Vorwort

In der sowjetischen Besatzungszone wurden die rechtlichen Grundlagen für die Neugründung von Konsumgenossenschaften durch den SMAD-Befehl Nr. 176 vom 18. Dezember 1945 wiederhergestellt. Ende 1945 existierten in der SBZ bereits 5.380 Verkaufsstellen und Ende 1947 zählten die Konsumgenossenschaften in der sowjetischen Besatzungszone bereits 1,8 Millionen Mitglieder. Im Jahr 1950 erreichten die Konsumgenossenschaften in der DDR ca. 17 Prozent des gesamten Einzelhandelsumsatzes. Die Bedeutung des Konsums in der DDR neben der staatlichen Handelsorganisation (HO) und den privaten Einzelhändlern stieg nach 1949 erheblich an. So gab es zu dieser Zeit bereits 4,6 Millionen Mitglieder und der Konsum als Bestandteil des Handels- und Versorgungssystems in der DDR wickelte über 30 Prozent des Einzelhandels ab. Im Jahr 1952 wurde in der DDR der Verband der Konsumgenossenschaften (VDK) gegründet. Im Zuge der im August 1952 vollzogenen Auflösung der Länder in der DDR und der Bildung der Bezirke wurde auch die regionale Verwaltung der Konsumgenossenschaften umstrukturiert. Der neugebildete Bezirksverband Suhl der Konsumgenossenschaft war als einer von 14 Bezirksverbänden dem Verband deutscher Konsumgenossenschaften untergeordnet. Dem Bezirksverband Suhl direkt unterstellt waren die Konsumgenossenschaften aller Kreise des Bezirkes Suhl, das spätere Konsum-Backwarenkombinat Suhl, Sitz Schmalkalden, das spätere Konsum-Fleischwarenkombinat Suhl, Sitz Ilmenau und die Bezirksverbandsschule in Mengersgereuth-Hämmern. Der Bezirksverband Suhl der Konsumgenossenschaften hatte seinen Sitz in Meiningen (Am Bielstein 5). Die Leitung des Bezirksverbandes wurde durch einen vom Bezirksverbandstag gewählten Vorstand ausgeübt. Dieser Vorstand unter Leitung eines Vorstandsvorsitzenden hatte am 11. August 1952 seine erste Sitzung und tagte fortan jede Woche einmal.

Der Verband der Konsumgenossenschaften entwickelte recht früh eine eigene Schriftgutordnung für den Umgang mit dem Schriftgut in den Registraturen als auch eine Archivordnung. So gab es spätestens seit den 1960er Jahren hauptamtliche Archivare in den Bezirksverbänden der Konsumgenossenschaften. Dadurch war es möglich auch das Schriftgut der 1950er Jahre zu sichern. Mit seiner Archivverordnung von 1978 hatte sich der Gesamtverband entschlossen, das nicht mehr benötigte Archivgut an die Staatsarchive der DDR als staatliches Endarchiv abzugeben. Dennoch erfolgten bis 1990 in der Regel keine Übernahmen. Das Staatsarchiv Meiningen nahm 1987 erstmals Kontakt mit dem Bezirksverband Suhl der Konsumgenossenschaften in Meiningen auf. Auch hier wurde das Angebot der Übernahme von Archivgut ausgeschlagen. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrmals auch nach 1990. Erst im Zuge der Gesamtvollstreckung des nunmehrigen Verbandes der Konsumgenossenschaften Südthüringen e.G. (außer Kreiskonsumgenossenschaft Ilmenau) im Jahr 1996 und beschleunigt durch einen Brand am Sitz des Bezirksverbandes, Am Bielstein 5, kam es zu Überlegungen einer Übergabe des Archivgutes an das Thüringische Staatsarchiv Meiningen. Die eigentliche Übergabe der Akten des Bezirksverbandes und später der Kreiskonsumgenossenschaften erfolgte dann erst im Frühjahr 1997 nach Absprache bzw. nach Zustimmung durch den Insolvenzverwalter Axel Bierbach von der Rechtsanwaltskanzlei Müller-Heydenreich & Partner München.
In den Jahren 1999/2000 wurde der Bestand Bezirksverband Suhl der Konsumgenossenschaften im Umfang von 106 lfm, darunter 5284 Bilder, von den befristeten Mitarbeitern Marion Nonn und Hans Günther Lesser erschlossen. 2017 erfolgte eine Überprüfung und Systematisierung durch Carolin Baumann.

Carolin Baumann und Dr. Norbert Moczarski


Umfang: 2381 Verzeichnungseinheiten (Strichnummern enthalten), 106,3 lfm, darin: 5284 Bilder
Erschließungszustand: Datenbank / Findbuch
Laufzeit: 1918 - 1994


Hinweis zur Benutzung und zum Persönlichkeitsschutz

Der Bestand enthält Archivgut, das sowohl personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 17 ThürArchivG vom 23.04.1992 als auch der allgemeinen Schutzfrist (30 Jahre) unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 (5) ThürArchivG oder Zuganges gemäß § 10 (6) ThürArchivG zugänglich ist.