Vorwort

Die Gründung der BdVP Suhl geht auf den Befehl Nr. 53/52 zurück. Am 01.08.1952 wurde die Landesbehörde Thüringen der Volkspolizei aufgelöst und die Bezirksbehörden Erfurt, Gera und Suhl gebildet. Der BdVP Suhl als bezirkliche Polizeibehörde unterstanden fortan die acht Volkspolizeikreisämter Bad Salzungen, Hildburghausen, Ilmenau, Meiningen, Neuhaus, Schmalkalden, Sonneberg und Suhl, die Strafvollzugseinrichtung in Untermaßfeld, die Bereitschaftspolizei in Meiningen sowie die Polizeischule in Ilmenau. Die BdVP Suhl gliederte sich zunächst im Wesentlichen in folgende Abteilungen: Politabteilung, Kriminalpolizei, Personalabteilung, Pass- und Meldewesen, Ausbildung und Schulung, Schutzpolizei, Verkehrspolizei, Technische Dienste, Betriebsschutz, Feuerwehr, Transportpolizei und Strafvollzug. Diese Abteilungen unterstanden dem Chef der BdVP Suhl. In den 1960er Jahren änderte sich die Struktur der BdVP. Es gab fortan den Stabschef, die Stellvertreter des Chefs für politische Arbeit, für Feuerwehr/Strafvollzug und für die Versorgungsdienste. Weiterhin waren die Leiter der Abteilungen Kader/ Ausbildung, der Inspektion, der Bereitschaften/Kampfgruppen, der Finanzen, den Presseoffizier und die Leiter bzw. Kommandeure der nachgeordneten Dienststellen dem Chef der BdVP unmittelbar unterstellt. Die BdVP Suhl hatte bis 1962 aus Platzgründen ihren Hauptsitz zunächst in Meiningen. Erst danach wurde der Sitz der BdVP Suhl in die Bezirkshauptstadt Suhl und hier in die Schleusinger Straße überführt. Dort befand sich vor 1945 der Gebäudekomplex der ehemaligen preußischen Kraftfahrschule der Gendarmerie Suhl.
Die BdVP Suhl wurde 1991 zusammen mit den nachgeordneten Behörden in die Landespolizei Thüringen überführt.

Das Archivgut der BdVP Suhl und ausgewählte Schriftgutkategorien der anderen polizeilichen Dienststellen des Bezirkes wurden bis 1990 vom Behördenarchiv der BdVP aufbereitet und regelmäßig dem Zentralen Endarchiv des Ministeriums des Innern der DDR in Berlin übergeben. Dabei galten strenge Bewertungsmaßstäbe, sodass nur ein kleiner Teil der bezirklichen Überlieferung nach Berlin kam und dort unter der Bestandssignatur 22 aufbewahrt wurde. Die nicht als Archivgut eingestuften Schriftgutkategorien wurden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen in Suhl vernichtet. Bei der Auflösung der BdVP bzw. deren Überleitung in die Polizeidirektion Suhl des Freistaates Thüringen im Jahr 1991 wurden zunächst fast alle vorhandenen Schriftguteinheiten in der BdVP gesichert und in das Staatsarchiv Meiningen übernommen, eine intensive Bewertung fand zunächst nicht statt. Alle Akten wurden danach mehr oder minder intensiv erschlossen (Verzeichnis bzw. Findkartei). Im Jahr 1991 erfolgte eine Rückführung des sogenannten Historischen Bestandes der BdVP Suhl, einschließlich seiner bis 1990 existierenden Polizeidienststellen, aus dem ehemaligen Zentralen Endarchiv des MdI in Berlin. Dieser Historische Bestand (Findbücher 22., 22.1. und 22.2) wurde zunächst nicht aufgelöst, sondern der aktuellen Übernahme aus dem Archiv der BdVP 1991 angehängt. In den 1990er Jahren erfolgten mehrere Umsignierungen, ohne in diesem Zusammenhang wesentlich die Erschließung der Akten zu verändern. Erst im Zusammenhang mit der geplanten und später realisierten Sicherungsverfilmung und der damit verbundenen Foliierung aller Akten (durch Hans-Jörg Holzwarth) erfolgte 2015 bis 2017 durch Sabine Keßler und Dr. Norbert Moczarski eine Neuerschließung, Neusignierung und Neubewertung des Bestandes BdVP Suhl. In diesem Zusammenhang wurden auch, die bis dahin unerschlossenen und vom Bestand getrennten 79 Aktenbände der Kriminalpolizei zum Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung und Hehlerei gegen den ehemaligen 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl, Hans Albrecht, und dem ehemaligen Direktor des Wohnungsbaukombinates Suhl, Walter Wolf, in den Jahren 1989/90 dem Bestand angefügt.
Diese und zahlreiche andere Akten des Bestandes beinhalten personengebundenen Angaben deren Einsichtnahme nach den geltenden archivgesetzlichen Bestimmungen in der Regel erst nach Erlöschen einer Schutzfrist (100 Jahre nach der Geburt bzw. 10 Jahre nach dem Tod der Person) möglich ist. Eine Aufhebung dieser Schutzfrist kann im Rahmen eines Schutzfristenverkürzungsverfahrens beantragt werden.

Dr. Norbert Moczarski