall den Berthold oder seinen Prokurator als Kanoniker anzunehmen, ihm einen Sitz im Chor, eine Stelle im Kapitel und ggf. Dignität oder Personat mit allen zugehörigen Rechten und Einkünften zu übertragen. - Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1458 VIII Kal. Decembris pontificatus a. primo.
Nach Vorlage dieser Urkunden wurde der Aussteller von Seiten Bertholds ersucht, den Urkunden Folge zu leisten. Er macht daher den Adressaten die Urkunden in aller Form bekannt und fordert sie auf, im Gehorsam gegen den heiligen Stuhl binnen sechs Tagen nach Vorlage dem Berthold die Kanonikate zuzuweisen. Binnen weiterer sechs Tage sind Berthold oder sein Prokurator in deren körperlichen Besitz einzuweisen und zu den Einkünften gelangen zu lassen. Wer sich dem widersetzt und Berthold oder seinen Prokurator behindert, verfällt der Exkommunikation; widersetzen sich die beiden Kapitel, verfallen sie der Suspension; die entsprechenden Termine und Fristen werden aufgezählt. Weil der Bischof durch seine Amtsgeschäfte [...]

  • Archivalien-Signatur: 1315
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 Oktober 30.

[Fortsetzung] in Speyer verhindert ist, werden die Inhaber aufgezählter geistlicher Ämter in den Diözesen Mainz und Würzburg aufgefordert, sich sechs Tage nach Mahnung von Seiten Bertholds in die genannten Kirchen zu begeben, diese Urkunde dort verlesen zu lassen, dafür zu sorgen, dass Berthold oder sein Prokurator in der beschriebenen Weise in den Besitz der Kanonikate gesetzt werden und den zitierten Urkunden in aller Form Folge geleistet wird. Der Aussteller hat darüber dieses Instrument ausfertigen und mit seinem Dekanatssiegel versehen lassen.
Datum et actum Maguntie in curia eiusdem decanatus sub a.d. 1459 indictione septima die vero Martis penultima mensis Octobris. Zeugen: Wilhelm Enzenberg, Albrecht von Zeutern, Konrad Enzenberg und Erhard von Weiler, Knappen aus der Diözese Speyer und Räte des Bischofs.
Johann Stube von Waldeck, Kleriker Mainzer Diözese, kaiserlicher Notar und geschworener Schreiber des Mainzer Stuhls, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und zum Siegel des Domdekans mit seinem Signet versehen.

Lateinisch. Überformat.

Pergament


Hans von Wangenheim zu Winterstein der Ältere bekundet, auch für seine Söhne Balthasar, Lutz, Apel, Friedrich und Hans und seine Erben, sich mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Brüdern Johann und Berthold wegen deren Anteil am Schloss [Au-] Wallenburg vertragen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold, sich mit Hans von Wangenheim zu Winterstein dem Älteren, dessen Söhnen Balthasar, Lutz, Apel, Friedrich und Hans vertragen zu haben wegen des Schlosses Wallenburg. Die von Wangenheim und ihre Erben sollen für die nächsten 12 Jahre Mannen und Amtleute der Herrschaft auf deren Anteil am Schloss sein und dieses mit Knechten, Türmern, Torleuten und anderen besetzen. Die Grafen sollen dafür jährlich an Michaelis je 20 Malter Korn und Hafer Schmalkalder Maß, ein Fuder Wein an Martini oder Geld für den Wert des Weines nach Wallenburg liefern. Die von Wangenheim sollen die zum Schloss gehörenden Äcker und Wiesen innehaben und nutzen wie frühere Amtleute, desgleichen das Gehölz um die Burg für den Bedarf an Brennholz; aus dem Gehölz darf kein Holz verkauft oder andeswohin verbracht werden. Während der 12 Jahre dürfen die von Wangenheim um die Burg jagen, nach Schmalkalden hin bis auf die "atzelwynden", zur anderen Seite bis auf die Stelle zwischen Wallenburg und der Aue. Innerhalb der 12 Jahre sollen die von Wangenheim den Grafen mit dem Anteil der Burg wie andere Amtleute gewärtig sein. Danach sollen sie den Anteil ohne weiteres herausgeben. Geht das Schloss in dieser Zeit verloren, soll man sich gemeinsam um die Rückgewinnung bemühen. Dies haben die von Wangenheim beschworen. Siegel des Grafen. - Der gegebin ist 1459 an sant Michels tag des heiligen ertzengels.
Die von Wangenheim verpflichten sich in aller Form, diesen Bestimmungen nachzukommen. Hans der Ältere siegelt.
Gebin im jare und uff den tag als obgeschriebin stet.

  • Archivalien-Signatur: 1313
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 September 29.

Pergament


Johann Swallung, Dekan, Johann Bluel, Scholaster, Anton Sune, Kantor, Heinrich König (Konigk), Kustos, Heinrich Hane, Senior, Berthold Stichling, Paul Zitterkopf, Wilhelm Zinck und Berthold Oley, Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, überlassen Kunz Berkoch, Hans Zwyrlin, Hans Heyde und deren Erben, alle aus Mittelstreu, folgende Güter und Einkünfte: ihre Weingärten in der Mark von Oberstreu von etwa 9 1/2 Acker - zwei Äcker genannt "das streichenderodt", einen Acker "dy spitzen", drei Acker "in dem fordern berge", 3 1/2 Acker "an dem kolnberge" - mit den dortigen wüsten Weingärten und Ellern, wie das Stift sie besessen und hergebracht hat; die Äcker in Dorf und Mark Bahra, die derzeit anderthalb Malter Korn und ein halbes Malter Hafer zinsen und die Hartung Borneysen innehat; wenn sie weitere Äcker finden, sollen sie diese mit ihren Zinsen innehaben; ein Pfund Wachs zu Unsleben, zu dem Hans Heseler ein Viertel, Kunz Suring anderthalb Viertel, Heinz Suring ein Viertel und Thomas Mertin ein halbes Viertel geben; vier Groschen fränkisch zu je drei Pfennigen, von denen Hans Heseler und Pfyntsyck je zwei Groschen geben; die Gülten und Zinse zu Oberstreu, die etliche Männer schulden, aber nicht zahlen: Anton Zyrlin schuldet vier Gulden, sein Bruder Erhard Zyrlin drei, Klaus Rutberg einen, Mathes Teyn drei, Vincenz Meyßel einen; was sie an Mistgeld und Mist noch in Erfahrung bringen, sollen sie mit den Weingärten innehaben. Wachs und Mistgeld sollen sie jährlich an das Stift liefern, dazu acht Eimer Wein Würzburger Ohm in dem in Oberstreu üblichen Maß, den das Stift zwischen Martini und Andree mit eigenen Fuhren und eigenem Fass holen lässt; außerdem ist ein Fastnachtshuhn fällig. Getreide, Wachs und Mistgeld soll stets bei den Weingärten bleiben und mit diesen verliehen, verkauft und empfangen werden. Berkoch, Zwyrlin, Heyde und ihre Erben sollen sie vom Stift zu Lehen haben, sie empfangen und davon als Lehnrecht von je zehn Gulden einen Gulden geben: die Weingärten sind in gutem Zustand zu halten. Die Zinse zu Bahra und das Wachs sollen sie, wenn möglich, bessern. Bei einem Verkauf der Weingärten hat das Stift ein Vorkaufsrecht; Verkäufe und Verpfändungen bedürfen seiner Zustimmung; der Verkauf ist nur an Genossen, nicht an Herren oder Adlige gestattet, die genannten Zinse bleiben vorbehalten; bei Mißwachs sind drei Gulden statt des Weins zu zahlen; wachsen dort nur die acht Eimer, steht es beim Stift, ob es sich diese liefern lässt oder das Geld vorzieht. Die Lehnsleute haben diese Verpflichtungen beschworen. Dekan und Kapitel hängen das große Stiftssiegel an.
Der gegeben ist off sanct Peters tagk Cathedra genant 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1306
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 Februar 22.

Auf der Rückseite Schreibübungen u. Gedichtverse.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, verleiht seinem Rat und Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der geleisteten Dienste zu Mannlehen die Zehnten auf allen Neurodungen, lateinisch "novalia" genannt, in seinen Herrschaften und auf seinen erblichen Gütern. Der Graf und seine Leibes-Mannlehnserben sollen diese vom Bischof und seinen Nachfolgern empfangen, sooft es erforderlich ist. Siegel des Ausstellers.
Am dinstage nach dem suntage Quasimodogeniti 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1310
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 April 3.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, vermittelt auf Bitten der Parteien in Fehde und Irrungen zwischen seinem Rat und Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Mellrichstadt andererseits. Beide Seiten hatten sich verpflichtet, seinem Spruch nachzukommen. Der Bischof hatte mündlich festgestellt, dass die Fehde, auch gegenüber Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Meiningen, die auf Seiten des Grafen beteiligt waren, gänzlich beigelegt ist. Gefangene sowie Forderungen wegen Atzung, Schatzung, Verdingnisse und unbezahlte Gelder sollten in seine Hände übergeben werden. Er hatte angekündigt, die Parteien vorzuladen, anzuhören und eine gütliche Einigung zu versuchen. Diese Ladung war auf den Vortag erfolgt. Er hat die Parteien angehört und entscheidet gütlich: die gegenseitigen Beschädigungen sind abgetan. Was bis zu diesem Tag geschehen ist, gilt als geschlichtet. Keine Seite soll sich deswegen an der anderen rächen. Alle Gefangenen sind gegen Urfehde freizulassen; Forderungen wegen Atzung, Schatzung, Verdingnissen und nicht gezahlter Gelder sollen nicht mehr erhoben werden. Wenn in diesen Punkten Urkunden ausgestellt und Bürgen gesetzt worden sind, sollen diese Bürgen ledig sein. Beiden Seiten stellt der Bischof darüber eine Urkunde aus; er siegelt.
Am dinstag nach dem suntage Quasimodogeniti 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1309
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 April 3.

Pergament


Kaspar vom Berg bekundet für sich und seine Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben einen halben Hof zu Hermannsfeld, ein Drittel am dortigen Zehnten und einen Anteil an den Gütern und Zinsen zu Dreißigacker mit Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er das jetzt von Jörg von Bibra gekauft hat und dieser es hergebracht hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Kaspar beschwört seine Verpflichtungen; er siegelt.
Der gegebin ist 1459 an sant Lucas tag des heiligen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 1314
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 Oktober 18.

Pergament


Kaspar von Wermerichshausen bekundet, auch als Lehnsträger seiner Brüder Anton und Peter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben eine Wiese und ein Weidicht von sechs Acker weniger ein Viertel in der Mark von Neubrunn bei der Wiese genannt "der bruel", die Berthold von Bibra gehört. Die Brüder haben die Wiese jetzt vom Grafen gekauft; sie ist frei von Zehnt und anderen Belastungen. Die Brüder sollen das Weidicht zu Wiesen machen und mit der Wiese zu Mannlehen empfangen. Kaspar hat seine Verpflichtungen beschworen. Sein Bruder Anton kündigt sein Siegel an, dessen sich Kaspar mit bedient, da er kein Siegel hat.
Gebin 1459 am montag nach sannt Martins tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1316
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 November 12.

Pergament


Lorenz Pfaffe bekundet für sich und seine Erben: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen seiner Grafschaft das Marschallamt des Hochstifts Würzburg inne, das von Bischof und Hochstift zu Lehen rührt. Von diesem wiederum rührt das Platzamt zu Würzburg mit zugehörigen Gerechtigkeiten zu Lehen, das Lorenz bisher etliche Zeit und ohne Zustimmung des Grafen innehatte. Er hat das Amt mit einem neu erbauten Haus, Spielhaus genannt, gebessert. Deshalb hat der Graf sich jetzt mit ihm verglichen und ihm das Platzamt auf seine Lebtage verliehen; er soll, wenn möglich, das Zubehör des Amtes für den Grafen einbringen. Nach seinem Tod fallen Platzamt und Behausung dem Grafen und der Herrschaft heim. Diese Verpflichtungen hat Pfaffe gegenüber dem Grafen beschworen. Er bittet den Ritter Hans Fuchs zu Schweinshaupten um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am donerstag nach dem heiligen ostertage 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1308
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 März 29.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Obmann, Jörg Fuchs zu Schweinshaupten, Ritter und Hofmeister, Jörg Fischlein, Ritter, als Zusätze des Johann, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, sowie Jobst von Weiler und Kunz Haberkorn als Zusätze Philipps des Älteren und Philipps des Jüngeren, Grafen zu Rieneck, schlichten gütlich die Irrungen zwischen dem Bischof und den Grafen. Einmütig wird festgelegt: Der Bischof hat in Gemünden einen Guldenzoll eingerichtet, die Grafen haben dagegen Einwände erhoben. Der Bischof soll den Zoll in Gemünden bestellen und in den nächsten sechs Jahren einnehmen. Kaufen die von Gemünden Wein, der vorher verzollt worden ist, soll der Guldenzoll davon nicht mehr genommen werden. Nach sechs Jahren tritt der bis zu diesem Tag bestehende Zustand wieder in Kraft. Die Parteien standen in Irrungen wegen des Zuständigkeit des Landgerichts des Herzogtums Franken für Lohr. Die Aussteller legen einmütig fest: die Irrungen sind abgestellt, beide Seiten bleiben bei ihren bisherigen Rechten. In Sachen des Gefängnisses des Henne Bopping wegen übergebener Schuldurkunden und Register, der Klage des Wunder wegen eines ihm vom Bischof genommenen Karrens und des Schiffmanns Kroen wegen des Geleits und der ihm durch die Grafen genommenen Habe wird mit Mehrheit festgelegt: dem Bischof stehen von Bopping 400 Gulden an Schulden zu; was der Bischof bisher an Schulden hat einnehmen lassen, ist an diesem Betrag abzuziehen; übersteigen diese Einnahmen den Betrag, ist der Überschuss herauszugeben. Die dem Bopping abgenommenen Register und Zettel sind ihm zurückzugeben. Aus den eingenommenen 400 Gulden soll der Bischof den Schiffmann Kroen klaglos machen; Wunder soll er 30 Gulden für seinen Karren auf den Zoll zu Gemünden verschreiben. Der Rat zu Gemünden, Muticheim und Wolfram stehen in Irrungen mit dem dortigen Schultheißen und Mercklein. Die Schiedsrichter legen einmütig fest, dass die Parteien ihre Streitigkeiten dem Rat der Stadt Würzburg vorlegen sollen; dessen rechtliche Entscheidung ist ohne Appellation zu akzeptieren. Der Bischof soll den Rat zu Würzburg auffordern, sich der Sache bis Weihnachten anzunehmen. Der Bischof hatte wegen der beiden Dörfer [Unter- und Ober-] Wittighausen bei Bütthard auf dem Gau Forderungen gegen die Grafen erhoben; diese sollten vom Hochstift zu Lehen gehen. Die Grafen haben angeboten, wenn dies durch glaubwürdige Urkunden nachgewiesen werde, die Dörfer zu Lehen zu empfangen; diesem Anerbieten ist nachzugehen. Um den Schutz des Klösterleins Schönrain standen die Parteien in Irrungen. Der Bischof soll den Grafen gestatten, das Kloster für die nächsten sechs Jahre in seinen Schutz zu nehmen; danach tritt der jetzige Zustand wieder in Kraft. Der Schutz soll dem Kloster an Erbschaft, Herrschaft, Rechten und Herkommen unschädlich sein. Die Bauern des Klosters haben vor kurzem beiden Seiten ihre Gerechtigkeiten gewiesen. Die Aussteller legen fest, dass diese Weisung ungültig ist. Die hergebrachten Dienste und Fronen sind auf Ansinnen zu leisten; die andere Partei soll dies nicht behindern. Der Prior und die Grafen sollen von den Leuten das Besthaupt nehmen, wie sie das seit alters getan haben; der Prior hat den ersten Zugriff. Damit sind alle Irrungen beigelegt; Forderungen wegen Atzung und Schatzung sollen nicht mehr erhoben werden. Die Aussteller kündigen ihre Siegel an, beide Seiten erhalten je eine Ausfertigung.
Am mitwachin nach sant Egidien tag 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1311
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 September 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden sowie deren Vorgänger hatten den Hof zu Näherstille mit Schäferei und allem Zubehör als Eigen ohne jede Belastung von den Vorfahren des Grafen, dessen verstorbenem Vater und der Herrschaft inne; über diese Freiung haben sie Urkunden. Jetzt haben Dekan und Kapitel den Hof mit Schaftrieb und Schafgang sowie allem anderen Zubehör in Dorf und Feld Näherstille an Hans Mocker und dessen Erben verkauft und zu Erbzinslehen verliehen gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Daher haben sie den Grafen ersucht, dem Mocker diese Freiheiten zu bestätigen. Der stimmt in Ansehung der vom Stift geleisteten Gebetsdienste dem Verkauf zu und bestätigt die von den Vorfahren und dem Vater dem Hof zu Näherstille verliehenen Freiheiten. Die Erben und Amtleute des Grafen werden angewiesen, den Hof in keiner Weise zu belasten und die Besitzer des Hofes an Leib und Gut zu schützen und zu schirmen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Der gegebin ist 1459 am sontage als man in der heiligen kirchen singet Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1307
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 Februar 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: sein Vorfahr Graf Berthold hat vor Zeiten dem Ritter Berthold von Bibra das Dorf Wölfershausen für 64 Mark Silber verschrieben gemäß der folgenden Urkunde:
Berthold Graf zu Henneberg verkauft seinem Getreuen, dem Ritter Berthold von Bibra, und dessen Erben das Dorf Wölfershausen mit allem Zubehör für bereits erhaltene 64 Mark Silber und überträgt ihm diesen Besitz nach Lehnsrecht. Ein Rückkauf für dieselbe Summe oder 50 Schilling Heller pro Mark ist jederzeit möglich. Berthold und seine Erben haben dies zuzulassen. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Bruder Berthold, Johanniter, Bruder des Grafen, Konrad von Heßberg, Berthold Vogt zu Schleusingen, [Hermann von] Sternberg und Dietmar von Landeck, Ritter, Konrad von Heldritt und Dietrich von Maßbach, Schreiber des Grafen. - Gescheen zu Eger 1311 in der zehenden Kalenden des manden Aprill [23. März].
Am Dorf und der Verschreibung haben jetzt Eucharius, Adam und Karl sowie Jakob und Eucharius, Söhne Jörg des Großen, alle von Bibra, als Erben Bertholds Anteil. Als Ältester und Lehnsträger hat Eucharius um Bestätigung der Urkunde ersucht. Der Graf verspricht, sich in allen Punkten an diese Urkunde zu halten; er siegelt.
Geben am dinstage nach unser frauwen tag letzer 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1312
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 September 11.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bekundet: sein Getreuer Günther, Sohn seines Rates Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, hat mit Zustimmung des Vaters seiner Ehefrau Margarete, geborener von Henneberg, Schloss und Stadt Plaue mit allem Zubehör sowie 500 Gulden jährlich auf das Rathaus zu Arnstadt, sämtlich Lehen vom Herzog, in den darüber ausgestellten Urkunden zu Leibzucht verschrieben und den Herzog um seine Zustimmung gebeten. Der kommt dem nach und kündigt sein Siegel an.
Gebin zu Jhene am dinstage sanct Dorothean der heiligen jungfrauwen tag 1459.

  • Archivalien-Signatur: 1305
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1459 Februar 6.

Pergament


Eberhard Riedesel bekundet für sich und seine Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hufe vor der Stadt Rauschenberg, genannt die Hennebergische Hufe, mit allem Zubehör in Stadt und Feld, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide mit Ehren, Nutzen, Rechten, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie von Henne Riedesel auf ihn erstorben ist, der sie bisher vom Vater des Grafen und der Herrschaft zu Lehen hatte. Die Rechte der Grafschaft Henneberg bleiben vorbehalten. Eberhard hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1460 am sonntag als man in der heiligen kirchen singet Letare Jherusalem.

  • Archivalien-Signatur: 1317
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1460 März 23.

Pergament


Johann [Swallung], Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidius und St. Erhard zu Schmalkalden, verleihen Hans Tuphorn dem Jungen, seiner Ehefrau Katharina und deren Erben ihr Zinsgut mit Zubehör zu Barchfeld, das vormals dessen verstorbener Vater Kunz Tuphorn innehatte. Davon sind wie bisher an die Präsenz des Stiftes jährlich an Michaelis 15 Groschen, je ein Malter Korn und Hafer Schmalkalder Maß und zwei Hühner, eine Gans an Martini, ein Wecken im Wert von einem Groschen an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und ein Schock Eier an Ostern fällig, alles nach Schmalkalden an den Präsenzmeister zu liefern. Tuphorn hat, auch für Ehefrau und Erben, diese Verpflichtugen beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem kleinen Kapitelssiegel.
Der gegeben ist uff sonnabeth vor concepcionis Marie virginis gloriose a.d. 1460.

  • Archivalien-Signatur: 1318
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1460 Dezember 6.

Pergament


Engelhard von Ostheim verkauft etwa 14 Acker Wieswachs beim Hermannsfelder See und drei Hölzer - eines genannt "am richerßberge", das andere "am steynich", das dritte im Tiergarten - mit Zubehör, die ihm von seinem Vetter, dem Ritter Lorenz von Ostheim anerstorben sind, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben für bereits gezahlte 100 Gulden. Er sagt den Grafen davon los, setzt ihn in die Gewere, verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und verspricht Währschaft. (1) Engelhard siegelt und bittet (2) Heinrich von Wechmar und (3) Werner von Boineburg um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin am monntag nach sant Michels tag 1461.

  • Archivalien-Signatur: 1329
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 Oktober 5.

Pergament


Eucharius von Helba bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldete ihm 1900 Gulden, die auf das Dorf Sulzfeld unter Wildberg verschrieben waren. Davon hat der Graf jetzt 200 Gulden gezahlt. Eucharius sagt den Grafen und seine Erben davon los und verspricht, künftig die Lösung des Dorfes für 1700 Gulden zu gestatten. Er siegelt (1) und bittet (3) Hans von Schaumberg zu Thundorf und (2) Jörg Truchseß zu Wetzhausen um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebin ist 1461 am montag nach vincula Petri.

  • Archivalien-Signatur: 1326
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 August 3.

Pergament


Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, bekundet, auf Geheiß seines Vaters Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, seiner Ehefrau Margarete, geborene von Henneberg, das Dorf Dosdorf an der Gera in der Pflege Arnstadt als Morgengabe angewiesen zu haben, das von Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, zu Lehen rührt; dieser hat darüber eine Zustimmungsurkunde ausgestellt. Der Aussteller überträgt der daher das Dorf mit Gericht, Recht, Geschoss, Bede, Diensten, Zinsen und Gerechtigkeiten, jedoch mit Ausnahme des Fischwassers, in aller Form der Ehefrau als Morgengabe. Der Vater erteilt dazu seine Zustimmung; Vater und Sohn siegeln.
Gebin 1461 am sonnabinde nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1321
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 März 21.

Pergament


Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, Sohn des Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, bekundet: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihrer Schwester Margarete, Ehefrau des Ausstellers, 5000 rheinische Gulden verschrieben und gemeinsam mit Georg, Grafen zu Henneberg, verbürgt nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Diese Summe haben sie zu einer Hälfte an Kathedra Petri vor einem Jahr, zur anderen am jetzt vergangenen Tag Kathedra Petri gezahlt. Der Aussteller quittiert daher für sich und seine Erben in der Grafschaft Schwarzburg den Schwägern über die gesamte Mitgift und sagt die Brüder und den Grafen Georg davon los. Graf Günther siegelt; sein Vater Graf Heinrich bekundet, dass er bei den Zahlungen anwesend war, und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1461 am fritage nach Letare in der heligen fasten.

  • Archivalien-Signatur: 1320
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 März 20.

Pergament


Heinrich Hane, Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, bekundet: Hans Wernner gen. Hase, dessen Ehefrau Sophie (Fye) und deren Erben geben ihm jährlich je zehn Groschen an Walpurgis und Michaelis sowie ein Fastnachtshuhn als Zins von Behausung und Hofreite mit Zubehör vor dem Weidebrunner Tor jenseits des Wassers an Heinz Ludewigs Haus und Hofreite. Diese waren ihm von seinen verstorbenen Eltern Andreas und Jutta Hane zugekommen. Die Zinse hat er jetzt für sein und seiner Eltern Seelenheil der Präsenz am Stift übertragen. Er weist daher die Hofleute, ihre Erben und die Inhaber der Hofreite an, die Zinse künftig an den Präsenzmeister zu zahlen. Er siegelt (1) und bittet (2) Heinrich Ticher und (3) Christian Pfarrer (Pferrer), Schultheißen der Herren von Hessen und Henneberg, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1461 off donnerstag nach sent Johanns Baptista.

  • Archivalien-Signatur: 1322
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 Juni 25.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Johann Schernsmidt, Pfarrer zu Meiningen, bekundet: der verstorbene Wilhelm von der Kere hatte dem Ludwig, Frühmesser zu Meiningen, und dessen Nachfolgern etliche Güter zu Sülzfeld unter Henneberg und zu Bettenhausen für 50 rheinische Gulden auf Wiederkauf verkauft, die von der Herrschaft Henneberg zu Lehen rühren. Diese hatte sich die Lösung dieser Güter vorbehalten nach Ausweis einer vom verstorbenen Grafen Wilhelm ausgestellten Urkunde. Demgemäß hat jetzt Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, um die Lösung der Güter samt der Urkunde des Wilhelm von der Kere bei der Frühmesse nachgesucht. Der Aussteller quittiert, auch für die Frühmesse, über diese 50 Gulden. Da die Urkunde des Wilhelm von der Kere verloren ist, verspricht er, falls sie gefunden wird, sie an den Grafen, die Herrschaft oder künftge Inhaber der Güter herauszubgeben. Der Pfarrer siegelt.
Geben 1461 am dornstag nach sant Jacobs tag des heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1327
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 Juli 30.

Pergament


Kunz Schade gen. Gering bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben zehn Acker Wiesen "an dem smedvelde", wie die von Schletten sie von den Vorfahren des Grafen und der Herrschaft als Burglehen auf dem Haus Mainberg hatten. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen, die er beschworen hat; er siegelt.
Der gebin ist 1461 uff sant Peters tag ad vincula gnant.

  • Archivalien-Signatur: 1325
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 August 1.

Pergament


Tolde Mynckel bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben Vorwerk und Kemenate zu Rosa mit Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er die jetzt von Hermann Brate gekauft hat, der sie zuvor vom Grafen und dessen Vater zu Lehen hatte; ausgenommen ist das Gewässer Rosa. Tolde hat außerdem den See empfangen, wie Hermann Brate ihn hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Tolde und seine Erben sollen dort baulich sitzen, ein reisiges Pferd halten und dem Grafen damit gewärtig sein. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet den Junker Hans Diemar, Amtmann zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1461 am montag nach sant Jacobffs [!] tag des heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1324
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 Juli 27.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg teilt den geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Städten, Märkten, Dörfern und allen anderen, denen diese Urkunde vorgelegt wird, mit: die Burgleute zu Roßdorf haben sich mit ihren armen Leuten vorgenommen, die dortige, ganz baufällige Kirche, der es auch an Kelchen, Meßgewändern und anderen Notwendigkeiten mangelt, zur Ehre Gottes und seiner Mutter neu zu errichten. Ohne Mithilfe frommer Christen ist ihnen das jedoch nicht möglich. Deshalb werden die Adressaten gebeten, die Burgleute und ihre armen Leute durch milde Gaben zu unterstützen. Siegel des Grafen.
Gebin ... am freitag nach sannt Margarethen tag a.d. 1461.

  • Archivalien-Signatur: 1323
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 Juli 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einerseits, den dortigen Vikaren andererseits wegen der von den Vikaren gegenüber dem Kapitel erhobenen Forderungen. Die Parteien hatten dem Grafen die gütliche Beilegung übertragen und ihre Forderungen, Antworten und Stellungnahmen schriftlich zukommen lassen. Der Graf hat seinen Oberschreiber Johann Westhausen dorthin entsandt, der gemeinsam mit Hans Sachs, Rentmeister zu Schmalkalden, erreicht hat, dass beide Seiten sich auf diese Männer als gütliche Schlichter anstelle des Grafen geeinigt und diesen je zwei Kapitulare und Vikare beigegeben haben. Wenn die sich in einem Punkt nicht einigen konnten, sollten die beiden Männer einer Seite beitreten. Beide Parteien haben sich verpflichtet, dem einmütig oder mit Mehrheit gefällten Spruch dieser Schiedsrichter nachzukommen. Von Seiten des Kapitels wurden der Dekan Heinrich König und der Scholaster Johann Bluel bestimmt, von Seiten der Vikare Johann Katz und Mathes Ticher, die die Klagepunkte durchgesehen und wie folgt entschieden haben:
1. Die Vikare haben gefordert, die Vikarien nicht am Ort residierender Vikare neu bestellen zu dürfen, während die Kapitulare der Ansicht waren, die Bestellung oder Entsetzung sei Sache von Dekan und Kapitel. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, haben die Vertreter des Grafen entschieden: wenn künftig Vikare nicht residieren und die Vikarien so vakant werden, sollen die residierenden Vikare diese Vikarien unter sich bestellen und dafür sorgen, dass die jeweiligen Messen gelesen werden. Sind nicht genug Vikare vorhanden, so dass sie nicht allen Verpflichtungen nachkommen können, sollen die Vikare um Bestellung der vakanten Vikarien durch die Kanoniker bitten. Der Dekan soll die Lehen der abwesenden Vikare verleihen; Lehnsrecht und Besthaupt stehen der Vikarie zu, die damit ihre Behausung bessern soll; ist keine Behausung vorhanden, soll die Verwendung im Einvernehmen von Dekan, Kanonikern und Vikaren erfolgen.
2. Die Vikare sollen für den Transport des Weins, den man zur Tröstung (consolacien) gibt, vier Pfund Heller zahlen. Die Kanoniker behaupten, dass seit alters pro Pfund Heller ein Gulden fällig gewesen ist. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, haben die Vertreter des Grafen festgelegt, dass die Vikare den Kanonikern für die Weinfuhren jährlich an Martini den in Schmalkalden üblichen Wert von einem Gulden zahlen sollen; dieser Wert ist von je zwei Kanonikern und Vikaren festzulegen.
3. Die Vikare fordern einen Anteil an der Mark Silber, die ein neuer Kanoniker bei der Einführung zahlt. Die vier Schiedsrichter haben einmütig festgelegt, dass auch künftig ein neuer Kanoniker ein Essen geben oder eine Mark zahlen soll gemäß den Statuten. Diesen Artikel soll man dem neuen Kanoniker zur Kenntnis geben.
4. Die Vikare glauben, dass die Kanoniker das Präsenzgeld unsicher anlegen. Sie wollen informiert werden, wo es angelegt wird. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, legen die Vertreter des Grafen fest, dass künftig die Präsenzgelder von Dekan und Kapitel mit Wissen der Vikare angelegt oder ausgeliehen werden.
5. Es bestanden Irrungen um die Zahlung des jährlich an den Bischof von Würzburg fälligen Subsidiums. Die vier haben gemeinsam festgelegt, dass zunächst freie Mittel (carencien) aus dem Präsenzgeld für das Subsidium verwendet werden sollen. Bleibt ein Rest, sollen je zwei Kanoniker und Vikare den Wert der Pfründen und Vikarien sowie die Lehen zum hl. Grab und in der neuen Liebfrauenkapelle im Stift schätzen, entsprechend sollen die Inhaber zum Subsisdium beitragen.
6. Die Vikare fordern, dass die 25 Gulden, die ein neuer Kanoniker für sein Testament zu zahlen hat, auch ihnen zugute kommen und in die Präsenz einfließen sollen. Die Kanoniker waren der Meinung, der Betrag sollte für die Zahlung der Schulden des Vorgängers im Kanonikat verwendet werden. [....]

  • Archivalien-Signatur: 1328 / 1 u. 2
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 September 8.

[Fortsetzung] Die vier haben sich geeinigt, dass künftig gemäß den Statuten verfahren werden soll. Der Graf bestätigt diese Regelungen und kündigt sein Siegel an (1). Dekan, Kapitel und Vikare verpflichten sich auf diese Regelungen. Dekan und Kapitel siegeln mit dem Kapitelssiegel (2). Die Vikare bitten (3) Johann Abt zu Herrenbreitungen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gethedingt off unnser lieben frauwen tag nativitatis a.d. 1461.

Pergament


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bekundet: Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, hatte mit Zustimmung seines Vaters Heinrich, Rat und Getreuen des Herzogs, seiner Ehefrau Margarete, geborenen von Henneberg, die Morgengabe auf das Dorf Dosdorf an der Gera in der Pflege Arnstadt, Lehen vom Herzog, verschrieben und den Herzog um seine Zustimmung gebeten, die dieser hiermit erteilt; er siegelt.
Gebin zu Wießensee am dornstage Vincencii martiris 1461.

  • Archivalien-Signatur: 1319
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1461 Januar 22.

Pergament


Adolf, erwählter und bestätigter Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, gewinnt seinen Oheim Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg, als Helfer gegen Dieter von Isenburg und dessen Helfer. Heinrich wird Adolfs Hauptleuten und Befehlshabern mit 24 reisigen Pferden ein Jahr lang helfen und in dieser Zeit bei Bedarf zwei Dienste mit den 24 Pferden leisten. In dieser Frist wird der Erzbischof den Grafen und seine Knechte in seiner Kost halten, ihm Futter und Beschlag stellen und für reisigen Schaden einstehen. Werden der Graf und seine Knechte im Dienst des Erzbischofs niedergeworfen oder erleiden Schäden an Pferden und Harnisch, so werden Erzbischof und Erzstift diese aus dem Gefängnis auslösen und die Schäden ersetzen. Entstehen deswegen Irrungen, werden Hofmeister, Marschall und zwei Räte des Erzbischofs die Parteien anhören und darüber mit Mehrheit entscheiden. Kommt keine gütliche Einigung zustande, sollen Hofmeister oder Marschall die Sache binnen eines Vierteljahrs nach Klage rechtlich austragen, sofern nicht das Recht zu weiteren Verzögerungen führt. Für diesen Dienst sollen dem Grafen an Pfingsten 200 Gulden und nach Ablauf des Jahres weitere 200 Gulden gezahlt werden. Wird der Krieg in diesem Jahr nicht geschlichtet, soll der Graf für den gleichen Sold weiter dienen, solange der Krieg währt. Mit dem von Isenburg soll er sich nicht vertragen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Molhusen am samstag nach Juliane virginis 1462.

  • Archivalien-Signatur: 1331
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1462 Februar 20.

Pergament


Die Vettern (1) Heinrich und (2) Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, vertragen sich mit Hans von Isenburg und dessen Erben wegen dessen Forderungen gegen den [Erz-] Bischof und das Domkapitel zu Magdeburg, die dieser ihnen übertragen hat. Sie sollen diese als eigene Sache weiter betreiben. Die Aussteller haben ihm dafür 500 Gulden zu zahlen, davon je 200 an Jacobi und Martini, an Weihnachten die übrigen 100 Gulden. Bei Säumnis können der von Isenburg, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde diese Summe bei Christen oder Juden leihen; die von Henneberg haben für den Schaden aufzukommen. Tun sie das nicht, können die Gläubiger sich an Land und Leute der Grafen halten. Die beiden Grafen siegeln.
Geben zu Kalden Northeym 1462 am nechsten sonnabent nach sant Bastians tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1330
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1462 Januar 23.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Andreas Herman, gesessen zur Aue, bekundet, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden als Erblehen empfangen zu haben ein Haus zur Aue mit Stadel, Hofreite, zwei anliegenden Ackern Wiese und dem Wiesenfleck "under dem schepphern reyne", die das Stift vormals aus seinem freien Hof zur Aue genommen und an Andres und seine Erben frei verliehen hat, wie es sein Vater Hans Herman hatte. Davon sind jährlich an Michaelis ein Malter Korn Schmalkalder Maß, ein Brot zu Weihnachten für drei Böhmische und ein Fastnachtshuhn auf die Kellerei zu Schmalkalden als Zins fällig. Ein Verkauf von Haus und Wiesen ist nur an Genossen gestattet und bedarf der Zustimmung des Stifts; diesem stehen dann Lehnsgeld und Handlohn zu, von je zehn Gulden Wert ein Gulden. Diese Verpflichtungen hat Andreas beschworen. Er bittet Hans Sachs, hennebergischen Rentmeister zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1463 an der heiligen dry konige abent zu latine vigilia epiphanie.

  • Archivalien-Signatur: 1332
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1463 Januar 5.

Pergament


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet zwischen seinem Getreuen Anton von Brunn einerseits und dessen Ehefrau Margarete Zollner andererseits. Der zwischen beiden errichtete und vom Landgericht zu Würzburg bestätigte Ehevertrag ist ungültig. Stirbt Anton vor seiner Ehefrau, soll diese auf Lebenszeit in den 1.200 Gulden verbleiben, die Anton ihr zu ihren eigenen 1.200 Gulden verschrieben hat. Nach ihrem Tod fallen diese 1.200 Gulden an Antons Erben zurück. Stirbt Margarete vor dem Ehemann, bleibt Anton ruhig in den 1.200 Gulden, die sie ihm zugebracht hat. Nach seinem Tod fallen diese 1.200 Gulden und die von Margarete eingebrachte Fahrhabe an ihre Erben. Es siegeln (1) Graf Georg, (2) Anton von Brunn und (3) Margarete; letztere zum Zeichen der Zustimmung.
Der geben ist am nesten Sonnabent nach sanct Gerdruten tag 1463.

  • Archivalien-Signatur: 1334
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1463 März 19.

Pergament


Hans Haymbach aus Schweinfurt bekundet für sich und seine Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf mit der Hälfte des Zubehörs, wie sein verstorbener Vater die vom Vater des Grafen und diesem selbst hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Haymbach hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Gebin 1463 am sonntag Trinitatis gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1335
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1463 Juni 5.

Pergament


Heinrich König, Dekan, Johann Bluel, Scholaster, Berthold Oley, Kantor, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden: der Priester Bernhard Theyn, Vikar Unserer Lieben Frau am Heiligen Grab, hat für sein und seiner Vorfahren Seelenheil für ein Seelgerät ein Schock Groschen Schmalkalder Währung gekauft. Die beiden Vikare, die nach ihm am Heiligen Grab tätig sind, sollen jährlich am dortigen Kirchweihfest am Sonntag Vocem Iocunditatis mit vier anderen Priestern aus dem Stift am Abend zwischen zwei und drei Uhr eine Vigilie mit neun Lesungen singen, am Morgen zwischen sechs und sieben Uhr eine Messe zu Unserer Lieben Frau und währenddessen zwei andere Messen lesen, danach um die Kirche gehen, eine Messe vor dem Beinhaus und danach eine Seelenmesse mit zwei weiteren Messen lesen für die Eltern Theyns und die Wohltäter des Gotteshauses; während Vigil und Messe sollen die Totenkerzen brennen. Die beiden Vikare erhalten dafür aus dem Schock Groschen je 14 Groschen, die hinzugebetenen Priester je acht Groschen. Bernhard hat ein zweites Schock gekauft für ein Begängnis am anderen Kirchweihfest am Sonntag vor Kiliani, das in gleicher Weise zu halten ist, sowie ein drittes Schock für Bau und Geleucht am hl. Grab. Er hat die Aussteller gebeten, auf die Durchführung dieser Stiftungen zu achten, und ihnen die Kaufurkunden übergeben. Dafür sollen sie jährlich 15 Groschen Landwährung erhalten, über die ebenfalls eine Kaufurkunde vorliegt. Die Aussteller übernehmen diese Verpflichtungen. Werden die Kaufurkunden abgelöst, haben sie darauf zu achten, dass mit dem Geld Zinse in gleicher Höhe erworben werden. Sie hängen ihr Kapitelsiegel zu dem Siegel des Bernhard Theyn.
Datum a.d. 1463 sabbato post nativitatis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1336
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1463 September 10.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Schultheiß, Heiligenmeister, Dorfmeister und Gemeinde seines Dorfes Greßhausen haben zur Ehre Gottes und der Gottesmutter Maria eine ewige Frühmesse gestiftet und dazu die folgenden Güter, Zinsen und Zehnten gegeben: die Hälfte des großen und kleinen Zehnten in Dorf und Feld sowie den ganzen Zehnten "im kerchelberg"; zwei Güter genannt Hackengüter mit Zubehör; das Gehölz genannt Heiligenholz, soweit das versteint ist; acht Fastnachtshühner und ein Pfund Geld an Martini auf die Äcker genannt "in rodern", die jetzt Hans Zeyß aus Ottendorf innehat; drei Fastnachtshühner und 24 Pfennige an Martini von vier Acker Wiesen und Holz "bey dem hohen holtz im sehe", die Heinz Huffnagel innehat - alles in der Mark von Greßhausen; zwei ewige Kühe, die bereits dem Frühmesser übergeben worden sind und die dieser und seine Nachfolger genießen sollen; wird eine Kuh oder beide gebrechlich und kommen abhanden, soll jeweils der Frühmesse eine gleichwertige gestellt werden, wie es mit ewigen Kühen üblich ist; vier Pfund Wachs jährlich für die Beleuchtung des Gotteshauses, je eines an den Quatembern; weitere 2 1/2 Gulden Geld jährlich an Martini sollen für die Frühmesse gekauft und angelegt werden; bis das erfolgt ist, soll die Gemeinde diesen Betrag jährlich an Martini entrichten; wenn diese Gülte gekauft ist, erlischt die Verpflichtung der Gemeinde. Da der Graf oberster Herr des Dorfes ist, haben Schultheiß, Heiligenmeister, Dorfmeister und Gemeinde zu Greßhausen ihn um Zustimmung gebeten, die der Graf in aller Form erteilt. Bei Vakanz soll die Frühmesse vom Grafen, seinen Erben und der Grafschaft Henneberg empfangen werden gemäß der vom Papst darüber ausgestellten Bestätigung. Sie soll einem Mann verliehen werden, der Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann; der Inhaber hat dort zu sitzen, nichts soll ihn davon dispensieren. Der Graf sagt, auch für seine Erben, zu, den Frühmesser zu schützen und zu schirmen und in seinen genannten Einkünften getreulich zu handhaben. Der Frühmesser soll keinen anderen Lehnsherrn suchen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1463 an sandt Katherin abint der heiligen jungfrauwenn.

  • Archivalien-Signatur: 1337
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1463 November 24.

Wenig jüngere Abschr. liegt bei.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verträgt sich mit seinem Oheim Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, wie folgt: wenn der Herzog und der Bischof Johann von Würzburg gegeneinander Forderungen erheben, wird der Graf keinem der beiden helfen und dies auch aus der Grafschaft und den Seinen nicht gestatten. Wenn Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, und der Bischof wieder in Fehde geraten, wird der Graf in gleicher Weise neutral bleiben. Wenn der Markgraf den Bischof mit Heereskraft überzieht, darf er dem Bischof 20 oder 30 Pferde leihen, jedoch so, dass aus seinen Schlössern dem Markgrafen kein Schaden geschieht. Wenn Herzog Wilhelm mit dem Bischof von Bamberg in Fehde gerät und den Grafen um Hilfe ersucht, soll dieser helfen, jedoch soll der Herzog ihm die aufgesagten 40 Gulden Manngeld ersetzen, bis die vom Bischof wieder gezahlt werden. Zieht jemand in die Lande des Herzogs, soll der Graf dem wehren; der Herzog kommt für Kost und möglichen reisigen Schaden auf. In gleicher Weise soll der Herzog dem Grafen auf dessen Kosten helfen, wenn Dritte in dessen Land einfallen. Wenn der Herzog den Grafen an seinen Hof lädt, soll der in eigener Person mit 50 oder 60 Pferden auf eigene Kosten und Schaden erscheinen. Benötigt der Herzog den Grafen für eine Heerfahrt, soll der mit 50 oder 60 Pferden und einem Reisewagen kommen; Kost und reisiger Schaden werden ihm gestellt. Lädt der Herzog den Grafen zu Schimpflichkeiten oder Tagen, soll der mit der gewünschten Zahl Pferden kommen; der Herzog soll diese in seinen Landen und Häusern mit Kost und Futter versorgen, auch auf dem Hin- und Rückweg. Dieser Vertrag beginnt am vergangenen Kathedra Petri und währt bis zu einer Kündigung durch eine Seite. Diese Kündigung soll zu Weihnachten auf den nächsten Tag Kathedra Petri erfolgen. Der Herzog hat dafür 250 rheinische Gulden gezahlt, an Walpurgis sind weitere 250 Gulden fällig, künftig bis zu einer Kündigung an Kathedra Petri je 500 Gulden aus der Kammer gegen persönliche Quittung des Grafen. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Wymar uff donerstag Mathie apostoli a.d. 1463.

  • Archivalien-Signatur: 1333
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1463 Februar 24.

Pergament


1464, im 12. Jahr der Indiktion, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Pius II., "die vero Solis, que fuit decimanona mensis Februarii mane hora terciarum" erschien in der oberen Stube im Hof der Grafen von Rieneck in der Stadt Aschaffenburg, Diözese Mainz, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Johann, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Mainz, Köln und Trier, und bestellte in aller Form den anwesenden Johann Hasel, Kaplan am Dreifaltigkeitsaltar in der Burg Schleusingen, der den Auftrag annahm, und den abwesenden Georg Bartholomei aus Wertheim, Kanoniker am Stift St. Johann Neumünster zu Würzburg, Diözese Würzburg, einzeln und gemeinsam zu seinen Prokuratoren und Anwälten zu Verhandlungen um die Pfarrei Schmalkalden und andere Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, zum Verzicht in die Hände der dazu vom Papst bestellten Kommissare an der Kurie und außerhalb und für den Erwerb und die Besitzergreifung von Pfründen, in die er präsentiert worden ist. Der Graf sagte zu, deren Zusagen in aller Form zu ratifizieren, und bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Johann Rusen, Priester, und Siegfried Elrich, Kleriker der Diözese Mainz.
Johann Virdung, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Bestellung der Prokuratoren anwesend, hat alles gesehen und gehört, dieses von anderer Hand geschriebene Instrument in die Form gebracht, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1346
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 19.

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Berthold und Heinrich Rinner bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dessen Brüder Johann und Berthold haben aus Gnade ihre sämtlichen Güter zu Asbach mit Zubehör gefreit, Wiesen, Holz, Feld, Zinse, Gülten, Beden, Dienste und Herrlichkeit, den freien Schaftrieb auf diesen Gütern sowie eine Wiese genannt "der walpach", soweit mit mit Holz und Wasser umgriffen ist. Güter, Schaftrieb und Wiese sollen die Rinner und ihre Leibes-Lehnserben ewig von den Grafen und ihrer Herrschaft zu freiem Mannlehen haben. Lediglich das Hundelager auf den Gütern haben die Grafen sich vorbehalten. Wenn die Rinner die Güter selbst in ihre Hand bringen, soll auch das Hundelager abgetan sein. Die Rinner haben ihre Verpflichtungen beschworen. Heinrich siegelt, auch für den Bruder.
Der gegeben ist 1464 am sontag Trinitatis genant.

  • Archivalien-Signatur: 1350
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Mai 27.

Pergament


Die Brüder Berthold und Heinrich Rinner bekunden: wegen ihres verstorbenen Vaters hatten sie etliche Forderungen gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg und dessen Herrschaft. Der Graf seinerseits hat Forderungen gegen sie erhoben. Jetzt haben die Räte des Grafen die Parteien gütlich miteinander vertragen. Die Brüder verzichten auf alle bis zu diesem Tag erhobenen Forderungen. Die einschlägigen Urkunden haben sie übergeben. Werden künftig weitere gefunden, sind sie kraftlos. In gleicher Weise hat der Graf auf alle Forderungen verzichtet und den Brüdern und ihren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen verliehen zwei "egelsewe" in der Wüstung Oberschalkerode, die auf den See stoßen, etwa drei Hufen groß, im Dorf Metebach drei Höfe und 2 1/2 Hufen, vier Höfe und vier Hufen Land in Dorf und Feld Frankenrode, das Holz genannt "reysich" zwischen Metebach und Aspach, geschätzt auf 50 Acker, Höfe, Hufen Land und Wiesen zu Sonneborn, die ein Pfund Geld und Hühner bringen, mit Zubehör in Dörfern, Feldern und Kirchhöfen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, wie es den Grafen seit alters hergekommen und von Friedrich Gitz und seinen Söhnen anerstorben ist. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die Rinner haben ihre Verpflichtungen beschworen. Heinrich siegelt, auch für den Bruder.
Der gegebin ist 1464 am sontag Trinitatis genandt.

  • Archivalien-Signatur: 1351
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Mai 27.

Pergament


Die Brüder Berthold und Heinrich Rinner, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Burglehen empfangen zu haben die halbe Wüstung Helmbrichs, die freien Güter im Dorf Asbach, eine Wiese "zu meybrons" in der Feldmark von Schmalkalden mit Holz, Acker und Wiesen sowie die Hammerstatt Ober-Laudenbach unter Wallenburg mit Holz, Wiesen und Wasser, alle mit Freiheiten, Würden, Nutzen, Rechten, Gewohnheiten und Zubehör, wie sie von denen von Elsbach auf ihren verstorbenen Vater und von diesem auf die Brüder gekommen ist und sie es vom verstorbenen Vater der Grafen und von diesen empfangen haben. Die Rinner haben geschworen, das Lehen auf Schloss und Stadt Schmalkalden zu verdienen, wie es Burggutrecht ist. Heinrich Rinner siegelt, auch für den Bruder.
Der gegebin ist 1464 am donerstag nach dem sonntag Esto michy.

  • Archivalien-Signatur: 1342
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 16.

Pergament


Die Brüder Heinrich, Hermann und Burkhard von Boineburg bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold alle Güter und Lehen zu Grandenborn mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, mit Zinsen, Gülten, Nutzen und Renten zu freiem Mannlehen empfangen zu haben, wie die bisher ihr Vater Hermann von Boineburg vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Sie empfangen auch ein halbes Fuder Wein, das in Schmalkalden jährlich an Martini in eigenem Fass abzuholen ist; es kann durch eine Geldzahlung ersetzt werden. Die von Boineburg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Heinrich siegelt, auch für seine Brüder und ihre Leibes-Lehnserben.
Der gegebin ist 1464 an sant Veits tag.

  • Archivalien-Signatur: 1352
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Juni 15.

Pergament


Hans Fischer, Bürger zu Schmalkalden, bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben die Hälfte des Ehrenthals mit Äckern, Wiesen, Holz, Nutzen, Würden und Zubehör, das von den Grafen zu Lehen rührt und durch den Tod des Kaspar Lone ihnen zugefallen ist. Fischer schuldet davon jährlich zehn Böhmische Landeswährung als Zins an den Rentmeister auf dem Schloss Schmalkalden; vom daraus fälligen Dienst ist er befreit. Er und seine Leibeserben haben davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Der gebin ist 1464 am donerstag nach dem sontage Esto michy.

  • Archivalien-Signatur: 1345
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 16.

Pergament


Hans Grißmann aus Utendorf bekundet, von Klaus Gaminck und seinen Erben ein Viertel Erbe in Utendorf für 28 Schock Groschen gekauft zu haben, das jährlich der Vikarie St. Johannes Evangelist im Stift Schmalkalden sieben alte Groschen, ein Viertel Weizen, zehn Metzen Hafer, 7 1/2 Eier, ein halbes Michelshuhn, ein Fastnachtshuhn und einen Viertel Becher Mohn zinst. Dieses Viertel hat er an Hans Eybe für 11 1/2 Schock Groschen weiterverkauft; dabei hat er einen Wiesflecken im Wert von 16 1/2 Schock behalten. Daher soll er, solange er diesen innehat, jährlich 12 Groschen und ein Fastnachtshuhn geben - die übrigen Zinse schuldet Eybe, dazu ein zweites Fastnachtshuhn anstelle des halben Erntehuhns. Wenn Grißmann oder seine Erben den Wiesflecken verkaufen wollen, haben Eybe und seine Erben ein Vorkaufsrecht. Können diese nicht kaufen und lassen ihr Viertel liegen, haben Grißmann, seine Erben oder die Inhaber der Wiese daran ein Vorkaufsrecht, so dass das Viertel und die Wiese wieder zusammen kommen. Der Aussteller bittet den Junker Kunz Wolff um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen off sonntag Oculi in der fasten a.d. 1464.

  • Archivalien-Signatur: 1348
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 März 4.

Pergament


Hans Heimbrecht bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu erblichem Lehen empfangen zu haben die Huteller jenseits der Werra oben am Ried, einen halben Acker Krautland zu Wasungen "in der aldenstat", und einen Wiesflecken "undir der hart"; die er jetzt von Heinrich Nuwenkirchen gekauft hat. Heimbrecht und seine Erben schulden davon dem Grafen und seinen Erben jährlich an Lichtmeß von den Hutellern ein Pfund Wachs, vom Krautland fünf Groschen an Michaelis, anderthalb Fastnachtshühner und 37 1/2 Eier an Ostern sowie vom Wiesflecken zwei Gänse an Martini als Erbzins. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Heimbrecht hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gegebin ist 1464 am sontag nach dem heiligen creutzstag exaltacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1357
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 September 16.

Pergament


Heinz Fladung bekundet: zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold und ihm ist beredet worden, dass er in den nächsten beiden Jahren 100 rheinische Gulden hinter dem Grafen anlegen und zu Lehen machen soll zusätzlich zu den folgenden Lehen, die der Graf ihm gnadenhalber auf Lebenszeit verliehen hat: einen Hof zu Oberfladungen, das dortige Schultheißenamt, zwei Güter zu Salkenberg, zwei Güter zu Brücks, die Fischerei in der Streu, der Bronnfluss in der Mark Oberfladungen, 14 Acker Wiesen "im esilbach", genannt "das Lupaldes gewende", die Wüstung Abtswind bei Fladungen und die Lehnschaft über ein Gütlein zu Oberfladungen, genannt "das hoffteyl" mit allem Zubehör, wie es der verstorbene Vater Kaspar von Fladungen bisher vom Grafen zu Lehen hatte. Fladung soll diese Güter auf seine Lebtage innehaben und genießen; er hat für den Bedarf der Herrschaft dort ein reisiges Pferd zu halten. Diese Verpflichtungen hat er beschworen. Er bittet Werner von Boineburg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1464 am mitwachen nach dem sontag Judica in der fastenn.

  • Archivalien-Signatur: 1349
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 März 21.

Pergament


Heinz von Gera [-berg] bekundet, wegen etlicher Handlungen an das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten des Jörg von Schaumberg und anderer Verwandter freigelassen worden zu sein. Er schwört, gegen die Grafen Wilhelm, Johann und Berthold sowie gegen Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, deren Lande und Leute, Mannen und Diener sowie die am Gefängnis Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Wenn er mit den armen Leuten und Untersassen des Grafen zu schaffen hat, wird er das vor dessen Gerichten austragen, wo diese gesessen sind, mit dem dortigen Recht zufrieden sein und die Sache nicht weiter verziehen. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, stellt er Bürgen, die ihn dann wieder zu stellen haben: Klaus Fingkenest, Hans Fleyßhagke, Hans Northusen und Hans von Gera [-berg], alle Bürger und Einwohner zu N. Diese sagen zu, den Aussteller nach Mahnung binnen 14 Tagen wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten die Junker Fritz von Mülverstedt und Herwart von Witzleben, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1464 am dinstage nach Joh. Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1353
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Juni 26.

Vgl. Nr. 1354 (Duplikat).

Pergament


Heinz von Gera [-berg] bekundet, wegen etlicher Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten des Jörg von Schaumberg und anderer Verwandter freigelassen worden zu sein. Er schwört, gegen die Grafen Wilhelm, Johann und Berthold sowie gegen Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, deren Lande und Leute, Mannen und Diener sowie die am Gefängnis Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Wenn er mit den armen Leuten und Untersassen des Grafen zu schaffen hat, wird er das vor dessen Gerichten austragen, wo diese gesessen sind, mit dem dortigen Recht zufrieden sein und die Sache nicht weiter verziehen. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, stellt er Bürgen, die ihn dann wieder zu stellen haben: Klaus Fingkenest, Hans Fleyßhagke, Hans Northusen und Hans von Gera [-berg], alle Bürger und Einwohner zu N. Diese sagen zu, den Aussteller nach Mahnung binnen 14 Tagen wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten die Junker Fritz von Mülverstedt und Herwart von Witzleben, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1464 am dinstage nach Joh. Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1354
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Juni 26.

Vgl. Nr. 1353 (Duplikat).

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seinen Getreuen Fritz Marschalk zu Walldorf zu Mannlehen mit 30 Maltern Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, in Herpf, vier Gütern zu Walldorf, einem Weidicht, einer Wiese, einem Krautgarten und einem Gut zu Rotwinden, die von seinen Vorgängern und vom Hochstift zu Lehen rühren und die Marschalk von Wilhelm Truchseß gekauft hat. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist am suntage divisionis apostolorum 1464.

  • Archivalien-Signatur: 1355
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Juli 15.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, zu dessen Aufgaben die Sorge um die Mehrung des Gottesdienstes und um das Seelenheil der Untertanen gehört, bekundet: sein Getreuer und Rat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat mitgeteilt, dass für die Bewohner des Dorfes Sülzfeld innerhalb der Pfarrei Ritschenhausen, Diözese Würzburg, wegen der Entfernung zur Pfarrkirche und der im Winter durch Überschwemmungen und Wetter unwegsamen, auch kriegsbedingt gefährlichen Wege der Empfang der Sakramente und somit das Seelenheil gefährdet sind. Daher hat der Graf darum ersucht, die Kapellen St. Veit in Sülzfeld und St. Katharina auf der Burg Henneberg, die durch Schenkung der Gläubigen mit Gütern und Einkünften ausreichend für den Unterhalt eines Priesters mit Seelsorgsverpflichtung dotiert sind, gemeinsam mit den dortigen Leuten, dem Dorf und seiner Gemarkung von der Mutter-Pfarrei in Ritschenhausen abzutrennen und die Kapelle St. Veit in Sülzfeld mit der zugehörgen Kapelle auf der Burg Henneberg zur Pfarrkirche zu erheben. Der Bischof kommt dem nach, vereinigt die Kapelle St. Katharina auf der Burg Henneberg mit Zustimmung des Ortolf Martersteck, Pfarrers zu Ritschenhausen, mit der Kapelle St. Veit zu Sülzfeld, trennt diese, die zugehörigen Leute, das Dorf, die Burg und deren Gemarkungen von der Pfarrei Ritschenhausen und erhebt die Kapelle zu Sülzfeld mit der auf der Burg Henneberg zur Pfarrkirche samt Pfründe mit Seelsorgsverpflichtung. Das Präsentations- oder Patronatsrecht für die neue Pfarrkirche steht künftig dem Grafen und seinen Erben, Besitzern der Burg Henneberg, zu. Diese sollen bei Vakanz dem Bischof, seinen Nachfolgern oder deren Vikaren in geistlichen Angelegenheiten in angemesser Zeit einen geeigneten Weltgeistlichen präsentieren, der Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann. Der Bischof ordnet an, dass die neue Pfarrei stets einen eigenen Priester mit Tauf-, Begräbnis- und anderen pfarrlichen Rechten haben soll. Dieser soll am Ort residieren, Messen lesen, predigen, die Sakramente spenden und die anderen pfarrlichen Rechte ausüben. An den Bitt-Tagen und am Kirchweihtag soll er mit Kreuzesfahne und seinem Pfarrvolk die Mutterkirche aufsuchen und am Gottesdienst teilnehmen, ebenso am Send, der seit alters jährlich in der Pfarrkirche zu Hermannsfeld stattfindet. Die Rechte an Begängnissen, Jahrestagen, sonstigen Einkünften, Zehnten und Zinsen, die der Pfarrer zu Ritschenhausen in Sülzfeld und auf der Burg Henneberg besessen hat, hat er für sich und seine Nachfolger dem Pfarrer zu Sülzfeld übereignet. Von der Pflicht, einen Kaplan zu halten, der Dorf und Burg versorgt, wird er daher befreit. Die sogenannte "bieberswiesen" in Obermaßfeld hat Ortolf Martersteck sich und seinen Nachfolgern vorbehalten. Die von den Dorfbewohnern bereits jetzt oder künftig für die Errichtung der Pfarrei gestifteten Güter, Zinse und Einkünfte befreit der Bischof von allen Steuern und Abgaben an die weltliche Obrigkeit. Der Pfarrer zu Sülzfeld und seine Nachfolger erhalten Anteil an den Privilegien und Freiheiten der Würzburger Kirche; sie stehen im Schutz und Schirm des Bischofs. Dem Pfarrer wird zugestanden, zehn Tiere ohne Zahlung an den Hirten zu halten; Holz und Weide stehen ihm zu wie anderen Bewohnern des Dorfes. Siegel des Ausstellers.
Datum in civitate nostra Herbipolensi a.d. 1464 die sexta mensis Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 1356
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 September 6.

Lateinisch.

Pergament


Jörg von Ellrichshausen, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor Gericht hat Peter Rieß aus Sulzfeld durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, er habe vom Langen Fritz aus Kleinbardorf ein Haus gekauft. Der habe ihm Bürgen gestellt. Die Gotteshausmeister zu Sulzfeld haben von ihm einen Zins gefordert, den der Lange Fritz beim Verkauf verschwiegen hatte. Er hat daher dessen Wehrschaftsbürgen gemahnt und war deshalb vor dem Dorfgericht zu Sulzfeld verklagt worden. Weil dessen Urteil gegen ihn ergangen ist, hat er an das Landgericht appelliert. Diese Appellation wurde verlesen. Der Lange Fritz hat durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, dass das Dorfgericht seine Stellungnahme, die Antwort des Peter Rieß und die Zeugenaussagen sorgfältig angehört, sich nach alter Gewohnheit mit dem Rat zu Königshofen beraten und ein Urteil gefällt hat; die besiegelte Urkunde wurde verlesen. Rieß ließ vortragen, der Lange Fritz habe Heinz Awmullner, der parteilich und ein Bürge wäre, als Zeugen aufgeboten. Dieser aber wolle sich mit seiner Aussage der Bürgschaft entledigen. Daher dürfe seine Aussage nicht zugelassen werden. Lange Fritz wies darauf hin, Awmullner sei beim Verkauf ein Weinkaufsmann gewesen, diese aber müsse man anhören. Außerdem hat Dietz Seybot ausgesagt, er habe den Rieß vor dem Kauf gesagt, das Haus schulde dem Gotteshaus jährlich ein Viertel Wachs als Zins. Auf diese Aussagen hätten die Schöffen ihr Urteil begründet. Deren Urteil müsse Bestand haben, die Appellation zurückgewiesen werden. Die vom Richter deswegen befragten Ritter urteilten mit Mehrheit, dass die Appellation untauglich sei. Siegel des Landgerichts.
Am donerstage nach dem sontage als man in der heyligen kirchen singet Reminiscere 1464.

  • Archivalien-Signatur: 1347
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 März 1.

Urk. war ursprünglich falsch zu 1474 datiert.

Pergament


Kaspar Schett, Bürger zu Schmalkalden, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu freiem Lehen ein Freigut zu Asbach empfangen zu haben; Schett hat es jetzt vom Grafen gekauft. Er und seine Erben sollen es wie andere freie Güter von der Herrschaft innehaben und empfangen, wenn es erforderlich ist. Schett ist gestattet worden, dort jährlich 200 Schafe zu halten. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und siegelt.
Gebin 1464 am donerstag nach dem sontag Esto michy.

  • Archivalien-Signatur: 1344
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 16.

Pergament


Kunz Fuß und Hans Bone bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu erblichem Lehen empfangen zu haben deren freies, wüstes Haus zu Weidebrunn mit der Hofreite, vier Acker Wiesen unter der großen Wiese, die Hutweide beim Dorf und in jedem Feld etwa sechs Acker, die sie von Heinz Ebirhart gekauft haben. Diese Güter sollen sie künftig von der Herrschaft zu Erblehen haben und davon jährlich ein Malter Korn, zwei Malter Hafer, ein Schock Eier, einen Lammsbauch an Ostern, eine Weisung an Weihnachten für zwei Böhmische, ein Michels- und ein Fastnachtshuhn als Erbzins in den Renthof zu Schmalkalden liefern. Bei einem Verkauf haben die Grafen ein Vorkaufsrecht. Nehmen die es nicht wahr, sollen die Güter mit den Zinsen an einen Genossen verkauft werden. Den Grafen steht von je zehn Gulden ein Gulden als Handlohn zu. Die Aussteller haben diese Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Heinrich Rußwurm, Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1464 auff sant Michels tag.

  • Archivalien-Signatur: 1358
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 September 29.

Pergament


Thile Strube, Bürger zu Eisenach, bekundet für sich, seine Ehefrau Margarete und ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben einen Sedelhof und neun Hufen Land in der Mark von Stockhausen mit allem Zubehör, wie der verstorbene Heinrich Scharfenberg, sein Vorgänger, die von Hans von Bösa gekauft und bisher innegehabt hatte. Strube und seine Erben sollen diese künftig von den Grafen innehaben und davon jährlich an Martini zwei Pfund Wachs als Erbzins an die Kammer liefern. Dies hat Thile beschworen; er siegelt, auch für seine Ehefrau.
Der gegebin ist 1464 an der Ascherin mitwachin.

  • Archivalien-Signatur: 1340
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 15.

Pergament


Ulrich von Jüchsen bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben: eine Behausung im Kirchhof sowie zwei Höfe zu Jüchsen, großer und kleiner Hof genannt, ein Burggut zu Henneberg, das vor Zeiten Otto von Ostheim gehörte, und zwei Güter zu Ottenhausen mit allem Zubehör in Dörfern, Kirchhöfen und Feldern, mit Häusern, Höfen, Hofreiten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, wie sein verstorbener Vater sie vom verstorbenen Vater der Grafen und diesen selbst hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat Graf Wilhelm sich vorbehalten. Ulrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinrich von Wechmar um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1464 am mitwochin nach dem heiligen neuwen jarstag.

  • Archivalien-Signatur: 1339
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Januar 4.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, die Brüder Berthold und Heinrich Rinner, Burgmannen zu Schmalkalden, zu Burglehen mit der halben Wüstung Helmbrichs, den freien Gütern im Dorf Asbach, einer Wiese "zu meybrons" in der Feldmark von Schmalkalden mit Holz, Acker und Wiesen sowie der Hammerstatt Ober-Laudenbach unter Wallenburg mit Holz, Wiesen und Wasser, alle mit Freiheiten, Würden, Nutzen, Rechten, Gewohnheiten und Zubehör, wie es von denen von Elsbach auf ihren verstorbenen Vater und von diesem auf die Brüder gekommen ist und die es vom verstorbenen Vater der Grafen und von ihnen empfangen haben. Die Rinner haben geschworen, das Lehen auf Schloss und Stadt Schmalkalden zu verdienen, wie es Burggutrecht ist. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Der gegebin ist 1464 am donerstag nach dem sontag Esto michi.

  • Archivalien-Signatur: 1341
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 16.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, seinen Getreuen Kaspar Schett, Bürger zu Schmalkalden, mit dem Freigut zu Asbach. Schett und seine Erben sollen es wie andere freie Güter von der Herrschaft innehaben und empfangen, wenn es erforderlich ist. Schett hat es jetzt vom Grafen gekauft; ihm ist gestattet worden, dort jährlich 200 Schafe zu halten. Schett hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin 1464 am donerstag nach dem sontag Esto michy.

  • Archivalien-Signatur: 1343
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Februar 16.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, seinen Getreuen Ulrich von Jüchsen und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit der Behausung im Kirchhof sowie mit zwei Höfen zu Jüchsen, großer und kleiner Hof genannt, einem Burggut zu Henneberg, das vor Zeiten Otto von Ostheim gehörte, und zwei Gütern zu Ottenhausen mit allem Zubehör in Dörfern, Kirchhöfen und Feldern, mit Häusern, Höfen, Hofreiten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, wie Ulrichs verstorbener Vater sie vom verstorbenen Vater der Grafen und diesen selbst hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält Graf Wilhelm sich vor. Ulrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1464 am mitwochin nach dem heiligen neuwen jarstag.

  • Archivalien-Signatur: 1338
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Januar 4.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, präsentiert Dekan, Kustos, Scholaster, Kantor und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard in seiner Stadt Schmalkalden für die durch den Tod des Kanonikers Johann Bluel vakante Präbende, deren Präsentationsrecht ihm "pleno iure" zusteht, den Priester Wilhelm Ludolf. Er bittet, diesen zu investieren, in den Besitz der Einkünfte zu setzen, ihm einen Sitz im Chor und eine Stelle im Kapitel einzuräumen sowie ihm die Einkünfte der Präbende zukommen zu lassen. Siegel des Grafen.
Actum in castro nostro Slusungen sabatina die post Thome apostoli, que fuit vicesima secunda mensis Decembris a.d. 1464.

  • Archivalien-Signatur: 1359
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1464 Dezember 22.

Lateinisch.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am donnerstag, der do was der sechzehende tag des mondes Meye zu None zeitt" erschienen zu Würzburg auf dem Saal vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen die Junker Heinrich von Wechmar und Oswald von Weiler, Vogt zu Mainberg, wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Oswald legte dem Notar einen papierenen Zettel mit dem folgenden Wortlaut vor:
Nach päpstlichem und kaiserlichem geschriebenen Recht steht allen, die sich von einem Urteil beschwert fühlen, die Möglichkeit der Appellation offen. Daher appellieren Heinrich von Wechmar und Oswald von Weiler im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an den Römischen Kaiser Friedrich, dessen Kammergericht oder dessen Kommissare gegen ein die Rechte des Grafen einschränkendes, durch Dietz Truchseß, Hofmeister und Hofrichter, sowie die Urteiler am Hofgericht des Johann, Bischofs von Würzburg und Herzog zu Franken, zu Ungunsten des Grafen und für Andreas Lamprecht gen. Roter Endres gefälltes Urteil über sechs Acker Weingärten an der Mainleite zu Schweinfurt, die Lamprecht durch das Hofgericht zugesprochen worden sind. Darin wird behauptet, Lamprecht habe diese Weingärten vor Zeiten dem Hans Scheffer auf Wiederkauf versetzt, der Graf habe ihn in seinen Rechten beeinträchtigt, ohne Hilfe des Hofgerichts habe er dazu nicht kommen können. Der Graf kann belegen, dass man ihm diese Weingärten ungehindert folgen lassen solle. Seine Anwälte können beweisen, dass sie dem Hans Scheffer auf Dauer verkauft worden sind, Scheffer sie zu Lebzeiten ungestört innehatte, sie nach Scheffers Tod dem verstorbenen Vater des Grafen und dann ihm selbst zugefallen sind. Er habe sie viele Jahre ohne Einspruch durch Lamprecht innegehabt und genutzt, auch vom Bischof zu Lehen empfangen. All dies könne er belegen. Daher hoffen die Anwälte, dass Lamprecht sein Unrecht gewiesen wird. Das Urteil des Hofgerichts hat nicht bedacht, dass die Weingärten länger als nach Landesrecht erforderlich im ruhigen Besitz des Grafen gewesen sind. Es hat lediglich dem Lamprecht und zwei weiteren, ehrbaren Männern einen Eid darüber auferlegt, dass der seinerzeitige Verkauf an Scheffer kein ewiger Kauf gewesen sei, sondern er sich den Wiederkauf vorbehalten habe. Die Anwälte des Grafen befürchten, dass ihr Herr durch dieses Urteil des Hofgerichts beschwert werden könnte. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, steht dem Grafen die Appellation zu. Daher appellieren die Anwälte gegen das Urteil des Hofgerichts an den Kaiser, dessen Kammergericht oder dessen Kommissare. Sie ersuchen um Apostelbriefe und ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor. Zeugen: Johann Hobach aus Würzburg und Johann Koch aus Reurieth, Diözese Würzburg.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1366
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465. Mai 16. / 26

Auf der Rückseite:
1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am sontag der do was der sechsundzwentzigste tag des monden Meye zu None zeitt" erschien in der großen Stube der Vogtei zu Schweinfurt vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Oswald von Weiler, Vogt zu Mainberg, im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Händen die gegenwärtige Appellation, die dem Ritter Dietz Truchseß, Hofmeister und Hofrichter zu Würzburg, vorgelegt werden sollte, und ersuchte den Notar, sie dem Hofrichter zu überbringen. Der Notar suchte daher den Truchseß auf, trug ihm die Appellation vor und übergab ihm eine Abschrift. Dies geschah am genannten Sonntag im Sommerhaus im Garten des Hofes des Erhard Truchseß, Domherrn zu Würzburg. Oswald bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Heinz Sporlein und Hans Breytner aus Schweinfurt, Diözese Würzburg.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand gechrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am donnerstage, der do was der sechtzehende tag des mondes Meye genant zu Sext zeitt" erschienen zu Würzburg auf dem Saal vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen die Edelknechte Heinrich von Wechmar und Oswald von Weiler sowie Hans Seyfridt aus Nordheim vor der Rhön. Weiler hielt in seinen Händen eine papierene Appellation, betreffend Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und den erwähnten Hans Seyfridt. Diese lautet:
Nach päpstlichem und kaiserlichem geschriebenen Recht steht allen, die sich von einem Urteil beschwert fühlen, die Möglichkeit der Appellation offen. Daher appellieren Heinrich von Wechmar und Oswald von Weiler im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Hans Seyfridt in eigener Sache an den Römischen Kaiser Friedrich, an dessen Kammergericht oder dessen Kommissare gegen ein ihre Rechte einschränkendes, durch Dietz Truchseß, Hofmeister und Hofrichter, sowie die Urteiler am Hofgericht des Johann, Bischofs von Würzburg und Herzog zu Franken, über ein freies Lehen des Grafen zu Ungunsten Seyfridts und für Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Nordheim vor der Rhön ergangenes Urteil betreffend einen Hof in Nordheim, den Seyfridt vom Grafen zu Lehen hat und von dem die Gemeinde gegen das alte Herkommen Bede, Atzung, Reisegeld, Fronen und anderes fordert. Die von Nordheim haben vor dem Hofgericht geklagt und behauptet, der Hof habe seit alters mit ihnen die Lasten getragen. Sie haben Zeugen präsentiert, die selbst in Nordheim wohnen und betroffen sind; ein Teil ist in Acht und Bann, etliche sind untauglich. Der Flurschütz und einige Leute haben gegenüber Seyfridt andere Aussagen als gegenüber denen von Nordheim gemacht. Der Hof ist ein freies Lehen vom Grafen und hat die erwähnten Leistungen bisher nicht erbracht. Wenn der Graf, seine Amtleute oder Diener nach Nordheim kommen, hat der Besitzer des Hofes deren Atzung alleine zu tragen, die Gemeinde oder Dritte unterstützen ihn nicht. Dies hat er durch Aussage geistlicher und weltlicher Zeugen belegen können. Das Hofgericht jedoch hat das nicht berücksichtigt. Weil niemand in eigener Sache eine Aussage machen kann, wie die von Nordheim es getan haben, die Zeugen zum Teil in Acht und Bann, andere untauglich sind, fühlen sich die Anwälte des Grafen sowie Seyfridt durch das Urteil beschwert. Sie appellieren, da das Urteil des Hofgerichts noch keine zehn Tage vergangen ist, in aller Form gegen dieses Urteil an den Kaiser, dessen Kammergericht oder dessen Kommissare und ersuchen um Apostelbriefe.
Datum wie vor; Zeugen: Hans vom Stein zum Lichtenstein sowie die Brüder Thomas und Andreas von Wenkheim, Diözese Würzburg.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand gechrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1367
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Mai 16.

Auf der Rückseite:
1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am suntag der da was der sechsundzwentzigste tag des monden Meye zu Nonzeit" erschien in der großen Stube der Vogtei zu Schweinfurt vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Oswald von Weiler, Vogt zu Mainberg, im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Händen die gegenwärtige Appellation, die dem Ritter Dietz Truchseß, Hofmeister und Hofrichter zu Würzburg, vorgelegt werden sollte, und ersuchte den Notar, sie dem Hofrichter zu überbringen. Der Notar suchte daher den Truchseß auf, trug ihm die Appellation vor und übergab ihm eine Abschrift. Dies geschah am genannten Sonntag im Sommerhaus im Garten des Hofes des Erhard Truchseß, Domherrn zu Würzburg. Oswald bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Heinz Sporlein und Hans Breytner aus Schweinfurt,. Diözese Würzburg.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem Dritten geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am mitwochen der do was der dreyzehendste tag des monden Mertz" zur Zeit der Sext erschien zu Schweinfurt in der oberen großen Stube im Haus des Johann Ramhemmel vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Wolff gen. Beyer, Untervogt des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg, und mit ihm Hans Weyß, Schultheiß, Kunz Luttenbach der Alte, Hans Slepplein, Heinz Reichlein, Hans Krebs, Heinz Werbergk, Jörg Hall, Hans Eckhart und Hans Mülner, alle aus Schonungen, Hans Helmbrich in der alten Stadt zu Schweinfurt, Hans Ortlein aus Hesselbach, Thomas Schmid und Betz Thurnman aus Mainberg und berichteten, Andreas Lamprecht gen. Roter Endres habe gegenüber dem Grafen Wilhelm Ansprüche erhoben wegen sechs Acker Weingarten an der Mainleite zu Schweinfurt, die früher ihm gehört hätten, durch Kauf an den verstorbenen Hans Scheffer aus Mainberg gekommen und nach dessen Tod an den alten Grafen Wilhelm, Vater des Grafen, gefallen wären. Diese Forderungen wären mit Urteil an das Hofgericht des Bischofs von Würzburg beschieden worden. Der Graf benötige daher eine Zeugenaussage der vorgestellten Männer in der Sache. Diese seien ihm mit Ausnahme von zweien durch Eide verbunden; von diesen Eiden wurden sie vom Untervogt im Autrag des Grafen losgesagt. Gegenüber dem Notar sagten die Männer nach Vereidigung einmütig aus: Andreas Lamprecht gen. Roter Endres aus der alten Stadt zu Schweinfurt habe sechs Morgen Weingarten an der Mainleite besessen, die vor 36 oder mehr Jahren an Hans Scheffer, damals in Mainberg gesessen, gekommen seien. Der habe diese in zwei Stücken gelegenen Weingärten über lange Zeit ohne Behinderung durch Lamprecht ruhig besessen und bis zu seinem Tod genutzt. Danach seien sie mit anderen Gütern an den verstorbenen Vater des Grafen gefallen. Der verstorbene Graf und sein Sohn haben sie lange in ruhigem Besitz gehabt und dann weiterverliehen. Auch die neuen Inhaber seien nicht durch Lamprecht behelligt worden. Eckhart, Schmid und Ortlein erinnerten sich, dass Scheffer vor 36 Jahren die Weingärten von Lamprecht auf Dauer gekauft und unbehelligt bis zum Tod genutzt habe. Danach seien sie von einem Grafen an den anderen gekommen. Eckhart sagte aus, er sei damals persönlich beim Weinkauf dabei gewesen, habe den Wein dazu selbst aus Scheffers Keller geholt und trinken helfen. Mülner war mehr als 15 Jahre Weingartmann der beiden Grafen, er hat die von Scheffer angefallenen Weingärten mit den anderen bebaut, weder Scheffer noch die Grafen seien darin beeinträchtigt worden. Thurnman erinnerte sich, dass Scheffer mit seinem Hauswesen nach Mainberg gezogen und bis zum Tod dort ansässig gewesen sei; vor etwa 36 Jahren seien die sechs Morgen Weingarten durch Kauf von Lamprecht an diesen gekommen, er habe sie bis zum Tod ruhig besessen; nach seinem Tod seien sie an die Grafen gekommen, die sie ebenso ruhig besessen hätten. Hans Wolff forderte den Notar auf, diese Aussagen in einem Instrument festzuhalten. Zeugen: Hans Hawgk und Johann Mulner, beide Bürger und des Rats zu Schweinfurt.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, hat das Instrument in die Form gebracht, von einem Dritten schreiben lassen und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1360
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 März 13.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am mitwochen, der do was der eindundzweintzigiste tag des monden zu latine Augustus genant zu None zeitt" erschien zu Würzburg in der Badestube genannt "die mittel stuben" beim Badekessel vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Wolff gen. Beyer, Untervogt zu Mainberg, wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Er hatte in der Hand eine Ladung des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen als kaiserlichem Kommissar, an Andreas Lamprecht, gen. Roter Endres, und ersuchte den Notar, sie diesem zu verkünden. Der hat dem Lamprecht die Ladung in der Badestube verkündigt und übergeben. Sie lautet:
Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, an Andreas Lamprecht gen. Roter Endres: der Römische Kaiser Friedrich hat ihm eine Kommission erteilt in einer Appellationssache, die in einer auf der Rückseite mit dem kaiserlichen Siegel versehenen Urkunde näher bezeichnet wird; diese lautet:
Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich und Steyr etc. an Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat von einem Urteil des Landgerichts des Herzogtums Franken gegen ihn und zugunsten des Andreas Lamprecht gen. Roter Endres an den Kaiser appelliert nach Ausweis des darüber ausgestellten Appellationsinstruments. Der Kaiser möchte dem Grafen Rechtshilfe gewähren und beauftragt den Herzog, die Parteien zu laden, zur Hauptsache anzuhören, wenn nötig, Zeugenverhöre anzusetzen, die dazu präsentierten Personen unter Eid zu verhören, bei Nichterscheinen Strafen zu verhängen und insgesamt nach der Rechtsordnung zu verfahren. - Geben zu der Newenstat am zweintzigsten tage des monadts Junii 1465 .... Ad mandatum domini imperatoris Udalricus episcopus Pat[aviensis] cancell[arius].
Nachdem der Herzog diese Urkunde erhalten hatte, hat ihn Hans von Schaumberg als Anwalt des Grafen Wilhelm darum ersucht, den Lamprecht gemäß der Kommission in der Sache zu laden. Gemäß der Rechtsordnung lädt daher der Herzog als kaiserlicher Kommissar in aller Form den Andreas Lamprecht am 90. Tag nach Erhalt der Ladung, von denen je 30 für den ersten, zweiten und dritten Gerichtstag peremptorisch benannt werden, oder am ersten Gerichtstag nach diesem 90. Tag vor sich auf die Burg zu Weimar. Bei Nichterscheinen wird auf Ersuchen der anwesenden Gegenpartei oder ihres Anwalts nach dem Recht fortgefahren. Der Herzog drückt sein Siegel auf die Rückseite. - Geben zu Wymar uff dinstag vor assumptionis Marie virginis gloriosissime a.d. 1465.
Nach Übergabe dieser Ladung bat Hans Wolff im Namen des Grafen Wilhelm den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor, Zeugen: Meister Johann Behem aus Görlitz und Hans Hartte aus Geldersheim.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand gechrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1372
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 August 21.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am mitwochen, der do was der einundzweintzigste tag des monden zu latine Augustus genant zu Tercie zeitt" erschien zu Würzburg im Hof des Bischofs Johann vor der Kapelle vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Wolff gen. Beyer, Untervogt zu Mainberg, wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in der Hand eine Inhibitionsurkunde des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, um diese des Grafen wegen dem Ritter Dietz Truchseß zu Wetzhausen, Hofmeister des Bischofs und Richter am Hofgericht, mitzuteilen. Wolff bat den Notar, diese dem Truchseß zu verkündigen. Der Notar hat die Inhibitionsurkunde dem Truchseß als Richter vor der genannten Kapelle übergeben; diese lautet:
Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, an den Ritter Dietz Truchseß, Richter und Urteiler des Hofgerichts zu Würzburg in der Sache des Andreas Lamprecht gen. Roter Endres: der Römische Kaiser Friedrich hat ihn mit einer auf der Rückseite besiegelten Urkunde, die ihm durch den Anwalt des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Anwesenheit seiner Räte übergeben worden ist, zum Kommissar ernannt. Diese Urkunde lautet:
Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich und Steyr etc. an Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat von einem Urteil des Landgerichts des Herzogtums Franken gegen ihn und zugunsten des Andreas Lamprecht gen. Roter Endres an den Kaiser appelliert nach Ausweis des darüber ausgestellten Appellationsinstruments. Der Kaiser möchte dem Grafen Rechtshilfe gewähren und beauftragt den Herzog, die Parteien zu laden, zur Hauptsache anzuhören, wenn nötig, Zeugenverhöre anzusetzen, die dazu präsentierten Personen unter Eid zu verhören, bei Nichterscheinen Strafen zu verhängen und insgesamt nach der Rechtsordnung zu verfahren. - Geben zu der Newenstat am zweintzigsten tage des monadts Junii 1465 .... Ad mandatum domini imperatoris Udalricus episcopus Pat[aviensis] cancell[arius].
Nachdem der Herzog diese Urkunde erhalten hatte, hat er den Lamprecht gemäß der Kommission in der Sache geladen. Der Anwalt des Grafen hat ihn zudem gebeten, gemäß der Rechtsordnung in der Sache einen Inhibitionsbrief zu erlassen, damit nicht in der Sache entgegen der kaiserlichen Kommission fortgefahren wird. Daher erlässt der Herzog in aller Form einen solchen Inhibitionsbrief und untersagt den Adressaten unter Androhung der kaiserlichen Acht und einer Geldstrafe von 1000 rheinischen Gulden an die kaiserliche Kammer jedes Fortfahren in dieser Sache. Der Herzog drückt sein Siegel auf die Rückseite. - Geben zu Wymar uff dinstag vor assumptionis Marie virginis gloriosissime a. etc. 65.
Nach Übergabe dieser Inhibition bat Hans Wolff im Namen des Grafen Wilhelm den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Heinz Hewßlein aus Arnstein und Hans Schubartt aus Oberzell, Diözese Würzburg.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand gechrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1373
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 August 21.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "am zweyundzweintzigsten tage des monadts zu latein Augustus genant zu Preyme zeitt" erschien zu Schweinfurt in der großen vorderen Stube im Hause des Johann Götz vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Wolff gen. Beyer, Untervogt zu Mainberg, wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in der Hand eine Inhibitionsurkunde des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, kaiserlichen Kommissars, um diese des Grafen wegen dem Ritter Dietz Truchseß zu Wetzhausen, Hofmeister des Bischofs Johann von Würzburg und Richter am Hofgericht, mitzuteilen. Wolff bat den Notar, diese dem Ritter wegen des Grafen von Henneberg und des Hans Seyfridt aus Nordheim zu verkündigen. Der Notar hat die Inhibitionsurkunde dem Truchseß als Richter im genannten Haus übergeben; diese lautet:
Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, an den Ritter Dietz Truchseß, Richter und Urteiler des Hofgerichts zu Würzburg in der Sache von Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Nordheim vor der Rhön: der Römische Kaiser Friedrich hat ihn mit einer auf der Rückseite besiegelten Urkunde, die ihm durch den Anwalt des Grafen und des Seyfridt in Anwesenheit seiner Räte übergeben worden ist, zum Kommissar ernannt. Diese Urkunde lautet:
Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich und Steyr etc., an Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Hans Seyfridt aus Nordheim vor der Rhön haben von einem Urteil des Landgerichts des Herzogtums Franken gegen sie und zugunsten der Gemeinde zu Nordheim an den Kaiser appelliert nach Ausweis des darüber ausgestellten Appellationsinstruments. Der Kaiser möchte dem Grafen Rechtshilfe gewähren und beauftragt den Herzog, die Parteien zu laden, zur Hauptsache anzuhören, wenn nötig, Zeugenverhöre anzusetzen, die dazu präsentierten Personen unter Eid zu verhören, bei Nichterscheinen Strafen zu verhängen und insgesamt nach der Rechtsordnung zu verfahren. - Geben zu der Newenstat am zweintzigsten tage des monats Junii 1465 .... Ad mandatum domini imperatoris Udalricus episcopus Pat[aviensis] cancell[arius].
Nachdem der Herzog diese Urkunde erhalten hatte, hat er Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde gemäß der Kommission in der Sache geladen. Der Anwalt des Grafen hat ihn zudem gebeten, gemäß der Rechtsordnung einen Inhibitionsbrief zu erlassen, damit nicht in der Sache entgegen der kaiserlichen Kommission fortgefahren wird. Daher erlässt der Herzog in aller Form einen solchen Inhibitionsbrief und untersagt den Adressaten unter Androhung der kaiserlichen Acht und einer Geldstrafe von 1000 rheinischen Gulden an die kaiserliche Kammer jedes Fortfahren in dieser Sache. Der Herzog drückt sein Siegel auf die Rückseite. - Geben zu Wymar am dinstage vor assumptionis Marie virginis gloriosissime a. etc. 65.
Nach Übergabe dieser Inhibition bat Hans Wolff im Namen des Grafen Wilhelm den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Heinrich Blumentrost, Bürger zu Schweinfurt, und Hans Gotfridt aus Nürnberg.
Michael von Schwarzach, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand gechrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1375
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 August 22.

Pergament


1465, im 13. Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II., "an dem tag des planeten Mercurii, das was mitwoche und der einundzweintzigste tag des mondes Augst genant" erschienen im Dorf Nordheim vor der Rhön, Diözese Würzburg, unter der Linde der Schultheiß Peter Klee, die Zwölfer und die Gemeinde wegen einer auf dem Rücken besiegelten papierenen Ladung des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen als Kommissar des Kaisers Friedrich in der Appellationssache des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und des Hans Seyfridt aus Nordheim. Der Notar erbot sich, diese Ladung vorzulesen und der Gemeinde eine Abschrift zu übergeben. Die Leute wollten die Ladung nicht hören und keine Abschrift entgegennehmen. Nach einer längeren Beratung sagte Hans Santz im Namen aller, sie dürften ihres Herrn wegen keine Ladung entgegennehmen. Der Notar las ihnen dann die Ladung einschließlich der inserierten Kommission vor und lud die Gemeinde in aller Form vor; die Leute haben sich das geduldig angehört. Hans Seyfridt bat den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Heinrich Auerochs, Edelknecht, und Hans Fischer, reisiger Knecht.
Johann Hasel, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat die Ladung verkündet, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1374
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 August 21.

Pergament


Anton von Wermerichshausen bekundet als Ältester und Lehnsträger, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben eine Wiese und ein Weidicht in der Mark von Neubrunn neben der Wiese genannt "der bruhell"; die Wiese ist drei Acker groß, das Weidicht drei Acker weniger ein Viertel. Die von Wermerichshausen haben die Wiese vom Grafen gekauft; sie sollen Wiese und Weidicht nutzen und zu Mannlehen empfangen, sooft es erforderlich ist. Anton hat seine Verpflichtungen beschworen. Er siegelt als Lehnsträger für das ganze Geschlecht.
Der gegebin ist 1465 am fritag nah assumptionis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1371
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 August 16.

Pergament


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: von den Vorfahren ist auf ihn gekommen, dass die Grafschaft Henneberg nicht mehr als einen Regenten tragen kann. Da aus seiner Sicht sein Bruder Graf Wilhelm als der Älteste für die Regierung am besten geeignet ist, verzichtet Berthold mit dieser Urkunden auf alle Gerechtigkeiten an Mannschaften, Lehen, Schlössern, Klöstern, Wildbännen, Pfandschaften, Landen, Leuten, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen und Gütern, die zur Grafschaft gehören, wie sie es von den verstorbenen Eltern geerbt und seither gewonnen haben. Berthold hat sich mit dem Bruder Wilhelm dahin vertragen, dass dieser und seine Leibeserben ihm binnen der nächsten drei Jahre 5000 rheinische Gulden zahlen, einen Domherrenhof in Bamberg kaufen und diesen mit Hausgerät und Betten ausstatten sollen. Bis zur Zahlung sollen ihn der Bruder und dessen Leibeserben mit Zehrung, Kleidung und anderen Notwendigkeiten wie bisher versorgen. Nach der Zahlung, die an Kathedra Petri in einem der nächsten drei Jahre erfolgen soll, schulden der Bruder und dessen Erben Berthold nichts mehr. Die Zahlung ist ein halbes Jahr vor dem Termin anzukündigen, damit Berthold das Geld nach seinem Willen anlegen kann. Bei Säumnis ist dieser Vertrag den Rechten Bertholds an der Grafschaft unschädlich. Die Zahlung soll gegen Quittung in Würzburg, Bamberg oder Schweinfurt erfolgen. Wilhelm und seine Erben sollen dazu Geleit erhalten. Mit der Zahlung tritt dieser Vertrag in vollem Umfang in Kraft. Wenn der Graf [Philipp] von Katzenelnbogen stirbt, soll Berthold danach trachten, das Schloss Dornberg, Lehen von der Grafschaft Henneberg, in die Hand zu bekommen; Wilhelm und seine Erben sollen ihn dabei unterstützen. Wird es gewonnen, soll Berthold das Schloss auf seine Lebtage behalten, nach seinem Tod steht es dem Bruder und dessen Erben zu. Wird das Schloss nicht gewonnen, sondern Berthold stattdessen Geld angeboten, soll er es mit Zustimmung des Bruders und seiner Erben nehmen und anlegen. Der Ertrag daraus steht dann auf Lebenszeit Berthold zu; nach dessen Tod fällt das Geld an Wilhelm und seine Erben. Mit den vom Vater ererbten und seitdem von ihm gemachten Schulden hat Berthold nichts zu schaffen; dies ist Sache Wilhelms und seiner Leibeserben. Erhält der Bruder Leibeserben und stirbt, bevor diese volljährig sind, gelten die Regelungen, die der Bruder in Sachen Vormundschaft trifft. Berthold verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Er sagt die Untertanen der Grafschaft, edel und unedel, Bürger und Bauern, von den ihm geleisteten Eiden los und weist sie an den Bruder Wilhelm und dessen Leibeserben. Er wird künftig keinerlei Ansprüche auf die Grafschaft oder das väterliche und mütterliche Erbe erheben, sofern nicht der Bruder Wilhelm ohne eheliche Leibeserben stirbt. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag seinen Rechten an der Grafschaft unschädlich. (1) Graf Berthold siegelt. Er bittet (2) Johann und (3) Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, sowie (4) Sigmund Graf zu Gleichen, Herr zu Tonna, (5) Heinrich von Wechmar, (6) Werner von Boineburg, (7) Jörg von Schaumberg zur Lauterburg und (8) Christoph von Herbstadt um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1465 uff montag vor dem heiligen cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1382
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Dezember 23.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Hermann, Landgrafen zu Hessen, bekunden, mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Einung auf Lebenszeit mit Datum Donnerstag nach Ostern 1465 geschlossen zu haben. Dieser Vertrag enthält einen Artikel, nach dem die Landgrafen dem Grafen auf Ansinnen helfen und einen reisigen Zug in sein Land legen sollen. Dabei entstehende Schäden hätte der Graf zu ersetzen. Die Landgrafen versprechen nunmehr, in einem solchen Fall den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Sie sagen den Grafen in aller Form von dieser Verpflichtung los. Der Graf soll den Landgrafen auf Ansinnen daher um so stärker helfen gegen ihren Bruder Landgraf Ludwig. Dafür werden ihm die Aussteller 1000 Gulden zahlen, eine Hälfte innerhalb der nächsten zwei Monate nach der Bitte um Hilfe, die andere binnen des auf die zwei Monate folgenden halben Jahres. Beide Aussteller siegeln.
Gegeben am fritage nach dem helgen ostertage a.d. 1465.

  • Archivalien-Signatur: 1364
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 April 19.

Pergament


Die Brüder Heinrich und Hermann, Landgrafen zu Hessen, sowie Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schließen zu Ehren des Heiligen Römischen Reiches, zu Nutzen und Frieden ihrer Lande, die sie jetzt haben oder noch gewinnen, eine Einung auf ihre Lebenszeit. Die Parteien sollen das Beste der Partner fördern, einander nie Feind werden und gegen den anderen oder dessen Untertanen, Lande, Festungen oder Landwehren nichts tun oder veranlassen. Wird ein Partner mit oder ohne Fehde geschädigt, sollen die anderen dem nach ihrem Vermögen wehren. Will der Betroffene ins Feld ziehen, sollen die anderen ihn unterstützen; zu diesem Zweck sollen die Räte sich über die benötigte Hilfe beraten; deren Festlegungen ist nachzukommen. Der, dem geholfen wird, stellt den Helfern Futter, Kost und Proviant, sobald die in sein Land kommen. Kommt es zu täglichem Krieg, soll man dem Betroffenen auf Ansinnen mit 50 Pferden zu Hilfe kommen; die Helfer erhalten in Städten, Schlössern und Gebieten Futter und Kost. Sagt ein Partner einem Dritten Fehde an, sollen die übrigen Partner davon unterrichtet werden; die übrigen Partner sollen den Gegner mahnen, die Fehde abzustellen. Kommt der dem nicht nach, sollen sie dessen Feinde werden und sich beteiligen, als ob es sie selbst beträfe; auch in diesem Fall wird Kost und Futter gestellt, reisiger Schaden wird ersetzt. Beginnt ein Partner eine Fehde ohne Rat und Zustimmung der anderen, sind diese nicht zur Hilfe verpflichtet. Geschieht den Partnern zu Unrecht Eintrag an ihren ererbten Fürstentümern, Graf- und Herrschaften, soll man einander nach Kräften helfen, bis dem Partner Recht geschieht. Geraten die Partner untereinander in Irrungen, soll man einander davon unterrichten. Der Kläger soll aus den Räten oder dem Hofgesinde des Beklagten einen Obmann wählen, die Parteien diesem je zwei Räte zuordnen, diese die Forderungen anhören und mit Mehrheit gütlich oder rechtlich entscheiden. Deren Entscheidung ist bindend, keine Seite soll dagegen vorgehen. Die erforderlichen Termine sollen an gut zugänglichen Orten stattfinden. Geraten Mannen, die zum Schilde geboren sind, in Irrungen mit einem Partner, soll das in gleicher Weise ausgetragen werden. Geraten Mannen, Diener oder Hofgesinde aneinander, soll man dem Kläger helfen, vor dem Hof- oder Manngericht des Partners zu seinem Recht zu kommen. Klagen von Bürgern und Bauern sollen vor dem Gericht oder der Zent ausgetragen werden, wo der Beklagre ansässig ist. Klagen Geistliche gegeneinander, soll der Partner, dem die Klage vorgetragen wird, die Parteien anhören. Ist die Sache weltlich, soll geholfen werden wie beschrieben. Ist die Sache geistlich, soll man sie dorthin weisen, wohin sie gehört. Die Parteien sollen die Verfahren fördern und keine Sachen an sich ziehen, deren Regelung einer anderen zusteht. Geschieht das doch, soll nach Mahnung der vorige Zustand wiederhergestellt werden. Wird einem Partner von Dritten Unrecht getan und diesem dann auf Ansinnen durch die übrigen Partner geholfen, gewinnen alle nach Anzahl der beteiligten Leute Anteil an gewonnenen Schlössern und Städten. Gewinnt man dabei Schlösser oder Städte, die durch Erbschaft oder als Lehen einem Partner zustehen, fallen die alleine diesem Partner zu; dabei gewonnene Beute wird aufgeteilt. Die Landgrafen nehmen aus: Adolf, erwählten und bestätigten Kurfürsten von Mainz, die Vettern Ernst, Kurfürst, Wilhelm und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Heinrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Friedrich und Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg, Simon, Bischof von Paderborn, Philipp, Grafen zu Katzenelnbogen und Diez, die Grafschaft Waldeck und Otto Grafen zu Solms; Graf Wilhelm nimmt aus Georg, Bischof von Bamberg, Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und beider Nachfolger, Friedrich, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Bayern und Kurfürsten, Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Reinhard [...]

  • Archivalien-Signatur: 1363
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 April 18.

[Fortsetzung] Abt zu Fulda, Ludwig, Abt zu Hersfeld, und deren Nachfolger, Georg, Grafen zu Henneberg, und seine Söhne sowie Sigmund, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Tonna. diese Bedingungen haben die Aussteller einander beschworen. Die Landgrafen (1) Heinrich und (2) Hermann sowie (3) Graf Wilhelm siegeln.
Der gegeben ist zu Fulda uff donerstag nach dem helgen ostertage 1465.

Überformat. Vier spätere Abschr. liegen bei.

Pergament


Heinrich König, Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verkaufen auf ewig ihren halben freien Hof zu Floh mit Zubehör, der ihnen vom verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Seelgerät übertragen worden ist nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Ausgenommen ist das halbe Gut zu Seligenthal, das jährlich einen Malter Hafer und zwei Michelshühner zinst und einen Frontag leistet. Jakob Tzymmerman, seine Ehefrau Else und ihre Erben sollen den halben Hof als Erblehen innehaben, in gutem Zustand haben und von den Nachfolgern der Aussteller zu Lehen empfangen, wenn sie den Hof gewonnen oder gekauft haben. Davon sind jährlich 2 1/2 Schock Groschen Landeswährung an Mittfasten und ein Fastnachtshuhn an den Präsenzmeister in Schmalkalden als Erbzins fällig. Der Betrag soll jährlich am Gründonnerstag dem Personal des Stifts - Dekan, Kanonikern, Vikaren, einem Kirchner und einem Kinderschulmeister, Priestern oder nicht - ausgereicht werden. Bei Säumnis haben die Aussteller das Recht, auf dem Hof Pfänder zu nehmen. Tzymmerman hat seine Verpflichtungen beschworen. Verkäufe oder Verpfändungen des Hofes bedürfen der Zustimmung der Aussteller; diese hängen das Kapitelssiegel an.
Datum a.d. 1465 in die sancti Lamperti episcopi et martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1376
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 September 17.

Pergament


Henne Koler gen. Junghenne bekundet: er hatte seinet- und seines Vaters wegen zwei Pferde und 24 Gulden von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold gefordert. Die haben sich jetzt mit ihm vertragen und ihm 20 Gulden gezahlt. Koler quittiert darüber und sagt die Grafen von allen Forderungen bis zu diesem Tag los. Er bittet seinen Junker Hans von Dörnberg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1465 am donerstag nach dem heiligen ostertage.

  • Archivalien-Signatur: 1362
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 April 18.

Pergament


Jakob Tzymmerman aus Floh und seine Ehefrau Else bekunden, auf ewig von Dekan, Kanonikern und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden deren halben freien Hof zu Floh mit Zubehör gekauft haben, der diesen vom verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Seelgerät übertragen worden war nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Ausgenommen ist das halbe Gütchen zu Seligenthal, das jährlich einen Malter Hafer und zwei Michelshühner zinst und einen Frontag leistet. Die Eheleute und ihre Erben haben den halben Hof zu Erblehen. Er ist in gutem Zustand zu halten und vom Stift zu empfangen, wenn er gewonnen oder gekauft worden ist. Davon sind jährlich 2 1/2 Schock Groschen Landeswährung an Mittfasten und ein Fastnachtshuhn an den Präsenzmeister in Schmalkalden als Erbzins fällig; der soll bis Gründonnerstag gezahlt sein. Bei Säumnis hat das Stift das Recht, auf dem Hof Pfänder zu nehmen. Tzymmerman hat seine Verpflichtungen beschworen. Verkäufe oder Verpfändungen des Hofes bedürfen der Zustimmung durch das Stift und sind nur an Genossen gestattet; dann ist das Lehnsgeld fällig. Die Eheleute bitten Heinrich Rußwurm, hennebergischen Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum in die Lamperti a.d. 1465.

  • Archivalien-Signatur: 1377
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 September 17.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: sein Hofmeister, Rat und Getreuer, der Ritter Dietz Truchseß, hat am letzten "mitwochen nach dem sontage Invocavit [22. Febr.] 1464 als Richter an seiner Stelle dem Hofgericht vorgesessen mit den Räten Jörg Fuchs, Jörg von Bebenburg, Jörg Fischlein, Heinrich von Lichtenstein, Konrad von Hutten, Hilprand von Thüngen und Heinrich Zobel, Ritter, sowie Jörg von Seinsheim und Hans von Bibra. Berthold Seyfridt und sein Sohn Hans klagten durch ihren Fürsprecher gegen die von Nordheim vor der Rhön, die unbillig und gegen das Herkommen von den dortigen freien Höfen Vogthafer, Dienst-, Wart- und Reisegeld sowie andere Leistungen verlangt haben. Dessen solle man sie verweisen. Als Bevollmächtigte der Gemeinde Nordheim ließen Mathes Wineng und Hans Santz durch ihren Fürsprecher entgegnen, die Seyfridt seien lange Zeit mit dienstpflichtig gewesen, erst jetzt hätten sie sich dem widersetzt. Sie legten eine durch Heinz von Wechmar und Melchior von der Tann ausgestellte Schlichtungsurkunde vor, nach der man sich auf die Räte des Bischofs geeinigt hatte und deren Spruch akzeptieren sollte. Die darin angebotene Möglichkeit von Zeugenaussagen wollten sie wahrnehmen, daher baten sie um Aufschub. Die Seyfridt stritten eine derartige Verpflichtung der freien Höfe ab. Sie hätten neben den Höfen weitere Güter und davon Dienste geleistet. Als von den Freihöfen Dienste verlangt worden wären, hätten sie diese anderen Güter jedoch verkauft. Auch sie boten Zeugenaussagen an. Die Urteiler erbaten diese Aussagen für das nächste Hofgericht. Beim Hofgericht am Montag nach Exaudi [14. Mai] haben beide Parteien um weiteren Aufschub gebeten. Bei der Sitzung am Montag nach Michaelis [1. Okt.] haben beide Seiten die Aussagen vorgelegt, die Entscheidung wurde jedoch vom Gericht auf Montag nach Lucie [17. Dez.] vertagt. Beide Parteien haben an diesem Termin die Aussagen vorgelegt und erläutert, die Urteiler haben jedoch ihren Spruch vertagt. An diesem Tag wurde den Parteien das einstimmige Urteil eröffnet. Demnach haben die von Nordheim die bessere Aussage vorgelegt und ihre Ansprüche durch den Schultheißen, die beiden Dorfmeister und die vier Ältesten der Gemeinde bestätigt. Dann wurde die Sache bis zum nächsten Hofgericht aufgeschoben. Urteiler: Jörg von Bebenburg, Jörg Fischlein, Heinrich von Lichtenstein, Konrad von Hutten, Heinrich von Lichtenstein [!] und Heinrich Zobel, Ritter, sowie Jörg von Seinsheim, Hans von Bibra und Adolf Marschalk. Siegel des Ausstellers.
Geben am dinstage nach dem suntage Cantate 1465.

  • Archivalien-Signatur: 1368
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Mai 14.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: sein Hofmeister, Rat und Getreuer, der Ritter Dietz Truchseß, hat am letzten "mitwochen nach sant Lucien tage" [19. Dez. 1464] als Richter an seiner Stelle dem Hofgericht vorgesessen mit den Räten Jörg Fuchs, Jörg von Bebenburg, Jörg Fischlein, Jörg von Seinsheim, Hans von Bibra und Adolf Marschalk. Dort hat Andreas Lamprecht durch seinen Fürsprecher Otto von Milz geklagt gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der sechs Acker Weingärten an der Mainleite zu Schweinfurt gewaltsam an sich gezogen habe. Er wolle sein Recht daran erweisen. Die Weingärten mit den darauf erwachsenen Nutzungen, Kosten und Schäden sollten ihm zurückgegeben werden. Oswald von Weiler als Anwalt des Grafen hat mit seinem Fürsprecher Peter von Herbstadt vorgetragen, der verstorbene Graf Wilhelm, Vater des Grafen, habe diese Weingärten ungeteilt innegehabt, nach dessen Tod seien sie dem Sohn zugefallen, die Grafen hätten sie demnach ohne Behinderung in Nutzung und Gewere gehabt. Lamprecht hat erwidern lassen, sein Vater und er hätten diese Weingärten vom Hochstift zu Lehen getragen, er habe sie dem Hans Scheffer, dem er etliches Geld schuldig gewesen wäre, dafür versetzt; er habe dafür eine Zustimmungsurkunde des Bischofs Johann von Brunn, Später habe er die Weingärten durch Zahlung der Summe auslösen wollen; allerdings sei Scheffer gestorben, der Vater des Grafen habe dessen Güter, somit auch die Weingärten, an sich gezogen. Daher erhebe er seitdem Forderungen gegen den Grafen. Darüber, dass sein Vater und er die Weingärten vom Hochstift zu Lehen gehabt hätten, ließ er vier Lehnsurkunden der Bischöfe Albrecht, Gerhard, Johann von Egloffstein und Johann von Brunn vorlegen; die erwähnte Zustimmung des Johann von Brunn müsse im Lehnsbuch zu finden sein, dieses solle man anhören. Der Anwalt des Grafen Wilhelm trug nach Verlesung der Urkunden vor, die Weingärten lägen nicht an den darin genannten Stellen; diejenigen, auf die sich die Klage beziehe, wären dem Grafen vom Vater zugefallen, er habe die in ruhiger Nutzung und Gewere gehabt und trüge sie vom Hochstift zu Lehen. Das könne er durch Aussagen und das Lehnsbuch beweisen. Davon, dass diese Weingärten mit Zustimmung des Bischofs Johann von Brunn dem Hans Scheffer versetzt worden seien, wisse er nichts, nach anderen Aussagen seien sie auf ewig verkauft worden. Nach weiteren Reden und Widerreden wurde um ein Urteil ersucht. Die Urteiler aber wollten zunächst die angebotenen Aussagen beim nächsten Hofgericht hören. An diesem Tag hat Dietz Truchseß erneut anstelle des Bischofs dem Hofgericht vorgesessen, das mit Räten und Urteilern besetzt war. Beide Parteien waren erschienen, der Graf hat die angekündigten Aussagen vorlegen lassen und um Verlesung aus dem Lehnsbuch gebeten. Darin fand sich, dass der Graf diese sechs Acker Weingärten vom Bischof zu Lehen empfangen hat. Lamprecht ersuchte um Verlesung aus dem Lehnsbuch des Johann von Brunn. Darin fand sich, dass dieser dem Hans Scheffer zweimal - erst 60, dann 53 Gulden - auf die Weingärten an der Mainleite zugestanden hatte. Nach Verlesung, Rede und Widerrede wurde um den Spruch ersucht. Es wurde geurteilt: Lamprecht hat die Weingärten mit Zustimmung des Bischofs an zwei Terminen dem Hans Scheffer auf Wiederkauf verkauft. Wenn Lamprecht und zwei ehrbare Männer mit ihm schwören, dass dieser Verkauf nicht auf ewig erfolgt ist, muss der Graf die Weingärten gegen die genannte Summe wieder zu lösen geben. Dazu wurde Aufschub bis zum nächsten Hofgericht gewährt. Urteiler: Jörg von Bebenburg, Jörg Fischlein, Heinrich von Lichtenstein, Konrad von Hutten, Hilprand von Thüngen und Heinrich Zobel, Ritter, Jörg von Seinsheim, Hans von Bibra und Adolf Marschalk. Siegel des Bischofs.
Geben am mitwochen nach dem suntage Cantate 1465.

  • Archivalien-Signatur: 1365
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Mai 15.

Bei der vorgelegten Aussage dürfte es sich um Nr. 1360 handeln.

Pergament


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: von den Vorfahren ist auf ihn gekommen, dass die Grafschaft Henneberg nicht mehr als einen Regenten tragen kann. Da aus seiner Sicht sein Bruder Graf Wilhelm als der Älteste für die Regierung am besten geeignet ist, verzichtet Johann mit dieser Urkunden auf alle Gerechtigkeiten an Mannschaften, Lehen, Schlössern, Klöstern, Wildbännen, Pfandschaften, Landen, Leuten, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen und Gütern, die zur Grafschaft gehören, wie sie die von den verstorbenen Eltern geerbt und seither gewonnen haben. Johann wird auf Lebenszeit bei seinem Bruder Graf Wilhelm und dessen Leibeserben, wenn dieser heiratet, bleiben und selbst nicht heiraten, sofern nicht Wilhelm stirbt, ohne Leibeserben zu hinterlassen. Wenn er nicht mehr beim Bruder und dessen Leibeserben leben will, sollen ihm der Bruder und dessen Leibeserben das Schloss Osterburg mit der Vogtei Reurieth, Henfstädt mit Hof und Zehnt sowie das Fischwasser zu Themar geben, wie das von denen von Bibra auf sie gekommen ist, dazu den Zehnten zu Wachenbrunnn, das Dorf Exdorf mit großem und kleinem Zehnten, Gülten und allem Zubehör, jeweils mit Ausnahme dessen, was an der Zent Themar zu rügen ist. Graf Wilhelm soll Johann auf Lebenszeit jährlich 300 Gulden anweisen - auf die Stadt Themar und die dortige Bede 124 Gulden, auf das Dorf Jüchsen 80 Gulden von der Bede und 42 Gulden von der Schweinegülte, auf den Flecken Suhl von der Bede 54 Gulden, insgesamt also 300 Gulden. Die dortigen Pflichtigen sollen schwören, diese Beträge zu den Terminen an Johann auf die Osterburg zu liefern. Wenn der Vetter Graf Heinrich Bischof wird oder stirbt und das Schloss [Kalten-] Nordheim mit Zubehör wieder an die Grafschaft kommt, soll dieses auf Lebenszeit an Graf Johann kommen. Nach dessen Tod fallen Nordheim und die genannten Zinsen und Gülten nach Abzug der Schulden an Graf Wilhelm und dessen Leibeserben; Graf Johann darf aus den genannten Dörfern und deren Zubehör nichts versetzen oder verkaufen. Die Schulden, die den Brüdern vom verstorbenen Vater zugekommen sind, und diejenigen, die er selbst gemacht hat, hat Johann nicht zu bezahlen; dies ist Sache Wilhelms und seiner Leibeserben. Wenn Johann sich nicht länger beim Bruder und dessen Erben aufhalten, sondern auf sein Schloss ziehen möchte, soll dieses vom Bruder mit Betten und Hausrat für 14 oder 15 Menschen ausgestattet werden. Erhält der Bruder Leibeserben und stirbt, bevor diese volljährig sind, gelten die Regelungen, die der Bruder in Sachen Vormundschaft trifft. Johann verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Er sagt die Untertanen der Grafschaft, edel und unedel, Bürger und Bauern, von den ihm geleisteten Eiden los und weist sie an den Bruder Wilhelm und dessen Leibeserben. Er wird künftig keinerlei Ansprüche auf die Grafschaft oder das väterliche und mütterliche Erbe erheben, sofern nicht der Bruder Wilhelm ohne eheliche Leibeserben stirbt. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag seinen Rechten an der Grafschaft unschädlich. (1) Graf Johann siegelt. Er bittet (2) Berthold und (3) Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, sowie (4) Sigmund Graf zu Gleichen, Herr zu Tonna, (5) Heinrich von Wechmar, (6) Werner von Boineburg, (7) Jörg von Schaumberg zur Lauterburg und (8) Christoph von Herbstadt um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1465 uff montag vor dem heiligen cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1378
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Dezember 23.

Inseriert in Nr. 1379.

Pergament


Philipp (Lipps) von Herda verkauft, auch für Philipp von Herda den Jungen, Sohn seines verstorbenen Bruders Philipp, sowie als von Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bestellter Vormund von Philipps unmündigen Söhnen Rabe und Mangold erblich seine Hälfte am Dorf Trusen mit allem Zubehör, Renten, Nutzen, Freiheiten, Herrlichkeit, Äckern, Wiesen, Wasser, Wunne, Weide, Zinsen, Holz und Feld, wie sie von den Verstorbenen von Uetteroda an sie gekommen ist, dazu den Hof, der dem verstorbenen Uncisenbach gehörte, mit der dortigen halben Mühle an Abt Johann und den Konvent des Stifts Herrenbreitungen. Der Kaufpreis wurde bereits gezahlt, der Aussteller sagt das Kloster davon los, versichert, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen, und verspricht Währschaft. (1) Philipp der Jüngere siegelt, auch für den Oheim. Seine Brüder bitten (2) Heinrich von Bimbach, Burgmann zu Salzungen, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1465 uff dinstag nach Johannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1369
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Juni 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, sich mit seinem Bruder Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, vertragen zu haben. Dieser hat ihm nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde die Grafschaft gänzlich abgetreten. Darin ist enthalten, dass Johann sich, wenn er will, bei Wilhelm oder dessen Leibeserben, wenn der solche erhält, in deren Behausung aufhalten kann. Wenn Wilhelm bei seinem Tod männliche Leibeserben hinterlässt und sein Bruder Johann auf den ihm zugewiesenen Sitz gezogen ist oder ziehen will, sollen ihm binnen vier Jahren nach Wilhelms Tod 4000 rheinische Gulden gezahlt werden. Will Johann gemäß Vertrag in Wilhelms Behausung bleiben, schulden ihm dessen Erben nichts. Will Johann später auf seinen Sitz ziehen, soll er das den Erben schriftlich mitteilen. Diese haben ihm dann binnen vier Jahren die Summe in Schweinfurt, Meiningen oder Themar auszuzahlen. Darüber hinaus schulden die Erben dem Grafen Johann nichts. Graf Wilhelm verpflichtet sich auf diese Regelungen und siegelt (1). Er bittet seinen Bruder (2) Berthold und seinen Vetter (3) Sigmund, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Tonna, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1465 am montag vor dem heiligen cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1381
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Dezember 23.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinem Bruder Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Urkunde erhalten zu haben, in der dieser auf die Herrschaft Henneberg zugunsten Wilhelms und seiner Erben verzichtet; diese Urkunde ist inseriert [wie Nr. 1378]. Graf Wilhelm verspricht, diesen Regelungen in Allem nachzukommen; er siegelt.
Der gegebin ist am tage und in der jarzale wie obgeschriebin stehit.

  • Archivalien-Signatur: 1379
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 Dezember 23.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Getreuen Hans Sachs und Wilhelm Stutzer zu erblichem Lehen die halbe Wüstung Silbach im Gericht Schleusingen mit den mit Holz bewachsenen Wiesen und Plfugäckern, wie Sachs sie von Hermann Krebser, Bürger zu Schleusingen, gekauft und dieser sie hergebracht hatte; ein Viertel hat Sachs jetzt an Stutzer verkauft. Sachs und Stutzer sollen diese Hälfte künftig vom Grafen, seinen Erben und der Herrschaft zu erblichem Lehen haben und zusammen davon jährlich an Michaelis 2 1/2 rheinische Gulden Erbzins in das Amt Schleusingen zahlen. Wird künftig in Silbach gebaut, ist pro Herdstatt ein Fastnachtshuhn an das Amt fällig. Die Leute, die gebaut haben, sind mit Folge, Gebot, Verbot und Gericht dem Grafen verpflichtet wie die Leute in anderen Dörfern des Amtes. Bei einem beabsichtigten Verkauf hat der Mitbesitzer ein Vorkaufsrecht. Wenn beide Teilhaber verkaufen wollen, sollen die Zinse mit verkauft werden. Die Inhaber sollen die Hälfte dem Grafen auflassen, die neuen Besitzer sie von diesem empfangen. Sachs und Stutzer haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1465 am montag nach dem heiligen Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1361
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1465 April 8.

Pergament


1466, im 14. Jahr der Indiktion, im 14. Kaiserjahr Friedrichs III., "am sunabent der do was der funfczehende tag des mandes Novembris umb sexte zeit" erschien in der oberen Stube des Schlosses Maßfeld, Diözese Würzburg, vor den als Zeugen gebetenen Junkern Berthold von Bibra, Vogt daselbst, und Jörg von Schaumberg sowie dem unterzeichneten Notar Johann, Graf und Herr zu Henneberg, und bekundete, sein Bruder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schulde ihm jährlich an zwei Terminen 500 rheinische Gulden, da er gegenüber dem Bruder auf die Grafschaft verzichtet habe nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Da Johann jetzt für etliche Zeit außer Landes reitet, bevollmächtigt er die Junker Heinrich von Wechmar und Bernhard vom Berg, vom Bruder an den Terminen die Zahlungen entgegenzunehmen. Bei Bedarf sollen sie ihm das Geld zukommen lassen. Graf Johann bat den Notar, darüber ein Instrument auszufertigen.
(1) Berthold von Bibra und (2) Jörg von Schaumberg bekunden, dass sie bei dieser Bevollmächtigung anwesend waren, und kündigen ihre Siegel an.
Anton Thome, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet, bei allem anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen zu haben.

  • Archivalien-Signatur: 1395
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 November 15.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 1.
Vollmacht des Rates zu Nürnberg für Hans Schuler zu Verhandlungen mit Graf Wilhelm betr. die Propstei St. Stephan zu Bamberg.

  • Archivalien-Signatur: 1386
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Mai 16.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 11.
Brief des Rates zu Nürnberg an Herzog Wilhelm von Sachsen betr. Irrungen um die Propstei St. Stephan zu Bamberg.

  • Archivalien-Signatur: 1394
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 September 13.

Abschr. vom 4. Sept. liegt bei.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 2.
Der Rat zu Nürnberg schreibt an Graf Wilhelm von Henneberg wegen Graf Berthold und der Propstei St. Stephan zu Bamberg.

  • Archivalien-Signatur: 1385
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juni 3.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 3.
Zusage des Rates zu Nürnberg, dem Grafen Wilhelm eine Nachricht zu senden, wenn er wieder daheim ist.

  • Archivalien-Signatur: 1387
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juni 10.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 4.
Brief des Rates zu Nürnberg an Graf Wilhelm von Stolberg u. Wernigerode betr. einen Tag mit den Grafen Wilhelm u. Berthold von Henneberg.

  • Archivalien-Signatur: 1388
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juli 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 5.
Der Rat zu Nürnberg verspricht dem Grafen Heinrich von Schwarzburg, ihm die Rechtgebote in der Sache mit den Grafen Wilhelm u. Berthold von Henneberg zu schicken.

  • Archivalien-Signatur: 1389
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juli 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 6.
Brief des Rates zu Nürnberg an Graf Sigmund von Gleichen betr. einen Tag mit den Grafen Wilhelm u. Berthold von Henneberg.

  • Archivalien-Signatur: 1390
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juli 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4171 Bl. 7.
Brief des Rates zu Nürnberg an Graf Wilhelm von Henneberg betr. Rechtsgebot in den Irrungen um die Propstei St. Stephan zu Bamberg.

  • Archivalien-Signatur: 1391
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juli 12.

Abschr. des Rechtsgebots liegt bei (Bl. 8)

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4172.
Vollmacht des Rates zu Nürnberg für seinen Diener Niklas Ungnad gegenüber Graf Wilhelm in der Sache des Schädigers Hans Schuttensamen.

  • Archivalien-Signatur: 1393
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juli 29.

Pergament


Die Brüder Hans und Stephan von Bibra sowie Barbara Zufraß zu Henfstädt, Tochter des verstorbenen Enzian von Bibra, bekunden: das Dorf Wölfershausen unter Bibra ist vor Zeiten ihren Vorfahren von der Herrschaft Henneberg für 64 Mark Silber verschrieben worden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. Barbara Zufraß hatte eine Hälfte dieses Dorfes vom Vater als Mitgift erhalten. Jetzt hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, die Anteile der Aussteller an diesem Dorf ausgelöst, eine Hälfte von Barbara und die Hälfte der zweiten Hälfte von den Brüdern von Bibra. Diese haben künftig mit dem Dorf nichts mehr zu schaffen, sie sagen den Grafen und seine Erben von der gezahlten Summe los. Die Rechte des Bartholomäus von Bibra bleiben davon unberührt. (1) Hans und (2) Stephan von Bibra siegeln. Barbara Zufraß bittet ihren Vetter (3) Eucharius von Bibra um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegebin ist 1466 am montag nach dem sontag Letare in der vastenn.

  • Archivalien-Signatur: 1383
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 März 17.

Pergament


Henne von Radenhausen bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hufe Land zu Rauschenberg mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Häusern, Hofreiten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten, wie sie der verstorbene Vater vom verstorbenen Vater des Grafen und ihm selbst zu Lehen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Henne hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet seinen Schwager Johann von Lüder um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1466 uff die Ascherin mitwachin.

  • Archivalien-Signatur: 1629
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Februar 19.

Urk. war falsch zu 1486 eingeordnet.

Pergament


Papst Paul [II.] an Wilhelm, Grafen zu Henneberg: ihm dürfte bekannt sein, dass die Vorgänger des Papstes den christlichen Glauben gegen den türkischen Sultan Mehmed verteidigt haben. Nach dem Fall von Konstantinopel hat sich die Gefahr vergrößert, die christlichen Fürsten und ihre Völker sind wiederholt durch zu ihnen entsandte Nuntien und Legaten darauf hingewiesen worden. Papst Pius II. ist gestorben, bevor er die für diesen Zweck ausgerüstete Flotte besteigen konnte, Paul selbst hat 130.000 Gulden für diesen Zweck aufgewandt. Die Mittel der Römischen Kirche reichen jedoch nicht aus, der Feind hat seine Truppen bereits nach Albanien entsandt, Felder verwüstet, Vieh getötet und Christen in Gefangenschaft weggeführt. Dem Vernehmen nach will er ein Heer nach Ungarn führen. Der Römische Kaiser Friedrich [III.] hat seine Boten entsandt, um im Reich Truppen zu werben und einen Befehlshaber bestimmt, der diese Truppen nach Ungarn führen soll. Der Graf wird aufgefordert, zur in der Taufe gelobten Verteidigung des Glaubens und zur Befreiung der in Hand der Türken befindlichen Gefangenen gegen den in Griechenland den Angriff auf Italien vorbereitenden Feind mit den übrigen christlichen Fürsten die Waffen zu ergreifen und so den Völkern in Ungarn, Italien und Albanien zu helfen. Er möge nicht glauben, er lebe dafür zu weit entfernt: vor 12 Jahren hat der Feind Konstantinopel erobert, den griechischen Kaiser umgebracht, den Kaiser von Trapezunt seines Reiches beraubt, dann das Fürstentum Morea erobert, den König von Bosnien getötet und ist in Albanien eingedrungen. Alle Königreiche und Fürstentümer der Welt sind somit bedroht. Wer jedoch seinen Brüdern nicht hilft, kann sich nicht als Christ bezeichnen.
Datum Rome apud sanctum Marcum a. 1466 Idus Iulii pontificatus nostri a. secundo.

  • Archivalien-Signatur: 1392
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Juli 15.

Lateinisch. An den Rändern Löcher der Nägel, mit denen die Urk. befestigt war.
Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht den Brüdern Paul und Christoph Schisser sowie Kunz Ketener, Bürgern zu Würzburg, und deren Leibes-Lehnserben drei Morgen Weingärten "am stein" zu Würzburg, an die auf einer Seite die Kartäuser, auf der anderen Kunz Kumel anstoßen und die die Empfänger aus den Händen des Jörg Raspe gekauft haben, die sie vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Paul Schisser und Kunz Ketener haben ihre Verpflichtungen beschworen. Christoph, der unmündig ist, soll das tun, wenn er 12 Jahre alt wird. Siegel des Grafen.
Geben 1466 am donerstag nach Misericordias domini.

  • Archivalien-Signatur: 1384
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 April 24.

Lesung des Namens eindeutig; die späteren Inhaber "Schiler" (Nr. 1643/44) tragen also nicht den gleichen Familiennamen.

Pergament


Zwischen Lutz von Oßmannstedt und Margarete Groß ist eine Ehe beredet worden. Margarete soll Lutz 250 Gulden zubringen, der soll den gleichen Betrag widerlegen. Diese 500 Gulden soll Lutz sicher auf seine Güter verschreiben. Wenn Lutz vor Margarete ohne gemeinsame Leibeserben stirbt, soll sie auf Lebenszeit in den 500 Gulden und diesen von Lutz hinterlassenen Gütern sitzen. Nach ihrem Tod fallen 250 Gulden an ihre nächsten Erben ohne Behinderung durch die Erben des Lutz. Überlebt dieser seine Ehefrau, kann die auf ihrem Totenbett über 100 Gulden und ihren Schmuck frei verfügen. Was übrig ist, steht Lutz und seinen Erben zu. Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, fällt Margaretes nächsten Erben nichts zu, sondern es wird vererbt nach Gewohnheit des Landes Thüringen. Lutz und Margarete bitten Heinrich von Wechmar und Berthold von Bibra um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1467 uff mantag nach dem heilgen cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1413
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1466 Dezember 29.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Pergament


(1) Freund von der Tann zu Solz einerseits und (2) Wilhelm Schott zu Schaumberg andererseits bekunden, wegen Eberhard von Behringen zu Aschach und Hans Breuning zu Henfstädt eine Ehe beredet zu haben. Breuning soll seine Tochter Margarete dem Eberhard zur Ehe geben, der soll sie zur Ehe nehmen. Breuning soll der Tochter 250 rheinische Gulden mitgeben, Eberhard soll ihr denselben Betrag in Landeswährung als Zugeld geben. Die Heimsteuer steht im Ermessen des Vaters, die Morgengabe in dem des Ehemannes. Die Mitgift ist binnen zwei Jahren nach Vollzug der Ehe fällig, danach hat der Ehemann Gegengeld und Morgengabe auf seine Güter und deren Nutzung so anzuweisen, dass Margarete von je zehn Gulden einen Gulden Einkünfte hat. Wenn diese Anweisung auf Lehen erfolgt, hat Eberhad die Zustimmung der Lehnsherren zu beschaffen. Anweisungen auf Eigen haben unter dem eigenen Siegel und dem zweier Verwandten zu erfolgen. Stirbt ein Partner nach Vollzug der Ehe, stehen dem anderen die Nutzung der eingebrachten Gelder und die Fahrhabe zu. Stirbt Eberhard vor der Ehefrau unter Hinterlassung gemeinsamer Leibeserben, soll Margarete bei den Kindern sitzen bleiben ohne Behinderung durch deren Vormünder und Verwandte. Will sie das nicht, kann sie auf die ihr verschriebenen Güter ziehen; ihr verbleiben Zugeld, Gegengeld, Morgengabe und Anteil an der Fahrhabe ohne Behinderung durch die Kinder, deren Vormünder und Verwandte. Ihr steht die Hälfte der Fahrhabe zu, ausgenommen Bargeld, Pfandschaften, reisige Pferde, Harnisch und Schusswaffen; mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Wenn sie stirbt, ohne eine zweite Ehe eingegangen zu sein, fallen Zugeld, Gegengeld und Morgengabe an ihre leiblichen Erben. Über die Morgengabe und den zu ihrem Leib gehörenden Schmuck kann sie frei verfügen. Heiratet Margarete nach Eberhards Tod erneut und gewinnt mit diesem Ehemann leibliche Erben, kann sie Mitgift, Morgengabe und Anteil an der Fahrhabe dem zweiten Ehemann und den gemeinsamen Kindern zukommen lassen ohne Behinderung durch die Kinder erster Ehe, deren Vormünder und Verwandte. Das von Eberhard angewiesene Gegengeld steht ihr auf Lebenszeit zu; nach ihrem Tod fällt es an die mit Eberhard erzeugten Kinder, sofern die am Leben sind. Margarete soll auf das väterliche, brüderliche und mütterliche Erbe verzichten. Stirbt ihr Vater Hans Breuning ohne eheliche männliche Erben, bringt ihr dieser Verzicht keinen Schaden. Beide Seiten sollen sich verpflichten, diesen Bestimmungen nachzukommen. Die Aussteller hängen ihre Siegel zu denen von (3) Hans Breuning und (4) Eberhard von Berlichingen.
Der do geben ... ist am nesten sonnabendt nach sant Dorothea tag der heylligen junffrawen 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1397
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Februar 7.

Pergament


(1) Werner Otnant, Zentgraf der Herren zu Henneberg und Hessen sowie des Abtes zu Herrenbreitungen, und (2) Jost Preil, Bürger zu Schmalkalden, bekunden: vor ihnen hat Andreas Lun, vor Zeiten wohnhaft in Trusen, unter Eid ausgesagt über die Grenze von Gehölz und Mark des Stifts Herrenbreitungen einerseits und der Burg [Au-] Wallenburg andererseits, die ihm der alte Henckel Menß aus Hohleborn seinerzeit gewiesen habe. Demnach trenne sie der sogenannte Hergeser Weg auf der einen Seite auf dem Rücken des Gieselbergs, der nächst der Burg Wallenburg liegt; von dort, wo dieser Weg und der, der auf dem Rücken des Beyersbergs hin geht, zusammen kommen, führt die Grenze auf dem Kamm des der Burg nächst gelegenen Gieselbergs hin "uff den lutherst"; die Wand oder Leite dieses dem Schloss nächst gelegenen Gieselbergs zur "etzelßwynden" hin gehören zur Burg bis zum Rücken, das übrige Gehölz an diesem und der andere Gieselberg gehören mit Grund und Boden dem Stift bis an Gebück und Landwehr von Schmalkalden. Lun ist zu weiteren Aussagen bereit. Die Aussteller bekunden in aller Form, dass diese eidliche Aussage vor ihnen geschehen ist, und kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1467 off sent Peter und Pauls tage der heyligen apposteln.

  • Archivalien-Signatur: 1402
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Juni 29.

Pergament


Dr. Johann Rothe aus Nordhausen bekundet für sich und seine Erben sowie für seine Schwestern Anna und Katharina und deren Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben neun Hufen Land zu Vieselbach mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Ehren, Rechten, Freiheiten und Herkommen, wie Rothe das von Hans Cardinale, Bürger zu Erfurt, dessen Schwester Thele und beider Erben gekauft hat. Diese hatten es von der Herrschaft Henneberg als Lehen hergebracht; es war ihnen vom verstorbenen Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt, zugefallen. Thomas, Dietrich, Henne und Erhard von der Sachsen, Bürger zu Erfurt, hatten auf die neun Hufen Land 60 Mark Silber und darüber eine Zustimmungsurkunde des Grafen. Diese hat Rothe jetzt abgelöst und die neun Hufen frei gemacht; sie stehen jetzt allein ihm, seinen Schwestern und ihren Erben zu. Rothe hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet, auch im Namen seiner Schwestern, Christoph von Herbstadt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1467 am montag nach sant Elisabeten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1409
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 November 23.

Pergament


Gekürzte Übersetzung [Passagen betr. Gerichtsbarkeit] von Nr. 225 vom 1. Jan. 1330. Darunter: Jakob, Abt zu Veßra (Wesser), Würzburger (Wirtzpurger) Diözese, Prämonstratenserordens, bekundet,k dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg (Henebergk), ihm eine goldene Bulle vorgelegt hat, in der sich unter anderen Privilegien die zwei abgeschrieben Stücke befinden. Der Abt siegelt mit dem Abteisiegel.
Gegeben 1467 uff mitwachen neste nach Mathie deß heiligen tzwilffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 230
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Februar 25.

Pergament


Georg, Bischof von Bamberg, bekundet: die Regalien, weltlichen Besitzungen, Güter und Lehnsrechte der Prämonstratenserabtei St. Marien zu Veßra, Diözese Würzburg, standen seit unvordenklicher Zeit dem Bischof und seiner Kirche zu. Seine Vorgänger haben die Äbte des Klosters damit belehnt und sie mit der Verwaltung dieser Rechte beauftragt. Die Äbte waren und bleiben verpflichtet, diese Rechte zu empfangen. Jetzt hat der als Abt gewählte und bestätigte Jakob den Bischof aufgesucht und um Bestätigung und Übertragung der Abtswürde gebeten. Der Bischof kommt dem nach und überträgt ihm in aller Form die Abtswürde sowie die Verwaltung des Klosters und seiner Rechte. Jakob hat ihm deswegen einen Eid geschworen. Der Bischof siegelt. Zeugen: Konrad, Abt des Benediktinerklosters St. Stephan zu Würzburg, Hertnid vom Stein, Dr. der Rechte und Domdekan zu Bamberg, Gumprecht Fabri, Lic. und Propst von St. Marien zu Theuerstadt außerhalb Bamberg, Vikar des Bischofs in geistlichen Angelegenheiten, Johann Heberer, Prof. der Theologie, Johann von Trebra, Dr. des Kirchenrechts und Domherr zu Regensburg, sowie die Knappen, Räte und Getreuen Johann Truchseß, Heinrich von Künsberg und Wilhelm Hauger, Schultheiß der Stadt Bamberg.
Datum Bamberg in curia nostra episcopali quintadecima die Septembris a.d. 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1406
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 September 15.

Lateinisch.

Pergament


Heinrich Rußwurm, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann zu Schmalkalden, bekundet: vor ihm hat Heinz Kranch, Bürger zu Schmalkalden, unter Eid ausgesagt über die Grenze der Gehölze des Schlosses [Au-] Wallenburg und des Stiftes Herrenbreitungen, wie ihn seinerzeit die folgenden alten Leute unterwiesen hätten: der alte Henckel Menß, gesessen zu Hohleborn, der alte Husing aus Herges, Ditzel Luppolt aus Trusen, Fritz Storg aus Winne und der alte Preller, seinerzeit Holzförster des Klosters für dieses Gehölz. Diese haben ihn unterrichtet, dass die Mark des Dorfes Trusen auf einer Seite angrenze, wie noch vielen Leuten bewusst sei. Damit haben der Vogt und die Leute vom Schloss nichts zu schaffen. Die Mark des Dorfes wendet oben in der Spitze, wo der Hergeser Weg und der Weg, der über "die steden" und den "Beyersberg" auf den Rücken hin zieht, übereinander ziehen. Auf dem Rücken des einen Gieselbergs, der nächst der Burg liegt, geht die Grenze auf der Schärfe und der Höhe hin, bis zur Burg und zur Wiese "etzigeswynden"; die Wand oder Leite des dem Schloss nächsten Gieselberges gehört zum Schloss Wallenburg bis auf den Rücken, das andere Gehölz am Gieselberg gehört mit Grund und Boden dem Stift. Kranch hat sich zu weiteren Aussagen erboten. Der Amtmann bekundet, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist; er siegelt.
Der gegebin ist am ffritage nach sanct Vits tag des heiligen merterers 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1401
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Juni 19.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild, bekunden, dass die zwei unterzeichneten Notare in Anwesenheit der beiden Bürgermeister und des Stadtschreibers zu Römhild die vorangehende, aus dem Briefgewölbe im Schloss zu Römhild herausgenommene Urkunde vidimiert haben; sie siegeln. - Geben und gescheen am freitag nach Bartholomei [15]49.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 1410
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Dez. 7. / 1549 Aug. 30.

Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc., Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Herr auf der windischen Mark und zu Pordenone, Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt und Kyburg, Markgraf zu Burgau und Landgraf im Elsaß, bekundet: die Brüder Friedrich und Otto, Grafen zu Henneberg, haben ihn durch ihren von ihnen bevollmächtigten Bruder Berthold um Belehnung mit den vom Reich rührenden Lehen ersucht, die ihnen von ihrem Vater Georg, Grafen von Henneberg, anerstorben sind: dem halben Gericht zu Benshausen mit Zubehör, dem Anteil an den Wildbännen auf dem Thüringer Wald, Zent, Halsgericht und Zoll zu Römhild, der Hälfte von Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt sowie dem Bann dieser Gerichte. Wegen der geleisteten Dienste belehnt der Kaiser die beiden Brüder gemeinsam mit diesen, ihnen vom Vater zugefallenen Lehen. Falls in ihrem jetzigen und künftigen Besitz Gold-, Silber-, Kupfer- oder andere Erze gefunden werden, stehen diese den Grafen ungehindert zu. Diejenigen, die vor diesem Datum dort Funde gemacht und vom Kaiser entsprechende Freiheiten haben, dürfen ihren Anteil behalten, müssen aber den Grafen von Henneberg den ihnen zustehenden Anteil geben und ihnen auch künftig zukommen lassen. Graf Berthold hat dies im Namen seiner Brüder beschworen. Darüber hinaus verleiht der Kaiser den Grafen die Blutgerichtsbarkeit in den genannten Lehen; sie können diese auf Amtleute und Zentgrafen übertragen, die sie ohne Ansehen der Person auszuüben haben. Die Grafen Friedrich und Otto haben deswegen dem Georg Herrn zu Limpurg, Erbschenken des Reiches, anstelle des Kaisers bis Ostern [1468 April 17] ihren Eid zu leisten. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu der Newenstatt am Montag nach sannt Niclas tag 1467, unserer reiche des romischen im acht und zweintzigisten, des keyserthumbs im sechtzehenden und des hungerischen im newndten jarenn. Ad mandatum domini imperatoris in consilio.

Ausf. des Inserts im Thür. Hauptstaatsarchiv Weimar EGA Nr. 1336.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild, bekunden, dass die zwei unterzeichneten Notare in Anwesenheit der beiden Bürgermeister und des Stadtschreibers zu Römhild die vorangehende, aus dem Briefgewölbe im Schloss zu Römhild herausgenommene Urkunde vidimiert haben; sie siegeln. - Geben und geschehen ahm freitag nach Bartholomei [15]49.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 1411
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Dez. 7. / 1549 Aug. 30.

Insert:
Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc., Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Herr auf der windischen Mark und zu Pordenone, Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt und Kyburg, Markgraf zu Burgau und Landgraf im Elsaß bekundet, dass die Brüder Friedrich, Philipp, Georg, Otto und Heinrich, Grafen von Henneberg, ihm durch ihren Bruder Berthold haben vortragen lassen: des Kaisers Getreuer Antonio Colonna hat beim Lesen in alten Chroniken festgestellt, dass die Grafen von Henneberg vor Zeiten Römer gewesen sind und ebenfalls "von der Sewle" geheißen haben, danach aber in deutschen Landen durch ihre Leistung zum Namen und zur Grafschaft Henneberg gekommen sind. Dadurch ist Antonio Colonna veranlasst worden, dass die genannten Grafen von Henneberg und ihre Leibeserben sich sowohl "von der Sewle" wie Henneberg nennen und je nach Belieben das zugehörige Wappen, einen roten Schild, darin eine weiße Säule, oben eine goldene Krone zusammen mit dem Wappen der Grafschaft Henneberg oder eines dieser Wappen einzeln führen sollen. Dies hat ihnen Papst Paul II. bereits bestätigt. Auf Bitten der Grafen Friedrich, Philipp, Georg, Otto, Berthold und Heinrich gewährt der Kaiser diesen und ihren Leibes-Lehnserben das Recht, überall Namen und Wappen des Stammes Colonna mit oder anstelle des Namens und Wappens Henneberg zu führen, insbesondere in Siegeln, Petschaften und Kleinodien. Der Kaiser gebietet allen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knappen, Hauptleuten, Landvögten, Vögten, Viztumen, Pflegern, Verwesern, Bürgermeistern, Schultheißen, Schöffen, Richtern, Räten, Amtleuten, Wappenkönigen, Herolden, Poursuivanten, Bürgern, Gemeinden und sonstigen Untertanen, diese Bestätigungen von Papst und Kaiser zu beachten. Er siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu der Newenstatt am Montag nach sannt Niclas tag 1467, unser reiche des romischen im achtundzweintzigssten, des keyserthumbs im sechtzehenden und des hungerischen im newndten jarenn. Ad mandatum domini imperatoris in consilio.

Ausf. im Thür. Hauptstaatsarchiv Weimar EGA Nr. 1360.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, dass sie mit den als Zeugen hinzugebetenen Georg, Prior, und Martin, Prokurator des Klosters Veßra, die vorangehende Urkunde vidimiert haben; sie siegeln. - Actum am mitwochen nach Dorotheae a. etc. [15]52.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 1412
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Dez. 7. / 1552 Feb. 10.

Wie Nr. 1411.

Pergament


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, sich mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vereinigt und ihm seinen Anteil der Grafschaft abgetreten zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Darin ist festgelegt, dass der Bruder oder dessen Erben ihm, wenn er nicht länger in dessen Behausung leben oder in Fürstendienst eintreten will, jährlich 500 rheinische Gulden zahlen sollen, je zur Hälfte an Weihnachten und Jacobi. An Weihnachten hat der Bruder ihm 250 Gulden gezahlt. Johann sagt ihn und seine Erben für diesen und alle früheren Termine davon los; er siegelt.
Der gegebin ist auff mitwachin nach dem obersten 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1396
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Januar 7.

Pergament


Konrad Gaetz, Rentmeister des Landgrafen Ludwig von Hessen, bekundet: vor ihm hat Konrad Slegel, Holzförster des Landgrafen, unter Eid ausgesagt über die Grenze des Stifts Herrenbreitungen und der Burg [Au-] Wallenburg, die ihm Peter Fust, damals Holzförster zu Wallenburg, und der alte Klaus Smit gewiesen hätten. Beide haben ihm gesagt, kein Vogt habe über den Hergeser Weg hinaus zu gebieten, dieser Weg trenne die Gehölze des Stiftes und des Schlosses bis zu dem Kreuz an der Wegscheide an dem zum Schloss nächst gelegenen Gieselberg. Oberhalb des Kreuzes auf dem Rücken dieses Gieselbergs scheiden sich Schnee- und Regenwasser. Wo diese aus eigenem Gefälle zur Burg und zur "etzygeßwynden wyßen" hin laufen, gehört das Gehölz zur Burg. Wo das Wasser vom Rücken dieses nächstgelegenen Gieselbergs von der Burg weg läuft, gehört das Gehölz mit Grund und Boden bis zur Schmalkalder Landwehr ganz dem Stift. Als er beim Vogt zu Wallenburg diente, sei von niemandem gewiesen worden, dass der weiter zu gebieten habe; er sei sieben Jahre dort Knecht gewesen. Slegel ist zu weiteren Aussagen bereit. Gaetz bekundet in aller Form, dass diese eidliche Aussage vor ihm geschehen ist, und kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1467 off aller apposteln tagk dyvisio genant.

  • Archivalien-Signatur: 1404
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Juli 15.

Pergament


Konrad von Rüspe (Ruysepe), Freigraf des Erzbischofs von Köln in der freien Grafschaft Arnsberg und zu Bilstein, bekundet: als er an diesem Tag als Richter mit gesamter Bank den Freistuhl zu Bilstein in Westfalen besaß, hat sich Erhard Schütz von Gersfeld (Gyrsfelt) durch einen Eid gegen die eidliche Behauptung des Georg Scholl entschuldigt, er solle eine Frau entehrt haben und sei ehrlos. Erhard hat dagegen vor dem Freistuhl geklagt. Der Richter hat die Parteien auf diesen Tag geladen; Georg ist dazu nicht erschienen. Erhard hat durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, Georg habe ihn verläumdet, er wolle seine Ehre wieder herstellen. Freigraf und Schöffen sollten durch Urteil feststellen, wenn Georg seine Behauptung nicht beweisen könne, sei er treulos und meineidig. Die Urteiler stellen fest, dass Georg treulos und meineidig ist. Erhard wollte nicht von Gericht weggehen, bevor Richter und Schöffen den Georg nicht für ehr- und friedlos erklärt hatten. Die fällten ein entsprechendes Urteil, erklärten Georg in die Acht, übergaben seinen Leib den Raben, erklärten seine Frau zur Witwe, seine Kinder zu Waisen und wiesen sein Lehnsgut dem Herrn zu. Jedermann darf den Georg Scholl erschlagen oder hängen. Urteiler waren Henne von Hatzfeldt, Herr zu Wildenburg, als Stuhlherr des Gerichts, Engelbert von Plettenberg, Herr zu Waldenburg, Ebert von Broich, Hermann von Ohle, Johann von Bödefeld und Wilhelm Vogt gen. Strich. (1) Der Freigraf siegelt und bittet (2) Ebert von Broich und (3) Hermann von Ohle um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1467 op donerstach na sent Symon und sent Juden dach.

  • Archivalien-Signatur: 1407
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 September 29.

Pergament


Wenzel von Schaw und Heinrich Finck, Bürger zu Bamberg und Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben fünf Güter zu Bojendorf bei Arnstein, die vom Grafen, seinen Erben und der Herrschaft Henneberg zu Lehen rühren. Die Pfleger sollen diese Güter zum Heil der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Schaw siegelt, auch für Finck, der sich dieses Siegels mit bedient.
Gebin 1467 am dinstage nach dem heiligen Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1400
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 März 24.

Pergament


Werner Otnant bekundet, dass vor ihm Klaus Kessler unter Eid ausgesagt hat über die Grenze des Stifts Herrenbreitungen und des Schlosses [Au-] Wallenburg, die ihm Peter Fust, damals Holzförster des Schlosses, gewiesen habe. Als er dort Vogt gewesen sei, habe er Fust befragt, wo die Grenze verlaufe und wie weit ein Vogt zu gebieten habe. Der habe ihm mitgeteilt, der Vogt habe nicht über den Hergeser Weg hinaus zu gebieten, dieser Weg trenne die Gehölze des Stiftes und des Schlosses bis zu dem Kreuz an der Wegscheide an dem zum Schloss nächst gelegenen Gieselberg. Oberhalb des Kreuzes auf dem Rücken dieses Gieselbergs scheiden sich Schnee- und Regenwasser. Wo diese aus eigenem Gefälle zur Burg und zur "etzygeswyndenwyßen" hin laufen, gehört das Gehölz zur Burg. Wo das Wasser vom Rücken dieses nächstgelegenen Gieselbergs von der Burg weg läuft, gehört das Gehölz bis zur Schmalkalder Landwehr ganz dem Stift. Kessler ist zu weiteren Aussagen bereit. Otnant bekundet auf seinen dem Grafen von Henneberg geleisteten Eid, dass diese eidliche Aussage vor ihm geschehen ist, und kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1467 off sent Peter und sent Pauls tagk der heyligen apposteln.

  • Archivalien-Signatur: 1403
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Juni 29.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an den Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt, Diözese Mainz: für die Pfarrei Brotterode, die ihm durch den Verzicht des Priesters Johann Goldschmidt (Aurifabri) vakant geworden ist und deren Patronatsrecht ihm und seinen Erben wegen der Herrschaft "pleno iure" zusteht, präsentiert er hiermit den Kleriker Johann von Bayreuth (Beyer Reuthe) mit der Bitte, diesen mit der Pfarrei zu investieren und ihm deren Einkünfte zukommen zu lassen. Siegel des Grafen.
Datum feria secunda post Palmarum a.d. 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1399
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 März 23.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Dekan und Kapitel seines Stifts zu Schmalkalden haben ihn um Mithilfe gebeten, das Stift mit Lehen und Vikarien in einen besseren Stand zu bringen. Nach Beratung mit seinen Räten und Getreuen legt der Graf fest: Kanoniker, die frei oder durch einen Tausch ein Kanonikat erwerben, sollen künftig von den 25 Gulden, die bisher an das Kapitel und für den Bau gezahlt worden sind, 15 Gulden an die Oblei geben, über die der Obleier Rechnung zu legen hat; die übrigen zehn Gulden sollen mit Handlohn und Besthaupt für den Bau verwendet werden. Vor Zeiten ist in einem Schied zwischen Dekan und Kapitel einerseits, den Vikaren andererseits festgelegt worden, dass die Vikarien der Vikare, die nicht vor Ort residieren, unter die übrigen Vikare aufgeteilt werden dürfen. Dies wird jetzt dahin erläutert, dass man das, was eine Vikarie über das Singen und Lesen einbringt, zur Hälfte dieser und den übrigen Vikarien zuweisen und für die Erbzinse der Vikarien verwenden soll; die andere Hälfte soll mit Wissen des Dekans und gemäß dem Schied den Vikaren zufallen, die für die nicht anwesenden singen und lesen. Der jeweilige Dekan soll die Dechanei baulich in gutem Zustand halten, dazu jährlich mindestens einmal jedes Kanoniker- und Vikarshaus persönlich mit zwei Kanonikern bzw. Vikaren besichtigen und die Betroffenen dazu anhalten, diese Häuser in gutem Zustand zu halten, wie sie das geschworen haben. Der Dekan soll die Kanoniker und Vikare auch ernsthaft anhalten, im Chor zu singen und zu lesen. Er soll die Lehen des Stifts mit Zustimmung des Kapitels oder dessen Mehrheit verleihen; Verleihungen ohne diese Zustimmung sind ungültig. Die Wiesen in der Aue, die zuvor gemeinsam bebaut und gemäht worden sind, sollen in 12 Teile aufgeteilt und durch Los den Kanonikaten zugeteilt werden. Erhält ein Kanoniker noch keine Oblei, sollen die übrigen diese Einkünfte erhalten, bis der Betroffene die Oblei erhält. Wird ein Teil vakant, haben Dekan und Senior das Recht, dieses Teil zu nehmen. Diese Regelung gilt zunächst für 12 Jahre, sie kann von Dekan und Kapitel mit Mehrheit verlängert werden. Diejenigen, die ihre Statutengelder noch nicht bezahlt oder verbürgt haben, sollen das jetzt tun. Die Vikare haben geklagt und gefordert, dass man auch ihnen die Konsolation geben soll. In diesem Punkt soll das Kapitel dem Schied nachkommen. Bei einem Tausch eines Vikariehofes gegen ein Haus sind 20 Gulden zugezahlt worden. Man streitet sich, ob diese Summe zur Besserung des Hauses verwendet oder für Zinse der Vikarsmesse angelegt werden soll. Der Graf entscheidet, dass solche Beträge jetzt und künftig für die Vikarsmesse angelegt werden sollen, da die Kanoniker und Vikare ihre Häuser selbst in gutem Zustand zu halten haben. Wegen der vier Dörfer, an denen die Vikare Anteil beanspruchen, will der Graf die Urkunden durchsehen lassen und entscheiden. Damit sind alle Streitpunkte beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen; der Graf siegelt.
Gescheen am sontag nach Martini 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1408
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 November 15.

Zwei Ausfertigungen.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Zylman, Bürger zu Eisenach, und dessen Erben zu Erblehen mit einer halben Hufe zu Stockhausen, deren anderen Teil Hans Raban innehat; Zylman hat diese Hälfte von Hans Bote gekauft. Er und seine Erben sollen diese künftig innehaben und empfangen; davon ist jährlich an Michaelis ein halber Schilling Pfennige Eisenacher Währung in das Schloss Schmalkalden als Erbzins fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Zylman hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1467 an sant Jacobffs tag des heiligen zwolffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1405
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 Juli 25.

Pergament


Zwischen dem Ritter Dietz Truchseß, Hofmeister, wegen seiner Ehefrau Ursula einerseits, und den vom verstorbenen Ritter Hans Fuchs aus der Ehe mit Ursula hinterlassenen Kindern und deren Vormündern andererseits bestanden Irrungen um 150 Gulden Morgengabe, um 200 Gulden, die Hans Fuchs ihr verschrieben hatte, und im ein Drittel an der hinterlassenen Fahrhabe. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Vormund der Kinder Fuchs und Dietz Truchseß als bevollmächtigter Vertreter seiner Ehefrau haben sich auf Johann von Allendorf, Propst zu St. Burkhard, als Obmann, den Ritter (3) Hans Voit von Salzburg und (4) Heinz von Wechmar als Zusätze der Parteien geeinigt und sich deren mit Mehrheit gefälltem Spruch unterworfen. Obmann und Zusätze haben die Parteien angehört und legen fest: Ursula erhält von dem Geld, auf das im Namen ihrer Kinder Ansprüche erhoben worden sind, 350 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Aus dieser Summe soll sie 100 Gulden einnehmen von den Männern zu Goßmannsdorf, von denen sie eine besiegelte und verbürgte Urkunde darüber hat. Die übrigen 250 Gulden sollen ihr die Kinder und deren Vormünder auszahlen. Zudem steht ihr ein Drittel der Fahrhabe zu, die vorhanden war, als sie von ihren Kindern fort und zu Dietz Truchseß gezogen ist; darüber liegt ein Verzeichnis vor. Stirbt eines der Kinder, steht der Mutter nichts zu, das Erbe fällt an die Geschwister. Sterben alle Kinder, schadet dieser Verzicht der Mutter nicht. Die erwähnten 350 Gulden erhält Ursula auf Lebenszeit. Nach ihrem Tod fallen diese wieder an die Kinder und Erben des Hans Fuchs. Überlebt Dietz Truchseß die Ehefrau, stehen ihm auf Lebenszeit diese 350 Gulden zu. Nach seinem Tod fallen sie an die Kinder und Erben Fuchs. Erhält Ursula aus der Ehe mit Truchseß noch Kinder, soll es mit den 350 Gulden nach dem Landrecht zu Franken gehalten werden. Damit sind alle Forderungen gegeneinander geregelt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen. Der Obmann bittet (2) Balthasar von Ostheim um Besiegelung; der kündigt mit den Zusätzen (3, 4) sein Siegel an. (1) Graf Wilhelm und (5) Ursula Truchseß stimmen zu; der Graf hängt sein Siegel an die erste, Ursula ihres an die letzte Stelle.
Der geben ist zu Sweinfurt am montag nach Judica in der vasten 1467.

  • Archivalien-Signatur: 1398
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1467 März 16.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4174.
Bitte des Rats zu Nürnberg an Graf Wilhelm von Henneberg im freies Geleit für einen Ratsfreund in der Sache des Grafen Berthold.

  • Archivalien-Signatur: 1420
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 Juni 14.

Pergament


1906 herausgenommen und zu GHA I gelegt; dort nicht zu ermitteln.
Brief des Rates zu Nürnberg an Herzog Wilhelm von Sachsen betr. den Streit um die Propstei St. Stephan zu Bamberg.

  • Archivalien-Signatur: 1421
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 Juli 16.

Pergament


Betz von Lichtenberg, Johanniterordens-Komtur zu Frankfurt, Hemmendorf und Schleusingen, verleiht in aller Form die dem Orden gehörende Pfarrei zu Schleusingen an den Ordensbruder Dietrich Beuchlin, der sie und die zugehörigen Renten, Zinsen, Nutzen, Gülten und Gefälle auf Lebenszeit innehaben soll, wie sein Vorgänger Johann Strube die innehatte. Den Gottesdienst in der Kirche hat er nach Ordensgewohnheit und dem Herkommen der Pfarrei zu bestellen. Er soll mit den bei ihm wohnenden Brüdern ein ordentliches geistliches Leben führen und diese mit Essen und Trinken versorgen. Er steht mit diesen im Gehorsam des Ordens und des Ausstellers. Ohne dessen Zustimmung soll er keinen Bruder entlassen oder aufnehmen, auch keinem das Kreuz verleihen. In den nächsten drei Jahren hat Dietrich je sechs Gulden, danach jährlich an Martini acht Gulden in das Ordenshaus in Würzburg zu liefern. Der Aussteller hat Dietrich und die dort lebenden Brüder gegenüber den Oberen und dem Ordenskapitel zu vertreten und die Annaten zu zahlen. Dietrich soll als Statthalter des Ausstellers das Haus vor Ort vertreten und die Gebäude in gutem Zustand halten. Ohne Zustimmung des Komturs oder des Kapitels darf er nichts verkaufen oder versetzen. Den Hof und den Zehnten zu Wermerichshausen, den seine Vorgänger versetzt haben, soll er wieder auslösen; dies hat er dem Aussteller und dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zugesagt. Die Gülten und Renten, die er ablöst, kann er auf Lebenszeit genießen, auch dann, wenn er alt und krank wird und sein Amt aufgeben muss; Komtur und Statthalter sollen ihn darin nicht behindern. Nach Dietrichs Tod fallen diese abgelösten Einkünfte an das Haus Schleusingen. Wenn ein Nachfolger des Ausstellers das Haus Schleusingen zu seinen Händen nehmen will, soll er dem Dietrich die aufgewendeten, durch Rechnungen belegten Summen erstatten. Dietrich Beuchlin verpflichtet sich auf diese Bedingungen. (2) der Komtur und (3) Beuchlin siegeln. Sie bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg um Mitbesiegelung, dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1468 an sant Barbara tag der heiligen junckfrauwenn.

  • Archivalien-Signatur: 1425
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 Dezember 4.

Pergament


Bürgermeister und Rat zu Nürnberg an Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen: der Herzog hatte einen Bericht zum Streit zwischen Wilhelm und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, und ihrem Ratsfreund Nikolaus Muffel verfasst und ihnen deswegen geschrieben. Sie hatten geantwortet und diese Antwort auch dem Grafen Wilhelm zukommen lassen, der seinerseits der Stadt geantwortet hat; ihre Antwort darauf liegt in Abschrift bei. Die Stadt bittet um Ansetzung eines Tages, zu dem sie zwei Ratsfreunde entsenden will.
Geben am mitwochen nach Jacobi apostoli a.d. etc. 68.

  • Archivalien-Signatur: 1422
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468. Juli 26. / 27

Auf beiliegendem Papierzettel:
Der Rat zu Nürnberg an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: nach dem Abschied in Weimar hatten sie einen Ratsfreund zu ihm entsandt, der einen Teil des Weges geritten, dann aber, nach Erhalt des gräflichen Gegenbriefes, wieder zurück geritten ist. Sie bitten um Benennung eines anderen Tages gegenüber dem Boten, da sie eine Ratsbotschaft dazu entsenden wollen.
Datum 3a post Jacobi a. etc. 68.

Pergament


Der Offizial des Heinrich Schott, Domherrn und Archidiakons zu Würzburg, an die ihm unterstellten Plebane und Rektoren: Johann Greussing, Domherr zu Würzburg und Generalvikar des Rudolf, Bischofs von Würzburg, in geistlichen Angelegenheiten, hat ihn beauftragt, den für die Pfarrei Exdorf präsentierten Heinrich Swartzenberg in den körperlichen Besitz dieser Pfarrei einzusetzen, wie die vom Generalvikar ausgestellte und besiegelte Urkunde ausweist. Die Adressaten werden beauftragt, dies in Vertretung des Ausstellers mit den erforderlichen Feierlichkeiten vorzunehmen.
Datum Herbn. a.d. 1468 die sabbati ultima mensis Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 1419
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 April 30.

Pergament


Die Vettern Bernhard und Philipp vom Berg bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben die folgenden Mannlehen empfangen zu haben: Nieder- und Oberhelba, den gesamten Besitz zu Rippershausen samt dem, was sie von den Truchseß und Dietz von der Tann dort gekauft haben, einen Hof zu Rippershausen, der Dietrich Stefe gehörte, einen Hof zu Untermaßfeld, einen Hof zu Stedtlingen und ein Drittel am dortigen Zehnten, fünf Güter zu Metzels, drei Güter zu Wallbach, 4 1/2 Güter zu Utendorf, zwei Güter zu Dreißigacker, zwei Güter zu Melkers, ein Gut zu Fechersheim, eine Hufe zu Stepfershausen, sechs Acker in der Mark zu Walldorf und drei Acker Wiesen "in der mittelauwe". Diese Güter mit allem Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feldern, mit Leuten, Gütern, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wassern, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Rechten, Nutzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Herrlichkeiten haben die Aussteller für sich und ihre Leibes-Lehnserben vom Grafen zu Mannlehen empfangen, wie sie die bisher innehatten. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Bernhard vom Berg hat seine Verpflichtungen beschworen. Philipp, der unmündig ist, wird das tun, sobald er 12 Jahre alt ist. Bernhard siegelt, auch für den Vetter und die Leibes-Lehnserben.
Der gebin ist 1468 am mitwachen nach Judica.

  • Archivalien-Signatur: 1416
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 April 6.

Pergament


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass in der Teilung mit seinem Bruder Otto ihm und seinen Erben die folgenden, bis dahin gemeinsamen Schulden zugefallen sind: gegenüber den Testamentsvollstreckern des Dietrich Leutenberg zu Erfurt 700 Gulden (fl) Hauptgeld und jährlich 35 fl Zins; Kaspar Schett zu Schmalkalden 540 bzw. 30 fl; Dekan und Kapitel von St. Severi zu Erfurt 600 bzw. 40 fl; Georg Mertz 650 bzw. 32 ½ fl; Herrn [Heinrich] von Gera 2.010 bzw. 134 fl; Dr. Pelegrin zu Erfurt und seinen Nachkommen 800 bzw. 44 fl; den Bürgermeistern zu Münnerstadt 100 bzw. fünf fl; Engelhard Schott 1000 bzw. 50 fl; Georg von der Kere 500 bzw. 25 fl; den Kindern des verstorbenen Melchior von der Tann 2.000 bzw. 100 fl; Fritz Marschalk 1.200 bzw. 60 fl; den Kindern des Stephan von der Tann 1700 bzw. 85 fl; dem Komtur des Deutschen Hauses zu Münnerstadt 800 bzw. 40 fl; Paul Neicker und seiner Tochter 30 fl jährliches Leibgeding. Der Aussteller verspricht, seinen Bruder sowie die Burgen, Städte und Schlösser, die bisher dafür gehaftet haben, urkundlich von ihren Zahlungsverpflichtungen zu entheben und sie deswegen schadlos zu halten. Die 150 fl Leibgedinge an Albrecht von Wallenstein und die zehn fl jährlich an Philipp [von Mörle genannt] Böhm sind künftig gemeinsam, d.h. je zur Hälfte, zu tragen. (1) Friedrich siegelt und bittet seine Brüder (3) Philipp und (2) Berthold, beide Domherren, sowie (4) Georg, Deutschen Ordens, um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff sant Katherin abent 1468.

  • Archivalien-Signatur: 1424
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 November 24.

Pergament


Heinrich König, Dekan, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verkaufen ihre Wiese über dem Dorf Asbach, "dy langewyßen" genannt, an die Klaus Hensel und dessen Ehefrau Osanna sowie Kunz Kirstan und dessen Ehefrau Dorothea, die davon jährlich ein Schock Groschen Schmalkalder Währung an Michaelis und zwei Fastnachtshühner als Erbzins reichen sollen. Diese Eheleute haben dafür 100 rheinische Gulden gezahlt; die Aussteller sagen sie davon los. Wenn die Eheleute oder ihre Erben die Anteile einander verkaufen oder abtreten wollen, werden die Aussteller das einmal ohne Lehngeld gestatten. Danach sind die Anteile zu Lehen zu empfangen, dann ist das übliche Lehnsgeld davon fällig. Die Aussteller siegeln mit dem großen Kapitelssiegel.
Uff montagk conversionis Pauli a.d. 1468.

  • Archivalien-Signatur: 1414
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 Jan. 25. / 1521 Jan. 28.

Auf der Rückseite Vermerk, dass 1521 Kunz Kirstan seinem Bruder Hans sein Viertel der Wiese für 60 Gulden verkauft hat, der Dekan Georg Zitterkopf hat ihm diesen Anteil ohne Lehngeld geliehen. Diese Urkunde wurde dadurch kraftlos und zurückgegeben. - sonnabent octava Agnetis [28. Jan.].

Pergament


Johann Greussing, Domherr zu Würzburg und Generalvikar des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, in geistlichen Angelegenheiten, an Heinrich Schott, Domherrn und Archidiakon zu Würzburg bzw. dessen Offizial: für die Pfarrkirche zu Exdorf, vakant durch den Verzicht des Kaspar König, ist durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem das Präsentationsrecht "pleno iure" zusteht, der Priester Heinrich Swartzenberg präsentiert worden. Der Generalvikar hat diesen im Namen des Bischofs investiert und ihm die Seelsorge übertragen. Swartzenberg hat dem Bischof Gehorsam geleistet und geschworen, die Güter der Pfarrei nicht zu entfremden und entfremdete Güter zurück zu erwerben. Dem Adressaten wird daher befohlen, den Swartzenberg oder seinen Prokurator in den körperlichen Besitz der Pfarrei einzusetzen und ihm die Einkünfte zu übertragen. Der Aussteller siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Datum a.d. 1468 sabbato proximo post dominicam Quasimodo geniti.

  • Archivalien-Signatur: 1418
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 April 30.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Vettern Bernhard und Philipp vom Berg sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Nieder- und Oberhelba, dem gesamten Besitz zu Rippershausen samt dem, was sie von den Truchseß und Dietz von der Tann dort gekauft haben, einem Hof zu Rippershausen, der Dietrich Stefe gehörte, einem Hof zu Untermaßfeld, einem Hof zu Stedtlingen und einem Drittel am dortigen Zehnten, fünf Gütern zu Metzels, drei Gütern zu Wallbach, 4 1/2 Gütern zu Utendorf, zwei Gütern zu Dreißigacker, zwei Gütern zu Melkers, einem Gut zu Fechersheim, einer Hufe zu Stepfershausen, sechs Acker in der Mark zu Walldorf und drei Acker Wiesen "in der mittelauwe". Diese Güter mit allem Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feldern, mit Leuten, Gütern, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wassern, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Rechten, Nutzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Herrlichkeiten haben die vom Berg für sich und ihre Leibes-Lehnserben vom Grafen zu Mannlehen empfangen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Bernhard hat seine Verpflichtungen beschworen; Philipp, der unmündig ist, soll das tun, wenn er 12 Jahre alt ist. Siegel des Grafen.
Der gegebin ist 1468 am mitwachen nach Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 1415
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 April 6.

Alte Signatur Nr. 1395 war nicht belegt.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, präsentiert dem Rudolf, Bischof von Würzburg oder dessen Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten für die Pfarrkirche zu Exdorf, vakant durch den Verzicht des letzten Rektors Kaspar König, deren Präsentationsrecht ihm zusteht, den Priester Heinrich Swartzenberg, den er für geeignet hält. Der Graf bittet, diesen mit den erforderlichen Feierlichkeiten in den Besitz der Einkünfte der Kirche zu setzen, und siegelt.
Actum secunda Pasce que fuit decimaseptima Aprilis a.d. 1468.

  • Archivalien-Signatur: 1417
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 April 17.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht den Brüdern Heinz und Lips Ritzman und deren Erben erblich den "hewgraben" zu Ringles (Ryngeldes) mit Zubehör, wie sie den von den Erben des verstorbenen Hans Heimbrecht gekauft haben. Die Ritzman und ihre Erben haben davon künftig jährlich an Martini eine Gans und fünf Groschen Landwährung als Erbzins an das Amt Wasungen zu zahlen. Ein Verkauf an Dritte ist mit diesen Zinsen gestattet. Dem Grafen und seinen Erben steht dann der Handlohn zu - von je zehn Gulden ein Gulden. Die Ritzman haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1468 am dornstag nach Marie assumptionis.

  • Archivalien-Signatur: 1423
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1468 August 18.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4175.
Der Rat zu Nürnberg teilt Graf Wilhelm mit, dass der an ihn gesandte Bote unverichteter Dinge zurückgekehrt ist, und bittet um schriftliche Auskunft.

  • Archivalien-Signatur: 1430
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 Juni 13.

Pergament


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Bruder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte sich mit ihm gütlich wegen der Grafschaft und Herrschaft Henneberg geeinigt. Berthold hatte diese an den Bruder und dessen Leibeserben abgetreten, dafür sollte ihm der Bruder 5000 rheinische Gulden zahlen nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. Dem gemäß hat der Bruder die Summe an diesem Tag an Berthold gezahlt. Der sagt den Bruder und dessen Erben davon los; die von ihm ausgestellte Verschreibung soll ewig in Kraft bleiben. Graf Berthold siegelt.
Der gebin ist 1469 auff sant Peters tag ad Kathedra gnant.

  • Archivalien-Signatur: 1427
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 Februar 22.

Pergament


Dem Wilhelm, Herrn (baroni) zu Henneberg, der Margarete, Herzogin zu Braunschweig, und deren Erben teilen Elisabeth, Äbtissin, Elisabeth, Priorin, und der Konvent des Zisterzienserinnenklosters St. Marien zu Wöltingerode mit: denen, die dem Kloster gegenüber Werke der Nächstenliebe erwiesen haben, sind sie besonders zur Dankbarkeit verpflichtet. Da die Empfänger sich bei ihrem Besuch im Kloster besonders großzügig erwiesen haben, nehmen die Ausstellerinnen sie und ihre Erben in die Gebetsbruderschaft des Klosters auf und machen sie aller von den Nonnen geleisteten guten Werke - Gebete, Fasten, Nachtwachen, Almosen, Abstinenzen, Mühen, Schulungen und Barmherzigkeiten - teilhaftig. Wenn der Tod der Empfänger bekannt wird, soll für deren Seelenheil im Kapitel wie für Brüder und Schwestern des Klosters gebetet werden. Die Ausstellerinnen siegeln mit dem Abteisiegel.
Datum a.d. 1469 feria secunda post festum omnium sanctorum.

  • Archivalien-Signatur: 1431
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 November 6.

Zwei Ausfertigungen.

Lateinisch. Die Empfänger werden nicht als Eheleute bezeichnet. In der zweiten Ausfertigung geringfügige Abweichungen bei den Schreibweisen.


Heinrich Rußwurm, Amtmann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden verleiht im Namen des Grafen dem Konrad Pusalde und dessen Erben zwei Stücke Wiesen zum Heften [-hof], eines beim Hof, das andere darunter. Pusalde und seine Erben sollen diese nutzen und jährlich von der Wiese beim Hof 35 Groschen, ein Michels- und ein Fastnachtshuhn sowie ein Schock Eier an Ostern, von der anderen 18 in Schmalkalden gängige Groschen an Michaelis an den Rentmeister in Schmalkalden als Erbzins liefern. Pusalde hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1469 off mantag nach Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1429
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 April 24.

Pergament


Heinrich Rußwurm, Amtmann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden, verleiht im Namen des Grafen die Wüstung Bettengehau mit zugehörigen Äckern und Wiesen, wie Betz Lauck (Lucke) und seine Erben die innehatten, an Hans Dutschenbach und dessen Erben. Diese sollen sie nutzen und dem Grafen jährlich an Michaelis drei Schock in Schmalkalden gängiger Groschen als Erbzins zahlen. Die Wüstung darf an Genossen verkauft werden. Dutschenbach hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben 1469 off sonnabend nach Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 1428
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 April 22.

Pergament


Heinrich, Landgraf zu Hessen etc., bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, sein Helfer geworden ist gegen seinen Bruder Ludwig, Landgrafen zu Hessen. In der Einung ist enthalten, dass Heinrich für den reisigen Schaden aufkommt, den Graf Wilhelm und die Seinen dabei erleiden. Dies verspricht Heinrich in aller Form; er siegelt.
Der gegebin ist 1469 am montage nach dem heiligen nuwen Jaers tage.

  • Archivalien-Signatur: 1426
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 Januar 2.

Pergament


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, sich mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dahin vertragen zu haben, dass er diesem seinen Anteil an der Grafschaft abgetreten hat. Für den Fall, dass er nicht länger in der Behausung des Bruders leben wollte, sollten dieser oder seine männlichen Leibeserben ihm jährlich 500 rheinische Gulden zahlen. Der Bruder hat dieses Geld so lange anstehen, lassen, dass 1500 Gulden fällig waren. Die hat er jetzt gezahlt. Graf Johann sagt daher den Bruder für dieses und alle vergangenen Jahre davon los; er siegelt.
Der geben ist auff mitwochen nach dem heyligen cristage 1470.

  • Archivalien-Signatur: 1437
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1469 Dezember 27.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen. Dabei lag Nr. 3030 (1470 Dez. 26).

Pergament


(1) Friedrich Gemeite, Propst des Klosters Frauenbreitungen, (2) Heinrich Rußwurm und (3) Werner Otnant, Zentgraf des Landgerichts zu Herrenbreitungen, bekunden, dass die Männer der Dorfschaften auf der Vogtei, d.h. aus den Dörfern Trusen, Herges, Elmenthal, Laudenbach und Wahles, mit den ganzen Gemeinden vor ihnen erschienen sind und unter Eid ausgesagt haben: sie wissen aus den vergangenen Jahren und haben von ihren Eltern, Vorfahren oder Dritten nie anders gehört, als dass die drei Gieselberge - der große, der mittlere und der kleine - mit Grund, Gehölz und Boden ganz dem Stift Herrenbreitungen zu Eigen gehören. Ausgenommen ist eine Leite oder Wand am kleinen Gieselberg, anstoßend an die "etzelswynnden wysen", die nach ihrem Wissen zur [Au-] Wallenburg gehört. Alles andere gehört dem Kloster. Dieses hat den Besitz mit Ausnahme der genannten Leite ruhig hergebracht. Ihre Eltern und Vorfahren haben Gehölz, Berg und Tal für Bauholz genutzt und sie nutzen es noch. Die Erlaubnis dazu haben sie vom Abt, dessen Förster oder Knecht erhalten und von niemandem sonst. Zu weiteren Aussagen sind sie bereit. Die Aussteller bekunden auf ihrem dem Grafen von Henneberg bzw. diesem und dem Landgericht geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihnen geschehen ist, und kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1470 off den abent der heiligen aposteln sent Peters und sent Pauls.

  • Archivalien-Signatur: 1436
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1470 Juni 28.

Pergament


(1) Friedrich Gemeite, Propst des Klosters Frauenbreitungen, (2) Heinrich Rußwurm und (3) Werner Otnant, Zentgraf des Landgerichts zu Herrenbreitungen, bekunden, dass die Männer und die gesamte Gemeinde des Dorfes Fambach vor ihnen erschienen sind. Hans Ackerman, Schultheiß und Schöffe des Landgerichts, der sich an 34 Jahre in Fambach erinnert, Heinz Schroeter, Schöffe, 40 Jahre Erinnerung, Andreas Heller, Schöffe, 26 Jahre Erinnerung, Hans Schroeter, Schöffe, 15 Jahre Erinnerung, Hans Eberhart der Alte, 40 Jahre Erinnerung, Ditzel Wolf der Alte, 80 Jahre Erinnerung, Kurt Heymel, 50 Jahre Erinnerung, Hans Wirauch, 40 Jahre Erinnerung, und Kurt Steger, 30 Jahre Erinnerung, haben unter Eid ausgesagt: sie wissen und haben es in der Vergangenheit von ihren Eltern und Vorfahren nie anders gehört, als dass die drei Gieselberge mit Gehölz, Grund und Boden dem Stift Herrenbreitungen zu Eigen gehören und in ruhigem Besitz hergebracht worden sind. Die Leute aus Fambach sind oft auf Geheiß des Stiftes oder des Abtes in diese Berge gefahren, sie haben sich dort auch mit deren Erlaubnis Bauholz geholt. Sie, ihre Eltern und Vorfahren haben jedoch nie gehört, dass dem Stift dort Eintrag geschehen ist. Zu weiteren Aussagen sind diese Männer bereit. Die Aussteller bekunden auf ihrem dem Grafen von Henneberg bzw. diesem und dem Landgericht geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihnen geschehen ist, und kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1470 off dinstag nach sent Johans tagk den man nennet ante portam latini [!].

  • Archivalien-Signatur: 1434
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1470 Mai 8.

Pergament


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, Hauptmann des Stifts Fulda, bekundet: sein Bruder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihm jährlich eine Summe Geld wegen der Herrschaft Henneberg zu zahlen gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Diese Summe hat er jetzt für das vergangene Jahr gezahlt, Graf Johann sagt ihn für diesen und alle früheren Termine davon los und drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Am mitwochen nach dem heyligen Cristage 1471.

  • Archivalien-Signatur: 3030
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1470 Dezember 26.

Lag bei Nr. 1437 (1469 Dez. 27). Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Kunz Hauger, gesessen zu Harras, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben je 12 Achtel Hafer und Dinkel Schleusinger Maß am Zehnten zu Ebenhards, einen Kloben Flachs und sechs Hühner, wie er das jetzt von Lutz von Heldritt gekauft hat und dieser es vom Grafen zu Lehen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Hauger hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gegebin ist 1470 am dinstag nach dem sonntag Vocem Iocunditatis.

  • Archivalien-Signatur: 1435
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1470 Mai 29.

Pergament


Ludwig, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, schließt für sich und seine Erben mit seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben einen Burgfrieden für Barchfeld. Dieser betrifft Schloss und Dorf Barchfeld, soweit die Gräben, Schläge, Zäune und Mauern (czingeln) gehen. Bei Streitigkeiten in diesem Burgfrieden sollen sich die Diener und Untertanen beider Seiten nach bestem Vermögen um eine Schlichtung bemühen. Geraten die Parteien in Feindschaft gegeneinander, sollen Schloss und Zubehör neutral bleiben, aus dem Schloss und im Schloss soll man einander nicht schaden. Keine Seite soll wissentlich Feinde der anderen im Schloss aufnehmen. Geschieht das unwissentlich doch, sollen diese, nachdem man das erfahren hat, unverzüglich aus dem Schloss reiten. Die jetzigen und künftigen Amtleute beider Seiten haben diesen Burgfrieden zu beschwören. Siegel des Ausstellers.
Datum Vache uff sonnabent nach conversionis Pauli a.d. 1470.

  • Archivalien-Signatur: 1432
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1470 Januar 27.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Fritz Marschalk, dessen Ehefrau Walpurg und ihren Erben 750 Gulden Landeswährung in Franken schuldig zu sein, die diesen nach Mahnung acht Tage vor oder nach Kathedra Petri in Meiningen oder Mellrichstadt zurückzuzahlen sind. Beide Seiten haben den Wunsch auf Rückzahlung ein Vierteljahr vor dem Termin der anderen Seite schriftlich mitzuteilen. Die Summe und eventuelle Zinsrückstände sind zum Termin nach Wunsch der Gläubiger in einer der beiden Städte fällig. Bis dahin sind jährlich an Michaelis 45 rheinische Gulden an Zins zu zahlen. Der Graf stellt Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung durch die Gläubiger je einen reisigen Knecht und ein gutes Pferd in ein ihnen angewiesenes, offenes Wirtshaus in eine der beiden Städte zum Einlager zu stellen haben, bis den Gläubigern Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind auf Mahnung zu ersetzen. Durch Tod oder aus anderen Gründen ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt (1). Die Bürgen (2) Kunz Wolff, (3) Bartholomäus von Herbstadt, (4) Richard von der Kere und (5) Kilian Meusser übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1470 auff dinstag nach Kathedra Petri.

  • Archivalien-Signatur: 1433
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1470 Februar 27.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich bekundet: der vor ihm erschienene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm eine Urkunde Kaiser Ludwigs vom 1. Jan. 1330 [Nr. 225] vorgelegt; diese ist inseriert. Auf Bitten des Grafen bestätigt der Kaiser ihm und seinen Erben alle Rechte, Privilegien, Handfesten, Gerechtigkeiten, Gewohnheiten und fürstlichen Vorrechte, Herrschaften, Wildbänne, Zölle, Münze, Geleit, insbesondere Halsgericht zu Mainberg, den dortigen Zoll zu Wasser und zu Lande, die Wildbänne auf dem Schlettach, sowie alle Zent-, Ober und Niedergerichte. Klagen gegen die Person des Grafen, Leib, Hab und Gut sind wie gegen anderen Fürsten unmittelbar vor dem Reich, solche gegen Untertanen vor Wilhelm und seinen Erben, bei Rechtsverweigerung vor dem Reich auszutragen; letzteres gilt auch für alle Appellationen. Wegen der Wälder, Wildbänne, Fischereien, Wasserflüsse, Felder, Bergwerke auf alle Metalle, Zoll, Geleit und Münze genießen der Graf und seine Erben die gewöhnliche fürstliche Obrigkeit. Dem entgegenstehende Verleihungen sind dem Grafen, seinen Erben und Untertanen unschädlich. Alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freie Herren, Ritter, Knechte, Viztume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger und Gemeinden werden aufgefordert, den Grafen, seine Erben und Untertanen in diesen Rechten zu schützen unter Androhung der kaiserlichen Ungnade und einer Strafe von 50 Mark Gold, die je zur Hälfte der kaiserlichen Kammer und dem Grafen zustehen. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben zu Nuremberg am mittichen nach sant Bartholomeus tag des heiligen zwelffboten 1471 ....

  • Archivalien-Signatur: 1443
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 August 28.

Insert lateinisch.
Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Francisus, Kardinaldiakon tit. S. Eustachii, aus Siena, Legat des Heiligen Stuhls für Deutschland und die dem Heiligen Römischen Reich unterworfenen Länder, gewährt der Kapelle St. Wolfgang im See zu Hermannsfeld unter der Burg Henneberg, Diözese Würzburg, auf Bitten des Wilhelm, Grafen von Henneberg, Diözese Würzburg, im Vertrauen auf die Vollmachten des Apostel Peter und Paul allen, die bereut und gebeichtet haben und die Kirche an Mariä Verkündigung, an den Dienstagen nach Ostern und Pfingsten sowie am Fest Kreuzfindung zwischen Sonnenauf- und -untergang besuchen und für deren Erhalt und Ausschmückung spenden, 100 Tage Ablass an jedem der genannten Festtage; er siegelt.
Datum Ratispone ... a.d. 1471 tercio Kal. Augusti pontificatus sanctissimi ... Pauli ... pape secundi a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 1442
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 Juli 30.

Pergament


Heinrich Dopffer (Topfffer), Bürger zu Schmalkalden, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu freiem Lehen empfangen zu haben das Gut zu Asbach mit Zubehör, das er jetzt von Kaspar Schett gekauft hat. Dieses sollen Heinrich und seine Erben künftig, wenn es erforderlich ist, empfangen, wie es für freie Güter in der Herrschaft üblich ist. Der Graf hat Dopffer gestattet, auf dem Gut jährlich 200 Schafe zu halten. Dieser hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Gunther Armbruster, Rentmeister zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1471 am mitwachen nechst nach unnser liebin frauwin tag visitacionis gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1441
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 Juli 3.

Pergament


Heinz Hensel, gesessen zu Haindorf, und seine Ehefrau Katharina verkaufen mit Zustimmung des Nikolaus Swengel, Vikars der 13. Pfründe am Stift Schmalkalden, ihres Lehnherrn, auf Wiederkauf einen jährlichen Zins von einem Schock in Schmalkalden gängiger Groschen auf Erbe und Gut in Dorf und Feld zu Haindorf mit Häusern, Hofreiten, Äckern, Wiesen und allem Zubehör, Lehen von Swengel und seinen Nachfolgern in der Vikarie, an die Gemeinschaft der Vikare im Stift für bereits gezahlte 12 Schock Groschen. Die Eheleute versprechen, den Zins jährlich an Kathedra Petri in Schmalkalden an den Vorsteher der Vikare zu zahlen. Die Güter sind unversetzt und sollen auch künftig nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe und eventuellen Rückständen möglich. Swengel als Lehnsherr stimmt dem Verkauf in aller Form zu; den zehn Schock, die er und seine Nachfolger auf dem Erbe haben, ist dieser Verkauf unschädlich. Die Verkäufer und der Lehnsherr bitten Heinrich Rinner, Rentmeister des Landgrafen Heinrich von Hessen in Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1471 an sant Mathias abent des heiligen zwilffbothen.

  • Archivalien-Signatur: 1438
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 März 23.

Pergament


Johann, Bischof von Nikopolis, Generalvikar des Rudolf, Bischofs von Würzburg, in Weihesachen, bekundet: Georg, Propst auf dem Georgenberg, hat ihn ersucht, das bisher am Sonntag Cantate gefeierte Kirchweihfest mitsamt allen Ablässen auf das Fest des hl. Georg zu verlegen. Alle Gläubigen werden aufgefordert, das Fest künftig an diesem Tag mit den erforderlichen Feierlichkeiten zu begehen. Siegel des Ausstellers.
Datum et actum Herbipolis in curia habitacionis nostre a.d. 1471 die vero decima mensis Junii.

  • Archivalien-Signatur: 1440
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 Juni 10.

Lateinisch.
Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Jörg von Maßbach verkauft auf ewig an Hans Laus, Stephan Reichart, deren Ehefrauen und Erben einen Hof mit Hofreite, wie diese umgriffen ist, hinten am Haus des Laus, wie es vormals der lange Kunz innehatte, für erhaltene 14 Gulden - sechs Gulden in Geld und acht Gulden zu je fünf Pfund Landeswährung. Der Aussteller quittiert darüber und überträgt die Güter, freies Eigen nach dem Recht des Landes zu Franken und unversetzt, auf die Käufer. Diese sollen davon ein Huhn geben und wie andere Hausgenossen in Maßbach Dorfrecht geben. Gegen Ansprüche Dritter wird der Verkäufer die Käufer schadlos halten. Er selbst verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und setzt die Käufer in die Gewere des Hofes. (1) Jörg von Maßbach siegelt und bittet (2) Jörg Truchseß zu Wetzhausen um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1471 am dinstage nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1439
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 März 26.

Im Text und im Rückvermerk keine Ortsangabe. Vermutlich lag der Hof in Maßbach.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an den Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt, Diözese Mainz: für die Pfarrkirche zu Brotterode, vakant durch den Verzicht des letzten Inhabers Johann [von] Bayreuth, deren Patronatsrecht dem Grafen und seiner Herrschaft "pleno iure" zusteht, präsentiert er den Priester Johann Schon, Diözese Würzburg, mit der Bitte, diesen zu investieren und ihm die Einkünfte der Pfarrei zu überantworten. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Datum in castro nostro Slusungen sabbato Thome apostoli a.d. 1471.

  • Archivalien-Signatur: 1446
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1471 Dezember 21.

Lateinisch.

Pergament


1472, im fünften Jahr der Indiktion "am dinstag der do was der vierundzwentzigst tag des monden Mertz genant umb preym zit", im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., legte in der Kanzleistube im Schloss zu Schleusingen, Diözese Würzburg, Kilian Westhausen, Oberschreiber des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem unterzeichneten Notar zwei Lehnbücher und -register der Herrschaft vor. Eines trägt das Datum 1353, es enthält die während des Regierung des Grafen Johann (Hans) verliehenen Lehen; das andere datiert von 1393 und wurde während der Regierung des Grafen Heinrich, Johanns Sohn, angelegt. Der Notar hat diese jeweils von einem Schreiber angelegten Bücher durchgesehen. Ein Eintrag betraf einen Revers der Brüder von Erffa:
Die Brüder Hartung und Hartung von Erffa bekunden, von Johann Grafen von Henneberg die Lehen empfangen zu haben, die zuvor Günther von Salza der Alte, dessen Söhne Günther, Heinrich und Fried[rich] vom Grafen hatten. Diese Lehen und Güter liegen in den Dörfern, Feldern und Wüstungen Sundhausen, Goldbach, Eberstädt, Nordhofen, Sonneborn, Ober-Schalkerode, Metebach, Frankenroda, Stackenrode, Bossenborn, Fröttstedt und Stockhausen, dazu die Mühle zu Ettenhausen. Hartung und Hartung siegeln. - Der ist gegeben 1353 an dem suntag allerneest nach sant Vytes tag des heilgen meterers.
Der zweite Eintrag lauet: die Brüder Hartung und Hartung von Erffa haben zu Lehen die Güter, die Gnther von Salza der Alte, seine Söhne Günther, Heinrich und Friedrich hatten, gelegen zu Sundhausen, Goldbach, Eberstädt, Nordhofen, Sonneborn, Ober-Schalkerode, Metebach, Frankenrode, Stackenrode, Bossenborn, Fröttstedt und Stockhausen, dazu die Mühle zu Ettenhausen.
Kilian Westhausen bat um eine Abschrift dieser Einträge und um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Christoph von Herbstadt, Ludolf von Gottfart und Wilhelm von Roßdorf, Diözesen Würzburg und Mainz.
Johann Hasel, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, hat die ihm vorgelegten Bücher vor den genannten Zeugen verlesen, abgeschrieben, das Instrument angefertigt und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1451
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 März 24.

Vgl. Lehnsbuch B, Eintrag Nr. 558 u. Urk. Hennebergica aus Gotha Nr. 121 (16. Juni 1353).

Pergament


Die Brüder Johann, Abt des Stifts Fulda, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: Johann hat seinerzeit vertraglich die Herrschaft an Wilhelm abgetreten nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Darin ist festgelegt, dass Wilhelm dem Bruder auf dessen Lebenszeit das Schloss Osterburg mit Zubehör und jährlich 300 Gulden zuweisen sollte. Jetzt hat Wilhelm dem Bruder 1500 Gulden gezahlt und so die Zahlungen in den nächsten fünf Jahren abgelöst. Wenn das Schloss [Kalten-] Nordheim während dieser Zeit ledig wird, soll es Johann zufallen. Wegen der 750 Gulden von Fritz Marschalk, die Wilhelm dem Bruder für einen jährlichen Zins von 45 Gulden verschafft hat, soll der Graf darauf dringen, dass diese während der nächsten fünf Jahre nicht von Marschalk oder seinen Erben zurückgefordert werden. Geschieht das doch, kommen Graf Johann oder seine Nachfolger im Stift dafür auf. Sie können dann diese Summe für einen geringeren Zins bei Dritten aufnehmen. Steht die Summe nach fünf Jahren noch aus, sollen Wilhelm und seine Erben die jährlichen Zinse zahlen, solange Johann lebt. Nach dessen Tod geht die Pflicht zu Zinszahlung oder Auslösung an das Stift über. Nimmt Johann zu Lebzeiten die Auslösung vor, erlischt für den Bruder oder dessen Erben die Zinszahlung. Wilhelm und seine Erben sind künftig nicht mehr verpflichtet, Johann das Schloss Osterburg mit Hausrat, Zehnten, Leuten, Dörfern, Zinsen, Gülten, Renten und Gefällen einzuräumen; dieser Punkt aus dem ersten Vertrag wird hiermit ungültig; erhalten bleibt lediglich die Pflicht zur Zahlung der erwähnten 300 Gulden, die nach Ablauf der nächsten fünf Jahre wieder fällig sind. Beide Brüder siegeln.
Der geben ist am dinstage nach sanndt Enndres tagk apostoli 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1454
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 Dezember 1.

Pergament


Heinrich von Vieselbach gen. Koch, Bürger zu Erfurt, bekundet für seine Ehefrau Dorothea, beider Tochter Margarete und ihre Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben neun Hufen Land zu Vieselbach mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, mit Rechten, Freiheiten und Herkommen, wie er das von Dr. Johann Rothe aus Nordhausen, dessen Schwestern Anna und Katharina gekauft hat, die diese bisher vom Grafen hatten. Künftig sollen der Aussteller, Ehefrau, Tochter und Erben es von den Grafen empfangen, wenn es erforderlich ist. Der Graf soll diese darin schützen und schirmen. Koch hat seine Verpflichtungen beschworen. Er, Ehefrau und Tochter bitten Christoph von Herbstadt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1472 am fritag nach dem heiligen pfingstage.

  • Archivalien-Signatur: 1452
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 Mai 20.

Pergament


Johann von Hobach bekundet, die folgenden Lehen zu Güntersleben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen und deswegen gehuldigt zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte dem verstorbenen Konrad Hopff und seinen Erben die Mannlehen zu Güntersleben, die zuvor dem verstorbenen Otto Wolfskeel gehörten und dem Vater von diesem heimgefallen waren, für 30 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken auf Wiederlösung verliehen. Johann von Hobach hat jetzt mit Zustimmung des Grafen diese Lösung bei Kaspar von Mannheim und seiner Ehefrau, Erben des Konrad Hopff, vorgenommen und um Belehnung gebeten. Der Graf kommt dem nach und belehnt Johann zu den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers. - Am montag nach Palmarum 1472.
Johann kündigt sein Siegel an. - Der geben ist im jare und tage wie obgemeldet steet.

  • Archivalien-Signatur: 1450
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 März 23.

Pergament


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, Hauptmann des Stiftes Fulda, bekundet: sein Bruder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihm jährlich eine Summe Geld aus der Herrschaft verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Diese hat er jetzt für dieses und alle vergangenen Jahre gezahlt. Der Aussteller sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1472 am donerstage nach conversionis Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 1448
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 Januar 30.

Pergament


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: zwischen seinen Räten und Getreuen, den Vettern Heinrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, bestanden Irrungen. Da ihm als Landesfürst Zwietracht zwischen den Untertanen nicht lieb ist, entscheidet er zwischen den auf diesen Tag geladenen Parteien nach Anhörung wie folgt: Graf Wilhelm soll Graf Heinrich gestatten, auf Lebenszeit im Abtswald, "an der kolgruben und langenfelden, an den haupten", an der Felda, jenseits der Felda und am Roßberg zu jagen, doch soll Graf Heinrich nicht über den Weg von Roßdorf nach Kaltenlengsfeld, auch nicht über den von Roßdorf nach Wiesenthal hinaus jagen; Graf Heinrich soll auch die Jagd "am lintach" um den Hutsberg haben, die er zuvor hatte, und im Gehölz um Henneberg, wo auch die Grafen Wilhelm, Friedrich und Otto zu stellen und zu jagen haben. In diesen Jagden soll Graf Wilhelm ihn nicht beeinträchtigen, beide sollen vielmehr einander helfen. Die Jäger und Knechte Heinrichs, die Wilhelm wegen der Jagd "am horn" gefangen hat, soll er unverzüglich gegen Urfehde freilassen. Graf Heinrich hat vorgetragen: Graf Wilhelm hat einen Knecht seines Dieners Bernhard von Bastheim gefangen, dann aber auf dem Feld freigelassen; später hat er zwei Knechte, Hans Weih und Hans Freitag, abgefangen und zu Schleusingen in den Turm gelegt. Graf Heinrich und Bernhard hatten sich deshalb zu Verhandlungen mit Graf Wilhelm und Kunz von Bibra, der Knechte bei der Sache hatte, bereit erklärt. Graf Wilhelm hat von Kunz Vollmacht zu Verhandlungen wegen Kunz von Weiler erhalten, den Bernhard von Bastheim mit zwei Knechten bei Mellrichstadt niedergeworfen hatte. Der Bischof legt fest, dass Graf Wilhelm und Kunz von Bibra die beiden gefangenen Knechte gegen Urfehde freilassen sollen. Diese sollen sich verpflichten, nichts gegen den Bischof und sein Stift, auch nichts gegen den Grafen Johann, Hauptmann des Stifts Fulda, deren Lande und Leute zu tun oder zu veranlassen. Auf ihre verlorenen Habe, insbesondere auf die zehn Gulden, die Kunz von Weiler dem Hans Weih zu geben gezwungen worden ist, sollen sie verzichten. Forderungen gegen den Bischof, den Hauptmann und den Grafen Wilhelm, die Urfehde und Schlichtung nicht berühren, sind rechtlich auszutragen. Graf Wilhelm, Bernhard von Bastheim und Kunz von Bibra sollen in ihren Ansprüchen gegeneinander gesühnt sein. Kunz von Bibra soll auf Forderungen wegen der verlorenen Habe des Kunz von Weiler und der beiden Knechte verzichten. Ein Untertan des Grafen Heinrich aus [Kalten-] Westheim hatte Forderungen gegen Heylman aus Mittelschmalkalden. Graf Wilhelm soll dafür sorgen, dass der Rat und die Seinen in Schmalkalden dem Untertan zu seinem Recht verhelfen. Graf Heinrich als vom Bischof eingesetzter Schutzherr des Klosters Zella unter Fischberg hat vorgetragen, dass Graf Wilhelm den Leuten des Klosters im Amt Fischberg verboten hat, dem Kloster wegen ihrer Lehen zu huldigen. Graf Wilhelm soll diesen Leuten gestatten, dem Kloster deswegen Pflicht zu leisten, wie es hergekommen ist. Damit sind alle Irrungen beigelegt, alle übrigen Forderungen sollen abgetan werden. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Bischof besiegelt.
Am samßtage nach dem suntage Letare in der vasten 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1449
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 März 14.

Pergament


Wilhelm von Völkershausen, Propst, Katharina, Äbtissin, Margarete, Priorin, und der Konvent des Klosters Kreuzberg kommen mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, dahin überein, dass sie, solange das Kloster steht, des Grafen und seines Geschlechtes jährlich gedenken werden, des Abends mit Vigil und des Morgens mit einer Seelenmesse. Der Graf wird dafür die Höfe und Untersassen des Klosters schützen und schirmen. Die Aussteller siegeln mit Kloster- und Konventssiegel.
Datum a.d. 1472 in die assumptionis gloriose virginis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1453
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 August 15.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, der Ursula Frau zu Schwarzenberg, Witwe des Michael Herrn zu Schwarzenberg, wohnhaft zum Stephansberg, deren Erben und den Inhabern dieser Urkunde 200 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die sie ihm geliehen hat. Der Graf verspricht, den Betrag an Kathedra Petri [14]73 zurückzuzahlen. Bei Säumnis können die Inhaber den Betrag bei Christen oder Juden leihen; der Graf kommt für die Schäden auf; er siegelt.
Geben am mittwuchen nach der heiligen drey konig tag a.d. 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1447
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1472 Januar 8.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


1473, im sechsten Jahr der Indiktion, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "am donerstag der do was der ander tag des monats Decembris" gegen Mittag hat in der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg, in der Stube der Behausung des Fritz Krengel der unterzeichnete Notar dem Hans Tolde, wohnhaft zu Altersbach, die folgende Ladung überantwortet:
Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken an Hans Tolde: er hatte als kaiserlicher Kommissar auf die Appellation des Grafen Wilhelm [von Henneberg] einen Rechtstag angesetzt. Der Graf ist durch seinen Anwalt erschienen, Tolde nicht. Sein Subdelegat Dr. Andreas Wynmetz hat den Tag jetzt auf Montag nach St. Erhards Tag [10. Jan. 1474] in Würzburg verschoben. Dort soll fortgefahren werden, wie es am Sonntag nach Martini geschehen sollte, ob Tolde erscheint oder nicht. Siegel des Bischofs. - Am Montag nach Martini [15. Nov. 14]73.
Datum wie vor; Zeugen: Hans Goltschmidt und Hans Ungerecht, wohnhaft zu Schmalkalden, sowie Peter Eyner, wohnhaft zu Stadtlauringen, Laien aus der Diözese Würzburg.
Vitus Mulner, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Verkündigung anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1463
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 Dezember 2.

Pergament


1473, im sechsten Jahr der Indiktion, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "an sandt Severins tag ... der do was der treyunczwentzigste tag des monats Octobris" zwischen der sechsten und siebten Stunde vor Mittag wurde in der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg, unter der Linde auf dem Berg neben dem Stift dem unterzeichneten Notar durch Gunther Armbruster, Rentmeister des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in dessen Namen die folgende Ladung übergeben:
Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, an Hans Tolde: in der Appellationssache gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatte er als kaiserlicher Kommissar auf diesen Tag einen Rechtstag angesetzt. Der Graf ist durch seinen Anwalt erschienen, Tolde ist ausgeblieben. Der Anwalt des Grafen hat den Bischof um sicheren Zugang zum Richter ersucht, um seine Appellation zu insinuieren und Apostelbriefe zu erhalten. Dazu setzt der Bischof einen Termin auf Montag nach Martini [15. Nov.] in Würzburg vor sich oder einem Bevollmächtigten an. Er kündigt an, auf Ansinnen des gehorsamen Teils mit dem Prozess fortzufahren, ob der Adressat erscheint oder nicht. - Datum am dornstag nach crucis exaltacionis [16. Sept.] a. etc. [14]73.
Diese Kommission hat der unterzeichnete Notar am Sonnabend, den 23. Oktober um die achte Stunde in Anwesenheit der genannten Zeugen dem Hans Tolde, wohnhaft in Altersbach, übergeben. Der Rentmeister hat den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Betz Greffe und Konz Schmidt, wohnhaft zu Schmalkalden, Laien aus der Diözese Würzburg.
Vitus Mulner, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Verkündigung anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1462
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 Oktober 23.

Pergament


1473, im siebten Jahr der Indiktion nach kölnischem Stil, "mensis Marcii die ultima", um die zehnte Stunde, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. setzten vor dem unterzeichneten Notar die im Kapitelshaus des Doms zu Köln versammelten Domkapitulare in Anbetracht der durch den Domkapitular Heinrich Grafen von Henneberg geleisteten Mühen diesen in den Besitz der bisher vom verstorbenen Domherrn Magister Lorenz von Groningen innegehabten Einkünfte, insbesondere von Wein aus Senheim an der Mosel. Graf Heinrich bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen Heinrich Königsfeld (Koninxvelt) und Johann Schoenweder, Priester der Diözese Köln.
Johann von Beeck, Kleriker der Diözese Köln und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei Allem anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1456
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 März 31.

Lateinisch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4176.
Der Rat zu Nürnberg übersendet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen eingeschlossenen, an diesen gerichteten kaiserlichen Brief.

  • Archivalien-Signatur: 1461
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 September 20.

Pergament


Dekan Heinrich König und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden, dass mit ihrer Zustimmung der Mitkapitular Wilhelm Zinck mit ihrem Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen Tausch vorgenommen hat. Der Hof zu Berkach, der zu Zincks Pfründe gehört, jährlich je zehn Malter Korn und Hafer sowie ein Viertel Erbsen zinst und den jetzt Stephan Trabot innehat, wird getauscht gegen den Hof zu Friedelshausen, der früher denen von Lichtenberg gehörte und der ebensoviel zinst. Der Hof in Berkach soll künftig dem Grafen und seinen Erben als freies Eigen gehören. Die Aussteller versprechen, gegen diesen Tausch nicht vorzugehen; sie siegeln mit dem Kapitelsiegel; Wilhelm Zinck kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1473 off send Johanns tag Baptiste nativitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1458
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 Juni 24.

Pergament


Dekan Konrad und der Konvent des Stiftes Fulda bekunden: Johann, Abt zu Fulda, hatte mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen Vertrag über die Herrschaft Henneberg geschlossen, diesen aber jetzt dahin abgeändert, dass er auf das Schloss Osterburg verzichtet und dafür zum Nutzen des Stifts 1500 Gulden empfangen hat. Diese Regelung mit Datum Dienstag nach Andree [1. Dez.] 1472 gilt auf fünf Jahre. Die Aussteller bekunden, dass dieser Vertrag mit ihrer Zustimmung geschehen ist. Sie verpflichten sich in aller Form darauf und kündigen das Konventssiegel an.
Uff mitwochen nach der zcehentauset ritter tagk 1473.

  • Archivalien-Signatur: 1457
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 Juni 23.

Pergament


Die Brüder Hans und Jörg von Steinau verkaufen auf ewig ihrem Vetter Werner Marschalk und dessen Erben ihre Behausung im Schloss Salzburg, die dem verstorbenen Albrecht von Brend gehörte, mit Herrlichkeit und Gerechtigkeiten; die zugehörigen Äcker, Wiesen, Weingärten, Baumgärten, Zinsen, Lehen und Güter behalten sich die Verkäufer vor. Sie setzen Marschalk in die Gewere der Behausung und sagen zu, sich um die Zustimmung des Rudolf, Bischofs von Würzburg, zu bemühen, von dem die Behausung für Söhne und Töchter zu Lehen rührt. Die Verkäufer werden den Käufer in der Behausung nicht behindern; sie haben ihm auch alle auf die Behausung und die zugehörigen Rechte bezüglichen Urkunden zu übergeben, wie die vom Vater und vom Vetter Jakob und Hans von Steinau gekauft worden sind und sie die hergebracht haben. Sie versprechen Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Die Behausung ist unverkauft und unversetzt. Die Aussteller sagen den Käufer vom Kaufpreis los und entbinden den Torwart und den Türmer von den ihnen geleisteten Eiden. Mit dem Anteil soll es gehalten werden wie mit den übrigen Anteilen zu Salzburg gemäß dem Burgfrieden. Schäden an Urkunde und Siegeln machen den Vertrag nicht ungültig. Die Verkäufer versprechen, gegen den Verkauf nicht vorzugehen. Hans von Steinau siegelt (1). Jörg bittet seinen Schwager Andreas von Herbstadt (2) um Besiegelung, da er kein Siegel hat. Dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1473 uff ffritag nach Bartholomei.

  • Archivalien-Signatur: 1460
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 August 27.

Pergament


Friedrich Gemeite, Propst, Walpurg, Meisterin und der Konvent des Klosters Frauenbreitungen verleihen Wüstung und Hof Knollbach (Knollnhoff) mit allem Zubehör - d.h. den Knollenberg mit 21 Acker Pflugland, "das lohechen" mit dem Wiesenfleck darunter, die Äcker am Frankenberg, an das Pfaffenthal anstoßend, den Wiesenfleck "die lange semden", einen Wiesenfleck im Craimar an der steinernen Brücke, den Acker vor dem Knollenschlag außerhalb der Landwehr sowie den übrigen Besitz des Klosters bis an die alte Landstraße hinter der Landwehr, an der Straße hin den halben Weg "gein dem kortzen grunde" und von dort hinüber bis an den Weg, der nach Frankenberg geht, diesen Weg wieder herauf bis an den Knollenschlag mitsamt den Wiesen zu "Ripphers" - an Kunz Heiner, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben. Diese sollen Hof und Zubehör innehaben und davon in den nächsten zehn Jahren je acht Malter Korn und Hafer Klostermaß, ein Brot an Weihnachten im Wert von zehn alten Groschen Schmalkalder Währung, ein Fastnachtshuhn und zwei Michelshühner an die Propstei liefern, dazu vier Tage pflügen und auf Mahnung ein Fuder Heu zum Kloster fahren. Das Kloster kann im Sommer bis Michaelis ein oder zwei Kälber unter das Vieh der Hofleute tun. Nach Ablauf der zehn Jahre sind je 13 Malter Korn und Hafer mit Brot, Diensten und sonstigen Stücken fällig. Der Hof ist in gutem Zustand zu halten. Er kann mit Zustimmung der Aussteller an Genossen verkauft werden; dem Kloster stehen dann Handlohn und Lehngeld zu. Die Aussteller versprechen, die Hofleute zu schützen und zu schirmen. Sie kündigen Propstei- und Konventssiegel an.
Datum a.d. 1473 in die sancti Petri ad Kathedram.

  • Archivalien-Signatur: 1455
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 Februar 22.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: mit Zustimmung des Heinrich König, Dekans seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, hat Wilhelm Zinck, Kapitular des Stifts, mit ihm einen Tausch seines Hofes in Friedelshausen vorgenommen, der denen von Lichtenberg gehörte. Der Graf hat diesen Hof mit Lehen, Zinsen umd Nutzen an Zinck übertragen und dafür den Hof in Berkach erhalten, der zu Zincks Pfründe gehörte. Diesen hat jetzt Stephan Trabot inne, er zinst davon jährlich je zehn Malter Korn und Hafer sowie ein Viertel Erbsen; der Hof in Friedelshausen gibt ebenso viel. Dieser soll künftig dem Stift und dem Kapitel als freies Eigen gehören; ausgenommen ist alleine die Landsteuer. Der Graf verzichtet auf alle Rechte an diesem Hof und kündigt sein Siegel an.
Der gegebin ist 1473 am sonntag nach sant Johannis tag des heiligen teuffers.

  • Archivalien-Signatur: 1459
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1473 Juni 27.

Pergament


1475, im achten Jahr der Indiktion, "die vero sabbati ultima mensis Decembris" gegen Mittag, im vierten Regierungsjahr des Papstes Sixtus IV., legte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Wilhelm Schenk zu Limpurg, Domherr zu Bamberg, krank am Leib, jedoch gesund im Geist, seine von ihm besiegelten letztwilligen Verfügungen vor und bestimmte in aller Form zu Testamentsvollstreckern den abwesenden Wilhelm Schenk den Jüngeren, Herrn zu Limpurg, Domdekan zu Würzburg, Domherrn und Domscholaster zu Bamberg, den anwesenden Gumpert Fabri, Lic. in decretis, Propst des Liebfrauenstifts zu Theuerstadt außerhalb Bamberg, Generalvikar des Bischofs Georg von Bamberg in geistlichen Angelegenheiten, den abwesenden Seifried Plaghall, Dr. decetorum, den anwesenden Andreas Rauh, Kanoniker des Stifts Theuerstadt, und den abwesenden Andreas Wyener, Laien der Diözese Würzburg, früheren Notar und Schreiber des Domkapitels zu Bamberg. Er bevollmächtigte diese in aller Form, unmittelbar nach seinem Tod seinen letzten Willen bezüglich seiner Güter, mobilen und immobilen Besitzungen, Gelder, Schulden und Forderungen zu vollstrecken und dabei ggf. auch rechtlich vorzugehen gemäß dem von ihm geschriebenen, unten zitierten Testament. Können diese nicht alle dem Auftrag nachkommen, gilt das, was die Mehrzahl, einer oder zwei vollziehen. Durch künftige, weitere Verfügungen wird dieses Testament nicht widerrufen, sofern die betreffenden Bestimmungen nicht ausführlich zitiert werden. Ergänzungen und Widerrufe behält Wilhelm sich vor. Er bittet den Notar, darüber Instrumente anzufertigen. Datum wie vor; geschehen im Wohnhaus des Testators in der Burg zu Bamberg. Zeugen: Johann Heberer, Dr. der Theologie, Rektor der Pfarrkirche zu Neunkirchen, Diözese Bamberg, Johann Stern, Kanoniker des Stifts St. Stephan zu Bamberg, Johann Greff und Jörg Beck (pistoris), Kleriker der Diözesen Würzburg und Regensburg. Das Testament lautet:
Wilhelm Schenk von Limpurg, Domherr zu Bamberg, legt als seinen letzten Willen fest: seine Seele empfiehlt er dem Schöpfer, der Jungfrau Maria, den Aposteln Petrus und Andreas und den Patronen der Domkirche. Er will im dortigen Begräbnis der Domherren beigesetzt werden gemäß Beschluss des Kapitels. Am ersten, siebten und 30. Tag soll man seiner im Dom gedenken, wie es üblich ist, am 30. sollen sechs Vikare am Grab das Placebo lesen, danach sollen die Testamentarier die Kerzen an die Kirchenfabrik geben. 20 Gulden sind für Messen zu stiften, in jeder sind 12 Pfennige als Präsenz zu zahlen in Klöstern, mit Laien und Priestern zu Bamberg und anderswo im Hochstift. Dazu ist ein Seelbad zu stiften, jedem Menschen ein Glas Wein und ein Brot. 200 Sömmer Korn sind nach dem Tod an Arme zu verteilen, ebenso für diesen Zweck beschafftes, graues Tuch im Wert von 30 Gulden. Die drei in Bamberg ansässigen Bettelorden sollen je ein halbes Fuder Wein erhalten, nicht vom Schlechtesten, dazu je sechs Scheffel Korn. Dafür sollen sie den ersten, siebten und 30. Tag begehen mit Geläut, Vigilien und 30 gesungenen Seelenmessen. Dem hl. Grab und dem Kloster St. Clara vermacht Wilhelm je ein halbes Fuder Wein mit der gleichen Zweckbestimmung. 20 Gulden soll der Mönchberg für den Bau an der Michaelskirche und an St. Getreu erhalten für gesungene Vigilien und Seelenmessen am ersten, siebten und 30. Tag. Je vier Gulden sind für die Bauten an Liebfrauen und St. Martin auszuzahlen; dafür haben die Gotteshausmeister je eine gesungene Vigil und Seelenmesse mit Geläut halten zu lassen. St. Theodor soll ein Fuder Wein erhalten für gesungene Vigilen und Seelenmessen am ersten, siebten und 30. Tag, sie sollen zum Begräbnis läuten. Die Stifte St. Stephan, St. Jakob und St. Gangolf zu Bamberg erhalten je drei Gulden für den Bau; davon sollen sie zum Begräbnis läuten. 20 Gulden erhält das Predigtamt im Domstift, dafür sind Renten zu kaufen, die Prediger haben seiner auf dem Predigtstuhl zu gedenken, wie es üblich ist. Ein Fuder Wein [..]

  • Archivalien-Signatur: 1478
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Dezember 31.

[Fortsetzung]
ist nach Neunkirchen zu schicken, dort soll man am ersten, siebten und 30. Tag 30 gesungene Vigilien und Seelenmessen halten. 120 Gulden erhält Kloster Comburg bei Limpurg, davon sollen sechs Gulden Gülte zu zwei Anniversarien mit gesungener Vigil und Seelenmesse für Vater, Mutter, Brüder und Schwestern sowie die Vorfahren erworben werden, je eines an Walpurgis und Martini. An der Oblei Reundorf, Voitmannsdorf und Adelsdorf, die er für 200 Gulden gekauft hat, ist dem Vetter ein Vorkaufsrecht für 100 Gulden einzuräumen, dafür sollen Gülten von fünf Gulden für den Jahrtag im Domstift erworben werden. Will der Vetter nicht kaufen, ist die Oblei zum Höchstpreis an Dritte zu verkaufen; davon sind sieben Gulden Gülte zu erwerben. Kauft der Vetter, haben die Testamentarier zwei weitere Gulden Gülte zu erwerben, die je zur Hälfte an Domherren und Vikare aufzuteilen sind. Den Chorschülern, "Kybitzen", Kirchnern und Glöcknern stehen am Jahrtag von diesen sieben Gulden je drei Pfennige zu. Der Vetter Domdekan soll den Garten am Sand, wenn er ihn nicht haben will, für 100 Gulden an die Treuhänder geben. 25 Gulden sind an die Bruderschaft im Dom zu geben, davon ist ein Gulden Gülte zu erwerben und seiner zu gedenken, wie es in der Bruderschaft üblich ist. Die Treuhänder haben nach Wilhelms Tod alle seine Knechte in Schwarz zu kleiden und ihnen den vollen Lohn auszuzahlen. Es erhalten: Andreas [Rauh], Kanoniker an St. Gangolf, zehn Gulden, Johann Greff sechs, Ludwig vier, Hans Koch sieben, Kunz der Wagenknecht drei Katharina 12, Heinrich 24, Thomas 20 - zudem hat Wilhelm Schenk ihm einen Weihedispens in Rom beschafft; Hans von Haid acht Gulden, für die er den 30. zu lesen hat; Hans Model acht Gulden mit der gleichen Bestimmung; der Chorschüler Jörg fünf Gulden; der Schneider drei, für die er sich kleiden soll, und sechs Scheffel Korn; die Schulden der Segerin werden erlassen, sie erhält drei Scheffel Korn; der Vetterin Agatha drei Scheffel Korn; den beiden Modschiedler zu St. Theodor werden die geschuldeten 20 Gulden erlassen, sie sollen seiner mit gesungenem Gebet gedecken; die Nutzungen der von Peter von Thüngfeld gekauften Anteile in "Hinsbach" und Neudorf sowie das ebenfalls gekaufte Falkenstein unter dem Zabelstein, zu Speckfeld gehörig, sollen samt Kaufurkunden mit Zustimmung des Bischofs von Würzburg für wöchentlich drei ewige Messen verwendet werden, eine Seelenmesse für Wilhelm, seine Eltern und Vorfahren, eine an Fronleichnam, die dritte zu Unserer Lieben Frau. Die in Speckfeld sitzenden Vettern sollen Regierung und Vogtei dieser Dörfer innehaben. Wenn der Bischof nicht zustimmt oder die Vettern zu Speckfeld dort keinen Priester haben wollen, sollen die Treuhänder die Dörfer und deren Nutzungen verkaufen und das Geld für Wilhelms Seelenheil anlegen; die Vergabe der Messe steht den Inhabern von Speckfeld zu. Der Domherrenhof zu Bamberg, den ihm sein verstorbener Bruder [Gottfried], der Bischof von Würzburg, für 500 Gulden verkauft hat, soll für 300 Gulden an den Vetter Wilhelm, Domdekan, gegeben werden, die dieser innerhalb eines halben Jahres nach dem Todesfall zu zahlen hat. Andernfalls können die Treuhänder den Hof an Dritte verkaufen. Die Treuhänder haben sicherzustellen, dass ein Jahr lang die kanonischen Stunden für Wilhelm gelesen werden. Sie haben zudem drei Wallfahrten zu bestellen, zum hl. Blut nach Wilsnack, nach Einsiedeln und zu Unserer Lieben Frau in Aachen. Dr. Heberer erhält das Decretum [Gratiani] mit dem zugehörigen Summarium. 20 Gulden erhält das Gotteshaus zu Trunstadt, davon sollen die Heiligenmeister einen ewigen Gulden kaufen und davon durch vier Priester einen Jahrtag mit Vigil und Seelenmesse halten lassen. Den Schwägerinnen, Ehefrauen der Schenken Jörg und Albrecht, vermacht er je 100 Gulden, seinem Bruder Schenk Konrad 100 Gulden. Wilhelm Schenk hat in Gegenwart von Lic. Fabri, Dr. Heberer und Jörg Beck sein Geld zählen lassen, es fanden sich 3000 Gulden in Gold, 60 ungarische Gulden und Dukaten, dazu ungezähltes Kleingeld; dies wurde in einem Sack versiegelt und mit 12 Bechern und zwei Tassen Trinkgefäße zu Segerer in den Turm getragen; 30 Gulden erhält Lic. Fabri; der Vetter Domdekan erhält den Kamelhaar-Mantel (schamlotte schaube) mit Marderpelz, den langen schwarzen Kamelhaar-Mantel, Dr. Seifried [Plaghall] den langen braunen Mantel, Andreas Wyener einen silbernen Becher, Bischof Georg für seinen Anteil das Trinkgefäß (kopff) mit dem innen und außen vergoldeten Deckel und 30 Gulden, der Diener Andreas Rauh, der wöchentlich Rechnung gelegt hat, ist nichts schuldig laut der Quittung, die der Wilhelm ihm ausgestellt hat. Was an fahrenden und liegenden Gütern, Kleinodien, Hausrat, Getreide und Wein übrig bleibt, ist zu verkaufen, der Erlös für das Seelenheil anzulegen, insbesondere sollen Gülten für das Spital zu Limpurg gekauft werden. Beim Tod vorhandene Außenstände sollen die Treuhänder eintreiben und in diesem Sinn verwenden. Wenn Treuhänder krank werden oder sterben, gehen deren Vollmachten auf die übrigen über. Wenn Wilhelm künftig Verfügungen für sein Begängnis trifft, berührt das dieses Testament nicht, sofern nicht eine darin enthaltene Bestimmung ausdrücklich widerrufen wird. Sind Teile ungültig, sollen doch die übrigen als letzter Wille gelten. Hinterlässt Wilhelm bei seinem Tod Schulden, von denen er nichts weiß, haben die Treuhänder Vollmacht, diese Beträge aus den oben genannten Verfügungen zu zahlen. Über den Nachlass hinaus haben die Treuhänder keine Verpflichtungen, sie sollen daraus keinen Schaden haben.
Johann Stumpf, Kleriker der Diözese Bamberg und kaiserlicher Notar, war bei der Vorlage des Testaments anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument im Auftrag des Johann Stiebar, Domherrn zu Bamberg und Generalvikar des Philipp, Bischofs von Bamberg, "in spiritalibus", in die Form gebacht , unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

Überformat. Lateinisch. Insert Deutsch. Aus der Nennung des Bischofs Georg, der Angabe des Wochentages und dem Pontifikatsjahr ergibt sich, dass nach Weihnachtsstil zu datieren ist. Allerdings wird im Notarsvermerk der Bischof Philipp genannt, der erst am 12. Febr. 1475 gewählt worden ist; der Vermerk ist demnach wohl einige Wochen jünger als der Rest des Instruments.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4007.
Verwendung des Rates zu Erfurt bei Graf Wilhelm für seinen Diener Heinz Mangolt in dessen Irrungen mit seinem Schwager Heinz Teufel aus Oberkatz.

  • Archivalien-Signatur: 1471
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Juni 20.

Pergament


Heinrich Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, nimmt seine Oheime Heinrich, Friedrich und Otto, Vettern und Brüder, Grafen und Herren zu Henneberg, auf sechs Jahre zu Räten und Dienern an und nimmt sie in seinen besonderen Schirm und Schutz. Falls jemand sie und die Ihren überfällt oder schädigt, wird der Aussteller sie wie eigene Lande und Leute schützen. Die Grafen sollen dem Aussteller gegen jedermann gewärtig sein ausgenommen die, denen gegenüber sie Verpflichtungen haben, und ihm auf Ansinnen insgesamt 60 Reisige zu Pferd schicken. Deren Kosten und Schäden, sobald sie aus den Schlössern und Häusern der Grafen gekommen sind, hat der Aussteller zu tragen; er siegelt.
Der gegeben ist zu Sontra uf Sontag Misericordia Domini a.d. 1474.

  • Archivalien-Signatur: 1468
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 April 24.

Alte Nr. 1148 war nicht belegt (vgl. Nr. 1347).

Pergament


Heinz Auerochs und seine Ehefrau Katharina, gesessen zu Oepfershausen, verkaufen den Heiligenmeistern der Kirche St. Johann im Dorf Herpf ihren Anteil am Zehnten, sechs Malter Weizen und 11 1/2 Malter Hafer sowie den halben kleinen Zehnten in Dorf und Mark Kaltenlengsfeld, wie sie den bisher innehatten. Die Käufer sollen diesen künftig durch ihren Zehnder erheben lassen. Die Eheleute quittieren über den Kaufpreis von 100 rheinischen Gulden, versprechen Währschaft nach der Gewohnheit des Landes zu Franken und setzen die Käufer in die Gewere; der Zehnt ist unverkauft und unversetzt. Ein Rückkauf ist für die gleiche Summe jeweils 14 Tage vor und nach Kathedra Petri möglich und vier Wochen vorher anzukündigen; der Betrag ist in Herpf fällig. Wenn die Heiligenmeister das Geld wieder benötigen, sollen sie das den Eheleuten und ihren Erben einen Monat vor dem genannten Termin ankündigen. Wollen diese nicht kaufen, ist ein Verkauf für dieselbe Summe an Dritte gestattet; das Rückkaufrecht bleibt vorbehalten. Bei einem Verkauf auf Dauer haben die Heiligenmeister ein Vorkaufrecht. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bestimmungen und versprechen, eine Zustimmungsurkunde des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu beschaffen. Heinz Auerochs siegelt, auch für seine Ehefrau.
[...] 1474 off sant Peters tag Kathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1466
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Februar 22.

Pergament


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, gewährt der Kapelle St. Wolfgang bei der Burg Henneberg, Diözese Würzburg, auf Bitten des Wilhelm, Grafen von Henneberg, allen Gläubigen, die diese Kapelle zu Ehren Gottes und der Gottesmutter Maria aufsuchen, die Pilger zum hl. Wolfgang durch Beiträge für den Bau, die Ausschmückung, den Gottesdienst und andere Notwendigkeiten der Kapelle unterstützen, aufgrund der Verdienste der Apostel Petrus und Paulus sowie der Martyrer Kilian, Kolonat und Totnan, Patrone des Bistums, 40 Tage Ablass an Sündenstrafen. Welt- und Ordenspriester dürfen dort an einem Tragaltar die Messe lesen, die Heiligenmeister (provisores) dürfen dort Pilgerzeichen verkaufen. Der Bischof siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Datum in civitate nostra Herbipolen. feria tercia proxima post dominicam Exaudi.

  • Archivalien-Signatur: 1469
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Mai 24.

Lateinisch.

Pergament


Urkunde fehlt bereits im Nov. 1992.
Eintrag im alten Findbuch: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Jörg von Schaumberg und seinen Mitgewerken das Bergwerk auf der Sturmheide zu Ilmenau.

  • Archivalien-Signatur: 1472
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Dezember 21.

Abschrift in KB 3 Bl. 169r.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden mit: die Lektur des Evangeliums im Stift, vakant durch Verzicht des Cyriak Kessler, verleiht er dem Priester Jakob Zitterkopf. Er bittet die Adressaten, diesen zu investieren, ihm einen Sitz im Chor zu geben und ihm die Einkünfte zu überantworten, wie es Herkommen ist. Der Graf siegelt.
Am montag Antonii a.d. 1474.

  • Archivalien-Signatur: 1470
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Januar 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass ihm Hans von Berg aus Gotha und dessen Ehefrau Katharina 1200 rheinische Gulden geliehen haben. Dafür hat er den Eheleuten, ihrer Tochter Margarete und ihren Erben bis zum Wiederkauf jährlich 60 Gulden angewiesen, je 30 an Michaelis und Kathedra Petri auf Gülten, Bede und Renten auf die Städte, Bürger, Räte und Gemeinden zu Schleusingen und Themar. Diese haben sich gegenüber den Eheleuten und ihrer Tochter entsprechend verpflichtet. Der Graf verspricht, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Schleusingen deswegen schadlos zu halten; er siegelt.
Der gebin ist 1474 am dornstag nach sandt Peters tag Kathedra gnant.

  • Archivalien-Signatur: 1467
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1474 Februar 24.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


1475, im achten Jahr der Indiktion, im fünften Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "am zehenden tage des monets October" zur Zeit der Sext in Römhild, Diözese Würzburg, legten in der unteren Stube des Hofes des Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Dietz Leussenrinck und Hans Ott, Schultheiß und Heimburge zu Westenfeld, Diözese Würzburg, als Bevollmächtigte ihrer Gemeinde eine Appellation auf Papier vor; diese lautet:
Da nach päpstlichem und kaiserlichem Recht denen, die sich durch ein Urteil beschwert finden, die Appellation offensteht, bekunden Dietz Leussenrinck und Hans Ott aus Westenfeld, Laien der Diözese Würzburg, im Namen der Gemeinde: Sigmund Dahinten hatte sie vor dem Landgericht zu Wasungen verklagt, obwohl sie zum Landgericht des Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Römhild gehörig und dort zentpflichtig sind. Der Graf hat darum ersucht, die Sache an sein Gericht zu weisen. Dies haben Peter Kerner und Klaus Wachenbrunner als ihre Anwälte vor dem letzten Landgericht zu Wasungen vorgetragen und um ein Urteil dazu gebeten. Dahinten hat darauf verwiesen, es sei das vierte Gericht, an dem er ein Urteil gegen die Gemeinde zu erwirken suche. Es wurde geurteilt, man solle die Sache nicht [nach Römhild] verweisen. Da gemäß der Reformation im Herzogtum Franken ein Kläger eine Klage dort zu erheben hat, wo die Beklagten sitzen, fühlt die Gemeinde sich durch diesen Spruch beschwert, zumal eine Klage des Dahinten in der Sache noch vor dem Zentgericht zu Römhild anhängig ist. Da seit dem Spruch noch keine zehn Tage vergangen sind, appellieren sie im Namen der Gemeinde in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, oder, wenn der es nicht annimt, an das Brückengericht zu Würzburg als das oberste Landgericht im Herzogtum Franken, bitten um Apostelbriefe, begeben sich in Schutz und Schirm des Grafen und ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Johann Werner, Peter Windhetzer und Linhard Dittrich, Laien Würzburger Diözese.
Balthasar Burckardi, Kleriker Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1476
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1475. Okt. 10. / 25

[Rückseite]
In dem im Appellationsinstrument genannten Jahr, "am funffundzwenzigsten tage des monats Octobris" gegen Mittag hat zu Wasungen vor dem Haus des Richters der unterzeichnete Notar in Anwesenheit der genannten Zeugen dem Kunz Pfaffe, Schultheißen zu Wasungen und Richter des dortigen Landgerichts, eine kollationierte Abschrift des Appellationsinstruments übergeben; der hat sie in die Hand genommen. Danach hat Dietz Leussenrinck, Schultheiß zu Wstenfeld, als Anwalt der Gemeinde den Richter um einen Apostelbrief gebeten. Dieser hat seine Bereitschaft dazu erklärt, aber darum ersucht, die Sache an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gelangen zu lassen, der das Gericht entsprechend anweisen solle. Datum wie vor; Zeugen: Jörg Büttner und Thomas Ockel, Laien der Diözese Würzburg.
Balthasar Burckardi, Kleriker Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt bekunden: zwischen den Junkern Eberhard von Maßbach und Philipp dem Jungen, Sohn des verstorbenen Jörg von Maßbach, einerseits und der Gemeinde des Dorfes Ballingshausen andererseits bestanden Irrungen über die Rügen, die die Gemeinde an der Zent Maßbach zu vorzubringen verpflichtet ist. Die Junker meinten, die Gemeinde müsse dort etliches mehr rügen. In letzter Zeit habe sie vieles verschwiegen und sie als Gerichtsherren so geschädigt. Die entstandenen Schäden seien zu ersetzen. Dagegen ließen die Gemeinde und ihre Herrschaft, Dekan und Kapitel des Stifts zu Römhild, vortragen, sie hätten nicht das, was die Junker forderten, sondern lediglich drei Punkte vor der Zent zu rügen; die hätten sie bisher dort auch vorgebracht, Schäden seien daher nicht entstanden. Nach Anhörung der Parteien und von Zeugenaussagen, die die Junker vorlegten, haben die Aussteller sich erboten, die Sache gütlich zu entscheiden. Die Parteien - Eberhard von Maßbach für sich und seine Erben, Klaus Rawhe aus Maßbach als Vogt des Philipp von Maßbach, Gerichtsherren der Zent Maßbach, Johann Hornschuch, Kanoniker zu Römhild, wegen des Stifts sowie die Gemeinde - haben sich verpflichtet, deren Spruch nachzukommen. Die Aussteller legen hiermit die Irrungen gütlich bei. Die Gemeinde schuldet den Gerichtsherren keinen Schadensersatz. Künftig sind dort folgende Punkte zu rügen: Mord, blutende Wunden, Diebstahl, Rechtsverweigerung (gezog), Mord- und Waffengeschrei, Notzucht, [Grenz-] Steine und Raine sowie alles, was Hals und Hand berührt. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel der Stadt.
Gescheen am fritage nach allerheilgen tage 1475.

  • Archivalien-Signatur: 1477
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1475 November 3.

Pergament


In Sorge um ihr Seelenheil ersuchen Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Clara Vitzthum, Anna von "Kapen", Heinrich von Wechmar, Christoph von Herbstadt, Georg Voit [von Salzburg], Georg von Schaumberg, Eberhard von Münster, Kilian Meusser, Johann vom Stein, Johann Hasel, Paul Gerwigk, Balthasar [vom Hain gen.] Slaun, Ludolf [von] Gottfart, Philipp (Lips) Diemar, Otto und Heinrich Teufel, Michael Gennwalt, Konrad Wiltmeister, Klaus von Solz, Johann Koch und Kilian [Westhausen] Schreiber, auch für ihre Ehepartner, Brüder und Schwestern, den Papst Sixtus IV. um folgende Vergünstigungen: das Recht, einen geeigneten Welt- oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen; dessen Berechtigung zur Befreiung von Exkommunikation, Interdikt und anderen Kirchenstrafen, auch wegen Tötung oder Verwundung von Geistlichen, zur Befreiung von Kirchenstrafen in Fällen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind, einmal im Leben und im Angesicht des Todes, zur vollständigen Befreiung von Kirchenstrafen in nicht reservierten Fällen und zur Befreiung von Gelübden und Eiden; die Verwendung eines Tragaltars auch an Orten, die dem Interdikt unterliegen, durch einen Welt- oder Ordenspriester für die Antragsteller, ihre Angehörigen und Diener; den Erwerb des Jubeljahr-Ablasses, als ob sie die dazu bestimmten Kirchen in Rom aufgesucht hätten.
Folgt Vermerk: "Fiat ut petitur F.".

  • Archivalien-Signatur: 1474
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1475

Lateinisch. Datum im Rückvermerk. Vgl. Nr. 1473, 1475 u. 1758.

Pergament


In Sorge um ihr Seelenheil ersuchen Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Margarete, Diözese Würzburg, den Papst Sixtus IV. um folgende Vergünstigungen: das Recht, einen geeigneten Welt- oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen; dessen Berechtigung zur Befreiung von Exkommunikation, Interdikt und anderen Kirchenstrafen, wenn sie nicht selbst dazu Anlass gegeben haben, zur Befreiung von Kirchenstrafen in Fällen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind, einmal im Leben und im Angesicht des Todes, zur vollständigen Befreiung von Kirchenstrafen in nicht reservierten Fällen und zur Befreiung von Gelübden und Eiden; den Erwerb des Jubeljahr-Ablasses, da sie Rom nicht aufsuchen können, durch Besuch von vier Kirchen in Stadt und Diözese Würzburg nach Rat ihres Beichtvaters, Erwerb von je 15 Tagen Ablass durch jedes Ave Maria, gleich dem Besuch der Kirchen St. Peter, St. Paul, Lateran und S. Maria Maggiore in Rom. Zur Genehmigung möge die bloße Unterschrift ausreichen.
Daneben: "concessum ut petitur pro utroque in presencia domini nostri pape. Pe. Trason".

  • Archivalien-Signatur: 1473
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1475

Lateinisch. Datum im Rückvermerk. Vgl. Nr. 1474 u. 1475.
Liegt bei den geglätteten Urkunden.

Pergament


Papst Sixtus IV. gestattet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Diözese Würzburg, und dessen Ehefrau Margarete auf deren Bitten, einen geeigneten Welt- oder Ordensgeistlichen zum Beichtvater zu wählen, der sie in allen sonst dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Fällen absolvieren und im Angesicht des Todes eine Generalabsolution erteilen darf. Der Beichtvater kann ihnen auferlegen, deswegen Dritten Genugtuung zu leisten. Diese Gnade soll sie aber nicht zu unerlaubten Taten veranlassen; diese erlischt in einem solchen Fall. Die Empfänger sollen nach Erhalt ein Jahr lang an den Freitagen, bei Verhinderung an einem anderen Wochentag fasten. Ist das nicht möglich, ist stattdessen ein anderes frommes Werk zu erbringen.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1475 tercio Kal. Maii, pontificatus nostri a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1475
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1475 April 29.

Pergament


(1) Der Ritter Dietz Truchseß zu Wetzhausen, Hofmeister, und (2) Engelhard Burdian, Burgmann zu Münnerstadt bekunden: zwischen Johann, Abt zu Bildhausen, und dem Konvent einerseits, Anton von Brunn andererseits bestanden Irrungen, derentwegen sich die Parteien auf sie als Schiedsrichter geeinigt und geschworen hatten, ihren Spruch zu akzeptieren. Anton von Brunn soll sich demnach mit dem Landschreiber wegen der Kosten einigen, die der Abt ihm schuldet. Anton hat dem Abt die urkundliche Zustimmung des Otto, Grafen von Henneberg, zu beschaffen wegen der Schulden, die Abt und Konvent dem verstorbenen Anton von Brunn gegenüber dem verstorbenen Eckhard Hilprandt auf den Hof zu Maßbach verschrieben hatten. Sobald das geschehen ist, soll der Abt an Anton von Brunn das von Nikolaus Sigwein ausgestellte Instrument über 400 Gulden herausgeben. Die Aussteller siegeln.
Am Sonabent nach dem helgen Phingstag 1476.

  • Archivalien-Signatur: 1484
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 Juni 8.

Pergament


Dekan Nikolaus Eichelbrunner und das Kapitel des Stifts Römhild verkaufen dem Hans Truchseß zu Sternberg und seinen Erben auf ewig ihr Dorf Ballingshausen mit Bewohnern, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Fronen, Diensten, Herbergen, Lehnschaften, Schäfereien, Schenkrecht, Holz, Feld, Almende, Wasser, Wunne, Weide, Gerichten, Obrigkeiten und Gerechtigkeiten in Dorf, Mark und Feld, wie es vom Junker Eberhard von Maßbach an den verstorbenen Grafen Georg von Henneberg gekommen ist und sie es innegehabt haben, für bereits erhaltene 1100 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken. Sie sagen den Käufer davon los, setzen ihn in den Besitz des Dorfes, das unverkauft und unversetzt ist, versprechen Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken, weisen die Bewohner an den Käufer und fordern sie auf, diesem zu huldigen. Kaufurkunden sind zu übergeben; werden weitere gefunden, sind sie kraftlos. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Es siegeln (2) Dekan und (3) Kapitel. (1) Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff mitwochen nach dem heiligen sonntag Trinitatis zu latein genant.

  • Archivalien-Signatur: 1485
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 Juni 12.

Pergament


Die Witwen Gele Bruning, Bürgerin zu Schmalkalden, und Kethe Welker, Bürgerin zu Meiningen, verkaufen 20 alte Groschen und ein Fastnachtshuhn jährlichen Zins auf Heinz Kolers Haus, Hofreite und Garten mit Zubehör vor dem Weidebrunner Tor zwischen Jörg Olebaums und Hans Geutens Behausungen an Heinrich Rinner, seine Ehefrau Margarete, ihre Erben und die Inhaber dieser Urkunde, wie sie die teilweise von ihren Brüdern und Ganerben käuflich an sich gebracht und teilweise von den Eltern ererbt haben. Die Summe wurde gezahlt, die Ausstellerinen sagen die Eheleute davon los, verzichten in aller Form auf den Zins und weisen Heinrich Koler an die Eheleute. Die Ausstellerinnen bitten (1) Heinrich Smid und (2) den Käufer Heinrich Rinner um Besiegelung von Amts wegen; die beiden Schultheißen kündigen ihre Siegel an.
Geben 1476 uff sonabent aller selen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1488
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 November 2.

Pergament


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Vetter Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte sich verpflichtet, ihm 1950 Gulden zu zahlen und so eine Hälfte von Stadt, Schloss und Amt Ilmenau mit Zubehör wieder an sich zu bringen. Davon hatte Wilhelm an Kathedra Petri 500 Gulden zu zahlen nach Ausweis der Haupturkunde mit Datum Dienstag nach Ostern [28. März] 1475. Graf Friedrich bekundet, dass Wilhelm diese 500 Gulden an Kathedra Petri gezahlt hat. Von den 1950 Gulden schuldet er jetzt noch 1000 Gulden. Friedrich sagt ihn von den 500 Gulden los; er siegelt.
Der geben ist am freitag nach dem sontag Reminiscere 1476.

  • Archivalien-Signatur: 1480
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 März 15.

Pergament


Hans Ackerman, gesessen zu Fambach, und seine Ehefrau Katharina verkaufen Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für deren Präsenz 1 1/3 Gulden Erbzins auf ihre Güter und Erben mit Zubehör in Dorf und Feld zu Fambach, Lehen vom Abt Johann zu Herrenbreitungen. Der Zins ist jährlich an Michaelis an den Präsenzmeister nach Schmalkalden zu liefern. Die Aussteller versprechen Währschaft; die Güter sind unverkauft und unversetzt. Den Kaufpreis von 20 Gulden haben die Eheleute erhalten; sie sagen das Stift davon los. Der Zins kann jährlich am Burkhardstag für dieselbe Summe zurückgekauft werden. Die Aussteller bitten Johann, Abt zu Herrenbreitungen, um Zustimmung. Dieser kündigt als Zeichen der Zustimmung sein Siegel an.
Der gegeben ist 1476 off sent Burckharts tag des heyligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1487
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 Oktober 14.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger und der Begünstigten im Stift.

Pergament


Hans Truchseß zu Sternberg bekundet: das Dorf Ballingshausen mit dem Bauhof, zugehörigen Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Fronen, Diensten, Herbergen, Lehnschaften, Schäfereien,, Schenkrechten, Hölzern, Wäldern, Almende, Wasser, Wunne, Weide, Vogtei, Obrigkeit, Gericht und Gerechtigkeit in Dorf, Mark und Feld, wie er es von Dekan und Kapitel des Stifts zu Römhild gekauft hat und diese es innehatten, hat er jetzt an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Herrschaft und seine Erben für bereits erhalten 100 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken verkauft. Truchseß sagt den Grafen und seine Erben davon los, setzt den Grafen in den Besitz des Dorfes, das unverkauft und unversetzt ist, und verspricht Währschaft. Die Kaufurkunde und die sonstigen Urkunden, die er von Dekan und Kapitel erhalten hat, werden hiermit übergeben. Die armen Leute im Dorf werden von ihren Pflichten losgesagt und an den Grafen gewiesen. (1) Hans Truchseß siegelt und bittet (2) Jörg Voit von Salzburg und (3) Christoph von Herbstadt um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1476 am monntag nach sandt Peter und Pauls tag der heiligen zwelffbotenn.

  • Archivalien-Signatur: 1486
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 Juli 1.

Konzept liegt bei.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: die Äbtissin Katharina, geborene von Wertheim, und der Konvent des Klosters [Stadt-] Ilm haben ihre Muhme Margarete, geborene von Henneberg, mit einer Pfründe versehen und als Klosterjungfrau angenommen. In Abwesenheit ihres Ehemannes Graf Wilhelm verschreibt die Gräfin dem Kloster 22 rheinische Gulden jährlich, die der Ehemann und seine Erben künftig jährlich an Kathedra Petri an das Kloster in Ilm zu zahlen haben. Die Muhme soll davon mit Kleidung und anderen Notwendigkeiten versehen werden. Wenn der Graf und seine Erben an Martini ein Fuder Wein an das Kloster liefern, sind dafür acht Gulden vom Betrag abzuziehen; am Termin sind dann 14 Gulden fällig. Mit dem Tod der Muhme erlischt diese Verpflichtung. Siegel der Gräfin.
Der gebin ist 1476 am dinstag nach dem sonntag Exaudi me Deus.

  • Archivalien-Signatur: 1483
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 Mai 28.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.
Fotokopie vorhanden.

Pergament


Peter von Helba, Kanoniker des Stifts St. Stephan zu Bamberg, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm die Vikarie in der Kapelle des Stifts zu Schmalkalden verliehen. Er hat geschworen, dort persönlich zu residieren, sofern er nicht von der Herrschaft Urlaub erhält. Peter verspricht, dem Grafen treu und hold zu sein, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1476 uf mitwochen nach dem ostertage.

  • Archivalien-Signatur: 1482
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 April 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hatte seinem Getreuen Jörg von Schaumberg und dessen Erben Schloss, Flecken und Amt Ilmenau für 1600 rheinische Gulden Landeswährung samt 400 Gulden Baugeld auf Wiederkauf verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Diese enthält einen Artikel, dass dem Vetter Graf Friedrich von Henneberg als Nachfolger des verstorbenen Vetters Graf Georg der Wiederkauf einer Hälfte von Schloss, Flecken und Amt für 800 Gulden und 200 Gulden Baugeld zusteht. Diese Rechte hat Wilhelm jetzt für 1950 Gulden erworben, wie es ihm in der erwähnten Verschreibung durch Graf Georg eingeräumt worden war. Weil demnach die Vettern an Schloss, Flecken und Amt keine Rechte mehr haben, hat Wilhelm diese jetzt dem Jörg von Schaumberg erneut verschrieben. Die Urkunde lautet:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft seinem Getreuen Jörg von Schaumberg zu Lauterburg, dessen Ehefrau Beatrix und ihren Erben Schloss und Flecken Ilmenau mit den zugehörigen Dörfern und Höfen, Leuten, Gütern, Gerichten, Zinsen, Geleit, Zöllen, Wildbännen, Herrlichkeiten, Fischwassern, Teichen, Seen, Wäldern, Wässern, Wasserläufen, Holz, Feld, Schäfereien, Viehtrieb, Wunne, Weide und allem anderen Zubehör, auch Diensten, Folge, Lager, Atzung, Verbot, Gebot und weltlichen Lehen, dem Gericht in Flecken und Feld mit stehenden und fließenden Gewässern, insbesondere dem großen See, den Dörfern Wipfra, Unterpörlitz und Oberpörlitz, jeweils mit Gericht über Hans und Hand, dem Gehölz Eichach und dem Kinberg bis an die Schlottbach und die Wipfra, weiter zum Pörlitzer Holz, zum Pfaffenholz vor Ilmenau, Gehölz und Gefilde hinab bis an das Holz derer von Schwarzburg, wo das Holz der Herrschaft Henneberg anstößt. Dazu gehören auch der Hof Sachsenrod mit Wiesen, Wasser, Wunne und Weide sowie alles Zubehör von Schloss und Flecken, das die Herrschaft Henneberg hergebracht hat. Ausgenommen sind die adligen Mannlehen und die Kirchenlehen, die weiter vom Grafen und seinen Erben zu empfangen sind. Dafür hat Jörg 1600 rheinische Gulden in Landeswährung gezahlt; dazu hat der Graf die erwähnten 400 Gulden sowie weitere 170 Gulden geschlagen, die Jörg vormals dort verbaut hat. Für diese 2170 Gulden sollen Jörg und seine Erben Schloss und Flecken ungehindert innehaben. Die dortigen Einwohner werden angewiesen, ihm zu huldigen. Der Graf verspricht, Ansprüche Dritter auf Schloss und Flecken abzutun und selbst deswegen keine Forderungen zu erheben. Die Inhaber haben das Schloss in gutem Zustand zu halten. Erleidet das Schloss Schäden, ist Jörg nicht verpflichtet, es wieder aufzubauen. Jörg soll den Turm verputzen und mit einem Stumpf (stuntzen) bebauen lassen. Diese erkauften Stücke und Güter sollen Jörg und seine Erben zu Lehen tragen und empfangen, sooft es erforderlich ist. Todesfälle beeinflussen nicht die Summe von 2170 Gulden und 200 Gulden für den neu angelegten See. Der Graf soll die Inhaber darin schützen und schirmen. Wegen des Bergwerks zu Ilmenau gilt der Vertrag, den der Graf mit Hans Montzer, Jörg von Schaumberg und anderen Gewerken geschlossen hat. Ein Rückkauf ist jährlich mit 2170 Gulden möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen; die Zahlung ist in Coburg, Eisfeld oder Ebern fällig. Der Graf hat dazu Friede und Geleit. Die Kosten für Baumaßnahmen, die Jörg außerhalb von Schloss und Graben in Ilmenau an Hofhäusern, Stadeln und Stallungen auf dem Hof durchgeführt hat, sollen durch je einen oder zwei von den Parteien benannte Schlichter geschätzt werden; der Betrag ist mit dem Kaufpreis zu zahlen. Danach sind Schloss und Flecken mit den Leuten und dem Zubehör ohne weiteres herauszugeben; diese Urkunde ist zurückzugeben. Die Einwohner sind von ihren Gelübden loszusagen. Diese Urkunde wird kraftlos. Da Jörg etliche Äcker und Wiesen, die Bürgergut sind, an das Schloss gebracht hat, sollen diese, soweit sie noch in Händen des Jörg sind, [...]

  • Archivalien-Signatur: 1479
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 März 11.

[Fortsetzung]
durch den Grafen oder seine Erben binnen Jahresfrist nach dem Rückkauf für die gezahlten Beträge angekauft werden. Jörg hat, seit er Ilmenau innehatte, drei neue Teiche und Seen angelegt, einen unter dem alten, großen See zu Ilmenau, den zweiten "im rotenbach", wo man nach Pörlitz geht, den dritten zwischen Unterpörlitz und Bücheloh. Diese Seen sollen Jörg und seine Erben vom Grafen zu Lehen tragen. Ein Rückkauf steht dem Grafen und seinen Erben jeweils zu Kathedra Petri mit 300 Gulden zu; die Summe ist in Coburg oder Eisfeld fällig. Dies ist einen Monat vorher anzukündigen; danach sind die Seen bis Ostern abzufischen und zu reinigen. Erfolgt der Rückkauf der Seen nicht alsbald nach dem von Schloss und Flecken, ist über die Seen eine einschlägige Urkunde auszustellen. Erbhuldigung, Folge und Steuer behält der Graf sich und seinen Erben vor; er siegelt.
Der gegebin ist 1476 am montag nach dem sonntage Reminiscere in der heiligen vasten.

Überformat. Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Wenig jüngere Abschr. liegt bei.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Werner Guck, seiner Ehefrau Katharina und ihren Erben Hof und Sitz zu Gottsfriedsberg (Gotfridesgereute) mit Zubehör, wie Werners Vorfahren es hergebracht. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Werner hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1476 am fritag nach dem sonntage Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1481
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1476 März 15.

Pergament


1903 herausgenommen; jetz GHA I Nr. 4009 Bl. 3.
Der Rat zu Erfurt bittet Graf Wilhelm, seine Bevollmächtigten zu Verhandlungen nach Erfurt, Georgenthal oder Mühlberg zu schicken, sobald die Erfurter Gesandten aus Mainz zurück sind.

  • Archivalien-Signatur: 1499
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Oktober 29.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4008.
Der Rat zu Erfurt lädt den Grafen Wilhelm zu einem Schützenhof, zu dem auch Herzog Wilhelm von Sachsen persönlich kommen wird.

  • Archivalien-Signatur: 1491
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Juli 3.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4009 Bl. 1.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen Wilhelm, zwei Räte zu Verhandlungen nach Erfurt oder Georgenthal zu senden.

  • Archivalien-Signatur: 1492
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Juli 11.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4009 Bl. 2.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen Wilhelm, Bevollmächtigte zu Verhandlungen mit Beauftragten des Rates nach Erfurt, Mühlberg oder Georgenthal zu entsenden.

  • Archivalien-Signatur: 1494
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 September 12.

Pergament


Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt bekunden: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat bei ihnen drei Pergamenturkunden zu treuen Händen hinterlegt, in denen ihr Schloss und Amt Mainberg zu Leibzucht und Wittum verschrieben werden. Gleichzeitig hat sie ihnen die folgende Urkunde übergeben:
Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hinterlegt aus Vorsicht bei Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt drei Pergamenturkunden mit anhängenden Siegeln. Die erste betrifft Heimsteuer, Wittum und Leibzucht auf Schloss und Amt Mainberg, 17 Siegel hängen an, Datum Martini [11. Nov.] 1469; die zweite betrifft die lehnsherrliche Zustimmung des Römischen Kaisers [Friedrich] zu diesem Wittum und ist von diesem besiegelt, Datum Freitag nach Weihnachten 1470 [29. Dez. 1469]; die dritte betrifft die Zustimmung der Grafen Johann und Berthold zu diesem Wittum, ist von diesen besiegelt und hat das Datum Martini 1469. Diese Urkunden hat sie auf ihre Lebenszeit beim Rat hinterlegt; sie dürfen niemandem herausgegeben werden, sofern sie nicht in eigener Person oder durch einen glaubwürdigen, besiegelten Brief darum bittet. Nach Margaretes Tod sollen die Urkunden an den Ehemann Graf Wilhelm oder, wenn dieser verstorben ist, an die Erben in der Herrschaft herausgegeben werden. Die Gräfin siegelt und bittet den Ehemann um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. - Gebin 1477 am fritag nach sant Lucien tag.
Bürgermeister und Rat übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.
Der gebin ist 1477 am sonnabint nach sant Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 1500
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477. Dez. 19. / 20

Pergament


Die Brüder Eberhard, Heinrich, Hans und Weiprecht Riedesel bekunden für sich und ihre Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Hufe Land vor der Stadt Rauschenberg, genannt Hennebergische Hufe, mit allem Zubehör in Stadt und Feld zu Mannlehen empfangen zu haben - Äcker, Wiesen, Wunne und Weide mit Nutzen, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie von ihrem verstorbenen Vater Eberhard Riedesel auf sie gekommen sind, der sie vom verstorbenen Vater des Grafen und dessen Herrschaft hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Eberhard als der Älteste hat die Verpflichtungen beschworen. Sobald seine Brüder 14 Jahre alt werden, sollen sie das ebenfalls tun. Die Brüder bitten ihren Stiefvater Ludwig Waise um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1477 am donerstag nach unnser liebin frauwen tage nativitatis gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1493
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 September 11.

Pergament


Eberhard von Münster, Amtmann zu Mainberg, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: der Graf hatte ihn beauftragt, anstelle der Herren [Herzöge] von Sachsen und gemäß einer übersandten Pergamenturkunde von Hans Friderich dem Älteren, Hans Dheinhart und Gerhard Scheffer, Bürgern zu Münnerstadt, sowie Heinz Mangolt aus Stadtlauringen Pflicht zu nehmen. Dem ist er nachgekommen. Daher übersendet er die darüber ausgestellte und von Hans von Schaumberg und ihm selbst besiegelte Urkunde. Siegel des Ausstellers.
Datum uff sambstag nach sant Kilgens tag im LXXVII jare.

  • Archivalien-Signatur: 3031
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Juli 12.

Lag bei Nr. 1490 (1477 Juni 26).

Papier


Hans Friderich der Alte, Hans Dheinhart und Gerhard Scheffer, alle Bürger zu Münnerstadt, und Heinz Mangolt aus Stadtlauringen bekunden: ihr Sohn und Verwandter Hans Friderich war im Gefängnis der Brüder Ernst und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, und ist jetzt gegen Urfehde freigelassen worden. Die Aussteller versprechen, dass er sich an seine Zusagen halten wird. Wird er treulos, haben die Aussteller ihn binnen Jahresfrist wieder in das Gefängnis der Herzöge zu liefern, aus dem er jetzt gekommen ist. Können sie das nicht, haben sie den Herzögen binnen des darauf folgenden Jahres 200 Gulden zu zahlen. Das haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten (2) Eberhard von Münster und (1) Hans von Schaumberg zu Thundorf um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1477 auff freittagk nach sant Johannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1490
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Juni 27.

Vgl. Nr. 3031 (1477 Juli 12).

Pergament


Johann, Abt zu Bildhausen, bekundet: der verstorbene Anton von Brunn und seine Ehefrau Margarete hatten dem Kloster für die neue Kapelle im Kreuzgang 400 Gulden verschrieben nach Ausweis eines vom Notar Nikolaus Sigwein gefertigten Instruments. Nach dessen Tod haben sie vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken erfolgreich darauf geklagt. Jetzt hat der Sohn Anton von Brunn als nächster Erbe sich mit ihnen vertragen, sie haben ihm das Urteil und das Instrument ausgehändigt. Siegel des Klosters.
1477 off sant Ffrantziscen tag des heilgen beichtigers.

  • Archivalien-Signatur: 1497
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Oktober 4.

Vgl. Nr. 1484.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Dekan, Kapitel und Vikare seines Stifts Schmalkalden haben sich zum Nutzen des Stifts und mit Rat seines Getreuen Hertnid vom Stein zum Besten der Personen, die dort künftig Pfründen, Vikarien oder Lehen innehaben, wie folgt vertragen: jede Person, die vom Grafen oder seinen Erben mit einer durch Tod, Wechsel oder Verzicht frei gewordenen Pfründe versehen wird, hat fünf Mark Silber Statutengeld zu zahlen, derzeit 35 rheinische Gulden Landeswährung; das Kapitel entscheidet, ob es den Betrag in Silber oder in Gulden haben will. Davon fallen 15 Gulden an die Oblei des Kapitels sowie je zehn Gulden an den Bau und an die Präsenz. Dafür ist nach dem Tod der Person ein Jahrtag mit Vigil und Seelenmesse nach der Gewohnheit des Stifts zu halten. Niemand soll installiert und in Einkünfte eingesetzt werden, der diesen Betrag nicht gezahlt hat; dafür hat er nach Belehnung zwei Monate Frist. Bei Säumnis fällt das Lehen an den Grafen zurück. Nach Zahlung soll die Einsetzung in den körperlichen Besitz erfolgen. Bis dahin aufgelaufene Gefälle fallen an die gemeine Pfründe des Stifts. Wenn eine Person vom Grafen die Zustimmung zur Abwesenheit erhält, soll das Kapitel von den Einkünften einen Gulden für die Leistung von deren Verpflichtungen verwenden, vom Rest Zinsen für die Besserung der Pfründe des Abwesenden kaufen. Will eine Person eine Schule oder ein Studium beziehen, stehen ihr die Einkünfte auf zwei Jahre zu, danach gilt die Regelung bei Abwesenheit. Von der Mark Silber, die man seit jeher bei Einführung der Person für Mahlzeiten (refection) erhalten hat, stehen drei Gulden den Vikaren für deren Oblei zu, der Rest der Oblei des Kapitels. Die übrigen, hier nicht aufgeführten Artikel der Statuten bleiben von dieser Änderung unberührt. Dekan und Kapitel haben festgelegt, dass künftig jährlich am Donnerstag nach Exaltatio Crucis [14. Sept.] von den Amtleuten des Stifts Rechnung gelegt werden soll; daraus sollen keine Kosten für Atzung entstehen. Wenn der Graf oder seine Amtleute nicht dazu kommen können, soll diese Rechnungslegung dennoch vorgenommen werden. Auf Wunsch soll dann durch das Stift eine Rechnungslegung gegenüber dem Grafen oder seinen Amtleuten erfolgen; daraus sollen dem Stift keine Kosten für Atzung entstehen. Irrungen aus diesen Regelungen sollen mit Zustimmung von Dekan und Kapitel durch den Grafen oder seine Erben geschlichtet werden. (1) Graf Wilhelm, (2) Dekan Wilhelm Ludolf und (3) das Kapitel verpflichten sich auf diese Regelungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1477 am montag nach sandt Matheus des heiligen zwelffboten tage.

  • Archivalien-Signatur: 1496
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 September 22.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Jörg von Bibra, Sohn des verstorbenen Bartholomäus von Bibra, und dessen Lehnserben zu Mannlehen mit einem Burggut zu Henneberg mit dem Bauhof, Seldengütern und allem Zubehör in Burg, Mark und Feld, mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der verstorbene Vater von Kilian Meusser gekauft und vom Grafen zu Lehen gehabt hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Jörg hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1477 am sonntag sandt Veits tag.

  • Archivalien-Signatur: 1489
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Juni 15.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht den Brüdern Kilian, Jörg und Martin Ketener, Bürgern zu Würzburg, und deren Leibes-Lehnserben eine Hälfte von drei Ackern Weingarten am Stein zu Würzburg; die andere Hälfte haben Paul und Christoph Schiffer vom Grafen zu Lehen. Daran grenzen auf einer Seite die Kartäuser, auf der anderen Kunz Künel. Der verstorbene Vater der Brüder hatte diese Hälfte bisher vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst zu Mannlehen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor, Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gebin 1477 am mitwochen nach sant Francisci tage.

  • Archivalien-Signatur: 1498
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 Oktober 8.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Heinrich Schonebach, Schultheißen zu Eisenach, zu erblichem Lehen 3 1/2 Acker Weingarten in der Mark zu Stockhausen unter Tolde Junghers Berg, anstoßend an Konrad Buttels Berg. Schonebach hat die Weingärten jetzt von Margarete, Witwe des Hans Goltsmid aus Magdeburg, und deren Söhnen gekauft. Er und seine Erben sollen sie künftig von der Herrschaft zu Lehen haben und davon jährlich an Michaelis 3 1/2 Schilling Pfennige und zwei Fastnachtshühner als Erbzins geben. Ein Verkauf mit den Erbzinsen ist gestattet. Die Weingärten sind dann der Herrschaft aufzulassen und von ihr zu empfangen; dabei ist der Handlohn fällig. Heinrich Schonebach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1477 am sontag sant Matheus des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1495
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1477 September 21.

Pergament


(3) Engelhard Schott, Amtmann zu Königshofen und (4) Hartung Truchseß zu Sternberg auf Seite des Otto von Königshofen sowie (5) Paul Narbe zu Fladungen und (6) Bernhard Fasold zu Sondheim vor der Rhön auf Seite des Heinz Auerochs bereden eine Ehe zwischen Dorothea, Tochter des Otto von Königshofen zu Hellingen, und Heinz Auerochs zu Oepfershausen. Otto soll der Tochter 150 rheinische Gulden als Mitgift, Heinz die gleiche Summe als Gegengeld geben; die Morgengabe steht in seinem Ermessen, die Heimsteuer in dem Ottos. Stirbt Heinz vor seiner Ehefrau, erhält diese ein Drittel der Fahrhabe außer Bargeld, Pfandschaften, Hengsten, Harnisch und Geschoss; mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe hat Otto die 150 Gulden zu zahlen oder Einkünfte von zehn Gulden jährlich anzuweisen. Nach Erhalt hat Heinz diese Summe, das Gegengeld und die Morgengabe so auf seine Güter anzuweisen, dass Dorothea von 15 Gulden einen Gulden jährlich an Ertrag erhält; er hat dazu die Zustimmung der Lehnsherren zu beschaffen. Sterben die Ehepartner, ohne dass gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, erhält jede Seite das, was sie zugebracht hat. Stirbt Heinz vor der Ehefrau unter Hinterlassung gemeinsamer Leibeserben, fallen diesen nach Dorotheas Tod die von ihm eingebrachten 150 Gulden Gegengeld zu. Die Mitgift vom Vater und die Morgengabe kann sie einem zweiten Ehemann zubringen. Heiratet sie nicht erneut, kann sie bei den Kindern bleiben, solange sie will. Wenn sie nicht bei den Kindern bleiben will, so stehen ihr doch die 300 Gulden und die Morgengabe zu. Nach Dorotheas Tod fallen diese, wenn sie nicht erneut geheiratet hat, an die gemeinsamen Erben. Über die Morgengabe und den zu ihrem Leib gehörenden Schmuck kann sie zu Lebzeiten frei verfügen. Stirbt Heinz vor der Ehefrau ohne gemeinsame Erben, sollen der Witwe die 300 Gulden, die Morgengabe und der Anteil an der Fahrhabe folgen. Nach ihrem Tod fallen Zu- und Gegengeld dorthin, woher sie gekommen sind. Unter diesen Bedingungen hat Dorothea auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe verzichtet. Sterben jedoch ihre Brüder ohne Leibeserben, ist ihr und ihren Erben dieser Verzicht unschädlich. Otto hat noch eine Tochter Else. Ergibt es sich durch Todesfälle oder anders, dass diese mehr erhält als 150 Gulden, soll der Mehrbetrag auch an Heinz Auerochs und Dorothea gezahlt werden; auch dafür gilt dann das, was oben zu den 150 Gulden geregelt ist. (1) Otto von Königshofen und (2) Heinz Auerochs verpflichten sich auf diese Bestimmungen; sie hängen ihre Siegel zu denen der Aussteller.
Geben uff donerstagk vor dem suntage Quasimodo Geniti 1478.

  • Archivalien-Signatur: 1505
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 März 26.

Pergament


1478, im elften Jahr der Indiktion, im 26. Kaiserjahr Friedrichs [III.] "auff freytag der do was der annder tag des monatz Januarii" zur Vesperzeit legten vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Peter Meichsner und Hans Garttner, Bürger zu Nürnberg, den folgenden Appellationszettel auf Papier vor und baten um Apostelbriefe:
Vor Notar und Zeugen bekunden Peter Meichsner und Hans Garttner, Bürger zu Nürnberg, dass sie sich in der Sache um Hüttenhandel und ihre Gesellschaft beschwert fühlen. Andreas Hemel und Heinz Kapp, Köhler zu Ilmenau, hatten ihretwegen ihre Hüttenschreiber Lorenz Prell und Fritz Vasolt am Stadtgericht zu Schleusingen verklagt, da diese nicht, wie zugesagt, einen geschworenen Kohlenmesser bestellt hätten. Den daraus erlittenen Schaden von etwa 60 Gulden wollten sie ersetzt haben. Die beiden Schreiber hatten das im Namen ihrer Herren abgelehnt. Sie hatten vortragen lassen, sie hätten das zugesagt und etliche Personen dazu angestellt. Die Köhler hätten jedoch gedroht, diese zu schlagen und zu verstümmeln. Daraufhin hätten die Kohlenmesser aufgegeben. Solange man Kohlenmesser gehabt habe, hätten die gemessen, wie es von den Gewalthabern des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verfügt worden und Herkommen wäre. Das Maß habe dessen eingebranntes gewöhnliches Zeichen gehabt. Schaden sei den Köhlern nicht entstanden. Die Schreiber hätten niemanden mehr anstellen wollen, das sei Aufgabe der Bevollmächtigten des Grafen gewesen, auf die sie sich verlassen hätten. Den bloßen Worten der Köhler sei nicht zu glauben. Richter und Schöffen des Stadtgerichts haben am Dienstag nach Thome [23. Dez.] mit Mehrheit geurteilt, dass sich die Schreiber binnen 14 Tagen durch Vermittlung von Biedermännern mit den Köhlern vertragen sollten. Dadurch fühlen sich Meichsner und Garttner beschwert, da der Prozess keinen rechtlichen Fortgang genommen habe. Die Schreiber seien von ihnen, den Gesellschaftern, nicht bevollmächtigt gewesen, obwohl sie in deren Auftrag und auf deren Risiko gehandelt hätten. Somit hätte die Verhandlung nicht stattfinden dürfen, denn die Betroffenen müssten zu einer solchen Verhandlung geladen werden. Da dies nicht geschehen sei, wäre das Urteil ungültig. Selbst wenn die Schreiber bevollmächtigt gewesen wären, wäre das Urteil nicht tragfähig, denn hätte man sich vertragen können, wäre man nicht vor Gericht gegangen. Das Urteil trifft auch keine Vorkehrung dazu, dass die Biederleute nicht vermitteln können. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appellieren sie an den Grafen Wilhelm und seine Räte oder dorthin, wohin der Graf sie weist, und bitten um Apostelbriefe. Sie ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments. Geschehen zu Nürnberg in der Stube von Peter Meichsners Behausung; Datum wie vor; Zeugen: Hans Lass aus Heidingsfeld und Stephan Trunck aus Münnerstadt, Laien der Diözese Würzburg.
Johann Kreytter aus Neuburg, Diözese Augsburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1501
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Jan. 2. / 25.

Rückseite:
1478, im elften Jahr der Indiktion, im 26. Kaiserjahr Friedrichs, "auff sunttag den fünffundzwaintzigsten tag des monats Januarii" gegen Mittag hat in der Stadt Schleusingen, Diözese Würzburg, dem Betz Punse, Stadtrichter, unten an der Tenne seiner Behausung vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Erasmus Oberndorffer als Anwalt von Peter Meichsner und Hans Garttner, Bürgern zu Nürnberg, wegen deren Hüttenhandel und Gesellschaft die auf der Rückseite geschriebene Appellation vorgelegt mit dem Angebot, sie vorlesen zu lassen und ihm eine Abschrift zu übergeben. Er bat seinerseits um Apostelbriefe. Er verwies darauf, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, befohlen habe, diese Appellation anzunehmen. Paul Gerbing, Kaplan des Grafen, verwies darauf, dass der Richter die Sache nicht verstehe. Er werde daher die Appellation an sich nehmen. Er nahm die Abschrift und sagte zu, dem Richter seinerseits davon eine Abschrift zukommen zu lassen. Zeugen: Heinz Smid, Wilhelm Sporer und Hans Kündorffer, Bürger zu Schleusingen, Laien der Diözese Würzburg. Oberndorffer bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum und Zeugen wir vor.
Konrad Reinhartt aus Karlstadt, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument eigenhändig auf die Rückseite der Appellation geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Der Rückvermerk bezeichnet die Hüttenschreiber als solche der Semler.

Pergament


Bonifatius von Coburg zu Schwarzbach verleiht Fritz Decker und seinen Erben zwei Wiesen unter Schwarzbach jenseits der Landwehr, die früher zu Schwarzbach gehört haben. Als Erbzins ist davon jährlich an Michaelis ein rheinischer Gulden Landeswährung zu Franken fällig. Bei einem Verkauf ist der Handlohn fällig, die Wiesen sind vom Aussteller oder seinen Erben zu empfangen gemäß der Gewohnheit im Land der Herzöge zu Sachsen.Siegel des Ausstellers.
1478 uff mithewochen in den pfingst heilgen tagenn.

  • Archivalien-Signatur: 1506
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Mai 13.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Herr auf der windischen Mark und zu Pordenone, Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt und Kyburg, Markgraf zu Burgau und Landgraf im Elsaß, bekundet: der vor ihm erschienen Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm eine von seinem Vorgänger Kaiser Ludwig ausgestellte Freiheitsurkunde vorgelegt, deren Anfang und deren Datum "prima die menisis Januarii ... 1330" zitiert werden. Der Graf hat darum gebeten, diese Urkunde und alle darin enthaltenen Freiheiten zu bestätigen.
Gebin zu Nuremberg am mitwochen nach sandt Bartholomeus tag des heiligenn zwolffboten 1478 ....

  • Archivalien-Signatur: 1509
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Aug. 26. / 1485 Okt. 22.

Peter, Abt des Prämonstrenserklosters Veßra, bekundet, diese von Kaiser Friedrich ausgestellte und mit dem an braunem Seidenfaden anhängenden, gelben, näher beschriebenem Majestätssiegel besiegelte, wörtlich zitierte und unbeschädigte Urkunde gesehen zu haben; diese trägt auch Unterschrift und Zeichen des Registrators. Der Abt siegelt mit dem Abteisiegel.
Geben 1485 am sampstage nach der eilfftausent junckfrawen tag.

Pergament


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Vetter Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihm vormals 1950 Gulden verschrieben und so eine Hälfte von Stadt, Schloss und Amt Ilmenau mit Leuten und Zubehör zurückgekauft. Für die Zahlung waren Termine festgelegt worden. An den drei bisherigen Terminen hat Wilhelm die festgelegten Summen gezahlt. Am vergangenen Kathedra Petri waren nach Ausweis der Haupturkunde mit Datum Dienstag nach Ostern [28. März] 1475 noch 500 Gulden fällig. Graf Friedrich bekundet, dass der Vetter auch diesen Betrag jetzt geliefert hat, somit die gesamte Summe von 1950 Gulden bezahlt ist. Friedrich sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1478 am freytag nach dem sonntag Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1504
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Februar 27.

Pergament


Heinz Schott zu Breitensee bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben einen Hof zu Großbardorf mit Zubehör, den er jetzt von Albrecht Schrimpf gekauft hat, zwei Gütchen zu Breitensee mit Zubehör, die er von der Meisterin zu Trostadt gekauft hat, ein Gut zu Poppenlauer, auf dem jetzt Hans Jeger sitzt, sowie seine Weinberge zu Herbstadt. Schott hat davon die üblichen Verpflichtungen; diese hat er beschworen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1478 am donerstag nach sant Bastians tag des heiligen marterers.

  • Archivalien-Signatur: 1503
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Januar 22.

Pergament


Johann, Abt des Stifts Fulda, bekundet, sich mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vormals vertragen und auf die Herrschaft Henneberg verzichtet zu haben; die Urkunde trägt das Datum Montag vor Christtag [23. Dez.] 1465. Darin sind Johann unter anderem das Schloss Osterburg und 300 Gulden jährlich auf Lebenszeit verschrieben worden. Dazu ist ihm nach dem Tod des Vetters Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, das Schloss Kaltennordheim mit Zubehör übereignet worden. Später hat er sich mit dem Bruder erneut geeinigt. Der hat ihm 1500 Gulden Leibgeding auf einmal gezahlt und zusätzlich 750 Gulden übernommen, die Johann für Anliegen seines Stifts für 45 Gulden jährlichen Zins bei Fritz Marschalk geliehen hatte; diese Urkunde datiert Dienstag nach Andreastag [1. Dez.] 1472. Da ihm die 300 Gulden und das Schloss Kaltennordheim nur auf Lebenszeit verschrieben sind, ist er sich zum Nutzen seines Stifts sowie mit Zustimmung des Dekans Konrad von Allendorf und des Konvents mit dem Bruder übereingekommen und hat auf die 300 Gulden, sein Leibgeding im Amt Osterburg sowie auf das Schloss Kaltennordheim verzichtet. Der Bruder hat ihm und dem Stift dafür 2000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken gezahlt. Der Abt sagt den Bruder und dessen Erben davon los und überantwortet dem Bruder die erwähnten Verträge; diese Urkunden sind kraftlos. Der Verzicht auf die Herrschaft bleibt weiter bestehen, ebenso die Regelung wegen der 750 Gulden gemäß der am Freitag nach Michaelis [2. Okt.] 1478 darüber ausgestellten Urkunde. Der Abt verpflichtet sich auf diese Bedingungen; er siegelt (1). Dekan und Konvent bekunden ihre Zustimmung und kündigen (2) das Konventssiegel an.
Der gegeben ist 1478 am donerstage nach sant Michels tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1510
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Oktober 1.

Pergament


Papst Sixtus IV. an den R[udolf] Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken: er hat den von Bischof, Domkapitel und Stadt Würzburg zu ihm entstandten Kilian von Bibra, Dr. decretorum, angehört und will versuchen, deren Wünsche zu erfüllen. Dem Kilian verleiht er die Propstei der Würzburger Kirche, vakant durch den Verzicht des F[rancesco Todeschini-Piccolomini] aus Siena, Kardinaldiakons St. Eustachii. Der Papst bittet den Bischof, Kilians Treue zu würdigen und ihn in seiner Tätigkeit zu fördern. Insbesondere soll er ihm helfen, die Pfarrkirche zu Mellrichstadt (Mederstat) in Besitz zu nehmen, die neulich der Propstei angebunden worden ist. Er hat erfahren, dass Sigmund von Schwarzenberg die Güter der Propstei belästigt. Der Bischof möge die Parteien vorladen und Sigmund dazu bringen, davon abzustehen. Wenn der Rechte an diesen Gütern beansprucht, soll er sich auf eine gütliche Einigung einlassen. Andernfalls will der Papst die Propstei auf andere Weise schützen. Der Papst hat auch erfahren, dass der Bischof in den letzten Jahren mutig gegen die Haeretiker in Niklashausen vorgegangen ist. Er wird aufgefordert, darin fortzufahren. Über die vom Papst widerrufenenen Reservationen wird Kilian den Bischof unterrichten. Der Papst siegelt mit dem Fischerring.
Datum Rome apud sanctum Petrum ... die IX Januarii 1478 pontificatus a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 1502
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Januar 9.

Lateinisch. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Ratsmeister und Rat zu Erfurt bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat sich auf die nächsten sechs Jahre mit der Stadt verbündet. Wenn sie ihn in dieser Zeit für ihre Geschäfte benötigen, soll er auf Ansuchen mit 16 oder 20 Pferden in die Stadt oder an einen ihm genannten Ort - Ilmenau oder Mühlberg - kommen, um außer Landes zu reiten gegen geistliche oder weltliche Fürsten, Ritter oder Städte oder sie auf Tagen zu unterstützen, zu helfen und zu raten. Wenn er nach Ilmenau oder Mühlberg kommt, soll ihm, seinen Knechten und Pferden dort sowie auf dem Hin- und Rückweg Futter und Kost gestellt werden. Zu Fehden soll der Graf nach Mahnung binnen 14 Tagen, längstens vier Wochen der Stadt auf deren Kosten und Schaden 200 oder 300 Pferde zuführen; dies soll jeweils beredet werden. Benötigt die Stadt in Fehden Hofleute oder Ritter, soll der Graf gestatten, dass die Stadt ihm verbundene oder nicht verbundene Leute aus seiner Herrschaft dazu bestellt. Die sollen dann nach Franken oder anderswohin durch sein Gebiet reiten dürfen und dort gegen Zahlung Herberge, Zehrung, Futter und Kost erhalten. Geraten diese dabei in Gefangenschaft, hat sich der Rat nach Billigkeit zu verhalten; Schäden an Pferden und Harnisch sind gemäß vom Rat bestellten Gutachten zu ersetzen. Diese Festsetzungen sind vom Grafen und den Seinen zu akzeptieren. Nehmen der Graf und die Seinen dabei Adlige oder Knechte gefangen, sind diese in die Hand des Rates zu geben, der darüber nach seinem Ermessen verfügen kann. Dabei soll man sich verhalten, wie es bei Fehden gewöhnlich ist. Irrungen zwischen dem Grafen, den Seinen und den Leuten der Stadt sind vor dem Hauptmann der Stadt und zwei Männern aus dem Rat auszutragen; deren Spruch ist zu akzeptieren. Erleiden der Graf und die Seinen während des Dienstes für die Stadt Schäden an ihren Gütern, hat der Rat damit nichts zu schaffen. Der Graf hat sicherzustellen, dass nicht deswegen Unbeteiligte aus Erfurt mit Beschlagnahmung belegt werden. Geschieht das doch, hat der Graf es abzustellen. Während dieser Einung soll der Graf in seiner Herrschaft keine Feinde der Stadt aufnehmen oder den Seinen die Aufnahme gestatten. Während der sechs Jahre hat die Stadt dem Grafen jährlich an Johann Baptist auf dem Rathaus gegen Quittung 500 rheinische Gulden zu zahlen. Der Graf hat die Herren [Bischof Rudolf] von Würzburg und [Abt Johann] von Fulda, Kurfürst Ernst sowie die Herzöge Wilhelm und Albrecht von Sachsen ausgenommen. Wenn die Stadt des Grafen zu Tagen mit dem Abt oder Herzog Wilhelm bedarf, soll er erscheinen und die Stadt beraten. Hat die Stadt innerhalb der Frist mit dem Bischof, dem Kurfürsten oder Herzog Albrecht im Unguten zu schaffen, soll sich der Graf um Vermittlung bemühen. Zu Fehden darf die Stadt Ritter oder Hofleute aus der Herrschaft des Grafen anwerben. Siegel der Stadt.
Der gegeben ist 1478 am dinstag nach sanntt Peter und Pauwels tage der heiligenn zwolffbotenn.

  • Archivalien-Signatur: 1507
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Juni 30.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Wilhelm Ludolf, Dekan, Kustos, Kantor und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden: Lorenz Folcke hat auf die Vikarie St. Peter und Paul im Stift in seine Hände verzichtet mit der Bitte, diese dem Johann Kol zu verleihen. Der Graf hat die Vikarie angenommen und an Kol verliehen. Er fordert daher die Adressaten auf, diesen nach den Gewohnheiten des Stifts als Vikar anzunehmen und ihm die Nutzungen der Vikarie zukommen zu lassen; er siegelt.
Gebin 1478 am dinstag nach sant Margarethen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1508
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1478 Juli 14.

Pergament


Der Rat zu Erfurt an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: er hatte darum gebeten, die am künftigen Kathedra Petri fälligen 1000 Gulden stehen zu lassen. Diesem Wunsch kommen sie gerne nach. Sekretsiegel der Stadt.
Am dornstage nach Michaelis a.d. [14]79.

  • Archivalien-Signatur: 1516
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 September 30.

Pergament


Für das Seelenheil des Wilhelm, Grafen zu Henneberg, seiner Ehefrau, seiner Kinder und der von ihm zu benennenden Personen wird der Papst um folgende Gnaden gebeten: das Recht, einen geeigneten Welt- oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen; dessen Berechtigung zur Befreiung von Exkommunikation, Suspension, Interdikt und anderen Kirchenstrafen; zur Befreiung von Strafen für Verbrechen, von Gelübden, Verstößen wie Mord und Gewalttaten gegen Geistliche, sofern diese bereut und gebeichtet worden sind; zur Befreiung von Kirchenstrafen in Fällen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind, einmal im Leben und im Angesicht des Todes; zur vollständigen Befreiung von Kirchenstrafen in nicht reservierten Fällen; zur Umwandlung von Strafen in andere fromme Werke. Gegenteilige Erlasse stehen der Gültigkeit dieser Urkunde nicht entgegen. Zur Genehmigung möge die bloße Unterschrift ausreichen.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1479.

  • Archivalien-Signatur: 1518
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479

Lateinisch.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, Ludwig von Weyhers, Domdekan, und das Domkapitel zu Würzburg kommen für sich und ihre Nachfolger mit den Grafen, Herren, Rittern und Knechten des Hochstifts wie folgt überein: Bischof und Domkapitel versprechen, die Grafen, Herren, Ritter und Knechte im Herkommen, Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften zu belassen und sie in ihren Pfandschaften und Verschreibungen nicht zu beirren. Forderungen gegen diese sollen der Bischof und seine Nachfolger vor ihren adligen und weltlichen Räten austragen. Dort sollen die Bischöfe auch wegen der Forderungen von Grafen, Herren, Rittern und Knechten Recht stehen. Forderungen von Domkapitel, Prälaten und Geistlichen gegen diese und umgekehrt sind vor dem Bischof, seinen geistlichen und weltlichen Räten auszutragen. Ist der Beklagte geistlich, soll die Mehrheit der Räte geistlich, ist der Beklagte weltlich, soll sie weltlich sein. Geistliche Sachen zwischen diesen Personen sind vor den zuständigen geistlichen Gerichten auszutragen gemäß der vormals für solche Prozesse erlassenen, dann reformierten und besiegelten Ordnung. Bischof und Domkapitel versprechen, sich an diese reformierte Ordnung zu halten und die Strafen gegen so bestrafte Personen zu vollstrecken. Das Landgericht soll ausreichend mit Rittern als Urteilern besetzt werden und gemäß seiner reformierten Ordnung verhandeln, so dass niemand unbillig verkürzt oder beschwert wird. Nach dem Herkommen konnte einer Person, die vor das Landgericht geladen war, das Ihre mit Verbot belegt werden. Grafen, Herren, Ritter und Knechte hatten sich deswegen beklagt. Daher wird festgelegt, dass niemandem, der vor das Landgericht geladen ist, das Seine mit Verbot belegt werden soll, bis in der Hauptsache ein Endurteil ergangen ist. Ausgenommen sind Personen, die im Hochstift nicht mehr seßhaft, flüchtig oder so arm sind, dass zu befürchten ist, sie würden ihre Habe bis zum Urteil vertun. Gegen diese Personen kann man mit Verboten vorgehen. Geistliche Gerichte dürfen gemäß der Reformation solche Verbote nicht aussprechen. Das Brückengericht zu Würzburg und die Zentgerichte im Hochstift sind so zu bestellen, dass dort entsprechend der Reformation Recht gesprochen werden kann. Der Bischof verspricht den Grafen, Herren, Rittern und Knechten, Verschreibungen auf Lehen zugunsten von Ehefrauen und Töchtern zuzustimmen, jedoch sollen die Lehen um ein Drittel mehr wert sein als die Summen, die darauf verschrieben werden. Dies gilt auch für Verschreibungen auf Pfandschaften vom Hochstift. Lehen dürfen in Notlagen an Genossen versetzt oder verkauft werden. Niemand soll den Seinen gestatten, Leute der anderen Parteien vor westfälische Gerichte zu laden außer bei Rechtsverweigerung durch die Gerichte, vor die der Beklagte gehört. Wer dagegen verstößt, soll an Leib und Gut gestraft werden und kein Geleit erhalten. Keine Partei soll ihren Knechten Räubereien auf den Straßen oder sonst im Hochstift gestatten. Wer dabei beteiligt ist, erhält weder Friede noch Geleit in den Landen, Schlössern, Städten, Märkten und Gebieten der Vertragspartner; jeder kann diese Leute verhaften und wegen Straßenraub vor Gericht stellen. Bischof und Domkapitel verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Wird ihnen das vom [Reichs-] Oberhaupt erlassen, wollen sie diese Befreiung nicht wahrnehmen. Künftige Bischöfe sollen nur zugelassen werden, wenn sie diese Verpflichtungen beschworen haben. Bischof und Domkapitel siegeln. - Der geben ist am sampstag nach sanct Gallen tage [17. Okt.] 1461.
Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt bekunden, eine an Schrift und Siegeln unbeschädigte Pergamenturkunde mit diesem Text gesehen zu haben. Sie hängen das große Stadtsiegel an dieses Vidimus.
Der geben ist 1479 uf sampstag nehest nach der eilftawsent junkfrawen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1517
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 Oktober 23.

Pergament


Konrad Fulda, Bürger zu Salzungen, bekundet für sich, seine Söhne Heinz und Mathes sowie seine Tochter Anna von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu erblichem Lehen empfangen zu haben den Berg gen. "Musebergk" mit Gehölz, Gefilde, Äckern und Wiesen: zwei Pflugäcker auf der Zent, auf den Weg nach Wildprechtroda stoßend, anderthalb Pflugäcker, an den Hof zu Allendorf stoßend, und eine Wiese "im bruch" mit dem Gehölz "das reysich im schonnsehe". Der Berg stößt an einer Seite auf die Straße von Barchfeld nach Salzungen, auf der anderen an die Äcker des Klosters Allendorf, auf der dritten an Apel Knebel. Konrad Fulda und seine Erben sollen ihn vom Grafen, dessen Erben und denen, an die die Grafen sie weisen, zu Lehen empfangen. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis drei Malter Korn und vier Malter Hafer Salzunger Maß nach Frauenbreitungen fällig. Konrad Fulda hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1479 am dinstag nach dem sonntag Exaudi me deus.

  • Archivalien-Signatur: 1514
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 Mai 25.

Pergament


Urkunde fehlt bereits 1986. Eintrag im alten Findbuch:
Der Rat zu Schmalkalden und die Heiligenmeister der dortigen Pfarrkirche verleihen Hans Wolff vier bis fünf Acker Wiesen zwischen Niederschmalkalden und der Todenwarth.
Stadtsiegel.

  • Archivalien-Signatur: 1512
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 Mai 23.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Eberhard von Münster, seiner Ehefrau Anna, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 1000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri 1481 je nach Wunsch der Gläubiger in Münnerstadt, Schweinfurt oder Neustadt unter Salzburg zurückzuzahlen sind. Bis dahin sind jährlich an Lichtmeß 50 Gulden Zinsen fällig. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung einen Knecht mit einem Pferd in ein von den Gläubigern genanntes offenes Wirtshaus in einer der genannten Städte zum Einlager zu stellen haben, bis die Zahlung erfolgt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Geschieht das nicht, können die Gläubiger den Grafen und seine Bürgen pfänden und die Pfänder versetzen. Nichts soll dagegen helfen. Ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen und verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen Kunz Fuchs, Philipp Fuchs zu Schweinshaupten der Junge, Hans Truchseß zum Rottenstein, Wilhelm Truchseß zu Unsleben, Wilhelm von Herbstadt und Hans von Steinau übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1479 uff sonntag Letare in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1511
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 März 21.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht; geringe Textverluste.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Dieter, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, hat ihm seines Erzstiftes Schloss Lichtenberg vor der Rhön mit der Hälfte von Burg und Stadt Salzungen, Mannschaften, Rechten und Zubehör für 6700 Gulden auf Wiederkauf verkauft nach Ausweis der inserierten Urkunde:
Dieter, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Erzbischof Konrad hatte dem verstorbenen Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, des Stiftes Schloss Lichtenberg mit der Hälfte von Burg und Stadt Salzungen für 5500 Gulden auf Wiederkauf verkauft. Mit Zustimmung von Domkustos und Domkapitel hat der Erzbischof dem Grafen Otto und seinem Bruder Friedrich, denen dieser Kauf anerstorben ist, 1200 Gulden darauf geschlagen, über die Otto vom verstorbenen Erzbischof Adolf eine Verschreibung hatte, so dass jetzt bei Wiederkauf 5500 und 1200 Gulden zu zahlen sind. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte sich mit dem Erzbischof dahin vertragen, dass dieser dem Grafen gestattet hatte, den Wiederkauf mit der genannten Summe an sich zu bringen. Graf Wilhelm hat jetzt den Wiederkauf vorgenommen und 6700 Gulden an die Grafen Otto und Friedrich gezahlt. Erzbischof, Kustos und Domkapitel haben dem Grafen Wilhelm das Schloss Lichtenberg mit der Hälfte von Burg und Stadt Salzungen, Mannen, Burgmannen, Leuten, Dörfern, Zehnten, Gülten, Zinsen, Gerichten, Rechten, Wunne und Weide, wie sie die Vorgänger und danach die genannten Grafen hatten, auf ewigen Erbkauf verkauft. Graf Wilhelm und seine Erben sollen die künftig innehaben und genießen, schützen und schirmen wie andere Untersassen. Mannen, Burgmann und Leute sollen ihnen deswegen huldigen. Unrechtmäßig entzogene Gefälle sollen wieder zurückgewonnen werden. Schloss, Burg und Stadt sollen dem Erzstift in Kriegen und Nöten gegen jedermann außer den Grafen Wilhelm und seine Erben offen stehen; die dorthin entsandten Leute sollen dort feilen Kauf erhalten. Graf Wilhelm hat Erzbischof und Erzstift den Rückkauf für dieselbe Summe eingeräumt. Dies ist drei Monate vorher schriftlich anzukündigen, die Summe ist nach Ablauf der Frist in Lohr, Wertheim oder Schweinfurt zu zahlen. Schloss, Burg und Stadt sind dann ohne weiteres herauszugeben, die Mannen, Burgmann und Leute sind von ihren Eiden loszusagen. Diese Urkunde wird kraftlos und ist zurückzugeben. Benötigen Graf Wilhelm oder seine Erben ihr Geld, gilt die gleiche Regelung. Wenn Erzbischof und Erzstift den Rückkauf nicht vornehmen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet; Rückkauf- und Öffnungsrecht von Erzbischof und Erzstift bleiben auch dann vorbehalten. Der Erzbischof verpflichtet sich auf diese Bedingungen. Kustos und Domkapitel stimmen dem zu und kündigen das Kapitelssiegel an. - der gebin ist in unnser stadt Mentze am sonntag nach sant Vits tag a.d. 1479.
Graf Wilhelm verspricht für sich und seine Erben, dem Erzbischof und dem Erzstift mit der Lösung gewärtig zu sein und in keiner Weise gegen die Bedingungen vorzugehen; er siegelt.
Der geben ist am tage und im jare wie obgeschriben steht.

  • Archivalien-Signatur: 1515
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 Juni 20.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Ulrich von Jüchsen hat ihm vorgetragen, dass er Jakob Hofflein, Vizepfarrer zu Bibra, und dessen Nachfolgern vier Schock jährlichen Zins zu Ottenhausen für 80 Schock Geld auf Wiederkauf verkauft hat. Da sie vom Grafen zu Lehen rühren, hat Ulrich diesem um Zustimmung gebeten. Der räumt dem Jakob Hofflein die vier Schock auf das Lehen zu Ottenhausen ein. Wenn Ulrich diesen Zins nicht auslöst, geht das Recht zur Auslösung auf den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1479 am montag nach dem sonntag Exaudi me deus.

  • Archivalien-Signatur: 1513
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 Mai 24.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht gemäß dem ihm vom verstorbenen Vater zugekommenen Amt das Hefneramt zwischen den vier Wäldern an die Hefner Hans Hever aus Bamberg, Konz Gauch aus Stadtschwarzach, Hermann Hirs aus Lichtenfels, Albrecht Heigner aus Weismain, Karl Guntzel aus Hildburghausen, Hermann Libst aus Schweinfurt, Otto Hirs aus Lichtenfels, Andreas Gauch aus Bamberg, Hans Hefner aus Bamberg, Heinz Hebenstreit aus Schweinfurt, Otto Rymensneider aus Bamberg, Dietz Guntzel, Hans Weber und Hans Libst. Diese haben geschworen, dem Grafen treu und hold zu sein, seinen Schaden zu warnen und sein Bestes zu werben. Als Zins schuldet jeder dem Grafen und seinen Erben ein Pfund Ingwer oder Pfeffer beim gemeinen Kapitel, das sie jährlich besuchen sollen. Dieses ist am Sonntag nach Martini in einer Stadt oder einem Schloss abzuhalten, die dem Grafen alleine gehören. Der Ort ist 14 Tage vorher mitzuteilen, damit der Graf dort den Zins erheben lassen kann. Auf diesem Tag soll die Ordnung verlesen, Verstöße dagegen sollen bestraft werden. Strafgelder stehen je zur Hälfte dem Grafen und den Gesellen zu. Wer das Kapitel nicht besucht, schuldet dem Grafen und den Gesellen je zwei Gulden; der Graf soll bei deren Eintreibung helfen. Als Verhinderung gelten nur Gottesgewalt oder Herrennot. Sind wegen Abgang oder Verhinderung neue Hefner aufzunehmen, soll sich der Graf mit den Hefnern deswegen vertragen; die Aufgenommenen haben ihm zu huldigen. Wer nicht erblich Hefner ist, dessen Gebühr steht je zur Hälfte dem Grafen und den Gesellen zu. Dies haben die genannten Hefner beschworen. Diese Urkunde ist den Rechten ihrer Erbherren unschädlich. Bei den Kapiteln sollen die gemeldet werden, die dem Grafen noch nicht geschworen haben, damit sie das gegenüber dem Grafen oder seinem Amtmann tun können. Frühere, von den Vorfahren ausgestellte Verschreibungen gelten weiter, sofern nicht diese Urkunde zu den betreffenden Punkten neue Regelung enthält. Der Graf verspricht, die Hefner zu schützen und zu schirmen wie andere Untertanen, insbesondere gegen solche, die Hefe verkaufen und nicht in der Einung sind. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1480 uff dinstag der unschuldigen kindelin tag.

  • Archivalien-Signatur: 1519
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1479 Dezember 28.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4011.
Der Rat zu Erfurt teilt dem Grafen mit, Dr. Schaller nicht auf den festgesetzten Tag in Würzburg entsenden zu können.

  • Archivalien-Signatur: 1520
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Januar 7.

Pergament


Abt Jakob, Prior Berthold, Subprior Heinrich und der Konvent des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, vidimieren die unversehrte Urkunde des Kaisers Friedrich III. vom 28. Aug. 1471 [Nr. 1443]. es siegeln Abt und Konvent. - A. etc. 80 decima mensis Februarii.
Johann Hasel, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Vidimierung anwesend, hat die unversehrte Urkunde gesehen, das Instrument in die Form gebracht und zu den Siegeln mit seinem Signet versehen. Zeugen: Johann Kremer, Leonhard Dreissigacker und Andreas Velbergh, Laien aus der Diözese Würzburg.

  • Archivalien-Signatur: 1444
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Februar 10.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an diesem Tag bei ihnen 6700 rheinische Gulden in Gold hinterlegt hat, und versprechen, diese wie eigenes Geld zu bewahren. Sie werden die Summe nur an Personen herausgeben, die eine Vollmacht und diesen Revers vorlegen. Sekretsiegel der Stadt, auf der Rückseite aufgedrückt.
Am donnerstag nach dem sontag Oculi in der vasten a.d. 1480.
Eigenhändig beglaubigt durch Wilhelm Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlichen Notar.

  • Archivalien-Signatur: 1522
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 März 9.

Pergament


Hans Wyeß und Heinz Adolff, Bürger zu Schmalkalden, bekunden, dass Johann, Abt zu Herrenbreitungen, ihnen mit Wissen des Konvents etliche Gehölze verpachtet hat, d.h. die "snagkengruben" mit dem daran stoßenden, der Kustodie gehörenden Holz; auf der anderen Seite stößt ein dem Kloster gehörender Berg an, der durch ein Tal davon getrennt ist, auf den "kirnergund" ziehend. Dieses Gehölz sollen die Aussteller, ihre Erben oder Dritte, denen es mit Zustimmung des Klosters verkauft wird, in den nächsten 40 Jahren nutzen. In den ersten zehn Jahren ist davon eine Weisung an Weihnachten im Wert von drei in Schmalkalden gängigen Böhmischen, in den darauf folgenden 30 Jahren als Weisung zu Weihnachten ein Brot im Wert von fünf Böhmischen fällig, dazu in beiden Zeiträumen ein Michelshuhn an Michaelis. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen. Sie sagen dem Kloster zu, in der Frist das Gehölz getreulich zu handhaben und es danach so wieder herauszugeben, wie sie es erhalten haben. Die Aussteller bitten Wilhelm Ludolf, Dekan des Stifts Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff sonabent Marie Magdalene tag a.d. 1480.

  • Archivalien-Signatur: 1527
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Juli 22.

Pergament


Papst Sixtus IV. bekundet: Wilhelm, Graf zu Henneberg, hat ihm vorgetragen, dass vor Zeiten Kaiser Ludwig dem Berthold, Grafen von Henneberg, wegen der ihm und dem Reich geleisteten Dienste mit Zustimmung der Fürsten des Reiches fürstliche Rechte verliehen hat, die gemäß den von Vorgängern verliehenen Privlegien und Freiheiten den Gerichtsstand Bertholds und seiner Erben vor dem Kaiser gleich dem anderer Fürsten, die Verleihung von Lehen und von Bergwerken auf Gold und andere Metalle sowie den Gerichtsstand für Lehnsleute betreffen. Kaiser Friedrich [III.] wiederum hat den ausschließlichen Gerichtsstand für den Grafen Wilhelm und seine Erben vor dem Kaiser und für die Untertanen vor dem Grafen sowie die Appellation gegen deren Urteile und den Gerichtsstand bei Rechtsverweigerung nur vor dem Kaiser bestätigt, dazu die Jagdrechte des Grafen in den Forsten und Wäldern, die Fischereirechte in Flüssen und Seen sowie die Freiheit zur Anlegung von Bergwerken. Für Verstöße dagegen sind Geldstrafen festgelegt worden. Graf Wilhelm als legitimer Nachfolger des Grafen Berthold hat den Papst ersucht, diese in der Urkunde Kaiser Friedrichs enthaltenen Verleihungen Kaiser Ludwigs zu bestätigen. Der Papst hat sich bezüglich deren Wortlaut auf die Urkunde Kaiser Friedrichs verlassen und bestätigt daher diese beiden kaiserlichen Urkunden in aller Form. Die Äbte des Schottenklosters zu Erfurt und des Klosters Veßra sowie der Dekan des Stifts St. Aegidius und St. Erhard in Schmalkalden, Diözesen Mainz und Würzburg, werden aufgefordert, gemeinsam oder einzeln den Grafen und seine Erben in diesen Rechten zu schützen und zu schirmen, gegen Verletzer dieser Privilegien und Freiheiten mit Kirchenstrafen vorzugehen und sich dabei der Unterstützung des weltlichen Arms zu bedienen. Die Urkunde Kaiser Ludwigs vom 1. Jan. 1330 [Nr. 225] ist inseriert.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1480, decimo Kal. Junii, pontificatus nostri a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 1526
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Mai 23.

Lateinisch. Inseriert in Nr. 231 (um 1500).

Pergament


Paul Fuchs, gesessen zu Burgpreppach, bekundet, dem Eitel von Bibra und dessen Ehefrau Ursula, Eidam und Tochter, 250 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die diese ihm geliehen haben. Die Rückzahlung ist am nächsten Kathedra Petri fällig. Geschieht das nicht, ist die Summe gegenüber den Eheleuten oder dem Inhaber der Urkunde jährlich an Martini mit 38 Sömmern Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, aus dem eigenen Boden zu Burgpreppach zu verzinsen. Eine Rückzahlung ist jeweils zum Termin möglich und an Martini anzukündigen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1480 am donderstag vor sant Katherina tag der heylich junckfrawen etc.

  • Archivalien-Signatur: 1529
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 November 23.

Pergament


Wilhelm Ludolf, Dekan, Magister Nikolaus Hartman, Kustos, Berthold Oley, Kantor, Cyriak Kessler, Scholaster, das gesamte Kapitel und die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden: Heinrich Swartzenberg, Pfarrer zu Exdorf, hat ihnen mitgeteilt, dass er zwei Knaben namens Wilhelm und Wolfgang Swartzenberg bei sich hat, die ihm durch ihre Geburt zustehen und die keine Verwandten haben, die sie zu Schule, Frömmigkeit und Redlichkeit anhalten, zumal in der Jugend der Knaben auf diesen Gebieten manches versäumt wurde. Daher hat Heinrich Swartzenberg beim Kapitel mit 100 Gulden sieben Gulden jährlichen Zins gekauft nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde. Die Aussteller versprechen, den Zins jährlich an Kathedra Petri durch ihren Präsenzmeister an die Knaben bzw. deren Vormünder auszuzahlen und dabei keine Ausflüchte zu suchen - etwa auf die Unfähigkeit oder die uneheliche Geburt der Knaben zu verweisen. Stirbt einer der Brüder, sollen die sieben Gulden ganz dem anderen auf dessen Lebenszeit zufallen. Nach beider Tod soll vom Zins ein Gulden für Baumaßnahmen am Stift verwendet werden, die übrigen für zwei Jahrzeiten. An jeder sind ein Gulden für Vigilien, zwei für Seelenmessen für Heinrich Swartzenberg und alle Personen aus seinem Geschlecht auszugeben. Die Jahrtage sollen in der Oktav von Mariä Empfangnis [8. Dez.] und um Walpurgis gehalten und in das Präsenzbuch des Stiftes eingetragen werden. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen. Dekan, Kustos, Kantor, Scholaster und Kapitel siegeln mit ihrem großen Siegel (1). Die Vikare bitten den Dekan um Besiegelung; der kündigt das Dekanatssiegel an (2).
Datum a.d. 1480 auff mitwochen crucis invencionis.

  • Archivalien-Signatur: 1523
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Mai 3.

Auf der Rückseite:
Heinrich Swartzenberg bekundet, die Stiftung geändert zu haben, da die beiden Brüder anderweitig ausreichend versorgt sind. Nach Heinrichs Tod soll aus dem Zins ein Gulden der Fabrik zufallen, von den übrigen sollen die zwei Jahrtage mit Vigilien und Seelenmessen mit Kerzen gehalten werden. Daher hat Heinrich die beiden Siegel von der Stiftungsurkunde für die Brüder entfernt.

Pergament


Wilhelm Ludolf, Dekan, Magister Nikolaus Hartman, Kustos, Berthold Oley, Kantor, Cyriak Kessler, Scholaster, und das gesamte Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Andreas Herman, seiner Ehefrau Eva und deren Erben ein Viertel ihres Hofes in der Aue unter der Stadt Schmalkalden, das er mit ihrer Zustimmung von Bartholomäus Buchener gekauft hat. Haus und Hofreite im Dorf, in denen Buchener sitzt, sind davon ausgenommen, sie sollen diesem und seinen Erben mit den übrigen drei Vierteln des Hofes folgen; Herman und seine Erben haben daran keinen Anteil. Bei einem Verkauf des Viertels ist dieses vom Kapitel zu empfangen, dann ist der Handlohn fällig. Als Erbzins schulden Herman und seine Erben davon jährlich an Michaelis oder Martini an die Kellnerei des Stifts sechs Malter Korn, anderthalb Malter Gerste Schmalkalder Maß, ein Achtel Erbsen, eine Weisung an Weihnachten im Wert von einem Böhmischen sowie ein Fastnachtshuhn. Das Stift hat im Hof seit jeher eine Schäferei mit Schaftrift hergebracht. Dafür haben Herman und seine Erben jährlich an Michaelis ein Viertel eines Hammels, an Johann Baptist drei gute Schafskäse, frische Butter und drei Maß Sauermilch sowie an Martini anderthalb Maß Butter und drei Schafskäse an den Kellner des Stifts zu liefern. Dazu hat er ein Viertel an einer Fuhre mit selbst erzeugtem oder gekauftem Wein nach Oberstreu zu leisten, dem Kapitel drei Mandel Stroh und drei Klafter Brennholz aus dem Holz in Wunsdorf zu liefern und drei Fuder Heu aus der Aue einzufahren, sofern es nicht verkauft wird, jeweils auf eigene Kost. Dazu hat ihm das Kapitel durch seinen Holzförster ein Viertel Acker Holz in seinem dortigen Gehölz anzuweisen; dieses Holz ist binnen eines Jahres zu schlagen. Wenn der Hof weiter aufgeteilt wird, behalten sich die Aussteller Regelungen wegen der Schäferei vor. Herman hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem großen Kapitelsiegel.
Der gebenn ist 1480 am dinstag nach dem sontag als man singet in der heiligenn kirchenn Exaudi.

  • Archivalien-Signatur: 1524
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Mai 16.

Pergament


Wilhelm Ludolf, Dekan, Magister Nikolaus Hartman, Kustos, Berthold Oley, Kantor, Cyriak Kessler, Scholaster, und das gesamte Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Bartholomäus Buchener, seiner Ehefrau Grete und deren Erben die Behausung mit Zubehör sowie drei Viertel ihres Hofes in der Aue unter der Stadt Schmalkalden, die er vom Stift gekauft hat. Die Inhaber sollen diese nutzen und in gutem Zustand halten. Bei einem Verkauf ist der Anteil vom Kapitel zu empfangen, dann ist der Handlohn fällig. Als Erbzins schulden Buchener und seine Erben davon jährlich an Michaelis oder Martini an die Kellnerei des Stifts 18 Malter Korn, 4 1/2 Malter Gerste Schmalkalder Maß, drei Achtel Erbsen, eine Weisung an Weihnachten im Wert von drei Böhmischen sowie ein Fastnachtshuhn. Das Stift hat im Hof seit jeher eine Schäferei mit Schaftrift hergebracht. Dafür haben Buchener und seine Erben jährlich an Michaelis drei Viertel eines Hammels, an Johann Baptist neun gute Schafskäse, frische Butter und neun Maß Sauermilch sowie an Martini 4 1/2 Maß Butter und neun Schafskäse an den Kellner des Stifts zu liefern. Dazu hat er drei Viertel an einer Fuhre mit selbst erzeugtem oder gekauftem Wein nach Oberstreu zu leisten, dem Kapitel neun Mandel Stroh und neun Klafter Brennholz aus dem Holz in Wunsdorf zu liefern und neun Fuder Heu aus der Aue einzufahren, sofern es nicht verkauft wird, jeweils auf eigene Kost. Dazu hat ihm das Kapitel durch seinen Holzförster drei Viertel Acker Holz in seinem dortigen Gehölz anzuweisen; dieses Holz ist binnen eines Jahres zu schlagen. Der Holzförster hat dort auch Baulholz für den Hof anzuweisen. Birken-, Hasel- oder Weidenholz zu Stecken und Gerten für den Zaun um die Hofreite soll Buchener vom Stift erhalten. Jeweils am Martinsabend soll er vom Kellner ein Viertel Wein erhalten, wenn das Stift solchen hat. Hat es keinen, ist das Stift nicht zur Lieferung verpflichtet. Wenn der Hof verkauft oder weiter aufgeteilt wird, behalten sich die Aussteller Regelungen wegen der Schäferei vor. Buchener hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem großen Kapitelsiegel.
Der gebenn ist 1480 am dinstag nach dem sontag als man singet in der heiligenn kirchenn Exaudi.

  • Archivalien-Signatur: 1525
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Mai 16.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Brüdern Martin, Asmus, Peter, Karl und Melchior von der Tann, ihren Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 2000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri je nach Wunsch der Gläubiger in Münnerstadt, Schweinfurt oder Neustadt unter Salzburg zurückzuzahlen sind. Bis dahin sind jährlich an Martini 100 Gulden Zinsen fällig. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung einen Knecht mit einem Pferd in ein von den Gläubigern genanntes offenes Wirtshaus in einer der genannten Städte zum Einlager zu stellen haben, bis die Zahlung erfolgt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Geschieht das nicht, können die Gläubiger den Grafen und seine Bürgen pfänden und die Pfänder versetzen. Nichts soll dagegen helfen. Ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Die Brüder von der Tann haben zugesagt, die Summe in den nächsten drei Jahren nicht zurückzufordern. Danach ist eine Kündigung ein Vierteljahr vor dem Termin schriftlich anzukündigen. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen und verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt (1). Die Bürgen (2) Eberhard von Maßbach, (3) Bernhard von Steinau, (4) Jörg Marschalk, (5) Wilhelm Truchseß, (6) Andreas von Herbstadt, (7) Reinhard von Wechmar, (8) Christoph Marschalk und (9) Martin von Herbstadt übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1480 am donerstag nach sant Peters tag Kathedra gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1521
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 Februar 24.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst: sein Getreuer Heinrich von Vieselbach gen. Koch hat ihm vorgetragen, dass er den Brüdern Adolf, Hans, Konrad und Adolar Ziegler und deren Erben neun Hufen Land zu Vieselbach für 700 rheinische Gulden verschrieben hat nach Ausweis einer darüber den Zieglern ausgestellten Urkunde. Da die Hufen von der Herrschaft Henneberg zu Lehen rühren, hat Koch den Grafen um seine Zustimmung gebeten, die dieser hiermit erteilt. Löst Koch die neun Hufen nicht binnen der nächsten fünf Jahre aus, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1480 am sonntag nach sandt Bartholmes tag.

  • Archivalien-Signatur: 1528
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1480 August 27.

Wenig jüngere Abschr. liegt bei.

Pergament


(1) Bernhard Hack, Prior und Vikar des Klosters Sinnershausen, und der Konvent, (2) Johann Wolfendorf und (3) Nikolaus Kergener, verleihen Hans Hopphe, seiner Ehefrau Gele und beider Erben zwei Wiesen unter dem Dorf Hümpfershausen, eine zwischen Kurt Hedwig und Kurt Kergener, die andere darunter gelegen, gegen einen jährlich an Michaelis fälligen Zins von einem Schock Geld, wie es im Sand gang und gäbe ist. Dazu soll Hopphe 12 Gulden zahlen, dieses Jahr an Jacobi fünf, im nächsten Jahr an Michaelis vier und an Ostern danach drei. Der Zins soll nicht gesteigert werden. Wenn Hopphe und die Leibeserben der Eheleute tot sind, fällt die Wiese an das Kloster zurück. Die beiden Brüder hängen ihre Siegel zu dem des Priors.
Der gegebin ist [14]81 uff den suntag Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1536
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Mai 20.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(1) Der Ritter Konrad von Hutten, Hofmeister, (2) Jörg Voit von Salzburg der Ältere, (3) Eberhard von Münster, Amtmann zu Mainberg, und (4) Christoph Marschalk bekunden: Philipp Voit von Rieneck hatte zu Lebzeiten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Anteil am Schloss Urspringen zu Lehen gemacht. Danach war Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, deswegen gegen Philipp vorgegangen. Weil der verstorbene Graf Wilhelm aber dem Bischof kein Eigentum am Schloss Urspringen zugestanden hatte, waren daraus Irrungen entstanden, die auch nach dem Tod des Grafen zwischen dessen Erben und dem Bischof andauerten. Jetzt haben die Aussteller zwischen dem Bischof einerseits, Berthold, Grafen und Hern zu Henneberg, Bruder des verstorbenen Grafen, und dessen Witwe Margarete als Vormündern von dessen Kindern andererseits nach Anhörung der Parteien gütlich geschlichtet. Die Erben des Grafen Wilhelm bleiben in dem von Philipp Voit dem verstorbenen Grafen aufgetragenen Anteil am Schloss Urspringen, haben diesen jedoch ihrerseits von Bischof und Hochstift zu Lehen zu empfangen und dafür Lehnspflicht zu leisten. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei Ausfertigungen, besiegelt von den Ausstellern.
Am freytag nach dem sontag Misericordias domini 1481.

  • Archivalien-Signatur: 1535
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Mai 11.

Pergament


1481, im 14. Jahr der Indiktion, "die Martis decimaseptima mensis Julii" im zehnten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., erschien im Dorf Berkach, Diözese Würzburg, gegen Mittag in der Stube des dortigen Pfarrhauses vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Laie Christian Schreyel aus Jüchsen, Diözese Würzburg, und schenkte im Wissen um seine Sterblichkeit gemeinsam mit seiner Ehefrau Katharina der Kirche St. Peter und Paul in Jüchsen, dem Schultheißen Eucharius Schultheis, den Kirchenmeistern Michael Krick und Heinrich Smit sowie deren Nachfolgern 60 rheinische Gulden aus der freien und unverpfändeten Schreyelshufe. Nach dem Tod der Eheleute soll derjenige, der die Hufe erbt, diese Summe auszahlen. Schultheiß und Kirchenmeister haben davon drei rheinische Gulden ewiger Gülte zu erwerben oder die 60 Gulden auf Wiederkauf anzulegen; Schreyel hat sie in aller Form zu Prokuratoren und Vollstreckern eingesetzt; die haben diese Verpflichtungen angenommen. Der Betrag soll nicht der Kirchenfabrik zufallen, sondern ist für das Seelenheil der Eheleute, zur Mehrung der Gottesdienstes und zur Stiftung einer Pfründe mit oder ohne Seelsorgsverpflichtung in dieser Kirche anzulegen. Bis zur Stiftung dieser Pfründe ist ein Gulden jährlich am Tag Pauli Bekehrung mit Vigil und gelesener oder gesungener Seelenmesse mit fünf vom Pleban bestellten Priestern durch die Kirchenmeister auszureichen; die Priester erhalten je nach Entscheidung der Kirchenmeister zwei Schilling und ein Frühstück oder vier Schillinge ohne Frühstück, macht 20 Schillinge. Die übrigen von diesem Gulden noch übrigen acht Schillinge sind für die Notwendigkeiten der Kirche bestimmt. Die beiden restlichen Gulden sollen die Fabrikmeister erhalten und darüber Rechnung legen zum Nutzen der Kirche und der zu errichtenden Pfründe. Nach Stiftung der Pfründe entfällt dieses Begängnis, die drei Gulden fallen als Zins der Pfründe zu. Die Eheleute haben den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Hofflein, Vizepleban zu Bibra [Pfarrer zu Bibra und Vikar zu Rentwertshausen], Heinrich Heyschreck, Vikar zu Queienfeld und Paul Hauck, Kaplan zu Mellrichstadt, Priester der Diözese Würzburg.
Martin Lorentz, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1543
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Juli 17.

Gleichzeitige deutsche Übersetzung, ebenfalls mit Signet, liegt bei.

Lateinisch (Vorlage für Regest, im deutschen Text geringfügige Abweichungen, diese in eckigen Klammern). Das alte Findbuch hat fälschlich angegeben, dass die beiden lateinischen Fassungen (alte Nr. 1524 a / b) und deren Übersetzungen (1525 a / b) identisch seien.

Pergament


1481, im 14. Jahr der Indiktion, "die Martis decimaseptima mensis Julii" im zehnten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., erschien im Dorf Berkach, Diözese Würzburg, gegen Mittag in der Stube des dortigen Pfarrhauses vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Laie Christian Schreyel aus Jüchsen, Diözese Würzburg, und schenkte im Wissen um seine Sterblichkeit gemeinsam mit seiner Ehefrau Katharina der Kirche St. Peter und Paul in Jüchsen, dem Schultheißen Eucharius Schultheis, den Kirchenmeistern Michael Krick und Heinrich Smit sowie deren Nachfolgern 15 rheinische Gulden, mit denen diese Zinse und Gülten kaufen sollen. Ist das nicht möglich, soll der Betrag auf Wiederkauf angelegt werden. Schreyel bestellte den Schultheißen und die Kirchenmeister in aller Form zu Prokuratoren und Testamentsvollstreckern. Am Tag Kathedra Petri soll ein Jahrtag für Schreyel, seine Ehefrau und seine Eltern mit drei vom Pleban zu bestellenden Priestern mit Vigil und Messe gehalten werden mit Memorie der Eheleute, sobald diese gestorben sind. Die drei Priester sollen aus den zu erwerbenden Zinsen je 12 Pfennige und ein Frühstück oder 24 Pfennige ohne Frühstück erhalten; die Entscheidung darüber steht dem Schultheiß und den Kirchenmeistern zu. Die Eheleute haben den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Hofflein, Vizepleban [Pfarrer] zu Bibra und Vikar zu Rentwertshausen, Heinrich Heyschreck, Vikar zu Queienfeld und Paul Hauck, Kaplan zu Mellrichstadt, Priester der Diözese Würzburg.
Martin Lorentz, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1544
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Juli 17.

Deutsche Übersetzung, ebenfalls mit Signet, liegt bei.

Lateinisch. Vgl. Anm. zu Nr. 1543.

Pergament


1481, im 14. Jahr der Indiktion, im 10. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "sonnabent der do was der sibent tag des monden Julii ... umb tertz czyt" erschien auf dem Kirchhof der Pfarrkirche der Stadt Meiningen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Helmrich aus Dreißigacker, legte einen papierenen Appellationszettel vor und bat um Apostelbriefe. Der Zettel lautet:
Das von den Kaisern und Königen erlassene weltliche Recht räumt allen, die sich durch Gerichte beschwert fühlen, die Möglichkeit der Appellation ein. Helmrich ist am Donnerstag nach Ulrich [5. Juli] mit etlichen Verwandten nach Stepfershausen zum Gericht gekommen, um dort auf ein Urteil in der Sache zwischen ihm und den Verwandten einerseits und Katharina Mathes, Witwe des Hans Helmrich, andererseits zu warten. Er und seine Verwandten hatten durch ihre Sachwalter geklagt, da Katharina alle Fahrhabe des verstorbenen Ehemannes an sich genommen habe, müsse sie auch dessen Schulden bezahlen. Die Schöffen zu Stepfershausen haben geurteilt, wer die Erbgüter des Verstorbenen an sich nehme, der habe auch die Schulden zu zahlen. Dadurch fühlen sich Helmrich und seine Verwandten beschwert. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert er vor dem Notar und den Zeugen dagegen in aller Form an Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Vormund des Grafen Wolfgang, bittet um Apostelbriefe, begibt sich unter Schutz und Schirm des Grafen und bittet um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Johann Mulfelt, Priester der Diözese Würzburg, Vikar zu Meiningen, und Konrad Hach, Bürger daselbst.
Volkmar Kelner, Priester der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1541
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481. Juli 7. / 9

Rückseite:
1481, im 14. Jahr der Indiktion, im 10. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "am monntage der do was der newnde tag des monads Julii ... umb tertz czyt" hat im Dorf Stepfershausen, Diözese Würzburg, in der Stube im Haus des Schultheißen Konrad Werner der Notar Volkmar Kelner auf Bitten des Hans Helmrich diese Appellation dem Schultheißen und Richter vorgelesen und ihm eine Abschrift übergeben. Der Richter hat sie in aller Form entgegengenommen. Datum wie vor; Zeugen: Mathes Gutper und Klaus Kleffel, beide aus Stepfershausen. Dies bezeugt der Notar eigenhändig.

Pergament


1481, im 14. Jahr der Indiktion, im elften Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. "am freitag der do was der letzte tag des mondes November ... umb vesper zeyt" legten in der Kanzlei zu Schleusingen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Jakob, Abt zu Veßra, in eigenem Namen und dem des Konvents sowie Kunz Ulrich, Müller zu Jüchsen, einen Appellationszettel mit folgendem Wortlaut vor:
Vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen bekunden Jakob, Abt zu Veßra, und Kunz Ulrich, Müller zu Jüchsen: die Schöffen zu Jüchsen haben am Donnerstag St. Cäcilien-Tag [20. Nov.] auf Klage der Gemeinde Jüchsen ein Urteil gefällt, dass jeder Einwohner, auch der Müller, die Schweine, die er außerhalb des Dorfes kauft und in Jüchsen mästet, zu versteuern hat. Als Lehnherren der Mühle fühlen Abt und Konvent sich dadurch beschwert. Der Gemeinde ist bekannt, dass die Mühle vom Kloster zu Lehen rührt und deswegen durch die Gemeinde noch nie etwas vom Kloster gefordert worden ist. Jetzt haben die Schöffen ohne Wissen von Abt und Konvent und gegen Recht und Billigkeit ihrem Lehnsmann diese Belastung auferlegt, obwohl das Lehen seit länger als Menschengedenken unbelastet war. Dem Müller haben Abt und Konvent mitgeteilt, dass er sich ohne ihr Wissen vor der Gemeinde nicht hätte verantworten dürfen. Die Schöffen waren zugleich Kläger und Urteiler; dies widerspricht geistlichem und weltlichem Recht. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appellieren Abt, Konvent und Müller in aller Form gegen das Urteil an Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte, begeben sich in dessen Schutz und Schirm, bitten um Apostelbriefe und ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Wilhelm von Roßdorf, Kilian Westhausen und Hans von Arheilgen, Laien der Diözese Würzburg.
Wilhelm Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1550
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 30.Nov. / 29. Dez.

Rückseite:
1482, im 15. Jahr der Indiktion, in dem in der Appellation genannten Pontifikatsjahr "am sonabent der do was der neunundzwentzigst tag des mandes December ... umb eilff hore" hat im Torhaus zu [Unter-] Maßfeld, Diözese Würzburg, der unterzeichnete Notar vor den genannten Zeugen dem Richter Kilian Meusser die Appellation vorgelesen und ihm eine Abschrift übergeben; der hat sie angenommen. Dann bat Kunz Ulrich, Müller zu Jüchsen, mit einer Vollmacht des Abtes Jakob um Apostelbriefe. Der Richter hat diese in der geforderten Anzahl zugesagt. Ulrich bat den Notar, darüber Instrumente anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Ulrich von Jüchsen, Christoph Pfnör und Klaus Sontheymer, Laien der Diözese Würzburg. Die vorgelegte Vollmacht lautet wie folgt:
Jakob Abt zu Veßra bekundet: die Schöffen zu Jüchsen haben ihn und seinen Lehnsmann Kunz Ulrich, Müller, durch ein Urteil vom Donnerstag St. Cäcilientag beschwert. Beide haben nach Ausweis eines darüber ausgestellten Instruments dagegen appelliert. Der Abt bevollmächtigt hiermit den Müller, die Appellationssache fortzuführen und Apostelbriefe zu beschaffen. Sekretsiegel des Abtes. - Der geben ist 1482 uff freitag nach dem heiligen Crißtag [28. Dez.].
Wilhelm Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.
Folgt Vermerk, dass die Appellation am Sonntag nach Mariä Geburt [15. Sept.] 1482 überantwortet worden ist.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4012 Bl. 3.
Der Rat zu Erfurt bittet um Festlegung eines Tages für den Empfang der hennebergischen Lehen durch seine Bürger.

  • Archivalien-Signatur: 1542
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Juli 11.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4012 Bl. 4 / 5.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen Aufschub für den Lehnsempfang Erfurter Bürger.
Konzept der Antwort liegt bei.

  • Archivalien-Signatur: 1547
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Oktober 4.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4012 Bl. 6 / 7.
Der Rat zu Erfurt bittet die Gräfin Margarete um erneuten Aufschub für den Empfang der Lehen durch Erfurter Bürger.

  • Archivalien-Signatur: 1549
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 November 8.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4012 Bl. 8.
Der Rat zu Erfurt sendet Hans von Lichtenberg an die Gräfin Margarete.

  • Archivalien-Signatur: 1553
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Dezember 14.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4012.
Der Rat zu Erfurt teilt der Gräfin Margarete mit, dass er seine Bürger nicht am vereinbarten Termin zum Empfang der Lehen senden könne, und bittet um einen neuen Termin (Bl. 1).
Antwort der hennebergischen Räte Jörg Voit und Christoph von Herbstadt (7. Juni, Konzept; Bl. 2).

  • Archivalien-Signatur: 1537
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Juni 6.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4013.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen der Stiefkinder des Cyriak Koch aus Meiningen, der als Erfurter Bürger gestorben ist.

  • Archivalien-Signatur: 1548
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Oktober 5.

Pergament


Cyriac Kessler, Scholaster, Berthold Oley, Kantor, Magister Nikolaus Hartman, Kustos, Wilhelm Zinck, Franz Koler, Valentin Koler, Leonhard Nun, Konrad Klingenbach, Johann Kunckel, Magister Johann Reinhart und Georg Pfarrer (Pfe-), Kanoniker [des Stifts Schmalkalden] bekunden: mit ihrem verstorbenen Dekan Wilhelm Ludolf lagen sie in vielen Punkten im Streit. Um dies in Zukunft zu vermeiden, treffen sie, zur Wahl des neuen Dekans versammelt, folgende Festlegungen: künftig soll der Dekan nach seiner Bestätigung in der Stiftskirche die Statuten und Gewohnheiten beschwören und versprechen, die Güter und Rechte des Stifts zu bewahren. Ist er dabei nachlässig, soll er abgesetzt und an seiner Stelle ein neuer Dekan gewählt werden. Rechnungslegung und Gerichtstage sollen ohne Widerspruch des Dekans im Dekanat abgehalten werden; dabei soll mindestens eine Hälfte des Kapitels anwesend sein. Zu wichtigen Geschäften, die keinen Aufschub erlauben, soll der Dekan einen oder zwei Kapitulare hinzuziehen. Die Opfergaben an Festen, insbesondere an Kirchweih und den Festen der Patrone Aegidius und Erhard, stehen dem Kapitel zu. An diesen Tagen soll der Dekan über die tägliche Präbende hinaus zwei Viertel Wein erhalten; weiterer Wein steht ihm dann zu, wenn er an diesen Festen die Ratsmeister, Schultheißen und Rentmeister der Fürsten zum Mahl einlädt. Die ersten Opfer am Hauptaltar stehen dem Dekan zu, wenn er dort die Messe liest. Kein Kapitular hat an den Gütern - Hölzern, Wiesen, Lager und Weide - ein Vorrecht; diese sind vielmehr gemäß den Statuten zu verteilen. Bei der Vergabe der Pfründen, deren Verleihung dem Kapitel zusteht, beginnt der Dekan im März, der Senior folgt im April, danach monatsweise der Reihe nach die übrigen Kapitulare, so dass jeder - ob anwesend oder nicht - die Pfründen verleiht, die im jeweiligen Monat vakant werden. Diese sind an geeignete Personen zu verleihen. Solche, die im Monat eines nicht dem Kapitel angehörenden Kanonikers frei werden, verleiht das Kapitel. Der Dekan hat persönlich Residenz zu leisten. Er soll keinen Kanoniker oder Vikar ohne Zustimmung des Kapitels einsperren; diese sind gemäß dem Ausmaß ihrer Vergehen zu bestrafen. Der Dekan darf für seine Geschäfte auf eigene Kosten ein Pferd halten. Ist er in Sachen das Kapitels unterwegs, kommt dieses für die Kosten auf. Das Dekanat ist in gutem baulichen Zustand zu halten. Der Dekan hat nach dem Rat seiner Lehnsleute das Besthaupt in Lengfeld zu erheben, ebenso nach dem Rat der ihm beigegebenen Herren das Lehngeld in den vier Dörfern, in dem es ihm zusteht. Der Dekan soll nicht alleine in der Stadt Schmalkalden umhergehen, er soll dem Schulmeister oder einem Diener beigegeben werden. Wenn Leute aus den vier Dörfern oder sonstwoher kommen, soll ihnen für das gemeine Beste ein Prokurator aus dem Kollegium gegeben werden. Zum Gewand für den Schultheißen zu Schlechtsart hat der Dekan eine Hälfte beizusteuern. Wenn einer der Herren eingesperrt und der Dekan zu beschäftigt ist, kann das Kapitel diesen Herrn ohne seine Zustimmung freilassen. Der Dekan darf keine neuen Anordnungen treffen, sondern ist den Statuten unterworfen. Wer in das Kollegium aufgenommen wird, hat den Nachweis ehrlicher Geburt zu erbringen. Darauf verpflichten sich die Aussteller in aller Form; sie siegeln.
Datum a.d. 1481 secunda feria post festum conceptionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1551
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Dezember 10.

Lateinisch. Dabei lag Nr. 3032 (1483 Dez. 31).

Pergament


Dekan Nikolaus Hartman und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Kunz Senff, Bürger zu Schmalkalden, dessen Ehefrau Grete und ihren Erben erblich zwei Acker Wiesen "in dem steynbach", die er von Heinz Stubenrauch gekauft hat. Die Eheleute und ihrer Erben sollen sie in gutem Zustand halten. Als Erbzins sind davon von jedem Acker fünf Groschen an Michaelis, eine Weisung von vier Pfennigen zu Weihnachten und ein Fastnachtshuhn in die Kellerei fällig. Die Wiesen dürfen mit den Zinsen an Genossen verkauft werden; dann steht dem Stift von je zehn Gulden ein Gulden als Lehngeld zu. Ist ein Räumen der Wiese erforderlich, dürfen im Abstand von einer Gerte um die Wiese Sträucher abgehauen werden. Senff hat diese Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller versprechen, ihn in der Wiese zu schützen und zu schirmen. Sie siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der gegeben ist 1481 off frytag nach Lucie der heyligen jungfrauen und merterern.

  • Archivalien-Signatur: 1552
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Dezember 14.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc., gestattet Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, des Reiches Fürst und Getreuem, für den Empfang der Regalien und Lehen, die von seinem verstorbenen Vater Graf Wilhelm auf ihn gekommen sind, einen Aufschub, bis er 16 Jahre alt ist, und die Nutzung dieser Lehen in der Zwischenzeit. Sobald er 16 Jahre alt ist, hat er die Lehen zu empfangen und deswegen Pflicht zu leisten. Siegel des Kaisers.
Geben zu Wienn am einundzweintzigisten tag des monets Junii 1481 ....

  • Archivalien-Signatur: 1538
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Juni 21.

Pergament


Hans Truchseß zu Sternberg, Amtmann der Herrschaft Henneberg zu Schmalkalden, verleiht wegen der Grafen von Henneberg dem Hertnid Rineck und seinen Erben erblich zwei Acker "rorichswiesen" im Forst unter Frauenbreitungen, wie die den anderen Männern vom verstorbenen Grafen verliehen worden waren. Hertnid und seine Erben sollen die Wiesen nutzen, die Gräben machen und ausfegen und in gutem Zustand halten. Pro Acker sind als Erbzins jährlich an Martini fünf Böhmische in Landeswährung und ein Fastnachtshuhn nach Schmalkalden, Wasungen oder Maßfeld fällig. Ein Verkauf mit den Zinsen ist gestattet; dann ist als Handlohn von je zehn Gulden ein Gulden zu zahlen. Hertnid hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Geben 1482 uff sontag nach dem heiligen Crißtage.

  • Archivalien-Signatur: 1588
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Dezember 30.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Pergament


Johann de Cardona, Bailli und Stellvertreter des Meisters des Ordens vom Hospital St. Johann zu Jerusalem in Mallorca und Kommissar des Papstes Sixtus IV. für den Kreuzzug gegen die Türken zur Verteidigung der Insel Rhodos, gestattet Margarete, geborner Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, wegen der erwiesenenen Frömmigkeit, für sich und eine weitere Person die Wahl eines Welt- oder Ordensgeistlichen zum Beichtvater in allen Vergehen, auch solchen, die dem heiligen Stuhl vorbehalten sind; bestimmte, aufgezählte Fälle sind davon ausgenommen. In den übrigen Fällen kann eine solche Absolution erfolgen, sooft es nötig ist und die Gräfin bereut, dazu eine vollständige Absolution einmal im Leben und im Angesicht des Todes. Siegel des Ausstellers. - Datum a.d. [14]81.
Folgen Formeln der Absolution und des Fehlens von Simonie.
Unter dem Text: F. Sig. commissarius subscripsit. Faciat domina iuxta consilium confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 1554
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: ihr verstorbener Ehemann Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte von Hans Müntzer zu Lauenstein 2000 rheinische Gulden Hauptsumme geliehen und dafür Müntzer und seiner Ehefrau einen jährlichen Zins auf Ablösung verschrieben. Nach dem Tod des Grafen sind die Gräfin und deren Söhne in Irrungen geraten. Jetzt ist sie mit Rat des Grafen Berthold, Bruders des Ehemannes, ihrer und ihrer Kinder Räte und Getreuen mit Müntzers Witwe Margarete und dessen übrigen Erben übereingekommen. In den nächsten, an Kathedra Petri beginnenden fünf Jahren sind jährlich zu diesem Termin im Rathaus zu Saalfeld 400 Gulden gegen Quittung zurückzuzahlen. Bei Säumnis darf Gut der Söhne und Untertanen der Gräfin beschlagnahmt und versetzt werden, bis die Summe, Kosten und Schäden bezahlt sind. Nicht soll dagegen schützen. Nach vollständiger Zahlung ist diese Urkunde zurückzugeben. Es siegeln die Gräfin, Graf Berthold und der Sohn Graf Wolfgang.
Der gebin ist 1481 auff unnser liebin frauwen tag purificacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1530
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Februar 2.

Auf der Rückseite Vermerk, dass die Urk. ausgelöst wurde.

Pergament


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: die Gemeinde und die Einwohner zu Heinrichs, Diözese Würzburg, haben ihm mitgeteilt, dass sie zum Lob der Dreifaltigkeit, der Gottesmutter Maria und zu Ehren des hl. Nikolaus mit bestimmten, ihnen geschenkten Gütern und Einkünften eine Frühmesse in der dortigen Pfarrkirche für ihr Seelenheil, das ihrer Vorfahren und Nachkommen sowie der Verstorbenen gestiftet und dotiert haben. Sie haben den Bischof um Bestätigung von Stiftung und Dotation sowie um die Errichtung einer einfachen Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung gebeten. Der Bischof kommt, auch auf Verwendung seiner Lehnsleute, der Kinder des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg in Schleusingen, dieser Bitte nach und bestätigt mit Zustimmung des Hermann von Eschwege, Plebans zu Heinrichs, die Frühmesse zu Ehren des hl. Nikolaus. Deren Inhaber hat selbst oder durch Dritte wöchentlich an drei Tagen Messen zu lesen oder lesen zu lassen, davon zwei in der Pfarrkirche, die dritte in der Nikolauskapelle außerhalb des Dorfes. Das Präsentationsrecht steht Wolfgang, Grafen zu Henneberg, zu, dem älterem Sohn des Grafen Wilhelm, dessen Erben und den Herren der Stadt Schleusingen. Bei Vakanz ist dem Bischof oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten eine geeignete Person zu präsentieren, die Priester ist oder binnen eines Jahres nach Besitzergreifung der Frühmesse dazu geweiht werden kann. Erfolgt die Präsentation nicht fristgerecht, geht das Recht zur Besetzung an den Bischof über. Der Bischof lässt den ihm präsentierten Priester Nikolaus Schmid (Fabri) zur neuen Frühmesse zu und beauftragt den Archidiakon oder dessen Offizial mit dessen Einsetzung in die Pfründe und deren Einkünfte. Der Inhaber der Frühmesse soll dort persönlich residieren, dem örtlichen Pfarrer die nötigen Ehren erweisen und ihn an Festtagen, an Kirchweih und bei Prozessionen unterstützen. Die bei den Messen und an den Altären anfallenden Opfergaben hat er dem Pfarrer zu übergeben. Außer in Notfällen darf der Frühmesser ohne Erlaubnis des Pfarrers in der Pfarrei keine Sakramente spenden. Die Frühmesse ist mit 28 Gulden am Ort sowie mit Wohnhaus und Garten dotiert worden. Diese Güter und Einkünfte sind von allen weltlichen Lasten - Bede, Steuer und Herberge - frei. Der Bischof siegelt mit dem Vikariatssiegel. - Datum in civitate nostra Herbipolen. a.d. 1481 feria quinta proxima post festum visitacionis gloriosissime dei genitricis virginis Marie.
Heinrich Dumpfel aus Römhild, kaiserlicher Notar, bekundet, dass diese Abschrift mit dem von einem anderen geschriebenen und vom Bischof besiegelten Original übereinstimmt.

  • Archivalien-Signatur: 1540
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Juli 5.

Lateinisch.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst: Dekan und Kapitel seines Stifts Schmalkalden haben ihm vorgetragen, dass sie ihren Hof zu Näherstille für 99 rheinische Gulden an Hans Graman, seine Frau Clara und ihre Erben auf ewig, jedoch unter Vorbehalt ihrer Erbzinse und Gerechtigkeiten, verkauft haben. Sie haben ihn gebeten, dazu seine Zustimmung zu erteilen. Dem kommt der Graf nach. Wenn die Besitzer den Hof verkaufen wollen, haben Dekan und Kapitel ein Vorkaufsrecht für dieselbe Summe. Wollen die nicht kaufen, geht das Recht an den Grafen und seine Brüder über. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist zu Slusungen 1481 am mitwachin sant Valentins tag.

  • Archivalien-Signatur: 1532
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Februar 14.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst: die Brüder Veit, Wilhelm und Adolf Marschalk haben Heinrich Swartzenberg, Pfarrer zu Exdorf, vier rheinische Gulden jährlich auf ihre beiden Hufen zu Maßfeld, auf denen jetzt Michael Smidt und Hans Schultheis sitzen, für 60 Gulden verkauft. Die Marschalk hatten den verstorbenen Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu dessen Lebzeiten um seine lehnsherrliche Zustimmung ersucht und diese auch erhalten. Jetzt hat Heinrich Swartzenberg den Zins und das Hauptgeld an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden für deren Präsenz übergeben und den Grafen um seine Zustimmung ersucht. Der erteilt, auch für seine Brüder, in aller Form seine Zustimmung zu dieser Übergabe gemäß der Urkunde des Vaters. Wenn die Marschalk oder ihre Leibes-Lehnserben den Zins nicht auslösen können oder wollen, geht das Recht dazu auf die Grafen über. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist zu Slusungen 1481 uff mitwachin sant Valentins tag.

  • Archivalien-Signatur: 1533
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Februar 14.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst: sein Getreuer Hans vom Stein zum Liebenstein hat ihm vorgetragen, dass er Jakob Zanner, dessen Ehefrau Margarete und ihren Erben die Wüstungen Rengers und Baues mit Äckern, Wiesen und allem Zubehör für 70 rheinische Gulden auf Wiederlösung verschrieben hat; ausgenommen sind die Gehölze "lindich" und zu Baues. Da die Wüstungen mit Zubehör von der Grafschaft Henneberg zu Lehen rühren, hat der vom Stein den Grafen um Zustimmung gebeten, die dieser hiermit erteilt. Können der vom Stein und seine Leibes-Lehnserben die Wiederlösung nicht vornehmen, geht das Recht dazu auf die Grafen über. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist zu Slusungen 1481 am mitwochen nach dem sonntag Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1534
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 März 28.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch im Namen seiner Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst: sein Getreuer Hans Stock hatte einen Sitz mit Kemenate, Hof, Gütern und Zinsen in Dorf und Mark zu Obermaßfeld von der Herrschaft Henneberg zu Lehen. Da Stock dem Lehen altersbedingt nicht mehr, wie es nötig wäre, vorstehen kann, ist man wegen Sitz, Kemenate, Hof, Gütern und Zinsen mitsamt zugehörigen Äckern und Wiesen dahin übereingekommen, dass Stock diese samt Rechten, Freiheiten, Herkommen und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, wie er es bisher innehatte, an die Grafen abtritt. Diese sollen die Güter künftig als Eigengut innehaben und dem Stock auf Lebenszeit jährlich ein Leibgeding von 24 rheinischen Gulden zahlen, je zur Hälfte an Martini und Kathedra Petri fällig sind, dazu aus den Getreidegülten zu Herpf jährlich an Martini 12 Malter Korn. Diese Gülten sollen durch den Zöllner zu Obermaßfeld bzw. den Schultheißen zu Herpf an Stock in sein Wohnhaus in Meiningen geliefert werden. Die Grafen werden Zöllner und Schultheißen entsprechend anweisen. Mit dem Tod des Stock erlischt diese Verpflichtung. Die Grafen werden in keiner Weise dagegen vorgehen. (2) Graf Wolfgang siegelt. Seine Mutter (1) Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, erklärt ihre Zustimmung und kündigt ihr Siegel an.
Der gebin ist 1481 an sant Michels tag des heiligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 1546
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 September 29.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Dekan und Kapitel seines Stifts Schmalkalden haben ihren Hof in der Aue erblich an Bartholomäus Buchner, dessen Ehefrau und Erben verliehen unter Vorbehalt ihrer dortigen Zinsen, Gülten und Herrlichkeiten und den Grafen dazu um Zustimmung gebeten. Der erteilt, auch im Namen seiner Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst, dazu unter Vorbehalt seiner Rechte und derer des Stiftes seine Zustimmung. Bei einem Verkauf hat das Stift ein Vorkaufsrecht. Will dieses nicht kaufen, fällt dieses Recht an den Grafen und seine Brüder. Graf Wolfgang siegelt.
Der gebin ist zu Slusungen 1481 am mitwachin sant Valentins tag.

  • Archivalien-Signatur: 1531
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 Februar 14.

Pergament


Zwischen Jörg von Schaumberg gen. Knoch zu Nagel einerseits und Hans vom Stein zu Nordheim andererseits ist beredet worden, dass Jörg seine Tochter Dorothea dem Hans zur Ehefrau gibt und dieser sie zum Sakrament der Ehe nimmt. Jörg soll der Tochter binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe 400 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken mitgeben oder diese Summe so auf seine Güter anweisen, dass von je 15 Gulden ein Gulden Gülte anfällt. Hans soll diese Summe der Ehefrau mit ebenfalls 400 Gulden widerlegen und diese insgesamt 800 Gulden samt der Morgengabe auf seine unbelasteten Güter so verschreiben, dass von je 15 Gulden jährlich ein Gulden anfällt. Darüber sind einander binnen Jahresfrist Urkunden auszustellen und die Zustimmungen der Lehnsherren zu beschaffen. Gewinnen die Eheleute gemeinsame Kinder, fallen Heiratsgut und Widerlegung diesen erblich zu. Gewinnen sie keine gemeinsamen Kinder, stehen nach dem Tod eines Partners Heiratsgut und Widerlegung der oder dem Überlebenden zu; nach beider Tod fallen die Beträge an die nächsten Erben der Seite, von der sie gekommen sind. Stirbt Hans vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Kindern, soll sie, sofern sie nicht wieder heiratet, mit den Kindern im Nachlass des Ehemannes sitzen bleiben. Will sie nicht länger dort sitzen oder erneut heiraten, steht es den Erben oder den Vormündern der Kinder zu, diese jährlich an Kathedra Petri bei Dorothea auszulösen; das ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, die Zahlung ist in einer zu benennenden Stadt fällig. Stirbt Hans vor der Ehefrau, steht dieser die gesamte, oben genannte Summe zu, dazu die Hälfte der Fahrhabe außer Pfandschaft, Bargeld, reisigen Pferden, Büchsen, Pulver, Harnisch und Geschoss; mit den vom Ehemann hinterlassenen Schulden hat die Witwe nichts zu schaffen. Das Vermächtnis und die Fahrhabe kann sie einem zweiten Ehemann zubringen. Hat sie aus beiden Ehen Kinder, wird das mütterliche Erbe unter diesen zu gleichen Anteilen aufgeteilt. Das väterliche Erbe steht diesen Kindern ohne Behinderung durch die jeweils andere Seite zu. Sterben die Betroffenen ohne Erben, gilt die oben festgehaltene Regelung. Die Heimsteuer liegt im Ermessen des Vaters, die Morgengabe in dem des Ehemannes. Über Morgengabe, Kleider und Kleinodien kann Dorothea für ihr Seelenheil und zugunsten von Verwandten frei verfügen. Sie behält beim Tod ihres Vaters die Ansprüche auf dessen Eigengut, Pfandschaften und Fahrhabe außer den Waffen. Über das, was ihr vom Vater anfällt, kann sie frei verfügen. Erhält Jörg noch eheliche Kinder, steht Dorothea ein gleicher Anteil wie diesen zu. (1) Jörg von Schaumberg und (2) Hans vom Stein verpflichten sich auf diese Bedingungen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen. Die Vermittler (3) Lorenz von Schaumberg und (4) Kunz von der Kere siegeln mit.
Geben auff sampstag nach Bartholomey zwelffpoten 1481.

  • Archivalien-Signatur: 1545
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1481 August 25.

Pergament


"Dinstag nach sant Veits tag 82" wurde zwischen der Gräfin [Margarete] von Henneberg und ihren Söhnen einerseits, Johann Mauermann, Priester, und Hermann Mauermann aus Eschwege als nächsten Erben der Barbara Mauermann andererseits Folgendes beredet: nach dem Tod der Barbara sollen aus ihrem Nachlass ein Drittel der Gräfin und ihren Söhnen, zwei Drittel Johann und Hermann Mauermann zustehen. Die Gräfin und ihre Söhne sollen sicherstellen, dass die in Würzburg gemachten Vermächtnisse zugunsten des Linhard Eyßner (Isener) abgestellt werden. Sie sollen unter der Gräfin keine Rechtskraft haben. Diese Abrede soll bei Bedarf zum Besten beider Seiten urkundlich festgehalten werden. Das haben Johann und Hermann Mauermann fest zugesagt. Zeugen: Jörg von Schaumberg, Jörg Voit von Salzburg und Kilian Westhausen, Schreiber.

  • Archivalien-Signatur: 3034
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Juni 18.

Papier


(1) Siegfried vom Stein zu Hildenburg, (2) Jörg von Schaumberg zu Ilmenau und (3) Valentin von Bibra zu Bramberg bereden eine Ehe zwischen Hans von Lichtenberg zu Geschwenda und Clara Vitzthum. Clara soll 500 rheinische Gulden Zugeld mitbringen; davon geben ihre Verwandten Heinz von Bibra zu Bramberg, Kunz von Bibra zu Herzogenaurach und Hans Fuchs zu Bimbach je 100 Gulden, die Brüder Heinz und Michael Truchseß 100 Gulden sowie Dietz Truchseß zum Rottenstein 100 Gulden, fällig ein Jahr nach Vollzug der Ehe. Diese Summe soll Hans von Lichtenberg mit 500 Gulden widerlegen. Insgesamt hat er also 1000 Gulden und die Morgengabe, die in seinem Ermessen steht, auf erbliche Eigengüter, Schulden oder Pfandschaften so zu verschreiben, dass jährlich von 15 Gulden ein Gulden Gülte anfällt. Die Zahlung des Zugeldes und diese Anweisung sollen aufeinander folgen. Erhalten die Eheleute keine gemeinsamen Erben oder sterben diese vor ihnen, soll nach dem Tod eines Partners der oder die Überlebende in dieser Summe auf Lebenszeit sitzen. Nach dem Tod des zweiten Partners fällt sie an die nächsten Erben der Seite, von der sie gekommen ist. Erhalten sie Kinder, steht diesen das Erbe zu. Will Clara nach dem Tod ihres Ehemannes nicht länger bei den Kindern bleiben oder eine zweite Ehe eingehen, stehen Zu- und Gegengeld sowie die Morgengabe ihr zu, dazu ein Drittel der Fahrhabe außer Bargeld, Pfandschaften - sofern die ihr nicht verschrieben sind, Silber, reisige Pferde, Harnisch oder Geschoss; mit den Schulden des Ehemannes hat sie nichts zu schaffen. Nach ihrem Tod steht das, was vom Ehemann gekommen ist, den gemeinsamen Kindern zu. Was sie von ihren genannten Vettern sowie aus väterlichem, mütterlichem oder brüderlichem Erbe und aus anderen Anfällen erhalten hat, fällt an die Kinder mit Hans von Lichtenberg und eventuell aus zweiter Ehe; jedes Kind erhält einen gleichen Anteil. Über Morgengabe und den zum Leib gehörenden Schmuck kann sie zu Lebzeiten und auf dem Totenbett frei verfügen. Die Vermittler siegeln.
Gescheen zu Konigißhoven 1482 am donerstag nach dem sonntag Quasimodogeniti.

  • Archivalien-Signatur: 1566
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 April 18.

Pergament


1903 herausgenommen, jetzt GHA I Nr. 4012 Bl. 9.
Der Rat zu Erfurt bittet die Gräfin Margarete, nach Ostern einen Bevollmächtigten zur Lehnsverleihung nach Erfurt zu schicken. Mit Konzept der Antwort.

  • Archivalien-Signatur: 1564
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 April 2.

Pergament


Der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Witwe des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Elisabeth, Äbtissin, Adelheid, Priorin, Kunigunde, Kustodin, und der Konvent des des Zisterzienserinnenklosters St. Marien zu Wiebrechtshausen, Diözese Mainz, mit, dass sie wegen der ihnen erwiesenen Gunst die Gräfin, ihren verstorbenen Ehemann und ihre Erben aller ihrer Gebete, Fasten, Vigilien, Abstinentien und guten Werke teilhaftig gemacht haben. Nach ihrem Tod wird für die Gräfin und ihre Erben wie für verstorbene Nonnen, Brüder und Familiaren gebetet werden. Siegel des Konvents.
Datum a.d. 1482 in festo decollacionis sancti Iohannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1577
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 August 29.

Lateinisch.

Pergament


Der Ritter Jörg Kotner bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen zu haben neun Seldengüter und 8 1/2 Eimer Wein zu Gädheim und das, was seine Eltern dort hatten, mit Zubehör in Dorf und Feld, dazu zwei Fischweiden daselbst auf dem Main mit Nutzen, Freiheiten, Rechten und Zubehör, wie sie sein verstorbener Vater vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Kotner hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1482 am dinstag nach sant Bartholmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1576
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 August 27.

Pergament


Die Brüder (1) Wilhelm, (2) Adolf und (3) Bartholomäus Marschalk zu Marisfeld bekunden: ihr verstorbener Vater Wilhelm Marschalk hatte gegen den verstorbenen Grafen Wilhelm [von Henneberg] eine Forderung wegen Oberkatz, die seinerzeit im Vertrag wegen des Amtes Wasungen ausgenommen worden war, wie die darüber ausgestellte Urkunde vom 8. Sept. 1447 ausweist. Diese Forderung ist bei der brüderlichen Teilung ihrem Bruder Jörg zugefallen, mit dem sich die Gräfinwitwe [Margarete] jetzt verglichen hat. Die Aussteller verzichten daher gegenüber der Gräfin und ihren Söhnen auf alle aus früheren Verträgen herrührenden Forderungen auf Oberkatz; sie siegeln.
Der gebin ist 1482 am donerstag nach unnsrer liebin frauwen tag Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 1559
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Februar 7.

Pergament


Die Brüder Eberhard, Heinrich und Volprecht Riedesel zu Bellersheim bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und ihre Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben eine Hufe Land vor der Stadt Rauschenberg, genannt Hennebergische Hufe, mit Zubehör in Stadt und Feld, Äckern, Wiesen, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Rechten, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie vom verstorenen Vater Eberhard Riedesel auf sie gekommen ist, der sie vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Eberhard als der Älteste hat seine Verpflichtungen beschworen. Wenn seine Brüder mündig werden, sollen sie das ebenfalls tun. Eberhard siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist zu Slusungen 1482 am mitwochen nach sant Michels des heiligen ertzengels tag.

  • Archivalien-Signatur: 1584
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Oktober 2.

Pergament


Die Brüder Heinrich, Burkhard und Hermann von Boineburg bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern und der Herrschaft Henneberg zu Mannlehen empfangen zu haben die Güter und Lehen, die sie zu Grandenborn in Dorf und Feld besitzen - mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen, Renten, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie bisher ihr Vater Hermann von Boineburg vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Die Brüder empfangen außerdem ein halbes Fuder Wein jährlich, das an Martini im eigenen Fass aus Schmalkalden zu holen ist, oder den entsprechenden Wert in Geld. Die von Boineburg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Burkhard siegelt; die Brüder bedienen sich dieses Siegels mit.
Gebin 1482 am dinstag nach unnser liebin frauwen tag conceptionis gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1557
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Dezember 10.

Pergament


Die Brüder Heinz und Jörg Dopffer, Bürger zu Erfurt, bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft deren freieigenes Gut zu Asbach zu Lehen empfangen zu haben. Die Brüder und ihre Erben sollen dieses frei innehaben und nutzen, wie es ihnen vom Vetter Heinrich Dopffer anerstorben ist, der es vom verstorbenen Vater der Grafen empfangen hatte. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Auf dem Gut dürfen 200 Schafe gehalten werden. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Kilian Westhausen, Schreiber des Grafen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1482 am donerstag nach unnser liebin frauwen tag purificacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1560
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Februar 7.

Pergament


Die Brüder Philipp und Jakob Kremer bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft den Eberhildeberg mit allem Zubehör - Freiheiten, Äckern, Ellern, Holz, Feld, Wunne, Weide, Herrlichkeiten und Gewohnheiten - zu Mannlehen empfangen zu haben mit einem Zins von jährlich vier Maltern Korn, zwei Maltern Hafer und vier Fastnachtshühnern, wie es der Vater Hans Kremer vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die Kremer haben ihre Verpflichtungen beschworen; sie bitten Eberhard von Münster, Amtmann zu Mainberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1482 am mitwachen nach unnser liebin frauwen tag visitacionis gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1571
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Juli 3.

Pergament


Dietz von Heßberg bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern und Erben die Wüstung Birkenfeld oberhalb Hildburghausen zu Mannlehen empfangen zu haben, die jährlich 12 Gulden 4 1/2 Schock Geld, vier alte Groschen, 24 Käse, sieben Fastnachtshühner und 5 1/2 Metzen Mohn zinst, mit Holz, Feld, Äckern, Wiesen, Wasser, Herrlichkeiten und Rechten, wie er die vormals von Darius von Heßberg gekauft und seitdem vom verstorbenen Vater de Grafen zu Mannlehen gehabt hat. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Heßberg hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der geben ist 1482 am sonntag nach des heiligen creutzstag Exaltacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1582
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 September 15.

Pergament


Elisabeth, Äbtissin, Elisabeth, Priorin, und der Konvent des Klosters Wöltingerode bekunden: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat ihre Tochter Katharina (Kete) im Kloster untergebracht und ihnen um Gottes willen und für die seit der Einsegnung aufgebrachte Kost 500 Gulden gezahlt, die zur Mehrung des Gottesdienstes verwendet werden sollen. Daher verzichten die Ausstellerinnen für ihr Klosterkind Katharina gegenüber der Gräfin, ihren Söhnen und Töchtern - Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, und Fräulein Margarete - deren Erben und Nachkommen sowie der Herrschaft Henneberg in aller Form auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe der Katharina an Leuten, Gütern, Grafschaften, Lehnschaften, Eigen, Grund und Boden, Schmuck, Fahrhabe, Kleidern, gewirkten und ungewirkten Kleinodien, Gold, Silber, Barschaft, Pfandschaften, Herrschaften, Land und Leuten. Dies gilt nicht, wenn Katharina ihre Mutter, ihre Geschwister und deren Erben überlebt. Dann soll sie erhalten, was ihr zusteht. Es siegeln (1) Äbtissin und (2) Konvent.
Gebin 1482 am mantag nach dem sontag Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1567
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 April 29.

Pergament


Eucharius von Helba bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben: Vorwerk und Kemenate zu Sulzfeld unter Wildberg, vier Seldengüter, die die Vettern Lorenz und Wilhelm von Helba, Engelhard Weyse und Ringer innehaben, die Badestube zu Sulzfeld mit allem Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, Äckern, Wiesen, Holz und Feld, wie Eucharius es bisher vom verstorbenen Vater des Grafen innehatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Eucharius hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1482 am monntag nach sandt Egidien tag.

  • Archivalien-Signatur: 1579
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 September 2.

Pergament


Hans Fischer, Bürger zu Schmalkalden, bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Lehnserben die Hälfte des Ehrenthals mit Äckern, Wiesen, Holz, Nutzen und Würden zu Mannlehen empfangen zu haben, wie er das vom verstorbenen Vater der Grafen hergebracht hat. Davon sind jährlich zehn Böhmische Landwährung als Erbzins in den Renthof oder das Schloss zu Schmalkalden fällig. Von sonstigen Diensten sind Fischer und seine Leibes-Lehnserben frei. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Fischer hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Nikolaus Hartman (Hartmudt), Dekan des Stifts Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1482 am mitwachin sant Anthonigen abindt.

  • Archivalien-Signatur: 1570
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Januar 16.

Pergament


Hans Truchseß, Amtmann der Herrschaft Henneberg zu Schmalkalden, verleiht von Amts wegen die Wüstung Bettengehau mit Zubehör, Äckern und Wiesen, an Heinz Fele, gesessen zu Haindorf, und dessen Erben, wie sie vormals Hans Teutzenbach und dessen Erben innehatten. Fele und seine Erben sollen sie nutzen und in gutem Zustand halten. Als Erbzins sind jährlich an Michaelis drei Schock in Schmalkalden gängiger Groschen in den dortigen Renthof fällig. Ein Verkauf an Genossen ist gestattet. Fele hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
1482 uff sontag nach Elizabet der heiligen frauwen.

  • Archivalien-Signatur: 1586
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 November 24.

Name der Vorgänger im Lehen in früheren Urkunden "Dutschenbach".

Pergament


Hans Wolff, gesessen zur Todenwarth, und seine Ehefrau Margarete verkaufen einen jährlichen Zins von fünf rheinischen Gulden oder deren Wert in Schmalkalden an Berthold Oley, Kanoniker der vierten Pfründe im Stift St. Aegidius und St. Erhard zu Schmalkalden, und dessen Nachfolger in der Pfründe auf ihre Wiesen mit Zubehör am Abhang zwischen Niederschmalkalden und der Werra, die vom Rat zu Schmalkalden als Vormund der dortigen Pfarrkirche St. Georg zu Lehen gehen. Oley hat dafür 75 rheinische Gulden gezahlt. Die Eheleute sagen ihn davon los und versprechen, den Zins je zur Hälfte an Martini und Walpurgis zu zahlen. Bei Säumnis sind den Gläubigern die daraus entstehenden Kosten und Schäden zu erstatten. Die Eheleute versprechen, die Wiesen nicht zu verkaufen oder zu versetzen, solange dieser Verkauf in Kraft ist. Eine Ablösung ist jeweils zu den Terminen mit 50 Gulden und den Rückständen möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Eheleute bitten Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden um Besiegelung mit deren Sekretsiegel; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben 1482 uff sonabent Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 1568
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Mai 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Heinrich Swartzenberg, Pleban der Pfarrkirche zu Exdorf, Diözese Würzburg, bekundet als durch Johann Greussing, Domherrn und Archidiakon zu Würzburg, Generalvikar des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, in geistlichen Angelegenheiten, in der Sache bestellter Kommissar: er hat eine Kommission des Generalvikars erhalten zur Entgegennahme eines Eides von Seiten des Wilhelm Ludolf, Dekans des Stifts Schmalkalden, in der vom Kapitel gegen ihn betriebenen Sache, geschrieben auf Papier, datiert "die sabathi post diem sancti Jacobi" [27. Juli], auf der Rückseite mit dem grünen, aufgedrückten Vikariatssiegel besiegelt, unterschrieben vom Fiskalprokurator Magister Hermann Zöckle und unversehrt. Sie ist ihm durch Jörg Voit von Salzburg den Älteren, schreibkundigen Laien der Diözese Würzburg, im Auftrag des Bischofs, dessen Generalvikars und dessen Untertanen sowie der Margarete, geborenen von Braunschweig, Witwe des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der Kanoniker und Pfründner des Stifts Schmalkalden sowie der Untertanen der Gräfin vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen übergeben worden und lautet:
Johann Greussing, Domherr und Archidiakon zu Würzburg, Generalvikar des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, in geistlichen Angelegenheiten, an Heinrich Bachman, Vizepleban zu Schmalkalden, sowie die Plebane Paul Gerwing in Ritschenhausen und Heinrich Swartzenberg in Exdorf: von Wilhelm Ludolf, Dekan des Stifts Schmalkalden, wird ein Eid gefordert, sich am genannten Bischof, der Würzburger Kirche, deren Offizial und Untertanen, insbesondere aber an Margarete, geborener von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, deren Dienern und Untertanen sowie den Kanonikern und Pfründnern des Stifts Schmalkalden und anderen an der Gefangennahme Wilhelms von Seiten der Gräfin und im Auftrag des Bischofs Beteiligten nicht zu rächen und auf jegliches Vorgehen gegen diese und auf alle einschlägigen Privilegien zu verzichten. Dieser Eid soll öffentlich und auf die Evangelien vor einem Notar und Zeugen geleistet werden. Vikariatssiegel. - Datum die sabati post diem sancti Iacobi apostoli.
Nachdem der Kommissar diese Urkunde durch Jörg Voit den Älteren vor dem Notar und den Zeugen erhalten hatte, ersuchte Voit den Kommissar, die Urfehde und den Verzicht auf alle Privilegien von Wilhelm Ludolf zu erbitten. Heinrich Swartzenberg hat dies als Kommissar und Exekutor getan. Wilhelm Ludolf hat nach sorgfältiger Erwägung und ungezwungen auf das Evangelium geschworen, sich dafür, dass er auf Befehl der Gräfin Margarete und im Auftrag des Bischofs und seines Offizials gefangengenommen worden war, an der Gräfin, deren Dienern und Untertanen, den Kanonikern und Pfründnern des Stifts Schmalkalden und allen anderen Beteiligten nicht zu rächen und von diesem Eid keinerlei Absolution zu erwirken. Heinrich Swartzenberg bekundet in aller Form, somit dem ihm erteilten Auftrag nachgekommen zu sein, und bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen; er kündigt sein Siegel an. Geschehen zu Schleusingen, Diözese Würzburg, in der Kanzlei in der Burg 1482, im 15. Jahr der Indiktion "die vero Mercurii decimaseptima mensis Septembris", im 12. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV.; Zeugen: Heinrich Groß, Magister artium und der Philosophie, Kleriker, und Kilian Westhausen, schriftkundiger Laie, Kanzler der Grafen von Henneberg, Diözese Würzburg.
Paul Mistener, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war auf Bitten des Kommissars Heinrich Swartzenberg mit den Zeugen bei der Übergabe der Urkunde und bei Leistung des Eides anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und zum Siegel des Exekutors mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1583
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 September 17.

Lateinisch.

Pergament


Johann Hobach, Kanoniker des Stifts St. Johann Neumünster zu Würzburg und Sekretär des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, bekundet, dass Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, ihm das verliehen hat, was er von dessen Herrschaft in Güntersleben zu Lehen hat gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Brüder, Erben und Herrschaft seinen Getreuen Johann von Hobach, Kanoniker zu Neumünster, mit den Gütern und Mannlehen in Güntersleben, die der verstorbene Otto Wolfskeel hatte und die Hobach mit Zustimmung des verstorbenen Vaters des Grafen von Kaspar von Mannheim und seiner Ehefrau an sich gebracht und bisher vom verstorbenen Grafen zu Lehen getragen hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Hobach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist 1482 am montag nach sant Bartholmeß des heyligen zwolffboten tag.
Hobach siegelt. - Der geben ist am tag und im jare wie obsteet.

  • Archivalien-Signatur: 1575
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 August 26.

Pergament


Johann, Abt des Stifts Fulda, bekundet: seine jungen Vettern von Henneberg haben von ihrem verstorbenen Vater Graf Wilhelm etliche Lehen vom Stift geerbt, die sie wegen ihrer Jugend nicht empfangen können. Seine Schwägerin Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat deshalb den Abt darum ersucht, diesen Empfang bis zur Mündigkeit des Ältesten, Graf Wolfgang, aufzuschieben. Der Abt kommt dem nach und gestattet den jungen Vettern den Besitz der Lehen in den nächsten sechs Jahren, als ob sie sie empfangen hätten. Danach hat Graf Wolfgang die Lehen vom Abt oder seinem Nachfolger persönlich zu empfangen. Siegel des Ausstellers.
Uff donerstag nach dem sontag Letare a.d. 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1563
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 März 21.

Pergament


Jörg Marschalk bekundet: sein verstorbener Vater Wilhelm Marschalk hatte sich in vergangenen Zeiten wegen der erlittenen Schäden, insbesondere in der hennebergischen Fehde von Seiten des verstorbenen Grafen Heinrich, mit den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, vertragen nach Ausweis der Urkunde mit Datum "unnser liebin frauwen tag den leczern" [8. Sept.] 1447. Davon ausgenommen waren die Forderungen des Vaters auf Oberkatz, die dem Jörg in der Teilung mit seinen Brüdern zugefallen sind. Der verstorbene Graf Wilhelm hatte ihm wegen dieser Forderungen die Lehen zugesagt, die Kunz Wolff von der Herrschaft hat. Da in den Urkunden des Kunz Wolff enthalten ist, dass die Lehen nach seinem Tod nicht der Herrschaft heimfallen, sondern seinen Erben zustehen, hatte Marschalk den Vertrag mit dem verstorbenen Grafen aufgesagt in der Hoffnung, dass dieser ihm ein anderes heimfallendes Lehen verleihen würde; dies ist jedoch bis zum Tod des Grafen nicht geschehen. Jetzt hat dessen Witwe Margarete, geborene von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, auch im Namen ihrer Söhne, sich mit ihm wegen seiner Forderungen geeinigt, ihm 470 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken versprochen und darüber eine Urkunde ausgestellt. Marschalk verzichtet daher auf alle Forderungen wegen Oberkatz oder der genannten Lehen. (1) Jörg siegelt und bittet seinen Schwager (2) Jörg Voit von Salzburg um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist auff mitwachin nach unnser liebin frauwen tag Lichtmesse 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1558
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Februar 6.

Pergament


Jörg von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor ihm hat Peter vom Land als Bevollmächtigter des Eitel von Bibra eine besiegelte Urkunde mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: sein Getreuer Eitel von Bibra hat ihm vorgetragen, dass er seiner Ehefrau Ursula Fuchs Zugeld und Morgengabe auf Stadtlauringen und Zubehör verschrieben hat, die er von Bischof und Hochstift auf Wiederkauf innehat. Wenn Eitel vor der Ehefrau stirbt, ohne Leibes-Lehnserben mit ihr zu hinterlassen, soll die Ehefrau auf Stadtlauringen und Zubehör 2000 rheinische Gulden haben. Stirbt Eitel vor ihr mit Hinterlassung gemeinsamer Erben, sollen Witwe und Erben darauf 1200 Gulden haben. Eitel hat den Bischof um Zustimmung gebeten. Der stimmt für sich, seine Nachfolger und das Hochstift in aller Form dieser Verschreibung zu; das Wiederkaufsrecht bleibt davon unberührt. Siegel des Ausstellers. - Der geben ist am sampstage nach sandt Gregorien tage [15. März] 1482.
Der Bevollmächtigte ersuchte den Landrichter um eine Bestätigung dieser Urkunde. Der befragte die Ritter, die ihre Zustimmung erteilten, zumal die Sache durch die Pfarrer zu Neustadt unter Salzburg und Brend [-lorenzen] sowie in Herzogenaurach dem Kunz von Bibra, Eitels Bruder, verkündet worden sei. Dies sei durch eine Verkündigungsurkunde und einen geschworenen Boten bezeugt. Der Landrichter bestätigt daher diese Urkunde in aller Form und kündigt das Landgerichtssiegel an.
Am Montag nach dem sontag Quasimodogeniti 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1565
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 April 15.

Pergament


Ludwig von Hutten zu Trimberg bekundet: sein Vater, der Ritter Konrad von Hutten, Hofmeister, hatte von Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, eine Urkunde über 4000 rheinische Gulden Hauptsumme mit Jahrzinsen, datiert 1479 Montag nach Lichtmess [8. Febr.], deren Rückzahlung an diesem Tag fällig war. Da der Vater durch andere Geschäfte verhindert ist, hat er den Aussteller zu diesem Tag entsandt. An der fälligen Summe fehlen 1000 Gulden, da die Bevollmächtigten der Gräfin - Jörg Voit von Salzburg der Ältere, Eberhard von Münster, Amtmann zu Mainberg, Kilian Westhausen, der lange Hans und Heinz Volradt - nur 3000 Gulden gezahlt haben. Davon sagt der Aussteller im Namen seines Vaters die Gräfin, ihre Söhne und die Herrschaft los. Über die 1000 Gulden und die zugehörigen Jahrzinsen sollen die Gräfin und ihre Söhne dem Vater eine neue Urkunde mit Rat und Stadt Schweinfurt als Bürgen ausstellen, wie es die alte Urkunde enthielt; jährlich sollen 50 Gulden Zins anfallen. Die neue Urkunde soll am Sonntag Judica [24. März] durch die Gräfin in Schweinfurt dem Vater übergeben werden. Die Gräfin soll im Gegenzug die Urkunde über 4000 Gulden erhalten, die der Aussteller jetzt beim Rat zu Schweinfurt hinterlegt hat. Er bekundet ausdrücklich, dass daraus nur noch 1000 Gulden und 50 Gulden Jahrzins ausstehen. (1) Ludwig von Hutten siegelt. Er bittet seine Oheime und Schwäger (2) Eberhard von Maßbach und (3) Linhard von Seinsheim um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. (4) Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt bekunden, dass die erwähnte Urkunde bei ihnen hinterlegt worden ist; sie kündigen das Stadtsiegel an. Der gebin ist 1482 am dinstag nach dem sonntag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1561
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Februar 26.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Oswald Zollner und Heinrich Finck, Bürger zu Bamberg, Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft zu Lehen empfangen zu haben fünf Güter zu Bojendorf beim Arnstein, die vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rühren. Davon haben jetzt Fritz Diterich zwei Güter, Kunz Starck, Hans Kripp und Kunz Kripp je ein Gut inne; sie zinsen von den fünf Gütern zehn Scheffel Korn, fünf Scheffel Hafer, neun Herbsthühner, 40 "weissatkese", fünf Fastnachtshühner und fünf Schock Eier an Ostern. Diese Güter sollen die Aussteller zugunsten der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zollner siegelt; Finck bedient sich dieses Siegels mit.
Gebin 1482 am montag nach sant Bartholmes des heiligen zwelfboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1574
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 August 26.

Pergament


Tammo, Abt zu Hersfeld, bekundet: Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn unterrichtet, dass der Priester Franz Berckach kanonisch zum Propst und Verwalter des Klosters Frauenbreitungen gewählt worden ist, und den Abt, dem das Bestätigungsrecht zusteht, um diese Bestätigung gebeten. Der kommt dem nach und überträgt Berckach die Verwaltung des Klosters in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten. Die dortigen Nonnen werden aufgefordert, Berckach in allem gehorsam zu sein. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1482 feria sexta post festum nativitatis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1581
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 September 13.

Lateinisch.

Pergament


Urkunde fehlt bereits 1986.
Eintrag im alten Findbuch: Heinz Schott zu Breitensee empfängt von Graf Wolfgang und dessen Brüdern einen Hof in Großbardorf zu Lehen.

  • Archivalien-Signatur: 1569
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Juni 3.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, an alle geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Pfarrer, Schultheißen, Amtleute, Vögte, Bürgermeister, Städte, Märkte, Dörfer und sonstige Adressaten: die armen Leute seines Dorfes Trusen haben an ihrer der Jungfrau Maria, den Heiligen Johann Baptist, Gangolf, Valentin, Katharina und Lucia geweihten Kirche Mangel an Gebäuden, Kelchen, Glocken, Messgewand und anderen Notwendigkeiten und benötigen zur Wiedererrichtung fremde Hilfe. Die Adressaten werden daher ersucht, denjenigen, die diese Urkunde vorlegen, ein Almosen für diesen Zweck zukommen zu lassen und so der Ablässe teilhaftig zu werden, die die Päpste dieser Kirche verliehen haben. Siegel des Grafen.
Gebin ... 1482 am mitwochen sandt Gallen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1585
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Oktober 16.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Eucharius von Helba hat ihn gebeten, seiner Ehefrau Anna 400 rheinische Gulden auf das Dorf Sulzfeld unter Wildberg verschreiben zu dürfen. Eucharius hat das Dorf für 1700 rheinische Gulden auf Wiederkauf inne. Der Graf gestattet, auch im Namen seiner Brüder, die Verschreibung zugunsten der Anna von Helba. Das Wiederkaufsrecht der Grafen bleibt davon unberührt. Erfolgt dieser Rückkauf, bevor Anna oder ihren Erben die 400 Gulden durch Eucharius oder seine Erben gezahlt worden sind, so sollen die Grafen diese Summe an Anna, den übrigen Betrag an Eucharius oder seine Erben auszahlen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1482 am sonnabindt unnser liebin frauwen abint nativitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1580
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 September 7.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder und ihre Erben, seine Getreuen Oswald Zollner und Heinrich Finck, Bürger zu Bamberg und Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg zu Mannlehen mit fünf Gütern zu Bojendorf bei Arnstein, die vom Grafen und der Herrschaft Henneberg zu Lehen rühren. Die Pfleger sollen diese Güter zum Heil der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am dinstag nach Mathie in der fasten 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1562
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Februar 26.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder, die Brüder Hans und Michael Reich und deren Leibes-Lehnserben mit drei Morgen Weingarten "am marßberg" zu Randersacker, wie sie deren verstorbener Vater vom verstorbenen Vater des Grafen hatte; daran grenzen an auf einer Seite Michael Helwig, auf der anderen Michael Reich. Die Reich haben ihre Verpflichtungen beschworen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin 1482 am dinstag nach sant Kilians tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1572
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Juli 9.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder, die Brüder Heinrich, Burkhard und Hermann von Boineburg zu Mannlehen mit den Gütern und Lehen, die sie zu Grandenborn in Dorf und Feld besitzen - mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen, Renten, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie bisher deren Vater Hermann von Boineburg vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Der Graf verleiht den Brüdern außerdem ein halbes Fuder Wein jährlich, das an Martini im eigenen Fass aus Schmalkalden zu holen ist, oder den entsprechenden Wert in Geld. Die von Boineburg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1482 am dinstag nach unnser liebin frauwen tag conceptionis gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1587
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Dezember 10.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder, Erben und Herrschaft den Eucharius von Helba und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Vorwerk und Kemenate zu Sulzfeld unter Wildberg, vier Seldengütern, die die Vettern Lorenz und Wilhelm von Helba, Engelhard Weyse und Ringer innehaben, der Badestube zu Sulzfeld mit allem Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, Äckern, Wiesen, Holz und Feld, wie Eucharius es bisher vom verstorbenen Vater des Grafen innehatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Eucharius hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1482 am monntag nach sant Egidien tag.

  • Archivalien-Signatur: 1578
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 September 2.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder, Michael Helwig und seine Leibes-Lehnserben mit zwei Morgen Weingarten "am marßberg" zu Randersacker neben Hans Reich auf einer Seite, Johann Schetzlin auf der anderen. Diese Weingärten hatte Helwig zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen. Ein Verkauf ist gestattet; danach haben die Käufer das Lehen zu empfangen, der Handlohn ist fällig. Helwig hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist zu Meyenberg 1482 uff dinstag nach sant Kilians tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1573
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Juli 9.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch im Namen seiner Brüder, seinen Getreuen Wilhelm von Helba und dessen Erben zu freiem Lehen mit zwei Gütern in der Mark von Sulzfeld mit Zubehör, die sein verstorbener Vater auf ihn gebracht hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Wilhelm und seine Erben haben das Recht, sich das nötige Bau- und Brennholz in den zu Sulzfeld gehörenden Gehölzen zu holen. Wilhelm hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1482 am sonnabint sant Sebastians abindt.

  • Archivalien-Signatur: 1556
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Januar 19.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, teilt Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, mit: das Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden hat anstelle des ehemaligen Dekans Wilhelm Ludolf, der über Jahr und Tag abwesend geblieben ist, gemäß den Gewohnheiten des Stifts den Nikolaus Hartman zum Dekan gewählt. Da das Patronatsrecht dem Grafen zusteht, hat er dem Hartman das Dekanat verliehen und bittet den Bischof um Bestätigung. Siegel des Ausstellers.
Gebin zu Slusungen ... 1482 am mitwachin nach dem helligenn neuwen jars tage.

  • Archivalien-Signatur: 1555
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1482 Januar 2.

Pergament


1483, im ersten Jahr der Indiktion, "die vero solis decima mensis Marcii" gegen Mittag schenkte im Dorf Jüchsen, Diözese Würzburg, in der Stube ihres Hauses im 12. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. Katharina, Witwe des Christian Schreyel, der dortigen Kirche St. Peter und Paul, dem Schultheißen Eucharius Schultheis, den Kirchenmeistern Michael Krick und Heinrich Smit und deren Nachfolgern testamentarisch ihr Wohnhaus mit Zubehör und die zugehörige, so genannte Schreyelshufe, die sie bis zu diesem Tag besessen hatte, dazu auch alle mobilen und immobilen Güter, Schulden, Kredite, Vieh und Zugvieh. Die Kirchenmeister haben diese vom Schultheißen zu Lehen empfangen. Sie und ihre Nachfolger sollen diese Güter verkaufen und vom Erlös ewige Zinse kaufen. Ist das nicht möglich, können sie das Geld mit Rat der dortigen Pfründner für ablösbare Zinse anlegen. Katharina machte den Schultheißen und die Kirchenmeister für die genannte Kirche zu Testamentsvollstreckern mit den erwähnten Verpflichtungen und allen erforderlichen Vollmachten. Zu Prokuratoren für ihre Lebtage bestellte Katharina Konrad Mathis, Einwohner zu Jüchsen, und Johann am Kirchhoff, Einwohner zu Berkach, beide anwesend, die die Verpflichtung übernahmen, sie aus der Stiftung mit Speise, Kleidung und anderen Notwendigkeiten zu versehen. Als Grund für die Schenkung nannte Katharina den Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes, eine ewige Pfründe mit oder ohne Seelsorgsverpflichtung zu Ehren der Jungfrau Maria an der genannten Kirche zu errichten und zu dotieren mit ewigen Fürbitten für die Eheleute. Der Schultheiß und die Kirchenmeister haben diese Schenkung in aller Form angenommen; Katharina soll auf Lebenszeit dort wohnen dürfen. Sie hat den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Paul Hauck, Vizepleban zu Bibra, Andreas Roschigk, Nikolaus Smit, Johann Schreyel und Erhard am Kirchhoff, Kleriker und Laien der Diözese Würzburg.
Martin Lorentz, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1591
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 März 10.

Lateinisch.
Inseriert in Nr. 1730 vom 2. Dez. 1491.

Pergament


1483, im ersten Jahr der Indiktion, "uff sontag des zcendenn tagis des mandes des Mertzen" gegen Mittag schenkte im Dorf Jüchsen, Diözese Würzburg, in der Stube ihres Hauses im 12. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. Katharina, Witwe des Christian Schreyel, der dortigen Kirche St. Peter und Paul, dem Schultheißen Eucharius Schultheis, Michael Krick und Heinrich Smit, Vormündern der Kirche, und deren Nachfolgern testamentarisch ihr Wohnhaus mit Zubehör und die zugehörige, so genannte Schreyelshufe, die sie bis zu diesem Tag besessen hatte, dazu auch alle mobilen und immobilen Güter, Schulden, Kredite, Vieh und Rinder. Die Kirchenmeister haben diese vom Schultheißen zu Lehen empfangen. Sie und ihre Nachfolger sollen diese Güter verkaufen und vom Erlös ewige Zinse kaufen. Ist das nicht möglich, können sie das Geld mit Rat der dortigen Pfründner für ablösbare Zinse anlegen. Katharina machte den Schultheißen und die Kirchenmeister für die genannte Kirche zu Testamentsvollstreckern mit den erwähnten Verpflichtungen und allen erforderlichen Vollmachten. Zu Prokuratoren für ihre Lebtage bestellte Katharina Konrad Mathis, Einwohner zu Jüchsen, und Johann (Hans) am Kirchhoff, Einwohner zu Berkach, beide anwesend, die die Verpflichtung übernahmen, sie aus der Stiftung mit Speise, Kleidung und anderen Notwendigkeiten zu versehen. Als Grund für die Schenkung nannte Katharina den Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes, eine ewige Pfründe mit oder ohne Seelsorgsverpflichtung zu Ehren der Jungfrau Maria an der genannten Kirche zu errichten und zu dotieren mit ewigen Fürbitten für die Eheleute. Der Schultheiß und die Kirchenmeister haben diese Schenkung in aller Form angenommen; Katharina soll auf Lebenszeit dort wohnen dürfen. Sie hat den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Paul Hauck, Vizepleban (stathalter) zu Bibra, Andreas Roschigk (Russing), Nikolaus Smit, Johann Schreyel und Erhard am Kirchhoff, Kleriker und Laien der Diözese Würzburg.
Heinrich Hellinbrecht, kaiserlicher Notar, hat das wahre, vom Notar Martin Lorentz verfasste Instrument mit den Zeugen gesehen, verdeutscht und mit seinem Signet versehen "1485 des virden tages des manden Apprilis".

  • Archivalien-Signatur: 1592
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 Mrz. 10. / 1485 Apr. 4.

Inseriert in Nr. 1730 vom 2. Dez. 1491.

Pergament


1483, im ersten Jahr der Indiktion, im 12. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. "in dem nuende und zuenczzigesten tage des manden ... Januarius" Mittwoch vor Lichtmeß zur Zeit der Non sagte im untersten Chor des Liebfrauenmünsters zu Frauenbreitungen vor dem unterzeichneten Notar die Witwe Else Ludolf auf ihr Seelenheil aus: sie weiß es seit ihren Kindestagen nicht anders, als dass aus dem Haus des verstorbenen Junkers Lutz Rußwurm, als dieses in gutem Zustand war, nach Frauenbreitungen hin durch die Mauer Richtung Morgen eine Pforte oder ein Tor in den direkt neben dem Haus gelegenen Garten vorhanden war; diese Pforte steht noch jetzt unverrückt in dem Mauerschädel. Kurz danach haben vor den genannten Zeugen in der Stube in seinem Hause Kunz Reuch und seine Ehefrau Katharina in gleicher Weise über die Pforte ausgesagt. Kunz allein hat ausgesagt, es habe ein Gewende oberhalb des Grumbacher Schlages gelegen, wo man zur "sendelbach" hinzieht. Darauf hat seit alters Gestrüpp gestanden, kein Grobholz, solange er in Breitungen gewohnt hat. Auf dem darunter gelegenen Gewende neben dem Born hinab zur Landwehr hat immer Heide gestanden, kein Holz; er hat manche Jahre die Schafe dort gehütet. Der Notar wurde ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Johann Bile und Ludwig Rechbergk, Priester, sowie Kunz Erbe, Laie, Diözesen Mainz und Würzburg.
Johann Koningk, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei diesen Aussagen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1589
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 Januar 29.

Pergament


Betz Langman aus Eußenhausen bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Lehen empfangen zu haben einen Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der hohen leyten", gekauft von Burkhard und Kaspar Symon, mit allen Ehren, Freiheiten und Rechten, wie der Vater der Symon die vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Langman hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Reinhard von Wechmar, Amtmann zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am mitwachen nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1603
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 27.

Pergament


Die Brüder Burkhard und Kaspar Symon aus Eußenhausen bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und ihre Leibes-Lehnserben zu Lehen empfangen zu haben: anderthalb Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen zwischen den Weingärten des verstorbenen Fritz von der Kere und des Hans Claus, einen Acker Weingarten "an der leyten" bei Mathes Gyselbrecht und einen Acker "an der hohen leyten" mit allen Ehren, Rechten, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten, wie ihr verstorbener Vater die vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Reinhard von Wechmar um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am mitwochen nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1599
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 27.

Pergament


Die Brüder Heinz und Wilhelm Hentinger aus Eußenhausen bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und ihre Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben drei Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leyten" mit Zubehör, Ehren und Rechten, wie ihr verstorbener Vater Hans Hentinger die vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Reinhard von Wechmar, Amtmann zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am mitwachen nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tage.

  • Archivalien-Signatur: 1602
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 27.

Pergament


Die Brüder Konrad und Heinrich Fulda, Bürger zu Salzungen, bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und ihre Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben das Erbe und Gut um den Buchensee und um Ettmarshausen mit allen Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen, und Zubehör, wie das ihr verstorbener Vater vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die Brüder Fulda haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Christoph von Herbstadt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1483 am sonntag Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1594
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 April 20.

Pergament


Die Brüder Martin und Hans Wyber aus Eußenhausen bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und ihre Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben zwei Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen, die vormals Hans Marterteck gehörten und die ihr verstorbener Vater Heinz Wyber vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Reinhard von Wechmar, Amtmann zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am mitwachen nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1601
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 27.

Pergament


Hans Buchs hat mit dem Junker wegen Holzgeld an diesem Tag 1484 abgerechnet und gemäß diesem Zettel 28 Gulden bezahlt. Am gleichen Tag hat Buchs dem Junker für das Fleischgeld 13 Schock und 51 alte Groschen berechnet und bezahlt, vier Schock von den Wagen, 18 Böhmische für einen Wellenbaum, 19 alte Groschen und zwei Pfennige für Kalk und 3 1/2 Gulden Korngülte vom alten Hanff zu Oberpörlitz; dem Meister Paul zu Manebach hat er ein Pferd verkauft für neun Gulden, die Klaus Heympel und Otto Fischer dem Junker gezahlt haben. Zwei gleichlautende Zettel in einer Handschrift, auseinander geschnitten.
Geschen uff sanct Silvesterß tag deß heyligen beichtigerß.
Auf der Rückseite Summierung: 65 sch. 48 1/2 gr.

  • Archivalien-Signatur: 3032
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 Dezember 31.

Lag bei Nr. 1551 (1481 Dez. 10) mit einem völlig anderen Inhalt. Hans Buchs war Vogt zu Ilmenau. Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Hans Kriegk aus Eußenhausen bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft zu Mannlehen empfangen zu haben anderthalb Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leyngruben" mit allen Ehren und Rechten, wie sein Vater die vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Kriegk hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Reinhard von Wechmar, Amtmann zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am dinstag nach sant Egidien tag.

  • Archivalien-Signatur: 1600
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 September 2.

Pergament


Hans Lutze und Thomas Lincke bekunden, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft wegen ihrer Ehefrauen Katharina und Anna, Töchter des verstorbenen Heinz Kule, für diese und ihre Erben zu freiem Lehen empfangen zu haben einen halben Hof zu Neubrunn, genannt Haselbach-Hof, mit der Hälfte des Zubehörs an Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Häusern, Hofreiten, Rechten und Freiheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, wie den der verstorbene Heinz Kule vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Hinterlassen die Aussteller von ihren genannten Ehefrauen keine Erben, Söhne oder Töchter, so fällt der Anteil der Herrschaft heim. Andernfalls soll er diesen Erben zufallen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Lutze und Lincke haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Heinz vom Stein, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am monntag nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1598
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 25.

Pergament


Jörg von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor Gericht hat Christian Meusser für sich und mit Vollmacht von Michael Heym aus Heinrichs, Heinz Meusser, den Brüdern Klaus und Peter Kreienberg, Klaus Herschel, Dorothea Heym und Kunne Reuss durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, dass sie mit Eucharius Wener gen. Windhetzer aus Jüchsen und dessen Ehefrau Adelheid am Zentgericht Themar wegen des Nachlasses ihres Bruders und Verwandten Klaus Heym zu Recht gestanden haben. Nach Anhörung beider Seiten ist ein Urteil für Windhetzer und Ehefrau, also gegen sie, ergangen. Dadurch haben sie sich beschwert gefühlt und an das Landgericht als oberstes Gericht des Herzogtums Franken durch ein darüber ausgestelltes Instrument appelliert. Der Richter hat die Parteien vorgeladen und die Appellation und die Akten des Zentgerichts verlesen lassen im Vertrauen, dass sein Urteil als rechtskräftig anerkannt würde, da es Erbschaft, Grund und Boden betrifft. Die Eheleute Windhetzer haben darauf verwiesen, dass laut Instrument Meusser Vollmacht gehabt habe, Apostelbriefe zu erbitten; diese Vollmacht solle vorgelegt werden. Zudem habe die Gegenseite sie in Beschlagnahmung und Verbot gelegt. Könne die Vollmacht nicht vorgelegt werden, sei die Appellation ungültig, das ergangene Urteil rechtskräftig, die Beschlagnahmung sei aufzuheben. Meusser trug vor, da das Urteil Grund und Boden berührt habe, sei eine Appellation notwendig gewesen. Sie hätten keine Beschlagnahmung vorgenommen, sondern das Getreide wäre von Landgerichts wegen bis zum Austrag sequestriert worden. Windhetzer trug vor, er könne die Beschlagnahmung durch Zeugenaussagen belegen. Meusser verwies auf die Sequestration, die keine Beschlagnahmung sei. Demgemäß habe seine Partei um Apostelbriefe gebeten. Das bestritt Windhetzer. Er forderte die Zurückweisung der Appellation und eine Bestätigung des Urteils. Die deswegen befragten Ritter erklärten die Appellation, die Urteile und Sequestration für ungültig. Siegel des Landgerichts.
Am freitag nach der zwelfpoten teylung tag 1483.

  • Archivalien-Signatur: 1595
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 Juli 18.

Pergament


Kaspar Günther bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft zu Lehen empfangen zu haben anderthalb Viertel einer Hufe zu Einhausen, goldene Hufe genannt, mit dem Zubehör dieses Anteils in Dorf und Feld, Acker und Wiesen, wie es der verstorbene Vater auf ihn gebracht und er es vom verstorbenen Vater der Grafen empfangen hatte. Die Zinsen und Rechte des Klosters Wechterswinkel bleiben davon unberührt. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Günther hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinz vom Stein, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am monntag nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tage.

  • Archivalien-Signatur: 1596
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 25.

Pergament


Kaspar Schett verkauft für sich, seine Kinder Johann, Heinz, Kunz, Else und Martha sowie seine Erben auf ewig 25 Groschen erblichen Zins auf Haus, Hofreite und Garten vor dem Weidebrunner Tor zwischen Heinz Koler und Klaus Oelbaum, in dem jetzt die Witwe Else Oelbaum sitzt, an Dekan, Kapitel und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für 3 1/2 rheinische Gulden, die ihm der Präsenzmeister Johann Burkhart gezahlt hat. Haus, Hofreite und Garten sind sonst unbelastet mit Ausnahme des Stadtrechts. Sie dürfen künftig nicht verkauft, versetzt oder weiter belastet werden. Schett verzichtet auf alle Gerechtigkeiten, die seine Eltern dort hatten, und sagt die Witwe und die künftigen Inhaber davon los. (1) Kaspar Schett siegelt für sich und seine Kinder. (2) Heinz Schett als der Älteste kündigt sein Siegel zum Zeichen der Zustimmung an.
Der gegeben ist 1483 an sent Martinß abent.

  • Archivalien-Signatur: 1604
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 November 10.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Konrad Fulda, Bürger zu Salzungen, bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft mit seinen Söhnen Heinz und Mathes und seiner Tochter Anna zu erblichem Lehen empfangen zu haben den Berg gen. "Museberg" mit Gehölz, Gefilde, Äckern und Wiesen: zwei Pflugäcker auf der Zent, auf den Weg nach Wildprechtroda stoßend, anderthalb Pflugäcker, an den Hof zu Allendorf stoßend, und eine Wiese "im bruch" mit dem Gehölz "das reysich im schonnsehe". Der Berg stößt an einer Seite auf die Straße von Barchfeld nach Salzungen, auf der anderen an die Äcker des Klosters Allendorf, auf der dritten an Apel Knebel. Konrad Fulda und seine Erben sollen ihn vom Grafen, dessen Erben und denen, an die die Grafen sie weisen, zu Lehen empfangen. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis drei Malter Korn und vier Malter Hafer Salzunger Maß nach Frauenbreitungen fällig. Konrad Fulda hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Jörg von Schaumberg, Amtmann zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am sonntag Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1593
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 April 20.

Pergament


Margarete, geborene von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, verkaufen, auch für ihre Söhne, Brüder und Erben mit Zustimmung ihrer Räte ihrem Getreuen Paul Narbe, dessen Ehefrau Felicitas, deren Erben und dem Inhaber der Urkunde 50 rheinische, in Franken gängige Gulden Zins auf ihr Dorf Bettenhausen mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, die sie bisher dort hatten. Die Eheleute haben dafür 1000 Gulden gezahlt; davon sagen die Aussteller sie los. Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Bettenhausen werden angewiesen, den Zins jährlich an Martini in Meiningen, Oberfladungen oder Mellrichstadt zu zahlen; sie haben deswegen den Eheleuten zu schwören. Bei Säumnis können die Inhaber des Zinses je zwei aus den Zwölfern und der Gemeinde zu Bettenhausen mahnen. Diese haben unverzüglich persönlich in einem offenen Wirtshaus in Mellrichstadt oder Fladungen Einlager so lange zu leisten, bis Zins und Schäden gezahlt sind. Die Aussteller sollen sie nötigenfalls dazu zwingen. Sie verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen. Ein Rückkauf ist jährlich möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Die Summe ist zu diesem Termin in Mellrichstadt oder Königshofen fällig. Danach sind die von Bettenhausen ihrer Verpflichtungen ledig, diese Urkunde ist ungültig. Die Aussteller siegeln.
Der gebin ist 1483am sontag Invocavit in der heiligen fasten.

  • Archivalien-Signatur: 1590
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 Februar 16.

Konzept liegt bei.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Thomas Lincke bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Leibes-Lehnserben das Fischwasser in Obermaßfeld zu Mannlehen empfangen zu haben, das dort beginnt, wo das Wasser der Brüder Karll aus Einhausen endet, d.h. an der "buchfurtt", und das bis zum Mühlwehr der Grafen in Untermaßfeld geht. Außerdem empfängt er sieben Pflugäcker beim Hermannsgraben an der Straße und ein Fischlehen zu Obermaßfeld mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er das vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Lincke hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Heinz vom Stein, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1483 am monntag nach sant Barthelmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1597
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1483 August 25.

Pergament


Bartholomäus de Maraschis, Bischof von Cittá di Castello, Legat des apostolischen Stuhls für Deutschland und die dem Heiligen Römischen Reich unterworfenen Länder, erlaubt Margarete, Witwe des Wilhelm, Grafen zu Henneberg, die in einer Region lebt, in der das Olivenöl nicht zu erhalten ist, für sich und ihre Umgebung ohne Gewissensbisse den Genuss von Butter - außer in der Fastenzeit und an Tagen, an denen Butter verboten ist. Anderslautende Constitutionen stehen dem nicht entgegen. Siegel des Ausstellers.
Datum Bamberge 1484 VI Idus Junii pontificatus ... Sixti .. pape IV. a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1635
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Juni 8.

Lateinisch.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Römhild bekunden: ihr Mitbürger Klaus Puttener hat sie ersucht, seinem Sohn Nikolaus eine Urkunde über seine Geburt und sein Verhalten auszustellen. Sie wissen nicht anders, als dass Nikolaus von Vater und Mutter ehelich geboren ist. Sein Vater Klaus hat seine Mutter Margarete nach Ordnung der Kirche geheiratet, Nikolaus ist deren ehelicher Sohn, er ist bei ihnen erzogen worden und hat sich fromm gehalten. Dies nehmen sie auf ihren dem Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid; sie kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist 1484 uff dinstag nach dem heyligen palmentage.

  • Archivalien-Signatur: 1609
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 April 13.

Nach dem Rückvermerk betraf die Urkunde "fratrem Nicolaum Doliatorem"; der Sohn ist demnach in einen Bettelorden eingetreten.

Pergament


Dem Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, teilt Berthold, Abt des Prämonstratenserklosters Graditz, Diözese Olmütz, als Visitator und dazu bestellter Kommissar mit: im Kloster Veßra haben nach dem Verzicht des früheren Abtes Jakob die dortigen Brüder an dem für die Wahl festgesetzten Tag der Heiligen Simon und Judas gemäß den Privilegien und Statuten des Ordens den Peter Gotfridi zum Abt gewählt, der vom Kommissar bestätigt worden ist; die Brüder haben ihm Gehorsam geleistet. Der Aussteller bittet, dem Gewählten die Seelsorge zu übertragen und ihn zu weihen; er siegelt.
Data a.d. 1484 die et loco predictis.

  • Archivalien-Signatur: 1617
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Oktober 28.

Lateinisch.

Pergament


Der Margarete, Herzogin zu Braunschweig, [Gräfin und Frau zu Henneberg] in Schleusingen, Diözese Würzburg, teilen Schwester Barbara, Äbtissin, der Bruder Beichtvater und der Konvent des Birgittenklosters Maihingen bei Nördlingen, Diözese Augsburg, mit, dass sie sie wegen der dem Orden und dem Kloster erwiesenen Gunst in ihre Gebetsbruderschaft aufgenommen und sie im Leben und im Tod aller frommen Werke - gesungener und gelesener Messen, Gebete, Fasten, Tagzeiten, Wachen, Almosen, Vigilien, Geißelungen, Seufzer und demütiger Andachten - teilhaftig gemacht haben. Am Todestag soll mit Vigilien und Messen ihrer gedacht werden. Siegel des Konvents.
Geben 1484 an sand Lorentzen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1615
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 August 10.

Pergament


Der Offizial des Hofes und Richter des geistlichen Gerichts bei der roten Tür zu Würzburg bekundet: er war gebeten worden, den letzten Willen des Anton von Brunn anzuhören, ihn zu transsumieren und in die Form eines Instruments zu bringen, das überall verwendet und vorgelegt werden könnte. Personen, die dagegen Einwände erheben wollten, sind durch offene, an die Türen des Domstifts zu Würzburg angeschlagene Ladungen auf einen dazu angesetzten Gerichtstag vorgeladen worden. Zu diesem Termin ist Magister Christoph Hitzhofer, Prokurator am geistlichen Gericht zu Würzburg, als Anwalt des Anton von Brunn erschienen. Er hat eine Vollmacht, die erwähnte, von einem Notar des Gerichts ausgefertigte Ladung und zwei Urkunden vorgelegt, von denen eine mit fünf, die andere mit drei Siegel besiegelt ist. Die Urkunden sind unversehrt, die Echtheit der Siegel wurde durch die Aussagen von Zeugen bestätigt. Da Personen, die Widerspruch erheben wollen, nicht erschienen sind, hat der Aussteller die erwähnten Urkunden an sich genommen, geprüft und durch seinen Gerichtsschreiber und Notar von Amts wegen abschreiben lassen:
Georg, Graf und Herr zu Henneberg, Kaspar vom Stein, Jörg von Heßberg, Lorenz vom Stein und Sintram von [Buttlar gen.] Neuenberg bekunden: an diesem Tag sind vor ihnen in Münnerstadt Marx Napf, Pfarrer zu Burglauer, Peter Roder, Hans Derstock, Hermann Zymmerman, Betz Weineuch, Peter Gotwalt und Klaus Pertolt, alle Bürger zu Münnerstadt, erschienen und haben wegen des Anton von Brunn auf ihre Eide, die der Pfarrer dem Bischof von Würzburg, die übrigen dem Grafen geleistet hatten, Folgendes beschworen: 1443 am Sonntag nach Lichtmess [3. Febr.] hat Anton von Brunn sie in sein Haus in der Burg zu Münnerstadt beschieden und ihnen mitgeteilt, er wolle eine Wallfahrt zum Heiligen Grab [Jerusalem] unternehmen und daher seine Angelegenheiten bestellen; dessen sollten sie Zeugen sein. Er wolle die Katharina Heym zur Ehefrau nehmen und ersuchte den Pfarrer, sie zusammen zu geben. Da Katharina auf die Frage des Pfarrers dazu ihre Zustimmung gab, hat dieser die beiden nach christlicher Ordnung in Anwesenheit der sechs Männer zusammen gegeben. Anton erklärte, seine Ehefrau habe ihm 300 Gulden zugebracht, die wolle er mit 500 Gulden widerlegen. Diese 800 Gulden solle die Ehefrau auf seine Zinslehen und Eigengüter haben, darüber wolle er eine Urkunde ausstellen. Am Montag danach [4. Febr.] haben sich die Sieben mit Anton und seiner Ehefrau auf den Michelsberg oberhalb Münnerstadt begeben, der Pfarrer hat die Eheleute in die dortige, zur Pfarrei Burglauer gehörige Kirche geleitet und in einer Messe das Sakrament der Ehe bestätigt. Danach ist Anton abgereist. Am Sonntag Mitfasten [31. März] hat er die sieben Männer erneut zu sich in sein Haus gebeten und ihnen seine Ehefrau empfohlen, die schwanger sei; am folgenden Montag ist er zum Heiligen Grab abgereist. Am Thomasabend [20. Dez.] 1443 hat die Ehefrau einen Sohn und Erben geboren, der nach seinem Vater auf den Namen Anton getauft wurde. Vier Wochen nach dessen Geburt ist die Frau im Kindbett gestorben, das Kind ist bis zur Rückkehr des Vaters versorgt worden. Der Tag des Kirchgangs und der Geburt ist allen sieben Männern im Gedächtnis, der Sohn ist demnach ehelich geboren. Die Aussteller nehmen auf ihre dem Bischof von Würzburg geleisteten Eide, dass diese Aussage so vor ihnen erfolgt ist; sie siegeln. - Der geben ist 1444 uff sand Johanns tag des heyligen teuffers und merterers [24. Juni].
Anton von Brunn bekundet seinen letzten Willen und legt fest, wie es zu seinen Lebzeiten und nach dem Tod gehalten werden soll. Dies erfolgt vor Johann, Abt des Zisterzienserklosters Bildhausen, Diözese Würzburg, Andreas Krebs, Schöffen und des Rats zu Münnerstadt, Bonifacius Strups, Bürger zu Münnerstadt und Hans Hettrich aus Althausen als Zeugen. Der eheliche Sohn Anton von Brunn hat dem Abt geschworen, dem Testament nachzukommen. Weder der Sohn noch Dritte sollen gegen die nach Bildhausen erfolgte und

  • Archivalien-Signatur: 1612
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Mai 7.

[Fortsetzung] und beurkundete Stiftung vorgehen. Nach seinem Tod sollen Abt und Konvent den Anton holen lassen und in seiner Kapelle begraben gemäß seiner Verschreibung. Den Hans Derstock aus Münnerstadt setzt er für den Sohn als Treuhänder ein. Derstock soll eine neu gefertigte Truhe in sein Haus nehmen mit den Lehns-, Güter- und Schuldurkunden, einer Urkunde über 40 Gulden Leibgeding an die Rudolff, die der Sohn einnehmen soll, allen von Päpsten und Kaisern ausgestellten Freiheitsurkunden, den geistlichen und weltlichen Gerichtshändeln, einer Urkunde über 250 Gulden, für die ihm ein Hof und eine halbe Mühle in Burglauer verpfändet ist, einer noch nicht ausgelösten Urkunde über 100 Gulden, betreffend etliche Männer zu Poppenlauer sowie einer von Graf Georg und vier Adligen ausgestellten Urkunde über die eheliche Geburt des Sohnes Anton, die der Vater hiermit in aller Form bestätigt. Der gesamte Inhalt der Truhe steht dem Sohn zu, dazu alle Lehen, Höfe, Güter, der Stelberg mit Zubehör, zwei Betten im Spital zu Münnerstadt, die seine Eltern gestiftet haben und die der Sohn belegen kann. Der Vater setzt den Sohn in die Gewere aller dieser Güter. Er hat dieses Testament deshalb zu Lebzeiten gemacht, weil nur wenige Leute wissen, dass er seine Ehefrau, die Mutter seines Sohnes, nach christlicher Ordnung geheiratet hat. Die Ehefrau ist im Kindbett gestorben, als er beim Heiligen Grab war. Nach dem Tod Antons soll seine Ehefrau Margarete, geb. Zollner von Hallburg, auf Lebenszeit in den Höfen und Gütern bleiben, sie darf jedoch keines dieser Güter verkaufen oder weggeben. Nach Margaretes Tod soll der Sohn ihre Erben auszahlen. Anton hat der Ehefrau 1200 Gulden verschrieben, die sie ihm zugebracht hat, dazu einen Beisitz und die von ihr eingebrachte Fahrhabe gemäß der vom Grafen Georg zwischen ihnen vermittelten Eheurkunde; dabei soll es bleiben. Das Vermächtnis am Landgericht zu Würzburg ist mit Zustimmung der Ehefrau und ihrer Brüder Peter, Andreas und Fritz Zollner abgetan. Die Zustimmungsurkunden des Bischofs von Würzburg über 600 Gulden und des Grafen Georg über 200 Gulden auf das Burggut zu Münnerstadt hat er der Ehefrau zugesandt; diese 800 Gulden sind ihr zugewiesen. Nach Antons Tod soll der Sohn ihr die Differenz zu den 1200 Gulden auszahlen, danach soll Margarete dem Sohn alle Höfe, Lehen und Güter überlassen. Anton von Brunn besiegelt dieses Testament und bittet Johann, Abt zu Bildhausen, um Besiegelung mit dem Abteisiegel, dazu Andreas Krebs um Mitbesiegelung. Der Abt kündigt sein Siegel an. Die Zeugen Krebs, Strups und Hettrich bekunden ihre Anwesenheit; Krebs kündigt für diese sein Siegel an. - Geben 1463 am sontag nehst vor sand Michels tag [25. Sept.].
Der Richter hat seinen geschworenen Gerichtsschreiber gebeten, darüber ein Instrument auszufertigen. Siegel des Gerichts.
"Gescheen inn gericht bey der rotenthure zu Wirtzburg" 1484, im zweiten Jahr der Indiktion, im 13. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "uff freytag ... der siebendt tag des monats May" zur Vesperzeit. Zeugen: Magister Konrad Schalbrecht und Andreas Angelfingen, geschworene Prokuratoren am geistlichen Gericht zu Würzburg, und Michael Gutjar, Vikar am Neumünster.
Peter Trach, Kleriker der Diözese Mainz, kaiserlicher Notar und geschworener Schreiber am geistlichen Gericht zu Würzburg, war bei Vorlage und Vidimierung der Urkunden vor dem Offizial anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem Dritten geschriebene Instrument auf Befehl des Offizials durchgesehen, mit den Vorlagen verglichen, in die Form gebracht sowie mit seinem Signet und dem Siegel des geistlichen Gerichts versehen.

Pergament


Ernst, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen bekundet: sein Sohn Heinrich der Jüngere, Herzog zu Braunschweig, und seine Muhme Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, standen in Irrungen wegen von 4300 rheinischen Gulden, die vor Zeiten Herzog Heinrich, Vater der Gräfin, dem Otto, Herzog zu Braunschweig, [Vater] des Herzogs Heinrich, in bar geliehen und später testamentarisch dem verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen beiden Söhnen vermacht hatte. Die Witwe hatte zu ihren Ansprüchen etliche rechtskräftige Urteile erlangt, den Herzog und seine Zugewandten in den päpstlichen Bann gebracht und über etliche Zeit mit diesen in Irrungen gestanden. Jetzt haben die Parteien dem Kurfürsten die Schlichtung übertragen. Der Herzog hat dem Kurfürsten seinen Kanzler Gerd von Zerssen, Lic. in decretis und Kanzler, und seinen Hofmeister Rudolf von Hodenberg, die Gräfinwitwe Jörg Voit von Salzburg, Eberhard von Münster, Jörg von Schaumberg und den Sekretär Kilian Westhausen beigegeben, die an diesem Tag in Coburg zur gütlichen Einigung erschienen sind. Nach Anhörung der Parteien entscheidet der Kurfürst: die Gräfin hat auf ihre Kosten eine Botschaft nach Rom zu bestellen und dort eine Kommission an den Dompropst zu Halberstadt und den Offizial des Ernst, Administrators der Kirchen zu Magdeburg und Halberstadt, Herzogs zu Sachsen und Sohn des Kurfürsten, zu beschaffen, den Herzog Heinrich und seine Bürgen aus dem Bann zu lösen. Sobald dies dem Herzog verkündet ist, sollen die Kommissare einen Tag in Halberstadt ansetzen, zu dem der Herzog seine Räte und Diener zu senden hat, die den Bevollmächtigten der Gräfinwitwe gegen Quittung die 4300 Gulden auszahlen. Danach sind der Herzog und seine Bürgen von den Kommissaren zu absolvieren. Ebenso soll die Gräfin das gegen den Herzog erlangte Urteil herausgeben. Damit sind die Irrungen abgetan. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Kurfürsten besiegelt.
Gebin zu Coburg uf dornstag nach conceptionis Marie virginis gloriose a.d. 1484.

  • Archivalien-Signatur: 1619
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Dezember 9.

Die Bezeichnung "Vater" [in eckigen Klammern] fehlt im Text.

Pergament


Franz Boler, Dekan, Berthold Oley, Kantor, Wilhelm Westhausen, Kustos, Wilhelm Zinck, Valentin Koler, Linhard Nun, Konrad Klingenbach, Johann Kunckel, Georg Pfarrer (Pfe-) und Heinrich Swartzenberg, Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, einerseits, die Männer der Wüstung Sulzbach, wohnhaft in Ummerstadt - Hans Ebener, Apel Purtzel, Mathes Swap, Peter Schultheis, Mathes Moller, Kunz Schultheis, Heinz Schubert, Peter Smit, Hans Rudolff, Kunz Gebawr, Heinz Dostber, Hans Gotfridt, Jörg Bawer, Eberhard Bawer, Hermann Stossel, Paul Crawßleck, Klaus Moller, Fritz Schefftlin und Gerhard Moller - andererseits bekunden: das Stift hatte seit alters etliches Feuergeld auf die Wüstung und ihre Besitzer, die seit etlichen Jahren nicht angefallen sind, weil die Männer glaubten, dazu nicht verpflichtet zu sein. Dekan und Kapitel hatten daher vor, sie deswegen vor Gericht zu ziehen. Sie haben Zeugenaussagen und andere Notwendigkeiten beschafft. Klaus Fischer und Hans Ebener, Ratsgenossen zu Ummerstadt, haben es auf sich genommen, zwischen den Parteien zu vermitteln. Die haben dem zugestimmt und auf alle Rückstände an Zins und Feuergeld verzichtet. Künftig sollen die genannten Männer und ihre Nachfolger als Besitzer der Wüstung jährlich an Michaelis anderthalb Gulden Zins geben. Dekan und Kapitel haben dem zugestimmt und versprochen, die Männer künftig nicht darüber hinaus zu belasten. Die Männer haben zugesagt, den Zins regelmäßig zu liefern. Dekan und Kapitel siegeln mit dem großen Kapitelssiegel. Die Männer bitten Ratsmeister und Rat der Stadt Ummerstadt um Besiegelung; diese kündigen das Siegel an.
Gescheen 1484 off sontag nach sent Leonhardti tag des heyligen bichtigers.

  • Archivalien-Signatur: 1618
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 November 7.

Lücke für Namen der Bürgermeister nicht ausgefüllt, Stadtsiegel fehlt.

Pergament


Hans Brotreche, Bürger zu Wasungen, bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben ein erbliches Lehen empfangen und deswegen geschworen zu haben gemäß der Erblehnsurkunde:
Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder, Erben und Herrschaft den Hans Brotreche, Bürger zu Wasungen, dessen Ehefrau Katharina und ihren Erben mit einem Gütchen zu Wasungen, das vormals den verstorbenen Irmel Brate und Hans Wilhelm gehörte und durch den Tod der Irmel heimgefallen ist. Dazu gehören etwa zwei Acker Wiesen "auff der sulczaswisen", etwa zwei Acker Wiesen "undir dem katiswerde", etwa zwei Pflugäcker "bey dem breytinfurt", etwa zwei Acker, an den Sandgraben ziehend, und etwa zwei Acker "fur der Crumpach an dem flosse". Dieses Gütchen sollen die Eheleute und ihre Erben künftig von der Herrschaft zu Erblehen haben, wie sie es jetzt vom Grafen gekauft haben. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis je anderhalb Malter Korn und Hafer und zehn Schillinge Geld in das Amt Wasungen fällig; der Stadt Wasungen wird aus dem Gütchen nur die Bede geschuldet in der Höhe, die auch andere kleine Herren in Wasungen zahlen; dieser Betrag soll nicht erhöht werden. Ein Verkauf ist mit den Zinsen gestattet, dann ist das Gütchen zu empfangen und der Handlohn fällig, von je zehn Gulden ein Gulden. Brotreche hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt. - Der gebin ist 1484 am freitag nach dem heiligen ostertage.
Brotreche bittet Kilian Westhausen, Schreiber des Grafen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin im jare und tage wie obstedt.

  • Archivalien-Signatur: 1611
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 April 23.

Pergament


Heinz Teufel der Ältere bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Leibes-Lehnserben den "hoemberg" zu Mannlehen empfangen und deswegen geschworen zu haben gemäß der Lehnusurkunde:
Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte seinem Knecht Heinz Teufel dem Älteren und dessen Leibes-Lehnserben den "hoemberg" mitsamt der "gerhardtswiesen" und anderem Zubehör verliehen und zugesagt, darüber eine Lehnsurkunde auszustellen; diese ist allerdings nicht ausgefertigt worden. Der Graf kommt nunmehr der Zusage des Vaters nach und belehnt Teufel und seine Leibes-Lehnserben mit dem Hoemberg und der Wiese. Die Teufel haben davon die üblichen Verpflichtungen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Teufel hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebin ist 1484 am fritag nach dem heiligen ostertage.
Heinz Teufel siegelt. - Gescheen im jare und tage wie obgeschribin stedt.

  • Archivalien-Signatur: 1610
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 April 23.

Pergament


Johann, Abt des Benediktinerklosters Herrenbreitungen, bekundet: Hans Sibat gen. Hans Wigant, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Gele haben für sich und ihre Erben drei Viertel eines rheinischen Guldens oder dessen Wert im Lande zu Thüringen jährlich an Michaelis fälligen Zins auf ihr Erbe und Gut in der Flur sowie Haus, Hof und Garten im Dorf Fambach, in denen sie jetzt wohnen, die vom Abt zu Lehen rühren und unverpfändet sind, verkauft an Meisterin, Sängerin, Kustodin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen für bereits gezahlte 12 rheinische Gulden. Die Verkäufer haben sich gegenüber den Käuferinnen in aller Form zur Zahlung des Zinses nach Frauenbreitungen verpflichtet und zugesagt, bei Säumnis für eventuelle Schäden aufzukommen. Ein Rückkauf ist jährlich mit derselben Summe und eventuellen Rückständen möglich. Auf Bitten der Verkäufer erteilen der Abt und der Konvent zu diesem Zinsverkauf ihre ausdrückliche Zustimmung. Abteisiegel.
Gegeben 1484 uff sancti Michaelis abent des heiligen erczengels.

  • Archivalien-Signatur: 1616
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 September 28.

Pergament


Jörg von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor Gericht hat Peter Smidt aus Stadtlauringen mit Vollmacht des Heinz Sneider aus Poppenlauer, beide Vormünder der Kinder des verstorbenen Bartholomäus Smidt, eine Pergamenturkunde mit anhängendem Siegel vorgelegt und diese verlesen lassen:
Die Brüder Peter und Klaus Smidt und ihr Schwager Heinz Sneider bekunden: nach dem Tod ihres Bruders und Schwagers Bartholomäus Smidt hat die Witwe Barbara in zweiter Ehe den Melchior Frowein geheiratet. Daher schuldete sie nach Landesgewohnheit den drei Kindern aus erster Ehe zwei Drittel aller vom Ehemann hinterlassenen Güter. Diesen Anteil haben sie als Vormünder der Kinder empfangen. Da diese unmündig sind, erscheint es den Vormündern richtig, die Anteile zusammen zu belassen. Sie bekunden daher, dass der Anteil der Kinder ein Hab und Gut sein soll. Stirbt ein Kind ohne Leibeserben, fällt der Anteil den Geschwistern zu. Will ein Kind heiraten und seinen Anteil erhalten, dann bleibt der Anteil der beiden übrigen Geschwister ein Gut, bis auch sie miteinander teilen. Die Vormünder bitten ihren Herrn Balthasar von Ostheim um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. - Der geben ist uf freitag nach sandt Mathias des heligen zwelfpoten tag [27. Febr.] 1484.
Auf Bitten der Aussteller fragte der Landrichter die Ritter, ob er diese Urkunde bestätigen dürfe. Die urteilten, das dürfe geschehen, da die Sache in der Pfarrei Salz auf offener Kanzel verkündet und dies durch die Verkündigungsurkunde nachgewiesen worden sei. Der Landrichter bestätigt diese Urkunde daher in aller Form; er hängt das Landgerichtssiegel an.
Am mitwoch nach Reminiscere 1484.

  • Archivalien-Signatur: 1608
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 März 17.

Pergament


Klaus Hensel aus Asbach bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft das freie Gut in Asbach mit Zubehör zu Erbrecht empfangen zu haben. Er und seine Erben sollen es innehaben und nutzen, wie er es jetzt von den Brüdern Heinrich und Jörg Dopffer, Bürgern zu Erfurt, gekauft hat, die es bis jetzt vom Grafen innehatten. Es ist künftig nach freiem Güterrecht und den Gewohnheiten der Herrschaft zu empfangen, wenn es nötig ist. Der Graf behält sich seine und seiner Erben Rechte vor. Auf dem Gut dürfen jährlich 200 Schafe gehalten werden. Hensel hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1484 auff sandt Johanns Baptiste tag.

  • Archivalien-Signatur: 1614
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Juni 24.

Pergament


Papst Sixtus IV. bekundet: er hatte Berthold, Grafen von Henneberg, Rektor der Pfarrkirche zu Hallstadt, auf fünf Jahre einen Aufschub für den Erwerb der Priesterweihe gewährt, die er wegen seiner Pfarrei eigentlich benötigt. Berthold, der dazu nicht gezwungen werden kann, sollte für diese Frist einen Seelsorger anstellen. Auf Bitten Bertholds verlängert der Papst diese Frist jetzt um weitere zwei Jahre unter den in der ersten Urkunde erwähnten Bedingungen. Dadurch zieht sich Berthold keine Kirchenstrafen zu. Der Papst siegelt mit dem Fischerring.
Datum Rome apud sanctum Petrum ... die XVI Maii 1484 pontificatus nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1613
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Mai 16.

Lateinisch

Pergament


Paul Narbe bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft für sich und seine Leibes-Lehnserben die folgenden Güter zu Mannlehen empfangen zu haben: fünf Güter zu Willmars, das dortige Holz, das den Speßhardt gehörte, einen Burgstall, eine Öffnung im Kirchhof zu Willmars und das Wasser vom Pfad, der von Bischofs nach Neustädtles geht, bis jenseits Willmars, wo der Fluss von Völkershausen herab geht, sowie zwei Güter zu Luckershausen. Diese hat er für sich und ihre Leibes-Lehnserben empfangen mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, mit Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er es vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Die Rechte des Grafen, seiner Erben und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1484 am donerstag vor conversionis Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 1607
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Januar 22.

Pergament


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: sein Getreuer Hans vom Stein zu Nordheim hat seiner Ehefrau Dorothea von Schaumberg 600 rheinische Gulden Zu- und Gegengeld verschrieben auf sein Drittel des Zehnten weniger ein Zwölftel zu Nordheim, zwei Acker Weingarten zu Mittelstreu, einen Hof zu Nordheim, der vormals denen von der Kere gehörte, und den Hof in Oberstreu mit Zubehör. Da diese von Bischof und Hochstift zu Lehen rühren, hat er den Aussteller um seine Zustimmung gebeten. Dieser räumt daher der Dorothea die 600 Gulden auf die genannten Güter ein; sie sind ein Drittel mehr wert als diese Summe. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mitwochen nach sant Erharts tag 1484.

  • Archivalien-Signatur: 1605
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Januar 14.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Brüder, Erben und Herrschaft seinen Getreuen Paul Narbe und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit fünf Gütern zu Willmars, dem dortigen Holz, das den Speßhardt gehörte, einem Burgstall, einer Öffnung im Kirchhof zu Willmars und dem Wasser vom Pfad, der von Bischofs nach Neustädtles geht, bis jenseits Willmars, wo der Fluss von Völkershausen herab geht, sowie zwei Gütern zu Luckershausen. Narbe hat diese für sich und seine Leibes-Lehnserben empfangen mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, mit Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er sie vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Die Rechte des Grafen, seiner Erben und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Narbe hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1484 am donerstag vor conversionis Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 1606
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1484 Januar 22.

Passage "Pfad .... Völkershausen herab geht" im Text doppelt.

Pergament


[Wie Nr. 1538]
Peter, Abt zu Veßra, Prämonstratenser-Ordens, bekundet, diese Urkunde mit anhängendem kaiserlichen Siegel, beide unversehrt, gesehen zu haben. Die Abschrift stimmt damit wörtlich überein. Der Abt siegelt.
Der geben ist am freitag nach dem sontage Quasimodogeniti 1485.

  • Archivalien-Signatur: 1539
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 April 15.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4014 Bl. 1.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Jörg Voit und Jörg von Schaumberg wegen seiner Bürger Heinz und Jörg Dopffer und deren Lehen zu Asbach.

  • Archivalien-Signatur: 1620
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 März 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4014 Bl. 2 / 3.
Verwendung des Rates zu Erfurt bei den Amtleuten Jörg Voit von Salzburg und Jörg von Schaumberg für die Brüder Heinz u. Jörg Dopffer (deren Beschwerde liegt bei).

  • Archivalien-Signatur: 1627
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 Juni 28.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4177 Bl. 1.
Der Rat zu Nürnberg schreibt an Gräfin Margaete wegen des vom Nürnberger Bürger Hans Kress unwissentlich umfahrenenen Weinzolls.
Mit Konzept der Antwort (Bl. 5).

  • Archivalien-Signatur: 1621
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 April 2.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4177 Bl. 2-3.
Der Rat zu Nürnberg entschuldigt gegenüber der Gräfin Margarete seinen Bürger Hans Kress, der krankheitshalber sich nicht stellen kann.

  • Archivalien-Signatur: 1623
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 Mai 21.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4177.
Der Rat zu Nürnberg kündigt an, dass sein Bürger Hans Kress sich stellen wird.

  • Archivalien-Signatur: 1628
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 August 27.

Pergament


Berthold, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, und Johann, Abt des Stiftes Fulda, bekunden: ihre beiden angeborenen Herrschaften von Henneberg hatten bisher das Schloss Henneberg anteilig inne. Vor kurzem hat jedoch ihre Muhme und Schwester Margarete, geborene Herzogin von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihrer Kinder wegen das Schloss eingenommen. Jetzt haben die Aussteller das Schloss beiden Parteien wieder zugestellt, wie diese es vormals besessen haben. Damit ist der entstandene Unwille abgestellt, die Parteien sind geschlichtet. Es siegeln Erzbischof und Abt.
Der geben ist uff sampstag nach sanct Veits tage a.d. 1485.

  • Archivalien-Signatur: 1626
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 Juni 18.

Dabei liegt ein Vidimus [Nr. 1626/2]
Johann, Abt zu Veßra, und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, in Anwesenheit des Priors Georg und des Prokurators Martin als Zeugen das unversehrte Original mit anhängenden Siegeln gesehen zu haben; diese Abschrift stimmt damit wörtlich überein. Die Aussteller siegeln. - Actum mitwochen nach Dorotheae a. etc. [10. Febr. 15]52.
Gleiches bekunden die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz durch ihre Handschrift.

Pergament


Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich, Steyr, Kärnten und Krain, Graf zu Tirol etc. gewährt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der die vom Reich rührenden Regalien und Lehen zu empfangen hat, die ihm und seinem Bruder Ernst vom verstorbenen Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zugefallen sind, einen Aufschub, bis er 16 Jahre alt wird. Bis dahin darf er die Regalien und Lehen ohne Schaden nutzen, wie es der Vater getan hat. Sobald der Graf 16 Jahre alt ist, hat er diese zu empfangen und deswegen die üblichen Gelübde zu leisten. Der Kaiser siegelt.
Geben zu Lynntz am sechsundzweinzigisten tag des monets Aprilis 1485 ....

  • Archivalien-Signatur: 1622
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 April 26.

Pergament


Hans Ullerich aus Floh und seine Ehefrau Kunne bekunden: Dekan, Chorherren und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden haben ihnen den halben freien Hof zu Floh mit Zubehör in Dorf und Feld zu Erbrecht verliehen; ausgenommen ist das Gütchen zu Seligenthal, das jährlich einen Malter Hafer an Michaelis und zwei Michelshühner zinst sowie einen Frontag leistet. Den halben Hof sollen die Eheleute und ihre Erben nutzen, in gutem Zustand halten und bessern; er ist, wenn nötig, vom Stift zu empfangen. Als Erbzins sind davon jährlich an Mitfasten 2 1/2 Schock Groschen Landeswährung zu Franken und ein Fastnachtshuhn an den Präsenzmeister in Schmalkalden fällig; der Zins soll bis Gründonnerstag bezahlt sein, damit der Betrag an diesem Tag als Präsenz ausgezahlt werden kann. Bei Säumnis kann das Stift im Hof Pfänder nehmen und damit wie mit Eigen verfahren. Ullerich hat seine Verpflichtungen beschworen. Wenn er oder seine Erben den Hof verkaufen wollen, bedarf dies der Zustimmung des Stifts. Der Verkauf ist nur an Genossen gestattet. Ullerich bittet Heinrich Smidt, Rentmeister des Landgrafen von Hessen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin ... auff sonnabenth Silvestri 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1650
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 Dezember 31.

Aus der Angabe des Wochentages ergibt sich, dass nach Weihnachtsstil zu datieren ist.

Pergament


Heinz Eberhart bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Bruder, Erben und Herrschaft für sich und seine Erben das freie Gut zu Asbach zu Erbrecht empfangen zu haben. Er soll es innehaben und nutzen, wie er es jetzt von Jörg Ley und dessen Sohn Martin gekauft hat, die es bisher von der Herrschaft hatten. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Auf dem Gut dürfen jährlich 200 Schafe gehalten werden. Eberhart hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Philipp Diemar, Amtmann des Grafen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1485 am monntag nach dem sontag Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1625
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 Mai 30.

Pergament


Kaspar Jost, Schultheiß zu Suhl, bekundet: Meister Wilhelm Bader und Else Kretzenmecherin haben einander die Ehe versprochen. Else wollte ihren Sohn Jakob mit Rat ihrer Verwandten abteilen. Dazu sind die Parteien jetzt vor dem Aussteller erschienen. Der hat Johann Hasel und Adam Zinck, Frühmesser, Klaus Slutte, Bürgermeister, Betz Henncke und Heinz Zinck, des Rats, sowie Lorenz Smid, Stephan und Heinz Mathes aus der Gemeinde hinzugebeten. Wilhelm und Else haben zugesagt, dem Jakob 16 Gulden zu geben sowie, wenn er volljährig und Priester wird, ein Bett mit Zubehör. Wenn er heiraten will, wollen sie ihn zum gleichen Zeitpunkt mit einem grünen Rock vom schlichtem Tuch, Hemden und Schuhen versorgen. Der Schultheiß hat vor den genannten Personen den Jakob gefragt, ob er dem zustimmt. Der hat sich damit zufrieden erklärt. Wilhelm und Else haben angekündigt, dass, wenn sie gemeinsame Kinder erhielten, diese und die Kinder Wilhelms aus erster Ehe ein Kind sein und nach ihrem Tod gleiche Anteile am eingebrachten und erworbenen Gut erhalten sollen wie Geschwister von Vater und Mutter. Der Schultheiß bekundet, dass dies vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am suntag Trintitatis 1485.

  • Archivalien-Signatur: 1624
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1485 Mai 29.

Pergament


1486, im vierten Jahr der Indiktion und im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Inncenz VIII. "am mantage der do was der sechsundzwentzigst tag des monnden Junii" gegen ein Uhr erschienen in der Stadt Schleusingen im Wohnhaus des Bürgers Wilhelm Sporer vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Franz Boler, Dekan, Wilhelm Westhausen, Kustos, und Berthold Oley, Scholaster des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, und trugen im Namen des Kapitels vor: Wilhelm, Bischof von Eichstätt, hat sie durch einen verschlossenen Brief zu einem Lehnsgericht in der Stadt Eichstätt am Montag nach Peter und Paul, den 3. Juli, geladen zur dritten und endlichen Verhandlung über den Zehnten an der Mainleite bei Schweinfurt, der nach Ansicht des Bischofs von seinem Stift zu Lehen rührt und ihm heimgefallen ist. Die Stiftsherren haben daran Anteil und sind daher am Montag vor Bonifacii [29. Mai] geladen worden. Sie sind der Meinung, die Ladung betreffe sie nicht und sei den Rechten des Stifts an dem Zehnten unschädlich. Sie haben dies durch einen Boten dem Bischof, seinem Lehnsrichter und den Lehnsleuten schriftlich vortragen lassen, sie sind aber zu einer Austragung vor dem ordentlichen Richter bereit. Der Bischof hat diesen Brief entgegen genommen. Ungeachtet dessen bevollmächtigen sie im Namen des Kapitels den Magister Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, in aller Form, sie auf ihre Kosten und Schäden vor dem Bischof und dessen Lehnsgericht als Anwalt zu vertreten, ihre Protestation zu insinuieren und nötigenfalls gegen ein Urteil zu appellieren. Dazu haben sie sich in aller Form verpflichtet und den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Es siegeln Dekan und Kapitel. Datum wie vor; Zeugen: Christoph von Herbstadt und Kilian Westhausen, Laien der Diözese Würzburg.
Konrad Wiber, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem Dritten geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1636
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Juni 26.

Pergament


1486, im vierten jahr der Indiktion, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII., "am drittenn tage des mondenn Julii" zur Vesperzeit erschien in der Stadt Eichstätt im Hof des dortigen Bischofs Wilhelm an dessen Lehnsgericht vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, mit Vollmacht von Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden in Form eines Instruments; dessen Anfang und Ende lauten:
1486, im vierten Jahr der Indiktion und im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII. "am montag der do was der sechsundzwentzigst tag des mondenn Junii" gegen ein Uhr erschienen in der Stadt Schleusingen im Wohnhaus des Bürgers Wilhelm Sporer vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Franz Boler, Dekan, Wilhelm Westhausen, Kustos, und Berthold Oley, Scholaster des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden. Am Schluss Unterschrift und Zeichen des Konrad Wiber, Klerikers der Diözese Würzburg und kaiserlichen Notars [Nr. 1636].
Nach Verlesung legte Groß einen Appellationszettel vor, erhob in aller Form Protestation und bat um einen Apostelbrief; der Appellationszettel lautet:
Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, bevollmächtigter Anwalt von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, bekundet vor dem Notar und den Zeugen: der Lehnsrichter des Wilhelm, Bischofs von Eichstätt, und dessen Mannen hatten zwischen dem Bischof als Kläger und Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden als Beklagten um den Zehnten an der Mainleite bei Schweinfurt, der den Vorgängern im Stift vor Zeiten übertragen worden war und den sie seit mehr als Menschengedenken ohne Beeinträchtigung durch die Bischöfe innehatten, auf zweimalige Klage des Bischofs auf den Montag nach Judica [17. März] 1483 und den Mittwoch nach Georgii [27. April] 1485 durch geschlossene und besiegelte sowie offene, an die Türen der Pfarrkirchen in Schweinfurt und Schmalkalden angeschlagene Ladungen vor das Lehnsgericht des Bischofs in Eichstätt geladen. Eine dritte, letzte und offene Ladung ist auf den Montag nach Peter und Paul erfolgt. Dazu ist Groß mit den nötigen Vollmachten erschienen, aber nicht zugelassen worden. Er protestiert daher in aller Form und wiederholt schriftlich die bereits früher getroffene Feststellung, dass wegen des Zehnten niemand vor das Lehnsgericht geladen werden könne. Man hat sich ihm gegenüber nicht an das Landrecht gehalten, so dass er sein Recht nicht hat schützen können. Dem Lehnsgericht steht ein Urteil in dieser Sache nicht zu, die Klage hätte nicht zugelassen werden dürfen. Niemand aber ist verpflichtet, auf eine unzulässige Klage zu antworten. Daher appelliert Groß im Namen von Dekan und Kapitel vor Notar und Zeugen in aller Form an Papst Innocenz VIII. und den Römischen Kaiser Friedrich - wer von beiden sich der Sache annehmen will, bittet den Lehnsrichter und die Mannen um Apostelbriefe, begibt sich in den Schutz von Papst und Kaiser und ersucht den Notar, darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen. Die Protestation lautet:
Dem Ludwig von Eyb, Ritter, Lehnsrichter des Bischofs von Eichstätt, und dessen Mannen wird mitgeteilt: Der Bischof hatte Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden auf diesen Tag vor den Lehnsrichter und die Mannen geladen wegen des dem Stift zustehenden Zehnten an der Mainleite bei Schweinfurt. Das Stift hat seit länger als Menschengedenken ruhig in diesem Zehnten gesessen. Die Ladungen sind unzulässig, das Gericht ist nicht zuständig. Daher protestiert er als Anwalt in aller Form gegen mögliche Handlungen und Urteile des Gerichts. Das Stift war nicht verpflichtet, wegen des Zehnten vor diesem Gericht zu erscheinen und auf die Klage zu antworten; die Gerichte des Bischofs von Eichstätt sind für den Zehnten nicht zuständig. Das Stift ist der geistlichen Gerichtsbarkeit des Bischofs von Würzburg unterworfen. Es ist umstritten,

  • Archivalien-Signatur: 1638
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486. Juli 3. / 4

[Fortsetzung] ob der Zehnt Lehen ist. Daher legt Groß als Anwalt des Stiftes in aller Form Appellation und Protestation ein. Er fordert zudem den Ersatz aller entstandenen Kosten und Schäden und bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jörg Plattenberger, Wilhelm Schlod und Linhard Schenck, Laien der Diözesen Regensburg und Würzburg.
Veit Raßmann, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem anwessend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.
[Rückseite] 1486, im vierten Jahr der Indiktion, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII. "am vierdenn tag des mondenn Julii" um ein Uhr nach Mittag bat im Domstift zu Eichstätt Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, als Anwalt von Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden den Notar, das Appellations- und Protestationsinstrument in aller Form zu insinuieren und zu verkündigen. Veit Raßmann, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet, das Instrument an die Kirchentüre des Domstifts geheftet, dort längere Zeit hängen gelassen und etliche Herren und Personen über den Inhalt unterrichtet zu haben. Er hat an der Kirchentür eine eigenhändig gefertigte Abschrift hinterlassen. Zeugen: Jörg Plattenberger und Wilhelm Schlod, Laien der Diözesen Regensburg und Würzburg. Von Raßmann mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


1486, im vierten Jahr der Indiktion, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII., "am montag der do was der vierde tage des monats Septembris" zur Zeit der Prim appellierte im Rathaus der Stadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Smidt, Hofmann zum Kaltenhof, gegen ein Urteil, das Peter Scherpff aus Maibach vor dem Schultheißen Hans Weise und dem Dorfgericht zu Schonungen gegen ihn erwirkt hatte. Er legte den folgenden Appellationszettel vor:
Hans Smidt vom Kaltenhof bekundet: Peter Scherpff von Maibach hat mit Fürsprecher am Dorfgericht zu Schonungen wegen seiner Enkeltöchter (tiechter) geklagt auf deren Hab und Gut, das ihnen nach der Heirat ihrer Mutter mit Smidt zustehe, insbesondere auf die anteiligen Erbanfälle von ihrem verstorbenen Großvater Hans Schernstil, Schultheiß zu Üchtelhausen; dieses Hab und Gut sei ungeteilt in Händen Smidts und seiner Ehefrau. Smidt hat anstelle seiner Ehefrau durch seinen Fürsprecher entgegnen lassen: als er heiratete, hat er dem nächsten Verwandten von deren Kindern erster Ehe, ihrem Großvater, dem Kläger, die Übergabe des Anteils der Kinder am väterlichen und mütterlichen Erbe angeboten, weil die Eheleute zusätzliche Güter gekauft haben und alle Beteiligten wissen sollten, was ihnen zusteht. Das kann der Kläger nicht abstreiten, es kann auch durch Zeugenaussagen belegt werden. Nach der Heirat der Mutter steht den Kindern gemäß Landrecht eine solche Erbteilung zu. Dabei solle es bleiben. Scherpff dagegen forderte weiter die Anteile der Kinder, da bisher keine Erbteilung erfolgt sei. Insbesondere sei in der Zwischenzeit der Erbanfall von Hans Schernstil an die Mutter erfolgt, davon stünde den Kindern ein Anteil zu. Smidt wiederholte sein Angebot, zumal er und seine Ehefrau inzwischen Kinder hätten; außerdem ließ er eine Zeugenaussage vortragen, dass er eine Erbteilung angeboten habe. Das Erbe von ihrem Vater Hans Schernstil sei der Ehefrau als natürlicher Erbin zugefallen, den Enkelkindern des Kläger stehe davon nichts zu. Nach weiteren Reden und Gegenreden haben drei Urteiler des Dorfgerichts entschieden, dass die Ehefrau ihren Kindern eine Teilung des väterlichen und mütterlichen Erbes schuldet, jedoch nicht des Gutes vom Großvater. Die übrigen Urteiler haben angeordnet, dass Smidt wegen seiner Ehefrau dem Kläger eine Teilung aller Güter - auch des erwähnten Anfalls - zugestehen solle. Dadurch fühlen sich Smidt und seine Ehefrau beschwert. Es sei Übung, dass nach einer Eheschließung den Kindern aus früheren Ehen Anteil am väterlichen und mütterlichen Erbe zusteht. Dies ist eine Schuld, deren Begleichung mit Zustimmung des Gläubigers aufgeschoben werden kann. Die Eheleute haben nach der Zeugenaussage dem nächsten Verwandten der Kinder angeboten, diese Schuld zu begleichen. Das ist von den Urteilern nicht berücksichtigt worden. Zudem blieb unbeachtet, dass die Ehefrau natürliche Erbin ihres väterlichen und mütterlichen Gutes ist, aber niemand sonst darauf Anspruch hat. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert Hans Smidt in aller Form im Namen seiner Ehefrau dagegen an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Räte und das Hofgericht zu Mainberg. Er ersucht um Apostelbriefe und bittet den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Johann Heusinger, und Hans Bawer, Stadtknecht, beide Bürger zu Schweinfurt, Diözesen Augsburg und Bamberg.
Dietrich Utzinger, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, Diözese Würzburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1642
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486. Sep. 4. / 30

Rückseite:
Im gleichen Jahr "am sambstag nach sant Michels tag, der do was der letzte tag des mannden Septembris" hat zur Vesperzeit in der Stadt Schweinfurt auf dem Markt vor der Behausung des Johann Kremer der unterzeichnete Notar diese Appellation dem Hans Weise, Schultheißen zu Schonungen, verkündet, die Verlesung angeboten und eine Abschrift übergeben. Der hat sie als ausreichend angenommen. Der anwesende Hans Smidt hat den Schultheißen in aller Form um Apostelbriefe gebeten; der hat ihm die zugesagt. Datum wie vor; Zeugen: Johann Kremer und Hans Ulrich, beide Bürger zu Schweinfurt, Laien der Diözese Würzburg.
Dietrich Utzinger, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, Diözese Würzburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4015.
Der Rat zu Erfurt erinnert Gräfin Margarete an den noch ausstehenden Empfang der hennebergischen Lehen durch Erfurter Bürger.

  • Archivalien-Signatur: 1648
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Dezember 14.

Pergament


Die Brüder Jakob, Hans und Michael Kremer bekunden, für sich und ihre Leibes-Lehnserben von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Erben und Herrschaft den ganzen Eberhildeberg mit Zubehör zu Mannlehen empfangen zu haben. Dieser zinst jährlich vier Malter Korn, zwei Malter Hafer und vier Fastnachtshühner. Sie haben ihn mit den Freiheiten, Äckern, Ellern, Holz, Feld, Wunne, Weide, Herrlichkeiten und Gewohnheiten empfangen, mit denen ihn ihr verstorbener Vater Hans Kremer vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Die Grafen haben sich ihre und ihrer Erben Rechte vorbehalten. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Jörg Voit von Salzburg den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1486 am dornstag nach unnser liebin frawen tag assumptionis.

  • Archivalien-Signatur: 1641
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 August 17.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen [die Brüder] Jörg [und Kaspar] von Herbstadt und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit sechs Hufen zu Reumles, die etliche von Meiningen innehaben und die davon neun Gulden, 18 Malter Meininger Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer sowie etliche Hühner zinsen, wie das der verstorbene Vater Peter von Herbstadt vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Ihre und ihrer Erben Rechte haben die Grafen sich vorbehalten. Jörg von Herbstadt hat seine Verpflichtungen beschworen. Kaspar von Herbstadt soll das ebenfalls tun, wenn er 14 Jahre alt wird. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1486 am freitage nach dem heiligen Pfingstage.

  • Archivalien-Signatur: 1632
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Mai 19.

Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen Hans Schiler, Bürger zu Würzburg, und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit vier Acker Weingarten zu Würzburg am Stein "an der dorbacher steyge", die dieser zuvor vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Grafen sich vor. Schiler hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1486 am fritag nach sant Matheus des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1643
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 September 22.

Pergament


Die Meisterin Katharina Kriech und der Konvent des Klosters Frauenbreitungen sowie der derzeitige Vorsteher Hans Wilcke verleihen mit Rat des hennebergischen Amtmanns zu Schmalkalden dem Jörg Fole erblich ein Haus zu Frauenbreitungen, einen Garten "am langen sunen", zwei Pflugäcker "am sterbiß grabin", etwa fünf Acker in zwei Stücken "hinder dem symelsehe" an Rasen und Acker sowie anderthalb Acker Wiesen "am kreyenbergere slage". Jörg und seine Erben sollen diese innehaben und nutzen. An Erbzins sind davon jährlich an Michaelis je ein Malter Korn und Hafer, an Weihnachten ein Brot im Wert von zwei Böhmischen für die Jungfern im Kloster und ein Fastnachtshuhn an die Propstei fällig. Jörg hat seine Verpflichtungen beschworen. Konventssiegel.
Der gebin ist uff dornstag nach dem sontag Oculi a.d. 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1630
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 März 2.

Pergament


Dietrich Konigsehe, Schultheiß zu Eisenach, bekundet für sich, seine Ehefrau Margarete und seine Erben, von den Brüdern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, ein Lehen empfangen zu haben gemäß Urkunde der Grafen:
Die Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen Dietrich Konigsehe, Schultheißen zu Eisenach, dessen Ehefrau Margarete und dessen Erben mit einer Kemenate, Haus und Hof, dem Gericht über Schulden und Schaden sowie 14 Hufen Land zu Stockhausen mit Zubehör, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie das sein verstorbener Vater vom verstorbenen Vater der Grafen hatte, mit zehn Ackern Weingarten in der Mark von Stockhausen mit Zubehör, die der Vater von Hermann Krell gekauft hatte, einer Mühle und zwei Hufen Land daselbst, die der Vater Fritz Konigsehe von Fritz und Hans von Bösa gekauft hatte, sowie vier Hufen Land zu Stockhausen mit Zubehör, die Fritz Konigsehe von Hans Fleisch, Bürger zu Eisenach, gekauft hatte. Diese Lehen sollen die Eheleute und ihre Erben von den Grafen, ihren Erben und ihrer Herrschaft zu Erblehen haben. Von Kemenate, Haus, Hof und den zehn Ackern Weingarten sind zwei Pfund Wachs, von der Mühle und den zwei Hufen ein halbes Pfund Wachs, von den vier Hufen zwei Pfund Wachs und 3 1/2 Hühner jährlich an Michaelis als Erbzins an die Kammer in Schmalkalden fällig. Ein Verkauf mit den Zinsen ist gestattet. Dann sind die Lehen den Grafen aufzusagen und von ihnen zu empfangen; als Handlohn ist ein Gulden von je zehn Gulden Wert fällig. Die Weingärten zu Stockhausen, die bei den vier Hufen angelegt sind, behalten die Grafen sich vor. Dietrich und seine Erben haben damit nichts zu schaffen. Dietrich hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder. - Der geben ist 1486 an sant Elisabeten tag der heiligen frauwenn.
Dietrich verpflichtet sich auf die in der Urkunde der Grafen enthaltenen Bedingungen. Er siegelt, auch für seine Ehefrau.
Der gebin ist 1486 an sanct Elisabettenn der heiligen frawen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1647
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 November 19.

Pergament


Hans Schiler, Bürger zu Würzburg, bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von den Brüdern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben vier Acker Weingarten zu Würzburg am Stein "an der dorbacher steyge", die er zuvor vom verstorbenen Vater der Grafen zu Mannlehen hatte. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Grafen sich vor. Schiler hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1486 am fritag nach sant Matheus des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1644
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 September 22.

Pergament


Hans Schram, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Margarete verkaufen an Dekan, Kapitel und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen halben Malter Korn ewigen Zins auf ihr Gut und Erbe zu Fambach mit allem Zubehör und versprechen die Lieferung jährlich an Martini an den Präsenzmeister. Gut und Erbe sind unverkauft und unversetzt und sollen das bleiben, solange dieser Verkauf gilt. Die Käufer haben dafür 50 Schock Groschen gezahlt. Den Zins hatte vorher Kunz Steynmetz aus Mittelschmalkalden inne. Ein Rückkauf mit derselben Summe und eventuellen Rückständen ist jährlich zum Termin möglich. Die Aussteller bitten den Abt Peter [von Herrenbreitungen] um seine Zustimmung zur Verschreibung auf Gut und Erbe und um die Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1486 uff fritagk vor Elizabeth.

  • Archivalien-Signatur: 1646
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 November 15.

Pergament


Hans von Boineburg und Philipp Diemar, hessischer bzw. hennebergischer Amtmann zu Schmalkalden, bekunden: die Räte ihrer Herren waren in der Woche nach Misericordia Domini [9. April] in Schmalkalden und haben unter anderem im Beisein des Rates auf Antrag des Stadtschreibers Heinz Newkom über sein freies Haus vor dem Berg "an der wolff" gegenüber Meister Linhard, dem Jägermeister, gesprochen, das früher Leuffer gehörte und das vor etlichen Jahren Heinz von Rodach vom Stift St. Aegidien und St. Erhard zu Lehen hatte. Beide Herrschaften glaubten, daran die Lehnschaft zu haben. Das Stift hat Urkunden erwähnt, die aber nicht angehört worden sind, nach denen die Lehnschaft dem Stift, nicht aber einer Herrschaft zusteht. Die Räte der Herren haben daher beschlossen: wenn der Stadtschreiber das Haus zum Verkauf aufbietet, bevor die erwähnte Urkunde gefunden ist, sollen die Schultheißen beider Herren das Haus verleihen, der hennebergische Schultheiß soll das im Namen seines Herrn und des Dekans tun. Bis zur Klärung sol niemand in der Gewere sein oder wegen Verletzung des Lehnsrechtes belangt werden. Ist das Haus Lehen der Herrschaft, soll es von beiden Herren verliehen werden. Jetzt ist das Haus an Eucharius Moller verkauft worden, wie der Stadtschreiber es hatte. Beide Aussteller siegeln.
Der gebin ist 1486 uff montag noch Corporis Christi.

  • Archivalien-Signatur: 1634
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Mai 29.

Pergament


Hans von Heßberg zu Bedheim bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben einen Hof zu Kalba mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie ihn sein Großvater von den Jungen von Gräfendorf gekauft, auf den verstorbenen Vater Hans von Heßberg gebracht und dieser ihn vom verstorbenen Vater der Grafen zu Lehen getragen hatte; er ist Hans in der Teilung mit seinem Bruder zugefallen. Der Aussteller hat davon die üblichen Verpflichtungen, die er beschworen hat. Er siegelt für sich und seine Leibes-Lehnserben.
Der gebin ist 1487 am sonnabint nach der unschuldigen kindelin tag.

  • Archivalien-Signatur: 1673
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Dezember 30.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Pergament


Heinz Teufel der Ältere bekundet, von den Brüdern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben das freie Lehen empfangen zu haben, das er von deren verstorbenem Vater Graf Wilhelm hatte gemäß der von diesem ausgestellten Lehnsurkunde [1464 Jan. 13]. Heinz Teufel verpflichtet sich auf die in dieser Urkunde enthaltenen Bedingungen; er siegelt.
Der gebin ist 1486 am dinstage nach dem sontage Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1633
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Mai 23.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold und ihre Erben, seinen Getreuen Heinz Teufel den Älteren und dessen Leibes-Lehnserben zu freiem Lehen mit einem Gut zu Unterkatz, das dieser von Bernhard Fuß gekauft hat, mit Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen, Wasser, Wunne, Weide und anderem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, wie Fuß es von den Grafen und deren Vater hatte. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Teufel und seine Erben sollen dort sitzen und den Grafen rüstig gewärtig sein. Wollen sie es nicht länger innehaben, dürfen sie es verkaufen, haben jedoch das so erlöste Geld binnen Jahresfrist andernorts unter den Grafen anzulegen und dieses Gut zu Lehen zu empfangen. Stirbt Heinz ohne Leibes-Lehnserben vor seiner Ehefrau Dorothea, hinterlässt aber Töchter, sollen diese, solange sie beieinander wohnen, das Gut innehaben. Will Dorothea dort nicht bleiben oder wollen die Grafen das Gut in ihre Hände bringen, sollen sie es ihr mit 50 Schock abkaufen. Erfolgt dieser Wiederkauf nicht zu Lebzeiten, fällt das Gut mit dem Tod an die Grafen. Teufel wird gestattet, auf dem Gut jährlich 200 Schafe zu halten und ohne Behinderung durch den Amtmann Wunne und Weide zu nutzen. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Uff freitag nach der heiligen dreyer konig tage [13. Jan.] 1464.

Pergament


Johann Kunckel, Statthalter und Verweser der Johanniter-Kommende zu Schleusingen, sowie die Konventsbrüder Johann Rupprecht, Heinrich Streube, Johann Mistener und Kilian Wentzell bekunden: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, hatten sich in die Bruderschaft ihres Hauses zu Schleusingen begeben und nach dem Tod des Grafen sein bestes Pferd oder 20 rheinische Gulden, nach dem der Gräfin das beste Kleid oder 30 Gulden den Brüdern des Hauses zugesagt. Die Aussteller bekunden, dass die Gräfin mit ihrer Zustimmung und der ihres Visitators Johann Rüdhunt, Bevollmächtigten des Ritters Hans Wilhelm von Bodman, Komturs zu Erlingen und Schleusingen, mit den 20 Gulden für das beim Tod des Grafen fällige Pferd und den 30 Gulden für ihr bestes Kleid den Brüdern zu einem ewigen Gedächtnis die folgenden Bücher gekauft und für ihre Bibliothek übergeben hat. Diese sollen in einem mit einer Stange verschlossenen Pult in einem mit zwei Schlössern verschlossenen Raum untergebracht werden, zu dem die Herrschaft und der Komtur oder Statthalter je einen Schlüssel hat; Bücher sollen nur mit Wissen beider Seiten verliehen werden. Die Rückgabe innerhalb von zwei Monaten ist sicherzustellen. Wenn der Bau der Pfarrkirche und das dort für eine Bibliothek bestimmte Gewölbe vollendet und ausgetrocknet sind, soll das Pult mit den Büchern dort verschlossen werden, damit niemand daran gehen kann. Dies versprechen die Aussteller in aller Form. Sie sagen die Gräfin und ihre Erben von den 50 Gulden los. Es handelt sich um folgende lateinische Bücher, gebunden: Textus biblie, Decretum totum, Decretales, Sextus decretalium, Clementine, Summa Hostiensis, Rationale divinorum, Compendium theologice veritatis, Textus sentenciarum, Catholicon, Vocabularius Theologie cum volgari, Lampertica historia, Ecclesiastica historia, Confessionale, Tractatus de censuris etc., Mammotrectum, Vocabularius Iuris, Modus legendi in iure, Casus breves decretalium, Margarita decreti, Vasciculus temporum, Opera Augustini, Sermones aurei thesauri novi de tempore et de sanctis. Diese Bücher sollen auf ewig dem Haus in Schleusingen verbleiben. Die Aussteller, die kein Siegel haben, bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen um Besiegelung; diese kündigen ihr Siegel an (3). (1) Gräfin Margarete und (2) Graf Wilhelm hängen ihre Siegel zuvorderst an. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Herrschaft und die Kommende.
Geben 1486 auff freitag nach der heiligen jungfrauwen sant Lucien tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1649
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Dezember 15.

Pergament


Jörg von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor Gericht haben Heinz Horrogk aus Ramsthal und seine Ehefrau Kunne durch Fürsprecher geklagt auf den Nachlass des verstorbenen Schwagers und Bruders Peter Kreil. Dessen Hab und Gut in Dorf und Mark Mainberg und sonst allenthalben im Herzogtum - Erbe, Eigen, Lehen, Kleinode, Hausrat, Schulden, Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Weingärten, fahrende und liegende Habe - sei in Händen der Witwe. Kreil habe einen Weingarten zu Ramsthal besessen, der väterliches Gut der Kunne und für 60 Gulden verkauft worden sei; diese Summe und die Gerichskosten fordern die Eheleute aus dem Nachlass. Johann vom Lande als Prokurator und Fürsprecher der Anna Kreil aus Mainberg trug vor, der Verstorbene und seine Ehefrau hätten vor dem Landgericht ein gegenseitiges Testament errichtet, auf das sie sich beruft. Zudem habe Peter auf dem Totenbett letztwillige Verfügungen getroffen, an die man sich halte. Die Eheleute trugen vor, der Weingarten sei im Besitz des Vaters der Klägerin und des Peter Kreil gewesen, Peter habe sie gebeten, ihm den Weingarten auf Lebenszeit zu lassen, er wolle ihn nicht verkaufen, sondern bessern; er habe ihn in der Tat genutzt. Später, als er mit dem Ritter Konrad von Hutten, Hofmeister, uneins geworden war, ist er weggezogen und hat seine Güter verkauft, obwohl der Weingarten ihm nicht gehörte. Auf die Nachfrage seiner Schwester hat er geantwortet, er wolle ihr den Weingarten vermachen. Später hat er, in Schweinfurt erneut zur Rede gestellt, seine Schuld gegenüber der Schwester bekannt; er hätte der Ehefrau demnach nur seinen Anteil vermachen können. Das war ein Jahr vor seinem Tod. Peter hat, da er das Geld genommen habe, zugesagt, der Schwester einen anderen Weingarten zu geben. Auf dem Totenbett hat er seine Schuld erneut eingestanden; dazu gebe es Zeugenaussagen. Der Prokurator verwies auf das Vermächtnis, das öffentlich verkündet worden sei. Der Weingarten sei in Kreils Nutzen und Gewere gewesen. Durch Urteil wurde von der Klägerin die Vorlage der Zeugenaussage, von der Beklagten die des Testaments binnen sechs Wochen und drei Tagen gefordert. Die Kläger waren der Ansicht, durch die Aussage ihre Forderung belegt zu haben. Johann vom Lande wies dagegen auf die Nähe der Zeugen zum Kläger hin und fragte, ob sie nicht in Acht und Bann wären; dazu bat er um Aufschub für die Vorlage von Instrument und Vermächtnisurkunde. Die Kläger gestanden ihm diesen Aufschub nicht zu. Durch Urteil wurde ein Aufschub bis zum nächsten Landgericht zugestanden. Zur Aussage des Heinz Hawgk und seiner Ehefrau hat der Prokurator vorgetragen, Linhard Hawgk sei ein Brudersohn des Klägers, die anderen drei Zeugen seien Schwestersöhne der Klägerin und dadurch verdächtig; Smidt sei eine leichtfertige Person; er hielte "gemeine Frauen", sei somit unglaubwürdig, Pfortner sei ein "eintzel person". Peter Kreil habe den Klägern ihr Gut für 250 Gulden abgekauft, mögliche Forderungen wären davon abgezogen worden. Dann ließ er das Vermächtnis und die Landgerichtsurkunde vorlesen. Die Kläger trugen vor, die Zeugen seien Brudersöhne beider Seiten. Das Vermächtnis hätten sie geschehen lassen müssen, hier gehe es um einen davon nicht betroffenen Weingarten. Kreil habe zu diesem Punkt seine Schuld gegenüber der Schwester vor den Zeugen eingestanden. Als Kreil bereits die letzte Ölung erhalten hatte, hat die Frau [Gräfin Margarete] von Henneberg sie aufgefordert, die Verwandten zu bringen; sie sind zu diesem Zweck weggegangen. In dieser Zeit hat Kreil seinen letzten Willen gemacht, der aber vom Landgericht nicht bestätigt worden ist. Daraus dürfe ihnen kein Schade erwachsen; zuvor seien ihnen 30 Gulden angeboten worden. Der Fürsprecher betonte, das Testament sei vor der Ölung verfasst und der letzte Wille, die Zeugen seien den Klägern verwandt, von einer Herausnahme des Weingartens sei keine Rede. Auf Befragung durch den Richter

  • Archivalien-Signatur: 1639
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Juli 5.

[Fortsetzung] urteilten die Ritter einmütig, der Klägerin seien die 60 Gulden für den Weingarten samt den Gerichtskosten aus dem Nachlass des Bruders zu bezahlen. Siegel des Landgerichts.
Am mitwochen nach unnser liebenn frawenn tag visitacionis 1486.

Pergament


Kunz Fuchs zu Wonfurt bekundet: Margarete, geborene von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte ihm ihre Jungfer Helene Spade zur Ehefrau gegeben nach Ausweis der Eheurkunde mit Datum Montag nach Estomihi [6. Febr.] 1486. Darin ist enthalten, dass ihm die Ehefrau 300 Gulden und weitere 50 Gulden Zufertigung zubringt, die nach Vollzug der Ehe auszuzahlen sind. Kunz bekundet, dass die Gräfin ihm an diesem Tag diese 350 Gulden ausgezahlt hat. Er sagt sie, ihre Erben und Herrschaft davon los. (1) Kunz siegelt und bittet (2) seinen Vetter Hans Fuchs um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1486 am donerstag nach dem sonntag Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1631
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 April 27.

Pergament


Otto Teufel bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von den Brüdern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, die Mannlehen empfangen zu haben gemäß den vom verstorbenen Vater der Grafen ausgestellten Urkunden:
Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: ihr Getreuer Otto Teufel hat ihnen die drei Lehnsurkunden ihres verstorbenen Vaters vorgelegt [1444 Aug. 14; 1445 März 17; 1450 Febr. 15]. Otto Teufel hat die Grafen gebeten, ihn und seine Leibes-Lehnserben mit diesen Gütern zu belehnen gemäß den drei vom Vater ausgestellten Urkunden. In Anbetracht der dem Vater und ihnen geleisteten Dienste kommen die Grafen dem nach. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten sie sich vor. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder. - Der gebin ist 1486 am monntag nach sandt Oßwalts tag.
Otto Teufel verpflichtet sich auf diese Regelungen. Er bittet den Junker Jörg Voit von Salzburg um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1486 am monntag nach sant Oßwalts tag.

  • Archivalien-Signatur: 1640
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 August 7.

Inserte:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, wegen der ihm und dem verstorbenen Vater geleisteten Dienste seinen Diener Otto Teufel und dessen Leibes-Lehnserben mit 2 1/2 Maltern Weizen und zwei Maltern Hafer Meininger Maß aus seinem Gut zu Stepfershausen, das jetzt Hans am Bach innehat, der gleichen Gülte aus dem dortigen Gut, das Heinz Wigant innehat, und einem Malter Weizen aus dem Gut, das Heinz Torer innehat. Otto und seine Erben sollen diese Gülten künftig von der Herrschaft zu Mannlehen haben, bis der Graf ihm oder seinen Erben andere, gleichwertige Lehen verleiht. Dann sind diese Zinse zurückzugeben. Außerdem verleiht der Graf Otto und seinen Leibes-Lehnserben das Gütchen zu Kaltennordheim, das jetzt Kunz Trost innehat, zinst jährlich 2 1/2 Malter Getreide, je zur Hälfte Weizen und Hafer, das Otto von Albrecht Schrimpf gekauft hat und das von der Herrschaft zu Lehen rührt. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Datum uff unnser liebin frauwen abint wurtzwihunge [14. Aug.] a.d. 1444.
Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen den Otto Teufel und seine Leibes-Lehnserben zu freiem Mannlehen mit der Behausung zu Friedelshausen, auf der er jetzt sitzt, mit dem halben Hof, Äckern, Wiesen, Gärten und anderem Zubehör, das von der Herrschaft zu Lehen rührt. Der Hof ist geteilt mit Hans von Heldrungen, die seinen Teil auch zu Lehen hat. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Grafen sich vor. Wenn Otto und seine Erben die Behausung und den halben Hof mit Zubehör verkaufen wollen, ist dies gestattet. Der Erlös ist jedoch wieder hinter den Grafen anzulegen. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Geben auff die mitwochen nach dem sonntag Judica [17. März] a.d. 1445.
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht, auch für seine Brüder Johann und Berthold, seinem Getreuem Otto Teufel und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen die Hälfte eines Viertels am Burgschädel zu Oberkatz und ein halbes Gut daselbst, alles geteilt mit Hans Heimbrecht, wie sie das von Hartung Brate gekauft haben, alles jeweils mit Zubehör der Anteile. Der Graf belehnt ihn außerdem mit zwei Gütern daselbst zu [Ober-] Katz, die er von Hans von Allendorf gekauft hat. Diese Güter verleiht der Graf mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten, Wunne und Weide. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Hinterlässt Otto keine Leibeserben, soll seine Ehefrau in den beiden von Hans von Allendorf gekauften Gütern auf Lebenszeit sitzen. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Gebin 1450 uff suntag Faßnacht [15. Februar].

Pergament


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: Werner Guck (Gewk) hatte etliche Forderungen gegen Margarete, geborene von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Kinder und Herrschaft, weil er beim Kauf eines Hofes zu Gottfriedsberg behindert wurde, der ihm vom verstorbenen Grafen Wilhelm gegeben und verschrieben worden war. Außerdem waren ihm ein Pferd und anderer Besitz genommen worden sowie Kosten für Zehrung und andere Schäden entstanden. Dies hat die Gräfin ihm nicht zugestanden. Mit Zustimmung beider Seiten legt der Bischof fest: die Forderungen Werners sind Jörg von Raueneck und Dietz von Heßberg als Schiedsrichtern übertragen worden, die Tage in Römhild, Königshofen oder Hildburghausen ansetzen und die Parteien oder ihre Fürsprecher sowie, wenn nötig, auch Zeugenaussagen anhören sollen. Stellen sie fest, dass durch die Gräfin und die Ihren beim Kauf des Hofes unbillig Behinderungen erfolgt sind, sollen sie den Wert dieses Hofes schätzen lassen. Die Gräfin und die Ihren sollen den Hof behalten und diese Summe binnen eines Vierteljahres an einem zu vereinbarenden Tag in Salzungen, Mellrichstadt oder Schweinfurt an Werner, seine Erben oder einen Bevollmächtigten gegen Quittung auszahlen; die Schiedsrichter urteilen auch über Kosten und Schäden. Diesen Spruch haben die Parteien zu akzeptieren. Urteilen sie, dass die Gräfin und die Ihren nichts behindert haben, sind diese nicht verpflichtet, Werner den Hof abzukaufen. Dieser und seine Erben sollen den Hof ungehindert besitzen. Einen Verkauf sollen die Gräfin und die Ihren nicht behindern. Kosten und Schäden sind nicht zu erstatten. Mit dem Spruch der Schiedsrichter sind diese Irrungen beigelegt. Siegel des Bischofs.
Der geben ist am sambstag der eilfftausent junckfrawen tag 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1645
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Oktober 21.

Pergament


Urkunde fehlt bereits 1986.
Eintrag im alten Findbuch: Dietz Passawer reversiert sich gegenüber den Grafen Wilhelm und Ernst wegen des Zehnten zu Brebersdorf.

  • Archivalien-Signatur: 1637
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1486 Juli 3.

Pergament


1487, im fünften Jahr der Indiktion, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIIII., "am sontage der do was der sibende tag des mondenn Januar" erschien gegen ein Uhr am Mittag zu Schleusingen, Diözese Würzburg, in der Kapelle vor dem Tor vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Rorich, vormaliger Schultheiß zu Lengfeld, der um eine Zeugenaussage gebeten worden war. Nach Vereidigung durch den Notar sagte er aus: er sei im Jahr nach dem Krieg des verstorbenen Grafen Heinrich [von Henneberg] durch das Stift Schmalkalden mit Rat und Wissen der dortigen Männer als Schultheiß in Lengfeld eingesetzt worden und hätte dem Dekan Pflicht geleistet. Damals sei der verstorbene Graf Wilhelm ein Kind gewesen, niemand hätte sich der Herrschaft angenommen und von ihm etwas begehrt. Er wisse aber, dass die Herrschaft Henneberg in Lengfeld Obrigkeit, Gebot und Verbot habe. Dafür gäben sie jährlich in die Pflege zu Schleusingen 20 Gulden und sechs Malter Hafer, dazu einen Malter Hafer an den Zentgrafen zu Themar. Daraus ergebe sich, dass der dortige Schultheiß nicht allein dem Stift Schmalkalden, sondern auch der Herrschaft Henneberg verpflichtet sei. Wegen der fünf Rügen - Diebstahl, Blutrunst, Notzucht, Mordbrand und Frevel - habe man mit Themar zu tun, daneben hat das Stift zweimal jährlich - um Pfingsten und an Martini - Gericht zu halten. Diese Gerichte werden im Namen beider Herren gehegt. Vor Zeiten sei unter den Männern zu Lengfeld wegen der Mark ein Streit entstanden. Daraufhin habe das Stift Steinsetzer bestellt, um die Irrungen beizulegen, vielleicht ohne Wissen der Herren. Wenn die von Lengfeld im "ysenthal" Holz machen, sollen sie das liegende Holz mit Wissen des Försters zu Schleusingen aufheben. Nach der Aussage bat er den Notar, darüber ein Instrument anzuferigen. Datum wie vor; Zeugen: Betz Craußhar und Wilhelm Plattenberger, Hofgesinde der Herschaft Henneberg, beide Diözese Würzburg.
Konrad Wiber, Kleriker der Dözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet, mit den Zeugen bei dieser Aussage anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen zu haben.

  • Archivalien-Signatur: 1651
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Januar 7.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4015.
Der Rat zu Erfurt dankt der Gräfin Margarete für den auf Oculi festgesetzten Tag zum Lehnsempfang durch die Bürger in Erfurt.

  • Archivalien-Signatur: 1658
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Februar 14.

Pergament


Adolar Eberwein und Konrad Hottermann bekunden, für sich und ihre Erben von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben zwei Hufen Land, einen Sedelhof und vier Acker Weidicht zu Vieselbach mit Zubehör in Dorf und Feld. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Hottermann siegelt, auch für Eberwein.
Der gebin ist 1487 am sonnabint nach dem sonntag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1664
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 10.

Pergament


Andreas Herman, gesessen zu der Aue, bekundet, für sich, seine Ehefrau Eva und seine Erben von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden ein Viertel des Hofes zu der Aue unterhalb der Stadt Schmalkalden mit Zubehör in Dorf und Feld erblich empfangen zu haben. Ausgenommen sind Behausung und Garten, auf denen jetzt Bartholomäus Buchener sitzt und die zu den drei Vierteln gehören, die Buchener und seinen Erben zustehen; Herman hat das Viertel jetzt von Buchener gekauft. Er verspricht, dem Stift davon die jährlichen Gülten, Zinse und Weinfuhren mit Pferden zu leisten: sechs Malter Korn, anderthalb Malter Gerste Schmalkalder Maß sowie ein Achtel Erbsen an Michaelis oder Martini, zu liefern in die Kellerei in Schmalkalden, eine Weisung an Weihnachten im Wert von einem Böhmischen und ein Fastnachtshuhn, dazu ein Viertel einer Weinfuhre mit einem Fuder eigenem oder gekauftem Wein des Stiftes, wie es hergebracht ist.. Obrigkeit und Satzung bleibt dem Stift vorbehalten. Zudem haben Herman und seine Erben dem Stift am Tag Johannes des Täufers drei Schafskäse und frische Butter, an Michaelis ein Viertel Hammel und an Martinsabend drei Maß Herbstmilch, anderthalb Maß Butter und drei Schafskäse in die Kellerei zu liefern. Außerdem schulden sie dem Kapitel die Einführung von drei Mandeln Schüttstroh, drei Klafter Holz aus dem Gehölz zu Wunsdorf - dazu hat das Kapitel die Kost zu stellen - und drei Fuhren Heu, sofern dieses nicht auf der Wiese verkauft wird. Wollen die Inhaber das Viertel verkaufen, ist es dem Kapitel aufzulassen und von diesem mit Zinsen, Diensten und Fronen zu empfangen; dazu ist das Lehnsgeld fällig, von je 15 Gulden Wert ein Gulden. Halten sich Herman oder seine Erben nicht daran, ist der Verkauf kraftlos. Zugehörige Äcker und Wiesen dürfen ohne Wissen des Kapitels nicht verkauft oder versetzt werden. Die Inhaber haben wie andere Nachbarn zur Aue den Grafen von Henneberg bei Heerfahrten und Reisen zu dienen sowie die Landwehr zu fegen und zu verstärken. Sie übernehmen in aller Form diese Verpflichtungen. Das Kapitel wird ihnen jährlich ein Viertel Acker Holz zu Wunsdorf durch seinen Holzförster zur Abholzung anweisen lassen; erfolgt das nicht in angemessener Zeit, erlischt diese Berechtigung. Herman bittet Balthasar Speßhardt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1487 uff dornstag nach dem heiligen pfinßtage.

  • Archivalien-Signatur: 1668
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Juni 7.

Pergament


Dem Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und dessen Generalvikar in geuistlichen Angelegenheiten präsentiert Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, für die Ewigvikarie am Marienaltar in der Pfarrkirche zu Themar, vakant durch den Verzicht des Paul Mistener, deren Patronat dem Grafen und der Herrschaft "pleno iure" zusteht, den Johann Knorre, Priester der Diözese Würzburg, und bittet um dessen Investitur mit den erforderlichen Feierlichkeiten. Siegel des Ausstellers.
Datum in castro nostro Sleusingen a.d. 1487 die vero ...

  • Archivalien-Signatur: 1674
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487

Lateinisch; Datum nicht vollständig.

Pergament


Der Ritter Jörg Kotner bekundet, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Erben und Herrschaft für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen zu haben neun Seldengüter und 8 1/2 Eimer Wein zu Gädheim und das, was seine Eltern dort hatten, mit Zubehör in Dorf und Feld, dazu zwei Fischweiden daselbst auf dem Main mit Nutzen, Freiheiten, Rechten und Zubehör, wie sie die Vorfahren und der verstorbene Vater hatte. Kotner hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1487 am freitag nach sandt Erharts tag.

  • Archivalien-Signatur: 1653
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Januar 12.

Pergament


Die Brüder Rudolf, Hans, Konrad und Adolar Ziegler, Bürger zu Erfurt, sowie Siegfried, Hans und Adolar Ziegler, Söhne des Hans, bekunden, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und ihre Erben zu Lehen empfangen zu haben zwei Malter Korn und Gerste, einen Weingarten und eine Wiese zu Walschleben an der Gera, gekauft von Hug Brune, Bürger zu Erfurt. Die Ziegler haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten ihren Vetter Thile Ziegler um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1487 am sonnabint nach dem sonntag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1662
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 10.

Pergament


Die Brüder Thile und Heinrich Ziegler sowie Thile und Otto, Söhne des alten Thile, bekunden, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und ihre Erben zu Lehen empfangen zu haben zwei Hufen und ein Viertel Pflugland sowie einen Sedelhof in Dorf und Mark Vieselbach mit Zubehör, wie sie das vormals von den Sprete, Bürgern zu Erfurt, gekauft und bisher zu Lehen gehabt haben. Die Ziegler haben ihre Verpflichtungen beschworen, Thile siegelt, auch für Bruder und Söhne.
Gebin 1487 am sonnabint nach dem sonntag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1663
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 10.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: ihr Getreuer Lutz von Bösa hat darum ersucht, seiner Ehefrau Helene 200 Gulden Zugeld und 200 Gulden Gegengeld, insgesamt also 400 rheinische Gulden, auf seine zwei Höfe zu Stepfershausen mit Zinsen, Gülten, Renten, Gefällen, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide und sonstigem Zubehör verschreiben zu dürfen, die von den Grafen und ihrer Herrschaft zu Lehen rühren. Die Grafen legen fest: Für den Fall, dass Helene ihren Ehemann überlebt, soll sie in den beiden Höfen sitzen, bis die Leibes-Lehnserben des Ehemannes diese mit 400 Gulden auslösen. Geschieht das nicht, geht das Recht dazu auf die Grafen über. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1487 am freitag nach dem sonntage Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1667
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Mai 18.

Pergament


Die Brüder Wolfram und Moritz Schott zu Breitensee bekunden, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben: einen Hof zu Großbardorf mit Zubehör, wie ihr verstorbener Vater Heinz Schott den vom verstorbenen Albrecht Schrimpf gekauft hat, zwei Gütchen zu Breitensee mit Zubehör, die der Vater von der Meisterin zu Trostadt gekauft hat, ein Gut zu Poppenlauer, auf dem Hans Jeger sitzt, und die Weinberge zu Herbstadt daselbst "am hoeberge". Die Schott haben davon die üblichen Verpflichtungen. Ihre und ihrer Erben Rechte haben die Grafen sich vorbehalten. Wolfram Schott hat seine Verpflichtungen beschworen, Moritz soll das tun, wenn er wieder im Lande ist. Wolfram siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1487 am sonnabint nach unnser liebin frauwen tag assumpcionis.

  • Archivalien-Signatur: 1671
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 August 18.

Pergament


Dietrich [vom] Paradies, Bürger zu Erfurt, seine Söhne Dietrich, Heinrich und Jakob bekunden, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie den dortigen Hof, genannt "in der gewalt" mit Zubehör. Dietrich hat die Verpflichtungen beschworen. Er siegelt, auch für seine Söhne.
Gebin 1487 am sunnabint nach dem sonntag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1661
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 10.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Pergament


Jörg von Raueneck, Amtmann zu Heldburg, und Dietz von Heßberg zu Heßberg bekunden: es bestanden Irrungen zwischen Werner (Wernlein) Guck als Kläger und Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Söhnen als Beklagten, die durch Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, urkundlich beigelegt und den Ausstellern als Schiedsrichtern übertragen worden sind. Diese haben die Parteien im Streit um den Hof zu Gottfriedsberg und die Behinderung von dessen Verkauf, um das Gefängnis, ein verlorenes, von Werner auf 50 Gulden geschätztes Pferd, die Zehrung von 38 Gulden und 200 Gulden Schaden durch das Gefängnis angehört. Werner Guck hat den Ausstellern sowie Jörg Voit von Salzburg und Heinz Seybot von Rambach, Räten der Gräfin, geschworen, sich an den Spruch zu halten. Die Aussteller legen fest: Guck wird vom Gefängnis und allen Verpflichtungen gegenüber der Herrschaft Henneberg losgesagt. Er hat sich zu verpflichten, deren Untertanen nichts Böses zuzufügen, und hat auf alle Forderungen gegen die Gräfin, ihre Söhne, Lande und Leute zu verzichten. Der Hof zu Gottfriedsberg soll ihm ohne Behinderung zur Nutzung oder zum Verkauf übergeben und verliehen werden. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von den Ausstellern besiegelt.
Der gebin ist am dinstag nach Vincenti 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1655
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Januar 23.

Pergament


Konrad Hottermann der Alte, seine Söhne Konrad und Hans bekunden für sich und ihre Erben, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, acht Acker Weingarten zu Walschleben an der Gera zu Lehen empfangen zu haben. Die beiden Konrad haben ihre Verpflichtungen beschworen; Hans soll das tun, sobald er wieder im Lande ist. Konrad der Alte siegelt, auch für seine Söhne.
Geben 1487 am sonnabint nach dem sontag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1660
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 10.

Pergament


Kunz Flemigk, Bürger zu Schmalkalden, bekundet, Meisterin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen 25 rheinische Gulden schuldig zu sein, die vor Zeiten Hans von Ebern, danach Kunz Rorer innegehabt haben und die nun auf ihn gekommen sind. Flemigk verspricht, dem Kloster bis zur Rückzahlung der Summe jährlich an Jacobi anderthalb Gulden Zins zu zahlen. Bei Säumnis haben er und seine Erben für die daraus erwachsenden Schäden aufzukommen. Der Zins kann jeweils zum Termin mit 25 Gulden und den Rückständen abgelöst werden. Als Unterpfand werden Haus und Hofreite in der Wollenwebergasse beim Haus der [Stifts-] Herren von Eisenach mit dem an den Garten seines Bruders Tolle Flemigk angrenzenden Garten gestellt. Bei Säumnis kann das Kloster an diese Unterpfänder greifen. Flemigk bittet (1) Philipp Diemar, Verweser des Schultheißenamtes der Herren von Henneberg, und (2) Johann More, Schultheißen der Herren von Hessen, um Besiegelung; diese stimmen der Pfandsetzung zu und kündigen ihre Siegel an.
Geben off dunerstag nach sant Erharts tag a.d. 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1652
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Januar 11.

Pergament


Kunz mit dem Daumen bekundet, für sich, seine Ehefrau Margarete und die gemeinsamen Kinder von Abt Peter, Prior und Konvent des Klosters Herrenbreitungen den Frühmessersgrund mit Zubehör auf ihre Lebtage empfangen zu haben gemäß der Lehnsurkunde:
Abt Peter, Prior und Konvent des Klosters Herrenbreitungen bekunden: Kunz mit dem Daumen hatte wegen seiner Ehefrau gegenüber dem Kloster Ansprüche auf einen Grund mit Zubehör, Frühmessersgrund genannt, erhoben, den vormals Fye von der Kere, Klosterjungfer zu Frauenbreitungen, von den Ausstellern innehatte. Diese hatten sich deswegen mit der Ehefrau des Kunz vertragen, als sie noch Jungfer im Kloster Frauenbreitungen war. Sie haben deswegen eine Verschreibung von ihr in Händen und ihr deswegen auf Lebenszeit jährlich drei Malter Korn auf dem Bußhof verschrieben. Kunz war der Ansicht, dass seine Ehefrau, die beim Abschluss dieses Vertrages ohne Vormund war, dies nicht hätte tun dürfen; er hatte daher vor den Räten der Frau [Gräfin Margarete] von Henneberg geklagt. Diese - Jörg Voit von Salzburg der Ältere, Jörg von Schaumberg, Bernhard vom Berg und Philipp Diemar - haben mit anderen Räten die Parteien angehört und wie folgt geschlichtet: Kunz soll für die Ehefrau die Verschreibung von drei Maltern Korn auf den Bußhof herausgeben und auf diesen Zins verzichten. Dafür sollen die Aussteller den Eheleuten, ihren jetzigen und künftigen Kindern den Frühmessersgrund mit Zubehör auf deren Lebtage verleihen. Darüber sollen eine Lehnsurkunde und ein Revers ausgestellt werden. Dem gemäß verleihen die Aussteller den Eheleuten und ihren gemeinsamen Kindern diesen Grund zur Nutzung auf Lebenszeit. Die Eheleute und ihre Kinder sind für den Grund lehnspflichtig. Sie haben diese Verpflichtungen beschworen. Nach dem Tod aller Kinder fällt der Grund ohne Behinderung durch deren Erben an das Kloster zurück. Die Aussteller siegeln mit Abtei- und Konventssiegel. - Der gebin ist 1487 an sandt Thomas des heiligen zwelffboten tage.
Kunz mit dem Daumen übernimmt für sich, Ehefrau und Kinder diese Verpflichtungen. Er bittet Balthasar Speßhardt, Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1487 an sandt Thomas des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1672
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Dezember 21.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, teilt geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Amtleuten, Vögten, Zentgrafen, Schultheißen, Städten, Märkten, Dörfern und allen anderen Menschen, zu denen diese Urkunde gelangt, mit: ihre armen Leute, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Themar wollen zur Ehre Gottes, der Jungfrau Maria und des Apostels Bartholomäus als Patron sowie der übrigen Apostel, Johannes des Täufers, Kilians und seiner Gefährten, der heiligen Drei Könige, der Martyrer und Bekenner Lorenz, Sebastian, Katharina, Barbara, Margarete und Dorothea ihre durch Brand und Alter baufällige Pfarrkirche von Grund auf erneuern. Dieser bereits begonnene Bau kann ohne Hilfe und Almosen frommer Menschen nicht vollendet werden. Daher hat die Gräfin diese Urkunde für die Vorzeiger ausgefertigt mit der Bitte, zur Vollendung des Baus ein Almosen zu geben, diese Bitte von den Kanzeln zu verkünden und sich so des von 20 Kardinälen ausgestellten, durch Bischof Rudolf von Würzburg bestätigten und um zweimal 40 Tagen erweiteren Ablasses teilhaftig zu machen. Den Leuten, die die Kirche an den im Folgenden genannten Tagen aufsuchen und ein Almosen geben, sind 100 Tage Ablass von Todsünden zugesagt worden: am Fest des Patrons St. Bartholomäus, am Sonntag vor Pfingsten - Exaudi - an dem die Bruderschaft dieser Kirche gehalten wird, an Mariä Himmelfahrt, an Kirchweih, am Tag Johannes des Täufers und an Mariä Reinigung. Durch 12 Bischöfe ist jedem, der ein Almosen gibt oder einen Dritten dazu veranlasst, ein Ablass von 40 Tagen verliehen und durch den Bischof Mangold im Jahr 1290 mit weiteren 40 Tagen erweitert worden. Wer zum Bau beisteuert, macht sich dieser Abläse teilhaftig. Siegel der Gräfin.
Gebenn zu Sleußungen ... 1487 auff sandt Benedicti tag des heiligenn abbts.

  • Archivalien-Signatur: 1666
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 21.

Pergament


Oswald Zollner und Heinrich Finck, Bürger zu Bamberg, Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Erben und Herrschaft zu Lehen empfangen zu haben fünf Güter zu Bojendorf beim Arnstein, die von den Grafen und ihrer Herrschaft zu Lehen rühren. Davon haben jetzt Fritz Diterich zwei Güter, Kunz Starck, Hans Kripp und Kunz Kripp je ein Gut inne; sie zinsen von den fünf Gütern zehn Scheffel Korn, fünf Scheffel Hafer, neun Herbsthühner, 40 "weisat kese", fünf Fastnachtshühner und fünf Schock Eier an Ostern. Diese Güter sollen die Aussteller zugunsten der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zollner siegelt; Finck bedient sich dieses Siegels mit.
Der gebin ist 1497 am montage nach Felicis in pincis.

  • Archivalien-Signatur: 1654
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Januar 15.

Pergament


Peter, Abt zu Veßra (Vesserensis), Prämonstratenserordens, Diözese Würzburg, bekundet, das unbeschädigte, auf Pergament geschriebene Original dieser Urkunde mit einem unversehrten, an roten Seidenfäden anhängenden Siegel gesehen zu haben. Es ist hier von Wort zu Wort abgeschrieben. Abteisiegel.
A.d. 1487 quinto Idus Maii.

  • Archivalien-Signatur: 56
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Mai 11.

Insert:
Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), überträgt dem Haus des Hospital St. Johann zu Jerusalem wegen dessen Verdiensten im Kampf gegen die Heiden und für sein und seiner Vorfahren Seelenheil das Patronatsrecht der Kirche zu Schleusingen (Slusengen), das er vom Vater ererbt hat. Nach Weggang oder Tod des jetzigen Pfarrers sollen die Brüder des Ordens die Einkünfte der Kirche an sich ziehen. Die Seelsorge soll allerdings darunter nicht leiden. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1291 pridie Nonas Marcii [März 6].

Pergament


Philipp von Bibra zu Rentwertshausen verkauft für sich, seine Ehefrau Helena und seine Erben [an Eucharius von Bibra] Behausung, Höfe, Hofstätten, Äcker, Wiesen, Holz, Wunne, Weide, Schäferei, Schaftrift, die Männer im Dorf, alle Zinsen und Gülten zu Rentwertshausen. Von den Gütern im Dorf, die sie zu Erbrecht besitzen, geben: Kaspar Kleffel von einer ganzen Hufe neun Malter Korn und drei Malter Hafer Meininger Maß, 12 Käse, zwei Schock Eier, vier Erntehühner und einen Wecken zu Weihnachten, front zwei Tage mit vier Pferden und einem Pflug, einen Tag im Herbst, den anderen im Lenz, tut eine Fuhre an die Streu, front 12 Tage mit dem Leib; Andreas Frytz 4 1/2 Malter Korn Meininger Maß und zwei Malter Hafer Mellrichstädter Maß, sechs Käse, ein Schock Eier, drei Erntehühner, einen Wecken zu Weihnachten, 12 Frontage mit dem Leib und ein Pfund Wachs an die Kirche; Rewelpach zwei Malter ein Viertel Korn Meininger Maß und einen Malter Hafer Mellrichstädter Maß, drei Käse, ein halbes Schock Eier, zwei Sommerhühner, einen Wecken an Weihnachten und front sechs Tage mit dem Leib; das Gut, das jetzt Jörg Ortolff innehat, ist ihm und seiner Ehefrau auf ihre Lebtage gefreit, nach beider Tod fällt es dem Lehnherrn heim; der Schäfer gibt zwei Malter ein Viertel Korn Meininger Maß und einen Malter Hafer Mellrichstädter Maß, drei Käse, ein halbes Schock Eier, einen Wecken an Weihnachten, front sechs Tage mit dem Leib und ein Erntehuhn; Eucharius Jorg gibt 18 Achtel Korn und acht Achtel Hafer, drei Käse, ein Erntehuhn, ein halbes Schock Eier und front sechs Tage mit dem Leib; Kaspar Renne gibt St. Margareta drei Pfund Wachs von sechs Äckern "bey dem slacksehe". Dieses und alles, was er in Dorf, Feld, Holz und Mark Rentwertshausen besitzt, mit Herrlichkeit, Obrigkeit, Lehnschaften, Rechten, Freiheiten und Zubehör, wie es der verstorbene Vater auf ihn vererbt und er es bis zu diesem Tag besessen hat, ist für bereits gezahlte 2000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken an Eucharius von Bibra verkauft worden. Philipp lässt die Güter auf, weist die Pflichtigen an den Käufer und verzichtet auf alle Rechte im Dorf; die Güter sind unbelastet und unverpfändet. Philipps Vater hat den Barfüßern zu Meiningen zwei Malter Korn jährlich auf den Hof zu Rentwertshausen verschrieben. Diese sind künftig vom Käufer und seinen Erben zu liefern. Philipp verspricht Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Da Behausung und Güter von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rühren, will er von diesem eine Belehnung beschaffen. Er setzt Währschaftsbürgen nach Gewohnheit des Landes zu Franken, die auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Mellrichstadt oder Römhild Einlager zu leisten haben, bis der Käufer klaglos gemacht ist und seine Schäden ersetzt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Philipp verpflichtet sich auf diese Bedingungen und verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Er überträgt dem Eucharius die Verleihung der Vikarie mit Zubehör und allen Rechten. Eucharius und seine Erben können dieses Lehen, auf dem jetzt Jakob Hofflein sitzt, verleihen, sobald es vakant wird. (1) Philipp siegelt, auch für seine Ehefrau. Die Währschaftsbürgen (2) Alban Zufraß und (3) Stephan von Bibra übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1487 uff montag nehest nach sanndt Peters tag Kathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1659
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Februar 26.

Pergament


Wilhelm Marschalk zu Marisfeld bekundet: er war vormals in oder bei Marisfeld im Gericht und Amt Themar durch Friedrich, Grafen von Henneberg, oder die Seinen gefangen genommen worden, von dort nach Römhild gebracht und einige Zeit festgehalten worden. Nach dem Tod des Grafen Wilhelm von Henneberg hatte man ihn in den Turm zu Kühndorf gelegt und etliche Zeit dort gehalten. Graf Wilhelm, seine Witwe [Margarete] und seine Söhne hatten sich um seine Freilassung bemüht und zugesagt, ihn für Gefangenschaft, Schäden und Zehrung zu entschädigen, insbesondere auch für die aus einem Vergleich mit dem Grafen Friedrich entstandenen Kosten. Jetzt hat er sich mit Rat seiner Verwandten mit der Gräfin und ihren Söhne deswegen verglichen; diese haben ihm 50 rheinische Gulden ausgezahlt. Wilhelm sagt daher die Gräfin und ihre Söhne von den 50 Gulden und von allen Forderungen los und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1487 am mantage nach sant Johans tag Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1656
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Juni 25.

Pergament


Wilhelm von Buttlar gen. Neuenberg bekundet, von Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben seine Behausung zu Ostheim, in der er jetzt wohnt, und seine dortigen Güter, vormals Eigen, von seinem Großvater Sintram von Buttlar dem Großvater des Grafen zu Lehen aufgetragen und durch den verstorbenen Vater Richard von Buttlar vom verstorbenen Vater des Grafen empfangen, mit Zubehör an Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es von den genannten Personen hergebracht ist. Sterben Wilhelm oder seine Erben ohne Leibeserben, steht das Lehen den Töchtern oder den nächsten Erben Wilhelms zu. Die Rechte der Grafen und ihrer Erben bleiben davon unberührt. Die Behausung ist Offenhaus der Grafen auf deren Kosten und Risiko gegen jedermann außer Wilhelm selbst, seine Erben und Lehnsherren. Wilhelm hat diese Verpflichtungen beschworen. Er siegelt für sich und seine Leibes-Lehnserben.
Der gebin ist 1487 am donerstage nach unnser liebin frawen tag visitacionis genantt.

  • Archivalien-Signatur: 1670
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Juli 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden mit, dass Bartholomäus Buling ihm seine Vikarie am Altar St. Peter und Paul resigniert und gebeten hat, diese dem Michael Sleicher zu verleihen. Der Graf ist dem nachgekommen und fordert die Adressaten auf, dem Michael einen Stand im Chor zu geben und ihm die Einkünfte der Vikarie zukommen zu lassen. Der Graf siegelt.
Gebin ... 1487 am dinstag nach dem sonntag Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1665
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 März 13.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt dem Dekan Franz [Boler] und dem Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden mit: Heinrich Funckenberg hat ihm die Vikarie des Altars St. Peter und Paul im Stift resigniert und gebeten, sie dem Bartholomäus Buling zu übertragen, mit dem er einen Tausch vorgenommen hat. Der Graf hat die Vikarie von Heinrich angenommen und dem Bartholomäus übertragen. Er ersucht daher die Adressaten, diesem einen Stand im Chor zu geben und ihm die zugehörigen Einkünfte zukommen zu lassen. Siegel des Ausstellers.
1487 am donerstag sant Pauls tag conversionis.

  • Archivalien-Signatur: 1657
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 25.Jan. / 12. Feb.

Auf der Rückseite Vermerk (lateinisch):
"A.d. 1487 indictione V, die vero XII mensis Februarii" hat in Würzburg im Wohnhaus des Notars der Priester Bartholomäus Buling, der für den auf der Rückseite genannten Altar St. Peter und Paul vpm Patron präsentiert worden war, zugunsten des Michael Sleicher, Klerikers der Diözese Würzburg, Verzicht geleistet und den Notar um Anfertigung dieses Instruments gebeten. Zeugen: Michael Butner und Georg Segbrecht, Priester und Laie der Diözese Würzburg.
Johann Klupfel, Kleriker der Diözese Würzburg und öffentlicher Notar.

Pergament


Zwischen Wilhelm Westhausen, Kustos des Stifts Schmalkalden und Pfarrer zu Dermbach, Werner Schutz, Pfarrer zu Roßdorf, und der Gemeinde zu Eckardts bestanden Irrungen um den Sackzehnten, "detzman" genannt, den der Pfarrer zu Dermbach und, nachdem Roßdorf von der Pfarrei Dermbach getrennt worden ist, der Pfarrer zu Roßdorf gefordert hat. Die Gemeinde will ihn nur dem zugestehen, der jeden zweiten Sonntag und an allen Aposteltagen in Eckardts die Messe liest. Die Schlichtung dieser Irrungen ist den Räten der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe übertragen worden. Beide Seiten haben sich verpflichtet, deren Spruch nachzukommen. Die Räte haben die Parteien angehört. Nach einem Spruch, der von Johann von Allendorf, Propst des Stifts St. Burkhard, Erzpriester und Kanzler zu Würzburg, und Heinrich von Wechmar gefällt und durch Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bestätigt worden ist, sollen die Leute zu Eckardts dem Pfarrer zu Dermbach von 23 Gütern daselbst den Zehnten geben; ausgenommen sind sechs Hühner, die dem Pfarrer zu Roßdorf mit den Opfergaben zustehen. Die Räte der Gräfin legen demnach gütlich fest: die Inhaber der 23 Güter sollen den Zehnten jährlich acht Tage vor oder nach Martini an den Pfarrer zu Dermbach liefern. Der Pfarrer zu Roßdorf und seine Nachfolger haben alle 14 Tage in Eckardts eine Messe zu lesen oder zu bestellen. Dafür erhält der Pfarrer je ein Malter Korn und Hafer sowie sechs Hühner gemäß dem gefällten und bestätigten Schied. Wenn die Messe nicht gehalten wird, sollen die Männer von Eckardts den entsprechenden Anteil vom Sackzehnten abziehen. Ansonsten haben sie ihre Pfarrkirche zu besuchen, wie es von der Kirche gefordert wird. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt von den hennebergischen Räten (1) Jörg von Schaumberg, (2) Heinz Seybot von Rambach und (3) Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden.
1487 an sant Anthonien tage.

  • Archivalien-Signatur: 1669
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1487 Januar 17.

Pergament


1488, im sechsten Jahr der Indiktion, "am sambstag der was was [!] der erst tag des monats Martii" vor Mittag zur Zeit der Terz im 36. Kaiserjahr Friedrichs III. hat vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen in der kleinen Kapitelstube neben dem Dom zu Bamberg, in der man im Winter Kapitel zu halten pflegt, Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, dem Friedrich von Bibra, Domherrn zu Bamberg, als Lehnsherrn der Pfarrei Hausen den Wunsch der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, zur Bestellung eines Predigers in der Kapelle des Schlosses Mainberg vorgetragen, die von der Pfarrei Hausen abgetrennt ist. Friedrich hat als Lehnsherr diesem Wunsch zugestimmt. Datum wie vor; Zeugen: Friedrich von Redwitz, Domherr zu Bamberg, und Thomas Wustencasten.
Adam Leidiger, Kleriker der Diözese Speyer und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1679
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 März 1.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4016.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen des Lehens des Erfurter Bürgers Heinz Dopffer in Asbach.

  • Archivalien-Signatur: 1683
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Januar 18.

Pergament


A.d. 1488, im sechsten Jahr der Indiktion, "die vicesimaseptima mensis Junii", im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII., erschienen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinrich Frowin, Nikolaus Zigeler und Dietrich Halwech, Einwohner zu Viernau, sowie Martin Reumschussel aus Springstille, Laien der Diözese Würzburg, und übertrugen in aller Form als Schenkung unter Lebenden dem Georg Ditzel aus Viernau, Laien der Diözese Würzburg, das Präsentationsrecht der von ihnen und ihren Freunden neu errichteten und fundierten Frühmesse an der Filialkirche St. Johann Baptist zu Viernau. Dieses Recht sollen künftig Ditzel und seine Nachfolger im dortigen Hof, Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, innehaben, da Georg und sein Bruder Michael Ditzel den größeren Teil ihrer Güter für die Errichtung dieser Frühmesse gestiftet haben. Sie sollen künftig bei Vakanz der Messe dem Bischof von Würzburg einen geeigneten Priester präsentieren. Darauf verpflichteten sich die genannten Männer gegenüber dem Notar in aller Form. Georg Ditzel bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen in Viernau und Springstille wie vor; Zeugen: Gregor Breitensehe, Vizepleban zu Steinbach, Johann Groß, Heinrich Lange, Lutz Walther und Konrad Hengelheubt, Laien der Diözese Würzburg.
Wilhelm Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, dieses Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1684
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Juni 27.

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Heinz und Mathes Fulda, Bürger zu Salzungen, Söhne des verstorbenen Konrad Fulda, bekunden für sich und ihre Schwester Anna, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu erblichem Lehen empfangen zu haben den Berg gen. "Museberg" mit Gehölz, Gefilde, Äckern und Wiesen: zwei Acker auf der Zent, auf den Weg nach Wildprechtroda stoßend, anderthalb Acker, an den Hof zu Allendorf stoßend, und eine Wiese "im bruch" mit dem Gehölz "das risich im schonnsehe". Der Berg stößt an einer Seite auf die Straße von Barchfeld nach Salzungen, auf der anderen an die Äcker des Klosters Allendorf, auf der dritten an Apel Knebel. Die Aussteller und ihre Erben sollen ihn vom Grafen, dessen Erben und denen, an die die Grafen sie weisen, zu Lehen empfangen. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis drei Malter Korn und vier Malter Hafer Salzunger Maß nach Frauenbreitungen fällig. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1488 am sonntag nach aller zwelffboten teylunge tag.

  • Archivalien-Signatur: 1685
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Juli 20.

Pergament


Die Brüder Heinz, Mathes, Kunz, Tolde und Valentin, Söhne des verstorbenen Konrad Fulda, sowie die Brüder Hans, Konrad und Heinz, Söhne des verstorbenen Heinz Fulda, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben das Erbe und Gut um den Buchensee und um Ettmarshausen mit allen Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen, und Zubehör, wie das ihre verstorbenen Väter vom verstorbenen Vater der Grafen hatten. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die Fulda haben ihre Verpflichtungen beschworen; Valentin und Heinz sollen das tun, sobald sie mündig sind. Die Aussteller bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1488 am sonntag nach aller zwelffboten teylunge tag.

  • Archivalien-Signatur: 1686
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Juli 20.

Pergament


Die Brüder und Vettern Konrad, Hans und Peter Falkart (Volkart) bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben einen halben Hof zu Barchfeld mit Behausung zu Mannlehen empfangen zu haben - die andere Hälfte hatten Hans von Leimbach und nachfolgend Wilhelm von Haun von den Herren [Landgrafen] von Hessen - dazu ein Lehen genannt Kirchengütlein mit Zubehör in Dorf und Feld, wie diese zuvor die verstorbenen Konrad und Peter Falkart, Vater und Bruder, vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Jörg Voit von Salzburg den Ältere um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1488 an mittwochen nach santt Symon und Judas der heiligen zwolffbotten tage.

  • Archivalien-Signatur: 1689
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Oktober 29.

Pergament


Die Vettern Bernhard und Philipp vom Berg bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben die Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Vettern Bernhard und Philipp vom Berg und deren Leibes-Lehnserben mit den folgenden Lehen: Nieder- und Oberhelba, dem gesamten Besitz zu Rippershausen samt dem, was sie von den Truchseß und Dietz von der Tann dort gekauft haben, einem Hof zu Rippershausen, der Dietrich Stefe gehörte, einem Hof zu Untermaßfeld, der aufgeteilt und an Bauern verliehen werden kann, jedoch durch die Grafen unbelastet bleiben soll, wie es hergekommen ist, einem Hof zu Stedtlingen und einem Drittel am dortigen Zehnten, fünf Gütern zu Metzels, drei Gütern zu Wallbach, 4 1/2 Gütern zu Utendorf, zwei Gütern zu Dreißigacker, zwei Gütern zu Melkers, einem Gut zu Fechersheim, einer Hufe zu Stepfershausen, sechs Acker in der Mark zu Walldorf und drei Acker Wiesen "in der michelauw". Diese Güter mit allem Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feldern, mit Leuten, Gütern, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wassern, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Rechten, Nutzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Herrlichkeiten haben die vom Berg für sich und ihre Leibes-Lehnserben vom Grafen zu Mannlehen empfangen, wie sie die zuvor von dessen verstorbenem Vater hatten. Außerdem verleiht der Graf den Vettern vom Berg und ihren Lehnserben zu Mannlehen einen halben Hof zu Hermannsfeld, ein Drittel am dortigen Zehnten und einen Anteil an den Zinsgütern zu Dreißigacker, wie es der Bruder und Vater Kaspar vom Berg vormals von Jörg von Bibra gekauft hat und dieser es vom Vater des Grafen zu Lehen hatte. Weiter verleiht der Graf anderthalb Hufen im Dorf Belrieth mit Zubehör, die Bernhard vom Berg von denen von Bibra zum Stufenberg gekauft hat, die sie vom Vater des Grafen zu Lehen hatten. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die vom Berg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist 1488 an sant Michels des heyligen ertzengels tag.
Bernhard und Phlipp vom Berg beschwören die Verpflichtungen dieser Lehnsurkunde. Bernhard siegelt, auch für seine Leibes-Lehnserben. Philipp bedient sich dieses Siegels mit.
Geben 1488 an sant Michels des heyligen ertzengels tag.

  • Archivalien-Signatur: 1688
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 September 29.

Pergament


Franz Boler, Dekan, Wilhelm Westhausen, Kustos, Berthold Oley, Scholaster, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden: sie hatten Wilhelm, Bischof von Eichstätt, darum ersucht, ihnen ihren Anteil des Zehnten an der Mainleite oberhalb der Stadt Schweinfurt zu übertragen, derentwegen sie Ladungen vom Lehnsgericht des Bischofs erhalten hatten, vor dem sie dann durch ihren Anwalt erschienen waren. Im gleichen Sinne ist der Bischof von der Herrschaft Henneberg angegangen worden. Der Bischof hat dem stattgegeben unter der Bedingung, dass das Stift einem von der Herrschaft gefällten Spruch nachkommt. Dies hat das Stift getan. Daher hat der Bischof den Ausstellern eine Einungsurkunde übergeben lassen, für die sie sich bedanken und auf die sie sich verpflichten. Sie siegeln mit (1) Dekanats- und (2) Kapitelssiegel.
Der gebin ist 1488 am tage Vincencii martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1678
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Januar 22.

Pergament


Heinrich Rinner, wohnhaft zu Schmalkalden, bekundet, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für sich, seine Ehefrau Margarete und ihre Erben deren in der Stadt gelegene freie Badestube, "Stiller Stube" genannt, gelegen zwischen Wilhelm Weyss und Stephan Schade, zu erblichem Lehen empfangen zu haben; sie ist von den Vorfahren und dem Vater auf Rinner gekommen. Als Erbzins sind davon jährlich ein Lammsbauch an Ostern, eine Weisung an Weihnachten, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Groschen - an jedem Quatember 15 Groschen Schmalkalder Währung - fällig; die hergekommenen Herrlichkeiten und Freiheiten hat das Stift sich vorbehalten, es hat daher die Gerichtsbarkeit über den in der Badestube sitzenden Bader und sein Gesinde mit Ausnahme der Sachen, die Hals und Hand angehen. Rinner hat seine Verpflichtungen beschworen. Bei einem Verkauf der Badestube ist das übliche Lehnsgeld fällig. Nach dem Tod der Eheleute haben deren Erben die gleichen Verpflichtungen zu beschwören; die von diesen eingesetzten Bader haben das ebenfalls zu tun. Siegel des Ausstellers.
Gescheen uff sontag sant Sebastians tagk a.d. 1488.

  • Archivalien-Signatur: 1677
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Januar 20.

Pergament


Jörg Ditzel bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen Hof zu Viernau mit allem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld - Häusern, Höfen, Äckerrn, Wiesen, Wunne, Weide - zu freiem Lehen empfangen zu haben; eine Hälfte des Hofes hat er von seinem Bruder Michael Ditzel gekauft. Die Brüder und der verstorbene Vater hatten ihn zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Jörg Ditzel hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1488 an monntag nach sandt Endres des heiligen zwelffboten tage.

  • Archivalien-Signatur: 1690
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Dezember 1.

Pergament


Klaus Schram, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen ein Drittel eines Guldens jährlichen Zins auf ihr Erbe, Haus und Hofreite, Acker und Wiesen in Dorf und Feld zu Fambach an Dekan, Chorherren und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für deren Präsenz für bereits gezahlte fünf rheinische Gulden. Der Zins ist jährlich zum Thomastag an den Präsenzmeister in Schmalkalden fällig. Die Güter sind unverkauft und unversetzt, sie dürfen auch nicht verkauft oder versetzt werden, solange der Verkauf währt. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe und den Rückständen jährlich zum Termin möglich. Die Eheleute bitten Peter, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung zum Zeichen seiner Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1488 uf frytagk vor Thome.

  • Archivalien-Signatur: 1693
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Dezember 19.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Lutz von Bösa bekundet, von den Brüdern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben folgende Lehen empfangen zu haben: einen Hof zu Stepfershausen, der im Tausch von Hans Stock an den verstorbenen Vater der Grafen gekommen war, mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Haus, Hof, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie der verstorbene Graf ihn vormals dem verstorbenen Vater Jörg von Bösa verliehen hatte, jedoch ohne das, was die verstorbenen Großvater und Vater des Grafen dort verliehen und gefreit hatten; einen Hof zu Stepfershausen, den vor Zeiten Hans Morre innehatte, mit Zubehör in Dorf und Feld, wie Großvater und Vater ihn hergebracht und vormals dem Vater Jörg von Bösa verliehen hatten, auch hier das ausgenommen, was diese Grafen verliehen und gefreit hatten; einen Hof zu Hümpfershausen, der vormals dem verstorbenen Hertnid Stock gehörte, den jetzt die Hopf innehaben und der jährlich 7 1/2 Malter Korn, sechs Malter Hafer und ein halbes Malter Erbsen zinst. Ihre und der Herrschaft Rechte haben die Grafen sich vorbehalten. Lutz hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1488 am heiligen pfingstdinstag.

  • Archivalien-Signatur: 1682
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Mai 27.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, und ihr Sohn Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, verkaufen in aller Form Heinz Teufel dem Jungen, seinen Erben und Nachfolgern ihren Hof zu Obermaßfeld mit 24 1/2 Acker Wiese, drei Morgen Weinwachs und 25 Pflugacker in Feld und Mark Obermaßfeld mit allem Zubehör an gemeinen Gewässern, Wunne, Weide, Hölzern, Feldern, Gründen, Böden, Obrigkeiten, Freiheiten und Gerechtigkeiten, wie Hans Stock die zuvor innehatte und sie sie vertraglich zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Den Kaufpreis von 375 Gulden haben sie bereits erhalten; sie sagen Teufel in aller Form davon los, setzen ihn in die Gewere des Hofes und versprechen Währschaft nach Gewohnheit Landes zu Franken. Vorbehalten haben sich die Aussteller die Lehen, Getreide, Gülten, Geld- und Hühnerzinse, insbesondere das Poppenrode mit Gehölz, Feldern und Pflugäckern, das etlichen Männern zu Erbrecht überlassen ist, sowie Wiesen, Zinse, Getreide, Gülten, Geld- und Hühnerzinse, die Hans Stock vormals mit dem Hof verliehen waren. Teufel ist auch die Kemenate mit Behausung, Hofreite, Baumgarten und einem Gaden im Kirchhof verliehen worden, die vormals zu diesem Hof gehört hatte, aber von diesem Verkauf nicht betroffen ist. Ein Rückkauf mit derselben Sume ist jährlich an Kathedra Petri möglich und ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen. Die Zahlung soll an Kathedra Petri in Schweinfurt oder Münnerstadt erfolgen. Hof und Zubehör sind dann mit dieser Urkunde ohne weiteres herauszugeben; die Urkunde ist dann kraftlos. Rückstände von den armen Leuten im Hof sind noch einzutreiben und Teufel zu übergeben. Benötigen Teufel oder seine Erben das Geld, haben sie das ein halbes Jahr vor dem Termin anzukündigen; die Zahlung wird dann zum Termin in einer der beiden Städte erfolgen. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen; sie siegeln.
Der geben ist 1488 an montage nach sant Jacobs tage des heilgen apostels.

  • Archivalien-Signatur: 1687
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Juli 28.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Raimund Peraudi, Archidiakon des Aunis in der Diözese Saintes, Professor der Theologie, päpstlicher Protonotar, Nuntius und Kommissar für die dem Heiligen Römischen Reich unterworfenen Provinzen, Städte und Länder in Deutschland, gestattet Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, deren Kindern Wilhelm, Ernst und Margarete, Diözese Würzburg, jedem einzeln, an einem tragbaren Altar mit der gebotenen Ehrfurcht an angemessenen Orten ohne Beeinträchtigung der Rechte Dritter vor Einbruch des Tages und bei Sonnenlicht die Messe lesen zu lassen. Dies gilt auch an Orten, die dem Interdikt unterliegen, sofern nicht einer von diesen dazu Anlass gegeben hat, jedoch ohne Glockengeläut und mit gedämpfter Stimme, jeweils auch in Anwesenheit der Dienerschaft. Dies erfolgt mit der von Papst Innocenz verliehenen Autorität. Messen vor Sonnenaufgang sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Siegel des Ausstellers.
Datum Slusungen Herbipolen. diocesis a.d. 1488 decimooctavo Kal. Maii pontificatus eiusdem domini nostri pape a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1680
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 April 14.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Bischof von Eichstätt bekundet: vor seinem Lehnsgericht und seinen Mannen hat er das Eigentum am Weinzehnten an der Mainleite bei Schweinfurt, den Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden sowie das Spital zu Schweinfurt nutzen, durch eine Klage wegen Ungehorsam gegen das Stift und die Verweser des Spitals gewonnen; die Gegenparteien haben gegen dieses Urteil appelliert. Mit Zustimmung von Dekan und Domkapitel überreignet der Bischof auf Bitten der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, des Dekans und des Kapitels zu Schmalkalden sowie der Spitalmeister zu Schweinfurt an das Stift und das Spital die von diesen genutzten Anteile dieses Zehnten. Diese sollen die Anteile künftig ohne Behinderung durch Bischof und Hochstift nutzen. Lehnsbücher, Lehnsurkunden, Reverse oder andere Urkunden, die sich auf das Eigentum am Zehnten beziehen und künftig noch gefunden werden, sind ungültig und kraftlos. Dafür haben Stift und Spital gemäß einem von Berthold, Grafen von Henneberg, und der Gräfin Margarete gefällten Spruch ihren Dank ausgerichtet. Das Eigentum von Bischof und Hochstift an anderen dortigen Zehnten und Weingärten bleibt vorbehalten. Domdekan Veit von Rechberg und das Domkapitel erteilen dazu ihre Zustimmung. Es siegeln der (1) Bischof mit dem Sekret und (2) das Domkapitel mit dem mittleren Siegel.
Geben zu unnser statt Eystete an montag nach dem newen jartag 1488.

  • Archivalien-Signatur: 1675
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Januar 7.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Jörg Marschalk und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen sein Marschallamt mit acht Hufen Land und einer Mühle zu Einhausen mit Zubehör, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie dessen verstorbener Vater Wilhelm Marschalk vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Marschalk hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1488 am freitag nach sant Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 1692
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Dezember 19.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht zu erblichem Lehen der Margarete Heilling und ihren Erben vier Acker Weingarten in der Mark von Stockhausen, gelegen unter Tolde Junghers Berg, anstoßend an Konrad Buttels Berg. Diese hatte vormals Hans Goldschmidt vom verstorbenen Vater des Grafen zu erblichem Lehen. Davon haben Margarete und ihrer Erben jährlich an Michaelis ein Pfund Wachs, 3 1/2 Schilling Pfennige und zwei Fastnachtshühner als Erbzins zu reichen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Margarete hat ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist 1488 am freitag nach unnser lieben frawen tage conceptionis.

  • Archivalien-Signatur: 1691
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Dezember 12.

Pergament


Zwischen der Herrschaft Henneberg und Heinrich Rinner zu Schmalkalden bestanden Irrungen um die "lassewisen" zu Eberts und Wallbach sowie die jährlich davon fälligen Zinse. Eine Wiese hat Rinner von Kunz Wisentaws Erben erworben, zinst 50 Groschen, die andere von Jörg Holsch, zinst 20 Groschen, dazu weitere Lasswiesen, die seine zu Asbach gesessenen Männer innehaben: Linhard Rosperg gibt 40 Groschen, zwei Michels- und zwei Fastnachtshühner, Hans Grosse 25 Böhmische, zwei Michels- und zwei Fastnachtshühner, Hans Hensell 40 Groschen, zwei Michels- und zwei Fastnachtshühner, Volk Rosperg 20 Groschen und zwei Michelshühner. Diese Zinsen und Wiesen sind dem Heinrich Rinner von den Herren von Hessen zur Hälfte gefreit, um die von den Grafen von Henneberg rührende Hälfte gab es die Irrungen. Bernhard vom Berg, Amtmann zu Meiningen, Magister Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, und Richard von der Kere haben in der Güte beredet, dass der Graf von Henneberg dem Heinrich Rinner und seinen Leibes-Lehnserben diese Wiesen als Lassgüter zur Hälfte überlassen soll. Diese sollen davon künftig zwei Schock und 2 1/2 Groschen Schmalkalder Währung und die erwähnten Hühner als Zins in den Hof des Grafen geben, wie diese früher von den Amtleuten eingefordert worden sind; dazu sind die Zeche der Männer und das Schreibgeld fällig, sofern die nicht anteilig von Hessen erlassen werden. Andere Lehen, die er von Henneberg hatten, bleiben von dieser Regelung unberührt. Wird der erwähnte Zins nicht gezahlt, fallen die Wiesen dem Herrn von Henneberg zu. (1) Bernhard vom Berg und (2) Richard von der Kere siegeln; Heinrich Groß bedient sich dieser Siegel mit.
Geben 1488am sonabent nach dem sontag Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1681
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1488 Mai 3.

Pergament


1489, im siebten Jahr der Indiktion, "am sampstag der do was der sibende tag des mondes November", im fünften Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII. beklagten im Kreuzgang des Augustinerklosters zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, vor den unterzeichneten Notaren und den genannten Zeugen Peter, Abt zu Herrenbreitungen, Diözese Mainz, und Johann Meler wegen des Konvents: an diesem Tag um neun Uhr sei in ihrem Kloster Kunz von Hutten, Amtmann des Wilhelm, Landgrafen von Hessen zu Spangenberg in Schmalkalden, erschienen und habe vom Konvent zwei mit dem Abteisiegel besiegelte Urkunden erlangt, die von Wort zu Wort identisch sein sollten. Eine Urkunde wurde verlesen. Demnach seien die beiden Herrschaften Hessen und Henneberg Schutz- und Schirmherren von Abt, Konvent und Kloster; dies erstrecke sich allein auf Vogtei und Zentgericht zu Herrenbreitungen. Nachdem Kunz gegangen war, sind sie von Erasmus Kopfferman, der die Urkunden geschrieben hatte, unterrichtet worden, dass diese nicht identisch seien. Eine nenne Erb-, Schutz- und Schirmherren, die andere nur Schutz- und Schirmherren. Dem könnten sie entnehmen, wie Kunz mit ihnen umgehe. Daraus erwuchs die Absicht, diese von ihnen besiegelten Urkunden wieder von Kunz zu fordern und sie, wenn sie die nicht erhielten, zu widerrufen. Daher haben sie die Notare gebeten, zur Behausung des Amtmanns zu gehen und den Widerruf der Urkunden anzuhören. Der Abt und Johann Meler haben sich mit den Notaren und den Zeugen vor das Haus des Kunz von Hutten begeben und ihm vorgetragen, er habe bei seinem Aufenthalt in Herrenbreitungen zum Nachteil des Klosters gehandelt. Dann haben sie die Herausgabe der Urkunden gefordert. Kunz hat mitgeteilt, er habe diese unverzüglich dem Landgrafen zugesandt. Der Abt hat bekundet, Kunz habe an diesem Tag zwei Urkunden erlangt, die nicht identisch seien. Er widerrief daher vor den Notaren und den Zeugen beide Urkunden. Gleiches tat Johann Meler wegen des Konvents. Dann ersuchten beide die Notare, darüber ein Instrument auszufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Linhard Nun, Chorherr des Stifts Schmalkalden, Johann Lutz, Vikar zum hl. Grab, und Hans Baukmann, Laie der Diözese Würzburg.
Wilhelm Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit dem Notar Johann Schett und den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.
Johann Schett, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit dem Notar Wilhelm Westhausen und den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gehehen und gehört, das Instrument unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1702
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 November 7.

1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4017.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen Ladungen von Bürgern, u.a. Hans Becker und Klaus Schutz, wegen umstrittener Erbgüter in Schmalkalden, Rosa, Wiesenthal und Wasungen, vor westfälische Freigerichte.

  • Archivalien-Signatur: 1696
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489. Jan. 12. / 31

Pergament


Der Offizial des Johann von Allendorf, Domherrn und Archidiakons zu Würzburg, an den Pleban zu Schweinfurt und die sonstigen Adressaten: Kilian von Bibra, Dr. decretorum, Dompropst zu Würzburg und Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, hat ihm aufgetragen, den Johann Henneberger, Priester der Diözese Würzburg, in die Vikarie der Schlosskapelle zu Mainberg, Diözese Würzburg, einzusetzen, wie aus der darüber ausgestellten und vom Generalvikar besiegelten Urkunde hervorgeht. Der Aussteller beauftragt den Adressaten, dies in seiner Vertretung vorzunehmen und den Johann oder seinen Prokurator mit den erforderlichen Feierlichkeiten in den körperlichen Besitz der Vikarie zu setzen. Siegel des Offizialats.
Datum a.d. 1489 die decem milium martirum.

  • Archivalien-Signatur: 1698
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 Juni 22.

Lateinisch.

Pergament


Heinrich Schlicher, Konventual des Klosters Herrenbreitungen, bekundet, etliche Forderungen gegen das Kloster gehabt und sich jetzt mit Abt, Konvent und Untertanen des Klosters deswegen geeinigt zu haben. Daher verspricht er, künftig gegen diese keine Forderungen mehr zu erheben. Er verzichtet hiermit auf seine Pfründe und alle zugehörigen Gerechtigkeiten und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Zeugen: Wilhelm, Abt zu Hersfeld, Heinrich, Propst auf dem Johannisberg bei Hersfeld, Hermann Keil, Propst zu [Frauen-] See, Magister Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld und Linhard Nun, die von der Gräfin [Margarete] von Henneberg dazu entsandt worden sind.
Geschehin 1489 uff fritag nach Severini confessoris et pontificis.

  • Archivalien-Signatur: 1701
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 August 28.

Pergament


Heinz Rinner und Peter vom Slage, Ratsmeister und des Rats zu Schmalkalden, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen des Rates und der Vormünder von Handwerk und Gemeinde als Lehnsträger eine Wiese bei der Stadt Schmalkalden, "steinwise" genannt, zu freiem Mannlehen empfangen zu haben, die der Herrschaft Henneberg alleine zusteht, die der Rat vormals von Jakob Schwab gekauft und vom verstorbenen Vater des Grafen empfangen hatte. Sie ist auch künftig, wenn erforderlich, vom Grafen und seinen Erben zu empfangen. Die Aussteller haben als Lehnsempfänger ihre Verpflichtungen beschworen. Sie kündigen das Stadtsiegel an.
Der gebin ist 1489 an sonabint nach dem sontage Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1694
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 Mai 16.

Pergament


Jörg von Herbstadt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen empfangen zu haben sechs Hufen zu Reumles, die etliche von Meiningen innehaben und die davon neun Gulden, 18 Malter Meininger Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer sowie etliche Hühner zinsen, mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, wie das der verstorbene Vater Peter von Herbstadt vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Jörg empfängt außerdem ein Viertel am Drittel des Zehnten zu Obendorf, den er jetzt von Hans von Bibra, Sohn des verstorbenen Kunz von Bibra, gekauft hat. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Jörg von Herbstadt hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1489 an fritag nach sant Katherinen der heiligen jungkfrauwen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1703
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 November 27.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, bekundet: zwischen Prior Peter und dem Kloster Sinnershausen einerseits und den Männern des Dorfes Hümpfershausen andererseits bestanden Irrungen um Geldzinse von etlichen Schock Groschen, die die Männer dem Kloster als Erbzinse schulden. Da beide Seiten ihrem Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zustehen, hat die Ausstellerin sich zur Vermeidung von Kosten der Sache angenommen. Die Parteien haben sich ihrem Spruch unterworfen. Sie hat zunächst beide Seiten angehört. Der Prior hat vorgetragen: die Männer schulden gemeinsam und einzeln dem Kloster etliche Erbzinse, sind aber nicht bereit, pro Schock mehr als 20 Böhmische und pro Groschen zwei alte Pfennige zu geben mit der Begründung, dies sei vormals durch den verstorbenen Grafen Wilhelm, Ehemann der Gräfin, so festgelegt worden. Den Entscheid könnten sie nicht vorlegen, es sei aber danach gehandelt worden. Dass sei jedoch erfolgt, bevor die neuen Münzen geprägt und die alten verschlagen worden seien. Es könne nicht sein, dass sein Kloster solche Münzen annehmen müsse, zumal die Lehen gut wären und dem Kloster nur einen geringen Zins gäben. Die Herrschaft nehme die neue, gängige Münze, alle anderen Erbherren nähmen 30 Böhmische für ein Schock und zwei neue Pfennige pro Groschen. Die Männer wollen angewiesen werden, dem Kloster die gleiche Münze wie der Herrschaft zu geben. Der Prior hat angegeben, etliche Jahre keinen Zins von den Männern genommen zu haben, weil ihm nicht die gleichen Münzen wie der Herrschaft gegeben worden seien; dem Kloster sei nur die alte Währung angeboten worden. Seitdem seien die Rückstände aufgelaufen; zu zahlen seien jährlich neun Pfund und zehn Pfennige. Die Männer haben sich auf den Entscheid des verstorbenen Grafen berufen, dass sie dem Kloster pro Schock 20 Böhmische und pro Groschen zwei alte Pfennige zu zahlen haben. Dies sei lange Zeit so hergebracht worden; dazu könnten etliche Personen als Zeugen gehört werden, nämlich Otto und Heinz Teufel, Kunz von Stepfershausen und Hedwigk der Alte. Die Zinse seien in den letzten Jahres nicht gezahlt worden, weil der Prior sie nicht habe nehmen wollen, sondern entgegen dem erwähnten Entscheid auf Neuerungen gedrungen hätte. Der Mangel läge demnach nicht bei ihnen. Nach dieser Anhörung und Beratung mit ihren Räten legt die Gräfin fest: der Entscheid gilt nicht auf ewig, der Zins sei in gängiger Münze zu zahlen. Daher hätten die Männer dem Kloster die gleichen Münzen wie der Herrschaft und anderen Herren zu geben. In der Herrschaft würden derzeit pro Schock vier Pfund neuer Währung und pro Groschen zwei neue Pfennige gezahlt. Dem Prior seien die Rückstände gemäß zwei gleichlautenden, ausgeschnittenen Zettel zu zahlen, die die Gräfin den Parteien übergeben hat. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von der Gräfin besiegelt.
Gescheen am dinstag nach sant Michels tag 1489.

  • Archivalien-Signatur: 1699
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 Oktober 6.

Pergament


Urkunde fehlt bereits 1986.
Eintrag im alten Findbuch: Kilian von Bibra, bischöflicher Generalvikar, beauftragt den Archidiakon Johann von Allendorf, den vom Grafen Wilhelm als Patronsherrn der Kapelle auf Schloss Mainberg anstelle des verstorbenen Dietlob Sturm präsentierten Priester Johann Henneberger zu investieren.

  • Archivalien-Signatur: 1697
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 Juni 22.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Paul und Jakob Kirsten und deren Leibes-Lehnserben zu freiem Mannlehen mit Haus und Hofstatt in seinem Dorf Sulzfeld, die deren Vorfahren von Apel Scheublein gekauft und vom verstorbenen Vater des Grafen innegehabt haben. Die Brüder und ihre Erben sollen es zu freiem Mannlehen besitzen; sie schulden davon weder Bede noch Steuer; die der Kirche geschuldeten Zinse bleiben vorbehalten. Paul hat für sich und den Bruder die Verpflichtungen beschworen. Jakob soll das ebenfalls tun, wenn er mündig wird. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1489 an dinstage nach dem sontage Vocem Iocunditatis.

  • Archivalien-Signatur: 1695
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 Mai 26.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt dem Dekan Franz [Boler] und dem Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden mit: Michael Sleicher ihm vorgetragen, dass er die Vikarie des Altars St. Peter und Paul im Stift mit Wilhelm Kolb gegen die Vikarie St. Andreas am Stift zu Öhringen getauscht hat. Sleicher hat den Grafen gebeten, seine Vikarie anzunehmen und dem Wilhelm Kolb zu verleihen. Der Graf ist dem nachgekommen. Er fordert die Adressaten auf, dem Wilhelm einen Stand im Chor zu geben und ihm die Einkünfte der Vilarie zukommen zu lassen. Siegel des Grafen.
Geben ... 1489 an mitwochenn nach Francisci.

  • Archivalien-Signatur: 1700
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1489 Oktober 7.

Pergament


1490, im achten Jahr der Indiktion, im 39. Kaiserjahr Friedrichs III., "am sontag der do was der vierzehste tag des monats Novembris" gegen Mittag hat Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, persönlich erschienen vor den unterzeichneten Notaren und den genannten Zeugen, in seinem und seines Hochstifts Namen den folgenden Appellationszettel verlesen lassen:
Denen, die sich beschwert fühlen, steht die Möglichkeit der Appellation offen. Daher appelliert Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, an den Römischen Kaiser Friedrich. Sein Hochstift hat zu Zeiten des Papstes Zacharias und des Königs Pippin im Jahr 751 seinen Anfang genommen, ihm ist nachfolgend das Herzogtum Franken verliehen worden. Als Glied und Fürst des Heiligen Römischen Reiches hat er nicht nur über die Leute und Güter seines Hochstifts, sondern auch die Dienst- und Stadtleute des Reiches mit Schwert und Stola zu richten, wie das durch Kaiser und Könige verliehen, durch die Päpste bestätigt worden und bei seinen Vorgängern und ihm in Gebrauch gewesen ist. Als Fürst des Reiches sind ihm die Regalien - Geleit, Wildbann, Zoll und anderes - durch den Kaiser verliehen worden. Niemand darf daher im Hochstift ohne sein Wissen eine Burg errichten. Es sind noch keine zehn Tage vergangen, dass sein Getreuer Anton von Bibra mit seinen Vettern von Bibra ihn von vermeintlichen, durch den Kaiser verliehenen und den Römischen König [Maximilian] bestätigten Freiheiten des Geschlechtes Bibra informiert hat, in Bibra eine Stadt mit Mauern, Zwingern, Gräben, Jahrmarkt und Zoll zu errichten und jedermann dorthin Geleit zu geben; dies solle durch Papst Innocenz VIII. bestätigt worden sein. Der Bischof will sich anhand der Originale darüber informieren und ersucht deshalb um Einsichtnahme in diese Urkunden, die gegen seine und seines Hochstiftes Privilegien und Freiheiten verstoßen. Ein solches Vorhaben würde zudem Allen Ursache zu Aufruhr und Widerwärtigkeit geben. Der Bischof zweifelt nicht, dass der Kaiser sich dessen enthalten hätte, wenn er über die Privilegien und Rechte des Hochstifts sowie die Konsequenzen der Privilegierung informiert gewesen wäre; ebensowenig hätten der Römische König und der Papst diese bestätigt. Deshalb appelliert der Bischof gegen diese Verleihung in aller Form an den Kaiser, von dem sie ausgegangen ist, und gegen deren Bestätigungen an den Papst und den päpstlichen Stuhl zu Rom, damit seinem Hochstift daraus nicht noch weiterer Schaden erwächst. Die Verleihung möge in aller Form widerrufen werden.
Der Bischof bat die Notare, über die Vorlage der Appellation und die Bitte um Apostelbriefe Instrumente anzufertigen. Geschehen auf dem Schloss Frauenberg oberhalb der Stadt Würzburg. Datum wir vor; Zeugen: Lic. Friedrich Brogel und Erhard Buttner, Laien aus den Diözesen Würzburg und Bamberg.
Nikolaus Krontal aus Dettelbach, Diözese Würzburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument von einem Dritten schreiben lassen, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.
Martin Keusch, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das von einem Dritten geschriebene Instrument unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1718
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 November 14.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4018.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen der Erben und Schulden Heinz Mangolt und Andreas Murmann.

  • Archivalien-Signatur: 1715
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Juli 10.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4018.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen der Erben und Schulden Heinz Mangolt und Andreas Murmann.

  • Archivalien-Signatur: 1716
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 August 16.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4018.
Der Rat zu Erfurt schreibt Gräfin Margarete auf Bitten des Arztes Dr. Reynharts wegen der mit dessen Ehefrau Barbara Mauermann schwebenden Irrungen.

  • Archivalien-Signatur: 1712
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Juni 15.

Pergament


Hans Wolff, gesessen zur Todenwarth, bekundet, für sich, seine Ehefrau und seine Erben von Peter, Abt zu Herrenbreitungen, dessen Konvent und Stift das freie Erbe und Gut zu Erblehen empfangen zu haben, das vor Zeiten dem verstorbenen Hans Gerhart gehörte und das er von dessen Witwe und Erben gekauft hat. Als Erbzins sind davon jährlich je ein Malter Korn und Hafer Schmalkalder Maß sowie ein Huhn, alle an Michaelis, eine Weisung an Weihnachten im Wert von einem Böhmischen und ein Fastnachtshuhn fällig. Das Gut ist in gutem Zustand zu halten. Siegel des Ausstellers.
Datum 1490 off fritagk vor Bonifacii des heyligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1711
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Juni 4.

Pergament


Hans Wolff, gesessen zur Todenwarth, verkauft für sich, seine Ehefrau Grete und seine Erben auf ewig eine Wiese im Abgang zwischen Niederschmalkalden und der Todenwarth, genannt "das eygen", von etwa vier oder fünf Acker, die früher lange Zeit die Eltern des Fritz Schultheis innehatten, die kaufsweise an ihn gelangt ist, von der Pfarrkirche St. Georg in Schmalkalden zu Lehen rührt und jährlich an Michaelis einen Würzburger Schilling Landeswährung zu Franken zinst, für erhaltene 86 Gulden rheinischer Währung an Abt Peter und das Stift zu Herrenbreitungen. Er sagt diese von der Summe los, lässt die unverpfändete Wiese auf und verspricht Währschaft. Wolff siegelt, auch für Ehefrau und Erben.
Datum off fritag vor Urbani des heiligen babst 1490.

  • Archivalien-Signatur: 1709
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Mai 21.

Pergament


Heyn Noldener, Bürger zu Eisenach, bekundet, für sich, seine Ehefrau Dorothea und seine Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Stück Weinberg "am katherinberge" unter Fischbach zu erblichem Lehen empfangen zu haben, das vormals Konrad Dreßler, Bürger zu Eisenach, von Hans Hunolt gekauft hat und das jetzt von Berthold Sewach an ihn gekommen ist, oben anstoßend an Hans Hunolts Berg, auch Lehen vom Grafen, an einer Seite der Weinberg, den Konrad Dreßler von Kasten Kondel zu Lehen hat, auf der anderen "das greventale". Diesen Weinberg sollen die Eheleute und ihre Erben innehaben und davon jährlich an Michaelis ein halbes Pfund Wachs als Erbzins geben. Ein Verkauf ist gestattet, der Weinberg ist dann aufzulassen und vom Grafen zu empfangen. Noldener hat diese Verpflichtungen beschworen. Er bittet Hans Münzmeister um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1490 an sant Franciscen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1717
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Oktober 4.

Pergament


Johann Lincke bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben einen Hof zu Oepfershausen mit Behausung, Äckern, Wiesen, Gülten, Zinsen, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld zu Mannlehen empfangen zu haben, wie er den von Bastian Pfaff gekauft hat. Zuvor hatten ihn dessen Vorfahren Simon und Konz Pfaff von Konrad von Uetteroda gekauft. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Lincke hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1490 an fritag nach dem sonntag Judica in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1706
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 April 2.

Pergament


Klaus Gerwigk zur Struth verkauft für sich, seine Ehefrau und seine Erben ein Schock Groschen jährlichen Zins Schmalkalder Währung auf sein Viertel Erbe und Gut zur Struth, anteilig von den Herren von Hessen und Henneberg zu Lehen rührend, an die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für bereits erhaltene 15 Schock Groschen Schmalkalder Währung. Gerwigk sagt die Käufer davon los und verspricht die Zahlung des Zinses je zur Hälfte an Jacobi und Lichtmess. Das Viertel am Gut ist unvekauft und unversetzt. Es darf, solange der Kauf währt, auch ohne Zustimmung der Vikare nicht verkauft oder versetzt werden. Eine Ablösung ist jeweils an Lichtmess mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Gerwigk verpflichtet sich auf diese Bestimmungen. Hans Ader setzt seine drei Viertel des Gutes mit Wissen der Rentmeister zu Schmalkalden zu Unterpfand. Gerwigk und Ader bitten (1) Linhard Nun, (2) Heinrich Smidt und (3) Johann More, Rentmeister der Herren von Hessen und Henneberg, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1490 uff montagk nach purificacionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1704
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Februar 8.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: ihr verstorbener Ehemann Graf Wilhelm hatte dem Jörg von Pferdsdorf und seiner Ehefrau Anna Schilling zwei Höfe in Simmershausen bzw. Obendorf verschrieben und sich deren Lösung mit 100 Gulden vorbehalten. Die Höfe sind von Anna Schilling an Bartholomäus von Herbstadt und von diesem an Jörg von Herbstadt zu Haina gekommen. Jetzt hat die Gräfin im Namen ihres Sohnes Graf Wilhelm die Höfe bei Jörg ausgelöst. Die 100 Gulden hat ihr Knecht Eucharius Wener der Gräfin geliehen. Diese hat daher die beiden Höfe für diese Summe an Eucharius, seine Ehefrau Else und ihre Erben verkauft. Diese sollen die Höfe mit Zinsen, Leuten, Gülten und allem Zubehör innehaben; die dortigen Männer werden an die Eheleute Wener gewiesen. Sie haben ihre Zinse nach Jüchsen oder zwei Meilen Weg zu liefern, wo die Eheleute seßhaft sind. Das Lösungsrecht bleibt der Gräfin und ihren Erben vorbehalten. Die Gräfin siegelt, auch für ihren Sohn.
Der gebin ist 1490 an dinstage nach dem heiligen Palmen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1707
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 April 6.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Mathes Slicher und Kurt Dryfuß, Ratsmeister, und der gesamte Rat zu Schmalkalden mit den Heiligenmeistern der dortigen Pfarrkirche verleihen Peter, Abt zu Herrenbreitungen, und dessen Stift wegen des hl. Georg, Patrons der Pfarrkirche, vier oder fünf Acker Wiesen, "das eygen" genannt, im Abgang zwischen Niederschmalkalden und der Todenwarth, für die den Heiligenmeistern und der Kirche jährlich an Michaelis ein Würzburger Schilling Landeswährung als Erbzins fällig ist. Bei einem Verkauf sind die Wiesen von den Ausstellern zu empfangen und ein Revers darüber auszustellen. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel der Stadt.
Geben 1490 uff donerstag nach Exaudi vor Pfingsten.

  • Archivalien-Signatur: 1710
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Mai 27.

Pergament


Peter, Abt zu Veßra, bekundet, die von Dr. Kilian von Bibra, Dompropst, Martin von der Kere, Domdekan, und dem Domkapitel zu Würzburg ausgestellte und mit dem Siegel des Domkapitels versehene, unbeschädigte und in jeder Hinsicht unverdächtige und wörtlich identische Pergamenturkunde über den Zehnten zu Neubrunn gesehen zu haben. Er siegelt mit dem Abteisiegel.
Der gebin ist am montag nach dem sonntag Invocavit 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1705
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Mrz. 16. / 1492 Mrz. 12.

Insert:
Kilian von Bibra, Dr. der geistlichen Rechte und Dompropst, Martin von der Kere, Domdekan und das Domkapitel zu Würzburg bekunden: der verstorbene Domdekan Richard von Maßbach und das Domkapitel hatten dem verstorbenen Bartholomäus von Bibra und seinen Erben den Zehnten mit Zubehör, ihr geistliches Lehen, für 1100 rheinische Gulden auf Wiederkauf verkauft gemäß Urkunde vom Donnerstag St. Mauricii 1446. Der Zehnt ist durch Erbschaft an die Brüder Friedrich und Dietrich, Domherren zu Bamberg bzw. Regensburg, gekommen, die ihn, wie vom Vater erworben, dem Anton von Bibra und seinen Erben zugewandt hatten. Sie hatten dies dem Domkapitel mitgeteilt und Anton die alte, dem Bartholomäus ausgestellte Urkunde übergeben. Da das Domkapitel jetzt den Zehnten bei Anton ausgelöst hat, hat der diese Urkunde zurückgegeben. Die Aussteller verkaufen nunmehr diesen Zehnten ihrem Mitkapitular Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, in aller Form für erhaltene 1100 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken, mit denen sie den Zehnten bei Anton von Bibra abgelöst haben. Sie setzen daher Berthold in die Gewere des Zehnten. Eine Auslösung ist jederzeit mit derselben Summe beim Käufer, seinen Erben oder Treuhändern möglich, diese ist in Königshofen oder Schweinfurt zu zahlen. Dies ist einen Monat vorher anzukündigen. Die Inhaber dürfen den Zehnten verkaufen, jedoch nur an Untergenossen und mit urkundlicher Zustimmung der Aussteller. Die verpflichten sich auf diese Bedingungen und kündigen das Kapitelssiegel an.
Der gebin ist am dinstag nach dem sonntag Oculi in der heiligen vasten 1490.

Pergament


Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, verleiht seinem Getreuen Georg Ley zu Asbach eine Rottwiese "in der turnstille" zwischen dem Kornberg und der Birkleite, von der Trift bis hin auf Klaus Kulmans Rott stoßend, die ihm zu verleihen steht. Ley und seine Erben haben davon jährlich zwei Gulden und zwei Michelshühner in den Renthof in Schmalkalden zu liefern und die Wiese zu empfangen, wenn es erforderlich ist. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist zu Spangenbergk donnerstags naich Vocem Iocunditatis a.d. 1490.

  • Archivalien-Signatur: 1708
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Mai 20.

Pergament


Wilhelm Hentinger aus Eußenhausen bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben drei Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leyten" mit Zubehör zu Mannlehen empfangen zu haben, die sein Vater Hans Hentinger hergebracht und vom verstorbenen Vater des Grafen empfangen hatte. Wilhelm hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1490 an dinstag sant Veits tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1713
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Juni 15.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Philipp (Lipsen) Ritzman und seinen Erben zu Erbrecht den "hewgraben" zum Ringles mit Zubehör, den dieser vormals von den Erben des verstorbenen Hans Heimbrecht gekauft hat. Ritzman und seine Erben sollen ihn künftig nutzen und der Herrschaft jährlich an Martini eine Gans und fünf Groschen Landeswährung als Erbzins in das Amt Wasungen geben. Ein Verkauf mit den Zinsen ist gestattet. Der Herrschaft ist dann von zehn Gulden Wert ein Gulden als Handlohn fällig. Ritzman hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1490 an monntag nach sant Veits tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1714
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1490 Juni 21.

Pergament


1491, im neunten Jahr der Indiktion, im achten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII., "am freitag nach sant Enndres tag des heyligen appostels, der do was der ander tag des monden Decembris" gegen neun Uhr Vormittags legte in der Schreibstube gegenüber der großen Ratsstube im Rathaus der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Jörg Plattenberger, Untervogt der Herrschaft Henneberg in Schweinfurt, zwei unversehrte und unverdächtige Instumente vor, eines lateinisch, das andere deutsch. Er las diese laut vor und bat um ein Vidimus. Die Instrumente [Nr. 1591 u.1592 vom 10. März 1483] sind inseriert. Der unterzeichnete Notar fertigt von Amts wegen darüber ein Instrument an. Zeugen: Dietrich Passawer und Andreas Heylmann, beide des Rats und Bürger zu Schweinfurt.
Friedrich Hoffman, Notar zu Schweinfurt, verheirateter Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war dabei anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1730
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Dezember 2.

Pergament


Abt Peter, Prior Johann und der Konvent des Prämonsratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, verkaufen zehn rheinische Gulden Leibgeding auf Hab und Gut ihres Klosters an Linhard Wolfflin, Jägermeister der Herrschaft Henneberg, und seine Ehefrau Ottilie auf beider Lebtage für erhaltene 100 rheinische Gulden. Sie sagen die Käufer davon los und versprechen, das Leibgeding, solange ein Partner lebt, je zur Hälfte an Martini und Kathedra Petri in Schmalkalden auszuzahlen. Bei Säumnis können die Eheleute in Städten, Dörfern und auf Straßen an Hab und Gut des Klosters greifen und sich davon für Rückstände sowie die Kosten für Urkunden, Botenlohn und Zehrung bezahlt machen. Nach dem Tod beider Eheleute wird diese Urkunde kraftlos; Rückstände sind dann allerdings noch an die Erben auszuzahlen. (1) Abt und (2) Konvent verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen; sie siegeln.
Der geben ist 1491 auff mitwoch in den heiligen ostertagen.

  • Archivalien-Signatur: 1723
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 April 6.

Pergament


Bartholomäus Schrötter, wohnhaft zu Fambach, verkauft Dekan, Chorherren und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bzw. deren Präsenz ein Drittel Gulden ewigen Zins auf Gut und Erbe in Dorf und Feld Fambach mit Zubehör, fällig jährlich an Lichtmess an den Präsenzmeister. Das Erbe ist unversetzt und unverkauft, es darf, solange der Verkauf währt, auch nicht verkauft oder versetzt werden. Die Käufer haben dafür fünf rheinische Gulden gezahlt; der Aussteller sagt sie davon los. Ein Rückkauf ist jährlich mit derselben Summe und eventuellen Rückständen zum Termin möglich. Schrötter bittet Peter, Abt zu [Herren-] Breitungen um Besiegelung zum Zeichen der lehnsherrlichen Zustimmung; dieser kündigt das Abteisiegel an.
Der gegebin ist 1491 uff montagk nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1722
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 März 14.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Cäcilie Breuning, geborene von Herbstadt, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, hat die Irrungen mit ihrem Bruder Christoph und ihren Vettern Jörg und Wolfgang von Herbstadt über das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe beigelegt. In der zugehörigen Urkunde wird auch festgelegt, dass sie einen förmlichen Verzicht auf diese Erbanfälle auszusprechen hat. Mit Zustimmung ihres Ehemannes Hans Breuning verzichtet die Ausstellerin aller Form auf alle diese Erbanfälle - Erbe, Eigen, Lehen, Leute, Zinse, Gülten, Lehnschaften, Grund und Boden, Hausrat, Kleinode, Fahrhabe, Bargeld, Pfandschaften, Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Hölzer und Felder - und auf jegliches Vorgehen gegen diesen Verzicht. Wenn ihre Vettern Jörg und Wolfgang von Herbstadt jedoch ohne Leibeserben - auch Töchter - sterben, ist dieser Verzicht ihren Erbansprüchen unschädlich. Cäcilie bittet ihren Ehemann sowie Richard von der Kere um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an, der Ehemann auch zum Zeichen seiner Zustimmung.
Gebin 1491 an fritag nach dem sonntag Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1721
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 März 4.

Pergament


Die Brüder Hans und Michael Reich bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben drei Morgen Weingarten zu Randersacker "am marßberg", die ihr verstorbener Vater und sie zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen hatten, anstoßend auf einer Seite Michael Helwig, auf der anderen Michael Reich. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Jörg Voit von Salzburg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1491 an montag nach Dionisii.

  • Archivalien-Signatur: 1728
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Oktober 10.

Pergament


Hans Armagk, Sohn des verstorbenen Seifried Armagk, bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben Vorwerk und Kemenate zu Rosa mit Zubehör in Dorf und Feld, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie der Vater das von Tolde Mynckel gekauft und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen getragen hatte; das Gewässer Rosa ist davon ausgeschlossen. Verliehen wird auch der See, wie ihn der Vater und Mynckel hatten. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Armagk hat ein reisiges Pferd zu halten und dem Grafen, seinen Erben und der Herrschaft damit gewärtig zu sein. Er hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1491 an mitwachen nach Augustini.

  • Archivalien-Signatur: 1725
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 August 31.

Pergament


Jörg von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: "am sambstage nach sannt Veits tage" [19. Juni 14]90 hat Heinz Eckhart aus Memmelsdorf durch seinen Fürsprecher vor dem Gericht geklagt gegen Burkhard Mangolt auf dessen Hab und Gut sowie den sonstigen Besitz im Dorf Memmelsdorf und allenthalben im Herzogtum Franken - Eigen, Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Weingärten, Schulden, Kleinode, Bargeld und Hausrat - wegen der von Mangolt gegen ihn erhobenen Verläumdungen und Beschuldigungen. Die Sache ist vor dem Burggericht zu Heilgersdorf verhandelt und von den dortigen Schöffen, da sie Ehre und Glimpf berührt, an das dafür zuständige Gericht verwiesen worden. Daher hat Eckhart den Mangolt vor das Zentgericht zu Seßlach laden lassen. Der hat von dort an das Landgericht appelliert, das die Appellation verworfen hat. Dagegen hat Mangolt innerhalb der Frist nicht appelliert. Daraufhin hat der Kläger den Mangolt wegen seiner vor den Gerichten in Seßlach und Heilgersdorf sowie dem Landgericht entstandenen Kosten wieder an die Zent Seßlach laden lassen. Dort ist Mangolt mehrfach aus dem Recht getreten, dem Kläger sind weitere Schäden entstanden, er bittet um ein Urteil, um diese erstattet zu bekommen. Mangolt habe ihn, Eckart, gegen das in Seßlach ergangene Urteil erneut bezichtigt, er wäre ein Kirchendieb (kuffen diep). Er solle den daraus entstandenen Schaden wieder gut machen und die Kosten erstatten. Mangolt ließ vortragen: die Sache war durch Appellation an dieses Gericht gekommen, die Appellation war verworfen worden. Der Kläger hat ihn nun in derselben Sache vor das Zentgericht geladen. Wenn die Appellation gültig und das Urteil ungültig sind, ist die erneute Klage unbillig, da sonst zweimal in derselben Sache verhandelt würde. Dies entspricht den Weisungen des Bischofs von Würzburg. Der Kläger hätte nicht klagen dürfen, er habe nicht appelliert, ein Urteil zu den Gerichtskosten gäbe es nicht, er schulde daher nichts. Zudem habe ihn der Kläger mit Gewalt überlaufen, um ihm das Seine zu nehmen, und ihn als Pferdedieb beschimpft. Zur Rettung seiner Ehre habe er sich gewehrt; der Kläger lüge, wenn er behaupte, er habe ihn als Kirchendieb bezeichnet. Der Kläger bestritt das und berief sich auf das letzte Urteil. Der Beklagte betonte, für die angebliche Verläumdung gebe es keine Zeugenaussage. Der Kläger bot eine solche Aussage an. Der Beklagte erwiderte, diese beziehe sich nicht auf die Verläumdung. Der Kläger verwies auf das Landgerichtsbuch, nach dem sich die Klage auf Gut und Schäden bezogen habe, die Urteile enthielten Verbot und Pfändung. Der Beklagte wiederholte, die Sache sei aus Heilgersdorf dahin verwiesen worden, wohin sie gehöre. Die Kosten seien mit anhängig gemacht worden, die Urteile enthielten Pfändung und Anleite. Der Kläger betonte, es gehe ihm um die Kosten in Heilgersdorf, in Seßlach und vor dem Landgericht, der Beklagte habe sich dem entzogen; er bot an, Aussagen und Urkunden vorzulegen. Daraufhin wurde durch Urteil den Parteien die Vorlage von Aussagen und Urkunden binnen sechs Wochen und drei Tagen auferlegt. Zum Kommissar des Klägers wurden Lutz von Rotenhan zu Ebern, zu denen des Beklagten Clemens von Lichtenstein und Jörg von Raueneck zu Lichtenstein bestellt. Bei Anhörung der Aussagen des Heinz Eckhart am Mittwoch nach Francisci [6. Okt.] ließ Mangolt durch seinen Fürsprecher vortragen, er sei auf Ladung vor Gericht erschienen und habe darum ersucht, ihm die Gerichtskosten mitzuteilen, Pfändung und Anleite zu erstatten. Nun aber sollten zu seinem Schaden weitere Forderungen eingeflochten werden. In diesem Punkt sei die Klage zurückzuweisen. Er habe Aussagen vorgelegt, die aber noch nicht verlesen wurden, und könne weitere vorbringen. Ene Stellungnahme zu den Scheltworten behielt er sich vor. Eckhart wiederholte, er habe Mangolt um Ehre und Glimpf vor das Gericht zu Heilgersdorf geladen, die Schöffen hätten ihn vor das zuständige Gericht verwiesen, die Zent habe ein [...]

  • Archivalien-Signatur: 1719
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Januar 12.

[Fortsetzung] Urteil gefällt, das vom Landgericht bestätigt worden sei. Daher sei er wieder an die Zent gegangen, Mangolt habe sich dem entzogen. Jetzt sei er wegen seiner Kosten und Schäden da. Mangolt seien 12 Wochen für die Vorlage der Urkunden eingeräumt worden. Da dessen Kommissar nicht um einen Termin nachgesucht hat, sei er nicht verpflichtet, die Urkunde vorzulegen. Die betreffe sowohl Eckhart als auch Mangolt und sei bei einem Treuhänder hinterlegt. Mangolt entgegnete, er habe zwei Männer zu Eckhart geschickt und um Vorlage der Urkunde ersucht. Der entgegnete, der Kommissar hätte die Urkunde nicht vorgelegt. Mangolt verwies darauf, durch Eckharts Handeln sei er von seiner Herrschaft gestraft worden. Eckhart verwahrte sich gegen Mangolts Behauptung, zur Zeit der Zeugenaussage habe er im Turm gelegen. Im daraufhin erbetenenen Urteil legten die Ritter fest: Eckhart solle die Urkunde vorlegen. Wenn er sie nicht dabei habe, solle es beim nächsten Landgericht geschehen. Am Donnerstag nach Mariae Empfangnis [9. Dez.] sind beide Parteien wieder vor Gericht erschienen. Nach Verlesung der Zeugenaussage beantragte Mangolt, die Urkunde, aus der der Streit entstanden sei, bei einer gemeinen Hand zu hinterlegen. Er selbst ließ danach eine Urkunde über die Lehen von seinem Herrn verlesen. Eckhart ließ eine Urkunde über die Verläumdung vorlesen. Mangolt verwies auf das Verfahren: drei Gerichte hätten geurteilt, ein Urteil sei hinter seinem Rücken ergangen. Aus den Zeugenaussagen sei nur die Verläumdung übrig geblieben. In diesem Punkt aber sei er nicht schuldig, auch von den anderen Punkten müsse er absolviert werden, seine Kosten seien ihm zu erstatten. Eckhart wiederholte, elf Mal hätte sich Mangolt dem Recht entzogen, das Urteil samt Ersatz der Kosten solle bestätigt werden. Mangolt trug vor, man sei nun vor den Pfleger zu Coburg gekommen, der in acht Wochen einen Tag angesetzt habe. Eckhart gab zu, die Sache vor den Pfleger gebracht zu haben. Die Schöffen zu Seßlach haben daraufhin von ihm einen Beleg verlangt, dass der Pfleger sich der Sache entschlagen habe; den habe er nicht vorgelegt. Beide Seiten baten daraufhin um ein Urteil. Die Ritter urteilten einmütig: Mangolt hat dem Kläger die Kosten vor dem Zentgericht zu Seßlach und vor dem Landgericht in sechs Wochen und drei Tagen zu erstatten. Die Scheltworte hat er innerhalb derselben Frist vor dem Zentgericht zurückzunehmen, wie es üblich ist. Mangolt bat um Bedenkzeit. Siegel des Landgerichts.
Am mitwochen nach der dreyen heiligen konig tag 1491.

Überformat.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, bekundet: Cäcilie Breuning hatte Forderungen auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe erhoben gegen ihren Bruder Christoph sowie ihre Vettern Jörg und Wolfgang von Herbstadt. Da beide Seiten Margaretes Sohn Wilhelm verbunden sind, hat sie sich zur Vermeidung von Kosten der Sache angenommen. Beide Seiten haben sich ihrem Spruch unterworfen. Daher hat die Gräfin in diesem Tag in Schleusingen in Gegenwart ihrer Räte die Parteien angehört. Cäcilie hat vorgetragen: ihre Schwester Felizitas zu Haina hat vormals dem von Habsberg 200 Gulden als Heiratsgut zugebracht. Ihrem Ehemann sind dagegen von ihren Brüdern nur 100 Gulden gezahlt worden. Sie wolle nunmehr von Bruder und Vettern die noch ausstehenden 100 Gulden haben, damit ihr Erbteil gleich dem ihrer Schwester sei. Ebenso fordert sie einen Anteil am Nachlass ihres Bruders Balthasar. Die von Herbstadt trugen vor: ihre Schwester und Muhme von Habsberg habe in der Tat 200 Gulden erhalten, die aber seien durch ihren verstorbenen Vater Eoban (Eyban) von Herbstadt nach seinem Ermessen als Heiratsgut zugesprochen worden. Dieser hat bei seinem Tod sieben Kinder hinterlassen, drei Söhne und vier Töchter. Lehen, Eigen und Fahrhabe seien nicht mehr als 700 Gulden Wert gewesen. Die von Habsberg hatte zu diesem Zeitpunkt ihr Heiratsgut bereits erhalten. Zwei Schwestern seien mit etlicher Habe als Klosterjungfrauen in Rohr untergebracht worden, Cäcilie aber sei damals bei der verstorbenen Schwiegermutter [Gräfin Katharina] von Henneberg am Hof in Schleusingen gewesen und von dieser an Hans Breuning verheiratet worden. Dabei habe sie vom Hof 100 Gulden und vom Bruder Christoph weitere 100 Gulden, insgesamt also 200 Gulden - ebenso viel wie die von Habsberg - erhalten. Danach hätten die drei Brüder das Erbe ihres Vaters unter sich aufgeteilt und 40 Jahre ohne Einspruch der Schwester ruhig darin gesessen. Wäre ihr Unrecht geschehen, hätte sie nicht so lange geschwiegen. Wenn sie die geforderten 100 Gulden zu erstatten wären, hätten sie davon nur zwei Drittel zu zahlen, das dritte fiele auf den Anteil von Balthasar, der den größten Teil seines Besitzes dem Kloster Trostadt vermacht habe. Wegen des Restes, der nicht groß sei, stehe Christoph vor den Räten im Austrag mit Äbtissin und Konvent zu Trostadt. Dennoch wolle er die Forderung seiner Schwester auf sich nehmen. Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien hat sich die Gräfin mit ihten Räten beraten. Diese wissen, dass Christoph von Herbstadt eine Schuldurkunde seines Schwagers Hans Breuning über 30 Gulden besitzt. Dafür habe Breuning ein Gut zu Henfstädt verpfändet, in dem jetzt Balthasar Graw sitzt, der davon einen Gulden jährlich zinst. Die Gräfin entscheidet, dass diese Urkunde nunmehr ungültig ist; das Gut und der Zins soll Cäcilie zufallen, der Bruder Christoph künftig damit nichts mehr zu schaffen haben. Breuning schuldet Christoph sechs Malter Hafer, Jörg vier Gulden, auch diese solllen der Cäcilie zufallen. Christoph hat eine Mühle zu Henfstädt von Hans Breuning für 55 Gulden auf Wiederkauf inne. Christoph soll diese mit Zinsen und Gülten auf Lebenszeit besitzen, danach fällt sie ohne Zahlung der 55 Gulden an Cäcilie Breuning und ihre Erben. Damit sind die Forderungen der Cäcilie auf das väterliche und mütterliche Erbe sowie den Nachlass des Bruders Balthasar abgetan. Was Christoph aus Balthasars Erbe erlangt, steht ihm alleine zu. Cäcilie soll mit Zustimmung des Ehemannes einen förmlichen Verzicht aussprechen. Wenn die Brüder Jörg und Wolfgang von Herbstadt allerdings ohne Leibeserben sterben, ist dieser Verzicht der Cäcilie und ihren Erben unschädlich. Zwei Ausfertigungen, von der Gräfin besiegelt. Hans Breuning, seine Ehefrau Cäcilie, ihre Söhne Heinz und Lorenz Breuning verzichten - auch für ihre übrigen, nicht anwesenden Kinder bzw. Geschwister - in aller Form auf ihre Forderungen gegen die von Herbstadt und versprechen, gegen diesen [...]

  • Archivalien-Signatur: 1720
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Februar 22.

[Fortsetzung] Spruch nicht vorzugehen. Hans Breuning und sein Sohn Heinz siegeln. Cäcilie bittet Richard von der Kere um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Christoph von Herbstadt siegelt; seine Vettern Jörg und Wolfgang bedienen sich dieses Siegels mit.
Der geben ist am dinstag nach dem sontag Invocavit 1491.

Vgl. Nr. 1736 (die in Kraft getretene Fassung des Schieds).

Pergament


Marx Mulner bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft zu Lehen empfangen zu haben deren Freigüter zu Asbach, die er von Heinz Eberhart gekauft hat und die er künftig frei besitzen soll. Sie sind, wenn nötig, von den Grafen und der Herrschaft zu empfangen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Dort dürfen jährlich 200 Schafe gehalten werden. Mulner hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Linhard Nun, Kanoniker zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1491 an montag nach sant Mertins tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1729
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 November 14.

Pergament


Michael Helwig bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben etwa zwei Morgen Weingarten zu Randersacker "am arßberg" neben Hans und Michael Reich auf einer, Stephan Fritz und Hans Kremer auf der anderen Seite. Helwig und seine Erben sollen diese künftig nutzen und, wenn nötig, von der Herrschaft empfangen. Bei einem Verkauf sind sie aufzulassen und vom Grafen zu empfangen; dabei ist der Handlohn fällig. Helwig hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1491 an montag nach Dionisii.

  • Archivalien-Signatur: 1727
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Oktober 10.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Hans und Michael Reich und deren Leibes-Lehnserben mit drei Morgen Weingarten zu Randersacker "am marßberg", die deren verstorbener Vater und sie zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen hatten, anstoßend auf einer Seite Michael Helwigk, auf der anderen Michael Reich. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1491 an monntag nach Dionisii.

  • Archivalien-Signatur: 1755
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Oktober 10.

Urkunde war falsch zu 1493 eingeordnet.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Armagk, Sohn des verstorbenen Seifried Armagk, mit Vorwerk und Kemenate zu Rosa, Zubehör in Dorf und Feld, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie der Vater das von Tolde Mynckel gekauft und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen getragen hatte; das Gewässer Rosa ist davon ausgeschlossen. Verliehen wird auch der See, wie ihn der Vater und Mynckel hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Armagk hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1491 am mitwochen nach Augustini.

  • Archivalien-Signatur: 1724
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 August 31.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Michael Helwig und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit etwa zwei Morgen Weingarten zu Randersacker "am arßberg" neben Hans und Michael Reich auf einer, Stephan Fritz und Hans Kremer auf der anderen Seite. Helwig und seine Erben sollen diese künftig nutzen und, wenn nötig, von der Herrschaft empfangen. Bei einem Verkauf sind sie aufzulassen und vom Grafen zu empfangen; dabei ist der Handlohn fällig. Helwig hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1491 an monntag nach Dionisii.

  • Archivalien-Signatur: 1726
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1491 Oktober 10.

Pergament


1492 "am sechsten tag des mondes Novembri" zur Zeit der Prim, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. und im zehnten Jahr der Indiktion, erschien im Schloss zu Hungen, Diözese Mainz, Margarete, geborene Gräfin zu Henneberg, Ehefrau des Bernhard, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, in Händen eine Abschrift ihres Verzichts, um dessen Verlesung sie in Anwesenheit ihres Ehemannes, des Notars, ihrer Verwandten und der Zeugen bat:
Margarete, geborene Gräfin und Fräulein zu Henneberg, Gräfin zu Solms und Münzenberg, bekundet: nach ihrer Heirat mit Bernhard, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, hat sie gemäß ihrer Heiratsurkunde mit Datum Heidelberg, Donnerstag nach Judica [12. April] 1492 einen Verzicht auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe auszusprechen; die einschlägige Textpassage wird wörtlich zitiert. Dem gemäß spricht Margarete in aller Form und mit Zustimmung des Ehemannes diesen Erbverzicht aus. Sie ist bereit, auf Wunsch ihres Bruders Wilhelm diesen Verzicht durch den zuständigen geistlichen oder weltlichen Richter bestätigen zu lassen. Wenn jedoch der in der Heiratsurkunde erwähnte Fall mit ihrem Bruder Graf Wilhelm, ihren Vettern Johann, Abt zu Fulda, und Graf Berthold ereignet, ist dieser Verzicht ihren Erbansprüchen unschädlich. Margarete ersucht den Notar, darüber Instrumente in der erforderlichen Anzahl anzufertigen. Sie bittet Schwager und Schwiegervater, die Brüder Graf Bernhard, Dompropst [zu Trier], und Graf Otto von Solms um Besiegelung. Datum wie vor; Zeugen: Reinhard Schenk von Stedtlingen, Kanoniker zu Aschaffenburg und fuldischer Kanzler, Magister Heinrich Groß, Vikar im Stift Bamberg, Jörg Voit von Salzburg und Kunz Solms. Anwesend waren auch Johann, Abt zu Fulda, Berthold und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, sowie Graf Bernhard von Solms, Ehemann der Margarete.
Die Brüder (1) Bernhard und (2) Otto, Grafen von Solms, bekunden ihre Anwesenheit und kündigen auf Bitten der Gräfin Margarete ihre Siegel an. Gleiches tut (3) Graf Bernhard der Jüngere.
Wilhelm Westhausen, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und zu den Siegeln mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1738
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 November 6.

Pergament


Adam Wust und seine Ehefrau Gele bekunden: Adam hat von Peter, Abt zu Herrenbreitungen, und dessen Konvent einen Flecken Strauch in Bairoder Aue erblich mit allen Freiheiten empfangen, die seit alters hergebracht sind. Die Eheleute versprechen, den Flecken zu einer Wiese zu machen und niemandem deswegen Zinse oder Gülten zu geben. Adam übernimmt alle daraus rührenden Verpflichtungen. Er bittet (1) Linhard Nun und (2) Heinrich Smidt, Rentmeister zu Schmalkalden, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1492 off Kathedra sancti Petri.

  • Archivalien-Signatur: 1733
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Februar 22.

Pergament


Bruder Pontius, General des Karmeliterordens, gewährt der Margarete, [geborener] Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, und ihren Kindern wegen der von ihnen dem Orden und dessen Konvent in Neustadt, Diözese Würzburg in der [Ordens-] Provinz Oberdeutschland, erwiesenen Gunst kraft seines Amte und mit Zustimmung der Definitoren seines im Konvent St. Martin "in montibus" in der Stadt Rom tagenden Generalkapitels im Jahr 1492 "in festo Pentecostes quarto Idus Iunii" Anteil an den Messen, Gebeten, Fasten, Almosen, Übungen, Abstinenzen, Stundengebeten, Pilgerfahrten und Predigten, an den drei feierlichen Gelübden Gehorsam, Armut und Keuschheit sowie allen im Orden vollbrachten frommen Werken. Sie dürfen sich zudem beim Tod in das Kleid des Ordens einkleiden lassen und in diesem begraben werden. Die Untergebenen werden angewiesen, diese in ihre Bruderschaft aufzunehmen. Amtssiegel und Unterschrift des Ausstellers.
Datum Rome ... a. et die quibus supra.

  • Archivalien-Signatur: 1735
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Juni 10.

Pergament


Der Margarete, Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe des Grafen Wilhelm von Henneberg, ihrem Sohn Graf Wilhelm und ihrer Tochter Gräfin Margarete teilen Anton, Prior der Grande Chartreuse, und die übrigen Definitoren des Generalkapitels mit, dass sie die Gräfin, ihre Kinder und Diener wegen der dem Orden und besonders dem Kloster Engelgarten [Astheim] in der Diözese Würzburg erwiesenen Gunst auf Bitten des dortigen Priors Johann aller im Orden vollbrachten frommen Werke - Messen, Gebete, Stundengebete, Psalmen, Vigilien, Fasten, Abstinenzen, Übungen, Almosen und sonstiger Werke - teilhaftig machen. Wenn ihr Tod dem Generalkapitel bekannt wird, wird dieses Messen und Gebete in allen Häusern des Ordens halten lassen. Siegel der Grande Chartreuse.
Datum in Carthusia maiore a.d. 1492 sedente nostro capitulo generali.

  • Archivalien-Signatur: 1741
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492

Lateinisch.

Pergament


Der Margarete, Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, Witwe des Grafen Wilhelm, teilt Bruder Ludwig von Siegen, Professor der Theologie, Provinzialminister der Minoriten in der Provinz Sachsen, mit: sie haben die Gräfin mit Graf Wilhelm und Gräfin Margarete, ihren Kindern vom verstorbenen Grafen Wilhelm, wegen der ihnen erwiesenen Gunst aufgrund der vom Generalminister des Ordens verliehenen Autorität der Bruderschaft des Ordens im Leben und im Tod teilhaftig gemacht und ihnen Teilhabe an allen Messen, Stundengebeten, Vigilien, Gebeten, Fasten, Kasteiungen und allen guten Werken verliehen, die die Brüder des Ordens und die Schwestern der hl. Clara in den mehr als 2186 Klöstern des Ordens vollbringen. Wenn der Tod der Gräfin oder der Ihren dem Provinzialkapitel bekannt wird, soll für sie, ihre Eltern Herzog Heinrich und Herzogin Helene von Braunschweig, den auf dem Weg von Rom gestorbenen Grafen Wilhelm, dessen Eltern Graf Wilhelm und Gräfin Katharina sowie ihre Kinder, die Grafen Wilhelm, Wolfgang, Poppo und Ernst und die Gräfinnen Helene und Katharina wie für Brüder und Schwestern des Ordens gebetet werden. Amtssiegel des Ausstellers.
Ex Meiningenn die sancti Viti et Modesti a.d. 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1742
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Juni 15.

Lateinisch.

Pergament


Dietrich Scholle aus Felsberg, Hermann Schrimpf aus Goslar, Hans Mauermann, Sohn des Hermann Mauermann, und Konrad Mauermann, beide aus Eschwege, bekunden als Anwälte für Paul Katzman, Bürger zu Meiningen, Konrad Erkel, Konrad Berther, dessen Ehefrau Gele und Osanna Mauermann, alle vier wohnhaft zu Eschwege, sowie Konz Mertz, Münzer zu Goslar, deren schriftliche Vollmachten sie haben: ihre Verwandte Barbara Mauermann hatte es unternommen, ihre fahrenden und liegenden Güter ohne Ausnahme dem Linhard Eyßner am Landgericht in Würzburg zu vermachen. Deswegen war eine Proklamation des Landgerichts ausgegangen und in der Pfarrkirche zu Meiningen verkündet worden. Dadurch hatten sich die Brüder Johann und Hermann Mauermann als nächste Erben der Barbara beschwert gefunden und die Gräfin [Margarete] von Henneberg angerufen, der Barbara damals verbunden war. Die wollte sich um eine Änderung bemühen, damit Brüder nicht widerrechtlich enterbt würden, und hat diesen zugesagt, sich bei Barbara um einen Verzicht auf die erwähnte Bestätigung zu bemühen. Dafür wollten die Brüder, wenn sie die Barbara überlebten, der Gräfin ein Drittel der von dieser hinterlassenen Güter übertragen; dies ist auf zwei ausgeschnittenen Zetteln mit Datum 1482 Dienstag nach Viti [18. Juni] festgehalten. Die Gräfin ist dem nachgekommen, das Landgericht hat entsprechend verfügt. Johann und Hermann Mauermann sind in diesem Vertrag als Sachwalter genannt. Hermann ist verstorben und hat den Sohn Hans hinterlassen, der hier an seiner Stelle genannt wird. Johann hat den Ausstellern als nächsten Verwandten seine Ansprüche in aller Form abgetreten. Damit der Vertrag unter den Erben der Barbara vollstreckt werden kann, bekunden die Aussteller in aller Form - auch für ihre genannten Verwandten, dass sie gegenüber der Gräfin von Henneberg in den Vertrag eintreten und ihr ein Drittel des Nachlasses - Erbe, Eigen, liegende oder fahrende Habe - zukommen lassen wollen. Die Gräfin soll ihnen die übrigen zwei Drittel übergeben. Haben Untertanen der Gräfin Schulden gegenüber Barbara bzw. dem Nachlass, wird die Gräfin den Ausstellern bei Klagen helfen an den Orten, wo die Schuldner ansässig sind. Ebenso soll es mit Untersassen des Bischofs von Würzburg gehalten werden. Die Herrschaft Henneberg wird beim Eintreiben dieser Schulden helfen. Die Aussteller werden sich bei diesen Forderungen gegen Untersassen der Gräfin oder des Bischofs nicht an westfälische oder sonstige ausländische Gerichte wenden. Gegen Schuldner außerhalb der Grafschaft und des Hochstifts können sie nach Belieben vorgehen. Verträge, die Barbara seit ihrem Wegzug aus Meiningen wegen Überfahrung von Zöllen oder anderer Angelegenheiten mit der Herrschaft oder der Stadt Meiningen geschlossen hat, bleiben gültig; die Aussteller werden sich danach richten. Die Aussteller versprechen, gegen diese Regelung in keiner Weise vorzugehen. Sie bitten (1) Hans von Lichtenberg, Amtmann zu Plaue, und (2) Heinz von Wechmar um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an mitwochen nach des heilgen newen jars tage 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1731
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Januar 4.

Vgl. Nr. 3033 (26. Jan. 1493) u. 3034 (1482 Juni 18).

Pergament


Hans Draffe, Bürger zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen ein Schock Groschen ewigen Zins Schmalkalder Währung auf Haus und Hofreite vor der Bürger-Badestube zwischen Hans Scherer und Peter Bruwerer, früher Hans Wolfram gehörend, teils an die Oblei der Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, teils an die Vikarie der 13. Pfründe, die jetzt Johann Schutze innehat. Die Käufer haben dafür zehn Schock Groschen gezahlt, über die die Eheleute quittieren. Der Zins ist je zur Hälfte an Jacobi und Lichtmess in Schmalkalden an den Obleier und den Besitzer der Vikarie fällig. Haus und Hofreite sind unversetzt und unverkauft; sie dürfen, solange der Kauf währt, nicht versetzt oder verkauft werden. Ein Rückkauf ist jederzeit zu Lichtmess mit derselben Summe und den Rückständen möglich. Die Aussteller bitten (1) Johann More, (2) Heinrich Smidt und (3) Heinrich Goltsmidt, Rentmeister und Schultheißen der Herren von Hessen und Henneberg, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1492 uff sonnabent nach Pauli conversionis.

  • Archivalien-Signatur: 1732
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Januar 28.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Hans von Bibra, Sohn des verstorbenen alten Hans von Bibra, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben zu Burggut in Schleusingen zehn rheinische Gulden oder deren Wert empfangen zu haben, fällig jährlich an Martini nach Burggutrecht. Auf Mahnung ist es durch den Aussteller oder einen dazu tauglichen Leibeserben zu verdienen. Hans hat seine Verpflichtungen beschworen. Er siegelt, auch für seine Leibes-Lehnserben.
Der geben ist 1492 an sontag nach concecionis Marie virginis gloriosissime.

  • Archivalien-Signatur: 1740
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Dezember 9.

Pergament


Johann Hubner, Prior, und der Konvent des Klosters Sinnershausen verkaufen mit Zustimmung ihres Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zum Nutzen des Klosters unwiderruflich an Hans Hopff, seine Ehefrau Gele und ihre Erben ihre freien Wiesen unter dem Dorf Hümpfershausen, etwa 3 1/2 Acker groß, unten an Kaspar Arnolt, oben an Berthold Heuwig und Kunz Kircher stoßend. Die Eheleute haben dafür 40 rheinische Gulden gezahlt, über die die Aussteller quittieren; die Wiesen sind unverkauft, unversetzt und freies Eigen. Die Aussteller versprechen Währschaft; sie werden gegen den Verkauf in keiner Weise vorgehen. Die Eheleute und ihre Erben sollen die Wiesen künftig gemeinsam mit der Mühle zu Hümpfershausen haben, die vom Kloster zu Lehen geht. Die Wiesen dürfen nur mit Zustimmung des Klosters verkauft oder versetzt werden. Als Erbzins ist davon jährlich an Michaelis ein rheinischer Gulden fällig. Die Aussteller siegeln mit Priorats- und Konventssiegel. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1492 an donerstag nach sandt Mertins tag.

  • Archivalien-Signatur: 1739
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 November 15.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, bekundet: zwischen Cäcilie Breuning einerseits, den Brüdern Jörg und Wolfgang von Herbstadt andererseits bestanden Irrungen um das von Christoph und Balthasar von Herbstadt hinterlassene Hab und Gut. Da beide Seiten Margaretes Sohn Wilhelm verbunden sind, hat sie sich zur Vermeidung von Kosten der Sache angenommen. Beide Seiten haben sich ihrem Spruch unterworfen. Die Gräfin hat sie in diesem Tag in Schleusingen angehört. Cäcilie hat vorgetragen: ihr stehen noch 100 Gulden an Heiratsgut aus dem väterlichen und mütterlichen Erbe aus, da ihre Schwester [Felizitas] von Habsberg 200 Gulden als Heiratsgut erhalten hat, ihr aber nur 100 Gulden gezahlt worden sind. Sie hatte gehofft, dass der Bruder Chrstoph ihr die noch ausstehenden 100 Gulden zahlen werde. Auf das väterliche und mütterliche Erbe habe sie nicht verzichtet. Das Erbe ihres verstorbenen Bruders Christoph stehe ihr als nächster Erbin zu. Laut einem von ihr vorgelegten Zettel besteht dieses aus 200 Gulden gegebenem Kredit, zwei reisigen Pferden, die Christoph verkauft hat, verkauften Schafen und Wolle, zwei eigenen Ackern zu Henfstädt, Wiesen zu Wachenbrunn (-feld), einem Hof zu Nordheim im Grabfeld bei Mellrichstadt, an dem der verstorbene Bruder Balthasar ein Drittel hatte, sowie anderer Fahrhabe. Ein Drittel des Hofes und der Fahrhabe stehen ihr als nächster Erbin zu. Jörg von Herbstadt trug auch für den Bruder wegen der 100 Gulden Heiratsgut vor: sein Vater Eucharius sowie seine Vettern Christoph und Balthasar haben Eigen und Lehen miteinander geteilt. Cäcilie hat vor dieser Teilung die 100 Gulden erhalten und danach den Vetter Christoph mehr 40 Jahre ruhig sitzen lassen. Dass ihr noch 100 Gulden zugestanden hätten, sei nicht glaubhaft, da väterliches und mütterliches Erbe an Fahrhabe und Eigen kaum vorhanden gewesen seien. Der Schwester [Felizitas] seien vom Vater, der sieben Kinder gehabt habe, in der Tat 200 Gulden versprochen worden, die die Brüder nach dessen Tod hätten zahlen müssen. Dazu seien Lehen und Erbe verkauft worden. Cäcilies Ehemann [Hans] Breuning seien nur 100 Gulden versprochen und durch die Brüder gezahlt worden. Hätte ihr mehr zugestanden, hätte sie nicht so lange geschwiegen. Am Erbe Christophs stünde ihr nicht mehr als ein Drittel zu, die anderen zwei Drittel dem Vater und dem Vetter Balthasar. Es sei aber aufgebraucht worden, sie hätten nichts erhalten, da Christoph testamentarisch darüber verfügt habe. Cäcilie wisse davon, Christoph habe ihr nichts geschuldet. Er bat um Verlesung des Testaments, das von Cäcilie nicht angefochten worden sei. Wegen der Forderung auf das dem Balthasar zustehende Drittel des Hofes zu Nordheim und die Fahrhabe trägt er vor: Balthasar ist im Kloster Trostadt gestorben, seine Fahrhabe hätten die Klosterjungfern inne, der Vetter [Christoph] habe davon nichts erhalten. Das Drittel am Hof zu Nordheim erbringe jährlich 4 1/2 Malter 1 1/3 Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer Mellrichstädter Maß; daraus seien nicht mehr als zwei Gulden zu erlösen. Davon stünden ihr ein Drittel zu, Christoph, seinem Bruder Wolfgang und ihm die beiden übrigen Drittel. Christoph habe seinen Anteil ihm und dem Bruder vermacht. Nach Unterredung mit ihren Räten entscheidet die Gräfin: das vorgelegte Testament nennt einen Hof zu Henfstädt, den Balthasar Graw innehat und der jährlich einen Gulden zinst. Dieses Gut hat Christoph vormals vom Schwager Breuning für 30 Gulden gekauft. Das hat er der Schwester Cäcilie vermacht unter der Bedingung, dass sie sein Testament nicht anficht. Dieses Gut mit dem Kaufgeld wird daher der Cäcilie zugesprochen. Da in der Kaufurkunde von 26 Gulden die Rede ist, sollte Breuning dem Jörg von Herbstadt vier Gulden zahlen; diese Verpflichtung entfällt. Wegen des Drittels an den zwei Gulden aus dem Hof zu Nordheim, das auf einen Wert von 20 Gulden geschätzt wird, legt die Gräfin fest: das Drittel soll den Brüdern zustehen, die haben [...]

  • Archivalien-Signatur: 1736
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 September 27.

[Fortsetzung] dafür der Cäcilie 20 Gulden zu zahlen, davon sieben am nächsten Tag Johannes des Täufers, weitere sieben an Johannis 1493 und die restlichen sechs an Johannis 1494. Einander geliehenes Getreide wird gegeneinander aufgerechnet. Damit sind alle Ansprüche gegeneinander geregelt, die Parteien sind gesühnt. Cäcilie hat für sich und ihre Erben auf Heiratsgut, väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe in Gegenwart ihres Kurators Richard von der Kere in aller Form verzichtet. Das Testament Christophs bleibt in allen Punkten gültig. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von der (1) Gräfin besiegelt. Richard von der Kere als Kurator der Cäcilie und Jörg von Herbstadt für sich und seinen Bruder akzeptieren diese Regelungen. Cäcilie bittet (2) Richard von der Kere um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. (3) Jörg von Herbstadt siegelt, auch für seinen Bruder.
Der geben ist 1492 an donerstag nach sant Matheis des heyligen zwelfpoten tag.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet, die auf Pergament geschriebene Heiratsurkunde zwischen Margarete, Gräfin und Fräulein zu Henneberg, und Bernhard, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, besiegelt durch Philipp, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Bayern, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsessen, Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Otto, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, gesehen zu haben. Er hat diese wörtlich abschreiben lassen. Abteisiegel.
Geschehen am montag nach sant Kilians tage 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1734
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 12.April / 9. Juli

Insert:
Philipp, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsess, vermittelt aus besonderen Gunst gegenüber den Geschlechtern der Grafen von Henneberg und Solms zwischen Margarete, Tochter seiner Muhme Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, und Bernhard, Sohn des Otto, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, eine Ehe. Die Gräfin soll ihre Tochter dem Grafen mit 5000 rheinischen Gulden Heiratsgut Landeswährung zur Ehe geben und die in Fulda bezahlen. Diese Anweisung hat innerhalb eines Jahres nach Vollzug der Ehe zu erfolgen. Graf Bernhard soll mit Zustimmung seines Vaters der Ehefrau 5000 Gulden belegen und diese insgesamt 10.000 Gulden so anlegen, dass der Ehefrau davon 1000 Gulden jährlich in Hungen anfallen. Sie erhält Schloss und Stadt Hungen als ihren Ansitz, dazu die Jagd, die Fischerei mit Ausnahme des Sees sowie Bau- und Brennholz aus dem Gehölz. Die Gräfin soll ihre Tochter angemessen mit Kleidern, Kleinodien, Schmuck und Heimsteuer ausstatten, Graf Bernhard ihr zu dem genannten Wittum eine angemessene Morgengabe so verschreiben, dass ihr von 20 Gulden je ein Gulden anfällt. Hinterlassen die Eheleute gemeinsame Erben, fallen nach beider Tod Zu- und Gegengeld nach Landesgewohnheit diesen zu. Überlebt Graf Bernhard die Ehefrau, ohne dass Kinder vorhanden sind, fallen die 10.000 Gulden an ihn, seine Erben und seine Herrschaft. Überlebt Margarete den Ehemann und hat Kinder, soll sie bei diesen Kindern sitzen bleiben und diesen vorstehen. Will sie nicht bei diesen bleiben und auf ihr Wittum ziehen, darf sie das von Mutter und Verwandten zugebrachte Silbergeschirr, Kleider, Kleinodien und Schmuck mitnehmen; daneben stehen ihr ein Drittel von Hausrat und Fahrhabe zu mit Ausnahme von Früchten und Wein; an deren Stelle soll sie 300 Gulden, 400 Achtel Korn, 800 Achtel Hafer und 20 Fuder Wein oder Geld für deren Wert oder ein weiteres, den Erben Bernhards zustehendes Drittel der Fahrhabe erhalten. Bargeld, Pfandschaften, Silbergeschirr, Geschoss, Harnisch, reisige Pferde und die Wehr im Schloss steht den Erben zu. Mit den Schulden Bernhards hat die Witwe nichts zu schaffen. Sie darf das Wittum nach der Gewohnheit nutzen. Stirbt sie im Wittum, fallen Zu- und Gegengeld samt Fahrhabe mit Ausnahme dessen, was sie von der Fahrhabe für ihr Seelenheil verschrieben hat, an die Erben des Grafen und der Herrschaft. Heiratet sie erneut, stehen ihr die 1000 Gulden aus dem Wittum und der Ertrag aus der Morgengabe zu, die sie jährlich an Kathedra Petri in Frankfurt erhalten soll; Schloss und Stadt Hungen werden dadurch ledig. Hinterlässt Margarete Kinder aus zweiter Ehe, fällt eine Hälfte des Zugeldes von 5000 Gulden diesen zu, die andere den Erben des Grafen Bernhard. Hinterlässt sie keine Kinder zweiter Ehe, steht das Wittum aus Zu- und Gegengeld insgesamt den Erben Bernhards zu; die Fahrhabe folgt dem zweiten Ehemann. Über Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck und Zubehör ihres Leibes kann Margarete im Leben und im Tod für ihr Seelenheil oder sonst frei verfügen. Was sie nicht vergibt, steht den nächsten Erben zu. Margarete soll mit Zustimmung des Ehemannes auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und Erbanfälle von dieser Seite verzichten. Wenn jedoch ihr Bruder Graf Wilhelm oder die Vettern Johann, Abt zu Fulda, und Graf Berthold ohne Leibeserben sterben, ist dieser Verzicht den Ansprüchen der Margarete unschädlich. Stirbt eine Person vor Vollzug der Ehe, ist dieser Vertrag für keine Seite bindend. Zeugen: Philipp Forstmeister von Gelnhausen, Vogt zu Heidelberg, Michael von Rosenberg, Amtmann zu Grünsfeld, Graf Bernhard von Solms und von hennebergischer Seite Reinhard Schenk zu Stedtlingen, Kanoniker zu Aschaffenburg und fuldischer Kanzler, sowie Jörg Voit von Salzburg der Ältere. Zwei gleichlautende Ausfertigungen. Gräfin Margarete und Graf Otto verpflichten sich für Tochter und Sohn auf diese Bedingungen. Sie hängen ihre Siegel zu dem des Pfalzgrafen.
Datum Heydelberg uff donerstag nach dem sontag Judica a.d. 1492.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet, diesen auf Papier geschriebenen, vom Landgrafen Wilhelm von Hessen ausgestellten Geleitbrief gesehen zu haben. Diese Abschrift stimmt damit wörtlich überein. Abteisiegel.
Gegeben an sambstag nach undecim milium virginum a.d. 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1737
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492. Okt. 16. / 27

Insert:
Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, erteilt Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihrem Sohn Graf Wilhelm und den Ihren auf den Straßen seines Fürstentums Geleit zu Hof und Hochzeit in Hungen. Er drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Geben zu Marpurg uf dinstag sant Gallen tag a.d. 1492.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Seifried den Jungen, Sohn Hans Seifrieds des Alten, und dessen Erben mit dem oberen Zehnthof zu Nordheim unter Lichtenberg mit Behausung und Zubehör in Dorf und Feld, wie der dem Vater in der Teilung mit dem verstorbenen Adam Seitz zugekommen und an ihn gefallen ist, Lehen von der Herschaft Henneberg. Davon sind jährlich an Zehnt und Gülte je ein Malter Korn und Hafer Zehntmaß an Michaelis, ein Herbsthuhn und ein halbes Schock Eier an Ostern fällig. Seifried und seine Erben sollen dort sitzen und haushalten. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Seifried hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist 1493 an sant Johannis des heyligen zwolfpoten und ewangelisten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1760
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1492 Dezember 27.

Datierung nach Weihnachtsstil.

Pergament


[Vorderseite] Der Doktor hat Einrede gegen das Instrument erhoben mit der Begründung, er kenne den Notar nicht, zudem sei die Vollmacht des Priesters, Vaterbruders der verstorbenen Frau, nicht vor Richter und Schöffen ausgestellt. Nach vielen Reden wurde festgstellt, dass der Rat jetzt wegen Bestellung eines neuen Rates überlastet ist. Die Verhöre in der Sache wurden daher aufgeschoben, bis der neue Rat an Lichtmess bestätigt ist. Dann sollen die Parteien ihre Vollmachten vorlegen. Berthold Rabe.
[Rückseite] Am Samstag nach Conversionis Pauli [26. Jan. 14]93 haben die Erben der Mauermännin um Auskunft gebeten, welche der Mauermann-Güter zu Meiningen aus ihren Händen gekommen sind, und haben um Aushändigung der Register ersucht.
Die gnädige Frau [Gräfin Margarete von Henneberg] hat erwidert, der Herr [Graf] werde an Mitfasten Antwort geben.

  • Archivalien-Signatur: 3033
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Januar 26.

Lag bei Nr. 1731 (1492 Jan. 4); vgl. auch Nr. 3034 (1482 Juni 18). Das Jahresdatum 93 ist eindeutig (drei Punkte über drei Schäften), dennoch liegt es nahe, dass das Stück in zeitlicher Nähe zu Nr. 1731 entstanden ist.

Papier


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4020.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Jörg Voit, Amtmann zu Schleusingen, wegen der wegen der von Adolar Eberwein an Hans Enichen überlassenen Lehnsgüter. Mit Antwortkonzept des Amtmanns Richard von der Kere.

  • Archivalien-Signatur: 1751
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Juli 29.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4021.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen der Klage des Bürgers Johann Mulbach gegen Konz Wener aus Herges.

  • Archivalien-Signatur: 1752
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 September 9.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4022.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Gräfin Margarete wegen der bei Frauenwald erfolgten Entführung des Klaus Pfister durch Veit Feckener.

  • Archivalien-Signatur: 1753
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 September 19.

Pergament


Anna Kießling, geborene von Crailsheim, bekundet: das Schloss Aschbach war halb ihr Eigen und ist ihr vom verstorbenen Sohn Jörg von Thüngfeld anerstorben. Sie erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ihr Ehemann Hermann Kießling das Schloss dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen aufgetragen hat gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. (1) Anna Kießling siegelt. Sie bittet (2) Bernhard von Wichsenstein, Amtmann zu Schlüsselfeld und Thüngfeld, sowie (3) Aegidius (Gilg) von Seckendorff gen. Rinhofen zu Bernroth um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1493 auff dinstag vor sandt Walpurgs tag.

  • Archivalien-Signatur: 1759
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 April 30.

Pergament


Bernhard, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg, bekundet: Philipp, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchseß und Kurfürst, hatte zwischen seiner Schwiegermutter Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, und seinem Vater Otto, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, in der Beredung seiner Ehe mit Margarete, geborener von Henneberg, Gräfin zu Solms und Frau zu Münzenberg, festgelegt, dass die Gräfin Margarete der Tochter binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe 5000 Gulden als Mitgift und Heiratsgut zahlen solle; dies weist die Heiratsurkunde so aus. Graf Bernhard bekundet, dass die Schwiegermutter im eigenen Namen und dem ihres Sohnes Wilhelm, seines Schwagers, diese Summe an diesem Tag in Fulda bar gezahlt hat. Graf Bernhard sagt daher die Schwiegermutter und den Schwager in aller Form davon los und verspricht, künftig deswegen keine Forderungen mehr zu erheben. (2) Bernhard siegelt für sich und seine Ehefrau. Beide bitten den Vater bzw. Schwiegervater (1) Otto, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff dinstag nach sant Endres des heiligen zwolffboten tag 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1757
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Dezember 3.

Pergament


Die Brüder Kunz von Thüngfeld zu Oberschwarzach, Jörg und Hans von Thüngfeld bekunden: durch den Tod ihres Vetters Jörg von Thüngfeld zu Aschbach ist das halbe Schloss Aschbach mit dem Dorf und anderem Zubehör, das jetzt von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rührt, ihnen erblich zu gefallen. Diese Hälfte verkaufen auf ewig an Hermann Kießling und seine Ehefrau Anna, geborene von Crailsheim, sowie Hermanns Brüder Dietrich, Matern und Jörg für 700 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Davon haben sie 250 Gulden bereits erhalten, die übrigen 450 sind 14 Tage vor oder nach dem nächsten Tag Kathedra Petri fällig; darüber haben die Käufer eine Schuldurkunde ausgestellt. Die Verkäufer setzen diese hiermit in die Gewere der verkauften Hälfte, verzichten auf alle Rechte daran und versprechen, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen. (1) Kunz und (2) Jörg von Thüngfeld siegeln; Hans von Thüngfeld bedient sich dieser Siegel mit. Gemeinsam bitten sie (3) Kunz von Vestenberg zu Breitenlohe und (4) Bernhard von Wichsenstein, Amtmann zu Schlüsselfeld und Thüngfeld, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff mitwochen nach dem sontag Vocem Iocunditatis genandt 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1745
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Mai 15.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Roland von Buttlar gen. Neuenberg bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben die Mannlehen empfangen zu haben gemäß der vom Grafen ausgestellten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Wilhelm und Roland von Buttlar gen. Neuenberg und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit ihrer
Behausung zu Ostheim, in der sie jetzt wohnen, den dortigen Gütern, vormals Eigen, vom Großvater Sintram von Buttlar dem Großvater des Grafen zu Lehen aufgetragen und durch den verstorbenen Vater Richard von Buttlar vom verstorbenen Vater des Grafen empfangen, mit Zubehör an Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es von den genannten Personen hergebracht ist. Sterben die Brüder oder ihre Erben ohne Leibeserben, steht das Lehen den Töchtern oder den nächsten Erben zu. Die Behausung ist Offenhaus des Grafen auf deren Kosten und Risiko gegen jedermann außer die Brüder selbst, ihre Erben und Lehnsherren. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der gebin ist 1493 an donnerstag nach Allexii.
(1) Wilhelm und (2) Roland übernehmen ihre Verpflichtungen; sie siegeln.
Gebin 1493 an donerstag nach Allexii.

  • Archivalien-Signatur: 1750
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Juli 18.

Pergament


Franz Boler, Dekan, Cyriak Kessler, Scholaster, Konrad Klingenbach, Kantor, Wilhelm Westhausen, Kustos, Valentin Koler und Linhard Nun von den Ältesten und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Andreas Herman, seiner Ehefrau Eva und deren Erben zu freiem Erblehen das Haus in der Aue, Stadel und Hofreite mit etwa zwei Acker Wiesen am Haus, einem Wiesenfleck "unter dem scheppfenreyne" und einem Grasfleck gegenüber einem halben Acker "vor dem katzental" am Wasser, unter dem Eichenrain herauf ziehend. Andreas Herman hat diese vom Kapitel gekauft; etliches davon hatte vormals sein Vater Hans Herman inne. Das Kapitel hat diese Stücke aus seinem freien Hof zur Aue genommen und an Andreas verliehen. Davon sind jährlich ein Malter Korn Schmalkalder Maß an Michaelis, ein Brot an Weihnachten im Wert von drei Böhmischen und ein Fastnachshuhn als Erbzins an die Kellerei in Schmalkalden fällig. Haus und Zubehör dürfen ganz oder teilweise verkauft werden, jedoch nur an Genossen. Dann sind Lehngeld und Handlohn fällig, von je zehn Gulden Wert ein Gulden. Herman hat diese Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelsiegel.
Der gegebenn ist 1493 uff mittwachen nach des heiligen warnlichnams tag.

  • Archivalien-Signatur: 1749
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Juni 12.

Pergament


Franz Boler, Dekan, Valentin Koler, Senior, Linhard Nun und Cyriak Kessler von den Ältesten und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Andreas Herman, seiner Ehefrau Eva und deren Erben ein Viertel ihres Hofes in der Aue unter Schmalkalden mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Hölzern, Wunne und Weide, das er von Bartholomäus Buchener gekauft hat. Dieser hatte vor Zeiten den ganzen Hof vom Kapitel gekauft und zu Lehen hergebracht. Haus und Hofreite im Dorf, in denen Buchener sitzt, sind davon ausgenommen, sie sollen diesem und seinen Erben mit den übrigen drei Vierteln des Hofes folgen; Herman und seine Erben haben daran keinen Anteil. Als Erbzins schulden Herman und seine Erben davon jährlich sechs Malter Korn, anderthalb Malter Gerste Schmalkalder Maß, ein Achtel Erbsen an Michaelis, wenn nötig, auch früher, nach Schmalkalden in die Kellerei, eine Weisung an Weihnachten im Wert von einem Böhmischen sowie ein Fastnachtshuhn. Dazu hat er ein Viertel an einer Fuhre mit selbst erzeugtem oder gekauftem Wein nach Oberstreu zu leisten. Das Stift hat im Hof seit jeher eine Schäferei mit Schaftrift hergebracht; deren Satzung behalten die Aussteller sich vor. Dafür haben Herman und seine Erben jährlich an Michaelis ein Viertel eines Hammels, an Johann Baptist drei gute Schafskäse und frische Butter sowie an Martinsabend drei Maß Herbstmilch, anderthalb Maß Butter und drei Schafskäse an den Kellner des Stifts zu liefern. Außerdem hat er dem Kapitel drei Mandel Schüttstroh und drei Klafter Brennholz aus dem Holz in Wunsdorf zu liefern, das die Herren auf ihre Kosten schlagen lassen, sowie drei Fuder Heu einzufahren, sofern es nicht auf der Wiese verkauft wird. Das Viertel darf nur an einen Genossen verkauft werden, andernfalls ist der Verkauf ungültig. Zinse und Gülten sind mit zu verkaufen. Das Lehen ist dabei aufzulassen und zu empfangen. Äcker oder Wiesen aus dem Viertel dürfen ohne Wissen des Kapitels nicht einzeln verkauft oder versetzt werden. Herman und seine Erben schulden den Grafen von Henneberg Heerfahrten sowie Besichtigung und Reparatur der Landwehr wie andere Nachbarn zur Aue. Dazu hat Herman sich in aller Form verpflichtet. Das Kapitel wird ihm durch seinen Holzförster jährlich ein Viertel Acker Holz im Gehölz zu Wunsdorf anzuweisen; dieses Holz ist binnen eines Jahres zu schlagen. Beim Empfang des Lehens ist der Handlohn fällig, je ein Gulden von 15 Gulden Wert. Herman hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelsiegel.
Gebenn 1493 uff mitwachenn nach des heiligen warnlichnams tag.

  • Archivalien-Signatur: 1748
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Januar 12.

Pergament


Heinrich Cleyn, wohnhaft im Dorf Allendorf, hat für sich, seine Erben und die Besitzer der Wüstungen Oberrohn und Hornseigen in der Erburkunde über diese Wüstungen gegenüber Abt Peter und dem Konvent zu Herrenbreitungen versprochen und verspricht mit dieser Urkunde, den Zins von jährlich sechs Korb Salz gemäß der Haupturkunde - je drei Korb an Michaelis und Walpurgis - in Salzungen zu liefern. Er besiegelt diese mit eigener Hand geschriebene Urkunde.
Geschen a.d. 1493 in festo sancte Walpurgis et sanctorum Philippi et Jacobi apostolorum.

  • Archivalien-Signatur: 1744
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Mai 1.

Pergament


Hermann Kießling bekundet für sich, seine Brüder Dietrich, Matern und Jörg Kießling und ihre Mannlehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, die folgenden Mannlehen empfangen zu haben gemäß der vom Grafen darüber ausgestellten Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Hermann Kießling hat die Hälfte des Schlosses Aschbach mit der Hälfte des Zubehörs, die Anna, Witwe des Heinz von Thüngfeld und jetzt Hermanns Ehefrau, ihm zugebracht hatte, dem Grafen aufgelassen mit der Bitte, sie wegen der von den Vorfahren und ihm geleisteten Dienste seinen Brüdern und ihm zu verleihen. Der Graf kommt dem nach und belehnt Hermann Kießling, seine Brüder Dietrich, Matern und Jörg Kießling zu Mannlehen mit der Hälfte des Schlosses Aschbach und dem Zubehör in Dorf und Feld - Schaftrieb, Schenkrecht, Nutzen, Herrlichkeiten, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Diese Hälfte war auf Heinz von Thüngfeld gekommen und Hermann durch dessen Witwe, seine Ehefrau, zugebracht worden. Die andere Hälfte des Schlosses mit der anderen Hälfte des Zubehörs rührt ebenfalls von der Herrschaft Henneberg zu Lehen; die von Thüngfeld haben sie für sich und ihre Leibes-Lehnserben von den Vorfahren des Grafen zu Lehen getragen. Konz von Thüngfeld zu [Ober-] Schwarzach, Hans und Jörg von Thüngfeld zu Wachenroth als Erben hatten der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Mutter des Grafen, mitgeteilt, dass sie sich mit Hermann Kießling wegen der Hälfte von Schloss und Zubehör, Lehen von der Herrschaft, vertragen haben. Sie hatten das Lehen aufgesagt und um Belehnung Hermanns gebeten. Daher belehnt der Graf Hermann, Dietrich, Matern und Jörg Kießling zu Mannlehen mit der Hälfte des Schlosses Aschbach und der Hälfte des Zubehörs, d.h. mit fünf Hufen, dem zum Schloss gehörigen Bauhof mit [...] Acker Wiesen, den Gehölzen "schleiffleitte" und "birckenleitte" von insgesamt 200 Acker, etlichen Seen und sonstigem Zubehör in Feld und Dorf Aschbach mit Freiheiten, Gewohnheiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, wie sie von denen von Thüngfeld hergebracht und an Hermann Kießling gekommen sind. Eine Hälfte des Schlosses war nach Ausweis der alten Lehnsurkunden und Reverse Offenhaus der Grafen gegen jedermann. Die andere, jetzt neu aufgetragene Hälfte soll dies ebenfalls sein. Demnach ist das ganze Schloss Aschbach Offenhaus der Grafen gegen jedermann. Der Anna von Thüngfeld, jetzigen Ehefrau des Hermann Kießling, hatte vormals der verstorbene Vater des Grafen eine Zustimmung auf eine Verschreibung des Heinz von Thüngfeld erteilt; diese bleibt in allen Punkten gültig. Hermann Kießling hat, auch für seine Brüder, die Verpflichtungen beschworen. Wenn die Brüder wieder bei der Hand sind, sollen sie das ebenfalls tun. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist 1493 an dinstage nach unsers hern leichnams tage.
Hermann Kießling übernimmt in aller Form seine Verpflichtungen, auch für seine Brüder. Er siegelt für sich, seine Brüder und seine Mannlehnserben.
Der gebenn ist 1493 an dinstage nach unnsers hern leichnams tage.

  • Archivalien-Signatur: 1747
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Juni 11.

[Textverlust durch Mäusefraß].

Pergament


Michael Vater bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein erbliches freies Lehen empfangen zu haben gemäß der Urkunde des Grafen:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Michael Vater und dessen Erben zu freiem Lehen mit zwei Gütern in der Mark zu Sulzfeld mit Zubehör, wie der es jetzt von Klaus Meitinger gekauft hat. Sie waren von den Brüdern Peter und Wilhelm von Helba an Meitinger gekommen. Der hatte sie zu freiem Lehen getragen. Vater und seine Erben können den Bedarf an Bau- und Brennholz aus den zu Sulzfeld gehörigen Gehölzen nehmen. Vater hat seine Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Gebin an mitwachen nach Mauricii 1493.
Vater übernimmt seine Verpflichtungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; diser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1493 an mitwachen nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 1754
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 September 25.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, dass ihm eine Gnadenurkunde des Papstes Sixtus IV. von Seiten der Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, durch deren Kaplan Anton Becker vorgelegt worden ist mit der Bitte, diese zu vidimieren [folgt Nr. 1474 aus 1475]. Der Abt bekundet, dass diese Urkunde, wie üblich, mit der eigenhändigen Signatur des Papstes versehen ist. Sie ist unversehrt und unverdächtig. Abteisiegel.
Actum in abbatia nostra Vesseren. sabatho post Lucie virginis a.d. 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1758
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1493 Dezember 14.

Lateinisch.

Pergament


1494, im 12. Jahr der Indiktion, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI., "am freytag der da was der funffte tag des monden Decembris" gegen Mittag erschien in der Stube in der Behausung des Paul Schade zu Sulzfeld, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Klaus Meitinger aus Sulzfeld mit einem Appellationszettel auf Papier gegen ein vor dem Lehengericht des Junkers Philipp von Helba zu Sulzfeld gegen ihn ergangenes Urteil; dieser lautet:
Klaus Meitinger bekundet, dass Philipp von Helba ihn vor seine Lehnsleute beschieden hatte wegen etlicher Zinse, die er auf seine Behausung zu haben vermeinte. Diesen Zins hatte von denen von Helba niemand gefordert, weder sein verstorbener Schwiegervater noch der Schwager, Bruder der Ehefrau, alle von Helba, noch andere Besitzer des Gutes haben diesen gezahlt. Daher habe er ihn auch nicht zahlen wollen. Der Herr hat ihm allerdings sein unbegründetes Register und Aussagen der Bauern, von denen nur die des Paul Schade von Wert ist, vorgehalten, danach eine Aussage des Hans Back, eines wahnwitzigen, blinden Mannes ohne Ehre. Die Lehnsleute haben aber aus dem Register und der Aussage trotz dieser erwähnten Mängel geurteilt. Dadurch fühlt Meitinger sich beschwert. Er betont, dass das Register keinen seiner Vorbesitzer nennt und keinen Besitzwechsel nach Gewohnheit der Lehnbücher aufführt. Der Richter hatte einen Sohn und einen Eidam im Gericht sitzen, die Schöffen sind miteinander verwandt. Sie haben zudem nicht beachtet, dass seine Behausung, auf der der neue Zins liegen soll, ein Afterlehen und daher ein hennebergisches Lehen ist. Schließlich ist die Zeugenaussage nicht nach Lehnsrecht erfolgt. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert Meitinger in aller Form gegen das Urteil an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, als Landesfürstin und Lehnsherrin der Behausung oder an die, denen die Gräfin die Sache zuweist. Er bittet um Apostelbriefe und ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Hans Doll und Hans Sneyder, beide aus Sulzfeld, sowie Hans Viltroscher aus Neustadt, Laien der Diözese Würzburg.
Johann Hasler aus Oberlauringen, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 1772
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494. Dez. 5. / 17

Rückseite:
Im Jahr wie vor, "am mitwachen nach Lucie der da waß der der sibenzensten tag des monden Decembris" hat Johann Hasler aus Oberlauringen, kaiserlicher Notar, auf Bitten des Klaus Meitinger diese Appellation dem Schultheiß zu Sulzfeld als Richter in dieser Sache in der Stube von dessen Behausung insinuiert und ihm eine Abschrift des Instruments übergeben. Meitinger hat persönlich um Apostelbriefe gebeten. Der Schultheiß hat die Abschrift angenommen und angekündigt, das zu tun, was er von Rechts wegen tun müsse. Zeugen: Jörg Koberlein und Wolf am Berg, Laien der Diözese Würzburg. Der Notar hat dieses Instrument geschrieben und mit seinem Zeichen versehen.

Schäden durch Mäusefraß. Rückvermerk, dass die Gräfin die Appellation "uf sampstag nach Galli" [14]55 [!] angenommen hat.

Pergament


Dietz Geißhirt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Erben, die Söhne sind, die Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, überlässt wegen der dem verstorbenen Vater und ihm geleisteten Dienste seinem Knecht Dietz Geißhirt und dessen Erben, die Söhne sind, die Wüstung Helmers unter Frankenberg mit drei Gütlein, Äckern, Wiesen, Fronen, Diensten, Wunne und Weide sowie das Fischwasser Rosa, beginnend oben am Mönchswasser von [Georgen-] Zell und hinab bis "in den hildefurt", wo die alte Glashütte gelegen ist. Geißhirt und seine Erben, die Söhne sind, sollen diese nutzen. Außerdem verleiht der Graf ihm die Landwehr zu Helmers, die er und seine Erben bereiten und so bewahren sollen, dass es dem Grafen, seinen Landen und Leuten nützlich ist. Dafür sollen Geißhirt und seine Erben zehn alte Schock aus Wasungen als Lohn erhalten. Falls die Erben dazu nicht geschickt sind und dem Amt Frankenberg und der Landwehr nicht vorstehen können, ist es dem Grafen und seinen Erben jederzeit gestattet, die Wüstung mit Zubehör und die Landwehr mit 50 Gulden auszulösen. Geißhirt hat geschworen, dem Amt Frankenberg und der Landwehr getreulich vorzustehen. Siegel des Grafen. - Der gebin ist an donerstag nach dem sonntag Exaudi 1494.
Dietz Geißhirt beschwört diese Verpflichtungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin an donerstag nach dem sonntag Exaudi 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1768
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Mai 15.

Pergament


Eucharius von Bibra zu Rentwertshausen verkauft den Brüdern Kunz und Eitel von Bibra und deren Erben unwiderruflich seine Behausung, Sitz und Hof zu Rentwertshausen mit Begriff, soweit die umfangen sind, sowie Hofstätten, Äcker, Wiesen, Holz, Wunne, Weide, Schäferei, Schaftrift und die folgenden Männer im Dorf mit den fälligen Zinsen und Gülten, die diese von den Gütern im Dorf geben, die sie zu Erbrecht besitzen: Kaspar Kleffel (C-) gibt von einer ganzen Hufe neun Malter Korn und drei Malter Hafer Meininger Maß, 12 Käse, zwei Schock Eier, vier Erntehühner und einen Wecken zu Weihnachten, front zwei Tage mit vier Pferden und einem Pflug, einen Tag im Herbst, den anderen im Lenz, tut eine Fuhre an die Streu, front 12 Tage mit dem Leib; Adam Hengelheyd 4 1/2 Malter Korn Meininger Maß und zwei Malter Hafer Mellrichstädter Maß, sechs Käse, ein Schock Eier, drei Erntehühner, einen Wecken zu Weihnachten, 12 Frontage mit dem Leib und ein Pfund Wachs an die Kirche; Christoph Schreiner zwei Malter ein Viertel Korn Meininger Maß und einen Malter Hafer Mellrichstädter Maß, drei Käse, ein halbes Schock Eier, zwei Sommerhühner, einen Wecken an Weihnachten und front sechs Tage mit dem Leib; das Gut, das jetzt Jörg Ortolff innehat, ist ihm und seiner Ehefrau auf ihre Lebtage gefreit, nach beider Tod fällt es den Käufern als Lehnsherren heim; Hans Fuller der Schäfer gibt zwei Malter ein Viertel Korn Meininger Maß und einen Malter Hafer Mellrichstädter Maß, drei Käse, ein halbes Schock Eier, einen Wecken an Weihnachten, front sechs Tage mit dem Leib und ein Erntehuhn; Kilian Schel gibt 18 Achtel Korn und acht Achtel Hafer, drei Käse, ein Erntehuhn, ein halbes Schock Eier und front sechs Tage mit dem Leib; Kaspar Renne gibt St. Margareta drei Pfund Wachs von sechs Äckern "bey dem schlak sehe". Dieses und alles, wie es auf ihn gekommen ist und er es bis zu diesem Tag besessen hat, verkauft Eucharius für bereits erhaltene 2700 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken an die Käufer. Eucharius sagt diese davon los, lässt die Güter auf, weist die Pflichtigen an die Käufer und verzichtet auf alle Rechte und Forderungen im Dorf; die Güter sind unbelastet und unverpfändet. Der verstorbene Vetter Berthold [von Bibra] hat den Barfüßern zu Meiningen zwei Malter Korn jährlich auf den Hof zu Rentwertshausen verschrieben. Diese sind künftig von den Käufern und ihren Erben zu liefern. Eucharius verspricht Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Da Behausung und Güter von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rühren, will er von diesem eine Belehnung beschaffen. Er setzt Währschaftsbürgen nach Gewohnheit des Landes zu Franken, die auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Mellrichstadt oder Römhild Einlager zu leisten haben, bis die Käufer klaglos gemacht und ihre Schäden ersetzt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Eucharius verpflichtet sich auf diese Bedingungen und verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Er überträgt den Käufern die Verleihung der Vikarie mit Zubehör und allen Rechten. Diese und ihre Erben können dieses Lehen, auf dem jetzt Heinrich Heyschreck sitzt, verleihen, sobald es vakant wird. (1) Eucharius von Bibra siegelt. Seine Währschaftsbürgen (2) Hermann von Schneeberg und (3) Lorenz von Bibra, Schwager und Vetter, übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1494 uff montag nehest nach sant Peters tag Kathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1763
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Februar 24.

Pergament


Hans Hartung, Bürger zu Meiningen, und seine Ehefrau Osanna verkaufen auf ihr Haus zu Meiningen zwischen Michael Hesbergk und Max Beck sowie einen Krautgarten vor dem Niedertor zwischen Klaus Harttman und Michael Bickel mit allem Zubehör 18 Würzburger Schillinge und vier Würzburger Pfennige jährlichen Zins an die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für bereits erhaltene zehn rheinische Gulden. Die Gülte ist jährlich je zur Hälfte an Kathedra Petri und Michaelis nach Schmalkalden fällig. Haus und Krautgarten dürfen, solange dieser Kauf gilt, nicht versetzt oder verkauft werden. Die Vikare sind gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten. Ein Rückkauf ist jährlich an Martini für dieselbe Summe und eventuelle Rückstände möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Die Aussteller bitten Linhard Mühlfeld (Mollfelth), Schultheißen zu Meiningen, um Besiegelung zu Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1494 auff sandt Mertenß dagk deß heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1770
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 November 11.

Pergament


Heinz Fischer aus Fambach und seine Ehefrau Anna verkaufen Dekan, Chorherren und Vikaren des Stiftes St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für deren Präsenz zwei Drittel eines Guldens ewigen Zins auf ihren Anteil eines Erbes bei Jörg Hoffman und versprechen, diese jährlich an Walpurgis an den Präsenzmeister in Schmalkalden zu zahlen. Der Anteil ist unverkauft und unversetzt und soll das auch bleiben. Dafür wurden zehn rheinische Gulden gezahlt, über die die Eheleute quittieren. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe und den Rückständen jeweils zum Termin möglich. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bestimmungen und bitten Peter, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegebenn ist 1494 uff fritagk nach sant Walpurg dagk.

  • Archivalien-Signatur: 1767
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Mai 2.

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Jobst Swab der Schlosser, Bürger zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Ottilie verkaufen einen halben Gulden und einen halben Ort eines Guldens Gülte auf ihre Behausung zu Schmalkalden am Auer Tor zwischen der Stadtmauer und Peter Dopffers Haus an Meisterin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen für deren Präsenz und quittieren über die von diesen gezahlten zehn rheinischen Gulden. Die Eheleute verpflichten sich, die Gülte jährlich an Kathedra Petri zu zahlen; bei Säumnis werden darüber hinaus Kosten und Schäden fällig. Eine Ablösung ist mit derselben Summe jährlich zum Termin in Frauenbreitungen möglich und einen Monat vorher anzukündigen; dabei sind auch die Rückstände und eventuelle Schäden zu bezahlen. Die Behausung ist unversetzt, sie darf darüber hinaus nicht belastet werden. Jobst Swab bittet (2) Heinrich Smid, (1) Klaus Dirgart und (3) Klaus Seyger, Schultheißen der Herren von Hessen und Henneberg in Schmalkalden, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1494 uff suntag nach Gregorii.

  • Archivalien-Signatur: 1766
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 März 16.

Auf der Rückseite Notizen über die Ablösung der Summe in mehreren Teilbeträgen.

Pergament


Klaus Geißhirt, Sohn des verstorbenen Dietz, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Lehen empfangen zu haben gemäß der Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, überlässt wegen der dem verstorbenen Vater und ihm durch den verstorbenen Knecht Dietz Geißhirt geleisteten Dienste dessen Sohn Klaus, seinem Diener, und dessen Erben, die Söhne sind, die Wüstung Helmers unter Frankenberg mit drei Gütlein, Äckern, Wiesen, Fronen, Diensten, Wunne und Weide sowie das Fischwasser Rosa, beginnend oben am Mönchswasser von [Georgen-] Zell und hinab bis "inn den hildefurt", wo die alte Glashütte gelegen ist. Geißhirt und seine Erben, die Söhne sind, sollen diese nutzen. Außerdem verleiht der Graf ihm die Landwehr zu Helmers, die er und seine Erben bereiten und so bewahren sollen, dass es dem Grafen, seinen Landen und Leuten nützlich ist. Dafür sollen Geißhirt und seine Erben zehn alte Schock aus Wasungen als Lohn erhalten. Falls die Erben dazu nicht geschickt sind und dem Amt Frankenberg und der Landwehr nicht vorstehen können, ist es dem Grafen und seinen Erben jederzeit gestattet, bei Geißhirt, seinen Söhnen oder, wenn er keine hinterlässt, den Töchtern von seiner jetzigen Ehefrau Walpurg die Wüstung mit Zubehör und die Landwehr mit 50 Gulden auszulösen. Geißhirt hat geschworen, dem Amt Frankenberg und der Landwehr getreulich vorzustehen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an donerstag den nechstenn noch sontag Exaudi 1494.
Geißhirt beschwört diese Verpflichtungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an am tage unnd im jare wie meins gnedigen herren ingeschribener brieff ... ausweisset.

  • Archivalien-Signatur: 1769
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Mai 15.

Pergament


Kunz mit dem Daumen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm das Freibotenamt zu Breitungen auf Lebenszeit verliehen hat gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Knecht und Getreuen Kunz mit dem Daumen auf dessen Lebtage sein Freibotenamt zu Breitungen mit Zubehör; dazu sollen in jedem Feld elf Acker Pflugland gehören. Sind die nicht vorhanden, sollen Kunz jährlich vier Malter Korn gereicht werden, bis ihm die elf Acker zugewiesen werden; danach entfällt die Verpflichtung zur Lieferung des Korns. Kunz hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist an dinstag nach dem sonntage Oculi 1494.
Kunz verpflichtet sich auf diese Bedingungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist an dinstage nach dem sonntage Oculi 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1765
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 März 4.

Pergament


Kunz mit dem Daumen bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben einen Hof in Breitungen, genannt Keudell-Hof, zu Mannlehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte seinem Knecht Kunz mit dem Daumen den Keudell-Hof zu Breitungen mit Zubehör, den er beim verstorbenen Heinz Rußwurm für 50 rheinische Gulden ausgelöst hatte, auf seine Lebtage verschrieben, aber sich und seinen Erben die Lösung mit dieser Summe vorbehalten. Wenn Kunz Baumaßnahmen an Gebäude und Stadeln durchführen würde, sollten ihm die Kosten bei der Ablösung erstattet werden. In einem Entscheid über die Gebrechen zwischen Heinz Rußwurm und Kunz um den Keudell-Hof wurde später festgelegt, dass Kunz mit 15 Gulden Wiesen kaufen solle, die künftig beim Hof bleiben sollten. Weil das Geld für den Nutzen der Herrschaft verwendet wurde, sollte dem Kunz ein Fleck Wiesen im Forst "an der langenn wiesen" zugewiesen und alsbald versteint werden; auch diese sollten künftig zum Hof gehören. Der Graf bekundet, dass Kunz sich jetzt mit ihm wegen des Hofes vertragen und 50 rheinische Gulden gezahlt hat. Dafür belehnt der Graf den Kunz und seine Leibes-Lehnserben mit dem Hof samt Zubehör zu Mannlehen. Der soll künftig vom Grafen und seinen Erben empfangen werden, wenn es erforderlich ist. Der verstorbene Vater hatte Kunz eine Behausung zu Frauenbreitungen übergeben, die diesem und seinen Leibes-Lehnserben nun mit dem Hof verliehen wird. Stirbt Kunz ohne Leibes-Lehnserben und wollen die Grafen dessen Ehefrau und Töchter nicht länger in Hof und Behausung sitzen lassen, können sie diese mit 100 Gulden auslösen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Baumaßnahmen am Keudell-Hof in Altenbreitungen zu erstatten. Kunz hat diese Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt. - Der gebenn ist am dinstage nach dem sonntage Oculi 1494.
Kunz beschwört diese Verpflichtungen und bittet Philip Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am dinstage nach dem sonntage Oculi 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1764
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 März 4.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, bekundet: zwischen Veit Kurtz, Propst zu Frauenbreitungen, einerseits, Bastian Streube andererseits bestanden Irrungen um Frühmesse und Lehen Bastians. Die Parteien waren vormals durch ihre Räte und Amtleute zu Meiningen, Maßfeld und Schmalkalden - Bernhard vom Berg, Philipp Diemar und Otto Voit von Salzburg - sowie Franz Boler, Dekan des Stifts Schmalkalden, Wilhelm Westhausen, Kustos, und Linhard Nun, Kanoniker daselbst, geschlichtet worden nach Ausweis der Schlichtungsurkunde:
Die Forderungen, die Bastian Streube, Vikar der Frühmesse im Münster zu Frauenbreitungen, gegen Propst und Propstei erhoben hat, hat er stückweise der Gräfin von Henneberg auf Zetteln zugesandt. Die hat ihre Räte und weitere Verordnete nach Schmalkalden geschickt und den Parteien dort einen Tag angesetzt. Bernhard vom Berg, Amtmann zu Meiningen, Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, Otto Voit von Salzburg, Amtmann zu Schmalkalden, Franz Boler, Dekan des Stifts Schmalkalden, Linhard Nun und Wilhelm Westhausen, Kanoniker daselbst, haben die Parteien angehört und entscheiden wie folgt: Streube und der jeweilige Vikar der Frühmesse sollen drei Messen lesen gemäß der Stiftung; dies ist durch Jörg Voit von Salzburg den Älteren in Anwesenheit des Grafen Berthold von Henneberg durch einen gütlichen Spruch beim Empfang des Lehens dem Bastian angeordnet worden. Die Frühmesse soll so gehalten werden, dass der gemeine Mann sie besuchen kann. Bastian und seine Nachfolger sollen an den Hochfesten sowie an Marien- und Apostelfesten, Beschneidung und Erscheinung des Herrn, Palmsonntag, Himmelfahrt, Trintitatis, Fronleichnam, Allerheiligen, Patronats- und Kirchweihfest, wenn man im Münster feierliche Messen liest, dem Propst im Chor ministrieren, dieser soll den Vikar bitten, dabei zu singen und zu lesen. Anschließend soll der Propst den Vikar zu Tisch laden und wie seine übrigen Kapläne beköstigen. Er stellt dem Vikar auch Brennholz, Leinsamen und Setzlinge für das Kraut. Auf Ansuchen durch den Vikar soll er anweisen, wo das Brennholz geschlagen werden kann. Der Vikar darf sein Vieh gemäß der Stiftung der Klosterherde zutreiben. Der Propst entscheidet, welchem Hirten dieses Vieh - Rinder, Schweine und Ziegen - zugetrieben wird; der Hirt wird vom Kloster entlohnt, der Vikar ist schuttfrei. Bastian fordert, dass an den Kreuztagen Messe und Predigt durch ihn gehalten werden sollen. Der Propst soll ihm die Opfer an diesen Tagen folgen lassen, dazu die Hälfte der Opfer bei der Seelenmesse an Kirmes. Streube fordert vom Propst einen Sattel für Rüben. In diesen Punkten soll der vormals durch Jörg Voit gefällte Schied überprüft werden. Über die Sebastiansmesse soll man sich informieren. Otto Voit und Linhard Nun sollen eine Urkunde darüber ausfertigen. Wegen der Rückstände an Lein und Kraut, die nach Ansicht Bastians der Propst zu liefern hatte, während dieser auf Säumnisse bei den Messen verwies, weil der Vikar seinen Klagen nachgegangen sei, wird Bastian ein halbes Achtel Lein zugesprochen. Bastian hat auch vorgetragen, er habe kein Register über das Zubehör der Vikarie erhalten. Der Propst hat sich erboten, eine Abschrift der Zinse gemäß Stiftung zu übergeben. Bastian hat dargelegt, seine Vorgänger und er hätten als Kapläne die Kost beim Propst gehabt; dafür seien anderthalb Gulden am Lehen abgezogen worden. Dazu wird festgelegt, dass der Propst dem Vikar nichts schuldet; die Kost steht im Ermessen des Propstes; der soll allerdings den Vikar dabei unterstützen, wieder zu den anderthalb Gulden zu kommen. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von Boler mit dem Dekanatssiegel besiegelt, dessen die übrigen sich mit bedienen. - Gescheen uff sonnabint nach invencionis crucis a.d. 1491 [7. Mai].

  • Archivalien-Signatur: 1762
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Februar 17.

[Fortsetzung]
In dieser Schlichtung ist enthalten, dass die Parteien in einigen Punkten noch nicht vertragen sind. Dazu sind sie an diesem Tag erneut gehört worden. Bastian hat vorgetragen, dass er an Kreuzfindung und Kreuzerhöhung die gesungene Messe mit Predigt zu versehen hat; zudem solle ihm das Opfer am Kirmestag zur Hälfte zustehen. Außerdem soll ihm jährlich vom Propst ein Sattel Rüben zugewiesen werden. Die Männer zu Breitungen haben ihm vormals eine Messe am Sebastianstag verordnet, die aber der Propst verhindert hat. Zu diesen Punkten hat der Propst Stellung genommen. Nach Unterredung mit ihren Räten legt die Gräfin dazu fest: an den Kreuzfesten sollen Bastian und seine Nachfolger eine gesungene Messe mit Predigt halten, das dabei am Altar anfallende Opfer steht je zur Hälfte dem Propst und dem Vikar zu. Gleiches gilt für das Opfer bei der Seelenmesse am Kirmestag. Da der Propst dem Kirchner und dem Schäfer einen Sattel Rüben stellt, soll er das auch für den Vikar tun. Wenn die Männer zu Breitungen künftig die Sebastiansmesse von Bastian halten lassen wollen, soll der Propst das nicht behindern. Damit sind alle strittigen Punkte beigelegt. Die Gräfin siegelt.
Der geben ist auff montag nach dem sontag Invocavit 1494.

Pergament


Peter, Abt, Johann, Prior, Nikolaus, Kustos und der Konvent des Prämostratenserklosters St. Marien zu Veßra (Vessera), Diözese Würzburg (Herbipolen.) bekunden, eine mit Goldbulle an roter Schnur und kaiserlichem Zeichen versehene, unverdächtige und unbeschädigte, von Kaiser Karl für Johann, Grafen von Henneberg (Hennenbergk), und dessen Erben ausgestellte Urkunde zur Bestätigung der Privilegien, Gnaden und Freiheiten gesehen und von Wort zu Wort oben abgeschrieben zu haben [1356 Jan. 11]. Sie hängen (1) Abtei- und (2) Konventssiegel an.
Die vicesimaoctava mensis Iulii a,d. 1494, zur achten Stunde vor Mittag. Zeugen: Georg Voit von Salzburg der Ältere, Wilhelm von Roßdorf (Rostorff), Georg von Herbstadt (Herbilstzadt), Knappen, und derr Schreriber Kilian Seifridt.
Johann Hasel, Priester der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, ist von Berthold, Grafen von Henneberg, um Beglaubigung dieser für seine Vorfahren ausgestellten goldenen Bulle ersucht worden. Er war bei Fertigung der Abschrift anwesend, hat den von einem Dritten geschriebenen Text gelesen und vollständig befunden und zu den Siegeln mit seinem signet versehen.
Acta .. in castro Slusung, Herbipolen. diocesis, in stuba cancellarie a.d. 1494 die Lune que fuit vicesimaoctava mensis Iulii. Zeugen: Georg Voit von Salzburg der Ältere, Wilhelm von Roßdorf und Georg von Herbstadt.
Kollationiert durch den kaiserlichen Notar Konrad Wiber.

  • Archivalien-Signatur: 462
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Juli 28.

Lateinisch. Insert: Nr. 461.

Pergament


Prior Johann vom Rhein und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden bekunden: ihre Vorgänger haben im Jahr 1439 von Abt Johann, Prior Johann und dem Konvent des Stifts Herrenbreitungen auf Ablösung 12 Malter Getreide - je zur Hälfte Korn und Hafer, vier Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und ein Christbrot von 12 alten Groschen an jährlichem Zins auf alle Güter zu Bairoda und Haues [-hof] für 100 rheinische Gulden gekauft gemäß Verschreibung und Zustimmungsurkunde der Herrschaft Henneberg. Jetzt haben Abt und Konvent die Zinse mit 100 Gulden bei den Ausstellern abgelöst. Diese sagen sie deshalb davon ledig und los. Die Aussteller siegeln mit (1) Priorats- und (2) Konventssiegel.
Der geben ist 1494 uff donerstag Bricii.

  • Archivalien-Signatur: 1771
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 November 13.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vormals war es im Dorf Gochsheim Herkommen, dass etliche Personen, nämlich der Reichsschutleiß mit anderen Schultheißen als Vorsteher, dazu die Bauermeister in ihren Ämtern im Namen des Dorfes gehandelt haben. Jetzt haben ihm die von Gochsheim die Notwendigkeit vorgetragen, dies zu ändern. Dem ist er als Amtmann des Reiches mit Zustimmung des Rates zu Schweinfurt gefolgt. Künftig soll es dem Amtmann zustehen, mit Billigung des Rates diese Ordnung zu mehren und zu mindern oder ganz abzutun. Nach der alten Ordnung, die etliche Jahre in Kraft war, haben 12 oder 13 Personen aus der Gemeinde die Irrungen und Gebrechen zu Gochsheim beigelegt. Nunmehr hat der Graf mit Zustimmung des Rates die Leute durch seine Räte anhören lassen; die haben zu sieben Artikeln ausgesagt: 1. die Zwölf haben gegen das Herkommen zwei Bauermeister eingesetzt; 2. die Zwölf haben Viertelsmeister eingesetzt, die vormals durch die Gemeinde verordnet worden sind. 3. Die Rottäcker und Weingärten des Gotteshauses zu Gochsheim sind gegen das Herkommen verliehen worden. 4. Die Gemeindeknechte werden von ihnen eingesetzt, die vormals von der Gemeinde eingesetzt worden sind. 5. Die im Rat und in den Zwölf sitzen, sind einander verwandt, sie verkaufen auch die Gemeindewiesen, über die aus den Gemeindehölzern und der Allmende einkommenden Gelder wird nicht Rechnung gelegt. 6. Aus den Gehölzen werden Holz und Schindeln (affter zegel) verkauft, niemand weiß, wo das Geld hinkommt. 7. Die Zwölf halten große Essen; was früher zwei aus der Gemeinde ausgerichtet haben, dafür braucht man jetzt zehn. Diese Gebrechen sind angezeigt worden im Vertrauen, sie hätten davon keinen Nachteil, und im Wunsch, der Amtmann werde sich darum kümmern. Die Zwölf haben entgegnet: die Gegenpartei berufe sich auf den Nutzen der Gemeinde, sie könne das aber nicht belegen, denn sie hätten von der Gemeinde dazu keinen Auftrag, die Gemeinde stehe nicht hinter der Klage. Eine Klage wegen des gemeinen Nutzens stehe ihnen nicht zu. Auf eine im eigenen Namen erhobene Klage müssten sie nicht antworten. Damit deutlich würde, dass die Klage unberechtigt sei, wollten sie das Herkommen darstellen: 1. Die Bauermeister seien von ihnen eingesetzt und angenommen, wie das ihrem Amt entspreche, mit Einnahme und Rechnungslegung der Bauermeister haben sie nichts zu schaffen. 2. Die Viertelsmeister sind durch die Schultheißen der Dorfherren und durch sie eingesetzt worden, das stehe ihnen zu. 3. Die Rottäcker und Weingärten des Gotteshauses werden nach altem Herkommen durch die Heiligenmeister verwaltet, die solle man dazu anhören. 4. Die Gemeindeknechte sind von ihnen mit dem Reichs- und den Dorfschultheißen eingesetzt worden, bei ihnen ist nichts zu bemängeln. 5. Sie sind durch diejenigen gewählt worden, die die Gemeinde Gochsheim dazu verordnet hat, was von den Wiesen und Gehölzen an Geld einkommt, werde von den Bauermeistern eingenommen, darüber werde nach Gebühr Rechnung gelegt. 6. Sie haben aus dem Verkauf von Holz und Schindeln keine Einnahmen, die werden von den Bauermeistern verkauft und verrechnet. 7. Vor Zeiten gab es schwere Händel, die die Bauermeister nicht alleine beilegen konnten; sie haben daher um Beistand gebeten. Diese Kosten und Zehrung sind daher nicht willkürlich, sondern aus Notwendigkeit entstanden, wie sich aus der Rechnung der Bauermeister ergibt. Damit glauben die Zwölf ihren Pflichten nachgekommen zu sein. Daraufhin wurden die Bauermeister zu ihrer früheren Rechnung angehört, insbesondere zum Vorwurf der Kläger, sie hätten sich um 100 Pfund geirrt. Es hat sich aber herausgestellt, dass sie die Rechnung nach Gebühr geführt haben. Dass die Heiligenmeister nach Gebühr Rechnung geführt haben, wurde von den Parteien nicht bestritten. Nach dieser Anhörung haben die Räte angekündigt, dass sie dies dem Grafen vorlegen würden, der im Einvernehmen mit dem Rat zu Schweinfurt zum Besten aller Beteiligten handeln werde. [...]

  • Archivalien-Signatur: 1761
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1494 Januar 10.

[Fortsetzung] Der bekundet daher: die Parteien sind als Hausgenossen zu Gochsheim untereinander verwandt; Einigkeit und Frieden gebiehrt Nutzen. Es erscheint ihm nicht sinnvoll, das Herkommen zu widerrufen. Die Ordnung, in der die Zwölf einbezogen sind, wird daher abgetan, das alte Herkommen wird wieder hergestellt. Künftige Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Amtmanns und des Rates zu Schweinfurt. Die Zwölf werde allerdings nicht wegen Missetaten, sondern aus den angeführten Gründen abgesetzt. Die ist ihrer Ehre unschädlich. Gleiches gilt auch für alle übrigen an dieser Klage Beteiligten. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Grafen besiegelt.
Gescheen an freitag nach Erhardi 1494.

Vgl. Nr. 1862.

Pergament


1495, im 13. Jahr der Indiktion "die vero Martis undecima mensis Augusti" gegen Mittag, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Wilhelm Kolb, Vikar des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, und ernannte in aller Form Peter Nassaw, Vikar am Dom zu Würzburg, Andreas Semler, Vikar am Stift St. Peter und Paul zu Öhringen, sowie Leonhard Schad, Kanoniker des Stifts Römhild, Diözese Würzburg, gemeinsam und einzeln zu seinen Prokuratoren mit dem Auftrag, seine Vikarie in die Hände des Kollators oder dessen Bevollmächtigten für eine andere Pfründe mit oder ohne Seelsorgsverpflichtung zu resignieren, über die ausstehenden Einkünfte zu quittieren, alle in der Sache erforderlichen Eide zu leisten und gegebenenfalls auch andere Prokuratoren zu ernennen. Wilhelm Kolb hat vor dem Notar zugesagt, die Handlungen dieser Prokuratoren zu ratifizieren und in keiner Weise dagegen vorzugehen. Geschehen zu Öhringen im Wohnhaus des Notars; Datum wie vor; Zeugen: Michael Schleicher, Vikar am Stift St. Peter und Paul zu Öhringen, Diözese Würzburg, und Johann Orener, Kaplan des Kraft, Grafen zu Hohenlohe und Ziegenhain.
Ulrich Castner, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Einsetzung der Prokuratoren anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1788
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 August 11.

Lateinisch. Nach dem Rückvermerk betraf das Instrument die Vikarie des Nikolaus Semler.

Pergament


1495, im 13. Jahr der Indiktion und im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. "am donerstag der da was der achte tagk des wein monden zu latein October gnant" um die siebte Stunde am Vormittag bekundete in der Stadt Schleusingen, Diözese Würzburg, in der Stube seines Hauses vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Peter Streube bei guter Vernunft seinen letzten Willen. Seine Nahrung hat er durch Erbe sowie durch seine, seiner ersten und der jetzigen Ehefrau Arbeit erworben. Seine Geschwister und die übrigen Verwandten haben daran keinen Anteil, er schuldet ihnen nichts. Da er Vater, Mutter und leibliche Erben nicht besitzt, will er Hab und Gut zum Heil seiner Seele Gott stiften. Mit der Ehefrau Barbara hat er für den Fall vereinbart, dass beide ohne Leibeserben sterben, dass diese die Güter, sofern er sie nicht für sein Seelenheil vermacht, auf Lebenszeit besitzen soll. Deshalb ordnet er jetzt in Gegenwart der Ehefrau an: Hab und Gut, Haus, Hofreite, fahrende und liegende, Barschaft, Kleider, Kleinodien und Hausrat sollen nach seinem Tod der Ehefrau als Eigen zufallen ohne Behinderung durch die Verwandten. Binnen Jahresfrist nach Peters Tod hat die Ehefrau zu Ehren Gottes und der Jungfrau Maria sowie für sein und seiner Vorfahren Seelenheil folgende Stiftungen zu machen: zwei Gulden an die Johanniter für den Bau der Pfarrkirche, einen für die Johannes-Bruderschaft, einen für die vier Bettelorden, einen für die vier Botschaften, einen halben für den Bau der Valentins-Kirche zu Geisenhöhn und einen halben für den Bau der Liebfrauenkirche auf dem Einfirst; den Panzer erhält die Pfarrkirche für einen neuen Altar. Darüber hinaus sind 30 Messen und ein Seelbad zu bestellen. Dieser letzte Wille soll unverändert bestehen bleiben und umgesetzt werden. Peter hat den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Simon Tischer und Heinrich Streube, beide Konventsbrüder des Johanniterordens zu Schleusingen, Hans Slosser, Bürgermeister, Hans Müller und Jörg Emes, beide Ratsmänner, sowie Burkhard Creyenfelt, alle Bürger zu Schleusingen, Diözese Würzburg.
Konrad Wiber, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Willensbekundung anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1793
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Oktober 8.

Pergament


Dem Wilhelm, Grafen zu Henneberg, dessen Mutter Margarete, Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, und dessen Schwester Margarete, Gräfin zu Henneberg, Solms und Münzenberg, teilen Peter, Prior der Grande Chartreuse, und die übrigen Definitoren des Generalkapitels mit, dass sie sie auf Bericht ihres Mitbruders Johann, Priors des Hauses St. Salvator zu Erfurt, wegen der dem Orden und dessen um ihr Territorium gelegenen Häusern erwiesenen Gunst aller im Orden vollbrachten frommen Werke - Messen, Gebete, Stundengebete, Psalmen, Vigilien, Abstinenzen, Übungen und sonstiger Werke - teilhaftig machen. Wenn ihr Tod dem Generalkapitel bekannt wird, wird dieses Messen und Gebete in allen Häusern des Ordens halten lassen. Siegel der Grande Chartreuse.
Datum ... a.d. 1495 sedente nostro capitulo nostro generali.

  • Archivalien-Signatur: 1794
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495

Pergament


Die Brüder Hans und Adolar Enichen, Bürger zu Erfurt, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg die folgenden Lehen empfangen zu haben gemäß dessen Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Adolar und Hans Enichen, Bürger zu Erfurt, sowie deren Erben zu Freilehen mit dem freien Hof zu Vieselbach mitsamt neun Hufen Land, drei Sedelhöfen, drei Flecken Wiese und Weidicht, wie die seit alters umgriffen und hergekommen sind, einem Flecken Wiese, den Konrad Faner innehat, der den Brüdern jährlich davon zinst, sowie der Mühle zu Vieselbach mit Zubehör, Herrlichkeiten, Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten in Dorf, Kirchhof und Feld, insbesondere der Freiheit dieses Hofes, soweit der umgriffen ist. Personen, die sich wegen Schulden oder einer Tat darein begeben, haben dort Frieden und Geleit. Der Besitzer des Hofes soll sein Vieh schuttfrei haben und den Männern zu Vieselbach deswegen nichts schulden. Dafür hat er einen Ochsen, einen Eber und einen Hammel zu halten. Die Lehen sind so von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen hergekommen und verliehen worden; die Brüder haben den Hof von Adolar Eberwein gekauft. Sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Grafen geschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am mitwochen nach Egidii 1495.
Die Brüder Enichen versprechen, den Hof in gutem Zustand zu halten, und beschwören ihre Verpflichtungen. Hans siegelt, auch für den Bruder.
Der geben ist am tage und im jare wie unser gnedigen herrn eingeschribener lehenbrive in seinem dato außweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1789
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 September 2.

Pergament


Dublette zu Nr. 1789.

  • Archivalien-Signatur: 1790
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 September 2.

Pergament


Heinrich Thangel (Daniel) bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Mannlehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Heinrich Rinner hat ihn gebeten, mit den folgenden Lehen, die von ihm und der Herrschaft zu Lehen rühren, seinen Schwager Heinrich Thangel und dessen Leibes-Lehnserben zu belehnen. Rinner hat sich mit dem Grafen deswegen vertragen. Daher belehnt dieser den Heinrich Thangel und dessen Leibes-Lehnerben zu Mannlehen mit den folgenden Gütern: zwei Seen (egelsehe) in der Wüstung Oberschalkerode, die auf den See stoßen, geschätzt auf drei Hufen oder mehr; im Dorf Metebach drei Höfen und 2 1/2 Hufen; vier Höfen und vier Hufen Land in Dorf und Feld Frankenrode; dem Holz "das reysich" zwischen Aspach und Metebach, geschätzt auf 50 Acker; einem Hof, Hufen Land und Wiesen zu Sonneborn, geschätzt auf ein Pfund Geld, sowie einem Teil Hühner. Diese Güter mit allen Rechten und Zubehör in Dörfern, Feldern, Kirchhöfen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Freiheiten, Gewohnheiten, Herrlichkeiten und Herkommen, waren dem verstorbenen Vater des Grafen von Friedrich Gitz und dessen Söhnen heimgefallen und an Heinrich Rinner und dessen verstorbenen Bruder Berthold verliehen worden; die Rinner hatten sie bis jetzt vom Grafen inne. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Thangel hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebin ist an donerstag sant Erharts des heiligen bischoffs tag 1495.
Thangel verpflichtet sich auf diese Bestimmungen; er siegelt.
Im jare und tag wie vorgemelt.

  • Archivalien-Signatur: 1773
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 8.

Pergament


Jakob Gebell, Bürger zu Würzburg, bekundet für sich und seine Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Lehen zu Zinslehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Jakob Gebell, Bürger zu Würzburg, und seine Erben zu Zinslehen mit drei Morgen Weinwachs am Stein der Mark von Würzburg, die zuvor der verstorbene Bruder Graf Wolfgang dem verstorbenen Johann Hobach, Chorherrn am Stift St. Johann Neumünster zu Würzburg und Sekretär, zu Mannlehen verliehen und später in ein Zinslehen umgewandelt hatte; sie waren danach an Gebell gekommen. Dieser und seine Erben soll sie nutzen und davon jährlich an Martini ein Pfund Pfeffer und zwei Fastnachtshühner in der Stadt Würzburg reichen. Ein Verkauf ist gestattet. Dann sind die Weingärten zu empfangen, der Handlohn ist fällig. Gebell hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben 1495 an freytag nach sant Paulus tage bekerunge.
Gebell hat gegenüber dem Grafen seine Verpflichtungen beschworen. Er siegelt (2) und bittet (1) Peter von Maßbach, Schultheißen zu Würzburg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1495 an freytage nach sant Paulus tage bekerunge.

  • Archivalien-Signatur: 1779
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 30.

Pergament


Johann Beyer, Statthalter, Simon Tischer, Heinrich Streube und Kilian Wennger, Konventsbrüder des Johanniterhauses zu Schleusingen, bekunden: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte verfügt, dass ihrem Haus nach seinem Tod 20 rheinische Gulden übergeben werden sollten. Ihre Vorgänger hatten sich daher verpflichtet, für die Seele des Grafen zu beten, und ihn in die Bruderschaft des Ordens aufgenommen. Der jetzt regierende Graf Wilhelm will dem Beispiel des Vaters folgen und hat den Ausstellern angeboten, die baufällige Wohnung und Behausung des Johanniterordens in Schleusingen in einen besseren Zustand zu bringen und dafür schon zu Lebzeiten 20 Gulden zu zahlen. Die Aussteller haben die Summe angenommen, den Grafen in die Bruderschaft des Ordens eingeschrieben und sich verpflichtet, seiner im Leben und nach dem Tode wie seiner Vorfahren zu gedenken. Sie quittieren in aller Form über die 20 Gulden und sagen zu, diese zum Bau des Hauses zu verwenden. Sie übernehmen zudem in aller Form die erwähnten Verpflichtungen. (1) Johann Beyer siegelt; die Konventsbrüder bitten (2) Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist an monntag nach dem sonntage Jubilate 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1783
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Mai 11.

Pergament


Kilian Kießling bekundet: der verstorbene Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, hatte in vergangenen Zeiten dem Konrad Kießling, seiner Ehefrau Metze und deren Erben, seinen Vorfahren, sieben Pfund Heller und dann 140 Hühner Gülte im Hain zu Osterburg und im Buch für 86 Pfund Heller, außerdem drei Acker Wiesmahd im Albrechter Tal, zwei Schilling Gülte und zwei Hühner, fällig durch Betz Hornschuch zum Gertlers (Gertles) aus dem Hain zu Osterburg, für zehn Pfund Heller auf Wiederkauf verkauft laut Urkunde mit Datum 1341 "an dem donnerstag nach dem obristenn tage" [9. Jan.]; insgesamt machte das 96 Pfund Heller. Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat jetzt diese Zinse, Äcker und Wiesmahd ausgelöst, die aufgrund eines Spruches an Kilian gefallen waren, den Eucharius von Heßberg als Obmann, Hans Truchseß zu Sternberg, Richard von der Kere, Philipp Diemar und Balthasar [vom Hain gen.] Schlaun als Schiedsleute zwischen seinen Brüdern Dietz und Jörg und Kilian selbst mit Datum 1495 "am sonnabende nach unser frawenn abent visitacionis" [3. Juli] gefällt hatten. Die Gräfin hat den Betrag an Kilian gezahlt; der sagt sie von den 96 Pfund los, verspricht, künftig keine Ansprüche mehr auf Zinse und Gülten zu erheben, und weist die Pflichtigen an die Gräfin und deren Erben; die erwähnte Kaufurkunde hat er herausgegeben. Werden weitere Urkunden gefunden, sind die ungültig. Die Gräfin kann die Urkunde zur Auslösung weiterer, versetzter Zinse verwenden. (1) Kilian siegelt und bittet (2) seinen Schwager Wilhelm Marschalk den Älteren um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist an sambstag nach unnser frawen tag visitacionis 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1784
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Juli 3.

Pergament


Kunz Schiler aus Thüngersheim bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 1780]. Schiler hat gegenüber dem Grafen seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Peter von Maßbach, Schultheißen zu Würzburg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1495 an sonabende nach sant Paulus tage bekerunge.

  • Archivalien-Signatur: 1781
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 31.

Pergament


Linhard Schiler, Bürger zu Würzburg, bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 1774]. Schiler hat gegenüber dem Grafen seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Peter von Maßbach, Schultheißen zu Würzburg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1495 am freitage nach sant Paulus tag bekerunge.

  • Archivalien-Signatur: 1775
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 30.

Pergament


Lorenz, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: seine Getreuen Eitel von Bibra einerseits, Kunz von Bibra andererseits standen in Irrungen um 5500 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken, die Kunz von seinem verstorbenen Vorgänger Bischof Rudolf bei der Aufkündigung von Stadtlauringen erhalten hatte, die bei der Teilung dessen Bruder Eitel zugefallen sind und die Kunz zu dessem Besten anlegen sollte. Er hat davon den Sitz zu Rentwertshausen mit Zubehör, Sohn- und Tochterlehen von der Herrschaft Henneberg-Schleusingen, für 2700 Gulden gekauft und dem Valentin von Bibra, Rat des Bischofs, zur Bezahlung dieser Summe 3000 Gulden zugesandt. Der hat die 2700 Gulden abgezogen, die übrigen 300 sind bei ihm verblieben. Der Kaufvertrag ist auf Kunz und Eitel sowie deren Erben ausgestellt. Kunz schuldet dem Bruder über die aufgewendeten 2700 Gulden noch weitere 2500 Gulden, auch die bei Valentin liegenden 300 Gulden stehen noch aus. Eitel fordert vom Bruder die gesamten 5500 Gulden, da er den Sitz Rentwertshausen nicht hat annehmen wollen. Der Bischof hat die ihm verwandten Parteien vorgeladen und angehört; die haben sich verpflichtet, seinen gütlichen Spruch anzunehmen. Der Bischof legt fest: Kunz soll dem Bruder den Sitz Rentwertshausen für 2700 Gulden auflassen, jedoch so, dass Erb- und Todesfälle ihm und seinen Erben zugute kommen. Eitel soll den Sitz für die 2700 Gulden annehmen. Ihm stehen auch die 300 Gulden zu, die Valentin vom Kaufpreis für Rentwertshausen einbehalten hat. Eitel soll dem Valentin über 2700 und 300 Gulden quittieren. Kunz soll dem Bruder 2000 Gulden zahlen und ihm für die übrigen 500 Gulden die 25 Gulden jährlicher Gülte auf die Stadt Haßfurt übertragen; ein Rückkauf bleibt ihm vorbehalten. All dies soll bis Kathedra Petri erfolgen. Kunz soll den Vertrag über Rentwertshausen, die Verschreibung über 2000 Gulden und die Urkunde über die 25 Gulden Gülte bis Walpurgis bei der Stadt Schweinfurt für Eitel und dessen Kinder sowie dessen Ehefrau Ursula geborene Fuchs - soweit es deren Rechte betrifft - hinterlegen. Kunz und seinen Erben bleiben daran die Rechte aus Erb- und Todesfällen erhalten. Da Eitel der Ehefrau Zu- und Gegengeld sowie Morgengabe noch nicht verschrieben hat, soll er das nun gemäß Ehevertrag mit Rat des Bischofs bis Kathedra Petri tun und vom Lehnsherrn dazu eine Zustimmung beschaffen; diese und die Eheurkunde soll er in Schweinfurt hinterlegen. Damit sind alle Ansprüche der Parteien gegeneinander verglichen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Bischof besiegelt.
Am sonntag nach unnser liben frawen tag nativitatis genanndt 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1791
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 September 13.

Pergament


Michael Helwig aus Randersacker bekundet für sich und seine Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Lehen zu Zinslehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 1776]. Helwig hat dem Grafen geschworen, diese Weingärten mit Hacke und Karst in gutem Zustand zu halten. Er bittet Jörg Voit von Salzburg den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und jare wie obgeschrieben stet.

  • Archivalien-Signatur: 1777
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 30.

Pergament


Michael Reich aus Randersacker bekundet für sich und seine Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Lehen zu Zinslehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Michael Reich zu Randersacker und sein verstorbener Bruder Hans Reich sowie deren Vorfahren hatten für sich und ihre Leibes-Lehnserben zuvor drei Morgen Weingarten zu Randersacker "am marsberge" neben Michael Helwig auf einer Seite, Michael Reich auf der anderen von den verstorbenen Vorfahren und der Herrschaft zu Mannlehen. Jetzt hat er darum ersucht, dieses in ein Zinslehen umzuwandeln. Der Graf kommt dem nach und belehnt Michael Reich und seine Erben mit den genannten drei Morgen zu Zinslehen. Künftig sind davon jährlich an Martini drei Pfund Geld fällig, pro Morgen ein Pfund, das Pfund zu 30 Pfennigen Würzburger Währung gerechnet. Ein Verkauf ist gestattet; danach haben die Käufer das Lehen zu empfangen, der Handlohn ist fällig. Reich hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt.
Der geben ist 1495 an freytage nach sant Paulus tage bekerunge.
Reich hat dem Grafen geschworen, den Zins zu zahlen und diese Weingärten in gutem Zustand zu halten. Er bittet Jörg Voit von Salzburg den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am jare und tage wie obgeschriben stehet.

  • Archivalien-Signatur: 1778
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 30.

Pergament


Peter, Abt des Stifts Herrenbreitungen, bekundet, die auf Pergament geschriebene und mit zwei Siegeln versehene Haupturkunde [Nr. 1675 vom 7. Jan. 1488] gesehen und gelesen zu haben; sie stimmt mit dieser Abschrift wörtlich überein. Er siegelt mit dem Abteisiegel.
Wilhelm Westhausen, Pfarrer zu Dermbach und kaiserlicher Notar, bekundet das gleiche auf seinen Amtseid. Er siegelt.
Gebin ... 1495 auff donnerstag nach sant Johans tagk Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1676
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Juni 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Michael Helwig zu Randersacker und seine Eltern hatten für sich und ihre Leibes-Lehnserben zuvor zwei Morgen Weingarten oder mehr zu Randersacker "am arßberge" neben Michael Reich auf einer Seite, Stephan Fritz und Hans Kremer auf der anderen von den verstorbenen Vorfahren und der Herrschaft zu Mannlehen. Jetzt hat er darum ersucht, dieses in ein Zinslehen umzuwandeln. Der Graf kommt dem nach und belehnt Michael Helwig und seine Erben mit den genannten zwei Morgen zu Zinslehen. Künftig sind davon jährlich an Martini zwei Pfund Geld fällig, pro Morgen ein Pfund, das Pfund zu 30 Pfennigen Würzburger Währung gerechnet. Ein Verkauf ist gestattet; danach haben die Käufer das Lehen zu empfangen, der Handlohn ist fällig. Helwig hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt.
Gegeben 1495 an freitage nach sant Paulus tag bekerunge.

  • Archivalien-Signatur: 1776
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 30.

Urk. auch inseriert in Nr. 1777. Dabei lag Nr. 3035 (1499 Jan. 14).

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Kunz Schiler aus Thüngersheim und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit zwei Acker Weingarten zu Würzburg am Stein "an der dorbacher steyge", die dessen Vorfahren von seinem verstorbenen Vater hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Schiler hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist 1495 an sonabende nach sant Paulus tage bekerunge.

  • Archivalien-Signatur: 1780
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 31.

Laut Rückvermerk hat Schiler die Weingärten später an Hans Besse verkauft.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Linhard Schiler, Bürger zu Würzburg, und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit zwei Acker Weingarten zu Würzburg am Stein "an der dorbacher steige", die dessen Vorfahren von seinem verstorbenen Vater hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Schiler hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist 1495 an freytag nach sant Paulus tage bekerung.

  • Archivalien-Signatur: 1774
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Januar 30.

Urk. auch inseriert in Nr. 1775.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft mit Zustimmung seiner Mutter und seiner Räte seinem Getreuen Bastian Batte zu Exdorf, dessen Ehefrau Margarete und ihren Erben seinen Hof zu Exdorf, der vor Zeiten dem alten Gertles gehörte und den die Mutter und er von dessen Erben gekauft hatten, mit allen Rechten, Zinsen, Renten, Gülten und sonstigem Zubehör. Der Graf quittiert über den Kaufpreis von 426 Gulden Landeswährung zu Franken und setzt den Käufer in den leiblichen Besitz des Hofes. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor, auch den Wiederkauf, der jährlich an Kathedra Petri mit derselben Summe möglich ist; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen; das Geld ist in Schleusingen oder Themar fällig. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen; er siegelt.
Der geben ist an freitag nach Allexii 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1787
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 Juli 24.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Getreuen Hans Ludwig, [Peter Judtt, Peter Reder, Klaus Oley, Andreas Mulner und Hans Smalwasser] gemeinsam und einzeln, ihren Mitgewerken sowie aller Erben erblich den Eisenberg im Amt Wallenburg, der der Herrschaft alleine gehört, von der Laudenbach bis an den "schersmytswegk" beiderseits soweit, wie Bergrecht ist. Diese und ihre Erben sollen Berg und Stollen künftig bearbeiten und nutzen. Den Grafen oder den Inhabern von Wallenburg stehen davon jährlich an Michaelis zwei Gulden Zins in das Schloss Wallenburg zu. Die Gewerken haben den Grafen nach Bergrecht damit gewärtig zu sein. Das für Berg, Schacht und Stollen nötige Holz soll ihnen durch den dortigen Förster angewiesen werden. Wenn sie über der Erde Häuser, Kohlenhütten oder anderes erbauen wollen und dazu Holz und Kohlen benötigen, sollen sie sich mit der Herrschaft deswegen vertragen. Diese entscheidet, ob sie Holz und Kohlen aus ihren Wäldern verkauft oder nicht. Die Gewerken befürchten, dass sie durch die von Brotterode beeinträchtigt werden, weil ein Teil des Bergwerks auf deren Grund liegt. Wird deswegen eine Regelung getroffen, soll die dann vereinbarte Summe von den zwei an die Herrschaft fälligen Gulden abgezogen werden. Liefert der Berg außer Eisenstein auch Gold, Silber, Wismut oder andere Metalle, steht der Herrschaft nach Bergrecht davon der Zehnt zu. Werden Anteile durch die Gewerken verkauft oder fallen durch Todesfälle in andere Hände, sind diese Anteile von der Herrschaft zu empfangen. Diese Bestimmungen haben die Gewerken in aller Form beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an donerstag nach Reminiscere 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1782
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1495 März 19.

Namen in eckigen Klammern sind durchgestrichen. Am Rand die nur teilweise lesbaren Namen der späteren Gewerken.

Pergament


1496, im 14. Jahr der Indiktion und im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI., "am sambstag der do was der dreyssigst tag des monadts Apprilis" zur neunten Stunde vor Mittag legten in der Stadt Schweinfurt in der unteren Stube im Hause des Michael Bodenstein vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Dietz Heimbrich und Hans Weyß, beide aus Gochsheim, Diözese Würzburg, einen papierenen Appellationszettel vor, da sie sich durch ein vor dem Rat zu Schweinfurt gegen sie und für Michael Straman ergangenes Urteil beschwert fühlten. Der Zettel wurde Bodenstein als Richter in der Sache in aller Form übergeben. Der hat ihn angenommen, aber keine Apostelbriefe gegeben, sondern Bedenkzeit genommen. Auf mehrfaches Ersuchen der Appellanten hat er erwidert, dies solle ihnen ohne Schaden sein, er wolle die Bitte um Apostelbriefe beurkunden. Schließlich sind ihnen zu diesem Zweck die Akten übergeben worden. Der Zettel lautet:
Denjenigen, die sich durch ein Urteil beschwert fühlen, steht die Berufung an die obere Hand offen. Daher wird Michael Bodenstein, Bürger und des Rats zu Schweinfurt, als Richter in der Sache anstelle des erkrankten Bürgermeisters Klaus Hoffstetter, und den Zeugen durch Dietz Heimbrich und Hans Weyß aus Gochsheim vorgetragen: durch Bodenstein als Richter und den Rat ist vor Gericht ein Urteil in einer Appellationssache gegen sie und für Michael Straman aus Gochsheim am Freitag Georgsabend [22. April] 1496 ergangen. Weil sie sich dadurch beschwert fühlen, haben sie sich die Appellation dagegen vorbehalten. Da seit dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, berufen sie sich in aller Form gegen Richter und Gericht an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Amtmann des Reiches zu Schweinfurt oder deren Räte. Wird die Appellation nicht angenommen, wollen sie an Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bzw. dessen Räte appelliert haben. Sie bitten den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Hans Friderich, Konz Reichart und Hans Schulle, alle aus dem Dorf Gernach, Diözese Würzburg.
Michael Sprenger, Diözese Würzburg, kaiserlicher Notar, war bei dieser Appellation mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument angefertigt, ihn die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1797
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 April 30.

Pergament


Der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg und dem ganzen Geschlecht teilen Bruder Ludwig von Siegen, Lehrer der Heiligen Schrift, und die Brüder der Barfüßerprovinz Sachsen mit, dass sie sie als Förderer des Ordens im Leben und im Tode in dessen Bruderschaft aufgenommen und sie aller Messen, Tagzeiten, Wachen, Gebete, Fasten, Kasteiungen und frommen Werke teilhaftig gemacht haben, die in den 2186 Klöstern des Franziskaner- und Clarissenordens erbracht werden. Wenn ihr Tod bekannt wird, soll ihrer im Provinzkapitel wie der Brüder des Ordens gedacht werden. Amtssiegel des Ausstellers.
Der da geben ist 1496 an sant Severii tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1807
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Oktober 22.

Pergament


Franz Boler, Dekan, Cyriak Kessler, Scholaster, Wilhelm Westhausen, Kustos, Johann Kunckel, Kantor, Kapitel und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden: der verstorbene Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihnen in seinem letzten Willen für sein Seelenheil 333 1/3 Gulden verschrieben und dieses Geld seinem Vetter Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, überwiesen, der ihnen den Betrag jetzt hat auszahlen lassen. Die Aussteller sagen daher den Grafen von diesem Vermächtnis des Grafen Berthold los. Sie siegeln mit (1) Dekanats- und (2) Kapitelsiegel.
Der geben ist 1496 am freitag nach dem sontag Quasimodogeniti.

  • Archivalien-Signatur: 1796
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 April 15.

Pergament


Georg Breitenbach, Ratsmeister zu Arnstadt, bekundet, für sich, seine Ehefrau Magdalena und ihre Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Anteil der Güter zu Werningsleben zu Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Georg Breitenbach, Ratsmeister zu Arnstadt, dessen Ehefrau Magdalena und deren Erben mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld Werningsleben: einem Hof und der Holzmark, haben inne die Kegel, zinsen davon jährlich zehn Schilling Pfennige und ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Toyssell, zinst jährlich 12 Schillinge an Michaelis; drei Viertel Land, besitzt Gunther Gesser, zinst jährlich 16 Schilling und zwei Michelshühner; einem Hof und zwei Acker Land, besitzt Hans Biereige, zinst eine Gans, einen Lammsbauch an Ostern und sieben Michelshühner, gehört in eine halbe Hufe, die Barbara Huttener zinst; einem Hof, zinst vier Pfennige und ein Michelshuhn, besitzt Hans Toyssell; einem Hof und einem Viertel Land, zinst zehn Schilling und zwei Hühner, besitzt die Kirche; einem Drittel einer Hufe und neun Acker Land, zinst zehn Schilling, besitzt die Rotmannin; einer Hufe Land, zinst einen Schilling an Michaelis, besitzt Dietz Weisse; einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling und zwei Michelshühner, besitzt Hans Lesch; einem Viertel Land, zinst einen halben Malter Korn und ein Viertel Hafer an Michaelis, einer halben Hufe Land, zinst je anderthalb Viertel Korn und Hafer und ein Michelshuhn, einer halben Hufe Land, zinst fünf Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer an Michaelis, einem Viertel Land und einem Viertel eines Hofes, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer, einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling, eine Gans und zwei Michelshühner. Diese Güter sind geteilt mit anderen, die Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, nach Ausweis der Lehnsbücher, Salbücher und Reverse mit den Huttener und den Rosenzweig, Bürgern zu Erfurt, zu Lehen hatte; sie sind durch Todesfälle geteilt worden. Daher wird diese Hälfte Huttenerteil genannt; Marx [von] Gräfendorf hat die andere Hälfte vom Grafen zu Lehen. Der Graf belehnt Breitenbach und seine Erben mit dem zugehörigen Anteil an Holz, Wildbann und Jagd zu Werningsleben sowie dem Anteil an Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über Leute und Gütern; ausgenommen sind Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter sind sonst frei von Geschoss, Bede und Diensten und nur den Eheleuten und ihren Erben verpflichtet. Die Güter können erblich überlassen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verleiht sie den Eheleuten, wie sie von den Huttener an diese gekommen sind. Seine und seiner Erben Rechte - insbesondere an abgespaltenen und verschwiegenen Teilen der Güter - behält er sich vor. Breitenbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an mittwochen nach Lucie 1496.
Breitenbach verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff tag und im jare wie obstett.

  • Archivalien-Signatur: 1809
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Dezember 14.

Pergament


Hans Lucas, Stadtvogt, und die Schöffen des Stadtgerichts zu Eisleben unter der Linde bekunden: vor ihrer Dingbank hat Markus Semler in aller Form seinen Bruder Mathes Semler bevollmächigt, ihn gegen die Klage des Sebald Gerung, Bürgers zu Nürnberg, in jeder Weise in eigener Person oder durch einen Dritten zu vertreten. Er hat zugesichert, dessen Festlegungen in jeder Weise zu ratifizieren, wie es nach Gerichtsrecht erforderlich ist. Die Aussteller drücken ihr Stadtsiegel auf die Rückseite.
Am mitwochen noch deß heiligen waren lichnams tagk [14]96.

  • Archivalien-Signatur: 1799
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Juni 8.

Pergament


Johann, Abt des Stiftes Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger: das Kloster Zella ist, da Schloß und Gericht Fischberg pfandweise in Händen der Herrschaft Henneberg sind, im Schutz seines Vetters, des verstorbenen Grafen Heinrich von Henneberg gewesen, der dafür die Wüstung Berlshausen und etliche Güter zu Weilar auf Lebenszeit innehatte. Nach dessen Tod sind sie im Schutz Wilhelms des Jüngeren, Landgrafen von Hessen, gewesen; diesem hat das Kloster jährlich vier Schock nach Vacha geliefert. Eberhard von Weyhers, zur Zeit Propst zu Zella, hat, da das Kloster in Erbschaft des Stiftes Fulda hergekommen ist, den Abt gebeten, es wieder in Schirm und Schutz zu nehmen; der Abt ist dem gerne nachgekommen. Das Kloster Zella soll dafür dem Stift die Wüstung Reinhardts mit Begriff und Zubehör, aus der es bisher jährlich nicht mehr als einen Gulden Nutzung hatte, an die Stiftskellerei zu Geisa zum Gebrauch ausfolgen. Sagt das Stift den Schutz auf, fällt die Wüstung mit Zubehör an Zella zurück. Sekretsiegel des Abtes.
Auf mitwochen nach vincula Petri a.d. 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1805
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 August 3.

Pergament


Jörg Hickler, Bürger zu Würzburg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Erben zu Erbrecht und Erblehen zwei Acker Weingarten zu Würzburg am Stein "an der darbacher steyge" empfangen zu haben, die er jetzt von Linhard Schiler, Bürger zu Würzburg, gekauft hat. Diese sind künftig vom Grafen, seinen Erben und der Herrschaft zu empfangen; jährlich an Martini sind davon zwei Pfund Geld Würzburger Währung als Erbzins fällig. Ein Verkauf ist mit diesem Zins gestattet, die Weingärten sind dann aufzulassen und von der Herrschaft zu empfangen, der steht dann der Handlohn zu. Hickler hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Hans Truchseß von Wetzhausen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am montag vor sant Veits tag 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1801
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Juni 13.

Pergament


Jörg Kotner und Hans Schiesser aus Würzburg bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre Erben zu Erblehen empfangen zu haben drei Acker Weingarten am Stein zu Würzburg, an einer Seite die Kartause, an der anderen Jakob Gobel anstoßend. Diese sollen sie und ihre Erben künftig zu Erblehen haben und davon jährlich an Martini drei Pfund Geld Würzburger Währung als Erbzins geben. Beide können ihre Anteile verkaufen. Diese sind dann dem Grafen aufzulassen und von ihm zu empfangen; dann ist der übliche Handlohn fällig. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Jörg Voit von Salzburg den Älteren um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am fritag nach sent Urbans tag 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1798
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Mai 27.

Pergament


Klaus Meitinger, derzeit gesessen zu Sulzfeld, verkauft für sich, seine Ehefrau Katharina und seine Erben auf Dauer Hans Geisler dem Älteren, Bürger zu Hildburghausen, und dessen Erben seine erblichen Güter in Dorf und Mark Sulzfeld: zwei Güter, die von der Herrschaft Henneberg-Schleusingen zu Lehen rühren und gemäß Lehnsurkunde frei von Zins, Zehnt, Bede, Fron und Gericht sind; eine Behausung zu Sulzfeld mit Zubehör, einen Weingarten "die dornhecken" von etwa vier Acker "bey dem sehe", einen Wiesgarten bei Michael Bader und einen Krautgarten "bey dem grossen anspan", alle Lehen von dem von Helba zu Sulzfeld; die Behausung gibt zwei Pfund Zins an den von Helba und versorgt ein ewiges Licht beim Sakrament, der Weingarten gibt zwei Michelshühner an den von Helba; die Stücke sind sonst zehnt-, bede- und fronfrei; Äcker und Wiesen, die vom Schultheißen zu Sulzfeld zu Lehen rühren, geben Zehnt und Bede; die Fischgrube bei der Badestube, Lehen vom Frühmesser, gibt jährlich acht Pfennige Zins an Michaelis; ein Gaden auf dem Kirchhof, freies Eigen; ein Krautgarten "im langenfeld", hat inne Heinz Stock, gibt ein Fastnachtshuhn, gehört zu den Gütern der Herrschaft Henneberg. Den Kaufpreis von 500 rheinischen Gulden in Landeswährung hat Meitinger bereits erhalten, er sagt für sich und seine Ehefrau den Käufer davon los, lässt die Güter auf und setzt Geisler in die Gewere; die Stücke sind unversetzt und unverkauft. Meitinger verspricht Währschaft gegen mögliche Ansprüche Dritter und stellt dafür als Währschaftsbürgen Daniel Kastner, Bürger zu Königshofen, Jörg Sneyder aus Großbardorf sowie die Brüder Heinz und Albrecht Mertz aus Kleinbardorf. Wenn Dritte Forderungen vorbringen, haben diese auf Mahnung durch den Käufer in einem offenen Wirtshaus in Königshofen Einlager zu leisten, bis dies abgetan ist; ausfallende Bürgen sind zu ersetzen. Geschieht das nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Die Bürger übernehmen ihre Verpflichtungen. Meitinger verspricht, sie schadlos zu halten. Er verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Er und seine Ehefrau bitten (1) Heinz Schott, Amtmann zu Königshofen, und (2) Kaspar Truchseß zu Königshofen um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1496 am sonnabent nach sant Bartolomeus tag des heyligen zwolffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1806
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 August 27.

Pergament


Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Erben, Söhne und Töchter die folgenden Lehnsstücke empfangen zu haben:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf und Feld zu Werningsleben: zehn Hufen Pflugland mit zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, vor Zeiten Hottermann von Holbach gehörig, vier Höfe, vier Huben und einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben gehörten, zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten, mit allen Nutzen, Freiheiten und Rechten, wie diese die Güter von denen [Grafen] von Käfernburg und den Vorfahren des Grafen hatten. Außerdem verleiht er Kelner zu Lehen das geteilte Holz zu Werningsleben mit Wildbann und Jagd sowie Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter in Sachen und Klagen, die nicht das Halsgericht über Mund und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer des erwähnten Gutes sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen, seinen Erben oder Dritten. Kelner und seinen Erben ist es gestattet, diese Güter einzeln oder gemeinsam an Leute aus Werningsleben und den Nachbardörfern zur Bearbeitung zu überlassen, wie das schon die von Käfernburg und die eigenen Vorfahren erlaubt haben. Kelner hat seine Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Gebin 1496 an sant Johans tag des heiligen teuffers.
Kelner verpflichtet sich auf diese Bestimmungen. Er bittet Henning Goede, Dr. beider Rechte und Scholaster am Liebfrauenstift zu Erfurt, sein Petschaft anzuhängen; der kündigt das an.
Gebin im jare und tage wie obstett.

  • Archivalien-Signatur: 1802
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Juni 24.

Pergament


Kunz mit dem Daumen, gesessen zu Frauenbreitungen, bekundet, wegen etlicher Handlungen in das Gefängnis der Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Junker und Verwandten auf Frist frei gekommen zu sein. Er verpflichtet sich, auf Lebenzeit Gefangener der Herrschaft zu bleiben und sich jederzeit auf Mahnung wieder zu stellen. Bis dahin wird er in seiner Behausung in Frauenbreitungen warten. Er selbst, Ehefrau und Kinder dürfen Leib, Hab und Gut nicht ohne Zustimmung der Grafen aus der Herrschaft entfernen, sich nicht Fürsten, Grafen, Herren, Edelleuten, Burgen, Städten oder Märkten unterstellen oder sich in deren Eigenschaft oder Schutz begeben. Wegen der am verstorbenen Hans Moller aus Frauenbreitungen begangenen Taten soll Kunz sich an das halten, was Graf Wilhelm oder dessen Bevollmächtigte festlegen. Verstoßen Kunz, Ehefrau, Kinder oder Erben gegen diese Zusagen, kann die Herrschaft an deren Leib, Hab, Gut, Barschaft, Urkunden und Kleinode greifen. Alle in deren Besitz befindliche, von der Herrschaft ausgestellte Urkunden werden dann kraftlos, Kunz selbst ist treulos und meineidig, Ehefrau und Kinder verlieren allen Schutz. Kunz verpflichtet sich in aller Form auf diese Bedingungen; seine Ehefrau Margarete erteilt dazu ihre ausdrückliche Zustimmung. Die Eheleute bitten (1) Andreas von Kranlucken und (2) Werner von Reckerode, Burgmannen zu Salzungen, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1496 am mantage nach visitacionis Marie virginis gloriose.

  • Archivalien-Signatur: 1804
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Juli 4.

Pergament


Lorenz Breuning zu Henfstädt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben seinen Anteil an den Lehnsgütern empfangen zu haben gemäß der Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Lorenz Breuning zu Henfstädt und dessen männliche Leibes-Lehnserben mit seinem Anteil an den folgenden Lehnsgütern: dem Hof zu Henfstädt mit Zubehör, d.h. 12 Acker Wiesen am Tachbach, drei Acker Wiesen daselbst, vier Acker Wiesen "im altten weyher", drei Seldengütern zu Henfstädt und einem gemästeten Schwein aus der dortigen Mühle, einem Gut zu Tachbach, einem Gut zu Themar "im sternberger weydach", zwei Acker Wiesen daselbst, einem Garten zu Themar, einem Gut zu Dingsleben, einem Gut zu Schleusingen in der Vorstadt, drei Acker Wiesen zu Fischbach sowie einer Fleischbank zu Schleusingen. Diese Lehen hat der verstorbene Vater auf Lorenz gebracht. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf hat seine und seiner Erben Rechte vorbehalten; er siegelt. - Der geben ist montage nach dem sontage Esto Michi 1496.
Lorenz Breuning übernimmt seine Verpflichtungen. Er siegelt für sich und seine Leibes-Lehnserben.
Der geben ist auff den tag unnd im jare oben eingeschriben ...

  • Archivalien-Signatur: 1795
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Februar 15.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen Hans vom Stein einerseits, Anna, Witwe des Jörg vom Stein, deren Söhnen Heinz und Philipp andererseits um etliche Behausungen, Wände (Zargen), Hofstätten und Anwandung im Schloss zu Barchfeld, Lehen von der Herrschaft Henneberg. Auf Bitten der Parteien, die ihr verbunden sind, hat die Gräfin etliche Räte zur Besichtigung nach Barchfeld gesandt. Die Parteien haben sich deren Spruch unterworfen. Diese haben festgelegt: die Behausung beim Tor im Schloss Barchfeld zur rechten Hand, wenn man hineingeht, hart am Turm gelegen, mit der Hofstatt vom Turm bis an das Loch in der Mauer zwischen der Küche und dem Schweinestall, wo die Räte ein Kreuz in den Stein haben schlagen lassen, soll Hans und seinen Erben zustehen. Vom Kreuz an gehört die Hofstatt bis an den Winkel hinter der Scheune, die dem Oheim von Hessen zusteht, Anna, ihren Söhnen und Erben. Die Rechte der Herrschaft Henneberg bleiben davon unberührt. Damit sind die Irrungen abgetan, beigelegt durch Hans Truchseß von Sternberg, Magister Johann Ißleber aus Wasungen, Balthasar vom Hain gen Slaun, Heinz Rußwurm und Johann More, Rentmeister zu Schmalkalden. Anwesend waren Hans von Wangenheim, Ritter, Friedrich von Wangenheim zu Winterstein und Christoph von Madelungen auf Seiten der Frau und ihrer Kinder, Asmus von Kranlucken und Johann Zinck aus Salzungen von Seiten des Hans vom Stein. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von der Gräfin besiegelt.
An dinstag sant Peter und Pauls tag 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1803
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Juni 28.

Zwei Exemplare.

Zum Datum: Peter und Paul (29. Juni) fiel 1496 auf einen Mittwoch!

Pergament


Marx von Gräfendorf zu Jägersdorf bekundet für sich, seine Ehefrau Barbara und seine Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Anteil an den Gütern zu Werningsleben empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Marx von Gräfendorf zu Jägersdorf, dessen Ehefrau Barbara und ihre Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld Werningsleben sowie dem Zubehör ihres Anteils: einer Hufe Land und einem Hof, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen davon jährlich ein Pfund Geld, eine Gans und zwei Michelshühner; einem Baumgarten und einem Hof bei der Straße, besitzt Hans Lesch, zinst jährlich 12 Schilling und drei Hühner; einem Hof und der zugehörigen Holzmark, besitzen Dietz Meisse und seine Erben, zinsen jährlich sechs Schilling und ein Huhn; einer halben Hufe Land, besitzt Valentin Clas, zinst jährlich fünf Schillinge, eine Gans und vier Michelshühner, einem Stück Acker und einem Hof, besitzen Klaus Kirsten und seine Erben, zinsen jährlich 4 1/2 Schillinge an Michaelis; einem halben Acker zu Dorf hin, hat Heinrich Rotman, zinst jährlich drei Michelshühner; einem halben Acker, hat Heinrich Rotman, zinst jährlich zwei Hühner; einem Hof, haben Balthasar Tenstet und seine Erben, zinsen jährlich an Michaelis acht Schillinge; einem Viertel Land, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen anderthalb Scheffel Korn, ein Viertel Hafer und drei Viertel eines Huhns; einer Hufe Land, besitzen Hans Huffener und seine Erben, zinsen jährlich drei Viertel Korn und Hafer sowie ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Schmit, zinst fünf Schillinge sowie einen halben Malter Korn und Hafer; einer halben Hufe Land und einem Viertel eines Hofes, besitzt Hans Kirsten, zinst zwei Scheffel Korn, eine Metze und zwei Scheffel Hafer an Michaelis; einer Hälfte des Weidichts und halb Werningsleben, zur Kirche hin gelegen. Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, hat an diesem Lehen eine Hälfte. Er hatte diese geteilten Güter und andere zuvor nach Ausweis der Lehnsbücher, Salbücher und Reverse mit den Huttener und den Rosenzweig, Bürger zu Erfurt, zu Lehen; sie sind durch Todesfälle geteilt worden und werden Huttenerteil genannt; Jörg Breitenbach zu Arnstadt hat die andere Hälfte vom Grafen zu Lehen. Der Graf belehnt Marx und seine Erben mit dem zugehörigen Anteil an Holz, Wildbann und Jagd zu Werningsleben sowie dem Anteil an Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über Leute und Gütern; ausgenommen sind Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter sind sonst frei von Geschoss, Bede und Diensten und nur den Eheleuten und ihren Erben verpflichtet. Die Güter können erblich überlassen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verlieht sie den Eheleuten, wie sie von den Huttener an diese gekommen sind. Seine und seiner Erben Rechte - insbesondere an abgespaltenen und verschwiegenen Teilen der Güter - behält er sich vor. Marx hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an mittwochen nach Lucie 1496.
Marx von Gräfendorf verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff tagk und im [jare] wie obstett.

  • Archivalien-Signatur: 1808
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Dezember 14.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, für sich, Erben und Herrschaft die Brüder Philipp und Philipp von Helba und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Vorwerk und Kemenate zu Sulzfeld unter Wildberg, vier Seldengütern, die jetzt Anna Bischoff, Klaus Meitinger, Engelhard Weyse und Ringer innehaben, der Badestube zu Sulzfeld mit allem Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, Äckern, Wiesen, Holz und Feld, wie ihr verstorbener Vater Eucharius von Helba es vom verstorbenen Vater des Grafen innehatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Philipp der Ältere hat seine Verpflichtungen beschworen; dessen Bruder soll das tun, wenn er heimkommt. Der Graf siegelt.
Der gebin ist an sontag nach sant Bonifacien tag 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1800
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1496 Juni 12.

Pergament


1497, im 15. Jahr de Indiktion, "am sonabend der do was der siebenundtzwentzigiste des monden Maii" im fünften Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. hat vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, in aller Form den Berthold Bobentzer, Prokurator zu Erfurt, zu seinem Prokurator und Sachwalter bestellt, insbesondere vor Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Oberhofgericht zu Maßfeld in der Sache gegen Georg Breitenbach, Bürger zu Arnstadt. Kelner erteilt diesem aufgezählte Vollmachten, auch zur Appellation und zur Bestellung eines Dritten, und verspricht, dessen Handlungen zu ratifizieren. Kelner hat den Notar gebeten, darüber in Instrument anzufertigen. Geschehen in der Juristenschule zu Erfurt, Datum wie vor; Zeugen: Dr. Heinrich Collen und Laurentius Ungefug, Kleriker aus den Diözesen Osnabrück und Würzburg.
Mathias Meygher, Kleriker der Diözese Magdeburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Bestellung anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument eigenhändig geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1821
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Mai 27.

Laut Rückvermerk ist Breitenbach zum Rechtstag nicht erschienen, es wurde ein zweiter Termin angesetzt.

Pergament


1497, im 15. Jahr der Indiktion und im fünften Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. "auff freitag der do was .. der sibende tagk des monden Aprilis" zur Versperzeit erschien im Schenkhaus zu Jüchsen, Diözese Würzburg, auf dem Boden vor der Stube vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Schreyel, wohnhaft zu Jüchsen, und übertrug für sein, seiner Eltern und Verwandten Seelenheil für sich, Ehefrau und Erben den Aposteln Peter und Paul, Patronen der Kirche zu Jüchsen, alle seine Rechte an den Gütern des Christian Schreyel und seiner Ehefrau Katharina gemäß dem letzten Willen seines verstorbenen Verwandten Christian. Er bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Mathes Nun, Andreas Werner und Klaus Smidt.
Johann Knorlin, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument gefertigt, in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1819
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 April 7.

Pergament


1497, im 15. Jahr der Indiktion und im fünften Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. "die vero solis decimasexta mensis Aprilis" gegen Mittag erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Katharina Schreyel mit ihrem Ehemann Konrad und übertrug mit dessen ausdrücklicher Zustimmung der Kirche St. Peter und Paul zu Jüchsen ihre Rechte an den Gütern, die ihr verstorbener Vater Christian Schreyel der Kirche geschenkt hatte. Sie ratifizierte in aller Form dessen Verfügung und verzichtete auf jedes Vorgehen gegen diese Schenkung. Katharina bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen in der oberen Stube des Schlosses zu Kaltennordheim; Datum wie vor; Zeugen: Johann Erhart und Heinrich Heimbrich, Laien aus der Diözese Würzburg.
Kaspar Wichsler, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument gefertigt, in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1820
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 April 16.

Lateinisch

Pergament


Die Brüder Philipp der Ältere und Philipp der Jüngere von Helba zu Sulzfeld bekunden: vor Zeiten hatte der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dem verstorbenen Eucharius von Helba und dessen Ehefrau Barbara, Vater und Stiefmutter der Aussteller, das Dorf Sulzfeld unter Wildberg mit allem Zubehör verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde mit Datum Lichtmess [2. Febr.] 1442. Jetzt haben Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bei ihnen als Erben des Eucharius von Helba die Ablösung mit den 1700 Gulden Kaufgeld angekündigt und diesen Tag für die Zahlung in Schweinfurt gesetzt. Dazu sind sie mit ihrer Mutter Anna von Helba, geborenen von Schaumberg, erschienen. Die Aussteller quittieren, auch für ihren Bruder Hans von Helba, der außer Landes ist, da er den Deutschen Orden angenommen hat und in Preußen weilt, sowie für alle ihre Erben gegenüber der Gräfin über die 1700 Gulden; die Mutter, die darauf bewittumt war, hat dem zugestimmt. Sie lassen das Dorf, Leute und Einwohner mit Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerichten und Gerechtigkeiten sowie alles Zubehör in Dorf, Mark und Feld auf, sagen die Leute von ihren Pflichten los und weisen sie an die Gräfin und den Grafen. (1) Philipp der Ältere siegelt, auch für seinen Bruder Hans. Philipp der Jüngere, der derzeit kein Siegel hat, bittet seinen Vetter (2) Silvester von Schaumberg um Besiegelung, auch für den Bruder Hans; Schaumberg kündigt sein Siegel an. Anna von Helba, der von ihrem verstorbenen Ehemann 400 Gulden auf Dorf und Nutzung verschrieben waren gemäß Zustimmung des Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, erteilt in aller Form ihre Zustimmung und übergibt die Urkunde des Grafen Wolfgang an die Gräfin und den Grafen. Sie bittet ihre Vettern und Schwäger (3) Simon von Schaumberg und (4) Heinz Forstmeister um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff donerstag nach sant Veits tag des heiligen martirers 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1822
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Juni 22.

Pergament


Es bestanden Irrungen zwischen Hans Beyer als Kläger wegen eines Erbes zu Grims einerseits, Abt Peter und dem Konvent zu Herrenbreitungen andererseits. Beyer hat den Abt befehdet und ist außer Landes gegangen. Die Parteien sind dann dahin geschlichtet worden, dass sie die Sache Peter am Slage, Johann Katz, Wilhelm Blumentrost und Kurt Senff, alle des Rats zu Schmalkalden, übertragen haben; deren Spruch haben sich beide Seiten unterworfen. Die Schlichter haben nach Anhörung der Parteien und der von diesen vorgelegten Zeugenaussagen am Donnerstag Burkardstag wie folgt entschieden: Fehde und Unwille bis zu diesem Tag sind abgetan. Abt und Konvent haben Beyer und seinen Erben 25 Gulden und sechs Malter Korn zu entrichten, davon 12 1/2 Gulden an Martini, die andere Hälfte am darauf folgenden Weihnachten, das Korn, wenn Beyer das wünscht. Nach Erhalt haben Beyer und seine Erben darüber zu quittieren. Dafür hat Beyer auf das Erbe zu Grims und sämtliche Ansprüche zu verzichten. Damit sind die Irrungen beigelegt. Die Schlichter bitten Johann Fischer und Johann Pfannschmit, Ratsmeister, um Besiegelung mit dem großen Siegel der Stadt Schmalkalden; diese kündigen das Siegel an. Zwei Ausfertigungen, für jede Partei eine.
Der gebenn ist ann dinstage nach sennt Galli a.d. 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1827
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Oktober 17.

Pergament


Hans Henneberg aus Neubrunn bekundet für sich, seine Ehefrau Elisabeth und ihre Erben, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehnspflicht geleistet zu haben gemäß dessen folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Hans Henneberg aus Neubrunn, dessen Ehefrau Elisabeth und ihre Erben mit einem Viertel des Hofes zu Neubrunn genannt Hof derer von Haselbach mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Häusern, Höfen, Rechten und Freiheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, wie sie das von Thomas Lincke aus Obermaßfeld gekauft haben, der das an sich gebracht und von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen getragen hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Henneberg und seine Ehefrau haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am dornstag nach ad vincula Petri 1497.
Henneberg bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben uff tag und im jare als dieser eingeschrieben lehenbrive anzeigtt.

  • Archivalien-Signatur: 1825
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 August 3.

Pergament


Heinrich, Bischof von Bamberg, bekundet: Veit Truchseß, Dompropst, Karl von Seckendorff, Domdekan, und Friedrich Leyer, Obleier der Kirche zu Bamberg, sowie Philipp vom Berg, Knappe, und Johann Signer, Testamentsvollstrecker des Berthold, Grafen zu Henneberg, Kanonikers und Domkantors zu Bamberg, haben ihm vorgetragen, dass Berthold in der Sorge um sein Seelenheil testamentarisch unter anderem eine Vikarie oder Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung im Dom zu Bamberg aus unten aufgezählten Einkünften und Zinsen für den Unterhalt eines Priesters fundiert hat. Daher haben die Testamentsvollstrecker den Bischof gebeten, zu Ehren Gottes, der Jungfrau Maria, des Apostels Petrus, der Martyrer Georg und Kilian, des Bekenners Heinrich und der Jungfrau Kunigunde, Patrone seiner Kirche, insbesondere aber für das Seelenheil Bertholds, seiner Vorfahren und aller Christgläubigen diese neue ewige Vikarie oder kirchliche Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung zu bestätigen. Dazu haben die Testamentsvollstrecker die unten erwähnten Einkünfte und Zinse aus den Gütern Bertholds unter dem Titel einer Schläfermesse am Kreuzaltar unterhalb des Chores im Dom gestiftet für den Unterhalt eines Weltgeistlichen, der Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann; der Vikar soll an den dortigen Stundengebeten, Vigilien und Messen persönlich teilnehmen. Dieser Bitte kommt der Bischof nach und bestätigt in aller Form und mit Zustimmung des Domkapitels die Stiftung der neuen Ewigvikarie unter dem Titel einer Schläfermesse. Das Patronatsrecht erhält für das erste Mal und auf seine Lebenszeit Wilhelm, Graf von Henneberg zu Schleusingen, nach dessen Tod der älteste Sohn und der jeweils Älteste aus der Nachkommenschaft in männlicher Linie. Nach deren Erlöschen geht das Recht auf die Bamberger Kirche über. Bei einer Vakanz soll der Graf von Henneberg bzw. nach Erlöschen des Geschlechts der Fabrikmeister zu Bamberg einen geeigneten Priester oder einen, der innerhalb eines Jahres dazu geweiht werden kann, dem Domdekan oder dem Senior des Domkapitels präsentieren. Die Entscheidung von Streitigkeiten um das Patronatsrecht behält der Bischof sich vor. Der Inhaber der Vikarie genießt alle Privilegien und Freiheiten der übrigen Pfründner am Dom, gehört der Schar der dortigen Vikare an und hat Anteil an dem, was unter diesen ausgeteilt wird. Er schuldet dem Domdekan oder dem Senior des Domkapitels Gehorsam. Er hat am Kreuzalter außerhalb des Hochamts täglich die Messe zu lesen oder durch Dritte lesen zu lassen und in der Vikarie persönlich zu residieren; ohne Zustimmung des Dekan oder Seniors darf er nicht abwesend sein. An den Stundengebeten im Dom hat er psallierend, singend und lesend teilzunehmen. Die Vikarie ist mit folgenden Gütern, Einkünften und Zinsen dotiert: 50 rheinischen Gulden Ewigzins auf Rat und Gemeinde zu Lichtenfels, ablösbar; davon stehen 44 Gulden dem neuen Vikar und sechs dem Obleier im Chor des Doms zu, sie sind diesem durch den Fabrikmeister auszuzahlen. Nach einem Rückkauf durch den Bischof haben die Testamentsvollstrecker bzw. nach deren Tod Dompropst, Domdekan, Domkantor und Fabrikmeister bzw. deren Mehrheit die Lösungssumme anderweitig zugunsten der Vikarie anzulegen und andere 50 rheinische Gulden Zins zu kaufen. Diese und weitere, in Zukunft zu erwerbende Güter der Vikarie befreit der Bischof von allen weltlichen Lasten und Steuern; sie genießen die Freiheiten der Kirche und stehen unter dem Schutz der Bischöfe von Bamberg. Der Bischof siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Datum in civitate nostra Bambergen. .. die Veneris vicesimtercia mensis Junii a.d. 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1823
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Juni 27.

Lateinisch.

Pergament


Kaspar Gunther bekundet für sich und seine Erben, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehnspflicht geleistet zu haben gemäß der folgenden Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Kaspar Gunther aus Einhausen und dessen Erben zu Erblehen mit zwei Drittel einer Hufe Land zu Einhausen mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld. Gunthers verstorbener Vater hatte die ganze Hufe von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen. Gunther und seine Erben schulden jährlich an Michaelis vier Gulden Erbzins; sie haben davon die üblichen Verpflichtungen. Kaspar Gunther hat diese beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montage Allexii 1497.
Kaspar Gunther bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben uff tage und im jare als dieser ingeschriben lehenbrive anzeigt.

  • Archivalien-Signatur: 1824
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Juli 17.

Pergament


Klaus Meitinger, jetzt zu Oberlauringen gesessen, bekundet, in vergangenen Tagen wegen seiner Handlungen in Haft und Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen, dann aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein nach Ausweis einer Verschreibung mit Datum Montag Letare 1489. Demgemäß hatte er sich auf Mahnung durch die Herrschaft wieder einzustellen. Auf Bitten seiner Junker und Verwandten war er von dieser Verpflichtung gegen Urfehde losgesagt worden unter der Bedingung, dass er sich zu den Einzelheiten dem Urteil der gräflichen Räte unterwirft. Als Sicherheit hatte er beim Rat zu Königshofen 100 Gulden hinterlegt, die er erst nach Leistung der Urfehde wieder an sich nehmen darf. Ebenso sollte er seine Forderungen gegenüber Dritten dem Spruch der gräflichen Räte unterwerfen. Er verspricht daher, gegen die Grafen, ihre Erben und Herrschaft, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen sowie sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Den Grafen und ihren Erben, Land und Leuten wird er auf Lebenszeit Recht stehen. Auf diese Bedingungen hat er sich in aller Form verpflichtet. Er wird in keiner Weise dagegen vorgehen. Hat er künftig mit den Grafen, ihrer Herrschaft, Schutzverwandten und Untersassen zu schaffen, soll er sein Recht dort suchen, wo diese ansässig sind oder wohin er gewiesen wird. Mit diesem Recht wird er sich genügen lassen. Wird gegen ihn geklagt in Sachen, die vor dieser Urfehde entstanden sind, ist das vor der Herrschaft auszutragen oder dort, wohin ihn diese weist. Verstößt er selbst oder verstoßen Dritte in seinem Auftrag gegen diese Urfehde, ist er ehrlos, treulos und meineidig. Dies hat er gegenüber dem Grafen Wilhelm beschworen. Er bittet (1) Hans Truchseß zu Wetzhausen und (2) Hans Zufraß zu Althausen um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am donnerstage Burckhardi 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1826
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Oktober 14.

Anm. zum Datum: der Burkhardstag (14. Okt.) fiel 1497 auf einem Samstag. Beim Datum fehlt wohl "vor / nach".

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen Dekan und Kapitel ihres Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einerseits, Heinrich Swartzenberg, Kanoniker daselbst, wegen der Stiftung eines Jahrtages, die Heinrich zuvor mit sieben rheinische Gulden vorgenommen hatte. Diese sollten nach seinem Tod dem Stift anfallen und für einen Lector der Episteln verwendet werden. Dekan und Kapitel wollten das nicht zugestehen. Da die Parteien der Gräfin und ihrem Sohn Wilhelm verwandt sind, hat sie sie zur Vermeidung von Kosten an diesem Tag vorgeladen und in Anwesenheit ihrer Räte angehört. Sie entscheidet wie folgt; die Parteien haben sich auf diesen Spruch verpflichtet: die Stiftung und alle deswegen ausgestellten Urkunden sind ungültig und kraftlos. Swartzenberg soll die sieben Gulden der Vikarie "lectura epistolarum" zuwenden und für diese weitere 13 Gulden kaufen, so dass ihr jährlich 20 Gulden Nutzung anfallen. Davon sollen drei ewige Messen gestiftet werden, die nach dem Tod Heinrichs wie andere Frühmessen zu halten sind. In jeder ist eine Collecte für einen verstorbenen Priester und den jeweiligen Inhaber der Vikarie zu halten, sofern der diese Messen halten will. Sonst haben die Vorsteher mit 10 oder 12 Gulden einen anderen Vikar dafür zu bestellen. Was dann noch übrig ist, sollen die Vorsteher den Söhnen des jungen Hans Ebert, Bürgers zu Schmalkalden, geben und sie damit zur Schule schicken, bis einer der Knaben, der geistlich werden will, dazu tauglich ist und die Messe selbst halten kann. Dann soll er auch die 10 oder 12 Gulden erhalten, über die zuvor die Vorsteher verfügt haben. Diesem Knaben oder, wenn er nicht geistlich werden will, dem Inhaber der Messe soll mit Zustimmung Heinrichs nach Verzicht des jetzigen Inhabers oder bei sonstiger Vakanz diese Vikarie durch die Herrschaft verliehen werden. Die erwähnten 20 Gulden sollen stets bei dieser Vikarie bleiben, so dass alle von der Herrschaft belehnten Vikare sie besitzen. Diese haben Anteil an den Freiheiten und Privilegien der übrigen Vikare im Stift. Die Vorsteher sollen dann von ihrer Vormundschaft zurücktreten. Der von der Herrschaft belehnte Vikar soll diese Vikarie persönlich besitzen, er darf sie nicht an Dritte übertragen. Dies soll in das Pfründenbuch des Stifts eingetragen werden. Swartzenberg soll außerdem einen ewigen Gulden für den Bau des Stifts vermachen; dies hat er bereits zugesagt. Für einen Jahrtag soll er durch sein Testament sorgen, wie es für andere Jahrtage im Stift üblich ist. Damit sind die Parteien geschlichtet. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von der Gräfin besiegelt.
An montage nach dem sonntage Reminiscere 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1815
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Februar 20.

2. Ausf.: Nr. 1816.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen Dekan und Kapitel ihres Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einerseits, Heinrich Swartzenberg, Kanoniker daselbst, wegen der Stiftung eines Jahrtages, die Heinrich zuvor mit sieben rheinische Gulden vorgenommen hatte. Diese sollten nach seinem Tod dem Stift anfallen und für einen Lector der Episteln verwendet werden. Dekan und Kapitel wollten das nicht zugestehen. Da die Parteien der Gräfin und ihrem Sohn Wilhelm verwandt sind, hat sie sie zur Vermeidung von Kosten an diesem Tag vorgeladen und in Anwesenheit ihrer Räte angehört. Sie entscheidet wie folgt; die Parteien haben sich auf diesen Spruch verpflichtet: die Stiftung und alle deswegen ausgestellten Urkunden sind ungültig und kraftlos. Swartzenberg soll die sieben Gulden der Vikarie "lectura epistolarum" zuwenden und für diese weitere 13 Gulden kaufen, so dass ihr jährlich 20 Gulden Nutzung anfallen. Davon sollen drei ewige Messen gestiftet werden, die nach dem Tod Heinrichs wie andere Frühmessen zu halten sind. In jeder ist eine Collecte für einen verstorbenen Priester und den jeweiligen Inhaber der Vikarie zu halten, sofern der diese Messen halten will. Sonst haben die Vorsteher mit 10 oder 12 Gulden einen anderen Vikar dafür zu bestellen. Was dann noch übrig ist, sollen die Vorsteher den Söhnen des jungen Hans Ebert, Bürgers zu Schmalkalden, geben und sie damit zur Schule schicken, bis einer der Knaben, der geistlich werden will, dazu tauglich ist und die Messe selbst halten kann. Dann soll er auch die 10 oder 12 Gulden erhalten, über die zuvor die Vorsteher verfügt haben. Diesem Knaben oder, wenn er nicht geistlich werden will, dem Inhaber der Messe soll mit Zustimmung Heinrichs nach Verzicht des jetzigen Inhabers oder bei sonstiger Vakanz diese Vikarie durch die Herrschaft verliehen werden. Die erwähnten 20 Gulden sollen stets bei dieser Vikarie bleiben, so dass alle von der Herrschaft belehnten Vikare sie besitzen. Diese haben Anteil an den Freiheiten und Privilegien der übrigen Vikare im Stift. Die Vorsteher sollen dann von ihrer Vormundschaft zurücktreten. Der von der Herrschaft belehnte Vikar soll diese Vikarie persönlich besitzen, er darf sie nicht an Dritte übertragen. Dies soll in das Pfründenbuch des Stifts eingetragen werden. Swartzenberg soll außerdem einen ewigen Gulden für den Bau des Stifts vermachen; dies hat er bereits zugesagt. Für einen Jahrtag soll er durch sein Testament sorgen, wie es für andere Jahrtage im Stift üblich ist. Damit sind die Parteien geschlichtet. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von der Gräfin besiegelt.
An montage nach dem sonntage Reminiscere 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1816
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Februar 20.

1. Ausf.: Nr. 1815.

Pergament


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, teilt allen weltlichen und geistlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Vögten, Schultheißen, Zentgrafen und Bürgermeistern in Städten, Märkten und Dörfern mit: die armen Leute ihres Dorfes Fischbach im Amt Fischberg haben an ihrer Kirche, Gebäuden, Kelchen, Meßgewändern, Glocken und anderen Notwendigkeiten großen Mangel. Den Bau können sie jedoch ohne Hilfe und Almosen anderer Gläubiger nicht vollbringen. Die den Aposteln und dem hl. Nikolaus geweihte Kirche ist mit großen Ablässen und anderen Gnaden versehen. Die Leute aus Fischbach haben diejenigen, die diese Urkunde vorzeigen, zum Sammeln von Almosen für diesen Zweck ausgesandt. Die Adressaten werden gebeten, die Urkunde von den Kanzeln verlesen zu lassen und sich so der Ablässe teilhaftig zu machen. Siegel der Gräfin.
An unser lieben frauwen abint purificacionis 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1813
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Februar 1.

Pergament


Marx von Berlichingen zu Rödelsee bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Marx von Berlichingen zu Rödelsee und dessen Erben zu Mannlehen mit den folgenden Zinsen und Gütern im Dorf Schonungen, die dessen verstorbener Vater Konrad von Berlichingen, Ritter, vom verstorbenen Heinz Fuchs zu Wonfurt tauschweise an sich gebracht hatte und die Marx bei der Teilung mit seinem Bruder zugefallen sind: einer Wiese "im seylach", hat Kunz Hittenbach inne, zinst jährlich 30 Pfennige [d]; einem Garten vor dem Tor, hat Kunz Hittenbach, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Heinz Arnolts Frau, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Agnes Schreiber inne, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Albrecht Schmit, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat der Pfarrer, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Jörg Halle, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Fritz Schneider, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, haben Hans, Sohn der Nese Goltmann, und seine Geschwister inne, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Hans Lang für sich und seine Geschwister inne, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Margarete Ulrich inne, zinst 15 d; einem Garten vor dem Dorf, hat Hans Mulner inne, zinst 15 d; einem Garten vor dem Tor, hat Michael Herwarts Frau inne, zinst 15 d. Diese Güter hat der Graf dem Marx und seinen Erben verliehen, wie dessen verstorbener Vater sie innehatte. Marx hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an dinstage nach conversionis Pauli 1497.
Marx übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt für sich und seine männlichen Erben.
Der geben ist auff tage und im jare wie meins gnedigen hern eingeschribener lehenbriff in seinem dato ausweisett.

  • Archivalien-Signatur: 1812
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Januar 31.

Pergament


Nikolaus Wolckenstein bekundet, sich in seiner Zeit als Untervogt im Amt Mainberg sträflich verhalten und so ungebührlich gegen die Herrschaft gehandelt zu haben. Deshalb war er in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, gekommen. Jetzt ist er auf vielfache Bitten gegen Urfehde freigelassen worden und verspricht eidlich, sich weder selbst noch durch Dritte wegen des Gefängnisses zu rächen. Hat er mit der Gräfin oder deren Untertanen in Sachen zu schaffen, die diese Urfehde nicht betreffen, wird er sein Recht dort suchen, wo diese ansässig sind oder wohin die Gräfin und ihre Räte ihn weisen. Gegen die dortigen Urteile wird er nicht appellieren. Auf Anforderung wird er vor der Gräfin Rechnung legen und sich auch verantworten, wenn frühere Rechnungen unrichtig befunden werden. Daraus herrührende Schulden wird er binnen Jahresfrist nach Ausstelllung dieser Urkunde bezahlen. Er wird der Gräfin zudem ein eigenhändig erstelltes Register der Außenstände übergeben. Ergeben sich dabei Mängel, wird er die Differenzen erstatten. Als Bürgen dafür stellt er Klaus Maroder aus Geldersheim, Eucharius Maroder, Hans Kergel und Dietz Zennglein, alle aus Niederwerrn, sowie Klaus Egerer aus Maibach. Wird bei der Rechnungslegung festgestellt, dass Wolckenstein mehr als 200 rheinische Gulden in Landeswährung schuldet, haben die Bürgen den Betrag binnen eines halben Jahres nach Rechnungslegung und Säumnis zu bezahlen. Ungeachtet dessen ist der Betrag durch Wolckenstein innerhalb eines Jahres fällig. Verstößt er in anderer Weise gegen diese Urfehde, haben ihn die Bürgen binnen eines Monats nach dem Verstoß wieder dorthin zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Andernfalls haben sie binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist die 200 Gulden zu zahlen. Die Bürgen haften gemeinsam und als Selbstschuldner gegenüber der Gräfin. Sie übernehmen in aller Form diese Verpflichtungen. Verstößt Wolckenstein gegen seine Urfehde, ist er meineidig und rechtlos, überall kann man an seinen Leib greifen. Nichts soll ihn davor schützen. Er verzichtet auf alle Rechtsmittel. Wolckenstein und die Bürgen bitten (1) Linhard von Seinsheim und (2) Engelhard von Münster zu [Nieder-] Werrn um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist 1497 am freitag nach conversionis Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 1810
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Januar 27.

Pergament


Nikolaus Wolckenstein, ehemaliger Untervogt zu Mainberg, bekundet, in seinem Amt als Untervogt 160 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken im Namen der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, eingenommen und dieser gegenüber nicht verrechnet zu haben. Er verspricht daher in aller Form, diese Summe bis Kathedra Petri [14]98 zu bezahlen. Außerdem wird er Gräfin und Herrschaft binnen eines Jahres nach Ausstellung dieser Urkunde alles in Mainberg entrichten, was er aus Urfehde und Verschreibung über die von seinen Bürgen verbürgte Summe hinaus noch schuldig ist. Nichts soll ihm dagegen helfen. Kommt er dem nicht nach, ist er treulos, die Gräfin, ihre Erben und die Ihren können an seinen Leib und sein Gut, auch das seiner Erben, greifen, wo sie es finden. Darauf verpflichtet sich Wolckenstein in aller Form. Er bittet Engelhard von Münster zu [Nieder-] Werrn um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sunabent nach purificacionis Marie virginis 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1814
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Februar 4.

Vgl. Nr. 1829 (Konzept mit Datum "concepcionis Marie" über gestrichen "purificacionis".

Pergament


Nikolaus Wolckenstein, ehemaliger Untervogt zu Mainberg, bekundet, in seinem Amt als Untervogt 160 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken im Namen der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, eingenommen und dieser gegenüber nicht verrechnet zu haben. Er verspricht daher in aller Form, diese Summe bis Kathedra Petri [14]98 zu bezahlen. Außerdem wird er Gräfin und Herrschaft binnen eines Jahres nach Ausstellung dieser Urkunde alles in Mainberg entrichten, was er aus Urfehde und Verschreibung über die von seinen Bürgen verbürgte Summe hinaus noch schuldig ist. Nichts soll ihm dagegen helfen. Kommt er dem nicht nach, ist er treulos, die Gräfin, ihre Erben und die Ihren können an seinen Leib und sein Gut, auch das seiner Erben, greifen, wo sie es finden. Darauf verpflichtet sich Wolckenstein in aller Form. Er bittet Engelhard von Münster zu [Nieder-] Werrn um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sunabent nach concepcionis [über gestrichen: purificacionis] Marie virginis 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1829
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Dezember 9.

Vgl. Nr. 1814.

Pergament


Peter Hentinger und seine Ehefrau Else, wohnhaft zu Eußenhausen, verkaufen an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden drei rheinische Gulden auf Hufe und Gut, die sie jetzt besitzen, mit zugehörigen Häusern, Hofreiten, Feldern, Äckern, Wiesen und Hölzern für bereits erhaltene 50 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Die Eheleute versprechen für sich und ihre Erben, den Zins jährlich an Martini in Schmalkalden an den Kellner des Stifts zu zahlen. Kosten und Schäden, die bei Säumnis dem Stift entstehen, sind zu erstatten. Die Güter dürfen nicht anderweitig verkauft oder versetzt werden. Eine Ablösung ist jeweils an Kathedra Petri mit derselben Summe möglich und zwei Monate vorher anzukündigen; die Summe ist in Schmalkalden fällig, diese Urkunde dann zurückzugeben. Die Eheleute versprechen in aller Form, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sie bitten (2) Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. (1) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, gibt als Lehnsherr der erwähnten Güter dazu seine Zustimmung; er kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1497 uff mitwochen nach sant Peters tag Kathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1818
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 März 1.

Auf der Rückseite Vermerke über spätere Pflichtige und Teilablösungen.

Pergament


Urkunde fehlt bereits 1986.
Eintrag im alten Findbuch: Hans Fischer, Bürger zu Schmalkalden, empfängt von Graf Wilhelm eine Hälfte des Ehrenthals mit Zubehör zu Lehen.
Siegel des Hans Truchseß.

  • Archivalien-Signatur: 1828
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Dezember 5.

Pergament


Wilhelm von Buttlar gen. Neuenberg zu Ostheim bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben die Mannlehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft den Wilhelm von Buttlar gen. Neuenberg und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen: mit der Behausung zu Ostheim, in der er jetzt wohnt, und seinen dortigen Gütern, vormals Eigen, von seinem Großvater Sintram von Buttlar dem Großvater des Grafen zu Lehen aufgetragen und durch den verstorbenen Vater Richard von Buttlar vom verstorbenen Vater des Grafen empfangen; mit 14 Männern und Gütern samt einem Hof zu Ostheim, der zur erwähnten Behausung gehört, und Zubehör an Weingärten, Äckern, Wiesen und einem Sechstel des Zehnten zu Ostheim; mit sieben Männern und Gütern zu Ostheim samt einem Zwölftel des Zehnten; einem dortigen Hof gen. der kleine Hof. Diese Güter mit Zubehör an Äckern und Wiesen hat Wilhelm von Kaspar von Romrod gekauft und zu Lehen gemacht. Der Graf belehnt Wilhelm mit diesen Gütern, auch früherem Eigen, ob ererbt oder gekauft, mit Nutzen, Weingärten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es von den genannten Personen hergebracht ist. Sterben Wilhelm oder seine Erben ohne Leibeserben, steht das Lehen den Töchtern oder den nächsten Erben Wilhelms zu. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben davon unberührt. Die Behausung ist Offenhaus des Grafen auf dessen Kosten und Risiko gegen jedermann außer Wilhelm selbst, seine Brüder Erben und Lehnsherren. Wilhelm hat diese Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt. - Der geben ist an mantage nach sant Paulus tage conceptionis 1497.
Wilhelm von Buttlar übernimmt diese Verpflichtungen; er siegelt.
Der geben ist am tage und im jare wie meins gnedigen hern eingeschribener brive in sime dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1811
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Januar 30.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm und dessen Brüder waren vor Zeiten dem Kilian Meusser und dessen Erben 500 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken Hauptgeld schuldig geworden und hatten Bürgermeister und Rat zu Meiningen angewiesen, davon die Zinsen zu zahlen; die zugehörige Urkunde datiert von Kathedra Petri [22. Febr.] 1463. Da die Stadt inzwischen vom Hochstift Würzburg ausgelöst worden ist, sind die 500 Gulden und der davon fälllige Zins von 25 Gulden den Kindern und Erben des verstorbenen Kilian Meusser anderweitig zu versichern. Die Erben haben die Urkunde des verstorbenen Grafen Wilhelm und die Verschreibung, die sie von Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Meiningen erhalkten hatten, an den Aussteller herausgegeben. Der verspricht, die Summe und den Zins an die Witwe Anna Meusser, deren Kinder und Erben acht Tage vor oder nach dem kommenden Tag Kathedra Petri zu bezahlen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an mantage nach sant Peters tage Cathedra genant 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1817
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1497 Februar 27.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4023.
De Rat zu Erfurt sendet Graf Wilhelm ein Pferd, um das dieser sich beim Erfurter Hauptmann Hans Keller bemüht hatte.

  • Archivalien-Signatur: 1840
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 September 15.

Pergament


Bernhard von Bastheim bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen seiner Vettern Giso, Balthasar und Kilian, Söhne des verstorbenen Karl von Bastheim, die Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Bernhard von Bastheim wegen der Brüder Giso, Balthasar und Kilian von Bastheim, Söhne des verstorbenen Karl von Bastheim, zu Mannlehen mit einem Viertel des Sackzehnten zu Bettenhausen, d.h. 21 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, sowie einem Viertel des kleinen Zehnten daselbst, Lehen von der Grafschaft, das der verstorbene Karl von Bastheim vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Bernhard hat die Verpflichtungen beschworen. Die Brüder sollen das ebenfalls tun, wenn sie mündig sind. Siegel des Grafen. - Geben an freitage nach Lamperti 1498.
Bernhard von Bastheim verpflichtet sich auf diese Bedingungen; er siegelt.
Der geben ist uff tage und im jare wie meines g. hern lehinbrieff in seinem dato ausweisett.

  • Archivalien-Signatur: 1841
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 September 21.

Pergament


Christoph Wernher, gebürtig aus Wachenbrunn, Jörg Wernher aus Dietzhausen, Hans Wernher, derzeit Knecht des Ebert Schmid aus Meiningen, Söhne Christophs, Andreas Ganß aus Leutersdorf wegen Else Wernher und Klaus Wolff aus Dietzhausen wegen Ottilie Wernher, beide noch unmündig, Jörg Rot aus Dillstädt wegen seiner Ehefrau Katharina, Hans Zymmerman aus Leutersdorf wegen seiner Ehefrau Margarete und Philipp Fritz daselbst wegen seiner Ehefrau Magdalena, alle Verwandte und Geschwister, Söhne und Töchter des Christoph Wernher und seiner verstorbenen Ehefrau Anna, bekunden: der Vater und Schwiegervater hatte wegen der verstorbenen Mutter und Schwiegermutter Forderungen gegen die Brüder Jörg und Heinz Koch sowie deren Schwager Fritz Hanff aus Reurieth wegen einer Summe Geld von Katharina Buchner, Schwester der Mutter und Schwiegermutter, sowie wegen des ihr zustehenden Anteils an 90 Gulden, die der Schwager Heinz Koch in vergangenen Zeiten gegenüber Fritz Koch verbürgt haben sollte. Christoph Wernher hatte diese Forderungen bereits früher vorgebracht. Sie waren durch gewählte Schiedsrichter beigelegt worden gemäß einer Urkunde mit Datum "Dienstag nach Trinitatis 1497", von der beide Seiten eine Ausfertigung erhalten hatten. Demnach sollten die Koch den Wernher 60 Gulden Landeswährung zahlen. Dies ist bisher nicht erfolgt, da man wegen der Quittung uneins geworden ist. Jetzt sind die Wernher durch ihre Verwandten unterwiesen worden, dass den Koch diese Quittung zusteht. Die Brüder Koch haben die 60 Gulden an diesem Tag gezahlt. Die Aussteller sagen sie für sich und ihre Erben davon los und versprechen, in dieser Sache keine Forderungen mehr zu erheben. Christoph Wernher, seine Söhne und Töchter sowie die Vormünder der Enkelkinder bitten (1) Kunz von der Kere, Amtmann zu Meiningen, und (2) Philipp von Milz, Vogt zu Schwarza, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am sonnabent nach sant Lorentzenn tage des heiligen mertterers 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1839
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 August 11.

Pergament


Hans Helmrich und seine Ehefrau Anna, wohnhaft zu Forst, verkaufen Anton von Brunn, Vorsteher und Heiligenmeister der Michaelskapelle zu Mainberg, und seinen Nachfolgern 5 1/2 Pfund Gülte Würzburger Währung für erhaltene 18 rheinische Gulden und zwei Pfund fränkischer Währung. Die Eheleute verpflichten sich und ihre Erben, den Zins jährlich an Weihnachten in Mainberg zu zahlen. Erleiden die Heiligenmeister wegen Säumnis einen Schaden durch Botenlohn, Briefe oder Zehrung, ist zu dessen Höhe den bloßen Worten zu glauben. Die Aussteller verpflichten sich, diese Schäden zu ertatten. Der Zins kann ganz, halb oder zu einem Drittel abgelöst werden; dies ist zwei Monate vor Weihnachten anzukündigen, der Betrag und eventuelle Rückstände sind zum Termin fällig. Bei Säumnis kann an Hab und Gut der Eheleute und ihrer Erben in Dorf und Mark Forst gegriffen, diese könnnen nach Belieben verkauft oder versetzt werden. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bedingungen und verzichten auf alle Rechtsmittel. Sie bitten ihren Junker Lorenz Breuning um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am samstag nach sant Thomans tag des heiligen zwolffbothen 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1830
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Dezember 22.

Pergament


Hans Prel, Bürger zu Würzburg, verkauft seinem Gevatter Jörg Plattenberger, [Unter-] Vogt zu Schweinfurt, dessen Ehefrau Benigna, ihren Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde acht Acker Wiesen zum Schloss Mainberg hin bei den Wiesen der Herrschaft Henneberg "im krelßwerd" jenseits des Mains, die freies Eigen und gegenüber den Anstößern versteint sind. Auf einer Seite stößt die Herrschaft Henneberg an, nach Sennfeld hin das Spital zu Schweinfurt, oben Hans Mager, Bürger zu Schweinfurt, unten Els Decker, Witwe aus Sennfeld. Den Kaufpreis von 100 rheinischen Gulden Landeswährung zu Franken hat Prel bereits erhalten. Er quittiert über die Summe, setzt Plattenberger in die Gewere der Wiesen und verspricht Währschaft; die Wiesen sind unversetzt und unverkauft. Eventuelle Ansprüche Dritter hat Prel abzutun. Ein Rückkauf ist jährlich am vierten Pfingstfeiertag mit derselben Summe in Schweinfurt möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Wenn Prel oder seine Erben die Wiesen danach wieder verkaufen wollen, auch auf Dauer, haben Plattenberger und seine Erben ein Vorkaufsrecht zu einem von Dritten gebotenen Preis. Prel verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen und verspricht, gegen den Verkauf nicht vorzugehen. Er bittet (1) Balthasar von Wenkheim um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. (2) Hans Prel selbst siegelt ebenfalls.
Der geben ist 1498 auff den heiligen pfingstabendt.

  • Archivalien-Signatur: 1834
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Juni 2.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Hans Steube, wohnhaft zum Neuhof, und seine Ehefrau Barbara verkaufen Veit Kurtz, Propst zu Frauenbreitungen, auf Wiederkauf 38 Böhmische oder Gnacken, wie sie zu Schmalkalden gängig sind, an Weihnachten fälligen Zins auf ihren genannten Hof an der Werra oberhalb Immelborn mit Behausung, Hofreite, Äckern, Wiesen und sonstigem Zubehör, Erblehen vom genannten Propst, für den leiblichen Unterhalt der Meisterin Katharina Kreich, der Priorin Katharina Trabot, der Küsterin Katharina Trabot und des Konvents zu Frauenbreitungen. Das Kloster hat dafür 15 rheinische Gulden gezahlt, über die die Eheleute quittieren. Sie versprechen, den Zins jährlich zum Termin zu entrichten. Bei Säumnis kommen sie zudem für durch Boten, Briefe oder Nachreise entstandene Schäden auf. Der Hof ist unversetzt und unbelastet, er darf auch künftig ohne Zustimmung der Käufer nicht versetzt oder belastet werden, solange dieser Kauf gilt. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen und bitten Veit Kurtz, Propst zu Frauenbreitungen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1498 off sontag nach der heyligen dry konigen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1831
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Januar 7.

Pergament


Johann, Abt des Stifts Fulda, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen dem Fürstentum Hessen und der Grafschaft Henneberg um Stadt, Pflege und Amt Schmalkalden. Daher hat der Abt die Parteien gütlich geladen. Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, hat die Räte Ludwig von Boineburg, seinen Hofmeister, und Raban von Herda, seinen Amtmann, des Abtes Vetter Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat Hans von Hermannsgrün, seinen Hofmeister, und Philipp Diemar, seinen Amtmann, dazu nach Fulda geschickt. Mit Wissen und Zustimmung beider Seiten ist folgender Austrag gefunden worden: Irrungen um erbliches Gut, Grund und Boden in und um Schmalkalden, bei denen eine Partei meint, die andere habe mehr oder wolle mehr haben, obwohl dies doch in die Gemeinschaft gehört, sollen durch zwei Räte jeder Seite in Schmalkalden oder Vacha ausgetragen werden. Jede Seite soll dort ihre Ansprüche vortragen. Was die Vier mit Mehrheit gütlich regeln, soll Bestand haben. Punkte, die dort nicht entschieden werden, sind rechtlich auszutragen; dabei entscheidet die Mehrheit. Punkte, in denen man irrig bleibt, sind durch Georg, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, als Obmann zu entscheiden; eine Appellation gegen dessen Spruch ist nicht möglich. Die vier Räte sollen für diese Schlichtung von ihren Eiden und Pflichten losgesagt werden. Fallen der Obmann oder einer der Schlichter aus, haben die Vier einen neuen Obmann zu wählen, ein Schlichter ist durch die Partei zu ersetzen, die den Vorgänger bestellt hat. Die Schlichtung soll an einem Tag beginnen, den der Abt festsetzt. Beide Seiten haben dazu zu erscheinen. Die Parteien sollen zuvor den Herzog bitten, die Funktion des Obmanns zu übernehmen. Alle sollen sich bemühen, innerhalb eines Vierteljahres zu einer Entscheidung zu kommen. Dem Obmann steht für seinen Spruch ein weiteres Vierteljahr zu. Alle anderen Gebrechen, die bis zu diesem Tag im Amt Schmalkalden zwischen den Fürsten bestanden haben, sind sie hiermit geschlichtet. Beide Fürsten haben diese Regelung akzeptiert. Graf Wilhelm ist damit einverstanden, dass Landgraf Wilhelm, Graf zu Katzenelnbogen, dieser Regelung beitritt. Die beiden Fürsten von Hessen sollen allerdings gemeinsam nur zwei Räte bestellen. Landgraf Wilhelm der Mittlere soll dem Grafen innerhalb des nächsten Monats mitteilen, ob dies so geschieht. Auch wenn das nicht erfolgt, bleibt diese Regelung gültig. Zwei Ausfertigungen, vom (1) Abt besiegelt. (2) Landgraf Wilhelm der Mittlere und (3) Graf Wilhelm erteilen ihre Zustimmung und lassen ihre Siegel anhängen.
Der geben ist uf dinstag nach dem sonntag Oculi 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1832
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 März 20.

Vgl. Nr. 1835 u. 1838.

Pergament


Ludwig von Boineburg zu Gerstungen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn aus besonderer Gnade belehnt hat gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg belehnt seinen Getreuen Ludwig von Boineburg zu Gerstungen und dessen Mannlehnserben aus besonderer Gnade und wegen der von den Vorfahren und ihm geleisteten Dienste mit den folgenden Gütern und Zinsen: zu Nieder-Weilar drei Maltern Hafer, einem Maß Korn, fünf Böhmischen Zins, zwei Böhmischen zu einer Weisung, zwei Michelshühnern, einem Fastnachtshuhn und 15 Eiern, gibt jährlich Heinz Swinger; sechs Maltern Hafer, einem Malter Korn, zehn Gnacken Geld, drei Böhmischen als Weisung, vier Michels- und zwei Fastnachtshühnern sowie einem halben Schock Eier, zinst Hans Bleyeth; sieben Maltern Hafer, fünf Maß Korn, 12 1/2 Böhmischen an Geld, drei Böhmischen als Weisung, sechs Michels- und 2 1/2 Fastnachtshühnern sowie 37 1/2 Eiern, zinst Adam Reyme; vier Maltern Hafer, einem Maß Korn, fünf Böhmischen an Geld, zwei Böhmischen als Weisung, zwei Michels- und einem Fastnachtshuhn sowie 15 Eiern, zinst Hans Herting; einem Malter Hafer, einem Maß Korn, einem Schilling an Geld, einem Schilling als Weisung, zwei Michels- und einem Fastnachtshuhn sowie 7 1/2 Eiern, zinst, Hans Abe; zwei Michels- und einem Fastnachtshuhn, gibt Brücken Heinrich aus Nieder-Weilar; in der Maselbach 14 Böhmische, gibt Kurt Bleyeth von der eingezäunten Wiese, 15 Böhmische der alte Herting vom niederen Stückchen, anderthalb Schock Balthasar Lorey von dem "stockich" vor der Maselbach, ihm erblich überlassen; einen Gulden jährlich geben Kurt Reyme und Heinrich bei der Brücke von einer Wiese "unter dem dymen rode", die ihnen erblich überlassen ist; drei Maß jährlich gibt Kurt Reyme von einem Rottacker, der ihm und den Herting erblich überlassen ist; drei Maß Frucht und ein weiteres Maß gibt Heinrich bei der Brücke, zwei Maß Frucht der junge Heinrich Abe von Rottäckern, die sie derzeit tragen; dem dortigen Schultheißen ist das "oberstockich" als Lohn frei überlassen, wenn er das Amt nicht mehr innehat, soll es ihm erblich überlassen werden gegen einen jährlichen Zins von einem alten Schock, auch dieser steht dann denen von Boineburg zu; schließlich eine Wiese zu Ober-Weilar, die jetzt Tolde Jeger innehat, zinst davon zwei Gulden. Diese hatten zuvor die Reckerode, davor die Steinrück, von denen sie dem verstorbenen Vetter Graf Heinrich zugefallen sind; von diesem hat sie der Vater des Grafen geerbt. Der verleiht diese Güter und Zinse mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide an Ludwig von Boineburg und dessen männliche Erben mit den üblichen Verpflichtungen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Boineburg hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am dinstag nach Martini 1498.
Ludwig von Boineburg siegelt.
Der geben ist am tage und im jare wie meins gnedigen hern von Hennenbergs eingeschribener brif in seinem datum ußweyset.

  • Archivalien-Signatur: 1842
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 November 13.

Pergament


Ludwig von Boineburg zu Gerstungen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm und seinen männlichen Erben 15 Gulden Manngeld gegen Quittung auf seine Kellerei zu Maßfeld verschrieben laut Urkunde mit Datum Dienstag nach dem vergangenen Johannistag Sonnwende [25. Juni]. Der Aussteller übernimmt die damit einhergehenden Verpflichtungen. Nach seinem Tod kann das Manngeld bei den Erben mit 100 Gulden Hauptgeld abgelöst werden. Diese Summe ist dann auf erbliche Güter zu verschreiben, diese sind zu Lehen zu empfangen mit den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mitwochen nach Petri und Pauli der heiligen zwolfboten tag 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1836
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Juli 4.

Pergament


Mathes Gunther aus Schmalkalden bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen ihm alleine zustehende Badestube in Schmalkalden empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht für sich, seine Erben und Herrschaft seinem Getreuen Mathes Gunther aus Schmalkalden und dessen Erben seine dortige Badestube, Schmalkalder Stube genannt, die im alleine zusteht. Gunther und seine Erben sollen diese innehaben, wie es hergekommen ist, und dafür Gesinde und andere Diener bestellen; er hat sie in gutem baulichen Zustand zu halten. Pro Woche - jeden Sonntag - sind davon sechs Böhmische, sechs Würzburger Pfennige pro Böhmischen, als Erbzins in den dortigen Renthof zu entrichten. Den Dienern des Grafen steht es zu, ohne Entgelt dort zu baden und sich balbieren zu lassen. Eventuell nötiges Bauholz soll in den Forsten des Grafen angewiesen werden. Wird die Badestube nicht angemessen versehen oder erweist sich das Personal als ungeschickt, sollen der Graf und seine Erben zur Besserung auffordern. Ein Verkauf ist mit Zustimmung des Lehnsherrn gestattet, der Käufer hat die Badestube erneut zu empfangen; als Handlohn sind dann 15 Gulden fällig. Mathes Gunther hat diese Bestimmungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montage nach dem sontage Judica 1498.
Gunther übernimmt seine Verpflichtungen und bittet Hans Truchseß, Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare wie meins gnedigen hern graven Wilhelms brive in seinem dato ausweiseth.

  • Archivalien-Signatur: 1833
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 April 2.

Pergament


Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekundet: die verstorbenen Brüder Ludwig und Heinrich, Landgrafen zu Hessen, Vater und Vetter, hatten vor Zeiten für sich und ihre Brüder Hermann und Friedrich, Landgrafen zu Hessen, mit dem verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold einen Burgfrieden für Stadt und Schloss Schmalkalden sowie das Schloss Scharfenberg geschlossen laut Urkunde mit Datum Sonntag Letare [12. März] 1458. Später hatte der Vater Landgraf Ludwig mit dem verstorbenen Grafen Wilhelm einen Burgfrieden für Barchfeld beschworen mit Datum Sonnabend nach conversionis Pauli [26. Jan.] 1460. Landgraf Wilhelm folgt dem Beispiel der Vorfahren und erneuert diese Burgfrieden für Schmalkalden, Scharfenberg und Barchfeld für sich und seine Erben gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die jeweiligen Amtleute sollen ebenfalls darauf verpflichtet werden. In gleicher Weise hat Graf Wilhelm diese Burgfrieden beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist montags nach sant Jacobs des heiligen zwelffbotten tage 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1837
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Juli 30.

Pergament


Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: ihre Getreuen Ludwig von Boineburg, Hofmeister, Raban von Herda, Amtmann, und Kurt von Wallenstein, Amtmann, wegen des Landgrafen, Hans von Hermannsgrün, Hofmeister, Hans Truchseß von Wetzhausen und Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, wegen des Grafen hatten mit Zustimmung ihrer Herren die Irrungen und Gebrechen um Stadt und Amt Schmalkalden beigelegt, darüber zwei von ihnen besiegelte Urkunden ausgestellt mit Datum Montag nach Johannis [25. Juni] und diese ihren Herren übergeben. Darin ist enthalten, dass die beiden Herren diesen Schied persönlich ratifizieren und besiegeln sollen. Dem kommen die Aussteller hiermit nach. Sie ratifizieren die von ihren Getreuen ausgestellten Urkunden in aller Form und sichern zu, sich daran zu halten. (1) Landgraf Wilhelm und (2) Graf Wilhelm siegeln.
Gegeben und geschehen am montag nach sant Jacobs des heiligen zwelfbotten tage 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1838
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Juli 30.

Pergament


Zwischen Wilhelm dem Mittleren, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, und Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bestanden in etlichen Punkten Irrungen in Sachen Stadt und Amt Schmalkalden. Am Samstag nach Oculi [20. März] 1498 hat Johann, Abt zu Fulda, den Fürsten einen Austrag dieser Punkte vorgeschlagen. Diese haben demnach Räte zu diesem Tag nach Schmalkalden entsandt. Nachdem beide Seiten Urkunden vorgelegt und Zeugen vorgestellt hatten, haben die vier Ratleute Kurt von Wallenstein, Amtmann zu Eschwege, und Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, dazu abgeordnet, sich außerhalb des Anlasses zu den einzelnen Punkten zu informieren. Diese schlagen folgende Schlichtung vor: das Stift Schmalkalden samt geistlichen Lehen und weltlichen Gütern steht, wie ausreichend nachgewiesen wurde, alleine dem Grafen von Henneberg und seinen Erben zu. Dessen weltliche Güter, die zentpflichtig gewesen sind, bleiben jedoch zentpflichtig gegenüber dem Gericht, in dem sie liegen. Die Zent Herrenbreitungen mit Obrigkeit, Nutzungen und Zubehör steht seit alters beiden Herren zu, Schutz und Schirm des Klosters dem Grafen von Henneberg alleine. Bei der Jagd bleiben beide Parteien beim Herkommen; Gruben, Schnüre, Schnellteile, Sensen und andere gefährliche Praktiken sollen nicht angewendet werden. Die Zentgerichte Schmalkalden, Benshausen und Herrenbreitungen sollen wieder aufgerichtet werden, die Amtleute, Schultheißen und Zentgrafen beider Herren sollen abwechselnd den Vorsitz führen und das Gericht hegen. Die zentpflichtigen Gemeinden und Dorfschaften sollen weiterhin vor den Zentgerichten rügen, wie es seit alters hergekommen ist. Was seit Niederlegung der Gerichte bis zu diesem Tag an rügbaren Sachen angefallen ist, soll nicht mehr vorgebracht werden. Irrungen um geistliche, Ritter-, Bürger- und Bauernlehen, Zinsen, Renten, Gefälle, Häuser, Höfe, Erbe, Güter, Gehölze, Wasser, Wunne und Weide, Äcker und Wiesen, die die Parteien vorgetragen haben in der Meinung, die andere Seite habe daran einen größeren Anteil, werden wie folgt behandelt: beide Seiten sollen die Stücke, die sie bisher verliehen haben, auch künftig verleihen. Keine Seite soll jedoch künftig Bürger- oder andere Güter ganz an sich ziehen. Der Burgfriede, den die Vorgänger und Vorfahren bisher für Schmalkalden hatten, soll binnen zwei Monaten urkundlich erneuert werden. Gleichzeitig sollen die Fürsten auch die Regelungen dieser Urkunde ratifizieren. Darüber sind jeweils zwei Pergamenturkunden auszustellen und zu besiegeln. Damit sind alle Gebrechen wegen Stadt und Amt Schmalkalden abgetan, dem Anlass ist Folge geleistet. Die vier verordneten Räte und die beiden dazu gewählten Schlichter haben zwei Ausfertigungen für die Fürsten anfertigen lassen und ihre fünf Siegel daran gehangen. Hans von Hermannsgrün, Hofmeister, der kein Siegel hat, bedient sich dieser Siegel mit. Verordnete Schiedsleute waren (1) Ludwig von Boineburg, Hofmeister, (2) Raban von Herda, Amtmann, und (3) Kurt von Wallenstein, Amtmann, wegen des Landgrafen sowie Hans von Hermannsgrün, Hofmeister, (4) Hans Truchseß von Wetzhausen und (5) Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, wegen des Grafen.
Gescheen am montage nach sant Johannis tag sonnenwenden 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1835
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1498 Juni 25.

Vgl. Nr. 1832 u. 1838.

Pergament


A.d. [14]99 "an montage nach Erhardi" haben die Räte des Grafen dem Jörg Becker aus Randersacker zwei Morgen Weingarten "am arsberge" verliehen. Einer ist ihm mit seiner Ehefrau zugekommen, die Michael Helwigs Tochter war. Den anderen hat er von seinem Schwager Hans Bader für 20 Gulden gekauft. Er hat einen Gulden als Handlohn gegeben und alle Zinse bezahlt. Darüber soll eine Lehnsurkunde gemäß dieses Zettels gefertigt werden.

  • Archivalien-Signatur: 3035
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Januar 14.

Lag bei Nr. 1776 (1495 Jan. 30).

Papier


Berthold, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, bekundet: er hat die folgenden unversehrten Urkunden des Bischofs Julian von Ostia, in der üblichen Weise besiegelt mit dem Siegel der Poenitentiarie des Papstes, erhalten, die ihm wegen seines Verwandten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und der Anna [richtig: Anastasia], [Tochter] des Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg und Kurfürsten, vorgelegt worden sind:
Dem Erzbischof von Mainz oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten teilt Julian, Bischof von Ostia, mit: von Seiten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und der Anna, Tochter des verstorbenen Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg, Diözese Würzburg, ist deren Wunsch vorgetragen worden, miteinander die Ehe einzugehen. Da sie jedoch im vierten Grad miteinander verwandt sind und dies deshalb ohne einen päpstlichen Dispens nicht tun dürfen, haben sie um einen solchen nachgesucht. Da er im Namen des Papstes das Amt der Poenitentiarie ausübt, beauftragt er den Adressaten mit der Prüfung des Sachverhalts und, sofern kein Hindernis vorliegt, mit der Erteilung des Dispenses. Siegel der Poenitentiarie. - Datum Rome apud sanctum Petrum ... XIII Kal. Aprilis pontificatus domini Alexandri pape sexti a. septimo [20. März].
Dem Erzbischof von Mainz oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten teilt Julian, Bischof von Ostia, mit: von Seiten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und der Anna, Tochter des verstorbenen Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg, Diözese Würzburg, wurde vorgetragen, dass diese vom päpstlichen Stuhl eine Kommissionsurkunde an den Erzbischof erhalten haben, nach der sie trotz Verwandtschaft im vierten Grad die Ehe miteinander eingehen dürfen. Sie befürchten jedoch die Ungültigkeit dieser Urkunde, da sie im dritten bzw. vierten Grad von einem gemeinsamen Vorfahren abstammen und in der Urkunde davon nicht die Rede ist. Da der verstorbene Papst Clemens VI. in ähnlichen Fällen Dispense ausgestellt hat, in denen eine gemeinsame Abstammung in diesem Grad nicht erwähnt worden ist, und erklärt hat, dass diese Dispense nichtsdestoweniger gültig sind, beauftragt der Aussteller kraft des von ihm ausgeübten Amtes der Poenitentiarie den Adressaten, diese Urkunden auch dann für gültig zu erklären, wenn die erwähnten Angaben fehlen. Siegel der Poenitentiarie. - Datum Rome apud sanctum Petrum ... XI Kal. Aprilis pontificatus domini Alexandri pape sexti a. septimo [22. März].
Unterschrieben sind diese: M. de Vulteris; N. a de Primolis. Mar. Phi. de Sergas septem tdis. A. de Calandrinis. Jo. de Beka.
Der Erzbischof ist nach Erhalt dieser Urkunden um die erwähnten Dispense ersucht worden. Nach Prüfung der Urkunden und des Sachverhalts erteilt er kraft päpstlicher Vollmacht die Dispens vom vierten Grad der Verwandtschaft und erklärt die Nachkommenschaft aus dieser Ehe für legitim. Die betroffenen Plebane, Vizeplebane und sonstigen Geistlichen werden angewiesen, die Eheschließung im Angesicht der Kirche mit den angemessenen Feierlichkeiten zu gestatten. Siegel des Erzbischofs.
Date apud arcem sancti Martini in civitate nostra Maguntina die tercia mensis Julii a.d. 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1849
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Juli 3.

Lateinisch.

Pergament


Franz Boler, Dekan, Wilhelm Westhausen, Kustos, und Nikolaus Vogt, Vikar des Altars St. Elisabeth im Stift Schmalkalden bekunden: sie besitzen etliche Zinse, Gülten, Lehnschaften, Heppengüter, Sackzehnten und Weingartzinse in und am Dorf Dreißigacker sowie der dortigen Mark, die ihren Pfründen, besonders dem Dekanat und der erwähnten Vikarie, gehören, deren Einbringen aber mühsam ist, da sie dem Stift entlegen sind. Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, stehen in Dreißigacker Vogtei, Dorfgericht, Obrigkeit, Atzung, Lager, Fronen, Steuer, Bede, Folge, Dienste und andere Gerechtigkeiten zu; mit ihm haben die Aussteller daher einen Tausch vereinbart. Die folgenden Nutzen, Zinse, Gülten und Lehnschaften zu Dreißigacker, die bisher zu ihren Pfründen gehört haben, werden dem Grafen überstellt. Der Dekan überträgt zwei Hufen und ein Heppengut, eine besitzt Michael Scheffer, zinst jährlich an Michaelis sieben Malter Hafer Meininger Maß, gibt dem Grafen anderthalb Malter Vogthafer, dem Pfarrer zu Meiningen zwei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer, die andere Hufe besitzt Else Moller, zinst vier Malter und zwei Achtel Hafer, dem Pfarrer zu Meiningen zwei Metzen Korn, sechs Achtel Hafer und eine Metze Sendhafer, das Heppengut besitzt Eucharius Reuß, zinst acht Böhmische zu je vier Würzburger Pfennigen und ein Schock Eier an Ostern, das Heppengut ist vom Zentgericht und allen anderen Belastungen frei; Michael Scheffers Hube hat in jedem Feld 15 Pflugäcker, Else Moller in jedem 18, Reuß in jedem fünf. Wegen der sechsten Pfründe fallen dem Kustos aus Dreißigacker 9 1/2 Malter Sackzehnt aus den folgenden Gütern zu: von Borns Hufe zwei Malter Hafer, von Linhard Genslins Hufe 2 1/2, von Heinz Reussen Hufe 2 1/2, von Martin Weinaugs Gut 2 1/2 Malter. Der Pfründe des Vikars Nikolaus Vogt fallen zu: von Martin Weinaugs Hufe ein Malter Hafer, 8 1/2 Groschen zu je zwei Würzburger Pfennigen, ein halber Lammsbauch, ein halbes Schock Eier an Ostern, anderthalb Weihnachtshühner, ein Michels- und ein Fastnachtshuhn sowie dem Pfarrer zu Meiningen sechs Achtel Hafer und eine Metze Sendhafer, hat in jedem Feld 18 Pflugäcker; die Hufe des Heinz Reuß gibt dasselbe wie Weinaug, hat in jedem Feld 15 Acker; Bastian Hubners und des Kannegießers Hufe gibt vier Malter Hafer Meininger Maß, 18 Groschen zu je zwei Frankenpfennigen, einen Lammsbauch, ein halbes Schock Eier an Ostern, je drei Weihnachts- und Fastnachtshühner sowie zwei Michelshühner, dem Pfarrer zwei Achtel Korn eine Metze Sendhafer, in jedem Feld etwa 19 Acker; Martin Weinaug und Andreas Schillingk geben von einer Hufe drei Malter Hafer an Michaelis, 27 Groschen, einen Lammsbauch, anderthalb Schock Eier an Ostern, fünf Fastnachtshühner und drei Käse, dem Pfarrer drei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer, in jedem Feld etwa 20 Acker Pflugland; Hans Bettenheimer gibt von der Hufe genannt "heingartten" einen Malter Hafer Meininger Maß, neun Groschen zu je zwei Frankenpfennigen, zwei Fastnachtshühner, anderthal Schock Eier und zwei Michelshühner, dazu der Herrschaft Henneberg 2 1/2 Malter Vogthafer und dem Pfarrer zu Meiningen drei Achtel Korn, hat in jedem Feld etwa 15 Acker; Barthelmes gibt von einer Hufe zu Dreißigacker einen Malter Hafer, acht Groschen, 2 1/2 Schock Eier an Ostern, vier Fastnachtshühner und ein Michelshuhn, hat in jedem Feld sechs Acker; Michael Scheffer hat eine Hufe, gibt einen Malter Hafer, 12 Groschen, ein Michelshuhn, ein Schock Eier und zwei Fastnachtshühner, dazu dem Pfarrer drei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer sowie dem Konvent zu Rohr anderthalb Malter Hafer, hat in jedem Feld sieben Acker; Michael Scheffer gibt von einem Heppengut 15 Groschen, hat in jedem Feld fünf Pflugacker, ist vom Zentgericht und anderen Belastungen frei; Linhard Genslin gibt von Weingärten einen Schilling Heller; Linhard Geyer und Hans Burckhart geben zwei Weihnachtshühner von Weingärten; Andreas Fricz der Junge aus Meiningen gibt zwei Fastnachtshühner und einen Schilling Heller [...]

  • Archivalien-Signatur: 1843
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Januar 7.

[Fortsetzung] von etlichen Weingärten. Diese Güter gehören allein den genannten Pfründen, zinsen aber auch Dritten, so dem Pfarrer zu Meiningen und dem Konvent zu Rohr. Dabei sind zwei neue Pfennige pro Groschen und ein Schilling Heller für drei neue Pfennige zu rechnen. Diese seit alters dem Stift hergebrachten Güter lassen die Aussteller dem Grafen auf und versprechen Währschaft. Der Graf hat dem Stift und den Ausstellern dafür folgende Freizinse und Lehen in Amt und Gericht Schmalkalden sowie der Vogtei Breitungen übergeben: dem Dekanat zu Fambach ein Schock und zehn Groschen Würzburger Währung, je zehn Fastnachts- und Michelshühner sowie je zwei Malter Korn und Hafer aus Marx Seybots Gut; der alte Hans Seybot gibt von einem Gut je einen Malter Korn und Hafer, der junge Heinz Seybot von einem halben Gut je einen Malter Korn und Hafer, alle zu Fambach, Schmalkalder Maß, nennt man Schreibersgüter: der Pfründe des Wilhelm Westhausen werden zugewiesen: in Springstille sieben Malter Bedehafer von den Erben und Leuten, die hinter dem heiligen Grab sitzen: der alte Hans Motz, Heinz, Hans und Lorenz Reumschüssel, Mathis Tolde, Heinz Lange und Hans Exdorff geben je einen Malter Bedehafer; zu Asbach drei Malter Bedehafer von 4 1/2 Erben: Klaus Hensel, Mathes Krae, Andreas Bencker, Ottilie Hartman und Jörg Leyh; zu Haindorf ein Malter Bedehafer, gibt Hans Tolde von einem freien Erbe; der Vikarie St. Elisabeth werden übertragen: zu Seligenthal vier Böhmische Erbzins, je sechs Würzburger Pfennige pro Böhmischen, vier Malter Hafer und eine Weisung von zwei Böhmischen auf Spangenbergs Erbe; 20 Groschen, zwei Würzburger Pfennige pro Groschen, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, zwei Michelshühner, eine Weisung für sieben Groschen und ein Fastnachtshuhn auf Betz Jungen Erbe; 12 Groschen, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und eine Weisung von sechs Groschen auf Hans Scheuers Gut; 20 Groschen und zwei Michelshühner auf Valentin Schleiffers Gut; ein Gulden Bede und ein Malter Hafer auf Klaus Moren Gut, ein Gulden Bede und ein Malter Hafer auf Hans Nachsels Gut, alles zu Seligenthal; zu Niederschmalkalden acht Malter Bedehafer, zu Altersbach vier Groschen Geld an Michaelis, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Eier auf Heinz Reumschüssels Gut; zehn Schilling zu Rotterode von 21 Pflugacker, die Jakob Geißler dort von der Herrschaft innehat, gibt pro Acker jährlich drei Pfennige Würzburger Währung. Darüber haben die Aussteller eine Verschreibung vom Grafen mit Datum 1499 Dienstag nach Dreikönigstag [8. Jan.]. Diese Güter haben sie vom Grafen im Tausch empfangen. Vogtei, Gericht und Obrigkeit bleiben dem Grafen und seinen Erben jedoch vorbehalten. Die Aussteller verpflichten sich, gegen diesen Tausch nicht vorzugehen. Der Dekan siegelt, auch für Kustos und Vikar, mit dem Dekanatssiegel; Kustos und Vikar bedienen sich dieses Siegels mit. Das Kapitel erklärt dazu seine förmliche Zustimmung und kündigt das Kapitelssiegel an.
Der geben ist 1499 an montage nach Epiphanie domini.

Pergament


Hans Prel aus Schweinfurt verkauft in aller Form dem Jörg Plattenberger, Vogt zu Schweinfurt, und dessen Erben auf Dauer ein Drittel an acht Acker Wiesen beim Schloss Mainberg bei den Wiesen der Herrschaft Henneberg "im krels werd" jenseits des Mains, Eigen und gegenüber den Anstoßern versteint, angrenzend auf einer Seite die Herrschaft Henneberg, auf der anderen, nach Sennfeld hin, das Spital zu Schweinfurt, oben Hans Mager, Bürger daselbst, unten die Witwe Else Decker aus Sennfeld; er hat das Drittel von seinem Vater Hans Prel dem Alten geerbt; die übrigen zwei Drittel gehören seinen Brüdern Lorenz und Andreas Prel. Den Kaufpreis von 58 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken hat er bereits erhalten. Er quitttiert darüber, verspricht Währschaft und setzt Plattenberger in die Gewere des Drittels; die Wiesen sind unverkauft und unversetzt. Prel wird gegen den Verkauf in keiner Weise vorgehen. Er bittet (1) Thomas von Wenkheim zu Schwebheim und (2) Michael Wolff gen. Beyer um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1500 auff montage nach nativitatis Christi.

  • Archivalien-Signatur: 1868
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Dezember 30.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Pergament


Hans Will aus Sülzfeld unter Henneberg bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg das Fischlehen am See zu Hermannsfeld zu erblichem Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Hans Will und dessen Erben zu erblichem Lehen das Fischlehen seiner Herrschaft auf seinem See zu Hermannsfeld mit Zubehör, wie das von Paul Will dem Alten auf diesen gekommen ist. Will und seine Erben haben den See zu warten, wie es seit alters hergekommen ist. Sind Will oder seine Erben für das Amt nicht mehr tauglich, sollen sie es einem verkaufen, der dazu tauglich ist, damit das Amt von einer redlichen Person versehen wird. Will hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist 1499.
Hans Will verspricht, dem Amt getreulich vorzustehen. Er übernimmt die genannten Verpflichtungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare wie obgeschriebener meins gnedigen hern lehinbrive in seinem dato außweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1854
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499

Pergament


Im Instrument von 1473, im sechsten Jahr der Indiktion, "die vero Martis septima mense Decembris" zur Zeit der Vesper, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., finden sich die folgenden Artikel:
Wir [Herzog Heinrich von Braunschweig] geben der Gräfin von Henneberg, unserer Tochter Margarete von Braunschweig, unsere Kleinode und alles geschmiedete Silber, wie die von Mutter und Ehefrau, beide verstorben, hergekommen sind; alle großen und kleinen Halsbänder, Armbänder (spane) und Ringe; das Goldhaupt; den Gürtel, der von der Mume von Braunschweig, der Mutterschwester Agnes von Hessen, herrührt; mit Perlen bestickte Ärmel (mouwen) im Wert von etwa 1000 rheinischen Gulden; zwei Mäntel (hoken), von denen einer mit Perlen, der andere mit Silber bestickt ist; vier Röcke der verstorbenen Ehefrau, einer mit Perlen bestickt, der andere mit Gold beschlagen, beide rot; einen golden-schwarzen Samtrock und ein braunes Wams, ist ein "sube", die Ärmel (mouwe) bestickt mit großen Perlen; das Kreuz, in dem das Heiltum ist. Sie soll alle Perlen erhalten, auf welche Kleider die auch gestickt sind; eine Korallenschnur; ein "catzdomes" Paternoster; einen grauen, damastenen Unterrock; einen braunen Wamsrock mit bestickten Ärmeln; ein Hermelinfutter gesäumt (gesumert); einen grauen Samt"subenn", gefüttert. Die soll sie haben, seiner gedenken und für seine Seele beten. Der Rat zu Braunschweig wird gebeten, diese Kleinode, Silberstücke, anderes Gerät, die Leibzuchturkunde der Tochter, die vom verstorbenen Herzog Otto von Braunschweig, Sohn des Vetters Herzog Friedrich des Älteren, ausgestellte Urkunde, jetzt geltend gegen die Herzöge Friedrich und Heinrich, Söhne des verstorbenen Herzogs Otto, über Schulden von 4300 Gulden an sich zu nehmen und der Tochter eine Bescheinigung über diese Stücke auszustellen. Die Sache, in der Burkhard Heiß und Rashorn seine Feinde sind, stellt er dem Rat zu Braunschweig anheim. Die erwähnten Schulden über 4300 Gulden übergibt er an Graf Wilhelm von Henneberg und seine Erben, Söhne seiner Tochter, die deswegen für sein Seelenheil beten sollen. Diesem überträgt er auch die Forderungen gegen die von Lüneburg vor dem Römischen Kaiser. Den Herzögen Wilhelm dem Älteren, Wilhelm und Friedrich den Jüngeren, seinen Vettern, übergibt er das bittere Leiden Unseres Herrn Jesus Christus, das diese zu seinem Gedächtnis auf ewig behalten sollen.
Konrad Wiber, Kleriker der Dözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet, diesen letzten Willen des verstorbenen Heinrich, Herzogs zu Braunschweig, in Form eines Notariatsinstruments gesehen, die zitierten Punkte daraus abgeschrieben, dieses Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen zu haben zusätzlich zum Siegel des Peter, Abtes des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg.

  • Archivalien-Signatur: 1464
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1499 November 27].

Zum Datum: das Stück dürfte am gleichen Tag ausgestellt sein wie die von Abt Peter vidimierte und besiegelte Abschrift Nr. 1465.
Dabei lag Nr. 3026 (1473 Dez. 7).

Pergament


Im Instrument von 1473, im sechsten Jahr der Indiktion, "die vero Martis septima mense Decembris" zur Zeit der Vesper, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., finden sich die folgenden Artikel:
Wir [Herzog Heinrich von Braunschweig] geben der Gräfin von Henneberg, unserer Tochter Margarete von Braunschweig, unsere Kleinode und alles geschmiedete Silber, wie die von Mutter und Ehefrau, beide verstorben, hergekommen sind; alle großen und kleinen Halsbänder, Armbänder (spann) und Ringe; das Goldhaupt; den Gürtel, der von der Mume von Braunschweig, der Mutterschwester Agnes von Hessen, herrührt; mit Perlen bestickte Ärmel (mouwen) im Wert von etwa 1000 rheinischen Gulden; zwei Mäntel (hoyken), von denen einer mit Perlen, der andere mit Silber bestickt ist; vier Röcke der verstorbenen Ehefrau, einer mit Perlen bestickt, der andere mit Gold beschlagen, beide rot; einen golden-schwarzen Samtrock und ein braunes Wams, ist ein "sube", die Ärmel (mowe) bestickt mit großen Perlen; das Kreuz, in dem das Heiltum ist. Sie soll alle Perlen erhalten, auf welche Kleider die auch gestickt sind; eine Korallenschnur; ein "cassedomes" Paternoster; einen grauen, damastenen Unterrock; einen braunen Wamsrock mit bestickten Ärmeln; ein Hermelinfutter gesäumt (gesumeret); einen grauen Samt"subenn", gefüttert. Die soll sie haben, seiner gedenken und für seine Seele beten. Der Rat zu Braunschweig wird gebeten, diese Kleinode, Silberstücke, anderes Gerät, die Leibzuchturkunde der Tochter, die vom verstorbenen Herzog Otto von Braunschweig, Sohn des Vetters Herzog Friedrich des Älteren, ausgestellte Urkunde, jetzt geltend gegen die Herzöge Friedrich und Heinrich, Söhne des verstorbenen Herzogs Otto, über Schulden von 4300 Gulden an sich zu nehmen und der Tochter eine Bescheinigung über diese Stücke auszustellen. Diese Schuldforderungen übergibt er an Graf Wilhelm von Henneberg und seine Erben, Söhne seiner Tochter, die deswegen für sein Seelenheil beten sollen. Diesem überträgt er auch die Forderungen gegen die von Lüneburg vor dem Römischen Kaiser. Den Herzögen Wilhelm dem Älteren, Wilhelm und Friedrich den Jüngeren, seinen Vettern, übergibt er das bittere Leiden Unseres Herrn Jesus Christus, das diese zu seinem Gedächtnis auf ewig behalten sollen.
Peter, Abt zu Veßra, bekundet, dieses von einem Notar auf Pergament geschriebene, mit Namen und Signet versehene Instrument gesehen zu haben. Zum Zeugnis dessen hängt er sein Siegel an.
Gebenn ... am mitwoch nach sandt Katherin tag 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1465
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 November 27.

Pergament


Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, und Johann, Abt des Stifts Fulda, bereden eine Ehe zwischen ihrem Oheim Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, im Beisein ihrer Muhme Anna, Markgräfinwitwe zu Brandenburg, geborenen Herzogin zu Sachsen, für deren Tochter, Markgraf Friedrichs Schwester Anastasia, einerseits, ihrem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits. Anastasia und Wilhelm haben einander die Ehe gelobt. Friedrich und seine männlichen Erben sollen Anastasia mit 10.000 rheinischen Gulden Landeswährung Heiratsgut dem Grafen zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt und an einen zu bestimmenden Ort zuschicken. Wilhelm soll dort auf seine Kosten das Beilager ausrichten, ihr 10.000 Gulden widerlegen und eine angemessene Morgengabe zahlen. Diese 20.000 Gulden und die Morgengabe soll er auf Schlösser, Städte und Nutzungen verschreiben, die unversetzt sind. Anastasia soll für ihren fürstlichen Stand von je zehn Gulden einen Gulden Ertrag haben. Sind die Schlösser und Städte Lehen, hat Wilhelm lehnsherrliche Zustimmungen beizubringen. Diese Urkunden sind beim Beilager gegen Zahlung der Heimsteuer an Markgraf Friedrich oder seine Erben zu übergeben. Ein halbes Jahr vorher sollen diese Beauftragte zur Besichtigung der Schlösser und Städte schicken, damit die sich über die Sicherheit der Verschreibung informieren können. Nach dem Beilager haben Amtleute, Vögte, Richter, Schultheißen, Bürgermeister, Räte, Bürger, Einwohner, arme Leute und Untertanen der Gräfin zu huldigen und sich gegenüber dem Markgrafen Friedrich oder dessen Beauftragten zu verpflichten für den Fall, dass die gezahlten 10.000 Gulden wieder an ihn oder seine Erben zurückzuzahlen sind; bis dahin stehen diesen die Nutzungen aus der Summe zu. Künftige Amtleute und Knechte sollen nicht eingesetzt werden, bevor sie das ebenfalls beschworen haben. Wenn Anastasia vor oder nach dem Ehemann mit oder ohne Hinterlassung von Kindern stirbt, steht es ihr frei, über Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr, die sie mitbringt oder vom Ehemann oder Dritten erhält, für ihr Seelenheil, zugunsten eines Kindes oder Dritter frei zu verfügen. Ehemann und Erben sollen diese Stücke nach dem Tod der Anastasia ohne weiteres an die Begünstigten herausgeben. Stirbt die Gräfin vor dem Ehemann ohne gemeinsame Erben, stehen Wilhelm die 10.000 Gulden auf Lebenszeit zu. Nach dessen Tod fallen sie wieder an den Markgrafen oder seine Erben; sie sind binnen Jahresfrist nach Wilhelms Tod zu zahlen, die zugehörigen Urkunden sind zurückzugeben, die Amtleute, Diener und Untertanen nach Zahlung ihrer Pflichten ledig. Stirbt Wilhelm vor seiner Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Kindern, stehen Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder, Silbergeschirr im Belieben der Gräfin; Heimsteuer, Widerlegung und Morgengabe stehen ihr gemäß dieser Urkunde zu, ebenso die zugehörigen Urkunden; Betten und Bettgewand, die sie und ihre Jungfern zu Lebzeiten des Grafen im Frauenzimmer genutzt haben, stehen ihr ebenso zu wie die Fahrhabe, die sie benötigt, bis sie die ersten Zahlungen aus ihrem Wittum erhält. Mit den Schulden des Grafen hat sie nichts zu schaffen. Wenn sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, steht das Wittum ihr in vollem Umfang zu. Die Erben des Grafen sollen sie darin schützen und schirmen. Verrückt sie den Witwenstuhl, können die Erben Wilhelms diese Beträge durch Zahlung von 20.000 Gulden und der Morgengabe ablösen; dies ist ein Jahr vorher schriftlich anzukündigen, die Summe ist in Bamberg, Schweinfurt oder Coburg fällig; der Ort ist einen Monat vorher durch Anastasia zu benennen. Danach soll sie die Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe und Zubehör abtreten und wegen des Rückfalls der 10.000 Gulden Versicherungen dafür geben, dass sie [...]

  • Archivalien-Signatur: 1850
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Juli 15.

[Fortsetzung] binnen eines Jahres nach ihrem Tod an die Erben Wilhelms fallen. Hinterlässt sie keine Erben von Graf Wilhelm, steht die Summe den Erben Wilhelms zu, die Heimsteuer den Erben des Markgrafen Friedrich, fällig ein Jahr nach dem Tod der Anastasia. Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, heiratet Anastasia nach Wilhelms Tod erneut und erhält auch aus dieser Ehe Kinder, die beim Tod der Mutter am Leben sind, so wird das mütterliche Erbe nach Anzahl der Kinder aufgeteilt, das väterliche Erbe fällt jeweils an die von diesem Ehemann gezeugten Kinder. Über Morgengabe, Kleider, Schmuck usw. kann die Gräfin frei verfügen. Teile, über die nicht verfügt ist, fallen an die Kinder dessen, der die Sachen gegeben hat oder, wenn die Kinder nicht mehr am Leben sind, deren nächste Erben. Anastasia hat auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe gegenüber Mutter und Bruder zu verzichten, solange der Mannesstamm der Kurfürsten von Brandenburg, Burggrafen zu Nürnberg, blüht. Lebt kein männlicher Erbe dieses Stammes mehr, erhält sie das, was nach Gewohnheit des Hauses einer Erbtochter zusteht. Sterben Anastasia oder Wilhelm vor dem Beilager, ist diese Urkunde ungültig. Es siegeln (1) Herzog Johann, (2) Landgraf Wilhelm und (3) Abt Johann. (4) Markgräfin Anna und (5) Markgraf Friedrich übernehmen für Anastasia, (6) Graf Wilhelm übernimmt für sich die aufgezählten Verpflichtungen; sie kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist zu der Newenstat an der Aisch am mantage der heiligen zwolffboten teylunge tag 1499.

Pergament


Kaspar von Romrod bekundet für sich, seine Ehefrau Dorothea sowie seine Söhne Wolfgang und Betz: er und seine Söhne hatten gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Forderungen erhoben auf Lehnsgüter zu Friedelshausen, die unter der Herrschaft Henneberg liegen und zuvor dem verstorbenen Schwieger- und Großvater Hans von Lichtenberg gehörten. Johann, Abt zu Fulda, Vetter des Grafen, hatte zwischen ihnen vermittelt, sie hatten sich dessen Spruch unterworfen. Sie verzichten daher gegenüber dem Grafen in aller Form auf Forderungen, die von Betz und Hans von Lichtenberg herrühren und die Lehnsgüter und deren Nutzung betreffen; die Ehefrau und Mutter hat dem zugestimmt. (1) Kaspar von Romrod siegelt. Die Ehefrau und die Söhne bitten ihren Schwager und Vetter (2) Johann von Romrod, Dekan des Stifts Fulda, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff montag nach unnser lieben frauwen tag purificacionis 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1845
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Februar 4.

Pergament


Lorenz Schenk zu [Unter-] Siemau bekundet, von Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, Lehen zu freiem Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde [Nr. 1847 vom gleichen Tag]. Lorenz hat seine Verpflichtungen beschworen. Er siegelt für sich und seine männlichen Erben.
Der gegeben ist am montag nach sanct Johans tag des teuffers 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1848
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Juli 1.

Pergament


Peter, Abt zu Veßra, vidimiert das inserierte, auf Pergament geschriebene, unversehrte Testament [des Herzogs Heinrich von Braunschweig vom 7. Dez. 1473].
Gescheen am mitwochen nach sanct Katherinen tage 1499.

  • Archivalien-Signatur: 3026
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 November 27.

Insert:
1473, im sechsten Jahr der Indiktion, "die vero Martii septima mensis Decembris" zur Zeit der Vesper, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen in seinem Sitz persönlich Heinrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, krank am Körper, jedoch klar bei Verstand, bestellte Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie Bürgermeister und Ratsherren der Stadt Braunschweig, Diözese Hildesheim, an- und abwesend, zu seinen Testamentsvollstreckern und gab ihnen Vollmacht, über die bei seinem Tod in seinen Burgen und Besitzungen vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter gemäß seinem letzten Willen zu verfügen. Dazu legte er ein Schriftstück vor, das den Zeugen und seinen anwesenden Lehnsleuten und Räten durch seinen Kanzler Friedrich von Beerfelde (Bervelde) vorgelesen wurde. Diesen Text bezeichnete der Herzog in aller Form als seinen letzten Willen, die Testamentsvollstrecker sollten danach verfahren. Der Text lautet:
Heinrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg macht sein Testament. Seine Seele empfiehlt er Gott und der Jungfrau Maria. Er möchte in der Burg zu Braunschweig in St. Blasii neben Mutter und Ehefrau begraben werden. Seine beiden besten Pferde, gezäumt, stehen dem hl. Blasius zu, ebenso aufgezählte Kleidungsstücke; weitere Kleidungsstücke, Gürtel usw. erhalten der Fronleichnamsaltar, St. Longinus und Unsere Liebe Frau vor Wolfenbüttel, der Johannisaltar zu St. Longinus, die Klöster Henningen, Dorstadt, Steterburg, Wöltingerode, Brunshausen, Pauliner zu Braunschweig, St. Cyriacus zu Braunschweig, auch für die Memorie des Dietrich Schueman, Riddagshausen, Mariental, Marienberg vor Helmstedt, Marienborn, Franziskaner (brodemer) von St. Johann binnen Braunschweig, Franziskaner zu Celle, die Memorie der Mutter und die eigene in St. Blasii zu Braunschweig; Henning Wolder, Dietmar Begker, Dietrich Rodtger und Johann Herning sollen alle vier Wochen in der Kapelle St. Longinus zu Wolfenbüttel eine Memorie halten; weitere Legate erhalten die Klöster Lamspringe und die Kirche zu Lechede - im Tausch für abgegebene Hufen. Burgen, die er ohne Recht innehatte, sollen von seinem Bruder Wilhelm und dessen Söhnen an die rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben werden. Mit dem, was sich in den Burgen Imbshausen und Ildehausen befindet, sollen die Schulden bezahlt, der Rest soll mit Rat des Grafen Wilhelm und des Rates zu Braunschweig zur Ehre Gottes und für eine Memorie an St. Cyriacus zu Braunschweig verwendet werden. Die Tochter Margarete, Gräfin von Henneberg, erhält die Kleinodien und alles geschmiedete Silber, wie die von Mutter und Ehefrau, beide verstorben, hergekommen sind, alle großen und kleinen Halsbänder, Spangen und Ringe, das Goldhaupt, den Gürtel der Muhme von Braunschweig, der Mutterschwester Agnes von Hessen, mit Perlen bestickte Ärmel im Wert von etwa 1000 rheinischen Gulden, zwei Mäntel (hoken), von denen einer mit Perlen, der andere mit Silber bestickt ist, vier Röcke der verstorbenen Ehefrau, einer mit Perlen bestickt, der andere mit Gold beschlagen, beide rot, einen golden-schwarzen Samtrock und ein braunes Wams, ist ein "sube", die Ärmel (mouwe) bestickt mit großen Perlen, sowie das Kreuz, in dem das Heiltum ist. Sie soll alle Perlen erhalten, auf welche Kleider die auch gestickt sind; eine Korallenschnur; ein "catzdomes" Paternoster; einen grauen, damastenen Unterrock; einen braunen Wamsrock mit bestickten Ärmeln; ein Hermelinfutter gesäumt (gesumert); einen grauen Samt"subenn", gefüttert. Die soll sie haben, seiner gedenken und für seine Seele beten. Der Rat zu Braunschweig wird gebeten, diese Kleinode, Silberstücke, anderes Gerät, die Leibzuchturkunde der Tochter, die vom verstorbenen Herzog Otto von Braunschweig, Sohn des Vetters Herzog Friedrich des Älteren, ausgestellte Urkunde, jetzt geltend gegen die Herzöge Friedrich und Heinrich, Söhne des verstorbenen Herzogs Otto, über Schulden von 4300 Gulden an sich zu nehmen und der Tochter eine Bescheinigung über diese Stücke auszustellen. Die Sache, in der Burkhard Heiß und Rashorn seine Feinde sind, stellt er dem Rat zu Braunschweig anheim. Die erwähnten Schulden über 4300 Gulden übergibt er an Graf Wilhelm von Henneberg und seine Erben, Söhne seiner Tochter, die deswegen für sein Seelenheil beten sollen. Diesem überträgt er auch die Forderungen gegen die von Lüneburg vor dem Römischen Kaiser. Den Herzögen Wilhelm dem Älteren, Wilhelm und Friedrich den Jüngeren, seinen Vettern, übergibt er das bittere Leiden Unseres Herrn Jesus Christus, das diese zu seinem Gedächtnis auf ewig behalten sollen, dazu seine Lande und Leute, die Burgen, das Geschütz, die aufgezählten Waffen und das im Land Göttingen angelegte, näher beschriebene Geld; daraus und aus den Vorräten auf den beiden genannten Burgen sollen Schulden bezahlt werden. Die Junker Burkhard von Werberg, Gunzelin von Veltheim, Riddag von Wenden, Huner von Sambleben und andere Räte sollen dem Rat zu Braunschweig helfen, die Burgen und Städte im Land einzunehmen. Näher beschriebene Legate erhalten der Beichtvater Dietrich Fischer, der Junker von Sambleben, Friedrich von Burgdorf und die Jungen des Herzogs, dadurch werden auch Schulden abgegolten; weiteren Getreuen werden Hufen und Häuser auf Lebenszeit bzw. zu erblichem Mannlehen ausgesetzt, andere erhalten Pferde, Kühe oder Kleidungsstücke. Graf Wilhelm von Henneberg und der Rat zu Braunschweig werden ersucht, diese Legate auszureichen. Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, Friedrich, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, und Heinrich, Graf zu Stolberg und Herr zu Wernigerode, werden gebeten, die Testamentsvollstrecker dabei zu unterstützen. Zeugen: Burkhard Herr zu Werberg und Gunzelin von Veltheim, Ritter, Johann Woldenberg, Dekan von St. Blasii, Lambert Dageferde, Dekan auf dem Cyriacusberg vor Braunschweig, Riddag von Wenden, Huner von Sambleben, Friedrich von Beerfelde und Dietmar Begker, Kanoniker an St. Blasii. Siegel des Ausstellers, Unterschrift des Notars.
1473 unnser leven frouen abende conceptionis.
Geschehen im Hof des Schlosses zu Wolfenbüttel; Datum und Zeugen wie vor.
Johann Sterneberch, Kleriker der Diözese Köln und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, hat das Testament mit eigener Hand auf zwei Blatt Pergament geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

Lag bei Nr. 1464 vom gleichen Tag. Vidimus deutsch, Text des Notariatsinstruments lateinisch, Testament niederdeutsch.
Überformat

Pergament


Valentin Herman, wohnhaft zu Gumpelstadt, und seine Ehefrau Ursula verkaufen mit Zustimmung ihres Junkers Werner von Reckerode auf Wiederkauf einen jährlichen Zins von einem in Schmalkalden gängigen Gulden, fällig an Martini, auf Erbe und Gut in Dorf und Feld Gumpelstadt, Erblehen vom genannten Junker, an Prior, Kustos und Konvent des Klosters Herrenbreitungen für bereits erhaltene 15 rheinische Gulden. Die Eheleute versprechen die pünktliche Zahlung des Zinses in Herrenbreitungen. Erbe und Gut dürfen nur mit Zustimmung des Klosters verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Aussteller bitten Werner von Reckerode um Besiegelung, auch zum Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1499 off den abent Martini des heyligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1852
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 November 10.

Pergament


Valentin und Lorenz Schenken von Siemau, Vater und Sohn, bekunden: die Grafen von Henneberg zu Schleusingen haben sich stets gnädig ihnen gegenüber gezeigt und ihnen jetzt 300 Gulden zur Bezahlung ihrer Schulden geliehen. Daher haben sie Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden freieigenen Güter zu Lehen aufgetragen: Kemenate und Behausung zu [Unter-] Siemau mit Vorhof, den großen See um Sitz und Kemenate und den großen Garten am See mit zugehörigem Land und Feldbau, d.h. zwei Bauhöfe mit Wiesen, Äckern, Hölzern, Ellern, Feldern, Triften, Wunne, Weide und anderem Zubehör, auf dem zwei Bauern sitzen, außerdem die freie Schenkstatt mit Schenkrecht, die Badestube und die Schmiede mit Gerechtigkeiten. Diese sind freies Eigen, unverkauft, unversetzt und unverpfändet. Die Aussteller und ihre Erben haben diese Güter künftig vom Grafen Wilhelm, seinen Erben und Herrschaft zu Lehen zu empfangen, wenn es nötig ist, und darüber Urkunden auszustellen. (1) Valentin und (2) Lorenz Schenk siegeln. Sie bitten ihre Verwandten (3) Paul Truchseß und (4) Wilhelm von Roßdorf um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an montage nach sant Johans tag des tauffers 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1846
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Juli 1.

Laut zwei beiliegenden Zetteln datiert der Schuldvertrag vom Dienstag nach Reminiscere [13. März] 1498.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: es bestanden irrungen zwischen Jörg Plattenberger als Appellanten einerseits, den Brüdern Lorenz und Andreas Prel andererseits um einen Flecken Wiese "im kreilswerde". Die Parteien hatten vor dem Rat zu Schweinfurt um Lösung und Wiederkauf ihr Recht gesucht und gegen das Urteil an den Grafen appelliert. Da die Parteien ihm verbunden und der Rechtsweg kostspielig ist, hat der Graf eine gütliche Schlichtung vorgeschlagen. Die Parteien - Jörg Plattenberger und sein Bruder Wilhelm sowie Lorenz und Andreas Prel - haben sich seinem Spruch unterworfen. Der Graf bestimmt, dass Jörg Plattenberger den Brüdern Prel die Lösung zu gestatten, die hinterlegte Hauptsumme anzunehmen und die Verschreibung mit Datum [2. Juni] 1498 herauszugeben hat; dazu hat er fünf Gulden zu zahlen. Der während der Irrungen angefallene Nutzen bleibt Jörg Plattenberger. Die Brüder Prel haben Plattenberger ein Vorkaufsrecht an der Wiese einzuräumen gemäß der erwähnten Verschreibung. Gegeneinander ausgestoßene Scheltworte sind abgetan. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt vom Grafen.
Geben zu Sweinfurt an dinstage nach Lucie 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1853
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Dezember 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Franz Boler, Dekan, und Wilhelm Westhausen, Kustos des Stifts Schmalkalden sowie Nikolaus Vogt, Vikar des Altars St. Elisabeth im Stift, hatten bisher etliche Hufen, Lehen, Erben, Heppengüter, Sackzehnt und Weingärten in Dorf und Mark Dreißigacker, die zum Dekanat, der Kanonie und der Vikarie gehörten und die ihnen lehnbar, zinsbar und gültbar waren. Weil deren Einbringen mühsam war und sie dem Stift entlegen sind, hat der Graf mit diesem einen Tausch vorgenommen und an Dekan, Kustos und Vikar für die erwähnten Güter zu Dreißigacker folgende Stücke übergeben: dem Dekan und dem Dekanat zu Fambach ein Schock und zehn Groschen Würzburger Währung, je zehn Michels- und Fastnachtshühner, die der Schultheiß zu fordern und zu überantworten pflegt, sowie je zwei Malter Korn und Hafer auf Marx Seybots Gut; je einen Malter Korn und Hafer auf einem halben Gut, besitzt der alte Hans Seybot; je einen Malter Korn und Hafer auf einem halben Gut, besitzt der junge Heinz Seybot, alle zu Fambach, Schmalkalder Maß, nennt man Schreiberszinse: der Pfründe des Wilhelm Westhausen, der sechsten im Stift, werden übergeben: sieben Malter Bedehafer von den folgenden Erben und Gütern zu Springstille, die dem heiligen Grab zustehen: der alte Hans Motz, Heinz, Hans und Lorenz Reumschüssel, Mathis Tolde, Heinz Lange und Hans Exdorff, geben je einen Malter Bedehafer; zu Asbach drei Malter Bedehafer von 4 1/2 Erben: Klaus Hensel, Mathes Krae, Andreas Bencker, Ottilie Hartman und Jörg Leyh; zu Haindorf einen Malter Bedehafer auf ein freies Erbe, gibt Hans Tolde; dem Nikolaus Vogt und dem Altar St. Elisabeth werden übertragen: vier Böhmische Erbzins, je sechs Würzburger Pfennige pro Böhmischen, vier Malter Hafer und eine Weisung von zwei Böhmischen auf Spangenbergs Erbe zu Seligenthal; 20 Groschen, zwei Würzburger Pfennige pro Groschen, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, zwei Michelshühner, eine Weisung für sieben Groschen und ein Fastnachtshuhn auf Betz Jungen Erbe daselbst; 12 Groschen, je zur Hälfte Walpurgis und Michaelis, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und eine Weisung von sechs Groschen auf Hans Scheuers Gut; 20 Groschen und zwei Michelshühner auf Valentin Schleiffers Gut; ein Gulden Bede und ein Malter Hafer auf Klaus Moren Gut, ein Gulden Bede und ein Malter Bedehafer auf Hans Nachsels Gut; acht Malter Bedehafer zu Niederschmalkalden, pflegt der Schultheiß einzunehmen und zu überantworten; zu Altersbach vier Groschen Geld an Michaelis, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Eier auf Theilens Gütlein, hat jetzt Heinz Reumschüssel inne; zehn Schilling zu Rotterode von 21 Pflugacker, die Jakob Geißler [dort von der Herrschaft innehat], gibt pro Acker jährlich drei Pfennige Würzburger Währung. Alle diese Güter, die seine Vorfahren und er hergebracht und innegehabt haben, übergibt der Graf in aller Form an Dekan, Kustos und Vikar im Tausch gegen etliche Hufen, Erbe, Lehen, Heppengüter, Sackzehnt und Weingärten zu Dreißigacker gemäß einer Verschreibung mit Datum Montag nach Epiphanie [7. Jan.] 1499. Er verspricht, gegen diesen Tausch in keiner Weise vorzugehen. Dienste, Folge, Atzung, Lager, steuer und andere Gerechtigkeiten, die die Vorfahren auf den genannten Gütern hatten, sind vom Tausch nicht betroffen. Siegel des Grafen.
Der geben ist 1499 auff dinstag der heiligenn dreyer konigen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1844
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Januar 8.

Urkunde beschädigt, Textverluste [Ergänzungen nach der Gegenurkunde vom 7. Jan. 1499].

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Heinz Teufel der Ältere zu Obermaßfeld hat seinen Teil der Kemenate zu Obermaßfeld und des dortigen Hofes, genannt Stockshof, mit Begriff, Umfang und Zubehör in Dorf und Feld zu Mannlehen gemacht. Kemenate und Hof waren ihm durch Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Mutter des Grafen, laut Urkunde vom Montag nach Jacobi [28. Juli] 1488 verschrieben worden. Der Graf hat Kemenate und Hof angenommen und Heinz Teufel und seinen männlichen Erben zu Mannlehen gegeben, wie sie ihm vordem verschrieben waren. Ein Lösungsrecht bleibt dem Grafen und seinen Erben vorbehalten. Siegel des Grafen.
Der geben ist an montage nach Egidii 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1851
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 September 2.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Lorenz Schenk zu Siemau und dessen Erben mit Schild und Helm zu freiem Mannlehen mit den folgenden Stücken, Eigentum seiner Herrschaft: Kemenate und Behausung zu [Unter-] Siemau mit Vorhof, dem großen See um Sitz und Kemenate und dem großen Garten am See mit Pflugland und Feldbau, d.h. zwei Bauhöfen mit Wiesen, Äckern, Hölzern, Ellern, Feldern, Triften, Wunne, Weide und anderem Zubehör, auf denen zuvor zwei Bauern gesessen haben, außerdem der freien Schenkstatt mit Schenkrecht, der Badestube und der Schmiede mit Gerechtigkeiten, wie sie der verstorbene Valentin Schenk, Vater des Lorenz, innehatte und dem Grafen zu Lehen aufgetragen hat. Lorenz hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gegeben am montag nach sanct Johans tag des teuffers 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1847
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1499 Juli 1.

Urkunde auch inseriert in Nr. 1848.

Pergament


1500, im dritten Jahr der Indiktion, im 14. Regierungsjahr des Römischen Königs Maximilian "am dinstag nach sannd Sebastians tag, der do was der einundzweinzigiste tag des monnats Januarius" gegen neun Uhr vormittags erschien im Dorf Sulzfeld, Diözese Würzburg, im kleinen Stüblein in der Behausung des Kilian Schade vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Michael Heuchelheimer, Vogt zu Maßbach, im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gemeinsam mit Hans Zinck und Hans Eber, beide aus Sulzfeld, als Zeugen für die durch die Männer zu Sulzfeld gegenüber Großvater und Vater des Grafen geleistete Erbhuldigung. Da es sich um zwei alte, verlebte Männer handelte, und damit den Rechten des Grafen kein Abbruch geschehe, bat der Vogt den Notar, deren Aussage festzuhalten. Beide wurden von ihrer dem Grafen geleisteten Pflicht entbunden und haben unter Eid folgendes ausgesagt: Hans Zinck erinnert sich etwa 70 Jahre. Vor mehr als 50 Jahren hat die gesamte Gemeinde Sulzfeld dem Grafen Wilhelm, der von einem Schwein verletzt worden ist, und später dessen Sohn Wilhelm, der auf dem Weg von Rom gestorben ist, zwischen den Zäunen am Weg eine Erbhuldigung geleistet. Als Einwohner hat er dies ebenfalls getan. Auch von den Adligen und von Anderen wurde dies nicht verweigert; Eucharius von Helba war damals zugegen. Hans Eber erinnert sich etwa 60 Jahre. Er war damals ledig und hat mit seinen Brüdern in Sulzfeld Haus gehalten. Die Männer und die Gemeinde haben dem vom Schwein verletzten Grafen Wilhelm in Sulzfeld zwischen den Zäunen am Weg Erbhuldigung geleistet, er hat das als Einwohner auch getan. Diese Erbhuldigung wurde an allen Adligen und im Dorf wohnhaften Männern geleistet, niemand habe dies verweigert; der verstorbene Eucharius von Helba sei anwesend gewesen. In gleicher Weise sei die Erbhuldigung gegenüber dem verstorbenen Grafen Wilhelm erfolgt; niemand habe Einrede dagegen getan. Heuchelheimer bat im Namen des Grafen den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Heinz Mertz und Kaspar Bedemer aus Kleinbardorf, Laien aus der Diözese Würzburg.
Stephan Franntz, Stadtschreiber zu Schweinfurt, Diözese Würzburg, und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei Allem anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1855
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 Januar 21.

Pergament


1500, im dritten Jahr der Indiktion, im achten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI., "am freitag der do was der dreyzehende tag des Mertzen" gegen zwei Uhr Nachmittags legte im Schloss zu Schleusingen, Diözese Würzburg, auf dem Saal vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Junker Apel vom Stein im Auftrag des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Instrument mit dem letzten Willen des verstorbenen Heinrich, Herzogs zu Braunschweig, vor und übergab es auf Befehl des Grafen dessen Mutter Margarete, geborenenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg. Diese hat das Instrument angenommen und den Notar gebeten, ein Instrument darüber anzufertigen, dass das Testament ihres verstorbenen Vaters ihr erst an diesem Tag vom Sohn übergeben worden ist. Datum wie vor; Zeugen: Wolf von Herbstadt und Jakob Genslin, Kanzler der Herrschaft, beide Diözese Würzburg.
Konrad Wiber, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei der Übergabe des Instruments über das Testament an die Gräfin anwesend, hat mit den Zeugen Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1858
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 März 13.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4025.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der Lehen der Bürger Dietrich, Heinrich und Jakob Paradies, Brüder.

  • Archivalien-Signatur: 1865
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 November 24.

Pergament


Dietrich, Heinrich und Jakob Paradies, Bürger zu Erfurt, bekunden, für sich und ihre Erben von Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 1866 vom 17. Nov. 1500]. Dietrich siegelt, auch für seine Brüder.
Der geben ist am tage und im jare unnd als ingeschribene meins gnedigen herren von Henneberg lehen brieff geben ist.

  • Archivalien-Signatur: 1867
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 November 27.

Pergament


Gabriel Nützel, Schultheiß, und die Schöffen der Stadt Nürnberg bekunden: vor ihnen ist Sebald Gerung, Bürger, mit Fürsprecher erschienen und hat vorgetragen: er hat Barbara, Witwe des verstorbenen Martin Semler aus Schleusingen, seine Schwiegermutter, aufgrund einer durch deren Tochter Ursula, seine verstorbene Ehefrau, erfolgten Übertragung des vom verstorbenen Vater zustehenden Erbteils, die sie später durch ihre Handlungen bestätigt hat, auf Inventarisierung der vom Ehemann hinterlassenen beweglichen und unbeweglichen Habe vor dem Hofgericht des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, am Montag nach Jacobi im vergangenen Jahr [29. Juli 1499] in Themar verklagt. Die Klage wurde schriftlich vorgelegt, die Schwiegermutter hat dazu nicht Stellung genommen, sondern um Aufschub gebeten. Weil er seiner Geschäfte wegen nicht in eigener Person erscheinen kann, hat er Johann Gerber, Diener des Rates der Stadt Nürnberg, und den Notar Sigmund Guggenbühler, Vorzeiger dieser Urkunde, in aller Form zu seiner Vertretung vor dem Hofgericht des Grafen Wilhelm am kommenden Montag nach Oculi [23. März 1500] und an anderen, dort gegen die Schwiegermutter angesetzten Terminen bevollmächtigt; die Vollmachten, auch zur Appellation, werden aufgezählt. Gerung hat zugesagt, alle Handlungen seiner Bevollmächtigten zu ratifizieren. Zur Vorlage beim Richter ist diese Urkunde darüber ausgefertigt und vom Schultheißen nach Urteil des Gerichts mit dem Gerichtssiegel besiegelt worden. Zeugen: Stephan Volckamer und Willibald Pirckheimer.
Geben an sambstag nach sannd Konigundenn tag 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1857
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 März 7.

Pergament


Hans Fritz [und seine Ehefrau Margarete], gesessen zu Niederlauer, verkaufen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an [Kaspar Kunig und Johann Schimpan], Heiligenmeister der Pfarrkirche zu Neustadt unter Salzburg, und deren Nachfolgern einen rheinischen Gulden Landeswährung zu Franken ewigen Zins auf Lehen, Behausung und Hofreite zu Niederlauer "inn der trenckgaßenn" gegenüber Michael Widerspan mit Erbe, Wiesen, Krautgarten und anderem Zubehör in Dorf und Feld, wie sie es bisher innehatten, Lehen vom Grafen Wilhelm, für bereits erhaltene 25 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Die Aussteller versprechen die regelmäßige Zahlung des Zinses acht Tage vor oder nach Kathedra Petri. Bei Säumnis können die Heiligenmeister an Haus, Hof und Erbe zu Niederlauer greifen, bis Rückstände und Schäden bezahlt sind. Die Güter sind unverkauft und unversetzt. Forderungen Dritter haben die Aussteller auf ihre Kosten abzutun. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen. Ein Rückkauf ist jeweils zum Termin mit den 25 Gulden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen, das Geld ist in Neustadt fällig, diese Urkunde ist zurückzugeben. Die Aussteller bitten den Grafen Wilhelm um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am donerstag nach sant Gerdruden tag der heyligen junckfrawen 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1859
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 März 19.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. [Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen].

Pergament


Johann Beyer, Johanniterkomtur zu Schleusingen, Johann Knorlein, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, sowie Johann Genslin, Schultheiß der Stadt Themar, Diözese Würzburg, vidimieren die Bestätigung des Papstes Sixtus IV. für Nr. 225 [1. Jan. 1330] vom 23. Mai 1480 [Nr. 1526]. (1) Beyer und (2) Genslin siegeln.

  • Archivalien-Signatur: 231
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [um 1500]

Pergament


Jörg von Reckerode, des Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, Amtmann zu Schmalkalden, Bürgermeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat Lutz von Bösa, Wilhelm von Roßdorf und Kaspar Jabst an diesem Tag zu ihnen entsandt zu einer Anhörung ihres Wissens über Reiterlager und Atzung, die der Graf im Dorf Hermannsfeld hat und in denen ihm durch Eberhard von Ostheim, Amtmann zu Lichtenberg, und Heinz von Wechmar, Amtmann zu Meiningen, Eintrag geschieht. Die Aussteller hatten diese beiden Amtleute ebenfalls zur Anhörung geladen, sie sind jedoch nicht erschienen. Eberhard hat schriftlich mitgeteilt, diese Anhörung werde seinen Rechten keinen Schaden tun. Der Graf hat jedoch mitteilen lassen, er vertraue darauf, dass Eberhard und andere ihn in seinen Rechten nicht anfechten könnten. Hans Truchseß von Sternberg, Apel vom Stein, Marschall, und Jakob Genslin, Kanzler, sind wegen des Grafen dazu erschienen und haben die drei Zeugen von ihren Eiden gegen diesen losgesagt. Reckerode hat sie auf die Treue verpflichtet, die sie ihren Frauen und Kindern schulden, und auf das Evangelium schwören lassen. Die drei haben ausgesagt, die Herrschaft Henneberg zu Schleusingen habe Reiterlager, Atzung und andere Gerechtigkeiten zu Hermannsfeld, sie selbst hätten vor Jahren mit anderen, die verstorben seien, und mit dem verstorbenen Grafen Wilhelm, bevor dieser zum heiligen Grab gezogen sei, in Hermannsfeld das Lager eingenommen; sie selbst hätten im Hause des damaligen Schultheißen namens Spies gelegen. Was sie verzehrt hätten, sei von den Männern zu Hermannsfeld bezahlt worden, nicht vom Grafen. Danach wurde ein altes Register der Herrschaft auf Pergament vorgelegt und verlesen. Demnach ist die Herrschaft Henneberg Vogt über Hermannsfeld, sie hat dort Lager, Atzung, Fronen und Dienste. Dass dies vor ihnen erfolgt ist, bekunden die Aussteller unter dem großen Sekretsiegel der Stadt Schmalkalden, dessen sich der Amtmann mit bedient.
Der gegeben ist am freitage sant Philips und Jacofs der heyligen apostell abent a.d. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1861
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 April 30.

Pergament


Klaus Holzlein der Ältere und Martin Ganns, Bürger zu Bamberg, Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Güter zu Lehen für das Spital und die dort lebenden armen Leute zum Seelenheil des Grafen und seiner Vorfahren empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft Klaus Holzlein den Älteren und Martin Ganns, Bürger zu Bamberg, Pfleger des neuen Spitals am Sand zu Bamberg, zu Mannlehen mit fünf Gütern zu Bojendorf bei Arnstein, die von ihm und seiner Herrschaft zu Lehen rühren. Davon haben Fritz Diterich zwei Güter, Hans Starck, Hans Kripp und Eberlein Kripp je ein Gut inne; sie zinsen von den fünf Gütern zehn Scheffel Korn, fünf Scheffel Hafer, neun Herbsthühner, 40 "weysatkese", fünf Fastnachtshühner und fünf Schock Eier an Ostern. Diese Güter sollen die Aussteller zugunsten der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gegeben 1500 am freytag nach Lamperti.
Die Aussteller hängen als Pfleger des Spitals ihre Siegel an.
Der geben ist im jare und am tage wie eingeschriebener unnsers gnedigen hern graven Wilhelms lehenbriefe in seinem dato außweyset.

  • Archivalien-Signatur: 1864
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 September 18.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vormals war es im Dorf Gochsheim Herkommen, dass der Reichsschultheiß mit den Schultheißen der Herren und den zwei Bauermeistern in ihren Ämtern im Namen des Dorfes gehandelt haben. Dann hatten die Schultheißen und Bauermeister die Notwendigkeit vorgetragen, dies zu ändern und 12 Männer aus der Gemeinde wählen zu lassen, die im Namen der Gemeinde handeln sollten. Da er als Amtmann des Reiches diese Ordnung ändern konnte, war der Graf dem nachgekommen. Jetzt haben 13 oder 14 Personen aus Gochsheim gegen die gewählten Personen folgende Vorwürfe erhoben: die Zwölf sollen, während sie im Amt waren, aus ihrer Zahl die Bauer- und Gotteshausmeister bestellt und einander Rechnung gelegt haben; sie haben diese Ämter nicht von ihnen kommen lassen, die Gemeinde hatte von ihren Handlungen kein Wissen. Sie haben nach ihrem Belieben Gemeindeknechte, Kirchner, Schmiede, Flurschützen und Hirten ohne Wissen der Gemeinde bestellt, auch das gemeine Dorfsmahl nicht mehr gehalten, aber unnötige Zehrungen auf Kosten der Gemeinde gemacht. Die Zwölf sind zu diesen Vorwürfen gehört worden, beide Seiten haben ihre Standpunkte mündlich und schriftlich den Räten und zuletzt auch dem Grafen vorgetragen. Der hebt deshalb die Gemeindeordnung und die Zwölf in aller Form auf und setzt das alte Herkommen wieder ein; den Zwölf ist dies an ihrem Leumund unschädlich. Wegen der entstandenen Irrungen hatte er den Parteien am Dienstag nach Lucie [17. Dez.] 1499 einen Tag vor seinen Räten in Schweinfurt angesetzt. Als Kläger sind erschienen Paul Vogel, Kaspar Nagel, Betz Hutzelman, Kunz Schmidt, Michael Strohman, Hans Kißling, Hans Lutz, Michael Vetter, Kunz Heselbach, Hans Hamerschmidt, Andreas Resch, Peter Schmid, Hans Hasenzagel und Klaus Weidner, von den Zwölfern Peter Heymbrich, Reichsschultheiß, Dietz Heymbrich, Klaus Krug, Kunz Messelberg und Peter Reylich mit Vollmacht der übrigen. Diese haben gemeinsam den Grafen um Beilegung der Irrungen und Erlass einer neuen Ordnung gebeten und sich verpflichtet, diese zu akzeptieren. Der hebt daher den Unwillen auf und befiehlt den Parteien, einander künftig als gute Hausgenossen anzunehmen. 1. Künftig soll man deswegen nicht mehr gegeneinander Recht suchen. 2. Wegen der Kosten und Schäden der Kläger sollen der Reichsschultheiß und die Schultheißen bis Bartholomei [24. Aug.] erwirken, dass die Bauermeister wegen der Gemeinde 26 Gulden erstatten; den Rest tragen die Kläger selbst. 3. Wenn künftig Irrungen zwischen den Parteien entstehen, sollen die Bauermeister keiner Seite mit Geld der Gemeinde beitreten bei schwerer Strafe durch die Amtleute des Reiches. 4. Bisher ist das Laub in den Gemeindehölzern, das an die Hausgenossen abgegeben worden ist, gegen Geld angeschlagen, das Holz ist nach seinem Wert verkauft, die gemeinen Riether sind an den Meistbietenden vergeben worden, die armen Leute haben ihr Brennholz von den Bauermeistern kaufen müssen. Daraus ist eine geringe Summer erlöst worden, die jedoch nicht zum Nutzen der Gemeinde verwendet worden ist. Künftig sollen die Bauermeister den Amtleuten des Reiches oder deren Vögten anzeigen, in welchem Maße sie aus Laub, Holz und Rieth die Schulden der Gemeinde begleichen, auch wenn der zu verteilende Anteil dadurch geringer wird. Dieser Rest ist wie früher unter die armen Leute aufzuteilen, jedem nach Gebühr. Nach Bezahlung der Schulden sollen Laub, Holz, Rieth und Wasen umsonst unter die Hausgenossen aufgeteilt werden. Für die Rückzahlung von mit Wissen der Schultheißen und Amtleute neu entstehenden Schulden sollen Laub, Holz, Rieth und Wasen in gleicher Weise herangezogen werden. 5. Das Dorfmahl soll wie früher gehalten, den Armen und Reichen soll dabei gleich ausgeteilt werden, damit soll in 14 Tagen begonnen werden. Die Bauermeister sollen einkommende Bußen nicht mehr vertrinken, sondern zum Nutzen der Gemeinde verwenden und jährlich darüber Rechnung legen. 6. Die Schöffen, die jährlich auf die Zent zu [...]

  • Archivalien-Signatur: 1862.
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 Juli 24.

[Fortsetzung] Karlsberg entsandt werden, sollen dort nichts rügen, was nicht zuvor in Gochsheim gerügt worden ist. Vom Gericht zu Gochsheim war nach alter Gewohnheit an den Rat zu Schweinfurt appelliert worden, diese Appellationen sollen auch der Zent zu Karlsburg vorgetragen werden. Bis zum Austrag der Appellationen sollen die Dinge bestehen bleiben, danach steht dem Zentgrafen das zu, was seit alters hergekommen ist. 7. Kommen die Schöffen zu Gochsheim wegen eines Urteils nicht überein und müssen dieses anderswo holen, wie es seit alters hergekommen ist, hat die unterlegene Partei dazu sieben Schillinge zu zahlen, ebenso für ein Urteil in einer Appellationssache. 8. Schultheiß und Schöffen sollen in Sachen, die ihnen von dort ansässigen Leuten vorgelegt werden, mit Wissen des Vogts Recht sprechen und niemandem das Recht versperren, es sei denn, die Sache betreffe die Schöffen selbst. Dann soll der Vogt sieben Männer aus der Gemeinde nehmen, die den Parteien auf die Fragen des Vogtes Recht sprechen; dafür haben diese dem Vogt einen Eid zu leisten. Für ihr Urteil, auch wenn dagegen appelliert wird, erhalten sie die oben genannte Summe. 9. In Irrungen, die um diese Ordnung entstehen, steht Schultheiß und Schöffen kein Urteil zu, die Sache ist an den Amtmann des Reiches zu weisen. 10. Schultheiß, Bauermeister, Gotteshausmeister, Viertelmeister, Kirchner, Schmied, Flurschützen, Hirten und andere Knechte sollen zum Nutzen des Dorfes von der versammelten Gemeinde öffentlich und mit Mehrheit gewählt werden. 11. Die Besichtigung der Feuerstätten und Gebäude und die Vergabe des Bauholzes soll wie seit alters erfolgen, jeder Verstoß ist gleich zu bestrafen. 12. Die Gewohnheiten und das alte Herkommen sollen ebenso wie diese Ordnung viermal jährlich an den Quatembern der versammelten Gemeinde vorgelesen werden. 13. Zur Rechnungslegung der Bauer- und Gotteshausmeister soll stets der Vogt des Amtmanns geladen, in dessen Gegenwart soll öffentlich Rechnung gelegt werden. Der Vogt hat dort Rederecht und kann dem Amtmann berichten, der Verstöße bestrafen kann. Damit sind die Irrungen beigelegt, die Gemeinde Gochsheim hat sich künftig nach dieser Ordnung zu richten. Dem Amtmann des Reiches steht es frei, künftig daran Änderungen vorzunehmen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien, vom Grafen besiegelt.
Gebenn 1500 auff freytag am abennt Jacobi apostoli.

Überformat. Vgl. Nr. 1761.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen seinen Dienern, den Brüdern Hans und Anton von Wittstatt, bestanden Irrungen um die Erbschaft vom Vater und der Mutter Antons. Der Graf hatte daher die Parteien für Donnerstag nach Kreuzerhöhung [19. Sept. 1499] vorgeladen. Anton hat vorgetragen, sein Bruder Hans habe sich nach dem Tod des Vaters in die gesamte Erbschaft gesetzt, obwohl sie daran beide Anteil hätten. Er verlangte, dass der Bruder ihn zu seinem Anteil kommen lasse, und forderte die Erstattung der zwischenzeitlich angefallenen Nutzungen. Hans gestand dem Bruder keinen Anteil zu. Nach dem Tod des Vaters habe er diesem den Anteil angeboten und sich dann mit ihm deswegen gütlich vertragen nach Ausweis der vom Bruder und anderen Adligen besiegelten Urkunden. Die habe er nicht bei sich, könne sie aber auf seine Kosten holen lassen. Er legte eine Kopie vor und bat um deren Verlesung. Nach Rede und Gegenrede haben die Parteien den Grafen zur gütlichen Beilegung bevollmächtigt, insbesondere wegen der ererbten Stadt Külsheim, die der Vater vom [Erz-] Bischof von Mainz innehatte. Der Graf legt fest: alle Irrungen bis zu diesem Tag sind abgetan. Die beiden Verträge, deren Kopien verlesen wurden, beide von Anton, der eine von Philipp Bacherat, der andere von Philipp Klingkhart mit besiegelt, bleiben in Kraft. Anton erteilt seinem Bruder oder dessen Bevollmächtigten Vollmacht zu Verhandlungen mit dem Erzbischof von Mainz. An dem, was dabei erlangt wird, steht ihm eine Hälfte zu. Keiner der beiden Brüder soll sich deswegen mit dem Erzbischof gütlich vertragen, beiden stehen gleiche Anteile zu. Die Haupturkunden wegen Külsheim werden bis zum Austrag beim Grafen hinterlegt, sie sollen keinem Bruder ohne Wissen des anderen ausgehändigt werden. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Grafen besiegelt.
Geben an montage nach Valentini 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1856
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 Februar 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich seine Erben und Herrschaft seine Getreuen Dietrich, Heinrich und Jakob Paradies, Bürger zu Erfurt, mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie den dortigen Hof "in der gewalt" mit Zubehör. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt.
Der geben ist am freitage nach Katherine virginis et martiris 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1866
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1500 Nov. 27. / 1513 Jan. 21.

Rückvermerk:
Am 21. Jan. 1513 hat der Graf in der Herberge zum Schlehdorn in Erfurt den Gerlach von der Margreten und Leuenburg den Älteren, Vitzthum, dessen Söhne Herbord und Gerlach den Jüngeren sowie Jakob Paradies, Bruder der Ehefrau Gerlachs des Älteren, mit diesen Gütern belehnt. Zeugen: Philipp Diemar und der Kanzler [Jakob] Genslin.

Urk. auch inseriert in Nr. 1867.

Pergament


1501, im vierten Jahr der Indiktion, im 16. Regierungsjahr des Römischen Königs Maximilian, Königs zu Ungarn etc., "Freitag sancti Vincencii der do was der czwenundzwentzigst tag des monden Januarii" bekundete gegen 11 Uhr am Mittag in Wasungen, Diözese Würzburg, in der vorderen Stube im Haus des Schultheißen Michael Cordes, gelegen zwischen den Häusern des Klaus Weiss und des Hans Haberman, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Laie Karl Heuer, Diözese Würzburg, Bürger und des Rats zu Wasungen, im vollen Besitz seiner Vernunft: er hatte sich mit Anna Usleuber verehelicht, aber mit ihr keine Leibeserben gewonnen. Nach der Eheberedung sollte jeder Teil in den von ihm eingebrachten Gütern bleiben. Weil die Verstorbenen oft mit dem Glockenschlag vergessen werden, und damit keine Irrungen um seinen Nachlass zwischen Ehefrau, Stiefsöhnen und Geschwistern entstehen, legt er testamentarisch fest: er möchte mit Vigilien und Seelenmessen, wie es sich gebührt, nach christlicher Ordnung bestattet werden. Die folgenden Güter, Gelder und Erbstücke hat er selbst ohne Hilfe von Ehefrau und Geschwistern gekauft: das halbe Haus am oberen Tor an der Ecke, in dem er jetzt wohnt, und elf Gulden an der anderen Hälfte des Hauses, den Rest hat er mit der Ehefrau bezahlt; acht Acker Pflugland, davon vier "am scherbes graben" und vier "an dem rothen hange" über dem verstorbenen Heinz Wilhelm; zwei Pflugäcker, davon einer "uff dem zigelhove", der andere an der Landwehr, Heinz Spet abgekauft; an zwei Pflugäckern "am rigeller berge" hat er fünf Gulden selbst bezahlt, den Rest die Ehefrau. Daraus sollen Bruder und Schwester je eine Hälfte von 20 Gulden, d.h. je zehn Gulden, zufallen. Was über die 20 Gulden hinausgeht, fällt an die Kirchen und Gotteshäuser der Stadt Wasungen, insbesondere die Frühmesse, die am Sonnabend in der Kapelle gelesen wird. Der Rat soll sicherstellen, dass diese Messe zu Ehren der Gottesmutter gesungen wird. Der Rest soll durch Schultheiß und Rat für die Gottesdienste und Verzierungen in den Kirchen verwendet werden. Seinem Bruder Heinz Heuer aus Walldorf hatte er vor langer Zeit zehn Gulden geliehen; davon sollten fünf für die Fronleichnamsmesse, fünf für die Frühmesse zu Walldorf verwendet werden, der Bruder ist dorthin gewiesen worden, hat aber noch nicht gezahlt. Tut er das nicht, erhält er nicht die zehn Gulden aus dem Testament, diese sollen stattdessen nach Walldorf gezahlt werden. Dem Stiefsohn Jakob Usleuber hat er für den Kauf eines Herrenerbes 20 Gulden gegeben, die dieser noch schuldig ist. Davon sollen zehn Gulden für ein Jahrbegängnis, die übrigen zehn für Geleucht vor dem Sakrament an die Pfarrei Wasungen kommen. Kann Jakob diese nicht zahlen, ist davon jährlich ein Gulden Zins fällig, der je zur Hälfte für das Jahrbegängnis und das Geleucht verwendet werden soll. Die Zahlung durch Jakob soll dann an die Rats- und Heiligenmeister erfolgen, die das Geld so verleihen sollen, das davon ein Gulden an Zins anfällt. Karl hat vormals seine Armbrust und seine Winde der Sebastianus-Bruderschaft vermacht, die diese erhalten sollen. In dem, was er an Häusern und Äckern mit der Ehefrau erworben hat, und im Hausrat soll diese verbleiben. Den Stiefsöhnen hat er zu deren Hochzeiten Beisteuer geleistet. Heuer hat geschworen, dass dies sein letzter Wille sei, und den Notar um Anfertigung eines Instruments gebeten. Datum wie vor; Zeugen: Jakob vom Berg, Michael Cordes, Schultheiß, Hans Gryms, Johann Linck, Klaus Weiss, Kaspar Albericht, Hans Roder, Heinz Meder und Klaus Nußman, Laien aus der Diözese Würzburg.
Johann Lutifuguli, verheirateter Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1871
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Januar 22.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4026.
Der Rat zu Erfurt teilt Graf Wilhelm mit, dass in Sachen des Lorenz von der Sachsen ein Tag angesetzt ist.

  • Archivalien-Signatur: 1879
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Juli 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4026.
Verwendung des Rates zu Erfurt gegenüber Graf Wilhelm für die Brüder Johann, Thil u. Anton von der Sachsen im Streit mit Lorenz von der Sachsen um die henneberg. Lehnsgüter zu Neuendorf.

  • Archivalien-Signatur: 1876
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 März 8.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4028.
Der Rat zu Erfurt berichtet dem Grafen Wilhelm, dass er seinen Feind Volkmar Hopfner und dessen Helfer Hans Veith aus Ambach verhaftet habe.

  • Archivalien-Signatur: 1883
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 November 2.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4029.
Der Rat zu Erfurt entschuldigt sich wegen Nichtbeschickung in Klagesachen.

  • Archivalien-Signatur: 1884
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 November 22.

Pergament


Anna, geborene Herzogin zu Sachsen, und ihr Sohn Friedrich, Markgräfin und Markgraf zu Brandenburg, Herzogin und Herzog zu Stettin, Pommern etc., Burggräfin und Burggraf zu Nürnberg, Fürstin und Fürst zu Rügen, bekunden, an diesem Tag zwischen ihrem [Schwieger-] Sohn und Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Wolf von Herbstadt vermittelt zu haben wegen der 4000 Gulden, die Wolf vom Grafen gefordert hat. Beide Seiten hatten sich ihrer gütlichen Schlichtung unterworfen. Der Graf und seine Erben haben an Kathedra Petri 2000 Gulden zu zahlen. Dieses Geld soll Wolf binnen zwei Jahren für den Kauf von Gütern in Land und Herrschaft des Grafen anlegen. Kann er das nicht, soll er Güter in nächster Nähe der Herrschaft kaufen und die dem Grafen und seinen Erben urkundlich zu Lehen auftragen. Wenn der Graf und seine Erben die Summe nicht zum Termin zahlen können, sollen sie die jährlich mit 100 Gulden verzinsen und diesen Zins bis zur Ablösung verschreiben. Diese ist jederzeit möglich und dem Wolf, seinen männlichen Leibeserben oder dessen Bruder Jörg von Herbstadt ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen. Bis dahin tragen die von Herbstadt den Zins von 100 Gulden vom Grafen zu Lehen. Falls Wolf ohne männliche Leibeserben stirbt, soll der Bruder Jörg dieses Lehen auf Lebenszeit empfangen und darüber eine Urkunde erhalten. Nach dessen Tod, ob er Kinder hinterlässt oder nicht, fallen Lehen und Güter dem Grafen heim. Die Urkunde über 4000 Gulden, die Wolf vom Grafen hat, soll er an Kathedra Petri herausgeben. Die Aussteller haben auch bei Johann, Abt zu Fulda, und Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, einen Verzicht auf deren Ungnade gegenüber Wolf erwirkt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von den Ausstellern besiegelt.
Gescheenn zu Neustat an der Aisch uf donerstag nach sannt Blasienn des heiling bischoffs tag 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1872
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Februar 4.

Pergament


Dem Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, teilt Johann Beyer, Rektor zu Schleusingen, Johanniterordens, mit: er hat ihn und die übrigen Brüder seines Klosters wegen der Nachbarschaft beider Orte und aufgrund der dem Orden vom heiligen Stuhl, insbesondere Papst Clemens VI., verliehenen Gnaden in die Bruderschaft des Johanniterordens aufgenommen und sie aller Gebete, Messen, Gottesdienste und frommen Werke, die in seinem Hause vollbracht werden, sowie auch der Ablässe im Leben und im Tode teilhaftig gemacht. Siegel des Ausstellers.
A. gracie 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1888
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Konrad und Balthasar Slicher, Bürger zu Schmalkalden, verpflichten sich, ihre Erben und die künftigen Besitzer des Gutes unter der Todenwarth auf die Erburkunde, die Abt Johann und der Konvent zu Herrenbreitungen ihnen ausgestellt haben, und sagen zu, den jährlichen Zins von je einem Malter Korn und Hafer, zwei Michelshühnern, drei Groschen Hubgeld und einem Böhmischen als Weisung zu Weihnachten, alles Schmalkalder Währung, sowie einem Fastnachtshuhn zu den gebührenden Terminen zu liefern. Sie werden dem Kloster gemäß der Verleihungsurkunde getreu und hold sein. Die Aussteller hängen das Siegel ihres Vaters [Mathes] an.
Gescheen 1501 uff donerstagk Calixti des heyligen babstes und merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1882
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Oktober 14.

Pergament


Hans Kruck aus Sulzfeld unter Wildberg verschreibt für sich, seine Ehefrau Margarete und seine Erben mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der Katharina Zollner, Äbtissin zu St. Johanniszell unter Wildberg, der Priorin Veronika Zollner und dem Konvent einen Gulden fränkischer Währung als ewigen Zins auf ihre Mühle und ihre sonstigen, erblichen Güter in Sulzfeld und der Mark, Lehen vom Grafen; Mühle und Güter sind unversetzt. Die Aussteller quittieren über den Kaufpreis von 20 Gulden und versprechen, den Zins jährlich acht Tage vor oder nach Martini im Kloster zu zahlen. Bei Säumnis kommen die Eheleute und ihre Erben auch für entstehende Schäden, etwa für Bannbriefe, auf. Ein Rückkauf ist zum Termin möglich mit Hauptgeld, Zinsen und Schäden und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; diese Urkunde ist dann herauszugeben. Kruck übernimmt für sich, Ehefrau und Erben die genannten Verpflichtungen und bittet den Grafen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff dinstag nach sant Endres tagk 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1886
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Dezember 7.

an.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht; Rückvermerk "ist gelost".

Pergament


Hermann Heller, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Katharina verkaufen Dekan, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen halben rheinischen Gulden ewigen Zins auf ihr Erbe und Gut zu Fambach - Haus, Hofreite, Äcker und Wiesen - mit Zubehör, Lehen von Johann, Abt zu Herrenbreitungen, fällig jährlich an Kathedra Petri an den Präsenzmeister. Erbe und Gut sind unverkauft und unversetzt. Die Aussteller quittieren über den Kaufpreis von zehn Gulden. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin mit derselben Summe möglich. Die Aussteller bitten Johann, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung mit dem Abteisiegel; dieser kündigt das Siegel an.
Geben 1501 uff mitwoch vor Gregorii.

  • Archivalien-Signatur: 1878
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 März 10.

Pergament


Lorenz Prel, Bürger zu Schweinfurt, teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Vogt und Oberherrn des Gotteshauses Unserer Lieben Frau zur Neuen Wallfahrt im Grimmenthal mit: er hat fünf rheinische Gulden ewigen Zins in Landeswährung zu Franken auf seine acht Acker Wiesen "ime kreilswerde", an einer Seite an die Wiesen des Grafen, an der anderen an die des Spitals zu Schweinfurt anstoßend, für bereits erhaltene 100 Gulden verkauft. Der Zins ist fällig jährlich an Kathedra Petri [22. Febr.] nach Anweisung des Grafen, seiner Erben oder der Inhaber der Urkunde in Schweinfurt oder Maßfeld, erstmals am folgenden Fest Kathedra Petri. Bei Säumnis können der Graf oder das Gotteshaus ohne weiteres an die Wiesen greifen; für die Höhe des Schadens gilt das bloße Wort. Die Wiesen sind unversetzt und unverkauft. Ansprüche Dritter hat Prel auf seine Kosten abzustellen. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Summe und eventuelle Rückstände sind zum Termin fällig. Der Aussteller bittet (1) Engelhard von Münster zu [Nieder-] Werrn und (2) Balthasar von Wenkheim zu Schwanberg um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am nechsten Dinstag nach sannt Peters tag Cathedra genant 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1873
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Februar 23.

Pergament


Michael Turck aus Metzels bekundet für sich, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Güter empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 1874]. Turck übernimmt seine Verpflichtungen und bittet Wilhelm von Roßdorf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an mitwochen nach Mathei 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1875
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 September 22.

Pergament


Sigmund, Graf zu Gleichen und Herr zu [Gräfen-] Tonna, bekundet, neun Hufen Land zu Wechmar, einen Sedelhof, einen Baumgarten, zwei Teiche, 14 Acker Wieswachs und einen Weingarten "an dem rehenberge", genannt "der wolff", von seinem Vetter Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Herrschaft zu Lehen zu haben. Nach seinem Tod sollen seine Erben diese Güter vom Grafen Wilhelm und seinen Erben zu Lehen empfangen gemäß den von den Eltern beider Seiten ausgestellten Urkunden. Graf Sigmund siegelt.
Der geben ist 1501 auff mettewoche nach Lucie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1887
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Dezember 15.

Pergament


Valentin von Bibra zu Irmelshausen bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Valentin von Bibra zu Irmelshausen und dessen Erben zu Mannlehen mit einem Hof zu Großbardorf und einer Hufe zu Poppenlauer mit Zubehör in Dorf und Feld, Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, wie sie die Brüder Wolf und Moritz Schott zu Breitensee innehatten und Valentin von Bibra sie von diesen gekauft hat. Der hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montage nach Obersten 1501.
Valentin von Bibra siegelt.
Der geben ist am montage nach Obersten 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1869
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Januar 11.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Karl von Wiesenthau, Schultheißen zu Bamberg, dessen Ehefrau Elisabeth und ihren Erben 1350 Gulden Landeswährung zu Franken schuldig geworden zu sein. Der Graf und seine Erben werden von je 20 Gulden jährlich an Kathedra Petri, erstmals im kommenden Jahr, in Bamberg oder Nürnberg einen Gulden Zins zahlen. Nichts soll sie davor schützen. Bei Säumnis können die Inhaber den Betrag sowie Kosten und Schäden bei Christen oder Juden leihen; zu deren Höhe gilt das bloße Wort. Der Graf und seine Erben verpflichten sich, diese Beträge an die Inhaber zu bezahlen. Dafür stellen sie Bürgen, die bei Säumnis nach Mahnung je einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in ein offenes Wirtshaus in Bamberg oder Nürnberg zu entsenden haben; ausfallende Knechte und Pferde sind auf Mahnung zu ersetzen. Diese Verpflichtungen gelten, bis Hauptgeld, Zinsen und Schäden gezahlt sind. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist unverzüglich ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis der neue Bürge gestellt ist. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen; dies gilt, solange die Hauptsumme nicht zurückgezahlt ist und die Siegel an dieser Urkunde hängen. Die Bürgen - Kunz Marschall [von Ebneth] zu Schney, Dietz von Heßberg, Apel vom Stein zum Altenstein, Jakob von Füllbach, Hans von Schaumberg zu Füllbach, Sigmund von Rosenau zu Coburg, Wilhelm vom Stein zum Altenstein und Hans von Sternberg zu Callenberg - hängen ihre Siegel zu dem des Grafen Wilhelm.
Der geben ist 1501 an montage nach dem sontage Reminiscere in der heiligen vastenn.

  • Archivalien-Signatur: 1877
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 März 8.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: mit Zustimmung seiner Mutter Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte Heinrich Swartzenberg, Kanoniker des Stifts Schmalkalden, seinerzeit für sein, seiner Eltern, Wohltäter und aller Christen Seelenheil drei ewige Messen mit 20 Gulden jährlichem Zins auf die Vikarie "lectura epistolarum" im Stift gestiftet. Er hatte dafür eine Zustimmungsurkunde der Gräfin erhalten, die bei der Vikarie bleiben soll; eine gleichlautende Urkunde haben auch die Kanoniker des Stifts, sie datiert Montag nach Reminiscere [20. Febr.] 1497. Jetzt hat Heinrich Swartzenberg mit Zustimmung des Grafen sieben Gulden jährlich für eine weitere Messe gestiftet. Die Vikarie verfügt daher durch die Stiftungen Heinrichs über 27 Gulden jährlich für vier wöchentlich im Stift zu haltende Messen. Der Graf überträgt der Vikarie für sein und seiner Vorfahren Seelenheil zusätzlich seine freie Behausung hinter dem alten Hofhaus an der Stadtmauer zu Schmalkalden, die jetzt Heinz Koch innehat, sobald diese ledig wird. Sie soll mit allen Freiheiten künftig der Vikarie "lectura epistolarum" gehören. Der Graf verspricht, diese Vikarie wie die übrigen zu schützen und zu schirmen. Falls das Hauptgeld, aus dem die genannten Zinse gezahlt werden, abgelöst wird, soll es nicht beim Vikar, sondern bei Dekan und Kapitel hinterlegt werden, die es wiederum so anzulegen haben, dass dieser und der angeführten, ersten Urkunde kein Abbruch geschieht. Heinrich Swartzenberg hat sich vorbehalten, bei der ersten Vakanz auf die Vikarie einen Verwandten zu nominieren, den der Graf als deren Kollator präsentieren soll. Wenn dieser auf die erste Bitte Heinrichs präsentierte Vikar gestorben und keine Behausung an die Vikarie gefallen ist, steht die Verleihung dem Grafen und seinen Erben zu. Die sollen sie jedoch einem verleihen, der aus einem Vermögen eine Behausung kaufen kann. Siegel des Grafen.
Der geben ist am mantage nach Mauricii 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1880
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 September 27.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: mit Zustimmung seiner Mutter Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte Heinrich Swartzenberg, Kanoniker des Stifts Schmalkalden, seinerzeit für sein, seiner Eltern, Wohltäter und aller Christen Seelenheil drei ewige Messen mit 20 Gulden jährlichem Zins auf die Vikarie "lectura epistolarum" im Stift gestiftet. Er hatte dafür eine Zustimmungsurkunde der Gräfin erhalten, die bei der Vikarie bleiben soll; eine gleichlautende Urkunde haben auch die Kanoniker des Stifts, sie datiert Montag nach Reminiscere [20. Febr.] 1497. Jetzt hat Heinrich Swartzenberg mit Zustimmung des Grafen sieben Gulden jährlich für eine weitere Messe gestiftet. Die Vikarie verfügt daher durch die Stiftungen Heinrichs über 27 Gulden jährlich für vier wöchentlich im Stift zu haltende Messen. Der Graf überträgt der Vikarie für sein und seiner Vorfahren Seelenheil zusätzlich seine freie Behausung hinter dem alten Hofhaus an der Stadtmauer zu Schmalkalden, die jetzt Heinz Koch innehat, sobald diese ledig wird. Sie soll mit allen Freiheiten künftig der Vikarie "lectura epistolarum" gehören. Der Graf verspricht, diese Vikarie wie die übrigen zu schützen und zu schirmen. Falls das Hauptgeld, aus dem die genannten Zinse gezahlt werden, abgelöst wird, soll es nicht beim Vikar, sondern bei Dekan und Kapitel hinterlegt werden, die es wiederum so anzulegen haben, dass dieser und der angeführten, ersten Urkunde kein Abbruch geschieht. Heinrich Swartzenberg hat sich vorbehalten, bei der ersten Vakanz auf die Vikarie einen Verwandten zu nominieren, den der Graf als deren Kollator präsentieren soll. Wenn dieser auf die erste Bitte Heinrichs präsentierte Vikar gestorben und keine Behausung an die Vikarie gefallen ist, steht die Verleihung dem Grafen und seinen Erben zu. Die sollen sie jedoch einem verleihen, der aus einem Vermögen eine Behausung kaufen kann. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montage nach Mauricii 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1881
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 September 27.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Heinz Trabot und dessen Erben zu erblichem Lehen mit seinem Hof zu Helmershausen, den zuvor Konrad Trabot von ihm zu Lehen trug und der denen von Werthers gehörte, mit allem Zubehör in Dorf und Feld, der Hütte im Kirchhof, allen Rechten, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, wie es von denen von Werthers auf den Grafen gekommen ist. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis 14 Malter Getreide fällig, je zur Hälfte Korn und Hafer. Darüber hinaus sollen die Amtleute die Trabot nicht belasten. Heinz Trabot hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am dinstage nach Erhardi 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1870
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Januar 12.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Michael Turck, dessen Ehefrau Katharina und ihre Erben zu Erblehen mit der Wüstung Bettengehau mit zugehörigen Hölzern, Äckern, Wiesen, Ellern, Feldern und anderem Zubehör, wie es Heinz Fele aus Haindorf zuvor innehatte und Turck es von diesem gekauft hat. Die Eheleute und ihre Erben können Bettengehau nach Belieben nutzen, verkaufen oder besetzen. Jährlich an Michaelis sind davon drei Schock Groschen an den Schultheißen zu Wasungen als Erbzins fällig. Turck hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am mitwochen nach Mathei 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1874
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 September 22.

Urkunde auch in Nr. 1875 inseriert.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt wegen der ihm und seiner Mutter geleisteten Dienste seinen Mundkoch Hans Wilgke mit folgenden durch den Tod des Heinrich Rinner, Bürgers zu Schmalkalden, heimgefallenen Gütern: der halben Wüstung zum Helmbrichs in der Feldmark zu Schmalkalden, einer Wiese "zum eberts", der Hammerstatt Ober-Laudenbach bei [Au-] Wallenburg, einem Wiesflecken und dem zugehörigen Hubelberg, den Gütern zu Asbach mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Zinsen, Gülten, Wunne, Weide, aller Herrlichkeit und der dortigen Schaftrift, einer Wiese genannt "walpach", soweit die mit Holz und Wasser umgriffen ist, sowie mit den Wiesenzinsen, die von den genannten Wiesen anfallen. Diese sollen Wilgke und seine Erben künftig zu freiem Lehen innehaben, vermannen und verdienen ohne jede Belastung durch die Grafen oder deren Beauftragte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Wilgke und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Der Graf siegelt.
Der geben ist am montage nach sant Endres des heiligen zwolff[boten] tage 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1885
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1501 Dezember 6.

[Textverluste durch Brandschaden].

Pergament


(1) Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, und (2) Johann Beyer, Komtur des Johanniterhauses Schleusingen, bekunden, das unversehrte Original des königlichen Privilegs, mit dem diese Abschrift wörtlich identisch ist, gesehen zu haben. Sie siegeln zum Zeichen dessen.
Der gegeben ist am montage noch sanct Michels tage des heiligen ertzengels 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1863
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Oktober 3.

Insert:
Der Römische König Maximilian bestätigt wegen der durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Vorfahren und Eltern dem Reich, insbesondere Kaiser Ludwig, geleisteten Dienste die von seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, verliehenen Privilegien und Freiheiten, insbesondere die von Kaiser Ludwig verliehenen und von Kaiser Friedrich, verstorbenen Vater des Ausstellers, erneuerten Freiheiten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten; deren Urkunden datieren Trient, 1. Jan. 1330, und Nürnberg, 28. Aug. 1471. Vorgelegt wurde zudem eine von König Wenzel dem Vorfahren Graf Wilhelm ausgestellte Urkunde mit Datum Budweis, 6. Mai 1378. Diese Urkunden werden bestätigt, als seien sie wörtlich inseriert. Graf Wilhelm und seine Erben sollen sich dieser Privilegien und Freiheiten künftig erfreuen. Der König erneuert dem Grafen auch die Freiheiten, Belehnungen und Gnaden, die seinen Stiften und Klöstern, insbesondere dem Stift Schmalkalden verliehen, aber durch Mißbrauch, Nichtausübung oder Widerhandlungen gefallen oder nicht genutzt worden sind. Erneuert und bestätigt werden auch alle übrigen Freiheiten, Rechte, Belehnungen, Gerechtigkeiten, Urkunden, Privilegien, Handfesten, Herkommen und Gewohnheiten samt fürstlicher Obrigkeit, Zöllen, Geleit, Bergwerke, Münze, hohe und nieder Gerichtsbarkeit, Hals- und Zentgerichte, die seine Vorfahren und er vom Reich oder Dritten diesseits und jenseits des Thüringer Waldes im Amt Ilmenau oder sonst erworben haben. Auch diese Urkunden werden bestätigt, als seien sie hier inseriert. Der Graf darf künftig in seinen Ämtern, Städten, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen und Gebieten einen Gulden als Zoll von jedem dort gewachsenen, ein- oder durchgeführten Fuder Wein erheben. Er darf in Herrschaften und Gebieten in Alten- und Frauenbreitungen, "zum Reynboltz", Unter- und Obermaßfeld sowie in Sülzfeld Marktrecht, Schenkrecht, Zent und Halsgericht einrichten, die dort vorher nicht bestanden haben, und jeden ergriffenen Übeltäter dort richten lassen. Ebenso bestätigt der König die Freiheiten des Hofes und Gutes im Dorf Vieselbach bei Erfurt, den Schutz der Hefenführer, den die Vorfahren hergebracht haben, die Bergwerke auf alle Metalle - Gold, Silber, Kupfer, Blei, Eisen und andere - in Franken oder Thüringen diesseits und jenseits des Thüringer Waldes, den Wildbann auf dem Schlettach und die sonstigen Wildbänne, die seine Vorfahren genutzt haben in Franken und Thüringen, diesseits und jenseits des Thüringer Waldes, insbesondere auch die Jagden, Wildbänne, Berge, Hölzer, Holzrechte, Wasser, Wasserläufe, Wunne und Weide, die die verstorbenen Ludwig und Siboto Herren von Frankenstein mit Urkunde vom 10. Aug. 1330 übergeben haben sowie die Jagden und Wildbänne, die die Grafen von Dritten zu Lehen tragen. Klagen gegen die Grafen - ihre Personen, Habe oder Güter - sind unmittelbar vor dem König zu erheben, Klagen gegen Untertanen - Personen, Habe oder Güter - nur vor Wilhelm und seinen Erben, bei Rechtsverweigerung vor König und Reich. Appellationen sind vor dem Kammergericht zu erheben. Schenkungen zu Lebzeiten oder im Todesfall, auch solche von Eheleuten, können vor den Gerichten des Grafen in Schleusingen oder Themar erfolgen, ebenso Eheberedungen, Verträge, gütliche Schlichtungen, Käufe und Verkäufe, Quittungen, Verzichte, Testamente, Annahme von Stiefkindern; diese können über kurz oder lang vom Reich bestätigt werden. Klagen von Untertanen gegeneinander um Erbschaft, Besitz und Gewere sind vor dem Grafen und seinen Räten auszutragen, ebenso Regelungen, die Witwen, Waisen, Unmündige und Unvernünftige betreffen, sowie Ordnungen und Satzungen. Niemand darf vor fremde Gerichte gezogen werden. Kaiserliche Ordnungen und Satzungen, die dem entgegenstehen, sind ungültig, ebenso von Dritten erworbene Begnadigungen und Belehnungen, die dieser Erneuerung und Bestätigung entgegenstehen. Sie sollen dem Grafen, seinen Leuten und Untertanen keinen Schaden bringen. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, den Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und dem Grafen zufällt. Siegel des Königs.
Geben zu Augspurg am einundzwaintzigisten tag des monents Augusti 1500 ...

Nach dem Rückvermerk hat der Graf das Original 1521 auf dem Weg nach Worms verloren. Das Insert auch in Nr. 2577 vom 17. Juli 1554 u. in Nr. 2637 vom 20. Mai 1559.

Pergamentheft, vier Blatt.


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4030.
Der Rat zu Erfurt beklagt sich, dass seine aus der Haft entwichenen Gefangenen Volkmar Hopfner und Hans Veit sich in Schleusingen frei aufhalten, und bittet um deren Verhaftung.

  • Archivalien-Signatur: 1890
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Januar 13.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4030.
Der Rat zu Erfurt bittet, Volkmar Hopfner und Hans Veit gefangen zu halten.

  • Archivalien-Signatur: 1899
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 September 1.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4031.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm in der Klagesache der Brüder von der Sachsen.

  • Archivalien-Signatur: 1896
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Juni 1.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Bürger der Stadt Schweinfurt verkaufen Jörg Truchseß zum Herles [-hof] und dessen Erben 75 Gulden Zins Landeswährung zu Franken auf Bede, Steuern, Ungeld, Renten und Gefälle der Stadt für bereits erhaltene 1500 Gulden fränkischer Landeswährung. Die Aussteller sagen den Käufer davon los. Der Zins ist jährlich an Kathedra Petri fällig, erstmals 1503, je nach Wunsch in Volkach, Gerolzhofen oder Herles. Wenn die Aussteller bei der Bezahlung des Zinses oder der Rückzahlung der 1500 Gulden nach 12 Jahren säumig sind, können Truchseß und seine Erben sechs von ihnen zu benennende Personen aus Rat oder Gemeinde zum Einlager in ein offenes auswärtiges Wirtshaus mahnen. Die haben dem gemäß ihren dem Rat und der Gemeinde geleisteten Eiden nachzukommen und Einlager zu leisten, bis den Inhabern des Zinses wegen Zins, Hauptgeld und Schäden Genüge geschehen ist. Ausfallende Bürgen sind durch von Truchseß und seinen Erben zu benennende Personen aus Rat und Gemeinde zu ersetzen. Wer dem nicht genügen kann, hat einen anderen Bürger zu stellen. Für den Fall, dass man dem nicht nachkommt, erteilen die Aussteller alle für Pfändungen in Städten, Märkten, Dörfern und Weilern, zu Wasser und zu Land, nötigen Vollmachten. Daraus können sich die Inhaber des Zinses dann bezahlt machen. Nichts soll die Aussteller dagegen schützen. Kriege oder Fehden entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Die 1500 Gulden sind an Kathedra Petri in zwölf Jahren in Volkach, Gerolzhofen oder Herles [-hof] fällig. Dazu verpflichten sich die Aussteller in aller Form. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist am montag nach sannd Peters tag Kathedra 1502 [korrigiert zu 1507].

  • Archivalien-Signatur: 1952
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Feb. 28. / 1507 Mrz. 1.

Pergament am oberen Rand beschädigt, Textverluste.

Pergament


Hans Kremer und Bonifatius Suppan, wohnhaft zu Würzburg, bekunden, als Lehnsträger des Henßlin Kremerlin, Sohn des verstorbenen Michael Kremer, bis zu dessen Volljahrigkeit von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft Hans Kremer und Bonifatius Suppan zu Mannlehen mit einem Drittel am oberen "hydelsberg" mit Zubehör, zinst jährlich vier Malter Korn, zwei Malter Hafer und vier Fastnachtshühner, mit Äckern, Ellern, Holz, Feld, Wunne und Weide, Herrlichkeiten und Gewohnheiten, als Lehnsträger des Henßlin Kremerlin, Sohnes des verstorbenen Michael Kremer, bis dieser 14 Jahre alt ist; das Lehen ist ihm vom Vater zugekommen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Kremer und Suppan haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montage nach Kiliani 1502.
Kremer und Suppan siegeln.
Der geben ist am tage unnd im jare, wie unsers gnedigen hern von Hennenberg eingeschriebener lehenbriff an seinem dato außweißet.

  • Archivalien-Signatur: 1898
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Juli 11.

Pergament


Mathes Mentzinger bekundet, im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein, weil er sich mit anderen ungebührlich verhalten hatte. Er war auf frischer Tat beim Straßenraub ertappt worden und hatte sein Leben verwirkt, wie dies seinen Mittätern ergangen ist. Auf Fürbitte der Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, beim Grafen und dem Rat zu Schweinfurt, gegen die er gehandelt hatte, ist er jetzt jedoch freigelassen worden. Er hat sich der Fürstin zu Eigen gegeben und sich gegenüber ihr, ihrem Ehemann, der Herrschaft und der Stadt Schweinfurt in aller Form verpflichtet, sich wegen des Gefängnisses an diesen, ihren Untertanen und den Beteiligten in keiner Weise zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen; er bleibt Gefangener des Grafen. Gleiches hat auch sein Bruder Jörg zugesagt. Beide bleiben der Grafschaft verpflichtet; sie haben sich auf Mahnung zu stellen. Wenn er mit der Herrschaft oder der Stadt Schweinfurt außerhalb dieser Urfehde zu schaffen hat, soll Mathes sein Recht dort suchen, wohin er vom Grafen gewiesen wird. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos, jedermann kann ohne Urteil an ihn greifen, nichts soll ihn davor schützen. Mathes bittet (1) Philipp vom Berg, (2) Hans Hoelein und (3) Werner von Wechmar um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Der Bruder Jörg übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen. Er bittet (4) Wolf von Herbstadt und (5) Wilhelm Marschalk den Älteren um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist an montage nach Johannis Baptiste 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1897
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Juni 27.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet, die inserierte Pergamenturkunde mit vier Siegeln der beiden Fürsten und der beiden Adligen, unversehrt an Siegel und Schrift, gesehen zu haben. Er hängt das Abteisiegel an.
An montage sant Valtins tage 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1892
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Februar 14.

Insert [vom 17. Febr. 1500]:
Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet: er hatte seinem Oheim und Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 10.000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken Heiratsgut und Heimsteuer für seine Schwester Anastasia, Markgräfin zu Brandenburg, für den Zeitpunkt ihres Beilagers verschrieben gemäß Urkunde mit Datum Montag nach Zwölfbotenteilung [22. Juli] 1499. Da er die Mittel wegen der Kriegsläufe selbst benötigt, hat er die Zustimmung des Grafen Wilhelm erlangt, diese 10.000 Gulden von Kathedra Petri auf zwei Jahre gegen eine jährliche Gülte von einem Gulden für je 20 Gulden, jährlich also 500 Gulden, anstehen zu lassen. Der Markgraf bekundet dermnach in aller Form, dem Schwager diese Summe schuldig zu sein und verpflichtet sich, diese an Kathedra Petri 1502 in Schweinfurt oder Coburg zu zahlen, dazu jährlich 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri den Zins von 500 Gulden, fällig in Coburg gegen Quittung, erstmals 1501. Dafür stellt er als Bürgen seinen Oheim Wilhelm den Mittleren, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, sowie dessen Räte Raban von Herda und Ludwig von Boineburg. Bei Säumnis sind diese verpflichtet, auf schriftliche Mahnung durch den Grafen Wilhelm oder seine Erben in einem offenen Wirtshaus zu Schweinfurt oder Coburg Einlager zu halten. Der Landgraf kann sich durch einen Adligen mit drei reisigen Knechten und vier Pferden vertreten lassen, die Räte sollen je zwei Knechte mit zwei Pferden schicken. Einlager ist zu halten, bis Graf Wilhelm oder seine Erben die 10.000 Gulden und ihre Schäden erhalten haben; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen, wie es üblich ist. Diese Verpflichtungen gelten auch gegenüber Dritten, die diese Urkunde mit Zustimmung des Grafen Wilhelm und seiner Erben innehaben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen siegeln.
Der geben ist zur Newstat an der Eysch am montag nach sant Valentins tage 1500.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet, die inserierte Pergamenturkunde, unversehrt an Siegel und Schrift, gesehen zu haben. Er hängt das Abteisiegel an.
An montage sant Valtins tage 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1891
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Februar 14.

Insert [Nr. 495 vom 19. Dez. 1359]:
Heinrich von Lengefeld bekundet für sich, seine Ehefrau Lucia, seinen Brudersohn Fritz und seine Erben: sein Oheim, der Knappe Heinz von Elxleben, hat ihm eine Hälfte des Gutes in Dorf und Feld zu Gera [-berg] für 34 Pfund Heller versetzt mit Zustimmung der Elisabeth, Gräfin zu Henneberg. Er soll das Gut der Gräfin und ihren Erben auf deren Wunsch für diese 34 Pfund zu lösen geben, wenn Heinz es nicht auslösen kann. Heinrich von Lengefeld siegelt.
1359 an dem donerstage vor sant Thomas tage.

Pergament


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Nova und Bischof von Gurk, Legat der Heiligen Stuhls für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, bekundet auf Bitten des Heinrich Udalrici, Pastors der Pfarrkirche zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, auch für die Bürger und Einwohner der Stadt Schmalkalden und in der zugehörigen Pfarrei: da in der Stadt und deren Bezirk das Olivenöl nicht wächst, gewährt er den Einwohnern der Pfarrei auf ewig das Recht, in der Fastenzeit und an Freitagen Butter, Käse und andere Milchspeisen nach ihrer Gewohnheit zu essen. Ausgenommen ist der Freitag in der Karwoche. In der Stadt besteht auf dem Aegidienberg ein Stift. Die zu diesem gehörenden geistlichen und weltlichen Personen genießen dieselbe Vergünstigung. Der Aussteller beseitigt auf Bitten des Pfarrers jeden Zweifel in dieser Richtung. Siegel des Ausstellers.
Datum in opido Fridburg Maguntinen. Diocesis a. 1502 sexto Non. Septembris pontificatus ? Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1900
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 September 5.

Lateinisch.

Pergament


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Nova und Bischof von Gurk, Legat der Heiligen Stuhls für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Ehefrau des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Diözese Würzburg, hatte ihm vorgetragen, dass der verstorbene Papst Sixtus IV. ihr auf Bitten ihres Oheims (genitoris) Ernst, Herzogs zu Sachsen und Kurfürsten des Reiches, die Erlaubnis erteilt hatte, mit den Stationsablässen der sieben Kirchen Roms sieben auszuwählende Kirchen aufzusuchen. Der Legat gestattet, unter diesen Kirchen auch solche in ihrer Residenz zu wählen, und gewährt für jeden Besuch dieser Kirchen einen Ablass von 100 Tagen Sündenstrafen. Siegel des Ausstellers.
Datum Erfordie Maguntin. diocesis a. 1502 XIV Kal. Ianuarii pontificatus .. Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1902
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Dezember 19.

Lateinisch. Geringe Textverluste durch ein Loch.

Pergament


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Nova und Bischof von Gurk, Legat der Heiligen Stuhls für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: er hat vom Vikar des Klosters St. Anastasius "de tribus fontibus" außerhalb der Stadt Rom im Namen des Rafael, Kardinaldiakons tit. S. Giorgio in Velabro, "perpetuo deputato" dieses Klosters, einige Reliquien der 10.000 Martyrer erhalten, die in der nahe diesem Kloster gelegenen Himmelstreppen-Kapelle (scala celi) aufbewahrt wurden, ihm durch den genannten Vikar großzügig überlassen und durch Robert Bischof von ? (epi. Cru- / Trurien.), Macellus de Clediis, Kanonikers der Kirche S. Lorenz in Damaso in Rom, und Sebastian de Bonis, Kaplan des Römischen Königs Maximilian, apostolische Protonotare, die sich auf ihrer Pilgerfahrt beim ihm aufgehalten haben, überbracht worden waren. Einen Teil der Reliquien hat der Aussteller dem Ewald Scholl, Priester der Diözese Würzburg und Kaplan des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, übergeben als Geschenk an die Fürstinnen [Margarete, geborene] Herzogin von Braunschweig, Witwe des Grafen Wilhelm, und Anastasia geborene von Brandenburg, Ehefrau des in Schleusingen residierenden Grafen Wihelm, Diözese Würzburg, die sie ihrerseits an Kirchen und fromme Personen zur größeren Verehrung der 10.000 Martyrer weitergeben sollen. Eine von Papst Alexander für den Kardinaldiakon Raimund ausgestellte und mit Fischerring besiegelte Urkunde mit Datum "Rome apud sanctum Petrum ? die vicesimaseptima Octobris 1500 ? pontificatus nostri a. nono", die den Legaten mit der Verteilung dieser Reliquien beauftragt, ist inseriert.
Siegel des Ausstellers.
Datum in civitate Numburgen. A. 1503, die vero vicesimaseptima mensis Decembris pontificatus ? a. undecimo. Zeugen: Wilhelm Bonsse und Dionisius Heyme, Kleriker der Diözesen Maurienne und Cambrai.

  • Archivalien-Signatur: 1921
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Dezember 27.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Pergament


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Nova und Bischof von Gurk, Legat der Heiligen Stuhls für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hat ihn wissen lassen, dass dieser für sein Seelenheil, das der Vorfahren und Nachkommen aus Eigengut acht Messen an verschiedenen Wochentagen stiften wollte, dass diese Stiftung aber zu seinen Lebzeiten nicht zur Durchführung gelangt ist. Die Gräfin hat jetzt den Wunsch des verstorbenen Ehemannes umgesetzt und acht Messen, je eine an Samstagen zur Jungfrau Maria in Ilmenau, Diözese Mainz, und an Sonntagen zur Dreifaltigkeit in Sondershausen, zwei weitere an Montagen für Verstorbene in Suhl und Wasungen, je eine zur hl. Anna an Dienstagen in Schleusingen, an Mittwochen zu allen Heiligen in Themar, an Donnerstagen für den Leib Christi in Wasungen und eine an Freitagen zum Leiden Christi in Themar, Pfarr- und Klosterkirchen der Diözese Würzburg, gestiftet und ausreichend dotiert. Der Legat bestätigt auf Bitten der Gräfin diese Stiftungen und gewährt allen Christen, die bereut und gebeichtet haben und an diesen Messen teilnehmen, ein Vater Unser und ein Ave Maria beten, jeweils einen Ablass von 100 Tagen Sündenstrafen. Siegel des Ausstellers.
Datum in civitate Numburgen. 1502 III. Kal. Ianuarii pontificatus ? Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1905
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Dez. 27. / 1503 Jan. 22.

Durch die Siegelschnüre ist affigiert:
Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet, eine Ablassurkunde des Raimund, Kardinalpriesters tit. S. Maria Nova und Bischofs von Gurk, Legaten für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, der diese Urkunde affigiert ist, mit spitzovalem Siegel unversehrt erhalten zu haben. Zum Zeugnis dessen siegelt er mit dem Vikariatssiegel.
Datum in civitate nostra Herbn. a.d. 1503 die sancti Vincentii martiris.

Lateinisch.

Pergament


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Nova und Bischof von Gurk, Legat der Heiligen Stuhls für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, gewährt der Kapelle St. Johann auf Schloss Mainberg, Diözese Würzburg, der Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, besonders zugetan ist, damit diese häufiger aufgesucht und in ihrem neu errichteten Bau unterhalten wird, auf Bitten der Gräfin für alle, die bereut und gebeichtet haben und die Kapelle an Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, Fronleichnam, Pfingsten, Trinitatis, allen Marienfesten sowie an Patronats- und Weihefest der Kapelle zwischen der ersten und der zweiten Vesper aufsuchen, einen Ablass von 100 Tagen. Wer an Freitagen in der Kapelle beim Responsorium "tenebre facte sunt" zum Gedenken an das Leiden des Herrn oder Lesungen und Litaneien während der Fastenzeit beiwohnt, vor den in den vier Tafeln, den Evangelienbüchern und Lektionaren enthaltenen Reliquien oder den dort aufgestellten sieben silbernen Bildern oder bei den erwähnten Responsorien drei Vaterunser und Ave Maria betet, erhält weitere 40 Tage Ablass. Der Gräfin wird gestattet, während eines Interdikts in dieser Kapelle mit ihrem Gesinde und anderen Christen die Messe und andere Gottesdienste bei offenen Türen und nach Läuten der Glocken lesen zu lassen, jedoch mit Ausschluss der vom Interdikt betroffenen Personen und sofern das Interdikt sie nicht direkt betrifft. Siegel des Ausstellers.
Datum Numburgi a. 1502 VII Kal. Ianuarii pontificatus ? Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1903
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Dez. 26. / 1503 Jan. 22.

Durch die Siegelschnüre ist affigiert:
Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet, eine Ablassurkunde des Raimund, Kardinalpriesters tit. S. Maria Nova und Bischofs von Gurk, Legaten für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, der diese Urkunde affigiert ist, mit spitzovalem Siegel unversehrt erhalten zu haben. Zum Zeugnis dessen siegelt er mit dem Vikariatssiegel.
Datum in civitate nostra Herbn. a.d. 1503 die sancti Vincentii martiris.

Lateinisch. Vidimus dieser Urkunde: Nr. 1904 vom 14. Febr. 1503.

Pergament


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Nova und Bischof von Gurk, Legat der Heiligen Stuhls für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, gewährt der Kapelle St. Michael unterhalb Schloss Mainberg sowie den Pfarrkirchen St. Leonhard und Gertrud zu Hausen, St. Georg in Schonungen und St. Gothard in Forst, Dörfern des Amtes Mainberg, Diözese Würzburg, auf Bitten der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, für deren Unterhalt und Reparatur sowie für die Beschaffung von Büchern, Kelchen, Geleucht und anderem Schmuck sowie zur Mehrung des Gottesdienstes für alle, die diese Kirchen besuchen, bereut und gebeichtet haben und sie an den Marienfesten, Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Trinitatis und Fronleichnamen sowie an den Patronats- und Weihefesten dieser Kapellen und Kirchen zwischen der ersten und zweiten Vesper aufsuchen, jeweils einen Ablass von 100 Tagen Sündenstrafen. Siegel des Ausstellers.
Datum Numburgi a. 1502 septimo Kal. Ianuarii sanctissimi ? Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1895
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Dez. 26. / 1503 Jan. 22.

Durch die Siegelschnüre ist affigiert:
Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet, eine Ablassurkunde des Raimund, Kardinalpriesters tit. S. Maria Nova und Bischofs von Gurk, Legaten für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland und Preußen sowie die Provinzen, Städte und Länder des Heiligen Römischen Reiches, der diese Urkunde affigiert ist, mit spitzovalem Siegel unversehrt erhalten zu haben. Zum Zeugnis dessen siegelt er mit dem Vikariatssiegel.
Datum in civitate nostra Herbn. a.d. 1503 die sancti Vincencii martiris.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: am Mittwoch nach Urbani [31. Mai 14]97 hat sein Marschall, Rat und Getreuer Hans Truchseß von Wetzhausen mit Räten und Mannen das Manngericht zu Obermaßfeld besessen. Dort hat Heinz Rußwurm in seinem und seiner Brüder Namen geklagt gegen Veit Kurtz, damals Propst des Klosters Frauenbreitungen, der des Klosters wegen etliche ihnen zustehende Güter innehabe. Er solle angewiesen werden, diese Güter - eines zu Farnbach und eines zu Altenbreitungen - an sie abzutreten. Der Propst hat die Ansprüche bestritten, das Kloster habe die Güter in Gebrauch und Gewere, es schulde den Klägern nichts. Die Rußwurm betonten, die Güter gehörten nicht dem Kloster, sondern in ihren Hof, den der verstorbene Vater von der Herrschaft gekauft und den sie zu Lehen empfangen hätten. Man wolle wissen, wie die an das Kloster gekommen wären. Dazu wurden zwei Lehnsurkunden vorgelegt und verlesen. Da sich diese auf ein Gut zu Breitungen bezögen, solle für Recht erkannt werden, dass das Kloster die Güter herausgeben müsse, da der Vater sie gekauft und die Vorbesitzer sie länger als Menschengedenken innegehabt hätten; erst danach wären sie an das Kloster gekommen. Der Propst bestritt diese Darlegungen, die Urkunden beträfen keine Güter zu Altenbreitungen und Farnbach, die Rußwurm könnten nicht belegen, dass sie diese Güter gekauft hätten. Die Urkunden bezögen sich auf ein Burggut; die Güter, auf die geklagt werde, seien aber kein Burggut. Rußwurm, der belegen wollte, dass diese Güter nicht vor kurzem an den Ludolfshof gekommen wären, bat um Verlesung zweier weiterer Urkunden, aus denen hervorgehe, dass die Güter, die das Kloster in Altenbreitungen innehabe, in seinen und seiner Brüder Hof gehörten. In einer Lehnsurkunde müsse nicht jedes Gut einzeln aufgezählt werden; die Urkunden wurden verlesen. Der Propst trug vor: die Rußwurm gäben an, ihre Vorbesitzer hätten die umstrittenen Güter unter dem Pflug gehabt; tatsächlich hätten sie die vom Kloster gegen Zins innegehabt, sie hätten davon gedient und gefront. Das Kloster sitze in Gebrauch und Gewere, es sei nie von der Herrschaft damit belehnt, die Güter seien stets vom Kloster verliehen worden; vom Gut in Farnbach sei in den verlesenen Urkunden keine Rede. Aus der Tatsache, dass eine Lehnsurkunde die Güter nicht einzeln aufzähle, dürfe dem Kloster kein Schaden erwachsen. Daher müsse die Klage abgewiesen werden. Rußwurm verwies darauf, die Behauptung, die Ludolf hätten die Güter vom Kloster, nicht von der Herrschaft innegehabt, könne nicht bewiesen werden. Die Ludolf hätten die Güter von der Herrschaft zu Lehen gehabt und das Gut zu Altenbreitungen bis zu ihrem Tod bearbeiten lassen, ebenso hätten sie das Gut zu Farnbach innegehabt. Danach hatten der Vater und jetzt sie die Güter inne. Die alte Ludolfin habe sie als Leibgut besessen und an das Kloster gegeben, sie hätte dazu aber keine Macht gehabt. Dazu legte er deren Leibzuchturkunde vor und bat um Verlesung. Der Propst verwies auf das Zugeständnis der Rußwurm, dass die Ludolf dem Kloster Zins gegeben hätten. Aus den vorgelegten Urkunden gehe nicht hervor, dass die umstrittenen Güter Rußwurm, seinen Brüdern oder Eltern verliehen worden seien. Weil er seine Belege derzeit nicht vorbringen konnte, bat der Propst um Aufschub, der ihm einmütig zuerkannt wurde. Am Mittwoch nach Praesentaionis Marie desselben Jahres [22. Nov.] tagte das Gericht erneut. Der Propst ließ sich durch Johann More, gräflichen Rentmeister zu Schmalkalden, vertreten. Rußwurm focht dies an, da der Propst zuvor selbst geredet habe. Außerhalb des Rechts wurde beiden Seiten eingeräumt, sich Beistände zu wählen. Am Donnerstag nach Letare [29. März 14]98 erschienen die Parteien erneut vor Gericht. Beiden wurde auf ihren Antrag Aufschub auf dreimal 14 Tagen zur Vorlage von Zeugenausssagen gegeben. Dafür wurde Hans Truchseß zu Sternberg, Amtmann zu Schmalkalden, als Kommissar bestimmt, den die Parteien akzeptiert haben. [...]

  • Archivalien-Signatur: 1893
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 April 25.

[Fortsetzung] Die vor ihm gemachten Aussagen wurden am Donnerstag nach Cantate [13. Mai] 1501 verlesen. Beide Parteien baten um ein Urteil. Die Urteiler haben dazu dreimal 14 Tage und drei Tage Aufschub genommen und am Montag nach Martini [15. Nov.] die Parteien um weiteren Aufschub gebeten, den diese gewährt haben. Am Datum dieser Urkunde aber haben Richter und Beisitzer den Parteien ihren Spruch eröffnet: das Kloster und seine Vorsteher, die Beklagten, schulden den Rußwurm als Kläger nichts. Als Urteiler haben mit dem Marschall als Urteiler gesessen Richard von der Kere, Karl von Bibra, Hans Truchseß zu Sternberg, Philipp Diemar, Hans Zufraß, Philipp vom Berg, Eucharius vom Stein, Heinz Auerochs, Heinz von Wechmar und Wilhelm von Roßdorf. Siegel des Grafen.
Gegeben am montage nach Cantate 1502.

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Jörg Auerochs, sein Vogt zum Hutsberg, hat ihm vorgetragen, dass er seiner Ehefrau Gertrud, geborenen von Blaufelden, auf seine vom Grafen zu Lehen rührenden Güter 800 rheinische Gulden verschrieben hat gemäß der zwischen ihnen errichteten Eheurkunde. Auerochs hat den Grafen um seine Zustimmung gebeten für den Fall, dass Gertrud nach dem Tod des Ehemannes dieses Wittum gebrauchen will. Der Graf, der beiden Personen gewogen ist, bewilligt der Gertrud die Nutzung dieser Güter auf Lebenszeit. Über 100 Gulden kann sie zu ihren Lebzeiten und auf dem Totenbett zugunsten von Seelenheil, Verwandten oder Dritten verfügen. Den Lehnspflichten für diese Güter haben in der Zwischenzeit Jörg Auerochs und seine Erben nachzukommen. Diese Zustimmung gilt auf Lebenszeit der Ehefrau. Nach deren Tod fällt die Nutzung der Güter an die gemeinsamen Kinder oder die nächsten Erben. Wenn die Witwe wieder heiraten will, können die Kinder oder die nächsten Erben die Güter mit 800 Gulden auslösen. Tun sie das nicht, geht dieses Recht auf den Grafen und seine Erben über. Seine und seiner Erben Rechte an den Lehen behält der Graf sich vor; er siegelt.
Der geben ist an dinstage nach dem sontage Cantate 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1894
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 April 26.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Oheim Philipp, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und Kurfürst, hatte ihn in seinen jungen Jahren bei der Abreise vom Hof in Heidelberg mit einem Diener namens Fritz Mathern versehen, den er mit in seine Herrschaft gebracht und als Diener gebraucht hat. Diesem verschreibt er jetzt auf Lebenszeit 15 Gulden jährlich als Dienstgeld und ein Hofgewand, wie es anderen Dienern zusteht. Der Graf behält sich jedoch vor, die 15 Gulden jederzeit mit einer Zahlung von 200 Gulden abzulösen. Dies ist Mathern ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Mathern steht es frei, diese Summe zu seinem Nutzen anzulegen. Er kann seinerseits um Auszahlung dieser Summe bitten, auch mit Frist von einem Vierteljahr. Er soll auch nach dieser Ablösung wie bisher als Diener gewärtig sein. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montage nach Martini 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1901
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 November 14.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor ihm hat sein armer Mann Hans Spiß aus Sülzfeld mitgeteilt, dass er für sich, seine Ehefrau Elisabeth und seine Erben dem Kilian Reuß, Pfarrer, sowie Hans Leger und Heinz Trabant, Heiligenmeistern des Gotteshauses zu Berkach, einen Gulden jährlicher Gülte auf seine halbe Hufe mitten im Dorf Sülzfeld mit Zubehör für erhaltene 20 rheinische Gulden Landeswährung auf Wiederkauf verkauft hat. Der Zins ist jährlich an Kathedra Petri fällig, eine Ablösung ist jährlich zum Termin möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Da die halbe Hufe vom Grafen zu Lehen rührt, hat Spiß diesen um seine Zustimmung gebeten. Der räumt den Heiligenmeistern den Zins auf die halbe Hufe unter Vorbehalt seiner Rechte ein und kündigt sein Siegel an. [Der Zins soll binnen der nächsten vier Jahre abgelöst werden].
Der do gebben ist auff montag nach der heylgen treikonig tag 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1889
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1502 Januar 10.

[Textteile in eckigen Klammern am Rand; die Urkunde gewinnt dadurch den Charakter eines Konzeptes, sie ist wohl nicht ausgefertigt und besiegelt worden].

Pergament


1503, im sechsten Jahr der Indiktion, im 18. Regierungsjahr des Römischen Königs Maximilian, Königs zu Ungarn etc., "am sambstag nach dem sonntage Invocavit in der heiligen vasstenn der do was der eilffte tag des monnats Martius" zur Zeit der Komplet erschienen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Peter von Bemel, Bürger zu Basel, Laie aus der Diözese Chur, und seine Ehefrau Adelheid, Tochter des verstorbenen Moritz Wolff gen. Beyer aus Rheinau, Diözese Straßburg, und berichteten, dass sie vor Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und dessen Räten gegen ihren Schwager und Vetter Michael Wolff gen. Beyer ein Urteil erlangt hätten, das der Adelheid ein Drittel am Nachlass ihres verstorbenen Großvaters Hans Wolff gen. Beyer zugesprochen hat, und dass Michael Wolff ihr dieses Drittel mit den zwischenzeitlichen Nutzungen, Gerichtskosten und Schäden zukommen lassen solle gemäß Gerichtsurkunde des Bischofs mit Datum Freitag nach Himmelfahrt [6. Mai] 1502. Michael Wolff hat dagegen an den Römischen König und dessen Kammergericht appelliert. Sie aber seien Gäste in diesem Land und könnten das nicht abwarten. Wegen der ihnen durch Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, erwiesenenen Gnaden verkaufen sie daher der Gräfin , ihren Erben und Herrschaft die durch Urteil erlangte Erbschaft für erhaltene 50 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Die Eheleute treten diese in aller Form ab, übergeben Jörg Voit von Salzburg dem Älteren anstelle der Gräfin die Akten und das erlangte Urteil gemäß Gewohnheit im Lande zu Franken, setzen die Gräfin in die Gewere dieser Güter und erklärten ihre Bereitschaft, eventuell nötige Vollmachten auszustellen. Die Eheleute verzichten gegenüber dem Notar in aller Form auf alle Ansprüche auf das Erbteil und auf jedes Vorgehen gegen diese Abtretung. Sie sichern zu, nötige Schriften und Handlungen gegenüber dem Bischof und Dritten auf Verlangen beizubringen. Jörg Voit von Salzburg bat den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor, geschehen im Flecken unter dem Schloss Mainberg, Diözese Würzburg, in der Stube der Behausung des Anton von Brunn; Zeugen: Johann Memler und Ewald Scholl, beide Priester, Lorenz von Königshofen gen. Breuning, Laie, Jakob Helm und Andreas Knott, Kleriker, alle Diözese Würzburg.
Stephan Franntz, Stadtschreiber zu Schweinfurt, Diözese Würzburg, und kaiserlicher Notar, war bei diesem Kauf mit den Zeugen anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1907
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 März 11.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4170.
Der Rat zu Nürnberg schreibt an Graf Wilhelm wegen des ausgetretenen Bürgers und Feindes Hans Goller.

  • Archivalien-Signatur: 1913
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Juli 14.

Pergament


Dem Markus Decker, Dekan, dem Dr. Henning Goede, Scholaster und Kanoniker der Liebfrauenkirche zu Erfurt, sowie dem Dr. Simon [Voltzke], Kantor der Severuskirche daselbst, teilen Johann Molner (Molitoris), Pfarrer zu Obermaßfeld, Hans Kreß, Schultheiß zu Einhausen, und Thomas Fischer zu Obermaßfeld als Vorsteher und Heiligenmeister der Liebfrauenkirche zu Grimmenthal mit: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat am Montag nach Martini [14. Nov.] 1502 aus von ihm und von Dritten gestifteten Almosen eine Vikarie mit drei wöchentlichen Messen in der Liebfrauenkirche zu Grimmenthal neu gestiftet und Christoph Genslin, Priester Würzburger Bistums, als ersten Inhaber präsentiert. Die Aussteller bekunden, deswegen vom Grafen 600 Gulden Hauptgeld erhalten und zum Nutzen der Liebfrauenkirche angelegt zu haben. Sie versprechen, dem Christoph Genslin und seinen Nachfolgern jährlich 30 Gulden an den vom Grafen festgesetzten Terminen auszuzahlen und auch den übrigen, in der Stiftungsurkunde enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. Der Pfarrer verpflichtet sich besonders, den Bestimmungen einer von Jörg Voit von Salzburg dem Älteren und Hans Truchseß von Wetzhausen besiegelten, die Errichtung von Pfründen betreffenden Urkunde mit Datum an unnser frawen abende assumptionis [14. Aug.] 1498 nachzukommen. Der Pfarrer und die Heiligenmeister bitten (1) Albrecht von Wirsberg, Marschalk, und (2) Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, Räte des Grafen Wilhelm von Henneberg, um Besiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist ane Montage nach dem Sontage Judica 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1908
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 April 3.

Pergament


Der Ahlenschmied Hans Wilhelm, Bürger zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Grete verkaufen auf Wiederkauf 11 1/2 Gnacken jährlichen Zins an die Vikare des Stifts [Schmalkalden] für bereits erhaltene vier rheinische Gulden und versprechen, den Zins jährlich an Lichtmess zu bezahlen. Als Sicherheit stellen sie Haus und Hofreite nächst der Obermühle vor dem Weidebrunner Tor, an die die Vikare bei Säumnis greifen können. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe und eventuellen Rückständen möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bedingungen. Sie bitten (1) Heinz Newkom und (2) Konrad Slicher, Schultheißen der Herren von Hessen und Henneberg in Schmalkalden, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum uff fritag Blasii a.d. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1906
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Februar 3.

Pergament


Durch Mangold von Herda, Amtmann zu Barchfeld, und Heinrich Rußwurm ist zwischen Hans von Reuenthal einerseits und Hans vom Stein zum Liebenstein wegen seiner Tochter Margarete andererseits eine Ehe beredet worden. Stein soll die Tochter Reuenthal zur Ehe geben, der soll sie zur Ehefrau nehmen. Stein hat versprochen, der Tochter 200 rheinische Gulden als Mitgift zu verschreiben und diese binnen der nächsten sechs Jahre auszuzahlen. Reuenthal soll der Ehefrau 400 Gulden Gegengeld und 100 Gulden Morgengabe auf seine Lehen und Güter anweisen, die Morgengabe auf die Blumenburg [zu Oepfershausen], und binnen eines Jahres eine Zustimmung des Lehnsherrn beschaffen, damit die Ehefrau einen ihr zustehenden Sitz, Leibgut und Morgengabe hat. Stirbt Reuenthal vor der Ehefrau unter Hinterlassung gemeinsamer Leibeserben und verlegt die Witwe ihren Sitz nicht, soll sie auf Lebenszeit in der Nutzung dieser Güter bleiben. Verlegt sie ihren Sitz, stehen ihr Leibgut, Morgengabe und ein Drittel der Fahrhabe zu, den Kindern und Leibeserben zwei Drittel. Sind beim Tod des Ehemannes keine Kinder und Leibeserben vorhanden, stehen der Witwe Leibgut, Morgengabe und Fahrhabe zu. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt durch Mangold von Herda; Rußwurm bedient sich dieses Siegels mit. Hans vom Stein und Hans von Reuenthal hängen ihre Siegel dazu.
Der geben ist 1503 uff mantag nach unser lieben frawen tagk wurtzwihe gnant.

  • Archivalien-Signatur: 1915
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 August 21.

Pergament


Heinz Geßner, Hans Newckheim, Martin Werner, Jörg Clingler, Hans Anding, Kaspar Stubenrauch, Jörg Hawe, Bartholomäus Heyme, Jobst Helmerich, Hans Hellrigell und Bartholomäus Albrecht, Zwölfer des Rats und Bürger zu Münnerstadt, bekunden, durch ihren Ratsgenossen und derzeitigen Bürgermeister Marx Krebs von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Lehen für ihr Spital zu Münnerstadt empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Zwölfer des Rats zu Münnerstadt und deren Nachfolger, insbesondere den Bürgermeister und Ratsgenossen Marx Krebs, als Lehnsträger für das Spital zu Münnerstadt zu Lehen mit drei Gütern zu Volkershausen, die von seiner Herrschaft zu Lehen rühren und jährlich zwei Pfund Heller Geld und zehn Achtel Korn und Hafer Schweinfurter Maß zinsen, dazu zu Weisung, Dienst und Herberge verpflichtet sind, mit Rechten und Nutzen in Feld und Dorf, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie Wortwin von Maßbach und die Vorgänger der Zwölfer vom Großvater und Vater des Grafen hatten. Die Zwölfer haben jeweils einen von ihnen als Lehnsträger zu stellen. Marx Krebs hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an sonabende nach dem sonntage Vocem Iocunditatis 1503.
Die Aussteller kündigen das große Stadtsiegel an.
Der gebenn ist an sonabende nach dem sontage Vocem Iocunditatis 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1912
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Mai 27.

Pergament


Jakob Moller aus Fambach und seine Ehefrau Martha verkaufen auf Wiederkauf zwei Malter Getreide jährlichen Zins auf ihre Mühle, Äcker, Wiesen und sonstigen Besitz zu Fambach an die Vorsteher Unserer Lieben Frau zu Haindorf und deren Nachfolger für bereits gezahlte 32 Schock zu je 20 Gnacken. Sie verpflichten sich, die zwei Malter jährlich an Michaelis an den Kirchner in Haindorf zu liefern. Bei Säumnis sind Vorstehern und Kirchner auch Kosten und Schäden zu ersetzen. Die Eheleute versprechen, ihren Verpflichtungen getreulich nachzukommen. Die Güter sind unversetzt und sollen, solange dieser Kauf währt, auch nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Rückständen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bedingungen und bitten Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung. Dieser behält sich seine und seines Stiftes Rechte vor und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1503 an mantage sancti Galli.

  • Archivalien-Signatur: 1918
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Oktober 16.

Pergament


Klaus Burckhart und seine Ehefrau Margarete sowie Klaus Rehe und seine Ehefrau Margarete verkaufen Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren neuer Stiftung auf dem Schloss Mainberg und dem dortigen Pfarrer zwei Eimer Wein für Messwein aus ihren Weingärten und Behausungen: Burckhart aus einem Weingarten zu Fo[rst] am "[...]ltzleins wege" neben dem Weingarten des Michael Schott und einem "am mittelwege", freies Eigen; Rehe aus einem Weingarten, auch zu Forst "am beyerwege" neben Andreas Schmids Weingarten, einem "zu den beyern" unter dem Weingarten des Malers von Bamberg, [....] Acker zu Forst sowie aus Haus und Hof daselbst, freies Eigen und niemandem zinsbar. Für diese zwei Eimer Zinswein haben sie 22 Gulden erhalten, über die sie quittieren. Sie und ihre Erben sollen künftig eine Butte gute, rote Weinbeeren für zwei Butten schneiden und diese in einem Fässlein für zwei Eimer dem Pfarrer zuschicken. Jeder der beiden soll einen halben Eimer Würze darauf füllen, damit die zwei Eimer roter Wein gemacht werden. Fällig sind diese jährlich an Michaelis, erstmals dieses Jahr bei der Lese. Der Pfarrer soll davon unterrichtet werden, damit er hinzu kommen oder jemanden schicken kann. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form gegenüber der Gräfin, die zwei Eimer roten Wein dem Pfarrer oder dem, der in der neuen Stiftung die Messe liest, zum Termin zuzuschicken. Bei Säumnis kann der Pfarrer mit Hilfe des Amtmanns ihre Güter pfänden und sich damit bezahlt machen. Die Eheleute haben Behausung und Weingärten in gutem Zustand zu halten. Verkäufe sind der Herrschaft und dem Pfarrer anzuzeigen. Nach einem Todesfall oder Verkauf haben sich die neuen Inhaber gegenüber Amtmann und Pfarrer in gleicher Weise zu verpflichten. Wenn in Forst, Schonungen oder Hausen kein roter Wein wächst, sind zwei Eimer tauglichen Weins zu liefern. Wenn die Pflichtigen jedoch roten Wein bekommen können, sollen sie stets diesen liefern. Die Aussteller verzichten auf alle Rechtsmittel gegen diesen Verkauf und bitten Balthasar von Wenkheim zu Schweinfurt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am mitwochen nach sant Michaels tag 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1917
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Oktober 4.

Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters St. Marien zu Veßra, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, hat ihm eine Ablassbulle des Kardinalpriesters Raimund [Peraudi], Bischofs von Gurk etc, für Kirche St. Johann auf dem Schloss Mainberg vorgelegt; diese ist inseriert [Nr. 1903 vom 26. Dez. 1502]. Der Aussteller siegelt mit dem Abteisiegel.
Datum Meyenbergh a.d. 1503 die vero sancti Valentini martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1904
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Februar 14.

Lateinisch.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters St. Marien zu Veßra, Diözese Würzburg, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, hat ihm eine auf Pergament geschriebene Bulle des Raimund [Peraudi], Kardinalpriesters tit. S. Maria Nova, Bischofs von Gurk und Legaten des Heiligen Stuhls mit einem Vidimus des Lorenz, Bischofs von Würzburg, vorgelegt; deren Anfang wird zitiert. Darin wird die Kapelle St. Michael unter dem Schloss Mainberg, Diözese Würzburg, auf Bitten der Gräfin an aufgezählten Tagen mit Ablässen versehen. Diese Urkunde ist datiert Naumburg, 1502, VII Kal. Januarii ... Der Aussteller bekundet unter dem Abteisiegel, dass er diese Urkunde gesehen hat.
Datum Meynburgk a.d. 1503 dominica die, qua cantatur in ecclesia sancta Circumdederunt.

  • Archivalien-Signatur: 1910
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Februar 12.

Lateinisch. Vgl. Nr. 1895.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters St. Marien zu Veßra, Diözese Würzburg, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, hat ihm eine auf Pergament geschriebene Bulle des Raimund [Peraudi], Kardinalpriesters tit. S. Maria Nova, Bischofs von Gurk und Legaten des Heiligen Stuhls mit einem Vidimus des Lorenz, Bischofs von Würzburg, vorgelegt; deren Anfang wird zitiert. Darin wird die Pfarrkirche St. Leonhard und Gertrud zu Hausen bei Mainberg auf Bitten der Gräfin an aufgezählten Tagen mit Ablässen versehen. Diese Urkunde ist datiert Naumburg, 1502, VII Kal. Januarii ... Der Aussteller bekundet unter dem Abteisiegel, dass er diese Urkunde gesehen hat.
Datum Meynburg a.d. 1503 dominica die, qua cantatur in ecclesia sancta Circumdederunt.

  • Archivalien-Signatur: 1911
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Februar 12.

Lateinisch. Vgl. Nr. 1903.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet, die unversehrte und unverdächtige Vorlage dieser wörtlich abgeschriebenen Urkunde gesehen zu haben. Er siegelt mit dem Abteisiegel.
Gescheen anm sonabende nach unser lieben frawen conceptionis 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1919
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Dezember 15.

Insert:
Johann Graf zu Katzenelnbogen bekundet, von Johann, Bischof von Würzburg, die folgenden Schlösser und Dörfer zu Mannlehen zu haben: Dornberg, Groß-Gerau, Klein-Gerau, Büttelborn, Worfelden, Schneppenhausen, Wixhausen, Arheilgen, Darmstadt, Bessungen, Klappach und Nieder-Ramstadt mit allem Zubehör an Wäldern und Feldern. Damit soll er Mann des Bischofs und des Hochstifts sein. Erfährt er von weiteren Lehen, soll er die auch beschrieben geben. Siegel des Grafen.
Datum a.d. 1403 feria quinta ante festum Penthecosten [Mai 31].

Pergament


Philipp von Helba der Ältere zu Sulzfeld verkauft der Witwe Jutta von Steinau gen. Steinrück, geborenen von Bibra, und deren Erben sein Gut in Dorf und Feld zu Sulzfeld, auf dem Christoph Hubner sitzt, mit den zugehörigen Zinsen und Gülten von je sechs Maltern Korn und Hafer, für erhaltene 80 rheinische Gulden in Währung zu Franken. Er sagt die Witwe davon los, setzt sie in die Gewere des Gutes, das unversetzt ist, und verspricht Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Hubner wird angewiesen, der Witwe wegen der Zinsen und Gülten zu schwören. Ein Rückkauf ist jährlich an Kathedra Petri mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; das Geld ist zum Termin in Königshofen fällig. (1) Philipp von Helba siegelt und bittet (2) Moritz Marschalk zu Waltershausen um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am donerstag nach dem heiligen Ostertag 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1909
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 April 20.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Jörg Voit von Salzburg der Ältere hat ihm vorgetragen, dass seiner Ehefrau Martha 1000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken an erblichen Gütern und Fahrhabe von ihrem verstorbenen Vater Andreas von Herbstadt zugefallen sind. Diese hat Martha ihren Töchtern Amalie vom Stein und Dorothea von Romrod als Zugeld wegen des Vaters übergeben. Der hat für diese 1000 Gulden der Ehefrau auf den Zehnten zu Schallfeld, Lehen vom Bischof von Würzburg, 750 Gulden verschrieben, dazu 250 Gulden auf Hof und Güter zu Gochsheim und Sennfeld, Mannlehen von der Herrschaft Henneberg. Ehefrau und Töchter sollen diese 1000 Gulden nutzen gemäß einer Urkunde mit Datum Mittwoch nach Marie Geburt [13. Sept.] 1503. Da Hof und Güter zu Gochsheim und Sennfeld vom Grafen zu Lehen rühren, hat Jörg Voit diesen gebeten, Ehefrau und Töchtern die 250 Gulden darauf einzuräumen; Martha soll sie nach Jörgs Tod auf Lebenszeit innehaben. Die Brüder Jörg, Otto, Wilhelm und Bernhard Voit von Salzburg sowie deren Erben können den Hof nach dem Tod von Jörg und Martha bei den Töchtern und deren Erben mit 250 Gulden gemäß der erwähnten Verschreibung auslösen. Graf Wilhelm erteilt dazu in aller Form seine Zustimmung. Falls die Brüder Voit die Auslösung nicht vornehmen, können der Graf und von ihm bevollmächtigte Dritte dies nach dem Tod Jörgs des Älteren tun. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Der geben ist an montage nach des heiligen creutz tage erhebunge 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1916
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 September 18.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Getreuen, die Vettern Fritz und Christoph von Schaumberg, haben darum gebeten, ihrem Vetter Karl von Schaumberg zu Gereuth 200 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken Hauptgeld und die jährliche Nutzung auf ihr vom Grafen zu Lehen rührendes Drittel des Weinzehnten zu Zeil gemäß der Kanzleigewohnheit einzuräumen. Der Graf gestattet das auf die nächsten fünf Jahre nach Ausstellung dieser Urkunde. Können Fritz und Christoph dann die 200 Gulden nicht auslösen, behält der Graf sich und seinen Erben das Recht dazu vor. Die Vettern schulden innerhalb der Frist nichtsdestoweniger die Dienste vom Lehen. Diese Zustimmung gilt auf fünf Jahre. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Meynburg am dinstage nach Margarethe 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1914
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1503 Juli 18.

Pergament


A. etc. 1504 "am mantage nach dem sontage Oculi" hat Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, anstelle des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von Heinz Pfanstil aus Eckardts dessen erbliche Güter, Haus und Hof mit Zubehör in Feld und Dorf, gekauft. Der Graf soll Pfanstil dafür alsbald fünf Malter Korn, an Walpurgis 35 Gulden Landeswährung, an Michaelis 50 Gulden und an Michaelis 1505 ebenfalls 50 Gulden zahlen, insgesamt also 135 Gulden und fünf Malter Korn. Pfanstil soll dafür ein Drittel der Winterflur übergeben, das jetzt eingesäht ist, dies steht künftig dem Grafen zu, der sich sich mit den Lehnsherrn Pfanstils einigen soll. Pfanstil soll nach Erhalt der Beträge darüber quittieren. Zwei gleichlautende Zettel, auseinandergeschnitten.

  • Archivalien-Signatur: 3037
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 März 11.

Lag bei der Endquittung (Nr. 1949, 1506 Nov. 3).

Papier


Der Römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant und Pfalzgraf etc., bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat ihm eine Urkunde seines verstorbenen Vaters Kaiser Friedrich wegen Brautschatz, Wittum und Mitgift vorgelegt; die Urkunde vom 29. Dez. 1469 ist inseriert. König Maximilian bestätigt diese Urkunde gegenüber der Gräfin in aller Form. Lehnsrechte und Mannschaft des Reiches bleiben davon unberührt. Kurfürsten, geistliche und wetliche Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Hauptleute, Vitzthume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden und sonstige Untertanen des Reiches werden angewiesen, die Gräfin in diesen Rechten nicht zu beirren. Der König siegelt.
Geben zu Regenspurg am funftzehenden tag des monets September 1504 unnser reiche des Romischen im newnzehennden und des hungrischen im funffzehennden jaren.

  • Archivalien-Signatur: 1930
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 September 15.

Insert:
Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien etc., Erzherzog zu Österreich und zu Steyr, bekundet: sein Getreuer Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm vortragen lassen, dass er der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, auf Schloss und Herrschaft Mainberg mit allem Zubehör, Lehen vom Reich, zur Widerlegung von Brautschatz, Wittum und Mitgift 16.000 rheinische Gulden verschrieben hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. Der Graf hat den Kaiser um seine Zustimmung gebeten. Der kommt dem wegen der geleisteten Dienste nach und erlaubt der Gräfin Margarete, die 16.000 Gulden auf Schloss und Herrschaft Mainberg gemäß der erwähnten Verschreibung zu nutzen. Die Rechte des Reiches bleiben vorbehalten. Siegel des Kaisers.
Geben zu Wienn am freitag nach dem heiligen weihenacht tag 1470 unnser reiche des romischen im dreissigsten, des kaiserthumbs im achzehenden und des hungerischen im eindlifften jaren.

Pergament


Hans Libolt, gesessen zu Herbstadt, verkauft Hans Vogel, Frühmesser zu Haina, und dessen Nachfolgern einen halben Gulden jährlichen Zins auf seine Hufe mit Behausung beim Pfarrhof zu Herbstadt mit Zubehör in Dorf und Feld für bereits erhaltene zehn rheinische Gulden. Er sagt Vogel davon los und verspricht, den Zins jährlich acht Tage vor oder nach Walpurgis nach Haina zu liefern. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Rückständen und Schäden möglich; diese Urkunde wird dann ungültig. Da die Hufe von Wilhelm von Ellrichshausen, Domherrn zu Würzburg und Propst zu Wechterswinkel, zu Lehen rührt, bittet Libolt diesen um Besiegelung. Der kündigt zum Zeichen der Zustimmung sein Siegel an.
Datum 1504 an sanct Walpurgen der heyligen jungfrawen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1928
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 Mai 1.

Laut Rückvermerk wurde die Gülte Pfingsten 1534 abgelöst.

Pergament


Hans Weyrach, Bürger zu Schweinfurt, vom Rat der Stadt verordneter Vormund von Lorenz, Kilian und Valentin, Söhnen des verstorbenen Dietz Passawer, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat den Brüdern Passawer eine Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf mit einer Hälfte des Zubehörs, Mannlehen vom Grafen und seiner Herrschaft, verliehen, die zuvor der verstorbene Vater Dietz Passawer vom Grafen hatte. Da die Kinder noch unmündig sind, hat Weyrach deren Lehnspflicht beschworen. Er bittet Hans Truchseß den Älteren, jetzt zu Schweinfurt, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am monntag nach sannd Valentins tag 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1922
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 Februar 19.

Pergament


Heinz Möller, wohnhaft zu Altersbach, und seine Ehefrau Ursula verkaufen den Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachkommen 14 Gnacken Schmalkalder Währung ewigen Zins auf ihr Erbe in Dorf und Feld zu Altersbach, das sie zu Unterpfand stellen. Die Eheleute verpflichten sich, den Zins jährlich an Walpurgis zu liefern. Das Gut ist unversetzt und soll vor einer Ablösung des Zinses auch niemandem verkauft oder versetzt werden. Den Kaufpreis von fünf Gulden haben die Eheleute bereits erhalten. Sie sagen die Käufer davon los. Ein Rückkauf ist zum Termin mit derselben Summe, Rückständen und Schäden möglich. Die Aussteller bitten (1) Jörg von Reckerode und (2) Kaspar Kurtzel, Amtleute der Herren von Hessen und Henneberg, um Besiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1504 off sontag der heyligen dreyvalligkeit.

  • Archivalien-Signatur: 1929
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 Juni 2.

Pergament


Kaspar Linck bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Kaspar Linck, Sohn des verstorbenen Thomas Linck, und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Fischwasser zu Obermaßfeld, das "am buchfurt" beginnt, wo das der Gebrüder Karll aus Einhausen endet, und bis auf das gräfliche Mühlwehr zu Maßfeld zieht, dazu mit sieben Pflugäckern "bey dem hermansgraben" an der Straße und einem Fischlehen zu Obermaßfeld mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie der verstorbene Vater sie vom Vater des Grafen und von diesem hatte. Linck hat seine Verpflichtungen beschworen. Er hat den Hof des Grafen wöchentlich mit Fischen zu bedienen, wie es hergekommen ist. Siegel des Grafen. - Der geben ist an sonabende nach dem sontage Quasimodo Geniti 1504.
Kaspar Linck verpflichtet sich auf diese Bedingungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare wie ingeschribener meins gnedigen hern lehenbrive in seinem dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1927
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 April 20.

Abschr. der Lehnsurkunde liegt bei.

Pergament


Kilian Kießling bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihn nach dem Tod seiner Brüder Hermann, Dietz und Matern mit Aschbach und Zubehör belehnt gemäß der Schlichtung, die Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Mutter des Grafen, während ihres Regiments durch vier Räte und einen Obmann vormals zwischen seinen Brüdern und ihm errichtet hatte. Kilians Bruder Jörg ist seit langem außer Landes, man weiß nicht, ob er noch lebt. Die Tatsache, dass Kilian das Schloss innehat, soll daher den Rechten Jörgs, wenn er noch lebt, nicht schaden. Wenn Jörg oder seine Erben wieder ins Land kommen und von Kilian Rechnung begehren, soll er ihm ab dem Datum dieser Urkunde Rechnung legen. Wird man deswegen irrig, sollen die Räte des Grafen in der Sache entscheiden. Kilian soll von Schloss und Dorf Aschbach nichts ohne Zustimmung des Grafen kommen lassen, nichts versetzen, verpfänden oder verkaufen. Erfährt er, dass der Bruder gestorben ist, und kann er dem Grafen gegenüber das nachweisen, haben er und seine Erben sich mit dem Schloss gemäß der Schlichtungsurkunde zu verhalten. (1) Kilian Kießling siegelt und bittet seine Schwäger (2) Adolf Marschalk und (3) Andreas von Wechmar um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn am dornnstag nach dem sonntag Quasimodogeniti 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1926
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 April 18.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte vor Zeiten den Vorstehern der Sondersiechen zu Schleusingen zwei Gulden eingeräumt laut inserierter Verschreibung vom 31. März 1454. Jetzt haben die Vorsteher dem Grafen mit Zustimmung des Rates zu Schleusingen diese Verschreibung übergeben, damit dessen Untervogt die Gülte zu Ratscher künftig erhebt und im Amt Schleusingen verrechnet. Dafür verweist der Graf diese Gülte auf die 200 Gulden jährlichen Zins, die jährlich an Kathedra Petri von 4000 Gulden Hauptsumme von Graf Günther von Schwarzburg anfallen. Die sollen ihnen durch den Grafen und seine Erben jeweils unverzüglich ausgereicht werden. Bei Säumnis können die Vorsteher wieder an die früher in Ratscher verschriebenen Gülten greifen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an montage nach dem sontage Quasimodogeniti 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1925
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 April 15.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet für sich, seine Brüder Johann und Berthold und ihre Erben: Erhard Lutz, sein Bürger zu Schleusingen, hatte wegen der Neigung, die er und seine Ehefrau Barbara zum Gotteshaus in Schleusingen und den armen Leuten im Siechhaus vor der Stadt tragen, die Absicht, je eine Gülte von einem Gulden für das Gottes- und das Siechhaus zu kaufen. Daher ist er mit dem Grafen übereingekommen, dass dieser an Gottes- und Siechhaus je einen Gulden Gülte auf Gut und Erbe oben im Dorf Ratscher überträgt, die jetzt Thomas Schulteis innehat. Die Eheleute Lutz haben dem Grafen dafür 40 rheinische Gulden gezahlt. Der Graf weist, auch für seine Brüder, die Inhaber des Gutes an, die Gülten jährlich an Michaelis an das Gottes- und das Siechhaus zu zahlen. Sie sollen von den Vorstehern zum Nutzen der Kirche und der armen Siechen verwendet werden. Schulteis und die Inhaber des Gutes werden von ihren Pflichten gegenüber dem Grafen losgesagt. Eine Ablösung ist jährlich für dieselbe Sume möglich. Diese ist dann mit Wissen des Grafen, des Rates und der Eheleute Lutz anderweitig für zwei Gulden Gülte anzulegen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Geben auff sontage Letare a.d. 1454.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hat ihn zum Verweser in Schmalkalden angenommen und ihm seinen Teil - die Hälfte - an Schloss, Stadt und Gericht verkauft nach Ausweis der inserierten Urkunde vom 1. Febr. 1504 [Insert in Nr. 1923]. Graf Wilhelm verpflichtet sich, dem Landgrafen und seinen Erben wegen des Wiederkaufs gewärtig zu sein unter Vorbehalt der von seinen Vorfahren und ihm ausgestellten Verschreibungen und des Burgfriedens. Er siegelt. - Der geben ist an unnser liben frawen abende Lichtwey gnant 1504.
Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden bekunden, dass Verkaufs- und Reversurkunde durch die Räte der beiden Herren vorgelesen worden sind, als sie und die Einwohner der Stadt und des Amtes deswegen gehuldigt haben. Beide Urkunden, die unversehrt waren, sind hier wörtlich abgeschrieben. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der geben ist ane dornstage nach dem sontage Invocavit 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1924
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1504 Februar 29.

Überformat.

Pergament


1505, im achten Jahr der Indiktion, im 20. Regierungsjahr des Römischen Königs Maximilian, "am dornstage nach Marie Magdalene der do was der vierundzwentzigst tage des monats Julius" zur Vesperzeit erschien in der Stadt Würzburg in der vorderen Stube des Hofes Katzenwicker vor Philipp Voit von Salzburg, Domhern zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Michael Heuchelheim, Vogt zu Schweinfurt, und appellierte als bevollmächtigter Anwalt des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wie folgt:
Dem Philipp Voit von Salzburg, Domherrn zu Würzburg, wird als Landrichter des Herzogtums Franken mitgeteilt, dass er über Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, keinen Gerichtszwang hat, dessentwegen man an ihn appellieren könnte. Dennoch ist auf Ansuchen des Philipp von Helba eine vermeintliche Ladung für ein Zeugenverhör ausgegangen und dem Grafen zugestellt, dafür sind durch Urteil Kommissare bestellt worden. Es ist ein nichtiges Urteil ergangen, nach dem der Anwalt des von Helba warten solle, bis gerichtet werde. Wenn Einrede erhoben werde, wolle man die anhören; wenn nicht, solle geschehen, was Recht ist. Danach ist erkannt worden, wenn niemand erscheine, solle der von Helba seine Anhörung durchführen. Dadurch hat sich der Domherr zum zuständigen Richter erklärt. Diesem Urteil und allen Handlungen des Gerichts widerspricht Heuchelheim als Anwalt des Grafen in aller Form, da der Graf ein Fürst des Reiches oder ein fürstenmäßig freier Graf nach dem Recht des Reiches ist. In der neuen Ordnung findet sich dazu ein eigenes Kapitel, nach dem der Landrichter oder seine Beisitzer nicht Richter über den Grafen sind aufgrund der Freiheiten, die den Vorfahren des Grafen von den Kaisern und Königen verliehen worden sind. Demnach sind diese dem Gerichtszwang des Landrichters nicht unterworfen. Dies kann durch Vorlage der Privilegien nachgewiesen werden. Der Graf hat sich durch den Anwalt erboten, dem von Helba unverzüglich Recht zu stehen, wo es sich gebührt, und dort Zeugen zu präsentieren. Dies hat aber vor dem ordentlichen Richter zu erfolgen, sofern das Verhör der Zeugen nicht an den Landrichter und seine Beisitzer delegiert ist. Wegen der Ladung, die für das Gericht am Dienstag nach Bonifacii ergangen ist, berufen sich Graf und Anwalt auf die erwähnten kaiserlichen Freiheiten. Die Beisitzer des Landrichters hatten dies in ihrem Urteil trotz Einreden nicht beachtet, ihr Spruch ist daher nichtig. Gemäß der neuen, in Worms errichteten Ordnung und unter Berufung auf die erwähnten Privilegien appelliert der Anwalt in aller Form an den Römischen König Maximilian, dessen Kammergericht oder dorthin, wohin der König die Sache weist. Er bittet um Apostelbriefe, ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments und unterstellt seinen Herrn und die Sache dem Schutz des Römischen Königs.
Diesen Appellationszettel hat der Anwalt dem Landrichter übergeben und um Apostelbriefe ersucht. Der antwortete, er werde die Zurückweisung seiner Zuständigkeit bekunden (refutatorios geben), und behielt den Zettel. Datum wie vor; Zeugen: Philipp Heuring aus Würzburg und Hans Sprenger aus Oberstreu, Laien aus der Diözese Würzburg.
Stephan Franntz, Stadtschreiber zu Schweinfurt und kaiserlicher Notar, war bei der Appellation anwesend, hat mit den Zeugen Alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, eigenhändig geschrieben und mit seinem Signet versehen.
Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, hat das Instrument gelesen unnd ohne Falsch befunden. Er hängt das Abteisiegel an.
Gescheen am freitage allerheiligen abende 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1934
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1505 24.Juli / 31. Okt.

Überformat.

Pergament


Klaus Stiefel, Müller zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Agnes bekunden, von Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Erbrecht Mühle und Mühlrecht zu Schmalkalden am Wasser, Henneberger Mühle, genannt, empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht für sich, seine Erben und Herrschaft dem Klaus Stiefel, Müller zu Schmalkalden, dessen Ehefrau Agnes und ihren Erben seine und seiner Herrschaft Mühle und Mahlrecht am Wasser zu Schmalkalden, Henneberger Mühle genannt, mit Wassergang, allen zugehörigen Gerechtigkeiten und Zubehör in Stadt und Feld, wie sie dem Grafen zugekommen ist. Stiefel und seine Erben sollen sie in baulichem Zustand halten und nutzen. Für das Erbrecht sind 30 rheinische Gulden fällig, zahlbar an den drei nächsten Michaelstagen, als Erbzins jährlich an Walpurgis sieben Gulden, sechs Malter Weizen und 13 Malter Korn an den Renthof zu Schmalkalden, dazu sind von Michaelis bis Obersten [6. Jan.] zwei Schweine zu mästen, die die Herrschaft zu stellen hat. Zu Bau und Besserung wird die Herrschaft dem Müller auf dessen Kosten mit Fuhren helfen, jährlich ein Geleit Heu sowie einen Krautgarten und einen Flecken für Rüben geben, die er selbst einsähen kann. Dem Grafen und seinen Erben stehen an der Mühle Lehnschaft, Obrigkeit, Steuer und der Handlohn zu - ein Gulden von je zehn Gulden, wenn die Mühle neu vergeben oder verkauft wird. Stiefel hat seine Verpflichtungen beschworen. Kommen er oder seine Erben den Verpflichtungen nicht nach, können die Grafen mit der Mühle nach Belieben verfahren. Siegel des Grafen. - Gegeben am montage nach dem sontage Quasimodogeniti 1505.
Stiefel übernimmt diese Verpflichtungen, auch für Ehefrau und Erben. Die Eheleute bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare, wie ingeschribener unsers gnedigen hern lehenbrive an seinem dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1932
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1505 März 31.

Pergament


Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seinen Getreuen Hieronimus Marschalk für sich und als Lehnsträger seiner Brüder Anton und Sittich, Söhne des verstorbenen Karl Marschalk, bis diese 14 Jahre alt werden, zu Mannlehen mit dem halben Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Schafgang, einer halben Schenkstatt mit Zubehör, einem freien Hof zu Walldorf "zu der clingen" mit Zubehör, der oberen Mühle und den Gütern zu Walldorf, die vor Zeiten der Pfarrei zu Meiningen gehörten, einem Sackzehnten von etwa 36 Maltern zu Herpf, fünf Gütern, etlichen Wiesen und Ellern zu Walldorf, einem Gut zu Rotwinden, das vor Zeiten Wilhelm Truchseß gehörte, einem Gütlein zu Reumles bei Meiningen, einem Fuder Wein und 24 Groschen zu Unfinden, Lehen vom Hochstift, die ihnen vom Vater zugekommen sind. Die Rechte des Bischofs und des Hochstifts bleiben vorbehalten. Der Bischof siegelt.
Der gebenn ist am monntag nach dem sonntag Trinitatis 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1933
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1505 Mai 19.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Johann Beyer, Komtur des [Johanniter-] Hauses zu Schleusingen, und Hans von Sternberg zu Callenberg bekunden, die wörtlich abgeschriebene Urkunde gesehen zu haben. Der Abt siegelt mit dem Abteisiegel, die übrigen mit ihren eigenen Siegeln.
Gegeben am tage Lucie 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1920
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1505 Dezember 13.

Insert:
Ruprecht, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, soll auf seinen Wunsch eine Anzahl Edelleute, etwa 200 reisige Pferde, als Diener von Haus aus für seinen Sold bestallen und in Dienstpflicht nehmen. Der Pfalzgraf verspricht, diesen pro Pferd jährlich 20 rheinische Gulden Landeswährung als Sold zu zahlen und ihnen, sobald sie vom Grafen in seinem Namen angefordert werden, Zehrung, Futter und Kost zu stellen wie anderen Dienern von Haus aus. Der Pfalzgraf drückt sein Sekretsiegel auf.
Der geben ist zu Landshut am montag nach Lucie 1503 [18. Dez.].

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Wilwolt von Schaumberg zu Schaumberg, Hans von Sternberg zu Callenberg und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, die wörtlich inserierte Urkunde unversehrt gesehen zu haben. Der Abt siegelt mit dem Abteisiegel, die übrigen mit ihren Siegeln.
Der geben ist am sonabende sant Franciscus tage 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1931
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1505 Oktober 4.

Insert:
Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bekundet als Vormund der Brüder Ottheinrich und Philipp, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzöge in Ober- und Niederbayern: er hatte Sebastian von Lautern, Philipp Löw [von Steinfurt] und Johann Waise [von Faurbach] mit etlichen anderen eine Schuldurkunde wegen der jungen Vettern über 928 rheinische Gulden ausgestellt, desgleichen später Sigmund von Wirsberg, Bernhard von Hutten und Konrad von Waldenfels mit etlichen anderen eine Schuldurkunde über 3423 rheinische Gulden, Albrecht von Wirsberg eine über 250 rheinische Gulden, Raban Zimmerman eine über 250 Gulden, Andreas Herling eine über 276 Gulden und Gabriel von Schaumberg eine über 75 Gulden, alles Dienst- und Schadengeld, insgesamt 5202 rheinische Gulden. In zwei Urkunden hatte Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, gebürgt, außerdem die Schulden des Albrecht von Wirsberg, des Raban Zimmerman, des Andreas Herling und des Gabriel von Schaumberg außerhalb der Verschreibungen übernommen. Der Pfalzgraf verspricht in aller Form, den Grafen wegen dieser Bürgschaften und Schulden schadlos zu halten und die 5202 Gulden bis Georgi [23. April] nach Schleusingen zu liefern. Bei Säumnis können der Graf und seine Erben wegen Hauptsumme und Schäden an die Güter der jungen Vettern greifen. Der Pfalzgraf drückt von Vormundschaft wegen sein Sekretsiegel auf.
Gescheen zu Lanndshut am Pfintztage nach sontage Invocavit 1505 [13. Febr.].

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, beredet eine Ehe zwischen Reinhard [vom Hain gen.] Slaun zu Niederschmalkalden und seiner Hofjungfer Katharina von Zörbitz, Tochter des Jörg von Zörbitz zum Stein. Diese sollen einander zur Ehe nehmen. Jörg soll der Tochter 200 rheinische Gulden in Währung zu Franken mitgeben, diese binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe zahlen oder, wenn er das nicht kann, pro 15 Gulden mit einem Gulden verzinsen. Reinhard soll der Ehefrau 200 Gulden Widerlegung geben und die insgesamt 400 Gulden sowie 100 Gulden Morgengabe so auf Pfandschaften, Lehen und Eigen verschreiben, dass die Ehefrau von je 15 Gulden auf Lebenszeit einen Gulden Nutzung hat; dazu ist eine lehnsherrliche Zustimmung beizubringen. Hinterlassen die Eheleute gemeinsame Kinder, werden Mitgift, Gegengeld und Morgengabe nach dem Tod des überlebenden Partners gemäß Landesgewohnheit an diese vererbt. Hinterlassen die Eheleute keine gemeinsamen Kinder, bleibt der überlebende Partner in den 500 Gulden Mitgift, Gegengeld und Morgengabe. Nach beider Tod fallen die 400 Gulden je zur Hälfte an die nächsten Erben der Eheleute. Wenn Katharina den Ehemann unter Hinterlassung gemeinsamer Kinder überlebt, kann sie bei den Kindern bleiben. Heiratet sie erneut, stehen ihr Mitgift, Widerlegung und Morgengabe, insgesamt 500 Gulden, sowie eine Hälfte der Fahrhabe zu, ausgenommen Bargeld, Pfandschaften, Harnisch, Geschoss, Pferde und das Zubehör der Wehr gemäß Gewohnheit der Herrschaft Henneberg; mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Erhält sie vom zweiten Ehemann Kinder, sollen diese mit den Kindern Reinhards das mütterliche Erbe und Zugewinn aus Todesfällen zu gleichen Teilen erhalten. Das, was Reinhard eingebracht hat, steht seinen Kindern als väterliches Erbe zu. Katharina kann über Morgengabe, Kleider und Schmuck, der zu ihrem Leib gehört, zu Lebzeiten und auf dem Totenbett für ihr Seelenheil oder sonst frei verfügen. Sie hat auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe sowie Anfälle von dieser Seite zu verzichten, sofern ihr nicht Todesfälle ausdrücklich vermacht werden. Es siegeln (1) Graf Wilhelm, (2) Jörg von Zörbitz und (3) Jörg von Zeyern für ihre Tochter und Muhme Katharina sowie (4) Hans Slaun und (5) Reinhard Slaun. Letztere verpflichten sich auf diese Bedingungen; sie kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist an mantage nach des heyligenn creutzs tagk erhebunge 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1935
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1505 September 15.

Überformat.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4032.
Der Rat zu Erfurt bedankt sich bei Graf Wilhelm wegen der Freilassung von Gefangenen.

  • Archivalien-Signatur: 1938
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Januar 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4033.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der Klage des Bürgers Heinrich Finckelthus gegen Jörg Emes zu Schleusingen.

  • Archivalien-Signatur: 1948
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Oktober 29.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4034.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der Gebrechen eines Untersassen zu Ilmenau und eines Erfurter Bürgers.

  • Archivalien-Signatur: 1969
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Dezember 25.

Pergament


Abt Erasmus und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen verleihen Hans Hesse, seiner Ehefrau Anna und ihren Erben erblich ihre Mühlstatt und Mühle im Dorf Wernshausen mit der Erbhofstatt am Wasser genannt Rosa. Das Gewässer gehört gemeinsam dem Kloster und der Herrschaft Henneberg. Die Mühle ist mit Wissen der Herrschaft im Beisein des Kaspar Kurtzel, Amtmanns zu Schmalkalden, erbaut und wieder aufgerichtet worden. Sie soll dem Gewässer und der Fischweide nicht schaden; geschieht dies doch, sind die Mängel unverzüglich abzustellen. Im Wasser, im Mühlgang und im Graben darf nicht gefischt werden. Hesse und seine Erben schulden dem Kloster und der Herrschaft jährlich zwei Gulden, zwei Michelshühner, zwei Fastnachtshühner, ein Schock Eier und als Weisung ein Brot im Wert von vier Böhmischen als Erbzins - jedem Teil eine Hälfte. Hesse hat diese Verpflichtungen beschworen. Der Abt siegelt mit dem Abtei-Sekretsiegel.
Gegebenn 1506 uff mantagk nach Margarethe der heyligenn junckfrawenn.

  • Archivalien-Signatur: 1945
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Juli 20.

Pergament


Andreas Prel verkauft unwiderruflich sein Drittel an den acht Acker Wiesen "im kreyleswerde" jenseits des Mains zwischen der Deckerin und Kistenhof, freies Eigen und niemandem zins- und lehnbar mit Ausnahme des Zehnten, fällig jährlich an Marx von Berlichingen und Balthasar von Wenkheim, an Marx Stecher, dessen Erben oder die Inhaber dieser Urkunde für bereits erhaltene 68 Gulden. Der Verkäufer quittiert über diese Summe und verspricht Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Prel bittet Martin von Schaumberg zu Traustadt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegebenn am donerstag Georgii des heligen ritters 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1942
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 April 23.

Vgl. Nr. 3036 (1508 Dez. 19).

Pergament


Der Römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Brabant, Pfalzgraf etc., nimmt auf deren Bitte die Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Leib, Hab und Gut, insbesondere Schloss und Amt Mainberg, mit dem Städtchen, auf die sie durch ihren verstorbenen Ehemann Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, bewittumt ist und die von König und Reich zu Lehen rühren, in seinen besonderem Schutz. Die Gräfin soll alle ihr dort zugewiesenen Gewohnheiten und Gerechtigkeiten ruhig genießen. Sie steht unter dem besonderen Schutz und Schirm von König und Reich. Kurfürsten, geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Hauptleute, Vitzthume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden und sonstige Untertanen des Reiches werden angewiesen, die Gräfin darin nicht zu beirren bei einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und der Gräfin zufallen. Der König siegelt.
Geben zu der Eysenstat am funtzehenden tag des monets Junii 1506 ....

  • Archivalien-Signatur: 1943
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Juni 15.

Pergament


Die Brüder Friedrich, Wolfgang, [gestrichen: Wilwolt], Jörg, Christoph und Kunz von Witzleben zum Liebenstein bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, belehnt worden zu sein mit ihrer Hälfte des Dorfes Martinroda samt Vorwerk daselbst sowie dem Gericht über Hals und Hand. Da ihre dortige Kemenate und andere Gebäude verwüstet sind und sie deshalb Missetäter und andere strafbare Leute nicht ins Gefängnis legen können, bis sie diese wieder aufgebaut haben, hat der Graf ihnen gestattet, solche, im Gericht festgenommenen Leute in ihren Verwahr in Liebenstein zu führen und dort festzuhalten, allerdings nur für den Enthalt und für bürgerliche Sachen. Strafen sollen im Gericht Martinroda auf Eigentum des Grafen vollzogen werden. Gefangene, die peinlich zu strafen sind und in Liebenstein festgehalten werden, sollen zur Bestrafung wieder nach Martinroda gebracht werden. Diese Vergünstigung gilt bis auf Widerruf durch den Grafen und seine Erben. Friedrich von Witzleben siegelt, seine Brüder bedienen sich dieses Siegels mit.
Der geben ist am montage nach Francisci 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1947
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Oktober 5.

Pergament


Heinz Pfanstil, derzeit wohnhaft zu Roßdorf, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm seine erblichen Güter zu Eckardts für 135 Gulden und fünf Malter Korn abgekauft. Er quittiert darüber, sagt den Grafen davon los und verspricht, auf die Güter künftig keine Ansprüche mehr zu erheben. Pfanstil bittet seinen Junker Heinz von Wechmar um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff dinstag nach Allerheiligen tag 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1949
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 November 3.

Vgl. Nr. 3037 (1504 März 11).

Pergament


Jakob vom Berg, wohnhaft zu Rippershausen, verkauft Johann Vogel, Vikar der Kapelle Unserer Lieben Frau zu Meiningen, und dessen Nachfolgern in der Vikarie sechs rheinische Gulden Landeswährung zu Franken Zins auf seinen Hof zu Belrieth mit Zubehör in Feld und Dorf, den jetzt Hans Heinricht innehat; der Zins ist an Michaelis fällig. Dafür hat Vogel 100 Gulden gezahlt, über die der Aussteller quittiert. Der Hofmann wird angewiesen, den Zins jährlich an Vogel und seine Nachfolger zu liefern. Bei Säumnis können die Vikare mit oder ohne Gericht gegen die Hofleute vorgehen, bis Zins und Schäden gezahlt sind; sie können den Hof verkaufen oder versetzen und sich daraus bezahlt machen. Jakob und seine Erben sollen sie darin nicht behindern. Ein Rückkauf ist jährlich zu Kathedra Petri mit derselben Summe in Meiningen möglich und ein halbes Jahr vorher anzukündigen; Rückstände und Schäden sind vorher abzugelten. Diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Jakob vom Berg siegelt. Da der Hof von der Herrschaft Henneberg zu Lehen rührt, bittet er Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung. Der kündigt als Zeichen seiner Zustimmung sein Siegel an.
Der gegeben ist 1506 off der heilgen drey konige tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1937
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Januar 6.

Pergament


Johann, Abt des Stifts Fulda, vidimiert die unversehrte Urkunde des Kaisers Friedrich III. vom 28. Aug. 1471 [Nr. 1443]; er siegelt mit dem Abteisiegel.
Gescheen in unnserm sloß zu Fulde uf fritag nach sanct Vits tag 1506.
Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, vidimiert diese Urkunde und siegelt mit dem Abteisiegel.
Gescheen am abent Johannis Baptiste 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1445
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506. Juni 19. / 23

Die zweite Ausf. (B) enthält nur das Vidimus des Abtes zu Fulda.

Vgl. Nr. 1443.

Pergament


Papst Julius [II.] an die Äbte zu Saalfeld und Reinhardsbrunn, Diözese Mainz: Wilhelm, Graf zu Henneberg, Diözese Würzburg, hat sich beklagt, dass Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt sowie andere, dem Erzbischof von Mainz auch in weltlicher Hinsicht unterworfene Laien und Kleriker der Diözese Mainz die Dörfer Kirchheim, Bechstedt und Werningsleben, die dem Grafen in der Erbfolge verstorbener Vorfahren zustehen, unrechtmäßig innehaben. Die Adressaten werden beauftragt, nach Anhörung der Parteien darüber unter Androhung kirchlicher Zensuren, jedoch unter Vorbehalt der Appellation zu entscheiden. Zeugen, die sich dem entziehen, verfallen einer Kirchenstrafe. Eine Verhängung des Inderdikts gegen Erfurt behält der Papst einem besonderen Mandat vor.
Datum Viterbii a. 1506 Id. Martii ponitificatus nostri a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1940
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 März 15.

Lateinisch.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Johann Beyer, Komtur des [Johanniter-] Hauses zu Schleusingen, Hans von Sternberg zu Callenberg und Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, bekunden, die wörtlich abgeschriebenen Urkunden gesehen zu haben. Der Abt siegelt mit dem Abteisiegel, die übrigen mit ihren eigenen Siegeln.
Gegeben an mitwochen nach sant Valentins des heiligen merterers tage 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1923
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Februar 18.

Inserte:
Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, nimmt seinen Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zum Verweser in Schmalkalden an und verkauft ihm seinen Anteil - eine Hälfte - an Schloss, Stadt und Gericht Schmalkalden mit Herrlichkeiten, Gericht, Obrigkeit, Zinsen, Gülten, Nutzungen, Rechten, Gewohnheiten, geistlichen und weltlichen Lehen, Hölzern, Wildbännen, Äckern, Wiesen, Fischereien, Bußen, Brüchten, Gebot und Verbot mit dem Renthof zu Schmalkalden sowie Gericht und Vogtei zu Breitungen, wie er diese bisher innehatte, für erhaltene 7.000 rheinische Gulden Frankfurter Währung. Er quittiert über diese Summe und setzt den Oheim in die Gewere von Schloss, Stadt und Gericht. Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Landgraf abzustellen; er verspricht Währschaft. Bürger und Bauern in Stadt und Gericht sollen dem Grafen huldigen und ihm mit Zinsen und Gülten gewärtig sein; ein entsprechendes Register hat der Landgraf übergeben. Werden dort, solange der Anteil ungelöst ist, neue Nutzungen aufgerichtet, die in diesem Register nicht enthalten sind, sollen die bei einer Auslösung ebenfalls mit zurückgegeben werden. Frühere Verschreibungen bleiben davon unberührt. Der Landgraf wird die dortigen Untertanen auch weiter schützen und schirmen. Der Anteil an Dorf und Zent Benshausen ist von diesem Verkauf ausgenommen. Das Öffnungsrecht am Schloss Schmalkalden bleibt vorbehalten; dem Oheim und seinen Erben stehen dann Schadensersatz und Zehrgeld zu. Der Graf und seine Erben werden die Feinde des Landgrafen aus Schmalkalden nicht unterstützen gemäß dem Burgfrieden. Das hohe Gericht über Hals und Hand sowie die Folge aus Stadt und Gericht behält der Landgraf sich ebenfalls vor. Wenn der Graf und seine Erben der Folge bedürfen, sollen sie vom Landgrafen fordern; sie soll ihm nicht verweigert werden. Die Untertanen sollen aber nicht zu Jagd und zur Folge gegen den Landgrafen und die ihm zustehenden Personen herangezogen werden. Der Landgraf hat unlängst seinen Rat Jörg von Reckerode zum Amtmann bestellt und ihm seine dortige Jagd überlassen. Jörg soll auf Lebenszeit in diesen Rechten bleiben und wegen des Amtes dem Grafen gewärtig sein. Er ist demnach Amtman beider Herren. Die vom Landgrafen bestellten Schultheißen, Rentmeister und anderen Diener sollen ihm gewärtig sein. Stirbt Reckerode, bevor diese Verschreibung ausgelöst ist, können der Graf und seine Erben einen anderen Amtmann bestellen, der dem Landgrafen und seinen Erben gemäß dieser Verschreibung zu schwören hat. Schloss, Stadt und Gericht können jährlich zu Kathedra Petri mit 7.000 Gulden ausgelöst werden; das ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, die Summe ist in Schmalkalden fällig. Die Inhaber sollen sich der Lösung nicht widersetzen und die Untertanen von ihren Pflichten lossagen; diese Urkunde und die Register sind zurückzugeben. Ältere Urkunden, die Schmalkalden betreffen, bleiben von dieser Urkunde unberührt. Beide Seiten verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Landgraf Wilhelm siegelt. - Datum Cassell am abende purificacionis [1. Febr.] a.d. 1505. W. L. z. H. sst.

Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, teilt Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden sowie den Männern und Einwohnern des Gerichtes mit, dass er seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Anteil an Schloss, Stadt und Gericht unter Vorbehalt einer Wiederlösung verschrieben hat laut Urkunde vom Abend Lichtmess 1504. Er weist daher die Adressaten an, dem Grafen deswegen zu huldigen und bis zur Wiederlösung gewärtig zu sein. Der Landgraf drückt sein Sekretsiegel auf. - Gegeben zu Cassell am tage Petri ad Cathedram [22. Febr.] a.d. 1504. Henr. Wittershusen sst.

Überformat. Nach Ausweis des zweiten Inserts ist das Jahresdatum im ersten Insert falsch (richtig 1504); die Urk. war daher zu 1505 Febr. 1 eingeordnet.

Pergament


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, und Bruder Johann Beyer, Komtur des Johanniterhauses zu Schleusingen, bekunden, das besiegelte und unversehrte Original der inserierten Urkunde gesehen zu haben. Beide siegeln.
Gegeben an ...

  • Archivalien-Signatur: 1939
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 März 4.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Martin Lerch, Münzmeister und Hauspfleger zu Neumarkt, hatte von den 3250 Gulden Schadengeld, das ihm von Ruprecht, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, dessen Kindern, deren Vormund und Hauptleuten fällig war und über das er am vergangenen Dreikönigstag [6. Jan.] eine Verschreibung ausgestellt hatte, zuvor dem Wilhelm Marschalk 2558 Gulden gegen Quittung ausgezahlt. Jetzt hat er Marschalk weitere 690 Gulden gezahlt, so dass der Graf die gesamte Summe erhalten hat. Der sagt daher die Fürsten und ihre Erben davon los und kündigt sein aufgedrücktes Sekretsiegel an.
Gegeben an mitwochen nach dem sontage Invocavit [4. März] 1506.

Pergament


Philipp von Helba der Ältere verkauft mit Zustimmung des Reinhard, Grafen zu Rieneck, seinem Schwager Hans Truchseß von Wetzhausen acht Hufen zu Großbardorf mit Vogtei, Zinsen, Gülten und Gerechtigkeit. Davon haben jetzt inne Hans und Katharina Deyn 2 1/2 Hufen, Heinz Kuewer, Klaus Schuler, Klaus Schmoger, Mathes Schunck und Klaus Bodemer je eine und Hans Schunck eine halbe Hufe; jede Hufe gibt jährlich drei Metzen Weizen und sechs Metzen Hafer Königshofer Maß - macht insgesamt sechs Scheffel Weizen und 12 Scheffel Hafer, gibt ein Pfund Geld, front einen Tag, fährt einen Tag Mist, gibt jährlich zweimal Atzung und Lager für Knechte und Hunde. Auf der Kirchweih darf dorthin Bannwein gelegt werden, man pflegt ein halbes Fuder Wein auszuschenken. Für die Hufen, Lehen vom Grafen zu Rieneck, hat Truchseß 150 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken in Gold bar bezahlt; der Aussteller sagt ihn davon los und weist die Inhaber der Hufen an den Käufer; die Hufen sind unversetzt und unverpfändet. Eventuelle Ansprüche Dritter wird Helba abstellen. Diese Verpflichtungen hat er in aller Form beschworen. Ein Rückkauf ist jährlich zu Kathedra Petri mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Ablauf des Vierteljahres sind die Hauptsumme und eventuelle Rückstände fällig; diese Urkunde ist zurückzugeben. (1) Philipp von Helba siegelt und bittet seine Schwäger (2) Kun von Dürn und (3) Jörg von Bibra um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am monntag nach unnser lieben frawen wurtzweyhe tag 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1946
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 August 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Karl von Bibra als Lehnsträger seiner Vettern Hans und Leo, Söhne des verstorbenen kleinen Kunz von Bibra, der Brüder Jörg und Christoph, Söhne des verstorbenen Eucharius, der Brüder Adam genannt Adolf und Fritz, Söhne des verstorbenen Adam, und deren Lehnserben mit einem halben Sechstel zu Bibra in der Burg hinter dem Turm, der Wüstung Bauerbach, einem Burggut zu Henneberg, einem Vorwerk und zwei Dritteln des Zehnten daselbst, einem Vorwerk zu Hermannsfeld und zwei Dritteln des Zehnten daselbst, dem gesamten Besitz zu Stepfershausen, dem halben Zehnten zu Hümpfershausen, dem gesamten Besitz zu Dreißigacker, dem Anteil am Zehnten zu Obendorf, zwei Gütern zu Wachenbrunn, einem Burggut zu Osterburg, einem Vorwerk zu Henfstädt, einem Fischwasser daselbst, einem Gut zu Jüchsen und einem Hof zu Berkach. Der Graf verleiht diese Güter und alles Zubehör in Burg, Kirchhöfen und Feldern, Zinsen, Gütern, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die verstorbenen Vorfahren und Eltern sie von seinen Vorfahren und der Herrschaft hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Karl von Bibra als Lehnsträger sowie die genannten Vettern haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gegebenn ann sonnabende nach unnser liebenn frauwenn tage visitacionis gnant 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1944
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 Juli 4.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Wolf von Herbstadt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben Mannlehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Wolf von Herbstadt, Sohn des verstorbenen Jörg von Herbstadt, und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit sechs Hufen zu Reumles, die etliche von Meiningen innehaben und die davon neun Gulden, 18 Malter Meininger Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, sowie etliche Hühner zinsen, mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, wie das der verstorbene Vater vom Grafen und der Herrschaft hatte. Wolf erhält außerdem ein Viertel am Drittel des Zehnten zu Obendorf, den der Vater von Hans von Bibra, Sohn des verstorbenen Kunz von Bibra, gekauft hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Wolf von Herbstadt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist 1506 an dinstage in Ostern heiligen tagen.
Wolf von Herbstadt übernimmt diese Verpflichtungen und bittet seinen Schwager Hans Zufraß zu Henfstädt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare eingeschribener meins gnedigen hern lehenbriff an seinem dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1941
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1506 April 14.

Pergament


[Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg] bevollmächtigt gegenüber Anton Tetzel und Anton Tucher den Älteren, des Rats zu Nürnberg, in aller Form seine Räte Dietz Forstmeister, Wolf Diemar, Mathes Semler und Jakob Genslin, Sekretär.
Datum Slusingen am dinstage nach Lenhardi [gestrichen: mantage nach Allerheiligen] a. etc. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 3039
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 November 9.

Lag bei Nr. 1967 (1507 Nov. 11), vgl. auch Nr. 3040.

Papier


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4033.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm in Sachen des Heinrich Finckelthus.

  • Archivalien-Signatur: 1951
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Januar 11.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4034.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm in Schuldensachen des Heinz Günther.

  • Archivalien-Signatur: 1950
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Januar 2.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4035.
Der Rat zu Erfurt teilt Graf Wilhelm mit, dass er den erbetenen Hengst für den Romzug aus seinem Marstall nicht stellen kann, da er selbst dringend Pferde benötigt.

  • Archivalien-Signatur: 1962
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Oktober 4.

Pergament


Bastian Vogel aus Fambach verkauft Dekan, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden 25 Gnacken ewigen Zins auf sein Erbe zu Fambach bei Hans Ackerman mit Zubehör in Feld und Dorf, Lehen von Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen. Der Zins ist jährlich an Allerheiligen an den Präsenzmeister in Schmalkalden zu liefern. Das Erbe ist unverkauft und unversetzt, es soll, solange dieser Kauf währt, nicht verkauft oder versetzt werden. Die Käufer haben dafür 15 Schock Schmalkalder Währung gezahlt. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Rückständen und Schäden möglich. Vogel bittet den Abt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der do gegeben ist 1507 uff allerheligen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1966
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 November 1.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Brüder Kurfürst Friedrich und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., hatten zu dem auf dem letzten Reichstag in Konstanz verordneten Romzug des Römischen Königs den Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit 60 Pferden aufgeboten und die Stadt ersucht, diesem und seinen Begleitern auf dem Hin- und Rückweg in ihrem Gebiet sicheres Geleit zu gewähren. Dem kommen die Aussteller hiermit nach. Dies gilt auch für die Diener und Boten, die er während des Zuges heimschickt und die zu ihm laufen. Ausgenommen sind Hans Baume, offener Feind der Stadt, und dessen Knechte Bastel, Sigel, Kerm und Cleßlein. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Der geben ist am pfintztag sannt Burckharts tag 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1964
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Oktober 14.

Pergament


Bürgermeister und Rat zu Nürnberg an Dietz Forstmeister zum Lebenhan, Amtmann zu [Burg-] Lauer, Wolf Diemar zu Walldorf, Amtmann zum Hutsberg, Mathes Semler und Jakob Genslin, Sekretär: Ihr Schreiben an die Ratsfreunde Anton Tucher und Anton Tetzel um Geleit ist ihnen vorgelesen worden. Wenn sie nach Nürnberg kommen wollen, erhalten sie, ihre Diener und Knechte für Hin- und Rückweg sowie die Zeit des Aufenthalts Geleit. Sekretsiegel der Stadt.
Datum am pfintztag sanndt Martins tag a. etc. 07.

  • Archivalien-Signatur: 1967
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 November 11.

Namen der Empfänger in der Rückadresse. Dazu gehören die Konzepte vom 9. u. 11. Nov. (Nr. 3039 u. 3049).

Pergament


Die Brüder Philipp der Ältere und Philipp der Jüngere von Helba bekunden, Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft beim Kauf von Sulzfeld die folgenden Zinse und Güter verkauft zu haben: [1r] Sitz, Kemenate und Vorwerk; Behausung des Stephan von Heldritt; Kemmetlin; [1v] Haus der Schreiberin; Schreiberin; Badestube; Schultheiß; Kilian Schade; Valentin Seyfrid; [2r] Weingarten am langen Feld; Fastnachtshühner; Bodemer; Heinz Pauerfeindt; Betz Sibler; Tochter des Martin Zinck; Gütlein der Zimmerleute; [2v] Andreas Zimmerman; Hans Zimmerman; Jakob Dirolff; Kilian Bamberger; Eucharius Kirchner; [3r] der Zinger und Jörg Zürcher; Heinz Stock; Hans Koberlin; Jörg Zimmerman; Heinz Frey; [3v] Lorenz Weber; Hans Singer; Wilhelm Markhart; Christoph Hubner; Hans Pack; Melchior Mertz; [4r] die alte Schenkin; Kilian Wirsing; Hans Moller; die Schneiderin; Hans Glumper. Diese Güter und Zinse haben die Brüder dem Grafen übergeben. Finden sich weitere, sollen die ebenfalls dem Grafen, seinen Erben und der Herrschaft zugestellt werden. Die Brüder drücken ihre Siegel auf.
An montage nach Sixti 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1959
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 August 9.

Pergamentheft, 6 Blatt.


Die Brüder Philipp der Ältere und Philipp der Jüngere von Helba verkaufen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft ihren Sitz, Kemenate und Vorwerk im Dorf Sulzfeld unter Wildberg mit Umgriff, Vorhöfen, anderen Höfen im Dorf sowie dem Zubehör in Dorf, Mark und Feld - Eigen, würzburgisches oder hennebergisches Lehen - wie die Vorfahren und sie es hergebracht haben, insbesondere auch ihre Untersassen, Seldner und Zinsleute, Höfe, Badestube, Äcker, Wiesen, Holzrechte, Felder, Seen, Fischweide, Wasser, Wasserflüsse, Viehtrieb, Schäfereien, Stock, Stein, Rain, Stege und Wege, Wunne und Weide mit Gülten, Zinsen, Renten, Gefällen, Fronen, Diensten, Jagd, Herrlichkeit, Herrschaften, Freiheiten, Gewohnheiten, Eigenschaften, Lehnschaften, Gewalten, Herkommen und Rechten, die zum Teil in einem besiegelten Register verzeichnet und von Vorfahren und dem verstorbenen Vater hergekommen sind. Ausgenommen sind das Patronat des geistlichen Lehens am Hauptaltar in der Kirche zu Sulzfeld und zwei Acker Wiesen. Die Aussteller verkaufen dem Grafen auch die Güter und Zinsen des Heßberger Hofes, die dem Spital zu Wetzhausen versetzt sind, und das dem Valentin von Bibra versetzte Gut mit Nutzungen, Zinsen und Zubehör, die ebenfalls im genannten Register aufgeführt sind. Der Graf soll diese auslösen und zu seinen Händen nehmen. Den Kaufpreis von 6000 rheinischen Gulden Landeswährung zu Franken haben die Brüder bereits erhalten. Sie sagen den Grafen davon los und setzen ihn in die Gewere der verkauften Güter. Vom zugehörigen Register und den Urkunden sind beglaubigte Vidimus übergeben worden; werden weitere Urkunden gefunden, sind auch davon Vidimus herauszugeben. Geschieht das nicht, sollen diese Urkunden den Ausstellern keinen Vorteil, dem Grafen und seinen Erben keinen Nachteil bringen. Die Untersassen in Sulzfeld werden von ihren Eiden und Pflichten losgesagt und an den Grafen gewiesen. Die Brüder lassen die Güter auf und versprechen Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken; die Güter sind mit Ausnahme der beiden genannten Höfe unverkauft und unversetzt. Die Brüder verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen (1) Philipp der Ältere und (2) Philipp der Jüngere siegeln und bitten ihre Schwäger und Verwandten (3) Klaus von Heßberg zu Eishausen und (4) Wilhelm von Heßberg zu Heßberg um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montage nach sant Johans tag sonwenden 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1957
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Juni 28.

Überformat

Pergament


Dietz Forstmeister zum Lebenhan, Amtmann zu [Burg-] Lauer, Wolf Diemar zu Walldorf, Amtmann zum Hutsberg, Mathes Semler und Jakob Genslin, Sekretär, an Anton Tetzel und Anton Tucher: auf den durch die Brüder Friedrich, Kurfürsten, und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., an ihren Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ergangenen Befehl sind sie zu Verhandlungen mit ihnen und zum Empfang von Geld bevollmächtigt. Sie bitten daher, beim Rat zu Nürnberg Geleit für sich, ihre Diener und Pferde auf Hin- und Rückweg sowie in der Stadt zu erwirken.
Datum an sanct Mertens des heiligen bischoffs tag a. etc. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 3040
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 November 11.

Lag bei Nr. 1967 (Geleit vom gleichen Tag); vgl. auch Nr. 3039.

Papier


Hans Aschenbornner, gesessen zu Herrenbreitungen, und seine Ehefrau Margarete verkaufen einen Gulden Gülte auf Haus, Hofreite, Baumgarten und Zubehör an die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, insbesondere an den Inhaber der Vikarie St. Andreas, sofern der persönlich residiert, für bereits erhaltene 15 Gulden. Der Zins ist jährlich am Sonntag Quasimodo Geniti in Schmalkalden an den Inhaber der Vikarie fällig; die Güter sind unverkauft und unversetzt. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, eventuellen Rückständen und Schäden möglich. Bei Säumnis können die inhaber des Zinses an Hab und Gut der Eheleute greifen. Die Aussteller bitten Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung. Der kündigt unter Vorbehalt seiner Rechte sein Siegel an.
Der geben ist off sonnaben [!] in der heiligen osterwochen 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1954
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 April 10.

Pergament


Klaus Steuer und Jörg König, Ratsmeister, Rat, Vormund und Gemeinde der Stadt Schmalkalden verkaufen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem Kapitel des Stifts Liebfrauen zu Erfurt und deren Nachfolgern aus Geschoss, Zinsen und Renten, die ihnen und dem Grafen auf dem Rathaus anfallen, einen jährlichen Zins von 60 rheinischen Gulden für bereits erhaltene 1000 rheinische Gulden. Die Aussteller sagen das Kapitel davon los und sagen zu, den Zins künftig je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis auf ihre Kosten in die Kapitelsstube in Erfurt zu liefern. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe jederzeit möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Zinsen, Rückstände, Kosten und Schäden sind zuvor zu bezahlen. Nichts soll davor schützen. Bei Säumnis können die Käufer nach geistlichem und weltlichem Recht gegen die Stadt vorgehen. Ihre Amtleute, Diener und Boten erhalten dazu vom Grafen Geleit. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, stimmt ausdrücklich zu und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist an montage nach sant Dyonisien tag 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1963
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Oktober 11.

Auf der Rückseite Vermerk über die Auslösung (ohne Datum). Dabei lag die Quittung vom 19. Juni 1516 (Nr. 3038).

Pergament


Ludwig, Kardinalpriester tit. S. Marcelli, an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Diözese Würzburg, und deren Nachkommen: sie hatte ihm vortragen lassen, dass sie in einer auf eigene Kosten in ihrem Schloss Mainberg, in dem sie dauerhaft residiert, errichteten Kapelle ohne besondere Erlaubnis der heiligen Stuhls Messen und andere Gottesdienste feiern lassen möchte. Kraft der ihm vom heiligen Stuhl erteilten Vollmachten gestattet der Aussteller, in dieser Kapelle, auch wenn sie noch nicht geweiht ist, durch einen eigenen oder anderen, geeigneten Welt- oder Ordenspriester Messen und andere Gottesdienste an einem Tragaltar feiern, Kinder taufen und die Eucharistie und andere kirchliche Sakramente spenden zu lassen; eine Erlaubnis des Diözesanbischofs oder des örtlichen Pfarrers ist nicht erforderlich. Die Gräfin, ihre Erben und die beteiligten Geistlichen werden davon dispensiert. Der Aussteller siegelt mit dem Siegel der Poenitentiarie.
Datum Civitatis Castellane ... XI Kal. Aprilis pontificatus domini Julii pape II a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1953
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Januar 22.

Pergament


Papst Julius [II.] an den Abt des Schottenklosters, den Dekan von St. Severi und den Scholaster des Stifts Liebfrauen zu Erfurt, Diözese Mainz: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin zu Henneberg, Diözese Würzburg, hat sich beklagt, dass ihr Lorenz, Bischof von Würzburg, und sein Fiskalprokurator ihr wegen beweglicher und unbewegliche Güter, Gerichtsbarkeit und Obrigkeit Unrecht tun. Die Adressaten werden aufgefordert, durch Anhörung von Zeugen das Recht zu ermitteln und die Sache zu entscheiden. Eine Appellation ist ausgeschlossen. Der Bischof hat diese Entscheidung zu beachten. Zeugen, die sich einer Aussage entziehen, verfallen einer Kirchenstrafe. Wenn nicht alle drei Adressaten dabei anwesend sein können, reicht auch die Entscheidung von zweien oder einem.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1507 XIV Kal. Novembris pontificatus nostri a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1965
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Oktober 19.

Lateinisch. Überformat.

Pergament


Papst Julius [II.] an die Äbte der Kirchen zu Fulda und Veßra, Diözesen Mainz und Würzburg: Wilhelm Graf von Henneberg hat ihm mitgeteilt, dass sich zur Jungfrau Maria auf dem Berg [Einfirst] bei der Stadt Schleusingen, zum hl. Wolfgang bei der Pfarrkirche des Dorfes Hermannsfeld und zur Jungfrau Maria in der Pfarrei Obermaßfeld, alle Diözese Würzburg, Wallfahrten entwickelt haben und Kapellen errichtet worden sind, die die Leute aus Gründen der Frömmigkeit und wegen der dort geschehenen Wunder aufsuchen. Von den dabei zum Nutzen dieser Kapellen, für die Abhaltung von Messen und in Erfüllung der Gelübde entrichteten Opfergaben haben die jeweiligen Pfarrer einen Anteil erhalten. Nach einiger Zeit hat allerdings, bedingt durch die Entlegenheit dieser Orte, der Zustrom der Gläubigen nachgelassen. Es sind noch Reste der Opfergaben vorhanden, die nicht zur Mehrung des Gottesdienstes ausgegeben werden können, weil sich keine Priester finden, die dort residieren und die Messen lesen wollen. Wenn diese Gelder nicht sinnvoll anderweitig ausgegeben werden, besteht die Gefahr, dass der Ortsbischof und andere sie für ihre eigenen Zwecke ausgeben. Der Bischof hat bereits mehrfach versucht, seine Hand auf diese Gelder zu legen. Der Graf möchte sie mit Rat der Prälaten seines Territoriums für den Bauunterhalt der Klöster und Kirchen, für Stiftung und Dotation von Messen oder andere fromme Zwecke heranziehen. Sie sollen also mit Rat der zuständigen Pfarrer aus der ursprünglichen Zweckbindung befreit und an anderen Orten zur Mehrung des Gottesdienstes verwendet werden. Der Papst hält dieses Anliegen für billig, befreit den Grafen von eventuell deswegen ergangenen Kirchenstrafen und beauftragt die Adressaten, sich vor Ort zu informieren und eventuell vorgefundene Geldbeträge mit Rat der Prälaten des Landes für die genannten Zwecke zu verwenden. Eine Zustimmung des Ortsbischofs ist nicht erforderlich.
Datum Rome apud sanctum Petrum a. 1507, quinto Kal. Junii, pontificatus nostri a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1956
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Mai 28.

Pergament


Philipp von Helba der Ältere verkauft Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft Fischwasser und Fischweide in der Saale von Großeibstadt an der Brücke bis oberhalb Kleineibstadt an die Anwandung, die dort angezeigt und von alters hergekommen ist. Fischweide, Wasserfluss und Gerechtigkeit haben die Vorfahren und Philipp in der Nutzung hergebracht, dazu zwei Acker Wiesen zu Sulzfeld, anstoßend an die Heiligenwiesen und an die Kleinbardorfer Wiesen, die in der vorigen Kaufurkunde ausgenommen waren. Philipp quittiert über den Kaufpreis von 85 Gulden, lässt die Güter auf und setzt den Grafen in deren Gewere; sie sind Eigen, unbelastet und unversetzt. Philipp verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf. Er siegelt und bittet seinen Schwager Paul Truchseß um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an mitwochen nach sant Laurentzen tag 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1960
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 August 11.

Pergament


Philipp von Helba der Ältere verkauft Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft unwiderruflich seinen freien Hof zu Großbardorf außerhalb des Dorfes, den jetzt Adam Wolffram innehat, zinst jährlich an Michaelis 14 Malter Weizen, 20 Malter Korn, 28 Malter Hafer und ein Malter Erbsen, alles Sulzfelder Maß, zieht nach dem Herkommen zwei Kälber, säht einen Metzen Lein und ist verpflichtet, die Gülte zwei Meilen Weg von Sulzfeld an einen angewiesenen Ort zu fahren. Der Hof hat eine freie Behausung und Hofreite außerhalb des Dorfes mit Stadeln, Gärten und anderem Zubehör; er ist vom Zentgericht und allen Belastungen frei, hat in jedem Feld Pflugland und etliche zugehörige Wiesen; das Zubehör ist in einem mit übergebenen Register verzeichnet. Zum Hof gehören drei Selden in Großbardorf, diese zinsen gemäß dem übergebenen Register; wenn sie verkauft werden, ist der Handlohn fällig. Außerdem verkauft der Aussteller dem Grafen Vogtei, Obrigkeit, Zins und Diestbarkeit mit den dortigen acht Hufen, Heßberger Hufen genannt und rieneckische Lehen, von denen jede ein halbes Pfund Geld, drei Metzen Weizen und sechs Metzen Hafer zinst sowie jede in jeder Art einen Tag sowie einen Erntetag front; sie schulden Atzung und Lager für Knechte und Hunde; Philipp stand es zu, Kirmeswein nach Bardorf zu legen und auszuschenken, das Recht geht auf den Käufer über. Diese Güter mit aufgezähltem Zubehör, die die Vorfahren, der verstorbene Vater und Philipp selbst hatten, hat er für bereits erhaltene 1400 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken verkauft. Er lässt diese daher auf und setzt den Grafen in die Gewere. Die Inhaber der Hufen werden von ihren Pflichten losgesagt und an den Grafen als ihren Erbherrn gewiesen. Philipp verspricht Währschaft nach der Gewohnheit des Landes zu Franken. Der Graf soll sich gemäß einer Aufschreibung Philipps um die rieneckischen Lehen bemühen. Der verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an (1). Er bittet seine Schwäger (2) Klaus von Heßberg zu Eishausen und (3) Hans Zufraß zu Henfstädt um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an montage nach sant Lucien tage 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1968
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Dezember 20.

Pergament


Sebastian Thangel (Daniel) zu Mühlberg bekundet für sich, seine Brüder Kaspar, Wolfgang und Heinrich, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehnsgüter empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Sebastian Thangel zu Mühlberg, Sohn des verstorbenen Heinrich Thangel, dessen Brüder Kaspar, Wolfgang und Heinrich sowie deren Leibes-Lehnerben zu Mannlehen mit zwei Seen (egelsehe) in der Wüstung Oberschalkerode, die auf den See stoßen, geschätzt auf drei Hufen oder mehr, im Dorf Metebach drei Höfen und 2 1/2 Hufen, vier Höfen und vier Hufen Land in Dorf und Feld Frankenrode, dem Holz "das reißig" zwischen Aspach und Metebach, geschätzt auf 50 Acker, einem Hof, Hufen Land und Wiesen zu Sonneborn, geschätzt auf ein Pfund Geld jährlichen Zins sowie einen Teil Hühner. Diese Güter mit allen Rechten und Zubehör in Kirchhöfen, Dörfern, Feldern, Hölzern, Feldern, Wasser, Triften, Wunne und Weide, Freiheiten, Gewohnheiten, Herrlichkeiten und Herkommen, waren von der Herrschaft dem Geschlecht der Gitz, später den Rinnern zu Schmalkalden und zuletzt Heinrich Thangel verliehen worden. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Sebastian Thangel hat, auch für seine Brüder, die Verpflichtungen beschworen. Da Sebastians Brüder nicht im Lande und zum Teil noch unmündig sind, haben sie ihre Pflichten zu beschwören, wenn sie wieder ins Land kommen oder mündig werden. Siegel des Grafen. - Der geben ist an mitwochen nach dem sontage Cantate 1507.
Sebastian Thangel verpflichtet sich, auch für seine Brüder, auf diese Bestimmungen. Er wird seine Brüder, wenn sie wieder ins Land kommen und mündig werden, anweisen, ihre Lehnspflicht zu leisten. Er bittet Hans von Sternberg zu Callenberg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare eingeschribener meins gnedigen hern lehenbrive an seinem dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1955
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Mai 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er war mit seinen Getreuen, den Brüdern Philipp dem Älteren und Philipp dem Jüngeren von Helba wegen eines Kaufes von allem, was diese zu Sulzfeld besessen hatten, übereingekommen gemäß einer darüber errichteten und ihm übergebenen Urkunde mit Datum Montag nach Johannis [28. Juni] 1507. Die Brüder hatten daher ihre Männer zu Sulzfeld von den Eiden und Pflichten losgesagt und an den Grafen gewiesen. Der Graf schuldet den Brüdern an der Kaufsumme noch 4500 Gulden, davon Philipp dem Jüngeren 1600 Gulden, den Rest Philipp dem Älteren. Daher wird festgelegt: wenn die Brüder diese Summe nicht länger stehen lassen wollen, sollen sie dem Grafen am nächsten Michelstag mitteilen, ob die Zahlung in Bamberg, Schweinfurt oder Coburg erfolgen soll gemäß der Urkunde, die man deswegen ausstellen wird. Dann soll der Graf auch die bisher noch nicht übergebene Kaufurkunde erhalten. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung einen Knecht und ein reisiges Pferd zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in einer der Städte einzulegen haben, bis denen von Helba Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Kommen die Bürgen ihren Verpflichtungen nicht nach, können die von Helba Pfänder nehmen, diese verkaufen und sich so Genüge verschaffen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Der Graf verspricht, sie schadlos zu halten; er siegelt (1). (2) Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, (3) Philipp Truchseß zu Wetzhausen, (4) Wolf Marschalk zu Ostheim, (5) Dietz Forstmeister zu Lebenhan und (6) Paul Truchseß zu Unsleben siegeln als Bürgen.
De geben ist uff sonabende nach sant Oswalts tage 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1958
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 August 7.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Philipp von Helba der Ältere hatte ihm seinen freien Hof zu Großbardorf samt etlichen Gütern verkauft. Vom Kaufpreis hat der Graf nur 500 Gulden bezahlt, obwohl die Verkaufsurkunde die gesamte Summe als bezahlt nennt. 900 Gulden stehen noch aus. Der Graf verspricht für sich und seine Erben, diese Summe ohne alle Schäden zu bezahlen, 300 Gulden an Bartholomei, die übrigen 600 an Kathedra Petri, dazu als Zinsen von 100 Gulden je fünf Gulden. Bis zur vollständigen Zahlung wird der gekaufte Hof als Unterpfand gestellt. Bei Säumnis kann Philipp an diese Güter greifen und sich daraus bezahlt machen. Wenn Philipp wünscht, dass ihm die 600 Gulden vor Kathedra Petri gezahlt werden, weil er auf den Romzug geht, so sollen sie nicht verzinst werden. Der Graf hat sich in aller Form dazu verpflichtet; er siegelt.
Gegeben am montage nach den heiligen Cristfeiertagen 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1970
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 Dezember 27.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Untersasse und Schäfer zu Exdorf, Eybe Henneberg, hat ihm eine von Wilhelm Ludolf, Pfarrer zu Exdorf, ausgestellte und vom Grafen mitbesiegelte Pergamenturkunde vorgelegt, deren beide Siegel verdrückt waren, und gebeten, ihm davon eine Urkunde für den künftigen Gebrauch auszustellen. Die Urkunde vom 3. Okt. 1485 ist inseriert. Der Graf hängt sein Siegel an.
Der geben ist an montage nach Bartholomei 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1961
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1507 August 30.

Insert:
Wilhelm Ludolf, Pfarrer zu Exdorf, verleiht für sich und seine Nachfolger als Pfarrer erblich dem Eybe Henneberg, seiner Ehefrau Osanna und ihren Erben die folgenden Äcker und Ellern der Pfarrei Exdorf: einen halben Acker "in der awe", an den Kraling ziehend, einen halben "bey dem sichen", einen "an der pfar wiesen", anderthalb "ober dem sichen", einen "hinden am kraling" vor den Anwanden, anderthalb "uber den rinwegk", einen "an dem bruerfelde", einen "an dem eyßen graben", eine Eller "im nontal", einen Acker "obir dem kralingsridt", einen "undir dem kralingsridt", ein Sättelchen "uber dem wispach"; einen halben Acker "obir dem wispach", einen haben "bey der pfarwißen", ein Läpplein "bey dem geyhenbrun"; im oberen Feld diese Äcker: einen halben Acker "bey dem salcher", einen "fur dem flachslant", einen, "am ernburg" ziehend vor dem Flachsland, einen "undir der hoheleiten", in den ein Leitlein rührt, einen "undir dem erntal", ein Flecklein "undir dem gehege", einen "zcum weydes an der roten", einen halben "zum weydes bey der pfar wießen", einen "am kuselberge"; im Feld genannt "ubir den berck": eine Leite "an dem kirchberge", etwa drei Acker groß, einen Acker "in dem rospach auff das unerstal", etwa anderthalb Acker zwischen "dem seyboltes" und der Bubenleite, einen "ober dem seibolts", einen "unter dem seibolts", einen halben, zieht gegen der Seibolts kleinen Acker "obir dem hellgrever holtz", zwei "an dem ulberge" über den Weg, zwei "oben uff dem ulberge", einen halben "ober dem holen" und eine Eller, zieht hinten "uff dem hole". Diese Ellern und Äcker sollen den Eheleuten und ihren Erben ewig von den Pfarrern erblich verliehen werden. Als Erbzins sind davon jährlich an Martini je zwei Malter Korn und Hafer Themarer Maß, ein Brot für zwei Schillinge an Weihnachten und ein Fastnachtshuhn in den Pfarrhof zu Exdorf fällig. Ein Verkauf ist mit diesen Zinsen gestattet. Dann sind diese Güter vom Pfarrer zu empfangen. Wilhelm Ludolf siegelt. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, von dem die Pfarrei zu Lehen rührt, gibt auf Bitten des Pfarrers seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1485 am mantag nach sant Michels tagk des heiligen ertzengels [3. Okt.].

Pergament


"Dinstag nach Lucie" a.d. [15]08 hat Marx Stecher, Zöllner zu Mainberg, der Fürstin [Gräfin Margarete von Henneberg] in Mainberg eine Urkunde des Andreas Prel überantwortet, die dessen Drittel an acht Acker Wiesen "im kreyles werde" jenseits des Mains zwischen der Dickern und Kistenhof betraf. Dies geschah öffentlich in Anwesenheit von Hans Memler, Vikar zu Mainberg, Benedikt Engelhart, Pfarrer zu Herrnsdorf, und anderen. Andreas Prel war dabei in eigener Person anwesend. Nikolaus Lorber, Notar.

  • Archivalien-Signatur: 3036
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Dezember 19.

Lag bei der Vorurkunde Nr. 1942 (1506 April 23).

Papier


Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: ihr Getreuer Mathes Semler war von ihrem Ehemann Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bei mehreren Gelegenheiten gebeten worden, auf dessen Kosten und Schäden 2000 Gulden für den bevorstehenden Romzug bis Kathedra Petri aufzubringen. Semler hatte diese Summe in Schneebergern und Engelgulden bei Andreas Matstat aus Leipzig beschafft; 21 Schneeberger Groschen sind pro Gulden gerechnet worden. Die Summe ist bei der Frankfurter Fastenmesse fällig; Semler hat sich zugunsten des Grafen und der Gräfin dazu verpflichtet. Davon hat die Gräfin jetzt von Semler 1000 Gulden in Engelgroschen, Schreckenberger genannt, zur Versendung an den Grafen erhalten. Die Gräfin verspricht, diesen Betrag dem Andreas Matstat, dessen Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde bei der nächsten Fastenmesse in Frankfurt zu zahlen und Semler so seiner Verpflichtungen zu entledigen. Die Gräfin hängt das Siegel des Ehemanns an. Anwesend: Wilwolt, Adam und Jörg von Schaumberg, Ritter, Philipp Diemar, Eucharius vom Stein und Jakob Genslin.
Der geben ist zu Sleusingen in unserm slosse an montage nach dem heiligen newen jars tage 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1971
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Januar 3.

Pergament


Bernardin, Bischof von Tusculum, Kardinal und Patriarch von Jerusalem, Legat des apostolischen Stuhls für Germanien und die Gebiete, in die er gelangt, an den Bischof [Georg] von Bamberg: Wilhelm, Graf von Henneberg, und dessen Mutter Margarete, Herzogin zu Braunschweig, Diözese Würzburg, haben sich beklagt, dass der Bischof [Lorenz] von Würzburg, andere Kleriker und Laien ihnen Unrecht tun wegen beweglicher und unbeweglicher Güter, die ihnen oder ihren Untertanen zustehen. Daher wird der Adressat beauftragt, nach Vorladung und Anhörung der Parteien in der Sache gerecht zu entscheiden; eine Appellation wird ausgeschlossen. Zeugen, die sich einer Aussage entziehen, unterliegen einer Kirchenstrafe.
Datum Ulme Constantin. diocesis a. d. 1508 Id. Aprilis pontificatus domini Julii pape II. a. quinto.

  • Archivalien-Signatur: 1860
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 April 13.

Lateinisch.

Pergament


Erasmus Rottenpuecher und Eberhard Kyeffelder, Bürger zu Bozen und oberste Kirchenpröpste der Pfarrkirche Unserer Lieben Frau zu Bozen, quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 32 rheinische Gulden in guter Landeswährung, die die Pfarrkirche für die Aufstellung des Grabsteins des Grafen Wilhelm, Vaters des Grafen, vorgestreckt hatte. Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Mutter des Grafen, hatte vor Jahren Geld für einen Jahrtag in der Pfarrkirche gestiftet. Darüber war ein Revers unter dem Siegel des Rates zu Bozen ausgestellt worden. Da diese Urkunde verloren gegangen ist, versprechen die Aussteller auf Bitte des Grafen, eine neue, vom Rat besiegelte Urkunde zu beschaffen und ihm zuzuschicken. Die Aussteller siegeln.
Beschehen an mitichen in den heiligen phingstfeyrn 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1975
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Juni 14.

Pergament


Georg, Abt zu Kaisheim, vidimiert auf Bitten des Friedrich, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Bayern, Vormund, die inserierte Urkunde [vom 16. Sept. 1505], die ihm unversehrt vorgelegen hat. Er siegelt mit dem Abteisiegel.
Geben .. an erichtag nach dem heiligen palmtag 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1936
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 April 18.

Insert:
Der Römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant und Pfalzgraf etc., bekundet: er hatte durch königlichen Spruch die Irrungen zwischen den Brüdern Albrecht und Wolfgang, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzögen in Bayern, einerseits, Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein als Vormund der Pfalzgrafen Ottheinrich und Philipp, Söhne seines verstorbenen Bruders Pfalzgraf Ruprecht, andererseits in Köln geschlichtet und demgemäß alle Acht und Aberacht aufgehoben. Jedermann sollte wieder zu seinen Gütern kommen, zunächst diejenigen, die dem Pfalzgrafen Ruprecht und seiner Ehefrau, nach deren Tod deren Hauptleuten angehangen hatten und nicht im Sold des Pfalzgrafen Philipp waren. Die Rechte des Römischen Königs an den Fürstentümern und Landen des Herzogs Georg [von Bayern] blieben vorbehalten, die vor diesem Spruch wegen der Schulden des Herzogs gefällten Urteile blieben gültig. Der König ist durch seinen Sohn Philipp, König von Kastilien, Leon und Granada, andere Fürsten und Stände ersucht worden, diejenigen, die im vergangenen Krieg wegen der Acht ihre Güter verloren haben, die vom König vergeben worden sind, wieder in seine Gnade aufzunehmen. Daher nimmt er hiermit auch die durch Schulden und Achterklärungen bedingten Vergaben von Gütern des Herzogs Georg zurück. Diejenigen, die dem Pfalzgrafen Ruprecht und seiner Ehefrau, nach deren Tod deren Hauptleuten angehangen haben, werden von Rebellion, Acht, Aberacht und allen Strafen absolviert, restituiert und wieder in Gnade und Frieden des Reiches gestellt. Die einschlägigen Bestimmungen im erwähnten Spruch sind ungültig, jeder soll wieder zu seinen Gütern, Renten, Gülten und Gefällen kommen, die er vor dem Krieg innehatte. Die Anhänger des Pfalzgrafen Ruprecht, seiner Ehefrau und ihrer Hauptleute sollen deswegen von niemanden angegriffen oder beleidigt werden. Zuvor ergangene Maßnahmen, die im Widerspruch zu dieser Urkunde stehen, werden hiermit aufgehoben. Kurfürsten, geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Hauptleute, Vitzthume, Pfleger, Vögte, Verweser, Amtleute, Zöllner, Mautner, Aufleger, Schultheißen, Bürgermeister, Ammänner, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden und sonstige Untertanen des Reiches werden bei königlicher Ungnade und einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes aufgefordert, die vergebenen Güter wieder zu restituieren bzw. dazu Hilfe zu leisten; die Geldstrafe steht je zur Hälfte der königlichen Kammer und den Beleidigten zu. Siegel des Königs.
Geben zw Brussl am sechtzehenden tag des moneds Septembris 1505 ...

Überformat. Die erwähnte Schlichtung in Köln datiert vom 30. Juli 1505.

Pergament


Hans Straub, Bürger zu Eisenach, bekundet, für sich, seine Ehefrau Gela und seine Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Straub, Bürger zu Eisenach, dessen Ehefrau Gela und ihre Erben erblich mit einem Sedelhof und einer Hufe Land in der Mark von Stockhausen mit Zubehör, die der verstorbene Vater Thile Straub von Hans von Bösa gekauft und von der Herrschaft hergebracht hatte. Den Hof und die Hufe mit Gericht und Zubehör sollen die Eheleute und ihre Erben künftig nutzen und, wenn nötig, empfangen. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis zwei Pfund Wachs in die Kanzlei des Grafen fällig. Straub hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gegeben ist an montage nach dem sontage Jubilate 1508.
Hans Straub übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen. Er siegelt, auch für Ehefrau und Erben.
Der geben ist am tage unnd im jare wie ingeschribener meins gnedigen hern lehenbrive an seinem dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1974
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Mai 15.

Pergament


Papst Julius [II.] an die Pröpste des Doms und des Stifts St. Peter außerhalb Mainz: Wilhelm, Graf zu Henneberg, Diözese Würzburg, hat sich beklagt, dass Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt, andere Laien, die dem Erzbischof von Mainz auch in weltlichen Dingen unterworfen sind, und Kleriker der Diözese Mainz ihm wegen seinen von Vorfahren und Eltern ererbten Rechten an den Dörfern Kirchheim, Bechstedt und Werningsleben Unrecht tun und diese unrechtmäßig besetzt halten. Die Adressaten werden aufgefordert, durch Anhörung von Zeugen das Recht zu ermitteln und die Sache zu entscheiden. Eine Appellation ist ausgeschlossen. Die Verhängung des Interdikts gegen die Stadt bedarf eines besonderen Mandats. Zeugen, die sich einer Aussage entziehen, verfallen einer Kirchenstrafe. Mögliche Vergünstigungen zugunsten der Stadt stehen dem nicht entgegen. Wenn nicht beide Adressaten dies durchführen können, reicht auch die Entscheidung von einem. Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1508 IV Kal. Augusti pontificatus nostri a. quinto.

  • Archivalien-Signatur: 1976
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Juli 29.

Pergament


Philipp von Helba der Ältere verkauft Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft unwiderruflich Obrigkeit, Zinse und Dienstbarkeit seiner Hufe in Großbardorf mit deren Zubehör, würzburgisches Lehen; darin sitzt jetzt Margarete Better, zinst jährlich vier Malter Weizen, acht Malter Korn, acht Malter Hafer, eine Weisung an Weihnachten und ein Fastnachtshuhn, front in jeder Art einen Tag, dazu einen Tag in der Ernte. Die Hufe mit Dienstbarkeit, Atzung, Lager, Gericht, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten haben seine Vorfahren und der verstorbene Vater auf Philipp gebracht. Den Kaufpreis von 200 rheinischen Gulden Landeswährung zu Franken hat er bereits erhalten. Er lässt die Hufe auf und setzt den Grafen in die Gewere. Die Inhaberin wird von ihren Verpflichtungen losgesagt und an den Grafen gewiesen. Die Hufe ist unverkauft und unversetzt. Philipp verspricht Währschaft nach der Gewohnheit des Landes zu Franken. Mit Hilfe eines von Philipp aufgesetzten Schriftstücks soll der Graf sich selbst in das Lehen bringen. Philipp verspricht, in keiner Weise gegen den Verkauf vorzugehen; er siegelt.
Der geben ist an mantag nach Anthonii 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1972
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Januar 24.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen und Gevatter Wilwolt von Schaumberg, Ritter, dessen Erben und den Inhabern dieser Urkunde 2300 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihm bar geliehen hatte. Dafür sind jährlich an Kathedra Petri 115 Gulden Zins nach Kronach, Coburg oder Schaumberg fällig. Eine Rückzahlung ist auf Wunsch einer Seite jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen oder anzufordern, die Hauptsumme, Zinsen und Schäden sind zum Termin an einem der drei genannten Orte fällig. Bei Säumnis entstehende Schäden haben der Graf und seine Erben mit der Hauptsumme und den Zinsen zu entrichten. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung durch die Inhaber der Urkunde einen Knecht mit einem Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schweinfurt, Coburg oder Kronach zum Einlager zu entsenden haben, bis den Inhabern Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Für Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, ist binnen eines Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Die neuen Bürgen haben ihre Verpflichtungen urkundlich zu übernehmen. Lässt man sie in die genannte Stadt nicht ein, sollen sie in eine der beiden anderen gehen. Der Graf und die Bürgen werden gegen diese Verpflichtungen nicht vorgehen. Personen, die diese Urkunde mit Wissen Wilwolts und seiner Erben innehaben, sind Graf und Bürgen in gleicher Weise verpflichtet. Nichts soll ihnen dagegen helfen. Schäden an der Urkunde beeinträchtigen deren Gültigkeit nicht. Der Graf verspricht, seine Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Seine Bürgen Kaspar von Waldenfels, Ritter, Amtmann zu Rosenberg, Valentin von Bibra zu Irmelshausen, Heinrich von Griesheim zu Griesheim, Ernst von Lichtenstein zum Stein, Eucharius von Heßberg zu Eishausen, Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, Eucharius vom Stein, Amtmann zu Henneberg, Philipp von Helba der Ältere, Wilhelm von Heßberg zu Heßberg und Hans Zufraß zu Henfstädt übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an montage nach Petri Cathedra 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1973
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 Februar 28.

Überformat. Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Valentin Heuring zu Mittelstreu, dessen Ehefrau Osanna und ihren Erben erblich den Heugraben zu Ringles mit Zubehör, den er von Lips Ritzman gekauft hat. Heuring und seine Erben sollen diesen künftig nutzen und der Herrschaft jährlich an Martini davon eine Gans und fünf Groschen Landeswährung als Erbzins an das Amt Wasungen geben. Ein Verkauf mit den Zinsen ist gestattet, als Handlohn ist dann von je zehn Gulden ein Gulden fällig, der Graben ist wieder von der Herrschaft zu empfangen. Heuring hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist montags nach Leonhardi 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1977
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1508 November 13.

Pergament


Andreas Fischer und seine Ehefrau Ursula, wohnhaft zu Fambach, verkaufen einen Gulden jährlichen Zins Schmalkalder Währung auf Haus, Stadel, Hof, Hofreite und Zubehör in Dorf und Feld zu Fambach, Lehen von Abt und Konvent zu Herrenbreitungen, an Dekan, Kapitel und Vikare des Stifts zu Schmalkalden bzw. deren Präsenz für bereits erhaltene 15 Gulden. Die Eheleute versprechen, den Zins jährlich an Martini an den Präsenzmeister in Schmalkalden zu bezahlen; bei Säumnis haben sie für entstehende Kosten und Schäden aufzukommen. Die Eheleute versprechen Währschaft. Die Güter sind unverkauft und unversetzt, sie sollen, solange der Kauf währt, nicht weiter belastet werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit den 15 Gulden und eventuellen Rückständen möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Aussteller verzichten auf jedes Vorgehen gegen diesen Verkauf und bitten Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung; dieser kündigt zum Zeichen der Zustimmung sein Siegel an.
Der gegeben ist 1509 uff sant Mertins abenth.

  • Archivalien-Signatur: 1985
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 November 10.

Pergament


Die Brüder Friedrich, Wolfgang, Georg, Christoph und Kunz von Witzleben zum Liebenstein verkaufen mit Zustimmung ihrer Verwandten unwiderruflich Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft ihr Dorf Roda (Roedleins) und Reichenbachs Güter bei Ilmenau mit Äckern, Wiesen, Hölzern, Wäldern, Holzrechten, Ellern, Feldern, Fischwassern, Fischweiden, Teichen, Seestätten, Gewässern, Wasserflüssen, Wunne, Weide, Triften, Stock, Stein, Rainen, Wegen und Stegen über und unter der Erde, mit Leuten, Erbangehörigen, Gülten, Zinsen, Zinsleuten, Renten, Selden, hohen und niederen Gerichten über Hals und Hand, Gebot, Verbot, Fronen, Diensten, Herbergen, Atzung, Lager, Jagd und allen Herrlichkeiten, Herrschaften, Freiheiten, Eigenschaften, Lehnschaften, Gewalten, Herkommen, Rechten und Gewohnheiten, wie die ihnen von den Vorfahren zugekommen sind und sie die von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen haben. Diese sind zum Teil in einem von ihnen besiegelten Register aufgelistet. Sie quittieren über den Kaufpreis von 1300 Gulden, sagen den Grafen davon los, lassen die Güter auf und setzen den Grafen in die Gewere. Dieser und seine Erben können künftig darüber frei verfügen. Alle einschlägigen Urkunden und Register sind dem Grafen übergeben worden. Werden weitere gefunden, sind auch sie auszuhändigen. Die zugehörigen Leute werden von Eiden und Pflichten losgesagt und an den Grafen gewiesen. Die Brüder von Witzleben verzichten auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und versprechen Währschaft; die Güter sind unverkauft und unversetzt. Ansprüche Dritter haben die von Witzleben abzustellen. Geschieht das nicht, können die Grafen sich bei den Brüdern von Witzleben und ihren Erben schadlos halten. Diese vepflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen. (1) Friedrich als der Älteste siegelt; seine Brüder bedienen sich dieses Siegels mit. Alle gemeinsam bitten ihre Oheime, Schwäger und Verwandten (3) Oswald von Kromsdorf zu Ingersleben, (2) Konrad von Griesheim zu Griesheim, (4) Heinrich Vitzthum zu Angelroda und (5) Christoph von Lichtenberg zu Geschwenda um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist an montage nach sant Peters tage Cathedra 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1980
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 Februar 26.

Pergament


Die Brüder Philipp der Ältere und Philipp der Jüngere von Helba bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihnen nach Ausweis einer Urkunde mit Datum Vorabend von Mariä Himmelfahrt [14. Aug.] 1507 als erste Rate der Kaufsumme von 6000 Gulden für den Besitz zu Sulzfeld unter Wildberg 1500 Gulden bezahlt und durch Urkunde vom Samstag nach Oswaldi [7. Aug.] 1507 zugesagt, an Kathedra Petri 4500 Gulden zu zahlen, wenn die Brüder diese nicht länger stehen lassen wollten. Die hatten den Betrag bis zum vergangenen Peterstag gegen Bürgschaft stehen lassen gemäß Urkunde vom Abend Pauli Bekehrung [24. Jan.] 1508 und ihn dann aufgekündigt. Sie quittieren daher dem Grafen über die 4500 Gulden samt den in den Verschreibungen festgesetzten Zinsen; alle erwähnten Urkunden sind daher kraftlos. Sie sagen den Grafen und seine Erben von den 6000 Gulden los und verzichten auf alle einschlägigen Forderungen. Die Brüder siegeln.
Am samstag nach dem sonntag Oculi in der heiligenn vastenn 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1982
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 März 17.

Pergament


Dorothea von Heldritt, geborene von Bibra, sowie ihre Söhne, die Brüder Kilian und Jörg von Eberstein, bekunden: nach Schlichtung zwischen der Mutter und Wiglas Geißler waren denen von Eberstein auf Geißlers Bitten durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf dessen Eigentum, das Geißler von diesem in Sulzfeld getragen hat, 200 rheinische Gulden oder zehn Gulden jährlicher Zins eingeräumt worden, die sie nach dem Tod der Mutter und Geißlers erhalten sollten. Der Mutter und Geißler stand das Recht zu, diese mit 200 Gulden abzulösen; die Zustimmung des Grafen datiert von Dienstag nach Palmsonntag [21. März] 1497. Jetzt will Dorothea diese Güter verkaufen, damit sie nicht ins Verderben kommen. Die Brüder verzichten auf ihre Rechte und versprechen, sich künftig gegenüber dem Grafen und seinen Erben nicht auf die Zustimmungsurkunde zu berufen. Wird diese gefunden, ist sie dem Grafen auszuhändigen. Die Aussteller bitten ihre Schwäger und Oheime (1) Hans von Bibra den Älteren und (2) Peter von Ebersberg gen. Weyhers als Vormünder um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist uff sant Anthonius tag 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1978
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 Januar 17.

Pergament


Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet, dass die Brüder Dietz und Kaspar Marschalk die Behausung und den halben Sitz gen. großer Hof, die Niedermühle, die vor Zeiten der Pfarrei Meiningen gehörte, eine halbe freie Schenkstatt, den Schaftrieb und ein freies Gut auf dem Anger, alle zu Walldorf, von ihm und dem Hochstift zu Mannlehen empfangen haben. Kaspar hat seine Hälfte an diesen Lehen an die Brüder Hieronimus, Anton und Sittich Marschalk verkauft. Der Bischof belehnt Hieronimus, auch für Anton, bis er wieder ins Land kommt, und Sittich, bis er 14 Jahre alt wird, mit Kaspars Hälfte an den genannten Lehen. Seine und des Hochstifts Rechte behält er sich vor; er siegelt.
Der geben ist an monntag nach dem sonntag Trinitatis 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1983
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 Juni 4.

Pergament


Philipp von Helba der Ältere bekundet, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, etliche Höfe und Güter zu Großbardorf für 1600 rheinische Gulden verkauft zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt hat der Graf ihm die Kaufsumme gezahlt. Philipp sagt ihn und seine Erben davon los, sagt die Besitzer der Güter von ihren Pflichten los und weist sie an den Grafen. Siegel des Ausstellers.
Der geben an mitwochen nach Oculi 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1981
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 März 14.

Pergament


Propst Johann Löher, Äbtissin Elisabeth Nithart, Priorin Dorothea Pfannstiel und der Konvent des Klosters Zella unter Fischberg kommen wegen der Güter zu Weilar, die der verstorbene Heinrich Graf zu Henneberg innehatte, sowie wegen ihrer Rechte an der Wüstung Berlshausen mit Wilhelm, Grafen zu Henneberg, überein. Der Graf hat ihnen in bar 60 rheinische Gulden gezahlt, dazu weitere 60 Gulden an das Augustinerkloster zu Schmalkalden, dem die Ausstellerinnen diese Summe schuldeten. Er hat damit den Klosterhof zu Glattbach ausgelöst, der vor Zeiten für diese Summe verpfändet worden war. Die Aussteller quittieren ihm darüber. Der Graf hat ferner die Gülten und Weidhämmel erlassen, die der Klosterschäfer zu Lindenau jährlich an Weidegülte für die Nutzung von Trift und Weide im Amt Fischberg schuldete. Der Schäfer darf diese Triften und Weiden auch künftig weiter nutzen. Dafür übertragen die Aussteller für sich und ihre Nachfolger dem Grafen und seinen Erben die Güter zu Weilar und die Wüstung Berlshausen mit allem Zubehör ausgenommen zwei Wiesen. Davon hat eine Kaspar Ave Maria, die andere Anshelm zu Urnshausen inne gegen einen jährlichen Zins von je einem Gulden; dazu das Gütchen, das Hans Trott innehat, zinst vier Schock, sowie ein Wieschen, hat Otto Schmit dafür, dass er Schultheiß ist. Der Graf und seine Erben können über diese Güter und Lehen künftig frei verfügen. Die Aussteller haben damit nichts mehr zu schaffen. Da seine Vorfahren das Kloster in Schutz und Schirm genommen hatten, hat Graf Wilhelm dies für das Kloster, seine Leute und Güter erneuert, wo immer sie wohnen oder gelegen sind. Die Aussteller siegeln mit dem Konventssiegel.
Der geben ist am montage nach Michaelis 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1984
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 Oktober 1.

Textverlust durch Loch in der Urkunde; Fehlstellen nach den Konzepten in GHA IV ergänzt.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Getreuen, die Vettern Jakob und Andreas von der Kere, hatten ihm nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde 2000 Gulden Hauptgeld gegen eine wiederkäufliche Gülte zugestellt. Der Graf hatte ihnen dafür 100 Gulden jährlich auf seine Hälfte der Stadt Schmalkalden verschrieben. Wenn die von der Kere eine Auslösung wünschen, sollen sie es ein Vierteljahr vor Kathdra Petri angekündigen. Der Graf verspricht, dann die Hauptsumme und Rückstände zu bezahlen; er siegelt.
Der geben ist auff sant Peters tag Cathedra gnant 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1979
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1509 Februar 22.

Pergament


[Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg] an Ratsmeister und Rat zu Erfurt: er hatte zuvor durch seinen Richter zu Ilmenau mit ihnen verhandeln lassen. Jetzt bittet er um Geleit für Wolf Diemar, Amtmann zum Hutsberg, und den Kanzler Jakob Genslin und bevollmächtigt diese in aller Form für die weiteren Verhandlungen.
Datum Sleusingen am mitwachen nach Jacobi apostoli a. etc. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 3041
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 Juli 31.

Lag bei Nr. 1992 (1510 Juni 17).

Papier


1510, im 13. Jahr der Indiktion, "die vero sabathi secunda mensis Novembris", im siebten Pontifikatsjahr des Papstes Julius II. ernannte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Konrad Lorey, Vikar der Kapelle St. Johann Baptist auf Schloss Mainberg, Diözese Würzburg, zu seinen Prokuratoren Georg und Wiprecht von Grumbach, Domherren zu Würzburg, Georg Zitterkopf, Kanoniker zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, und Johann Genslin aus Themar, Diözese Würzburg, Bürger und verheirateten Kleriker, teilweise anwesend, bei der Aufteilung der zu dieser Vikarie gehörigen Zinsen, Früchte, Einkünfte, Mobilien und Immobilien, die je zur Hälfte der von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit päpstlicher und bischöflicher Vollmacht zu errichtenden neuen Pfründe auf dem Schloss und der Vikarie St. Johann Baptist zustehen sollen. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass als Entschädigung jährliche Zinse von zehn rheinischen Gulden mit 200 Gulden für die Vikarie St. Johann erworben werden. Konrad und seine Nachfolger sowie die Inhaber der neuen Pfründe sollen gemäß Festlegung durch den Papst, den Vizekanzler der römischen Kirche und den Ortsbischof wöchentlich je 3 1/2 Messen lesen oder durch einen anderen Priester lesen lassen. Die Prokuratoren werden bevollmächtigt, auf die abzutretende Hälfte der Einkünfte in aller Form zu verzichten; sie können sich bei der Teilung vertreten lassen. Konrad verspricht unter Verpfändung seiner mobilen und immobilen Güter, deren Handlungen zu ratifizieren, und ersucht den Notar, darüber eines oder mehrere Instrumente auszufertigen. Geschehen zu Schleusingen im Wohnhaus des Kanzlers Jakob Genslin. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Genslin und Adam Zcewl, Laien der Diözese Würzburg.
Lukas Henel, Kleriker der Diözese Meißen, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Ernennung anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1997
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 November 2.

Lateinisch.

Pergament


1511 [!], im 13. Jahr der Indiktion, "die vero sabathi secunda mensis Novembris", im siebten Pontifikatsjahr des Papstes Julius II., bestellte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Konrad Lorey, Vikar und Altarist der Kapelle St. Johann Baptist auf Schloss Mainberg, Diözese Würzburg, unter Widerrufung der von ihm vormals bestellten Prokuratoren in aller Form zu seinen Prokuratoren und Bevollmächtigten Georg und Wiprecht von Grumbach, Domherren zu Würzburg, Georg Zitterkopf, Kanoniker zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, und Johann Genslin aus Themar, Bürger und verheirateten Kleriker, zum Teil anwesend, bei der Aufteilung der zu dieser Vikarie gehörigen Zinsen, Früchte, Einkünfte, Mobilien und Immobilien, die je zur Hälfte der von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit päpstlicher und bischöflicher Vollmacht zu errichtenden neuen Pfründe auf dem Schloss und der Vikarie St. Johann Baptist zustehen sollen. Dies erfolgt unter der Bedingung, dass als Ersatz jährliche Zinse von zehn rheinischen Gulden mit 200 Gulden für die Vikarie St. Johann erworben werden. Konrad und seine Nachfolger sowie die Inhaber der neuen Pfründe sollen gemäß Festlegung durch den Papst, den Vizekanzler der römischen Kirche und den Ortsbischof wöchentlich je 3 1/2 Messen lesen oder durch einen anderen Priester lesen lassen. Die Prokuratoren werden bevollmächtigt, auf die abzutretende Hälfte der Einkünfte in aller Form zu verzichten; sie können sich bei der Teilung vertreten lassen. Konrad verspricht unter Verpfändung seiner mobilen und immobilen Güter, deren Handlungen zu ratifizieren, und ersucht den Notar, darüber eines oder mehrere Instrumente auszufertigen. Geschehen zu Schleusingen im Wohnhaus des Kanzlers Jakob Genslin. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Genslin und Adam Zcewl, Laien der Diözese Würzburg.
Lukas Henel, Kleriker der Diözese Meißen, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei dieser Ernennung anwesend, hat Alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2018
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 November 2.

Lateinisch. Zum Datum: inhaltlich identisch mit Nr. 1997, daher wohl auch am gleichen Tag ausgestellt. Dafür sprechen die Indiktion und die Angabe, der 2. Nov. falle auf einen Samstag, und das Pontifikatsjahr. Im Text heißt es jedoch "anno millesimo quingentesimo undecimo".

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4037.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen Wilhelm um Geleit durch die Herrschaft für die Seinen zu einem Tag in Würzburg.

  • Archivalien-Signatur: 1993
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 August 6.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4038.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen, den Georg Emes, Bürger zu Schleusingen, anzuhalten, seinen Verpflichtungen gegen Klaus Krutheym, Bürger zu Erfurt, nachzukommen.

  • Archivalien-Signatur: 1995
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 Oktober 5.

Pergament


Der Rat zu Erfurt an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: der Richter zu Ilmenau hat ihnen eine vom Grafen ausgestellte Beglaubigung vorgelegt und mündlich einen Antrag gestellt. Demgemäß gewähren sie den Räten des Grafen und allen von der Sache betroffenen sicheres Geleit in die Stadt Erfurt und zurück, sofern diese Leute nicht abgesagte Feinde des Erzbischofs von Mainz und des Erzstifts oder in der Acht sind. Sekretsiegel der Stadt.
Montags nach Viti a.d. etc. [15]10.

  • Archivalien-Signatur: 1992
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 Juni 17.

Vgl. Nr. 3041 vom 31. Juli 1510.

Pergament


Der Römische Kaiser Maximilian, König in Germanien, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Brabant, Pfalzgraf etc., nimmt wegen der von seinem Getreuen, Fürst Wilhelm, Graf und Herrn zu Henneberg, und dessen Vorfahren dem Reich geleisteten Dienste diesen, seine Grafschaft, Herrschaften, Lande, Leute, Angehörige, Schlösser, Städte, Flecken, Dörfer und Gebiete, die er jetzt hat oder künftig erwirbt, in den besonderen Schutz und Schirm des Reiches. Er bestätigt ihn in allen Gnaden, Rechten und Gerechtigkeiten und gebietet allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitzthumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonstigen Untertanen des Reiches, insbesondere aber Georg und Lorenz, Bischöfen zu Bamberg und Würzburg, Heinrich dem Älteren, Herzog zu Braunschweig, Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, die er zu Konservatoren einsetzt, den Grafen darin zu schützen und zu schirmen. Wer dagegen verstößt, verfällt einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der Kammer des Reiches und dem Grafen zufällt. Siegel des Kaisers.
Geben in unnser und des heiligen reichs stat Augspurg am sybentzehenden tag des monedts Aprilis 1510 ...

  • Archivalien-Signatur: 1989
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 April 17.

Pergament


Der Römische Kaiser Maximilian, König in Germanien, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant, Lothringen, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg und Geldern, Landgraf im Elsass, Fürst zu Schwaben, Landgraf zu Habsburg und Hennegau, gefürsteter Graf zu Burgund, Flandern, Tirol, Görz, Artois, Pfirt, Kyburg, Holland, Seeland, Namur und Zutphen, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches, der Enns und zu Burgau, Herr zu Friesland, auf der Windischen Mark, zu Mecheln, Pordenone und Salins etc., bekundet: sein Getreuer, des Reiches Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm eine von seinem Vorgänger Kaiser Ludwig ausgestellte und von seinem Vater Kaiser Friedrich bestätigte Freiheitsurkunde vorgelegt; die Urkunden vom 1. Jan. 1330 und 28. Aug. 1471 sind inseriert. Der Graf hat gebeten, diese Urkunden und alle anderen Freiheiten, Rechte, Urkunden, Privilegien, Handfesten, Gerechtigkeiten, Herkommen und Gewohnheiten, Obrigkeiten, Herrschaften, Wildbänne, Zölle, Münzen und Geleit, insbesondere aber das Halsgericht zu Mainberg, den dortigen Zoll zu Wasser und zu Lande, den Wildbann auf dem Schlettach sowie alle übrigen Zent-, Ober- und Niedergerichte, die seine Vorfahren er vom Reich oder von Dritten erworben oder hergebracht hat, in aller Form zu bestätigen. Dem kommt der Kaiser mit Rat der versammelten Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Herren und Getreuen nach. Forderungen und Klagen, die die Person des Grafen, Leib, Hab und Gut betreffen, sind unmittelbar vor dem Reich und den Fürsten des Reiches zu erheben, Klagen gegen Untertanen des Grafen vor diesem selbst und seinen Erben. Erhalten die Kläger dort kein Recht, sollen sie sich an das Reich und dessen Fürsten wenden oder dorthin appellieren. Der Fürst und seine Erben haben alle Obrigkeit, Satzung, Gnaden und Freiheiten wie andere Fürsten des Reiches, insbesondere die Nutzung von Wäldern, Wildbännen, Fischereien, Wasserflüssen, Feldern, Bergwerken auf alle Metalle, Zöllen, Geleit und Münzen. Der Kaiser bestätigt alle Verleihungen seiner Vorgänger, als ob diese in der Urkunde ausführlich aufgezählt wären, ebenso alle Freiheiten, Gewohnheiten, Rechte und Gerechtigkeiten, die des Grafen Erben oder Untertanen künftig gewinnen. Urkunden, die Dritte im Widerspruch dazu erworben haben oder erwerben, werden für kraftlos erklärt. Kurfürsten, geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Hauptleute, Vitzthume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden und sonstige Untertanen des Reiches werden angewiesen, den Grafen, seine Erben und Untertanen in diesen Freiheiten nicht zu beirren bei einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der Kammer des Reiches und dem Grafen und seinen Erben zufällt. Siegel des Kaisers.
Geben in unnser und des heiligen reichs stat Augspurg am newndten tag des moneds Aprilis 1510 ....

  • Archivalien-Signatur: 1987
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 April 9.

Inserte: 1330 Jan. 1: Nr. 225; 1471 Aug. 28: Nr. 1443.

Pergamentheft, 6 Bl.


Georg, Bischof von Bamberg, belehnt seinen Oheim und Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit den Lehen vom Hochstift, die diesem vom verstorbenen Vater Graf Wilhelm und vom verstorbenen Bruder Graf Ernst zugefallen sind: einem Burggut von 40 Gulden rheinisch, den Vorfahren des Grafen von seinen Vorgängern verliehen gemäß Urkunde des verstorbenen Bischofs Friedrich, und dem Leutershof in der Westernach, der zuvor Hans von Abersfeld gehörte. Diese waren für den Grafen und seinen Bruder Ernst durch Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, und Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn, vom Bischof Heinrich empfangen worden, ebenfalls gemäß Urkunde des Vorgängers Bischof Friedrich; die Urkunden vom 9. Aug. 1422 und 16. Nov. 1487 sind inseriert. Dem entsprechend belehnt der Bischof den Grafen unter Vorbehalt seiner und seines Hochstiftes Rechte; er siegelt.
Der geben ist in unserm schloss Rosenberg am mitwochen unser lieben frawen abend assumptionis 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1994
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 August 14.

Inserte:
Friedrich, Bischof von Bamberg, belehnt seinen Verwandten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit einem Burggut von 40 rheinischen Gulden Landeswährung, die ihm und seinen männlichen Erben jährlich an Martini oder 14 Tage danach gezahlt werden sollen. Das Burggut soll der Graf auf der Feste Lichtenfels verdienen oder durch einen zum Wappen geborenen Knappen verdienen lassen. Er und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Das Burggut ist zu empfangen, sooft es zum Fall kommt. Der Graf hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Bischofs. Geben zu Nurnberg an sannd Lorentzen abend a. [14]22.

Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg, bekunden, wegen ihrer unmündigen Söhne und Vettern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Bischof Heinrich von Bamberg wegen des Burglehens von 40 Gulden übereingekommen zu sein, das durch die Vorgänger, Bischöfe von Bamberg, den Vorfahren der Grafen auf dem Schloss Lichtenfels verliehen, aber vom verstorbenen Ehemann und Bruder Graf Wilhelm nicht empfangen worden war. Der Bischof hat das Burggut mit dem Leutershof in der Westernach, vormals in Händen des Hans von Abersfeld, dem Grafen Berthold anstelle der Vettern verliehen, bis diese mündig sind; dann sollen sie es selbst empfangen. Graf Berthold soll über die Summe quittieren und das Burggut auf Schloss Lichtenfels verdienen. Gräfin und Graf sagen den Bischof von allen bisher fälligen Zahlungen los und siegeln. - Der geben ist 1487 am freytag nach sannd Merteinstag.

Pergament


Hans von Fladungen bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Mannlehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans von Fladungen mit dem Hölzlein "roth lohlen" bei Schwanfeld, das von der Herrschaft zu Mannlehen rührt und dem Hans von seinem verstorbenen Vater Karl von Fladungen zugefallen ist. Hans hat für sich und seine männlichen Lehnserben die Verpflichtungen beschworen. Das Lehen ist zu empfangen, sooft es zu Fall kommt. Siegel des Grafen. - Der gegeben ist an monntag nach conceptionis Marie virginis gloriosissime 1510.
Hans von Fladungen übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Gegeben in jare und tage, wie meins gnedigen hern eingeschribener briff in seinem dato außweißet.

  • Archivalien-Signatur: 1999
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 Dezember 9.

Pergament


Heinz Heller und seine Ehefrau Ottilie aus Fambach verkaufen einen Gulden oder 42 [über der Zeile: 44] Gnacken pro rheinischen Gulden jährlichen Zins auf Haus, Hofreite, Stadel und Zubehör in Dorf und Feld zu Fambach, Lehen von Abt Erasmus zu Herrenbreitungen, an die Vikare des Stifts Schmalkalden für bereits erhaltene 15 Gulden zu je 44 Gnacken. Die Eheleute versprechen, den Zins jährlich an Martini nach Schmalkalden zu liefern. Haus, Hofreite, Stadel und Zubehör sind unverkauft und unversetzt und dürfen, solange dieser Kauf währt, auch nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jederzeit zum Termin mit derselben Summe und eventuellen Rückständen möglich. Die Eheleute bitten den Abt um Besiegelung; dieser kündigt zum Zeichen der Zustimmung sein Sekretsiegel an.
Der gegebenn ist 1510 uff sant Mertens tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1998
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 November 11.

Pergament


Kaspar und Veronika von Bibra zu Rentwertshausen verkaufen auf ihr Gut zu Rentwertshausen, das jetzt Adam Hengelheubt innehat, 3 1/2 Malter Korn Meininger Maß für erhaltene 30 rheinische Gulden Landeswährung an die Vorsteher Unserer Lieben Frau im Grimmenthal; das Getreide ist jährlich an Michaelis an die Kirche zu liefern. Ein Rückkauf ist jährlich an Kathedra Petri mit derselben Summe möglich. Kaspar übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Der gebenn ist 1510 auff sontag nach Michaelis.

  • Archivalien-Signatur: 1996
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 Oktober 6.

Pergament


Zwischen Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen, einerseits und der Gemeinde Fambach andererseits bestanden Irrungen um das Halten der Messe, die Reichung der Sakramente und um andere Gottesdienste. Die Räte des verstorbenen Wilhelm, Landgrafen zu Hessen etc., und des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, haben deswegen bereits Tage abgehalten, aber die Parteien nicht vertragen können. Diese haben daher den Rechtsweg beschritten, der Abt hat geklagt, die Männer von Fambach haben vor den Regenten des Fürstentums Hessen und dem Grafen Wilhelm Klage erhoben. Die Herrschaften haben daher an diesem Tag ihre Räte nach Schmalkalden entsandt, um die Parteien anzuhören. Jobst von Baumbach, einer der Regenten, Melchior von der Tann, Amtmann zu Vacha, und Rudolf von Waiblingen von hessischer, Adam von Schaumberg zu Lauterburg, Ritter, Philipp Diemar, Hans Speßhardt und Heinz Rußwurm, Amtleute zu Maßfeld, im Sand und zu Kaltennordheim, von hennebergischer Seite haben die Parteien wie folgt vertragen: Der Abt soll einen frommen und gelehrten Priester mit der Vikarie der Filialkirche zu Fambach belehnen. Diese soll alle aus den pfarrlichen Rechten entstehenden großen und kleinen Opfer aus Vermeldungen von Heiraten und Kindbetterinnen, aus Präsenz bei Vigilien und aus Begräbnissen erhalten. Der Priester soll an Sonntagen und gebotenen Feiertagen die Leute mit einer Messe, Weihwassersegnung, Evangelium, Sakrament, Osterbeichte und Versorgung bei Krankheit und Schwangerschaft versehen. Ausgenommen bleiben die letzte Ölung und die Taufe in der Pfarrkirche; die Ölung bei tödlicher Krankheit bringt der Pfarrer. Der Priester soll am heiligen Abend vor Weihnachten dem Abt einen Gulden Opfergeld geben. Hält er nicht die priesterliche Zucht oder wird er den armen Leuten unleidlich, so dass diese sich beim Abt beklagen, kann der als oberster Pfarrer und Seelsorger gegen den Priester vorgehen. Geschieht dies öfter, sollen sich die armen Leute bei den Herrschaften oder deren Vertretern beklagen; diese sollen ihnen helfen. Die Gemeinde hat dafür dem Abt "das sumphig" zugestellt, das eine gute Stelle für einen See ist. Dort haben etliche Männer ihre Äcker, die der See bedroht. Der Abt soll die - etwa neun oder zehn Acker - gegen weiter entfernte Äcker austauschen. Dem haben die Herrschaften zugestimmt. Sind weitere Austausche erforderlich, sollen zwei Räte, je ein hessischer und hennebergischer, hinzugezogen werden; deren Entscheidung ist zu folgen. Der Abt soll den armen Leuten Weide, Wasser und Trift einräumen. Zusätzlich zu den erwähnten Opfergaben sollen die Männer dem Priester eine ihm geziemende Behausung geben, dazu vier Acker Wiesen für sein Vieh - sechs Rinder, vier Gangschweine, zwei oder drei Ziegen. Das Vieh soll nicht belastet und dem Hirten schuttfrei zugetrieben werden. Von Bede, Steuer, Aufsatz, Reisegeld und allen anderen Abgaben an die Herrschaft ist der Priester frei. Die Gemeinde hat ihn mit jährlich acht Maltern Korn, vier Maltern Hafer, drei Maltern Gerste, Rüben und Kraut in geziemender Menge zu versorgen und ihn drei Metzen Lein auf ihren Acker sähen zu lassen, bis diese Menge durch Almosen oder Stiftungen zusammenkommt und der Vikarie zugewiesen wird. Dadurch wird die Verpflichtung der Gemeinde abgelöst. Wenn dieser Zustand erreicht ist, soll die Vikarie als ewige Vikarie bestätigt werden. Der Priester soll mit Rat des Abtes in dieser Hinsicht tätig sein. (1) Abt Erasmus und (2) der Konvent verpflichten sich auf diese Bedingungen. Von den Räten siegeln (3) Jobst von Baumbach, (4) Rudolf von Waiblingen, (5) Adam von Schaumberg und (6) Philipp Diemar; die übrigen bedienen sich dieser Siegel mit.
Gescheen an dornstage nach der dreien heiligen konige tage 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1986
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1510 Januar 10.

Überformat.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4039.
Der Rat zu Erfurt erbittet für seine Angehörigen sicheres Geleit durch die Herrschaft.

  • Archivalien-Signatur: 2004
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 März 31.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4040.
Der Rat zu Erfurt bietet an, dem Grafen Wilhelm ein Pferd aus dem Ratsmarstall geben zu lassen.

  • Archivalien-Signatur: 2013
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 14.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4040.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen dessen Bitte um ein Pferd.

  • Archivalien-Signatur: 2005
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Mai 16.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4041.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen Leonhard Albrecht, Untersassen zu Heinrichs.

  • Archivalien-Signatur: 2010
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 4.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4042.
Der Rat zu Erfurt macht die Schafdiebe aus Ilmenau namhaft und bittet um deren Verhaftung und Verhör.

  • Archivalien-Signatur: 2014
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 14.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4042.
Der Rat zu Erfurt meldet dem Grafen Wilhelm einen Schafdiebstahl bei Mühlberg und bittet, auf der Suche nach den Tätern den Wald durchstreifen zu lassen.

  • Archivalien-Signatur: 2012
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 11.

Pergament


Der Rat zu Erfurt an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: er hatte darum ersucht, etlichen Schutzverwandten, die er nach Erfurt schicken wolle, Geleit zu erteilen. Der Rat weist daher die Seinen an, diesen Leuten auf dem Weg nach Erfurt und zurück sicheres Geleit zu geben, sofern es sich nicht um abgesagte Feinde des Erzbischofs von Mainz, des Erzstiftes oder der Stadt Erfurt oder um Personen handelt, die in deren Acht sind. Sekretsiegel der Stadt.
Donnerstags nach Kiliani a.d. etc. [15]11.

  • Archivalien-Signatur: 2191
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 10.

Auf beiliegendem Papierzettel, wird der Graf gebeten, wegen der Form keinen Unwillen zu hegen, da Geleit stets nur mit diesen Formeln erteilt werde.

Urk. war falsch zu 1521 eingeordnet.

Pergament


Der Rat zu Erfurt erteilen für sich und alle, die ihren Willen tun, den Räten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und bis zu acht Begleitpersonen sicheres Geleit in die Stadt Erfurt und wieder heraus, sofern diese Leute nicht abgesagte Feinde des Erzbischofs von Mainz und des Erzstifts oder in der Acht sind. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Gebenn uff sonnabendt nach presentacionis Marie virginis gloriosissime a.d. 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2019
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 November 22.

Pergament


Der Ritter Hartung Marschalk, Richter des kaiserlichen Landgerichts des Burggraftums Nürnberg, bekundet: auf dem letzten Landgericht hat Philipp Balbirer aus Neustadt durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, er werde bezichtigt, durch Rat und Tat Schuld am Tod des Ehefrau des Kunz Grappe zu haben, die durch sein Erschrecken zu Tode gekommen sei. Er aber sei unschuldig und wolle sich dieser Bezichtigung durch Eid entledigen. Auf Befragung des Richters haben die Urteiler entschieden, dass man das in der Pfarrkirche verkünden solle, wo die Verläumdung aufgekommen sei. Gemäß Ordnung des Landgerichts müsse, wer dagegen Einspruch ergeben wolle, zum nächsten Termin erscheinen. An diesem Tag ist Philipp Balbirer erneut vor dem Landgericht erschienen und hat durch den Gerichtsboten bezeugt, dass die Verkündigung in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist. Die Urteiler stellten fest, Philipp sei ungebunden vor Gericht erschienen, die Verkündigung sei erfolgt, niemand habe Einrede erhoben, Philipp könne sich daher der Bezichtigung durch Eid entschlagen. Dem ist er in aller Form nachgekommen. Siegel des Landgerichts.
Montag nach exaltacionis crucis 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2017
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 September 15.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Die Brüder Friedrich, Wolfgang, [gestrichen: Wilwolt], Jörg, Christoph und Kunz von Witzleben zum Liebenstein bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen und Güter zu Mannlehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urlunde [Nr. 2008 vom 1. Juli 1511]. Friedrich beschwört die Verpflichtungen, auch im Namen seiner Brüder; er siegelt. Die Brüder bedienen sich dieses Siegels mit.
Der geben ist am tage und im jare wie vorgeschriebenn unsers gnedigen hern lehenbrive in seinem dato außweißet.

  • Archivalien-Signatur: 2009
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 1.

Pergament


Die Richter des hl. Stuhls zu Mainz bekunden: 1511, im 14. Jahr der Indiktion, im 26. Regierungsjahr des erwählten Kaisers Maximilian, "uff donnerstag denn vierzehenden tag des monats Augusti" trug ihnen, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Eucharius Schlaun, Mag. der freien Künste und Baccalaureus des Rechts, folgendes vor: sein verstorbener Vater Balthasar Schlaun hatte zu Lebzeiten etliche Lehnsgüter von Wilhelm, Grafen zu Henneberg, die durch dessen Tod ledig geworden sind. Danach hat Eucharius den Grafen um Belehnung gebeten; der hat das verweigert, aber ihm gemäß Reformation des Reichs Recht vor seinen Mannen geboten. Eucharius kann wegen anderer Geschäfte den gesetzten Termin nicht persönlich wahrnehmen und bestellt daher Hans Eler und Hartung Warmund, Bürger zu Meiningen, zu seinen Prokuratoren und Anwälten vor den Mannen oder vor der Kammer des Römischen Kaisers als den ordentlichen Gerichten. Sie sollen in dieser Sache gegen den Grafen Wilhelm und, falls sich das ergeben würde, gegen Reinhard Schlaun und andere Beteiligte Klage erheben und ihn im Prozess in jeder Weise vertreten, das Urteil hören und ggf. dagegen appellieren, auch andere Prokuratoren und Anwälte bestellen, sofern das notwendig wird. Falls besondere Vollmachten erforderlich sind, wird er die ausstellen. Eucharius hat den Richtern und dem Notar in die Hand geschworen, diesen Verpflichtungen unter Verpfändung seiner liegenden und fahrenden Güter nachzukommen, und diese gebeten, das von Amts wegen schriftlich festzuhalten. Die Richter ersuchen den unterschriebenen Notar, darüber ein Instrument anzufertigen; sie siegeln. Geschehen in der Scholasterie des Stifts St. Stephan; Zeugen: Meister Johann Eler aus Meiningen und Peter Pfister, Prokurator des Stuhls zu Mainz, beide Kleriker Würzburger Bistums.
Peter Fabri aus Katzenelnbogen, Kleriker der Diözese Trier, päpstlicher und kaiserlicher Notar, geschworener Notar des hl. Stuhls zu Mainz, bekundet, bei dieser Bevollmächtigung vor den Richtern mit den Zeugen anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört zu haben, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht, unterschrieben und zum Siegel der Richter mit seinem Signet versehen zu haben.

  • Archivalien-Signatur: 2015
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 August 14.

Pergament


Kaspar Brant aus Näherstille und seine Ehefrau Christine bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Wiesen erblich empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht erblich Kaspar Brant aus Näherstille, dessen Ehefrau Christine und ihren Erben seinen Flecken Wiese oberhalb Heften [-hof] zum Wald hin, in seinem Amt Schmalkalden gelegen, wie sie seine Förster zu Schmalkalden je zu Zeiten innehatten. Die Eheleute und ihre Erben sollen die Wiesen künftig nutzen und davon jährlich an Johann Baptist einen Gulden und ein Fastnachtshuhn als Erbzins in den Renthof zu Schmalkalden liefern. Seine und seiner Erben Rechte, u.a. Steuer und Handlohn, behält der Graf sich vor. Brant hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montag sant Kilians abent 1511.
Brant bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sant Kilians abend 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2011
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 7.

Pergament


Kaspar Sieboth, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Margarete verkaufen 36 Gnacken auf das Viertel Erbe im Dorf Fambach, das Vater und Mutter gehörte, an Dekan, Kapitel und Oblei des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für bereits erhaltene 17 Gulden Landeswährung zu je 32 Gnacken. Der Zins von 36 Gnacken ist jahrlich an Kathedra Petri in Schmalkalden fällig. Das Erbe ist sonst unversetzt und unbelastet, es darf, solange dieser Kauf währt, nicht weiter belastet werden. Eine Ablösung ist mit derselben Summe, Zinsen und Schäden zum Termin möglich. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bestimmungen und bitten Kilian, Abt zu Herenbreitungen, um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1551 uff sanct Peters tag Cathedra gnant.

  • Archivalien-Signatur: 2548
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Februar 22.

Pergament


Peter Nusser, Pfortenschreiber des Domkapitels zu Würzburg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg. bekundet: sein verstorbener Bruder Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, hatte dem verstorbenen Johann Hobach, Kanoniker zum Neumünster in Würzburg und Sekretär, und dessen Erben drei Morgen zehntfreien Weingarten am Stein in der Mark von Würzburg zu Erb- und Zinslehen verliehen. Diese Weingärten sind erblich an Jakob Gebell, Bürger zu Würzburg, gekommen, der sie vom Grafen empfangen und getragen, dann aber an Peter Nusser, Pfortenschreiber zu Würzburg, verkauft und sie aufgelassen hat mit der Bitte, Nusser damit zu belehnen. Der Graf belehnt daher Peter Nusser mit den drei Morgen Weingarten zu Erb- und Zinslehen. Nusser soll diese nutzen und dafür jährlich an Martini ein Pfund Pfeffer und ein Fastnachtshuhn in der Stadt Würzburg reichen. Ein Verkauf ist gestattet, die Weingärten sind dann dem Grafen aufzulassen und von ihm zu empfangen; der Herrschaft steht der übliche Handlohn zu. Nusser hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am heiligen pfingstabent 1511.
Nusser bekundet, dass für ihn sein Diener Hans Schele diese Verpflichtungen beschworen hat. Er verpflichtet sich, dies auf Ansinnen auch persönlich zu tun, und bittet Konrad von Griesheim, Amtmann zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am pfingstabent 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2007
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juni 7.

Auf der Rückseite Vermerk des Hans Schele über die geleistete Pflicht.

Pergament


Wilhelm Graf zu Henneberg bekundet: Propst, Äbtissin und Konvent des Klosters Zella unter Fischberg haben ihm und seinen Erben etliche Güter zu Weilar sowie die Wüstung Berlshausen mit allem Zubehör zugestellt nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde. Er hatte dafür zugesagt, das Kloster, seine armen Leute, deren Leib und Gut in ihren hergebrachten Rechten und Freiheiten zu schützen und zu schirmen. Er hat außerdem die Gülten und Weidhämmel erlassen, die ihm und seinen Erben vom Schäfer zu Lindenau für die Nutzung von Wald und Weide im Gericht Fischberg zustanden. Der Schäfer soll diese wie bisher nutzen dürfen. Siegel des Ausstellers.
Gegeben an montage nach dem sontage Exaudi 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2006
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juni 2.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Amtmann zu Maßfeld, Rat und Getreuen Philipp Diemar wegen etlicher Darlehen und Pferdeschäden, die zum Teil von seiner verstorbenen Mutter Gräfin Margarete herrühren, wegen etlicher dem Grafen laut Register übergebener Gelder und wegen etlicher, vom Grafen deswegen ausgestellter Schuldurkunden bis zu diesem Tag 1100 rheinische Gulden schuldig geworden zu sein. Der Graf weist diese Summe Philipp und seinen Erben auf Dorf und Bede zu Bettenhausen an und befiehlt den dortigen Männern und Einwohnern, bis zur vollständigen oder teilweisen Ablösung des Hauptgeldes jährlich an Kathedra Petri von je 20 Gulden mit einem Gulden Zins gegen Quittung gewärtig zu sein. Nach vollständiger Zahlung ist diese Urkunde zurückzugeben. Eine Ablösung ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Siegel des Grafen.
Gegeben zu Sleusingen 1511 sonabent nach Valentini.

  • Archivalien-Signatur: 2001
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Februar 15.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: auf seinen Befehl hin haben seine Amtleute von den Vorstehern und Heiligenmeistern der Kirche Unserer Lieben Frau im Grimmenthal etliches Geld entliehen und für den Nutzen der Herrschaft verwendet. Dies ist jetzt im Beisein der gräflichen Räte berechnet und aufgezeichnet worden. Für die Schulden verschreibt der Graf daher den Vorstehern und Heiligenmeistern 1.272 Gulden neun Gnacken auf Zoll und Schenkstatt zu Obermaßfeld. Vorsteher und Heiligenmeister sollen diese künftig innehaben und über Schenkrecht und Gastung zum Besten ihrer Kirche verfügen. Sie erhalten auch weiterhin das, was bisher dem dortigen Wirt an Wein-, Holz- und Gertenfuhren sowie an Zollurkunden zustand. Vorsteher und Kirchenmeister können außerdem den halben Hof zu Obermaßfeld nutzen, den sie von Kaspar Bachmann gekauft haben. Sie sind frei von Zinsen und Diensten gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Die Schenkstatt ist mit einem tauglichen Wirt zu bestellen, damit dem Grafen an seiner Straße und dem Zoll zu Obermaßfeld kein Schaden entsteht. Die Bestellung hat mit Zustimmung des Grafen zu erfolgen. Heiligenmeister und Vorsteher haben vor Räten, Amtleuten oder Beauftragten des Grafen jährlich über Zoll und Schenkstatt Rechnung zu legen. Der Ertrag ist von den genannten Schulden abzuziehen. Nach Erhalt der gesamten Summe fallen Schenkstatt, Schenkrecht und Zoll an den Grafen und seine Erben zurück. Der Graf verspricht, bis dahin die Vorsteher und Heiligenmeister darin zu schirmen und zu schützen. Die Bestrafung von Freveln, die dort vorfallen, steht weiter der Herrschaft zu. Verbesserungen an Schenkstatt und Hof dürfen nur mit Wissen der Amtleute zu Maßfeld vorgenommen werden; mehr als ein halber Gulden darf ohne Wissen des Grafen und der Seinen nicht verbaut werden. Diese Kosten werden erstattet. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an Dinstage nach dem Sontage Invocavit 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2002
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 März 11.

Auf der Rückseite Vermerk über die am Veitstag [15. Juni] erfolgte Abrechnung für die Jahre 1511 und 1512 mit einem Überschuß von 280 Gulden 9 Gnacken.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen, die Brüder Friedrich, Wolfgang, [gestrichen: Wilwolt], Jörg, Christoph und Kunz von Witzleben zum Liebenstein und deren Erben mit dem halben Dorf Martinroda, einem Vorwerk und dem Gericht daselbst über Hans und Hand, dem halben Dorf Neusiß mit dem Gericht über Hans und Hand, dem Dorf Heyda mit dem Gericht über Hals und Hand sowie dem halben Dorf Schmerfeld mit dem Gericht über Hans und Hand, wie sie der verstorbene Vater Jörg von Witzleben hatte, jeweils mit Zubehör in Dorf und Feld, wie es von den Vorfahren und vom Vater hergekommen ist. Die Brüder von Witzleben haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gegeben zu Maßfelt an dinstage nach sant Peter und Pauls tage der heiligen zwolffboten 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2008
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Juli 1.

Auch als Insert in Nr. 2009.
Auf angeheftetem Papierzettel: es ist zu klären, ob der große Spiegelberg und der "zcirettenpergk" mit Gehölz und Gericht über Hals und Hand ausgenommen sind; dann sind sie zu den übrigen Gütern zu setzen. Wenn nicht, verleiht der Graf mit dem Eigentum und den erkauften Gütern zu Roda auch diese beiden Gehölze.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet den Vorstehern der Kirche Unserer Lieben Frau zu Grimmenthal 2377 Gulden neun Gnacken und einen alten Pfennig gemäß der für die Zeit seit Fronleichnam [7. Juni] 1509 durch Adam von Schaumberg, Ritter, Philipp Diemar, Paul Truchseß und Jakob Genslin mit den Heiligenmeistern vorgenommenen Rechnung. Dafür hat er der Kirche 1272 Gulden neun Gnacken auf Zoll und Schenkstatt zu Obermaßfeld verschrieben gemäß Urkunde vom Dienstag nach Invocavit 1511. Die übrigen 1105 Gulden verspricht er so anzuweisen, dass die Kirche von je 20 Gulden einen Gulden Ertrag hat. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Mitwochen nach dem Sontage Invocavit 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2003
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 März 12.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, stiftet zu Ehren Gottes, der Gottesmutter Maria, aller Heiligen und Engel für sein, seiner Vorfahren und besonders seiner verstorbenen Mutter Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Seelenheil eine ewige Vikarie in der Kapelle seines Schlosses Mainberg zu Ehren des hl. Georg am Altar neben der Sakristei. Das Patronatsrecht behält er sich und seinen Erben vor. Bei Vakanz soll sie an einen Priester verliehen werden oder einen Geweihten, der in einem Jahr Priester werden will. Erster Inhaber ist der Baccalaureus Mathes Lober aus Themar oder der, dem dieser es mit Wissen des Grafen gibt. Der Vikar soll predigen, Messe halten, singen, lesen und andere Gottesdienst abhalten wie der alte Kaplan oder Vikar im Lehen St. Johann, mit dem der Graf sich dessentwegen geeinigt hat. Künftig soll die Kapelle durch beide Vikare versorgt werden, auf Wunsch des Grafen oder seiner Erben mit einer täglichen Messe; am Sonntag soll zumindest das Evangelium verlesen werden, sofern das den Vikaren nicht mit Zustimmung der Herrschaft erlassen wird. Bei jeder gesungenen oder gelesenen Messe ist ein Gebet für die Stifter zu halten. Die Vikare sollen mit anderen Anwesenden in der Kapelle die Stundengebete singen und lesen helfen. Sind die Inhaber aus ehrenhaften Gründen an diesen Tagen verhindert, sollen sie die an anderen Tagen nachholen. Dies soll zeitnah erfolgen, die Kapelle steht ihnen dazu jederzeit offen. Die Inhaber der beiden Vikarien sind gleichberechtigt. Beide Vikare haben an den Quatembern in eigener Person eine gesungene oder gelesene Vigil mit Seelenmesse für die Stifter und Unterstützer der Kapelle zu halten. Der Graf hat den neuen Vikar mit einer Wohnung im neuen Haus samt einem Keller darunter ausgestattet, ihm die neulich im Beisein seiner Räte und des Amtmanns Dietz Forstmeister angewiesen und von unten durch alle Böden bis ins Dach abtrennen lassen. Der Graf wird diese für einen Priester geziemend mit Toren und Türen versehen lassen, so dass der Vilkar mit seinem Gesinde dort unbeschwert wohnen kann. Die Vikare, ihre Habe und ihr Vieh sind von allen Abgaben befreit, sie sollen von der Herrschaft und ihren Vertretern nicht beschwert werden; dies gilt auch für Hirtenschutt und Weidegeld. Dazu steht dem Vikar die Hofreite neben der Behausung zu, die der alte Vikar bisher alleine genutzt hat, ebenso Stallung, Kelter, Kelterhaus mit Zubehör, Vieh-, Heu und Fasshaus in gleicher Weise wie dem alten Kaplan für Vieh, Hühner, Pferde, Holz, Wein, Weinfässer und anderes. Ebenso fällt der neuen Vikarie eine Hälfte von Raum und Garten hinter dem Haus der alten Vikarie bis an die Merbach zu, soweit die umgriffen ist, dazu die Hälfte des gemeinsamen Krautgartens. Dazu erhält der neue Vikar Lehnschaft, Lehngeld, Zinse und Gerechtigkeit am Vikariehof zu Geldersheim, der ebenfalls mit dem alten Vikar geteilt ist; anteilig sind das 4 1/2 Malter Korn, je anderthalb Metzen und eine Viertel Metze Weizen und Erbsen, 3 1/2 Metzen Hafer, alles Schweinfurter Maß, ein halbes Fastnachtshuhn, ein Viertel Lammsbauch an Ostern sowie die Hälfte des Handlohns vom Hof zu Geldersheim, so oft der verkauft oder übergeben wird. Ebenso erhält der neue Vikar aus seinem Anteil am Zehnten zu Hambach etwa neun Malter Frucht, davon ein Drittel Hafer, die Hälfte der Wiesen jenseits des Mains, die bisher der alte Kaplan genutzt hat, sowie den Weinberg an der Mainleite; Wiese und Weinberg sind zins- und zehntfrei. An Martini fallen dem Vikar an zwei Gulden aus der Bede zu Üchtelhausen, 2 1/2 Eimer Zinswein zu Forst und zehn Gulden Geld nach Ausweis besonderer, darüber ausgestellter Urkunden, die Mathes Lober übergeben worden sind. Dem Vikar steht die Hälfte aller Opfer und Gefälle in der Kapelle sowie in der Michelskapelle unter dem Schloss zu, dazu die Hälfte von Hausrat und Büchern, die durch den Tod des Johann Hennberger, sowie die Früchte und Habe, die durch den Tod des alten Vikars Johann [...]

  • Archivalien-Signatur: 2000
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 Januar 15.

[Fortsetzung] Memler angefallen sind gemäß einem Verzeichnis. Die Herrschaft soll den Vikar mit Brennholz nach Bedarf versehen. Der neue Vikar soll in allem das Gleiche erhalten wie Konrad Lorey, der die alte Vikarie innehat. Mit dessen Zustimmung ist diese Stiftung durch Dr. Lukas Henel, Domherrn zu Naumburg und Zeitz, Georg Zitterkopf, Kaplan des Grafen zu Schleusingen, den Sekretär Jakob Genslin und Mathes Gotz aufgerichtet worden. Der Graf hatte die alte Vikarie mit zehn Gulden jährlich gebessert, an denen dem neuen Vikar künftig eine Hälfte zustehen soll; alle Kaufurkunden und Verträge sind beiden Vikarien gemeinsam. Stellt sich heraus, dass die alte Vikarie mehr Einkünfte hat als die neue, sollen diese gleichmäßig geteilt werden. Werden Einkünfte verkauft, soll der Erlös mit Zustimmung der Vikare für den Ankauf neuer Zinse verwendet werden. Die Grafen und ihre Amtleute sollen die Vikare in ihren Einkünften schützen und schirmen. Der neue Vikar soll auch von Abgaben an den Bischof, Subsidien oder anderen vom Fiskal geforderten Steuern frei sein, auch wenn die alte Vikarie durch ein Versehen gegen den Willen der Vorfahren und des Grafen diese Abgaben geleistet hat; die Grafen sollen die Vikare darin schützen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an mitwochen nach Erhardi 1511.

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft jährlich 45 Gulden auf seinen Zoll zu Wasungen an Vorsteher und Heiligenmeister der Kirche Unserer Lieben Frau zu Grimmenthal. Der dortige Zöllner hat jeweils an den Quatembern 11 Gulden und einen Ort zu zahlen. Kann er an einem anderen Termin 10 oder 20 Gulden aufbringen, soll er die den Vorstehern zahlen, die den Betrag anzurechnen haben. Die erste Zahlung ist an Michaelis [29. Sept.] 1512 fällig; das Geld ist nach Obermaßfeld zu liefern. Die Vorsteher haben dem Grafen dafür 1.000 rheinische Gulden gezahlt. Die jeweiligen Zöllner werden zu pünktlicher Zahlung aufgefordert. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Michaelis schriftlich anzukündigen; die Summe ist in Themar oder Meiningen zu zahlen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an Montage nach unser lieben Frawen tag nativitatis 1511.

  • Archivalien-Signatur: 2016
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1511 September 15.

Pergament


1512, im 15. Jahr der Indiktion, im neunten Pontifikatsjahr des Papstes Julius II., "an donerstag nach Francisci, der do was der sibende tag des monats Octobris" zur Vesperzeit legte in der Stadt Schleusingen, Diözese Würzburg, in unteren Stube der Behausung des Burkhard Creives vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Greff, Nachbar zu Beinerstadt, Diözese Würzburg, einen Appellationszettel vor und bat um Apostelbriefe. Der Zettel lautet:
Vor Johann Genslin, Zentgraf und Richter des Landgerichts Themar, bekundet Hans Greff aus Beinerstadt: er als Richter hat ihm mit den Beisitzern ein Urteil eröffnet, durch das er sich beschwert fühlt. Er hält das Urteil für nichtig. Da seitdem noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert er in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Hofgericht oder einen anderen Richter, an den er von diesen gewiesen wird, und bittet um Apostelbriefe.
Greff bittet den Notar, darüber ein Instrument auszustellen. Er begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen. Datum wie vor; Zeugen: Burkhard Creives und Jakob Jeger, Bürger zu Schleusingen, Laien der Diözese Würzburg.
Martin Heiner, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war dabei mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2033
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Oktober 7.

Auf der Rückseite Präsentationsvermerk vom 9. Okt. 1512.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4044.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen Wilhelm um Geleit durch die Herrschaft.

  • Archivalien-Signatur: 2030
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Mai 31.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4044.
Der Rat zu Erfurt bittet, mit Leonhard Albrecht aus Heinrichs wegen dessen Ansprüchen verhandeln zu dürfen.

  • Archivalien-Signatur: 2031
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Juli 19.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4045.
Der Rat zu Erfurt sendet dem Grafen Wilhelm wegen dessen besonderer Förderung ein Pferd als Geschenk.

  • Archivalien-Signatur: 2035
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 November 13.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4046.
Der Rat zu Erfurt bittet Graf Wilhelm um Aufschub für die Antwort, da erst ein Teil des Rates gewählt ist.

  • Archivalien-Signatur: 2056
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Dezember 29.

Pergament


Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, verkauft für sich und ihre Erben mit Zustimmung ihres Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihrer Muhme Anna, geborenen Herzogin zu Mecklenburg, Landgräfin zu Hessen, Gräfin zu Katzenelnbogen, Witwe, aus ihren Gefällen, Renten und Gülten in Stadt und Amt Schleusingen, die ihr vom Ehemann zu Wittum verschrieben sind, 65 Gulden jährlichen Zins in Währung der Kurfürsten am Rhein, fällig jeweils am Dreikönigstag, für bereits erhaltene 1300 Gulden. Der Zins soll jährlich zum Termin durch die Befehlshaber in Schleusingen entrichtet werden, erstmals am kommenden Dreikönigstag. Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt werden als Bürgen gestellt. Bei Säumnis kann die Landgräfin diese mit Beschlagnahmungen überziehen oder zum Einlager fordern, bis sie Zinse, Rückstände, Kosten und Schäden erhalten hat. Die Gräfin, deren Ehemann und ihre Erben dürfen die Landgräfin dabei nicht behindern. Ein Rückkauf ist jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Mit Zahlung der Hauptsumme und der Rückstände sind die 65 Gulden abgelöst. Diese Urkunde ist dann zurück zu geben. Die Gräfin verpflichtet sich in aller Form auf diese Bedingungen; sie siegelt.
Der geben ist an sant Erharts tage 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2020
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Januar 8.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Insert in Nr. 2021.

Pergament


Bartholomäus Anting und seine Ehefrau Margarete, wohnhaft zu Reichenbach, verkaufen den Vikaren des Stifts Schmalkalden und deren Nachfolgern auf ihr Erbe zu Reichenbach, Lehen von Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, einen halben Gulden jährlichen Zins, fällig an Walpurgis, für bereits erhaltene acht Gulden zu je 44 Gnacken. Die Eheleute versprechen pünktliche Zahlung an die Oblei der Käufer. Das Erbe ist unverkauft und unversetzt und soll, solange dieser Kauf währt, nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Die Aussteller bitten Kilian Keler, Amtsverweser des Grafen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am abende Walpurgis 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2027
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 April 30.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schleusingen bekunden: Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat mit Zustimmung ihres Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der Anna, geborenen Herzogin zu Mecklenburg, Landgräfin zu Hessen, Gräfin zu Katzenelnbogen, Witwe, aus ihren Gefällen, Renten und Gülten in Stadt und Amt Schleusingen 65 Gulden jährlichen Zins, fällig am Dreikönigstag, für 1300 Gulden in Währung der Kurfürsten am Rhein verkauft und die Aussteller dafür als Bürgen gestellt. Die übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, wenn die Vögte und Befehlshaber der Gräfin ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, auf Ansinnen der Landgräfin diese Zinse, Rückstände und Schäden auszuzahlen. Bei Säumnis kann die Landgräfin an die Stadt als Hauptschuldner herantreten, Beschlagnahmungen erwirken oder je zwei Männer aus dem Rat und der Gemeinde zum Einlager nach Hersfeld fordern, bis die Rückstände und Schäden bezahlt sind. Eine Heimkehr ist dann nur mit Zustimmung der Landgräfin gestattet. Die Aussteller verzichten auf alle Rechtsmittel und verpflichten sich auf alle Artikel dieser Verschreibung. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gegeben ist an sant Erharts tage 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2023
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Januar 8.

Pergament


Der erwählte Römische Kaiser Maximilian, König in Germanien, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Brabant, Pfalzgraf etc., teilt allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitzthumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonstigen Untertanen des Reiches mit: Wolf von Herbstadt und Kunz Kipff haben, wie ihm schriftlich vorgetragen wurde, gegen die königliche Reformation der Goldenen Bulle, gegen die Ordnung des Reiches und den in Worms errichteten Landfrieden den Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Fehde und Feindschaft überzogen. Da dies offen am Tag liegt und keines Beweises bedarf, erklärt der Kaiser diese, ihre Anhänger, Helfer und Helfershelfer gemäß den Ordnungen des Reiches und dem Landfrieden in die Acht und Aberacht des Reiches. Den Adressaten wird befohlen, diese Männer in ihren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten nicht aufzunehmen oder zu beköstigen und keine Gemeinschaft mit ihnen zu halten, sondern sie mit dem Gut, das sie bei sich führen, festzunehmen und dem Grafen von Henneberg und den Seinen auf deren Bitten bei Verlust der kaiserlichen Gnade Recht gegen diese Leute zu gewähren.
Gebenn in unnser unnd des heiligen reich statt Cölln am sybentzehenden tag des monats Augusti 1512 .....

  • Archivalien-Signatur: 2032
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 August 17.

Pergament


Der Ritter Jörg von Zedtwitz zum Liebenstein bekundet: er war in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aus dem ihn dieser jetzt freigelassen hat. Er hat geschworen, gegen den Grafen, seine Erben und Herrschaft, Erbangehörige und Untersassen nichts zu tun oder zu veranlassen, insbesondere nicht gegen Balthasar von Ostheim, der ihn bei Schleusingen niedergeworfen und danach seine "fewerzeuge" und anderes geoffenbart hat, weswegen er in das Gefängnis gekommen war. Dies gilt auch gegenüber Dritten, die Urheber und Täter seiner Verhaftung waren. Balthasar und die übrigen Beteiligten sollen mit verurfehdet sein. Für den Fall, das er gegen seine Zusagen verstößt, verzichtet Jörg auf sein Landrecht. Wird er wieder eingebracht, kann man mit ihm als einem Eidbrüchigen verfahren. Nichts soll ihn davor schützen. Jörg verzichtet auf alle Rechtsmittel. Er kündigt sein Siegel an (1) und bittet (2) Lorenz Schenk von Siemau, (3) Hans von Selbitz und (4) Giso von Bastheim um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am donerstage nach dem sontage Exaudi 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2029
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Mai 27.

Pergament


Heinz Trabet aus Kaltennordheim verkauft Heinz Tzang und Martin Zigler, Vorstehern und Heiligenmeistern der St. Wolfgangs-Kapelle im See zu Hermannsfeld, und deren Nachfolgern einen rheinischen Gulden ewigen Zins auf Hof, Erbe und Gut zu Helmershausen mit Nutzen und Zubehör, Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Der Zins ist jährlich an Martini nach St. Wolfgang fällig. Trabet quittiert über den Kaufpreis von 20 rheinischen Gulden. Bei Säumnis können die Heiligenmeister an die Unterpfänder greifen und sich wegen Hauptgeld, Zinsen und Schäden durch Verkauf oder Versetzung von Gut und Früchten bezahlt machen. Ein Rückkauf ist jederzeit zum Termin mit der Hauptsumme, Rückständen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Güter in Helmershausen sind unverkauft und unversetzt und sollen, solange der Kauf währt, nicht verkauft oder belastet werden. Trabet verpflichtet sich, Ehefrau und Erben in aller Form auf diese Bedingungen. Er bittet Wolf Diemar, Amtmann zum Hutsberg, amtsweise um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an (2). Graf Wilhelm erteilt Trabet die ausdrückliche Zustimmung, aus dem von ihm zu Lehen rührenden Gut an die Heiligenmeister oder die Inhaber dieser Urkunde einen Gulden Zins zu zahlen. Er räumt den Heiligenmeistern diesen Zins auf sechs Jahre ein. Eine Verlängerung bedarf seiner Zustimmung. Erfolgt die Ablösung nicht, geht das Recht an den Grafen und seine Erben über. Der Graf siegelt (1).
Der geben ist am sonnabent nach sanct Martins tag 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2034
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 November 13.

Pergament


Johann Beyer, Komtur des Johanniterhauses zu Schleusingen, und Georg vom Strauch, Prior des Wilhelmitenklosters Wasungen, bekunden, diese an Pergament und Siegel unversehrte Urkunde [vom 13. März 1512] gesehen zu haben. Sie siegeln.
Gescheen uff freitag nach dem heiligen ostertage 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2025
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 13.März / 16. April

Insert:
Der Ritter Jörg von Zedtwitz zum Liebenstein bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, aus dem ihn der Graf jetzt freigelassen hat. Er hatte 1509 etliche von Adel gegen Hans Malersack aus Haslach geworben und Fehdehandlungen begangen, derentwegen die von Eger vor den Liebenstein gezogen waren. Die von Adel waren dabei in ritterliche Haft genommen worden. Um diese zu befreien, hatte er angeboten, falls die von Eger sie gegen Urfehde freiließen, auf alle Forderungen gegen die Krone von Ungarn und Böhmen, insbesondere gegen Stadt und Land Eger, zu verzichten und alle Ansprüche fallen zu lassen. Er hat gegenüber dem König, dessen Untertanen, Verwandten, Land und Leuten, insbesondere aber Stadt und Land Eger Urfehde geleistet und dies gegenüber dem Grafen von Henneberg in Anwesenheit von Hofmeister und Räten sowie Hans zum Schwarzenstein, Heinz und Thomas, allen drei von Reitzenstein, in aller Form gelobt. Die Krone und die von Eger haben sein Angebot angenommen. Der Aussteller verspricht daher in aller Form, den erwähnten Zusagen nachzukommen und bis Jacobi wieder in Schleusingen zu erscheinen. Tut er das nicht, verzichtet er auf sein Landrecht. Man kann mit ihm dann wie mit einem verfahren, der Eid und Gelübde gebrochen hat. Nichts soll ihn dagegen schützen. Jörg von Zedtwitz siegelt. Er bittet seine Verwandten Paul Truchseß zu Unsleben, Hauptmann, Konrad von Griesheim, Amtmann zu Schleusingen, und Hieronimus Marschalk zu Oberstadt um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am sambstag nach dem sontage Reminiscere 1512.

Pergament


Kaspar Weysse und seine Ehefrau Katharina aus Sülzfeld verkaufen Linhard Rynecker und Vincenz Gellert, Spitalmeistern, und deren vom Rat zu Meiningen bestellten Nachfolgern zwei Gulden jährlichen Zins auf sechs Acker Wiesen "in der haber aw" unter der Stadt Wasungen, angrenzend an die Wiesen des Junkers Hans von Roßdorf und des Hans Gebler, unversetzt und unverpfändet, Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit dessen Zustimmung für bereits erhaltene 40 Gulden. Die Eheleute verpflichten sich, den Zins jährlich an Kathedra Petri an die Spitalmeister zu zahlen. Bei Säumnis können diese an die Unterpfänder verkaufen oder versetzen, bis die Zinse, Rückstände und Schäden bezahlt sind. Eine Ablösung ist mit derselben Summe jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Graf Wilhelm bekundet seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff montag nach sant Peters tag Cathedra gnant 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2024
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Februar 23.

Am rechten Rand Mäusefraß, Textverluste. Auf der Rückseite eigenhändiger Vermerk des K. Weysse zur Übernahme der Verpflichtungen.

Pergament


Tolde Kruchling, wohnhaft zu Niederschmalkalden, und seine Ehefrau Eva verkaufen einen rheinischen Gulden oder 42 Gnacken pro Gulden auf Erbe und Gut in Dorf und Feld Niederschmalkalden an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden für deren Oblei für bereits gezahlte 18 Gulden. Sie versprechen, den Zins jährlich an Walpurgis zu zahlen. Erbe und Gut sind unverkauft und unversetzt und sollen auch nicht verkauft oder versetzt werden, solange dieser Kauf währt. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Rückständen und Schäden möglich. Die Eheleute bitten ihren Lehnsherrn Reinhard Schlaun um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1512 am abent sant Walpurg der heiligen junckfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 2026
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 April 30.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Ehefrau Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat seiner Schwägerin Anna, geborenen Herzogin zu Mecklenburg, Landgräfin zu Hessen, Gräfin zu Katzenelnbogen, Witwe, auf Amt und Stadt Schleusingen 65 Gulden jährlichen Zins, fällig am Dreikönigstag, verschrieben, die von den dortigen Befehlshabern auszuzahlen sind. Die von der Ehefrau ausgestellte Verschreibung ist inseriert [Nr. 2020 vom 8. Jan. 1512]. Der Graf bekundet dazu seine ausdrückliche Zustimmung, auch zu der durch die von Schleusingen übernommenen Bürgschaft, und weist seine Vögte und Befehlshaber in Schleusingen entsprechend an. Siegel des Grafen.
Der geben ist an sant Erhartstage 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2021
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Januar 8.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Ehefrau Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat seiner Schwägerin Anna, geborenen Herzogin zu Mecklenburg, Landgräfin zu Hessen, Gräfin zu Katzenelnbogen, Witwe, auf Amt und Stadt Schleusingen 65 Gulden jährlichen Zins, fällig am Dreikönigstag, verschrieben, die von den dortigen Befehlshabern auszuzahlen sind. Die von der Ehefrau ausgestellte Verschreibung ist inseriert [Nr. 2020 vom 8. Jan. 1512]. Der Graf bekundet dazu seine ausdrückliche Zustimmung, auch zu der durch die von Schleusingen übernommenen Bürgschaft, und weist seine Vögte und Befehlshaber in Schleusingen entsprechend an. Siegel des Grafen.
Der geben ist an sant Erhartstage 1512.

  • Archivalien-Signatur: 2022
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1512 Januar 8.

Überformat; Urk. diente als Umschlag von GHA IV Nr.60.

Pergament


(1) Philipp Diemar, (2) Paul Truchseß und (3) Wolf von Buttlar, dazu bestellte Verwandte des Eucharius vom Stein, wegen seiner Bruderstochter Anna vom Stein einerseits, (4) Mangold von Herda, (5) Hans Metzsch, Amtmann etc., und (6) Wolf Diemar, dazu bestellte Verwandte des Heinz von Herda wegen dessen Sohn Tham, bekunden, eine Ehe zwischen Tham von Herda und Anna vom Stein beredet zu haben. Tham hat Anna zur Ehefrau genommen, sie ihn zum Ehemann. Eucharius soll der Tochter seines Bruders Hans 1400 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken mitgeben gemäß einem von der Verwandtschaft zwischen ihnen vermittelten Vertrag, den Anna erhalten soll. Außerdem erhält sie 300 Gulden für Kleider, Kleinodien und Heimsteuer, alles gemäß dem erwähnten Vertrag. Als Widerlegung soll Tham der Ehefrau ebenfalls 1400 Gulden geben und ihr die insgesamt 2800 Gulden als Wittum so verschreiben, dass ihr von je 20 Gulden ein Gulden jährlicher Nutzung anfällt. Diese 140 Gulden soll er der Ehefrau auf seine Güter versichern. Sind diese ganz oder teilweise Lehen oder Pfandschaft, ist die Zustimmung der Lehnsherren beizubringen. Zudem hat Tham der Ehefrau eine für eine adlige Dame angemessene Behausung anzuweisen, die sie nutzen kann, wenn sie keine weitere Ehe eingeht. Zusätzlich soll Tham der Ehefrau eine angemessene Morgengabe geben, über die sie frei verfügen kann. Gewinnen beide gemeinsame Kinder, steht das Heiratsgut diesen zu. Stirbt ein Partner, ohne dass gemeinsame Kinder vorhanden sind, bleiben die 2800 Gulden bei dem oder der Überlebenden; davon darf nichts versetzt oder verkauft werden. Nach dem Tod fallen diese Beträge an die nächsten Erben der Seite, woher sie gekommen sind. Stirbt Tham vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Kindern, soll sie, solange sie nicht wieder heiratet, bei den Kindern und in den vom Ehemann hinterlassenen Gütern bleiben. Darüber soll sie sich mit ihren Kindern vertragen, jedoch so, dass sie wegen der Nutzung den nächsten Verwandten der Kinder von Vaterseite Rechnung legt. Will Anna nicht bei den Kindern bleiben, soll sie in Wittum, Behausung und Morgengabe sitzen wie beschrieben. Dazu steht ihr eine Hälfte der Fahrhabe zu ausgenommen Bargeld, Pfandschaften, Silbergeschirr, Geschoss, reisige Habe und Zubehör der Wehr. Mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Will sie nach dem Tod Thams erneut heiraten und erhält zu den vorhandenen Kindern weitere aus der anderen Ehe, steht allen Kindern ein gleicher Anteil an den 1400 Gulden Mitgift und am Brautschatz der Mutter zu. Über Morgengabe, Kleider und zum Leib gehörende Kleinodien kann Anna zu Lebzeiten und auf dem Totenbett frei verfügen ohne Behinderung durch den Ehemann oder dessen Erben. Tham akzeptiert in aller Form den zwischen Eucharius und seiner Brudertochter errichteten Vertrag. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien, von den Austellern besiegelt. (7) Heinz von Herda und (8) Eucharius vom Stein geben ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff dinstag nach Linhardi 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2053
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 November 8.

Pergament


1513, im ersten Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Leo VI. [sic], "am sibenundzwentzigisten tag des monets Maii" zur Vesperzeit appellierte in der Stube im Haus des Valentin Wigant, Bürgers zu Meiningen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Prack aus Tambach, Laie aus der Diözese Mainz, gegen ein Urteil des Dorfgerichts Obermaßfeld, das noch keine zehn Tage alt war:
Hans Prack bekundet: Valentin Buwman aus Viernau hat am Dorfgericht zu Obermaßfeld geklagt, er habe ihn wegen anderthalb Gulden in das Gefängnis und den Diebstock zu Tambach gebracht. Dadurch habe er großen Schaden erlitten, den Prack ersetzen solle. Prack hat durch seinen Redner vorgetragen, Buwman habe ihn der Herren wegen zu Obermaßfeld wegen anderthalb Gulden mit Beschlagnahmung überzogen, die er ihm nicht zugestehe. Er habe diese Summe borgen müssen. Jetzt erhebe Buwman Forderungen über diese Beschlagnahmung hinaus, die er ihm ebenfalls nicht zugestehe. Er habe daheim Herren, die ihn rechtlich verantworten würden. Buwman hat vortragen lassen, er habe ihn in der Tat nicht nur wegen der Beschlagnahmung verklagt, sondern wegen weiterer Forderungen. Er könne Zeugenaussagen vorbringen und verlange Schadensersatz für seine Haft. Prack hingegen weiß nur von der Beschlagnahmung. Der Schultheiß, der Gerichtsknecht und der gestellte Bürge sollten deswegen angehört werden. Nachdem so geurteilt wurde, haben diese drei das ausgesagt, was die Gerichtsakten enthalten. Prack betonte, die Beschlagnahmung sei nur wegen der anderthalb Gulden geschehen, dafür stehe er zu Recht. Mit dem Gefängnis und den sonstigen Schäden habe er nichts zu tun, Buwman wisse wohl, weswegen er Urfehde geleistet habe und freigelassen worden sei. Klagen gegen Prack seien vor dessen Herren vorzubringen. Das haben die Schöffen nicht akzeptiert, gestützt auf die Aussage des Schultheißen, Buwman sei zu ihm gekommen und habe darum ersucht, gegen Prack wegen der anderthalb Gulden vorzugehen, er habe auch sonst mit ihm zu tun. Dadurch fühlt sich Prack beschwert. Er appelliert in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, unterwirft sich dessen Schutz und Schirm, bittet um Apostelbriefe und ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Dem kommt der Notar nach. Datum wie vor; Zeugen: Heinz Kelner und Stephan Fritzschheinz, Bürger zu Meiningen, Laien aus der Diözese Würzburg.
Heinrich Czigeler, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, hat das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.
Am 28. Mai des gleichen Jahres zur Vesperzeit hat der Notar mit den genannten Zeugen vor dem Schloss Untermaßfeld unter der Laube vor dem Tor dem Hans Zutterich als Richter in Anwesenheit des Jörg Schuß diese Appellation verkündet; der hat sie zurückgegeben. Prack hat um Apostelbriefe gebeten, Zutterich hat ihm daraufhin die versiegelten Gerichtsakten übergeben. Prack hat den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Andreas Molner, Einwohner zu Dorf Rohr, und Valentin Wigant, Bürger zu Meiningen, Laien aus der Diözese Würzburg.
Notarsvermerk wie vor.

  • Archivalien-Signatur: 2043
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513. Mai 27. / 28

Die Ordnungszahl des Papstes ist falsch (richtig: Leo X.).

Pergament


1513, im ersten Jahr der Indiktion, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., "am sonnabent nach Bonifacii der do waß der eylffte tag des monats Junii" um acht Uhr früh legte Kilian Schade in der Stube seines Hauses zu Sulzfeld, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar, den genannten Zeugen und Anton Schade, Richter in dieser Sache, einen papierenen Appellationszettel mit folgendem Wortlaut vor:
Vor Anton Schade als Richter in der Sache, dem Notar und den Zeugen appelliert Kilian Schade aus Sulzfeld, da noch keine zehn Tage vergangen sind, gegen ein in der Sache zwischen Wolf Steynmuller aus Saal als Kläger und ihm als Beklagtem am Dienstag nach Bonifacii [15]13 zugunsten des Klägers ergangenes Urteil, durch das er sich beschwert fühlt, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Räte oder wohin der Graf ihn weist. Er ersucht um Apostelbriefe, bittet den Notar um Anfertigung eines Instruments und begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen.
Danach gab der Richter dem Appellanten die Akten als Apostel und sechs Wochen und drei Tage Frist, der Appellation Folge zu tun. Datum wie vor; Zeugen: Heinz Baurfeint und Hans Hainer, beide Laien aus Sulzfeld.
Johann Merthel, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2044
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 Juni 11.

Laut Rückvermerk wurde die Appellation am Dienstag nach Viti [21. Juni] 1513 durch K. Schade präsentiert.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4041.
Der Rat zu Erfurt schreibt erneut an Graf Wilhelm wegen der Schuldklage des alten Schultheißen Leonhard Albrecht aus Heinrichs.

  • Archivalien-Signatur: 2046
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 August 28.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4041.
Der Rat zu Erfurt schreibt Graf Wilhelm wegen des Schuldklage des alten Schultheißen Leonhard Albrecht aus Heinrichs.

  • Archivalien-Signatur: 2045
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 Juli 22.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4048.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen Sicherung eines Gefangenen.

  • Archivalien-Signatur: 2041
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 April 14.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4049.
Der Rat zu Erfurt sichert Graf Wilhelm Mithilfe beim Ankauf von Ochsen zu.

  • Archivalien-Signatur: 2047
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 August 29.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4050.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen Wolf Mors.

  • Archivalien-Signatur: 2052
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 Oktober 4.

Pergament


Abt Erasmus und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen verkaufen und verlehnen ihren freien Hof zu Trusen mit allem Zubehör in Dorf und Feld mit Ausnahme des an den Schultheißen Hans Reinharth ausgetanen Gartens an Balthasar Storck, dessen Ehefrau Margarete und ihre Erben für 200 Gulden Landeswährung. Davon sind bei Übergabe dieser Urkunde 100 Gulden fällig, 50 sind am nächsten Lichtmess zu zahlen oder gegenüber Andreas Moller so zu verzinsen, wie es bisher die Aussteller getan haben. An den darauffolgenden Lichtmess sind jeweils 25 Gulden fällig. Dafür wird der Hof den Eheleuten und ihren Erben zu Erblehen verliehen. Davon sind dem Kloster jährlich an Michaelis sechs Malter Frucht, je zur Hälfte Korn und Hafer, alles Schmalkalder Maß, eine Weisung zu Weihnachten für vier Böhmische, zwei Michels- und zwei Fastnachtshühner als Erbzins zu reichen; dazu ist einen Tag in der Ernte zu fronen und sind Dienste wie von anderen Hofleuten zu leisten, unter anderem Herberge für die Jäger des Klosters, wenn die zum Jagen dorthin geschickt werden. Ein Verkauf ist an Genossen gestattet. Dann ist der Hof wieder zu empfangen und der Handlohn ist fällig. Die Inhaber haben den Hof in gutem Zustand zu halten; sie dürfen ihn nur mit Zustimmung des Klosters mit Diensten und Zinsen belasten. Balthasar Storck hat diese Verpflichtungen beschworen. Bei Verstößen haben sich die Hofleute vor dem Abt und niemandem sonst zu rechtfertigen. Die Aussteller werden die Eheleute und ihre Erben im Hof schützen und schirmen. Sie siegeln mit (1) Abtei- und (2) Konventssiegel.
Gebenn 1513 uff den sontagk Quasimodo Geniti genandt nach den heylligenn Ostern.

  • Archivalien-Signatur: 2040
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 April 3.

Auch inseriert in Nr. 2039.

Pergament


Balthasar Storck und seine Ehefrau Margarete bekunden, dass Abt Erasmus und der Konvent zu Herrenbreitungen ihnen und ihren Erben des Klosters freien Hof zu Trusen verkauft haben nach Ausweis der inserierten Urkunde vom gleichen Tag [Nr. 2040]. Balthasar übernimmt die in dieser Urkunde aufgezählten Verpflichtungen und bittet Heinrich Rußwurm um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen 1513 uff den sontagk Quasimodo Geniti nach den heiligen Ostern.

  • Archivalien-Signatur: 2039
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 April 3.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt sowie die Gemeinde, Arme und Reiche, bekunden, dass wegen etlicher, von der Gemeinde empfundener Beschwerungen Aufruhr und Irrungen entstanden waren, die hiermit wie folgt beigelegt werden: der derzeitige Rat, der im Aufruhr in der Stadt geblieben ist, soll in Ehren und Würden bleiben. Das neu aufgelegte Ungeld für Trank und Wein wird abgestellt. Künftig soll an Ungeld von Wein, Bier und anderem Getränk sechs Maß von einem Eimer gegeben werden, wie es seit alters hergekommen ist. Das vom Getreide erhobene Bäckergeld wird abgestellt. Verwandte sollen künftig nicht in den Rat gewählt werden, nicht Vater und Sohn, zwei Brüder, Schwäger oder Geschwisterkinder. Wenn Schwiegervater und Schwiegersohn vor einer Heirat im Rat sind, sollen sie bleiben. Wenn künftig Einwohner oder Bürger wegen Sachen, die nicht der peinlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, in Haft kommen und gegen Urfehde freigelassen werden, sollen darin Rat und Gemeinde erwähnt werden, aber der Artikel nicht mehr enthalten sein, dass sie Leib und Gut nicht aus der Stadt wenden; jedermann steht es frei, aus der Stadt zu ziehen, sofern er die Nachbede bezahlt, wie es seit alters hergekommen ist. Wegen Bede und Ungeld soll kein Einwohner oder Bürger in Turm oder Keller gelegt, sondern eine Strafe angesetzt werden. Künftig werden aus der Gemeinde acht Viertelsmeister gewählt, die ehrbaren Lebenswandels sind und mit dem Rat alle Abrechnungen der Ämter anhören, auch Bede und Steuern mit festsetzen und mit dem Rat für das Beste der Stadt sorgen. Diese Viertelsmeister haben sich der Gemeinde durch Gelübde zu verpflichten. Jährlich sollen einer von den Zwölfern des Rates und ein Viertelsmeister zu Baumeistern gewählt werden. Wenn es künftig erforderlich wird, wegen der Stadt ein Leibgeding oder einen Zins zu verschreiben, soll dies stets mit Wissen der acht Viertelsmeister erfolgen. Findet sich bei der Rechnungslegung, dass die Ausgaben die Einnahmen übertreffen, soll man untereinander leihen und sich an die Gläubiger halten, die schon früher geliehen haben. Wenn nötig, sollen Rat und Viertelsmeister das Bäckergeld wieder aufsetzen. Diejenigen aus dem Rat, die beim Aufruhr ohne Wissen des Rates und der Gemeinde ausgewichen sind, sollen nicht wieder hereingelassen werden. Werden sie hereingelassen und verantworten sich, sollen sie bleiben; verantworten sie sich nicht, sollen sie das entgelten. Mit der Wache bleibt es beim alten Herkommen. Damit ist alle Zweitracht aus dem Aufruhr beigelegt. Keine Seite soll der anderen etwas nachtragen. Der Rat siegelt mit dem Stadtsiegel. Die Gemeinde bittet den Junker Jobst von Wenkheim um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am freitag sant Katherinen tag der heiligen junckfrawen 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2054
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 November 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Laut Rückvermerk geschah das am Dienstag nach Philippi und Jacobi [2. Mai] 1514.

Pergament


Georg Zitterkopf, Dekan, Konrad Klingenbach, Senior, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden: der verstorbene Dekan Johann Kunckel hatte in seinem Testament dem Stift etliches Geld für ein Seelgerät vermacht. Daher haben sie einmütig und mit Zustimmung aller Vikare 120 Gulden Hauptgeld bei Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Themar angelegt. Dieser hat dem Stift sechs Gulden jährlich aus der Bede zu Themar verschrieben laut Urkunde mit Datum Michaelsabend [28. Sept.] 1513. Hauptgeld und Zins werden der "Lectura evangeliorum" im Stift zugeeignet. Deren Inhaber soll die sechs Gulden nutzen und dafür wöchentlich am Dienstag während der hohen Messe eine Messe für die Seele des Johann Kunckel lesen. Nach einem Rückkauf soll die Summe mit Wissen des Kapitels wieder für diesen Zweck angelegt werden. Die Aussteller siegeln mit dem Dekanats- und Kapitelssiegel (2). Sie bitten (1) Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an und verspricht, die Lectura Evangeliorum in diesem Zins zu schützen.
Der geben ist am donerstage nach sant Thomas des heiligen zwolffbotten tag 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2055
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 Dezember 22.

Pergament


Hans Kricher aus Mittelschmalkalden und seine Ehefrau Else verkaufen den Vikaren des Stifts Schmalkalden und deren Nachfolgern 18 Gnacken jährlichen Zins auf ihr Erbe zu Mittelschmalkalden mit Zubehör für bereits erhaltene 6 1/2 Gulden Landeswährung, 42 Gnacken pro Gulden gerechnet. Der Zins ist, solange der Kauf währt, jährlich an Lichtmess fällig. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Dann sind Hauptgeld, Rückstände und Schäden zu zahlen. Die Eheleute übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten (1) Wilhelm Adolf und (2) Kilian Keler, Rentmeister der Herren von Hessen und Henneberg, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am abend purificationis Marie 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2036
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 Februar 1.

Pergament


Richter, Rat und Gemeinde der Stadt Ilmenau verkaufen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Vikaren der Stiftskirche St. Severi zu Erfurt [den Heiligenmeistern und Vorstehern der Kirche St. Wolfgang im See zu Hermannsfeld] und deren Nachfolgern sechs rheinische Gulden Frankfurter Währung jährlichen Zins für bereits erhaltene 100 Gulden. Die Aussteller quittieren über diese Summe und weisen den Zins auf alle ihre Zinse, Güter, Geschoss und sonstige Einkünfte an. Er ist je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis fällig. Nichts soll vor dieser Verpflichtung schützen. Bei Säumnis können die Käufer an Eigen, Leibe, Habe und Güter der Aussteller innerhalb und außerhalb [der Herrschaft Henneberg] greifen, bis Rückstände, Kosten und Schäden bezahlt sind. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe, Rückständen, Kosten und Schäden jederzeit möglich. Danach ist diese Urkunde zurückzugeben. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, gibt dazu seine ausdrückliche Zustimmung unter Vorbehalt seiner und seiner Erben Rechte; er kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am donerstag nach dem heiligen ostertage 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2038
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 März 31.

[Textteile in eckigen Klammern am Rand nachgetragen, mit Einfügungszeichen].

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Vorstehern und Heiligenmeistern der Kirche Unserer Lieben Frau im Grimmenthal einen jährlich an Michaelis fälligen Zins von 50 Gulden Landeswährung auf das Schweinegeld und andere beständige Einkünfte im Dorf Jüchsen für 1.000 Gulden verkauft zu haben, die von den Vorstehern aus den angefallenen Almosen im Grimmenthal gezahlt worden sind. Die Summe ist zur Zahlung der Rückstände für die Haushaltung zu Schleusingen verwendet worden. Dorfmeister und Gemeinde zu Jüchsen werden aufgefordert, diese 50 Gulden künftig an Heiligenmeister und Vorsteher nach Obermaßfeld zu zahlen. Bei Säumnis sollen des Grafen Knechte zu Maßfeld, die Vorsteher oder deren Boten sich auf Kosten der Männer zu Jüchsen im Schenkhaus zu Jüchsen einlegen, wie dies bisher der Herrschaft zustand. Eine Ablösung des Zinses ist jeweils an Kathedra Petri mit 1.000 Gulden möglich. Die Summe ist in Themar oder Obermaßfeld fällig. Der Graf verpflichtet sich und seine Erben in aller Form auf diese Bedingungen; er siegelt und unterschreibt.
Am Montage nach Michaelis 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2051
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 Oktober 3.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Jakob Paradies, Bürger zu Erfurt, hat ihm mitgeteilt, dass er seinen Lehnsgütern zu Walschleben an der Gera, 25 Acker Wiesen, davon 17 bei Walschleben, acht bei Ringleben, wegen Unvermögen seines Leibes nicht mehr vorstehen kann. Daher hat er für sich und seine Ehefrau Katharina deren Nutzung an Nikolaus Engelman, Küchenmeister des Erzbischofs Uriel von Mainz in Erfurt, und dessen Nachfolger für sechs Groschen jährlich, von denen jeder 12 Löwenpfennige gilt, überlassen und den Grafen gebeten, diesen Verkauf auf Lebenszeit der Eheleute zu bewilligen. Da Jakob nicht mehr mit männlichen Erben rechnet, werden die Güter nach seinem Tod dem Grafen heimfallen. Diesem behagt es nicht, dies der Katharina als einer Frau ohne Lehnsempfängnis zuzugestehen. Daher hat er das dem Jakob durch seine Räte Philipp Diemar, Jakob Genslin, Sekretär, und Paul Truchseß mitteilen lassen. Jakob hat dann die Bitte um Zustimmung auf seine Lebtage eingeschränkt. Daher stimmt der Graf in aller Form zu, dass der mainzische Küchenmeister die Güter auf Lebenszeit des Jakob nutzt und diesem deswegen den erwähnten Zins reicht. Danach ist der Zins an die fällig, an die der Küchenmeister vom Grafen schriftlich gewiesen wird. Engelman hat sich dazu urkundlich verpflichtet. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist an dinstag nach dem sontag Oculi 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2037
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 März 1.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Kaspar von Bibra, Sohn des verstorbenen Eitel von Bibra, und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit Burg oder Sitz zu Rentwertshausen, dem Vorwerk daselbst, zwei Hufen und dem sonstigen Zubehör in Dorf und Feld, mit Äckern, Häusern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Ehren, Rechten, Freiheiten, Nutzen, Zinsen, Gülten und Gewohnheiten, wie der verstorbene Vater es von Euchariius von Bibra gekauft und zu Lehen innegehabt hat. Seine und seiner Erben Obrigkeit, Herrlichkeit, Rechte und Gewohnheiten behält der Graf sich vor. Kaspar hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt.
Gegebenn am dinstage nach Egidy 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2049
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 September 6.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt dem Offizial der Propstei des Stifts St. Severi zu Erfurt, Diözese Mainz, mit, dass Johann Schone ihm die Pfarrei Brotterode übergeben hat, deren Übertragung ihm zusteht. Er präsentiert daher für die Pfarrei den Priester Johann Pistoris und bittet, diesen damit zu investieren und in den körperlichen Besitz zu setzen. Der Graf siegelt.
An freitage nach Misericordia domini 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2042
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 April 15.

Rückvermerk: nach dem Abgang des Johann Schone ist die Pfarrei dem Heinrich Scherschmit verliehen worden, den der Graf nach Erfurt präsentiert hat, 1515.
Scherschmit hat die Pfarrei an Kunz Valke resigniert, der in gleicher Weise präsentiert worden ist, Montags nach Michaelis.
Scherschmit hat für seine Vikarie im Stift Schmalkalden den Nikolaus Franck präsentiert, den der Graf seinerseits dem Kapitel präsentiert hat, eodem a. et die.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Wiederkauf sechs Gulden jährlichen Zins auf die von Rat und Gemeinde Themar zu erhebende Bede an Dekan, Kapitel und Vikare seines Stifts Schmalkalden, fällig jährlich an Michaelis nach Schmalkalden, für bereits gezahlte 120 Gulden. Er sagt die Käufer davon los und weist Bürgermeister, Rat und Gemeinde unter Verweise auf ihre Eide und Pflichten zur Zahlung an. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe zum Termin möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Das Geld ist zum Termin in Schmalkalden fällig. (1) Graf Wilhelm siegelt. (2) Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Themar übernehmen ihre Verpfichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist am abende Michaelis 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2050
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 September 28.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Flecken Schaftrift zu Weidebrunn mit Wohnhaus, Schafstadel und Begriff erblich an Heinz Ebert, seine Ehefrau Osanna und ihre Erben. Binnen des nächsten Jahres sind dafür 60 Gulden sowie künftig jährlich an Michaelis zehn Gulden Erbzins an den Rentmeister in Schmalkalden zu zahlen. Amtleute und Rentmeister haben sicherzustellen, dass den Schäfern, ihren Erben und Nachfolgern das angebaute Getreide, Heu und Fütterung wie bisher durch die Froner eingefahren werden. Dafür haben die Inhaber bis auf Widerruf jährlich an Michaelis zwei Gulden zu zahlen. Sie sind zudem verpflichtet, im gräflichen Hof zu Weidebrunn jährlich für die dritte Garbe eine Fläche von einem Brachfeld zu pferchen. In den Hof ist auch der von den Schafen anfallende Mist mit dem Stroh zu liefern. Der Graf schuldet dem Schäfer dafür nichts. Seine und seiner Erben Rechte an der Schäferei behält der Graf sich vor. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gegeben am mantage nach Bartholomei 1513.

  • Archivalien-Signatur: 2048
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1513 August 29.

Pergament


1514, im zweiten Jahr der Indiktion, im 29. Regierungsjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian "am freitag der do was der fünfft tag des monats Maii" um sieben Uhr vormittags in der hinteren Stube im Wolffmershof zu Würzburg gegenüber der neuen Stube legten vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Johann Knaur, Hans Gobell, Jakob Venndt und Klaus Junckhanns, alle aus Schweinfurt, mit Vollmacht der Gemeinde der Reichsstadt Schweinfurt einen Zettel mit Beschwerden gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor:
Nach päpstlichem und kaiserlichem Recht steht dem, der sich beschwert fühlt, der Weg der Appellation offen. Zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt einerseits und der Gemeinde andererseits bestanden Irrungen. Die Gemeinde hatte eine Bitte an den Rat, der hat ihr einen Tag angesetzt. Sieben aus dem Rat haben den nicht abwarten wollen, sondern haben sich, teilweise nachts, aus der Stadt begeben an Orte, an die es sich nicht gebührt, ja verboten ist. Der Graf von Henneberg hat einige bei sich aufgenommen und sich mit ihnen beraten. Dies ist dem Kaiser vorgetragen worden. Ohne Anhörung der Gemeinde ist eine kaiserliche Kommission und Instruktion ergangen, der die Gemeinde nachgekommen ist. Der Graf hat gemäß der Kommission den Parteien zu Anhörung und Verhandlung einen Tag in Mainberg auf Montag nach Misericordia Domini [1. Mai] angesetzt. Die Parteien sind dort vor dem Grafen, einem dazu entsandten Rat des Bischofs von Bamberg und dem Ritter Jörg von Schaumberg als kaiserlichen Kommissaren erschienen. Der Ritter Adam von Schaumberg, Hofmeister des Grafen Wilhelm, hat in dessen Namen die kaiserliche Kommission und Instruktion vorgetragen, hat dann jedoch den Rat gerühmt, die Gemeinde verunglimpft und unter Berufung auf den Bürgereid in ihrer Ehre angegriffen, was jedoch einem Schiedsrichter nicht zusteht. Dies hat einen Verdacht gegen den Grafen als unparteiischen Kommissar erweckt. Zudem hat Jörg von Schaumberg, der andere Kommissar, wegen seiner Geschäfte wegreiten müssen. Der Graf und der Rat des Bischofs von Bamberg, ein Priester, haben daher alleine gehandelt. Dass Adam von Schaumberg die Sache vorantreiben wollte, hat den Verdacht verstärkt. Sie befürchten, dass ihnen daraus eine Gefahr erwächst und sie höher belastet werden sollen. Daher appellieren sie in aller Form von der Kommission, insbesondere von Graf Wilhelm, an den Kaiser selbst, begeben sich in dessen Schutz und Schirm und ersuchen den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen.
Datum wie vor; Zeugen: Kunz Kulwein und Heinz Schußler, Laien aus der Diözese Würzburg.
Martin Nachtigal, Prokurator am weltlichen Gericht zu Würzburg und kaiserlicher Notar, Diözese Würzburg, war mit dem Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument redigiert, durch einen anderen schreiben lassen, mit seinem Namen gezeichnet und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2063
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Mai 5.

Pergament


1514, im zweiten Jahr der Indiktion, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X. "am eynundzwantzigsten tag des monden Marcii" gegen 12 Uhr appellierten in der Ratsstube im Rathaus zu Meiningen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Jörg Gramme, Schultheiß, und Heinz Mollner, Heimbürge zu Leutersdorf, wegen der ganzen Gemeinde gegen ein noch nicht zehn Tage altes Urteil des Zentgerichts Themar, wie folgt:
Vor dem Notar und den Zeugen bringen Schultheiß und ganze Gemeinde zu Leutersdorf, Laien aus der Diözese Würzburg, vor: Hans gen. Hauß, Vogt zu Schleusingen, hat sie als Anwalt des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor dem Zentgericht zu Themar fälschlich angeklagt, bei ihnen in Leutersdorf sei eine Frau zu Tode gekommen. Nachdem sie diesen Mord dem Zentgrafen berichtet hätten, sei ihnen befohlen worden, den Beschuldigten festzuhalten, so dass der Zent kein Abbruch geschehe. Dem aber seien sie nicht nachgekommen, hätten so in die Obrigkeit des Grafen eingegriffen und der Zent einen Abbruch getan. Dafür sollten sie bestraft werden. Diese Klage hat die Gemeinde ihm nicht zugestanden, denn die Zent sei nur für die vier Rügen zuständig. Es hat sich so begeben: ihr Hirt zu Leutersdorf berichtete schreiend, draußen im Wasser litte eine Frau Not. Sie haben die Glocken gezogen und sind zu der Frau geeilt. Als sie sie fanden, was sie tot; sie haben sie vom Wasser aufs Land gezogen und den Zentgrafen Johann Genslin in Themar gebeten, die Frau zu besichtigen und ihnen die Bestattung zu erlauben. Dem ist der Zentgraf nachgekommen. Nach alter Gewohnheit haben sie die Sache am Zentgericht vorgebracht, also nicht, wie behauptet, der Zent einen Abbruch getan. Dem Anwalt hat diese Antwort nicht ausgereicht. Sie hätten die verdächtige Person entkommen lassen und nicht verhaftet, sie sollten sie jetzt stellen. Täten sie das nicht, zögen sie sich nach dem Recht eine Strafe zu. Als der Zentgraf ihnen befohlen hatte, den Mann zu verhaften, ist der zum Amtmann in Meiningen gegangen und hat seine Unschuld beteuert. Da ihm die Tat nicht nachgewiesen werden konnte, hat der Amtmann ihn wieder nach Leutersdorf heimgehen und die Gemeinde durch Hans Weydner auffordern lassen, den Hans Russing nicht weiter anzutasten, da es ihm nicht gebühre, weiter gegen ihn vorzugehen. Auch damit haben sie also der Zent keinen Abbruch getan. Da der Anwalt das nicht glauben wollte, haben sie Philipp von Herbstadt, Amtmann zu Meiningen, und Hans Weydner, den damaligen Zentgrafen, als Zeugen angeboten. Es würde für Recht erkannt, dass sie Zeugen präsentieren könnten. Ihr Amtmann hat sie wissen lassen, der Graf von Henneberg habe vom Bischof von Würzburg die Auskunft erhalten, die Sache Leutersdorf gehöre an die Zent Themar, die in Herpf an die Zent Meiningen. Beide sollten bis zu einem vom Bischof angesetzten Tag vertagt werden. Die Gemeinde bat darum, die entsprechende Abschrift zu verlesen. Der Anwalt wusste davon nichts, sein Herr habe ihm befohlen, mit dem Recht fortzufahren, er wolle die Aussage hören. Die Schöffen haben geurteilt, Abschrift und Aussage sollten angehört werden. Daraufhin hat die Gemeinde die beiden besiegelten Aussagen vorgelegt; sie sind noch beim Gericht in Themar. Der Anwalt hat dennoch behauptet, sie hätten nicht die Wahrheit vorgetragen, aus der Aussage ergebe sich, der Täter sei im Gerücht; dafür sollten sie büßen. Da sich die Gemeinde zu einer Antwort nicht in der Lage sah, bat sie um Aufschub. Den haben die Schöffen über dreimal 14 Tage gewährt. Am Dienstag nach Invocavit [7. März] bat der Anwalt erneut um ein Urteil, die Gemeinde erhob keine Einwände. Die Schöffen urteilten, die Gemeinde habe an der Zent Themar ihre Rüge nicht ausreichend vorgebracht. Dagegen hat die Gemeinde an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, appelliert. Diese Appellation hat der Zentgraf nicht akzeptiert. Die Schöffen haben der Gemeinde eine schwere Buße auferlegt. Auch die Appellation dagegen hat der Zentgraf [...]

  • Archivalien-Signatur: 2061
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 März 21.

[Fortsetzung] nicht akzeptiert und die Strafe verhängt. Die Gemeinde appelliert dagegen, da sie nach den beschriebenen Vorfällen die Rüge an die Zent gebracht haben. Man habe niemanden bei der Frau gefunden, den Täter kenne man nicht, es stünde auch niemand im Gerücht. Man habe also der Zent keinen Abbruch getan, sich daher auch keine Strafe zugezogen. Daher fühle man sich beschwert. Da noch keine zehn Tage vergangen sind, appellieren Schultheiß und Gemeinde in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und begeben sich in dessen Schutz und Schirm. Sie bitten um Apostelbriefe und ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Gemäß Bitte der Gemeinde Leutersdorf fertigt der Notar eines oder mehrere Instrumente an. Datum wie vor; Zeugen: Kilian Theler und Andreas Crumpach, beide Bürger zu Meiningen, Laien aus der Diözese Würzburg.
Martin Burckart gen. Deygk, Diözese Würzburg, päpstlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument gemacht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Auf der Rückseite Vermerk, dass der Schultheiß am Mittwoch nach Judica [5. April] die Appellation dem Amtmann Heinz Rußwurm übergeben hat.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4052.
Der Rat zu Erfurt bittet um Geleit für den nach Schleusingen geladenen Ratsfreund Hans Ruel bzw. um Verlegung des Tages.

  • Archivalien-Signatur: 2057
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514. Jan. 5. / 25

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4053.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen Wilhelm um Geleit für die Seinen zum kaiserl. Kammergericht.

  • Archivalien-Signatur: 2062
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 April 24.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4054.
Der Rat zu Erfurt bittet den Grafen Wilhelm, den flüchtigen, betrügerischen Diener Hans Falkenhuser zu verhaften, wenn der sich in der Herrschaft Henneberg betreten lässt.

  • Archivalien-Signatur: 2065
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Juli 5.

Pergament


Abt Erasmus, Prior und Konvent des Benediktinerklosters Herrenbreitungen, Diözese Mainz, bekunden: durch die Nachlässigkeit ihrer Vorgänger in weltlichen und geistlichen Dingen war das Kloster in Verfall geraten, aus dem es aus eigener Kraft nicht mehr herauskommen kann. Auf Anregung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Vogtes und Schutzherrn des Klosters, und seiner Ehefrau Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, haben sie Johann [von Siegen], Abt des Klosters St. Peter zu Erfurt, Diözese Mainz, Präsidenten des Provinzialkapitels des Ordens, als Prinzipalkommissar um Rat und Hilfe gebeten. Sie stellen fest, dass in ihrem Kloster alles nach dem Vorbild anderer Klöster der Bursfelder Union zu reformieren ist, schließen daher sich und ihre Nachfolger dieser Union an und verpflichten sich in die Hände des Abtes von St. Peter zur Beachtung aller Anordnungen der genannten Reformer. Die Brüder, die dieser zur Reform in ihr Kloster entsendet, sollen auf Dauer dort bleiben. Abt Johann hat auch zugesagt, ihnen alle anderen Notwendigkeiten zukommen zu lassen, und den Abt Erasmus, den Prior und den Konvent sowie deren Nachfolger in aller Form in die Union aufgenommen; diese haben das gerne angenommen. Mögliche Einsprüche des vorgesetzen Klosters Hersfeld, an die sie nicht glauben, sind rechtlich ungültig. Abt, Prior und Konvent verpflichten sich zu einem Subsidium von 600 Gulden, die ihnen mit anderen Gnaden durch den Grafen und seine Ehefrau aus den Gütern der Kirche St. Marien zu Grimmenthal zugekommen sind. Das Kloster verpflichtet sich daher, für die Familie des Fürsten, seine Eltern, Vorfahren und Erben als ihre Gründer und Wohltäter gemäß den Regeln des Ordens einen Jahrtag zu halten. Wenn sie von dieser Reform zurücktreten und dies durch die Visitatoren des Kapitels festgestellt wird, haben sie erwähnte Summe an die Vorsteher der Kapelle in Grimmenthal zurückzuzahlen. Die Privilegien des Ordens stehen dem nicht entgegen. Es siegeln (1) Abt Erasmus, (2) der Konvent (3) Abt Johann von St. Peter zu Erfurt und (4) Graf Wilhelm. Die Vorsteher der Kapelle St. Marien erteilen ihre Zustimmung.
Datum altera Jacobi apostoli cristi, que fuit dies sancte Anne matris virginis Marie a. 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2066
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Juli 26.

Transkription liegt bei.

Lateinisch. Vgl. Nr. 2060.

Pergament


Abt Erasmus, Prior und Konvent des Klosters Herrenbreitungen bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Erbvogt und Schutzherr des Klosters, hatte bei ihren verstorbenen Vorgängern eine Besserung und Mehrung des Gottesdienstes und der geistlichen Zucht angemahnt, die sich aber bis jetzt verzögert hat. Auf Bitten des Grafen verpflichten sich die Aussteller mit Rat des Johann von Siegen, Abt des Benediktinerklosters Petersberg zu Erfurt, derzeit Präsidenten des Provinzialkapitels der schwarzen Mönche in der Diözese Mainz, aufgrund des von diesem Kapitel dem Grafen zugesandten Rates und mit Hilfe der vom Präsidenten zu entsendenen Mönche die reformierte Regel des hl. Benedikt nach bestem Wissen anzunehmen und sich darin unterweisen zu lassen. Die dazu entsandten Personen sollen auf Dauer bei ihnen bleiben und nicht abberufen werden, auch nicht selbst weggehen, damit die Aussteller nach deren Beispiel lernen können. Was sie dazu an Büchern und anderen Notwendigkeiten nicht haben, soll ihnen das Kloster Petersberg ausleihen. Nach der Reform wird das Kloster Herrenbreitungen aller Privilegien, Gnaden und Freiheiten samt den römischen Stationen und Ablässen teilhaftig. Der Abt zu Petersberg soll auch künftig den Ausstellern und ihren Nachfolgern mit seinem Rat beistehen. Graf Wilhelm übernimmt gegenüber dem Kloster folgende Verpflichtungen: das Wagengeschirr des Klosters, wenn das ganghaft ist, wird er nur soweit fordern, dass es dem Kloster nicht zum Schaden gereicht. Insbesondere dann, wenn es bei Saat, Düngung, Ernte und Schnitt über das alte Herkommen gefordert wird, soll der Abt darauf hinweisen; er soll dann gnädige Antwort erhalten. Dem Landjäger, dessen Knechten und Hunden soll nicht länger als 14 Tage jährlich während der [Hirsch-] Brunft Atzung und Lager im Kloster gewährt werden; ihnen steht das gleiche zu wie den Knechten und Mägden des Klosters. Bezüglich des Lagers während der Brunft soll mit dem Abt eine Absprache getroffen werden, damit das Kloster nicht über Gebühr belastet wird. Weitere Belastungen bedürfen der Zustimmung des Abtes. Der Graf soll dem Kloster mit 600 Gulden aushelfen, davon 200 Gulden in bar, die übrigen 400 soll er bei der Kirche zu Grimmenthal leihen. Kommt das Vorhaben [der Reform] nicht zustande, entfallen die Regelungen zu Lager und Dienstbarkeit, die erwähnten Gelder sind zurückzuzahlen. Ohne Zustimmung des Grafen und seiner Erben dürfen künftig Erbschaft, Gülten, Zinse, Obrigkeit, Gericht, Gerechtigkeit und Herrlichkeit des Klosters nicht verpfändet oder verkauft werden. Wenn erforderlich, wird der Graf zur Rechnungslegung im Kloster Vertreter entsenden. Die Rechte des Stiftes Hersfeld bleiben von der Annahme dieser Reform unberührt. Abt und Konvent verpflichten sich gegenüber dem Grafen und seinen Erben als Erb- und Schutzherren auf diese Bedingungen und siegeln. Dessen Vorfahren haben sich allezeit als Gründer und Erheber des Klosters erwiesen. Sie erhalten daher Anteil an allen aus dieser Reform erwachsenden frommen Werken. Der Graf übernimmt die genannten Verpflichtungen und hängt sein Siegel zuvorderst an. Johann, Abt von Petersberg zu Erfurt, derzeitiger Präsident, verpflichtet sich zu Hilfe, Rat und Tat und kündigt das Abteisiegel an. Drei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien.
Gescheen am sonabende nach dem sontag Invocavit 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2060
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 März 11.

Mit dieser Urkunde begann der Anschluss des Klosters Herrenbreitungen an die Bursfelder Reformkongregation. Vgl. Nr. 2066.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Themar verkaufen mit Zustimmung ihres Erbherrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an Bastian Greve, Bürger zu Schweinfurt und dessen Ehefrau Dorothea 15 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken jährlichen Zins auf Stadt und Gemeinde Themar für bereits erhaltene 300 Gulden und sagen die Käufer davon los. Die Gülte ist, solange beide Eheleute oder einer am Leben ist, jährlich an Martini in Schweinfurt an diese fällig, erstmals an kommendem Martini. Nach dem Tod beider Eheleute sollen die Aussteller jährlich an Martini vier wollene Tücher im Wert von 12 Gulden kaufen und an hausarme Personen zur Ehre Gottes und für die Seelen der verstorbenen Eheleute ausgeben; deren Verwandte, die darum bitten, sollen bevorzugt bedacht werden. Bei Säumnis den Eheleuten entstehende Kosten und Schäden sind zu ersetzen; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Kommen die Aussteller ihren Verpflichtungen nicht nach, sind auf Mahnung durch die Eheleute oder ihre Treuhänder vier Personen aus dem Rat zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in Themar oder Schleusingen verpflichtet, bis den Käufern Genüge geschehen ist; ausfallende Personen sind zu ersetzen. Erfolgt auch dann keine Zahlung, können die Eheleute überall an Hab und Gut der Leute aus Themar greifen und Pfänder nehmen. Nichts soll die Aussteller davor schützen. Diese bitten den Grafen um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; der kündigt sein Siegel an (1). Bürgermeister und Rat kündigen das Stadtsiegel an (2).
Der geben ist am montag nach sant Mertins tagk 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2071
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 November 13.

Pergament


Georg Zitterkopf, Dekan, Konrad Klingenbach, Senior, Georg Pfarrer, Scholaster, Wilhelm Westhausen, Kustos, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Konrad Senff und Wilhelm Schmidt, Bürgern zu Schmalkalden, und deren Erben die Schleifkotten über der Aue genannt "in dem weyer", die von ihnen und dem Stift zu Lehen rühren. Die Inhaber haben gelobt, die Kotten in dem gutem Zustand zu halten, wie sie jetzt kaufsweise an sie gekommen sind, und ohne Zustimmung der Aussteller oder ihrer Nachfolger nichts zu ändern, sondern das Schleifwerk bleiben zu lassen. Ändern sie etwas mit Zustimmung des Kapitels, so dass der Kotten besser wird, so bessert sich auch der Zins. Die Aussteller sagen zu, da ein Kotten unterhalb errichtet gewesen ist, niemandem den Bau eines weiteren zu gestatten, auch den Erben der Inhaber nicht. Senff und Schmidt haben sich verpflichtet, jährlich an Michaelis zehn Gnacken Geld und an Fastnacht zwei Fastnachtshühner als Erbzins zu entrichten; sie haben die Verpflichtungen in aller Form übernommen. Dekan und Kapitel siegeln mit dem gemeinsamen Kapitelssiegel.
Der geben ist am abent purificacionis Marie virginis a.d. 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2058
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Februar 1.

Pergament


Johann Schenck, Zentgraf zu Dermbach, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben ein Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Diener und Getreuen Johann Schenck, Zentgrafen zu Dermbach, und dessen Leibes-Lehnserben mit dem Zinsgut zu Dorndorf, das vor Zeiten denen von Pferdsdorf gehörte und das zuletzt dem Kunz Kipp verliehen war. Von diesem Gut, genannt "das virdentheil gut" sind jährlich an Michaelis vier Malter Korn fuldisches Maß als Zins sowie bei einem Verkauf der Handlohn fällig. Diesen Zins sollen künftig Schenck und seine Lehnserben innehaben. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Schenck hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach dem sontag Exaudi 1514.
Schenck übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen und bittet Heinz Rußwurm um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an tage und im jare wie meins gnedigen hern eingeschribener lehenbrive in seinem dato außweiset.

  • Archivalien-Signatur: 2064
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Mai 29.

Pergament


Kaspar Linck aus Oepfershausen bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben ein Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Kaspar Linck und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einem Hof zu Oepfershausen mit Behausung, Äckern, Wiesen, Gülten, Zinsen, Holz, Feld, Wunne und Weide, mit Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, wie es der verstorbene Hans Linck von Bastian Pfaff gekauft hat. Der Hof war durch die verstorbenen Simon und Kunz Pfaff, Vorfahren des Bastian, von Konrad von Uetteroda gekauft worden. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Kaspar Linck hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am dinstag nach nativitatis Marie 1514.
Linck übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen und bittet Hans Speßhardt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an tag und im jare wie meins gnedigen hern von Hennbergs ingeschribener lehenbrive in seinem dato außweiset.

  • Archivalien-Signatur: 2068
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 September 12.

Vom Notar Johann Rosenhagen beglaubigte Abschrift der Lehnsurkunde liegt bei.

Pergament


Klaus Kirstan, Bürger zu Schmalkalden, Veit Kirstan, Bürger zu Erfurt, Andreas Brun, Bürger zu Alsfeld, wegen seiner Ehefrau Katharina, die Schwestern Barbara und Anna, Kinder des Heinz Fuchs aus Wiesenthal, wegen ihrer verstorbenen Mutter Margarete Kirstan, alle Brüder, Schwestern und Geschwisterkinder, hinterlassene Erben des verstorbenen Kunz Kirstan, ihres Vaters, Schwieger- und Großvaters, verkaufen Hans Exdorff aus Näherstille, dessen Ehefrau Else und ihren Erben das ihnen zugefallene Gut genannt Gräfenneuses mit Zubehör, wie es Kunz Kirstan auf sie vererbt hat, für bereits erhaltene 90 Gulden. Die Aussteller sagen die Käufer davon los, lassen das Gut auf und bitten Konrad Sleicher, Schultheißen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage Crispini und Crispi[ni]ani 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2070
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Oktober 25.

Pergament


Peter Keulen gen. Vintz, Sohn des verstorbenen Vincenz Keulen aus Schleusingen, bekundet: zu Lebzeiten seiner verstorbenen Brüder Hans und Balthasar hatte er mit diesen und anderen Geschwistern das väterliche und mütterliche Erbe geteilt. Dabei war ihm der Flecken Wiese unterhalb Schleusingen zwischen den zwei Wegen "obernhalb der cleynen eychardt" zugefallen, der Wilhelm Sporer, danach dem Großvater Hans Knorlein gehörte und dann an Werner Knorlein gekommen war, der ihn an den Vater Vincenz Keulen verkauft hat. Peter hat aber diesen Flecken wegen seiner Lage nicht nutzen können. Da er ... Jahre alt und im vergangenen Jahr durch den Tod seiner Brüder und sonstigen Verwandten pfleglos geworden ist, hat er zugestimmt, sich durch seinen Schwager Johann Genslin aus Themar mit Kost, Kleidung und zur Schule versehen zu lassen. Als Gegenleistung und damit die Wiese nicht in Abgang gerät, verkauft er diese erblich an Jakob Genslin, Kanzler zu Schleusingen, dessen Ehefrau Barbara und ihre Erben. Die Käufer haben dafür 100 rheinische Gulden an Johann Genslin gezahlt und diesem auch ihren Wieswachs zu Themar am Mühlwehr für 20 Gulden zugestellt. So sollen die Auslagen für Peter Keulen erstattet werden; für ein entstehendes Übermaß hat dieser aufzukommen. Keulen quittiert den Eheleuten Genslin über die gezahlte Summe und die Wiese; das von ihm verkaufte Stück war unverkauft und unversetzt. Mögliche Ansprüche Dritter hat Peter abzustellen. Allen Beteiligten bleibt ein Recht zum jährlich möglichen Rückkauf der Wiesen für denselben Preis vorbehalten. Wenn Peter oder seine Leibeserben dies nicht wahrnehmen, geht es auf Johann Genslin, dessen Ehefrau Margarete, Peters Schwester, und deren Kinder über. Wenn alle diese nicht kaufen können, sollen Jakob Genslin und seine Erben keinem Dritten eine Auslösung gestatten und die Wiesen auch nicht verkaufen oder versetzen. Peter Keulen verpflichtet sich in aller Form auf diese Bedingungen und verzichtet auf jedes Vorgehen gegen diesen Verkauf. Er unterschreibt eigenhändig und lässt durch seinen Prokurator Johann Genslin (1) Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung bitten. Er selbst hat seinen Herrn (2) Dr. Heinrich Eberbach aus Erfurt um Besiegelung gebeten; diese beiden kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montage nach Michaelis 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2069
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Okt. 2. / 1515 Okt. 18.

Transfix:
Da Peter Keulen selbst nicht schreiben kann, bekundet der unterzeichnete Notar auf diesem an die Haupturkunde angehängten Zettel, dass er seinem anwesenden und dies akzeptierenden Schwager Johann Genslin die Vollmacht erteilt hat, den Grafen Wilhelm um Zustimmung und Vollziehung des Vertrages zu bitten sowie alles dazu Erforderliche zu tun.
Geschehen zu Erfurt in der Behausung des Dr. Heinrich Eberbach "zum Ritter" hinter der Allerheiligenkirche 1515 "uff dornstack nach Calixti". Zeugen: Dietrich Griebe, Kleriker der Diözese Verden, und Hans Zymmerman, Laie aus der Diözese Mainz. "Jacobus Holtegel notarius sst".

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Armagk zu Rosa, dessen Ehefrau und Erben mit der neuen Behausung, Stadel, Hofreite und Begriff bis an den vor dem Hof des Grafen gelegenen Hof und Stadel, zu denen die neu erbauten Teile gehören sollen, der zugehörigen Wiesmahd, die drei Fuder Heu bringt und vier Acker Pflugland in jedem Feld. Armagk soll sehen, wie er das auf Grund und Boden des Grafen mit Rodung von Holz und Sträuchern anlegen kann. Dieses Gütlein sollen die Eheleute und ihre Erben mit den gleichen Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten besitzen wie die Inhaber des Hofes. Dem Grafen und seinen Erben steht davon künftig jährlich ein Fastnachtshuhn als Erbzins zu. Bei einem beabsichtigten Verkauf haben der Graf und die Inhaber des Hofes ein Vorkaufsrecht. Wollen diese nicht kaufen, ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Dann ist der Handlohn fällig. Der Hof, den Armagk vorher innehatte, war vor Zeiten von Tolde Mynckel gekauft und an Armagk und seine Leibes-Lehnserben verliehen worden. Er würde, falls Armagk ohne männliche Leibes-Lehnserben stirbt, dem Grafen heimfallen. Der Graf legt nunmehr fest, dass in einem solchen Fall der Hof erst dann heimfällt, wenn zuvor die 84 Gulden an Witwe und Töchter ausgezahlt werden, die der Vater Seifried Armagk seinerzeit nach Ausweis der Kaufurkunde an Tolde Mynckel gezahlt hat. Siegel des Grafen.
Der geben ist am mantag nach Egidii 1514.

  • Archivalien-Signatur: 2067
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 September 4.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft Hans von der Tann zu Tann, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 175 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken jährlichen Zins aus seiner Kammer für bereits erhaltene 3500 Gulden. Die Gülte ist jährlich je zur Hälfte an Martini und Kathedra Petri gegen Quittung in die Behausung der Inhaber fällig, erstmals am kommenden Martini. Dafür werden Bürgen gestellt, die bei Säumnis auf Mahnung einen reisigen Knecht und ein reisiges Pferd je nach Wunsch in ein offenes Wirtshaus in Bamberg, Schweinfurt, Meiningen oder Fulda zum Einlager zu schicken haben - ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen - bis den Inhabern wegen Gülte, Rückständen, Kosten und Schäden Genüge geschehen ist. Dies gilt auch, wenn die Inhaber um Wiederkauf ersucht haben. Wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Bürgen, die sterben, außer Landes gehen oder sonst ihren Pflichten nicht mehr nachkommen können, sind auf Mahnung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Die Bürgen übernehmen in aller Form ihre Verpflichtungen. Der Graf verspricht, sie schadlos zu halten. Nichts soll ihn vor den erwähnten Verpflichtungen schützen. Die Inhaber können, wenn erforderlich, an Leib, Hab und Gut des Grafen und der Bürgen greifen. Eine Ablösung bzw. ein Rückkauf ist beiden Seiten mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Die Summe mit Rückständen, Schäden und Kosten ist zu diesem Termin in einer genannten der vier Städte fällig. Andernfalls sind die Bürgen zum Einlager verpflichtet. Graf Wilhelm siegelt. Seine Bürgen Philipp vom Stein zu Ostheim, Moritz Marschalk zu Waltershausen, beide Ritter, Eucharius und Klaus von Heßberg zu Eishausen, Valentin von Bibra zu Irmelshausen, Philipp Diemar zu Walldorf, Eucharius vom Stein zu Nordheim und Christoph von Bibra zu Mühlfeld kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1514 am tage Petri Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 2059
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1514 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(1) Ludwig von Boineburg, (2) Wilhelm von Bibra der Ältere und (3) Philipp Diemar bekunden: zwischen Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits, bestanden Irrungen darum, wer den Zentgrafen und den Gerichtsknecht der Zent Marktsteinach bestellt. Deswegen war das Gericht lange Zeit niedergelegt. Jetzt haben beide Parteien die Aussteller zu gütlichen Verhandlungen bevollmächtigt, Diese schlichten wie folgt: der Bischof, seine Nachfolger und die Besitzer des Schlosses Marktsteinach haben, wenn erforderlich, den Zentgrafen und den Gerichtsknecht ein- und abzusetzen. Diese haben beiden Herren wegen ihrer Anteile Pflicht und Gelübde zu leisten und sich nach dem durch Georg von Schaumberg. Bischof von Bamberg, errichteten Vertrag mit Datum Samstag Andreasabend [29. Nov.] 1460 zu richten. Auf dieser Grundlage soll die Zent wieder aufgerichtet werden. In diesem Vertrag werden die beiden Dörfer Hesselbach und Löffelsterz der schaumbergischen Hälfte, nicht der hennebergischen, zugewiesen. Die Herrschaft Henneberg hat jedoch nach Datum des Vertrages diese beiden Dörfer gekauft. Die anfallenden Bußen aus diesen sollen wie aus den anderen Dörfern dem Grafen Wilhelm und seinen Erben zustehen. Ansonsten bleibt der erwähnte Vertrag in Kraft. Durch die geistlichen Gerichte des Bischofs von Würzburg waren arme Männer in den Bann getan worden. Der Bischof hat zugestimmt, dass aus jedem Dorf zwei Männer mit Vollmacht der übrigen demütig um Lösung aus dem Bann bitten sollen. Er wird - wie schon seine Vorgänger - künftig den Zentgrafen mit dem Gerichtsbann belehnen. Beide Seiten haben diesen Spruch angenommen und sich darauf verpflichtet. Zwei Ausfertigungen für die Parteien, von den Ausstellern besiegelt.
Zw Melrichstat auff donerstag nach dem newen jars tag 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2072
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 Januar 4.

Pergament


1515, im dritten Jahr der Indiktion und im 30. Regierungsjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian "donnerstag nach decollationis Johannis, den dreissigsten tag des monnats Augusti" zur Zeit der Complet legte in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, im Hause des Hans Schmidt, Bürgers und des Rats zu Schweinfurt, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Schmidt der Ältere den folgenden Appellationszettel vor:
Vor dem Notar und den Zeugen appelliert Hans Schmidt, Bürger zu Schweinfurt, in der Sache, in der ihn sein Vetter, der Priester Jakob Eichenhausen, vor dem Rat zu Schweinfurt als ordentlichem Richter verklagt hatte. Etliche Zinse und Stücke zu Dittelbrunn waren ihm durch von Jakob bevollmächtigte Miterben verkauft worden, Jakob hat einen Wiederkauf gefordert. Da ihm die Stücke durch die Miterben mit Zustimmung Jakobs verkauft worden waren, war er der Meinung, er müsse den Wiederkauf nur gestatten, wenn ihn die Miterben gemeinsam mit Jakob begehrten, aber nicht dieser alleine. Der Rat hat jedoch entschieden, dass Jakob der Wiederkauf seines Anteils einzuräumen ist. Dadurch fühlt er sich beschwert. Da seit dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert Hans Schmidt an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann zu Schweinfurt, und dessen Räte, bittet um Apostelbriefe und begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen.
Schmidt hat den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor, Zeugen: Peter Stahel aus Goßmannsdorf und Linhard Huler aus Schweinfurt, Laien aus der Diözese Würzburg.
Stephan Franntz, Diözese Würzburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2079
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 August 30.

Pergament


1515, im dritten Jahr der Indiktion, im 30. Regierungsjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian "am donerstag nach dem sontag Exaudi, den vierunndzweintzigisten tag des monats Maius" gegen Mittag appellierte in der Ratsstube des Rathauses der Reichsstadt Schweinfurt vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Stockeul, Bürger zu Schweinfurt, in aller Form gegen ein ihn beschwerendes Urteil des Johann Voit gen. Lorentz, Zentgrafen des Zentgerichts zu Schweinfurt, Richters, und der zugehörigen Schöffen, das in der Sache zwischen Hans Hubner in der Altenstadt zu Schweinfurt und ihm ergangen war. Der Appellationszettel lautet:
Vor Johann Voit gen. Lorentz, Zentgrafen des Zentgerichts zu Schweinfurt, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen klagt Hans Stockeul, Bürger zu Schweinfurt: Hans Hubner aus der Altenstadt bei Schweinfurt hatte vor dem Zentgericht geklagt wegen einer Verläumdung, die er gegen ihn ausgebracht haben sollte. Dass die Bürger zu Schweinfurt durch Kaiser und Könige von dieser Zent befreit sind, da sie mit Leib und Gut alleine vor dem Rat zu Schweinfurt und dem jeweiligen Amtmann Recht stehen gemäß den Freiheiten der Stadt, ist ihm als Bürger durch die Schöffen der Zent gewiesen worden. Dennoch haben die Schöffen den Hans Hubner gestattet, in der Sache fortzufahren, obwohl Hubner ihm das gegen die Ordnung der Zent nur zweimal, nicht dreimal, verkündet hat. Am Dienstag nach Vocem Iocunditatis [15. Mai] 1515 ist Hubner ohne sein Wissen zugelassen und ihm die Verläumdung zugestanden worden nach Ausweis des Urteils und der ihm vorliegenden Gerichtsakten. Da er sich dadurch beschwert fühlt und seit dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert Stockeul hiermit in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dorthin, wohin der Graf ihn weist. Er bittet den Richter um Apostelbriefe, damit er die Sache dort vorlegen kann, wo es sich gebührt, und begibt sich mit Leib, Hab und Gut in Schutz und Schirm des Grafen.
Der Zentgraf hat diese Berufung akzeptiert und bis auf Freitag Aufschub wegen der Apostelbriefe genommen. Datum wie vor; Zeugen: Johann Zeitlos, Bürgermeister, und Andreas Raßman, Bürger und des Rats zu Schweinfurt, Laien der Diözese Würzburg. Am Freitag um neun Uhr hat in der Ungeldstube des Rathauses zu Schweinfurt vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Appellant den Zentgrafen um Apostelbriefe gebeten. Der hat ihm die Gerichtsakten übergeben. Auf Bitten des Appellanten hat der Notar darüber ein Instrument gefertigt. Datum wie vor; Zeugen: Kaspar Zirckel, Bürger zu Schweinfurt, und Mathes Spiegel aus Zeil, Laien der Diözese Würzburg.
Hieronimus Ledrer aus der Diözese Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war bei dieser Berufung mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2077
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 Mai 24.

Pergament


An diesem Tag haben sich die Brüder Wolf und Hans Marschalk wegen des väterlichen und mütterlichen Erbes vertragen durch Vermittlung ihrer Vettern Wilhelm Marschalk des Älteren und Alexius [von Steinau gen.] Steinrück sowie ihres Knechtes Kilian und in Anwesenheit von Peter Biber und Michael Esseler[...]. Wolf erhält den Hof Marisfeld mit dem Sitz im Schloss, Zubehör und Mannschaft, den Zehnten zu Bettenhausen, Schmeheim, Ellingshausen und die Wüstung Schmerbach mit Zubehör. Der Bruder Hans erhält Ostheim, Stedtlingen, Oberkatz, Kaltensundheim und Stepfershausen, dazu für sich und seine Erben den Anfall der Wiesen zu Solz mit dem Gehölz, wie es der Vater innehatte und sie es ererbt und erkauft haben, alles nach Ausweis der Register. Diese sollen in einer Handschrift abgeschrieben und von beiden Brüdern besiegelt werden. Wolf gibt dem Bruder Hans für 250 Gulden seinen Anteil an der Behausung zu Ostheim, der Bruder schuldet ihm insgesamt 300 Gulden. Beide schulden gemeinsam 500 Gulden, jeder eine Hälfte. Diese soll Hans alleine bezahlen, Wolf von der Tann 200, der Wallfahrt [Grimmenthal] 100 sowie Heinz von Lüder 100 Gulden, dazu soll er das Fischwasser mit 100 Gulden auslösen. Nach der Auslösung steht es zur Hälfte Wolf zu. Der hat dem Bruder 50 Gulden nachgelassen, wie sich in der Rechnung findet. Die noch ausstehenden 300 Gulden hat der Bruder an Kathedra Petri [15]17 zu bezahlen, bis dahin steht die Summe zinsfrei. Das Fischwasser soll innerhalb zehn Jahren ausgelöst werden. Sands mit Zubehör ist noch ungeteilt, die Verwandten sollen es teilen. Der Zehnt zu Ostheim bleibt beiden Brüdern halb. Über diese Teilung soll eine Urkunde errichtet werden entsprechend diesem Zettel, der dadurch ungültig wird. Dies hat man einander zugesagt. Zwei gleichlautende Zettel, von den Brüdern besiegelt. Sie bitten ihren Bruder Christoph Marschalk, Propst zu Rohr, und ihren Vetter Wilhelm Marschalk den Älteren, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist sonnabet nach Lucie 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2083
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 Dezember 15.

Pergament


Die Brüder Hans und Adolar Enichen, wohnhaft zu Vieselbach, verkaufen mit lehnsherrlicher Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an Kantor, Senior und Kapitel des Liebfrauenstifts zu Erfurt auf ihren freien Hof zu Vieselbach bei der dorigen Pfarrkirche mit Mühle und drei anderen Höfen, zubehörige Äcker, Weide, Wiesen und anderem Zubehör, Lehen vom Grafen, sechs Gulden jährlichen Zins für bereits erhaltene 100 rheinische Gulden; sie sagen die Käufer davon los. Der Zins ist je zur Hälfte an Mariä Geburt und Mariä Verkündigung auf eigene Kosten in Erfurt fällig. Bei Säumnis können die Käufer die Zinse vor geistlichen oder weltlichen Gerichten einfordern; für Kosten und Schäden kommen die Aussteller auf. Eine Ablösung ist jederzeit mit der Hauptsumme, Rückständen und Schäden möglich. Rechtsmittel gegen diesen Vertrag werden ausgeschlossen. (2) Hans Enichen siegelt für sich und den Bruder. Beide bitten (1) Heinrich Bosse, Kanoniker des Liebfrauenstifts und Offizial der Propstei, um Besiegelung; dieser kündigt sein Amtssiegel an.
Der gegeben ist 1515 uff dornstag nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 2074
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 März 15.

Vermerke auf der Rückseite:
Am 2. April 1515 hat Hans Enichen auch im Namen seines Bruder um Besiegelung mit dem Siegel des Offizialats der Propstei von Liebfrauen zu Erfurt gebeten. Zeugen: Andreas Buchner und Burkhard Balbach. Georg Balbach, Notar.
Am 2. April 1515 hat in der Sakristei der Liebfrauenkirche zu Erfurt, Diözese Mainz, vor dem Notar und den Zeugen Hans Enichen bekundet, von den Kanonikern Dr. Johann Schoner und Nikolaus Ottonis im Namen des Kapitels des Liebfrauenstifts 100 Gulden zu je 22 Schneebergern für den umseitigen Verkauf erhalten zu haben; er kann den Zins mit dieser Summe zurückkaufen, auch wenn in der Urkunde selbst von Goldgulden die Rede ist. Zeugen: Bernhard Heymsberg, Vikar des Stifts, und Georg Sprentz, Kleriker der Diözese Würzburg. Kaspar Armbrecht, Notar.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Johann Vogel, Pfarrer zu Herpf, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat zum Besten der Pfarrei bestimmt, dass alle, die Güter des Pfarrackers innehaben, wegen deren Nutzung von Steuer, Bede, Fron, Diensten, Wachen und allen anderen Verpflichtungen frei sind. Dafür sagt der Aussteller für sich und seine Nachfolger durch diesen eigenhändigen Revers zu, jährlich auf dem Tag nach Allerseelen einen Gottesdienst mit Vigilien und Seelenmesse für die verstorbene Herrschaft zu lesen und jeden Sonntag für diese zu bitten, wie es für andere Stifter üblich ist. Vogel bittet (1) Philipp Diemar, Rat und Diener des Grafen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Vogel hängt sein eigenes Sekretsiegel dazu (2).
Der geben ist 1515 am tag Agneten der heiligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 2073
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 Januar 21.

Pergament


Johann, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, und Johann Beyer, Johanniterordens, vidimieren den wörtlich abgeschriebenen Sendbrief des verstorbenen Gottfried, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg [vom 27. Sept. 1447]. Sie siegeln.
Am montage nach Egidii 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2080
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 September 3.

Insert:
Gottfried, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass er Kaspar von der Tann in die Propstei des Klosters Zella unter Fischberg eingesetzt hat, und ersucht dem Grafen, diesem die Propstei zu gönnen.
Datum an mitwochen vor Michaelis a. etc. [14]47.

Pergament


Linhard Mullner und Fritz Kaymer, Bürger und des Rats zu Bamberg, Pfleger des Spitals St. Elisabeth zu Bamberg, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Treuhänder des Spitals fünf Güter zu Bojendorf bei Arnstein zu Mannlehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft Linhard Mullner und Fritz Kaymer, Bürger und des Rats zu Bamberg, Pfleger des neuen Spitals St. Elisabeth zu Bamberg, zu Mannlehen mit fünf Gütern zu Bojendorf bei Arnstein, die von ihm und seiner Herrschaft zu Lehen rühren und von denen die folgenden Männer je eines innehaben: Ullein Dietrich, Heinz Bleidner, Moritz Bayer, Peter Weber zu Arnstein und Eberlein Kripp; sie zinsen davon zehn Scheffel Korn, fünf Scheffel Hafer, neun Herbsthühner, 40 "weysatkese", fünf Fastnachtshühner und fünf Schock Eier an Ostern. Diese Güter sollen die Aussteller zugunsten der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gegeben ist am dinstag nach sannt Elsbethen tag 1515.
Mullner siegelt für sich und Kaymer.
Der geben unnd geschehen wie oben im lehenbrieff verlewbt ist.

  • Archivalien-Signatur: 2082
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 November 20.

Pergament


Papst Leo [X.] an Martin Truchseß von Pommersfelden, Domherrn zu Mainz: er hat, wie dem Papst berichtet wurde, unter anderem Kanonikat und Präbende am Dom zu Mainz inne und möchte mit zusätzlichen Einkünften versehen werden, um sich bequemer unterhalten zu können. Der Papst absolviert ihn von einer aus der Sache möglicherweise erwachsenden Exkommunikation, Suspension oder anderen Kirchenstrafen und bestätigt ihm alle kirchlichen Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, die er zum Teil aufgrund von päpstlichen Dispensen innehat oder erwartet, sowie den Früchten und Einkünften aus Kanonikat und Präbende, dazu einer Pension von 80 Gulden jährlich aus den Einkünften des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg. Diese Pension überschreitet nicht den dritten Teil von dessen Einkünften und wird dem Prokurator Martins durch das Kapitel des Stifts ausgezahlt. Sein Verwandter Thomas Truchseß hat Kanonikat und Präbende zu Würzburg, die er innehatte, durch einen Prokurator in die Hände des Papstes resigniert. Der hat den Verzicht angenommen und mit Kanonikat und Präbende den Christoph, Grafen zu Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, providiert. Die Zustimmung dazu ist durch deren Prokurator Johann Buren, Kleriker der Diözese Mainz, beigebracht worden. 50 Gulden sind an Weihnachten, die übrigen 30 am Fest Johannes des Täufers in Mainz fällig. Das Stift wird aufgefordert, diese Pension in dieser Weise zu den Terminen oder in den folgenden 30 Tagen bei Strafe der Exkommunikation auszuzahlen. Eine Absolution davon ist nur möglich, wenn man deswegen mit Martin oder dessen Prokurator übereingekommen ist. Päpstliche Constitutionen, dem Stift verliehene Freiheiten oder Indulgenzen stehen dem nicht entgegen. Martin steht es frei, 50 Gulden aus der Pension einem anderen Domherren zu Mainz oder an einer anderen Domkirche abzutreten. Diesem gegenüber ist das Stift in gleicher Weise verpflichtet. Wer sich dem widersetzt, zieht sich den Unwillen der Apostel Petrus und Paulus zu.
Datum Rome apud sactum Petrum a.d. 1515 Kal. Augusti, pontificatus nostri a. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 2078
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 August 1.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Paul Truchseß von Wetzhausen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit Ellingshausen belehnt hat - teils aus Gnaden, teils wegen eines Kaufes von Werner von Wechmar - gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Rat und Getreuen Paul Truchseß und dessen männliche Erben zu Mannlehen mit Ellingshausen und den dortigen Sitzen, die vor Zeiten die von der Kere, von Wechmar und Meusser inegehabt haben. Ein Teil ist ihm von den Meusser heimgefallen, den anderen hat Truchseß von Werner von Wechmar gekauft. Er soll die Sitze und Güter mit einer Mühle, Fischwasser, Höfen, Zubehör in Dorf und Feld, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, mit Obrigkeit, Freiheiten und Gewohnheiten sowie dem Schenkrecht - jedoch nicht für Kärrner und Fuhrleute - innehaben, wie die Meusser und von Wechmar die hatten. Truchseß hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an sant Marcus des heiligen ewangelisten tag 1515.
Truchseß bekundet, dass die Rechte der Anna Meuser von der Herrschaft zugestandenen an den Lehen davon unberührt bleiben. Truchseß verspricht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sant Marcus des heiligen ewangelisten tag 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2076
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 April 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Georg Pfarrer, Kanoniker seines Stifts zu Schmalkalden, hat vor Zeiten, als Hans Truchseß zu Sternberg sein dortiger Amtmann war, eine Hofstatt "in der hoffnung gassen" von den Kindern des Hans Kesselring gekauft, die ihm und seinen Erben von Amts wegen für einen jährlich an Michaelis fälligen Zins von 5 1/2 Gnacken verliehen worden ist. Als der verstorbene Johann More Rentmeister des Grafen war, hat Pfarrer eine angrenzende Hofstatt gekauft, die zuvor Jakob Geißler gehörte und die der Herrschaft an Michaelis fünf Gnacken zinste, und auf diesen beiden Hofstätten eine gewöhnliche Behausung errichtet. Der Graf gewährt Pfarrer und seinen Erben, dass diese neue Behausung mit Umfang und Begriff künftig nicht höher als mit 10 1/2 Gnacken, fällig an Michaelis, belastet wird. Die vorige Hofstatt und die darauf stehende Behausung sind frei gewesen und sollen frei bleiben. Die Lehnsrechte des Grafen bleiben davon unberührt, zumal Pfarrer angekündigt hat, auf diese Behausung eine Stiftung zu legen, fünf Pfund Wachs jährlich, die am Geleucht vor dem Hauptaltar im Chor des Stifts während der hohen Messen sowie an den Hochfesten zur ersten Vesper, während der Metten und insbesondere an Allerheiligen und den Marienfesten verbrannt werden sollen. Dieser Stiftung stimmt der Graf hiermit in aller Form zu. Die Einwohner und Besitzer der Behausung sollen vom Grafen, seinen Amtleuten und Rentmeistern nicht über den erwähnten Zins hinaus mit Reise, Steuern oder Gülten belastet werden. Die Amtleute und Rentmeister werden aufgefordert, Pfarrer und die künftigen Besitzer zu schützen und zu schirmen. Bei einem beabsichtigten Verkauf haben das Stift und die dortigen Geistlichen ein Vorkaufsrecht. Nehmen die es nicht wahr, ist ein Verkauf an eine redliche Person gestattet. Diese hat die Behausung von den Amtleuten ohne jede Belastung zu Lehen zu empfangen. Der Graf siegelt. - Der geben ist 1515 am mitwochen nach unnser lieben frawen nativitatis genant.
Diese gleichlautende Abschrift mit dem Siegel des Grafen ist den Stiftsherren übergeben worden.
An montage nach Andree a. etc. [15]16.

  • Archivalien-Signatur: 2100
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 Sep. 12. / 1516 Dez. 1.

Nach dem Rückvermerk stößt die Behausung hinten an die Stadtmauer und liegt am Haus mit dem steinernen Fuß, das der Rentmeister Wilhelm Adolf neu erbaut hat, haben 1539 inne Heinz Meckel und Hans Wendel; der Wachszins steht der Präsenz zu.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Getreuen, die Brüder Hans und Adolar Enichen zu Vieselbach haben Dekan, Senior, Kanoniker und Kapitel des Stifts Liebfrauen zu Erfurt 100 rheinische Gulden Hauptsumme und einen jährlichen Zins von sechs Gulden auf seinen von ihnen besessenen Hof zu Vieselbach auf Wiederkauf verkauft und ihn um Zustimmung gemäß Kanzleigewohnheit gebeten. Der Graf gewährt dies unter dem Vorbehalt eines Wiederkaufs in den nächsten drei Jahren. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält er sich vor. Die Lehnspflichten der Brüder und ihrer Erben bleiben unberührt. Erfolgt der Wiederkauf nicht in den drei Jahren, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Gegeben am montag nach Letare 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2075
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 März 19.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Michael Turck, dessen Ehefrau Katharina und beider Leibes-Lehnserben mit Bettengehau, Behausung und Zubehör, wie ihnen das zugewiesen und versteint worden ist. Die Eheleute und ihre Leibes-Lehnserben sollen diese nutzen. Sind solche nicht mehr vorhanden, können dies Töchter der Eheleute tun, bis der Graf oder seine Erben diesen 60 rheinische Gulden zu je 22 Gnacken zahlen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Werden künftig Urkunden der Eltern des Grafen über Bettengehau gefunden, sind die kraftlos. Siegel des Grafen.
Gegeben am montage nach Michaelis 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2081
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1515 Oktober 1.

Pergament


1516, im vierten Jahr der Indiktion, im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X. und im 31. Regierungsjähr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian "uff dinstagk den neunundzwentzigsten dagk des mondes Augusti" gegen Mittag appellierten vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Kaspar Heyl, Schultheiß, Heinz Helbigk, Dorfsmeister, und Jakob Ott, Nachbar zu Belrieth, Diözese Würzburg, vor Johann Genslin, Zentgrafen zu Themar, in dessen Garten innerhalb der Stadt Themar beim Tor im Namen der gesamten Gemeinde gegen ein vom Zentgrafen und den Schöffen des Zentgerichts wegen einer angeblich verschwiegenen Rüge gefälltes Urteil, das zugunsten des Peter Sibenlist aus Belrieth, angemaßten Anwalts des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und gegen die Gemeinde Belrieth ergangen ist. Da seit dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appellieren sie in aller Form an das Hofgericht des Grafen Wilhelm und bitten um Apostelbriefe gemäß einem Appellationszettel, den sie dem Zentgrafen übergeben haben. Der hat den Zettel genommen und hat angekündigt, er wolle in sein Haus gehen, die von Belrieth sollten ihm folgen, er wolle den Zettel vorlesen. Dieser lautet:
Dem Johann Genslin, Zentgrafen des Zentgerichts zu Themar, tragen Kaspar Heyl, Schultheiß, Heinz Helbigk, Dorfsmeister, und Jakob Ott, alle wohnhaft zu Belrieth, für sich und als Anwälte der gesamten Gemeinde Belrieth vor: der Zentgraf hat eine Klage gegen sie und die Gemeinde angenommen, nach der sie vor dem Zentgericht nicht gerügt hätten, dass einem dortigen Nachbarn namens Sibenlist etliches Geld aus seinem Beutel entwendet worden ist. Dadurch sollten die von Belrieth von einem Falltor zum anderen dem Gericht zu Themar und dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bußfällig sein. Dazu stellen sie fest: die Entwendung des Geldes ist denen von Belrieth nicht, wie es sich gebührt, zur Kenntnis gebracht, Schultheiß und Gemeinde sind nicht mit Klage angerufen worden. Daher waren sie gemäß dem alten Herkommen auch nicht schuldig, diese Rüge vor dem Zentgericht vorzubringen. Sie bestreiten nicht die Entwendung des Geldes, sondern lediglich, dass die Sache dem Schultheißen so mitgeteilt worden ist, dass sie sie hätten rügen müssen. Daher können sie deswegen auch nicht verklagt werden. Der Zentgraf hat bei der Verhandlung von den Beklagten dafür Beweise und Zeugen verlangt. Diese haben eine Frageliste vorgelegt, damit Richter und Schöffen ihr Urteil auf diesen Tatbestand und nicht auf die Entwendung und die verschwiegene Rüge ausrichteten. Die Schöffen haben dies jedoch übergangen und zugunsten des Klägers geurteilt, gestützt auf eine einzige Zeugenaussagen, die durch Klaus Lurtzung aus Leimrieth vor dem Gericht zu Hildburghausen gemacht und nicht durch weitere Aussagen bestätigt worden ist. Demnach sei dem Sibenlist aus Belrieth in seiner Stube Geld aus dem Beutel gestohlen worden. Alle übrigen vor dem Gericht zu Themar gemachten Aussagen beruhen auf Hörensagen; dennoch sind sie zugelassen worden. Auf die Argumentation der Beklagten wurde gar nicht eingegangen. Die Gemeinde Belrieth ist gegenüber dem Grafen Wilhelm in ein schlechtes Licht gesetzt worden. Das ergangene Urteil verdient diese Bezeichnung nicht. Wenn es ein rechtmäßiges Urteil wäre, würde sich die Gemeinde dadurch beschwert fühlen, die drei Männer würden als Anwälte der Gemeinde dagegen appellieren wollen. Deswegen appellieren Schultheiß, Dorfsmeister und Jakob Ott in aller Form an das Hofgericht des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, begeben sich in dessen Schutz und Schirm gegen dieses nichtige Urteil, ersuchen den Zentgrafen um Apostelbriefe und bitten den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Nach der Verlesung hat der Zentgraf den Männern die Apostelbriefe zugesagt, aber darauf hingewiesen, dass er zuvor die Schöffen dazu fragen müsse. Geschehen in der oberen Stube im Hause des Zentgrafen am Markt zu Themar. Zeugen: Heinz Groß und Martin Vater, Laien der Diözese Würzburg. [...]

  • Archivalien-Signatur: 2095
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516. Aug. 29. / 31

[Fortsetzung] Am Sonntag, dem letzten Tag des August, gegen Mittag sind Kaspar Heyl, Heinz Helbigk und Jakob Ott erneut im Namen der Gemeinde im Haus des Zentgrafen erschienen und haben um einen Bescheid gebeten. Der Zentgraf hat auf seine frühere Zusage verwiesen und angekündigt, er werde ihnen die Gerichtsakten anstelle der Apostelbriefe geben. Dann übergab er ihnen diese mit seinem Siegel versehenen Akten. Die drei Männer haben sie als Apostelbriefe angenommen und den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Kreych aus Dorf Rohr und Hans Smidt aus Reurieth, Laien der Diözese Würzburg.
Johann Mey, Kleriker der Diözese Würzburg, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war bei der Appellation und dem Bescheid mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Zum Datum: der 29. August fiel 1516 auf einen Freitag!

Pergament


1903 herausgenommen, jetzt GHA I Nr. 4058.
Der Rat zu Erfurt übersendet Graf Wilhelm eine Absolution für Jörg Emes.

  • Archivalien-Signatur: 2089
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 März 13.

Pergament


1903 herausgenommen, jetzt GHA I Nr. 4059.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen Jakob von der Sachsen und Kurt Kelner.

  • Archivalien-Signatur: 2090
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Mai 20.

Pergament


1903 herausgenommen, jetzt GHA I Nr. 4059.
Der Rat zu Erfurt schreibt erneut an Graf Wilhelm wegen Jakob von der Sachsen und Kurt Kelner.

  • Archivalien-Signatur: 2091
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Mai 24.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4056.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen einer Klagesache des Hans Buchs, Richters zu Ilmenau.

  • Archivalien-Signatur: 2084
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Januar 7.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4057.
Der Rat zu Erfurt bittet Graf Wilhelm um Geleit für die Seinen durch das Fürstentum auf dem Weg zum Kaiser.

  • Archivalien-Signatur: 2086
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Februar 22.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4062.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen seiner Handlungen mit Philipp Diemar.

  • Archivalien-Signatur: 2093
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 August 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4063.
Der Rat zu Erfurt fragt, ob Graf Wilhelm den Schimmelhengst in Weimar oder anderswo empfangen wolle.

  • Archivalien-Signatur: 2099
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 November 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4063.
Der Rat zu Erfurt schickt Graf Wilhelm einen Schimmelhengst zur Verehrung.

  • Archivalien-Signatur: 2098
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 November 12.

Pergament


Der erwählte Römische Kaiser Maximilian, König zu Germanien, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg und Geldern, Landgraf im Elsaß, Fürst zu Schwaben, Pfalzgraf zu Habsburg und Hennegau [!], gefürsteter Graf zu Burgund, Flandern, Tirol, Görz, Artois, Pfirt, Kyburg, Holland, Seeland, Namur und Zutphen, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches, der Enns und zu Burgau, Herr zu Friesland, auf der windischen Mark, zu Mecheln, Pordenone und Salins, bekundet: sein Getreuer Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm vorgetragen, dass der verstorbene Wilhelm, Landgraf zu Hessen, seine Amtleute und Zolldiener durch Erhebung eines neuen Zolls, mit dem der Kaiser ihn auf dem Reichstag zu Köln belehnt hat - von jedem durch das Fürstentum Hessen geführten Fuder Wein einen rheinischen Gulden - ihm und seinen Untertanen erhebliche Belastungen dadurch zugefügt haben, dass sie den Zoll von etlichen Grafschaften, Herrschaften, Schlössern, Städten, Dörfern und Märkten gefordert haben, die nicht im Fürstentum oder im Land Hessen liegen. Dies betrifft insbesondere Stadt und Amt Schmalkalden und das Gericht Breitungen, die seit langem zur Hälfte dem Grafen Wilhelm, zur anderen Hessen gehören, sowie das Gericht Benshausen, in dem die beiden Henneberg drei Viertel, Hessen ein Viertel innehaben. Der Zoll ist dort gegen deren Wissen und Willen erhoben worden. Die beiden Grafschaften Henneberg waren bisher von solchen Beschwerungen frei, ihnen würde daraus erheblicher Schaden erwachsen. Bei Verleihung des Zolls ging es dem Kaiser darum, dass der verstorbene Landgraf Wilhelm und seine Erben den Zoll in den Gebieten, Gerichten, Ämtern und Straßen ihres Fürstentums Hessen erheben, in dem sie die fürstliche Obrigkeit haben, nicht aber in den anderen Grafschaften, Herrschaften, Städten, Dörfern, Flecken, Ämtern und Gerichten, die sie allein oder in Gemeischaft besitzen. Dort soll der Zoll nicht erhoben werden. Der Kaiser fordert daher die Erben des Landgrafen auf, die Erhebung des Zolles nur in den Landen, Gebieten, Gerichten und Ämtern sowie auf den Straßen des Fürstentums Hessen vorzunehmen oder zu gestatten, nicht aber an Orten, in denen sie mit dem Grafen von Henneberg, anderen Grafen, Herren oder der Ritterschaft anteilig oder in Gemeinschaft sitzen. In diesen Gebieten errichtete Zollstellen sind umgehend abzuschaffen. Kurfürsten, geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knappen, Hauptleute, Viztume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden, sonstige Untertanen und Getreue des Reiches werden ersucht, die Erben des Landgrafen Wilhelm und das für diese eingesetzte Regiment bei Verlust der kaiserlichen Gnade dazu anzuhalten, die Grafen von Henneberg, andere Herren und die Ritterschaft, die in und um die Grafschaft Henneberg ansässig ist, in dieser kaiserlichen Erklärung zu schützen. Siegel des Kaisers.
Geben in unnser und des reichs statt Augspurg am vierzehenden tag des monets Octobris 1516 ...

  • Archivalien-Signatur: 2096
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Oktober 14.

Überformat. Auch Insert in Nr. 2097.

Pergament


Elisabeth Kettner, Witwe des Jörg Kettner, Bürgers zu Würzburg, verkauft Johann Birnesser, Gerichtsschreiber des geistlichen Gerichts zur roten Tür in Würzburg, seiner Ehefrau Ursula und ihren Erben mit Zustimmung ihrer Söhne Hans und Martin Kettner anderthalb Morgen Weingarten in der Mark von Würzburg "an dem steyn", zum Feld zu an die Herren der Kartause zu Würzburg, zur Stadt hin an den Weingarten der Eheleute Birnesser stoßend, den sie von Hans Schiesser, Bürger zu Würzburg, gekauft haben. Dafür ist eine Zahlung von 81 Gulden Landeswährung zu Franken verabredet worden. Der Weingarten rührt von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen und schuldet diesem - und sonst niemandem - jährlich anderthalb Pfund Würzburger Währung als Erbzins. Die Verkäuferin hat ihn lange Jahre besessen und genutzt. Sie lässt ihn dem Grafen auf, bittet um Belehnung des Johann Birnesser und seiner Ehefrau sowie um Einschreibung in das Lehnsbuch. Sie selbst verzichtet auf alle Rechte und bittet Hieronimus Schenk von Siemau, Landritter des Herzogtums Franken, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist auff dinstag nach [dem s]onntagk Oculi 1516.

  • Archivalien-Signatur: 2088
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Februar 25.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Hans Schiesser, Bürger zu Würzburg, und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen Johann Birnesser, Gerichtsschreiber des geistlichen Gerichts zu der roten Tür zu Würzburg, seiner Ehefrau Ursula und deren Erben anderthalb Morgen Weingarten in der Mark von Würzburg "am steyn", angrenzend zum Feld hin an den Weingarten der Elisabeth, Witwe des Jörg Kettner, und zur Stadt hin an Peter Nusser, Pfortenschreiber des Domstifts, für bereits erhaltene 150 Gulden. Der Weingarten, der von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rührt, zinst diesem jährlich an Martini anderthalb Pfund Geld Würzburger Währung, sonst niemandem, und ist zehntfrei. Die Verkäufer, die ihn über lange Jahre besessen und genutzt haben, lassen ihn gegenüber dem Grafen auf, bitten um Verleihung an Johann Birnesser und seine Ehefrau und deren Einschreibung in das Lehnsbuch. Sie bitten Hieronimus Schenk von Siemau, Landritter des Herzogtums Franken, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am montag nach sonntag Reminiscere 1516.

  • Archivalien-Signatur: 2085
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Februar 18.

Pergament


Heinrich Bosse, Offizial von Dekan und Kapitel des Stifts Liebfrauen zu Erfurt, bekundet, dass Bürgermeister und Rat der Stadt Schmalkalden ihm durch Georg Emes, Amtmann zu Ilmenau, 60 rheinische Gulden zu 21 Schneebergern gezahlt haben, von denen eine Hälfte an Allerheiligen, die andere an Walpurgis fällig gewesen war. Er sagt sie davon los und drückt sein Siegel auf.
Gescheen zu Erffurt in meynem hoff zur blawen ecken gnant donnerstags Gervasii et Protasii a. etc. 1516.
Henricus Bosse scripsit et sst.

  • Archivalien-Signatur: 3038
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Juni 19.

Lag beim Schuldvertrag von 1507 Okt. 11 (Nr. 1963).

Papier


Johann, Abt des Prämonstratenserkloster Veßra, vidimiert auf Ersuchen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die an Pergament, Schrift und Siegel versehene, vom kaiserlichen Kanzler unterzeichnete und im Kanzleiregister registrierte Urkunde [vom 14. Okt. 1516].
[Kein Datum].

  • Archivalien-Signatur: 2097
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Oktober 31.

Insert: Nr. 2096.

Zum Datum vgl. Reg. bei Wölfing, Kloster Veßra.

Pergament


Magister Johann Birnesser, Gerichtsschreiber des geistlichen Gerichts zur roten Tür in Würzburg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Güter zu Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Magister Johann Birnesser zu Würzburg und dessen Erben erblich mit drei Acker Weingarten zu Würzburg am Stein, die vorher je zur Hälfte Jörg Kettner und Hans Schiesser zu Lehen hatten und die Birnesser von diesen oder ihren Erben gekauft hat. Daran stoßen auf einer Seite die Kartause, auf der anderen Jakob Gobel an. Davon sind jährlich an Martini drei Pfund Geld Würzburger Währung als Erbzins fällig. Ein Verkauf ist mit dem Zins gestattet. Der Weingarten ist dann dem Grafen aufzulassen und von ihm wieder zu empfangen; dabei ist der Handlohn fällig. Birnesser hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist am freytag nach Oculi 1516.
Birnesser beschwört diese Verpflichtungen und bittet Hieronimus Schenk von Siemau, Landritter des Herzogtums Franken, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am monntag nach sonntagk Oculi 1516.

  • Archivalien-Signatur: 2087
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516. Feb. 24. / 28

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan, und das Kapitel des Stifts Fulda bekunden: in Ansehung der nützlichen Regierung ihres verstorbenen Abtes Johann aus dem Geschlecht Henneberg, der in der Vergangenheit erfolgten Hilfe aus der Herrschaft Henneberg und der noch von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu erwartenden Unterstützung sind sie in Anwesenheit von Ritterschaft und Städten des Stifts mit dem Grafen übereingekommen. Der Graf wird sich mit aller Kraft für den Erhalt des Stiftes einsetzen; er hat ihnen darüber eine Verschreibung mit Datum Sonnabend nach Mariä Himmelfahrt 1516 [16. Aug.] ausgestellt. Als Gegenleistung versprechen die Aussteller, nach dem Tod oder dem Amtsverzicht des jetzigen Abtes Hartmann niemanden anderen als den jungen Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, Sohn des Grafen Wilhelm, wenn der am Leben ist, zum Abt oder Administrator des Stifts zu wählen, anzunehmen und zu postulieren. Sie werden diesen als Administrator oder, wenn er das nötige Alter erreicht hat, als Abt anzunehmen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der geben ist zu Fulda am sontag nach unnser lieben frauwen tag assumptionis gnant a.d. 1516.

  • Archivalien-Signatur: 2094
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 August 17.

Pergament


Sebastian Thangel (Daniel) zu Mühlberg bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich, seine Brüder Kaspar, Wolfgang und Heinrich Lehnsgüter empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Sebastian Thangel zu Mühlberg, Sohn des verstorbenen Heinrich Thangel, dessen Brüder Kaspar, Wolfgang und Heinrich sowie deren Leibes-Lehnerben zu Mannlehen mit einem See (egelsehe) in der Wüstung Oberschalkerode, auf den See stoßend, geschätzt auf drei Hufen oder mehr; im Dorf Metebach einer halben Hufe Land, hatte vor Zeiten Klaus Erbstein inne und besitzt jetzt Hans Reuß; dem Holz "das reysig" zwischen Aspach und Metebach, geschätzt auf 50 Acker; drei Höfen zu Sonneborn, in einem saß Heinrich Gotfriedt, danach Schurmann, Adam Braun und jetzt der junge Hans Hirsfeldt, die beiden übrigen hatte vor Zeiten Hans Weygandt, besitzt jetzt Hermann Luley, zinsen laut Register; Hufe, Land und Wiesen zu Sonneborn, geschätzt auf ein Pfund Geld jährlichen Zins sowie einen Teil Hühner; der Wüstung "das ransell", soweit die versteint ist, samt "den gebreiten" auf dem Schomberg, die seit alters dazu gehören; den Wiesen am Krahnberg samt drei Hufen Land, die daran stoßen, hatten vor Zeiten Hans Voit aus Goldbach und Heinrich Loeber, hat jetzt Hans Loeber inne. Diese Güter und Lehnsstücke mit Zinsen und Zubehör, wie sie das Geschlecht der Gitz, danach die Rinner aus Schmalkalden und zuletzt der Vater Heinrich Thangel hatte, haben die Brüder Thangel empfangen, auch mit der Verpflichtung, die erwähnte Wüstung und alle anderen Lehnsgüter zu bessern, zu pferchen und zu düngen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Sebastian Thangel hat die Verpflichtungen beschworen. Da Sebastians Brüder nicht im Lande und zum Teil noch unmündig sind, hat Sebastian das auch für sie getan. Sie haben das zu tun, wenn sie wieder ins Land kommen oder mündig werden. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach sant Margrethenn der heiligen junckfrawen 1516.
Sebastian Thangel verpflichtet sich, auch für seine Brüder, auf diese Bestimmungen und siegelt.
Der geben ist am tage und im jar wie oben im lehenbrieff steht.

  • Archivalien-Signatur: 2092
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1516 Juli 14.

Pergament


1517, im fünften Jahr der Indiktion, "am montag der treyßigkts tag Marcii", im fünften Pontifikatsjahr des Papstes Leo X. gegen 10 Uhr erschien in der oberen Stube des Schenkhauses zu Breitungen, Diözese Mainz, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Erasmus, Abt zu [Herren-] Breitungen, um das Petersgericht zu halten. Als er sich gesetzt hatte, trugen der Zentgraf Hans Romel und die Schöffen vor, Betz Tenner, Landknecht des Herrn [Landgrafen Philipp] von Hessen habe ihnen, da das Gericht wie seit alters besetzt sei, im Auftrag des Rentmeisters Wilhelm Adolf und im Namen seines Herrn verboten, ein Urteil zu sprechen. Da sie arme Leute seien und nicht wüssten, wie weit sich das Gebot erstrecke, bäten sie darum, sie dieses Mal in Frieden zu lassen, bis die Herren sich deswegen vertragen hätten. Der Abt hat betont, er handele gemäß dem alten Herkommen, der Rentmeister habe ihm nichts zu verbieten, da er allein ohne Zutun der Herren handeln könne. Er ließ dazu das Folgende aus dem alten Gerichtsbuch verlesen:
Das Petersgericht steht dem Herrn [Abt] von Breitungen zu, danach drei weitere, die er für sich jährlich zu besitzen hat nach altem Herkommen und den Freiheiten des Stifts. Er kann das ohne die Amtleute der Herren tun, es sei denn, er will sie hinzunehmen, und darf alle Rügen und anderen Sachen verhandeln. Er besitzt einen jüngst von den Räten der beiden Herren in Schmalkalden ausgehandelten Vertrag, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Herr von Breitungen alleine das Petersgericht zu besitzen hat.
Dies ist dem Richter und den Schöffen vorgelesen worden. Daraufhin wurde Betz Tenner aufgefordert, zum Befehl seines Rentmeisters auszusagen. Er hat die erwähnte Aussage wiederholt. Der Abt hat festgestellt, dass der Rentmeister das Gericht dadurch nicht niedergelegt hat. Schöffen und Richter sind aber bei ihrer Aussage geblieben, nicht sitzen zu wollen. Der Abt hat darauf verwiesen, dass er ihnen in dieser Hinsicht zu gebieten habe, und hat sich niedergesetzt. In gleicher Weise hat Wendel Bletz, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann zu Schmalkalden, den Schöffen und dem Richter geboten, wegen seines Herrn, der Schutzherr des Klosters sei, das Gericht zu besitzen. Richter und Schöffen haben sich beraten und dann darum gebeten, sie unbekümmert zu lassen. Sie wollten von Wilhelm Adolf in Erfahrung bringen, was das Gebot bedeute. Der Abt hat betont, er wolle von ihnen nur, dass sie das Gericht besitzen. Als sie das nicht wollten, hat zunächst der Abt, dann auch Heinz Rußwurm im Namen des Grafen Wilhelm formell protestiert. Dazu haben Richter und Schöffen keine Antwort gegeben, sondern die Stube verlassen. Der Abt und Rußwurm ersuchten den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Johann Dopffer und Balthasar Lufft, Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Priester der Diözese Würzburg, Philipp Rußwurm und Michael Wolff, Laien der Diözese Mainz.
Wilhelm Westhausen, Priester der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument eigenhändig geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2105
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 März 30.

Pergament


1903 herausgenommen; jetz GHA I Nr. 4068.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen dessen Diener Jakob Wackelring.

  • Archivalien-Signatur: 2121
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Oktober 3.

Pergament


1903 herausgenommen; jetz GHA I Nr. 4068.
Der Rat zu Erfurt schreibt erneut an Graf Wilhelm wegen dessen Diener Jakob Wackelring.

  • Archivalien-Signatur: 2122
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Oktober 5.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4064.
Der Rat zu Erfrurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der Forderungen des Philipp Diemar.

  • Archivalien-Signatur: 2102
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Februar 9.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4064.
Der Rat zu Erfurt schreibt Graf Wilhelm wegen der Zinsforderungen von Philipp Diemar und Heinz Rußwurm, gibt diesen sicheres Geleit in seinem Gebiet.

  • Archivalien-Signatur: 2106
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 April 21.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4065.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm erneut wegen des Hans Note und dessen Klage gegen das Tuchmacherhandwerk. Er bittet, dem Entwichenen keinen Schutz zukommen zu lassen.

  • Archivalien-Signatur: 2116
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 August 20.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4065.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen des entwichenen Bürgers Hans Note, der gegen das Tuchmacherhandwerk geklagt hatte, und schickt die Verteidigungsschrift der Tuchmacher.

  • Archivalien-Signatur: 2113
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Juni 25.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4066.
Der Rat zu Erfurt erneuert gegenüber Graf Wilhelm die Bitte wegen der durch den Fackentitscher Gefangenen.

  • Archivalien-Signatur: 2127
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 November 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4066.
Der Rat zu Erfurt sendet an Graf Wilhelm den durch Fackentitscher gefangenen, jetzt zur Beschaffung des Lösegeldes freigelassenen Fritz Haßich mit der Bitte, bei Verhaftung der Räuber und Freilassung der übrigen Gefangenen behilflich zu sein.

  • Archivalien-Signatur: 2126
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 November 9.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4066.
Der Rat zu Erfurt teilt Graf Wilhelm mit, dass Fackentitscher mit seinen Helfern etliche Untertanen aus Kirchheim bei Kottendorf angefallen, beraubt und weggeführt hat, und bittet um Beistand.

  • Archivalien-Signatur: 2123
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Oktober 31.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4066.
Der Rat zu Erfurt teilt Graf Wilhelm mit, dass Heinz Kremer zum Heiligen Kreuz über Mühlberg durch Heinz Günther gen. Fackentitscher beraubt worden ist, der einen Schwager in Ilmenau hat, und bittet um Mithilfe bei der Wiedererlangung des Geraubten.

  • Archivalien-Signatur: 2115
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 August 14.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4066.
Der Rat zu Erfurt weist gegenüber Graf Wilhelm die Beschuldigungen wegen des Pferdediebstahl zum Heiligen Kreuz [bei Mühlberg] durch Fackentitscher zurück und verspricht, die Gläubiger aus der Grafschaft zu befriedigen.

  • Archivalien-Signatur: 2117
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 August 21.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4067.
Der Rat zu Erfurt beklagt sich bei Graf Wilhelm, dass der Bürger Hans Vessels von zwei Straßenräubern aus Ilmenau überfallen worden ist.

  • Archivalien-Signatur: 2119
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 September 16.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4069.
Der Rat zu Erfurt schreibt in Sachen Johann Baldesheim / Klaus Stoer, sendet dessen Stellungnahme.

  • Archivalien-Signatur: 2125
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Dezember 5.

Pergament


Bastian Thangel (Daniel) zu Mühlberg bekundet, von Georg Zitterkopf, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachfolgern für sich und seine Erben deren freie Badestube, genannt Stiller Badestube, in der Stadt Schmalkalden zwischen den Häusern des Jörg Hubener gen. Steffan und des Huters Simon Clement zu Lehen empfangen zu haben. Er und seine Erben sollen sie nutzen und in gutem Zustand halten, wie sie von den verstorbenen Eheleuten Heinrich Rinner und Margarete auf sie gekommen ist. Als Erbzins sind jährlich an Ostern ein Lammsbauch, an Weihnachten eine Weisung für zwei Gnacken, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Groschen - an jedem Quatember 15 Groschen Schmalkalder Währung - fällig. Das Stift hat sich die Gerichtsbarkeit über das Gesinde und die Badestube vorbehalten, sofern es nicht Hals und Hand betrifft. Thangel hat seine Verpflichtungen beschworen. Er und seine Erben werden, wenn es erforderlich ist, Lehnsurkunden nehmen und Reverse ausstellen. Bei einem Verkauf der Badestube ist das übliche Lehnsgeld fällig. Nach Bastians Tod treten seine Erben in diese Verpflichtungen ein. Die in der Stube sitzenden Bader haben dem Stift zu huldigen. Thangel bittet den hennebergischen Hauptmann Paul Truchseß um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag Egidii 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2118
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 September 1.

Pergament


Casimir, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet: sein Oheim und Schwager Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte die Brüder Philipp und Andreas von Wenkheim sowie deren Diener Henßlein [Hans Schultheis] in Gefängnis und Fronveste seiner Stadt Kitzingen eingeliefert und beim dortigen Amtmann Johann, Grafen und Hern zu Castell, und später bei Hauptmann, Statthalter und Räten zu Ansbach um peinliches Recht gegen diese nachgesucht. Hauptmann, Statthalter und Räte haben sich, während Casimir außer Landes war, um gütliche Beilegung bemüht und dazu die Zustimmung von Hofmeister und Räten des Grafen Wilhelm - Adam von Schaumberg, Ritter, und Dietz Forstmeister, Amtmann zu Mainberg - erlangt. Nachdem Casimir wieder in Ansbach war, hat es daher umfangreiche Verhandlungen mit den Räten, mit Graf Wilhelm selbst und mit den Verwandten der Brüder von Wenkheim gegeben. Man hat sich schließlich wie folgt vertragen: die Brüder von Wenkheim werden gegen Urfehde und Bürgschaft freigelassen. Ihren Vetter Jobst von Wenkheim, den sie gefangen genommen und beraubt hatten, haben sie ihn freizulasssen und ihm Siegel und geraubte Gegenstände zurückzugeben. Jobst hat Kosten und Schäden erlitten, deren Festlegung dem Markgrafen obliegt. Philipp hat den Amtsuntertanen des Grafen in Gochsheim und anderswo das zurückzugeben, was er ihnen genommen und abgeschatzt hat. Dies ist vor der Freilassung sicherzustellen. Die Schäden, die Michael Gram denen von Gochsheim durch Brand zugefügt hat, und der Wert eines von ihm gestohlenen Pferdes sind durch die von Wenkheim zu ersetzen. Die Brüder dürfen Gram nicht enthalten, da er Feind des Grafen ist. Ihre Behausung in Schweinfurt samt Zubehör sollen Philipp, Andreas und ihre Brüder dem Grafen Wilhelm verkaufen; der Preis soll durch je zwei Räte des Grafen und Verwandte derer von Wenkheim nach einer Besichtigung mit Mehrheit festgesetzt werden, diesen Preis hat der Graf zu zahlen. Die dafür festgesetzten Fristen gelten weiter. Können die vier sich nicht einigen, geht die Festlegung an den Markgrafen. Graf Wilhelm hat sich bereit erklärt, dem Andreas von Wenkheim seine Lehen von der Herrschaft Henneberg wieder zu verleihen. Jobst von Wenkheim hat seinerzeit der Mutter seiner Vettern 500 Gulden geliehen. Daher haben die Brüder binnen zwei Monaten nach ihrer Freilassung eine Verschreibung mit Bürgschaft auszustellen, dass Jobst die Summe bis nächsten Kathedra Petri erhält. Wegen des mit in Gefangenschaft geratenen Knechtes hat Graf Wilhelm einer Freilassung gegen Urfehde gegenüber den Herrschaften Brandenburg und Henneberg zugestimmt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien, besiegelt von (1) Markgraf Casimir und seinem Bruder Georg. (2) Philipp und (3) Andreas von Wenkheim verpflichten sich auf diese Bedingungen und kündigen ihre Siegel an. Sie bitten ihren Bruder (4) Kilian um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am freittag nach dem sonntag Exaudi 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2110
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Mai 29.

Überformat. Zur Person des Dieners vgl. Nr. 2114.

Pergament


Die Brüder Philipp und Andreas von Wenkheim bekunden, sich gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vergangen zu haben. Philipp hatte dessen Amtsverwalter zu Gochsheim und andere dortige Untertanen geschlagen, gefangengesetzt und ihnen das Ihre genommen. Er hatte auch gedroht, Feind des Grafen zu werden, der ihm doch nie das Recht verweigert hat. Die Brüder hatten den Vetter Jobst von Wenkheim, der in gutem Glauben zu ihnen gekommen ist, gegen die Landfriedensordnung des Reiches geschlagen, gebunden und ihm das Siegel und die Schlüssel zu seinen Urkunden genommen. Daher waren sie durch den Grafen in das Gefängnis der Brüder Casimir und Georg, Markgrafen zu Brandenburg, Herzöge zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, in der Fronveste zu Kitzingen gebracht worden und hatten etliche Zeit dort gelegen. Vor kurzem hat Markgraf Casimir sich deswegen gütlich mit Graf Wilhelm vertragen. Die Brüder haben demgemäß geschworen, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen an den Markgrafen als Gerichtsfürsten, am Grafen als dem Beleidigten, deren Landen, Leuten, Untertanen und Schutzverwandten, am Vetter Jobst als Beleidigtem, der Stadt Schweinfurt, deren Bürgermeister ihnen vor der Tat Geleit gewährt und den Vetter auf Befehl des Grafen als Amtmann des Reiches enthalten hatte, an Johann, Grafen und Herrn zu Castell, Amtmann zu Kitzingen, an Adam von Schaumberg, Ritter und Hofmeister, und an Dietz Forstmeister, Amtmann zu Mainberg, die von Seiten des Grafen Wilhelm beteiligt waren, sowie an Wilhelm von Bibra wegen der Kaufsumme für Schwebheim. Forderungen vor den jeweils zuständigen Gerichten bleiben davon unberührt. Gegen die Grafen Wilhelm und Johann, deren Untertanen oder die sonstigen Beteiligten werden sie nichts tun oder veranlassen. Was sie außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen haben, werden sie rechtlich dort austragen, wo es sich gehört. Dafür stellen sie als Bürgen ihren Bruder Kilian von Wenkheim sowie vor dem Datum genannte Oheime und Schwäger. Wenn die Brüder gegen die Urfehde verstoßen, haben die Bürgen sie auf Mahnung in das Gefängnis des Grafen Wilhelm zu bringen. Können sie dies nicht binnen zwei Monaten, haben sie dem Grafen binnen Jahresfrist nach dem Verstoß 6000 rheinische Gulden zu zahlen. Mit der Zahlung sind sie ihrer Bürgschaft ledig. Wenn der Graf meint, die Brüder hätten gegen die Urfehde verstoßen, diese aber das bestreiten, ist das dem Markgrafen Casimir, wenn er am Leben ist, oder einem seiner Brüder oder Erben vorzutragen. Die Brüder von Wenkheim unterwerfen sich deren Spruch. Wenn die Bürgen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können Graf Wilhelm, seine Erben und Helfer an Leute, Hab und Gut der Bürgen greifen und Pfänder nehmen, bis die Brüder und ihre Bürgen den Verpflichtungen aus der Urfehde nachgekommen sind. Die Brüder sind nichtsdestoweniger ehr- und treulos. Durch Tod oder anders ausfallende Bürgen sind binnen vier Wochen nach Mahnung von Seiten des Grafen Wilhelm zu ersetzen. Geschieht das nicht, haben die übrigen Bürgen unverzüglich einen reisigen Knecht und ein reisiges Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schleusingen zum Einlager zu schicken, bis der ausgefallene Bürge ersetzt ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Das Einlager dauert, bis dem Grafen in jeder Hinsicht Genüge geschehen ist. Die Aussteller verzichten für sich und die Bürgen auf jedes Vorgehen gegen diese Zusicherungen und versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Philipp und (2) Andreas von Wenkheim sowie die Bürgen (3) Kilian von Wenkheim, (4) Christoph von Hausen zu Bergen, (5) Wilhelm von Rechberg zu [Markt-] Breit, (6) Seifried von Heßberg, (7) Albrecht von Vestenberg, (8) Konrad (Kunz) von Gnodstadt, (9) Wilhelm von Lüchau und (10) Valentin von Heßberg kündigen ihre Siegel an.
Geben am freitag nach dem sontag Exaudi 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2109
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Mai 29.

Überformat.

Pergament


Die Brüder Philipp und Andreas von Wenkheim bekunden: ihr Herr Casimir, Markgraf zu Brandenburg etc., hatte zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und ihnen einen Vertrag vermittelt. Demnach hatten sie ihrem Vetter Jobst von Wenkheim 28 Gulden in Gold, acht Gulden in Schreckenbergern und zwei in Münze zu zahlen. Dazu waren Gelder an Amtsverwandte des Grafen in Gochsheim zurückzuzahlen: an Georg Denntzer 100 Gulden, die dieser Philipp als Schatzung hatte geben müssen, an Klaus Denntzer 13 Gulden für ein Pferd, das Philipp ihm genommen hatte, und an Marx Stecher aus Mainberg zehn Gulden, die er Philipp hatte geben müssen. Für die Rückzahlung konnten gemäß Vertrag Termine vereinbart werden. Jetzt haben ihre Verwandten beim Grafen erreicht, dass dieser Hofmeister, Statthalter und Räten des Markgrafen in Ansbach zugestanden hat, ihnen für die Zahlung und Rückgabe eine Frist von einem Jahr zu setzen. Daher versprechen die Aussteller, diese Zahlungen an ihren Vetter Jobst von Wenkheim und die Amtsverwandten des Grafen in Gochsheim und Mainberg binnen Jahresfrist, d.h. bis nächsten Sonntag Exaudi, in Schweinfurt vorzunehmen und auch für mögliche Schäden aufzukommen. Dazu stellen sie ihre Schwäger und Verwandten als Bürgen und bevollmächtigen den Grafen wegen seiner Untertanen und ihren Vetter, diese bei Säumnis zum Einlager zu mahnen. Die haben dann je einen reisigen Knecht und ein reisiges Pferd so lange in ein offenes Wirtshaus in Schweinfurt zu legen, bis dem Grafen, dessen Untertanen und dem Vetter Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Bürgen, die sterben, außer Landes gehen oder sonst ihren Pflichten nicht mehr nachkommen können, sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Bei Ungehorsam der Bürgen können der Graf und der Vetter an arme Leute, Hab und Gut der Aussteller und der Bürgen greifen und Pfänder nehmen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller versprechen, sie schadlos zu halten. (1) Philipp und (2) Andreas von Wenkheim sowie der Bürge (3) Wilhelm von Lüchau siegeln. Die Bürgen Philipp Lochinger von Appenfelden und Valentin von Heßberg zu Reurieth, die derzeit keine eigenen Siegel haben, bitten (4) Anselm von Seinsheim und (5) Konrad von Gnodstadt um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am sonntag Exaudi 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2108
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Mai 24.

Pergament


Dietz Marschalk zu Unterkatz verkauft mit Zustimung des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, und des dortigen Domkapitels auf Dauer an die Brüder Hieronimus, Anton und Sittich Marschalk sowie deren Erben seinen Ansitz zu Walldorf mit allem Zubehör in Sitz und Dorf - Felder, Wiesen, Äcker, Wasser, Seen, Gehölze, Wunne und Weide, wie ihm die vom verstorbenen Vater zugefallen sind, auch den Anteil am Fischwasser, das von dem [Grafen] von Schwarzburg zu Lehen rührt, wie er es vom Bischof empfangen und hergebracht hat. Den Kaufpreis von 1500 rheinischen Gulden Landeswährung zu Franken sollen die Brüder am nächsten Tag Kathedra Petri bezahlen gemäß einer darüber ausgestellten Schuldurkunde. Der Aussteller verspricht Währschaft; die Güter sind unverkauft und unversetzt. Eventuelle Ansprüche Dritter wird Dietz Marschalk abstellen. Er hat den Sitz mit zugehörigen Männern, Gütern und Zinsen aufgelassen und die Männer aufgefordert, künftig den Käufern gehorsam zu sein; von dem ihm geleisteten Pflichten hat er sie losgesagt. Er verspricht, alle zugehörigen Urkunden und Register zu übergeben. Werden künftig noch weitere gefunden, sind sie ungültig, sofern sie nicht den Käufern zu Diensten sind. Als Währschaftsbürgen stellt der Aussteller seine Oheime und Schwäger Heinz von Wechmar und Jakob vom Berg. Wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, haben diese auf Mahnung durch die Käufer je einen reisigen Knecht und ein reisiges Pferd in einem offenen Wirtshaus in Meiningen oder Schmalkalden einzulegen, bis Dietz dem nachkommt; ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel zu dem des Dietz Marschalk an.
Der geben ist 1517 am mitwochen nach Mathie deß heilligen zwolffboten und merterers.

  • Archivalien-Signatur: 2104
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Februar 25.

Pergament


Hans Schultheis bekundet, aus eigener Schuld wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und aufgrund der mit den Junkern Philipp und Andreas von Wenkheim verübten Taten in das Gefängnis und die Fronveste der Casimir und Georg, Markgrafen zu Brandenburg, Herzöge zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, in Kitzingen gekommen zu sein und etliche Zeit dort gelegen zu haben. Jetzt ist er nach der durch die beiden Fürsten zwischen dem Grafen Wilhelm und den Junkern erfolgten Vermittlung freigelassen worden unter der Bedingung, den Fürsten, dem Grafen Wilhelm, Johann, Grafen und Herrn zu Castell, von Amts wegen, Adam von Schaumberg, Ritter und hennebergischem Hofmeister, den Ihren und allen an der Sache Beteiligten Urfehde zu schwören. Er verpflichtet sich in aller Form, gegen diese, Lande und Leute, Schutzverwandte und Untertanen nichts zu tun oder zu veranlassen. Mögliche Forderungen gegen diese wird er vor den ordentlichen Richtern austragen und vor den Gerichten, in denen die Betroffenen ansässig sind. Dafür stellt er als Bürgen seine Verwandten und Schwäger Linhard Jeger, derzeit Schultheißen zu Herrnberchtheim, und Jörg Hasfurter zu Wiesenbronn. Verstößt er gegen seine Zusagen, ist er treulos und meineidig, die Bürgen haben ihn wieder in die Fronveste zu bringen. Die Bürgen haben gegenüber dem Grafen Johann, Amtmann zu Kitzingen, diese Verpflichtungen übernommen. Kommen sie diesen nicht nach, haben sie dem Grafwen Wilhelm und seinen Erben binnen eines Monats 300 Gulden zu zahlen und sich weiter um die Verhaftung des Schultheis zu bemühen; danach erhalten sie die Summe zurück. Schultheis bittet (1) Philipp von Wenkheim und (2) Wilhelm von Rechberg um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Die Bürgen bitten (3) Jörg von Gnodstadt zu Rüdenhausen und (4) Andreas von Wenkheim zu Schwanberg um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn auff freytag nach divisionis appostolorum 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2114
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Juli 17.

Pergament


Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Wilhelm Marschalk zu Marisfeld den Jungen und dessen Leibeserben, Söhne und Töchter, mit einem Hof zu Marisfeld und allem Zubehör in Dorf und Feld. Dazu gehören: ein Erbe, hat Martin Schneider, hat in jedem Feld sechs Acker Pflugland und 3 1/2 Acker Wiesen; eine Hofstatt, darauf sitzt der Pfarrer; ein Acker Wiese "undtter dem kreutzbronn", an der Seite an "die hegachtten wiesen" stoßend. Wilhelm Marschalk hat diese vom Vater geerbt; er hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Grafen beschworen. Dieser siegelt.
Der geben ist auff dinstag nach Erhardi 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2120
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Januar 13.

Pergament


Johann, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, vidimiert die mit den Siegeln der Fürsten und Grafen versehene, in jeder Hinsicht unversehrte und hier wörtlich abgeschriebene Haupturkunde [vom 15. Okt. 1515]. Er hängt das Abteisiegel an.
An montage nach Viti et Modesti martirum 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2111
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Juni 22.

Insert:
Georg, Bischof von Bamberg, Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, sowie Sigmund, Graf zu Gleichen und Herr zu Tonna, teilen Dompropst, Domdekan und Domkapitel zu Straßburg mit: als ihr Oheim und Vetter Johann, Graf und Herr zu Henneberg, auf ihrem Domstift als Domherr zugelassen wurde, hat man ihm den Beweis auferlegt, dass er von Vater- und Mutterseite sowie von den Vorfahren her von Grafen und freien Herren geboren ist. Daher bekunden die Aussteller: die Eheleute Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Herzogin zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggräfin zu Nürnberg und Fürstin zu Rügen, sind die Eltern Johanns. Die Eheleute Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, waren Eltern des Grafen Wilhelm, somit Großeltern Johanns. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Katharina, geborene Gräfin zu Hanau, waren die Eltern des letztgenannten Grafen Wilhelm, somit Eltern des Großvaters des Grafen Johann. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, der auf dem Weg zum hl. Grab gestorben ist, und Anna, geborene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, waren die Urgroßeltern des Grafen Wilhelm von Vaterseite. Heinrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, und Helene, geborene Herzogin zu Kleve und der Mark, waren die Eltern der Margarete, also Urgroßeltern des Grafen Johann. Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst etc., und Anna, geborene Herzogin zu Sachsen, waren die Eltern der Gräfin Anastasia, also Großeltern des Grafen Johann von Mutterseite. Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, und Elisabeth, geborene Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Ober- und Niederbayern waren die Eltern des Kurfürsten Albrecht, also Urgroßeltern des Grafen Johann von Mutterseite. Friedrich, Burggraf zu Nürnberg, und Elisabeth, geborene Landgräfin zu Thüringen und Markgräfin zu Meißen, waren die Eltern des Kurfürsten Friedrich, also Großvaters-Eltern des Grafen Johann von Mutterseite. Friedrich, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, und Margarete, geborene Herzogin zu Österreich, Steyr und Kärnten etc., waren die Eltern der Anna, geborenen Herzogin zu Sachsen, somit Großvaters-Eltern des Grafen Johann von Mutterseite. Sie haben nie anders gehört, als dass diese Fürsten und Grafen, Vorfahren des Grafen Johann, von ehelicher Herkunft gewesen sind. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist 1515 am montag nach Dionisii [15. Okt.].

Pergament


Jörg und Christoph Ziegler (Zigeler), Söhne des Thile Ziegler, Bürgers zu Erfurt, sowie die Brüder Heinrich, Wolfgang, Peter und Christoph, Söhne von Thiles verstorbenem Bruder Heinrich, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Jörg und Christoph Ziegler, Söhne des Thile Ziegler, Bürgers zu Erfurt, sowie Heinrich, Wolfgang, Peter und Christoph, Söhne von Thiles verstorbenem Bruder Heinrich, auch aus Erfurt, sowie deren Erben mit zwei Hufen und einem Viertel Pflugland sowie einem Sedelhof in Dorf und Mark Vieselbach mit Zubehör nach Lehnsrecht; diese sind vor Zeiten von den Sprete, auch Bürgern zu Erfurt, gekauft und von den Vorfahren und dem Vater des Grafen zu Lehen empfangen worden. Christoph hat für sich und seinen Bruder Jörg die Verpflichtungen beschworen, ebenso Heinrich für sich und seine Brüder. Die übrigen sollen das ebenfalls tun, sobald sie wieder im Lande oder mündig sind. Siegel des Grafen. - Gegeben am donnerstag nach dem sontag Quasimodo Geniti 1517.
Christoph und Heinrich beschwören in aller Form die Verpflichtungen, auch für ihre Brüder. Diese sollen das tun, wenn sie wieder zur Hand oder mündig geworden sind. Alle gemeinsam bitten den Vater und Vetter Thile Ziegler um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an donnerstag nach dem sontag Quasimodo Geniti 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2107
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 April 23.

Pergament


Lorenz Weis, wohnhaft zu Lengfeld, und seine Ehefrau Katharina verkaufen auf Wiederkauf einen Viertel Gulden Schmalkalder Währung jährlichen Zins an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bzw. deren Oblei auf ihr Viertel Erbe in Dorf und Feld Lengfeld für bereits erhaltene fünf Gulden zu je 42 Gnacken. Die Eheleute versprechen, den Zins, solange dieser Kauf währt, jährlich an Allerheiligen nach Schmalkalden zu liefern. Das Erbe ist unversetzt und unverpfändet und soll, solange der Kauf währt, auch nur mit Zustimmmung der Käufer weiter belastet werden. Eine Ablösung ist jeweils zum Termin mit derselben Summe, Rückständen und Schäden möglich und einen Monat vorher anzukündigen. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bedingungen und bitten den Dekan Georg Zitterkopf um Besiegelung mit dem Dekanatssiegel; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist am tage Allerheiligen 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2124
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 November 1.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Paul Truchseß von Wetzhausen 500 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihm geliehen hat. Der Graf verspricht, diese Paul, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde an Kathedra Petri [15]18 zurückzuzahlen, sofern der die nicht länger stehen lassen will. Bis zu einer Rückzahlung sind sie jährlich mit 25 Gulden zu verzinsen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montag nach sanct Peters tag Cathedra gnant 1517.

  • Archivalien-Signatur: 2103
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Februar 23.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet. die Haupturkunde [vom 5. Mai 1429] in Händen gehabt und mit diesem gleichlautenden Transsumt verglichen zu haben. Er siegelt.
An montag nach Viti et Modesti martirum 1515.

  • Archivalien-Signatur: 2112
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Juni 22.

Insert:
Johann Mengoz, Rentmeister und Schultheiß des Herrn [Landgrafen] von Hessen zu Schmalkalden, und Konrad Pfarrer, Schultheiß des Herrn [Grafen] von Henneberg, bekunden: vor ihnen hat Else Punse, Bürgerin zu Schmalkalden, für ein Seelgerät den Kanonikern und Vikaren des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden und deren Nachfolgern übertragen 30 Gulden auf drei Acker Wiesen zu Schmalkalden "under dem galgen reyne", aus denen jährlich ein Pfund Wachs an das Stift zu liefern ist, sowie sechs Achtel Korn, nach ihrem Tod fällig aus 12 Acker "an dem fanberge", hat jetzt inne Kunz Sure vor dem Auer Tor. Auch dann, wenn die Erben der Else die 30 Gulden zurückkaufen, ist das Wachs an das Stift zu liefern. Die Aussteller stimmen der Gülte auf die Wiesen und der nach dem Tod fälligen Korngülte aus den Äckern zu und drücken ihre Siegel auf.
Gegeben 1429 an unsers herren uffarts tage [5. Mai].

Auf der Rückseite die Namen späterer Pflichtiger.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt denjenigen, die diese Urkunde zu Gesicht bekommen, mit: die Versammlung der Hefenführer, die er vom Reich zu Lehen trägt, hat ihm mitgeteilt, dass ihr durch Personen, die dem Handwerk nicht angehören, erheblicher Schaden geschieht. Daher hat er Jörg Freundt, den Vorzeiger der Urkunde, dazu abgefertigt, nach solchen Personen zu suchen und diese in Haft und wegen der Übergriffe vor Gericht zu bringen. Die Adressaten werden daher aufgefordert, solche Personen zu verhaften und dem Grafen oder seinen Bevollmächtigten das Vorgehen gegen diese zu gestatten. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Am dinstag nach purificacionis Marie a. etc. [15]17.

  • Archivalien-Signatur: 2101
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1517 Februar 3.

Pergament


1518, im sechsten jahr der Indiktion "auff donerstag der do was der vierd tag des monades Novembris" gegen vier Uhr am Nachmittag, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., legte vor den genannten Zeugen und dem unterzeichneten Notar in der Stube von dessen Wohnhaus zu Meiningen, Diözese Würzburg, Hans Kißling, Nachbar zu Sülzfeld unter Henneberg, einen Appellationszettel auf Papier vor; dieser lautet:
Vor Notar und Zeugen bekundet Hans Kißling, Nachbar zu Sülzfeld unter Henneberg: gemäß päpstlicher und kaiserlicher Rechtsordnung steht ihm gegen ein Urteil, durch das er sich beschwert fühlt, die Appellation zu. Daher hatte er gegen ein Urteil, das in der Sache zwischen ihm und Eucharius Hoffman vor dem Gericht zu Sülzfeld ergangenen war, an das Hofgericht zu Schleusingen appelliert und den Schultheißen zu Sülzfeld gebeten, ihm das dort ergangene Urteil zu übergeben. Da der das nicht tun wollte, hat er öffentlich gegen dieses Urteil appelliert und um die Akten gebeten. Die wollte der Schultheiß nicht herausgeben. Da er fürchtet, deswegen vor dem Hofgericht große Mühe zu haben, da zudem seit dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert Kißling in aller Form vor Notar und Zeugen gegen das durch Richter, Urteiler und Schöffen gegen ihn ergangene Urteil an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Hofgericht zu Schleusingen oder dorthin, wohin der Graf ihn weist. Er bittet um Apostelbriefe, ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments und begint sich in Schutz und Schirm des Grafen.
Datum wie vor; Zeugen: Kilian Döler, Hans Sawer und Mathes Fischer, alle Bürger zu Meiningen.
Wilhelm Kobenheupt, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2138
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 November 4.

Pergament


1518, im sechsten Jahr der Indiktion, im 33. Regierungsjahr des Kaisers Maximilian, "am dinstag nach dem suntag Judica, der do was der dreyundzweintzigist tag des monats Marcius" gegen Mittag legte in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, in der unterem, zum Markt hinaus gehenden Stube im Hause des derzeitigen Bürgermeisters Andreas Raßman vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hans Leypach, Bürger zu Schweinfurt, einen Appellationszettel auf Papier vor in der Sache zwischen ihm und Kaspar Teichman aus Königshofen im Grabfeld. Davon übergab er dem Bürgermeister eine gleichlautende Abschrift; diese lautet:
Vor Andreas Raßman, Bürgermeister der Reichsstadt Schweinfurt, dem Notar und den Zeugen bekundet Hans Leypach, Bürger zu Schweinfurt: am Mittwoch nach Mittfasten [17. März] ist vor dem Bürgermeister als Richter durch den Rat der Stadt ein vermeintlich nichtiges Urteil ergangen in der Sache zwischen Kaspar Teichman aus Königshofen als Kläger und ihm als Beklagtem; das Urteil hat er von seinem Knecht erhalten. Demnach soll er dem Teichman die fünf Gulden und drei Schilling zahlen, auf die dieser ihn verklagt hatte. Durch das so oder ähnlich lautende Urteil fühlt sich Leypach beschwert. Da danach noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert er dagegen in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte. Er ersucht den Bürgermeister um einen Apostelbrief, begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen und bittet den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Daraufhin hat der Bürgermeister dem Appellanten die Akten als Apostelbriefe übergeben. Datum wie vor; Zeugen: Hans Cremer und Linhard Baumhemel, beide Bürger zu Schweinfurt, Laien der Diözese Würzburg.
Hieronimus Ledrer, Diözese Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2135
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 23.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4070.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen einiger Erfurter Untertanen.

  • Archivalien-Signatur: 2128
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 Januar 2.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeindevormünder der Stadt Themar bekunden: Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, hat ihnen, weil er einen Teil seiner Kinderjahre als Schüler in Themar verbracht hat, 400 Gulden zugewandt, die ihm auf Lebenszeit an Kathedra Petri mit 19 Gulden zu verzinsen sind; den restlichen Gulden behält die Stadt für ihre Bemühungen. Bei Säumnis sind zwei aus den Zwölfern zum Einlager in einem Wirtshaus verpflichtet, bis die Zahlung erfolgt. Nach Molners Tod stehen das Hauptgeld und die davon anfallenden Zinse einem armen, in Themar geborenen Bürgerssohn zu, der davon auf der Universtität in Erfurt, Leipzig, Wittenberg oder anderswo innerhalb zwei Jahren den Grad eines Baccalaureus erwerben soll. Der Betreffende soll alle zwei Jahre durch Rat und Gemeinde gemeinsam ausgewählt werden. Dabei erhalten diejenigen den Vorzug, die Molner in Testament oder Codicill benennt. Die Aussteller übernehmen ausdrücklich ihre Verpflichtungen. Die entsandten Personen sollen durch Pfarrer, Bürgermeister oder Dritte an einen Magister oder Praeceptor empfohlen werden, der die Studien beaufsichtigt. Der Student hat, solange er auf der Universität ist, als Gegenleistung täglich sieben Ave Maria zu den sieben Freunden und Schmerzen Mariens, jeden Sonnabend einen Rosenkranz zum Lob der Gottesmutter sowie jeden Sonntag bei einer Messe sieben Bußpsalmen mit Litaneien für die Herrschaft Henneberg, den Stifter, seine Eltern, Rat und Gemeinde in Themar zu beten. Wenn er Priester wird, hat er jeweils bei der Mette und zur Vesperzeit mit dem Sammelgebet (Collecte) "Omnipotens sempiterne Deus ..." zu schließen, insbesondere aber in seiner ersten und in späteren Messen für die lebenden und verstorbenen Beteiligten an dieser Stiftung zu beten. Wenn er nicht Priester wird, aber zu Ansehen und Einkommen gelangt und Söhne erhält, soll er einen Sohn oder einen Verwandten zwei Jahre lang aus seinen Einkünften zur hohen Schule schicken, um das Baccalaureat zu erwerben. Wird der Geförderte Priester, hat er die erwähnten Verpflichtungen zu erfüllen. Länger als zwei Jahre soll niemand gefördert werden. Die Geförderten haben sich handschriftlich gegenüber dem Rat zur Erfüllung der genannten Bedingungen zu verpflichten. Die Aussteller kündigen das Stadtsiegel an (3).
Johann Molner bekundet, diese Anordnungen bei gesundem Leib und Verstand getroffen zu haben und sagt zu, in seinem Codicill nicht mehr als sechs Personen für das Stipendium zu benennen. Wenn einer davon stirbt oder nicht zum Studium geeignet ist, dürfen seine Testamentsvollstrecker einen anderen benennen. Molner siegelt (4) und bittet (2) Johann, Abt zu Veßra, um Mitbesiegelung. Wird von der Stadt niemand für das Stipendium benannt, geht das Recht auf den Abt und seine Nachfolger über, die dazu Zinse und Hauptgeld von der Stadt Themar fordern sollen. Der Abt übernimmt seine Verpflichtung und kündigt das Abteisiegel an. (1) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt zu der Stiftung seine Zustimmung und siegelt zum Zeichen dessen.
Der gegeben ist 1518 am tage Petri Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 2130
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 Februar 22.

Überformat.

Pergament


Hans Marschalk zu Ostheim verleiht Hans Hoderman, dessen Ehefrau Else und ihren Erben seinen Hof zu Stepfershausen, den er von der Herrschaft Henneberg zu Lehen hat, der früher Dietzel von Walaß gehörte und den er von seinem Vater Jörg Marschalk geerbt hat, mit allem Zubehör in Feld und Dorf. Ausgenommen sind eine Hofstatt, die Wolfram Weigant innehat "unden im wisgarten" und alle Zinse, die Marschalk verbleiben. Marschalk verspricht, die Eheleute und ihre Erben in der ihm von der Herrschaft verliehenen Freiheit des Hofes zu bewahren. Dieser ist von ihm und seinen Erben zu empfangen, sooft es erforderlich ist. Als Erbzins sind jährlich an Michaelis vier Malter Wintergetreide - je zur Hälfte Weizen und Korn - sowie neun Malter Hafer in Haus und Hof Marschalks fällig. Dieser verspricht, die Inhaber nicht höher zu belasten. Ein Verkauf ist gestattet, der Käufer soll Marschalk und seinen Erben zusagen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1518 auff mantag nach dem sontag Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 2131
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 8.

Pergament


Hans Zutterich, Amtmann zu Maßfeld, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Hof in Mehmelsfeld mit Zubehör zu Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seine Wüstung Mehmelsfeld mit Zubehör dem Hans Zutterich, Amtmann zu Maßfeld, und dessen Erben, wie der sie von Hans und Reinhard Hupffauff gekauft hat und sie vor Zeiten Hans Renne und Berolt Dietmar innehatten. Zutterich und seine Erben dürfen das Fichtenholz als Brennholz für ihren Bedarf nutzen und dort Äcker anlegen. Der Herrschaft sind davon an Michaelis je fünf Malter Weizen und Hafer, ein Wecken an Weihnachten und ein Fastnachtshuhn als Erbzins in das Schloss Untermaßfeld zu liefern. Bei einem Verkauf ist die Wüstung von den Grafen zu empfangen, diesen steht dann der Handlohn zu. Zuttericht hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an mitwochen nach Thome 1518.
Zutterich übernimmt diese Verpflichtungen und siegelt.
Gegeben an mitwochen nach Thome 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2141
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 Dezember 22.

Pergament


Heinz von Wannbach zu Henneberg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Heinz von Wannbach zu Henneberg und dessen Erben zu Mannlehen mit einem Burggut auf seinem Schloss Henneberg samt dem am Berg gelegenen Hof genannt Neideck und zehn zugehörigen, besetzten Gütern mit allem Zubehör in Schloss und Feld, Äckern, Wiesen und Weiden, wie Bartholomäus von Bibra und Heinz Wechmar [und die vom Berg] die innehatten und Heinz von Wannbach sie von diesen gekauft hat. Wannbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montage nach dem sontage Judica 1518.
Der Aussteller bekundet, dem Grafen Lehnspflicht geleistet zu haben, und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist an sonabende nach Judica 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2137
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 27.

Wasserschäden, Teile nicht lesbar. Vgl. Nr. 2133 u. 2134.

Pergament


Heinz von Wannbach, Amtmann zu Henneberg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Heinz von Wannbach zu Henneberg und dessen Erben zu Mannlehen mit einem Burggut auf seinem Schloss Henneberg samt dem am Berg gelegenen Hof genannt Neideck und zehn zugehörigen, besetzten Gütern, denen der Hof zum Teil verliehen ist, sowie sonstigem Zubehör in Schloss und Feld, Äckern, Wiesen und Schaftrift, wie die Bartholomäus [von Bibra], Heinz von Wechmar und die vom Berg die innehatten und Heinz von Wannbach sie von diesen gekauft hat. Wannbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montag nach dem sontag Judica 1518.
Der Aussteller bekundet, dem Grafen Lehnspflicht geleistet zu haben, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an montag nach dem sontag Judica 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2133
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 22.

Wasserschäden, Teile nicht lesbar. Zu den Vorbesitzern vgl. Hennebergica aus Gotha, Urk. Nr. 1275. Vgl. Nr. 2134 u. 2137.

Pergament


Heinz von Wannbach, Amtmann zu Henneberg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Heinz von Wannbach zu Henneberg und dessen Erben zu Mannlehen mit einem Burggut auf seinem Schloss Henneberg samt dem am Berg gelegenen Hof genannt Neideck und zehn zugehörigen, besetzten Gütern, denen der Hof zum Teil verliehen ist, sowie sonstigem Zubehör in Schloss und Feld, Äckern, Wiesen und Schaftrift, wie die von Wechmar und vom Berg die innehatten und Heinz von Wannbach sie von diesen gekauft hat. Wannbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montag nach dem sontag Judica 1518.
Der Aussteller bekundet, dem Grafen Lehnspflicht geleistet zu haben, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an montag nach dem sontag Judica 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2134
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 22.

Wasserschäden, Teile nicht lesbar. Vgl. Nr. 2133 u. 2137 (nicht identisch !).

Pergament


Jobst und Heinrich, Gebrüder, Sigmund sowie Burkhard und Herting, Gebrüder, alle von Boineburg, bekunden, für sich und ihre männlichen Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft die Brüder Jobst und Heinrich, Söhne des verstorbenen Hans, Sigmund, Sohn des verstorbenen Burkhard, sowie die Brüder Burkhard und Herting, Söhne des verstorbenen Adam, alle von Boineburg, zu Mannlehen mit den Gütern und Lehen, die er in Dorf und Feld zu Grandenborn hat, mit Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen, Rechten, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie ihr Vorfahr Hermann von Boineburg vor Zeiten vom verstorbenen Großvater und Vater des Grafen zu Lehen hatte. Außerdem verleiht der Graf ein halbes Fuder Wein jährlich, das im eigenen Fass an Martini in Schmalkalden geholt werden soll, oder den entsprechenden Wert in Geld. Die von Boineburg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gegeben ist an dunderstage nach dem sontag Estomichi 1518.
Die Aussteller bekunden, deswegen ihre Lehnspflicht geleistet zu haben. Jobst als der Älteste siegelt, die übrigen bedienen sich dieses Siegels mit.
Gegeben am dunderstag nach dem sontag Estomichi 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2129
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 Februar 18.

Pergament


Johann, Bischof von Nikopolis, Professor der Theologie, des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten, bekundet, im Jahr 1518 "feria quinta post Othmari" in der Kapelle St. Kilian im Schloss zu Schleusingen dem Christoph, Grafen zu Henneberg, Diözese Würzburg, die erste Tonsur erteilt zu haben gemäß den Gewohnheiten der Römischen Kirche und ihn so in den Klerus aufgenommen zu haben. Siegel des Ausstellers.
Datum die et loco ut supra etc.

  • Archivalien-Signatur: 2139
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 November 18.

Lateinisch.

Pergament


Michael Grammann hatte wegen eines Pferdes Forderungen gegen Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Gochsheim, die in Schutz und Schirm des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, stehen. Da ihm die Gemeinde das nicht zugestand, ist es zur Fehde gekommen, das Dorf ist angegriffen worden. Grammann ist samt Martin von Egloffstein zu Henfenfeld und Hans Nickel, Knecht des Wilhelm von Lüchau, die ihn unterstützt haben, in das Gefängnis des Bischofs [Georg] von Bamberg in Herzogenaurach gekommen, dann aber von dort entwichen. Die Räte des Bischofs haben jetzt die Parteien angehört und miteinander vertragen. Grammann und die Gemeinde zu Gochsheim sollen ihre Forderungen gegeneinander bis Ostern vor den Räten dies Bischofs nach bürgerlichem Recht austragen; die Fehde selbst ist davon ausgenommen. Die Sache soll nach der Reformation des bischöflichen Hofgerichts ausgetragen werden. Die Parteien haben sich verpflichtet, dem Spruch der Räte als ihrer ordentlichen Richter nachzukommen; eine Appellation wird ausgeschlossen. Die Ladung soll Grammann auf die Heselmühle zugestellt, die Sache binnen eines halben Jahres nach Ostern ausgetragen werden, sofern nicht das Recht eine Verlängerung fordert. Vor Ostern in der Sache erhobene Klagen sind hinfällig und werden nicht ausgetragen. Die Verpflichtungen der drei Männer gegenüber dem Bischof wegen des Gefängnisses bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für ihre Zusagen gegenüber dem Grafen Wilhelm, denen von Gochsheim und den übrigen Beteiligten. Forderungen außerhalb dieser Sache haben sie vor den ordentlichen Gerichten nach der Ordnung des Reiches auszutragen. Egloffstein und Nickel werden unter diesen Bedingungen freigelassen. Egloffstein, der nicht anwesend ist, soll deswegen eine eigene Urkunde ausstellen. Ohne Zustimmung des Grafen soll Grammann nicht in dessen Herrschaft, Flecken und Vogteien kommen. Durch Schweinfurt oder Gochsheim darf er ziehen, sich jedoch nicht mit Frau und Kindern dort niederlassen; Frau und Kinder, die noch in Gochsheim wohnen, sollen bis Lichtmess wegziehen. Damit sind die Irrungen aus Fehde und Gefängnis beigelegt. Sekretsiegel des Bischofs von Bamberg (1). Dietz Forstmeister, Hans Scheffer, Rentmeister, und Mathes Gotz, Vogt des Grafen Wilhelm in Schweinfurt, stimmen in dessen Namen zu. Peter Reylich, Schultheiß, Heinz Weyß und Andreas Kresing, beide Dorfmeister, tun dies für die Gemeinde Gochsheim. Grammann und Nickel verpflichten sich gegenüber Christoph von Fronhofen, Hausvogt zu Bamberg, auf diese Bedingungen. Die Bevollmächtigten des Grafen und die Gemeinde bitten (2) Jörg von Rosenau, Vogt auf dem Mönchberg bei Bamberg, Grammann und Nickel bitten (3) Martin Swegerer von Schwanfeld um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn an mittwochen nach sanndt Andres des heiligenn zwolfbottenn tag 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2140
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 Dezember 1.

Pergament


Peter Schrotter, wohnhaft zu Breitenbach, und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, vom Dekan Georg Zitterkopf, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden zu erblichem Lehen empfangen zu haben deren Gut gen. Grafenneuses neben dem Katzenstein, oben an Döllendorf, unten an Grumbach stoßend, wenn man hinaufgeht, zur rechten Hand Altendorf, zur linken Reinharterode. Die Eheleute sollen dies nutzen und in gutem Bau halten; sie haben es von Hans Exdorff durch Kauf erworben. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis 15 Gnacken und zwei Pfennige Schmalkalder Währung, vier Michels- und vier Fastnachtshühner fällig. Herrlichkeit und Freiheiten sowie das Herkommen bei einem Verkauf behält das Stift sich vor. Schrotter hat seine Verpflichtungen beschworen. Bei einem Verkauf ist das übliche Lehnsgeld fällig. Das Gut darf nur an einen Genossen, nicht aber an einen Herrn oder Adligen verkauft werden. Die Eheleute bitten Christoph Geroltzhofer, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1518 uff dorstag nach dem sontag Judica in der heiligen fasten.

  • Archivalien-Signatur: 2136
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachfolgern auf Wiederkauf sechs Gnacken wöchentlichen Zins aus der freien Badestube zu Schmalkalden, die der jetzige und künftige Bader an das Stift bzw. die Predigtpfründe zu zahlen haben. Der Graf quittiert über den Kaufpreis von 175 rheinischen Gulden in Gold und verspricht, das Stift in dem Zins zu schützen und zu schirmen, solange dieser Kauf währt. Da Stift und die Inhaber sollen in dieser Zeit durch die Amtleute, Rentmeister oder Bürger nicht weiter belastet werden. Eine Ablösung ist jeweils zu Kathedra Petri mit derselben Summe möglich. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen und siegelt.
Gegeben zu Sleusungen an sonnabennde nach dem sontag Letare 1518.

  • Archivalien-Signatur: 2132
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1518 März 20.

Pergament


(1) Philipp Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, (2) Wolfgang Fürst zu Anhalt, Graf zu Askanien und Herr zu Bernburg, (3) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, (4) Ulrich, Graf und Herr zu Regenstein und Blankenburg, (5) Adam, Graf und Herr zu Beichlingen, die Brüder (6) Wolfgang und (7) Ludwig, Grafen zu Gleichen, Herren zu Ehrenstein und Blankenhain, die Brüder (8) Gebhard und (9) Albrecht, Grafen und Herren zu Mansfeld, die Brüder (10) Balthasar und (11) Christoph, Grafen zu Mühlingen und Herren zu Barby, (12) Heinrich der Ältere und (13) Heinrich der Jüngere, Herren zu Gera, Schleiz und Lobenstein, (14) Heinrich Reuß von Plauen, Herr zu Greiz und Kranichfeld, (15) Heinrich Herr zu Weida und Wildenfels, (16) Hans Schenk, Herr zu Tautenburg, sowie (17) Heinrich und (18) Anarg, Herren zu Wildenfels und Hohenkirchen, bekunden für sich und ihre Erben, eine Einung eingegangen zu sein mit Erich, Bischof von Osnabrück und Paderborn, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Philipp dem Älteren und Philipp dem Mittleren, Vater und Sohn, und Philipp dem Dritten, Grafen und Herren zu Waldeck, den Vettern Eberwin und Arndt, Grafen zu Bentheim und Steinfurt, Simon, Edlem Herrn zur Lippe, Jobst und Johann, Grafen und Herren zu Holstein und Schaumburg, Otto Grafen zu Rietberg, und Kurt, Grafen zu Tecklenburg. Diese ist 1519 am Donnerstag nach Misericorda Domini [12. Mai] zur Lippe vollzogen worden. Die Aussteller, die dem Harzkreis zugeschlagen worden sind, haben sich darüber hinaus geeinigt, einen Hauptmann und Räte zu wählen. Kommen sie nicht überein, entscheidet die Mehrheit; die übrigen sollen Hauptmann und Räte nicht behindern. Die Gewählten sollen die Ämter auf zwei Jahre annehmen. Die Mitglieder sollen diesen gehorsam sein und auf deren Anforderung erscheinen. Wer nicht kommen kann, soll einen anderen bevollmächtigen. Hauptmann und Räte haben sich auf die zur Lippe beschlossene Einung zu verpflichten; Irrungen sind gütlich beizulegen. Nach zwei Jahren ist eine Wiederwahl möglich, die Annahme steht den Gewählten frei. Reiten Hauptmann oder Räte außer Landes, sollen sie ihr Amt durch einen anderen wahrnehmen lassen. Erfordert dies ein ganzes oder ein halbes Jahr, sollen die Einungsverwandten andere Personen wählen. Eine einvernehmliche Absetzung ist möglich. Zum Hauptmann ist Herzog Philipp, zu Räten sind Graf Wilhelm von Henneberg, Graf Albrecht von Mansfeld und Heinrich Herr zu Weida gewählt worden. Diese verfügen über 200 Pferde und 400 Mann zu Fuß. Dazu stellen Herzog Philipp 24 Pferde / 30 Fußknechte, Fürst Wolfgang 12 / 30, Graf Wilhelm 39 / 50, Graf Ulrich 11 / 30, Graf Adam 5 / 10, die Brüder von Gleichen 7 / 15, die Brüder von Mansfeld 52 / 100, Heinrich der Ältere Herr zu Gera 14 / 42 1/2, Heinrich der Jüngere 10 / 22 1/2, die Grafen von Barby 5 / 10, Heinrich Herr zu Weida 2 / 10, Heinrich Reuß 12 / 40, die Herren von Wildenfels 3 Pferde und Hans Schenk 4 / 10. Diese sind auf Anforderung unverzüglich an Hauptmann und Räte zu schicken. Ersatzweise sind für einen fehlenden Reisigen pro Monat zehn, für einen Fußknecht vier Gulden zu zahlen in Währung zu zahlen, die dort gängig ist, wohin diese Leute geschickt werden. Wer den Anschlag für zu hoch hält, soll es dem Hauptmann anzeigen, der mit den Räten die Übrigen vorlädt, die dann über eine Minderung zu entscheiden haben. Deren Beschluss ist zu folgen; niemand soll über sein Vermögen angeschlagen werden. Wird ein Mitglied wegen Lehnschaft oder aus anderen Gründen überzogen und ist bereit, Recht zu stehen, sollen die Übrigen nicht gegen diesen ziehen. Für ihre Bemühungen zahlt jedes Mitglied an Hauptmann und Räte jährlich zwei Gulden; die haben darüber Rechnung zu legen. Wird aus Notwendigkeit mehr ausgegeben, soll es erstattet werden. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Gescheen zu Northausen 1519 sonabends nach dem sontag Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 2149
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Mai 28.

Überformat.

Pergament


1519, im siebten Jahr der Indiktion "die vero Martis prima mensis Marcii" im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X. erschien vor Sebastian von Künsberg, Domherrn und Kellner zu Bamberg, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Kaspar vom Berg, Domherr zu Bamberg, als Prokurator des Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, der mit Kanonikat und Präbende am Dom zu Bamberg, vakant durch den Verzicht des Heinrich von Fleckenstein, zuvor providiert worden war. Kaspar ersuchte in Christophs Namen um Einsetzung in den körperlichen Besitz von Kanonikat und Präbende gemäß der dem Sebastian durch Andreas Fuchs, Domdekan zu Bamberg, erteilten Kommission. Sebastian hat gemäß dieser Kommission den Kaspar als Prokurator des Grafen Christoph in den tatsächlichen Besitz von Kanonikat und Präbende eingesetzt und ihm als jüngerem Kanoniker einen Sitz auf der Dekanseite im Chor zugewiesen. Danach hat er ihn aus Chor und Dom herausgeführt, ihm beim Backhaus etliche Brote anstelle der Einkünfte übergeben und als Zeichen der Besitzergreifung in Vertretung des Obleiers etliche Pfennige ausgezahlt, wie es in der Bamberger Kirche üblich ist. Kaspar hat Brot und Pfennige angenommen und den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen in Bamberg; Datum wie vor; Zeugen: Stephan Schneidenwindt, Dekan des Stifts St. Stephan zu Bamberg, und Linhard Zitterkopf, Kanoniker des Stifts Schmalkalden, Diözese Würzburg.
Bartholomäus Heffner, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2146
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 März 1.

Pergament


1519, im siebten Jahr der Indiktion "die vero sabathi vicesimasexta mensis Februarii" im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X. erschien vor Wiprecht von Seckendorff, Domkapitular zu Bamberg und derzeitigem Turnar des Kapitels, Stephan Schneidenwindt, Dekan des Stifts St. Stephan zu Bamberg, als Prokurator des vom Papst mit den durch den Tod des Ulrich von Rechberg vakanten Kanonikat und Präbende providierten Heinrich von Fleckenstein und resignierte Kanonikat und Präbende in Wiprechts Hände. Dieser bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Ebenso erschien Kaspar vom Berg, Domherr zu Bamberg, als Prokurator des Christoph, Grafen von Henneberg, Diözese Würzburg, und bekundete, dass Verleihung und Provision der durch den Verzicht des Heinrich von Fleckenstein vakanten Kanonikat und Präbende dem genannten Wiprecht als derzeitigem Turnar zustehen. Er bat den Turnar, diese dem Grafen Christoph oder ihm als dessen Prokurator in aller Form zu übertragen. Dem ist Wiprecht nachgekommen und hat als Turnar des Kapitels in diesem Monat Kanonikat und Präbende, vakant durch den Verzicht des Heinrich von Fleckenstein, in aller Form an den Grafen Christoph bzw. den Kaspar vom Berg als dessen Prokurator, der mit gebeugten Knien darum gebeten hatte, übertragen. Die beiden Prokuratoren Kaspar vom Berg und Stephan Schneidenwindt baten den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen zu Bamberg im Wohnhaus des Wiprecht von Seckendorff. Datum wie vor; Zeugen: Linhard Zitterkopf, Kanoniker zu Schmalkalden, und Johann Heym, Frühmesser am Stift St. Stephan zu Bamberg.
Bartholomäus Heffner, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2145
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Februar 26.

Lateinisch.

Pergament


1519, im siebten Jahr der Indiktion "die vero Veneris decimaoctava mensis Februarii", im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Urban von Linsingen, dem durch den Papst Kanonikat und Präbende am Dom zu Bamberg, vakant durch den Tod des Ulrich von Rechberg, verliehen worden waren. Karl von Miltitz, der mit Urban darum gestritten hatte, hatte zugunsten des vom Papst providierten Urban darauf verzichtet. Danach war wegen Kanonikat und Präbende vor Georg, Bischof von Bamberg, zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für seinen Sohn Christoph, Kleriker der Diözese Würzburg, und Urban verhandelt und unter Anerkennung der päpstlichen Verfügungen eine Einigung erreicht worden. Urban hat sich unter Verpfändung seines gesamten mobilen und immobilen Besitzes dem Spruch des Auditors oder Vizeauditors der Kurie, deren delegierter Richter oder Offiziale unterworfen und hat seine Prokuratoren angewiesen, dies in seinem Namen vor den genannten Richtern bekannt zu geben und um Anerkennung des Vertrags mit dem Grafen Christoph bzw. dessen Vater Graf Wilhelm zu ersuchen. Urban hat sich in aller Form und unter Annahme einer Strafe von 400 rheinischen Gulden verpflichtet, deren Regelungen nachzukommen und den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen zu Bamberg im Wohnhaus des Andreas Fuchs, Domdekans zu Bamberg. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Koll, lesekundiger Laie, und Johann Ulrich, verheirateter Kleriker, beide Diözese Würzburg. Der Vertrag lautet wie folgt:
Georg, Bischof von Bamberg, bekundet, im Namen des Christoph, Grafen von Henneberg, Diözese Würzburg, unter Vorbehalt der Ratifikation durch dessen Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg mit Urban von Linsingen um Kanonikat und Präbende am Dom zu Bamberg verhandelt zu haben, die durch den am heiligen Stuhl erfolgten Verzicht des Karl von Miltitz sowie den Tod des Ulrich von Rechberg vakant geworden waren. Die Regelungen des heiligen Stuhls bleiben davon unberührt. Urban wird durch seine Prokuratoren an der Kurie oder "in partibus" durch Verzicht oder Tausch zugunsten des Grafen Christoph auf Kanonikat und Präbende zu Bamberg verzichten. Der Graf wird sicherstellen, dass der Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, dem Urban auf Lebenszeit eine jährliche Pension von 80 rheinischen Gulden auf die Einkünfte von Abtei, Konvent und Kapitel verschreibt, fällig in Bamberg je zur Hälfte an Johann Baptist und Johann Evangelist mit der Möglichkeit, diese Pension auf die Person des Andreas Fuchs, Domdekans zu Bamberg, zu übertragen. Da Heinrich von Fleckenstein in gleicher Weise ein Recht an Kanonikat und Präbende beansprucht hat und zu befürchten ist, dass Graf Christoph genötigt sein wird, gegen diesen und andere einen Rechtsstreit um die Präbende zu führen, soll der ab diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet sein, die Pension an Urban zu zahlen; dies gilt auch für Abt und Konvent. Für die Prozesskosten Urbans kommt Graf Christoph bis zu einer Höhe von 50 Gulden mit auf; er wird Urban auch mit 100 Gulden bei den Kosten gegenüber Karl von Miltitz unterstützen. Für den Fall, dass Urban unterliegt, wird er seinerseits dem Christoph 100 Gulden als Kaution stellen. Während des Prozesses haben Abt und Konvent gegenüber Urban keine Zahlungsverpflichtungen, die erste Rate ist am Termin nach dem Ende des Prozesses fällig. Danach hat Urban auf seine Kosten den Grafen Christoph im ruhigen Besitz zu sichern, auch wenn er gegen Heinrich von Fleckenstein deswegen in einen Rechtsstreit gerät. Ebenso hat er Anfechtungen von dritter Seite abzuwehren. Nur dann steht ihm die Pension von 80 Gulden zu. Das Mandat an Abt und Konvent wird bis dahin beim Bischof hinterlegt, nach Ende des Prozesses ist es an Urban herauszugeben. Dafür hat sich Graf Wilhelm für den Sohn gegenüber Urban in aller Form verpflichtet. Gleiches hat Urban gegenüber den Grafen getan. [...]

  • Archivalien-Signatur: 2142
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Februar 18.

[Fortsetzung]
Bartholomäus Heffner, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

Lateinisch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4181.
Der Rat zu Nürnberg teilt mit, dass der Bürger Pegnitzer die vier bestellten Schlangenbüchsen für Graf Wilhelm gießen werde.

  • Archivalien-Signatur: 2151
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 September 17.

Pergament


Dem Andreas Fuchs, Domdekan zu Bamberg, teilen Richter, Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen mit: Urban [von] Linsingen hat die Präbende zu Bamberg von Ulrich von Fleckenstein erhalten und die 80 Gulden jährlicher Pension auf den Domdekan übertragen. Sie versprechen, deswegen für Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, gegenüber dem Domdekan Bürgen zu sein, und kündigen ihr Siegel an.
Gegeben an sonabende nach sant Mathis des heiligen zwolffboten tage 1519.

  • Archivalien-Signatur: 2152
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Februar 26.

Vgl. Nr. 2142, 2145 u. 2146. Demnach korrekt: Heinrich von Fleckenstein.

Pergament


Peter Rumels und seine Ehefrau Elisabeth Lanhenßem, wohnhaft zu Schmalkalden, verkaufen auf Wiederkauf zehn Gnacken jährlichen Zins auf Haus, Hofreite und Garten zu Schmalkalden vor dem Weidebrunner Tor zwischen den Häusern des Michael Petz und des Andreas Tack an die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachfolger für bereits erhaltene sieben Schock zu je 20 Gnacken Landeswährung. Sie verpflichten sich, den Zins jährlich an Walpurgis zu zahlen, solange dieser Kauf währt. Haus, Hofreite und Garten sind unverkauft und unversetzt und sollen, solange der Zins fällig ist, auch nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jeweils zum Termin mit der Hauptsumme und eventuellen Rückständen möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen und bitten (1) Kunz Schleicher und (2) Heinz Schultheiß, Schultheißen der Herren von Hessen und Henneberg, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1519 an sant Jorgen tag.

  • Archivalien-Signatur: 2148
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 April 24.

Auf der Rückseite Name eines späteren Pflichtigen.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Paul Truchseß zu Unsleben, seinem Amtmann zu Kaltennordheim, und dessen Erben 600 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die dieser ihm geliehen hat. Der Graf verspricht, die Summe bis zur Rückzahlung jährlich an Kathedra Petri mit 30 Gulden zu verzinsen. Eine Kündigung ist beiden Seiten möglich und ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen. Die Summe ist zum Termin in Meiningen oder Themar fällig. Für den Fall, dass der Graf und seine Erben wegen Hauptsumme oder Zinsen säumig werden, stellt der Graf Bürgen, die auf Mahnung durch Truchseß oder seine Erben je einen reisigen Knecht mit einem tauglichen Pferd in ein offenes Wirtshaus in Meiningen oder Themar zum Einlager zu schicken hat, bis die Summen gezahlt sind; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Bürgen, die außer Landes gehen oder sonst ausfallen, sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen. Die neuen Bürgen haben darüber eine Urkunde auszustellen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Es siegeln Graf Wilhelm und die Bürgen Gottschalk vom Stein zum Altenstein, Andreas von der Kere und Hieronimus Marschalk zu Oberstadt.
Geben und gescheen an mitwochen nach sanct Peters tage Cathedra gnant 1519.

  • Archivalien-Signatur: 2144
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Februar 23.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Ritter Frowin von Hutten, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 1000 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihm auf die nächsten zwei Jahre geliehen hat. Der Graf verspricht, die Summe an Kathedra Petri 1521 in Salmünster oder einem anderen, ihm genannten Ort zurückzuzahlen. Für den Fall, dass der Graf und seine Erben wegen Hauptsumme, Kosten und Schäden säumig werden, verpflichten sich Philipp Diemar, Paul Truchseß und Gottschalk vom Stein zum Altenstein als Bürgen, auf Mahnung durch Frowin, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde, jeder mit einem reisigen Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Salmünster Einlager zu leisten, bis diese Summen gezahlt sind. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Kommen die Bürgen ihren Verpflichtungen nicht nach, können die von Hutten oder die Inhaber an deren Hab und Gut greifen, bis die Zahlung erfolgt. Es siegeln Graf Wilhelm und seine Bürgen.
Der geben ist am dinstag sanct Peters tag Cathedra gnandt 1519.

  • Archivalien-Signatur: 2143
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, kommt mit Bonifatius Herrn zu Heideck, Domherrn zu Bamberg, dahin überein, dass dieser seine Domherrenpfründe zu Bamberg an des Grafen Sohn Johann, Domherrn zu Mainz und Straßburg, überträgt. Dafür haben Abt, Prior und Konvent des Klosters Herrenbreitungen dem Johann Herrn zu Heideck, Domherrn zu Bamberg und Bruder des Bonifatius, 60 rheinische Gulden Pension auf dieses Kloster reserviert. Abt Erasmus, Prior Christoph, Subprior Veit, Kustos Sebastian und der gesamte Konvent dieses Benediktinerklosters, Diözese Mainz, haben sich gegenüber dem Johann von Heideck dazu urkundlich zum Besten des Grafen Johann verpflichtet. Für den Fall, dass das Kloster diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, sichert Graf Wilhelm dem Johann von Heideck zu, diese Summe selbst zu zahlen. Dafür stellt er als Bürgen Tham von Herda, Amtmann zu Maßfeld, Dietz Forstmeister, Amtmann zu Schleusingen, und Heinz von Wannbach, Amtmann zu Henneberg. Wenn das Kloster und der Graf die Pension nicht zahlen, haben diese auf Mahnung binnen acht Tagen je einen reisigen Knecht mit einem Pferd in ein offenes Wirtshaus in Bamberg zum Einlager zu schicken, bis den Verpflichtungen nachgekommen wird. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Der Graf hat ausfallende Bürgen binnen zwei Monaten nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen zur Leistung verpflichtet. Der Graf siegelt. Die Bürgen (2) Herda, (3) Forstmeister und (4) Wannbach übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am mantage nach Egidii 1519.

  • Archivalien-Signatur: 2150
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 September 5.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Oswald Kilian und Peter Christen zu Wasungen, deren Ehefrauen und Erben die Wüstung Grumbach im Amt Wasungen mit allem Zubehör als Zinsgut. Die Inhaber können diese mit 200 Schafen belegen. Jährlich an Michaelis sind von je 100 Schafen ein Gulden, ein Hammel im Wert von einem halben Gulden, ein Käse für einen Schilling und ein Viertel Butter als Erbzins in das Amt Wasungen fällig, dazu von der Wüstung zehn Malter Frucht, je zur Hälfte Korn und Hafer. Davon sind die Inhaber für die nächsten drei Jahre befreit, der Zins ist erstmals Michaelis 1522 fällig. Von der Wüstung ist ein Schöffe für das freie Gericht in Wasungen zu stellen. Seine und seiner Erben Rechte - Obrigkeit, Herrlichkeit, Steuer, Handlohn und andere Gerechtigkeiten - behält der Graf sich vor. Kilian und Christen haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist an montage nach sanct Michels tage 1519.

  • Archivalien-Signatur: 2153
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 Oktober 3.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Heinrich Weissensehe, Bürger zu Eisenach, und dessen Leibeserben erblich vier Acker Weingarten in der Mark des Dorfes Stockhausen unterhalb von Tolde Junkers Berg, anstoßend an Konrad Buttels Berg, wie sie vor Zeiten Hans Goldschmidt, danach Margarete Heilling und Jobst Mathern innehatten. Weissensehe hat sie von Mathern gekauft. Er soll sie künftig erblich innehaben und davon jährlich an Michaelis ein Pfund Wachs, 3 1/2 Schilling Pfennige und zwei Fastnachtshühner als Erbzins liefern. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Ein Verkauf ist gestattet; dann sind die Weingärten aufzulassen und neu zu empfangen. Weissensehe hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an donnerstag nach dem sontag Invocavit 1519.

  • Archivalien-Signatur: 2147
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1519 März 17.

Pergament


1520, im achten Jahr der Indiktion, im achten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., "die vero Lune quato mensis Junii" bestellte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Christoph, Graf von Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, mit Zustimmung seines Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, folgende Männer zu seinen Prokuratoren: seinen Verwandten Friedrich, Markgrafen von Brandenburg, Dompropst zu Würzburg und Propst zu Ansbach, Johann, Grafen von Rieneck, Domherrn zu Köln, Würzburg, Speyer und Straßburg sowie Propst von St. Johann im Haug außerhalb Würzburg, Eucharius und Dietrich von Thüngen, Johann Fuchs, Hieronimus Fuchs, Michael von Seinsheim und Burkhard von Milz, Domherren zu Würzburg, Georg Spieß, Kanoniker an St. Johann im Haug, und Valentin Zinck, Domvikar zu Würzburg, ab- bzw. anwesend, einzeln und gemeinsam, in Sachen seiner geistlichen Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, die er durch Präsentation, Kollation, Provision oder anders erhalten würde. Jedem von diesen ist es gestattet, Subprokuratoren zu bestellen. Graf Christoph bevollmächtigt diese in aller Form zur Besitzergreifung, Verwaltung und Eidesleistung wegen dieser Pfründen an Dom- und Stiftskirchen, als ob er selbst persönlich anwesend sei. Er verspricht, deren Handlungen zu ratifizieren, stellt dafür seine mobilen und immobilen Güter zu Unterpfand und ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments. Geschehen zu Schleusingen in der Residenz des Grafen Wilhelm; Datum wie vor; Zeugen: Paul Seber, Priester der Diözese Würzburg, und Christoph Koch, Kleriker der Diözese Mainz.
Johann Rippach, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war bei dieser Prokuratorenbestellung mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, hat das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2160
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Juni 4.

Lateinisch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4071.
Der Rat zu Erfurt beklagt sich über Peter von Spengel, für den sich Graf Wilhelm vewendet hat, und teilt mit, dass man diesen freigelassen hat.

  • Archivalien-Signatur: 2165
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 August 23.

Pergament


Die Brüder Hans, Melchior, Jakob und Asmus Breitenbach (Breythen-) zu Arnstadt bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Hans, Melchior, Jakob und Asmus Breitenbach zu Arnstadt und deren Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Lehnsgütern in Dorf, Mark und Feld zu Werningsleben: einem Hof und der Holzmark, haben die Kegel, zinsen jährlich zehn Schilling Pfennige und ein Michelshuhn; einer halbe Hufe Land, besitzt Hans Ryffel, zinst 12 Schilling an Michaelis; drei Viertel Land, besitzt Günther Gesser, zinst 16 Schilling Pfennige und zwei Michelshühner; einem Hof und zwei Acker Land, besitzt Hans Biereige, zinst eine Gans, einen Lammsbauch an Ostern und sieben Michelshühner, gehört in eine halbe Hufe Land, zinst der Barbara Huttener; einem Hof, zinst vier Pfennige an Michaelis, besitzt Hans Ryffel; einem Hof und einem Viertel Land, zinst zehn Schillinge und zwei Hühner, besitzt die Kirche; einem Drittel einer Hufe und neun Acker Land, zinst zehn Schillinge, besitzen die Kertman; einer Hufe Land, zinst einen Schilling Pfennige an Michaelis, besitzt Tuchel Weyss; einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling und zwei Michelshühner, besitzt Hans Lesch; einem Viertel Land, zinst einen halben Malter Korn und ein Viertel Hafer an Michaelis, einer halben Hufe Land, zinst je anderthalb Viertel Korn und Hafer sowie ein Huhn an Michaelis, einer halben Hufe Land, zinst fünf Schillinge, je ein Viertel Korn und Hafer an Michaelis, einem Viertel Land und einem Viertel eines Hofes, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer, einer halben Hufe Land, zinst zehn Schillinge, eine Gans und zwei Hühner an Michaelis. Diese und andere Güter, die Kurt Kelner zu Erfurt anteilig vom Grafen trägt, hatten früher die Huttener und die Rosenzweig gemeinsam als Lehnsträger nach Ausweis der Lehnsbücher, Salbücher und Reverse; sie sind zweimal nach Todesfällen geteilt worden. Diese Hälften werden Huttenerteile genannt, die andere Hälfte hat Marx [von] Gräfendorf vom Grafen zu Lehen. Die Breitenbach erhalten ihren Huttener-Teil mit dem Anteil an Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über Leute und Güter mit Ausnahme der Sachen, die Hals und Hand betreffen. Leute und Lehnsstücke sind frei von Geschoss, Bede und Diensten. Die Lehnsleute können die Güter verleihen oder selbst bearbeiten. Der Graf bestätigt die Brüder in den Rechten, die ihr Vater Jörg Breitenbach von den Huttener ererbt hat. Falls früher Teile der Güter abgezogen oder verschwiegen worden sind, soll das den Rechten des Grafen und seiner Erben keinen Abbruch tun. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der gegebenn ist am mantag nach dem sontag Quasimodogeniti 1520.
Die Brüder Breitenbach übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Balthasar Gramann, des Rats zu Erfurt, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegebenn ist an mantag nach dem sontag Quasimodo Geniti 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2156
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 April 16.

Pergament


Georg vom Strauch, Prior des Wilhelmitenklosters zu Wasungen, Bruder Andreas Albert, Martin Hawb, Paul Lindenberg und die Brüder des dortigen Konvents verkaufen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem Wilhelm Kobenheit, Vikar des Apostelaltars in der Pfarrkirche zu Meiningen, und dessen Nachfolgern in der Vikarie sechs rheinische Gulden Landeswährung zu Franken jährlichen Zins auf des Klosters freieigene Wiesen zu Rupperg, Mönchswiesen genannt, etwa elf oder 12 Acker groß, unversetzt und unverpfändet. Die Aussteller versprechen, den Zins jährlich an Bartholomei nach Meiningen zu liefern, und quittieren über den Kaufpreis von 112 1/2 Gulden, die der Vikar in Gegenwart des Rates zu Meiningen, Lehnsherrn der Vikarie, gezahlt hat. Eventuelle Forderungen Dritter haben die Aussteller abzustellen. Bei Säumnis können die Inhaber des Zinses an die Wiesen greifen, diese verkaufen oder versetzen. Eine Ablösung ist jeweils zum Termin mit dem Kaufpreis, eventuellen Rückständen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Graf Wilhelm bekundet seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an (1). Der Prior kündigt sein Siegel an (2), die Brüder das des Konvents (3).
Der geben ist 1520 uf montag nach Bartholomei.

  • Archivalien-Signatur: 2166
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 August 27.

Pergament


Georg Zitterkopf, Dekan, Georg Pfarrer, Senior, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden gestatten ihrem Mitkanoniker Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, den Garten zwischen dem Herrn [Abt] von Herrenbreitungen und dem Hessenstadel an sich zu bringen, diesen mit der von ihm darauf errichteten Behausung unter ein gemeinsames Dach zu bringen und die nach seinem Willen auf drei Menschenleben zu verleihen. Der erste ist Molner selbst, die zweite Elisabeth Bulmend, sofern Molner das nicht schriftlich widerruft, die dritte eine von ihm zu benennende Person. Benennt er keine, soll die Behausung ganz an die Präsenz des Stifts fallen. Die dritte Person soll die Wahl zwischen den beiden Häusern und der Hofreite haben, der andere Teil der Behausung mit der Hofreite soll zum Besten der Präsenz an einen Priester am Stift verkauft werden. Will kein Priester sie haben, soll sie an eine andere Person auf Lebenszeit verkauft werden. In gleicher Weise ist der andere Teil nach dem Tod der dritten Person zu verkaufen. Alle Erlöse stehen der Präsenz zu. Davon sollen Dekan, Kapitel und Vikare am Sonnabend nach Marci bei der Frühmesse einen Jahrtag halten für Johann Molner, seine Eltern, seine Familie, alle, die ihm zur Priesterschaft verholfen haben, und alle armen Seelen. Damit soll nach Molners Tod begonnen werden. Die Inhaber der Behausung sollen darin ohne jede Belastung sitzen und wohnen oder andere gegen Zins dort wohnen lassen. Alle Gebäude sind in gutem Zustand zu halten. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel (2). Sie bitten (1) Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum sonnabet nach Quasimodo Geniti 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2157
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 April 21.

Pergament


Georg Zitterkopf, Dekan, Wilhelm Westhausen, Kustos, Johann Burckhart, Kantor, Georg Pfarrer alias Pleicher, Scholaster, Johann Fischer, Konrad Burckhart, Johann Schmidt, Johann Molner (Muller), Johann Schuettensamen und die übrigen Kanoniker des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, ernennen bei einer eigens dazu einberufenen Kapitelssitzung in Anwesenheit des unterzeichneten Notars wegen der von Christoph, Grafen zu Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, und dessen Vorfahren dem Stift geleisteten Dienste in aller Form die Magister Johann Beuren, Dekan des Stifts St. Johann, und Nikolaus Simler, Dekan des Stifts St. Gangolf zu Mainz, Kaspar Wirdt und Johann Crisman, an- bzw. abwesend, gemeinsam oder einzeln zu ihren Prokuratoren an der Römischen Kurie. Die Aussteller sagen zu: da Thomas Truchseß, Domdekan zu Speyer und Domherr zu Würzburg, in die Hände des Papstes Leo X., des Ortsbischofs oder des Turnars zu Würzburg sein dortiges Kanonikat zugunsten des Grafen Christoph resigniert und dafür gesorgt hat, dass Graf Christoph damit providiert wird, steht ihm auf Lebenszeit eine jährliche Pension von 80 rheinischen Gulden zu, davon 50 an Weihnachten und 30 an Johann Baptist, zahlbar in Mainz auf seine Kosten und Schäden aus den Einkünften und Renten des Stifts Schmalkalden. Für einen Teil der Pension, 50 Gulden, kann mit päpstlicher Zustimmung eine dem Martin [!] genehme andere Person benannt werden, der Rest von 30 Gulden bleibt ihm erhalten. Dem Stift früher verliehene Privilegien stehen dem nicht entgegen. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form zur Auszahlung dieser Pension und ersuchen den Notar um Anfertigung eines Instruments darüber. Sie sagen zu, dem Martin und seinen durch Mandate ausgewiesenen Prokuratoren, solange er lebt, sowie der benannten Person, auch wenn sie minderjährig ist, die Beträge zukommen zu lassen. Dazu stellen sie in Kenntnis der Folgen einer Missachtung der päpstlichen Kammer alle mobilen und immobilen Güter des Stifts als Unterpfand. Der Papst, sein Kämmerer, Vizekämmerer, deren Auditoren, Vizeauditoren, Stellvertreter, Kommissare und andere delegierte Richter, denen diese Urkunde vorgelegt wird, können gemäß deren Wortlaut bei Säumnis mit Kirchenstrafen und Unterstüzung durch die weltliche Obrigkeit gegen sie vorgehen, bis die Penson, Rückstände und Schäden vollständig gezahlt sind. Aufgezählte Rechtsmittel dagegen werden ausgeschlossen. Die Aussteller ernennen Johann Beuren, Dekan von St. Johann, und Nikolaus Simler, Dekan von St. Gangolf zu Mainz, zu ihren Prokuratoren an der päpstlichen Kurie, Valentin Recker, Johann Pfaff und Johann Heynbach zu ihren Prokuratoren am Mainzer Stuhl, dazu die Scholaster und Kantoren an den Stiften St. Viktor und St. Marien im Feld außerhalb, St. Johann und St. Moritz innerhalb der Mauern von Mainz zu ihren Prokuratoren an anderen Gerichtshöfen. Diese erhalten alle Vollmachten, die Martin oder der von ihm benannten Person in Sachen der Pension von 80 Gulden vor diesen Gerichtshöfen erforderlich scheinen. Die Aussteller unterwerfen sich für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, in aller Form den Urteilen dieser Gerichtshöfe und sagen zu, alle Handlungen ihrer genannten Prokuratoren zu ratifizieren. Dies haben sie in aller Form beschworen. Sie bitten den Notar um Anfertigung eines Instruments und hängen ihr Siegel an. Geschehen im Kapitel "sub a.d. 1520, indictione octava, die vero secunda mensis Junii, pontificatus ... Leonis pape decimi a. eius octavo"; Zeugen: Balthasar Lufft und Friedrich Meck, Priester der Diözese Würzburg und Vikare des Stifts.
Johann Rippach, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war bei dieser gemäß Formen der päpstlichen Kammer erfolgten Prokuratorenbestellung und Rechtsmittelverzicht mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, hat das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2159
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Juni 2.

Lateinisch. Durch Einschnitte ungültig gemacht. Der Text der Urkunde, vermutlich bedingt durch die Bulle vom 18. Juli 1520 (Insert Nr. 1 in Nr. 2167), verwirrt dadurch, dass zwei Personen als Begünstigte genannt werden: Thomas Truchseß [von Wetzhausen], Domdekan zu Speyer und Domherr zu Würzburg, hatte die Pfründe zu Würzburg dem Grafen Christoph resigniert. Martin Truchseß [von Pommersfelden], Domherr zu Mainz, war für den Grafen Johann tätig gewesen.

Pergamentheft, 6 Bl.


Georg, Bischof von Bamberg, bekundet: zwischen Konrad, Bischof von Würzburg, und Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bestanden Irrungen, zu deren Beilegung er sich jüngst auf einem Tag zu Bamberg bereit erklärt hatte und deren er sich jetzt in seiner Stadt Zeil angenommen hat; beide Seiten hatten ihre Räte dorthin entsandt. Bischof Georg hat mit deren Wissen folgendes festgelegt: Graf Wilhelm soll das Erbmarschallamt des Hochstifts Würzburg mit anderen Lehen von Bischof und Hochstift empfangen, wie sein Vater und er selbst es zuvor von den Vorgängern des Bischofs Konrad hatten. Bischof Georg hatte die Parteien schon früher deswegen vertragen. Der Spielplatz [zu Würzburg] gehört zum Erbmarschallamt, der Graf soll ihn einem ihm zusagenden Mann zu Afterlehen verleihen, wie er ihn zuvor Lorenz Pfaff und Heinz Teufel verliehen hatte. Dieser Inhaber hat dem Bischof und seinen Nachfolgern deswegen zu schwören. Die Räte des Grafen hatten auf früheren Tagen Zubehör des Amtes beschrieben, das die Räte des Bischofs ihm nicht zugestehen wollten. Den Austrag in diesem Punkt haben beide Seiten sich vorbehalten. In anderen Punkten aber haben sie dem Aussteller die Schlichtung übertragen; er hat darüber eine Urkunde mit gleichem Datum ausgestellt. Die Räte des Grafen hatten zudem geklagt über den Abriss der Seestatt zu Obervolkach, übermäßige Atzung und Bedrängung des Schaftriebs, die Gebrechen zu [Nieder-] Lauer gegenüber Neustadt und Salz, die Bedrängung des Hennebergischen Horchers an der Zent Meiningen, die Beeinträchtigung des Angers derer von Weyhers durch Kaspar Dinckell und des Zehnten zu Mittelstreu, die Entziehung etlicher Lehen und Zinse zu Stadtlauringen, die unordentliche Durchführung der geistlichen Prozesse im Amt Maßfeld, den den Erben vorenthaltenen Nachlass des Johann Scheit zu Wechterswinkel, die Besetzung des Schultheißenamtes zu Oberfladungen, die Beeinträchtigung etlicher Güter und Zinse daselbst, die weggetriebenen Schweine im Amt Henneberg, die Beeinträchtigung der Landwehr in der Rhön, zu Birx und in der Wüstung Ebenlang durch den Amtmann zu Auersberg, ungehörige Fischerei in der Werra, die Beschädigung etlicher Kärrner zu Themar und Suhl sowie Neuerungen gegenüber den Männern zu Berkach. Bischof Georg hat in diesen Punkten festgelegt, dass beide Seiten dazu ihre Räte oder Amtleute entsenden sollen. Er selbst wird einen Rat dazu schicken. Diese sollen nach Besichtigungen vor Ort eine Beilegung versuchen. Können diese sich nicht gütlich einigen, sollen diese Punkte dem Bischof Georg zur Austragung vorgelegt werden. Bei dieser Verhandlung anwesend waren von Seiten des Bischofs von Würzburg Peter von Aufseß, Domdekan zu Würzburg, Propst etc., Johann von Guttenberg, Domherr und Vikar, Wiprecht von Grumbach, Domherr und Landrichter, Sigmund von Thüngen, Ritter, Hofmeister, Otto Voit von Salzburg, Marschall, Eustachius von Thüngen und Klaus von Dettelbach, von Seiten des Grafen Ludwig Schwertzell, Hofmeister, Gottschalk vom Stein, Hans Scheffer, Amtmann zu Mainberg, und Johann Jeger, Rentmeister zu Schleusingen, die die Regelungen im Namen ihrer Herren gebilligt haben. Bischof Georg (1) besiegelt die beiden gleichlautenden Ausfertigungen für die Parteien. (2) Bischof Konrad und (3) Graf Wilhelm ratifizieren diese durch ihre Räte ausgehandelten Festlegungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist zw Zeyll am donnerstag nach sant Mertheins tag 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2169
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 November 15.

Pergament


Georg, Bischof von Bamberg, bekundet: zwischen seinem Oheim Konrad, Bischof von Würzburg, und Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bestanden Irrungen. Die Räte des Bischofs haben folgende Punkte vorgetragen: Rannungen; die jährliche Rechnungslegung und die Verwaltung der Neuen Wallfahrt [Grimmenthal]; die abgehauene "krell" des Vogelherdes zu Marktsteinach; Beeinträchtigung der Zent Meiningen; Verhinderung der Bestrafung eines Diebstahls zu Abersfeld; Wegführung der Übeltäter aus der Zent Saal; Wegführung eines Bürgers von Neustadt nach Maßfeld und von dort aus der Zent Meiningen zum Gericht in Themar. Die Räte des Grafen haben angezeigt: Schenkrecht und Zoll zu Marktsteinach; Beeinträchtigung und Schädigung der Männer zu Ballingshausen und Ebertshausen; Gefängnis und abgeschatzes Geld des Peter Reylich, Schultheißen zu Gochsheim; die Waisen von Therheym; die Schulden des Schiffmanns Henßlein Zeller und den deshalb vom Fiskal verhängten [Kirchen-] Bann; dem Held aus Neubrunn in Meiningen abgeschatztes Geld; Vorgehen gegen Andreas Koch aus Schwanfeld am Brückengericht [zu Würzburg]; Geld und Gefängnis der vier Männer aus Obervolkach; die Gebrechen zu Schwanfeld; den Zehnten im Humbacher See; Testament des verstorbenen Grafen Berthold; Schloss Urspringen. In diesen Punkten haben Bischof und Graf dem Aussteller die Schlichtung übertragen. Der hat nunmehr mit Zustimmung der Räte beider Seiten folgendes Vorgehen festgelegt: beide Seiten nehmen zu diesen Punkten jeweils schriftlich Stellung, jeder soll zu seinen Punkten nicht mehr als zwei Schriftstücke fertigen und es vermeiden, in der letzten Fassung neue Gesichtspunkte vorzutragen, damit auf dieser Grundlage entschieden werden kann. Von jedem Schriftstück sind zwei Exemplare in die Kanzlei in Bamberg zu schicken, die eines behält und das andere an die Gegenpartei gibt. Die erste Schrift ist bis Montag nach Invocavit in Bamberg vorzulegen, danach sind vier Wochen Zeit für die Stellungnahme; gleiche Fristen gelten für die zweite Schrift. Danach hat der Bischof die Parteien zu hören und Zeugenverhöre anzusetzen. Dazu soll er einen seiner Räte und einen Notar entsenden; diese sollen die Zeugen zu den eingebrachten Frageartikeln anhören. Vor Eröffnung dieser Aussagen soll keine Partei informiert werden. Die Aussagen sind unter dem Siegel des dazu entsandten Rats an die Kanzlei in Bamberg zu schicken. Zur Eröffnung ist vier Wochen später den Parteien ein Tag in der Stadt Bamberg anzusetzen. An diesem Tag erhalten die Parteien auf Wunsch eine Abschrift dieser Aussagen. Die jeweils beklagte Partei darf dazu Stellung nehmen, die Gegenpartei darauf antworten. Dafür gilt eine Frist von je vier Wochen für die Lieferung in die Kanzlei zu Bamberg. Danach ist den Parteien erneut ein Tag für eine gütliche Entscheidung anzusetzen. Kommt diese nicht zustande, soll der Bischof rechtlich entscheiden. Die Parteien sollen sich verpflichten, diese Entscheidung zu akzeptieren. Bei künftigen Streitigkeiten soll Bischof Georg in gleicher Weise vorgehen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Aussteller besiegelt.
Gescheen in unnser statt Zeyll am donestag nach sanct Mertenstag 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2170
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 November 15.

Pergament


Georg, Bischof von Bamberg, legt zwischen Konrad, Bischof von Würzburg, einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits auf deren Bitten die folgenden, zwischen ihnen bestehenden Irrungen bei. 1. Am halben Dorf Sulzfeld unter Wildberg hatte der Bischof für sein Hochstift Eigentum und andere Rechte beansprucht. Daraus waren Irrungen entstanden, die der Aussteller wie folgt schlichtet: der Graf und seine Mannlehnserben sollen künftig das Dorf mit dem dortigen Sitz und allem Zubehör vom Bischof von Würzburg und dessen Hochstift zu Mannlehen haben. Die dortige Befestigung darf nicht weiter ausgebaut werden. Die für die Haushaltung erforderlichen Keller, Schüttböden, Kemenate und Behausung stehen als Absteige zur Verfügung. Das Landgericht des Bischofs in Sulzfeld bleibt davon unberührt, wie es hergekommen ist. Was vor Ausstellung dieser Urkunde durch hennebergische Gerichte oder Amtleute festgelegt ist, bleibt in Kraft. Werden künftig Urkunden über Sulzfeld gefunden oder vorgelegt, die die hier geregelten Punkte nicht betreffen und die Bischof und Hochstift zum Nachteil, dem Grafen und seinen Erben zum Vorteil gereichen, so bleiben die gültig. 2. Wegen der Irrungen zwischen den Parteien um das Geleit wird bestimmt: der Graf und seine Erben haben alleine das Geleit von Schmalkalden und Wasungen bis Meiningen an die Schranke, ebenso von Schmalkalden bis Metzels neben Meiningen hin nach Themar, jedoch nur für Reiter und Fußgänger. Von der Schranke zu Meiningen bis an die Brücke über die Werra jenseits Obermaßfeld haben beide Parteien das Geleit gemeinsam. Auf der Straße von dieser Brücke nach Bibra oder Mellrichstadt haben Bischof und Hochstift alleine das Geleit. Für die, die in Meiningen über die Werra und den nächsten Weg nach Mellrichstadt ziehen wollen, hat der Bischof alleine das Geleit. Für die, die von Meiningen auf Mellrichstadt oder Bibra über Untermaßfeld ziehen, haben von der Schranke zu Meiningen durch Untermaßfeld bis zur Salzfurt beide Seiten das Geleit. Von dieser Grenze bis Mellrichstadt oder Bibra steht es alleine dem Bischof zu. Allen Personen, die reitend, gehend oder fahrend diese Straßen benutzen, steht die Wahl der Strecke frei. Der Bischof soll einen Geleitsmann in Meiningen, der Graf einen in Untermaßfeld halten, die die gemeinsamen Straßen zu bereiten haben. Beide Männer sind beiden Teilen verpflichtet, das eingenommene Geleitsgeld steht den Parteien je zur Hälfte zu. Wer vom Bischof bis Mellrichstadt oder Bibra geleitet worden ist, erhält dort das Geleit über den Schlettach oder nach Würzburg. Das Geleit auf der Mainstraße unter Mainberg zu Wasser und zu Lande, um das bisher Irrungen bestanden, steht dem Bischof und dem Hochstift zu. Von allen diesen Regelungen ist nur das Straßengeleit betroffen; Zölle, Wildbann und andere Gerechtigkeiten bleiben unberührt. 3. Zwischen den Parteien bestanden Irrungen um Schloss [Au-] Wallenburg am Thüringer Wald und 400 Gulden, die der Vorgänger des Bischofs dem Grafen Sigmund von Gleichen darauf gegeben hat. Der Bischof soll dem Grafen Wilhelm alle Anteile und Gerechtigkeiten seines Hochstifts an diesem Schloss zustellen; damit entfallen auch die 400 Gulden. Darüber soll der Bischof eine vom Domkapitel mit besiegelte Urkunde ausstellen, deren Wortlaut jetzt schriftlich notiert worden ist. Der Graf und seine Erben haben sich zu verpflichten, das Schloss künftig nicht gegen Bischof und Hochstift zu gebrauchen oder dies Dritten zu gestatten; auch wegen dieser Urkunde haben sich die Parteien verglichen. Werden später weitere, Wallenburg betreffende Urkunden gefunden, sollen die dem Bischof nicht zum Vorteil und dem Grafen nicht zum Nachteil sein. 4. Wegen der Irrungen um Obervolkach wird bestimmt: das Drittel, das Graf Wilhelm von den Brüdern Stephan und Hans Zollner von Hallburg zu Rimbach gekauft hat, soll ihm zur Hälfte bleiben. Die andere Hälfte ist gegen Zahlung der halben Kaufsumme, 100 rheinische Gulden, an Bischof und Hochstift herauszugeben. [....]

  • Archivalien-Signatur: 2162
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Juli 25.

[Fortsetzung] Der Graf soll dieses halbe Drittel und das zuvor von seinem Vater gekaufte Drittel vom Hochstift empfangen, so dass ihm künftig eine Hälfte an Leuten, Gütern, Obrigkeiten, Vogteien, Gerichtsbarkeiten, Renten, Zinsen, Gülten und Nutzungen zusteht. Was Bischof und Hochstift außerhalb ihres Drittels und der Graf außerhalb seines ersten Drittels dort an Zinsen und Gülten haben, die nicht Lehen, sondern Eigen sind, bleibt davon unberührt. Beide Seiten sollen Schultheiß, Richter und Dorfgericht einsetzen, diese sind beiden Seiten verpflichtet; Bußen und Gerichtsgefälle stehen beiden je zur Hälfte zu. Die Einwohner haben beiden Parteien Erbhuldigung zu leisten. Wegen Zent und Landgericht des Bischofs bleibt es beim alten Herkommen. 5. Der Graf hat sich durch etliche Rügen beschwert gefühlt, die der Zentgraf zu Mellrichstadt gegen die Gemeinde Hermannsfeld erhoben hat. Er hat seinen zur Zent gehörigen Untertanen daher verboten, die Zent zu besetzen. Der Aussteller ordnet an, dass der Zentgraf von seinem Vorhaben abstehen und die Untertanen des Grafen wieder die Zent besuchen sollen. Die Rechte beider Seiten und das jährliche Weistum bleiben davon unberührt. Dieser Vertrag ist den Ansprüchen beider Seiten, die hierin nicht enthalten sind, nicht abträglich. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom (1) Bischof von Bamberg besiegelt. (2) Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und (3) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verpflichten sich auf diese Bedingungen und kündigen ihre Siegel an. Friedrich, Markgraf von Brandenburg, Dompropst, Peter von Aufseß, Domdekan, und das Kapitel erteilen ihre Zustimmung und kündigen (4) das Kapitelssiegel an.
Der geben ist zu Bamberg am mittwoch sannt Jacobs des heyligen zwelffpotten tag 1520.

Pergament


Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Marschalk von Ostheim als Vormund von Christoph, Jörg Sittich und Hektor Marschalk, unmündigen Söhnen des verstorbenen Wolf Marschalk, sowie deren Leibeserben, Söhne und Töchter, mit einem Hof zu Marisfeld mit Zubehör in Dorf und Feld und den folgenden, zugehörigen Gütern: einem Erbe, hat Kunz Schenck inne, zu dem in jedem Feld sechs Acker Pflugland sowie dreieinhalb Acker Wiesen gehören; einer Hofstatt, auf der der Pfarrer sitzt; einem Acker Wiesen "unter dem krewtzbronn", seitlich auf die erwähnten Wiesen stoßend. Diese hatte früher Wilhelm Marschalk von Marisfeld der Junge von der Herrschaft zu Lehen. Nach Erreichen der Mündigkeit haben die Brüder diese Lehen selbst zu empfangen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am tag Valentini 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2154
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Februar 14.

Pergament


Johann Jakob Leyst, Dr. des Kirchenrechts, Dekan des Stifts St. Marien ad Gradus zu Mainz, apostolischer Protonotar und Protonotar des Mainzer Stuhls, teilt als in der Sache bestellter Kommissar dem Dekan und dem Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, mit: ihm sind zwei von Papst Leo X. ausgestellte Bullen, ein Gnadenbrief mit Bleibulle an roter Seidenschnur, eine andere mit Bleibulle an Hanffaden nach Gewohnheit der päpstlichen Kurie, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen von Seiten des dadurch begünstigten Martin Truchseß von Pommersfelden, Domherrn zu Mainz, vorgelegt worden. Die Bullen [vom 18. Juli 1520] sind inseriert.
Nach Vorlage dieser beiden Bullen wurde Leyst von Martin Truchseß um Ausführung der Bullen gemäß seinen Verpflichtungen als Kommissar ersucht. Er bringt daher die Bullen den Adressaten in aller Form zur Kenntnis und ersucht sie, dem gemäß an Martin Truchseß auf Lebenszeit aus ihrem Tisch die Pension von 80 rheinischen Gulden, davon 50 an Weihnachten, 30 an Johann Baptist, mindestens aber binnen 30 Tagen danach in Mainz auszuzahlen. Bei Säumnis verfällt das Kapitel der Exkommunikation und das Stift dem Interdikt. Äbte, Prioren, Pröpste, Dekane, Archidiakone und weitere aufgezählte Dignitäre in Klöstern, Stifts- und Pfarrkirchen in der Diözese Würzburg werden aufgefordert, die Durchführung dieser päpstlichen Mandate zu unterstützen. Die Adressaten werden in aller Form aufgefordert, ihren Verpflichtungen bei Androhung der erwähnten Kirchenstrafen nachzukommen und die Pension an die von Martin Truchseß benannten Personen auszuzahlen. Der Aussteller bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen; er kündigt sein Siegel an. Geschehen im Kreuzgang des Stifts St. Marien ad Gradus zu Mainz 1520, im achten Jahr der Indiktion, im achten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., "die vero Luna mensis Septembris vicesimaquarta"; Zeugen: Heinrich Melges, Kantor des Stifts St. Marien, und Eberhard Rode aus Bonn, Kleriker der Diözese Köln.
Johann Fabri gen. Wynneck, Kleriker der Diözese Mainz, kaiserlicher Notar und geschworener Schreiber des Mainzer Stuhls, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2167
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Sep. 24. / 1521 Jan. 31.

Inserte:
1. Papst Leo [X.] befreit Martin Truchseß von Pommersfelden, Domherrn zu Mainz, der, wie er mitgeteilt hat, unter anderen Kanonikat und Präbende am Dom zu Mainz besitzt, wegen seiner Tugenden und Verdienste von allen Kirchenstrafen, mit denen er möglicherweise belastet sein könnte, und gestattet ihm, weitere kirchliche Pfründe mit und ohne Seelsorgsverpflichtung zu erwerben, dazu eine Pension von 80 rheinischen Gulden vom Tisch des Stifts St. Aegidien und St. Erhard [zu Schmalkalden]. Der, wie Martin angibt, mit ihm verwandte Thomas Truchseß, der Kanonikat und Präbende am Dom zu Würzburg innehatte, hat auf diese verzichtet. Der Papst hat diesem Verzicht zugestimmt und Kanonikat und Präbende, deren Verleihung er sich reserviert hatte, an Christoph, Grafen von Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, übertragen. Mit Zustimmung des Johann Beuren (Buren), Klerikers der Diözese Mainz und Prokurators des Stiftes, verschreibt der Papst jetzt Martin die erwähnte Pension, 50 Gulden an Weihnachten und 30 Gulden an Johann Baptist, und weist das Stift bei Strafe der Exkommunikation zu deren Auszahlung an den Terminen oder mindestens binnen 30 Tagen an. Die dem Stift von Päpsten verliehenen Privilegien stehen dem nicht entgegen, sofern nicht ausdrücklich auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 50 Gulden von der Pension darf Martin einem von ihm zu benennenden anderem Kanoniker an einem Metropolitan- oder Domkapitel oder in einer anderen kirchlichen Dignität übertragen; diese Summe ist durch das Stift in gleicher Weise auszuzahlen; dessen Zustimmung bedarf es nicht. Poenformel. - Datum Rome apud sanctum Petrum a. 1520 XV Kal. Augusti pontificatus nostri a. octavo [Juli 18].
2. Nr. 2161 vom 18. Juli 1520

Vermerk auf der Rückseite:
1521, "die vero Jovis ultima mensis Januarii" hat der unterzeichnete Notar im Auftrag des Martin Truchseß von Pommersfelden, Domherrn zu Mainz, die auf der Rückseite befindlichen Bullen vor den genannten Zeugen Dekan, Kapitel, Kanonikern und Kaplänen des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, in aller Form bekannt gemacht und dem Dekan das Instrument übergeben. Geschehen in Schmalkalden in der großen Stube im Wohnhaus des Dekans; Zeugen: Johann Henckell und Thomas Patzhart, Kleriker der Diözesen Würzburg und Hamburg.
Johann Furer, kaiserlicher Notar, unterschreibt.

Lateinisch. Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Johann Rhöder, Thomas Eberth und Friedrich Meck als Älteste und die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden, von Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld und Kanoniker zu Schmalkalden, 100 rheinische Gulden Währung zu Franken erhalten zu haben. Davon sollen sie Molner und Elisabeth Bulmend - sofern das Molner für letztere nicht widerruft - auf beider Lebenszeit jährlich acht Tage vor oder nach Laurentii durch ihren Obleier fünf Gulden Zins aus ihrer Oblei, ihren Renten und Zinsen auszahlen. Bei Säumnis können Johann oder Elisabeth die Vikare vor dem Dekan verklagen. Wird der Leibzins dann nicht binnen zwei Monaten gezahlt, haben drei vom Dekan benannte Vikare in den Gehorsam zu gehen solange, bis die Summe gezahlt ist. Will der Dekan das nicht tun, können Johann und Elisabeth drei am Stift residierende Vikare mahnen, Tag und Nacht in der Kirche zu bleiben, bis Rückstand und Schäden gezahlt sind. Dazu verpflichten sich die Vikare bei ihrer Priesterschaft und den gegenüber Dekan und Stift geleisteten Eiden. Nach dem Tod beider Personen sollen die Vikare von den 100 Gulden und deren Zinsen jeweils Montags in der Frühe für Molner und sein Geschlecht eine ewige Messe von den Leiden Christi, Unserer Lieben Frau oder wenigenstens ein gemeinsames Gebet (collecte) halten. Wenn die Messe vier Wochen lang nicht gehalten wird, ist der Zins an das Kapitel zu übergeben, das dann die Messe nach Belieben bestellen kann. Dazu haben sich die Vikare in aller Form gegenüber dem Dekan verpflichtet. Nichts soll sie davon dispensieren. Die Aussteller bitten den Dekan Georg Zitterkopf, den Senior Georg Pfarrer und das Kapitel um Besiegelung mit dem Kapitelssiegel. Diese erteilen ihre Zustimmung und kündigen das Siegel an (1). Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt als Oberherr des Stiftes seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an (2).
Der gegeben ist 1520 am tag Walpurgis.

  • Archivalien-Signatur: 2158
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Mai 1.

Pergament


Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: am Dienstag nach Mariä Geburt [11. Sept.] sind Mathias Lachenbecks Ehefrau und eine andere Frau, die über den Wald nach Eisfeld fahren wollten, an der Schleuse an der Tregersfurt, wo die Gerichte der Aussteller aneinander grenzen, in einem behangenen Wagen jämmerlich ertrunken, danach durch Schutzverwandte des Grafen aufgenommen und weggebracht worden. Dem Herzog wurde berichtet, dass sich dies nicht gebühre. Er hat sich daher im Namen seines Bruders Kurfürst Friedrich und im eigenen beschwert. Deswegen sind etliche Schreiben hin und her gegangen. Es wurde ein Ortstermin vereinbart, zu dem der Herzog seine Räte Anarg den Jungen, Herrn zu Wildenfels, Schönkirchen und Ronneburg, Wolf von Weißenbach, des Heiligen Römischen Reiches Erbritter und Amtmann zu Zwickau, Peter von Könitz, Amtmann zu Sonneberg, und Jakob Schad, Kastner zu Eisfeld, entsandt hat, der Graf Georg von Witzleben, Amtmann zu Schleusingen, Ludwig Schwertzell, Jakob Genslin, Kanzler, Johann (Hans) Jeger, Rentmeister, und Jörg Emes, Amtmann zu Ilmenau. Diese sind am Freitag nach dem Tag der 11.000 Jungfrauen [26. Okt.] an der Schleuse bei der Tregersfurt erschienen und haben sich nach Besichtigung unter Vorbehalt der Ratifikation durch ihre Herren dahin geeinigt, dass dieses Aufheben keiner Seite an ihren Rechten Abbruch tun und als nicht geschehen betrachtet werden soll. Zur Vermeidung von Streitigkeiten soll es künftig wie folgt gehalten werden: wird ein Mensch oder Tier tot oder lebendig im Wasser gefunden, dessen man sich von Gerichts wegen annehmen muss, soll keine Seite diese ohne Wissen der Amtleute der anderen Seite aufheben. Wenn Vertreter beider Seiten vor Ort sind, soll derjenige tätig werden, zu dessen Ufer es näher liegt. Liegt es mitten im Wasser, ist der zuständig, zu dem der Kopf hin weist. Flüchtet bei der Jagd Wild ins Wasser und wird darin gefangen, dürfen die Jäger ihm dahin folgen. Jede Seite darf solches Wildbret ohne Wissen der anderen aufnehmen. Dem stimmen (1) der Herzog, auch im Namen des Kurfürsten, und (2) der Graf zu; sie siegeln.
Der geben ist am freitag nach sanct Simon und Judas tag 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2168
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 November 2.

Pergament


Kaspar Linck zu Oepfershausen verkauft mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf Wiederkauf an Vorsteher und Heiligenmeister Unserer Lieben Frau zu Grimmenthal drei rheinische Gulden jährlichen Zins in Währung zu Franken, fällig an Jacobi in Obermaßfeld, auf seinen freien Hof mit Zubehör in Dorf und Feld zu Oepfershausen für bereits erhaltene 60 Gulden. Der Hof ist unversetzt und unverkauft, er darf ohne Zustimmung der Heiligenmeister nicht weiter belastet werden. Einsprüche Dritter hat Linck auf seine Kosten abzustellen. Dafür stellt er als
Bürgen Hans Hutter und Hermann Scheffer, beide zu Oepfershausen. Bei Säumnis haben diese auf Mahnung in der Schenkstatt zu Oepfershausen Einlager zu leisten, bis Hauptgeld, Zinse und Schäden bezahlt sind. Fällt ein Bürge aus, ist er binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; das Geld ist in Obermaßfeld fällig. Linck und seine Bürgen bitten (2) Michael Streitle, Amtmann zu Wasungen und im Sand, um Beurkundung von Amts wegen und zusammen mit dem Grafen (1) um Besiegelung; beide kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1520 am tage Jacobi des heilgen zwelffpottenn.

  • Archivalien-Signatur: 2164
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Juli 25.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: Georg, Bischof von Bamberg, hatte etliche Irrungen zwischen ihm und Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Zustimmung der Parteien gütlich vertragen. Demgemäß überträgt Bischof Konrad für sich und seine Nachfolger dem Grafen und seinen Erben den Anteil und die Gerechtigkeiten am Schloss [Au-] Wallenburg am Thüringer Wald. Damit sind auch die 400 Gulden verfallen, die sein Vorgänger Bischof Lorenz dem Sigmund, Grafen von Gleichen, wegen dieses Schlosse gegeben hatte. Der Bischof verzichtet in aller Form für sich und sein Hochstift auf dieses Schloss gegen eine vom Grafen ausgestellte Verschreibung mit gleichem Datum. Er übergibt dem Grafen alle einschlägigen Urkunden, setzt ihn in den vormals vom Hochstift besessenen Anteil und lässt alle einschlägigen Rechte auf, auch die dem Grafen von Gleichen eingeräumten 400 Gulden. Derentwegen soll künftig keine Forderung gegen Graf Wilhelm oder seine Erben erhoben werden. der Bischof siegelt (1). Friedrich Markgraf von Brandenburg, Dompropst, und das Domkapitel zu Würzburg erteilen ihre Zustimmung und kündigen das Kapitelssiegel an (2).
Der gebenn ist am mitwoch sannt Jacobs des heilligen zwolffpottenn tag 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2163
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Juli 25.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seine Getreuen Hieronimus und Anton Marschalk zu Mannlehen mit dem halben Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt "großer Hof", mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Schafgang, einer halben freien Schenkstatt mit Zubehör, einem freien Hof zu Walldorf "in der clingen" mit Zubehör, der oberen Mühle mit den Gütern zu Walldorf, die vor Zeiten der Pfarrei zu Meiningen gehörten, einem Sackzehnten von etwa 36 Maltern zu Herpf, fünf Gütern, etlichen Äckern, Wiesen und Ellern zu Walldorf, einem Gut zu Rotwinden, einem Gütlein zu Reumles bei Meiningen, einem Fuder Wein und 24 Groschen zu Unfinden, die ihnen vom verstorbenen Vater Karl Marschalk vererbt worden sind. Die andere Hälfte an Sitz, Behausung und freiem Hof, die untere Mühle mit den vormals der Pfarrei Meiningen gehörenden Gütern, an der freien Schenkstatt, dem Schaftrieb und einem freien Gut "auf dem Anger" zu Walldorf haben Hieronimus und Anton Marschalk von den Brüdern Dietz und Kaspar Marschalk gekauft, alles Lehen vom Hochstift, die die Brüder zu Mannlehen haben. Die Rechte des Bischofs und des Hochstifts bleiben vorbehalten. Der Bischof siegelt.
Der geben ist uff sambstag nach Oculi 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2155
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 März 17.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen mit dem Marschallamt des Hochstiftes, wie es des Grafen Vater und er selbst von den Vorgängern empfangen hatten, und anderen Stücken, die die Grafen deswegen zu verleihen haben. Hinzu kommen außerhalb des Marschallamtes: sechs Acker Weingarten an der Mainleite bei Schweinfurt; eine Hälfte des Schlosses Urspringen mit Zubehör, die die Erben des Philipp Voit von Rieneck von der Herrschaft Henneberg zu Afterlehen haben; ein Sechstel am Zehnten zu Forst, gekauft vom Ritter Jörg Fuchs; das halbe Zentgericht zu Marktsteinach; die Dörfer Hesselbach und Löffelsterz, vormals dem Kloster Frauenroth gehörend, mit der Zentgerechtigkeit, in die Zent Marktsteinach gehörig; ein Drittel an Vogtei und Gericht Obervolkach, vom verstorbenen Andreas Zollner gekauft, Sohn- und Tochterlehen; Schloss Hutsberg und Dorf Jüchsen mit Zubehör. Diese Lehen hatte der Graf schon von den Vorgängern Rudolf und Lorenz. Gemäß dem von Bischof Georg von Bamberg vermittelten Vertrag belehnt der Bischof den Grafen zudem mit dem Dorf Sulzfeld und dem dortigen Sitz und Zubehör sowie der Hälfte eines Drittels zu Obervolkach, die Hans und Stephan Zollner gehörte, so dass der Bischof jetzt dort eine Hälfte mit Leuten, Gütern, Obrigkeit, Vogtei, Gerichtsbarkeit, Renten, Zinsen und Nutzungen innehat und der Graf die andere von ihm zu Lehen trägt. Was beide Seiten außerhalb ihres ersten Drittels dort an Zinsen und Gülten haben, die nicht Lehen sind, bleibt von dieser Urkunde unberührt. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist uff monntag nach Lucie 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2171
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Dezember 17.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, gewinnt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf die nächsten 13 Jahre zu seinem, seiner Nachfolger und des Hochstifts Diener. Diese 13 Jahre beginnen an Weihnachten. Auf Anforderung soll der Graf in eigener Person mit 20 Pferden zum Dienst kommen, bei Verhinderung 20 Gerüstete zu Roß schicken. Dafür erhält er von Haus aus Futter und Mahl, Nagel und Eisen sowie Ersatz des redlichen reisigen Schadens wie andere Diener von Haus aus. Gegen die Brüder Friedrich, Kurfürsten, und Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, und deren Erben, Bischof Georg von Bamberg sowie die Brüder Casimir und Georg, Markgrafen zu Brandenburg, ist Graf Wilhelm nicht zum Dienst verpflichtet. Er sol allerdings diesen auch nicht seine Schlösser und Städte gegen den Bischof und sein Hochstift öffnen. Als Dienstgeld soll der Graf jährlich an Weihnachten 300 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken in Münzgeld erhalten, erstmals Weihnachten 1521, zahlbar in der Stadt Würzburg gegen Quittung. Stirbt der Graf innerhalb der 13 Jahre, geht die Verpflichtung auf seinen ältesten, regierenden Sohn über. Dem steht es frei, ebenfalls die Herzöge von Sachsen und die Markgrafen auszunehmen. Wegen der im Dienst entstehenden Schäden soll man sich gütlich vertragen. Irrungen in diesem Punkt sollen durch zwei Hofräte geschlichtet werden, jede Seite soll einen aus den Räten der anderen dazu auswählen. Deren Spruch ist nachzukommen. Können sie sich nicht einigen, soll sich der jeweilige Hofmarschall des Bischofs einer Seite anschließen. Dessen Spruch ist zu folgen. Der Graf hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am montag nach Lucie 1520.

  • Archivalien-Signatur: 2172
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Dezember 17.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Pergament


Papst Leo [X.] an den Bischof von Caserta, den Dekan des Stifts St. Marien zu Mainz und den Offizial zu Würzburg: er hat dem Martin Truchseß von Pommersfelden, Domherrn zu Mainz, auf Lebenszeit eine Pension von 80 Gulden auf die Einkünfte des Kapitels am Stift St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, verschrieben, die die dortigen Kapitulare ihm oder seinem durch Mandat ausgewiesenen Prokurator unter Strafe der Exkommunikation auszuzahlen haben; dies ist in einer anderen Urkunde vollständiger festgehalten. Die Zustimmung des Stifts ist durch dessen Prokurator erteilt worden. Die Empfänger werden aufgefordert, Martin oder seinem Prokurator demgemäß zur Auszahlung dieser Pension zu verhelfen und gegebenenfalls auf Bitten Martins das Kapitel des Stifts mit der öffentlich in der Pfarrkirche verkündeten Exkommunikation zu bedrohen, bis die Zahlung der Pension erfolgt; Martin steht dann die Aufhebung der Exkommunikation frei. Wer dagegen verstößt, zieht sich eine Kirchenstrafe zu. Die Privilegien des Stifts stehen dem nicht entgegen.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1520 XV Kal. Augusti pontificatus nostri a. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 2161
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Juli 18.

Lateinisch. Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.
Inseriert auch in Nr. 2167.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Thomas Rutzertt aus der Diözese Bamberg [über gestrichen: Sebastian Schenck aus Suhl], Vorzeiger dieser Urkunde, hatte ihm mitgeteilt, dass er willens sei, Priester zu werden, und ihn gebeten, da er derzeit noch kein geistliches Lehen habe, ihn mit einem solchen zu versehen. Der Graf sagt Thomas Rutzertt [Sebastian Schenck] zu, ihn, auch wenn er Priester ist, im Schloss Schleusingen mit Kost, Trank und anderen Notwendigkeiten zu versehen, bis er ein geistliches Lehen erlangt hat, aus dem er sich als Priester unterhalten kann. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf.
Der gegeben ist mantag nach dem sontage Exaudi 1521 [dinstage nach .... Invocavit 1520].

  • Archivalien-Signatur: 2188
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1520 Feb. 27. / 1521 Mai. 13.

Pergament


1521, im neunten Jahr der Indiktion, im ersten Regierungsjahr des Kaisers Karl V., "uff montag der do was der dreyundzwentzigist tag des monats Meyen" gegen ein Uhr nach Mittag erschienen in der Ungeltstube des Rathauses der Reichsstadt Schweinfurt vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Andreas Gluckeisen, derzeit Bürgermeister, und Hans Sewbet, Schützenmeister und Bürger zu Schweinfurt. Sewbet legte den folgenden, papierenen Appellationszettel gegen ein Urteil vor, das vor Bürgermeister und Rat gegen ihn und für Wolf Sturm, Bürger zu Schweinfurt, ergangen war und durch das er sich beschwert fühlt:
Vor dem Bürgermeister und dem Notar bekundet Hans Sewbet, Schützenmeister und Bürger zu Schweinfurt: in der Sache zwischen ihm als Beklagtem und Wolf Sturm, Bürger daselbst, als Kläger um ein von seiner verstorbenen Ehefrau Barbara zugebrachtes Erbteil ist am Freitag nach Vocem Iocunditatis [10. Mai] ein Urteil ergangen, nach dem er dieses Erbteil an Sturm herauszugeben und an einem vom Rat angesetzten Tag darüber Rechnung zu legen hat. Dadurch fühlt er sich beschwert und appelliert vor dem Richter in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Amtmann des Reiches. Er ersucht und Apostelbriefe und bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen.
Der Notar hat den Zettel im Beisein des Bürgermeisters und der Zeugen verlesen und um Apostelbriefe gebeten. Der Bürgermeister hat Sewbet für den nächsten Freitag vor den Rat beschieden. An diesem Tag hat der Notar vor den Zeugen erneut um Apostelbriefe gebeten. Dort wurde von Sewbet ein Schwur verlangt, dass die Appellation nicht der Verlängerung des Verfahrens diene. Nach Leistung des Schwurs wurden ihm die Akten übergeben. Sewbet bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Bastian Salmut, des Rats, und Hans Roß, Bürger zu Schweinfurt, sowie Jakob Sultznach aus Bamberg.
Stephan Sigle, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei Appellation und Protestation mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2189
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Mai 23.

Anm. zum Datum: der 23. Mai fiel im Jahr 1521 auf einen Donnerstag!

Pergament


1521, im neunten Jahr der Indiktion, im neunten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., "die vero Iovis decimanona mensis Septembris" legte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Michael von Seinsheim, Domherr und Archidiakon zu Würzburg, als Prokurator des Christoph, Grafen zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg, ein Instrument mit dem Signet des Johann Rippach, Klerikers der Diözese Würzburg und päpstlichen Notars, vor, in dem er vom Grafen Christoph bevollmächtigt wurde, weitere Prokuratoren zu bestellen oder deren Prokuration zu widerrufen. Daher bestellt er hiermit Peter von Guttenberg, Johann von Helrietht (?), Domherren zu Mainz, Dr. Johann Croti, Rektor der Pfarrkirche zu Zeil, und Volprecht Rinecker, Priester der Diözese Würzburg, ab- bzw. anwesend, einzeln oder gemeinsam, in aller Form zu Subprokuratoren des Grafen Christoph in Sachen kirchlicher Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtungen, Kanonikate und Präbenden, Personate und Ämter, die ihm vom Papst, dem Ortsbischof oder dem jeweiligen Kollator übertragen werden. Er bevollmächtigt diese in aller Form, davon Besitz zu ergreifen, einen Stand im Chor und eine Stelle im Kapitel einzunehmen und alle anderen gemäß den Statuten und Gewohnheiten der jeweiligen Kirche notwendigen Akte durchzuführen. Er verspricht, deren Handlungen zu ratifizieren, und ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments. Geschehen zu Würzburg in der Kurie des Prokurators. Datum wie vor; Zeugen: Lorenz Lamprecht, Kanoniker, und Heinrich Hugelein, Vikar am Dom zu Würzburg.
Andreas Vinck, Kleriker der Diözese Würzburg, päpstlicher und kaiserlicher Notar, geschworener Schreiber der Kurie und des Vikariats zu Würzburg, war mit den Zeugen bei dieser Bestallung anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2201
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 September 19.

Lateinisch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4182.
Der Rat zu Nürnberg bittet Graf Wilhelm um Verwendung in den Feindseligkeiten mit Albrecht, Erzbischof von Mainz und Magdeburg.

  • Archivalien-Signatur: 2190
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Juli 1.

Pergament


Andreas von Dietsch verpflichtet sich wegen der ihm lebenslang erwiesenen Gnaden gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für diesen in allen Sachen zu reiten und sich überall hin schicken zu lassen gemäß seiner Bestallungsurkunde mit Datum Kathedra Petri 1520. Er beschwört in aller Form die daraus rührenden Verpflichtungen. Irrungen mit dem Grafen, Hofgesinde, Dienern oder Schutzverwandten sind vor den Räten des Grafen rechtlich auszutragen. Der Aussteller bittet Tham von Herda, Amtmann zu Untermaßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am mantagk nach sanct Peters tagk Cathedra a.d. 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2177
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Februar 25.

Pergament


Andreas von Wechmar bekundet, dass ihm Abt Erasmus und der Konvent zu Herrenbreitungen wegen deren Hof Buß eine Veränderung zugestanden haben gemäß folgender Urkunde, zu der er diesen Revers ausgestellt hat:
Erasmus, Abt, Christoph, Prior, Sebastian, Kustos, und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen bekunden für sich und ihre Nachfolger: Andreas von Wechmar hatte zuvor ihren Hof Buß für eine Summe Geld auf Lebenszeit gekauft und mit allem Zubehör innegehabt gemäß einer darüber ausgestellten Verschreibung. Da ihm dies beschwerlich geworden war, hat er den Hof, wie er ihn in Haus, Hof und Feld bestellt und erbaut hatte, jetzt dem Kloster wieder zur freien Verfügung zugestellt und die Verschreibung zurückgegeben. Finden sich weitere zugehörige Urkunden, sind die ungültig. Die Aussteller verpflichten sich, dem Andreas aus den Zinsen, Renten, Höfen und Gütern des Klosters jährlich auf Lebenszeit 45 Gulden Landeswährung zu zahlen, je zur Hälfte an Martini und am folgenden Kathedra Petri an einen von Andreas genannten Ort im Umkreis von zwei Meilen. Mit dem Tod des Andreas erlischt diese Verpflichtung. Ebenso soll ihm das Kloster im Herbst oder in der Fastenzeit einen Zentner Karpfen liefern. Bei Säumnis kann Andreas an Hab und Gut des Klosters greifen, wo immer die gelegen sind, und Pfänder nehmen, bis Gülte, Fische, Kosten und Schäden bezahlt sind. Nichts soll das Kloster dagegen schützen. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen. Sie kündigen Abts- und Konventssiegel an. - Uff montag nach Petri Cathedra 1521.
Andreas von Wechmar verpflichtet sich in gleicher Weise auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an.
Im jare und uff tagk wy obvermelt ...

  • Archivalien-Signatur: 2176
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Februar 25.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden bekunden: Philipp Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatten sich auf dem letzten Reichstag für den Fall vertragen, dass der Landgraf oder seine männlichen Leibeserben erbenlos sterben und das Haus Hessen erlischt. Dann haben die Erben des Hauses Hessen binnen Jahresfrist den Grafen von Henneberg 15.000 rheinische Gulden Landeswährung zu zahlen; andernfalls werden ihnen Dornberg und Geraus zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Grafen den hessischen Anteil an Schloss, Stadt und Amt Schmalkalden innehaben. Deshalb huldigen auf Geheiß des Landgrafen die Aussteller dem Grafen Wilhelm und seinen Erben für diesen beschriebenen Fall. Nach Zahlung der Summe oder Überstellung von Dornberg und Gerau stehen die Aussteller dann wegen des derzeit hessischen Anteils wieder den Erben des Hauses Hessen zu. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Gegeben an montage nach sant Jacoffs tage 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2193
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Juli 29.

Pergament


Casimir Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, kaiserlicher und königlich spanischer oberster Hauptmann der österreichischen Lande, bekundet: zwischen seinem Oheim Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, einerseits, seinem Oheim und Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits bestanden Irrungen wegen des Schlosses Dornberg, wegen eines von Philipps Vater, Landgraf Wilhelm, im Amt Schmalkalden, im Gericht Benshausen und der Vogtei Herrenbreitungen neu eingerichteten Zolles, über den sich neben dem Grafen Wilhelm auch des Ausstellers Schwager und Oheim Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, beschwert hatte, und wegen etlicher Vorfälle im Gericht Vacha, am Zoll und im Amt Schmalkalden, im Gericht Benshausen und in der Vogtei Herrenbreitungen, derentwegen der Aussteller und seine Räte mit den Parteien verhandelt haben. Dieser hat wie folgt geschlichtet:
1. Die Ansprüche auf Dornberg hat Graf Wilhelm aufzugeben und binnen zwei Monaten an den Landgrafen abzutreten. Der Landgraf hat dem Grafen binnen zwei Monaten urkundlich zuzusichern, dass, falls das Haus Hessen vor dem Hause Henneberg erlischt, die Erben der Landgrafen den Grafen von Henneberg binnen eines Jahres nach dem Erlöschen 15.000 Gulden zu zahlen haben. Dafür sollen ihnen Dornberg und Gerau mit Zubehör zustehen. Bis zur Zahlung dieser Summe oder bis zur Überstellung von Dornberg und Gerau ist den Grafen von Henneberg der hessische Anteil an Schmalkalden mit Zubehör einzuräumen. Die Einwohner von Stadt und Amt haben dem Grafen für einen solchen Fall zu huldigen.
Erlischt das Haus Henneberg vor dem Haus Hessen, fallen Schloss, Stadt und Amt Schmalkalden an die Landgrafen von Hessen bzw., wenn diese erloschen sind, wie das Fürstentum Hessen und dessen Zubehör an die Herzöge zu Sachsen. Geht Dornberg den Landgrafen mit Recht verloren, stehen den Grafen von Henneberg nach einem Erlöschen des Hauses Hessen die 15.000 Gulden nicht zu. In einem solchen Fall ist keine Seite der anderen etwas schuldig.
2. Den Zoll im Amt Schmalkalden, im Gericht Benshausen, das dem Grafen Hermann von Henneberg zur Hälfte zusteht, und in der Vogtei Herrenbreitungen, der für eine Zeit eingestellt war, darf der Landgraf bis Michaelis [29. Sept.] erheben. Danach ist er ganz abzustellen. Dem Grafen Wilhelm ist an Lehen und Schutzrechten der Landgrafen soviel zuzustellen, dass künftig beide Seiten Barchfeld zu gleichen Teilen besitzen. Der Landgraf hat dem Grafen das hessische Viertel der Lehnschaft an Solz zu überstellen, so dass Henneberg dem Landgrafen nicht mehr gemäß dem von der Mutter des Landgrafen zwischen Graf Wilhelm und dem von Herbstadt vermittelten Vertrag einen Lehnsträger zu stellen hat. Die Rechte des Georg von Herbstadt bleiben davon unberührt. Den Amtleuten der Parteien steht die Hochwildjagd "inn der kalbung" nicht zu, wohl aber die Jagd bei Fambach, über den "rintberg", unter dem Helfers und zu Heften. Wenn die Herren persönlich in Schmalkalden sind oder ihre Jäger und ihr Zeug vom Hof aus dorthin schicken, können sie dort nach Belieben jagen.
3. Die Ansprüche der Parteien aus den Streitigkeiten vor und im Gericht Vacha, am Zoll und unter den Untertanen werden gegeneinander aufgehoben. Keine Seite ist der anderen deswegen etwas schuldig.
Damit sind alle Streitigkeiten zwischen dem Landgrafen von Hessen und dem Grafen von Henneberg beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Aussteller besiegelt (1). Die Parteien unterwerfen sich diesem Spruch und siegeln zum Zeichen dessen, Graf Wilhelm auch mit Vollmacht seines Vetters Graf Hermann (2, 3).
Gescheen unnd geben zu Wormbs am Mitwuchen nach dem Sonntag Quasimodo Geniti 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2185
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 April 10.

Überformat.

Pergament


Christoph von Bibra zu Mühlfeld bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm 600 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig, die für je 20 Gulden mit einem Gulden, also mit 30 Gulden, zu verzinsen waren gemäß einer Verschreibung mit Datum Montag nach Kathedra Petri [28. Febr.] 1513. Jetzt hat der Graf die Hauptsumme und alle ausstehenden Zinse bezahlen lassen. Der Aussteller sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1521 an mitwochen nach Petri Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 2178
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Februar 27.

Pergament


Die Brüder Heinz und Philipp vom Stein zu Barchfeld bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihnen 400 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig, die für je 20 Gulden mit einem Gulden, also mit 20 Gulden, zu verzinsen waren gemäß einer Verschreibung mit Datum Mittwoch nach Kathedra Petri [23. Febr.] 1519. Jetzt hat der Graf die Hauptsumme und alle ausstehenden Zinse bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1521 an freitag nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 2180
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 März 8.

Pergament


Heinz vom Stein zu Barchfeld bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm 600 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig, von denen je 20 Gulden mit einem Gulden zu verzinsen waren. Jährlich waren also 30 Gulden fällig laut Verschreibung mit Datum Montag nach Kathedra Petri [23. Febr.] 1517. Jetzt hat der Graf die Hauptsumme mit allen Zinsen bezahlt. Der Aussteller sagt ihn und die Herrschaft davon los und siegelt.
Der geben ist 1521 am sonnabent nach Petri Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 2175
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Februar 23.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Johann, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, und Johann Beyer, Komtur des Johanniterhauses zu Schleusingen, vidimieren die vorangehende königliche Urkunde [vom 9. April 1510], die sie unbeschädigt vorgefunden haben. Der Abt siegelt mit dem Abtei-, der Komtur mit seinem Siegel.
Der gegeben ist am montag nach deme sontage Letare gnannt 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1988
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 März 11.

Insert: Nr. 1987.

Pergament


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, Koadjutor des Stifts Fulda, Domherr zu Mainz, Köln, Straßburg und Bamberg, bekundet, von Jugend an den Willen zum geistlichen Stand getragen zu haben. Dies hat seinen Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, veranlasst, ihm auf den genannten Stiften zu Präbenden und Domherrnpfründen zu verhelfen. Der Herrschaft sind zudem erhebliche Kosten dadurch entstanden, dass er durch Vermittlung des Kaisers als Koadjutor des Stifts Fulda zugelassen worden ist. Um dies dem Vater zu vergelten und eine bessere Erziehung seiner Brüder für den fürstlichen Stand zu ermöglichen gemäß dem Vorbild der Vorfahren, die immer nur einen Sohn für die Regierung vorgesehen haben, verzichtet Graf Johann gegenüber dem Vater in aller Form auf die Erbschaft, Herrschaft und Grafschaft Henneberg sowie auf seine Rechte an Mannschaften, Lehen aller Art, Schlössern, Städten, Klöstern, Bergwerken, Wildbännen, Pfandschaften, Landen, Leuten, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen und Gütern, wie die ihm von Vater und Mutter zustehen und als Erbe von Vater, Mutter, Brüdern und Schwestern zukommen könnten. Er sagt daher die Untertanen jeden Standes von ihren Verpflichtungen ihm gegenüber los, weist sie an den Vater und dessen männliche Leibeserben und fordert diese auf, demjenigen Bruder gehorsam zu sein, dem nach dem Tod des Vaters die Herrschaft anbefohlen wird. Graf Johann verspricht, in keiner Weise gegen den Verzicht vorzugehen, es sei denn, dass Graf Wilhelm und alle Brüder, insbesondere der zur Herrschaft bestimmte, ohne eheliche männliche Leibeserben sterben. Den aus einem solchen Fall erwachsenden Rechten tut dieser Verzicht keinen Abbruch. Nach dem Tod Johanns steht dann alles den nächsten Erben des Stammes Henneberg zu; Verfügungen für den Todesfall bleiben davon unberührt. (1) Graf Johann siegelt und unterschreibt. Philipp Schenck zu Schweinsberg, Dekan, und Kapitel des Stifts Fulda erteilen dazu in aller Form ihre Zustimmung und kündigen das Konventssiegel an (2).
Der gegeben ist an mitwochen nach sanct Egidien tag 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2196
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 September 4.

Pergament


Karl V., erwählter Römischer Kaiser, König zu Germanien, Kastilien, Aragón, León, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Navarra, Granada, Toledo, Valencia, Galicien, Mallorca, der kanarischen und indischen Inseln und des Festlandes im Ozean, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg, Geldern, Württemberg, Kalabrien, Athen und Neopatras, Graf zu Flandern, Habsburg, Tirol, Görz, Barcelona, Artois, Burgund-Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Pfirt, Kyburg, Namur, Roussillon, Cerdagne und Zutphen, Landgraf im Elsaß, Markgraf zu Burgau, Oristan, Gotien und des heiligen Römischen Reiches, Fürst zu Schwaben, Katalonien, Asturien etc., Herr zu Friesland, der Windischen Mark, zu Pordenone, Biscaya, Monia, Salins, Tripolis und Mecheln etc., bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm eine Urkunde seines Großvaters König Maximilian vorgelegt; diese ist inseriert [21. Aug. 1500]. Der Graf hat ihn gebeten, diese und alle anderen kaiserlichen und königlichen Urkunden, Privilegien und Handfesten zu bestätigen, als ob sie hier wörtlich inseriert wären, ihm auch fürstliche Obrigkeit, Zoll, Zwang, Gericht und Halsgericht samt allen anderen Herrlichkeiten, Nutzungen und Zubehör zu verleihen, die seine Vorfahren und Eltern vom Reich hatten und er selbst jüngst empfangen hat. Der Kaiser kommt dem in aller Form nach. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Hauptleuten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, den Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei der von König Maximilian festgesetzten Strafe und weiteren 50 Mark lötigen Goldes. Siegel des Kaisers.
Geben in unnser und des heiligen reichs stat Wurmbs am dreytzehenden tag des monets Aprilis 1521, unnser reich des Romischen im andern und der anndern aller im sechsten jarn.

  • Archivalien-Signatur: 2186
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 April 13.

Insert:
Der Römische König Maximilian bestätigt wegen der durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Vorfahren und Eltern dem Reich, insbesondere Kaiser Ludwig, geleisteten Dienste die von seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, verliehenen Privilegien und Freiheiten, insbesondere die von Kaiser Ludwig verliehenen und von Kaiser Friedrich, verstorbenen Vater des Ausstellers, erneuerten Freiheiten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten; deren Urkunden datieren Trient, 1. Jan. 1330, und Nürnberg, 28. Aug. 1471. Vorgelegt wurde zudem eine von König Wenzel dem Vorfahren Graf Wilhelm ausgestellte Urkunde mit Datum Budweis, 6. Mai 1378. Diese Urkunden werden bestätigt, als seien sie wörtlich inseriert. Graf Wilhelm und seine Erben sollen sich dieser Privilegien und Freiheiten künftig erfreuen. Der König erneuert auch die Freiheiten, Belehnungen und Gnaden, die seinen Stiften und Klöstern, insbesondere dem Stift Schmalkalden verliehen, aber durch Mißbrauch, Nichtausübung oder Widerhandlungen gefallen oder nicht genutzt worden sind. Erneuert und bestätigt werden auch alle übrigen Freiheiten, Rechte, Belehnungen, Gerechtigkeiten, Urkunden, Privilegien, Handfesten, Herkommen und Gewohnheiten samt fürstlicher Obrigkeit, Zölle, Geleit, Bergwerke, Münze, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Hals- und Zentgerichte, die seine Vorfahren und er vom Reich oder Dritten diesseits und jenseits des Thüringer Waldes im Amt Ilmenau oder sonst erworben haben. Auch diese werden bestätigt, als seien sie hier inseriert. Der Graf darf künftig in seinen Ämtern, Städten, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen und Gebieten einen Gulden als Zoll von jedem dort gewachsenen, ein- oder durchgeführten Fuder Wein erheben. Er darf in Herrschaften und Gebieten in Alten- und Frauenbreitungen, "zum Reynboltz", Unter- und Obermaßfeld sowie in Sülzfeld Marktrecht, Schenkrecht, Zent und Halsgericht einrichten, die dort vorher nicht bestanden haben, und jeden ergriffenen Übeltäter dort richten lassen. Ebenso bestätigt der König die Freiheiten des Hofes und Gutes im Dorf Vieselbach bei Erfurt, den Schutz der Hefenführer, den die Vorfahren hergebracht haben, die Bergwerke auf alle Metalle - Gold, Silber, Kupfer, Blei, Eisen und andere - in Franken oder Thüringen diesseits und jenseits des Thüringer Waldes, den Wildbann auf dem Schlettach und die sonstigen Wildbänne, die seine Vorfahren genutzt haben in Franken und Thüringen, diesseits und jenseits des Thüringer Waldes, insbesondere auch die Jagden, Wildbänne, Berge, Hölzer, Holzrechte, Wasser, Wasserläufe, Wunne und Weide, die die verstorbenen Ludwig und Siboto Herren von Frankenstein mit Urkunde vom 10. Aug. 1330 übergeben haben sowie die Jagden und Wildbänne, die die Grafen von Dritten zu Lehen tragen. Klagen gegen die Grafen - ihre Personen, Habe oder Güter - sind unmittelbar vor dem König zu erheben, Klagen gegen Untertanen - Personen, Habe oder Güter - nur vor Wilhelm und seinen Erben, bei Rechtsverweigerung vor König und Reich. Appellationen sind vor dem Kammergericht zu erheben. Schenkungen zu Lebzeiten oder im Todesfall, auch solche von Eheleuten, können vor den Gerichten des Grafen in Schleusingen oder Themar erfolgen, ebenso Eheberedungen, Verträge, gütliche Schlichtungen, Käufe und Verkäufe, Quittungen, Verzichte, Testamente, Annahme von Stiefkindern; diese können über kurz oder lang vom Reich bestätigt werden. Klagen von Untertanen gegeneinander um Erbschaft, Besitz und Gewere sind vor dem Grafen und seinen Räten auszutragen, ebenso Regelungen, die Witwen, Waisen, Unmündige und Unvernünftige betreffen, sowie Ordnungen und Satzungen. Niemand darf vor fremde Gerichte gezogen werden. Kaiserliche Ordnungen und Satzungen, die dem entgegenstehen, sind ungültig, ebenso von Dritten erworbene Begnadigungen und Belehnungen, die dieser Erneuerung und Bestätigung entgegenstehen. Sie sollen dem Grafen, seinen Leuten und Untertanen keinen Schaden bringen. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, den Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und dem Grafen zufällt. Siegel des Königs.
Geben zu Augspurg am einundzwaintzigisten tag des monents Augusti 1500 ...

Überformat. Urkunde auch inseriert in Nr. 2209 vom 27. Juni 1522.

Pergamentheft, 6 Blatt.


Karl V., erwählter Römischer Kaiser, König zu Germanien, Kastilien, Aragón, León, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Navarra, Granada, Toledo, Valencia, Galicien, Mallorca, Sevilla, Sardinien, Cordoba, Korsika, Murcia, Jaen, Algerien (Algaron), Algeciras, Gibraltar, der kanarischen und indischen Inseln und des Festlandes im Ozean, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg, Geldern, Württemberg, Kalabrien, Athen und Neopatras, Graf zu Habsburg, Flandern, Tirol, Görz, Barcelona, Artois, Burgund-Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Pfirt, Kyburg, Namur, Roussillon, Cerdagne und Zutphen, Landgraf im Elsaß, Markgraf zu Burgau, Oristan, Gotien und des heiligen Römischen Reiches, Fürst zu Schwaben, Katalonien, Asturien etc., Herr zu Friesland, der Windischen Mark, zu Pordenone, Biscaya, Monia, Salins, Tripolis und Mecheln etc., bekundet: sein Getreuer Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm eine Urkunde seines Großvaters Kaiser Maximilian vorgelegt, die Urkunden der Kaiser Ludwig und Friedrich bestätigt; diese Urkunden sind inseriert [1330 Jan. 1; 1471 Aug. 28; 1510 April 9]. Diese Urkunden bestätigt der Kaiser auf Bitten des Grafen von Wort zu Wort. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Hauptleuten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, den Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei einer Strafe von 10 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und dem Grafen zufällt. Siegel des Kaisers.
Geben in unser und des hailigen Reichs stat Wormbs am sechtzehenden tag des monnats Aprilis 1521, unser reiche des Romischen im andern und der andern allen im sechsten jaren.

  • Archivalien-Signatur: 2187
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 April 16.

Inserte: 1330 Jan. 1: Nr. 225; 1471 Aug. 28: Nr. 1443; 1510 April 9: Nr. 1987.

Pergament


Philipp Diemar zu Meiningen bekundet: er ist im Dienst des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Jahr 1513 zu einer Tagleistung mit dem Herrn [Kurfürsten Friedrich] von Sachsen in Zeitz nach Erfurt geritten. Am Freitag nach Fabiani [21. Jan.] war er in der Herberge zum Schlehdorn anwesend, als der alte Gerlach von der Margreten (Marten), damals Vitzthum zu Erfurt, mit seinen Söhnen Dr. Herbord und Gerlach sowie Jakob Paradies zum Grafen Wilhelm gekommen sind und Gerlach vorgetragen hat, sein Schwager Jakob habe ihm und seinen Söhnen die Lehnsstücke zu Walschleben übertragen, die er von der Herrschaft Henneberg getragen hatte, der Graf möge sie damit belehnen. Der vom Grafen deswegen befragte Jakob gab an, der Vitzthum und seine Söhne hätten ihm eine Zusage gemacht, derentwegen sie mit seiner Zustimmung belehnt werden sollten. Wenn die Zusage nicht gehalten würde, sollte auch die Belehnung nichtig sein. Unter dieser Bedingung hat der Graf den Vitzthum belehnt; dieser und seine Söhne haben der erwähnten Bedingung zugestimmt. Im gleichen Jahr ist Jakob Paradies zu Diemar und anderen Räten des Grafen zu Erfurt in die Herberge zum Schlehdorn gekommen, hat berichtet, der Vitzthum und seine Söhne hätten keine ihrer Zusagen eingehalten, und vor den Räten die Belehnung aufgesagt mit der Bitte, den Grafen davon zu unterrichten. Man möge diesen ersuchen, dem Vitzthum und seinen Söhnen, wenn die darum nachsuchten, keine Lehnsurkunden über Walschleben auszustellen. Die Räte haben dies dem Grafen mitgeteilt. Am Montag nach Cantate [25. April] 1513 hat Jakob Paradies Martin von der Kere, Paul Truchseß, Jakob Genslin und Philipp Diemar in derselben Herberge befragt, ob sie den Grafen unterrichtet hätten. Nach positiver Antwort hat er in Anwesenheit des Kaspar Rutzel, Kanonikers am Stift Leibfrauen zu Erfurt, um eine Wiederholung der Bitte an den Grafen nachgesucht, die von der Marten nicht zu belehnen. Dies haben die Räte getan, auf Befehl des Grafen seien die Lehnsurkunden für die von der Marten nicht gefertigt worden. Jakob hat die gleiche Bitte später gegenüber Heinz Rußwurm, Diemar und Genslin zum dritten Mal vorgetragen. Der Graf hat daraufhin bestimmt, dass für die von der Marten oder ihre Beauftragten keine Belehnung mit den Gütern zu Walschleben erfolgen dürfe. Dies sagt Diemar wegen eines Briefes der von der Marten in aller Form aus; er siegelt und unterschreibt.
An montag nach sannt Bartholomeus tage 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2195
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 August 26.

Pergament


Philipp Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, aufgrund eines Vertrages eine unverletzte Urkunde des Grafen von Katzenelnbogen erhalten zu haben; diese ist inseriert [24. Aug. 1446]. Der Landgraf besiegelt dieses Transsumt.
Gebenn zu Cassel am sambstag Exaltationis Crucis 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2199
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 September 14.

Insert:
Philipp, Graf zu Katzenelnbogen, bekundet, das Schloss Dornberg mit Zubehör zu Erblehen empfangen zu haben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der ihn und seine Erben, Söhne und Töchter, damit belehnt hat, wie seine Vorfahren es von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen Wilhelm hatten. Graf Philipp hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Gebenn 1446 uff sannt Bartlmes tag des heilligenn zwolffpoten.

Pergament


Philipp Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, aufgrund eines Vertrages eine unverletzte Urkunde des Grafen von Katzenelnbogen erhalten zu haben; diese ist inseriert [5. Jan. 1419]. Der Landgraf besiegelt dieses Transsumt.
Gebenn zu Cassel am sambstag Exaltationis Crucis 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2200
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 September 14.

Insert:
Johann, Graf zu Katzenelnbogen, bekundet, das Schloss Dornberg mit Zubehör zu Erblehen empfangen zu haben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der es ihm und seinen Erben, Söhnen und Töchtern nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde geliehen hat, wie es seine Vorfahren von den verstorbenen Vorfahren des Grafen Wilhelm hatten. Graf Johann hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Geben zu Mentze 1419 auf den abennt des zwolfften unsers herren Jhesu Christi.

Pergament


Philipp Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, aufgrund eines Vertrages eine unverletzte Urkunde des Grafen von Katzenelnbogen erhalten zu haben; diese ist inseriert [5. Juni 1429]. Der Landgraf besiegelt dieses Transsumt.
Gebenn zu Cassel am sambstag Exaltationis Crucis 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2198
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 September 14.

Insert:
Johann, Graf zu Katzenelnbogen, bekundet für sich und seine Erben, das Schloss Dornberg mit Zubehör von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Erblehen empfangen zu haben. Der hat ihn und seine Erben, Söhne und Töchter, damit belehnt, wie er und seine Vorfahren es von den Vorfahren und dem verstorbenen Vater des Grafen Wilhelm hatten. Graf Johann hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Geben zu Aschaffenburg 1429 an sannt Bonifacien tag.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet: er hatte sich gegenüber seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in einem durch Casimir, Markgrafen zu Brandenburg etc., vermittelten Vertrag für den Fall verpflichtet, dass das Haus Hessen vor dem Haus Henneberg erlischt. In diesem Fall sollten die Erben des Fürstentums Hessen binnen Jahresfrist den Erben des Grafen Wilhelm 15.000 rheinische Gulden Landeswährung zahlen oder Dornberg und Gerau mit Zubehör zustellen. Bis dahin sollten der Graf oder seine Erben den hessischen Anteil zu Schmalkalden innehaben. Nunmehr verspricht der Landgraf dem Grafen und seinen Erben für den Fall, dass nach einem Erlöschen des Hauses Hessen binnen Jahresfrist die Summe nicht gezahlt und Dornberg und Gerau nicht überstellt werden, der Graf und seine Erben des hessischen Anteil an Schmalkalden erblich behalten dürfen. Diese Urkunde ist einen Monat nach dem Erlöschen des Hauses Hessen dessen Erben, den Herzögen zu Sachsen, bekannt zu geben. Der Landgraf siegelt und unterschreibt.
Der geben ist zu Cassel am sambstag Exaltationis Crucis 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2197
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 September 14.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat auf seine Rechte und Ansprüche an Dornberg verzichtet und alle einschlägigen Urkunden übergeben. Er hat aber vom Landgrafen besiegelte Abschriften dieser Urkunden erhalten, damit er, wenn nötig, den Landgrafen in diesen Rechten unterstützen kann gemäß dem von Markgraf Casimir von Brandenburg zwischen den Parteien errichteten Vertrag. Darin war der Landgraf auch verpflichtet worden, dem Grafen für den Fall, dass das Haus Hessen vor dem Haus Henneberg erlischt, die Zahlung von 15.000 rheinischen Gulden Landeswährung durch die Erben des Hauses Hessen zuzusichern; andernfalls wären Dornberg und Gerau an das Haus Henneberg zu überstellen. Bis zur dieser Zahlung oder Überstellung steht der hessische Anteil an Schmalkalden mit Zubehör dem Haus Henneberg zu. Die Einwohner von Stadt und Amt Schmalkalden sollen dem Grafen deswegen huldigen. Erlischt das Haus Henneberg vor dem Haus Hessen, fällt der hennebergische Anteil an Schmalkalden den Landgrafen zu. Geht Dornberg bis zu diesem Fall den Landgrafen verloren, sind die 15.000 Gulden nicht fällig. Der Landgraf verpflichtet sich auf diese Bedingungen und sagt zu, seine Untertanen in Schmalkalden entsprechend anzuweisen. Er siegelt.
Der geben ist am montag nach sannt Jacobs des heilligen aposteln tag 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2192
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Juli 29.

Bei den im Text erwähnten Urkundenabschriften handelt es sich um Nr. 2198-2200.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet: sein verstorbener Vater Landgraf Wilhelm hatte mit seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen Burgfrieden für Stadt Schloss Schmalkalden sowie Schloss Scharfenberg beschworen gemäß Urkunde mit Datum Montag nach Jacobi [30. Juli] 1498, orientiert am Burgfrieden mit Datum Sonntag Letare [12. März] 1458. Außerdem hatte er einen Burgfrieden für Barchfeld gelobt mit Datum Sonnabend Pauli Bekehrung [25. Jan.] 1470. In der Nachfolge des Vaters beschwört der Aussteller hiermit in aller Form diese Burgfrieden gegernüber dem Grafen Wilhelm, der gleiches ihm gegenüber getan hat. Siegel des Landgrafen.
Der gegeben ist am dinstag nach Oswaldi 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2194
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 August 6.

Pergament


Rudolf von Boineburg zu Gerstungen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm 2900 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig gemäß Verschreibung aus der Fastenzeit 1520. Die Zinsen hatte der Graf auf das Amt Schmalkalden angewiesen. Jetzt hat der Graf die Hauptsumme und alle ausstehenden Zinse bezahlen lassen. Der Aussteller sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1521 am freitag nach Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 2179
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 März 1.

Pergament


Ulrich Volcker bekundet, dass auf seine Bitten Prior und Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden ihm ihren freien Hof Bairoda und Haues überlassen haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Nott, Prior, Augustin Ragmann, Subprior, Leonhard Kern, Kustos, und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden bekunden: ihre Vorgänger hatten des Klosters freien Hof und Gut zu Bairoda und Haues - Haus, Hof, Äcker, Wiesen, Holz, Feld, Ellern, Wunne und Weide - wie der an ihr Kloster gekommen war, auf 30 Jahre an Ulrich Volcker und seine Erben überlassen. Diese Frist ist vergangen, der Hof dem Kloster ledig geworden. Auf Bitten des Ulrich Volcker überlassen die Aussteller diesem und seinen Erben den Hof auf die nächsten 27 Jahre. Volcker hat dafür dem Kloster 100 Gulden zugesagt, 50 für den Bau und 50 in die Küche des Klosters, jährlich je zehn Gulden. Außerdem sind jährlich an Michaelis 26 Malter Getreide, neun Malter Korn, sieben Malter Gerste und zehn Malter Hafer Schmalkalder Maß, ein Christbrot für vier Böhmische, sechs Michels- und zwei Fastnachtshühner als Erbzins nach Schmalkalden fällig. Zudem soll der Dorfmann jährlich wie bisher zwei oder drei Stück Vieh des Klosters mit seinem eigenen Vieh halten und hüten. Während der Frist soll das Kloster nicht mehr Wiesen zum See machen lassen, als der jetzige See mit seinem Damm tragen kann. Der Hofmann soll diesen See graben und räumen, sooft es notwendig ist, und so das Wasser in Gang halten. Er und seine Erben haben bei jedem Ausfischen dem Kloster 15 Pfund Fische zu liefern. Hof, Haus, Stadel und Zubehör sind in gutem Zustand zu halten. Forderungen wegen Baumaßnahmen aus der bisherigen Frist sollen nicht erhoben werden, ebenso wenig solche Ansprüche nach Ablauf der neuen Frist. Dem Hofmann oder seinen Erben steht dann ein Anteil an der ausgesähten Winterfrucht zu; von diesem Anteil ist dann der Erbzins zu leisten, die Hälfte des Wintergestreus ist auf dem Hof zu lassen. Zeugen wegen des Klosters: Linhard am Slae und Heinrich Hernswager, beide Ratsgenossen, und Nikolaus in der Wusten, Stadtschreiber, wegen Ulrich Volcker Heinrich Reustecke, Ratsgenosse, Betz Fulner und Stoffel Weisse, alle Bürger zu Schmalkalden. Die Aussteller siegeln mit Prior- und Konventssiegel. - Der geben ist am abend Petri Cathedra 1521.
Ulrich Volcker übernimmt diese Verpflichtungen, insbesondere die zum baulichen Unterhalt des Hofes, den er ohne Zustimmung des Klosters nicht teilen oder zerreisen darf. Er bittet den Rat zu Schmalkalden um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare wie vorstet.

  • Archivalien-Signatur: 2174
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Februar 21.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Otto Voit von Salzburg, derzeit würzburgischem Marschall, dessen Sohn Philipp, deren Erben und dem Inhaber der Urkunde 2300 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, Kaufsumme für den Hof Katzenwicker in Würzburg mit Begriff, Garten, sechs Ackern Weingarten am Stein zu Würzburg und einer Erboblei zu Hettstadt, zinst jährlich je sieben Malter Weizen und Korn. Der Graf hat diese für seinen Sohn Christoph, Domherrn daselbst, gekauft. Von der Summe sind 300 Gulden an Kathedra Petri, die übrigen 2000 Gulden bis Kathedra Petri 1525 in Schweinfurt oder Münnerstadt fällig; der Ort ist von den Inhabern der Urkunde einen Monat vor dem Termin mitzuteilen. Bis zu dieser Zahlung ist der Betrag jährlich am Termin mit 100 Gulden durch den Untervogt in Schweinfurt zu verzinsen. Die Zahlung der ganzen oder halben Summe samt angefallenen Zinsen steht dem Grafen jährlich zum Termin in Schweinfurt oder Münnerstadt frei. Als Unterpfänder stellt der Graf die Dörfer Ebertshausen und Ballingshausen auf dem Schlettach samt Einwohnern, seinen Männern und den von diesen anfallenden Zinsen, Gülten und Renten. Bei Säumnis können die Voit oder die Inhaber der Urkunde an Leib und Gut dieser Männer greifen, bis Kaufsumme und Zinsen bezahlt sind. Der Graf siegelt. Die Schultheißen und Dorfmeister in Ebertshausen und Ballingshausen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie bitten Jörg von Witzleben, Amtmann zu Schleusingen, und Bernhard von Uetteroda um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an montag nach sanct Erharts tag 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2173
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 Januar 14.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wolf Fürst und Achaz Rockenbach, des Rats und Bürger zu Bamberg, derzeit Pfleger des Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Treuhänder des Spitals zu Mannlehen empfangen zu haben fünf Güter zu Bojendorf bei Arnstein gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft Wolf Fürst und Achaz Rockenbach, beide Bürger und des Rats zu Bamberg, derzeit Pfleger des Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, mit fünf Gütern zu Bojendorf beim Arnstein, die von ihm und seiner Herrschaft zu Lehen rühren und von denen die folgenden Männer je eines innehaben: Ullein Dietrich, Heinz Bleidner, Moritz Bayer, Peter Weber zu Arnstein und Eberlein Kripp; sie zinsen davon zehn Scheffel Korn, fünf Scheffel Hafer, neun Herbsthühner, 40 "weysat keß", fünf Fastnachtshühner und fünf Schock Eier an Ostern. Diese Güter mit dem Zubehör in Dorf und Feld sollen die Pfleger zugunsten der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben durch ihren Anwalt Johann Eycher die Lehnspflicht geleistet. (1) Fürst und (2) Rockenbach siegeln.
Der geben ist am donnerstag nach Ostern 1521.

  • Archivalien-Signatur: 2181
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1521 April 4.

Es fehlen die zu erwartenden Siegelankündigung und Datum der Lehnsurkunde des Grafen.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4072.
Der Rat zu Erfurt teilt Graf Wilhelm mit, dass Heinz Günther gen. Fackentitscher sich in Suhl aufhält, und bittet um Rechtshilfe gegen diesen; mit Konzept der Antwort.

  • Archivalien-Signatur: 2206
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Juni 3.

Pergament


Abt Erasmus und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen einerseits, die Dorfschaft und die Einwohner zu Trusen andererseits bekunden: zwischen ihnen bestanden lange Zeit Irrungen, die sie in große Kosten gebracht haben. Jetzt haben Philipp, Landgraf zu Hessen etc., und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Landesfürsten die Parteien vorgeladen und durch ihre Räte verglichen - von Seiten des Landgrafen Friedrich Trott, Amtmann zu Schmalkalden, Melchior von der Tann, Amtmann zu Vacha, und Johann Hubner, Rentmeister zu Schmalkalden, von Seiten des Grafen Philipp Diemar, Tham von Herda und Heinz von Wannbach. Die Parteien haben sich verpflichtet, deren Schlichtung zu akzeptieren. Diese haben einträchtig festgelegt: die Güter zu Trusen, die außerhalb des Hofes liegen, sollen in jedem Feld 12 Acker Pflugland haben. Wenn diese Äcker zu Wiesen gemacht werden, bleiben sie doch demselben Gut, Abt und Konvent erhalten von diesem Gut die hergebrachten Zinsen und Dienste. Was über die 12 Acker hinausgeht, das sollen die Männer liegen lassen. Wer es behalten will, schuldet dem Kloster davon Zins gemäß Vermessung. Denen von Trusen soll ein Stück Holz für den Bedarf angewiesen werden. Was darüber hinaus vorhanden ist, bleibt dem Kloster. Den Männern steht in diesem Gehölz Hut und Trift zu. Wenn der Abt Holz verkauft und dadurch Schläge gemacht werden, dürfen die Männer über Jahre ihr Vieh nicht darauf treiben. In der Schenkstatt dürfen die Männer zu Trusen zugunsten der Gemeinde ausschenken; Brauen ist nicht gestattet. Dem Abt als ihrem Erbherrn schulden sie davon Zins. In der Truse, die dem Kloster gehört, dürfen die Männer jährlich am Kirmesabend oder am Weltzentag mit Angelhaken (hame) fischen. Wenn einmal im Jahr die Antonius-Boten dorthin kommen, dürfen sie für diese so einen Fisch zum Essen fangen. Dazu ist jedes Mal der Schultheiß oder ein Diener des Klosters zu laden, damit sie keinen Laich fangen, das Wasser verwüsten oder sonst unziemlich fischen. An Kirmes darf nur so weit gefischt werden, wie die Wiesen des Dorfes gehen. Zu gegebener zeit sollen von den beiden Landesherren Männer zur Besichtigung von Äckern und Gehölz nach Trusen verordnet werden, die die künftig dem Kloster zu leistenden Zinse sowie die Abgabe der Schenkstatt festsetzen. Diese Festlegung soll durch Friedrich Trott und Tham von Herda unterschrieben werden. - Geschehen zu Schmalkalden am dunerstag nach Reminiscere 1522. Friedrich Trott, Amtmann zu Schmalkalden, Tham von Herda, Amtmann zu Maßfeld. Forderungen auf Kosten und Schäden sind somit abgetan.
Die Umsetzung dieser Vereinbarung ist durch die Zeitläufte verzögert worden. Auf Bitten der Parteien haben die Fürsten Jörg von Kolmatsch, Amtmann zu Landeck, Sigmund von Boineburg, Amtmann zu Schmalkalden, Heinz Rußwurm, Amtmann zu Schmalkalden, und Wilhelm Adolf, Landrentmeister, entsandt, um die noch ausstehenden Regelungen zu treffen. Diese legen fest: die über das genannte Maß hinaus genutzten Äcker sind zu vermessen und jährlich an Michaelis zu verzinsen, pro Acker ist ein Schilling fällig, d.h. neun alte Pfennige. Als Stück Gehölz wurde den Männern der "langeberck" mit Bezirk angewiesen, zu beiden Seiten Gründe, oben das Gehölz, unten die Pflugäcker, jeweils mit Marksteinen abgegrenzt. In diesem Gehege sollen die von Trusen künftig ihren Holzbedarf holen. Aus dem übrigen Gehölz darf der Abt Holz verkaufen und dort Schläge machen; die neuen Schläge dürfen drei Jahre nicht vom Vieh betreten werden. Die Schenkstatt haben Abt und Gemeinde gemeinsam zu errichten und zu unterhalten; Gewinn und Verlust werden geteilt. Der Abt soll dazu eine geeignete Hofstatt anweisen. Alle übrigen Punkte bleiben in Kraft. Zwei Ausfertigungen, besiegelt durch (1) Sigmund von Boineburg und (2) Heinz Rußwurm, Amtleute zu Schmalkalden; Kolmatsch und Adolf bedienen sich dieser Siegel mit. (3) Abt Erasmus und der Konvent verpflichten sich auf diese Regelungen; sie siegeln mit dem Abteisekretsiegel. Die Gemeinde Trusen [.....]

  • Archivalien-Signatur: 2290
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Mrz. 20. / 1531 Jan. 17.

[Fortsetzung]
bittet (4) den Rat zu Schmalkalden um Besiegelung; dieser kündigt das Stadtsiegel an.
Geben 1531 uff dinstag Anthonii des heilgen beichtigers tage.

[Rückseite] Weiter wurde durch die Bevollmächtigten der Fürsten wegen des Brauens festgelegt, dass beide Seiten in gleicher Weise für den Ausschank vor Ort brauen dürfen. Unterschriften: Sigmundt von Boyneborck sst. Heincz Rußwurm sst.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: Dr. Ludwig Schwertzell hat bei ihnen um Geleit für den Grafen, dessen Diener und Hofgesinde nachgesucht, die demnächst zu dem in Nürnberg angesetzten Reichstag kommen werden. Die Aussteller erteilen daher diesen in aller Form Geleit auf Hin- und Rückweg sowie für den Aufenthalt auf dem Reichstag.
Mitwochs nach dem sontag Oculi a. etc. [15]22.

  • Archivalien-Signatur: 2204
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 März 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: er hatte mitgeteilt, dass er demnächst seine Räte nach Nürnberg entsenden werde, und um Geleit für diese nachgesucht. Die Aussteller erteilen daher diesen in aller Form Geleit auf Hin- und Rückweg sowie für den Aufenthalt.
Datum freitags nach Dionisii a. etc. [15]22.

  • Archivalien-Signatur: 2214
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Oktober 10.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen an diesem Tag von Seiten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 60 Gulden gezahlt worden sind, die er gemäß Abschied des letzten Reichstags zu Worms als halben Anteil für die Unterhaltung des Reichsregiments und des Kammergerichts bis zur Frankfurter Fastenmesse als zweiter Frist schuldete. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Der geben ist am eritag sant Kilians tag den achten des monats Julii 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2210
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Juli 8.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen an diesem Tag wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 108 Gulden gezahlt worden sind, die er für anderthalb Viertel Fußvolk gemäß dem in Worms dem Kaiser für den Romzug bewilligten Anschlag sowie für die Besoldung der auf dem Reichstag in Nürnberg beschlossenen eilenden Hilfe gegen die Türken zu erlegen hatte. Über diese Summe quittieren die Aussteller in Abschlag der ganzen Summe und sagen zu, damit gemäß Anweisung durch den Statthalter des Kaisers zu verfahren. Sie drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Der geben ist am eynundzweyntzigsten tag Octobris a. etc. [15]22.

  • Archivalien-Signatur: 2215
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Oktober 21.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen an diesem Tag durch Georg von Schaumberg, Ritter, 60 Gulden gezahlt hat, die er gemäß Abschied des letzten Reichstags zu Worms als halben Anteil für die Unterhaltung des Reichsregiments und des Kammergerichts bis zur Frankfurter Herbstmesse als erster Frist schuldete. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Der geben ist am freitag nach dem neuen Jarstag den dritten des monats Januarii a. etc. [15]22.

  • Archivalien-Signatur: 2202
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Januar 3.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Würzburg etc., bekundet, den Domherrenhof Katzenwicker, die Erboblei am Stein und zu Hettstadt zur Hälfte seinem Bruder Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg etc., zugestellt zu haben, der den Hof gemeinsam mit ihm innehaben und nutzen soll. Christoph bestellt die Domherren Michael von Seinsheim, Jörg von Maßbach und Hans vom Stein zu seinen Prokuratoren, die den halben Hof vor Dompropst, Domdekan und Kapitel an den Bruder übertragen und so in die Gewere des Bruders bringen sollen. Sie sollen zudem dessen Einsetzung in den körperlichen Besitz des Hofes und der Erboblei sowie die Einschreibung in die Regel erreichen gemäß den Gewohnheiten des Domkapitels. Graf Christoph verspricht, die Handlungen seiner Prokuratoren zu ratifizieren. Sind nach den Gewohnheiten des Domkapitels weitere Vollmachten erforderlich, werden die hiermit ausgestellt. Graf Christoph bittet (1) seinen Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und (2) Jörg von Bibra, Domherrn zu Bamberg, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gescheen am montag nach sant Thomas des heiligen zwolffpotten tag 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2217
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Dezember 22.

Pergament


Cirell Schwartz, Harnischmeister zu Schleusingen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat als Obermarschall des Hochstifts und des Herzogtums Franken ihm den Spiel- und Schollerplatz zu Würzburg mit der dortigen Behausung und Zubehör auf Lebenszeit verliehen gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht als Obermarschall des Hochstifts Würzburg und des Herzogtums Franken kraft dieses Amtes dem Cirell Schwartz, Harnischmeister zu Schleusingen, auf Lebenszeit den Spiel- und Schollerplatz innerhalb und außerhalb der Stadt Würzburg mit dem im Hochstift gelegenen Zubehör. Schwartz soll die Nutzungen daraus einnehmen, wie es zuvor die verstorbenen Lorenz Pfaff und Heinz Teufel getan haben und es seit alters hergekommen ist. Schwartz hat dafür Sorge zu tragen, dass das Amt nicht geschmälert wird, und Behausung und sonstiges Zubehör in gutem Zustand zu halten. Er hat diese Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt. - Der geben ist am sambstag nach Anthony 1522.
Schwartz übernimmt diese Verpflichtungen. Amt und Zubehör fallen mit seinem Tod dem Grafen heim, der darüber dann frei verfügen kann. Schwartz bittet den Junker Paul Fuchs zu [Burg-] Preppach um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sambstag nach Anthony 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2207
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Januar 18.

Pergament


Dekan Georg Zitterkopf und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen erblich Jörg König (Konigk) dem alten, Bürger zu Schmalkalden, seiner Ehefrau Anna und deren Erben ihre freie Badestube, Stiller Badestube genannt, in der Stadt Schmalkalden zwischen den Häusern des Jörg Hubner gen. Schade und des Hans Hutter gelegen. Die Eheleute und ihre Erben sollen diese nutzen und in gutem Zustand halten, wie sie von Bastian Thangel und dessen Brüdern kaufsweise für 200 Gulden und den Handlohn an sie gekommen ist, die sie bisher vom Stift zu Lehen hatten. Als Erbzins stehen dem Stift jährlich an Ostern ein Lammsbauch, an Weihnachten eine Weisung von zwei Gnacken, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Groschen zu - an jedem Quatember 15 Groschen Schmalkalder Währung. Das Stift behält sich seine Herrlichkeiten und Freiheiten vor: ihm steht es daher zu, über den Bader und dessen Gesinde an allen Punkten zu richten, die die Badestube betreffen; ausgenommen ist das, was Hand oder Hals betrifft. König hat seine Verpflichtungen beschworen. Er und seine Erben haben Lehnsurkunden zu empfangen und Reverse auszustellen, sooft es notwendig ist; bei einem Verkauf ist das Lehngeld fällig. Nach dem Tod des Jörg König haben seine Erben dies zu beschwören. Siegel des Kapitels.
Geschen auff montag nach Bartholomei des heiligen aposteln 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2211
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 August 25.

Pergament


Der erwählte Römische Kaiser Karl V., König zu Germanien, Spanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol etc., bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte dem kaiserlichen Kammergericht seine kaiserliche Lehnsurkunde sowie eine Bestätigung der von den Vorgängern, Kaisern und Königen, verliehenen Privilegien und Freiheiten vorgelegt und zu vielfältiger Verwendung um die Anfertigung eines Transsumts gebeten. Das Kammergericht hat an alle Untertanen eine öffentliche Aufforderung zum möglichen Widerspruch gegen ein solches Transsumt ergehen lassen mit der Ankündigung, in der Sache fortzufahren, falls niemand erscheine. Da dazu niemand erschienen ist und kein Widerspruch eingelegt wurde, Urkunde und Siegel zudem unverletzt sind, hat der Kammerrichter Adam Graf zu Beichlingen, der mit den Urteilern im Namen des Kaisers in Nürnberg das Gericht besessen hat, die Haupturkunde inserieren lassen [Nr. 2186 vom 13. April 1521 mit Insert vom 21. Aug. 1500]. Siegel des Kaisers.
Geben in unser und des heyligen reichs statt Nurmberg am sibenundzweyntzigisten tag des monats Junii 1522 unserer reiche des römischen im dritten und der anndern im sibenden jaren.

  • Archivalien-Signatur: 2209
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Juni 27.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Pergamentheft, 6 Blatt.


Die Brüder Wolf und Bastian Thangel zu Mühlberg verkaufen für sich und ihren Bruder Kaspar auf Dauer Jörg König (Konig) dem Alten, Bürger zu Schmalkalden, seiner Ehefrau Anna und deren Erben ihre dortige Badestube, Stiller Badestube genannt, die von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Lehen rührt, für bereits erhaltene 200 Gulden. Sie lassen die Badestube auf, setzen die Käufer in die Gewere und bitten die Lehnsherren, diese damit zu belehnen. Die Brüder verzichten auf alle Rechte und Forderungen, versprechen Währschaft und bitten den Rat der Stadt Schmalkalden um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; dieser kündigt das Siegel an.
De geben ist am tage Mauricii 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2213
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 September 22.

Pergament


Georg König (Kunig) der Alte, Bürger zu Schmalkalden, empfängt von Dekan Georg Zitterkopf und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für sich und seine Erben deren freie Badestube, Stiller Badestube genannt, in der Stadt Schmalkalden zwischen den Häusern des Jörg Hubner gen. Schade und des Hans Hutter gelegen. Er soll diese künftig nutzen und in gutem Zustand halten, wie sie von Bastian Thangel und dessen Brüdern an ihn gekommen ist, die sie bisher vom Stift zu Lehen hatten. Als Erbzins stehen dem Stift jährlich an Ostern ein Lammsbauch, an Weihnachten eine Weisung von zwei Gnacken, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Groschen zu - an jedem Quatember 15 Groschen Schmalkalder Währung. Das Stift behält sich seine Herrlichkeiten und Freiheiten vor: ihm steht es daher zu, über den Bader und dessen Gesinde an allen Punkten zu richten, die die Badestube betreffen; ausgenommen ist das, was Hand oder Hals betrifft. König hat seine Verpflichtungen beschworen. Er und seine Erben haben Lehnsurkunden zu empfangen und Reverse auszustellen, sooft es notwendig ist; bei einem Verkauf ist das Lehngeld fällig. Nach Jörgs Tod haben seine Erben dies zu beschwören. Jörg König bittet für sich und seine Ehefrau Anna den Christoph Geroltzhover (Gorlitzhofer), hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist auff mantag nach Bartholomei des heiligen zwilfboten 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2212
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 August 25.

Pergament


Heinrich von Fleckenstein, Domherr zu Worms, bekundet eigenhändig, dass dieses Transsumt in allem mit dem Vertrag identisch ist; er kündigt sein Siegel an.
Gescheen am dunerstag nach unsser lieben frawen tag concepcionis 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2216
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Dezember 11.

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, einem Vertrag wegen Kanonikat und Präbende am Dom zu Bamberg, mit denen Heinrich von Fleckenstein, Domherr zu Worms, nach dem Tod des letzten Inhabers Ulrich von Rechberg durch den Papst providiert worden war, in jedem Punkt zugestimmt zu haben wegen seines Sohnes Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, für den er in diesem Fall als Vater und Bevollmächtigter gehandelt hat; eine Zustimmung des Papstes bleibt vorbehalten. Der Graf sagt, auch für seinen Sohn Christoph, zu, diesem Vertrag in allen Punkten nachzukommen, und verzichtet in der vor der päpstlichen Kammer üblichen Form auf alle Rechtsmittel. Folgt der Text des Vertrages. Siegel des Grafen.
Datum in castro nostro in Sleusingen Herbipolen. diocesis die terciadecima mensis Januarii a. 1519.

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, im Namen seines Sohnes Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Heinrich von Fleckenstein, Domherr zu Worms, kommen überein wegen Präbende und Kanonikat der Bamberger Kirche, mit denen Heinrich nach dem Tod des letzten Inhabers Ulrich von Rechberg vom Papst providiert worden war; die Zustimmung des Papstes bleibt vorbehalten. Heinrich von Fleckenstein oder seine Prokuratoren werden beim Heiligen Stuhl oder "in partibus" einen Tausch vornehmen mit dem Ziel, dass Graf Christoph mit Kanonikat und Pränbende providiert wird. Heinrich wird darauf zu dessen Gunsten verzichten. Graf Wilhelm wird im Namen seines Sohnes Christoph bei Abt und Konvent des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, die Zustimmung zu einer jährlichen Pension von 55 rheinischen Gulden einholen, die Abt, Konvent und Kapitel zu Veßra aus ihren Früchten und Einkünften zahlen sollen. Der Graf wird auf seine Kosten für Heinrich und seinen Prokurator, der dabei helfen soll, dafür eine päpstliche Zustimmung verschaffen. Die Pension ist erstmals am nächsten Fest des Evangelisten Johannes in Mainz fällig. Urban von Linsingen beansprucht in gleicher Weise ein Recht an Kanonikat und Präbende zu Bamberg und hat deswegen einen Prozess begonnen. Wenn Graf Christoph deswegen den Besitz von Kanonikat und Präbende verteidigen muss, ist er nicht zu der Pension verpflichtet; Abt und Konvent haben während eines Prozesses nicht zu zahlen, aber zu den Kosten des Prozesses beizutragen. Graf Wilhelm hat im Namen seines Sohnes den Heinrich in diesem Prozess zu unterstützen. Unterliegt Heinrich, ist die Pension nicht fällig, dieser Vertrag ist dann kraftlos. Die Kosten, die Heinrich für den Erwerb der Pension an der Kurie oder anderswo entstehen und die nach seiner Aussage bis zu 200 Gulden betragen können, wird der Graf wegen seines Sohnes gemäß dem Spruch des Georg, Bischofs von Bamberg, und des Friedrich, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Bayern, innerhalb eines Jahres und 14 Tagen begleichen, sofern kein Prozess entsteht. Erwächst ein Prozess, ist der Graf dazu nicht verpflichtet. Siegt Heinrich in diesem Prozess, ist der Graf binnen vier Monaten nach dessen Ende zur Zahlung verpflichtet; Abt und Konvent haben von diesem Zeitpunkt an die Pension auch für die Zeit des Prozesses zu liefern. Der Graf verpflichtet sich im Namen des Sohnes in aller Form auf diese Bedingungen.

Vermerk Fleckenstein deutsch; Vertrag lateinisch.

Pergament


Jörg von Bibra zu Irmelshausen bekundet für sich und seine Mannlehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Güter zu Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft seinen Getreuen Jörg von Bibra zu Irmelshausen, Sohn des verstorbenen Valentin von Bibra, und dessen Erben zu Mannlehen mit einem Viertel des Zehnten zu Nüdlingen mit zugehörigen Gütern und Vorwerk in Dorf und Feld; Sitz und Hof zu Großbardorf; einer Hufe zu Poppenlauer mit Zubehör in Dorf und Feld samt Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, wie sie die Brüder Wolf und Moritz Schott zu Breitensee hatten und an Valentin von Bibra verkauft haben; Weingärten und Gefilde "am hoeberg" zu Herbstadt mit Zubehör, wie sie Heinz Schott innehatte und an Valentin von Bibra verkauft hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Jörg von Bibra hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist an freitag nach dem sontag Cantate 1522.
Jörg von Bibra übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist wie meins gnedigenn hern lehenbrieve ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 2205
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Mai 23.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Johann Usleuber, Dr. der hl. Schrift, hatte in seinem letzten Willen angeordnet, dass nach seinem Tod aus dem Nachlass an Bargeld und Gütern durch seine Testamentsvollstrecker Dr. Georg Doth, Kollegiaten des fürstlichen Kollegiums zu Leipzig, Alexander NN. [Seckler], Magister daselbst, und Jakob Usleuber aus Wasungen, Bruder des Dr. Johann Usleuber, mit 400 rheinischen Gulden drei wöchentliche ewige Messen in der Pfarrkirche zu Wasungen gestiftet werden sollten. Der Betrag sollte nach Wasungen verbracht und für jährlich 20 Gulden Zins angelegt werden, die der Vikar für das Halten der Messe erhalten soll. Der Graf verkauft hiermit dem diese Messen in der Pfarrkirche zu Wasungen lesenden Priester oder Vikar 20 rheinische Gulden jährlichen Zins, von denen an jedem Quatember, erstmals am nächsten Dreifaltigkeitstag, fünf Gulden aus dem Zoll zu Wasungen fällig sind. Dafür haben ihm die Testamentsvollstrecker 200 Gulden gezahlt. der Graf befiehlt daher seinem Zöllner, künftig an jedem Quatember fünf Gulden aus dem Zoll auszuzahlen. Wenn der Graf die Summe nicht länger verzinsen will, soll er das dem Rat zu Wasungen ein Vierteljahr vor Lichtmess mitteilen. Er hat dann die Summe und eventuelle Rückstände an Lichtmess dem Rat zu entrichten, der sie anderweitig für einen Zins von 20 Gulden anzulegen hat. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen und siegelt.
Gegeben an montag nach unser lieben frawen tag Lichtmes 1522.

  • Archivalien-Signatur: 2203
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1522 Februar 3.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


1523, im elften Jahr der Indiktion, im fünften Regierungsjahr des Römischen Kaisers Karl V., "am freitag nach Lucie der do was der achtzehennt tag des monats Decembris" appellierte gegen zwei Uhr in der großen Stube des Rathauses der Reichsstadt Schweinfurt, in der man Rat und Gericht zu halten pflegt, vor Bürgermeister und Rat sowie dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Sebastian Greff, Bürger zu Schweinfurt mit einem papierenen Zettel gegen ein Urteil, das vor dem Rat gegen ihn und für Wolf Schneider aus Strahlungen ergangen war. Der Zettel wurde vom Notar verlesen; er lautet:
Vor Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt, Notar und Zeugen appelliert Sebastian Greff gegen ein Urteil, das zwischen Wolf Schneider aus Strahlungen als Kläger und ihm als Beklagtem wegen einer Hauptsumme und einer Gülte aufgrund einer Haupturkunde, die in seinen Händen ist, am Freitag nach Mariä Empfängnis [11. Dez.] 1523 ergangen war. Er ist der Meinung, dass er Getreide und Geld, die zu Neustadt beim Kellner hinterlegt waren, zu seinen Händen nehmen durfte. Da die Hauptsumme noch nicht entrichtet wurde, fühlt er sich durch das Urteil, das noch keine zehn Tage alt ist, beschwert und appelliert in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dahin, wohin der Graf ihn weist. Er bittet um Apostelbriefe und den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Nach Verlesung hat der derzeitige Bürgermeister Andreas Gluckeisen um Bedacht gebeten. Greff bat den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Erhard Schone und Andreas Renner, Laien der Diözese Würzburg und Bürger zu Schweinfurt.
1524, im 12. Jahr der Indiktion und im fünften Regierungsjahr des Kaisers Karl V. "am montag nach Circumcisionis domini, der do was der vierdt tag des monats Januarii" gegen zehn Uhr am Vormittag erschein Greff erneut im großen Saal des Rathauses vor dem Bürgermeister, Notar und Zeugen und bat um Apostelbriefe, die ihm der Bürgermeister gegeben hat. Sie lauten: dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gibt er als Richter in aller Form Apostel, jedoch auf dessen Kosten. Greff bat den Notar erneut um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Hans Swert, Maler, Bürger zu Schweinfurt, und Andreas Bock aus Garstadt, Laien aus der Diözese Würzburg.
Erasmus Hawgk, Stadtschreiber zu Schweinfurt, Laie Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war bei der Appellation mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2226
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 Dez. 18. / 1524 Jan. 4.

Pergament


1523, im elften Jahr der Indiktion, im vierten Regierungsjahr des Römischen Kaisers Karl V., "am sambstag nach Bonifacii der do was der sechst tag des monats Junii" zur Vesperzeit erschien auf dem Markt der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, vor dem Haus des Paul Haug, Bürgers und des Rats zu Schweinfurt, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Meister Hans Weigle, Büttner und Bürger zu Schweinfurt, mit einem papierenen Appellationszettel gegen ein Urteil, das vor Georg Hoeloch, Bürgermeister, und dem Rat als Urteilern zwischen ihm als Beklagtem und Sebastian Salmut als Anwalt des Georg Marquart aus Würzburg ergangen war. Weigle übergab dem Bürgermeister eine Abschrift und bat um Apostelbriefe. Der Zettel lautet:
Vor Georg Hoeloch, Bürgermeister der Reichsstadt Schweinfurt, als Richter, dem Notar und den Zeugen appelliert Hans Weigle, Büttner und Bürger zu Schweinfurt, gegen ein am Freitag nach Pfingsten [29. Mai] 1523 durch Bürgermeister und Rat ergangenes Urteil zwischen ihm als Beklagtem und Sebastian Salmut, Anwalt des Georg Marquart aus Würzburg, als Kläger, nach dem er einen mit Marquart beredeten Kauf halten soll. Dadurch fühlt er sich beschwert und appelliert, da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, in aller Form gegen dieses Urteil an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann des Reiches und derer von Schweinfurt, sowie dessen Räte. Er bittet um Apostelbriefe und den Notar um Anfertigung eines Instruments. Der Bürgermeister hat die Appellation angenommen und um Bedacht für die Ausstellung der Apostelbriefe gebeten. Zeugen: Melchior Heuser, Goldschmied, und Hans Ymel, Steinmetz, beide Laien und Bürger zu Schweinfurt.
Am Freitag nach Barnabe, 12. Juni, hat Weigle vor dem Haus des Klaus Kaufman, Wirtes und Bürgers zu Schweinfurt, in Anwesenheit des Notars den Bürgermeister in aller Form um Apostelbriefe gebeten. Der hat Weigle einen Eid abgenommen, dass die Appellation nicht der Verzögerung dient, und ihm danach die Akten als Apostelbrief übergeben. Zeugen: Andreas Raßman der Junge, Diözese Würzburg, und Wendel Dull, Schneider aus der Diözese Mainz, beide Laien und Bürger zu Schweinfurt.
Hieronimus Ledrer, Bistum Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war bei der Appellation mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von einem anderen schreiben lassen und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2220
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523. Juni 6. / 12

Pergament


Bastian Graman, wohnhaft in Lengfeld, und seine Ehefrau Katharina verkaufen auf Wiederkauf an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachfolger für ihre Präsenz 14 Gnacken jährlichen Zins auf ihr Gut, genannt "das hynder erb", das vom dortigen Kanoniker Johann Schuettensamen zu Lehen rührt. Den Kaufpreis von fünf Gulden zu je 42 Gnacken haben sie bereits erhalten. Die Eheleute versprechen, den Zins jährlich an Allerheiligen an den Präsenzmeister zu zahlen, und setzten das Erbe, das unversetzt und unverpfändet ist, zu Unterpfand. Es soll, solange dieser Kauf währt, nicht versetzt oder verpfändet werden. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin möglich und zwei Monate vorher anzukündigen. Die Summe und eventuelle Rückstände sind im Dekanat in Schmalkalden zu zahlen. Die Eheleute bitten den Dekan Georg Zitterkopf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1523 am abent Elizabeth.

  • Archivalien-Signatur: 2225
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 November 18.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen von Seiten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von dem ihm auferlegten Gebühren zum Unterhalt des Reichsregiments und des Kammergerichts für das zweite Jahr gemäß Abschied des letzten Reichstags zu Nürnberg 100 rheinische Gulden als Abschlag gezahlt worden sind. Sie sagen ihn davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben am sambstag nach visitacionis Marie den vierden tag des monats Julii 1523.

  • Archivalien-Signatur: 2223
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 Juli 4.

Pergament


Hans von Maßbach, Amtmann zu Wildberg, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm 800 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig, die jährlich mit einem Gulden für je 20 Gulden - also mit 40 Gulden - zu verzinsen waren gemäß einer Verschreibung mit Datum Dienstag nach Kathedra Petri [26. Febr.] 1516. Jetzt hat der Graf die Hauptsumme und den Zins bezahlt. Der Aussteller sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am sontag Invocavit 1523.

  • Archivalien-Signatur: 2218
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 Februar 22.

Pergament


Herbord von der Marten, Dr. beider Rechte, derzeit Schultheiß zu Mainz, und sein Bruder Gerlach von der Marten, Bürger zu Erfurt, bekunden, für sich und ihre Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen in Walschleben an der Gera empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt aus besonderer Gnade seine Getreuen Herbord von der Marten, Dr. beider Rechte, derzeit Schultheißen zu Mainz, dessen Bruder Gerlach von der Marten, Bürger zu Erfurt, und ihre Erben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie dem dortigen Hof "inn der gewalt" mit Zubehör. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt. - Der gegeben ist am mantag nach aller heiligenn tag 1523.
Die Brüder übernehmen ihre Verpflichtungen. Gerlach siegelt, auch für den Bruder.
Der gegebenn ist am mantag nach aller heiligenn tag 1523.

  • Archivalien-Signatur: 2224
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 November 2.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: ihre Räte haben in Mellrichstadt miteinander das dort jährlich am Petersgericht gewiesene Zentweistum verglichen und geregelt, wie es künftig mit der Aufteilung der Zentgefälle gehalten werden soll. Am Donnerstag nach Cantate [7. Mai] 1523 haben sie unter Vorbehalt der Ratifizierung durch ihre Herren festgelegt, dass künftig Bußen und Satzung - Geld, Holz, Hühner, Heu oder Hafer - die die Einwohner der zur Zent gehörigen Dörfer seit alters dafür liefern, dass sie die Zent nicht besuchen müssen und zu Hause bleiben können, beim nächsten Petersgericht verglichen und in drei Teile geteilt werden sollen. Zwei Drittel stehen dem Bischof und seinem Kellner, ein Drittel je zur Hälfte dem würzburgischen Zentgrafen und dem hennebergischen Horcher zu. Der Horcher solle jeweils so viel erhalten wie der Zentgraf, ausgenommen das, was Hand und Hals antrifft. Daran hat auch der würzburgische Zentgraf keinen Anteil. Wird in oder außer der Acht ein peinliches Urteil gefällt, steht dem Zentgrafen ein Gulden zu; der Horcher erhält nichts. Wenn dies bis Trinitatis ratifiziert wird, soll am Dienstag nach Viti das Zentgericht besetzt und das Peters-Weistum verlesen werden, wie es am vergangenen Kathedra Petri hätte geschehen sollen. Sonst soll es im Zentgericht beim alten Herkommen bleiben. Wenn die Schöffen beim nächsten Gericht das Petersweistum geöffnet haben, sollen davon drei Abschriften gefertigt werden, von denen jeder Herr eine erhält und die dritte im Gericht verbleibt, damit künftig deswegen keine Irrungen entstehen. Die Aussteller ratifizieren den Vorschlag ihrer Räte. Zwei Ausfertigungen, jeweils von (1) Bischof und (2) vom Grafen besiegelt.
Der gebenn am dienstag nach Viti 1522 [!].

  • Archivalien-Signatur: 2208
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 Juni 16.

Anm. zum Datum: Nach Hermann Knapp, Die Zenten des Hochstifts Würzburg Bd. 1, Berlin 1907, S. 836 hat die Gegenüberlieferung das Jahr 1523. Vom 16. Juni 1523 datierte auch die jetzt fehlende henneberg. Ausfertigung des Weistums (GHA U Nr. 2222). Im Text ist ebenfalls vom Jahr 1523 die Rede. Das Jahresdatum 1522 am Schluss dürfte daher falsch sein.

Pergament


Nikolaus Fischer, Bürger zu Erfurt, bekundet, für sich, seine Ehefrau Elisabeth und ihre Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Anna Enichen, Bürgerin zu Erfurt hatte drei freie Höfe zu Vieselbach, die von seiner Herrschaft zu Lehen rühren, durch einen in seinem Namen ergangenen Spruch mit Datum Freitag nach Fronleichnam [8. Juni] 1520 als Bezahlung von Peter von Spengel erhalten und an Nikolaus Fischer, Bürger zu Erfurt, für das ihr aus dem Schied zustehende Geld verkauft. Sie hat das dem Grafen als Lehnsherrn mitgeteilt und gebeten, den Fischer damit zu belehnen. Der Graf kommt dem nach und belehnt Nikolaus Fischer, seine Ehefrau Elisabeth und ihre Erben, Söhne und Töchter, zu freiem Lehen mit seinem Hof zu Vieselbach samt neun Hufen Land, drei Sedelhöfen, drei Flecken Wiesen und Weidicht, soweit das umgriffen und von alters hergekommen ist, einem Flecken Wiese, den Konrad Faner (V-) innehat und der in den Hof zinst, sowie der Mühle zu Vieselbach und ihren Zinsen mit allen Herrlichkeiten, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, insbesondere der Freiheit des Hofes, soweit dieser umgriffen ist. Personen, die einer Tat wegen dorthin entweichen, erhalten Schutz und Schirm, bis der Graf davon informiert ist und entschieden hat. Die Inhaber des Hofes zahlen für das von ihnen gehaltene Vieh keinen Schutt an die Männer zu Vieselbach; sie haben dafür einen Stier, einen Eber und einen Hammel zu halten. Der Graf verleiht den Hof mit diesen Freiheiten in aller Form an die Eheleute Fischer unf ihre Erben. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält er sich vor. Fischer hat seine Verpflichtungen beschworen; er Hof und Zubehör in gutem Zustand zu halten und sie zu empfangen, sooft es erforderlich ist. Graf Wilhelm siegelt. - Der geben ist an dinstag nach dem sontag Letare 1523.
Fischer übernimmt in aller Form seine Verpflichtungen und bittet Jobst von Zeschen, derzeit schwarzburgischen Diener zu Arnstadt, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an dinstag nach dem sontag Letare 1523.

  • Archivalien-Signatur: 2219
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 März 17.

Pergament


Urkunde fehlt. Eintrag im alten Findbuch:
Bischof Konrad von Würzburg erlässt mit Zustimmung des Grafen Wilhelm das Weistum über die Zent Mellrichstadt.

  • Archivalien-Signatur: 2222
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 Juni 16.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht zu freiem Mannlehen Jörg Otto und seinen Leibes-Lehnserben ein Haus und eine Hofstatt in seinem Dorf Sulzfeld unter Wildberg, die Otto von Hans Fischer gekauft und vom Grafen zu Lehen empfangen hat. Er und die Erben sollen es als freies Mannlehen besitzen; sie schulden daraus weder Bede noch Steuer; die der Kirche geschuldeten Zinse bleiben vorbehalten. Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an sonnabent nach Medardi 1523.

  • Archivalien-Signatur: 2221
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1523 Juni 13.

Pergament


1524, im 12. Jahr der Indiktion, im sechsten Regierungsjahr des Kaisers Karl V., "am freittag nach nativitatis Marie den neunten tag des monats Septembris" zur Vesperzeit appellierte in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, vor dem Laden der Behausung des Albrecht Kellerman, Bürgers und des Rats zu Schweinfurt, vor dem derzeitigen Bürgermeister Paul Haug, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Meister Jörg Berger, Bäcker und Bürger zu Schweinfurt, gegen ein Urteil, das der Bürgermeister als Richter und der Rat zwischen Else, Tochter des Bürgers Valentin Teuffel, und deren Vater und Vormund als Kläger und Berger als Beklagtem gefällt hatte. Er übergab dem Bürgermeister eine Abschrift des Appellationszettels und bat um Apostelbriefe; der Zettel lautet:
Vor Paul Haug, Bürgermeister der Reichsstadt Schweinfurt und Richter in dieser Sache, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen appelliert Jörg Berger, Bäcker und Bürger zu Schweinfurt, gegen ein am Freitag nach Egidii [2. Sept.] durch Bürgermeister und Rat ergangenes Urteil in der Sache zwischen Else, Valentin Teuffels Tochter, bzw. deren Vater und Vormund als Klägerin und ihm als Beklagtem. Demnach sollte er schwören, dass er mit der Else nicht geschlafen habe, wie er es in seiner Stellungnahme zur Klage angegeben hatte. Durch dieses Urteil fühlt er sich verleumdet und beschwert. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert er dagegen in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Amtmann des Reiches und derer von Schweinfurt und dessen Räte. Er ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments und begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen.
Der Appellant hat anschließend beschworen, dass die Appellation nicht der Verzögerung der Sache dient. Daraufhin hat der Bürgermeister die Appellation angenommen und Apostelbriefe erteilt. Datum wie vor; Zeugen: Lorenz Gotwalt und Kaspar Teichman, Laien der Diözese Würzburg.
Hieronimus Ledrer aus der Diözese Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war bei dieser Berufung mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von einem anderen schreiben lassen und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2234
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 September 9.

Pergament


Casimir und Georg als die ältesten regierenden Gebrüder, Markgrafen zu Brandenburg, Herzöge zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, Wilhelm und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, Johann, Graf und Herr zu Castell, Georg, Graf zu Wertheim, für sich und seinen Vater Michael, Grafen zu Wertheim, und mit Vollmacht des Philipp, Grafen zu Rieneck, und des Eberhard, Schenken zu Erbach, Gottfried zu Limpurg, des Heiligen Reiches Erbschenk und Semperfrei, Johann, Herr zu Schwarzenberg, sowie die Bürgermeister und Räte der Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg ob der Tauber, Windsheim und Schweinfurt als im Fränkischen Reichskreis gesessene Reichsstände kommen für sich und diejenigen, deren Vollmachten sie haben, wie folgt überein:
1. Ein Regimentsrat für das Reichsregiment und ein Beisitzer für das Kammergericht sind gemäß Reichsordnung gewählt und präsentiert worden, allerdings haben sich die Bischöfe von Bamberg, Würzburg und Eichstätt von den Ausstellern getrennt. Diese bleiben jedoch bei ihrem Standpunkt. Lässt man die von ihnen gewählten Personen am Regiment und am Kammergericht nicht zu, wollen sie die festgesetztem Reichsanschläge nicht leisten, bis diese Personen zugelassen worden sind. Falls der Fiskal am Kammergericht deswegen mit der Acht und anderen Strafen gegen sie vorgeht, werden sie die Sache gemeinsam und auf aller Kosten austragen. [Bl. 2] Wenn die nominierten Personen am Kammergericht nicht zugelassen werden, wollen sie dort einen gemeinsamen Prokurator bestellen. Damit der Fiskal keinen Grund hat, gegen sie vorzugehen, sollen die Anschläge für Regiment und Kammergericht beim Kammergericht oder in Esslingen hinterlegt werden und dort bis zum Austrag liegen bleiben. Werden die von ihnen jetzt erneut nominierten Personen nicht zugelassen, sollen sie Dr. Jakob Kroel als gemeinsamen Prokurator bestellen, der Instruktion und Geld erhalten soll. Diese Beträge soll Graf Wilhelm für die Grafen und Herren, Nürnberg für die Städte erheben; sie sollen dann mit den Anteilen der Markgrafen Nürnberg übergeben und von dort an das Kammergericht gebracht werden. Werden deswegen künftig weitere Tage erforderlich, sollen die in Rothenburg stattfinden. Die Termine setzt Markgraf Casimir fest und teilt sie Graf Wilhelm und Nürnberg mit, die die anderen Grafen und Herren bzw. Städte unterrichten. Im dringenden Fällen kann auch ein anderer Tagungsort bestimmt werden.
[Bl. 3] 2. Die Beschwerden, die die weltlichen Stände gegen die Bischöfe und Prälaten im Kreis bzw. deren Offiziale haben, sollen abgestellt werden. Der Abschied des Reichstags zu Nürnberg enthält unter anderem, dass die Räte der Kurfürsten und Fürsten, die in Reichssachen zu Kaiser, Statthalter und Regiment nach Esslingen verordnet werden, die Beschwerden der weltlichen Reichsstände beratschlagen und eine Beschlussfassung auf künftigen Reichstagen vorbereiten sollen. Dabei sollen auch die Beschwerden der weltlichen Stände des Fränkischen Kreises behandelt werden. Für den Fall, dass das nicht geschieht, ist zu den dringendsten Beschwerden Folgendes festgelegt worden: wenn Untertanen oder Schutzverwandte der Markgrafen von den Erzbischöfen, Bischöfen, Offizialen und geistlichen Richtern unbillig bedrängt werden, soll dies durch die Markgrafen selbst den betreffenden Erzbischöfe und Bischöfen schriftlich mitgeteilt werden mit der Bitte, dies abzustellen. Kommt man dem nicht nach, sollen Graf Wilhelm wegen der Grafen und Herren und Nürnberg wegen der Städte davon unterrichtet werden. Die Markgrafen sollen dann die übrigen Stände zu einem Tag in Rothenburg oder andernorts laden. [Bl. 4] In gleicher Weise soll man handeln, wenn Untertanen oder Schutzverwandte der Grafen, Herren und Städte betroffen sind. Betrifft es die Grafen von Henneberg, laden die; betrifft es die übrigen Grafen und Herren, ersuchen die den Grafen Wilhelm um eine Ladung, die Städte treten in gleicher Weise an Nürnberg heran. [...]

  • Archivalien-Signatur: 2233
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 August 26.

[Fortsetzung] Der Abschied des Reichstags zu Nürnberg hat für Martini einen Tag in Speyer angesetzt, bei dem auch zu beraten ist, wie man mit der neuen Lehre bis zur Ansetzung eines Konzils umgehen soll. Kurfürsten und Fürsten, die in ihrem Territorium hohe Schulen haben, sollen durch Gelehrte Auszüge aus der neuen Lehre und aus Büchern anfertigen lassen und diese in die Versammlung einbringen. Bis dahin sollen der Kaiser, Statthalter und Regiment dafür sorgen, dass das Evangelium und Gottes Wort ungehindert gepredigt und gelehrt werden können. [Bl. 5] Jeder Kreisstand soll seinen geistlichen und weltlichen Räten diese Auszüge zur strittigen Lehre vorlegen. Die sollen darüber beratschlagen und eine schriftliche Stellungnahme auf Grundlage der Heiligen Schrift verfassen. Eine einschlägige Aufforderung ist beigefügt. Mit dem Ergebnis sollen die Stände ihre Räte zum 12. Oktober zu einer gemeinsamen Beratung nach Rothenburg schicken. Eine dort auf Basis der Heiligen Schrift erarbeitete Stellungnahme soll dann in die Reichsversammlung eingebracht werden. Können sich die Stände nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, soll jeder Teil seine Stellungnahme in Speyer vorlegen. Der Protest, den etliche Stände gegen den Abschied des letzten Reichstags zu Nürnberg eingelegt haben, bleibt davon unberührt.
Drei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt (1) von den Markgrafen für sich und ihre Gemeinschaft, von (2) Graf Wilhelm von Henneberg und (3) Graf Georg von Wertheim [Bl. 6] für die Grafen und Herren sowie (4) von Bürgermeister und Rat der Stadt Windsheim für die Städte. Diese drei Ausfertigungen sind für die Markgrafen, die Grafen und Herren bzw. die Städte bestimmt.
Die geben sind zw Windßheym am freitag nach Bartholomei 1524.

Pergamentheft, 8 Blatt.


Christoph Fuchs zu Leuzendorf, Ritter, Wihelm Fuchs zu Burgpreppach, Vettern, und Jörg von Bibra zu Irmelshausen wegen ihres Vetters, Oheims und Schwagers Kaspar von Bibra zu Rentwertshausen einerseits, die Vettern Sigmund und Philipp Voit von Salzburg und Wilhelm Marschalk zu Marisfeld wegen der Jungfer Johanna von Romrod andererseits bereden eine Ehe zwischen Kaspar von Bibra und Johanna von Romrod. Diese sollen einander zur Ehe nehmen. Johanna soll von ihrem Vater Wolf von Romrod binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe 400 Gulden Zugeld sowie Kleider, Schmuck und Aussteuer in angemessenem Maß erhalten. Kaspar soll ihr innerhalb dieser Frist 400 Gulden Gegengeld und 200 Gulden Morgengabe, insgesamt also 1000 Gulden sowie einen Ansitz und den Bedarf an Brennholz auf Eigen oder Lehen so verschreiben, dass ihr von je 15 Gulden ein Gulden jährlich als Nutzung anfällt. Sind diese Güter ganz oder teilweise Lehen, hat er binnen Jahresfrist die urkundliche Zustimmung der Lehnsherren zu beschaffen und dem Vater zu übergeben. Zahlung, Verschreibung und Zustimmung sollen schrittweise erfolgen. Hinterlassen die Eheleute gemeinsame Kinder, steht nach dem Landrecht des Herzogtums Franken das gesamte Erbe diesen zu. Stirbt Kaspar vor der Ehefrau mit Hinterlassung gemeinsamer Kinder, soll sie, solange sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, in Hab und Gütern sitzen bleiben. Sie hat jedoch den nächsten Verwandten und Vormündern jährlich Rechnung zu legen. Will sie nicht länger bei den Kindern bleiben oder wollen Verwandte und Vormünder sie dort nicht länger sitzen lassen, soll sie auf ihr Wittum ziehen. Heiratet sie erneut und erhält auch von diesem Ehemann Kinder, fallen die 400 Gulden Gegengeld an die Erben des Kaspar von Bibra, das mütterliche Erbe sollen die Kinder beider Ehen untereinander aufteilen. Hinterlässt Johanna vom zweiten Ehemann keine Kinder, stehen die von ihr eingebrachten 400 Gulden diesem auf Lebenszeit zu; nach dessen Tod fallen sie an ihre nächsten Erben. Dieser Wiederfall ist urkundlich abzusichern. Über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck und Bänder kann Johanna zu Lebzeiten und auf dem Totenbett frei verfügen. Das, worüber sie nicht verfügt, steht den nächsten Erben des Kaspar zu. Stirbt die Frau vor dem Ehemann ohne Hinterlasssung von Kindern, steht das eingebrachte Heiratsgut dem Kaspar auf Lebenszeit zu; nach seinem Tod fällt es an die nächsten Erben der Johanna; auch dieser Wiederfall ist zu versichern. Johanna hat mit Zustimmung des Ehemannes auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe zu verzichten; das haben der Ehemann und zwei von Adel zu besiegeln. Sterben jedoch Vater und Brüder ohne eheliche Leibeserben, tut dieser Verzicht ihren Erbrechten keinen Abbruch. Heiratet die Witwe nach Kaspars Tod erneut, stehen ihr 400 Zu- und 400 Gulden Gegengeld, Morgengabe, Kleider, Kleinodien und Schmuck sowie ein Drittel der Fahrhabe des Mannes zu; ausgenommen sind Pfandschaften, Bargeld, reisige Pferde, Harnisch, Geschoss und Zubehör der Wehr; mit den Schulden Kaspars hat sie nichts zu schaffen. Erhält sie aus zweiter Ehe Kinder, so haben diese mit dem, was ihr von Kaspar zukommt, nichts zu schaffen; dies steht dessen Kindern zu. Die Kinder zweiter Ehe sind auf die Güter ihres Vaters zu verweisen. Vom mütterlichen Erbe erhält jedes Kind den gleichen Teil. Es siegeln (1) Christoph und (2) Wilhelm Fuchs, (3) Jörg von Bibra, (4) Sigmund und (5) Philipp Voit sowie (6) Wilhelm Marschalk. Kaspar von Bibra und Johanna von Romrod stimmen zu und verpflichten sich auf diese Bedingungen. (7) Kaspar siegelt. Johanna bittet ihren Vetter (8) Betz von Romrod zu Holzheim um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
1524 uff mitwochen der heyligenn drey konig tagk.

  • Archivalien-Signatur: 2227
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 Januar 6.

Pergament


Friedrich von Witzleben zur Elgersburg bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ist für sich und die Gewerken der derzeitigen und künftigen Bergwerke in und um Ilmenau mit ihm wegen des Gewässers Ilmenau unter Manebach übereingekommen. Wo es dem Grafen und den Gewerken am besten passt, sollen sie es fassen und auf die Bergwerke leiten, soviel sie dessen bedürfen. Sobald der Graben für das Wasser auf die Kunst gebaut ist, haben Richter, Ratsmeister und Rat zu Ilmenau wegen des Grafen oder der Gewerken an Friedrich und seine Erben pro Jahr 16 rheinische Gulden oder 21 Groschen pro Gulden sowie einen Barchent als Zins zu zahlen, solange dieses Wasser zu den Künsten und Bergwerken geht. Entsteht dort eine Beeinträchtigung, sollen Friedrich und seine Erben diese unverzüglich beseitigen. Dieser Vertrag kann nicht aufgesagt werden. (1) Friedrich siegelt und bittet seinen Vetter (2) Georg von Witzleben, Amtmann zu Ilmenau, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am donrstage nach Alexii 1524.

  • Archivalien-Signatur: 2232
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 Juli 21.

Pergament


Hans Schade zu Sulzfeld bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Kilian Schade zu Sulzfeld, der das dortige freie Kemenaten-Gütlein mit Kemenate und anderem Zubehör seinem Sohn Hans kaufsweise zugestellt und ihm jetzt erblich überlassen hatte, hat ihn schriftlich gebeten, diese Güter dem Sohn zu verleihen. Daher belehnt der Graf den Hans Schade und seine Erben mit dem Kemenaten-Gütlein, der Kemenate und allem Zubehör zu freiem Lehen. Jährlich ist davon laut Erbzinsregister für Sulzfeld ein Gulden mit anderen Zinsen fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Schade und seine Erben können das nötige Bau- und Brennholz aus dem zu Sulzfeld gehörenden Gehölz nehmen. Hans Schade hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt. - An montag nach dem sontag Quasimodo Geniti 1524.
Schade übernimmt diese Verpflichtungen und bittet Ortolf vom Milz um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist wie eingeschriebener meins gnedigen hern lehen an seinen dato ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 2231
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 April 4.

Pergament


Heinz Truchseß zu Wetzhausen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldete ihm 1000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken, die jährlich mit 50 Gulden zu verzinsen waren gemäß Urkunde vom Montag nach Kathedra Petri [Febr.] 1517. Der Graf hat Hauptsumme und Zinsen jetzt entrichten lassen. Truchseß sagt ihn und seine Erben in aller Form davon los und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am montag nach dem sontag Oculi 1524.

  • Archivalien-Signatur: 2229
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 Februar 29.

Pergament


Katharina, geborene Gräfin zu Henneberg, Gräfin zu Schwarzburg, Frau zu Arnstadt und Sondershausen, bekundet: Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, hat mit Rat ihres Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und ihres Schwiegervaters Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, eine Ehe zwischen Heinrich, Sohn des Grafen Günther, und ihr beredet. Dem ist sie als gehorsame Tochter nachgekommen. Der Vater hat ihr die zugesagte Mitgift bereits zugestellt, sie hat darüber quittiert; ebenso hat sie vom Ehemann Zugeld und Morgengabe erhalten gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Damit ist sie für ihr Leben versorgt und von den Graf- und Herrschaften des Vaters abgetrennt. Daher verzichtet sie mit Zustimmung des Ehemannes gegenüber dem Vater, den Brüdern und deren ehelichen Leibeserben in aller Form für sich und ihre Leibeserben auf die Graf- und Herrschaften des Vaters, Lehen, Erbschaften, Pfandschaften, Eigen und Fahrhabe sowie auf künftige väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbanfälle. Sie erklärt sich mit Mitgift, Widerlegung und Morgengabe als in jeder Hinsicht zufriedengestellt. Der Vater hat gegenüber ihr und dem Ehemann in aller Form auf einen nach ihrem Tod möglichen Wiederfall gemäß Gebrauch des Landes Thüringen verzichtet. Sie und ihre Erben werden ewig keine Ansprüche auf die erwähnten Erbanfälle erheben. Katharina verzichtet auf alle Rechtsmittel und Vergünstigungen für das weibliche Geschlecht, auch wegen Minderjährigkeit, da sie noch nicht 25, sondern nur 15 Jahre alt ist. Dieser Verzicht gilt auch für ihre Erben, wenn sie vor Vater, Mutter, Brüder und Schwestern stirbt. Wird dennoch durch Dritte oder von der Obrigkeit ewas erlangt, wird Katharina das nicht annehmen. Vorbehalten bleiben die Rechte der Katharina und ihrer Erben nur für den Fall, dass Vater, Mutter, Brüder und Schwestern ohne eheliche Leibeserben sterben. Dann ist dieser Verzicht kraftlos. Dies hat Katharina dem Herzog und an seiner Stelle dessen dazu verordnetem Rat Klaus von Heßberg in Anwesenheit ihres Vaters die Hand geschworen. Sie unterschreibt und bittet mangels eigenen Siegels den Ehemann Graf Heinrich um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an (2). Da dieser Verzicht gegenüber seinem Rat beeidigt worden ist, kündigt Herzog Johann sein Siegel an (1).
Der gegeben ist 1524 am donerstag nach sant Ursulen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 2235
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 Oktober 27.

Laut Rückvermerk quittierte die Gräfin über 5000 Gulden.

Pergament


Konrad Arnolt bekundet, für sich, seine Ehefrau Else und ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Erbe zu Jüchsen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Konrad Arnolt, dessen Ehefrau Else und ihren Erben ein Erbe zu Jüchsen, das vormals die von Werthers von der Herrschaft hatten, mit Zubehör in Dorf und Feld - Äckern, Wiesen, Wunne und Weide. Arnolt und seine Erben sollen es zu erblichem Lehen haben. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis 40 alte Groschen auf Schloss Hutsberg oder dorthin fällig, wohin sie gewiesen werden. Ein Verkauf ist mit dem Zins gestattet. Das Lehen ist dann aufzulassen und vom Grafen zu empfangen. Dabei ist der Handlohn fällig, von zehn Gulden Wert ein Gulden. Arnolt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geben an montag nach dem sontag Quasimodo Geniti 1524.
Konrad Arnolt übernimmt für sich, Ehefrau und Erben diese Verpflichtungen und bittet Wolf Diemar, Amtmann zum Hutsberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach dem sontag Quasoimodo Geniti 1524.

  • Archivalien-Signatur: 2230
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 April 4.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, hatte ihm mit Heiligenmeistern und Vorstehern der Kirche Unserer Lieben Frau im Grimmenthal zum Rückkauf der an Johann Schwertzell von Willingshausen verpfändeten Ämter und Gerichte Kaltennordheim und Fischberg 4.000 rheinische Gulden in Währung zu Franken vorgestreckt. Der Graf verspricht, diese Summe mit 160 Gulden jährlich zu verzinsen und weist diese Summe auf die Flecken und Dorfschaften in den Ämtern Wasungen und Sand an. Die Bürgermeister und Schultheißen in Stadt und Dörfern werden aufgefordert, die folgenden Beträge an den Pfarrer und die Vorsteher zu zahlen: der Bürgermeister zu Wasungen 20 Gulden, die Schultheißen zu Schwallungen 30 Gulden 40 Gnacken, Wallbach 15 ½ Gulden 15 Gnacken, im Amt Sand zu Friedelshausen 32 ½ Gulden 15 Gnacken, Hümpfershausen 13 Gulden 15 Gnacken, Eckardts 12 Gulden, Schwarzbach 8 Gulden 15 Gnacken, Oepfershausen 8 Gulden 15 Gnacken, Wahns 7 Gulden, Unterkatz 10 ½ Gulden 15 Gnacken, Dörrensolz 2 Gulden 6 Gnacken und Kaltenlengsfeld 9 Gulden 11 Gnacken, zusammen demnach 160 Gulden, fällig jeweils an Martini [11. Nov.] nach Obermaßfeld. Dafür werden alle Zinse, Renten und Gefälle in der Stadt und den beiden Ämtern zu Unterpfand gesetzt.
Bürgermeister und Schultheißen werden verpflichtet, die Beträge zu zahlen, und insofern von ihren dem Grafen geleisteten Pflichten losgesagt. Die dortigen Amtleute und Knechte haben die Vorsteher darin zu handhaben und zu schützen. Dem Grafen stehen nur die über die genannten Summen hinaus anfallenden Beträge zu. Eine Kopie dieser Urkunde wird daher in die Register der beiden Amtleute eingetragen. Rechtsmittelverzicht des Grafen. Eine Ablösung ist jeweils zu Kathedra Petri möglich und an Michaelis anzukündigen. Der Graf siegelt. Bürgermeister, Schultheißen und deren Gemeinden übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Gottschalk vom Stein zum Altenstein, Amtmann im Sand, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben am Freitag nach Petri Cathedra 1524.

  • Archivalien-Signatur: 2228
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1524 Februar 26.

Pergament


1525, im 13. Jahr der Indiktion, im siebten Regierungsjahr des Römischen Kaisers Karl, "am suntag nach Andree der do was der drittag des monats Decembris", um die Vesperzeit legte in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, in einer dem Rat gehörenden Behausung am Rathaus, früher dem verstorbenen Michael Mager gehörend, vor der oberen Stube Valentin Grumat, Bürger zu Schweinfurt, vor dem Bürgermeister Andreas Gluckeisen, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen einen Appellationszettel vor gegen ein vor Bürgermeister und Rat gegen ihn als Kläger und für Jörg Kelner als Beklagten ergangenes Urteil; der Zettel lautet:
Vor dem Bürgermeister der Reichsstadt Schweinfurt als Richter, dem Notar und den Zeugen appelliert er gegen ein zwischen ihm als Kläger und Jörg Kelner, Bürger zu Schweinfurt, als Beklagtem wegen eines Gürtels ergangenes Urteil vom Freitag nach Elisabeth [25. Nov.]; demnach schuldet Kelner ihm wegen der Sache nichts. Da Grumat sich dadurch beschwert fühlt, appelliert er in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Amtmann des Reiches und derer von Schweinfurt sowie dessen Räte. Er bittet den Bürgermeister um Apostelbriefe, den Notar um Anfertigung eines Instruments und begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen.
Grumat hat gegenüber dem Bürgermeister geschworen, dass die Appellation nicht der Verzögerung der Sache dient. Dieser hat die Appellation angenommen und die Apostelbriefe angekündigt. Zeugen: Jörg Wielandt, des Rats, und Kunz Laurbach, beide Bürger zu Schweinfurt, Laien der Diözese Würzburg.
An Lucie, den 13. Dezember, hat der Bürgermeister auf der Stiege des Rathauses vor dem Notar und den Zeugen dem Valentin Grumat die Gerichtsakten als Apostelbriefe übergeben. Grumat hat erneut um ein Instrument gebeten. Datum wie vor; Zeugen: Peter Sirer und Kunz Munch, beide Bürger zu Schweinfurt und Laien der Diözese Würzburg.
Hieronimus Ledrer, Diözese Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war dabei mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von einem anderen schreiben lassen und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2248
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525. Dez. 3. / 13

Pergament


Bürgermeister, Rat, Viertels- und Zunftmeister sowie die ganze Gemeinde zu Mellrichstadt bekunden: sie hatten sich mit der unchristlichen und unmenschlichen Bauernschaft vor allen anderen Städten und Flecken dieser Lande entgegen päpstlichen und kaiserlichen Satzungen gegen ihren natürlichen Landesfürsten empört, sich mit den aufrührerischen Haufen verbündet, ihnen Hilfe, Beistand und Unterhalt gewährt und sich so an deren Handlungen mitschuldig gemacht. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, der als oberster Hauptmann und Erbmarschall des Hochstifts Würzburg mit Heereskraft vor Mellrichstadt gezogen war, hätte allen Grund gehabt, sie nach ihren Verdiensten zu bestrafen. Er hat sich jedoch, nachdem sie sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten, als barmherzig erwiesen. Die Aussteller haben sich und ihre Erben dem Grafen gegenüber auf folgende Artikel verpflichtet: 1. Sie ergeben sich dem Grafen anstelle des Konrad, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, ihrem natürlichen Landesherren, auf Gnade und Ungnade und unterwerfen sich der von diesem angeordneten Strafe. Sie leisten diesem erneut die Erbhuldigung und verpflichten sich auf ewig, gegen die Fürsten von Würzburg und Henneberg sowie das Hochstift, deren Nachfolger, Herrschaften und Untertanen sowie deren adlige Schutzverwandten nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie werden Harnisch und Wehr dem Bischof überantworten und künftig ohne dessen Zustimmung keine Büchsen oder Gewehr beschaffen. 2. Sie werden dem Grafen alle Anstifter und Förderer des Aufruhrs benennen und von diesen bei Todesstrafe niemanden enthalten. 3. Sie werden bei ihnen hinterlegtes Hab und Gut Geistlicher oder Adliger bei Todesstrafe herausgeben. 4. Sie werden die dem Grafen und den Adligen bei Plünderung und Brand der Schlösser Henneberg, Hutsberg und anderer Häuser entstandenen Schäden gemäß Festsetzung durch die beiden Fürsten ersetzen. 5. Sie werden alle Geistlichen und Adligen aus Gefangenschaft freilassen und von ihren eingegangenen Verpflichtungen lossagen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel (1) und bitten Jörg Truchseß, Friedrich von Schlitz gen. von Görtz und Heinz von Wechmar um Mitbesiegelung. (2) Paul Truchseß, (3) Friedrich von Schlitz gen. von Görtz und (4) Busso von Buchenau kündigen ihre Siegel an.
Gegebenn zu Melrichstadt am sampstag nach dem heilgenn pfingstag 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2240
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Juni 10.

Pergament


Bürgermeister, Rat, Viertels- und Zunftmeister sowie die ganze Gemeinde zu Münnerstadt bekunden: sie hatten sich beim unchristlichen und unmenschlichen Vorhaben der Bauernschaft entgegen päpstlichen und kaiserlichen Satzungen gegen ihren natürlichen Landesfürsten empört, sich mit den aufrührerischen Haufen verbündet, ihnen Hilfe, Beistand und Unterhalt gewährt und sich so an deren Handlungen mitschuldig gemacht; ein Teil von ihnen ist dazu allerdings genötigt worden. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, oberster Hauptmann und Erbmarschall des Hochstifts Würzburg, und Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, wegen seines Vaters Graf Hermann, die mit Heereskraft vor Münnerstadt gezogen waren, hätten allen Grund gehabt, sie nach ihren Verdiensten zu bestrafen. Sie haben sich jedoch, nachdem sie sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten, als barmherzig erwiesen. Die Aussteller haben sich und ihre Erben gegenüber ihren Erbherren, Konrad Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, und Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. in deren Namen den Grafen Wilhelm und Albrecht, die sie in die Stadt eingelassen hatten, auf folgende Artikel verpflichtet: 1. Sie ergeben sich dem Bischof und dem Grafen als ihren natürlichen Landesherren auf Gnade und Ungnade und unterwerfen sich der von diesen angeordneten Strafe. Sie leisten diesen erneut die Erbhuldigung und verpflichten sich auf ewig, gegen die Fürsten von Würzburg und Henneberg sowie das Hochstift, deren Nachfolger, Herrschaften und Untertanen sowie deren adlige Schutzverwandten nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie werden Harnisch und Wehr dem Bischof überantworten und künftig ohne dessen Zustimmung keine Büchsen oder Gewehr beschaffen. 2. Sie werden dem Grafen alle Anstifter und Förderer des Aufruhrs benennen und von diesen bei Todesstrafe niemanden enthalten. Sie werden diejenigen, die künftig zu Aufruhr und Empörung Anlass geben, verhaften und bis zu Anweisungen durch die Landesherren festhalten. 3. Sie werden bei ihnen hinterlegtes Hab und Gut Geistlicher oder Adliger bei Todesstrafe herausgeben. 4. Sie werden die dem Bischof, den Grafen und den Adligen bei Plünderung und Brand ihrer Schlösser entstandenen Schäden gemäß Festsetzung durch die Fürsten ersetzen. 5. Sie werden alle Geistlichen und Adligen aus Gefangenschaft freilassen und von ihren eingegangenen Verpflichtungen lossagen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel (1) und bitten (2) Philipp von Maßbach, (3) Jörg von Bibra und (4) Kilian von Schletten um Mitbesiegelung der beiden für den Bischof und für den Grafen von Henneberg zu Römhild bestimmten Ausfertigungen; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben und gescheen zu Munerstadt dinstags nach Trinitatis 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2242
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Juni 13.

Überformat.

Pergament


Bürgermeister, Rat, Viertels- und Zunftmeister sowie die ganze Gemeinde zu Neustadt unter Salzburg bekunden: sie hatten sich mit der unchristlichen und unmenschlichen Bauernschaft vor allen anderen Städten und Flecken dieser Lande entgegen päpstlichen und kaiserlichen Satzungen gegen ihren natürlichen Landesfürsten empört, sich mit den aufrührerischen Haufen verbündet, ihnen Hilfe, Beistand und Unterhalt gewährt und sich so an deren Handlungen mitschuldig gemacht. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, der als oberster Hauptmann und Erbmarschall des Hochstifts Würzburg mit Heereskraft vor die Stadt gezogen war, hätte allen Grund gehabt, sie nach ihren Verdiensten zu bestrafen. Er hat sich jedoch, nachdem sie sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten, als barmherzig erwiesen. Die Aussteller haben sich und ihre Erben dem Grafen gegenüber auf folgende Artikel verpflichtet: 1. Sie ergeben sich dem Grafen anstelle des Konrad, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, ihrem natürlichen Landesherren, auf Gnade und Ungnade und unterwerfen sich der von diesem angeordneten Strafe. Sie leisten diesem erneut die Erbhuldigung und verpflichten sich auf ewig, gegen die Fürsten von Würzburg und Henneberg sowie das Hochstift, deren Nachfolger, Herrschaften und Untertanen sowie deren adlige Schutzverwandten nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie werden Harnisch und Wehr dem Bischof überantworten und künftig ohne dessen Zustimmung keine Büchsen oder Gewehr beschaffen. 2. Sie werden dem Grafen alle Anstifter und Förderer des Aufruhrs benennen und von diesen bei Todesstrafe niemanden enthalten. 3. Sie werden bei ihnen hinterlegtes Hab und Gut Geistlicher oder Adliger bei Todesstrafe herausgeben. 4. Sie werden die dem Bischof, dem Grafen und den Adligen bei Plünderung und Brand ihrer Schlösser entstandenen Schäden gemäß Festsetzung durch die beiden Fürsten ersetzen. 5. Sie werden alle Geistlichen und Adligen aus Gefangenschaft freilassen und von ihren eingegangenen Verpflichtungen lossagen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel (1) und bitten die Vettern (2) Otto und (3) Sigmund Voit von Salzburg sowie (4) Paul Truchseß um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn zu der Newenstadt unter Salzpurg am mantag nach Trinitatis 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2241
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Juni 12.

Überformat.

Pergament


Christoph Eberwein, derzeit Diener des Albrecht, Herzogs zu Mecklenburg, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, die von ihm getragenen Ritterlehen in Erblehen gewandelt hat laut folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auf Ersuchen des Albrecht, Herzogs zu Mecklenburg, dessen Diener Christoph Eberwein die Lehengüter in und um Vieselbach, die er nach Ausweis der Lehnsurkunde als Ritterlehen getragen hat, in erbliche Zinslehen gewandelt zu haben. Eberwein und seine Erben können die künftig hinterlassen oder verkaufen. Davon sind jährlich an Michaelis sechs schwere Groschen in das Schloss zu Ilmenau fällig. Bei einem Fall oder einem Verkauf sind die Güter aufzulassen und zu empfangen; dann ist das Lehnsgeld fällig. In der Sache ist am 21. Okt. 1514 eine Lehnsurkunde ausgestellt worden; diese ist inseriert. Siegel des Grafen. - Am monntag nach Lucie 1525.
Eberwein übernimmt seine Verpflichtungen. Er siegelt mit dem Petschaft und unterschreibt.
An monntag nach Lucie 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2249
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Dezember 18.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Christoph Eberwein und dessen Erben einen freien Sedelhof zu Vieselbach, in den zwei Hufen Land mit vier Acker Wiesen und Weidicht gehören, gelegen hinter der Kirche neben dem Hof des Heinz Koch; die zwei Hufen sind wie folgt gegen Zins verliehen: Hans Frankenstein hat eine freie Hufe, gibt jährlich an Michaelis je einen Malter Korn und Gerste; Hans Artter hat eine halbe Hufe, gibt an Michaelis je einen halben Malter Korn und Gerste, er hat auch vier Acker Wiesen und Weidicht; Simon Dreiczener hat eine halbe Hufe, gibt an Michaelis je einen halben Malter Korn und Gerste; Hans Behm, der Bürgerschmied, hat einen Weingarten und sieben Viertel Acker, gibt davon an Michaelis zwei Schilling, sowie fünf Viertel Pflugacker auswärts neben dem Weingarten, zinst an Michelis einen Schilling; Weingarten und Land liegen "am husberge"; er hat einen halben Acker Weidicht, genannt "die krummeling in dem Hasenbach", gibt davon an Michaelis ein Huhn. Der Graf verleiht Hof, Hube und Güter an Eberwein und dessen Erben. Dieser hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Sweinfurt am sonnabende nach Burgkhardi 1514 [21. Okt.].

Pergament


Dorothea von Wenkheim, geborene von Heßberg, Witwe des Balthasar von Heßberg zu Schwanberg, bekundet: ihre Söhne Philipp und Kilian hatten gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, schriftlich und mündlich Forderungen erhoben. Danach hatte sie selbst den Grafen vor dem Reichsregiment verklagt und gemäß Reichsordnung Anspruch erhoben auf die Behausung zu Schweinfurt mit Zubehör, Zinsen, erlittenen Kosten und Schäden. Der Graf hatte ihr und ihren Söhnen angeboten, deswegen Recht zu stehen. In der Sache sind Schriften und Gegenschriften ergangen. Sie war bereit, deswegen auch vor dem Kammergericht zu klagen. Zur Vermeidung von Kosten hat sie jedoch jetzt mit ihren Söhnen die Forderungen gegenüber dem Grafen in aller Form fallen gelassen. Sie und ihre Erben werden auch künftig deswegen keine Forderungen mehr erheben. Dorothea verzichtet auf alle Rechtsmittel; sie siegelt (1). Ihr Sohn Kilian erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an (2).
Der geben ist am montag nach sanct Michels tag 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2245
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Oktober 2.

Pergament


Georg Zitterkopf, Dekan, Georg Pfarrer, Senior, Johann Burckhart, Kantor, Wilhelm Westhausen, Kustos, Kaspar Dantz, Scholaster, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen Johann Jeger, Nikolaus Buckreis und deren Erben ihr freies Lehengut Wüstung Steinbach oberhalb Weidebrunn - Hofstätten, Wiesen, Äcker, Felder, Hölzer, Wunne, Weide, Seen, Weiher und Seestätten - mit allen Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten. Die Inhaber haben den Ausstellern oder demjenigen unter diesen, dem es zugewiesen wird, als Erbzins jährlich an Michaelis vier Malter Korn und drei Malter Gerste, an Ostern einen Lammsbauch oder acht Gnacken, an Weihnachten eine Weisung oder fünf Gnacken sowie zwei Fastnachtshühner zu zahlen. Jeger und Buckreis haben diese Verpflichtungen beschworen. Wird das Lehen verkauft, ist es dem Stift aufzulassen und gegen Lehngeld neu zu empfangen. Ein Verkauf ist nur an Genossen, nicht an Herren oder Adlige gestattet. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der geben ist am mitwochen nach sant Matheus des heyligen zwolffpotten tage 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2244
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 September 27.

Pergament


Heinrich, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, bekundet: Johann, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, hatte mit Zustimmung seines Schwiegervaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seines Vaters Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, eine Heirat zwischen ihm und Katharina, Gräfin und Fräulein zu Henneberg, beredet. Darin war festgelegt, dass Graf Wilhelm seine Tochter über Jahr und Tag nach dem Beilager mit 5000 rheinischen Gulden Heiratsgut, Zugeld und Heimsteuer versehen sollte gemäß der von Herzog Johann errichteten Urkunde mit Datum Saalfeld, Dienstag nach Margarete [14. Juli] 1523. Graf Heinrich quittiert hiermit, auch für Ehefrau und Erben, dem Grafen Wilhelm über die genannten 5000 Gulden. Sie werden künftig deswegen gegen Graf Wilhelm und dessen Erben keine Forderungen mehr erheben. (2) Graf Heinrich siegelt, auch für seine Ehefrau. Beide bitten ihren Vater bzw. Schwiegervater (1) Graf Günther um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen montag nach Elisabeth 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2247
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 November 20.

Überformat.

Pergament


Linhard Büchsenmeister zu Schleusingen bekundet, für sich, seine Ehefrau Margarete und ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Güter zu Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Diener Linhard Büchsenmeister zu Schleusingen, dessen Ehefrau Margarete und ihren Erben die Hofreite und Behausung in seinem Dorf Untermaßfeld, Leyttengut genannt, die Jörg Schaus innehatte, sowie das Neundorfer Gütlein - beide mit Haus, Hof, Äckern, Wiesen, Hölzern, Wunne, Weide und allem Zubehör. Daraus sind Zinse gemäß dem Erbregister fällig. Büchsenmeister hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gegeben am montag nach allerheiligen tag 1525.
Büchsenmeister übernimmt für sich, Ehefrau und Erben diese Verpflichtungen und verspricht, die Höfe in gutem Bau zu halten. Er bittet Paul Fuchs zu Burgpreppach um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mantag nach allerheiligen tage 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2246
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 November 6.

Pergament


Magister Paul Kelner, Bürger zu Mühlhausen, Hans und Katharina Kelner, Bürger zu Erfurt, sowie Wolf Schmidt wegen seiner Ehefrau Anna bekunden, für sich und ihre Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Erben des verstorbenen Konrad Kelner, Bürgers zu Erfurt - Magister Paul Kelner, Bürger zu Mühlhausen, Hans und Katharina Kelner, Bürger zu Erfurt, Wolf Schmidt wegen seiner Ehefrau Anna Kelner - sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern, seinem Eigentum und der Kelner Lehen in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zehn Hufen, die Heinrich von Wiegeleben gehörten. Die haben diese Güter von den Herren von Käfernburg und den Vorfahren des Grafen besessen. Außerdem belehnt der Graf sie mit dem Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Die Kelner und Schmidt haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am freitag nach sanct Paulus tag bekerung 1525.
Die Kelner und Schmidt übernehmen ihre Verpflichtungen. Es siegeln (1) Paul Kelner und (2) Asmus Ziegler, Verlobter der Katharina Kelner. Die übrigen bedienen sich dieser Siegel mit.
Der gegeben ist am freitag nach sanct Paulus tag bekerung 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2236
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Januar 27.

Pergament


Oberster Feldhauptmann, Räte, Anwälte, Zusätze und gemeiner Ausschuss der christlichen, brüderlichen Versammlung der Landschaft in Buchen bekunden: Johann, Fürst zu Buchen, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihnen unter seinem Siegel eine Verschreibung zugestellt, nach der er sie in ihrem christlichen Vorhaben nicht behindern wolle. Er hat zudem die 12 Artikel der Bauernschaft des Schwarzen Haufens und andere, die Stadt Fulda betreffende Artikel, sofern die als christlich und beständig befunden werden, angenommen und bewilligt. Daher erkennen ihn Aussteller für sich, alle Brüder, Bundesgenossen und Verwandte als regierenden Landesfürsten an und geloben ihm Gehorsam. Der Fürst wird diejenigen, die die 12 Artikel der Bauernschaft halten, nicht überfallen und nichts gegen sie unternehmen. Die Aussteller hängen das Siegel der Stadt Fulda an.
Geben auf sambstag nach den osterlichen feiertagen 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2239
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 April 22.

Pergament


Wilhelm von Grumbach zu Rimpar bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldete Ludwig von Hutten, Ritter, Hans von Waldenfels und deren Nachfolgern in der Vormundschaft von Margarete und Anna, Töchtern des verstorbenen Hans von Hutten, 1000 Gulden Hauptgeld und 50 Gulden jährlichen Zins laut Verschreibung mit Datum Montag nach Letare [7. März] 1524. Diese 1000 Gulden sind Wilhelms Ehefrau Anna, Tochter des Hans von Hutten, durch die Vormünder als ihr väterliches Erbe übertragen worden. Der Graf hat nach Aufkündigung gemäß der Verschreibung jetzt dem Aussteller die Hauptsumme und die Zinsen gezahlt. Wilhelm von Grumbach sagt den Grafen und seiner Erben davon los; er siegelt für sich und seine Ehefrau.
Der gegeben ist am montage nach dem sontag Reminiscere 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2238
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 März 13.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Brüder Wilhelm, Martin, Hans und Christian von Herda haben ihm zu seiner, seiner Erben und Herrschaft Nutzen 300 rheinische Gulden aus der Hand geliehen. Der Graf verspricht, diese Summe den Brüdern oder dem Inhaber dieser Urkunde mit 15 Gulden Zins an Kathedra Petri [15]26 in deren Gewahrsam auf der Brandenburg bezahlen zu lassen. Bei Säumnis können die Inhaber Pfänder nehmen, bis ihnen Genüge geschieht. Siegel und Unterschrift des Grafen.
Der gegeben ist montags nach Petri Kathedra 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2237
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 Februar 27.

Löcher durch Mäusefraß.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Getreuen Johann Jeger und Nikolaus Buckreis und deren Erben wegen der geleisteten Dienste das Erbgut und die Wüstung Steinbach oberhalb Weidebrunn im Amt Schmalkalden samt allem Zubehör; diese und ihre Erben sollen das Gut nutzen und genießen. Es ist Lehen von Dekan und Stift Schmalkalden, denen davon jährlich vier Malter Korn, drei Malter Gerste Schmalkalder Maß, ein Lammsbauch oder dafür acht Gnacken, eine Weisung oder dafür fünf Gnacken sowie zwei Fastnachtshühner als Erbzins zustehen. Der Graf wird die Inhaber darin schützen und schirmen; er siegelt.
Der geben ist dinstag nach sant Matheus des heyligen zwolffpotten tage 1525.

  • Archivalien-Signatur: 2243
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1525 September 26.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Diener Hans Pannacher, Schultheiß zu Schmalkalden, hat ihm berichtet, dass er die Badestube zu Wasungen, die von den verstorbenen Vorfahren der Ehefrau, den Sleichern, an ihn gekommen ist, an des Grafen dortigen Diener Nikolaus Reckweil verkauft hat. Pannacher hat den Grafen ersucht, Reckweil damit zu belehnen. Der Graf, beiden Seiten geneigt, belehnt Reckweil, seine Ehefrau Margarete und ihre Erben mit der Badestube, Herrlichkeit, Freiheiten und den Gerechtigkeiten, die seit alters hergekommen sind und die Kunz Sleicher hatte. Solange Reckweil, die Ehefrau und beider Kinder leben, soll niemandem in Stadt und Amt Wasungen die Errichtung einer Badstube gestattet werden. Die Eheleute und ihre Kinder sind von den Zinsen befreit, die früher davon in das Kloster Wasungen gegeben worden sind. Wenn die Badestube durch Kauf oder anders an Dritte gelangt, sind diese Zinse wieder an den Grafen und seine Erben fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Reckweil hat für sich, Ehefrau und Kinder die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Geben an mitwochen nach sanct Veits tag 1526.

  • Archivalien-Signatur: 2250
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1526 Juni 20.

Pergament


Bürgermeister, Rat, Gemeindevormünder und Gemeinde der Stadt Schmalkalden bekunden: Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld und Kanoniker zu Schmalkalden, hat mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zum Lobe Gottes und für sein und seiner Eltern Seelenheil eine Stiftung errichtet und dafür Verschreibungen über 400 Gulden Hauptgeld hinterlegt, die jährlich mit 20 Gulden zu verzinsen sind: 100 Gulden auf den Rat zu Stockheim, 60 auf Sülzfeld unter Henneberg, Bartholomäus Sachs, Alexius Diel und Michael Scharpf, 15 auf Kunz Marschalk zu Seeba, 15 Lorenz Gerlach zu Herpf, 20 Hans Debes gen. Nusman zu Rippershausen, 20 auf Ursula Ditzel oder ihre Söhne zu Rippershausen, 20 auf Jörg Müller zu Walldorf, 40 auf Jakob Beck oder Ußleuber zu Wasungen, 20 auf Wolf Ditzel zu Viernau, 40 auf Jobst Hammerich zu Wernshausen, zwei Urkunden, 30 auf Reinhard Alff zu Schmalkalden, alle mit Zustimmungsurkunden, dazu 20 Gulden an Geld. Damit sind 400 Gulden Hauptgeld und 20 Gulden Zins - je ein Gulden von 20 Gulden - an sie übergeben. Diese Zinse sollen die Aussteller wie andere Einnahmen der Stadt einfordern und wie folgt verwenden: 10 Gulden für die armen Leute in Spital, für die dortigen 20 Personen jedes Vierteljahr ein Achtel (halben Ort) eines Guldens, durch die Spitalmeister neben der wöchentlichen Pfründe auszureichen; 5 Gulden Almosen für die Brotspende, die jeden Donnerstag durch die Fronleichnamsbruderschaft an sechs Hausarme ausgereicht wird, an jeden ein Brot für vier Pfennige; 5 Gulden Almosen für die jährlich an Martini im Rathaus an arme Leute ausgereichte Tuchspende. Eine Hälfte der 20 Gulden Zins hat sich Molner auf Lebenszeit vorbehalten, sie soll ihm jährlich auf dem Rathaus ausgezahlt werden, je 5 Gulden an Michaelis und Walpurgis. Bis zu seinem Tod soll für die erwähnten Zwecke jeweils nur eine Hälfte verwendet werden, nach dem Tod dann die ganzen Beträge. Molner hat ich vorbehalten, zu Lebzeiten zwei Personen im Spital unterzubringen. Die Aussteller sollen diese aufnehmen und sie, solange sie leben, dieser drei Stiftungen teilhaftig machen. Die Aussteller übernehmen für sich und ihre Nachfolger auf ihre den Herren von Hessen und Henneberg geleisteten Eide diese Verpflichtungen, die Einforderung der Zinse und die Wiederanlage der Gelder nach einer Ablösung; Spital und Bruderschaft haben darüber Rechnung zu legen. Bei Säumnis sind die Urkunden an Molner oder von ihm bestellte Dritter herauszugeben. Falls durch den Kaiser, die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches beschlossen wird, dass keine jährlichen und ewigen Zinse mehr gegeben werden sollen, sollen die Aussteller das Hauptgeld stückweise einnehmen und für die Stiftung verwenden. Dazu verpflichten sie sich in aller Form. Der Stifter hat den Ratsmeistern, Gemeindevormündern und dem Stadtschreiber für ihre Bemühungen von den 20 Gulden Zins einen Gulden angewiesen, den sie unter sich aufteilen sollen. Die jetzt lebenden Inhaber dieser Ämter verzichten auf diesen Zins und weisen ihn den Stiftungen zu. Sie stellen jedoch ihren Nachfolgern anheim, ob sie das so fortsetzen wollen. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der geben ist am tag Walpurgis 1527.

  • Archivalien-Signatur: 2254
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 Mai 1.

Pergament


Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, bekundet: sein Oheim Johann, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, hat ihm 10.000 rheinische Gulden in Meißnischer Münze, je 21 Groschen pro Gulden, geliehen, davon 5.000 Gulden beim Leipziger Michaelismarkt, die übrigen am Leipziger Ostermarkt [15]28 [!]. Der Aussteller verspricht, davon eine Hälfte beim Michaelismarkt [15]30, die andere am darauf folgenden Sonntag Jubilate im Hoflager des Kurfürsten zurückzuzahlen. Für den Fall von Säumnis stellt er als Bürgen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Gebhard, Grafen und Herrn zu Mansfeld, Botho, Grafen zu Stolberg, Herrn zu Wernigerode, und Jobst, Grafen zu Regenstein, Herrn zu Blankenburg. Wenn der Herzog vor dem Termin stirbt oder sonst säumig wird, können der Kurfürst und seine Erben die Summe und alle entstandenen Kosten von diesen fordern. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und sagen zu, im Fall von Säumnis auf Mahnung die Summe in das Hoflager zu entrichten. Geschieht dies nicht, haben sie binnen 14 Tagen fünf je reisige Pferde und Knechte, darunter einen namhaften Mann aus der Ritterschaft, in ein offenes Wirtshaus in Altenburg zum Einlager zu entsenden. Ausfallende Pferde und Knechte sind zu ersetzen. Dies gilt, bis dem Kurfürsten oder seinen Erben die Summe zurückgezahlt ist. Herzog Erich und seine Bürgen siegeln und unterschreiben.
Gegeben am sonntagk sanct Michaels tagk 1527.

  • Archivalien-Signatur: 2257
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 September 29.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Friedrich, Herr zu Schwarzenberg, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Lehen, das Jörg Plattenberger gehörte, gemäß der folgenden Urkunde empfangen zu haben:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Friedrich, Herr zu Schwarzenberg, hat Hofreite und Behausung unter seinem Schloss Mainberg, wie die umfangen ist, samt Baum- und Krautgarten von den Erben des Jörg Plattenberger gekauft; ausgenommen ist die Teufelswiese, in der Plattenberger und seine Erben einen Flecken genutzt hatten, den der Graf sich vorbehalten hat. Dafür soll der Graf einen Acker Brennholz geben an Orten, wo er das Brennholz für sein Schloss schlagen lässt; dieser soll vom Förster abgemessen und angewiesen werden. Der Graf belehnt Schwarzenberg in aller Form mit Behausung, Hofreite und Zubehör. Davon sind an Walpurgis und Martini je ein Pfund Geld Würzburger Währung sowie ein Michelshuhn fällig. Solange Friedrich und seine Erben das gut innehaben, soll es bei diesem Zins bleiben. Aus der Behausung dürfen Jagd und Waidwerk nicht betrieben werden. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung des Grafen, er ist nur an Knappen, Bürger oder Bauern gestattet, nicht an Adlige. Auch danach ist den Käufern ein Acker Brennholz anzuweisen. Die Behausung ist dann dem Grafen und seinen Erben wieder mit Fronen, Wache, Steuer und Folge verpflichtet, wie die fällig waren, bevor sie an Plattenberger gekommen sind. Der Graf drückt sein Siegel auf. - Der geben ist montag nach der heilgen dreier konig tag 1527.
Friedrich Herr zu Schwarzenberg übernimmt diese Verpflichtungen. - Geben am tage und im jare oben im lehenbriff gemeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2251
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 Januar 7.

Überformat.

Pergament


Hermann Fulda, Bürger zu Salzungen, Sohn des Mathes Fulda, und Veit Wans, Sohn der verstorbenen Anna Fulda, Schwester des Mathes, bekunden, ihre Anteile an Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 2252 vom 24. April 1527]. Hermann Fulda übernimmt, auch für den Vetter, die Verpflichtungen. Er hängt für beide seinen Petschaft an und unterschreibt.
Gegeben am tage und im jare wie obstet.

  • Archivalien-Signatur: 2253
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 April 24.

Pergament


Johann Jeger und Nikolaus Buckreis verkaufen erblich an Dekan, Kapitel und deren Nachfolger im Stift St. Aegidii und St. Erhard zu Schmalkalden ihr Erbgut Wüstung Steinbach oberhalb des Dorfes Weidebrunn mit allem Zubehör - Ellern Felder, Hölzern, See, Seestätten, Wunne, Weide, Nutzung, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Freiheiten - für 310 Gulden grober Münze zu je 21 Schneeberger Groschen. Davon wurden 150 Gulden an diesem Tag gezahlt; die Aussteller quittieren darüber. Von den übrigen 160 Gulden sind 50 an Martini [15]28 fällig, weitere 50 bzw. 60 an diesen Tag 1529 und 1530. Das verkaufte Gut ist unverkauft und unversetzt. Jeger und Buckreis bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung. Dieser kündigt unter Vorbehalt seiner Rechte sein Siegel an.
Der geben ist auff sant Michels des heiligen ertzengels tag 1527.

  • Archivalien-Signatur: 2258
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 September 29.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vertragen sich zur Förderung ihrer Untertanen wegen der Appellationssachen in Stadt und Amt Schmalkalden dahin, dass sie sich künftig jährlich abwechselnd dieser Sachen erster Instanz aus Stadt und Amt annehmen werden. Die Entscheidungen ergehen in beider Herren Namen. Sachen, die vor Landgraf Philipp kommen und in denen nach Fränkischem Recht prozediert wurde, sollen so verhandelt werden, wie es vor Ort hergekommen ist. Diese Appellationen sollen innerhalb eines Jahres beendet werden. Wegen der Verleihung der Pfarrei Schmalkalden und ihrer Filialen hat man sich dahin geeinigt, dass die Pfarrei Schmalkalden wie seit jeher abwechselnd verliehen wird. Da sie vier Filialen und eine Vikarie hat - Ebertshausen, Schwarza, Christes, Suhl und Steinbach - und Haindorf von beiden Seiten abwechselnd zu verleihen ist, wird bestimmt, dass der Landgraf künftig Ebertshausen, Steinbach und Haindorf, der Graf Suhl, Schwarza und Christes zu verleihen hat ohne Behinderung durch den jeweils anderen. Die Aussteller siegeln mit ihren Sekretsiegeln.
Der geben ist auff mantagk nach visitacionis Marie 1527.

  • Archivalien-Signatur: 2256
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 Juli 8.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: in ihrer Stadt Schmalkalden bestand Unordnung, die der Aufrechterhaltung von Ordnung, Polizei und Regiment schädlich war und die sie daher wie folgt zum Besten der Stadt abgestellt haben: 1. Künftig sollen nur noch aufrichtige, redliche Personen in den Rat gewählt werden. Der Mißbrauch, dass dazu jeweils einer aus den ehemaligen Gemeindevormündern gewählt wurde, ist abgestellt. Der Rat kann jedoch einen solchen Vormund aufnehmen, wenn er sich vorher über diesen vergewissert hat. 2. Väter und Söhne, zwei Brüder, Schwäger und Eidame, auch zwei Schwestermänner sollen nicht aufgenommen werden. 3. Ratsmeister und Rat sollen künftig nicht mehr ohne Wissen und Beisein der Schultheißen zu Rat gehen. Wenn es Bede, Ungeld oder Bauten betrifft, sind die dafür zuständigen Personen zu laden. 4. Ohne Wissen der Schultheißen sollen Ratsmeister und Rat keinen Handwerks- oder Zunftmeister oder Leute aus der Gemeinde vorladen; sie haben das zuvor den Schultheißen anzukündigen. 5. Die Schultheißen, die die Aussteller aus der Bürgerschaft annehmen, sind ihrer Bürgerpflichten ledig, solange sie im Amt sind. Beschlüsse des Rates haben sie, sofern die nicht gegen die Herren gerichtet sind, zu verschweigen. Die Abgaben aus ihren Bürgergütern bleiben bestehen. 6. Stadtknechte, Wächter, Torwärter, Türmer, Schröter und andere Knechte der Stadt haben den Schultheißen wegen der Herren in gleicher Weise wie Ratsmeister und Rat Pflicht zu leisten. 7. Die Herren werden jährlich um Lichtmess ihre Räte und Amtleute entsenden, um die Rechnung der Stadt zu hören. Ratsmeister und Rat haben den Termin 14 Tage vorher den Amtleuten mitzuteilen. 8. Wenn Ratsmeister und Rat eine Person in bürgerlichen Sachen in Haft nehmen, haben sie unverzüglich die Amtleute von Verhaftung und deren Grund zu unterrichten. Eine Freilassung bedarf der Zustimmung der Amtleute. In peinlichen Sachen sind die Verhafteten auf den Turm im Schloss zu liefern. 9. Ohne Wissen der Amtleute oder deren Bevollmächtigter sollen Ratsmeister und Rat künftig nächtliche Unordnung und Geschrei nicht beilegen und bestrafen. 10. Wenn Bürger durch die Schultheißen aufgefordert werden, ihre Gläubiger zu bezahlen, und dies zum Termin nicht tun, sollen ein Schultheiß mit einem Bürgermeister diese in den Turm einziehen, der Ratsmeister hat, anders als bisher, damit nichts zu schaffen. Die Bürger sind bei ihrem Bürgereid verpflichtet, einer solchen Anweisung nachzukommen. 11. Will der Bürgermeister daran nicht teilnehmen, können Amtleute und Schultheißen ohne ihn tätig werden. 12. Wer bei Nacht gegen das Gebot eine Wehr trägt, verliert diese, wenn er ertappt wird, und hat dazu einen Gulden Strafe zu zahlen. Wer bei Tag so ertappt wird, verliert die Wehr und zahlt einen halben Gulden Strafe. 13. Wer die Waffen zieht, dessen Wehr ist an das Rathaus zu nageln. Er schuldet am Tag einen, bei Nacht zwei Gulden als Strafe, die Wehr wird einbehalten. Sich daraus ergebende Taten sind nach dem Recht zu bestrafen. 14. Wenn Bürger einander Häuser oder Güter verkaufen oder Personen in Ämter gewählt werden, soll man einander nicht zum Trinken oder Essen einladen bei Strafe eines Guldens von jedem Beteiligten. 15. Der Müller in der Aue soll gemäß früherem Abschied bei Strafe nicht mehr in die Stadt fahren. 16. Amtsverwandte, die für Kindtaufen oder Hochzeiten Getränk benötigen, dürfen dies nur in der Stadt Schmalkalden kaufen. Ist dort nichts mehr vorrätig, sollen sie es den Amtleuten mitteilen; mit deren Wissen dürfen sie es dann andernorts kaufen. Brauen und Schenken sind im Amt nicht gestattet, sofern es nicht altes Herkommen ist. 17. Wenn wegen der Samstagsmetzger Irrungen entstehen, obliegt deren Regelung den Amtleuten und dem Rat. Entsprechend deren Befehl soll jederzeit Fleisch zum Verkauf stehen. Die Samstagsmetzger sollen keine Abmachungen mit Bürgern oder Bauern treffen [...],

  • Archivalien-Signatur: 2255
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 Juli 8.

[[Fortsetzung]
dass ihnen bevorzugt Vieh verkauft wird. Übrig gebliebenes Fleisch darf nicht aus der Stadt geführt, gedörrt oder eingesalzen werden. Jeder soll nur das schlachten, was er in der Stadt verkaufen kann. Am Freitag soll es mit dem Schlachten nach dem Herkommen gehalten werden. Krankes oder schadhaftes Vieh darf nicht geschlachtet werden. Wer das tut, verliert das gekaufte Vieh und darf künftig nicht mehr schlachten. Er hat das kranke oder schadhafte Vieh anzutun und wird am Leib gestraft. 18. Die Bürger und ihre Nachkommen haben durch königliche Gnade die Freiheit, dass niemand sie auf Leib und Gut - Eigen, Lehen oder Pfandgut - vor einem fremden Richter laden oder dort verklagen darf außer vor den Herren oder deren Amtleuten, sofern den Klägern nach Gerichtsurteil dort nicht das Recht verweigert worden ist. 19. Die Schultheißen können die Gewaltigen in der Stadt gemäß Gerichtsordnung anweisen, keinem Bürger eine Beschlagnahmung wegen eines anderen Bürgers zu gestatten. Bürgern gegenüber Gästen und Gästen untereinander ist das erlaubt. 20. Die Schultheißen haben das Stadtgericht zu besetzen und zu hegen. Sie sollen die Ratsmeister zuvor befragen, ob die Leute dazu geschickt und im Lande sind. Ist das Gericht so besetzt, soll der Fronbote die Ratsleute davon in ihrem Hause - oder wo er sie findet - unterrichten und einladen. 21. Die Schultheißen sollen alle 14 Tage das Stadtgericht halten, sofern dem nicht Feiertage oder andere Gründe entgegenstehen. Der Fronbote soll jedermann am Tag dazu laden, ihm steht dafür ein alter Groschen als Lohn zu. 22. Wenn ein Gast gegen einen Bürger oder Einwohner der Stadt klagt, hat er zunächst die Ratsmeister um Vermittlung zu ersuchen. Danach soll er die Schultheißen um ein Gastgericht bitten, das früh am nächsten Tag zu halten ist. Dafür zahlt er Schultheiß und Schöffen ein Schock und den Knechten den Lohn. 23. Hat ein Gast oder Bürger mit einem aus dem Rat zu schaffen, hat er das dem Ratsmeister vorzutragen. Der soll sich um Vermittlung bemühen. Kann man sich nicht gütlich einigen, soll der Fronbote den Rat laden wie bei einem Verfahren gegen andere Bürger. 24. Wer von den beiden Schultheißen nach Gerichtsordnung Hilfe begehrt und nur einen findet, den anderen nicht, soll sich durch diesen helfen lassen und sich demgemäß vertragen. 25. Wenn ein Bürger einem anderen etwas schuldet, vor den Schultheißen geladen wird und die Schuld bekennt, soll ihm der Schultheiß für die Zahlung 14 Tage Frist geben. Zahlt er nicht, soll der Schultheiß dem Gläubiger mit Pfändung oder anders helfen gemäß Gerichtsordnung. 26. Da in Zivilsachen bisher erheblicher Mißbrauch vorgekommen ist, wird festgelegt, dass jeder Beklagte zum ersten Gericht zu erscheinen hat bei Strafe von 10 Gnacken. Wer beim zweiten Termin nicht erscheint, zahlt 20, beim dritten 30 Gnacken. Zudem soll dem Kläger nach Stadtgerichtsordnung zu seiner Forderung verholfen werden. 27. Die Stadt ist vom Ungeld befreit, sie soll dieses alleine einnehmen und verwenden. Der Rat hat das Ungeld ohne Behindetung durch Dritte festzusetzen. Die Herren haben darüber Brief und Siegel gegeben. 28. An der Stadthufe, die zuvor Rittergut war und jetzt der Stadt gehört, hatte die Herrschaft Henneberg etliche Dienstbarkeiten, d.h. Hauptrecht und Wagenfuhren. Diese sind jedoch abgelöst, die Stadthufe ist daher völlig frei gemäß einer vom Grafen Berthold ausgestellten, in Händen der Stadt befindlichen Urkunde. 29. In der Stadt soll kein Geistlicher oder Adliger ausschenken, Gewand schneiden, Kaufmannschaft treiben oder Anteile an solchen Geschäften haben, die der Bürgerschaft schaden. 30. Geistliche oder Adlige dürfen in der Flur keine Schafe halten, damit sich die Bürger besser ernähren können. Lediglich die Herrschaft darf Wollschafe halten. 31. Das Stift hatte seit jeher Schäferei und Trift in Näherstille und Aue. Der Schäfer von Dekan und Kapitel soll dort und nirgendwo anders 400 Schafe samt Knechtshaltung über den Winter haben. 32. Rat und Bürger haben von der Herrschaft Henneberg jährlich einen ganzen Hirsch zu Lehen, den deren Jäger zu fangen und an Mariä Himmelfahrt in das Rathaus zu liefern hat. 33. Was der Rat in Anwesenheit eines Schultheißen beschließt, wenn man den anderen nicht haben konnte, erhält Rechtskraft, es ist jedoch dem abwesenden Schultheißen mitzuteilen. 34. Der Rat darf ohne Wissen der Schultheißen einen Bürger wegen Verstößen aufs Tor zu gehen heißen, ohne deren Wissen aber darf er ihn aber nicht freilassen. 35. Nach dem Herkommen darf der Rat ohne Wissen der Schultheißen einen Bürger, Bürgerssohn, Bürgerknecht oder einen Fremden wegen schwerer Verstöße ergreifen, aber ohne deren Wissen nicht wieder freilassen. 36. Der Rat darf einen Bürger, der Bede, Schutzwacht, Ungeld oder andere Pflichten gegenüber der Stadt nicht geleistet hat, ohne Wissen der Schultheißen festsetzen und wieder freilassen. 37. Der Rat darf Irrungen zwischen Bürgern ohne die Schultheißen gütlich beilegen, jedoch unter Vorbehalt der Rechte der Herren. 38. Der Rat darf Irrungen unter den Ratsherren in gleicher Weise gütlich beilegen. 39. Bei einem Auflauf darf der Rat im Namen der Herren Frieden gebieten. 40. Wer Unwillen und Fehde bringt, aus denen Mord oder Meineid erwachsen können, dem darf der Rat bei Leibesstrafe im Namen der Herren Frieden gebieten. 41. Nach dem Herkommen hat der Rat mit den Schultheißen den Ratskauf an Brot, Fleisch und anderen Lebensmitteln zu bestellen. 42. Die Freiheit des Gewässers hinter der Stadt, "die gemein" genannt, beginnt oben an der Steinbrücke und geht bis dorthin, was das Wasser unter der Stadt wieder zuläuft. 43. Wenn Knechte der Herren in der Stadt Bürgerhäuser besitzen und bewohnen, die ihr Erbe oder erkauftes Gut sind, schulden sie davon die üblichen Bürgerpflichten, d.h. Bede, Wache und Schutt, auch Fronen im Steingraben und in der Stadt. 44. Wer in der Stadt Frevel begangen hat und deswegen entwichen ist, dem können die Gewaltigen im Namen der Herren Geleit gewähren; dies ist dem Rat mitzuteilen. 45. Geleit, Gebot und Verbot sowie Hilfe der Herren wegen sind nur einträchtig möglich. 46. Dem Rat steht ein Drittel der Strafen von den Bürgern und der Bußen von den Handwerkern zu. 47. Appellationen gegen Urteile erster Instanz in Stadt und Amt sollen künftig jährlich abwechselnd, aber in beider Herren Namen, angenommen werden. Sachen, die vor Landgraf Philipp kommen und in denen nach fränkischen Recht prozediert worden ist, sollen so verhandelt werden, wie das am Ort hergekommen ist. Alle Sachen sollen innerhalb eines Jahres vor den Fürsten erörtert und beendet werden. 48. Wegen der Verleihung der Pfarrei Schmalkalden und ihrer Filialen wird festgelegt, dass die Pfarrei Schmalkalden künftig abwechselnd verliehen werden soll. Da sie vier Filialen und eine Vikarie hat - Ebertshausen, Schwarza, Christes, Suhl und Steinbach - die vom Pfarrer zu verleihen sind, und Haindorf von beiden Herren abwechselnd zu verleihen ist, wurde festgelegt, dass der Landgraf und seine Erben künftig Ebertshausen, Steinbach und Haindorf, der Graf und seine Erben Suhl, Schwarza und Christes zu verleihen haben. Beide sollen einander darin nicht behindern. Die Bürger und Untertanen in Stadt und Amt werden angewiesen, dieser Ordnung gehorsam zu sein. Amtleute, Rentmeister, Schultheißen, Knechte und Diener wird befohlen, diese Ordnung nach Kräften zu handhaben und dafür zu sorgen, dass Übertretungen bestraft werden. (2) Landgraf Philipp und (1) Graf Wilhelm siegeln mit ihren Sekretsiegeln.
Der do geben ist uff monntag nach visitacionis Marie a.d. 1527.

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht auf Ansuchen für sich, seine Erben und Herrschaft an Hermann Fulda, Bürger zu Salzungen, alle die Stücke, die sein noch lebender Vater Mathes Fulda von seinem verstorbenen Bruder Heinz und seiner selbst wegen hatte, dazu Veit Wans zu Salzungen an diesen Gütern den Anteil, der ihm von seiner verstorbenen Mutter Anna Fulda anerstorben ist: den Berg gen. Meuseberg mit Gehölz, Gefilde, Äckern und Wiesen: zwei Acker "auff der zent", stoßen auf den Weg nach Wildprechtroda; anderthalb Acker auf den Hof zu Allendorf; eine Wiese "im bruche"; das Gehölz "das reysig" im schönen See. Der Meusberg stößt an einer Seite auf die Straße von Barchfeld nach Salzungen, auf der anderen an die Äcker des Klosters zu Allendorf, auf der dritten an Apel Khuebell. Den Berg mit allem Zubehör sollen Hermann Fulda, Veit Wans und ihre Erben künftig vom Grafen und seinen Erben anteilig zu erblichem Lehen haben. Davon sind jährlich an Michaelis drei Malter Korn und vier Malter Hafer Salzunger Maß als Erbzins nach Frauenbreitungen fällig. Fulda und Wans haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist am mitwochen nach dem heyligen ostertag 1527.

  • Archivalien-Signatur: 2252
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1527 April 24.

Urk. auch inseriert in Nr. 2253.

Pergament


Die Brüder Lorenz und Heinrich von der Sachsen, Söhne des verstorbenen Heinrich von der Sachsen, sowie die Brüder Hans, Sever und Joachim von der Sachsen, Söhne des verstorbenen Dietrich von der Sachsen, Bürger zu Erfurt, bekunden: am Mittwoch nach Invocavit [15]27 haben sie Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ersucht, sie anteilig mit den vormals von den Eltern besessenen, ihnen durch Todesfälle zugefallenen Lehen zu belehnen gemäß der inserierten Urkunde vom Sonnabend nach Invocavit [10. März] 1498. Der Graf hat sie demgemäß anteilig belehnt. Seine und seiner Erben Rechte hat er sich vorbehalten und sein Siegel (1) aufgedrückt; Datum wie vor.
Die genannten von der Sachsen haben ihre Lehnspflichten geleistet. (2) Hans von der Sachsen der Jüngere drückt sein Petschaft zum Sekretsiegel des Grafen. Lorenz und Sever bedienen sich dieses Siegels mit, auch für die übrigen Verwandten. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, eine für die Kanzlei des Grafen, die andere für die von der Sachsen.
Am mitwochen nach dem sontage Invocavit [15]28.

  • Archivalien-Signatur: 2259
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1528 März 4.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Henne und Heinrich von der Sachsen, die Brüder Thile, Hans und Anton von der Sachsen, Söhne des verstorbenen Dr. Johann von der Sachsen, Erhard von der Sachsen und seinen Sohn Jakob sowie die Brüder Dietrich, Heinrich, Hans, Jörg und Franz von der Sachsen, Söhne des verstorbenen Dietrich von der Sachsen, Bürger zu Erfurt, und deren Erben mit vier Hufen Land zu Walschleben an der Gera, einer Hufe und einem Viertel zu Walschleben, wie das von den Vorfahren auf sie gekommen ist, dazu drei Viertel Land und einer Hufe zu Walschleben sowie einer Hufe und fünf Hufen zu Werningsleben, geben 2 1/2 Pfund und 19 Schilling Geld, gekauft von Brun Zauck. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gegeben 1498 am sonnabent nach dem sontage Invocavit [10. März].

Pergament


Hans Keyser und seine Ehefrau Anna bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden Haus, Hofreite und Stadel im Dorf Oberstreu, soweit diese umfangen sind, zu erblichem Lehen empfangen zu haben. Sie haben diese in gutem Zustand zu halten und davon jährlich an den Kellner des Stifts in Schmalkalden 20 Schilling Pfennige Fränkischer Währung, je drei Pfennige pro Schilling, an Michaelis, dazu ein Fastnachtshuhn zu zahlen. Bei einem Verkauf hat das Stift ein Vorkaufsrecht. Ein Verkauf an Dritte ist nur mit den Zinsen gestattet, dann sind Lehngeld und Handlohn fällig - ein Gulden von je zehn Gulden. Den Herren steht bei Bedarf Herberge und Lager in Haus und Hofreite zu. Die Eheleute übernehmen diese Verpflichtungen und bitten Wolf [von] Buttlar, hennebergischen Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff sontag nach Bartholomei 1528.

  • Archivalien-Signatur: 2261
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1528 August 30.

Pergament


Ludwig Teuffel bekundet, dass Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für sich und ihre Nachfolger ihm und seinen Erben erblich ihr Gut mit der Affenthalswiese zu Schwarzbach samt Zubehör überlassen haben, das dem Stift als Seelgerät durch die Brüder des verstorbenen Kaspar von der Tann übereignet worden war gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Teuffel und seine Erben sollen Gut und Wiese künftig nutzen und es, wenn erforderlich, empfangen. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis ein Schock Groschen Landwährung und ein Fastnachtshuhn an den Präsenzmeister in Schmalkalden fällig. Teuffel verpflichtet sich auf diese Bedingungen und bittet Hans Bauner, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1528 dinstag nach Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 2260
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1528 Mai 5.

Pergament


1529 "auff mitwochen des eylfften tages des monden Augusti" im zweiten Jahr der Indiktion und im zehnten Regierungsjahr des Kaisers Karl V. wurde Augustin Ride in seiner Behausung zu Gotha durch den unterzeichneten Notar vor den genannten Zeugen zu seinem Wissen um den Kauf und die Güter zu Stockhausen befragt. Ride hat mit klarem Verstand ausgesagt, vor 23 Jahren habe Ursula Münzmeister aus Eisenach ihrem Schwiegersohn Jobst Schersmidt in dessen Behausung in Gotha das Gut oder Vorwerk Stockhausen zum Kauf angeboten, da sie es nicht länger halten könne und etliche Kinder ausstatten müsse. Schersmidt hat daraufhin der Schwiegermutter das Gut für 150 Gulden abgekauft; dies geschah in Anwesenheit des Zeugen und des Henning Hennick, Bürgers zu Gotha, die danach den Weinkauf getrunken haben. Welche Frist Schersmidt für die Bezahlung erhalten habe, wisse er nicht mehr. In ihrer Notlage aber habe die Frau ihm keine lange Frist gegeben. Kaspar Schersmidt ersuchte den Notar, seinet- und seines Bruders wegen diese Aussage in einem Instrument festzuhalten. Datum wie vor; Zeugen: Hans Schonaw und Peter Erhartz.
Johann Blickenrodt, kaiserlicher Notar, war dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2269
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 August 11.

Pergament


1529, im zweiten Jahr der Indiktion, "die Jovis vicesimasecunda mensis Aprilis" in der achten Stunde vor Mittag, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Clemens VII. erschienen vor Georg von Sayn, Grafen zu Wittgenstein, Domkeppler, Rudolf Markgrafen zu Baden, und Friedrich Grafen zu Beichlingen, Adligen, Dietrich Meinertzhagen und Arnold Broicksmidt von Lemgo, beiden Doktoren des Kirchenrechts, sowie Michael Swaeb, Dr. der Theologie, Kapitularkanonikern des Domkapitels zu Köln, als darum ersuchten Vertretern dieses Kapitels, dem unterzeichneten Notar und Kapitelssekretär sowie den genannten Zeugen Dr. Michael Swaeb als Prokurator des Reinhard, Grafen von Hanau und Domherrn zu Köln, als solcher ausgewiesen durch ein Instrument des öffentlichen Notars Goswin Scherer von Venrath einerseits, Johann Pailsaill, Kanoniker des Stifts St. Marien ad Gradus zu Köln, als Prokurator des Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, ausgewiesen durch ein Instrument des öffentlichen Notars Eberhard Schiesser, Klerikers der Diözese Mainz, päpstlichen und kaiserlichen Notars, andererseits. Swaeb trug vor, Graf Reinhard wolle auf Kanonikat und Präbende, die er in den letzten Jahren am Dom zu Köln besessen habe, in die Hände des Kapitels verzichten, und führte diesen ihm gegenüber in aller Form erfolgten Verzicht durch Übergabe eines Halmes an den Grafen Georg aus. Danach bat Johann Pailsaill, mit Kanonikat und Präbende den Grafen Poppo zu providieren und ihn als Prokurator in deren Besitz einzusetzen. Daraufhin haben sich die genannten Kapitulare in der Sache beraten, durch Graf Georg den Verzicht auf Kanonikat und Präbende angenommen und nach einem durch Swaeb gegenüber Graf Georg geleisteten Eid den Grafen Poppo in Person seines Prokurators Pailsaill nach den Gewohnheiten der Kölner Kirche in deren Besitz eingesetzt, da ihnen die Verleihung des nächsten, freiwerdenden Kanonikats zustehe. Die Statuten und Privilegien des Domkapitels sowie einen Nachweis der adligen Abstammung haben sie sich vorbehalten. Pailsaill wurde, nachdem er die Statuten und Privilegien in die Hände des Grafen Georg beschworen hatte, in den körperlichen Besitz von Kanonikat und Pfründe eingesetzt. Ihm wurde durch den Grafen Friedrich im Auftrag des Kapitels ein Stand im Chor auf der Seite des Dekans mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zugewiesen. Der üblichen Nachweis adliger Abstammung ist noch zu erbringen. Pailsaill bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen zu Köln, Datum wie vor; Zeugen: die Priester Kilian [Zuprecht] aus Mellrichstadt, Diözese Würzburg, und Georg Silbach, Diözese Köln, Domvikar zu Köln.
Thilmann Gravius vom Graben (a Fossa), Kleriker der Diözese Köln, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat das von einem Dritten geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2262
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 April 22.

Lateinisch. Zum Namen des zweiten Zeugen vgl. Nr. 2264.

Pergament


1529, im zweiten Jahr der Indiktion, "sechsten tages des mondenn Augusti", im zehnten Regierungsjahr des Kaisers Karl V., erschienen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Dorothea und Anna Münzmeister aus Eisenach, danach am 16. Aug. Margarete und Elsa Münzmeister, alle Geschwister, mit Zustimmung ihrer Ehemänner in [Langen-] Salza. Sie zeigten an, dass ihr Bruder Peter Münzmeister eine zeitlang mit den Brüdern Kaspar und Andreas Schersmidt samt ihrer Mutter wegen des Vorwerks zu Stockhausen mit Zubehör, Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und durch den Tod des Vaters Hans Münzmeister an sie gefallen, in Irrungen gestanden habe. Mit den Räten und dem Lehnrichter des Grafen ist deswegen korrespondiert und ausgehandelt worden, dass die Sache vor dem Lehnrichter verhandelt werden soll. Zu dieser Verhandlung vor dem Grafen, seinen Räten und dem Lehnrichter bevollmächtigen die Geschwister den Peter Münzmeister in aller Form, auch zur Appellation; Peter kann seinerseits einen oder mehrere Sachwalter bestellen. Die Schwestern versprechen in aller Form, die Handlungen ihres Bruders zu ratifizieren. Datum wie vor; Zeugen: Andreas Ortolff und Heinrich Schutzmeister, Vikare des Stiftes Unserer Lieben Frau zu Eisenach, Heinz Karl und Dolle Götz, Bürger zu Salza, Diözese Mainz.
Franz Dunckenrot, Kleriker der Diözese Mainz, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2268
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529. Aug. 6. / 16

Pergament


Arnold Broicksmidt aus Lemgo, Dr. des Kirchenrechts, Offizial und Priesterkanoniker am Dom zu Köln und ordentlicher Richter in dieser Sache, an Richter und Schöffen des weltlichen Gerichts des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen: 1529, im zweiten Jahr der Indiktion, "die vero decima mensis Maii" um die zehnte Stunde, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Clemens VII., bekundeten vor ihm, dem unterzeichneten Notar und den Zeugen die Brüder Georg Silbach, Domvikar zu Köln, und Hans Silbach, Bürger oder Einwohner der Stadt Köln: der verstorbene Nikolaus Schmid und jetzt dessen Witwe Kunne schulden ihnen und ihrer Schwester Ursula, Ehefrau des Erhard Roßdeuscher, 13 Gulden und acht Groschen oder Gnacken. Schmid hat ihnen dafür den Teil einer Wiese verpfändet. Da das Geld bis jetzt nicht gezahlt worden ist, hat Roßdeuscher die Witwe vor dem weltlichen Gericht zu Schleusingen verklagt. Die Brüder Silbach haben ihn vor dem Aussteller in aller Form bevollmächtigt, sie in der Sache vor dem Gericht zu Schleusingen und anderen Gerichten, an die die Sache gelangen könnte, zu vertreten, aufgezählte Schritte zu unternehmen und ggf. gegen ein Urteil zu appellieren. Sie haben zugesagt, alle diese Schritte unter Verpfändung ihrer beweglichen und unbeweglichen Güter zu ratifizieren, als ob sie sie selbst getan hätten. Die Brüder haben den Notar ersucht, darüber ein Instrument anzufertigen. Der Offizial bekundet, dass dies vor ihm geschehen ist, und kündigt sein Siegel an. Geschehen im Wohnhaus des Notars in der Domimmunität zu Köln; Datum wie vor; Zeugen: die Priester Johann Bormacher aus Haßfurt, Domvikar zu Köln, und Kilian Zuprecht aus Mellrichstadt.
Kraft von der Leiten aus Wetter, Kleriker der Diözese Köln, päpstlicher und kaiserlicher Notar, geschworener Schreiber der Kurie zu Köln, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2264
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 Mai 10.

Lateinisch.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Köln teilen allen geistlichen und weltlichen Richtern und Gerichten mit: vor ihnen hat ihr Bürger Hans Silbach in aller Form seinen Schwager Erhard Roßdeuscher aus Hinternah, Vorzeiger dieser Urkunde, bevollmächtigt wegen einer Forderung von 13 Gulden acht Gnacken, die er und seine Geschwister gegen Kunne Schmid, Witwe des Nikolaus Schmid aus Schleusingen, haben und derentwegen sie sich mit der Witwe gütlich oder rechtlich einigen wollen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, kann Roßdeuscher vor Gericht so, wie es die Gewohnheit des Landes erfordert, in Silbachs Namen handeln; rechtliche Schritte werden aufgezählt. Er kann auch Prokuratoren und Anwälte bestellen. Silbach hat vor den Ausstellern beschworen, diese Handlungen zu ratifizieren. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gegeben ist 1529 am zwolfften tag des monats Maii.

  • Archivalien-Signatur: 2265
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 Mai 12.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 60 Gulden zu 16 Batzen gezahlt worden sind als dessen Anteil für das erste Jahr zum Unterhalt des Reichsregiments und des Kammergerichts, wie die Reichsstände dies auf dem letzten Reichstag zu Speyer für zwei Jahre beschlossen hatten. Die Aussteller quittieren über diese Summe, mit der sie dem Reichsregiment gewärtig sein werden, und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geschehen am donerstag den ainundzwantzigsten des monats Octobris 1529.

  • Archivalien-Signatur: 2270
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 Oktober 21.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, durch seinen Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Pfründen und Kanonikaten auf den Domstiften Straßburg, Bamberg und Würzburg versehen worden zu sein. Zusätzlich haben der Vater und für die Zeit nach dessen Tod seine Brüder Wolfgang und [Georg] Ernst bzw. deren Leibeserben als regierende Grafen ihm auf Lebenszeit jährlich 400 Gulden auf die Gefälle und Nutzungen des Amtes Mainberg, insbesondere den dortigen Zoll, verschrieben. 200 Gulden sind an diesem Tag gezahlt worden, künftig sind jährlich an Martini und Johann Baptist je 200 Gulden fällig, dazu jährlich ein junges Maßfelder Füllen oder sonst ein taugliches Pferd. Die Pension wegen der Würzburger Pfründe haben der Vater und seine Erben ohne Zutun Christophs zu entrichten oder abzulösen; Straßburg und Bamberg sind ohne eine solche Pension. Wenn die Pfründen zugrunde gehen und der geistliche Stand abgetan wird, so dass Christoph die Nutzung aus den genannten Pfründen nicht mehr erhält, dann haben Vater, Brüder oder deren Erben ihm das Amt [Kalten-] Nordheim mit Gefällen, Herrlichkeiten und Obrigkeiten auf Lebenszeit zuzustellen; die 400 Gulden sind auch dann weiter fällig. Christoph darf aus Amt und Zubehör nichts versetzen oder verkaufen. Zusätzlich schulden ihm Vater, Brüder und deren Erben 1000 rheinische Gulden in Silbermünze, von denen je eine Hälfte an Kathedra Petri 1530 und 1531 fällig ist. Innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Vaters sind weitere 1000 Gulden gegen Quittung fällig. Können die Brüder oder ihre Erben diese nicht zahlen, haben sie sie mit fünf Prozent zu verzinsen; die Summe samt Zinsen soll innerhalb drei Jahren gezahlt werden. Unter diesen Bedingungen verzichtet Christoph in aller Form auf alle Rechte an der Grafschaft und Herrschaft Henneberg mit allem Zubehör und auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und schwesterlichen Erbanfälle, auch auf den ihm zustehenden legitimen Kindteil. Er verzichtet auf alle aufgezählten Rechtsmittel gegen diesen Erbverzicht, auch auf den Punkt, dass er noch keine 25, sondern erst 18 Jahre alt ist. Im dem Fall, dass Vater, Mutter oder Brüder ohne eheliche Leibeserben sterben, tut dieser Verzicht den Erbrechten Christophs keinen Abbruch. Graf Christoph unterschreibt und bittet seine Vettern und Schwäger (1) Georg, Markgrafen zu Brandenburg, Herzog in Schlesien, Ratibor, Jägerndorf, Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, (2) Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie (3) Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montag nach sannct Veits des heilgen merterers tag 1529.

  • Archivalien-Signatur: 2267
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 Juni 21.

Überformat.

Pergament


Ludwig von Boineburg zu Stadtlengsfeld bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm 2000 Gulden Hauptgeld samt 100 Gulden jährlichem Zins schuldig war gemäß einem von ihm selbst unterzeichneten Schuldbrief. Jetzt hat er Hauptgeld und Zinse bezahlt und damit die Urkunde ausgelöst. Der Aussteller sagt den Grafen und seine Erben in aller Form davon los; er siegelt.
Der geben ist am dornstag nach dem sontag Vocem iocunditatis 1529.

  • Archivalien-Signatur: 2263
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 Mai 6.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Wiederkauf zehn rheinische Gulden jährlichen Zins aus der Bede seines Dorfes Sülzfeld unter Henneberg an Christoph Geroltzhofer, dessen Ehefrau Margarete, ihre Erben und den Inhaber dieser Urkunde; der Zins ist jährlich an Kathedra Petri fällig. Der Graf quittiert über die 200 Gulden in herzogischer Münze und befiehlt der Gemeinde die Zahlung des Zinses. Eine Ablösung ist jährlich möglich und ein Vierteljahr vor Pfingsten schriftlich anzukündigen. Die Summe ist an Pfingsten fällig, diese Urkunde zurückzugeben. Graf Wilhelm verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an (1). Die Gemeinde Sülzfeld übernimmt ihre Verpflichtungen und sagt zu, für Schäden aus Säumnis aufzukommen. Kommen sie dem nicht nach, können die Inhaber der Urkunde vier aus der Gemeinde zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in Meiningen oder Mellrichstadt laden, bis die Gemeinde ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Gemeinde bittet Hans Marschallk von Ostheim um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an (2).
Der geben ist auf den heilgen pfingstabenth 1529.

  • Archivalien-Signatur: 2266
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1529 Mai 15.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(1) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Johann von Münchhausen, Sohn des verstorbenen Eberhard, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 8000 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihm geliehen hat. Die Summe soll nicht vor Ostern 1532 zurückgezahlt werden. Als Zins sind an Michaelis und Martini bis zu der in einer dem Johann zusagenden Stadt stattfindenden Rückzahlung je sechs Gulden pro 100 Gulden fällig. Für den Fall von Säumnis stellt der Graf als Bürgen seine Oheime und Brüder (2) Botho, Grafen zu Stolberg und Herrn zu Wernigerode, (3) Gebhard und (4) Albrecht, Grafen zu Mansfeld und Edle Herren zu Heldrungen, sowie (5) Bernhard, Grafen zu Regenstein und Herrn zu Blankenburg. Diese verpflichten sich, bei Säumnis durch den Grafen Wilhelm nach Mahnung jeweils einen Leib- oder Hofdiener mit je 12 Pferden und Knechten zum Einlager in eine offene Herberge in Hildesheim oder Braunschweig so lange zu schicken, bis Johann und seinen Erben Genüge geschehen ist. Steht die Hauptsumme länger aus, ist sie entsprechend zu verzinsen. Aussteller und Bürgen verzichten auf alle Rechtsmittel. Eine Auslösung der Urkunde erfolgt erst nach Zahlung der Summe, aller Zinsen und Schäden. Nach Ablauf der zwei Jahre ist beiden Seiten an Weihnachten eine Kündigung möglich, die Summe ist dann an Ostern fällig. Erfolgt dies nicht nach zwei Jahren, ist weiterhin der genannte Zins zu zahlen. Aussteller und Bürgen verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1530 am palmtag in der heilgenn fastenn.

  • Archivalien-Signatur: 2275
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 April 10.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


1530 "uff montagk nach dem himelfart Christi" wurden eine Schlichtung und ein Tausch ausgehandelt zwischen den Vettern und Schwägern Hans Marschalk zu Ostheim einerseits, den Brüdern Jörg Sittich und Hektor Marschalk zu Marisfeld andererseits wegen der Wüstung Sands und des Marschallamtes. Hans Marschalk hat eine Hälfte der Wüstung von seinem Vater geerbt. Künftig soll ihm und seinen Erben die Wüstung ganz gehören, wie sie von Vater und Vorfahren hergekommen ist und von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rührt. Jörg Sittich und Hektor und ihren Erben bleibt das Marschallamt, Lehen vom Grafen. Darauf erheben andere Marschalk aus diesem Stamm Forderungen, die ihnen Hans, Jörg Sittich und Hektor nicht zugestehen. Wenn es deswegen zu einem rechtlichen Austrag kommt, werden beide Seiten die Kosten je zur Hälfte tragen. Wenn sie das Marschallamt abtreten müssen, haben Hans Marschalk und seine Erben an die Brüder und deren Erben binnen Jahresfrist für die eine Hälfte der Wüstung Sands 250 Gulden zu je 28 Schilling zu zahlen. Diese Schlichtung bleibt auch dann bestehen. Hans soll seinen Vettern seinen Anteil am Fischwasser zu Walldorf mit Zubehör abtreten, es dem Grafen als Lehnsherrn auflassen und die Vettern an dieses Lehen bringen. Falls der Graf Hektor nicht mitsamt dem Bruder mit dem Marschallamt belehnen will, soll Hans, wenn Jörg Sittich ohne Leibeserben stirbt, an Hektor 100 Gulden zahlen. Wird das Marschallamt mit Recht verloren, schulden Hans und seine Erben jedoch nicht mehr als die erwähnten 250 Gulden. Geschlichtet haben (1) Heinz von Wechmar zu Roßdorf, (2) Christoph von Bibra zu Bibra und (3) Hand Zufraß zu Henfstädt. Zwei Ausfertigungen, von diesen besiegelt. Hans, Jörg Sittich und Hektor Marschalk akzeptieren diesen Vergleich. (4) Hans und (5) Jörg Sittich siegeln. Hektor bittet seinen Schwager (6) Jakob von der Kere zu Schwickershausen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehenn im jare unnd tage wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2276
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Mai 30.

Pergament


1530, im dritten Jahr der Indiktion, "achtundzwentzigisten tages des monden Marciii" berichteten vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen die Schwestern Elsa Götz und Margarete Gebert, Ehefrauen des Klaus Götz und des Kunz Gebert, Bürger zu [Langen-] Salza, dass seit etlichen Jahren ihr leiblicher Bruder Peter Münzmeister um ihr väterliches Erbgut, das Vorwerk zu Stockhausen, mit den Brüdern Kaspar und Andreas Schersmidt und deren Mutter in Irrungen gestanden habe und noch stehe. Diese Irrungen seien vor Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehnsherrn des Vorwerks, dessen Räte und Lehnsrichter gelangt, wo die Sache weiter ausgetragen werden solle. Dazu ernennen die Schwestern als Miterbinnen in aller Form ihren Bruder Peter Münzmeister zu ihrem Anwalt und erteilen ihm aufgezählte Vollmachten, auch zur Appellation und zur Bestellung von Dritten zu Sachwaltern. Sie ersuchen den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen zu [Langen-] Salza im Hause des dortigen Bürgers Klaus Götz; Zeugen: Vincenz Schmidt und Berthold Götz, Diözese Mainz.
Johann Brudtgam (Brutdgam), Priester der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2274
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 März 28.

Pergament


1530, im dritten Jahr der Indiktion, im elften Regierungsjahr des Römischen Kaisers Katl V., "uff dynnstag der do was der sechst des monats Septembris" gegen zwei Uhr erschienen in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, vor der Waage und der dortigen Trinkstube vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Klaus Feck gen. Zeuln und Klaus Herbst gen. Thumb, beide Bürger daselbst. Als Fürsprecher des Herbst überreichte Feck dem Andres Gluckeisen, derzeitigem Bürgermeister, im Namen des Herbst eine Appellation gegen ein am Stadtgericht gegen Herbst als Kläger und für den Bürger Kaspar Mercklin als Beklagten ergangenes Urteil. Der Zettel lautet:
Vor dem Bürgermeister zu Schweinfurt appelliert Klaus Herbst gen. Thumb gegen ein am Freitag, den 2. Sept. 1530 ergangenes Urteil in der Sache zwischen ihm und Kaspar Mercklin um Behausung und Gasthof "Zur Gans" in Schweinfurt, die der Beklagte durch sein ungebührliches Wirtschaften schmälern will. Demnach sei Mercklin dem Herbst nichts schuldig. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind und er sich beschwert fühlt, appelliert Herbst in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Vogt der Stadt von Reichs wegen, begibt sich in dessen Schutz und Schirm, bittet um Apostelbriegfe und ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Der Bürgermeister als Richter des Stadtgerichts hat wegen der Apostel um Bedenkzeit gebeten. Datum wie vor; Zeugen: Wolf Heusing und Valentin Roder, beide Bürger zu Schweinfurt, Diözese Würzburg.
Andreas Stahel, Stadtschreiber zu Schweinfurt, Laie der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2279
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530. Sep. 6. - 29

Auf der Rückseite:
1530, Indiktion und Regierungsjahre wie vor, "am mitwochen der do was der achtunndzweinzigst Septembris" zwischen 9 und 10 Uhr vor Mittag hat in der größeren Ratsstube auf dem Rathaus der Reichsstadt Schweinfurt vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Klaus Herbst den im Gericht sitzenden Bürgermeister um Apostelbriefe gebeten. Der hat zugesagt, ihm dazu die Gerichtsakten zu übergeben. Am Donnerstag, den 29. Sept., zwischen 1 und 2 Uhr hat der Notar in der Behausung und Stube des Kaspar Mercklin zu rechter Hand des Eingangs diesem als Appellaten eine papierene Abschrift der Appellation nach Verlesung übergeben; der hat sie angenommen. Herbst hat den Notar abermals um ein Instrument ersucht. Zeugen: Hans Schmid aus Sprendlingen (Spreningen) und Hans Gerung aus der Wetterau, beide Laien aus der Diözese Mainz.
Andreas Stahel imperatoris auctoritate notarius manu propria scriptum.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4074.
Der Rat zu Erfurt verwendet sich bei Graf Wilhelm für die Erben der Frau Kelnerin.

  • Archivalien-Signatur: 2277
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Juni 23.

Pergament


Barbara Berger, wohnhaft zu Haindorf, verkauft an die Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachfolger für deren gemeinsame Oblei einen halben Gulden ewigen Zins auf Gut und Erbe in Dorf und Feld zu Haindorf mit Zubehör, Lehen von Thomas Ratzert, Vikar des Stifts, für bereits erhaltene zehn Gulden. Berger verspricht für sich und ihre Erben, den Zins jährlich an Michaelis nach Schmalkalden zu zahlen. Erbe und Gut dürfen nicht verkauft oder versetzt werden. Eine Ablösung ist möglich und ein Vierteljahr vor Michaelis anzukündigen. Die Ausstellerin bittet den Vikar Thomas Ratzert um Besiegelung als Zeichen seiner lehnsherrlichen Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1530 am tag Francisci confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 2281
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Oktober 4.

Pergament


Die Brüder Ernst und Friedrich von Buttlar gen. Neuenberg bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde [Nr. 2272 vom 28. März 1530]. Die Brüder übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am tage und im jare in unsers gnedigen hernn lehenbrive angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2273
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 März 28.

Pergament


Jakob vom Berg bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn belehnt hat gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinem Getreuen Jakob vom Berg den Lehnseid empfangen und ihn daraufhin mit den folgenden Lehen der Herrschaft Henneberg belehnt zu haben: Dorf und Schloss Rentwertshausen mit einem zum Schloss gehörenden Hof und allem Zubehör, Wunne und Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rainen und Steinen, drei zum Schloss gehörenden Gärten, der großen Wiese unter dem Dorf, der krummen Wiese und der kleinen Wiese hinter dem Garten, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, einem Gut zu Stepfershausen, einem Gut zu Herpf und etlichen Zinsäckern daselbst, Zinsäckern "an der konigsleiten", die etliche Männer aus Walldorf innehaben, etliche Wiesen "in der klein awe" unter Walldorf sowie etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinspflichtig sind; alles hatte bereits der Vater Bernhard vom Berg für sich und seine Leibes-Lehnserben vom verstorbenen Vater des Grafen und der Herrschaft. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Jakob hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geben zu Schleusingen am montag nach aller heilgen tag 1530.
Jakob vom Berg übenimmt als Lehnsträger seine Verpflichtungen; er siegelt.
Der geben ist am tag und jare im lehenbrief angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2286
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 November 7.

Pergament


Johann Jeger und Nikolaus Buckreis bekunden, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden die Wüstung Steinbach oberhalb Schmalkalden für 310 rheinische Gulden verkauft zu haben gemäß einem darüber aufgerichteten, dem Stift übergebenen Kaufvertrag. Jetzt haben Dekan und Kapitel die 310 Gulden gezahlt. Die Aussteller sagen sie davon los und bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am monntag nach sannct Mertins tag 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2287
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 November 14.

Pergament


Jörg Auerochs zu Oepfershausen beweist seiner Ehefrau Ursula Auerochs, geborener von Schneeberg, auf seinen Hof zu Oepfershausen im Schloss mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide, Schäferei, Lehnschaft, Fronen, Diensten und Zubehör 400 Gulden Gegengeld und 100 Gulden Morgengabe in Währung zu Franken, auch seinen gewöhnlichen Sitz im Schloss und außerhalb des Schlosses auf Lebenszeit. Dazu sollen ihr alle Zinse im Dorf Oepfershausen folgen, ebenso alle Seen und Gräben in Dorf und Feld, die zu seinem Anteil gehören. Seine Erben können diese Stücke mit 500 Gulden auslösen. Wenn die Ehefrau Jörgs Tod nicht erlebt und sie vor ihm ohne gemeinsame Leibeserben stirbt, stehen ihren Erben nur die 100 Gulden Morgengabe, ihre Kleider, Kleinodien, Schmuck und das zu, was zu ihrem Leib gehört. Der Hof zu Oepfershausen geht von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen. Der Austeller sagt zu, der Ehefrau dessen Zustimmungsurkunde zu beschaffen. Stirbt er vor der Ehefrau, fällt dieser die Fahrhabe ganz zu. (1) Jörg Auerochs siegelt und bittet seine Schwager (2) Kaspar Marschalk zu Wasungen und (3) Jörg Speßhardt zu Gerthausen um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben uff donerstag sant Gilgen tagk 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2278
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 September 1.

Beiliegender Zettel (Nr. 3042 vom 17. Juli 1545) herausgenommen.

Pergament


Kilian von Bastheim zu Bastheim bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn und seine jungen Vettern Karl und Christoph, Söhne seines verstorbenen Bruders Giso (Geis) von Bastheim, sowie Balthasar, Sohn des verstorbenen Balthasar von Bastheim, belehnt hat gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Kilian von Bastheim, auch als Treuhänder seiner jungen Vettern Karl und Christoph, Söhne des verstorbenen Geis von Bastheim, Balthasar, Sohn des verstorbenen Balthasar von Bastheim, sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einem Viertel des Sackzehnten zu Bettenhausen, d.h. 21 Maltern Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, und einem Viertel am dortigen kleinen Zehnten, wie deren Vorfahren das von seinen Eltern und der Herrschaft hatten. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Kilian hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Vettern sollen das ebenfalls tun, wenn sie volljährig werden. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schmalkalden am mitwochen nach Francisci 1530.
Kilian von Bastheim übernimmt seine Verpflichtungen, auch für seine Vettern, und kündigt sein Siegel an.
Derr geben ist am tag und jare als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2282
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Oktober 5.

Pergament


Klaus Blumig, Valentin Reuß und Kaspar Christen, wohnhaft zu Großwalbur, bekunden: Georg Zitterkopf, Dekan des Stifts zu Schmalkalden, hat für sich und seine Nachfolger ihnen und ihren Erben erblich verliehen das Erbgut zu Großwalbur, genannt Schmalkalder Gut, mit allem Zubehör, das sie nach bestem Wissen nutzen sollen, wie es ihr verstorbener Vater und Schwiegervater Hans Blumig innehatte. Die Aussteller versprechen, es in gutem Zustand zu halten und davon jährlich an Michaelis vier Pfund Geld zu je fünf Würzburger Schillingen als Erbzins zu liefern. Sie haben ihre Verpflichtungegen gegenüber dem Dekan in aller Form beschworen. Beim Empfang des Lehens ist ein Viertel Wein fällig. Es darf nur an Genossen, nicht an Herren oder Adlige verkauft werden. Die Aussteller bitten Magister Johann Bitheuser, Pfarrer zu Oettingshausen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1530 uff sontagk nach aller heiligen tag.

  • Archivalien-Signatur: 2285
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 November 6.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Dekan und Kapitel seines Stifts zu Schmalkalden haben sich durch seine Vermittlung mit Hans von der Tann zu Tann über einen Gütertausch verglichen. Das Stift tritt an Hans von der Tann und seine Erben ab: die Gerechtigkeit an der Wüstung Salkenberg mit Zinsen, Gülten, Lehnschaften, Handlohn, Wäldern, Wunne und Weide d.h. acht dortige Güter, von denen jedes jährlich zwei Schilling, 20 Eier und ein Fastnachtshuhn zinst, davon haben inne Bastian Stumpfs Erben anderthalb Güter, Kaspar Hersell ein halbes, Hans Herbart der Junge eines, Hans Lune ein halbes, Hans Baumbach ein halbes, Hans Herbart der Alte eines, Kunz Hersell ein Viertel, Hans Dillstat ein Viertel, Kaspar Lune anderthalb, die Leppertin ein Viertel, Michael Dillstat ein Viertel und Heinz Dillstat ein halbes; zu Oberfladungen neun Güter, zinst jedes jährlich zehn Schillinge, ein Fastnachtshuhn und ein halbes Schock Eier, schuldet bei einem Verkauf von zehn Gulden einen Gulden Lehngeld, haben inne: drei Viertel Kunz Hersell (Hu-), ein Viertel Hans Hersell, eines Kaspar Hersell, ein halbes Heinz Dillstat, ein halbes Linhard Valck, ein Gut und ein Viertel Linhard Haidt, ein Viertel Asmus Haidt, ein Viertel Hans Haubt, Hans Herbart der Junge anderthalb Viertel, 2 1/2 Viertel Hans Herbart, ein halbes Gut derselbe Hans Herbart, derselbe acht alte Pfennige von einem Haus, ein halbes Gut Hans Leutz, ein Gut Michael Dillstat und Heinz Nubling, dieselben auch einen Schilling von einem Haus am Tor, ein Viertel Starck, ein halbes Gut Hans Dillstat, ein halbes Kaspar Passigk, Heinz und Michael Dillstat; das Schenkrecht zu Oberfladungen, die dortige Obrigkeit außerhalb der vier Rügen, wie das Stift dies über die Untertanen hergebracht hat; zu Brüchs: Hans Trost aus Fladungen, zinst jährlich 14 neue Pfennige, ein Schock Eier und zwei Fastnachtshühner; dazu Zubehör und Gerechtigkeiten, die das Stift an den drei Orten hergebracht hat. Im Gegenzug hat Hans von der Tann dem Stift die folgenden Erbzinse und -gülten mit Lehnschaft, Herrlichkeit und Gerechtigkeit übergeben: zu Kaltensundheim sieben Schilling von der Gemeinde wegen einer im Dorf vor dem Tor gebauten Mühlstatt; Konrad Mulner von einem Gut zehn Schilling, eine Gans, zwei Sommerhühner, ein Fastnachtshuhn, einen Schilling für ein Schaubrot und ein Schock Eier an Ostern; Klaus Walther von einem Erbe, das Melchior Aichhorn gehörte, 6 1/2 Schilling an Michaelis, eine Gans, 40 Eier an Ostern und zwei Michaelshähne; Melchior Aichhorns und Kunz Schmids Kinder von einem Gut, das zu Klaus Walthers Gut gehört, einen Schilling Michaelis, ein Fastnachtshuhn und 20 Eier an Ostern; Cyriac Fellenstein von einem Haus, das Spiegel gehörte, vier Pfennige an Michaelis und zwei Fastnachtshühner; Hans Grob von einem zum Fronhof gehörigen Gut drei neue Pfennige an Michaelis, ein Fastnachtshuhn und zwei neue Heller; Eucharius Marckhart an Gattergeld einen Heller, Melchior Aichhorn und Paul Greiffenzan vier, Döll Mulner acht, Jobst Gunther vier, Hans Marckhart und Mathes Bues einen, Hans Grob vier Heller, Döll Gunther; zu Riedern Hans Grob von seinem Gut 25 Gnacken an Michaelis und ein Michelshuhn; Lorenz Wissigk und Hans Berckin 25 Gnacken an Michaelis und ein Sommerhuhn; Heinz Mulner 25 Gnacken und einen Sommerhahn an Michaelis; Klaus Walther und Hans Marckhart 25 Gnacken und einen Sommerhahn an Michaelis; zu Helmershausen Hans in der Gasse von einem Gut 20 Schilling, an Michaelis 10 Malter Hafer Meininger Maß, zwei Sommerhähne und zehn neue Pfennige für ein Schaubrot; Peter Hilpart von einem Gut acht Schillinge und zwei neue Pfennige an Michaelis, 16 neue Pfennige für ein Schaubrot und ein Fastnachtshuhn; an Gerstengülte zu Helmershausen 30 Metzen Lorenz Walther von anderthalb Gütern, Lichtenberger Lehen, zehn Metzen Barbara Alrin von einem Gut, Kohlhauser Lehen, 20 Metzen Hans in der Gasse von einem Gut, zur Hälfte Lichtenberger Lehen, zur Hälfte auf den Frauenberg bei Fulda rührend, [.....]

  • Archivalien-Signatur: 2280
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 September 30.

[Fortsetzung]
zehn Metzen Hans Neugebauer, Kohlhauser Lehen, 20 Metzen Klaus Neugebauer von einem Gut halb Lichtenberger, halb Frauenberger Lehen, zehn Metzen Linhard Kessler von einem halben Gut, Lichtenberger Lehen, elf Maß und eine Metze Hans Griff von zwei Gütern, eines Lichtenberger, das andere fuldisches Lehen, fünf Maß Kunz Memler, von zwei halben Gütern, eines Lichtenberger, das andere Kohlhauser Lehen, zehn Metzen Hans Paul von einem halben Gut, Lichtenberger Lehen, zehn Metzen Hans Muessig von einem halben Gut, Frauenberger Lehen zu Fulda, zweieinhalb Maß Heinz Allt von einem halben Gut, Lichtenberger Lehen, fünf Maß Hans Memler von zwei halben Gütern, Lichtenberger Lehen, zweieinhalb Maß Herting Stock von einem halben Gut, Lichtenberger Lehen. Der Graf bekundet, dass dieser Tausch in aller Form erfolgt ist und jeder Teil dem anderen die genannten Güter eingeräumt hat. Als Oberherr gibt er dazu seine Zustimmung. Hans von der Tann soll die Güter zu Salkenberg, Oberfladungen und Brüchs künftig von der Herrschaft für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen. Da der Graf ihm zuvor die Wüstung Brüchs erblich übereignet hatte, hat Hans von der Tann das Dorf Frankenheim und andere Güter vor der Rhön mit der genannten Wüstung von der Herrschaft für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen. (1) Der Graf lässt sein Siegel anhängen. (2) Dekan und Kapitel und (3) Hans von der Tann geben ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am freitag nach sanndt Michels tag 1530.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Getreuen Philipp vom Stein zu Nordheim, Wilhelm Truchseß zu Unsleben und Wolf von Füllbach zu Cleusdorf als Vormünder der Brüder Siegfried, Moritz und Hertnid vom Stein zu Ostheim haben 20 Malter Weizen, 23 Malter Korn und 36 Malter Hafer, acht Ostheimer Maß pro Malter gerechnet, Eigentum des Herrschaft wegen des Viertels am Zehnten zu Ostheim, an Hans von Ostheim, Amtmann zu Lichtenberg, für 700 Gulden auf Wiederkauf verkauft nach Ausweis der Kaufverschreibung von Kathedra Petri 1530. Auf Bitten der Vormünder erteilt der Graf dazu seine lehnsherrliche Zustimmung. Der Rückkauf soll binnen der nächsten drei Jahre erfolgen. Die Rechte des Grafen und die vom Lehen zu leistenden Dienste bleiben vorbehalten. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist ann sanct Mathias des heyligenn zwolffbotenn tage 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2271
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Februar 24.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Ernst und Friedrich von Buttlar gen. Neuenberg und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit ihrer Behausung zu Ostheim, in der sie jetzt wohnen, sowie den dortigen Gütern, Zinsen, Gülten, Nutzungen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die sie von ihrem Vater Wilhelm von Buttlar ererbt haben. Diese hatte vor Zeiten Sintram von Buttlar den Vorfahren des Grafen zu Lehen aufgetragen, Richard und Wilhelm von Buttlar haben sie vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst empfangen: ein zum genannten Sitz gehöriger Hof zu Ostheim, 14 Güter und Männer daselbst mit Zubehör an Äckern, Wiesen, Weingärten, Ellern, Feldern, Holz, Holzrechten, Wunne, Weide, Zinsen, Gülten, Lehnschaften und einem Sechstel des Zehnten zu Ostheim. Der Graf belehnt die Brüder und ihre Erben zudem mit einem Zwölftel dieses Zehnten, einem Hof daselbst, kleiner Hof genannt, sieben Gütern und Männern mit dem genannten Zubehör, den die Vorfahren von Kaspar von Romrod als Eigen gekauft und der Herrschaft zu Lehen gemacht haben, sowie sieben Gütern und Männern zu Willmars mit Zubehör - jeweils mit Freiheiten, Herrlichkeiten und Gewohnheiten in Dorf und Feld, wie die Vorfahren und die Eltern diese hatten. Sterben die Brüder oder ihre Erben ohne Leibeserben, stehen die Lehen den Töchtern oder den nächsten Erben zu. Die Behausung ist Offenhaus des Grafen auf dessen Kosten und Risiko gegen jedermann außer die Brüder selbst, ihre Erben und Lehnsherren. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montage nach dem sontage Letare 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2272
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 März 28.

Urk. auch inseriert in Nr. 2273.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Jörg Sittich und Hektor Marschalk zu Marisfeld sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Erbmarschallamt der Herrschaft Henneberg, acht Hufen Land mit einer Mühle in seinem Dorf Einhausen und anderem Zubehör, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die ihr verstorbener Großvater Georg und der verstorbene Vater Wolf Marschalk dies vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst hatten. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Die Marschalk haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Schmalkalden am mitwochen nach sanct Michels tag 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2284
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Oktober 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen, die Vettern und Brüder Hans Marschalk zu Ostheim, Moritz, Jörg Sittich und Hektor Marschalk zu Marisfeld sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Schloss Marisfeld, allem Zubehör, Herrlichkeiten und Rechten, Höfen, Hufen, Gütern, Zinsen, Gülten, Fronen, Diensten, der Markung des Dorfes, Rain und Stein, Schenkstatt und Schenkrecht, Schmiede und Schäferei, dem Besitz in der Wüstung Gertles, einer Fischweide in der Werra, beginnend unter Welkershausen, bis an das Fischwasser von Hieronimus und Anton Marschalk, sechs Acker Wiesen in der Aue unter dem Schloss Landswehr sowie einer Hofstatt zu Walldorf mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, wie die verstorbenen Vorfahren das von der Herrschaft Henneberg hatten; dazu verleiht der Graf einen Hof zu Stepfershausen mit Zubehör, ein Gut zu Oberkatz, den Burgschädel zu Sands mit Zubehör, ein Viertel des Sackzehnten zu Bettenhausen, gibt jährlich je neun Malter Korn und Hafer, sowie ein Viertel des kleinen Zehnten, die Wüstung Schmerbach unter dem Hutsberg, ein Gut zu Schmeheim mit Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, Holz, Feld, Acker und Wiesen, alle von der Herrschaft rührend. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Die Marschalk haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist am mitwochen nach sannct Michels tag 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2283
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Oktober 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Getreuen [gestrichen: Hans Dreßler zu Waldau und] Michael Fischer zu Steinbach sowie ihren Erben erblich zu einem Harzwald Gehölz und Berg oberhalb Schönau, gen. "scheublichlohe" hinein bis an den Hünersbach und die Landstraße. Gegen Schönau zu sollen sie nicht weiter Fichten lochen. Dazu die Leite den Langenbach hinein bis auf die Höhe des Langenbachs hinauf "an der helle" gegen den Langenbach. In diesem Revier dürfen sie alle Fichten und zum Harzwachs dienlichen Bäume zusätzlich zu den bisher genutzten Bäumen lochen und nutzen. Davon ist jährlich an Michaelis ein halber Zentner Pech an die Vogtei Schleusingen zu liefern. Das Revier darf lediglich als Harzwald genutzt, daraus darf kein Holz verkauft, zu Kohlen verbrannt oder als Brennholz geschlagen werden. Das Gehölz außerhalb der gelochten Bäume bleibt in der Verfügung des Grafen. Lässt der Graf dieses abholzen, dürfen die dort neu wachsenden Fichten nicht gelocht werden. Auf dem Harzwald liegt die gemeine Steuer wir auf anderen Gütern. Bei einem Verkauf ist bei der Vogtei Schleusingen um Verleihung nachzusuchen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montage nach Andreas zwolffbothe 1530.

  • Archivalien-Signatur: 2288
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1530 Dezember 5.

Pergament


(1) Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, (2) Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, (3) Wolfgang, Graf und Herr zu Castell, und (4) Philipp, Graf zu Rieneck und Herr zu Lohr, bekunden gegenüber Domdekan und Domkapitel zu Köln: Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Vorzeiger dieser Urkunde, ist ehelicher Sohn der Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg. Deren Vater war Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, deren Mutter Anna, Herzogin zu Sachsen. Mutter des Großvaters war Elisabeth, Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Ober- und Niederbayern; Mutter der Großmutter war Margarete, Erzherzogin zu Österreich. Dies sind die vier Ahnmütter von Mutterseite, alle aus Fürsten- und Grafenstämmen ehelich geboren. Siegel der Aussteller.
Der gebenn ist am mitwochen nach dem sontag Palmarum 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2295
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 5.

Pergament


(1) Konrad Burchardi, Senior, (2) Johann Seiffridt, Kantor, (3) Kaspar Thantz, Kustos, (4) Wilhelm Zigler, Scholaster, (5) Johann Motz, (6) Johann Roder, (7) Valentin Fleischewer und Heinrich Rostorff, Kanoniker und Kapitulare, die ohne Dekan, mit dem sie in diesen Punkten im Streit lagen, und zur Wahl des neuen Dekans zusammengekommen sind, bekunden zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten: jeder Dekan hat vor seiner Bestätigung die Statuten und Gewohnheiten des Stifts [zu Schmalkalden] und seiner Angehörigen zu beschwören, er soll deren Güter und Rechte ermitteln und verteidigen. Wenn er dabei nachlässig ist, kann das Kapitel ihn ersetzen. Er hat die Stiftsrechnungen im Dekanat abzuhören und die Einnahmen an den Festtagen dem Kapitel zuzuwenden. Er darf vom Prokurator oder Kellner nichts fordern ohne Zustimmung des Kapitels. Bei Geschäften des Stifts oder des Kapitels soll er einen oder zwei Kapitulare hinzuziehen. An den Festtagen des Dekans, insbesondere an Kirchweih und den Festen der Patrone Aegidius und Erhard, stehen die Opfergaben während der Messe gemäß den erwähnten Gewohnheiten dem Kapitel und dem vom Kapitel bestellten Obleier zu, der sie gemäß den hergebrachten Statuten verteilt. Der Dekan, der Scholaster und die Kapitulare haben gegeneinander keine Vorrechte an den Gütern des Stifts, wie es häufiger geschehen ist; Holz, Wiesen, Wunne und Weide unterliegen der allgemeinen Verteilung, wie es in den alten Statuten enthalten ist. Bei der Vergabe der Pfründen, die dem Kapitel zustehen, beginnt der Dekan im März, ihm folgt der Senior gemäß Eintritt in das Kapitel im April, dann die übrigen Kapitulare, so dass jeder Kapitular einen Monat hat, in dem er die vakant werdenden Pfründen vergeben kann, ob er anwesend ist oder nicht. Der Dekan hat persönliche Residenz zu leisten. Er darf ohne Zustimmung keinen Kanoniker oder Vikar einsperren. Die Kanoniker darf er bei schweren, die Vikare bei allen im Stift begangenen Vergehen bestrafen. Der Dekan darf auf eigene Kosten ohne Schaden des Kapitels ein Pferd halten. Wenn er auf die Dörfer reiten muss, erhält er für Hin- und Rückweg Hafer. Er darf am Dekanat bauen und das Gebäude für seine Zwecke erhalten. Er darf mit dem Rat seiner Genossen das Besthaupt in Lengfeld (Lengfeltt) und anderswo erheben, wo er dieses Recht hat, ebenso die ihm zustehenden Gerichtsbußen, das Lehengeld in vier Dörfern und anderswo, wo ihm dieses Recht nach dem Rat der Männer zusteht, die ihm dazu beigeordnet werden. Er soll nicht alleine in die Stadt gehen, sondern gemeinsam mit einem geeigneten Diener. Um Einkünfte, die aus den vier Dörfern oder woher auch immer kommen, wird sich der Prokurator des Kapitels zum Besten der Gemeinschaft kümmern. Der Dekan hat einen geeigneten Mann zum Schultheißen in Schlechtsart (Schlegthart) zu bestellen. Wenn Herren eingesperrt sind und der Dekan überlastet ist, kann das Kapitel diese ohne Zustimmung des Dekans freilassen. Der Dekan darf ohne Zustimmung des Kapitels keine neuen Ordnungen, Gewohnheiten oder statuten erlassen. Kapitulare und Vikare, die neu eintreten, haben zu erklären, dass sie ehelich geboren und sonst für die Pfründe geeignet sind. Der Dekan soll künftig keine Urkunden bei sich behalten, sondern diese mit den übrigen Dokumenten in einem gemeinsamen Behalt (reclusorium) hinterlegen. Die Aussteller siegeln, ausgenommen Heinrich Rostorff, der im Kapitel noch keine Stimme hat.
Datum et actum 1531 vicesima prima Maii.

  • Archivalien-Signatur: 996
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Mai 21.

Lateinisch.

Pergament


1531, im vierten Jahr der Indiktion "die vero Mercurii vicesimasexta mensis Aprils", im achten Pontifikatsjahr des Papstes Clemens VII., bestellte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Christoph Graf zu Henneberg, Domherr zu Würzburg, in aller Form zu seinen Prokuratoren Eberhard Voltelein, Propst des Stifts St. Andreas zu Worms, Anton "de Arregonibus", Jakob Conta, Heinrich Brussaert, Cornelius von der Segen und Johann Bertholdi von Hilter, Familiaren des päpstlichen Legaten Kardinal [Lorenzo] Campeggi, an- bzw. abwesend, einzeln oder gemeinsam in Sachen von Kanonikat und Präbende am Dom zu Köln, das durch den Verzicht des Johann, erwählten Abtes zu Fulda dem Kapitel, vielleicht auch dem Ortsbischof oder dem Legaten vakant geworden und mit dem er providiert worden war. Die Prokuratoren sollen im Namen des Grafen, der davon noch nicht Besitz ergriffen hatte, in aller Form darauf verzichten. Dies gilt auch für eine ihm vom Papst und dem Bischof bei einem Verzicht vorbehaltene Pension auf Lebenszeit aus den Einkünften dieser Präbende, die ihm durch Heinrich, Grafen von Stolberg, Propst des Stifts St. Peter außerhalb Mainz, dessen Nachfolger oder Dritte zu zahlen war. Daraus soll den Betroffenen nicht der Verdacht der Simonie erwachsen. Die Prokuratoren können ihrerseits weitere Prokuratoren bestellen. Graf Christoph verspricht, deren Handlungen zu ratifizieren, auch wenn diese ein Spezialmandat erfordern. Er wird seine Prokuratoren von allen Kosten und Schäden frei halten. Der Graf ersucht den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen zu Würzburg in der Kurie des Grafen Christoph, Datum wie vor; Zeugen: Balthasar Truchseß zu Pfarrweisach und Blasius Schrotter aus Chemnitz.
Philipp Ebenretter, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2298
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 26.

Lateinisch. Auf der Rückseite des Pergaments Nr. 2299.

Pergament


1531, im vierten Jahr der Indiktion, "die vero Jovis vicesimaseptima mensis Aprilis", im achten Pontifikatsjahr des Papstes Clemens VII. erschien zu Würzburg im Konsistorium an der roten Tür zur Zeit der Prim während der gewöhnlichen Gerichtssitzung vor Konrad Fuchs, Dr. iur., Kanoniker am Stift St. Johann Neumünster und Assessor des Johann von Guttenberg, Domdekans und Generalvikars in Geistlichen Angelegenheiten des Konrad, Bischofs von Würzburg und Herzog zu Franken, Wilhelm Bretschneider, Lic. iur. und geschworener Prokurator des Konsistoriums, und legte wegen des Christoph, Grafen zu Henneberg, das auf der Rückseite befindliche, vom Notar Philipp Ebenretter geschriebene und signierte Instrument über eine Prokuratorenbestellung vor. Bretschneider präsentierte dem Assessor den Johann Zirel, geschworenen Prokurator des Konsistoriums, und Philipp Mercklein, Bürger zu Würzburg, die bezeugten, dass das Instrument von der Hand dieses Notars geschrieben sei, und bat den unterzeichneten Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Johann am Rain und Nikolaus Sueß (?), Prokuratoren des Konsistoriums.
Nikolaus Blanckenberg, Kleriker der Diözese Mainz, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war bei der Vorlage des Instruments mit den Zeugen als dazu anstelle des Notars Nikolaus Diemar bestellter Schreiber anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2299
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 27.

Lateinisch. Auf der Vorderseite des Pergaments: Nr. 2298.

Pergament


1531, im vierten Jahr der Indiktion, im elften Kaiserjahr Karls V., Römischen Kaisers etc., "am sampstag nach dem sontag Cantate am dreyzehenden tag des monats Maii" gegen 10 Uhr appellierte zu Schweinfurt im Haus des dortigen Bürgermeisters Paul Hawgk vor den genannten Zeugen und dem unterzeichneten Notar Peter Reyß aus Sennfeld mit dem folgenden papierenen Appellationszettel gegen ein zugunsten des Hans Schwartz aus Sennfeld vor dem Rat zu Schweinfurt ergangenes Urteil, durch das er sich beschwert fühlt:
Vor Paul Hawgk, derzeitigem Bürgermeister und Richter des Stadtgerichts, dem Notar und den Zeugen erklärt Peter Reyß aus Sennfeld, dass am Montag nach Cantate [8. Mai] 1531 am Stadtgericht ein Urteil gegen ihn und zugunsten des Hans Schwartz aus Sennfeld um Auferlegung eines Eides ergangen ist, nachdem die Gegenpartei vom Dorfgericht zu Sennfeld an den Rat appelliert hatte. Der hatte festgestellt, dass in Sennfeld übel geurteilt worden war; Reyß hatte dort seine Klage bewiesen. Nunmehr sollte Schwartz beschwören, dass er das umstrittene Schaf mit anderen Schafen gekauft und gekennzeichnet habe. Dann sollte er der Klage ledig sein, beide Seiten sollten ihre Kosten tragen. Dadurch fühlt Reyß sich beschwert und appelliert, da noch nicht zehn Tage vergangen sind, in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. diejenigen, denen der Graf das zuweist. Er ersucht den Bürgermeister um Apostelbriefe, den Notar um Anfertigung eines Instruments und begibt sich in Schutz und Schirm des Grafen.
Nach dieser Verlesung übergab der Bürgermeister dem Appellanten die Akten als Apostelbriefe. Datum wie vor; Zeugen: Linhard Krauß aus Dittelbrunn und Hans Freundt aus Waigolshausen, Laien der Diözese Würzburg.
Erasmus Hawgk, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, Laien der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2302
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Mai 13.

Pergament


1531, im vierten Jahr der Indiktion, im siebten Pontifikatsjahr des Papstes Clemens VII., "die vero Mercurii vicesimanona mensis Marcii" bestellte um die erste Stunde im Domherrenhof Katzenwicker zu Würzburg vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Würzburg, zu seinen Prokuratoren Eberhard Schiesser, Dekan von St. Moritz, Johann Poelsol, Scholaster des Stifts [St, Marien] ad Gradus zu Mainz, und Firmian Nodeck, Domvikar zu Köln, an- bzw. abwesend, in Sachen Kanonikat und Präbende am Dom zu Köln, vakant durch den Verzicht des Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, erfolgt durch diesen oder dessen Prokurator in die Hände des Turnars. Diese sollen darum ersuchen, dass Graf Christoph mit Kanonikat und Präbende investiert, in den tatsächlichen Besitz eingesetzt und zugelassen wird gemäß den Gewohnheiten der Kölner Kirche. Sie sollen alle notwendigen Handlungen durchführen und den geforderten Eid in seinem Namen leisten. Wenn erforderlich, können sie ihrerseits weitere Prokuratoren ernennen. Graf Christoph verspricht, deren Handlungen zu ratifizieren, und ersucht den Notar um Anfertigung eines Instruments. Geschehen zu Würzburg, Datum wie vor; Zeugen: Wolfgang Fabri und Leonhard Freistetter, Einwohner zu Würzburg.
Johann am Rain, geschworener Prokurator am Konsistorium zu Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2293
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 März 29.

Lateinisch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4075.
Der Rat zu Erfurt teilt dem Grafen Wilhelm mit, dass 25 Malter Korn käuflich überlassen werden können.

  • Archivalien-Signatur: 2304
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Mai 23.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4075.
Der Rat zu Erfurt teilt dem Grafen Wilhelm mit, dass er kein Getreide aus der Stadt verkaufen lassen könne.

  • Archivalien-Signatur: 2303
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Mai 19.

Pergament


Andreas Tuchheffter, Bürger zu Erfurt, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn, seine Ehefrau und beider Leibeserben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern und Lehnsstücken in Dorf, Mark und Feld Werningsleben belehnt hat: einer Hufe Land und einem Hof, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen davon jährlich ein Pfund Geld, eine Gans und zwei Hühner an Michaelis; einem Baumgarten und einem Hof an der Straße, besitzt Hans Letsch, zinst jährlich 12 Schillinge und drei Hühner; einem Hof und der zugehörigen Holzmark, besitzt Hans Letsch, zinst jährlich sechs Schillinge und ein Huhn; einem Gut, mit Letsch geteilt, besitzt Hans Teufel, zinst sechs Schillinge und ein Huhn; einer halben Hufe, besitzt Valentin Cloß, zinst fünf Schillinge, eine Gans und vier Michelshühner; einem Stück Acker und einem Hof, besitzen Klaus Kersten und seine Erben, zinsen 4 1/2 Schillinge an Michaelis; einem halben Acker zum Dorf hin, hat Heinrich Rathman, zinst drei Michelshühner; einem halben Acker, hat inne Heinrich Rathman, zinst zwei Hühner; einem Hof, haben Balthasar Tenstet und seine Erben, zinsen acht Schillinge an Michaelis; einem Viertel Land, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen jährlich anderthalb Scheffel Korn, ein Viertel Hafer und drei Viertel eines Huhns; einem Hof, besitzen Hans Huffener und seine Erben, zinsen drei Viertel Korn und Hafer sowie ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Schmidt, zinst fünf Schillinge, einen halben Malter Korn und Hafer; einer halben Hufe und einem Viertel eines Hofs, besitzt Hans Kersten, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer an Michaelis. Dazu mit der Hälfte des Weidichts unterhalb Werningsleben "gegen Jurchen Martes". Diese Lehen hatte zur Hälfte Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, vom Grafen. Dessen Anteil hatte er früher mit den Huttener und Rosenzweig, Bürgern zu Erfurt, gemäß den Lehen- und Salbüchern des Grafen; er ist jetzt durch Todesfälle aufgeteilt worden, eine Hälfte haben jetzt die Brüder Hans, Georg, Melchior und Jakob Breitenbach zu Arnstadt vom Grafen. Dazu hat dieser dem Aussteller und seiner Ehefrau den zum Anteil gehörenden Teil am Gehölz in Werningsleben mit Wildbann und Jagd sowie an Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter verliehen. Ausgenommen sind Sachen und Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Inhaber der Güter sind von Geschoss, Bede und Diensten frei und nur den Eheleuten Tuchheffter Gehorsam schuldig. Die Güter können ganz und in Teilen erblich verliehen oder selbst bearbeitet werden. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten, wie sie durch Legat des Marx von Gräfendorf an die Eheleute gekommen sind. Wenn die Inhaber in der Vergangenheit Teile entfremdet haben, bleibt dies den Rechten des Grafen unschädlich. Tuchheffter hat seine Verpflichtungen beschworen. Er siegelt und unterschreibt für sich, seine Ehefrau und ihre Erben.
Der geben ist am montage nach sanct Michels tage 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2309
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Oktober 2.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Straßburg, Bamberg und Würzburg, bekundet, dass sein Vater Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm gemäß seinem Verzicht 1000 Gulden, je zur Hälfte an Kathedra Petri 1530 und 1531, durch Andreas von der Kere, Amtmann zu Mainberg zahlen lassen. Er sagt daher den Vater davon los, siegelt und unterschreibt.
Geben uff montag nach Petri Cathedra 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2292
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Februar 27.

Pergament


Die durch Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Ziegenhain und Nidda, sowie Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dazu verordneten Sigmund von Boineburg, Landvogt an der Werra und Amtmann zu Schmalkalden, Tham von Herda, hennebergischer Marschall, Hans Jeger, Bernhard Jeger, Paul Wolfflein und Andreas Jeger bekunden: zwischen den Fürsten bestanden Irrungen wegen Jagd und Stallung an etlichen Orten im Amt Schmalkalden, die sie nach Besichtigung wie folgt schlichten: die Fürsten, ihre Jäger und Amtleute sollen künftig im Amt, insbesondere "uf der roethen" während der Kalbzeit - vom Sonntag Laetare bis zum Kilianstag - nicht jagen, damit das Hochwild desto stattlicher aufkommt. Ansonsten bleibt der Brandenburgische Vertrag wegen der Jagd im Amt Schmalkalden gültig. Die Amtleute sollen den Schäfern und Hirten gebieten, von Walpurgis bis Johann Baptist ihren Hunden Knüttel umzuhängen, damit die Kälber verschont werden. Falls die Schäfer dagegen verstoßen, sollen die Förster darauf achten. Die von ihnen gemeldeten Schäfer sind von beiden Amtleuten zu bestrafen. Zwei Ausfertigungen, besiegelt durch (1) Boineburg und (2) Herda.
Geben am freytage nach Quasimodo Geniti 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2296
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 21.

Pergament


Die Vettern Konrad und Hermann Fulda aus Salzungen bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, sie belehnt hat mit Erbe und Gut um den Buchensee und um Ettmarshausen, die unter ihnen geteilt sind; jeder hat für sich und seine Leibes-Lehnserben eine Hälfte mit allen Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen, und Zubehör, wie das die Vorfahren von der Herrschaft Henneberg zu Mannlehen hatten. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Die Vettern Fulda haben ihre Verpflichtungen beschworen gemäß der Lehnsurkunde des Grafen. Sie bitten Wilhelm von Herda, Amtmann zu Salzungen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am freytage sanct Mauricien tage 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2307
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 September 22.

Pergament


Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte für ihn gegenüber Busso von Alvensleben über 15500 rheinische Gulden mit anderen gebürgt gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Herzog verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten; er unterschreibt und siegelt mit dem Sekretsiegel.
Gegeben 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2311
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531

Pergament


Franz vom Berg zu Helba bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit den folgenden Lehnsstücken belehnt hat: Nieder- und Oberhelba mit allem Zubehör, einem Hof zu Untermaßfeld, der auch dann, wenn er an Hubner oder Bauern verliehen wird, frei und unbelastet sein soll, wie es hergekommen ist, einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel am dortigen Zehnten, fünf Gütern zu Metzels, einem Gut zu Wallbach, Gütern und Zinsen zu Dreißigacker, einem halben Hof zu Hermannsfeld und einem Drittel des dortigen Zehnten, jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feld, Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die vom Grafen und der Herrschaft hergekommen sind. Weiter hat der Graf dem Aussteller und seinen männlichen Erben zu Mannlehen verliehen den Zehnten zu Aub bei Brennhausen mit Zubehör in Dorf und Feld, wie Hans von Raueneck den inne und dem Vater Philipp vom Berg zugestellt hatte. Franz vom Berg beschwört seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist freitags nach sannct Georgenn des heilgen ritters tag 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2300
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 28.

Pergament


Georg Zitterkopf, Dekan des Stifts Schmalkalden, hat mit Zustimmung des gesamten Kapitels die Behausung mit Hofreite und Begriff zwischen Friedrich Meck, Mitkanoniker, und Johann Haselbach, Lehen vom Kapitel, von Grete Quinger gekauft und zugesagt, darauf eine neue Behausung zu errichten, sofern ihm das Kapitel gestattet, die Behausung seiner Dienerin Dorothea Oberrod sowie deren beiden Kindern Barbara und Eva auf deren Lebenszeit zu überlassen. Konrad Burkhardt, Senior, Johann Seifried, Kantor, Kaspar Dantz (Thantz), Kustos, und das Kapitel verleihen daher Dorothea und ihren beiden Kindern auf deren Lebenszeit diese Behausung frei von jeder Belastung und sagen zu, diese wie andere Besitzungen des Stifts zu schirmen und zu schützen. Nach dem Tod der drei Personen fällt die Behausung ohne weiteres an das Stift zurück. Wollen diese nicht länger darin wohnen, können sie Dritte gegen Zins darein setzen. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung des Kapitels; er darf nur an genehme Personen, nicht an Adlige erfolgen. Ein Drittel des Kaufpreises steht dem Kapitel zu. Dieses behält sich ein Vorkaufsrecht vor. Dorothea hat diese Bedingungen beschworen und zugesagt, die Behausung in gutem Zustand zu halten. Das Kapitel hängt sein Siegel an.
Geben am montag nach Misericordia Domini 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2297
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 24.

Pergament


Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, Dompropst zu Straßburg, an Thomas, Grafen von Rieneck, Domdekan zu Straßburg: für Kanonikat und Präbende am Dom, vakant durch den Verzicht des Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, haben Dekan und Kapitel nach den Gewohnheiten der Straßburger Kirche an diesem Tag den Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, nominiert und dem Dompropst mit der Bitte um Bestätigung und Investitur präsentiert. Der stimmt der Nominierung in aller Form zu, investiert den Grafen Poppo mit Kanonikat und Präbende und ersucht den Dekan und das Kapitel, diesen mit angemessener Feierlichkeit in den körperlichen Besitz einzusetzen, ihm einen Stand im Chor anzuweisen und die zugehörigen Einkünfte zukommen zu lassen. Siegel des Ausstellers.
Die sabbati prma mensis Aprilis 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2294
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 April 1.

Auf der Rückseite:
1531 "prima mensis April" hat Bernhard Graf von Honstein, Vizedekan, den Grafen Poppo mit den nötigen Feierlichkeiten vor Zeugen in den tatsächlichen Besitz des Kanonikats eingesetzt. "Nicolaus Gerbelius D. et secret. capituli ssi."

Lateinisch.

Pergament


Heinz von Wechmar zu Roßdorf, Kaspar Marschalk zu Wasungen und Heinz Rußwurm zu Frauenbreitungen bekunden: die Vettern Heinz und Jörg Auerochs zu Oepfershausen waren wegen einer Teilung in Irrungen geraten und haben sie um Schlichtung gebeten. Dem sind sie als Verwandte nachgekommen und haben erreicht, dass Heinz Auerochs geteilt und Jörg gewählt hat. Er hat sich für die alte Kemenate mit den daneben liegenden Gebäuden entschieden; Heinz erhält daher die neue Kemenate mit der Küche und der dabei liegenden Stallung, er darf außen an der Küche bauen, soweit die Säule an der neuen Kemenate steht. Es sind zwei Marksteine gesetzt, einer links, wo man zum Tor hinein geht, der andere hinten beim Stall. Jörg darf zur alten Kemenate hin bis zu diesem Stein bauen. Heinz darf am Haus über dem Tor bauen. Wenn sie sich einigen, dass Jörg weiter hinein bauen darf, soll das auch Heinz gestattet sein. Die Steine sollen bleiben, der Platz zu beiden Seiten der Steine bleibt gemeinsam. Jörg steht die Ein- und Ausfahrt zum Tor zu; jeder erhält für dieses einen Schlüssel. Die Ecke beim Stall, auf der der Brunnen steht, ist ebenfalls gemeinsam bis zum Stein, der auf der Ecke steht. Jörg darf, wenn er will, seinen Teil schließen. Brücke, Brunnen, Tor und Graben bleiben gemeinsam. Dieser Regelung haben beide Seiten zugestimmt. Jörg hat die Häuser oben und unten im Dorf mit Hofreiten, Gärten und Zubehör geteilt; Heinz hat wie folgt gewählt: das Haus unten im Dorf mit Hofreite, Stadel, Garten und Zubehör sowie den Narbenkeller, Jörg das Haus oben im Dorf mit Wallgarten, zwei Schuppen, Hofstatt und der Krautgrube um die untere Miststatt, die Jörg gehörte, dazu so viel von der Hofreite, dass zwei Misten gemacht werden können; um diese sollen sie losen, das Ergebnis haben sie zu akzeptieren. Der steinerne Stadel soll gleich geteilt werden, der obere Teil fällt an Jörg, der untere an Heinz, die Zufahrt ist gemeinsam. Wenn einer oder beide bis zum Graben bauen wollen, dürfen sie Holz, Schutt, Steine oder anderes Material nach Belieben dorthin bringen. Das Fischwasser wird geteilt, an Jörg fällt die Flabach von der Katza bis zum Hetzelsbrunn sowie die Katza vom Mühlschutz zu Wahns bis an den von beiden oberhalb der Flabach an der Katza gemeinsam gesetzten Stein; unterhalb vom Mühlschutz bis zum Dorf Wahns dürfen beide fischen; das Wasser oberhalb des gesetzten Steins bis Oberkatz bleibt Heinz Auerochs. Beiden ist es nicht gestattet, Reusen einzulegen. Heinz bleibt der Krautgarten unter dem Damm, Jörg der "ginckenhain", er ist so wegen See und Damm zufriedengestellt. Das Hofhaus, das Jörg gekauft hat, soll ihm bleiben, Heinz hat damit nichts zu schaffen. Mit dem Geld für das von Heinz auf dem Narbenkeller errichtete und verkaufte Haus hat Jörg nichts zu schaffen. Zinse, Dienste und Lehngeld davon stehen beiden gemeinsam zu gemäß dem Erbzinsregister. Die Zinse aus dem Krautgarten, den Peter Heymbert ohne Zinse hat liegen lassen, stehen mit dem Krautgarten Jörg alleine zu. Durch diese Schlichtung sind die am Mittwoch nach dem Ulrichstag [5. Juli] gegen einander erhobenen Forderungen abgetan; dies betrifft das Pferd, das Jörg in Würzburg verkauft hat, und 60 Gulden, die er von Hermann Caspar eingenommen hat. Dafür hat er die auf die Schenkstatt geforderten 60 Gulden dem Heinz zugestanden und ihn in eine Hälfte eingelassen; die den Schiedsrichtern vorgelegten Wirtskerben und -zettel sind abgetan. Da Jörg von den 100 Gulden für den Zehnten zu Kaltenlengsfeld 50 Gulden beigetragen hat, soll dieser ihm zur Hälfte zustehen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien, besiegelt von (1) Heinz von Wechmar, (2) Kaspar Marschalk und (3) Heinz Rußwurm. (4) Heinz und (5) Jörg Auerochs stimmen zu und hängen ihre Siegel zu denen ihrer Oheime.
Gegeben 1531 am dinstage nach Egidii.

  • Archivalien-Signatur: 2306
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 September 5.

Pergament


Marx Sibot gen. Lutenbecher, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Anna bekunden, an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden 2 1/2 Gulden Landeswährung zu je 42 Gnacken jährlichen Zins auf ihre drei Viertel Erbe in der Mark zu Fambach mit Zubehör, geteilt mit Kaspar Sibot, verkauft zu haben. Der Zins ist jährlich an Valentini an den Präsenzmeister in Schmalkalden zu liefern. Das Erbe ist unverkauft und unversetzt, es soll, solange der Verkauf währt, auch nicht verkauft oder versetzt werden. Das Stift hat dafür 50 Gulden zu je 42 Gnacken gezahlt, über die die Aussteller quittieren. Eine Ablösung ist mit dieser Summe, Zinsen und Schäden jeweils zum Termin möglich. Die Eheleute bitten Erasmus, Abt des Klosters Herrenbreitungen und Lehnsherrn des Gutes, um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1531 am tage Valentini.

  • Archivalien-Signatur: 2291
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Februar 14.

Pergament


Philipp von Gundheim und Sebald Haller bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen als Vormündern der Brüder Gerlach und Herbord von der Margreten und Leuenburg, Söhnen des verstorbenen Herbord von der Margreten und Leuenburg, Doktors der Rechte, für die Brüder und ihre Erben 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie den dortigen hof "in der gewalt" verliehen hat, wie diese der verstorbene Vater von der Herrschaft Henneberg innehatte und sie erblich an die Brüder gekommen sind. Die Vormünder haben die Verpflichtungen gegenüber dem Grafen beschworen. Die Brüder sollen das ebenfalls tun, sobald sie mündig sind. Die Aussteller bitten Fabian von Uttenhofen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am abent assumptionis Marie 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2305
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 August 14.

Pergament


Valentin Wehner aus Lengfeld und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden 16 Gnacken jährlichen Zins auf ihr Viertel Erbe zu Lengfeld, geteilt mit dem Vater Klaus Wehner, für bereits erhaltene 7 1/2 Gulden. Die Eheleute verpflichten sich, den Zins jährlich an Allerheiligen in die Kellerei in Schmalkalden zu liefern. Das Viertel soll nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit der Summe und den rückständigen Zinsen möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Eheleute bitten Kaspar Dantz, Kustos des Stifts, um Besiegelung; dieser stimmt als Lehnsherr des Erbes zu und kündigt sein Siegel an.
Geben am montag nach aller heilligen tag 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2310
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 November 6.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, vor Jahren den Vorstehern der Liebfrauenkirche im Grimmenthal den freien Hof im Dorf Obermaßfeld, wie Sebastian Vatte ihn innehatte, als erbliches Lehen zum Nutzen der Kirche verkauft zu haben samt zwei Acker Wiesen im Aspich und zwei Acker jährlichen Brennholzes im Henneberger Hain. Jetzt hat er den Hof wieder an sich genommen, an Melchior Hille und seine Erben verkauft und den daraus anfallenden jährlichen Erbzins von 10 rheinischen Gulden der Pfarrei zu Obermaßfeld verschrieben. Das seinerzeit von den Vorstehern aufgewandte Kaufgeld hat er zurückgezahlt. Die Wiesen und das Brennholz sind in der Nutzung der Kirche verblieben. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Montag nach dem Sontag Cantate 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2301
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Mai 8.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, kommt mit Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden wegen eines Tausches überein. Dekan und Kapitel treten ihm die Stiftsbehausung gegenüber dem Renthof samt Garten, Umkreis und Zubehör ab, die derzeit Georg Schleicher innehat, und erhalten dafür vom Grafen die neu gebaute Behausung zwischen Heinz Merckle und Herrn Burkhard Rottermund mit Zubehör, frei von allen Abgaben, und den Garten vor dem Schloss, auf dem vormals die Kustodiebehausung gestanden hat, so wie die umplankt ist. Diese Planken zum Schloss hin an der Schütte von unten herauf bis zum mittleren Plankenriegel sollen verschoben und von beiden Parteien wieder hergerichtet und gemauert werden, so dass das Wenden und Fahren der Karren vor dem Schloss besser möglich ist. Das Stift soll dort keine Behausung errichten, sondern Garten bleiben lassen. Die abgetretenen Stücke sollen von allen Lasten frei bleiben. Wenn der Graf die übernommene Behausung erblich verleiht und diese verkauft werden soll, hat, sofern der Graf und seine Erben nicht interessiert sind, das Stift ein Vorkaufsrecht für die von Dritten gebotene Summe. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montag nach Michaelis 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2308
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Oktober 2.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen um die Rehjagd im Revier des zu Schmeheim gehörigen Gehölzes bis in das Heubenthal über dem Treisbach zwischen Anton Marschalk zu Oberstadt einerseits, den Vettern Moritz und Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld andererseits. Der Aussteller hat wegen seines Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Parteien vorgeladen, angehört und miteinander vertragen. Anton, Moritz und Jörg Sittich Marschalk haben gemeinsam die Rehjagd auf dem zu Schmeheim gehörigen Gehölz, auch in dem denen von Bibra gehörigen Teil. Wenn sie dort etwas aufspüren, dürfen sie es ohne Behinderung durch die anderen jagen. Anton Marschalk und die Inhaber von Oberstadt sollen das Gehölz vor dem erwähnten Revier alleine bestellen und bejagen. Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit des Vaters und seiner Erben bleiben davon unberührt. Siegel des Vaters.
Der geben ist am dinstag nach der heilgen drei konig tag 1531.

  • Archivalien-Signatur: 2289
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1531 Januar 10.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Köln, Bamberg und Würzburg, bestellt am 9. Mai 1532 den Johann von Rhein, Prokurator des Konsistoriums zu Würzburg, wegen des durch ihn nächtlich in Würzburg an einem Nachtwächter geschehenen Totschlags, der gemäß Feststellung durch den Heiligen Stuhl bei der Verteidigung erfolgt ist, in aller Form zu seinem Prokurator gegen jedermann vor jedem ordentlichen geistlichen und weltlichen Gericht. Rhein hat die Bestellung angenommen und wird im Namen des Grafen gemäß der päpstlichen Kommission bei Bedarf aufgezählte rechtliche Handlungen vornehmen, nötigenfalls auch appellieren. Der Graf verspricht, dessen Handlungen zu ratifizieren und ihn schadlos zu halten. Johann, erwählter Abt zu Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Primas in Deutschland und Gallien, Bruder des Grafen, hat diese Bestellung mit seinem Siegel versehen lassen; er kündigt sein Siegel an.
Datum Jovis post Vocem Iocunditati, que fuit nona dies Maii a. 1532.

  • Archivalien-Signatur: 2318
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 Mai 9.

Lateinisch.

Pergament


Die Witwe Katharina Kunein, wohnhaft zu Eibelstadt, verkauft mit Zustimmung ihrer Kuratoren an Hieronimus Fuchs, Dom- und Fragmentherrn des Domstifts Bamberg, 1 1/4 rheinischen Gulden jährlichen Zins in Landeswährung zu Franken auf Hof, Kemenate und Keller zu Eibelstadt zwischen den Behausungen von Michael Welcker und Anna Stockler, die vom genannten Domherrn zu Lehen rühren und ihm zinsen, und sieben Viertel Weingärten am Delhamer Weg in Eibelstädter Gemarkung, die die Domherrn jährlich vier Eimer Wein zinsen. Die Ausstellerin hat dafür 25 rheinische Gulden erhalten, über die sie quittiert. Sie verpflichtet sich und ihre Erben zur Bezahlung des Zinses jährlich acht Tage vor oder nach Martini in Eibelstadt, erstmals 1532. Bei Säumnis kommen die Pflichtigen für entstehende Schäden und Botenlohn auf. Hof, Kemenate und Keller werden zu Unterpfand gesetzt, sie sind unverkauft und unverpfändet. Forderungen Dritter haben die Inhaber auf eigene Kosten abzustellen; Hof, Kemenate und Keller sind in gutem Zustand zu halten und dürfen ohne Zustimmung des Domhern nicht weiter verkauft oder versetzt werden. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Zinsen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Georg Klein der Jüngere, Mitbürger zu Eibelstadt und Kurator der Katharina, erteilt seine Zustimmung. Er und Katharina bitten Adam Schenk von Schenkenstein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist mitwoch nach aller heylgen tag 1532.

  • Archivalien-Signatur: 2321
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 November 6.

Pergament


Dorothea, Witwe des Veit Meichsner, Scharwächters und Bürgers zu Würzburg, Wilhelm Bretschneider, Lic. iur und ihr zugeordneter Kurator, Hans Ochs, Wirt zum Rebstock, und Klaus Welley, Bürger zu Würzburg, Vormünder der von Veit hinterlassenen Kinder Ulrich, Barbara, Dorothea und Sophie, bekunden: Dorothea hatte Forderungen erhoben gegen Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg, der den Veit Meichsner nachts entleibt hatte. Durch Vermittlung von Verwandten des Grafen und zur Vermeidung von Kosten sind diese nicht zu einem Prozess gediehen. Johann, erwählter Abt zu Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Primas für Deutschland und Gallien, und Wolfgang, beide Grafen und Herren zu Henneberg, haben in Anbetracht des Elendes von Witwe und Kindern diesen 200 Gulden Landeswährung zu Franken und Beisteuer zu einem Kleid zahlen lassen. Die Aussteller quittieren darüber und erklären sich und ihre Pflegekinder in aller Form für zufriedengestellt. Sie werden künftig deswegen keine Forderungen mehr erheben. Dorothea Meichsner bekundet das in aller Form; sie verzichtet auf genannte Rechtsmittel. Dorothea, ihr Kurator und die Vormünder bitten (1) Johann vom Stein zum Altenstein, Domherrn, und (2) Adam Schenk von Schenkenstein zu Würzburg um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am donnerstag nach dem heiligen Ostertage 1532.

  • Archivalien-Signatur: 2324
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 April 4.

Rückvermerk: vor Gericht vorgelegt durch Peter Schell am 30. April 1533.

Pergament


Erich der Ältere, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, bekundet: sein Vetter und Getreuer Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte auf seine Bitten gegenüber seinem Getreuen Hans von Scheidingen über 7300 rheinische Gulden Hauptgeld und den jährlichen Zins gebürgt gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Herzog verspricht, den Grafen und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Er siegelt und unterschreibt.
Gegeben 1532 montags in denn heylgenn osternn.

  • Archivalien-Signatur: 3027
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 April 1.

Lag bei Nr. 2320 (1532 Mai 25, dort Summe 7500 Gulden).
Überformat

Pergament


Erich der Ältere, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ist auf seine Bitten Bürge geworden gegenüber Hans von Scheidingen über 7500 rheinische Gulden und den davon fälligen Zins gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Herzog verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten. Er unterschreibt und siegelt.
Der geben ist 1532 am tag Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 2320
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 Mai 25.

Vgl. Anm. zu Nr. 3027 (1532 April 1) mit einer Summe von 7300 Gulden.

Pergament


Hans Hewstrae, wohnhaft zu Näherstille, und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen an die Gemeinschaft der Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Nachfolger 24 Gnacken jährlichen Zins Landeswährung auf das von ihnen genutztes Gütlein genannt Leynerthrode für bereits erhaltene 11 1/2 Gulden Landeswährung und versprechen die Lieferung des Zinses jährlich an Trinitatis auf die Oblei in Schmalkalden. Das Gut darf nicht verkauft oder versetzt werden. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin mit Hauptsumme, Zinsen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Das Gut geht von der Vikarie St. Peter und Paul des Stiftes zu Lehen. Da der Inhaber der Vikarie abwesend ist, hat Hewstrae den Dekan Johann Seifried um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung gebeten. Der Dekan kündigt sein Siegel an.
Gescheen und geben am virden heilligen pfingstag 1532.

  • Archivalien-Signatur: 2319
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 Mai 22.

Pergament


Heinrich Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, bekundet: sein Oheim und Schwiegervater Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, besitzt Lehnschaft und Eigentum an Wüsten-Walschleben neben Wüllersleben. Das Kloster zu [Stadt-] Ilm hat Wüstung und Dorf pfandweise inne. Graf Wilhelm hatte Melchior von Wechmar gestattet, diese Pfandschaft beim Kloster gemäß der Verpfändungsurkunde auszulösen. Da die Wüstung der Herrschaft des Grafen Heinrich günstig liegt und künftige Irrungen deswegen vermieden werden sollen, hat Graf Wilhelm dem Grafen Heinrich und seinen Lehnserben Lehnschaft und Eigentum übertragen. Graf Heinrich hat im Gegenzug dem Grafen Wilhelm den schwarzburgischen See vor Ilmenau sowie den Fluss Wipfra mit der Firscherei von der Gemeinde Pörlitz, wo seine Herrschaft an der Wipfra beginnt, bis zum Schotterbach abgetreten. Graf Heinrich und seine Erben sollen künftig das wüste Dorf innehaben, Graf Wilhelm und seine Erben den See und das Fischwasser. Es siegeln (1) Graf Wilhelm und (2) Graf Heinrich der Ältere.
Gegebenn 1532 sonnabents noch conversionis Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 2312
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 Januar 27.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: er hatte vor Jahren dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, das Dorf Sulzfeld mit dem dortigen Sitz und der gesamten Mark für 6000 rheinische Gulden in Landeswährung abgekauft und eine Auslösung für dieselbe Summe jährlich an Kathedra Petri zugestanden gemäß der darüber vom Grafen ausgestellten Urkunde mit Datum Dienstag nach Kathedra Petri [25. Febr.] 1522. Jetzt hat der Graf nach Ankündigung die Summe gezahlt und das Dorf wieder vom Hochstift ausgelöst. Der Bischof sagt den Grafen in aller Form davon los und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am montag nach Letare 1532.

  • Archivalien-Signatur: 2314
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 März 11.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Pergament


Lorenzo Campeggi, Kardinalpriester tit. S. Maria in Trastevere, päpstlicher Legat für Deutschland, an die Offiziale in Bamberg und Würzburg: Christoph, Graf von Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, hat ihn informiert, dass er nach einem Essen mit Freunden auf dem Heimweg von einigen Nachtwächtern mit Schmähworten beleidigt worden ist und bei der Verteidigung einen von diesen tötlich verletzt hat. Er fühlt sich an dessen Tod nicht schuldig, es betrübt ihn aber sehr. Der Graf hat den Legaten ersucht, sich für ihn zu verwenden. Nach Ansicht des Legaten soll er in den Kanonikaten und Präbenden verbleiben. Er beauftragt daher die Adressaten, den Grafen nach Leistung von Genugtuung an die Betroffenen in der in der Kirche üblichen Weise von der Anklage des absichtlichen Totschlags freizusprechen und ihn gemäß seiner Schuld angemessen zu bestrafen. Kanonikate und Präbenden bleiben ihm erhalten, sein Ruf bleibt unbeschmutzt.
Datum Ratispone a. 1532 tercio Non. Aprilis pontificatus ... Clementis pape VII a. nono.

  • Archivalien-Signatur: 2315
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 April 3.

Auf der Rückseite Vermerk: exhibitum per Petrum Schell .... die ultima mensis Aprilis.

Lateinisch. Urk. auch inseriert in Nr. 2317 vom 29. April 1532.

Pergament


Paul, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet: Christoph, Graf zu Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, hat ihm die beiliegende Kommission zukommen lassen mit der Bitte, sie zu vidimieren und die wörtliche Abschrift mit dem Abteisiegel zu versehen. Der Abt bekundet daher, die Kommission gesehen zu haben; sie stimmt wörtlich mit der Abschrift überein. Abteisiegel.
Date vicesimonono die Aprilis a. 1532.

  • Archivalien-Signatur: 2317
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 September 29.

Insert: Nr. 2315 vom 3. April 1532 (mit Unterschriften).

Lateinisch.

Pergament


Paul, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet: Christoph, Graf zu Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, hat ihm die beiliegende Kommission zukommen lassen mit der Bitte, sie zu vidimieren und die wörtliche Abschrift mit dem Abteisiegel zu versehen. Der Abt bekundet daher, die Kommission gesehen zu haben; sie stimmt wörtlich mit der Abschrift überein. Abteisiegel.
Date XVIII die Aprilis a. 1532.
Concordat Johannes Rotschuch notarius in fidem se sst.

  • Archivalien-Signatur: 2313
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 April 18.

Insert:
Anton, Kardinalpriester tit. Quattuor Coronatorum an die Offiziale in Köln, Straßburg und Würzburg: Christoph, Graf zu Henneberg, Domherr in Köln, Straßburg, Würzburg und Bamberg, hat ihm die folgende Petition vorgelegt: als er nach dem Essen im Haus Rebstock nachts in sein Wohnhaus zurückkehrte, sind ihm Nachtwächter begegnet, von denen einer die Hellebarde auf seine Brust gerichtet und ihn nach einem Wortwechsel angegriffen hat. In Todesangst hat er sich verteidigt und den Nachtwächter, der ihn mit der Hellebarde bedroht hatte, mit seinem Schwert so verletzt, dass der daran gestorben ist. Dies bedauert der Graf, der sich an diesem Tod unschuldig sieht, sehr. Er möchte im geistlichen Stand verbleiben und auch die Priesterschaft erwerben, auch diese und andere Kanonikate und Präbenden behalten und hat deshalb den Heiligen Stuhl um Absolution gebeten. Aufgrund dieser ihm vorgetragenen Petition beauftragt der Aussteller im Namen des Papstes die Offiziale, nach Prüfung der Wahrheit dieses Sachverhalts den Grafen in der in der Kirche üblichen Weise von allen zugezogenen Zensuren und Strafen sowie nach einer angemessenen Zeit von den Suspensionen zu absolvieren. Er darf im Klerikerstand verbleiben, die Priesterschaft erwerben, in dieser am Altar dienen und alle Kanonikate und Präbenden behalten. Siegel der Poenitentiarie.
Datum Rome apud sanctum Petrum ... XIIII Kal. Martii ponitificatus domini Clementis pape VII a. nono.
Unterschriften.

Lateinisch

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Heinrich, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, bekunden, Hans von Scheidingen, seinen Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 7300 rheinische Gulden schuldig zu sein, und versprechen, diese je nach Wunsch in den Städten Braunschweig oder Halberstadt zu bezahlen. Je 100 Gulden sollen zwischen Michaelis und Martini mit sechs Gulden verzinst werden, bis die Hauptsumme bezahlt ist. Beide Seiten können der anderen in den acht Tagen nach Weihnachten die Rückzahlung ankündigen; die Zahlung von Hauptsumme, Zinsen und Rückständen ist dann an Ostern fällig. Die Aussteller stellen als Bürgen ihre Oheime Gebhard, Grafen und Herrn zu Mansfeld, und Wolf, Grafen und Herrn zu Barby und Mühlingen. Diese verpflichten sich, bei Säumnis auf Mahnung binnen acht Tagen zum Einlager in eigener Person oder durch einen adligen Hofdiener mit 12 Pferden. und Reisigen in einer öffentlichen Herberge [am Rand: in Braunschweig oder Halberstadt], solange bis Hauptsumme, Rückstände und Schäden gezahlt sind. Aussteller und Bürgen verzichten auf alle Rechtsmittel; sie siegeln.
Geben 1532 montag in den heilgenn Osternn.

  • Archivalien-Signatur: 2316
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1532 April 1.

Pergament


(1) Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld verkauft für sich, seine Brüder und Erben unwiderruflich seinem Vetter Hieronimus Marschalk, derzeit Amtmann zu Königshofen im Grabfeld, und dessen Erben das ihm, seinen und seiner Brüder Erben zustehende Fischwasser auf der Werra mit zwei sowie sechs Acker Wiesen, die verpfändet sind, einer Hofstatt, wissend oder unwissend, wo die gelegen ist, wie er die bisher genossen hat und sie ihm vom verstorbenen Vater und den Vorfahren zugefallen sind, Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von dem er Lehnsurkunden darüber hat. Er verpflichtet sich, binnen eines Monats dem Vetter die Belehnung durch den Grafen zu beschaffen. Den Kaufpreis von rheinischen 290 Gulden in Landeswährung hat er bereits erhalten, er sagt für sich, Brüder und Erben den Vetter davon los und verspricht Währschaft nach Landesgewohnheit. Die Güter sind unverkauft und unversetzt, der Aussteller setzt den Vetter in Besitz und Gewere. Die Fischer und Inhaber der Güter werden an den Vetter und seine Erben gewiesen. Der Aussteller verzichtet für sich, seine Brüder und die Erben auf alle Rechtsmittel gegen den Verkauf. Als Währschaftbürgen werden gestellt (2) Hans Marschalk zu Ostheim und (3) Franz vom Berg zu Helba. Beschafft Jörg Sittich nicht binnen eines Monats die Belehnung durch den Grafen von Henneberg oder kommt er in einem anderen Punkt diesem Vertrag nicht nach, haben die Bürgen auf Mahnung durch den Käufer je einen Knecht mit einem Pferd in ein offenes Wirtshaus in Meiningen oder Königshofen so lange zum Einlager zu schicken, bis dem Käufer und seinen Erben Genüge geschehen ist; ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Geht ein Bürge außer Landes oder fällt sonst aus, ist binnen 14 Tagen nach Mahnung ein neuer zu stellen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Es siegeln Aussteller und Bürgen.
Geben dinstags nach Martini 1533.

  • Archivalien-Signatur: 2326
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1533 November 18.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4077.
Der Rat zu Erfurt erteilt Dr. Heinrich Eberbach einen Beglaubigungsbrief gegenüber Graf Wilhelm.

  • Archivalien-Signatur: 2322
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1533 September 23.

Pergament


Balthasar Hoffman, Bürger zu Erfurt, bekundet, als Vormund der Kinder seines verstorbenen Bruders Asmus Hoffman, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Erblehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urlunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Balthasar Hoffman, Bürger zu Erfurt, als Vormund der Kinder seines verstorbenen Bruders Asmus Hoffman, Söhne und Töchter, mit acht Ackern Weinwachs zu Alsleben [richtig: Walschleben] an der Gera, wie die seit alters hergekommen sind und Heinrich Vinckendaus, Schwiegervater des Asmus, die von den Hottermann, Bürgern zu Erfurt, gekauft hatte. Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeiten behält der Graf sich und seinen Erben vor. Balthasar hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Söhne des Asmus sollen dies tun, sobald sie mündig werden. Siegel des Grafen. - Der geben ist am mitwochen nach dem sontag Quasimodogeniti 1533.
Balthasar Hoffman übernimmt für seine jungen Vettern und Basen die Verpflichtungen. Mangels eigenen Siegels bittet er Anastasius Schmaltz, Komtur zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare wie oben im lehen brieffe vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2325
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1533 April 23.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, bekundet: sein Vater Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und nach dessen Tod der Regent der Herrschaft Henneberg schuldeten ihm aufgrund der von ihm ausgestellten Verzichtsurkunde mit Datum Montag nach Viti [21. Juni] 1529 und eines vom Vater ausgestellten Vertrags mit gleichem Datum jährlich ein junges Maßfelder Fohlen oder ein taugliches Pferd, auf dem ein Knecht reiten kann. Jetzt hat der Vater bei seinem Bruder Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Straßburg, Köln, Bamberg und Würzburg, erreicht, dass dieser mit Zustimmung seines Bruders Johann, erwählten und bestätigten Abtes zu Fulda, Erzkanzler der Kaiserin und Primas für Deutschland und Gallien, und obersten Kollators Christoph die Pfarrei Baunach zugestellt hat. Der hat dafür auf Fohlen oder Pferd verzichtet. Ansonsten bleibt seine Verzichtsurkunde unberührt. Graf Christoph hat seinem Bruder Johann in Anwesenheit von Fabian von Uttenhofen, Amtmann zu Schleusingen, Johann Jeger, Kanzler, und Michael Streitle, Landrichter, zugesagt, die Pfarrei Baunach nicht ohne dessen und des Vaters Zustimmung abzugeben noch zum Nachteil des Kollators damit zu handeln. Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Der geben ist am Freitag nach dem Sontag Judica 1533.

  • Archivalien-Signatur: 2323
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1533 April 4.

Pergament


Folgende Personen sollen in die Mannlehnsurkunde eingesetzt werden: Johann von der Sachsen, Dr. der Rechte, Sohn des verstorbenen Dr. Johann von der Sachsen, Jakob von der Sachsen der Ältere, Franz von der Sachsen, Thomas von der Sachsen, Hieronimus von der Sachsen, Jakob von der Sachsen der Jüngere, Valentin von der Sachsen, Sever von der Sachsen, Joachim von der Sachsen, alle Brüder und Vettern. Diesen und ihren Leibes-Lehnserben sind die Güter gemeinsam zu Mannlehen verliehen worden.

  • Archivalien-Signatur: 3043
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1533 / 1534]

Lag bei Nr. 2327 (1533 Dez. 10).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Afra, Witwe des Heinrich von der Sachsen, und deren Erben mit neun Hufen Land zu Walschleben an der Gera einer Hufe und einem Viertel, auch zu Walschleben, drei Viertel Land und einem Hof zu Walschleben, eine Hufe und fünf Höfen zu Werningsleben, 2 1/2 Pfund Geld und 19 Schilling Zins, die durch den Tod des Heinrich mit Zubehör, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten an sie und ihre Erben gefallen sind. Afra hat ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am mitwochen nach der entpfengknus Marie 1533.

  • Archivalien-Signatur: 2327
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1533 Dezember 10.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Laut Rückvermerk wurde die Urkunde nach einem Vertrag der Witwe mit Dr. Johann von der Sachsen 1534 durch Ernst von Beulwitz und Wolf Tennstedt zurückgeschickt. Dabei lag Nr. 3043 (ohne Datum).

Pergament


(1) Andreas Fuchs, Domherr zu Bamberg, (2) Christoph Fuchs zu Wallenburg, Ritter, (3) Wilhelm Fuchs zu Burgpreppach und (4) Jörg von Bibra zu Irmelshausen wegen Anna, Tochter des verstorbenen Kaspar von Bibra zu Rentwertshausen einerseits, (5) Sigmund Fuchs, Domherr zu Würzburg, (6) Matern Fuchs zu Wonfurt und (7) Andreas Fuchs zu Rügheim, Brüder, sowie (8) Thomas von Heßberg zu Weitersroda wegen Jakob Fuchs zu Rügheim andererseits bereden eine Ehe zwischen Anna, geborener von Bibra, und Jakob Fuchs. Anna soll dem Ehemann 600 rheinische Gulden Landeswährung zubringen, dieser ihr 600 Gulden Gegengeld sowie 300 Gulden Morgengabe vermachen, insgesamt 1500 Gulden, die er samt einem Ansitz, wie er einer ehrbaren Frau in Franken gebührt, auf seine Güter so verschreiben soll, dass ihr von 20 Gulden jährlich ein Gulden anfällt. Wenn er die auf Lehengüter anweist, soll er die Zustimmung der Lehnsherren beibringen. Über Morgengabe, Kleinodien, Schmuck und das was zu ihrem Leib gehört, kann Anna zu Lebzeiten und für den Todesfall frei verfügen. Für das, worüber sie nicht verfügt, gilt der letzte Artikel. Gewinnen beide Kinder miteinander, fällt diesen beider Gut nach dem Landrecht zu Franken zu. Stirbt Jakob vor Anna unter Hinterlassung von Kindern, kann sie, sofern sie nicht wieder heiratet, in ihrem Witwenstuhl und bei den Kindern bleiben, um diesen als Mutter vorzustehen. Heiratet sie wieder, stehen ihr Zu- und Gegengeld, Morgengabe, Kleider, Kleinodien und Schmuck zu sowie eine Hälfte von Fahrhabe und Silbergeschirr; Pfandschaften, Bargeld, reisige Habe, Harnisch, Geschoss und Zubehör der Wehr sind davon ausgenommen, sofern es nicht von ihren Verwandten gegeben worden ist; davon soll ihr nichts genommen werden. Mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Stirbt Jakob vor ihr ohne Kinder, soll sie Schulden bezahlen und einnehmen. Verlassen sie die mit Jakob erzeugten Kinder, können die nächsten Verwandten, ob sie wieder heiratet oder nicht, jeweils an Kathedra Petri die ihr verschriebenen Einkünfte ablösen; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Ein zweiter Ehemann soll sich wegen des Wiederfalls verpflichten und den Verwandten der Kinder Verschreibungen ausstellen. Erhält sie Kinder aus zweiter Ehe, erhalten nach ihrem Tod die Kinder jeweils Anteil am väterlichen Gut, das mütterliche Erbe wird zu gleichen Teilen unter den Kindern beider Ehen aufgeteilt. Stirbt Anna vor Jakob unter Hinterlassung gemeinsamer Kinder, heiratet Jakob erneut und gewinnt Kinder, steht allen ein Anteil am Erbe der jeweiligen Mutter zu. Am väterlichen Erbe erhalten alle Kinder gleichen Anteil. Erhalten die Eheleute keine Kinder oder sterben diese vor den Eltern, bleibt der überlebende Partner auf Lebenszeit in Hab und Gut des Verstorbenen. Die Aussteller bekunden, dies so vereinbart zu haben; sie kündigen ihre Siegel an. Anna, geborene von Bibra, und Jakob Fuchs geben ihre Zustimmung; (9) Jakob Fuchs siegelt.
Der da geben ist 1534 auff sontag nach dem neuen Jarstage.

  • Archivalien-Signatur: 2328
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 Januar 4.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4078.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der unbezahlten Rechnung eines gräflichen Dieners beim Wirt zum Schlehdorn in Erfurt.

  • Archivalien-Signatur: 2337
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 Dezember 16.

Pergament


Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Dompropst zu Würzburg, beredet eine Heirat zwischen seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen dessen Tochter Walpurg einerseits, Wolfgang, Grafen zu Hohenlohe, andererseits. Diese haben sich mit gebührenden Worten einander verlobt. Graf Wilhelm soll der Tochter 5000 rheinische Gulden Landeswährung als Heiratsgut und Heimsteuer mitgeben, zahlbar binnen zwei Jahren nach Vollzug der Ehe in zwei Raten zu je 2500 Gulden, und sie nach den Gewohnheiten der Grafschaft Henneberg ausstatten. Graf Wolfgang soll die Mitgift mit 5000 Gulden auf seine Güter so widerlegen, dass es insgesamt 10.000 Gulden ausmacht, dazu eine einer Gräfin angemessene Behausung samt Bau- und Brennholz, hoher und niederer Jagd und Federwild im Bezirk des Ansitzes so anweisen, dass Walpurg als Witwe auf Lebenszeit aus je 15 Gulden jährlich einen Gulden, insgesamt also 666 Gulden 28 Gnacken an Zinsen und Renten erhält, ohne Einbeziehung von Lehnsgeldern, Freveln, Bußen, Gänsen, Hühnern und anderen Abgaben. Stirbt Graf Wolfgang vor Anweisung dieses Wittums, bleibt Walpurg in dessen Herrschaft, bis Wolfgangs Erben das Wittum mit Zustimmung der Lehnsherren und Mitbelehnten verschrieben haben. Erfolgt die Versicherung auf Eigengüter, ist die Zustimmung der Miterben erforderlich. Dieses Wittum steht Walpurg mit Ansitz, Mannschaft, Renten und Zinsen, Herrlichkeit, Gerechtigkeiten, Gebot, Verbot, Diensten, Gericht, Würden und Freiheiten so zu, wie Graf Wolfgang es innehatte. Obrigkeit, Steuer, Anlage, Reise und Reisegeld, die den Gemeinden vom Grafen Wolfgang auferlegt sind, bleiben dessen Erben vorbehalten. Wolfgang soll Walpurg nach Vollzug der Ehe so mit Morgengabe versehen, dass sie davon wie von Heimsteuer und Gegengeld je einen Gulden von 15 Gulden erhält. Dies ist urkundlich so abzusichern, dass sie nach Wolfgangs Tod zu ihren Einkünften kommt. Nach dessen Tod mit oder ohne Kinder kann sie über Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck und das, was zu ihrem Leib gehört, was ihr Vater, Mutter, Geschwister oder andere Verwandte geben, zu Lebzeiten und für den Todesfall nach Belieben verfügen. Worüber sie nicht in dieser Weise verfügt, fällt nach ihrem Tod an Graf Wolfgang oder seine Erben. Wenn Walpurg den Ehemann überlebt und in das Wittum eintritt, dieses aber durch Fehde oder aus anderen Gründen, die die Herrschaft Hohenlohe zu vertreten hat, gemindert ist, haben die Erben Wolfgangs dies aus anderen Einkünften zu ersetzen. Stirbt ein Partner ohne gemeinsame Leibeserben, bleibt der überlebende Partner auf Lebenszeit in Heiratsgut und Wittum, nach dessen Tod fällt jeder Teil dorthin, woher er gekommen ist. Ein Vierteljahr nach Vollzug der Ehe haben Graf Wilhelm und seine Erben ein Recht zur Besichtigung der Behausung, die Walpurg angewiesen worden ist, um sich von der Angemessenheit des Wittums zu überzeugen. Die Amtleute, Schultheißen, Vögte, Richter, Bürger, Einwohner, arme Leute und Untertanen in den zugehörigen Schlössern, Städten, Behausungen, Ämtern, Flecken, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen, Mühlen und Gütern haben dem Vater der Walpurg oder dessen Beauftragten deswegen zu huldigen; sie schulden ihr künftig das, mit dem sie bis jetzt dem Grafen Wolfgang verpflichtet waren; die Huldigung ist auch für den Fall zu leisten, dass das Heiratsgut wieder an den Grafen Wilhelm oder seine Erben zurückfällt und die Abgaben an diese zu leisten sind, bis die 5000 Gulden durch die Erben des Grafen Wolfgang zurückgezahlt worden sind. Diesem geleistete Eide stehen dem nicht entgegen. Die dortigen Amtleute und Knechte, die diese Verpflichtungen eingegangen sind, dürfen nur durch solche ersetzt werden, die diese Eide ebenfalls geleistet haben. [...]

  • Archivalien-Signatur: 2335
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 November 18.

[Fortsetzung]
Stirbt Walpurg vor dem Ehemann ohne Kinder, bleibt dieser auf Lebenszeit im Besitz der Heimsteuer. Nach seinem Tod sind die 5000 Gulden binnen eines Jahres an den Grafen Wilhelm oder seine Erben zurückzuzahlen. Danach dürfen die Amtleute von ihren erwähnten Pflichten losgesagt werden. Stirbt Graf Wolfgang vor der Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Kindern, steht ihr die freie Verfügung über Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr ebenso zu wie die über Wittum und Widerlegung ihrer Heimsteuer. Sind Kinder vorhanden und will Walpurg bei diesen bleiben und nicht erneut heiraten, soll sie mit Hilfe und Rat der nächsten Verwandten Wolfgangs oder der von diesem bestellten Vormünder die Kinder erziehen und den Vormündern darüber jährlich Rechnung legen. Es steht ihr auch frei, sich an das Wittum zu halten. Wenn sie wieder heiratet, soll dieses ihr folgen und auf Lebenszeit zustehen. Nach ihrem Tod fällt das von Wolfgang gestellte Gegengeld an dessen Erben. Hinterlässt die Kinder aus zweiter Ehe, steht allen Kindern ein gleicher Anteil am Zugeld und dem von ihr eingebrachten Gut zu. In einem solchen Fall haben die nächsten Erben Wolfgangs das Recht, das Wittum bei ihr auszulösen; dann ist der Wiederfall vertraglich abzusichern. Hinterlässt Wolfgang Kinder von Walpurg, die vor dem Tod der Mutter sterben und ihr Erbteil der Mutter vermachen, so können Wolfgangs nächste Erben diese Anteile mit 1000 Gulden auslösen. Jede dieser erwähnten Ablösungen ist ein Jahr vorher schriftlich anzukündigen, die Zahlung ist in Schweinfurt, Fulda oder Schmalkalden fällig; den Ort hat Walpurg einen Monat vorher zu benennen. Nach der Zahlung hat sie ihr Wittum abzutreten und vertraglich sicherzustellen, dass die Widerlegung nach ihrem Tod an die nächsten Erben des Grafen Wolfgang fällt. Bleibt sie unverrückt in ihrem Wittum, steht es in ihrem Belieben, ob sie eine Ablösung des Wittums oder von Teilen zulässt. Nach Wolfgangs Tod steht das Wittum der Walpurg auf Lebenszeit zu, dazu eine Hälfte der Fahrhabe in allen Behausungen und Schlössern ausgenommen Pfandschaften, Urkunden, Bargeld, Pferde, Harnisch, Geschoss, Büchsen und anderes Zubehör der Wehr. Mit den vom Ehemann hinterlassenen Schulden hat Walpurg nichts zu schaffen. Sie soll mit Zustimmung des Ehemannes vor dem Beilager auf ihr väterliches, mütterliches, brüderliches und schwesterliches Erbe verzichten; Wolfgang soll diesen Verzicht mit besiegeln. Stirbt jedoch Graf Wilhelm ohne männliche Leibeserben, steht Walpurg der ihr gebührende Anteil am Erbe zu; ausgenommen sind Geschoss, Büchsen und Zubehör der Wehr in den Schlössern. Die Urkunden betr. Wittum und Morgengabe sollen ihr in diesem Fall übergeben werden. Beide Seiten haben dieser Regelung zugestimmt. Die Urkunden sollen nach dem Vollzug der Ehe ausgetauscht werden. Siegel des Dompropstes.
Geschehen am achzehenden tag des monaths Novembris 1534.

Überformat.

Pergament


Margarete, geborene Gräfin zu Henneberg, Gräfin und Frau zu Wittgenstein, bekundet: Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hat mit Zustimmung ihres Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Ehe zwischen ihr und Johann von Sayn, Grafen zu Wittgenstein und Herrn zu Homburg, beredet. Als gehorsame Tochter kommt Margarete der von ihrem Vater getroffenen Abrede nach und quittiert dem Vater über das, was er ihr als abgeschiedener Tochter als Mitgift zugewiesen hat. Graf Johann hat ihr dafür eine Widerlegung zugewiesen nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Sie ist damit auf ihre Lebenszeit sichergestellt und von der Herrschaft des Vaters abgeteilt. Mit Zustimmung des Ehemannes verzichtet sie daher gegenüber dem Vater, ihren Brüdern und deren ehelichen Leibeserben in aller Form für sich und ihre Leibeserben auf ihres Vaters Grafschaft, Herrschaften, Lehen, Erbschaften, Pfandschaften, Barschaft, Eigen, fahrendes und liegendes Gut, insbesondere aber auf alle Anfälle väterlicher, mütterlicher und brüderlicher Erbteile, die ihr bisher angestorben sind und künftig anfallen könnten. Sie ist durch Mitgift, Widerlegung und Morgengabe völlig zufrieden gestellt und verzichtet daher in aller Form auf den ihr zustehenden Kindesteil sowie auf aufgezählte Rechtsmittel des geistlichen und weltlichen Rechts, auch auf den Verweis auf ihre Minderjährigkeit und die Privilegien des weiblichen Geschlechts. Ausgenommen ist alleine der Fall, dass Vater, Mutter und Brüder ohne eheliche Leibeserben sterben. Den daraus erwachsenden Erbrechten ist dieser Verzicht unschädlich. Dies hat Margarete gegenüber ihrem Vater mit Zustimmung des Ehemannes eidlich beschworen. Sie unterschreibt und bittet den Ehemann um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an und bittet seinen Schwager Heinrich den Älteren, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Sondershausen, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage Michaelis 1534.

  • Archivalien-Signatur: 2333
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 September 29.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, beredet eine Heirat zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen dessen Tochter Margarete einerseits, Johann von Sayn, Grafen zu Wittgenstein und Herrn zu Homburg, andererseits. Graf Wilhelm soll die Tochter dem Grafen Johann zur Ehe geben, beide haben sich einander mit den gebührenden Worten verlobt. Graf Wilhelm gibt der Tochter 5000 Gulden als Heiratsgut und Heimsteuer, zahlbar binnen zwei Jahren nach Vollzug der Ehe in zwei Raten zu je 2500 Gulden, und stattet sie nach den Gewohnheiten der Grafschaft Henneberg aus. Graf Johann soll die Mitgift mit 5000 Gulden auf seine Güter widerlegen, so dass es insgesamt 10.000 Gulden ausmacht, dazu eine einer Gräfin angemessene Behausung samt Bau- und Brennholz, hoher und niederer Jagd und Federwild im Bezirk des Ansitzes so anweisen, dass Margarete als Witwe auf Lebenszeit aus je 15 Gulden jährlich einen Gulden, insgesamt also 666 Gulden 14 Schneeberger an Zinsen und Renten erhält, ohne Einbeziehung von Lehnsgeldern, Freveln, Bußen, Gänsen, Hühnern und anderen Abgaben. Stirbt Graf Johann vor Anweisung dieses Wittums, bleibt Margarete in dessen Herrschaft, bis Johanns Erben das Wittum mit Zustimmung der Lehnsherren verschrieben haben. Erfolgt die Versicherung auf Eigengüter, ist die Zustimmung der Miterben erforderlich. Dieses Wittum steht Margarete mit Ansitz, Mannschaft, Renten und Zinsen, Herrlichkeit, Gerechtigkeiten, Gebot, Verbot, Diensten, Gericht, Würden und Freiheiten so zu, wie Johann es innehatte. Johann soll Margarete nach Vollzug der Ehe so mit Morgengabe versehen, wie es sich gebührt. Auch davon soll sie wie von Heimsteuer und Gegengeld je einen Gulden von 15 Gulden erhalten. Dies ist urkundlich so abzusichern, dass Margarete nach Johanns Tod zu ihren Einkünften kommt. Über Morgengabe, Kleider, Kleinode, Schmuck und das, was zu ihrem Leib gehört, was ihr Vater, Mutter, Geschwister oder andere Verwandte geben, kann Margarete zu Lebzeiten und für den Todesfall nach Belieben verfügen, sie sterbe vor oder nach Johann unter Hinterlassung von Kindern oder nicht. Worüber sie nicht in dieser Weise verfügt, fällt nach ihrem Tod an Graf Johann oder seine Erben. Wenn Margarete den Ehemann überlebt und in das Wittum eintritt, dieses aber durch Fehde oder aus anderen Gründen, die die Herrschaft Wittgenstein zu vertreten hat, gemindert ist, dann haben die Erben Johanns dies aus anderen Einkünften zu ersetzen. Stirbt ein Partner, ohne dass gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, bleibt der überlebende Partner auf Lebenszeit in Heiratsgut und Wittum, nach dessen Tod fällt jeder Teil dorthin, woher er gekommen ist. Ein Vierteljahr nach Vollzug der Ehe haben Graf Wilhelm und seine Erben ein Recht zur Besichtigung der Behausung, die Margarete angewiesen worden ist, um sich von der Angemessenheit des Wittums zu überzeugen. Die Amtleute, Schultheißen, Vögte, Richter, Bürger, Einwohner, arme Leute und Untertanen in den zugehörigen Schlössern, Städten, Behausungen, Ämtern, Flecken, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen, Mühlen und Gütern haben dem Vater der Margarete oder dessen Beauftragten deswegen zu huldigen; sie schulden ihr künftig das, mit dem sie bis jetzt dem Grafen Johann verpflichtet waren; die Huldigung ist auch für den Fall zu leisten, dass das Heiratsgut wieder an den Grafen Wilhelm oder seine Erben zurückfällt und die Abgaben an diese zu leisten sind, bis die 5000 Gulden durch die Erben des Grafen Johann zurückgezahlt worden sind. Dem Grafen Johann geleistete Eide stehen dem nicht entgegen. Die dortigen Amtleute, die diese Verpflichtungen eingegangen sind, dürfen nur durch solche ersetzt werden, die diese Eide ebenfalls geleistet haben. Stirbt Margarete vor dem Ehemann ohne Kinder, bleibt Graf Johann auf Lebenszeit im Besitz der Heimsteuer. Nach seinem Tod sind die 5000 Gulden binnen eines Jahres an den Grafen Wilhelm oder seine Erben zurückzuzahlen. Danach dürfen die Amtleute [...]

  • Archivalien-Signatur: 2332
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 September 29.

[Fortsetzung]
von ihren erwähnten Pflichten losgesagt werden. Stirbt Graf Johann vor der Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Kindern, steht Margarete die freie Verfügung über Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr ebenso zu wie die über Wittum und Widerlegung ihrer Heimsteuer. Sind Kinder vorhanden und will Margarete bei diesen bleiben und nicht erneut heiraten, soll sie mit Hilfe und Rat der nächsten Verwandten Johanns oder der von diesem bestellten Vormünder die Kinder erziehen und den Vormündern darüber jährlich Rechnung legen. Es steht ihr auch frei, sich an das Wittum zu halten. Wenn sie wieder heiratet, soll dieses ihr folgen und auf Lebenszeit zustehen. Nach ihrem Tod fällt das von Johann gestellte Gegengeld an dessen Erben. Hinterlässt Margarete Kinder aus zweiter Ehe, steht allen Kindern ein gleicher Anteil am Zugeld und dem von ihr eingebrachten Gut zu. In einem solchen Fall haben die nächsten Erben Johanns das Recht, das Wittum bei ihr auszulösen; dann ist der Wiederfall vertraglich abzusichern. Hinterlässt Johann Kinder von Margarete, die vor dem Tod der Mutter sterben und ihr Erbteil der Mutter vermachen, so können Johanns nächste Erben diese Anteile mit 4000 Gulden auslösen. Jede dieser erwähnten Ablösungen ist ein Jahr vorher schriftlich anzukündigen, die Zahlung ist in Fulda, Schweinfurt oder Schmalkalden fällig; den Ort hat Margarete einen Monat vorher zu benennen. Nach der Zahlung hat sie ihr Wittum abzutreten und vertraglich sicherzustellen, dass die Widerlegung nach ihrem Tod an die nächsten Erben des Grafen Johann fällt. Bleibt sie unverrückt in ihrem Wittum, steht es in ihrem Belieben, ob sie eine Ablösung des Wittums oder von Teilen zulässt. Nach Johanns Tod steht das Wittum der Margarete auf Lebenszeit zu, dazu eine Hälfte der Fahrhabe in allen Behausungen und Schlössern Johanns ausgenommen Pfandschaften, Urkunden, Bargeld, Pferde, Harnisch, Geschoss, Büchsen und anderes Zubehör der Wehr. Stirbt Johann vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Schulden, hat Margarete damit nichts zu schaffen. Margarete soll mit Zustimmung des Ehemannes vor dem Beilager auf ihr väterliches, mütterliches, brüderliches und schwesterliches Erbe verzichten; Johann soll diesen Verzicht mit besiegeln. Stirbt jedoch Graf Wilhelm ohne männliche Leibeserben, steht Margarete der ihr gebührende Anteil am Erbe zu; ausgenommen sind Geschoss, Büchsen und Zubehör der Wehr in den Schlössern. Die Urkunden betr. Wittum und Morgengabe sollen ihr in diesem Fall übergeben werden. Beide Seiten haben dieser Regelung zugestimmt. Siegel des Landgrafen.
Geschehen am tage Michaelis 1534.

Überformat.

Pergament


Valentin Gerbwich aus Lengfeld über Themar und seine Ehefrau Anna verkaufen Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen Viertel Gulden jährlichen Zins aus ihrer halben Hufe zu Lengfeld am Themarer Tor mit Zubehör in Feld und Dorf für bereits erhaltene fünf Gulden. Der Zins ist jährlich an Allerheiligen in Schmalkalden fällig. Die Aussteller versprechen, die halbe Hufe nicht zu versetzen oder zu verkaufen. Eine Ablösung ist mit derselben Summe, Zinsen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen; diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Die halbe Hufe rührt vom Kanoniker Friedrich Meck zu Lehen. Da dieser derzeit kein Siegel hat, ersucht er auf Bitten des Valentin Gerbwich den Dekan Johann Schmidt um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung. Ebenso bittet Valentin Gerbwich den Dekan um Besiegelung. Dieser kündigt das Dekanatssiegel an.
Gescheen 1534 am tag Briccii bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 2334
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 November 13.

Pergament


Walpurg, geborene Gräfin zu Henneberg, Gräfin und Frau zu Hohenlohe, bekundet: ihr Oheim Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Dompropst zu Würzburg, hat mit Zustimmung ihres Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Ehe zwischen ihr und Wolfgang, Grafen und Herrn zu Hohenlohe, beredet. Als gehorsame Tochter kommt sie der von ihrem Vater getroffenen Abrede nach und quittiert dem Vater über das, was er ihr als abgeschiedener Tochter als Mitgift zugewiesen hat. Graf Wolfgang hat ihr dafür Widerlegung und Morgengabe zugewiesen nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Sie ist damit auf ihre Lebenszeit sichergestellt und von der Herrschaft des Vaters abgeteilt. Mit Zustimmung des Ehemannes verzichtet sie daher gegenüber dem Vater, ihren Brüdern und deren ehelichen Leibeserben in aller Form für sich und ihre Leibeserben auf ihres Vaters Grafschaft, Herrschaften, Lehen, Erbschaften, Pfandschaften, Barschaft, Eigen, fahrendes und liegendes Gut, insbesondere aber auf alle Anfälle väterlicher, mütterlicher und brüderlicher Erbteile, die ihr bisher angestorben sind und künftig anfallen könnten. Sie ist durch Mitgift, Widerlegung und Morgengabe völlig zufrieden gestellt und verzichtet daher in aller Form auf den ihr zustehenden Kindesteil sowie auf ausführlich aufgezählte Rechtsmittel des geistlichen und weltlichen Rechts, auch auf den Verweis auf ihre Minderjährigkeit und die Privilegien des weiblichen Geschlechts. Ausgenommen ist alleine der Fall, dass Vater, Mutter und Brüder ohne eheliche Leibeserben sterben. Den daraus erwachsenden Erbrechten ist dieser Verzicht unschädlich. Dies hat Walpurg gegenüber ihrem Vater mit Zustimmung des Ehemannes eidlich beschworen. Sie unterschreibt und bittet den Ehemann um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an (2). Beide Eheleute bitten (1) Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg und Dompropst zu Würzburg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am achtzehenden tage des monaths Novembris 1534.

  • Archivalien-Signatur: 2336
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 November 18.

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Daniel von Redwitz, Domherr zu Bamberg, ihm auf seine Bitten 800 Gulden geliehen hat. Er verspricht, diese Summe dem Daniel oder seinen Testamentariern am nächsten Osterfest oder acht Tage davon in Bamberg zurückzuzahlen. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Gebenn zu Schleusingen am manntag nach dem suntage Reminiscere [15]34.

  • Archivalien-Signatur: 2329
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 März 2.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht; nach dem Rückvermerk wurde sie ausgelöst.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass seine Getreuen Matern Weckman und seine Ehefrau Irmel ihm 200 Gulden geliehen haben, davon 100 in sächsischen Zwölfergroschen, 100 in gemeiner Silbermünze Landes zu Franken. Diese sind jährlich an Johann Baptist mit zehn rheinischen Gulden zu verzinsen. Eine Aufsagung ist beiden Seiten zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Summe ist dann mit den Zinsen in Schleusingen fällig. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Der geben ist am sannt Johannes des hailigenn teuffers tage 1534.

  • Archivalien-Signatur: 2331
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 Juni 24.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dass der Rat der Stadt Nürnberg ihm auf seine Bitten 2000 Gulden geliehen hat, und verspricht, diese an Philippi und Jacobi [1. Mai] oder acht Tage davor in Nürnberg zurückzuzahlen. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Gebenn zu Schleusingen mitwochen nach dem suntag Reminiscere [15]34.

  • Archivalien-Signatur: 2330
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1534 März 3.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


[Georg] Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Einkünfte der Grafschaft reichen für mehr als einen Regenten nicht aus, eine Teilung führt ins Verderben. Daher haben schon früher die Brüder die Regierung einander abgetreten und sich freundlich verglichen. Drei seiner Brüder haben bereits einen Verzicht ausgestellt und sich in den geistlichen Stand begeben. Jetzt hat sein Bruder Graf Wolfgang, mit dem er sich beredet hat, angeboten, ihm die Regierung der Grafschaft abzutreten. Graf Ernst hat jedoch nicht die Absicht, sich in den Ehestand zu begeben. Wolfgang kann zudem als der Ältere der Grafschaft besser vorstehen. Deshalb tritt Ernst in aller Form mit dieser Urkunde die Regierung der Grafschaft an Wolfgang und dessen eheliche Leibeserben ab und verzichtet auf Grafschaft und Herrschaft, Erbschaft, Pfandschaft, fahrendes und liegendes Eigen, Mannschaft, Lande, Leute, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe, Güter, Klöster, geistliche und weltliche Lehen, väterliches, mütterliches, brüderliches und schwesterliches Erbe. Ihm werden drei Wege zugestanden, unter denen er wählen und das dem Bruder oder dessen männlichen Erben mit Frist von einem Vierteljahr mitteilen soll: 1. Wenn er sich am Hof des Bruders aufhalten will, wird dieser ihm sechs Pferde in einem eigenen Stall sowie Gemach und Wohnung für seine Person einräumen, dazu aufgezählte Erfordernisse für Knechte und Pferde, Hofkleidung für Sommer und Winter sowie 220 Gulden jährlich. Davon hat er seine Diener zu besolden. Bei der Jagd und in den Geschäften der Grafschaft soll er seinen Bruder nicht beeinträchtigen. Der soll ihn auf eigene Zehrung jagen und pirschen lassen, das Wildpret hat er in die Küche des Bruders zu liefern. Ausfallende Pferde sind dem Bruder zurückzugeben, der soll neue stellen. 2. Will Ernst in Fürsten- oder Kriegsdienst treten, soll der Bruder ihm jährlich - je zur Hälfte an Kathedra Petri und Martini - 800 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken zahlen. Was er an Dienstgeld erhält, soll von den 800 Gulden abgezogen werden. 3. Ernst verpflichtet sich, wenn er sich für eine Möglichkeit entscheidet, sechs Jahre lang dabei zu bleiben. Nach sechs Jahren - ob der Vater Graf Wilhelm noch lebt oder nicht - kann er sich neu festlegen. Will er nicht beim Bruder leben und auch nicht auswärtig dienen, soll man ihm das Amt Kaltennordheim mit dessen zu taxierenden Nutzungen auf Lebenszeit als Leibgeding geben. Dazu soll ihm auf die Räte der Stadt Schmalkalden und des Fleckens Suhl sowie die Überschüsse etlicher Dörfer im Amt Maßfeld so viel verschrieben werden, dass 2000 rheinische Gulden erreicht werden. Gerechtigkeit, Obrigkeit und Herrlichkeit bleiben dem Bruder vorbehalten, die Städte und Dörfer haben nur die Gefälle zu zahlen. Steuer, Folge und Reise des Amtes Kaltennordheim stehen dem Bruder zu wie die anderer Ämter. Die Kanzlei des Bruders bleibt Appellationsinstanz für das Amt Kaltennordheim. Die sonstige Obrigkeit, auch das Gericht über Hals und Hand, steht Ernst zu, der dortige Zentgraf soll jedoch den Blutbann vom Bruder empfangen. Der Bruder hat Kemenate und Ringmauer in Kaltennordheim baulich zu unterhalten, Wildbann und Jagd im Amt stehen Ernst in den folgenden Grenzen zu: vom Bayer diesseits der Felda bis Kaltennordheim, von dort bis zu den Enden, die der Vater für die Jagd auf der Rhön hergebracht hat; den Umpfen bei Kaltennordheim bis nach Kaltenlengsfeld und bis an den Steinforst, in dem Ernst zu Lebzeiten des Vaters nicht jagen soll; nach dessen Tod steht ihm dort die Jagd alleine zu. Weiter stehen ihm zu: das Horn, das Riederholz, der Ketzerhan, die Diesburg, die Geba, der Leichelberg, die Berge um Erben- und Reichenhausen sowie um Willmars bis an den Hutsberg und den Neuberg. Binnen der Frist von sechs Jahren sollen die Jäger des Vaters und des Bruders in diesen Grenzen weder Hochwild noch Rehe jagen, die Förster dürfen dort weder Auer- noch Haselhühner schießen oder fangen, sofern der Vater nicht [...]

  • Archivalien-Signatur: 2339
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 April 9.

[Fortsetzung]
in eigener Person bei den Jägern ist. Dieser darf auch seine Wildschützen zum Schießen und Fangen dieser Hühner entsenden. Innerhalb der sechs Jahre dürfen die Jäger von Vater und Bruder auf der Rhön und um Willmars - aber nicht weiter - jagen. Wenn er nach sechs Jahren Kaltennordheim bezieht, hat der Bruder ihm sechs Fuder Mainberger Wein jährlich nach Schleusingen oder Sulzfeld unter Wildberg zu liefern, die er auf seine Kosten weiter fahren lassen soll. Wird in der Grafschaft ein Bergwerk gefunden, soll dessen Zehnt dem Bruder und Ernst je zur Hälfte zustehen; zunächst sind vom Zehnt jedoch die Verwalter und Leiter des Bergwerks zu besolden; die Obrigkeit verbleibt dem Bruder, der auch Bergordnung und -freiheit zu setzen hat. Mit der Wahl für einen dieser drei Wege ist Graf Ernst zufriedengestellt. Er verzichtet ausdrücklich auf alle künftigen Erbanfälle sowie auf ausführlich aufgezählte Rechtsmittel, auch darauf, noch nicht das 25. Jahr erreicht zu haben, da er 24 Jahre alt ist. Dies hat er in aller Form beschworen. Stirbt der Bruder Graf Wolfgang ohne männliche Leibeserben unter Hinterlassung von Töchtern, sollen die nach Gewohnheit der Herrschaft ausgestattet werden. Graf Ernst tritt dann in seine Erbrechte an der Grafschaft wieder ein. Hinterlässt der Bruder männliche Erben, sollen die in der Grafschaft folgen und Ernst das Leibgeding in Kaltennordheim zukommen lassen. Erhält Graf Wolfgang keine männlichen Erben oder ist zu vermuten, dass er keine mehr erhält, soll Ernst sich mit Rat des Bruders verheiraten. Da Eheleute oft lange verheiratet sind, bevor sie Kinder erhalten, wird bestimmt: hat Ernst von seiner Ehefrau Kinder und gewinnt Wolfgang danach unversehens Kinder, soll von dessen Söhnen der Älteste in der Regierung folgen. Stirbt der Älteste Sohn oder ist an Vernunft oder am Leib gebrechlich und zur Regierung nicht geeignet, soll der älteste Sohn Ernsts folgen. Die übrigen Kinder beider Brüder sollen so behandelt werden, als ob sie von einem Vater und einer Mutter stammten, und gleiche Erbteile erhalten. Das Heiratsgut von Ernsts Ehefrau soll zu den Gütern der Grafschaft geschlagen werden. Die Brüder und nach ihrem Tod der Regent haben darauf zu sehen, dass diese Kinder angemessen so ausgestattet werden, dass die Herrschaft nicht zerrissen wird. Ernst bleibt vorbehalten, sich eine Ehefrau zu nehmen, die ihn zu einem Herrn macht, er soll jedoch keine auf die Herrschaft Henneberg nehmen, da ihm das erwähnte Leibgeding nur auf seine Lebenszeit verliehen ist. Graf Ernst siegelt und unterschreibt. Er bittet Johann, erwählten und bestätigten Abt zu Fulda, Erzkanzler der römischen Kaiserin, Primas für Deutschland und Gallien, Heinrich den Älteren, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, Wolfgang, Grafen und Herrn zu Hohenlohe, Bruder und Schwäger, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist an freitage nach dem sontage Quasimodogeniti 1535.

Überformat.

Pergament


1535, im achten Jahr der Indiktion, im 16. Regierungsjahr des Kaisers Karl V., "uff donnderstag nach Bartholomei der do war der sechsunndzwentzigst tag des monats Augusti" gegen zwei Uhr am Nachmittag vermachten zu Königshofen in der hinteren Stube der Behausung des unterzeichneten Notars vor diesem und den genannten Zeugen Michael Schmidt, Kandelgießer und Bürger daselbst, und dessen Ehefrau Osanna, beide gesund an Geist und Körper, einander ihren Besitz - Erbe, Eigen, Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Weingärten, Schulden, Kleinodien, Barschaft, Hausgerät und Werkzeug. Wenn ein Partner ohne gemeinsame Leibeserben stirbt, soll der oder die Überlebende in diesen Gütern ohne Einrede der nächsten Erben sitzen bleiben. Dies haben die Eheleute vor dem Notar nach den Gewohnheiten des Landes zu Franken mit Hand und Halm bekannt und den Konrad Schumann, Hof- und Kammergerichtsprokurator zu Würzburg, bevollmächtigt, dies am Landgericht des Herzogtums Franken in Würzburg mit dessen Urteil zu bestätigen. Sie haben dem Notar in die Hand gelobt, dessen Handlungen zu ratifizieren und ihn schadlos zu halten. Datum wie vor; Zeugen: Stephan Drip und Kilian Fischer, Bürger zu Königshofen, Laien der Diözese Würzburg.
Johann Merthel aus Königshofen im Grabfeld, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2345
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 August 26.

Pergament


Andreas Fulda aus Salzungen, Konrad Walch und Berthold Hebstreit, Vormünder der von Konrad Fulda hinterlassenen Söhne Matthias und Sebastian Fulda, Brüder des Andreas, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Andreas Fulda für sich sowie Konrad Walch und Berthold Hebstreit, Bürger zu Salzungen, als Vormünder von Matthias und Sebastian Fulda, Brüdern des Andreas und Söhnen des Konrad Fulda, Bürgers daselbst, zu Mannlehen mit Erbe und Gut um den Buchensee und um Ettmarshausen, die geteilt sind; die andere Hälfte hat Hermann Fulda für sich und seine Leibes-Lehnserben. Andreas und die Vormünder seiner Brüder sollen die andere Hälfte innehaben mit allen Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen und Zubehör, wie sie der verstorbene Konrad Fulda von der Herrschaft Henneberg zu Mannlehen hatte. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Andreas Fulda und die Vormünder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Nach Erreichen der Mündigkeit haben Matthias und Sebastian die Lehen selbst zu empfangen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist am tage crucis exaltacionis 1535.
Die Lehnsträger übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Wilhelm von Herda, Amtmann zu Salzungen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn wie im lehenbrieff stett.

  • Archivalien-Signatur: 2346
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 September 14.

Pergament


Bartholomäus Neidtethal aus Fambach und seine Ehefrau Anna verkaufen Dekan, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen Viertel Gulden jährlichen Zins auf ihr halbes Erbe und Gut zu Fambach zwischen Hans Heller und Herrn Heinz mit Zubehör in Dorf und Feld für bereits erhaltene fünf Gulden. Der Zins ist jährlich an Trinitatis an den Präsenzmeister in Schmalkalden fällig. Das Gut soll nicht weiter versetzt oder belastet werden, solange dieser Kauf währt. Eine Ablösung ist mit derselben Summe, Zinsen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen. Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen, erteilt auf Bitten der Eheleute auf drei Jahre seine lehnsherrliche Zustimmung zum Verkauf. Sofern der Verkäufer keine weitere Bewilligung erlangt, steht Kloster und Konvent dann das Recht zur Ablösung zu. Der Abt siegelt, auch für den Konvent.
Geben am dinstag nach dem heilligen sontag Trinitatis 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2341
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 Mai 25.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 139 1/2 Gulden weniger 12 Groschen wegen drei Fünfteln der von den Kommissaren des Kaisers, den Kurfürsten, Fürsten und gemeinen Reichsständen jüngst zu Worms bewilligten Hilfe gegen die Inhaber der Stadt Münster. Sie sagen den Grafen im Namen des Kaisers und der Reichsstände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben am dritten tag des monats Julii 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2343
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 Juli 3.

Schäden durch Mäusefraß.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, bekundet: Katharina Danwedtlin war acht Jahre lang seine Dienerin, will das aber nicht länger sein. In Anbetracht ihrer treuen Dienste verschreibt er ihr auf seine Lebenszeit jährlich 32 rheinische Gulden, je acht Pfund 12 Pfennige pro Gulden, zahlbar je zur Hälfte an Jacobi und Lichtmess, beginnend am nächsten Jacobi, sofern sie sich ehrlich und freundlich hält. Die Summe hat ihr der Kastner des Domkapitels zu Bamberg auf Ansuchen auszuzahlen. Darauf verpflichtet sich der Graf in aller Form. Für den Fall seines Todes weist er seine Testamentsvollstrecker an, der Katharina über die 32 Gulden hinaus 200 Gulden ohne Behinderung durch seinen Vater und seine Brüder auszuzahlen. Danach ist diese Verschreibung ungültig. Graf Christoph siegelt und bittet Erasmus von Wolfstein, Domherrn zu Bamberg, und Dr. Paul Neydecker, Vikar in geistlichen Angelegenheiten, Propst von St. Gangolf und Kapitular zu St. Stephan [zu Bamberg] um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn am mitwochenn nach Bonifacii 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2342
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 Juni 9.

Pergament


Klaus Liebknecht aus Immelborn und seine Ehefrau Elisabeth bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden den "hawenberg" über Immelborn mit Äckern, Sträuchern und Reisig zu erblichem Lehen empfangen zu haben. Sie und ihre Erben sollen den Berg in gutem Zustand halten und bessern. Als Erbzins schulden sie jährlich an die Dechanei in Schmalkalden einen Korb Salz Kaufmannsgut, eine Gans und 30 Lehnspfennige Münze an Michaelis sowie ein Fastnachtshuhn an Weihnachten [!]. Ein Verkauf ist an Genossen, nicht an Adlige, mit Zustimmung des Lehnsherrn und mit den Zinsen gestattet; dann ist der Berg aufzulassen und zu Lehen zu empfangen, der Handlohn ist fällig. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Jobst von Baumbach, hennebergischen Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1535 am montag nach dem sontag Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 2340
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 April 12.

Pergament


Kunz Bretmecher aus Weidebrunn und seine Ehefrau Ottilie bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden zwei Acker Wiesen im Steinbach erblich zu Lehen empfangen zu haben. Die Eheleute und ihre Erben sollen diese in gutem Zustand halten. Davon sind jährlich pro Acker fünf Groschen an Michaelis, eine Weisung an Weihnachten für vier Pfennige und ein Fastnachtshuhn als Erbzins in die Dechanei in Schmalkalden zu liefern. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung des Stiftes. Er ist nur an Genossen und mit den Zinsen gestattet. Das Lehen ist dann aufzusagen und neu zu empfangen, von zehn Gulden [Kaufpreis] ist ein Gulden als Handlohn fällig. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Jobst von Baumbach, hennebergischen Amtmann zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1535 am tag Bartholomei des heilligen zwolffbotenn.

  • Archivalien-Signatur: 2344
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 August 24.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Jakob Fuchs den Jüngeren für sich, seine Ehefrau Anna und als Treuhänder seiner Schwägerin Cordula von Bibra, Schwester der Anna, beide Töchter des verstorbenen Kaspar von Bibra, und deren Erben, Söhne und Töchter, mit dem Schloss zu Rentwertshausen, Hof, Vorwerk und zwei Hufen daselbst mit Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Hofreiten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide, Herrlichkeiten, Freiheiten, Gülten, Nutzen, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie die dem Geschlecht von Bibra von der Grafschaft Henneberg hergekommen sind und Kaspar sie als letzter Lehnsträger hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Der geben ist am dornstag noch der hailigen dreyer konig tag 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2338
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1535 Januar 7.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4079.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der dem Wirt zu Stotternheim durch henneberg. Untertanen angetanen Unbill.

  • Archivalien-Signatur: 2352
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 April 25.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4080.
Der Rat zu Erfurt übersendet dem Grafen Wilhelm die Abschrift eines Briefes des Grafen Ulrich von Regenstein an den Juden Michel [von Derenburg].

  • Archivalien-Signatur: 2355
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Mai 31.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4081.
Der Rat zu Erfurt schickt dem Grafen Wilhelm die Urgicht des Mordbrenners Melchior Stör [diese fehlt].

  • Archivalien-Signatur: 2357
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Juni 26.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4081.
Der Rat zu Erfurt schickt dem Grafen Wilhelm eine zweite Urgicht des Mordbrenners Stör, Sohnes des Melchior [diese fehlt].

  • Archivalien-Signatur: 2358
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Juli 24.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4082.
Der Rat zu Erfurt antwortet Graf Wilhelm auf dessen Verwendung für den Büttner Peter Vogel.

  • Archivalien-Signatur: 2362
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 September 2.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4082.
Der Rat zu Erfurt verwendet sich für zwei Bürger in einem Erbschaftsfall bei Graf Wilhelm.

  • Archivalien-Signatur: 2361
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 August 18.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4083.
De Rat zu Erfurt schreibt nochmals an Graf Wilhelm in Sachen Peter Vogel.

  • Archivalien-Signatur: 2363
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 September 15.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4083.
Der Rat zu Erfurt schreibt nochmals an Graf Wilhelm wegen Peter Vogel.

  • Archivalien-Signatur: 2365
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Oktober 21.

Pergament


Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld und seine Leibeserben, Söhne und Töchter, auf schriftliche Bitte des Hans Marschalk zu Ostheim mit einem Hof zu Marisfeld mit Zubehör in Dorf und Feld, zu dem ein Erbe gehört, das Peter Hoffman innehat, mit sechs Acker Pflugland in jedem Feld und 3 ½ Ackern Wiesen, einem Hof, auf dem der Pfarrer sitzt, sowie einem Acker Wiesen "unter dem creutzbrun", auf der Seite an die "hegachten wisen" stoßend, hatte die verstorbene Barbara, Witwe des Wolf Marschalk und Mutter des Jörg Sittich, von Wilhelm Marschalk dem Jungen gekauft. Der Lehnsmann hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Geben uff Montag Philippi und Jacobi der heylgen zwolffbotten tagk 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2353
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Mai 1.

Pergament


Elisabeth Gräfin von Henneberg bekundet: sie war in Kindestagen von ihrem Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an Maria, Herzogin zu Jülich, Kleve und Berg, Gräfin zu der Mark und Ravensberg, überantwortet und von dieser etliche Jahre erzogen und unterhalten worden. In der Zwischenzeit hat die Herzogin sie zur Pröpstin im Stift Essen befördert; sie hat das mit Dankbarkeit angenommen, ist mit Zustimmung des Vaters eine Zeitlang in diesem Amt geblieben und möchte dies auch weiter tun. Da ihr ein gleiches Erbteil wie ihren Brüdern und Schwestern zusteht und sie bisher noch nicht abgeteilt ist, hatte sie den Vater um eine Zuweisung gleich ihren Schwestern gebeten. Die Schwestern sind Eheberedungen eingegangen und haben dann auf ihr Erbteil verzichtet. Sie ist im Stand geringer, daher mit weniger zufrieden und verzichtet auf väterliche, mütterliche, brüderliche und andere Erbanfälle, nachdem der vom Vater deswegen abgefertigte Bruder Graf Wolfgang ihr 2000 rheinische Gulden zu je 15 Batzen oder 21 Groschen zu ihrer freien Verfügung angeboten hat. Sofern sie unverheiratet im Stift Essen oder anderswo bleibt, fallen diese nach ihrem Tod wieder an den Bruder und dessen Erben. Wenn sie jedoch mit Wissen von Vater und Bruder und mit deren Rat eine Ehe eingeht, soll sie zusätzlich noch 3000 Gulden erhalten, zusammen also 5000 Gulden. Diese sind ihr wie den Schwestern binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe fällig, dazu erhält sie wie diese Kleider, Zierrat, Schmuck und Kleinodien; dieser Verzicht ist dem unschädlich. Das ist vom Vater so bestätigt worden. Elisabeth quittiert daher dem Bruder über die 2000 Gulden und verzichtet in aller Form gegenüber Vater und Bruder für sich und ihre Erben auf die Grafschaft Herrschaft, Erbschaft, Pfandschaften, Barschaft, fahrendes und liegendes Eigen, nachdem der Vater sie für eine Fürstin und Tochter von Henneberg angemessen ausgestattet hat. Sie verzichtet auch auf alle Rechtsmittel gegen diese Urkunde, u.a. auf die Privilegien des weiblichen Geschlechts und die Einrede der Minderjährigkeit. Stirbt sie vor den Eltern und Geschwistern, stehen auch ihren Erben keinerlei Ansprüche zu. Sterben jedoch Vater und Brüder ohne Leibeserben, ist dieser Verzicht den Rechten Elisabeths am väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbe unschädlich. Dies hat Elisabeth gegenüber dem vom Vater bevollmächtigten Bruder Wolfgang in aller Form beschworen; der hat den Verzicht angenommen. Elisabeth unterschreibt und bittet mangels eines eigenen Siegels ihren Oheim Johann, Herzog zu Kleve, Jülich und Berg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist 1536 uff den vunffunndzwantzigsten tag des monsatz Junii.

  • Archivalien-Signatur: 2356
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Juni 25.

Überformat.

Pergament


Hans Beckh und Hans Steitz bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht erblich an Hans Beckh aus Wasungen und Hans Steitz sowie deren Erben eine Hammerstatt zur Erbauung eines Hammerwerks mit dem erforderlichen Wasserlauf vom neuen Wehr unter seiner Mühle Niederschmalkalden, soweit er ihnen Hammerstatt und Begriff hat zuweisen lassen. Darauf sollen sie Hammer, Kohlenhäuser, Häuser und andere für Hammer und Gießwerk zum Schmieden und Schmelzen von Eisen notwendige Gebäude errichten, auch den Wasserlauf und sein Gefälle nutzen. Bau-, Kohl- und sonst benötigtes Holz soll ihnen vor fremden und außerhalb der Grafschaft gesessenen Leuten aus den Wäldern und Hölzern der Grafschaft zum Kauf angeboten werden. In gleicher Weise erhalten sie ein Vorkaufsrecht an Holz, das durch Untertanen angeboten wird. Wird das Holz durch die Förster des Grafen teurer als das Holz Dritter angeboten, soll der Preis durch den Grafen und seine Bevollmächtigten gemindert werden. Der Eisenstein aus den dem Grafen alleine zustehenden Bergwerken soll ihnen vor den Hammerschmieden angeboten werden, die ihm nicht alleine zustehen. Wenn die Fischer ober- oder unterhalb des Hammers fischen wollen, haben sie das den Hammer- und Hüttenknechten rechtzeitig anzumelden, damit das im Schmelzofen befindliche Material keinen Schaden leidet. Die Inhaber des Hammers dürfen nicht fischen. Da der Hammer dem Grafen alleine zusteht, hat dieser ihn von allen Gerichten befreit. Peinliche Sachen sollen jedoch wie seit alters am Zentgericht zu Alten- oder Frauenbreitungen verhandelt werden. In Schuld- oder Schadenssachen soll den Einwohnern des Hammers durch den Amtmann und den Rentmeister zu Schmalkalden geholfen werden. Für den Wasserfluss und die Gebäude, sobald die errichtet und ganghaft sind, zahlen Beckh, Steitz, ihre Erben und die Inhaber des Hammers wie andere Hämmer im Amt Schmalkalden jährlich an Michaelis zwei Gulden Landeswährung als Erbzins; diese werden wegen der Baumaßnahmen für die nächsten sechs Jahre erlassen. Folge, Steuer und Obrigkeit wie auf anderen Hämmern bleiben davon unberührt. Die Inhaber dürfen in ihrer Behausung einen oder zwei Eimer Wein oder Bier für den Eigenbedarf haben, jedoch bei Strafe nicht an Gäste ausschenken oder verkaufen. Wenn Beckh, Steitz oder ihre Erben den Hammer nicht länger zu Lehen haben wollen, dürfen sie ihn verkaufen. Beide haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach sant Michels tag 1536.
(1) Beckh und (2) Steitz übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tag unnd jar wie im lehenbrieff gemelt ist.

  • Archivalien-Signatur: 2364
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Oktober 2.

Rückvermerk: Hammer unter der Todenwarth

Pergament


Lorenz von Münster zu Niederwerrn bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm und seinen Erben 1000 Gulden schuldig gewesen ist, je 500 Gulden in Gold und in grober Münze, jährlich zu verzinsen gemäß der Hauptverschreibung mit Datum Sonntag nach Kathedra Petri [24. Febr.] 1527. Jetzt hat der Graf die 500 Gulden in Gold zurückgezahlen lassen. Der Aussteller sagt ihn davon und von den zugehörigen Zinsen los. Lorenz von Münster, der die Hauptverschreibung behalten hat, bekundet in aller Form, dass die sich jetzt nur noch auf die übrigen 500 Gulden erstreckt; er siegelt und unterschreibt.
Der geben ist am montage nach dem sonttag Invocavit 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2348
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 März 6.

Pergament


Matthias Reinicke, Dr. iur., Kanoniker des Stifts Liebfrauen zu Erfurt und Siegler des erzbischöflichen Gerichts, Kommissar in geistlichen und weltlichen Sachen des Albrecht, Kardinalpriesters tit. S. Pietro in Vincoli, päpstlichen Legaten und Erzbischofs zu Mainz und Magdeburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzlers für Deutschland, Administrators zu Halberstadt, Markgrafen zu Brandenburg etc., an Prälaten, Plebane, Vizeplebane, Rektoren, übrige Priester und Notare im Gebiet seiner Kommission: die Brüder der Benediktiner-Abtei St. Marien zu Herrenbreitungen, Diözese Mainz, denen die Wahl ihres Abtes zusteht, haben nach dem Tod des Abtes Erasmus durch Abstimmung und in Anwesenheit der Äbte Benedikt von Erfurt und Ludwig von Homburg, Visitatoren des Ordens, einmütig ihren Prior Christoph, der die nötigen Voraussetzungen erfüllt, zum neuen Abt gewählt. Daher bestätigt der Aussteller im Namen des Erzbischofs durch diese Urkunde in aller Form die Wahl, die ihm durch eine vom Konvent besiegelte Urkunde angezeigt worden ist. Der neu gewählte Abt hat durch Johann Edessen, Lic. iur. und Scholaster des Stiftes St. Severi zu Erfurt, als seinen Prokurator um Vornahme einer Prüfung und um Bestätigung nachgesucht, die der Aussteller hiermit vollzieht. Er setzt den Christoph unter Vorbehalt seines Eides in sein Amt ein, überträgt ihm die geistliche und weltliche Leitung des Klosters, teilt das den Adressaten in aller Form mit und weist sie an, dem neuen Abt die Einkünfte des Klosters zukommen zu lassen. Die Lehnsleute des Klosters werden aufgefordert, Christoph die erforderliche Mannschaft zu leisten. Der Aussteller siegelt mit dem Kommissariatssiegel und lässt die Urkunde von seinem Notar unterzeichnen. Geschehen zu Erfurt im Hof des Erzbischofs während de Gerichtssitzung. Zeugen: Nikolaus Werneradt, Pleban zu Melchendorf, und Valentin Hernwurst, Bürger zu Erfurt, Diözese Mainz.
Datum et actum Erffurt ... 1536 die vero Veneris decimaoctava mensis Februarii ...

  • Archivalien-Signatur: 2347
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 18.Feb. / 17. März

Auf der Rückseite:
"1536 die vero septimadecima mensis Marcii" hat der erwählte und bestätigte Abt Christoph Rothart zu Herrenbreitungen diese Urkunde vorgelegt und um Einsetzung in den körperlichen Besitz des Klosters gebeten. In Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzten hat der unterzeichnete Notar den neuen Abt in die geistliche und weltliche Leitung eingesetzt. Die Mitglieder des Konvents haben ihm Gehorsam geschworen. Zeugen: Peter Wilcken, Johann Fischer (piscator) und Johann Hillebrant.
Johannes Zcabilstein ad premissa ... notarius sst.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Philipp Brenner hatte ihm 1000 Gulden Hauptgeld gegen 50 Gulden jährlichen Zins geliehen gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Darin ist enthalten, dass verstorbene Bürgen binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen sind. Da der Bürge Lorenz Schenk verstorben ist, benennt der Graf an dessen Stelle den Valentin von Rosenau. Dieser übernimmt seine Verpflichtungen. Es siegeln der Graf und Valentin von Rosenau.
Der gebenn ist dinstag nach dem sontag Vocem Iocunditatis 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2354
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 Mai 23.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen den Vormündern der Kinder der verstorbenen Tham von Herda und Anna, Tochter seines Rates und Getreuen Fabian von Uttenhofen, Witwe des Tham, gab es Irrungen aus einer Eheberedung, die er jetzt gütlich beilegen will. Er hatte den Parteien dazu einen Tag am Freitag nach Misericordias Domini [5. Mai 15] 36 in Schmalkalden angesetzt und gemäß der letzten, in Wasungen erfolgten Abrede zwischen den Parteien seinen Rat Wolf von Buttlar dorthin entsandt. Fabian wegen seiner Tochter, Dietz Auerochs als deren ehelicher Vormund, Christian von Herda und Jörg Speßhardt als Vormünder der Kinder erster Ehe sind mit ihren Verwandten und den Bevollmächtigten des Grafen dazu erschienen. Fabian hat Philipp von Heßberg zu Bedheim, die Vormünder haben Andreas von Uetteroda zu Ratleuten bestimmt. Diese haben nach gütlicher Verhandlung Folgendes festgelegt: Behausung und Ansitz folgen ihr nicht, da die Frau ihren Witwenstuhl verrückt hat. Die Vormünder sollen anhand des in ihren Händen befindlichen Inventars des hinterlassenen Hausrats der Witwe ihren Anteil herausgeben. Von der übrigen Fahrhabe erhält die Witwe eine Hälfte, ausgenommen das, was der verstorbene Tham von seiner ersten Ehefrau an Betten, Kissen, Pfühlen, Laken, Tischtüchern, Leinen- und Wollen-Handtüchern sowie Tuch erhalten hat; dieses steht ihren Kindern zu. Die Witwe sollte dem Ehemann 200 Gulden zubringen; das ist jedoch nicht geschehen. Ihr Vater soll sich mit dem zweiten Ehemann deswegen vergleichen. 200 Gulden Morgengabe und 200 Gulden Gegengeld sollen durch die Vormünder auf Ellingshausen mit Zustimmung des Lehnsherrn als ihr Leibgut so verschrieben werden, dass ihr von je 15 Gulden ein Gulden jährlich anfällt. Diesen Zins sollen die Vormünder an Kathedra Petri, erstmals 1536, gegen Quittung in Salzungen auszahlen. Dietz Auerochs soll den Vormündern die 200 Gulden, die er von seinem Schwiegervater erhält, mit einer von zwei Adligen besiegelten Urkunde verbürgen, damit diese nach dem Tod beider Eheleute zur Hälfte an die Erben des Tham fallen; die andere Hälfte steht den gemeinsam erzeugten Kindern zu; haben sie keine gemeinsamen Kinder, fällt alles an die Erben des Tham. Mit der Morgengabe soll es so gehalten werden, wie Tham es eigenhändig festgelegt hat. Damit haben sich die Parteien zufrieden erklärt. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist sonabend nach Vincula Petri 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2360
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 August 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen seinem Oheim Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, einerseits und Johann von Münchhausen, Eberhards Sohn, bestanden Irrungen wegen etlicher Handlungen. Münchhausen hatte sich beim Herzog, dessen Räten und Landschaft entschuldigt. Da diese deswegen Bedenkzeit genommen hatten, ist die Sache in der Schwebe geblieben. Jetzt haben die Parteien dem Grafen die Schlichtung übertragen und sich seinem Spruch unterworfen. Münchhausen hatte in der Vergangenheit schwere Bezichtigungen erhoben und war seit einer Tagleistung in Neustadt beim Herzog in schweren Verdacht geraten. Jetzt hat sich Münchhausen deswegen in aller Form entschuldigt, der Graf hat ihn deswegen als einen ehrlichen Rittermäßigen von Adel anerkannt. Dies hat beim Herzog alle Ungnade beseitigt. Münchhausen ist an seinem Leumund unbeschädigt. Er verpflichtet sich, künftig nichts gegen die Einwohner des Gerichts Grone oder andere Beteiligte, insbesondere gegen die, die durch den Gerichtsvogt oder dessen Bruder in Verdacht geraten waren, zu tun oder zu veranlassen. Die von Münchhausen sollen die Einwohner dieses Gerichts in ihren althergebrachten Gerechtigkeiten belassen. Damit sind alle Irrungen beigelegt. Siegel des Ausstellers.
Geschehen am tage annunciationis Marie 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2351
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 März 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen seinen Getreuen Hieronimus Marschalk, Amtmann zu Meiningen, einerseits, und Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld waren Irrungen und beiderseits tätliche Handlungen vorgefallen wegen des Christoph Hoffman, der Hieronimus zusteht und in Marisfeld wohnt, insbesondere in Sachen Wässerung. Der Graf hat sich dessen angenommen und die Parteien geschlichtet. Die Vettern Marschalk sind mit ihrer Verwandtschaft vor ihm erschienen, haben ihre Standpunkte vorgetragen und sich dessen Spruch unterworfen - auch für die tätlichen Handlungen an Untertanen und Knechten. Beide Seiten haben ihre Gefangenen gegen Urfehde freizulassen. Keine Seite soll künftig deswegen etwas gegen die andere, deren Knechte oder Untertanen tun oder veranlassen. Die Vettern und ihre Verwandten sollen sich künftig freundlich gegen einander verhalten, der Streit um Christoph Hoffman, dessen Erben und Gut sind beigelegt. Diese sollen das Gut nutzen nach dem Brauch der Gemeinde Marisfeld, sowohl in fruchtbaren wie auch in dürren Jahren. Will Hoffman gegen den Brauch wässern, soll ihm das durch Hieronimus Marschalk verboten werden; Jörg Sittich soll den Vetter darum ersuchen. Wegen Gebot und Verbot sowie in Sachen Besetzung des Schöffenstuhls hat Hoffman sich wie die übrigen in der Gemeinde zu verhalten. Geraten die beiden Marschalk deswegen in Irrungen, haben sie sich aller Handlungen zu enthalten und die Sache dem Grafen vorzutragen. Siegel des Grafen.
Der geben ist nach Jacobi 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2359
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1536 [nach Juli 25]

Pergament


1537, im zehnten Jahr der Indiktion "auff sonnabent nach Dorothee wilchs do wahr der ziende tag des monets Februarii" in der Regierungszeit Kaiser Karls V. zwischen 2 und 3 Uhr am Nachmittag erschienen von Schmalkalden aus hessische Reiter unter Michael Flach mit etwa 30 Pferden vor dem Tor des Klosters Herrenbreitungen und begehrten Einlass. Im Auftrag des Abtes fragte Friedrich Wildt an der Pforte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen den Flach und die anderen, was sie wollten. Der bat um Einlass, berief sich auf einen Befehl des Herrn [Landgraf Philipp] von Hessen und ersuchte um Futter, Mahl und Übernachtung. Dazu berief er sich auf die Rechte seines Herrn. Wildt teilte mit, der Abt unterstehe dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem Landgrafen oder Dritten gestehe er keine Gerechtigkeiten am Kloster zu, man solle sie zufrieden lassen, zumal die Sache am kaiserlichen Kammergericht anhängig sei und ein Inhibitionsmandat vorliege. Flach forderte weiterhin Einlass und drohte, sich im Namen seines Herrn Zugang zu verschaffen. Etliche Reisige, die bei der Pfarrkirche hielten, waren von ihren Pferden abgestiegen. Wildt äußerte, man könne nicht fechten, beuge sich daher der Gewalt, protestiere aber dagegen in aller Form. Daraufhin wurde mit Gewalt gegen das Tor gestoßen. Wildt protestierte erneut und bat den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Jobst Fribot, Gros Hans, Claßen Hans, Fritz Jeger, Heinz Siebott und Hans Franck.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2369
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Februar 10.

Pergament


1537, im zehnten Jahr der Indiktion, "uff den montagk nach Margarethe welcher was der sechzehende tage des monats Julii", im 19. Regierungsjahr des Römischen Kaisers Karl V., erschienen auf dem Rathaus der Stadt Erfurt gegen 9 Uhr vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen anstelle des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, des Botho, Grafen zu Stolberg und Wernigerode, und des Gebhard, Grafen und Herrn zu Mansfeld Johann Gemel, Dr. der Rechte und hennebergischer Kanzler, Hieronimus Schlegel wegen Graf Botho und Jakob von Rosenburg anstelle des Grafen Gebhard wegen der Schulden des Ulrich, Grafen zu Regenstein, beim Juden Michel [von Derenburg]. Wegen deren Nichtbezahlung hatten Sebastian Notthafft, pfalzgräflicher Marschall, und Jakob Thundorff, Pfleger zu Neunburg, denen der Jude seine Rechte übertragen hatte, sie zur Leistung des Einlagers gefordert. Günther Podewitz, Christoph Utzberg, Konrad Roß und Michael Kranchfeldt als Verordnete des Rates zu Erfurt haben aus vielen Gründen den Grafen nicht gestatten wollen, das Einlager in Erfurt zu leisten. Deren Anwälte und Räte haben dagegen protestiert, da die Ablehnung ihren Herren Schimpf bringen werde. Ihre Herren seien weiter zum Einlager bereit, das sie von Rechts wegen schuldeten. Sie könnten allerdings die Stadt Erfurt nicht zwingen, ihre Tore zu öffnen. Ihre Anwälte ersuchten den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wir vor; Zeugen: die erwähnten Herren des Rates und Wilhelm Huthanß, Stadtschreiber.
Johann Wolffstrigel, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2378
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Juli 16.

Pergament


1537, im zehnten Jahr der Indiktion, "uff mitwochen nach Egidii wilchs do wahr der dritte tag Septembri" in der Regierungszeit des Kaisers Karl V. kamen Dr. Johann Gemel, Kanzler des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Philipp von Heßberg, dessen Amtmann zu Schmalkalden, nach Herrenbreitungen in die oberste Stube der Abtei und befragten dort vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen den Abt, wie jüngst die hessischen Räte, von Coburg kommend, um Futter nachgesucht hätten. Der Abt berichtete, am Bartholomäustag gegen 8 Uhr vor Mittag habe ein Reisiger mitgeteilt, die aus Coburg kommenden hessischen Räte hätten ihn entsandt mit der Bitte um eine Suppe und Getränk. Der Abt hat darauf verwiesen, er habe weder Koch noch Keller, sie sollten ins Schenkhaus gehen. Nach einer Weile kam er zurück mit der Aussage, es sei niemand im Schenkhaus, die Räte ließen freundlich um ein Süpplein bitten, sie wären mit wenig zufrieden. Dann ritten die Räte, Hermann von der Malsburg, Kanzler, Simon [richtig: Sigmund] von Boineburg und andere, mit etwa 15 Pferden in den Hof, stiegen ab und gingen auf das neue Gemach. Dort wurde ihnen eine Suppe und das gereicht, was das Haus vermochte. Die Räte baten den Abt, mit ihnen zu essen, er hat das abgelehnt. Nach dem Essen wollten sie sich bei ihm bedanken. Er ist zu ihnen gegangen, sie haben sich bedankt und mitgeteilt, sie wollten den Herrn [Landgraf Philipp] von Hessen informieren, der werde sich erkenntlich zeigen. Nachdem sich der Abt wieder in sein Gemach begeben hatte, kam Balthasar Wilhelm aus Schmalkalden geritten und ist eine Weile geblieben. Die Räte haben erneut nach dem Abt verlangt und ihm mit harten Worten mitgeteilt, er habe denjenigen Futter und Mahl zu geben, die wegen des Landgrafen kämen, ebenso wie den Leuten des Grafen von Henneberg. Der Abt hat erwidert, er gestehe dem Landgrafen keine Rechte am Kloster zu. Landesfürst und Schutzherr sei nur Graf Wilhelm von Henneberg oder dessen Herrschaft. Er könne, wenn nötig, durch Urkunden belegen, dass sie von den Herren von Frankenstein und denen von Salza dieser Herrschaft zugekommen sei. Eine Hälfte der Vogtei sei mit einem Fräulein von der Herrschaft Henneberg an die Landgrafen gelangt. Daraufhin sagten sie ganz unwillig, wenn der Graf von Henneberg mit 100 Pferden komme und dort liege, wollten sie mit 200 Pferden kommen. Der Abt wiederholte, er sei dem Abt seines Wissens nichts schuldig. Nach dieser Aussage betonte der Abt gegenüber dem Kanzler und dem Amtmann, er und sein Konvent hätten keinen anderen Landes- und Schutzherrn als den Grafen von Henneberg. Dies habe er vor den hessischen Räten deutlich gemacht. Kanzler und Amtmann haben daraufhin gegen die geschehene Atzung und Fütterung im Namen des Grafen Wilhelm in aller Form protestiert. Der Graf gestehe dem Landgrafen im Kloster keine Gerechtigkeiten zu. Sie ersuchten den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Mangold von Reckerode, Jakob Reuter, Pfarrer zu Fambach, und Peter Wilcke, Vikar zu Frauenbreitungen.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2379
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 September 3.

Pergament


1537, im zehnten Jahr der Indiktion, im 18. Regierungsjahr des Kaisers Karl V., "am sambstag nach unnser liebenn frauenn Lichtmeß den dritten tag des monats Februarii" zwischen 7 und 8 Uhr am Vormittag bekundete auf dem Saal des bischöflichen Hofes zu Bamberg Linhard vom Thurm, bambergischer Hofrat, als Bevollmächtigter der Witwe Anna von Guttenberg, geb. von der Tann, mit deren besiegelter Vollmacht vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen: Anna, Tochter des verstorbenen Hans von der Tann, ist mit ihren beiden Schwestern wegen vom Vater hinterlassener Schulden an das Hofgericht zu Schleusingen geladen durch eine Zitation des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an Dorothea, Barbara und Anna, hinterlassene Töchter des Hans von der Tann, datiert Schleusingen, Montag nach Dreikönigstag [8. Jan.] 1537. Demnach solle sie Montag, den 5. Febr., zu früher Tageszeit erscheinen. Aus Leibesschwachheit und weil ihre Kinder noch ohne Vormund sind, kann sie das nicht tun. Daher bevollmächtigt sie vor dem Notar in aller Form den Linhard vom Thurm als ihren Anwalt vor dem Hofgericht. Datum wie vor; Zeugen: Heinz Duming und Martin Widmann, einspännige Knechte am Bambergischen Hof.
Christoph Schiffell, Laie der Diözese Meißen und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2368
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Februar 3.

Pergament


Anna König, Mitbürgerin zu Schmalkalden, bekundet, von Johann Schmidt, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für sich und ihre Erben deren Badestube, Stiller Badestube genannt, in der Stadt zwischen den Häusern des Jörg Hubner gen. Schade und des Schone Hans gelegen empfangen zu haben. Anna soll sie nutzen und in gutem Zustand halten, wie sie von Jörg König, Ratgenossen, im Erbkauf an sie gekommen ist; der hatte sie bisher von Dekan und Kapitel zu Lehen. Als Erbzins sind an Ostern ein Lammsbauch, an Weihnachten eine Weisung von zwei Gnacken, zwei Fastnachtshühner und zwei Schock Groschen fällig, je 15 Schock Groschen Schmalkalder Währung an den Quatembern. Dem Stift bleibt die Gerechtigkeit über den Bader, sein Gesinde und alles, was die Badestube betrifft, vorbehalten, sofern es nicht Hand oder Hals betrifft. Anna hat ihre Verpflichtungen beschworen. Die Badestube ist zu empfangen, sooft es erforderlich ist. Ein Verkauf ist nur an Genossen, nicht an Adlige gestattet; in diesem Fall ist das Lehngeld fällig. Nach Annas Tod sollen ihre Erben oder die Inhaber der Badestube diese Verpflichtungen beschwören und Lehnsurkunden empfangen. Der von Anna eingesetzte Bader soll diese Verpflichtungen ebenfalls beschwören. Die Ausstellerin bittet Hans Warmberger (-bergk), hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mitwochen nach dem sontag Quasi modo geniti 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2373
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 April 11.

Pergament


Bernhard von Hutten zu Birkenfeld bekundet, auf Dorf und Gemeinde Löffelsterz auf dem Schlettach fünf Gulden ewigen Zins gekauft zu haben laut der darüber ausgestellten Verschreibung. Jetzt hat er für sich und seine Erben der Gemeinde eine Ablösung des Zinses zugestanden. Diese ist jeweils zum Jakobsmarkt mit dem durch die fünf Gulden gekauften Schirm aufzukündigen; die Summe ist dann Bartholomei in Birkenfeld zu zahlen. Am folgenden Jacobi ist der Zins dann nicht mehr fällig. Siegel des Ausstellers.
Geschehen uff den tag Anthonii 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2367
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Januar 17.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über in dessen Auftrag bei ihnen gezahlte 68 rheinische Gulden zu je 15 Batzen aufgrund des am 20. April in Windsheim getroffenen Abschieds des Fränkischen Kreises zur Besoldung des Hauptmanns gegen die Türken im fränkischen Quartier. Die Aussteller drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben am mitwoch den dreytzehenden tag des monats Junii [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2376
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Juni 13.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden bekunden: Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hat seinen letzten Willen errichtet und die Erbuntertanen seines Fürstentums zur Verpflichtung darauf, insbesondere die Regelungen wegen Vormundschaft und Regierung aufgefordert. Deshalb verpflichten sich die Aussteller, beim Tod des Landgraf sich daran getreu zu halten. Die Erbgerechtigkeiten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Erben gemäß der zuletzt ausgestellten Verschreibung bleiben davon unberührt. Siegel der Aussteller.
Der geben ist am tage Petri Cathedra 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2370
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Februar 22.

Laut beiliegendem Zettel bezieht sich die Urkunde ausschließlich auf die Regelungen betr. Vormundschaft und Regentschaft.

Pergament


Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden verleihen erblich der Anna König, Mitbürgerin zu Schmalkalden, und deren Erben ihre Badestube, Stiller Badestube genannt, in der Stadt zwischen den Häusern des Jörg Hubner gen. Schade und des Schone Hans gelegen. Anna soll sie nutzen und in gutem Zustand halten, wie sie von ihrem Schwiegervater Jörg König kaufsweise und gegen Handlohn an sie gekommen ist. Sie ist von den Ausstellern und ihren Nachfolgern zu Lehen zu empfangen; als Erbzins sind an Ostern ein Lammsbauch, an Weihnachten eine Weisung von zwei Gnacken, zwei Fastnachtshühner und zwei Schock Groschen fällig, an den Quatembern je 15 Groschen Schmalkalder Währung. Dem Stift bleibt die Gerechtigkeit über den Bader, sein Gesinde und alles, was die Badestube betrifft, vorbehalten, sofern es nicht Hand oder Hals betrifft. Anna hat ihre Verpflichtungen beschworen. Ein Verkauf ist nur an Genossen, nicht an Adlige gestattet; in diesem Fall ist das Lehngeld fällig. Nach Annas Tod sollen ihre Erben oder die Inhaber der Badestube diese Verpflichtungen beschwören und Lehnsurkunden empfangen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Geben am mitwochen nach dem sontag Quasi modo geniti 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2372
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 April 11.

Pergament


Jörg Molter aus Bettenhausen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm etliche Lehnsstücke verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Jakob Molter aus Bettenhausen und seinen Erben das folgende Eigen seiner Herrschaft: 24 Acker Rottfelder an zwei Orten nahe beieinander, einem Flecken "unnder dem eselßbron", dem anderen "uber den heckh uber inn dem grundlin", genannt Kammer. Davon sind jährlich an Michaelis zwei Malter Getreide Meininger Maß fällig, je zur Hälfte Korn und Hafer. Wenn das Haus Hutsberg wieder errichtet wird und die Herrschaft die Äcker dazu benötigt, sollen Molter und seine Erben sie gegen Erstattung von Mühe und Kosten wieder abgeben; der Zins entfällt dann. Der Graf verleiht Molter und seinen Erben zudem einen Weingarten in der Herpfer Mark, an einer Stelle an die Flurmark Seeba über das Eichholz stoßend; davon ist jährlich an Michaelis ein Viertel Gulden als Erbzins fällig. Molter hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist uff donerstag nach Mathei apostoli 1537.
Molter übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am tag und jar wie im lehenbrieff angezeigt ist.

  • Archivalien-Signatur: 2380
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 September 27.

Pergament


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seinen Getreuen Hieronimus Marschalk mit einer Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof zu Walldorf, großer Hof genannt, mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Schafgang, der halben freien Schenkstatt mit Zubehör, einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör, der oberen Mühle mit den Gütern zu Walldorf, die vor zeiten der Pfarrei Meiningen gehörten, einem Sackzehnten von 26 Maltern zu Herpf, fünf Gütern und etlichen Äckern, Wiesen und Ellern zu Walldorf, einem Gut zu Rotwinden, einem Gütlein zu Reumles bei Meiningen, einem Fuder Wein und 24 Groschen zu Unfinden, alles vom Vater Karl Marschalk halb auf ihn und halb auf seinen Bruder Anton gekommen. Die andere Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof, die niedere Mühle mit ihren Gütern ganz und die andere Hälfte der vormals der Pfarrei Meiningen gehörenden Güter, eine Hälfte von Schenkstatt und Schaftrieb und ein freies Gut auf dem Anger haben die Brüder Hieronimus und Anton von Dietz und Kaspar Marschalk gekauft. Alle diese Stücke rühren vom Hochstift zu Lehen, beide Brüder hatten ihre Hälfte vom Bischof empfangen. Durch den Tod Antons ist sein Teil dem Bruder zugefallen. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der gebenn ist am dienstag nach Catharine 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2382
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 November 27.

Zahlreiche Löcher durch Wurmfraß.

Pergament


Marx Heller, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Margarete verkaufen Dekan, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen halben Gulden jährlichen Zins für deren gemeine Präsenz auf ihr halbes Erbe und Gut in der Mark Fambach, das sie jetzt besitzen; daran haben ihre Schwäger Lub Klaus und Klaus Storch je ein Viertel. Die Aussteller quittieren über gezahlte zehn Gulden. Der Zins ist jährlich an Walpurgis an den Präsenzmeister in Schmalkalden zu liefern. Das halbe Erbe darf nicht weiter verkauft oder versetzt, die Zahlung des Zinses darf nicht Dritten übertragen werden. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin mit der Hauptsumme, Zinsen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; diese Urkunde ist dann kraftlos. Die Eheleute bitten Christoph, Abt zu Herrenbreitungen, als Lehnsherrn um Besiegelung mit dem Abteisiegel. Dieser erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an. Die Ablösung soll jedoch binnen fünf Jahren erfolgen. Andernfalls ist erneut eine Zustimmung einzuholen.
Geben 1537 am tag inventionis sancte crucis.

  • Archivalien-Signatur: 2374
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Mai 3.

Pergament


Schultheiß und Gemeinde zu Haarbrücken bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihnen den Zehnten, den zuvor sein Kloster Trostadt bei ihnen hatte, erblich verliehen gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf ewig der Gemeinde Haarbrücken und ihren Nachkommen den Zehnten, den er und sein Kloster Trostadt in Dorf und Flurmark hatte. Künftig ist die Gemeinde den Zehnten nicht mehr schuldig. Sie hat dafür 350 rheinische Gulden in Währung zu Franken gezahlt, über die der Graf quittiert. Weil der Zehnt ein geistliches Gut war, hat der Graf die Summe teilweise für die Besoldung der Magister und Baccalaren der Schule in seiner Stadt Schleusingen verwendet. Den Zehnten verleiht er in aller Form der Gemeinde zu erblichem Lehen. Wenn ein Schultheiß stirbt oder sein Amt verliert, hat der Nachfolger den Zehnten vom Grafen und seinen Erben zu empfangen, darüber einen Revers auszustellen und einen Gulden für den Lehnsbrief in die Kanzlei zu zahlen; der Schultheiß hat für die gesamte Gemeinde Lehnspflicht zu leisten. Siegel des Grafen. - Der geben ist montag nach Margaretha 1537.
Die Gemeinde bekundet, dass sie das Lehen empfangen und der Schultheiß für alle Pflicht geleistet hat. Sie bitten den Junker Hans Kemnater um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff tage und jare im lehenbrieff angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2377
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Juli 16.

Pergament


Wilhelm, Abt zu Reinhardsbrunn, bekundet: Johann Peter Symmerbach, den er seit etlichen Jahren kennt, Familiare seines leiblichen Bruders Ludwig, Abtes zu Homburg, Diözese Mainz, besitzt vom höchsten Arzt, der nicht mit Pflanzen, sondern mit Worten heilt, neben medizinischer Erfahrung die Gabe, auch die Krankheit Podagra zu heilen, die sonst kaum heilbar ist. Da er dies mehrfach nachgewiesen hat, empfiehlt ihn der Abt allen daran leidenden Christen und bezeugt dies in aller Form. Siegel von Abt und Konvent. Geschrieben im Benediktinerkloster Oldisleben.
Data sunt ... 1537 die Mercurii post diepare virginis Marie ... conceptionis ...

  • Archivalien-Signatur: 2383
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Dezember 12.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass sein Getreuer Hans von Kranlucken ihm 400 Gulden gegen Verzinsung leihen wollte. Er hatte sich verpflichtet, deswegen eine Schuldverschreibung aufzurichten. Diese konnte nicht gefertigt werden, da etliche Bürgen nicht zu Hause waren. Da der Graf das Geld benötigt, hat Hans von Kranlucken ihm die Summe gegen diese Nebenurkunde auszahlen lassen. Der Graf verspricht, die erwähnte Haupturkunde binnen eines Monats ausfertigen und von den Bürgen besiegeln zu lassen. Er siegelt und unterschreibt.
Der geben ist auff sontag Reminiscere 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2371
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Februar 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wolf von Wannbach zu Henneberg bekundet, für sich und seinen Bruder Hans Jakob von Wannbach von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die von Heinz von Wannbach ererbten Lehen empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Wolf und Hans Jakob von Wannbach zu Henneberg und deren Erben zu Mannlehen mit einem Burggut im Schloss zu Henneberg samt einem dabei gelegenen Hof gen. Nordeck mit zehn besetzten Gütern, der zum Teil in diese Güter vererbt ist, mit allem Zubehör in Schloss und Feld mit Äckern, Wiesen, Schaftrift, Wunne und Weide, wie Heinz von Wannbach die innehatte und die Brüder sie ererbt haben. Wolf hat seine Verpflichtungen beschworen, auch für den Bruder. Siegel des Grafen. - Gebenn am sampstag nach Martine 1537.
Wolf von Wannbach bekundet, den Lehnseid geschworen zu haben, auch für den Bruder. Er bittet Siegfried vom Stein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und jar wie oben im lehenbrief gemelt.

  • Archivalien-Signatur: 2381
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 November 17.

Flecken, Lesbarkeit beeinträchtigt.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, das Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg ihm 800 Gulden in Münze vorgestreckt haben, die er am nächsten Ostern mit Kosten und Schäden in Nürnberg zurückzahlen lassen wird. Er unterschreibt und siegelt.
Der geben ist zu Nurmberg donnerstag nach Kiliani 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2375
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Juli 12.

Laut Rückvermerk wurde die Schuld am Sonnabend nach Fastnacht 1538 durch Michel Streitle bezahlt.

Pergament


Wolfgang, Graf von Hohenlohe etc., bekundet: Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, Dompropst zu Würzburg, hatte zwischen seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Zustimmung von dessen Ehefrau Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, wegen deren Tochter Walpurg einerseits, ihm andererseits eine Ehe beredet nach Ausweis zweier besiegelter Urkunden mit Datum 18. Nov. 1534. Inzwischen ist die Ehe vollzogen, er hat gemäß einer jüngst an Martini 1536 in Weikersheim erfolgten Abrede Anweisungen vorzunehmen für 5000 Gulden Heimsteuer, 5000 Gulden Widerlegung und 1000 Gulden Morgengabe. Letztere hat er der Walpurg nach dem Vollzug der Ehe gegeben und auf die Bede der Stadt Weikersheim angewiesen. Damit die Ehefrau, wenn sie ihn überlebt, auf Heimsteuer und Widerlegung für je 15 Gulden einen Gulden - also 666 Gulden 14 Schneeberger jährlich - an Einkünften hat, verschreibt er ihre Wohnung auf das halbe Schloss Weikersheim, Orient genannt, mit Brennholz aus den Wäldern des Amtes, dazu die 666 Gulden 14 Schneeberger auf alle Zinse, Nutzungen und Gefälle der Stadt Weikersheim - außerhalb der erwähnten, auf die Bede angewiesenen und in einer besonderen Urkunde verschriebenen Morgengabe - sowie der zum Amt gehörenden Flecken, Dörfer, Weiler, Höfe, Zehnten, Gülten, Gefälle und Nutzungen. Stirbt Wolfgang vor der Ehefrau unter Hinterlassung gemeinsamer Kinder oder nicht, stehen der Witwe neben der Morgengabe die 666 Gulden 14 Schneeberger jährlich aus Stadt und Amt auf Lebenszeit zu. An vier Terminen im Jahr erhält sie je sechs Fuder Wein im Wert von je 12 Gulden, dazu die Fischwasser an der Tauber; wegen Auszahlung der Differenz haben Amtmann und Kellner zu Weikersheim ihr zu huldigen. Darüber kann sie nach Wittumsrecht frei verfügen. Daneben steht der Witwe die Hälfte der hohen und niederen Jagd im Amt zu. Da Schloss, Stadt und Amt von Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und dessen Hochstift zu Lehen rühren, hat der Graf gemäß der Eheberedung dessen Zustimmungsurkunde erworben und der Ehefrau übergeben. Wird der Wert des Wittums zu Lebzeiten oder nach dem Tod Wolfgangs durch Fehde oder sonst gemindert, haben seine Erben anderswo entsprechende Einkünfte anzuweisen. Sie sollen die Witwe darin schützen und schirmen. Geht Walpurg als Witwe eine neue Ehe ein, können Wolfgangs Erben Heimsteuer, Widerlegung und Morgengabe mit Frist mit 11.000 Gulden auslösen; dies ist ein Jahr vorher schriftlich anzukündigen; die Summe ist in Schweinfurt, Bamberg oder Schleusingen fällig; den Ort hat Walpurg einen Monat vor dem Termin zu benennen. Danach hat Walpurg das Wittum abzutreten und wegen des Wiederfalls der 5000 Gulden Widerlegung eine Verschreibung auszustellen; die Summe ist ein Jahr nach ihrem Tod fällig. Der Schwiegervater und dessen Erben haben den Wiederfall ebenfalls verschrieben. Amtmann, Befehlshaber, Diener und Untertanen zu Weikersheim haben der Ehefrau deswegen bereits gehuldigt. Sie sollen ohne Zustimmung der Ehefrau nicht abgesetzt werden. Neue Amtleute und Diener haben zuerst der Ehefrau eine derartige Hudigung zu leisten. Dies gilt auch für zuziehende Einwohner und arme Leute. Graf Wolfgang verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und kündigt sein Siegel an (1). Die Brüder (2) Albrecht und (3) Georg, Grafen von Hohenlohe etc., stimmen dieser Verschreibung ihres Vetters zu und versprechen, dessen Ehefrau in ihren Rechten zu schützen und zu schirmen; sie kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montag nach der hayligen drey koning tag 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2366
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1537 Januar 8.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Köln und Bamberg, bekundet, mit Zustimmung des Reinmar von Streitberg, Domdekans, und des Domkapitels zu Bamberg, dem "Segerer" des Domstifts zehn rheinische Gulden Landeswährung jährlichen Zins auf seinen Domherrenhof zwischen den Höfen der Domherren Gottfried von Wolfstein und Jakob von Bibra auf Wiederkauf verkauft zu haben. Er quittiert über den Kaufpreis von 200 Gulden zu je 21 sächsischen Zwölfern, die er durch den Unterkustos Jakob Graber, Vikar, im Auftrag des Segerers erhalten hat. Der Graf verpflichtet sich, seine Erben und Treuhänder auf die Zahlung des Zinses, je fünf Gulden 14 Tage vor oder nach Walpurgis und Michaelis, erstmals an Walpurgis nach Ausstellung dieser Urkunde an den Unterkustos zu Bamberg. Bei Säumnis haben die Inhaber des Hofes auf Mahnung durch den Domdekan ins Kloster zu gehen und dort bis zur Zahlung der Rückstände zu bleiben. Ohne Zustimmung der Inhaber des Zinses soll aus dem Hof nichts mehr verkauft werden. Ein Rückkauf ist zu den Terminen möglich und ein halbes Jahr vorher anzukündigen; der Zins ist dann hinfällig. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist am montag nach sanct Michaels des heyligenn ertzengels tage 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2387
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1538 September 30.

Pergament


Dorothea Speßhardt geb. von Herda bekundet: ihre Verwandten hatten zwischen ihrem Ehemann Balthasar Speßhardt und ihr eine Ehe beredet. Jörg Speßhardt und Christian von Herda, ihr, ihrer Brüder und Schwestern Vormünder, ihr Schwager und ihr Vetter, hatten ihr 300 Gulden grober Münze zu je 21 Schneebergern, diese zu je 12 Pfennigen, als Ehegeld mitgegeben, die die Vormünder dem Ehemann inzwischen ausgezahlt haben, Es war festgelegt, dass Dorothea danach mit Zustimmung des Ehemannes einen Erbverzicht ausstellen sollte. Demnach verzichtet sie in aller Form mit Zustimmung des Balthasar auf alle väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbanfälle an Gütern, Pfandschaft, Bürgschaft, Hausgerät und Fahrhabe, solange ihre Brüder und deren Erben am Leben sind. Für den Fall, dass ihre Brüder und deren Erben sämtlich versterben, bleibt ihr der Erbanfall vorbehalten. Dorothea bittet ihren Schwager Franz vom Berg zu Helba um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an (2). - Datum mantagk nach sant Vallentini 1538.
Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen stimmt als Ehevormund diesem Verzicht seiner Ehefrau in aller Form zu und kündigt sein Siegel an (1).
Gescheen im jar, tagk unnd zeit wie im dato obenn vermelt.

  • Archivalien-Signatur: 2384
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1538 Februar 18.

Pergament


Johann, Herzog zu Kleve, Jülich und Berg, Graf zu der Mark und Ravensberg etc., beredet eine Heirat zwischen seinem Vetter und Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen seiner Tochter Elisabeth einerseits, seinem Vetter Johann, Grafen zu Salm, Herrn zu Reifferscheid, Alfter und Dyck, Erbmarschall des Stifts Köln, andererseits. Elisabeth und Johann sollen einander zur Ehe nehmen, Graf Wilhelm der Tochter 5000 Gulden mitgeben, zahlbar an zwei Terminen, die erste Rate ein halbes Jahr nach Vollzug der Ehe, die zweite ein halbes Jahr später; dazu soll er die Tochter nach Gewohnheit der Grafschaft Henneberg ausfertigen. Graf Johann soll der Ehefrau als Widerlegung 5000 Gulden, insgesamt also 10.000 Gulden auf seine Güter verschreiben, dazu eine einer Gräfin angemessene Behausung mit dem nötigen Bau- und Brennholz, Jagd, Fischerei und Waidwerk anweisen. Elisabeth sollen aus Wittum von je 15 Gulden ein Gulden Einkünfte anfallen, insgesamt also 666 Gulden 14 Schneeberger aus Zinsen, Renten, Geld, Wein, Getreide und Früchten - Lehngeld, Bußen, Hühner, Gänse und andere Abgaben nicht einbezogen. Stirbt Graf Johann, bevor er dieses Wittum eingeräumt hat, soll die Witwe ungehindert in der Herrschaft sitzen bleiben, bis Johanns Erben das nachgeholt und eine Bewilligung der Lehnsherren eingeholt haben; eine Verschreibung auf Eigengut bedarf der Zustimmung der Miterben. Ansitz und Wittum sind mit den Rechten - Gebot, Verbot, Diensten, Gerichten, Würden und Freiheiten - zu verschreiben, die Johann dort genossen hat. Nach der Hochzeit soll Johann der Elisabeth eine angemessene Morgengabe verschreiben, über deren Nutzungen sie wie über das Wittum nach Johanns Tod frei verfügen kann. Elisabeth kann über Kleider, Kleinodien, Schmuck und das, was zu ihrem Leib gehört, zu Lebzeiten und im Angesicht des Todes für ihr Seelenheil, ihre Kinder oder Verwandten frei verfügen, ob sie vor oder nach Johann, mit oder ohne Kinder verstirbt. Das, worüber sie nicht verfügt, fällt an Johann oder seine Erben. Wenn Elisabeth in das Wittum eintritt und dieses durch Fehde oder anders Verluste erleidet, die die Herrschaft zu vertreten hat, haben Johanns Erben diese an anderen Stellen anzuweisen. Erhalten die Eheleute keine Kinder, soll der oder die Überlebende auf Lebenszeit in Mitgift und Wittum bleiben. Nach deren oder dessen Tod fallen die Teile an die nächsten Erben der Seite zurück, von der sie hergekommen sind. Graf Wilhelm, einer seiner Söhne oder ein Beauftragter hat das Recht, ein Vierteljahr nach dem Beilager Behausung und Güter zu besichtigen, die als Wittum vorgesehen sind. Die dortigen Amtleute, Schultheißen, Vögte, Richter, Bürger, Einwohner und Untertanen haben Elisabeth, ihrem Vater, Bruder oder deren Beauftagtem zu huldigen, auch für den Fall, dass die 5000 Gulden Mitgift wieder an Graf Wilhelm oder dessen Erben fallen; in diesem Fall stehen diesen die Nutzungen zu, bis die Summe zurückgezahlt ist. Amtleute und Knechte, die dies beschworen haben, sollen nicht abgelöst werden, bevor die Nachfolger dies nicht ebenfalls versprochen haben. Stirbt Elisabeth vor Johann ohne Kinder, bleibt dieser auf Lebenszeit in den 5000 Gulden Mitgift. Nach seinem Tod fallen sie an Graf Wilhelm und seine Erben. Danach erlöschen die erwähnten Verpflichtungen der Amtleute, Vögte, Schultheißen, Bürgermeister, Bürger, Einwohner und Untertanen. Stirbt Johann vor Elisabeth mit oder ohne Hinterlassung von lebenden Leibeserben, kann sie über Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr frei verfügen, dazu stehen ihr Wittum, Heimsteuer, Widerlegung und Morgengabe zu. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, soll Elisabeth, wenn sie bei diesen bleiben will, ihnen mit Rat von Johanns nächsten Verwandten oder testamentarisch bestimmten Vormündern vorstehen und diesen jährlich Rechnung legen. Heiratet sie erneut, steht ihr das Wittum auf Lebenszeit zu. Nach ihrem Tod fällt das Gegengeld an Graf Johanns nächste Erben. Erhält sie auch [...]

  • Archivalien-Signatur: 2385
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1538 Juni 1.

[Fortsetzung]
aus zweiter Ehe Kinder, fällt der von ihr eingebrachte Anteil je zur Hälfte an die Kinder beider Ehen. Den Erben Johanns steht dann eine Ablösung von Wittum, Zugabe und Widerlegung zu. Der Rückfall ist schriftlich zuzusichern. Sterben die von Johann stammenden Kinder vor der Mutter, haben Johanns Erben der Mutter 4000 Gulden frei zu stellen. Eine beabsichtigte Ablösung des Wittums haben die Erben Johanns ein Jahr vorher anzukündigen. Die Zahlung der Summe ggf. mit den erwähnten 4000 Gulden soll in Frankfurt, Schweinfurt, Fulda oder Schmalkalden erfolgen; der Ort ist einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Nach Zahlung hat Elisabeth das Wittum abzutreten und wegen der 5000 Gulden Versicherungen zu treffen, damit diese binnen eines Jahres nach ihrem Tod an die Erben Johanns fallen. Es steht Elisabeth, wenn sie nicht wieder heiratet, frei, in ihrem Wittum zu bleiben oder nicht. Stirbt Johann vor Elisabeth, soll sie auf Lebenszeit im Wittum bleiben; dazu steht ihr eine Hälfte der Fahrhabe in Häusern und Schlössern zu, ausgenommen Pfandschaften, Urkunden, Bargeld, Pferde, Harnisch, Geschoss, Büchsen und anderes Zubehör der Wehr. Mit Johanns Schulden hat sie nichts zu schaffen. Elisabeth hat sich zu einem Verzicht auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe bereit erklärt. Nach Vollzug der Ehe soll sie einen förmlichen Verzicht ausstellen, dem Johann zuzustimmen hat. Wenn Eltern oder Geschwister ihr zu Lebzeiten oder per Testament etwas zukommen lassen, soll man es Elisabeth ungehindert zustellen. Sterben Graf Wilhelm oder seine Nachfolger ohne Leibeserben, tut dieser Verzicht den Erbrechten der Elisabeth keinen Abbruch. Auch in diesem Fall sind Geschoss, Büchsen und anderes Zubehör der Wehr auf den Schlössern ausgeschlossen. Alle erwähnten Urkunden sind nach Vollzug der Ehe auszustellen und zu übergeben. Die Parteien haben dem zugestimmt. Zwei Ausfertigungen, von (1) Herzog Johann besiegelt. (2) Graf Wilhelm und (3) Graf Johann kündigen ihre Siegel an. Wilhelm bittet Vetter und Sohn (4) Berthold und (5) [Georg] Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Graf Johann bittet seine Vettern (6) Dietrich, Grafen zu Manderscheid und Blankenheim, Herrn zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, (7) Wilhelm, Grafen zu Neuenahr und Moers, Herrn zu Bedburg, sowie (8) Dietrich von Wylich, Erbhofmeister des Landes Kleve, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben zu Newß denn ersten tage Junii 1538.

Überformat

Pergamentheft, 8 Bl.


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen mit der Hälfte des Schlosses Urspringen mit Zubehör, die die Erben des Philipp Voit von Rieneck von der Herrschaft zu Afterlehen innehaben, dem halben Zentgericht zu Marktsteinach, den beiden Dörfern Hesselbach und Löffelsterz, die dem Kloster Frauenroth gehörten, samt der zur Zent Marktsteinach gehörenden Zentgerechtigkeit, einem Drittel an Vogtei und Gericht Obervolkach, gekauft vom verstorbenen Andreas Zollner, als Lehen für Söhne und Töchter dem Schloss Hutsberg und dem Dorf Jüchsen mit Zubehör, durch seinen Vater Graf Wilhelm von den Vorgängern Rudolf und Lorenz empfangen, außerdem gemäß einem vom verstorbenen Bischof Georg von Bamberg zwischen Bischof Konrad und Graf Wilhelm errichteten Vertrag mit dem Dorf und Sitz zu Sulzfeld sowie einer Hälfte am Drittel der Vogtei Obervolkach, die Hans und Stephan Zollner gehörte, so dass der Bischof jetzt eine Hälfte an Leuten, Gütern, Obroigkeit, Vogtei, Gerichtsbarkeit, Renten, Zinsen und Nutzungen zu Obervolkach besitzt und Graf Georg Ernst die andere Hälfte als Lehen vom Hochstift innehat. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der gebenn ist auf sampstag nach sanct Jacobs des heiligen zwolffbotten tage 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2386
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1538 Juli 27.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Christoph von Stockhausen wegen der ihm und seinen Söhnen über lange Jahre geleisteten Dienste mit dem Sitz samt Höfen, Äckern, Wiesen, Zinsen, Gülten, Lehen und Zinsgütern in Dorf und Feld zu Schwanfeld mit Nutzungen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die jetzt Benedikt Schweigerer von der Herrschaft zu Mannlehen trägt. Falls dieser ohne Mannlehnserben stirbt und der Graf die Lehen neu verleihen kann, wird er Stockhausen und seine männlichen Leibeserben damit belehnen. Wenn das Gut heimfällt und der Graf damit erheblichen Nutzen für die Herrschaft schaffen kann, ist diese Zusage hinfällig. Der Graf und seine Erben sollen dann Stockhausen mit dem als nächstem heimfallenden Sitz belehnen. Wenn sich das hinzieht und Stockhausen dem Grafen und seinen Söhnen nicht mehr dienen will, soll man ihm ein Amt in der Herrschaft verleihen so lange, bis der beschriebene Heimfall eintritt. Ist ihm das Amt nicht gelegen, soll man ihm über die nächsten zehn Jahre nach Ausstellung dieser Urkunde 2000 Gulden zahlen, die er für Gut erwerben und von der Herrschaft zu Leibes-Mannlehen empfangen soll. Wenn das geschieht, ist diese Verschreibung kraftlos. (1) Graf Wilhelm siegelt. Seine Söhne (2) Poppo und (3) Georg Ernst stimmen zu und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist dornstage nach dem sontage nach der eylftausent jungkfrawen tage 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2388
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1538 Oktober 31.

Pergament


(1) Sigmund von Heßberg, Ritter, Landrichter, (2) Linhard vom Thurm, Hofmeisteramtsverweser, und (3) Sigmund von Dobeneck, Oberschultheiß zu Bamberg, durch Weigand, Bischof von Bamberg, dazu verordnete Räte bekunden: Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg, und Lorenz von Streitberg zu Burggrub hatten einander beleidigt, der Bischof hat deswegen die Aussteller mit der Beilegung der Streitigkeiten beauftragt. Graf Christoph hat ihnen gegenüber bekundet, dass er den von Streitberg für einen frommen, ehrliebenden Ritter hält; in gleicher Weise hält Streitberg den Grafen für einen frommen, ehrliebenden Fürsten. Beide haben keine Verletzung der Ehre des anderen beabsichtigt, ihre Äußerungen sind im Zorn erfolgt. Sie sind daher in aller Form miteinander geschlichtet. Die Aussteller siegeln.
Gescheen am freitag nach sant Kilians tage 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2392
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Juli 11.

Pergament


1539, im 12. Jahr der Indiktion, in der Regierung des Kaisers Karl V., "uff montag nach exaltationis crucis, der do was der funffzehendt tag des monats Septembris" gegen 7 Uhr vormittags hat in der oberen Stube der Abtei zu Herrenbreitungen Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vor den genannten Zeugen und dem unterzeichneten Notar den Abt Christoph befragt, warum jüngst hessische Diener Getreide im Kloster eingelagert hätten. Der hat vorgetragen, das Michael Flach und Balthasar Wilhelm, hessischer Rentmeister zu Schmalkalden, vor das Kloster gekommen seien, dem Abt eine Vollmacht vorgelegt und Einlass begehrt hätten. Der Abt hat diesen keine Rechte am Kloster zugestanden, ihnen den Zutritt verwehrt und um Bedenkzeit gebeten. Die wurde ihm nicht zugestanden. Flach hat gedroht, wenn er sie nicht einlasse, werde er schon sehen, was sie täten. Das solle dem Kloster keinen Schaden bringen, sondern der ganzen Landschaft zugute kommen. Daraufhin hat der Abt sie eingelassen. Der Graf bat den Notar, das in einem Instrment festzuhalten. Datum wie vor; Zeugen: Philipp von Heßberg, Amtmann zu Schmalkalden, Hans Wilhelm Fuchs und Eberhard Wolff, hennebergische Kammersekretäre.
Micheael Dillherr, Diözese Augsburg, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2395
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 September 15.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4085.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Wilhelm wegen der Beschwerden über das Pfarrwesen zu Sömmerda.

  • Archivalien-Signatur: 2389
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Januar 25.

Pergament


Augustin Ritzman, Prior, und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden bekunden für sich und ihre Nachfolger im Kloster: vor Zeiten hatten Abt Johann und der Konvent zu [Herren-] Breitungen (Burg-) zur Besserung des Augustinerklosters ihren freien Hof Bairoda mit zugehörigen Äckern und Wiesen urkundlich und gegen Revers den Augustinern übereignet, die seitdem den Hof in Gebrauch gehabt haben. Allerdings haben die Hofleute mit Roden in Bergen und Gründen dem Kloster Breitungen in Holz und Feld geschadet. Der Abt hatte sich deswegen beklagt, auch weil seine Leute aus den umliegenden Dorfschaften den Hofleuten bei ungebührlicher Hut begegnet sind. Daraus war Zank und Streit entstanden. Zudem haben die Augustiner festgestellt, dass ihre Hofleute zu ihrem Nachteil gewirkt haben. Der Abt hatte die Augustiner und deren Hofleute vor sein Lehengericht geladen. Um weitere Irrungen und Gerichtskosten zu vermeiden, haben sich Prior und Konvent mit dem Abt dahin geeinigt, den Hof mit Zubehör in Feld und Flur mit dieser Urkunde an Abt und Konvent von Breitungen zurückzugeben. Diese können künftig darüber frei verfügen. Die Augustiner verzichten auf alle bisher innegehabten Rechte. Zur Erhaltung und Mehrung von deren Kloster und Gottesdienst haben Abt und Konvent zu Breitungen jährlich sieben Malter Korn, sechs Malter Gerste, sechs Malter Hafer, einen Malter Weizen Schmalkalder Maß, fällig an Michaelis, sowie einen Zentner Karpfen aus ihren Teichen in der Fastenzeit zur Ablösung der Rechte am Hof Bairoda verschrieben. Verhandelt und beschlossen durch Prior und Konvent der Augustiner, Abt Christoph, Prior Bartholomäus und den Konvent zu Breitungen, Wilhelm Heubt, Vikar der Pfarrkirche zu Schmalkalden, Peter Wilcke, Vikar zu Frauenbreitungen, Kaspar Hangelheubt, Bürger zu Schmalkalden, und Heinz Wilcke aus Herrenbreitungen. Die Aussteller siegeln mit Priorats- und Konventssiegel.
Geben 1539 uff dornstag nach Michaelis des heyligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 2397
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Oktober 2.

Pergament


Augustin Ritzman, Prior, und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden bekunden, zum Besten ihres Klosters nach Verhandlungen mit Abt Christoph und dem Konvent zu [Herren-] Breitungen ihren freien Hof zu Bairoda mit Zubehör, wie der seinerzeit von Abt und Konvent zu Breitungen an sie gekommen war, an diese abgetreten zu haben. Abt und Konvent haben ihnen dafür 130 Gulden in Schneebergern gezahlt, über die die Aussteller hiermit quittieren. Sie hängen Priorats- und Konventssiegel an.
Geschreyeb 1539 uff donstagk nach Michaelis des heyligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 2398
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Oktober 2.

Pergament


Die Vettern (1) Christoph und (2) Jörg von Bibra, (3) Philipp Voit von Salzburg und (4) Jörg von Romrod wegen der Johannetta von Bibra, geb. von Romrod, Witwe des Kaspar von Bibra, einerseits, (5) Wilhelm von Herda, (6) Fabian von Uttenhofen, (7) Jobst von Baumbach und (8) Hans Marschalk zu Ostheim wegen des Asmus von Herda zu Ellingshausen andererseits bereden eine Ehe der Cordula von Bibra, Tochter der Johannetta, mit Asmus von Herda. Die Witwe soll ihrer Tochter binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe 600 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken zahlen und sie angemessen ausstatten, Asmus soll der Ehefrau 600 Gulden Gegengeld und 200 Gulden Morgengabe, insgesamt also 1400 Gulden, auf erbliche Güter verschreiben sowie einen angemessenen Ansitz mit dem nötigen Bau- und Brennholz anweisen. Erleiden diese Güter Schäden durch Brand oder Heerzug, haben die Erben des Asmus den Ausfall zu ersetzen. Die Anweisung soll so erfolgen, dass Cordula aus je 100 Gulden sechs Gulden jährlicher Nutzung hat. Bei Pfandschaften oder Lehen sind Zustimmungsurkunden beizubringen, diese sind mit den Verschreibungen der Schwiegermutter zu überantworten. Stirbt ein Partner vor Vollzug der Ehe, ist dieser Vertrag hinfällig. Gehen aus der Ehe Kinder hervor, erhalten diese das von beiden Eltern eingebrachte Gut gemäß Brauch des Adels in Franken. Stirbt Asmus vor der Ehefrau mit Hinterlassung gemeinsamer Kinder, kann die Witwe mit diesen in den Lehen und Eigengütern sitzen bleiben, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt. Sie hat jedoch den Vormündern und nächsten Verwandten der Kinder auf Verlangen Rechnung zu legen und mit deren Rat zu handeln. Will sie nicht bei den Kindern bleiben, soll sie, wenn die Vormünder es wünschen oder die Kinder volljährig werden, auf ihren Ansitz ziehen. Kleider, Kleinodien, Schmuck und was zu ihrem Leib gehört, stehen ihr zu, dazu eine Hälfte von Fahrhabe und Silbergeschirr; ausgenommen sind Pfandschaften, Bargeld, verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnisch, Geschütz und Zubehör der Wehr. Will die Witwe erneut heiraten, bleibt den Vormündern und Verwandten der Kinder eine Ablösung der 1400 Gulden vorbehalten. Dies ist ein halbes Jahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen, die Summe ist in Meiningen oder Römhild fällig. Der Wiederfall ist vorher festzuschreiben. Mit den Aktiv- und Passivschulden des Ehemannes hat die Witwe nichts zu schaffen. Stirbt Asmus vor Cordula ohne Kinder, soll die Witwe auf ihr Wittum ziehen. Kleider, Kleinodien, Schmuck und was zu ihrem Leib gehört, stehen ihr zu, dazu eine Hälfte von Fahrhabe und Silbergeschirr; ausgenommen sind die oben genannten Stücke. Aus dem Wittum darf sie nichts verkaufen oder versetzen. Nach ihrem Tod fällt das Wittum an die nächsten Erben des Asmus. Diese haben dann den nächsten Verwandten der Witwe die 600 Gulden Mitgift zuzustellen. Stirbt Cordula vor dem Ehemann ohne Kinder, soll dieser auf Lebenszeit in ihrem Heiratsgut und ihren Erbschaften bleiben. Nach seinem Tod fallen diese an Cordulas nächste Erben zurück. Erhält die Witwe aus ihrer zweiten Ehe Kinder, erhalten die Kinder beider Ehen gleiche Anteile am mütterlichen Erbe; die Kinder haben zudem Anteil am Erbe des jeweiligen Vaters. Über die Morgengabe von 200 Gulden, Kleider, Kleinodien, Schmuck und Zubehör ihres Leibes kann Cordula zu Lebzeiten und auf dem Sterbebett frei verfügen; diesen Verfügungen ist binnen Jahresfrist nach dem Tod Folge zu leisten. Das, worüber sie nicht in dieser Weise verfügt hat, fällt an den ersten Ehemann und dessen Kinder, wenn keine vorhanden sind, an ihre nächsten Erben. Sterben gemeinsame Kinder, soll die Mutter von deren Erbe nichts annehmen, sondern es soll von einem Kind auf das andere fallen. Wenn alle von Asmus stammenden Kinder verstorben sind, kann sie allerdings in deren Erbe eintreten. Die Vermittler siegeln (1-8). (9) Asmus von Herda verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an.
Geschehenn zu Bibra uff dinstag nach Jacobenn 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2393
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Juli 29.

Pergament


Johann Reimbot, Dr. beider Rechte und Amtmann zu Tonndorf (Thundorf), bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Johann Reimbot, Dr. beider Rechte, Amtmann zu Tonndorf, sowie dessen Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland mit zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, vor Zeiten Hottermann von Holbach gehörig, vier Höfen, vier Huben und einem Baumgarten, die Dietrich von Elxleben gehörten, sowie zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten, soviel daran Wolf Schmid und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die jeweiligen Inhaber und ihre Abgaben werden detailliert aufgezählt. Verliehen werden auch ein Viertel und die Hälfte eines Viertels der Hauung, anderthalb Holzmarken jährlich "in der wale" zu hauen mit Wildbann und Jagd, ein Viertel und die Hälfte eines Viertels an Weiden und Gras, ebenso am obersten und niedersten Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter sowie an den Bußen. Ein Viertel ist der Witwe des Mag. Paul Kelner auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen. Nach deren Tod fällt es an Reimbot und seine Erben. Der Graf verleiht die Güter, wie sie von den Herren von Käfernburg und seinen Vorfahren verliehen worden sind; das Holz zu Werningsleben mit Wildbann und Jagd ist geteilt. Eingeräumt werden auch Herrschaft und Gericht über Leute und Güter in Sachen und Klagen, die das Halsgericht über Mund und Hand betreffen [!]. Die Leute und Besitzer der erwähnten Güter sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen, seinen Erben oder Dritten. Reimbot und seinen Erben ist gestattet, diese Güter einzeln oder gemeinsam an Leute aus Werningsleben und den Nachbardörfern zur Bearbeitung zu überlassen, wie das schon die von Käfernburg und die eigenen Vorfahren erlaubt haben. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der geben ist am freitag nach visitationis Marie 1539.
Reimbot übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und im jare als in meins gnedigen hern lehenbrieff oben vermelt ist.

  • Archivalien-Signatur: 2391
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Juli 4.

Überformat

Pergament


Johann Reimbot, Dr. der Rechte und Amtmann zu Tonndorf (Thun-), bekundet, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Stücke, bisher freies Eigen, zu Lehen gemacht zu haben, die er und seine Erben, Söhne und Töchter, von der Herrschaft zu Lehen tragen sollen; die Güter zu Werningsleben und die Pflichtigen werden detailliert aufgezählt. Diese hat er zusammen mit den Lehnsstücken, die die Urkunde vom Freitag nach Visitationis Marie [4. Juli] 1539 enthält. Reimbot übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mitwochen nach Bartholomei 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2394
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 August 27.

Pergament


Jörg Tromper, derzeit zu Schmalkalden, bekundet für sich, seine Ehefrau und seine Erben, von Johann Schmidt, Dekan, und dem Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden erblich deren Badestube, Stiller Badestube genannt, in der Stadt zwischen den Häusern des Jörg Schade gen. Steffen, Ratsgenossen, und des Schone Hans empfangen zu haben. Jörg soll sie nutzen und in gutem Zustand halten, wie er sie von Anna König, Mitbürgerin zu Schmalkalden, im Erbkauf erworben hat; die hatte sie bisher von Dekan und Kapitel zu Lehen. Als Erbzins sind an Ostern ein Lammsbauch, an Weihnachten eine Weisung von zwei Gnacken, zwei Fastnachtshühner und zwei Schock Groschen fällig, je 15 Schock Groschen Schmalkalder Währung an den Quatembern. Dem Stift bleibt die Gerechtigkeit über den Bader, sein Gesinde und alles, was die Badestube betrifft, vorbehalten, sofern es nicht Hand oder Hals betrifft. Jörg hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Badestube ist zu empfangen, sooft es erforderlich ist. Ein Verkauf ist nur an Genossen, nicht an Adlige gestattet; in diesem Fall ist das Lehngeld fällig. Nach Jörgs Tod sollen seine Erben oder die Inhaber der Badestube diese Verpflichtungen beschwören und Lehnsurkunden empfangen. Der von ihm eingesetzte Bader soll diese Verpflichtungen ebenfalls beschwören. Tromper bittet Hans Warmberger (-bergk), hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am dinstag nach dem sontag Invocavit in der heilligen fasten 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2390
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 Februar 25.

Pergament


Valentin Ambach, wohnhaft zu Wohlmuthhausen oberhalb Helmershausen, und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen der Vikarie St. Anna in der Stiftskirche St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und deren Inhaber 25 Gnacken jährlichen Zins auf ihr halbes Schmalkalder Gut zu Wohlmuthhausen, geteilt mit Hans Voil und Hans Wilcke. Dafür haben ihnen die Vikare Johann Schade gen. Steffen und Balthasar Lufft, Vorsteher der Vikarie St. Anna, 12 Gulden gezahlt. Die Eheleute versprechen, den Zins jährlich an Michaelis nach Schmalkalden zu zahlen und das halbe Erbe nicht weiter zu belasten. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin mit der Hauptsumme, Zinsen und Schäden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Vikare Schade und Lufft als Vorsteher der Vikarie Crucis geben als Lehnsherren des Gutes ihre Zustimmung zum Verkauf an die Vikarie St. Anna; sie kündigen ihr gemeinsames Siegel an.
Der geben ist am tag Jeronimi 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2396
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1539 September 30.

Pergament


1540, im 13. Jahr der Indiktion "uff dinstag Francisci wilchs do war der fünfft tag des monats Octobris" gegen 10 Uhr in der Regierungszeit des Römischen Kaisers Karl V. kam Magister Michael [Dillherr], des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann zu Themar, nach Herrenbreitungen in die Oberstube des Abtes Christoph und befragte diesen in Anwesenheit der unterzeichneten Notars und der genannten Zeugen im Namen des Grafen darüber, wie die hessischen Räte, der alte Kanzler Johann Feige (Fhey), Dr. [Johann] Walter und Hermann von der Malsburg (von Mulspach), Marschall, mit ihren Dienern am vergangenen Ostermontag dort eingetroffen seien. Der Abt berichtete, am Ostermontag gegen 2 Uhr seien hätten die genannten hessischen Räte hinten am Haintor angeklopft, den Pförtner Engelhard [Ritzman] gerufen und diesen gebeten, beim Abt um eine oder zwei Stunden zum Ausruhen, Essen und Trinken zu bitten; sie wollten dafür zahlen. Anwesend waren dabei Mangold von Reckerode, Heinz Geißhirt, Hans Hesse und andere. Da Bezahlung angeboten wurde, konnte der Abt das nicht versagen. Er hat sie eingelassen und ihnen Essen und Trinken gegeben. Mangold hat mit ihnen deswegen verhandelt. Sie sind mit großem Dank abgezogen. Der Magister bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Seutter und Heinz Henttig.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2408
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 Oktober 5.

Pergament


1540, im 13. Jahr der Indiktion, "auff dinstag nach dem sontag Misericordia Domini genant wilchs do wahr der driezende tag des monats Apprilis" gegen 6 Uhr nach Mittag in der Regierung des Römischen Kaisers Karl V. kam Philipp von Heßberg, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann zu Schmalkalden, in das Kloster Herrenbreitungen vor die Prokuratur zu Jörg von Wannbach gen. Berger, Reiterhauptmann des Philipp, Landgrafen zu Hessen etc., und befragte diesen in Anwesenheit des unterzeichneten Notars und der genannten Zeugen darüber, dass er am Vortag abends gegen 7 Uhr sechs seiner Reiter vor das Kloster geschickt habe, die dort ohne jede Berechtigung Futter und Mahl begehrt hätten. Aus Freundlichkeit seien sie eingelassen worden. Danach aber seien sie gegen die Absprache mit etlichen Knechten, Jägern und Hunden gekommen. Im Namen des Grafen fragte der Amtmann den Hauptmann, auf welchen Befehl hin er so gewaltsam in das Kloster eingedrungen wäre. Der Hauptmann erwiderte, er habe die Knechte vorausgeschickt, die aber hätten das Begehren nicht korrekt vorgebracht; er selbst sei nicht dabei gewesen. Der Landgraf habe ihm einen Boten gesandt, er solle mit den Knechten nach Breitungen reiten und dort Lager nehmen. Wenn man ihn nicht einlasse, solle er das sofort berichten. Diesem Befehl sei er nachgekommen. Daraufhin hat der Amtmann festgestellt, dass sein Herr dem Landgrafen kein Lager zugestehe und dies von Hessen früher auch nie begehrt worden sei. Vor drei Jahren aber sei man gewaltsam eingedrungen. Er erhob im Namen seines Herrn vor dem Notar und den Zeugen in aller Form Protest, verwies darauf, dass dem Landgrafen und den Seinen kein Lager zustehe, und bat um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Hans Exdorff der Alte, Burkhard Erhart und Stephan Dietmar.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2404
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 April 13.

Pergament


1540, im 13. Jahr der Indiktion, "uff dinstag das da whar der sechst tag des monats Apprilis" gegen 2 Uhr nach Mittag in der Regierung des Kaisers Karl V. begehrten die Falkner des Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., vor dem Kloster Herrenbreitungen zur Pfarrkirche hin Einlass. Heinrich Duckelman, Vorsteher zu Frauenbreitungen, ist mit dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen zu ihnen herausgegangen und hat sie nach ihrem Begehr gefragt. Sie baten um Suppe und ein kleines Futter, die Küche sei ihnen zu weit. Der Vorsteher fragte nach Rechten oder Befehlen ihres Herrn. Sie antworteten, sie hätten keinen Befehl, sie forderten es aufgrund keiner Gerechtigkeit, sondern aus Freundlichkeit. Daraufhin wurden sie eingelassen. Duckelman bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Claßen Hans, Kaspar Herheintz gen. Wiersich, Hans Kirchner und Veit Henttig.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2403
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 April 6.

Pergament


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), bekundet: sein Vetter Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm das Original eines Reverses vorgelegt mit der Bitte, eine gleichlautende Kopie anzufertigen. Die durch die verstorbenen Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes Pleißen, für die verstorbenen Vettern Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg, ausgestellte Urkunde [1365 Dez. 11] ist inseriert. Sie ist unverdächtig, die Siegel sind unversehrt. Der Graf hat mit den Zeugen Christoph von Eyb (Eyba), Amtmann zu Römhild, Christoph von Stockhausen und Tobias von Heßberg (-perg) zu Weitersroda (Weickersrode) dieses Transsumpt anfertigen lassen; er siegelt.
Der geben ist uff sontag Vocem Iocunditatis 1540.
Kollationsvermerke der kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Andreas Greff.

  • Archivalien-Signatur: 454
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 Mai 2.

Insert:
Friedrich, Balthasar und Wilhelm Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, (Meichssen), im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde (-munde) und Herren des Landes Pleißen, bekunden: ihre Schwäger Heinrich und Berthold, Grafen zu Henneberg (Hennen-), haben ihnen Haus und Feste Elgersburg mit Dörfern, Mannschaften, geistlichen und weltlichen Lehen, Gerichten, Äckern, Wiesen, Mühlen, Fischereien, Wäldern, Ehren, Rechten, Diensten, Gewohnheiten und allem Zubehör, wie sie das hergebracht haben, zu Pfand gesetzt für bereits gezahlte 2000 Mark lötigen Silbers Erfurter (erffurtisch) Gewicht. Weitere 100 Mark dürfen dort verbbaut werden. Eine Lösung ist jährlich an Lichtmess mit derselben Summe in eigenem Geld möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Zahlung ist in Eisenach (Eysenach) oder Gotha (Gottha) fällig. Benötigen die Aussteller oder ihre Erben ihr Geld, ist das ebenfalls ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen. Nehmen die Grafen das nicht wahr, ist eine Verpfändung für 2100 Mark an Dritte gestattet. Den Grafen bleibt die Lösung vorbehalten. Wollen diese kein Silber, kann die Zahlung in Gulden oder in Erfurter Währung erfolgen. Die Aussteller siegeln.
Der zu Zwickaw ist gegeben 1355 am nechsten dornstag vor Lucie.

Vgl. Nr. 539 (1365 Dez. 11).

Pergament


Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, macht als rechter, christgläubiger Mensch gesunden Leibes und Verstandes sein Testament, um Irrungen um Land, Leute, Herrschaften und Güter zwischen seinen Kindern zu vermeiden. Nach seinem Tod soll das Volk in Ämtern, Städten und Flecken des Fürstentums für ihn beten. Diejenigen, die er beleidigt hat, bittet er um Verzeihung. Er möchte in der Pfarrkirche zu [Hann.] Münden neben dem Frühmessaltar bei seiner verstorbenen Ehefrau [Katharina] begraben werden. Am Todestag soll künftig jährlich als Almosen der Ertrag von 250 Gulden - je vier Gulden von 100 Gulden - an die Hausarmen verteilt werden; die Verwaltung obliegt dem Rat zu Münden. Den gleichen Betrag verschreibt er dem dortigen Spital, ebenfalls durch den Rat zu verwalten. Er bestätigt in aller Form Wittum und Leibgeding seiner Ehefrau Elisabeth, geborenen Markgräfin von Brandenburg. Den Töchtern Elisabeth, Anna Marie und Katharina weist er jeweils 16.000 Gulden als Aussteuer und Heiratsgut an. Seine Erben haben diese bei der Eheschließung zu verschreiben und die Töchter mit Kleidern, Kleinodien und anderem angemessen auszustatten. Wenn durch die Heiraten dem Land Nutzen erwächst, sollen die Vormünder oder die Erben den Töchtern weitere 4.000 Gulden verschreiben. Verstirbt eine Tochter vor der Heirat, soll die Zahlung von 16.000 Gulden nicht erfolgen. Nach der Eheschließung haben die Töchter einen Erbverzicht auszustellen. Sterben die Söhne ohne Erben, sollen die Töchter gegen Erbverzicht noch weitere 16.000 Gulden erhalten. Diese Beträge sind jeweils binnen Jahresfrist zu zahlen. Bis zur Heirat sollen die Töchter bei ihrer Mutter in deren Witwensitz bleiben und dort erzogen werden. Ohne Zustimmung des Schwagers, Kurfürsten von Brandenburg, und der Ehefrau sollen sie nicht zu einer Heirat genötigt werden. Bis dahin stehen ihnen zum Unterhalt jährlich 1500 Gulden zu; sie haben bis dahin auch Anspruch auf das väterliche und brüderliche Erbe. Da der Herzog einen jungen Sohn Erich hat, sollen Land und Leute ungeteilt diesem verbleiben. Sofern er keinen anderen Erben erhält, setzt der Aussteller diesen als allgemeinen Erben ein. Erhält er noch weitere Söhne, sollen die brüderlich mit Erich leben und nicht teilen; als Voraus erhält Erich das Schloss Erichsburg mit Zubehör. Stirbt Erich unmündig oder ohne männliche Leibeserben, dürfen die übrigen Söhne teilen. Sterben alle Söhne des Ausstellers ohne männliche Erben, hinterlassen aber Töchter, werden die Söhne des verstorbenen Bruders Herzog Heinrichs des Älteren als nächste Blutsverwandte zu Erben eingesetzt. Die sollen die Töchter von Erichs Söhnen mit jeweils 32.000 Gulden Heiratsgut sowie Kleidern und Kleinodien ausstatten, fällig binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe. Die Töchter erhalten zudem die von Erich in einem eigenhändigen Register verzeichneten Kleinodien des Fürstentums Braunschweig. Kommen die Erben dem nicht nach, behalten die Töchter ihre Ansprüche auf das väterliche Erbe. Zu Testamentariern und Vormündern der Kinder werden bestimmt Kurfürst Joachim von Brandenburg, Herzog Heinrich zu Braunschweig und Lüneburg, Landgraf Philipp von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., sowie die Ehefrau Elisabeth, geborene Markgräfin von Brandenburg. Die mit dem Vetter Herzog Heinrich bestehenden Irrungen um Ämter und Grenzen sollen verglichen werden. Kommt kein Vergleich zustande, soll der Vetter nicht Mitvormund sein. Zur Entlastung der Vormünder werden aus Prälaten, Adel und Landschaft zur Regierung verordnet der Abt von Bursfelde, Hildebrand Isengarten, Propst zu Barsinghausen, Hermann von Oldershausen, Erbmarschall, Hans von Hardenberg, Christoph von Adelebsen, Burkhard von Saldern, Bernward Berner, Jörg de Wrede, der Kanzler Jakob Reinhard sowie die jeweiligen Bürgermeister der Städte Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Münden; diese sollen mit der Ehefrau zum Nutzen von Untertanen und Sohn handeln. Wichtige Sachen dürfen diese jedoch ohne Wissen [...]

  • Archivalien-Signatur: 2409
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1540]

[Fortsetzung] der Vormünder nicht verhandeln. Jeweils zwei vom Adel aus der Regierung sollen sich bei der Ehefrau und dem Kanzler am Hof aufhalten und die Verwaltung innehaben. Dafür sollen sie von den Vormündern angemessen entlohnt werden. Die Administratoren haben den Vormündern in eigener Person, zumindest aber dem Landgrafen, oder deren Räten jährlich Rechnung zu legen. Sind beim Tod des Ausstellers Schulden vorhanden, sollen die durch die Vormünder und die Landschaft bedient werden. Falls die vier Hauptschlösser Calenberg, Erichsburg, Neustadt und Koldingen verpfändet sind, sollen sie zum Besten des Sohnes zuerst ausgelöst werden. Die Ehefrau soll mit den Erträgen von Wittum und Leibgeding zufrieden sein. Die Kinder sollen bei ihr bleiben, solange sie ihren Witwenstuhl nicht verlegt. Diejenigen der Regierung, die bei ihr sind, sollen dort Futter und Mahl erhalten. Wegen des Sohnes oder der Söhne soll man der Ehefrau jährlich 15 Ochsen, 50 fette Schweine, 30 Hammel, sechs Tonnen Butter, sechs Tonnen Käse, 100 Malter Gerste, 300 Malter Hafer und 300 Gulden an Geld geben. Bis der Sohn Erich mit 20 Jahren die Mündigkeit erreicht und somit die Vormundschaft endet, sollen die Vormünder und Administratoren dem Sohn zugetan bleiben. Es steht in deren Ermessen und dem der Landschaft, den Sohn schon vorher zur Regierung zuzulassen. Kleinodien, Schmuck und Silbergeschirr, die der Herzog Ehefrau und Kindern verschafft hat, liegen in zwei verschlossenen Kästen in Koldingen. Diese sollen nach seinem Tod durch die Vormünder, zumindest aber Landgraf Philipp, und die Ehefrau und die von den übrigen Vormündern dazu verordneten Räte geöffnet und verteilt werden. Stirbt ein Kind vor der Eheschließung, fällt sein Anteil an diesen Gegenständen den übrigen Kindern zu. Änderungen dieses Testaments behält Herzog Erich sich vor; dies kann auch durch eigenhändige Notteln oder Zettel erfolgen. In diesen Punkten begibt sich der Herzog in Schutz und Schirm des Kaisers.

Pergamentheft 8 Bl.


Joachim Utzberg, Bürger zu Erfurt, bekundet, für sich und seine unmündigen Brüder Hans und Balthasar sowie für Georg und Friedrich, Söhne seines verstorbenen Bruders Balthasar, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Joachim Utzberg, dessen Brüder Hans und Balthasar sowie Georg und Friedrich, Söhne des verstorbenen Bruders Balthasar, alle Bürger zu Erfurt, deren Vollmachten Joachim hat, und deren Leibes-Lehnserben mit zwei Maltern Korn und Gerste, einem Weingarten und einer Wiese zu Walschleben an der Gera, die sein Vater Balthasar Utzberg und davor Adolar Ziegler vom Grafen zu Lehen getragen haben. Joachim hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist dornstags nach Mathei 1540.
Joachim Utzberg beschwört seine Verpflichtungen und bittet seinen Vetter Andreas Utzberg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen dornstags nach Mathei 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2401
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 September 23.

Pergament


Matthäus Kardinalbischof von Albano, Erzbischof von Salzburg und päpstlicher Legat, teilt den Preistern mit und ohne Seelsorgsverpflichtung in seiner Diözese mit, dass er die Kaplanei oder einfache Pfründe der Kapelle St. Kunigunde in der Burg Wolfsberg in seiner Diözese, derzeit vakant durch den Tod des Willibald von Redwitz, an Erhard Forster, Pleban zu Wolfsberg, als Prokurator des Christoph, Grafen von Henneberg, Domherrn zu Bamberg, übertragen hat. Dieser ist ihm durch Weigand, Bischof von Bamberg, Inhaber des Präsentationsrechts, dafür präsentiert worden. Der Erzbischof hat ihm die Pfründe übertragen und ihn damit investiert. Die Adressaten werden angewiesen, den Grafen und seinen Prokurator in den körperlichen Besitz der Kapelle einzusetzen und ihm die Einkünfte zukommen zu lassen. Gegen diejenigen, die sich dem widersetzen, soll mit Kirchenstrafen vorgegangen werden. Siegel des Ausstellers.
Datum civitate nostra Saltzburgen. die XXVIIII mensis Januarii a.d. 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2399
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 Januar 29.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Hans und Wilhelm Armagk, Söhne des verstorbenen Hans Armagk, und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Vorwerk und Kemenate zu Rosa mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie deren Großvater Seifried Armagk vormals von Tolde Mynckel gekauft und vom Vater des Grafen zu Lehen getragen hat; ausgenommen ist das Gewässer Rosa. Der Graf hat den Brüdern auch den See verliehen, wie ihn Tolde Mynckel, Seifried und Hans Armagk hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält er sich jedoch vor. Die Brüder Armagk haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist am tag nativitatis Marie 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2407
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 September 8.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Johann Wortzel die Hofreite unter dem Schenkenberg in seiner Stadt Wasungen, die vor Zeiten den Schrimpf, dann Hans Christian und zuletzt Melchior Stepper gehörte und die Wortzel gekauft hat, in der gleichen Weise, wie Christian und Stepper die innehatten. Wortzel und seine Erben haben davon jährlich fünf Meißner Kreuzgroschen und ein Fastnachtshuhn in die Vogtei Wasungen zu liefern. Gegenüber den Bürgern haben sie deswegen keine Verpflichtungen. Siegel des Grafen.
Geben am mitwochen nach Reminiscere 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2400
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 Februar 25.

Pergament


Wolf Thangel zu Aspach bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm, seinen Brüdern und Vettern etliche Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder und Vettern Wolf, Kaspar und Sebastian, Volkmar, Hans und Heinrich Thangel sowie deren männliche Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem folgenden Eigentum der Herrschaft in und um Vieselbach, das die Thangel mit Zustimmung des Grafen von dessen Getreuen Christoph Eberwein an sich gebracht haben: einem freien Sedelhof zu Vieselbach mit zwei Hufen Land, vier Acker Wiesen und Weidicht; der Hof liegt hinter der Kirche neben dem Hof des Heinz Koch, die beiden Hufen sind gegen Zins verliehen; die Pflichtigen werden aufgezählt. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Thangel haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist am tag Philippi und Jacobi 1540.
Wolf Thangel hat, auch für seine Brüder und Vettern, die Verpflichtungen beschworen; er siegelt, auch für Brüder und Vettern.
Der gebenn ist am tage unnd im jare als oben im lehenbrieff gemeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2406
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 Mai 1.

Pergament


Wolfgang, Fürst zu Anhalt, Graf zu Askanien und Herr zu Bernburg, bekundet: die Brüder Johann Friedrich, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggraf zu Magdeburg, und Johann Ernst, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, seine Oheime und Vettern einerseits und sein Vetter Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits hatten in Irrungen gestanden wegen der Elgersburg mit Zubehör und etlichen Dienstgeldes. Er hatte sie nach Ausweis zweier darüber ausgestellter Rezesse miteinander vertragen. Weil die Parteien auch wegen etlicher geistlicher Güter am Reichskammergericht und vor Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, in Prozesse geraten sind, haben sie sich jetzt geeinigt, ihre Irrungen in den nächsten neun Jahren wie folgt auszutragen: die Parteien sollen je zwei Hofräte oder Amtleute nach Arnstadt entsenden, die die Gebrechen um Eigentum und Gewere entgegennehmen und sich um eine gütliche Austragung bemühen. Dies soll binnen vier Wochen erfolgen, nachdem eine Seite darum nachgesucht hat. Können diese sich nicht einigen, hat die klagende Partei binnen sechs Wochen den Schiedsrichtern ihre rechtliche Klage in zweifacher Ausfertigung nach Arnstadt zu schicken. Die Räte sollen eine Kopie behalten, die zweite an die Gegenpartei schicken. In der Folge haben die Parteien je sechs Wochen Zeit für die aufgezählten juristischen Schritte, auch für die Fragelisten und Namen in Zeugenverhören, die in Arnstadt anzusetzen sind. Die Aussagen sind schriftlich festzuhalten und der Gegenpartei zuzuschicken. Danach folgen weitere Fristen für benannte juristische Schritte. Nach deren Ablauf sollen die Schiedsrichter die so entstandenen Akten und die Stellungnahmen der Parteien durchsehen und verschlossen an eine unparteiische Universität schicken. Über mögliche Einreden sollen sie sich auf Kosten der Parteien belehren lassen. Die Beiteiligten sind von ihren Pflichten gegenüber den Parteien loszusagen. Die Auswahl der Universität ist geheim. Ausfallende Personen sind von ihrer Partei binnen vier Wochen zu ersetzen. Bei Überschreitung von Fristen sind 500 Gulden an die Gegenpartei zu zahlen. Vier Wochen nach Einholung und Eröffnung des Urteils soll dieses den Parteien verkündet werden, auch wenn eine Partei dazu nicht erscheint und sich nicht vertreten lässt. Das Urteil bindet beide Seiten. Wer sich widersetzt und dem Spruch nicht binnen zwei Monaten nachkommt, hat der Gegenseite 1000 Gulden zu zahlen; diese kann in der Exekution ungehindert fortfahren; die Summe ist binnen Jahresfrist fällig. Ebenso sollen Streitigkeiten um Güter und Besitz ausgetragen werden. Kostenfrage und zügiger Ablauf werden in ähnlicher Weise geregelt; auch in diesem Fall entscheidet eine Universität. Landfriedensbruch gehört jedoch unverzüglich vor das Kammergericht. Fälle streitigen Besitzes sind jedoch zunächst durch die Schiedsrichter auszutragen. Darauf verpflichtet der Aussteller die Parteien (2). Zwei Ausfertigungen, von ihm besiegelt. Kurfürst Johann Friedrich, Herzog Johann Ernst und Graf Wilhelm stimmen für sich und ihre Erben zu. Beide Seiten siegeln (1, 3). Zeugen: Hans von Dölzig, Ritter, Gregor Brück, Dr. der Rechte, Franz Burchardi, Kanzler, Eberhard von der Tann und Friedrich von Wangenheim, Amtmann zu Gerstungen, wegen der Fürsten von Sachsen, [Georg] Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, Söhne des Grafen Wilhelm, Philipp von Heßberg, Amtmann zu Schmalkalden, Johann Gemel, Kanzler, und Peter von Gundelsheim, beide Doktoren, als hennebergische Räte.
Geschen zu Schmalkalden freytags nach Letare 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2402
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1540 März 12.

Gleichzeitige Abschr. (Fragment) liegt bei.

Überformat.

Pergament


1541, im 14. Jahr der Indiktion "dornstag nach Galli wilchs da whar der zwentzigist tag des monats Octobris" zwischen 12 und ein Uhr am Mittag in der Regierungszeit des Kaisers Karl V. befragte Johann Steitz, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Rentmeister zu Schmalkalden, in der obersten Stube der Abtei des Klosters Herrenbreitungen den Prior Bartholomäus wegen des im Todeskampf liegenden Abtes Christoph, den Novizenmeister Johann wegen des Konvents, Bruder Michael, Speise- oder Gastmeister, und Engelhard Ritzman, Speicher- oder Futterknecht, alle Diener des Klosters, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen darüber, wie Philipp, Landgraf von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Nidda und Ziegenhain, das arme Kloster durch seine Bevollmächtigten gewalttätig bedrückt und belästigt habe. Er handele im Auftrag des Grafen Wilhelm, erblichem Oberherrn des Klosters, dem er Bericht zu erstatten habe. Die Befragten legten daraufhin folgende Liste vor, aus der Kosten und Schäden zu entnehmen waren:
1533 kamen die Leute des Landgrafen am guten [Kar-] Freitag [11. April] ins Kloster mit 130 Pferden, blieben eine Nacht, verzehrten 16 Malter 2 Maß Hafer, anderthalb Malter für einen Gulden, macht 10 Gulden 18 Schneeberger, drei Eimer Wein für je anderthalb Gulden, macht 4 1/2 Gulden, acht Eimer Bier, macht vier Gulden, vier Malter Korn, macht vier Gulden, 12 Gulden für Küchenspeise an Fleisch, Fisch, Butter und anderem, das Rauhfutter nicht gerechnet, insgesamt 35 Gulden sieben Schneeberger.
An Weihnachten 1535 sind Werner von Wallenstein und Otto Hundt mit 40 Pferden gewaltsam ins Kloster gekommen, verzehrten fünf Malter Hafer zu je 15 Schneebergern, macht drei Gulden 12 Schneeberger, zwei Eimer Wein zu je anderthalb Gulden ein Ort, macht 4 1/2 Gulden, 4 1/2 Eimer Bier, macht 1 1/2 Gulden ein Ort, 2 1/2 Malter Korn zu je einem Gulden einem Ort, macht drei Gulden 2 1/2 Schneeberger und einen neuen Pfennig, 5 1/2 Gulden in der Küche, Rauhfutter nicht gerechnet, insgesamt 17 Gulden 17 Schneeberger einen Pfennig.
Am Sonnabend nach Dorothee [10. Febr.] 1537 ist Michael Flach, Vorsteher zum [Frauen-] See und landgräflicher Diener, mit etwa 40 Pferden gewalttätig eingezogen, hat bis in die Woche Oculi dort gelegen, hat verzehrt 68 Malter Hafer, anderthalb Malter für einen Gulden, macht 45 Gulden sieben Schneeberger, 16 Malter Korn, macht 16 Gulden, ein halbes Fuder Wein, macht 12 Gulden, 40 Eimer Bier, macht 20 Gulden, 27 1/2 Gulden 1 1/2 Schneeberger, von den Reisigen im Wirtshaus zwischen den Mahlzeiten vertrunken, und 30 Gulden für Küchenspeise, insgesamt 164 1/2 Gulden 8 1/2 Schneeberger, das Rauhfutter nicht gerechnet.
1537 kamen Simon von Boineburg, Hermann von der Malsburg (Molspach) und der alte Kanzler [Johann Feige] mit 12 Pferden aus Coburg, haben verzeht sechs Maß Hafer, macht einen halben Gulden, 1 1/2 Gulden für die Kost, auch Wein und Bier, insgesamt zwei Gulden.
1539 kamen Balthasar Wilhelm, hessischer Rentmeister, und Michael Flach, letzterer drei Wochen mit vier Pferden, Wilhelm sechs Wochen mit zwei Pferden, als sie das Korn aus Coburg gebracht haben, wurden verzehrt 18 Malter Hafer zu je einem Gulden, macht 18 Gulden, 16 Gulden für Kost und Trank, insgesamt 34 Gulden.
Am Ostermontag [29. März] 1540 kamen Hermann von der Malsburg, Dr. [Johann] Walter und der alte Kanzler vor das Kloster, baten, für eine Stunde hereingelassen zu werden, und um ein Mittagessen, das ihnen der Abt nicht versagt hat; sie haben sich dafür bedankt.
Am Montag nach Misericordia Domini [12. April] 1540 ist Jörg von Wannbach gen. Berger gewalttätig mit 41 Pferden eingeritten, hat zwei Tage dort gelegen, verzehrt 10 Malter 2 Maß Hafer, das Malter zu 16 Schneebergern, macht sieben Gulden 13 Schneeberger, vier Malter Korn zu je einem Gulden einem Ort, macht fünf Gulden, drei Eimer Wein zu je zwei Gulden einem Ort, macht fünf Gulden einen Ort, sechs Eimer Bier, macht drei Gulden, acht Gulden für Fleisch, [...]

  • Archivalien-Signatur: 2426
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Oktober 20.

[Fortsetzung] Butter und anderes in der Küche, Rauhfutter nicht gerechnet, insgesamt 26 Gulden 16 Schneeberger drei Pfennige.
Am Donnerstag nach Judica [7. April] 1541 ist Ewald von Baumbach, vom Reichstag in Regensburg abgezogen, gewalttätig mit 29 Pferden eingedrungen, hat eine Nacht da gelegen, verzehrt 3 1/2 Malter ein Maß Hafer, das Malter für einen Gulden, macht 3 1/2 Gulden 2 1/2 Schneeberger, zwei Malter Korn, macht drei Gulden, einen Eimer Wein, macht zwei Gulden, drei Eimer Bier, macht 1 1/2 Gulden, drei Gulden in die Küche, Rauhfutter nicht gerechnet, insgesamt 13 Gulden 2 1/2 Schneeberger.
Am vergangenen Michelstag [29. Sept.] ist der Landgraf persönlich von Schmalkalden abgezogen, sein Marschall Ludwig von Baumbach ist mit anderen von Adel gewalttätig für ein Nachtlager eingedrungen, hat verzehrt 5 1/2 Malter 2 Maß Hafer, das Malter zu einem halben Gulden, macht 2 1/2 Gulden 7 1/2 Schneeberger, vier alte Pfennige, drei Malter Korn, macht drei Gulden, einen Eimer Wein, macht zwei Gulden, vier Eimer Bier, machen 2 Gulden, fünf Gulden für Fleisch, Fisch, Butter und anderes in die Küche, Rauhfutter nicht gerechnet, insgesamt 14 1/2 Gulden 7 1/2 Schneeberger vier Pfennige.
Gegen dieses Verzeichnis über unbillige Zehrung und erzwungene Atzung hat Johann Steitz im Namen des Grafen Wilhelm vor dem Notar und den Zeugen in aller Form protestiert. Der Graf gesteht dem Landgrafen weder Atzung, Zehrung, Öffnung, Einritt, Lager noch andere Gerechtigkeiten zu, diese besitzt alleine die Herrschaft Henneberg. Datum wie vor; Zeugen: Wilhelm Hewbt, Burkhard Rottermundt, Peter Wilcke, Adam Pless, Schultheiß, und Wolf Geißhirt.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


1541, im 14. Jahr der Indiktion "uff dornstag nach Bartholomei wilchs do wahr der funffundzwentzigst tag des monats Augusti" gegen zwei Uhr Nachmittags in der Regierung des Kaisers Karl V. befragte Johann Steitz, Rentmeister zu Schmalkalden des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Kloster Herrenbreitungen in der Oberstube den Abt Christoph vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen nach dem Begehren der Jäger des Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., die an Ostermontag und -dienstag 1540 dort erschienen waren, ebenso nach dem von Hermann von der Malsburg (Malspach), Marschall, dem alten Kanzler Johann Feige (Vhey) und Dr. [Johann] Walter, Räten des Landgrafen, am gleichen Tag, und zu deren Abzug. Er fragte auch nach den Fischen, derentwegen die Räte des Landgrafen geschrieben hatten. Der Abt sagte aus: Von den Anliegen der Jäger, die vor das Kloster gekommen waren, ebenso wie dem der Räte wisse er nichts mehr; die Räte, die sich in Schmalkalden aufhielten, hätten wegen der Fische geschrieben. Der Torwärter, der mit den Jägern geredet habe, sei noch da, ebenso der Diener Engelhard [Ritzman], der die Reden von Marschall, Kanzler und Dr. Walter gehört habe.
Der Torwärter Heinz Schlotzhewer wurde vorgeladen und hat ausgesagt, am Ostermontag [29. März] 1540 gegen 12 Uhr seien die Jäger vor das Tor gekommen und hätten ihn um einen Trunk und Brot gebeten; das habe er ihnen gegeben, sie haben sich sehr bedankt. Am nächsten Tag haben weitere Jäger, darunter Klaus Seiler, Holzförster zu Schmalkalden, gegen acht Uhr Einlass begehrt. Das habe er dem Abt gemeldet. Der hat geantwortet, wenn sie als Nachbarn und gute Freunde kämen, sollten sie eingelassen werden. Als er das den Jägern mitgeteilt habe, entgegneten die, sie seien nicht deswegen, sondern im Namen des Landgrafen da, der habe ihnen befohlen, dorthin zu ziehen. Der Abt, dem das berichtet wurde, hat das Ansinnen abgelehnt, der Graf von Henneberg habe ihm verboten, Fremde einzulassen, denn er gestehe dem Landgrafen keine Gerechtigkeit am Kloster zu. Die Jäger, denen das mitgeteilt wurde, sagten, sie wüssten nun, was sie ihrem Herrn zu melden hätten, und zogen ab.
Danach forderte der Abt seinen Diener Engelhard, obwohl der zuvor schon gegenüber Magister Michael [Dillherr], Amtmann zu Themar, ausgesagt hatte, zu einem Bericht über das Ansinnen des Hermann von der Malsburg, des Kanzlers und des Dr. Walter auf. Engelhard sagte aus, die drei seien am Ostermontag gegen zwei Uhr mit anderen Reisigen vor das Haupttor gekommen und hätten den Abt durch Engelhard ersuchen lassen, sie für eine oder zwei Stunden Ruhe hinein zu lassen, einen Trunk wollten sie bezahlen. Das ist so geschehen, der Abt hat die Bezahlung aber nicht haben wollen. Sie haben angekündigt, das bei anderer Gelegenheit wieder gut zu machen. Anwesend waren dabei Mangold von Reckerode und Heinz Dinkelman. Der Abt hat dem zugestimmt und danach berichtet, Balthasar Wilhelm, hessischer Rentmeister zu Schmalkalden, habe um einen Zentner Fisch gegen Bezahlung gebeten; die stehe aber noch aus. Später haben Räte erneut wegen Fischen geschrieben, die er geliefert hat und die bezahlt worden sind.
Danach hat Steitz im Namen des Herrn von Henneberg vor dem Notar und den Zeugen öffentlich dagegen protestiert. Sein Herr gestehe dem Landgrafen am Kloster keine Gerechtigkeit zu. Steitz bat dann um Anfertigung eines Instruments, damit den angemaßten Handlungen des Landgrafen entgegengetreten werden könne. Datum wie vor; Zeugen: Johann Truttvetter und Hans Tholfelder.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2423
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 August 25.

Pergament


1541, im 14. Jahr der Indiktion, "die vero decima quinta mensis Julii" zwischen der dritten und vierten Stunde nach Mittag, im 7. Pontifikatsjahr des Papstes Paul III. bestellte im Dorf Schmiedfeld in der oberen Stube im Hause der Herren von Henneberg vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Poppo, Graf von Henneberg, Domherr zu Straßburg, Bamberg und Würzburg, in aller Form zu seinen Prokuratoren Melchior Schell und Nikolaus Walch. Diese sollen in seinem Namen dem Domkapitel zu Straßburg, dem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten sowie den ordentlichen oder delegierten Richtern den Dispens des derzeit beim Reichstag in Regensburg weilenden Kardinals und Legaten mit der Absolution und der Restitution wegen des angeblichen, von Poppo bestrittenen Totschlags am verstorbenen Philipp, Grafen von Hohenlohe, vorlegen und so die Sache weiter vorantreiben. Poppo ersuchte den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Martin Fuchs und Thomas Marschalk.
Michael Dillherr aus der Diözese Augsburg, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2420
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Juli 15.

Lateinisch.

Pergament


1541, im 14. Jahr der Indiktion, "uff frietag Jheronimi, wilchs da whar der driessigste tag des monats Septembris" gegen sieben Uhr vor Mittag in der Regierungszeit des Kaisers Karl V. hat Johann Steitz, Rentmeister zu Schmalkalden des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in der Oberstube auf dem Backhaus zu Herrenbreitungen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen die Herren Ludwig von Baumbach, hessischen Marschall, Melchior von Harstall, hessischen Amtmann zu Schmalkalden, Kaspar Trott, Friedrich Keudell "der gellerman", Rudolf von Boineburg, Hartung von Waiblingen, Ewald von Baumbach und Hermann von Harstall, alle dem Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Nidda und Ziegenhain, zugehörig, insbesondere aber den Marschall befragt, warum sie mit den Ihren gewalttätig in das Kloster Herrenbreitungen eingeritten seien. Diese haben sich auf einen Befehl des Landgrafen berufen. Steitz hat das seinem Herrn mitgeteilt, dem allein alle Obrigkeit, Freiheit und Herrlichkeit des Klosters zusteht. Er hat diesem auch die Antworten der Herren mitgeteilt, als diese vor dem Tor standen und gewaltsam eindringen wollten. Der Marschall hat Steitz entgegnet, er oder seine Leute hätten das Tor nicht aufbrechen wollen, sondern um gütlichen Einlass gebeten. Andernfalls wollten sie doch hinein. Wenn der Graf von Henneberg vermute, der Landgraf wolle ihn bedrängen, solle er deswegen schreiben, der Landgraf werde wohl antworten, der Kaiser werde sie wohl richten. Steitz wiederholte, sein Herr gestehe dem Landgrafen dort keine Gerechtigkeit zu, daher auch nicht das Einreiten. Er protestierte daher vor Notar und Zeugen in aller Form gegen das gwalttätige Eindringen, denn die Rechte am Kloster stünden ihm alleine zu. Steitz ersuchte den Notar, über die Protestation gegen die Anmaßung des Landgrafen ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Johann Truttvetter gen. Zentgraf, Adam Pless, Schultheiß, und Jakob Erhartt.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2425
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 September 30.

Pergament


1541, im 14. Jahr der Indiktion, im 7. Pontifikatsjahr des Papstes Paul III. "die vero Sabathi prima mensis Julii" erschien vor Melchior Zobel, Domdekan, Martin von Uissigheim, Martin von Wiesenthau und den übrigen Kapitularen, die zur gewohnten Stunde am Morgen im Kapitelshaus zu Würzburg versammelt waren, sowie vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Balthasar Vischer, Kanoniker am Stift St. Johann Neumünster zu Würzburg, als Prokurator des Christoph, Grafen von Henneberg, Domdekans zu Bamberg, der neulich durch den päpstlichen Legaten mit Kanonikat und Präbende am Dom zu Würzburg, vakant durch den Verzicht des Kilian Fuchs, providiert worden war. Der Prokurator ersuchte darum, im Namen des Grafen in den körperlichen Besitz eingesetzt zu werden. Er ist gemäß den Statuten und Gewohnheiten des Domkapitels dazu zugelassen worden, nachdem er im Namen des Grafen den vorgeschriebenen Eid geleistet und eine besiegelte Vollmacht des Grafen vorgelegt hatte. Nach Leistung der Gehorsamspflicht gegenüber dem Scholaster ist ihm als Zeichen der Besitzergreifung mit den erforderlichen Feierlichkeiten ein Sitz im Chor zugewiesen worden. Der Prokurator bat, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Anton Halbing, Schreiber der [roten] Tür, Peter Elwanger und Georg Rampach, Kleriker der Diözese Würzburg.
Bartholomäus Karl, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2419
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Juli 1.

Lateinisch. Zum Datum: der 1. Juli fiel 1541 auf einen Freitag!

Pergament


1541, im vierten Jahr der Indiktion "auff dornstag nach dem sontag Judica wilchs da wahr der siebende tag des monats Apprilis" zwischen sechs und sieben Uhr in der Regierungszeit des Kaisers Karl V. hat Johann Steitz, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Rentmeister in Schmalkalden, in Herrenbreitungen vor der Stube gegenüber der Küche den Ewald von Baumbach, Reiterhauptmann des Philipp, Landgrafen zu Hessen etc., vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen angesprochen, Philipp von Heßberg, hennebergischer Amtmann zu Schmalkalden, habe in Erfahrung gebracht, er habe nächstens zwei seiner Reiter entsandt, um den Abt um Nachtfutter und ein Mahl zu bitten; die hätten das mit Verweis auf einen Zettel getan. Daher ersuchte Steitz im Namen des Grafen von Henneberg um eine Aussage, aus welchem Grund sie gewaltsam dorthin gezogen seien, Futter und Mahl gefordert hätten. Ewald entgegnete, er könne dazu nichts sagen, es sei auf schriftlichen Befehl seines Herrn von Hessen geschehen. Von Obrigkeit und Gerechtigkeiten wisse er nichts. Man habe ihn auf seine Bitten eingelassen. Wäre das nicht erfolgt, hätte er sich weiter zu verhalten gewusst. Steitz betonte, sein Herr gestehe dem Landgrafen keine Obrigkeit und Gerechtigkeit in diesem Kloster zu, auch wenn er sich vor einem Jahr in ähnlicher Weise Zugang verschafft hätte. Das Kloster stehe der Herrschaft Henneberg alleine zu. Daher könne er diese Finessen und ausweichenden Worte nicht hinnehmen. Er protestierte in aller Form dagegen, warnte vor erneuten Versuchen und bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Kaspar Wietman, Adam Pless und Johann Truttvetter.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2415
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 April 7.

Pergament


1542, im 15. Jahr der Indiktion "die vero Sabbathi ultima mensis Decembris", im achten Pontifikatsjahr des Papstes Paul III. bestellte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Christoph, Graf zu Henneberg, Domdekan und Domherr zu Bamberg, in eigener Sache zu seinen Prokuratoren, einzeln oder gemeinsam, Otto, Grafen von Henneberg, Domherrn, Lorenz Schwartz und Nikolaus Palch, Domvikare zu Straßburg, sowie Georg Franckenman, Prokurator des Konsistoriums zu Bamberg, die für ihn Kanonikat und Präbende, vakant durch den Tod des Ludwig, Grafen von Nassau, Domherrn zu Straßburg, bei Dekan und Domkapitel erbitten sollen, die das Nominationsrecht dafür innehaben. Diese mögen den Grafen Christoph als Kanoniker und Mitbruder annehmen und ihm einen Sitz im Chor und eine Stimme im Kapitel verleihen. Die Prokuratoren werden bevollmächtigt, die erforderlichen Eide auf Statuten und Gewohnheiten des Domkapitels zu leisten und in der Sache Subprokuratoren zu ernennen. Graf Christoph hat in aller Form und unter Verpfändung aller seiner Güter versprochen, deren Handlungen zu ratifizieren. Er bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen zu Bamberg in der Kurie des Grafen Christoph. Datum wie vor; Zeugen: Andreas Ebersdorffer und Stephan Patscher, Laien aus der Diözese Passau.
Wolfgang Reinlein, Priester der Diözese Bamberg, päpstlicher Notar und geschworener Schreiber des Vikariatsamtes zu Bamberg, war bei der Prokratorenbestellung mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2445
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Dezember 31.

Lateinisch. Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten: im Jahr 1541 war der 31. Dez. ein Samstag, 1542 ein Sonntag!

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4086.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Christoph wegen eines von diesem für Sömmerda empfohlenen Pfarrers.

  • Archivalien-Signatur: 2412
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 März 5.

Pergament


Anton, Kardinalpriester tit. der Vier Gekrönten, an die Offiziale zu Bamberg und Würzburg: von Seiten des Christoph, Grafen von Henneberg, Domdekans zu Bamberg, wurde ihm vorgetragen: als er nach einem Mahl mit Freunden nach Hause zurückkehrte, wurde er von Nachtwächtern angegriffen, er hat sich verteidigt und einen der Nachtwächter tötlich verwundet. Die Sache wurde dem Hl. Stuhl vorgetragen, der Graf hat eine Urkunde der Poenitentiarie erlangt, in der bestimmten Richtern die Prüfung seiner Aussagen aufgetragen worden ist. Wenn die sich als wahr erwiesen, sollten die Richter ihn von der Exkommunikation und anderen Kirchenstrafen absolvieren. Er sollte dann für höhere Weihen geeignet sein, seine bereits erlangten Weihen sowie seine kirchlichen Pfründen behalten dürfen. Der Graf ist in der Tat durch einen der Richter freigesprochen worden und anschließend zum Subdiakonat gelangt. Da diese Urkunden dennoch von einigen für ungültig gehalten worden sind, hat der Graf um eine erneute Absolution von den Vorwürfen ersucht. Der Aussteller beauftragt die Adressaten, den Grafen von möglichen Exkomunikationen, Suspensionen, Interdikten und anderen Kirchenstrafen, auch deswegen zugezogenen Körper- und Gelstrafen gemäß der in der Kirche üblichen Form zu absolvieren. Er darf von jedem Bischof außerhalb der Kurie und mehr als 40 Meilen von Rom entfernt zum Diakon oder Priester geweiht werden, sofern er nach dem Kirchenrecht dafür geeignet ist; ihm dürfen weiterhin Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung übertragen werden. Er wird demnach in jeder Hinsicht in den früheren Stand wieder eingesetzt. Siegel der Poenitentiarie.
Datum Rome apud sanctum Petrum ... IIII. Kal. Iulii pontificatus domini Pauli pape III a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 2418
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Juni 28.

Lateinisch.

Pergament


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, Philipp der Ältere, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg, und Hans Jörg, Graf und Herr zu Mansfeld, bekunden: zwischen Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Philipp, Grafen zu Hohenlohe, Domherren zu Würzburg, war ein Streit entstanden, in dem Philipp durch Poppo entleibt worden ist. Daraus hätte zwischen den beiden Häusern weiterer Unwille erwachsen können. Zu dessen Vermeidung haben die Aussteller mit beiden Seiten gütlich verhandelt; die haben sich deren Spruch unterworfen. Die Aussteller wollen, dass beide Häuser auch künftig in Freundschaft miteinander leben. Daher soll Graf Poppo als Wiedergutmachung an das Spital der Brüder Albrecht und Georg (Jörg), Grafen zu Hohenlohe, in Öhringen zum Unterhalt der dortigen armen Leute 2100 Gulden zu je 15 Batzen oder 21 Zwölfern zahlen, je zur Hälfte an Pfingsten 1542 und Pfingsten 1543 gegen Quittung an Bürgermeister und Rat zu Öhringen. Die sollen das Geld mit Wissen der Grafen von Hohenlohe zum Besten des Spitals anlegen. Damit sind die Parteien gesühnt, keine soll der anderen wegen der Entleibung im Unguten gedenken. Die Aussteller versprechen für den Fall, dass Graf Poppo seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Summe selbst zu erlegen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt von den Grafen (1) Berthold und (2) Philipp. Da Graf Hans Jörg derzeit sein Siegel nicht bei sich hat, bittet er seinen Vetter (3) Friedrich Magnus, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn uff sant Egidien tag 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2424
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 September 1.

Pergament


Dem Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, dessen Generalvikaren in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten sowie den Kapitularen am Dom und anderen Betroffenen teilt Paul Neidecker, Dr. Legum, Propst von St. Gangolf zu Bamberg als dazu mit anderen vom Heiligen Stuhl bestellter Richter mit: er hat eine unversehrte Urkunde des Kaspar, Kardinalpriesters S. Appollinare, päpstlichen Legaten für Deutschland, mit einem roten, spitzovalen und unbeschädigtem Siegel erhalten; diese ist inseriert. Nach Vorlage dieser Urkunde ist der Propst, Richter und Exekutor vom Grafen Christoph um Ausführung dieses Auftrags ersucht worden. Er fordert daher Bischof, Dekan, Archidiakon und die einzelnen Mitglieder des Domkapitels auf, dem Mandat binnen sechs Tagen - je zwei für den ersten, zweiten und dritten Termin - nachzukommen und den Grafen Christoph oder seinen Prokurator als Kanoniker der Würzburger Kirche anzunehmen, ihm Sitz im Chor und Stimme im Kapitel zu geben und den Weisungen in allen Punkten nachzukommen. Wer sich widersetzt, verfällt einer Kirchenstrafe. Dem Bischof wird für einen solchen Fall das Betreten seiner Kirche untersagt, nach weiteren sechs Tagen wird er suspendiert, nach weiteren sechs Tagen exkommuniziert. Äbte, Prioren, Pröpste und weitere aufgezählte Geistliche, Notare und Tabellionen in Stadt und Diözese Würzburg werden ebenfalls unter Androhung von Kirchenstrafen aufgefordert, dem Grafen Christoph auf sein Ersuchen zum körperlichen Besitz der Pfründe und ihrer Einkünfte zu verhelfen und ihn darin zu schützen. Der Aussteller hat hierüber ein Instrument anfertigen, unterzeichnen und mit seinem Siegel versehen lassen. Zeugen: Sebastian Ochs, Kanoniker an St. Stephan, und Kilian Thein, Sekretär des Bischofs von Bamberg.
Datum et actum Bamberge in curia episcopali et stuba consiliariorum a.d. 1541 ind. decimaquarta, die vero Lune tricesima mensis Maii pontificatus ... Pauli ... pape tercii a. septimo.
Wolfgang Reinlein, Priester der Diözese Bamberg und päpstlicher Notar, war mit den Zeugen bei Vorlage der erwähnten Urkunde anwesend, hat alles gesehen und gehört, hat das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2417
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Mai 30.

Insert:
Kaspar [Contarini], Kardinalpriester tit. S. Appollinare, Legat des Hl. Stuhls für Deutschland, teilt Christoph, Grafen von Henneberg, Domherrn zu Würzburg, mit: Kanonikat und Präbende am Dom zu Würzburg, die Kilian Fuchs innehatte, sind durch Johann Dittershaimer, Domherrn zu Regensburg, als dessen dazu bestelltem Prokurator in die Hände des Legaten resigniert worden. Dieser, vom Hl. Stuhl bevollmächtigt zur Verleihung solcher durch Verzicht außerhalb der Kurie vakanter Pfründen an besonders vertrauenwürdige Personen, überträgt diese dem Grafen Christoph, vornehmer Herkunft, unter anderem Domdekan zu Bamberg, vom Vorwurf des Totschlags vor dem Gericht des dazu vom Hl. Stuhl bevollmächtigten Legaten freigesprochen, unbelastet durch Exkommunikation, Suspension, Interdikt oder andere Kirchenstrafen und daher befähigt zu allen Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung. Kanonikat und Pfründe werden auf Einkünfte von zehn Mark Silber geschätzt. Der Legat beauftragt die Pröpste von St. Johann zu Regensburg und St. Gangolf zu Bamberg, den Christoph in den körperlichen Besitz von Kanonikat und Präbende, von Sitz im Chor und Stimme im Kapitel einzusetzen und ihm die Einkünfte ünberantworten zu lassen; die Konstitutionen des Papstes Bonifaz VIII. und andere päpstliche Anordnungen oder Provisionen stehen dem nicht entgegen. Statuten und Gewohnheiten der Würzburger Kirche bleiben von dieser Verleihung unberührt. - Datum Ratispone a. 1451 duodecimo Kal. Junii pontificatus ... Pauli ... pape tercii a. septimo.

Lateinisch.

Pergament


Johann Ludwig, erwählter und bestätigter Erzbischof von Trier, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Gallien und das Königreich Arelat und Kurfürst, erteilt auf Bitten des Johann von Sayn, Grafen zu Wittgenstein und Herrn zu Homburg, seine Zustimmung, dass dieser seine Ehefrau Margarete, geborene von Henneberg, unter anderem auf die Einkünfte seines Anteils am Flecken Vallendar bewittumt, d.h. auf das Viertel mit Behausung und Obrigkeit, das seine Vorfahren und er von den Vorgängern des Erzbischofs und vom Erzstift gemäß Lehnsurkunden und Mannbüchern zu Lehen hatten. Wenn Margarete den Ehemann überlebt, soll sie diese Einkünfte, jedoch ohne Behausung, Obrigkeit und Lösungsrecht, auf Lebenszeit als Witttum innehaben. Wenn sie eine zweite Ehe eingeht, soll der neue Ehemann einen Monat nach Vollzug der Ehe, wenn sie Witwe bleibt, ein Graf oder einer von Adel ihretwegen Mannschaft leisten und den Anteil vom Erzstift empfangen. Geschieht das nicht, hat Margarete sämtliche Rechte am Anteil verloren. Nach ihrem Tod steht das Lehen dem zu, dem es nach dem Recht gebührt. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Cochme uff sampstagh denn sechsunndzwetzigsten tagh des monats Martii 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2414
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 März 26.

Johann Pogino, apostolischer Protonotar, Nuntius des Papstes Paul III. zu Kaiser Karl V., König von Spanien, an die Offiziale oder Generalvikare in geistlichen Angelegenheiten zu Mainz, Bamberg und Würzburg: Jodok Hoetfelter, Kleriker aus Stadt und Diözese Osnabrück, hatte ihn um die Kanonikat und Prädenden ersucht, die Poppo von Henneberg in Mainz, Bamberg und Würzburg hatte und deren er sich als unwürdig erwiesen hat. Der Aussteller ist von der Kurie entsprechend bevollmächtigt, hat zur Sache jedoch kein Wissen. Wegen seiner Verdienste befreit er den Jodok von allen möglicherweise verhängten Kirchenstrafen und bestätigt ihn in allen Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, derentwegen er Verleihungen oder Expektanzen der Kurie besitzt. Da Poppo des Totschlags angeklagt ist und eine entsprechende Strafe zu erwarten hat, bevollmächtigt der Aussteller die Empfänger, deswegen gegen ihn vorzugehen, ihn, wenn sie dies als wahr festellen, der Kanonikate und Präbenden zu berauben und diese mit ihren jährlichen Einkünften, die nach Aussagen des Jodok acht Mark Silber nicht übersteigen, die als vakant nach den Statuten des Laterankonzils an den Heiligen Stuhl gefallen und Jodok reserviert sind, an diesen oder seine Prokuratoren zu übertragen, ihn in deren tatsächlichen Besitz sowie in einen Sitz im Chor einzusetzen und ihn darin zu schützen. Wer sich widersetzt, verfällt einer Kirchenstrafe; Konstitutionen des Papstes Bonifaz VIII. oder anderer Päpste stehen dem nicht entgegen. Erfolgte Provisionen sollen den Jodok an der Erlangung dieser Pfründen nicht behindern. Privilegien an den Erzbischof von Mainz sowie die Bischöfe von Bamberg und Würzburg zur Verleihung von Pfründen bleiben davon unberührt, soweit sie nicht in der Urkunde des Ausstellers ausdrücklich erwähnt werden. Wenn Jodok nicht zur Leistung seiner Eide erscheint, können diese auch durch Prokuratoren geleistet werden. Zeugen: Johann Perez del Roncal und Ochoa de Aoyz, Kleriker der Diözese Pamplona.
Datum Ratisbone a.d. 1541 Non. Martii pontificatus eiusdem domini a. septimo.
Diego de Zuhedo, Kleriker der Diözese Burgos und päpstlicher Notar, bekundet, mit den genannten Zeugen dabei anwesend gewesen zu sein, und unterschreibt.

  • Archivalien-Signatur: 2413
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 März 7.

Lateinisch.

Pergament


Johann von Sayn, Graf zu Wittgenstein und Herr zu Homburg, bekundet: Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Ziegenhain und Nidda, hatte mit Zustimmung seines Schwiegervaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Ehe mit seiner Ehefrau Margarete, geborenen Gräfin zu Henneberg, beredet. Demnach sollte Graf Wilhelm seiner Tochter nach Vollzug der Ehe zu einem in der Urkunde festgelegten Zeitpunkt 5000 Gulden rheinischer Währung in Silbermünze zahlen und die Tochter nach der Gewohnheit der Herrschaft Henneberg ausstatten gemäß der Urkunde von Michaelis [29. Sept.] 1534. Der Aussteller bekundet nunmehr für sich, seine Ehefrau und seine Erben in der Grafschaft, vom Schwiegervater die 5000 Gulden Heiratsgeld der Ehefrau erhalten zu haben. Er sagt diesen daher in aler Form davon los und verspricht, künftig deswegen keine Forderungen mehr zu erheben. Graf Johann siegelt, auch für die Ehefrau.
Gegebenn uf den tag Bartholomei 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2422
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 August 24.

Pergament


Kaspar Contarini, Kardinalpriester tit. S. Appollinare, Legat des Hl. Stuhls für Deutschland, an Christoph, Grafen von Henneberg, Domdekan zu Bamberg, der versichert hat, dass er Subdiakon ist, unter anderem das Domdekanat zu Bamberg innehat und zu weiteren Weihen nicht bequem gelangen kann. Nach dem Kirchenrecht, den Statuten und Gewohnheiten der Bamberger Kirche ist jedoch für das Dekanat die Priesterweihe erforderlich. Kraft päpstlicher Vollmacht dispensiert der Legat den Grafen davon, sich binnen der nächsten zwei Jahre zum Diakon und Priester weihen zu lassen; er kann dazu nicht gezwungen werden. Konstitutionen und Anordnungen von Päpsten, [Kirchen-] Provinzen und Synoden sowie die Statuten und Gewonheiten der Bamberger Kirche stehen dem nicht entgegen, auch wenn darin für das Dekanat die Priesterwürde gefordert wird. Die damit zusammenhängenden Seelsorgsverpflichtungen dürfen allerdings nicht vernachlässigt werden.
Datum Ratispone a. 1541 decimo Kal. Augusti pontificatus ... Pauli ... pape tercii a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 2421
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Juli 23.

Pergament


Konrad, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit der Hälfte des Schlosses Urspringen samt Zubehör, die die Erben des Philipp Voit von Rieneck von der Herrschaft als Afterlehen innehaben, einem Sechstel am Zehnten zu Forst, gekauft vom Ritter Georg Fuchs, dem halben Zentgericht zu Marktsteinach, den beiden Dörfern Hesselbach und Löffelsterz, die dem Kloster Frauenroth gehörten, mit ihren Zentgerechtigkeiten, zur Zent Marktsteinach gehörig, einem Drittel an Vogtei und Gericht zu Obervolkach, gekauft von den Erben des Andreas Zollner, sowie als Lehen für Söhne und Töchter dem Schloss Hutsberg und dem Dorf Jüchsen mit Zubehör, wie es der Vater, Graf Wilhelm, von des Bischofs Vorgängern Rudolf, Lorenz und Konrad empfangen hatte. Dazu gemäß dem durch Bischof Georg von Bamberg zwischen dem letzten Vorgänger und Graf Wilhelm vermittelten Vertrag mit dem Dorf Sulzfeld samt dem darin gelegenen Sitz und allem Zubehör sowie dem anderen Drittel der Vogtei Obervolkach, das Hans und Stephan Zollner gehörte, so dass nun der Bischof eine Hälfte zu Obervolkach mit Leuten, Gütern, Obrigkeiten, Vogteien, Gerechtigkeiten, Renten, Zinsen und Nutzungen besitzt, Graf Georg Ernst die andere Hälfte. Was beide Seiten außerhalb des ersten Drittels an Zinsen und Gülten besitzen, die nicht Lehen sind, bleibt davon unberührt. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist auf montag nach sant Simonis und Jude tagk 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2427
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Oktober 31.

Pergament


Papst Paul [III.] befreit den Christoph, Grafen von Henneberg, Domdekan zu Bamberg, der nach seiner Aussage unter anderem Kanonikat und Präbende am Dom zu Bamberg und das dortige Domdekanat, die bedeutendste Pfründe nach der des Bischofs, besitzt, von Exkommunikation, Suspension, Interdikt und anderen Kirchenstrafen und bestätigt ihn auf seine Bitten in allen kirchlichen Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, insbesondere in Kanonikat und Präbende, im Dekanat sowie in deren Einkünften. Er darf zum Dekanat, wenn dazu Seelsorge gehört, zwei, wenn nicht, drei andere, mit Seelsorgeverpflichtung oder anderweitig inkompatible weltliche Pfründen erwerben, dazu ein oder zwei im Benediktiner-, Augustiner- Cluniacenser- Zisterzienser, Prämonstratenser-, Grammontenser- oder Fontevrauder Orden sowie weitere unter aufgezählten Bedingungen, darunter der Setzung von Fristen. Bestimmungen von Konzilien und Konstitutionen stehen dem nicht entgegen. Die mit den Pfründen verbundene Seelsorge darf nicht vernachlässigt werden.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1541 sexto Kal. Iuniii pontificatus nostri a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 2416
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Mai 27.

Lateinisch.

Pergament


Paul Neidecker, Dr. Legum, Propst von St. Gangolf zu Bamberg, Generalvikar des Weigand, Bischofs von Bamberg, in geistlichen Angelegenheiten, an den zuständigen Archidiakon: die Pfarrkirche St. Marien in der Stadt Bamberg ist durch Verzicht des Johann Fuchs, Domherrn zu Bamberg, vakant. Deren Verleihung steht "pleno iure" dem jeweiligen Bischof zu. Der Aussteller überträgt kraft seines Amtes und mit Zustimmung des Bischofs diese Kirche an Christoph, Grafen von Henneberg, Domdekan zu Bamberg; die Seelsorge, die Reichung der Sakramente und die Ermahnung des Volkes wird dem Gewissen des Grafen auferlegt. Der Aussteller beauftragt den Adressaten, den Domdekan mit den erforderlichen Feierlichkeiten in den körperlichen Besitz der Pfarrkirche einzusetzen und ihm deren Einkünfte zukommen zu lassen. Der Aussteller siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Datum Bamberge die Lune quinta mensis Decembris a.d. 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2428
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Dezember 5.

Lateinisch.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Erfurt bekunden: in der Ratssitzung haben ihre Mitbürger und Ratsfreunde Franz Landestedt und Heinrich Ziegler als bestätigte Vormünder der unmündigen Kinder des verstorbenen Andreas Tuchheffter angezeigt, dass dieser für sich, seine Ehefrau und beider Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, etliche Lehnsstücke in Dorf, Mark und Feld zu Werningsleben gehabt habe, die durch seinen Tod erledigt und deshalb durch die Vormünder der Kinder beim Grafen zu muten und zu empfangen seien. Da sie durch Geschäfte gehindert sind, dies selbst zu tun, bevollmächtigten sie dazu in aller Form den anwesenden Johann Thyme, der den Auftrag annahm, beim Grafen von Henneberg die Lehen zu muten, zu empfangen und deswegen Lehnspflicht zu leisten. Die Vormünder sagten zu, dessen Handlungen zu ratifizieren. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel der Stadt.
Der geben ist dinstagk am abendt Thome des heyligenn apostels 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2429
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Dezember 20.

Pergament


Weigand, Bischof von Bamberg, überträgt dem Wunibald von Seckendorff die Präbende der vier Stuhlbrüder im Dom zu Bamberg, vakant durch den Tod des letzten Inhabers Wolfgang von Streitberg, und beauftragt den Domdekan Christoph, Grafen von Henneberg, den Wunibald in den körperlichen Besitz der Präbende einzusetzen und ihm die Einkünfte zukommen zu lassen. Zuwiderhandelnde ziehen sich eine Kirchenstrafe zu. Der Bischof drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Datum in nostra civitate Bambergen. in curia nostra episcopali die Veneris septima Januarii a. 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2410
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Januar 7.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm Schmidt gen. Buttner und dessen Ehefrau Elisabeth sowie Hans Blumling und dessen Ehefrau Anna, beide Mitbürger zu Schmalkalden, bekunden, von Johann Schmidt, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden sowie deren Nachfolgern für sich, ihre Ehefrauen und Erben deren Schleifkotten im Weiher oberhalb der Aue zu Lehen empfangen zu haben. Schmidt und Blumling versprechen, diese in gutem Zustand zu halten und an Wasser oder Kotten ohne Wissen des Stifts nichts neues zu errichten, sondern es Schleifwerk bleiben zu lassen. Ein weiteres Schleifwerk hatte unterhalb bestanden. Das Stift wird niemandem den Bau weiterer Schleifwerke gestatten. Die Aussteller versprechen dem Stift und dessen Untersassen zur Aue, an den bisher von der christlichen Kirche eingehaltenen Feiertagen nicht zu arbeiten, das Wasser nur gemäß deren Gefallen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen und den Leuten bei der Wässerung der Wiesen behilflich zu sein. Diese sind dafür zur Mithilfe beim Fegen des Grabens verpflichtet. Als Zins sind jährlich an Michaelis zehn Gnacken und an Weihnachten zwei Fastnachtshühner [!] fällig; der Kotten ist in gutem Zustand zu halten. Die Aussteller bitten Hans Warmbach, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am mitwochen nach conversionis Pauli 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2411
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1541 Januar 26.

Der Schultheiß hieß korrekt "Warmberger".

Pergament


[1r] Konrad, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, bekundet, mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, übereingekommen zu sein wegen eines Tausches von Schloss und Amt Mainberg und anderen Stücken gegen Schloss, Stadt und Amt Meiningen. Der Bischof übergibt daher dem Grafen neben einem Revers dieses Register mit allen Gefällen, Nutzungen, Obrigkeiten und Gerechtigkeiten von Schloss, Stadt und Amt Meiningen:
Stadt Meiningen mit dem neulich errichteten Schloss sowie die Dörfer Queienfeld, Vachdorf und Leutersdorf. Zum dortigen Zentgericht gehören die Dörfer, Weiler und Wüstungen [1v] Walldorf, Obermaßfeld, Untermaßfeld, Sülzfeld, Dreißigacker, Einhausen, Ritschenhausen, Rohr, Dillstädt und Herpf, stellen je einen Schöffen, Utendorf, Wallbach, Metzels, Ellingshausen, Wölfershausen, Stepfershausen, Kühndorf, Reippeldorf, Ebertshausen, Reumles, Berkes, Niedersülzfeld, muss die Zent in Bau halten, Schwattendorf, Welkershausen, Fascha (Vachsheim) bei Herpf, Melkers, Solz, Gaulshausen, Bauerbach, Mehmelsfeld, Gleimershausen, Fechersheim, Schwarza, Rotwinden, Dolmarsdorf, Betlers, Schwattenhausen, Germelshausen und Rodles.
[2r] Ständige Gefälle in der Stadt Meiningen, Summierung; [2v] Queienfeld, Walldorf; [3r] Vachdorf, Leutersdorf; [3v] Summe der ständigen Gefälle.
[4r-v] unständige Gefälle in der Stadt Meiningen, Summierung; [5r] Früchte und Wein, ständig: Queienfeld, Vachdorf und Leutersdorf; [5v] Korn, ständig: Meiningen, Queienfeld, Vachdorf und Leutersdorf; [6r] Hafer, ständig: Meiningen, Queienfeld, Vachdorf und Leutersdorf; [6v] Erbsen, Weinzehnt, Obrigkeit und Gerechtigkeit; [7r] Atzung, Fronen, Dienste; Dorfgerichte; [7v] Gehölze, Äcker, Wiesen und Gebäude des Hofes im Schloss Landsberg; [8r] Bauhof zu Meiningen, Wiesen, Gärten; Strafe und Bußen von den Gerichten; kleiner Zehnt zu Vachdorf und Leutersdorf.
Der Bischof siegelt. - Geben am dinstag den tage Valentini 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2446
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Februar 14.

Pergamentheft, 10. Bl., davon acht beschrieben


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4184.
Der Rat zu Nürnberg lehnt die Bitte des Grafen Wilhelm um eine Anleihe von 3000 Gulden ab.

  • Archivalien-Signatur: 2438
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Juli 22.

Pergament


Abt Bartholomäus, Prior Kilian und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen überlassen aus Grund und Boden ihres Klosters 19 Acker und ein halbes Viertel rauhes Gehölz, gelegen zum Teil "am haingraben", "an der bornleiten" und "im busserthal", dazu eine Wiese von sechs Acker an der Rosa, ganz dem Kloster gehörend, an Michael Erhart, seine Ehefrau Anna, deren Kinder und Erben zu Wernshausen, die sich bereit erklärt haben, die Flecken zu roden, daraus Acker zu machen und als Erbgüter zu nutzen. Sie sollen diese zu Lehen haben und pro Acker jährlich an Michaelis ein Maß guter Frucht Schmalkalder Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, sowie für die Wiese 24 Gnacken als Erbzins in das Kloster liefern. Bei einem Verkauf sollen die Güter dem Kloster aufgelassen und vom Käufer wieder empfangen werden; dann ist der Handlohn fällig. Die Güter sollen vom Kloster nicht weiter belastet werden. Sie sind in gutem Zustand zu halten. Hess hat diese Verpflichtungen übernommen und zugesagt, nicht bei anderen Herren Zuflucht und Hilfe gegen das Kloster zu suchen. Die Aussteller siegeln mit (1) Abtei- und (2) Konventssiegel.
Geben 1542 uff montagk nach der gebort Marie.

  • Archivalien-Signatur: 2442
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 September 11.

Pergament


Abt Bartholomäus, Prior Kilian und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen überlassen aus Grund und Boden ihres Klosters 19 Acker weniger ein Viertel rauhes Gehölz "uff den hogernn im bitterthal" und "an der bornleiten" im Wernshäuser Feld an Valentin Hess, seine Ehefrau Margarete, deren Kinder und Erben zu Wernshausen, die sich bereit erklärt haben, den Flecken zu roden, daraus Acker zu machen und als Erbgüter zu nutzen. Sie sollen diese zu Lehen haben und pro Acker jährlich an Michaelis ein Maß guter Frucht Schmalkalder Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, als Erbzins in das Kloster liefern. Bei einem Verkauf sollen die Güter dem Kloster aufgelassen und vom Käufer wieder empfangen werden; dann ist der Handlohn fällig. Die Güter sollen vom Kloster nicht weiter belastet werden. Sie sind in gutem Zustand zu halten. Hess hat diese Verpflichtungen übernommen und zugesagt, nicht bei anderen Herren Zuflucht und Hilfe gegen das Kloster zu suchen. Die Aussteller siegeln mit (1) Abtei- und (2) Konventssiegel.
Geben 1542 uf montagk nach Marie geburt.

  • Archivalien-Signatur: 2441
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 September 11.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass für Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an diesem Tag 60 Gulden zu 16 Batzen gezahlt worden sind, die im Abschied des letzten Reichstages zu Speyer auf [...] Jahre zum Unterhalt des Reichskammergerichtes festgelegt worden waren und die er für die beiden ersten Fristen des ersten Jahres schuldete. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am montag den achtzehenden des monats Septembris a. [15]42.

  • Archivalien-Signatur: 2443
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 September 18.

Urk. hat Löcher, geringe Textverluste.

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domdekan zu Bamberg und Domherr zu Würzburg, verspricht aus kindlichem Gehorsam und aus freiem Willen seinem Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, besorgt um das Ansehen des Hauses Henneberg, da andere Geschlechter durch Ehen mit Personen von einfachem Adel oder niederem Stand geschwächt worden sind, Zeit seines Lebens nur mit einer Frau aus fürstlichem, fürstenmäßigem oder uraltem Grafen- oder Herrengeschlecht eine Ehe einzugehen. Verstößt er gegen diese Zusage, will er damit auf seines Vaters Lande, Leute, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe, Lehen, fahrendes und liegendes Eigen, Rechte und Regalien verzichtet haben. Er und die mit einer Frau von einfachem Adel oder niederem Stand gezeugten Erben haben darauf keinen Anspruch. Christoph verspricht, sich an diese Zusagen zu halten und in keiner Weise dagegen vorzugehen; er siegelt.
Geben zu Schleusingen mitwochen nach dem heyligen Pfingstag 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2435
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Mai 31.

Pergament


Der Offizial der Kurie zu Würzburg (Herbn.) bekundet, eine auf Pergament geschriebene und besiegelte Schenkungsurkunde des römischen Königs Heinrich gesehen zu haben, durch die dieser dem Bischof Heinrich von Würzburg die Rechte in der Mark Meiningen und den Nachbarorten überträgt. Sie ist dem Aussteller von Seiten des Konrad, erwählten und bestätigten Bischofs von Würzburg, Herzogs zu Franken, durch Gunzelin Bretschneider, Lic. der Rechte, Advokaten des Konsistoriums zu Würzburg und Syndikus des Bischofs, vorgelegt worden mit der Bitte um Anfertigung eines Transsumts; die Urkunde vom 7. Mai 1008 ist inseriert. Auf Bitten des Bischofs und des Syndikus hat der Aussteller die durch den Notar des Konsistoriums zur roten Tür wörtlich abgeschriebene Urkunde kollationiert und in die Form eines Transsumts bringen lassen, so dass sie an Stelle des Originals vor Gericht vorgelegt werden kann. Der Aussteller bittet den Notar um Unterzeichnung; er hängt das Offizialatssiegel an.
Datum ... Herbi. in loco nostro consistoriali ... a.d. 1542 indictione decimaquinta pontificatus sanctissimi ... domini Pauli ... pape tercii a. sexto, die vero Lune sexta mensis Marcii.
Zeugen: Mag. Johann Ziell, Peter Schulthes und Mag. Christoph Zeyer, Prokuratoren des Konsistoriums.
Georg Schleenrieth, Diözese Würzburg, päpstlicher Notar und geschworener Schreiber des Offizialats, war bei der Vorlage der Urkunde mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Transsumt mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und zum Siegel des Offizials mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Juni 6.

Insert:
König Heinrich [II.] bekundet, in Hoffnung auf ewigen Lohn sein Erbe Bamberg (Babenperc) zum Sitz eines Bistums zu Ehren des hl. Peter erhoben und einen Teil der Diözese Würzburg (Wirziburgensis) - den sogenannten Radenzgau mit Ausnahme der drei Kirchen in Wachenroth (-rod), Mühlhausen (Mulinhusen) und Lonnerstadt (Lonerstat) mit zugehörigen Kapellen, einen Teil des Gaues Volkfeld von dort, wo der Fluss Aurach und die Regnitz mündet, diese hinab bis in den Main, den Main bis zum Ort Viereth (Fieheriet), den durch diesen Ort fließenden Fluss hinauf bis zur Quelle, von dort geradewegs zum Fluss Aurach - vom Bischof Heinrich mit Zustimmung von Klerus und Volk erworben zu haben. Er überträgt dafür dem Bischof und der Würzburger Kirche im Gau Grabfeld in der Grafschaft des Grafen Otto Meiningen (Mayninga), die Meininger Mark und Walldorf (Walahdorff) mit zugehörigen Dörfern, Leuten beiderlei Geschlechts, Kirchen, Zehnten, Wäldern, Jagden, Gewässern, Wasserläufen, Fischereien, Mühlen, Wiesen, Weiden, bebautem und unbebautem Land, allen Einkünften und Rechten. Bischof Heinrich und seine Nachfolger sollen diese ungehindert innehaben. Der König hat darüber diese Urkunde ausstellen lassen, die er mit seinem Zeichen und seinem Siegel versehen lässt.
Eberhard, Bischof und Kanzler, hat anstelle des Erzkaplans Willigis gezeichnet.
Data Nonis Maii a.d. 1008, indictione V, a. vero domini Heinrici secundi regni sexto. Actum Wirtziburge.

Lateinisch. Liegt bei den geglätteten Urkunden. Fotokopie vorhanden.

Pergament


Der Römische König Ferdinand, König zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Infant in Spanien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyr, Kärnten, Krain und Württemberg etc., Graf zu Tirol etc., bekundet: des Reiches Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm mitgeteit, dass er aus einer Notlage Güter, die von Kaiser und Reich zu Lehen rühren, nämlich das Schloss Mainberg, den Zoll darunter, Halsgericht und Vogtei des Dorfes Forst mit dem Wildbann auf dem Schlettach mit Zubehör an Konrad, erwählten und bestätigten Bischof von Würzburg, verkauft hat. Der Graf hat den König darum ersucht, diesem Verkauf im Namen des Kaisers zuzustimmen. Da er die Güter dem Bischof als freies Eigen zustellen möchte, hat der Graf Kaiser und Reich gleichwertige Eigengüter, d.h. Schloss und Vorstadt Schleusingen mit Bauhöfen, Äckern, Wiesen sowie den zum Amt gehörigen Dörfern [Schleusinger-] Neundorf unter dem neuen Weg, Steinbach, Langenbach, Schönau, Waldau, Silbach, Oberrod, Heckengereuth, Wiedersbach, Gottfriedsberg, Ratscher, Geisenhöhn, Neuendambach, Rappelsdorf, Gethles, Neuhof, die Ziegelhütte, Ahlstädt, Bischofrod, Eichenberg, Keulrod, [Alten-] Dambach, Erlau, Breitenbach, Hinternah, Ober- und Nieder-Fischbach sowie Zent und Landgericht samt Vogtei und Zubehör, zahlreiche Wälder und Reviere, den Wildbann darin sowie Zoll und Geleit im Amt Schleusingen zu Lehen aufgetragen. Der König stimmt dem mit Rat der auf dem Reichstag anwesenden Kurfürsten zu unter der Bedingung, dass die aufgetragenen Güter für gleichwertig befunden werden. Nach der entsprechenden Feststellung wird er dem Grafen eine Lehnsurkunde ausstellen. Siegel des Königs.
Der geben ist in unnser stat Speyer den neuntzehenden tag monats Februarii 1542 ....

  • Archivalien-Signatur: 2431
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Februar 19.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verspricht aus kindlichem Gehorsam und aus freiem Willen seinem Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, besorgt um das Ansehen des Hauses Henneberg, da andere Geschlechter durch Ehen mit Personen von einfachem Adel oder niederem Stand geschwächt worden sind, Zeit seines Lebens nur mit einer Frau aus fürstlichem, fürstenmäßigem oder uraltem Grafen- oder Herrengeschlecht eine Ehe einzugehen. Verstößt er gegen diese Zusage, will er damit auf seines Vaters Lande, Leute, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe, Lehen, fahrendes und liegendes Eigen, Rechte und Regalien verzichtet haben. Er und die mit einer Frau von einfachem Adel oder niederem Stand gezeugten Erben haben darauf keinen Anspruch. Georg Ernst verspricht, sich an diese Zusagen zu halten und in keiner Weise dagegen vorzugehen; er siegelt.
Geben zu Schleusingen mitwochen nach dem heyligen Pfingstach 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2434
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Mai 31.

Pergament


Herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 6231 Bl. 100.
Der Rat zu Nürnberg bietet einen Vorschuss an für die Ausrüstung des Grafen Georg Ernst als Kriegsrat des fränkischen Kreises.

  • Archivalien-Signatur: 2437
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Juni 8.

Pergament


Johann Thyme (Dyme) bekundet: die Vormünder der Kinder des verstorbenen Andreas Tuchheffter haben ihn vor dem Rat zum Empfang der Lehen bevollmächtigt, die der Verstorbene von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatte. Diese hat er empfangen gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor ihm hat Johann Thyme als Anwalt der vom verstorbenen Andreas Tuchheffter hinterlassenenen Kinder Johann, Elisabeth, Barbara, Anna und Engel um Belehnung mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld zu Werningsleben nachgesucht: einer Hufe Land und einem Hof, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen davon jährlich ein Pfund Geld, eine Gans und zwei Hühner an Michaelis; einem Baumgarten und einem Hof an der Straße, besitzt Hans Lotsch, zinst jährlich 12 Schillinge und drei Hühner; einem Hof und der zugehörigen Holzmark, besitzt Hans Lotsch, zinst jährlich sechs Schillinge und ein Huhn; einem Gut, mit Lotsch geteilt, besitzt Hans Teufel (Deuffel), zinst sechs Schillinge und ein Huhn; einer halben Hufe, besitzt Valentin Cloß, zinst fünf Schillinge, eine Gans und vier Michelshühner; einem Stück Acker und einem Hof, besitzen Klaus Kersten und seine Erben, zinsen 4 1/2 Schillinge an Michaelis; einem halben Acker zum Dorf hin, hat Heinrich Rathman, zinst drei Michelshühner; einem halben Acker, hat inne Heinrich Rathman, zinst zwei Hühner; einem Hof, haben Balthasar Tenstet und seine Erben, zinsen acht Schillinge an Michaelis; einem Viertel Land, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen jährlich anderthalb Scheffel Korn, ein Viertel Hafer und drei Viertel eines Huhns; einem Hof, besitzen Hans Huffener und seine Erben, zinsen drei Viertel Korn und Hafer sowie ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Schmidt, zinst fünf Schillinge, einen halben Malter Korn und Hafer; einer halben Hufe und einem Viertel eines Hofs, besitzt Hans Kersten, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer an Michaelis. Dazu mit der Hälfte des Weidichts unterhalb Werningsleben. Von diesen Lehen hat Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, die andere Hälfte vom Grafen. Dazu den zum Anteil gehörenden Teil am Gehölz in Werningsleben mit Wildbann und Jagd sowie an Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter. Ausgenommen sind Sachen und Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Inhaber der Güter sind von Geschoss, Bede und Diensten frei und allein den Lehnsleuten Gehorsam schuldig. Die Güter können ganz und in Teilen erblich verliehen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verleiht diese Güter so, wie sie Marx von Gräfendorf hatte. Wenn die Inhaber in der Vergangenheit Teile entfremdet haben, bleibt dies den Rechten des Grafen unschädlich. Dieser belehnt die Kinder und deren Erben bzw. den Anwalt, der ihm deswegen Lehnspflicht geleistet hat; er siegelt. - Geschehen auff mitwochen nach Judica 1542.
Thyme bittet den hennebergischen Rat Johann Jeger um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen am tag und jare wie oben berurt.

  • Archivalien-Signatur: 2433
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 März 29.

Vgl. Nr. 2429 (1541 Dez. 20) u. Nr. 2308 (2. Okt. 1531; mit z.T. abweichenden Schreibweisen der Namen).

Pergament


Johann, Abt zu Veßra bekundet: vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen sind ihm durch Johann Zwuster, Kanzler des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine kaiserliche Lehnsurkunde und Lehnsreverse etlicher Adliger auf Pergament vorgelegt worden. Diese sind unbeschädigt und in jeder Hinsicht unverdächtig. Der Graf hatte mit Konrad, erwähltem und bestätigtem Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, einen Kauf- und Tauschvertrag betreffend Schloss und Amt Mainberg sowie Schloss, Stadt und Amt Meiningen abgeschlossen, der vorsieht, dass die Parteien einander von den einschlägigen Urkunden, die auch andere Güter betreffen, beglaubigte Abschriften zustellen, die Anfang und Ende der Urkunden sowie die einschlägigen Passagen enthalten. Der Abt hat deshalb den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen, das er mit dem Abteisiegel versehen wird. Inseriert ist daher eine kaiserliche Lehnsurkunde. Da der Graf an Domkapitel und Hochstift das zu übertragen hat, was er in Obervolkach, Schwanfeld, Schwebheim und Rannungen an Ritter, Bauern und Bürger zu Lehen ausgegeben hat, hat der Kanzler Reverse des Kilian von Wenkheim, des Christoph von Maßbach, des Peter vom Stein sowie der Brüder Moritz und Hartung vom Stein vorgelegt. Der Abt hat diese Urkunde Wort für Wort abschreiben lassen. Geschehen in der Kanzlei zu Schleusingen 1542 "dornstags nach Marie himelfart, den sibenzehenden tag des monats Augusti", im 15. Jahr der Indiktion und im siebten Pontifikatsjahre des Papstes Paul III. Zeugen: Jakob Hartman, Prediger zu Schleusingen, Johann Jeger, Michael Streitle und Eberhard Wolff, hennebergische Hofräte und Sekretäre.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat die Urkunden gesehen und verlesen, aus den Urkunden gezogen, gleichlautend befunden, in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2440
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 August 17.

Inserte:
Karl V., Römischer Kaiser etc. ... hat uns gebeten, ihm und seinen Erben diese Urkunde sowie alle früheren Gnaden, Freiheiten, Rechte, Urkunden, Privilegien, Handfesten, Gerechtigkeiten, altes Herkommen und gute Gewohnheiten, fürstliche Obrigkeit, Zoll, Wildbann, Münze und Geleit, insbesondere aber das Halsgericht zu Mainberg und den dortigen Zoll zu Wasser und zu Lande, den Wildbann auf dem Schlettach, Zentgericht, obere und niedere Gerichtsbarkeit zu bestätigen, die seine Vorfahren und er vormals von Kaiser und Reich hergebracht haben. Siegel des Kaisers. - Geben in unser ... stadt Wurmbs am sechtzehenden tag des monats Aprilis 1521 ... [Worms, 1521 April 16].
Reverse:
1. Kilian von Wenkheim ... das Kammerholz zu Schwebheim, sechs Acker Wiesen daselbst bei der Mühle und ein Gut im Dorf, auf dem jetzt Hans Lorentz sitzt, wie der verstorbene Vater Kilans das vom Grafen empfangen hatte. Siegel des Austellers. - Geben am dinstag nach sant Merttens tag [14. Nov. 15]25.
2. Christoph von Maßbach ... sechs Gaden auf dem Kirchhof zu Schwanfeld - den ersten haben inne Hans Schmidt und Mathes Zeiger, den zweiten Jakob Wisener, den dritten Hans Einigk, den vierten Wolf Pfister, den fünften Mathes Heyer, die alte Schmiedin und Klaus Gunther, den sechsten Klaus Betz - einen Keller unter Jakob Wiseners Gaden, besitzt Hans Einigk, 9 1/2 Acker Weinwachs am Mühlberg daselbst, besitzen Anton Weber, Bartholomäus Heyer, Heinz Betz, Hans Pfister, Hans Reyns, Fritz Holtzapfel, Hans Wermut, Hans Doles und Hans Achtman, eine Hofstatt, auf der Linhard Mainberger sitzt, eine Hofstatt, auf der Hans Kraus gen. Bawershans sitzt, eine Hufe, besitzt Peter Reichart, zwei Acker Weingarten "am erdurger", besitzen Pankraz Grohe und Hans Burckhart, zwei halbe Acker Weingarten "am seheberge", besitzen Hans und Klaus Gunther, alles zu Schwanfeld und von Hans von Maßbach auf ihn gefallen. ... Siegel des Ausstellers. - Der geben dinstags nach Letare [29. März] 1541.
3. Christoph von Maßbach ... eine Hufe zu Rannungen und den Gaden zu Schwanfeld, den er vom verstorbenen Vater geerbt hat. ... Siegel des Ausstellers. - Gegeben auf dornstag nach Marie Magdalene [23. Juli] 1541.
4. Peter vom Stein zum Altenstein ... einen Hof zu Obervolkach samt Zubehör. Siegel des Ausstellers. - Der gegeben zu Schleusingen mittwochen nach Erhardi [13. Jan.] 1535.
5. Moritz und Hartung vom Stein zu Ostheim ... den Brüdern, ihren Söhnen und Töchtern die Lehen, die sie mit Wolf von Füllbach zu Lehen tragen: den großen und kleinen Zennten in Dorf und Feld Rannungen mit Ausnahme eines Sechstels und des Zehnten, der den Pfarrern auf ihrem Bauhof vor dem Kirchhof zusteht, ein dortiges Gütlein, auf dem Heinz Dietmar sitzt, das von denen von Maßbach zu Lehen rührt und dem Pfarrer zehntbar ist, das Schenkrecht auf der Schenkstatt und die Schaftrift in und um Rannungen, den Hof, auf dem Burkhard Meyer sitzt, den Hof bei der Schenkstatt, den Hans Ranck innehat, die Gut, auf denen Bartholomäus Herolt, Peter Ernst, Hermann Zigler, Heinz Seyfridt sitzen, die Ziegelhütte mit Zubehör, das Gut, das Apel Seyfridts Erben innehatten, die Güter, auf denen Heinz Resch und er Schmied sitzen, den Bauhof vor dem Kirchhof mit Gebäuden, Wiesmahd und Pflugäckern, den Mathes Meller innehatte, den Bauhof, den Hans Meller hatte, ist zehntfrei, die Höfe, auf denen Heinz Weck und Valentin Hertwig saßen, die Güter, auf denen Hans Herolt und die Ehefrau des Kunz Gramann saßen, das Gehölz gen. "kissinger holtz", das der verstorbene Peter von Herbstadt von Gerung gekauft hatte, das "kellerholtz", das Gehölz "im lecherthale" unter dem Nüdlinger Weg sowie die Anteile am Gemeindeholz und -anspann in Dorf und Feld zu Rannungen. Die Brüder siegeln. - Datum mittwochen nach Oculi [7. März] 1537.

Pergamentheft 4 Bl.


Konrad, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat sich mit ihm wegen Schloss und Amt Mainberg bei Schweinfurt am Main mit Dörfern, Rechten, Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Nutzungen und Gefällen über einen Kauf verglichen. Der Bischof hat sich verpflichtet, ihm dafür Schloss, Stadt und Amt Meiningen zu übertragen sowie 170.000 Gulden zu zahlen. Laut Kaufverschreibung vom Valentinstag 1542 und den von beiden Seiten einander übergebenen Registern kann der Bischof Leute und Zubehör von Mainberg in die Pflicht nehmen. Leute, Güter, Gefälle und Nutzungen in Schloss und Stadt Meiningen samt zugehörigen Dörfern soll er von ihren Pflichten lossagen. Der Aussteller bevollmächtigt daher seine Räte Dr. Johann Brieff und Martin von Rotenhan, vor Ort die Leute in Schloss, Stadt und Amt Meiningen sowie den zugehörigen Dörfern von Pflichten und Erbhuldigung loszusagen und an den Grafen zu weisen, als ob der Bischof in eigener Person anwesend wäre. Das Recht zum Rückkauf in der in der Verkaufsurkunde beschriebenen Form bleibt vorbehalten. Siegel des Bischofs.
Der geben ist uff montag nach Reminiscere 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2432
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 März 6.

Pergament


Konrad, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, und Melchior Zobel, Domdekan und Domkapitel zu Würzburg, bekunden, mit Wilhelm, Christoph und Poppo, beiden Domherren, und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Söhnen, einen Vergleich wegen Schloss und Amt Mainberg gegen Stadt und Amt Meiningen geschlossen zu haben gemäß der inserierten Kaufverschreibung:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dessen Söhne, die Brüder Christoph, Domdekan zu Bamberg und Domherr zu Würzburg, Poppo, Domherr zu Straßburg und Würzburg, und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Graf Wilhelm hat aus vielerlei Ursachen, insbesondere aber durch den Bauernkrieg und andere mit den Nachbarn geführte Kriege und Streitigkeiten große Unkosten gehabt, er hat zudem für seine Töchter Heiratsgelder und Aussteuer bereitstellen müssen und ist dadurch in große Schulden geraten. Mit Zustimmung seiner Söhne möchte er in hohem Alter und zur Vermeidung von Schäden die Gläubiger bezahlen oder Vergleiche mit ihnen finden, auch seine Untertanen nicht hintergehen. Daher verkauft er Konrad, erwähltem und bestätigtem Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, sowie dessen Nachfolgern und Hochstift Schloss Mainberg am Main bei Schweinfurt mit Türmen, Toren, Mauern, Zwingern, Gräben, Wehren, Befestigungen, Häusern, Vorhof, Scheunen, Ställen und allem anderen Zuhehör unter und über der Erde samt dem zugehörigen Amt, auch den Besitz zu Obervolkach, Schwanfeld, Schwebheim und Rannungen mit Dörfern, Höfen, Weilern, Flecken, Schenkstätten, Mannschaften, Eigen- und Lehnsleuten, Ritter-, Bürger- oder Bauernlehen mit Einkünften an genannten Naturalien und an Geld, Nutzungen, Vogteien, Hof-, Zent-, Hals- und anderen Gerichten sowie weiterem aufgezähltem Zubehör, auch das Brauzeug und das, was im Schloss angenagelt ist, Tische, Bänke und Bettladen, wie er es bisher innehatte. Hinzu kommen zwei Drittel des Weinzehnten an der Mainleite zu Schweinfurt, an dem das dortige Spital den dritten Teil hat, das Halsgericht und der Zoll zu Wasser und zu Land in Mainberg, der Wildbann auf dem Schlettach, das Gehölz "hain" gegenüber Mainberg und die Vogtei des Dorfes Forst, die vom Reich zu Lehen gehen; ebenso der Anteil an Marktsteinach, Löffelsterz, Hesselbach, Obervolkach sowie ein Sechstel an den Zehnten zu Forst und Schwanfeld, Lehen vom Hochstift Würzburg, die bisher Graf Georg Ernst innehatte; der hat sie Bischof und Hochstift aufgelassen. Alle übrigen genannten Güter und Rechte sind freies Eigen, unversetzt und unbelastet. Der Graf hat allerdings seinem Getreuen Karl von Redwitz zugesagt, ihm nach dem Tod des Benedikt Schweigerer zu Schwanfeld dessen Lehen in Schwanfeld zu verleihen; der Bischof soll in diese Verpflichtung eintreten. Dem Bischof ist ein besiegeltes Register auf Pergament übergeben worden, was von jeder Ware auf dem Main und zu Land an Zoll gegeben wird und welche Gefälle und Nutzungen dazu gehören. Wird künftig an den genannten Orten weiteres Zubehör gefunden, soll das mit in den Verkauf einbegriffen sein. Der Graf und seine Söhne haben diese Güter aufgelassen und den Bischof in deren Gewere gesetzt. Sie versprechen, in keiner Weise dagegen vorzugehen. Der Kauf erfolgt für 170.000 Gulden. Davon werden 100.000 Gulden Schulden des Grafen - 30.000 in Gold und 70.000 in grober Münze, Batzen oder Zwölfer, je 15 Batzen oder 21 Zwölfer pro Gulden - vom Hochstift übernommen; der Graf hat sich mit den Gläubigern deswegen gütlich vertragen. Der Bischof soll die Bürgen ihrer Verpflichtungen entheben, den Grafen gegen einschlägige Klagen schützen, die Verschreibungen, wenn möglich, innerhalb eines Jahres von den Gläubigern an sich bringen, die Siegel abschneiden und die Urkunden dem Grafen übergeben. Von übrigen 70.000 Gulden soll der Bischof 10.000 Gulden in Gold, 5.000 in Thalern und 20.000 Gulden in Batzen oder Zwölfern, je 15 Batzen oder 21 Zwölfer pro Gulden, jetzt in bar sowie an Kathedra Petri 1543 den gleichen [....]

  • Archivalien-Signatur: 2430
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Februar 14.

[Fortsetzung] Betrag mit zugehörigen Zinsen von 1750 Gulden gegen Quittung in Haßfurt oder Schweinfurt bezahlen, dazu dem Grafen und seinen Erben Stadt, Schloss und Amt Meiningen mit Zent, Zöllen, Geleiten, Dörfern und Zubehör mit den gleichen Rechten übergeben, die oben bei Mainberg genannt sind. Sterben die Grafen ohne Mannlehnserben, können der Bischof und seine Nachfolger Meiningen mit 30.000 Gulden bei den Eigentumserben auslösen. Wollen die Grafen und ihre Erben künftig Meiningen verkaufen, haben sie es den Bischöfen für 50.000 Gulden zum Rückkauf anzubieten. Wenn die Bischöfe das Amt Mainberg an Dritte verkaufen wollen, fällt das Dominium an den dortigen Gütern, die nicht Lehen sind, auf die Herrschaft Henneberg. Der Graf und seine Erben behalten auch ein Vorkaufsrecht an den verkauften Gütern gegen Schloss, Stadt und Amt Meiningen, unbelastet, samt 110.000 Gulden in ganghafter Münze, 50.000 Gulden in Gold und 10.000 Gulden in Thalern. Wenn der Graf und seine Erben Meiningen dem Bischof verkaufen, bevor dieser Mainberg verkauft, soll das für Meiningen gezahlte Geld auf Mainberg geschlagen werden. Dann sind zu den 170.000 Gulden auch noch die für Meiningen erhaltenen 50.000 Gulden für Mainberg zu zahlen. Beide Seiten haben einen geplanten Verkauf dem Partner ein Jahr vorher schriftlich anzuzeigen; nach Ablauf dieser Frist ist ein Verkauf an Dritte gestattet. Die zu Mainberg und Zubehör sowie zu Meiningen gehörigen geistlichen Lehen werden gegeneinander ausgetauscht. Der Graf hat die auf Mainberg und die übrigen verkauften Güter bezüglichen Urkunden und Register an den Bischof mit der Verkaufsurkunde herauszugeben; werden später weitere gefunden, sind die zu übergeben. Gleiches gilt umgekehrt für die Meiningen betreffenden Urkunden. Wenn der Bischof Urkunden besitzt, die außer Meiningen auch andere Güter und Rechte betreffen, soll er davon Transsumte mit Anfang, einschlägiger Passage und Ende anfertigen lassen und übergeben. Keine Seite soll die herausgegebenen Urkunden gegen die andere verwenden. Die Rechte und Einkünfte des Domkapitels, seiner Präsenz oder die anderer Geistlicher in Stadt, Amt und Zent Meiningen bleiben vom Verkauf unberührt; das Domkapitel darf dafür einen Kasten in Meiningen unterhalten. Freiheiten für die dort Tätigen sind damit nicht verbunden, für aus Meiningen abtransportierte Naturalien ist Zoll zu bezahlen. Graf Wilhelm sagt den Amtmann zu Mainberg, aufgezählte Diener und Lehnsleute in Mainberg und Zubehör von ihren Pflichten los und weist sie mit Huldigung und Abgaben an den Bischof. Gleiches tun Graf Georg Ernst gegenüber den Leuten in den erwähnten Lehen und der Bischof für die in Stadt und Amt Meiningen. Graf Wilhelm und seine Söhne versprechen, in keiner Weise gegen diesen Verkauf vorzugehen und den Bischof in jeder Weise schadlos zu halten. Geht das erworbene Gut diesen rechtlich verloren, haben die Grafen Meiningen zurückzugeben, entstandene Schäden zu ersetzen und die 170.000 Gulden in den erwähnten Währungen zurückzuzahlen. Die übergebenen Urkunden und Register sollen, wenn es für die Währschaft erforderlich ist, vom Bischof in Ausfertigung oder Abschrift herausgegeben, danach aber zurückgegeben werden. Der Graf stellt dafür Schloss, Stadt und Amt Meiningen, Schloss, Stadt und Amt Schleusingen, Schloss, Stadt und Amt Wasungen sowie Schloss, Stadt und Amt Themar zu Unterpfand; diese sind unverkauft und unversetzt. Werden die verkauften Güter oder Teile davon dem Bischof rechtlich abgewonnen, kann er an diese Unterpfänder greifen, bis ihm Kosten und Schäden ersetzt worden sind; wegen deren Höhe soll man den bloßen Worten glauben. Von Kaiser oder Papst gewährte Privilegien und Freiheiten stehen dem nicht entgegen. Der Bischof hat wegen Meiningen entsprechende Währschaft getan und Schloss, Stadt und Amt Mellrichstadt zu Unterpfand gestellt. Der Bischof soll ab Kathedra Petri die Abgaben in den verkauften Gütern einziehen; gleiches gilt für den Grafen in Schloss, Stadt und Amt Meiningen. Graf Wilhelm siegelt. Die Söhne stimmen zu und kündigen ihre Siegel an. - Der geben ist am dinstag den tag Valentini 1542.
Bischof, Domdekan und Domkapitel verpflichten sich auf diese Bestimmungen, sagen die Untertanen in Schloss, Stadt und Amt Meiningen von ihren Pflichten los und weisen sie an den Grafen. (1) Bischof und (2) Domkapitel siegeln.
Der geben ist am tage und in jare als obstet.

Pergamentheftz, 6 Bl.


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Straßburg, Bamberg und Würzburg, verspricht aus kindlichem Gehorsam und aus freiem Willen seinem Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, besorgt um das Ansehen des Hauses Henneberg, da andere Geschlechter durch Ehen mit Personen von einfachem Adel oder niederem Stand geschwächt worden sind, Zeit seines Lebens nur mit einer Frau aus fürstlichem, fürstenmäßigem oder uraltem Grafen- oder Herrengeschlecht eine Ehe einzugehen. Verstößt er gegen diese Zusage, will er damit auf seines Vaters Lande, Leute, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe, Lehen, fahrendes und liegendes Eigen, Rechte und Regalien verzichtet haben. Er und die mit einer Frau von einfachem Adel oder niederem Stand gezeugten Erben haben darauf keinen Anspruch. Poppo verspricht, sich an diese Zusagen zu halten und in keiner Weise dagegen vorzugehen; er siegelt.
Geben zu Schleusingen mitwochen nach dem heyligen Pfingstage 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2436
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Mai 31.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Erfurt bekunden: in der Ratssitzung haben die Brüder Christoph und Klaus Fischer, Thomas Löddel für seine Ehefrau Christine, Heinrich Trugeleb für Elisabeth die Ältere, Peter Molburgk für Elisabeth die Jüngere, Ciliax Kröß für Margarete und Dietrich Eckenrodt für Anna, ihre jeweiligen Ehefrauen und Kinder als Erben des Nikolaus (Nickel) Fischer aus Vieselbach, auch für ihren abwesenden Bruder und Schwager Adolar Fischer angezeigt, dass Nickel Fischer für sich, seine Ehefrau und beider Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen gehabt habe, die durch seinen Tod erledigt und deshalb von ihnen beim Grafen zu muten und zu empfangen seien. Da sie durch Geschäfte gehindert sind, dies selbst zu tun, bevollmächtigten sie dazu in aller Form Christoph Fischer und Dietrich Eckenrodt, Bruder und Schwager, die den Auftrag annahmen, beim Grafen von Henneberg für die genannten Personen die Lehen zu muten, zu empfangen und deswegen Lehnspflicht zu leisten. Sie sagen zu, deren Handlungen zu ratifizieren. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel der Stadt.
Der geben ist mittwochenn nach Dionisii den eylfftenn Octobris 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2444
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Oktober 11.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Christoph von Bibra hat ihn gebeten, seiner Schwiegertochter (schnur) Anna, geb. Marschall von Pappenheim, auf den Sitz Mühlfeld 2000 rheinische Gulden als Leibgut verschreiben zu dürfen. Dem stimmt der Graf zu. Christoph hat zudem darum ersucht, zwei Drittel aller Güter, die er von der Herrschaft Henneberg zu Lehen hat, seiner Tochter Anna, Ehefrau des Eustachius von Wichsenstein, deren Töchtern Susanna, Maria, Walpurg und weiteren, die sie noch erhält, sowie seinen Enkeltöchtern Sophie und Agathe, Töchtern des verstorbenen Valentin von Bibra, einzuräumen für den Fall, dass er ohne männliche Leibeserben stirbt. Dies betrifft Sitz und Dorf Mühlfeld mit Zubehör nach dem Tod der Anna, geb. von Pappenheim, deren Leibgut sie für 2000 Gulden sind, zwei Drittel am halben Sechstel am Schloss zu Bibra hinter dem Turm, an der Wüstung Bauerbach mit Zubehör, an einem Burggut zu Henneberg, einem Hof zu Henneberg mit Zubehör und an zwei Drittel des dortigen Zehnten samt den anderen dortigen Gütern, an einem Hof zu Henfstädt, dem Fischwasser und etlichen Gütern daselbst, zwei Drittel an einem Vorwerk zu Hermannsfeld und einem Drittel am dortigen Zehnten, am Anteil des Zehnten zu Obendorf, an zwei Gütern zu Wachenbrunn, an einem Hof und zwei Gütlein zu Sülzfeld unter Henneberg sowie an einem Hof zu Berkach gen. großer Hof, mit allem Zubehör in Dorf, Feld und Kirchhof, zwei Drittel am Wald Heßles oberhalb Oberstadt und zwei Drittel der sonstigen Lehen vom Grafen. Der Graf kommt dem nach und räumt den genannten Personen zwei Drittel an Mühlfeld und an diesen Lehen ein. Seine, seiner Erben und Herrschaft Rechte und Ritterdienste behält er sich vor. Eine Besserung des übrigen Drittels an diesen Lehen bleibt in Kraft. Siegel des Grafen.
Gescheen 1542 montag nach Margarethe.

  • Archivalien-Signatur: 2439
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1542 Juli 17.

Pergament


(1) Elisabeth, geb. Markgräfin zu Brandenburg, Herzoginwitwe zu Braunschweig und Lüneburg, (2) Joachim, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und in Schlesien zu Crossen, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, sowie (3) Wilhelm und (4) Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Sohn bekunden: Elisabeth als Mutter und Joachim als Vetter versprechen ihre Tochter und Muhme Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, dem Grafen Wilhelm für dessen Sohn Georg Ernst als Ehefrau "nach ordnung und aussetzung der heiligen christlichen kirchen"; sie sollen am Sonntag Trinitatis [20. Mai] 1543 miteinander verheiratet werden. Georg Ernst sagt zu, Elisabeth zur Ehefrau zu nehmen. Elisabeth und Joachim werden der Tochter und Muhme durch die braunschweigische Landschaft ihres Sohnes und Pflegesohnes Herzog Erich 20.000 Gulden zu je 15 Batzen mitgeben; für einen Goldgulden oder Thaler sollen 18 Batzen gerechnet werden. Die Summe ist je zur Hälfte an Johannis Mitsommer 1544 und 1545 gegen Quittung fällig. Die Braut soll mit Silbergeschirr, Kleidern, Kleinodien und anderem ausgestattet werden, wie es einer Herzogin von Braunschweig geziemt. Graf Georg Ernst soll diese Summe mit 20.000 Gulden widerlegen und der Braut Einkünfte aus dieser Summe auf Lande und Herrschaft verschreiben, in denen sie ihren Sitz haben soll: Schloss, Stadt und Amt Schleusingen, Stadt und Amt Themar sowie den Marktflecken Suhl, jeweils mit obersten und niedersten Gerichten, Dörfern, Äckern, Holzungen, Wassern, Mühlen, Teichen, Fischereien, Zinsen, Renten, Jagden, hohem und niederem Wildbann, Wildpret und Vogelweide. Elisabeth soll daraus jährlich 4000 Gulden zu 15 Batzen an Nutzungen als Leibgeding erhalten, dazu 200 Gulden als Morgengabe. Jagd, Wildbann, Gerichte, Dienste, Atzung, Fischerei, Federvieh, Bußen, Frevel, Lehngeld und dergleichen sollen darauf nicht angerechnet werden; ausgenommen sind Fischereien, die seit alters gegen ständige Zinse verpachtet sind. Untertanen in Wittum und Leibgeding sollen nicht gegen die Billigkeit mit Bußen oder Strafen belastet werden. Amtleute und Mannschaft haben deswegen nach der Hochzeit der Braut für den Todesfall des Ehemannes und nach dem Tod der Braut der Mutter, dem Bruder und dessen Erben wegen des Wiederfalls zu huldigen und sich zu verpflichten, der Elisabeth die erwähnten Gülten zu reichen. Nach dem Beilager sind entsprechende Verschreibungen auszustellen; neu eingesetzte Amtleute haben dies jeweils zu beschwören. Werden Wittum, Leibgeding und Morgengabe nach dem Tod des Grafen Georg Ernst verwüstet, so dass sie die erwähnten Gülten nicht erbringen, sind diese von den Erben anderweitig anzuweisen. Geschieht dies durch Brand oder anderes, was der Graf und seine Erben nicht zu verantworten haben, sollen beide Seiten je eine Hälfte der Baukosten tragen. Graf Georg Ernst verspricht, die Ehefrau in Wittum und Leibgeding zu schützen. Die Mutter darf ihre Räte zur Besichtigung von den zum Wittum gehörigen Schloss, Ämtern und Gütern entsenden, um dann zu entscheiden, ob sie diese Anweisung annimmt und die Gebäude angemessen sind; die Besichtigung soll nach dem Beilager an Johann Baptist [24. Juni] erfolgen. Eignen sich die Gebäude nicht, soll Graf Georg Ernst sie bessern lassen. Erhält Elisabeth vom Ehemann keine Erben, steht die Besserung der Gebäude in ihrem Ermessen. Nach dem Beilager soll Elisabeth auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe verzichten, solange der Bruder Herzog Erich und dessen Erben am Leben sind. Sterben diese ohne Erben, steht ihr ein Anteil am Erbe zu. Der Verzicht ist von Georg Ernst und Elisabeth zu besiegeln. Stirbt Elisabeth vor dem Ehemann ohne Erben, ist für Mutter oder Bruder ein Inventar über Silbergeschirr, Schmuck, Kleider und Kleinodien anzufertigen; Georg Ernst soll diese auf Lebenszeit in Gebrauch haben, aber nach dem Tod an Schwiegermutter, Schwager, [...]

  • Archivalien-Signatur: 2457
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Januar 21.

[Fortsetzung] dessen Erben oder die nächsten Erben der Elisabeth zurückgeben. Gleiches gilt für deren Mitgift. Schloss, Städte und Ämter bleiben den Erben zur Zahlung von 2000 Gulden jährlich verpflichtet, bis die 20.000 Gulden und der Inhalt des Inventars zurückgegeben sind. Amtleute, Schultheißen, Richter, Bürger, Einwohner, belehnte Mannschaft und Untertanen haben das der Mutter und ihren Erben zuzusagen. Fallen Elisabeth durch den Tod des Bruders und seiner Erben weitere Einkünfte zu, hat der Ehemann sie deswegen ebenfalls zu versichern; mit dem Wiederfall soll es in der oben beschriebenen Weise gehalten werden. Über das, was der Tochter mitgegeben wird, sind zwei Inventare aufzustellen, von denen eines die Braut bekommt, das andere die Mutter behält. Wenn Elisabeth daraus etwas aus Not der Herrschaft verkauft oder versetzt, soll das im Inventar vermerkt werden; im Todesfall sind diese Stücke auszulösen und gemäß Inventar zurückzugeben. Graf Georg Ernst soll die betroffenen Amtleute, Vögte, Belehnte und Untertanen unbeschadet der Erbhuldigung zum genannten Zweck von den Verpflichtungen lossagen. Erhalten die Eheleute Erben, die zu Elisabeths Lebzeiten ohne eheliche Erben sterben, bleibt es bei der beschriebenen Regelung des Wiederfalls. Erleben gemeinsame Kinder den Tod der Elisabeth, stehen diesen Heiratsgut und Widerlegung vollständig zu. Stirbt Georg Ernst vor der Ehefrau mit oder ohne Leibeserben, bleibt die Witwe auf Lebenszeit in Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe wie beschrieben. Ebenso stehen ihr Silbergeschirr, Kleinode, Kleider und Schmuck zu, die sie eingebracht hat, dazu das, was ihr vom Ehemann und Dritten geschenkt worden ist oder sie selbst hat anfertigen lassen, sowie Hausrat, Wein, Früchte, Getreide, Bier und anderes, das sich beim Tod des Grafen in den erwähnten Schloss, Städten und Ämtern befindet. Leidet die Witwe vor Abgabe der neuen Zinse Mangel, soll ihr der Bedarf von den Erben geliefert werden. Geht die Witwe eine neue Ehe ein, steht den Erben des Ehemannes die Auslösung von Mitgift, Wiederlegung und Morgengabe mit insgesamt 42.000 Gulden frei. Nach Erhalt soll die Witwe die Güter abtreten und die betroffenen Leute von ihren Pflichten lossagen. Nach einer solchen Ablösung ist der Wiederfall durch eine Verschreibung und durch Bürgschaft abzusichern. Sind keine gemeinsamen Erben vorhanden und erhält Elisabeth auch aus zweiter Ehe keine Kinder, fallen nach ihrem Tod Mitgift und Wiederlegung je zur Hälfte an die nächsten Erben der beiden Eheleute Georg Ernst und Elisabeth. Über die Morgengabe von 2000 Gulden kann Elisabeth zu Lebzeiten und auf dem Totenbett frei verfügen. Reste, über die sie nicht verfügt hat, stehen nach ihrem Tod Georg Ernst und dessen Erben zu. Hinterlässt der Graf Kinder von Elisabeth, die vor deren Tod sterben, steht deren Erbe der Witwe und deren Leibeserben zu. Graf Georg Ernst soll vom Kaiser eine lehnsherrliche Zustimmung wegen des Schlosses Schleusingen und wegen des Leibgedings urkundliche Zustimmungen seiner Brüder beibringen. Mit den Schulden, die der Graf vor und während der Ehe macht, hat Elisabeth nichts zu schaffen. Die Wittumsgüter darf sie ohne Zustimmung der Erben des Grafen nicht verkaufen oder versetzen. Sie dürfen nicht gegen den Grafen und dessen Erben verwendet werden, solange Elisabeth nicht Eintrag an diesen Gütern geschieht. Im Wittum gelegene Lehen soll Elisabeth verleihen, wenn der Lehnsfall eintritt; Ritterlehen sind davon ausgenommen. Verschreibungen aus den Wittumsgütern an Lehnsleute sind der Witwe zu erstatten. Folge, Bede, Steuer, Anlage, Reise und Reitgeld aus dem Wittum stehen dem Grafen und seinen Erben weiterhin zu. Graf Georg Ernst verspricht, der Schwiegermutter ein Inventar der für Leibgut und Morgengabe verschriebenen Güter anfertigen zu lassen. Die vier Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen; sie siegeln und unterschreiben.
Geben zu Munden uf unserm sloß am sontag nach Fabiani und Sebastiani 1543.

Pergamentheft, 6 Bl.


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4087.
Der Rat zu Erfurt übersendet dem Grafen Wilhelm eine Supplik des Bürgers Marx Hopff und verwendet sich für diesen.

  • Archivalien-Signatur: 2455
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Februar 19.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4088.
Der Rat zu Erfurt gratuliert dem Grafen Wilhelm zur Hochzeit von dessen Sohn und kündigt das Kommen seiner Gesandten dazu an.

  • Archivalien-Signatur: 2459
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Oktober 1.

Pergament


Asmus von Herda zu Rentwertshausen verkauft, auch für seine Ehefrau Cordula und seine Erben, seinen Anteil am Haus Brandenburg, ererbt vom verstorbenen Vater Tham von Herda, mit dem vom Großvater Heinz von Herda dazu gekauften Gütern - mit Ausnahme des Hauses Ellingshausen samt dem Pfandschilling - an Christian von Herda und Jörg Speßhardt als Vormünder seiner beiden Brüder Valentin und Tham von Herda für bereits erhaltene 600 Gulden zu je 21 Zinsgroschen. Er sagt die Käufer davon los und verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf. Das Gut Ellingshausen und den Pfandschilling behält er sich vor. Zeugen: Melchior von Harstall, hessischer Amtmann zu Schmalkalden, Wolf von Buttlar zu Wildprechtoda, Fabian von Uttenhofen zu Sinnershausen sowie die Brüder Lorenz, Jörg und Hans von Romrod. (1) Asmus siegelt und bittet (2) Melchior von Harstall und (3) Wolf von Buttlar um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1543 uff montagk nach Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 2451
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Februar 12.

Pergament


Balthasar Wilhelm aus Schmalkalden bekundet, das Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm, seiner Ehefrau Anna und beider Erben, Söhnen und Töchtern, Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Balthasar Wilhelm, jetzt wohnhaft in Schmalkalden, dessen Ehefrau Anna und beider Erben, Söhne und Töchter, zu Erblehen gemäß seiner Verkaufsurkunde vom Montag nach Kathedra Petri [26. Febr.] 1543 im Dorf Buffleben (Buch-) bei Gotha im Lande Thüringen mit 25 1/2 Gothaer Malter Korn, 24 1/2 Malter Gerste, 4 1/2 Malter Hafer, 50 Groschen zu je vier guten Pfennigen und 18 Eiern samt der Lehnschaft über die Güter, die bisher der Herrschaft dort gehörten und die der Graf dem Balthasar auf ewig verkauft hat. Davon ist jährlich an Michaelis in Schmalkalden ein Schutzhuhn fällig. Balthasar hat dafür nach dem Gebrauch der Kanzlei den Lehnseid geleistet. Bei Lehnsfällen oder einem Verkauf sind die Lehen neu zu empfangen. Ein Verkauf ist gestattet; der Graf und seine Erben haben dann ein Vorkaufsrecht. Siegel des Grafen. - Der geben ist am mitwochen nach Misericordias domini 1543.
Balthasar Wilhelm übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist im jar und am tage wie obstett.

  • Archivalien-Signatur: 2463
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 April 10.

Textverkuste durch Mäusefraß. Das stark abgekürzte Datum am Rand (falsch) zu Nativitas domini aufgelöst, entsprechend im Findbuch eingetragen.

Pergament


Christoph Fischer und Dietrich Eckenrodt bekunden, auch im Namen ihrer Geschwister und Schwäger Klaus Fischer, Christine [Löddel], Elisabeth der Älteren [Trugeleb], Elisabeth der Jüngeren [Molburgk], Margarete [Kröß] und Anna [Eckenrodt], Kinder des verstorbenen Nikolaus Fischer aus Vieselbach, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hatte Nikolaus Fischer, Bürger zu Erfurt, dessen Ehefrau Elisabeth und deren Erben, Söhnen und Töchtern, seinem freien Hof zu Vieselbach verliehen gemäß Lehnsurkunde vom Dienstag nach Laetare [17. März] 1523. Da dieser verstorben ist, belehnt der Graf Christoph Fischer und dessen Schwager Dietrich Eckenrodt, auch wegen der anderen Kinder Klaus und Adolar Fischer, Elisabeth die Ältere, Elisabeth die Jüngere, Margarete und Anna sowie Christoph selbst mit dem Hof zu Vieselbach samt neun Hufen Landes, drei Sedelhöfen, drei Flecken Wiesen und Weidicht, soweit die umgriffen und seit alters hergekommen sind, einem Flecken Wiese, den Konrad Faner innehatte und der in den Hof zinst, sowie der dortigen Mühle mit Zubehör, Ehren, Herrlichkeiten, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld, insbesondere der Freiheit des Hofes, soweit er umgriffen ist, dass dort jede beschuldigte Person warten und sicher sein kann, bis der Graf informiert und die Sache entschieden ist. Der Besitzer des Hofes kann sein Vieh schuttfrei halten, er schuldet den Männern zu Vieselbach davon nichts. Dafür hat er einen Zuchtstier, einen Eber und einen Hammel zu halten, wie es seit alters hergekommen ist. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Bevollmächtigten haben die Verpflichtungen beschworen und zugesagt, den Hof in gutem Zustand zu halten. Der Graf siegelt. - Der gegeben am dornstag nach dem sontag Oculi 1543.
Christoph Fischer und Dietrich Eckenrodt leisten mit Vollmacht der Geschwister und Schwäger Lehnspflicht. Da sie keine Siegel haben, bitten sie Johann Jeger um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am tage und im jare wie oben in unsers gnedigen herrn lehenbrieff angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2454
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 März 1.

Vgl. Nr. 2219 u. 2444 (mit den Familiennamen der Töchter).

Pergament


Christoph, Graf und Herr zu Henneberg, Domdekan zu Bamberg und Domherr zu Straßburg, bekundet: Erasmus, erwählter und bestätigter Bischof von Straßburg, Landgraf im Elsass, hat ihm auf seine Bitten das zwischen den Klostermauern gelegene Priesterhaus zu Eschau verliehen, das vor Zeiten eine Abtei gewesen ist und das Hans Thalheim bewohnt. Der hat dazu seine Zustimmung gegeben, er behält seine Wohnung. Verliehen wurde weiter den Begriff zwischen den beiden Mauern, über dem vor Zeiten ein Torturm gestanden hat und auf dem Stallung und Gebäude errichtet werden dürfen. Neben dem Haus des Hans liegt das Haus der verstorbenen Rodt, Chorfrau zu Eschau, durch dessen Trennwand ein Durchbruch gemacht werden darf. Der Graf soll dieses Haus mit dem des Hans als Wohnung nutzen, wenn er persönlich dort anwesend ist; Höfe, Gärten, Begriff, Rechte und Gerechtigkeiten erhält Christoph mit Zustimmung des Hans als Leibgeding. Er hat alles in gutem Zustand zu halten; wenn er zwischen den Mauern einen Stall errichtet, soll er den nutzen. Der Graf übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen. Alle neuen Gebäude und Verbesserungen sollen bei den verliehenen Häusern bleiben. Mit dem Tod Christophs fallen die verliehenen und neu errichteten Gebäude ohne weiteres wieder an den Bischof zurück. Christophs Erben haben damit nichts zu schaffen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff dornstag Lucie Otilie 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2462
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Dezember 13.

Geringe Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Die Brüder Paul und Wolf Dhurr, Bürger zu Nürnberg, sowie Margarete, Witwe des Georg Uttenberger, Bürgers zu München, bekunden, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 6000 Gulden in Silbermünze der Kur- und Fürsten zu Sachsen zu je 21 Silbergroschen schuldig zu sein. Sie versprechen, die Summe am nächsten Lichtmess [2. Febr.] je nach Wunsch des Grafen in Nürnberg oder Schleusingen mit 300 Gulden Zins zurückzuzahlen. Können sie das nicht, sind bis zur Rückzahlung jährlich an Lichtmess 300 Gulden Zins gegen Quittung in Schleusingen fällig. Beiden Seiten ist eine Kündigung jährlich an Martini möglich, Hauptsumme, Zinsen und Schäden sind danach an Lichtmess zu zahlen. Dafür stellen die Aussteller ihre gesamten Habe in Nürnberg, München und außerhalb zu Unterpfand, an die der Graf und seine Erben bei Säumnis greifen können. Nichts soll davor schützen. Margarete Uttenberger bekundet, in gleicher Weise wie die Brüder Dhurr verpflichtet zu sein; rechtliche Privilegien des weiblichen Geschlechts stehen dem nicht entgegen. (1) Paul und (2) Wolf Dhurr unterschreiben und siegeln. Sie bitten (3) Heinrich Whall und (4) Peter Kornlein, Bürger und Genannte des äußeren Rats zu Nürnberg, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am tage Petri Cathedra 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2452
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Februar 22.

Überformat.

Pergament


Die Brüder und Vettern Mangold, Kaspar, Wilhelm und Sebastian von Reckerode bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder und Vettern Mangold, Kaspar, Wilhelm und Sebastian von Reckerode sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem, was sie zu Hillartshausen haben, halb Wenigenschweina, einer halben Hufe Land zwischen Barchfeld und Wildprechtroda sowie dem Schrimpfelholz mit Zubehör, wie es von ihren verstorbenen Vettern Hans und Werner von Reckerode auf sie gekommen ist und sie es vom Vater des Grafen und ihm selbst zu Lehen getragen haben. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Kaspar hat mit Vollmacht der übrigen die Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt. - Der gebenn ist am dornstag den tag conversionis Pauli 1543.
Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Kaspar siegelt, auch für seine Vettern; diese bedienen sich seines Siegels mit.
Geben am tag und im jare als oben im lehenbrieff geschrieben stehet.

  • Archivalien-Signatur: 2450
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Januar 25.

Pergament


Erasmus, erwählter und bestätigter Bischof von Straßburg, Landgraf im Elsass, verleiht Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domdekan zu Bamberg und Domherrn zu Straßburg, auf dessen Bitten das zwischen den Mauern gelegene Priesterhaus zu Eschau, das vor Zeiten eine Abtei gewesen ist und das Hans Thalheim bewohnt. Der hat dazu seine Zustimmung gegeben, er behält seine Wohnung. Der Bischof verleiht weiter den Begriff zwischen den beiden Mauern, über dem vor Zeiten ein Torturm gestanden hat und auf dem Stallung und Gebäude errichtet werden dürfen. Neben dem Haus des Hans liegt das Haus der verstorbenen Rodt, Chorfrau zu Eschau, durch dessen Trennwand ein Durchbruch gemacht werden darf. Der Graf soll dieses Haus mit dem des Hans als Wohnung nutzen, wenn er persönlich dort anwesend ist; Höfe, Gärten, Begriff, Rechte und Gerechtigkeiten erhält er mit Zustimmung des Hans als Leibgeding. Der Graf hat alles in gutem Zustand zu halten; wenn er zwischen den Mauern einen Stall errichtet, soll er den nutzen. Graf Christoph hat diese Verpflichtungen übernommen und sich in einem Revers dazu verpflichtet. Alle neuen Gebäude und Verbesserungen sollen bei den verliehenen Häusern bleiben. Mit dem Tod Christophs fallen die verliehenen und neu errichteten Gebäude ohne weiteres wieder an den Bischof zurück. Die Erben Christophs haben damit nichts zu schaffen. Siegel des Bischofs.
Der geben ist in unnser stat Zabern am donnerstag sant Lucien und Otilien tag 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2461
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Dezember 13.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, nimmt mit Zustimmung seines Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und auf Bitten seiner Schwiegermutter Elisabeth, geborenen Markgräfin von Brandenburg, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Witwe, den Wolf Mulich zu seinem Diener an; die Bestallungsurkunde soll in Kürze ausgefertigt werden. Wegen des Dienstes hat man sich durch Vermittlung der Herzogin wie folgt verglichen: Mulich verpflichtet sich, dem Grafen die nächsten 15 Jahre zu dienen. Er darf den Dienst in dieser Zeit nicht aufsagen und keinem anderen Herrn dienen. Wird er nicht als treuer Diener befunden, kann der Graf ihn entlassen. Für seine Dienste wird der Graf Mulich oder seinen Erben an Vincula Petri [1. Aug. 15]46 1000 Gulden in Münze zahlen, die im Lande Franken gängig ist. Mulich oder seine Erben sollen diese Summe für ein Mannlehen in der Grafschaft anlegen und dieses zu Lehen empfangen. Hinterlässt er keine männlichen Lehnserben, kann das Lehen bei Töchtern mit 1000 Gulden ausgelöst werden. Zudem soll urkundlich sichergestellt werden, dass Mulich vor Dritten ein binnen 10 oder 20 Jahren heimfallendes Lehen verliehen wird, das 2000 Gulden wert ist. Davon ausgenommen sind Maßbach und Lehen in der Wildfuhr sowie solche, die vor Ausstellung dieser Urkunde Dritten zugesagt worden sind. Bleibt Mulich nach Ablauf der 15 Jahre in der Grafschaft, verkauft die Güter, die er unter dem Kurfürsten von Sachsen hat, und legt den Erlös unter dem Grafen an, sollen er und seine Leibes-Lehnserben im genannten Lehen bleiben. Stirbt er vor Ablauf der 15 Jahre und hat die unter dem Kurfürsten besessenen Güter in der Herrschaft angelegt, bleibt ihm und seinen Erben das verschriebene Lehen. Geschieht das nicht, bleibt es bei den erwähnten 1000 Gulden. Kann Mulich nach Ablauf der Frist der Herrschaft nicht länger dienen, soll er auf seiner Seele Seligkeit die im Dienst erfahrenen Geheimnisse bis zu seinem Tod verschweigen. Diese Gnade soll nicht Dritten mitgeteilt werden, die sich darauf berufen könnten. Stirbt Mulich während der 15 Jahre, sollen den Erben die 1000 für das Lehen zugesagten Gulden folgen. Gleiches gilt, wenn er innerhalb der Frist entlassen wird. Wegen der Gelder zu Grimmenthal wird der Graf mit seinem Vater reden. Kann es dabei nicht bleiben, wird er Wege suchen, dass Mulich die Urkunde zurückerhält. Darauf verpflichtet sich Graf Georg Ernst in aller Form; er siegelt und unterschreibt. Die Schwiegermutter, die diese Urkunde ausgehandelt hat, unterschreibt.
Geben am montag nach Martini 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2460
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 November 12.

Überformat; Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Hans Kole aus Schmalkalden und seine Ehefrau Margarete bekunden, von Johann Seifried, Dekan, und dem Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden zu Lehen empfangen zu haben die freie Behausung mit Garten, Hofreite und Zubehör zu Schmalkalden, anstoßend an Dorothea Obenrod und dem Stift erblich abgekauft. Sie ist in gutem Zustand zu halten. An Erbzins sind davon jährlich an Michaelis ein Gulden und an Lichtmess ein Fastnachtshuhn an den Dekan fällig. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung des Lehnsherrn. Er ist nur mit den Zinsen gestattet, das Lehen ist dann neu zu empfangen; von je 20 Gulden Kaufsumme ist dann ein Gulden als Lehngeld fällig. Kole hat diese Verpflichtungen beschworen. Er bittet, auch im Namen von Ehefrau und Erben, Hans Warmberger, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1543 am tag Egidii des heilligen abts und beichtigers.

  • Archivalien-Signatur: 2458
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 September 1.

Pergament


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Einkünfte der Grafschaft Henneberg reichen für mehr als einen Regenten nicht aus, Teilungen führen ins Verderben. Die Vorfahren haben sich über 200 Jahre daran gehalten, es hat immer ein Bruder alleine die Regierung innegehabt. Sein verstorbener Bruder Johann, Abt zu Fulda, und der Bruder Christoph, Domherr, haben aus diesen Gründen auf die Herrschaft verzichtet. Nach gründlicher Überlegung hat Poppo sich mit dem Vater Graf Wilhelm und dem Bruder Graf Georg Ernst beredet, der vor etlichen Jahren die Herrschaft an den verstorbenen Bruder Graf Wolfgang abgetreten hatte, aber nach dessen Tod für die Herrschaft vorgesehen ist. Er selbst hat nicht die Absicht, eine Ehe einzugehen, und verzichtet daher in aller Form zugunsten des Bruders Georg Ernst und dessen männlicher Erben auf die Regierung der Grafschaft, Erbschaft, Pfandschaft, Eigen, Mannschaft, Lande, Leute, Schlösser, Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Höfe, Güter, Klöster, geistliche und weltliche Lehnschaften sowie alle Erbanfälle von Vater, Mutter, Brüdern und Schwestern. Vater und Bruder haben ihm dafür Schloss und Amt Ilmenau mit Zubehör übertragen; wenn davon etwas versetzt ist, soll es ohne seine Kosten ausgelöst werden. Nutzungen, Fronen, Dienste, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Obrigkeit und Gerichtsbarkeit des Amtes stehen ihm künftig zu, ebenso die Wälder, beginnend an der hohen Pfütze unter der hohen Tanne, den Grund hinein, wie die hohe Pfütze ins Tal fließt, bis in den Langenbach, diesen hin bis in die Ilmenau, diese bis in die Steinbach, diese hinauf bis zum Schopenkreuz, von dort den Weg hinein hinter dem Spiegelsberg zum Reichenbach, über diesen nach Martinroda hin, hinter dem Fronberg nach Heyda zu, von dort auf Wipfra zu, von dort die Wipfra hinauf bis an die Schlotterbach, diese hinauf bis Bücheloh, von dort bis an das Eichicht, wo Henneberg an Schwarzburg grenzt, von dieser Grenze zur Schorte, diese hinauf bis an den Arbersbach, diesen hinauf bis zur Quelle, von dort über die Straße, von dort wieder bis zum Ursprung der hohen Pfütze. In diesem Revier gehört der Kammerberg der Herrschaft bis an den Scherligenberg, der gehört den Bürgern, danach über die Ilmenau der Hangberg, gehört auch den Bürgern, die "rotleser gemein" gehört der Gemeinde, der große Spiegelberg gehört Georg von Witzleben, der darin aber nicht jagen darf, der kleine Spiegelberg gehört der Herrschaft, ebenso der Herrenberg, das "rothhait" zum "kaitzsch" hin, der "kaitzsch" gehört nach Arnstadt, die "oberporlitzer gemein" gehört der Gemeinde Oberpörlitz, der Kienberg gehört der Herrschaft, ebenso das ganze Eichicht, am Utenberg gehören etliche Äcker der Herrschaft, die übrigen der Gemeinde Unterpörlitz, das Eichicht von Ilmenau bis an die Schorte am Ilmeshaupt gehört der Burg, ebenso der Lindenberg, zwischen der Straße und der Schorte bis in den Arbersbach gehört der Herrschaft. Wildbann und Jagd im gesamten Amt gehören allein der Herrschaft, Graf Poppo soll sie nutzen, jedoch über die erwähnten Reviere hinaus nicht jagen oder pirschen. Vater und Bruder haben ihm für seine Person gestattet, am Keßlershaupt zu pirschen und mit dem Pfeiflein nach Haselhühnern zu gehen, aber nicht weiter. In den übrigen nach Ilmenau gehörigen Hölzern und Wäldern soll er das Forstrecht auf Lebenszeit nutzen. Dazu erhält er 300 Gulden zur Einrichtung seiner Haushaltung, den gleichen Betrag künftig jährlich an Kathedra Petri - den Gulden zu 21 herzogischen Groschen, 15 Batzen oder 42 Gnacken - gegen Quittung auf dem Rathaus zu Schmalkalden gemäß der Verschreibung des dortigen Rates. Da das Amt Ilmenau wenig Einkünfte an Getreide hat, haben Vater und Bruder dem Grafen Poppo auf die nächsten vier Jahre je 100 Gulden für den Kauf von Früchten zugesagt, die ihm aus Zoll und Ungeld zu Frauenwald gegeben werden sollen. Ihm steht außerdem jährlich ein junges Maßfelder Fohlen zu. Wenn keines vorhanden ist, soll er ein zum Reiten taugliches Pferd oder 30 [....]

  • Archivalien-Signatur: 2453
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Februar 26.

[Fortsetzung] Gulden erhalten. Ihm steht es zu, bis zu vier Stuten im Sommer unter die Stuten des Bruders zu treiben. Deren Fohlen stehen ihm zu. Will er selbst Stuten halten und Fohlen ziehen, sollen die im Sommer mit den jungen Fohlen auf dem Wald gehalten werden. Über den Winter hat er diese selbst zu unterhalten. Steuer, Folge, Reise und Dienste der Untertanen im Amt bei der Jagd auf dem Wald stehen dem Grafen Georg Ernst zu. Für die Stellung von Reitern und Fußvolk, die der Herrschaft von Kaiser, König oder dem Reich auferlegt werden, ist der Bruder zuständig. Das Geleit über den Wald und im Amt Ilmenau steht diesem alleine zu. Wandernde Personen, die aus Thüringen heraus über den Wald ziehen und zuerst nach Ilmenau kommen, sollen durch Poppo oder seinen Befehlshaber bis Frauenwald geleitet werden. Appellationen aus dem Amt Ilmenau gehen an die Kanzlei des Grafen Georg Ernst. Daraus fällige Bußen stehen Poppo zu, ebenso sonstige Obrigkeit und Gerichtsbarkeit, auch das Gericht über Hals und Hand und die bürgerlichen Fälle. Ihm obliegt die Einsetzung des Richters, der den Blutbann vom Grafen Georg Ernst empfangen soll. Findet sich in der Mark des Amtes ein Bergwerk, fallen vom dortigen Zehnten zwei Drittel an den Bruder und dessen männliche Erben, ein Drittel an Poppo; daraus sollen zuerst die Ämter im Bergwerk besoldet werden; deren Besetzung steht dem Bruder ebenso zu wie die Gerichtsbarkeit, Verleihung und Verwaltung der Bergwerke. Die vom Vater verliehenen Bergwerke und Freiheiten bleiben in Kraft, sofern sie nicht in gütlichen Verhandlungen aufgegeben werden. Ohne Wissen Poppos sollen keine neuen verliehen werden. Graf Poppo darf aus dem Amt nichts verkaufen oder versetzen. Geld darf daraus nur zum Nutzen des Amtes entnommen werden. Zu wichtigen Entscheidungen sind die Räte des Bruders und seiner Erben heranzuziehen. Graf Georg Ernst und seine Erben sollen den Grafen Poppo im Amt schützen und schirmen. Wenn Lehen um das Amt - Manebach und Martinroda - heimfallen, sollen die dem Leibgeding Poppos hinzugefügt werden. Vater und Bruder haben die Untertanen angewiesen, dem Grafen Poppo auf dessen Lebenszeit zu huldigen; nach dessen Tod fällt das Amt an den Bruder oder dessen männliche Erben. Dagegen verzichtet Poppo völlig auf die Herrschaft in der Grafschaft und auf das Erbe von Vater, Mutter und Geschwistern. Da er nunmehr 30 Jahre alt wird, verzichtet er auch auf ausführlich aufgezählte Rechtsmittel und auf den ihm zustehenden Erbteil. Ausgenommen ist alleine der Fall, dass Graf Georg Ernst ohne männliche Leibeserben stirbt. Wenn dieser nur Töchter hinterlässt, sollen die von Poppo angemessen ausgestattet werden. Poppo tritt in diesem Fall wieder in alle Erbschaftsrechte ein. Dieser Verzicht ist den dann entstehenden Ansprüchen unschädlich. Erhält der Bruder keine männlichen Leibeserben, soll Poppo mit dessen Wissen und Willen eine Ehe eingehen; die Herrschaft bleibt jedoch dem Bruder auf Lebenszeit vorbehalten, Poppo bleibt auch dann weiter im Leibgeding. Wenn zuerst Poppo und danach der Bruder Kinder erhalten, soll ein Sohn des Bruders alleine die Regierung erhalten, nach dessen Tod ein anderer Sohn. Wenn die Söhne des Bruders ohne Verstand oder gebrechlich sind, soll der älteste oder ein zur Herrschaft tauglicher Sohn Poppos nachfolgen. Die übrigen Kinder beider Brüder sollen unterhalten werden, als ob sie von einem Vater stammten. Erhält Georg Ernst einen Sohn, der in der Regierung nachfolgt, sollen Söhne und Töchter Poppos unterhalten werden, als ob sie dessen Brüder und Schwestern seien. Das Poppo eingeräumte Heiratsgut soll seinen Kindern zufallen, jedoch nicht aufgeteilt werden. Poppo steht es frei, eine Ehefrau zu nehmen, die ihn zu einem Herren macht und die Herrschaft nicht belastet, da ihm das Amt Ilmenau und die 300 Gulden in Schmalkalden nur als Leibgeding gegeben sind. Bau- und Brennholz für die ihm angewiesene Behausung in Schleusingen darf Poppo auf seine Kosten schlagen und zuführen lassen. Poppo hat sich eidlich auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet. Der Graf siegelt und unterschreibt (1); er bittet (2) Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie (3) Johann von Sayn, Grafen zu Wittgenstein, Oheim und Vetter, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Anastasius Schmaltz, Komtur zu Schleusingen und Weißensee, Dr. Peter von Gundelsheim, Hofmeister, Jobst von Baumbach, Georg Sittich Marschalk, Wolf von Wannbach, Johann Jeger und Eberhard Wolff.
Geben am montag nach Cathedra Petri 1543.

Überformat.

Pergamentheft, 6 Bl.


Weigand, Bischof von Bamberg, überträgt dem Martin Heusgell die Pfründe der 12 Stuhlbrüder in seiner Kirche, vakant durch einen Verzicht wegen Heirat. Der Bischof beauftragt daher den Domdekan Christoph, Grafen von Henneberg, Heusgell in den körperlichen Besitz dieser Pfünde einzusetzen und ihm deren Einkünfte zukommen zu lassen. Er siegelt mit dem Sekretsiegel.
Datum Bamberge in curia nostra episcopali die Iovis decimaoctava mensis Ianuarii a.d. 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2449
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Januar 18.

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm Kubach, Schultheiß, Stephan Sorg, Bürgermeister, und der Rat der Stadt Öhringen bekunden wegen des Spitals: Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, Philipp der Ältere, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg, und Hans Georg, Graf und Herr zu Mansfeld, hatten wegen der Entleibung des Philipp, Grafen und Herrn zu Hohenlohe, Domherrn zu Würzburg und Bamberg, zwischen den Häusern Henneberg und Hohenlohe eine Sühne mit Datum Aegidientag [1. Sept.] 1541 vermittelt. Demnach sollte Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, für das Spital der Brüder Albrecht und Georg, Grafen zu Hohenlohe, zum Unterhalt der dortigen armen Leute 2100 Gulden grober Münze zu je 15 Batzen oder 21 Zwölfern auf seine Kosten an Bürgermeister und Rat daselbst zahlen, je zur Hälfte an Pfingsten 1542 und 1543. Graf Poppo hat durch seinen Rentmeister Matern Weckman am Termin 1543 die erste Rate an den Schultheißen Wilhelm Kubach und den Bürgermeister Georg Pfannestender gezahlt, jetzt wieder durch den Rentmeister die zweite Rate zu je 15 Batzen pro Gulden an die Aussteller. Diese sagen ihn, auch im Namen der Brüder Albrecht, Georg und Ludwig, Grafen und Herren zu Hohenlohe, davon los, versprechen, die Summe zum Besten des Spitals anzulegen, sagen auch die drei Vermittler und Bürgen von ihren Verpflichtungen ledig und siegeln mit dem kleinen Siegel der Stadt.
Gegeben uff montag nach dem heiligen pfingstag 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2456
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Mai 14.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: nachdem sein Sohn Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, sich mit Elieabeth, Tochter des verstorbenen Erich, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, verlobt hat, will er die Jahre seines Alters in Ruhe und Frieden zubringen. Daher hat er seinem Sohn, dem natürlichen Erben der Herrschaft, unwiderruflich deren Verwaltung übertragen, wie er sie seit seiner Jugend innehatte. Untertanen und Schutzverwandte werden an den Sohn gewiesen, der künftig über Gebot und Verbot zu entscheiden hat. Wichtige, von den Räten des Sohnes beschlossene Sachen, die an Füsten, Grafen und Herren außerhalb der Herrschaft zu schicken sind, sollen jedoch aus Gründen der Ehre weiterhin im Namen Wilhelms erfolgen; dieser wird dem Sohn dazu auch weiter seinen Rat gewähren. Zum Unterhalt stehen Wilhelm und seinen Dienern künftig acht reisige und vier Wagenpferde mit 12 Personen zur Verfügung. Der Sohn soll diese mit Livree, Kleidung und Lohn, auch gegenüber Handwerkern, wie eigene Diener halten. Dem Grafen Wilhelm stehen jährlich 400 Gulden zu. Will er zu Verwandten oder anderswohin reiten, sollen ihm auf Wunsch etliche von Adel und Reiter mitgegeben und mit ausreichender Zehrung versehen werden. Kommen Sohn und Schwiegertochter ihren Verpflichtungen nicht nach, so dass Graf Wilhelm nicht länger bei diesen bleiben will, sollen ihm Stadt und Amt Schmalkalden, die [Frauen- und Herren-] Breitungen, Stadt und Amt Wasungen sowie die Ämter Sand und Felda mit Zubehör zur Nutzung auf Lebenszeit eingeräumt werden. Beide Grafen verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Es siegeln (1) Graf Wilhelm und (2) Graf Georg Ernst. Zwei Ausfertigungen für Vater und Sohn.
Geben am sontag nach der heiligen dreier konig tage 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2447
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Januar 7.

Pergament


Zweitausfertigung von Nr. 2447.

  • Archivalien-Signatur: 2448
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1543 Januar 7.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4185.
Der ältere Rat zu Nürnberg verwendet sich ausführlich bei Graf Wilhelm für den gefangenen Ratsverwandten Hieronimus Baumgärtner.

  • Archivalien-Signatur: 2473
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 August 31.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4185.
Der ältere Rat zu Nürnberg verwendet sich bei Graf Wilhelm für den gefangenen Hieronimus Baumgärtner.

  • Archivalien-Signatur: 2471
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 August 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, abermals zum Unterhalt des Reichskammergerichts für die fünfte Frist 30 Gulden zu je 16 Batzen hat bezahlen lassen. Sie sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am donerstag den neunundzwaintzigisten Maii 1544.

  • Archivalien-Signatur: 2470
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 Mai 29.

Pergament


Die Vettern Hans Marschalk zu Ostheim und Georg Sittich Marschalk zu Marisfeld vergleichen sich wegen einer Teilung des ihnen vom verstorbenen Vetter Wilhelm Marschalk dem Älteren zu gleichen Teilen zugefallenen Oberhofs zu Ostheim. Hans erhält die Kemenate und die halbe Hofreite zur Behausung des Adolf Heym hin, Georg Sittich die beiden Hofhäuser und die halbe Hofreite zu Tholl Budners Behausung hin. Zum Ausgleich hat Hans dem Vetter 40 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken gezahlt; Georg Sittich quittiert über diese Summe. Er soll die halbe Scheune, die jetzt auf dem Anteil des Vetters steht, abreissen. In gleicher Weise haben die Vettern die Mannschaften, Zinse, Gülten, Pflugäcker, Wiesen und anderes Zubehör des Hofes geteilt und darüber zwei Register angefertigt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von den Ausstellern besiegelt.
Geben 1544 am tage Petri Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 2464
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 Februar 22.

Pergament


Franz vom Berg zu Helba bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Leibes-Lehnserben Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Franz vom Berg zu Helba hat als nächster Agnat seines Vetters Jakob vom Berg und dessen Sohnes Hans darum ersucht, deren Lehen von der Grafschaft für den Fall zu erhalten, dass diese ohne Leibes-Mannlehnserben sterben. Der Graf gesteht daher dem Franz und seinen Leibes-Mannlehnserben für diesen Fall die von Jakob und seinem Sohn innegehabten Lehen zu: Dorf und Schloss Rippershausen, einen zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Felder, Rain und Stein daselbst, drei zum Schloss gehörige Gärten, die große Wiese unter dem Dorf, die "krumb wiesen", die kleine Wiese hinter dem Garten, zwei Wiesen zu Eckardts (Megkers), vier Güter zu Utendorf, ein Gut zu Stepfershausen, ein Gut sowie etliche Zinsäcker zu Herpf, etliche Zinsäcker "an der konigsleutenn", die etliche aus Walldorf innehaben, etliche Wiesen "in der klein awe" bei Walldorf sowie etliche Äcker, die der Kirche zu Walldorf zinsbar sind, alle mit Zubehör, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten. Tritt der erwähnte Fall ein, soll Franz diese Lehen vom Grafen und seinen Erben vorbehaltlich der Rechte der Herrschaft empfangen. Der Graf siegelt und unterschreibt. - Gescheen montag nach Oculi 1544.
Franz vom Berg übernimmt seine Verpflichtungen; er siegelt.
Gescheen am tag und im jar wie im lehen brieff gemeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2467
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 März 17.

Pergament


Hans Englert aus Lengfeld und seine Ehefrau verkaufen Dekan, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen halben Gulden jährlich an Allerheiligen an die Präsenz in Schmalkalden fälligen Zins aus ihren anderthalb Hufen zu Lengfeld für bereits erhaltene zehn Gulden. Die Hufe ist unversetzt und unbelastet, vor einem Rückkauf soll sie auch nicht weiter belastet werden. Bei Säumnis kann das Stift an die Hufe greifen und sich wegen Zins, Botenlohn und Schäden bezahlt machen. Eine Ablösung ist mit der Hauptsumme, Zinsen und Schäden zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; diese Urkunde ist dann kraftlos. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Johann Schmidt, Dekan, erteilt seine Zustimmung; die Lehnsrechte des Stiftes bleiben unberührt; er siegelt.
Geben 1544 ann tag Leonhardi confessoris.

  • Archivalien-Signatur: 2474
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 November 6.

Pergament


Hans von Romrod zu Rentwertshausen und seine Ehefrau Anna, geborene von Bibra, bekunden: die zwischen ihnen getroffene Eheberedung legt unter anderem fest, dass beide über Hab und Gut mit Ausnahme von Heiratsgut und Gegengeld zu Lebzeiten frei verfügen können; die Urkunde datiert Sonnabend nach Pauli Bekehrung [27. Jan.] 1543. Demgemäß haben sie mit ihren Verwandten - Anna mit Zustimmung ihrer Kuratoren Jakob von der Kere, Amtmanns zu Mellrichstadt, und Valentin vom Stein zu Nordheim im Grabfeld - beraten über beider Habe und Güter, Lehen, Eigen, liegende und fahrende Habe, die sie über das eingebrachte Heiratsgut und das Gegenvermächtnis besitzen und bei ihrem Tod hinterlassen werden. Sie verfügen wie folgt: stirbt ein Ehepartner vor dem anderen ohne Hinterlassung gemeinsamer Erben, soll der oder die Überlebende nicht nur in Heirats- und Gegengut bleiben gemäß der Eheberedung, sondern auch in allen Lehen, Eigen, fahrender und liegender Habe des verstorbenen Partners, ungehindert durch dessen nächste Erben. Nach dem Tod der oder des Überlebenden fallen die hinterlassenen Güter an die nächsten Erben, denen sie von Rechts wegen zustehen. Wegen der Lehen sollen Zustimmungen der Lehnsherren eingeholt werden, dazu eine Bestätigung dieser Anordnung durch das Landgericht des Herzogtums Franken in Würzburg. Darauf verpflichten sich beide Ehepartner unter Verzicht auf alle Rechtsmittel. (1) Hans von Romrod siegelt. Anna bittet ihre Kuratoren (2) Jakob von der Kere und (3) Valentin vom Stein um Besiegelung. Beide Eheleute gemeinsam bitten ihre Brüder, Vettern und Schwäger (4) Sigmund Voit und (5) Philipp Voit, Vettern zu Salzburg, (6) Simon von Thüngen, Amtmann zu Neustadt an der Saale, (7) Georg von Romrod, Amtmann zu Steinau, und (8) Lorenz von Romrod, Amtmann zu Schweinfurt, um Mitbesiegelung, Diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist mitwochen nach sant Bartholmeß des heiligen zwelffpotten tagk 1544.

  • Archivalien-Signatur: 2472
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 August 27.

Pergament


Marx Heller, wohnhaft zu Fambach, und seine Ehefrau Margarete verkaufen dem Vikar und der Vikarie St. Anna im Stift St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden einen Gulden und 14 Gnacken jährlichen Zins auf ihr ganzes Erbe zu Fambach beim Brunnen mit Haus, Hofreite und anderem Zubehör, das sie jetzt innehaben. Der Dekan Johann Schmidt hat ihnen dafür im Namen der Vikarie 26 Gulden gezahlt. Der Zins ist künftig jährlich an Kathedra Petri nach Schmalkalden an den Vikar fällig. Das Erbe darf nicht versetzt oder belastet werden, bevor nicht der Zins abgelöst ist. Eine Ablösung ist den Inhabern jeweils mit derselben Summe, Zinsen und Schäden zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Marx Heller bittet seinen Herrn Bartholomäus, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung. Dieser erteilt dazu seine Zustimmung unter Vorbehalt der Rechte seines Klosters.
Geben 1544 am tag Mathie des heilligen zwolffboten.

  • Archivalien-Signatur: 2465
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 Februar 25.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: der Rat der Stadt Schmalkalden hat als Vormund des dortigen Spitals vor dem Weidebrunner Tor und der dortigen armen Leute vom alten Ratsmeister Hans Steitz die halbe Wüstung Helmbrichs mit Gerechtigkeit gekauft und den Grafen um Belehnung ersucht. Der stimmt dem Verkauf zu und belehnt Johann Moller als Lehnsträger von Rats und Spitals wegen erblich mit den folgenden Gütern: der halben Wüstung Helmbrichs in der Feldmark zu Schmalkalden, einer Wiese "zum eberts", einer Hammerstatt an der oberen Laudenbach bei [Au-] Wallenburg mit einem Wiesenflecken und dem zugehörigen "hubelberg", den Gütern zu Asbach mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Zinsen, Wunne, Weide, Diensten und Herrlichkeiten, einer freien Schaftrift zu Asbach, der Wiese "walpach", soweit die mit Holz und Wasser umgriffen ist, sowie den Wiesenzinsen, die von den seit alters zu diesen Gütern gehörigen Wiesen anfallen. Der Graf hat diese Güter wie andere Lehen gefreit; der Verkäufer Hans Steitz hat sie so zu Lehen getragen. Die Lehnsträger von Rat und Spital sollen sie künftig vom Grafen und seinen Erben zu Lehen tragen, vermannen und empfangen, sooft es erforderlich ist. Die Güter sind in gutem Zustand zu halten; sie sollen von den Erben des Grafen nicht belastet werden. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Ein Verkauf ist mit Wissen der Grafen gestattet. Der Rat als Vormund des Spitals hat jeweils eine Ratsperson als Lehnsträger zu stellen; stirbt dieser, ist ein neuer zu bestimmen. Johann Moller hat diese Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt und unterschreibt. - Der gebenn ist auff mitwochen inn osterheiligenn tagenn 1544.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und sagen zu, gegebenenfalls für Johann Moller einen neuen Lehnsträger zu stellen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Gescheen am tag und im jar als oben ... geschriebenn steet.

  • Archivalien-Signatur: 2468
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 April 16.

Pergament


Stephan Rasman bekundet, mit Vollmacht des Konrad Zeitlos als bestätigtem Mitvormund seines Pflegesohnes Johann Schopper von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Stephan Rasman auch kraft Vollmacht seines Mitvormundes Konrad Zeitlos für den unmündigen Johann Schopper, Sohn des verstorbenen Johann Schopper, und dessen männliche Leibeserben mit der Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf mit Zubehör. Diese Hälfte hatte der Großvater des unmündigen Johann Schopper von Valentin und Lorenz Passawer gekauft, durch den Tod des Vaters ist das Lehen ihm zugefallen. Rasman hat die Verpflichtungen beschworen. Sobald Schopper mündig ist, hat er das Lehen selbst zu empfangen. Stirbt Johann Schopper ohne männliche Leibeserben, soll das Lehen an Rasman, den Vetter seines Pflegsohns, fallen, sofern er am Leben ist. Siegel des Grafen. - Gescheen freitags nach Esto Michi 1544.
Rasman übernimmt die Verpflichtungen und bittet Johann Jeger, hennebergischen Hofrat zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare wie oben ... angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2466
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 Februar 29.

Pergament


Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, verkaufen Hans von Kranlucken zu Salzungen, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde eine jährliche Gülte von 57 1/2 Gulden auf den Stadtflecken Suhl für bereits erhaltene 1150 Gulden. Die Gülte ist jährlich acht oder 14 Tage vor oder nach Walpurgis in die Behausung des Hans, seiner Erben oder der Inhaber gegen Quittung fällig, erstmals Walpurgis [15]45. Die Grafen verpflichten sich, diese Summe aus ihrer Kammer oder der Landrentmeisterei zu zahlen. Der Stadtflecken Suhl wird dafür zu Unterpfand gestellt. Bei Säumnis können die Inhaber sich aus Gebot, Verbot, Zinsen, Gülten, Renten, Diensten und Zubehör zu Suhl bezahlt machen. Die Grafen sollen sie darin schützen und schirmen. Wegen der Kosten und Schäden ist den bloßen Worten zu glauben. Ein Rückkauf ist mit der Hauptsumme möglich. Die Grafen haben das ein halbes Jahr vor dem Termin schriftlich anzukündigen. Gleiches steht den Inhabern offen. Die Grafen (1) Wilhelm und (2) Georg Ernst verpflichten sich auf diese Bestimmungen; sie siegeln und unterschreiben. Bürgermeister, Rat und Gemeinde des Stadtfleckens Suhl treten in die erwähnten Verpflichtungen und hängen das Stadtsiegel zu denen der Grafen (3).
Der gebenn ist uf montag nach Walpurgis 1544.

  • Archivalien-Signatur: 2469
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1544 Mai 5.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Nach dem Rückvermerk wurde sie nach dem Tod des Hans von Kranlucken ausgelöst.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Kassel bekunden: ihr Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hat ihnen eine kaiserliche Restitution vorgelegt, die das Schloss Dornberg betrifft und im Original vom verstorbenen Kaiser Maximilian für den Grafen Wilhelm von Henneberg ausgestellt ist. Der Landgraf hat die Aussteller gebeten, ein glaubwürdiges Vidimus auszustellen; die Urkunde vom 20. April 1510 ist inseriert. Die Aussteller bekunden dies unter ihrem Stadtsiegel.
Gebenn am monntage nach dem suntage Exaudi 1545.

  • Archivalien-Signatur: 1991
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Mai 18.

Insert: wie Nr. 1990.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Hans Schott, Kaspar Mertein, Valentin Kungkel, Veit Kriecher, Jakob Holman, Valentin Reichmüller und Valentin Anthonig, alle wohnhaft zu Mittelschmalkalden, bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen seine Hälfte von Schäferei und Schaftrieb zu Mittelschmalkalden verkauft hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft aus seiner Hälfte von Schäferei und Schaftrieb zu Mittelschmalkalden an die Brüder Wilhelm und Hans Schott 112 1/2, an Kaspar Mertein 25, an Valentin Kungkel 25, Veit Kriecher 25, Jakob Holman 25, Valentin Reichmüller 25 und an Valentin Anthonig 12 1/2, insgesamt 250 Schafe, die diese und ihre Erben künftig jährlich auf Weide und Hut führen dürfen gemäß dem alten Herkommen. Dafür sind 250 Gulden zu zahlen, an Martini und am nächsten Pfingstfest sowie an Pfingsten [15]47 je 83 Gulden 14 Gnacken. Die Inhaber und ihre Erben sollen davon künftig jährlich an Michaelis in den Renthof zu Schmalkalden von je 100 Hammeln 2 1/2 Gulden und 2 1/2 Hammel oder pro Hammel drei Ort als Erbzins zahlen, dazu von 100 Schafen zwei Maß Butter oder dafür vier Schilling. Lehngeld - von 20 Gulden ein Gulden, Steuer und sonstige Obrigkeit behält der Graf sich und seinen Erben vor. Die Käufer haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geben an allerheiligen tag 1545.
Die Aussteller versprechen, die 250 Gulden zu den Terminen zu zahlen, und übernehmen die übrigen Verpflichtungen. Sie bitten Paul [vom Hain gen.] Schlaun zu Niederschmalkalden um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am tage und im jare als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2487
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 November 1.

Pergament


Elisabeth von Boineburg, geborne von Meisenbug, verkauft ihrem Schwager und Gevatter Wilhelm von Herda und dessen Erben Sitz und Behausung gen. Blumenburg zu Oepfershausen mit Gebäuden, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Mannschaften, Nutzungen und Zubehör in Dorf und Feld, wie sie das von Hans vom Stein zum Altenstein gekauft hat, dem es vom verstorbenen Gottschalk vom Stein zugekommen war. Sie hat damals ein vom Verkäufer besiegeltes Register erhalten, das die Besitzer des Zubehörs nennt und das sie dem Schwager übergeben hat. Sitz, Behausung und Zubehör rühren von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen. Den Kaufpreis von 4800 Gulden in grober Münze, 87 1/2 Thaler pro 100 Gulden gerechnet, hat die Verkäuferin bereits erhalten; sie sagt den Käufer davon los, lässt die Güter auf und verzichtet auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf. Sie verspricht, das Lehen gegenüber dem Grafen aufzusagen und um Belehnung des Käufers zu bitten. Die einschlägigen Urkunden, die sie von Hans vom Stein erhalten hat, wird sie übergeben. Werden später weitere gefunden, soll sie die dem Käufer zustellen. Die Güter sind unversetzt und unverpfändet. Die Ausstellerin verspricht Währschaft und stellt dafür ihre Schwäger und Gevattern (3) Fabian von Uttenhofen zu Sinnershausen und (2) Balthasar Speßhardt als Bürgen. Wenn auf die Güter geklagt wird und die Verkäuferin nicht dafür eintritt, sollen diese auf Mahnung des Käufers je einen reisigen Knecht und ein Pferd zum Einlager in ein offenes Wirtshaus in Schmalkalden oder Salzungen schicken, bis die Verkäuferin dem Wilhelm von Herda wegen der Schäden Genüge getan hat. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Elisabeth verspricht, ihre Bürgen schadlos zu halten. Sie setzt den Käufer in die Gewere, weist die Inhaber der Güter an diesen und sagt sie von den Verpflichtungen ihr gegenüber los. Die Verkäuferin bittet ihren Vetter (1) Hans Kaspar von Eschwege um Besiegelung; diesr kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am montag nach assumptionis Marie 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2482
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 August 17.

Pergament


Georg Auerochs zu Oepfershausen an Ursula, geb. von Schneeberg: sie waren einander ehelich anvertraut, haben etliche Jahre im Ehestand gelebt und waren dann eine Zeit lang getrennt. Die Obrigkeit will, dass sie sich miteinander im Ehestand befinden sollen. Daher soll sie sich zum ihm verfügen und das tun, was die Verwandtschaft ihm zugesagt hat. Er will sich dafür friedlich ihr gegenüber verhalten.
Datum freytag nach Margrette a. etc. 45.

  • Archivalien-Signatur: 3042
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Juli 17.

Nach dem Rückvermerk war das Schreiben besiegelt. Lag bei Nr. 2278 (Eheberedung vom 1. Nov. 1530).

Papier


Gertrud Storchs gen. Ziegler bekundet: Abt Bartholomäus und der Konvent zu Herrenbreitungen haben ihr und ihren Erben Erbgüter des Klosters in Herrenbreitungen verkauft gemäß der folgenden Urkunde:
Abt Bartholomäus, Prior Kilian, Kustos Johann und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen verkaufen Gertrud Storchs gen. Ziegler, wohnhaft zu Herrenbreitungen, und deren Erben zu erblichem Besitz aus ihren freien und nicht zehntpflichtigen Gütern folgende Stücke: 32 Pflugäcker am Pfad nach Winne im Bornthal hinauf an der anderen Seite, 16 Acker "am holtzwege", zehn Acker erblichen Wieswachs am [Lücke] Flecken auf der Ziegelwiese und einen Flecken von 2 1/2 Acker auf der Ziegelwiese, gen. Ziegelhaus, ist versteint, darin der Tongraben für die Ziegel; vor diesen Steinen sollen sie nicht ohne Wissen des Klosters und ohne Kostenerstattung in dessen Wiesen graben. Diese Stücke sollen in der vom Kloster hergebrachten Freiheit bleiben, sie sind niemandem mit Zehnt, Dienst, Gebot oder Verbot, Satzung oder Türkengeld pflichtig, sondern stehen alleine dem Kloster und dessen Gericht zu. Vom Dorfdienst sind die Inhaber nicht gefreit. Die Inhaber dürfen sich wegen Rat und Hilfe bei Verlust der Lehnsgüter keinem anderen Herrn zuwenden. Den Kaufpreis von 200 Gulden hat der Kloster bereits erhalten, es sagt die Käuferin davon los. Als Erbzins sind künftig jährlich an Michaelis je fünf Malter Korn und Hafer Schmalkalder Maß, zwei alte Schock Wiesenzins, vier Gnacken Weisung an Weihnachten, zwei Michelshühner und ein Fastnachtshuhn fällig. In der Heuernte sind zwei Fuder Heu zu fahren, dazu ist vier Tage mit dem Pflug zu dienen. Nach Gertruds Tod dürfen die Güter nicht geteilt werden, zwei Lehnsträger dürfen darauf sitzen, Häuser, Scheunen oder Stadel dürfen auf den Stücken nicht errichtet werden. Die übrigen Erben sind mit Geld abzufinden. Nach Tod und Neuwahl eines Abtes sind die Stücke zu empfangen, ebenso nach einem Verkauf, der nur an Personen gestattet ist, die dem Kloster zusagen. Gertrud hat diese Verpflichtungen beschworen. Das Kloster verspricht, die Lehnsleute in diesen Gütern und Freiheiten zu schützen. Die Aussteller siegeln mit Abtei- und Konventssiegel. - Geben 1545 am mitwochen nach der himelfarth Marie.
Gertrud Storchs gen. Ziegler übernimmt diese Verpflichtungen und bittet Christoph Rußwurmzu Frauenbreitungen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehenn 1545 am mitwochen noch der himelfarth Marie.

  • Archivalien-Signatur: 2483
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 August 19.

Pergament


Hans Blumentrost, gebürtig aus Waltershausen, bekundet, für sich, seine Ehefrau Katharina und ihre Erben, von Johann Seifried, Dekan, und Kapitel des Stfts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden erblich eine Behausung zu Schmalkalden unterm Berg zwischen dem verstorbenes Hans Kole und der von Franz Crafft auf Leibgeding gekauften Vikariebehausung empfangen zu haben. Die Behausung ist in gutem Zustand zu halten. Davon sind jährlich ein halber Gulden an Michaelis und ein Fastnachtshuhn an Lichtmess als Erbzins fällig. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung der Lehnsherren, er ist nur an Genossen und mit dem Zins gestattet; das Lehen ist dann neu zu empfangen. Bei einem Verkauf ist von je 20 Gulden ein Gulden als Lehngeld fällig. Die Eheleute übernehmen ihre Verpflichtungen. Blumentrost bittet Vincenz Treutter (Trotter), hennebergischen Rentmeister zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1545 am dinstag nach Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 2480
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Juni 2.

Pergament


Hans Reimbot, Henning und Hermann von der Margreten bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Reimbot, Sohn des Johann Reimbot, Dr. beider Rechte, sowie dessen Schwäger Henning und Hermann von der Margreten, deren Söhne und Töchter sowie alle ihre Erben mit den folgenden Gütern in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland mit zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, vor Zeiten Hottermann von Holbach gehörig, vier Höfe, vier Huben und einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben gehörten, sowie zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten, soviel daran Wolf Hundt und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die jeweiligen Inhaber und ihre Abgaben werden detailliert aufgezählt. Verliehen werden auch ein Viertel und die Hälfte eines Viertels der Hauung, anderthalb Holzmarken jährlich "in der wale" zu hauen mit Wildbann und Jagd, ein Viertel und die Hälfte eines Viertels an Weiden und Gras, ebenso am obersten und niedersten Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter sowie an den Bußen. Ein Viertel ist der Witwe des Mag. Paul Kelner auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen. Nach deren Tod fällt es an die Empfänger und ihre Erben. Der Graf verleiht die Güter, wie sie von den Herren von Käfernburg und seinen Vorfahren verliehen worden sind; das Holz zu Werningsleben mit Wildbann und Jagd ist geteilt. Eingeräumt werden auch Herrschaft und Gericht über Leute und Güter in Sachen und Klagen, die das Halsgericht über Mund und Hand betreffen [!]. Die Leute und Besitzer der erwähnten Güter sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen, seinen Erben oder Dritten. Den Empfängern und ihren Erben ist es gestattet, diese Güter einzeln oder gemeinsam an Leute aus Werningsleben und den Nachbardörfern zur Bearbeitung zu überlassen, wie das schon die von Käfernburg und die eigenen Vorfahren erlaubt haben. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der geben ist am montag nach Egidii 1545.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Hans Reimbot und (2) Henning von der Margreten siegeln.
Geben ... am tage unnd im jare als oben ... geschrieben steet.

  • Archivalien-Signatur: 2484
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 September 7.

Überformat. In den Vorurkunden hat Wolf Hundt den Nachnamen Schmid.

Pergament


Heinz Schoppner aus Seligenthal und seine Ehefrau Katharina verkaufen den Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden 22 Gnacken jährlichen Zins aus ihrem Viertel Erbe oben im Ort zu Seligenthal mit Zubehör für bereits erhaltene elf Gulden. Der Zins ist jährlich an Kathedra Petri nach Schmalkalden fällig. Die Eheleute dürfen das Erbe nicht weiter belasten und die Zahlung des Zinses nicht an Dritte abtreten. Eine Ablösung ist mit der Hauptsumme, Zinsen und Schäden zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; diese Urkunde ist dann kraftlos. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Schoppner bittet Johann Schmidt, Dekan des Stifts, um Besiegelung mit dem Dekanatssiegel von Amts wegen und wegen der Vikarie St. Elisabeth. Dieser kündigt das Siegel an; die Rechte des Stifts am Erbe bleiben vorbehalten.
Geben 1545 am tag Mathie des heilligen zwolffboten.

  • Archivalien-Signatur: 2477
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Februar 24.

Pergament


Heinz Schoppner aus Seligenthal und seine Ehefrau Katharina verkaufen den Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden sechs Gnacken jährlichen Zins aus ihrem Viertel Erbe zu Seligenthal mit Zubehör für bereits erhaltene 2 1/2 Gulden. Der Zins ist jährlich an Pfingsten nach Schmalkalden fällig. Die Eheleute dürfen das Erbe nicht weiter belasten und die Zahlung des Zinses nicht an Dritte abtreten. Eine Ablösung ist mit der Hauptsumme, Zinsen und Schäden zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; diese Urkunde ist dann kraftlos. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Schoppner bittet Johann Schmidt, Dekan des Stifts, um Besiegelung mit dem Dekanatssiegel von Amts wegen und wegen der Vikarie St. Elisabeth. Dieser kündigt das Siegel an; die Rechte des Stifts am Erbe bleiben vorbehalten.
Geben 1545 am tag der heilligen dreyfaltigheit.

  • Archivalien-Signatur: 2475
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Mai 31.

Pergament


Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, beredet eine Ehe zwischen Wolrad, Grafen zu Waldeck, einerseits, Katharina, geborenen von Henneberg, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, Witwe, anderererseits, wegen deren Tochter Anastasia, Gräfin und Frau zu Schwarzburg. Diese sollen einander zur Ehe nehmen. Katharina soll der Tochter binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe 14.000 Gulden Landeswährung als Mitgift zahlen und die Tochter nach Gewohnheit der Grafschaft Schwarzburg ausfertigen. Wolrad soll diese Mitgift mit 14.000 Gulden widerlegen, also insgesamt 28.000 Gulden auf seine Güter verschreiben, dazu eine Behausung anweisen, die einer Gräfin geziemt - das Schloss Eisenberg, das Schloss Eilhausen und den Hof Korbach mit dem nötigen Bau- und Brennholz, Jagd, Fischerei und Waidwerk. Für den Fall der Verwitwung soll Katharina nach Wittumsrecht aus den 28.000 Gulden für je 10 Gulden einen Gulden Ertrag erhalten, insgesamt also 2800 Gulden an stehenden Zinsen und Renten, auch Getreide oder Früchten; Lehngeld, Bußen, Hühner, Gänse, Mastschweine, Ackerbau, Wieswachs, Zinse und dergleichen dürfen nicht eingerechnet werden. Stirbt Wolrad vor Einräumung des Wittums, bleibt Anastasia in allen Besitzungen und Herrschaften des Ehemannes, bis dessen Erben das Wittum angewiesen haben. Dazu sind, sofern das Wittum auf Lehen verschrieben wird, Zustimmungen der Lehnsherren und der Mitbelehnten zu beschaffen. Zugehörige Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot, Dienste, Gerichte, Würden und Freiheiten, die Wolrad bisher dort innegehabt hat, bleiben beim Wittum. Nach Vollzug der Ehe soll Wolrad der Ehefrau 2000 Gulden Morgengabe anweisen und die so verschreiben, dass sie davon 200 Gulden Ertrag hat. Über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, das Zubehör ihres Leibes und Geschenke von Mutter oder Schwestern kann Anastasia frei verfügen, sie sterbe vor oder nach dem Ehemann mit Hinterlassung von Kindern oder nicht. Stirbt Wolrad vor der Ehefrau mit Hinterlassung gemeinsamer Kinder, heiratet die Witwe erneut und erhält auch aus zweiter Ehe Kinder, steht diesen allen die Morgengabe zu gleichen Teilen zu; sie kann diese auch allein den Kindern mit Wolrad zuweisen. Trifft sie keine Verfügung, treten die Erben Wolrads ein. Überlebt Anastasia den Ehemann und tritt in Wittum und Morgengabe ein, sind Schäden aus Fehde, Brand und anderen Gründen, die die Grafschaft Waldeck zu vertreten hat, durch die Erben Wolrads zu ersetzen. Sterben die Eheleute ohne Kinder, bleibt der oder die Überlebende auf Lebenszeit in Zugabe und Wittum, nach dem Tod fallen die Teile an die jeweils nächsten Erben. Gräfin Katharina und die Vormünder sollen ihre Räte zur Besichtigung des Wittums und der angewiesenen Behausung schicken und darüber ein von Graf Wolrad besiegeltes Register empfangen. Die Amtleute, Schultheißen, Vögte, Richter, Bürger, Einwohner und Untertanen in den Schlössern, Städten, Behausungen, Ämtern, Flecken, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen, Schäfereien, Mühlen, Gütern und Zubehör haben der Mutter und deren Räten zu schwören, der Anastasia nach der Hochzeit und deren Mutter und Schwestern wegen des möglichen Wiederfalls der 14.000 Gulden gehorsam zu sein. Dem Grafen Wolrad geleistete Eide stehen dem nicht entgegen. Neue Amtleute und Diener haben gleiches bei Amtsantritt zu beschwören. Stirbt Anastasia vor dem Ehemann ohne Kinder, fallen diesem die 14.000 Gulden Mitgift auf Lebenszeit zu. Er hat aber sicherzustellen, das sie nach seinem Tod binnen Jahresfrist mit Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr und Schmuck an die Gräfin Katharina und deren Erben zurückfallen. Erst danach sind Amtleute und Diener ihrer erwähnten Zusagen ledig. Stirbt Wolrad vor der Ehefrau unter Hinterlassung gemeinsamer Kinder oder nicht, stehen der Witwe Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr sowie nach Wittumsrecht Heimsteuer, [....]

  • Archivalien-Signatur: 2479
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 April 26.

[Fortsetzung] Widerlegung und Morgengabe zu. Sind beim Tod Wolrads gemeinsame Kinder vorhanden, kann Anastasia, solange sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt, bei diesen bleiben und mit Hilfe und Rat der nächsten Verwandten und der testamentarisch eingesetzten Vormünder den Kindern vorstehen; sie hat über das, was nicht ihr Wittum betrifft, jährlich Rechnung zu legen. Sie kann auch auf das Wittum ziehen oder eine zweite Ehe eingehen; dann steht ihr die Nutzung des Wittums auf Lebenszeit zu. Nach ihrem Tod fällt der väterliche Anteil des Wittums an die Mutter und deren Erben. Erhält sie aus zweiter Ehe Kinder, die sie überleben, steht den Kindern erster und zweiter Ehe je eine Hälfte an dem von ihr zugebrachten Gut zu. In diesem Fall steht es den Erben Wolrads frei, Wittum, Mitgift und Widerlegung auszulösen und sich eine Versicherung über den Wiederfall ausstellen zu lassen. Eine solche Auslösung ist mit Frist von einem Jahr anzukündigen, die Summe ist je nach Wunsch der Empfänger in Frankfurt, Fulda oder Schmalkalden zu zahlen; der Ort ist einen Monat vorher zu benennen. Anastasia hat dann das Wittum zu räumen und den Wiederfall der 14.000 Gulden an die Erben Wolrads binnen eines Jahres nach ihrem Tod urkundlich sicherzustellen. Bleibt sie aber im Wittum, steht es in ihrem Ermessen, ob sie eine Ablösung zulässt. Stirbt Wolrad nach Vollzug der Ehe vor Anastasia, erhält sie das Wittum auf Lebenszeit, dazu eine Hälfte der Fahrhabe in den Behausungen und Schlössern der Grafschaft Waldeck, die Graf Wolrad zustehen; Pfandschaften, Urkunden, Barschaft, Pferde, Harnisch, Geschoss, Büchsen und Zubehör der Wehr sind davon ausgenommen; mit den Schulden Wolrads hat die Witwe nichts zu schaffen. Die zugewiesenen Güter sollen von Schulden frei sein; falls sie belastet sind, hat Wolrad diese Schulden abzulösen, so dass Anastasia in den vollen Genuss der Einkünfte kommt. Alle erwähnten Urkunden sollen nach Vollzug der Ehe ausgefertigt werden. Stirbt ein Partner vor Vollzug der Ehe, ist diese Beredung kraftlos. Beide Seiten haben sich auf diese Bestimmungen verpflichtet. Zwei Ausfertigungen, besiegelt durch (1) den Kurfürsten. (2) Gräfin Katharina und (3) Graf Wolrad übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegebenn ist sontags Jubilate 1545.

Transfix; 1551 Mai 22:
Katharina, geborene von Henneberg, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, Witwe, bekundet: die Eheberedung zwischen Wolrad, Grafen und Herrn zu Waldeck, und ihrer Tochter Anastasia, die am Sonntag Jubilate 1545 errichtet worden ist, enthält die Bestimmung: wenn sie verstorben ist, soll ihr väterliches Erbe an Wittum und Gegengeld an ihre Mutter und deren Erben fallen. Diese Bestimmung solte dem Recht gemäß sein. Daher bekundet Katharina gegenüber dem Schwiegersohn in aller Form, dass dieser Wiederfall nur dann erfolgen soll, wenn Schwiegersohn und Tochter ohne gemeinsame Erben sterben. Die Gräfin siegelt mit dem Amtssekret und unterschreibt.
Datum am freitage nach dem heiligen phingstage a.d. 1551.

Überformat.

Pergamentheft, 4 Bl.


Johann, Abt des Klosters Veßra, bekundet: ihm, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen ist durch Michael Streitle, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Landrichter zu Schleusingen, eine unversehrte kaiserliche Restitutionsurkunde vorgelegt worden. Diese, vom 20. April 1510, ist inseriert. Der Abt hat über dieses Transsumt ein Instrument anfertigen lassen; er hängt sein Siegel an. Geschehen in der Abteistube 1545 "dinstags nach purificationis Marie den dritten tag des monats Februarii" zwischen neun und zehn Uhr Vormittags, im dritten Jahr der Indiktion, in der Regierung Kaiser Karls V.; Zeugen: Gregor Neunhöfer, Prior zu Veßra, und Philipp Emes, hennebergischer Diener.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, hat das Original transumiert und kollationiert, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 1990
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Februar 3.

Insert:
Maximilian, erwählter Römischer Kaiser, König in Germanien, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Brabant, Pfalzgraf etc., bekundet: sein Getreuer Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm vorgetragen, dass der verstorbene Wilhelm, Landgraf zu Hessen, etc., ihm das Schloss Dornberg mit Zubehör vorenthält, das sein und seiner Vorfahren Eigentum war und noch ist und das die Grafen von Katzenenbogen laut den darüber ausgestellten Urkunden zu Lehen getragen haben. Da der Landgraf dies damit begründet, dass der Graf von der vom Kaiser gegen Herzog Ruprecht von Bayern [und Pfalzgrafen] verhängten Acht mit betroffen war, hat der Graf den Kaiser um seine Hilfe gebeten. Durch den Spruch, den der Kaiser in Köln zwischen Herzog Albrecht von Bayern und den Vormündern der Kinder des Pfalzgrafen Ruprecht gefällt hat, sind die Anhänger Ruprechts in aller Form in ihre Gütern wieder eingesetzt worden. Der Kaiser erklärt daher in aller Form, dass diese Acht den Ansprüchen des Grafen auf das Schloss Dornberg mit Zubehör in jeder Weise unschädlich sein soll, und gebietet allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitzthumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonstigen Untertanen des Reiches, den Grafen von Henneberg im Besitz des Schlosses Dornberg nicht zu behindern. Siegel des Kaisers.
Geben zu Augspurg am zweintzigsten tag des monats Aprilis 1510 ...
Per regem [per se]. Ad mandatum proprium domini imperatoris W. Serntheiner sst.

Pergament


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: von Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Bruder, steht ihm außerhalb seines Verzichts nichts zu. Diese haben jedoch jetzt zugestimmt, dass er mit den Vettern Hans Tetzelfreiser aus Forchheim und Johann Ertzel, Bürger zu Nürnberg, im Namen der Erben des Michael Erckel und als Vormündern von dessen Witwe Anna, Besitzern und Inhabern der Galmuth- oder Messinghütte unterhalb des Stadtfleckens Ilmenau oberhalb der Schorte, überein gekommen ist, dass diese und ihre Erben künftig gegen einen Waldzins für den Bedarf der Hütte in den ihm in der Verzichtsurkunde zugestandenen Wäldern nach Anweisung der Förster Kohlen brennen dürfen. Sie haben dafür jährlich an Kathedra Petri 45 Gulden Waldzins zu zahlen. Der Graf bedankt sich bei Vater und Bruder für diese Ergänzung seines Verzichts, aus der eine Besserung der Einkünfte des Amtes Ilmenau erwächst. Ansonsten bleibt der Verzicht in allen Punkten gültig. Graf Poppo siegelt und unterschreibt.
Der gebenn ist uff sontag nach Anthonius 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2476
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Januar 18.

Überformat, Textverluste durch Wasserschäden.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Gewerken seines Bergwerks zu Ilmenau haben Wasser aus der Längwitz und dem Langenbach, die sonst in die Ilm und den großen Strom fallen, mittels einer Wasserkunst durch eine Rinne über die Ilm in einen dazu errichteten Graben leiten wollen. Johann Friedrich, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, hat sich wegen seiner Ämter und Untertanen darüber beschwert. Daher verspricht Graf Wilhelm für den Fall, dass Ämter, Untertanen und Lehnsleute des Kurfürsten an der Ilm Mangel an Wasser oder sonst Schaden erleiden, auf Bescheid die erwähnte Wasserleitung wieder abzuschlagen und bei Schäden innerhalb von acht Tagen das Wasser der beiden Bäche wieder den alten Gang laufen zu lassen. Geschieht das nicht, dürfen der Kurfürst und die Seinen dies gewaltsam beenden. Diese Einigung ist den Rechten des Grafen an anderen Orten unschädlich. Zu Zeiten, in denen das ohne Schaden erfolgen kann, darf dann auch künftig das Wasser aus den Bächen abgeleitet werden; dies ist vorher anzukündigen. Wenn das nicht mehr gestattet oder das Wasser nicht mehr benötigt wird, ist diese Regelung kraftlos. Wegen entstehender Schäden hat der Graf die Ämter und Untertanen des Kurfürsten schadlos zu halten. Durch die Rinne soll nur so viel Wasser geleitet werden, wie man für die Kunst benötigt. Siegel des Grafen.
Gegeben am dornstag nach dem heyligen ostertag 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2478
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 April 9.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Wilhelm von Herda und seine männlichen Leibes-Lehnserben mit der Behausung zu Oepfershausen gen. Blumenburg samt Zubehör in Dorf und Feld, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Freiheiten und Rechten, Schäferei und Schenkrecht, dem halben See "zum burns", zu Luckershausen mit dem, was der verstorbene Gottschalk vom Stein und sein Vetter Hans dort hatten, dazu die Nutzung des Eichholzes zu Burns für den Eigenbedarf an Brenn- und Bauholz. Außerdem verleiht der Graf Wilhelm und seinen männlichen Leibes-Lehnserben den Hohenberg mit der Gerhardswiese, die zuvor den Teufel gehörten und die Gottschalk vom Stein von diesen gekauft hatte. Alle Stücke waren nach Gottschalks Tod erblich an Hans vom Stein gefallen; Wilhelm von Herda hat sie gekauft. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Wilhelm von Herda hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am dornstag nach des heiligen creutz erhebung tag 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2485
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 September 17.

Pergament


Zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, den Brüdern und Vettern Eberhard, Kunz, Alexander, Christoph, Hans Wolf und Jörg Christoph, Friedrich, Karl, Melchior, allen von der Tann, andererseits bestanden Irrungen wegen Forderungen, die die von der Tann gegen den Grafen hatten wegen der Dörfer Ober- und Unterweid, dem Weidberg, dem "entzinger waldt" und dem Fischwasser Weid oberhalb des Schlags unterhalb von Unterweid. Die Parteien waren durch den verstorbenen Johann, Abt zu Fulda, veranlasst worden, den Streit gütlich oder rechtlich beizulegen. Daher haben von Seiten des Grafen Fabian von Uttenhofen und Hans Zufraß, von Seiten derer von der Tann Melchior von Wechmar und Jörg von Wangenheim die Sache als Schiedsleute in die Hand genommen und an diesem Tag in Anwesenheit von Hieronimus Marschalk, Wolf Mulich, Johann Zwuster, Michael Dillherr und Eberhard Wolff, Räten des Grafen, sowie Kunz von der Tann für sich, seine abwesenden Brüder Eberhard, Alexander und Christoph sowie die unmündigen, oben genannten Vettern, dazu die Brüder Hans Wolf und Jörg Christoph, die Melchior von Harstall, hessischen Amtmann zu Schmalkalden, hinzugebeten hatten, die Streitpunkte wie folgt vertragen: der Graf soll denen von der Tann wegen der oben genannten Forderungen das Pfarrrecht, die bürgerliche Vogtei, alle erblichen Zinsen an Geld und Getreide sowie Fastnachtshühner, Kirmesrecht, Triftgeld, Atzung und Fronen zustellen, die er derzeit in Unterweid hat, dazu das Fischwasser vom Schlag unterhalb des Dorfes bis hinauf an das Dorf Unterweid. Diese sollen künftig denen von der Tann erblich zustehen. Die neue Landwehr, die über den Staufenberg unterhalb Unterweid den Rotenhaug hinauf geht, soll in ihrem jetzigen Zustand erhalten bleiben, sie darf nicht verbreitert werden; Unterweid bleibt somit innerhalb der Landwehr liegen. Damit künftig in der Flurmark der Dörfer Ober- und Unterweid nachbarliche Irrungen vermieden werden, soll sie durch die Schiedsrichter versteint werden zwischen den beiden Dörfern bis auf den Weidberg, dann zum Fischbachshaug, weiter über die Lichtenau - die dortigen Hennebergischen sollen oben herab versteint werden - dann wieder zum "hayl" gerichtet nach dem Tutelsgraben zur anderen Landwehr hin, die unter dem Tattenberg oberhalb der Klingeser Aue anfängt, von dort stracks weiter bis Andenhausen. Diese Versteinung soll den Grafen und die von der Tann mit Äckern, Wiesen, Feldern, Gehölzen und Jagden scheiden. Ausgenommen ist das Fischwasser, das ungeachtet dessen von Unterweid bis nach Oberweid allein hennebergisch sein soll. Durch die von der Tann soll das Wasser von unten herauf nicht zugelegt werden, damit der Fisch aufsteigen kann. Die Dörfer [Kalten-] Westheim, Ober- und Unterweid behalten das, was jeder Einwohner in der anderen Flurmark unter Pflug und Sense hat, sie dürfen wie seit alters die Koppelweide gebrauchen. Die beiden Höfe genannt Anze [-nhof] und Andenhausen, die auf der Hennebergischen Seite liegen, bleiben im ruhigen Besitz derer von der Tann. Die Herrschaft Henneberg behält die Zent in Unterweid, wie die am Petersgericht zu Kaltensundheim zugewiesen und seit alters hergekommen ist. Die hohe Obrigkeit zu Unterweid, die sich der verstorbene Abt von Fulda durch seine Gesandten Hartmann von Boineburg, Karl von Trümbach und die von der Tann hat anmaßen wollen, ist durch die hennebergischen Räte angefochten worden, die der Abtei dort weder Obrigkeit, Erbhuldigung, Folge, Steuer, Reise noch Geleit zugestehen. In diesem Punkt soll der Vertrag den Parteien nichts geben oder nehmen. Damit sind die Streitpunkte geschlichtet, keine Seite soll den Ihren ein Vorgehen dagegen gestatten; die Parteien haben das angenommen. Die Schiedsrichter (2) Fabian von Uttenhofen, (3) Hans Zufraß, (4) Melchior von Wechmar und (5) Jörg von Wangenheim haben zwei identische Ausfertigungen erstellen lassen und besiegelt, (1) Graf Wilhelm, (6) Kunz, (7) Hans Wolf und (8) Jörg Christoph von der Tann, [...]

  • Archivalien-Signatur: 2481
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1545 Juni 22.

[Fortsetzung] letztere auch für ihre Brüder und Vettern, ratifizieren diese Regelungen und siegeln.
Der geben ist zu Schmalkalden am montagk nach Viti 1545.

Pergament


(1) Joachim, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Herzog zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, sowie (3) Wilhelm und (4) Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Sohn, bekunden: Markgraf Joachim gibt seine Schwester (2) Elisabeth, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Witwe, dem Grafen Poppo auf dessen Bitte zur Ehefrau nach Ordnung der heiligen christlichen Kirche. Das Beilager soll Sonntag vor Himmelfahrt [30. Mai] diesen Jahres stattfinden. Poppo verpflichtet sich dazu in aller Form. Elisabeth wird die Barschaft einbringen, die ihr der Sohn aus der Rechnung schuldig ist, dazu die Barschaft, über die sie Brief und Siegel hat. sowie die Nutzung von Leibgut und Morgengabe, die ihr auf Lebenszeit zugewiesen sind; dort sollen die Eheleute ihre Wohnung haben. Dies sagt der Markgraf dem Grafen Poppo zu. Der soll diese Barschaft nach Erhalt für die Versorgung der jetzigen Kinder der Ehefrau und der künftig geborenen gegen Quittung zur Verfügung stellen. Die Ehefrau wird ihm Silbergeschirr, Kleinodien, Kleider Kasten und Kistengerät zubringen, wie es einer Markgräfin von Brandenburg und Herzogin zu Braunschweig geziemt. Sie kann gemäß dem ersten Ehevertrag und dem Vergleich mit ihrem Sohn Herzog Erich von Braunschweig auf Lebenszeit darüber verfügen. Graf Poppo soll der Ehefrau seinen gesamten Besitz und das, was er mit der von ihr eingebrachten Barschaft erwirbt, als Leibgeding verschreiben. Wegen der Wittumsurkunde sollen sich die Eheleute miteinander vertragen. Poppo sagt außerdem für sich und seine Erben zu, die Ehefrau in ihrem derzeitigen Leibgeding zu schützen. Künftige gemeinsame Kinder sollen gleichen Anteil am mütterlichen Erbe erhalten. Stirbt Elisabeth vor dem Ehemann ohne gemeinsame Leibeserben, soll Poppo auf Lebenszeit den Besitz der von ihrer Barschaft erworbenen Güter haben. Nach seinem Tod fallen diese an ihre nächsten Erben oder diejenigen, denen Elisabeth sie vermacht hat. Poppo soll diesen mit Zustimmung von Vater und Bruder den Wiederfall urkundlich zusichern; ihre Tochter, die Frau von Henneberg, soll gemäß Eheberedung ihren Anteil erhalten und zusätzlich das, was die Mutter ihr testamentarisch vermacht. Gehen aus der Ehe Erben hervor, die bei Elisabeths Tod am Leben sind, bleibt die eingebrachte Barschaft bei Poppo und diesen Leibeserben. Stirbt Poppo vor der Ehefrau mit oder ohne Leibeserben, bleibt der Witwe auf Lebenszeit die Nutzung der eingebrachten Barschaft, des vom Ehemann vermachten Gutes und der von diesem zugesagten Morgengabe von 2000 Gulden, aus der ihr jährlich 200 Gulden anfallen sollen. Über die Morgengabe kann sie frei verfügen. Mit den Schulden, die Poppo vor Antritt der Ehe und während der Ehe macht, hat Elisabeth nichts zu schaffen. Markgraf Joachim hat mit der Schwester und deren Sohn Erich einen Vertrag errichtet, dessen einschlägigen Artikeln Graf Poppo zustimmt. Die Parteien verpflichten sich auf diese Bedingungen. Der von Poppo mit seinem Bruder Graf Georg Ernst errichtete Vertrag bleibt davon unberührt. Zwei gleichlautende Urkunden, von den Parteien unterschrieben und besiegelt.
Geben zu Munden am sontag Letare 1546.

  • Archivalien-Signatur: 2494
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 April 4.

Überformat.


1546, im vierten Jahr der Indiktion "auff mittwochen nach sanct Jacobs tag des heiligen apostel das da whar der achtundzwentzigist tag des monats Julii" gegen 9 Uhr vor Mittag, in der Regierungszeit des Kaisers Karl V. erschienen Philipp von Heßberg, Amtmann, und Vincenz Treutter, Rentmeister von Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, im hennebergischen Renthof zu Schmalkalden vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen, übergaben dem Notar in Anwesenheit der wegen der Vogtei erschienenen Männer aus Fambach, Trusen, Herges, Elmenthal und Laudenbach eine fürstliche Protestation gegen die nichtige, durch die Vogtei und die genannten Dörfer am vergangenen Freitag dem vermeintlichen Abt zu Herrenbreitungen, Andreas von Kreuzberg, geleistete Huldigung und ersuchten den Notar darüber um Anfertigung eines oder mehrerer Instrumente. Nach Verlesung des inserierten Textes [vom 25. Juli 1546] haben die Männer aus Fambach vorgetragen, der Landknecht aus Herrenbreitungen habe sie wegen des Herrn nach Breitungen geladen. Auf die Frage, in wessen Namen das geschehe, hat der Landknecht geantwortet, wenn sie kämen, würden sie es sehen. Was sie tun sollten, hat er nicht gesagt. Als sie kamen, hat der von Kreuzberg von ihnen die Huldigung gefordert. Sie haben sich geweigert. Der vermeintliche Abt hat gesagt, sie sollten huldigen, es wäre niemandem zum Nachteil. Daraufhin haben sie mit dem Vorbehalt der Rechte des Grafen von Henneberg gehuldigt, der Abt hat den Vorbehalt gebilligt. Danach hat der Amtmann die von Trusen befragt und den Schultheißen Wilhelm Reiser daran erinnert, dass er ihn wegen der Huldigung um Rat gefragt hatte; er habe ihm abgeraten und ihn aufgefordert, sich deswegen an den Grafen zu wenden. Der Schultheiß hat vorgetragen, er habe keinen Aufschub erhalten, der vermeintliche Abt habe einen Befehl des Fürsten [Landgraf Philipp] von Hessen mit Drohworten verlesen, der den Männern Furcht eingejagt habe, so dass sie gehuldigt hätten. Die Männer betonten, von den Weisungen des Amtmanns hätten sie nichts gewusst. Hätten sie davon gewusst, hätten sie nicht gehuldigt. Sie haben das jedoch unter Vorbehalt der Rechte des Grafen getan und wollten sich weiter im Gehorsam des Grafen halten. Nach dieser Antwort der Männer der Vogtei zu den Gerechtigkeiten seines Herrn hat der Amtmann öffentlich und in aller Form gegen die Huldigung protestiert, da der vermeintliche Abt nicht nach dem kanonischen Recht gewählt sei. Der Notar wurde ersucht, darüber eines oder mehrere Instrumente anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen Johann Warmberger, Schultheiß, Hans Blumentrost und Balthasar Rosenberg.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Verlesung und Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2497
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Juli 28.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Philipp von Heßberg, seinen Rat und Amtmann zu Schmalkalden: er hat erfahren, dass der [Andreas] von Kreuzberg von den Untersassen in der Vogtei, die mit Lehen und Zinsen dem Kloster Herrenbreitungen verwandt sind, Huldigung und Pflicht genommen hat. Diese haben sich dem nicht widersetzt. Da der von Kreuzberg aber nicht in ordentlicher Weise zum Abt gewählt, sondern widerrechtlich eingedrungen ist, wären die Untersassen dies nicht schuldig gewesen. Daher wird dem Adressaten aufgetragen, die Männer zu einem Tag in Trusen zu laden und ihnen dort das Missfallen des Grafen deutlich zu machen. Als Erbvogt und Schutzherr des Klosters könne er dem nicht zustimmen, eine Bestrafung müsse er sich vorbehalten. Er soll einen Notar mitnehmen, der darüber auf Kosten des Grafen Instrumente anfertigt; eines soll in die Kanzlei gesandt werden. - Datum Schleussingen sontags nach Maria Magdalena a. etc. [25. Juli 15]46.

Bericht des Amtmanns: Nr. 3045 (1546 Juli 29).

Pergament


1546, im vierten Jahr der Indiktion, "uff sambstag nach dem heyligen pfingstag der do was der neuntzehend tag des monats Junii" zwischen ein und zwei Uhr am Nachmittag, während der Regierung des Kaisers Karl V. in der Abteistube des Klosters Herrenbreitungen vor Kraft, Abt des Stiftes Hersfeld, Andreas, Abt [Propst!] zu Kreuzberg, und den dazu geladenen Konventsbrüdern haben Hieronimus Marschalk, Hofmeister, und Hans Zufraß zu Henfstädt mit dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen dem Abt von Hersfeld angezeigt, er habe am Donnerstag nach Bonifacii [10. Juni] in Abwesenheit des Grafen von Henneberg, der außerhalb der Herrschaft gewesen sei, ohne rechtmäßige freie Wahl durch die dazu Berechtigten und zum Schaden der Gerechtigkeiten des Grafen den Abt Andreas von Kreuzberg als Abt von Herrenbreitungen aufdrängen wollen. Das könne der Graf als Erbvogt und Schutzherr nicht dulden. Sobald der Graf das erfahren habe, habe er die beiden Äbte davor gewarnt. Ungeachtet dessen sei der Abt von Hersfeld damit fortgefahren. Daher habe der Graf die beiden Adligen als Bevollmächtigte entsandt und ihnen den Notar mitgegeben, der über den Protest zwei Instrumente anfertigen solle, von denen eines für den Grafen, das andere für den Abt von Hersfeld bestimmt sei. Der Notar hat daher den Protest öffentlich verlesen und dem Abt übergeben. Anschließend wurde er von den Bevollmächtigten des Grafen gebeten, über den Ablauf, Widerspruch und Protestation Instrumente anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jobst von Lichtenberg, Sebastian von Vitzenhagen und Hans Thomas von Heldritt.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei Handlung, Widerspruch und Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit Signet und Petschaft versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2496
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Juni 19.

Inserte:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Kraft, Abt des Stiftes Hersfeld, hat sich unterstanden, am Donnerstag nach Bonifacii [9. Juni] in seiner Abwesenheit, ohne die freie Wahl der dazu Berechtigten und gegen die Gerechtigkeiten des Grafen den Andreas von Kreuzberg als vermeintlichen Abt von Herrenbreitungen aufzudrängen. Das kann er als Erbvogt und Schutzherr des Klosters nicht zugestehen. Er hat daher beide Äbte deswegen gewarnt. Für den Fall, dass dennoch in der Sache fortgefahren wird, bevollmächtigt er Hieronimus Marschalk, Hofmeister, und Hans Zufraß zu Henfstädt, in Herrenbreitungen vor dem Abt von Hersfeld, den Konventsherren, dem aufgedrängten Abt, Notar und Zeugen dagegen in aller Form zu protestieren, den Protest schriftlich zu übergeben und darüber Instrumente ausfertigen zu lassen. Siegel des Grafen. - Gescheen zu Masfelt sambstags nach dem heyligen pfingstag [19. Juni] a. etc. 46.
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, protestiert durch seine dazu bevollmächtigten Anwälte Hieronimus Marschalk, Hofmeister, und Hans Zufraß zu Henfstädt vor dem Notar und den Zeugen gegen Andreas von Kreuzberg, der sich ohne freie Wahl der dazu Berechtigten in die Verwaltung des Klosters Herrenbreitungen eindrängen will, und gegen alle Förderer dieses Mannes. Das geschriebene Recht besagt, dass die Wahl der Äbte oder anderer Prälaten frei durch diejenigen Personen erfolgen soll, die ein Recht dazu haben, ohne Zwang durch Dritte. Nach Recht und Herkommen haben die dazu Berechtigten einen Wahltag anzusetzen, zu dem alle zu laden sind, die ein Recht dazu haben. Niemand darf ausgelasssen werden; geschieht das dennoch, ist die Wahl ungültig. Es ist allgemein bekannt, wie es bisher in Herrenbreitungen mit der Wahl eines Abtes gehalten worden ist: nach dem Tod eines Abtes haben Prior und Konvent das den Äbten von Hersfeld und St. Peter zu Erfurt unter Nennung des Wahltages mitgeteilt. Sie haben auch die Vorfahren des Grafen zu persönlichem Erscheinen oder Entsendung von Bevollmächtigten eingeladen. Die Äbte sind mit dem Konvent zur rechtmäßigen Wahl geschritten und haben eine inländische, durch Wesen und Wandel geeignete Person aus der Observanz des Klosters gewählt, die dem Grafen als Erbvogt und Schutzherrn genehm gewesen ist und der die Verwaltung des Klosters anvertraut wurde. Nach dem Tod des Abtes Bartholomäus hat sich jedoch Andreas unter Berufung auf den Abt zu Hersfeld ohne freie Wahl der dazu Berechtigten als Abt aufgedrängt. Der Abt von Hersfeld hat ihn am Mittwoch nach Bonifacii als fremde Ordensperson mit nach Herrenbreitungen gebracht unter der Begründung, Landgraf Philipp von Hessen habe seine Ernennung angeordnet. Am folgenden Tag hat der Abt durch zwei Personen, Magister Nikolaus und einen namens Weißenbach, dem Konvent vortragen lassen, er könne noch drei andere Ordenspersonen benennen; Namen wurden aber nicht genannt. Als die Brüder des Konvents geantwortet haben, sie wollten eine ordentliche Wahl vornehmen, wurde ihnen entgegnet, der Abt von Hersfeld werde dem nicht stattgeben. Würden sie nicht auf die erwähnte Weise vorgehen, werde er einen Abt ernennen. Er hat den Melchior von Harstall, hessischen Amtmann zu Schmalkalden, mit dessen reisigen Knechten und anderen Dienern hinzugezogen, die ins Refektorium gekommen sind und den Ordensbrüdern einen großen Schrecken eingejagt haben. Der Abt hat seinen Wunsch durch den Magister vortragen lassen. Als er sich nicht durchsetzen konnte, hat er angekündigt, selbst einen Abt zu wählen, und mit vielen Drohworten den Andreas dazu verordnet. Der Amtmann hat den Ordenspersonen befohlen, nichts über diesen Verlauf zu sagen, sondern zu behaupten, sie hätten ihn selbst gewählt. Täten sie das nicht, würden sie sehen, was sie angerichtet hätten. Wer sich dem neuen Abt widersetze, werde zum Gehorsam gezwungen. Früher hätte man solche Mönche nach Hersfeld gebracht, das wolle der Abt jetzt auch tun. Als der Prior darauf verwiesen hat, der Abt von St. Peter zu Erfurt müsse auch zur Wahl geladen werden, hat der Abt von Hersfeld verkündet, wenn dieser komme, werde er ihn in den Turm legen lassen. Danach hat er vom Konvent verlangt, dem aufgedrängten Abt Gehorsam zu leisten, der Landgraf werde sie vor dem Grafen von Henneberg schützen. Er legte auch ein Schreiben des Landgrafen an den Grafen vor, in dem angekündigt wurde, man werde Hersfeld in seinem Vorhaben bewahren. Die Ordenspersonen haben sich geweigert, dem stattzugeben, der Prior hat unter Protest das Kloster verlassen, die übrigen sind gezwungen worden. Ihnen wurde eine Urkunde zur Unterschrift vorgelegt, deren Inhalt sie nicht kannten. Daher hat sich der Konvent beim Grafen als Erbvogt und Schutzherrn beklagt. Der Abt von St. Peter ist bei der Sache übergangen worden ungeachtet dessen, dass er bei der Wahl der drei letzten Äbte anwesend war und eine Stimme hatte. Auch der Graf von Henneberg ist nicht geladen worden, obwohl er sich nie widersetzt hat, wenn nach dem Tod eines Abtes eine geeignete Ordensperson rechtmäßig gewählt worden ist. Das hat in seiner Abwesenheit sein Sohn Georg Ernst dem Konvent schriftlich mitgeteilt. Daher ist das Handeln des Abtes von Hersfeld und das Aufdrängen des von Kreuzberg aus folgenden Gründen rechtlich unzulässig: 1. Die Intrusion ist gegen das Herkommen des Klosters. 2. Dem Konvent und Dritten ist dadurch die freie Wahl genommen worden, die Sache ist durch Zwang vorangetrieben worden. 3. Der Abt von Hersfeld hat durch Präsentation einer Person den Konvent von der freien Wahl abbringen wollen; die Wahl ist daher ungültig. 4. Die aufgedrängte Person gehört nicht der gleichen Observanz und Reform an wie das Kloster Herrenbreitungen, sie ist nicht Priester, des Lateinischen nicht mächtig und als fremde Person gegen den Erbvogt und Schutzherrn aufgedrängt worden. 5. Der Abt von Hersfeld hat die Ordenspersonen bedroht, dadurch sind Wahl und Gewählter nicht rechtmäßig. 6. Personen, die einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Wahl haben, sind übergangen worden. Das Recht zur Wahl war nicht verflossen, da der alte Abt erst wenige Tage vorher verstorben war. In einem angeführten Präzedenzfall hat sich erwiesen, dass dann alles Folgende rechtlich ungültig ist. Die Ratifikation durch den Konvent ist ungültig, da durch Drohungen erzwungen. 7. Durch die Art des Vorgehens ist der Graf als Erbvogt und Schutzherr gegen das Recht des Reiches und den Landfrieden in seinen Rechten verletzt. Der Graf will die Rechte des Abtes von Hersfeld im Kloster Herrenbreitungen nicht behindern, besteht aber auf der Bewahrung seiner örtlichen Gerechtigkeiten. Der Abt hat als Lehnsherr Pflichten gegenüber dem Grafen als Vasallen. Er möge daher von seinem gewaltsamen Vorgehen abstehen. Geschieht das nicht, wird der Graf vor Kaiser, König und Reich und an den zuständigen Orten dagegen vorgehen. Da der Graf das Vorgehen des Abtes von Hersfeld als völlig rechtswidrig ansieht, protestieren seine Bevollmächtigten in aller Form dagegen und verlangen die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Den Weg vor den Kaiser und den Landfrieden behält er sich vor. Die Bevollmächtigten bitten den Notar, darüber Instrumente anzufertigen.

Dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, wird mitgeteilt, dass der Abt Bartholomäus die Schuld der Natur bezahlt hat und am vergangenen Montag auf dem Weg zwischen Breitungen und Brotterode verstorben ist. Daher ist ein neuer Abt zu wählen. Da sie nicht wissen, wo sie Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu suchen haben, informieren sie den Adressaten mit der Bitte, ihnen deswegen Hilfe und Rat zu erteilen. - Geben am dinstage nach Exaudi a. etc. [7. Juni 15]46.
Kilian, Prior, und Konvent zu Herrenbreitungen.

Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, an Prior und Konvent zu Herrenbreitungen: sie hatten am vergangenen Dienstag mitgeteilt, dass der Abt Bartholomäus verstorben ist und sie einen Nachfolger wählen wollen, und daher um Hilfe und Rat gebeten. Der Graf erwartet in wenigen Tagen die Rückkehr seines Vaters. Da eine gültige Wahl nach altem Herkommen mit dessen Wissen erfolgen muss, bittet er um Aufschub des Wahltermins bis zu dessen Rückkehr, mindestens bis Fronleichnam. Absicht des Grafen ist es nicht, die Wahl zu verhindern, sondern sie zu fördern, damit das Kloster wieder einen tauglichen Vorsteher erhält. Der Graf wird dann um so lieber dem Kloster seinen Schutz gewähren. Er erwartet, dass nach Festsetzung des Termins alle dazu geladen werden, die nach dem Herkommen dazu gehören. Graf Georg Ernst wartet daher auf die Nennung des Termins und sagt dem Kloster bis zur Rückkehr des Vaters Schutz und Schirm zu. - Datum Masfelt am dornstag nach Exaudi a. etc. [10. Juni 15]46.

Überformat.

Pergamentheft, 8 Bl.


1546, im vierten Jahr der Indiktion, im 27. Regierungsjahr des Kaisers Karl V., "am montag sant sant Matheys des heyligen apostels und den ersten dage des Mertzen" erschien zwischen 10 und 11 Uhr am Vormittag zu Würzburg in der Kanzlei neben Domstift und Saal in der oberen Stube, sonst Fürsten- oder Herrenstube genannt, die zu den Stufen und dem Markt heraussteht, vor dem persönlich anwesenden Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, sowie Heinrich von Würtzburg, Senior, Daniel Stiebar zu Rabeneck, Propst zu Haug und Comburg, beiden Domherren zu Bamberg und Würzburg, Wilhelm Balthasar Freiherrn von Schwarzenberg, Kanoniker zu St. Burkhard, Ludwig von Hutten zu Vorder-Frankenberg, Ritter, Martin von Rotenhan zu Rentweinsdorf, Georg Farner, Kanzler, Johann Brieve, beiden Doktoren der Rechte, Georg von Fronhofen, Oberschultheißen zu Würzburg, sowie dem Notar und den genannten Zeugen Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, mit seinen Räten und Dienern Jobst und Hermann von Baumbach, Philipp, Amtmann zu Schmalkalden, und Christoph, beiden von Heßberg, sowie Erasmus Stiefel und Eberhard Wolff, Sekretären. Der Bischof ließ durch seinen Kanzler vortragen: er habe in seiner Kanzlei in Reversen und anderen Urkunden, insbesondere in einem Revers des Grafen Johann von Henneberg gegenüber Bischof Albrecht, gefunden, dass die Vorfahren, Grafen und Herren zu Henneberg, von den Vorgängern, Bischöfen von Würzburg, und dem Hochstift weitere Lehen über die zuletzt empfangenen getragen haben, nämlich das Ober- und Erzmarschallamt des Hochstifts Würzburg und des Herzogtums Franken sowie die Grafschaft Henneberg mit anderen, in den Urkunden genannten Stücken. Ob der Graf diese nunmehr auch empfangen und zu Lehen tragen wolle. Er sei bereit, sie ihm zu verleihen. Nach Bedenkzeit ließ Georg Ernst durch Erasmus Stiefel vortragen, er habe etliche Male um Aufschub zum Lehnsempfang gebeten und vor etlichen Wochen seinen Bruder Graf Poppo nach Würzburg entsandt, um die Lehen als Bevollmächtigter zu empfangen. Das sei abgelehnt worden. Daher sei er jetzt persönlich erschienen, um die Lehen zu empfangen, die sein Bruder Wolf[gang] und er selbst zuvor von Vorgängern des Bischofs empfangen haben und die seit dem Verkauf von Mainberg Lehen geblieben seien. Mehr oder weniger wolle er dieses Mal nicht empfangen. Der Bischof ließ durch seinen Kanzler feststellen, der Graf weigere sich, das Marschallamt des Hochstifts mit Zubehör zu empfangen, und erklärte in aller Form, dadurch wachse dieses dem Hochstift zu. Der Graf müsse das aber nicht geschehen lassen, er könne diese zu gebührender Zeit empfangen. Diese Protestation sei bei den beiden letzten Lehnsempfängnissen des Grafen auch erfolgt. Der Graf ließ durch Stiefel vortragen, mit dieser Protestation habe er nicht gerechnet, sonst hätte er einen Notar mitgebracht. Er wiederholte, er wolle jetzt nicht mehr empfangen als das, was sein Bruder Wolfgang und er früher empfangen hätten und was nach dem Verkauf von Mainberg noch zu empfangen sei, zumal die Lehnsurkunden deswegen gegeneinander ausgetauscht worden seien. Durch den Empfang der erwähnten Lehen geschehe dem Vater, seinen Brüdern, ihm und der Herrschaft Henneberg kein Abbruch. Er protestierte daher vor dem Notar in aller Form gegen die Forderung. Der Kanzler erklärte, sein Herr lasse die hennebergische Protestation auf sich beruhen, er werde die gemuteten Lehen dem Grafen Georg Ernst gegen Lehnsurkunde und -revers verleihen. Daraufhin hat der Graf den ihm von Martin von Rotenhan vorgesprochenen Lehnseid mit zwei erhobenen Fingern geleistet, der Bischof hat seine Handpflicht genommen und ihm die Lehen mit der Hand geliehen; danach sind Lehnsurkunde und -revers übergeben worden. Der Kanzler und Stiefel baten den Notar im Namen ihrer Herren um Anfertigung von Instrumenten. Datum wie vor; Zeugen: Bastian von Weingarten, Kämmerer, Georg Renwart von Woellwarth, Vorschneider, Jakob Fuchs von Wonfurt, Weinträger, und Jobst Panthleon, Botenmeister [...]

  • Archivalien-Signatur: 2492
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 März 1.

[Fortsetzung] am würzburgischen Hof.
Ewald Creutznacher aus Neuhof bei Fulda,, Kleriker der Diözese Mainz und päpstlicher Notar, war bei Protestation und Belehnung mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem Dritten geschriebene Instrument unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


Elisabeth, geborene Gräfin und Frau zu Henneberg, Gräfin zu Salm, Frau zu Reifferscheid, Alfter und Dyck, bekundet: Johann, Herzog zu Kleve, Jülich und Berg, Graf zu der Mark und Ravensberg, hatte mit Zustimmung ihres Vaters Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zwischen Johann, Grafen zu Salm, Herrn zu Reifferscheid, Alfter und Dyck, Erbmarschall des Erzstifts Köln, und ihr eine Ehe beredet. Dem ist Elisabeth als getreue Tochter nachgekommen. Der Vater hat ihr als abgeteilter Tochter eine Mitgift gegeben, von der sie ihn los und ledig sagt. Der Ehemann hat sie entsprechend mit Widerlegung und Morgengabe versorgt. Zum Besten des Stammes Henneberg und mit Zustimmung des Ehemannes verzichtet sie in aller Form gegenüber dem Vater, ihren Brüdern und deren ehelichen Leibeserben für sich und ihre Erben auf die Graf- und Herrschaften, Lehen, Erbschaften, Pfandschaften, Barschaft, fahrende und liegende Habe des Vaters sowie auf alle väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Erbschaften, die ihr bisher angefallen sind und künftig anfallen könnten. Sie erklärt sich mit Mitgift, Widerlegung und Morgengabe zufrieden. Wenn Vater und Brüder mit Hinterlassung von Leibeserben sterben, wird sie keinerlei Forderungen mehr erheben. Elisabeth verzichtet auf aufgezählte Rechtsmittel, u.a. die Einrede wegen Minderjährigkeit. Stirbt sie vor Vater, Mutter und Brüdern, werden auch ihre Erben und deren Erben nichts fordern. Sterben jedoch Vater und Brüder ohne eheliche Leibeserben, tut dieser Verzicht den Rechten Elisabeths und ihrer Leibeserben keinen Abbruch; die daraus erwachsenden Erbrechte bleiben bestehen. Dies hat Elisbaeth gegenüber ihrem Vater und in Anwesenheit des Ehemannes in aller Form beschworen. Sie unterschreibt und bittet, da sie kein Siegel hat, den Ehemann um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1546 den zwaiunndtzwentzigsten tag des monatz Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 2501
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Dezember 22.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, ihm die Lehen verliehen hat gemäß folgender Lehnsurkunde:
Melchior ....
Der Graf bekundet, die Lehen empfangen und Lehnspflicht geleistet zu haben. Er kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und im jar wie obstet.

  • Archivalien-Signatur: 3044
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 März 1.

Lag bei Nr. 2491 vom 1. März 1546 (Lehnsurkunde des Bischofs.

Papier


Hans Simon aus Eußenhausen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm sein Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Simon aus Eußenhausen und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einem Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leithen" zwischen Wolf Wieber und Kaspar Simon, den zum Teil Wolf Wieber als Lehen von der Herrschaft innehat. Simon hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geben am sambstag nach Invocavit 1546.
Simon bekundet, den Lehnseid geschworen zu haben, und bittet Michael Streitle um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am tag und jar wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2493
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 März 20.

Pergament


Johann, Graf zu Salm, Herr zu Reifferscheid, Alfter und Dyck, Erbmarschall des Erzstifts Köln, bekundet: der verstorbene Johann, Herzog zu Kleve, Jülich und Berg, Graf zu der Mark und Ravensberg, hatte mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zwischen ihm und dessen Tochter Elisabeth eine Ehe beredet. Darin war festgelegt, dass Graf Wilhelm der Tochter nach Vollzug der Ehe an Heiratsgut, Zugeld und Heimsteuer 5000 Gulden rheinischer Währung zahlen und die Tochter nach Gewohnheit der Herrschaft Henneberg ausfertigen solle; die Beredung datiert Neuss, den 1. Juni 1538. Graf Johann quittiert für sich, seine Ehefrau Elisabeth und seine Erben dem Schwiegervater über die 5000 Gulden Heiratsgeld und Heimsteuer, sagt den Wilhelm und seine Erben davon los und verspricht, künftig keine Ansprüche mehr gegen diese zu erheben. Der Aussteller siegelt, auch für die Ehefrau.
Der gebenn ist am godestag den zweyundzwentzigsten Decembris 1546.

  • Archivalien-Signatur: 2498
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Dezember 22.

Pergament


Johann, Graf zu Salm, Herr zu Reifferscheid, Alfter und Dyck, Erbmarschall des Erzstifts Köln, bekundet: er ist mit Elisabeth, geborener Gräfin zu Henneberg, in den Stand der Ehe getreten, sein Schwiegervater Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat sie heimgefertigt und alsbald mit 5000 Gulden Heimsteuer versehen. Dazu hat Johann 5000 Gulden Widerlegung, insgesamt also 10.000 Gulden, und 1000 Gulden Morgengabe verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. In der Eheberedung ist für den Fall, dass die Eheleute ohne gemeinsame Leibeserben sterben, festgelegt, dass der oder die Überlebende Heiratsgut und Widerlegung auf Lebenszeit innehaben sollen. Nach dem Tod sind binnen Jahresfrist die 5000 Gulden Heiratsgut wieder an den Schwiegervater, dessen Erben und Nachkommen zurückzuzahlen. Der Aussteller verspricht für sich und seine Erben den Fall, dass Elisabeth ohne gemeinsame Erben stirbt, die 5000 Gulden an den Schwiegervater, dessen Leibeserben oder nächste Erben je nach Wunsch in Schweinfurt, Schmalkalden oder Schleusingen zurückzuzahlen. Für den Fall, dass das nicht geschieht, haben die Amtleute und Untertanen, deren Abgaben der Ehefrau verschrieben sind, dem Schwiegervater und dessen Erben zugesagt, ihnen die Nutzungen aus Schloss, Amt, Dörfern, Weilern, Höfen und Gütern zukommen zu lassen, auf die Elisabeth angewiesen worden ist - dies so lange, bis der Wiederfall durch Graf Johann oder seine Erben ausgezahlt ist. Die Amtleute und Knechte, die sich so verpflichtet haben, sollen nicht abgesetzt werden, bevor nicht die Nachfolger die gleichen Verpflichtungen eingegangen sind; gleiches gilt für die Nachfolger von verstorbenen Amtleuten und Dienern. Graf Johann siegelt.
Der geben ist 1546 den zweiunndzwentzigsten tagh des monatz Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 2500
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Dezember 22.

Pergament


Johann, Graf zu Salm, Herr zu Reifferscheid, Alfter und Dyck, Erbmarschall des Erzstifts Köln, bekundet: Johann, Herzog zu Kleve, Jülich und Berg, Graf zu der Mark und Ravensberg, hatte zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen dessen Tochter Elisabeth und ihm eine Ehe beredet, der die Betroffenen zugestimmt haben nach Ausweis zweier besiegelter Ausfertigungen mit Datum Neuss, 1. Juni 1538. Da nunmehr die Ehe vollzogen worden ist, schuldet Johann der Ehefrau eine Verschreibung über 5000 Gulden Heimsteuer und 5000 Gulden Widerlegung sowie 1000 Gulden Morgengabe; letztere hat er ihr bereits auf Gülten, Renten, Zinse und Gefälle zu Hoinkirchen verschrieben. Für die 10.000 Gulden Heimsteuer und Widerlegung soll sie, wenn sie den Ehemann überlebt, jährlich von 15 Gulden je einen Gulden, insgesamt also 666 Gulden 14 Schneeberger Groschen an Einkünften haben. Dazu weist er der Ehefrau Schloss Dyck, freies Eigen, als Wohnung an mit dem nötigen Brennholz aus dem Amt, dazu die 666 Gulden 14 Schneeberger Groschen aus den Zinsen, Nutzungen und Gefällen des Amtes Dyck; die Morgengabe wurde in einer gesonderten Urkunde versichert. Die Summe fällt an aus Flecken, Dörfern, Weilern, Höfen, Zehnten, Gülten, Gefällen und Nutzungen; ausgenommen ist alleine der Burghof zu Alfter, der jährlich je 100 Malter Korn und Hafer erträgt. Stirbt Johann vor der Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung gemeinsamer Kinder, soll sie neben der Morgengabe aus Amt und Zubehör die genannten Nutzungen auf Lebenszeit nach Wittumsrecht erhalten. Sie kann darüber frei verfügen. Die Witwe hat im Amt die hohe und niedere Jagd, Wildbann und Waidwerk. Erleidet zu Lebzeiten Johanns oder nach seinem Tod durch Fehde oder andere Gründe das Wittum einen Abbruch, sollen die Erben dies aus anderen Einkünften erstatten. Die Erben sollen die Witwe darin schützen und schirmen. Wenn die Witwe eine zweite Ehe eingeht, können die Erben Johanns Heimsteuer, Widerlegung und Morgengabe mit 11.000 Gulden auslösen. Das ist ein Jahr vorher anzukündigen. Nach Ablauf der Frist ist die Summe je nach Wunsch in Schweinfurt, Bamberg oder Schleusingen fällig; der Ort ist einen Monat vorher mitzuteilen. Nach Erhalt soll die Witwe das Wittum abtreten und den Wiederfall der 5000 Gulden Widerlegung so sicherstellen, dass die Erben Johanns sie binnen eines Jahres nach dem Tod erhalten. Auf Geheiß des Ausstellers haben Amtleute, Befehlshaber, Diener und Untertanen im Amt der Elisabeth gehuldigt und zugesagt, ihr im erwähnten Wittum gehorsam zu sein. Ohne Zustimmung der Elisabeth sollen diese Personen nicht abgesetzt werden, bevor nicht die Nachfolger ebenso gehuldigt haben. In gleicher Weise sollen das die Nachfolger von Verstorbenen tun. Graf Johann verpflichtet sich darauf in aller Form; er siegelt.
Der geben ist 1546 den tzwaiunndtzwentzigsten tag des monatz Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 2502
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Dezember 22.

"Hoinkirchen" konnte nicht identifiziert werden. In Frage käme Neukirchen bei Grevenbroich im Amt Hülchrath, wo Einkünfte der Grafen von Salm-Reifferscheid belegt sind.

Pergament


Kaspar Weniges, wohnhaft in Fambach, und seine Ehefrau Margarete verkaufen Dekan, Kapitel und Vikaren des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden drei Viertel eines Guldens jährlichen Zins auf ihr halbes Erbe und Gut - Haus, Hofreite und Stadel - zu Fambach, geteilt mit Andreas Heller, für bereits erhaltene 14 Gulden und 30 Gnacken. Die Eheleute versprechen, den Zins jährlich am Stephanstag zu Weihnachten an den Präsenzmeister in Schmalkalden zu liefern. Das halbe Erbe soll nicht weiter belastet werden. Eine Ablösung ist mit derselben Summe, Zinsen und Schäden zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Weniges bittet seinen Herrn Kilian, Abt zu Herrenbreitungen, um Besiegelung; dieser erteilt seine lehnsherrliche Zstimmung und kündigt sein Siegel an.
Geben 1547 am tag Steffani prothomartiris.

  • Archivalien-Signatur: 2509
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Dezember 26.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Pergament


Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, Albrecht, Markgraf zu Brandenburg etc., Philipp, Abt des Stifts Fulda, Georg Landgraf zu Leuchtenberg, Berthold und Albrecht, Grafen und Herren zu Henneberg, und als deren Bevollmächtigte Sebastian Geyer, Amtmann zu Bütthard, Wolf von Truppach, Hof- und Lehenrichter auf dem Gebirg, Lorenz Weigel, Dr. beider Rechte, Jobst von Baumbach, Hans von Seidlitz, Hofmeister, Nikolaus Anthonianis, Dr. beider Rechte, und Erasmus Stiefel, Sekretär, bekunden: durch den Tod des Wolfgang, Grafen von Hohenlohe, ist es erforderlich geworden, dass dessen Witwe Walpurg, Gräfin und Frau zu Henneberg, in Wittumsansitz und -beweisung eintritt gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Die Aussteller haben jetzt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen seiner Tochter Walpurg, einerseits, die Brüder Albrecht und Georg, Grafen von Hohenlohe, als Erben Wolfgangs andererseits deswegen miteinander verglichen. Die Heiratsurkunde, 1000 Gulden Morgengabe und eine Beiurkunde über sechs Fuder Wein gemäß Heiratsurkunde bleiben in Kraft. Die Bürger und Untertanen im Amt Weikersheim bleiben in ihren der Walpurg geleisteten Pflichten, auch gegenüber Graf Wilhelm und dessen Erben wegen des Wiederfalls von 5000 Gulden Heiratsgeld. Sie sollen aber den Grafen von Hohenlohe als ihren Erbherren huldigen. Die Witwe wird ihren Sitz im Schloss zu Weikersheim, Orient genannt, nehmen, in dem das Gemach Hohenlohe liegt. Wegen der beiden darunter gelegenen Weinkeller, Küche und Backstube wurde beredet, dass der große Weinkeller sowie die Mitnutzung von Küche und Backstube den Grafen von Hohenlohe bei ihrer Anwesenheit zusteht. Die Witwe soll die andere Behausung nutzen, bei Abwesenheit der Grafen auch die erwähnten Gebäude mit Ausnahme der Fruchtschüttung. Dieses Gebäude mit Backstube, Kanzlei und dem Vorhof gehört allein den Grafen. Die sollen der Witwe im Vorhof jedoch Stallungen für ihr Vieh und Räume für die Lagerung des Futters einräumen. Der Witwe werden ferner eingeräumt der große Baumgarten hinter dem Schloss, neun Morgen groß, die daran gelegenen Schlossgräben mit Ausnahme des Heiligenwerths, das dem Kellner oder Amtsverwalter zusteht, erbringen jährlich 20 Fuder Heu und Grummet, der Gras-Krautgarten jenseits der Brücke sowie fünf Dienstfahrten Heu und Stroh für den Haushalt; der Mist soll beim Hof bleiben. Ihr steht zudem ein Weingärtlein "am moloch" zu, das zur Kaplaneipründe St. Eucharius gehörte, solange diese Pfründe nicht mit einem Priester besetzt ist und der Wittumssitz bestehen bleibt. Der von den Grafen bestellte Amtsverwalter oder Kellner hat der Witwe deswegen Pflicht zu leisten, ebenso der Holzförster wegen des Brennholzes; diese Diener werden von den Grafen besoldet. Benötigt die Witwe Wagenpferde oder weitere Diener, sollen die Grafen die ihr während des Witwenstandes zuordnen. Nach Ausweis der Heiratsurkunde steht je eine Hälfte der Fahrhabe der Witwe und den Grafen zu. Die Aufteilung soll durch vier verständige Männer erfolgen; gleiches gilt wegen Barschaft, Silbergeschirr und Kleinodien des Grafen Wolfgang. Obwohl festgelegt ist, dass die Witwe mit Barschaft und Pferden nichts zu schaffen hat, wurde ihr zugestanden, dass ihr vier Wagenpferde - wenn vorhanden -, zwei reisige Pferde - nicht die besten und nicht die schlechtesten - sowie der Esel, dazu die Kleider des Verstorbenen mit Ausnahme eines Rockes zustehen sollen. Außerdem haben die Grafen aus Freundschaft zugesagt, ihr durch den Amtsverwalter oder Kellner jährlich je 20 Malter Korn und Dinkel und 40 Malter Hafer Weikersheimer Maß ohne Abzug vom verschriebenen Wittum zukommen zu lassen. Benötigt die Witwe für ihre Haushaltung mehr, sollen diese durch Amtsverwalter oder Kellner gereicht weden, der Malter Korn für einen Gulden, je anderthalb Malter Dinkel und Hafer für einen Gulden; der Betrag soll vom Wittum abgerechnet und an den vier Terminen einbehalten werden. Wenn die ihr verschriebenen sechs Fuder Wein, die für [....]

  • Archivalien-Signatur: 2490
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Februar 25.

[Fortsetzung] je 12 Gulden angeschlagen werden sollen, von ihr nicht benötigt werden, aber in der Kellnerei noch Wein vorhanden ist, soll ihr dieser nach Bedarf für je 12 Gulden pro Fuder gegeben werden. Darüber hinaus haben die Grafen zugesagt, der Witwe, solange sie dort ihren Witwensitz hat, jährlich zwei Hirsche und, wenn solche gefangen werden, auch drei wilde Sauen, dazu zwei Zentner Karpfen und ein Zentner Hecht in die Küche zu liefern. Der Witwe ist die Jagd auf Hasen und Hühner gestattet. Alle diese über die Heiratsurkunde hinaus gehenden Vergünstigungen gelten nur so lange, wie die Witwe ihren Sitz nicht verlegt. Tut sie das, bleibt jedoch im Witwenstand, erhält sie weiter jährlich 1100 Gulden Landeswährung zu Franken an Heirats- und Gegengeld sowie Morgengabe, je zu einem Viertel an den Quatembern in Schweinfurt gegen Quittung fällig. Der Witwensitz steht dann den Grafen von Hohenlohe zu. Heiratet sie erneut, stehen ihr Wittum, Morgengabe und die sechs Fuder Wein jährlich zu. Eine solche Ehe hat sie schriftlich anzuzeigen. Die Grafen haben zugesagt, ihr dann binnen Jahresfrist 5000 Gulden Heiratsgeld und 100 Gulden Morgengabe, je 15 Batzen pro Gulden, in Schweinfurt gegen Quittung auszuzahlen. Dann ist die vom Grafen Wolfgang dem Schwiegervater ausgestellte Urkunde wegen des Wiederfalls der 5000 Gulden Heiratsgeld an die Grafen von Hohenlohe zurückzugeben, ebenso die in Händen der Witwe befindliche Versicherung der Morgengabe. Die Teile der Morgengabe, über die die Witwe keine Verfügungen trifft, stehen nach ihrem Tod den Grafen von Hohenlohe zu; sie sind binnen eines Jahres nach dem Tod in Schweinfurt zu zahlen. Nach Zahlung der erwähnten 6000 Gulden schulden die Grafen der Witwe nichts mehr, die dafür verschriebenen Gefälle gehen von der Wittumsnutzung ab. Die Bürger und Untertanen sind ihrer Pflichten ledig; es erlöschen auch deren Pflichten für den Wiederfall. Die 5000 Gulden Widerlegung, je ein Gulden von 15 Gulden, stehen der Witwe auf Lebenszeit zu, fällig an den vier Terminen in Schweinfurt. Nach dem Tod der Witwe erlischt diese Verpflichtung, die Grafen von Hohenlohe treten in diese Rechte wieder ein. Beide Seiten haben dieser Regelung zugestimmt. Graf Wilhelm verpflichtet sich für seine Tochter. Es siegeln die Grafen (1) Wilhelm, (2) Albrecht und (3) Georg. Sie bitten (4) Sebastian Geyer, als würzburgischen, und (5) Wolf von Truppach, markgräflichen Gesandten um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Zwei gleichlautende Ausfertigungen.
Die geben seint zu Weickerßheim uf dornstag nach Mathie 1546.

Überformat.

Pergamentheft, 6 Bl.


Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen mit der Hälfte des Schlosses Urspringen mit Zubehör, die die Erben des Philipp Voit von Rieneck von der Herrschaft zu Afterlehen innehaben, als Lehen für Söhne und Töchter mit dem Schloss Hutsberg und dem Dorf Jüchsen mit Zubehör, durch seinen Vater Graf Wilhelm von den Vorgängern Rudolf, Lorenz und Konrad empfangen, außerdem gemäß einem vom verstorbenen Bischof Georg von Bamberg zwischen Bischof Konrad von Thüngen und Graf Wilhelm errichteten Vertrag mit Dorf und Sitz zu Sulzfeld mit Zubehör. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist am montag nach Mathie des heiligen apostels tag 1546.

  • Archivalien-Signatur: 2491
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 März 1.

Konzept des Reverses: Nr. 3044.

Pergament


Philipp von Heßberg, Amtmann zu Schmalkalden, teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg mit: gemäß dem übersandten Befehl und der Instruktion zum Vorgehen gegen Andreas von Kreuzberg und dessen Eindringen in das Kloster Herrenbreitungen hat er sich am vergangenen Dienstg dorthin begeben, aber den Andreas dort nicht angetroffen, weil der nach Kreuzberg geritten war. Er hat im Kloster gemäß der Instruktion gehandelt und gebeten, ihm die Rückkehr des Andreas zu melden. Er zweifelt nicht, dass Andreas dem Grafen schriftlich antworten wird. Er hat danach die Mannschaft der Vogtei vorgeladen, wegen der Huldigung gegenüber dem von Kreuzberg angehört und sie von der Ungnade des Grafen informiert. Deren Aussagen hat er durch den Notar in einem Instrument festhalten lassen.
Datum Schmalkalden dornstag nach Jacobi a. [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 3045
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Juli 29.

Lag bei Nr. 2497 (Notariatsinstrument vom 28. Juli 1546).

Papier


Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Leutersdorf bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen das dortige Fischwasser verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde seines Dorfes Leutersdorf und deren Nachkommen erblich das Fischwasser in der Werra, beginnend oben am Bibrischen Wasser "an der rinnerdhellen" bis sieben Gerten "unter dem kalthenbron", wo auf beiden Seiten der Werra Markstein stehen, die zur Abmarkung dieses Wassers gesetzt worden sind. Die Empfänger sollen dafür 112 Gulden fränkischer Landeswährung zahlen, je zur Hälfte an Kathdra Petri 1547 und 1548, dazu jährlich an das Amt Meiningen acht Gulden und an Weihnachten einen Dienst von einem halben Gulden in das Schloss zu Schleusingen als Erbzins. Alle Hauptfische sind dem Hof zu überantworten; dafür sollen ihnen je zwei Maß Korn Themarer Maß gegeben werden. Wegen des Wassers sind sie für die nächsten sechs Jahre von Steuer befreit, danach hat die Gemeinde das zu zahlen, was jeder von seinen Gütern gibt. Seine und der Herrschaft Rechte, Folge, Steuer und bei jedem Verkauf den Handlohn von einem Gulden pro 20 Gulden behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der geben ist am tage Sebastiani 1546.
Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde übernehmen diese Verrpflichtungen. Sie bitten Hans Zufraß zu Henfstädt um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare als obstet.

  • Archivalien-Signatur: 2488
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Januar 20.

Pergament


Ulrich, Graf und Herr zu Regenstein und Blankenburg, bekundet: sein Schwager Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, war auf seine Bitten Bürge geworden gegen Balthasar von Ostheim, Amtmann zu Hallenberg, über 4000 Gulden herzogischer Münze zu je 20 Groschen Hauptsumme und 200 Gulden jährlichen Zins gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Graf Ulrich verspricht, ihn wegen dieser Bürgschaft schadlos zu halten und ihm mögliche Schäden - durch Einlager oder anderes - zu ersetzen. Siegel des Ausstellers.
1546 des tages Cathedra Petri.

  • Archivalien-Signatur: 2489
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Februar 22.

Pergament


Urkunde fehlt.
Eintrag im alten Findbuch: Johann Graf zu Salm versichert seiner Ehefrau Elisabeth die Morgengabe von 1000 Gulden.

  • Archivalien-Signatur: 2499
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Dezember 22.

Pergament


Urkunde fehlt.
Eintrag im alten Findbuch: Protest durch den Abt von St. Peter zu Erfurt gegen die Einführung des Abtes Andreas von Kreuzberg in Herrenbreitungen. Instrument des Notars Michael Dillherr.

  • Archivalien-Signatur: 2495
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1546 Juni 19.

Pergament


(1) Hans Zeitlos und (2) Friedrich Lieb, Bürger und des Rats zu Bamberg, verodnete Pfleger des Spitals St. Elisabeth im Sand zu Bamberg, bekunden: das Spital hat von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, etliche Güter zu Lehen, die Wolfgang Fürst und Achaz Rockenbach, frühere Pfleger des Spitals, durch ihren dazu verordneten Anwalt empfangen hatten. Da diese verstorben sind, ist ein erneuter Empfang erforderlich. Weil sie dies nicht persönlich tun können, bevollmächtigen sie in aller Form Christoph Ducke, Vorzeiger dieser Urkunde, zum Empfang des Lehens und der Lehnsurkunde. Ducke soll Lehnspflicht leisten und um Besiegelung der Urkunde bitten. Sie verpflichten sich auf die Zusagen Duckes und kündigen ihre Siegel an.
Geben am sambstag nach dem suntag Cantate 1547.

  • Archivalien-Signatur: 3047
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Mai 14.

Lag bei Nr. 2505 (Lehnsrevers vom 18. Mai 1547).

Papier


(1) Wendel Raßman und (2) Lorenz Reuß, Bürger zu Schweinfurt, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: auf Bitten der verstorbenen Johann Schopper und Andreas Raßman war deren Sohn und Schwiegersohn Stephan Raßman, ihrem Bruder und Schwager, allen Bürgern zu Schweinfurt, die Gnade gewährt worden, dass für den Todesfall des jungen Schopper ohne männliche Leibeserben dessen vom Grafen rührendes Mannlehen zu Brebersdorf an Stephan Raßman verliehen werden sollte. Dieser ist allerdings vor dem jungen Schopper verstorben, der jetzt volljährig ist und das Lehen selbst empfangen kann. Die Aussteller bitten, Raßmans Söhne, ihre Pflegekinder, in gleicher Weise wie deren Großvater und Vater mit der Nachfolge im Lehen zu begnadigen. Sie und die Pflegesöhne werden sich dessen dankbar erweisen.
Datum am sonttag nach Symonis und Jude apostolorum a. etc. [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 3048
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Oktober 30.

Vermerk auf der Rückseite: ist abgeschlagen. Lag bei Nr. 2506 (Lehnsrevers Schopper vom 3. Nov. 1547).

Papier


(2) Hans Zeitlos und (1) Friedrich Lieb, Pfleger des Spitals St. Elisabeth zu Bamberg, teilen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit: das Spital hat etliche Güter zu Bojendorf bei Arnstein vom Grafen zu Lehen, die Wolfgang Fürst und Achaz Rockenbach als Pfleger empfangen hatten. Da diese verstorben sind, ist ein neuer Empfang erforderlich. Weil sie dies als Pfleger des Spitals nicht persönlich tun können, bevollmächtigen sie dazu den Spitaldiener Christoph Ducke. Der Graf möge diesen belehnen.
Datum Bamberg sambstags nach dem suntag Cantate a. etc. [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 3046
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Mai 14.

Lag bei Nr. 2505 (Lehnsrevers vom 18. Mai 1547).

Papier


Die Brüder Paul und Wolf Dhurr, Bürger zu Nürnberg, bekunden, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 6000 [!] Gulden grober Münze schuldig zu sein, 2500 Gulden in Batzen, je 15 Batzen pro Gulden, 600 Gulden in Sächsischen Zwölfern, 21 pro Gulden, sowie 3006 Gulden 16 1/2 Groschen fünf Pfennige in Thalern, den Thaler zu 24 Groschen gerechnet. Sie versprechen, die Summe jeweils an Kathedra Petri mit 305 Gulden sechs Schneebergern in den unterschiedlich erhaltenen Währungen zu verzinsen, erstmals 1548. Beide Seiten können den Vertrag zum Termin mit Frist von einem Jahr aufkündigen. Von der Summe sind dann 14 Tage vor oder nach dem nächsten Termin 2000 Gulden mit den davon fälligen Zinsen fällig, weitere 2000 Gulden am Termin im nächsten Jahr, der Rest im dritten Jahr. Die stehen bleibende Summe ist jeweils in gleicher Weise mit Kosten und Schäden zu verzinsen. Wegen der Höhe der Kosten und Schäden gilt das bloße Wort. Die Raten der Rückzahlung sind nach Wunsch des Grafen in Schleusingen, Meiningen oder Schmalkalden fällig. Die Aussteller setzen dafür ihre liegende und fahrende Habe in der Herrschaft Henneberg, in Nürnberg und anderswo zu Unterpfand. Bei Säumnis können der Graf und seine Erben daran greifen. Darauf verpflichten sich die Aussteller in aller Form. (1) Paul und (2) Wolf Dhurr unterschreiben und siegeln.
Der geben ist am tage Petri Cathedra 1547.

  • Archivalien-Signatur: 2503
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Februar 22.

Pergament


Günther, Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, bekundet: vor ihm ist Hieronimus Marschalk zu Walldorf erschienen und hat um Belehnung mit dem Fischwasser in der Werra zu Walldorf gebeten, das seine Vorfahren von den Vorfahren des Grafen hatten und das zuletzt Dietz Marschalk innehatte. Der hat seinen Anteil an Hieronimus verkauft und brieflich gebeten, diesen zu belehnen. Der Graf belehnt Hieronimus und seine männlichen Leibes-Lehnserben in aller Form mit Fischwasser und Gerechtigkeit zu den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der do gegeben ist zu Arnstadt den dornstag nach Luce 1547.

  • Archivalien-Signatur: 2508
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Oktober 20.

Pergament


Hans Larhe, Schultheiß und Lehnsträger der Gemeinde Haarbrücken bei Neustadt auf der Heide bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm als Lehnsträger der Gemeinde den Zehnten in Dorf und Feld Haarbrücken verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hatte der Gemeinde Haarbrücken und ihren Nachkommen den Zehnten seines Klosters Trostadt in Dorf und Flurmark auf ewig für 350 rheinische Gulden verkauft und zu Lehen gegeben nach Ausweis der Urkunde vom Montag nach Margarete [16. Juli] 1537. Darin war enthalten, dass, wenn ein Schultheiß stirbt oder seines Amtes entsetzt wird, der Nachfolger das Lehen empfangen, die Lehnsurkunde nehmen und einen Revers geben soll. Demnach belehnt er jetzt den Schultheißen Hans Larhe anstelle des alten Schultheißen Hans Bechtholt und anstelle der Gemeinde in aller Form als Lehnsträger. Wenn der Schultheiß stirbt oder sein Amt verliert, hat der Nachfolger den Zehnten vom Grafen und seinen Erben zu empfangen, darüber einen Revers auszustellen und einen Gulden für den Lehnsbrief in die Kanzlei zu zahlen; der Schultheiß hat für die gesamte Gemeinde Lehnspflicht zu leisten. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach sanct Elisabeten tag 1547.
Larhe übernimmt als Lehnsträger die Verpflichtungen. Er bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen um Besiegelung; diese kündigen ihr Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jare wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2507
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 November 21.

Pergament


Hans Zeitlos und Friedrich Lieb, Bürger und des Rats zu Bamberg, derzeit Pfleger des Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft Hans Zeitlos und Friedrich Lieb, beide Bürger und des Rats zu Bamberg, derzeit Pfleger des Spitals St. Elisabeth am Sand zu Bamberg, mit fünf Gütern zu Bojendorf beim Arnstein, die von ihm und seiner Herrschaft zu Lehen rühren und von denen die folgenden Männer je eines innehaben: Hans Dietrich, Hans Plandtner, Martin Bayer und Albrecht Bayer ein Gut sowie Jörg Kripp und Katharina Linsin ein Gut; sie zinsen davon zehn Scheffel Korn, fünf Scheffel Hafer, neun Herbsthühner, 40 "weitsatkese", fünf Fastnachtshühner und fünf Schock Eier an Ostern. Diese Güter mit dem Zubehör in Dorf und Feld sollen die Pfleger zugunsten der armen Leute im Spital zu Lehen tragen. Sie haben durch ihren Anwalt Christoph Ducke die Lehnspflicht geleistet. Siegel des Grafen. - Der geben ist am mitwochen nach dem sontag Vocem Iocunditatis 1547.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Hieronimus Marschalk, hennebergischen Hofmeister, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben im jar unnd am tag als obstet.

  • Archivalien-Signatur: 2505
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Mai 18.

Vgl. Nr. 3046 u. 3047 (Vollmachten vom 14. Mai).

Pergament


Johann Schopper aus Schweinfurt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Johann Schopper, Sohn des verstorbenen Johann Schopper, Bürgers zu Schweinfurt, und dessen männliche Leibeserben mit der Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf mit Zubehör. Diese Hälfte hatte Johann Schopper, der Großvater Johanns, von Valentin und Lorenz Passawer gekauft, durch den Tod des Vaters ist das Lehen ihm zugefallen. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Schopper hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gescheen am dornstage nach Allerheiligen tage 1547.
Johann Schopper übernimmt die Verpflichtungen und bittet Johann Jeger, hennebergischen Hofrat, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Schopper unterschreibt.
Der geben ist im jar und am tage als obstet.

  • Archivalien-Signatur: 2506
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 November 3.

Dabei lagen Nr. 3048 u. 3049 vom 30. Okt. 1547.

Pergament


Jörg Breitenbach, bekundet, für sich und seine Schwestern Katharina, Corona, Appollonia und Barbara von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Güter und Lehen zu Werningsleben zu Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Jörg Breitenbach, dessen Schwestern Katharina, Corona, Appollonia und Barbara, Kinder des verstorbenen Hans Breitenbach, sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld Werningsleben: einem Hof und der Holzmark, haben inne die Kegel, zinsen davon jährlich zehn Schilling Pfennige und ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Toyssell, zinst jährlich 12 Schillinge an Michaelis; drei Viertel Land, besitzt Gunther Gesser, zinst jährlich 16 Schilling und zwei Michelshühner; einem Hof und zwei Acker Land, besitzt Hans Biereige, zinst eine Gans, einen Lammsbauch an Ostern und sieben Michelshühner, gehört in eine halbe Hufe, die Barbara Huttener zinst; einem Hof, zinst vier Pfennige und ein Michelshuhn, besitzt Hans Toyssell; einem Hof und einem Viertel Land, zinst zehn Schilling und zwei Hühner, besitzt die Kirche; einem Drittel einer Hufe und neun Acker Land, zinst zehn Schilling, besitzt die Rotmannin; einer Hufe Land, zinst einen Schilling an Michaelis, besitzt Dietz Weisse; einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling und zwei Michelshühner, besitzt Hans Lesch; einem Viertel Land, zinst einen halben Malter Korn und ein Viertel Hafer an Michaelis, einer halben Hufe Land, zinst je anderthalb Viertel Korn und Hafer und ein Michelshuhn, einer halben Hufe Land, zinst fünf Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer an Michaelis, einem Viertel Land und einem Viertel eines Hofes, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer, einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling, eine Gans und zwei Michelshühner. Diese Güter sind mit anderen geteilt, die Konrad Kelner, Bürger zu Erfurt, zuvor nach Ausweis der Lehnsbücher, Salbücher und Reverse mit den Huttener und den Rosenzweig, Bürgern zu Erfurt, zu Lehen hatte; sie sind durch Todesfälle geteilt worden. Daher wird diese Hälfte Huttenerteil genannt; Marx [von] Gräfendorf hat die andere Hälfte vom Grafen zu Lehen. Der Graf belehnt Breitenbach und seine Erben mit dem zugehörigen Anteil an Holz, Wildbann und Jagd zu Werningsleben sowie dem Anteil an Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über Leute und Gütern; ausgenommen sind Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter sind sonst frei von Geschoss, Bede und Diensten und nur den Geschwistern und ihren Erben verpflichtet. Die Güter können erblich überlassen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verlieht sie den Geschwistern, wie sie von den Huttener an diese gekommen sind. Seine und seiner Erben Rechte - insbesondere an abgespaltenen und verschwiegenen Teilen der Güter - behält er sich vor. Breitenbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach dem sontag Invocavit 1547.
Jörg Breitenbach übernimmt für sich, seine Schwestern und ihre Erben, Söhne und Töchter, diese Verpflichtungen und siegelt.
Der gebenn ist am tage unnd im jare als obstet.

  • Archivalien-Signatur: 2504
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Februar 28.

Pergament


Konrad Zeitlos, Bürger zu Schweinfurt, bekundet: sein Vetter Johann Schopper der Junge hat von seinem gleichnamigen, verstorbenen Vater ein Mannlehen zu Brebersdorf geerbt, das von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rührt. Sein Schwager und Mitvormund Stephan Raßman und er hatten es für den Pflegsohn vom Grafen empfangen. Da nunmehr Schopper volljährig wird, kann er es selbst empfangen. Der Aussteller bevollmächtigt in aller Form seinen Schwager Jakob Holtzapfel, Mitvormund anstelle des Stephan Raßman, mit Johann Schopper das Lehen vom Grafen zu empfangen, als ob er persönlich zugegen wäre. Er verspricht, die Handlungen des Mitvormunds zu ratifizieren, und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am sonttag nach santt Symon und Judas der heiligen zwolffpotten tag 1547.

  • Archivalien-Signatur: 3049
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1547 Oktober 30.

Lag bei Nr. 2506 (Lehnsrevers Schopper vom 3. Nov. 1547).

Papier


1548, im sechsten Jahr der Indiktion, im 28. Regierungsjahr des Kaisers Karl V. "uf montag den tag Elisabeth der do was der neuntzehent tag des monats Novembris" zwischen drei und vier Uhr am Nachmittag hat im Schloss zu Römhild in der Hofstube der neuen Kemenate Magister Sebastian Glaser, hennebergischer Rat und Diener, in Anwesenheit der Vettern Berthold und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, der Brüder Hans Georg und Hans Albrecht, Grafen und Herren zu Mansfeld, des Notars und der genannten Zeugen angezeigt: da Graf Berthold willens ist, seinen Anteil an der Grafschaft Henneberg den Grafen von Mansfeld zu übergeben, hat sein Herr Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn wegen Auslösungen und anderer Rechte beauftragt, öffentlich dagegen gemäß eines vorgelegten Zettels zu protestieren und darüber ein Instrument ausfertigen zu lassen. Der Zettel lautet:
Am Sonntag nach Walpurgis 1393 hat Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, dem verstorbenen Grafen Friedrich von Henneberg und dessen Ehefrau Elisabeth, Schwiegersohn und Tochter, das halbe Schloss Henneberg mit Zubehör für 4000 Gulden pfandweise versetzt. Den Erben Heinrichs ist somit die Auslösung mit derselben Summe vorbehalten. Graf Wilhelm sieht in der gegenwärtigen Handlung einen Verstoß gegen sein und seiner Erben Lösungsrecht. Er kann dem nicht zustimmen, protestiert in aller Form gegen die Übertragung und beharrt auf seinem Lösungsrecht. Daher ersucht er den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Die beiden Grafen von Mansfeld haben daraufhin ebenfalls einen Protestationszettel vorgelegt; dieser lautet:
Die Brüder Hans Georg und Hans Albrecht, Grafen und Herren zu Mansfeld, edle Herren zu Heldrungen, bekunden, auch für ihre übrigen Brüder und die unmündigen Vettern, durch Christoph von Werther, des Heiligen Römischen Reiches Erbkammertorhüter, dass sie den Protest des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, nur so weit zugelassen haben wollen, als sie es diesem Grafen von Rechts wegen schuldig sind. Die ihnen durch Graf Berthold übertragenen Rechte behalten sie sich in aller Form vor. Auch sie bitten den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Datum wie vor; Zeugen Moritz vom Stein, Amtmann zu Lichtenberg, und Heinrich Wolf von Herbstadt zu Haina.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war bei den Protestationen anwesend, hatt alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2517
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 November 19.

Pergament


Die Geschwister Asmus, Hans und Susanna Hofman, Kinder des verstorbenen Asmus Hofman zum Schlehendorn aus Erfurt, bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, sie belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Asmus Hofman hat ihm berichtet, dass er, sein Bruder Hans und seine Schwester Susanna mit ihren Geschwistern Anna und Margarete geteilt haben. Dabei sind ihnen die acht Acker Weinwachs zu Walschleben zugefallen, die vom Grafen zu Lehen rühren. Daher belehnt der Graf Asmus, Hans und Susanna Hofman sowie deren Kinder, Söhne und Töchter, mit den acht Acker Weinwachs zu Walschleben an der Gera, wie die hergekommen und durch Heinrich Finckendauß, Schwiegervater des verstorbenen Asmus Hofman, von den Hodermann, Bürgern zu Erfurt, gekauft worden sind. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Asmus Hofman hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geschehenn zw Mayningen ahm mitwochenn nach Mathei apostoli 1548.
Asmus Hofman verpflichtet sich, auch für Bruder und Schwester, auf diese Bestimmungen. Er hängt sein Petschaft an und unterschreibt.
Geschehenn wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2512
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 September 26.

Pergament


Franz Crafft aus Schmalkalden und seine Ehefrau Ursula bekunden, von Johann Seifridt, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden zu erblichem Lehen empfangen zu haben die freie Behausung neben der des Konrad Burkhart, Kanoniker und Senior des Kapitels, die er auf Leibgeding gekauft hat, und der des Hans Trost, unter dem Berg gelegen, mit Hofreite und Zubehör, wie sie die dem Stift abgekauft haben gemäß Kaufurkunde. Die Behausung ist in gutem Zustand zu halten. Die Eheleute und ihre Erben schulden dem Dekan daraus jährlich ein Viertel Gulden an Michaelis und ein Fastnachtshuhn an Lichtmess. Ein Verkauf ist mit Zustimmung der Lehnsherren gestattet; diesen steht von je 20 Gulden Kaufpreis ein Gulden als Handlohn zu gemäß der Kaufurkunde. Crafft übernimmt diese Verpflichtungen, auch für Ehefrau und Erben. Die Eheleute bitten Hans Warmberger, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1548 am dorntag nach unser lieben frauen tag presentacionis genant.

  • Archivalien-Signatur: 2518
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 November 22.

Pergament


Hans Schmidt, wohnhaft zu Niederlauer, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn als Lehnsträger wegen Schultheiß, Zwölfern und Gemeinde zu Niederlauer mit der neugebauten Mühle belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde seines Dorfes Niederlauer unter Salzburg haben mit seinem Wissen zum Besten des Dorfes an der Lauer eine Mühle errichtet, ihm den Hans Schmidt als Lehnsträger der Mühlen-Untertanen vorgestellt und um dessen Belehnung gebeten. Der Graf belehnt Schmidt als Lehnsträger der gesamten Gemeinde mit der Mühle mit zwei Gängen, einem Flutrad und den Wasserläufen. Die Lehnsträger schulden dem Grafen und seinen Erben davon jährlich an Michaelis einen Gulden zu 28 Würzburger Schillingen, 14 Achtel Korns Münnerstädter Maß und ein Fastnachtshuhn als Erbzins. Nach Ausfall oder Tod des Lehnsträgers hat sich binnen eines Jahres ein Nachfolger mit zweien aus der Gemeinde in der Kanzlei vorzustellen, die Lehnsurkunde zu empfangen und einen Revers auszustellen. In einem solchen Fall soll die Mühle jeweils durch zwei Männer geschätzt werden, von denen der Graf einen, die Gemeinde den anderen bestellt; für je 20 Gulden Wert ist ein Gulden als Handlohn fällig. Will die Gemeinde die Mühle verkaufen, hat dies mit Zins und Handlohn zu erfolgen. Von der derzeitigen vierjährigen Landsteuer hat der Graf die Gemeinde befreit. Künftig ist jedoch von der Mühle die übliche Steuer fällig. Schultheiß, Bürgermeister und Gemeinde haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Gescheen zu Meinungen am dinstag nach Catharine 1548.
Schmidt übernimmt die Verpflichtungen als Lehnsträger und bittet Hieronimus Marschalk, Amtmann zu Meiningen und Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben im jar an tage wie obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2519
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 November 26.

Pergament


Hans Treutter, wohnhaft zu Frauenwald, verkauft für sich, seine Ehefrau und seine Erben seinem Bruder Christoph Treutter, dessen Ehefrau und Erben die Schenke zu Frauenwald mit aller Gerechtigkeit, Äckern, Wiesen und allem Zubehör, Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für 1050 Gulden Landeswährung zu Franken zu je 42 Gnacken. Mit inbegriffen ist das Brauzeug für 50 Gulden. Bau und Besserung an der Schenke sind durch Thomas Carius und Kaspar Man, beide Bürger zu Schleusingen, sowie Klaus Ambach und Veit Hustpack, beide Bürger zu Ilmenau, geschätzt worden. Demnach soll der Bruder insgesamt 1275 Gulden zahlen, davon die 175 Gulden für Bau und Besserung in der kommenden Fastenzeit, an Pfingsten 100 Gulden, bis Pfingsten demnach 275 Gulden, den Rest von 1000 Gulden ab Pfingsten 1549 mit jährlichen Raten von 100 Gulden. Schenkstatt und Zubehör werden dafür zu Unterpfand gestellt. Bei Säumnis können der Verkäufer und seine Erben daran greifen. Wenn Christoph verkaufen will, soll er den Bruder Vincenz Treutter und Hans, den Sohn des Verkäufers, für die genannte Summe und die geschätzte Besserung zu gleichen Teilen darein kommen lassen. Können diese sich nicht einigen, steht Christoph der Verkauf an Dritte frei. Christoph übernimmt in aller Form diese Verpflichtungen. Hans Treutter läst die Schenkstatt auf und behält sich bei Säumnis aber die erwähnten Rechte vor. Er bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen um Besiegelung mit dem Stadtsiegeln; diese kündigen das Siegel an. Zeugen: Mathes Planckenberg aus Eisleben, Valentin Schulthes gen. Emes und Vincenz Treutter.
Freitag nach Lichtmes Marie 1548.

  • Archivalien-Signatur: 2523
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 Februar 3.

Unter dem Text zwei Quittungsvermerke über 275 bzw. 100 Gulden.

2 Bl. Papier


Karl, Graf von Gleichen und Herr zu Kranichfeld, bekundet: seine Verlobte Walpurg, geborene von Henneberg, Gräfin zu Hohenlohe, hatte gegenüber ihrem Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf alle Grafschaften, Herrschaften, Erblehen, Pfandschaften, Barschaft, väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe, fahrende und liegende Habe und Gerechtigkeiten verzichtet nach Ausweis der Urkunde vom 18. November 1534, besiegelt durch Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, Dompropst zu Würzburg, und Wolf[gang] Grafen zu Hohenlohe, beide verstorben. Karl tritt für sich und seine Erben in aller Form in diese Verpflichtungen ein; er siegelt.
Geschehen zw Schleusingen am sontag Estomichi 1548.

  • Archivalien-Signatur: 2510
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 Februar 12.

Pergament


Karl, Graf zu Gleichen, Herr zu Blankenhain und Kranichfeld, bekundet: zwischen seiner Ehefrau Walpurg, geborenen von Henneberg, und ihm war durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Schwiegervater, und Wolfgang, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Blankenhain, seinen Vetter, urkundlich eine Ehe beredet worden mit Datum Schleusingen, Antonientag 1548. Demnach hat er der Ehefrau 5000 rheinische Gulden Heimsteuer und 5000 Gulden Widerlegung, insgesamt also 10000 Gulden, als Wittum so zu verschreiben, dass ihr nach seinem Tod auf Lebenszeit von je zehn Gulden ein Gulden Nutzung aus stehenden Renten an Geld, Früchten, Ackerbau, Wieswachs, Schäferein und anderen Gülten anfällt. Diese verschreibt Karl auf das Schloss Kranichfeld, wo Walpurg Ansitz und Wohnung haben soll, sowie auf die zugehörigen Dörfer, Nutzungen und Zubehör, Gebot und Verbot, Dienste, Gerichte, Würden und Freiheiten, dazu den Bedarf an Bau- und Brennholz, wie das in einem gemäß Heiratsurkunde erstellten Register enthalten ist und wie er das aus der Absonderung mit seinen Brüdern hergebracht hat. Wenn daraus etwas verpfändet ist, soll es ausgelöst werden. Erwirbt Karl aus dem eingebrachten Ehegeld weitere Nutzungen oder löst Pfänder ein, stehen die Walpurg auf Lebenszeit als Leibgeding zu; ein Lösungsrecht bleibt Karls Brüdern vorbehalten. Bei der Absonderung mit den Brüdern wurde festgestellt, dass der Ackerbau zu Kranichfeld mehr erbringt als der zu Blankenhain. Durch den Bruder Wolf Sigmund und Karls dazu verordnete Diener ist in Blankenhain Getreide ausgesäht worden. Was in Kranichfeld darüber hinaus geerntet wird, soll zwischen den Brüdern bis zu einer förmlichen Erbteilung aufgeteilt werden. Werden Leibgut und Ansitz durch diese Erbteilung ganz oder teilweise betroffen, soll das Defizit der Ehefrau binnen Jahresfrist nach der Teilung anderswo angewiesen werden. Sie hat das alte Leibgut erst dann abzutreten, wenn das neue angewiesen ist. Stirbt Karl vor der Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung gemeinsamer Kinder, soll die Witwe das Leibgut gemäß Eheberedung und Register auf Lebenszeit innehaben und nutzen. Geschieht daran vor oder nach dem Tod Karls Eintrag durch Fehde oder anderes, das die Herrschaft Gleichen zu vertreten hat, ist das Defizit anderweitig zu erstatten. Die Erben Karls haben die Witwe darin zu schützen und zu schirmen bis zu der in der Eheberedung erwähnten Ablösung. Geht die Witwe eine weitere Ehe ein, steht den Erben Karls eine Ablösung des Leibgedings zu. Dies ist schriftlich anzukündigen, die Summe ist binnen eines Jahres in Arnstadt, Ilmenau oder Schleusingen fällig; den Ort hat Walpurg einen Monat vorher zu benennen. Nach Zahlung ist der Wiederfall urkundlich zu versichern; die Summe ist binnen eines Jahres nach Walpurgs Tod fällig. Karl hat der Ehefrau eine Zustimmung seiner Lehnsherren zugesandt, die Amtleute und Untertanen im Wittum haben ihr für den Fall von Karls Tod gehuldigt. Ohne Wissen Walpurgs sollen die Amtleute und Knechte nicht abgesetzt werden, bevor die Nachfolger ihre Pflicht geleistet haben. Dies gilt auch bei Todesfällen und für neu zuziehende Untertanen. Graf Karl siegelt (2). Seine Brüder Ludwig und Wolf Sigmund, Grafen zu Gleichen, Herren zu Kranichfeld und Blankenhain, versprechen, Walpurg in ihrem Wittum zu schützen. (3) Wolf Sigmund siegelt. (1) Ludwig hängt mangels Siegel sein Petschaft an und unterschreibt.
Geschehenn zw Kranchfelt ahm mantage nach Viti 1548.

  • Archivalien-Signatur: 2515
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 Juni 18.

Stoff


Simon Bantz und Peter Breuning aus Themar bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, sie belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Simon Bantz und Peter Breuning, deren Ehefrauen und Erben, Söhne und Töchter, mit der Hälfte des Zehnten in und um Themar mit allem Zubehör, wie Magister Peter Sturm, dessen Vater und Vorfahren diese hatten, die ihn von den Schauroder und Grete Genthin gekauft hatten. Den [anderen Teil] tragen die Erben des Jakob Genslin vom Grafen zu Lehen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach Invocavit 1548.
Die Aussteller bekennen, das Lehen für sich, ihre Söhne und Töchter empfangen und ihre Verpflichtungen beschworen zu haben. Sie bitten Michael Streitle um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben wie obsteet.

  • Archivalien-Signatur: 2511
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 Februar 20.

Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Nikolaus Ran, Prior des Augustinerklosters zu Schmalkalden, hat ihm etliche Höfe, Äcker und Wiesen um die Stadt Schmalkalden verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde:
Bruder Nikolaus Ran, Prior des Augustinerklosters zu Schmalkalden, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ist Vorsteher des Klosters, er selbst ein alter und verlebter Mann, der alleine im Kloster ist und dessen Gütern nicht mehr vorstehen kann. Daher hat er dem Grafen, dessen Erben und Herrschaft in aller Form den Hof zu Näherstille mit Zubehör, Pflugäckern und Wiesen, die Wiesen unter dem Heiligen Grab, die derzeit der Goldschmied Jörg Leib innehat, eine Wiese zu Reichenbach und etliche Flecken um Seligenthal sowie das Gehölz, die Wiesen, und drei Seestättlein zu Möckers für 200 Gulden in Landeswährung verkauft. Die Summe ist in den nächsten fünf Jahren in Raten zu je 40 Gulden gegen Quittung fällig und zum Besten des Klosters anzulegen. Darüber hinaus hat der Graf zugesagt, ihm auf Lebenszeit jährlich 20 Gulden zu zahlen, je fünf Gulden an den Quatembern. Wird das Kloster wieder mit Ordensleuten besetzt und in den alten Stand gebracht, können seine Nachfolger die verkauften Güter mit 200 Gulden zurückkaufen. Der Graf und seine Erben haben diese ohne weiteres für das Geld herauszugeben. Die Absicht ist ein halbes Jahr vorher mitzuteilen. Der Graf hat dem Prior auf Lebenszeit 50 Klafter Holz zugestanden, anzuweisen durch den Holzförster. Gülten, Recten und Zinse, die das Kloster neben den verkauften noch besitzt, stehen wie bisher dem Prior zu; dieser siegelt. - Geschehen am tag Viti [15]48.
Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen; er siegelt.
Der geben ist zue Masfeltt am tage Viti 1548.

  • Archivalien-Signatur: 2514
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 Juni 15.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Wolfgang, Graf zu Gleichen und Herr zu Blankenhain, bereden eine Ehe zwischen Walpurg, geborenen von Henneberg, Gräfin und Frau von Hohenlohe, Tochter und Muhme, einerseits, Karl, Grafen und Herrn zu Gleichen, andererseits; diese haben einander zur Ehe genommen. Graf Wilhelm soll der Tochter binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe die 5000 Gulden Heiratsgut und Heimsteuer geben, die er dem Wolfgang, Grafen und Herrn zu Hohenlohe, mit der Tochter mitgegeben hatte und die ihm gemäß Vertrag mit den Grafen von Hohenlohe vom 25. Febr. 1546 wieder herausgegeben worden sind. Graf Karl soll der Ehefrau 5000 Gulden als Widerlegung auf seine Güter versichern, insgesamt also 10000 Gulden, dazu eine Behausung mit Bau- und Brennholz, die einer Gräfin angemessen ist, samt dem Recht, im Bezirk des Sitzes Vögel und Fische zu jagen und zu fangen. Walpurg soll aus dem Wittum von je zehn Gulden einen Gulden, insgesamt also 1000 Gulden jährlich an Geld und Früchten erhalten; Lehngeld, Bußen, Frevel, Hühner, Gänse und andere, nicht ständige Einkünfte sind darin nicht inbegriffen. Stirbt Graf Karl, bevor er der Ehefrau das Wittum verschrieben hat, soll Walpurg in der Herrschaft so lange sitzen bleiben, bis die Erben Karls dem nachgekommen sind. Bewittumt er sie auf Lehen, sind dazu die Zustimmungen der Lehnsherren, der Mitbelehnten und der Miterben zu beschaffen; handelt es sich beim Wittum um Eigen, ist die Zustimmung der Miterben einzuholen. Im Wittum stehen der Witwe Gebot und Verbot, Dienste, Würden und Freiheiten zu; freischliche Obrigkeit, Steuer, Anlage, Folge, Reise und Reisegeld fallen an die Erben Karls. Nach Vollzug der Ehe soll Karl in gleicher Weise der Ehefrau eine angemessene Morgengabe verschreiben. Über die 1000 Gulden Morgengabe vom ersten Ehemann, Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr, Schmuck und Zubehör ihres Leibes kann Walpurg frei verfügen, sie sterbe vor oder nach dem Ehemann, mit Kindern oder ohne Kinder. Dies auch für das, was Vater, Brüder, Schwestern oder andere Verwandte ihr als Heratsgut mitgeben. Für das, was bei ihrem Tod noch vorhanden ist, gelten die Bestimmungen der ersten Eheberedung. Überlebt Walpurg den Grafen Karl und tritt ein Wittum an, bei dessen Einkünften Minderungen geschehen sind durch Fehde oder andere Ursachen, die die Herrschaft Gleichen zu vertreten hat, sollen die Erben Karls das Defizit aus ihren Einkünften ausgleichen. Sterben die Eheleute ohne Kinder, soll der oder die Überlebende auf Lebenszeit in Heiratsgut und Wittum bleiben; nach dem Tod fallen diese an die nächsten Erben. Vor der Hochzeit kann Graf Wilhelm die vorgesehenen Behausung, Güter und Nutzungen besichtigen lassen; ihm steht darüber ein von Graf Karl besiegeltes Register zu. Amtleute, Schultheißen, Richter, Bürger, Einwohner und Untertanen in Schlössern, Behausungen, Ämtern, Flecken, Dörfern, Weilern, Höfen Schäfereien, Mühlen, Gütern und Zubehör haben Vater oder Anwalt Walpurgs deswegen zu huldigen, auch wegen des Wiederfalls der 5000 Gulden an Graf Wilhelm und dessen Erben, die binnen eines Jahres nach dem Tod der oder des überlebenden Ehepartners fällig sind. Amtleute und Knechte, die so gehuldigt haben, sollen nicht abgesetzt werden, bevor die Nachfolger die gleiche Verpflichtung wegen des Wiederfalls eingegangen sind. Stirbt Walpurg vor dem Ehemann ohne Kinder, soll Karl auf Lebenszeit in den 5000 Gulden Heimsteuer bleiben, aber eine Versicherung wegen des Wiederfalls an Graf Wilhelm oder seine Erben ausstellen. Nach der Zahlung sind die genannten Personen von ihren Pflichten loszusagen. Stirbt Graf Karl vor der Ehefrau mit Hinterlassung gemeinsamer Kinder, stehen Walpurg Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr sowie das erwähnte Wittum zu. Will sie bei den Kindern bleiben, soll sie diesen mit den nächsten Verwandten Karls oder den von ihm benannten Vormündern vorstehen; diesen hat sie Rechnung zu legen. Heiratet sie erneut und erhält [...]

  • Archivalien-Signatur: 2513
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 Januar 17.

[Fortsetzung] auch aus dieser Ehe Kinder, soll nach ihrem Tod das von ihr eingebrachte Gut je zur Hälfte auf die Kinder beider Ehen fallen, sofern sie nicht wie beschrieben darüber verfügt hat. Wenn das geschieht, steht den Erben Karls das Recht zur Auslösung des Wittums zu. Die Absicht ist ein Jahr vorher schriftlich mitzuteilen; die Zahlung ist in Arnstadt, Schleusingen oder Stadtilm fällig; den Ort hat Walpurg einen Monat vorher zu benennen. Walpurg hat dann wegen des Wiederfalls der 5000 Gulden Wiederlegung Verschreibungen auszustellen. Darüber hinaus hat sie keine Ansprüche auf Güter und Rechte Karls. Heiratet sie nicht wieder, steht es ihr frei, eine Ablösung zuzulassen oder nicht. Stirbt Graf Karl nach Vollzug der Ehe, soll Walpurg auf Lebenszeit im Wittum bleiben. Dazu erhält sie das, was ihr nach Landrecht und Übung des Landes Thüringen aus der Fahrhabe Karls zusteht, sowie das, was sie an Hausrat aus ihrer ersten Ehe mitgebracht hat gemäß einem deswegen gefertigten Inventar. Mit den Schulden Karls hat sie nichts zu schaffen. Schulden, die auf dem Wittum lasten, sind abzulösen. Alle einschlägigen Urkunden sind nach Vollzug der Ehe zu übergeben. Die Nutzungen aus den 5000 Gulden Wiederlegung aus der ersten Ehe - jährlich 337 Gulden, 10 Groschen sechs Pfennige - stehen alleine Walpurg zu. Über diese kann sie wie über die 1000 Gulden Morgengabe frei verfügen. Wenn Graf Karl ihr gestattet, mit diesen Mitteln verpfändete Dorfschaften auszulösen, stehen die Einkünfte daraus ihr auf Lebenszeit zu. Graf Karl hat zur Hauptverschreibung über die Verpfändung eine entsprechende Urkunde auszustellen. Nach Walpurgs Tod haben Graf Karl oder seine Erben die 1000 Gulden gemäß den Verfügungen Walpurgs zu entrichten. Nach Karls Tod steht seinen Erben daran ein Ablösungsrecht zu. Stirbt ein Partner vor der Hochzeit, ist diese Eheberedung hinfällig. Beide Seiten verpflichten sich auf diese Bedingungen. Es siegeln (1) Graf Wilhelm und (2) Graf Wolfgang. (3) Graf Karl erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel zu dem des Vetters an.
Der geben ist am tage Anthoni 1548.

Pergament


Zwischen Hans von Romrod und Asmus von Herda, beiden zu Rentwertshausen, Klägern einerseits, denen von Bibra als Beklagten andererseits bestanden Irrungen um Hasen- und Hühnerfang sowie Hutweide am Arnsberg. (5) Wilhelm von Herda, Amtmann zu Salzungen, (6) Jörg von Romrod, Amtmann zu Steinau, (7) Lorenz von Münster, Amtmann zu Ebenhausen, und (8) Georg von Könitz als dazu erbetene Schlichter haben diese Irrungen so beigelegt, dass die von Rentwertshausen, die von Romrod und Herda sowie deren Nachkommen neben denen von Bibra zu den üblichen Zeiten ihr Vieh in den Arnsberg treiben, dort Hasen und Hühner fangen dürfen wie folgt: vom alten Marterstock, der am Eck der Wiesen am "urfesloch" am Weg nach Nordheim steht, wo ein Grenzstein gesetzt werden soll, hinauf auf den Arnsberg von einem Grenzstein zum anderen, so dass von diesem Stock über den Arnsberg bis an das Holz acht Steine gesetzt sind; diese sollen so gehauen werden, dass einer auf den anderen zeigt; am letzten Stein oben am Holz soll ein Kreuz eingeschlagen werden, so dass die Steine nach Nordheim auf das Holz und den Fahrweg weisen. Dann vom Holz und Fahrweg hinein nach Rentwertshausen von einem Stein zum anderen; es sollen 14 Steine gesetzt und darein Schleifen gehauen werden, so dass einer auf den anderen zeigt. Innerhalb dieser Steine dürfen die Leute aus Rentwertshausen neben denen von Bibra hüten und treiben, die von Romrod und Herda sowie deren Nachkommen Hasen und Hühner fangen. Das Eigentum über Grund und Boden sowie alle Gerechtigkeiten am Arnsberg bleiben denen von Bibra, dort sollen alle Gebrechen angeklagt und gerichtet werden Dies haben beide Parteien angenommen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt von den Parteien und den vier Schiedsrichtern. (1) Wilhelm von Bibra zu Schwebheim kündigt, auch als Vormund der Kinder seines verstorbenen Bruders Wolf, sein Siegel an.
Gescheen uff sontag nach Michaels 1548.

  • Archivalien-Signatur: 2516
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1548 September 30.

Pergament


(1) Johann, Abt des Klosters Veßra, und (2) Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild (Romhilt), bekunden, dass die beiden unterzeichneten Notare diese Abschrift mit dem Original [1393 Mai 4] verglichen haben und in Anwesenheit der beiden Bürgermeister und des Stadtschreibers zu Römhild die Haupturkunde wieder in das Briefgewölbe im Schloss zu Römhild zurückgelegt haben. Beide siegeln.
Geschen am freitag nach Bartholomei [15]49.
Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden das mit ihren Unterschriften.

  • Archivalien-Signatur: 698
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert:
Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg (Hennen-), setzt seinen Schwiegersohn Friedrich [Grafen von Henneberg] in die Hälfte seines Schlosses Henneberg mit Zubehör ausgenommen das, was er jetzt daraus verkauft und verpfändet hat, und in die Lehen für 4000 Gulden, die Heinrich seiner Tochter Elisabeth als Zugeld schuldet. Das Schloß soll Friedrich und seinen Erben in Kriegen und Nöten offenstehen. Er soll es zunächst auf fünf Jahre zu diesen Bedingungen innehaben. Falls Graf Heinrich es nicht innerhalb dieser Frist auslöst, haben er und seine Erben an Friedrich, Elisabeth und deren Erben von den 4000 Gulden jährlich 400 Gulden anzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann Friedrich den Betrag auf seine Hälfte des Schlosses aufschlagen. Bei der Auslösung ist diese versessene Gülte mit zu bezahlen. Eine beabsichtigte Auslösung ist ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Nach Erhalt hat Graf Friedrich 3000 Gulden mit Rat der dazu von beiden Seiten bestimmten drei Männer zugunsten der Elisabeth und ihrer Erben anzulegen. Falls einer der drei stirbt oder außer Landes geht, haben sich die beiden andern zu verhalten, wie sie sich verpflichtet haben. Stirbt Hartung von der Kere (Kher), für fünf Jahre der gemeinsame Amtmann zu Henneberg, geht er außer Landes oder wird er einvernehmlich abgesetzt, ist gemeinsam ein neuer zu bestellen, der beiden Seiten zu schwören hat. Ein- und Absetzung des Amtmanns ist nur im Einvernehmen möglich. Erfolgt die Lösung nicht binnen der fünf Jahre, können Graf Friedrich und seine Erben einen eigenen Amtmann oder einen Hauptmann zu dem Amtmann des Ausstellers hinzusetzen. Diese haben beiden Seiten zu schwören. Die dortigen Burgmannen haben ebenfalls dem Grafen Friedrich, seiner Ehefrau und ihren Erben zu huldigen. Friedrich und seine Erben erhalten ein Lösungsrecht an den zur Burg gehörigen Pfandschaften; das Lösungsrecht Heinrichs bleibt davon unberührt. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1353 [!] am nehsten sontag nach sanct Walburgen tag der heiligen jungkfrawen.

Pergament


1549, im siebten Jahr der Indiktion, in der Regierungszeit des Kaisers Karl V., "uf freitag nach sanct Jacob des zwolffbotten, welcher der sechsundzweitzigist tag des monats Julii waß" zwischen sieben und acht Uhr vor Mittag berichtete in der Kanzlei zu Maßfeld vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Eberhard Wolff, hennebergischer Sekretär: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat bei Einnahme der Lande des verstorbenen Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, von dessen Untertanen einen Eid verlangt, aber der Gräfin Katharina ihre Wittumsrechte in aller Form vorbehalten. Dieser Eid hat die folgende Formulierung. Der Notar wird gebeten, dies in einem Instrument festzuhalten:
Die Eidesleistenden haben zu geloben, künftig anstelle ihres Erbherrn Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben als den nächste Agnaten wegen der Regalien, Hoheit, Obrigkeit, Mannschaft, Folge, Steuer, Reise, Zoll, Bann und Landgerichtsobrigkeit, Lehen vom Kaiser, als Landesherrn anzuerkennen, seinen Schaden zu warnen und getreue Untertanen zu sein. Die Wittumsrechte der Katharina, geborenen von Stolberg, bleiben davon unberührt.
Der Notar hat daher dieses Instrument darüber angefertigt. Datum wie vor; Zeugen: Johann Henckel und Otto Ringers.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, als der dem Instrument einverleibte Eid den Untertanen vorgelesen und von diesen ungezwungen geleistet worden ist. Er hat darüber das Instrument in die Form gebracht, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2529
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Juli 26.

Pergament


1549, im siebten Jahr der Indiktion, in der Regierungszeit Kaisers Karls V., "uf sambstag nach visitationis Marie, welchs der sechste tag des monats Julii was" zwischen sieben und acht Uhr vormittags übergab zu Maßfeld in seiner gewöhnlichen Stube Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen den folgenden Protestzettel mit der Bitte, darüber Instrumente anzufertigen:
Vor kurzem ist Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, verstorben. Er hat keinen anderen Erben des Stammes und Namens, Schildes und Helms Henneberg hinterlassen als Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem als Agnaten die fürstlichen Regalien, hohe und andere Obrigkeiten, Erbhuldigung, Mannschaften, Ritter-, Bürger- und andere Lehen und Herrlichkeiten zugefallen sind. Dieser will daher in aller Form vor dem Notar davon Besitz ergreifen und alle erledigten Regalien Obrig- und Gerechtigkeiten Albrechts in seine Hand nehmen. Das Wittum der Katharina, Witwe zu Henneberg und zu Stolberg, bleibt davon unberührt.
Anschließend ersuchte der Graf den Notar, darüber Instrumente anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Friedrich Moritz Fuchs, Amtmann im Sand, und Hans Konrad von Wittstatt gen. Hagenbach zum Helfenberg.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2527
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Juli 6.

Löcher durch Mäusefraß.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: dem König sind durch Kurfürsten, Fürsten und gemeine Reichsstände auf dem 1548 in Augsburg stattgefundenen Reichstag 500.000 Gulden für die Errichtung und Befestigung etlicher Orte gegen die Türken bewilligt worden. In den nächsten fünf Jahren sind davon an Weihnachten je 1000.0000 Gulden fällig. Wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sind jetzt von diesem Baugeld für das erste Jahr 262 Thaler 12 Zwölfer gezahlt worden, der Thaler zu 24 Zwölfern in Pfennigmünze, 300 Gulden zu je 21 Zwölfern. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am montag den ainundzwaintzigisten monatstag Januarii a.d. 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2521
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Januar 21.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat abermals für den Reichsvorrat durch seinen Rentmeister Hans Steitz für die zweite Frist bei ihnen zahlen lassen 540 Thaler zu 17 Batzen, 612 Gulden zu je 15 Batzen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am neunundzwaintzigisten tag Novembris 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2537
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 November 29.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat für den Reichsvorrat, der auf dem jüngsten Reichstag zu Augsburg 1548 durch Kurfürsten, Fürsten und gemeine Reichsstände bewilligt worden ist, für die erste Frist bei ihnen zahlen lassen 535 Thaler 12 Zwölfer, den Thaler zu 24 Zwölfern, in Pfennigmünze, 612 Gulden zu je 21 Zwölfern. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am montag den ainundzwaintzigisten monatstag Januarii a.d. 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2522
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Januar 21.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat für den Unterhalt des Kammergerichts für die erste Frist der vergangenen Frankfurter Herbstmesse bei ihnen zahlen lassen 35 Thaler fünf Batzen, den Thaler zu 17 Batzen, 37 1/2 Gulden zu je 16 Batzen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am ainunddreyssigsten tag Octobris 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2532
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Oktober 31.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat für den Unterhalt des Kammergerichts gemäß Reichsabschied auf dem jüngsten Reichstag zu Augsburg für die erste Frist der nächsten Frankfurter Fastenmesse bei ihnen zahlen lassen 35 Thaler fünf Batzen, den Thaler zu 17 Batzen, 37 1/2 Gulden zu je 16 Batzen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am montag den ainundzwaintzigisten des monats Januarii a.d. 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2520
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Januar 21.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat jetzt abermals zum Baugeld durch seinen Rentmeister Hans Steitz für das zweite Jahr zahlen lassen 264 Thaler 12 Batzen, den Thaler zu 16 Batzen, 300 Gulden zu je 15 Batzen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am neunundzwaintzigisten monatstag Novembris 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2538
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 November 29.

Pergament


Elisabeth, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, Vater und Sohn, 4000 Gulden zu je 21 Silbergroschen schuldig zu sein, die diese ihr für die Heimfahrt ihrer Tochter Anna Maria nach Preußen in Thalern und Goldgulden geliehen haben. Sie verspricht, diese an Weihnachten 1551 mit 200 Gulden Pension in Maßfeld zurückzuzahlen. Dies soll auch dann erfolgen, wenn bei ihrem Sohn Herzog Erich [von Braunschweig] und dessen Landschaft Säumnis geschieht. Elisabeth siegelt und unterschreibt.
Gescheen zu Münden am sonnabent der unschuldigen kindelin tag [15]50.

  • Archivalien-Signatur: 2545
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Dezember 28.

Aus der Nennung des Wochentages ergibt sich, dass nach Weihnachtsstil zu datieren ist.

Pergament


Georg von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld, Dr. der Rechte, Sohn des verstorbenen Ludwig von Boineburg, bekundet als der Älteste, auch für die Söhne seiner verstorbenen Brüder Wilhelm und Ludwig - Hans Jörg, Hans Ludwig, Hans Wilhelm, Hans Heinrich und Ludwig - von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Georg von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld, Sohn des verstorbenen Ludwig von Boineburg, als Ältesten, auch für die Söhne seiner verstorbenen Brüder Wilhelm und Ludwig - Hans Jörg, Hans Ludwig, Hans Wilhelm, Hans Heinrich und Ludwig - sowie deren männliche Erben mit den folgenden Gütern und Zinsen: zu Nieder-Weilar drei Maltern Hafer, einem Maß Korn, fünf Böhmischen Zins, zwei Böhmischen zu einer Weisung, zwei Michelshühnern, einem Fastnachtshuhn und 15 Eiern, gibt jährlich Heinz Schwinger; sechs Maltern Hafer, einem halben Malter Korn, zehn Gnacken Geld, drei Böhmischen als Weisung, vier Michels- und zwei Fastnachtshühnern sowie einem halben Schock Eier, zinst Hans Bleieth; sieben Maltern Hafer, fünf Maß Korn, 12 1/2 Böhmischen an Geld, drei Böhmischen als Weisung, sechs Michels- und 2 1/2 Fastnachtshühnern sowie 37 1/2 Eiern, zinst Adam Reime; vier Maltern Hafer, einem Maß Korn, fünf Böhmischen an Geld, zwei Böhmischen als Weisung, zwei Michels- und einem Fastnachtshuhn sowie 15 Eiern, zinst der junge Hans Herting; einem Malter Hafer, einem Maß Korn, einem Schilling an Geld, einem Schilling als Weisung, zwei Michels- und einem Fastnachtshuhn sowie 7 1/2 Eiern, zinst, Hans Abe; zwei Michels- und einem Fastnachtshuhn, gibt Brücken Heinrich aus Nieder-Weilar; in der Maselbach 14 Böhmische, gibt Kurt Bleieth von der eingezäunten Wiese, 15 Böhmische der alte Herting vom niederen Stückchen, anderthalb Schock Balthasar Lorey von dem "stockich" vor der Maselbach, ihm erblich überlassen; einen Gulden jährlich geben Kurt Reime und Heinrich bei der Brücke von einer Wiese "unter dem dimenerde", die ihnen erblich überlassen ist; drei Maß jährlich gibt Kurt Reime von einem Rottacker, der ihm und den Herting erblich überlassen ist; drei Maß Frucht und ein weiteres Maß gibt Heinrich bei der Brücke, zwei Maß Frucht der junge Heinrich Abe von Rottäckern, die sie derzeit tragen; dem dortigen Schultheißen ist das "oberstöckich" als Lohn frei überlassen, wenn er das Amt nicht mehr innehat, soll es ihm erblich überlassen werden gegen einen jährlichen Zins von einem alten Schock, auch dieser steht dann denen von Boineburg zu; schließlich eine Wiese zu Ober-Weilar, die jetzt Tolde Jeger innehat, zinst davon zwei Gulden. Diese hatten zuvor die Reckerode, davor die Steinrück, von denen sie dem verstorbenen Vetter Graf Heinrich zugefallen sind; von diesem hat sie der Vater des Grafen geerbt. Der verleiht diese Güter und Zinse mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide den Genannten von Boineburg und ihren männlichen Erben mit den üblichen Verpflichtungen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Dr. Georg von Boineburg hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am sambstag nach dem heiligen osterdage 1549.
Georg von Boineburg siegelt, auch für seine Brudersöhne.
Der geben ist am tage und im jare wie m. gnedigen herren von Hennenbergs eingeschriebener lehenbrief in seinem datum ausweiset.

  • Archivalien-Signatur: 2525
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 April 27.

Pergament


Günther Podewitz (Bodenwitz), derzeit Ratsmeister und Bürger zu Erfurt, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn und seine Erben, Söhne und Töchter, belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Günther Podewitz, Ratsmeister zu Erfurt, und dessen Erben, Söhne und Töchter mit dem folgenden Eigentum der Grafschaft in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten. Die haben diese Güter von den Herren von Käfernburg und den Vorfahren des Grafen besessen. Außerdem belehnt der Graf sie mit dem Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Magister Paul Kelner aus Mühlhausen, dessen Schwiegersohn Erasmus Ziegler und zuletzt die Söhne des verstorbenen Dr. Johann von Ottera hatten diese Güter inne. Blasius von Ottera hat sie, auch im Namen seiner Geschwister, dem Grafen mündlich aufgelassen und gebeten, den Käufer Podewitz und seine Erben zu belehnen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Podwitz hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag nach Mathei apostoli 1549.
Günther Podewitz verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und siegelt.
Der geben ist am tage unnd im jare als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2524
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 September 23.

Pergament


Johann Jeger aus Schleusingen bekundet: er hat unter seinem oberen See am Rotenbach unter Rappelsdorf am alten See des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, etliche Stücke Wiesmahd, die er zu einem Laich- oder Satzungssee machen möchte. Da dies die obere Schlegelrinne am Abzug des gräflichen Sees berührt, verspricht Jeger: falls der Graf und seine Erben, deren Befehlshaber oder Diener den alten See ablassen und dies ihm und seinen Erben drei Tage vorher ankündigen, wird er den neu angelegten See ebenfalls ablassen, so dass der Graf und seine Diener die erwähnte Schlegelrinne nutzen können. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist montag nach Michaelis 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2531
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 September 30.

Jeger sandte das Stück am 28. Okt. 1549 dem Grafen zu (Nr. 3050).

Pergament


Johann Jeger übersendet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Rezess über das Seelein, das er zu bauen willens ist. Dem soll von ihm und seinen Erben allezeit nachgelebt werden.
Datum Simonis Jude a. etc. 49.

  • Archivalien-Signatur: 3050
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Oktober 28.

Lag bei der erwähnten Urkunde (Nr. 2531, 1549 Sept. 30).

Papier


Johann, Abt des Klosters Veßra (Vessera) und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild (Rombhilt), bekunden, dass die unterzeichneten Notare in ihrer Anwesenheit die Abschrift der unbeschädigten Haupturkunde angefertigt und mit dem Original verglichen haben [1365 Juli 30]. Zeugen: die beiden Bürgermeiser und der Stadtschreiber zu Römhild. Danach wurde die Urkunde wieder in das Briefgewölbe im Schloss zu Römhild gelegt. (1) Abt und (2) Amtmann siegeln.
Am Freitag nach Bartholomei [15]49.
Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden, bei Abschrift und Wiederverwahrung der Urkunde anwesend gewesen zu sein; sie unterschreiben zum Zeichen dessen.

  • Archivalien-Signatur: 538
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert [1365 Juli 30]:
Berthold, Graf von Henneberg (Hennenbergk), Herr zu Hartenberg (Hartten-), und Hermann, Graf von Henneberg, Herr zu Aschach (Ascha), werfen mit Rat ihrer Herren und Freunde ihr gesamtes Erbe und Gut, Lehen oder Eigen, Fahrhabe, Festen, Städte, Gerichte, Wildbann, Wasser, Wälder, Land und Leute zusammen und setzen einander in dessen Gewere. Stirbt einer von ihnen ohne Söhne, fällt der gesamte Besitz dem anderen zu. Hinterläßt der Verstorbene Töchter, sollen die mit Rat der Verwandten ausgestattet werden. Huldigungen sind gemeinsam entgegenzunehmen. Heiratet einer der beiden, ist das Zugeld mit Rat der Freunde festzusetzen. Verkäufe und Verpfändungen bedürfen der Zustimmung des Partners; der jeweils andere hat in einem solchen Fall ein Vorkaufsrecht. Wird dies nicht wahrgenommen, sind Verkauf oder Verpfändung an Dritte möglich, jedoch unter Vorbehalt des Lösungsrechtes für den Partner. Beide sollen einander helfen und raten, jedoch in den vom Vater ererbten und später hinzuerworbenen Gütern sitzen bleiben. Schulden sind von demjenigen zu begleichen, der sie gemacht hat. Stirbt Graf Hermann vor dem Vetter Berthold, Herrn zu Hartenberg, steht seinem Bruder Berthold, Domherrn zu Bamberg, auf Lebenszeit der halbe Ertrag aus der Hinterlassenschaft zu. Graf Berthold soll in diesem Fall die Lehen auch für den Domherrn mit empfangen und ihm die Hälfte des Ertrages überlassen. Nach dem Tod des Domherrn fallen alle von Bruder hinterlassenen Güter und Lehen an den Vetter Berthold, Herrn zu Hartenberg, oder dessen Erben. Beide Aussteller verpflichten sich auf diese Punkte und siegeln zusammen mit Friedrich, Bischof von Bamberg, und dessen Bruder Heinrich, Grafen von Truhendingen (-ding), ihren Oheimen. Diese bekunden, bei der Beredung anwesend gewesen zu sein, und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1365 an den nechsten Mitwochen vor S. Peters tag vincula genant deß heyligenn zwelffbotenn.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra (Vessera) und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild (Romhilt), bekunden, dass die unterzeichneten Notare in ihrer Anwesenheit die Abschrift der unbeschädigten Haupturkunde angefertigt und mit dem Original verglichen haben [1366 Okt. 27]. Zeugen: die beiden Bürgermeiser und der Stadtschreiber zu Römhild. Danach wurde die Urkunde wieder in das Briefgewölbe im Schloss zu Römhild gelegt. (1) Abt und (2) Amtmann siegeln.
Am Freitag nach Bartholomei [15]49.
Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden, bei Abschrift und Wiederverwahrung der Urkunde anwesend gewesen zu sein; sie unterschreiben zum Zeichen dessen.

  • Archivalien-Signatur: 549
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert:
Der römische Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim), bekundet: ihn haben Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), Herr zu Hartenberg (Hartemberg), und Hermann, Graf von Henneberg, Herr zu Aschach (Aschaw), wissen lassen, dass sie ihre vom Reich rührenden Lehen zusammengelegt haben und übereingekommen sind, daß, wenn einer von ihnen ohne Leibeserben stirbt, diese Lehen und Güter dem anderen zufallen sollen. Sie haben daher den Kaiser gebeten, sie gemeinsam zu belehnen und der erwähnten Regelung zuzustimmen. Der sichert zu, dass nach dem erbenlosen Tod eines Partners die Lehen dem anderen zufallen werden, bestätigt somit die Abmachung der Grafen und kündigt sein Majestätssiegel an.
Der geben ist zu Nuremberg 1366 an sant Simon und Judas abend der heiligen zwelffbotten unser reich in dem ein und zwantzigsten unnd des keiserthumbs in dem zwolften jaren. Per dominum cancellarium Nicolaus de Cript.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra (Vessera) und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild (Romhilt), bekunden, dass die unterzeichneten Notare in ihrer Anwesenheit die Abschrift der unbeschädigten Haupturkunde angefertigt und mit dem Original verglichen haben [1371 April 15]. Zeugen: die beiden Bürgermeiser und der Stadtschreiber zu Römhild. Danach wurde die Urkunde wieder in das Briefgewölbe im Schloss zu Römhild gelegt. (1) Abt und (2) Amtmann siegeln.
Am Freitag nach Bartholomei [15]49.
Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden, bei Abschrift und Wiederverwahrung der Urkunde anwesend gewesen zu sein; sie unterschreiben zum Zeichen dessen.

  • Archivalien-Signatur: 567
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert:
Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), verkauft seinem Vetter Hermann, Grafen von Henneberg, und dessen Erben alle seine Schlösser, Festen, Städte, Gerichte, Dörfer, Vorwerke, Wiesen, Äcker, Wälder, Wasser, Lande und Leute, insbesondere das Haus Hartenberg, die Stadt Römhild (Romhilt), das Haus Osterburg (-berg), die halbe Stadt Themar (Theimar), das Haus Hallenberg und das Haus Schwarza mit allem Zubehör, Land-, Stadt- und Dorfgerichten, Landen und Leuten, Lehnshof und Mannschaft, Kirchsätzen, Dörfern, Kirchhöfen, Vorwerken, Höfen, Wiesen, Äckern, Wäldern, Wildbann, Wasser, Wunne und Weide, für bereits gezahlte 85.000 Pfund Heller Landwährung zu Franken. Der Vetter und seine Erben werden in Nutzung und Gewere der aufgezählten Güter gesetzt. Der Aussteller verzichtet in aller Form darauf und verspricht Währschaft. Berthold bleibt auf Lebenszeit gemeinsam mit dem Vetter in der Nutzung der verkauften und der zuvor Hermann gehörenden Schlösser, Städte und Dörfer. Falls Berthold mit Rat seiner Freunde eine Ehe eingeht, hat er eine Frau oder Jungfrau zu nehmen, die gleichen Standes (unser genossinn) ist. Erhält er davon Söhne, sollen die die Häuser Osterburg und Schwarza mit Zubehör erben. Sterben diese ohne Erben, fallen die Häuser an Graf Hermann oder seine Erben. Wollen Bertholds Erben die Häuser verkaufen, haben Graf Hermann und seine Erben ein Vorkaufsrecht. Falls Berthold heiratet und nicht gemeinsam mit dem Vetter haushalten will, soll durch zwei Freunde der Parteien festgelegt werden, was Berthold zusätzlich zu den beiden Schlössern an Nutzungen erhält. Wenn Graf Hermann ohne Söhne und auch dessen Bruder Graf Berthold vor dem Aussteller sterben, fallen diesem alle gemeinsam besessenen Festen, Städte und Dörfer zu. Stirbt einer der Partner ohne Söhne, aber unter Hinterlassung von Töchtern, hat der andere Partner diese mit Rat der Freunde angemessen auszustatten. Wenn Berthold wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht beim Vetter Haus halten will, steht ihm das frei. Huldigungen sind gemeinsam entgegenzunehmen, Stellen werden gemeinsam be- und entsetzt. Berthold und, soweit es ihn betrifft, auch Graf Hermann haben dies in aller Form beschworen; beide siegeln. Zeugen: Schöffen und Rat der Stadt Münnerstadt (Muner-), Johann von Rosenthal (Hans von Rosental), Dietrich (Dietz) Meusser, Heinrich (Heintz) Kelner von Römhild und Johann von Rügheim (Hans von Biegheim). Diese kündigen auf Bitten der Aussteller ihre Siegel an.
Der geben ist 1371 an dem nechsten Dinstag nach dem sontag als man singet Quasimodo Geniti.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild, bekunden, dass die Abschrift der vorangehenden Urkunde [vom 21. Juli 1495] in ihrer Anwesenheit durch die unterzeichneten Notare angefertigt worden ist und wörtlich mit der Vorlage übereinstimmt. Das Original ist in ihrem Beisein und dem der beiden Bürgermeister wieder in das Briefgewölbe in Römhild zurückgelegt worden. - Geschehen ahm freytage nach Bartholomei 1549.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden das Gleiche.

  • Archivalien-Signatur: 1785
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert:
Der römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg und Geldern, Graf zu Flandern, Tirol, Pfirt, Kyburg, Artois, Burgund-Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Namur und Zutphen, Markgraf des heiligen römischen Reiches und zu Burgau, Landgraf im Elsaß, Herr zu Friesland und der Windischen Mark, zu Pordenone, Salins und Mecheln usw., bekundet: sein und des Reiches Fürst Otto, Graf zu Henneberg, ist vor ihm, geistlichen und weltlichen Kurfürsten und Fürsten des Reiches erschienen und hat darum ersucht, ihn als den Ältesten gemeinsam mit Hermann, Grafen zu Henneberg, mit den Regalien und Reichslehen zu belehnen, die ihnen von den Grafen Georg und Friedrich, Vater, Bruder und Großvater, anerstorben sind: das halbe Gericht Benshausen mit Zubehör; der Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald und die übrigen Wildbänne in der Herrschaft; Zent, Halsgericht und Zoll zu Römhild; Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt halb und der Bann über dieses Gericht; künftig gefundene Silber-, Kupfer- oder andere Erzvorkommen in der Herrschaft und in künftig durch Kauf, Anfälle oder Erbe hinzugewonnenen Gebieten; bei der Weinausfuhr aus der Herrschaft von jedem Fuder einen rheinischen Gulden Zoll, zu erheben durch Diener und Amtleute bei Strafandrohung für den Versuch, sich der Zollerhebung zu entziehen; fürstliche Rechte und Gerechtigkeiten betr. Metalle, Zoll, Jagd, Geleit und Münze. Graf Otto hat, auch für Graf Hermann, die üblichen Eide geleistet. Zeugen: die Erzbischöfe Berthold von Mainz, Johann von Trier und Hermann von Köln, Philipp Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, Friedrich Herzog zu Sachsen, Landgraf zu Thüringen und Markgraf zu Meißen, alle Kurfürsten; die Bischöfe Johann zu Worms, Wilhelm zu Eichstätt und Ludwig zu Speyer, Otto Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, Albrecht Herzog zu Sachsen, Landgraf zu Thüringen und Markgraf zu Meißen, Friedrich Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, Magnus Herzog zu Mecklenburg, Wilhelm Herzog zu Jülich und Berg, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, Wilhelm der Junge Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, Rudolf Fürst zu Anhalt, Graf zu Askanien und Herr zu Bernburg. Siegel des Ausstellers.
Geben in unnser und des heiligen reichs stat Wurms am einundzwentzigsten tag des monats Julii 1495, unnser reiches des romischen im zehennden und des hunngrischen im sechssten jaren.
Ad mandatum domini regis proprium Bertoldus archiepiscopus Maguntin. archicancellarius ss.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild, bekunden, dass die unterzeichneten Notare in ihrer Anwesenheit die vorangehende Urkunde vidimiert haben. Anwesend waren auch Bürgermeister und Stadtschreiber. Die Aussteller siegeln. - Geben und geschehen am freitag nach Bartholomei [15]49.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 2349
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert:
Der römische König Ferdinand, König zu Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Infant in Spanien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant, Steyr, Kärnten und Krain, Markgraf zu Mähren, Herzog zu Luxemburg, Ober- und Niederschlesien, Württemberg und Teck, Fürst zu Schwaben, gefürsteter Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt, Kyburg und Görz, Landgraf im Elsaß, Markgraf des heiligen Römischen Reiches, zu Burgau, Ober- und Niederlausitz, Herr der Windischen Mark, zu Pordenone und Salins etc., bekundet: durch den Tod des Fürsten Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, sind dessen vom Reich rührende Regalien und Lehen auf seine Söhne Berthold und Albrecht, Grafen und Herren zu Henneberg, gefallen. Berthold hat den König persönlich darum ersucht, im Namen seines Bruders, des Kaisers, ihm - auch als Bevollmächtigten seines Bruders - die Regalien und Lehen vom Reich zu verleihen, die er bereits zuvor für den Vater vom Kaiser empfangen hatte und die durch dessen Tod ihm und seinem Bruder vererbt worden sind: das halbe Gericht Benshausen mit Zubehör; der Anteil an den Wildbännen auf dem Thüringer Wald und die übrigen Wildbänne in der Herrschaft; Zent, Halsgericht und Zoll zu Römhild; Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt halb und der Bann über dieses Gericht; künftig gefundene Silber-, Kupfer- oder andere Erzvorkommen in der Herrschaft sowie in künftig durch Kauf, Anfälle oder Erbe hinzugewonnenen Gebieten; bei der Weinausfuhr aus der Herrschaft von jedem Fuder einen rheinischen Gulden Zoll, zu erheben durch Diener und Amtleute bei Strafandrohung für den Versuch, sich der Zollerhebung zu entziehen; fürstliche Rechte und Gerechtigkeiten betr. Metalle, Zoll, Jagd, Geleit und Münze; Blutbann in den erwähnten Gerichten, der ggf. an Amtleute und Zentgrafen delegiert werden kann. Der Aussteller siegelt mit dem königlichen Siegel.
Geben in unnser stat Ynnsprugg den drey unnd zwaintzigisten tag Marcii 1536, unnserer reiche des Romischen im sechsten unnd der anndern im zehenden jaren.

Ausf.: ThHStA Weimar, EGA Urk. Nr. 1338.

Pergament


Johann, Abt zu Veßra, und Friedrich von Obernitz, Amtmann zu Römhild, bekunden, dass die beiden unterzeichneten Notare in ihrer Anwesenheit sowie der der beiden Bürgermeister und des Stadtschreibers zu Römhild die inserierte Urkunde [vom 7. April 1521] wörtlich abgeschrieben haben. Diese ist danach wieder in das Urkundengewölbe zu Römhild gelegt worden. - Gescheen am freitag nach Bartholomei [15]49.
Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden, dazu hinzugezogen worden zu sein; sie unterzeichnen mit Vor- und Zunamen.

  • Archivalien-Signatur: 2182
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 30.

Insert:
Karl V., erwählter Römischer Kaiser, König zu Germanien, Kastilien, Aragón, León, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Navarra, Granada, Toledo, Valencia, Galicien, Mallorca, Sevilla, Sardinien, Cordoba, Korsika, Murcia, Jaen, Algerien (Algaron), Algeciras, Gibraltar, der kanarischen und indischen Inseln und des Festlandes im Ozean, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg, Geldern, Württemberg, Kalabrien, Athen und Neopatras, Graf zu Habsburg, Flandern, Tirol, Görz, Barcelona, Artois, Burgund-Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Pfirt, Kyburg, Namur, Roussillon, Cerdagne und Zutphen, Landgraf im Elsaß, Markgraf zu Burgau, Oristan, Gotien und des heiligen Römischen Reiches, Fürst zu Schwaben, Katalonien, Asturien etc., Herr zu Friesland, der Windischen Mark, zu Pordenone, Biscaya, Monia, Salins, Tripolis und Mecheln etc., bekundet: sein und des Reiches Fürst Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch seinen dazu bevollmächtigten Sohn Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, darum ersucht, ihm die Regalien und Lehen vom Reich zu verleihen, die zuvor sein Vetter Otto, Graf und Herr zu Henneberg, in beider Namen von des Kaisers Großvater Kaiser Maximilian empfangen hatte: das halbe Gericht Benshausen mit Zubehör; den Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald und die übrigen Wildbänne in der Herrschaft; Zent, Halsgericht und Zoll zu Römhild; Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt halb und der Bann über dieses Gericht; künftig gefundene Silber-, Kupfer- oder andere Erzvorkommen in der Herrschaft und in künftig durch Kauf, Anfälle oder Erbe hinzugewonnenen Gebieten; bei der Weinausfuhr aus der Herrschaft von jedem Fuder einen rheinischen Gulden Zoll, zu erheben durch Diener und Amtleute bei Strafandrohung für den Versuch, sich der Zollerhebung zu entziehen; fürstliche Rechte und Gerechtigkeiten betr. Metalle, Zoll, Jagd, Geleit und Münze; den Blutbann in den erwähnten Gerichten, der ggf. an Amtleute und Zentgrafen delegiert werden kann. Der Kaiser hat den Grafen Berthold im Namen des Vaters belehnt und dessen Lehnseid entgegengenommen. Der Kaiser siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben in unnser unnd des heiligen reichs stat Worms am sibenden tag des monats Aprilis 1521, unnser reiche des Romischen in anndern unnd der anndern aller im sechsten jarn.
Unter dem Text unterschrieben: Carolus. KV auf dem Umbug: ad mandatum imperatoris proprium Albertus Cardinalis Moguntinus archicancellarius sst.

Ausf.: ThHStA Weimar, EGA Nr. 1337.

Pergament


Urkunde fehlt bereits in den 1970er Jahren.
Eintrag im alten Findbuch: Abt Johann von Veßra und Michael Dillherr vidimieren die Lehnsurkunde des Bischofs Melchior von Würzburg für die Grafen Berthold und Albrecht von Henneberg betr. Schloss Schwarza usw., 5. Okt. 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2486
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549

Ausf. des Inserts: ThHStA Weimar, EGA Nr. 1350.

Pergament


Wie Nr. 2534

  • Archivalien-Signatur: 2535
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 November 11.

Pergament


Wilhelm Armagk bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm und seinen Erben Güter verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: da bei Auswechselung seines Sees zu Rosa ein halbes Erbe zu Rosa und Georgenzell übrig geblieben ist, das in jedem Feld etwa 15 1/2 Acker Pflugland und acht Acker Wieswachs hat, verkauft er es auf dessen Bitten an Wilhelm Armagk und seine Erben für 150 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken, lässt aber daran 20 Gulden nach, da Wilhelm sich verpflichtet hat, künftig sechs Maß Korn jährlich als Erbzins an den jeweiligen Pfarrer in Rosa zu geben; zuvor hatte ein ganzes Erbe diese Pflicht. Außerdem hat der Graf das halbe Erbe mit vier Maß Korn Zehnt zur Erleichterung der Zillbach belastet. Armagk hat die Verpflichtung gegenüber dem Pfarrer übernommen. Von den übrigen 130 Gulden soll er künftig an Walpurgis je zehn Gulden zahlen. Das halbe Erbe soll künftig das dortige Fischgut sein, der Inhaber ist der Herrschaft wegen des Sees in Sommer und Winter mit Hauen und Wässern der Aus- und Eingänge verpflichtet. Was der See in seinem Begriff in trockenen Jahren nicht tränkt oder füllt, sollen Armagk und seine Erben mitsamt dem Gras auf dem Seedamm abzugrasen haben. Früher hatte das halbe Erbe eine Behausung zu Rosa, die davon abgekommen ist. Wenn die verkauft wird, haben Armagk und seine Erben ein Vorkaufsrecht, damit das Fischgut einen eigenen Sitz erhält. Bei diesem Verkauf steht der Herrschaft der übliche Handlohn zu; diese hat auch Anspruch auf Folge, Reise, Steuer und sonstige Obrigkeit. Bei einem Verkauf ist das Erbe in der Kanzlei aufzulassen und zu empfangen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am tage Thome apostoli 1549.
Armagk übernimmt diese Verpflichtungen und bittet Johann Steitz, hennebergischen Landrentmeister, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen im jar und tage wie obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2539
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Dezember 21.

Pergament


Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Sohn, quittieren Wolf von Vitzenhagen, seinen Erben oder den Inhabern dieser Urkunde über erhaltene 1200 Thalergroschen und 200 Goldgulden. Sie versprechen, auch für ihre Erben und Herrschaft, diese an Martini 1552 in Quedlinburg, Nordhausen oder am gewöhnlichen Wohnsitz Wolfs durch ihren Rentmeister zurückzahlen zu lassen. Die Hauptsumme soll bis zur Ablösung jährlich an Martini mit 60 Thalern und [zehn] Goldgulden verzinst werden, erstmals Martini 1550. Zu Unterpfand werden die Renten, Zinsen und Gülten der Stadt Schmalkalden gestellt, an die die Inhaber der Urkunde bei Säumnis greifen können, bis die Hauptsumme, Zinsen und Schäden bezahlt sind. Die dortigen Untertanen werden entsprechend angewiesen. Die Grafen (1) Wilhelm und (2) Georg Ernst siegeln und unterschreiben. Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an (3).
Der geben ist an sanct Martins des heiligen bischofs tage 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2533
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 November 11.

Textverluste durch Mäusefraß.

Pergament


Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, die für Rat und Hofhaltung eine andere Ordnung einführen und dafür einen Rechtsgelehrten von Adel annehmen wollen, haben dazu durch Vermittlung ihrer Tochter und Schwester Katharina, geborenen von Henneberg, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, und ihres Rates Hans Wilhelm Fuchs zu Gleisenau den Melchior von Ossa, Dr. der Rechte, gewonnen, mit dem eine Bestallung am Montag nach Dorothee 1548 in Schleusingen abgeredet und am Donnerstag nach Margarete in Maßfeld gebessert worden ist; diese war bis jetzt gültig. Nunmehr ernennen sie ihn auf sechs Jahre zum Statthalter und Hofrichter zu Meiningen, beginnend an Peter und Paul [29. Juni]. Was im Rat geheim bleiben muss, soll er bis zu seinem Tod verschweigen, die ihm überlassenen Privilegien und Dokumente in guter Verwahrung halten und Dritten nur mit Zustimmung der Grafen zur Kenntnis geben. Er soll Kanzlei und Hofgericht in gute Ordnung bringen, in wichtigen und zweifelhaften Fälllen den übrigen Räten seine Bedenken vortragen, in den Prozessen Reichen und Armen gleiches Recht gewähren und sich nicht von Gunst oder Hass leiten lassen. Erfährt er derartiges von Dritten, hat er es den Grafen anzuzeigen. Von unwichtigen Sachen und Verhören soll er verschont bleiben, dazu sollen andere Räte und die täglichen Schreiber herangezogen werden. Ossa darf weiterhin auch für Dritte arbeiten, wichtige Sachen der Grafen haben jedoch Vorrang. Davon ausgenommen ist der Hof zu Sachsen, dem Ossa weiter dienen darf. Die Grafen setzen ihm dafür 4000 Gulden grober sächsischer Münze aus bis zu einer Ablösung, die er ein halbes Jahr vorher anzukündigen hat, verzinst in Raten zu je 200 Gulden an Michaelis und Walpurgis, beginnend am kommenden Michaelstag. Von Schatzung, Steuer und anderen Anlagen ist er frei. Darüber ist ihm eine gesonderte Verschreibung auszustellen. Nach Ablauf der sechs Jahre bleibt er den Grafen auf Lebenszeit mit Lehnspflicht verbunden; darüber hinaus sind er und seine Erben nicht verpflichtet, die Gelder für Lehen in oder außerhalb der Grafschaft anzulegen. Der Herrschaft steht eine Ablösung der 4000 Gulden ebenfalls frei, sie ist ein halbes Jahr vorher anzukündigen. Erwirbt Ossa von dem Geld Güter, die Lehen sind, sollen die ihm und seinen Erben, Söhnen und Töchtern, verliehen werden. Wird ein Ritterlehen frei, das die Grafen nicht verkaufen wollen oder nicht Dritten zugesagt haben, soll es Ossa angeboten, am Kaufpreis sollen 500 Gulden erlassen werden. Wenn er oder seine Erben ein Haus in einer der Städte kaufen, sollen sie von Schatzung, Steuer, Anlagen, bürgerlichen und anderen Pflichten frei sein, bei einem Verkauf wird es dann wieder Bürgergut. Ossa darf sich dort nach Belieben aufhalten, von den Ritterdiensten wird er verschont. Solange er Statthalter in Meiningen ist, soll er im dortigen Schloss wohnen. Die Gebäude, den Schlosshof, den Graben, einen Kraut- und Rübengarten sowie, falls vorhanden, einen Hopfengarten sowie den Baumgarten zwischen Schloss und Kloster, dessen Tore zu ändern sind, soll er ohne Behinderung nutzen. Außerhalb des Turms, der als Gefängnis gebraucht wird, soll, wenn möglich, für den Doktor und die Seinen ein eigener Eingang gebaut werden. Dorthin erhält er während der sechs Jahre die 200 Gulden Besoldung, 20 Gulden für drei Tonnen Butter, zehn Gulden für zwei Tonnen Käse, 40 Gulden für zwei Fuder gute Weine Königsberger Ohm, 40 Gulden für vier Fuder Bier, insgesamt 310 Gulden, zahlbar je zur Hälfte Michaelis und Walpurgis, dazu volle Winter- und Sommerkleidung sowie Futter unter die Winterkleidung für ihn und zwei Knechte, 60 Malter Korn, fünf Malter Weizen, 30 Malter Gerste, 125 Malter Hafer, alles Meininger Maß, zwei gute taugliche Ochsen, drei gemästete, fette Schweine, zehn gute Schöpse, zehn Gänse, anderthalb Schock junge Hühner, drei Schock alte Hühner, 25 Schock Eier, drei Zentner Karpfen, einen Zentner lebenden Hecht, je zwei Schock dürre und lebendige Forellen, drei [....]

  • Archivalien-Signatur: 2528
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 Juli 8.

[Fortsetzung] Tonnen Wildpret, darunter eine Tonne Schwein, zwei Malter Erbsen, ein ihm anzuweisendes Fischwasser in der Werra zu Meiningen, 12 gute Fuder Heu, mit den Geschirren des Grafen nach Meiningen zu fahren, Stroh für seine Pferde und den Bedarf seines Hauses sowie 4 1/2 Gulden für Hufbeschlag von drei Pferden, die er für Schreiber und Diener ohne Rüstung hält; für Pferdeschäden kommt die Herrschaft auf; für drei Kühe wird ihm Winterfütterung aus Maßfeld oder sonst aus der Herrschaft nach Meiningen gebracht; 100 Klafter Brennholz, wenn nötig auch mehr, werden ihm zugefahren. Verreist der Doktor innerhalb der Herrschaft oder wird er von den Grafen in eine ihrer Behausungen vorgeladen, kommen diese für alle Kosten auf. Ehefrau, Kinder, Gesinde und Hausrat sollen die Grafen aus Leipzig nach Meiningen bringen lassen; gleiches gilt für den Abzug, der jedoch nicht weiter als bis Leipzig erfolgen soll. Die Grafen haben Ossa versprochen, ihm über die 4000 Gulden hinaus weitere 500 Gulden zur beliebigen Verwendung zu zahlen, fällig an Petri und Pauli in Naumburg. Wird er im Dienst gefangen oder niedergeworfen, sollen die Grafen ihn auslösen und schadlos halten. Ossa hat seine Verpflichtungen in aller Form beschworen. Die Grafen sagen zu, ihn und seine Kinder u fördern. Stirbt er im Dienst, stehen Ehefrau und Kindern, von denen er eine Anzahl hat, Dienstgeld, Unterhalt und Wohnung im Schloss samt dortigem Zubehör auf ein Jahr zu. Die für seine Erben gemachten Zusagen bleiben bestehen. Mit dieser Bestallung entfällt die andere von Haus aus. Die Grafen verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Anwesend waren die erwähnten Vermittler, dazu der Kanzleischreiber Jobst Thies. Die Grafen siegeln und unterschreiben.
Der geben ist zu Masfelt montage ahm tage Kiliani den achten monatstag Julii 1549.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergamentheft 4 Bl. (3 Bl. beschrieben).


Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, versprechen, ihre Bürgen Hieronimus Marschalk zu Walldorf, Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen, Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld und Klaus von Wechmar zu Roßdorf sowie Richter, Schultheißen, Bürgermeister, Räte und Gemeinden ihrer Städte Schleusingen, Meiningen und Suhl, die sich als Selbstschuldner gegen Ernst, Markgrafen zu Baden etc., und dessen Erben für 20.000 Gulden Hauptsumme und die davon jährlich fällige Pension verschrieben haben gemäß Hauptverschreibung vom gleichen Datum, in jeder Weise schadlos zu halten. Für den Fall von Säumnis wird auf die Kaufverschreibung über Mainberg und Meiningen zwischen den Grafen und dem Hochstift Würzburg verwiesen. Darin ist ausdrücklich vermerkt: wenn Meiningen zu Lebzeiten der Grafen und ihrer männlichen Erben ausgelöst wird, soll das Hochstift dafür 50.000 Gulden geben. Wenn der Stamm Henneberg erlischt, soll das Hochstift den Eigentumserben 30.000 Gulden zahlen. Für den Fall, dass die beiden Grafen und ihre Erben die 20.000 Gulden und die davon fällige Pension nicht ablösen und bezahlen können, so dass die Bürgen dafür eintreten müssen, verschreiben sie deshalb ihren Bürgen für die erlittenen Schäden den erwähnten Kaufpreis für Meiningen; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Falls die Auslösung des Kredits durch die Grafen ohne Schaden für die Bürgen erfolgt, bevor Meiningen zurückgekauft wird, ist diese Urkunde kraftlos. Beide Aussteller siegeln und unterschreiben.
Datum am tage Bartholomei des heiligen apostels 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2530
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 August 24.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch wegen seines Sohnes Graf Georg Ernst und mit Zustimmung des Friedrich von Wangenheim, auch für Sigmund von Holbach, beide Vormünder seiner Enkeltochter Amalie von Schwarzburg, die durch ihren Mitvormund Hans Georg, Grafen und Herrn zu Mansfeld, derzeit außer Landes, bevollmächtigt sind: zwischen Wilhelms Tochter Katharina, geborenen von Henneberg, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, Witwe, wegen deren Tochter Amalie und Gebhard, Grafen und Herrn zu Mansfeld, wegen dessen Sohn Christoph wurde eine Abrede getroffen wegen der 5000 Gulden, die Graf Günther von Schwarzburg der Enkeltochter gemäß den Weimarischen Verträgen über die willkürliche Ehe zwischen Christoph und Amalie zu zahlen hat. Gräfin Katharina soll demnach wegen der Kosten für Schmuck, Kleidung und [Lücke] 1500 Gulden von den 5000 Gulden erhalten. Die übrigen 3500 Gulden sollen Graf Christoph folgen zur Mitgift von 14.000 Gulden, die die Eheberedung erwähnt. Amalie soll daher zu diesen 3500 Gulden Mitgift den selben Betrag als Gegengeld erhalten. Von diesen 7000 Gulden sollen von je 100 Gulden zehn Gulden jährliche Renten als Leibgut anfallen. Amtleute, Diener und Knechte sollen darauf vereidigt werden. Mit dem Wiederfall soll es gemäß Eheberedung gehalten werden. (1) Graf Wilhelm, auch für seine Tochter Katharina, sowie die Grafen (2) Gebhard und (3) Christoph siegeln.
Gegeben .. zu Rudelstadt am tage Martini 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2534
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 November 11.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen Wilhelm von Herda zu Oepfershausen und der Witwe Liese von Boineburg einerseits, dem Inhabern des Hombergs zu Oepfershausen andererseits bestanden Irrungen. Er hat seine Räte für einen Augenschein entsandt und legt nach deren Bericht die Irrungen gemäß der folgenden, ihm vorgelegten Abrede gütlich bei:
Zwischen Wilhelm von Herda zu Oepfershausen einerseits und den inhabenden Bauern des Hombergs waren etlicher Gehölze wegen Irrungen entstanden, die vor Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verhandelt, aber nie endgültig ausgetragen worden sind. Der hat daher seine Räte zu einem Augenschein verordnet, um die Parteien, wenn möglich, gütlich zu schlichten. Mit Wissen der Parteien sind die Streitpunkte wie folgt vertragen worden: das Riederholz, so weit es versteint ist, steht Wilhelm von Herda alleine zu. Dieser und die Bauern sollen binnen Monatsfrist je zwei Männer bestellen, die den Steinkopf mit dem Buschholz neben den Wiesen, das zum Steinkopf gehört, und am Homberg das Gehölz oben "am Ketzer hayn" quer in zwei gleiche Teile teilen, diese versteinen und das Los darüber fallen lassen. Diese Teile sollen den Parteien zufallen. Die Bauern sollen am Homberg die "fellern", Ellern und Wiesen wie seit alters nutzen. Lassen sie die an einem Ende liegen, dürfen sie am anderen Ende "fellern". Diese sollen sie von Wilhelm von Herda zu Lehen empfangen für die seit alters hergekommenen Zinse. Mit der Hutweide soll es ebenfalls wie seit alters gehalten werden. Jede Seite kommt für ihre Kosten und Schäden auf. Dies soll auf Pergament mit Siegel des Grafen beurkundet werden. Jede Seite erhält eine Ausgertigung. Folgende Räte haben dies beredet: Hieronimus Marschalk zu Walldorf, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, Hans Zufraß zu Henfstädt, Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld, Hans Beck, Amtmann zu Wasungen, und Hans Hartung, Vogt zu [Kalten-] Nordheim. - Gescheen uff den dinstag nach Exaudi 1549.
Graf Wilhelm bestätigt diesen Vertrag. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit dem Siegel des Grafen.
Geben in unserm schlos Masfelt am freitag nach Exaudi 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2526
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549. Juni 4. / 7

Pergament


Willhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Meister des Huter- und des Seilerhandwerks in seiner Herrschaft haben sich beklagt, dass ihren Gewerben durch Meister aus den angrenzenden Gegenden Nachteile zugefügt werden, und darum gebeten, ihnen deshalb für den Aufschwung ihrer Handwerke eine Zunft und Ordnung zu geben. Der Graf bewilligt und bestätigt daher folgenden Punkte:
Aufnahme in das Handwerk: ehrliche und eheliche Herkunft; Lehre bei einem Meister; Annahme als Meister nach Zahlung von 10 Gulden, je drei für den Grafen und die Meister, vier für das Meisteressen, Meistersöhne die Hälfte. [Bl. 1v] Huterhandwerk: Meisterstück: ein "geklopfter" Hut, ein Paar Stiefelsocken; verbotene Tatbestände und Strafgelder; nur ein Geselle pro Meister; Gesellenstück. Seilerhandwerk: Meisterstück, u.a. Kriegsseil, Wagenleine; [2r] Zahlungen beim Erwerb der Meisterwürde, Reduzierung für Meistersöhne; Regelungen betr. Töchter u. Witwen; Betrugsversuche. Beide Handwerke: Bedingungen für die Annahme als Lehrling; vier Jahre Lehre; [2v] nur ein Lehrling pro Meister; Abbruch der Lehre; Regelung von Streitigkeiten durch die vier [Ober-] Meister zu Schleusingen; Verkauf auf Bauernkirchweihen und Jahrmärkten; Größe der Stände; [3r] Arbeitsbeginn; Rohstoffe der Huter; Verbot der Abwerbung von Kunden; Ehelosigkeit der Gesellen; Anzahl der Gesellen; Verhalten gegenüber durchreisenden Gesellen; Empfang der Sakramente durch die Gesellen; Zugehörigkeit zur Zunft; Arbeit außer Haus; [3v] verbotene Rohstoffe der Seiler; Verbot des Verkaufs von Seilen durch Krämer; Verbot des Hausierens; Beitritt zur Zunft, Verpflichtung auf die Ordnung; Strafen bei körperlichen Übergriffen; [4r] gemeinsames Mahl am dritten Weihnachtstag in Schleusingen, Strafen für Nichtteilnahme; Besuch von Wochen- und Jahrmärkten in den Nachbarterritorien; Besuch der Märkte in der Herrschaft durch Huter und Seiler aus der Nachbarschaft. Änderungen und Ergänzungen behält der Graf sich vor. Amtleute, Vögte, Zentgrafen, Schultheißen, Richter, Bürgermeister, Gemeinden und Untertanen werden angewiesen, die Huter und Seiler in dieser Ordnung zu schützen und zu schirmen. [4v] Siegel des Grafen.
Gebenn zw Masfelt am sieben unnd zweyntzigstenn tag Novembris 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2536
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1549 November 27.

Pergamentheft, 6 Bl. (4 Bl. beschrieben)


1550, im achten Jahr der Indiktion "uff freitag nach dem sontag Oculi das da whar der vierzehende tag des monats Marcii" gegen 10 uhr vormittags in der Regierungszeit des Kaisers Karl V. hat Johann Steitz, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Landrentmeister zu Schmalkalden, in der großen Trinkstube der Schenke zu Benshausen, Diözese Würzburg, vor den drei Zentgrafen Hans von Lauer, Hans Clett und Wolf Grymme sowie vor Wilhelm Mardeß, Valentin Fuchs, Balthasar Rasman, Hans Schnider und dem Landknecht Jörg, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen bekundet, er sei wegen des Grafen Wilhelm da, um gegen die Übertretung eines fürstlichen Befehls durch Sebastian von Vitzenhagen, hennebergischen Amtmann zu Schmalkalden, zu protestieren, als Bernhard Truchseß, Amtmann zu Hallenberg, die Gefälle und Zinse dieses Fleckens gegen die Billigkeit erhoben habe. Steitz legte den folgenden Zettel vor und ersuchte den Notar, darüber ein Instrument auszufertigen:
Im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bekundet Johann Steitz, Landrentmeister zu Schmalkalden: der Graf hat vor kurzem den Sebastian von Vitzenhagen, seinen Amtmann zu Schmalkalden, zu den Zentgrafen und Dorfvormündern gesandt, um die Gefälle und Zinsen einzunehmen, von denen dem Grafen drei Teile zustehen, dem Landgrafen [von Hessen] ein Teil. Dem Bernhard Truchseß, vermeintlichen Amtmann zu Hallenberg, gestehe man nichts zu, auch wenn es seine Besoldung sei und der Überschuss für die Gräfin [Katharina] in Schwarza hinterlegt werden solle. Alles, was Truchseß fordere, verlange er im Namen seines Herrn bis zu einem rechtlichen Austrag. Auch künftig dürfe der Amtmann zu Hallenberg keine Handlungen bezüglich Gebot und Verbot vornehmen. Der Amtmann des Grafen aber habe an dem Tag gegen dessen Befehle dem Amtmann zu Hallenberg nachgegeben. Daher habe der Graf den Landrentmeister entsandt, um über das vom Amtmann zu Hallenberg eingenommene und hinterlegte Geld ein Verzeichnis anzufertigen, da Graf Wilhelm weder dem Amtmann zu Hallenberg noch der Gräfin zu Schwarza dort Gefälle, Zinse, Gerechtigkeiten oder Obrigkeiten wie Gebot und Verbot zugestehe. Durch den Todesfall seien alle diese Rechte an ihn gekommen. Daher protestiert Steitz in aller Form gegen das Einnehmen durch Truchseß und ersucht den Notar und die Zeugen um die Protokollierung der Feststellung, dass Sebastian von Vitzenhagen gegen gräflichen Befehl gehandelt hat, indem er Truchseß das Einnehmen gestattete.
Nach diesem Protest hat Steitz den Zentgrafen, den Dorfvormündern und dem Dorfknecht ernsthaft untersagt, künftig dem Amtmann zu Hallenberg bis zum Austrag der Sache dort Gebot oder Verbot, Zinse oder Fronen zuzugestehen. Datum wie vor; Zeugen: Hans Beck, Amtmann zu Wasungen, Mathes Blanckenberg, Georg Merckell, Hans Blumentrost und weitere Leute.
Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei der Protestation mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2588
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1550 März 14.

Urk. war falsch mit Jahr 1555 verzeichnet.

Pergament


Abt Kilian, Prior Johann und der Konvent des Stifts und Klosters Herrenbreitungen verleihen erblich Heinrich Geissert zu Wernshausen, seiner Ehefrau Margarete und ihren Erben folgende Stücke in Feld und Flur: einer Wiese in der Rosa zwischen dem "hulfort" und dem "underfort", die er vor kurzem von Kaspar Biesmann aus Breitungen gekauft hat und die dem Kloster jährlich an Michaelis 27 Gnacken als Erbzins geben; eine Wiese in der Rosa unter dem Tunckelgraben, grenzt allseits an die Wiesen von Eberhard Wolff, Heinz Römelsch, Ulrich Reiche und Kunne Hesse, mit einem neuen Rott, etwa einen Acker groß und oben an die Wiesen des Ulrich Reiche stoßend; Wiese und Rott zinsen dem Kloster jährlich an Michaelis 15 Gnacken. Diese Güter stehen dem Kloster und keinem anderen Herren zu, die Vorfahren der Aussteller haben sie in Besitz und Nutzung gehabt. Geissert hat seine Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller versprechen, ihn in den Gütern zu schützen und zu schirmen. (1) Abt und (2) Konvent siegeln mit ihren großen Siegeln.
Gebenn am montage noch Jacobi des heiligenn apostels 1550.

  • Archivalien-Signatur: 2542
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1550 Juli 28.

Pergament


Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, Herzog in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet: der verstorbene Vater seiner Ehefrau Anna Maria, geborenen Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Herzog Erich, hatte in seinem Testament geregelt, wie es, falls sein Sohn Herzog Erich ohne Leibeserben stürbe, mit seinen Töchtern gehalten werden sollte. Dies ist durch Kaiser Karl V. bestätigt worden. Ungeachtet dessen ist der Sohn, der Leibeserben hat, bestrebt, die vom Vater ererbte Herrschaft zu verkaufen. Albrechts Ehefrau und deren Schwestern, auch ihm als dem Ehevormund, gereicht das zu erheblichem Nachteil. Er bevollmächtigt daher seinen Schwager Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, die für sich und als Ehevormund der Elisabeth, geborenen Herzogin zu Braunschweig, beabsichtigten Handlungen auch in seinem Namen vorzunehmen, insbesondere bei Kaiser, König und Kammergericht das Erforderliche zu betreiben. Der Herzog siegelt und unterschreibt.
Geben zu Konnigspergk in Preussen denn siebenden Marcii 1550.

  • Archivalien-Signatur: 2540
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1550 März 7.

Pergament


Die Brüder Gerlach und Herbord von der Marten zu Leuenburg bekunden, für sich und ihre Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen Gerlach und Herbord von der Marten zu Leuenburg und ihre Erben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie dem dortigen Hof "in der gewalt" mit Zubehör, wie ihr verstorbener Vater Dr. Herbord von der Marten die hatte. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt. - Der gegeben ist sambstage nach Medardi 1550.
Die Brüder übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln mit den Petschaften.
Der geben ist am tage und im jare wie oben .... stehet.

  • Archivalien-Signatur: 2541
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1550 Juni 14.

Pergament


Lorenz Lauhn aus Schmalkalden und seine Ehefrau Elisabeth empfangen erblich von Johann Seifried, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden die freie Behausung halb, die zuvor Jörg Frone innehatte, in der Pfaffengasse zu Schmalkalden oben gegenüber dem Stift liegend, gemäß der erhaltenen Lehnsurkunde. Sie ist in gutem Zustand zu halten. Als Erbzins sind davon an Michaelis 10 1/2 Gnacken und an Lichtmess ein Fastnachtshuhn in die Dechanei fällig. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung des Stifts und ist nur an Genossen und mit dem Zins gestattet. Die Behausung ist dann aufzulassen und neu zu empfangen; dabei ist von 15 Gulden Kaufgeld ein Gulden als Handlohn fällig. Lorenz hat diese Verpflichtungen beschworen. Die Eheleute bitten Johann Warmberger, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1550 an sanct Michels tag des heiligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 2543
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1550 September 29.

Pergament


Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Sohn, verleihen dem Münzmeister Hans Neuman ihre und ihrer Herrschaft Münze. Da derzeit im Reich keine Münzordnung besteht, über deren Einrichtung jedoch der Kaiser und die Stände beratschlagt haben, soll Neuman bis zu deren Errichtung neue fränkische Pfennige schlagen wie zuvor der von den Grafen bestallte Münzmeister Gregor Einkorn. Von diesen neuen Frankenpfennigen oder Hellern sollen 34 Stück auf ein Nürnberger Lot gehen, tut auf die Nürnberger Mark 544 Stück; die gemischte Mark Feinsilber enthält vier Lot, zwei Quinten, zwei Pfennige; wenn sich ein Pfennig oder anderthalb im Feuer verändern, erwächst ihm daraus keine Gefahr, er soll sich jedoch davor hüten. Dreipfenniggroschen sollen 14 Stück auf ein Nürnberger Lot gehen, tut auf die Nürnberger Mark 224 Stück, die gemischte Mark enthält drei Lot, drei Quinten, zwei oder drei Pfennige; ein oder anderthalb Pfennige sollen ohne Gefahr sein wie auf andere Münzen. Ohne den bestellten Wardein soll keine Münze ausgehen. Wenn der Kaiser und die Stände eine Münzordnung beschließen und verkünden, hat Neuman sich in allem daran zu halten. Gegen diese Überlassung der Münze hat Neuman den Grafen 1000 Gulden in guten sächsischen Thalern zu je 24 Groschen Landeswährung geliehen. Solange Neuman Münzmeister der Grafen ist, schulden diese von dieser Summe keinen Zins. Neuman schuldet jährlich an Martini, erstmals 1551, 20 Gulden als Schlagschatz; von allen anderen Abgaben ist er frei. Beide Seiten können den Vertrag mit Frist von einem halben Jahr zu Martini kündigen. Zum Termin sind die 1000 Gulden an Neuman, seine Ehefrau oder den Inhaber dieser Urkunde zurückzuzahlen; die Urkunde wird dann kraftlos. Neuman besitzt als Münzmeister die an anderen Münzen üblichen Gnaden und Rechte. Die Grafen (1) Wilhelm und (2) Georg Ernst siegeln und unterschreiben.
Gescheen am tage Martini 1550.

  • Archivalien-Signatur: 2544
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1550 November 11.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht, laut Rückvermerk wurde sie ausgelöst.

Pergament


1551, im achten Jahr der Indiktion "montag was der fünffte tag des monats Januarii" im 31. Kaiserjahr Karls V. zwischen neun und zehn Uhr vor Mittag hat vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, den hennebergischen Gesandten Mag. Michel Dillherr, Amtmann zu Themar, und Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, angezeigt, sein Vater Wilhelm und sein Bruder Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, hätten ihm eine besiegelte Verschreibung über 30.000 Goldgulden auf Ernst, Markgrafen zu Baden, zur Zustimmung vorgelegt, zu der er sich nach sorgfältiger Überlegung jedoch nicht bereitfinden könne. Er legte daher den folgenden Protestationszettel vor:
Protestation des Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg: ihm ist eine Schuldverschreibung über 30.000 Goldgulden mit Verzinsung auf Ernst, Markgrafen zu Baden, durch Vater und Bruder, Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, vor Notar und Zeugen sowie den Gesandten von Vater und Bruder, Mag. Michael Dillherr, Amtmann zu Themar, und Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, am Montag nach dem Neujahrstag 1551 vorgelegt worden. Als Bürgen sind darin die Städte Meiningen und Suhl eingesetzt, die bei Säumnis verkauft oder versetzt werden sollen. Graf Poppo soll zum Erhalt der väterlichen Huld und Gnade diese Urkunde besiegeln. Er protestiert in aller Form dagegen, dass die armen, teuer erworbenen Schäflein Christi wieder ins Papsttum verkauft und so vom einzig seligmachenden Wort, das in der ganzen Herrschaft gepredigt wird und dem auch Vater und Bruder zugetan sind, abgebracht und genötigt werden, um Christi willen zu leiden, sofern sie nicht von der evangelischen und wahrhaftigen Lehre abweichen. Dem kann er niemals zustimmen. Er hat zudem die Verschreibung des Wittums der Ehefrau des Bruders, seiner [Stief-] Tochter, auf Schleusingen und Suhl mit Zubehör bewilligt und besiegelt; auch dafür ist Suhl als Bürge eingesetzt. Auch dem kann er zum Besten der Tochter nicht zustimmen. Bei der Verhandlung über seinen Verzicht wurden ihm seinerzeit Zusagen gemacht, auf denen er beharrt. Nur so kann der Vater, ein alter, verlebter Fürst, Treu und Glauben behalten, kann die Herrschaft unversetzt und unverkauft bleiben. Man sollte endlich auf Mittel und Wege sinnen, die Schulden abzulösen. Aus allen diesen Gründen kann er der neuen Schuldverschreibung nicht zustimmen. Dies soll dem Markgrafen und den Bürgen in aller Form mitgeteilt werden.
Danach ersuchte Graf Poppo den Notar um Anfertigung eines Instruments. Geschehen zu Münden in der Stube des Grafen; Datum wie vor; Zeugen: Johann Koch, Dr. beider Rechte und Hofmeister zu Münden, Melchior von Seebach und Wilhelm Spangenberg, Sekretär.
Christoph Mengershausen, Magister und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und signiert.

  • Archivalien-Signatur: 2546
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 Januar 5.

Pergament


1551, im neunten Jahr der Indiktion und im 31. Kaiserjahr Karls V. "uf dornstag nach dem heiligen ostertag der do was der ander tag des monats Aprilis" zwischen drei und vier Uhr am Nachmittag legte in der Hofstube des Schlosses zu Schwarza Magister Sebastian Glaser, hennebergischer Kanzler, wegen seines Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor Katharina, geborenen von Stolberg, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Dienern Melchior von Beust, Amtmann zu Schwarza, und Erasmus Stiefel sowie dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen zwei Protestationszettel vor, die er Stiefel und dem Notar übergab; letzteren bat er, für seinen Herrn darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen; der Zettel lautet:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat bemerkt, dass Katharina, geborene von Stolberg, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihn an seinem fürstlichen Wildbann beeinträchtigt, den der verstorbene Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, von Kaiser und Reich zu Lehen hatte und der mit etlichen anderen Gerechtigkeit an den Grafen Wilhelm als nächsten Agnaten gefallen ist. Gegen dieses unbefugte Jagen ist Graf Wilhelm zum Schutz seiner Gewere eingeschritten und hat etliche Wildgarne der Gräfin pfandweise in Verwahrung genommen. Der Kaiser hat allerdings befohlen, der Gräfin die Wildgarne wieder zuzustellen. Dazu ist der Graf aufgrund der kaiserlichen Weisung, jedoch vorbehaltlich seiner Besitzrechte bereit. Er wird die Garne am nächsten Tag an den Kreuzweg über dem Teufelsthal beim Heiligenstock bringen, wo der Weg von Metzels nach Christes geht; die Gräfin soll sie dort in Empfang nehmen lassen. Der Graf will so dem Befehl des Kaisers Folge geleistet haben. Die Gräfin möge aber beachten, dass der Wildbann kaiserliches Mannlehen ist, als Frau könne sie die von Graf Albrecht innegehabten Reichslehen nicht besitzen. Gemäß Reichsordnung habe sie die Rechte Wilhelms zu respektieren und sich künftig unbefugten Jagens zu enthalten. Gegen künftige Verletzungen seiner Gewere werde sich der Graf zu schützen wissen. Datum wie vor; Zeugen: Ulrich von Dienstedt, Georg von Hohendorf und Konrad von Eschwege.
Michael Dilherr, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2550
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 April 2.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4186 Bl. 1.
Der Rat zu Nürnberg teilt Graf Wilhelm mit, dass auf Ersuchen des Dr. Johann Gemel Ulrich Schmaus wegen einer entleibten Frau verhaftet worden ist.

  • Archivalien-Signatur: 2552
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 August 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4186 Bl. 2.
Der Rat zu Nürnberg berichtet dem Grafen Wilhelm über die Reinigung des verhafteten Ulrich Schmaus vom Verdacht.

  • Archivalien-Signatur: 2554
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 Oktober 16.

Pergament


Abt Kilian, Prior Johann und der Konvent des Stifts und Klosters Herrenbreitungen verleihen erblich an die Brüder Jörg und Klaus Moller zu Trusen, deren Ehefrauen und Erben eine Mühle, Mühlstatt und Mahlwerk, Hofreite und Wasserlauf im Dorf Trusen "am seltigen wasser", die deren Vater Klaus Moller mit einem Gang innehatte und an sie vererbt hat. Die Brüder sollen Mühle, Mahlwerk und Wassergang ohne Schaden für die Fischweide der Lehenherren und für Dritte nutzen. Auf Bitten der Brüder erlauben die Aussteller, noch einen weiteren Gang an der Mühle einzurichten und die Hofreite, die bisher eine Wohnung war, für zwei Wohnungen zu teilen. Als Erbzins schulden die Brüder, ihre Erben und Nachfolger künftig jährlich an Michaelis vier Gulden Landeswährung, ein Malter Korn Schmalkalder Maß sowie jeder für seinen Teil der Hofreite einen Michelshahn und ein Fastnachtshuhn, vier Gnacken an Weisung und ein Schock Eier an Ostern. Wird künftig wegen Mangel an Mahlgästen oder anderen Gründen ein Gang wieder abgebaut - was nur den Ausstellern und ihren Nachfolgern, nicht aber den Brüdern und ihren Erben zusteht - entfällt der Erbzins für diesen Gang, zwei Gulden und ein Fastnachtshuhn. Das Kloster behält sich, ihr Wasser Truse für eine anderen Mühle oder Mahlstatt zu verleihen; den Müllern steht keine Einrede zu. Zum Schutz der Fischweide wird den Brüdern und ihren Erben jeder Fischfang untersagt. Wollen sie im Wasser bauen, ist das dem Schultheißen oder Klosterhofmann mitzuteilen. Die Fische, die sich unter dem Rad oder an anderen Stellen befinden, sind bei Strafe an das Kloster zu liefern, sie seien klein oder groß, wie dies auch die übrigen Müller und Hammerschmiede an der Truse schulden. Bestrafung bei Ungehorsam behält das Kloster sich vor, ebenso die Errichtung weiterer Mühlen an der Truse. Den Brüdern wird allerdings zugestanden, dass von Herges bis Winne keine andere Mühle gebaut werden soll. Wegen des Lehens sollen die Inhaber nicht Rat und Hilfe bei anderen Herren suchen, sondern das Kloster für den natürlichen Lehnsherrn halten. Dazu haben die Brüder sich und ihre Erben in aller Form verpflichtet. Die Aussteller versprechen, die in ihren Rechten zu schützen und zu schirmen. (1) Abt und (2) Konvent siegeln mit ihren großen Siegeln.
Geschen am tage Mathei des heiligen evangelisten 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2549
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 September 21.

Pergament


Bastian Schmidt und seine Ehefrau Elisabeth sowie Georg Schmidt und seine Ehefrau Margarete, beide Mitbürger zu Schmalkalden, bekunden, von Johann Seifried, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für sich, ihre Ehefrauen und Erben zu Erblehen empfangen zu haben den Schleifkotten über der Aue genannt "in dem weier", die von diesen und dem Stift zu Lehen rühren. Die Inhaber haben gelobt, den halben Kotten in gutem Zustand zu halten, wie sie ihn jetzt von Hans Blumlein gekauft haben, und ohne Zustimmung der Aussteller oder ihrer Nachfolger an Bau, Wasser oder Rädern nichts zu ändern, sondern das Schleifwerk bleiben zu lassen. Ändern sie etwas mit Zustimmung des Kapitels, so dass der Kotten besser wird, so bessert sich auch der Zins. Da früher ein Kotten unterhalb neben dem See errichtet gewesen ist, verspricht das Stift, niemandem den Bau eines weiteren zu gestatten. Auch die Erben der Brüder werden dort nicht bauen. Die Brüder Schmidt sagen zu, auch künftig an den bisher von der Kirche gehaltenen Feiertagen zum Besten der Untersassen bei Tag und Nacht nicht zu arbeiten und, wenn sie nicht schleifen, das Wasser nicht schwallen zu lassen. Die Untertanen, die das Wasser für die Wässerung benutzen, sind verpflichtet, den Wassergang mit zu fegen. Die Brüder haben sich verpflichtet, jährlich an Michaelis fünf Gnacken Geld und an Weihnachten ein Fastnachtshuhn [!] als Erbzins zu entrichten. Sie übernehmen in aller Form die Verpflichtungen und bitten Hans Warmberger, Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben dinstag nach sanct Lorentzen tag 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2551
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 August 11.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat an Baugeld für die dritte Frist 300 Gulden zu je 15 Batzen sowie zum Unterhalt des Kammergerichts für zwei Fristen 75 Gulden zu je 16 Batzen bei ihnen zahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Reichsstände von den zwei Posten los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Der geben ist donnerstags den neunzehenden Februarii 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2547
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 Februar 19.

Laut Rückvermerk bezieht sich die Quittung auf den Anschlag der Schleusinger Linie.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat an diesem Tag durch ihren Bürger Hans Keßler zum Unterhalt des Kammergerichts 35 Thaler 20 Kreuzer, den Thaler zu 17 Batzen, macht 37 Gulden 32 Kreuzer, je 16 Batzen pro Gulden, zahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben dinstags den zwenundzweintzigisten monatstag Decembris 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2556
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 Dezember 22.

Rückvermerk: Schleusinger Anschlag.

Pergament


Mathes Crafft, wohnhaft unter dem Stift zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Barbara bekunden, von Johann Seifried, Dekan, und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden die freie Behausung, die er erbaut hat, sowie die vom Vater Franz Crafft gekaufte Hofstatt zwischen Hans Blumentrost und der alten Else zu erblichem Lehen empfangen zu haben gemäß der Lehnsurkunde. Die Eheleute haben diese in gutem Zustand zu halten. Sie schulden davon jährlich als Erbzins an die Dechanei 10 1/2 Gnacken an Michaelis und ein Fastnachtshuhn an Lichtmess. Ein Verkauf bedarf der Zustimmung der Lehnsherren, er ist nur an Genossen und mit dem Zins gestattet; von je 15 Gulden Kaufpreis ist dann ein Gulden als Handlohn fällig. Die Eheleute haben diese Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Hans Warmberger, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1551 uff dinstag nach Martini.

  • Archivalien-Signatur: 2555
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 November 17.

Pergament


Wolfgang, erwählter und bestätigter Abt zu Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Primas in Germanien und Gallien, belehnt auf dessen Bitten den vor ihm erschienenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit dem Lehen vom Stift, die von den Vorfahren auf den Grafen gekommen sind. Seine und des Stiftes Rechte an diesen Lehen behält der Abt sich vor: die Dörfer Bettenhausen und Seeba mit Zubehör und Rechten, zwei Hufen zu Herpf mit dem Gattergeld, die Fritz von der Kere gehörten, sowie vier Hufen Land zu Neubrunn mit dem dort an Walpurgis und Michaelis anfallenden Vogthafer, die die Vorfahren zu Eigen hatten und dem Stift zu Lehen gemacht haben. Siegel des Abtes.
Geben inn unnser stadt Fulda freitags den neundten monatstag Octobris 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2553
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1551 Oktober 9.

Pergament


(1) Johann, Abt zu Veßra (Vessera), und (2) Hans Zufraß zu Henfstädt (-stadt), bekunden, die Abschrift mit dem unversehrten, auf Pergament geschriebenen Original verglichen zu haben in Anwesenheit von Georg, Prior, und Martin, Prokurator des Klosters Veßra sowie der unterzeichneten Notare. Sie siegeln.
Actum mitwochen nach Dorothea a. 52 etc.
Die Übereinstimmung bekunden die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz mit ihrer Unterschrift.

  • Archivalien-Signatur: 673
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 10.

Insert:
Sophia, Gräfin von Stolberg, Frau zu Käfernburg (Kefernberg), und Mechtild, Gräfin und Frau zu Käfernburg, übertragen die in Franken gelegenen Lehen, das Dorf Rödelmaier (Rotelmar) und weitere Lehen, die sie nicht benennen können und die ihr Sohn bzw. Ehemann, der zuletzt verstorbene Günther, Graf von Käfernburg, verliehen hat, mit allen Rechten, die die Grafen von Käfernburg und ihre Herrschaft daran hatten, an ihren Schwager und Oheim Hermann, Grafen von Henneberg (Hennenbergk), dessen Sohn Friedrich und deren Erben, da diese die nächsten Erben dazu sind. Sophie siegelt, auch für ihre Schwiegertochter Mechtild. Die bedient sich des Siegels ihrer Schwiegermutter (swiger), da sie kein eigenes hat.
Geben 1386 an dem nehisten Durnstage nach sanct Jacobs tage des heyligen zwolffbottenn [Juli 26].

Pergament


(1) Johann, Abt zu Veßra, und (2) Hans Zufraß zu Henfstedt bekunden, dass die abgeschriebene Urkunde [vom 7. Dez. 1350] wörtlich mit dem ihnen vorgelegten, unbeschädigten und unverdächtigen Original übereinstimmt. Zeugen: Georg, Prior, und Martin, Prokurator des Klosters Veßra. Die unterschriebenen Notare haben die Abschrift collationiert. Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden das eigenhändig. Siegel der Aussteller.
Actum mitwochen nach Dorotheae a. etc. 52.

  • Archivalien-Signatur: 394
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 10.

Insert:
Albrecht, erwählter und bestätigter Bischof zu Würzburg (Wurtzburg), bekundet, dass Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-), Herr zu Hartenberg, für sich und seine Erben ihm und dem Hochstift Würzburg seine eigene Feste Schwarza (Schwarczach) mit allem Zubehör übertragen und wieder zu Lehen empfangen hat. Dies war zwischen ihnen wegen der Streitigkeiten und Kriege um die Feste Uttenhausen (Uttenhusen) zwischen dem Aussteller und den Seinen einerseits, dem Grafen und seinen Helfern andererseits so geschlichtet worden. Der Graf und seine Erben, Söhne und Töchter, sollen die Feste mit Zubehör künftig vom Aussteller und seinen Nachfolgern zu Lehen empfangen. Dies ist mit Zustimmung des Domkapitels erfolgt. Es siegeln der Aussteller und das Domkapitel mit dem Kapitelssiegel.
Der geben ist zu Wurtzburgk 1350 am nehsten tagk nach sanct Niclaus tag [Dez. 7].

Deutsch.

Pergament


(1) Wilhelm und (2) Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: ihr Getreuer Wolfgang von Vitzenhagen hat ihnen 350 Thalergroschen geliehen, für die jährlich an Martini 17 1/2 Thaler Zins an Vitzenhagen, seine Erben oder die Inhaber dieser Urkunde fällig sind. Beide Seiten können dies mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin aufkündigen; Hauptsumme, Zinsen, Schäden und Botenlohn sind dann zum Termin fällig. Die Aussteller siegeln und unterschreiben.
Geben zu Schleusingen am tag Martini 1552.

  • Archivalien-Signatur: 2559
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 November 11.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: gemäß Artikel im Abschied des Fränkischen Kreises vom 11. Oktober zum Gemeinen Pfennig, der sich bis zum nächsten Passauischen Abschied erstreckt, sowie auf besonderen Befehl der gemeinen Stände hat ihr Mitbürger Hans Keßler wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von 1000 Gulden in Thalern zu 24 Groschen jetzt eine Hälfte gezahlt und ist damit dem Befehl des Kaisers gefolgt. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben donnerstags den funffzehenden Decembris 1552.

  • Archivalien-Signatur: 2561
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Dezember 15.

Pergament


Hans Symon aus Eußenhausen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Symon aus Eußenhausen und dessen männliche Leibes-Lehnserben mit zwei Ackern Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leiten", die zuvor Wolf Wieber vom Grafen zu Lehen hatte und an Symon zu dessen Hälfte verkauft hat; sie rühren seit alters von der Herrschaft zu Lehen. Symon hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingen am montag nach Martini 1552.
Symon übernimmt seine Verpflichtungen und bittet Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am tage und im jar als obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2560
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 November 14.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, dass die vorangehende Urkunde [vom 20. Sept. 1495] wörtlich mit der an Schrift und Siegeln unversehrten Vorlage übereinstimmt. Die Abschrift ist in Anwesenheit von Gregor, Prior, und Martin, Prokurator des Klosters Veßra, durch die unterzeichneten Notare angefertigt worden- - Actum mitwoch nach Dorothee a. etc. [15]52.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Vorlage in ihrem Beisein kollationiert worden ist.

  • Archivalien-Signatur: 1792
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 10.

Insert:
Der römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg und Geldern, Graf zu Flandern, Habsburg, Tirol, Pfirt, Kyburg, Artois, Burgund-Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Namur und Zutphen, Markgraf des heiligen römischen Reiches und zu Burgau, Landgraf im Elsaß, Herr zu Friesland und der Windischen Mark, zu Pordenone, Salins und Mecheln usw., bekundet: Fürst Hermann, Graf und Herr zu Hennenerg, hat ihn um Erlaubnis ersucht, zum Nutzen von Einwohnern und Beisassen des Fleckens Schwarza diesen mit Mauern, Türmen, Pforten und Gräben, aber auch mit Stadtrechten, Gnaden und Freiheiten zu befestigen, wie sie andere Städte im Reich haben, an Mauricii [22. Sept.], Pauli Bekehrung [25. Jan.] und Margaretentag [13. Juli], auch drei Tage davor oder danach drei Jahrmärkte sowie das ganze Jahr über Mittwochs einen Wochenmarkt auszurichten, und die Personen, die diese Märkte mit ihren Handels- und Kaufmannswaren oder ihren Gewerben besuchen, in gleicher Weise zu privilegieren wie die andere Wochenmärkte im Reich. Dem kommt der König in der erbetenen Weise nach. Er erteilt insbesondere Gnaden, Freiheiten, Rechte, Befreiungen, Friede, Geleit, Schutz und Schirm auf dem Weg vom und zum Jahr- und Wochenmarkt unbeschadet der Rechte und Gewohnheiten anderer derartiger Märkte eine Meile im Umkreis von Schwarza. Geistliche und weltliche Kurfürsten und Fürsten, Prälaten, Grafen, Freie, Herren, Ritter, Knappen, Hauptleute, Viztume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden, sonstige Untertanen und Getreue des Reiches werden ersucht, den Grafen Hermann, Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Schwarza in diesen Rechten nicht zu behindern. Wer dagegen verstößt, zieht sich die Ungnade des Königs und eine Strafe von 50 Mark lötigen Goldes zu, die je zur Hälfte der Kammer des Reiches und dem Grafen Hermann und seinen Erben zufällt. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Geben in unnser und des heiligen Reichs stat Wormbs am zweintzigisten tag des monedts September 1495, unnser reiche des romischen im zehennden und des hungrischen im sechssten jarenn.

Ausf. der inserierten Urkunde: ThHStA Weimar, EGA Nr. 1361.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, dass die vorangehende Urkunde [vom 21. Juli 1495] wörtlich mit der an Schrift und Siegeln unversehrten Vorlage übereinstimmt. Die Abschrift ist in Anwesenheit von Gregor, Prior, und Martin, Prokurator des Klosters Veßra, durch die unterzeichneten Notare angefertigt worden- - Actum am mitwochen nach Dorothee a. etc. [15]52.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Vorlage in ihrem Beisein kollationiert worden ist.

  • Archivalien-Signatur: 1786
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 10.

Insert: wie Nr. 1785.

Pergament


Johann, Abt des Klosters Veßra, und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, dass sie mit den als Zeugen hinzugebetenen Georg, Prior, und Martin, Prokurator des Klosters Veßra, die vorangehende Urkunde vidimiert haben; sie siegeln. - Actum mitwochen nach Dorotheae a. etc. [15]52.
Die kaiserlichen Notare Michael Dillherr und Leonhard Götz bekunden, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt, und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 2350
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 10.

Insert: wie Nr. 2349.

Überformat.

Pergament


Johann, Abt zu Veßra, und Hans Zufraß zu Henfstädt bekunden, dass ihnen in Anwesenheit des Priors Georg und des Prokuratos Martin zu Veßra als Zeugen sowie der unterzeichneten Notare das unbeschädigte Original dieser abgeschriebenen Urkunde [vom 7. April 1521] vorgelegen hat. - Actum mitwochen nach Dorotheae a. etc. [15]52.
Michael Dillherr und Leonhard Götz, kaiserliche Notare, bekunden, dazu hinzugezogen worden zu sein; sie unterzeichnen mit Vor- und Zunamen.

  • Archivalien-Signatur: 2183
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 8.

Insert: wie in Nr. 2182 (ohne Vermerke zur Beglaubigung).

Überformat. Vgl. Nr. 2182.

Pergament


Klaus Liebeknecht und seine Ehefrau Elisabeth, wohnhaft zu Immelborn, verkaufen dem Senior und dem Kapitel des Stfts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden zur Oblei anderthalb Gulden Landeswährung jährlichen Zins, 22 Gnacken pro Gulden, aus ihrem Gut gen. "hawenberg" mit Zubehör, Lehen vom Stift, für bereits erhaltene 30 Gulden Landeswährung. Der Zins ist jährlich an Allerheiligen an den Kollektor in Schmalkalden fällig. Das Gut wird zu Unterpfand gestellt. Eine Ablösung ist mit derselben Summe, Zinsen und Schäden jährlich zum Termin möglich. Die Eheleute verpflichten sich auf diese Bedingungen und bitten, da das Gut Lehen ist, um Besiegelung mit dem Kapitelssiegel. Der Senior Johann Mutz und das Kapitel kündigen ihr Siegel an.
Geben 1552 am aller heiligen tag.

  • Archivalien-Signatur: 2558
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 November 1.

Pergament


Wie Nr. 2183.

  • Archivalien-Signatur: 2184
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Februar 8.

Wie Nr. 2183.

Überformat.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder und Schwäger Georg und Heinz Lauttenbach, Hans Nachbar und Heinz Meß, deren Erben und Nachkommen erblich mit einem Viertel des Hofes zu Meimers und zwei Gütern in der oberen Farnbach mit allen Nutzungen und Zubehör. Die landesfürstlichen Gerechtigkeiten behält er sich vor. Die Inhaber haben als Erbzins jährlich an Michaelis für das Viertel je vier Malter Korn und Hafer, zwei Gulden und 16 Gnacken an Geld, für die zwei Höfe zwei Gulden 36 Gnacken an Geld sowie vier Gnacken für zwei Weisungen an Weihnachten zu zahlen, dazu im Lehnsfall für 20 Gulden Wert einen Gulden Handlohn. Sie haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist sontag den sechzehenden Octobris 1552.

  • Archivalien-Signatur: 2557
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1552 Oktober 16.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4089.
Der Rat zu Erfurt verwendet sich für seinen Untertanen Franz Eyger aus Mühlberg.

  • Archivalien-Signatur: 2566
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 August 25.

Pergament


Albrecht der Jüngere, Markgraf zu Brandenburg, Herzog in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, in Schlesien zu Oppeln und Ratibor, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet: etliche seiner Reiter haben eine zeitlang in Hameln gelegen und in dieser Zeit 9814 Gulden zu je 20 Mariengroschen verzehrt. Seine Muhme Elisabeth, geborene Markgräfin von Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat diese Summe gegenüber der Stadt Hannover für ihn verbürgt. Der Markgraf verspricht, sie und ihre Erben wegen der Bürgschaft in allem schadlos zu halten. Dafür stellt er die Bürgermeister und Räte zu Kulmbach, Hof und Bayreuth als Bürgen, die bei Säumnis die Markgräfin ihrer Bürgschaft entheben und schadlos halten sollen. (1) Markgraf Albrecht siegelt und unterschreibt. Die Bürgermeister und Räte zu (2) Kulmbach, (3) Hof und (4) Bayreuth übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen die Stadtsiegel an.
Geben zu Braunschweig den ailfften Septembris [15]53.

  • Archivalien-Signatur: 2568
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 September 11.

Pergament


Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, bekundet: sein verstorbener Vater Herzog Erich hatte testamentarisch festgelegt, dass seinen Töchter Elisabeth, Anna Maria und Katharina, Schwestern des Ausstellers, bei seinem Tod ihr Erbteil an Silbergeschirr, Kleinodien, goldenen Ringen und Ketten folgen solle. Aufgrund der Notlage seines Fürstentums hat jedoch Erich auch an die kostbaren Kleider, Kleinodien, Perlen und anderes greifen müssen, das den Schwestern nach seinem Tod zusteht. Um dem Testament das Vaters Genüge zu tun, verspricht er den Schwestern 120.000 gute Thaler, jeder 40.000 Thaler. Stirbt Erich ohne Leibeserben, stehen den Schwestern, deren Leibeserben oder, wenn die nicht vorhanden sind, der Mutter anstelle von Silbergeschirr und Kleinodien die erwähnten Summen zu. Darüber hinaus verschreibt er den Schwestern noch 68.000 Thaler über die 16.000 Thlarr hinaus, die jeder als Heiratsgut vermacht sind, und die weiteren 16.000 Gulden, die der Vater ihnen als Erbteil verschrieben hat. Dafür setzt er die Schwestern in die Gewere seines Landes, das sie erst zu räumen haben, wenn seine Erben die erwähnten Beträge gezahlt haben. Erich wird den Kaiser um Bestätigung dieser Regelung bitten. Für den Fall, dass seine Erben dem nicht nachkommen, bittet Erich alle seine Herren und Verwandten, die Schwestern in ihren Ansprüchen zu schützen und zu schirmen. Der Aussteller unterschreibt und siegelt mit dem Sekretsiegel.
Geben zur Erichsburg am mitwochen nach Trinitatis 1553.

  • Archivalien-Signatur: 2565
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 Mai 31.

Pergament


Gregor Neunninger bekundet, das Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm acht Acker Weinberg zu Walschleben an der Gera verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Hans Hoffman und der Ehemann von dessen Schwester Susanna, Nickel Untterman, haben die acht Acker Weinwachs zu Walschleben an der Gera, die von der Herrschaft zu Lehen rühren, an Gregor Neunninger, Bürger zu Erfurt, und dessen Ehefrau Barbara verkauft und das Lehen vor den Räten des Grafen aufgelassen. Der Graf belehnt daher Neunninger und dessen Kinder, Söhne und Töchter, mit den acht Acker Weinwachs, Zinsen und Zubehör, wie die Verkäufer die zu Lehen hatten. Seine und der Herrschaft Rechte behält er sich vor. Neunninger hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingen am tage nativitatis Marie 1553.
Neunninger übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Sekretsiegel an.
Geschehen im jar unnd tage wie oben im lehenbrieve vermeldett.

  • Archivalien-Signatur: 2567
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 September 8.

Pergament


Hans vom Berg bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit etlichen Lehnsgütern belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinem Getreuen Hans vom Berg den Lehnseid empfangen und ihn daher mit den folgenden Gütern zu Leibes-Mannlehen belehnt zu haben: Dorf und Schloss Rippershausen, einem zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rain und Stein, drei zum Schloss gehörigen Gärtlein, der Großwiese unter dem Dorf, der "krun wiesen", der kleinen Wiese hinter den Gärten, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, einem Gut zu Stepfershausen, einem Gut und etlichen Zinsäckern zu Herpf, etlichen Zinsäckern "an der konigsleyten", die etliche Leute aus Walldorf innehaben, etlichen Wiesen "in der klein awe" bei Walldorf und etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinsen. Diese hatte vorher sein verstorbener Vetter Jakob vom Berg für sich und seine Leibes-Mannlehnserben vom Grafen und der Herrschaft. Künftig sollen Hans und seine männlichen Leibes-Mannlehnserben sie tragen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Siegel des Grafen. - Geben zu Schleusingen am freitage nach Reminiscere 1553.
Hans vom Berg beschwört seine Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist am tage und im jare im lehenbrief angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2562
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 März 3.

Pergament


Karl V., Römischer Kaiser, König in Germanien, Spanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien und Kroatien etc., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund etc., Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol etc., bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm vorgetragen, dass vor einiger Zeit zwischen seinem Sohn Georg Ernst und Elisabeth, geborener Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, eine Ehe beredet worden ist und Wilhelm nach Landesbrauch Heiratsgut, Gegengeld und Morgengabe auf seine Lande anzuweisen hat für den Fall, dass der Sohn sterben sollte. Da er der Ehefrau des Sohnes auch Amt und Stadt Schleusingen verschreiben möchte und diese von Kaiser und Reich zu Lehen rühren, hat Wilhelm den Kaiser um seine lehnsherrliche Zustimmung dafür ersucht, dass er der Ehefrau des Sohnes 15.000 Gulden Heiratsgeld auf Schloss, Stadt und Amt Schleusingen verschreibt. Dem kommt der Aussteller nach. Die Gräfin soll daher Schloss, Stadt und Amt auf Lebenszeit innehaben. Die Rechte des Kaises und des Reiches bleiben davon unberührt. Siegel des Kaisers.
Geben in unser statt Brussel inn Brabant am sechsundzwaintzigisten tag des monats Septembris 1553 ...

  • Archivalien-Signatur: 2569
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 September 26.

Pergament


Karl V., Römischer Kaiser, König in Germanien, Spanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien und Kroatien etc., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund etc., Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol etc., bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn um Belehnung mit den folgenden Stücken ersucht, die der verstorbene Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, vom Reich zu Lehen hatte: der Hälfte des Gerichts Benshausen mit Zubehör, dem Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald, einem Viertel an Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt sowie dem Bann dieses Gerichtes. Diese Lehen sind durch den Tod Albrechts an Wilhelm als nächsten Agnaten gefallen. Der Kaiser belehnt den Grafen Wilhelm in aller Form mit diesen Stücken. Seine und des Reiches Rechte behält er sich vor. Der Blutbann kann, wenn erforderlich, an Amtleute und Zentgrafen verliehen werden. Graf Wilhelm hat den Lehnsreid geleistet und soll den künftig von den Amtleuten und Zentgrafen nehmen. Als Bevollmächtigter hat der Kanzler Mag. Sebastian Glaser die Lehen empfangen und deswegen geschworen. Siegel des Kaisers.
Geben in unser stat Brussel in Brabandt am sibenzehenden tag des monats Novembris 1553 ....

  • Archivalien-Signatur: 2571
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 November 17.

Pergament


Martin Siebenlist, wohnhaft zu Sülzfeld, und seine Ehefrau Walpurg verkaufen einen halben Gulden Zins auf ihr Viertel Erbe mit Haus und Hof, bei Stephan Linhart im Dorf gelegen, an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden für deren Präsenz für bereits gezahlte 10 1/2 rheinische Gulden. Der Zins ist jährlich am Thomastag an den Präsenzmeister zu Schmalkalden fällig. Eine Ablösung ist jeweils zum Termin mit der Hauptsumme, Zinsen und Schäden möglich. Die Aussteller bitten Hans Zufraß, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an unter Vorbehalt von Rechten und Obrigkeit seines Herrn.
Gegeben ... 1553 uff dinstag in den Oster heiligen tagen.

  • Archivalien-Signatur: 2564
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 April 4.

Pergament


Moritz Czieß, gesessen zu Fambach, und seine Ehefrau Margarete verkaufen an Dekan, Kanoniker und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden 31 1/2 Gnacken, d.h. drei Viertel eines Gulden Zins auf ihr Hintersiedelgut, das sie jüngst der Thonnischen abgekauft und erbaut haben, mit Zubehör in Dorf und Feld zu Fambach. Der Zins von drei Ort eines Guldens ist jährlich an Michaelis an die Präsenz in Schmalkalden zu liefern. Die Herren haben dafür 15 Gulden gezahlt. Der Zins kann mit Hauptsumme, Zinsen und Schäden zum Termin abgelöst werden. Die Eheleute übernehmen diese Verpflichtungen und bitten Adam Pless, Verwalter des Klosters Herrenbreitungen, als Lehnsherrn um Besiegelung. Dieser kündigt unter Vorbehalt der Rechte des Klosters sein Siegel an.
Der geben ist 1553 uff sanct Michels tag des heiligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 2570
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 September 29.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Kilian, Abt des Klosters Herrenbreitungen, kommen wegen der geschwinden Läufe im Reich, da der Abt sich nicht im Kloster aufhalten darf und will, wie folgt überein: der Graf wird das Kloster mit einem Verweser versehen, der den Erbschutz für den Grafen und die Haushaltung für Abt und Konvent ausübt und darüber jährlich Rechnung legt, bis Observanz und Regel des Klosters im gesamten Reich, insbesondere in Herrenbreitungen ohne Gefahr für Leib und Leben wieder Geltung haben. Nehmen diese im Papsttum keinen Fortgang mehr und setzt sich im Reich eine andere Glaubensordnung durch, die auch alle anderen Orden annehmen, dann soll die Verwaltung wieder an Abt und Konvent überantwortet werden. Bis dahin soll im Namen des Abtes der Verweser tätig sein. Dem Grafen bleibt es überlassen, bis dahin mit dem Konvent nach evangelischer Weise zu verfahren. Während ihrer Abwesenheit stehen ihnen jährlich 100 Gulden für den Unterhalt zu, die Lieferungen haben in gleicher Weise wie bisher zu erfolgen. Graf Wilhelm verpflichtet sich in aller Form auf diese Bedingungen. (1) Graf und (2) Abt haben diese Verschreibung mit Zustimmung des Priors Johann Merckleyn und des Konvents errichtet; sie siegeln. Zwei Ausfertigungen für die Parteien, unterschrieben von Graf, Abt und Prior.
Geben ahm donnerstag noch Letare 1553.

  • Archivalien-Signatur: 2563
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1553 März 16.

Pergament


(4) Christoph von Ostheim und (3) Bernhard Truchseß wegen Balthasar von Ostheim zu Ebertshausen einerseits, (2) Balthasar Speßhardt und (1) Hans Thomas von Heldritt wegen Valentin von Kranlucken andererseits bereden als Verwandte und Schwäger eine Ehe zwischen Balthasar von Ostheim für seine Tochter Anna und Valentin von Kranlucken. Als Heiratsgut soll Balthasar der Tochter binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe 1000 Gulden ganghafter grober Münze zu je 28 Schillingen oder 42 Gnacken mitgeben. Die sollen ihr am geschwisterlichen Erbteil abgezogen werden; dazu soll er sie nach seinen Ehren ausfertigen. Valentin soll der Ehefrau diese Mitgift mit 1000 Gulden widerlegen und sie mit einer angemessenen Morgengabe versehen. Diese 2000 Gulden und die Morgengabe soll er auf Güter und Barschaft verschreiben, dazu einen angemessenen Sitz, den er und seine Erben in gutem Zustand zu halten haben, sowie das nötige Brennholz. Aus Zugeld, Gegengeld und Morgengabe soll Anna von je 20 Gulden einen Gulden Ertrag haben. Erfolgt die Verschreibung auf Lehen, ist die Zustimmung des Lehnsherrn einzuholen. Verschreibung und Zustimmung sind nach Zahlung des Heiratsgutes an Balthasar von Ostheim zu übergeben. Verschreibt Valentin der Ehefrau mit Zustimmung von deren Verwandtschaft Bargeld, soll das mit Zustimmung des Vaters und der Verwandten Valentins angelegt werden. Hinterlassen die Eheleute gemeinsame Erben, fallen Zu- und Gegengeld an diese. Stirbt ein Partner, ohne dass gemeinsame Erben vorhanden sind, soll der oder die Überlebende auf Lebenszeit in Zu- und Gegengeld, Morgengabe und Ansitz sowie der Hälfte der gemeinsamen Fahrhabe bleiben. Ausgenommen sind reisige Pferde, Harnisch, Barschaft, Pfandschaften, Silbergeschirr, Geschoss und Zubehör der Wehr, jedoch nicht das Silbergeschirr, das beiden geschenkt oder gemeinsam erworben worden ist; daran steht Anna [als Witwe] eine Hälfte zu. Erhält Anna über die 1000 Gulden Heiratsgeld weiteres Erbe, so fällt dies insgesamt nach beider Eheleute Tod an die nächsten Erben beider Seiten. Stirbt Valentin vor der Ehefrau unter Hinterlassung gemeinsamer Kinder, kann Anna bei diesen in den Gütern bleiben, sofern sie nicht erneut heiratet. Sie hat den Kindern nach bestem Wissen vorzustehen und deren nächsten Verwandten aus dem Geschlecht Kranlucken auf Ansinnen Rechnung zu legen. Will sie nicht bei den Kindern bleiben oder erneut heiraten, sollen ihr Heiratsgut, Gegengeld, Wittum und Morgengabe bleiben, dazu die Hälfte der Fahrhabe beider Eheleute mit den erwähnten Ausnahmen. Mit den Schulden des Ehemannes hat sie nichts zu schaffen. Über Kleider, Kleinodien und Geschmeide sowie die Morgengabe kann sie zu Lebzeiten und für den Todesfall frei verfügen. Was davon übrig bleibt, steht den Erben Valentins zu. Erhält sie aus zweiter Ehe Leibeserben, haben diese gleichen Anteil am mütterlichen Erbe wie die erster Ehe; dazu steht ihnen das Erbe des jeweiligen Vaters zu. Die Aussteller siegeln (1-4). (5) Balthasar von Ostheim und (6) Valentin von Kranlucken verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Geschehenn montags nach Purificationis Marie den funfften Februarii 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2572
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Februar 5.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4090.
Der Rat zu Erfurt sendet an Graf Wilhelm eine Klage der Bürgerin Elisabeth Jhons gegen den hennebergischen Untertanen Peter Hofmann.

  • Archivalien-Signatur: 2573
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Februar 12.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sind zum Unterhalt des Kammergerichts durch Dr. Johann Gemel außerhalb der achten, verfallenen Frist, die bei ihnen noch nicht erlegt ist, für das neunte und zehnte Ziel gezahlt worden in Batzen 60 Gulden zu je 16 Batzen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben mittwochs den dritten Octobris 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2580
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Oktober 3.

Rückvermerk: wegen der Schleusinger Linie.

Pergament


Die Brüder (1) Johann Friedrich der Mittlere, (2) Johann Wilhelm und (3) Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sowie (4) Wilhelm, (5) Georg Ernst und (6) Poppo, Vater und Söhne, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, für sich, ihre männlichen Leibes-Lehnserben, auch Land- und Eigentumserben zum Nutzen und Wohlfahrt ihrer Lande eine Erbverbrüderung geschlossen zu haben mit Datum Kahla, 1. Sept. 1554. Dazu wird festgelegt, dass dieser Vertrag erst wirksam werden soll, wenn Kaiser und König, August, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, sowie Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, als Mitbelehnte und Erbverbrüderte der Herzöge ihre Zustimmungen erteilt haben. Beide Seiten sollen sich bei Kaiser und König, die Herzöge bei ihren Erbverbrüderten darum bemühen. Die Unkosten bei Kaiser und König für Kanzleitaxe und Verehrung werden geteilt. Werden diese Zustimmungen nicht erlangt, ist der Vertrag nichtig, damit es nicht so aussieht, als ob die Aussteller den vom Reich rührenden Regalien, Herrschaften und Lehnschaften, auch der Hoheit und Ober-Lehnsgerechtigkeit des Reiches Abbruch tun wollten. Da die Grafen Hutsberg und Jüchsen vom Bischof von Würzburg, den Wildbann am Pless, Vorwerk und Vogtei zu Herrenbreitungen vom Stift Hersfeld zu Lehen tragen, sollen sie bei diesen Lehnsherren Bewilligungen beschaffen, diese Stücke an die Herzöge zu bringen. Die Gesandten bei Kaiser und König sollen dort fördernde Schreiben an diese beiden Lehnsherren erwirken. Auch wenn Würzburg und Hersfeld die Zustimmung verweigern, bleibt die Verpflichtung der Herzöge wegen der Schulden von 130.470 Gulden sechs Groschen bestehen, sofern eine Zustimmung durch Kaiser, König und Erbverbrüderte erfolgt. Falls Dritte ohne Kenntnis der Grafen eine Begnadigung auf deren Herrschaft erlangt haben, ist der Vertrag ebenfalls nichtig. Damit künftig keine Irrungen mit den Eigentumserben der Grafen enstehen, soll Graf Wilhelm demnächst testamentarisch festlegen, dass die Erben mit den genannten Stücken und den 50.000 Gulden zufrieden sein sollen und die Herzöge von allen Anfechtungen verschont bleiben. Stirbt Graf Georg Ernst vor Zahlung der 73.000 Gulden, die unter anderem auf das Amt Suhl angewiesen sind, und will seine Ehefrau Suhl im Wittum behalten, soll dafür eine andere, gleichwertige Stadt verschrieben werden. Die Aussteller siegeln und unterschreiben.
Gebenn zu Kala den ersten monatstag Septembris 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2579
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 September 1.

Überformat

Pergament


Die Brüder (1) Johann Friedrich der Mittlere, (2) Johann Wilhelm und (3) Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sowie (4) Wilhelm, (5) Georg Ernst und (6) Poppo, Vater und Söhne, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Stand und Stamm der Herrschaft Henneberg sind im Abnehmen begriffen, daher wollen sie für die Zeit nach einem Erlöschen des Stammes ihre Untertanen schützen. Graf Wilhelm hat für die Unterbringung seiner Söhne in Hochstiften erhebliche Mittel aufgewendet, die Söhne haben dem Kaiser in deutschen und welschen Landen mehrfach gedient, auch dafür sind hohe Kosten entstanden. Durchzüge haben vorhandene Schulden noch vermehrt, die Untertanen haben zuletzt durch Kriegsvolk der Stände des Fränkischen Kreises - Bamberg, Würzburg und Nürnberg - Brand, Raub, Plünderung und Verheerung erlitten. Damit Graf Wilhelm und seine Söhne ihren Status erhalten können, die Untertanen nicht beim Erlöschen des Stammes in Not geraten und die Herrschaft zerteilt wird, haben sie mit ihren Oheimen, den Herzögen zu Sachsen, eine Übereinkunft getroffen, zumal die Herrschaften Henneberg und Coburg vor langer Zeit zusammengehört haben und sie den Herzögen ihre Herrschaft lieber gönnen als anderen Fürsten - in der Hoffnung, dass der Kaiser dieser Regelung zustimmt. Die Herzöge übernehmen beträchtliche Schulden der Grafen, die die Hauptsummen und die Zinsen künftig nicht mehr bedienen müssen. Wenn das Haus Henneberg erlischt, soll die gesamte Herrschaft Henneberg den Herzögen und ihren Leibes-Lehnserben vor allen anderen Ständen zufallen mitsamt den Pfandschaften mit Regalien, Hoheit, Obrigkeit, Lehnschaften, Gerichten, Folge, Steuer, Wildbann, Gehölzen, Fischereien, Zöllen, Geleiten, Bergwerken und anderen Gerechtigkeiten samt Geschütz, Munition, Harnischkammer und allem Zubehör der Wehr in den Schlössern und Häusern. Dazu sollen die Grafen eine Zustimmung des Kaisers beschaffen; dabei sollen die Herzöge sie unterstützen. In gleicher Weise sind Zustimmungen der geistlichen Lehnsherren zu beschaffen und ein Verzeichnis der Schulden anzulegen; weitere Schulden dürfen nicht mehr gemacht werden. Wenn jedoch die Grafen durch Brand oder anderes Verderben geschädigt werden, dürfen sie mit Wissen der Herzöge ablösbare Kredite aufnehmen. Die Herzöge übernehmen Schulden von 130.470 Gulden sechs Groschen, je 21 Groschen fürstlich sächsischer Landeswährung pro Gulden gerechnet, die die Grafen alsbald mit den Verträgen abtreten sollen. Die Herzöge werden diese die nächsten 20 Jahre verpensionieren, nach Möglichkeit ablösen, und die Gläubiger entsprechend versichern, damit diese die hennebergischen Schuldurkunden an die Grafen herausgeben. Erhalten die Grafen noch Leibes-Lehnserben, soll die genannte Summe auf die hennebergischen Herrschaften auf Ablösung verschrieben werden. Erhalten die Grafen in den 20 Jahren diese Erben, steht eine Ablösung der Summe mitsamt zwischenzeitlich gezahlten Zinsen in ihrem Ermessen; dies kann auch in Raten erfolgen, die jedoch mindestens 10.000 Gulden umfassen müssen; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach der Ablösung ist dieser Vertrag nichtig. Bei Säumnis haften die Ämter Maßfeld, [Kalten-] Nordheim, Wasungen und Sand gegenüber den Herzögen, bis die gesamte Schuldsumme bezahlt ist. Ertragen die Ämter mehr als die versäumte Summe, ist dieser Betrag von der Schuld abzuziehen. Wenn Georg Ernst und Poppo nach Ablauf der 20 Jahre keine Leibes-Lehnserben gezeugt haben, sollen die Herzöge die Verzinsung erlassen und die Hauptsummen ablösen. Nach dem Erlöschen des Stammes fällt ihnen die Herrschaft zu. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen sie Namen und Wappen Henneberg jedoch nicht benutzen. Die Grafen bleiben ungehindert in den ihnen verliehenen kaiserlichen Privilegien und Freiheiten. Die Untertanen sind durch Einquartierung und Durchzüge aufs äußerste verdorben. Neben der erwähnten Summe bestehen weitere Schulden von 53.000 Gulden Hauptsumme, die [....]

  • Archivalien-Signatur: 2578
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 September 1.

[Fortsetzung] Kathedra Petri zu verpensionieren sind; die Untertanen können diesen Zins und die diesjährigen Steuern jedoch nicht aufbringen. Daher übernehmen die Herzöge Zinsen von 20.000 Gulden, die in den nächsten sieben Jahren zu verzinsen und mit den 53.000 Gulden durch die dazu bestimmten Ämter abzulösen sind. Erstmals sind Kathedra Petri [15]56 neben den Zinsen 3000 Gulden fällig, bis die 20.000 Gulden bezahlt sind. Wegen der 53.000 Gulden wurde festgelegt, dass für Hauptsumme und Zinsen die Ämter Meiningen und Schmalkalden, Suhl, Heinrichs, die Vogtei Frauen- und Altenbreitungen sowie das Amt Wasungen mit Zubehör herangezogen werden. Dazu sollen 1000 Gulden Hauptsumme jährlich aus Fischereien und Seen der Herrschaft erlöst werden; die jährliche Nutzung ist auf 6800 Gulden berechnet worden, die nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Amtleute und Befehlshaber haben sich auch gegenüber den Herzögen deswegen zu verpflichten. Über Verzinsung und Ablösung ist den Herzögen jährlich zu berichten. Wird den Grafen von den 73.000 Gulden etwas aufgekündigt, das sie aus dem Übermaß der erwähnten Ämter nicht aufbringen können, darf dieser Betrag mit Zustimmung der Herzöge auf die Ämter wieder aufgenommen werden. Die Schulden dürfen jedoch nicht weiter ansteigen, sondern haben sich zu mindern. Da die Ortlande der Herzöge in Franken an mehr als einer Stelle an die Grafschaft stoßen und vor 200 Jahren zu einer Herrschaft gehörten, sollen sie durch eine neue Erbverbrüderung verbunden werden, damit Nachbarn nach dem Erlöschen des Stammes keine Unruhe erzeugen können. Sie bleibt auch nach Ablösung aller Schulden in Kraft als Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachen und Hessen und der Herrschaft Henneberg; sie soll vom Kaiser bestätigt werden. Bleibt das Haus Henneberg ohne männliche Leibes-Lehnserben, fällt die Herrschaft an die Herzöge und deren Leibes-Lehnserben, für den Fall von deren Erlöschen an Kurfürst August von Sachsen und dessen Mannesstamm, bei dessen Erlöschen an Landgraf Philipp von Hessen und dessen Nachkommen. Erlischt das Haus der Herzöge vor dem Haus Henneberg und überleben die Grafen auch den kurfürstlichen Stamm und das Haus Hessen, fallen ihnen die Coburgischen Ortlande in Franken zu. Den Grafen wird auch das zugestanden, was sie aus dem Nachlass des Grafen Albrecht von Henneberg gerichtlich an sich bringen. Gewinnen die Grafen vor Gericht, durch Kauf oder Pfandschaft auch den Anteil des Grafen Berthold ganz oder zum Teil, sollen sie den ebenfalls behalten. Den darauf verwendeten Pfandschilling haben die Herzöge im Erbfall den Eigentumserben der Grafen zu erstatten. Gleiches gilt für die Grafen, falls sie die anderen Häuser überleben, gegenüber den Erben des Hauses Sachsen, wenn die Ortlande mit dem Amt Königsberg erweitert werden. Wenn durch die Grafen eine völlige Ablösung der Schulden erfolgt und dieser Vertrag erledigt ist, können beide Seiten ihre Herrschaft ohne Behinderung durch die andere gebrauchen, die Erbregelungen bleiben jedoch bestehen. Die Grafen dürfen für die Auslösung jedoch nur eigene Mittel verwenden. Erneute Verpfändungen bedürfen der Zustimmung der anderen Seite; dies gilt auch für die Herzöge in den Ortlanden. Damit die Erben ihre rechtlich zukommenden Anteile erhalten, werden die Herzöge bzw. der Kurfürst und deren Erben bei einem Anfall der Herrschaft Henneberg den Eigentumserben wegen deren Forderungen auf väterliches, mütterliches, brüderliches und schwesterliches Erbe die Güter Jüchsen, Hutsberg, Bettenhausen und Seeba, Sohn- und Tochterlehen, folgen lassen und nach einem Jahr 50.000 Gulden in zwei Jahresraten zahlen, so dass die Erben nach drei Jahren zufriedengestellt sind. Wenn nach einem Erlöschen der Häuser Sachsen und Hessen die Ortlande an die Grafen von Henneberg fallen, sollen diese den Eigentumserben der beiden Häuser ebenfalls 50.000 Gulden in gleicher Weise zahlen. Erlischt das Haus Sachsen und danach der Stamm Henneberg, haben Landgraf Philipp und seine Erben den hennebergischen Eigentumserben 100.000 Gulden sowie die Auslagen für die Herrschaft Römhild des Grafen Berthold binnen drei Jahren zu zahlen; ausgenommen sind Geschütz, Munition und Harnischkammer; Wittum, Leibgedinge und Wiederfälle, die der erloschene Teil zugesichert hat, bleiben in Kraft. Darüber hinaus stehen den Eigentumserben Barschaft, Kleinodien und andere Erbstücke zu; der übernehmende Stamm hat mit den Schulden des erloschenen nichts zu schaffen. Damit die Berechtigten im beschriebenen Fall in den tätsächlichen Besitz der Ortlande bzw. der Herrschaft kommen, haben die Untertanen - Ritterschaft, Bürger und Bauern - in der Herrschaft den Herzögen deswegen zu huldigen, in gleicher Weise die in den Ortlanden den Grafen. Gleiches soll künftig bei Erbfällen geschehen. Künftig soll jede Seite die betroffenen Lande der anderen für den beschriebenen Fall innehaben. Werden die Grafen künftig gegen den Reichslandfrieden und die Reichsordnung beschwert, sollen die Herzöge sie in ihren Rechten schützen und schirmen, gleiches gilt umgekehrt für die Grafen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Rechte des Kaisers, der Lehnsherren und der erbverbrüderten Häuser bleiben davon unberührt. Die Schutzzusage gilt auch dann, wenn eine Seite gegen den Kaiser oder die erbverbrüderten Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen trotz Anerbieten des Rechtes nicht zu ihrem Recht kommt. Beide Seiten haben sich in aller Form auf diese Artikel verpflichtet. Sie werden den Kaiser um Bestätigung ersuchen. Die Herzöge und die Grafen unterschreiben und siegeln (1-6).
Gescheen unnd geben zu Kahl den ersten monatstag Septembris 1554.
(7) August, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, sowie (8) Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, erteilen gegenüber den Ausstellern in aller Form ihre Zustimmung; sie siegeln und unterschreiben.
Gescheen im jhar und tage wie obstehet.

Überformat.

Pergamentheft 10 Bl. (8 Bl. beschrieben).


Johann Steitz und Jobst Thies bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen die Güter zum hl. Grab mit Gebäuden zu Lehen gegeben hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Johann Steitz und seiner Ehefrau Anna, Jobst Thies und seiner Ehefrau Ursula sowie deren Erben die Äcker, Wiesen, Gülten, Zinse, Lehen, Handlohn mitsamt Gebäuden, Wunne und Weide, die zum hl. Grab gehörten, gelegen zwischen Schmalkalden und dem Dorf Asbach. Steitz und Thies haben diese vom Grafen und seinem Sohn Georg Ernst für 1500 Gulden Landeswährung zu Franken gekauft. Den Erben des Grafen stehen davon weder Dienstbarkeit noch Abgaben zu. Steitz, Thies und ihre Erben haben die Stücke, wenn der Fall eintritt, zu Lehen zu empfangen, Lehnsurkunden zu nehmen, Reverse auszustellen und einen Gulden und ein Viertel an die Kanzlei zu zahlen. Sie haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am dinstage nach Ursulae 1554.
Steitz und Thies übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Sekretsiegel an.
Der geben ist im jahre und tage wie oben im lehenbrive vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2583
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Oktober 23.

Pergament


Karl V., Römischer Kaiser, König in Germanien, Kastilien, Aragon, Leon, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Navarra, Granada, Toledo, Valencia, Galicien, Majorca, Sevilla (Hispalis), Sardinien, Cordoba, Korsika, Murcia, Jaen, Algarve, Algeciras, Gibraltar, der kanarischen und indianischen Inseln und des Festlands des ozeanischen Meeres, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg, Geldern, Kalabrien, Athen, Neopatras und Württemberg, Graf zu Habsburg, Flandern, Tirol, Görz, Barcelona, Artois, Burgund Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Pfirt, Kyburg, Namur, Roussillon, Cerdagne und Zutphen, Landgraf im Elsaß, Markgraf zu Burgau, Oristan, Gotien und des Heiligen Römischen Reiches, Fürst zu Schwaben, Katalonien und Asturien, Herr in Friesland, auf der Windischen Mark, zu Pordenone, Biscaya, Molina, Salins, Tripoli und Mecheln, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm mitgeteilt, dass er aus Altersgründen nicht mehr imstande ist, die Lehen, die er vom Reich hat, zu verdienen. Er hat sie daher mit besiegelter Urkunde resigniert und gebeten, Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen ältesten Sohn und Lehnsnachfolger, zu belehnen, an den sie auch der jüngere Sohn Poppo gemäß Herkommen der Grafschaft Henneberg abgetreten hat, und alle Freiheiten, Privilegien, Rechte und Gerechtigkeiten zu bestätigen, die seinen Vorfahren von den Vorgängern des Kaisers, insbesondere von Kaiser Maximilian, erneuert worden sind; die Urkunde Maximilians vom 21. Aug. 1500 ist inseriert. Wegen der Verdienste des Grafen Wilhelm stimmt der Kaiser der Auflassung der Lehen zu und überträgt dessen fürstliche Obrigkeit, Zoll, Zwänge, Gericht, Halsgericht und alle anderen Herrlichkeiten, Nutzungen und Zubehör, die die Vorfahren des Grafen von Kaiser und Königen empfangen haben, insbesondere das halbe Gericht Benshausen mit Zubehör, den Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald, ein Viertel an Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt mit dem Bann des Gerichts, die der verstorbene Graf Albrecht von Henneberg hatte und die an Graf Wilhelm als nächsten Agnaten gefallen sind, dazu alle durch Graf Wilhelm von Kaiser Maximilian und Karl selbst empfangenen Lehen an Graf Georg Ernst als den Ältesten und Lehnsnachfolger. Er erneuert in aller Form die Bestätigung durch seinen Großvater Maximilian. Graf Georg Ernst und seine Erben sollen diese Lehen von Kaiser und Reich innehaben und gebrauchen; sie dürfen den Bann über das Gericht, wenn nötig, an Amtleute und Zentgrafen verleihen, damit diese gerecht urteilen. Bestätigt werden auch alle Urkunden, auf die sich die Urkunde Kaiser Maximilians bezieht. Graf Georg Ernst hat durch seinen dazu bevollmächtigten Kanzler Mag. Sebastian Glaser diese Verpflichtungen beschwören lassen. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, den Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei der in der Urkunde Kaiser Maximilians genannten Strafe, dazu noch 60 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der kaiserlichen Kammer und dem Grafen zufällt. Der Kaiser siegelt.
Geben inn unnser statt Namur am sibenzehenden tag monats Julii 1554 ...

  • Archivalien-Signatur: 2577
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Juli 17.

Insert: wie Insert in Nr. 1863 (21. Aug. 1500).


Magister Johann Thyme (Dhieme) bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor ihm hat Stephan Klos, Amtmann zu Ilmenau, als Anwalt des Magisters Johann Thyme aus Erfurt mit dessen schriftlicher Vollmacht darum ersucht, Thyme, dessen Ehefrau Elisabeth und ihre Erben mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld zu Werningsleben zu belehnen: einer Hufe Land und einem Hof, besitzen Gunther Greßler und seine Erben, zinsen davon jährlich ein Pfund Geld, eine Gans und zwei Hühner an Michaelis; einem Baumgarten und einem Hof an der Straße, besitzt Hans Lotsch, zinst jährlich 12 Schillinge und drei Hühner; einem Hof und der zugehörigen Holzmark, besitzt Hans Lotsch, zinst jährlich sechs Schillinge und ein Huhn; einem Gut, mit Lotsch geteilt, besitzt Hans Teufel, zinst sechs Schillinge und ein Huhn; einer halben Hufe, besitzt Valentin Cloß, zinst fünf Schillinge, eine Gans und vier Michelshühner; einem Stück Acker und einem Hof, besitzen Klaus Kersten und seine Erben, zinsen 4 1/2 Schillinge an Michaelis; einem halben Acker zum Dorf hin, hat Heinrich Rothman, zinst drei Michelshühner; einem halben Acker, hat inne Heinrich Rothman, zinst zwei Hühner; einem Hof, haben Balthasar Dennstedt und seine Erben, zinsen acht Schillinge an Michaelis; einem Viertel Land, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen jährlich anderthalb Scheffel Korn, ein Viertel Hafer und drei Viertel eines Huhns; einem Hof, besitzen Hans Huffener und seine Erben, zinsen drei Viertel Korn und Hafer sowie ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Schmidt, zinst fünf Schillinge, einen halben Malter Korn und Hafer; einer halben Hufe und einem Viertel eines Hofs, besitzt Hans Kersten, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer an Michaelis. Dazu mit der Hälfte des Weidichts unterhalb Werningsleben. Von diesen Lehen hat Konrad (Curth) Kelner, Bürger zu Erfurt, die andere Hälfte vom Grafen. Dazu werden der zum Anteil gehörende Teil am Gehölz in Werningsleben mit Wildbann und Jagd sowie an Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter verliehen. Ausgenommen sind Sachen und Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Inhaber der Güter sind von Geschoss, Bede und Diensten frei und allein den Lehnsleuten Gehorsam schuldig. Die Güter können ganz und in Teilen erblich verliehen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verleiht diese Güter so, wie sie Marx von Gräfendorf hatte. Wenn die Inhaber in der Vergangenheit Teile entfremdet haben, bleibt dies den Rechten des Grafen unschädlich. Dieser belehnt die Eheleute und ihre Erben, Söhne und Töchter, der Anwalt hat ihm deswegen Lehnspflicht geleistet. Der Graf siegelt. - Geschehenn auff freittag nach Trinitatis 1554.
Thyme übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Der gebenn ist ahm tage unnd ihm jare wie obenn im lehenbrieve stehet.

  • Archivalien-Signatur: 2576
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Mai 25.

Die Namen der Pflichtigen sind aus früheren Urkunden übernommen, dabei z.T. wohl verschrieben.

Pergament


Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, beredet eine Ehe zwischen Philipp dem Älteren, Grafen und Herrn zu Waldeck, für dessen ältesten Sohn Samuel und Katharina, geborenen von Henneberg, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, Witwe, für Anna Maria, ihre Tochter von Heinrich dem Älteren, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen. Samuel und Anna Maria sollen einander zur Ehe nehmen. Katharina soll der Tochter 12.000 Gulden zu je 21 Groschen binnen eines Jahres nach Vollzug der Ehe zur Heimsteuer geben und sie nach dem Herkommen der Grafschaft Schwarzburg ausfertigen. Samuel soll der Ehefrau die gleiche Summe auf sichere Güter verschreiben, insgesamt also 24.000 Gulden, dazu das Schloss Wildungen als einer Gräfin angemessene Behausung mit Bau-, Dienst- und Brennholz, Jagd, Fischerei, hohem und niederem Waidwerk im Bezirk des Ansitzes. Wenn der Fall eintritt, soll Anna Maria als Witwe auf Lebenszeit das Schloss, die Stadt Oberwildungen und das ganze Amt Wildungen mit Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerichtsbarkeit, Gebot, Verbot, Zinsen, Renten, Diensten, Brüchten, Bußen, Jagd, Wildbann, Fischerei und allen Gerechtigkeiten innehaben, wie Graf Philipp das an Graf Samuel als Leibgut übergeben hat. Da das Amt den Betrag des Wittums nicht erbringt, soll Samuel von dem eingebrachten Geld 6000 Gulden für sichere Zinsen an Korn oder Geld anlegen und darüber eine gesonderte Verschreibung ausstellen. Stirbt Graf Samuel vor Ausfertigung dieser Urkunden, soll Anna Maria ungehindert in seinen Gütern sitzen, bis Samuels Erben sie zufriedengestellt haben. Samuel hat zu seinen Verschreibungen die Zustimmungen von Lehnsherren, Brüdern und Mitbelehnten beizubringen. Nach Vollzug der Ehe soll er der Anna Maria 2000 Gulden als Morgengabe verschreiben und als Nutzung daraus jährlich 200 Gulden aus dem Dorf Giffels; wenn diese Erträge nicht ausreichen, soll die Zahlung aus dem sonstigen Erbe Samuels erfolgen. Anna Maria kann über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck und Zubehör ihres Leibes sowie die Geschenke von Mutter, Schwestern und Verwandten zu Lebzeiten und auf dem Totenbett, auch zugunsten eines Kindes vor den anderen frei verfügen, ob sie vor oder nach dem Ehemann, mit oder ohne Kinder stirbt. Wenn Graf Samuel vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Kindern stirbt und die Witwe eine zweite Ehe eingeht, aus der Leibeserben hervorgehen, kann sie die Morgengabe unter allen Kindern zu gleichen Teilen aufteilen; tut sie das nicht, steht das, über das sie nicht verfügt hat, den Kindern erster Ehe zu. Trifft sie keine Verfügung, fällt es an die Erben Samuels. Tritt Anna Maria in das Wittum ein und geschehen daran Minderungen, die die Grafschaft Waldeck zu vertreten hat, haben ihr Samuels Erben den Ausfall anderweitig zu ersetzen. Sterben die Eheleute ohne gemeinsame Erben, bleibt der oder die Überlebende auf Lebenszeit in Wittum und Zugabe, nach deren oder dessen Tod fallen diese an die jeweils nächsten Erben. Gräfin Katharina und die Vormünder der Tochter dürfen vor der Eheschließung Beauftragte zur Besichtigung des Wittums schicken, denen ein von Graf Samuel besiegeltes Register zu übergeben ist. Amtleute, Schultheißen, Vögte, Richter, Bürger, Einwohner und Untertanen in den Schlössern, Städten, Behausungen, Ämtern, Flecken, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen, Schäfereien, Mühlen, Gütern und Zubehör haben der Mutter, den Vormündern und Beauftragten der Anna Maria zu huldigen, wie sie das gegenüber den Grafen Philipp und Samuael getan haben. Wenn die 12.000 Gulden Heiratsgut wieder an Mutter, Schwestern oder nächste Erben der Anna Maria fallen, steht diesen die Nutzung aus den aufgezählten Gütern zu, bis die Erben wegen der eingebrachten Summe bezahlt sind. Amtleute oder Knechte im Wittum sollen nicht abgesetzt werden, bevor die Nachfolger in gleicher Weise Anna Maria und ihren Erben gehuldigt haben. Stirbt Anna Maria vor dem Ehemann ohne Kinder, steht diesem auf Lebenszeit die Nutzung [...]

  • Archivalien-Signatur: 2575
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Mai 7.

[Fortsetzung] der eingebrachten 12.000 Gulden zu. Nach seinem Tod fallen diese samt Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr und eingebrachtem oder geschenktem Schmuck an Mutter, Schwestern oder nächste Erben der Anna Maria; die Zahlung ist binnen eines Jahres fällig. Danach sind die genannten Personen ihrer Pflichten ledig und wieder den Erben Samuels verpflichtet. Stirbt Samuel vor der Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Kindern, kann die Witwe über Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder, Silbergeschirr und die Morgengabe frei verfügen. Dazu fällt ihr die Nutzung aus dem Wittum zu. Wenn beim Tod Samuels Kinder vorhanden sind, kann Anna Maria bei diesen bleiben und ihnen mit Rat der Verwandten oder testamentarisch bestimmten Vormünder vorstehen; diesen hat sie jährlich Rechnung zu legen. Die Entscheidung steht ihr frei. Wenn sie erneut heiratet, bleibt ihr das Wittum auf Lebenszeit. Nach ihrem Tod fällt der väterliche Anteil an die Mutter, die Schwestern oder deren Erben. Erhält sie aus zweiter Ehe Kinder, steht aus dem eingebrachten Gut den Kindern beider Ehen jeweils eine Hälfte zu. Den Erben Samuels steht die Ablösung von Zugabe, Wiederlegung und Morgengabe zu; diese sind entsprechend zu versichern, so dass sie ihnen nach dem Tod der Anna Maria wieder zufallen. Eine Ablösung ist ein Jahr vorher anzukündigen, die Zahlung ist in Frankfurt, Fulda oder Schmalkalden fällig; der Ort ist einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Nach Ablösung hat Anna Maria den Wiederfall der 12.000 Gulden Widerlegung sicherzustellen; die Summe ist ein Jahr nach ihrem Tod fällig. Bleibt sie im Wittum, steht es ihr frei, eine Ablösung zuzulassen oder nicht. Stirbt Samuel nach Vollzug der Ehe, stehen der Witwe das Wittum und eine Hälfte der Fahrhabe in Grafschaften, Herrschaften, Behausungen und Schlössern Samuels zu; Pfandschaften, Urkunden, Barschaft, Pferde, Harnisch, Geschoss, Büchsen und anderes Zubehör der Wehr sind davon ausgeschlossen; mit Schulden Samuels hat die Witwe nichts zu schaffen. Schulden, die derzeit auf Wittum und Morgengabe liegen, sind abzulösen. Alle erwähnten Urkunden sind bei der Hochzeit zu übergeben. Stirbt ein Partner vor Vollzug der Ehe, ist diese Urkunde kraftlos. Beide Seiten haben sich auf diese Regelungen verpflichtet. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Landgrafen besiegelt (1). Die Grafen (2) Philipp und (3) Samuel sowie die Gräfin (4) Katharina stimmen zu und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist ahm mantag nach Exaudi 1554.

Pergamentheft, 6 Bl. (4 Bl. beschrieben).


Samuel, Graf und Herr zu Waldeck, bekundet, seine Ehefrau Anna Maria, geborene Gräfin und Fräulein zu Schwarzburg, wegen Heimsteuer und Widerlegung auf Schloss, Haus und Amt Wildungen mit zugehörigen Gütern und Untertanen bewittumt zu haben laut Verschreibung vom Montag, 8. Okt. 1554. In der durch Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, vermittelten Eheberedung ist ihm auferlegt, der Ehefrau beim Vollzug der Ehe 2000 Gulden Landeswährung als Morgengabe anzuweisen, aus denen sie nach dem Tod Samuels 200 Gulden jährlich als Zinsen erhalten soll. Samuel verschreibt diese auf die Nutzungen, Zinse und Renten des Dorfes Giffels, die dort jährlich an Michaelis in Korn und Geld anfallen. Anna Maria soll diese auf Lebenszeit besitzen und gebrauchen. Sie kann, ob sie vor oder nach Samuel stirbt, Kinder hat oder nicht, zu Lebzeiten und auf dem Totenbett darüber frei verfügen. Stirbt Samuel unter Hinterlassung von Leibeserben und geht seine Witwe eine zweite Ehe ein, aus der sie Kinder erhält, steht die Morgengabe nur den Kindern erster Ehe zu, nicht aber anderen Verwandten, sofern sie nicht zuvor darüber verfügt hat. Graf Samuel verspricht, die Ehefrau in der Morgengabe zu schützen und zu schirmen. Den Untersassen zu Giffels wird befohlen, deswegen der Anna Maria zu huldigen und gewärtig zu sein. Graf Samuel siegelt und unterschreibt.
Der gegebenn ist 1554 am dinstage denn neundenn Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 2582
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Oktober 9.

Pergament


Samuel, Graf zu Waldeck, bekundet: durch Vermittlung des Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, war zwischen der Tochter des verstorbenen Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, und der Katharina, geborenen von Henneberg, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, namens Anna Maria und ihm eine Ehe beredet worden. Darin ist festgehalten, dass Katharina der Tochter 12.000 Gulden zu je 21 Groschen binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe als Heiratsgut geben und sie nach Herkommen der Grafschaft Schwarzburg ausfertigen wird. Samuel soll der Ehefrau als Widerlegung 12.000 Gulden auf sichere Güter verschreiben, insgesamt 24.000 Gulden, dazu als Morgengabe 2000 Gulden. Daher verschreibt Samuel der Ehefrau als Wittum Schloss und Amt Wildungen mit allen darin gelegenen Gehölzen, Wüstungen, Höfen und Gütern, Nutzungen und Einkünften sowie mit der Stadt Oberwildungen; die Zinse und Güter sind in einem jetzt übergebenen Register aufgelistet. Wenn Anna Maria den Ehemann mit oder ohne gemeinsame Kinder überlebt, soll sie Schloss, Flecken, Dörfer und Güter mit Leuten, Diensten, Zinsen, Renten, Einkünften und Nutzungen, Herrlichkeit, Gebot, Verbot, Gerichten, Brüchten und Bußen, Fischereien, Wildbännen, hohem und niederem Waidwerk, Holz, Feld und Wiesen auf Lebenszeit innehaben; dieses Wittum soll von Schulden und Belastungen frei sein, vorhandene Schulden sind abzulösen. Die Witwe soll diese Güter ohne Behinderung innehaben und gebrauchen. Stirbt Samuel vor Ausfertigung des Wittums, bleibt Anna Maria in seiner Herrschaft, bis sie wegen des Wittums von seinen Erben zufriedengestellt ist. Geschieht dem Wittum Abbruch durch Fehde, Brand oder andere Ursachen, die die Grafschaft Waldeck zu vertreten hat, sollen die Erben Samuels das Defizit anderweitig ersetzen. Stirbt ein Partner ohne gemeinsame Erben, bleibt die oder der Überlebende auf Lebenszeit in diesen verschriebenen Gütern. Nach dem Tod der oder des Überlebenden fallen die Teile an die nächsten Erben der Seite, von der sie hergekommen sind. Stirbt Anna Maria vor dem Ehemann ohne Kinder, soll der die eingebrachten 12.000 Gulden auf Lebenszeit genießen. Nach Samuels Tod fallen sie samt Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr und Schmuck, die die Ehefrau eingebracht oder geschenkt erhalten hat, an die Mutter Gräfin Katharina und deren Erben. Das hat binnen eines Jahres nach dem Tod zu erfolgen. Wenn Samuel vor der Ehefrau mit oder ohne Kinder stirbt, fallen ihr Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Silbergeschirr sowie die Morgengabe zur freien Verfügung zu; wegen der Morgengabe soll Samuel eine besondere Verschreibung auf das Dorf Giffels ausstellen. Dazu erhält sie das beschriebene Wittum. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann die Witwe bei diesen bleiben und ihnen mit Rat der nächsten Verwandten und testamentarisch bestimmten Vormünder vorstehen; diesen hat sie über die Nutzungen außerhalb des Wittums jährlich Rechnung zu legen. Ihr steht es auch frei, im Wittum zu bleiben oder eine erneute Ehe einzugehen; dabei kann sie das Wittum genießen. Erhält sie aus zweiter Ehe Kinder, steht diesen und den Kindern erster Ehe je eine Hälfte an den eingebrachten Gütern zu neben dem, was sie diesen aus ihrer Morgengabe vermacht. Den Erben Samuels steht es frei, Wittum und Morgengabe auszulösen. Dabei ist der Wiederfall des eingebrachten Gutes zu verschreiben. Eine beabsichtigte Auslösung ist ein Jahr vorher anzukündigen, die Summe ist in Frankfurt, Fulda oder Schmalkalden fällig; den Ort hat die Witwe einen Monat vorher zu benennen. In diesem Fall hat die Witwe den Rückfall der 12.000 Gulden Widerlegung urkundlich zu versichern. Diese sind nach ihrem Tod binnen eines Jahres an Samuels nächste Erben zu zahlen. Bleibt sie als Witwe allein, steht es ihr frei, eine Ablösung zuzulassen oder nicht. Wenn die Witwe in ihren Einkünften behindert oder ein Amtmann oder Untersass im Wittum ungehorsam wird, kann sie die deswegen [...]

  • Archivalien-Signatur: 2581
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 Oktober 8.

[Fortsetzung] pfänden und bestrafen. Bei einer Fehde stehen die verschriebenen Schlösser, Häuser und Dörfer den Erben Samuels offen ohne Schäden für die Witwe; gegen die Grafschaft Waldeck dürfen sie nicht genutzt werden. Beim Tod Samuels fällt der Anna Maria dieses Wittum auf Lebenszeit zu, dazu die Hälfte der Fahrhabe in den Behausungen und Schlössern, die Samuel zustehen, ausgenommen Pfandschaften. Urkunden, Barschaft, Pferde, Harnisch, Geschoss, Büchsen und anderes Zubehör der Wehr. Mit den Schulden, die Samuel hinterlässt, hat sie nichts zu schaffen. Graf Samuel befiehlt den Amtleuten, Vögten, Burggrafen, Kellnern, Richtern, Frei- und Gografen, Landknechten, Dorfrichtern, Pförtnern, Gesinde und Untertanen im erwähnten Zubehör des Wittums sowie deren Nachfolgern, der Ehefrau, deren Mutter und Vormündern wegen des Wiederfalls der eingebrachten 12.000 Gulden zu huldigen und wegen der Güter und Einkünfte gewärtig zu sein. Amtleute und Knechte, die so gehuldigt haben, sollen nicht ersetzt werden, bevor die Nachfolger dies ebenfalls getan haben. (2) Graf Samuel, (1) Graf Philipp der Ältere - auch für seinen jüngsten Sohn Friedrich - sowie die Grafen (3) Wolrad, (4) Johann, (5) Daniel und (6) Heinrich, Vater, Vettern und Brüder Samuels, hängen ihre Siegel oder bei deren Fehlen die Ringsekrete an, die letztgenannten als Zeichen der Zustimmung.
Gegeben 1554 am montag den achtenn Octobris.

Pergamentheft, 6 Bl.


Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Sohn, bekunden: sie haben die Klöster Frauenbreitungen, Wasungen und Trostadt inne, die seit dem Bauernkrieg gänzlich zerstört sind und an denen ihre Vorfahren große Dienstbarkeiten hatten. Zur Beruhigung ihrer Gewissen haben sie jetzt den Superintendenten, Visitatoren und Pfarrern Mag. Bartholomäus Wolffhart zu Schleusingen, Mag. Christoph Fischer (Vischer) zu Schmalkalden und Mag. Mauritius Caroli zu Meiningen sowie ihren Räten Philipp Voit von Salzburg, Ludolf von Gottfart, Marschall, Mag. Michael Dillherr, Amtmann zu Themar, und Johann Steitz, Rentmeister, anheimgestellt, entweder die genannten Klöster sowie die beiden Vikarien am hl. Grab bei Schmalkalden an sich nehmen, die von den Vorfahren der Grafen dort innegehabten Dienstbarkeiten wieder aufzurichten und die Güter zum Besten der Kirchen zu gebrauchen oder die Klöster zu Händen der Grafen zu stellen, die dafür jährlich eine Summe Geld zahlen, mit der die armen Pfarreien gebessert und die Visitationen durchgeführt werden. Die genannten Männer haben es für richtig gehalten, dass die Grafen die drei Klöster und die beiden Vikarien an sich nehmen und wie andere Güter zum Besten der Herrschaft nutzen. Dafür sollen sie an die Superintendenten und Visitatoren sowie deren Nachfolger jährlich 500 Gulden Landeswährung und an Petri Kathedra 22 Malter Korn zahlen, erstmals [15]55, an Trintitatis diesen Jahres und in jedem Quartal 125 Gulden. Die Güter der Klöster sind auf einen Wert veranschlagt worden, den man vor Gott verantworten kann; er entspricht den hergebrachten Einkünften. Den Grafen und ihren Erben steht es frei, jeweils fünf Gulden mit 100 Gulden abzulösen. Das Geld ist innerhalb der Herrschaft für feste Einkünfte anzulegen. Die Grafen sind dadurch von der Pflicht enthoben, aus ihrer Renterei etwas für geistliche Zwecke abzugeben. Zwei Ausfertigungen für die Grafen und die Visitatoren, von den Grafen besiegelt. Die drei Visitatoren erklären ihre Zustimmung und unterschreiben.
Geschehenn am mittwochenn nach Letare 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2574
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 März 7.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Rat Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden, durch den Tod des Grafen Albrecht von Henneberg an Wilhelm als nächsten Agnaten gefallenenen Lehen: einem Hof zu Marisfeld, mit allem Zubehör in Dorf und Feld, sowie den folgenden, in den Hof gehörigen Gütern: ein Erbe, hat Peter Hoffman, in jedem Feld sechs Acker Pflugland und 3 1/2 Acker Wiesen; eine Hofstatt, besitzt der Pfarrer; einem Acker Wiesen "untter dem creutzbrun", an die "hegachtenn wiesenn" stoßend. Barbara Marschalk, Witwe des Wolf Marschalk und Mutter des Jörg Sittich, hatte diese von Wilhelm Marschalk dem Jüngeren gekauft, innegehabt und von der Herrschaft empfangen. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Jörg Sittich hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist auff denn tag Omnium Sanctorum 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2584
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1554 November 1.

Pergament


1555, im 13. Jahr der Indiktion, im 35. Regierungsjahr des Kaisers Karl V. "uf montag nach Dionisii der do was der vierzehendt monatstag Octobris" zwischen 7 und 8 Uhr vormittags erschienen vor dem Schloss zu Kühndorf Jörg Sittich Marschalk, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, Philipp Schenck zu Schweinsberg, Amtmann zu Wasungen, [Kalten-] Nordheim, Fischberg und Sand, und Nikolaus Kistner, Dr. beider Rechte, hennebergischer Rat und Diener, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen und teilten dem dortigen Befehlshaber Georg Knoblach mit: da der Kaiser den Fürsten mit den von Graf Albrecht von Henneberg hinterlassenen Obrig- und Herrlichkeiten belehnt, der Fürst aber noch nicht die Erbhuldigung von den Männern zu Kühndorf genommen habe, seien sie nun zu diesem Zweck entsandt. Da aber die Männer nicht im Dorf seien, müssten sie im Schloss sein. Sie forderten daher Knoblach auf, die Männer herauszuschaffen. Als der dem nicht stattgeben wollte, zogen die Räte nach Schwarza vor das Tor und die äußerste Schranke, ließen die dortigen Befehlshaber Christoph von Dorgente, Brückenmann, und Christoph Pan herausrufen und teilten diesen mit, sie hätten Befehl, in Kühndorf aufgrund der kaiserlichen Belehnuung die Erbhuldigung entgegenzunehmen. Sie hätten das dort gefordert, die Männer aber nicht zu Hause befunden. Zur Erhaltung der Rechte ihres Herrn wollten sie dagegen in aller Form protestiert haben. Dies diene nur dem Erhalt der Rechte ihres Herrn, nicht zum Schaden Dritter. Sie baten den Notar, darüber eines oder mehrere Instrumente anzufertigen, und legten diesem folgenden Zettel vor:
Der Kaiser hat den Grafen Georg Ernst mit den von Graf Albrecht hinterlassenen Obrig- und Herrlichkeiten belehnt und der Gräfin Katharina befohlen, diesen in den Reichslehen nicht zu behindern. Dies ist aber bisher durch die Gräfin und ihre Brüder, Grafen von Stolberg, nicht beachtet worden. Daher ist der Graf, um Schaden vom Reich abzuwenden und sich selbst als Lehnsmann in den Lehen zu schützen und zu schirmen, gehalten, die Untertanen in Pflicht und Erbhuldigung zu nehmen. Die haben ihn als natürlichen Herrn anzuerkennen und ihm mit Folge, Steuer, Reise, Gebot und Verbot gewärtig zu sein. Der Fürst will durch die Erbhuldigung nicht die Gräfin Katharina oder Dritte in ihren hergebrachten Rechten beeinträchtigen. Der Notar wird gebeten, darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen.
Datum wie vor; Zeugen: Dietrich Voit von Salzburg, Hans Heinrich Heyer und Veit Kern.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war bei der Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2596
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Oktober 14.

Pergament


1555, im 13. Jahr der Indiktion, im 35. Regierungsjahr Kaiser Karls V. "uf montag nach Dionisii der da was der vierzehendt monatstag Octobris" zwischen 10 und 11 Uhr vormittags erschienen zu Schwarza vor dem Tor und der äußersten Schranke Jörg Sittich Marschalk, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, Philipp Schenck zu Schweinsberg, Amtmann zu Wasungen, [Kalten-] Nordheim, Fischberg und Sand, und Nikolaus Kistner, beider Rechte Doktor, hennebergischer Rat und Diener, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen, ließen die dortigen Befehlshaber Christoph von Dorgente, Brückenmann, und Christoph Pan herausrufen und durch diese der Gräfin anzeigen, der Fürst und Graf [Wilhelm] von Henneberg habe seit etlichen Jahren Geleit und Pass durch Schwarza. Neulich aber sei es dessen Räten und Dienern, die etliche sächsische Räte nach Maßfeld geleiten sollten, verweigert worden. Daraus erwachse den Gerechtigkeiten des Grafen Schaden. Um dem zu wehren, seien sie vom Grafen abgefertigt, um Pass und Geleit durch Schwarza zu nehmen, wie es hergebracht sei. Im Fall der Weigerung werde man zur Sicherung der Rechte des Grafen zu anderen Mitteln greifen. Man übergab dem Notar einen Protestationszettel und ersuchte ihn, darüber ein oder mehrere Instrumente auszufertigen. Der Zettel lautet:
Es ist allgemein bekannt und unleugbar, dass dem [Wilhelm], Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben auch zu Lebzeiten des Grafen Albrecht nicht nur wie jedem anderen Stand des Reiches der offene und sicher Pass, sondern auch das Geleit durch den von Graf Albrecht hinterlassenen Teil der Grafschaft Henneberg zugestanden hat. Es war und ist noch in dessen Besitz ungeachtet der Tatsache, dass jüngst Katharina, geborene von Stolberg, Gräfin und Frau zu Henneberg, durch Anstiftung schlechter Ratgeber den Räten des Grafen, die ohne Nachteil für die Gräfin sächsische Räte auf offener Landstraße nach Maßfeld geleiten wollten, den Pass durch Schwarza verweigert hat. Nach dem geschriebenen Recht hätte sie den gewähren müssen und nicht verweigern dürfen. Zur Wiedererlangung von Pass und Geleit durch den von Graf Albrecht hinterlassenen Teil lässt daher der Graf vor Notar und Zeugen in aller Form dagegen protestieren. Dies geschieht gemäß Reichsordnung und nicht zu Lasten der Rechte Dritter. Der Notar wird ersucht, daüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Dietrich Voit von Salzburg, Hans Heinrich Heyer und Veit Kern.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war bei der Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2595
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Oktober 14.

Pergament


Bürgermeister, Rat und die ganze sächsische Gemeinde der Stadt Schalkau leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der geben ist donnerstags nach Martini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2602
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 14.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Coburg leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist montags Martini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2598
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 11.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Eisfeld leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der geben ist am dornstag nach Martini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2603
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 14.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Heldburg leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist am tag Martini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2599
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 11.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Hildburghausen leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist donnerstag nach Martini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2604
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 14.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Neustadt auf der Heide leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist sambstag nach Marthini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2605
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 16.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Rodach leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist mitwochenn nach Martini 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2601
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 13.

Pergament


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Ummerstadt leisten auf Bitten der Brüder Johann Friedrich des Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich des Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegenüber Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, bzw. deren dazu verordneten Räten die Erbhuldigung aufgrund der zwischen diesen geschlossenen, vom Kaiser, Kurfürst und Herzog August von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ratifizierten Erbverbrüderung und geloben für den Fall, dass die Herzöge und deren männliche Leibeserben, der Kurfürst und seine männlichen Leibeserben sowie der Landgraf und seine männlichen Leibeserben, also die gesamten Stämme Sachsen und Hessen erlöschen, die Grafen von Henneberg und deren Erben gemäß den hergebrachten Gewohnheiten als ihre rechtmäßigen Erbherren anzunehmen. Dies haben sie in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebenn ist auff dinstag nach Martini [15]55.

  • Archivalien-Signatur: 2600
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 November 12.

Pergament


Die Brüder Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden, sich mit Zustimmung des Kaisers und der erbverbrüderten August, Herzog zu Sachsen und Kurfürst, und Philipp, Landgrafen zu Hessen, mit Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Vater und Söhnen, Grafen und Herren zu Henneberg, verbrüdert zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Jeder Teil hat dem anderen seine Ritterschaft und die adligen Lehnsleute zugewiesen, die Aussteller jedoch nur die in den zu Coburg gehörenden Ortlanden in Franken. Sie versprechen daher Ritterschaft und Lehnsleuten der Grafen von Henneberg für den Fall, dass diese ohne männliche Lehnserben sterben und die Herschaft gemäß Erbverbrüderung an sie fällt, sie in den hergebrachten Freiheiten, Lehnsgebräuchen, Herkommen und Gewohnheiten der Herrschaft Henneberg und des Landes Franken zu belassen. Nach einem Erlöschen des Hauses Henneberg sind die Lehen zu verdienen wie früher gegenüber den Grafen. Die Aussteller siegeln.
Gebenn zu Weimar 1555 den siebenden Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 2593
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Oktober 7.

Pergament


Die Brüder Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: sie haben mit Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, mit Zustimmung des Kaisers einen Vertrag mit Anwartschaft auf die Herrschaft Henneberg geschlossen für den Fall, dass die Grafen ohne männliche Leibeserben sterben. Dafür haben sie von deren Schulden 130.474 Gulden sechs Groschen übernommen; 39.381 Gulden ein Groschen sind bereits abgelöst. Nachfolgende Posten sind ihnen von den Grafen zugewiesen worden: 50.000 Gulden in Batzen gegen Ernst, Markgrafen von Baden in zwei Verschreibungen; 2.500 Goldgulden gegen Andreas vom Stein; 4.500 Gulden in grober Münze gegen Christoph von der Tann und Schwiegermutter; 11.000 Gulden in Batzen oder Zwölfern gegen die Erben der Margarete von Lauffenholz, Witwe zu Bamberg; 5.000 Gulden in Batzen gegen Anna, geb. von Murden, Witwe des Philipp von Heßberg; 4.425 Gulden in Thalern, Gold oder Batzen gegen die Söhne des verstorbenen Philipp von Heßberg zu Bedheim; 500 Gulden in Thalern gegen Martin von Hain, fuldischen Marschall; 4.000 Gulden in Thalern gegen Eberhard von der Tann; 2.514 Gulden sechs Groschen in 2.200 Thalern gegen Thil von Löwenstein zu Gompertshausen; 700 Gulden gegen das Spital zu Arnstadt; 2.285 Gulden 15 Groschen in 2.200 Thalern gegen Reinhard von Herda; 800 Gulden in grober Münze gegen die Erben des Kunz von der Tann; 2.000 Gulden in zwei Verschreibungen über 1.800 bzw. 200 Gulden in Thalern gegen Lorenz von Romrod; 2.500 Gulden in 2.000 Goldgulden gegen Hans Berthold von Kotzau; 2.000 Gulden in grober Münze gegen Albrecht von Meusebach; 1.175 Gulden in Gold und Thalern gegen Hartmann von Boineburg, Amtmann zu Fürsteneck; 4.000 Gulden in grober Münze gegen die Erben des Martin der der Tann; Summe 90.625 Gulden. In diese Schulden sind sie gemäß Vertrag gegenüber den Gläubigern wegen Hauptsummen und Zinsen eingetreten. Die Grafen haben zugestimmt, diese Verträge bis zu einer Ablösung in Kraft zu lassen. Die Herzöge verpflichten sich daher in aller Form, für die genannten 90.625 Gulden gegenüber den Gläubigern in die Verpflichtungen wegen Hauptsumme, Pensionen, Kosten und Schäden einzutreten und die Grafen deswegen schadlos zu halten. Wenn die Gläubiger eine Hauptsumme gegenüber den Grafen kündigen, werden die Herzöge nach schriftlicher Mitteilung den Verpflichtungen nachkommen und die für die Ablösung der Urkunden nötigen Gelder je acht Tage vor dem Termin nach Schleusingen bringen lassen. Wenn keine Ablösung erfolgt, sollen die Zinsen ebenfalls acht Tage vor dem Termin nach Schleusingen geliefert und von dort an den jeweiligen Orten gegen Quittung ausgezahlt werden. Die Bedienung der Schulden bei Markgraf Ernst in Frankfurt erfolgt direkt durch die Herzöge. Diese siegeln und unterschreiben.
Gebenn uff unnserm schlos Heltburgk dinstags nach nativitatis Marie 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2606
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 September 10.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, übereignet wegen der vor allem in der noch schwebenden Schwarzaischen Sache geleisteten Dienste seinem Diener und Getreuen Vincenz Treutter und dessen Ehefrau Katharina das Höflein in der Flurmark zu Meiningen mit Zubehör, das früher vom Hochstift Würzburg laut Register gegen einen Erbzins verliehen war. Die Eheleute sollen das Höflein mit zugehörigen Äckern und Wiesen auf Lebenszeit innehaben; es darf nicht verkauft, versetzt oder belastet werden. Nach dem Tod beider Eheleute können der Graf und seine Erben das Höflein bei deren Erben mit 300 Gulden fränkischer Landeswährung auslösen. Wenn den Eheleuten ein Kauf in der Herrschaft angeboten wird, wird der Graf ihnen als Unterpfand auf diese Güter 500 Gulden aus den Geldern der Kirche zu Christes leihen lassen. Bei Säumnis ist dann ein Zugriff auf die gekauften Güter erfolgen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn ahm freitage nach dem heiligen ostertage 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2589
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 April 19.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft für die Frist von einem Jahr und bis zu einem Rückkauf der Margarete von Ostheim zu Ebertshausen, geborener Schenk zu Thegingen, und ihren Erben 50 Gulden jährlichen Zins herzogischer Zwölfer zu je 12 Löwenpfennigen, 20 oder 21 Schneebergern Herzogischer Dreierlein pro Gulden gerechnet, einen Thaler zu 24 Schneebergern, für erhaltene 1000 Gulden Hauptsumme, je 20 Schneeberger oder Zinsgroschen pro Gulden gerechnet. Der Graf setzt daher Margarete und ihre Erben in die Gewere des Zinses, fällig 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri gegen Quittung in ihre Haushaltung. Bei Säumnis sind entstandene Schäden binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Eine Ablösung ist beiden Seiten mit derselben Summe möglich und ein halbes Jahr vorher schriftlich anzukündigen; die Summe mit Zinsen und Schäden ist zum Termin im Wirtshaus zu Schwarza oder Benshausen zu zahlen. Bürgermeister und Rat der Stadt Schmalkalden werden dafür als Bürgen gestellt. Bei Säumnis sind auf Mahnung binnen 14 Tagen vier Ratspersonen mit zwei Wagenpferden und einem Fuhrknecht zum Einlager in Salzungen oder Mellrichstadt verpflichtet, bis die Zahlung erfolgt. Ausfälle sind zu ersetzen. Darauf verpflichtet sich der Graf in aller Form. Kommen Bürgermeister und Rat ihren Verpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger Hab und Gut der Bürger und Untertanen beschlagnahmen lassen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Der Graf siegelt und unterschreibt. (2) Bürgermeister und Rat kündigen das Stadtsiegel an.
Der gebenn ist ahm tage Cathedra Petru 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2738
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht; sie war zu 1568 eingeordnet.

Pergament


Hans Dietterich und seine Ehefrau Ursula, wohnhaft zu Niederschmalkalden, verkaufen Johann Zabelstein, Kantor am Stift Schmalkalden, und dessen Nachfolgern in der Kantorei 15 Schneeberger und neun alte Pfennige, macht 3 /4 Gulden jährlichen Zins, den zuvor die Nickel zu Kleinschmalkalden gegeben haben, auf ihren halben Hof mit Zubehör in Dorf und Feld Niederschmalkalden für bereits erhaltene 15 Gulden Landeswährung zu je 42 Gnacken. Der Zins ist jährlich an Kathedra Petri an den Kantor fällig. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Zinsen und Schäden möglich. Die Eheleute bitten Linhard Krauß, Schultheißen zu Wasungen, amtswegen um Zustimmung und Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff sannt Peters tag Cathedra 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2585
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Februar 22.

Pergament


Johann Friedrich der Mittlere, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, sowie die Brüder Ludwig und Karl, Grafen zu Gleichen, Herren zu Blankenhain und Kranichfeld, bekunden für Domdekan und Domkapitel zu Straßburg auf Bitten ihres Oheims und Vetters Albrecht, Grafen zu Hoya und Bruchhausen, die acht Ahnen von dessen Bruder Wolf, Grafen zu Hoya und Bruchhausen. Dieser ist Sohn der Anna, Gräfin zu Gleichen. Deren Eltern waren Wolf, Graf zu Gleichen und Herr zu Blankenhain, und Magdalena, geborene Burggräfin zu Dohna, also Großeltern des Probanden. Großeltern der Anna waren Karl, Graf zu Gleichen und Herr zu Blankenhain, und Felicia, Gräfin zu Beichlingen, also Urgroßeltern des Probanden. Eltern des Grafen Karl waren Ludwig, Graf zu Gleichen, und Katharina geborene zu Waldenburg, also Ururgroßeltern des Probanden. Hans, Graf zu Beichlingen, und Margarete, Gräfin zu Mansfeld, waren Eltern der Felicia, also ebenfalls Ururgroßeltern. Magdalene geb. Burggräfin zu Dohna, Mutter der Anna von Gleichen, war Tochter des Albrecht, Burggrafen zu Dohna, und der Anna Schenk von Tautenburg, die also Großeltern der Anna von Gleichen und Urgroßeltern des Probanden waren. Albrechts Eltern waren NN. Burggraf zu Dohna und NN., Tochter der Herrschaft Berka, Eltern der Anna Schenk waren NN. Schenk Freiherr zu Tautenburg und NN. Schlick, Gräfin zu Bassano. Die acht Ahnen lauten daher Gleichen, Dohna, Beichlingen, Waldenburg, Mansfeld, Tautenburg, Berka und Schlick, alle Grafen und Freiherren, die alle in rechterr Ehe gesessen haben. Die vier Aussteller siegeln.
Der gegeben 1555 am tag Margarethe.

  • Archivalien-Signatur: 2591
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Juli 13.

Die Angaben zu den Vorfahren Dohna sind nicht ganz korrekt: Magdalena, geb. Burggräfin zu Dohna, war Tochter des Hans und der Katharina Schenk von Tautenburg; Eltern des Hans waren Friedrich Burggraf zu Dohna und Margarete Berka von der Duba (Mitteilung Jesko Graf Dohna, Fürstlich Castell´sches Archiv, Castell).

Pergament


Karl V., Römischer Kaiser, König in Germanien, Spanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien und Kroatien etc., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund etc., Graf zu Habsburg, Flandern und Tirol etc., nimmt Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Ehefrau Elisabeth, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Diener und Untertanen, Angehörige und Schutzverwandte, Leiber, liegende und fahrende Habe und Güter in des Reiches Schutz und Schirm. Die genannten Personen sollen im Reich, dessen Fürstentümern, Landen, Obrigkeiten und Gebieten unbeschwert reisen. Die Rechte Dritter bleiben davon unberührt. Kurfürsten, geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, freie Herren, Ritter, Knechte, Hauptleute, Landvögte, Vitzthume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger, Gemeinden und sonstige Untertanen des Reiches werden angewiesen, die Eheleute und die genannten Personen in Schutz und Schirm zu bewahren bei Strafe von 60 Mark lötigen Goldes, die halb des Reiches Kammer und halb den Eheleuten zustehen. Siegel des Kaisers.
Geben inn unnser stat Brussel inn Brabanndt am ersten tag des monats Martii 1555 ...

  • Archivalien-Signatur: 2586
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 März 1.

Pergament


Klaus Fischer, Bürger zu Erfurt, seine Ehefrau Katharina und Christoph Fischer, Teilhaber am Freigut zu Vieselbach, verkaufen Balthasar Weiss, Vormund, Nikolaus Krig, Propst, Katharina Schmidt, Äbtissin, und dem Konvent des Nonnenklosters St. Martin im Brühl zu Erfurt sowie deren Nachfolgern auf Wiederkauf je einen Malter Korn und Gerste Erfurter Maß für bereits erhaltene 100 Gulden zu je 21 Schneebergern. Der Zins wird auf das Freigut zu Vieselbach angewiesen, das bis zu einem Rückkauf nicht über die Pflichten gegenüber dem Lehnsherrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, belastet werden soll. Er ist jährlich an Quasimodo Geniti ohne Kosten für das Kloster fällig. Bei Säumnis entstehende Schäden sind zu ersetzen. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin mit derselben Summe, Zins und Schäden möglich; diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Die Aussteller siegeln und bitten den geistlichen Richter zu Erfurt um Besiegelung mit dem Amtssiegel; der kündigt sein Siegel an.
Gescheenn 1555 denn montag nach Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 2590
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 April 22.

Laut Rückvermerk hat Christoph Fischer am 26. Okt. 1576 50 Gulden Hauptsumme gezahlt und die Zahlung des Restes angekündigt.

Pergament


Sebastian Grunnenwaldt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg Zinslehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft den Sebastian Grunnenwaldt und seine Erben mit dem Zinsgut zu Dorndorf, das zuletzt Johann Schenck, Zentgraf zu Dermbach, von ihm zu Lehen hatte und das jetzt Gottschalk, Henne und Fritz Lampert, Heinz Hermans Erben, Hans Rettich und Heinz Bambach innehaben. Davon sind jährlich an Michaelis vier Malter Korn fuldisches Maß und vier Fastnachtshühner fällig, dazu der gewöhnliche Handlohn. Grunnenwaldt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist auff montag nach Francisci 1555.
Grunnenwaldt übernimmt diese Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und ihm jare wie obstet.

  • Archivalien-Signatur: 2594
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Oktober 7.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor seinem Landgericht zu Themar haben die Eheleute Valentin Hofmann und Ursula, wohnhaft zu Marisfeld, gesund an Leib und Verstand, einander in aller Form gegenseitig zu Erben eingesetzt gemäß den dem Grafen vom Kaiser verliehenen Privilegien. Ihr gegenwärtiger und künftiger Besitz, Geld, Schulden, Haus, Hof, Äcker, Wiesen, Erbe und Eigen, fahrende und liegende Habe fallen beim Tod eines Partners dem oder der Überlebenden zu. Valentin hat sich zehn, Ursula acht Gulden vorbehalten, über die sie nach Belieben verfügen können. Der Teil, über den beim Tod nicht verfügt ist, fällt an die jeweils nächsten Verwandten. Heiratet der überlebende Partner erneut, soll dies ohne Widerspruch von Verwandten des verstorbenen Partners bleiben. Bleibt der oder die Überlebende im Witwenstand, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen an die beiderseitigen Verwandten. Graf Wilhelm siegelt.
Der gebenn ist zu Schleusingenn ahm freitage nach Esto Michi 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2587
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 März 1.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft den Simon Thurck, dessen Ehefrau Ottilia und beider Leibes-Lehnserben mit der Behausung Bettengehau und deren Zubehör, so weit diese durch den Grafen angewiesen und versteint ist. Sind keine Leibes-Lehnserben vorhanden, können die Töchter der Eheleute das Lehen nutzen und gebrauchen, bis die Erben des Grafen es mit 60 theinischen Gulden zu je 42 Gnacken auslösen. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Von den Vorfahren verliehene Urkunden über Bettengehau sind ungültig. Siegel des Grafen.
Gegebenn zu Maßfeltt ahm sambstage nach Galli 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2597
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 Oktober 19.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, macht wegen seines Alters, aber mit guter Vernunft und freiem Willen, zur Vermeidung von Streitigkeiten und im Vertrauen auf die Hilfe der hl. Dreifaltigkeit sein Testament. Die Grafschaft Henneberg ist seit unvordenklicherer Zeit von seinen Vorfahren hergebracht worden, die Regierung lag aufgrund des Verzichts der jüngeren Herren immer beim Ältesten. Daher ist die Herrschaft bis zu diesem Tag immer in ihrem Zustand geblieben. Um die aus Teilungen üblicherweise erwachsenden Schmälerungen zu vermeiden, hat er zwischen seinen Söhnen Georg Ernst und Poppo mit deren Zustimmung einen Vertrag über die künftige Regierung der Herrschaft errichtet. Dieser soll in allen Punkten bestehen bleiben. Die Schlösser, Behausungen, Städte, Ämter, Flecken, Dörfer, Lehen und Afterlehen mit Hoheiten, Regalien, Erzbergwerken, Münze, hoher und niederer Wildfuhr, Landesfolge, Steuer, Zöllen, Geleiten, Ober- und Untergerichten, Höfen, Weilern, Triften, Wunne, Weide, Gewässern, Wasserläufen, Fischereien, Teichen mit Nutzen, Würden, Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, die seit alters zur Grafschaft, deren Reichs- und Mannlehen gehört haben, wie er sie vom Vater ererbt und während seiner Regierung innegehabt hat, fallen bei seinem Tod sämtlich an den Sohn Georg Ernst, nach dessen Tod an die männlichen Leibeserben oder, falls er keine erhält oder die sterben, an Graf Poppo und dessen männnliche Leibeserben. Graf Wilhelm bestimmt Georg Ernst und dessen genannte Erben in aller Form zu Erben seiner Güter und Pfandschaften mit Barschaft, Silbergeschirr, Kleinodien, Geschmeide, Munition, Artillerie, Geschütz, Harnischkammer und Zubehör der Wehr, auch für alle Schulden, Forderungen, Ansprüche und Klagen. Für den Fall, dass der Stamm Henneberg erlischt, hat er zur Vermeidung von Unheil und zum Besten der Untertanen mit den Brüdern Johann Friedrich dem Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, eine Erbverbrüderung geschlossen, denen daher nach einem Erlöschen die Herrschaft zufällt. Dieser Vertrag ist vom Kaiser bestätigt und von den erbverbrüderten Häusern Kursachsen und Hessen ratifiziert worden. Er wird daher von Graf Wilhelm nochmals in aller Form bestätigt. Die Eigentumserben Wilhelms und seiner beiden Söhne sollen, wenn der Fall eintritt, mit den darin genannten Erbteilen zufrieden sein. Wenn einer aus den Eigentumserben gegen diese Regelung vorgeht, soll das Haus Sachsen diesem nicht das geringste zukommen lassen. Gehen alle dagegen vor, soll das Haus Sachsen ihnen nur die Hälfte der ausgesetzten Güter und Beträge zukommen lassen. Der Graf hat dieses verschlossene Testament durch einen Notar in zwei gleichlautenden Ausfertigungen aufsetzen lassen. Er unterschreibt und siegelt (1).
Gescheen ... Masfelt mittwochen nach Marie Himelfart welcher was der einundzweintzigist tag Augusti 1555.
Michael Dillherr, Diözese Augsburg und kaiserlicher Notar, hat auf Bitten des Grafen dieses Testament eigenhändig geschrieben und in Anwesenheit der genannten Zeugen dem Grafen vorgelegt, der es unterschrieben hat. Der Notar unterschreibt und fügt sein Signet an. Geschehen im fürstlichen Gemach zu Maßfeld über dem Tor zwischen acht und neun Uhr vormittags am 21. August 1555.
Es folgen eigenhändige Vermerke der Zeugen über die Ausfertigung des Testaments in ihrer Anwesenheit: (2) Philipp Voit zu Salzburg, (3) Mathes von Hönningen, hennebergischer Marschall, (4) Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld, (5) Kaspar von Reckerode, (6) Hans von Romrod zu Rentwertshausen, (7) Philipp Schenck zu Schweinsberg und (8) Christoph Truchseß von Wetzhausen zu Unsleben.

  • Archivalien-Signatur: 2592
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1555 August 21.

Urkunde hat am Rand in regelmäßigen Abständen Löcher, die wohl dem Verschluss (durch eine Schnur?) dienten.

Pergamentheft, 6 Bl. (4 Bl. beschrieben).


1556 "sonnabents nach dem heiligenn pfingstage, welcher war der dreisigste tagk des monats Maii" gegen 10 Uhr vor Mittag im 14. Jahr der Indiktion und im 37. Regierungsjahr des Kaisers Karl V. erschien im fürstlichen Hof und Schloss zu Ilmenau vor den unterzeichneten Notaren und den genannten Zeugen Elisabeth, geborene Markgräfin von Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe des Erich, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, jetzt Ehefrau des Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, in ihrem Gemach mit etlichen Räten und Dienern. Sie erklärte den Notaren und Zeugen, in Händen habe sie ihr Testament, das sie auf der Grundlage von Eheberedung, Leibzucht- und Morgengabe-Verschreibung und mit Zustimmung ihres Sohnes Erich, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, durch einen Schreiber habe anfertigen lassen. Sechs wörtlich identische Abschriften seien erstellt worden, jeden Artikel habe sie eigenhändig unterschrieben. Sie übergab das Testament den Notaren und ließ diese festhalten, dass dies ihr letzter Wille sei. Darin habe sie die eingesetzten Erben mit eigener Hand eingetragen. Sie forderte die Notare und Zeugen auf, dies für die eingesetzten Erben zu protokollieren, die sechs Exemplare zu unterzeichnen, zu verschließen und zu besiegeln. Fünf Exemplare sollen an fünf Orten hinterlegt werden, das sechste wolle sie behalten, um noch Änderungen vornehmen zu können. Die an diesen Orten gefundenen Texte sollen für ihren letzten Willen gehalten werden. Ihren Dienerinnen und Dienern will sie in einem eigenhändig geschriebenen Schriftstück noch besondere Legate aussetzen. Ungeachtet dessen bleiben die übrigen Texte gültig. Die drei Notare haben die sechs Exemplare vorgelegt. Die Fürstin und die Zeugen habe diese eigenhändig unterzeichnet und mit Siegeln und Petschaften besiegelt. Datum wie vor; Zeugen: Hieronimus von Mosen, hennebergischer Hofmeister, Mag. Jeremias Kirchner, Pfarrer zu Ilmenau, Abel Drewis (Trewis), fürstlich preußischer und hennebergischer Diener und Sekretär, Bastian Stier, hennebergischer Kanzleiverwandter, Wolf Weyrach, Messinghüttenherr zu Ilmenau, Mathes Blanckenberg, Valentin Gumprecht zu Ilmenau, Hans Bene gen. Nebel, Andreas Hunolt und Melchior Aweler, alle drei Bürger zu Arnstadt, Hans Lamprecht, Hans Salfelder und Sebastian Kopff, alle aus Ilmenau.
(1) Johann Wolffstrigel der Ältere, kaiserlicher Notar, (2) Peter Axt, päpstlicher und kaiserlicher Notar, und (3) Johann Wolffstrigel der Jüngere, kaiserlicher Notar, waren auf Bitten der Fürstin mit den Zeugen dabei anwesend, haben alles gesehen und gehört, auch die eigenhändige Unterzeichnung durch die Fürstin und die Zeugen, die ihre Petschaften angebracht haben. Wolffstrigel Junior hat dieses Instrument eigenhändig geschrieben, alle drei haben unterzeichnet und ihr Signet angebracht. Dies bezeugen zusätzlich Jakob von der Mesa aus Gotha und Peter Kunzel, Notar aus Sprötau (Spretha).
Eigenhändige Vermerke der Notare mit Ankündigung ihrer Signete.

  • Archivalien-Signatur: 2614
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Mai 30.

Überformat

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4096.
Der Rat zu Erfurt verwendet sich für seinen Bürger Melchior von Mondorf in einer Schuldensache.

  • Archivalien-Signatur: 2610
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 März 3.

Pergament


Daniel, erwählter und bestätigter Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, erlaubt seinem Getreuen Karl, Graf von Gleichen, Herr zu Blankenhain und Kranichfeld, der mit Zustimmung seiner mitbelehnten Brüder und Vettern schriftlich darum gebeten hat, seine Ehefrau Walpurg, Gräfin von Gleichen, geborene von Henneberg, auf die folgenden Schloss, Dörfer, Zinsen und Güter zu bewittumen: den Ansitz am Schloss Kranichfeld, das halbe Dorf Kranichfeld, die Fischerei in der Ilm, den See und die Schäferei zu Kranichfeld und "Merttel", den Ackerbau zu Kranichfeld und "im merttel", den Wieswachs zu Kranichfeld, die Mühle zu Kranichfeld, die Dörfer Stedten, Dienstedt, Rittersdorf und Haufeld, etliche Zinsen zu Hohenfelden sowie das nötige Bau- und Brennholz, jeweils auf Lebenszeit. Diese rühren mit Rechten und Zubehör vom Erzstift zu Lehen. Aus Eigengut kann er ihr nichts anweisen. Nach Walpurgs Tod fällt das Wittum frei zurück. Graf Karl hat es in der Zwischenzeit zu vermannen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Steinhaim dinstags den vierzehendenn Januarii 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2609
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Januar 14.

Pergament


Die Brüder Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: Karl, Graf zu Gleichen, Herr zu Blankenhain und Kranichfeld, hat seiner Ehefrau Walpurg das Dorf Bösleben und zwei Weinberge, die von ihnen zu Lehen rühren, nach Landesgewohnheit und mit Zustimmung seiner Brüder und mitbelehnten Vettern zu Wittum verschrieben. Die Aussteller stimmen dem auf Bitten des Grafen in aller Form zu. Überlebt Walpurg ihren Ehemann, soll sie das Dorf mit Zubehör, Zinsen, Nutzungen, Fronen und Diensten sowie die beiden Weinberge Greuda und Reinstädt auf Lebenszeit innehaben und genießen nach Leibgutsrecht. Heiratet die Witwe erneut, steht den Mitbelehnten ein Lösungsrecht zu; deswegen sollen sie sich mit ihr vergleichen. Die Herzöge setzen ihr den Hofmeister, Rat und Getreuen Wolf Mulich zu Hardisleben als Vormund, der sie im Leibgut schützen und schirmen soll. Ritterdienste und Obrigkeit bleiben davon unberührt. Zeugen: Bernhard von Mihla, Ritter, Landhofmeister, Erasmus von Minkwitz, Dr. der Rechte, Mag. Franz Burchart, Heinrich Schneidewein und Christian Brück, beide Doktoren, Heinrich von Erffa und andere. Siegel der Aussteller.
Geben zu Weimar montags noch Steffani 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2618
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Dezember 28.

Möglich auch Datierung nach Weihnachtsstil (31. Dez. 1555).

Pergament


Die Brüder Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: mit kaiserlicher Zustimmung und Ratifikation durch August, Herzog und Kurfürsten von Sachsen, und Philipp, Landgrafen zu Hessen, haben sie mit Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, eine Erbverbrüderung errichtet und neben anderen Schulden auch die Verzinsung und bei Gelegenheit auch die Ablösung von 50.000 Gulden Hauptsumme gemäß zweier Verschreibungen gegen Ernst, Markgrafen zu Baden, übernommen. Wenn Graf Georg Ernst stirbt und seine Ehefrau Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, in ihr vom Kaiser bestätigtes Wittum eintritt, werden die Herzöge die auf dieses Wittum verschriebenen 50.000 Gulden anderweitig versichern und die Gräfin deswegen schadlos halten. Gleiches gilt gegenüber den Grafen wegen Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Schäden aus den badischen Schulden. Die Aussteller siegeln und unterschreiben.
Gebenn zu Weimar den drittenn monatstage Januarii 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2607
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Januar 3.

Pergament


Elisabeth, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, gesund an Leib und Verstand, errichtet ihr Testament, um Irrungen zwischen dem Ehemann Graf Poppo, Kindern und Tochterkindern zu vermeiden. Aufgrund der Heiratsurkunden mit dem verstorbenen Ehemann Erich dem Älteren, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, dem jetzigen Ehemann und mit Zustimmung ihres Sohnes Herzog Erich verfügt sie wie folgt; Codicille, Änderungen und Schenkungen von Todes wegen behält sie sich vor. Sie will "in eynem warhaftigenn rechten bestendigen christlichen gelauben aus diesem zeitlichen elenden leben als ein rechte Christ geleubige scheiden" und bittet alle, die sie erzürnt oder verletzt hat, um Verzeihung. Dieses soll im Lande Henneberg und in ihres Sohnes Anteil am Land Braunschweig an drei Sonntagen von der Kanzel verlesen werden, wenn das Volk zum Hören des Wortes Gottes zusammenkommt. Sie wiederum verzeiht allen, die sie an Leib, Ehre, Land und Leuten beleidigt oder verletzt haben. [Bl. 2] Sie wünscht in einem Zinnsarg in der dazu verordneten Kleidung in der Kirche hier in Ilmenau neben dem Ehemann Graf Poppo bestattet zu werden. Ist das nicht möglich, möchte sie im Dom zu Berlin und Cölln neben Vater und Mutter gelegt werden. In Ilmenau sollen 12 arme Leute gekleidet, 1000 arme Kinder, Witwen, Waisen und Fremdlinge sollen gespeist, unter diese sollen 300 Gulden ausgeteilt werden. An ihrem Todestag sollen, solange die Welt steht, je 300 Gulden an arme Pfarrer, Schulen, Spitale, Witwen, Waisen, Schüler und Fremde sowie zur Ausstattung armer Mägde und die Bedürfnisse der Hausarmen in der Herrschaft Henneberg, besonders aber zu Ilmenau ausgeteilt werden. Dazu ist die Barschaft im Nachlass zu verwenden, über die nicht anderweitig verfügt worden ist. Da sie etliche Tausend Gulden dem Spital zu Münden vermacht hat, soll es dabei bleiben. Freiwilige Gaben dorthin und ins Spital zu Ilmenau, das sie errichten will, behält sie sich vor. [Bl. 3] Ihre Diener sollen angemessen versorgt werden; dazu will sie ein eigenhändiges Verzeichnis anlegen. Ihre Kinder Elisabeth, Gräfin und Frau zu Henneberg, Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Anna Maria, Herzogin zu Preußen, und Katharina, Fräulein zu Braunschweig, ihre Enkeltochter Markgräfin Elisabeth, ihr Enkel Markgraf Albrecht Friedrich und die künftig geborenen Enkel setzt sie ausdrücklich als Erben ein und verteilt unter diese ihre Morgengabe von jährlich 1000 rheinischen Gulden zu gleichen Teilen, so dass jedes Kind jährlich 200 Gulden erhält. Kann der Sohn diese nicht zahlen, soll er der Schwester und deren Kindern in Preußen 4000 Gulden auszahlen und 4000 Gulden behalten für seine Kinder, Söhne oder Töchter. Erhält er keine Kinder, fallen auch diese an Tochter und Enkel in Preußen. Die Leibzucht von 40.000 Gulden, je 20.000 Gulden Mitgift und Widerlegung, soll so zurückfallen, dass jede Tochter 10.000 Gulden zu je 21 Silbergroschen erhält. Erhält sie vom jetzigen Ehemann Kinder, steht auch diesen Anteil am mütterlichen Gut zu, auch an den 20.000 Gulden Mitgift. Sterben Kinder und Enkel, ohne Erben zu hinterlassen, fällt deren Anteil an die nächsten Blutsverwandten, Brüder und Bruderkinder, Markgrafen zu Brandenburg, Herzöge zu Preußen und Markgraf Albrecht den Jüngeren. [Bl. 4] Da sie eine Tochter Katharina hat, die zu ihren Lebzeiten nicht verheiratet worden ist, bittet sie Herzog Erich und die Testamentsvollstrecker, diese an einen gottesfürchtigen Herrn, ihresgleichen und nicht gegen ihren Willen zu verheiraten mit Rat des Herzogs von Preußen und des Grafen von Henneberg. Katharina soll bei ihrer Schwester Elisabeth gelassen werden, bis sie ausgesteuert wird. Was sie der Katharina gegeben hat, soll ihr bleiben samt den 500 Gulden, die ihr Vater ihr jährlich ausgesetzt und der Sohn im Hannoverschen Bedenken bestätigt hat. Stirbt Katharina vor einer Heirat, behält sich die Mutter die Verfügung über deren Nachlass vor. Ist sie selbst bereits verstorben, erhalten [....]

  • Archivalien-Signatur: 2613
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Mai 30.

[Fortsetzung] alle Kinder daraus gleiche Anteile. Den Nachlass an Barschaft, Urkunden und Pfändern [Bl. 5] will sie verzeichnen, Änderungen sind nachzutragen. Kinder und Kindeskinder erhalten Anteil an Kleinodien, goldenen Ketten, Stücken Gold, Silbergeschirr, goldenen Armbändern, goldenen Ringen, edlen Steinen, Perlen, Hauben, Bändern, Brusttüchern, goldenen Gürteln, köstbaren Bändern aus Kronengold, Kleinodien, goldenen und anderen Paternostern, goldenen Röcken, schönem Futter, Samt- und anderen kostbaren Kleidern, Hausrat an Laken, Decken und anderem Bedarf; den Gebrauch behält sie sich vor, ebenso Verfügungen zu Lebzeiten und für den Todesfall. Dem Ehemann wird anheim gestellt, sich zu ihr ins Grab legen zu lassen. Was sie dem Ehemann zur Besserung des Amtes an Barschaft, Urkunden und Pfandschaften, auch an goldenen Ketten, Ringen, Kleinodien, Silbergeschirr, männlicher Wehr, Hausrat und Gebäuden gegeben hat nach Ausweis der eigenhändigen Inventare, von denen eines der Ehemann, das andere sie selbst hat, soll, sofern sie noch Kinder erhält, gemäß Heiratsurkunde an diese fallen. Stirbt sie ohne Kinder, erhält der Witwer den Besitz auf Lebenszeit, danach fällt er an ihre testamentarisch bestimmten Erben. Der Ehemann hat mit Zustimmung von Vater und Bruder den Wiederfall zu versichern. Erhält sie noch Kinder, fällt er diesen zu [Bl. 6] samt einem Anteil am sonstigen Nachlass wie den übrigen Kindern. Die Kinder sollen sich nach ihrem Tod gegenüber dem Ehemann so verhalten, als ob sie noch am Leben wäre, und sich gegenüber möglichen Kinden brüderlich und schwesterlich erweisen. Ehemann und Kinder sollen Diener und Gesinde binnen vier Wochen nach dem Tod gemäß einem von ihr angelegten Verzeichnis abfinden, insbesondere den alten, treuen Diener Hans Lamprecht und die Seinen nicht vergessen. Sie behält sich vor, einem Kind mehr zu geben als den anderen. [Bl. 7] Was an Barschaft und Pfandschaft nach Bezahlung von Begräbnis, Schulden und Gesindelohn verbleibt, vermacht sie ihren oben genannten Erben. Diese Erben, Kinder, Kindeskinder, Brüder oder Bruderkinder, sollen dem Vermächtnis getreulich nachgehen. Wer es anficht, soll seines Erbanteils, auch des Anteils "ab intestato", beraubt sein; dieser Anteil wächst den übrigen Erben zu. Als Testamentsvollstrecker werden eingesetzt Markgraf Joachim, Kurfürst, und Markgraf Hans, ihre Brüder, Markgraf Albrecht der Ältere, Herzog zu Preußen, Landgraf Philipp zu Hessen, Herzog Johann Albrecht von Mecklenburg, Markgraf Hans Jörg und Markgraf Sigmund, [Erz-] Bischof zu Magdeburg, Söhne des Bruders Joachim, Herzog Franz Otto von [Braunschweig-] Lüneburg, Markgraf Albrecht der Jüngere, die Grafen Günther und Hans Günther von Schwarzburg, Nachbarn, sowie Graf Georg von Gleichen. Diese sollen das Testament zum Besten der Erben und zur Erhaltung des Landfriedens vollstrecken. [Bl. 9] Da sie gegen ihren Sohn Herzog Erich erhebliche Forderungen wegen Leibgeding, Morgengabe und Schulden hat, derentwegen man sich in Gotha vertragen und der Sohn Kaution gestellt hat, bittet sie die Testamentsvollstrecker, deswegen die Erben in ihren Schutz zu nehmen und im Testament von Vater und Großvater zu bewahren. Kommt der Sohn dem nicht nach, soll er von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Der Ehemann wird gebeten, sich an die Heiratsurkunde zu halten. Er soll auch sicherstellen, dass Elisabeths Gläubiger bezahlt werden. Über den Nachlass an Barschaft für die Kinder findet sich im Kasten ein Inventar. [Bl. 10] Änderungen dieses Testaments behält Elisabeth sich vor, auch eigenhändige Testate letzter Hand. Sie bittet den Kaiser, die Erben in ihren Ansprüchen zu handhaben und die Testamentsvollstrecker zu schützen [Folgt eigenhändige Bestätigung]. [Bl. 11] Die vorangehenden zehn Blätter sind von Elisabeth mit eigener Hand unterschreiben, mit einer Schnur von Gold und Silber gebunden und von ihr besiegelt worden. Melcher Satler sst. Die Gräfin bekundet, jeden Artikel eigenhändig unterzeichnet zu haben. Sie bittet die erbetenen Zeugen und die drei Notare um Unterschrift und Besiegelung. - Sonabent nach Pfingsten den 30 dack des Mayens 1556.
[Bl. 12] Unterschriften und Petschaften: (1) Hieronimus von Mosen, hennebergischer Hofmeister; (2) Jeremias Kirchner, Pfarrer zu Ilmenau; (3) Abel Drewis, preuß. und hennebergischer Diener; (4) Bastian Stier, hennebergischer Kanzleidiener; (5) Wolf Weyrach; (6) Mathes Blanckenberg; (7) Valentin Gumprecht; (8) Hans Bene alias Nebel, Bürger zu Arnstadt; (9) Andreas Hunolt aus Arnstadt, auch für (10) Melchior Aweler aus Arnstadt, der nicht schreiben kann; (11) Hans Lamprecht; (12) Sebastian Kopff für Hans Salfelder; (13) Sebastian Kopff aus Ilmenau.
Auf Bitten der Gräfin Elisabeth war (14) Johann Wolffstrigel, öffentlicher Notar, bei Unterzeichnung und Besiegelung dieses Testaments anwesend. Er unterzeichnet und drückt sein Siegel auf.
Sunabents nach Pfingsten a. etc. [15]56.

Überformat

Pergamentheft, 18 Bl. (15 Bl. beschrieben)


Heinrich der Jüngere von Bünau zu Droyßig und Meinne, Johann Steitz, Landrentmeister, und Reinhard Clement, Bürger zu Schmalkalden, bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen das Stahlbergwerk in der Wüstung Atzerode mit dessen Gerechtigkeiten und Zubehör sowie den Verkauf des daraus gewonnenen Stahls verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Heinrich von Bünau dem Jüngeren zu Droyßig und Meinne, seinem Landrentmeister Johann Steitz und Reinhard Clement, Bürger zu Schmalkalden, sowie deren Erben zu Erbrecht das Stahlbergwerk in seiner Wüstung Atzerode mit Gerechtigkeiten, Freiheiten, Nutzungen und Zubehör, wie es ihm alleine gehört. An dem Feld sollen Bünau und Steitz gemeinsam drei Teile, Clement den vierten haben. Ausgenommen ist ein Schacht, der zuvor von den Stahlschmieden zu Schmalkalden erbaut worden ist in den Maßen, die auf Geheiß des Grafen durch seinen Bergmeister zu Suhl für alle Schächte festgelegt worden sind, d.h. für jeden Schachtort sechs suhlische Lachter; darin sollen die Stahlschmiede bleiben. Ebenso verleiht der Graf an Bünau, Steitz und Clement sowie deren Erben zu den genannten Anteilen den Verkauf des im Bergwerk gewonnenen und geschmiedeten Stahls mit Ausnahme dessen, was den Stahlschmieden zu Schmalkalden für ihre Arbeit verkauft wird. Die Stahlschmiede sind gehalten, den Inhabern des Bergwerks diesen Verkauf zu gestatten. Schließlich verleiht der Graf auch den Stollen, an Bünau und Steitz eine Hälfte, an Clement die andere. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Als Erbzins schulden die Inhaber des Bergwerks wegen des Verkaufs jährlich 10 Gulden und anstelle des Bergzehnten 40 Gulden. Ungeachtet dessen ist wegen des Zehnten Rechnung zu legen, bei einem Überschuss über die 40 Gulden ist weiterer Zehnt fällig; bleibt der Ertrag darunter, sind dennoch 40 Gulden fällig. Bünau durch eine von Steitz übergebene Vollmacht, Steitz und Clement haben diese Verpflichtungen beschworen. Bei jedem Lehnsfall ist das Lehen neu zu empfangen, in der Kanzlei sind Lehnsurkunden zu nehmen und Reverse zu geben. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingen freitags nach Bartholomei 1556.
Die Lehnsleute übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Bünau und (2) Steitz siegeln; Clement bedient sich dieser Siegel mit.
Geschehen ahm tage und im jahre wie obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2617
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 August 28.

Pergament


Johann Schopper aus Schweinfurt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine männlichen Leibeserben Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Johann Schopper, Sohn des verstorbenen Johann Schopper, Bürgers zu Schweinfurt, und dessen männliche Leibeserben mit der Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf mit Zubehör. Diese Hälfte hatten die Vorfahren Schoppers von Valentin und Lorenz Passawer gekauft, das Lehen ist ihm erblich zugefallen. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Schopper hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geschehenn am sontage Quasimodi Geniti 1556.
Johann Schopper übernimmt die Verpflichtungen und siegelt.
Der gebenn ist ahm tage unnd im jahr wie obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2611
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 April 12.

Pergament


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Bruder, haben ihm aufgrund seines Verzichts zum besseren Unterhalt zum Amt Ilmenau noch eine Zulage angewiesen gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: die Grafschaft Henneberg ist über Jahrhunderte von ihren Vorfahren auf sie gekommen, der jeweils älteste weltliche Herr hat die Regierung innegehabt, die übrigen haben gegen eine Abfindung verzichtet. Graf Wilhelm hat daher das selbe ins Werk gesetzt, der Sohn Poppo hat als der jüngere zugunsten des Georg Ernst verzichtet und sich auf das Amt Ilmenau verweisen lassen, jetzt aber um eine Zulage gebeten. Die Aussteller übertragen ihm daher auf Lebenszeit die Nutzung folgender Stücke: 1. An Petri Kathedra [15]57 sind ihm 4000 Gulden in fränkischer Landeswährung zu entrichten oder von da ab bis zu einer Ablösung mit jährlich 200 Gulden zu verpensionieren. Da die Zahlung der Summe nicht möglich ist, steht eine Kündigung nur den Ausstellern, Vater und Sohn, zu. Werden diese der Summe habhaft, soll sie jedoch an Poppo gezahlt werden; damit entfällt der Zins. 2. In der Verzichtsurkunde ist Poppo ein Drittel der Nutzung aus dem Bergwerk zu Ilmenau verschrieben worden. Künftig soll er die Hälfte des Zehnten und die Hälfte des Silber- und Kupferverkaufs erhalten und die Hälfte der Unkosten tragen; die andere Hälfte und die Verwaltung des Bergwerks steht dem regierenden Grafen zu. 3. Lehnsleute und Adel jenseits des Thüringer Waldes werden mit ihren Diensten an Graf Poppo gewiesen. Die Lehen sind allerdings vom regierenden Grafen zu empfangen. Poppo soll mit diesen Ritterdiensten allezeit der Herrschaft zustatten kommen. 4. Die folgenden Berge und Bezirke werden Poppo mit Jagd, Waidwerk, Gehölz und Nutzbarkeiten in gleicher Weise wie das Amt Ilmenau übertragen: die Schorte bis zu dem Tröglein, das an der Straße steht, die vom steinernen Kreuz nach Langewiesen geht; von diesem Tröglein auf der Straße hin zum steinernen Kreuz, von dort auf der Straße nach Ilmenau bis zum Einsiedel, wo der Brunnen steht, von dort hinunter, wo der Rottenbach entspringt, diesen hinunter, bis die Bäche zusammenfließen, den Namen verlieren und Längwitz genannt werden, diese hinunter bis in die Ilmenau, diese weiter herunter; diese Reviere sind Poppo zuvor allein bezüglich der Jagd überlassen worden. Beim Verbrauch der Gehölze soll Poppo sich so verhalten, dass die Wälder so gut wie möglich gehegt werden und nicht in Abfall kommen. Die Nutzung durch die Gewerken der Bergwerke steht künftig Poppo zu. Der soll diese nicht aus diesen Bezirken ausschließen, sondern die Nutzung wie in anderen Wäldern zulassen. 5. Das Gewässer Schorte, soweit es hennebergisch ist, sowie die Längwitz im erwähnten Bezirk stehen künftig Poppo zu, ebenso die Wasserzinse von den Schneidemühlen. 6. Poppo erhält ein Burggut von jährlich 40 Gulden, das Graf Wilhelm vom Hochstift Bamberg hatte und das auf Anforderung durch einen Knecht vom Wappen in Lichtenfels zu verdienen ist, sofern Poppo es empfangen und Bamberg es verleihen will; es soll schriftlich aufgekündigt werden. Poppo hatte um weitere Zulagen gebeten, wegen Armut der Herrschaft und wegen der dem regierenden Herrn obliegenden Pflichten können die Aussteller diese aber nicht gewähren. Der Verzicht Poppos bleibt in allen Punkten gültig. Er wird darüber einen Revers ausstellen. Vater und Sohn siegeln. Graf Wilhelm unterschreibt, auch für den Sohn, der das aus Leibesschwachheit nicht kann. - Geben zu Schleusingenn freittags nach dem heiligenn pfingstage 1556.
Poppo verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und bekundet, dass sein Verzicht in allen Punkten gültig bleibt. Er siegelt und unterschreibt.
Gebenn zu Schleusingen freyttags den neunundzwantzigstenn tag des Maii 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2612
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Mai 29.

Überformat

Pergament


Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, für ihren Getreuen Heinrich von Vitzenhagen sowie die Brüder Wilhelm und Christoph Sützel für ihre Schwester Magdalena Sützel bereden eine Ehe zwischen Heinrich und Magdalena. Diese soll binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe 500 Gulden fränkischer Landeswährung als Heiratsgut einbringen, ihre Brüder sollen sie mit Kleidern und Schmuck ausstatten, wie es einer Jungfrau von Adel angemessen ist. Sie soll mit Zustimmung des Ehemannes vor dem Hofgericht der Grafen auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe verzichten. Für den Fall, dass Wilhelm und Christoph oder deren Söhne ohne eheliche männliche Leibeserben sterben, tut dieser Verzicht ihren Rechten keinen Abbruch. Heinrich von Vitzenhagen soll ihr als Gegengabe 500 Gulden verschreiben, dazu 200 Gulden Morgengabe. Diese 1200 Gulden samt 600 Gulden für eine angemessene Behausung in Schleusingen, Meiningen oder Themar oder, wenn von Magdalena gewünscht, diese 600 Gulden in Bar, hat Heinrich in einer Weise zu versichern, die mit ihrer Verwandtschaft so abzusprechen ist, dass sie von je 15 Gulden dieser 1800 Gulden einen Gulden Ertrag hat, jährlich also 120 Gulden. Verwendet Heinrich die Mittel für einen Kauf, ist diese Regelung kraftlos. Er soll dann der Ehefrau einen angemessenen Ansitz mit Behausung, Bau- und Brennholz verschreiben, dazu die 1200 Gulden Heiratsgut, Gegengeld und Morgengabe wie beschrieben versichern. Wenn es sich um Lehen handelt, hat Heinrich eine Zustimmung der Lehnsherren zu beschaffen und den Verwandten der Ehefrau zu übergeben. Die Zahlung der erwähnten Summen und der Erbverzicht hat nacheinander binnen Jahresfrist nach Vollzug der Ehe zu erfolgen. Fallen der Magdalena weitere Erbschaften zu, soll sie die dem Ehemann einbringen, der soll den Betrag - ohne Widerlegung - versichern; über diese Anfälle kann sie frei verfügen. Stirbt Magdalena vor dem Ehemann mit oder ohne Hinterlassung von Kindern, bleibt Heinrich auf Lebenszeit in Heiratsgut und Widerlegung. Über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und das Zubehör ihres Leibes kann sie zu Lebzeiten und auf dem Totenbett zugunsten von Ehemann, Kindern und Dritten frei verfügen; dem ist binnen Jahresfrist nachzukommen. Trifft sie keine Verfügung, fällt die Morgengabe an den Ehemann und dessen Erben, die übrigen genannten Stücke an die nächsten Erben der Ehefrau. Diese und die erwähnten, späteren Erbanfälle sind binnen eines Jahres nach dem Tod auszureichen. Stirbt Heinrich vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Kindern, kann sie bei den Kindern in den gemeinsamen Gütern bleiben, sofern sie nicht wieder heiratet. Sie soll die Güter zum Nutzen der Kinder mit Rat von deren nächsten Verwandten verwalten, sich und die Kinder daraus ernähren; den Verwandten hat sie auf Wunsch jährlich Rechnung zu legen. Sterben die Kinder, fällt ihr nach dem Tod des letzten Kindes das zu, was ihr von Rechts wegen zusteht. Wenn keine Kinder vorhanden, diese verstorben sind oder die Witwe nicht länger bei den Kindern bleiben will, stehen ihr Heiratsgut, Widerlegung, Morgenhabe und Ansitz zu, dazu Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und das Zubehör ihres Leibes, bei der Hochzeit geschenktes und später gemeinsam erworbenes Silbergeschirr sowie die Hälfte der Fahrhabe, des eingebrachten und später erworbenen Gutes, ausgenommen Barschaft, Pfandschaft, verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnisch, Geschütz und Zubehör der Wehr. Silbergeschirr, das vom Ehemann oder in Kindbetten geschenkt worden ist, soll ihr bleiben. Heiratet sie erneut, verbleiben ihr Heiratsgut, Widerlegung, Ansitz und Morgengabe, die mit 1800 Gulden bei ihr ausgelöst werden können, dazu Kleider, Kleinodien, Fahrhabe, Silbergeschirr und Erbanfälle. Eine Ablösung ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, die Summe ist nach ihrem Wunsch in Schleusingen, Meiningen, Königshofen oder Schweinfurt fällig. Der zweite Ehemann hat die Kinder und Erben [....]

  • Archivalien-Signatur: 2608
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Januar 13.

[Fortsetzung] Heinrichs wegen des Wiederfalls nach Landesgewohnheit zu versichern. Mit den Schulden des Ehemannes hat die Witwe nichts zu schaffen. Nach dem Tod der oder des Überlebenden fallen die Habe und Güter an die gemeinsamen Kinder und Kindeskinder; für Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Zubehör gilt das oben gesagte. Das, worüber nicht verfügt worden ist, fällt an Kinder und Kindeskinder. Sind solche nicht vorhanden, fallen die eingebrachten 500 Gulden sowie eine Hälfte von Fahrhabe und Silbergeschirr an ihre nächsten Verwandten, die Widerlegung und die Behausung oder das dafür angelegte Geld mit der anderen Hälfte von Fahrhabe und Silbergeschirr an die nächsten Verwandten Heinrichs. Heiratet Magdalena nach Heinrichs Tod erneut und erhält aus dieser Ehe weitere Kinder, steht jedem dieser Kinder Anteil am väterlichen Erbe zu; aus dem mütterlichen Erbe erhält jedes Kind gleichen Anteil (als mancher mundt, als manchs pfundt); für Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck, Bänder und Zubehör des Leibes sowie Erbanfälle gilt die obige Regelung. Stirbt ein Partner vor Vollzug der Ehe, ist diese Beredung hinfällig. Die Grafen (1) Wilhelm und (2) Georg Ernst siegeln und unterschreiben. (3) Heinrich von Vitzenhagen für sich selbst, (4) Albrecht von Vitzenhagen, (7) Philipp Voit zu Salzburg, (6) Hans Berthold von Kotzau zu Heßberg und (5) Hans Wolf von Heßberg zu Bedheim wegen Heinrich sowie (8) Wilhelm und (10) Christoph Sützel für sich und ihre Schwester, (9) Jobst von Witzleben zu Berka, (11) Philipp von Fechenbach zu Sommerau und (12) Valentin vom Stein zu Nordheim wegen der Gebrüder Sützel hängen ihre Petschaften an und unterschreiben.
Geschehenn zu Schleusingenn montags denn dreitzehenden Januarii 1556.

Überformat

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: nach dem Tod des Dietrich Auerochs ist er durch den Bruder Georg Auerochs und den Sohn Raphael Auerochs gebeten worden, Dietrichs Witwe Anna, geb. von Uttenhofen, auf die Burg zu Oberkatz und andere dortige Lehnsstücke 400 Gulden fränkischer Landeswährung einzuräumen. Der Graf räumt diese der Witwe auf Lebenszeit nach Leibgutrecht ein. Bis dahin hat ihr Sohn Raphael Auerochs das Lehen gegenüber dem Grafen und seinen Erben zu verdienen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Das Lehen ist ein Drittel mehr wert als die genannte Summe. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zw Schleusingenn denn drittenn tage Junii 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2615
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1556 Juni 3.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass an diesem Tag wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und als Inhaber des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht an Türkenhilfe für die andere, beim letzten Reichstag zu Regensburg durch Kaiser und Reichsstände bewilligte Frist durch ihren Bürger Hans Keßler insgesamt 2.240 Gulden gezahlt worden sind. Sie sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken des Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben mitwochs den ersten tag Septembris 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2625
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 September 1.

Nach dem Rückvermerk wurden 1632 Gulden für die Schleusinger, 608 für die Römhilder Linie gezahlt.

Pergament


Günther und Hans Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herren zu Arnstadt und Sondershausen, belehnen für sich und ihre Brüder Wilhelm und Albrecht, Grafen zu Schwarzburg, auf dessen Bitten ihren Getreuen Bernhard Marschalk zu Walldorf nach dem Tod des Vaters Hieronimus Marschalk mit einem Fischwasser an der Werra zu Walldorf, das dessen Eltern von den Vettern und Vorfahren der Grafen zu Lehen hatten. Das Fischwasser hatte vormals Dietz Marschalk, der den Anteil an seine Vettern verkauft und den Vorfahren der Grafen aufgelassen hatte. Diese belehnen Bernhard und seine Leibes-Lehnserben nach Mannlehnsrecht mit Fischwasser und Gerechtigkeiten, wie die Vorfahren die hatten. Zeugen: die Räte und Getreuen Benedikt Reinhart, Dr. der Rechte und Kanzler, Christoph von Enzenberg, Amtmann zu Arnstadt, und andere. Graf Günther siegelt; Graf Hans Günther bedient sich dieses Siegels mit.
Der do gegeben ist zu Arnstadt 1557 freittags nach Judica.

  • Archivalien-Signatur: 2620
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 April 9.

Pergament


Jakob von der Margreten (Marthen), Bürger zu Erfurt, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm als Lehnsträger für sich, seine Ehefrau Katharina, seine Schwestern Anna und Barbara, Kinder des verstorbenen Henning von der Margreten, Mechtild, Tochter des verstorbenen Hermann von der Margreten sowie deren Erben, Söhne und Töchter, Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Jakob von der Margreten, Bürger zu Erfurt, als Lehnsträger für sich, seine Ehefrau Katharina, seine Schwestern Anna und Barbara, Kinder des verstorbenen Henning von der Margreten, sowie Mechtild, Tochter des verstorbenen Hermann von der Margreten, und deren Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland mit zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, vor Zeiten Hottermann von Holbach gehörig, vier Höfe, vier Huben und einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben gehörten, sowie zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten, soviel daran Wolf Hundt und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die jeweiligen Inhaber und ihre Abgaben werden detailliert aufgezählt. Verliehen werden auch ein Viertel und die Hälfte eines Viertels der Hauung, anderthalb Holzmarken jährlich "inn der wahll" zu hauen mit Wildbann und Jagd, ein Viertel und die Hälfte eines Viertels an Weiden und Gras, ebenso am obersten und niedersten Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter sowie an den Bußen. Ein Viertel ist der Witwe des Mag. Paul Kelner auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen. Nach deren Tod fällt es an die Empfänger und ihre Erben. Der Graf verleiht die Güter, wie sie von den Herren von Käfernburg und seinen Vorfahren verliehen worden sind; das Holz zu Werningsleben mit Wildbann und Jagd ist geteilt. Eingeräumt werden auch Herrschaft und Gericht über Leute und Güter in Sachen und Klagen, die das Halsgericht über Mund und Hand betreffen [!]. Die Leute und Besitzer der erwähnten Güter sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen, seinen Erben oder Dritten. Den Empfängern und ihren Erben ist es gestattet, diese Güter einzeln oder gemeinsam an Leute aus Werningsleben und den Nachbardörfern zur Bearbeitung zu überlassen, wie das schon die von Käfernburg und die eigenen Vorfahren erlaubt haben. Sie haben ihre Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der gebenn ist dornstags den andernn tag Maii 1557.
Jakob von der Margreten übernimmt seine Verpflichtungen, auch für die Mitbelehnten, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist ahm tage unnd im jahre wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2622
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 Mai 2.

Wolf Hundt hat in den Vorurkunden den Namen Schmid.

Pergament


Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seinem Getreuen Bernhard Marschalk mit einer Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof zu Walldorf, großer Hof genannt, mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Schafgang, der halben freien Schenkstatt mit Zubehör, einem freien Hof zu Walldorf "in der clingen" mit Zubehör, der oberen Mühle mit den Gütern zu Walldorf, die vor zeiten der Pfarrei Meiningen gehörten, einem Sackzehnten von 36 Maltern zu Herpf, fünf Gütern und etlichen Äckern, Wiesen und Ellern zu Walldorf, einem Gut zu Rotwinden, einem Gut zu Reumles bei Meiningen, einem Fuder Wein und 24 Groschen zu Unfinden, alles von Karl Marschalk halb auf Hieronimus und halb auf dessen Bruder Anton gekommen. Die andere Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof, die niedere Mühle mit ihren Gütern ganz und die andere Hälfte der vormals der Pfarrei Meiningen gehörenden Güter, eine Hälfte von Schenkstatt und Schaftrieb und ein freies Gut auf dem Anger haben Hieronimus und Anton von den Brüdern Dietz und Kaspar Marschalk gekauft. Alle diese Stücke rühren vom Hochstift zu Lehen, sie sind vom verstorbenen Vater Hieronimus an Bernhard gefallen. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor; 1400 Gulden hat er Bernhards Mutter Brigitte geb. von Leonrod auf die Lehen eingeräumt. Der Bischof siegelt.
Der geben ist am dinstag nach dem sontag Misericordias domini 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2623
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 Mai 4.

Pergament


Valentin Aichorn, Johann Goetz, Johann Symon, Johann Buhel, Valentin Will, Jobst Deychman, Andreas Osterreicher, Johann Albrecht, Johann Halbich, Leonhard Ullerich, Lorenz Petter und Peter Wachtel, Zwölfer des Rats und Bürger zu Münnerstadt, bekunden, durch ihren Ratsgenossen und Jobst Deychman von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Lehen für ihr Spital zu Münnerstadt empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Zwölfer des Rats zu Münnerstadt und deren Nachfolger, insbesondere den Ratsgenossen Jobst Deychman als Lehnsträger für das Spital zu Münnerstadt zu Lehen mit drei Gütern zu Volkershausen, die von seiner Herrschaft zu Lehen rühren und jährlich zwei Pfund Heller Geld und zehn Achtel Korn und Hafer Schweinfurter Maß zinsen, dazu zu Weisung, Dienst und Herberge verpflichtet sind, mit Rechten und Nutzen in Feld und Dorf, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie der verstorbene Wortwin von Maßbach und die Vorgänger der Zwölfer vom Großvater und Vater des Grafen hatten. Die Zwölfer haben jeweils einen von ihnen als Lehnsträger zu stellen. Deychman hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am sambstag nach visitationis Marie 1557.
Die Aussteller kündigen ihr großes Siegel [!] an.
Der geben ist am sambstag nach visitationis Marie 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2624
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 Juli 3.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Bernhard Marschalk und dessen Erben zu Mannlehen mit Kemenate und Sitz zu Oberstadt am Dorf, dem davor gelegenen Hof, mit Gräben, soweit er umgriffen ist, 9 1/2 Hufen, acht Seldnersgütern, Schenkhaus und Schenkrecht, dem alten Hof mit allem Zubehör, dem Zehnten, den die zwei Hufen geben, gehörten Apel von der Kere gen. von Ruppers, dem Sohn von dessen Bruder Peter und Otto von der Kere zu Einödhausen, Schafhof und Schafgang, soweit der umgriffen ist, der "hartt" vom Wasser "harres" in das Hornschuhtal, Kirchlehen, Kirchhof mit dem Sitz daselbst, der Wüstung Schmebach mit Zubehör, jeweils mit zugehörigen Kemenaten, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide in Dorf und Feld, Ehren, Würden, Freiheiten und Herkommen, wie die der Urgroßvater Fritz Marschalk von Dietz Kießling gekauft hat und sie vom verstorbenen Vater Hieronimus Marschalk erblich an ihn gekommen sind. Wenn Bernhard keine ehelichen Söhne erhält, sollen die Lehen seinen Töchtern auf Lebenszeit folgen. Stirbt er ohne Leibeserben, stehen die Lehen gemäß Artikel in der Lehnsurkunde des Vaters auf Lebenszeit Bernhards Schwestern zu. Außerdem verleiht der Graf an Bernhard: einen Ansitz in seiner Stadt Wasungen am niederen Tor samt Hof und Zubehör in Stadt und Feld, wie seine Vorfahren die vom verstorbenen Heinz Rußwurm gekauft haben, mit dem nötigen Bau- und Brennholz aus dem Gehölz "buchelmanstal"; zehn Acker Wiesen zu Stauerschlag, ein Gut zu Herpf mit Zubehör, hatte vor Zeiten Hans Suhla, anderthalb Hufen zu Utendorf mit Zubehör in Dorf und Feld, von Fritz Marschalk zu Walldorf an Kaspar Marschalk gefallen und mit Wissen des Grafen von Hieronimus Marschalk angekauft; als Mannlehen für Bernhard und seine Leibes-Lehnserben Wüstung und Burgwall zu Melkers, Mahlmühle und bebautes Gut daselbst, freies Rittergut, hergekommen von Dietz von der Tann, der es von Adolf und Betz Truchseß gekauft hatte; einen Hof zu Unterkatz mit Zubehör in Dorf und Feld sowie zugehörigen Zinsleuten, insbesondere der neu erbauten Mühle an der Katz und einem neu erbauten Sedelgut, die der verstorbene Anton Marschalk hat errichten lassen; diese Lehen hatte Dietz Marschalk von Dietz von der Tann gekauft, der verstorbene Hieronimus Marschalk hat sie mit seinem Bruder Anton mit Zustimmung des Grafen von Dietz Marschalk gekauft; ein Fischwasser an der Werra, angehend unter dem Dorf Welkershausen, endet am dortigen Fischwasser, haben der Vater Hieronimus und ein Bruder vom [Vater / Vetter?] Karl Marschalk ererbt; sechs Acker Wiese "in der awe" unter dem Schloss Landswehr, eine Hofstatt und zwei Acker Wiesen zu Walldorf; Fischwasser, Wiesen und Hofstatt hat der Vater mit Wissen des Grafen von seinem Vetter Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld gekauft. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Der gebenn ist zu Masfeldt dinstags nach Letare 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2619
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 März 30.

Am Rand Vermerk zu Änderungen in späteren Lehnsurkunden. Text in eckigen Klammern nicht eindeutig lesbar.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Konrad Liebknecht, wohnhaft unter dem Hauenberg, für sich und seine Erben sowie als Lehnsträger seines Bruders Michael Liebknecht und seines Schwagers Jonas Eck mit dem Berg des Stiftes Schmalkalden oberhalb Immelborn, Hauenberg genannt, Äckern, Strauch und Reisig, die sie nach Erbrecht genießen und nutzen sollen, wie der Vater und Schwiegervater Klaus Liebknecht sie 1535 vom Stift emfangen hatte. Der Lehnsträger hat davon jährlich an Michaelis einen Korb Salz Kaufmannsgut, eine Gans, 30 Lehnpfennige ganghafter Münze und ein Fastnachtshuhn als Erbzins an den Stiftsverwalter zu reichen; dieser Zins soll nicht gesteigert werden. Mit Zustimmung des Grafen ist ein Verkauf an Genossen gestattet. Das Lehen ist dann aufzulassen und zu empfangen. Konrad hat seine Lehnspflicht geleistet. Siegel des Grafen.
Der geben ist uf freytag den 23. Aprilis 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2621
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 April 23.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Untertan auf dem Hof unter dem Hauenberg, Konrad Liebknecht, dessen Ehefrau Christina und deren Erben mit dem Aftersiedel - Haus und Hof mit Umfang eines Ackers - am Hauensee, zum Hauenberg gehörig, wie es zuvor Konrads Vater Klaus Liebknecht hatte. Die Eheleute und ihre Erben sollen es künftig innehaben und gebrauchen. Als Erbzins schulden sie dem Grafen für den Unterhalt von Kirchen, Schulen und Pfarrern jährlich an Michaelis 10 1/2 Gnacken Schmalkalder Währung und an Lichtmess ein Fastnachtshuhn. Liebknecht hat seine Verpflichtungen beschworen. Beim Lehnsfall ist das Lehen zu empfangen, bei einem Verkauf ist das Lehngeld fällig, die Inhaber des Hauenbergs haben ein Vorkaufsrecht. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Masfeldt ahnn sanct Thomas des apostels abendt 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2626
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1557 Dezember 20.

Pergament


Bürgerneister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts durch ihren Mitbürger Hans Keßler für acht Fristen - die 12. bis 19. - 225 Thaler zu je 17 Batzen und eine goldene Münze, den Gulden zu 16 Batzen, macht 240 Gulden - bezahlt worden sind. Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ist am montag den ainundzwaintzigsten tag Martii 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2628
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1558 März 21.

Laut Rückvermerk handelte es sich um den Schleusinger Anschlag.

Pergament


Eberhard, Bischof von Eichstätt, Dompropst und Erzpriester zu Salzburg, belehnt Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit den Gütern, die der verstorbene Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, vom Hochstift hatte: dem Dorf Gollmuthhausen mit Rechten und Gerechtigkeiten, die Berthold dort hatte, dem Anteil am Weinzehnten zu Schweinfurt sowie dem Besitz zu Eicha, Gleichamberg, Buchen und Neblers, alle durch den Tod Bertholds und seines Bruders Albrecht an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als vom Kaiser anerkannten nächsten Agnaten gefallen. Dieser und sein Sohn Georg Ernst haben das Lehen Poppo zugewendet. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er lässt sein Sekretsiegel anhängen.
Geschehen ... auf sant Wilibaldß Perg zu Eystet am donnerstag nach dem sontag Invocavit den dritten monstats tag Martii 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2627
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1558 März 3.

Pergament


Georg, Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Bischof Friedrich hatte sich mit Zustimmung des Domkapitels mit Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen 50 Gulden Burggut verglichen gemäß der inserierten, von Bischof und Domkapitel besiegelten Urkunde [vom 1. Dez. 1423]. Der Bischof belehnt nunmehr Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. dessen Bevollmächtigten Raphael von Witzleben mit diesen 50 Gulden Burggut, wie sie der verstorbene Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, vom verstorbenen Bischof Weigand empfangen hatte und sie nach dem Tod des Grafen an Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, als nächste Agnaten gekommen waren. Diese hatten den Bischof darum ersucht, den Grafen Poppo, ihren Sohn und Bruder, damit zu belehnen. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Zeugen: die Räte und Getreuen Hans Wilhelm Fuchs, Pfleger zu Giech, Joachim von Rosenau, Amtmann zu Furtenberg, Wolf Dietrich von Wiesenthau, Amtmann zu Arnstein, Mathes Reutter, Kanzler, und Jörg Zollner, Dr. der Rechte. Siegel des Bischofs.
Der gebenn ist in unnser stat Bamberg am diennstag nach sannt Michaelis ... unnd vierten monnatstag Octobris 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2631
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1558 Oktober 1.

Insert:
Friedrich, Bischof von Bamberg, einigt sich mit Rat und Zustimmung von Dompropst, Domdekan und Domkapitel mit Georg, Grafen von Henneberg, und seinen Erben. Dieser hat die von der Herrschaft Trimberg rührenden, im Hochstift Bamberg gelegenen Lehen abgetreten, die afterlehnsweise an ihn und seine Vorfahren gekommen waren - Schloß Ziegenfeld mit Zubehör, Güter und Lehen in den Herrschaften und Gerichten Giech, Scheßlitz, Memmelsdorf, Lichtenfels, Staffelstein, Baunach, Döringstadt, Medlitz, Rattelsdorf und wo immer sonst in Landen und Herrschaft des Bischofs die gelegen sind - und die Lehnsleute an den Bischof gewiesen. Dafür hat der Bischof ihm und seinen Erben ein Erbburggut von 50 Gulden rheinisch in Landwährung übertragen, fällig jährlich an Martini oder 14 Tage danach in Bamberg. Dieses soll auf Mahnung durch den Bischof auf der Altenburg oberhalb Bamberg durch einen Wappengenossen verdient werden nach Burggutsrecht und ist zu empfangen, sooft es nötig ist. Die Gülte kann mit Zahlung von 800 Gulden abgelöst werden; die Summe ist binnen Jahresfrist mit Rat des Bischofs für den Kauf von Gütern 12 Meilen um Bamberg anzulegen, die zu Burglehen zu empfangen sind. Danach schuldet das Hochstift die Gülte nicht mehr. Falls die Grafen nicht binnen Jahresfrist Güter kaufen, sollen sie Eigen in diesem Wert auftragen und zu Burggut machen. Graf Georg hat diese Verpflichtungen übernommen. Zeugen: Otto von Milz, Dompropst zu Würzburg, Meister Albrecht Fleischman, Pfarrer zu St. Sebald in Nürnberg, Konrad von Aufseß, Hofmeister des Bischofs, der Ritter Peter Truchseß sowie die Räte Apel von Milz und Matthias von Lichtenstein. Der Bischof siegelt. Propst Martin von Lichtenstein, Dekan Anton von Rotenhan und das Domkapitel erteilen ihre Zustimmung und kündigen unter Vorbehalt ihrer Rechte das Kapitelssiegel an.
Geben zu Bamberg am Mitwoch nach sand Endresen tag des heiligen zwelfboten 1423 [Dez. 1].


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Jobst Thies, dessen Ehefrau Ursula und ihren Erben eine freie Behausung mit Garten, Hofreite, Stadel und anderem Zubehör beim hennebergischen Renthof in der Stadt Schmalkalden am Haus des Johann Fambach. Thies hat dafür 100 Gulden gezahlt. Künftig sind davon jährlich an Michaelis ein Viertel Gulden und ein Fastnachtshuhn an das Stift Schmalkalden zu zahlen. Thies hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist dinstags nach Egidi 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2629
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1558 September 6.

Pergament


Zwischen Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Elisabeth und Katharina, geborenen Herzoginnen zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bzw. Frau zu Rosenberg, sowie deren Schwester Anna Maria, geborenen zu Braunschweig, Herzogin in Preußen etc., bestanden Irrungen wegen des Testaments der verstorbenen Mutter Elisabeth, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, und wegen etlicher anderer Verschreibungen und Schulden. Daher haben die drei Geschwister an diesem Tag mit den Gesandten der Herzogin in Langensalza verhandelt und sich wie folgt verglichen: sie sind im Testament gemeinsam mit Albrecht Friedrich und Elisabeth, Kindern der Herzogin, zu gleichen Teilen als Erben von Morgengabe sowie 40.000 Gulden Heiratsgut und Widerlegung eingesetzt. Bei der Einsetzung der Erben werden die Kinder der Schwester allerdings nicht erwähnt. Für Herzog Erich ist die Herausgabe der Morgengabe und der 40.000 Gulden sehr beschwerlich, ihm und den beiden Schwestern erscheint die Einsetzung der Kinder als Erben bedenklich. Die Schwestern Elisabeth und Katharina verzichten daher mit Zustimmung des Gesandten der Herzogin auf alle Ansprüche auf die Morgengabe, die 40.000 Gulden sowie die 35.000 Thaler, die der Bruder der verstorbenen Mutter verschrieben hatte; dem Bruder ist die Schuldverschreibung übergeben worden. Abel Drewis, preußischer Gesandter, verzichtet aufgrund seiner Instruktion auf die Erbeinsetzung der Kinder der Herzogin; diese sollen eine freiwillige Verehrung erhalten. Herzog Erich übernimmt dafür die 4000 Gulden, die Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, der Mutter vorgestreckt hatten, mit den nach Übernahme dieser Schuld angefallenen Zinsen sowie die Schulden, die die Mutter und Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, gegenüber dem Spital zu Münden, Kurt von Bardeleben, Botho von Bodenhausen und deren Bürgen hatten, insgesamt 80000 Thaler. Er verspricht zudem, den Schwestern noch drei Jahre lang die 5000 Gulden zu je 21 Silbergroschen zu zahlen, die die Mutter gemäß Hannoverschem Vertrag aus Amt und Gericht Koldingen hatte; davon ist jeweils eine Hälfte an Ostern und Michaelis gegen Quittung in Langensalza fällig, die erste Rate Ostern 1559. Nach drei Jahren erlischt diese Verpflichtung. Die von der Mutter hinterlassenen Schulden werden in vier gleiche Teile aufgeteilt; die Geschwister erhalten jeweils ein Verzeichnis der bekannten Schulden. Werden weitere bekannt, sollen die in gleicher Weise aufgeteilt werden. Die Außenstände der Mutter sollen gemeinsam eingefordert und untereinander aufgeteilt werden. Nach Errichtung dieses Vergleichs sind die Geschwisrer zur Teilung von Kleinodien und Silbergeschirr geschritten, die in vier Teile aufgeteilt worden und den Geschwistern per Los zugefallen sind. Der preußische Gesandte hat zudem die erwähnte Verehrung für die Kinder erhalten. Auf seinen Anteil an Kleidern und dem anderen fraulichen Gerät hat Herzog Erich zugunsten seiner Schwestern verzichtet. Er verpflichtet sich auf die Bestimmungen für den Fall, dass er ohne Leibeserben stirbt, und verspricht, zu diesen Regelungen eine kaiserliche Bestätigung zu beschaffen. Die Schwestern haben hierzu Ratifikationen ihrer Ehemänner beizubringen. (1) Erich, (2) Elisabeth und (3) Katharina unterschreiben und siegeln mit ihren Sekretsiegeln.
Gescheen zu Langensaltza den 6. Septembris a. 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2630
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1558 September 6.

Pergament


1559, im zweiten Jahr der Indiktion, im 29. bzw. 33. Regierungsjahr Kaiser Ferdinands I. "uff freittage nach Judica, welchs der siebennzehendt tag des monats Martii war" zwischen neun und zehn Uhr am Vormittag hat im Schloss zu Schleusingen in seiner Stube Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, vom würzburgischen Gesandten Valentin von Münster, Ritter, Amtmann zu Arnstein, die würzburgischen Lehen empfangen wollen. Valentin hat dem Grafen den Lehnseid zu lesen gegeben. Der Graf hatte gegen den Wortlaut nichts einzuwenden und hat angeboten, die Lehnspflicht zu leisten. Er hat seine Hand für das Gelöbnis ausgestreckt, Münster hat diese in seiner Hand behalten, bis der Graf seine Rede beendet hatte. Der hat betont, bei früherem Empfang der Lehen durch den verstorbenen Vater, den verstorbenen Bruder Graf Wolfgang und ihn selbst beim jetzigen Bischof habe man die Lehen als getreuer Knecht vom getreuen Herrn erhalten. Da die Herrschaft jetzt aber Forderungen gegen das Hochstift Würzburg habe, solle der Lehnseid ihn in diesen Punkten nicht binden. Unter diesem Vorbehalt hat er den Lehnseid geleistet, Datum wie vor; Zeugen: Mathes von Hönningen, Hofmarschall, Eberhard Wolff, Amtmann, Mag. Leonhard Jeger, Hofrat, und Johann Henickel, Sekretär zu Schleusingen. Am Montag nach dem Palmtag, den 20. März, hat der Graf den Notar und die genannten Zeugen in sein Gemach laden lassen und gefragt, ob sie verstanden hätten, unter welchem Vorbehalt er die würzburgischen Lehen empfangen habe. Danach forderte er den Notar auf, darüber ein Instrument anzufertigen.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat ales gesehen und gehört, das Instrument von einem Dritten schreiben lassen, mit eigener Hand unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2633
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559. März 17. / 20

Pergament


Der erwählte Römische Kaiser Ferdinand, König in Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Infant in Spanien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Luxemburg, Württemberg, Ober- und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches zu Burgau, gefürsteter Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt, Kyburg und Görz, Landgraf im Elsaß, Herr auf der windischen Mark, zu Pordenone und Salins, bekundet: Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, haben um Belehnung mit den Stücken und Regalien ersucht, die vom Reich rühren und zuletzt durch den verstorbenen Kaiser Karl V. gemäß Verfügung des Vaters Graf Wilhelm an Graf Georg Ernst als den Ältesten und Regenten verliehen worden waren. Wenn dieser oder seine männlichen Erben sterben, sollten Graf Poppo und seine männlichen Erben mit den Gnaden, Freiheiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeit belehnt werden, die die Vorfahren von den Vorgängern des Kaisers erhalten hatten. Bestätigt werden sollte insbesondere eine Urkunde das Kaisers Maximilian vom 21. Aug. 1500; diese ist inseriert. In gleicher Weise belehnt der Aussteller die Grafen Georg Ernst und Poppo mit Regalien, fürstlicher Obrigkeit, Zoll, Zwang, Gericht, Halsgericht und allen anderen Herrlichkeiten, Nutzungen und Zubehör, die ihre Vorfahren von den Vorgängern Ferdinands im Reich, Kaisern und Königen, erworben haben, insbesondere dem halben Gericht zu Benshausen mit Zubehör, dem Wildbann am Thüringer Wald, einem Viertel an Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt mit dem Bann dieser Gerichte, die vom Reich zu Lehen rühren und durch den Tod des Grafen Albrecht von Henneberg an den verstorbenen Vater Wilhelm und durch dessen Tod an die beiden Grafen gekommen sind; die Grafen Wilhelm und Georg Ernst hatten sie von Kaiser Karl empfangen. Belehnt werden Georg Ernst als der Ältere und dessen männliche Erben sowie für den Fall, dass diese erlöschen, auch Graf Poppo und seine männlichen Erben. Die inserierte Urkunde Kaiser Maximilians wird in allen Punkten bestätigt. Die Bänne der vom Reich zu Lehen rührenden Gerichte dürfen an Amtleute und Zentgrafen verliehen werden. Die Grafen, Amtleute und Zentgrafen haben Armen und Reichen in gleicher Weise Recht zu gewähren. Auch die übrigen, von den Vorgängern verliehenen Urkunden werden bestätigt, als seien sie hier wie die Maximilians inseriert. Seine und des Reiches Rechte behält Ferdinand sich vor. Die Grafen haben ihre Verpflichtungen durch ihren dazu bevollmächtigten Anwalt Mag. Sebastian Glaser beschworen. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, die Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei einer Strafe von 60 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte des Reiches Kammer und dem Grafen zufällt. Siegel des Kaisers.
Geben in unnser unnd des reichs stat Augspurg den zwaintzigisten tag des monats Maii 1559 ....

  • Archivalien-Signatur: 2637
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Mai 20.

Insert: 1500 Aug. 21 (wie Insert in Nr. 1863).

Überformat

Pergamentheft, 8 Bl. (6 Bl. beschrieben).


Franz Schrimpf gen. vom Berg zu Helba bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit den folgenden Lehnsstücken belehnt hat: Nieder- und Oberhelba mit allem Zubehör, einem Hof zu Untermaßfeld, der auch dann, wenn er an Hubner oder Bauern verliehen wird, frei und unbelastet sein soll, wie es hergekommen ist, einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel am dortigen Zehnten, fünf Gütern zu Metzels, einem Gut zu Wallbach, Gütern und Zinsen zu Dreißigacker, einem halben Hof zu Hermannsfeld und einem Drittel des dortigen Zehnten, jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feld, Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser, Wune und Weide, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die vom Grafen und der Herrschaft hergekommen sind. Weiter hat der Graf ihm und seinen männlichen Erben zu Mannlehen verliehen den Zehnten zu Aub bei Brennhausen mit Zubehör in Dorf und Feld, wie Hans von Raueneck den inne- und dem Vater Philipp vom Berg zugestellt hatte. Franz beschwört seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ahm sontage nach conceptionis Marie 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2644
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Dezember 10.

Pergament


Friedrich, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seinen Getreuen Bernhard Marschalk zu Walldorf zu Mannlehen mit einer Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof zu Walldorf, großer Hof genannt, mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Schafgang, der halben freien Schenkstatt mit Zubehör, einem freien Hof zu Walldorf "ann der clingen" mit Zubehör, der oberen Mühle mit den Gütern zu Walldorf, die vor Zeiten der Pfarrei Meiningen gehörten, einem Sackzehnten von 36 Maltern zu Herpf, fünf Gütern und etlichen Äckern, Wiesen und Ellern zu Walldorf, einem Gut zu Rotwinden, einem Gut zu Reumles bei Meiningen, einem Fuder Wein und 24 Groschen zu Unfinden, alles von Karl Marschalk halb auf Hieronimus und halb auf dessen Bruder Anton gekommen. Die andere Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof, die niedere Mühle mit ihren Gütern ganz und die andere Hälfte der vormals der Pfarrei Meiningen gehörenden Güter, eine Hälfte von Schenkstatt und Schaftrieb und ein freies Gut auf dem Anger haben Hieronimus und Anton von den Brüdern Dietz und Kaspar Marschalk gekauft. Alle diese Stücke rühren vom Hochstift zu Lehen, sie sind vom verstorbenen Vater Hieronimus an Bernhard gefallen. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor; 1400 Gulden hat er Bernhards Mutter Brigitte geb. von Leonrod auf die Lehen eingeräumt. Der Bischof siegelt.
Der gebenn ist am freytag nach dem heiligenn ostertag 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2634
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 März 31.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: am 24. Januar 1559 waren vor ihm Hans Meuser wegen seiner Ehefrau Magdalena einerseits, Veit Fritze wegen seiner verstorbenen Ehefrau Ursula und den mit dieser erzeugten vier Kindern [sowie wegen der von der verstorbenen Barbara Schuchhenne hinterlassenen Kinder und der Apollonia, Valentin Heilmans Ehefrau] andererseits erschienen im Streit um einen Erbfall in Würzburg nach den verstorbenen Eheleuten Marx und Barbara Weber. Sie hatten den Grafen um einen rechtlichen Entscheid ersucht. Der hat die Parteien angehört und das in Würzburg unter den Eheleuten Weber errichtete Vermächtnis durchgesehen. Dort war vorgesehen, dass nach dem Tod beider Eheleute jeweils eine Hälfte der Güter den nächsten Verwandten beider Seiten zufallen sollte. Magdalena und Ursula waren leibliche Schwestern und eheliche Töchter der Elisabeth, Schwester des Marx Weber. Magdalena ist noch am Leben, Ursula ist unter Hinterlassung von vier Kindern gestorben. Diese Kinder erheben mit Magdalena Anspruch auf den Erbteil des Marx Weber. In diesem Fall entscheidet nicht die Repräsentation, sondern der Grad der Verwandtschaft, demnach ist Magdalena den Kindern ihrer Schwester [auch den Kindern der verstorbenen Barbara Schuchhenne, die eine Stiefschwester von Magdalena und Ursula war] vorzuziehen und nächste Blutsverwandte des Marx Weber. Der Graf erklärt sie in aller Form gegenüber den Kindern ihrer Schwester [und ihrer Stiefschwester] dazu; er siegelt.
Geschehenn tzu Schleusingenn den eilfftenn tag Septembris 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2641
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 September 11.

[Ergänzungen am Rand]

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod als Lehnsträger der Johanna von Romrod, geborenen von Bibra, auf deren Lebenszeit mit einer Hälfte an Burg oder Schloss zu Rentwertshausen sowie an Hof oder Vorwerk daselbst, einer Hälfte an zwei dortigen Hufen mit Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Freiheiten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide, Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie das beim Geschlecht Bibra als Lehen von der Grafschaft hergekommen ist und Kaspar von Bibra, Johannas verstorbener Ehemann, es für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen hatte. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsräger haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Schleusingenn den andern Novembris 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2642
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 November 2.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans von Romrod wegen des von ihm und seiner ersten Ehefrau Anna, geborenen von Bibra, 1544 errichteten und vom verstorbenen Vater des Grafen gebilligten Vermächtnisses auf Lebenszeit mit einer Hälfte an Burg oder Schloss zu Rentwertshausen sowie an Hof oder Vorwerk daselbst, einer Hälfte an zwei dortigen Hufen mit Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Freiheiten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide, Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie das beim Geschlecht Bibra als Lehen von der Grafschaft hergekommen ist und Kaspar von Bibra, Romrods verstorbener Schwiegervater, es für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen hatte. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsträger haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn den anndern tagk Novembris 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2643
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 November 2.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Rat Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Erbmarschallamt der Herrschaft Henneberg samt acht Hufen Land sowie einer Mühle im Dorf Einhausen, allem Zubehör, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie sein Großvater Georg Marschalk und sein Vater Wolf Marschalk vom Großvater und Vater des Grafen hatten. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Jörg Sittich hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn denn achtenn Julii 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2639
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Juli 8.

Fotokopie vorhanden.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Rat Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld und dessen Leibeserben, Söhne und Töchter, mit den folgenden, durch den Tod des Grafen Albrecht von Henneberg ihm als nächstem Agnaten zugefallenen Lehen: einem Hof zu Marisfeld mit allem Zubehör in Dorf und Feld sowie den folgenden, zugehörigen Gütern: einem Erbe, hat jetzt inne Peter Hoffman, in jedem Feld sechs Acker Pflugland und 3 1/2 Acker Wiesen; einer Hofstatt, darauf sitzt der Pfarrer; einem Acker Wiesen "under dem creutzbron", an der Seite auf die "hegachtenn wiesen" stoßend. Dieses Lehen hatte Barbara, Witwe des Wolf Marschalk und Mutter des Jörg Sittich, von Wilhelm Marschalk dem Jüngeren gekauft. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Jörg Sittich hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingen den achten Julii 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2640
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Juli 8.

Pergament


Georg, Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Friedrich hatte Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Gulden zu Burggut verliehen gemäß der darüber ausgestellten, inserierten Urkunde [vom 9. Aug. 1422]. Der Bischof belehnt Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. an dessen Stelle den von ihm bevollmächtigten Raphael von Witzleben, Amtmann zu Ilmenau, mit den 40 Gulden Burggut, die gegen Quittung aus seiner Kammer zu zahlen sind. Das Lehen hatte zuvor dessen verstorbener Vater Wilhelm, Graf und Herrn zu Henneberg, vom verstorbenen Bischof Georg [Schenk] von Limpurg empfangen. Durch den Tod Wilhelms war es an seine Söhne Poppo und Georg Ernst gefallen und durch einen Vergleich an Poppo gekommen. Georg Ernst hatte dies in einem mit Sekretsiegel versehenenen Brief mitgeteilt und um Belehnung des Bruders ersucht. Der Bischof hat daher Poppo belehnt. Seines und des Hochstifts Rechte behält er sich vor; er siegelt.
Der gebenn ist inn unser stat Bamberg am monntag nach dem sonntag Exaudi denn achtenn monatstag Maii 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2635
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Mai 8.

Insert: wie Nr. 870

Pergament


Hans vom Berg bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit etlichen Lehnsgütern belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinem Getreuen Hans vom Berg den Lehnseid empfangen und ihn daher mit den folgenden Gütern zu Leibes-Mannlehen belehnt zu haben: Dorf und Schloss Rippershausen, einem zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rain und Stein, drei zum Schloss gehörigen Gärtlein, der Großwiese unter dem Dorf, der "krum wiesen", der kleinen Wiese hinter den Gärten, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, einem Gut zu Stepfershausen, einem Gut und etlichen Zinsäckern zu Herpf, etlichen Zinsäckern "an der konigsleiden", die etliche Leute aus Walldorf innehaben, etlichen Wiesen "in der kleinen awe" bei Walldorf und etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinsen. Diese hatte vorher sein verstorbener Vetter Jakob vom Berg für sich und seine Leibes-Mannlehnserben vom Grafen und der Herrschaft, künftig sollen sie Hans und seine Leibes-Mannlehnserben innehaben. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Siegel des Grafen. - Gebenn zu Schleusingen am freittage nach Viti 1559.
Hans vom Berg beschwört seine Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist am tage unnd jhare im lehennbrieff angezeigt.

  • Archivalien-Signatur: 2638
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Juni 16.

Pergament


Johann Schopper aus Schweinfurt bekundet, von Georg Ernst Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Johann Schopper, Sohn des verstorbenen Johann Schopper, Bürgers zu Schweinfurt, und dessen männliche Leibeserben mit der Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf mit Zubehör. Diese Hälfte hatten Johanns Vorfahren von Valentin und Lorenz Passawer gekauft, sie ist ihm durch deren Tod zugefallen. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Schopper hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Geschehen montags nach Exaudi 1559.
Johann Schopper übernimmt die Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist ahm tage unnd ihm jhar wie im lehenbrieff geschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2636
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Mai 8.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans von Herda für sich und seinen Mitvormund Hans von Gleichen, Vormünder der Kinder des verstorbenen Andreas von Herda, Christoph Hundt für sich und seinen Mitvormund Jörg von Herda, Vormünder des Sohnes des verstorbenen Eustachius von Herda, sowie die männlichen Leibes-Lehnserben der Unmündigen mit der Behausung zu Oepfershausen, Blumenburg genannt, mit Zubehör in Dorf und Feld, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Freiheiten und Rechten samt Schäferei und Schenkrechten, dem halben See zu Burns, zu Luckershausen mit dem, was Gottschalk vom Stein und sein Vetter Hans dort hinterlassen haben, dem Gebrauch des Eichholzes zum Burns für den Bau eigener Häuser, in denen sie wohnen, sowie dem Hohenberg und der Gerhardswiese, zuvor im Besitz des Geschlechtes Teufel und durch Gottschalk vom Stein angekauft. Die Lehen sind nach dem Tod Gottschalks erblich an Hans vom Stein zum Altenstein gekommen, von diesem an den verstorbenen Wilhelm von Herda den Älteren und dessen männliche Leibes-Lehnserben verkauft worden und erblich an die Söhne der Brüder Andreas und Eustachius von Herda gekommen. Der Graf verleiht den Vormündern im Namen der Kinder zu Mannlehen ein Lehen zu Mittelrohn bei Tiefenort, einen Salzzins von vier Korb in der Stadt Salzungen, ein Fastnachtshuhn und den Hof Neuendorf zwischen Allendorf und Gumpelstadt, zinst jährlich sechs Malter Frucht, je zur Hälfte Korn und Hafer fuldisches Maß, und vier Groschen, zuvor zu des Grafen Kloster Georgenzell gehörig, mit Äckern, Wiesen, Holz, Wasser, Wunne und Weide, wie das Kloster sie innehatte. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Hans von Herda und Christoph Hundt haben mit Vollmacht ihrer Mitvormünder die Verpflichtungen beschworen. Sobald die Kinder mündig werden, sollen sie dies ebenfalls tun. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Schleusingen dornstag nach Erhardi 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2632
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1559 Januar 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4095.
Der Rat zu Erfurt bittet um Bestrafung desjenigen, der den wegen Mord in Haft gewesenen Bürger Hans Karll angeklagt hat.

  • Archivalien-Signatur: 2658
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 März 22.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4197.
Der Rat zu Nürnberg schreibt an Graf Georg Ernst in einer Geldangelegenheit (sehr beschädigt).

  • Archivalien-Signatur: 2661
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 April 24.

Pergament


Balthasar Utzberger (Udes-), Bürger zu Erfurt, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm, auch als Anwalt von Bruder und Vetter Hans [!] und Friedrich Utzberger, Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder und Vettern Balthasar, Jakob [!] und Friedrich Utzberger, Bürger zu Erfurt, sowie deren Leibes-Lehnserben mit zwei Maltern Korn und Gerste, einem Weingarten und einer Wiese zu Walschleben an der Gera, die der verstorbene Balthasar Utzberger und vor ihm Adolar Ziegler vom verstorbenen Vster des Grafen hatten. Balthasar hat mit Vollmacht von Bruder und Vetter seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn mittwochens denn siebendenn tage Februarii 1560.
Balthasar übernimmt seine Verpflichtungen, auch für Bruder und Vetter, und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ahm tage unnd im jahr als obesteht.

  • Archivalien-Signatur: 2653
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Februar 7.

Pergament


Bonaventura Podewitz (Bodewitz), bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn als Bevollmächtigten seines Vaters Günther Podewitz belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Günther Podewitz, Bürger zu Erfurt, und seine Erben, Söhne und Töchter mit dem folgenden Eigentum der Grafschaft in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten. Die haben diese Güter von den Herren von Käfernburg und den Vorfahren des Grafen besessen. Außerdem belehnt der Graf ihn mit dem Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Magister Paul Kelner aus Mühlhausen, dessen Schwiegersohn Erasmus Ziegler und zuletzt die Söhne des verstorbenen Dr. Johann von Ottera hatten diese Güter inne. Blasius von Ottera hat sie, auch im Namen seiner Geschwister, dem Grafen mündlich aufgelassen und gebeten, den Käufer Podewitz und seine Erben zu belehnen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Podewitz und als dessen Bevollmächtigter sein Sohn Bonaventura haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist dinstags nach conversionis Pauli 1560.
Bonaventura Podewitz verpflichtet sich als Bevollmächtigter auf diese Bestimmungen. [Datum und Siegelankündigung fehlen].

  • Archivalien-Signatur: 2649
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Januar 30.

Vgl. Nr. 2672 vom 31. Mai 1561 (wohl die gültige Urkunde für dieses Lehen).

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, durch ihren Mitbürger Hans Keßler zur Ergänzung des Reichsvorrats 300 Gulden auf Rechnung, zum bewilligten Baugeld für die vierte und fünfte Frist 600 Gulden sowie für das jüngst bewilligte kaiserliche Baugeld die erste zweifache Frist von 600 Gulden - alles in Thalern - hat zahlen lassen, den Thaler zu 17, den Gulden zu 15 Batzen gerechnet, insgesamt 1500 Gulden. Die Aussteller quittieren im Namen der Stände über diese Summe und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am vierundzwaintzigisten tag Aprillis 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2662
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 April 24.

Rückvermerk: Vorrat 51 bewilligt, Baugeld 48, neues Baugeld 59; Schleusinger Linie.

Pergament


Bürgerneister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, durch ihren Mitbürger Hans Keßler zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die 20. und 21. Frist gemäß Anschlag zu Speyer jeweils 30 Gulden zu 16 Batzen sowie für die 22. Frist gemäß Anschlag zu Augsburg weitere 30 Gulden zu 16 Batzen hat zahlen lassen; zu jedem Gulden sechs Batzen, macht 95 Thaler 20 Kreuzer, den Thaler zu 17 und den Gulden zu 16 Batzen gerechnet. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am achtundzwantzigisten monatstag Martii 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2659
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 März 28.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Bürgerneister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts durch ihren Mitbürger Hans Keßler für die 23. Frist gemäß Anschlag zu Augsburg 38 Thaler 14 Batzen hat zahlen lassen, den Gulden zu 16 Batzen, macht 41 Gulden 16 Kreuzer. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am zehenden tag Decembris 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2666
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Dezember 10.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Christoph Fischer bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn und seine Erben, Söhne und Töchter, belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Christoph Fischer, auch für seine Brüder, Schwager und Schwestern Klaus und Adolar Fischer, Heinrich Trugeleb, Anna Eckartt, Margarete, Elisabeth die Ältere und Elisabeth die Jüngere, sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit dem freien Hof zu Vieselbach samt neun Hufen Land daselbst, drei Sedelhöfen, drei Flecken Wiese und Weidicht, so wie die umgriffen und seit alters hergekommen sind, einem Flecken Wiese, den Konrad Faner innegehabt hatte und der in den Hof zinst, sowie mit Mühle, deren Zinsen und Zubehör mit Ehren, Herrlichkeiten, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld zu Vieselbach. Der Hof hat die Freiheit, dass Personen, die etwas getan haben, dort Friede, Schutz, Schirm und Geleit haben, bis dem Grafen die Tat berichtet worden ist und er Bescheid erteilt hat. Der Inhaber des Hofes sind wegen ihres Viehs von Abgaben frei, sie haben dafür je einen Reitochsen, Eber und Hammel halten. Diese Lehen verleiht der Graf den Kindern des Nikolaus Fischer, Söhnen und Töchtern, unter Vorbehalt seiner und der Herrschaft Rechte. Christoph Fischer hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn den vierunndzwantzigistenn Januarii 1560.
Christoph Fischer übernimmt diese Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ahm tage unnd im jahr wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2648
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Januar 24.

Pergament


Erasmus Fensterer bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Erasmus Fensterer aus Erfurt und dessen männliche Lehnserben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera und dem Hof "in der gewalt" mit Zubehör, wie es Gerlach und Herbord von der Margreten und Leuenburg von ihren Eltern ererbt und vom Vater des Grafen empfangen hatten. Fensterer hat es von diesen mit Zustimmung des verstorbenen Grafen an sich gebracht und durch seinen Bevollmächtigten Christoph Fischer die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn den vierunndzwantzigsten Januarii 1560.
Christoph Fischer beschwört als Anwalt diese Bestimmungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ahm tage unnd im jahre wie obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2647
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Januar 24.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet für sich, seine Erben und Herrschaft: sein verstorbener Vater Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte dem Kanzler, Rat und Getreuen Mag. Sebastian Glaser 600 Gulden Münze auf das Dorf Belrieth verschrieben, als er dieses mit dem Anteil des Grafen Albrecht an der Grafschaft erworben hatte; sie waren jährlich mit 30 Gulden aus den Gefällen des Dorfes zu verzinsen und ablösbar. Glaser hatte dem Hofmeister und Rat Mathes von Hönningen, dieser dem Verwalter des Stifts Schmalkalden die Ablösung gestattet; Glaser und danach Hönningen haben diese 600 Gulden erhalten, der Stiftsverwalter ist in ihre Rechte eingetreten. Die Einkünfte des Stifts sind vom Grafen für die Kirchen und Schulen in Schleusingen bestimmt worden. Diesen und dem Stiftsverwalter sind die Zinsen künftig jährlich an Michaelis durch den Vogt zu Maßfeld auszuzahlen, bis der Graf, seine Erben und die Herschaft sie ablösen. Eine Ablösung ist dem Vorsteher der Kirchen und Schulen ein Vierteljahr vor Michaelis anzukündigen. Der Betrag ist dann für den Nutzen von Kirchen und Schulen neu anzulegen, die Zahlung aus Belrieth fällt dann wieder an das Amt Maßfeld. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Der geben ist ahm tage Michaelis 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2665
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 September 29.

Urkunde durch Einschnitte ungültg gemacht.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Cordula Zufraß, geborene Schwegerer, Witwe des Hans Zufraß zu Henfstädt, hat ihn wissen lassen, dass aus ihrer Ehe mit dem Verstorbenen zwei Töchter namens Emerentia und Justina sowie ein Sohn namens Wolf hervorgegangen sind. Wolf, der einzige des Stammes und Namens Zufraß, hat etliche Jahre im Ehestand gelebt, aber bis zu diesem Tag keine Leibeserben. Wegen der vom verstorbenen Ehemann dem Grafen und dessen Vater geleisteten Diensten hat die Ausstellerin darum gebeten, ihren Töchtern und deren Leibeserben für den Fall, dass Wolf ohne männliche Leibeserben stirbt, eine Summe auf dessen vom Grafen rührende Lehnsgüter zu verschreiben, damit sie Anteil am Nachlass des Vaters haben. Dem gibt der Graf wegen der geleisteten Dienste statt und verschreibt für den Fall, dass Wolf ohne männliche Leibeserben stirbt und sein Ritterlehen heimfällt, den Töchtern und ihren ehelichen Leibeserben 600 Gulden fränkischer Landeswährung. Die Töchter sind nicht verpflichtet, die Lehen zu räumen, bevor vom Grafen und seinen Erben 600 Gulden gezahlt worden sind. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Der gebenn ist zu Schleusingen denn viertten tagk Septembris 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2663
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 September 4.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Gemeinden seiner Dörfer Friedelshausen, Hümpfershausen, Eckardts und Schwarzbach haben ihm eine unversehrte, von seinem verstorbenen Vater Graf Wilhelm ausgestellte Urkunde [vom 9. März 1524] mit der Bitte um Bestätigung vorgelegt; diese ist inseriert. Der Aussteller bestätigt diese Urkunde in allen Artikeln und Klauseln; er siegelt.
Der gebenn ist zu Schleusingenn denn vierdtenn tag Aprilis 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2660
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 April 4.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Untertanen und Schutzverwandten in den Dörfern Friedelshausen, Hümpfershausen, Eckardts und Schwarzbach waren verpflichtet, in seinem Bauhof zu Eckardts zu bauen, zu ackern und zu arbeiten sowie das Heu von den Wiesen zu mähen und einzufahren. Diese Fronen und Dienste hat er erlassen, da die von Friedelshausen ihm, seinen Erben und der Herrschaft künftig jährlich an Michaelis sieben Gulden, die von Hümpfershausen sieben, die von Eckardts fünf und die von Schwarzbach fünf Gulden, insgesamt also 24 Gulden als Erbzins an das Amt Sand und dessen Verwalter zahlen. Der Graf verspricht, die Dörfer und die dortigen Männer nicht mit weiteren Fronen oder Diensten auf diesem oder anderen Höfen zu belasten, die er jetzt hat oder künftig in Bau bringen will. Mit den Zahlungen sind die Dörfer gefreit und ledig. Die Lehnschaften und Herrlichkeiten des Hofes bleiben davon unberührt. Siegel des Grafen.
Gegeben ahm mitwochenn nach mittfastenn 1524 [9. März].

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Bernhard Marschalk und dessen Erben zu Mannlehen mit Kemenate und Sitz zu Oberstadt am Dorf, dem davor gelegenen Hof mit Gräben, soweit er umgriffen ist, insgesamt 9 1/2 Hufen, acht Seldnersgütern, Schenkhaus und Schenkrecht, dem alten Hof mit allem Zubehör, dem Zehnten, den die zwei Hufen oder Höfe geben, gehörten Apel von der Kere gen. von Ruppers, dem Sohn von dessen Bruder Peter und Otto von der Kere zu Einödhausen, Schafhof und Schafgang, soweit der umgriffen ist, der "hardt" vom Wasser "harres" in das Hornschuhtal, Kirchlehen, Kirchhof mit dem Sitz daselbst, der Wüstung Schmebach mit Zubehör, jeweils mit zugehörigen Kemenaten, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide in Dorf und Feld, Ehren, Würden, Freiheiten und Herkommen, wie die der Urgroßvater Fritz Marschalk von Dietz Kießling gekauft hat und sie vom verstorbenen Vater Hieronimus Marschalk erblich an ihn gekommen sind. Wenn Bernhard keine ehelichen Söhne erhält, sollen die Lehen seinen Töchtern auf Lebenszeit folgen. Stirbt er ohne Leibeserben, stehen die Lehen gemäß Artikel in der Lehnsurkunde des Vaters auf Lebenszeit Bernhards Schwestern zu. Außerdem verleiht der Graf an Bernhard: einen Ansitz in seiner Stadt Wasungen am niederen Tor samt Hof und Zubehör in Stadt und Feld, wie seine Vorfahren die vom verstorbenen Heinz Rußwurm gekauft haben, mit dem nötigen Bau- und Brennholz aus dem Gehölz "buchelmansthal"; zehn Acker Wiesen zu Stauerschlag, ein Gut zu Herpf mit Zubehör, hatte vor Zeiten Hans Suhla, anderthalb Hufen zu Utendorf mit Zubehör in Dorf und Feld, von Fritz Marschalk zu Walldorf erblich an Kaspar Marschalk gefallen und mit Wissen des Grafen von Hieronimus Marschalk angekauft; als Mannlehen für Bernhard und seine Leibes-Lehnserben Wüstung und Burgwall zu Melkers, Mahlmühle und bebautes Gut daselbst, freies Rittergut, hergekommen von Dietz von der Tann, der es von Adolf und Betz Truchseß gekauft hatte; einen Hof zu Unterkatz mit Zubehör in Dorf und Feld sowie zugehörigen Zinsleuten, insbesondere der neu erbauten Mahlmühle an der Katz und einem neu erbauten Sedelgut, die der verstorbene Anton Marschalk mit Zustimmung des verstorbenen Grafen hat errichten lassen; diese Lehen hatte Dietz Marschalk von Dietz von der Tann gekauft, der verstorbene Hieronimus Marschalk hat sie mit seinem Bruder Anton mit Zustimmung des verstorbenen Grafen von Dietz Marschalk gekauft; ein Fischwasser an der Werra, angehend unter dem Dorf Welkershausen, endet am dortigen Fischwasser, haben der Vater Hieronimus und sein Bruder von ihrem Vater Karl Marschalk ererbt; sechs Acker Wiese "in der awe" unter dem Schloss Landswehr, eine Hofstatt und zwei Acker Wiesen zu Walldorf; Fischwasser, Wiesen und Hofstatt hat der Vater mit Wissen des Grafen von seinem Vetter Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld gekauft. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Der geben ist zu Schleusingen den neuntzehenden tag Februarii 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2655
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Februar 19.

Pergament


Georg, Graf zu Gleichen und Herr zu Tonna, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn, auch als Anwalt seines Vetters Ernst, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Tonna, belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinen Vetter Georg, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Tonna, auch als Anwalt und aufgrund einer Vollmacht des Ernst, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Tonna, an diesem Tag mit den folgenden Gütern belehnt zu haben: neun Hufen im Feld zu Wechmar, die sie selbst unter dem Pflug haben, einem Sedelhof, einem Baumgarten, zwei Teichen, 14 Acker Wieswachs und einem Weingarten von acht Acker, gelegen "an dem reinberg", genannt "der wolff". Diese Güter sind zu empfangen, sooft es erforderlich ist. Siegel des Grafen. - Geben zu Schleusingen den dreytzehenten tagk deß monats Februarii 1560.
Graf Georg übernimmt, auch für seinen Vetter Ernst, diese Verpflichtungen, kündigt mangels seines Siegels sein Sekretsiegel an und unterschreibt.
Gegeben am tage unnd ihm jahre wie oben ihm lehenbrieff vermeldet ist.

  • Archivalien-Signatur: 2654
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Februar 13.

Pergament


Gregor Neunninger bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit den folgenden Stücken zu Sohn- und Tochterlehen belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Gregor Neunninger, Bürger zu Erfurt, und seine Kinder, Söhne und Töchter, mit acht Acker Weinwachs zu Walschleben an der Gera samt Zinsen und Zubehör, wie die von der Herrschaft hergekommen sind und Neunninger sie vom verstorbenen Grafen Wilhelm empfangen hatte. Seine und der Herrschaft Rechte behält er sich vor. Neunninger hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingen am freittag nach Reminiscere 1560.
Neunninger übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein [Sekretsiegel] an.
Der geben ist am tage unndt im jahre alß obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2657
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 März 15.

[In der Siegelankündigung eine Lücke]

Pergament


Heinrich Ziegler, Bürger zu Erfurt, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Heinrich Ziegler, Bürger zu Erfurt, und dessen Erben mit zwei Hufen und einem Viertel Pflugland sowie einem Sedelhof in Dorf und Mark Vieselbach, wie es dessen Vater Heinrich Ziegler, dessen Brüder und Vettern vom verstorbenen Grafen Wilhelm hatten. Ziegler hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn den neun unnd zwentzigstenn tag des Jenners.
Ziegler übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ahm tage unnd im jahre als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2650
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Januar 29.

Pergament


Jakob von der Margreten (Marthen), Bürger zu Erfurt, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Jakob von der Margreten, Bürger zu Erfurt, als Lehnsträger für sich, seine Ehefrau Katharina, seine Muhme Mechtild von der Margreten und ihre Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland mit zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten an der Straße, Freigut genannt, vor Zeiten Hottermann von Holbach gehörig, vier Höfe, vier Huben und einen Baumgarten, die Dietrich von Elxleben gehörten, sowie zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben gehörten, soviel daran Wolf Hundt und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die jeweiligen Inhaber und ihre Abgaben werden detailliert aufgezählt. Verliehen werden auch ein Viertel und die Hälfte eines Viertels der Hauung, anderthalb Holzmarken jährlich "in der wahl" zu hauen mit Wildbann und Jagd, ein Viertel und die Hälfte eines Viertels an Weiden und Gras, ebenso am obersten und niedersten Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter sowie an den Bußen. Ein Viertel ist der Witwe des Mag. Paul Kelner auf Lebenszeit zur Nutzung überlassen. Nach deren Tod fällt es an die Empfänger und ihre Erben. Der Graf verleiht die Güter, wie sie von den Herren von Käfernburg und seinen Vorfahren verliehen worden sind; das Holz zu Werningsleben mit Wildbann und Jagd ist geteilt. Eingeräumt werden auch Herrschaft und Gericht über Leute und Güter in Sachen und Klagen, die das Halsgericht über Mund und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der erwähnten Güter sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen, seinen Erben oder Dritten. Den Empfängern und ihren Erben ist es gestattet, diese Güter einzeln oder gemeinsam an Leute aus Werningsleben und den Nachbardörfern zur Bearbeitung zu überlassen, wie das schon die von Käfernburg und die eigenen Vorfahren erlaubt haben. Jakob hat seine Verpflichtungen beschworen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Der geben ist zu Schleusingen den funfften Februarii 1560.
Jakob von der Margreten übernimmt seine Verpflichtungen, auch für die Mitbelehnten, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jahre alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2651
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Februar 5.

Wolf Hundt hat in den Vorurkunden den Nachnamen Schmid.

Pergament


Johann Steitz, derzeit hennebergischer Amtmann zu Schmalkalden, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm und seinen Erben etliche Güter verkauft hat gemäß der folgenden Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Rat und Getreuer Johann Steitz hatte für sich, seine Ehefrau Anna und ihre Erben vor Jahren mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verstorbenen Vaters des Grafen, und mit Wissen von Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard eine freie Behausung mit Stadel am Schlossberg, Lehen vom Stift, von Johann Kole, dazu vor kurzem vom Grafen ein Haus zu Schmalkalden in der Ledersgasse hinter Johann Zabelsteins früherer Behausung, ebenfalls Lehen vom Stift, erblich angekauft und den Grafen um eine Währschaftsurkunde ersucht. Der Graf bestätigt für sich, Erben und Herrschaft diesen Verkauf für 100 Gulden Landeswährung. Er erlaubt Steitz, diese Behausung mit einer anderen zu tauschen, die Adam Pless gehörte und an der ersten, von Johann Kole gekauften, gelegen ist, und beide Häuser zu einem machen zu lassen. Der Graf verkauft Steitz zudem zehn Wiesenmaße "unter der awe", zuvor dem Stift gehörig, so wie sie versteint sind, für 750 Gulden; jede Wiese wurde für 75 Gulden angeschlagen. Von den gekauften Behausungen und dem Stadel am Schlossberg schulden Steitz und seine Erben jährlich dem Stift anderthalb Gulden und zwei Fastnachtshühner als Erbzins, dazu den Handlohn, wenn er fällig wird. Da Steitz darum ersucht hat, diese abzulösen, befreit der Graf für 40 Gulden diese Güter von Erbzins und Handlohn. Die Güter sind weiterhin gemäß den Lehnsurkunden vom Grafen und seinen Erben zu empfangen. Da der Graf die Einkünfte des Stifts für die Kirchen und Schulen bestimmt und dafür einen eigenen Verwalter eingesetzt hat, weist er Steitz mit den Kaufsummen von 890 Gulden an den Stiftsverwalter. Bis zu deren Zahlung hat Steitz diese Summe mit fünf Prozent zu verpensionieren, erstmals Michaelis 1561; jährlich hat er mindestens 100 Gulden der Kaufsumme abzulösen und den Betrag dem Stiftsverwalter ein Vierteljahr vor Michaelis mitzuteilen. Die erlegten Beträge werden an den fälligen Zinsen abgezogen. Der Graf bestätigt diese Regelungen und verspricht Steitz Währschaft; er siegelt. - Der geben ist zu Schleusingen den tag Michaelis 1560.
Steitz verpflichtet sich gegenüber dem Grafen und dem Stiftsverwalter auf diese Bedingungen; er setzt die Güter zu Unterpfand und kündigt sein Siegel an.
Geschehen ahm tag und ihm jhar als oben vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2664
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 September 29.

Pergament


Jörg (Georg) Breitenbach, bekundet, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Jörg Breitenbach und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld Werningsleben: einem Hof und der Holzmark, haben inne die Kegel, zinsen davon jährlich zehn Schilling Pfennige und ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Toyssell, zinst jährlich 12 Schillinge an Michaelis; drei Viertel Land, besitzt Gunther Gesser, zinst jährlich 16 Schilling und zwei Michelshühner; einem Hof und zwei Acker Land, besitzt Hans Biereige, zinst eine Gans, einen Lammsbauch an Ostern und sieben Michelshühner, gehört in eine halbe Hufe, die Barbara Huttener zinst; eine Hufe, zinst vier Pfennige und ein Michelshuhn, besitzt Hans Toyssell; einem Hof und einem Viertel Land, zinst zehn Schilling und zwei Hühner, besitzt die Kirche; einem Drittel einer Hufe und neun Acker Land, zinst zehn Schilling, besitzt die Rothmannin; einer Hufe Land, zinst einen Schilling an Michaelis, besitzt Dietz Weisse; einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling und zwei Michelshühner, besitzt Hans Lesch; einem Viertel Land, zinst einen halben Malter Korn und ein Viertel Hafer an Michaelis, einer halben Hufe Land, zinst je anderthalb Viertel Korn und Hafer und ein Michelshuhn, einer halben Hufe Land, zinst fünf Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer an Michaelis, einem Viertel Land und einem Viertel eines Hofes, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer, einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling, eine Gans und zwei Michelshühner. Diese Güter sind mit anderen geteilt, die nach Ausweis der Lehnsbücher und Reverse der verstorbene Friedrich Rosenzweig, Henne Huttener und danach Konrad Kelner von den Vorfahren des Grafen zu Lehen hatten; sie sind durch Todesfälle und Verträge geteilt worden. Daher werden diese Teile die Huttenerhälften genannt; Mag. Johann Thyme, Gunther Podewitz und Jakob von der Margreten haben die andere Hälfte vom Grafen zu Lehen. Der Graf belehnt Breitenbach und seine Erben mit dem zugehörigen Anteil an Holz, Wildbann und Jagd zu Werningsleben sowie dem Anteil an Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über Leute und Gütern; ausgenommen sind Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter sind sonst frei von Geschoss, Bede und Diensten und nur den Geschwistern und ihren Erben verpflichtet. Die Güter können erblich überlassen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verlieht sie an Breitenbach, wie sie von den Huttener hergekommen sind. Seine und seiner Erben Rechte - insbesondere an abgespaltenen und verschwiegenen Teilen der Güter - behält er sich vor. Breitenbach hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingen am sontagk Invocavit 1560.
Jörg Breitenbach übernimmt diese Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist am tage unnd im jahre wie obenstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2656
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 März 3.

Pergament


Magister Johann Thyme (Thime) aus Erfurt bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm Lehen verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Magister Johann Thyme aus Erfurt, dessen Ehefrau Elisabeth und ihre Erben mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld zu Werningsleben belehnt zu haben: einer Hufe Land und einem Hof, besitzen Gunther Greßler und seine Erben, zinsen davon jährlich ein Pfund Geld, eine Gans und zwei Hühner an Michaelis; einem Baumgarten und einem Hof an der Straße, besitzt Hans Lotsch, zinst jährlich 12 Schillinge und drei Hühner; einem Hof und der zugehörigen Holzmark, besitzt Hans Lotsch, zinst jährlich sechs Schillinge und ein Huhn; einem Gut, mit Lotsch geteilt, besitzt Hans Teufel, zinst sechs Schillinge und ein Huhn; einer halben Hufe, besitzt Valentin Cloß, zinst fünf Schillinge, eine Gans und vier Michelshühner; einem Stück Acker und einem Hof, besitzen Klaus Kersten und seine Erben, zinsen 4 1/2 Schillinge an Michaelis; einem halben Acker zum Dorf hin, hat Heinrich Rothman, zinst drei Michelshühner; einem halben Acker, hat inne Heinrich Rothman, zinst zwei Hühner; einem Hof, haben Balthasar Dennstedt und seine Erben, zinsen acht Schillinge an Michaelis; einem Viertel Land, besitzen Gunther Gesser und seine Erben, zinsen jährlich anderthalb Scheffel Korn, ein Viertel Hafer und drei Viertel eines Huhns; einem Hof, besitzen Hans Huffener und seine Erben, zinsen drei Viertel Korn und Hafer sowie ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Schmidt, zinst fünf Schillinge, einen halben Malter Korn und Hafer; einer halben Hufe und einem Viertel eines Hofs, besitzt Hans Kersten, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer an Michaelis. Dazu mit der Hälfte des Weidichts unterhalb Werningsleben. Von diesen Lehen hat Konrad (Curt) Kelner, Bürger zu Erfurt, die andere Hälfte vom Grafen. Dazu verleiht der den zum Anteil gehörenden Teil am Gehölz in Werningsleben mit Wildbann und Jagd sowie an Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter. Ausgenommen sind Sachen und Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Inhaber der Güter sind von Geschoss, Bede und Diensten frei und schulden allein den Lehnsleuten Gehorsam. Die Güter können ganz und in Teilen erblich verliehen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verleiht diese Güter so, wie sie Marx von Gräfendorf hatte. Wenn die Inhaber in der Vergangenheit Teile entfremdet haben, bleibt dies den Rechten des Grafen unschädlich. Dieser belehnt die Eheleute und ihre Erben, Söhne und Töchter; Thyme hat deswegen Lehnspflicht geleistet. Der Graf siegelt. - Der geben ist zu Schleusingen den funfften tag Februarii 1560.
Thyme übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist am tag unnd im jahre alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2652
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Februar 5.

Pergament


Sebastian Grunnenwaldt bekundet, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg Zinslehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt für sich, seine Erben und Herrschaft den Sebastian Grunnenwaldt und seine Erben mit dem Zinsgut zu Dorndorf, das Johann Schenck, Zentgraf zu Dermbach, von Vater des Grafen zu Lehen hatte und das Grunnenwaldt von diesem gekauft hat. Dieses haben jetzt Valentin Lampert, Cyriac Erhartt, Schmehr Bastian, Heinz Hermans Erben und N. Harttung inne, die davon jährlich an Michaelis vier Malter Korn fuldisches Maß und vier Fastnachtshühner schulden, dazu den gewöhnlichen Handlohn. Grunnenwaldt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist tzu Schleusingenn den neundtenn tag Januarii 1560.
Grunnenwaldt übernimmt diese Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ahm tag unnd im jahr wie obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2645
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Januar 9.

Pergament


Wolfgang, Abt zu Veßra, bekundet, dass Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, ihn darum ersucht hatte, aus einem alten Messbuch des Klosters Veßra einen die Teilung der Grafschaft Henneberg betreffenden Vermerk durch einen glaubwürdigen Notar für seine Notwendigkeiten transumieren zu lassen. Der Abt hat daher das Buch holen und den Notar den Vermerk aufzeichnen lassen. Dann hat er diesen gemeinsam mit den Zeugen Gregor Neunhoffer, Prior, Valentin Gernhart aus dem Konvent und Melchior Schön, Vogt, mit der Vorlage verglichen und gleichlautend befunden: 1274 haben die Brüder Berthold, Hermann und Heinrich von Henneberg ihre Erbschaft geteilt, dem Berthold ist Henneberg zugefallen. Der Abt hängt das Abteisiegel an.
Michel Dillherr, kaiserlicher Notar, hat das Messbuch selbst gesehen und gelesen, den Punkt von einem Dritten abschreiben lassen und mit dem handschriftlichen Pergament verglichen. Er unterschreibt mit Tauf- und Zunamen.
Gescheen dinstags nach Hilarii [15]60.

  • Archivalien-Signatur: 2646
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1560 Januar 16.

Insert:
Anno domini millesimo CCo LXXIIIIo Bertholdus, Hermannus et Heinricus fratres de Hennenberg haereditatem suam dividunt, castro Hennenberg comiti Bertholdo obtento.

Pergament


(3) Hans Ludwig von Boineburg und (1) Hans Wilhelm von Heßberg als Vormünder ihrer Ehefrauen Margarete und Anna, geborenen von Buttlar gen. Neuenberg, sowie (2) Eitel Fritz vom Romrod für sich und Jörg von Haun als Vormünder der Barbara von Buttlar gen. Neuenberg, unmündigen Schwester der Ehefrauen, bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, sie belehnt hat gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 2673]. Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln mangels ihrer Siegel mit den Petschaften.
Gegebenn am tage unnd im jhare als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2674
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Juni 13.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4096.
Der Rat zu Erfurt übersendet ein Schreiben des Melchior von Mondorf in dessen Schuldensache.

  • Archivalien-Signatur: 2616
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Juli 18.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4096.
Der Rat zu Erfurt verwendet sich für Melchior von Mondorf wegen einer Beschlagnahme auf fremde Güter.

  • Archivalien-Signatur: 2668
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Februar 8.

Pergament


Burkhard Hundt und Jan von Doelen, Vormünder des Hans Jost, Sohnes des verstorbenen Hans von Boineburg, bekunden, dass Georg Ernst, Graf zu Herr zu Henneberg, ihnen wegen ihres Pflegsohns die folgende Lehnsurkunde ausgestellt hat:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Burkhard Hundt und Jan von Doelen als Vormünder des Hans Jost, Sohnes des verstorbenen Hans von Boineburg, zu Mannlehen mit den Gütern und Lehen zu Grandenborn mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen, Renten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Hans von Boineburg und seine Vorfahren die von Vorfahren und Vater des Grafen empfangen haben. Der Graf verleiht den Vormündern für ihren Pflegsohn ein halbes Fuder Wein jährlich, das an Martini in Schmalkalden im eigenen Fass abzuholen ist. Die Vormünder haben die Verpflichtungen beschworen. Wenn Hans Jost mündig wird, soll er das ebenfalls tun. Siegel des Grafen. - Der geben ist den siebenzehenden tag Januarii 1561.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am tag unnd jhar wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2667
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Januar 17.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Ludwig von Boineburg und Hans Wilhelm von Heßberg als Vormünder ihrer Ehefrauen Margarete und Anna, geborenen von Buttlar zu Neuenberg, sowie Eitel Fritz von Romrod für sich und als Anwalt des Jörg von Haun, bestätigter Vormünder der Barbara von Buttlar gen. Neuenberg, unmündiger Schwester der beiden Ehefrauen, sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Sitz und Behausung zu Ostheim, in der sie jetzt wohnen, den dortigen Gütern, Zinsen, Gülten, Nutzungen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die sie von ihrem verstorbenen Vater Ernst von Buttlar ererbt haben, der mit seinem Bruder Friedrich den Vater Wilhelm beerbt hatte. Diese hatte vor Zeiten Sintram von Buttlar den Vorfahren des Grafen zu Lehen aufgetragen, Richard und Wilhelm von Buttlar haben sie vom verstorbenen Großvater und Vater des Grafen empfangen: ein zum genannten Sitz gehöriger Hof zu Ostheim, 14 Güter und Männer daselbst mit Zubehör an Äckern, Wiesen, Weingärten, Ellern, Feldern, Holz, Holzrechten, Wunne, Weide, Zinsen, Gülten, Lehnschaften und einem Sechstel des Zehnten zu Ostheim. Der Graf belehnt die Empfänger und ihre Erben zudem mit einem Zwölftel dieses Zehnten, einem Hof daselbst, kleiner Hof genannt, sieben Gütern und Männern mit dem genannten Zubehör, den die Vorfahren von Kaspar von Romrod als Eigen gekauft und der Herrschaft zu Lehen gemacht haben, sowie sieben Gütern und Männern zu Willmars mit Zubehör - jeweils mit Freiheiten, Herrlichkeiten und Gewohnheiten in Dorf und Feld, wie die Vorfahren der Frauen, Vater und Vetter Ernst und Friedrich hatten. Sterben die Schwestern ohne Leibeserben, fallen die Lehen den Töchtern oder den nächsten Erben zu. Die Behausung ist Offenhaus des Grafen auf dessen Kosten und Risiko gegen jedermann außer die Belehnten selbst, ihre Erben und Lehnsherren. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Boineburg, Heßberg und Romrod haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist ahm freittage den dreyzehendenn Junii 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2673
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Juni 13.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verschreibt seinem Rat Philipp Schenck zu Schweinsberg, Amtmann zu [Kalten-] Nordheim, im Sand und zu Wasungen, wegen der dem verstorbenen Vater, ihm und der Herrschaft geleisteten Dienste das Haus Sinnershausen mit Zubehör, das er wie bisher für die nächsten sechs Jahre als Amtsbesoldung innehaben soll. Werden die Ämter innerhalb dieser Frist anders besetzt oder wird es Schenck ungelegen, die Ämter länger zu verwalten, soll das Haus Sinnershausen Schenck für 200 Gulden jährlicher Pension überlassen werden. Bis zu einem künftigen Heimfall eines Lehens, das noch nicht zugesagt ist, sichert er Philipp und seinen Erben 2000 Gulden zu, die für liegende Güter in der Herrschaft angelegt werden sollen; diese und dem Grafen und der Herrschaft zu Lehen aufzutragen. Wenn es ungelegen sein sollte, Schenck das heimgefallene Lehen zu verleihen, soll das Geld in bar ausgezahlt werden. Bis zu einem Heimfall sind die 2000 Gulden mit fünf Prozent zu verpensionieren. Siegel des Grafen.
Geben den tag Petri Cathedra 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2669
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass sein Getreuer Jobst Thies ihm eine Lehnsurkunde seines verstorbenen Vaters [vom 10. Sept. 1558] hat vorlegen lassen; diese ist inseriert. Graf Poppo belehnt Thies, Ehefrau und Erben so, wie es in der Urkunde beschrieben ist. Seine und der Herrschaft Rechte behält er sich vor. Siegel des Grafen.
Geben zue Burckbreittingen freittags nach Philippi et Jacobi 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2671
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Mai 2.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Verwalter zu Herrenbreitungen, Rat und Getreuen Jobst Thies wegen der geleisteten Dienste erblich die zum Kloster Herrenbreitungen gehörige Behausung an der hennebergischen Mühle in der Stadt Schmalkalden mit Zubehör; davon ist jährlich ein Fastnachtshuhn an das Kloster fällig. Die Behausung ist von Thies und seinen Erben, wenn erforderlich, zu Lehen zu empfangen. Thies hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gebenn sonnabendts denn zehendenn Septembris 1558.

Pergament


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass sein Getreuer Jobst Thies ihm eine Lehnsurkunde seines verstorbenen Vaters [vom 15. Mai 1556] hat vorlegen lassen; diese ist inseriert. Graf Poppo belehnt die Eheleute und ihre Erben so, wie es in der Urkunde beschrieben ist. Seine und der Herrschaft Rechte behält er sich vor. Siegel des Grafen.
Gebenn zue Burckbreittingenn freittags nach Philippi und Jacobi 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2670
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Mai 2.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Jobst Thies, dessen Ehefrau Ursula und ihrer Erben erblich das Fischwasser in der Stille, das sie von Kaspar Brandt, wohnhaft zu Näherstille, an sich gebracht haben, das vom verstorbenen Grafen Albrecht zu Lehen rührte und an den Grafen als nächsten Agnaten gekommen ist. Es beginnt unter Näherstille am Wehr und geht die Stille bis Mittelstille hinauf. Thies hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gebenn uf denn freyttagk nach ascensionis domini 1556 [15. Mai].

Pergament


Rudolf Ziegler bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn wegen seiner Ehefrau und als Bevollmächtigten seiner Schwäger Bonaventura und Ludwig Podewitz sowie deren Schwestern Katharina und Anna belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Bonaventura und Ludwig Podewitz, deren Schwestern Katharina und Anna, Kinder des verstorbenen Gunther Podewitz, sowie deren Erben, Söhne und Töchter mit dem folgenden Eigentum der Grafschaft in Dorf und Feld Werningsleben: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben [Text: Witzleben] gehörten. Die haben diese Güter von den Herren von Käfernburg und den Vorfahren des Grafen besessen. Außerdem belehnt der Graf ihn mit dem Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Magister Paul Kelner aus Mühlhausen, dessen Schwiegersohn Erasmus Ziegler und zuletzt die Söhne des verstorbenen Dr. Johann von Ottera hatten diese Güter inne. Blasius von Ottera hat sie, auch im Namen seiner Geschwister, dem Grafen mündlich aufgelassen und gebeten, Gunther Podewitz und seine Erben zu belehnen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Podewitz haben durch ihren Schwager Rudolf Ziegler diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist ahm sambstag nach dem heyligen Pfingstag 1561.
Ziegler verpflichtet sich als Bevollmächtigter auf diese Bestimmungen.
Geschehen und geben den tag und jhar oben vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2672
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Mai 31.

Vgl. Nr. 2629 vom 30. Jan. 1560 u. Nr. 3051 vom 31. Mai 1561.

Pergament


Rudolf Ziegler, Bürger zu Erfurt, bekundet eigenhändig, auf Befehl seiner Schwäger Bonaventura und Ludwig Podewitz sowie wegen der Ehefrau des Dr. Christoph Helphant und seiner eigenen Ehefrau vom Grafen [Georg Ernst] von Henneberg die Lehen im Dorf Werningsleben empfangen zu haben gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Er drückt sein Petschaft auf.
Geschen den sonabett vor Thrinitatis a. [15]61.

  • Archivalien-Signatur: 3051
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Mai 31.

Lag bei Nr. 2672 (Lehnsrevers vom gleichen Tag).

Papier


Veit, erwählter Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Friedrich hatte sich mit Zustimmung des Domkapitels mit Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen 50 Gulden Burggut verglichen gemäß der inserierten Urkunde [vom 1. Dez. 1423]. Der Bischof belehnt Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, und an den von diesem bevollmächtigten Anton Steitz, Rentmeister zu Schmalkalden, mit den 50 Gulden Burggut zu den hergebrachten Verpflichtungen, wie sie Poppo zuletzt vom verstorbenen Vorgänger Bischof Georg empfangen hatte. Zeuge war der Kanzler, Rat und Getreue Mathes Reuter, Dr. der Rechte. Sekretsiegel des Bischofs.
Der geben ist in unnser stat Bamberg am dinstag nach sant Jacob des heilligen zwolfpoten und den neunundzweinzigisten monatstag Julii 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2676
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Juli 29.

Insert:
Friedrich, Bischof von Bamberg, einigt sich mit Rat und Zustimmung von Dompropst, Domdekan und Domkapitel mit Georg, Grafen von Henneberg, und seinen Erben. Dieser hat die von der Herrschaft Trimberg rührenden, im Hochstift Bamberg gelegenen Lehen abgetreten, die afterlehnsweise an ihn und seine Vorfahren gekommen waren - Schloß Ziegenfeld mit Zubehör, Güter und Lehen in den Herrschaften und Gerichten Giech, Scheßlitz, Memmelsdorf, Lichtenfels, Staffelstein, Baunach, Döringstadt, Medlitz, Rattelsdorf und wo immer sonst in Landen und Herrschaft des Bischofs die gelegen sind - und die Lehnsleute an den Bischof gewiesen. Dafür hat der Bischof ihm und seinen Erben ein Erbburggut von 50 Gulden rheinisch in Landwährung übertragen, fällig jährlich an Martini oder 14 Tage danach in Bamberg. Dieses soll auf Mahnung durch den Bischof auf der Altenburg oberhalb Bamberg durch einen Wappengenossen verdient werden nach Burggutsrecht und ist zu empfangen, sooft es nötig ist. Die Gülte kann mit Zahlung von 800 Gulden abgelöst werden; die Summe ist binnen Jahresfrist mit Rat des Bischofs für den Kauf von Gütern 12 Meilen um Bamberg anzulegen, die zu Burglehen zu empfangen sind. Danach schuldet das Hochstift die Gülte nicht mehr. Falls die Grafen nicht binnen Jahresfrist Güter kaufen, sollen sie Eigen in diesem Wert auftragen und zu Burggut machen. Graf Georg hat diese Verpflichtungen übernommen. Zeugen: Otto von Milz, Dompropst zu Würzburg, Meister Albrecht Fleischman, Pfarrer zu St. Sebald in Nürnberg, Konrad von Aufseß, Hofmeister des Bischofs, der Ritter Peter Truchseß sowie die Räte Apel von Milz und Matthias von Lichtenstein. Der Bischof siegelt. Propst Martin von Lichtenstein, Dekan Anton von Rotenhan und das Domkapitel erteilen ihre Zustimmung und kündigen unter Vorbehalt ihrer Rechte das Kapitelssiegel an.
Geben zu Bamberg am Mitwoch nach sand Endresen tag des heiligen zwelfboten 1423.

Pergament


Veit, erwählter Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Friedrich hatte Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Gulden zu Burggut verliehen gemäß der darüber ausgestellten, inserierten Urkunde [vom 9. Aug. 1422]. Der Bischof belehnt Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. an dessen Stelle den von ihm bevollmächtigten Anton Steitz, Rentmeister zu Schmalkalden, mit den 40 Gulden Burggut, die gegen Quittung aus seiner Kammer zu zahlen sind. Das Lehen hatte der Graf zuvor vom verstorbenen Bischof Georg empfangen. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der gebenn ist in unser stat Bamberg am dinstag nach Jacobi des heiligenn zwolffboten den neununndtzwaintzigisten monatstag Julii 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2675
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1561 Juli 29.

Insert: wie in Nr. 2635.

Pergament


1562, im fünften Jahr der Indiktion, "am zehenden tag des monats Augusti" zwischen ein und zwei Uhr im 32. bzw. 36. Regierungsjahr des Kaisers Ferdinand haben vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen in der Oberstube der Behausung des Johann Henckel, hennebergischen Sekretärs, in Schleusingen zwischen den Häusern des Kaspar Appenfeller und des Wolf Ratz gelegen, Magister Sebastian Glaser und Dietrich Lüdicke, Dr. der Rechte, hennebergischer Kanzler und Rat bekundet: sie haben Befehl des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Sekretär Henckel zu etlichen, vor Jahren ergangenen Reden zu befragen, bei denen er mit anderen anwesend gewesen sein soll: was Brix Hans, der vor Jahren Bote in Maßfeld gewesen sei, über sein heimliches Wildschießen gesagt habe. Der Sekretär, schwach am Leib, doch bei voller Vernunft, hat berichtet, er habe damals auf Befehl des Grafen den Brix wegen seines unbilligen Wildschießens vernommen und ihn darauf hingewiesen, er schaffe so zwischen den beiden Herren Zank und Unordnung, da die von Henneberg dazu nicht befugt seien. Brix hat zugegeben, er wisse dies wohl, habe es aber auf Befehl seines Amtmanns getan, der müsse es verantworten. Dies sei zu Maßfeld im Torhäuslein unter der Kanzlei geschehen. Die Räte baten den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Gilbrecht von Karben, [Johanniter-] Komtur, und Magister Franz Ittiges, des Rats und Bürger zu Schleusingen.
Leonhard Jeger, kaiserlicher Notar, hat den Bericht des Sekretärs mit den Zeugen gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2686
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 August 10.

Pergament


1562, im fünften Jahr der Indiktion, im 32. Römischen Königsjahr des Römischen Kaisers Ferdinand [folgen Titel] und im 36. Jahr seiner anderen Reiche "auff Montag nach dem Sontag Oculi, welchs der andere Tag Martii wahr", zwischen zehn und elf Uhr erschien zu Kloster Rohr in der Behausung, in der sich zu ebener Erde die Hofstube befindet, nach gehaltenem Petersgericht neben Mathes von Hönningen zu Henneberg, Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld und Dietrich Ludicke, Dr. der Rechte, alle hennebergische Räte, der Kanzler Magister Sebastian Glaser im Namen des Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen, legte im Namen des Grafen einen Protestationszettel vor und bat, darüber ein Instrument zu errichten. Dieser lautet wie folgt:
Da durch den Tod des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Anteil an der Herrschaft Henneberg mit allem Zubehör, Gericht und Gerechtigkeiten auf den verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und danach den jetzt regierenden Grafen Georg Ernst als nächste Agnaten des Grafen Albrecht gekommen ist, hat der Graf wie von anderem Zubehör auch vom Kloster Rohr (das unbestritten auf hennebergischem Grund errichtet, durch die Grafen dotiert worden und unmittelbar in hennebergischer Obrigkeit gelegen ist) als Landesherr, Vogt und Erbschutzherr die Erbhuldigung, die Entrichtung der Landsteuer, Folge und andere Gerechtigkeiten gefordert. Auf Bitten des Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, angeblichen Propstes daselbst, und auf ein Schreiben des Wolfgang, Abtes zu Fulda, hat der Graf wegen der seit Menschengedenken mit dem Stift Fulda bestehenden guten Nachbarschaft die Bestellung des Klosters bis zu einer gütlichen Anhörung zurückgestellt. Auf dem jüngst zu Hilders abgehaltenen Tag ist die Rechtsposition des Grafen durch seine Räte dargestellt und durch die fuldischen Räte nicht widerlegt worden. Daher hat der Graf die Angelegenheit nicht länger zurückstellen und als Landesfürst, Vogt und Erbherr über das Kloster Rohr, das zur Zeit ohne Propst und Insassen ist, auf der Grundlage des 1555 in Augsburg ergangenen Reichsabschieds verfügen wollen. Der Graf und seine anwesenden Beauftragten wollen aber in aller Form feststellen, dass davon die Rechte Dritter, sofern sie genügend erwiesen werden, unberührt bleiben sollen. Der Notar wird gebeten, darüber ein Instrument zu errichten. Datum wie vor. Zeugen: die Gerichtsschöffen, dazu Georg Fritze zu Dillstädt, Kaspar Cantzler zu Dillstädt, Cyriak Hoffman und Johann (Hans) Thiele.
Johann Heynckell, kaiserlicher und am Reichskammergericht approbierter Notar, war dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, mit Tauf- und Zunamen unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2678
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 März 2.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4097.
Der Rat zu Erfurt schlägt die erbetene Zufuhr von 20 Maltern Getreide gegen Bezahlung ab.

  • Archivalien-Signatur: 2685
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 Juli 1.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Fladungen sowie die Dorfschaft und Gemeinde zu Heufurt bekunden, dass Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen die halbe Wüstung Volkers mit den sechs Erben vererbt, verkauft und verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Bürgermeister und Rat der Stadt Fladungen sowie Dorfschaft und Gemeinde Heufurt haben ihn ersucht, ihnen die halbe Wüstung Volkers gegen eine Kaufsumme zukommen zu lassen. Der Graf verkauft ihnen daher in alle Form die halbe Wüstung und Dorfmark zu Volkers unter dem Brüchs zur Landwehr hin mit Gerechtigkeit, Freiheit, Ehren, Renten, Wiesen, Holz und Feld samt den sechs Erben, wie die Wüstung in ihrem Bezirk von den fünf würzburgischen und dem einen Steinrückischen Erben durch Marksteine abgeteilt ist. Vom Kaufpreis von 650 Gulden in fränkischer Währung ist eine Hälfte an Michaelis, die andere an diesem Termin [15]63 in Herrenbreitungen fällig, je 21 Groschen oder 42 Gnacken pro Gulden gerechnet. Kann nicht gezahlt werden, ist die Hauptsumme mit 5 Prozent gegenüber der Schule in Schleusingen zu verzinsen, die Zinsen sind nach Herrenbreitungen fällig; die 20 Gulden, für die die Wüstung bisher versetzt war, entfallen. Die Käufer sollen die halbe Wüstung mit allen Rechten innehaben, sie sind deswegen keinem anderen Lehnsherrn verpflichtet. Sie und ihre Lehnsträger, Hans Stroemenger, Schultheiß zu Fladungen, und Hans Berlet zu Heufurt, schulden der Herrschaft als Erbzins jährlich sechs Groschen, ein Fastnachtshuhn bzw. dafür zehn neue Pfennige und ein Michelshuhn oder sieben neue Pfennige jeweils an Michaelis nach Herrenbreitungen. Die Dorfschaft Brüchs hat neben denen von Fladungen und Heufurt eine Koppelweide in der Wüstung, die von diesem Vertrag unberührt bleibt. Wenn die Käufer in der Wüstung Schläge anlegen und keine Ziegen, sondern Großvieh auf die Wüstung treiben, sollen die von Brüchs zu Gleichem verpflichtet sein. Die Käufer und ihre Lehnsträger haben sich auf diese Bestimmungen verpflichtet. Der Graf siegelt. - Geben zu Burckbreittungen dienstags nach dem sontag Oculi 1562.
Die Aussteller übernehmen die erwähnten Verpflichtungen und verzichten auf alle Rechtsmittel. Bürgermeister und Rat siegeln mit dem Stadtsekret, auch für die von Heufurt.
Geben zu Burckbreittungen dienstags nach dem sontag Oculi 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2679
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 März 3.

Pergament


Bürgerneister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts durch ihren Bürger Hans Keßler die 24. und 25. Frist, gemäß dem jüngsten Reichsabschied zu Augsburg pro Gulden zusätzlich sechs Batzen, zahlen lassen, macht 77 Thaler und 11 Batzen, den Gulden zu 16 Batzen gerechnet 82 Gulden und 32 Kreuzer. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am funfundzwaintzigisten tag Aprillis 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2682
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 April 25.

Laut Rückvermerk betraf die Zahlung den Schleusinger Anschlag.

Pergament


Dorfsmeister, Schultheiß und Gemeinde zu Brüchs bekunden, dass Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, beim Verkauf der halben Wüstung Volkers an Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Fladungen sowie an die Dorfgemeinde Heufurt ihnen Hut und Koppelweide auf dieser halben Wüstung verkauft hat gemäß folgender Urkunde:
Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Dorfschaft und Gemeinde zu Brüchs haben ihn ersucht, beim Verkauf der halben Wüstung Volkers an Bürgermeister und Rat der Stadt Fladungen sowie an Dorfschaft und Gemeinde Heufurt ihnen die mit diesen gemeinsame Koppelweide in der halben Wüstung zu verkaufen, die nach Breitungen gehört und von den fünf würzburgischen und dem einen Steinrückischen Teil durch Marksteine abgetrennt ist. Sie sollen für sich und ihre Erben dort auch künftig wie bisher Weide und Hut haben. Vom Kaufpreis von 450 Gulden in fränkischer Währung sind 100 Gulden zu je 21 Groschen oder 42 Gnacken an Michaelis fällig, danach jährlich an diesem Tag die gleiche Summe, bis die 450 Gulden gezahlt sind. Was nicht so abgelöst wird, ist gegenüber der Schule zu Schleusingen jährlich mit fünf Prozent zu verzinsen, die Zinsen sind wie die Ablösung nach Herrenbreitungen fällig. Dafür übereignet der Graf der Dorfschaft die Koppelweide mit Fladungen und Heufurt. Wenn die von Fladungen junge Schläge machen, sollen sie die vier Jahre lang meiden. Wenn die von Fladungen und Heufurt keine Ziegen auf die Wüstung treiben, sondern Großvieh, gilt Gleiches für die Gemeinde Brüchs. Diese hat sich in aller Form auf diese Bestimmungen verpflichtet. Siegel des Grafen. - Geben zu Burckbreittungen donnerstags nach dem sontag Oculi 1562.
Die Aussteller übernehmen die erwähnten Verpflichtungen und bitten ihren Junker Moritz Fuchs zu Friedelshausen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben zu Burckbreittungen donnerstags nach dem sontag Oculi 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2680
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 März 5.

Pergament


Hans Bernhard vom Berg bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit etlichen Lehnsgütern belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinem Getreuen Hans Bernhard vom Berg den Lehnseid empfangen und ihn daher mit den folgenden Gütern zu Leibes-Mannlehen belehnt zu haben: Dorf und Schloss Rippershausen, einem zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rain und Stein, drei zum Schloss gehörigen Gärtlein, der Großwiese unter dem Dorf, der "krum wiesen", der kleinen Wiese hinter den Gärten, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, einem Gut zu Stepfershausen, einem Gut und etlichen Zinsäckern zu Herpf, etlichen Zinsäckern "an der konigsleiden", die etliche Leute aus Walldorf innehaben, etlichen Wiesen "in der kleinen awe" bei Walldorf und etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinsen. Diese hatte vorher sein verstorbener Vetter Hans vom Berg für sich und seine Leibes-Mannlehnserben vom Vater des Grafen, sie sind nach dessen Tod empfangen worden. Künftig sollen Hans Bernhard und seine männlichen Leibes-Mannlehnserben sie tragen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Siegel des Grafen. - Geben zu Schleusingen ahm donnerstage nach Exaudi 1562.
Hans Bernhard vom Berg beschwört seine Verpflichtungen. Mangels eigenen Siegels bittet er Valentin von Kranlucken, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jhare im lehenbrief vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2683
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 Mai 14.

Pergament


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Karl von Mansbach [925 Gulden in] 700 Thaler und 100 Goldgulden schuldig zu sein, die dieser ihm in seiner Behausung Herrenbreitungen übergeben hat. Wenn die Summe länger stehen bleibt, können beide Seiten sie mit Frist von einem Vierteljahr aufkündigen. Der Graf verspricht, die genannte Summe mit Zinsen von jährlich 5 Prozent nach der Kündigung an Mansbach, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde an Petri Kathedra oder binnen 14 Tagen danach in Mansbach zurückzuzahlen; bis zur Lösung sind an diesem Termin dort die Zinsen fällig. Bei Säumnis sind nachweisbare Schäden zu ersetzen. Dafür stellt der Graf Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung mit je einem reisigen Knecht und einem reisigen Pferd in einem offenen Wirtshaus in Geisa oder Kaltennordheim Einlager zu leisten haben, bis die Hauptsumme, Zinsen und Schäden gezahlt sind. Ausfallende Bürgen sind zu ersetzen. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach, können die Inhaber der Urkunde an Hab und Gut der armen Leute des Grafen greifen und sich bezahlt machen. Graf Poppo siegelt. Die Bürgen Jörg Sittich Marschalk, Mathes von Hönningen, Valentin von Kranlucken und Hans Thomas von Heldritt übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Geben zu Burckbreittungenn am sontag Reminiscere den tag Cathedra Petri 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2677
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 Februar 22.

[Textteile in eckigen Klammern durchgestrichen]

Pergament


Valentin Hoelein bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn zu Mannlehen belehnt hat gemäß der folgenden Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Valentin Hoelein zu Mannlehen etwa 12 Acker Wiesen, "morleins wiesen" genannt, zu Westheim unweit Hammelburg gelegen, sowie eine Mühle zu Untereschenbach, die jährlich einen Lammsbauch und 13 Schillinge zu je sechs Pfennigen gibt. Diese hatten zuletzt die Vettern Philipp und Anton von Karsbach, die letzten ihres Geschlechts, vom verstorbenen Graf Albrecht zu Mannlehen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Für den Fall, dass Valentin Hoelein ohne männliche Leibeserben stirbt und nur seine Ehefrau Anna, geb. von Karsbach, und die mit dieser gezeugte Tochter Dorothea hinterlässt, hat der Graf auf Valentins Bitten diesen die Nutzung der Lehen auf Lebenszeit eingeräumt. Hoelein hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist tzu Schleusingen den acht und zwantzigsten Maii 1562.
Hoelein übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und im jhar wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2684
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 Mai 28.

Pergament


Wolfgang, Fürst zu Anhalt, Graf zu Askanien, Herr zu Zerbst und Bernburg, vermittelt zur Fortsetzung des Stammes Henneberg eine Heirat zwischen seinen Oheimen Heinrich und Wilhelm dem Jüngeren, Herzögen zu Braunschweig und Lüneburg, wegen ihrer Schwester Sophie und seinem Vetter Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Herzöge sollen ihre Schwester am Montag, den 22. Juni in Schleusingen nach christlichem Brauch an Poppo verheiraten, ihr an der Ostermesse [15]63 in Leipzig gegen Quittung 12.000 Thaler Mitgift verschreiben und sie mit ihrem Stand angemessener Kleidung, Kleinodien, Schmuck und Silbergeschirr ausstatten. Sophie soll dafür auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe verzichten, Poppo diesen Verzicht ratifizieren und besiegeln. Falls die Fürsten zu Lüneburg ohne Leibeserben sterben und das Fürstentum an andere fällt, ist dieser Verzicht den Rechten Sophies unschädlich. Poppo wird ihr Haus, Stadt und Amt Ilmenau als Wittum verschreiben, so dass sie als Witwe ihren Sitz zu Ilmenau und jährlich wenigstens 2000 Thaler Nutzung hat, dabei nicht mit gerechnet die Viehzucht außer der Schäferei, Mast, der Bedarf an Bau- und Brennholz, Gericht, Jagd, Fischerei in den wilden Wassern und die zum Haus gehörigen Dienste; der Abgang von vier Hufen Ackerbau ist durch andere, beständige Nutzungen zu ersetzen. Korn und Hafer sollen so angeschlagen werden, dass es für den Bedarf der Fürstin ausreicht. Was zusätzlich an Wiesen und Äckern zur Besserung des Hauses Ilmenau eingerichtet wird, soll nicht mit angeschlagen werden. Als Morgengabe sind ihr 200 Gulden jährlicher Nutzung zu verschreiben. Amtleute, Befehlshaber, Diener und Untertanen des Hauses und Amtes Ilmenau sowie Bürgermeister und Rat daselbst sollen ihr schwören. Bei der Heirat sind den Herzögen Register über Leibzucht und Morgengabe zuzustellen. Erbringen Haus und Amt mit den erwähnten Abzügen nicht die zugesagten 2000 Thaler, ist der Fehlbetrag aus anderen Gütern zu liefern und darüber ein Register anzufertigen. Bergwerke, Landsteuer und Landfolge von den Untertanen im Amt stehen nach dem Tod des Grafen dessen Lehnserben zu; diese haben die Witwe in Leibzucht und Morgengabe zu schützen. Werden Schloss, Stadt und Amt verwüstet, sind die Verkuste aus anderen Ämtern der Herrschaft Henneberg zu ersetzen, bis die Nutzungen wieder den vorherigen Umfang erreichen. Stirbt Sophie vor Poppo ohne Leibeserben, stehen Kleinodien, Ketten, Perlen, Kleider und Silbergeschirr, über die nach dem Beilager ein von Poppo besiegeltes Inventar gefertigt werden soll, sowie die 12.000 Thaler Heiratsgeld ihren Brüdern und deren Erben zu; Poppo hat daran ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit; die 12.000 Gulden sind nach seinem Tod über Jahr und Tag durch seine Erben zu zahlen; darüber sind Versicherungen zu fertigen. Stirbt Poppo vor der Ehefrau, bleibt diese im Besitz der eingebrachten und später erhaltenen Stücke sowie von Leibzucht und Morgengabe. Die im Amt Ilmenau ansässigen, namhaft zu machenden Lehnsleute von Adel bleiben ihr zum Dienst verpflichtet. Erfolgt der Tod vor Verschreibung der Nutzungen, ist Sophie bis dahin angemessen zu unterhalten. Heiratet sie erneut, steht es im Ermessen von Poppos Erben, Wittum und Morgengabe abzulösen, indem sie die eingebrachten 12.000 Thaler zahlen, das Wittum mit jährlich 1200 Thaler Nutzung verrenten und darüber eine Versicherung ausstellen; die 1200 Thaler können auch mit 6000 [!] Thalern abgelöst werden; gleiches gilt für die 200 Gulden Morgengabe, ablösbar mit 2000 Gulden. Gehen aus der Ehe Töchter, aber keine Söhne hervor, so dass die Herrschaft an den Bruder Georg Ernst oder die Herzöge von Sachsen fällt, sollen die Töchter standesgemäß unterhalten und bei einer Heirat nach dem Brauch des Hauses Henneberg ausgesteuert werden. (2) Fürst Wolfgang siegelt und unterschreibt. (1) Die Herzöge Heinrich und Wilhelm in Vormundschaft ihrer Schwester sowie (3) Georg Ernst und (4) Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, verpflichten [....]

  • Archivalien-Signatur: 2681
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1562 März 9.

[Fortsetzung] sich auf diese Bestimmungen, sie siegeln und unterschreiben.
Geben zw Bernnburgk montags nach Letare 1562.

Pergament


(2) Balthasar Speßhardt und (1) Hans von Romrod, Vormünder der Anna, Tochter des verstorbenen Asmus von Herda, mit (3) Georg von Romrod, (5) Konrad von Herda, (6) Valentin von Kranlucken, (7) Hans Thomas von Heldritt dem Jungen und (4) Hans Wilhelm von Romrod sowie die Vettern (8) Georg und (10) Wilhelm Rudolf von Haun, (9) Christoph von der Tann und (11) Wilhelm von Mansbach für (12) Hans Joachim von Haun bereden eine Ehe der Anna von Herda mit Hans Joachim von Haun. Die Vormünder werden Anna bei der Eheschließung 500 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken mitgeben und sie nach Herkommen des Adels ausfertigen. Hans Joachim soll sie mit 500 Gulden Gegengeld und 200 Gulden Morgengabe ausstatten, in der Summe also mit 1200 Gulden, für die er erbliche Güter sowie einen Ansitz mit dem Bedarf an Bau- und Brennholz anweisen soll. Schäden durch Brand oder Heerzug sind anderweitig zu ersetzen. Von je 100 Gulden soll Anna sechs Gulden Nutzung haben. Für Lehen und Pfandschaften hat Hans Joachim auf seine Kosten Zustimmungsurkunden beizubringen. Diese und die Verschreibungen sind bei der Hochzeit zu übergeben. Stirbt ein Partner vorher, ist diese Abrede ungültig. Stirbt ein Partner nach der Hochzeit unter Hinterlassung gemeinsamer Kinder, erhalten diese das, was beim Adel des Stifts Fulda gebräuchlich ist. Stirbt der Ehemann vor Anna unter Hinterlassung von Erben, kann die Witwe mit den Kindern in den Lehen und Eigengütern sitzen bleiben und diese nutzen, solange sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt. Auf Verlangen hat sie gegenüber den Vormündern der Kinder jährlich Rechnung zu legen. Will sie nicht bei den Kindern bleiben oder wollen die Kinder, mündig geworden, die Güter selbst nutzen, soll Anna auf ihr Wittum ziehen; Kleider, Kleinodien, Schmuck und Zubehör des Leibes sowie ein Drittel der Fahrhabe und eine Hälfte des seit der Hochzeit erworbenen Silbergeschirrs stehen ihr dann zu. Ausgenommen sind Pfandschaft, Barschaft, verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnisch, Geschütz und Zubehör der Wehr. Heiratet die Witwe erneut, können die Vormünder oder nächsten Verwandten der Kinder das Wittum mit Frist von einem halben Jahr zu Kathedra Petri ablösen, zahlbar in Geisa oder Vacha. Der Wiederfall ist dabei sicherzustellen. Mit den Schulden des Ehemannes hat die Witwe nichts zu schaffen. Stirbt der Ehemann vor Anna ohne gemeinsame Leibeserben, soll die Witwe auf ihr Vermächtnis ziehen; vom Nachlass stehen ihr die oben erwähnten Teile zu; vom Wittum darf sie nichts verkaufen oder versetzen. Stirbt sie ohne Verrückung ihres Witwenstuhls, fällt das Wittum an die nächsten Erben beider Seiten, die Erben des Hans Joachim haben die 500 Gulden an die nächsten Erben der Witwe auszuzahlen. Stirbt Anna vor dem Ehemann ohne gemeinsame Erben, bleibt Hans Joachim im Heiratsgut; nach seinem Tod fallen die 500 Gulden und eventuelle Erbschaften an Annas nächste Erben. Erhält die Witwe aus einer zweiten Ehe Kinder, sollen die Kinder beider Ehen das mütterliche Erbe teilen, jeder Mund ein Pfund, dazu steht jedem Kind ein Anteil am Erbe des Vaters zu. Über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien und den zum Leib gehörenden Schmuck kann Anna zu Lebzeiten und für den Todesfall frei verfügen; diese Verfügungen ist binnen eines Jahres nach dem Tod zu erfüllen. Die Teile, über die sie nicht verfügt, stehen Ehemann, Kindern oder den nächsten Erben zu wie oben beschrieben. Sterben gemeinsame Kinder vor dem überlebenden Partner und steht nach der Gewohnheit deren Anteil der Mutter zu, soll sie den nicht annehmen; ein Kind soll das andere beerben. Wenn aber alle Kinder nach des Vaters Tod sterben, tritt die Mutter wieder in ihre Rechte ein. Die Aussteller siegeln. Hans Joachim von Haun beschwört die aufgezählten Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Geschehen zu Kalten Northeim auff mitwachen nach omnium sanctorum 1563.

  • Archivalien-Signatur: 2700
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 November 3.

Name in der Urkunde und auf der Pressel zu 3 stimmen nicht überein; das Siegel passt zum Namen auf der Pressel.

Pergament


1563, im sechsten Jahr der Indiktion, "am funff und tzanzigstenn [!] tage des monats Junii" zwischen acht und neun Uhr vor Mittag im 33. / 37. Regierungsjahr des Kaisers Ferdinand erschienen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen M. Sebastian Glaser und Dietrich Lüdicke, Dr. der Rechte, hennebergischer Kanzler und Räte, in der Kanzlei zu Würzburg, "zun gretten" genannt, im oberen Gemach über der Rats- oder Verhörstube, davon der Kanzler als bevollmächtigter Gesandter der Brüder Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg vor Friedrich, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken. Sie trugen vor, ihre Fürsten trügen keinen Zweifel, dass der Bischof sich an den Tod von Berthold und Albrecht, Grafen und Herren zu Henneberg, erinnere. Dadurch seien ihren Herren deren uralte, vetterliche Lehen zugefallen, die von Hochstift und Domkapitel zu Würzburg rührten. Um deren Verleihung hätten sie selbst und für sie der Bischof von Bamberg bei Bischof Melchior nachgesucht. Dennoch sei die Belehnung abgelehnt worden und bisher nicht erfolgt. Ihre Herren seien nicht geneigt, das so hingehen zu lassen. Man bitte erneut um Verleihung der durch den Tod der Grafen Berthold und Albrecht ledig gewordenen Lehen an ihre Herren, die durch Dekret des kaiserlichen Kammergerichts als nächste Erben anerkannt worden seien. Wenn dies nochmals abgelehnt werde, wollten die Grafen in aller Form dagegen protestiert haben und dann andere Wege suchen. Bischof Melchior habe sich mit den Grafen von Mansfeld in den Kauf eines Viertels an Zent, Zoll und Amt Münnerstadt, Lehen vom Reich, eingelassen, obwohl die Grafen vorher dagegen protestiert hätten. Auch dagegen wollten sie noch einmal öffentlich ihren Protest vortragen; rechtliche Schritte behielten sie sich vor. Im Auftrag der Grafen baten die Räte den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Christoph von Erthal, würzburgischer Marschall und Amtmann zu Neustadt, und Dr. Dietrich Lüdicke.
Leonhard Jeger, kaiserlicher Notar, hat mit den Zeugen den Protest gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2694
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Juni 25.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4098.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Georg Ernst wegen des Falschmünzers Valentin Otto zu Erfurt.

  • Archivalien-Signatur: 2688
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 März 31.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4187.
Der Rat zu Nürnberg schreibt an Graf Georg Ernst wegen zuviel gezahlter Gelder, lehnt die Verwendung beim kaiserlichen Fiskal ab.

  • Archivalien-Signatur: 2696
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Juli 14.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, durch ihren Mitbürger Hans Keßler zu dem auf dem Reichstag zu Augsburg 1559 durch die Stände dem Kaiser auf drei Jahre bewilligten Baugeld 350 Thaler zu je 24 Zwölfern, pro Gulden 21 Groschen oder Zwölfer gerechnet, demnach 400 Gulden hat erlegen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben den funffzehenden tag des monats Julii 1563.

  • Archivalien-Signatur: 2697
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Juli 15.

Rückvermerk: Schleusinger Anteil.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Bürger Hans Keßler die 26. und 27. Frist zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts zu je 30 Gulden zu 22 Batzen zahlen lassen, macht in Gulden zu je 16 Batzen 82 Gulden und 32 Kreuzer. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am ersten tag Aprillis 1563.

  • Archivalien-Signatur: 2689
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 April 1.

Laut Rückvermerk betraf die Zahlung den Schleusinger Anschlag.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Mitbürger Hans Keßler gemäß dem beim Reichstag in Nürnberg 1551 durch die Räte und Botschaften der Stände beschlossenen Abschied zur Ergänzung des Reichsvorrats 175 Thaler zu je 24 Zwölfern, pro Gulden 21 Zwölfer gerechnet, demnach 200 Gulden erlegen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben donnerstag den funffzehenden tag des monats Julii 1563.

  • Archivalien-Signatur: 2698
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Juli 15.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, dass ihre Muhme und Schwester Anna Maria, Herzogin zu Württemberg, geborene Markgräfin zu Brandenburg, ihr 1000 Thaler vorgestreckt hat. Sie verspricht, die Summe der Herzogin oder deren Erben bei der Frankfurter Herbstmesse 1564 über deren dortige Beauftragte ohne Kosten zurückzuzahlen. Falls die Gräfin stirbt, wird ihr Ehemann Graf Georg Ernst den Betrag zum Termin zahlen. Der verpflichtet sich dazu in aller Form. (1) Graf Georg Ernst und (2) Gräfin Elisabeth siegeln und unterschreiben.
Geschehen auff den achten tag des monats Septembris 1563.

  • Archivalien-Signatur: 2699
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 September 8.

Pergament


Johann Steitz, hennebergischer Amtmann zu Schmalkalden, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm die folgenden Güter zu Erbrecht verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Johann Steitz, seinem Amtmann zu Schmalkalden und Rat, dessen Ehefrau Anna sowie deren Erben zu Erbrecht die Äcker, Wiesen, Gülten, Zinse, Lehen, Handlohn mitsamt Gebäuden, Wunne und Weide, die zum hl. Grab gehörten, gelegen zwischen Schmalkalden und dem Dorf Asbach. Johann Steitz und Jobst Thies hatten diese von des Grafen Vater Wilhelm und ihm selbst für 1500 Gulden Landeswährung zu Franken gekauft. Steitz hat die Hälfte des Thies käuflich an sich gebracht. Die Güter sind frei von Belastungen, Dienstbarkeit und Abgaben. Die Inhaber haben die Stücke, wenn der Fall eintritt, zu Lehen zu empfangen, Lehnsurkunden zu nehmen, Reverse auszustellen und einen Gulden und ein Viertel an die Kanzlei zu zahlen. Steitz hat diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist ahm donnerstage den eilften Februarii 1563.
Steitz übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Gebenn am tage unnd jhare wie obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2687
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Februar 11.

Pergament


Konrad Diemar zu Wasungen für sich selbst und Georg von Herda als Vormund seines Pflegsohnes Sebastian Diemar bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat sie mit den Lehen belehnt, die der verstorbene Jörg Diemar von der Grafschaft hatte gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen Konrad Diemar zu Wasungen und Georg von Herda als Vormund und Lehnsträger des Sebastian Diemar, Söhne des verstorbenen Jörg Diemar, mit der Hälfte der Lehen und Güter, von denen Hieronimus von Heßberg zu Walldorf die andere Hälfte hat: einem halben Drittel am Zehnten zu Stedtlingen, einer Hufe zu Utendorf weniger einem halben Viertel, einer halben Hufe zu Herpf, dem halben Dorf Welkershausen mit der Hälfte von Äckern, Wiesen, Weingärten und Zubehör, dem halben Fischwasser daselbst, einer Hufe und einem Viertel einer Hufe zu Wallbach, einer halben Hufe und einem halben Seldnersgut zu Nieder-Stauerschlag, 7 1/2 Gütern zu Melkers mit Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, einer Hälfte zu Gleimershausen, wie sie der verstorbene Philipp Diemar, Vater des Jörg, mit Eucharius von Heßberg je zur Hälfte innehatte und sie danach an Jörg Diemar und Thomas von Heßberg, jetzt aber an Konrad und Sebastian Diemar sowie Hieronimus von Heßberg zu Walldorf gekommen sind. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Konrad Diemar und Georg von Herda als Vormund haben die Verpflichtungen beschworen. Sobald Sebastian Diemar mündig ist, soll er das ebenfalls tun. Siegel des Grafen. - Der geben ist den eylfften May 1563.
Konrad Diemar und Georg von Herda übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebenn wie im lehenbrieff vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2693
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Mai 11.

Pergament


Philipp Thangel (Dangell) zu Aspach bekundet, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich, seinen Bruder Silvester sowie seine Vettern Lukas, Dr. der Rechte, Sebastian und Heinrich Thangel zu Mühlberg Lehnsgüter empfangen zu haben gemäß der folgenden Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen Philipp und Silvester Thangel, Brüder zu Aspach, Söhne des verstorbenen Wolf Thangel, die Brüder Lukas, Dr. der Rechte, Sebastian und Heinrich Thangel zu Mühlberg, Söhne des verstorbenen Bastian Thangel, sowie deren Leibes-Lehnerben zu Mannlehen mit einem See (egelsehe) an der Wüstung Oberschalkerode, auf den See stoßend, geschätzt auf drei Hufen oder mehr; im Dorf Metebach einer halben Hufe Land, hatte vor Zeiten Klaus Erbstein inne, danach Hans Reuß; dem Holz "das reisig" zwischen Aspach und Metebach, geschätzt auf 50 Acker; drei Höfen zu Sonneborn, in einem saß Heinrich Gotfriedt, danach Schuermann, Adam Braun und danach der junge Hans Hirsfeldt, die beiden übrigen hatten Hans Weygandt und danach Hermann Luley, zinsen laut Register; Hufe, Land und Wiesen zu Sonneborn, geschätzt auf ein Pfund Geld jährlichen Zins sowie einen Teil Hühner; der Wüstung "das ramsal", soweit die versteint ist, samt "den gebreiten" auf dem Schonberg, die seit alters dazu gehören; den Wiesen am Krahnberg samt drei Hufen Land, die daran stoßen, hatten Hans Voit aus Goldbach und Heinrich Loeber, danach Hans Loeber. Diese Güter und Lehnsstücke mit Zinsen und Zubehör, wie sie das Geschlecht der Gitz, danach die Rinner aus Schmalkalden und zuletzt der Großvater Heinrich Thangel hatte, hatten die Thangel vom verstorbenen Grafen Wilhelm empfangen, auch mit der Verpflichtung, die erwähnte Wüstung und alle anderen Lehnsgüter zu bessern, zu pferchen und zu düngen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Philipp Thangel hat die Verpflichtungen auch als Bevollmächtigter des Bruders und der Vettern beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist am montag den dritten Maii 1563.
Philipp Thangel verpflichtet sich, auch für Bruder und Vettern, auf diese Bestimmungen und bittet Mathes von Hönningen, hennebergischen Hofmeister, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2690
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Mai 3.

Pergament


Philipp Thangel (Dangell) zu Aspach bekundet: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn, seinen Bruder Silvester, Hans Thangel zu Flurstedt, Lukas, Dr. der Rechte, Sebastian und Heinrich Thangel zu Mühlberg, Brüder und Vettern, mit Lehnsgütern belehnt gemäß der folgenden Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen Philipp und Silvester Thangel, Brüder zu Aspach, Söhne des verstorbenen Wolf Thangel, Hans Thangel zu Flurstedt, Lukas, Dr. der Rechte, Sebastian und Heinrich Thangel zu Mühlberg, Söhne des verstorbenen Bastian Thangel, Brüder und Vettern, sowie deren Leibes-Lehnerben zu Mannlehen mit dem folgenden Eigentum der Herrschaft in und um Vieselbach, das ihre Vorfahren mit Zustimmung der verstorbenen Vorfahren des Grafen von Christoph Eberwein an sich gebracht haben: einem freien Sedelhof zu Vieselbach mit zwei Hufen Land, vier Acker Wiesen und Weidicht; der Hof liegt hinter der Kirche neben dem Hof des Heinz Koch, die beiden Hufen sind gegen Zins verliehen; die Pflichtigen werden aufgezählt. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Philipp Thangel hat die Verpflichtungen auch als Bevollmächtigter des abwesenden Bruders und der genannten Vettern beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist montags den dritten Maii 1563.
Philipp Thangel verpflichtet sich, auch für Bruder und Vettern, auf diese Bestimmungen und bittet Mathes von Hönningen, hennebergischen Hofmeister, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2691
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Mai 3.

Pergament


Wolf und Kaspar Schrimpf vom Berg bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen, auch mit Vollmacht ihres Bruders Philipp, Lehen verliehen hat gemäß fogender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seine Getreuen Philipp, Wolf und Kaspar Schrimpf vom Berg zu Helba und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit den folgenden Lehen: Nieder- und Oberhelba mit allem Zubehör, einem Hof zu Untermaßfeld, der auch dann, wenn er an Hubner oder Bauern verliehen wird, frei und unbelastet sein soll, wie es hergekommen ist; einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel am dortigen Zehnten; fünf Gütern zu Metzels; einem Gut zu Wallbach; Gütern und Zinsen zu Dreißigacker; einem halben Hof zu Hermannsfeld und einem Drittel des dortigen Zehnten, jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feld, Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser, Wunne und Weide, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die vom Grafen, der Herrschaft und dessen verstorbenem Vater hergekommen sind. Weiter hat der Graf ihnen und ihren männlichen Erben zu Mannlehen verliehen: den Zehnten zu Aub bei Brennhausen mit Zubehör in Dorf und Feld, wie Hans von Raueneck den inne und ihren Vorfahren zugestellt hatte, sowie anderthalb Hufen Land in der Flurmark von Belrieth mit Gerechtigkeiten, wie ihn Hans von Bibra zu Senftenberg, danach Jakob vom Berg zu Danndorf und Hans Zufraß zu Henfstädt hatten; von letzterem hat Franz Schrimpf vom Berg, Vater der Brüder, diese Hufen mit Zustimmung des verstorbenen Grafen gekauft und vom Grafen zu Lehen empfangen; die Inhaber dieser Hufen werden aufgezählt. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Wolf und Kaspar haben, auch für ihren Bruder Philipp, die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn den achtundzwantzigisten Januarii 1563.
Wolf und Kaspar beschwören, auch mit Vollmacht ihres Briders Philipp, diese Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist ahm tage unnd ihm jhar als obenn vermeldett.

  • Archivalien-Signatur: 2695
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1563 Januar 28.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4099.
Der Rat zu Erfurt berichtet über eine bei Sömmerda lagernde Schar Reiter, unter Führung eines Rittmeisters, bestellt von den Einungsverwandten in Franken.

  • Archivalien-Signatur: 2701
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1564 Januar 12.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4100.
Der Rat zu Erfurt verehrt dem Grafen Georg Ernst auf dessen Wunsch einen Fuchs mit einer Blesse.

  • Archivalien-Signatur: 2705
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1564 September 6.

Pergament


Abt Georg, Prior Valentin und der Konvent des Klosters Veßra bekunden: sie haben etliche dem Kloster zustehende Getreidezinse zu Queienfeld mit Zustimmung ihres Schutzherrn Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, am M. Sebastian Glaser, hennebergischen Kanzler, und dessen Erben für erhaltene 1400 Gulden verkauft gemäß Urkunde vom 20. Febr. 1563 und dem Käufer Gewährschaft verschrieben. Da derzeit alle, insbesondere aber Gotteshäuser, täglich Überzug und Plünderung zu erwarten haben, sagen sie für den Fall, dass sie, durch Gewalt oder Recht dazu gezwungen, dem Käufer die Währschaft nicht halten können, mit Zustimmung des Grafen die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Getreidezinse zu. Die Aussteller siegeln mit Abt- und Konventssiegel und unterschreiben. Graf Georg Ernst erteilt kraft seiner landesfürstlichen Obrigkeit die Zustimmung; er siegelt und unterschreibt.
Der gebenn ist denn 26. Martii 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2702
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1564 März 26.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht. Vgl. Anm. zu Nr. 3052 (1564 Febr. 20).

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Bürger Hans Keßler zur Ergänzung des Reichsvorrats 175 Thaler zu je 24 Groschen, in Gulden zu je 21 Zwölfern 200 Gulden, sowie zur Ergänzung der zweiten, doppelten Frist des 1559 in Augsburg dem Kaiser bewilligten Baugeldes weitere 175 Thaler, in Gulden zu je 21 Zwölfern also weitere 200 Gulden, zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am dreissigsten tag Junii 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2704
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1564 Juni 30.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 28. und 29. Frist gemäß dem jüngst zu Augsburg getroffenen Abschied je 30 Gulden in Thalern, den Gulden zu je 22 Batzen, bei 16 Batzen pro Gulden insgesamt 82 Gulden und 32 Kreuzer, durch ihren Bürger Hans Keßler bezahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am ainunnddrißigisten tag Maii 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2703
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1564 Mai 31.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Poppo Müller, derzeit Vogt des Prämonstratenserklosters Veßra, bekundet: Mag. Sebastian Glaser, hennebergischer Kanzler, hat mit Georg, Abt, und Valentin, Prior dieses Klosters, und mit Zustimmung des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, Landesfürsten, Schutz- und Erbherrn des Klosters, einen Erbkauf über etliche Korn- und Hafergülten des Klosters in Queienfeld abgeschlossen und dem Kloster gemäß der darüber ausgestellten Verkaufsurkunde 1400 Gulden fränkischer Landeswährung gezahlt. Der Aussteller bekundet anstelle von Abt und Prior, diese Summe im Beisein des Grafen und seiner Diener vom Kanzler erhalten und in seine Jahresrechnung eingebracht zu haben. Er sagt den Kanzler in aller Form davon los und drückt sein Petschaft auf diese eigenhändig geschriebene Urkunde.
Die geben ist den zweintzigsten Februarii 1564.

  • Archivalien-Signatur: 3052
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1564 Februar 20.

Lag bei Nr. 2702 (1564 März 26).

Papier


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4101.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Poppo wegen dessen Untertan Hans Schilling und dessen Schwester

  • Archivalien-Signatur: 2707
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1565 März 7.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Bürger Hans Keßler die letzte halbe Frist zu dem im Jahr [15]59 in Augsburg bewilligten und Ostern [15]62 fälligen Baugeld zahlen lassen, 262 1/2 Thaler zu 24 Groschen, macht 300 Gulden, den Gulden zu 21 Groschen gerechnet. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am zehenden monatstag Septembris 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2709
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1565 September 10.

Rückvermerk: die Summe wurde zum Teil geliehen, je 100 fl haben Suhl geliehen, [Johann] Steitz geschickt und "ich" vorgestreckt.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: im Jahr 1555 hatte er seinem Getreuen Vincenz Treutter und dessen Ehefrau Katharina wegen der von Vincenz geleisteten Dienst auf Lebenszeit ein Höflein in der Flurmark zu Meiningen mit Zubehör verliehen, wie das laut Erbregister vom Hochstift Würzburg gegen einen jährlichen Zins überlassen worden war. Nach dem Tod der Eheleute war dem Grafen und seinen Erben eine Ablösung mit 300 Gulden vorbehalten. Sein Kanzler, Rat und Getreuer Mag. Sebastian Glaser hat es nach dem Tod des Vincenz im Jahr 1560 mit Zustimmung des Grafen von Katharina mit 300 Gulden und weiteren 50 Gulden abgelöst, die der Graf Vincenz wegen des Unterhalts von Hakenschützen auf der Burg Hallenberg schuldete. Der Graf erteilt dazu seine ausdrückliche Zustimmung und überlässt das Höflein auf Lebenszeit an Glaser und seine Ehefrau Elisabeth. Danach behält er sich und seinen Erben eine Ablösung mit 350 Gulden vor. Siegel und Unterschrift des Grafen.
Geschehen zu Schleusingen deinstags denn 6. Novembris 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2711
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1565 November 6.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Hofmeister, Amtmann zu Maßfeld, Henneberg, Meiningen und Kühndorf, Rat und Getreuer Mathes von Hönningen hat vorgetragen, dass der verstorbene Vater Graf Wilhelm IV. ihn vor etlichen Jahren mit den durch Tod des Wolf von Wannbach heimgefallenen, nicht besonders wertvollen Lehen zu Henneberg gegen Zahlung etlicher hundert Gulden belehnt hatte. Mathes ist nicht nur in der Gewere dieser Lehen, er hat bis zur Stunde zur deren Erbauung und Besserung mehr als 1200 Gulden über das Kaufgeld hinaus aufgewendet. Die Lehen sind zu solchen Bedingungen verliehen worden, dass sie stündlich der Grafschaft heimfallen können, so dass Mathes nicht nur das Kaufgeld, sondern auch die Besserung zu verlieren droht. Da dieser schon mehr als zehn Jahre im Dienst des Grafen steht und sich der Grafschaft auf Lebenszeit verpflichtet hat, verschreibt der Graf ihm und seinen Erben für die nächsten sieben Jahre jährlich zu Kathedra Petri 200 Gulden ohne Abzins, zahlbar durch den Schulden-Rentmeister erstmals zum Termin [15]66, bis ihm die 1400 Gulden gezahlt sind. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Der geben ist zu Maßfeldt den sechzehendtenn Februarii 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2706
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1565 Februar 16.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Michael Vogel, Stadtschreiber zu Eisenach, und dessen Erben mit einem Stück Weinberg am Katharinenberg unter Fischbach, das der verstorbene Henne Noldener, Bürger zu Eisenach, vom verstorbenen Vater des Grafen und der Herrschaft hatte. Danach hat Mathes Thomas den Weinberg besessen und ihn an Christoph Agricola verkauft; von diesem hat Vogel ihn käuflich an sich gebracht. Vogel und seine Erben haben davon jährlich an Michaelis ein Pfund Wachs als Erbzins an die Vogtei Frauenbreitungen zu zahlen. Ein Verkauf ist nur mit dem Zins und einer Auflassung an den Grafen und seine Erben gestattet, das Lehen ist dann neu zu empfangen. Vogel hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn am montag denn 15. Octobris 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2710
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1565 Oktober 15.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Rat und Getreuen Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld, dessen männliche Leibeserben und bei deren Fehlen dessen leibliche Töchter mit den folgenden, durch den Tod seines Vetters Graf Albrecht an ihn als nächsten Agnaten gefallenen Lehen: einem Gehölz am Eibenberg hinter der alten, abgebrochenen Kirche St. Lorenz, die auf dem hohen Bühl gestanden hat, zur Hasel, zum Eibengraben und zum Mittelberg hin, an einem Ort auf dem Feld anfangend und bis zur Versteinung hin, die die von Rohr und das Gehölz am Eibengraben und Mittelberg trennt, am anderen Ort rechter Hand von der Straße, die von Marisfeld nach Suhl führt, zum Winkelsthal rechts an der Straße, wo der Brunnen entspringt, genannt das kleine Winkelsthal, am dritten Ort über den Rücken und den Weg, der von der Kirche über die lange Bahn am Steinbusch geht. Zur Verhütung künftiger Streitigkeiten soll das verlehnt Holz versteint werden. Marschalk und seine Erben sollen es nutzen, sich dabei jedoch an die hennebergische Holzordnung halten. In gleicher Weise belehnt der Graf Marschalk und seine genannten Erben mit einem Hof zu Marisfeld samt Zubehör in Dorf und Feld, zu dem die folgenden Güter gehören: ein Erbe, hat Peter Hoffman, in jedem Feld sechs Acker Pflugland und 3 1/2 Acker Wiesen; eine Hofstatt, auf der der Pfarrer sitzt; einen besonderen Acker Wiesen, unter dem Kreuzbronn, auf der Seite an die "hegachtenn wiesenn" stoßend, durch Barbara Marschalk, Witwe des Wolf und Mutter des Jörg Sittich, von Wilhelm Marschalk dem Jungen angekauft. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Marschalk hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn den viertzehenden tag Aprilis 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2708
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1565 April 14.

Pergament


1566, im neunten Jahr der Indiktion, im vierten Regierungsjahr des Kaisers Maximilian II. "uff freytag nach Invocavit, welchs der acht tag Martii wahr", zwischen zwei und drei Uhr am Nachmittag übergab im Schloss zu Schleusingen in seinem Gemach und Stube vor dem unterzeichnete Notar und den genannten Zeugen Heinrich von Vitzenhagen, hennebergischer Hofmarschall, seinen auf Papier festgehaltenen letzten Willen zugunsten seiner Ehefrau über das hinaus, was ihr in der Heiratsurkunde zugesichert worden war, mit der Bitte, das vor den Zeugen zu verlesen. Der Text lautet:
Heinrich von Vitzenhagen, hennebergischer Hofmarschall zu Schleusingen, bekundet: die Ehe mit Magdalena Sützel ist bisher ohne Kinder geblieben. Für den Fall, dass dies so bleibt, die Ehefrau ihn überlebt und ihren Witwenstand nicht verändert, verschreibt er ihr über das eingebrachte Gut, das Gegengeld und die 200 Gulden Morgengabe gemäß der Heiratsverschreibung, die in allem in Kraft bleibt, weitere 1500 Gulden aus seinem Nachlass, über deren Nutzung sie auf Lebenszeit frei verfügen darf. Nach ihrem Tod fällt die Summe an Heinrichs nächste Erben oder die Personen, denen sie testamentarisch vermacht wird. Zu ihren Kleidern, Schmuck, Geschmeide und Kleinodien soll sie das gesamte Silbergeschirr, Hausgerät und Heinrichs goldene Kette, dazu die von ihm angekaufte Behausung in Schmalkalden hinter dem Renthof am dortigen Stift erblich erhalten. Wenn sich Heinrich eine günstige Kaufgelegenheit bietet, behält er sich vor, diese Behausung wieder zu verkaufen; in diesem Punkt soll man sich dann vergleichen. Die Bestimmung im Heiratsvertrag über den Ansitz bleibt davon unberührt. Dies soll von seinen Erben als Codicill zu seinem letzten Willen betrachtet werden.
Nach dieser Verlesung legte die Ehefrau ein gleichartiges Codicill vor und bat um dessen Verlesung:
Magdalena von Vitzenhagen, geborene Sützel, bekundet: ihr Ehemann hat über das eingebrachte Gut, Gegengeld und Morgengabe für den Fall, dass sie keine überlebenden Leibeserben erhalten, zu ihren Gunsten eine Verfügung getroffen. Dem entsprechend legt sie fest: wenn der Ehemann sie überlebt, sollen die 200 Gulden Morgengabe, Silbergeschirr, Hausgerät, ihre Ringe, Ketten und Kleinodien ihm und seinen Erben zufallen. Kleider, Schmuck und Geschmeide, die zu ihrem Leib gehören, bleiben von diesem Codicill unberührt mit Ausnahme der erwähnten Ringe, Ketten und Kleinodien sowie eines schwarzen Samtsrocks und einer schwarzen samtenen Harzkappe, die sie ebenfalls dem Ehemann vermacht. Die übrigen Stücke stehen gemäß Heiratsurkunde ihren nächsten Erben zu. Schenkungen zu Lebzeiten und für den Todesfall behält sie sich vor.
Beide Eheleute haben Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Bestätigung dieser Verfügungen gebeten. Der lässt zum Zeichen der Bestätigung sein Siegel (1) an dieses Instrument hängen. Die Eheleute haben den Notar ersucht, darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: (2) Dietrich Lüdicke, Dr. der Rechte, (3) M. Sebastian Glaser, Kanzler, (4) Eberhard Wolff, Amtmann, (5) Valentin Emes, Rentmeister, und (6) Johann Wilhelm, Kanzleischreiber. Diese unterschreiben und siegeln.
Christoph Wilcke, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Verlesung anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2714
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 März 8.

Überformat

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4102.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Poppo wegen Erbschaftssache und Prozess beiderseitiger Untertanen.

  • Archivalien-Signatur: 2719
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Mai 27.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4103.
Der Rat zu Erfurt schreibt an Graf Georg Ernst in Erbschaftssachen seiner Untertanin Anna Funck.

  • Archivalien-Signatur: 2726
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Oktober 9.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an der auf dem letzten Reichstag zu Augsburg bewilligten Türkenhilfe 1632 Gulden in allerlei kleiner Münze zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am ailfften monatstag Junii 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2720
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Juni 11.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an der auf dem letzten Reichstag zu Augsburg durch die Stände eilends bewilligten Türkenhilfe die zweite Frist, 1632 Gulden in allerlei Münze, zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. den anndern Augusti 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2723
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 August 2.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an der auf dem letzten Reichstag zu Augsburg eilends bewilligten Türkenhilfe die zweite Frist, 608 Gulden in allerlei Münze für den Anteil des verstorbenen Grafen Albrecht zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. den anndern tag Augusti 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2722
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 August 2.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat den nach seiner Aussage letzten Rest zur Ergänzung des Reichsvorrats durch ihren Bürger Hans Keßler zahlen lassen, 308 Thaler 18 Groschen sowie 171 Gulden an Dreikreuzern, insgesamt 523 Gulden 18 Groschen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am funften tag Aprillis 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2717
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 April 5.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch die Erben ihres verstorbenen Bürgers Hans Keßler seinen alten Anteil an der jüngst bewilligten eilenden Türkenhilfe wegen des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht - 608 Gulden in allerlei Münze für die dritte Frist - zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am ersten tag Octobris 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2725
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Oktober 1.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch die Erben ihres verstorbenen Bürgers Hans Keßler seinen alten Anteil an der jüngst bewilligten Türkenhilfe für die dritte Frist, 1632 Gulden in allerlei Münze, zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am ersten tag Octobris 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2724
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Oktober 1.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch Valentin Eber aus Schleusingen die 30, 31., 32. und 33. Frist zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts gemäß dem jüngst in Augsburg festgelegten Anschlag bezahlen lassen, 21 Guldengroschen, 85 Gulden Dreikreuzer und 70 Gulden in Schreckenbergern, den Gulden zu 16 Batzen, macht 165 Gulden. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am zwen und zwaintzigisten Maii 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2718
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Mai 22.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des verstorbenen Grafen Albrecht an der auf dem letzten Reichstag zu Augsburg bewilligten Türkenhilfe 608 Gulden in allerlei kleiner Münze zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am ailfften monatstag Junii 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2721
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Juni 11.

Pergament


Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: ihr Vetter Joachim, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, schuldete ihr lange Zeit Geld samt einem vergoldeten fürstlichen Wagen. Sie hat ihm oft vergeblich deswegen geschrieben. Dann hat sie Mag. Johann Schosser, Professor zu Frankfurt an der Oder, ersucht, beim Kurfürsten diese Bezahlung zu erlangen, und ihm dafür den erwähnten Wagen zugesagt. Schosser hat erlangt, dass sich auf Wunsch des Kurfürsten die Städte der Mark - Berlin, Frankfurt und Prenzlau - verpflichtet haben, ihr am Sonntag Oculi [15]67 die Summe zu zahlen; in dieser Verschreibung sind 500 Thaler für den Wagen mit inbegriffen. Die Gräfin überträgt diese 500 Thaler auf Schosser und seine Erben mit einer Verzinsung von sechs Prozent, bis die Zahlung der märkischen Städte an sie erfolgt. Schosser soll sich deswegen auf die ihr von den Städten gegebene Versicherung berufen können. Die Gräfin will ihn darin schützen und schirmen. Sie unterschreibt und siegelt.
Datum Schleusingen am sontag Oculi 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2715
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 März 17.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Hans Bott zu Henfstädt, dessen Ehefrau Elisabeth, ihren Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 900 Gulden Landeswährung zu Franken zu je 42 Gnacken schuldig zu sein. Diese sind jährlich mit 45 Gulden gegen Quittung zu verzinsen, erstmals acht Tage vor oder nach Kathedra Petri [15]67 und bis zu einer Ablösung. Beide Seiten können den Vertrag mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin kündigen, die Summe ist mit Rückständen, Kosten oder Schäden zum Termin in Themar oder Meiningen fällig; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Kein Rechtsmittel soll dagegen schützen. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen; er siegelt und unterschreibt.
Der gebenn ist am tag Petri Cathedra 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2712
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Werner Wittstein aus Kaltennordheim, dessen Ehefrau Margarete, ihren Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 1800 Gulden in unverschlagenen harten Thalern zu je 24 Groschen schuldig zu sein. Diese sind jährlich mit 90 Gulden in Thalern gegen Quittung zu verzinsen, erstmals acht Tage vor oder nach Kathedra Petri [15]67 und bis zu einer Ablösung. Beide Seiten können den Vertrag mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin kündigen, die Summe ist mit Rückständen, Kosten oder Schäden zum Termin aus den Nutzungen des Klosters Veßra fällig; diese werden dafür zu Unterpfand gesetzt. Kein Rechtsmittel soll dagegen schützen. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bedingungen; er siegelt und unterschreibt.
Der gebenn ist am tag Petri Cathedra 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2713
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, vergleicht sich nach Verhandlungen mit seinem Rat und Getreuen Dietrich Lüdicke, Dr. der Rechte, der zugestimmt hat, noch fünf Jahre zu dienen. Für diese Bestalllung sagt der Graf ihm 1000 Thaler zu, die er wegen anderer Ausgaben nicht bar entrichten kann, aber nach Erledigung seiner Schuldenämter entrichten will. Bis dahin wird er die Summe mit jährlich 50 Thalern verpensionieren. Falls der Graf oder Lüdicke vor Ablauf der fünf Jahre sterben, sollen die Erben des Grafen die Summe an die Erben Lüdickes zahlen, als ob die Jahre bereits verflossen seien. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Geschehen tzu Schleusingen ahm tage Cathedra Petri 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2796
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Maximilian II., erwählter Römischer Kaiser, König in Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Luxemburg, Württemberg, Ober- und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches zu Burgau, gefürsteter Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt, Kyburg und Görz, Landgraf im Elsass, Herr auf de Windischen Mark, zu Pordenone und Salins, bekundet: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat darum gebeten, die vom Reich rührenden Regalien, Lehen und Güter der Grafschaft, die ihm von des Ausstellers Vater Kaiser Ferdinand verliehen worden waren, gemäß den Verordnungen seines Vaters Graf Wilhelm an ihn und seine männlichen Erben, bei deren Fehlen aber an seinen Bruder Graf Poppo zu verleihen sowie alle Gnaden, Freiheiten, Privilegien, Rechte und Gerechtigkeiten zu bestätigen, die seinen Vorfahren von den Vorgängern des Kaisers verliehen worden waren, insbesondere durch König Maximilian gemäß der inserierten Urkunde [vom 21. Aug. 1500]. Der Kaiser kommt der Bitte nach und bestätigt die Regalien, fürstlichen Obrigkeiten, Zoll, Zwanggericht und Halsgericht sowie sonstige Herrlichkeiten, Nutzungen und Zubehör, die die Vorfahren des Grafen von den Vorgängern des Kaisers hergebracht haben, insbesondere das Gericht Benshausen mit Zubehör, die Hälfte des Wildbanns am Thüringer Wald, ein Viertel an Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt mit dem Bann dieser Gerichte, vom verstorbenen Grafen Albrecht von Henneberg an den Vater Graf Wilhelm als nächsten Agnaten gefallen und vom Grafen Georg Ernst aus den Händen der Kaiser Karl V. und Ferdinand empfangen. Er belehnt den Grafen Georg Ernst, dessen männliche Erben in absteigender Linie und bei deren Fehlen den Grafen Poppo und seine Mannlehnserben und erneuert in gleicher Weise die von seinem Urgroßvater Maximilian ausgestellte Bestätigung aller Gnaden, Freiheiten, Rechte, Privilegien und Handfesten. Den Bann dieser Gerichte können die Grafen an Amtleute, Zentgrafen und andere, dazu taugliche Personen verleihen; diese haben entsprechende Eide zu leisten. Diese Bestätigungen gelten auch für andere, von den Vorgängern erteilte Urkunden, selbst wenn die in der inserierten Urkunde nicht aufgeführt sind. Rechte und Obrigkeit des Reiches bleiben davon unberührt. Als Bevollmächtigte des Grafen haben seine Räte Dietrich Lüdicke, Dr. der Rechte, und Mag. Sebastian Glaser, Kanzler, die Verpflichtungen beschworen. Allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern und Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen Untertanen des Reiches wird aufgetragen, den Grafen in diesen Privilegien und Freiheiten nicht zu behindern bei der in der Urkunde König Maximilians festgelegten Strafe von 60 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und dem Grafen zufällt. Siegel des Kaisers.
Geben in unnser unnd des reichs stat Augspurg den vierdten tag des monats Aprilis 1566 ....

  • Archivalien-Signatur: 2716
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 April 4.

Insert: 1500 Aug. 21 (wie Insert in Nr. 1863).

Überformat

Pergamentheft, 12 Bl.


Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen bekunden, von der Stadt wegen der Witwe Barbara von Hausen, geborener Schetzel zu Gebesee, und deren Erben 200 unverschlagene Thalergroschen zu je 24 Groschen schuldig geworden zu sein. Diese sollen jährlich an Kathedra Petri, erstmals [15]67, mit 10 Thalern aus den Renten des Rathauses verzinst werden bis zu einer Ablösung. Beide Seiten können dies mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin aufsagen, die Hauptsumme, Rückstände und Schäden sind dann zum Termin fällig. Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt dazu seine Zustimmung und verspricht, die Stadt deswegen schadlos zu halten. (1) Der Graf und (2) die Aussteller siegeln.
Der gebenn ist ahm tage Petri Cathedra 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2727
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1566 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


(2) Balthasar Speßhardt, (3) Valentin von Kranlucken, (4) Georg Voit [von Salzburg], (5) Hans Wilhelm von Romrod, (6) Joachim von Haun und (7) Raban von Herda wegen der Barbara, Tochter des verstorbenen Asmus von Herda, sowie (8) Philipp vom Berg und (9) Hans Pankraz von Seckendorff wegen des Hans Bernhard vom Berg bereden als Vettern, Schwäger und gute Freunde eine Ehe der Barbara mit Hans Bernhard. Raban von Herda soll der Schwester 500 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken mitgeben, fällig ein Jahr nach Vollzug der Ehe, und sie nach adligem Herkommen ausstatten. Hans Bernhard soll 500 Gulden als Gegengeld und 200 Gulden als Morgengabe geben und diese insgesamt 1200 Gulden auf seine Güter anweisen, dazu einen Ansitz und den Bedarf an Brennholz; kommt der Ansitz durch Brand oder anders zu Schaden, haben Hans Bernhard oder seine Erben den Schaden zu ersetzen. Barbara soll aus Zugeld und Morgengabe sechs Prozent Nutzung haben, die auf Güter oder Pfandschaften zu verschreiben sind. Entsprechende Zustimmungsurkunden sind zu beschaffen und vor der Zahlung des Heiratsguts zu übergeben. Stirbt ein Partner vor der Hochzeit, ist diese Abrede hinfällig. Gehen aus der Ehe Kinder hervor, stehen beider eingebrachte Güter und der Zuerwerb diesen zu nach der Gewohnheit des Adels in der Herrschaft Henneberg. Stirbt Hans Bernhard von der Ehefrau mit Hinterlassung lebender Erben, kann die Witwe mit den Kindern in der Hinterlassenschaft, Lehen und Eigengütern bleiben, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verrückt. Auf Anforderung hat sie gegenüber den Vormündern und nächsten Verwandten der Kinder Rechnung zu legen. Will sie nicht mehr bei den Kindern bleiben, verrückt sie den Witwenstuhl oder werden die Kinder mündig, soll sie auf ihren angewiesenen Sitz ziehen, Kleider, Kleinodien und der zum Leib gehörende Schmuck stehen ihr zu, dazu ein Drittel an Fahrhabe und die Hälfte des während der Ehe erworbenen Silbergeschirrs. Mit Pfandschaften, Barschaft, verbrieften Schulden, reisigen Pferden, Harnisch, Geschütz und Zubehör der Wehr hat sie nichts zu schaffen. Heiratet die Witwe erneut, steht es den Vormündern und Verwandten der Kinder frei, die 100 Gulden abzulösen. Dies ist ein halbes Jahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen, die Summe ist je nach Wunsch in Meiningen oder Wasungen fällig. Der Wiederfall ist zu versichern. Mit den Schulden des Ehemanns hat die Witwe nichts zu schaffen. Stirbt der Ehemann ohne Hinterlassung von Kindern, soll die Witwe auf ihren Sitz ziehen; Kleider, Kleinodien und der zum Leib gehörende Schmuck sowie ein Drittel der Fahrhabe und die Hälfte des Silbergeschirrs stehen ihr zu. Sie darf davon nichts verkaufen oder versetzen. Nach ihrem Tod fällt, sofern sie ihren Witwenstuhl nicht verückt, hat, dieses Gut an die nächsten Erben des Hans Bernhard. Die sollen binnen Jahresfrist die 500 eingebrachten Gulden an die nächsten Erben der Witwe auszahlen. Stirbt Barbara vor dem Ehemann ohne Kinder, soll Hans Bernhard im eingebrachten Gut und erworbenem Erbe sitzen bleiben, nach seinem Tod fällt dies an ihre nächsten Erben. Erhält die Witwe aus einer zweiten Ehe Kinder, steht das mütterliche Erbe den Kindern beider Ehen zu gleichen Teilen zu - jedem Mund ein Pfund, dazu jedem Kind Anteil am Erbe des Vaters. Über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien und Schmuck kann Barbara zu Lebzeiten und auf dem Totenbett frei verfügen; ihre Verfügungen sind binnen Jahresfrist umzusetzen. Worüber nicht verfügt worden ist, steht dem ersten Ehemann oder den Kindern zu, wenn keine vorhanden sind, den nächsten Erben. Sterben gemeinsame Kinder, steht deren Anteil den Geschwistern zu, nicht den Eltern. Sterben alle Kinder aus der Ehe mit Hans Bernhard vor der Mutter, stehen dieser über die genannten Summen weitere 400 Gulden zu. Die Vermittler siegeln. (1) Hans Bernhard vom Berg verpflichtet sich auf diese Bedingungen und siegelt.
Gescheen ufm mantag denn siebenten Aprilis 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2728
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 April 7.

Pergament


1567, im zehnten Jahr der Indiktion, im fünften Regierungsjahr des Kaisers Maximilian II., "uff freitag nach Pfingsten der do was der dreyundzwentigst Maii" zwischen 7 und 8 Uhr vor Mittag legte in der unteren Stube der Behausung des Rates der Stadt Schleusingen, Schlundhaus genannt, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Gilbrecht von Karben den folgenden Zettel vor:
Philipp Hess, alter Hausvogt zu Schleusingen, bekundet: Gilbrecht von Karben, derzeit Komtur zu Schleusingen, hatte ihn gebeten, von der verstorbenen Elisabeth, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, eine Verschreibung über geliehenes Geld zu erbitten. Dem ist er nachgekommen. Die Gräfin hatte die Absicht, eine solche Verschreibung anzufertigen, dies hat sich aber verzögert. Karben hat ihn dann gebeten, die Zinsen von 15 Gulden bei der Gräfin anzumahnen. Die hat ihm die Gräfin mit dem kleinen Zwerglein geschickt, demnach muss sich die Hauptsumme auf etwa 300 Gulden belaufen haben. Von weiteren vorgestreckten Summen weiß er nichts.
Karben hat ausgesagt, über die Summe - 200 Gulden und 100 Thaler - hinaus habe er der verstorbenen Gräfin 47 1/2 Thaler gebliehen. Insgesamt belaufen sich seine Forderungen auf 368 1/2 Gulden drei Groschen; von den 47 1/2 Thalern wolle er keinen Zins. Dies sei vor dem Tod der Gräfin erfolgt, er habe darüber keine Verschreibung.
Nach Verlesung des Zettels bat Karben den Notar um Anfertigung eines Instruments. Datum wie vor; Zeugen: Eberhard Wolff, Amtmann, Hans Apel, des Rats, und Valentin Pfeiffer, Bürger zu Schleusingen.
Christoph Wilcke, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2730
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 Mai 23.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4104
Verwendung der Stadt Erfurt bei Graf Georg Ernst für die Ansprüche des Bürgers Günther Anacker gegen einen Diener des Grafen

  • Archivalien-Signatur: 2732
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 August 5.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch die Erben ihres Bürgers Hans Keßler an der beharrlichen Türkenhilfe 1224 Gulden zu je 21 Groschen erlegen lassen. Sie sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am drey und zwantzigisten tag Octobris 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2734
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 Oktober 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch Eberhard Wolff (Wolf Eberhart), Amtmann zu Schleusingen, die erste Frist der jüngst in Regensburg bewilligten Türkenhilfe, fällig an Johannis, 840 Gulden in Dreikreuzern, 356 Gulden in Philippsthalern und 28 Gulden in niederländischen Zehnkreuzern, erlegen lassen, macht insgesamt 1244 Gulden. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am acht und zwaintzigisten tag Julii 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2731
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 Juli 28.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch Valentin Eber aus Schleusingen die 34. und 35. Frist zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts gemäß dem [15]59 in Augsburg bewilligten Anschlag in Dreikreuzern zahlen lassen, macht, den Gulden zu 16 Batzen gerechnet, 82 Gulden 32 Kreuzer. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... am zwölften Maii 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2729
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 Mai 12.

Pergament


Christoph, Herzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, und Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bereden eine Ehe zwischen Christophs Tochter Elisabeth und dem Grafen nach der Ordnung der christlichen Kirche. Hochzeit und Heimfahrt sollen an Misericordia Domini [2. Mai 1568] in Schleusingen stattfinden. Der Herzog wird der Tochter 32.000 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern mitgeben, sie mit Kleidern, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr und anderem gemäß Herkommen im Haus Württemberg ausstatten und dieses Heiratsgut an Dreikönig 1569 nach Schleusingen liefern lassen. Elisabeth wird mit Zustimmung des Grafen am Tag vor der Hochzeit auf das väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe bis nach dem Tod des letzten Herzogs von Württemberg verzichten. Der Graf wird das Heiratsgut mit 32.000 Gulden widerlegen; diese 64.000 Gulden sollen jährlich 5 Prozent Nutzung erbringen, macht 3200 Gulden, die auf Schloss, Stadt und Amt Schleusingen, zugehörige Dörfer, Weiler, Höfe, Mühlen und andere Gebäude, Leute, Güter, Gülten, Renten, Nutzungen, Gefälle, Bede, Zinsen, Zehnten, Maiereien, Schäfereien, Zölle, Zollstätten, Hauptrechte, Früchte, Vogteien, Gerichte, Zwing, Bann, Atzung, Lager, Frondienste, Frevel, Bußen, Leibfälle, Wasser, Weiher, Wege, Beete, Wunne, Weide, Hölzer, Wälder, Büsche, Felder, Berge, Schluchten, Täler, Wildbann, Jagd, Fischereien mit Obrigkeit, Freiheit, Herrlichkeit, Verbot und Gebot verschrieben werden sollen, so dass sie daraus für die genannten Summen 5 Prozent Nutzung erhält. In den Betrag sollen keine unbeständigen Nutzungen aufgenommen werden, sondern lediglich die festen Einkünfte aus den erwähnten Nutzungen; auch das Federvieh ist nicht eingerechnet. Wenn Elisabeth dieses Wittum innehat, soll ihr das nötige Brenn- und Bauholz geliefert werden; die Amtleute im Wittum sollen schwören, ihr deswegen gemäß Wittumsurkunde auf ihre Lebtage gehorsam zu sein. Wenn zugehörige Gülten versetzt oder belastet sind, sollen der Graf und seine Erben diesen Verpflichtungen nachkommen; Elisabeth hat damit nichts zu schaffen. Ihr steht die Verleihung aller geistlichen Lehen im Wittum zu; sie sollen mit tauglichen Pfarrern Augsburgischer Konfession gemäß der Hennebergischen Kirchenordnung und Wissen der Superintendenten versehen werden. Ritter und Knechte im Wittum schulden ihren Dienst den Erben des Grafen. Elisabeth soll als Witwe die geistlichen und weltlichen Untertanen in ihren Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten belassen. Den Erben des Grafen stehen im Wittum Kirchenordnung, Appellation, jetzige und künftige Bergwerke, Öffnung, Erbhuldigung, Folge, Landschatzung, Trank- und andere Steuern zu. Die Öffnung soll ohne Schaden für Elisabeth erfolgen. Enstehen dabei durch Brand oder anders Schäden, sollen die binnen Jahresfrist anderweitig ersetzt werden. Elisabeth soll im Wittum in jeder Weise geschützt und geschirmt werden; sie darf ohne Wissen der Erben des Grafen darin Dritten nicht Öffnung oder Gewalt gestatten und das Wittum in keiner Weise belasten. Mit dem Unterhalt des Schlosses und der Gebäude hat sie nichts zu schaffen. Für den Fall, dass das beschriebene Wittum die 3200 Gulden nicht erbringt, ist verabredet, dass der Graf den Fehlbetrag auf andere Ämter, Kellereien und Stücke versichert. Stirbt der Graf unter Hinterlassung von Leibeserben, sollen für diese gemäß Herkommen der Grafschaft Vormünder bestimmt werden. Elisabeth soll auf ihr Wittum ziehen und sich daraus erhalten, solange sie ihren Witwenstand nicht verändert. Sie erhält Hausrat, Wein und Früchte im Schloss, Kleider, Kleinodien und den zum Leib gehörenden Schmuck sowie Geld und Silbergeschirr, die während der Ehe erworben worden oder ihr von außerhalb anerstorben sind. Im Wittum soll sie das vorfinden, was im Jahr zuvor eingekommen ist. Von den Kindern ist sie damit völlig abgetrennt. Fehlende Vorräte und mangelnder Hausrat sind durch die Erben des Grafen zu ergänzen. Schäden an der Wohnung durch Wasser [...]

  • Archivalien-Signatur: 2736
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 Dezember 8.

[Fortsetzung] oder Unfall sind zu reparieren; man kann sich auch deswegen finanziell vergleichen. Heiratet die Witwe erneut, steht es den Erben des Grafen frei, das Wittum mit 32.000 Gulden so abzulösen und zu versichern, dass ihr auf Lebenszeit 1600 Gulden aus der Widerlegung anfallen. Nach dem Tod der Elisabeth soll ihr Nachlass an die mit dem Grafen erzeugten Leibeserben oder bei deren Fehlen an ihre nächsten Erben fallen. Nach einer erneuten Heirat und einer Ablösung des Wittums hat Elisabeth mit Schloss, Stadt und Amt Schleusingen nichts mehr zu schaffen; ihr stehen lediglich noch die 1600 Gulden zu. Hinterlässt sie aus zweiter Ehe Kinder, steht das eingebrachte Heiratsgut zu gleichen Teilen den Kindern beider Ehen zu. Erhält sie von Georg Ernst keine Kinder oder sterben diese vor der Mutter, soll sie nach dem Tod des Grafen auf ihr Wittum ziehen, mit dem es wie beschrieben gehalten werden soll. Nach ihrem Tod fällt die Mitgift an die nächsten Erben des Herzogs Christoph, die Widerlegung an die des Grafen. Die Fahrhabe steht den Erben dessen zu, der sie eingebracht oder erworben hat. Was darüber hinaus vorhanden ist, soll zu einem Dritten an die Erben des Grafen, zu zwei Dritteln an die Elisabeths fallen. Die Erben des Grafen haften bis zur Rückzahlung der 32.000 Gulden Mitgift. Die Einwohner und Untertanen im Wittum haben Herzog Christoph und seinen Erben deswegen zu schwören. Beim Tod im Schloss vorhandene Vorräte sollen dort bleiben. Stirbt Elisabeth vor dem Ehemann, bleibt diesem das eingebrachte Heiratsgut auf Lebenszeit, nach dem Tod des Grafen steht es den nächsten Erben Elisabeths zu. Schulden Elisabeths sollen vom Grafen und seinen Erben beglichen werden. Schulden, die nach Antritt des Wittums gemacht worden sind, haben ihre nächsten Erben zu bezahlen. Graf Georg Ernst wird der Ehefrau am Morgen nach der Hochzeit 8000 Gulden als Morgengabe geben, aus denen sie jährlich 400 Gulden an Nutzung erhalten soll. Diese sollen urkundlich auf Stadt und Amt Schleusingen angewiesen werden. Fehlbeträge sind anderweitig zu verschreiben. Darüber kann sie frei verfügen. Was sie daraus hinterlässt, steht ihren Leibeserben, bei deren Fehlen der Erben des Grafen zu. Diese können die Morgengabe oder die Anteile, über die nicht verfügt worden ist, mit Frist von einem Vierteljahr auslösen. Stirbt ein Partner vor Vollzug der Ehe, ist dieser Vertrag hinfällig. (1) Herzog Christoph und (2) Graf Georg Ernst verpflichten sich auf diese Bestimungen. Der Graf wird Elisabeth in allen Punkten gesonderte Verschreibungen ausstellen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von den Ausstellern unterschrieben und besiegelt.
Geben auf den achten tag des monats Decembris 1567.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: der Ausschuss seiner Landschaft hat ihm auf seine Bitten für die Ausgaben der Grafschaft 5000 Gulden fränkischer Landeswährung geliehen, die er durch seinen Rentmeister erhalten hat. Er verspricht dem Ausschuss, die Hälfte der Summe an Kathedra Petri [15]69, die andere Hälfte an diesem Termin [15]70, jeweils mit Abzins durch den Rentmeister der Schuldenämter, zurückzahlen zu lassen. Der Graf unterschreibt und siegelt.
Gebenn zu Schleusingenn den eyn unnd zwentzigsten Novembris 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2735
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 November 21.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet: seine Vorfahren, Fürsten zu Hessen, und die verstorbenen Grafen zu Henneberg hatten seit unvordenklichen Zeiten einen Burgfrieden in Stadt und Schloss Schmalkalden, Schloss Scharfenberg sowie zu Barchfeld. Dieser ist, wenn der Fall eintrat, erneuert worden, zuletzt 1521 durch Wilhelms Vater Landgraf Philipp und den verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Daher schuldete er dem Vater die Erneuerung des Burgfriedens mit den Söhnen des Grafen Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg. Er bestätigt diesen Burgfrieden für die genannten Orte und Schlösser gemäß den von den Vorfahren ausgestellten Verschreibungen und weist seine Amtleute an, sich daran zu halten. Gleiches haben die Grafen ihm gegenüber getan. Der Landgraf unterschreibt und siegelt mit dem Sekretsiegel.
Geben .. zu Schmalkalden am siebenden Augusti a.d. 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2733
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1567 August 7.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Pergament


(1) Levin de Wendt, (2) Jörg [Rabe] von Pappenheim und (3) Wolf Maßmeier, Sekretär, Bevollmächtigte des Erich, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hatte vor einiger Zeit seinem Schwager Herzog Erich mitgeteilt, er wolle sich erneut verheiraten und der Ehefrau ihr Wittum auf Schloss, Stadt und Amt Schleusingen anweisen. Dies könne nicht geschehen, da die Untertanen im Amt aufgrund der 1543 errichteten Heiratsurkunde mit der verstorbenen Elisabeth, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, dem Herzog und seinen Erben verpflichtet seien. Der Herzog möge diese lossagen, der Graf wolle in gleicher Weise Stadt, Schloss und Amt Meiningen verschreiben, die die gleichen Pflichten übernehmen sollten. Der Herzog ist zu diesem Tausch bereit und hat daher seine Räte zum Grafen entsandt. Die drei sind am 30. März mit Vollmacht in Schleusingen eingetroffen und haben an diesem Tag Schloss, Stadt und Amt Meiningen in Eid und Gelübde genommen. Diese haben sich wie zuvor die Untertanen im Amt Schleusingen in aller Form gemäß der Heiratsurkunde verpflichtet. Die Räte haben von diesen und den Grafen darüber Urkunden erhalten. Daher sagen sie im Auftrag des Herzogs die Untertanen in Schloss, Stadt und Amt Schleusingen in aller Form von ihren bisherigen Verpflichtungen aus der Heiratsurkunde los. Sie sind verpflichtet, Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen deren Urkunde mit dem 1543 übergebenen Erbregister zurückzugeben. Da sich aber in der Urkunde die drei Ämter Schleusingen, Suhl und Themar verpflichtet haben und die Erbregister dieser drei Ämter zusammen gebunden sind, kann kein Siegel ohne Beschädigung der beiden anderen entfernt werden. Deshalb wird bekundet, dass das Unterlassen der Rückgabe der bekundeten Entpflichtung nicht abträglich ist. Die drei Räte siegeln und unterschreiben.
Geschehen den 4ten Aprilis 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2742
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 April 4.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4102.
Der Rat zu Erfurt antwortet Graf Poppo in einer Erbschaftssache von Untertanen.

  • Archivalien-Signatur: 2745
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Juni 19.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4188
Der Rat zu Nürnberg bittet Graf Georg Ernst um Verhaftung zweier flüchtiger Untertanen (Drahtzieher).

  • Archivalien-Signatur: 2737
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Januar 13.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4188.
Der Rat zu Nürnberg schreibt an die hennebergischen Räte wegen der geflüchteten Drahtzieher, die sich jetzt in der Drahtmühle zu Schleusingen aufhalten.

  • Archivalien-Signatur: 2741
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 März 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, haben durch ihren geschworenen Boten Hans Prey zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die 36. und 37. Frist 77 Thaler 11 Batzen zahlen lassen, macht in Gulden zu je 16 Batzen 82 Gulden 32 Kreuzer. Sie sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Seketsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... donnerstag den sechsten Maii 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2743
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Mai 6.

Rückvermerk: Schleusinger Linie

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Bürger Andreas Keßler zur Türkenhilfe 1224 Gulden in Thalern zu je 24 Groschen entrichten lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
... am funfundzwaintzigisten tag Maii 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2744
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Mai 25.

Pergament


Die Vettern Hans Georg und Ludwig der Ältere von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld bekunden, mit Vollmacht ihrer Brüder und Vettern Ludwig dem Jüngeren, Hans Wilhelm und Ernst, allen von Boineburg, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre männlichen Erben Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg belehnt seine Getreuen, die Vettern Hans Georg und Ludwig den Älteren von Boineburg zu Lengsfeld für sich und mit Vollmacht ihrer Brüder und Vettern Ludwig dem Jüngeren, Hans Wilhelm und Ernst, allen von Boineburg zu Lengsfeld, sowie deren männliche Erben zu Mannlehen mit den folgenden Gütern und Zinsen: zu Nieder-Weilar drei Malter Hafer, ein Leinmaß Korn, fünf Böhmische als Zins, zwei Böhmische für eine Weisung, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und 15 Eier, gibt jährlich Heinz Schwinger; sechs Malter Hafer, ein halbes Malter Korn, 10 Gnacken an Geld, drei Böhmische für eine Weisung, vier Michelshühner, zwei Fastnachtshühner und ein halbes Schock Eier, gibt Hans Bliedt; sieben Malter Hafer, fünf Maß Korn, 1 1/2 Böhmische an Geld, drei Böhmische für eine Weisung, sechs Michelshühner, 2 1/2 Fastnachtshühner und 37 1/2 Eier, gibt Adam Reyme; vier Malter Hafer, ein Leinmaß Korn, fünf Böhmische an Geld, zwei Böhmische für eine Weisung, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und 15 Eier, gibt der junge Hans Herting; ein Malter Hafer, ein Leinmaß Korn, ein Schilling an Geld, ein Schilling an Weisung, zwei Michelshühner, ein Fastnachtshuhn und 7 1/2 Eier, gibt Hans Abe; zwei Michelshühner und ein Fastnachtshuhn gibt Brücken Heinrich von Nieder-Weilar; in der Maselbach 14 Böhmische, gibt Kurt Pleidt von der gezäunten Wiese daselbst; 15 Böhmische der alte Herting vom niederen "stucklich"; anderhalb Schock Balthasar Lorey von dem "stocklich" vor der Maselbach, ihm erblich überlassen; einen Gulden jährlich Kurt Reyme und Heinrich bei der Brücke von einer Wiese "unter dem dimmenrode", ihm erblich überlassen; drei Leinmaß Korn gibt Kurt Reyme von einem Rottacker, der ihm und Herting erblich überlassen ist; drei Leinmaß Frucht und noch ein Leinmaß Heinrich bei der Brücke, zwei Leinmaß Frucht der junge Heinrich Abe von Rottäckern, was die jeweils tragen; dem dortigen Schultheißen ist das "oberstocklich" als Lohn überlassen, wenn er das Amt nicht mehr innehat, soll es ihm erblich überlassen werden und er ein altes Schock Groschen als Zins geben; eine Wiese zu Ober-Weilar, hat Tolde Jeger inne, gibt davon zwei Gulden Zins. Diese Güter und Zinse hatten vor Zeiten die von Reckerode, von diesen sind sie an die Steinrück und von diesen an den verstorbenen Grafen Heinrich gekommen, nach dessen Tod an Großvater und Vater des Grafen. Diese Güter und Zinse mit Nutzen, Rechten und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Häusern, Höfen, Erben, Wiesen, Wunne und Weide sollen die Genannten von Boineburg und ihre Erben künftig innehaben. Die Steuer und sonstige Rechte der Herrschaft behält der Graf sich vor. Hans Georg und Ludwig haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gegeben ist den funffundzwantzigsten tagk Februarii 1568.
Hans Georg und Ludwig von Boineburg übernehmen ihre Verpflichtungen, auch für Brüder und Vettern, und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jhare wie unsers gnedigen hern ... brief .... ausweißet.

  • Archivalien-Signatur: 2740
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Februar 25.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, der Witwe Dorothea Reps, Bürgerin zu Meiningen, deren Erben oder den Inhabern der Urkunde 1500 Gulden schuldig zu sein, die sie ihm in unverschlagenen Thalern, den Thaler zu 24 Groschen, geliehen hat. Der Graf verspricht, die Summe jährlich mit 75 Gulden aus den Nutzungen des Klosters Veßra bis zu einer Ablösung zu verpensionieren, erstmals Kathedra Petri [15]69. Beide Seiten können den Vertrag mit Frist von einem halben Jahr zum Termin schriftlich kündigen. Hauptsumme und mögliche Rückstände sind 14 Tage vor oder nach dem Termin fällig, letztere ebenfalls aus den Nutzungen des Kloster Veßra, die dafür zu Unterpfand gestellt werden. Der Graf verpflichtet sich auf diese Bestimmungen, er siegelt und unterschreibt.
Der geben ist am tage Petri Cathedra 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2749
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Thomas Erastus, Dr. der Arznei und Professor der Universität Heidelberg, dessen Erben und den Inhabern der Urkunde 850 Gulden in Münze, den Gulden zu 60 Kreuzern, schuldig zu sein, die dieser ihm geliehen hat. Der Graf verspricht, diese spätestens bei der Fastenmesse [15]69 in Frankfurt mit 42 1/2 Gulden Pension gegen Rückgabe dieser Urkunde zurückzuzahlen. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Der geben ist am sontagk Laetare 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2751
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 März 28.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Rat und Getreuer Bernhard Marschalk zu Walldorf hat bei seinen Verwandten erreicht, dass sie ihm 800 Gulden in guten Thalern zu 24 Groschen geliehen haben. Marschalk hat es dem Grafen für die bevorstehende Heimfahrt seiner Ehefrau zukommen lassen. Die verstorbene Ehefrau Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, war Marschalk 200 Gulden Hauptsumme und 40 Gulden rückständige Pension aus vier Jahren schuldig. Dies macht insgesamt 1040 Gulden. Der Graf verspricht, diese an Kathedra Petri [15]70 zurückzuzahlen und bis dahin nach dem Brauch zu verpensionieren. Dafür haften die Schuldenämter. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Geben am tag Bartholomei 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2746
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 August 24.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor Jahren hat sein Rat und Getreuer Jörg Sittich Marschalk zu Marisfeld vom Verwalter des Klostes Rohr ein dem Kloster zustehendes Stück Gewässer an der Hasel für 70 Gulden pfandweise an sich gebracht und bis jetzt innegehabt. Da der Graf es künftig selbst nutzen will, hat er es an sich genommen und Marschalk dafür das Belriether Fischwasser zwischen den Fischern von Einhausen und Vachdorf auf Lebenszeit pfandweise zur Nutzung überlassen. Nach seinem Tod haben Marschalks es nach Erhalt von 70 Gulden wieder abzutreten. Der Graf unterschreibt.
Geschehen zw Schleusingenn denn vier unnd zwantzigsten tagk Februarii 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2739
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 Februar 24.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Hans Klemme bekundet, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, belehnt worden zu sein gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Katharina Klemme, geb. Breitenbach, Bürgerin zu Erfurt, und deren Erben, Söhne und Töchter, mit den folgenden Gütern in Dorf, Mark und Feld Werningsleben: einem Hof und der Holzmark, haben inne die Kegel, zinsen davon jährlich zehn Schilling Pfennige und ein Michelshuhn; einer halben Hufe Land, besitzt Hans Toyssel, zinst jährlich 12 Schillinge an Michaelis; drei Viertel Land, besitzt Gunther Gesser, zinst jährlich 16 Schilling und zwei Michelshühner; einem Hof und zwei Acker Land, besitzt Hans Biereige, zinst eine Gans, einen Lammsbauch an Ostern und sieben Michelshühner, gehört in eine halbe Hufe, die Barbara Huttener zinst; einem Hof, zinst vier Pfennige und ein Michelshuhn, besitzt Hans Toyssel; einem Hof und einem Viertel Land, zinst zehn Schilling und zwei Hühner, besitzt die Kirche; einem Drittel einer Hufe und neun Acker Land, zinst zehn Schilling, besitzt die Rotman; einer Hufe Land, zinst einen Schilling an Michaelis, besitzt Dietz Weise; einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling und zwei Michelshühner, besitzt Hans Lesch; einem Viertel Land, zinst einen halben Malter Korn und ein Viertel Hafer an Michaelis, einer halben Hufe Land, zinst je anderthalb Viertel Korn und Hafer und ein Michelshuhn, einer halben Hufe Land, zinst fünf Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer an Michaelis, einem Viertel Land und einem Viertel eines Hofes, zinst je zwei Scheffel und eine Metze Korn und Hafer, einer halben Hufe Land, zinst zehn Schilling, eine Gans und zwei Michelshühner. Diese Güter sind mit anderen geteilt, die nach Ausweis der Lehnsbücher und Reverse der verstorbenen Friedrich Rosenzweig, Henne Huttener und danach Konrad Kelner von den Vorfahren des Grafen hatten, sie sind durch Todesfälle geteilt worden. Daher wird diese Hälfte Huttenerteil genannt; Mag. Johann Thime, Günther Podewitz und Jakob von der Marthen, alle zu Erfurt, haben die andere Hälfte vom Grafen zu Lehen. Der Graf belehnt Katharina Klemme und ihre Erben mit dem zugehörigen Anteil an Holz, Wildbann und Jagd zu Werningsleben sowie dem Anteil an Herrschaft und Gericht in Feld und Dorf über Leute und Gütern; ausgenommen sind Klagen, die Hals und Hand betreffen. Die Leute und Besitzer der Güter sind sonst frei von Geschoss, Bede und Diensten und nur den Geschwistern und ihren Erben verpflichtet. Die Güter können erblich überlassen oder selbst bearbeitet werden. Der Graf verlieht sie, wie sie von den Huttener an den verstorbenen Jörg Breitenbach vererbt worden sind. Seine und seiner Erben Rechte - insbesondere an abgespaltenen und verschwiegenen Teilen der Güter - behält er sich vor. Hans Klemme, Bürger zu Erfurt, hat für seine Ehefrau die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingen den sieben und zwentzigsten Novembris 1568.
Klemme übernimmt diese Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist am tage und im jahr wie oben stehett.

  • Archivalien-Signatur: 2748
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1568 November 27.

Überformat.

Pergament


(1) Bürgermeister und Rat zu Münden, (2) Berthold Mattenberg und (3) Hans Köning, Vorsteher des Hospitals daselbst, bekunden: die verstorbene Elisabeth, geborene Markgräfin von Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, war dem Hospital 1050 Thaler zum Besten der Armen schuldig geblieben, über die ihr Ehemann Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, mit der Fürstin gebürgt hatte. Nach dem Tod der Gräfin hatte deren Sohn, ihr Landesfürst Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, zur Erstattung der 1050 Thaler dem Hospital Zehnten und Güter zu Ischenrode übergeben. Daher gebührte es sich, Verschreibung und Siegel an den Grafen von Henneberg herauszugeben. Dies war nicht möglich, da die Originalverschreibung verlegt worden ist. Damit der Graf gänzlich gesichert ist, quittieren die Aussteller hiermit über die Summe und die Bürgschaft. Wenn die Verschreibung gefunden wird, ist sie kraftlos. Der Rat siegelt mit dem Stadtsiegel, die Diakone mit ihren Signeten.
Geben 1569 mitwochens nach Michaelis archangeli den 5. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 2753
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1569 Oktober 5.

Pergament


Auf Befehl ihrer Fürsten Johann Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, und Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, haben deren Räte und Diener (1) Jobst von Reckerode, sächsischer Rat und Amtmann zu Gotha, und (2) Friedrich Schwalb, Vogt und Amtsschosser zu Salzungen, einerseits, (4) Dietrich Lüdicke, Dr. der Rechte, und (3) Hans Thomas von Heldritt, hennebergische Räte, (5) Martin Linden, Landjäger zu Rosa, und (6) Adam Pless, Schultheiß zu Frauenbreitungen, andererseits an diesem Tag verhandelt über die Landgrenze zwischen dem Amt Salzungen und den hennebergischen Gehölzen am Pleß sowie den Tausch des Gehölzes "stengich", jenseits der hennebergischen Landwehr unfern deren Schlag bei Roßdorf gelegen und zum Amt Salzungen gehörig. Zunächst wurde die Versteinung der Landgrenze vorgenommen. Diese hat seit alters am Sandberg an der Landwehr oberhalb der Backöfen "in den delnn" angefangen, wo der Weg hervorgeht, bis an den Weg, der durch den Stopffelberger Schlag nach den Kreuzwegen und vom Schopffenberg in die Backöfen geht, vom Kreuzweg weiter auf einen alten Buchenstock oberhalb des Schrimpfenbergs bis auf den Pfannweg, auf diesem oben über das Plesstal bis auf die Plesswiesen, von dort auf die Wegscheide des Boxbergs auf einen Stein, der einer von den ersten alten Steinen ist, von diesem auf der Abwandung bis an den letzten alten Malstein, der über "dem seyferts" steht (bei den Steinen [.....] Stämme gestanden). Diese Strecke ist durch 48 Malsteine ohne die erwähnten vier alten Steine [.....] von neuem versteint worden. Künftig soll die Landgrenze zwischen dem Amt Salzungen und den hennebergischen Gehölzen durch die vier alten und 48 neuen Steine markiert werden. Die Lage der Steine wird angegeben. Im Tausch gegen das Gehölz "stengich" jenseits der Landwehr, jetzt auf etwa 40 Acker gemessen, ist den sächsischen Bevollmächtigten ein Stück Holz "ann der hannkoppen" [.....] Markstein ausgangs des Weges an der Grenze, von einem Weg umfangen, übertragen worden; die Lage der Grenzsteine wird beschrieben. An diese Versteinung und Auswechselung soll man sich künftig halten. Zeugen: Schwartz Dietrich, Holzknecht zu Kloster Allendorf, Balthasar Scheerer, Holzknecht zu Marksuhl, Jörg Orth, Holzknecht zu Eckardtshausen, Wendel Anacker, Schultheiß zu Kaltenborn, Andreas Lang, Schultheiß zu Leimbach, Melchior Schmidt, Valentin Wentzel, Wendel Holtz, Kurt Meffert, Valentin Simon, Hermann Niderland, Jung Valentin Zinck, Jörg Fulda, Joachim Schlicher, Asmus Niderland, Hermann Schueler, Valentin und Fritz Kehl; auf hennebergischer Seite Hans Linß gen. Schwab, Holzknecht zu Helmers, Hans Bauer, Holzknecht zu Rosa, Geisen Hans, Schultheiß zu Rosa, Wirtz Heinz und Pfuden Heinz, geschworene Steinsetzer zu Bernshausen, Kaspar Heller, Schreiber des Grafen Poppo von Henneberg, Mathes Gehehb und Hans Thürer aus Breitungen, geschworene Steinsetzer und Messer. Die Räte und Diener hängen ihre Petschaften an.
Gescheen uff dienstag nach Dionisii 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2754
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1569 Oktober 11.

Überformat. Urkunde stark beschädigt, erhebliche Textverluste.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihnen zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die 38. und 39. Frist 77 Thaler 6 Batzen zahlen lassen, macht in Gulden zu je 16 Batzen 82 Gulden 12 Kreuzer. Sie sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Seketsiegel der Stadt auf die Rückseite.
... freytags den 6ten Maii 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2752
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1569 Mai 6.

Rückvermerk: Schleusinger Linie.

Pergament


Bürgermeister und Räte der Städte der Grafschaft Henneberg - Schleusingen, Themar und Meiningen - bekunden, dass mit Zustimmung des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, Dorothea Reps zum besten des Landes 1500 Gulden in Thalern zu je 24 Groschen fränkischer Landeswährung geliehen hat. Diese sollen mit 75 Gulden Zins an Kathedra Petri [15]70 abgelöst werden.
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass dies zum Besten seiner Landschaft geschehen ist. Die Obereinnehmer der Steuer werden angewiesen, Kapitel und Zinsen am nächsten Fest Kathedra Petri zurückzuzahlen. Der Graf und die Städte siegeln.
Der gegeben ist am tag Petri Cathedra 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2750
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1569 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Georg Zeys, päpstlicher Notar und Stadtschreiber zu Meiningen, bekundet, die abgeschriebene und mit einem näher beschriebenen, leicht beschädigten hennebergischen Siegel verrsehene Urkunde [vom 30. April 1310] gesehen, von Wort zu Wort abgeschrieben und mit seinem Signet versehen zu haben.
Geschehen am donerstag nach Martini den siebenzehenden Novembris 1569.

  • Archivalien-Signatur: 90
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1569 November 17.

Insert:
Berthold, Graf von Henneberg (Hennen-) bekundet, auch für seine Nachfolger, dass es in der Grafschaft Henneberg seit alters hergekommen und bei der Teilung so geregelt worden ist, dass die zur Herrschaft gehörigen Wildbänne ungeteilt bleiben sollen. Wer der Älteste unter den Herren von Henneberg ist, soll stets die Lehen tragen und verleihen, die seit alters zum Stamm gehört haben und noch gehören. Dies bekundet er, weil er jetzt der Herr dieser Lehen ist. Seine Nachkommen, die nicht die Ältesten sind, sollen deswegen keine Kriege führen und nicht danach streben. Siegel des Ausstellers.
Das ist geschehen zu Schlusungen 1310 an sancta Walburge der heligen junchfrauwen abente.

Deutsch.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4107.
Der Rat zu Erfurt verwendet sich für die Vormünder der Erben des Gregor Neunninger.

  • Archivalien-Signatur: 2757
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1570 August 18.

Pergament


Friedrich von Brandt, Hofmeister des Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, bekundet: die Herrschaft hat ihm auf seine Bitten gestattet, eine freie Hofstatt in Ilmenau zu bebauen. Ihm und seinen Erben, die sie nicht in fremde Hand verkaufen dürfen, sind durch den Holzknecht jährlich 30 Klafter Brennholz ohne Bezahlung aus den Gehölzen des Amtes Ilmenau angewiesen worden. Ebenso ist gestattet worden, etliche Acker Rottland, wie die versteint sind, bei Sandhasen Gütern an der Lengwitz bei Stützerbach gelegen, zu roden und mit den Sandhasengütern zu nutzen, auch 25 Kühe zu halten, wie dies auch den dortigen Dienern des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, gestattet ist, und mit diesen gemeinsam Hut und Trift zu gebrauchen. Diese Rottäcker sind ebenso wenig wie die Sandhasengüter der Herrschaft unterworfen, ausgenommen mit Fron und Zins. Friedrich, der sich für diese Vergünstigungen bedankt, verspricht für sich und seine Erben, der Herrschaft deswegen gehorsam zu sein und die dortigen Hofleute und Diener, wenn er solche hat, entsprechend anzuweisen. Wenn dort, weil es eine reine Viehzucht ist, nur Frauen und Brotgesinde tätig sind, werden Friedrich und seine Erben dafür haften, dass der Herrschaft mit Steuer und Schatzung Genüge geschieht. Friedrich siegelt mit dem Ringpetschaft und unterschreibt.
Geschehenn zu Masfeldt denn einundzwanntzigstenn Julii 1570.

  • Archivalien-Signatur: 2756
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1570 Juli 21.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, wegen seiner verstorbenen Ehefrau 200 Gulden seinem Sekretär Nikolaus Brembach als Vormund von dessen Ehefrau Elisabeth schuldig zu sein, deren Bezahlung und Verzinsung er übernommen hat. Bis zu einer Ablösung sind künftig an Ostern, erstmals [15]71, zehn Gulden als Zins fällig. Beide Seiten können dies mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin aufkündigen, die Zahlung von Hauptsumme und Rückständen soll 14 Tage vor oder nach Ostern erfolgen. Der Sekretär wird dazu an den Schuldenrentmeister verwiesen. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Der geben ist uff Ostern a.d. 1570.

  • Archivalien-Signatur: 2755
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1570 März 26.

Pergament


Hans Thalheim, Bürger zu Erfurt, bekundet: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm als Vormund seiner Ehefrau Margarete Neunninger sowie als Bevollmächtigtem von Kaspar Weingertner, Volkmar Gerhart und Johann Kachent wegen Barbara und Anna Neunninger sowie Paul und Linhard Gerhart, ihrer Ehefrauen und Kinder, belehnt gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Thalheim, Bürger zu Erfurt, als Vormund seiner Ehefrau Margarete Neunninger und mit Vollmacht von Kaspar Weingertner, Volkmar Gerhart und Johann Kachent wegen Barbara und Anna Neunninger sowie Paul und Linhard Gerhart, ihrer Ehefrauen und Kinder, Töchter und Enkel des verstorbenen Georg [richtig: Gregor] Neunninger, Bürgers zu Erfurt, mit acht Acker Weinwachs zu Walschleben an der Gera mit Zinsen und Zubehör, wie Neunninger diese von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Vater des Grafen, und von diesem selbst empfangen hatte. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Thalheim hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn zu Kundorff montag den 13. Augusti 1570.
Thalheim übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Petschaft an.
Geschehenn ahm tage unnd jhar wie oben vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2758
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1570 August 13.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4108
Der Rat zu Erfurt meldet die Suspendierung von vier Geistlichen und bittet, wenn diese in der Grafschaft eine Gegenschrift drucken lassen wollen, die zu verbieten oder das Exemplar vorher zur Besichtigung zusenden zu lassen. Der erwähnte Abdruck liegt nicht bei.

  • Archivalien-Signatur: 2760
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1571 Juli 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur beharrlichen Türkenhilfe 1224 Gulden entrichten lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben dienstags den dreitzehenden Februarii 1571.

  • Archivalien-Signatur: 2759
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1571 Februar 13.

Pergament


Heinrich von Kirchberg, Hauptmann zu Roda, teilt den Adressaten, Grafen, Adligen und Bürgern, Gemeinden, Amt- und Hauptleuten, Schössern, Vögten und Schultheißen, mit: am vergangenen Martini ist nachts zwischen 11 und 12 Uhr in Roda beim Malzdörren eine Feuersbrunst ausgebrochen, durch die 31 Wohnhäuser, Scheunen, Ställe und Vieh verbrannt sind. Eine schwangere Frau ist unter dem verbrannten Zeug gefunden worden. Die Bürgerschaft hat den Aussteller gebeten, dies den Verbrannten von Amts wegen zu bescheinigen, damit sie die Hilfe anderer Christen erlangen können. Der Aussteller bekundet, dass zu diesem Zweck zwei Mitbürger namens Peter Schmit und Wolf Weingarten mit einem Register ausgesandt worden sind. Er bittet insbesondere die Geistlichen, diesen ihre milde Hand zu reichen und ihnen nach Kräften zu helfen. Er hängt sein Petschaft an. Gilt bis [....] 73.
Datum Elisabet ihn diesem 72. jahr.

  • Archivalien-Signatur: 2761
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1572 November 19.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an dem 1570 in Speyer bewilligten Baugeld für zwei Fristen - am 8. Sept. 72 und Laetare 73 - durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, 816 Gulden, pro Frist 408 Gulden, für die vom Vater ererbte alte Grafschaft ohne den von Graf Albrecht angefallenen Anteil erlegen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben erichtags den sibenzehenden Februarii 1573.

  • Archivalien-Signatur: 2763
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Februar 17.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Bürger und Ratsschreiber Wolf Hofman zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts die 45., 46. und 47. Frist in Drei-Kreuzern und sonst allerlei Münze, den Gulden zu je 16 Batzen, insgesamt 165 Gulden, bezahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben mitwochs denn sechsten monatstag Maii 1573.

  • Archivalien-Signatur: 2692
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Mai 6.

Laut Rückvermerk Zahlung für die Schleusinger Linie. Im alten Findbuch falsch zu 1563 datiert.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen des jüngst in Speyer bewilligten Baugelds wegen der ererbten alten Herrschaft mit Ausnahme des von Graf Albrecht angefallenen Anteils über 408 Gulden zu je 15 Batzen, die an Maria Geburt fällig waren. Sie sagen den Grafen im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am drey und zwaintzigisten tag Septembris 1573.

  • Archivalien-Signatur: 2769
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 September 23.

Pergament


Christoph Fischer der Jüngere bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn, auch als Anwalt von Mutter, Brüdern und Schwester sowie ihre Erben, Söhne und Töchter, belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Christoph Fischer, Sohn des verstorbenen Christoph Fischer des Älteren, für sich und als Anwalt seiner leiblichen Mutter Margarete, seiner Brüder und Schwester Michael, Jakob, Nikolaus und Osanna, des Adolar Fischer und der Elisabeth, Witwe des Heinrich Trugeleb, sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit dem freien Hof zu Vieselbach samt neun Hufen Land daselbst, drei Sedelhöfen, drei Flecken Wiese und Weidicht, so wie die umgriffen und seit alters hergekommen sind, einem Flecken Wiese, den Konrad Faner innegehabt hatte und der in den Hof zinst, sowie mit der Mühle, deren Zinsen und Zubehör mit Ehren, Herrlichkeiten, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feld zu Vieselbach. Der Hof hat die Freiheit, dass Personen, die etwas getan haben, dort Friede, Schutz, Schirm und Geleit haben, bis dem Grafen die Tat berichtet worden ist und er Bescheid erteilt hat. Der Inhaber des Hofes sind wegen ihres Viehs von Abgaben frei, sie haben dafür je einen Reitochsen, Eber und Hammel halten. Diese Lehen verleiht der Graf Christoph Fischer, seinen Mitbelehnten, deren Söhnen und Töchtern, unter Vorbehalt seiner und der Herrschaft Rechte. Christoph Fischer hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingenn den 15. tag Junii 1573.
Christoph Fischer übernimmt diese Verpflichtungen und bittet mangels eigenen Siegels Kaspar Appenfeller, Bürger und des Rats zu Schleusingen, um Besiegelung mit dem Petschaft. Dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen im jahr undt tag als obestehett.

  • Archivalien-Signatur: 2768
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Juni 15.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, Georg Kern, Schultheiß, Bartholomäus Gurtseil und Johann Stadelman, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Königshofen bekunden, dass nach Verhandlungen zwischen ihnen ein Erbkauf abgeschlossen worden ist zu den folgenden Bedingungen: der Graf verkauft Hof und Gut Sambach, die ihm zu Eigen gehören und unlängst durch den Tod des Wolf Zufraß heimgefallen sind, mit Äckern, Wiesen, Teichen, Teichstätten, Gehölzen, Ellern, Feldern, Wunne und Weide, Waidwerk, Gerechtigkeiten und allen anderem Zubehör wie es Wolf Zufraß und sein Vater besessen haben, auch die jetzt stehende Frucht auf dem Feld an Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Königshofen für 2700 Gulden, von denen die Käufer 1000 Gulden gezahlt haben. An Michaelis sind weitere 1000 Gulden, an Petri Kathedra [15]74 die restlichen 700 Gulden gegen Quittung an die Renterei fällig. Als Erbzins sind davon künftig jährlich an Martini an den Grafen, seine Erben und Nachfolger 15 Königshofer Scheffel Getreide an die Vogtei Maßfeld fällig, je zur Hälfte Korn und Hafer. Die Stadt soll den Hof künftig zu Erblehen haben und dafür einen Lehnsträger stellen, der das Lehen jeweils zu empfangen hat. Nach dessen Tod haben die Käufer einen anderen Ratsfreund zu stellen, der die Lehnsurkunde empfängt und den Revers ausstellt; dabei sind jeweils 50 Gulden als Handlohn an die Vogtei Maßfeld fällig. Die Stadt hat wie Lehnsleute von Adel einen reisigen Knecht mit einem Pferd für die Bedürfnisse der Grafschaft zu stellen. Wird im Reich künftig eine Türkensteuer aufgelegt, sind die Käufer dazu vom Hof für 2000 Gulden pflichtig. Beide Seiten verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Der Graf siegelt, die Käufer hängen das Stadtsiegel an.
Der geben ist zu Schleusingen den 30. Maii 1573.

  • Archivalien-Signatur: 2766
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Mai 30.

Pergament


Hans Jost von Boineburg bekundet, dass Georg Ernst, Graf zu Herr zu Henneberg, ihn belehnt hat gemäß der folgenden Lehnsurkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans Jost von Boineburg zu freiem Mannlehen mit den Gütern und Lehen zu Grandenborn mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen, Renten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sein verstorbener Vater Hans von Boineburg und seine Vorfahren die von Vorfahren und Vater des Grafen empfangen haben. Der Graf verleiht ihm auch ein halbes Fuder Wein jährlich, das an Martini in Schmalkalden im eigenen Fass abzuholen ist. Hans Jost hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist den funff undt zweintzigisten Februarii 1573.
Hans Jost übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Rimgpetschaft an.
Der geben ist am tag undt jahr wie obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2764
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Februar 25.

Pergament


Johann Eisenman, Bürger und des Rats zu Königshofen, bekundet: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn als Lehnsträger wegen Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Königshofen im Grabfeld belehnt gemäß folgender Lehnsurkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Königshofen, deren Nachfolger und Erben zu rechtem Lehen mit dem Hof Sambach über Königshofen am Haßberg mit zugehörigen Gebäuden, Äckern, Wiesen, Ellern, Feldern, Teichen, Teichstätten, Wunne, Weide, Gehölzen, Waidwerk, Gerechtigkeiten, Rechten und Gewohnheiten, wie sie Wolf Zufraß und sein Vater, beide verstorben, vom Grafen zu Lehen hatten. Der Hof ist von der Stadt durch Erbkauf erworben worden. Als Erbzins sind davon künftig jährlich an Martini 15 Königshofer Scheffel, je zur Hälfte Korn und Hafer, an die Vogtei Maßfeld zu liefern. Wenn die Lehnsleute von Adel zu Diensten gefordert werden, hat die Stadt das Lehen mit einem reisigen Knecht und einem Pferd zu verdienen. Sie hat dafür einen Lehnsträger zu stellen, der den Hof empfängt. Nach dessen Tod ist ein anderer Ratsfreund zu stellen; dabei sind jeweils 50 Gulden Handlohn an die Vogtei Maßfeld fällig. Deswegen hat Johann Eisenman alls Lehnsträger für sich und den Rat den Eid geleistet. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingenn denn dreissigsten Maii a. 1573.
Eisenman übernimmt seine Verpflichtungen. Schultheiß, Bürgermeister und Rat kündigen das Stadtsiegel an.
Geschehenn am tag unnd im jhar wie oben im lehenbrieff vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2767
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Mai 30.

Schäden durch Mäusefraß

Pergament


Sigmund, Graf zu Gleichen und Herr zu Tonna, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn auch wegen seiner unmündigen Brüder belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinem Vetter und Getreuen Sigmund, Grafen zu Gleichen und Herrn zu Tonna, auch wegen seiner unmündigen Brüder Philipp Ernst, Hans Ludwig und Georg, Eid und Gelübde genommen und ihnen daraufhin folgende Mannlehen verliehen zu haben: neun Hufen im Feld zu Wechmar, die sie selbst unter dem Pflug haben, einen Sedelhof, einen Baumgarten, zwei Teiche, 14 Acker Wieswachs und einen Weingarten "an dem reinberge", acht Acker groß und "der wolf" genannt. Die Grafen von Gleichen haben davon die üblichen Verpflichtungen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt. - Geben zu Schleusingen den siebenden tag Februarii 1573.
Graf Sigmund übernimmt die Verpflichtungen, auch für seine unmündigen Brüder. Er siegelt mit dem Handsekret und unterschreibt.
Geben am tage undt im jhar wie oben im lehenbrieff vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2772
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1573 Februar 7.

Pergament


(1) Hans Thomas von Heldritt und (2) Philipp vom Berg bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, sie als Vormünder der unmündigen Söhne des Hans Bernhard vom Berg mit etlichen Lehnsgütern belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von seinen Getreuen Hans Thomas von Heldritt und Philipp vom Berg, Vormündern der Söhne des verstorbenen Hans Bernhard vom Berg zu Rippershausen, Philipp und Hans Asmus, den Lehnseid empfangen und sie daher mit den folgenden Gütern zu Leibes-Mannlehen belehnt zu haben: Dorf und Schloss Rippershausen, einem zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rain und Stein, drei zum Schloss gehörigen Gärtlein, der Großwiese unter dem Dorf, der "krum wiesen", der kleinen Wiese hinter den Gärten, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, einem Gut zu Stepfershausen, einem Gut und etlichen Zinsäckern zu Herpf, etlichen Zinsäckern "an der konigs leiden", die etliche Leute aus Walldorf innehaben, etlichen Wiesen "in der kleinen awe" bei Walldorf und etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinsen. Diese hatte vorher der verstorbene Hans Bernhard vom Berg für sich und seine Leibes-Mannlehnserben vom Grafen. Künftig sollen die Vormünder sie bis zur Mündigkeit der Pflegsöhne tragen. Seine und seiner Erben Rechte hat der Graf sich vorbehalten. Siegel des Grafen. - Gebenn zu Schleusingen den 12. Martii 1574.
Die Vormünder übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln.
Der gebenn ist am tag unndt im jhar wie ihm lehenn briff vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2770
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 März 12.

Pergament


1574, im zweiten Jahr der Indiktion, im zwölften Kaiserjahr Maximilians II. "uff sambstags nach Judica der do wahr der dritte monatstag Aprilis" zwischen acht und neun Uhr vor Mittag erschien in der hinteren Ratsstube des Rathauses zu Schmalkalden vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Wolfgang Schönleben, Hofdiener des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, und trug vor, sein Herr benötige eine Aussage des Balthasar Hengelheupt, Bürgers und jetzigen Kirchendieners im Stift Schmalkalden, zu bestimmten Punkten, die er schriftlich vorlegte. Darüber solle der Notar ein Instrument fertigen: 1. Vorhandene Urkunden, Register, Kleinodien und Fahrhabe. 2. Verbleib der großen Perlenknöpfe und rändelbaren Perlen, deren mögliche Verwendung für ein Stirnband. 3. Verbleib und Verwendung der silbernen und goldenen Messgewänder, Aussage des Johann Motz dazu. 4. Verbleib von kleinen Perlen, großem Zinnschmuck und -kannen, Messingleuchtern, Brau- und Wasserkesseln. 5. Verhalten des Magisters [Christoph] Fischer bezüglich Besitz des Stifts in Holz, Feld, Stadt, Dechanei, Kirche, Verbleib von Zaunstücken, Bauhölzern, Türen, Geräten in den Stiftsgärten und Hofstätten, Hausrat aus den zum Stift gehörigen Häusern, der Dechanei und Küsterei. 6. Tätigkeit für Botengänge des Magisters Fischer. 7. Erinnerung an Aussagen des Magisters bei einer Reise nach Zillbach zu angebotenen Diensten, Verhältnis zu Fürsten und Herren. 8. Ergänzende Aussagen.
Dazu machte Hengelheupt folgende Aussagen:
1. um den Nikolaustag 1554 sei er ins Stift gekommen, da seien die Haupturkunden des Stifts in einer großen Truhe aus der Kirche getragen, auf einen Karren geladen und nach Schleusingen gebracht worden, er habe mit dem verstorbenen Landknecht Hans Blumentrost und dem Fuhrmann beim Aufladen geholfen. Die von den Stiftspersonen nach der jährlichen Rechnungslegung vorgelegten Register hätten sich in der Kirche in einem Schrank befunden, Christoph Fischer habe alle heraus genommen und in seine Wohnung getragen. Er sei selbst dabei gewesen. Wohin sie gekommen wären, wisse er nicht. Zu den Kleinodien: Johann Steitz der Ältere und Mag. Fischer haben ihm ein halbes Jahr nach seinem Dienstantritt befohlen, acht oder neun silberne, vergoldete, ziemlich große Kelche und eine silberne Patene von der Größe eines kleinen Tellers in Steitzens Haus zu tragen. Wohin sie gekommen seien, wisse er nicht, vermutlich seien sie verkauft worden. Damals seien zwei silberne, vergoldete Kelche in der Kirche geblieben; sie seien noch vorhanden. Es hätte noch weitere silberne Kleinodien gegeben, von denen er nichts wisse. Altartücher und Kaseln hätten Fischer und die Heiligenmeister verkauft. Die Bücher aus Pergament und das Messinggeschirr habe der verstorbene Bürger Adam Straube gekauft und nach Nürnberg gebracht. Ein Inventar der verkauften Stücke sei vorhanden, ob darin alles verzeichnet sei, wisse er nicht.
2. Es seien vier Perlenknöpfe vorhanden gewesen, der größte wie ein Hühnerei, die anderen etwas kleiner. Wohin sie gekommen seien, wisse er nicht. Am größten Knopf habe sich unten eine schöne, erbsengroße Perle gehangen; die habe er sich gut gemerkt. Als er wenig später in die Dechanei kam, lagen dort auf einem Tisch zwei Perlenborten, die ihm die Töchter gezeigt hätten mit der Aussage, sie seien vom Großvater aus Joachimsthal gekommen. Bei näherer Betrachtung stellte er fest, dass die große, oben erwähnte Perle sich dort auf der Brust eines gestickten Adlers befunden habe. Diese Borte habe Fischers Tochter Magdalena später oft getragen. Im Inventar seien die vier Knöpfe nicht verzeichnet, er wisse nicht, ob sie verkauft worden seien. Es seien zwei Humerale mit ziemlich großen Perlen vorhanden gewesen, die habe Fischer im Beisein der damaligen, jetzt verstorbenen Heiligenmeister Hans Kirchner und Klaus Binder weggenommen, wo sie hingekommen seien, wisse er nicht. Wo eine Perle sei, könnten sich auch die anderen befinden. Von Balthasar Lufft habe er gehört, [....]

  • Archivalien-Signatur: 2771
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 April 3.

[Fortsetzung] es habe weitere Humerale mit vergoldeten Spangen gegeben; er habe die nicht gesehen.
3. An Messgewändern seien eines mit Perlen, zwei aus Samt sowie ein blaues und rotes nach Schleusingen gekommen. Ein Messgewand und eine Chorkappe aus braunem Samt mit gezogenen Silberfäden habe er selbst gesehen, sie hätten mit den übrigen Messgewändern im gewöhnlichen Schrank gehangen. Das Silber sei durch Balthasar Janebach aus Ilmenau in der Behausung, in der jetzt Hans Kellers Witwe wohne, geschmolzen worden, daraus seien vier Silberstäbe (zeine) gemacht worden. Die habe Fischer in einem zwei Finger langen Beutel im Glockenturm aufbewahrt; ein Stab sei fingerdick gewesen. Fischer habe ihn raten lassen, wie schwer die seien. Er habe sie auf ein halbes Pfund oder 25 Lot geschätzt. Fischer habe das Gewicht mit 42 oder 43 Lot angegeben. Das Silber habe sich in einem Schrank befunden, den Fischer alleine in seiner Verwahrung gehabt habe, er habe den bis zu diesem Tag nicht übergeben. Im Schrank hänge ein Schlüssel, der zu den Haupturkunden gehöre. Seitdem habe er die Stäbe nicht mehr gesehen. Ein halbes Jahr später habe ihn der verstorbene Johann Motz auf dem Berg unter der Linde gefragt, wo die geschmolzenen Silberstäbe hin gekommen seien: Er hat geantwortet, er wisse es nicht, er habe gesehen, wie sie in den Schrank gelegt worden, aber nicht, wie sie herausgenommen worden seien. Motz hat ihm mitgeteilt, in Meiningen seien daraus Becher gemacht worden. Als wenig später die Kinder des Zeugen in der Dechanei waren, hätten sie dort zwei silberne Becher auf dem Tisch gesehen, Fischers Kinder hätten angegeben, es seien die Kirchenbecher.
4. In der Dechanei sind 12 zinnerne Schenkkannen mit Füßen vorhandenen gewesen, jede zu zwei Maß, zwei große Zinnkannen ohne Füße zu je vier Maß, dazu etliche zu einem Maß oder einem Quart. Die habe Fischer mit nach Meiningen genommen. Die verstorbene Herzogin, Ehefrau des Grafen Georg Ernst, sollte ihm die geschenkt haben. In der Kirche ist noch eine Messinglöwe vorhanden, den man bei Taufen nutzt. Von weiteren Stücken weiß er nichts. Von den Kesseln stammt einer aus der Badestube. Als Fischer nach Meiningen gezogen sei, wäre der aus dem Ofen weggekommen, lediglich der Henkel sei dort geblieben. Der Braukessel ist noch vorhanden.
5. Vom Verhalten Fischers wegen Gehölzen und Feldern weiß er nichts. Als die große Glocke am Stift gegossen wurde, ist eine ziemliche Anzahl Dielen, etwa ein halbes Schock, übrig geblieben, die im Turm auf das Gebälk gelegt worden sind, so dass man darüber gehen konnte. Nach vier Wochen habe Fischer die wieder herunterholen und in seine Wohnung tragen lassen. Ebenso hat er das kleine Türmchen oder Erkerlein am Kirchturm abreissen und die vordere Säule mit dem Knauf am Häuschen in seinem Garten vor dem Tor anbringen lassen. Als er sein neues Haus am Berg neben der Dechanei errichten ließ, habe er vorne am Weg vor dem Kirchhaus mehr als zwei Werkschuh an sich gezogen und den Bau herausgerückt. Der Zeuge habe keine Fragen gestellt, denn wenn Fischer ihn aus der Dechanei vor das Haus habe kommen sehen, habe er keine Ruhe vor ihm gehabt. Fischer habe etliche Wetterdächer im Winkel zwischen der Dechanei und dem neuen Haus anbringen und mit Steinen belegen lassen. Die seien vorher nicht vorhanden gewesen, der Graf müsse entscheiden, ob man das hinnehmen wolle. Fischer habe bei Hans Thomas von Heldritt, damals Forstmeister, um zwei Eichen angesucht, um daraus Zaunstücke machen zu lassen, die Hof und Garten der Dechanei trennen sollten. Die Stücke seien einen Schuh breit und so schwer gewesen, dass ein Mann sie kaum habe tragen können. Sie seien am Tor "inn der kristen kehl" in Fischers eigenem Garten angebracht worden, dort könne man sie noch sehen.
6. Fischer habe ihn an viele Orte als Boten mit Büchern geschickt, Herrenbreitungen, Fallersleben, Schleiz, Kranichfeld, Hersfeld, Meiningen, [Stadt-] Lengsfeld und Wüstensachsen, ob dies rechtmäßig gewesen sei, lasse er auf sich beruhen. In der Garküche zu Hersfeld habe man nicht viel von dem Handel gehalten, sondern gesagt, dem Magister sei es nur um das Geld zu tun, dem Abt und Fischer ginge es nicht um die Religion. Wenn es nicht ums Geld gegangen wäre, hätte Fischer ebenso gut einem Schmied vor dem Weidebrunner Tor etwas zuschreiben können als den großen Hansen an den genannten Orten. Luther habe so etwas nicht getan. Fischer habe ihm niemals einen Pfennig als Botenlohn gegeben, er habe sich an das halten müssen, was man ihm geschenkt habe. In Herrenbreitungen habe er einen halben Thaler, in Fallersleben für eine Meile Weg 14 Pfennige und einen Viertel Thaler, in Schleiz einen Viertel Thaler, in Hersfeld einen Thaler und zwei Schnapphahnen, in Kranichfeld drei Groschen, in Meiningen, Lengsfeld und Wüstensachsen je einen Thaler erhalten, dazu Trinkgeld.
7. Vor etlichen Jahren sei er mit Fischer nach Zillbach gefahren, an dessen Reden könne er sich nicht erinnern. Als Fischer neulich aus Leipzig heim gekommen sei, habe er zu ihm gesagt, dass ihm ein Dienst in Wittenberg bevorstünde, dort wolle man ihm jährlich 400 Gulden geben, er wolle den aber nicht annehmen und einen neuen Herren wählen, er hätte einen guten Herrn. Fischer habe nicht einmal, sondern immer wieder erwähnt, ihm seien an vier Orten Dienste angeboten worden; diese habe er aber nicht benannt.
8. Der Zeuge gibt an, alles ausgesagt zu haben, was er wisse. Er hat diese Aussage beschworen. Ihm ist Stillschweigen auferlegt worden.
Datum wie vor; Zeugen: Georg Leib, ältester Bürgermeister, Georg Müller, des Rats, und Hans Buttner, hennebergischer Zentgraf zu Schmalkalden.
Wilhelm Konigsehe, kaiserlicher Notar, Bürger und Stadtschreiber zu Schmalkalden, war mit den Zeugen bei der Aussage anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, durch seinen Sohn auf vier Blatt, dazu achteinhalb Zeilen auf das fünfte schreiben lassen, es dem Original-Protokoll gleich befunden, unterzeichnet und mit seinem Signet versehen.

Überformat

Pergamentheft, 6 Bl.


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden als verordnete Legstatt: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat von dem [15]70 in Speyer bewilligten Baugeld für die ererbte alte Herrschaft ohne Anteil des Grafen Albrecht 408 Gulden rheinisch zu je 60 Kreuzern erlegen lassen. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am funfften tag Aprillis 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2772 2772
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 April 5.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch ihren Ratsschreiber Wolf Hoffman zu dem [15]70 in Speyer bewilligten Baugeld für die vom Vater ererbte alte Herrschaft ohne Anteil des Grafen Albrecht 408 Gulden in Dreikreuzern für die Frist bis Mariae Geburt zahlen lassen. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am zwainzigisten tag Decembris a. etc. 74.

  • Archivalien-Signatur: 2777
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 Dezember 20.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts die 48. und 49. Frist zu je 55 Gulden zu 16 Batzen, macht 110 Gulden, in Dreikreuzern bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am funfften tag Aprillis 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2773
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 April 5.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des durch den Tod seines Vetters Graf Albrecht erledigten Anteils an der Grafschaft Henneberg 456 Gulden für den [15]51 in Nürnberg bewilligten neuen Vorrat sowie 558 Gulden 17 Groschen vier Pfennige an dem [15]59 in Augsburg bewilligten neuen Baugeld bezahlen lassen, davon 342 Gulden in Dreikreuzern, 113 Gulden in Schreckenberger Lothringer Schafnösern, 35 Gulden in Portugalesern, 21 Gulden in Goldkronen, 26 Gulden zehn Batzen in Gold in niederländischen 20-Batzen, 27 Gulden in Batzen sowie 450 Gulden drei Groschen und vier Pfennige, insgesamt 1014 Gulden 17 Groschen und vier Pfennige. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am sechsundzwainzigisten tag Aprillis 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2774
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 April 26.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor Jahren, zu Lebzeiten seines verstorbenen Vaters, sind etliche Erbzinse aus dem hennebergischen Hof im Dorf Berkach im Amt Henneberg, den damals Heinz Trabot besaß, je zehn Malter Korn und Hafer sowie zwei Achtel Erbsen Mellrichstädter Maß, fällig an Michaelis, sowie ein Schwein im Wert von zwei Gulden, eine Beweisung an Weihnachten, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Eier an Dreikönig von der Mahlmühle im Dorf Neubrunn für 200 Gulden an den verstorbenen Tham von Herda verkauft worden. Der hat diese Zinse mit Wissen des verstorbenen Grafen mit Urkunde vom Montag nach Bartholomei [31. Aug.] 1534 seiner Magd Christine Günther und deren Kindern auf Lebenszeit verschrieben unter dem Vorbehalt, dass die Herrschaft die Zinse nach deren Tod mit 200 Gulden auslösen könne. Durch den Tod dieser Personen im Jahr [15]73 ist die Auslösung möglich geworden. Daher räumt der Graf seinem Getreuen Nikolaus Brembach, dessen Ehefrau, deren gemeinsamen Kindern und Nachkommen bis zum dritten Grad diese Zinse ein, nachdem Brembach nicht nur die 200 Gulden, sondern weitere 200 Gulden gezahlt hat. Brembach, seiner Ehefrau und den Kindern stehen nunmehr die je zehn Malter Korn und Hafer, zwei Achtel Erbsen, Mellrichstädter Maß zu Berkach, das Schwein oder die zwei Gulden, zwei Hühner und ein Schock Eier zu Neubrunn zu; diese sind jeweils an Michaelis zu entrichten. Die Besitzer von Hof und Mühle werden entsprechend angewiesen. Folge, Reise, Steuer und andere hergebrachte Rechte der Herrschaft an Hof und Mühle bleiben vorbehalten. Falls die Zinse nicht einkommen, ist die Herrschaft zum Ersatz der Schäden verpflichtet. Wenn Brembach, seine Ehefrau Elisabeth, deren Kinder und Kindeskinder nicht mehr am Leben sind, steht der Herrschaft die Auslösung dieser Zinse mit 400 Gulden zu; solange die Personen leben, soll keine Auslösung erfolgen. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Geschehenn zu Masfeldt am tage Michaelis archangeli 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2776
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 September 29.

Überformat

Pergament


Julius, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Georg Marschalk von Ostheim, seinen Amtmann zu Königshofen, und dessen Mannlehnserben mit einer halben Behausung beim Turm im Schloss Salzburg, einem Stadel, zwei Mistkuhlen und einem Gärtlein innerhalb des Schlossgrabens mit Zubehör, die Werner Marschalk von seinem Bruder Christoph, Ritter, gekauft und vom verstorbenen Vorgänger Bischof Rudolf von Scherenberg empfangen hatte, Mannlehen von Bischof und Hochstift. Sie waren von dessen drei Nachfolgern nicht empfangen worden und daher Bischof Friedrich, dem Vorgänger des Ausstellers, heimgefallen. Dieser verleiht zudem zwei Höfe zu Ginolfs vor der Rhön mit Zubehör, einer großer, der andere kleiner Hof genannt, sowie den Heiligenbrunnfluss, Lehen vom Hochstift, durch den Tod des Ernst von Buttlar gen. Neuenberg dem Vorgänger Bischof Melchior Zobel heimgefallen. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist uff dinstag den letzten Augusti 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2775
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1574 August 31.

Pergament


(1) Georg Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog in Preußen, zu Stettin, Pommern der Kaschuben und Wenden, auch in Schlesien zu Jägerndorf, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, sowie (2) Karl, Markgraf zu Baden und Hochberg, Landgraf zu Sausenberg, Herr zu Rötteln und Badenweiler, verordnete Vormünder ihres Schwagers, Sohnes und Tochtermanns (3) Ludwig, Herzogs zu Württemberg und Teck, Grafen zu Mömpelgard, bekunden: Joachim Ernst, Fürst zu Anhalt, und Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, Schwäger und Schwestermänner des Herzogs Ludwig, haben ihnen mitgeteilt, dass sie sich auf Ludwigs Bitten und gemäß dem Wunsch des verstorbenen Herzogs Christoph bereit erklärt haben, Ludwigs vier unverheiratete Schwestern in ihr Frauenzimmer aufzunehmen. Die Aussteller wollen ihnen deswegen einen Auszug aus dem Passauischen Vertrag und den beiden zwischen Herzog Christoph und seiner Landschaft 1554 und 1565 errichteten Abschieden zukommen lassen. An diesem Tag ist zwischen ihnen und der Landschaft ein weiterer Abschied ergangen wegen der für die Fräulein auszulegenden Heiratsgelder. Die einschlägigen Abschnitte aus dem bei der Württembergischen Registratur hinterlegten Original lauten: im Passauischen Vertrag vom 6. Aug. 1552 hat man sich verglichen für den Fall, dass der Mannesstamm Württemberg erlischt. Den unverheirateten Fräulein steht dafür von den Erzherzögen zu Österreich ein Heiratsgut gegen übliche Quittung und Verzicht zu. Sind es drei Fräulein oder weniger, soll jede 60.000 Gulden erhalten, sind es mehr als drei, dann 40.000 Gulden. Der Landtagsabschied vom 8. Jan. 1554 bestimmt, dass bei einem Landkrieg oder der Niederlage eines Fürsten ein Aufschub erfolgen soll, jedoch keine Reduzierung der Summe. Der Abschied vom 19. Juni 1565 trifft wegen des Heiratsgutes die gleiche Regelung. Die Aussteller bekunden ausdrücklich, dass in einem solchen Fall die Ablösung verzögert werden soll gemäß dem 1554 geschlossenen Tübingischen Vertrag und Landtagsabschied. Der Ausschuss der Landschaft hat zugesagt, nach altem Brauch für die Ausstattung der Fräulein 32.000 Gulden zu geben. Dass dies mit dem Original übereinstimmt, bekunden die beiden Vormünder gemeinsam mit ihrem Mündel. Sie unterschreiben und hängen ihre Sekretsiegel an.
Gegeben zue Stutgarten den fünftzehenden Novembris 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2791
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 November 15.

Überformat

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg als verdordnete Legstatt bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an dem [15]70 in Speyer bewilligten Baugeld von der Landschaft des verstorbenen Grafen Albrecht für die Ziele Mariae Geburt 72 und Laetare 73 für seine Hälfte 176 Gulden zu je 60 Kreuzern in bar erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben den zwaintzigisten Septembris 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2793
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 September 20.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg als verdordnete Legstatt bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an dem [15]70 in Speyer bewilligten Baugeld von der Landschaft des verstorbenen Grafen Albrecht für die Ziele Mariae Geburt 73 und Laetare 74 für seine Hälfte 176 Gulden zu je 60 Kreuzern in bar erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben den zwaintzigisten Septembris 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2789
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 September 20.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu dem [15]70 in Speyer bewilligten Baugeld 408 Gulden zu 60 Kreuzern durch ihren Ratsschreiber Wolf Hoffman zahlen lassen. Die Aussteller drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am neunundzwaintzigisten tag Martii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2786
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 März 29.

Rückvermerk: alte Herrschaft.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts durch ihren Ratsschreiber Wolf Hoffman für die 50. und 51. Frist 110 Gulden zu 16 Batzen erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am sibentzehenden tag Maii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2788
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Mai 17.

Rückvermerk: Schleusinger Linie; je 44 fl für jedes Ziel, dazu 29 fl für den 3. Teil Erhöhung der Unterhaltung, je 14 fl 14 Gnacken, macht 117 fl 7 Groschen zu 15 Batzen.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts wegen der vom Vater ererbten Herrschaft außer der Landschaft des Grafen Albrecht für die 52. und 53. Frist 110 Gulden zu 16 Batzen erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... den zwaintzigsten monats tag Septembris 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2790
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 September 20.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Heinrich dem Älteren von Rosenau zu Gauerstadt, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 2000 Gulden in unverschlagenen Reichsthalern zu je 24 Groschen, den Groschen zu 12 alten Pfennigen gerechnet, schuldig geworden zu sein. Der Graf verspricht, diese 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri [15]76 mit 100 Gulden Zins gegen Rückgabe dieser Urkunde und Quittung zurückzuzahlen. Dafür stellt er Bürgen, die bei Säumnis verpflichtet sind, auf Mahnung einen reisigen Knecht und ein Pferd nach Königshofen, Kronach oder Kulmbach in eine offene Herberge zum Einlager zu entsenden, bis die Summen, Kosten und Schäden ersetzt sind; ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen, ebenso ausfallende Bürgen binnen eines Monats nach Mahnung. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. (1) Der Graf und die Bürgen (2) Mathes von Hönningen, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, (3) Bernhard Marschalk von Ostheim zu Walldorf, (4) Hans Thomas von Heldritt zu Wasungen, (5) Klaus von Wechmar zu Roßdorf, (6) Raphael Auerochs zu Oepfershausen und (7) Kaspar vom Stein zu Nordheim im Grabfeld siegeln und unterschreiben.
Der geben ist am tage Petri Cathedra 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2783
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Februar 22.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Untertanen zu Wasungen, den Brüdern Hans, Leonhard und Joachim Seyde, Söhnen des Cyriac Seyde, und deren Erben erblich ein Viertel des Sackzehnten und ein Viertel des kleinen Zehnten zu [Kalten-] Lengsfeld, das zuvor der Bruderschaft zu Friedelshausen versetzt war und das der Vater vom Schultheißen zu Friedelshausen, Stephan Koeler und Otto Teufel mit Zustimmung der Grafen Wilhelm und Georg Ernst gekauft hat. Das Lehen ist zu empfangen, sooft es zum Fall kommt. Siegel des Grafen.
Geben zu Masfelt den 9. Martii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2785
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 März 9.

Pergament


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, begabt Beatrix von Herda, Schwester des verstorbenen Raban von Herda, mir 300 Gulden. Davon sollen ihr, beginnend an Kathedra Petri, jährlich 15 Gulden Landwährung aus der Renterei gezahlt werden. Beide Seiten können dies mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin aufkündigen, an Kathedra Petri sind dann die 300 Gulden fällig. Zur Sicherheit verschreibt der Graf Beatrix und ihren Vormündern die Summe auf sein Gut Rentwertshausen, an das sie bei Säumnis greifen können. Siegel des Grafen.
Geschehen zu Masfelt den 2. Februarii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2781
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Februar 2.

Urkunde durch Einschnitt ungültig gemacht.

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Bernhard Marschalk zu Walldorf zu Mannlehen mit einer Hälfte von Sitz, Behausung und freiem Hof zu Walldorf, großer Hof genannt, mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Schafgang, der halben freien Schenkstatt mit Zubehör, einem freien Hof zu Walldorf "in der clingen" mit Zubehör, der Obermühle mit den zu Walldorf gelegenen Gütern, die vor Zeiten der Pfarrei zu Meiningen gehörten, einem Sackzehnten von 36 Maltern zu Herpf, fünf Gütern, etlichen Äckern, Wiesen und Ellern zu Walldorf, einem Gut zu Rotwinden, einem Gütlein zu Reumles bei Meiningen, einem Fuder Wein und 24 Groschen zu Unfinden, alle von Karl Marschalk je zur Hälfte an Hieronimus und dessen Bruder Anton Marschalk gekommen. Die andere Hälfte an Sitz, Behausung und freiem Hof, die untere Mühle mit den Gütern, die der Pfarrei zu Meiningen gehörten, eine Hälfte an Schenkstatt, Schafgang und einem freien Gut auf dem Anger zu Walldorf haben Hieronimus und Anton von den Brüdern Dietz und Kaspar Marschalk gekauft. Alle diese Stücke rühren vom Hochstift zu Lehen, sie sind vom verstorbenen Vater Hieronimus an Bernhard gefallen. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Die 5000 Gulden, die Bernhards Ehefrau Christine Brigitte, geborener von Buchenau, und seinen beiden Schwestern darauf verschrieben sind, bleiben davon unberührt. Siegel des Bischofs.
Der geben ist dinstags den funfzehenden Februarii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2782
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Februar 15.

Pergament


Julius, erwählter und bestätiger Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit der Hälfte von Schloss Urspringen mit Zubehör, das die Erben des Philipp Voit von Rieneck innehaben und von der Herrschaft zu Afterlehen empfangen, sowie als Lehen für Söhne und Töchter mit dem Schloss Hutsberg und dem Dorf Jüchsen samt Zubehör, wie das der verstorbene Vater Graf Wilhelm von den Bischöfen Rudolf, Lorenz und Konrad von Thüngen empfangen hat, dazu gemäß dem durch Bischof Georg von Bamberg zwischen Bischof Konrad und Graf Wilhelm vermittelten Vertrag mit dem Dorf Sulzfeld und dem dortigen Sitz. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist uff mitwochen den andern Martii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2784
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 März 2.

Pergament


Martin, Bischof von Eichstätt, belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit den Gütern, die der verstorbene Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, vom Hochstift hatte: dem Dorf Gollmuthhausen mit Rechten und Gerechtigkeiten, die Berthold dort hatte, dem Anteil am Weinzehnten zu Schweinfurt sowie dem Besitz zu Eicha, Gleichamberg, Buchen und Neblers, alle durch den Tod Bertholds und seines Bruders Albrecht an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als vom Kaiser anerkannten nächsten Agnaten gefallen. Danach hatte dessen Sohn Poppo aufgrund eines Vertrages dieses Lehen, durch dessen Tod ist es an Georg Ernst gefallen. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er lässt sein Sekretsiegel anhängen.
Geschehen in unnserm schloß uff sanct Wilboldsberg bey Eystett am afftermontag den achtzehenden monatstag Januarii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2780
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Januar 18.

Pergament


Mit Rat und Zustimmung der Fürsten (1) Georg Wilhelm, Markgrafen zu Brandenburg etc., und (2) Karl, Markgrafen zu Baden und Hochberg, hat (3) Ludwig, Herzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, bei (4) Wilhelm und (5) Ludwig, Landgrafen zu Hessen etc., (6) Joachim Ernst, Fürsten zu Anhalt, und (7) Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, darum nachgesucht, dass diese gemäß Testament des verstorbenen Christoph, Herzogs zu Württemberg, je eine der Schwestern des Herzogs Ludwig zu sich nehmen. Diese haben sich wie schon bei einer früheren Anfrage dazu bereit gefunden. Jeder wird eines der Württembergischen Fräulein in sein Frauenzimmer aufnehmen und sie in Gottesfurcht und allen fürstlichen Tugenden erziehen lassen. Die Fräulein sollen durch ihre Vormünder und ihren Bruder dazu angehalten werden, den Fürsten und ihren Gemahlinnen den schuldigen Gehorsam zu erweisen. Die Fürsten zu Hessen, Anhalt und Henneberg sind nicht verpflichtet, die Fräulein länger als nötig bei sich zu behalten oder zu den Heiratskosten beizutragen; diese hat der Bruder auszurichten. Der Herzog wird diesen Schwestern jährlich 500 Thaler zahlen, denen bei den Fürsten zu Hessen und Henneberg je eine Hälfte bei den beiden Frankfurter Messen, an Fräulein Emilie, die beim Fürsten zu Anhalt ist, bei den Leipziger Herbst- und Ostermessen; dazu wird er sie angemessen mit Kleidung, Schmuck und anderem Bedarf ausstatten. Die Fräulein erhalten begaubigte Abschriften des zwischen Österreich und Württemberg geschlossenen Vergleichs sowie der von der württembergischen Landschaft 1554 und 1565 in Sachen Heiratsgut eingegangenen Verpflichtungen, deren sie sich im Notfall bedienen können. Die Vormünder und Herzog Ludwig haben gleichartige Abschriften, die sie unterschrieben und besiegelt haben, den genannten Fürsten zugestellt. Fünf gleichlautende Ausfertigungen, von den Fürsten mit ihren Ringsekreten besiegelt.
Actum Stutgarten den fünftzehenden Novembris 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2792
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 November 15.

Überformat

Pergament


Veit, Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Bischof Friedrich hatte sich mit Zustimmung des Domkapitels mit Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen 50 Gulden Burggut verglichen gemäß der inserierten, von Bischof und Domkapitel besiegelten Urkunde [vom 1. Dez. 1423]. Der Bischof belehnt nunmehr Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. dessen Bevollmächtigten Stephan Weißbach, Dr. der Rechte, mit diesen 50 Gulden Burggut, die zuletzt der verstorbene Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, durch Anton Steitz, Rentmeister zu Schmalkalden, vom Bischof empfangen hatte und die nach dessen Tod an Graf Georg Ernst gekommen waren. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Er hängt sein Sekretsiegel an.
Der geben ist inn unser statt Bamberg mittwochs den zwelfften monatstag Januarii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2778
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Januar 12.

Insert: wie Nr. 2631

Überformat

Pergament


Veit, Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Friedrich hatte Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Gulden zu Burggut verliehen gemäß der darüber ausgestellten, inserierten Urkunde [vom 9. Aug. 1422]. Der Bischof belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. an dessen Stelle den von ihm bevollmächtigten Stephan Weißbach, Dr. der Rechte, mit den 40 Gulden Burggut, die gegen Quittung aus seiner Kammer zu zahlen sind. Das Lehen hatte zuvor Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, durch seinen Bevollmächigten Anton Steitz, Rentmeister zu Schmalkalden, vom Bischof empfangen. Durch den Tod Poppos war es an Georg Ernst gefallen. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt mit dem Sekretsiegel.
Der geben ist in unnser stat Bamberg am mitwochen den zwofften monnatstag Januarii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2779
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 Januar 12.

Insert: wie Nr. 870

Überformat

Pergament


Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, und Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: die Fürsten zu Hessen und Henneberg haben seit langer Zeit Schloss, Stadt und Amt Schmalkalden samt mitgekauften Zenten, Vogteien, Obrigkeiten und Gerechtigkeiten gemeinsam besessen. Henneberg hat allerdings am Stift, dessen Gütern und Mannschaften sowie an anderen in Stadt und Amt gelegenen Stücken alleine Obrigkeit, Nutzung und Gerechtigkeiten wie Folge, Reise und Steuer innegehabt. Daraus sind zahlreiche Streitigkeiten erwachsen, derentwegen es zu ergebnislosen Tagen und Verhandlungen gekommen ist. Um den Hauptquell dieser Streitigkeiten gemäß den Intentionen des Burgfriedens zu schließen, haben sich beide Seiten auch wegen des 1554 zu Kahla mit den Herzögen zu Sachsen errichteten Vertrages wie folgt verglichen.
Henneberg hatte die Verwaltung des Stifts nicht nur auf dessen Mannschaft und Güter sowie die Einnahme von Renten, Zinsen und Gefällen bezogen, sondern auch auf die Ausübung eines Teils der Obrigkeit - Folge, Reise, Steuer, Frevel und Bußen. Dem hatte der Landgraf stets widersprochen. Jetzt wird bestimmt, dass Henneberg diese umstrittene Obrigkeit in den gemeinsamen Besitz von Stadt und Amt einbringt. Über die Stiftsgefälle, Lehen, Handlohn, Zinse und Gülten zur Bestellung von Stiftskirche und Schule sowie für andere milde Zwecke kann Henneberg auch künftig alleine verfügen; der Landgraf wird deren Eintreibung bei Säumigen unterstützen. Henneberg behält die Mannschaft des Stifts in Stadt und Amt sowie die Höfe, Mühlen, Hämmer, Schleifkotten und Wüstungen in Näherstille, Mittelstille, Springstille, Altersbach, Steinbach, Rotterode, Seligenthal, Floh, Reichenbach, Asbach, Aue, Haindorf, Dippach, Hl. Grab, Mittelschmalkalden, Volkers, Allendorf, Roßbach, Gräfenneuses, Ober- und Untergrumbach, Reinharterode und Breitenbach gemäß übergebenem Register sowie das Stifts- oder Pfaffenholz bei Breitenbach. Landgraf und Graf haben künftig über diese Stiftsmannschaft gemeinsam die oben erwähnte Obrigkeit.
Henneberg hat auch weitere Wälder, Bergwerke, Wüstungen, Höfe, Mühlen, Hämmer, Schleifkotten, Gewässer, Renten, Zinsen, Gefälle und Gerechtigkeiten alleine besessen: die vier Berge - Geiselberg, hennebergische Birkleite, Heftenberg und Stalberg - das dortige Bergwerk Atzerode, den Hof zu Weidebrunn, die Wüstung Attenbach, die Pfarrgerechtigkeit zu Brotterode und Kleinschmalkalden sowie sonstige Renten, Zinse und Gefälle, die in einem Register aufgelistet sind. Auch hierüber soll die Obrigkeit künftig gemeinsam ausgeübt werden.
Mannschaften und andere Vorrechte, die dem Landgrafen in Stadt und Amt bisher alleine zugestanden haben, werden in gleicher Weise in die Gemeinschaft eingebracht, so dass mit Ausnahme der genannten Stücke die Obrigkeit in Allem beiden Partnern gemeinsam zusteht, solange beide Stämme bestehen. Damit die Rentmeister in ihren Berechnungen bleiben können, sollen die bisher von diesen erhobenen Gefälle den Partnern verbleiben. Was Henneberg aus den erwähnten Registern an Übermaß erwächst, soll unter die beiden Rentmeister aufgeteilt werden.
Der Graf betont, dass seine Hälfte nach einem Erlöschen seines Hauses ungehindert an den Langrafen und seine Erben fallen soll, wie die Väter Landgraf Philipp und Graf Wilhelm das in dem Casimirischen Vertrag 1521 in Worms festgelegt haben; dem entsprechend ist dem Vater und zuletzt dem Landgrafen selbst 1567 gehuldigt worden, er hat einen Revers ausgestellt. Der Landgraf hat dem Grafen 12.000 Thaler auszahlen lassen, für die dieser ihm die oben erwähnte Stiftsmannschaft zur Hälfte übertragen hat; die Stiftsgefälle bleiben davon ausgenommen. Die gesamte Mannschaft steht daher künftig beiden Partnern gemeinsam zu.
Der Landgraf hat den hohen Wildbann an Hirschen, Rehen und dem schwarzen Wildpret im Amt und in den angekauften Zenten und Vogteien sowie das kleine Waidwerk, an denen er jeweils eine Hälfte hat, dem Grafen [....]

  • Archivalien-Signatur: 2787
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1575 April 24.

[Fortsetzung] auf Lebenszeit übertragen. Nach dessen Tod fällt die Hälfte wieder an Hessen zurück, auch wenn Söhne vorhanden sein sollten.
Der Landgraf hat im Dorf Metzels etliche besondere Mannschaften, Renten, Zinse und Gefälle. Diese sollen künftig wie die übrigen Einwohner die Zenten und Gerichte zu Meiningen und Wasungen besuchen und sich mit der hohen Obrigkeit an Henneberg halten. Lehen, Zinse und Handlohn stehen weiterhin Hessen zu, das bei Säumnis auf die Hilfe Hennebergs rechnen kann.
Sophie, geborene Herzogin zu Braunschweig, Witwe des Grafen Poppo, ist mit ihrem Wittum unter anderem mit 345 Goldgulden und 201 Gulden acht Gnacken auf die jährlichen Gefälle im Rathaus zu Schmalkalden verwiesen. Dies ist ohne Zustimmung des Landgrafen erfolgt. Der erteilt nunmehr nachträglich seine Zustimmung auch für den Fall, dass nach einem erbenlosen Tod des Grafen Schloss, Stadt und Amt an den Landgrafen und seine Erben fallen. Er wird die Witwe darin schützen und schirmen. Wenn sie erneut heiratet oder stirbt, ist er ihren Erben jedoch zu nichts verpflichtet.
Wegen des Geleits zu Schwallungen bestanden Irrungen, da der Landgraf das Geleit bis Schwallungen und darüber hinaus beansprucht hat. Henneberg hat es ihm nur bis zum hölzernen Kreuz an der Straße zwischen Niederschmalkalden und Schwallungen sowie bis zur Wegscheide nach Breitungen und Schmalkalden zugestanden. Jetzt wird festgelegt, dass zwischen dem hölzernen Kreuz und dem Dorf Schwallungen am Rasen neben der Straße, wo die Wüstung Grub anstößt, ein Stein gesetzt wird. Bis dahin soll künftig das Geleit des Landgrafen gehen. Hohe und niedere Obrigkeit sowie die Regalien bleiben davon unberührt.
Beide Partner verpflichten ihre Erben auf die Einhaltung dieses Vertrages, von dem zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt werden. Landgraf und Graf unterschreiben und siegeln.
Der geben ist am tage Jubilate 1575.

Schäden durch Mäusefraß

Pergamentheft, 4 Bl.


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg als verdordnete Legstatt bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat an dem [15]70 in Speyer bewilligten Baugeld von der Landschaft des verstorbenen Grafen Albrecht für die Ziele Mariae Geburt 74 und Laetare 75 für seine Hälfte 154 Thaler, in Münze zu je 24 Groschen gerechnet 176 Gulden durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, in bar erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am montag den sechsten des monats Februarii 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2794
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 Februar 6.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für die ersten fünf an Martini verfallenen Monate wegen der vom Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft für neun Mann zu Ross und 24 zu Fuß sowie wegen der Herrschaft des Grafen Albrecht für anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß 1210 Gulden in Thalern zu 24 Groschen, Schreckenbergern und Reichsgulden durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am mitwoch den neunzehenden Decembris 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2800
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 Dezember 19.

Rückvermerk: erste Frist, beide Linien.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 in Regensburg beschlossenen Botschaftsabfertigung nach Moskau einen halben Monatssold wegen der vom Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft für neun zu Ross und 24 zu Fuß sowie wegen Graf Albrechts Herrschaft für anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß, macht 121 Gulden, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ist am mitwoch den neunzehenden Decembris 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2801
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 Dezember 19.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts wegen der halben Herrschaft des verstorbenen Grafen Albrecht für die 50, 51., 52., 53. und 54. Frist je 13 Gulden 45 Kreuzer, macht in Gulden zu 16 Batzen 68 Gulden 45 Kreuzer, durch Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am freytag den vierzehenden deß monats Septembris 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2799
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 September 14.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Heinrich von Vitzenhagen, sein Amtmann zu Themar, hat ihm 5000 Gulden in Thalern, den Thaler zu 24 Groschen, vorgestreckt. Der Graf verspricht, den Betrag an Vitzenhagen, seine Erben oder die Inhaber dieser Urkunde mit 250 Gulden Abzins 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri 77 gegen Rückgabe dieser Urkunde und Quittung in Schleusingen oder Themar zurückzahlen zu lassen. Damit Vitzenhagen auch für den Todesfall des Grafen versichert ist, verschreibt der Graf die Summe auf seine gesamt hinterlassene Fahrhabe; er siegelt und unterschreibt.
Der gebenn ist am tag Petri Cathedra 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2795
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Adam Georg Marschalk zu Marisfeld und dessen Lehnserben zu Mannlehen mit dem Marschallamt der Grafschaft Henneberg, acht Hufen Land und einer Mühle im Dorf Einhausen und anderem Zubehör, Ehren, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der Urgroßvater Georg, der Großvater Wolf und der verstorbene Vater Jörg Sittich Marschalk vom Großvater und Vater des Grafen sowie ihm selbst empfangen haben. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Marschalk hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Schleusingenn am neundenn Aprilis 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2797
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 April 9.

Pergament


Hans Haß, Schultheiß zu Hütten zwei Meilen Wegs von Schwäbisch Hall, sowie die Bürgermeister Michael Hauschreck und Vellen Hans bekunden: Christoph Braun, ein armer lahmer Schneider, hat ihnen angezeigt, dass Gott ihn in der Werkstatt mit der schweren Krankheit der Fallsucht angegriffen hat, und um eine Urkunde darüber gebeten. Die Aussteller bekunden, dass Braun, wie sie gesehen haben, mit dem "fallenden Siechtum" behaftet ist, daher sein Brot nicht erwerben und seine Kinder nicht ernähren kann. Sie bitten daher alle frommen Leute, ihm um Gottes willen zu helfen und ihn, wenn er in ein Dorf oder einen Flecken kommt, dort umgehen zu lassen und zu diesem Zweck die Urkunde von der Kanzel zu verkünden. Der Schultheiß hängt für die Gemeinde das Siegel an.
Der geben auff den sonabent nach dem heilgen creutz tag 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2798
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1576 Mai 5.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: dem Kaiser waren durch die Stände mit Abschied des Reichstags zu Augsburg 1548 500.000 Gulden für die Erbauung und Befestigung etlicher Flecken gegen die Türken auf die nächsten fünf Jahre bewilligt worden, jeweils an Weihnachten 100.000 Gulden. Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat für den vom Grafen Albrecht ererbten Anteil an diesem Baugeld jetzt die Rückstände der ersten fünf Ziele 300 Gulden in Schreckenbergern und halben Batzen erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am mitwoch den sechtzehenden des monats Januarii 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2802
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Januar 16.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen der vom Vater ererbten Herrschaft zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 55. Frist und die Erhöhung des Drittels 55 Gulden zu 16 Batzen durch ihren Diener und Syndicus Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am donnerstag den zwolften des monats Decembris 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2809
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Dezember 12.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 / 77 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für die an Mariae Geburt verfallenen fünf Monate wegen der Herrschaft des Grafen Albrecht für anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß als Sold 190 Gulden in Thalern, Reichsgulden, Lothringern und Schreckenbergern durch ihren Ratsschreiber Wolf Hofman erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am donnerstag denn sibentzehenden monatstag Octobris 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2807
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Oktober 17.

Rückvermerk: dritte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 / 77 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für die an Mariae Geburt verfallenen fünf Monate wegen der vom Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft als Sold für neun Mann zu Ross und 24 zu Fuß 1020 Gulden in Thalern, Reichsgulden, Lothringern und Schreckenbergern durch ihren Ratsschreiber Wolf Hoffman erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am donnerstag den sibenzehenden monatstag Octobris 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2806
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Oktober 17.

Rückvermerk: dritte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für die an Laetare verfallene Frist wegen der Herrschaft des Grafen Albrecht für anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß auf fünf Monate den Sold von 190 Gulden durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am montag den sechsten deß monats Maii 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2805
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Mai 6.

Rückvermerk: zweite Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für die Laetare verfallene Frist wegen der vom Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft fünf einfache Monate für neun Mann zu Ross und 24 zu Fuß 1020 Gulden durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am montag den sechsten des monats Maii 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2804
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Mai 6.

Rückvermerk: zweite Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 54. Frist wegen der vom Vater ererbten Herrschaft außer der Landschaft des Grafen Albrecht 55 Gulden zu 16 Batzen durch ihren Diener und Syndicus Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am montag den funfundzwaintzigisten deß monats Februarii 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2803
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Februar 25.

Pergament


Heinrich und Veit von Obernitz, Vormünder der Katharina, Töchterlein des Hans Veit von Obernitz, Hans Wilhelm von Heßberg als Vormund seiner mit der verstorbenen Anna [richtig: Barbara] von Buttlar gezeugten Söhne Philipp Christoph und Hans Berthold sowie Eberhard von Buchenau für sich und wegen seines Mitvormunds Hans Wilhelm von Romrod, Vormünder des vom verstorbenen Hans Ludwig von Boineburg mit der verstorbenen Ehefrau Margarete von Buttlar gen. Neuenberg gezeugten Sohnes Ernst, bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, sie belehnt hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Heinrich und Veit von Obernitz, Vormünder des von Hans Veit von Obernitz mit der verstorbenen Barbara von Buttlar gen. Neuenberg gezeugten Töchterleins Katharina gemäß der Eheberedung und der von der Ehefrau mit ihren Schwestern Margarete und Anna getroffenen Erbteilung, Hans Wilhelm von Heßberg als Vormund seiner mit der verstorbenen Anna von Buttlar gen. Neuenberg gezeugten Söhne Philipp Christoph und Hans Berthold sowie Eberhard von Buchenau für sich und wegen seines Mitvormunds Hans Wilhelm von Romrod, Vormünder des Ernst von Boineburg, Sohnes des verstorbenen Hans Ludwig von Boineburg mit seiner verstorbenen Ehefrau Margarete von Buttlar gen. Neuenberg, sowie die Leibes-Lehnserben der erwähnten Kinder zu Mannlehen mit Sitz und Behausung zu Ostheim, in der sie jetzt wohnen, den dortigen Gütern, Zinsen, Gülten, Nutzungen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, die sie von ihrem verstorbenen Großvater Ernst von Buttlar ererbt haben, der mit seinem Bruder Friedrich den Vater Wilhelm beerbt hatte. Diese Güter hatte vor Zeiten Sintram von Buttlar den Vorfahren des Grafen zu Lehen aufgetragen, Richard und Wilhelm von Buttlar haben sie vom verstorbenen Großvater und Vater des Grafen empfangen: ein zum genannten Sitz gehöriger Hof zu Ostheim, 14 Güter und Männer daselbst mit Zubehör an Äckern, Wiesen, Weingärten, Ellern, Feldern, Holz, Holzrechten, Wunne, Weide, Zinsen, Gülten, Lehnschaften und einem Sechstel des Zehnten zu Ostheim. Der Graf belehnt die Empfänger und ihre Erben zudem mit einem Zwölftel dieses Zehnten, einem Hof daselbst, kleiner Hof genannt, sieben Gütern und Männern mit dem genannten Zubehör, den die Vorfahren von Kaspar von Romrod als Eigen gekauft und der Herrschaft zu Lehen gemacht haben, sowie sieben Gütern und Männern zu Willmars mit Zubehör - jeweils mit Freiheiten, Herrlichkeiten und Gewohnheiten in Dorf und Feld, wie die Vorfahren der Kinder, die Brüder Ernst und Friedrich von Neuenberg hatten. Sterben die Kinder ohne Leibeserben, fallen die Lehen an Töchter oder die nächsten Erben. Die Behausung ist Offenhaus des Grafen auf dessen Kosten und Risiko gegen jedermann außer die Belehnten selbst, ihre Erben und Lehnsherren. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. (1) Heinrich und (2) Veit von Obernitz, (3) Hans Wilhelm von Heßberg und (4) Eberhard von Buchenau haben, jeweils für ihre Mündel, diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Masfeldt am monntag denn einn und zwannzigsten Octobris 1577.
Die Vormunder übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Petschaften an.
Gegebenn am tag unnd im jar als obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2808
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Oktober 21.

Pergament


Johann Georg, erwählter Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Bischof Friedrich hatte sich mit Zustimmung des Domkapitels mit Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen 50 Gulden Burggut verglichen gemäß der inserierten, von Bischof und Domkapitel besiegelten Urkunde [vom 1. Dez. 1423]. Der Bischof belehnt nunmehr Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. dessen Bevollmächtigten Stephan Weißbach, Dr. der Rechte, mit diesen 50 Gulden Burggut, wie sie zuletzt vom verstorbenen Bischof Veit durch den Grafen bzw. dessen Rat Stephan Weißbach empfangen worden waren. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Er hängt sein Sekretsiegel an.
Der gebenn inn unnser statt Bamberg am donnerstag denn neunzehendenn monats Decembris 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2810
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Dezember 19.

Insert: wie Nr. 2631.

Überformat

Pergament


Johann Georg, erwählter Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Friedrich hatte Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Gulden zu Burggut verliehen gemäß der darüber ausgestellten, inserierten Urkunde [vom 9. Aug. 1422]. Der Bischof belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. an dessen Stelle den von ihm bevollmächtigten Stephan Weißbach, Dr. der Rechte, mit den 40 Gulden Burggut, die gegen Quittung aus seiner Kammer zu zahlen sind, wie sie zuletzt vom verstorbenen Bischof Veit durch den Grafen bzw. Stephan Weißbach empfangen worden waren. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt mit dem Sekretsiegel.
Der geben ist inn unnser statt Bambergk am donnestag den neuntzehenten monatstag Decembris 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2811
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1577 Dezember 19.

Insert: wie Nr. 870.

Überformat

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat gemäß dem am 20. Nov. [15]77 ergangenen Bescheid des Kammergerichts wegen der Landschaft des verstorbenen Grafen Albrecht zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts bis zur Anhängigmachung des Rechtsstreits 500 Gulden zu 15 Batzen durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am freytag den sibenden deß monats Martii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2813
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 März 7.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat gemäß dem jüngst zu Speyer ergangenen rechtlichen Bescheid für den Anteil seines Vetters Graf Albrecht für die beiden Ziele der Wormsischen Reste auf zwei Monate nach dem Reichsanschlag 152 Gulden bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am montag den sechsundzwaintzigisten deß monats Maii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2817
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 Mai 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat gemäß dem jüngst zu Speyer ergangenen rechtlichen Bescheid für den vom Vater ererbten Anteil für das zweite Ziel der Wormsischen Reste 204 Gulden bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am montag den sechsundzwaintzigisten deß monats Maii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2818
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 Mai 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe wegen der Herrschaft des Grafen Albrecht für anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß als Sold 190 Gulden in Schreckenbergern durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am montag den zehenden deß monats Martii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2814
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 März 10.

Rückvermerk: vierte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe wegen der Herrschaft des Grafen Albrecht für fünf Monate den an Mariae Geburt fälligen Sold für anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß, 190 Gulden, bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am freytag den funfften des monats Decembris 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2819
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 Dezember 5.

Rückvermerk: fünfte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe wegen der vom Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft als Sold für neun Mann zu Ross und 24 zu Fuß 1020 Gulden in Guldengroschen, Lothringern und Schreckenbergern durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am montag den zehenden des monats Martii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2815
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 März 10.

Rückvermerk: vierte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe wegen der vom Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft für die fünf an Mariae Geburt verfallenen Monate als Sold für neun Mann zu Ross und 24 zu Fuß 1020 Gulden erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am freytag den funfften deß monats Decembris 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2820
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 Dezember 5.

Rückvermerk: fünfte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts samt Erhöhung des zweiten Drittels wegen der vom Vater ererbten Herrschaft für die 56., 57. und 58. Frist je 50 Gulden zu 16 Batzen, insgesamt 150 Gulden, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am montag den sechsundzwaintzigisten des monats Maii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2816
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 Mai 26.

Rückvermerk: tut in "unserer" Münze 160 fl.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Hofdiener und Getreuen Moritz Marschalk zu Waltershausen und dessen männliche Erben, bei Erlöschen seiner Linie auch seine Brüder Wilhelm und Wolf Marschalk sowie deren Manneserben zu Mannlehen mit der Wüstung oder dem Dorf Harles, dem dortigen Bauhof, der Mittelmühle, der Untermühle, die jährlich zwei Gulden Geld, zwei Malter Korn Mellrichstädter Maß, ein Fastnachtshuhn und drei Metzen Breimehl als Erbzins gibt, vier Seen oder Teichen, sechs Gütlein daselbst, von denen jedes jährlich an Michaelis eine Gans oder 12 Pfennige, zwei Erntehähne, ein Fastnachtshuhn und ein Schock Eier an Ostern gibt und zehn Tage mit der Hand front, wo man dessen bedarf, dazu je einen Tag im Gras und im Hafer, weiter mit 344 Ackern Holz, davon 76 "an der muhllieten" und 268 Acker "am muhlgraben", inbegriffen die 26 Acker "am wolffsbergk"; die Grenze dieser Gehölze beginnt am Markstein, der zuvor die [von der] Kere und Mühlfeld getrennt hat, bei der Obermühle im Harleser Grund, die Mühlleite hin bis oben an die Grenze zwischen Kere und Schwickershausen, an dieser Grenze hinab zum Schwickershäuser Feld, weiter im Wiesengrund unter der unteren Harleser Mühle den Grund zur Untermühle herüber, den Mühlengrund hinauf am Mühlgraben und am Raßweg hin bis es sich oben rechts durch den Mühlberg, den Harlesberg und die Gänsestirn zieht und zu dem Weg, der von Henneberg nach Eußenhausen geht, die Kerische und Hennebergische Grenze hinab bis zum Wolfsberg, an diesem und der Harleser Flur hin bis zum Erbstein unten bei den Fichten, der das Kerische und Mühlfeld trennt, am Berg wieder über die Höhe zum Grund, in dem die Seen liegen, über den Mittelsee bis zum erstgenannten Stein bei der Obermühle. All dies ist vermessen und versteint. Zuvor hat der verstorbene Reinhard von der Kere es besessen, durch seinen Tod sind die Kerischen Mannlehen der Herrschaft heimgefallen, der Graf hat allerdings Reinhards Bruder Richard von der Kere, Dompropst zu Würzburg, die Nutzung auf Lebenszeit belassen. Moritz Marschalk soll die Lehen erst nach dessen Tod in Besitz nehmen. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Moritz Marschalk hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Masfeldt denn ersten tag Martii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2812
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1578 März 1.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat für den vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteil der Herrschaft zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für fünf an Mariae Geburt verfallene einfache Monate als Sold für neun Mann zu Ross je 12 Gulden und für 24 zu Fuß je vier Gulden, macht 1020 Gulden, durch ihren Kanzlisten Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben den letzten monatstag Octobris 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2825
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1579 Oktober 31.

Rückvermerk: sechste Frist [!].

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des Anteils seines Vetters Graf Albrecht zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe für fünf einfache Monate den Sold für anderthalb zu Ross, je 12 Gulden, und fünf zu Fuß, je vier Gulden pro Monat, macht 190 Gulden, durch ihren Kanzlisten Stephan Wolff bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben den letzten tag Octobris 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2826
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1579 Oktober 31.

Rückvermerk: siebte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe wegen des Anteils des Grafen Albrecht für fünf einfache Monate den Sold für anderthalb zu Ross, je 12 Gulden, und fünf zu Fuß, je vier Gulden pro Monat, macht 190 Gulden, verfallen an Laetare, durch ihren Kanzlisten Stephan Wolff bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am dinstag den acht und zwaintzigisten deß monats Aprilis 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2824
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1579 April 28.

Rückvermerk: sechste Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Türkenhilfe wegen des vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteils der Herrschaft für fünf an Laetare verfallene einfache Monate als Sold für neun Mann zu Ross je 12 Gulden und für 24 zu Fuß je vier Gulden, macht 1020 Gulden, durch ihren Kanzlisten Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am dinstag den achtundzwaintzigisten des monats Aprilis 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2823
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1579 April 28.

Rückvermerk: sechste Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung dess kaiserlichen Kammergerichts wegen der vom Vater ererbten Herrschaft ohne den Anteil des Grafen Albrecht einschließlich der Erhöhung des Drittels für die 59. und 60. Frist 100 Gulden zu 16 Batzen erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben denn ain und dreyssigsten monatstag Martii 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2821
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1579 März 31.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Vettern Wilhelm und Wolf Sigmund von Herda, Söhne der verstorbenen Eustachius und Andreas von Herda, sowie deren männliche Leibes-Lehnserben mit der Behausung zu Oepfershausen, Blumenburg genannt, mit Zubehör in Dorf und Feld, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Freiheiten und Rechten samt Schäferei und Schenkrechten, dem halben See zu Burns, zu Luckershausen mit dem, was Gottschalk vom Stein und sein Vetter Hans dort hinterlassen haben, dem Gebrauch des Eichholzes zum Burns für den Bau eigener Häuser, in denen sie wohnen, sowie dem Hohenberg und der Gerhardswiese, zuvor im Besitz des Geschlechtes Teufel und durch Gottschalk vom Stein angekauft. Die Lehen sind nach dem Tod Gottschalks erblich an Hans vom Stein zum Altenstein gekommen, von diesem an den verstorbenen Wilhelm von Herda den Älteren und dessen männliche Leibes-Lehnserben verkauft worden und erblich an die Söhne der Brüder Eustachius und Andreas von Herda gekommen. Der Graf verleiht den Vettern zu Mannlehen ein Lehen zu Mittelrohn bei Tiefenort, einen Salzzins von vier Korb in der Stadt Salzungen, ein Fastnachtshuhn und den Hof Neuendorf zwischen Allendorf und Gumpelstadt, zinst jährlich sechs Malter Frucht, je zur Hälfte Korn und Hafer fuldisches Maß, und vier Groschen, zuvor zu des Grafen Kloster Georgenzell gehörig, mit Äckern, Wiesen, Holz, Wasser, Wunne und Weide, wie das Kloster sie innehatte. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Wilhelm von Herda hat, auch für den Vetter, die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Masfeldt am mittwochenn den zweyundzwantzigisten Aprilis 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2822
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1579 April 22.

Pergament


1580, im achten Jahr der Indiktion, im fünften Regierungsjahr des Kaisers Rudolf II. "uff dienstag den neundten Augusti" erschien zwischen neun und zehn Uhr vor Mittag in der vorderen, oberen Stube im Bildhäuser Hof zu Königshofen im Grabfeld vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Paul Weiß, Verwalter und Richter des Klosters Bildhausen im Namen des Abtes Valentin und des Konvents, und trug vor, das Kloster habe in der Mark von Dorf und Hof Ottelmannshausen bei Königshofen seit unvordenklichen Zeiten ein Drittel des Zehnten; das Eigentum kann aus den Salbüchern bewiesen werden. Das Drittel ist nicht selbst gesammelt, sondern jährlich gegen einen wechselnden Betrag verliehen worden. Als das Kloster in diesem Jahr den Ertrag selbst einsammeln wollte, hat der Hofmeister des zum Kloster Veßra gehörigen Hofes dem Bidhäuser Zehntknecht das Abzählen auf den in der Markung liegenden Äckern nicht gestatten wollen, sondern das Getreide nach Schnitt und Binden unverzehntet aufladen lassen. Dadurch ist dem Kloster Bildhausen erheblicher Abbruch an seinen althergebrachten Zehntrechten entstanden. Im Namen von Abt und Konvent erhebt der Richter in aller Form dagegen Protest. Rechtsmittel zur Erlangung des vorenthaltenen Zehnten behält das Kloster sich vor. Der Richter bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Jakob Florschütz, Oberbürgermeister und Schultheißenamts-Verweser, und Johann Werner, Weißgerber, beide Bürger zu Königshofen.
Friedrich Neukham, Diözese Bamberg, kaiserlicher Notar und Stadtschreiber zu Königshofen, war mit den Zeugen bei der Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, durch seinen Substituten schreiben lassen, kollationiert und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2833
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 August 9.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen der väterlichen Herrschaft zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 63. und 64. Frist 100 Gulden zu 16 Batzen in Thalern zu 24 Groschen durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am mitwoch den sechsundzwaintzigisten deß monats Octobris 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2836
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Oktober 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des Anteils seines Vetters Graf Albrecht zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe für fünf einfache Monate Sold für anderthalb Mann zu Ross, je 12 Gulden, und fünf zu Fuß, je vier Gulden pro Monat, macht 190 Gulden, fällig an Laetare, durch ihren Diener und Kanzlisten Stephan Wolff bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am mitwoch den dreyzehenden des monats Aprilis 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2830
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 April 13.

Rückvermerk: achte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteils der Herrschaft zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe für fünf einfache Monate Sold für neun Mann zu Ross je 12 Gulden und für 24 zu Fuß je vier Gulden, verfallen an Laetere, macht 1020 Gulden, durch ihren Kanzlisten Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am mitwoch den dreyzehenden des monats Aprilis 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2829
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 April 13.

Rückvermerk: achte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des von Graf Albrecht erlangten Anteils an der Herrschaft zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 63. und 64. Frist 25 Gulden zu 16 Batzen in Thalern zu 24 Groschen durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben mitwochs den sechsundzwaintzigisten deß monats Octobris 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2837
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Oktober 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe für die neunte, an Mariae Geburt verfallene Frist wegen des vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteils der Herrschaft fünf einfache Monate Sold für neun Mann zu Ross und für 24 zu Fuß, je 12 bzw. vier Gulden, macht 1020 Gulden, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am mitwoch den sechsundzwaintzigisten des monats Octobris 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2834
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Oktober 26.

Rückvermerk: neunte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe für die neunte, an Mariae Geburt verfallene Frist wegen des vom Vetter Graf Albrecht ererbten Anteils fünf einfache Monate Sold für anderthalb Mann zu Ross und fünf zu Fuß, je 12 bzw. vier Gulden pro Monat, macht 190 Gulden, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am mitwoch den sechsundzwaintzigisten des monats Octobris 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2835
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Oktober 26.

Rückvermerk: neunte Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts wegen aller rückständigen Ziele bis auf die jüngst verflossene 62. Frist wegen der vom Vater ererbten Herrschaft 145 Gulden zu 16 Batzen durch ihren Diener und Kanzlisten Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am montag den vierzehenden des monats Martii 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2827
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 März 14.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts wegen der Rückstände für den Anteil des verstorbenen Grafen Albrecht bis auf die jüngst verflossene 62. Frist 94 Gulden 27 Kreuzer, den Gulden zu 15 Batzen, durch ihren Diener und Kanzlisten Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am montag den vierzehenden des monats Martii 1580.

  • Archivalien-Signatur: 2828
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 März 14.

Pergament


Eitel von Boineburg zu Stadtlengsfeld bekunder, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm, seinen Brüdern und Vettern Ludwig, Hans Georg, Ernst, Heidenreich und Urban von Boineburg das Halsgericht zu Wallenburg verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Eitel von Boineburg zu Stadtlengsfeld und dessen männliche Leibes-Lehnserben in absteigender Linie, bei deren Fehlen seine Brüdern und Vettern Ludwig, Hans Georg, Ernst, Heidenreich und Urban von Boineburg sowie deren Leibes-Lehnserben in absteigender Linie zu Mannlehen mit dem Halsgericht zu Wallenburg und Zubehör, soweit dies nicht in die Zenten Herrenbreitungen oder Schmalkalden gehört. Die dort von denen von Boineburg eingesetzten Richter sollen den Blutbann vom Grafen und seinen Erben empfangen. Die Schöffen und Urteiler, die durch die von Boineburg als Inhaber des Hauses Wallenburg in dieses Hals- und peinliche Gericht eingesetzt werden, sollen sich an die jeweils in der Grafschaft geltende Halsgerichtsordnung halten. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Suhla am mitwochen denn zwantzigsten Julii 1580.
Eitel von Boineburg verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und kündigt sein Siegel an.
Geben am tag unnd ihm jhar wie oben ... vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2832
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Juli 20.

Pergament


Eitel von Boineburg zu Stadtlengsfeld bekunder, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm, seinen Brüdern und Vettern Ludwig, Hans Georg, Ernst, Heidenreich und Urban von Boineburg das Schloss Wallenburg verliehen hat gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Eitel von Boineburg zu Stadtlengsfeld und dessen männliche Leibes-Lehnserben in absteigender Linie, bei deren Fehlen seine Brüdern und Vettern Ludwig, Hans Georg, Ernst, Heidenreich und Urban von Boineburg sowie deren Leibes-Lehnserben in absteigender Linie zu Mannlehen mit dem Schloss Wallenburg am Thüringer Wald und Zubehör, wie es Hans Christoph Fuchs zu Arnschwang und dessen verstorbener Vater Christoph Fuchs, Ritter, vom Vater des Grafen und ihm selbst gemäß einem von Bischof Georg von Bamberg vermittelten Vertrag getragen haben. Eitel von Boineburg hat das Schloss jetzt mit Zustimmung des Grafen von Hans Christoph Fuchs gekauft. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor, Eitel hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Suhla am mitwochen den zwantzigsten tag Julii 1580.
Eitel von Boineburg verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an.
Gebenn am tag unnd ihm jhar wie oben ... vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2831
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Juli 20.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: wegen des hohen Wildbanns bestanden lange Irrungen zwischen ihm einerseits, seinen Getreuen Hans, Heinrich, Georg Christoph und allen von Bibra andererseits. Gleiches hatte sich vor etlichen Jahren zwischen seinem verstorbenen Vater Graf Wilhelm und den Vorfahren derer von Bibra wegen der hohen Jagd ereignet. Darüber war eine Zeugenanhörung durchgeführt und beim kaiserlichen Kammergericht hinterlegt worden, wo sie noch uneröffnet liegt. Adolf Hermann Riedesel zu Eisenbach, Erbmarschall zu Hessen, und Wilhelm Rudolf Meckbach, Dr. der Rechte und ehemaliger sächsischer Kanzler, haben nunmehr den Grafen ersucht, diese Irrungen mit seinen alten Lehnsleuten beizulegen. Die von Bibra geben an, in den zu ihrem Schloss und Haus Bibra sowie zu den Wüstungen Morshausen, Aroldshausen und Lampertshausen gehörigen Wäldern und Gehölzen, im Bauerbacher Gehölz und im Heslerwald, in den anstoßenden Hölzern, der zu Jüchsen gehörigen Struth, im Queienberg, im Dieterich, im Wölfershäuser und Ritschenhäuser Gehölz, im Nordheimer Holz, im Reinberg, im Mittelberg, im Bemig, im Behrunger Holz, zu Gaulshausen, im Steigergrund und in der Wegburg die hohe Wildjagd zu haben. Diese wollen sie in allen diesen Hölzern ausüben mit der Begründung, die Gewässer Bauerbach und Jüchse trennten die Herrschaft von denen von Bibra. Das wollte der Graf nicht zugestehen, daraus sind die Irrungen und die erwähnte Zeugenanhörung erwachsen. Durch die Vermittler hat der Graf sich jetzt zu einem Kompromiss bewegen lassen, den die von Bibra - auch zur Vermeidung von Prozessen - angenommen haben. In allen genannten sowie in den anstoßenden Gehölzen behält sich der Graf die hohe Jagd am hohen und großen, roten und schwarzen Wildpret auf Lebenszeit vor. Denen von Bibra und ihren Erben, die das Schloss Bibra innehaben, gesteht er zu rechter Jahreszeit 15 Hirsche und Stücke Wild zu, zwischen Johannis und Bartholomei sechs Hirsche, zwischen Simonis und Jude und Elisabeth neun Stücke Wild, die er in der Haut auf seine Kosten von der Jagd nach Bibra bringen lassen wird. Bis Elisabeth wird er mit den neun Stücken den Anfang machen. Nach seinem Tod soll die abgetretene hohe Jagd denen von Bibra im Zubehör des Schlosses, auf ihrem Eigen und in den Wüstungen Aroldshausen, Morshausen und Lampertshausen, auf dem Dieterich und in der Jüchsener Struth ungehindert zustehen. Im Queienberg, Arnsberg, Nordheimer Gehölz und Reinberg sollen die von Bibra mit den Erben des Grafen, Inhabern der Herrschaft, die hohe Jagd in der oben beschriebenen Weise innehaben. In den übrigen Orten und Gehölzen - Bauerbach, Heslerwald, Wölfershäuser und Ritschenhäuser Gehölz, Mittelberg, Bemig, Behrunger Holz, Gaulshausen, Steigergrund und in der Wegburg - steht die hohe Jagd auch nach dem Tod des Grafen seinen Erben und den Inhabern der Herrschaft alleine zu. Das haben beide Seiten einander zugestanden, sie verzichten auf jedes künftige Vorgehen gegen diese Regelung. Die in Speyer hinterlegte Zeugenaussage soll dort abgeholt werden und künftig ungültig sein. Die kleine Jagd soll denen von Bibra zu Lebzeiten des Grafen und nach dessen Tod auf dem zum Haus Bibra gehörigen Eigentum zustehen. Sonst haben sich beide Seiten an das Herkommen zu halten; im Heslerwald haben die von Bibra auf die kleine Jagd, somit also auf ihre gesamten Jagdrechte verzichtet. Die hergebrachte hohe und niedere Obrigkeit, Gericht, Trift, Hut, Wunne und Weide sowie der Gebrauch der Hölzer und Felder bleiben von diesem Vergleich unberührt. Was bis dahin wegen der hohen Jagd zwischen den Parteien und ihren Dienern vorgefallen ist, wird kassiert. Zur Beilegung der sonstigen Irrungen mit denen von Bibra wird der Graf wegen seines hohen Alters einen seiner adligen Räte, einen von Adel oder einen gelehrten Rat bestimmen, die von Bibra sollen ebenfalls einen Verwandten oder einen Gelehrten dazu bestimmen, die an einem geeigneten Ort und Termin diese Gebrechen mit Ausnahme der [...]

  • Archivalien-Signatur: 2838
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1580 Oktober 31.

[Fortsetzung] Jagdsachen verhandeln sollen. Dabei soll es bleiben. Dem haben die von Bibra zugestimmt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom (1) Grafen sowie von (2) Hans, (3) Heinrich und (4) Georg Christoph von Bibra besiegelt und unterschrieben.
Geben zu Masfeldt am einunddreissigsten tag Octobris 1580.

Pergament


1581, im neunten Jahr der Indiktion, im neunten Regierungsjahr des Kaisers Rudolf II. "freittagk nach Fastnacht den 10. monatstag Februarii" um 8 Uhr vor Mittag legten in der Behausung des Nickel Ludolf, Bürgers zu Erfurt, genannt zum Sonneborn, in der hinteren, gemalten Stube zum Hof hin vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen die Mitgewerkschafter und Interessenten des Bergwerks Sturmheide und des Hüttenwerks vor Ilmenau folgende Appellation vor:
Vor einiger Zeit haben sie zur Freilassung ihres Mitgewerken Hans Weyrach eine Urfehde leisten und für Weyrach nach Ausweis eines Zettels aufgelaufene Zehrung von 35 Gulden akzeptieren müssen, die von den damals anwesenden Gewerken binnen 14 Tagen zu bezahlen war. Deswegen haben sie an Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg eine Supplik gerichtet und Bescheid erhalten, der Graf habe die Supplik der Witwe in Herrenbreitungen zugesandt, sie sollten deren Bescheid abwarten. Das hat sich bis zur Erbhuldigung hingezogen. Nachdem diese auf den 24. Januar vorgenommen worden war, haben sich die Gewerken an Statthalter und Räte gewandt, die sie wieder an die Witwe in Herrenbreitungen verwiesen haben. Daher haben sie dieser durch ihren Boten am 2. Februar abends eine Supplik überbracht; dazu ist ihnen folgender Bescheid zugestellt worden:
Der Sophie, geborenen Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat der Empfänger dieses Zettels ein Schreiben von den Freunden und Mitgewerken des Hans Weyrach wegen der bei dessen Verhaftung aufgelaufenen Unkosten vorgelegt. Die Gräfin hat daraus befunden, dass die Mitgewerken sich zur Übernahme dieser Kosten unter dem Vorbehalt verpflichtet hatten, dass sie bei ihr nichts anderes erwirken würden. Diese Verpflichtung aber ist von den Mitgewerken jetzt anders ausgedeutet worden. Die Gräfin beharrt auf dem Standpunkt, dass sie ihren ungehorsamen Untertanen Weyrach verhaften und zur Erstattung der Kosten verpflichten durfte. Deshalb erteilt sie jetzt den Bescheid: wenn sie sich nicht gemäß der geschehenen Huldigung verhalten, werden die Unkosten von 27 Gulden 17 Groschen - Wachlohn, gewöhnliches Sitzgeld und Feuerholz - auf anderem Weg eingetrieben. - "Signatum Burgkbreittungen den 1. Februarii a. 81. Cantzley daselbst".
Die Mitgewerken Weyrachs hätten eine mildere, keine höhnische und spöttische Resolution erwartet. Daher nehmen die in Erfurt anwesenden Mitgewerken zum Schutz gegen Unrecht in aller Form das Rechtsmittel der Appellation an Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, gegen die Entscheidung der Gräfinwitwe in Anspruch und bitten den Notar, darüber ein Zeugnis auszustellen. Kraft seiner hohen Obrigkeit soll der Graf darüber Richter sein. Die Mehrung oder Minderung dieser Appellation behalten sie sich vor. Datum wie vor; Zeugen: Klaus Spindeller und Jobst von Sala, Bürger zu Erfurt.
Christoph Kirschtenn, Diözese Meißen, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument verfertigt, mit eigener Hand geschrieben und mit Signet und Unterschrift versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2842
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Februar 10.

Pergament


August, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, bekundet für sich und seine Erben, auch als Vormund seiner Vettern, der Herzöge zu Sachsen: sein Oheim Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat die Gefälle der beiden Dörfer Hendungen und Behrungen - 105 Gulden 16 Gnacken fünf Pfennige an beständigem Geld, 295 Malter 4 1/2 Achtel Korn, 201 Malter 5 1/2 Achtel Weizen, 38 Malter 3 1/2 Achtel Erbsen, 14 Malter Gerste, alles Römhilder Maß, 43 Malter sechs Achtel Gemenge Königshofer Maß, 670 Malter sieben Achtel Hafer, 12 Malter fünf Achtel Dinkel, zwei Malter fünf Achtel Linsen, alles Römhilder Maß, vier Schock sieben Fastnachtshühner, vier Schock sechs Erntehähne, 44 Schock 40 Eier, 16 Zehntlämmer, zwei junge Schweinlein, 36 Zehntgänse, drei Malter zwei Achtel Zehntlein, 61 Kloben Flachs, den Handlohn, Frevel, Bußen und Strafen sowie andere unbeständige Gefälle, angeschlagen auf 1277 Gulden - seiner Ehefrau Elisabeth, geborenen Herzogin zu Württemberg zu den bereits verschriebenen Wittumsgefällen angewiesen durch Urkunde mit Datum Maßfeld, 4. Jan. 1581. Der Graf hat den Kurfürsten - auch als Vormund seiner jungen Vettern - gemäß ihrem Vertrag und der kaiserlichen Bestätigung um Zustimmung gebeten, die dieser hiermit erteilt. Er unterschreibt und lässt das große Siegel anhängen.
Geben zu Dreßden den dreyzehenden monatstag Januarii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2840
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Januar 13.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe wegen des Anteils des Grafen Albrecht fünf einfache Monate Türkensteuer auf anderthalb Pferde und fünf zu Fuß, pro Pferd 12, pro Fußknecht vier Gulden, macht 190 Gulden, fällig an Mariae Geburt, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am mitwoch den achtzehenden deß monats Octobris 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2849
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Oktober 18.

Rückvermerk: 11. Frist

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe wegen des vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteils der Herrschaft fünf einfache Monate Türkensteuer auf neun Pferde und 24 zu Fuß, pro Pferd 12, pro Fußknecht vier Gulden, macht 1020 Gulden, fällig an Mariae Geburt, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am mitwoch den achtzehenden deß monats Octobris 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2848
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Oktober 18.

Rückvermerk: 11. Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe wegen des vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteils der Herrschaft für die zehnte, jetzt verfallene Frist Sold für neun Mann zu Ross und für 24 zu Fuß, macht 1020 Gulden, durch ihren Diener und Kanzlisten Stephan Wolff erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am erichtag den achtundzwaintzigisten Martii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2843
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 März 28.

Rückvermerk: 10. Frist.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe wegen des vom Vetter Graf Albrecht ererbten Anteils fünf einfache Monate Sold der zehnten, an Laetare verfallenen Frist für anderthalb Mann zu Ross und fünf zu Fuß 190 Gulden durch ihren Diener und Kanzlisten Stephan Wolff bezahlen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... am erichtag den achtundzwaintzigisten Martii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2844
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 März 28.

Rückvermerk: 10. Frist.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Elisabeth, geborene Herzogin zu Württemberg und Teck, hat ihm während der Ehe Liebe und Freundschaft erwiesen. Daher trifft er weitere Vorsorge für deren Leibzucht und Wittum. Sie hat [15]67 32.000 Gulden Heiratsgut eingebracht. Er hatte diese, die Widerlegung in gleicher Höhe und 8.000 Gulden Morgengabe auf Schloss, Stadt und Amt Schleusingen verschrieben, später festgestellte Mängel aus den Gefällen des dem Amt Schleusingen nächst gelegenen Klosters Veßra ergänzt und ihr so mit Verschreibung vom Sonnabend nach Allerheiligen [15]76 3990 Gulden neun Groschen 11 1/2 Pfennige jährlich - von 100 Gulden fünf Gulden - angewiesen. Diese vermehrt er jetzt mit den Gefällen der beiden Dörfer Hendungen und Behrungen, die auf etwa 1227 Gulden angeschlagen und auf die folgenden Stücke angewiesen werden; die Dienerbesoldungen und anderen notwendigen Ausgaben in den beiden Dörfern bleiben davon unberührt: 105 Gulden 16 Gnacken fünf Pfennige an beständigem Geld, 295 Malter 4 1/2 Achtel Korn, 201 Malter 5 1/2 Achtel Weizen, 38 Malter 3 1/2 Achtel Erbsen, 14 Malter Gerste, alles Römhilder Maß, 43 Malter sechs Achtel Gemenge Königshofer Maß, 670 Malter sieben Achtel Hafer, 12 Malter fünf Achtel Dinkel, zwei Malter fünf Achtel Linsen, alles Römhilder Maß, vier Schock sieben Fastnachtshühner, vier Schock sechs Erntehähne, 44 Schock 40 Eier, 16 Zehntlämmer, zwei junge Schweinlein, 36 Zehntgänse, drei Malter zwei Achtel Zehntlein, 61 Kloben Flachs, den Handlohn, Frevel, Bußen und Strafen. Diese kommen zu den in der ersten Verschreibung und dem Erbregister genannten Gefällen hinzu. Folge, Reise, Steuer und die landesfürstliche Obrigkeit bleiben davon unberührt. Der Graf unterschreibt und siegelt. Der Ehefrau sind auch die Jahrrechnungen aus [15]77 bis 79 übergeben worden. Die Einwohner der beiden Dörfer sind deswegen an die Ehefrau gewiesen worden und haben ihr geschworen.
Geben zu Masfeldt denn vierten Januarii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2839
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Januar 4.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Franz Karßdorff gen. Beutler und dessen Erben einen Weinberg am Katharinenberg unter Fischbach, der durch dem Tod des Vaters zum Teil an ihn, zum Teil an seine Geschwister gefallen war, deren Anteile er käuflich erworben hat. Er gehörte zuvor Hermann Nahil, dann Hans Hunolt und danach Else Leun, Bürgern und Bürgerin zu Eisenach. Davon ist jährlich an Michaelis ein Pfund Wachs als Erbzins fällig. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Karßdorff hat die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zue Maßfeldt am neunzehenden Junii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2845
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Juni 19.

Pergament


Georg Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, auch in Schlesien zu Jägerndorf, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet: zwischen seinem Oheim, Schwager und Bruder Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, seinem Oheim Hans Albrecht, Grafen und Herrn zu Mansfeld, edlem Herrn zu Heldrungen, dessen Brüdern und Vettern andererseits bestanden Irrungen wegen etlicher Worte, die der mansfeldische Advokat in der vor August, Kurfürsten zu Sachsen, ausgetragenen Rechtfertigung der Parteien in einen Rechtssatz über die verstorbenen Grafen Wilhelm und Poppo von Henneberg, Vater und Bruder des Grafen Georg Ernst, eingebracht hatte. Georg Ernst hatte sich deswegen vor dem Kurfürsten unfreundlich gegen den Grafen von Mansfeld vernehmen lassen. Der Kurfürst ist in der Folge deswegen angesucht worden, die Grafen von Mansfeld haben dargelegt, dass sie und ihr Advokat nicht die Absicht hatten, die Grafen von Henneberg zu schmähen. Graf Georg Ernst aber war damit nicht zufrieden. Da der Aussteller eine Fortdauer der Irrungen nicht hinnehmen wollte, hatte er den Parteien einen Tag auf den 11. April angesetzt, den die Parteien aber nicht besuchen konnten. Beide Seiten haben aber ihren guten Willen betont. Die Grafen Hans Albrecht und Hans Hoyer von Mansfeld haben schriftlich und mit Vollmacht für ihren Bruder Peter Ernst und die Söhne ihres jungen Vetters Hans Georg erklärt, dass sie die im Schriftsatz enthaltenen gehässigen Worte nicht befohlen, nicht einmal hingenommen haben, sondern diese allein auf den Advokaten zurückgehen. Sie sind daher für den fürstlichen Namen nicht ehrenrührig. Der Aussteller bekundet, auch zur Vermeidung weiterer Unkosten, dass die schriftlich und mündlich ergangenen Worte als kassiert anzusehen sind und keiner Seite, deren Vorfahren und Erben an den fürstlichen und gräflichen Ehren und Namen Eintrag bringen. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, unterschrieben und mit dem Sekretsiegel besiegelt.
Geben zu Konigsperg in Preussen den sechsten tag Februarii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2841
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Februar 6.

Überformat

Pergament


Hans Bronsart bekundet, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgende Lehnsurkunde erhalten zu haben:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Bronsart und dessen männliche Leibes-Lehnserben, bei deren Fehlen die seiner beiden Brüder Lorenz und Sebastian Bronsart zu Mannlehen mit der Wüstung Debertshausen, d.h. dem Bauhof und der Schenke daselbst sowie 253 Acker Holz, davon 90 Acker am Reinberg und 163 Acker "durch die bunth Debertshaugk unnd Debertskoppe", wie die versteint sind; diese hatte zuvor der verstorbene Reinhard von der Kere, durch seinen Tod sind sie neben den anderen Kerischen Mannlehen heimgefallen. Der Graf hat Reinhards Bruder Richard von der Kere, Dompropst zu Würzburg, die Nutzung auf Lebenszeit überlassen, so dass Bronsart erst nach dessen Tod Besitz ergreifen kann. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Bronsart hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt und unterschreibt. - Der geben ist zue Maßfeldt den letzten tag deß monats Augusti 1581.
Bronsart übernimmt in aller Form seine Verpflichtungen. Da es dem Grafen bedenklich erscheint, die heimgefallenen und ihm verliehenen Lehen unter die Ritterschaft des Landes zu Franken besteuern zu lassen und dieser damit irgendwie gewärtig zu sein, verpflichtet sich Bronsart, wie andere in der Grafschaft Ansässige von Adel, die Leistungen aus diesen nicht zur Ritterschaft gehörigen Lehen nur dem Grafen zu erbringen. Er unterschreibt und siegelt mit dem Petschaft.
Geschehennim jar unnd am tage wie obenn im lehenbrief vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2847
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 August 31.

Fotokopie vorhanden

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: das dem Bischof gehörende Kloster Bildhausen stand in Irrungen um ein Zehntdrittel zu Ottelmannshausen, die durch die dazu entsandten Räte vorbehaltlich der Ratifikation durch die Aussteller beigelegt worden sind gemäß folgendem Abschied:
Zwischen Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, wegen seines Klosters Bildhausen einerseits, Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen des Kloster Veßra gehörenden Hofes in Ottelmannshausen andererseits bestanden Irrungen um ein Drittel des Zehnten von Feldern und Gütern des Hofes aus Mißwachs und angebauten Früchten wie auch des kleinen Zehnten von Flachs, Hanf, Kraut, Rüben und anderem Ertrag der Äcker. Der Graf hat Bildhausen nur den Zehnten auf den Dorfäckern zugestanden, die in der Flur liegen und von Dritten besessen werden, nicht aber von dem zum Hof gehörigen Feldern; die seien zehntfrei. Zudem sei das Kloster verpflichtet, seinen Zehntanteil an den Hof Ottelmannshausen zu verleihen. Der Bischof und Bildhausen haben mit Salbüchern und Zeugenaussagen belegt, dass das Kloster sowohl auf den Äckern und Gütern des Hofes wie auch der übrigen Flur und im Dorf den Zehnten zu einem Drittel innehat ohne Unterschied, ob der verliehen oder selbst gesammelt worden ist. Nach Austausch etlicher Schriftstücke und Zusammenkünften haben die Fürsten genannte Räte und Diener zu gütlicher Einigung entsandt, die an diesem Tag unter Vorbehalt der Ratifikation Folgendes verabschiedet haben: Bildhausen soll künftig in der gesamten Flur und Mark Ottelmannshausen, sowohl auf den Hofgütern des Klosters Veßra wie in der übrigen Flur ein Drittel des Zehnten von allen angebauten Früchten, auch den kleinen Zehnten, innehaben. Bildhausen hat vor Jahren dieses Drittel an die Besitzer des Hofes Ottelmannshausen verliehen, kann es aber künftig von einem Jahr zum anderen verleihen oder selbst sammeln. Henneberg ist zugestanden worden, dass Bildhausen auf die nächsten drei Jahre bis 1583 sein Zehntdrittel an den hennebergischen Befehlshaber im Hof verleiht, 1581 für 26 Malter Korn, 15 Malter Weizen, 45 Malter Hafer und zwei Fuder Heu; 1582 für 23 Malter Korn, 15 Malter Weizen, 40 Malter Hafer und zwei Fuder Heu; 1583 für 26 Malter Korn, 15 Malter Weizen, 50 Malter Hafer und zwei Fuder Heu. Nach Ablauf der drei Jahre steht es Bildhausen frei, den Zehntanteil zu verleihen, zu verpachten oder selbst zu sammeln. Wenn die Felder innerhalb der Frist durch Hagel, Wind oder Frost, Krieg oder Heerzüge geschädigt werden, ist der Schaden durch sachverständige Personen zu ermitteln und an den genannten Mengen abzuziehen. Während der Irrungen ist der Zehnt aus den Hofgütern im geschätzten Umfang von 40 Maltern verschiedener Früchte ohne Wissen von Bildhausen durch den Hofbauern weggebracht worden. Das soll in den drei nächsten Jahren ausgeglichen werden. Wenn dieser Punkt nicht ratifiziert wird, soll das den übrigen Punkten nicht schaden. Dieser Vergleich ist getroffen worden, weil eine Verzögerung während der jetzt laufenden Ernte für Bildhausen beschwerlich wäre. Die hennebergischen Gesandten haben daher zugesagt, die Erklärung ihres Herrn binnen drei Tagen nach Königshofen zu melden, damit man mit dem Zehnten entsprechend verfahren kann. Dieser Vergleich soll unter dem Vorbehalt der Ratifikation und Besiegelung durch die beiden Fürsten ausgefertigt werden. Die Räte und Gesandten unterschreiben und siegeln mit den Petschaften: für Würzburg und Bildhausen Georg Marschalk von Ostheim, Amtmann zu Königshofen, Johann Gelchsheimer, Dr. der Rechte und Rat des Bischofs, Sebastian Boxberger, Kellner zu Königshofen, und Paul Weiß, Richter zu Bildhausen, für Henneberg Wolfgang Resch, Dr. der Rechte und Rat des Grafen, Wolfgang Schönleben, Rentmeister, und Johann Reps, Vogt zu Sulzfeld. - Geschehen zu Königshofen im Grabfeldt in vigilia sancti Jacobi apostoli, 24. Juli, a. 1581. Bischof [....]

  • Archivalien-Signatur: 2846
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 August 1.

[Fortsetzung] (1) Bischof Julius und (2) Graf Georg Ernst ratifizieren den Vergleich und versprechen, ihm in allen Punkten nachzukommen. Sie kündigen ihre Sekretsiegel an.
Geben den ersten monatstag Augusti 1581.

Überformat

Pergament


Martin, erwählter und bestätigter Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Bischof Friedrich hatte sich mit Zustimmung des Domkapitels mit Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen 50 Gulden Burggut verglichen gemäß der inserierten, von Bischof und Domkapitel besiegelten Urkunde [vom 1. Dez. 1423]. Der Bischof belehnt nunmehr Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. dessen Kanzler Michael Strauß mit diesen 50 Gulden Burggut, wie sie zuletzt vom verstorbenen Bischof Johann Georg durch den Grafen bzw. dessen Rat Stephan Weißbach empfangen worden waren. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Er hängt sein Sekretsiegel an.
Der gebenn inn unnser statt Bamberg am dinstag den zwolfften monatstag Decembris 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2850
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Dezember 12.

Insert: wie Nr. 2631.

Überformat

Pergament


Martin, erwählter und bestätigter Bischof von Bamberg, bekundet: sein verstorbener Vorgänger Friedrich hatte Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Gulden zu Burggut verliehen gemäß der darüber ausgestellten, inserierten Urkunde [vom 9. Aug. 1422]. Der Bischof belehnt nunmehr Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bzw. dessen Kanzler Michael Strauß mit diesen 40 Gulden Burggut gegen Quittung aus der Kammer des Hochstifts, wie sie zuletzt vom verstorbenen Bischof Johann Georg durch den Grafen bzw. dessen Rat Stephan Weißbach, Dr. der Rechte, empfangen worden waren. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Er hängt sein Sekretsiegel an.
Der gebenn ist inn unnser statt Bamberg am dinstag den zwölfften Decembris 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2851
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1581 Dezember 12.

Insert: wie Nr. 870.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen der vom Grafen Albrecht erhaltenen Anteils zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts eine Hälfte für die 65. und 66. Frist in Thalern, Dreikreuzern und halben Batzen 25 Gulden zu je 16 Batzen an diesem Tag durch ihren Bürger Georg Meindl erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben .. am erichtag den andern deß monats Januarii 1582.

  • Archivalien-Signatur: 2853
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1582 Januar 2.

Auf der Rückseite Präsentationsvermerk Speyer, 22. Juni 83 in Sachen kais. Fiskal / Henneberg

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen der vom Vater ererbten Herrschaft zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 65. und 66. Frist in Thalern, Dreikreuzern und halben Batzen 100 Gulden zu je 16 Batzen an diesem Tag durch ihren Bürger Georg Meindl erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben .. am erichtag den andern deß monats Januarii 1582.

  • Archivalien-Signatur: 2852
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1582 Januar 2.

Auf der Rückseite Präsentationsvermerk Speyer, 22. Juni 83 in Sachen kais. Fiskal / Henneberg

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe wegen des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht fünf einfache Monate Türkensteuer auf anderthalb Pferde und fünf zu Fuß, pro Pferd 12, pro Fußknecht vier Gulden, macht 190 Gulden für die 12. Frist, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am erichtag den vierundzwaintzgisten des monats Aprilis 1582.

  • Archivalien-Signatur: 2856
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1582 April 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]76 auf dem Reichstag zu Regensburg durch die Stände beschlossenen sechsjährigen Defensiv-Türkenhilfe wegen des vom Vater Graf Wilhelm ererbten Anteils der Herrschaft fünf einfache Monate Türkensteuer auf neun Pferde und 24 zu Fuß, pro Pferd 12, pro Fußknecht vier Gulden, macht 1020 Gulden, durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am erichtag den vierundzwaintzgisten des monats Aprilis 1582.

  • Archivalien-Signatur: 2855
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1582 April 24.

Rückvermerk: 12. Frist.

Pergament


Stephan Rüdt von und zu Bödigheim und Collenberg bekundet, von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Stephan Rüdt und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit 12 Acker Wieswachs, Morleinswiesen genannt, zu Westheim unweit Hammelburg und einer Mühle zu Untereschenbach, die jährlich einen Lammsbauch und 13 Schillinge zu je sechs Pfennigen gibt. Diese hatten zuvor Valentin Hoelein, Rüdts Schwiegervater, und davor die von Karsbach inne. Jetzt hat der Graf Rüdt auf dessen Bitten damit belehnt. Seine und der Herrschaft Rechte behält er sich vor. Rüdt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Masfeldt am mittwochenn nach Laetare denn acht undt zwanzigsten Martii 1582.
Rüdt übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag undt im jahr wie obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2854
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1582 März 28.

Pergament


1903 herausgenommen; jetzt GHA I Nr. 4111.
Der Rat zu Erfurt übersendet Graf Georg Ernst eine Klage des Bürgers Heinz Tischer gegen den Rat zu Meiningen in einer Schuldensache.

  • Archivalien-Signatur: 2859
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1583 Juni 14.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen der vom verstorbenen Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft auf neun Pferde und 24 zu Fuß für die an Mariae Geburt verfallene Frist an der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe 816 Gulden in halben Batzen und Zehnkreuzern erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am montag den dreyundzwaintzigisten Decembris 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2860
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1583 Dezember 23.

Rückvermerk: 2. Frist

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat wegen des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht auf anderthalb zu Ross und fünf zu Fuß an der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe für die an Mariae Geburt verfallene Frist 152 Gulden in halben Batzen und Zehnkreuzern erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am montag den dreyundzwaintzigisten Decembris 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2861
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1583 Dezember 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe wegen der vom verstorbenen Vater Graf Wilhelm ererbten Herrschaft für vier einfache Monate Türkensteuer auf neun Pferde und 24 zu Fuß, pro Pferd 12, pro Fußknecht vier Gulden, für die erste, an Laetare verfallene Frist in Thalern zu je 24 Groschen 816 Gulden erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am sambstag den sechsten des monats Aprilis 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2858
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1583 April 6.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat zu der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe wegen des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht für vier einfache Monate Türkensteuer auf anderthalb Pferde und fünf zu Fuß, pro Pferd 12, pro Fußknecht vier Gulden, für die erste, an Laetare verfallene Frist in Thalern zu je 24 Groschen 152 Gulden erlegen lassen. Die Aussteller sagen ihn im Namen der Stände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben .. am sambstag den funfften deß monats Aprilis 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2857
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1583 April 5.

Pergament


1584, im zwölften Jahr der Indiktion, im neunten Regierungsjahr Kaisers Rudolfs II. "uff donnerstag nach Dorothee der do was der dreyzehende monatstagk Februarii" zwischen drei und vier Uhr nach Mittag erschienen im Schloss zu Schleusingen im Gemach auf dem unteren Saal gegenüber der Edelknabenkammer vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen als Subdelegierte des Albrecht, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt, Sondershausen und Leutenberg, sowie des Georg, Grafen und Herrn zu Castell, Testamentsvollstrecker des verstorbenen Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, Wolfgang, Graf und Herr zu Castell, Sohn des Grafen Georg, und Johann Förster, Dr. der Rechte, schwarzburgischer Rat und Diener. Förster übergab dem Notar einen Papierzettel über die Testamentseröffnung des verstorbenen Grafen und bat um dessen Verlesung; der Zettel lautet:
Vor dem unterzeichneten Notar erscheinen als Subdelegierte des Albrecht, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt, Sondershausen und Leutenberg, und des Georg, Grafen und Herrn zu Castell, Testamentsvollstrecker des verstorbenen Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, Wolfgang, Graf und Herr zu Castell, Sohn des Grafen Georg, und Johann Förster der Jüngere, Dr. der Rechte, schwarzburgischer Rat und Diener, und tragen vor: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat in seinem letzten Willen die Grafen Albrecht und Georg zu seinen Testamentsvollstreckern bestellt. Diese haben das Amt delegiert und ihnen Vollmachten ausgestellt. Deshalb haben sie sich hierher verfügt und am vergangenen Dienstag, den 11. Februar 1584, das mit den Beilagen beim Rat zu Schleusingen hinterlegte Testament aus einer verschlossenen, eisernen Truhe erbeten, es unverdächtig befunden und im Beisein von drei, auf dem beiliegenden Zettel genannten Personen den erschienenen kur- und fürstlichen Gesandten sowie den zitierten Interessenten gezeigt, diese um Anerkennung der Siegel gebeten, das Testament mit deren Zustimmung eröffnet und verlesen lassen. Alle erschienenen Herren haben daraufhin Abschriften erbeten. Die anwesenden gräflichen Erben haben, auch für ihre Mitkonsorten, die Erbschaft angenommen. Der Kurfürst [August] zu Sachsen etc., Burggraf zu Magdeburg, hat für sich und in Vormundschaft seiner Vettern, Herzöge zu Sachsen Weimarischer Linie, durch seinen nach Weimar und jetzt hierher abgefertigten Kammerrat Dietrich Vitzthum von und zu Eckstädt neben den kurfürstlichen, in die Grafschaft Henneberg verordneten Statthalter und Räten um Übersendung einer Abschrift und einen Bericht gebeten. Er werde dann gemäß dem im Testament erwähnten Vertrag von Kahla dazu Stellung nehmen. Die Räte der Witwe Elisabeth, geborene Herzogin zu Württemberg, Gräfin und Frau zu Henneberg, haben eine gleichartige Erklärung abgegeben und das Testament ratifiziert. Da sie es für erforderlich hielten, im Beisein der kur- und fürstlichen Gesandten, Statthalter und Räte, den Verordneten der Witwe und der Eigentumserben darüber ein öffentliches Dokument errichten zu lassen, haben sie den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Sie haben demnach ein Testament, zwei Codicille und ein Inventar über etliches Silbergeschirr vorgelegt und darum ersucht, von den Gesandten formelle Anerkennungen zu erlangen und darüber Instrumente anzufertigen.
Nach Verlesung dieses Zettels haben der kur- und fürstlich sächsische Gesandte Dietrich Vitzthum von und zu Eckstädt, die in die Grafschaft verordneten Statthalter und Räte Bernhard Marschalk von Ostheim zu Walldorf, Statthalter, Kaspar von Hanstein zu Henfstädt, Mag. Michael Strauß, Kanzler, und Wolfgang Resch, Dr. der Rechte, die Beistände der Witwe Henning von Broesigke (Broßke), Hauptmann zu Querfurt, und Henning Hamel, Dr. der Rechte, magdeburgische und brandenburgische, Gedeon von Ostheim und Friedrich von Plieningen, württembergische, Georg Riedesel, Erbmarschall zu Hessen, und Wilhelm Rudolf Meckbach, Dr. der Rechte und Kanzler, hessische Abgeordnete [...]

  • Archivalien-Signatur: 2862
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1584 Februar 13.

[Fortsetzung] und Räte sowie die Eigentumserben und deren Gesandte Karl und Wolrad, Grafen zu Gleichen, Josias und Günther, Grafen zu Waldeck, Henning von Bünau und Andreas Bestell, Dr. der Rechte, mansfeldischer Kanzler, und Jobst Ocker, Schösser zu Greiz, reussischer Gesandter, den unterzeichneten Notar gebeten, über diese Handlungen Instrumente anzufertigen. Die Originale des Testaments, der beiden Codicille und des Inventars sind durch den Notar geprüft und in jeder Hinsicht unverdächtig und unversehrt befunden worden. Datum wie vor; Zeugen: Wolfgang Wildt, Stadtrichter, und Poppo Müller aus Schleusingen.
Vitus Zeyß, kaiserlicher Notar, derzeit Stadtschreiber zu Schleusingen, war bei der Vorlage des Testaments und den übrigen Handlungen mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die hennebergische Regierung zu Meiningen hat zu der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe 3000 Gulden in allerlei Schweizer-, Dreikreuzer- und Böhmischen Groschen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... donnerstags den ersten des monats Junii 1587.

  • Archivalien-Signatur: 2864
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1587 Juni 1. / 11.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben zu der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe durch Valentin Linck, Schultheißen zu Meiningen, 3976 Gulden zu je 60 Kreuzern erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... freytags den neundten des monats Junii 1587.

  • Archivalien-Signatur: 2865
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1587 Juni 9. / 19.

Rückvermerk: 3. bis 10. Frist, Linie Schleusingen, abgezogen 24 Gulden wegen des Amts Schmalkalden und anderer weggefallener Stücke, hinzugenommen ein Viertel des Römhilder Reichsanschlags.

Pergament


Elisabeth, Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern, geborene Herzogin zu Württemberg und Teck, bekundet mit Zustimmung ihrer Beistände Joachim Friedrich, postulierten Administrators des Erzstiftes Magdeburg, Markgrafen zu Brandenburg, Herzogs in Preußen etc., Ludwig, Herzogs zu Württemberg und Teck, Grafen zu Mömpelgard, und Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.: sie war [15]67 eine Ehe mit dem verstorbenen Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, eingegangen und hatte diesem 32.000 Gulden Mitgift eingebracht, die ihr mit gebührlichem Wittum urkundlich auf Amt, Stadt und Schloss Schleusingen verschrieben worden waren, wie es in fürstlichen Häusern üblich ist. Nachdem der Ehemann 1583 verstorben war, ist sie mit Georg Gustav, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, eine zweite Ehe eingegangen und hat ihren Witwenstuhl verrückt. Gemäß ihrer Wittumsverschreibung war sie daher verpflichtet, das bisher ruhig besessene Leibgedinge gegen Auszahlung des eingebrachten Heiratsgutes von 32.000 Gulden sowie gegen Versicherung der Verpensionierung von Widerlegung und 8.000 Gulden Morgengabe an das kur- und fürstliche Haus Sachsen Weimarischer Linie als hennebergische Universalnachfolger abzutreten. Deswegen hatte sie sich mit Datum 12. März 1587 mit Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggrafen zu Magdeburg, sowie Friedrich Wilhelm, auch für dessen Bruder Johann, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, dahin verglichen, sich die 32.000 Gulden an diesem Tag in unverschlagener Reichsmünze in Schleusingen auszahlen zu lassen. Sie sagt daher die Fürsten in aller Form von dieser Summe los und verzichtet auf alle Rechtsmittel. Ihre Beistände bekunden, dass dies in ihrem Beisein geschehen ist. (1) Die Pfalzgräfin, (2) der Administrator, (3) der Herzog und (4) der Landgraf unterschreiben und siegeln.
Geben zu Schleusingen am sechs unnd zwantzigsten Aprilis 1587.

  • Archivalien-Signatur: 2863
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1587 26.April / 6. Mai

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg an die hennebergische Regierung zu Meiningen: das Schreiben mit dem Wunsch, die gezahlten 1200 Gulden Türkenhilfe wieder herauszugeben, haben sie erhalten und den verordneten Einnehmern, ihren Dienern und Bürgern Wolf Bömer, Hieronimus Köler und Elias Ebner, vorgehalten. Die berichten, wie aus dem Einschluss [fehlt] zu entnehmen, dass die 1200 eingenommen wurden und darüber quittiert worden ist. Sie sind bereits vom Reichspfennigmeister übernommen worden, eine Erstattung ist nicht mehr möglich. Wünsche in der Sache sind dem Reichspfennigmeister oder seinem örtlichen Befehlshaber Linhard Dillherr vorzutragen.
Datum den 26. Junii 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2868
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1588 26.Juni - 6. Juli

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben zu der [15]82 auf dem Reichstag zu Augsburg dem Kaiser bewilligten Defensiv-Türkenhilfe 1200 Gulden durch ihren Bürger Georg Ringler erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben ... montags den zweuundzwiantzigisten des monats Aprilis 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2867
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1588 22.April / 2. Mai

Pergament


Bürgermeister und Rat zu Nürnberg an die hennebergische Regierung zu Meiningen: sie haben das Schreiben wegen vier Gulden Geld erhalten und die beigelegte Quittung der Einnehmer des Fränkischen Kreises über hinterlegte 650 Gulden diesen Einnehmern vorgehalten. Die haben berichtet, dass nicht nur 96 Gulden Rest aus der im Juli diesen Jahres erfolgten Vertröstung fällig, sondern für die drei bewilligten Monate der Schleusinger Linie 612 Gulden und der Römhilder Linie 456 Gulden in ziemlicher Zeit zu erlegen sind. Bei der nächsten Zusammenkunft sollen die Gesandten das richtig machen.
Datum sambstags den 13. Aprilis 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2866
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1588 April 13. / 23.

Vermerk: die Einnehmer haben sich geirrt und sich nicht belehren lassen wollen. Auf dem Kreistag zu Nürnberg im Okt. [15]90 hat man den Kreis um Anhörung der Rechnung gebeten, die im folgenden Jahr von den Kreisständen gebilligt worden ist; die Quittungen befinden sich in der Kreisakte.

Pergament


Rudolf II., Römischer Kaiser, König in Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyr, Kärnten, Krain und Württemberg etc., Graf zu Tirol etc., bekundet: der Kammergerichtsadvokat und -prokurator Johann Jakob Kremer, Dr. der Rechte, hat mitgeteilt: Josias Graf zu Waldeck ist verstorben und zwei Söhne und eine Tochter - Christian, Wolrad und Juliane - aus der Ehe mit Maria, geborenen Gräfin zu Barby und Mühlingen, hinterlassen, die als Unmündige mit Vormündern zu versehen sind. Die Witwe hat dafür Franz, Grafen zu Waldeck, neben anderen, noch zu verordnenden erbeten und beim Kammergericht um dessen Bestätigung nachgesucht. Gräfin Maria und Graf Franz werden daher zu Vormündern bestellt. Sie haben deswegen einen Eid zu leisten, ein Inventar anzulegen und über ihre Handlungen zu gebührender Zeit Rechnung zu legen. Siegel des Kaisers.
Geben in .... Speyer den zehenden tag des monats Octobris 1588 ...

  • Archivalien-Signatur: 2870
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1588 Oktober 10.

Überformat

Pergament


Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung des Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschalls und Kurfürsten, Burggrafen zu Magdeburg, und des Friedrich Wilhelm für sich und seinen Bruder Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: die Landesherren haben dem Moritz Marschalk von Ostheim zu Waltershausen auf dessen Bitten gestattet, seiner Ehefrau Anna, geborenen Schenck zu Schweinsberg, für den Todesfall des Ehemannes auf den neu erbauten Sitz und die Güter zu Harles mit Zubehör, die von der Grafschaft Henneberg zu Lehen rühren, 3000 Gulden fränkischer Landeswährung Heiratsgut und Gegengeld zu verschreiben und die neu erbaute Behausung als Witwensitz anzuweisen. Diesen Willen der Fürsten bekunden die Aussteller in aller Form. Anna soll erst beim Tod des Ehemannes in die Güter eingewiesen sein und diese dann auf Lebenszeit nach Leibgutsrecht nutzen. Die Erben und Mitbelehnten des Moritz haben der Grafschaft deswegen gewärtig zu sein, als ob diese Bewilligung nicht erfolgt wäre. Die obrigkeitlichen Rechte der Landesherren bleiben unberührt. Nach Ende der Leibzucht haften die Güter nur für die eingebrachten 2000 Gulden Heiratsgut. Die Aussteller siegeln mit ihren Ringpetschaften.
Der gebenn ist zw Maynungenn denn sechsunndzwantzigsten monatstag Junii 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2869
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1588 26.Juli / 5. Aug.

Pergament


Die Brüder (1) Werner und (2) Johann, Grafen zu Salm, Herren zu Reifferscheid, Bedburg, Alfter und Dyck, sowie (3) Wolrad, Graf zu Gleichen, Herr zu Kranichfeld und Blankenhain, für sich selbst, (5) Kaspar von Roßbach als bestätigter Vormund der (4) Katharina, geborenen Gräfin zu Gleichen, Witwe des Hans Albrecht, Grafen zu Mansfeld, und als Prozessvormund der (6) Magdalene, geborenen Gräfin zu Gleichen, Witwe des Wilhelm, Herrn zu Heideck, (7) Balthasar von Trautschen, Prozessvormund der Anastasia, Gräfin und Fräulein zu Gleichen, (8) Christoph Graf zu Mansfeld als Vormund seiner Ehefrau Amalie, geborenen Gräfin zu Schwarzburg, und (9) Georg Schlegel, Erbsass zu Hedersleben, als Kurator, (10) Franz, Graf und Herr zu Waldeck, und (11) Margarete, geborene Gräfin zu Gleichen und Tonna, Gräfinwitwe zu Waldeck, in Vormundschaft ihres Sohnes und Vetters Wilhelm Ernst, Grafen und Herrn zu Waldeck, (12) Franz, Graf und Herr zu Waldeck und (13) Maria, geborene Gräfin zu Barby und Mühlingen, Gräfinwitwe zu Waldeck, in Vormundschaft ihrer Kinder Christian, Wolrad und Juliane, Grafen und Fräulein zu Waldeck, Heinrich der Ältere, Reuß von Plauen, Herr zu Greiz, Gera und Schleiz, als Vormund seiner Ehefrau Jutta, geborener Gräfin zu Waldeck, Georg von Wolframsdorff, Prozessvormund, Wolfgang, Graf zu Löwenstein, Herr zu Scharfeneck, als Vormund seiner Ehefrau Anastasia Katharina, geborener Gräfin zu Waldeck, (14) Otto von Wolmeringhausen und Philipp Gaugrebe, gerichtlich bestätigte Vormünder von Anastasia Katharina, Katharina, Anna Erika und Magdalene Lucia, Gräfinnen und Fräulein zu Waldeck, bekunden: ihr Vetter und Schwager Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ist als Letzter seines Stammes am 27. Dez. 1583 ohne Leibeserben verstorben und hat ihnen als nächsten Blutsverwandten testamentarisch alle Fahrhabe, Hausrat und Vorrat außer Geschütz, Harnischkammer und Zubehör der Wehr in seinen Häusern und Schlössern vermacht mit Ausnahme dessen, was seiner Witwe Elisabeth, geborener Herzogin zu Württemberg und Teck, zu Wittum verschrieben ist. Außerdem stehen ihnen 50.000 Gulden zu gemäß dem 1554 zwischen den Häusern Henneberg und Sachsen in Kahla errichteten, vom verstorbenen Kaiser Karl V. bestätigten Vertrag für den Fall des Erlöschens des Hauses Henneberg, zahlbar durch das kur- und fürstliche Haus Sachsen. Demgemäß sind an Weihnachten 1585 und 1586 durch Kurfürst Christian, Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Inhaber der Grafschaft Henneberg, aus deren Rentkammer nicht nur die 50.000 Gulden aus dem Vertrag, sondern auch 12.510 Gulden 17 Groschen drei Pfennige und ein halber Heller Erlös aus verkauften Getreidevorräten, Pferden, Geschirr, gehörntem Vieh, Schafen, Hausrat und dergleichen, Fischen in den Teichen, Samengetreide, Streu und Brennholz gezahlt worden. Die Aussteller sagen daher die Fürsten, ihre Regierung in Meiningen, den Rentmeister und alle übrigen Beteiligten von diesen beiden Summen und allen Verpflichtungen aus dem Vertrag los. Sie verzichten auf aufgezählte Rechtsmittel, unterschreiben und hängen ihre Sekretsiegel bzw. Petschaften an.
Gegeben Maynungen den neundten tag Maii 1589.

  • Archivalien-Signatur: 2872
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1589 Mai 9. / 19.

Überformat. Undatierte Ausf. (jetzt Nr. 3028) lag bei; vgl. die dortige Anm.

Pergament


Die Brüder Werner und Johann, Grafen zu Salm, Herren zu Reifferscheid, Bedburg, Alfter und Dyck, sowie Wolrad, Graf zu Gleichen, Herr zu Kranichfeld und Blankenhain, für sich selbst, Kaspar von Roßbach als bestätigter Vormund der Katharina, geborenen Gräfin zu Gleichen, Witwe des Hans Albrecht, Grafen zu Mansfeld, Wilhelm, Herr zu Heideck als Vormund seiner Ehefrau Magdalene, geborenen Gräfin zu Gleichen, und Kaspar von Roßbach als deren Prozessvormund, Balthasar von Trautschen, Prozessvormund der Anastasia, Gräfin und Fräulein zu Gleichen, Christoph Graf zu Mansfeld als Vormund seiner Ehefrau Amalie, geborenen Gräfin zu Schwarzburg, und NN. als Kurator, Franz, Graf und Herr zu Waldeck, Margarete, geborene Gräfin zu Gleichen und Tonna, Gräfinwitwe zu Waldeck, in Vormundschaft ihres Sohnes und Vetters Wilhelm Ernst, Grafen und Herrn zu Waldeck, Franz, Graf und Herr zu Waldeck und Maria, geborene Gräfin zu Barby und Mühlingen, Gräfinwitwe zu Waldeck, in Vormundschaft ihrer Kinder Christian, Wolrad und Juliane, Grafen und Fräulein zu Waldeck, Heinrich der Ältere, Reuß von Plauen, Herr zu Greiz, Gera und Schleiz, als Vormund seiner Ehefrau Jutta, geborener Gräfin zu Waldeck, NN., Prozessvormund, Wolfgang, Graf zu Löwenstein, Herr zu Scharfeneck, als Vormund seiner Ehefrau Anastasia Katharina, geborener Gräfin zu Waldeck, Otto von Wolmeringhausen und Philipp Gaugrebe, gerichtlich bestätigte Vormünder von Anastasia Katharina, Katharina, Anna Erika und Magdalene Lucia, Gräfinnen und Fräulein zu Waldeck, bekunden: ihr Vetter und Schwager Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ist als Letzter seines Stammes am 27. Dez. 1583 ohne Leibeserben verstorben und hat ihnen als nächsten Blutsverwandten testamentarisch alle Fahrhabe, Hausrat und Vorrat außer Geschütz, Harnischkammer und Zubehör der Wehr in seinen Häusern und Schlössern vermacht mit Ausnahme dessen, was seiner Witwe Elisabeth, geborener Herzogin zu Württemberg und Teck, zu Wittum verschrieben ist. Außerdem stehen ihnen 50.000 Gulden zu gemäß dem 1554 zwischen den Häusern Henneberg und Sachsen in Kahla errichteten, vom verstorbenen Kaiser Karl V. bestätigten Vertrag für den Fall des Erlöschens des Hauses Henneberg, zahlbar durch das kur- und fürstliche Haus Sachsen. Demgemäß sind an Weihnachten 1585 und 1586 durch Kurfürst Christian, Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Inhaber der Grafschaft Henneberg, aus deren Rentkammer nicht nur die 50.000 Gulden aus dem Vertrag, sondern auch 12.510 Gulden 17 Groschen drei Pfennige und ein halber Heller Erlös aus verkauften Getreidevorräten, Pferden, Geschirr, gehörntem Vieh, Schafen, Hausrat und dergleichen, Fischen in den Teichen, Samengetreide, Streu und Brennholz gezahlt worden. Die Aussteller sagen daher die Fürsten, ihre Regierung in Meiningen, den Rentmeister und alle übrigen Beteiligten von diesen beiden Summen und allen Verpflichtungen aus dem Vertrag los. Sie verzichten auf aufgezählte Rechtsmittel, unterschreiben und hängen ihre Sekretsiegel bzw. Petschaften an.
Geschehen und geben

  • Archivalien-Signatur: 3028
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: [1589 Mai 9. / 19].

Vgl. Nr. 2872 vom 9. / 19. Mai 1589: diese dürfte durch den bei Ausfertigung des hier vorliegenden Stückes nicht bekannten Tod des Wilhelm Herrn von Heideck notwendig geworden sein. Zwei Lücken für noch fehlende Namen (NN.).
Überformat

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: sein nächster Vorgänger Bischof Friedrich hatte Georg Marschalk von Ostheim, Amtmann zu Königshofen, eine halbe Behausung beim Turm im Schloss Salzburg, einen Stadel, zwei Mistgruben und ein Gärtlein innerhalb des Schlossgrabens mit Zubehör verliehen, die der verstorbene Werner Marschalk von seinem Bruder Christoph Marschalk, Ritter, gekauft und vom verstorbenen Bischof Rudolf von Scherenberg empfangen hatte. Diese vom Hochstift rührenden Mannlehen waren nach dem Tod des Bischofs Rudolf nicht empfangen worden und daher dem Bischof Friedrich heimgefallen. Der hatte diese sowie zwei Höfe zu Bischofsheim vor der Rhön, großer und kleiner Hof genannt, mit Zubehör und dem Heiligenbrunnfluss, durch den Tod des Ernst von Buttlar gen. Neuenberg dem Vorgänger Bischof Melchior heimgefallen, an Georg Marschalk zu Mannlehen verliehen. Da dieser vor kurzer Zeit ohne männliche Leibeserben verstorben ist, hat Bernhard Marschalk von Ostheim darum ersucht, ihm als nächstem Agnaten diese Lehen seines verstorbenen Vetters zu verleihen. Der Bischof belehnt aus besonderer Gnade Bernhard Marschalk und dessen männliche Leibeserben mit diesen Lehen; seine und des Hochstifts Rechte behält er sich vor. Siegel des Bischofs.
Der geben ist freitags den fünften Maii 1589.

  • Archivalien-Signatur: 2871
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1589 Juni 5.

Pergament


Hans von Roßdorf auf dem Aschenberg verkauft Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Burggrafen zu Magdeburg, Friedrich Wilhelm und Johann, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bzw. deren Regierung zu Meiningen deren Lehen, seine Hälfte des Sackzehnten zu Schwarzbach, zwei Malter Korn und einen Malter Hafer, Sandisches Maß, von 13 dortigen Gütern. Die andere Hälfte mit den gleichen Abgaben hat Bastian Diemar zu Walldorf, Hans hat seine Hälfte vom verstorbenen Vater Wilhelm von Roßdorf zu Wasungen geerbt und in der Teilung mit seinem Bruder Kilian Wilhelm erhalten. Der hat dem Verkauf zugestimmt. Den Kaufpreis von 100 Gulden hat er von Wolfgang Schönleben, Rentmeister der Grafschaft Henneberg, bereits erhalten. Er sagt daher die Fürsten, deren Regierung und den Rentmeister davon los, tritt den Sackzehnten an die Fürsten und deren Amt Sand ab und übergibt alle in seinen Händen befindlichen, einschlägigen Urkunden. Er setzt die Fürsten in die Gewere, verzichtet auf alle Rechtsmittel und verspricht Währschaft. Hans von Roßdorf unterschreibt und siegelt mit dem Ringpetschaft. Er bittet seinen Schwager Adam Wolf von Heldritt zu Ebertshausen um Mitbesiegelung und Unterschrift; der kündigt diese an. Kilian Wilhelm von Roßdorf stimmt für sich und seine Mannlehnserben zu, er kündigt Ringpetschaft und Unterschrift an.
Geschehen zw Maynungen uff donnerstag nach Laurentii denn dreytzehenden monatstage Augusti 1590.

  • Archivalien-Signatur: 2873
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1590 Aug. 13. / 23.

Pergament


Wolfgang Schönleben, Sigmund Modell und Mathes Krell, alle Bürger zu Meiningen, Vormünder der Kinder des verstorbenen hennebergischen Rentmeisters Nikolaus Brembach, bekunden wegen ihrer Pflegekinder: gemäß einer am 8. / 18. Jan. 1590 in Weimar gehaltenen Abrechnung schulden sie an Amtsresten des Vaters den sächsischen Rentereien zu Coburg und Weimar über die erfolgten Zahlungen hinaus 664 Gulden, sieben Groschen, einen Heller und einen alten Pfennig. Zudem hatten sie bei der hennebergischen Landschaft und deren Steuerkasten vor Jahren 200 Gulden gegen Pension wegen der Amtsreste des Vaters geliehen und nach Coburg geschickt. Aus zweieinhalb Jahren ist die Pension rückständig. Diese Summen können nur durch Verkäufe aufgebracht werden. Mit Zustimmung der Landesherren Kurfürst Christian, Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., verkaufen sie die den Pflegekindern zustehenden Getreidegülten und Erbzinse in den Dörfern Berkach und Neubrunn, je zehn Malter Korn und Hafer sowie zwei Achtel Erbsen Mellrichstädter Maß an Michaelis aus dem henneberrgischen Hof zu Berkach im Amt Maßfeld, ein Schwein im Wert von zwei Gulden, eine Weisung an Weihnachten, zwei Fastnachtshühner und ein Schock Eier am Dreikönigstag aus der Mühle zu Neubrunn, wie die Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, mit Datum Maßfeld, Michaelis 1574, dem Vater für 400 rheinische Gulden auf Wiederlösung verkauft hatte. Diese 400 Gulden haben die Aussteller jetzt von der hennebergischen Renterei erhalten und zur Bezahlung der aufgeführten Schulden verwendet. Sie quittieren über die Summe, verzichten auf alle Rechtsmittel und treten die Erbzinse mit Herausgabe der einschlägigen Urkunden an das Amt Maßfeld ab. Die Aussteller bitten Richter, Bürgermeister und Rat zu Schleusingen um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; diese kündigen ihr Siegel an.
Gebenn zu Schleusingen denn vierunndzwantzigsten monatstag Februarii 1590.

  • Archivalien-Signatur: 2875
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1590 24.Feb. / 3. März

Pergament


Zwischen (1) Raphael Auerochs zu Oepfershausen einerseits, und Margarete, Tochter des (7) Hans Jobst von Boineburg zu Stadtlengsfeld andererseits wird durch (2) Heinrich Rußwurm den Älteren, (4) Quirin von Wechmar, (5) Balthasar Reinhard von Herda, (3) Paul Eigward von Herda und (6) Georg von Kranlucken wegen Auerochs sowie (8) Balthasar von Wangenheim und (9) Andreas von Leittleben wegen Boineburg eine Ehe beredet. Auerochs und Margarete durch ihren Vater und ihre Mutter Anna von Boineburg, geborene von Wangenheim, haben sich entsprechend verpflichtet. Der Vater wird Margarete 1000 Gulden zu je 21 Meißnischen Groschen mitgeben, zahlbar innerhalb Jahresfrist nach dem Beilager gegen Quittung, und sie angemessen mit Schmuck, Kleidung und Hausrat ausfertigen. Sie hat dagegen auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe zu verzichten, insbesondere auf Stedtfeld; davon unberührt bleiben die weibliche Gerade von ihrer Mutter und der Fall, dass Vater und Bruder ohne männliche Erben sterben. Auerochs hat diese Mitgift mit 1000 Gulden zu widerlegen und für den Fall seines Todes urkundlich 50 Gulden in Geld, 15 Malter Weizen, 20 Malter Roggen und 25 Malter Hafer fuldischen Maßes zu verschreiben, die ihr als Witwe oder in einer zweiten Ehe auf Lebenszeit zustehen. Heiratet sie erneut, ist eine Ablösung mit 2000 Gulden möglich. Dann hat sie den Wiederfall der 1000 Gulden Widerlegung urkundlich abzusichern. Raphael oder seine Erben haben ihr als Witwe einen angemessenen Sitz anzuweisen samt aufgezählten Grundstücken und jährlich auf Lebenszeit oder bis zu einer zweiten Heirat aus Lehen oder Eigen fälligen Naturalien. Die Erben Raphaels sind verpflichtet, ihr dazu zu verhelfen. Raphael hat außerdem zugesagt, die Ehefrau mit einem ihrem Stand angemessenen goldenen Kleinod und 100 rheinischen Gulden Morgengabe zu bedenken, die ihr nach seinem Tod aus dem Nachlass zu entrichten sind. Darüber kann sie frei verfügen. Stirbt Raphael vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Leibeserben, hat die Witwe mit Rat der nächsten Blutsverwandten Vormünder für die Kinder zu bestellen und über den väterlichen Nachlass ein Inventar fertigen zu lassen. Ihr steht es frei, sich von den Gütern und Kindern zu trennen und auf ihr Leibgut zu gehen. Will sie bei den Kindern bleiben, hat sie diese gottesfürchtig zu erziehen und über die Verwaltung der Güter den Vormündern jährlich Rechnung zu legen. Wichtige Entscheidungen darf sie ohne deren Wissen nicht treffen, die Güter auch nicht belasten. Will sie die Verwaltung der Güter aufgeben und auf ihr Leibgut gehen, soll sie, sofern dies nicht zu Lebzeiten des Ehemannes eingerichtet ist, bis dahin die genannten Nutzungen aus den Gütern erhalten. Nach Einrichtung des Leibguts steht ihr die Hälfte des bei der Heirat vorhandenen Silbergeschirrs zu, die andere Hälfte wird zur gemeinen Erbschaft geschlagen; von der Fahrnis steht ihr ein Kindteil zu. Davon ausgenommen sind Barschaft, Pfandschaft, reisige Pferde, Geschütz, Gewehr und Waffen. Mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Stirbt der Ehemann ohne gemeinsame Kinder, hat sie gegen Empfang des Leibguts die Güter abzutreten, ihr stehen das gesamte eingebrachte Silbergeschirr, die 100 Gulden Morgengabe und ein Drittel der Fahrhabe mit den genannten Ausnahmen zu. In beiden Fällen ist das, was ihr während der Ehe von Seiten der Eltern zugefallen und vom Ehemann genutzt worden ist, vor Abtretung der Güter wieder herauszugeben. Stirbt Margarete vor dem Ehemann mit Hinterlassung gemeinsamer Leibeserben, fallen ihm die von ihr eingebrachten 1000 Gulden zu. Schmuck und Kleider stehen ihren Töchtern zu, wenn solche vorhanden sind, sonst sollen sie verwahrt werden. Stirbt Margarete ohne Kinder, stehen dem Ehemann die eingebrachten 1000 Gulden auf Lebenszeit zu, nach dessen Tod fallen sie sowie Schmuck und Kleider an den Mannesstamm des Hans Jobst oder die nächsten Erben. Stirbt ein Partner vor Vollzug der Ehe, ist diese Abrede hinfällig. [....]

  • Archivalien-Signatur: 2874
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1590 Nov. 20. / 30.

[Fortsetzung] Beide Seiten verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Die oben genannten Personen siegeln mit den Petschaften und unterschreiben.
Geschehen den 20. tag Novembris 1590.

Überformat

Pergament


Moritz Marschalk von Ostheim zu Waltershausen bekundet, sich vor Zeiten mit Anna, Tochter des verstorbenen Philipp Schenck zu Schweinsberg, durch Vertrag vom 7. März 1587 verheiratet zu haben. Gemäß adligem Gebrauch im Herzogtum Franken sollten ihr 4.400 Gulden Zugeld, Gegengeld und Morgengabe auf erbliche Güter so verschrieben werden, dass ihr von jeweils 20 Gulden ein Gulden Nutzung anfiele, dazu ein angemessener adliger Ansitz als Wohnung nach dem Tod des Ehemannes, sofern sie nicht wieder heiratete, samt dem Bedarf an Bau- und Brennholz. Demgemäß verschreibt der Aussteller seiner Ehefrau den Sitz zu Harles bei Henneberg mit Hofstatt, Scheuer, Stallungen und Gebäuden, wie er jetzt steht und künftig noch errichtet werden soll, Hofäckern, Wiesen, Wunne, Weide, Teichen, dem zugehörigen, versteinten Gehölz sowie den Untertanen, Zins- und Lehnsleuten, Lehen vom Kurfürsten und den Herzögen zu Sachsen, die dazu ihre Zustimmung erteilt haben. Die Namen der Lehnsleute, deren Güter und Abgaben werden aufgezählt. Die Güter, ihre Nutzungen, Zinse, Fronen, Dienstbarkeiten, Gerechtigkeiten und Handlohn werden der Ehefrau übertragen. Darüber hinaus verschreibt Moritz ihr 2400 Gulden Hauptsumme mit dem jährlichen Abzins und den Bedarf an Getränk, weil dort kein Wein wächst, angewiesen auf 1000 Gulden bei Raphael Auerochs zu Oepfershausen, 1000 Gulden bei Hans Bronsart zu Schwickershausen und 400 Gulden bei Quirin und Reinhard von Wechmar, seinen Vettern und Schwägern. Nach dem Tod des Moritz sollen seine Erben der Witwe die einschlägigen Verschreibungen über diese 2400 Gulden gegen Versicherung des Wiederfalls herausgeben. Nach einer Ablösung sollen die Beträge anderweitig ausgeliehen werden. Heiratet die Witwe erneut, kann das Wittum mit 2000 Gulden für Harles und 2400 Gulden für die Kredite gegen Versicherung für den Wiederfall des Gegengeldes abgelöst werden. Erfolgt keine Ablösung, stehen die genannten Güter und Einkünfte der Witwe auf Lebenszeit zu. Heiratet die Witwe nicht erneut, stehen nach ihrem Tod die Beträge gemäß Eheberedung den jeweils nächsten Erben zu. Ihre Erben haben Anspruch auf die Nutzungen aus den Gütern, bis das eingebrachte Heiratsgut zurückgezahlt ist. Über die Morgengabe kann Anna frei verfügen. (1) Moritz siegelt und unterschreibt. Er bittet seine Schwäger und Vettern (2) Kaspar vom Stein zu Nordheim im Grabfeld und (3) Bernhard von Bibra zu Irmelshausen um Mitbesiegelung; diese kündigen Siegel und Unterschriften an.
Geschehen donnerstag nach Allerheiligen den 4ten Novembris 1591.

  • Archivalien-Signatur: 2876
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1591 Nov. 4. - 14.

Pergament


Neidhard, erwählter und bestätiger Bischof von Bamberg, Dompropst zu Würzburg, bekundet: der Kaiser hatte ihm und dem verstorbenen Ludwig, Herzog zu Württemberg, in den Irrungen zwischen dem verstorbenen Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, jetzt zwischen dem Kur- und fürstlichen Haus Sachsen und dem Stift Fulda wegen des an Henneberg verpfändeten Amtes Fischberg die Kommission übertragen, selbst oder durch subdelegierte Räte die Parteien vorzuladen und zu vergleichen. Dem gemäß haben seine Subdelegierten die Parteien für Sonntag Vocem Iocunditatis, 23. Mai 1593 gegen Abend nach Schweinfurt geladen, am nächsten Tag angehört und unter Vorbehalt der Ratifikation wie folgt verglichen:
Vor Jahren haben Johann und Wolfgang, Äbte des Stifts Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Primaten für Germanien und Gallien, nach Ausweis der Verschreibungen mit Datum Freitag nach dem Sonntag Misericordia Domini [9. Mai] 1511 bzw. Sonnabend nach Francisci, 10. Okt. 1551 mit Rat von Koadjutor, Dekan und Kapitel an Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, Vater und Söhne, Schloss und Amt Fischberg gegen eine darin genannte Summe auf Wiederlösung verpfändet. Die Grafen haben sich verpflichtet, das Amt nach Erhalt der Summe ohne weiteres herauszugeben. Mit dem Tod des Grafen Georg Ernst ist das Haus Henneberg erloschen, die Grafschaft ist an das Kur- und fürstliche Haus Sachsen Weimarischer Linie gekommen, die Pfandschaft ist durch Heinrich, [von Bobenhausen] Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Meister Deutschen Ordens in Deutschen und Welschen Landen, vom Kaiser bestellten Kommissar des Stifts Fulda, bei Kurfürst August, auch wegen der Weimarischen Linie als hennebergischen Besitznachfolgern aufgekündigt, die Pfandsumme bei der Reichsstadt Schweinfurt hinterlegt worden. Das Haus Sachsen hat die Rechte des Stifts nie bestritten, aber einen Vergleich gewünscht, der allerdings ohne Zustimmung des Kaisers nicht möglich ist. Mit der von diesem erlangten Ratifikation hat man in Salzungen und andernorts verhandelt, aber eine Einigung nicht erreichen können. Zur Verhütung weiterer Unkosten und zur Bewahrung guter Nachbarschaft hat der Kaiser Bischof Neidhard und Herzog Ludwig zu Kommissaren bestellt, die den König in Polen, [Erzherzog Maximilian] jetzigen Kommissar des Stifts Fulda, dessen Statthalter und Räte, sowie die Vormünder der Kinder des Kurfürsten Christian von Sachsen und die anderen Fürsten dieses Hauses als Inhaber des Amtes Fischberg in eigener Person oder durch Anwälte vor ihre subdelegierten Räte geladen haben, um die in Salzungen nicht erledigten Punkte wegen Richtigstellung der Grenze und Verlängerung der Pfandschaft nach Anhörung der Parteien unter Vorbehalt der kaiserlichen Ratifikation zu vergleichen. Da die Fürsten nicht in eigener Person erscheinen konnten, haben sie bevollmächtigte Räte zu den Subdelegierten entsandt, die am Abend des 23. Mai 1593 in Schweinfurt angekommen und am 24. Mai angehört worden sind. Die Parteien sollen den erzielten Vergleich binnen zwei Monaten ratifizieren, damit er dem Kaiser zur Resolution vorgelegt werden kann. Wegen der Verlängerung hat das Haus Sachsen 60 Jahre angeboten, unter 40 könnten sie nicht heruntergehen. Dann hat man sich darauf verglichen, dass dem Stift Fulda 25.000 Gulden - darunter auch die in Schweinfurt hinterlegten 4.000 Gulden - gezahlt werden sollen. Dafür soll das Amt Fischberg, wie in der Verschreibung der Äbte Johann und Wolfgang spezifiziert, auf weitere 31 Jahre dem Haus Sachsen als Pfand eingeräumt werden. Danach ist dem Stift die Ablösung ausdrücklich vorbehalten. Nach dem Tod des Grafen Georg Ernst war der durch das Stift in Schweinfurt hinterlegte Pfandschilling von 3.000 Gulden nicht angenommen worden, da das Haus Sachsen den Wert höher veranschlagt hatte. Dadurch waren dem Stift die Zinsen für die hinterlegte Summe entgangen. Die landläufigen 5 % Zinsen sind dem Stift binnen sechs Monaten zu erstatten. Danach haben sich die [....]

  • Archivalien-Signatur: 2878
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1593 Mai 15. / 25.

[Fortsetzung] Subdelegierten den übrigen Streitpunkten zugewandt: die Versteinung des Amtes ist zum Teil richtig, zum Teil umstritten. Die Markung von Grenze und Jagd soll von den Parteien besichtigt und erneut versteint werden, damit bei einer Auslösung alle Weiterungen wegen Jagd und Zent ausbleiben.
Eine Erbhuldigung gegenüber dem Stift Fulda ist in Pfandschaften gebräuchlich, dem Pfandherrn steht nur eine Pfandhuldigung zu. Graf Georg Ernst hat sich daran nicht gehalten. Künftig soll in peinlichen und bürgerlichen Sachen die Huldigung gegenüber dem Stift und danach dem Haus Sachsen als Pfandherrn geleistet werden.
Wegen möglicher Besserung der Pfandschaft hat man es beim oben festgelegten Wert belassen, da höhere Kosten für Bauten und Anderes nicht zu erwarten sind. In der Verschreibung des Abtes Johann ist festgelegt, dass die von den Untertanen des Amtes gezahlte Steuer je zur Hälfte dem Stift und den Pfandherren zusteht. Sachsen hat sich auf ein gegenteiliges Herkommen berufen, die geforderte Reichs- und Landsteuer sei an Henneberg gezahlt worden. Daher könne die Steuer auch künftig nicht halbiert werden. Die Räte haben Bedenken gehabt, der von Abt Johann getroffenen Regelung zu folgen. Neue Steuern sollen allerdings halbiert werden.
Kloster Zella mit Dorf, Weilern, Höfen und Wüstungen ist mit den Zentrügen in das Amt gezogen worden. Das Stift hatte dagegen Bedenken erhoben, das Kloster eximieren und in eines der Stiftsämter ziehen wollen. Nunmehr wird festgelegt, dass nur Kloster und Dorf eximiert sind, die Höfe, Weiler und Wüstungen aber mit den Zentrügen in das Amt Fischberg gehören sollen.
Die Parteien sind gehalten, diesen Vergleich binnen zwei Monaten gegenüber den Kommissaren zu ratifizieren, damit dieser Vergleich mit möglichen Bedenken an den Kaiser überschickt werden kann. Nach der Ratifikation durch den Kaiser sollen die Original-Pfandverschreibungen und -reverse nach Nürnberg geschickt werden, damit alle Sachen im Original ausgefertigt werden können. Damit sind alle Streitpunkte beigelegt. - Geschehenn dienstags denn 15. / 25. Maii 1593.
Diese Regelungen bedürfen der Ratifikation durch die Fürsten. Zur Ausfertigung der Original-Pfandverschreibung und zur Zahlung der 25.000 Gulden sollen die Parteien nach Nürnberg geladen werden. Da inzwischen der Herzog von Württemberg verstorben ist, hat der Kaiser den Bischof bevollmächtigt, die Sache alleine voranzubringen und ihm zur Ratifikation vorzulegen.
Daher sind die Parteien bzw. deren bevollmächtigte Räte auf Sonntag Sexagesima, den 13. Februar Abends nach Nürnberg vor Pankraz Stiebar von Buttenheim, Schultheißen zu Forchheim, und Achaz Huls, Dr. der Rechte, Räte des Bischofs, geladen worden. Der König von Polen, Kommissar des Stifts Fulda, hat dazu Johann Eustach von Westernach, Deutsch-Ordens-Statthalter, Komtur zu Mergentheim und Kapfenberg, Sachsen-Weimar hat für sich und den Mitvormund, Kurfürsten [Johann Georg] zu Brandenburg, die Räte Humpert von Langen, Michael Strauß, Kanzler, und Wolf[gang] Speltt, Dr. der Rechte, entsandt. Diese haben nicht nur die Original-Pfandverschreibung, die Reverse und übrigen Instrumente vorgelegt, sondern zugestimmt, den Vergleich dem Kaiser zur Ratifikation vorzulegen. Drei gleichlautende Ausfertigungen für den Kaiser und die Parteien mit dem Siegel des Bischofs.
Geschehenn zu Nurmberg diennstags denn 15. / 25. Maii 1593.

Überformat

Pergamentheft, 10 Bl., 8 Bl. beschrieben.


Bernhard von Steinau gen. Steinrück zu Euerbach und Appenfelden bekundet, von Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, kursächsischem Administrator, Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürsten, Vormündern der unmündigen Söhne des Christian, Kurfürsten zu Sachsen, Christian, Johann Georg und August, dem Adminstrator selbst und dessen Bruder Johann, Herzog zu Sachsen, bzw. Statthalter und Räten der Grafschaft Henneberg mit Vollmacht des Wilhelm von Vestenberg zu Burghaslach Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Im Namen der genannten Vormünder und der Herzöge zu Sachsen belehnen Statthalter und Räte der Grafschaft Henneberg Wilhelm von Vestenberg zu Burghaslach und dessen männliche Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Gut Vestenbergsgreuth, Mannschaften, Zinsen, Gülten, Äckern, Wiesen, Gehölzen, Wunne, Weide, Obrigkeit, Herrlichkeit, Rechten und Gerechtigkeiten, wie das Geschlecht Vestenberg das hergebracht und von der Grafschaft Henneberg getragen hat. Deren Rechte bleiben davon unberührt. Für Wilhelm von Vestenberg hat der von ihm bevollmächtigte Verwandte Bernhard von Steinau gen. Steinrück die Verpflichtungen beschworen. Statthalter und Räte siegeln mit dem Ringpetschaft. - Der geben ist zu Meynungen den dreysunndzwentzigsten monatstag Septembris 1594.
Steinau übernimmt die Verpflichtungen und kündigt sein [!] Siegel an.
Der geben ist am tag unnd jhar wie obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2877
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 23.Sep. / 3. Okt.

Überformat. Das anhängende Siegel ist nicht das des Ausstellers, sondern das des Lehnsmanns!

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie nach Abrechnung an Reichsvorrat, Baugeld, eilender und beharrlicher Türkenhilfe alle Reste, d.h. 778 Gulden 48 Kreuzer, den Gulden zu 15 Batzen, durch Humpert von Langen bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... erichtags den achten Octobris 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2883
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 Okt. 8. / 18.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Schleusinger Linie zur Unterhaltung des Kammergerichts einen Rest von 37 Gulden 24 Kreuzern, den Gulden zu 16 Batzen, durch ihren Bürger Georg Keilhaw erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... donnerstags den ainundzwaintzigsten Novembris 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2884
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 21.Nov. / 1. Dez.

Rückvermerk: nicht wegen der Schleusinger Linie, sondern wegen Anteil des Grafen Albrecht ohne Münnerstadt.

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: durch den Tod des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, letzten seines Stammes, sind dem Hochstift gemäß Vergleich von 1542 die Lehen heimgefallen. Die Sohn- und Tochterlehen, das Dorf Jüchsen und das Haus Hutsberg, sollten jedoch wieder empfangen werden. Da Schloss, Stadt und Amt Meiningen inmitten der Grafschaft Henneberg liegen, hat der Bischof sich mit Zustimmung des Domkapitels mit dem verstorbenen Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Friedrich Wilhelm, jetzt Administrator von Kursachsen, auch für sich selbst und seinen Bruder Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gemäß einem in Schleusingen am 9. bzw. 19. Juli 1586 errichteten Vertrag dahin vertragen, dass diese und ihre männlichen Leibes-Lehnserben, bei deren Fehlen die Herzöge Johann Casimir und Johann Ernst sowie deren männliche Leibes-Lehnserben Schloss, Stadt und Amt Meiningen mit Zubehör, Obrigkeit, Rechten und Gerechtigkeiten laut eines den Herzögen übergebenen Salbuchs und Erbregisters zu Mannlehen, dazu das Dorf Jüchsen und das Haus Hutsberg mit Zubehör als Sohn- und Tochtrerlehen erhalten und durch einen adligen Rat empfangen sollen. Demgemäß belehnt der Bischof Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürsten, und den Herzog Friedrich Wilhelm als Vormünder der unmündigen Söhne des Kurfürsten Christian - Christian, Johann Georg und August - Herzog Friedrich Wilhelm auch für sich selbst und seinen Bruder Johann und in deren Namen den in die Grafschaft Henneberg entsandten und schriftlich bevollmächtigten Rat Humpert von Langen mit Schloss, Stadt und Amt Meiningen samt dem oben genannten Zubehör, dem Dorf Jüchsen und dem Haus Hutsberg. Der (1) Bischof siegelt. Neidhard von Thüngen, Dompropst, Johann Konrad Kottwitz von Aulenbach, Domdekan, und das Domkapitel bekunden, dass dies mit ihrer Zustimmung geschehen ist; sie kündigen das Siegel des Domkapitels an (2).
So geben ist den sechsundzwantzigisten Octobris 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2882
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 Oktober 26.

Pergament


Maximilian, erwählter König in Polen, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyr, Kärnten, Krain und Württemberg, Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Meister Deutschen Ordens in Deutschen und Welschen Landen, Graf zu Habsburg und Tirol, kaiserlicher Kommissar und Administrator des Stifts Fulda, bekundet: die Grafen von Henneberg hatten vom Stift Fulda das Amt Fischberg mit Gerichten, Dörfern, Höfen, Weilern, Zinsen, Renten, Gebot, Verbot, Jagd und allem Zubehör zu Pfand gemäß Pfandverschreibung vom Freitag nach dem Sonntag Misericordia Domini [9. Mai] 1511. Im Jahr 1554 haben die beiden zuletzt lebenden Grafen Georg Ernst und Poppo bei Abt Wolfgang von Uissigheim eine Verlängerung auf beider Lebenszeit erreicht. Nach ihrem Tod sollte die Einlösung jährlich vorgenommen werden können. Da am 27. Dez. 1583 Graf Georg Ernst als der Letzte seines Stammes gestorben ist, wurde dem Stift Fulda und dem Kommissar die Einlösung wieder möglich, der Vorgänger im Hochmeistertum und als Kommissar hat sie beim kur- und fürstlichen Haus Sachsen angekündigt. Kurfürst August, Herzog Friedrich Wilhelm und nach dem Tod des Kurfürsten dessen Sohn Christian haben beim Kaiser um eine weitere Verlängerung erlangt und zur Beibehaltung guter Nachbarschaft angeboten, die Grenzen des Amtes Fischberg zu den hennebergischen Ämtern Kaltennordheim und Sand zu berichtigen. Der Kaiser hat Neidhard, Bischof von Bamberg und Dompropst zu Würzburg, und Ludwig, Herzog zu Württemberg und Teck, Grafen zu Mömpelgard, zu Kommissaren bestellt, die wegen der Einlösung und der Grenzen einen Vergleich vermitteln sollten. Der Kommissar hat die Parteien am 23. Mai 1593 in Schweinfurt angehört und verglichen. Darüber sind zwei Rezesse ausgestellt worden, einer mit Datum 15. / 25. Mai 1593, der andere in Nürnberg am 17. Febr. 1594. Der Aussteller verschreibt daher mit Zustimmung seines Bruders, des Kaisers, an Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg und Kurfürsten, und Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Vormünder der Söhne des Kurfürsten Christian - Christian, Johann Georg und August - an Friedrich Wilhelm auch für sich selbst und seinen Bruder Johann als Rechtsnachfolger in der Grafschaft Henneberg Schloss und Amt Fischberg, das Zentgericht Dermbach mit allen Dörfern, Weilern, Höfen, Wüstungen und anderem Zubehör, Gerechtigkeiten, Leuten, Gütern und Höfen, Äckern, Wiesen, Beden, Zinsen, Lehnschaften, Gülten, Zöllen, Geleiten, großen und kleinen Zehnten, Schenkstätten, Schenkrechten, Getreidegülten, Flurmarken, Viehtriften, Schaftriften, Wunne, Weide, Fischereien, Mühlen, Mühlstätten, Wasser, Wasserläufen, Häusern, Hofstätten, Gehölzen, Wäldern, Wildbann, Feldern, Ellern, Herrlichkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Herkommen, Freiheiten und Gewohnheiten, Diensten, Herbergen, Gebot und Verbot, Folge sowie der Hälfte der Reichs- und Landsteuern, deren andere Hälfte dem Stift zusteht. Darüber hinaus fällige Abgaben stehen dem Stift zu und sollen von dessen Befehlshabern erhoben werden. Klöster, Kirchhöfe, Mannschaften und Mannlehen, Viehbede, Zinse, Gülten sowie Seelgeräte der Propsteien und Klöster bleiben vorbehalten. Die Inhaber der Grafschaft Henneberg sollen das Pfand auf 31 Jahre von 1594 bis 1625 innehaben, nichts daraus versetzen und die Pfandschaft in gutem Zustand halten. Dafür haben sie dem Aussteller 25.000 Gulden zu je 28 Schilling oder 21 Groschen einschließlich der bestehenden Pfandsumme gezahlt. Die Untertanen im Amt haben dem jeweils neuen Abt und dem Stift die Erbhuldigung zu leisten, daneben den Inhabern der Grafschaft Henneberg die Pfandhuldigung, so dass sie nach Ablauf der 31 Jahre dem Abt gewärtig sind; darüber sind Reverse auszustellen. Alle bürgerlichen und peinlichen Gerichte im Amt werden von Fulda als Erb- und den Fürsten zu Sachsen als Pfandherren gehegt. Durch die Pfandinhaber sind Erbregister der ständigen und unständigen Zinse angelegt und dem Aussteller übergeben worden; Besserungen bleiben vorbehalten. [...]

  • Archivalien-Signatur: 2879
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 Februar 22.

[Fortsetzung] Kloster und Dorf Zella mit Weilern und Höfen haben seit jeher nicht in die Pfandschaft gehört, sondern mit Rechten und Gerechtigkeiten, hoher und niederer Obrigkeit dem Stift Fulda zugestanden. Der Abt oder der Kommissar sollen es einem ihrer Ämter zuschlagen. Gemäß dem am 15. / 25. Mai 1593 in Schweinfurt geschlossenen Vertrag ist bestimmt, dass die außerhalb der Markung von Dorf und Kloster gelegenen Güter, Höfe, Weiler und Wüstungen mit den Zentrügen in das Amt Fischberg gehören und bis zur Einlösung in 31 Jahren dessen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn eine Einlösung nach Ablauf der Frist nicht möglich ist, bleibt das Recht dazu vorbehalten, jedoch nur zugunsten des Stiftes. Ein Verkauf oder ein Tausch an Dritte ist nicht gestattet. In einem solchen Fall hat das Haus Sachsen ein Vorkaufsrecht für die von Dritten gebotene Summe. Die Grenzen der Ämter Fischberg, Kaltennordheim und Sand sollen während der Pfandfrist vermessen und korrigiert werden. Versteinung und Landwehr sind vom kaiserlichen Kommissar zu bestätigen. Was zur rechten Hand unter Urnshausen bei dem Stein liegt, der die drei Ämter Salzungen, Sand und Fischberg trennt, steht dem Stift Fulda zu, was zur Linken liegt, der Grafschaft Henneberg. Deren Inhaber haben während der Pfandschaft die Untertanen im Amt zu schützen und zu schirmen; die Appellation geht während dieser Zeit an die Hennebergische Kanzlei. Die Auslösung nach [Kathedra] Petri 1625 mit 25.000 Gulden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sie ist ein halbes Jahr vor dem Termin anzukündigen, die Summe ist in Geisa oder Vacha fällig. Danach ist das Amt herauszugeben. Der Erzherzog siegelt mit dem Sekretsiegel.
Geschehen zue Fulda uf den tag Petri ad cathetram den zwey und zwainzigisten Februarii 1594.

Überformat

Pergament


Neidhard, erwählter und bestätigter Bischof von Bamberg, Dompropst zu Würzburg, bekundet: in den Irrungen zwischen dem kur- und fürstlichen Haus Sachsen und dem Stift Fulda wegen des hennebergischen Pfandamtes Fischberg ist am 15. / 25. Mai 1593 durch Vergleich die Pfandschaft um 31 Jahre verlängert und die Pfandsumme erhöht, die Parteien sind danach vom Kaiser in den noch strittigen Punkten verglichen worden. Wegen Ausfertigung von Verschreibung und Revers sowie der zugehörigen Instrumente sind die Parteien durch seine subdelegierten Kommissare nach Nürnberg geladen worden. Sie haben dort die Verschreibungen sowie Markung und Versteinung miteinander verglichen und am 7. / 17. Febr. 1594 den folgenden Rezess ausgestellt:
Mit Kommission des Kaisers hat Neidhard, Bischof von Bamberg und Dompropst zu Würzburg, das kur- und fürstliche Haus Sachsen, den Administrator des Stifts Fulda sowie dessen Statthalter und Räte gemäß kaiserlichem Schreiben vom 4. Okt. 1594 [!] auf Sonntag, den 13. Febr. 1594 nach Nürnberg geladen. Dazu erschienen wegen des Hauses Sachsen Wolfgang Spellt, Dr. der Rechte und fürstlicher Rat zu Weimar, Humpert von Langen und Michael Strauß, Kanzler, Räte der Grafschaft Henneberg in Meiningen, sowie wegen des Stifts Eustach von Schlitz gen. von Görtz und Mag. Johann Volprecht, Statthalter und Kanzler, vor den dazu verordneten bambergischen Subdelegierten Pankraz Stiebar zu Buttenheim, Schultheißen zu Forchheim, und Achaz Huls, Dr. der Rechte, beide bambergische Räte. Der Statthalter des [Erzherzogs Maximilian] Königs von Polen, Johann Eustach von Westernach, hatte Bedenken geäußert, aber den Tag nicht abgesagt. Da man mit dem Kommen des Statthalters zu Mergentheim rechnete, hat man die Verhandlungen auf Dienstag verschoben. Zur Vermeidung von Kosten haben sich die anwesenden Räte in den meisten Punkten verglichen und zugesagt, eine Pfandverschreibung und ein Verzeichnis der Versteinung der Grenzen mit Regelung von Hut und Trift vorzulegen. Diese sind mit der Pfandverschreibung von 1511 und einem Abriss mit Augenschein verglichen worden. Beide Seiten sind dazu angehört worden. Man war sich einig, dass, wenn Westernach anwesend gewesen wäre, man die Instrumente und Ausfertigungen dem Kaiser hätte schicken können. Wegen der Abwesenheit des Statthalters haben die fuldischen Räte Bedenken erhoben. Man hat sich aber geeinigt, Pfandverschreibung und Versteinung auszufertigen und von den anwesenden Räten, den Vormündern der unmündigen Herzöge und den Subdelegierten unterzeichnen zu lassen. Sie können daher mit dem in Schweinfurt gefertigten Hauptvertrag zur Bestätigung dem Kaiser zugesandt werden. Der Vergleich wegen der Jagd im Amt Fischberg ist aufgeschoben worden. - Actum Nurmberg denn 7. / 17. Februarii 1594.
Gemäß diesem Rezesss hat der Bischof die ihm übersandten Dokumente besiegelt. Da er vermutete, dass die Parteien auf dem Reichstag in Regensburg in eigener Person und durch Gesandte erscheinen würden, hat er es für richtig erachtet, dort um die Bestätigung des Kaisers nachzusuchen. Er hat seine Subdelegierten beauftragt, die Parteien wegen der Ratifikation anzuhören und den gefertigten Vertrag dem Kaiser vorzulegen. Er bekundet hiermit, dass er den in Schweinfurt erzielten Vergleich und den Nürnberger Rezess dreifach ausfertigen, mit seinem Siegel versehen und dem Kaiser hat überantworten lassen.
Geschehenn zu Regenspurg sunnabends denn achtzehenndten altten und achtunndzweintzigisten Maii neuen Calenders 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2880
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 Mai 18. / 28.

Überformat

Pergamentheft, 6 Bl., 4 Bl. beschrieben


Neidhard, erwählter und bestätigter Bischof von Bamberg, Dompropst zu Würzburg, bekundet: in den Irrungen zwischen dem kur- und fürstlichen Haus Sachsen und dem Stift Fulda wegen des hennebergischen Pfandamtes Fischberg ist am 15. / 25. Mai 1593 durch Vergleich die Pfandschaft um 31 Jahre verlängert und die Pfandsumme erhöht, die Parteien sind danach vom Kaiser in den noch strittigen Punkten verglichen worden. Wegen Ausfertigung von Verschreibung und Revers sowie der zugehörigen Instrumente sind die Parteien durch seine subdelegierten Kommissare nach Nürnberg geladen worden. Sie haben dort die Verschreibungen sowie Markung und Versteinung miteinander verglichen und am 7. / 17. Febr. 1594 den folgenden Rezess ausgestellt:
Mit Kommission des Kaisers hat Neidhard, Bischof von Bamberg und Dompropst zu Würzburg, das kur- und fürstliche Haus Sachsen, den Administrator des Stifts Fulda sowie dessen Statthalter und Räte gemäß kaiserlichem Schreiben vom 4. Okt. 1594 [!] auf Sonntag, den 13. Febr. 1594 nach Nürnberg geladen. Dazu erschienen wegen des Hauses Sachsen Wolfgang Spellt, Dr. der Rechte und fürstlicher Rat zu Weimar, Humpert von Langen und Michael Strauß, Kanzler, Räte der Grafschaft Henneberg in Meiningen, sowie wegen des Stifts Eustach von Schlitz gen. von Görtz und Mag. Johann Volprecht, Statthalter und Kanzler, vor den dazu verordneten bambergischen Subdelegierten Pankraz Stiebar zu Buttenheim, Schultheißen zu Forchheim, und Achaz Huls, Dr. der Rechte, beide bambergische Räte. Der Statthalter des [Erzherzogs Maximilian] Königs von Polen, Johann Eustach von Westernach, hatte Bedenken geäußert, aber den Tag nicht abgesagt. Da man mit dem Kommen des Statthalters zu Mergentheim rechnete, hat man die Verhandlungen auf Dienstag verschoben. Zur Vermeidung von Kosten haben sich die anwesenden Räte in den meisten Punkten verglichen und zugesagt, eine Pfandverschreibung und ein Verzeichnis der Versteinung der Grenzen mit Regelung von Hut und Trift vorzulegen. Diese sind mit der Pfandverschreibung von 1511 und einem Abriss mit Augenschein verglichen worden. Beide Seiten sind dazu angehört worden. Man war sich einig, dass, wenn Westernach anwesend gewesen wäre, man die Instrumente und Ausfertigungen dem Kaiser hätte schicken können. Wegen der Abwesenheit des Statthalters haben die fuldischen Räte Bedenken erhoben. Man hat sich aber geeinigt, Pfandverschreibung und Versteinung auszufertigen und von den anwesenden Räten, den Vormündern der unmündigen Herzöge und den Subdelegierten unterzeichnen zu lassen. Sie können daher mit dem in Schweinfurt gefertigten Hauptvertrag zur Bestätigung dem Kaiser zugesandt werden. Der Vergleich wegen der Jagd im Amt Fischberg ist aufgeschoben worden. - Actum Nurmberg denn 7. / 17. Februarii 1594.
Gemäß diesem Rezesss hat der Bischof die ihm übersandten Dokumente besiegelt. Da er vermutete, dass die Parteien auf dem Reichstag in Regensburg in eigener Person und durch Gesandte erscheinen würden, hat er es für richtig erachtet, dort um die Bestätigung des Kaisers nachzusuchen. Er hat seine Subdelegierten beauftragt, die Parteien wegen der Ratifikation anzuhören und den gefertigten Vertrag dem Kaiser vorzulegen. Er bekundet hiermit, dass er den in Schweinfurt erzielten Vergleich und den Nürnberger Rezess dreifach ausfertigen, mit seinem Siegel versehen und dem Kaiser hat überantworten lassen.
Geschehenn zu Regenspurg sunnabends denn achtzehendten Maii neuenn Calennders 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2881
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1594 Mai 18.

Überformat; Duplikat von Nr. 2880

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die zehn an Weihmachten verfallenen Monate wegen der Schleusinger Linie 1640, wegen der Römhilder Linie 560 Gulden, insgesamt also 2200 Gulden zu je 15 Batzen durch Humpert von Langen bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den dreyzehenden Januarii 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2885
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 Jan. 13. / 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die zweite Frist 560 Gulden zu je 15 Batzen durch Humpert von Langen bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... erichtags den zwaintzigisten Maii 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2887
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 Mai 20. / 30.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für sechs Monate 336 Gulden zu je 15 Batzen durch Humpert von Langen, sächsischen Rat und Amtmann zu Meiningen, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den vierundzwaintzigisten Novembris 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2890
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 24.Nov. / 4. Dez.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie gemäß dem mit Bischof Julius von Würzburg im Oktober vergangenen Jahres getroffenen Vergleich einen alten Rest
von 525 Gulden 59 Kreuzern zu je 15 Batzen durch Humpert von Langen bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den dreyzehenden Januarii 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2886
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 Jan. 13. - 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Schleusinger Linie an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für sechs Monate 984 Gulden zu je 15 Batzen durch Humpert von Langen, sächsischen Rat und Amtmann zu Meiningen, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den vierundzwaintzigisten Novembris 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2889
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 24.Nov. / 4. Dez.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Schleusinger Linie an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für zehn Monate 1640 Gulden zu je 15 Batzen durch Simon Stoehr, Bürger und Büchsenhändler zu Suhl, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sechzehenden Junii a. 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2888
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 Juni 16. / 26.

Pergament


Georg Ernst Fuchs von Bimbach zu Bischofsheim, Eltmann und Burgpreppach verkauft seinem Schwager Hans Bronsart zu Schwickershausen und dessen Erben seine Zinse und jährlichen Gefälle zu Mühlfeld, Westenfeld und Metzels gemäß einem darüber angefertigten und von ihm unterschriebenen Register samt zugehörigen Lehen und Handlohn, wie sie seiner Ehefrau von ihrem verstorbenen Vater Reinhard von der Kere zugefallen sind und er sie bisher ihretwegen innehatte. Vom Kaufpreis von 200 Gulden fränkischer Landeswährung sagt er den Käufer los, lässt die Einkünfte auf, verspricht Währschaft und sagt zu, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen. Er hängt, auch für seine Ehefrau, sein Siegel an und unterschreibt.
Geschehen denn achttunndzwantzigsten monatts tag Novembris 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2891
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1595 28.Nov. / 8. Dez.

Pergament


1596, im neunten Jahr der Indiktion, im 21. Regierungsjahr des Kaisers Rudolf II. "denn mittwochenn nach Margarethae wahr der vierzehende monnats Julii" zwischen 8 und 9 Uhr vor Mittag ist der unterzeichnete Notar vor den genannten Zeugen auf Ersuchen Hermann von Wersabe, hessischen Amtmanns zu Schmalkalden, in der Ratsstube der Kanzlei zu Meiningen vor Michael Strauß, Kanzler, Humpert von Langen und Rudolf von Ponickau erschienen und hat berichtet, der Amtmann habe neulich vor dem Notar und genannten Zeugen gegen die Maßnahmen der Regierung und ihrer Beamten beim jüngst erfolgten Durchzug von Kriegsvolk protestiert und den Notar um Überreichung eines der darüber gefertigten Instrumente ersucht. Der Notar hat daher das Instrument dem Kanzler übergeben. Der hat es angenommen, verlesen lassen und vor den anwesenden Räten eine Reprotestation vorgenommen. Das Verhalten bei der Einquartierung des Kriegsvolks, über das sich der Amtmann zu Schmalkalden beschwert habe, sei nicht zur Erwerbung neuer Rechte erfolgt, sondern aus einer Notlage heraus. Man habe den von Berka kommenden Reitern auf Bitten der hessischen Beamten Wasungen und Schwallungen zum Quartier bestimmt, in diesen kleinen Flecken aber 500 Reiter nicht unterbringen können, da dort bereits 200 Pferde der rheinischen und 40 der fränkischen Ritterschaft untergebracht worden wären. Zudem könne die Regierung nicht zugestehen, dass Barchfeld zum Amt Schmalkalden gehöre, das Dorf sei immer getrennt gehalten worden, in den Tagen und Abschieden des letzten Grafen von Henneberg, die die Häuser Sachsen und Hessen übernommen hätten, habe man das ausgesetzt. Beide Häuser hätten dort gleiche Rechte, etliche Untertanen seien dem Haus Sachsen mit Zinsen, Lehen, Gerichtsbarkeit und Steuer unterworfen. Herrenbreitungen aber stehe dem Haus Hessen "pleno iure" zu. Die Vogteien Herren- und Frauenbreitungen wie auch die Hälfte von Schmalkalden gehörten in den Fränkischen Kreis und hätten dessen Lasten zu tragen. Die Regierung suche keine neuen Rechte, ihre Handlungen seien dem Haus Hessen und dessen Amt Schmalkalden nicht abträglich, die Protestation daher unberechtigt. Der Notar wurde ersucht, darüber Instrumente zu fertigen. Datum wie vor; Zeugen: Heinrich Wuntscher und Sigmund Zorn, Gemeindevormünder und Bürger zu Schmalkalden.
Georg Silchmüller, kaiserlicher Notar und Bürger zu Salzungen, war bei der Information und Reprotestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von einem Dritten schreiben lassen, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2893
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1596 Juli 14. / 24.

Pergament


1596, im neunten Jahr der Indiktion, im 21. Regierungsjahr des Kaisers Rudolf II. "uff denn sonnabent nach Kiliani wahr der zehende monnattstag Julii" zwischen 7 und 8 Uhr vor Mittag legte zu Schmalkalden in der oberen Stube im Hessischen Hof am Neumarkt Hermann von Wersabe, hessischer Rat und Amtmann zu Schmalkalden, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen einen Protestationszettel vor, in dem er sich gegen die Regierung zu Meiningen und deren Diener wegen der Einquartierung in Barchfeld beim jüngst erfolgten Durchzug von Kriegsvolk beschwerte. Er bat um dessen Verlesung und um Anfertigung eines Instruments. Der Zettel lautet:
Für den Kaiser sind im westfälischen Kreis 500 Pferde geworben und durch den Obristleutnant Jobst von Fürstenberg und den ihm zugeordneten kaiserlichen Kommissar Hans Leonhard von Zekl (?) im vergangenen Monat Juni aus dem Stift Corvey, wo sie gemustert worden waren, durch die Grafschaft Henneberg nach Ungarn gegen die Türken geführt worden. Moritz, Landgraf zu Hessen, Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, und dessen Beamte im Amt Schmalkalden sind dabei nicht um Quartiere ersucht worden, man hatte sich wegen zwei Quartieren im Fürstentum Hessen in den Ämtern Lippoldsberg und Bilstein verglichen. Am 21. Juni ist Friedrich Hanwacker, Amtsverwalter zu Wasungen, diesem Kriegsvolk, das in der Grafschaft Henneberg liegen sollte und das die hennebergische Regierung deswegen angesucht hatte, durch Barchfeld entgegen gezogen und hat die Einwohner angewiesen, eine Kompanie zu beherbergen. Dann ist er dem Kriegsvolk entgegen geritten und hat sich angemaßt, dieses ohne Vorwissen des Amtes Schmalkalden in Barchfeld einzulegen. Obwohl Michael Wersabe, hessischer Schultheiß zu Schmalkalden, das nicht hat zugestehen wollen, ist auf Drängen des Kommissars die Einquartierung zum Schaden des Hauses Hessen erfolgt. Dieses Handeln ist Hanwacker persönlich zuzuordnen, der Kommissar hat jedoch ein von Statthalter und Räten ausgefertigtes, mit vier Siegeln versehenes Schreiben vorgelegt, nach dem dem Kommissar und dem Kriegsvolk die Dörfer Alten- Frauen- und Herrenbreitungen sowie Barchfeld als Quartiere zugewiesen worden sind. Die Dörfer Herrenbreitungen und Barchfeld liegen jedoch in der Obrigkeit des Landgrafen. Im Namen seines Herrn protestiert daher der Amtmann zu Schmalkalden in aller Form gegen dieses Vorgehen der Regierung zu Meiningen und ihres Amtsverwalters zu Wasungen. Die auf Drängen des Kommissars erfolgte gutwillige Aufnahme des Kriegsvolks in Barchfeld ist den Rechten des Landgrafen in Herrenbreitungen und Barchfeld ganz unnachteilig, der Regierung in Meiningen werden dort keinerlei Rechte zugestanden. Der Notar wird gebeten, darüber Instrumente anzufertigen.
Der Notar war mit Heinrich Wuntscher und Sigmund Zorn, Gemeindevormündern und Bürgern zu Schmalkalden, bei dieser Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von einem Dritten schreiben lassen, unterschrieben und mit seinem Signet versehen. Datum wie vor.

  • Archivalien-Signatur: 2892
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1596 Juli 10. / 20.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Weihnachten endende Frist wegen der Römhilder Linie 336 Gulden zu je 15 Batzen durch Hans Rinecker, Bürger zu Meiningen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben sambstags den achtzehenden Decembris 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2897
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1596 Dez. 18. / 28.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Weihnachten endende Frist wegen der Schleusinger Linie 984 Gulden zu je 15 Batzen durch Hans Rinecker, Bürger zu Meiningen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... sambstags den achtzehenden Decembris 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2896
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1596 Dez. 18. / 28.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Römhilder Linie 336 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern durch Simon Stoehr, Bürger zu Suhl, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den neunzehenden Julii 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2895
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1596 Juli 19. / 29.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie 984 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern durch Simon Stoehr, Bürger zu Suhl, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den neunzehenden Julii 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2894
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1596 Juli 19. / 29.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Römhilder Linie für die an Johann Baptist verfallene Frist 336 Gulden zu je 15 Batzen durch Nikolaus Linck erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtundzwaintzigisten Junii 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2899
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1597 28.Juni - 8. Juli

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie für die an Johann Baptist verfallene Frist 984 Gulden zu je 15 Batzen durch Nikolaus Linck erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtundzwaintzigisten Junii 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2898
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1597 28.Juni / 8. Juli

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Römhilder Linie für die an Johannis verfallenden sechs Monate 336 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Humpert von Langen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sechzehenden Junii 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2905
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Juni 16. / 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Römhilder Linie für die an Weihnachten verfallenden sechs Monate 366 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Hieronimus Stumpf gen. Lahr erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sibenundzwaintzigsten Novembris 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2911
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 27.Nov. / 7. Dez.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie für die an Johannis verfallenden sechs Monate 984 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Humpert von Langen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sechzehenden Junii 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2904
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Juni 16. / 26.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie für die an Weihnachten verfallenden sechs Monate 984 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Hieronimus Stumpf gen. Lahr erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sibenundzwaintzigsten Novembris 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2910
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 27.Nov. / 7. Dez.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe an der Michaelis verfallenen Frist für 8 1/3 Monate wegen der Römhilder Linie 466 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Valentin Sturm aus Benshausen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den dreyzehenden Octobris 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2908
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Okt. 13. / 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die 8 1/3 an Jacobi fälligen Monate 1366 Gulden und 40 Kreuzer zu je 60 Kreuzern durch Valentin Sturm erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den vierzehenden Augusti 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2907
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Aug. 14. / 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Georgii verfallene Frist wegen der Römhilder Linie 466 Gulden zu je 15 Batzen durch ihren Bürger Benedikt Ammon erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... sambstags den zwenundzwaintzigsten Aprilis 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2903
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 22.April / 2. Mai

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die dritte, an Michaelis verfallene Frist für 8 1/3 Monate wegen der Schleusinger Linie 1366 Gulden zu je 60 Kreuzern und 14 Groschen durch Valentin Sturm aus Benshausen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den dreyzehenden Octobris 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2909
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Okt. 13. / 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie für die an Georgii verfallene Frist 1366 Gulden zu je 14 Groschen durch ihren Bürger Benedikt Ammon erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... sambstags den zwenundzwaintzigisten Aprilis 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2902
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 22.April / 2. Mai

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Weihnachten vergangenen sechs Monate 336 Gulden zu je 15 Batzen durch Valentin Sturm aus Benshausen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den neunden Januarii 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2901
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Jan. 9. / 19.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Jacobi fällige Frist 466 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Humpert von Langen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... mittwochs den ainundzwaintigsten Junii 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2906
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 21.Juni / 1. Juli

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Schleusinger Linie an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Weihnachten vergangenen sechs Monate 984 Gulden zu je 15 Batzen durch Valentin Sturm aus Benshausen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... montags den neundten Januarii 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2900
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1598 Jan. 9. / 19.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Johann Baptist endenden sechs Monate wegen der Schleusinger Linie 984 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Christoph Nöthe bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den vierzehenden Julii 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2913
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Juli 14. / 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Johann Baptist sechs Monate wegen der Römhilder Linie 336 Gulden zu je 60 Kreuzern durch Christoph Nöthe bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den vierzehenden Julii 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2914
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Juli 14. / 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Georgii verfallenen 6 2/3 Monate wegen der Schleusinger Linie 1093 Gulden sieben Groschen, für die Römhilder Linie 373 Gulden sieben Groschen, insgesamt also 1476 Gulden 14 Groschen den Gulden zu je 60 Kreuzern, durch die Brüder Hans und Georg Hartman aus Hinternah erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den vierundzwaintzigsten Aprilis 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2912
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 24.April / 4. Mai

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Jacobi fälligen 6 2/3 Monate wegen der Römhilder Linie 336 Gulden sieben Groschen, den Gulden zu 60 Kreuzern, durch Christoph Nöthe erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den vierzehenden Julii 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2916
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Juli 14. / 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: die Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Jacobi fälligen 6 2/3 Monate wegen der Schleusinger Linie 1093 Gulden sieben Groschen, den Gulden zu 60 Kreuzern, durch Christoph Nöthe erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den vierzehenden Julii 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2915
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Juli 14. / 24.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Römhilder Linie für die sechste, an Michaelis fällige Frist 373 Gulden sieben Groschen, den Gulden zu 60 Kreuzern, durch Nikolaus Linck, des Rats und Obereinnehmer zu Meiningen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtzehenden Octobris 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2918
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Okt. 18. / 28.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie für die sechste, an Michaelis fällige Frist 1093 Gulden sieben Groschen, den Gulden zu 60 Kreuzern, durch Nikolaus Linck, des Rats und Obereinnehmer zu Meiningen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtzehenden Octobris 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2917
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Okt. 18. / 28.

Pergament


Maximilian, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyr, Kärnten, Krain und Württemberg, Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Meister Deutschen Ordens in Deutschen und Welschen Landen, Graf zu Habsburg und Tirol, kaiserlicher Administrator und Kommissar im Stift Fulda, verleiht als Verwalter und Inhaber des Klosters und der Propstei Johannisberg bei Fulda mit dem dortigen Konvent dem Heimert Daniel von Witzleben und dessen Erben den halben Fronhof zu Urspringen, wie der den von Kaspar Baumgart für 2000 Gulden zu je 15 Batzen erblich gekauft hat. Witzleben soll den Hof nutzen, ohne Zustimmung des Ausstellers und seiner Nachfolger darf er daraus nichts verpfänden, versetzen oder verkaufen. Er hat ihn in gutem Zustand zu halten, damit dem Kloster die hergebrachten Zinse und Gerechtigkeiten erhalten bleiben. Als Erbzins sind jährlich am Dreikönigstag je drei Malter Korn und Hafer an das Kloster fällig, dessen Dienern steht seit alters die Atzung zu. Solange die Inhaber ihren Pflichten nachkommen, sollen sie nicht aus dem Hof gesetzt werden. Ohne Zustimmung des Klosters darf kein Fremder oder Junker in den Hof genommen werden. Propstei- und Konventssiegel.
Der geben ist uf Luciae a.d. 1599.

  • Archivalien-Signatur: 2919
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1599 Dezember 13.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger Linie für die an Weihnachten verfallenden sechs Monate 1320 Gulden zu je 60 Kreuzern durch ihren Bürger Hans Gebhart, zur Schau verordneten Amtmann, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den funfften Januarii 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2920
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 Jan. 5. / 15.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1594 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger und Römhilder [!] Linie für die an Johann Baptist endenden sechs Monate 1320 Gulden zu je 60 Kreuzern durch ihren zur Schau verordneten Amtmann Hans Gebhart erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sibenzehenden Junii 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2923
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 Juni 17. / 27.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Georgii endenden fünf Monate wegen der Römhilder Linie 280 Gulden zu je 60 Kreuzern durch ihren zur Schau verordneten Amtmann Hans Gebhart erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sibenden Maii 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2922
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 Mai 7. / 17.

Rückvermerk: wie Nr. 2921.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Georgii endenden fünf Monate wegen der Schleusinger Linie 820 Gulden zu je 60 Kreuzern durch ihren zur Schau verordneten Amtmann Hans Gebhart erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sibenden Maii 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2921
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 Mai 7. / 17.

Rückvermerk: erhalten 15. Mai durch Valentin Sturm aus Benshausen.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Jacobi endenden fünf Monate wegen der Römhilder Linie 280 Gulden zu je 60 Kreuzern durch ihren Bürger und zur Schau verordneten Amtmann Hans Gebhart erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtundzwaintzigsten Julii 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2925
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 28.Juli - 7. Aug.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die an Jacobi endenden fünf Monate wegen der Schleusinger Linie 820 Gulden zu je 60 Kreuzern durch ihren Bürger und zur Schau verordneten Amtmann Hans Gebhart erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtundzwaintzigsten Julii 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2924
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 28.Juli / 7. Aug.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben an der 1598 vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe wegen der Schleusinger und Römhilder Linie für die an Michaelis endenden fünf Monate 1100 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern durch ihren Bürger und zur Schau verordneten Amtmann Hans Gebhart erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den zehenden Octobris 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2926
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1600 Okt. 10. / 20.

Pergament


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Administrator zu Kursachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, für sich und seinen Bruder Johann sowie in Vormundschaft seiner Vettern Christian, Johann Georg und August, Herzöge zu Sachsen, bzw. deren zur Regierung der Grafschaft Henneberg verordnete Statthalter und Räte bestätigen auf Bitten der Vettern Wilhelm und Wolf Sigmund von Herda ihre Zustimmung zur Urkunde Wilhelms betr. seinen halben Anteil an Sitz und Gut zu Oepfershausen gemäß einem durch die Regierung zu Meiningen am 6. April 1601 errichteten Vertrag und der vom Administrator erhaltenen Zustimmung mit Datum Torgau, 1. Juli. Sie stellen Wolf Sigmund daher diese mit ihren Ringpetschaften besiegelte Urkunde aus.
Geben zu Meynungen den dreyzehendten monatstag Julii 1601.

  • Archivalien-Signatur: 2930
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1601 Juli 13. / 23.

Pergament


Hauptmann, Räte, Truhenmeister und Mitglieder der Reichsfreien Ritterschaft zu Franken, Orts Rhön und Werra - (1) Kaspar vom Stein zu Nordheim im Grabfeld und Ruppers, (2) Moritz Marschalk von Ostheim zu Waltershausen, (6) Bernhard von Bibra zu Irmelshausen, bambergischer Rat, (5) Hans Andreas von Heßberg zu Reurieth, bambergischer Rat und Amtmann zu Ebers- und Schmachtenberg, (3) Otto Heinrich von Ebersberg gen. Weyhers zu Gersfeld, (4) Albrecht von Thüngen zu Wolfsmünster, (7) Philipp Albrecht von Schaumberg, bambergischer Rat und Burggraf zu Thundorf sowie (8) Hans Karl Forstmeister zu Steinach - bekunden: Bernhard Marschalk von Ostheim zu Walldorf, kur- und sächsischer Statthalter der Grafschaft Henneberg, hat dem Ort Rhön und Werra 4000 Gulden Hauptsumme in unverschlagenen Reichsthalern, das Stück zu 18 Batzen, an diesem Tag in bar geliehen. Die Aussteller sagen Bernhard, seine Erben und die Inhaber dieser Urkunde davon los und versprechen, die Summe mit jährlich 200 Gulden zu verpensionieren, erstmals Pfingsten 1602. Beide Seiten können die Summe aufkündigen, diese ist dann zum Termin mit Rückständen, Kosten und Schäden fällig; zur Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Dazu verpflichten sich die Aussteller in aller Form und unter Verzicht auf alle Rechtsmittel. Sie erklären sich zu Selbstschuldnern, siegeln und unterschreiben.
Geben in den heiligen pfingstfeyertagen 1601.

  • Archivalien-Signatur: 2928
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1601 31.Mai / 10. Juni

Überformat

Pergament


Maximilian, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyr, Kärnten, Krain und Württemberg, Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Meister Deutschen Ordens in Deutschen und Welschen Landen, Graf zu Habsburg und Tirol, kaiserlicher Administrator und Kommissar im Stift Fulda, verleiht als Verwalter und Inhaber des Klosters und der Propstei Johannisberg bei Fulda mit dem dortigen Konvent dem Heimert Daniel von Witzleben, seiner Ehefrau Sophie, geb. von der Tann, und ihren Erben den freien Hof zu Urspringen, wie der je zur Hälfte von Kaspar Baumgart und Hans Mathei für 4000 Gulden zu je 15 Batzen erblich gekauft worden ist. Witzleben, seine Ehefrau und seine Erben sollen den Hof nutzen, ohne Zustimmung des Ausstellers und seiner Nachfolger dürfen sie daraus nichts verpfänden, versetzen oder verkaufen. Sie haben ihn in gutem Zustand zu halten, damit dem Kloster die hergebrachten Zinse und Gerechtigkeiten erhalten bleiben. Als Erbzins sind jährlich am Dreikönigstag je sechs Malter Korn und Hafer an das Kloster fällig, dessen Dienern steht seit alters die Atzung zu. Solange die Inhaber ihren Pflichten nachkommen, sollen sie nicht aus dem Hof gesetzt werden. Ohne Zustimmung des Klosters darf kein fremder Herr oder Junker in den Hof genommen werden. Die Rechte des Klosters bleiben vorbehalten. Propstei- und Konventssiegel.
Der geben ist den vier und zwantzigstenn Maii 1601.

  • Archivalien-Signatur: 2927
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1601 Mai 24.

Pergament


Wilhelm von Herda zu Jüchsen verkauft für sich, seine Ehefrau Maria von Herda geb. von Witzleben und seine Erben nach der Gewohnheit im Lande zu Franken und der Grafschaft Henneberg seinem Vetter Wolf Sigmund von Herda zu Oepfershausen und dessen Erben seinen Anteil am Sitz Blumenburg und allen Gütern zu Oepfershausen mit Hofreiten, Stadeln, Äckern, Wiesen, Gärten, Teichen, Schenkstatt, Schäferei, Schafscheuer, Schafhaus, Gehölz, Hut, Trift, Zinsen, Fronen, Diensten, Lehen, Jagd, Rechten, Gerechtigkeiten, Gericht, Mannschaft und Zubehör, wie er das bisher innehatte, für 7000 Gulden fränkischer Landeswährung zu je 15 Batzen, von denen der Käufer 3000 Gulden gemäß dem in der Regierung zu Meiningen errichteten Kaufvertrag vom 6. April 1601 bezahlt hat. 3700 Gulden von den übrigen 4000 Gulden hat der Käufer dem Raphael von Witzleben, sächsischem Frauenhofmeister zu Coburg, Schwager des Ausstellers, wegen des von diesem angekauften Gutes zu Jüchsen angewiesen. Der Aussteller quittiert in aller Form über diese 6700 Gulden, der Rest soll an Kathedra Petri 1602 bezahlt werden. Der Verkäufer lässt daher den Sitz mit dem aufgezählten Zubehör auf und setzt den Käufer in die Gewere. Die Ehefrau erteilt in aller Form ihre Zustimmung. Der Aussteller verspricht Währschaft und die Beschaffung einer lehnsherrlichen Zustimmung. Frühere Verträge wegen Schenkstatt und Teichen bleiben gültig. Falls der Käufer und seine männlichen Erben vor dem Verkäufer und seinen männlichen Erben sterben und der Sitz in Lehnsnachfolge wieder an den Verkäufer fällt, sollen gemäß Vergleich vom 7. April 1601 3500 Gulden zurückgegeben werden. Der Aussteller verzichtet auf alle Rechtsmittel. Der Verkäufer bittet seine Schwäger (2) Raphael von Witzleben und (3) Valentin Voit von und zu Salzburg und Rödelmaier um Besiegelung und Unterschrift; er unterschreibt und siegelt auch selbst (1). Die Schwäger kündigen Siegel und Unterschriften an.
Geben am tag Johannis Baptistae 1601.

  • Archivalien-Signatur: 2929
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1601 24.Juni / 4. Juli

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie an der jüngst vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die erste Frist von zehn Monaten, fällig an Jacobi, durch Nikolaus Linck, des Rats und Obereinnehmer zu Meiningen, 155 Dukaten zu zwei Gulden, macht 310 Gulden, sowie in Dreikreuzern 250 Gulden, in Summe 560 Gulden, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sechs und zwaintzigsten Julii 1603.

  • Archivalien-Signatur: 2931
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1603 26.Juli / 5. Aug.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Schleusinger Linie an der jüngst vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die erste Frist von zehn Monaten, fällig an Jacobi, durch Nikolaus Linck, des Rats und Obereinnehmer zu Meiningen, 820 Dukaten zu zwei Gulden, macht 1640 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern, bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den sechsundzwaintzigsten Julii 1603.

  • Archivalien-Signatur: 2932
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1603 26.Juli / 5. Aug.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen der Grafschaft Henneberg Römhilder Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für das 111. und 112. Ziel durch Kaspar Boner 39 Gulden und 18 Kreuzer zu je 15 Batzen erlegt worden sind. Die Aussteller sagen die Grafschaft davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den 13. Novembris 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2938
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1604 Nov. 13. / 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen der Grafschaft Henneberg Schleusinger Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für das 111. und 112. Ziel durch Kaspar Boner 85 Gulden und 35 Kreuzer zu je 15 Batzen erlegt worden sind. Die Aussteller sagen die Grafschaft davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den 13. Novembris 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2937
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1604 Nov. 13. / 23.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Römhilder Linie an der jüngst vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die zweite, an Weihnachten verfallende Frist von zehn Monaten 560 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern durch Valentin Linck aus Meiningen bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... sambstags den ain und zwaintzigsten Januarii 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2934
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1604 Jan. 21. / 31.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der hennebergischen Regierung zu Meiningen haben wegen der Schleusinger Linie an der jüngst vom Reichstag zu Regensburg durch die Stände bewilligten Türkenhilfe für die zweite, an Weihnachten verfallende Frist von zehn Monaten durch Valentin Linck, des Rats und Obereinnehmer zu Meiningen, in Zwei- und Dreikreuzern 1640 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern bei ihnen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... sonnabents den ein und zwaintzigsten monatstag Januarii 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2933
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1604 Jan. 21. / 31.

Im Rückvermerk wird V. Linck als Schultheiß zu Meiningen bezeichnet.

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: durch den Tod des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, letzten seines Stammes, sind dem Hochstift gemäß Vergleich von 1542 die Lehen heimgefallen. Die Sohn- und Tochterlehen, das Dorf Jüchsen und das Haus Hutsberg, sollten jedoch wieder empfangen werden. Da Schloss, Stadt und Amt Meiningen inmitten der Grafschaft Henneberg liegen, hat der Bischof sich mit Zustimmung des Domkapitels mit Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, und Friedrich Wilhelm, beiden verstorben, letzterem auch für seinen Bruder Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gemäß einem in Schleusingen am 9. / 19. Juli 1586 errichteten Vertrag dahin vertragen, dass diese und ihre männlichen Leibes-Lehnserben, bei deren Fehlen die Herzöge Johann Casimir und Johann Ernst sowie deren männliche Leibes-Lehnserben Schloss, Stadt und Amt Meiningen mit Zubehör, Obrigkeit, Rechten und Gerechtigkeiten laut eines den Herzögen übergebenen Salbuchs und Erbregisters zu Mannlehen, dazu das Dorf Jüchsen und das Haus Hutsberg mit Zubehör als Sohn- und Tochterlehen erhalten und durch einen adligen Rat empfangen sollen. Demgemäß belehnt der Bischof Christian, Herzog und Kurfürsten zu Sachsen, auch als Vormund seiner Brüder Johann Georg und August, Herzog Johann für sich selbst und die beiden Söhne seines Bruders Friedrich Wilhelm und in deren Namen den in die Grafschaft Henneberg entsandten Rat Veit von Heldritt mit Schloss, Stadt und Amt Meiningen samt dem oben genannten Zubehör, dem Dorf Jüchsen und dem Haus Hutsberg. Die Rechte des Hochstifts bleiben davon unberührt. Siege des Bischofs.
Der geben ist den zwölfften Augusti 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2936
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1604 August 12.

Pergament


Otto Heinrich von Ebersberg gen. Weyhers zu Gersfeld bekundet für sich und seine Erben, seinem Schwager, dem Bernhard Marschalk von Ostheim zu Walldorf, kur- und sächsischem Statthalter der Grafschaft Henneberg, und dessen Erben 2000 Gulden Landeswährung zu Franken zu je 21 Groschen schuldig zu sein, die dieser ihm an Kathedra Petri 1604 geliehen hat. Er verspricht, die Summe jährlich an diesem Termin mit 100 Gulden gegen Quittung in Walldorf zu verpensionieren, erstmals 1605. Beide Seiten können diesen Vertrag mit Frist von einem halben Jahr zum Termin kündigen, die Summe ist zum Termin gegen Quittung und Rückgabe dieser Urkunde fällig. Keine Gebote von Kaisern und Königen, auch nicht der Sachsenspiegel, dessen Konstitutionen, Krieg, Raub, Feindschaft oder Acht soll dagegen schützen. Als Sicherheit verpfändet der Aussteller seinen ererbten Anteil des Ritterguts zu Trappstadt mit Zubehör, der Marschalk und seinen Erben bei Säumnis einzuräumen ist. Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Geschehenn am tag Petri Cathedram 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2935
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1604 22.Feb. / 3. März

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der Grafschaft Henneberg haben wegen der Schleusinger Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für das 113. und 114. Ziel in Guldengroschen zu je 15 Batzen 85 Gulden und 35 Kreuzer sowie wegen der Römhilder Linie für diese Ziele 39 Gulden 18 Kreuzer durch Kaspar Boner, Rentmeister zu Schleusingen, erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... freitags den sechsten Decembris 1605.

  • Archivalien-Signatur: 2941
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1605 Dez. 6. / 16.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der Hennebergischen Regierung haben wegen der Schleusinger und Römhilder Linie an der 1603 in Regensburg beschlossenen Reichshilfe zum fünften Termin Laetare für elf Monate 2420 Gulden in zwei- oder Dreikreuzern zu je 15 Batzen erlegen lassen. Die Aussteller sagen sie im Namen der Stände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den neun und zwaintzigsten Martii 1605.

  • Archivalien-Signatur: 2939
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1605 29.März / 8. April

Pergament


Günther, Graf zu Schwarzburg und Honstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra und Klettenberg, bekundet: Moritz Marschalk von Ostheim zu Waltershausen hat darum ersucht, ihn und seine männlichen Leibes-Lehnserben nach dem Tod des Bernhard Marschalk von Ostheim, Statthalters zu Meiningen, mit einem Fischwasser zu Walldorf an der Werra zu belehnen. Der Graf kommt dem nach und belehnt Moritz in der gleichen Weise, wie Bernhard Marschalk dieses Lehen von seinen Vorfahren hatte. Moritz hat davon die üblichen Verpflichtungen. Zeugen: die Räte und Getreuen Elias Wilhelm Bodinus, Dr. beider Rechte und Kanzler, Wedigk von Adran, Kammerjunker, und M. Johann Wilich, Sekretär. Der Graf siegelt mit dem Handsekret.
Der da geben ist zue Arnstadt denn montagk nach Mariae geburth, wahr der neunde Septembris 1605.

  • Archivalien-Signatur: 2940
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1605 Sep. 9. / 19.

Pergament


(1) Jakob, (2) Thilo, (3) Hans, (5) Gedeon, (4) Erhard, (6) Hieronimus, (7) Valentin und dessen Bruder (8) Hieronimus, Brüder und Vettern von der Sachsen, bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde vom 18. / 28. Juli 1606 [Nr. 2952]. Die von der Sachsen übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Petschaften an.
Der geben ist ahm tag und im jhar als obsteth.

  • Archivalien-Signatur: 2953
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 18. / 28.

Pergament


(1) Rudolf Podewitz und (2) Christoph Helphant für sich sowie (3) Kaspar von Dienstedt und (4) Hans Podewitz als Vormünder des unmündigen Rudolf Ziegler, alle Bürger zu Erfurt, bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Rudolf Podewitz und Christoph Helphant sowie Kaspar von Tennstedt und Hans Podewitz als Vormünder des Rudolf Ziegler, Bürger zu Erfurt, sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit den von der Grafschaft Henneberg rührenden, aufgezählten Gütern und Einkünften in Dorf und Feld Werningsleben. Diese hatten schon die Vorfahren von der Grafschaft. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Mainungen den achttzehenden monatstagk Julii 1606.
Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Petschaften an.
Der geben ist am tag und im jhar als obsteeth.

  • Archivalien-Signatur: 2957
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 18. / 28.

Pergament


(1) Thilo von der Sachsen und (2) Wolf Milwitz, Bürger und des Rats zu Erfurt, bekunden, als Vormünder der Söhne des verstorbenen David Fensterer, David Ernst und Dietrich Fensterer, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Thilo von der Sachsen und Wolf Milwitz, Bürger und des Rats zu Erfurt, in Vormundschaft von David Ernst und Dietrich, Söhnen des verstorbenen David Fensterer, für diese und ihre männlichen Lehnserben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie dem dortigen Hof "inn der gewaltt", Lehen von der Grafschaft Henneberg, wie sie Gerlach und Herbord von der Margreten und Leuenburg von ihren Eltern hergebracht hatten und von der Grafschaft getragen hatten. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Der verstorbene Erasmus Fensterer hatte die Lehen mit lehnsherrlicher Zustimmung von denen von der Margreten gekauft, nach seinem Tod sind sie an seine Söhne Sintram und David Fensterer, Vetter und Vater der genannten Brüder, gekommen. Deren Vormünder haben die Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - der geben ist zu Meinungen am achtzehenden Julii 1606.
Die Vormünder verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Petschaften an.
Der geben ist am tag und im jahr als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2956
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 18. / 28.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass Statthalter und Räte der Grafschaft Henneberg wegen der Schleusinger und Römhilder Linie an der 1603 in Regensburg bewilligten Türkenhilfe für den jüngst verfallenen Termin Mariae Geburt 2420 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern in Zwei- und Dreikreuzern haben erlegen lassen. Die Aussteller sagen die Grafschaft im Namen der Reichsstände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den fünfzehenden Decembris 1606.

  • Archivalien-Signatur: 2959
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Dez. 15. / 25.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen der Grafschaft Henneberg auf Befehl des Rentmeisters Kaspar Boner für die Schleusinger und Römhilder Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für das 115. und 116. Ziel 124 Gulden, 18 Groschen und sechs Pfennige in Guldenthalern erlegt worden sind. Die Aussteller sagen die Grafschaft im Namen der Stände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den fünfften Septembris a. 1606.

  • Archivalien-Signatur: 2958
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Sep. 5. / 15.

Pergament


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Hans Georg von Fronhofen als Vormund des Adam von Vestenberg, Sohnes des verstorbenen Wilhelm von Vestenberg zu Burghaslach, bis zum Erreichen von dessen Mündigkeit zu Mannlehen mit dem Gut Vestenbergsgreuth mit Mannschaft, Zinsen, Gülten, Äckern, Wiesen, Gehölzen, Wunne und Weide, Obrigkeit, Herrlichkeit, Rechten und Gerechtigkeiten, wie sie das Geschlecht Vestenberg, zuletzt Wilhelm, von der Grafschaft Henneberg hatten. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Fronhofen hat die Verpflichtungen beschworen, Adam von Vestenberg soll das nach Erreichen der Mündigkeit ebenfalls tun. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Geben zu Meynungen denn funf unnd zwantzigistenn monatstag Julii 1606.

  • Archivalien-Signatur: 2949
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 25.Juni / 5. Juli

Pergament


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Jakob, Thilo, Hans, Gedeon, Erhard, Hieronimus, Valentin und dessen Bruder Hans Jakob, alle Brüder und Vettern von der Sachsen, zu Mannlehen mit vier Hufen Land zu Walschleben an der Gera, eine Hufe und einem Viertel ebenda, drei Viertel Land und einem Hof ebenda sowie einer Hufe und fünf Höfen zu Werningsleben, geben 2 1/2 Pfund Geld und 19 Schilling, 14 Erfurtische Viertel Getreide, Korn und Gerste. Die Rechte der Grafschaft Henneberg bleiben vorbehalten. Die von der Sachsen haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der gebenn ist zu Meynungen denn achtzehenden Julii 1606.

  • Archivalien-Signatur: 2952
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 18. / 28.

Name "Hans Jakob" in anderer Schrift. Im Revers vom gleichen Tag heißt dieser Namensträger Hieronimus.

Pergament


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Moritz Marschalk von Ostheim zu Waltershausen und Adam Wolf von Heldritt zu Ebertshausen, Vormünder des Adam Melchior Marschalk von Ostheim, und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg, acht Hufen Land, einer Mühle im Dorf Einhausen und anderem Zubehör, wie es Adam Melchiors Vater Adam Georg Marschalk und der Großvater Jörg Sittich Marschalk, beide verstorben, von den Vorfahren und der Grafschaft hatten. Seine und der Grafschaft Rechte behält der Kurfürst sich vor. Die Vormünder haben die Verpflichtungen beschworen. Sobald der Pflegsohn mündig ist, soll er das ebenfalls tun. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung, von deren Räten und Kanzler kraft Vollmacht unterschrieben.
Der geben ist zue Schleusingen am dreissigsten monatstag Aprilis 1606.

  • Archivalien-Signatur: 2942
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 30.April / 10. Mai

Pergament


Die Brüder Hans Dietrich, Otto Heinrich und Alexander Diemar zu Walldorf und Wasungen bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, die Lehen empfangen zu haben, die Vater und Vetter Konrad und Sebastian Diemar zu Walldorf und Wasungen von der Grafschaft Henneberg hatten, gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt die Brüder Hans Dietrich, Otto Heinrich und Alexander Diemar, Söhne des verstorbenen Konrad Diemar, mit folgenden Mannlehen: einem Burggut auf dem Schloss Henneberg mit dem darunter gelegenen Hof Einödhausen und dem Schaftrieb unter Vorbehalt der Rechte der Grafschaft, wie es Philipp Diemar, Großvater des Konrad, seinerzeit von Hans vom Stein zu Liebenstein gekauft hat und es diesem und seinen Leibeserben verliehen und dem Philipp in ein Mannlehen umgewandelt worden war, samt Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Wäldern, Wasser, Teichen, Wunne und Weide; den Gütern, die Philipp Diemar von Eucharius von Bibra gekauft hat: drei Erben zu Haselbach, in Sechstel geteilt, sowie den Anteil des Eucharius zu Gleimershausen, deren Inhaber und Abgaben aufgezählt werden; dem Sackzehnten zu Eußenhausen, jährlich 5 1/2 Malter Korn und sechs Malter Hafer Mellrichstädter Maß; zwei Gütern zu Wallbach, deren Inhaber genannt werden, durch Philipp Diemar bei Jakob vom Berg gekauft; zwei Gütern zu Ottenhausen, deren Inhaber genannt werden, hat Philipp Diemar der Herrschaft wegen bei der Kirche zum Queienberg ausgelöst; zwei Gütern zu Helmershausen und dem Sackzehnten zu Dörrensolz, gekauft von Wilhelm Groß; der Wüstung und dem Hof zu Werngers mit dem Anteil der Schneidemühle in der Schwarzbach sowie dem dortigen Fischwasser von der Rörichsfurt bis in die Werra; einem Freihaus zu Wasungen mit Hofreite und dortigen Gütern, gekauft von Hans von Reuenthal, mitsamt Zinsen, Zubehör, Würden und Rechten an Gütern, Wüstung, Höfen, Schneidemühle, Fischwasser, Hofreite und Behausungen; den Mannlehen, die von Wilhelm und Otto von Roßdorf an Philipp Diemar gekommen sind: Kemenate und Hof beim Obertor zu Wasungen mit dem Haus auf dem Keller und der auf der Hofreite gelegenen Scheune, Äckern, Wiesen, Ellern, Feldern, Holz, Zinsen und Zubehör in Stadt und Mark Wasungen, Anteilen an einer Hufe zu Ober-Stauerschlag, einem Gut zu Herpf, errichtet von den Schade, Anteil an den Gütern und den Salzwiesen zu Mehmels, dem Zehnten zu Ober-Schwarzbach, Anteil an der Wüstung Stralendorf mit Zubehör, Anteil am Gehölz genannt "westheim" und dem Besitz zu Döllendorf, Anteil an einem Gütlein zu Oberwallbach, einem Viertel des Marktrechtes zu Wasungen, zwei Michelshühnern zu Schwallungen, Anteil an einem Hintersiedel zu Stepfershausen und an einem Viertel des großen und kleinen Zehnten in Dorf und Feld zu Bettenhausen, Anteil an einem halben Malter Weizen zu Kaltensundheim aus einem Viertel Hufe, hat Hans Weißenfelder, Hafergülte und Hühnern zu Helmershausen, einer Wiese "in dem schambach", einer Hofstatt und einem Garten in der Stadt. Außerdem erhalten die Brüder gemäß der Investitur des verstorbenen Wolf Diemar den Hof zu Neubrunn für sich und die männlichen Leibeserben, Philipp Diemar war dessen Auslösung bei der Witwe des Hans Wansesser gestattet worden, hatten zuvor Jakob und Hans Müller, war für 120 Gulden verpfändet worden. Wolf Diemar und seinen männlichen Erben, danach seinem Sohn Georg Diemar, [....]

  • Archivalien-Signatur: 2944
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 30.April / 10. Mai

[Fortsetzung] waren verliehen worden die beiden Höfe Haselbachshof und Eilspichhof, beide zu Neubrunn, hatte Philipp Diemar mit Zustimmung der Herrschaft für 170 Gulden ausgelöst; diese Höfe mit Zubehör hatte der Vater Konrad mit seinem Bruder Sebastian Diemar zu Lehen empfangen; weiter dem Dorf Welkershausen mit Äckern, Wiesen, Weingärten, Fischwasser und Zubehör; einer Hufe zu Utendorf, einer Hufe zu Wallbach, einer Hufe und einem Seldnersgut zu Nieder-Stauerschlag, siebeneinhalb Gütern zu Melkers, hatten die Brüder gemäß besonderer Lehnsurkunden ihrer Vorfahren. Die Rechte der Herrschaft bleiben davon unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Hennebergisches Kanzleisekret. - Geben zu Schleusungen am dreißigsten Aprilis 1606.
(1) Hans Dietrich, (2) Otto Heinrich und (3) Alexander Diemar übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln.
Geben wie im lehenbrieff vermeldet.

Überformat

Pergamentheft, 4 Bl.


Die Brüder Hans Dietrich, Otto Heinrich und Alexander Diemar zu Walldorf und Wasungen bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, die Lehen empfangen zu haben, die Vater und Vetter Konrad und Sebastian Diemar zu Walldorf und Wasungen von der Grafschaft Henneberg hatten, gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt die Brüder Hans Dietrich, Otto Heinrich und Alexander Diemar, Söhne des verstorbenen Konrad Diemar, mit den folgenden Lehen, die zur Hälfte Bernhard Marschalk von Ostheim zu Walldorf und nach ihm Moritz Marschalk von Ostheim hatten und die jetzt Georg Philipp, Sohn des Moritz, zur Hälfte hat: ein halbes Drittel am Zehnten zu Stedtlingen, eine Hufe zu Utendorf weniger ein halbes Viertel, eine halbe Hufe zu Herpf, das halbe Dorf Welkershausen mit einer Hälfte der Äcker, Wiesen, Weingärten und Zubehör sowie der Hälfte des Fischwassers, eine Hufe und ein Viertel einer Hufe zu Wallbach, eine halbe Hufe und ein halbes Seldnersgut zu Nieder-Stauerschlag, 7 1/2 Güter zu Melkers mit Holz. Feld, Wasser, Wunne und Weide, eine Hälfte zu Gleimershausen, wie die Philipp Diemar, Vater des Jörg Diemar, und Eucharius von Heßberg je zur Hälfte innehatten und sie danach an Jörg Diemar, Thomas und Hieronimus von Heßberg und danach an die Brüder Konrad und Sebastian Diemar gekommen sind; eine Hälfte war nach dem Tod des Gabriel von Heßberg heimgefallen und an Bernhard Marschalk verliehen worden. Die Rechte der Herrschaft bleiben davon unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Hennebergisches Kanzleisekret. - Der geben ist zue Schleusungen am dreißigsten Aprilis 1606.
(1) Hans Dietrich, (2) Otto Heinrich und (3) Alexander Diemar übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln.
Geben wie im lehenbrieff vermeldett.

  • Archivalien-Signatur: 2945
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 30.April / 10. Mai

Pergamentheft, 2. Bl. mit Papierumschlag.


Die Brüder und Vettern (1) Sigmund, (2) Paul und (3) Friedrich von Utzberg aus Erfurt bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt die Brüder und Vettern Sigmund, Paul und Friedrich von Utzberg, Bürger zu Erfurt, und deren Leibes-Lehnserben mit zwei Maltern Korn und Gerste, einem Weingarten und einer Wiese zu Walschleben an der Gera, die Balthasar Utzberger und vor ihm Adolar Ziegler, zuletzt aber Balthasar, Hans und Friedrich von Utzberg, Vetter und Vater, von der Grafschaft Henneberg hatten. Die von Utzberg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Mainungen denn achtzehenden monatstagk Julii 1606.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Petschaften an.
Der geben ist ahm tagk und im jhar als obsteth.

  • Archivalien-Signatur: 2954
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 18. / 28.

Pergament


Hans Georg von Fronhofen, jetzt zu Burghaslach, bekundet, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, als Vormund des Adam, Sohnes des verstorbenen Wilhelm von Vestenberg zu Burghaslach, Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 2949 vom 25. Juni / 5. Juli 1606]. Fronhofen verpflichtet sich auf diese Bedingungen und siegelt.
Der geben ist am tage und im jahr wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2950
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 25.Juni / 5. Juli

Überformat

Pergament


Johann Tautt, Stadtschreiber, und Wolf Milwitz, beide Bürger zu Erfurt, bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Johann Tautt, Stadtschreiber, und Wolf Milwitz, beide Bürger zu Erfurt, jeden zu seinem Recht, mit acht Ackern Weinwachs zu Walschleben an der Gera samt Zinsen und Zubehör, Lehen von der Grafschaft Henneberg. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Tautt und Milwitz haben ihre Verpflöichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Mainungen den achtzehendtenn monatstagk Julii 1606.
Tautt und Milwitz verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Petschaften an.
Der geben ist aghm tag undt im jhar als obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2955
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 18. / 28.

Pergament


Ludwig Wilhelm und Wolf Hermann von Boineburg, Ludwig von Boineburg, Christian von und zu Völkershausen, Daniel von der Tann, Melchior Rudolf von Boineburg zu Gerstungen, Friedrich Geis von und zu Mansbach und Georg Christoph von und zu Buchenau bekunden, von Christian II., Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seine Brüder Johann Georg und August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seine Brüder Johann Georg und August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Ludwig Wilhelm und Wolf Hermann von Boineburg, Ludwig von Boineburg für sich, Christian von und zu Völkershausen und Daniel von der Tann als Vormünder des Sohnes des verstorbenen Eitel von Boineburg sowie Melchior Rudolf von Boineburg zu Gerstungen, Friedrich Geis von und zu Mansbach und Georg Christoph von und zu Buchenau als Vormünder der Söhne des verstorbenen Wilhelm von Boineburg, Georg Eberhard und Ludwig, allen von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld, zu Mannlehen mit aufgezählten Zinsen und Gülten zu Nieder- und Ober-Weilar; die Pflichtigen werden aufgezählt. Diese Gülten und Zinse hatten vor Zeiten die von Reckerode, von diesen sind sie an die Steinrück und von diesen an die Grafen von Henneberg gekommen, sie werden mitsamt aufgezähltem Zubehör an die Brüder und Vettern von Boineburg verliehen. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Schleusungen den ersten Maii a. 1606.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln.
Geben am tage undt im jahr als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2947
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Mai 1. / 11.

Überformat
Die verwendete Titulatur, die erst nach dem Tod des letzten Herzogs von Jülich-Kleve-Berg (1609) angenommen wurde, erweckt Bedenken gegen das Datum.

Pergament


Philipp Schrimpf vom Berg der Jüngere bekundet, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Philipp Schrimpf vom Berg den Jüngeren und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Dorf und Schloss Rippershausen, einem zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rain und Stein, drei zum Schloss gehörigen Gärtlein, der Großwiese unter dem Dorf, der "krumbwiesenn", der kleinen Wiese hinter dem Garten, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, einem Gut zu Stepfershausen, einem Gut und etlichen Zinsäckern zu Herpf, etlichen Zinsäckern "an der konigs leitenn", die etliche Leute aus Walldorf innehaben, etlichen Wiesen "in der kleinenn aue" bei Walldorf und etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinsen. Diese hatten sein verstorbener Vater Hans Bernhard vom Berg und dessen Vorfahren von der Grafschaft Henneberg. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Kurfürst sich vor. Philipp Schrimpf und seine männlichen Leibeserben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zu Schleusingen am einunddrissigstenn [!] monatstag Aprilis.
Schrimpf übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Der gebenn ist am tage unndt im jhar wie oben gemeldedt.

  • Archivalien-Signatur: 2946
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 30.April / 10. Mai

Überformat

Pergament


Philipp Schrimpf vom Berg, fürstlich bambergischer Rat, bekundet, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnen ihren Getreuen Philipp Schrimpf vom Berg zu Helba und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit den folgenden Lehen: Nieder- und Oberhelba mit allem Zubehör, einem Hof zu Untermaßfeld, der aufgehubt und an Bauern verliehen ist; einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel am dortigen Zehnten; fünf Gütern zu Metzels; einem Gut zu Wallbach; Gütern und Zinsen zu Dreißigacker; einem halben Hof zu Hermannsfeld und einem Drittel des dortigen Zehnten, jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feld, Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser, Wunne und Weide, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie von der Grafschaft Henneberg hergekommen sind. Weiter werden Philipp und seinen männlichen Erben zu Mannlehen verliehen: der Zehnt zu Aub bei Brennhausen mit Zubehör in Dorf und Feld, wie er von Hans von Raueneck an den Großvater Philipp vom Berg gekommen ist, sowie anderthalb Hufen Land in der Flurmark von Belrieth mit Gerechtigkeiten, wie sie Hans von Bibra zu Senftenberg, danach Jakob vom Berg zu Danndorf und Hans Zufraß zu Henfstädt hatten; von letzterem sind sie mit Zustimmung des Lehnsherren an den Vater Franz Schrimpf vom Berg gelangt; die Inhaber dieser Hufen werden aufgezählt. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Aussteller vor. Philipp hat die Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Schleusungenn am dreissigsten monatstag Aprilis 1606.
Philipp Schrimpf übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Der geben ist am tage unnd im jhar alß obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2943
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 30.April / 10. Mai

Überformat

Pergament


Wilhelm Fach, Dr. der Rechte und oberster Ratsmeister zu Erfurt, bekundet, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Wilhelm Fach, Dr. der Rechte und obersten Ratsmeister zu Erfurt und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit Lehnsgütern in Dorf und Feld zu Werningsleben, die ihm teils erblich, teils mit lehnsherrlicher Zustimmung durch Kauf von Ottilie Schmied und Margarete Milwitz zugekommen sind: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben [Text: Werningsleben] gehörten, soviel daran Wolf Hundt und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die zugehörigen Pflichtigen werden aufgezählt. Dazu erhält Dr. Wilhelm Fach: ein Viertel und ein halbes Viertel am obersten und niederen Gericht sowie an den Bußen; ein halbes Viertel an Zinsen, Heu, Hühnern, Weide, obersten und niederem Gericht, Bußen, "heymahll" und Holzmark, die Mag. Paul Kelner innehatte; einen Hof und Holzmark mit aufgezählten Pflichtigen, früher Huttener und Katharina, geborene von der Marthen gehörend und käuflich erworben; aufgezählte Güter und Zinse, die Fach mit lehnsherrlicher Zustimmung von Georg Ubelstedt und Jakob Müller gekauft hat; das Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Schließlich erhält Dr. Wilhelm Fach die mit lehnsherrlicher Zustimmung von Katharina geb. Börner, Ehefrau des Johann Stromer, Dr. der Rechte und Ordinarius zu Jena, gekauften Einkünfte; diese werden aufgezählt. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Dr. Wilhelm Fach hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Meynungen am siebenzehnden Julii 1606.
Dr. Wilhelm Fach verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und kündigt sein Petschaft an.
Der geben ist am tage und im jhar als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2951
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 Juli 17. - 27.

Pergamentheft, 6 Bl., 5 Bl. beschrieben.


Wilhelm von Buttlar zu Grumbach bekundet, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Wilhelm von Buttlar und seine Leibes-Lehnserben, bei deren Fehlen auch den Bruder und die Bruderssöhne Georg Burkhard, Georg Bernhard und Jobst von Buttlar sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Sitz und Mark genannt Grumbach, Holz, Feld, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide mit Herrlichkeiten und zugehörigen Lehen, wie sie die Rußwurm und zuletzt Heinrich Rußwurm der Ältere inne und von der Grafschaft Henneberg hergebracht hatten. Wilhelm von Buttlar hat sie mit lehnsherrlicher Zustimmung 1589 gekauft. Sie sollen künftig von der Grafschaft zu Mannlehen rühren, davon ist ein reisiges Pferd zu stellen. Die Grumbach und die dortige Landwehr sind in gutem Zustand zu halten. Wilhelm von Buttlar hat diese Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Meynungen am sieben und zwantzigsten monatstag Maii 1606.
Wilhelm von Buttlar verpflichtet sich auf diese Bedingungen und siegelt.
Geben am tag unnd im jhar wie im lehenbrif geschrieben stehet.

  • Archivalien-Signatur: 2948
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1606 27.Mai / 6. Juni

Pergament


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, verleiht seinen Untertanen zu Unterkatz - Hans Scharffenberger, Schultheißen, den Brüdern Günther und Philipp Kirchner, den Brüdern Leonhard und Andreas Cordes, den Brüdern Hans und Andreas Scheidler, Hans und Balthasar Kirchner, der Witwe des Andreas Kircher, Melchior Scharffenberger, Hans Kircher und Hans Scharffenberger sowie deren Erben - die halbe Schaftrift und Schäferei zu Unterkatz und Dörrensolz samt der Wüstung Reifendorf, zu belegen mit 100 Schafen und zugehörigen Knechten, wie sie der verstorbene Heinz Scharffenberger genutzt und gebraucht hat. Dafür sind jährlich an Michaelis anderthalb rheinische Gulden in das Amt Sand als Erbzins fällig. Die Rechte der Grafschaft Henneberg bleiben vorbehalten. Die Inhaber haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Grafschaft Henneberg.
Der geben ist zu Meinungen am eilfften monatstagk Martii 1607.

  • Archivalien-Signatur: 2960
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1607 März 11. / 21.

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Matern Marschalk von Ostheim zu Walldorf mit Sitz, Behausung und dem "Großhof" genannten Freigut zu Walldorf, Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie mit einem freien Hof zu Walldorf "in der clingen" mit Zubehör, Mannlehen vom Hochstift und ihm durch den Tod seines Vetters Bernhard Marschalk von Ostheim zugefallen. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Siegel des Bischofs.
Der geben ist den acht und zwantzigsten Maii 1607.

  • Archivalien-Signatur: 2961
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1607 Mai 28.

Pergament


Philipp Schrimpf vom Berg zu Helba und Rippershausen bekundet, von Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen und Burggrafen zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, für sich und seinen Bruder Johann Georg sowie in Vormundschaft seines Bruders August und der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt Philipp Schrimpf vom Berg zu Helba und dessen Leibes-Lehnserben mit Nieder- und Oberhelba mit allem Zubehör; einem Hof zu Untermaßfeld, der aufgeteilt und an Bauern verliehen ist, diese Teile sollen unbelastet bleiben, wie es de Hof gewesen war; einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel am dortigen Zehnten; fünf Gütern zu Metzels; einem Gut zu Wallbach; Gütern und Zinsen zu Dreißigacker; einem halben Hof zu Hermannsfeld und einem Drittel des dortigen Zehnten, jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feldern, Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser, Wunne und Weide, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die von der Grafschaft Henneberg hergekommen sind und Philipp Schrimpf vom Berg der Ältere sie innehatte. Die Rechte der Grafschaft bleuben vorbehalten. Philipp hat die Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der gebenn ist zu Meinungen am zehenden Decembris 1607.
Philipp Schrimpf verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und im jhar alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2962
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1607 Dez. 10. / 20.

Streichungen im Text, Korrekturen am Rand.

Pergament


Bürgermeister und Ratmannen der Stadt Auma im Vogtland bekunden: ihnen hat Kaspar Pfaff der Jüngere vorgetragen, dass er andernorts sesshaft werden wolle, und um eine Urkunde über seine eheliche Geburt gebeten. Die Aussteller haben daher Hans Elle, Bürgermeister, Nikolaus Besser und Hans Ackermann, beide des Rats, vorladen lassen, die auf ihre dem Kurfürsten von Sachsen geleistete Pflicht bezeugt haben: Kaspar Pfaff des Jüngeren Vater, Kaspar Pfaff, hat vor 33 Jahren Eva, Tochter des Nikolaus Bötticher aus Dörtendorf im Amt Weida in der Pfarrkirche zu Dölau geheiratet; die Eheleute sind dann mit ihrem ehelichen Sohn Kaspar nach Auma gezogen. Aufgrund dieser Aussage fordern die Aussteller jedermann auf, den Kaspar Pfaff in ehrliche Handwerkszünfte und -innungen auf-, auch als Bürger und Untertan anzunehmen. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Welcher geben ist den vierden Decembris 1608.

  • Archivalien-Signatur: 2964
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1608 Dez. 4. / 14.

Pergament


Günther, Graf zu Schwarzburg und Honstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra und Klettenberg, bekundet: vor ihm hat Otto Schott, bevollmächtigt durch Bernhard und Heinrich Schenck zu Schweinsberg, Christoph Philipp von Heßberg zu Bockstadt und Meeder und Albrecht von Steinau gen. Steinrück zu Weißenborn, Vormünder des Georg Philipp Marschalk, Sohnes des verstorbenen Moritz Marschalk von Ostheim zu Waltershausen, darum ersucht, das Mündel mit einem Fischwasser zu Walldorf an der Werra zu belehnen, das ihm durch den Tod des Vaters zugefallen ist. Der Graf kommt dem nach und belehnt die Vormünder in der gleichen Weise, wie der Vater des Mündels dieses Lehen hatte, und mit den üblichen Verpflichtungen. Nach Erreichen der Mündigkeit soll Georg Philipp in der Kanzlei die Lehnspflicht leisten. Zeugen: die Räte und Getreuen Elias Wilhelm Bodinus, Dr. beider Rechte und Kanzler, Friedemann von Selmnitz, Amtmann, Christoph Rauch. Lic. der Rechte und Rat, sowie M. Johann Muelich, Sekretär. Handsekret des Grafen.
Der da geben ist zue Arnstadt mitwochs nach Fronleichnambs tage, wahr der erste Junii 1608.

  • Archivalien-Signatur: 2963
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1608 Juni 1. / 11.

Pergament


Bürgermeister und Rat zu Nürnberg an Rudolf von Ponickau, kur- und fürstlich sächsischen Rat, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen: ihr Bürger Lorenz Götz als Kurator der Güter des David Müller hat sie um diese Verwendung gebeten. Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Meiningen haben auf ihr Schreiben vom 29. Dez. vergangenen Jahres dem Begehren des Supplikanten stattgegeben. Aus dem Einschluss ist jedoch zu entnehmen, dass daraus Irrungen erwachsen, die die Zahlung von 94 Gulden 13 Schilling sperren können. Sie bitten um Verwendung, dass diese Zahlung an den Petenten oder seinen Bevollmächtigten erfolgt.
Datum den 28. Junii 1611.

  • Archivalien-Signatur: 2965
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 28.Juni / 7. Juli

Rückadresse; auf der Rückseite Präsentationsvermerk vom 13. Juli.

Pergament


Die Brüder (1) Hans Dietrich, (2) Otto Heinrich und (3) Alexander Diemar zu Walldorf und Wasungen bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., gemäß der folgenden Urkunde Lehen empfangen zu haben, die der verstorbene Vater Konrad Diemar von der Grafschaft Henneberg hatte:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt die Brüder Hans Dietrich, Otto Heinrich und Alexander Diemar, Söhne des verstorbenen Konrad Diemar, mit den folgenden Lehen, die zur Hälfte Bernhard Marschalk von Ostheim zu Walldorf und nach ihm Moritz Marschalk von Ostheim hatten und die jetzt Georg Philipp, Sohn des Moritz, zur Hälfte hat: ein halbes Drittel am Zehnten zu Stedtlingen, eine Hufe zu Utendorf weniger ein halbes Viertel, eine halbe Hufe zu Herpf, das halbe Dorf Welkershausen mit einer Hälfte der Äcker, Wiesen, Weingärten und Zubehör sowie der Hälfte des Fischwassers, einer Hufe und einem Viertel einer Hufe zu Wallbach, ein halben Hufe und einem halben Seldnersgut zu Nieder-Stauerschlag, 7 1/2 Güter zu Melkers mit Holz. Feld, Wasser, Wunne und Weide, einer Hälfte zu Gleimershausen, wie die Philipp Diemar, Vater des Jörg Diemar, und Eucharius von Heßberg je zur Hälfte innehatten und sie danach an Jörg Diemar, Thomas und Hieronimus von Heßberg und danach an die Brüder Konrad und Sebastian Diemar gekommen sind; die Heßbergische Hälfte war nach dem Tod des Gabriel von Heßberg heimgefallen und an Bernhard Marschalk verliehen worden. Die Rechte der Herrschaft bleiben davon unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Hennebergisches Kanzleisekret. - Der geben ist zue Meinungen am achten monatstag Novembris 1611.
Die Brüder Diemar verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Geben wie im lehenbrieff vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2968
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 Nov. 9. / 18.

Pergamentheft, 2 Bl.


Die Brüder (1) Hans Dietrich, (2) Otto Heinrich und (3) Alexander Diemar zu Walldorf und Wasungen bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., gemäß der folgenden Urkunde Lehen empfangen zu haben, die Vater und Vetter Konrad und Sebastian Diemar, beide verstorben, von der Grafschaft Henneberg hatten:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt die Brüder Hans Dietrich, Otto Heinrich und Alexander Diemar, Söhne des verstorbenen Konrad Diemar, mit folgenden Mannlehen: einem Burggut auf dem Schloss Henneberg mit dem darunter gelegenen Hof Einödhausen und dem Schaftrieb unter Vorbehalt der Rechte der Grafschaft, wie es Philipp Diemar, Großvater des Konrad, seinerzeit von Hans vom Stein zu Liebenstein gekauft hat und es diesem und seinen Leibeserben verliehen und dem Philipp in ein Mannlehen umgewandelt worden war, samt Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Wäldern, Wasser, Teichen, Wunne und Weide; den Gütern, die Philipp Diemar von Eucharius von Bibra gekauft hat: drei Erben zu Haselbach, in Sechstel geteilt, sowie den Anteil des Eucharius zu Gleimershausen, deren Inhaber und Abgaben aufgezählt werden; dem Sackzehnten zu Eußenhausen, jährlich 5 1/2 Malter Korn und sechs Malter Hafer Mellrichstädter Maß; zwei Gütern zu Wallbach, deren Inhaber genannt werden, durch Philipp Diemar bei Jakob vom Berg gekauft; zwei Gütern zu Ottenhausen, deren Inhaber genannt werden, hat Philipp Diemar der Herrschaft wegen bei der Kirche zum Queienberg ausgelöst; zwei Gütern zu Helmershausen und dem Sackzehnten zu Dörrensolz, gekauft von Wilhelm Groß; der Wüstung und dem Hof zu Werngers mit dem Anteil der Schneidemühle in der Schwarzbach sowie dem dortigen Fischwasser von der Rörichsfurt bis in die Werra; einem Freihaus zu Wasungen mit Hofreite und dortigen Gütern, gekauft von Hans von Reuenthal, mitsamt Zinsen, Zubehör, Würden und Rechten an Gütern, Wüstung, Höfen, Schneidemühle, Fischwasser, Hofreite und Behausungen; den Mannlehen, die von Wilhelm und Otto von Roßdorf an Philipp Diemar gekommen sind: Kemenate und Hof beim Obertor zu Wasungen mit dem Haus auf dem Keller und der auf der Hofreite gelegenen Scheune, Äckern, Wiesen, Ellern, Feldern, Holz, Zinsen und Zubehör in Stadt und Mark Wasungen, Anteilen an einer Hufe zu Ober-Stauerschlag und einem Gut zu Herpf, errichtet von den Schade, an den Gütern und den Salzwiesen zu Mehmels, dem Zehnten zu Ober-Schwarzbach, an der Wüstung Stralendorf mit Zubehör, am Gehölz genannt "westheim" und dem Besitz zu Döllendorf, Anteil an einem Gütlein zu Oberwallbach, einem Viertel des Marktrechtes zu Wasungen, zwei Michelshühnern zu Schwallungen, Anteil an einem Hintersiedel zu Stepfershausen und an einem Viertel des großen und kleinen Zehnten in Dorf und Feld zu Bettenhausen, Anteil an einem halben Malter Weizen zu Kaltensundheim aus einem Viertel Hufe, hat Hans Weißenfelder, Hafergülte und Hühnern zu Helmershausen, einer Wiese "in dem schambach", einer Hofstatt und einem Garten in der Stadt. [...]

  • Archivalien-Signatur: 2969
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 Nov. 8. / 18.

[Fortsetzung] Außerdem erhalten die Brüder gemäß der Investitur des verstorbenen Wolf Diemar den Hof zu Neubrunn für sich und die männlichen Leibeserben, Philipp Diemar war dessen Auslösung bei der Witwe des Hans Wansesser gestattet worden, hatten zuvor Jakob und Hans Müller, war für 120 Gulden verpfändet worden. Wolf Diemar und seinen männlichen Erben, danach seinem Sohn Jörg waren die beiden Höfe Haselbachshof und Eilspichhof, beide zu Neubrunn, verliehen worden, die Philipp Diemar mit Zustimmung der Herrschaft für 170 Gulden ausgelöst und der Vater Konrad mit seinem Bruder Sebastian Diemar zu Lehen empfangen hatte; weiter dem Dorf Welkershausen mit Äckern, Wiesen, Weingärten, Fischwasser und Zubehör; einer Hufe zu Utendorf, einer Hufe zu Wallbach, einer Hufe und einem Seldnersgut zu Nieder-Stauerschlag, siebeneinhalb Gütern zu Melkers, hatten die Brüder gemäß besonderer Lehnsurkunden ihrer Vorfahren. Die Rechte der Herrschaft bleiben davon unberührt. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Hennebergisches Kanzleisekret. - Geben zu Meinungen am achtten Novembris 1611.
Die Brüder verpflichtren sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Geben wie im lehenbrieff vermeldett.

Pergamentheft, 4 Bl., in Papierumschlag


Die Brüder Otto Heinrich und Adam von und zu Bastheim bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt die Brüder Otto Heinrich und Adam von und zu Bastheim mit Mühle und Mühlrecht zu Unsleben, der Untermühle in diesem Dorf mit Nutzungen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, wie sie seinerzeit der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vom verstorbenen Simon Iselin, Johanniterkomtur zu Schleusingen, durch Vergleich an sich gebracht und an Paul Truchseß, danach an dessen Sohn Christoph Truchseß zu Unsleben verliehen hatte. Die Mühle ist zuletzt durch den Tod der Ursula von Kotzau, geborener Truchseß von Wetzhausen, an die Brüder von Bastheim gelangt. Diese haben durch ihren dazu bevollmächtigten Diener Tobias Freund die Verpflichtungen beschwören lassen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der geben ist zue Meinungen am achten monatstag Novembris 1611.
Die Brüder verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jahr als obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2966
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 Nov. 8. / 18.

Pergament


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt Philipp Schrimpf vom Berg und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Dorf und Schloss Rippershausen, einem zum Schloss gehörigen Hof mit Zubehör, Wunne, Weide, Schaftrift, Holz, Ellern, Feldern, Rain und Stein, drei zum Schloss gehörigen Gärtlein, der Großwiese unter dem Dorf, der "krombwiesen", der kleinen Wiese hinter dem Garten, zwei Höfen zu Rippershausen mit anderthalb Hufen Land, haben inne Hans Wehner und die Witwe des Leonhard Neunes, mit den bisher dem Pfarrer zu Metzels wegen der Vikarie zu Christes gelieferten, nunmehr gemäß Vergleich vom 20. April 1611 eingetauschten Zinsen, zwei Wiesen zu Melkers, vier Gütern zu Utendorf, etlichen, noch verbliebenen Zinsäckern "an der königsleiden" zu Herpf, die nicht in den Vergleich eingegangen sind, etlichen Wiesen "in der kleinen aue" bei Walldorf und etlichen Äckern, die der Kirche zu Walldorf zinsen. Diese hatten sein verstorbener Vater Hans Bernhard vom Berg und dessen Vorfahren von der Grafschaft Henneberg. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Kurfürst sich vor. Philipp Schrimpf und seine männlichen Leibeserben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am achten Novembris 1611.

  • Archivalien-Signatur: 2967
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 Nov. 8. / 18.

Pergament


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., verleiht den Brüdern Bernhard, Rüdiger, Johann, Pfarrer zu Neidhartshausen, Magister Heinrich und Thomas Salender sowie deren Erben die Mahlmühle hinter seinem Schloss Untermaßfeld mit dem Rasen zwischen dem Hain und dem Mühlgraben, doch unschädlich dem Gang aus seinem Graben, der zur Pforte hinten hinausgeht, mit drei Ackern Pflugland in jedem Feld, einem Krautgarten und einem Flecken "im erlach unter dem stillen", wie das vorher dem verstorbenen Hans Salender zugewiesen worden war, und der Wiese, wo das Weidicht gewesen ist, am neuen Wehr, hatten vor Zeiten etliche aus Meiningen inne. Die Mühle mit dem genannten Zubehör sollen die Salender innehaben, nutzen und in gutem Zustand halten. Der Grafschaft Henneberg sind davon jährlich sechs Gulden 20 Schilling an Michaelis, zwei Weisungen an Weihnachten und zwei Fastnachtshühner in das Schloss Untermaßfeld als Erbzins fällig. Die Inhaber haben zudem das für das Schloss notwendige Getreide dort abzuholen, zu mahlen und das Mehl wieder zu liefern. Die im Graben gefangenen Hauptfische haben sie abzuliefern. Von allen sonstigen Abgaben sind sie frei, zu Folge und Steuer sind sie verpflichtet. Der Gemeinde schulden sie das gleiche wie andere Hubner. Wenn die Mühle zerbricht und sie die nicht alleine wieder herrichten können, soll man ihnen dabei helfen. Den Inhabern ist gestattet, zwei "hathe" auf dem Zubehör der Mühle zu graben. Für Baumaßnahmen steht ihnen der Bedarf an Bauholz zu. In der Mark von Untermaßfeld und der Wüstung Reumles soll keine andere Mahl- oder Schlagmühle errichtet werden. Bisher waren die Inhaber verpflichtet, zwei Jagdhunde zu halten, stattdessen sind künftig sechs Gulden, pro Hund drei Gulden, fällig. Ein Verkauf der Mühle durch die Salender oder ihre Erben ist gestattet, der Herrschaft steht dann der Handlohn zu, von je zehn Gulden ein Gulden. Die Rechte der Herrschaft bleiben vorbehalten. Die Salender haben diese Bedingungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der gebenn ist zu Meinnungenn den 20. Xbris 1611.

  • Archivalien-Signatur: 2971
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 Dez. 20. - 30.

Pergament


Karl Christoph von Grumbach zu Gleißenberg und Albrecht von und zum Egloffstein bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., als Vormünder des Adam, Sohnes des verstorbenen Wilhelm von Vestenberg, gemäß der folgenden Urkunde Lehen empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt Karl Christoph von Grumbach zu Gleißenberg und Albrecht von und zum Egloffstein als Vormünder des Adam, Sohnes des verstorbenen Wilhelm von Vestenberg zu Burghaslach, zu Mannlehen mit dem Gut Vestenbergsgreuth, Mannschaften, Zinsen, Gülten, Äckern, Wiesen, Gehölzen, Wunne, Weide, Obrigkeit, Herrlichkeit, Rechten und Gerechtigkeiten, wie das Geschlecht Vestenberg das hergebracht und von der Grafschaft Henneberg getragen hat. Deren Rechte bleiben davon unberührt. Die Vormünder haben durch ihren dazu bevollmächtigten Diener Georg Hüler die Verpflichtungen beschwören lassen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Geben zu Meinungen den 9. monatstag Novembris 1611.
Die Vormünder verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jhare wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2970
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1611 Nov. 9. / 19.

Pergament


(1) Ludwig der Ältere, (2) Hans, (3) Ludwig Wilhelm, (4) Wolf Hermann, (5) Hans Georg, (6) Georg Eberhard, (7) Ludwig der Jüngere und (8) Eitel Melchior, Brüder und Vettern von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld, bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich, seinen Bruder August und wegen der Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Mannlehen gemäß folgender Urkunde empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt für sich, Bruder und Vettern, Söhne von Friedrich Wilhelm und Johann, Herzögen zu Sachsen etc., die Vettern und Brüder Ludwig den Älteren, Hans, Ludwig Wilhelm, Wolf Hermann, Hans Georg, Georg Eberhard, Ludwig den Jüngeren und Eitel Melchior von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld zu Mannlehen mit aufgezählten Zinsen und Gülten zu Nieder- und Ober-Weilar; die Pflichtigen werden aufgezählt. Diese Gülten und Zinse hatten vor Zeiten die von Reckerode, von denen sie an die Steinrück und von diesen an die Grafen von Henneberg gekommen sind; sie werden mitsamt aufgezähltem Zubehör an die Brüder und Vettern von Boineburg verliehen. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Meinungen den neunten Novembris 1612.
[Keine Siegelankündigung].

  • Archivalien-Signatur: 2978
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 Nov. 9. / 19.

Überformat

Pergament


Die Brüder (1) David Ernst und (2) Dietrich Fensterer bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Lehen gemäß der folgenden Urkunde empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt David Ernst und Dietrich Fensterer sowie ihre männlichen Lehnserben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie dem dortigen Hof "in der gewalt", wie sie Gerlach und Herbord von der Margreten und Leuenburg von ihren Eltern hergebracht hatten und von der Grafschaft Henneberg zu Lehen getragen hatten. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Der verstorbene Erasmus Fensterer hatte die Lehen mit lehnsherrlicher Zustimmung von denen von der Margreten gekauft, nach dessen Tod sind sie an seine Söhne Sintram und David Fensterer, Vetter und Vater der genannten Brüder, gekommen. Als deren Bevollmächtiger hat Sigmund Schmied, Bürger zu Erfurt, die Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zu Meinunngenn am virzehenden monatstag Maii 1612.
Die Fensterer verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am tage unnd im jhar alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2976
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 Mai 14. / 24.

Pergament


Die Brüder Hans und Georg von und zu Bibra und Roßrieth sowie Georg von Bibra und Hans Georg Zobel von Giebelstadt als Vormünder der Söhne des verstorbenen Bernhard von Bibra bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Reichsvikar in Landen sächsischen Rechts, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., für sich und als Vormünder gemäß der folgenden Urkunde Lehen empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Reichsvikar in Landen sächsischen Rechts, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt die Brüder Hans und Georg von Bibra für sich sowie Georg von Bibra und Hans Georg Zobel von Giebelstadt als Vormünder der Söhne des verstorbenen Bernhard von Bibra zu Irmelshausen - Hans Kaspar, Hans Bernhard, Hans Wilhelm, Hans Erhard und Hans Christoph von Bibra - mit den folgenden Stücken zu Mannlehen: einem halben Sechstel am Schloss zu Bibra, wie es der verstorbene Lamprecht von Bibra hatte; fünf dortigen Gütern mit Zubehör, Herrlichkeit und Gerechtigkeiten, herrührend von Lamprecht, Martin und Georg von Bibra, mit Vorbehalt der Öffnung an diesem Teil des Schlosses gemäß den Lehnsurkunden und Reversen; einem halben Sechstel am Schloss zu Bibra hinter dem Turm; der Wüstung Bauerbach, jetzt ein Dorf; einem Burggut zu Henneberg, einem Vorwerk und zwei Dritteln des dortigen Zehnten, wie sie Christoph von Bibra gehabt hat; einem Vorwerk zu Hermannsfeld und der Hälfte des dortigen Zehnten; einem Sechstel und einem Zwölftel am Zehnten zu Obendorf; zwei Gütern zu Wachenbrunn; einem Vorwerk zu Henfstädt, einem Fischwasser und dem, was der verstorbene Christoph sonst noch dort hatte; dessen Anteil am Wald Hesles oberhalb Oberstadt mit Ausnahme dessen, was er mit lehnsherrlicher Genehmigung dem Rat Humpert von Langen verkauft hat; einem halben Hof zu Sülzfeld unter Henneberg mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld; einem Gut zu Mühlfeld, einer Hufe zu Jüchsen, dem großen Hof zu Berkach mit Zubehör in Dorf, Feld und Kirchhof sowie der Schenkstatt; den Sitzen zu Mühlfeld mit Höfen, Leuten, Gütern, Diensten, Herbergen, Lager, Atzung, Herrlichkeiten, Gerichten und Freiheiten; der Wüstung Rüschnitz mit Zubehör. Diese Stücke mit allem Zubehör in Burgen, Kirchhöfen, Feldern, Zinsen, Gütern, Ehren, Nutzen, Rechten, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten hatte zuletzt der verstorbene Christoph, davor dessen Vater, Großvater und Vettern Hans, Heinrich, Valentin und Bernhard von Bibra von der Grafschaft Henneberg. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Darüber hinaus verleiht der Kurfürst den Empfängern: den Hof vor dem Schloss zu Bibra mit etlichen Gütern in der Wüstung Morshausen, die Haumühle unter Bibra mit Zubehör, drei Acker Weingarten zu Hollstadt, ein Viertel am Zehnten zu Nüdlingen mit Gütern und Vorwerk daselbst, Mannlehen; Sitz und Hof zu Großbardorf sowie eine Hufe zu Poppenlauer mit Zubehör, Rechten und Freiheiten, wie sie die Brüder Wolf und Moritz Schott zu Breitensee inne- und an Valentin von Bibra verkauft hatten, Mannlehen; eine Hälfte an den folgenden Stücken, wie sie der verstorbene Wilhelm von Bibra zu Schwebheim hatte: ein Neuntel am Zehnten zu Obendorf und an einem Teil des Zehnten zu Gleimershausen; einer Hälfte an den Wiesen "im pruel" in der Mark von Neubrunn im Amt Maßfeld, frei von Zehnt und anderen Lasten; einem Drittel an Zehnt und Gülten in der Wüstung Sülzdorf bei Römhild; Anteil an [....]

  • Archivalien-Signatur: 2972
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 Jan. 17. / 27.

[Fortsetzung] den Gütern im Dorf Behrungen sowie den Ebenberg, hergekommen von Wolf von Bibra, dessen Söhnen Stephan und Heinrich. Alle diese Lehen sind von den Grafen in unterschiedlichen Lehnsurkunden verliehen worden, sie waren vom verstorbenen Heinrich von Bibra heimgefallen. Hans von Bibra hat mit Vollmacht des Bruders und für die jungen Vettern die Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Meinungen am siebenzehnten monatstag Januarii 1612.
Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tage unnd im jahr alß obstehett.

Pergamentheft, 4 Bl.


Die Brüder und Vettern (1) Sigmund, (2) Paul und (3) Friedrich von Utzberg, Bürger zu Erfurt, bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Lehen gemäß folgender Urkunde empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt die Brüder und Vettern Sigmund, Paul und Friedrich von Utzberg, Bürger zu Erfurt, und deren Leibes-Lehnserben mit zwei Maltern Korn und Gerste, einem Weingarten und einer Wiese zu Walschleben an der Gera, die Balthasar Utzberger und vor ihm Adolar Ziegler, zuletzt aber Balthasar, Hans und Friedrich von Utzberg, Vetter und Vater, von der Grafschaft Henneberg hatten. Die von Utzberg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zu Meinungen am 14. monatstag Maii 1612.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Siegel an.
Der geben ist am tag und im jhar als obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2977
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 Mai 14. / 24.

Überformat.

Pergament


Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: durch den Tod des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, letzten seines Stammes, sind dem Hochstift gemäß Vergleich von 1542 die Lehen heimgefallen. Die Sohn- und Tochterlehen, das Dorf Jüchsen und das Haus Hutsberg, sollten jedoch wieder empfangen werden. Da Schloss, Stadt und Amt Meiningen inmitten der Grafschaft Henneberg liegen, hat der Bischof sich mit Zustimmung des Domkapitels mit den verstorbenen Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, und Friedrich Wilhelm, letzterem auch für seinen Bruder Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gemäß einem in Schleusingen am 9. / 19. Juli 1586 errichteten Vertrag dahin vertragen, dass diese und ihre männlichen Leibes-Lehnserben, bei deren Fehlen die Herzöge Johann Casimir und Johann Ernst sowie deren männliche Leibes-Lehnserben Schloss, Stadt und Amt Meiningen mit Zubehör, Obrigkeit, Rechten und Gerechtigkeiten laut eines den Herzögen übergebenen Salbuchs und Erbregisters zu Mannlehen, dazu das Dorf Jüchsen und das Haus Hutsberg mit Zubehör als Sohn- und Tochterlehen erhalten und durch einen adligen Rat empfangen sollen. Demgemäß belehnt der Bischof nach dem Tod des Christian II., Herzogs zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschalls und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, dessen Bruder Johann Georg, Herzog und Kurfürsten zu Sachsen, Reichsvikar in den Landen sächsischen Rechts etc., auch für seinen Bruder August und in Vormundschaft der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann, und in deren Namen den in die Grafschaft Henneberg entsandten Rat Rudolf von Ponickau, Amtmann zu Maßfeld, mit Schloss, Stadt und Amt Meiningen samt dem oben genannten Zubehör, dem Dorf Jüchsen und dem Haus Hutsberg. Die Rechte des Hochstifts bleiben davon unberührt. Siegel des Bischofs.
Der geben ist denn neunzehenden tag Martii 1612.

  • Archivalien-Signatur: 2973
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 März 19.

Pergament


Urkunde fehlt 1973.
Eintrag im alten Findbuch: Johann Tautt, Stadtschreiber, und Wolf Milwitz, Bürger zu Erfurt, reversieren den Empfang von acht Acker Weinwachs zu Walschleben an der Gera.

  • Archivalien-Signatur: 2975
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 April 20. / 30.

Zum Inhalt vgl. die Vorurkunde Nr. 2955 vom 18. / 28. Juli 1606.

Pergament


Wilhelm Fach, Dr. der Rechte und oberster Ratsmeister zu Erfurt, bekundet, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Reichsvikar in den Landen sächsischen Rechts, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich, seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Reichsvikar in Landen sächsischen Rechts, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt Wilhelm Fach, Dr. der Rechte und obersten Ratsmeister zu Erfurt, und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit Lehnsgütern in Dorf und Feld zu Werningsleben, die ihm teils erblich, teils mit lehnsherrlicher Zustimmung durch Kauf von Ottilie Schmied und Margarete Milwitz zugekommen sind: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben [Text: Werningsleben] gehörten, soviel daran Wolf Hundt und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die zugehörigen Pflichtigen werden aufgezählt. Dazu erhält Dr. Wilhelm Fach: ein Viertel und die Hälfte eines Viertels am Ober- und Niedergericht im Dorf sowie an den anfallenden Bußen; den Anteil an Holz und Erbzinsen, den er von Christoph Helphant, Bürger zu Erfurt gekauft hat; ein halbes Viertel an Zinsen, Heu, Hühnern, Weide, obersten und niederem Gericht, Bußen, "heymahll" und Holzmark, die Mag. Paul Kelner innehatte; einen Hof und Holzmark mit aufgezählten Pflichtigen, früher Huttener und Katharina, geborene von der Marthen gehörend und käuflich erworben; aufgezählte Güter und Zinse, die Fach mit lehnsherrlicher Zustimmung von Georg Ubelstedt und Jakob Müller gekauft hat; das Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen, von den Huttener auf Georg Breitenbach gekommen, hat Fach erblich gekauft. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Schließlich erhält Dr. Wilhelm Fach die mit lehnsherrlicher Zustimmung von Katharina geb. Börner, Ehefrau des Johann Stromer, Dr. der Rechte und Ordinarius zu Jena, gekauften Einkünfte; diese werden aufgezählt. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Fach hat durch seinen Bevollmächtigten Johann Schmied, Bürger zu Erfurt, die Verpflichtungen beschwören lassen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zue Meynungenn am zwantzigsten monatstag Aprilis 1612.
Dr. Wilhelm Fach verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und kündigt sein Petschaft an.
Der gebenn ist am tage unnd im jhar alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2974
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1612 April 20. / 30.

Überformat

Pergamentheft, 4 Bl.


(1) Balthasar Fach, (2) Jakob Berger und (3) Kaspar Stieler, alle aus Erfurt, bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich, seinen Bruder August und wegen der Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Lehen gemäß folgender Urkunde empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt für sich, seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern, Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Balthasar Fach für sich sowie Jakob Berger und Kaspar Stieler als Vormünder der Geschwister Jakob Sigmund und Dorothea von der Sachsen, Sohn und Neffen des Wilhelm Fach, Dr. der Rechte und obersten Ratsmeisters zu Erfurt, sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit Lehnsgütern in Dorf und Feld zu Werningsleben, die diesen teils erblich, teils mit lehnsherrlicher Zustimmung durch Kauf von Ottilie Schmied und Margarete Milwitz zugekommen sind: zehn Hufen Pflugland, zehn Höfen, einem Sedelhof und einem Baumgarten bei der Straße, genannt Freigut, vor Zeiten in Händen der Hotterman von Holbach; vier Höfen, vier Hufen und einem Baumgarten, gehörten Dietrich von Elxleben; zwei Hufen Pflugland, die Heinrich von Wiegeleben [Text: Werningsleben] hatte, soviel daran Wolf Hundt und seiner Ehefrau Anna Kelner gehörten; die zugehörigen Pflichtigen werden aufgezählt. Dazu erhalten sie: ein Viertel und die Hälfte eines Viertels am Ober- und Niedergericht im Dorf sowie an den anfallenden Bußen; den Anteil an Holz und Erbzinsen, den Wilhelm Fach von Christoph Helphant, Bürger zu Erfurt gekauft hat, die Pflichtigen werden aufgezählt; ein halbes Viertel an Zinsen, Heu, Hühnern, Weide, obersten und niederem Gericht, Bußen, "heymahll" und Holzmark, die Mag. Paul Kelner innehatte; einen Hof und Holzmark mit aufgezählten Pflichtigen, früher Huttener und Katharina, geborene von der Marthen gehörend und käuflich erworben; aufgezählte Güter und Zinse, die Fach mit lehnsherrlicher Zustimmung von Georg Uhlstedt und Jakob Müller gekauft hat; das Holz zu Werningsleben samt Wildbann und Jagd, Herrschaft und Gericht in Dorf und Feld über Leute und Güter auch in Sachen, die das Halsgericht betreffen, von den Huttener auf Georg Breitenbach gekommen und von Fach erblich gekauft. Die darauf sitzenden Leute sind frei von Geschoss, Bede und Dienst gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Schließlich die mit lehnsherrlicher Zustimmung von Katharina geb. Börner, Ehefrau des Johann Stromer, Dr. der Rechte und Ordinarius zu Jena, gekauften Einkünfte; diese werden aufgezählt. Die Güter dürfen frei vererbt und an Leute aus Werningsleben oder den Nachbardörfern überlassen werden. Fach und die Vormünder haben durch ihren Bevollmächtigten Joseph Hübner, Bürger zu Erfurt, die Verpflichtungen beschwören lassen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zu Meinungenn am neun und zwantzigsten monatstag Maii 1613.
Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Petschaften an.
Der gebenn ist am tage unnd im jhare alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2979
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1613 29.Mai / 8. Juni

Pergamentheft, 4 Bl.


Die Vettern (1) Sigmund und (2) Friedrich von Utzberg, Bürger zu Erfurt, bekunden, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., Lehen gemäß folgender Urkunde empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt die Vettern Sigmund und Friedrich von Utzberg, Bürger zu Erfurt, und deren Leibes-Lehnserben nach dem Tod des Bruders und Vetters Paul von Utzberg mit zwei Maltern Korn und Gerste, einem Weingarten und einer Wiese zu Walschleben an der Gera, die Balthasar Utzberger und vor ihm Adolar Ziegler, zuletzt aber Balthasar, Hans und Friedrich von Utzberg, Vetter und Vater, von der Grafschaft Henneberg hatten. Die von Utzberg haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zu Meinunngenn am eilfften monatstag Octobris 1613.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Ringpetschaften an.
Der geben ist am tage und im jhar alß obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2980
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1613 Okt. 11. / 21.

Pergament


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt Adam Melchior Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg, acht Hufen Land und einer Mühle im Dorf Einhausen mit Zubehör, Ehren, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Vater Adam Georg und Großvater Georg Sittich Marschalk es von der Grafschaft hatten. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Adam Melchior hat seine Verpflichtungen beschworen.
Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am sieben und zwantzigsten monatstag Januarii 1614.

  • Archivalien-Signatur: 2981
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1614 27.Jan. / 6. Feb.

Pergament


1615, im 13. Jahr der Indiktion, im vierten Regierungsjahr des Kaisers Matthias, "sontags den achtten Octobris" zwischen zwei und drei Uhr nach Mittag erschienen zu Coburg in der Behausung der Dorothea Körner, Witwe des Ratsherrn Jobst Körner zwischen den Häusern der Erben Spielhäuser und des Bürgers und Krämers Johann Weyßensee in der vorderen Stube zum Markt hin vor dem unterzeichnetzen Notar und den genannten Zeugen die Brüder Johann und Christoph Lattermann, fürstlich sächsischer Amtskastner bzw. Kammerschreiber. Letzterer legte einen Papierzettel zu den Irrungen zwischen ihm, seinem Bruder und Konsorten als Hallenbergischen Erben, Beklagten, und den Linckischen Erben als Klägern andererseits vor. Deswegen war vor der Regierung in Meiningen ein Urteil ergangen, durch das sie sich beschwert fühlen und gegen das sie appellieren wollen. Daher baten sie den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Der Zettel lautet wie folgt:
Die hennebergische Landesordnung eröffnet den Parteien, die sich durch ein Urtel beschwert fühlen, die Möglichkeit der Appellation. Von der Regierung zu Meiningen ist zwischen den Linckischen Erben, Klägern, und den Hallenbergischen, Beklagten, ein Urteil wegen strittiger Erbschaft und Kaution bei der Juristenfakultät Gießen mit Datum 22. Sept. eingeholt und am 2. Okt. 1615 verkündet worden. Demnach erkennt die Regierung aufgrund der zwischen den Hallenbergischen Erben, den Linckischen Erben als Gläubigern und dem Rat zu Meiningen ergangenen Akten, dass die von den Hallenbergischen Erben geleistete Kaution rechtskräftig ist und von den Linckischen Erben und dem Rat angenommen werden muss. Die Hallenbergischen Erben sind daher gemäß früherem Urteil zu immitieren, sie haben jedoch zuvor ein Inventar anzulegen und die noch nicht befriedigten Gläubiger zufriedenzustellen. Publiziert am Montag, 2. Okt. 1615, 10 Uhr vor Mittag. Mit dem ersten Punkt sind die Hallenbergischen Erben zufrieden, durch den zweiten, die Anfertigung eines Inventars und die Befriedigung der Gläubiger, fühlen sie sich beschwert. Dies wird durch eine juristische Argumentation ausführlich begründet. Die Brüder Lattermann, Kastner bzw. Kammerschreiber zu Eisfeld und Coburg, appellieren daher auch im Namen ihrer Miterben in aller Form an Johann Georg, Herzog zu Sachsen etc. HRR Erzmarschall und Kurfürsten, und begeben sich in dessen Schutz und Schirm. - Actum et signatum Coburgk am 7. Octobris 1615. Christoff Lattermann mpp. J. Latterman mpp.
Der Notar wird gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor; Zeugen: Christoph Reichnick, Hofschlachter zu Coburg, und Hans Rüger, Bürger und Schneider zu Eisfeld.
Georg Selt von Sonnefeld, kaiserlicher Notar und derzeit Fiskal des Fürstentums, Coburgischen Teils, war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument durch einen Dritten schreiben lassen, die Pergamentblätter mit einer Schnur zusammengebunden, kollationiert, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 3025
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1615 Okt. 7. / 17.

Herausgenommen aus GHA VI Nr. 155 (alt: G 17a).

Pergamentheft, 4 Bl.


Adam von Vestenberg zu Burghaslach bekundet, von Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Burggrafen zu Magdeburg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August und in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., ein Mannlehen gemäß folgender Urkunde empfangen zu haben:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie in Vormundschaft der unmündigen Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen etc., belehnt Adam von Vestenberg zu Burghaslach und seine männlichen Lehnserben mit dem Gut Vestenbergsgreuth, Mannschaften, Zinsen und Gülten, Äckern, Wiesen, Gehölzen, Wunne und Weide, wie das Geschlechte Vestenberg und zuletzt sein Vater Wilhelm von Vestenberg es von der Grafschaft Henneberg hergebracht haben. Deren Rechte bleiben davon unberührt. Vestenberg hat die Verpflichtungen durch seinen dazu bevollmächtigten Diener Melchior Fahner beschwören lassen.
Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben zue Meynungen am 2. Novembris 1615.
Vestenberg verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jahr wie obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2982
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1615 Nov. 2. / 12.

Pergament


Die Brüder und Vettern (1) Christoph von Utzberg und in Gesamtbelehnung (2) Heinrich, (3) Sigmund und (4) Friedrich von Utzberg zu Erfurt und Molsdorf bekunden, von Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Burggrafen zu Magdeburg, den Söhnen seines Vetters Friedrich Wilhelm sowie Johann Ernst dem Jüngeren für sich und in Vormundschaft seiner jüngeren Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggraf zu Magdeburg, auch für die Söhne seines Vetters Friedrich Wilhelm, sowie Johann Ernst der Jüngere für sich und in Vormundschaft seiner jüngeren Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, belehnen Christoph von Utzberg und in Gesamtbelehnung die Brüder und Vettern Heinrich, Sigmund und Friedrich von Utzberg zu Erfurt und Molsdorf sowie deren Leibes-Lehnserben nach dem Tod ihres Bruders und Vetters Paul von Utzberg mit zwei Maltern Korn und Gerste, einem Weingarten und einer Wiese zu Walschleben an der Gera, die Balthasar Utzberger und davor Adolar Ziegler, zuletzt aber Vater bzw. Vetter Balthasar, Hans und Friedrich von Utzberg von der Grafschaft Henneberg hatten. Christoph von Utzberg hat durch seinen Bevollmächtigten Christoph Anacker, Bürger zu Erfurt, die Verpflichtungen beschwören lassen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Meinungen am sechs und zwantzigsten monatstag Julii 1617.
Die von Utzberg verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Petschaften an.
Der geben ist am tage und im jahr als obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2984
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1617 26.Juli / 5. Aug.

Pergament


Georg Friedrich von Boineburg zu Stedtfeld bekundet, von den Kur- und Fürsten, Herzögen zu Sachsen, Lehnsstücke zu Mannlehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggraf zu Magdeburg, auch als Vormund der Söhne seines Vetters Friedrich Wilhelm, sowie Johann Ernst der Jüngere für sich und in Vormundschaft seiner jüngeren Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, belehnen Georg Friedrich von Boineburg zu freiem Mannlehen mit den Gütern und Lehen zu Grandenborn samt Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Zinsen, Gülten, Nutzen, Renten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Vater und Großvater Hans Jobst und Hans von Boineburg sowie deren Vorfahren sie von den Grafen von Henneberg zu Mannlehen hatten und sie jetzt von der Grafschaft Henneberg rühren. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Außerdem belehnen sie Georg Friedrich mit 15 Gulden anstelle eines halben Fuders Wein, die jährlich an Martini aus der Renterei zu Schleusingen ausgefolgt worden sind; diese können jederzeit mit 300 Gulden abgelöst werden. Boineburg hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Meinungen am siebenden monatstag Julii 1617.
Boineburg verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Ringpetschaft an.
Der geben ist am tage und im jahr wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2983
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1617 Juli 7. / 17.

Pergament


Bürgermeister und Rat zu Nürnberg an Kanzler und Räte der Regierung zu Meiningen: die Erben ihres verstorbenen Bürgers Stephan Geiger haben sich über Anna, Witwe des Valentin Linck aus Meiningen, wegen eines lange Zeit rückständigen Schuldenrestes beschwert gemäß beiliegender Supplik [fehlt] und die Aussteller um Verwendung in der Sache ersucht. Die Adressaten werden ersehen, dass die Schuld ordentlich beurkundet ist, die Gläubiger aber trotz zahlreicher, kostspieliger Mahnungen von der beklagten Witwe nur Verströstungen erhalten haben. Die Adressaten werden gebeten, die Witwe zur Bezahlung zu veranlassen.
Datum den 10. Augusti 1618.

  • Archivalien-Signatur: 2985
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1618 Aug. 10. / 20.

Auf der Rückseite Präsentationsvermerk vom 1. / 11. Sept. 1618.

Pergament


Johann Gottfried, Bischof von Bamberg und Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Moritz Hermann Marschalk von Ostheim zu Walldorf mit einer Hälfte von Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör, Mannlehen vom Hochstift Würzburg und ihm durch den Tod des Vaters Matern Marschalk anerstorben. Moritz Hermann hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist den sibenten Septembris 1618.

  • Archivalien-Signatur: 2986
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1618 August 7.

Pergament


Johann Gottfried, Bischof von Bamberg und Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Moritz Hermann Marschalk von Ostheim zu Walldorf mit einer Hälfte von Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör, Mannlehen vom Hochstift Würzburg und diesem durch den Tod seines Bruders Bernhard Marschalk wegen unterlassenen Lehnsempfangs heimgefallen, jetzt aber dem Moritz Hermann auf seine Bitten verliehen. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist den drenzehenden monatstag Maii 1620.

  • Archivalien-Signatur: 2987
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1620 Mai 13.

Pergament


Daniel Schöner, Schultheiß zu Einhausen, von Kanzler und Räten der hennebergischen Regierung zu Meiningen verordneter Amtsverwalter der Ämter Maßfeld und Meiningen, bekundet: Wilhelm Steinrock aus Obermaßfeld im Amt Maßfeld hat darum ersucht, ihm wegen seines Abschieds einen Bescheid über seine eheliche Geburt und seinen ehrlichen Lebenswandel auszustellen. Georg Ernst Musmacher, sächsischer Einspänniger und Schultheiß zu Obermaßfeld, sowie Hans Ziegler, Jakob Spieß, Gastwirt, und Melchior Otte, Baumeister, aus den Zwölfern haben wegen der Gemeinde auf ihre der Grafschaft Henneberg geleisteten Eide ausgesagt: Wilhelms Vater Wolf Steinrock hat seine Mutter Agnes Röhnberger aus Schmalkalden vor etwa 40 Jahren in Schmalkalden christlich geheiratet, vor 31 Jahren ist der Sohn Wilhelm in Obermaßfeld geboren worden, wohin die Eltern sich nach der Hochzeit begeben haben. Wilhelm Krauß, damals sächsischer Amtsvogt zu Maßfeld, hat ihn zur Taufe getragen. Sie können über ihn nur Gutes sagen. Leibeigenschaft ist in ihrem Lande nicht gebräuchlich. Der Aussteller siegelt mit dem Petschaft und unterschreibt.
Geschehen zu Maßfeldt den 5. monatstag Augusti 1623.

  • Archivalien-Signatur: 2989
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1623 Aug. 5. / 15.

Pergament


Philipp Adolf, erwählter Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Moritz Hermann Marschalk von Ostheim zu Walldorf, Sohn des verstorbenen Matern Marschalk von Ostheim, mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör, Mannlehen vom Hochstift Würzburg und ihm vom Vater anerstorben. Moritz Hermann hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist den 2. Maii 1623.

  • Archivalien-Signatur: 2988
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1623 Mai 2.

Pergament


Die Vettern und Brüder (1) Georg Burkhard, (2) Eitel Melchior, (3) Eitel, (4) Georg Friedrich und (5) Christoph von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld bekunden, von Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Burggrafen zu Magdeburg, für sich sowie von Johann Philipp und Wilhelm, für sich und für ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggraf zu Magdeburg, für sich, Johann Philipp und Wilhelm, für sich und ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, belehnen die Brüder und Vettern Georg Burkhard, Eitel Melchior, Eitel, Georg Friedrich und Christoph von Boineburg zu [Stadt-] Lengsfeld sowie deren männliche Erben zu Mannlehen mit aufgezählten Zinsen und Gülten zu Nieder- und Ober-Weilar; die Pflichtigen werden aufgezählt. Diese Gülten und Zinse hatten vor Zeiten die von Reckerode, von diesen sind sie an die Steinrück und von diesen an die Grafen von Henneberg gekommen, sie werden mitsamt aufgezähltem Zubehör an die Brüder und Vettern von Boineburg verliehen. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Meinungen montags den 9. monatstag Junii 1628.
Die von Boineburg verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tage und im jahr alß obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2991
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1628 Juni 9. / 19.

Pergamentheft, 2 Bl.


Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggraf zu Magdeburg, Johann Philipp und Wilhelm, auch für ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, belehnen wegen der Grafschaft Henneberg den Heinrich Konrad Auerochs zu Oepfershausen für sich und seine unmündigen Brüder Raphael Johann und Albrecht Julius Auerochs sowie deren Erben mit dem dortigen Hof, Linckenhiof genannt, mit Behausung, allem Zubehör, Äckern, Wiesen, Gülten, Zinsen, Holz, Feld, Wunne und Weide, Rechten, Freiheiten, Würden, Nutzen, Herkommen und Gewohnheiten in Dorf, Kirchhof und Feldern, wie ihn der verstorbene Großvater Raphael Auerochs von Werner Wittstein käuflich an sich gebracht hat, Lehen von der Grafschaft Henneberg. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Die auf dem Hof liegenden drei Gulden Erbzins haben sie mit 60 Gulden abgelöst, sie können daher den Hof mit Zubehör wie andere Rittergüter nutzen. Folge, Steuer und anderes Zubehör der Obrigkeit bleibt vorbehalten. Heinrich Konrad hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der geben ist am einundzwantzigsten monatstag Aprilis 1628.

  • Archivalien-Signatur: 2990
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1628 21.April / 1. Mai

Pergament


Daniel Schöner, Amtsverwalter der Kur- und Fürsten, Herzöge zu Sachsen etc., in den Ämtern Maßfeld und Meiningen, bekundet: der Bader Thomas Spieß aus Obermaßfeld im Amt Maßfeld hat ihn wegen seines Abschieds von Amts wegen um ein Zeugnis seiner ehelichen Geburt und seines Lebenswandels ersucht. Dazu haben Kaspar Greif, Schultheiß, Hans Hille, Klaus Amthor, beide Baumeister, Jakob Spieß, Hans Ziegler der Ältere, Linhard Linck und Klaus Holtzer aus den Zwölfern sowie Valentin Möller von der Gemeinde auf ihre der Herrschaft geleiteten Eide ausgesagt: der gleichnamige Vater des Thomas Spieß hat vor mehr als 46 Jahren mit Ursula, Tochter des Hans Otte aus Belrieth, beide ledig, in Obermaßfeld christlich geheiratet. Vor 32 Jahren ist der Sohn Thomas am Ort ehelich geboren und durch Thomas Salender aus Untermaßfeld zur Taufe getragen worden. Über den Sohn, der aus Obermaßfeld abgezogen ist, können sie nur Gutes sagen. Leibeigenschaft ist im Lande nicht gebräuchlich. Siegel und Unterschrift desc Ausstellers.
Geschehen zu Maßfeld am 27. Octobris 1629.

  • Archivalien-Signatur: 2992
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1629 27.Okt. / 6. Nov.

Pergament


Daniel Schöner, Amtsverwalter der Kur- und Fürsten, Herzöge zu Sachsen etc., in den Ämtern Maßfeld und Meiningen, bekundet: Jörg Allt aus Bettenhausen im Amt Maßfeld hat wegen seines Abschieds um einen Bescheid von Amts wegen über seine eheliche Geburt ersucht. Jörg Kloß, Schultheiß und Einspänniger, Sigmund Brehm und Georg Molter, beide Baumeister, Hans Reukauf, Schneider, Hans Dreißigacker der Große und Heinz Dreißigacker, Valentins Sohn, alle von der Gemeinde, haben auf ihre der Herrschaft geleisteten Eide ausgesagt: Jörgs Vater Wendel Allt hat vor nunmehr 46 Jahren Ursula Landtgraff aus Gleimershausen in Bettenhausen christlich geheiratet, vor 30 Jahren ist der Sohn Jörg aus dieser Ehe hervorgegangen und durch den inzwischen verstorbenen Mitnachbarn Georg Trott zur Taufe getragen worden. Sie können über ihn nur Gutes sagen. Diese Aussage bescheinigt der Aussteller von Amts wegen; er siegelt und unterschreibt.
Geschehenn zue Maßfeldt am 17. Martii 1630.

  • Archivalien-Signatur: 2993
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1630 März 17. / 27.

Pergament


Karl Rudolf und Wolf Albrecht Echter, Freiherren zu Mespelbrunn, Ottenhausen und Traustadt, bekunden, von Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Burggrafen zu Magdeburg, für sich sowie von Johann Philipp und Wilhelm, für sich und für ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, Lehen empfangen zu haben gemäß folgender Urkunde:
Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Burggraf zu Magdeburg, für sich, Johann Philipp und Wilhelm, für sich und ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, belehnen Karl Rudolf und Wolf Albrecht Echter, Freiherren zu Mespelbrunn, Ottenhausen und Breitensee, Söhne des verstorbenen Valentin Echter, nach dem Tod ihres Bruders Philipp Sebastian in Gesamtbelehnung mit ihrem Vetter Philipp Christoph Echter und ihren Leibes-Lehnserben mit dem Zehnten zu Dingolshausen von neun Hufen und einem Lehen in Feld und Dorf mit Zubehör, wie ihn die Fuchs von Bimbach, zuletzt der verstorbene Andreas Fuchs von Bimbach zu Möhren, von der Grafschaft Henneberg getragen hatten. Er ist von dessen Söhnen Ludwig Veit, Hans Philipp und Karl Fuchs von Bimbach mit lehnsherrlicher Zustimmung vom 7. / 17. Mai 1602 an Valentin Echter verkauft worden. Die Aussteller belehnen die Brüder und Vettern Echter sowie deren Mannlehnserben in Gesamtbelehnung auch mit folgenden Lehen: aufgezählten Gülten aus Weinbergen zu Herbstadt, hat Valentin Echter von Bernhard von und zu Bibra gekauft; dem Zehnten zu Aub bei Brennhausen, früher Hans von Raueneck, durch den Tod des Philipp Schrimpf vom Berg heimgefallen, hat Echter als Schadensersatz an sich gebracht; Sitz und Hof zu Großbardorf und einer Hufe zu Poppenlauer mit Zubehör in Dorf und Feld, früher Wolf und Moritz Schott zu Breitensee, hatte der verstorbene Valentin von Bibra von diesen gekauft und von der Grafschaft Henneberg zu Lehen getragen, danach Valentin Echter mit lehnsherrlicher Zustimmung von dessen Söhnen Hans und Georg von und zu Bibra und Roßrieth gekauft; als Sohn- und Tochterlehen aufgezählten Zinsen zu Großeibstadt, Eyershausen, Herbstadt und Althausen, hatte der verstorbene hennebergische Kanzler Michael Strauß getragen; sie waren mit lehnsherrlicher Zustimmung von dessen Witwe und Erben an die Vorfahren der Echter verkauft worden. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Die Echter haben ihre Verpflichtungen durch Sebastian Moll, ihren Vogt zu Breitensee, beschwören lassen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Meiningen am zwölfften monatstag Julii 1630.
Die Echter verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tag und jahr alß obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2994
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1630 Juli 12. / 22.

Pergamentheft, 2 Bl.


Franz, Bischof von Bamberg und Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Moritz Hermann Marschalk von Ostheim zu Walldorf, Sohn des verstorbenen Matern Marschalk von Ostheim, mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör, Mannlehen vom Hochstift Würzburg und ihm durch den Tod des Vaters Matern Marschalk anerstorben. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Moritz Hermann hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist den funffzehendten Julii 1637.

  • Archivalien-Signatur: 2995
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1637 Juli 15.

Pergament


Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Markgraf zu Ober- und Niederlausitz, Burggraf zu Magdeburg, für sich, Johann Philipp und Wilhelm, für sich und ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, belehnen Moritz Hermann Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg, acht Hufen Land und einer Mühle im Dorf Einhausen mit Zubehör, Ehren, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es Adam Melchior Marschalk, dessen Vater Adam Georg und Großvater Georg Sittich Marschalk von der Grafschaft hatten. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Moritz Hermann hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am dreysigsten monatstag Augusti 1638.

  • Archivalien-Signatur: 2996
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1638 30.Aug. / 9. Sep.

Pergament


Johann Georg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Markgraf zu Ober- und Niederlausitz, Burggraf zu Magdeburg, für sich, Johann Philipp und Wilhelm für sich und ihre Brüder, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, belehnen Christian Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg, acht Hufen Land und einer Mühle im Dorf Einhausen mit Zubehör, Ehren, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es sein verstorbener Vater Moritz Hermann Marschalk, davor Adam Melchior Marschalk, dessen Vater Adam Georg und Großvater Georg Sittich Marschalk von der Grafschaft hatten. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Christian hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der Hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am viertten monatstag Martii 1639.

  • Archivalien-Signatur: 2997
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1639 März 4. / 14.

Pergament


Die zur Regierung der Grafschaft Henneberg durch die Kur- und Fürsten, Herzöge zu Sachsen etc., verordneten Kanzler und Räte belehnen in deren Namen Georg Sigmund von Erffa zu Helmershausen und Casimir Christian vom Stein zum Altenstein in Vormundschaft der Maria Eva, Töchterleins des verstorbenen Adam Melchior Marschalk, mit den folgenden Lehnsstücken als Sohn- und Tochterlehen: einem Gehölz am Eibenberg hinter der alten, abgebrochenen Kirche, die auf dem hohen Bühl gestanden und St. Lorenz geheißen hat, zur Hasel, zum Eibengraben und zum Mittelberg hin, an einem Ort auf dem Feld anfangend und bis zur Versteinung hin, die die von Rohr und das Gehölz am Eibengraben und Mittelberg trennt, am anderen Ort rechter Hand von der Straße, die von Marisfeld nach Suhl führt, zum Winkelsthal rechts an der Straße, wo der Brunnen entspringt, genannt das kleine Winkelsthal, am dritten Ort über den Rücken und den Weg, der von der Kirche über die lange Bahn am Steinbusch geht, wie es versteint ist. Die Inhaber sollen es nutzen, sich dabei jedoch an die hennebergische Holzordnung halten gemäß Revers des Georg Sittich Marschalk vom 14. April 1565. Außerdem erhalten die Vormünder für ihre Pflegetochter einen Hof zu Marisfeld mit allem Zubehör in Dorf und Feld sowie zugehörige Güter, die beschrieben werden. Diese hat Barbara Marschalk, Witwe des Wolf Marschalk, von Wilhelm Marschalk dem Jüngeren gekauft und von der Grafschaft zu Lehen getragen. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Die Vormünder haben ihre Verpflichtungen durch ihren Bevollmächtigten Christoph Linck, Amtsschreiber zu Lichtenberg, beschwören lassen. Kanzleisekret und Unterschrift.
Geben zu Meinungen am 1. monatstag Decembris 1640.

  • Archivalien-Signatur: 2999
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1640 Dez. 1. / 11.

Franz, Bischof von Bamberg und Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Christian Marschalk von Ostheim zu Walldorf, Sohn des verstorbenen Moritz Hermann, mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide sowie einem freien Hof zu Walldorf "inn der klingen" mit Zubehör, Mannlehen vom Hochstift Würzburg und ihm durch den Tod des Vaters anerstorben. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Christian hat davon die üblichen Verpflichtungen. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist den vier und zweintzigsten Februarii 1640.

  • Archivalien-Signatur: 2998
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1640 Februar 24.

Pergament


Johann Philipp, Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Christian Marschalk von Ostheim zu Walldorf, Sohn des verstorbenen Moritz Hermann, mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide; einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör; der Jagd auf Hasen und Rehe gleich den Wolfskeel und Diemar zu Walldorf in den Hölzern und Feldern; den Fronen und Diensten zu Walldorf gleich den Wolfskeel und Diemar; dem Sackzehnten zu Herpf, erbringt jährlich 22 Malter Korn, ein halbes Malter Weizen und 17 1/2 Malter Hafer Meininger Maß; dem Fischwasser an der Werra zu Walldorf, beginnend unter Welkershausen bis an die Kohlgrube unter Walldorf, alle Mannlehen vom Hochstift. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Christian hat davon die üblichen Verpflichtungen. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist den zwaintzigsten monatstag Novembris 1643.

  • Archivalien-Signatur: 3000
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1643 November 20.

Pergament


Ernst, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt die Brüder Friedrich Hermann und Jobst von Reckerode. Söhne des Kaspar Adolf, und deren ehelich geborene Leibes-Lehnserben mit den folgenden Lehnsstücken: dem vorderen Schloss Brandenburg mit den Dörfern Lauchröden, Unterellen und Göringen, an denen die von Reckerode eine Hälfte haben, der halben Schaftrift sowie dem halben hohen und niederen Gericht, gemeinsam mit denen von Herda; der hohen und niederen Jagd in den Gehölzen der beiden Geschlechter, samt Leuten, Gütern, Ehren, Nutzen, Würden, Rechten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten; fünf Gulden Gülte zu Marksuhl mit Lehenflachs, Zinsen, etlichen Obleien und anderen Gerechtigkeiten; den Wüstungen Kratzeroda, Gernhain und Lutzberg, dem wüsten Dorf Epichnellen mit zugehörigen Äckern, Wiesen, dem in seinem Bezirk vermarkten Holz "der diller"; Hirtzberg, Diebsgraben, dem Fischwasser in der Werra, beginnend unter dem thüringischen Stein und bis an das Dorf Göringen gehend; einer Fischweide in der Elte zwischen Lauchröden und Unterellen, beginnend am Gehölz "das ortel", bis an das Dorf Unterellen gehend; einer Fischweide zu Epichnellen vom Hof aufwärts, dazu Wasser, Trift, Gerichte und Gerechtigkeiten; der "spiraw" und einer Wiese zu Gilmershausen unter dem Ziegenbein mit Ehren, Nutzen und Gerechtigkeiten; dem Keilforst mit Gerechtigkeiten, den Hermann von Reckerode gemäß einer vorgelegten Kaufurkunde von Ernst von Harstall erhalten hat. Die Brüder von Reckerode hatten diese Lehen vom verstorbenen Herzog Albrecht empfangen, durch dessen Tod sind sie an Herzog Ernst gekommen. Die Reckerode haben sie durch den Rechtspraktikanten Heinrich Wenck empfangen. Die Lehnsleute haben davon mit drei gerüsteten, reisigen Pferden zu dienen und sie, falls erforderlich, zu empfangen. Wenn Herzog Ernst ohne männliche Leibeserben stirbt, sind sie von seinem Bruder Herzog Wilhelm, dessen männlichen Leibeserben oder für den Fall des Erlöschens dieses Stammes von Herzog Friedrich Wilhelm, sonst gemäß Erbverbrüderung von den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: Georg Franzke, Dr. der Rechte und Kanzler, Dr. Wilhelm Schröter, Rat, Georg von Kötschau, Hofmeister, Heinrich von Miltitz, Hofjunker, und Christian Kittelman, Lehnssekretär. Siegel des Herzogs.
Geben in unser stadt Gotha 1646 am sieben und zwantzigsten tag deß monats Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 3001
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1646 27.Aug. / 6. Sep.

Kein henneberg. Lehen; Provenienz Sachsen-Gotha.

Pergament


Die zur Regierung der Grafschaft Henneberg durch die Kur- und Fürsten, Herzöge zu Sachsen etc., verordneten Kanzler und Räte belehnen in deren Namen die Zwölfer des Rats zu Münnerstadt bzw. deren Mitgenossen Georg Gattenhöffer als bevollmächtigten Lehnsträger für das dortige Spital mit drei Gütern zu Volkershausen, Lehen von der Grafschaft Henneberg, zinsen jährlich zwei Pfund Heller Geld sowie zehn Achtel Korn und Hafer Schweinfurter Maß, dazu Weisung, Dienst und Herberge, mit allen Rechten und Nutzen in Feld und Dorf, Freiheiten und Gewohnheiten, wie zuvor Wortwin von Maßbach und die Vorgänger der Zwölfer die hatten. Diese haben jeweils einen von ihnen als Lehnsträger zu stellen. Gattenhöffer hat jetzt das Lehen empfangen und die Verpflichtungen beschworen. Kanzleisekret der Aussteller.
Geben zue Meiningen am 22. monatstag Augusti 1650.

  • Archivalien-Signatur: 3002
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1650 22.Aug. / 1. Sep.

Pergament


Die zur Regierung der Grafschaft Henneberg durch die Kur- und Fürsten, Herzöge zu Sachsen etc., verordneten Kanzler und Räte verleihen in deren Namen an Adam Cordes als Lehnsträger, Sigmund Cordes und Rosine, Witwe des Andreas Großgebaur aus Solz, erblich ein Gütlein im Dorf Solz, aus einem Hof der Herrschaft gemacht und vom verstorbenen Hans Cordes durch Zahlung von 120 Gulden an Graf Wilhelm von Henneberg errichtet. Die Inhaber schulden davon der Herrschaft jährlich an Michaelis je zwei Malter Korn und Hafer, zehn Schillinge, einen Semmellaib im Wert von zwei Schilling, ein Fastnachtshuhn, zwei Michelshühner und ein halbes Schock Eier an Ostern an Amt und Vogtei Maßfeld. Adam Cordes hat die Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller siegeln mit dem Kanzleisekret.
Der geben ist zue Meinungen dienstags den 9. Septembris 1650.

  • Archivalien-Signatur: 3004
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1650 Sep. 9. / 19.

Pergament


Johann Philipp, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Franz Johann Wolfgang von Vorburg als Lehnsträger für Hans Friedrich, Sohn des verstorbenen Christian Marschalk von Ostheim, zu Mannlehen mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide; einem freien Hof zu Walldorf "inn der klingen" mit Zubehör; der Jagd auf Hasen und Rehe gleich den Wolfskeel und Diemar zu Walldorf in den Hölzern und Feldern; den Fronen und Diensten zu Walldorf gleich den Wolfskeel und Diemar; dem Sackzehnten zu Herpf, erbringt jährlich 22 Malter Korn, ein halbes Malter Weizen und 17 1/2 Malter Hafer Meininger Maß; dem Fischwasser an der Werra zu Walldorf, beginnend unter Welkershausen bis an die Kohlgrube unter Walldorf, alle Mannlehen vom Hochstift und durch den Tod des Christian Marschalk an dessen Sohn gefallen. Vorburg soll sie tragen, bis das Mündel 14 Jahre alt wird. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten, ebenso die der Mutter Eva Maria Magdalena Marschalk, geb. von Vippach. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist den neunten monatstag Novembris 1650.

  • Archivalien-Signatur: 3003
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1650 November 9.

Pergament


Die zur Regierung der Grafschaft Henneberg durch die Kur- und Fürsten, Herzöge zu Sachsen etc., verordneten Kanzler und Räte bekunden: Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde zu Jüchsen im hennebergischen Amt Maßfeld haben mitgeteilt, dass 1621 bei der Feuersbrunst in ihrem Dorf neben Häusern und Stadeln auch die Kirche eingeäschert worden ist. Ihre Vorfahren haben die Kirche wieder so hergerichtet, dass man Gottesdienst darin halten kann, jedoch derzeit nicht in Trockenheit. Wegen des Kirchenbaus ist die Gemeinde in solche Schulden geraten, dass die Nachkommen genügend mit den Zinsen für das aufgenommene Kapital zu tun haben. Die restlichen Baumaßnahmen, auch die Reparatur des schadhaften Daches, die ihnen bei der letzten Visitation ernsthaft aufgetragen worden ist, kann nur aufgrund großzügiger Spenden erfolgen. Die Aussteller haben sich daher bei Städten und Gemeinden der Grafschaft um eine Beisteuer bemüht, möchten aber dieses beurkundete Patent auch in andere Herrschaften und Lande bringen. Die werden ersucht, zu diesem Anliegen eine Beisteuer zu leisten. Kanzleisekret der Regierung, Unterschriften.
Geben zu Meiningen ... am 10. Octobris a. 1656.

  • Archivalien-Signatur: 3005
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1656 Okt. 10. / 20.

Pergament


Johann Philipp, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Hans Friedrich, Sohn des verstorbenen Christian Marschalk von Ostheim, zu Mannlehen mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide; einem freien Hof zu Walldorf "in der klinge" mit Zubehör; der Jagd auf Hasen und Rehe gleich den Wolfskeel und Diemar zu Walldorf in den Hölzern und Feldern; den Fronen und Diensten zu Walldorf gleich den Wolfskeel und Diemar; dem Sackzehnten zu Herpf, erbringt jährlich 22 Malter Korn, ein halbes Malter Weizen und 17 1/2 Malter Hafer Meininger Maß; dem Fischwasser an der Werra zu Walldorf, beginnend unter Welkershausen bis an die Kohlgrube unter Walldorf, alle Mannlehen vom Hochstift und durch den Tod des Vaters an den Sohn gefallen. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist den fünff und zwantzigsten monatßtag Octobris 1657.

  • Archivalien-Signatur: 3006
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1657 Oktober 25.

Pergament


Ernst, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, bekundet: nach der im Vorjahr erfolgten Teilung der Grafschaft Henneberg hat er die in seiner Landesportion gelegenen Lehen zu verleihen. Daher belehnt er Andreas Wilhelm von Herda zu Oepfershausen und seine männlichen Leibes-Lehnserben in Samtbelehnung mit seinem Bruder Wolf Hermann von Herda und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einem Drittel des Hofes zu Oberkatz, das Wolf Hermann mit lehnsherrlicher Zustimmung von Christian Dietsch gekauft und mit seinem Bruder getauscht hat, samt zugehörigen Äckern, Wiesen, Hölzern, Feldern, Ellern, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten, Wunne und Weide; je ein weiteres Drittel haben Raphael Johann Auerochs und die Strauch zu Lehen. Ebenso verleiht der Herzog ein Achtel am Burgschädel daselbst; je ein Achtel steht denen von Herda und den Strauch, fünf Achtel stehen den Auerochs zu; ein Drittel der Schäferei, zwei Drittel haben die von Herda und die Strauch, die andere Hälfte [!] haben die Auerochs seinerzeit von den Grafen von Henneberg gekauft; ein Drittel des wüsten Wassers "dürre Solz", hatte Graf Wilhelm seinerzeit den Dietsch zu ihrem Drittel und den Strauch zu ihrem dritten Teil verliehen anstelle der Fischerei in der Katza, die im Tausch an die Auerochs gekommen ist. Diese Fischerei ist dem Hof inkorporiert und gehört dessen drei Teilhabern. Zwei Drittel des Wassers der dürren Solz stehen den Männern für die Wässerung ihrer Wiesen zu, der dritte hat im Erbfluss zu bleiben. Schließlich verleiht der Herzog: ein Viertel an der Wüstung Hofrieden mit Wunne und Weide, das Wolf Hermann von Christian Dietsch gekauft und an seinen Bruder weiterverkauft hat; ein Achtel des kleinen Zehnten zu Wohlmuthausen, je ein weiteres haben Raphael Johann Auerochs und die Strauch, die Auerochs haben fünf Achtel. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Andreas Wilhelm und als Bevollmächtigter des Wolf Hermann dessen Sohn Wolf Sigmund haben die Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Wilhelm Schröter, Dr. der Rechte, kaiserlicher Hofpfalzgraf und Kanzler, Ernst Ludwig Avemann, Dr. der Rechte, Hofrat und Praeses des Konsistoriums, Jakob Heinrich Heydenreich, Dr. der Rechte und Hofrat, Dietrich Pflug, Hofmeister, Friedrich von Scharffenstein zu Goldbach, Landhauptmann, Hans Kaspar von Gabelkofen und Christian Zinckernagel, Sekretär. Der Herzog siegelt mit dem großen Lehnssiegel.
Geben zue Wasungen am vierzehenden monatstag Septembris 1661.

  • Archivalien-Signatur: 3008
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1661 Sep. 14. / 24.

Überformat

Pergament


Ernst, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, bekundet: nach der im Vorjahr vorgenommenen hennebergischen Landesteilung sind ihm die zu seinem Anteil gehörenden Kanzleilehen zugefallen. Daher verleiht er Hans Abel Pfannstiel und dessen Erben das Fischwasser an der Werra zu Schwallungen, Mittelwasser genannt, neben dem alten Schwallunger See, wie es vor ihm Georg Müller innehatte, der es von der Witwe des Wilhelm Kloß gekauft hatte. Davon stehen dem Amt Wasungen jährlich ein Gulden 36 Gnacken und drei neue Pfennige an Michaelis sowie ein Fastnachtshuhn als Erbzins zu. Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit sowie Folge, Steuer und Handlohn bleiben vorbehalten. Bei einem Verkauf sind für 100 Gulden Wert fünf Gulden als Handlohn fällig. Pfannstiel hat diese Verpflichtungen beschworen. Kanzleisekret des Ausstellers.
Geben zu Wasungen den vierzehenden monatstag Septembris 1661.

  • Archivalien-Signatur: 3007
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1661 Sep. 14. / 24.

Laut beiliegendem, gleichzeitigem Zettel haben sich zu diesem Lehen keine Lehnsakten ermitteln lassen.

Pergament


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, bekundet, dass ihm nach der Teilung der Grafschaft Henneberg die Belehnung des Alexis Mehder, Bürgers zu Mellrichstadt, zu steht. Er verleiht daher diesem und seinen Erben erblich die Behausung und Hofstatt daselbst beim Entensee, Hetzlers Hofstatt genannt, die er von Hans Geyß und dessen Miterben gekauft hat. Davon ist jährlich ein Fastnachtshuhn als Leibzins an die Vogtei Maßfeld zu liefern. Mehder hat die Verpflichtungen beschworen. Wenn der Aussteller ohne Leibes-Lehnserben stirbt, ist das Lehen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: August Carpzov, Dr. der Rechte, Geheimer Rat und Kanzler, Georg Sigmund von Erffa zu Sondheim und Weidhausen, Johann Nikolaus Hanwacker, Dr. der Rechte, Land-, Hof- und Regierungsräte, sowie Hieronimus Kannegießer, Kammer- und Lehnssekretär. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Coburg 1661 am vierzehenden monatstage Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 3011
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1661 Nov. 14. / 24.

Überformat

Pergament


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, bekundet, dass ihm nach der Teilung der Grafschaft Henneberg die Belehnung von Moritz Will und Valentin Spieß zu Hermannsfeld alleine zusteht. Er verleiht diesen erblich ihren Anteil des Fischlehens an und auf seinem See zu Hermannsfeld gemäß dem alten Herkommen. Sie haben den See zu warten, ihn, wenn er mit Eis zugefroren ist, offen und für Fischzüge Garn, Reusen und anderen Bedarf bereit zu halten. Ihnen und den Übrigen, die Anteil am Fischamt haben, stehen dafür der 15. Zentner aller Fische außer Hechten zu, wie es Kaufmannsgut ist. Setzlinge sollen dort bleiben und wieder eingesetzt werden. Will und seine Mitbelehnten sollen das Fischamt erblich innehaben und dem See vorstehen. Wenn sie oder ihre Erben das nicht können, ist ein Verkauf an solche Personen gestattet, die dazu tauglich sind. Will hat diese Verpflichtungen beschworen. Wenn der Aussteller ohne Leibes-Lehnserben stirbt, ist das Lehen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: August Carpzov, Dr. der Rechte, Geheimer Rat und Kanzler, Georg Sigmund von Erffa zu Sondheim und Weidhausen, Johann Nikolaus Hanwacker, Dr. der Rechte, Land-, Hof- und Regierungsräte, sowie Hieronimus Kannegießer, Kammer- und Lehnssekretär. Siegel des Ausstellers.
Gegeben zu Coburg 1661 am vierzehenden monatstage Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 3010
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1661 Nov. 14. / 24.

Pergament


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, bekundet, dass nach der Teilung der Grafschaft Henneberg ihm die Belehnung des Johann Friedrich Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben alleine zusteht. Er verleiht diesen zu Mannlehen das Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg mit acht Hufen Land und einer Mühle zu Einhausen, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der Vater Christian Marschalk, davor Moritz Hermann und Adam Melchior, dessen Vater Adam Georg und dessen Großvater Georg Sittich Marschalk hatten. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Als Bevollmächtigter hat Marschalks Bedienter Hans Kuhles die Verpflichtungen beschworen. Wenn der Aussteller ohne Leibes-Lehnserben stirbt, ist das Lehen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: August Carpzov, Dr. der Rechte, Geheimer Rat und Kanzler, Georg Sigmund von Erffa zu Sondheim und Weidhausen, Johann Nikolaus Hanwacker, Dr. der Rechte, Land-, Hof- und Regierungsräte, sowie Hieronimus Kannegießer, Kammer- und Lehnssekretär. Siegel des Ausstellers.
Gegeben zu Coburg 1661 am dreyzehenden monatstage Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 3009
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1661 Nov. 13. / 23.

Überformat

Pergament


Georg Dietrich von Schaumberg auf Gemünda, derzeit Ältester des Geschlechts Schaumberg, Burggraf zu Thundorf und im Burgfrieden Rauenstein, belehnt in aller Form den Anton Rayman aus Grattstadt als Lehnsträger für sich sowie seine Miterben [...] Nüther und Andreas Bosecker mit dem Rüdigers Gütlein samt allem Zubehör, wie sie es rechtmäßig ererbt haben und Rayman es gekauft hat. Davon sind jährlich der den Schaumberg zustehenden Pfarrei Oettingshausen an Walpurgis und Michaelis je zwei Böhmische, ein Herbsthuhn und ein großer Vierling Wachs als Zins fällig. Die Inhaber haben davon die üblichen Verpflichtungen. Irrungen um das Lehen sind vor dem Lehnsgericht derer von Schaumberg auszutragen; es ist bei jedem Lehnsfall neu zu empfangen. Siegel des Ausstellers.
Geschehen 16. Februarii 1662.

  • Archivalien-Signatur: 3012
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1662 Feb. 16. / 26.

Pergament


Ernst, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt die Brüder Wilhelm Christoph und Moritz von Buttlar zu Wildprechtroda, Söhne des verstorbenen Moritz Hartmann, und deren männliche Leibes-Lehnserben mit dem Schloss Wildprechtroda bei Salzungen. Die Brüder hatten drei Viertel vom verstorbenen Herzog Albrecht, Bruder des Ausstellers, zu Lehen empfangen. Das übrige Viertel hatte vordem Wilhelm von Buttlar zu Gunzenhausen inne, der es in etlichen Fälen nicht gemutet und es schließlich mit seinem Sohn schriftlich aufgekündigt hat. Da dem Herzog nach der Erbteilung die Verleihung alleine zusteht, hat er es den Brüdern mit allen Ehren, Würden, Nutzen, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten zu Mannlehen verliehen. Davon ist mit einem reisigen Pferd zu dienen. Für den Fall, dass der Aussteller ohne männliche Leineserben stirbt, haben die von Buttlar und ihre Lehnserben das Lehen von den Herzögen Johann Ernst, Adolf Wilhelm, Johann Georg und Bernhard, Brüdern, und deren männlichen Leibeserben zu empfangen, bei deren Fehlen auch von Herzog Friedrich Wilhelm und dessen männlichen Leibeserben oder gemäß der vom Kaiser bestätigten Erbverbrüderung der Häuser Sachsen und Hessen. Zeugen: Veit Ludwig von Seckendorff zu Obernzenn und Erffa, Geheimer Rat und Hofrichter des Hofgerichts zu Jena, Jakob Heinrich Heidenreich, Lic. der Rechte, Hiob Ludolff, Lic., Johann Esche von Walwitz und Salomon Zapff, Doktorand, alle Hofräte, sowie Veit Ludwig Göckel, Lehnssekretär. Siegel des Ausstellers.
Geben auff unserm hauße Friedenstein 1664 den siebenden monatstag Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 3029
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1664 Sep. 7. / 17.

Überformat. Provenienz: Sachsen-Gotha; lag in der Akte Lehnsarchiv Nr. 595.

Pergament


Johann Georg II., Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, auch der Ober- und Niederlausitz, Burggraf zu Magdeburg, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, und Moritz, Herzog zu Sachsen etc., postulierter Administrator zu Naumburg, Vormünder ihres Vetters und Pflegsohns Friedrich Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, bekunden, dass ihnen als Vormündern nach der Teilung der Grafschaft Henneberg die Belehnung des Johann Friedrich Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben alleine zusteht. Sie verleihen diesem zu Mannlehen das Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg mit acht Hufen Land und einer Mühle zu Einhausen, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der Vater Christian Marschalk, davor Moritz Hermann und Adam Melchior, dessen Vater Adam Georg und dessen Großvater Georg Sittich Marschalk hatten. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Marschalk hat seine Verpflichtungen beschworen. Wenn der Pflegsohn ohne Leibes-Lehnserben stirbt, ist das Lehen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: August Carpzov, Geheimer Rat und Kanzler, Johann Nikolaus Hanwacker, Paul Hönn, alle Doktoren der Rechte, Johann Kaspar von Körbitz zu Belrieth, Hof- und Regierungsräte, und Hieronimus Kannegießer, Kammer- und Lehnsekretär. Lehnssiegel des Pflegsohns.
So geben zu Coburgk 1670 am 14. monatstag Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 3013
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1670 Jan. 14. / 24.

Überformat

Pergament


Johann Georg II., Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, auch der Ober- und Niederlausitz, Burggraf zu Magdeburg, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, und Moritz, Herzog zu Sachsen etc., postulierter Administrator zu Naumburg, Vormünder ihres Vetters und Pflegsohns Friedrich Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Mark und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, bekunden, dass ihnen als Vormünfern nach der Teilung der Grafschaft Henneberg die Belehnung von Moritz Will und Valentin Spieß zu Hermannsfeld zusteht. Sie verleihen diesen erblich ihren Anteil des Fischlehens an und auf dem See zu Hermannsfeld gemäß dem alten Herkommen. Die Lehnsleute haben den See zu warten, ihn, wenn er mit Eis zugefroren ist, offen und für Fischzüge Garn, Reusen und anderen Bedarf bereit zu halten. Ihnen und den Übrigen, die Anteil am Fischamt haben, stehen dafür der 15. Zentner aller Fische außer Hechten zu, die Kaufmannsgut sind. Setzlinge sollen dort bleiben und wieder eingesetzt werden. Will und seine Mitbelehnten sollen das Fischamt erblich innehaben und dem See vorstehen. Wenn sie oder ihre Erben das nicht können, sollen sie es an Dritte verkaufen, die dazu tauglich sind. Will hat diese Verpflichtungen beschworen. Wenn der Aussteller ohne Leibes-Lehnserben stirbt, ist das Lehen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: August Carpzov, Geheimer Rat und Kanzler, Johann Nikolaus Hanwacker, beide Doktoren der Rechte, und Johann Kaspar von Körbitz zu Belrieth, Hof- und Regierungsräte, sowie Hieronimus Kannegießer, Kammer- und Lehnssekretär. Lehnssiegel des Pflegsohns.
Geben zu Coburg 1670 am 14. monatstage Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 3014
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1670 Jan. 14. / 24.

Pergament


Burkhard Hundt zum Altenstein bekundet für sich und seine Lehnserben: sein Bruder Christoph Hundt hatte von Otto Rußwurm einen freien Hof mitsamt Gütern in der Farnbach in und vor Altenbreitungen mit Zustimmung des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, für 3000 Gulden käuflich erworben. Christoph Hundt hat jetzt vom Grafen erlangt, dass dieser den Burkhard und seine männlichen Leibes-Lehnserben als Lehnsleute angenommen und Burkhard mit dem Hof belehnt hat. Dieser übernimmt deswegen die üblichen Verpflichtungen. Wenn Christoph und seine Söhne ohne männliche Leibes-Lehnsserben sterben, aber Töchter hinterlassen, wird Burkhard diese und die Kindeskinder aus dieser Linie durch Zahlung der 3000 Gulden Kaufsumme und eventueller, zu schätzender Besserung abfinden. Dagegen sollen auch die Lehnsgewohnheiten nicht schützen. Dazu verpflichtet er sich gegenüber dem Grafen in aller Form und bittet diesen um Besiegelung.
Geschehen zu Schleusingen den 14. Aprilis 1573.

  • Archivalien-Signatur: 2765
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1673 April 14.

Pergament


Ernst, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt, da ihm nach dem Tod seines Vetters Friedrich Wilhelm des Jüngeren, Herzogs zu Sachsen etc., als nächstem Agnaten dessen Lande zugefallen sind, den Johann Friedrich Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg mit acht Hufen Land und einer Mühle zu Einhausen, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der verstorbene Vater Christian Marschalk, davor Moritz Hermann und Adam Melchior, dessen Vater Adam Georg und dessen Großvater Georg Sittich Marschalk hatten. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Marschalk hat die Verpflichtungen beschworen. Wenn der Aussteller ohne Leibes-Lehnserben stirbt, ist das Lehen von den Vettern Johann Ernst, Johann Georg und Bernhard, Herzögen zu Sachsen etc., und deren Erben, bei deren Fehlen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: Bernhard und Heinrich, Söhne des Ausstellers, dessen Räte Ernst Ludwig Avemann, Dr. der Rechte und Kanzler, Dietrich von Pflug, Hofmarschall und Hofrat, Johann Jakob Avianus, Dr. der Rechte, Hof- und Konsitorialrat, Johann Friedrich Bachoff, Hofrat, Johann Balthasar von Gabelkofen, Kammerjunker, und Hieronimus Brückner, Lehnssekretär. Lehnssiegel des Ausstellers.
Geben ... Friedenstein 1673 den neundten monatstag Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 3015
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1673 Aug. 9. / 19.

Pergament


Kardinal Bernhard Gustav, Abt der Stifte Fulda und Kempten, Erzkanzler und Erzmarschall der Kaiserin, Primas in Germanien und Gallien, Markgraf zu Baden und Hochberg, Administrator zu Siegburg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Rötteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg, Domkapitular zu Köln und Straßburg, bekundet: die Fürsten von Henneberg hatten vom Stift Fulda und dessen Äbten die Dörfer Bettenhausen und Seeba mit Zubehör, zwei Hufen zu Herpf mit dem Gattergeld, vier Hufen Land zu Neubrunn, den Vogthafer an Walpurgis und Michaelis sowie weitere Güter zu Lehen. Durch das Erlöschen des Stammes Henneberg sind diese Lehen gemäß dem vom Kaiser bestätigten Erbvertrag an die kur- und fürstlichen Häuser Sachsen, die sie von seinen Vorgängern empfangen haben, und bei der Teilung der Grafschaft im Jahr 1660 an Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen etc., gefallen. Die Herzöge Wilhelm, Ernst und Moritz haben auf die Rechte an diesen Lehen am 30. Aug. 1660 unter Vorbehalt der Gesamtbelehnung verzichtet. Herzog Friedrich Wilhelm hat das Lehen durch seinen Rat und Kanzler zu Coburg, August Carpzov, Dr. der Rechte, am Freitag, den 23. Dez. 1661 beim Vorgänger des Abtes empfangen lassen. Nach dessen Tod haben die Vormünder des Erbprinzen Friedrich Wilhelm, die Brüder Johann Georg, Kurfürst zu Sachsen etc., und Moritz, Administrator des Stifts Naumburg, Statthalter der Ballei Thüringen, diese Lehen durch Dr. August Carpzov, Geheimen Rat und Kanzler zu Coburg, am Freitag, 11. Juli 1670 empfangen lassen. Durch den Tod seines Vorgängers Joachim, Abtes zu Fulda, und den bald danach erfolgten des Herzogs Friedrich Wilhelm und das Erlöschen des Hauses Altenburg sind die beiden Dörfer und die fuldischen Lehen an Ernst, Herzog zu Sachsen etc., als nächsten Agnaten gefallen, der sie durch Dr. August Carpzov hat muten lassen. Der Aussteller belehnt diesen daher mit den genannten Lehen, die die Fürsten von Henneberg vom Stift Fulda getragen haben. Sekretsiegel des Ausstellers.
Geben ... in unser statt Fulda sambstags den neuntzehendenn Augusti 1673.

  • Archivalien-Signatur: 3016
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1673 August 19.

Pergament


Friedrich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt für sich und seine Brüder Albrecht, Bernhard, Heinrich, Christian, Ernst und Johann Ernst nach dem Tod seines Vaters Herzog Ernst den Johann Friedrich Marschalk von Ostheim zu Marisfeld und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg mit acht Hufen Land und einer Mühle zu Einhausen, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der verstorbene Vater Christian Marschalk, davor Moritz Hermann und Adam Melchior, dessen Vater Adam Georg und dessen Großvater Georg Sittich Marschalk hatten. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Marschalk hat die Verpflichtungen beschworen. Wenn der Aussteller und seine Brüder ohne Leibes-Lehnserben sterben, ist das Lehen von seinen Vettern Johann Ernst, Johann Georg und Bernhard, Herzögen zu Sachsen etc., und deren Erben, bei deren Fehlen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: die Räte Ernst Ludwig Avemann, Dr. der Rechte, Geheimer Rat und Kanzler, Johann Jakob Avianus, Dr. der Rechte, Praeses des Konsistoriums und Hofrat, Paul Becker, Dr. der Rechte und Hofrat, sowie Hieronimus Brückner, Dr. der Rechte und Lehnssekretär. Lehnssiegel des Ausstellers.
Geben ... Friedenstein 1676 den 11ten monatstag Februarii.

  • Archivalien-Signatur: 3017
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1676 Feb. 11. / 21.

Auf der Rückseite Vermerk des Lehnssekretärs über die Kollationierung mit dem Kanzlisten Güttich vom 3. Juli 1676.

Pergament


Kardinal Bernhard Gustav, Abt der Stifte Fulda und Kempten, Erzkanzler und Erzmarschall der Kaiserin, Primas in Germanien und Gallien, Markgraf zu Baden und Hochberg, Administrator zu Siegburg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Rötteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg, Domkapitular zu Köln, Straßburg, Passau und Lüttich, bekundet: die Fürsten von Henneberg hatten vom Stift Fulda und dessen Äbten die Dörfer Bettenhausen und Seeba mit Zubehör, zwei Hufen zu Herpf mit dem Gattergeld, vier Hufen Land zu Neubrunn, den Vogthafer an Walpurgis und Michaelis sowie weitere Güter zu Lehen. Durch das Erlöschen des Stammes Henneberg sind diese Lehen gemäß dem vom Kaiser bestätigten Erbvertrag an die kur- und fürstlichen Häuser Sachsen, die sie von seinen Vorgängern empfangen haben, und bei der Teilung der Grafschaft im Jahr 1660 an Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen etc., gefallen. Die Herzöge Wilhelm, Ernst und Moritz haben auf die Rechte an diesen Lehen am 30. Aug. 1660 unter Vorbehalt der Gesamtbelehnung verzichtet. Herzog Friedrich Wilhelm hat das Lehen durch seinen Rat und Kanzler zu Coburg, August Carpzov, Dr. der Rechte, am Freitag, den 23. Dez. 1661 beim Vorgänger des Abtes empfangen lassen. Nach dessen Tod haben die Vormünder des Erbprinzen Friedrich Wilhelm, die Brüder Johann Georg, Kurfürst zu Sachsen etc., und Moritz, Administrator des Stifts Naumburg, Statthalter der Ballei Thüringen, diese Lehen durch Dr. August Carpzov, Geheimen Rat und Kanzler zu Coburg, am Freitag, 11. Juli 1670 empfangen lassen. Durch den Tod seines Vorgängers Joachim, Abtes zu Fulda, und den bald danach erfolgten des Herzogs Friedrich Wilhelm und das Erlöschen des Hauses Altenburg waren die beiden Dörfer und die fuldischen Lehen an Ernst, Herzog zu Sachsen etc., als nächsten Agnaten gefallen, der sie durch Dr. August Carpzov hat empfangen lassen. Der Aussteller belehnt nach dessen Tod die Söhne Friedrich, Albrecht, Bernhard, Heinrich, Christian, Ernst und Johann Ernst bzw. deren Geheimen Rat Ernst Ludwig Avemann, Dr. beider Rechte, mit den genannten Lehen, die die Fürsten von Henneberg vom Stift Fulda getragen haben. Sekretsiegel des Ausstellers.
Geben ... in unser statt Fulda donnerstags den achtzehenden Junii 1676.

  • Archivalien-Signatur: 3018
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1676 Juni 18.

Pergament


Placidus, Abt des Stifts Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Primas in Germanien und Gallien, bekundet: die Fürsten von Henneberg hatten vom Stift Fulda und dessen Äbten die Dörfer Bettenhausen und Seeba mit Zubehör, zwei Hufen zu Herpf mit dem Gattergeld, vier Hufen Land zu Neubrunn, den Vogthafer an Walpurgis und Michaelis sowie weitere Güter zu Lehen. Durch das Erlöschen des Stammes Henneberg sind diese Lehen gemäß dem vom Kaiser bestätigten Erbvertrag an die kur- und fürstlichen Häuser Sachsen, die sie von seinen Vorgängern empfangen haben, und bei der Teilung der Grafschaft im Jahr 1660 an Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen etc., gefallen. Die Herzöge Wilhelm, Ernst und Moritz haben auf die Rechte an diesen Lehen am 30. Aug. 1660 unter Vorbehalt der Gesamtbelehnung verzichtet. Herzog Friedrich Wilhelm hat das Lehen durch seinen Rat und Kanzler zu Coburg, August Carpzov, Dr. der Rechte, am Freitag, den 23. Dez. 1661 beim Vorgänger des Abtes empfangen lassen. Nach dessen Tod haben die Vormünder des Erbprinzen Friedrich Wilhelm, die Brüder Johann Georg, Kurfürst zu Sachsen etc., und Moritz, Administrator des Stifts Naumburg, Statthalter der Ballei Thüringen, diese Lehen durch Dr. August Carpzov, Geheimen Rat und Kanzler zu Coburg, am Freitag, 11. Juli 1670 empfangen lassen. Durch den Tod seines Vorgängers Joachim, Abtes zu Fulda, den bald danach erfolgten des Herzogs Friedrich Wilhelm und das Erlöschen des Hauses Altenburg waren die beiden Dörfer und die fuldischen Lehen an Ernst, Herzog zu Sachsen etc., als nächsten Agnaten gefallen, der sie durch Dr. August Carpzov hat empfangen lassen. Nach dessen Tod sind seine Söhne Friedrich, Albrecht, Bernhard, Heinrich, Christian, Ernst und Johann Ernst bzw. deren Geheimer Rat Ernst Ludwig Avemann, Dr. beider Rechte, am 18. Aug. [!] 1676
mit den genannten Lehen belehnt worden. Nach dem Tod seines Vorgängers Kardinal Bernhard Gustav belehnt der Aussteller erneut diese bzw. Dr. Ernst Ludwig Avemann mit den Lehen, die die Fürsten von Henneberg vom Stift Fulda getragen haben. Sekretsiegel des Ausstellers.
Geben ... in unser statt Fulda montags den dreyzehenden Martii 1679.

  • Archivalien-Signatur: 3019
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1679 März 13.

Die Vorurkunde datiert vom 18. Juni 1676 (Nr. 3018).

Pergament


Hans Burghardt, Bürger und Ahlenschmied zu Schmalkalden, und seine Ehefrau Anna Elisabeth verkaufen auf Wiederkauf an Bürgermeister und Rat der Stadt Schmalkalden in Vormundschaft des Oberhospitals sechs Kopfstücke 12 Pfennige jährlichen Zins aus ihrem in der Rückersgasse zwischen Hans Balthasar Märckel und Georg Sehlrichers Witwe gelegenen Vorder- und Hinterhaus, deren Brandstätten und Garten dahinter für erhaltene 30 Gulden zu je vier Kopfstücken unter Verzicht auf alle Rechtsmittel. Die Eheleute versprechen die Zahlung des genannten Zinses jährlich an Kathedra Petri bis zu einer Ablösung. Diese ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, Zins und Rückstände sind dann zum Termin fällig. Haus, Brandstätte und Garten werden zu Unterpfand gestellt. Sie dürfen ohne Zustimmung der Inhaber des Zinses nicht verkauft werden. Die Eheleute bitten Balthasar Elias Holtzer, hessischen Stadtschultheißen, um Bestätigung von Amts wegen; der kommt dem nach.
So geschehen am tage Laurentii a. 1681.

  • Archivalien-Signatur: 3020
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1681 Aug. 10. / 20.

Pergament


Konrad Wilhelm, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Hans Friedrich Marschalk von Ostheim, Sohn des verstorbenen Christian Marschalk von Ostheim, zu Mannlehen mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide; einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör; der Jagd auf Hasen und Rehe gleich den Wolfskeel und Diemar zu Walldorf in den Hölzern und Feldern; den Fronen und Diensten zu Walldorf gleich den Wolfskeel und Diemar; dem Sackzehnten zu Herpf, erbringt jährlich 22 Malter Korn, ein halbes Malter Weizen und 17 1/2 Malter Hafer Meininger Maß; dem Fischwasser an der Werra zu Walldorf, beginnend unter Welkershausen bis an die Kohlgrube unter Walldorf, alle Mannlehen vom Hochstift und durch den Tod des Vaters an Hans Friedrich gefallen. Der Bischof belehnt diesen und seine männlichen ehelichen Leibeserben mit dem Kompatronat der Kirche zu Walldorf und der Schafweide sowie als Sohn- und Tochterlehen dem Wirtshaus "Zum freien Ritter" samt Schenkrecht in Walldorf. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist den dreyssigsten monatstag Octobris 1683.

  • Archivalien-Signatur: 3021
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1683 Oktober 30.

Pergament


Johann Gottfried, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt Johann Sigmund Wolfskeel zu Reichenberg als Lehnsträger der Söhne des verstorbenen Johann Friedrich Marschalk von Ostheim, Franz Friedrich, Ernst Dietrich und Johann Heinrich, bis zum Erreichen der Mündigkeit mit 14 Jahren zu Mannlehen mit Sitz, Behausung und Freihof zu Walldorf, genannt Großhof, mit Mauern, Äckern, Wiesen, Hölzern, Feldern, Wasser, Wunne und Weide; einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör; der Jagd auf Hasen und Rehe gleich den Wolfskeel und Diemar zu Walldorf in den Hölzern und Feldern; den Fronen und Diensten zu Walldorf gleich den Wolfskeel und Diemar; dem Sackzehnten zu Herpf, erbringt jährlich 22 Malter Korn, ein halbes Malter Weizen und 17 1/2 Malter Hafer Meininger Maß; dem Fischwasser an der Werra zu Walldorf, beginnend unter Welkershausen bis an die Kohlgrube unter Walldorf, alle Mannlehen vom Hochstift und durch den Tod des Vaters an die Mündel gefallen. Der Bischof belehnt diese und ihre männlichen ehelichen Leibeserben mit dem Kompatronat der Kirche zu Walldorf und der Schafweide sowie als Sohn- und Tochterlehen dem Wirtshaus "Zum freien Ritter" samt Schenkrecht in Walldorf. Die Rechte des Hochstifts bleiben vorbehalten. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist den neunten monatstag Augusti 1688.

  • Archivalien-Signatur: 3022
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1688 August 9.

Pergament


Friedrich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, auch Engern und Westfalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna, belehnt nach dem Tod des Johann Friedrich Marschalk von Ostheim zu Marisfeld dessen Witwe Sophie Franziska geb. von Bettendorf in Vormundschaft ihrer Söhne Franz Friedrich, Ernst Dietrich und Johann Heinrich Marschalk von Ostheim sowie deren künftige Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Erbmarschallamt der Grafschaft Henneberg mit acht Hufen Land und einer Mühle zu Einhausen, Rechten, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es der verstorbene Vater Johann Friedrich, dessen Vater Christian Marschalk, davor Moritz Hermann und Adam Melchior, dessen Vater Adam Georg und dessen Großvater Georg Sittich Marschalk hatten. Die Rechte der Grafschaft bleiben vorbehalten. Johann Sebastian Merckel, marschalkischer Gerichtsverwalter, hat mit Vollmacht der Witwe die Verpflichtungen beschworen. Nach erlangter Volljährigkeit sollen die unmündigen Marschalk das ebenfalls tun. Wenn der Aussteller ohne männliche Leibeserben stirbt, ist das Lehen von seinen Brüdern Albrecht, Bernhard, Heinrich, Christian, Ernst und Johann Ernst, Herzögen zu Sachsen etc., sonst bei den Vettern Weimarischer Linie und deren Erben, bei deren Fehlen gemäß den Erbverbrüderungen der Häuser Sachsen und Hessen zu empfangen. Zeugen: Johann Friedrich Bachoff, Geheimer Rat und Kanzler, Johann Laurentius Keißner, Dr. der Rechte, Veit Ludwig Göckel, Hofräte, und Friedrich Rudolph, Lehnsekretär. Lehnssiegel des Ausstellers.
Geben auff Friedenstein 1690 den neunzehenden monatstag Junii.

  • Archivalien-Signatur: 3023
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1690 Juni 19. / 29.

Überformat

Pergament


Urkunde fehlt.
Eintrag im alten Findbuch: Philipp Wilhelm Bose zu Ellingshausen und Helba verleiht den Bergischen Hof zu Hermannsfeld an Witwe und Kinder des Hans Konrad Reinhardt.

  • Archivalien-Signatur: 3024
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 1690 22.Okt. / 1. Nov.

Urk. fehlt bereits in den 1970er Jahren.

Pergament


Emhild, Dienerin Gottes, schenkt ihre Anteile an den folgenden Orten, die ihr von Vater bzw. Mutter erblich zugekommen sind, zu ihrem Seelenheil an das Kloster Fulda (Fuldense), wo der Leib des hl. Bonifatius ruht und Abt Baugulf den Mönchen vorsteht: Milz (Milize), Hendungen (Hentingen), drei Höchheim (tribus Hohheimis), Sülzdorf (Sulzdorfe), drei Jüchsen (tribus Hohhusis), drei Berkach (tribus Berchohis), Willanzheim (Wilantesheim), Hellingen (Helidungun), Behrungen (Baringen), Römhild (Rotmulte), Hindfeld (Hertifelt), Döringstadt (Turstolden), Widderstadt, (Widergeltestat), Themar (Dagemaresheim), Beinerstadt (Herestat), Trostadt (Drossestat), Dingsleben (Dingesfelden), Streufdorf (Strufedorf), Nordheim (Nortdorf), Seidingstadt (Sigelohesdorf), Kraisdorf (Greifesdorf), Ober- und Untereßfeld (duo Eichesfelt), Eyershausen (Lishereshusen), Herbstadt (Herolfestat), Ottelmannshausen (Othelmeshusen), Irmelshausen (Irmenolteshusen), Germelshausen (Gerwineshusen), Wichtshausen (Wigfrideshusen), Wullenstetten (Willenestat) und Grünstadt (Grimmenestat). An diesen Orten schenkt die Ausstellerin Häuser, Gebäude, Einwohner, Leibeigene, Wiesen, Weiden, Wälder, Felder, Gewässer und Wasserläufe, bewegliche und unbewegliche Güter mit dem von ihr auf eigene Kosten errichteten Kloster Milz. Sie, ihre Schwestern und Brüder übertragen diese für das Seelenheil ihrer Eltern. Solange sie lebt, steht Emhild deren Nutzung noch zu. Nach ihrem Tod sollen das Kloster Milz und seine genannten Güter in die Verfügung und den Schutz von Fulda übergehen. Wenn die Schwestern und deren Erben dagegen vorgehen, ziehen sie sich den Zorn der Richter dieses Bezirkes und des hl. Bonifatius zu.
A.d. 800, während der Regierung des Karl, Königs der Franken, und in seiner Anwesenheit. Zeichen Karls, des Königs der Franken.

  • Archivalien-Signatur: 3053
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: 800 Februar 3.

Foto

Papier


König Heinrich [I.] bekundet, mit Abt Megingozo von Hersfeld (Heroluesfeldensis) einen Tausch vorgenommen zu haben. Der Abt hat ihm mit Zustimmung des Konvents und seiner Vögte Friedrich und Christian das übergeben, was das Kloster bisher in Wiehe (Uuihe) und Burgdorf besaß, mit Höfen, Gebäuden, Kirchen, Leibeigenen und allem Zubehör. Der König hat dem Kloster im Gau Westergo und in der Grafschaft des Meginvarch die beiden Orte Barchfeld (Barcuelda) und Breitungen (Bretinga) mit Höfen, Gebäuden, Leibeigenen, bebautem und unbebautem Land, Wiesen, Äckern, Feldern, Weiden, Wäldern, Gewässern, Wasserläufen, Mühlen, Abgaben und Einkünften übertragen. Auf besondere Bitten des Abtes hat der König auch die gesamte zur Mutterkirche in Breitungen gehörende Mark mit in die Urkunde aufnehmen lassen, wie sie durch Getreue unter Eid beschrieben worden ist. Sie beginnt, wo die Schweina (sueinaha) in die Werra (vuisaraha) mündet, folgt deren Lauf bis zu ihren Quellen im Osten, wo sie entspringt, von dort an den Gerberstein (gervuenestein), von dort an den Fluß weiße Truse (Drusandam), dann zur schwarzen Truse, von dort zur "Aldaha", dann direkt über die Werra zum Fluß Rosa (Rosaha) bis in den Fischbach (Fisbach), von dort in den (marcbach), zur "Thiahugesboychun", zum Ruodelahesbrunnen, über den Berg Pless (Blesse) zum Armbach (Arahenbach) und mit diesem in die Werra, diese entlang bis dorthin, wo die Schweina (sueinaha) mündet. Der Abt und seine Nachfolger sollen diese besitzen wie andere, seit alters innegehabte Güter. Der König hat die Urkunde eigenhändig bestätigt und mit dem Abdruck seines Fingerrings versehen.
Zeichen des Königs Heinrich. Der Notar Poppo hat anstelle des Erzkaplans Hildebert unterzeichnet.
Data Kal. Iunii a.d. 933, indictione VI, regante piisimo Heinrico a. XII. Actum Franconovurt.

  • Archivalien-Signatur: 1
  • Bestandssignatur: 4-10-0010
  • Datierung: (933 Juni 1.)

Nachzeichnung des 12. Jahrhunderts. Fotokopie vorhanden.

Pergament