Johann Magdeburg, Dompropst zu Naumburg, und Peter von Lichtenstein, gesessen zu Billmuthhausen, vermitteln zwischen Karl von Schaumberg, Vogt zu Königsberg, einerseits, Gabriel Greiff, seiner Mutter und seinem Bruder andererseits wegen der Ansprüche auf Erbe, Gut, Lehen, Eigen, Schulden und Fahrhabe, die die vor kurzem verstorbenen jungen Schott, Ludwig und Dietrich, hinterlassen haben. Dietrich ist nach Ludwig gestorben, er war der Sohn der leiblichen Schwester des Gabriel. Die beiden Parteien hatten sich auf die Aussteller als Schiedsrichter geeinigt und gelobt, deren Spruch anzunehmen. Demnach soll Karl vom Schaumberg dem Gabriel Greiff als nächstem Erben den Vorzug geben und ihn in die Gewere setzen, danach ihm, seiner Mutter undseinem Bruder helfen, zu ihren Rechten an den genannten Gütern zu kommen. An dem, was sie so erlangen, soll Karl ein Drittel, Gabriel, Mutter und Bruder sollen zwei Drittel erhalten. Ausgenommen sind die Fahrhabe, die Karl bereits innehat - Bettzeug, Hausgerät, ein Hengst, den ihm Dietrich Schottder Ältere geliehen hatte, und weitere Pferde. Getreide, Heu, Zinse und andere Früchte, die sie erlangen, sollen zu einem bzw. zwei Drittel aufgeteilt werden. Die Schuldforderungen gegenüber dem Bischof [Johann] von Würzburg, die darüber ausgestellten Urkunden sowie die sonstigen, auf die erwähnten Güter bezüglichen Urkunden sollen sie in eine gemeine Hand legen, so dass beide diese nutzen können. Von den Schott hinterlassene Schulden sind in der gleichen Aufteilung zu bezahlen. Stirbt Karl von Schaumberg, bevor die Güter erlangt sind, sollen seine Erben und Vormünder den Greiff in gleicher Weise helfen. Werden Güter erlangt und wünscht eine Partei die Teilung, soll die andere sich dem nicht entziehen, sie sollen mit dem Los in der oben beschriebenen Weise geteilt werden. Für die bei den Bemühungen um die Güter entstandenen Schäden hat jede Seite selbst aufzukommen. Künftig deswegen entstehende Streitigkeiten sollen die Aussteller schlichten. (1) Johann Magdeburg und (2) Peter von Lichtenstein siegeln; (3) Karl von Schaumberg und (4) Gabriel Greiff geben zu den Regelungen ihre Zustimmung und kündigen zum Zeichen dessen ihre Siegel an.
Gegeben 1438 am montage nach sente Jacoffs tage.

  • Archivalien-Signatur: 1
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1438 Juli 28.

Siegel ab, vier Einschnitte im Umbug, in zwei Reste von Presseln.

Pergament


Heinz vom Stein, Reichard von der Kere und Hans Zufraß bereden zwischen Kilian Meusser und Kaspar Groß eine Ehe. Meusser soll seine Tochter Katharina Kaspars Sohn Wilhelm Groß zur Ehe geben und ihr 200 Gulden in Franken üblicher Landwährung in dem an Petri Kathedra beginnenden Jahr, wenn die Ehe vollzogen ist, als Heiratsgut zahlen. Wilhelm Großsoll ein Gegengeld in gleicher Höhe stellen. Diese 400 Gulden werden verschrieben auf Hof und Güter zu Helmershausen, so dass der Katharina von je 15 Gulden ein Gulden Gülte zufallen soll. Erbringt der Hof das nicht, sind andere Güter zu verschreiben. Die Verschreibung soll nach der Zahlung desBetrages erfolgen, dazu ist eine Zustimmung des Lehnsherrn zu beschaffen. Zur Zahlung der Heimsteuer ist Meusser, zur Zahlung der Morgengabe Wilhelm Groß verpflichtet. Katharina kann über Morgengabe, Kleider, Kleinodien und Schmuck zu Lebzeiten und nach ihrem Tod frei verfügen. Stirbt sie vor Wilhelm Groß, bleiben diesem die 400 Gulden Zu- und Gegengeld; Heimsteuer und Morgengabe, sofern sie darüber nicht anders verfügt hat, stehen ihren Erben zu. Stirbt Wilhelm vor Katharina und will diese nicht bei den gemeinsamen Kindern sitzen bleiben, stehen ihr Zu- und Gegengeld, Morgengabe und Fahrhabe zur Hälfte zu. Barschaft, reisige Pferde, Harnisch, Geschoss und Zubehör der Wehr Wilhelms sind davon ausgenommen; mit seinen Schulden hat sie nichts zu schaffen. Will sie wieder heiraten, stehen ihr die in dieser Urkunde genannten Dinge auf Lebenszeit zu. Nach ihrem Tod fallen beide genannten Beträge an die gemeinsamen Kinder. Stirbt Katharina ohne Kinder aus der Ehe mit Wilhelm Groß, fallen die von diesem gezahlten 200 Gulden an dessen nächste Erben. Stirbt Wilhelm ohne gemeinsame Kinder mit Katharina, stehen die mit ihr gekommenen 200 Gulden ihren nächsten Erben zu. Dafür sollKatharina einen Verzicht auf das väterliche und mütterliche Erben aussprechen. Hinterlässt Kilian Meusser aber keine Leibeserben, ist der Katharina dieser Verzicht unschädlich. Die drei Aussteller siegeln; Kilian Meusser und Kaspar Groß kündigen ihre Siegel zum Zeichen der Zustimmung an.
Der geben ist 1480.

  • Archivalien-Signatur: 2
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1480

Siegel ab, fünf Einschnitte im Umbug, Reste von vier angehängten Presseln.

Pergament


Der Ritter Otto von Lichtenstein bekundet: der Ritter Heinrich von Brandenstein zu Ranis, Verweser und Pfleger zu Coburg, hat am Montag nach Lucie [16. Dez.] 1482 im Namen des Kurfürsten Ernst und des Herzogs Albrecht von Sachsen als Hofrichter dem Hofgericht vorgesessen. Heinz Greiff zu Erlebach hat dort durch seinen Redner Bartholomäus von Herbstadt geklagt auf eine Schuldurkunde des verstorbenen Johann von Brunn, Bischöfs von Würzburg, und seines Domkapitels gegenüberdem verstorbenen Dietrich Schott den Alten, seinem Sohn Ludwig und deren Erben. Dieser Dietrich Schott hatte einen anderen Sohn namens Karl, der die leibliche Schwester des Heinz Greiff zur Ehefrau und von dieser einen Sohn Dietrich hatte. Der hat diese Erbfälle erlebt und nach seinem Tod auf Heinz Greiff vererbt. Die Urkunde war für die nächsten Erben beim Rat zu Coburg hinterlegt. Heinz Greiff fordert deren gütliche oder rechtliche Herausgabe an ihn als nächsten Erben. Wer deswegen Forderungen gegen ihn habe, dem wolle er vor den Herren von Sachsen zu Recht stehen; eine Gegenrede behalte er sich vor. Anton von Rosenau, Hans Ziegenfelder, Hans Scharffenstein, Tobekatz, Ingersleben und Hans Hofman ließen durch Lorenz von Schaumberg dazu entgegnen: Dietrich Schott der Alte habe die Schuldurkunde dem verstorbenen Karl von Schaumberg als seinem Verwandten übergeben, von dem sei sie an Eucharius Schott gelangt. Nach dessen Tod habe der verstorbene Herzog Wilhelm von Sachsen die Urkunde beim verstorbenen Eucharius vorgefunden, sie in Coburg an dessen nächste Erben gegeben und festgelegt, wer sie mit seinem Wissen innehabe, dem solle man die Schulden zahlen. Mithin habe die Urkunde erblich nicht dem genannten Dietrich zugestanden, sondern sei auf dem beschriebenen Weg übergeben worden; was aber übergeben sei, das könne man nicht erben. Bartholomäus von Herbstadt beharrte dagegen auf dem Erbanspruch, die Verwandtschaft werde von der Gegenseite nicht bestritten, er könne die aber ggf. auch beweisen. Heinz Greiff sei vormals zu der Erbschaft zugelassen worden und habe die Schulden bezahlt. Die erwähnte Übergabe bestreitet er. Die Urkunde sei beim Rat zu Coburg für den nächsten Erben hinterlegt worden; Lorenz von Schaumberg sei das nicht. Der beharrte auf der Übergabe und erläuterte, der verstorbene Albrecht von Redwitz habe die Tochter Dietrich Schott des Alten zur Ehe gehabt, die habe ihren Vater, ihren Bruder Karl und dessen Sohn Dietrich den Jungen überlebt, daher diesen beerbt. Bartholomäus von Herbstadt bestritt nicht, dass Albrecht von Redwitz mit der Tochter des Dietrich Schott verheiratet gewesen sei. Da sie aber, wie es im Adel üblich sei, einen Verzicht ausgesprochen habe, könne sie die Schuldurkunde nicht geerbt haben, die sei auf dem Erbweg von Dietrich dem Alten auf Ludwig, Dietrich den Jungen und dann auf Heinz Greiff gekommen. Ob die Ehefrau des Albrecht von Redwitz Dietrich den Jungen überlebt habe, könne jetzt nicht mehr bewiesen werden, für die behauptete Übergabe sei es auch unwesentlich. Es müsse geprüft werden, ob die Übergabe unter Lebenden oder auf den Todesfall erfolgt sei. Herbstadt beharrte weiter auf seiner für Greiff vorgetragenen Forderung. Lorenz von Schaumberg hielt den Nachweis in Sachen Übergabe nicht für erforderlich, es sei glaubwürdig, dass eine solche Übergabe unter Verwandten erfolgt sei, die Urkunde sei nicht gestohlen oder geraubt worden. Herbstadt behartte auf der Verwandtschaft und den sich daraus herleitenden Forderungen, eine Übergabe gestehe er nicht zu, sie müsse nachgewiesen werden. Die Urkunde sei an Heinz Greiff als nächsten Erben herauszugeben. Hans Scharffenstein, Tobekatz, Ingersleben und Hans Hofman hatten den Anton von Rosenau und den Hans Ziegenfelder bevollmächtigt, sie vor Gericht zu vertreten. Die Urteiler nahmen in der Sache Bedenkzeit bis zum nächsten Hofgericht. Die Urteiler nahmen in der Sache Bedenkzeit bis zum nächsten Hofgericht.

  • Archivalien-Signatur: 3
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1483 Februar 25.

Siegel ab, Pressel hängt an.

Pergament


An diesem Tag sind die Irrungen zwischen Hans Greiff zu Erlebach und seinem Müller Thomas wegen Bau und Wasserfluss der Mühle oberhalb Ummerstadt einerseits, Rat und Gemeinde zu Ummerstadt und ihrem Müller wegen Bau und Wasserfluss der Mühle unterhalb der Stadt durch Schiedsrichter beigelegt worden, auf die man sich geeinigt hatte. Die Parteien, Hans Greiff, Thomas Müller in der Erlachsmühle, die beiden Bürgermeister Kunz Schultes und Heinz Tusch für sich und die Gemeinde sowie deren Müller Gernot haben dem Jörg von Raueneck, Amtmann zu Heldburg, zugesagt, den Spruch anzunehmen. Die Schiedsrichter legen fest: sie werden dem oberen Müller einen Eichpfahl gegenüber seinem Wehr setzen, danach soll der vorhandene Grundbaum gelegt werden, das Wehr soll so breit bleiben wie das an der Kirchenmauer gegebene Maß. Der obere Müller soll Fluss und Wassergang oberhalb fegen, soweit seine Erlen gehen, und die zu weit in das Wasser gehenden Wurzeln der Erlen und Weiden wegräumen, damit das Wasser frei abfließen kann. Den Graben soll er bis an das Wehr fegen, den Auswurf darf er behalten. Der untere Müller soll Fluss und Gang fegen vom alten Wehr bis auf seine Mühle, auch er hat die zu weit hineingehenden Wurzeln zu beseitigen, auch er darf den Auswurf behalten. Die Schiedsrichter werden der Stadt und dem unteren Müller ebenfalls einen Eichpfahl setzen, nach dem sie ihren Grundbaum legen sollen; die Breite des Grabens soll dem Maß an der Kirchmauer entsprechen. Baumaßnahmen eines Müllers dürfen nicht ohne Wissen des anderen und der Stadt durchgeführt werden. Kein Müller darf seine Rinne höher als den Grundbaum legen. Wegen des Aufziehens und Versetzens, auch mit Flachs und Hanf soll es bei der bisherigen Übung bleiben. Wer dagegen verstößt, schuldet dem Amtmann zu Heldburg ein halbes Fuder Frankenwein und den Aposteln zu Ummerstadt10 Pfund Wachs. Hans Müller und Konrad Müller, gesessen in der Stadtmühle zu Ebern, Hans Eigel, gesessen in der Hetschigesmühle, und Kunz Greiß, gesessen in der Mühle zu Unterpreppach, haben diesen Schiedsspruch gefällt, Die Parteien erhalten darüber identische Urkunden. Sie und die Schiedsrichter bitten den Amtrmann um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Die geben sint 1485 am tage sant Jeronimi des heiligen lerers.

  • Archivalien-Signatur: 4
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1485 September 30.

Siegel ab, Pressel hängt an.3009148

Pergament


Adam von Selbitz, Amtmann zu Königsberg, bekundet: Hans Marschall gen. Greiff zu Erlebach und seine Schwester Eva, Oheim und Mume Adams, haben bisher im mütterlichen Gut und Erbe ungeteilt gesessen. Adam hat jetzt mit deren Wissen eine Erbteilung vorgenommen. Heinz Greiff, Schwager des Ausstellers und Vater der Geschwister, hatte seine Tochter Anna mit Kilian Meusser verheiratet und ihr 250 Gulden Heiratsgut verschrieben; die Heimsteuer war in das Ermessen des Heinz gesetzt gemäß der Heiratsurkunde vom Donnerstag nach Erhardstag [15. Jan.] 1467. Daher soll Hans Greiff seiner Schwester Eva ebenfalls 250 in fränkischer Landwährung Gulden mitgeben, dazu 50 Gulden als Heimsteuer. Der Katharina, Witwe des Heinz Greiff und Mume des Ausstellers, ist aus ihrer Eheverschreibung die Morgengabe von 100 Gulden vorbehalten; die hat sie jetzt ihrer Tochter Evea gereicht, Hans Greiff soll dem zustimmen. Er hat also seiner Schwester insgesamt 400 Gulden auszuzahlen, dagegen soll sie Quittung und Verzicht ausstellen. Eva kann über diese 400 Gulden dann frei verfügen, hat aber auf väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe in aller Form zu verzichten. Stirbt Hans ohne Leibeserben, ist ihr dieser Verzicht unschädlich. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt durch Adam von Selbitz. Hans Greiff erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, verzichtet auf alle Rechtsmittel und kündigt sein Siegel an. Eva bittet Fritz von Lichtenstein zu Billmuthhausen und Hans Burkhard von Lichtenstein zu Stein um Besiegelung; die kündigen ihre Siegel an.
1487 sontags nach Mathie apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 5
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1487 Februar 25.

Siegel ab, vier Einschnitte im Umbug, daran Reste der Presseln.

Pergament


Margarete von Kayna Äbtissin, [....] Zschocher Priorin und Konvent des Klosters Frankenhausen bekunden: Hans Marschall gen. Greiff zu Erlebach ist bei ihnen erschienen und hat seinet- und des Adam von Selbitz wegen um Nachrichten über die von Selbitz gebeten, die vordem zu Sachsenburg gewohnt haben, und wen der alte Ludwig von Selbitz zur Ehefrau gehabt hat. Sie haben die Ältesten befragt und teilen mit: Ludwig von Selbitz zu Windischleuba hat in erster Ehe Katharina von Trachenau gehabt und von dieser erhalten Hans und [...] von Selbitz, Vater und Vetter des Adam von Selbitz, sowie zwei Töchter, eine verheiratet mit Bernhard von L[...], die andere hat Ludwig an einen Morring verheiratet. Nach dem Tod der ersten Frau hat Ludwig die Katharina von Kaschwitz (Kaswit) geheiratet und mit ihr Ludwig von Selbitz, Elisabeth (Litzen), Sophie, Katharina und Margarete erhalten; diese Katharina hat Heinz Marschall gen. Greiff zu Erlebach geheiratet. Katharina von Kaschwitz ist in ihrem Kloster begraben, Elisabeth und Sophie haben als Nonnen im Kloster gelebt und sich immer wie geistliche Jungfrauen gehalten; sie sind dort gestorben und begraben. Elisabeth hat mit Erkaubnis ihrer Oberen zeitweise bei ihren Schwestern Margarete und Katharina in Erlebach gelebt. Die Äbtissin war mehrmals mit ihr dort zu Besuchen bei der Verwandtschaft. Die Familien von Selbitz und von Trachenau haben mehrfach Nonnen im Kloster gestellt und sind rittermäßiger Herkunft. Die Ausstellerinnen siegeln mit dem Klostersiegel.
Geben 149[3] am Montag noch Bricii tag.

  • Archivalien-Signatur: 6
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1493 November 18.

Siegel ab, Pressel hängt an.

Pergament


Daniel Voit von Rieneck uns eine Ehefrau Agnes von Schaumberg verkaufen ihrer Schwägerin (gesweien) und Mume Dorothea von Schaumberg, Witwe des Oswald von Weiler, deren Kindern und den Inhabern dieser Urkunde, die sie mit Zustimmung der Vormünder ihrer Kinder erworben hat, 25 Gulden fränkischer Landwährung Gülte auf die Bede zu Urspringen, die Daniel von seinem Vater ererbt hat, für erhaltene 500 Gulden, über die hiermit quittiert wird. Die Gülte ist jeweils an Martini fällig, die Aussteller sind zur Währschaft verpflichtet und haben Ansprüche Dritter auf ihre Kosten abzustellen; Schäden sind zu ersetzen. Ein Rückkauf ist jährlich an Kathedra Petri, acht Tage davor oder danach mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen; dabei sind auch die Rückstände fällig, das Geld ist nach Wunsch in Würzburg, Karlstadt oder Schweinfurt zu zahlen, diese Urkunde dann zurückzugeben. Ausführlicher Rechtsmittelverzicht- Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde in Urspringen werden zur Zahlung an die Käufer aufgefordert. Daniel Voit siegelt; seine Ehefrau Agnes bittet ihren Vetter Moritz von Schaumberg zu Thundorf um Besiegelung, da sie kein Siegel hat; Moritz kündigt sein Siegel an. Beide bitten außerdem ihren Bruder und Schwager Philipp Voit von Rieneck um Mitbesiegelung zum Zeichen der Zustimmung; der kündigt sein Siegel an. Schultheiß, Dorfmeister, Bedesetzer und Gemeinde übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Alexius von Freyberg, Amtmann zu Karlburg, und Neidhard von Thüngen zum Sodenberg um Besiegelung;die kündigen ihre Siegel an. Jörg Fuchs, Domherr zu Würzburg, Kurator der Witwe Dorothea, Philipp Fuchs zu Hohenried (Herieth) und Philipp von Bacharach (Bacharat), vom Bischof von Würzburg bestellte Vormünder von deren Kindern, bekunden ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist uff mitwuchen nach Valentini des heilgen bischoffs und mertererß tag 1495.

  • Archivalien-Signatur: 7
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1495 Februar 18.

Siegel ab, Reste von acht angeh. Presseln.

Pergament


Philipp Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg, Pfleger und Hofrichter zu Coburg, bekundet: als er dem Hofgericht vorsaß, erschien Georg von Schlettach, Vikar zum hl. Kreuz bei Coburg, der durch seinen Redner den Lorenz Schenk drei Mal zur Antwort hatte vorladen lassen. Die Klage lautet:
Magister Georg von Schlettach, Vikar des St Wendel-Altars zum hl. Kreuz vor der Stadt Coburg, klagt gegen Lorenz Schenk zu Siemau wegen eines Hofes zu Untersiemau, auf dem Kunz Gundram saß und der dem Vikar und seinem Vater als Unterpfand für 20 Gulden Leibgeding versetzt war gemäß Verschreibung durch Rüdiger Schenk. Beim Leibzins besteht ein Rückstand von 37 1/2 Gulden, zu deren Zahlung der Vikar den Lorenz Schenk aufgefordert hat. Dieser aber hat den Hof aufgeteilt, daraus Selden gemacht und die zugehörigen Wiesen anderweitig verkauft oder versetzt, einige Wiesen nutzt er selbst. Mithin besteht das Unterpfand nicht mehr, der Vikar kann nicht zu dem Seinen kommen. Daher fordert er von Lorenz Schenk die Hauptsumme von 200 Gulden samt Zinsrückständen. Lorenz habe es gegenüber seinem Vater, von dem er den Zins geerbt hatte, und gegenüber ihm nicht zugestanden, das Unterpfand dermaßen zu verändern. Da Lorenz Schenk zum dritten Mal auf die Klage nicht geantwortet hat und nicht erschienen ist, bittet der Kläger um ein Urteil; die Urkunde vom 20. Juni 1483, Grundlage seiner Klage, ist inseriert.
Daraufhin haben die Urteiler mit Mehrheit zu Recht erkannt, dass Lorenz Schenk zum vierten Mal vorgeladen und zur Ursache seines Fernbleibens angehört werden soll. Schenk ist allerdings auch beim vierten Mal ferngeblieben und zum fünften Mal geladen worden. Beim fünften Termin hat der Kläger beantragt: Magister Georg von Schlettach hat am Montag nach Reminiscere [5. März15]09 eine Klage gegen Lorenz Schenk vorgebracht und bis zum fünftenMal keine Antwort erhalten. Die drei ersten Ladungen sind Schenk in seine Behausung zu Lichtenstein zugestellt worden, bevor er die zum Lehen des Bischofs von Würzburg gemacht hat. Später hat man, obwohl dazu nicht verpflichtet, den Schenk persönlich durch den Gerichtsboten Heinz vom Stein in Schleusingen aufsuchen und ihm die Ladung übergeben lassen. Der hat den Boten bedrängt, die Ladung wieder mitzunehmen, das ist geschehen. Danach hat der Vikar diese Ladung durch den geschworenen Boten Klaus Peter in Schenks Haus zu Siemau bringen lassen. Zum fünften, dem jetzigen Hofgericht hat derVikar eine peremptorische Ladung durch Klaus Peter nach Schleusingen bringen lassen, Schenks Knecht Henßlein hat zugesagt, diesen über Nacht seinem Herrn nach Schmalkalden zustellen zu lassen; unzweifelhaft hat er also die Ladung erhalten. Daher bittet er um das Urteil und um Besitzeinweisung in das Unterpfand. Zu urteilen ist, ob der Kläger die im Gerichtszwang gelegenen Unterpfänder erlangt hat und er in den tatsächlichen Besitz eingesetzt wird, ob er darin geschützt wird und wann er eingesetzt werden soll.
Die Urteiler urteilten einhellig, dass der Vikar den Besitz gegen Lorenz Schenk wegen dessen Fernbleibens erlangt hat und in dreimal 14 Tagen eingesetzt werden soll. Der Aussteller siegelt als ältester Urteiler; Miturteiler sind Dietz von Giech, Klaus von Heßberg, Arnold von Falkenstein, Hans von Schaumberg, Wilhelm von Heßberg, Anton von Rosenau, Martin von Coburg und Moritz von Heldritt.
Gescheen dornstags nach Michaelis des heiligen ertzengels 1511.

  • Archivalien-Signatur: 8
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1511 Oktober 2.

Siegel ab, ein Einschnitt im Umbug.

Pergament


Hans Marschall zu Erlebach, Philipp von Weiler, Amtmann zu Rothenfels, Konz von Wiesenfeld zu Laudenbach, Marcel von Weiler zu Zellingen und Wolf Marschall, Sohn des genannten Hans Marschall, wegen dessen Sohnes Gabriel Marschall einerseits, Barbara, Witwe des Philipp Voit von Rieneck, geborene von Hettersdorf, Daniel Voit von Rieneck zu Urspringen, Michael von Dürn und Hans von Hettersdorf wegen der Jungfer Metze, Tochter der genannten Barbara, andererseits, bereden, dass Barbara ihre Tochter Metze dem Gabriel Marschall zur Ehe und ihr 300 Gulden fränkischer Landwährung mitgeben soll, die binnen Jahresfrist nach der Eheschließung fällig sind. Gabriel hat diese Summe in gleicher Höhe zu widerlegen [...] und die 600 Gulden mit Zustimmung des Bruders Wolf Marschall auf Güter zu verschreiben. Die Eheleute sollen das sogenannte Brauhaus in Erlebach als Ansitz erhalten. Sind die erwähnten Güter Lehen, ist die Zustimmung der Lehnsherren einzuholen.Von je 20 Gulden soll ein Gulden Nutzung anfallen. Barbara hat der Tochter Kleidung, Schmuck und Heimsteuer mitzugeben; Gabriel soll [....; vermutlich betr. Morgengabe]. Metze hat auf das [väterliche, mütterliche] und brüderliche Erbe zu verzichten, diese Urkunde sollen Gabriel Marschall und Marcel von Weiler mit besiegeln. Stirbt Metzes Bruder ohne Leibeserben, ist ihr der Verzicht unschädlich. Stirbt Gabriel ohne Leibeserben aus der Ehe mit Metze, stehen dieser Zugeld, Widerlegung und Morgengabe auf Lebenszeit zu. Nach ihrem Tod soll die Widerlegung an seine nächsten Erben fallen. Stirbt Metze ohne eheliche Leibeserben vor Gabriel, stehen diesem Zugeld und Widerlegung auf Lebenszeit zu, nach seinem Tod fällt das Zugeld an ihre nächsten Erben. Haben beide Kinder, soll Metze nach Gabriels Tod bei diesen Kindern sitzen bleiben, wenn die Kinder minderjährig sind, sollen Vormünderbestellt werden. Will sie nicht bei den Kindern sitzen bleiben, [....]. Hinterlassen die Eheleute keine Leibeserben, steht Gabriel dennoch auf Lebenszeit die Nutzung des der Metze zugefallenen Erbes zu. Nach seinem Tod fällt es an Metzes nächste Erben. Stirbt er vor der Ehefrau, steht der eine Hälte seiner Fahrhabe zu, ausgenommen Bargeld, Pfandschaften, reisige Pferde, Harnisch, Geschoss und Zubehör; mit den Schulden des Ehemannes hat sie nichts zu schaffen. Die Erben des Ehemannes können durch Zahlung von 600 Gulden alle Verpflichtungen gegenüber der Witwe ablösen [.....]. Nach ihrem Tod fallen die gezahlten 300 Gulden an die gemeinsamen Kinder oder, falls keine vorhanden sind, an die nächsten Erben; die Summe ist in Schweinfurt oder Königsberg fällig. Hat die Witwe aus einer zweiten Ehe Kinder, sollen diese mit den Kindern erster Ehe das mütterliche Erbe gleichmäßig aufteilen. Über ihre Morgengabe, Schmuck, Kleinode und Kleidung kann Metze zu Lebzeiten oder auf den Todesfall frei verfügen; Ehemann und Kindern steht keine Einrede zu. Das, über das sie nicht verfügt hat, fällt an die nächsten Erben. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die beiden Seiten, die sich zur Einhaltung verpflichten. Gabriel Marschall drückt sein Siegel auf; Barbara bittet [....]; Marx Diemar kündigt sein Siegel an.
1514 am freitag noch dem sontag Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 9
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1514 April 28.

Unter dem Text Spuren von zehn aufgedrückten Siegeln.

Papier


Konrad, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: sein Getreuer Hans Haberkorn hat seiner Ehefrau Elisabeth geb. Marschall zu Erlebach ihren Ansitz auf Lebenszeit in der Kemenate im Dorf Karlburg angewiesen, die vom Bischof zu Lehen rührt. Auf dessen Bitten erteilt der Bischof dazu seine Zustimmung unter Vorbehalt der Rechte seines Stifts. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist am Donnerstag nach dem sontag Reminiscere 1520.

  • Archivalien-Signatur: 10
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1520 März 8.

Siegel ab, ein Einschnitt im Umbug.

Pergament


Sigmund Zufraß zu Althausen bekundet: seine Ehefrau Wandel geb. Marschall hat ihm 400 Gulden Heiratsgut zugebracht, er hat 400 Gulden Gegengeld und 200 Gulden Morgengabe auf Güter anzuweisen, insgesamt also 1000 Gulden; von je 15 Gulden soll ein Gulden Gülte anfallen, insgesamt also 66 1/2 Gulden und 28 Pfennige gemäß Eheberedung. Diese verschreibt er auf seine Behausung zu Althausen mit neuem Stadel, der zugehörigen Freiheit, drei Metzen Weizen sowie Brenn- und Bauholz aus den Hassbergen. Wenn nötig, sollen jährlich fünf oder sechs Klafter Scheite aus dem Gehölz zu Sambach hinzugefügt werden; sie hat zudem mit drei oder vier Kühen den Viehtrieb zu Sambach; hinzu kommt der große und kleine Zehnt in Dorf und Feld zu Gabolshausen, ein Fuder Zinswein zu Goßmannsdorf, ein Acker Krautgarten zu Gernberg sowie drei Acker Wiesen, davon zwei inn der awhe, der dritte im oberpach in der AlthäuserMark. Diese Güter hat Sigmund ererbt und bisher in Gewere gehabt. Die Güter sind teils Lehen, teils Eigen, Sigmund hat sie teils vom Kurfürstentum Sachsen, teils vom Hochstift Würzburg zu Lehen; der Ehefrau ist ein zugehöriges Register übergeben worden, dazu die Hälfte der Fahrhabe. Sigmund hat Zustimmungsurkunden der Lehnsherren Kurfürst Johann Friedrich bzw. Bischof Konrad beigebracht. Erhält Sigmund von seiner Ehefrau Wandel Kinder, sollen die den Ansitz mit Stadel zur Hälfte innehaben. Ihm steht es zu, den Ansitz jederzeit ganz oder zum Teil zu verkaufen, zuvor sind jedoch der Ehefrau andere Güter zu verschreiben. Erhält Sigmund von dieser Ehefrau keine Kinder, steht diesr als Witwe der Ansitz zu, sofern sie ihren Wohnsitz nicht verlegt. Sigmund Zufraß siegelt und bittet Wolf von Heldritt zu Gompertshausen und Sebastian von Milz zu Kleineibstadt, Schwager und Stiefkind,um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist sontags nach Oswaldi 1540.

  • Archivalien-Signatur: 11
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1540 August 8.

Siegel ab, Reste von drei Presseln hängen an.

Pergament


Christoph Marschall gen. Greiff verkauft Nikolaus Mertin, Schosser zu Heldburg, dessen Ehefrau und Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 25 Gulden fränkischer Landwährung jährlichen Zins für erhaltene 500 Gulden, 400 in harten Thalern, 100 in guten rheinischen Goldgulden und Portugiesern, den Goldgulden zu 5 Ortsgulden, den Portugieser zu 36 Groschen gerechnet; Mertin hatte diese von seinem Schwager Hans Jörg Deim, Schosser zu Scheinfeld, erhalten, die Summe ist in Heldburg in Anwesenheit des Bürgermeisters Klaus Herman und des Ratsherrn Klaus Backheuser gezahlt worden. Die erste Zinszahlung von 25 Gulden ist an Kathedra Petri 1566 fällig. Eine Kündigung ist den Gläubigern jeweils ein Vierteljahr vor dem Zinstermin möglich. An diesem Termin sind dann Zins und Hauptsumme in guten, gängigen Thalern fällig; in gleicher Weise bleibt dem Aussteller und seinen Erben eine Auslösung vorbehalten. Zu Unterpfand stellt Christoph Marschall den von ihm erworbenen Getreide- und Weinzehnten in der Mark zu Autenhausen, der freies Eigen ist, unversetzt und bezahlt; er soll auch künftig bis zur Rückzahlung der Summe nicht versetzt werden; in gleicher Weise stehen Lehnsleute und Lehen in der Stadt Heldburg, Eigen oder Lehen, zu Unterpfand. Diese Leute sind informiert; der Gläubiger hat ein einschlägiges, besiegeltes Registerlein als Auszug aus dem Erbregister erhalten. Bei Säumnis können der Gläubiger und seine Erben an diese Unterpfänder greifen und sie ggf. versetzen oder verkaufen. Der Aussteller verzichtet auf alle Rechtsmittel. Er siegelt und bittet seinen Schwager Veit von Lichtenstein zum Geyersberg sowie Bürgermeister und Rat zu Heldburg um Mitbesiegelung; diese kündigen ihr Siegel bzw. das Stadtsekret an.
Geschehen am tage Petri Kathedra 1565

  • Archivalien-Signatur: 12
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1565 Februar 22.

Siegel ab, in zwei Presseln, drei Einschnitte im Umbug.

Pergament


Klaus Marschall gen. Greiff zu Erlebach bekundet als Ältester und Lehnsträger, nach dem Tod des Eberhard Wolff, Amtmanns zu Schleusingen, dessen vier Söhnen, Leonhard und Sebastian, beiden Doktoren der Rechte, Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht, Stephan und Ortolff Wolff sowie deren männlichen Leibeserben verliehen zu haben zwei Drittel des Zehnten in Dorf und Feld Merbelsrod, Eisfelder Gericht, wie der verstorbene Vater es von Peter Döll aus Waldau gekauft hatte. Der Zehnt ist vom Austeller bzw. nach dessen Tod jeweils vom Ältesten der Marschall zu empfangen. Streitigkeiten darum sind vor dem Lehnsherrn und seinen Lehnsleuten auszutragen. Ortolff Wolff hat diese Verpflichtungen auch für seine Brüder beschworen. Der Zehnt darf nicht geteilt werden; die Rechte des Lehnsherrn bleiben vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
So geben und geschehen zu Erelbach sambstags nach der himelfardh unsers herrn ... denn vierzehenden Maii 1586.

  • Archivalien-Signatur: 13
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1586 Mai 14.

Siegel ab, Rest der Pressel hängt an.

Pergament

Erlebach


Veit Marschall gen. Greiff zu Erlebach belehnt als Ältester und Lehnsträger nach Verkauf durch die Söhne des verstorbenen Eberhard Wolff, Amtmanns zu Schleusingen, die Gemeinde Merbelsrod bzw. den von dieser gestellten mämnnlichen Lehnsträger mit zwei Dritteln des Zehnten in Dorf und Feld Merbelsrod, Eisfelder Gericht, wie ihn die Erben des Eberhard Wolff genutztz hatten. Der Zehnt ist jeweils vom Ältesten der Marschall zu empfangen. Nach dem Tod des Lehnsträgers ist binnen Monatsfrist ein neuer zu stellen, dazu sind 30 Gulden Lehngeld zu zahlen. Verfügungen über und Streitigkeiten um den Zehnten sind vor dem Lehnsherrn und seinen Lehnsleuten auszutragen. Der Zehnt darf nicht geteilt werden; die Rechte des Lehnsherrn bleiben vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
So geben undt geschehen Freittag nach Bartholomei 1598.

  • Archivalien-Signatur: 14
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1598 August 25.

Siegel ab, ein Einschnitt im Umbug.

Pergament


Daniel Volck zu Königsberg. Dr. beider Rechte, bekundet als Schwiegersohn und Lehnsträger der Witwe des Andreas Graser, Pfarrers zu Königsberg, und deren Kinder: der Schwiegervater hatte von den drei Brüdern von Selbitz nach Ausweis von Lehnsurkunde und Revers einen Gülthof zu Friesenhausen mit drei Selden und einzelnen Stücken zu Lehen. Er hat ohne deren Vorwissen noch drei neue Häuser darauf errichten lassen und so den Revers nicht beachtet. Die von Selbitz haben nach einem Todesfall ihr Erbe mehrfach geteilt, das Lehen ist zuletzt dem Ältesten, Eucharius zu Waldsachsen und Hellingen, zugefallen, deres nunmehr drei Jahre innehat. Der Schwiegervater hatte nicht um Neubelehnung nachgesucht, es 15 Jahre lang nicht empfangen, auch keine neue Lehnsurkunde oder einen Mutzettel ausgestellt und keine Zinse entrichtet. Valentin von Selbitz hat den Schwiegervater im ersten Jahr nach der Erbteilung an seinen Bruder Eucharius als den neuen Lehnsherrn gewiesen. Bis zum Tod des Schwiegervaters aber ist nichts erfolgt. Dies ist als Ungehorsam des Lehnsmannes gegenüber dem Lehnsherrn zu betrachten, der jetzige Eigentümer ist berechtigt, das Lehen wieder an sich zu ziehen. Wegen der Amtsgeschäfte ist die Sache aber eher aus Nachläsigkeit als aus Ungehorsam so verlaufen, Witwe, Kinder und Schwiegersohn wussten davon nichts. Auf vielfältige Bitten und nach Verwendung des Rates zu Königsberg hat der von Selbitz nun gegen angemessenen Schadensersatz den Aussteller belehnt. Die Urkunde [vom gleichen Tag ?] ist inseriert.
Als Lehnsträger beschwört Dr. D. Volck die Verpflichtungen. Bei Verkäufen, Austauschen oder anderen Veränderungen ist jeweils der Handlohn nach Landesgewohnheit in Franken fällig, von je zehn Gulden ein Gulden; dazu steht dem Lehnsherrn jährlich ein Fastnachtshuhn zu, das in seine Haushaltung zu liefern ist. Volck siegelt und bittet wegen der unmündigen Miterben den Rat zu Königsberg um Mitbesiegelung; dieser kündigt das Stadtsekret an.
So geschehen den zwei und zweintzigisten Novembris a.d. 1606

  • Archivalien-Signatur: 15
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1606 November 22.

Siegel ab, zwei Einschnitte im Umbug, Rest einer Pressel.

Pergament


Johann Georg, Kurfürst von Sachsen, belehnt, auch im Namen der genannten übrigen Herzöge zu Sachsen, den Veit Marschall gen. Greiff zu Erlebach als Ältesten und Lehnsträger für sich, Veit Ulrich Marschall, Sohn seines verstorbenen Bruders Jobst Gabriel, und beider männliche Leibes-Lehnserben mit den folgenden Stücken und Güten, die von der Grafschaft Henneberg zu Lehen rühren und weiterverlehnt sind: zwei Dritteln des Zehnten in Dorf, Mark und Feld zu Merbelsrod im Eisfelder Gericht, hat jetzt Georg Heldle im Gebrauch; eine Hofreite und eine Behausung zu Oettingshausen zwischen Kilian Ingrams Leite, die zu seinem Hof gehört, und Klaus Herbes Haus, näher bezeichnete Äcker und Wiesen daselbst; ausführlich aufgezählte Lehnsstücke und Güter in der Stadt Rodach und im Dorf Streufdorf sowie in deren Marken und Feldern, die zu Afterlehen an Söhne und Töchter verliehen werden können. Diese Lehen hat jeweils der Älteste des Geschlechts von der Grafschaft Henneberg zu empfangen mit den üblichen Verpflichtungen. Als Bevollmächtigter des Veit Marschall hat jetzt Erhard Eberlein diese beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am neunden monatstag Novembris 1611.

  • Archivalien-Signatur: 16
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1611 November 9.

Siegel ab. Unter dem Text: J. Schröter D. mpp. H. Schulltz mpsbpt.

Pergament

Meiningen


Kanzler und Räte der hennebergischen Regierungen belehnen im Namen des Kurfürsten und der Herzöge von Sachsen den Hans Christoph Marschall gen. Greiff zu Erlebach und seine männlichen Leibes-Lehnserben mit zwei Dritteln des Zehnten in Dorf, Mark und Feld zu Merbelsrod im Eisfelder Gericht, hat jetzt Georg Heldle im Gebrauch; eine Hofreite und eine Behausung zu Oettingshausen zwischen Kilian Ingrams Leite, die zu seinem Hof gehört, und Klaus Herbes Haus, näher bezeichnete Äcker und Wiesen daselbst; ausführlich aufgezählte Lehnsstücke und Güter in der Stadt Rodach und im Dorf Streufdorf sowie in deren Marken und Feldern, die zu Afterlehen an Söhne und Töchter verliehen werden können. Diese Lehen hat jeweils der Älteste des Geschlechts von der Grafschaft Henneberg zu empfangen mit den üblichen Verpflichtungen. Als Bevollmächtigter hat Andreas Christian Schmidt die Lehen empfangen. Kanzleisekretsiegel der hennebergischen Regierung.
So geschehen und geben zue Meinungen am 11. monatstag Februarii 1650.

  • Archivalien-Signatur: 17
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1650 Februar 11.

Siegel angehängt, rot in Holzkapsel (Deckel fehlt), rund, 2,3 cm Dm. Im Siegelfeld drei gegeneinander gelehnte Wappenschilde (gekreuzte Schwerter, Henne auf Dreiberg, Rautenkranz). U, nicht lesbar. Unter dem Unbug: Johann Michael Strauß D. mpp. David Rhost mppia.

Pergament

Meiningen


Johann Georg, Kurfürst von Sachsen, belehnt, als Vormund des Friedrich Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, den Hans Christoph Marschall gen. Greiff zu Erlebach und seine männlichen Leibes-Lehnserben mit zwei Dritteln des Zehnten in Dorf, Mark und Feld zu Merbelsrod im Eisfelder Gericht, hat jetzt Georg Heldle (Holde) im Gebrauch; eine Hofreite und eine Behausung zu Oettingshausen zwischen Kilian Ingrams Leite, die zu seinem Hof gehört, und Klaus Herbers Haus, näher bezeichnete Äcker und Wiesen daselbst; ausführlich aufgezählte Lehnsstücke und Güter in der Stadt Rodach und im Dorf Streufdorf sowie in deren Marken und Feldern, die zu Afterlehen an Söhne und Töchter verliehen werden können. Diese Lehen hatte zuvor Veit Ulrich Marschall; der jeweils Älteste des Geschlechts soll sie erhalten. Als Bevollmächtigter hat Paul Franz von Ehrenberg die Lehen empfangen. Zeugen: Augustus Carpzov, geheimer Rat und Kanzler, Johann Nikoaus Hanwacker, Paul Hönn, alle Doktoren der Rechte, Johann Kaspar von Körbitz zu Belrieth, Hof- und Regierungsräte, sowie Hieronimus Kanngießer, Kammer- und Lehnssekretär. Lehnssiegel des Mündels.
So geben zu Coburg 1670 am 13. monatstag Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 18
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1670 Januar 13.

Siegel ab, Pressel hängt an. Auf dem Umbug: Augustus Carpzov D. C. sst.

Pergament

Coburg


Friedrich, Herzog zu Sachsen, belehnt, auch im Namen seiner genannten Brüder, den Hans Christoph Marschall gen. Greiff zu Erlebach und seine männlichen Leibes-Lehnserben mit zwei Dritteln des Zehnten in Dorf, Mark und Feld zu Merbelsrod im Eisfelder Gericht, hat jetzt Georg Heldle (Holde) im Gebrauch; eine Hofreite und eine Behausung zu Oettingshausen zwischen Kilian Ingrams Leite, die zu seinem Hof gehört, und Klaus Herbes Haus, näher bezeichnete Äcker und Wiesen daselbst; ausführlich aufgezählte Lehnsstücke und Güter in der Stadt Rodach und im Dorf Streufdorf sowie in deren Marken und Feldern, die zu Afterlehen an Söhne und Töchter verliehen werden können. Diese Lehen hat jeweils der Älteste des Geschlechts zu empfangen mit den üblichen Verpflichtungen. Als Bevollmächtigter hat Heinrich Wernhöffer, Stadtschreiber zu Rodach, die Lehen empfangen. Zeugen: Augustus Carpzov, geheimer Rat und Kanzler, Paul Hönn, beide Doktoren der Rechte, Johann Friedrich Breithaubt, Hof- und Regierungsräte, sowie Hieronimus Kanngießer, Kammer- und Lehnssekretär. Lehnssiegel des Ausstellers.
Geben zu Coburg 1670 am 6ten monatstag Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 19
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1676 Oktober 6.

Siegel ab. Auf dem Umbug: Augustus Carpzov D. C. sst.

Pergament

Coburg


Sophie Albertine, Herzogin zu Sachsen, geb. Gräfin zu Erbach, Vormünderin und Landesregentin, belehnt im Namen ihres Sohnes Enst Friedrich, Herzogs zu Sachsen, nach dem Tod ihres Ehemannes die Brüder Adam Friedrich Gottlob und Friedrich Gotthilf Marschall gen. Greiff, Sachsen-Weimarische Geheime Räte und Oberhofmarschall, und deren Leibes-Lehnserben mit einer Behausung zu Einöd mit aufgezähltem Zubehör, einem Hof mit Selden zu Rudelsdorf, aufgezählten Gütern zu Seidingstadt, Heldburg, Friesenhausen und Rückershausen, dem Zehnten zu Stelzen, der Mark zu Erlebach, der Erlachsmühle oberhalb Ummerstadt sowie Gütern zu Ummerstadt und Lindenau, die Valentin von Selbitz, Vorfahr der Brüder, Veit Ulrich und Hans Christoph Marschall gen. Greiff von den Vorfahren des Mündels hatten und die von den Selbitz an die Marschall gefallen sind. Dafür ist mit zwei reisigen Pferden zu dienen. Regelung für den Fall des söhnelosten Todesdes Mündels. Zeugen: Johann Heinrich Kühn, Regierungs- und Obervormundschaftsrat, Johann Georg Staffel und Dr. Friedrich Gottlieb Struve, Regierungs- und Konsistorialräte, sowie der Regierungs- und Lehnssekretär Johann Martin Hauck. Lehnssiegel der Ausstellerin.
Geben zu Hildburghaußen 1725 den 16ten monatstag Martii.

  • Archivalien-Signatur: 20
  • Bestandssignatur: 4-10-0205
  • Datierung: 1725 März 16.

Siegel ab. Unter dem Text: Sophia Albertina H. z. Saxen Wittib.

Pergament

Hildburghausen