Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 627
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 641
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 642
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 643
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 644
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 645
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 646
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 135
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 647
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 136
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 648
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 137
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 649
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 791
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 792
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 793
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 794
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 795
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 796
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 797
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Nr. nicht belegt.

  • Archivalien-Signatur: 798
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: ohne Datum

Im sechsten Jahr der Regierung des Königs Heinrich II. fand in Frankfurt eine große Synode statt. Der König wählte Gott zu seinem Erben und errichtete aus seinem väterlichen Erbe am Ort namens Bamberg ein Bistum zu Ehren des hl. Petrus, damit das Heidentum der Slawen ausgelöscht würde. Da es noch keine Diözese besaß und der König in diesem Regierungsjahr Pfingsten in Mainz feierte, erwarb er einen Teil der Diözese Würzburg, genannt Grafschaft im Radenzgau, und einen Teil des Gaues Volkfeld zwischen den Flüssen Aurach und Regnitz von Bischof Heinrich von Würzburg und übertrug im Gegenzug der Würzburger Kirche 150 Hufen im Ort (vico) Meiningen (Meinungun) und Umgebung unter Zustimmung des Bischofs Heinrich, des Erzbischofs Willigis von Mainz, der Bischöfe ...
A.d. 1007, ind. V, Kal. Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 4
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1007 November 1.

Liegt bei den geglätteten Urkunden

Papier


Otto Bischof von Bamberg bekundet, dass ihm Graf Gotebold [von Henneberg] mit seiner Ehefrau Liutgard und mit Zustimmung ihrer Erben für sein Seelenheil und in Hoffnung auf das ewige Leben sein Eigen, das nach dem Namen des benachbarten Flusses Veßra (Vessera) genannt wird, übertragen und für den Gottesdienst von Regularkanonikern unter dem Schutz der Gottesmutter Maria bestimmt hat. Damit diese Zelle unter dem Schutz eines bedeutenden Ortes steht, hat er sie mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör, Dienern und Dienerinnen, Grundstücken, Gebäuden, bebautem und unbebautem Land, Wiesen, Weiden, Wäldern, Jagden, Gewässern und Wasserläufen, Fischereien, Mühlen, Wegen und Unwegen, gesuchten und ungesuchten Einkünften dem Altar des hl. Petrus zu Bamberg übertragen und unter den Schutz des hl. Petrus gestellt. Der Bischof vermehrt diese Schenkung zum Nutzen der Brüder in Sachsen mit dem Gut Cämmeritz, einem Teil des Dorfes Lützkendorf, einer Hufe in [Kirch-] Scheidungen, einem Berg mit Kirche und allemZubehör bei Rodach, im anliegenden Dorf 7 1/2 Hufen, aus dem Lehen des Ministerialen Karl sechs günstig von diesem gekaufte Hufen sowie bei Hattersdorf fünf Hufen. Alle Güter, die das Kloster jetzt besitzt oder künftig erwirbt, sollen diesem ewig bleiben. Die Vogtei verbleibt dem Grafen Gotebold, der sie gegen Gotteslohn ausüben soll. Nach dessen Tod soll sie derjenige aus den Söhnen und Nachkommen innehaben, den die Brüder darum bitten. Poenformel; Siegel des Ausstellers.
A.d. 1135, indictione XIII, regnante Lothario serenissimo imperatore.
Zeugen: Eberhard, Dompropst, Egilbert, Domdekan, Konrad, Domkustos, Tuto, Domscholaster, Thimo Propst zu St. Stephan, Ruzilin, Propst der Alten Kapelle [zu Regensburg], Eberhard der Lange, [Kaplan], Graf Rapoto [von Abenberg], Graf Reginboto [von Giech], Graf Berthold und sein Sohn Poppo [von Plassenberg], Poppo von Schonenberg, Hermann von Hofstetten, Gottfried von Rostorf und Eberhard von Wickerstein, von den Ministerialen Otgoz, Billung, Gundeloch, Etzo, Udo, Eribo, Konrad Kämmerer, Eberhard und viele andere.

  • Archivalien-Signatur: 5
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1135

Auf den latein. Text folgt deutsche Übersetzung.

Papier


Egilbert Bischof von Bamberg überträgt der Kirche St. Marien zu Veßra das Gut genannt Rodach (Rotha) mit Zubehör, Wäldern, Äckern, Wiesen, Weiden, Fischereien, Jagden, Mühlen, gesucht und ungesucht, Wegen und Unwegen, bebaut und unbebaut, zum Lebensunterhalt der dort Gott dienenden Brüder, für das Seelenheil des Kaisers Heinrich und seines Vorgängers Otto. Ausgenommen von der Schenkung sind die Lehen der Ministerialen, die dem Bischof verbleiben. Die übrigen Eigenleute (mancipia) sollen die seit alters von den weltlichen Herren bestimmten Dienste leisten oder durch einen jährlichen Zins ablösen, den die Verwalter der genannten Kirche festlegen. [Außerdem schenkt er der Kirche vier Hufen Busch bei Mücheln]. Siegel des Ausstellers.
Zeugen: Bischof Bruno, Domdekan Volmar, die Pröpste Ulrich [Dompropst], Ruzelin [von St. Stephan] und Eberhard [von St. Jakob], Domkustos Konrad, Domscholaster Tuto, Graf Poppo von Henneberg und sein Bruder Berthold, Graf Rapoto [von Abenberg], Sterker, Rumolt, Gundeloch, Hermann, Heinrich und sein Bruder Gottfried, Konrad und viele andere.

  • Archivalien-Signatur: 6
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [nach 1144 Febr. 6]

Passage in eckigen Klammern fehlt in der Abschrift.

Papier


Embricho Bischof von Würzburg bekundet auf dessen Bitten einen Tausch mit Dietmar, Propst zu Veßra. Die jetzigen oder künftigen Neubruchzehnten in den Walddörfern Breitenbach, Schweighof, Ziegenhaus, Erlau und Pfaffenholz, die Lehen des Poppo Grafen von Henneberg waren und die der Bischof von diesem erhalten hatte, überträgt er der genannten Kirche [zu Veßra]. Dafür erhält der Bischof im Dorf Hermannsfeld 15 Schillinge Zins, die er dem Grafen Poppo stattdessen zu Lehen überträgt. Siegel des Ausstellers.
Zeugen: Otto, Siegfried, Gebhard, Gunther, Richolf, Burkhard, Heinrich, Guntram, Hertwig, Heinrich, Herold, Heinrich, Gottfried, Heinrich sowie die Adligen Poppo Graf von Henneberg, sein Bruder Berthold, Ruprecht von Dittigheim und seine Söhne, [Goswin von Trimberg und seine Söhne], Gerhard Graf von Wertheim sowie die Ministerialen Herold, Vizedom, Billung, Volknand von Burkardroth und seine Söhne, Heinrich und sein Bruder Engelbrecht, Kuno, Heinrich, Kadeloch, Heinrich, Reginhard, Wolfmar, Heitvolk, Heinrich, Tuto, Heinrich und sein Bruder Herold, Gottfried und seine Söhne, Engelbrecht und Gotebold.
Acta .. a.d. 1144 ind. VII., XIII Kal. Novembris sub Embricone venerabili Wirciburgen. ecclesie episcopo, Romanorum vero rege Cuonrado secundo.

  • Archivalien-Signatur: 7
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1144 Oktober 20.

Papier


Eberhard Bischof von Bamberg bestätigt auf Bitten des Dietmar, Propstes zu Veßra, für diesen und seine Nachfolger den von seinem Vorgänger Egilbert zwischen Dietmar und Ruzelin, Propst von St. Stephan [zu Bamberg] vorgenommenen Tausch. Der Besitz von St. Stephan in Maßfeld geht auf Dauer in das Eigentum von Veßra über, St. Stephan erhält dafür im Dorf Zultenberg drei Pfund und vier Schilling, im Dorf Heubisch vier Schilling, im Dorf Hattersdorf ein Pfund siebeneinhalb Schilling, insgesamt vier Pfund, 15 Schilling und sechs Pfennige, die dem Wert von vier Pfund des Tauschobjekts entsprechen. Siegel des Ausstellers.
Zeugen: Ulrich Dompropst, Bruno, Propst Ruzelin, Archidiakon Bero, Tuto, Kustos Konrad, der Priester Lupold, Propst Meginhard, die Erzpriester Ulrich und Giselbert, der Dekan Regelo, der Kustos Friedrich, der Priester Berthold sowie die Laien Heinrich, Meingot, Gundeloch, Billung, Gottfried und andere.

  • Archivalien-Signatur: 8
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1146 / 1149

Papier


Papst Eugen III. bestätigt dem Propst Dietmar der Zelle St. Marien [zu Veßra] und den dort Gott dienenden Brüdern die folgenden, rechtmäßig erworbenen und künftig zu erwerbenden Besitzungen: im Dorf Rodach das, was Bischof Otto von Bamberg übertragen hat, Lützkendorf, Cämmeritz, [Kirch-] Scheidungen, Hattersdorf, in Rodach den Hof, den Bischof Egilbert mit Äckern, Wäldern, Mühlen und Eigenleuten übertragen hat, die Zehnten der Orte Schweighof, Ziegenhaus, Pfaffenholz und Erlau, im Tausch von der Würzburger Kirche erworben, sowie den in einem von Bischof Egilbert bestätigten Tausch mit Ruzelin, Propst von St. Stephan [zu Bamberg], erworbenen Hof mit Hufen im Dorf Maßfeld. Niemand soll sich die dortige Vogtei gegen den Willen der Brüder anmaßen, sondern diese sollen wählen, wer ihnen geeignet erscheint und ihnen ohne Erhebung von Abgaben Schutz gewährt, wie dies schon von Bischof Otto eingerichtet worden ist. Wenn eine freie oder freigelassene Person die Welt fliehen und im Kollegium der Brüder leben will, dürfen diese sie ohne Widerspruch Dritter aufnehmen. Im Kreuzgang der Kirche sind Spiele, Tänze oder andere der Religion nicht geziemende Dinge untersagt. Poenformel.
Datum Transtyberim per manum Roberti sancte Romane ecclesie presbiteri Cardinalis cancellarii Idus Marcii ind. VIIII, incarnacionis dominice a. 1145 pontificatus vero domini Eugenii III pape a. secundo.

  • Archivalien-Signatur: 9
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1146 März 15.

Auf den latein. Text folgt deutsche Übersetzung.

Papier


Ein Freier hat ein Mädchen namens Werndrud dem Altar der Zelle St. Marien [in Veßra] übergeben unter der Bedingung, dass sie und ihre künftigen Kinder jährlich an Mariä Himmelfahrt dem Altar fünf Pfennige zahlen; die Gerichtsbarkeit über sie steht nur dem Leiter des Klosters oder seinem Beauftragten zu. Erhältsie Kinder, soll nach dem Tod eines Mannes das Besthaupt, nach dem Tod einer Frau das beste Kleid an die Kirche gegeben werden. Poenformel.
Zeugen: Gerhard, Hartmod, Robert, Wilhelm, Rabodo, Ruger, Swibodo, Heinrich, Benno, Bern, Heinrich.

  • Archivalien-Signatur: 10
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1150]

Pergament


Wachstafeln, jetzt GHA I Nr. 6547

  • Archivalien-Signatur: 11
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1180]

Regenhard Bischof von Würzburg bestätigt auf Bitten der Irmgard, Äbtissin der Kirche St. Maria zu Neidhartshausen, und ihrer Mitschwestern das von Otto Bischof von Bamberg und Erpho von Neidhartshausen gestiftete, von seinem Vorgänger Embricho Bischof von Würzburg zu Ehren der Jungfrau Maria und Johannes des Täufersgeweihte Kloster, nimmt es in Schutz und Schirm des hl. Kilian und bestätigt die jetzigen und künftigen Besitzungen des Klosters zu Wiesenthal, Lindenau, Mebritz, [Kalten-] Lengsfeld, Eckardts, Almars, Luckershausen, Friedelshausen, Brunnhardtshausen, Glattbach, Rengers, Andenhausen und Urnshausen sowie die von seinem Vorgänger Embricho vorgenommene Exemtion aus der Pfarrei Dermbach. Der Vogt, jeweils der Älteste aus der Nachkommenschaft des Erpho, soll das Kloster schützen und nicht bedrücken. Er darf keine gerichtlichen Untersuchungen, Steuererhebungen, Rechtshandlungen oder Streitigkeiten im Kloster durchführen bzw. austragen. Das Kloster besitzt innerhalb seiner Mauern durch Verleihung Embrichos das Begräbnisrecht und die übrigen Sakramente, die auch die Leute auf der Burg Neidhartshausen, Erpho und seine Frau Gertrud empfangen dürfen, allerdings nur von dem durch die Äbtissin dazu bestimmten Priester. Eigenleute des Ehepaares Erpho und Gertrud können sich, wo immer sie sterben, im Kloster begraben lassen. Diese auf Gütern und Höfen des Klosters sitzenden Leute dürfen von niemandem bedrückt oder belastet werden. Nach dem Tod der Äbtissin können die Nonnen ihre Nachfolgerin entsprechend der Regel des hl. Benedikt frei wählen. Das Kloster ist in der Verwaltung seiner Güter frei vorbehaltlich der Rechte des Diözesanbischofs. Wer dagegen verstößt, verfällt dem Kirchenbann. Zeugen: Herold Abt von St. Burkhard, Heilwig Abt von [Münch-] Steinach, Rabenold Abt von [Ober-] Zell, Konrad Abt zu Tückelhausen, Arnold Abt zu Bronnbach, Gottfried [Dom-] Scholaster, Dietrich von Bebenburg Propst [zu Ansbach], Konrad von Froburg, Heinrich von Homburg, Gerlach von Rothenburg, Engelhard Grün, Eberhard von Thüringen, Hermann von Wildberg, Bernhard von Lugilichsheim, Wigand von Opferbaum, Dietrich von Eibstadt, Heinrich von Elraum, Helwig von Heidingsfeld, Heinrich Horn/ Zorn.
Datum in monasterio Cellae a.d. 1186 indictione IV temporibus Friderici imperatoris et regis [Heinrici] filii eius, Boppone comite urbano.

  • Archivalien-Signatur: 12
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1186

Deutsche Übersetzungen liegen bei.

Papier


Otto II. Bischof von Bamberg bekundet, da die Mehrung des Gottesdienstes zu seinen Pflichten gehört: Erpho von Neidhartshausen hat zur Förderung des Gottesdienstes mit Zustimmung des Bischofs Embricho von Würzburg im Gau Tullifeld im Tal der Felda auf einem gegenüber seiner namengebenden Burg gelegenen Berg, auf vom Vater ererbten Eigen und mit eigenen Mitteln eine der Jungfrau Maria und Johannes dem Täufer zu weihende Kirche errichtet, sie gemeinsam mit seiner Ehefrau Gertrud dem hl. Peter, Patron des Bistums Bamberg, übertragen und für ein Kloster nach der Regel des hl. Benedikt bestimmt. Den Schirm des Klosters hat er sich auf Lebenszeit vorbehalten. Nach seinem Tod soll jeweils der Älteste aus seiner Nachkommenschaft die Vogtei innehaben. Dem Vogt oder einem anderen weltlichen Richter steht allerdings an den übertragenen und zu übertragenden Gütern sowie an den zugehörigen Leuten kein Recht zu. Abgaben, Bede oder Atzung darf er von diesen nicht verlangen. Das Kloster soll im Besitz seiner Güter unangefochten bleiben. Auf Bitten des Erpho hat der Aussteller das künftig Marienberg zu nennende Kloster in seine Hände und seinen Schirm genommen und darüber diese Urkunde ausgestellt. Die von Erpho und Gertrud getroffenen Bestimmungen bleiben gültig vorbehaltlich der Rechte des Bischofs von Würzburg, in dessen geistlichem Gericht das Kloster liegt. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, verfällt dem Kirchenbann. Zeugen: [Dom-] Dekan Ulrich, Propst Thimo [von St. Stephan zu Bamberg], [Dom-] Kustos Konrad, Konrad von Eysölden, Hermann von Laimbach, [Dom-] Kantor Eberhard, Domherr Egilhard, Raboto Abt von Langheim, Otto von Leutenbach, Truchseß Gundelach [von Pödeldorf], die Brüder Otto und Helmerich von [Kirch-] Schletten, Otto der Schenk [von Aisch], Cuno von Pünzendorf, Ludwig von Baunach, Gotebold von Osterhofen, Hermann von Höchstadt und andere.
Acta sunt haec a. 1191.

  • Archivalien-Signatur: 13
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1191

Deutsche Übersetzungen!

Papier


Siegfried Abt zu Hersfeld bekundet: er hat die Abtei Herrenbreitungen (Burckpreytingen) aus den Händen des Landgrafen Hermann von Thüringen, Pfalzgrafen zu Sachsen, erworben. Der Landgraf und seine Ehefrau Sophie haben ihm den Ort mit der Vogtei, allen Rechten und Zubehör übertragen, um vom Abt die durch den Tod seines Bruders Landgraf Ludwig [heimgefallenen] Lehen zu erhalten. Weil er das Kloster daher ruhig besitzt, gestattet der Abt den dortigen Mönchen, nach dem Tod eines Abtes einen geeigneten Mann aus ihrem Konvent, sonst aus dem von Hersfeld zum Abt zu wählen; finden sie dort keinen, können sie einen aus einem beliebigen Kloster wählen. Der kanonisch Gewählte ist dem Aussteller und seinen Nachfolgern zur Bestätigung vorzustellen. Können sie sich nicht einigen, soll der Abt von Hersfeld hinzugezogen werden und den Streit beilegen. Güter der Abtei [Herrenbreitungen] dürfen nicht entfremdet oder zu Lehen ausgegeben werden. Die Güter in Franken, die für 15 Pfund imDorf Gollmuthhausen aus den Händen des Ludwig von Frankenstein ausgelöst worden sind und die früher dem Aussteller und seinen Nachfolgern zustanden, sollen künftig die Äbte [von Herrenbreitungen] innehaben; die Äbte von Hersfeld dürfen sie diesen nicht entfremden, Siegel des Ausstellers.
Zeugen: Walter Abt von Herrenbreitungen; aus dem Kloster Hersfeld Propst Dudo, Dekan Eckhard, Swiger Propst zu Memleben, Propst zu St. Peter, der Kämmerer Walter, der Pförtner Konrad, der Kämmerer der Brüder Bruno sowie Kraft; von den Freien des Landgrafen Sibodo, Ludwig und Gotebold, Brüder von Frankenstein, Megenhard von Dornburg, Udalschalk von Widensenfdorf, Ludwig Graf von Wartburg, Adalbert, Sohn des Ludwig von Frankenstein, Rentwigvon Homburg und Burkhard von Homburg; Ministerialen der Fuldaer Kirche: Gottfried und Herold von Heringen, Heinrich und sein Bruder "de Arnoldo"; Ministerialen des Landgrafen: Regenhard von Treffurt, Eckhard von Gottern, Tuto von Rotenburg, der Truchseß Günther, der Schenk Heinrich, der MarschallHeinrich, der Kämmerer Hermann und andere.
Acta sunt a.d. 1192 ind. X, regnante gloriosissimo Romanorum imperatore Henrico semper augusto a. imperii eius primo.

  • Archivalien-Signatur: 14
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1192 [nach April 15]

Papier


Siegfried, Erzbischof von Mainz, bekundet: vor ihm erschienen Abt Ludwig und der Konvent von Hersfeld einerseits, der Elekt Heinrich und der Konvent von [Herren-] Breitungen andererseits. H. und sein Kapitel baten darum, ihn als einmütig zum Abt von Breitungen Gewählten zu bestätigen. L. und der Konvent von Hersfeld ersuchten darum, das Recht zur Bestätigung und Weihe ihnen zuzusprechen, sofern der Gewählte nicht zuvor von ihnen ihm [dem Erzbischof] vorgestellt worden sei. denn das Recht zur Präsentation und zur Verleihung der weltlichen Rechte stehe dem Abt und dem Kloster Hersfeld zu. Die Gegenpartei erkannte diese Rechte der Hersfelder Kirche nicht an, gestand zu, diese habe die Vogtei und den Schutz über das Kloster Breitungen, aber kein Recht an Wahl, Prüfung, Bestätigung und Weihe; diese stünden vielmehr seit der Gründung des Klosters der Mainzer Kirche und deren Erzbischof zu. Nachdem einige Zeit darüber verhandelt worden war, einigte sich der gewählte Abt H. mit Zustimmung seines Kapitels, das darüber dem Erzbischof eine Urkunde vorlegte, mit Abt und Kapitel von Hersfeld freiwillig und ohne Zwang dahin, dass frühere, unzureichende Festlegungen der Rechte beider Klöster ungültig sein sollten vorbehaltlich des Wahlrechts und der bischöflichen Rechte. Dem Abt und der Kirche von Hersfeld wurde das Recht zur Präsentation und zur Übertragung der weltlichen Rechte in der Weise zugestanden, dass eine nach den Regeln des Laterankonzils durch das Kapitel erfolgte Wahl durch einen Brief des Kapitels dem Abt von Hersfeld mitzuteilen ist. Der soll ohne Prüfung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch den Gewählten zur Prüfung und Bestätigung zum Erzbischof schicken. Der Erzbischof soll ihn nach Prüfung und Bestätigung zur Übertragung der weltlichen Rechte zum Abt von Hersfeld entsenden. Dieser Regelung haben Abt und Kirche von Hersfeld zugestimmt; sie wird durch das Siegel des Erzbischofs und beider Klöster bestätigt.
Zeugen: Heinrich Abt von St. Peter, Propst Konrad, Dekan Günther und Scholaster Ludwig von St. Marien zu Erfurt, Dietmar Dekan von St. Severi zu Erfurt, Heinrich Propst von [Bingen], Arnold Scholaster von St. Peter zu Mainz; Laien: Heinrich Landgraf von Thüringen, die Grafen Hermann von Orlamünde, Heinrich von Schwarzburg, Dietrich von Honstein, Heinrich und Ernst von Gleichen, Dietrich von Berka und viele andere.
Acta sunt hec a.d. 1227 ind. XV, XII Kal. Ianuarii, pontificatus nostri a. XXVII.

  • Archivalien-Signatur: 15
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1227 Dezember 21.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 1 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 16
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1246]

Regest:
Der Äbtissin Adelheid (A.) und dem Propst Konrad (C.) zu Rohr teilt Ludwig, Kaplan des Abtes von Fulda zu Saaleck, mit, dass er zwei Joch Weingärten zu Diebach am Berg genannt Lindehes von Adalbert Fleischer von Windheim und seinen Erben gekauft hat. Zeugen waren Adalbert der Vogt, Wibert der Kellner,Adalbert der Schultheiß, Heinrich Lado, Erkenbert, Siegfried, Heinrich, der Sohn des Verkäufers, dessen übrige Söhne und Erben, Konrad Coz, Herbord der Vogt, dessen Sohn Heinrich, Ludwig Rufian von Diebach sowie weitere Bauern aus Hammelburg und Diebach. Diesen Weingarten überträgt er nunmehrzu Ehren Jesu Christi, der Gottesmutter und des hl. Martyrers Bonifatius dem Spital des Klosters. Der Spitalmeister soll daraus den Kranken Beleuchtung und sonstige Notwendigkeiten besorgen. Der Aussteller bittet um Verlesung der Urkunde vor dem Kapitel und um Bestätigung durch den Propst vor dem Pleban zu Diebach, anderen Geistlichen und Laien.

Provenienz: Kloster Rohr.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 2 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 17
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1250, vor Nov. 11]

Regest:
Konrad Propst zu Rohr bekundet, dass Berthold von Wasungen für sich ein Haus und die Einkünfte einer Pfründe im Kloster erworben hat. Ihm stehen zu: täglich vier Mahlzeiten, wie sie die Nonnen erhalten, das nötige Holz und Salz, Weide, Heu, Stroh und sonstiges Futter für ein Pferd, ausgenommen Hafer. Vier Kühe und deren Kälber, zehn Schafe und deren Junge sowie zwei Schweine sollen gemeinsam mit den jeweiligen Tieren des Klosters geweidet werden. Stiefel stehen Berthold zu wie den Nonnen; Gemüse erhält er aus den Gärten des Klosters; er hat das Wegerecht aus seinem Haus durch den Obstgarten zum Kloster. Er hat dafür dem Kloster aus seinem Erbgut sein Eigen in Berkach geschenkt; an Martini [11. Nov.] wird er zehn Mark zahlen. Bei seinem Tod fallen die Güter an das Kloster; in weltlichen und geistlichen Dingen (in duobus articulis) schuldet Berthold dem Propst Gehorsam; er wird Keuschheit bewahren und geschlossene Hemden tragen. Sein Haus soll nach dem Tod dem Kämmereramt zustehen.

Provenienz: Kloster Rohr.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 149 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 19
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1267 Mai 31.

Regest:
Berthold, Graf von Henneberg, bekundet, dem Heinrich von Wagenhausen sein Dorf Gernoteshagen, die Mühle zu Schwarza und das Lehen zu Lichtenau für 20 Mark Silber verpfändet zu haben. Ein Rückkauf ist dem Grafen jederzeit möglich. Stirbt Heinrich in der Zwischenzeit, fallen die Güter an seine Ehefrau Hedwig. Zeugen: die Brüder Mangold und Werner von Ostheim, Thein Truchseß, Heinrich Schenk, Reinhard von Kühndorf. Siegel des Ausstellers.
Datum in Henninberg a.d. 1267 II Kal. Junii.


Abschrift in GHA I Nr. 2441

  • Archivalien-Signatur: 20
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1275 März 1.

Regest:
Die Brüder Berthold und Heinrich Grafen von Henneberg bekunden, keine Vogteirechte im Dorf Siegritz beim Nonnenkloster Trostadt und an den übrigen Besitzungen dieses Klosters zu haben. Was sie dort aus Diebstahl und unrechtmäßigen Steuerforderungen besitzen, übertragen sie auf Vermittlung des Propstes Siegfried und des Konvents von Trostadt ihrem Marschall Heinrich genannt von Ostheim, der dort jährlich - je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis [1. Mai, 29 Sept.] - aus jedem Lehen sechs Schillinge, an Jacobi [25. Juli] zwei Hühner und an Fastnacht ein Huhn erheben, sonst aber nichts fordernsoll. Nach Heinrichs Tod dürfen weder dessen Erben noch die Grafen oder deren Vögte dort irgendwelche Abgaben erheben; die von Heinrich mit 20 Mark bei den Grafen erworbenen Rechte fallen den Nonnen zu. Es siegeln die Aussteller und ihr Oheim Hermann Graf von Henneberg. Zeugen: Berthold Propst zuVeßra, der Prior Heinrich, Friedrich und Konrad genannt Zufraß sowie Hermann, Priester und Kanoniker daselbst, Gottffried von Schletten, Gottfried von Katz, Heinrich von Exdorf, [Berthold von Marisfeld und Heinrich Schrimpf, alle Ritter, sowie die Brüder Heinrich, Hartung und Albrecht Hellegrafen].
Actum a.d. 1275 in castro nostro Hennenberg, Kal. Martii.

Ausf. in Magdeburg; Provenienz: Kloster Trostadt.


H[einrich] Abt zu Hersfeld bekundet, dass er wegen der seiner Kirche geleisteten Dienste dem Berthold Grafen von Henneberg die Burg Frankenberg übertragen hat, die Heinrich von Frankenberg, seine Erben und Miterben ihm resigniert hatten.
Datum Hersveldie XVI Kal. Aug. a.d. 1278.

  • Archivalien-Signatur: 21
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1278 Juli 17.

Insert in Nr. 401 (1429 Juli 13). Deutsche Übersetzung

Papier


Albrecht Graf von Gleichenstein bekundet: der Ritter Heinrich gen. Wendepfaffe und sein Schwager Reinhard gen. von Ammern haben das Dorf Kehmstedt mit allem Zubehör, wie sie es bisdher besessen haben, dem Propst Heinrich, der Priorin L. und dem Konvent des Brückenklosters in Mühlhausen für eine bereits gezahlte Summe verkauft; ihre Ehefrauen und Erben haben darauf vor dem Gericht zu Mühlhausen verzichtet; ebenso haben Hartung und Ernst von Lengefeld mitihren Erben auf eventuelle Rechte daran verzichtet.
Zeugen: Reinhard Pleban zu Felchta, der Ritter Dietrich von Körner, Albrecht Schellevilz, Albrecht von Ammern, Konrad genannt von Sale, Christian gen. Scurbrant, Ludwig von Hörselgau, Dietrich Margarete, Hildebrand gen. Klaue, Bruno von Göttingen und Gernot von Creuzburg. Siegel des Ausstellers.
A.d. 1280 in vigilia Lucie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 23
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1280 Dezember 12.

Papier


Albrecht Landgraf von Thüringen, Pfalzgraf von Sachsen, bekundet: sein Ritter Heinrich gen. Wendepfaffe von Lengefeld, Burgmann zu Gotha, und dessen Schwager Reinhard von Ammern haben das Dorf Kehmstedt mit Wald und allem Zubehör dem Propst Heinrich, der Priorin L. und dem Konvent des Brückenklosters in Mühlhausen füreine bereits gezahlte Summe verkauft; ihre Ehefrauen und Erben haben darauf vor dem Gericht zu Mühlhausen verzichtet; ebenso haben Hartung und Ernst von Lengefeld mit ihren Erben auf eventuelle Rechte daran verzichtet.
Zeugen: Reinhard Pleban zu Felchta, der Ritter Dietrich von Körner, Albrecht Schellevilz, Albrecht von Ammern, Konrad von Sale, Christian gen. Scurbrant, Ludwig von Hörselgau, Dietrich Margarete, Hildebrand gen. Klaue, Bruno von Göttingen und Gernot von Creuzburg. Siegel des Ausstellers.
Datum Gotha a.d. 1280 in die beati Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 24
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1280 Dezember 21.

Papier


Der Ritter Heinrich genannt Wendepfaffe, Burgmann zu Gotha, bekundet: er und sein Schwager (sororius) Reinhard genannt von Ammern verkaufen das Dorf Kehmstedt (Kemested) mit Wald und allem Zubehör an Propst Heinrich, Priorin L. und den Konvent des Brückenklosters zu Mühlhausen für eine bereits erhaltene Summe; ihre Ehefrauen, Erben und Miterben haben auf Güter und Dorf vor dem Gericht zu Mühlhausen verzichtet, ebenso die Brüder Hartung und Ernst von Lengefeld mit ihren Erben und Miterben.
Zeugen: Reinhard Pleban zu Felchta, der Ritter Dietrich von Körner, Albrecht Schellevilz, Albrecht von Ammern, Konrad von Sale, Christian genannt Scurbrant, Ludwig von Hörselgau, Dietrich Margarete, Hildebrand genannt Klaue (ungula), Bruno von Göttingen und Gernot von Creuzburg. Siegel des Ausstellers.
Datum Gotha a.d. 1280 in die beati Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 22
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1280 Dezember 21.

Papier


Der Römische König Rudolf schlichtet die Irrungen zwischen dem Meister des Deutschen Ordens des Spitals zu Jerusalem und der Reichsstadt Schweinfurt wegen der Rechte des Deutschen Hauses bei Schweinfurt.

  • Archivalien-Signatur: 25
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1282 Juni 29.

Deutsche Übersetzung

Papier


Heinrich gen. Hellegraf verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Bertha und seiner Söhne Heinrich, Hartung, Otto, Albrecht, Gottfried, Berthold und Hartung dem Propst Hermann und dem Konvent zu Veßra, Prämonstratenserordens, Diözese Würzburg, für 50 Mark Silber sein Eigen mit Gebäuden im Dorf Grimmelshausen mit Äckern, Wiesen, Wäldern, Hainen, Büschen, Fischereien und Weiden, einen Garten von sieben Morgen, wo Hopfen wächst, einen Obstgarten beim Dorf mit zugehörigem Zehnten und allen Rechten, wie sie auf ihn gekommen sind; ausführlich aufgezählte Hufen mit genannten Zinsen.
Zeugen: Berthold Propst zu Trostadt, Albrecht Propst zu Rohr, Hermann Pleban zu Schleusingen, Berthold Pleban zu Hildburghausen, die Laien Gottfried Truchseß, Heinrich Schrimpf, Konrad von Ostheim, Dietrich Schenk, Wolfram Schrimpf, Albrecht von der Kere, Hartung Hellegraf, Ritter zu Henneberg, Otto von Exdorf sowie die Brüder Heinrich und Wilhelm von Herbstadt, Ritter zu Hartenberg. Auf Bitten des Ausstellers siegeln die Grafen Heinrich und Bertholdvon Henneberg; diese kündigen ihre Siegel an.
Actum et datum a.d. 1288 XVI Kal. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 26
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1288 September 15.

Deutsche Übersetzung liegt bei.

Abschrift beglaubigt durch Johann Beyer, Johanniterordens, Pleban zu Schleusingen (belegt 1496)

Papier


Abschrift: GHA VII Nr. 92 Bl. 3.

  • Archivalien-Signatur: 27
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1297 August 15.

Regest:
Berthold Graf von Henneberg verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Adelheid dem Ritter Albrecht Truchseß, Burgmann zu Henneberg, sein Dorf Bauerbach mit Wäldern, Äckern, Wiesen, Feldern, Gewässern, bebaut und unbebaut, mit allen Lasten, Diensten, Rechten und Einkünften, wie es von den Vorfahren auf ihn gekommen ist, für 44 Mark Silber. Einen Rückkauf innerhalb von zehn an Michaelis beginnendenJahren für denselben Preis behält der Graf sich vor; danach ist ein Rückkauf nicht mehr möglich. Der Truchseß und seine Erben werden dann das Dorf vom Grafen und seinen Erben zu Lehen haben. Siegel des Ausstellers.
Zeugen: Poppo, Kaplan des Grafen, Albrecht von der Kere, dessen Bruder Gottfried, Berthold von Bibra, Hertwig vom Berg und Dietmar von Landeck, alle Ritter, Berthold von der Kere, Hermann Vogt zu Schleusingen und sein Sohn Berthold.
Datum et actum in Slusungen a.d. 1297 in die assumptionis beate Marie virginis.


Die Brüder Hermann, Ritter, Otto und Friedrich von Hain (Hayn) verkaufen den Brüdern Hartung und Heinrich von Erffa ihre Eigengüter in Fischbach (Visbach) und versprechen Währschaft. Kommen sie dem nicht nach, können die Käufer sie nach 14 Tagen zum Einlager fordern so lange, bis das abgetan ist. Der Ritter Eberhard von Molschleben verpflichtet sich, diese Zusagen gegenüber den Käufern zu erfüllen. Hermann von Hain und Eberhard von Molschleben siegeln.
Zeugen: Albrecht von Brandenburg, Reinhard Schrimpf, Berthold Hecker und Hermann Schnobersack.
Datum a.d. 1298 V Kal. Februarii.

  • Archivalien-Signatur: 28
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1298 Januar 28.

Vermutlich deutsche Übersetzung eines latein. Textes.

Papier


Abt Eberhard und der Konvent des Benediktinerklosters Michelsberg außerhalb Bamberg bekundet, dass Sigehard Förster zu Lichtenfels alle Güter in Roth (Rod), die er und seine Ehefrau vom Kloster zu Lehen hatten, in die Hände des Abtes resigniert und auf Bitten des Lupold, Bischofs von Bamberg, und mit Zustimmung des Abtes dem Zisterzienserinnenkloster Sonnefeld, Diözese Würzburg, übertragen hat. (1) Abt und (2) Konvent siegeln. Zeugen: Heinrich, Prior, Herbodo, Cellerar, Hermann, Kustos, Friedrich, Kämmerer, Eberhard, Obleier, und Konrad von Lichtenberg, alle Priester, Konrad, Schreiber des Bischofs, Dietrich von Kunstadt, Gottfried Prokurator von Sonnefeld und Wiker, Bürger der Vorstadt (sub urbe) [Bamberg], Laien.
Datum in monte monachorum per manus notarii Rudolfi a.d. 1299 III Kal. Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 30
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1299 Februar 27.

Provenienz: Kloster Sonnefeld.

Pergament


Berthold Graf von Henneberg befreit auf Bitten von Äbtissin und Konvent der Nonnen zu Zella die dem Kloster gehörenden Leute von allen Diensten und Abgaben und bekundet, dass auch die Güter des Klosters keinen Steuern und Diensten außer den hergebrachten unterliegen. Zeugen: die Brüder Heinrich und Albrecht Hellegraf, Marquard Vogt von Lichtenberg, Albrecht von der Kere, Berthold von Bibra, Ortolf von Reurieth, Konrad und Heinrich von Allendorf, Konrad von Buttlar und Hertnid vom Berg, Ritter. Siegel des Ausstellers.
Actum et datum a.d. 1300 V Kal. Ianuarii.

  • Archivalien-Signatur: 31
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1299 Dezember 28.

Papier


Lupold Bischof von Bamberg tauscht mit Zustimmung des Domkapitels mit dem Zisterzienserinnenkloster Sonnefeld, Diözese Würzburg, die beiden wüsten und unbebauten Dörfer Weidhausen (Weidhusen) und Trübenbach (Truwenbach) mit dem Zehnten von Trübenbach, die er früher dem Kloster übereignet hatte mit Äckern, Wiesen, Weiden, Wäldern, Gewässern, Wasserläufen, Wegen und Unwegen, bebaut und unbebaut, gesucht und ungesucht, unter Vorbehalt des Zent genannten Rechtes bei Mord, Vergewaltung, offenen Wunden und Diebstahl; ausgenommen sind auch die Rechte seines Forstes in Lichtenfels, d.h. 38 Malter Hafer genannt Holzscheffel und 38 Hühner, die von den Dörfern entrichtet werden sollen, wenn durch das Kloster dort wieder Ackerbau betrieben wird, Das Kloster hat im Gegenzug dem Bischof den Zehnten zu Loffeld (Lochvelt), die Mühle in Horschdorf (Horschelsdorf) mit allen Rechten, einen Zehnten zu Staffelstein von sechs Scheffeln Bamberger Maß sowie einen Zehnten in Horb von zehn Sömmern Korn, sechs Sömmern Gerste und vier Sömmern Hafer übertragen. Der Bischof verzichtet auf aufgezählte Rechtsmittel des geistlichen und weltlichen Rechts und verspricht, das Kloster im Besitz der Dörfer zu schützen. Zeugen: Johann von Mücheln, Dompropst, Rudolf Domdekan, Konrad Pleban zu Steinach, Konrad, Schreiber der bischöflichen Kurie, Wirich von Treuchtlingen, Albrecht Förtsch von Thurnau und Friedrich von Schnaid, Ritter, Gundelach Marschall, Heinrich von Gestungshausen sowie Hermann Poppos Sohn und Heitvolk, Bürger zu Lichtenfels. Es siegeln Bischof und Domkapitel; Dompropst Johann und Domdekan Rudolf erteilen ihre Zustimmung und kündigen das Siegel des Kapitels an.
Actum et datum in Babenberch a.d. 1299 pridie Kal. Augusti.

  • Archivalien-Signatur: 29
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1299 Juli 31.

Provenienz: Kloster Sonnefeld.

Pergament


Heinrich Herr von Frankenstein und seine Ehefrau Elisabeth bekunden: Heinrich Abt zu Fulda und sein Konvent haben von Heinrichs Bruder Ludwig von Frankenstein und dessen Ehefrau Adelheid deren Anteil an der Herrschaft Frankenstein und an Haus und Stadt Salzungen mit Ausnahme der Mannlehen gekauft; diese soll Heinrich als der Älteste verleihen und nach seinem Tod der, dem dieses Recht zusteht. Abt und Konvent sollen künftig anstelle des Bruders Ganerben an der Herrschaft sein. Die Aussteller verzichten in aller Form auf diesen Anteil. Burgleute für die Feste Salzungen sollen künftig nur noch gemeinsam gewonnen werden; einer der Burgmannen soll als gemeinsamer Amtmann eingesetzt werden. Angehörige derer von Frankenstein, Söhne und Töchter, sollen künftig die fuldischen Rechte haben, die alle Edelleute haben. Verpfändete Güter der Herrschaft Frankenstein können beide Teilhaber für sich auslösen; dem jeweils anderen steht das Recht zur Auslösung seines Anteils zu. In den Zusagen, die Heinrich dem Markgrafen Hermann von Brandenburg wegen der Hilfe aus der Feste Salzungen gemacht hat, soll der Abt ihn nicht behindern. Beide Ganerben können ihren Verwandten künftig daraus helfen. Abt und Konvent haben zugesagt, den Herrn von Frankenstein und seine Erben in ihren Rechten zu schützen. Heinrich siegelt; Elisabeth, die kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels.
Zeugen: Gerlach Herr von Breuberg, Wigand von Lüder, Berthold von Heringen, Pfarrer zu Hönebach, Heinrich Pfarrer von Weilar, Berthold von Kranlucken, Berthold von Wildprechtroda und Sigewin, Burgmannen zu Salzungen.
Diz ist geschein 1306 an sant Agathen tage.

  • Archivalien-Signatur: 32
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1306 Februar 5.

Deutsch; die Abschrift ist fehlerhaft.

Papier


Otto von Kühndorf und seine Ehefrau Guta verzichten aus Liebe zu Ottos Oheim (patrui) Bruder Berthold von Kühndorf auf die folgenden Güter, die dieser dem Johanniterorden übertragen hat: das ganze Dorf Döllendorf (Tholmarsdorff), das Dorf Kirchheim (Geriken) ohne vier dort gelegene Güter, das Dorf Wenigenschwarza (Wenigern Swarzca) außer zwei Dritten gehörenden Gütern, drei Güter im Dorf Christes (Cristens), eine Hufe im Dorf Trenkriet (Trenckeriet) und ein Weidicht in Wermerichshausen (Wernberghausenn). Auf diese Güter verzichten die Eheleute für sich und ihre Erben. Der Orden kann darüberkünftig frei verfügen. Der Aussteller siegelt; Zeugen und Mitsiegler: [Hermann] Propst zu Veßra, Friedrich von Stolberg (Stahelbg.), Archidiakon zu Würzburg, die Ritter Ortolf von Reurieth (Irngeriet) und Hertnid vom Berg sowie Ber. Vogt zu Wasungen.
Datum et actum a.d. in die sancti Andree apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 33
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1307 November 30.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 3 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 18
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1308 Juli 12.

Regest:
Der Offizial des Hofes zu Würzburg vidimiert eine von den verstorbenen Grafen Hermann und Berthold von Henneberg und der verstorbenen [Sophie] Markgräfin von Meißen besiegelte Urkunde vom 6. Okt. 1265; diese ist inseriert. Vor dem zu Gericht sitzenden Offizial haben Jutta, Witwe des Ritters Otto Snabel, und ihr Sohn Werneran Heinrich, Grafen von Henneberg, Domherrn zu Würzburg, diese Urkunde übergeben und gegenüber diesem in aller Form auf die Güter verzichtet; Jutta bekundete, die 120 Mark seien ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gezahlt worden. Siegel des Offizials. Zeugen: Albrecht von Weilnau und Heinrich von Reinstein, Domherren zu Würzburg, der Dekan zu Geldersheim, der Pleban zu Aschach, Bruder Wigand, Prior des Augustinerklosters zu Würzburg, Magister Johann, Rektor der Domschule zu Würzburg, Johann, Kanoniker zu NN. (E....en.), Gottfried Sigwin und andere.
Acta sunt hec a.d. 1308 feria sexta post diem beatorum Kiliani, Dotnani et Colonati martirum.

Insert (1265 Okt. 6):
Sophie (S.), Witwe des Heinrich Grafen von Henneberg, und ihr Sohn Berthold verkaufen ihre Güter, Lehen und Eigen, in den Dörfern [Burg-] Lauer und Höhberg mit den Zehnten an den Ritter Otto genannt Snabel für 120 Mark Silber. Ihnen und ihren Erben steht jederzeit ein Rückkaufrecht für dieselbe Summe zu. Hermann und Berthold Grafen von Henneberg verbürgen sich dafür, dass die abwesenden, noch unmündigen Kinder des letzteren diesen Vertrag ratifizieren werden. Zeugen: Hermann, Graf von Henneberg, Mangold und Thein von Ostheim, Heinrich Schenk, Reinhard von Kühndorf, Hermann von Brend, Johann Vogt, Stolz Schenk und Gottschalk von Sternberg. Siegelankündigung [ohne Aufzählung der Siegel].
Acta sunt hec a.d. 1265 pridie Nonas Octobris.


Berthold Graf zu Henneberg verkauft seinem Getreuen, dem Ritter Berthold von Bibra, das Dorf Gaulshausen mit allem Zubehör für bereits erhaltene 24 Mark Silber und überträgt ihm das Dorf wegen der geleisteten Dienste zu Lehen. Ein Rückkaufrecht für dieselbe Summe, 25 Schilling Heller pro Mark gerechnet, bleibt vorbehalten. Siegel des Ausstellers. Zeugen: der Johanniter-Ordensritter Berthold, Bruder des Grafen, Konrad von Heßberg, Berthold Vogt von Schleusingen, Hermann von Sternberg und Dietmar von Landeck, alle Ritter, Konrad von Heldritt, des Grafen Schreiber Dietrich von Maßbach und andere.
Datum et actum in Egra a.d. 1311 X Kalendas Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 2470
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1311 März 23.

Inseriert in Nr. 837 vom 14. Juli 1459. Ausf.: Hennebergica aus Gotha Nr. 1111.


Ruprecht Graf von Castell überträgt seinem Bruder Hermann die Feste Castell als rechten Erbteil; der soll ihm dafür die Feste Hallburg als Erbteil überantworten. Darüber hinaus soll das geteilt werden, was Vater und Mutter ihnen hinterlassen haben an Urbar, Leuten, Gütern, Weingärten, Gehölzen und Feldern. Hermann darf die Feste Castell ohne Ruprechts Zustimmung nicht verkaufen oder versetzen; gleiches gilt für Ruprecht und die Feste Hallburg. Ruprecht soll seinem Bruder die 350 Mark Silber beim Oheim Heinrich von Hohenlohe abtun, die er diesem versetzt hat. Bis dahin darf Ruprecht nicht die zu Hallburg gehörigen Güter genießen; die dortige Feste aber soll ihm der Bruder überstellen. Nach Ablösung der Summe kann Ruprecht über die Güter wieder frei verfügen; dies soll bis Weihnachten erfolgt sein. Zu dieser Sache soll Ruprecht seine Mannen, den von Schaumberg, Hermann den Böhmen (Pehaim) und den Fuchs von Dornheim, Hermann soll Ludwig von Langheim, Hartung Keilholz und Albrecht Fuchs von Rödelsee den Jungen bzw., wenn einer von diesen stirbt, andere hinzunehmen, die eine Schlichtung vornehmen. Können die das nicht, soll mit deren Rat ein Obmann hinzugenommen werden; dessen Entscheidung sollen die Brüder akzeptieren. Wer sich daran nicht hält, der verliert sein Erbteil; vor geistlichen oder weltlichen Gerichten darf er dagegen nicht vorgehen. Früher ausgestellte Urkunden sind ungültig. Ruprecht siegelt und bittet seine Oheime Graf Friedrich von Heunburg und Heinrich von Hohenloheum Mitbesiegelung. Zeugen: die beiden Mitsiegler, Berthold von Wiesenbrunn, dessen Bruder Seitz, Lutz von Arnstein, Konrad von der Tauber, Heinrich Schralle, Friedrich der Schwab, sein Sohn Lutz, Petzold sowie Nikolaus der Kaplan, der diese Urkunde geschrieben hat.
Geben ze Smielenburch 1311 an sand Egiden tag.

  • Archivalien-Signatur: 35
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1311 September 1.

Deutsch.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 4 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 34
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1311 Januar 16.

Regest:
Der Ritter Friedrich von Thüngen bekundet für sich und seine Erben, daß die Burg Thüngen, die dem Heinrich, Abt zu Fulda, durch Heinrich, Grafen von Henneberg den Jüngeren, für 300 Pfund Heller verpfändet worden war, von Seiten des Abtes ihm und seinen Erben anvertraut worden ist, solange die Pfandschaft dauert. Sie ist entsprechend der Verpfändungsurkunde wieder herauszugeben, sobald Friedrich oder seinen Erben durch den Grafen oder seine Erben die 300 Pfund gezahlt worden sind. Siegel des Ausstellers.
Datum Fulde a.d. 1311 XVII Kalendas Februarii.


Abt Kraft und der Konvent des Klosters Aura (Vrouwe) bekunden, dass Adelheid, Gräfin von Henneberg, und ihr Sohn Graf Heinrich ihnen die Vogtei des Dorfes Zahlbach mit den zugehörigen Leuten für 42 Pfund Heller verpfändet haben. Die Aussteller sollen aus der Vogtei so lange neun Pfund jährlich einziehen, bis ihnen die 42 Pfund gezahlt worden sind. Dann fallen Vogtei und Leute an die Grafen zurück. Diese können die Vogtei jederzeit zurückkaufen; das gezahlte Geld ist von der Schuld abzuziehen. Es siegeln (1) Abt und (2) Konvent. Zeugen: Reinhard genannt Schrimpf, Vogt der Aussteller, Engelhard von Münster, Hermann von Behrungen und Heinrich von Westheim.
Datum a.d. 1312 sabbato post Epyphaniam Domini.

  • Archivalien-Signatur: 36
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1312 Januar 8.

Pergament


Berthold Graf von Henneberg überträgt wegen der geleisteten Dienste seinem Protonotar Dietrich von Maßbach die Lehen, die diesem erblich vom Vater oder seinen Brüdern zugefallen oder von ihm käuflich erworben worden sind. Dietrich kann nach seinem Tod zugunsten von Klerikern und Laien darüber verfügen und sie auch nach Belieben an Verwandte übertragen. Der Graf wird diese dann damit belehnen. Siegel des Ausstellers.
Actum in Sleusingen et datum ibidem per manum Henrici nostri notarii a.d. 1313 pridie Idus Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 37
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1313 März 14.

Folgt Urk. vom 28. Febr. 1376 (Nr. 154),

Papier


Berthold Graf von Henneberg überträgt zu seiner und seiner Ehefrau Ehre zwei Acker Weingarten zu Hausen, gennannt "die lange acker", die ihm jährlich vier Pfennige zinsten, die die Frau Hichelin gezahlt hat, dem Kloster Heiligenthal und verzichtet auf alle Rechte daran. Der Graf siegelt mit dem großen Siegel. Zeugen: sein Bruder Heinrich, Komtur des Deutschen Hauses zu Münnerstadt, der Ritter Apel von Bardorf und der von Thulba, Bürger zu Schweinfurt.
Dirre brief ist gegeben zu Swinfurte 1315 an deme sunabende in der Osterwochen.

  • Archivalien-Signatur: 38
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1315 März 29.

Deutsch. Urk. trägt Stempel des Geh. Staatsarchivs zu Berlin.

Pergament


Heinrich Abt zu Fulda bekundet: die Ritter Ludwig von Schenkenwald und Giso von Weyhers gen. von Ebersberg, seine Ratleute, die Ritter Hertnid vom Berg und Berthold Vogt zu Henneberg, Ratleute des Grafen Berthold von Henneberg, sowie der Ritter Konrad von Bimbach als Obmann sind nach einer Anhörung und mit Zustimmung des Abtes überein gekommen, dass das Gericht zu Kaltensundheim (Ußern Suntheim) künftig wie folgt bestehen soll: man soll dort Mord, Diebstahl, Notzucht, Nachtbrand, falsche Wunden, Zerreißen der Kleider (watschar), Waffengeschrei, Heimsuchung und Wegelagerei rügen undrichten. In diesen Punkten sollen sich die Angeklagten verantworten, der Richter soll die Kläger zur Klage dorthin weisen; zu Unrecht erhobene Klagen haben die Kläger dort gegenüber dem Angeklagten zu büßen. Werden Schwerter oder Messer gezückt, sind die dem Richter zu übergeben, die Gründesind darzulegen. Die Schöffen sollen unter Eid rügen. Werden Sachen von den Bauern verschwiegen und mahnt sie der Richter deswegen, dann sollen die, die auf das Gericht geschworen haben, unter Eid bekunden, dass sie das nicht gewusst haben. Urteilen die Schöffen auf ihren Eid. kann der Richter dagegen sprechen, so dass das Urteil in der Folge alleine von den Schöffen ergeht. Ist dies der Fall, sollen die Schöffen das Recht am Gericht in Bischofsheim holen; sie sollen deswegen nicht bußfällig werden. Die Leute des Gerichts schulden dem Abt und dem Grafen keine Landfolge außerhalb des Gerichts. Es siegeln der Abt, seine Ratleute und der Schiedsrichter Konrad von Bimbach; diese kündigen ihre Siegel an.
Daz ist geschehen 1315 an deme suntage nach Bonifacii.

  • Archivalien-Signatur: 39
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1315 Juni 8.

Mehrere Abschriften: 1, begl. durch Dekan u. Kapitel zu Schmalkalden, 1454; 2. begl. durch den Abt zu Veßra, 1511; zwei nicht begl. Abschr., 15. Jahrh.

Deutsch.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 5 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 40
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1315 Oktober 5.

Regest:
Heinrich, Graf von Henneberg [-Hartenberg], bekundet, dass Heinrich, Sohn seines Bruders Hermann, Grafen von Henneberg [-Aschach], und dessen Erben Ebenhausen, Haus und Stadt, Gericht, Zoll, Vorwerk, Zehnt, Eigenleute und Zubehör mit 200 Mark Silber auslösen können. Die Summe ist in Silbermünze zu zahlen, die im Lande zu Franken gängig ist. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1315 an deme nehesten Suntage nach sente Mychels tage

Deutsch.


Berthold Graf von Henneberg überträgt den Brüdern Heinrich und Christian Hovemann, wohnhaft im Dorf Rieth, und deren Erben die von diesen neu in Anbau genommenen und künftig an Anbau zu nehmenden Äcker zu Lehen; von jedem Acker steht dem Grafen und seinen Erben jährlich ein Huhn und der Zehnt zu. Siegel des Ausstellers.
Datum Slusungen a.d. 1316 IIII Nonas Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 41
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1316 November 2.

Pergament


Ulrich gen. Vasolt bekundet, dass Berthold Graf von Henneberg ihm, seiner Ehefrau und seinen Erben 27 Pfund Heller schuldet, für die er ihnen die Vogteirechte über die ihm und seinem Bruder Heinrich gehörenden Güter im Dorf Pfaffenhausen zu Lehen übertragen hat. Die bisher dem Grafen dort zustehenden Rechte an Abgaben und Lager stehen dem Aussteller, seiner Ehefrau und deren Erben zu, bis die 27 Pfund Heller zurückgezahlt werden; dann fallen sie wieder an den Grafen und seine Erben. Da Ulrich kein Siegel hat, siegelt Berthold Vogt zu Henneberg; dieser kündigt sein Siegel an.
Actum a.d. 1316 in die beati Clementis.

  • Archivalien-Signatur: 42
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1316 November 23.

Papier


Heinrich Abt von Fulda bekundet, mit Dekan Dietrich und dem Konvent zu Fulda von Ludwig von Frankenstein, seiner Frau Adelheid und ihren Erben die folgenden Rechte, Gerichte, Gefälle und Ansprüche für 450 Pfund fuldischer Pfennige und 150 Pfund Heller gekauft zu haben: die Rechte und Ansprüche in der Stadt Salzungen - Bauten, Hofstätten, Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wasser, Wasserläufe, Hölzer, Wälder, Wildbänne und Gerichte, die zur Herrschaft Frankenstein und zu Salzungen gehören, insbesondere die Gerichte Dermbach, Berka, [Mark-] Suhl und Eckardtshausen, ausgenommen das im folgenden beschriebene Gut zu Dermbach; das ihnen von Hermann von Brandenfels zur Hälfte anerstorbene Gut in der Stadt zu Eisenach; Burg und Stadt Lengsfeld mit dem Neuenhof, die sie vom Abt zu Lehen und Burglehen hatten. Die von Frankenstein haben auf Hüttenrode, Waldsachsen und die genannten Güter und Gerichte in aller Form verzichtet; der Abt kann Hüttenrode für 100 Pfund Pfennige bei Heinrich von Heringen auslösen. Folgende Güter und Rechte behalten die von Frankenstein und ihre Erben: das Vorwerk zu Salzungen mit zugehörigen Äckern und Wiesen, eine Fischweide, drei Gärten vor der Stadt, eine Hufe mit zugehörigen Äckern und Wiesen, zwei Salzpfannen, von denen eine, die sie selbst innehaben, vom Zoll befreit ist, eine zum Vorwerk gehörende Hofreite, eine halbe an ihren Jäger Heinrich verlehnte Hufe, das Dorf Immelborn, die Hufe, die Berthold von Bernshausen innehat und derentwegen sie ihn verklagt haben, die Fischweide, derentwegen sie Dietrich von Pferdsdorf verklagt haben; wenn sie die gewinnen, sollen sie sie behalten. Ausgenommen ist der gesamteBesitz im Gericht Dermbach, verfügbar oder versetzt; die von Frankenstein haben ein Lösungsrecht, das der Abt wahrnehmen kann, wenn sie es nicht selbst tun. Güter, die sie künftig gewinnen, sollen sie behalten; ausgenommen ist das Gut, das von den genannten Herrschaften zu Lehen geht. Wenn die von Frankenstein Güter, die sie vom Abt zu Lehen haben, nicht behalten wollen, haben sie diese zunächst dem Stift für einen angemessenenen Preis anzubieten. Ausgenommen ist die halbe Burg Wallenburg, in der ein gemeinsamer Amtmann eingesetzt werden soll. Wenn der etwas tut, was man ändern will, wird man dies den vom Abt bzw. von Frankenstein benannten Rittern Konrad von Bimbach bzw. Hertnid vom Berg vortragen. Einigen die sich nicht, soll im Einvernehmen ein dritter Mann bestimmt werden; kann man sich nicht einigen, sollen die beiden den Dritten bestimmen. Fällt einer aus, hat seine Seitebinnen eines Monats einen anderen zu wählen. Die Kosten für Türmer, Wächter und Torwärter auf der Wallenburg sind zu teilen; diese haben dem Amtmann zu huldigen. Geht Ludwig aus der Wallenburg weg, soll er so viel Gesinde dort lassen, dass die Burg nach Rat der beiden Ritter bewahrt werden kann. Sterben die von Frankenstein ohne Erben, fällt ihr Gut dem Abt und seinem Stift zu. Wenn verkaufte Güter von Dritten zu Lehen rühren, hat Ludwig sie diesen gegenüber zu vermannen oder sie an ihm benannte Männer zu verleihen; Ludwig hat sich zum Nutzen des Stifts in dieser Sache einzusetzen. Er hat dem Stift zu dienen gegen jedermann, ausgenommen Berthold Grafen zu Henneberg und seine Kinder. Der Abt soll ihm zu seinem Recht verhelfen; Ludwig darf seinem Bruder Heinrich gegen das Stift weder helfen noch raten. Ludwig und Adelheid können sich aus ihrem Teil der Wallenburg behelfen wie die übrigen Ganerben. Wegen der Lehen, die von denen von Frankenstein rühren, soll sich Ludwig entsprechend den einschlägigen Urkunden verhalten. Er soll versuchen, die vom Stift erhaltenen Urkunden zurück zu erwerben und dem Abt zurückzugeben. Auch dann, wenn ihm dies nicht gelingt, soll er aufalle Urkunden verzichten, die er vom Stift Fulda erhalten hat, ebenso auf alle genannten Güter, [die]

  • Archivalien-Signatur: 46
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1317 August 29.

[Fortsetzung] die der Abt jetzt innehat mit Ausnahme derer, die denen von Frankenstein vorbehalten bleiben. Abt, Dekan und Konvent beschwören diese Bestimmungen; sie kündigen Abts- und Konventssiegel an. Zeugen: Berthold Graf von Henneberg, sein Sohn Heinrich, Ludwig von Schenkenwald, Giso von Ebersberg, Heinrich von Haun, Simon von Schlitz, Konrad von Heßberg, Konrad und Ludwig von Bimbach, Hertnid vom Berg und Berthold von Bibra.
Alle dise ... tat und rede geschahen ... zwischen Lichtenberg und Stokheim an der Sultza bi dem stege 1317 an dem tunrestage nach unser frauwen tage wrzewihe. Dirre brief ist gegeben in dem vorgeschriben jare an sante Johannes tage als er enthobet wart.

Ausf.: Hennebergica aus Gotha Urk. Nr. 1028 (danach das Reg.), Deutsch.

Papier


Heinrich Abt zu Fulda überträgt mit Zustimmung des Konvents dem Berthold Grafen von Henneberg und seinen Erben sein Gericht zu Roßdorf mit der zugehörigen Mark, das bisher das Landgericht zu Dermbach besucht hat, mit allen bisher dort besessenen Rechten. Im Gegenzug hat der Graf dem Abt das Gericht Helmershausen mit der zugehörigen Mark übergeben, das bisher das gemeinsame Gericht Kaltensundheim besucht hat. Siegel des Ausstellers.
Das ist gescheen 1317 an dem nechsten freitag nach unser frawen tag als sie entpfangen warde zu himel.

  • Archivalien-Signatur: 44
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1317 August 19.

Mehrere Abschriften: 1, beglaubigt durch den Abt von Veßra, 1511; 2 u. 3 nicht beglaubigt; Weitere Abschr. in Nr. 401 vom 13. Juli 1429.

Deutsch.

Papier


Heinrich Graf von Henneberg zu Aschach überträgt auf Bitten seines Oheims (patrui) Berthold Grafen von Henneberg dem neuen, von diesem und seinen Erben gegründeten Stift in Schleusingen die Vogtei zu Lengfeld, die ihm von seinen Vorfahren zugekommen ist, und verspricht, dagegen nicht vorzugehen. Die Kanoniker in Schleusingen besitzen künftig die bisher von ihm innegehabten Rechte.
Datum Slus. a.d. 1317 in crastino beate virginis Margarete.

  • Archivalien-Signatur: 43
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1317 Juli 14.

Provenienz: Stift Schmalkalden.

Pergament


Ludwig von Frankenstein und seine Ehefrau Adelheid bekunden, für 450 Pfund Fuldischer Pfennige und 150 Pfund Heller dem Abt Heinrich und seinem Stift verkauft zu haben: die Rechte und Ansprüche in der Stadt Salzungen - Bauten, Hofstätten, Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wasser, Wasserläufe, Hölzer, Wälder, Wildbänne und Gerichte, die zur Herrschaft Frankenstein und zu Salzungen gehören, insbesondere die Gerichte Dermbach, Berka, [Mark-] Suhl und Eckardtshausen, ausgenommen das im folgenden beschriebene Gut zu Dermbach; das ihnen von Hermann von Brandenfels zur Hälfte anerstorbene Gut in der Stadt zu Eisenach; Burg und Stadt Lengsfeld mit dem Neuenhof, die sie vom Abt zu Lehen und Burglehen hatten. Die von Frankenstein haben auf Hüttenrode, Waldsachsen und die genannten Güter und Gerichte in aller Form verzichtet; der Abt kann Hüttenrode für 100 Pfund Pfennige bei Heinrich von Heringen auslösen. Folgende Güter und Rechte behalten die von Frankenstein und ihre Erben: das Vorwerk zu Salzungen mit zugehörigen Äckern und Wiesen, eine Fischweide, drei Gärten vor der Stadt, eine Hufe mit zugehörigen Äckern und Wiesen, zwei Salzpfannen, von denen eine, die sie selbst innehaben, vom Zoll befreit ist, eine zum Vorwerk gehörende Hofreite, eine halbe an ihren Jäger Heinrich verlehnte Hufe, das Dorf Immelborn, die Hufe, die Berthold von Bernshausen innehat und derentwegen sie ihn verklagt haben, die Fischweide, derentwegen sie Dietrich von Pferdsdorf verklagt haben; wenn sie die gewinnen, sollen sie sie behalten. Ausgenommen ist der gesamte Besitz im Gericht Dermbach, verfügbar oder versetzt; die von Frankenstein haben ein Lösungsrecht, das der Abt wahrnehmen kann, wenn sie es nicht selbst tun. Güter, die sie künftig gewinnen, sollen sie behalten; ausgenommen ist das Gut, das von den genannten Herrschaften zu Lehen geht. Wenn die von Frankenstein Güter, die sie vom Abt zu Lehen haben, nicht behalten wollen, haben sie diese zunächst dem Stift für einen angemessenenen Preis anzubieten. Ausgenommen ist die halbe Burg Wallenburg, in der ein gemeinsamer Amtmann eingesetzt werden soll. Wenn der etwas tut, was man ändern will, wird man dies den vom Abt bzw. von Frankenstein benannten Rittern Konrad von Bimbach bzw. Hertnid vom Berg vortragen. Einigen die sich nicht, soll im Einvernehmen ein dritter Mann bestimmt werden; kann man sich nicht einigen, sollen die beiden den Dritten bestimmen. Fällt einer aus, hatseine Seite binnen eines Monats einen anderen zu wählen. Die Kosten für Türmer,Wächter und Torwärter auf der Wallenburg sind zu teilen; diese haben dem Amtmann zu huldigen. Geht Ludwig aus der Wallenburg weg, soll er so viel Gesinde dort lassen, dass die Burg nach Rat der beiden Ritter bewahrt werden kann. Sterben die von Frankenstein ohne Erben, fällt ihr Gut dem Abt und seinem Stift zu. Wenn verkaufte Güter von Dritten zu Lehen rühren, hat Ludwig sie diesen gegenüber zu vermannen oder sie an ihm benannte Männer zu verleihen; Ludwig hat sich zum Nutzen des Stifts in dieser Sache einzusetzen. Er hat dem Stift zu dienen gegen jedermann, ausgenommen Berthold Grafen zu Henneberg und seine Kinder. Der Abt soll ihm zu seinem Recht verhelfen; Ludwig darf seinem Bruder Heinrich gegen das Stift weder helfen noch raten. Ludwig und Adelheid können sich aus ihrem Teil der Wallenburg behelfen wie die übrigen Ganerben. Wegen der Lehen, die von denen von Frankenstein rühren, soll sich Ludwig entsprechend den einschlägigen Urkunden verhalten. Er soll versuchen, die vom Stift erhaltenen Urkunden zurück zu erwerben und dem Abt zurückzugeben. Auch dann, wenn ihm dies nicht gelingt, soll er auf alle Urkunden verzichten, die er vom Stift Fulda erhalten hat, ebenso auf alle genannten Güter, die der Abt jetzt innehat mit Ausnahme derer, die denen von Frankenstein vorbehalten bleiben. Die Aussteller verzichten zudem auf alle geistlichen und weltlichen Rechtsmittel sowie auf Urkunden, die sie vom Stift Fulda oder aus Rom haben oder gewinnen. [Die ...]

  • Archivalien-Signatur: 45
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1317 August 29.

[Fortsetzung]
Die Eheleute siegeln und bitten Berthold Grafen von Henneberg und seinen Sohn Heinrich um Mitbesiegelung; diese bekunden, diese Einigung vermittelt zu haben, und kündigen ihre Siegel an. Zeugen: die Ritter Ludwig von Schenkenwald, Giso von Ebersberg, Heinrich von Haun, Simon von Schlitz, Konrad von Heßberg, Konrad von Bimbach, Ludwig von Bimbach, Hertnid vom Berg und Berthold von Bibra. Verhandelt 1317 am Donnerstag nach Frauentag Würzweihe zwischen Lichtenberg und Stockheim.
Dirre brief ist gegeben an sante Johannes tag des teuffers als er enthobet wart.

Deutsch.

Papier


Papst Johannes [XXII.] bestätigt Propst Äbtissin und Konvent des üblicherweise von Propst und Äbtissin geleiteten Nonnenklosters Zella bei Fischberg, Benediktinerordens, Würzburger Diözese, auf deren Bitten die von seinen Vorgängern, römischen Päpsten, durch Privilegien oder Ablässe verliehenen Freiheiten und Immunitäten sowie die von Königen, Fürsten und Anderen gewährten Freiheiten und Befreiungen von weltlichen Abgaben, soweit das Kloster diese rechtmäßig und ruhig besessen hat. Poenformel.
Datum Avinione XV Kal. Februarii pontificatus nostri a. tercio.

  • Archivalien-Signatur: 47
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1319 Januar 18.

Deutsche Übersetzung; Ausf. im ThStA Gotha (Vorlage für Regest).

Papier


Bruder Konrad [richtig: Burkhard], zuvor Komtur zu Münnerstadt, bekundet, dass Berthold, Graf von Henneberg, und Graf Heinrich zu Aschach, sein Vetter, zu ihm, zum Ritter Albrecht (Apel) von Bardorf und zu Hermann / Hertnid von Wenkheim gekommen sind wegen des Krieges und der Streitigkeiten, die sie um Güter und Lehen zu Sulzfeld unter Wildberg hatten. Diese haben einvernehmlich geurteilt, dass Gerichte, Leute und Güter zu Sulzfeld dem Grafen Berthold zu zwei Dritteln und dem Grafen Heinrich zu einem Drittel zustehen sollen. Das Drittel an den Mannlehen und dem verlehnten Gut zu Sulzfeld steht ganz dem Grafen Berthold zu; Graf Heinrich hat damit nichts zu schaffen. Der Aussteller siegelt mit dem Siegel des Deutschen Hauses.
Das ist gescheen 1320 an dem nechsten Dinstage vor unßer frauwin tag purificationis.

  • Archivalien-Signatur: 48
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1320 Januar 29.

Papier


Heinrich Herr von Frankenstein überträgt seinem Getreuen Wolfram Schrimpf zu Lehen die Hälfte des Dorfes Volkers, das Dorf Seligenthal, das Dorf Atzerode, zwei Hufen zu Barchfeld und zwei Hufen in Profisch. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Gottfried von Wildprechtroda, Berthold von Krainberg, Günther von Eppenrode, Hermann gen. Reinmantel und Günther von Breitungen.
Actum et datum a.d. 1320 XI Kal. Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 50
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1320 März 22.

Auf dem gleichen Blatt wie Nr. 52 (16. Okt. 1320).

Papier


Richtig: 1323 Okt. 15 (Nr. 56).

  • Archivalien-Signatur: 51
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1320 Oktober 13.

Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 6 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 49
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1320 Februar 15.

Regest:
Abt Eberhard, Prior Ludwig und der Konvent des Klosters St. Lorenz zu Aura bekunden, dass Heinrich, Graf von Henneberg [-Aschach], ihrem Konventualen Bruder Heinrich von Wasungen alle Äcker und Wiesen, bebaut und unbebaut, im Dorf Vattenrod, soweit sie zum Vogtrecht gehören, auf Lebenszeit übertragen hat. Nach dem Tod des Konventualen fallen diese an den Grafen und seine Erben zurück. Siegel des Abtes. Zeugen: Heinrich genannt Warmundi und Heinrich Hirt, wohnhaft zu Euerdorf.
Actum et datum a.d. 1320 feria sexta ante dominicam Invocavit.


Wolfram Schrimpf verspricht, dem Grafen Berthold von Henneberg und seinen Erben für 145 Pfund Heller die Dörfer Roßbach, Volkers, Seligenthal und Atzerode mit Nutzen und Recht zu lösen zu geben, wie er sie von Wetzel vom Stein gekauft hat. Wenn der Graf diese Dörfer gelöst hat, soll Wolfram mit 100 Pfund Eigengut erwerben oder Eigen in diesem Wert auftragen, vom Grafen zu Erblehen empfangen und auf der Feste Wasungen verdienen. Darüber hinaus soll er ihm die Fischweide in Wernshausen für 35 Pfund Heller zu lösen geben; der Graf darf sie nur auslösen, um sie selbst zu behalten. Weiter soll er sechs Pfund Heller Gülte zu Mittelsdorf und Wohlmuthausen für 50 PfundHeller zu lösen geben. Die Lehen vom Herrn [Heinrich] von Frankenstein soll er tragen, solange der sie hat.
Suegel des Ausstellers.
Das geschach 1320 an sant Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 52
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1320 Oktober 16.

Deutsch; auf dem gleichen Blatt wie Nr. 50 (22. März 1320).

Papier


Berthold Graf von Henneberg gestattet auf Bitten seines Beichtvaters Heinrich von Friemar dem Prior und den Brüdern des Augustinerklosters in der Stadt Schmalkalden mit Zustimmung der dortigen Bürger, ein angrenzendes Haus des Wise an der Stadtmauer und ein anderes gegenüber ihrer Pforte, das dem Helmbrich von Nürnberg gehört, für ihre notwendige Erweiterung anzukaufen; deren Wert soll durch den Vogt Wolfram [Schrimpf] und vier Bürger geschätzt werden. Das Kloster soll die Häuser und den anliegenden öffentlichen Weg künftig für seine Zwecke verwenden können; dafür sollen es den Bürgern einen anderen Weg durch das Grundstück des Helmbrich von Nürnberg zum sogenannten Smidehof schaffen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1322 Kal. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 54
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1322 Oktober 1.

Provenienz: Augustinerkloster Schmalkalden.

Pergament


Berthold Graf von Henneberg verkauft den Bürgern zu Schmalkalden, die die Hufen innehaben, die er vom Ritter Heinrich von Heldritt gekauft hat, das bisher daran innegehabte Hauptrecht und die Wagenfuhr für bereits gezahlte 70 Pfund Heller. Er quittiert über die Summe und verzichtet für sich und seine Erben in aller Form auf diese Rechte. Siegel des Ausstellers. Zeugen: die Ritter Konrad von Heßberg, sein Vogt Wolfram Schrimpf, Konrad von Werners, Thile Zorn und Lupold von Breslau, Bürger zu Schmalkalden.
Daz ist geschehen 1322 an dem dinstage nach sente Bonifacien tage.

  • Archivalien-Signatur: 53
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1322 Juni 8.

Deutsch; Provenienz: Stadt Schmalkalden.

Pergament


Berthold Graf von Henneberg bekundet, von Propst Heinrich, Dekan Werner und dem Konvent des Klosters Neuenberg bei Fulda mit Zustimmung des Abtes Heinrich von Fulda die Dörfer Bettenhausen und Seeba mit Rechten und Zubehör mit unten genannten Ausnahmen für 300 Pfund Heller erworben zu haben. Nach Zahlung sind diese Dörfer an ihn und seine Erben übertragen worden. Folgende Rechte und Einkünfte sind davon ausgenommen: der Patronat der dortigen Pfarrkirche, der sogenannte Fronhof in Seeba, zwei dortige Güter, das Kremersgut, das jährlich sechs Schilling Fuldische Pfennige zinst, und das Sinkengut, das einen Schilling zinst, sowie der dortige See mit allen Rechten und Zubehör; in Bettenhausen die Zinse aus 23 Hufen, aus jeder an Walpurgis und Michaelis je15 Heller, aus den dortigen Hufen des Heinrich von Dreißigacker und des ehemaligen Schultheißen an diesen beiden Festen je 30 Heller, aus zwei weiteren Hufen jeweils 16 Heller; aus sechs wüsten Hofstätten jeweils vier Heller an Michaelis; im Dorf Seeba aus zwei Lehen an den beiden Festen 20 Heller, aus zwei weiteren je 16 Heller; diese Zinse heißen Maßpfennige; die Zinse aus den Äckern genannt "Locheckere"; drei seit alters zur Kustodie des Klosters gehörende Güter, gennant Seelgeräte, deren Inhaber die Wälder, Felder und Weiden frei wie andere Inhaber von Hufen nutzen und nicht durch Steuern oder Bannwein belastet werden dürfen, aber zu den Gerichten Bauding und "Mahele" wie andere pflichtig sind. Dem Kloster bleibt es gestattet, bei Erhebung dieser Zinse, wenn nötig, Pfänder zu nehmen. Die Inhaber des Fronhofs und des anderen Hofes sind nur der Zent [Kalten-] Sundheim pflichtig, keinem anderen Gericht. Zur Absicherung des Klosters stellt der Graf diese Urkunde aus, besiegelt mit seinem Siegel und dem seines Erstgeborenen Heinrich; dieser gibt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Actum a.d. 1323 Idus Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 56
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1323 Oktober 15.

Enthält: 1. Abschr. beglaubigt durch den Dekan zu Frauenberg bei Fulda, 1448; 2. deutsche Übersetzung.

Papier


Friedrich von Witzleben bekundet: Berthold Graf von Henneberg hat ihm, wenn ein Gold-, Silber- oder anderes Bergwerk an einem zum Haus Elgersburg gehörigen Ort gefunden wird, davon die Hälfte des Nutzens verliehen; die andere Hälfte steht dem Grafen und seinen Erben zu. Nach Friedrichs Tod kann seine Hälfte jederzeit bei den Erben mit der Summe ausgelöst werden, die die Urkunde des Grafen nennt. Siegel des Ausstellers.
Das ist gescheen zu Sleusingen 1323 an der mitwochen in den Ostern.

  • Archivalien-Signatur: 55
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1323 März 30.

Deutsch.

Papier


Im Februar 1915 an das StA Marburg abgegeben.

  • Archivalien-Signatur: 57
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1324 August 4.

Eintrag im alten Findbuch:
Johann von Sontra, Pfründner an St. Cyriacus zu Eschwege, Stadtschreiber und Pfarrer zu Jestädt (Gestete), schenkt den dortigen Stiftsdamen seine Einkünfte aus Haus und Hof "in acie" gegenüber dem Hof des Heinrich von Nazza, den sein verstorbener Oheim, der Kanoniker und Propst zu Großburschla, dem Allerheiligenaltar im Stift geschenkt hatte. Zeugen: die Ratsmeister Siegfried Stange und Konrad Hubert sowie die übrigen Ratleute. Siegel der Stadt.

Pergament


Ludwig Herr von Frankenstein überträgt mit Zustimmung seiner Ehefrau Adelheid und seiner Tochter Elisabeth seinem Oheim, dem Grafen Berthold von Henneberg, und dessen Sohn Heinrich die halbe Wüstung Hugestambach mit Wäldern und allem Zubehör, die Wüstung Atzerode, Seligenthal und Zubehör, Asbach und Zubehör, halb Volkers mit Zubehör, das Vorwerk des Johann Reinmantel in Niederschmalkalden mit dem, was dort von ihm zu Lehen geht, zwei Hufen zu Barchfeld, die Wolfram Schrimpf von Wetzel vom Stein gekauft hat, sowie zwei Güter zu Profisch, die ebenfalls Wetzel gehörten. Ludwig verzichtet auf alle Rechte an diesen Güter, Eigen bleibt Eigen, Lehen aber sollen von den jeweiligen Herren empfangen werden; die dortigen Lehnsleute werden von der Mannschaft losgesagt. Ludwig und seine Ehefrau siegeln.
Das ist gescheen ... zu Slusingen ... 1325 an sant Michels abende.

  • Archivalien-Signatur: 58
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1325 September 28.

Weitere Abschr. in Nr. 401 vom 13. Juli 1429.

Deutsch.

Papier


Berthold von Henneberg, Prior des Johanniterordens für Böhmen und Polen, gewährt seinem Bruder Berthold Grafen von Henneberg und dessen Erben das Recht zum Rückkauf von 25 Pfund Einkünften, die dem dortigen Johanniterhaus auf Bede oder Steuer der Stadt Schleusingen verschrieben worden sind, mit 100 Mark Silber oder je 2 1/2 Pfund Heller pro Mark. Die Summe ist dann zum Nutzen des Johanniterhauses in Schleusingen zu verwenden. Siegel des Ausstellers.
Datum Sleusingen a.d. 1326 in die beate Agnetis.

  • Archivalien-Signatur: 60
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1326 Januar 21.

Papier


Der Ritter Konrad von Bimbach und seine Ehefrau Gisela bekunden: den Zehnten zu Nordheim bei der Burg Lichtenberg, den Berthold Graf von Henneberg und sein Sohn Heinrich ihnen für gezahlte 300 Pfund Heller verkauft und zu Lehen übertragen haben, können der Graf, sein Sohn und deren Erben jederzeit für dieselbe Summe wieder zurückkaufen. Dies soll jeweils bis Johann Baptist [24. Juni] erfolgen, danach stehen die Früchte dem Aussteller und seinen Erben zu. Erfolgt der Rückkauf vor dem nächsten Fest des Johann Baptist, stehen die Früchte dieses Jahres dennoch dem Aussteller zu. Dieser siegelt.
Datum a.d. 1326 feria sexta ante purificacionem beate Marie virginis gloriose.

  • Archivalien-Signatur: 61
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1326 Januar 31.

Pergament


Jetzt Herrschaft Schwarza, Urk. Nr. 174.

  • Archivalien-Signatur: 59
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1326 Januar 6.

Regest:
Berthold von Henneberg, Prior des Hospitals St. Johann zu Jerusalem für Böhmen und Polen, gewährt Heinrich dem Älteren, Grafen von Henneberg, seiner Ehefrau Sophia und deren Erben auf 20 Jahre ein Rückkaufrecht am Dorf Belrieth mit Zubehör, das er von diesen gekauft hat. Falls der Aussteller Zubehör des Dorfes zurückkauft, das jetzt nicht in Händen des Grafen von Henneberg ist, soll dieses in gleicher Weise wie das Dorf Eigen seines Ordens sein. Derart erworbene Gülten können vom Grafen und seinen Erben mit je zehn Pfund Hellern pro Pfund Gülte gleichzeitig mit dem Dorf zurückgekauft werden. Ein solcher Rückkauf hat jeweils 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri [22. Febr.] zu erfolgen; die Einkünfte des betreffenden Jahres stehen dann noch dem Aussteller und seinem Orden zu. Die Summe ist in der Burg Kühndorf fällig, wenn diese nicht mehr in Händen des Ordens ist, in der Burg Büchold bzw., wenn auch diese es nicht mehr ist, im Johanniterhaus zu Würzburg. Nach 20 Jahren erlischt das Rückkaufrecht. Siegel des Ausstellers.
Datum et actum a.d. 1326 in festo sancto Ephyphanie Domini.

Pergament


(1) Berthold Graf von Henneberg verleiht mit Zustimmung seines Sohnes Heinrich und dessen Ehefrau Jutta den Bürgern seiner Stadt Schmalkalden und deren Erben das Ungeld, das er dort aufgrund der von Kaiser Ludwig verliehenen Vollmacht angesetzt hat, sofern er es nicht schon aus eigenem Recht ansetzen konnte. Die Bürger sollen das Ungeld zum Nutzen der Stadt verwenden. Der Graf und seine Erben sollen sie darin nicht behindern. Die Aussteller siegeln; (2) Graf Heinrich und seine Ehefrau Jutta (3) bekunden ihre ausdrückliche Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Daz ist geschehen 1328 an sent Jacobes tage.

  • Archivalien-Signatur: 62
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1328 Juli 25.

Deutsch; Provenienz: Stadt Schmalkalden.

Pergament


Dem Propst Siegfried und dem Konvent der Kirche St. Marien zu Veßra, Prämonstratenserordens, teilen Dekan Dietrich und das Kapitel des Stifts Schmalkalden mit, dass sie im Bewußtstein, dass beide Kirchen von den Grafen von Henneberg gegründet worden sind, und zur Förderung der bereits bestehenden guten Beziehungen die Adrssaten und ihre Nachfolger in die [Gebets-] Bruderschaft und die Teilhabe an allen guten, im Stift verrichteten guten Werke aufgenommen haben. Durchreisende Geistliche aus Veßra werden sie gastlich empfangen. Jährlich am Aschermittwoch werden Vigilien, am Folgetag eine Memorie für die verstorbenen Kanoniker aus Veßra gehalten werden. Wird der Tod eines Kanonikers aus Veßra bekannt, wird man seiner wie eines eigenen Mitkanonikers gedenken. Siegel der Aussteller.
Datum ... a.d. [1329] feria quinta post circumcisionem eiusdem.

  • Archivalien-Signatur: 63
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1329 Januar 5.

In der Abschr. Datum 1300, die Ausf. hat 1329.

Papier


Heinrich Abt zu Fulda bekundet, Heinrich Grafen von Henneberg den Jungen und seine Erben für sich und sein Stift als Burgmannen zu Saaleck angenommen zu haben für 50 Pfund Heller Gülte jährlich aus der Staft Hammelburg. Durch Zahlung von 500 Pfund Hellern kann diese Gülte abgelöst werden, sie ist dann hinfällig. Der Graf und seine Erben haben die 500 Pfund zum Nutzen des Stiftes anzulegen. [Siegel des Ausstellers].
Datum 1329 an dem tage der heiligen tzwelffboten Symonis et Jude.

  • Archivalien-Signatur: 65
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1329 Oktober 28.

Deutsch; Vgl. Nr. 404 (1429 Okt. 28).

Papier


Heinrich der Jüngere Graf von Henneberg bekundet: Ludwig Abt zu Hersfeld hat ihm und seinem Sohn oder, wenn er keine Erbsöhne erhält, auf seine Lebenszeit verliehen seine Wildbänne, beginnend am schönen See, über den Pless bis an die Rosa und wendend an der Werra. Der Graf soll diese Wildbänne wie Eigen schirmen, schützen und hegen gegen jedermann, so dass niemand darin jagen soll außer dem Grafen, seinem Sohn, dem Abt Ludwig und dessen Nachfolgern. Die dürfen dort ihre Jäger über Land jederzeit jagen lassen ohne Behinderung durch den Grafen, seinen Sohn und seine Untertanen. Nach dem Tod des Grafen und seines Sohnes fallen diese Wildbänne ohne weiteres an das Stift Hersfeld zurück. Zur Vermeidung von Krieg um sein Erbe stellt der Graf mit Wissen seiner Ehefrau diese Urkunde aus; er siegelt.
Dy geben sind 1329 im achten tage nach dem jarstage.

  • Archivalien-Signatur: 2456
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1329 Januar 1.

Insert in Nr. 401 vom 13. Juli 1429. Deutsch.


Ludwig Abt zu Hersfeld belehnt Heinrich den Jungen, Grafen von Henneberg, und seine Erben mit seinem Wildbann, beginnend am schönen See, über den Pless bis an die Rosa gehend und an der Werra wendend. Der Abt und seine Nachfolger haben das Recht, dort mit ihren Jägern über Land zu jagen. Siegel des Ausstellers.
1329 an dem jarstage.

  • Archivalien-Signatur: 2457
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1329 Januar 1.

Auf den Text folgt Beschreibung des Siegels.

Insert in Nr. 401 vom 13. Juli 1329 u. Nr. 1345 vom 12. Aug. 1490. Deutsch.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 10 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 64
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1329 August 8.

Regest:
Ludwig genannt Hake, Benediktinerordens, Kaplan der Kapelle St. Marien zu Aura, genannt Klein-Jerusalem, bekundet, dass Heinrich der Ältere, Graf von He., und seine Erben ihren Eigenmann Friedrich (Friczonem) genannt Hake ihm und der Kapelle für zwei Pfund Heller verkauft haben; er kann für dieselbe Summe jederzeit zurückgekauft werden. Auf Bitten des Ausstellers kündigt Eberhard Abt von Aura sein Siegel an.
Datum a.d. 1329 in die Cyriaci et sociorum eius.


Abschrift des 15. Jahrh. in GHA VII Nr. 373 Bl. 2 r-v.

  • Archivalien-Signatur: 69
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1330 September 6.

Regest:
Christoph Hellegraf, Bürger zu Eisenach, bekundet, mit seinem Sohn Ludwig, seiner Ehefrau Kunigunde und seinem Bruder Günther von Berthold Grafen von Henneberg das halbe Dorf Oberstedtfeld mit zugehörigen Nutzungen und Rechten, Gericht, Kirchlehen und Fischweide sowie einem halben Hof im Dorf zu Lehen empfangen zu haben, die sie vorher von den Herren von Frankenstein hatten, dazu zweieinhalb Hufen im Dorf Stockhausen, die Christoph und seine Vorfahren von der Grafschaft Henneberg hatten. Siegel des Ausstellers.
Das ist gescheen 1330 an dem donerstag nach sant Egidien tage.


Berthold Graf von Henneberg bekundet: der verstorbene Kaiser Heinrich [VII.] hatte von Reichs wegen auf die Vogtei über gewisse dem Kloster Ebrach gehörige Güter in Unterspiesheim verzichtet und die Vogtei dem Kloster geschenkt. Der Graf, der diese Güter und Rechte zuvor vom Reich zu Lehen hatte, verzichtet darauf in aller Form für sich und seine Erben zu deren Seelenheil gegenüber Abt und Konvent. Zeugen:Dietrich von Maßbach, Domherr zu Würzburg, Hermann, Kaplan des Grafen zu Henneberg, Bruder Albrecht, Kellner des Klosters Ebrach, und Richolf von Wenkheim, Vogt des Grafen zu Mainberg. Siegel des Ausstellers.
Datum Herbipoli a.d. 1330 feria V post nativitatem virginis gloriose.

  • Archivalien-Signatur: 70
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1330 September 13.

Papier


Berthold Graf von Henneberg schlichtet zwischen Abt Heinrich und dem Stift Fulda einerseits, den Brüdern Sibodo und Dietzel von Frankenstein andererseits wegen der Irrungen, die insbesondere Dietzel mit dem Stift wegen der Güter und Lehen hatte. die vormals beider Vater Heinrich von Frankenstein zu Frankenstein, Wallenburg, Burg, Stadt und Mark Salzungen hatte und die derzeit der Abt besitzt. Auf Bitten des Abtes und des Sibodo hat der Graf sich der Sache angenommen. Er schlichtet wie folgt: alle Kriege zwischen Sibodo, insbesondere aber Dietzel und dem Stift sind abgetan. Der Abt hat Sibodo und seinem Vetter Ludwig jährlich an Walpurgis und Michaelis in Vacha, [Stadt-] Lengsfeld oder Geisa je 20 Pfund Heller aus der Bede zu zahlen, die Sibodo und Ludwig vom Stift zu Lehen tragen sollen. Bei einem Verkauf ist diese Gülte zuerst dem Abt anzubieten, beim Rückkauf sind für ein Pfund Gülte zehn Pfund zu zahlen. Der Abt hat sich mit Stellung von Bürgen verpflichtet, in den beiden nächsten Jahren an Walpurgis und Michaelis an Sibodo und Ludwig je 100 Pfund Heller zu zahlen wegen der Kriege und der verkauften Güter. Wird die erwähnte Gülte durch Sibodo oder Ludwig mit Zustimmung des Abtes und seines Stiftes an Dritte verkauft, gelten die Zusagen des Abtes auch diesen gegenüber. Die Brüder sind verpflichtet, sich an die Urkunden zu halten, die ihr Vater Heinrich und der Vetter Ludwig dem Abt und dem Stift ausgestellt haben. Die Urkunden und Handfesten, die Sibodo, Dietzel und ihre Geschwister vom Abt oder vom Stift haben, sollen sie bis Weihnachten zurückgeben. Hat Sibodo die Urkunden nicht, soll er dies bis Weihnachten beschwören; die Urkunden sind dann ungültig, die von Frankenstein können sich damit nicht behelfen. Sibodo und sein Bruder dürfen gegen den Abt, seine Freunde und Diener deswegen keine Feindschaft haben. Der Abt hat über die genannten Punkte diesen gegenüber keine Verpflichtungen. Verstößt einer von Sibodos Brüdern dagegen, soll Sibodo dessen Feind sein. Der Abt hat sich gegenüber dem Grafen eidlich verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten. Der Graf hat den unten genannten Notar gebeten, darüber eine Urkunde auszustellen. Er siegelt zusammen mit dem Abt Heinrich sowie den Brüdern Sibodo und Dietzel. Der Abt und Sibodo - auch für den Bruder Dietzel - verpflichten sich auf die genannten Bedingungen und kündigen ihre Siegel an.
Acta sunt hec a.d. 1330 indictione XV ipso die beati Dyonisii martyris, que fuit nona dies mensis Octobris in der oberen Kammer des Abtes in Fulda, im 15. Pontifikatsjahr des Papstes Johannes XXII.
Zeugen: der Dekan zu Fulda, die Pröpste von Petersberg und Neuenberg, der Dekan von Frauenberg bei Fulda, Johann, Sohn des Grafen, Andreas von Thüngen, Simon von Schlitz, Johann, Marschall des Abtes, Wolfram gen. Schrimpf, alle Ritter, sowie Ludwig Herr von Frankenstein.
Instrument des kaiserlicher Notars und ordentlichen Richters Johann von Straßburg (Argent.).

  • Archivalien-Signatur: 71
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1330 Oktober 9.

Papier


Die Brüder Otto und Reinhard von Schletten gestatten Heinrich, Grafen von Henneberg dem Älteren, seiner Ehefrau Sophie und deren Erben, das Gut zu Euerdorf, das die Eheleute für 150 Pfund Heller ihnen verkauft hatten, jeweils vor Walpurgis mit derselben Summe wieder zurückzukaufen. Die Aussteller und ihre Erben haben es ohne weiteres herauszugeben. Bei einem Rückkauf nach dem Termin fällt der Nutzen aus dem Jahr noch den Ausstellern und ihren Erben zu. Otto siegelt; Reinhard bedient sich dieses Siegels, da er kein eigenes hat.
Diser brif ist geiben 1330 an dem Palm tage.

  • Archivalien-Signatur: 66
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1330 April 1.

Deutsch.

Pergament


Ludwig und Sibodo, Herren von Frankenstein, verkaufen mit Zustimmung von Abt und Konvent zu Hersfeld dem Grafen Berthold von Henneberg und seinen Erben die folgenden Güter mit allem Zubehör, die sie von der Hersfelder Kirche zu Lehen tragen: in Salzungen 74 Hofstätten, die untere Hälfte der vom Bach "die silch" geteilten Weidichte, die Mühle zu Salzungen und alle dortigen Wiesen von der Mühle an der Werra bis zum Friedhof Hausen unten und Vockenrode oben, zwei Fischwässer in der Werra bei der Mühle, die Wiese genannt "Karre", den unteren Teil des Dorfes Leimbach, das Dorf Vockenrode mit allem Zubehör und den Wiesen bis zur Brücke in Tiefenort, das Dorf Dietlas (Tutelins) mit allem Zubehör, die Wiese "escherich", den Wald Escherichsleite, das Gewässer Felda bis zur Werra, das Dorf Merkers (Alharts) mit allem Zubehör, das Dorf Geismar, die dortige Mühle, den bewaldeten Berg Meisenberg und das Fischwasser, in Dorndorf ein Vorwerk, vier Hufen, zwei Mühlen und andere Güter, die alle von ihnen dem Dietrich von Pferdsdorf verpfändet worden sind, den oberen Teil des Dorfes Eschenbrücken, wie der Weg ihn teilt, das Dorf Gruben, ein anderes Dorf Grub unterhalb Schalksloh, das Dorf Schorn, das Dorf "Merberterode", in Malkes in der Mark von Heiligenroda, was dort verlehnt ist, alle Güter, die der Graf von Ziegenhain (?) (Sygege) von ihnenzu Lehen hat und die sie selbst vom Kloster zu Lehen tragen mit Ausnahme des Eigengutes zu Kieselbach (Mittyln Kyssilnbach), die Vogtei Berka mit den dortigen verlehnten Gütern und der oberen Mühle, die Pfarrei und die Grundstücke vom alten Hospital bei Eisenach bis nach Stedtfeld mit Fischwassern und Gerichtsbarkeit, das genannte Dorf [Stedtfeld], das Dorf Ziegenberg, den unteren Teil von Ramsborn (Ramsleiben), wie der Brunnen es teilt, den bewaldeten Berg Mosberg, das gesamte Dorf Oberstedtfeld mit zwei Fischwassern, den gesamten Besitz zu Brandenfels, vom Dorf Madelungen, wie es das Wasser teilt, den Teil nach Eisenach hin, Tiefenbrücken, Blankstrut hinter St. Katharinen in Eisenach, genannt "an dem styge", die Gehölze genannt "pfaffleite", den Wald "Rustingesburg" zwischen den beiden Straßen, das Dorf Rangen [-hof] bis Neuenhof (Newinhain), alle verlehnten Güter in Wechmar, Günthersleben, Ingersleben, Kollerstedt, halb Wölfis, wo die Kirche liegt, wie es das Wasser teilt, 26 Hufen in Alkersleben bei Schwarzburg, 16 Hufen in Greußen, bei Kranichfeld 16 Hufen, in Werningshausen 25 Mark Einkünfte, die Burg Wallenburg mit allem Zubehör, ganz Immelborn, das ganze Dorf Ettmarshausen, den oberen Teil von Allendorf, wie das Wasser es teilt, die beiden Haine beim Berg Pleß, Wilbolderode, Schneckenhausen und das Dorf Plesse mit den anliegenden Gehölzen, Polsemich, Milmbrunn, halb Sickendorf, wie das Wasser es nach Plesse hin teilt, einen Teil von Langenfeld, wie das Wasser es teilt, Nenchendorf, wie das Wasser es teilt, Arenbach, wie das Wasser es teilt, Kaltenborn, Ottenfurt, Wildprechtroda, wie das Wasser es teilt, Mittelrohn und Oberrohn ganz, den Wald genannt Winterkast, wie ihn der Weiler Rinnesteig teilt, das Dorf Hornseigen, Kalenberg, Breitenloh und dieangrenzenden Wälder, das Dorf Hetzels, in Röhrigs [-hof] das Gehölz "mor", die Dörfer Gräfendorf, Möhra, Kupfersuhl ganz, Lutterbach, Luttern, ganz Barchfeld, die Dörfer Schneid [-hof], Scherfstrut, Grumbach, Ungeheuerthal, Walprechtrode, Gauchsthal, Hohenschweina, Mosenbrunn, Reckenzell, Streithausen, Kallmich, Glasbach, Steinbach, Schweina, Wenigenschweina, Atzendorf, Obersteinbach, Rennwarterode, Ottenrode, die neue Burg [Alten-] Stein, das Dorf Heues, in Kerspenhausen die alte Burg, zwei Vorwerke, den Obstgarten und das Fischwasser, die Zehnten in den beiden Dörfern Melsungen, Kohlgrub, Warth, halb Zillbach, die Vogtei in Siegwinden und Wenigenfambach, in Schwerstedt das, was Heinrich von Schwerstedt dort besitzt, das Dorf Wenigenrosa, fünf Hufen zu Gospenroda, Reichenbach, ein Drittel des Dorfes Meimers,

  • Archivalien-Signatur: 68
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1330 August 10.

[Fortsetzung] die Hälfte des Dorfes "Hunoldis", halb Profisch, ein Vorwerk in ..., das Hertnid von Leimbach innehat, die Wüstung Atzerode, in Eschenbrücken das Dorf mit den zugehörigen Gehölzen, das Dorf Lindigs, in ... das, was die von Völkershausen und die Schweinrüden dort besitzen, in ... das Vorwerk, das die von Krainberg haben, in Abteroda, was die Söhne des Berthold von Gospenroda dort haben, Rienau, Ettenhausen, das Vorwerk im Dorf Frommels, das die von Völkershausen haben, Wünschensuhl, was die von Mihla und die von ... dort haben, das Dorf Rengers, [Fern-] Oberbreitenbach, Herda, das die von Mihla, die von Heringen und Heinrich von Herda dort haben, "Wilungis", das Dorf Grub, das Dorf Turs, die Pfarrkirche zu Oberstedtfeld, Lutzberg, Kirnsauge bei der Brücke der Burg Gerstungen, das Dorf Eidendorf, das Gericht in Ulfen, alle Jagdrechte, die sie von der Hersfelder Kirche haben und die Wildbänne genannt werden, beginnend in Kubach durch den Siler Wald bis nach Wolfsburg, von dort durch "speckte" und "lina" bis nach Steinbühl, wo die "kline" liegt, von dort bis nach Förtha, auf der Straße von Förtha wieder bis zum Berg genannt Kiseling, und wieder vom Rennsteig bis zum Inselsberg (Emmiseberg), von dort zum Berg "Jahisberg", von dort wieder zu dem Ort, wo der Fluss Schmalkalde entspringt, von dort zum "wiginwalt" und den Rennsteig bis zum Gipfel des Nesselberges, zur dortigen Quelle und weiter bis zu den Bergen, die Ringberge genannt werden, wieder bis Grumbach, von dort bis zum Ort "torsuln", dann die hohe Straße bis zum Sachsenbach, von dort bis zu dem "hugisbaum" genannten Baum bei Grub und weiter bis zur Furt in der Werra in Kralach, den Berg "hundesrücke" herauf bis Eckardts, weiter über den halben Berg Steinfirst bis Kaltenlengsfeld und durch das Gehölz "eynot" bis Fischbach, an der Felda entlang bis Brunnhardtshausen, von dort nach "langinhofstete" wieder über den Berg Roßberg nach Kohlbach, von Kohlbach bis zum Fluss Ulster, von dort bis Mansbach, von dort nach Stockech und Ramensbrun [Ransbach] bis zum Fluss "Ype", von dort bis Heimboldshausen zur Furt in der Werra, von dort wieder nach "espech" und nach Kubach, wo die Grenzen der genannten Jagd beginnen. Diese und alle anderen Güter und Lehen, die sie von der Hersfelder Kirche haben oder von denen der Graf und seine Erben künftig noch erfahren, sind in den Verkauf einbegriffen mit Ausnahme der Güter, die der Vorfahr Heinrich [von Frankenstein] Klöstern und Kirchen übereignet hat. Die Aussteller entlassen ihre Lehnsleute aus den Verpflichtungen und weisen sie an den Grafen. Beide Aussteller siegeln.
Gegebin zu Smalkalden 1330 an sant Lorentzen tage des heiligen mertterers.

Eine Abschr. (17. Jahrh.), zwei deutsche Übersetzungen (15. Jahrh.); Überrsetzung auch inseriert in Nr. 1346 (1490 Aug. 12).

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 12 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 67
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1330 April 3.

Regest:
Heinrich Abt zu Fulda bestätigt, damit die armen Leute zu größeren Wohltaten geneigt werden, mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents alle gegenüber dem Stift Rohr von guten Leuten zu Lebzeiten oder auf dem Totenbett an Fahrhabe oder liegendem Gut getätigten Almosen und Stiftungen. Der Abt siegelt. Dekan und Konvent kündigen zum Zeichen der Zustimmung ihr Siegel an.
Der ist gegebin 1330 an deme dinstage nach deme Palmen dage.

Provenienz: Kloster Rohr.


Heinrich Schenk von Nebra der Ältere bekundet: mit Zustimmung des Berthold Grafen von Henneberg hat er auf die Hälfte des Hauses Isserstedt und den ganzen dortigen Turm dem Berthold von Isserstedt 150 Mark Freiberger Silber geliehen und das Haus und den Turm als Pfand vom Grafen zu Lehen erhalten mit den Rechten in Dorf und Feld, die vorher Dietrich von Isserstedt dort hatte. Siegel des Ausstellers.
Der ist gegebin zu Yscherstit 1331 an dem mitwochen nach sente Lucas tage.

  • Archivalien-Signatur: 74
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1331 Oktober 23.

Deutsch

Pergament


König [!] Ludwig an Rat und Bürger zu Lübeck (Lubicen.): er hatte ihnen in seinen Briefen mitgeteilt, dass er seinem Rat Berthold Grafen von Henneberg 600 Pfund Lübecker Pfennige Zins verschrieben hat, die ihm und dem Reich jährlich an Mariä Geburt von der Stadt Lübeck zustehen. Er bekundet daher, dass sie diesen Zins für das laufende Jahr vollständig gezahlt haben, sagt sie in aller Form davon los und kündigt sein Siegel an.
Datum in Nurenberch in crastino exaltationis sancte crucis a.d. 1331 regni vero nostri anno septimodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 73
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1331 September 15.

Pergament


Ludwig und Sibodo, Herren von Frankenstein, verkaufen Berthold Grafen von Henneberg, ihrem Oheim, und dessen Erben alle Güter, gesucht und ungesucht, bearbeitet oder wüst, die sie und ihre Vorfahren von der Hersfelder Kirche zu Lehen gehabt haben. Sie fordern diejenigen, die diese Lehen von ihnen innehaben, auf, sie vom Grafen zu Lehen zu empfangen, und sagen diese von den Verpflichtungen ihnen gegenüber los. BeideAussteller siegeln.
Der da gegeben ist tzu Smalk. 1331 an dem abend des martirers Anthonii.

  • Archivalien-Signatur: 72
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1331 Januar 16.

Inseriert in Nr. 401 vom 29. Juli 1429. Deutsch.


Berthold [Graf von Henneberg] übereignet mit Zustimmung seines ältesten Sohnes Graf Heinrich zu seinem, seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil dem Konvent des Klosters Trostadt, Prämonstratenserordens, die Fischweide und den Wasserlauf genannt Tambach, wie er sie bisher innehatte. Er und seine Erben werden Meisterin und Konvent darin nicht behindern und gegenüber Dritten schützen. Graf Berthold siegelt; sein Sohn Heinrich bekundet ausdrücklich seine Zustimmung und kündigt zum Zeichen dessen sein Siegel an.
Der gebin ist zu Slusungen 1332 am nehsten manetage nach dem Ostertage.

  • Archivalien-Signatur: 76
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1332 April 20.

Drei Abschr. des 15. u. 16. Jahrh. Vorlage war eine durch Johann Kremer, Johanniterkomtur zu Schleusingen [belegt 1435], beglaubigte Abschr.

Deutsch; Provenienz: Kloster Trostadt.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 13 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 75
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1332 Februar 16.

Regest:
Friedrich von Herbstadt bekundet, daß Poppo, Graf von Henneberg, und seine Erben von ihm und seinen Erben 3 ½ Pfund Heller Gülte zu Haard, die er mit Zustimmung des Grafen bei der Ehefrau des Berthold Widersatz mit 23 Pfund Hellern ausgelöst hat, jährlich sechs Wochen vor Walpurgis [1. Mai] mit derselben Summe zurückkaufen können. Erfolgt der Rückkauf danach, ist die Gülte des jeweiligen Jahres verloren. Zeugen: Berthold von Bibra, Friedrich Kießling, Hermann von Wenkheim und andere. Siegel des Ausstellers.
Gigeben 1332 an dem Mantage vor sente Petirs tage als er uffen stuel wart gisetzet.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 14 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 77
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1332 Mai 11.

Regest:
Propst Siegfried und der Konvent der Kirche St. Marien zu Veßra gestatten Poppo, Grafen von Henneberg, seiner Ehefrau Gräfin Richza und deren Erben, jederzeit die Zehnten der Dörfer Weißbach und Bischofrod zurückzukaufen, die sie für 54 Pfund Heller von diesen gekauft haben. Es siegeln Propst und Konvent.
Datum a.d. 1332 feria secunda proxima post Dominicam qua cantatur Jubilate.


Berthold Graf von Henneberg und sein Sohn Heinrich bekunden nach Klagen der Bürger ihrer Stadt Schmalkalden, dass kein Edelmann dort eine Schenke haben noch Anteil an Gewandschnitt oder sonstiger Kaufmannschaft zum Schaden der Bürger haben soll. Außerdem sollen weder Geistliche noch Edelleute in der Flur von Schmalkalden Schafe halten, nachdem Arme und Reiche geklagt haben, dass sie ihr Vieh dort nicht ernähren können; der Graf allerdings darf dort Schafe halten. Der Graf siegelt; der Sohn Heinrich erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der zu Smalkaldin gegebin ist 1333 an deme suntage vor unsir vrowin tage der lezern.

  • Archivalien-Signatur: 78
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1333 September 5.

Deutsch; Provenienz: Stadt Schmalkalden.

Pergament


Dem Berthold Grafen von Henneberg teilt der Ritter Berthold von Isserstedt mit, dass er und seine Erben die Burg zu Isserstedt mit allem Zubehör, die er vom Grafen zu Lehen hatte, verkauft hat. Er lässt daher die Burg mit Zubehör in Dorf Feld und Wald dem Grafen auf und bittet ihn, diese dem Überbringer der Urkunde zu übertragen; er und seine Erben werden dem zustimmen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1333 in die beatorum martirum Mauritii et sociorum eius.

  • Archivalien-Signatur: 79
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1333 September 22.

Pergament


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 16 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 80
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1334 April 29.

Regest:
Der Ritter Siegfried Schenk verkauft Propst, Äbtissin und Konvent des Nonnenklosters zu Rohr Gülten von 14 Schilling Heller im Dorf Hermannsfeld aus Gütern, die Konrad genannt Hoewer innehat, mitsamt den "wisunge" genannten Pflichten für bereits gezahlte sieben Pfund Heller. Ein Rückkauf ist bis Walpurgis [1. Mai] im nächsten Jahr möglich; danach verbleiben die Gülten dem Kloster. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1334 feria sexta ante Walpurgis.

Provenienz: Kloster Rohr.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 17 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 81
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1334 Juli 7.

Regest:
Der Ritter Konrad von Heldritt und seine Ehefrau Sophie versprechen, Heinrich, Grafen von Henneberg dem Älteren, seiner Ehefrau Sophie und deren Erben das Dorf Wirmsthal mit allem Zubehör jederzeit für 410 Pfund Heller ohne weiteres wieder herauszugeben. In Notfällen können sie das Dorf an Standesgenossen und Standesniedere, nicht aber an Standeshöhere verkaufen unter Vorbehalt des Rückkaufrechtes für den Grafen und seine Erben. Siegel Konrads. Zeugen: Konrad von Schweinfurt und Konrad von Kissingen, Bürger zu Münnerstadt, Heinrich Mandawe von Neustadt, Kiester und andere, die dies ausgehandelt haben, der Knappe Otto von Schletten, Dietrich Mulner, Bürger zu Neustadt, und Friedrich Hasenzagel.
Und ist geschechen 1334 an sent Kyliani abende.

Deutsch.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 18 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 82
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1334 Juli 8.

Regest:
Der Ritter Konrad von Heldritt weist seiner Ehefrau Sophie 160 Pfund Heller an von den 410 Pfund Hellern, für die ihm von Heinrich, Grafen von Henneberg dem Älteren, und seiner Ehefrau Sophie das Dorf Wirmsthal verkauft worden ist; Graf und Gräfin haben dem urkundlich zugestimmt. Wenn das Dorf für dieselbe Summe wieder ausgelöst wird, soll die Ehefrau die erwähnten 160 Pfund Heller erhalten. Siegeldes Ausstellers. Zeugen: Johann Voit von Salzburg, Ritter, Johann von Ostheim und Otto von Schletten, Knappen, Konrad von Schweinfurt und Konrad von Kissingen, Bürger zu Münnerstadt, Heinrich Mandawe von Neustadt, Kiester und andere.
Und ist geschehen 1334 an sent Kiliani abend.

Deutsch.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 19 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 83
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1334 Dezember 20.

Regest:
Propst Johann, Äbtissin Elisabeth und der Konvent der Nonnen zu Rohr bekunden: Konrad, früherer Pleban zu Ebertshausen, hatte von ihnen Urkunden über Einkünfte seiner Kaplanspfründe und der an drei Tagen von ihm am Andreasaltar zu haltenden Frühmesse. Demnach schuldeten sie Konrad jährliche Gülten von fünf Pfund Hellern. Sie wollen nun diese Einkünfte und Pfründen zu einer zusammenlegen und weisen, damit diese Pfründe nicht geschmälert wird, vier Pfund Gülte zu Michaelis [29. Sept.] aus dem Dorf Günthers und 17 Schilling Heller zu Michaelis aus ihren Gütern im Dorf Helmershausen an, die die Brüder Hartmut und Konrad genannt Grin bearbeiten. Die früheren Urkunden werden hiermit kraftlos. Der sich daraus ergebende Fehlbetrag von drei Schilling soll jährlich ausgezahlt werden. Die Aussteller siegeln.
Datum a.d. 1334 in vigilia Thome apostoli.

Provenienz: Kloster Rohr.


Jungfer Gertrud, Tochter der Kunigunde, Ehefrau des Simon von Bedheim, stimmt dem Verkauf der Wiesen genant "strichwise" und "langwise" durch ihre Muttter und ihre Geschwister an den Abt und das Kapitel des Klosters Veßra zu und verzichtet in aller Form auf diese Wiesen. Da weder sie noch Mutter und Geschwister Siegel haben, siegelt der Ritter Berthold von Reurieth; dieser kündigt sein Siegel an.
Diser brive ist gegeben 1335 an unser frauwen tag als ir die botschafftgekundigt wart.

  • Archivalien-Signatur: 85
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1335 März 25.

Insert in Nr. 1166 vom 30. Juni 1481. Deutsch.


Kunigunde (Kunne), Witwe des Simon von Bedheim, ihre Söhne Thein und Simon sowie ihre Töchter Hause und Else, verkaufen Abt und Kapitel des Klosters Veßra fünf Acker Wiesen, zwei davon "strichwisen" genannt, gelegen an ihren Wiesen, und drei genannt "die lanng wiese", für bereits erhaltene 33 Pfund Heller. Die Verkäufer geloben Währschaft und stellen dafür Johann von Ballingshausen und Hermann von Reurieth als Bürgen. Diese versprechen, bei einer Klage in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Hildburghausen mit je einem Pferd Einlager zu leisten, bis die Klage abgetan ist; die Stellung eines Ersatzmanns ist möglich. Da die Aussteller kein Siegel haben, bitten sie den Ritter Konrad von Heßberg, Konrads des Älteren Sohn, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Zeugen: Hermann Schack, Konrad, Schulmeister zu Veßra und Schreiber dieser Urkunde, Hermann Schultheiß zu Roth, Betz Frowin aus Bedheim und Fritz Sibenlistvon Stressenhausen.
Diser brief ist gegeben 1335 an sant Ambrosien tag.

  • Archivalien-Signatur: 2477
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1335 April 4.

Insert in Nr. 1166 vom 30. Juni 1481.


Ludwig Abt zu Hersfeld bekundet: die Lehen, die die Herren von Frankenstein von ihm und seinem Stift hatten, verleiht er mit Rat seines Kapitels dem Berthold Grafen von Henneberg, seinem Sohn Heinrich und dessen Erben. Siegel des Ausstellers.
1335 an dem mantage nach sant Johans tage als er geboren wardt.

  • Archivalien-Signatur: 84
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1335 Juni 26.

Weitere Abschr. in Nr. 401 vom 13. Juli 1429, Nr. 751 vom 3. Aug. 1453 u. Nr. 1345 vom 12. Aug. 1490.

Deutsch.

Papier


Ludwig, Abt zu Hersfeld, bekundet: die Lehen, die die Herren von Frankenstein von seinem Stift hatten, verleiht er mit Zustimmung des Kapitels nach der Gewohnheit der hersfeldischen Lehen an den Grafen Heinrich von Henneberg, Graf Bertholds Sohn, und seine Erben. Graf Berthold soll diese Lehen auf Lebenszeit innehaben, nach seinem Tod fallen sie an den Grafen Heinrich. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist zu Isenach 1335 an dem dinstage nach sant Johanns tage Baptiste als er geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 2482
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1335 Juni 27.

Insert in Nr. 1345 vom 12. Aug. 1490.


Otto Bischof zu Würzburg bestätigt Berthold Grafen von Henneberg und seinen Erben die Urkunden und Handfesten, die diese von seinen Vorgängern haben wegen Burggut, Lehen, Käufen oder Schlichtungen (satzungen) in der Weise, als ob er diese Urkunden selbst ausgestellt hätte. Siegel des Ausstellers.
Gegeben zu Wirtzeburg 1335 an dem dinstage vor unser frauwen tag als sie geborn wart.

  • Archivalien-Signatur: 86
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1335 September 5.

Deutsch.

Pergament


Heinrich Graf von Henneberg und seine Ehefrau Jutta übertragen dem Kloster St. Marien in Veßra wegen der Teilhabe an den guten Werken und zur Verbesserung der Pfründen den Fischzehnten aus dem See beim Dorf Gompertshausen. Die Mitglieder des Konvents oder deren Beauftragter sollen dafür vor dem von den Eheleuten dotierten Marienaltar in der nebendem Kloster gelegenen Johanneskapelle eine ewige Lampe unterhalten. Abt Siegfried und der Konvent haben zum Unterhalt der Lampe einen Zins von zwei Pfund Hellern angewiesen, der dem Kloster im Dorf Michelsdorf wegen des Vogtrechts zusteht. Die Aussteller siegeln.
Datum Vesser a.d. 1336 feria VI proxima ante dominicam qua cantatur Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 88
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1336 April 12.

Abschr. u. Übersetzung.

Provenienz: Kloster Veßra.

Papier


Otto Bischof von Würzburg verlegt den bisher jährlich am Ulrichstag [4. Juli] in seiner Stadt Meiningen gehaltenen Jahrmarkt auf Bitten der dortigen Bürger mitsamt den bisherigen Rechten und Freiheiten auf den Donnerstag nach Ostern. Wer den Markt besucht, erhält Frieden und Geleit der Stadt am Tag selbst sowie am Vortag und am folgenden Tag. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist ze Wirtzburk 1336 an sant Urbans tak.

  • Archivalien-Signatur: 89
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1336 Mai 25.

Deutsch; Provenienz: Stadt Meiningen.

Pergament


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 20 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 87
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1336 Februar 9.

Regest:
Konrad genannt Hurrepage bekundet, dass seine Erben an den Gütern, die er vom Kloster Rohr erworben hat, keine Rechte haben sollen. Diese Güter fallen vielmehr bei seinem Tod unverzüglich an das Kloster zurück. Auf Bitten des Ausstellers kündigt der Ritter Traboto von Steinau sein Siegel an.
Datum a.d. 1336 feria sexta ante Valentini martyris.

Provenienz: Kloster Rohr.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 21 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 90
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1336 Dezember 19.

Regest:
Richard, Pleban zu Marisfeld, bekundet, mit Zustimmung des verstorbenen Propstes Johann von den Gießen, der Äbtissin Elisabeth, der Priorin Gertrud und des Konvents der Nonnen zu Rohr erblich eine Hufe im Dorf Sieholz in zwei Teilen gekauft zu haben, je eine Hälfte von Konrad genannt Huenger und seinen Erben bzw. Hermann genannt Rote, wohnhaft zu Schmeheim, und seinen Erben. Richard hat darausan das Kloster Rohr dieselben Abgaben zu liefern, wie es bisher die früheren Inhaber getan haben. Allerdings hat das Kloster diese Hufe nunmehr von Bede, Steuer und Fronen befreit. Nach Richards Tod fällt die Hufe mit Mobilien und Immobilien zu seinem Seelenheil an das Kloster; den dortigen Bauern stehen gewohnheitsgemäß die eingesähten Früchte noch zu. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Albrecht von Bibra, ehemaliger Vizepleban zu Meiningen, dessen Kapläne Johann und Hartung, sowie Johann, Rektor der Schule daselbst.
Datum a.d. 1336 proxima feria quinta ante Thome apostoli.

Provenienz: Kloster Rohr.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 22 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 91
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1336 Dezember 19.

Regest:
Richard, Pleban zu Marisfeld, bekundet, mit Zustimmung der Äbtissin Elisabeth, der Priorin Gertrud und des Konvents der Nonnen zu Rohr das erbliche Recht an einer halben Hufe in Sieholz von Konrad genannt Hunger und seinen Erben auf seine Lebenszeit erworben zu haben. Er hat davon die üblichen Abgaben an das Kloster zu liefern, zu denen bereits Konrad verpflichtet war. Aus besonderer Gunst hat das Kloster ihm die daraus zu leistenden Dienste, Bede und Steuern erlassen. Nach seinem Tod fällt die halbe Hufe mit allen Rechten und Früchten zu Richards Seelenheil dem Kloster zu. Auf Bitten Richards siegelt Albrecht von Bibra, Vizepleban zu Meiningen; er kündigt sein Siegel an. Zeugen: Johann und Hartung, Kapläne zu Meiningen, der Schulrektor Johann und andere.
Datum a.d. 1336 quinta feria ante Thome apostoli.

Provenienz: Kloster Rohr.


Berthold Graf von Henneberg, sein erstgeborener Sohn Heinrich und dessen Ehefrau Jutta bekunden: die Brüder Heinrich, Konrad, Hertnid und Johann vom Berg haben dem Abt Otto und dem Konvent des Zisterzeinserklosters Georgenthal und dessen Zelle St. Georg [Georgenzell] bei der Burg Frankenberg einen "Rotenberg" genannten Berg mit Wald zwischen der Burg und der Zelle für 60 bereits gezahlte Pfund Heller verkauft. Den Berg hatten die Verkäufer von den Ausstellern zu Lehen. Diese übertragen ihn in aller Form auf die Zelle, bestätigen durch diese Urkunde in aller Form den Verkauf und siegeln. Zeugen: Siegfried Schenk und Friedrich des Vogtes Sohn, Ritter, Konrad, Rektor der Pfarrkirche zu Hollstadt und Gottfried von Wildprechtroda, Brüder, Johann Schenk und Heinrich von Lichtenberg, Burgmannen der Aussteller zu Roßdorf.
Datum a.d. 1337 in IIII. Kalend. Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 93
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1337 September 28.

Provenienz: Kloster Georgenzell.

Papier


Otto Bischof von Würzburg bekundet: ein Propst, Prälat oder Verwalter in Kirchendingen ist von Rechts wegen zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Er setzt deshalb für das Benediktinerkloster Zella bei der Burg Fischberg in seiner Diözese mit Zustimmung von Äbtissin und Konvent fest, dass der jeweilige Propst, der dem Kloster in geistlichen und weltlichen Dingen vorsteht, jährlich wenigstens einmal der Äbtissin und dem Konvent in Anwesenheit von mindestens vier oder sechs Förderern und Freunden des Klosters über sämtliche Einnahmen und Ausgaben an Früchten, Renten und Einkünften Rechnung legt. Dies hat er auf Anforderung auch gegenüber dem Bischof und seinen Nachfolgern zu tun. Siegel des Ausstellers.
Datum Herbn. a.d. 1337 VI Kal. Aprilis pontificatus nostri a. tercio.

  • Archivalien-Signatur: 92
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1337 März 26.

Abschr. u. deutsche Übersetzung.

Provenienz: Kloster Zella.

Papier


Heinrich, Graf von Henneberg (Hennen-) der Ältere, Herr zu Aschach (Ascha), und seine Ehefrau Sophie bekunden: sein Vetter Graf Berthold hat von ihm für gezahlte 1310 Pfund Heller den Weinzehnten zu Schweinfurt (Swinfurte), Grafenzehnt genannt, und den oberen Zehnten an der Mainleite, Lehen vom Bischof von Eichstätt (Eystete), gekauft, wie Heinrich den von seinen Eltern hergebracht hatte. Berthold hat diese Zehnten zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil für Jahrtage an Abt und Konvent zu Veßra (Vezzer) bzw. Dekan und Kapitel zu Schmalkalden (Smal-) gestift, zwei Drittel an das Stift, ein Drittel an das Kloster. Beide Kirchen haben dem Aussteller gestattet, die Zehnten jederzeit für dieselbe Summe zurückzukaufen. Die Eheleute siegeln.
Daz ist geschen 1338 an dem dunrestage vor aller heylgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 94
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1338 Oktober 29.

Abschr. (15. Jahrh.) liegt bei

Deutsch.

Pergament


Der Ritter Friedrich von Herbstadt und seine Frau Kunigunde übereignen dem Propst Heinrich, der Meisterin Agnes und dem Konvent des Prämonstratenserinnenklosters Trostadt folgende Güter: zu Exdorf zwei Hufen, bebauen Hermann Pole und Wolf Munchhover, geben jährlich zu obersten [6. Jan.] zwei Schweine von fünf Pfund Hellern Wert, zweieinhalb Pfund und drei Schilling Heller Bede, drei Mühlmetzen Mohn in Themar üblichen Maßes, zwei Schock Eier zu Ostern, sechs Hühner zu Weihnachten, sechs Käse und zwei Hühner zu Fastnacht; drei Güter zu Dingsleben, von denen zwei Engelhard Goldener innehat, gibt 14 Schilling Heller, zu Ostern einen Lammsbauch und anderthalb Schock Eier sowie zu Fastnacht zwei Hühner; das dritte Gut hat Konrad Buchener, gibt jährlich 36 Schilling Heller, vier Hühner zu Weihnachten und 60 Eier zu Ostern; Äcker zu Brunndorf, hat Konrad Teyne inne, gibt davon jährlich 13 Hühner. Diese Güter sind freies Eigen, frei vonSteuer und Wittum. Die Aussteller verzichten in aller Form darauf und übertragen sie dem Kloster nach Gewohnheit des Landes zu Franken. In Gegenleistung überträgt das Kloster den Eheleuten die Wüstung und das Gut zu Kalba mit allem Zubehör zu Eigen. Friedrich siegelt; Kunigunde bedient sich dieses Siegels.
Dirre brief ist geben .. 1339 an deme sunabende nach sancti Andree tage.

  • Archivalien-Signatur: 97
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1339 Dezember 4.

Deutsch; Ausf. im Best. Hennergica aus Gotha, Urk.; Provenienz: Kloster Trostadt.

Papier


Die Brüder Volrad, Hermann und Volrad, Herren zu Kranichfeld, verkaufen mit Zustimmung ihrer Mutter Lukarde dem Gottschalk Lubelin, Bürger zu Erfurt, als Vormund von Prior und Konvent des Augustinerordens zu Erfurt, die ihm dafür Almosengelder zur Verfügung gestellt haben, 170 Acker Holzwachs in der Holzmark "uff der harge" am Mittelberge nächst dem Holz der Nonnen von Cronschwitz, Predigerordens sowie an den hohen Fichten neben dem Holz der Herren von Tannroda, in dem die Schatzgrube liegt, mit allen Nutzen, Gewohnheiten, Freiheiten und Rechten. Davon sollen die Käufer jährlich an Martini sechs Pfennige Zins geben. Die Aussteller sollen das Holz gegen jedermann schützen, wenn die Käufer sie deswegen mahnen. Dafür sind 42 Mark lötigen Silbers Erfurter Gewicht gezahlt worden. Daher haben die Aussteller das Holz nach Gewohnheit des Landes an die Käufer überantwortet. Sie geloben Währschaft, versprechen, die Holzleute und Diener des Klosters nach Kräften zu unterstützen, verzichten auf alle Rechtsmittel und bitten ihren Oheim Graf Günther den Älteren von Schwarzburg, Landrichter im Lande Thüringen, um Besiegelung. Zeugen: der genannte Vetter, Günther Rabenolt, Thile von der Sachsen, Berthold von Töttelstedt und Heinrich von Mech, Bürger zu Erfurt. Der Bruder Volrad siegelt auch für die übrigen Aussteller.
Dieser brieff ist gegeben 1339 an dem suntag vor sente Mertins tage.

  • Archivalien-Signatur: 96
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1339 November 7.

Deutsch.

Papier


Poppo Graf von Henneberg bekundet, dass sein Vetter Berthold sich mit ihm verglichen hat wegen der Forderungen, die er wegen seines verstorbenen Vaters Graf H[einrich] von Henneberg auf Roßdorf hatte. Er sagt daher den Vetter und seine Erben von allen Forderungen los und siegelt. Zeugen: sein Vetter Bruder B[erthold] von Henneberg, Meister des Johanniterordens, Bruder Heinrich von Friemar, Beichtvater des Vetters, und der Ritter Reinhard Schrimpf.
1339 ann dem dinstage in der osterwochen.

  • Archivalien-Signatur: 95
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1339 März 30.

Deutsch; nach Abschr, im StA Königsberg.

Papier


(1) Theodericus dictus Kolbe, octavus testis, iuratus et requisitus super primo articulo, de quo dicit se habere ex relatione
Henr. Albi et aliquorum aliorum villanorum, quorum nomina ad presencia non recolit, quod duo maldra frumenti Gotensis
mensure dantur pro decimacione plebano in Bufeleybin de bonis ad curiam de Breytingen
pertinentibus, addendo tamen numerum mansorum hi se penitus ignorare. Interrogatus de anno et tempore
(5) dicit se infra decem ebdomadas audivisse. Secundum autem intencionis articulum verum confitetur ex propria et in-
ducentis relatione, et addit dicens se numerum bonorum huiusmodi nescire. Tercium intencionis articulum ignorat.
Item interrogatus super quarto intencionis articulo dicit sibi constare plus, nisi se audivisse a Henrico
dicto Altsit, quod solum unum modum frumenti dant et dederunt pro decimacione plebano in Bufeleyben
de suo allodio ibidem. Quitum autem articulum intencionis verum esse confitetur de confessione. Partibus eque favet suo
(10) iure. Consanguinitatem, instructionem et subornacionem negat, emolumentum non sperat.

Henricus Albus nonus testis iuratus et requisitus super primo articulo intencionis de quo dicit, quod bene ad spacium viginti
sex annorum vel citra se extendit, quod pater ipsius testis deponentis laborans in agone mortis maxime fuit an-
gariatus per dominum Ludowicum tunc temporis plebanum in Bufeleybin pro decima seu decimacione, de qua
nunc lis vestitur inter partes, ut diceret sibi de hoc veritatem, reverendo dixit domino, si deberem iam mori
(15) ego vellem iurare super sancta sanctorum, quod illa decimacio videlicet duo maldra Gotensis mensure data fuisset
usque ad hec tempora et non plus, quod aliquis recordetur et addidit, ulterius dixit, quod bene ante quinquaginta
quatuor annos lis eciam fieri incepit inter rectorem ecclesie in Bufel. et monasterium in Breytin-
gen, et illa lis fuit sedata sic, quod solum duo maldra triticis Gotensis mensure dari deberent de ipsa curia,
sed si darent ad laborandum et colendum ipsos mansos pro pensione annua, tunc dari deberet de ipsis
(20) pro decimacione plebano in Bufeleiben sicut de aliis bonis in campis ville ibidem, videlicet quatuor
mensure de quolibet manso, et si sibi reassumerent ad curiam, iterum non plus dari deberet de ipsis bonis
quam duo maldra sicut prius. Hec dicit se audivisse de suo patre, de anno dicit sicut plus, de tempore
dicit quod in autumpno, de loco dicit, quod in hospicio suo in villa Bufeleibin. Certum diem non re-
colit. De hora diei dicit, quod post meridiem. Secundum intencionis articulum verum confitetur ex rusticorum
(25) in Bufeleibin relacione. Tercium intencionis articulum similiter ex relacione confitetur. Item interrogatus
super quarto intencionis articulo, quem verum confitetur ex relacione rustici dicti henrici Altsit. De quinto intencionis
articulo dicit, quod sit vox publica in villa Bufeleibin, quod non est datum plus de bonis seu mansis,
quos ipse producens colit nomine monasterii in Vrowen Breytingen rectori ibidem plebano pro decimacione quam duo
maldra Goten. mensure. Partibus eque favet suo iure, consanguinitatem, instructionem et subornacionem
(30) negat, emolumentum non sperat. Habitis attestacionibus hiis pro publicis anno domini MoCCCo [XXXXo] sabbato
post diem omnium sanctorum. Excipientur sexta feria post diem beati Andree apostoli proxima.
Zeugenverhör a.d. 1340 sabbato post diem omnium sanctorum, excipietur secunda feria post diem beati Andree apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 2440
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1340 November 4.

Herausgenommen aus GHA IV Nr. 8 (Kloster Herrenbreitungen).

Zeugenaussagen im Prozess des Plebans von Bufleben gegen den dortigen Pächter Trageboto vor dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt - Zeugen des Beklagten.
Gefragt wird zu den in der unten genannten Edition von Hermann S. 335 f. aufgezählten Punkten (1. Zehntpflicht; 2. Tätigkeit des Beklagten im Auftrag des Klosters Frauenbreitungen; 3. unterschiedliches Ausmaß der Abgabe pro Grundstücksgröße in Thüringen; 4. besondere Abgabepflicht der Leute gen. Altsit; 5. allgemeines Wissen um den letzten Punkt).
Das Stück gehört zu den HUB 2 S. 42-51 Nr. 73 gedruckten Texten (deren Vorlagen, GHA Urk. Nr. 306-317, sind Kriegsverluste); es ist im Anschluss an Stück 73 a) auf S. 44 zu ergänzen.
Zur korrekten Reihenfolge der einzelnen im HUB gedruckten Textteile vgl. R. Hermann, Die Acten eines schriftlichen Processes aus den Jahren 1340 und 1341. In: Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte und Alterthumskunde 8, 1871 S. 299-356. Hier ist das Stück S. 340 (Zeugen acht und neun des Beklagten) zu ergänzen. Die dortige ausdrückliche Feststellung zur Vollständigkeit des Materials (S. 306) ist demnach nicht korrekt.

Pergament


Ludwig Abt zu Hersfeld bekundet: vor ihm erschien Johann Graf von Henneberg, ein Sohn des verstorbenen Grafen Berthold von Henneberg, und ersuchte darum, ihm die Lehen zu verleihen, die ihm von den Eltern angefallen sind und die die vom Stift hatten. Dieser Bitte gemäß belehnt ihn der Abt mit den ihm anerstorbenen Lehen.
Gegeben 1340 an dem andern tage dez brachmand.

  • Archivalien-Signatur: 2458
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1340 Juni 2.

Auf den Text folgt Beschreibung des Siegels.

Insert in Nr. 401 vom 13. Juli 1429. Deutsch.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 24 (Depositum vom Eigentümer zurückgezogen)

  • Archivalien-Signatur: 98
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1340 November 9.

Regest:
Der Ritter Gottfried von Exdorf und seine Ehefrau Elisabeth, seine Söhne Konrad und Andreas sowie seine Tochter Jutta verkaufen an Propst und Kloster zu Rohr ihr Gut zu Grumbach, das jährlich 12 Schillinge Heller und Wisunge gibt und das bisher Eigen gewesen ist, für bereits erhaltene sechs Pfund Heller. Die Aussteller versprechen Währschaft. Werden Gottfried oder seine Söhne wegen des Gutes verklagt, hat der Betroffene auf Mahnung bei einem Wirt in Meiningen Einlager zu halten, bis er die Sache wiedergutgemacht hat. Gottfried siegelt im Namen aller Aussteller. Zeugen: Albrecht von Immelborn, Prior zu Wasungen, Heinrich Pfarrer zu [Unter-] Maßfeld, der Priester Johann von Morungen, Berthold Zentgraf zu Meiningen und andere.
Der ist gegebin 1340 an deme Dunerstage vor sent Mertins tage des heyligen Bysschoffs aller nehst.

Provenienz: Kloster Rohr.


Friedrich Landgraf zu Thüringen, Markgraf zu Meißen und im Osterland, Herr des Landes Pleißen, verzichtet auf die Lehen und Rechte, die er und seine Erben bisher an Haus und Städtchen Ilmenau und Zubehör hatten, zugunsten seines Schwiegervaters Heinrich Grafen von Henneberg, der in den beim Kauf erworbenen Rechten bleiben soll. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Günther Graf von Schwarzburg zu Arnstadt, Heinrich Graf von Schwarzburg, Herr zu Schwarzburg, Oheim des Landgrafen, Dietrich Vitzthum von Apolda, Rudolf von Reischach (Richstat), Marschall des Ausstellers, und Nikolaus vom Ende, Ritter des Landgrafen, sowie Heinrich von Sternberg, Berthold von Reurieth und Friedrich Vogt, Ritter des Grafen von Henneberg.
Geben zu Weißenfels 1343 an der mitwochen vor aller heiligen tag.

  • Archivalien-Signatur: 99
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1343 Oktober 29.

Deutsch.

Papier


Heinrich Graf von Henneberg gelobt seinem Schwiegersohn Friedrich Markgrafen zu Meißen und dessen Erben, keine Feste oder Gut zu kaufen, die von diesen zu Lehen gehen oder in deren Herrschaften gelegen sind. Siegel des Ausstellers. Zeugen bei dieser Schlichtung: Günther Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt, Heinrich Graf von Schwarzburg, Herr zu Schwarzburg, Heinrich von Sternberg, Günther von Eingerick (?), Friedrich Vogt, Ritter, sowie Georg von Bischofferode und andere.
Gegeben 1343 an der mitwochen vor allerheiligen tag.

  • Archivalien-Signatur: 100
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1343 Oktober 29.

Deutsch.

Papier


Otto Bischof von Würzburg gestattet den Augustinereremiten des Hauses in Schmalkalden in seiner Diözese, die bisher am "Misericordia Domini" genannten Sonntag nach Ostern gefeierte Kirchweihe aus guten Gründen mit allen Ablässen auf den Sonntag nach Fronleichnam zu verlegen.
Datum Herb. a.d. 1345 III Non. Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 101
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1345 April 3.

Provenienz: Augustinerkloster Schmalkalden.

Pergament


Heinrich Herr von Frankenstein verzichtet gegenüber Heinrich Abt zu Fulda und dessen Stift auf alle Forderungen in gleicher Weise, wie das seine Brüder Dietzel und Albrecht urkundlich auch für ihn getan haben. Ebenso verzichtet er auf ein Vorgehen gegen alle, die er verdächtigt hat, insbesondere Hartung Propst zu Allendorf und sein Kloster, an denen er sich mit Wort und Tat nicht rächen soll. Heinrich hat in aller Form Urfehde geschworen und stellt seine Brüder Dietzel und Albrecht als Bürgen. Wenn er gegen Abt und Stift vorgeht, sollen die Brüder seine offenen Feinde sein. Beide übernehmen ihre Verpflichtungen. Es siegeln Heinrich und Dietzel von Frankenstein; dieser kündigt sein Siegel an. Albrecht, der sein Siegel nicht bei sich hat, bedient sich dieser Siegel. Zeugen: Hermann von Albingshausen, Pfarrer zu Salzungen, Friedrich Stock, Vogt daselbst, Hertnid von Leimbach, Ber[thold] von Kranlucken, Günther von Breitungen,Heinrich Schrimpf und Hertnid von Schwallungen, Burgmannen zu Salzungen, Heinrich Schenkel und Albrecht Stichling von Fulda, Konrad Koltey, Dietzel Schrimpf, Ludwig (Lutz) Reinhard und Heinrich Apt, Bürger zu Salzungen.
Dieser brief ist gegebin 1346 an dem dunrstage nach sente Ulrichis tage.

  • Archivalien-Signatur: 102
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1346 Juli 6.

Deutsch; Ausf. im ThHStA Weimar

Papier


Heinrich Graf von Henneberg der Jüngere versetzt dem Ritter Heinrich von der Tann genannt von Bischofsheim und dessen Erben die Wüstung Lichtenau bei Kaltenwestheim (Obir Westheim), ein Gut zu Unterweid, auf dem die Hertwigin sitzt, die ihm gehörenden Hofstätten zu Kaltensundheim, die obere Mühle zu Kaltennordheim und die obere Mühle zu Kaltenlengsfeld für 212 1/2 Pfund Heller. Heinrich und seine Erben sollen diese Güter dem Grafen und seinen Erben jederzeit für dieselbe Summe zu lösen geben. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist zu Smalkalden 1347 an dem montage vor sant Anthonii tage.

  • Archivalien-Signatur: 103
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1347 Januar 15.

Insert in Nr. 466 vom 13. Dez. 1434. Deutsch.

Papier


Johann Graf zu Henneberg bekundet, dem Ritter Heinrich von der Tann genannt von Bischofsheim 40 Pfund Heller schuldig zu sein. Er wird daher keine Güter oder Gülten, die dieem verpfändet sind, vor der Rückzahlung dieser Summe auslösen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1348 am suntag vor Pal,en der da heyßet Judica.

  • Archivalien-Signatur: 104
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1348 April 6.

Insert in Nr. 466 vom 13. Dez. 1434. Deutsch.

Papier


Abt Heinrich, Dekan Berno und Konvent des Stiftes Fulda gestatten Johann Graf von Henneberg, seiner Ehefrau Elisabeth und deren Erben den Wiederkauf der folgenden Festen und Güter mit allem Zubehör, die diese jetzt dem Stift verkauft haben: die Festen [Kalten-] Nordheim, Roßdorf und Barchfeld mit aller Besserung und dem Zubehör, insbesondere dem Dorf Lengsfeld, dem See zu Roßdorf und den übrigen Dörfern, Gerichten, Leuten und Gütern, 17 Pfund jährlicher Gülte für Bannwein, davon sechs Pfund aus Wernshausen, zehn Schillinge aus Wiesenthal, zwei Pfund aus Eckardts, und 8 1/2 Pfund aus Roßdorf, dazu 50 Pfund aus den Dörfern im Sand, die zum Gericht Friedelshausen gehören, 12 Pfund Heller für den Bannwein zu Stepfershausen, Bettenhausen und Seeba sowie dem Gericht über Heften. Ein Rückkauf ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, dabei sind 5100 Pfund Heller und 2600 Gulden von Florenz fällig, die in der Stadt Salzungen oder auf dem Haus Fischberg gezahlt werden sollen. Nach Erhalt sollen die Aussteller die Pfänder an die Eheleute und ihre Erben ohne weiteres herausgeben. Was an den Festen nachweisbar verbaut worden ist, soll dem Stift gemäß den darüber ausgestellten Urkunden erstattet werden. Abt, Dekan und Konvent siegeln.
1350 an dem sontage vor sant Laurentzen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 108
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1350 August 8.

Papier


Dietrich von Maßbach, Domherr und Erzpriester zu Würzburg, überträgt Wortwin von Maßbach dem Jungen, Sohn des verstorbenen Richard von Maßbach, und dessen Erben seine Rechte an zwei Drittel des Zehnten in Dorf und Feld zu Maßbach, Lehen vom Grafen von Henneberg, sowie die Vogtei über acht Hufen im Dorf Poppenlauer, ebenfalls Lehen vom Grafen von Henneberg, wie er die bis zu diesem Tag besessen hat. Wortwin und seine Erben sollen davon dem Deutschherrn Apel von Maßbach, Bruder des Ausstellers, auf dessen Lebenszeit jährlich sechs Pfund Heller zahlen, je drei an Walpurgis und an Martini. Nach dessen Tod fallen diese an Wortwin. Stirbt der ohne Erben, fallen diese an Eberhard, Sohn des Eberhard, Bruders des Ausstellers. der früher zu Thurnau (Entnawe) saß, und an Eberhard, Sohn des verstorbenen Bruders Eberhard [sic !]. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1350 an dem dinstage noch Johannis der porthen.

  • Archivalien-Signatur: 106
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1350 Mai 11.

Deutsch.

Papier


Johann Graf von Henneberg und seine Ehefrau Elisabeth verkaufen zu Eigen an Prior und Konvent des Wilhelmitenklosters Sinnershausen den Hof Bertholdis bei der Burg Frankenberg mit Grund, Holz, Wasser, Weide und allem Zubehör, wie es von denen von Wildprechtroda hergekommen ist, für bereits erhaltene 230 Pfund Heller. Die Verkäufer geloben Währschaft, stellen die Ritter Giso von Steinau und Hermann von Bibra als Bürgen und versprechen, eventuelle Klagen innerhalb von 14 Tagen abzustellen. Tun sie das nicht, sind die Bürgen auf Mahnung zum Einlager mit einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden verpflichtet, bis die Klagen abgetan sind oder die Kaufsumme zurückgezahlt ist. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich und jeweils bis Kathedra Petri [22. Febr.] anzukündigen; der Nutzen aus dem jeweiligen Jahr steht dann noch den Käufern zu. Diese dürfen auf dem Hof zu ihrem Nutzen Schafe und anderes Vieh züchten und halten, wie es die von Wildprechtroda getan haben. Der Graf oder seine Amtleute werden sie nicht mit Herberge, Bede, Futter, Steuer oder Diensten belasten und auch nicht die Jäger und Hunde dorthin legen, sondern sie in allem schützen und schirmen. Das Kloster kann den Hof jederzeit für denselben Preis an Dritte verkaufen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Zeugen: Berthold von Henneberg, Bruder des Grafen und Komtur zu Kühndorf, sowie die Bürgen. Die Aussteller siegeln; die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Das ist geschen 1350 an sant Lucien abent der heiligen jungfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 110
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1350 Dezember 12.

Provenienz: Kloster Sinnershausen.

Papier


Jutta Gräfin von Henneberg verkauft mit Zustimmung ihrer Räte und Diener 99 Acker in der Flur vor der Stadt Schmalkalden, gekauft von Heinz von Merxleben und seinem Schwestersohn, an die Sechser und die Stadt Schmalkalden für bereits gezahlte 275 Pfund Heller. Wer von den Bürgern einen dieser Äcker kauft, soll sie zu freiem Eigen haben nach dem Recht der Stadt, also Geschoss, Bede und Wacht davon geben. Siegel der Ausstellerin.
Der gegebin ist 1350 an sente Vits tage.

  • Archivalien-Signatur: 107
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1350 Juni 15.

Provenienz: Stadt Schmalkalden.

Pergament


Jutta Gräfin von Henneberg verleiht dem Müller Apel Landeck die Mühlstatt zu Stadtlauringen (Nidern Lauringen) oben am Dorf zu Erbrecht. Er und seine Erben sollen ewig den Mühlenbann haben und der Gräfin und ihren Erben jährlich 30 Schilling Zins davon geben. Daneben sollen sie mit den dortigen Bauernkeine Bede geben. Haben sie außer der Mühle weitere Fahrhabe, sind sie davon pflichtig wie andere Leute im Dorf. Siegel der Ausstellerin.
Der gebin ist zu Coburg 1350 an dem sonabende vor aller mannen vasennacht.

  • Archivalien-Signatur: 105
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1350 Februar 13.

Unter dem Text Anm.: diese Urkunde hat ein Bürger zu Münnerstadt, von dem will sie Anton von Brunn beschaffen.

Papier


Johann Graf von Henneberg schlägt den Brüdern Simon und Heinz von der Tann, Knappen, auf die Wüstung Lichtenau zu dem Geld, das sie bereits darauf haben, weitere 60 Pfund Heller, die er diesen zurückzuzahlen hat vor der Auslösung, über die sie Urkunden haben. Siegel des Ausstellers.
1351 an sunabende nach sant Matheus tagk des heilgen zcwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 111
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1351 September 24.

Insert in Nr. 466 vom 13. Dez. 1434.

Papier


1352, im zehnten Pontifikatsjahr des Papstes Clemens VI., im ersten Jahr der Indiktion, "an dem funfczehenden tage des mandes Junii" am Abend erschien im Sommerhaus des Gunther, Dekans des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinrich Mutizfelt, ein gelehrter Schüler, legte eine von Ludwig und Sibodo von Frankenstein ausgestellte Urkunde vor und bat um eine Abschrift.
Folgt deutsche Übersetzung der Urkunde vom 10. Aug. 1330 (Nr. 68) [Regest siehe dort].
Zeugen: Dekan Gunther, Werner von Breuberg, Kanoniker, Hermann von Gotha, Vikar, und Heinrich Meler, Schreiber des Grafen [Johann] von Henneberg. Der Dekan kündigt sein Siegel an.

  • Archivalien-Signatur: 112
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1352 Juni 15.

Papier


Friedrich Markgraf von Meißen, Landgraf zu Thüringen, Herr des Osterlandes und zu Pleißen, Graf zu Orlamünde, und dessen Ehefrau Katharina, Eberhard Graf zu Württemberg und dessen Frau Elisabeth sowie Albrecht Burggraf zu Nürnberg und dessen Ehefrau Sophie bestätigen in aller Form die Schenkungen, die der verstorbene Schwiegervater Graf Heinrich von Henneberg bzw. dessen verstorbene Ehefrau Gräfin Jutta zu Lebzeiten an ihre Tochter Anna vorgenommen haben, verpflichten sich auf die deswegen ausgestellten Urkunden und bekunden, Anna im Zisterzienserinnenkloster Sonnefeld, Diözese Würzburg, unterbringen zu wollen, da ihre Eltern den Wunsch hatten, dass sie geistlich werden sollte. Daher übergeben sie für das Seelenheil ihrer Eltern und Vorfahren sowie für das eigene dem Kloster Sonnefeld die Güter, die die Eltern der Anna übertragen haben: die Dörfer Rieth, Nassach, Ebenhards, den Zehnten, die Vorwerke und die Zinsgüter der Herrschaft im Dorf Streufdorf mit allen Nutzen und Rechten, die zwei Drittel des Zehnten zu Crock (Kragt), die der Herrschaft gehörten, das Gut und den Hof zu Nüdlingen, die dortigen Weingärten, die Gleichner gehörten, sowie alles Zubehör dieser Dörfer, Zehnten und Vorwerke, Zehnten, Rottzehnten, Zinse, Gülten, Weisungen, Äcker, Wiesen, Wasser, Hölzer, Wunne und Weide, Ehren, Nutzen, Rechte, Dienste, Freiheiten und Gewohnheiten sowie allen Gerichten außer denen über den Hals, wie Schwiegervater und Schwiegermutter die innehatten. Die Aussteller verzichten in aller Form auf ihre Rechte und setzen das Kloster in den leiblichen Besitz der genannten Güter; es kann künftig frei darüber verfügen. Sie verzichten auf alles Vorgehen nach geistlichem oder weltlichem Recht gegen die Übertragung, durch das die Klosterjungfrauen genötigt würden, das Klosterzu verlassen; sie sollen vielmehr in Klausur bleiben und dort Gott dienen. Die Aussteller befreien die Dörfer, Zehnten, Vorwerke, Leute und Güter von allen Gerichten, Zenten und Vogteien über Leute und Gut, ausgenommen wegen Mord, Diebstahl und Notzucht, die den Hals betreffen. Diese Dinge sind vor dem jeweils zuständigen Richter auszutragen. Die Aussteller, ihre Nachkommen, Amtleute, Vögte, Diener und Büttel sollen sich deswegen nichts anmaßen. Ihr Schwager Graf Johann (Hans) von Henneberg hat etliche Güter inne, die der verstorbene Schwiegervater seiner Tochter Anna verschrieben hat. Die Aussteller wollen ihn dazu anhalten, die Verfügungen seines Bruders umzusetzen. Im Kloster Sonnefeld soll die Klausur eingehalten werden nach Recht und Gewohnheit; wird dagegen verstoßen, fallen die genannten Güter an die Aussteller zurück. Die drei Aussteller kündigen ihre großen Siegelan.
Geben 1353 an dem dinstag virczehen tag nach Ostern.

  • Archivalien-Signatur: 113
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1353 April 9.

Provenienz: Kloster Sonnefeld.

Papier


Johann Graf von Henneberg belehnt die Brüder Hartung und Hartung von Erffa mit den Lehen, die ihm ledig geworden und anerstorben sind von Günther Herrn von Salza dem Älteren sowie dessen verstorbenen Söhnen Günther, Heinrich und Friedrich, die diese von Poppo vom Stein gekauft hatten. Diese liegen in den folgenden Dörfern, Feldern und Wüstungen, insbesondere die Mühle zu Ettenhausen etc. Diese Güter verleiht der Graf mit allen ihm zugefallenen Rechten, in denen er die von Erffa zu schützen verspricht. Zeugen: Johann von Windheim, Wolfram Schrimpf und Hermann von Bibra, Ritter, Apel von Heßberg und Götz von Bischofferode. Siegel des Grafen.
Das geschriben ist 1353 an dem sontag nach sant Veits tag.

  • Archivalien-Signatur: 115
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1353 Juni 16.

Urk. auch inseriert in Nr. 1022 vom 2. April 1472.

Papier


Johann von der Kere genannt von Roßrieth bekundet, dass Johann Graf von Henneberg ihm und seinen Erben das Dorf Sülzfeld, den Tiergarten beim See zu Hermannsfeld mit Ausnahme des Wildbanns, das "Lindech" bei Stedtlingen, das "eichech" beim See zu Hermannsfeld, an den Turm stoßend, sowie den tiefen See bei Ruppers für gezahlte 1822 Pfund Heller weniger fünf Schillinge verkauft hat. Dem Grafen und seinen Erben ist ein Rückkauf mit derselben Summe jeweils 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri [22. Febr.] möglich, das Geld ist in Meiningen, Mellrichstadt oder Neustadt fällig; geschieht das nicht, steht der Nutzen des Jahresnoch dem Aussteller und seinen Erben zu. Benötigen die ihr Geld, ist das dem Grafen ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Will der den Rückkauf nicht tätigen, ist ein Verkauf an Lehnsleute des Grafen möglich; diesen haben der Graf und seine Erben ein Urkunde darüber auszustellen. Siegel des Ausstellers.
Das gescheen ist 1353 an der mitwochen nach dem sontage so man singet Misericordia domini plena etc.

  • Archivalien-Signatur: 114
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1353 April 10.

Papier


Jetzt: Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 175

  • Archivalien-Signatur: 109
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [nach 1355]

Regest:
Hermann und Berthold Grafen von Henneberg belehnen den Knappen Heinz Sigwin, dessen Bruder und ihre Erben mit den drei Gütern zu Albertshausen, die sie innehaben, und dem Bächlein, das vor dem Dorf in die Thulba hinabfließt. Die Sigwin sollen davon Diener der Grafen sein. Heinz Sigwin und sein Bruder haben ihre Verpflichtungen übernommen. Es siegelt Johann Sigwin, auch seines Bruders wegen.


Bolko Herzog zu Falkenberg, der als Hofrichter des Römischen Kaisers Karl in Nürnberg zu Gericht saß, bekundet dem Werner von Breuberg, Kanoniker zu Schmalkalden, auch für den Dekan und das gesamte Stift, dass nach einhelligem Urteil das Stift von seinen Stiftern an Leuten und Gut in allem befreit worden und keinem Herren und niemand pfändbar ist. Angriffe und Pfändungen auf Leute und Gut sind widerrechtlich. Dies bekundet der Aussteller dem Werner von Breuberg und dem Stift unter dem Hofgerichtssiegel.
An sampcztag nach dem obersten 1356.

  • Archivalien-Signatur: 116
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1356 Januar 9.

Provenienz: Stift Schmalkalden.

Pergament


Heinrich von Wenkheim der Junge, gesessen zu Mainberg, verträgt sich mit Domdekan Friedrich von Truhendingen, der jetzt die Oblei Hausen innehat und die Pfarrei verleiht, Domscholaster Eberhard von Hohenberg, Domkantor Hadubrand von Heideck und den übrigen Herren des Domkapitels zu Bamberg sowie mit NN. Kießling, Kellner und Chorherr zu Theuerstadt bei Bamberg sowie Pfarrer zu Hausen, der seine Zustimmung dazu gegeben hat, dass die auf der Feste Mainberg in der Pfarrei Hausen gelegene Kapelle von der Pfarrei abgetrennt wird. Der Pfarrer zu Hausen, seine Nachfolger und die Domherren zu Bamberg haben künftig an Opfer, Zinsen, Gütern, Gülten oder Gefällen der Kapelle keine Rechte mehr. Der Aussteller hat dafür jährlich dem Pfarrer zu Hausen vier Pfund sechs Heller Gülte und einen Lammsbauch aus ihrem väterlichen Erbe zu zahlen. Die Verleihung der Kapelle steht künftig ihm und seinen Brüdern, dem Ritter Heinrich und Bechtolf von Wenkheim, zu. Der jeweils Älteste aus dem Geschlecht soll dieses Recht wahrnehmen. Lebt von den Brüdern und ihren Erben niemand mehr, soll das Recht an ihre Vettern fallen, die den Namen von Wenkheim tragen. Lebt auch von diesen niemand mehr, fällt das Recht an das Domkapitel bzw. den Inhaber von dessen Oblei Hausen zurück. Folgendes Eigen hat der Aussteller der Kapelle und dem dortigen Kaplan zu Widem übertragen: zehn Malter Korn auf den Hof zu Gochsheim, den Reinvelder bebaut, und 100 Pfund Heller, die der verstorbene Ritter Richolf [von Wenkheim] der Kapelle verschrieben hatte; davon soll man dem Kaplan jährlich zehn Pfund Heller Gülte zahlen, bis die Summe zugunsten der Kapelle für Gülten angelegt worden ist; schließlich werden dem Kaplan zugewiesen ein Drittel des Weinzehnten von 50 Ackern zwischen Schonungen und Mainberg, ein Haus am Berg vor der Feste Mainberg, in dem er mit Gesinde wohnen soll, Brennholz nach Bedarf sowie Weg, Steg und Weide in der Mark zu Mainberg, wie sie andere Burgmannen dort haben. Der Kaplan hat sich gegenüber dem Pfarrer zu Hausen stets freundlich zu erweisen und am Montag in der Kreuzwoche mit dem Kreuz zum Pfarrer gehen, ebenso am Tag der Kirchweihe und am Tag des Patrons, um so zu bekunden, dass die Kapelle von der Pfarrei abgeteilt ist. Der Kaplan darf niemandem auf dem Berg und in der Feste die Sakramente spenden ohne Zustimmung des Pfarrers. Es siegeln der Aussteller, Arnold Propst zu Heidenfeld und Johann (Hansen) von Heldritt, Pfarrer zu Gochsheim; diese kündigen ihre Siegel an.
Der brif ist gegeben 1356 an dem nechsten dinstag nach dem sontag als man singt Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 117
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1356 April 12.

Papier


Abt Hertnid, Prior Eberhard, Kantor Johann, Kustos Konrad und der Konvent des Benediktinerklosters Herrenbreitungen bekunden: sie haben von Johann, Grafen zu Henneberg, und dessen Ehefrau Elisabeth jährliche Gülten von 15 Pfund Geld, 22 Achteln Hafer, einer Kuh und einem Kloben Flachs - insgesamt 17 Pfund Geld - im Dorf Wernshausen für bereits gezahlte 200 Pfund Heller Landwährung gekauft. Einr Rückkauf ist jederzeit in der in der Verkaufsurkunde beschriebenen Weise möglich. Abt und Konvent siegeln.
1357 an dem achten tage der zwolffbotten Peters und Paulus.

  • Archivalien-Signatur: 133
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1357 Juli 6.

Aus Nr. 1608 (1503 Nov. 13) herausgenommen. Nr. 133 war nicht belegt.

Papier


Ratsmeister und Rat der Stadt Erfurt bekunden, dass Johann, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Elisabeth mit Zustimmung ihrer Erben der Stadt die Dörfer Kirchheim, Bechstedt und Werningsleben mit Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten, Mannschaften, Zinsen, Gülten und sonstigem Zubehör für bereits gezahlte 774 Mark Silber Erfurter Gewicht verkauft haben nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde. Die Aussteller räumen den Eheleuten und ihren Erben das Recht ein, die Dörfer [für dieselbe Summe jeweils zwischen Martini und Walpurgis zurück zu kaufen; die bis Walpurgis fälligen Gülten kommen zur Summe hinzu; erfolgt der Rückkauf nach Walpurgis, gilt das gleiche für die bis Martini fälligen Gülten]. Die Aussteller siegeln mitdem Stadtsiegel.
Der geben ist 1357 an dem sontage als man singet Esto mihi vor vastenn.

  • Archivalien-Signatur: 118
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1357 Februar 19.

Papier


Äbtissin Elisabeth, Priorin Jutta und der Konvent des Nonnenklosters Rohr sowie die Ritter Wolfram Schrimpf und Giso von Steinau, Vormünder des Klosters auf Geheiß des Abtes Heinrich von Fulda, verkaufen den Hof im Dorf Henfstädt mit der Kemenate und allem Zubehör in Dorf und Feld, wie es von den verstorbenen Eheleuten Friedrich Kießling und Gothild an das Kloster gekommen ist, mit den Freiheiten und Rechten, die vom verstorbenen Poppo, Grafen von Henneberg, und seinem Sohn Berthold verliehen worden sind, an Werner von Breuberg, Chorherrn zu Schmalkalden, Konrad, Chorherrn daselbst, Johann, Pfarrer Unserer Lieben Frau in der Stadt Bamberg und deren Bruder Werner Zufraß, den drei Schwestersöhnen Werners [von Breuberg], und ihren Erben für erhaltene 500 Pfund Heller Landwährung. Die Aussteller geloben Währschaft nach Landesrecht und stellen Konrad von Herbstadt, Ritter, und Hertnid Schrimpf, Wolframs Sohn, zu Bürgen, die auf Mahnung durch die Käufer mit je einem Knecht und einem Pferd in Themar Einlager zu leisten haben, bis die Sache abgetan ist. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Fällt ein Bürge aus, ist er binnen eines Monats zu ersetzen; andernfalls ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet. Die Aussteller versprechen, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln die Ausstellerinnen mit dem Konventssiegel, die beiden Vormünder und die beiden Bürgen.
Der da geben ist 1358 an sant Peters tage dez heyligen zwelbotin alse her uf den stul zu Rome wart gesaczt.

  • Archivalien-Signatur: 119
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1358 Februar 22.

Urkunde wurde 1945 im Garten des Schlosses zu Henfstädt aufgefunden und 1961 von Oberlehrer Keidel an das Staatsarchiv abgeliefert.

Pergament


Albrecht Bischof von Würzburg überträgt aus näher erläuterten seelsorgerischen Motiven dem Dekan und dem Kapitel des Stifts Schmalkalden auf deren gegenüber Bischof und Domkapitel vorgetragenen Bitten den großen und kleinen Zehnten mit Zubehör in Dorf und Mark Bundorf, Diözese Würzburg, zur Mehrung des Gottesdienstes und zur Besserung der Pfründen im Stift. Er überträgt alle bisher am Zehnten innegehabten Rechte auf das Stift; die jährlich anfallenden Hühner, die Rotthühner genannt werden, behält er sich allerdings vor. Die Bestätigung von Dekan und Propst des Stiftes - wenn künftig ein Propst dort eingesetzt wird - steht dem Bischof zu, ebenso die Bestätigung aller Gewohnheiten und Observanzen; Dekan und Kaüitel des Stifts Schmalkalden haben nach dem Tod des Bischofs seinen Jahrtag mit Vigilien und gesungener Seelenmesse zu halten; die Anwesenden erhalten dafür eine Pitanz. Es siegeln der Bischof, Dompropst Albrecht von Heßberg, Domdekan Heinrich von Reinstein und das Domkapitel; letztere stimmen der Inkorporierung und Übertragung des Zehnten in aller Form zu und kündigen das Kapitelssiegel an.
Geben zu Wurtzpurg 1359 in der zehenden Kalenden des monats Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 123
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1359 Dezember 23.

Laut Überschrift betrifft die Urkunde (auch) den Rottzehnten; deutsche Übersetzung einer latein. Urkunde. Provenienz: Stift Schmalkalden.
Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 140 (1364 Mai 30), 142 (1364 Okt. 1) u. 143 (1364 Okt. 21).

Papier


Die Brüder Hermann und Berthold, Grafen von Henneberg, bekunden, von Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden 200 Pfund Heller erhalten zu haben. Diese Summe schlagen sie auf die Summe zum Rückkauf des Weinzehnten zu Schweinfurt an der Mainleite, über den das Stift eine Urkunde vom verstorbenen Vater der Grafen hat; er ist Lehen von Bischof und Hochstift zu Eichstätt. Ein Rückkauf durch die Aussteller, ihre Erben oder Dritte ist künftig erst möglich, wenn zuvor die 200 Pfund in Landwährung zurückgezahlt worden sind, die in Franken gängig ist. Danach ist diese Urkunde zurück zu geben. Beide Aussteller siegeln.
Geben 1359 an unnser frauwen tag Wurtzweyhe.

  • Archivalien-Signatur: 122
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1359 August 15.

Auf der Rückseite von Nr. 94 (1338 Okt. 29); Provenienz: Stift Schmalkalden.

Papier


Hermann von Schmalkalden und sein Bruder Dietzel verkaufen mit Zustimmung ihres Bruders Heinrich, [Kloster-] Herrn zu [Herren-] Breitungen, und ihrer Erben ihren Hof im Dorf Niederschmalkalden mit allen Nutzen, Gärten, Feldern, Äckern, Wiesen, Weide und Rechten, wie er von den Vorfahren auf sie gekommen ist, sowie die folgenden Güter und Rechte: von der Mühle im Dorf zwei Pfund Heller oder ein Schwein in diesem Wert jährlich an Zins, eine Weisung, einen Lammsbauch an Ostern, ein Brot an Weihnachten sowie je zwei Hühner an Michaelis und an Fastnacht; vom Gut, das Hans Volknand dort bebaut, ein Pfund Heller, zwei Kloben Flachs, zwei Malter Hafer, sechs Wecken an Weihnachten und einen Lammsbauch zu Ostern; vom Gut, auf dem Wigand Hengkeldey sitzt, zehn Schillinge Heller, einen Kloben Flachs, ein Malter Hafer sowie je zwei Hühner an Michaelis und Fastnacht; vom Gut, auf dem Hans Hinkeldey sitzt, 13 1/2 Schilling Heller und vier Hühner, je zwei an Michaelis und an Fastnacht; vom Gut, auf dem die Pfifferin sitzt, 12 Schilling Heller, sechs Wecken an Weihnachten sowie je zwei Hühner an Michaelis und Fastnacht; von Swallungs Gut fünf Schilling, ist zur Zeit unbesetzt. Diese Güter, Lehen von der Herrschaft Henneberg, haben sie den Brüdern Hertnid und Johann von Haselbach und deren Erben verkauft für bereits erhaltene 550 Pfund Heller Schmalkalder Währung. Sie verzichten daher auf die Güter, lassen sie mit Mund und Halm auf und verzichten auf alle Rechtsmittel. Hermann siegelt, auch für den Bruder. Beide bitten den Schultheißen, die Ratsmeister und den Rat zu Schmalkalden um Besiegelung mit dem Stadtsiegel. Der Schultheiß Konrad (Kunz) von Rodach sowie die Ratsmeister Hermannvon Eisenach und und Hermann in der Bach, die Ratleute Berthold Claus, Berthold Grisel der Alte, Konrad (Kunz) Goldener, Heinz Boppe, Heinz Kelner, Berthold Heftener, Hans Zornn, Berthold von Nordheim, Betz Grisel, Albrecht (Apel) Grisel sowie die beiden Vormünder dieses Jahres von der Gemeinde, Heinz Gotschalk und Heinz Zorn, bekunden, auf Bitten der Verkäufer und der Käufer bei diesem Verkauf und der Übertragung der Güter anwesend gewesen zu sein, und kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist 1359 an dem dinstage sant Johanns tage des thauffers.

  • Archivalien-Signatur: 121
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1359 Juni 24.

Papier


Karl von Ostheim, Johann und Karl, seine Söhne, verzichten gegenüber den Brüdern Hermann und Berthold, Grafen von Henneberg, auf alle Rechte am Dorf Burkardroth, Holz, Wasser, Wiese, Wunne und Weide, Leute und Gut in Dorf und Feld. Sie werden künftig darauf keine Ansprüche mehr erheben. Die drei Aussteller siegeln.
1359 an deme nehesten Sunobende vor Urbani pape.

  • Archivalien-Signatur: 120
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1359 Mai 18.

Pergament


Albrecht Burggraf von Nürnberg belehnt Dietzel von Elsbach und seine Erben erblich mit der Wüstung Helmers (zcu dem Helmprich) im Gericht Schmalkalden mit allen Nutzen und Rechten. Dieser und seine Erben sollen dieses Burggut ewig gegenüber dem Aussteller und seinen Erben in der Stadt verdienen nach Burggutsrecht. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an dinstag vor Mathie der umb faßenacht gefellet 1360.

  • Archivalien-Signatur: 124
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1360 Februar 18.

Papier


Albrecht Burggraf von Nürnberg und seine Ehefrau Sophie verkaufen ihrer Tante (mumen) Elisabeth Gräfin von Henneberg sowie deren Söhnen Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg, Burg und Stadt Schmalkalden, Zent und Gericht vor der Stadt, die halbe Zent Benshausen, das Kloster [Herren-] Breitungen mit Vogtei und Gericht, Dorf und Gericht Brotterode, die halbe Feste Scharfenberg mit allem Zubehör von Stadt, Gerichten und Zenten an Herrschaft, Mannschaft, Lehen, Kirchensätzen, Nutzen, Ehren, Gerichten, Leuten, Gütern, Zinsen und Gülten, Hölzern, Wäldern, Weihern, Gewässern, Fischwassern, Dörfern, Höfen,Gebäuden, Äckern, großen und kleinen Zehnten und Rottzehnten, Wüstungen, Bergwerken, Wiesmahd, Wunne, Weide, Bergen, Stock und Stein, Zöllen und Geleiten, wie es an die Verkäufer gefallen ist, für bereits gezahlte 43.000 schwere Gulden. Die Käufer können darüber künftig frei verfügen. Die Aussteller geloben Währschaft für Lehen nach Lehnsrecht und für Eigen nach Eigensrecht; beide siegeln.
Der geben ist zu Rotenberg am mitwochen nach Andree 1360.

  • Archivalien-Signatur: 126
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1360 Dezember 2.

Zwei Abschr.

Papier


Heinrich Landgraf von Hessen befiehlt Burgmannen und Bürgern seiner Stadt Felsberg und seinen Leuten zu Gensungen, Sundhof (Sundtheim), Beuern, Hesslar und Melgershausen, die zu Felsberg gehören, seine Gehölze genannt "Hasenwingkell", Behurholtz, Heiligenberg und Gossenstruth, die vom Weg von Melgershausen bis an den Weg nach Melsungen gehen, vom Kessel auf und an das Elfershäuser und Hilgershäuser Holz. Diese sollen sie hegen und pflegen; sie dürfen sie nicht abholzen, verkaufen oder fremden Leuten geben, sie sollen ihre Mark darin haben. Was die Bürger festlegen, soll den Burgmannen und den genannten Leuten gefällig sein. Bei Verstößen werden die Gehölze den Empfängern wieder entzogen. Die Bürger und Leute haben dafür jährlich an Martini 12 Malter Hafer zu liefern. Die von [Kloster] Eppenberg sollen ihre Mark im Gehölz behalten, wie sie die zuvor gehabt haben; sie sollen sich in gleicher Weise wie die Bürger und Leute verhalten und das dafür geben, was sie bisher geliefert haben. Siegel des Ausstellers.
1360 an dem suntag Misericorida Domini.

  • Archivalien-Signatur: 125
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1360 April 19.

Papier


Friedrich, Abt des Benediktinerklosters Homburg, Diözese Mainz, in der Sache zusammen mit anderen vom apostolischen Stuhl eingesetzter Exekutor, an die Äbte zu Bildhausen und [Mönch-] Röden sowie die Rektoren, Plebane, Vikare und Kapläne der Kirchen in Wasungen, Meiningen, Walldorf, Vachdorf, Leutersdorf, Themar, Bibra, Jüchsen, Mellrichstadt,Neustadt, Münnerstadt, Schweinfurt, Königshofen, Mendhausen, Römhild, Haina, Schleusingen, Reurieth, Kühndorf. Marisfeld, Oberstadt, Rohr, Ebertshausen, Schwarza, Suhl, Belrieth und Lengfeld, Diözese Würzburg, in Gotha, Eisenach, Waltershausen, Friedrichroda und Erfurt, Diözese Mainz, sowie an alle Äbte, Prioren, Pröpste, Archidiakone, Dekane, Erzpriester, Plebane, Vikare, Kapläne mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, Ordensritter, Franziskaner, Dominikaner, Augustiner und sonstigen Ordensangehörigen sowie die Notare in den Städten und Diözesen Mainz und Würzburg:
Die vakante Pfarrkirche zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, deren Besetzung an den heiligen Stuhl devolviert war, hatte er aufgrund der ihm vom heiligen Stuhl verliehenen Vollmachten dem Berthold von Herbstadt, Rektor der Pfarrkirche zu Haina, Diözese Würzburg, übertragen und dem Eberhard von Hirschhorn, Archidiakon in der Diözese Würzburg, und dessen Offizial Heinrich von Weißenborn sowie weiteren Äbten, Prioren, Rektoren und Ewigvikaren aufgetragen, den Berthold in den körperlichen Besitz der Pfarrei Schmalkalden zu setzen und in deren Besitz zu schützen. Wer sich dem widersetze und den Berthold und seine Prokuratoren darinbehindere, werde sich nach Mahnung Exkommunikation und Interdikt zuziehen. Albrecht von Bibra, Vikar der Pfarrkirche zu Banz, und andere Beauftragte haben den Berthold in Anwesenheit einer großen Volksmenge in den Besitz der Pfarrei Schmalkalden eingesetzt und die bei Widersetzlichkeit drohenden Strafen verkündet. Dennoch haben Heinrich von Hildburghausen, Verwalter der Pfarrei Schmalkalden, und als seine Komplizen Berthold gen. Scheffer, Konrad gen. Popeiz, Elisabeth Gräfin von Henneberg und ihre Räte, Konrad von Rodach, Schultheiß zu Schmalkalden, Heinrich Kelner, Albrecht Grisel, Berthold von Ostheim, Johann von Nordheim, Konrad Goldener, Hermann von Eisenach, Heinrich Gotschalk, Berthold Gras, und Berthold Grisel, Bürger zu Schmalkalden, und die dortige Gemeinde den Berthold von Herbstadt im Besitz der Pfarrei behindert und sich so die vom apostolischen Stuhl angedrohte Strafezugezogen. Auf Bitten des Berthold von Herbstadt exkommuniziert der Aussteller hiermit den Verwalter Heinrich, Elisabeth Gräfin von Henneberg, Konrad von Rodach, Schultheißen zu Schmalkalden, Heinrich Kelner und Berthold Scheffer sowie die gesamte Gemeinde Schmalkalden bzw. alle die, die sich demwidersetzt haben; Kirche und Gemeinde Schmalkalden unterliegen dem Interdikt. Die Äbte in Bildhausen und Mönchröden sowie die übrigen Personen in Meiningen, Mellrichstadt und Wasungen werden mit Frist von sechs Tagen aufgefordert, den Heinrich, die Gräfin und deren Mittäter in ihren Kirchen und Predigten in geeigneter Weise, bei zunächst angezündeten, dann gelöschten Kerzen und geläuteren Glocken als Exkommunizierte dreimal in der Messe und zweimal in den Vespern bekannt zu machen und von allen Gottesdiensten auszuschließen, bis diese in den Schoß der Kirche zurückkehren. Er fordert die Adressaten zudem auf, den Albrecht von Heßberg, Dompropst zu Würzburg, und andere Gläubige in geeigneter öffentlich und unter Androhung der Exkommunikation von der Gesellschaft mit den Exkommunizierten, von Geschäftstätigkeit und von irgendwelchen Arbeiten für diese abzuhalten. Heinrich von Weißenborn, Offizial des Eberhard von Hirschhorn, Archidiakons zu Würzburg, und Magister Ludolf, Offizial des Magisters Herbord, Propstes von Sr. Severi zu Erfurt in der Diözese Mainz, und alle übrigen Offiziale in diesen Diözesen werden zum Vorgehen gegen diejenigen aufgefordert, die den oben genannten Anweisungen nicht nachkommen. [Deren]

  • Archivalien-Signatur: 127
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1361 Februar 11.

[Fortsetzung] Deren Absolution behält der Aussteller sich vor. Die Verfügung über den Fortgang bleibt bei Berthold und seinem Prokurator; gegen deren Willen darf sie nicht durch die Adressaten aufgehalten werden. Wer dagegen verstößt, verfällt mit Frist von sechs Tagen der Exkomminikation. Berthold und sein Prokurator werden aufgefordert, den Adressaten auf Wunsch eine auf deren Kosten gefertigte Abschrift zu übergeben. Siegel des Ausstellers.
Datum in monasterio Hohenberg a.d. 1361 feria Va proxima ante dominicam Invocavit.

Latein; Provenienz: Stift Schmalkalden.

Pergament


Heinrich Landgraf zu Hessen bekundet., mit Elisabeth Gräfin zu Henneberg, deren Söhnen Heinrich und Berthold und mit deren Erben für sich, seinen Sohn Otto und ihre Erben Schloss, Haus und Stadt Schmalkalden sowie das halbe Haus Scharfenberg mit Nutzen und Zubehör an Kirchlehen, Mühlen, Mannschaften, Klöstern, Gerichten, Dörfern, Wäldern, Wassern, Weide, Holz und Feld gekauft zu haben, wie sie der verstorbene Albrecht Burggraf von Nürnberg und seine Ehefrau Sophie innehatten, bis sie die Gräfin für beide Seiten gekauft hat. Der Landgraf, die Gräfin und beider Erben haben Haus und Stadt Schmalkalden mit Zubehör gemeinsam inne, am Haus Scharfenberg hat der Landgraf ein Viertel, die Grafen haben drei, da ihnen eine Hälfte schon verher gehörte. Beide Seiten werden die andere in diesem Besitz schützen und schirmen, keine soll die andere verunrechten und ihren Vorteil suchen. Alle Gefälle werden gemeinsam erhoben. Bei Krieg untereinander bleiben Schloss und Zubehör neutral, keine Seite soll sich gegen die andere daraus behelfen oder das Schloss beschädigen. Werden die Parteien von Dritten angegriffen, können sie, ihre Amtleute, Burgmannen und Bürger sich daraus mit aller Macht behelfen. Baumaßnahmen sind zu gleichen Teilen zu finanzieren. Der dortige Amtmann oder die beiden dortigen Amtleute sollen beiden Seiten die Einhaltung dieser Regelung beschwören. Will eine Seite ihren Anteil verkaufen, ist der der anderen ein Vierteljahr vorher anzubieten; ist diese nicht interessiert, sind Verkauf oder Verpfändung an einen Dritten gestattet; dieser hat die Regelungen ebenfalls zu beschwören. Eine Auslösung des Viertels von Scharfenberg bei denen, die das Haus pfandweise inehaben, ist ebenfalls den Grafen ein Vierteljahr vorher anzukündigen, so dass diese ihre Anteile ebenfalls auslösen können. tun die das nicht, können die Landgrafen auch deren Teile mit auslösen; das Lösungsrecht der Grafen bleibt dann aber weiter so bestehen, wie es Heinrich von Uelleben und der Ritter Heinrich von Laucha den Grafen zugesagt hatten. Es siegeln der Landgraf und die Stadt Schmalkalden; Ratsmeister und Rat geben ihre Zustimmung und kündigen ihr Siegel an.
Der gegebin ist 1362 an der mitwachin vor sant Laurencien tage.

  • Archivalien-Signatur: 128
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1362 August 3.

Papier


Hertnid Schrimpf, Sohn des Wolfram Schrimpf, verkauft zehn Pfund Heller Gülte - davon sieben Pfund von der Badestube an der Schmalkalde mit zugehöriger Weisung, wöchentlich drei Schilling, und drei Pfund von den beiden Hufen zu Niederschmalkalden - haben inne Bruwer bzw. Egelink, fällig je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis - an Berthold von Nordheim, Bürger zu Schmalkalden, und dessen Erben für bereits gezahlte 80 Pfund Heller, die zu Schmalkalden gängig sind. Hertnid stellt seinen Schwager Heinz von Heldritt (2) und seinen Bruder Peter Voit gen. von Windheim (3) als Bürgen, die, wenn die o.a. Gülten nicht gezahlt werden, mit je einem Knecht und einemPferd im Haus des Berthold von Nordheim oder seiner Erben Einlager halten sollen, bis die Mängel abgestellt sind. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ist binnen eines Monats nach Mahnung ein neuer zu stellen. Andernfalls ist der andere Bürger zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe vier Wochen vor den beiden Zinsterminen möglich; der Wochenzins steht bis zur Zahlung dem Inhaber zu. Kommt der Aussteller dem nicht nach, sind die Gülten ab dem Zahlungstermin verfallen. Mit der halben Summe können alle Gülten zur Hälfte zurückgekauft werden. Hertnid verspricht, die Bürgen schadlos zu halten, und siegelt (1); seine Bürgen übernhmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1363 an sant Jacobs abinde des zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 129
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1363 Juli 24.

Pergament


Albrecht Bischof von Würzburg gestattet auf deren Bitten dem Dekan und dem Kapitel des Stifts Schmalkalden, den großen und kleinen Zehnten, genannt Rottzehnt, beim Dorf Bundorf, Diözese Würzburg, mit Zubehör an Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Mariaburgghausen, Diözese Würzburg, zu übergeben, da der Zehnt dem Stift zu weit entlegen ist. Die Zustimmung der Grafen Heinrich und Berthold, Söhne des Grafen Johann von Henneberg und Patrone des Stifts, liegt vor. Daher erteilt der Bischof mit Zustimmung seines Domkapitels die förmliche Zustimmung zur Übergabe des Zehnten. Die sogenannten Rotthühner bleiben ihm weiterhin vorbehalten, wie das in der darüber ausgestellten und vom Domkapitel besiegelten Urkunde ausführlich enthalten ist. Siegel des Bischofs.
Geben zu Wirtzpurg 1364 an der XII Kalend des monats Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 143
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1364 Oktober 21.

Vgl. Anm. zu Nr. 123 (1359 Dez. 23).

Papier


Donald, Abt des Benediktinerklosters St. Jakob zu Würzburg, durch Bischof Albrecht von Würzburg als vom heiligen Stuhl eingesetztem Konservator der Privilegien der Augustiner-Eremiten in den Provinzen Thüringen und Sachsen bestellter Richter und Subkonservator an alle Pröpste, Dekane, Priester, Rektoren von Pfarrkirchen und deren Vertreter: er hat erfahren, dass zum Nachteil des heiligen Stuhls viele von ihnen in ihren Kirchen predigen, die Brüder des Ordens hätten keine Vollmacht, Beichte zu hören und zu absolvieren, sofern die Beichtenden keine Erlaubnis ihrer Pfarrseelsorger dazu hätten, und dass sie diejenigen, die dennoch bei den Brüdern beichteten, exkommuniziert, diese Exkommunikationen am Sonntag in der Kirche verkündet und die Betroffenen von den Sakramenten ausgeschlossen hätten, sofern sie nicht das den Brüdern Gebeichtete ihnen nochmals beichten würden. Dem stehen Bullen der Päpste Johannes XXII., Alexander IV. und Clemens IV. entgegen, die Ordensgeistlichen ausdrücklich zu Beichtehören bevollmächtigen; die Zustimmung der Pfarrgeistlichen ist dazu nicht erforderlich; die Ordensbrüder können demnach die Beichtenden absolvieren und dem Volk predigen. Der Aussteller fordert die Adressaten daher kraft pästlicher Vollmacht auf, von den Verläumdungen der Augustiner abzustehen und den Pfarrkindern, die bei diesen gebeichtet haben, den Zugang zu den Sakramenten nicht zu verwehren. Urteile, die im Widerspruch zu den angeführten päpstlichen Regelungen stehen, werden für ungültig erklärt. Siegel desAusstellers.
Datum in Herb. a.d. 1364 die XVIa mensis Maii.

  • Archivalien-Signatur: 130
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1364 Mai 16.

Latein; Provenienz: Augustinerkloster Schmalkalden.

Pergament


Friedrich Burggraf von Nürnberg sowie die Brüder Ulrich und Johann, Landgrafen von Leuchtenberg, Vormünder der Grafen Heinrich und Berthold, Söhne des Grafen Johann von Henneberg, bekunden: Dekan, Chorherren und Kapitel des Stifts Schmalkalden, Diözese Würzburg, dessen Patrone die Grafen von Henneberg sind, haben ihnen mitgeteilt, dass der Frucht- und Rottzehnt beim Dorf Bundorf und den zugehörigen Dörfern, Diözese Würzburg, der ihnen durch den Bischof Albrecht von Würzburg übertragen wurde, zu weit entlegen ist und sie ihn abgeben wollen. Nach ausführlicher Beratung haben sie sich entschlossen, ihn an Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Mariaburghausen, Diözese Würzburg, zu übergeben, denen der Zehnt günstiger liegt. Dafür sollen Zehnten und Gülten erworben werden, die günstiger liegen und auf Dauer zur Besserung der Pfründen dienen können. Das Stift hat daher die Aussteller um Zustimmung dazu gebeten; Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bischofs von Würzburg. Die Aussteller erteilen diese Zustimmung für ihre Mündel, die Patrone des Stiftes sind, und sagen zu, den Bischof davon zu informieren. Die Mündel werden nach Erreichen der Volljährigkeit nicht dagegen vorgehen; weitere Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Die Aussteller siegeln.
Geben und gescheen 1364 am donerstag nehst nach sant Urbans tag.

  • Archivalien-Signatur: 140
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1364 Mai 30.

Vgl. Anm. zu Nr. 123 (1359 Dez. 23).

Papier


Johann Storre, Dekan, Friedrich Vogt von Schleusingen, Scholaster, Gottfried, Kustos, Dietrich, Kantor, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden bekunden: Zehnt und Rottzehnt beim Dorf Bundorf, Diözese Würzburg, die ihnen durch Bischof Albrecht zur Verbesserung der Pfründen übertragen worden waren, sind dem Stift weit entlegen. Weil sie an dessen Stelle andere, günstiger gelegene Güter erwerben wollen, sind sie mit Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Mariaburghausen, Diözese Würzburg, überein gekommen, diesen den Zehnten zu übertragen; Friedrich Burggraf von Nürnberg und Johann Landgraf von Leuchtenberg, Vormünder der Grafen Heinrich und Berthold von Henneberg, Söhne des Grafen Johann und Patrone des Stifts, sowie Bischof Albrecht haben dem zugestimmt. DieAussteller übertragen daher in aller Form den Zehnten an das Kloster Mariaburghausen für bereits gezahlte 800 Gulden, mit denen Güter erworben werden sollen, die auf ewig beim Stift bleiben. Die Aussteller versprechen den Käuferinnen Währschaft, verzichten auf alle Rechtsmittel und kündigen das Kapitelssiegel an.
Geben und gescheen 1364 am dinstag nach sant Michels des ertzengels tag.

  • Archivalien-Signatur: 142
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1364 Oktober 1.

Enthält auch: Zettel zu den Erträgen des Zehnten.

Vgl. Anm. zu Nr. 123 (1359 Dez. 23).

Papier


Tuto vom Stein verleiht Hans Koch, Bürger zu Schmalkalden, und dessen Erben zwei Güter in Dorf und Feld Viernau (Furrenhawe), die diese von ihm und seinen Erben haben sollen. Siegel des Ausstellers.
1364 an der mitwochin in der Osterwochin.

  • Archivalien-Signatur: 141
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1364 März 27.

Papier


Abschrift in GHA I Nr. 3478 Bl. 7.

  • Archivalien-Signatur: 144
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1365 Februar 20.

Regest:
Zwölf namentlich genannte Bischöfe verleihen der Kapelle im Hof des Johann von Helba, Diözese Würzburg, die durch diesen fundiert worden und der Jungfrau Maria, Maria Magdalena und Katharima geweiht ist, folgenden Ablass: wer die Kapelle an den Festen ihrer Patroninnen sowie an den Festen von Geburt [25. Dez.], Beschneidung [1. Jan.] und Erscheinung des Herrn [6. Jan.], an Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Trinitatis und Fronleichnam, an den Festen der Heiligen Johann Baptist [24. Juni], Johann Evangelist [27. Dez.], Peter und Paul [29. Juni], Stephan [26. Dez.], Lorenz [10. Aug.],Nikolaus [6. Dez.], Anton [17. Jan.], Maria Magdalena [22. Juli], Katharina [25. Nov.], Allerheiligen und Allerseelen [1. / 2. Nov.] bzw. in den Oktaven dieser Feste sowie an Sonntagen und Samstagen aus frommen Gründen oder auf einer Pilgerreise besucht, an Messen, Matutinen, Vespern, Predigten und anderen Gottesdiensten teilnimmt, zur Fabrik der Kapelle Kerzen, Schmuck, Paramente, Bücher, Kelche oder anderes spendet, sie im Testament oder sonst mit Geld bedenkt, für den Diözesanbischof, der dieses bestätigen soll, den Kaiser oder die in der Kapelle beigesetzten Personen betet, jeweils einen Ablass von 40 Tagen Sündenstrafen, die der Diözesanbischof noch vermehren kann. Die Aussteller siegeln.
Datum Avinionen. a.d. 1365 ind. III, die vicesima mensis Februarii pontificatus ... domini Urbani quinti a. tercio.

Papier


Abschrift in GHA I Nr. 3478 Bl. 8.

  • Archivalien-Signatur: 145
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1365 Mai 8.

Regest:
Albrecht Bischof von Würzburg erteilt seine Zustimmung zu den Ablässen, denen diese Urkunde affigiert ist, und erteilt allen, die dieser Ablässe teilhaftig werden sowie die Kapelle an den Festen der Heiligen Peter und Paul [29. Juni], Martin [11. Nov.] und Kilian [8. Juli] besuchen, weitere 40 Tage Ablass. Dies gilt nur für die genannte Kapelle; wird sie wüst, ist diese Urkunde ungültig.
Datum Herbipolen. a.d. 1365 octava Idus Maii.

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Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes Pleißen, bekunden: ihre Schwäger Heinrich und Berthold, Grafen von Henneberg, haben Haus und Feste Elgersburg mit Mannschaften, geistlichen und weltlichen Lehen, Gerichten, Äckern, Wiesen, Mühlen, Fischereien, Wäldern, Ehren, Rechten, Diensten und Gewohnheiten, wie sie es hergebracht haben, zu Pfand gesetzt für 2000 Mark Silber Erfurter Gewicht, die die Aussteller den Grafen gezahlt haben, und 100 Mark Silber, die sie daran verbauen sollen. Eine Auslösung ist jährlich an Lichtmeß[2. Febr.] mit derselben Summe durch die Grafen für sich selbst, nicht für Dritte, möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Zahlung soll gemäß dem Willen der Aussteller in Eisenach oder Gotha erfolgen. Benötigen die Aussteller ihr Geld, sollen sie das ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Wollen die Grafen die Feste dann nicht auslösen, kann sie für 2000 Mark und die verbaute Summe an Dritte verpfändet werden. Diese haben den Grafen ihrerseits die Lösung zu gestatten. Ist an Erfurter Währung Mangel, soll in Gulden gezahlt werden. Die drei Aussteller siegeln.
Der zu Zwickaw ist geben 1355 an nehsten donerstag vor Lucie.

  • Archivalien-Signatur: 146
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1365 Dezember 11.

Anm. zum Datum: 1355 lebte der Vater der Grafen noch.

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Der Ritter Berthold von Bibra der Ältere, gesessen zu Steinach, seine Ehefrau Else und ihre Erben bekunden, von Johann Landgrafen zu Leuchtenberg sowie den Grafen Heinrich und Berthold von Henneberg im Dorf Neubrunn 20 Pfund Heller Gülte, die dort aus der Notbede anfallen - 14 Pfund an Michaelis und sechs Pfund an Walpurgis - dazu25 Schilling Heller Zins im Dorf, 18 Acker Wiesen daselbst bei der Riethmühle sowie Vogtei und Dorfgericht zu Neubrunn, wie die Herrschaft Henneberg die seit alters hergebracht hat, für bereits gezahlte 600 Pfund Heller gekauft zu haben. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe in Hellern oder Pfennigen, die im Lande Franken gängig sind, jeweils vier Wochen vor den Zinsterminen möglich; danach stehen die Gülten dem Aussteller und seinen Erben zu. Die Auslösung soll in Bibra oder im Umkreis von zwei Meilen erfolgen. Die Verkäufer haben den Eheleuten Berthold und Else eingeräumt, auf Lebenszeit in den gekauften Gülten sitzen zu bleiben; erst nach ihrem Tod kann das Rückkaufrecht wahrgenommen werden. Die Eheleute können die Gülten ihren Verwandten vermachen oder für ihr Seelenheil verwenden. Die Begünstigten sollen den Grafen jeweils urkundlich das Recht zum Rückkauf zusichern.Berthold siegelt; seine Ehefrau bedient sich dieses Siegels mit.
Ditz ist gescheen 1364 an der mitwochen vor sanct Katherin tag allernechst der heiligen jungkfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 139
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1366 November 18.

Papier


Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes Pleißen, bekunden: Heinrich, Abt des Stiftes Fulda, Dekan Dietrich und der Konvent des Stiftes haben ihnen Burg und Stadt Salzungen und die Burg Lichtenberg mit allem Zubehör verkauft gemäßder inserierten Urkunde vom Vortag [Nr. 2459]. Die drei Aussteller versprechen, den Rückkauf jederzeit zu gestatten, und übernehmen ihre Verpflichtungen; sie siegeln.
1366 an Dinstag nach unser frauwen tag lichtwyhe.

  • Archivalien-Signatur: 147
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1366 Februar 3.

Zwei Abschr.

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Heinrich, Abt zu Fulda, Dekan Dietrich und der Konvent des Stiftes Fulda verkaufen zum Nutzen des Stiftes und zur Minderung der Schulden den Brüdern Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen, Markgrafen zu Meißen, Stadt und Schloß Salzungen und die Burg Lichtenberg mit geistlichen und weltlichen Lehen, Mannschaften, Wäldern, Wildbännen, Ämtern, Gerichten, Zenten, Leuten, Beden, Zöllen, Renten, Zinsen, Gülten, Gefällen, Diensten, Rechten, Gewohnheiten und anderem, von Pröpsten und Konventen des Stiftes und anderer Klöster und Konvente hergebrachten Zubehör. Die Einsetzung des Propstes zu Allendorf und den geistlichen Gehorsam von Propst und Konvent daselbst behalten sie sich vor. Den Kaufpreis von 6.000 Mark Silber Erfurter Gewicht und 1.800 Pfund Hellern Fuldischer Währung haben sie bereits erhalten. Ein Rückkauf ist jederzeit für dieselbe Summe möglich und ein Jahr vorher anzukündigen; die Summe ist in Eisenach fällig. Den Inhabern ist es gestattet, verkaufte, versetzte oder verpfändete Einkünfte für sich auszulösen. Die dafür aufgewendeten Summen sollen den Ausstellern mitgeteilt und bei einem Rückkauf auf die genannte Summe aufgeschlagen werden. Für Besserung und Bauunterhalt der Schlösser Salzungen und Lichtenberg dürfen 50 Mark Silber aufgewendet werden; dies ist mit den Burgmannen festzuhalten; die aufgewendeten Summe werden auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Wenn die Inhaber ihr Geld benötigen, haben sie dies den Ausstellern ein Jahr vorher anzukündigen. Wenn die dem Wunsch nicht nachkommen, ist ein Weiterverkauf an Dritte möglich; diese treten in die Rechte und Pflichten der Landgrafen ein. Die Aussteller verzichten auf alle Rechtsmittel gegen den Verkauf und kündigen ihre Siegel an.
1366 an unser frawen tag Liechtweihe.

  • Archivalien-Signatur: 2459
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1366 Februar 2.

Insert in Nr. 147 vom 3. Febr. 1366.


Heinrich Abt zu Fulda verkauft dem Ritter Wetzel vom Stein und seinen Erben auf Wiederkauf seine Vogtei zu Kaltenlengsfeld mit zugehörigen Rechten und Gewohnheiten für bereits erhaltene 100 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist für dieselbe Summe jederzeit möglich. Siegel des Ausstellers.
1367 an sonntag nach sant Sophien tag.

  • Archivalien-Signatur: 148
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1367 Mai 16.

Insert in Nr. 176 vom 6. Sept. 1384.


Heinrich Abt zu Fulda verkauft mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents dem Ritter Dietz von Thüngen und dessen Erben auf Wiederkauf seine Dörfer Hundsfeld und Morlesau (Morsawe) sowie das Gut zu Obereschenbach, das dem nächsten Vorgänger vom verstorbenen Lamprecht ledig geworden ist, mit zugehörigen Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Gefällen, Gewohnheiten und Rechten, wie das Stift diese bisher besessen hat; unberührt davon bleibt, dass ein Schöffe aus Hundsfeld die Zent Hammelburg besucht. Von den 3280 Pfund Hellern hat Dietz von Thüngen im Namen des Abtes der Petze, Witwe des Gottfried von Thüngen, 1100 Pfund Heller für die Auslösung des Dorfes Hundsfeld bezahlt, den Mannen und Dienern der Grafen von Rieneck 1580 Pfund Heller, ihm selbst schuldete der Abt wegen Gefängnis, Bürgschaftsleistung, Atzung, Pferden, Kosten und Schäden, die er bis zu diesem Tag im Dienst des Stiftes erlitten hatte, 400 Pfund Heller; seinen Vorfahren und ihm waren das Dorf Morlesau und das Gut zu Obereschenbach von den Vorgängern des Abtes für 200 Pfund Heller als Burggut zu Saaleck verschrieben. Eine Auslösung ist jederzeit mit 3280 Pfund Heller oder deren Wert in zu Fulda gängiger Währung möglich; dies ist ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [22. Febr.] anzukündigen; die Zahlung ist 14 Tage vor oder nach diesem Termin fällig. Der Kirchhof zu Hundsfeld soll niemandem gegen Abt und Stift offenstehen, selbst wenn diese den Käufer und seine Erben in den genannten Gütern behindern. Nach einem Rückkauf sollen Dietz und seine Erben die 200 Pfund zu einem Burggut in der Nähe der Feste anlegen oder Eigen in diesem Wert erwerben und auftragen und dieses zu Burggut empfangen zu den gleichen Pflichten wie andere Burgmannen zu Saaleck. Der Abt siegelt; Dekan und Konvent kündigen ihr gemeinsames Siegel an.
1368 am montag nach sant Johannis tagk des teuffers.

  • Archivalien-Signatur: 149
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1368 Juni 26.

Papier


Katharina von Schafhausen, Witwe des verstorbenen Ritters Berthold von Schafhausen, ihre Söhne Kunz und Betz verkaufen ihr Haus und ihren Hof in der Stadt Schmalkalden zwischen Wassergräben, der Mühle und dem Hof des Hermann von Schmalkalden mit allen Rechten und Zubehör als freies Eigen an Abt und Konvent zu Herrenbreitungen für bereits erhaltene 200 Pfund Heller. Sie verzichten daher in aller Form auf den Hof und alle geistlichen und weltlichen Rechtsmittel. Auf Bitten der Aussteller siegeln ihre Schwäger Hans von Rosenthal und Heinz Meusser; diese kündigen ihre Siegel an. Zeugen: Johann [Storre], Dekan, und Johann Rumpf, Chorherr zu Schmalkalden, Hermann von Eisenach, Berthold Heftener und Hermann Heftener, Bürger zu Schmalkalden.
Gescheen und gegeben 1372 an dem dinstag nach Aller heyligen tag.

  • Archivalien-Signatur: 150
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1372 November 2.

Abschr. o.D., beglaubigt vom Notar Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz.

Papier


Heinrich (Heinz) Flieger und seine Ehefrau Jutta kaufen von Abt Ludwig und dem Konvent Herrenbreitungen deren Haus und Hof in der Stadt Schmalkalden zwischen dem Hof des Hermann von Schmalkalden, Wassergraben und Mühle auf ihrer beider Lebenszeit; nach beider Tod fallen Haus und Hof an das Kloster zurück; die Eheleute haben dafür 80 Pfund Heller Landwährung bezahlt. Abt und Konvent behalten im Haus ein Gemach, in dem sie übers Jahr ihr Getreide und Fleisch lagern können. Entstehen Landflucht oder Krieg (orlege), können sie auch ihre Fuhrwerke dort unterstellen; in einer weiteren Kammer sollen sie in einem solchen Fall Kirchengeräte, Bücher, Kelche, Messgewand und andere Dinge unterbringen. Heinz soll an Haus und Hof 30 Pfund Heller verbauen, von denen das Kloster zehn, er selbst 20 gibt. Den Bedarf an Baugerät, Holz, Stecken, Kalk, Ziegel und Lehm soll man ihm auf die Hofreite bringen, so dass die Summe für Arbeit und Lohn verwendet werden kann; mit Zustimmung des Klosters kann auch eine größere Summe ausgegeben werden. Falls ein Stadel gebaut wird, darf das Kloster darin zwei Fuder Heu lagern. Heinrich Flieger siegelt für sich und seine Ehefrau. Beide bitten Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden sowie den Knappen Hermann von Schmalkalden um Mitbesiegelung; Dekan Johann [Storre] und Hermann von Schmalkalden kündigen ihre Siegel an.
Geschen und gegeben 1373 an dem newen jarstag.

  • Archivalien-Signatur: 151
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1373 Januar 1.

Abschr. o.D., beglaubigt vom Notar Johann Zabelstein, Kleriker der Diözese Mainz.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, gestattet wegen der geleisteten Dienste dem Knappen Wortwin von Maßbach und seinen Erben, sich aus allen Hölzern in der Mark von Maßbach Bauholz, Gerten und Stecken sowie Brennholz für ihren Bedarf zu nehmen. wo sie es wollen und soviel sie benötigen. Dazu ist niemandes Erlaubnis einzuholen; der Vogt des Grafen soll sie nicht beirren. Siegel des Ausstellers.
Geben 1373 an sant Georgi [richtig: Gregorii] tag des heyligen bapst.

  • Archivalien-Signatur: 152
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1373 März 12.

Auf dem gleichen Blatt: Nr. 313 vom 25. Febr. 1420.

Papier


Der Ritter Eberhard von Thüngfeld, Vogt zu Ebersberg, seine Ehefrau Margarete und beider Sohn Hans von Thüngfeld bekunden: von Heinrich Grafen von Henneberg hatten sie bisher Güter im Dorf Aschfeld an der Wern zu Lehen - Häuser, Äcker, Wiesen, Hölzer, Wasser, Weide, Rechte und Zubehör. An deren Stelle haben sie dem Grafen das Dorf [Ziegel-] Sambach mit Zubehör in Dorf und Feld zu Lehen aufgetragen, das Eberhard für 2000 Pfund Heller von seinen Brüdern gekauft hat, gelegen zwischen Thüngfeld und Aschbach auf dem Steigerwald. Dieses Dorf empfangen sie jetzt vom Grafen zu Lehen mit Ausnahme des Zehnten, der vomBischof von Würzburg zu Lehen geht. Eberhard und sein Sohn Hans siegeln.
Der geben ist 1375 an sontage in der vasten szo man singet Oculi mei.

  • Archivalien-Signatur: 153
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1375 März 25.

Abschr. beglaubigt durch den kaiserlichen Notar Konrad Wiber, Diözese Würzburg.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Wortwin von Maßbach zu Lehen alle Güter, die Heinrich von Vorpfale (?) von ihm hat, wo immer sie gelegen sind. Siegel des Ausstellers.
1376 am nesten dennerstage vor dem sontage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 154
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1376 Februar 28.

Papier


Hermann Landgraf von Hessen bekundet: sein Oheim Berthold Graf von Henneberg, Pfarrer zu Schmalkalden, hat gestattet, dass die Messe in der Nikolauskapelle in seiner Stadt Schmalkalden, die der dortige Bürger Heinrich von Benshausen gestiftet hat, künftig von Ratsmeistern und Rat zu Schmalkalden verliehen wird. Der Landgraf erteilt dazu seine Zustimmung und siegelt.
A.d. 1376 die beati Galli.

  • Archivalien-Signatur: 155
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1376 Oktober 16.

Pergament


Den Grafen Heinrich von Henneberg bittet Paul von Herbstadt, den Apel Heyner und den Betze Kache, Bürger zu Meiningen, und deren Erben für 1000 Pfund Heller Landwährung in die Güter zu Reumles (Rymmalfs) einzusetzen, die Paul und sein Vater vom Grafen zu Lehen hatten und noch haben, Wenn Paul oder seine Erben den beiden Bürgern oder deren Erben die Summe zahlen, sollen sie die Güter wieder zu den gleichen Rechten haben wie vorher. Paul gestattet dem Grafen, die Güter auch selbst auszulösen. Siegel des Ausstellers.
An sand Oswalds tag 1378.

  • Archivalien-Signatur: 158
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1378 August 5.

Pergament


Die Brüder Konrad, Friedrich und Heinrich von Heringen quittieren Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 600 Pfund Heller fränkischer Landwährung an Schulden, über die sie Brief und Siegel haben. Sie sagen den Grafen davon los; Konrad und Heinrich drücken ihre Siegel auf; Friedrich bedient sich dieser Siegel, da er seines nicht bei sich hat.
1378 an dem mantage nach dem suntage in der vastin alz man singet Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 157
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1378 März 15.

Papier


Johann Storre, Dekan, Friedrich Vogt, Scholaster, Dietrich von Merxleben, Kantor, Gottfried von Klings, Kustos, und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden bekunden: Ratsmeister und Rat der Stadt sind mit ihnen Selbstschuldner und Bürgen geworden gegenüber Heinrich Hellegraf (Heiligegrabe), Bürger zu Eisenach, seiner Ehefrau Katharina und deren Erben für 20 Pfund jährlicher Gülte und 200 Gulden, für die diese Gülte gekauft worden ist. Ratsmeister und Rat haben ihr Siegel zu dem des Stifts an die Urkunde gehangen, in der die Gülte den Käufern verbrieft worden ist. Die Aussteller bekunden, dass es sich um Schulden des Stiftes handelt, sie die Gülte bezahlen und die Stadt in allem schadlos halten wollen. Die Aussteller siegeln.
Gegeben 1378 an dem fritage nach unsir frawen tage Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 156
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1378 Februar 5.

Provenienz: Stadt Schmalkalden.

Pergament


Hans von Wenkheim bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn im Dienst der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt, wo er einen seiner Hengste verlor. Dafür hat der Graf ihm 100 Gulden gezahlt. Hans sagt daher den Grafen und seine Erben wegen der Hengste ledig und los; er siegelt.
1379 an dinstage nach Pfingsten.

  • Archivalien-Signatur: 161
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1379 Mai 31.

Papier


Hermann, Graf zu Henneberg, bekundet: Lamprecht, Bischof von Bamberg, hat ihn mit seinem Vetter Heinrich, Grafen von Henneberg, wegen aller Kriege und Streitigkeiten gütlich geschlichtet. Beide Grafen, ihre Helfer und Diener sollen auf den Ersatz ihrer Schäden verzichten; Gefangene sind freizulassen; Schatzungen und Pfänder, die noch nicht erhoben oder in Händen von Bürgen sind, sind frei und ledig. Graf Hermann soll auf das gemeinsame Gut zu Benshausen mit Gerichten, Wäldern, Gewässern, Wildbännen, Dörfern, Leuten und Gütern verzichten und seine Förster und anderen Diener von ihren Eiden lossagen. Vermeint Graf Hermann, daran ein Recht zu haben, soll er deswegen vor den Bischof von Würzburg gehen, der den Vetter innerhalb des nächsten Monats einen Tag bescheiden soll. Wenn eine Seite dazu aus ehrenhaften Gründen nicht erscheinen kann, soll dieser Tag verschoben werden; der Bischof hat dann einen neuen Termin festzusetzen. Hermann soll Heinrich und seine Erben an den Hennebergischen Lehen, insbesondere am Reußenberg, ungehindert lassen.Eventuell darauf erhobene Ansprüche sind rechtlich auszutragen. Graf Hermann hat das Haus zu Reurieth am kommenden Montag [20. Juni] an den Vetter oder seine Beauftragten herauszugeben. Falls die Feste Schwarza oder ein Kirchhof des Vetters vor Beendigung der Fehde besetzt worden sind, sollen sie unverzüglich mitsamt der dabei erbeuteten Habe herausgegeben werden. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1379 den nehesten Montag vor S. Viti tage.

  • Archivalien-Signatur: 162
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1379 Juni 13.

Papier


Iring von Kunstadt bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn im Dienst seiner Herren, der Markgrafen von Meißen, vor Erfurt geführt, wo er drei Hengste verloren hat. Dafür hat ihm der Graf jetzt 80 Gulden gezahlt, über die Iring hiermit quittiert. Er wird wegen der Hengste künftig keine Forderungen an den Grafen oder dessen Erben stellen; Iring drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1379 ipso die sancti Iohannis ante portam Latinam.

  • Archivalien-Signatur: 159
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1379 Mai 6.

Papier


Siegfried vom Stein bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn im Dienst der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt, wo er vier Hengste verlor. Dafür hat der Graf ihm 400 Gulden gezahlt. Siegfried sagt daher den Grafen und seine Erben wegen der Hengste ledig und los; er siegelt.
Gebin 1379 an dinstage nach Pfyngsten.

  • Archivalien-Signatur: 160
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1379 Mai 31.

Papier


Der Ritter Hans von Heßberg bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn in Dienste des Hermann Landgrafen von Hessen geführt, in denen ihm zwei Hengste abgingen. Dafür hat der Graf ihm jetzt 200 Gulden gezahlt; Hans sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin an sante Egidii abinde 1380.

  • Archivalien-Signatur: 165
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 August 31.

Papier


Der Ritter Wilhelm von Maßbach bekundet: für die Gülten und Güter, die ihm als Pfand zustanden von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, in den beiden Dörfern Erlau und Breitenbach im Gericht Schleusingen, hat der Graf die Pfandsumme vollständig bezahlt, der Aussteller sagt daher die Güter ledig und los; er siegelt.
Gebin zu Slusungin am dunerstage vor Oculi 1380.

  • Archivalien-Signatur: 163
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 Februar 23.

Papier


Dietrich Fuchs bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn in Dienste des Hermann Landgrafen von Hessen geführt, in denen ihm ein Hengst gestorben ist. Dafür hat der Graf ihm jetzt 76 Gulden gezahlt; Dietrich sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin am mantage nach sante Margarete tage 1380.

  • Archivalien-Signatur: 164
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 Juli 16.

Papier


Hans von Rosenthal bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihn in Dienste der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt hat, wo er drei Hengste verlor. Dafür hat ihm der Graf jetzt 300 Gulden gezahlt. Hans sagt ihn davon los und siegelt.
Gebin 1380 am dinstage nach Egidii.

  • Archivalien-Signatur: 166
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 September 4.

Papier


Heinrich Flieger und seine Ehefrau Jutta übertragen Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden und deren Nachfolgern ihr Gut und Vorwerk zu Näherstille mit Wunne, Weide, Acker, Wiesen und Holz, wie sie es vom verstorbenen Chorherrn Friedrich Vogt gekauft haben, und verzichten auf alle Rechtsmittel dagegen. Ausgenommen habensie den Acker, den sie vormals der Kapelle zu hl. Grab übertragen, den Acker, den sie an Heinrich Kremph, Bürger zu Schmalkalden, verkauft haben, sowie den Wiesfleck in der Telersgasse, den sie Heinrich Hune verkauft haben. Stift und Kapitel sollen den Eheleuten dafür auf beider Lebenszeit jährlich je 13 Pfund Heller Landwährung an Walpurgis und Michaelis, an Martini 25 1/2 Malter guten Roggen auf ihr Kornhaus in Schmalkalden, 1/2 Malter Erbsen, jährlich ein Achtel Leinsaat, zwei Malter Rüben und 40 Bund Roggenstroh in ihr genanntes Haus zahlen bzw. liefern. Sind die Eheleute zum jeweiligen Zeitpunkt von Fehde wegen nicht in Schmalkalden, sind die Lieferungen an ihren Aufenthaltsort innerhalb vier Meilen um Schmalkalden fällig, für das Korn jeweils Geld, berechnet nach dem Marktpreis. Bei Säumnis sind die Mängel binnen eines Monats nach Mahnung abzustellen. Andernfalls dürfen die Eheleute mahnen und die Inhaber des Gutes zu Näherstille pfänden und die Pfänder selbst oder durch Beauftragte zugunsten ihrer Gülten in Schmalkalden, Meiningen oder vier Meilen im Umkreis versetzen. Fällt das Vorwerk aus irgendeinem Grund wüst, hat das Stift ein anderes Gut anzuweisen,aus dem die Gülte gezahlt und Pfänder genommen werden dürfen. Nach dem Tod ist der Eheleute jeweils einzeln mit Vigilien und Seelenmessen zu gedenken; den anwesenden Chorherren und Vikaren sind dabei jährlich pro Ehepartner zwei Pfund Heller als Präsenz zu reichen. Dies soll geschehen, solangedas Stift steht. Die Gülte für die Präsenz kann mit 40 Pfund Hellern vom Gut in Näherstille abgelöst und anderswo angelegt werden; dies soll mit Zustimmung der Vikare des Stifts erfolgen. Zeugen: Karl von Heldritt, Domherr zu Würzburg, Heinrich Slicher, Heinrich Zorn, Heinrich Kephe, HeinrichCzolner und Berthold Glichener, Bürger zu Schmalkalden. Heinrich Flieger siegelt, auch für seine Ehefrau. Die Bürger bekunden, dabei anwesend gewesen zu sein, und kündigen auf Bitten von Dekan und Kapitel sowie der Eheleute das Stadtsiegel an.
1380 an sant Mertins tage des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 167
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 November 11.

Pergament


Heinrich Vogt und Vasolt bekunden: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat sie im Dienst der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt, wo sie alsbald drei Hengste verloren haben. Dafür hat der Graf ihnen jetzt 300 Gulden gezahlt. Sie sagen ihn davon los; Heinrich Vogt drückt sein Siegel auf.
Gebin am sunabinde vor Silvestri 1381.

  • Archivalien-Signatur: 168
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 Dezember 29.

Papier


Heinrich Winer bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn im Dienst der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt, wo ihm alsbald zwei Hengste abgingen. Dafür hat der Graf ihmn jetzt 200 Gulden gezahlt. Er sagt ihn davon los und siegelt.
Gebin an sante Silvestri tage 1381.

  • Archivalien-Signatur: 169
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1380 Dezember 31.

Papier


Der Ritter Berthold von Bibra und sein Bruder Hans, genannt von Schwarza, bekunden: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat sie in Dienste der Markgrafen von Meißen geführt, wo sie vier Hengste verloren haben. Dafür hat der Graf ihnen jetzt 400 Gulden gezahlt. Sie sagen ihn davon los; Berthold drückt sein Siegel auf, das der Bruder mit benutzt.
Gebin am dinstag nach Jacobi 1381.

  • Archivalien-Signatur: 172
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1381 Juli 30.

Papier


Hans Hug bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn im Dienst der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt, wo er alsbald einen Hengst verloren hat. Dafür hat der Graf ihm jetzt 100 Gulden gezahlt. Er sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin 1381 am suntage vor Johannis Bapstiste.

  • Archivalien-Signatur: 171
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1381 Juni 23.

Papier


Hertnid Schrimpf bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihn gänzlich bezahlt hat wegen der Summe Geld, die er ihm geben sollte wegen des Hofes zu Wasungen, den Garten vor dem Tor und den See dabei. Hertnid sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin an sante Agathe tage 1381.

  • Archivalien-Signatur: 170
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1381 Februar 5.

Papier


Ortolf von Milz bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn im Dienst der Markgrafen von Meißen vor Erfurt geführt, wo er alsbald zwei seiner Hengste verlor. Dafür hat der Graf ihnen jetzt 200 Gulden gezahlt. Er sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin 1381 am suntage vor Katherine.

  • Archivalien-Signatur: 173
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1381 November 24.

Papier


Gerhard Bischof von Würzburg verkauft seinen Getreuen Klaus von Kissingen und Hermann Wunder sowie deren Erben, auch Hans von Brunn und Hans von Kissingen sein und des Hochstiftes Schloss Burglauer mit Nutzungen, Rechten, Gefällen und Zubehör in Feld und Dorf, angeschlagen auf 168 Gulden jährlicher Gülte, derzeit 132 Gulden, die die Käufer und ihrer Erben aus Steuer und Bede zu Münnerstadt oder Neustadt einnehmen sollen. Sie haben dafür 3000 ungarische und böhmische Gulden bezahlt. Bischof und Hochstift sollen die Käufer nicht an der Erhebung der Gülten hindern; sie haben diese in aller Form in die Gewere des Schlosses gesetzt. Ein Rückkauf ist jeweils an Kathedra Petri oder 14 Tage danach für dieselbe Summe möglich, die Summe ist drei Meilen im Umkreis um Burglauer zu zahlen; dazu erhalten die Leute des Bischofs Frieden und Geleit. Die Absicht ist ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen; rückständige Gülten sind bei diese Gelegenheit mit zu bezahlen. Ist der Rückkauf zum Termin nicht erfolgt, stehen die Gülten des Jahres den Käufern und ihren Erben zu. Wollen diese das Schloss nicht länger haben, sollen sie das mit Frist von einem Vierteljahr zum Termin ankündigen. Die Inhaber haben Nutzungen und Zubehör des Schlosses sowie die zugehörigen Leute nach Kräften zu schützen und zu schirmen. Das Schloss bleibt Offenhaus des Hochstifts gegen jedermann außer die Käufer. Im Lande festgesetzte Steuern und Beden werden auch von den zum Schloss gehörigen Leuten erhoben. Die zugehörigen Wälder und Hölzer sind zu hüten, daraus darf nichts verkauft oder abgeholzt, Bau- und Brennholz für das Schloss darf entnommen werden. Geht das Schloss verloren, sollen die Käufer davon keinen Schaden haben. Die Zahlung der Lösungssumme hat an Klaus von Kissingen, Hermann Wunderund deren Erben zu erfolgen, an niemanden sonst. Beschädigungen der Urkunde und der Siegel beeinträchtigen die Rechtskraft nicht. Für den Fall, dass den Käufern an den Gülten oder beim Wiederkauf Irrungen entstehen, stellt der Bischof Bürgen, die auf schriftliche Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in eine ihnen angewiesene offene Herberge in Münnerstadt oder Schweinfurt zu entsenden haben, die dort Einlager halten sollen, bis die Mängel abgestellt sind. Sterben Bürgen, gehen außer Landes oder werden geistlich, ist innerhalb 14 Tagen ein neuer Bürge zu stellen; bei Säumnis sinddie übrigen zum Einlager verpflichtet; ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Der Bischof verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen Giso von der Tann, Domherr zu Würzburg, Hermann von Weyhers, Konrad von Hutten, Berthold von der Kere, Ritter, Dietrich von Witzleben, Dietz Voit von Salzburg, Arnold von Brend, Stephan Zollner von Hallburg, Reinhard von Wechmar, Heinrich von Haun, Siegfried von der Kere und Kunz von Schafhausen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist zu Wirtzpurck 1382 an dem nesten donerstag vor sant Peters tag Kathedre etc.

  • Archivalien-Signatur: 2461
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1382 Februar 20.

Insert in Nr. 464 vom 28. Nov. 1434.


Dietrich von Obersfeld, Burgmann zu Botenlauben, und seine Ehefrau Margarete bekunden: Berthold Graf von Henneberg, Domherr zu Bamberg, und Graf Friedrich, Sohn ihres Herrn Graf Hermann, schulden ihnen 740 Pfund Heller in Landwährung, die an Kathedra Petri fällig sind, und haben die Eheleute dafür in ihre folgenden Güter und Gülten eingesetzt: in Dorf und Feld zu Thüngen in einen Hof und Gülten vor der Burg, den Emhart und sein Sohn innehaben, zinst jährlich 16 Malter Korn und acht Malter Hafer; das Gut, das Wunnecke innehat, zinst vier Malter Korn und zwei Malter Hafer; das Gut, das Dietrich Ringke innehat, zinst vier Malter Korn und zwei Malter Hafer; vier Acker Weingarten in der Mark von Thüngen, an die an einer Seite Blumlin angrenzt; Gut und Gülten zu Heßlar, hat Brune inne, zinst sieben Malter Korn und drei Malter Hafer, alles Arnsteiner Maß. Die Aussteller sollen diese Güter und Gülten innehaben, bis ihnen die 740 Pfund Heller zurückgezahlt werden. Nach der Zahlung sind Güter und Gülten sowie die darüber ausgestellte Urkunde ohne weiteres herauszugeben und die gestellten Bürgen loszusagen. Die Ablösung ist vier Wochen vor Kathedra Petri anzukündigen. Dietrich von Obersfeld siegelt.
Der geben ist 1383 am nesten Fritage noch sant Mathyas tage des heiligen zwelfboten.

  • Archivalien-Signatur: 174
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1383 Februar 27.

Pergament


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht aus besonderer Gunst und wegen der geleisteten Dienste dem Ritter Johann von der Kere, seinen Söhnen Lorenz und Eberhard sein Schloss Hutsberg mit dem Vogthafer zu Helmershausen, den Gütern im Dorf Reichenhausen, dem Gehölz genannt "lindech" und dem Gewässer Herpf von Helmershausen bis zum Dorf Herpf; er wird die drei nur zu den unten beschriebenen Bedingungen entsetzen oder ablösen. Siehaben in ihren Lebtagen am Schloss 600 Gulden zu verbauen und sollen dort zwei Kemenaten errichten mit allem Bau und Mauern. Das Haus soll zwei Gerten hoch sein, die äußere Mauer eine Gerte hoch, dazu vier Türme, jeder anderthalb Gerten hoch. Können sie diesen Bau mit den 600 Gulden nicht errichten, sollen sie die Mehrkosten belegen und die auf die 600 Gulden aufschlagen. Ihnen ist gestattet, um das Schloss gelegene, früher zugehörige Güter auszulösen sowie mit Wissen des Grafen weiteres Gut dazuzukaufen. Zu Lebzeiten der drei soll das Schloss nicht ausgelöst werden. Nach deren Tod können der Graf und seine Erben es jederzeit mit den 600 Gulden und dem darüber hinaus verbauten Geld auslösen; ausgelöste und hinzugekaufte Güter sollen ebenfalls bezahlt werden. Eine solche Auslösung ist jeweils einen Monat vor Kathedra Petri möglich. Geschieht das nicht, steht der Nutzen noch den Erben der drei von der Kere zu. Die Auslösung ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Zahlung der vollständigen Summe ist die Burg mit Zubehör ohne weiteres herauszugeben. Erfahren die Inhaber von Gütern, die früher dazu gehört haben, sollen sie zu erlangen suchen; derGraf wird ihnen dabei helfen; bei der Auslösung sollen sie wie das übrige Zubehör herausgegeben werden. Die Inhaber sollen Wild und Wildbann um das Schloss schützen und schirmen und der Jagd Dritter wehren. Sie selbst dürfen das Wild nur mit Zustimmung des Grafen jagen; er hat gestattet, jährlich zwei Hirsche zu fangen; sie sollen diese über Land jagen und keine Hecken machen. Sie haben die armen Leute des Stiftes [Fulda] in Helmershausen zu schützen und zu schirmen. Das Schloss ist Offenhaus des Grafen und seiner Erben gegen jedermann außer die drei von der Kere und ihre Erben. Wenn der Graf das Schloss nutzen will, soll er es bewachen lassen mit Turmleuten, Torleuten und Wächtern ohne Schaden derer von der Kere. Geht das Schloss verloren, während die Grafen daraus Krieg führen, ist denen von der Kere das zu erstatten, was sie bis dahin aufgewendet haben. Vom Peterstag über drei Jahre soll dem Johann und seinen Söhnen die Öffnung nicht zugemutet werden; in dieser Zeit soll er bauen. Geht das Schloss verloren, während der Graf nicht daraus Krieg führt oder darin liegt, soll er denen von Kere bei der Wiedergewinnung raten und helfen. Er wird dem wehren, wenn Herren oder andere Leute das Schloss fordern. Wird dem Grafen das Schloss mit Gewalt, Feindschaft oder Recht abgewonnen, soll er denen von der Kere wegen des aufgewendeten Geldes Genüge tun. Gerät der Graf in einen Krieg, sollen die von der Kere das Schloss nicht gegen ihn verwenden, sofern er diese nicht selbst verunrechtet hat. Nach dem Tod Johanns sollen seine Söhne oder der Überlebende diese Bedingungen gegenüber dem Grafen beschwören. Das nötige Brennholz soll aus dem Umgebung des Schlosses beschafft werden, das Bauholz soll der Graf aus dem Henneberger Hain dazugeben. Reicht das nicht, soll es aus dem "eichard" und dem Wald um Schleusingen geliefert werden. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1383 an der nechsten mitwachen nach Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 2499
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1383 Mai 27.

Insert in Nr. 230 [nach 1405].


Der Ritter Wetzel vom Stein der Ältere bekundet: er hatte eine Urkunde des verstorbenen Abtes Heinrich von Fulda über den Wiederkauf der Vogtei zu Kaltenlengsfeld für 100 Pfund Heller fuldischer Währung, die ihm jetzt der Abt Friedrich erneuert hat; dieser hat gleichzeitig 100 Pfund darauf geschlagen gemäß der inserierten Urkunde vom gleichenTag [Nr. 2460].
Wetzel verspricht, dem Abt und seinen Nachfolgern den Wiederkauf unter diesen Bedingungen zu gestatten; er siegelt.
A.d. 1384 tercia feria ante diem nativitatis beate Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 176
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1384 September 6.

Abschr. beglaubigt durch das Stift Schmalkalden, 1407.

Papier


Die Brüder Heinrich und Andreas von Roßdorf sagen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben los von allen Schulden und Schäden, die ihre Eltern und sie selbst bis zu diesem Tag erlitten haben; ausgenommen sind verbriefte und verbürgte Schulden. Heinrich drückt sein Siegel auf, dessen sich Andreas mit bedient.
Gebin am mantage nach sant Marcus tage 1384.

  • Archivalien-Signatur: 175
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1384 Mai 2.

Urk. in Teile zerrissen.

Papier


Friedrich Abt zu Fulda bekundet: der Ritter Wetzel vom Stein der Ältere hatte eine Urkunde seines verstorbenen Vorgängers Abt Heinrich über den Wiederkauf der Vogtei Kaltenlengsfeld; diese Urkunde ist inseriert [Nr. 148 - 1367 Mai 16]. Abt Friedrich bestätigt diese Urkunde in aller Form. Da er Wetzel und seinen Erben wegen etlicher Schäden und versessenen Zinse 100 Gulden schuldet, schlägt er die auf die verpfändete Vogtei, die demnach nur mit den ursprünglichen 100 und den jetzt aufgeschlagenen 100 Gulden fuldischer Währung ausgelöst werden kann. Der Abt siegelt mit dem großen Siegel.
Datum a.d. 1384 tercia feria ante diem nativitatis beate Marie.

  • Archivalien-Signatur: 2460
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1384 September 6.

Insert in Nr. 176 vom gleichen Tag.


Die Brüder Apel und Hans von Reckerode quittieren Bruder Hans, Prior zu Wasungen, über 1000 Gulden wegen des Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und sagen ihn davon los. Wasungen steht ihnen nunmehr für 485 Gulden und die gemäß Urkunde des Grafen und der Gräfin vom Pfingsten 1386 vereinbarten Gülten. Die Aussteller siegeln.
In dem selben jare uf sente Symplicii tage.

  • Archivalien-Signatur: 177
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1386 Juli 29.

Papier


Walter Gotschalk und seine Ehefrau bekunden, dass Junker Hermann, Landgraf von Hessen, ihnen ein Burggut verliehen hat auf Güter vor der Stadt Schmalkalden, Aue genannt, die dem Dekan des Stifts Schmalkalden gehören. Die Aussteller geloben, das Burggut von diesem und dem Stift nicht vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht zu fordern, sondern sie klaglos darin sitzen zu lassen. Siegel des Ausstellers.
Gebin tzu Smalkaldin am dunerstage nest nach Jacobi 1386.

  • Archivalien-Signatur: 178
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1386 Juli 26.

Pergament


Der Ritter Eberhard von Thüngfeld, seine Söhne Hans, Jakob und Peter bekunden: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat die Güter gefreit, die sie zu [Ziegel-] Sambach von ihm und seiner Herrschaft zu Lehen hatten. Dafür übertragen sie dem Grafen und seinen Erben das halbe Haus Aschbach, das künftig deren Offenhaus sein soll gegen jedermann, fünf Hufen daselbst, auf denen Hermann Stedeler, Heinz Ruprecht, Heinz Kissehasen, Byreher und Heinz Thosche sitzen, den Bau zu Aschbach mit 40 Acker Wiesen, die Anteile an den Hölzern "in der sleiffleithen", "an der birgkenleithenn", insgesamt 200 Acker, anderthalb Seen daselbst sowie den übrigen Besitz in Dorf und Feld zu Aschbach. Feste und Gut mit dem genanten Zubehör haben sie vom Grafen wieder zu Mannlehen empfangen nach Ausweis der von ihnen darüber ausgestellten und besiegelten Urkunden. Die Aussteller versprechen, gegen diese Auftragung nicht vorzugehen. Sie siegeln und bitten Hans Zollner zu Friesenhausen, Hans von Wenkheim und Otto von Thüngfeld, Ritter, um Mitbesiegelung; diese bekunden, dies vermittelt zu haben, und kündigen auf Bitten der Aussteller ihre Siegel an.
Der geben ist zu Wurtzpurg 1387 an sant Johans tage des heiligen deuffers.

  • Archivalien-Signatur: 180
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1387 Juni 24.

Abschr. beglaubigt durch Konrad Wiber, Kleriker der Diözese Würzburg u. kaiserl. Notar.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 153 vom 25. März 1375.

Papier


Hermann Landgraf zu Hessen bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Erben ihm verkauft haben das Schloss Barchfeld mit dem seit alters hergebrachten Zubehör, dem, das die vom Stein innegehabt haben, sowie Äckern, Fischweiden, Gehölzen, Wasser, Weide, Wasserläufen, Vorwerken, Zinsen, Gülten, Renten, Nutzen, Lehen und Gerichten für bereits gezahlte 5200 Pfund Heller fränkischer Landwährung. Der Graf hat daher den Landgrafen in die Gewere der Güter gesetzt. Der Landgraf hat dem Grafen und seinen Erben ein Viertel an Schloss und Zubehör wieder gegeben. Der Landgraf darf versetztes Zubehör für sich auslösen; auch davon soll der Graf ein Viertel bezahlen und erhalten. Können diese den Anteil nicht bezahlen, bleibt das Viertel zunächst dem Landgrafen und seinen Erben. Umgekehrt verhält es sich, wenn der Graf oder seine Erben Zubehör auslösen, mit den drei Teilen, die dem Landgrafen zustehen. Der Landgraf und seine Erben dürfen auch bei denen von Stein die Wüstung Atzilndorf auslösen für die Summe, für die sie der Graf diesen verpfändet hat. An den zum Schloss gehörigen Lehen sollen der Landgraf drei Viertel, der Graf ein Viertel verleihen. Bau- und Brennholz für das Schloss und die zugehörigen Güter sollen im Wildbann zu Frankenberg, insbesondere in der "wiltfur", geholt werden. Wollen der Graf oder seine Erben ihr Viertel verkaufen oder versetzen, ist dies ein Jahr vorher dem Landgrafen und seinen Erben anzubieten; dies gilt umgekehrt auch für die drei Viertel des Landgrafen. Das Schloss soll nunmehr nach den Anteilen aufgeteilt werden, nur der Turm soll gemeinsam bleiben. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1386 [richtig: 1387] in die ascensionis domini.

  • Archivalien-Signatur: 179
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1387 Mai 16.

Papier


Apel, Sohn des verstorbenen Reinhard von Haun, verkauft auf Wiederkauf seinen Vettern, den Brüdern Heinrich und Hans von Haun, und deren Erben das halbe Gericht zu Marbach mit Leuten, Gütern und Gülten, die er bisher dort hatte, für bereits erhaltene 120 Pfund Heller. Ein Rückkauf ist zwei Monate vor Kathedra Petri [22. Febr.] anzukündigen; benötigen die Vettern ihr Geld, ist das ebenfalls zwei Monate vorher anzukündigen. Das Geld ist an Kathedra Petri an die Vettern in [Burg-] Haun oder einem von diesen genannten Sitz zu zahlen, Folgende unversetzte Gülten in Marbach hat Apel besessen: "zu deme baumgarten" sechs Schillinge, zu zahlen durch Schlotzauer (Slatzauwer); sechs Schilling Pfennige, ein Viertel Korn, ein Viertel Hafer, eine Gans, drei Hühner an Fastnacht, vier Pfennige Weisung an Weihnachten, sechs Pfennige Mähgeld und vier Schilling von einem wüsten Gut, derselbe Schlotzauer; Tuphorns Eidam sechs Schilling Pfennige Gülte, je ein Achtel Korn und Hafer, eineGans, drei Hühner, vier Pfennige Weisung und sechs Pfennige Mähgeld; Tuphorn sechs Schiling Pfennige, je ein Achtel Korn und Hafer, eine Gans, drei Hühner, vier Pfennige Weisung und sechs Pfennige Mähgeld; Wytzel, der auf Groben Gut sitzt, je ein Viertel Korn und Hafer, acht Schilling Pfennige Gülte, eine Gans, drei Hühner, sechs Pfennige Mähgeld und vier Pfennige Weisung; Henger sechs Schilling Pfennige Gülte, je ein Achtel Korn und Hafer, eine Gans, drei Hühner, sechs Pfennige Mähgeld und vier Pfennige Weisung; Tolde Rote sieben Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer, sechs Pfennige Mähgeld, eine Gans, drei Hühner und vier Pfennige Weisung; zu Langenhaun die Mühle zehn Schilling Pfennige; Schlotzauer acht Schilling Gülte, je ein Achtel Korn und Hafer, eine Gans, drei Hühner, vier Pfennige Weisung und sechs Pfennige Mähgeld; Kreuch 14 Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer, eine Gans, drei Hühner und vier Pfennige Weisung; Femel je ein Achtel Korn und Hafer, sechs Schilling Gülte, eine Gans und drei Hühner; Heinrich Kreuch zehn Schilling, je ein Viertel Korn und Hafer, eine Gans, drei Hühner, vier Pfennige Weisung und sechs Pfennige Mähgeld; hinzu kommt ein weiteres Gut zu Marbach, das unbesetzt ist. Aus diesen Gülten erhalten die Vettern jährlich 13 Gulden, Hühner und Gänse sowie Dienste und Gericht, solange es ihnen zusteht. Falls es dort weitere Gülten gibt, stehen die Apel zu. Fehlbeträge bei den Gülten sollen die Vettern auf Güter und Gericht aufschlagen. Der Aussteller verspricht seinen Vettern Währschaft. Der Ritter Simon von Haun erklärt dazu seine ausdrückliche Zustimmung. Es siegel Apel und Simon von Haun; letzterer kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1388 uff dem nesten dinstag vor sent Peterstag Kathedra.

  • Archivalien-Signatur: 181
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1388 Februar 18.

Papier


Gutkind Jude zu Hildburghausen bekundet, mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, abgerechnet zu haben wegen aller Schulden am Tag Johannes des Täufers. An Zins und Hauptgeld bleibt der Graf 1200 Gulden schuldig. Wenn er etwas vergessen hat, muss Gutkind das urkundlich nachweisen. Er drückt sein Siegel auf.
Gebin 1388 an send Johans tag des teuffers.

  • Archivalien-Signatur: 182
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1388 Juni 24.

Papier


Hans von Wenkheim, Sohn des Fritz zu Wern, kommt wegen aller Schulden und Schäden bis zu diesem Tag aus [Bürgschafts-] Leistungen und anderen Gründen überein mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg. Der Graf hat ihm alle Schulden bezahlt; Hans sagt ihn davon ledig und los; er verzichtet auf alle Rechtsmittel und drückt sein Siegel auf.
Gebin zu Slusungen am suntage vor Symonis et Jude 1388.

  • Archivalien-Signatur: 183
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1388 Oktober 25.

Papier


Dietrich von Berlstedt bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn gänzlich bezahlt wegen aller bis zu diesem Tag bestehenden Schulden wegen [Bürgschafts-] Leistung, Atzung oder anderen Gründen; er sagt ihn deshalb davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1389 am sonabend nehst nach Michahel.

  • Archivalien-Signatur: 186
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1389 Oktober 2.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Mechtild bekunden nach Unterredung mit Eberhard von der Kere, Amtmann zu Wasungen: aus besonderer Gunst zur Stadt Wasungen und deren Bürgern gestattet der Graf den Besitz von Wiesen oder Äckern, die dortigen Burgmannen des Grafen, die darüber Urkunden hatten, abgekauft oder abgepfändet worden sind. Dies betrifft das, was vormals der Kalbin gehörte und das Bürgern von den Burgmannen verschrieben ist. Der Graf stellt fest, dass all dies mit seiner Zustimmung geschehen ist, und belässt ihnen das wie anderes Bürgergut. Er will die Bürger auch erblich bei den Zinsäckern oder Wiesflecken belassen, die die bis zu diesem Tag innegehabt haben. Von Bürgergut soll der bisher übliche Zins gezahlt werden. Die Inhaber haben davon Bede zu geben wie andere Bürger. Graf Heinrich siegelt, auch für seine Ehefrau.
Gebin am freitag nach Mathie 1389.

  • Archivalien-Signatur: 185
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1389 Februar 26.

Papier


Otto von Buchenau bekundet, mit Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, abgerechnet zu haben wegen der Schäden, die er für den Grafen an [Bürgschafts-] Leistung und Pferden erlitten hat. Der Graf schuldet noch 350 Gulden; Otto hat darüber eine Urkunde; er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1389 in vigilia Epiphanye domini etc.

  • Archivalien-Signatur: 184
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1389 Januar 5.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Knappen Hans von Wenkheim dem Jungen, Amtmann zu Steinach, seiner Ehefrau Anna und ihren Erben 50 rheinische Gulden schuldig zu sein, die er diesen am nächsten Michaelstag [29. Sept.] in Schweinfurt zurückzahlen soll. Als Bürgen stellt er Peter von Obersfeld, Otto von Wechmar und Heinz von Jüchsen, seinen Vogt zu Mainberg. Wird die Summe nicht termingerecht gezahlt, sollen die Bürgen auf schriftliche oder mündliche Mahnung mit je einem Knechtund einem Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schweinfurt zum Einlager kommen und dort bleiben, bis die 50 Gulden gezahlt sind. Sterben Bürgen oder gehen außer Landes, sind sie innerhalb 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet; ausfallende Knechte und Pferde sind vom jeweiligen Bürgen zu ersetzen. Für die Pflicht zum Einlager sollen aufgezählte Entschuldigungen nicht gelten; die Urkunde bleibt auch gültig, wenn Siegel beschädigt sind. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln der Graf und die Bürgen, die ihre Verpflichtungen übernehmen und ihre Siegel ankündigen.
Der gegeben ist 1390 am suntag nach sandt Walpurgis tag.

  • Archivalien-Signatur: 188
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1390 Mai 8.

Papier


Kunz Hesse bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihm 80 Gulden gezahlt hat, die er ihm für einen Hengst schuldig war. Er sagt ihn für sich und seine Erben davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1390 an der mittewochin nehst nach sente Pawls tage als er bekart wart.

  • Archivalien-Signatur: 187
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1390 Januar 26.

Papier


Urkunde fehlt.
Eintrag im alten Findbuch: Hans von Rosenthal bekundet, dass sein Lehen zu Viernau von Heinrich Grafen von Henneberg rührt.

  • Archivalien-Signatur: 189
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1390 September 14.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass neulich Konrad Grisel, Chorherr zu Schmalkalden, gestorben ist. Dessen Besitz steht ganz dem Stift und dem Grafen zu, wie der Graf durch Fachleute geistlichen und weltlichen Rechts sowie die Statuten des Stifts unterrichtet worden ist, die Konrad Grisel beschworen hatte. In der Sache sind Berthold Grisel, Heinz Schuntz, Heinrich Theine und Apel Grisel zum Grafen gekommen und haben darauf verwiesen, dass Konrad ihr nächster Verwandter gewesen sei und sie daher um Begnadung mit dem von diesem hinterlassenen Gut bäten. Mit Zustimmung des Stiftes und in Anbetracht der von den Bittstellern geleisteten Dienste hat er diesen das gesamte, von Konrad hinterlassene Gut übertragen; ausgenommen sind Güter und Gülten,die Konrad wegen des Stiftes innehatte, sowie das, was Konrad dem Stift vermacht hat. Die Schulden des Heinz Schuntz bei Konrad und die Fischweide, die er von Herrn Otto [...] innehatte, sollen ledig sein. Die übrigen Güter, Schulden und Gülten Konrads sollen die Bittsteller an sich nehmen. Der Graf wird diese gegen Ansprüche Dritter schützen. Der Graf siegelt; Dekan Johann und das Kapitel des Stifts geben ihre Zustimmung und kündigen ihr Siegel an.
Der gegeben ist 13[9]1 an dem nehstin Sontage vor unsir frauwen tage purificationis.

  • Archivalien-Signatur: 190
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1391 Januar 29.

Provenienz: Stift Schmalkalden; Urkunde am rechten Rand beschädigt, Textverlust.

Pergament


Simon von Steinau gen. Steinrück und seine Ehefrau Feliz bekunden, dem Heinrich von der Tann, dessen Bruder Fritz und ihren Erben 200 Pfund fränkischer Währung schuldig zu sein, die diese ihnen geliehen haben. Dafür haben die Eheleute die Brüder für 100 Pfund in ihren Anteil an Erbenhausen mit Nutzen und Rechten in Dorf und Feld, Eigen oder Erbe, eingesetzt sowie für weitere 100 Pfund in die Mühle zu [Kalten-] Nordheim mit Nutzen und Rechten. Die Brüder sollen diese bis zur Rückzahlung der 200 Pfund innehaben. Eine Auslösung haben Simon und seine Erben vier Wochen vor Kathedra Petri anzukündigen, die Zahlung ist am Termin fällig. die Güter sind dann ohne weiteres herauszugeben. Wenn die von der Tann die Rückgabe wünschen, haben sie es einen Monat vor dem Termin mitzuteilen, die Zahlung ist dann innerhalb vier Wochen fällig. Geschieht das nicht, ist eine Versetzung an Dritte möglich; das Lösungsrecht des Simon und seiner Erben bleibt davon unberührt. Der Aussteller beschwört diese Bedingungen und siegelt.
Datum a.d. 1391 in die sancti Burchardi episcopi.

  • Archivalien-Signatur: 191
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1391 Oktober 14.

Beiliegend: Vidimus vom 15. Dez. 1459, Papier.

Pergament


Wortwin von Maßbach bekundet, von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Lehen zu haben seinen Teil an der Kemenate zu Maßbach und den halben Zehnten zu Gressertshof (Gressenharts) mit allen Nutzen und Rechten; er siegelt.
1392 an sant Margarethen tag der heiligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 192
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1392 Juli 13.

Abschr. beglaubigt durch das Stift Schmalkalden, 1458.

Papier


Der Ritter Apel von Heßberg zu Eishausen vermacht mit Wissen der Erben und Verwandten seiner Ehefrau Anna auf deren Lebenszeit die Kemenate und seinen Hof zu Roßfeld, den dortigen See mit zwei weiteren Gütern, mit Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten in Dorf und Feld, mit Feldern, Wiesen, Äckern, Wasser und Weide, dazu seinen Teil des Zehnten zu Heldburg, die Mühle zu Westhausen, die er von Hans von Heldritt gekauft hat, das dortige Gut, auf dem Mercklin sitzt, mit allem Zubehör sowie den Zehnten in Dorf und Feld zu Haubinda mit den dortigen Weinbergen, die Eigen sind. Die Ehefrau soll darin auf ihre Lebtage ruhig sitzen. Daneben vermacht der Aussteller seiner Ehefrau ein Drittel seiner Fahrhabe, Kühe, Schweine, Schafe, Weizen, Korn, Hafer, Gerste, Dinkel oder Erbsen in Kästen und Stadeln oder auf dem Feld, ein Drittel an Wein und Bier sowie an Hausrat. Alles, was er ihr gekauft hat oder noch kauft, Schmuck, Gürtel, Mäntel, Röcke, Handschuhe (fingerlin) oder Kränze (schapel) sowie alles, was zu ihrem Leib gehört, soll sie als Voraus erhalten; darüber und über das Drittel kann sie frei verfügen. Pfänder, Bargeld, reisige Pferde und Ackerpferde sind ausgenommen; die Ackerpferde auf dem Hof Roßfeld stehen der Ehefrau zu; mit den Schulden des Apel hat sie nichts zu schaffen. Apel siegelt und bittet seine Vettern Hans von Heßberg zu Eishausen, Ritter, Erkinger von Heßberg zu Wallenfels, Ritter, Fritz von Heßberg zu Heßberg und Iring von Heßberg zu Elsa um Mitbesiegelung. Diese bekunden, bei der Regelung anwesend gewesen zu sein, und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1393 an dem nehstin dinstag nach sent Bartholomeus tag des heilgen tzwelffbotin.

  • Archivalien-Signatur: 193
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1393 August 26.

Papier


Balthasar Landgraf von Thüringen, Markgraf zu Meißen, bekundet: die Bürger seines Städtleins Ummerstadt haben ihm berichtet, dass sie Urkunden von der Herrschaft Henneberg über Jahrmärkte, Wochenmärkte und Stadtfreiheit gehabt haben, die nun verwahrlost sind und die sie verloren haben. Auf deren Bitten bestätigt daher der Landgraf die Stadtfreiheit und das Recht zur Abhaltung von zwei Jahrmärkten, je einer an Bartholomäi [24. Aug.] und Andree [29. Nov.] mit freiem Geleit drei Tage vorher und nachher, dazu einen freien Wochenmarkt am Donnerstag mit den in den Städten Eisfeld und Hildburghausen hergebrachten Freiheiten. Bisher haben die Bürger jährlich 80 Pfund Heller Landwährung als Bede gezahlt, je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis. Dabei soll es bleiben, bis der Landgraf oder seine Erben feststellen, dass sie mehr geben können. Das Gericht in der Stadt bleibt dem Landgrafen vorbehalten; dieser siegelt.
Der gegeben ist zu Helpurgk 1394 an der mitwochen vhor Barbare virg.

  • Archivalien-Signatur: 196
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1394 Dezember 2.

Papier


Hartung von der Kere bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihm die Schulden bis zu diesem Tag wegen des Amtes Henneberg gänzlich bezahlt hat; ausgenommen sind 300 Pfund Heller Landwährung, deren Begründung Hartung noch nachzuweisen hat. Er sagt den Grafen davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin 1394 am nestin fritage nach nativitatis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 195
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1394 September 11.

Papier


Hermann, Graf zu Henneberg, stiftet mit Zustimmung seiner Söhne Friedrich, Wilhelm und Hermann als Schenkung unter Lebenden dem Konvent des Nonnenklosters Frauenroth 1200 Pfund Heller Fränkischer Landeswährung für einen jeweils am Todestag zu haltenden Jahrtag mit gesungener Vigil, gesungener Seelenmesse am Morgen und vier Kerzen an seinem Grab. Jeweilsam Jahrtag sollen für 20 Pfund Heller mit Rat von Priorin, Küsterin und Sangmeisterin Wein und Fische zur Besserung der Pfründen gekauft werden. An den vier Quatember-Freitagen ist für ihn ein Gottesdienst zu halten, zu dem zehn Pfund in gleicher Weise zu verwenden sind. Anstelle der 1200 PfundHeller verschreibt der Graf dem Konvent jährlich 60 Malter Weizen Mellrichstädter Maß aus dem Dorf Hendungen, die die dortigen armen Leute jeweils an Michaelis nach Münnerstadt zu bringen haben. Eine Ablösung dieser Gülte ist dem Grafen und seinen Erben jeweils zu Kathedra Petri mit zu Münnerstadt gängigen 1200 Pfund Hellern möglich. Die Summe soll bei den Schöffen zu Münnerstadt hinterlegt und mit Rat der Erben des Grafen für Gut oder Gülten zur Abhaltung des Jahrtages angelegt werden. Wenn die Güter wüst fallen oder die Gülte aus anderen Gründen nicht einkommt, ist der Konvent nicht zur Abhaltung des Jahrtages verpflichtet. Der Konvent hat darüber eine Urkunde ausgestellt. Graf Hermann siegelt. Seine Söhne Friedrich, Wilhelm und Hermann übernehmen ihre Verpflichtungen. Friedrich und Wilhelm kündigen ihre Siegel an; Hermann, der kein Siegel hat, bedient sich dieserSiegel mit.
Der geben ist 1394 an sant Kylians tage des heylgen bischoffes.

  • Archivalien-Signatur: 194
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1394 Juli 8.

Ausf. im StA Würzburg.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wortwin von Maßbach hat mit seiner Zustimmung seiner Ehefrau Barbara 3200 Pfund Heller in Würzburg gängiger Währung verschrieben auf ein Drittel des Zehnten zu Maßbach, auf den Hof, auf dem jetzt Gwebehusen sitzt, sowie auf die Wiese genannt "der tirgarten" mit allem Zubehör in Dorf und Feld, sämtlich Lehen vom Grafen. Wenn Barbara den Ehemann überlebt, soll sie auf ihre Lebtage in diesen Gütern sitzen; niemand soll sie darin behindern. Heiratet sie erneut, können die Lehnserben Wortwins die Güter mit 3200 Pfund Hellern auslösen; das hat bis Kathedra Petri zu erfolgen. Tun Wortwins Erben das nicht, geht das Recht zur Auslösung auf den Grafen und seine Erben über; Wortwins Erben bleibt das Recht vorbehalten, sie später dem Grafen für sich auszulösen. Der Graf gestattet Barbara, auf ihre Lebtage den Bedarf an Bau- und Brennholz aus den Hölzern des Grafen zu holen wie andere Burgmannen zu Maßbach. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Sleusinge an dem dinstage vor Simonis Jude apostolorum a.d. 1395.

  • Archivalien-Signatur: 198
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1395 Oktober 26.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Wiederkauf dem Vikar zum hl. Grab vor der Stadt Schmalkalden die folgenden Güter: drei Güter zu Springstille, auf denen sitzen Kunz Melwin, Hans Matze und Petze Ungerecht, ein Gut zu Haindorf, auf dem Hans Schambach sitzt, und zwei Güter zu Mittelschmalkalden, auf dem Kunz Keiser und Hermann Mulner sitzen, Der Vikar und seine Nachfolger sollen die nutzen zu den Rechten, mit denen der Graf sie hatte. Der Vikar hat dafür 250 Pfund Heller Landwährung bezahlt. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Smalkalden 1395 am suntage vor Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 199
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1395 Dezember 19.

Papier


Wilhelm von der Tann bekundet: sein Herr Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn aus dem Gefängnis entlassen. Wilhelm und sein Bruder Adolf haben geschworen, gegen den Grafen, seinen Sohn Wilhelm und seine Erben, ihre Lande und Leute, Mannen und Diener, insbesondere gegen die Bürger und die Stadt zu Schmalkalden nichts zu unternehmen. Sie sollen getreue Diener des Grafen und seines Sohnes sein; Schäden, die sie in deren Densten erleiden, sollen sie eidlich belegen; der Graf und seine Erben haben die zu ersetzen. Andernfalls können die Aussteller und ihre Erben Pfänder nehmen. Beide Brüder siegeln.
Geben am sunabende vor dem suntage als man singet Letare zu mittefasten 1395.

  • Archivalien-Signatur: 197
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1395 März 20.

Abschr., beglaubigt durch Hans Hug, Amtmann zu Schleusingen, 1406.

Papier


Dietz von Thüngen zum Reußenberg bekundet: von dem Geld, das Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihm schuldig war wegen des Schlosses Mainberg, haben ihm jetzt Gottschalk von Buchenau 1800 Gulden und Karl [von Steinau gen.] Steinrück 1000 Gulden gezahlt. Der Aussteller sagt den Grafen, seine Erben und die deswegen gestellten Bürgen, deren Urkunden er hat, d.h. die Ritter Fritz von Bibra und Apel Voit, davon los. Er sagt zu, den Hauptbrief über die Schulden dem Grafen und den Bürgen zurück zu geben, wenn ihm und seinen Erben 30 Gulden für Botenlohn und Mahnung gezahlt werden und er davon auf dem Reußenberg erfährt. (2) Dietz von Thüngen und (1) Neidhard von Buchenau drücken ihre Siegel auf; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1396 an dem fritage nest nach dem Phingestage.

  • Archivalien-Signatur: 201
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1396 Mai 26.

Papier


Heinrich von Schlitz genannt von Görtz bekundet, dass Siegfried von der Kere ihm 80 Gulden gezahlt hat, die ihm Heinrich Graf von Henneberg schuldig war und über die er dessen Urkunde hatte; Eberhard von der Kere und Hermann von Leimbach hatten dafür gebürgt. Der Aussteller sagt daher den Grafen und seine Erben davon los. Da er sein Siegel nicht bei sich hat, siegelt der Ritter Ludwig von Hutten; dieser drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Wirtzburg an unser frauwen tag conceptionis gnant 1396.

  • Archivalien-Signatur: 204
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1396 Dezember 8.

Papier


Heinz Prün, gesessen zu Schmalkalden vor dem Stiller Tor, und seine Ehefrau Else bekunden, Prior und Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden 40 Pfund Helle Stadtwährung schuldig zu sein, die am nächsten Sonntag Cantate zurückgezahlt werden sollen. Geschieht das nicht, haben die Eheleute jährlicham Sonntag Cantate vier Pfund Heller Gülte zu zahlen. Wünscht dann eine Partei die Bezahlung der Summe, ist das vier Wochen vor dem Termin anzukündigen. Die Austeller werden dann am Termin die Summe und die rückständigen Gülten zahlen. Angewiesen wird diese auf das Haus vor dem Stiller Tor neben Peter Hun. Als Bürge wird gestellt Kunz Abel, gesessen vor dem Stiller Tor, der bei Säumnis auf Mahnung in einem ihm angewiesenen offenen Wirtshaus in Schmalkalden Einlager zu leisten hat, bis die Mängel abgestellt sind. Geht der Bürge ab, ist binnen 14 Tagen nach Mahnung ein neuer zu stellen. Die Eheleute versprechen, den Bürgen schadlos zu halten, und bitten die beiden Schultheißen um Besiegelung. Heinz Zorn, Schultheiß des Junkers [Landgraf Hermann von Hessen], und Heinz Schuntz, Schultheiß des Herrn [Heinrich Grafen] von Henneberg, kündigen ihre Siegel an.
Gegeben a.d. 1396 in die Michaelis archangeli.

  • Archivalien-Signatur: 203
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1396 September 29.

Pergament


Henne von Liederbach bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihm das gezahlt hat, was seine Oheime, die jungen Markgrafen von Meißen, und er selbst ihm schuldig waren wegen des Krieges, den sie mit dem Bischof von Würzburg hatten. Er sagt sie davon los und drückt sein Siegel auf die Rückseite auf.
Datum a.d. 1396 feria tercia post festum sancti Egidii abbatis.

  • Archivalien-Signatur: 202
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1396 September 5.

Papier


Johann von Egloffstein, Domherr zu Bamberg und Obleier zu Hausen, bekundet: vier Regensburger jährlichen Zins hatte die Pfarrei Hausen, die von seiner Oblei geht, an Zins auf ein Haus zu [Markt-] Steinach, das jetzt Hans Rot und sein Bruder Hartung innehaben. Mit Zustimmung des Ausstellers, des Johann Zeumlin, Pfarrers zu Hausen, und der Hausgenossen zu Hausen haben sie diesen Zins jetzt vondem Haus weggenommen und auf einen Acker Weingarten gelegt, der in der Mark von [Markt-] Steinach "an dem lagenberg" liegt und freies Eigen der Brüder ist. Dieser Weingarten soll künftig von der Pfarrei Hausen zu Lehen gehen, davon sollen die vier Regensburger und der Handlohn anfallen. Mit dem Haus können die Brüder künftig nach ihrem Willen vefahren. Die Brüder Hans und Hartung Rot haben Heinz Zeumlin, Bürger zu Schweinfurt, um Besiegelung gebeten; dieser kündigt sein Siegel an.
Der da gebe ist 1396 an dem fritag nach dem obersten tage.

  • Archivalien-Signatur: 200
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1396 Januar 7.

Pergament


Der Ritter Thile von Beenhausen und seine Ehefrau Jutta verkaufen auf Wiederkauf dem Propst und den Nonnen des Klosters Frauenbreitungen vier Viertel Korn, zwei Viertel Hafer Salzunger Maß und 16 Schilling Pfennige Salzunger Währung, die sie jährlich zu Salzungen haben und die folgende Leute liefern: Dietzel Rise sieben Achtel Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, und zehn Schilling Pfennige; Kurt Brettinbach 3 1/2 Achtel Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, und drei Schilling Pfennige; Else Kircherin 3 1/2 Achtel Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, und drei Schilling Pfennige; Berthold Brun zwei Viertel Korn und zwei Achtel Hafer. Dafür haben Propst und Konvent 30 Gulden gezahlt. Mit dieser Summe können die Gülten jährlich bis Michaelis zurückgekauft werden. Wird die Gülte nicht vollständig gezahlt, sollen die Eheleute sie auf ihr Haus, andere Gülten oder Güter anweisen. Bei einer Auslösung sind Rückstände zu erstatten. Die Pflichtigen sind angewiesen worden, bis zur Auslösung die Gülten an das Kloster zu liefern. Benötigen Propst und Konvent ihr Geld, sollen sie das vier Wochen vorher ankündigen; können die Eheleute nicht zahlen, ist ein Verkauf an Ditte möglich. Die Lösungsrechte der Eheleute bleiben bestehen; sie haben den Inhabern entsprechende Urkunden auszustellen. Dies haben vermittelt die Ritter Wetzel vom Stein, Apel von Reckerode und Johann vom Stein sowie die Knappen Andreas von Roßdorf, Otto von Großenbach und Konrad [von] Heßberg. Es siegeln Thile von Beenhausen und sein Sohn Andreas, auch für die Ehefrau und ihre Erben.
Gegeben 1397 an sende Laurencien tage des heiligin merterers.

  • Archivalien-Signatur: 207
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1397 August 10.

Pergament


Herting von Hornsberg bekundet, dass Heinrich Graf von Henneberg ihm seine Ansprüche und Forderungen bis zu diesem Tag erstattet hat. Er sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
1397 an dem fritage nach Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 206
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1397 März 23.

Papier


Karl von Trümbach (Trubenbeche), bekundet, dass Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihm 100 Gulden schuldig war wegen des Krieges mit dem Bischof von Würzburg. Diese hat ihm der Graf jetzt gezahlt. Er sagt diesen davon los und drückt sein Siegel auf.
Gebin zu Smalkalden 1397 an dem dinstage nach Gregorii pape.

  • Archivalien-Signatur: 205
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1397 März 13.

Papier


Anton von Bibra schlichtet zwischen Eberhard von Awera, [Johanniter-] Komtur zu Schleusingen, einerseits, der Müllerin zu Unsleben, Konzen Müllers Witwe, andererseits wegen des vom Komtur für die Mühle geforderten Hauptrechtes. Der Komtur hatte die Müllerin deswegen in den Bann gebracht. Der Propst von Wechterswinkel hatte sich der Sache angenommen, der Bischof von Würzburg hatte den Grafen Heinrich von Henneberg gebeten, deswegen mit dem Komtur zu reden und eine Anhörung der Parteien zu veranlassen. Im Auftrag der beiden Fürsten hat der Aussteller daher die Parteien vorgeladen und angehört. Der Komtur brachte vor, die von Brend hätten die Mühle, die sie von der Herrschaft Henneberg als freies Eigen erworben hätten, dem Orden zugebracht mit einem Hauptrecht, Zinsen und Lager; sie sei als freies Eigen an das Johanniterhaus zu Schleusingen übertragen worden mit Konrad von Brend, der so in den Orden gekommen sei. Die von den Parteien mitgebrachten Anwesenden stimmten zu, dass daher das Hauptrecbt jetzt dem Orden zustehe. Der Aussteller wies den Komtur an, die Müllerin aus dem Bann zu entlassen. Sie hat von Hauptrechts wegen jetzt dem Komtur sechs Gulden zu zahlen, der Komtur soll ihr dann die Mühle verleihen nach Lehnsrecht. Beide Seiten sollen die andere künftig in ihren Rechten bewahren. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1398 an dem dinstag nach sanct Jacobi tag des heiligen zwolffbotten.

  • Archivalien-Signatur: 211
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1398 Juli 30.

Zur Mühle vgl. Ältestes Henneberg. Lehnsbuch (A) Nr. 334.

Papier


Boriwoy von Swinar, Amtmann in Bayern, Landvogt im Elsaß und Burggraf zu Elbogen, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dem Abt zu Ebrach wegen der Zugriffe des Grafen auf Gut von Abt, Kloster und armen Leuten. Jetzt hat man sich deswegen gütlich geeinigt. Da dem Aussteller auf Bitten des Abtes der Schutzdes Klosters zusteht, erteilt er dazu seine Zustimmung. Der Graf, seine Helfer und alle Beteiligten sollen nunmehr von jedem Verdacht durch den König und den Aussteller frei sein; dieser drückt sein Siegel auf.
Geben zu Nurenberg an sant Kilians tag a. 98.

  • Archivalien-Signatur: 1501
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1398 Juli 8.

Urk. war falsch zu 1498 eingeordnet. Datierung nach Schriftbild.

Papier


Dekan Konrad und das Kapitel des Liebfrauenstifts zu Eisenach bekunden, von den Brüdern Hermann von Ershausen und Kaspar Hofmeister abgekauft zu haben 2 1/2 Pfund jährlicher Gülte Eisenacher Währung, vier Michaels- und zwei Fastnachtshühner sowie zwei Gänse Erbzins, die diese von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen hatten. Davon geben Heinrich Bromel jährlichzwei Pfund, vier Michaels- und zwei Fastnachtshühner sowie zwei Gänse von zwei Hufen Land in den Feldern zu Stockhausen, Hans Reymbert und seine Erben sowie Hermann Heyling, Bürger zu Eisenach, zehn Schilling Eisenacher Pfennige aus den Feldern zu Eisenach genannt "meynhardishausen". Dafür haben die Aussteller 15 Mark Silber Eisenacher Gewichts gezahlt. Ebenso haben sie von dem Priester Johann Losse 30 Schilling Gülte Eisenacher Währung Erbzins gekauft; davon liefern Eberhard Holbeyn 25 Schilling, Jakob Kemel und seine Erben fünf Schilling von anderthalb [Hufen] Land in den Feldern zu Stockhausen. Dafür sind 24 Gulden gezahlt worden. Der Graf und seine Erben können diese Gülten mit den jeweils gezahlten Summen auslösen; die Auslösung hat an Kathedra Petri zu erfolgen. Die Aussteller werden sich dem nicht widersetzen; sie siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Geben 1398 an der mitwochen nach Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 208
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1398 März 13.

Auf dem gleichen Doppelblatt Konzept vom 22. April 1511 (Nr. 2455).

Papier


Der Ritter Lutz von Enzenberg bekundet, dass ihm Friedrich von Wal acht Schock Groschen und 13 Groschen für Heinrich Grafen von Henneberg, Gernod von Cobstädt, Rüdiger von Hain und Kunemund von Witzleben gezahlt hat wegen der Zinsen, die lange gegenüber den Juden fällig waren: er sagt Friedrich davon los und drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1398 in vigilia Marie Magdalene.

  • Archivalien-Signatur: 210
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1398 Juli 21.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, und sein Sohn Wilhelm verkaufen Dietz Holtzwart dem Älteren, Bürger zu Schweinfurt, und dessen Erben ihren halben Hof zu Geldersheim, den jetzt Hilde Meßelbergerin innehat und der ihnen durch den Tod des des Hans Greussing und seines Sohnes Debolt heimgefallen war, mit allen Nutzen, Zinsen, Gülten, Atzung und Diensten, Zubehör in Dorf und Feld, Rechten, Gewohnheiten und Freiheiten. Hilde Meßelbergerin wurde angewiesen, dem Holtzwart mit Zinsen und allem anderen gehorsam zu sein. Dafür haben die Aussteller 70 Gulden erhalten. Sie geloben Währschaft und setzen den Käufer in die Gewere des halben Hofes. Dieser kann innerhalb von drei Jahren jeweils an Johannistag Sonnwenden [24. Juni] mit derselben Summe zurückgekauft werden, die Summe ist in rheinischen Gulden in Schweinfurtfällig. Danach ist der Verkauf endgültig. Wird wegen des Hofes geklagt, wird der Graf dafür Recht stehen nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Heinrich und sein Sohn verpflichten sich auf diese Bestimmungen; Wilhelm stimmt dem in aller Form zu und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1398 an sant Bonifatienn tag.

  • Archivalien-Signatur: 209
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1398 Juni 5.

Abschr. beglaubigt durch den Notar Stephan Sigle, o.D.

Papier


Hans von Ostheim und seine Ehefrau Else verkaufen Götz Zentgraf und seiner Ehefrau Cäcilie sieben Acker Weingärten zu Kissingen"am sonneberg", vier Acker "am staffel", die ein Viertel des Ertrages geben, sowie je acht Achtel Korn und Hafer aus ihrem Hof zu Kissingen mit Rechten und Nutzungen, wie die Eltern das besessen haben, Lehen vom HochstiftWürzburg mit Ausnahme der vier Acker, die das Viertel geben und Eigen sind; der Lehnsherr hat zugestimmt. Den Kaufpreis von 100 Gulden haben die Aussteller bereits erhalten. Sie setzen daher die Käufer in die Gewere der verkauften Güter. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe bis Kathedra Petri und in den drei darauf folgenden Jahren möglich. Dies ist 14 Tage vor dem Termin anzukündigen; danach erlischt das Rückkaufrecht, Weingärten und Gülte stehen auf Dauer den Käufern zu. Die Aussteller sollen veranlassen, dass der Lehnsherr den Käufern dann Urkunden über die verkauften Stücke ausstellt; sie geloben Währschaft. Dies ist geschehen mit Zustimmung des Mangold von Ostheim, Bruders des Ausstellers. Hans von Ostheim siegelt, auch für seine Ehefrau. Mangold bekundet seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1399 an sant Urbans abent.

  • Archivalien-Signatur: 212
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1399 Mai 24.

Papier


Der Ritter Hans vom Stein bekundet, dass Karl von der Kere ihm am Sonntag vor Palmarum 1000 Gulden im Namen des Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, gezahlt hat. Er sagt diesen davon los und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1400 an dem sonnetage vor deme Balmentage.

  • Archivalien-Signatur: 214
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1400 April 4.

Papier


Die Brüder Hartmut der Alte, Hartmut der Junge, beide Ritter, und Johann (Henne) von Kronberg sagen ihren Vater Johann von Kronberg den Alten von allen Eiden, Gelübde und Urkunden los, durch die er ihnen verpflichtet war, seit er ihr Gefangener geworden war. Sie sind mit ihm in allen Punkten gesühnt bis auf diesen Tag und werden den Vater deswegen nicht selbst oder durch Dritte belangen oder mit Klagen überziehen. Die Burgfriedensurkunde, die über die Gefangenschaft ausgestellt ist, enthält einen Artikel, in dem der Vater gegenüber den Ausstellern und allen übrigen Betroffenen wegen des Gefängnisses einen Verzicht ausspricht. Die Aussteller verzichten ihrerseits in aller Form auf diesen Artikel; in allen übrigen Punkten soll der Burgfrieden in Kraft bleiben. Die übrigen am Burgfrieden beteiligten Personen sollen von diesem Sachverhalt unterrichtet werden. Falls die Brüder Urkunden besitzen, die der Vater im Gefängnis oder nach dem Gefängnis ausgestellt hat, sind diese kraftlos; die Aussteller wissen allerdings nichts von solchen Urkunden. Ausgenommen sind die Burgfriedensurkunde und Stücke, die den Burgfrieden betreffen; diese bleiben gültig mit Ausnahme des genannten Artikels. Die Brüder haben dies in aller Form beschworen. Verstoßen sie dagegen und werden vom Vater deswegen ermahnt, so haben sie unverzüglich in Person zum Einlager in ein offenes Wirtshaus in Mainz zu kommen und dort zu bleiben, bis dem Vater Genüge geschehen ist. Die Brüder Hartmut, Hartmut und Johann siegeln und bitten Klaus vom [Ober-] Stein, Domherrn zu Mainz, Johann Marschall von Waldeck und Konrad von Hattstein den Alten, ihre Schwäger, die bei der Abrede anwesend waren, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1400 doninica die ante diem beati Michaelis archangeli.

  • Archivalien-Signatur: 216
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1400 September 26.

Abschr. beglaubigt durch Heinrich von Romrod, Heinrich von Zwehren und Hermann Rosenberg, o.D.; deren Siegel unter dem Text aufgedrückt.

Papier


Karl Marschalk von Marisfeld quittiert über die Summe, die Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, ihm bis zu diesem Tag schuldig war und die er vollständig gezahlt hat. Er sagt den Grafen davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist dez dinstags epiphanie.

  • Archivalien-Signatur: 213
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1400 Januar 6.

Papier


Otto von Buchenau bekundet, mit seinem Geld Burg und Dorf Niederschwallungen mit Holz, Feld, Wunne, Weide, Schenkstatt, Fischweide an der Werra, Fischteichen, Baumgärten sowie sonstigem Nutzen, Renten, Rechten und Gewohnheiten, einen Teil des Gehölzes an der Zillbach, das Dorf Turs (Thurß) sowie ein Teil an Kralach / Kralingen, jederzeit auslösbar beim Stift Herrenbreitungen, auf ewig bei den Brüdern Wolfram und Peter Schrimpf gekauft und von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben. Der Graf hat Otto und seine Erben mit diesen Lehen begnadigt. Wer Otto darin behindert oder verklagt, ist daher im Unrecht. Er nimmt auf seinen Eid, dass Forderungen Dritter ihm nicht bekannt sind. Da er keine Leibeserben hat und der Burgstadel mit Zubehör auf seinen Leib steht, hat er dem Grafen seinen Sohn Hans von Rienau (Ryna) als Mann und Erbdiener übergeben, der dem Grafen gehuldigt und geschworen hat, ihm getreu und hold zu sein, das Beste der Herrschaft Henneberg zu werben und ihren Schaden zu warnen. Nach dem Tod Ottos sollen Hans von Rienau und seine Erben im Burgstadel sitzen und darauf 400 rheinische Gulden haben und die Besserung. Die Besserung gönnt Otto niemandem mehr als dem Grafen und seinen Erben. Falls Hans von Rienau ohne Erben stirbt, soll der Burgstadel nach dem Tod von Vater und Sohn an den Grafen, seine Erben und die Herrschaft fallen. Der Graf und seine Erben können nach Ottos Tod den Burgstadel jährlich an Kathedra Petri bei Hans von Rienau und dessen Erben mit 400 Gulden auslösen; die sollen das Geld an anderer Stelle in der Herrschaft anlegen und das Gut zu Lehen empfangen. Können sie es nicht in der Herschaft anlegen, soll der Erwerb andernorts mit Zustimmung des Grafen erfolgen; die Güter sollen ebenfalls zu Lehen empfangen werden. Die zugehörigen Urkunden, die Otto vom Grafen über diese Sache hatte, sind verschollen. Wenn Otto oder sein Sohn sie wiederfinden oder sonst erlangen, sollen sie an den Grafen und seine Erben herausgegeben werden. Finden Dritte diese Urkunden, sind sie kraftlos; dies erklärt Otto in aller Form, damit ihm und der Herrschaft Henneberg daraus kein Schaden erwächst. Gerät Otto in eine solche Notlage, dass er den Burgstadel verkaufen oder versetzen muss, darf er das nur an einen Genossen tun für 600 Gulden; der hat die gleichen Verpflichtungen wie Otto zu übernehmen und ebenfalls eine Auslösung jährlich an Kathedra Petri zu gestatten. Wenn dies eintritt, soll Otto es einen Monat zuvor dem Grafen und seinen Erben mitteilen; Hans von Rienau und seine Erben hätten dann keine Forderungen mehr gegenüber dem Grafen und seinen Erben. Otto von Buchenau siegelt, auch für den Sohn und dessen Erben.
1400 an sente Laurencii tage des heilgen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 215
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1400 August 10.

Abschr. 16. Jahrh. liegt bei.

Pergament


Otto von Buchenau bekundet, wegen aller Schulden, Schäden und Ansprüche geschlichtet und bezahlt zu sein, die er gegen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Sohn Wilhelm und ihre Erben hatte bis zu diesem Tag. Er sagt sie davon los, verspricht, sie deswegen nicht mehr zu mahnen, und drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1400 in crastino sancti Michaelis.

  • Archivalien-Signatur: 217
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1400 September 30.

Papier


Berthold von Taft, Dekan des Stifts Schmalkalden, Konrad von Katz, Kustos, Heinrich Roubenthiß und Konrad Specht schlichten zwischen Propst Johann von Katz, Meisterin Elisabeth, Priorin Jutta und dem Konvent des Klosters Frauenbreitungen einerseits und deren früherem Bruder Berthold Rote andererseits wegen aller Forderungen, die die Parteien bis zu diesem Tag gegeneinander hatten. Berthold soll Propst und Konvent alle Urkunden wiedergeben, durch die diese ihm Pfründe und Bruderschaft, Zinse und Gülten verkauft hatten, so dass künftig niemand mehr seinetwegen diese vor geistlichen oder weltlichen Gerichten verklagen kann. Künftig sind die Parteien einander in nichts mehr verpflichtet. Berthold von Taft kündigt sein Siegel an, dessen sich auch die übrigen Schlichter bedienen. Auf Bitte des Berthold Rote kündigt der Ritter Hans vom Stein sein Siegel an.
Gegebin 1402 an dem durstage vor send Lucien tage.

  • Archivalien-Signatur: 220
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1402 Dezember 12.

Provenienz: Kloster Frauenbreitungen.

Pergament


Der Ritter Apel von Reckerode bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm, seiner Ehefrau Nese sowie ihren Söhnen Hermann und Oswald 1000 Gulden schuldig, für die sie Schloss und Stadt Wasungen mit Zubehör halb innehatten. Jetzt hat der Graf ihnen diese Summe gezahlt. Die Urkunde, die Gottschalk von Buchenau, der Aussteller und ihre Erben darüber haben, soll daher dem Grafen, seiner Ehefrau und deren Erben keinen Schaden bringen, sondern ungültig sein. Der Aussteller drückt für sich, seine Ehefrau und ihre Erben sein Siegel auf.
... mantags Sixti 1402.

  • Archivalien-Signatur: 221
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1402 August 6.

Papier


Peter von Brunn bekundet: der verstorbene Ruchard von Maßbach war ihm gegenüber Bürge für Heinrich Grafen von Henneberg; darüber hat er Urkunde und Siegel des Grafen. Diese Schuld hatte dann Cyriac von Maßbach anstelle seines verstorbenen Vsters beurkundet und verbürgt. Von dieser Schuld von 184 Gulden sagt Peter den Grafen ledig und los; er drückt sein Siegel unter die Schrift.
Der geben ist 1402 am suntage nach dem Ostertage.

  • Archivalien-Signatur: 219
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1402 April 2.

Papier


Richard von Elm bekundet: wegen der 125 Gulden, die ihm Graf Heinrich von Henneberg schuldig war wegen eines Hengstes, hat er ihn ledig und los gemacht gegenüber dem Herrn [Bischof] von Bamberg. Richard sagt daher den Grafen davon los.
Der geben ist am fritdage a.d. 1002 (!).

  • Archivalien-Signatur: 218
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1402

Papier


Dietrich vom Hoff, gesessen zu Schönheide, bekundet für sich und seine Erben: die Schulden, Schäden und Leistungen, die ihm Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, schuldig war bis zu diesem Tag, hat der Graf jetzt bezahlt. Dietrich sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Dez dunrstages vor Mathei apostoli 1404.

  • Archivalien-Signatur: 222
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1404 September 18.

Papier


[Fragment] Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, und sein Sohn Wilhelm bekunden: Burg und Stadt Schmalkalden mit Herrlichkeit, Gerichten, Dörfern, Leuten und Gütern, geistlichen und weltlichen Lehen, Feldern, Wäldern, Wassern, Weiden, Wiesen, Äckern, Wildbännen, Fischereien, Zinsen, Renten, Diensten, Gefällen, Nutzen und Ehren, die seit alters dazu gehören, stehen zur Hälfte ihrem Oheim Hermann, Landgrafen von Hessen, und dessen Erben zu; ausgenommen sind die Kanonikate und Vikarien des Stiftes, die dem Grafen Heinrich und seinen Erben alleine gehören. Die Verleihung der Pfarrkirche zu Schmalkalden steht beiden gemeinsam zu. Die Aussteller versprechen, den Landgrafen und seine Erben in deren Hälfte nicht zu behindern. Wilhelm hat gegenüber dem Landgrafen und seinen Erben den Burgfrieden gelobt gemäß den vom Landgrafen und vom Vater darüber ausgestellten Burgfriedensurkunden; Wilhelm verpflichtet sich dazu in gleicher Weise wie der Vater, als ob die Burgfriedensurkunde hier inseriert wäre. Vater und Sohn habendies beschworen; [sie siegeln].

  • Archivalien-Signatur: 223
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [vor 1405]

Auf dem gleichen Bogen wie Nr. 128 vom 3. Aug. 1362.

Papier


Friedrich Graf zu Henneberg, Dietrich Abt zu [Herren-] Breitungen, Eberhard Komtur zu Kühndorf, die Ritter Friedrich Wolfskeel, Konrad Zollner und Friedrich von Bibra, Otto von Buchenau, Karl von der Kere, Dietz von Wechmar, Wilhelm von Schletten, Wilhelm und Dietz von Herbstadt, Thomas Groß und Henne von Jüchsen bekunden: die Fürsten Hermann, Landgraf von Hessen, einerseits, Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, andererseits, haben am vergangenen Montag und Mittwoch einen Tag in Schmalkalden geleistet, auf den sie sich urkundlich geeinigt hatten. Der Graf hätte gerne die in dieser Urkunde enthaltenen Streitpunkte beigelegt. Dazu hatten der Landgraf den Ritter Dietrich Roth und Eberhard von Buchenau, der Graf Wilhelm von Wechmar und Apel von Milz abgeordnet, die eine gütliche Einigung versuchen sollten. Dies gelang ihnen nicht. Daher setzten sich die beiden Ratleute des Grafen zum rechtlichen Austrag nieder und forderten die Ratleute des Landgrafen auf, zu ihnen zu kommen gemäß den über den Tag ausgestellten Urkunden. Die folgten dem nicht. Daher stand der Graf lediglich vor seinen eigenen Ratleute zu Recht, obwohl er einen Spruch der vier Ratleute vorgezogen hätte. Er gab sich dann aber gemäß der Urkunde mit dem Spruch der beiden Ratleute zufrieden. Die Aussteller stellen fest, dass der Graf den Regeln der besiegelten Urkunde gefolgt ist und nicht dagegen verstoßen hat. Dies bekunden Graf Friedrich auf seinen dem Reich geleisteten Eid und die übrigen auf ihre jeweiligen Eide; sie drücken ihre Siegel auf. Wilhelm von Wechmar und Apel von Milz bekunden, dass der Graf sie zu dem Tag entsandt hat und sie den Regeln der Urkunde gefolgt sind; beide drücken ihre Siegel auf.
Der gebin ist des nesten dunerstages nach aller heiligen tage 1405.

  • Archivalien-Signatur: 229
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 November 5.

Zwei unbesiegelte Stücke, wohl Konzepte; Abschr. auch auf dem gleichen Bogen wie Nr. 128 vom 3. Aug. 1362.

Papier


Hans von Ostheim und seine Ehefrau Else verkaufen Johann von Bibra dem Jungen, Sohn des verstorbenen Dietrich von Bibra, und dessen Erben ihre Güter und Gülten mit Beden, Diensten, Herbergen, Handlohn, Nutzungen, Rechten und Gewohnheiten in Dorf und Mark Ramsthal. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, von dem diese zu Lehen gehen, hat dem urkundlich zugestimmt. Die Güter haben die Eltern auf Hans von Ostheim gebracht, er hat sie ruhig innegehabt: Hans von Bibra hat dafür 160 Gulden gezahlt. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich; die Zahlung soll in Trimberg, Kissingen oder Hammelburg erfolgen. Die verkauften Güter, Gülten und Zinse sind dann ohne weiteres herauszugeben. Fallen die Gülten dem von Bibra und seinen Erben nicht mehr vollständig an, können diese an die Pflichtigen greifen, bis ein Rückkauf erfolgt. Folgende Güter, Gülten und Zinse wurden verkauft: Hans Hermans Gut gibt ein Pfund Gülte, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner; Flurschützen Gut gibt 17 1/2 Pfennige, einen Sömmer Hafer, 1 1/2 [zwei] Fastnachtshühner und eine halbe Mühlmetze Hafer; Hans Schreibers Gut gibt ein Pfund Gülte, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner; Wolfers Gut gibt 1/2 Pfund Geld, fünf Mühlmetzen Hafer und ein Fastnachtshuhn; Hans Wilhelms Gut gibt ein Pfund Geld, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner, derselbe Wilhelm von einem Garten ein Fastnachtshuhn; Kunz Beyer ein Pfund Gerld, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner; Kunz Jegers Gut ein halbes Pfund Geld, fünf Mühlmetzen Hafer und ein Fastnachtshuhn; Hans von Hilders Gut ein halbes Pfund Geld, fünf Mühlmetzen Hafer und ein Fastnachtshuhn; Hans Reicharts Gut ein Pfund Geld, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner; Hans Exdorffs Gutein halbes Pfund Geld, fünf Mühlmetzen Hafer und drei Fastnachtshühner, derselbe Exdorff ein halbes Pfund Geld, fünf Mühlmetzen Hafer und drei Fastnachtshühner;Hans Klupfels Gut ein halbes Pfund Geld, fünf Mühlmetzen Hafer und ein Fastnachtshuhn, derselbe Klupfel ein Pfund Geld, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner; Hans Kons Gut ein Pfund Geld, 2 1/2 Metzen Hafer und ein Fastnachtshuhn; Heinz Hesselbach ein Pfund Geld, 2 1/2 Metzen Hafer und zwei Fastnachtshühner; Hans Gebauers Gut ein halbes Pfund Geld, fünf Metzen Hafer und ein Fastnachtshuhn; Kunz Ryme ein Fastnachtshuhn von einer Hofstatt, auf der er sitzt; Hans Klupfel der Junge ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "im scheffental"; Peter [Paul] Haselstein ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "in dem geissnabel"; Hermann Funck zwei Martinshühner von einem Weingarten "im siben"; Hans von Giech ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "im siben"; Hans Beyer ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "am thomasberge" und ein Martinshuhn von einem Weichselgarten "in der bueleytten"; Apel Kolbat ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "in den vordern wolffslochen"; Hans Spor aus Wirmsthal 1/2 Pfund Wachs "an dem schimlersgrund" von einem Weingarten; Hans Sester [Seller] gibt einen Groschen von einem Weingarten "in dem rostal"; Kunz Wortwin einen Schiling von einem Weingarten "an dem rostal"; Hans Exdorff ein Fastnachtshuhn vom einem Weingarten "an dem sachsenberg"; Kunz Beyer ein Fastnachtshuhn von der "bueleytten"; Kunz Krewel ein Fastnachtshuhn von einem Gut im Dorf Ramsthal; Heinz Hesselbach ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "in der setz"; Kunz Beyer ein Fastnachtshuhn von einem Gütchen [Weingarten]; Peter Beyer von einem Garten; Wolff einen Pfennig von einem Garten "am volken eck". Hans von Ostheim siegelt, auch für seine Ehefrau; diese bedient sich des Siegels ihres Ehemannes, da sie kein eigenes hat. Beide bitten Mangold von Ostheim, Bruder des Hans, um Mitbesiegelung; dieser erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1405 am montag nach Burckardi.

  • Archivalien-Signatur: 228
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 Oktober 19.

Konzept ohne Datum liegt bei; dortige Varianten in eckigen Klammern.

Papier


Hermann, Landgraf von Hessen, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, dass ihre Freunde an diesem Tag in Schmalkalden wegen eines gütlichen Tages wegen der Schlichtung ihrer Streitpunkte übereingekommen sind. Dazu sollen sie beide persönlich erscheinen, beginnend am Abend des Sonntags nach Simonis und Jude, d.h. am Allerheiligentag [1. Nov.], fortgeführt am folgenden Montag in Schmalkalden. Dort will man versuchen, die Streitigkeiten um die Schlösser Schmalkalden, Barchfeld und Scharfenberg zu schlichten. Beide Parteien sollen dazu je zwei ihrer Freunde entsenden, die gemeinsam und mit Wissen der Parteien eine gütliche Einigung herbeiführen. Kommt dies nicht zustande, soll es nach dem Recht erfolgen. Kommen die vier Schiedsrichter nicht überein, sollen sie einträchtig einen Obmann bestimmen. Dessen Urteil soll für beide Parteien Gültigkeit haben. Alle übrigen Punkte - Huldigung, Burgfrieden und andere, die Schlösser betreffende Punkte - sollen bis dahin zurückgestellt werden. Beide Herren und ihre Amtleute sollen die Schlösser und Gerichte getreulich schirmen und schützen, wie es die darüber ausgestellten Urkunden ausweisen. Wird der Tag vom Landgrafen nicht besucht, kann Graf Wilhelm die Bürger und die Stadt Schmalkalden zur Huldigung auffordern; liegt der Bruch beim Grafen, sollen Bürger und Rat ihm nicht huldigen. Dies haben die Aussteller beschworen und ihre Siegel auf der Rückseite aufdrücken lassen.
Datum a.d. 1405 feria quinta proxima post festum beati Bartholomei apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 226
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 August 27.

Abschr. bei Nr. 128 vom 3. Aug. 1362.

Papier


Johann Bischof von Würzburg kommt für sich, seine Nachfolger und das Hochstift überein mit Ludwig Grafen von Rieneck und dessen Sohn Thomas wegen aller Schulden, die von den Vorgängern auf des Hochstiftes Schloss Rothenfels verschrieben worden sind. Die Grafen haben den Bischof davon losgesagt und ihm die einschlägigen Urkunden übergeben, die künftig kraftlos sind. Der Bischof ist den Grafen und ihren Erben nunmehr 5500 Gulden rheinischer Währung schuldig. Dafür verkauft er ihnen Burg und Stadt Gemünden mit Ämtern, Gerichten, Zöllen, Zehnten, Gülten, Zinsen, Mühlen, Wassern, Wiesen, Hölzern, Fischereien, Freiheiten und Rechten, die das Hochstift bis jetzt dort hatte; ausgenommen sind die geistlichen Lehen und Mannlehen. Die Grafen können Burg und Stadt nach ihrem Belieben besetzen, über Leute und Gut nach ihrem Willen verfügen. Ein Rückkauf ist jederzeit für dieselbe Summe möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Summe ist in [Tauber-] Bischofsheim oder Wertheim fällig. Die Leute des Bischofs erhalten dazu freies Geleit. Benötigen die Grafen und ihre Erben das Geld, können sie Burg und Stadt für dieselbe Summe an einen Genossen oder einen Rittermäßigen von Adel verkaufen, der Mann des Hochstiftes ist. Der Bischof oder seine Nachfolger sollen diesen Käufern eine gleichartige Urkunde ausstellen. Der Bischof verspricht, die Grafen in Burg und Stadt zu schützen und zu schirmen wie andere Grafen, Mannen und Diener des Hochstifts. Gehen Burg und Stadt in Kriegen des Hochstifts oder der Grafen verloren, sollen die Bischöfe den Grafen beim Rückerwerb in allen Dingen helfen. Gewinnen sie selbst Burg und Stadt zurück, sollen sie die an die Grafen übergeben. Der Bischof hat sich in aller Form auf diese Bedingungen verpflichtet; er siegelt.
Der geben ist zu Wirtzpurgk am sambstage nach sandt Erharts tage 1405.

  • Archivalien-Signatur: 224
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 Juni 10.

Papier


Johann, Bischof von Würzburg, schlichtet zwischen Friedrich, Grafen von Henneberg, einerseits, Anton von Bibra andererseits wegen der zehn Malter Korn Schweinfurter Maß, die Anton nach Ansicht des Grafen aus dem Zehnten zu Oberwerrn, der früher dem Johann von Schwanfeld gehörte, auf das Schloss Botenlauben zu liefern hatte. Die Parteien hatten sich auf den Bischof als Schiedsrichter geeinigt, der die Aussagen beider Seiten anhören und dann entscheiden sollte. Beide Seiten hatten sich diesem Spruch unterworfen. Der Bischof entscheidet nach der Anhörung zugunsten des Grafen. Anton von Bibra hat demnach künftig die zehn Malter Korn aus seinem Zehntanteil auf das Schloss Botenlauben zu liefern, dazu die Rückstände aus zwei Jahren. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Wirtzburg am Mitwuchen noch Egidii a.d. 1405.

  • Archivalien-Signatur: 227
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 September 2.

Pergament


Kunemund von Witzleben bekundet: Mechtild, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, haben sich mit ihm um die wegen des verstorbenen Grafen Heinrich erlittenen Schäden geeinigt; diese waren ihm verleistet und verbürgt worden. Er sagt sie davon los und siegelt.
Der da gebin ist 1406 an der kindelin tag.

  • Archivalien-Signatur: 236
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 Dezember 28.

Datum nach Weihnachtsstil!

Papier


Wilhelm von Bibra, Pfarrer zu Mellrichstadt, und Konrad Junge, Pfarrer zu Mendhausen, geben ihre Zustimmung, daß die Filialkirche zu Römhild von der Pfarrkirche zu Mendhausen getrennt wird mitsamt den vom Friedrich, Grafen von Henneberg, und den Bürgern von Römhild gestifteten Gütern und Einkünften, die in einer darüber ausgestellten Urkunde aufgezählt sind, dazu 2 ½ Maltern Hafer zu Römhild, Sendhafer genannt, und dem Zehnten aus bestimmten Gütern in der Stadt Römhild, die bisher der Kirche in Mendhausen zustanden. Die Kirche in Römhild wird Pfarrkirche mit allen einer solchen zustehenden Rechten und Zubehör. Die übrigen Zinse, Einkünfte und Rechte verbleiben der Kirche zu Mendhausen. Die Kirche zu Römhild zahlt künftig ein Drittel der bis jetzt aus Mendhausen geschuldeten Abgaben an Bischof, Archidiakon und Legaten sowie ein Drittel der sonstigen Kollekten. Kollation und Präsentation stehen dem jeweiligen Pleban in Mellrichstadt zu. (1) Wilhelm und (2) Konrad siegeln.
Datum a.d. 1405 sabbato ipso die sancti Ulrici.

  • Archivalien-Signatur: 225
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1405 Juli 4.

Transkriptionen liegen bei.

Latein.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Vater Graf Heinrich hatte dem Ritter Johann (Hans) von der Kere, dessen Söhnen Lorenz und Eberhard sein Schloss Hutsberg verschrieben gemäß der darüber ausgestellten Urkunde [Nr. 2499 vom 27. Mai 1383]. In gleicher Weise sollen künftig die Brüder Georg, Heinrich, Eucharius, Burkhard und Philipp von der Tann das Schloss Hutsberg mit Zubehör innehaben. Zu Lebzeiten des Georg, der anstelle des Eberhard von der Kere eingesetzt ist, soll das Schloss nicht ausgelöst werden. Nach dessen Tod können der Graf und seine Erben das Schloss bei den von der Tann auslösen gemäß der inserierten Urkunde. Die sollen das ohne weiteres gestatten. Sie haben die vom verstorbenen Grafen für die von der Kere ausgestellte Urkunde zu beschwören. Nach dem Tod der genannten von der Tann sollen deren Erben das ebenfalls tun, sofern das Schloss bis dahin nicht ausgelöst ist.

  • Archivalien-Signatur: 230
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [nach 1405]

[Fortsetzung]

Papier


Die Brüder Cyriac und Kunz von Herbstadt teilen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass sein Schreiben während ihrer Abwesenheit eingetroffen ist. Nach ihrer Ankunft haben sie es gelesen, aber nicht mehr kommen können. Der Graf möge ihnen das nicht übel nehmen, da sie ihm auch weiterhin gerne zu Diensten stehen.
Datum uff donnerstadt (!) nach dem sonntag Misericordia domini a. etc. im sechsten.

  • Archivalien-Signatur: 234
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1406 April 29.

Rückadresse.

Papier


Friedrich Schenk, Herr zu Limpurg, als Hauptmann und die zehn mit ihm über den Landfrieden in Franken und Bayern Gesetzten bekunden: vor ihr Gericht sind gekommen die Bürger, Schiffleute und Flößer zu Bamberg, die des heiligen Reiches Straße auf dem Main benutzen, und klagten durch ihren Fürsprecher gegen Wilhelm [Text: Michael], Grafen zu Henneberg, der Zoll auf dem Main zu Mainberg genommen hätte und noch nähme gegen das alte Herkommen. Deswegen seien sie beim Römischen König Ruprecht gewesen, der sie an den Landfrieden gewiesen habe. Der solle den Grafen auffordern, den Zoll nicht über das alte Herkommen hinaus zu nehmen oder seine Forderungen durch Urkunden zu belegen. Auf ihre Briefe haben die Bürger zunächst keine Antwort erhalten; auf erneute Schreiben wurden sie aufgefordert, den Grafen nicht mehr anzuschreiben oder vorzuladen. Danach sind sie vor das Gericht der Aussteller gegangen, die den Grafen vorgeladen haben. Er ist nicht erschienen und hat auch keine Urkunden über den Zoll vorgelegt. Daraufhin wurde geurteilt, dass der Graf oder seine Bevollmächtigten den Zoll wie folgt einnehmen sollen: von einem Fuder Wein drei Weißpfennige, von einem Pfund Schieneisen einen Pfennig, von Zentnergut pro Zentner einen Heller, von einemSchiff mit [Weinbergs-] Pfählen einen Pfennig, von einem Schiff mit Holz oder leeren Fässern einen Pfennig, von einem Malter Getreide einen Heller, von einem Floß mit Holzwerk aller Art, das ein Knecht führt, ein halbes Pfund Heller, von einem Floß mit alten Fässern einen Pfennig. Nur diese Beträge dürfen künftig erhoben werden, sofern es nicht anders mit Urkunden belegt werden kann. Diese Zölle darf der Graf dann erheben. Folgt er dieser Regelung nicht, werden die Aussteller den Klägern mit dem Landfrieden beholfen sein. Siegel des Landfriedens.
Geben zu der Newstat an der Aysch ... an mitwochenn nach Bonifacii 1406.

  • Archivalien-Signatur: 235
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1406 Juni 9.

Papier


Heinrich Hofemann, Dekan des Stifts Hl. Kreuz zu Nordhausen, Diözese Mainz, als in der Appellationssache vom Heiligen Stuhl eingesetzter Richter an die Plebane und Vizeplebane in Saalfeld und Erfurt sowie die übrigen Priester, Rektoren, Kleriker mit und ohne Seelsorgeverpflichtung sowie die öffentliche Notare der Diözese Mainz, an die dieses Schreiben gelangt: Rat und Bürger der Stadt Saalfeld, Diözese Mainz, waren von ihm und insbesondere von Hartung, Abt des Benediktinerklosters Petersberg zu Erfurt, exkommuniziert worden. Der Abt war dabei als Subdelegierter des Heiligen Stuhls auf Bitten der Kinder des verstorbenen Dietrich vom Paradies, Bürgers zu Erfurt, wegen eines Urteils in einer Schuldensache gegen die Stadt tätig gewesen. Jetzt haben diese den Aussteller zur Aufhebung von Exkommunikation und Bann veranlasst, da in der Zwischenzeit eine gütliche Einigung unter den Parteien erreicht worden ist. Der Aussteller nimmt Rat und Bürgerdaher wieder in die Gemeinschaft der Kirche auf und gewährt ihnen Zugang zu den Sakramenten in den Kirchen der Adressaten, sofern nicht eine Partei bis zum Sonntag Reminiscere gegen die gütliche Eingung vorgeht bzw. appelliert. In einem solchen Fall gelten Exkommunikation und Bann weiter. Die Adressaten werden aufgefordert, dies öffentlich zu verkünden. Siegel des Ausstellers.
Datum Maguntie a.d. 1406 die veneris XXII mensis Januarii. Conradus Gr. notarius.

  • Archivalien-Signatur: 231
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1406 Januar 22.

Latein.

Papier


Heinrich von Griesheim, gesessen zu Griesheim, und Dietrich von Rockhausen bekunden, dass die Forderungen wegen Schulden und Schäden, die sie bis zu diesem Tag gegen den verstorbenen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Sohn Wilhelm hatten, durch den Grafen Wilhelm gänzlich bezahlt und abgegolten worden sind. Sie sagen den Grafen davon los und drücken ihre Siegel auf.
Des suntags als man in der vasten singet Judica a.d. 1406.

  • Archivalien-Signatur: 233
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1406 März 28.

Papier


Mangold von Ostheim verkauft Hans von Bibra dem Jungen, Sohn des verstorbenen Dietrich von Bibra, und dessen Erben die folgenden Güter, Gülten und Zinse in Dorf und Mark Ramsthal mit Bede, Diensten, Herbergen, Handlohn, Ntzen, Rechten und Gewohnheiten mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von dem diese Güter, Gülten und Zinse zu Lehen rühren; der Graf hat darüber eine Urkunde ausgestellt. Hans von Bibra hat dafür 25 Gulden gezahlt. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich; Güter, Gülten und Zinse sind nach Zahlung ohne weiteres herauszugeben; die Zahlung soll in Trimberg, Kissingen oder Hammelburg erfolgen. Erfährt Hans von Bibra von weiteren Gütern, Gülten und Zinsen, dieMangold in Ramsthal besitzt, die aber in dieser Urkunde nicht genannt sind, kann er auch die an sich nehmen. Folgende Güter, Gülten und Zinse sind betroffen: Hans Wilhelms Gut gibt jährlich fünf Mühlmetzen Hafer, zwei Schilling und ein Fastnachtshuhn sowie zwei Fastnachtshühner von einem Weingarten "am krommen berg"; Hans Urleugs Gut fünf Mühlmetzen Hafer und sechs Schilling; Henlein Beyers Gut fünf Mühlmetzen Hafer, 11 Schilling und ein Fastnachtshuhn; Else Sweymen Gut fünf Mühlmetzen Hafer, neun Schilling und zwei Fastnachtshühner; Kunz Flurschützen Gut 2 1/2 Metzen Hafer, 19 Schilling und zwei Fastnachtshühner; Heinrich Gebauer drei Fastnachtshühner von einem Weingarten "am pfade"; Hans Exdorff ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "an der bueleytten"; Hermann Beyer ein Fastnachtshuhn von einem Garten im Dorf. Mangold siegelt für sich und seine Erben. Er bittet seinen Bruder Hans von Ostheim um Mitbesiegelung; der kündigt sein Siegel an zum Zeichen der Zustimmung.
Der geben ist 1406 am dinstag nach Benedicti etc.

  • Archivalien-Signatur: 232
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1406 März 23.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 228 vom 19. Okt. 1405.

Papier


Die Brüder (1) Heinz und (2) Hans von Wenkheim, Söhne des verstorbenen Heinz von Wenkheim, kommen mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, überein wegen der 550 rheinischen Gulden, die der Graf ihnen schuldig ist gemäß der Urkunde, die sie von ihm darüber haben. Der Graf hat an diesem Tag 275 Gulden gezahlt; davon sagen ihn die Aussteller los; 275 Gulden bleibt er schuldig. Die Aussteller siegeln. (3) Erkinger von Seinsheim und (4) Hans von Wenkheim der Ältere bekunden, dass sie dabei anwesend waren und auf Bitten der Aussteller ihre Siegel aufgedrückt haben.
Der geben ist 1407 des dinstags nach dem Suntage als man singet Letare in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 238
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1407 März 8.

Papier


Friedrich Schenk, Herr zu Limpurg, Hauptmann, und die zehn, die über den Landfrieden in Franken und Bayern gesetzt sind, bekunden: Wilhelm Graf uzu Henneberg einerseits, die jungen von Wenkheim, Söhne des verstorbenen Hans von Wenkheim andererseits, auch wegen seines Bruders, für den er und sein Vetter Hans von Wenkheim gesprochen haben, hatten Urkunden vorgelegt, wie sie wegen Mainberg und anderer Güter geschlichtet wären. Weil sie derentwegen nun in Zwietracht geraten seien, hätten sie gemäß ihren Urkunden die Sache dem Landfrieden vorgetragen. Demnach klagte der von Wenkheim, auch für seinen Bruder Heinz, durch seinen Fürsprecher gegen den Grafen, dass er sie beirre in etlichen Zehnten, die sie von Bischof Johann von Würzburg zu Lehen und über die sie Urkunden hätten, auch wegen etlicher Güter, für die sie gute Belege beibringen wollten. Der Graf ließ durch seinen Fürsprecher entgegnen, die genannten Zehnten und Güter gehörten ihm und seien sein väterliches Erbe, er habe die auch in Nutzgewere hergebracht. Es wurde geurteilt: können die von Wenkheim ihre Behauptungen durch Aussagen, aus Lehnsbüchern und durch Urkunden belegen, sollen sie die Güter genießen; danach soll geschehen, was Recht ist. Danach klagte der von Wenkheim, auch für seinen Bruder, gegen den Grafen, der enthielte ihnen ein Gut in Hausen vor, das sie von Abt und Konvent zu Veßra gekauft und über das sie gute Urkunden hätten. Der Graf ließ feststellen, er sei ein Vogt dieser Güter, sein Vater hätte sie her- und auf ihn gebracht, Abt und Konvent zu Veßra dürften sie ohne sein Wissen nicht verkaufen. Es wurde geurteilt, dass die von Wenkheim in diesen Gütern bleiben sollten zu dem Recht, das das Kloster Veßra daran gehabt habe; der Graf solle sie darin belassen. Wenn er Vogteirechte beanspruche, solle er die nach dem Recht belegen vor einem Gericht, das sich der Sache annähme. Weiter klagte der von Wenkheim, auch für seinen Bruder, der Graf enthalte ihm ein Feld und einen Teich vor, über die sie gute Urkunden hätten. Der Graf ließ vortragen, die gingen von ihm zu Lehen. Es wurde geurteilt, er solle denen von Wenkheim innerhalb von dreimal 14 Tagen einen Tag in seinen Landen ansetzen, an dem er ihnen ein Gericht besetze gemäß ihren Forderungen. Wer dabei säumig sei, der solle die Folgen tragen nach dem Recht. Weiter klagte der von Wenkheim, auch für seinen Bruder, gegen den Grafen wegen etlicher Gülte zu Sulzfeld, über die sie Urkunden hätten und die vom Grafen zu Lehen gingen, die er ihnen aber mit Gewalt und ohne Recht vorenthielte. Der Graf ließ vortragen, die Güter seien ihm zugefallen, etliche andere Leute beanspruchten ein Recht daran, daher wolle er Tage ansetzen. Es wurde geurteilt, der Graf solle die von Wenkheim in ihrem Teil belassen, mit dem er sie belehnt habe. Wegen der Forderungen Dritter solle er einen Tag ansetzen, auf dem sich die von Wenkheim verantworten sollten. Weiter klagte der von Wenkheim, auch für seinen Bruder, gegen den Grafen wegen eines Burglehens im Dorf Ebertshausen, vier Pfund vier Schiling Hellern in der Alten Stadt zu Schweinfurt und zu Hausen bei Mainberg sowie acht Schilling Gülte, über die sie gute Urkunden haben. Der Graf ließ entgegnen, das sei lange er, er wolle sich erkundigen, ob dies alles ihr Erbe sei oder nicht, und ihnen dann einen Tag ansetzen. Es wurde geurteilt, der Graf solle die von Wenkheim gemäß ihren Urkunden darin sitzen lassen. Wenn er Forderungen gegen sie habe, solle er gütlich mit ihnen verhandeln an den Stätten, wo man das billig tun solle. Weiter klagte der von Wenkheim, auch für seinen Bruder, gegen den Grafen wegen der Lehen, die der verstorbene Heinrich von Wenkheim zu Lehen gehabt hätte - Holz, Äcker und Ober-Wildberg, über die sie gute Urkunden hätten. Es wurde geurteilt, der Graf solle die von Wenkheim darin belassen gemäß den Urkunden. Weiter klagte der von Wenkheim, auch für den Bruder, gegenden Grafen auf das halbe Dorf Dittelbrunn mit Zubehör und ein Pfund Gülte auf das Deutsche [...]

  • Archivalien-Signatur: 239
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1407 März 11.

[Fortsetzung]
Deutsche Haus zu Schweinfurt, Lehen vom Heiligen Römischen Reich, über das sie Urkunden hätten. Der Graf ließ durch seinen Fürsprecher vortragen, die erwähnten Dorf und Gülte gehörten ihm, seien sein väterliches Erbe und Zubehör des Hauses Mainberg, das er vom Reich zu Lehen habe. Daher wurden beide Seiten in dieser Sache vor das Reich gewiesen. Beide sollen bis zu einem Austrag in ihrer Gewere sitzen bleiben wie bisher. Danach klagte der von Wenkheim, auch für den Bruder, auf Güter in der Alten Stadt zu Schweinfurt und unter dem Deutschen Haus daselbst, die vom Bischof von Eichstätt und seinem Stift zu Lehen rührten, über die sie Urkunden hätten und die ihr väterliches Erbe seien. Der Graf ließ vortragen, er habe selbst dort Lehen und wisse nicht, was dem Bischof dort gehöre. Es wurde geurteilt, was die von Wenkheim auf dem nächsten Tag des Landfriedens, der in Neustadt an der Aisch auf den Sonntag nach Fronleichnam[29. Mai] angesetzt sei, durch Aussagen, Lehnsbücher oder Urkunde belegen könnten, sollten sie genießen; danach solle geschehen, was Recht ist. Weiter klagten die von Wenkheim, der Graf enthalte ihnen die folgenden Güter vor: zwei Drittel des großen und kleinen Zehnten zu Hesselbach, zwei Drittel des Zehnten zu Ottenhausen, ein Drittel des Zehnten zu Hausen, ihren Anteil am Hof zu Ebertshausen, sechs Scheffel Korn und sechs Scheffel Hafer jährlicher Gülte auf das Gut zu Sulzfeld, das der Bischof dort bebaut, die Badestube und die Mühle daselbst, alles Zubehör des Hofes zu Sulzfeld, die von dort bebauten Äcker und Wiesen, 28 Schilling Heller, 32 Käse an Pfingsten und an Weihnachten, 200 Haupt Knoblauch jährlich zu [Stadt-] Lauringen, zwei Pfund Heller Gülte, 15 Pfennig jährlich von einer Gülte zu Schonungen, Lehen vom Grafen, über die sie gute Urkunden hätten. Deswegen sind die von Wenkheim an den Grafen gewiesen worden. Weiter klagte der von Wenkheim, auch wegen seines Bruders, auf ein Gut zu Aschbach "bei den hannbuch" mit Zubehör, Nutzen und Rechten, das väterliches Erbe und freies Eigen wäre, in dem der Graf sie beirrt. Der Graf ließ vortragen, er wisse nicht, ob er dieses Gut inehätte oder nicht, er wolle das gerne in Erfahrung bringen, dann werde er sich dazu äußern. Es wurde geurteilt, der Graf solle die von Wenkheim in dem Gut lassen, eventuelle Forderungen solle er mit guten Belegen gütlich austragen. Weiter klagt der von Wenkheim, auch für den Bruder, gegen den Grafen auf sechs Morgen Weinwachs an der Mainleite und drei zu Sennfeld, väterliches Erbe, über das sie gute Urkunden hätten. Der Graf ließ entgegnen, er wisse nichts von Weingärten zu Sennfeld, er hätte keine inne, die Weingärten an der Mainleite aber gehörten ihm als väterliches Erbe und Zubehör von Schloss und Haus Mainberg. Es wurde geurteilt, man solle durch Anhörung in Erfahrung bringen, ob sie Zubehör von Mainberg oderväterliches Erbe derer von Wenkheim seien. Die Aussagen solle man auf dem nächsten Tag des Landfriedens vortragen, dann werde geschehen, was Recht ist. Danach klagte der von Wenkheim, auch für den Bruder, gegen den Grafen auf Güter zu Holzhausen, [Markt-] Steinach, Hausen, Schonungen und Mechenried, die Eigen seien, in denen sie aber vom Grafen bedrängt würden. Der ließ vortragen, das Dorf Mechenried gehöre in das Gericht Königsberg, die anderen Güter seien väterliches Erbe und Zubehör des Hauses Mainberg. Es wurde geurteilt, was der Graf zugestanden habe, solle er dem von Wenkheim folgen lassen, über die übrigen Güter sollen bis zum nächsten Tag des Landfriedens Aussagen eingeholt weren; danach soll geschehen, was Recht ist. Weil eine solche Kundschaft notwendig ist, darf der Graf alle Leute, ob sie unter ihm sitzen oder nicht, an ihren Aussagen nicht hindern; die von Wenkheim können die, die die Aussage verweigern, mit Gericht dazu bringen. Weiter klagten die von Wenkheim gegen den Grafen, er behindere sie in ihrer Vogtei zu Forst, väterliches Erbe, einem Weingarten "an der spitzen am ecklein", den Weingärten "der stemler" und "die hochen eych" sowie sechs Morgen Weinwachs, die der Graf dem Dietz Holtzwart verkauft habe, alles gelegen zwischen Mainberg und dem Deutschen Haus, einem Zehnten und Gütern zu Stündingshausen, an 14 Acker Wiesen jenseits des Mains und einem Hof zu Stadtlauringen, alles Eigen und väterliches Erbe. Der Graf ließ vortragen, alle diese genannten Güter gehörten ihm und gingen vom Reich zu Lehen; auch darüber soll eine Anhörung stattfinden wie beschrieben. Schließlich klagten die von Wenkheim gegen den Grafen wegen der erlittenen großen Schäden; der Graf bestritt diese Schäden. Es wurde geurteilt, der Graf sei denenvon Wenkheim nichts schuldig. Siegel des Landfriedens.
Geben zu Wirtzburg ... am freytag vor dem Suntag Iudica in der vasten a.d. 1407.

Papier


Hans von Ebersberg gen. von Weyhers der Älteste an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der ihn wegen des Raubes zu Hohenrod beschuldigt, aber geschrieben hatte, er werde ihn schonen, falls er auf den Schaden für den Raub vor Tann verzichte, und ihm dann die Gefangenen lossagen. Dazu verspricht der Aussteller für sich und seine Erben: er wird es dem Grafen, seinen Erben, Leuten und Landen nicht verdenken und sie in keiner Weise schädigen, er will dem Grafen jederzeit glauben, denn er ist ein junger Herr, der ihn nach Kräften schützen und schirmen wird. Er ist ihm mit Gelübden und Eiden verbunden und will ihn für seinen Herrn und Junker halten. Daher bittet er den Grafen, die Männer loszusagen, die sich in seinem Turm befinden, denn es sind arme Leute. Siegel des Ausstellers.
Geben an sente Endrys tag apostolorum 1407.

  • Archivalien-Signatur: 242
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1407 November 30.

Papier


Hans von Ostheim und seine Ehefrau Else bekunden, dem Hans von Bibra, Sohn des verstorbenen Dietrich von Bibra, und dessen Erben 40 rheinische Gulden schuldig zu sein. Wenn sie oder ihre Erben Ramsthal von Hans von Bibra und dessen Erben wiederkaufen wollen, sollen diese 40 Gulden zurückgezahlt werden. Hans von Ostheim siegelt, auch für seine Ehefrau.
Der geben ist 1407 uff aller heilgen tack.

  • Archivalien-Signatur: 241
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1407 November 1.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 228 vom 19. Okt. 1405.

Papier


Johann Bischof von Würzburg hatte zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und den Brüdern Heinz und Hans von Wenkheim, Söhnen des verstorbenen Heinrich von Wenkheim, geschlichtet. Die Parteien hatten dies mit bekundet und besiegelt. Demgemäß waren sie vor dem Gericht des Landfrieden in Würzburg erschienen, der einen Tag binnen 14 Tagen angeordnet hatte wegen der Lehen, auf die die von Wenkheim meinten Ansprüche zu haben. Daher hat der Graf diesen einen rechtlichen Tag in Schleusingen angesetzt am Sonnabend nach Ostern [2. April] und das Gericht mit seinen Mannen, Wappengenossen, besetzt gemäß der Schlichtung und der Urkunde des Landfriedens. Kunz von der Kere, Amtmann zu Henneberg, bekundet, an diesem Tag im Namen des Wihelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen zu Gericht gesessen zu haben vor den Mannen Peter von Herbstadt, Apel Voit, Friedrich von Bibra, alle Ritter, Otto von Buchenau, Dietz von Wechmar, Wolfram von Ostheim, Kunz Wolff, Wilhelm von Herbstadt, Adam von Heßberg, Heinz vom Stein zu Nordheim, Sintram von der Kere, Hans von Exdorf, Sittich Marschalk, Dietz Kießling, Hans von Bibra und Cyriac von Maßbach. Der Graf war mit Fürsprecher anwesend und wartete auf die Klage derer von Wenkheim. Weder diese noch jemand von ihretwegen ist vor Gericht erschienen, obwohl Heinz der Junge von Wenkheim in Schleusingen anwesend war. Der Graf ließ durch seinen Fürsprecher beantragen: da das Gericht besetzt sei, die von Wenkheim aber nicht kämen und nicht klagten, solle er Recht erhalten gegen diese Klagen, da er ihnen doch Recht geboten habe. Es wurde geurteilt, da Heinz von Wenkheim selbst anwesend wäre, solle der Graf zwei, drei oder vier Mannen zu ihm schicken und ihn fragen, ob er nicht in seinem oder seines Bruders Namen klagen wolle. Die Abgesandten, Karl von der Kere, Otto von Wechmar, Thomas Groß und Henne von Jüchsen, Vogt zu Mainberg, kamen zurück und berichteten, die Freunde des von Wenkheim wären am Vortag mit ihm zu dem Tag aufgebrochen, aber wegen der Witterung wieder umgekehrt, darum wolle er nicht auf sie warten; er ließ den Grafen bitten, ihm einen anderen Tag zu setzen. Der Graf wollte dem nicht nachkommen und ließ durch seinen Fürsprecher den Richter fragen: da der von Wenkheim nicht klage und keine Belege vorweise, ob er, der Graf, dann nicht der von diesem und seinem Bruder erhobenen Klagen ledig wäre. Die Urteilersprachen daher einmütig für Recht, dass der Graf aller Klagen des von Wenkheim enthoben wäre. Daraufhin fragte der Graf den Richter, ob er nicht darüber eine besiegelte Urkunde ausstellen könne. Die Urteiler stimmten der Bitte zu. Der Richter und die genannten Urteiler nehmen auf ihre Eide, dass die Sache so verlaufen ist, und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1407 des nesten sunnabendis nach dem nestvergangen heiligen Ostertage.

  • Archivalien-Signatur: 240
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1407 April 2.

Pergament


Johann von Kronberg der Ältere übergibt mit dieser Urkunde bzw. diesem Instrument nach bestem Wissen alle Urkunden und Handfesten, auch die, die zur Zeit nicht vorliegen, die er besaß vom Bischof [Johann] von Würzburg, dessen Domkapitel und Hochstift über Stadt, Kellerei, Amt, Vogtei und alle Nutzungen zu Gerolzhofen,die er innehatte und die ihm durch seine Ehefrau Kunigunde, Tochter des verstorbenen Johann von Oberstein, verschrieben worden waren. Allerdings soll er, solange er lebt, darüber Herr sein, nach seinem Tod fallen Stadt, Kellerei, Amt und Vogtei Gerolzhofen mit Zubehör an die Ehefrau gemäß den erwähnten Urkunden; sie soll den Nießbrauch dieser Stücke innehaben, bis ihr von Bischof, Domkapitel und Hochstift 8000 Gulden gezahlt werden entsprechend den erwähnten Urkunden. Johann siegelt; er und seine Ehefrau bitten den öffentlichen Schreiber, der die Urkunde geschrieben, in die Form eines Instrumentes gebracht und mit seinem Signet versehen hat, sowie Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Gerolzhofen um Mitbesiegelung.
Geschehen 1407, im 15. Jahr der Indiktion, im ersten Ponitifikatsjahr des Papstes Gregor XII. "am funfften tage des mondes Marcii" zur Zeit der Sext in Kunz Koczers Haus gegenüber dem Kirchhof in der großen Stube vor den Zeugen Henne During, zur Zeit Richter, Heinz Korber, Hans Wingarten und Fritz Hertheim, Bürgermeister zu Gerolzhofen, Götz Keller, Heinz Koczer, Fritz Fleischman, Hermann Smyd, Heinz Schober, Christian Geth, Thomas Zeller, Hermann Nythart und Peter Monch, Schöffen und Bürger, sowie Johann Thein, Schulmeister und Stadtschreiber daselbst. Bürgermeister, Bürger und Rat kündigen ihr Siegel zu dem des Johann von Kronberg an.
Nikolaus von Geithain, Kleriker der Diözese Merseburg und kaiserlicher Notar, war bei der Übergabe der Urkunden und den übrigen aufgezählten Ereignissen anwesend, hat alles gesehen und gehört, auf Bitten der Eheleute das Instrument angefertigt, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Siegel und Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 237
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1407 März 5.

Pergament


Der Ritter Apel von Reckerode und sein Sohn Hermann bekunden: der verstorbene Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, schuldete ihnen 1000 Gulden, über die sie Urkunden hatten. Heinrichs Sohn Graf Wilhelm hat ihnen jetzt 330 Gulden gezahlt. Davon sagen sie ihn und seine Erben los. Für den Rest haben sie dem Grafen eine Frist gesetzt bis zum Michaelstag [29. Sept.], sofern die Bürgen damit einverstanden sind und den Ausstellern binnen der nächsten 14 Tage entsprechende Urkunden schicken. Andernfalls können die Aussteller die Bürgen zum Einlager mahnen. Wenn sie aber die Urkunden der Bürgen erhalten, wollen sie ihrerseits die Frist akzeptieren. Der Graf soll ihnen am Michaelstag zusätzlich 20 Gulden für Judenzinsen geben, da sie den Juden in dieser Höhe verpflichtet sind und die Summe bis zu diesem Tag zahlen müssen. Apel von Reckerode siegelt; der Sohn bedient sich dieses Siegels mit, da er kein eigenes hat.
Geben an unsers herren hymelfarts abende 1408.

  • Archivalien-Signatur: 245
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1408 Mai 23.

Papier


Friedrich Schenk, Herr zu Limpurg, Hauptmann, und die zehn über den Landfrieden in Franken und Bayern Gesetzten bekunden: wegen des Zolls auf dem Main zu Mainberg hatten die Bürger, Schiff- und Floßleute zu Bamberg, auch für alle anderen, die des Reichs Straße auf dem Main befahren, vor dem Römischen Kömig Ruprecht und dem Landfrieden geklagt; der König hat sie vor den Landfrieden gewiesen. Dort haben sie gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geklagt, dass er den Zoll zu Mainberg gegen das alte Herkommen einnehme bzw. einnehmen lasse. Wegen dieser erhöhten Forderungen hatten sie ihn vor den Landfrieden geladen und dort ein mit dem Siegel des Landfriedens versehenes Urteil erreicht, wie hoch er künftig Zoll nehmen dürfe. Nun aber haben die Bürger, Schiff- und Floßleute geklagt, dass der Graf weiterhin entgegen dieser Urkunde und dem alten Herkommen den Zoll erhebt, und ihn am vergangenen Sonntag Reminiscere [20. Febr. 1407] inWürzburg vor dem Landfrieden verklagt wegen der Zollerhebung gegen die erwähnte Urkunde und das Herkommen. Der Graf selbst hat den Ausstellern zugesagt, er werde die Urkunden, die er über den Zoll hat, oder ein Vidimus dieser Urkunden unter dem Siegel der Stadt Schweinfurt oder einer anderen Stadt auf dem nächstfolgenden Tag des Landfriedens in Neustadt an der Aisch vorlegen. Nach dem, was die Mehrheit der Aussteller dann anhand dieser Urkunden urteile, werde er künftig den Zoll erheben. Bis zum Landfriedenstag am Sonntag nach Fronleichnam [29. Mai] werde er den Zoll so erheben, wie seine Urkunden das auswiesen. Zu diesem Landfriedenstag ist der Graf persönlich erschienen und hat ein Vidimus seiner Urkunden unter dem Siegel der Stadt Schweinfurt vorgelegt. Da diese Urkunden lateinisch abgefasst waren, konnten die Aussteller kein Urteil sprechen. Daher wurde der Spruch auf den nächsten Landfriedenstag in Bamberg verschoben; bis dahin sollten deutsche Übersetzungen der Urkunden vorgelegt und der Zoll zu Mainberg gemäß den Urkunden erhoben werden. Nachdem der Tag von Bamberg nach Forchheim verlegt worden war, ist der Graf nicht gekommen; die Kläger aus Bamberg waren erschienen und baten um den Spruch. Dieser wurde allerdings auf den folgenden Landfriedenstag in Nürnberg verschoben. Die Kläger ersuchten um einen Spruch und die Vorladung des Grafen von Henneberg; auch dort ist der Graf nicht erschienen. Obwohl die Kläger einen Spruch wünschten, wurde er auf den nächsten Tag in Würzburg verschoben, ob der Graf dort erscheine oder nicht. Auch zu dem Tag in Würzburg kam der Graf nicht. Die Aussteller sagen sich nicht in der Lage, ihren Spruch noch einmal zu verschieben. Sie ließen sich das übersetzte Vidimus der Urkunden vortragen, die die Höhe des in Mainberg zu erhebenden Zollls betrafen, dazu die von denen von Bamberg vorgelegten Urkunden und haben entschieden: der Graf, seine Erben und seine Beauftragten dürfen künftig den Zoll zu Mainberg nicht über das hinaus erheben, was die Urkunden derer von Bamberg festhalten: pro Fuder Wein drei Weißpfennige, von einem Pfund Schieneisen einen Pfennig, von Zentnergut pro Zentner einen Heller, von einem Schiff mit Pfählen einen Pfennig, von einem Schiff mit Holz oder leeren Fässern einen Pfennig, von einem Malter Getreide einen Heller, von einem Floß mit Holzwerk aller Art, das ein Knecht führt, ein halbes Pfund Heller, von einem Floß mit alten Fässern einen Pfennig. Wenn der Graf von Henneberg nicht mit Urkunden, die vor diesem Datum ausgestellt sind, etwas anderes belegt, soll es dabei bleiben. Siegel des Landfriedens.
Am donrstage nach sanct Anthonien tag 1408.

  • Archivalien-Signatur: 243
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1408 Januar 19.

Papier


Heinrich von Taft bekundet, wegen aller Ansprüche, Schulden und Schäden, die er bis zu diesem Tag gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatte, gänzlich bezahlt zu sein. er sagt den Grafen und seine Erben davon los und drückt sein Siegel auf.
Des nesten dunerstags vor Thome apostoli 1408.

  • Archivalien-Signatur: 247
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1408 Dezember 20.

Papier


Heinz von Roßdorf bekundet: alle Schulden, Schäden und Forderungen, die er gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatte bis zu diesem Tag, sind ihm jetzt bezahlt worden. Er sagt den Grafen und seine Erben davon los und drückt sein Siegel auf.
Des nesten mantags nach dem suntage Invocavit 1408.

  • Archivalien-Signatur: 244
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1408 März 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft den Brüdern Eberhard und Albrecht von Maßbach, seinen Getreuen, und deren Lehnserben sein Schloss Maßbach mit Halsgericht, Dorfgericht, Wunne, Wasser, Weide, Gehölz, Bannwein, Nutzen, Zinsen, Gülten, Renten in Dorf und Feld, Würden, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie seine Vorfahren die bis zu diesem Tag hergebracht haben, mit Ausnahme der Inhaber von Burg- und Mannlehen, die Wappengenossen sind. Die Brüder haben dafür 2000 rheinische Gulden gezahlt. Sie und ihre Erben sollen das Schloss zu Mannlehen haben; es soll in allen Nöten und Kriegen Offenhaus der Grafen sein gegen jederman außer gegen die von Maßbach, ihre Erben und Angehörigen, die im Schloss sitzen, und ohne deren Schaden. Wenn Burggüter im Schloss ledig werden, sollen die denen von Maßbach und ihren Erben verliehen werden, soweit sie von Mauern und Graben des Schlosses umgriffen sind. Was außerhalb von Mauer und Graben liegt, kann an Dritte verliehen werden. Wenn dortige Burgleute Burggüter verkaufen wollen, haben die von Maßbach ein Vorkaufrecht an dem, was innerhalb von Mauern und Graben liegt. Die Grafen sollen sie damit belehnen. Sterben die Brüder ohne eheliche Söhne oder diese Söhne ohne Söhne oder Töchter, so soll das Schloss an die Töchter der Brüder und ihre Erben verliehen werden. Nach dem Tod dieser Töchter soll das Schloss wieder an die von Maßbach fallen, die Grafen sollen den Ältesten dieses Geschlechts damit belehnen, der es zugute der übrigen von Maßbach tragen soll. Dies soll geschehen, solange Stamm und Helm derer von Maßbach bestehen. Das Dorf Madenhausen mit allem Zubehör ist in gleicher Weise wie das Schloss verliehen worden. Der Graf und seine Erben versprechen, die von Maßbach in diesen Lehen zu schützen und zu schirmen. Lebt von dem Geschlecht niemand mehr, fallen Schloss und Zubehör wieder an die Herrschaft. Ein Rückkauf des Schlosses - jedoch ohne Madenhausen - ist bis Michaelis über zwei Jahre mit derselben Summe bei denen von Maßbach und ihren genannten Erben möglich; die Zahlung soll in Schweinfurt oder Münnerstadt erfolgen. Erfolgt der Rückkauf in dieser Frist nicht, gilt der Verkauf auf Dauer. Die Grafen dürfen in keiner Weise mehr dagegen vorgehen und haben Ansprüche Dritter abzutun. Werden Ansprüche auf das Schloss oder ein Teil erhoben, die die Grafen nicht abwehren können, können die von Maßbach die im folgenden genannten Bürgen mahnen, die unverzüglich mit einem Knecht und einem Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schweinfurt oder Münnerstadt zum Einlager kommen und dort bleiben sollen, bis den Käufern und ihren Erben Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind binnen eines Monats nach Mahnung von den Grafen zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen - Konrad Zollner von Hallburg, Ritter, Dietz von Thüngen der Ältere zum Reußenberg, Hans vom Stein zum Altenstein, Hans Fuchs zu Wonfurt, Hans von Bibra der Ältere und Hermann von Eberstein - übernehmen die erwähnten Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Geben 1408 an sant Johannes abent des Theuffers.

  • Archivalien-Signatur: 246
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1408 Juni 23.

Papier


1409, im zweiten Jahr der Indiktion, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Gregor XII., "in dem achtundzwenzigsten tage des monden ... Julius" kurz nach Mittag hatten im Rat- oder Kaufhaus zu Gerolzhofen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Ritter Johann von Kronberg der Ältere und seine Ehefrau Kunigunde von Oberstein die Bürgermeister, den Rat, die Schöffen und die ganze Gemeinde der Stadt Gerolzhofen zusammenrufen lassen und ihnen eine mit zwei Siegeln versehene Urkunde vorgelegt; das erste war das des Bischofs Johann, das zweite das des Domkapitels zu Würzburg; die Urkunde war unversehrt. Die Eheleute baten den Notar die Urkunde laut vorzulesen; sie ist inseriert [1409 Juni 21]. Danach bat Johann von Kronberg die Bürgermeister, den Rat, Schöffen und Bürger der Stadt, ihm und der Ehefrau gemäß Inhalt der Urkunde zu huldigen, d.h. ihr nach seinem Tod mit Stadt und Schloss gewärtig zu sein. Dazu leisteten Bürgermeister, Rat und Schöffen der Kunigunde in die Hand und mit aufgereckten Fingern einen wörtlich wiedergegebenen Eid. Anschließend gelobten dies die Bürger, arm und reich, die beiden Torwärter und der Türmer alle gemeinsam und jedes Viertel einzeln. Anschließend bat Kunigunde den Notar, darüber ein Instrument zu errichten, versehen mit den Siegeln (1) des Wilhelm von Hohenstein, Dekans und Pfarrers zu Gerolzhofen, und (2) des Johann von Kronberg, Diese kündigen ihre Siegel an. Zeugen: der genannte Wilhelm von Hohenstein, Peter von Hohenstein, Pfarrer zu Fischbach (Vischach), beide Geistliche der Diözese Würzburg, der Knappe Thomas von Schwalbach und Kaspar Lubley, Laien aus der Diözese Mainz, sowie Johann Thein, ehemaliger Schulmeister zu Gerolzhofen.
Nikolaus von Geithain, Kleriker der Diözese Merseburg und kaiserlicher Notar, hat die Urkunde verlesen, war mit den Zeugen bei der Huldigung anwesend, hat auf Bitten der beiden Herren ihre Siegel angehängt, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 254
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Juli 28.

Insert: Nr. 251 vom 21. Juni 1409.

Pergament


Der Jude Gutkind, gesessen zu Hildburghausen, seine Ehefrau Henlin und ihre Erben bekunden, wegen aller Schulden und Forderungen gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bis zu diesem Tag, verbrieft oder unverbrieft, bezahlt zu sein mit Ausnahme von 1000 Gulden, die dem Grafen verbrieft worden sind und gemäß dieser Urkunde gezahlt werden sollen. Die Aussteller sagen den Grafen von allen Forderungen los. Werden künftig einschlägige Urkunden gefunden, sind sie kraftlos mit Ausnahme der Urkunde über die erwähnten 1000 Gulden. Gutkind drückt für sich, seine Ehefrau und Erben sein Siegel auf.
Des nesten fritags nach dem pfingstage a.d. 1409.

  • Archivalien-Signatur: 250
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Mai 31.

Papier


Erhard von Reckenzell, Vogt zu Frankenberg, quittiert den Kanonikern zu Schmalkalden über 17 Gulden, die sie zu zahlen hatten wegen der Schafe, die ihnen Bernhard und Daniel von Leibolz genommen hatten und derentwegen der Propst von [Frauen-] Breitungen und Konrad Kelner mit ihnen verhandelt hatten. Der Aussteller sagt ihren Schäfer und die Bürgen von der Summe ledig und los; er drückt sein Siegel auf.
Gebin am sunabinde vor Kilyani a.d. 1409.

  • Archivalien-Signatur: 253
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Juli 6.

Provenienz: Stift Schmalkalden.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bekundet: sein Getreuer, der Ritter Johann von Kronberg, hat seiner Ehefrau Kunigunde von Oberstein vor dem Landgericht zu Würzburg die Stadt Gerolzhofen für den Fall seines Todes übergeben für 8000 Gulden, die er auf die Stadt hat nach Ausweis der Haupturkunde, die er vom Bischof, Hochstift und Domkapitel darüber hat. Der Bischof bekundet, dass dies mit seiner Zustimmung geschehen ist. Kunigunde soll die Stadt nach Johanns Tod innehaben, wie es Johann in der Urkunde eingeräumt worden ist. Die Eheleute sollen zu ihren Lebezeiten die Stadt nicht an Dritte verpfänden oder verkaufen außer an das Domkapitel oder mit Zustimmung von Bischof und Domkapitel. Für die Zeit nach ihrem Tod können sie darüber frei verfügen gemäß der erwähnten Urkunde außer zugunsten von Fürsten und Grafen. Das Lösungsrecht des Bischofs soll davon unberührt bleiben. Eine solche Auslösung soll ein halbes Jahr vor Kathedra Petri angekündigt werden. Der Bischof verspricht, Kunigunde im Besitz der Stadt zu schützen und zu schirmen gemäß der Haupturkunde. Er siegelt (1); Domdekan Otto von Milz und das Domkapitel bekunden, dass dies mit ihrer Zustimmung geschehen ist, und kündigen ihr Siegel an (2).
Der geben ist am freytag vor sand Johanns tag Baptiste 1409.

  • Archivalien-Signatur: 251
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Juni 21.

Pergament


Johann Graf zu Wertheim, Hofmeister des Römischen Königs Ruprecht, bekundet: als er an diesem Tag in der Burg zu Heidelberg das Hofgericht des Römischen Königs besessen hat, erschien vor ihm der Ritter Siegfried von Oberstein mit Vollmacht der Kunigunde von Oberstein, Ehefrau des Ritters Johann von Kronberg, und ließ eine mit Siegel des Landgerichts des Herzogtums Franken versehene Urkunde verlesen; diese ist inseriert. Anschließend bat Siegfried durch seinen Fürsprecher um ein Urteil, ob man der Kunigunde diese Urkunde zubillige; dies möge man mit dem Hofgerichtssiegel bestätigen, damit sie vor allen geistlichen und weltlichen Gerichten Rechtskraft habe. Dies wird der Kunigunde in aller Form bestätigt; Siegel des Hofgerichts.
Czu Heydilberg 1409 des nehestis dinstages nach sente Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 255
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Oktober 22.

Urkunde beglaubigt durch Heinrich von Romrod, Heinrich von Zwehren und Hermann Rosenberg, o.D.; die beiden erstgenannten kündigen ihre Siegel an, deren Abdrücke unter dem Text.
Insert: Nr. 248 vom 21. Jan. 1409.

Papier


Jörg Pruße bekundet. die Schäden, die er vor Aschersleben durch Gefängnis oder an Harnisch und Pferden erlitten hat, hat ihm Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, nunmehr gänzlich bezahlt. Er sagt den Grafen und seine Erben daher von allen Forderungen los. Auf seine Bitten drückt Hans Pfeffersack sein Siegel auf.
Gebin an der aschirachen mitwachin 1409.

  • Archivalien-Signatur: 249
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Februar 20.

Papier


Konrad von der Kere, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor ihm hat der Ritter Johann von Kronberg der Alte, guter Gesundheit und gesunden Verstandes, seiner Ehefrau Kunigunde von Oberstein die 8000 Gulden vermacht, die er auf Gerolzhofen hat, mitsamt den darüber vom Hochstift Würzburg ausgestellten Urkunden. Nach seinem Tod soll die Ehefrau das Geld und die Urkunden an sich nehmen und nach ihrem Willen darüber verfügen, wie er das hergebracht und der Ehefrau mit Mund, Hand und Halm übertragen hat nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Johann von Kronberg hat vor dem Aussteller geschworen, sich an diese Regelungen zu halten und in keiner Weise dagegen vorzugehen. Die vor Gericht anwesenden Ritter urteilten, dies solle so geschehen, da Johann von Kronberg es öffentlich so bekundet habe. Es solle in das Landgerichtsbuch eingetragen, eine Urkunde solle darüber ausgestellt werden. Siegel des Landgerichts.
Der gebin ist 1409 am mentage vor unser frauwen tag Lichtmesse. etc.

  • Archivalien-Signatur: 248
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Januar 28.

Pergament


Lutz von Uetteroda (Muterade) an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: der Graf hatte zugesagt, ihm ein Fuder Wein zu liefern. Hiermit schickt er seinen Wagen mit seinen Knechten und der Bitte, das Fuder den Knechten zu übergeben. Nach Erhalt des Weines sagt er den Grafen aller versessenenen Zinse ledig und los. Er siegelt zum Zeichen dessen und bittet den Grafen, seinen Knechten förderlich zu sein.
1409 an deme sunabende an sentte Johanez abende Baptista zcu mytteme sommer.

  • Archivalien-Signatur: 252
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1409 Juni 23.

Papier


Abschrift in GHA I Nr. 3696 Bl. 3

  • Archivalien-Signatur: 256
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 Januar 16.

Regest:
Abt Hartung und der Konvent des Benediktinerstifts auf dem St. Petersberg zu Erfurt gestatten Abt Hermann zu Hersfeld, dessen Konvent und deren Nachfolgern den Rückkauf von 12 Maltern Korn zu Wechmar und des Gerichts zu Sülzenbrücken gemäß der Haupturkunde, die diese ihnen darüber ausgestellt haben. Hersfeld hat eine Abschrift dieser Urkunde behalten und in sein Register eingetragen. Darüber hinaus hat der Abt von Hersfeld den Ausstellern auf Dauer die beiden Kirchsätze und Pfarreien zu Wechmar und Sülzenbrücken übergeben, weil die zu entlegen sind und dies nicht zu ihrem Wohl ist. All dies weisen die darüber ausgestellten Urkunden aus. Einem Rückkauf dürfen die Aussteller sich nicht verweigern. Sie versprechen, sich auch einer Bitte um Rückgabe der Kirchsätze nicht widersetzen, verzichten auf alle Rechtsmittel in dieser Sache und sagen zu, sich nicht um eine Inkorporation der Pfarreien zu bemühen. Es siegeln Abt und Konvent.
Der do gegeben ist 1410 feria quinta proxima post octavam epiphanie domini.


Apel von Milz, Dietz von Herbstadt, Wilhelm von Herda und Simon von der Tann bekunden, an diesem Tag in Schmalkalden geschlichtet zu haben zwischen Friedrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Helfern und Dienern Dietrich von Herbstadt, Wetzel, Hans und Heinrich vom Stein. Gebrüdern, und den Ihren einerseits, Bernhard von Leibolz, seinem Sohn Daniel, Hermann von Reckerode, Dietrich von Bernwald und Konrad von Romrod, deren Helfern und Dienern anderserseits. Daniel von Leibolz soll für den Grafen Wilhelm 250 Gulden an Apel von Reckerode und dessen Sohn Hermann zahlen. Außerdem sollen Daniel und sein Vater dem Grafen Wilhelm eine Quittung ausstellen und ihn lossagen von 100 Gulden im Dorf Rosa. Weiter soll Daniel den Grafen vier reisige Pferde, die seine Leute am vergangenen Dienstag vor [Stadt-] Lengsfeld gewonnen haben, nach Schmalkalden schicken. Bernhard und Daniel sollen den Grafen Urfehde schwören und beurkunden, dass sie gegen die Grafen, ihre Lande, Leute und Untersassen nichts unternehmen werden. In Lengsfeld sollen sie niemanden enthalten, hausen, herbergen oder ihm Öffnung leisten, der die Grafen, Land und Leute angreifen oder schädigen will. Alle Gefangenen beider Seiten sind gegen Urfehde freizulassen, alle Schatzungen und Verdingungen, für die Bürgen gestellt wurden, sind hinfällig; ausgenommen ist die oben erwähnte Zahlung des Daniel. Damit sind alle Ereignisse in diesem Krieg geschlichtet. Die erwähnten Punkte sollen am Sonntag über acht Tage in Schmalkalden vollzogen werden. Die Forderungen, die Graf Friedrich und Konrad von Romrod haben, sollen sie dem Dietrich von Herbstadt zur Entscheidung vorlegen. Erfolgt der Austrag am genannten Termin nicht, bleibt die Sache so, wie sie in dieser Urkunde geregelt ist. Apel von Milz und Gauwin von der Tann drücken ihre Siegel auf.
Gebin des nesten fritags nach dem Pfingstage a.d. 1410.

  • Archivalien-Signatur: 259
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 Mai 16.

Durch den Rat zu Schmalkalden beglaubigte Abschr. von 1450 liegt bei.

Papier


Der Ritter Heinrich von Schaumberg bekundet, Sitz und Wall, mit Graben umgriffen, vor dem Kirchhof zu Rügheim in der Pflege Königsberg, bisher Eigen, in die Hände der Fürsten Friedrich und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, gegeben und wieder zu Lehen für sich und seine Erben empfangen zu haben. Söhne und Töchter sollen darauf gleiche Anrechte haben. Sitz und Wall sollen die Fürsten in ihren Kriegen offen stehen, der Aussteller und seine Erben sollen ihnen damit in jeder Weise beholfen sein, wenn es angesonnen wird. Sitz und Wall dürfen niemanden verkauft oder zugewendet werden, wenn die Inhaber dies nicht zuvor den Fürsten urkundlich zugesagt haben. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Günther von Bünau, Albrecht von Brandenstein und Konrad von Kochberg.
Gebin 1410 am sontage Letare.

  • Archivalien-Signatur: 258
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 März 2.

Papier


Heinz von Lichtenberg, seine Söhne Hans und Kaspar bekunden, dass Heinz seiner Ehefrau Euphemia (Feme) und die Söhne ihrer Mutter auf deren Lebtage ihren Besitz in Feld und Dorf Ostheim unter Lichtenberg, arme Leute, Hof und Haus, Äcker und Wiesen, Wunne und Weide sowie ihren Anteil am Zehnten verschrieben haben, wie dies vonden Eltern auf sie gekommen ist. Euphemia soll darin ihre Lebtage ruhig sitzen. Wenn die Aussteller, ihre Geschwister und Erben die Güter wiederhaben wollen, soll Euphemia die für 200 Gulden zu lösen geben; die Summe ist mit Rat der Aussteller wieder anzulegen. Nach Euphemias Tod fallen die Güter wieder an die Aussteller und ihre Erben. Stirbt Heinz ohne Hinterlassung gemeinsamer Leibeserben, kann Euphemia die 200 Gulden wenden, wohin sie will. (1) Heinz siegelt für sich und seine Söhne. Er bittet seine Vettern (2) Wilhelm Markart und (3) Kunz von Griesheim um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1410 an dem suntage vor sant Michels tag des heilgen ertzengel.

  • Archivalien-Signatur: 260
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 September 28.

Pergament


Karl von der Kere und seine Ehefrau Adelheid verkaufen dem Wolfram von Ostheim, dessen Sohn Lorenz, dessen Ehefrau Else und deren Erben eine Hälfte ihres Anteils am Zehnten zu Nordheim vor der Rhön, d.h. 40 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, für erhaltene 125 Gulden; der Zehnt ist unversetzt und unverkauft. Ansprüche Dritter darauf sind ohne Schaden der Käufer abzustellen. Ein Rückkauf ist jederzeit mit Ausnahme des nächsten Jahres nach Ausstellung der Urkunde vor St. Burkhards Tag [14. Okt.] mit derselben Summe möglich. Nach Zahlung ist der Anteil ohne weiteres herauszugeben. Erfolgt der Rückkauf nicht vor dem genannten Termin, steht derr Zehnt dieses Jahres noch den Käufern zu. (1) Karl von der Kere siegelt.(2) Albrecht von der Kere und Berngoz Sletzinrode bekunden, beim Verkauf anwesend gewesen zu sein, Albrecht kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am myttwochen auff sant Elißbethen tag 1410.

  • Archivalien-Signatur: 261
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 November 19.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Otto von Buchenau der Ältere bekundet: die 160 rheinischen Gulden, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm schuldig war und die Betz Rinner, Bürger zu Schmalkalden, ohne Schaden Ottos erhalten sollte, hat der Graf jetzt ohne Schaden Ottos an Rinner gezahlt. Otto sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
An der nesten mitwachin vor Barbare 1410.

  • Archivalien-Signatur: 262
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 Dezember 3.

Papier


Wetzel vom Stein, Bruder des verstorbenen Ritters Hans vom Stein, bekundet, seine große Steinbüchse dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verkauft zu haben für bereits erhaltene 27 Gulden. Er oder seine Erben werden künftig darauf keinen Anspruch erheben und drückt sein Siegel auf.
1410 an mantage noch Judica.

  • Archivalien-Signatur: 257
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1410 März 10.

Papier


Die Brüder Mathes und Stephan von Maßbach, die Brüder Cyriac und Georg von Maßbach, Albrecht von Maßbach, Georg und Andreas, Söhne von Albrechts verstorbenem Bruder, bekunden, vormals als Seelgerät an Prior und Konvent des Wilhelmitenklosters Sinnershausen den Zehnten im Dorf Sinnershausen gestiftet zu haben. Nun sind sie übereingekommen, dieses Seelgerät zu bessern und übertragen dem Kloster den Zehnten zu Oepfershausen und Burns (Bruns), den der verstorbene Apel Gebin und sein Sohn Hermann von ihnen zu Lehen hatten und der durch deren Tod heimgefallen ist. Im Kloster soll künftig jeden Sonntag für das Seelenheil der Aussteller, ihrer Vorfahren und Erben gebetet werden. An den Montagen nach den Quatembern sollen abends Vigilien, am Dienstag früh mit vier Messen die Jahrtage der Männer und Frauen aus dem Geschlecht von Maßbach gehalten werden. Bei Säumnis wegen Leibes- oder Herrennot soll der Jahrtag am folgenden Montag und Dienstag nachgeholt werden. Wenn die Aussteller erfahren, dass der Jahrtag freventlich versäumt wird, können sie die genannten Zehnten wieder an sich nehmen. Geht das Kloster unter, so dass dort kein Gottesdienst mehr stattfindet und das Seelgerät nicht gehalten wird, fallen die Zehnten an das Kloster zu Wasungen, das die genannten Verpflichtungen wahrnehmen soll. Wird das Kloster im Besitz der Zehnten angefochten, sollen die Aussteller dafür einstehen. Mathes, Stephan, Cyriac und Georg siegeln; Georg und Andres, Brudersöhne des Albrecht, bedienen sich dieser Siegel.
Datum a.d. 1411.

  • Archivalien-Signatur: 263
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1411

Papier


Friedrich Steinheimer verkauft Behausung und Hofreite zu Gerolzhofen mit Freiheiten und Zubehör, wie es die Eltern auf ihn gebracht haben, an Kunigunde von Oberstein, Ehefrau des Johann von Kronberg, für eine bereits erhaltene Summe. Er sagt daher Kunigunde davon los und lässt Behausung und Hofreite mit Hand und Halm zu ihren Gunsten auf. Anwesend waren dabei Heinz Snider und Thomas Zeller, Bürgermeister, sowie Hermann Smid, Bürger, und der Rat zu Gerolzhofen. (1) Der Rat, (2) Hermann Smid und (3) Kraft Hoffman siegeln auf Bitten des Ausstellers, der kein Siegel hat; sie kündigen ihre Siegel an.
Diser brief geben ist 1411 am nehsten mantag nach sant Pauls tag alz er bekart wart.

  • Archivalien-Signatur: 264
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1411 Januar 26.

Pergament


Karl von der Kere und seine Ehefrau Adelheid verkaufen den Brüdern Fritz und Hertnid vom Stein und deren Erben ihren Anteil am Zehnten zu Nordheim vor der Rhön, soweit er noch nicht an Wolfram von Ostheim versetzt ist, d.h. 40 Malter Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer, wie sie ihn bisher innehatten, für erhaltene 135 Gulden. Der Anteil ist unverkauft und unversetzt. Ein Rückkauf ist jederzeit 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri [22. Febr.] mit derselben Summe möglich. Nach Zahlung ist der Anteil ohne weiteres herauszugeben. Ansprüche Dritter darauf sind ohne Schaden der Käufer abzustellen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist am fritage nest vor dem suntage als man singt Reminiscere 1411.

  • Archivalien-Signatur: 265
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1411 März 6.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft dem Ritter Karl von Helba, gesessen zu Sulzfeld, seiner Ehefrau Margarete und ihren Erben den Hof zu Sulzfeld unter Wildberg, der früher denen von Wenkheim gehörte, die Badestube, ein Gut, das 12 Scheffel gibt und das Kyme innehat, und das Gut, das Klaus Hurlei innehat, freies Eigen, mit Freiheiten, Würden, Gewohnheiten, Zinsen, Gülten und Rechten im Lande zu Franken für bereits erhaltene 300 rheinische Gulden. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen; die Summe ist in Königshofen zu zahlen. Werden die Käufer darin behindert, soll der Graf dies abstellen. Tut er das nicht, können die Käufer die Rückzahlung der Summe anmahnen. Geschieht dies nicht, sollen die unten genannten Bürgen in einem ihnen angewiesenenen Wirtshaus in Königshofen mit je einem Knecht und einem Pferd Einlager leisten, bis Karl von Helba und seinen Erben Genüge geschehen ist. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Die Bürgen Hans von Exdorf, Wilhelm Truchseß und Henne von Jüchsen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1411 des suntags Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 266
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1411 Mai 3.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Die Brüder Wetzel, Hans und Heinrich vom Stein bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen am vergangenen Michaelstag [29. Sept.] 65 Gulden Zins schuldig war, von denen er jetzt 50 Gulden gezahlt hat. Davon sagen ihn die Aussteller los; Wetzel siegelt, auch für seine Brüder.
Datum uff sente Lucien abent a.d. 1412.

  • Archivalien-Signatur: 271
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1412 Dezember 12.

Papier


Katharina, Witwe des Lutz von Wangenheim, und ihr Sohn Hans bekunden, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, das halbe Schloss Frankenberg mit allem Zubehör sowie mit den Urkunden des Bischofs von Würzburg für 700 Gulden versetzt und überantwortet zu haben, wie sie das von Wetzel vom Stein innehatten. Wegen des Lösungsrecht weisen sie den Grafen an den Herrn [Bischof]; sie sagen ihn von der Summe los. Hans von Wangenheim siegelt; Katharina bedient sich dieses Siegels.
Gebin an sente Michels tage 1412.

  • Archivalien-Signatur: 269
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1412 September 29.

Papier


Linhard, Graf und Herr zu Castell, belehnt den Hans von Wenkheim, gesessen zu Schwebheim, mit seinem Teil des Dorfes Schwebheim, der Vogtei daselbst sowie dem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Höfen, Hofreiten, Weingärten, Wiesen, Äckern, Wasser, Wunne und Weide, insbesondere auch dem Gehölz "kammerholtz" nach Mannlehnsrecht. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Geben 1412 am donerstag nehste nach Petri und Pauli der heylgen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 268
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1412 Juni 30.

Nicht in den Monumenta Castellana.

Papier


Mechtild, Markgräfin von Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg, verleiht dem Kunz Koler ein Haus zu Schleusingen unter ihrem Schloss, das früher Lutz Jeger innehatte. Kunz soll künftig davon jährlich an Michaelis [29. Sept.] 15 Meißener Groschen, an Weihnachten einen Semmellaib im Wert von sechs Groschen und anFastnacht zwei Hühner zahlen. Er hat der Gräfin zu dienen, wenn sie seiner bedarf. Ist Kunz aus leiblicher Notdurft gezwungen, das Haus zu verkaufen, soll er das an einen seinesgleichen tun, der das Haus empfangen, die gleichen Zinse liefern und der Gräfin schwören soll, ihr Bestes zu werben und ihren Schaden zu warnen. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf.
Der geben ist 1412 an dem nechsten mantag nach Epiphanie domini.

  • Archivalien-Signatur: 267
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1412 Januar 11.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, sein Gericht zu Stockhausen bei Eisenach an der Nesse mit Zubehör in Dorf und Feld, Wasser und Weide, wie das seine Eltern an ihn gebracht haben, seinem Getreuen Christian Königsee (Kungsehe), Bürger zu Eisenach, nach Lehnsrecht verliehen zu haben. Er siegelt.
Gebin zu Smalkalden 1412 an sant Mertins tag.

  • Archivalien-Signatur: 270
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1412 November 11.

Papier


Die Brüder Wetzel, Hans und Heinrich vom Stein bekunde, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen 900 rheinische Gulden schuldig war, für die sie Haus und Stadt Wasungen mit Zubehör innehatten. Diese Schulden und die bis zu diesem Tag aufgelaufenen Zinsen hat der Graf jetzt gezahlt mit Ausnahme von 100 Gulden, die er schuldig bleibt. Vom gezahlten Betrag sagen die Aussteller den Grafen und seine Bürgen los. Wetzel siegelt, auch für seine Brüder, die bekunden, sich Wetzels Siegel bedient zu haben. Dietrich von Herbstadt bekundet, bei dieser Verhandlung anwesend gewesen zu sein, und drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist zu Smalkalden des nesten sunnabendis vor dem suntage Letare a.d. 1413.

  • Archivalien-Signatur: 273
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1413 April 1.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gegenüber dem Ritter Dietrich von Heidingsfeld und seinen Erben für 2500 rheinische Gulden sein Bürge zu werden und sein Siegel zu dem des Bischofs und des Domkapitels an die hiermit übersandte Urkunde zu hängen. Er verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Geben ... am dinstag vor Urbani a.d. 1413.

  • Archivalien-Signatur: 274
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1413 Mai 23.

Papier


Karl von der Kere, Dietrich Kießling, Heinrich Langwise, Iwan von Herbstadt, Heinz von Werdenberg, Hans Widersatz, Hans Breuning und Sippel Hellegraf, Burgmannen zu Schleusingen, Bürgermeister und Bürger bekunden: dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, steht die Erbhuldigung von Schloss und Stadt zu. Dazu hatte sie der Graf an seine Ehefrau Anna, Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, gewiesen. Daher haben die Aussteller der Gräfin in die Hand ihre Erbhuldigung geleistet und sie mit aufgereckten Fingern beschworen. Die Rechte der Gräfinwitwe Mechtild und die von den Ausstellern dieser geleistetenEide bleiben davon unberührt. Zu ihren Lebzeiten hat diese Urkunde keine Rechtskraft. Nach Mechtilds Tod sollen die Aussteller der Gräfin Anna verbunden sein. Nach deren Tod sollen sie lediglich an die Herrschaft Henneberg gewiesen werden. Es siegeln die Burgmannen Karl von der Kere, Dietrich Kießling, Heinrich Langwise und Heinrich von Werdenberg; die übrigen bedienen sich dieser Siegel. Bürgermeister und Rat siegeln mit dem Stadtsiegel.
Geben und gescheen zu Slus. des nechsten fritags vor Kyliani 1413.

  • Archivalien-Signatur: 275
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1413 Juli 7.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Werner Meusser und dessen Erben 100 rheinische Gulden schuldig zu sein, die an Martini [11. Nov.] in Meiningen oder Wasungen fällig sind. Erfolgt das nicht, sind an Martini zehn Gulden Zins zu zahlen, die 100 Gulden bleiben bis nächsten Martini stehen. Wird auch dann nicht gezahlt, sollen die zu Bürgen gestellten Dietz Kießling und Wilhelm Marschalk auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einer der beiden genannten Städte in einem offenen Wirtshaus Einlager leisten, bis die Hauptsumme, Botenlohn, Atzung und Herberge bezahlt sind; ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Können Werner Meusser und seine Erben die Bürgen nicht zur Leistung bringen, dürfen sie deren Habe angreifen und sich Pfänder verschaffen. Fällt ein Bürge aus, ist er binnen vier Wochen nach Mahnung vom Grafen zu ersetzen; sonst ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er siegelt. Dietz Kießling und Wilhelm Marschalk übernehmen ihre Verpflichtungen und drücken ihre Siegel auf.
Gebin 1413 der nesten mittwachen nach dem suntage Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 272
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1413 März 22.

Urk. restauriert, Rückseite nicht mehr sichtbar.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Albrecht von Maßbach, die Söhne seines verstorbenen Bruders Eberhard und deren Erben mit Burggut und Kemenate im Schloss Maßbach, die dem verstorbenen Vater Graf Heinrich vom verstorbenen Wilhelm von Maßbach heimgefallen waren. Die von Maßbach sollen es künftig vom Grafen, seinen Erben und seiner Herrschaft zu Lehen tragen gemäß der Kaufurkunde, die sie über das Schloss Maßbach mit Zubehör haben. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1413 uf des nesten mantags nach sand Kilians tage.

  • Archivalien-Signatur: 276
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1413 Juli 10.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 246 (1408 Juni 23).

Papier


Betz (Petze) von der Kere verkauft Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Anteil an Hof und Gütern zu Schwanfeld mit allem Zubehör, der seinem verstorbenen Vetter Günther von der Kere, Domherrn zu Würzburg, gehörte. Er verzichtet auf diesen Anteil und auf die Urkunde, die der verstorbene Graf Heinrich dem Domherrn Günther darüber ausgestellt hatte, sowie auf jedes Vorgehen gegen diesen Verkauf vor geistlichen und weltlichen Gerichten. Er bittet seinen Vetter Andreas von der Kere, sein Siegel aufzudrücken, da er kein eigenes Siegel hat; Andreas kündigt auf Bitten seines Vetters sein Siegel an.
Gebin am donerstage Lucie a.d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 282
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 Dezember 13.

Zwei Ausfertigungen.

Papier


Hans von Wangenheim bekundet: von den 420 Gulden, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm schuldete und über die er eine Urkunde mit Bürgenstellung hatte, hat ihm jetzt Heinrich Dresseler, Bürger zu Erfurt, im Namen des Grafen 300 Gulden gezahlt. Davon sagt er den Grafen hiermit los. Wegen der 120 Gulden bittet er um Zahlung an Michaelis [29. Sept.]. Geschieht das nicht, haben die gestellten Bürgen dafür Einlager zu leisten gemäß der besiegelten Urkunde. Hans von Wangenheim siegelt.
An dem mantage noch conceptionis Marie a.d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 281
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 Dezember 10.

Papier


Heinrich Dresseler, Bürger zu Erfurt, quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über folgende Beträge: 63 Gulden, die er ihm schuldig blieb, als er in Schmalkalden mit ihm abrechnete; sieben Gulden Zehrung gemäß der Rechnung; 20 Gulden an Thonnefeld und 30 an den Kürschner Memersburg sowie zehn Gulden Zinsvon 100 Gulden für zwei Jahre, macht insgesamt 130 Gulden. Diese hat er jetzt bezahlt; Dresseler drückt sein Siegel auf.
Datum Bartholomei a.d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 278
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 August 24.

Papier


Henne Huttener, Bürger zu Erfurt, seine Ehefrau Else und ihre Erben bekunden, dass Günther Bog und Heinrich Dressel[er], Bürger zu Erfurt, ihnen an Zinsen gezahlt haben eine Mark Silber, fällig am nächsten Jakobstag [25. Juli], sowie eine weitere Mark, fällig an Lichtmess nach Weihnachten. Von diesen beiden Beträgen an den beiden Terminen sagen die Eheleute Bog und Dresseler los. Henne Huttener drückt sein Siegel auf.
Gegeben 1414 an der nesten mittewoch nach sante Barbaren tage der heyligen jungfrowen.

  • Archivalien-Signatur: 280
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 Dezember 5.

Vgl. Nr. 278.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für ihn zu bürgen gegenüber Heinrich von der Tann, Domherrn zu Würzburg, und dessen Brüdern Fritz und Bastian von der Tann über 717 Gulden sowie gegen die Brüder Jörg, Heinrich und Eucharius von der Tann über 4483 Gulden gemäß der Haupturkunde, und sein Siegel an diese Urkunde zu hängen. Der Bischof verspricht, den Grafen und seine Erben deswegen schadlos zu halten; er drückt sein Siegel auf.
Am Suntage vor dem Jarstage a.d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 289
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 Dezember 30.

Bei der Datierung ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen!

Papier


Konrad, Dekan [des Liebfrauenstifts] zu Eisenach, bekundet, dem Hans Henneberg und seinen Erben zehn Schilling Pfennige Gülte Eisenacher Währung für zehn Schock Groschen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, abgekauft zu haben. Der Graf und seine Erben können die Gülte zurückkaufen gemäß der Urkunde, die Konrad vom Grafen darüber hat. Er siegelt auf der Rückseite.
Den gegeben ist 1414 an sente Georii tage des heilgin merterers.

  • Archivalien-Signatur: 277
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 April 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Schultheiß und Gemeinde zu Sulzfeld: er hat sie auf dessen Lebenszeit an Karl von Helba verkauft; der hat darüber eine besiegelte Urkunde. Der Graf fordert daher die Adressaten auf, nach Mahnung durch Andreas von der Kere dem Karl von Helba zu huldigen. Er sagt sie aller Eide und Gelübde ledig. Nach KarlsTod sind sie dem Grafen wieder wie vorher mit Eiden und Gelübden verbunden.
Gebin zu Meyenberg an sand Matheus abind a.d. 1414.

  • Archivalien-Signatur: 279
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1414 September 20.

Papier


Apel von Milz bekundet, von Hermann Schilling Güter und Zinse zu Exdorf, die dessen Vater und Vorfahren hergebracht haben, für 12 rheinische Gulden auf Wiederkauf gekauft zu haben. Derentwegen standen Fritz Meyer und Hermann Schilling in Irrungen. Friedrich Graf zu Henneberg hat jetzt entschieden, dass Fritz Meyer die Güter und Zinse wiederkaufen darf. Apel von Milz sagt daher für sich und seine Erben dem Fritz Meyer und seinen Erben den Rückkauf für dieselbe Summe zu; dies soll vier Wochen vorher angekündigt werden, das Kaufgeld ist in Römhild fällig. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1415 an sant Andres tag des heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 288
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1415 November 30.

Urkunde durch Einschnitte ungültg gemacht.

Pergament


Die Vettern Hermann, Ritter, Bodo und Nithart Trott bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Wein, den er ihnen am vergangenen Martinstag liefern sollte, dem gegenwärtigen Boten zu übergeben. Wenn das geschehen ist, sagen sie den Grafen von dem Wein für dieses und alle vergangenen Jahr ledig und los. Hermann Trott. siegelt.
Sub a.d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 283
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1415

Papier


Johann Bischof von Würzburg bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und die Seinen, die von der Sache betroffen sind, einerseits, Hermann von Eberstein und die von der Sache betroffenen Seinen andererseits hatten ihn um Schlichtung gebeten und zugesagt, seinen Spruch zu akzeptieren. Er hat Freunde beider Seitenzu sich genommen, deren Klagen und Antworten angehört und entscheidet wie folgt:
1. Der Graf klagt gegen Hermann von Eberstein wegen der Schöffen zu Hausen, die seiner Ansicht nach vom Gericht zu [Markt-] Steinach verworfen worden sind. Die von Hausen sollen nun zwei andere, Hermann zehn andere Schöffen einsetzen lassen, wie es dem Herkommen entspricht. Die Bauern in den Dörfern, die die Schöffen zu setzen haben, sollen künftig nicht darum losen (spilen), sondern die besten wählen, die sie dafür haben.
2. Andreas Schuttz, der dem armen Mann Brotbach sein Pferd gestohlen hat, soll diesem oder seinen Erben dafür 20 Gulden Schadensersatz zahlen; Hermann von Eberstein soll ihn deswegen mahnen. Hermann und sein Bruder sollen sich bemühen, dass Schutz über die vier Wälder aus dem Land verwiesen wird.
3. Der Büttel von [Markt-] Steinach hat vor dem Haus Mainberg Ladungen verkündet. Die von Eberstein sollen sicherstellen, dass das künftig nicht mehr geschieht. Ebenso hat der Büttel die von Hausen gepfändet; er soll vor die in der oben beschriebenen Weise neu gesetzten Schöffen kommen und die entscheiden lassen, wie er es künftig mit Pfändungen halten soll.
4. Wegen des Holzes zu Abersfeld haben der Graf, seine Diener und die Seinen geklagt gegen Hermann von Eberstein und die Seinen, die daran ein Recht zu haben glauben. Weiprecht Kotner soll dazu eine Anhörung ansetzen und danach entscheiden.
5. Beide Parteien haben wegen des Schaftriebs im Gericht Steinach geklagt. Sie und jeder, der im Gericht ein Gut hat und Schafe benötigt, darf die halten; tun diese Schaden, dürfen Pfändungen erfolgen. Die armen Leute, die ihr Vieh nicht mit Weide ernähren können, sollen nicht zu stark belastet (uberlegt) werden; dies soll auch im Dorf Abersfeld so gehalten werden.
6. Beide Parteien beanspruchen den Schutz (verspruch) der Dörfer Hesselbach und Löffelsterz. Deswegen sollen sie vor den Rat des Bischofs kommen und diesen entscheiden lassen. Die Partei, der der Schutz nicht zugesprochen wird, soll die andere darin nicht behindern.
7. Hermann von Eberstein klagt wegen seiner Güter zu Schonungen, die von Hochstift zu Lehen rühren, gegen den Grafen, der davon Bede und Dienste fordert. Die armen Leute im Dorf sollen aussagen, wie das Herkommen ist und ob sie bisher Bede und Dienste gegeben haben. Bei dem, was die Mehrheit ausagt, soll es bleiben.
8. Wegen des Schenkens auf der Kirmes in Hesselbach und Löffelsterz wird festgelegt, dass die Partei, die den Schutz der Dörfer hat, dort auch ausschenken darf.
9. Hermann klagt gegen den Grafen wegen des Rednershofes (Reytenharts). Auch dazu soll eine Anhörung Hermanns und derer von Abersfeld, denen der Hof gehört, vor Weiprecht Kotner stattfinden, wie das Herkommen wegen des Gerichts über den Hof sei. Weiprecht soll dann ein Urteil fällen; das gleiche gilt für den Heuzehnten zu Hesselbach.
Alle anderen von den Parteien gegeneinander erhobenen Klagen sollen abgetan sein. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Gebin zu Hasfurt am donerstag nach sant Michels tag a.d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 287
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1415 Oktober 3.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Bürge zu werden gegenüber Balthasar, Sigmund und Hilprand von Thüngen und deren Erben für eine Urkunde über 4000 Gulden, die der Bischof bis 14 Tage nach Pfingsten ausstellen soll. Er verspricht, den Grafen und seine Erben deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist an sand Jörgen tag a.d. 1415.

  • Archivalien-Signatur: 285
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1415 April 23.

Papier


Karl von der Kere, Burgmann zu Schleusingen, und seine Ehefrau Adelheid übertragen für sein und seiner Vorfahren Seelenheil ein Gut zu Sachsendorf an das Haus der Johanniter zu Schleusingen, die ihr Blut vergossen haben und vergießen gegen die Feinde des christlichen Glaubens. Das Gut ist als freies Eigen auf ihn gekommen, es wird bearbeitet von den Pencz, Heinrich und seinem Sohn Kunz. Karl hat diese von ihren Verpflichtungen losgesagt und an die Johanniter und den Komtur zu Schleusingen gewiesen. Diesen sollen sie jährlich zwei Pfund Gülte liefern, je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis, einhalbes Schock Eier, ein Herbsthuhn, zwei Fastnachtshühner, an Stephani ein Maß Mohn, das gekauft sein soll für das ewige Licht in der Kirche zu Schleusingen, sowie ein Hauptrecht. Das Haus und der Komtur haben alle Vierteljahre auf dem Gut Lager mit den Hunden, wie vor Zeiten die von Heßberg dort gejagt haben, von denen das Gut an Karl von der Kere gekommen ist. Die Inhaber sagen, sie hätten der Adelheid von Heßberg, Karls Tante (mume), und danach ihm stattdessen lange Zeit Geld gegeben. Nach Ansicht Karls steht dem Orden die Entscheidung darüber zu; Heinz Pencz hat zugegeben, dass sie das Jagdrecht und in den Zeiten der Jagd das Recht zum Lager hätten. Allerdings sei ihnen die Jagd verboten worden, daher habe es lange kein Lager mehr gegeben. Wenn dem Orden das Jagdrecht von der Herrschaft zugestanden werde, wollten sie sich dem nicht aussetzen. Die Sache ist dann von den Parteien vier Schiedsrichtern übertragen worden; die Pencz haben Karl von der Kere und Ditleib Sturm, Bürger und Zwölfer ,gewählt, der Komtur den Burgmann Hans Breuning und den Bürgermeister Hans Reys gen. Franck. Diese haben entschieden, das die Pencz keine Verpflichtung zum Lager mehr haben. Wenn die Pencz ohne Leibeserben sterben, fällt das Gut mit allem Zubehör in Feld und Dorf an die Kommende Schleusingen. Hinterlassen die Pencz Fahrhabe oder Schulden, können sie die ihren Verwandten vermachen; der Orden soll diese darin nicht beeinträchtigen. Der Orden und seine Priester in Schleusingen sollen jährlich am Annentag [26. Juli] für Karlvon der Kere, seine Ehefrau Adelheid, Adelheid von Heßberg und Dietz von Wechmar einen Jahrtag mit Vigilien und Messen begehen, wie es Gewohnheit des Ordens ist. Karl von der Kere siegelt; seine Erben dürfen auf das Gut nicht klagen. Heinz und Kunz Pencz versprechen, dem Orden mit den genannten Zinsen gewärtig zu sein. Sie bitten den Junker Hans Breuning um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an. Zeugen: Hans Reys gen. Franck, Ditleib Sturm, Jakob Mewer gen. Schubart, Kune Temmerlein und Heinz Rupprecht.
Datum a.d. 1415 am mantag vor sant Jacoff tag des heilgen zwiffbotten.

  • Archivalien-Signatur: 286
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1415 Juli 22.

Weitere Abschr. des 16. Jahrh., beglaubigt durch Georg Zitterkopf, Priester der Diözese Würzburg u. kaiserl. Notar, liegt bei.

Papier


Wacker von Landeck, Hans und Hermann von Reckerode bekunden: Reinhard Felt hatte vormals dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Erben, Landen und Leuten [Urfehde] geschworen nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt haben die Aussteller zwischen Reinhard und dem Grafen vermittelt, dass Reinhard diese Zusagen halten soll, solange er lebt, wie er es dem Grafen und dessen verstorbenem Vater geschworen hatte. Verstößt er dagegen, werden die Aussteller nach Reinhards Leib und Gutsuchen und ihm ebenso zuwider sein wie der Graf. Vergreift Reinhard sich an Land und Leuten des Grafen, soll der Graf es den Austellern mitteilen. Reinhard soll dafür Schadensersatz leisten, sein Sohn Klaus Felt sich in einem solchen Fall auf Mahnung des Grafen auf einem ihm angewiesenen Schloss als Gefangener stellen und bleiben, bis der Vater Genüge geleistet hat; dies hat der Sohn beschworen. Reinhard soll dem Grafen die Urkunde zurückgeben, die er von dessen verstorbenem Vater Graf Heinrich hat, und 50 Gulden in der Herschaft des Grafen anlegen. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Geben 1415.

  • Archivalien-Signatur: 284
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1415

Papier


Johann Bischof von Würzburg teilt Johann, Grafen von Katzenelnbogen, mit: ihm hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, eine Urkunde vorgelegt, dass er seinem Vorgänger die Lehen zu Dornberg und Zubehör mit Gericht abgewonnen hatte, die Graf Johann vom Bischof empfangen hat. Daher weist der Bischof den Grafen Johann mit den Lehen an den Grafen Wilhelm und seine Erben, denen sie künftig damit gewärtig sein sollen gemäß der Urkunde, die Graf Wilhelm dem Vorgänger des Bischofs abgewonnen hat. Der Bischof sagt den Grafen Johann von den ihm und dem Hochstift geleisteten Eiden los. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist an sand Philips und Jacobs tage a.d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 292
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1416 Mai 1.

Papier


Konrad von der Kere, Domherr zu Würzburg, bekundet, wegen des Johann Bischofs von Würzburg zu Gericht gesessen zu haben 1416 "am nehsten mantag vor sand Michels tage" in Anwesenheit der Mannen und Diener Wilhelm von Rennhofen, Hans Zollner, Otto Voit von Salzburg, Hans von Rosenberg, Hans Truchseß, Apel von Lichtenstein, Hans Voit von Rieneck, Raban Hofwart, Dietz Truchseß von Wetzhausen, Eberhard von Eberstein und Hans von Dottenheim, die den Parteien wohl genügten. Es erschienen Kunigunde von Oberstein einerseits, Hermann Smid und Hans Weingartman wegen Rat und Gemeinde zu Gerolzhofen andererseits. Kunigunde ließ wissen, dass die von Gerolzhofen ihr gehuldigt und geschworen hätten und das hoffentlich hielten. Die von Gerolzhofen fragten, ob sie darüber Urkunden hätte; die wollten sie anhören, um zu wissen, weshalb sie ihr geschworen hätten, und um darauf antworten zu können. Daraufhin wurde von den Urteilern festgelegt, dass Kunigunde ihre Urkunden vorlegen solle. Sie legte eine besiegelte Abschrift der Haupturkunde vor, in der von 4000 Gulden die Rede war, die sie auf die Stadthätte, ebenso ein Instrument über die Huldigung in der Hoffnung, dies reiche aus, denn die Ausfertigung der Abschrift sei ihr verloren gegangen oder entwendet worden. Die von Gerolzhofen sagten, die Abschrift und das Instrument würden ihnen hoffentlich keinen Schaden bringen, da sie doch von denGelübden und Eiden losgesagt worden wären, die sie der Kunigunde und ihrem verstorbenen Ehemann Johann von Kronberg geleistet hätten. Darüber hätten sie eine von diesen beiden besiegelte Urkunde, die sie verlesen ließen. Der Bischof und sein Domkapitel hätten daraufhin die Haupturkunde zurück erhalten. Kunigunde bestritt dies nicht, wies jedoch darauf hin, diese Urkunde betreffe 8000 Gulden, die sie zuerst auf die Stadt gehabt hätte. Danach aber habe sie 4000 Gulden davon erhalten; Bischof und Domkapitel hätten ihr eine neue Urkunde ausgestellt über die anderen 4000 Gulden. Daraufhin sei ihr erneut gehuldigt worden; davon hätte sie die von Gerolzhofen noch nicht losgesagt. Sie hoffte daher, die würden sich daran halten, da die vorgelegte Urkunde sich auf 8000 Gulden beziehe, nicht auf 4000 Gulden. Daraufhin legten von von Gerolzhofen eine Urkunde vor unter dem Siegel des Hermann von Romrod, jetzigen Ehemannes der Kunigunde, in der sich die Dame ihrem Ehemann verbunden und sie beide die von Gerolzhofen ihrer Gelübde und Eide wegen der 4000 Gulden ledig gesagt hätten. Sie erwarteten, dabei werde es bleiben. Kunigunde hoffte, diese Urkunde werde ihr nicht schaden, da sie sie nicht besiegelt habe, denn sie sei ohne ihr Wissen und ihren Willen ausgestellt worden. Sie legte eine Urkunde vor mit dem Siegel des Dietrich Herrn von Bickenbach, dessen sich Dietz Truchseß von Wetzhausen bedient hatte, nach der ihr Ehemann Hermann von Romrod vor ihm bekundet hatte, dass er sie nicht schlagen oder zwingen, sie aber dennoch zur Zustimmung bringen wollte; das aber habe sie nicht getan. Sie selbst hätte die Haupturkunde über die 4000 Gulden dem Wilhelm von Buchenau zur Aufbewahrung übergeben, sie sei gegen ihren Willen aus dessen Hand gekommen. Kunigunde bat um einenSpruch, wie sie es damit halten solle. Die Urteiler sprachen einmütig auf ihren Eid, da sie angegeben habe, die Urkunde dem Wilhelm von Buchenau übergeben zu haben, wollten sie diesen Wilhelm dazu anhören, wie er die Urkunde erhalten hätte und wie sie von ihm gekommen wäre; danach wollten sie ihren Spruch fällen. Darauf fragten die Parteien den Richter, wann diese Befragung stattfinden und wer den Wilhelm dazu laden sollte. Die Urteiler legten fest, der Bischof sollte den Wilhelm von Buchenau schriftlich laden; Kunigunde solle ihn ebenso schriftlich um seine Aussage bitten, da sie zugegeben hätte, ihm die Urkunde übergeben zu haben. Der geschworene Bote des Bischofs sollte Wilhelm so binnen dreimal 14 Tagen zur Aussage über die erwähnte Haupturkunde vorladen. Diese ...

  • Archivalien-Signatur: 294
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1416 September 28.

[Fortsetzung]:
Diese Aussage sollte er tun auf den Eid, den er seinem rechten Herrn geschworen habe. Habe er keinen solchen Eid geleistet, solle er auf die Heiligen schwören. Die Aussage soll vor dem Richter und zwei oder mehr Urteilern erfolgen und vom Richter beurkundet und besiegelt werden. Kann Wilhelm innerhalb der Frist von dreimal 14 Tagen nicht erscheinen, soll er die Aussage vor einem Richter und Gericht machen, wo er ansässig ist. Dieser Richter soll die Aussage besiegeln und dem Bischof von Würzburg zuschicken. Danach soll dann geschehen, was Recht ist. Kunigunde fragte daraufhin, was geschehe, wenn Wilhelm von Buchenau nicht aussage; ob ihr das Schaden zufüge. Die Urteiler sprachen, wenn das so geschehe, solle sie es vortragen; dann werde geschehen, was Recht ist.
Daraufhin wurde den Parteien vom Bischof ein letzter Tag angesetzt auf den Dienstag vor Katharinentag [24. Nov.]. Dazu solle der Bischof den Richter und die Urteiler laden, Kommen ein oder mehrere Urteiler nicht, kann der Bischof andere dazusetzen. Der Richter soll dann die Parteien fragen, ob sie damit zufrieden seien; ist eine das nicht, soll geschehen, was Recht ist. Die Parteien fragten dann, was geschehe, wenn eine Partei dazu nicht erscheinen könne, ob dann ohne ihren Schaden ein anderer Termin gesetzt werde. Darauf wurde geurteilt, da es der letzte Tag sei, sollten beide erscheinen. Seien sie verhindert, müssten sie das vortragen. Dann werde geschehen, was Recht ist. Es siegelt der Richter Konrad von der Kere.
Der geben ist in dem jar und an dem tage als obgeschriben stet.

Pergament


Prior Dietrich und der Konvent des Klosters Langheim versprechen in Anbetracht der Güter, die der verstorbene Berthold Graf von Henneberg ihrem Kloster vermacht hat, jeweils Dienstags am Nikolausaltar in ihrem Münster eine Messe zu seinem Gedächtnis zu halten. Jährlich an seinem Todestag, dem Dienstag nach Scholastica, soll mit Messe und Vigilien für ihn ein Jahrtag nach der Ordensgewohnheit wie für andere Fürsten und Herren gehalten werden. Sie wollen sich dazu unter dem Siegel des Abtes und unter ihrem eigenen verschreiben, wenn der Abt wieder ins Land kommt bzw. sie darum gemahnt werden. Die Aussteller drücken ihr Siegel auf.
1416 an sanct Valenteins tag dez heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 290
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1416 Februar 14.

Papier


Wilhelm Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Pfalzgraf zu Sachsen, belehnt wegen der geleisteten Dienste die Brüder Wilhelm und Eberhard, Heinz gen. Knoch zu Niederfüllbach, Heinz zu Lichtenfels, Heinz zu Ebern, die Brüder Jörg und Michael, Peter und seinen Bruder, gesessen zu Mupperg, alle von Schaumberg,sowie deren Erben, Söhne und Töchter, mit dem Schloss Rauenstein bei Schaumberg. Die Empfänger und ihre Erben sollen dem Landgrafen und seinen Erben damit stets beholfen sein, das Schloss soll ihm in Kriegen und Nöten offen stehen gegen jedermann. Wenn der Landgraf oder seine Erben dies fordernoder wenn die von Schaumberg das Schloss Rauenstein verkaufen oder versetzen müssen, so darf dies nur erfolgen, wenn die neuen Besitzer zuvor dem Landgrafen und seinen Erben das gleiche beschworen und verbrieft haben wie jetzt die von Schaumberg. Wer das Schloss innehat oder gewinnt, soll es von den Landgrafen zu Lehen nehmen und ihnen damit beholfen sein. Außerdem haben die von Schaumberg zu Lehen genommen die Güter des Petsch Deutsch, des Hans Lugus, des Jungen Hans und des Hans Kempnater, alle zu Schalkau, sowie ein Gut zu Bachfeld, die der Landgraf ihnen und ihren Erben, Söhnen und Töchtern, verliehen hat. Der Landgraf verspricht, die von Schaumberg darin zu schirmen und zu schützen; sie sollen die genannten Leute in ihren Rechten belassen. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Albrecht Burggraf von Kirchberg, Herr zu Kranichfeld, Günther von Bünau, Hans von Obernitz, Heinz von Witzleben und Hans von "Gouch", Propst der Kirche St. Sebastian zu Magdeburg.
Gegebin zcu Coburg 1416 am sonnabinde nach sente Valtins tag.

  • Archivalien-Signatur: 291
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1416 Februar 15.

Papier


Wilhelm Marschalk und Eucharius von der Tann bekunden, zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Gerlach Beyer andererseits geschlichtet zu haben wegen der bis zu diesem Tage zwischen diesen herrschenden Irrungen. Gerlach wird gegen den Grafen, seine Lande und Leute nichts unternehmen, sofern er eine solche Zusage nicht mit Frist von einem Vierteljahr schriftlich aufkündigt. Tut er das, hat er innerhalb der Frist dem Grafen 13 Gulden zu zahlen. Tut er das nicht, ist er zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in Schmalkalden oder Wasungen verpflichtet solange, bis er die 13 Gulden gezahlt hat. Innerhalb der Frist soll er einfaches Geleit haben. Hat er mit dem Grafen, seinen Bürgern, Bauern oder den Seinen etwas zu schaffen, soll er mit dem Austrag vor den zuständigen Gerichten zufrieden sein. Bis zum Ablauf der Fristen ist Gerlach vor dem Grafen sicher. Eucharius von der Tann drückt sein Siegel auf, dessen sich Wilhelm Marschalk mit bedient, da er sein Siegel verloren hat.
Gebin an sand Marcus tage a.d. 1416.

  • Archivalien-Signatur: 293
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1416 April 25.

Papier


Otto von Buchenau der Älteste verkauft dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben Niederschwallungen mit allem Zubehör, Äcker, Wiesen, Gehölzen, Fischerei, Wunne, Weide, Zinsen, Gülten, Freiheiten, Würden, Nutzen und Renten. Er hat diese dem Grafen mit Mund und Halm aufgelassen. Niemand darf dagegen vor geistlichen oder weltlichen Gerichten vorgehen. Ist dort etwas versetzt oder auf Rückkauf verkauft, können der Graf und seine Erben das auslösen und zurückkaufen. Dafür soll der Graf ihm auf seine Lebtage jährlich an Michaelis 40 rheinische Gulden, zwei Fuder Heu und 16 Fuder Brennholz vor seine Herberge zu Wasungen liefern sowie ein Fuder Trinkwein oder Bier in Schmalkalden oder Meiningen holen und in seine Herberge liefern lassen. Die Fischweide, die er innehat, zu soll er sein Lebtag behalten. Nach seinem Tod sind Zinse, Gülten und Fischerei ledig, seine Erben haben damit nichts zu schaffen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1417 an sandt Symon und Judaß tagk der heiligen zwolffpotten.

  • Archivalien-Signatur: 296
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1417 Oktober 28.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Hans und Balthasar von Wenkheim und deren Erben mit dem halben Dorf Schwebheim, das Hans von Wenkheim zu einem Viertel von Linhard Grafen von Castell zu Lehen hatte und jetzt zu einem weiteren Viertel dem Aussteller aufgetragen hat, mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Höfen, Hofreiten, Weingärten, Wiesen, Äckern, Wasser, Wunne und Weide, insbesondere den Gehölzen "kammerholtz" und "riet", wie er das von des Ausstellers Schwager Graf Linhard von Castell hergebracht hat. Dieser hatte ihn losgesagt und mit den Lehen an den Aussteller gewiesen. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegfel des Ausstellers.
Am suntag nach sant Michels tag 1417.

  • Archivalien-Signatur: 295
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1417 Oktober 3.

Auf dem gleichen Blatt wie Nr. 268 vom 30. Juni 1412.

Papier


Als der verstorbene Günther Graf zu Schwarzburg, Herr zu Ranis, aus dem Land zum Römischen König ziehen wollte, hat er die unten genannten Männer nach Rudolstadt geladen, wo alsbald Friedrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, sowie Protze Herr zu Querfurt erschienen. Diesen und des Grafen von Schwarzburg Ehefrau Margarete, geborener von Henneberg, sowie den unten Genannten hat er seine Absicht mitgeteilt, aus dem Lande zu reiten, und die unten Genannten als seine Mannen gebeten, der Ehefrau und den drei Herren zu huldigen für den Fall, dass er außen bliebe. Sie sollten der Gräfin, den Grafen von Henneberg und dem Herrn von Querfurt mit Mannschaft gewärtig sein. Wer nach Ranis gehöre, solle dem Markgrafen [Friedrich] von Meißen gewärtig sein. Dem entsprechend haben sie der Gräfin und den drei Herren gehuldigt. Zum Zeugnis dessen drücken sie ihre Siegel auf: Konrad von Watzdorf, Albrecht von Schaala, Hartmann von Kochberg, Konrad vom Hoff, Hertnid von Kolba, Hans von Schaala, Hans Wolff, Hartmann Frolich.
Der geben ist am mittwochen sant Vits tag a.d. 1418.

  • Archivalien-Signatur: 298
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1418 Juni 15.

Papier


Heinrich Freche bekundet, Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Dieser hat ihn jetzt losgesagt. Daher hat er dem Grafen, seinen Landen und Leuten und den Seinen geschworen, gegen sie nichts zu unternehmen. Richtet er diesen künftig Schaden an, wird er das wieder gutmachen. Er bittet die Junker Dietrich Kießling und Michael Truchseß, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist am palmentage a.d. 1418.

  • Archivalien-Signatur: 297
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1418 März 20.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, die folgenden Zehnten, Höfe und Güter - den Zehnten zu Mittelstreu, Hof und Güter zu Jüchsen, den Zehnten zu Gleimershausen, den Zehnten zu Obendorf und die Güter zu Ottenhausen unter dem Hutsberg, die die verstorbenen Friedrich und Hans sowie Anton, Brüder von Bibra, vom verstorbenen Vater und der Herrschaft Henneberg hatten, jetzt zu einem Drittel dem Anton von Bibra verliehen zu haben. Dieser hat seine Verpflichtungen als Lehnsmann übernommen. Der Graf verspricht, ihn darin zu schützen und zu schirmen; er siegelt.
Der gebin ist 1418 an der mitwachen nechst vor Symonis et Jude.

  • Archivalien-Signatur: 299
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1418 Oktober 26.

Papier


Abt Johann, Hermann von Buchenau, Pfleger, und Konrad am Berg, Dekan des Stifts Fulda, bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Anna, Herzogin zu Braunschweig, haben das Schloss Kaltennordheim und das Recht zur Auslösung des seinerzeit mit verkauften Zubehörs, d.h. von Kaltenlengsfeld, Bettenhausen und Seeba, zurückgekauft gemäß der darüber ausgestellten Urkunde vom gleichen Tag [Nr. 305]; diese ist ist inseriert. Die Aussteller versprechen, gegen diese Regelung in keiner Weise vorzugehen. Es siegeln Abt und Pfleger mit dem großen Siegel sowie Dekan und Konvent.
Der gegeben ist in jare und am tage als vorgeschriben stehet.

  • Archivalien-Signatur: 306
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 November 5.

Weitere Abschr. (15. Jahrh.) liegt bei.

Papier


Friedrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: sie hatten ihre Streitigkeiten und Forderungen gegeneinander dem Johann, Bischof von Würzburg, schriftlich übergeben und sich auf ihn als Obmann geeinigt, dem jede Seite zwei Beisitzer beigeben sollte. Graf Friedrich benennt Apel von Milz und Dietz von Herbstadt, Graf Wilhelm den Ritter Otto Voit [von Salzburg] und Dietz Kießling. Der Bischof soll mit diesen die Standpunkte der Parteien anhören und die Sache gütlich entscheiden. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, soll nach dem Recht entschieden werden. Können die Schiedsrichter sich nicht einigen, entscheidet die Mehrheit. Beide Grafen erteilen die nötigen Vollmachten und unterwerfen sich dem Spruch der fünf Schiedsleute. Forderungen, die diese als unbillig erkennen, sollen künftig nicht mehr vorgebracht werden. Wenn ein Schiedsmann stirbt oder aus redlichem Grund die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann, hat seine Seite einen Ersatzmann zu stellen. Der Austrag soll bis Walpurgis [1. Mai] erfolgen. Eine Verzögerung schadet den Rechten der Parteien nicht. Der Bischof kann die Frist um zwei Monate verlängern. Beide Grafen versprechen, den so zustandegekommenen Spruch zu akzeptieren, und siegeln.
Der ist geben zcu Hassefurd am ßontage nach sand Lucien tage a.d. 1419.

  • Archivalien-Signatur: 309
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 Dezember 17.

Papier


Hans Hug und Heinz von Werdenberg, Burgmannen zu Schleusingen, bekunden, wegen des verstorbenen Grafen Heinrich [von Henneberg] häufig mit anderen Dienern auf den Mönchshöfen und Klostergütern zu Exdorf gelegen zu haben; Hans war deren Hauptmann. Sie sind darin nie beirrt worden. Weder der verstorbene Graf noch sie selbst haben es anders gekannt, als dass der Graf dort Lager und Herrlichkeit hatte. Dies nehmen sie auf ihren Eid. Heinz von Werdenberg drückt sein Siegel auf, dessen sich Hans Hug mit bedient.
Gegeben 1419 an sente Barbaran tag der heiligen juncfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 307
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 Dezember 4.

Papier


Henne von Jüchsen und Erhard von Wechmar bekunden, wegen des verstorbenen Grafen Heinrich von Henneberg häufig mit anderen Dienern auf den Mönchshöfen und Klostergütern zu Exdorf gelegen zu haben. Sie sind darin nie beirrt worden. Weder der verstorbene Graf noch sie selbst haben es anders gekannt, als dass der Graf dort Lager und Herrlichkeit hatte. Dies nehmen sie auf ihren Eid; beide drücken ihre Siegel auf.
Gegeben 1419 an sand Nycolaus tag des heiligen byschoffes.

  • Archivalien-Signatur: 308
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 Dezember 6.

Papier


Johann Bischof von Eichstätt bekundet, dass sein Getreuer Hans Truchseß zu Brennhausen die folgenden Lehen von ihm und dem Hochstift hat, die Apel von Schweinshaupten von ihm gekauft und nun wieder aufgegeben hatte: zwei Höfe zu [Berg-] Rheinfeld am Berg, zwei Hufen und einen Anteil an der Fähre auf dem Main, ein Fischwasser und ein Drittel des Zehnten zu Röthlein (zum Rode), alles zu Rheinfeld, einen halben Hof zu Mühlhausen und eine Hufe zu Euerbach. Darauf hatte Hans Truchseß seiner Ehefrau Cäcilie 400 rheinische Gulden verschrieben. Dies ist mit Zustimmung des Bischofs geschehen. Hans Truchseß hat daraufhin die Lehen seiner Ehefrau übertragen, die Rechte und Gewohnheiten des Bischofs bleiben davon unberührt; dieser siegelt.
Geben an sand Urbans tage 1419.

  • Archivalien-Signatur: 303
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 Mai 25.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Bürge zu werden gegenüber den Brüdern Kunz und Bartholomäus von Hutten über 3000 rheinische Gulden, und sein Siegel zu denen des Bischofs und des Domkapitels an die hiermit übersandte Urkunde zu hängen. Der Bischof verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Geben ... am mantage nach Mitfasten a.d. 1419.

  • Archivalien-Signatur: 301
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 März 27.

Papier


Konrad Treusch bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm jährlich ein halbes Fuder Wein geben soll, die er ihm jetzt geliefert hat. Er sagt daher den Grafen und seine Erben für dieses und alle vergangenen Jahre davon los und siegelt.
An dem mantage nehst nach dem sontage in der vasten als man singet Invocavit 1419.

  • Archivalien-Signatur: 300
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 März 6.

Papier


Mechtild, Markgräfin von Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, dass ihr Getreuer Itel Hug (Huck) seine Ehefrau Katharina 300 Gulden zu Leibgeding und 60 Gulden als Morgengabe verschrieben hat auf seinen Hof in der Stadt Schleusingen mit Mühle und anderemZubehör, auf ein Burggut zu Wasungen mit Zubehör, ein Gut zu Obermaßfeld, eine Fleischbank zu Themar sowie auf Äcker und Wiesen in der Mark zu Themar, alles Lehen von den Ausstellern und ihrer Herrschaft. Wegen der geleisteten Dienste erteilen diese dazu ihre Zustimmung. Katharina soll nach Itels Tod 300 Gulden Leibgeding und 60 Gulden Morgengabe auf diese Güter haben. Falls Itel ohne Leibeserben stirbt oder seine Erben Hof, Mühle, Burggut und Güter mit Zubehör nicht wieder auslösen wollen, geht das Lösungsrecht an die Aussteller und ihre Erben über, die es jederzeit wahrnehmen können. Katharina kann über die 60 Gulden Morgengabe frei verfügen. Die Gräfun und ihr Sohn siegeln.
Der geben ist 1419 an sent Peters und Pauls abent der heiligen tzwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 304
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 Juni 28.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Reinhard Friderich bekundet, Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Der Graf hat ihn jetzt losgesagt. Daher verspricht er, gegen den Grafen, seine Mannen, Diener, Lande, Leute, geistlich und weltlich, nichts zu unternehmen und ihnen keinen Schaden zuzufügen. Dies hat er beschworen. Reinhard bittet die Junker Simon von Brand (Brandaw) und Martin von Habsberg um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am sontage Quasimodo Geniti a.d. 1419.

  • Archivalien-Signatur: 302
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 April 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Anna, Herzogin von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekunden: Wilhelms verstorbene Vorfahren hatten vor Zeiten dem Stift Fulda die Schlösser Roßdorf, Kaltennordheim und Barchfeld mit Gerichten und Dörfern, insbesondere Kaltenlengsfeld, Bettenhausen und Seeba mit Vorwerken, Gütern und allem Zubehör für eine in den Urkunden genannte Summe auf Wiederkauf verkauft. Inzwischen ist das Stift nicht mehr im Besitz von Roßdorf und Barchfeld. Daher ist man jetzt mit dem Abt Johann, mit Hermann von Buchenau, Pfleger des Stifts, dem Dekan Konrad und dem Konvent übereingekommen, das Schloss Kaltennordheim mit Zubehör für 2300 Gulden auszulösen. Der Graf und seine Erben können auch die zugehörigen Dörfer, Vorwerke, Güter, Gerichte, Zinsen und Gülten für sich auslösen, die von den Vorfahren als Zubehör des Schlosses Kaltennordheim auf Wiederkauf verkauft worden waren, insbesondere die Dörfer Kaltenlengsfeld, Bettenhausen und Seeba. Dies soll jeweils für die Summe erfolgen, die seinerzeit dafür an die Vorfahren gezahlt worden ist. Die Herren sollen auch einschlägigen, von den Vorfahren des Grafen für ihre Vorgänger ausgestellten Urkunden herausgeben; werden künftig weitere Urkunden gefunden, sind die kraftlos. Im Gegenzug verzichten die Eheleute gegenüber dem Stift Fulda auf den Ersatz aller Schäden, die seit dem Verkauf in den genannten Schlössern geschehen sind, sowie auf jedes Vorgehen gegen diese Regelung; sie kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1419 uff den sontag nehst nach aller heilgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 305
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1419 November 5.

Abschr. beglaubigt durch Apel von Buchenau, den Kanzler Johann Kristian, den Zentgrafen Johann Pugker sowie die Schöffen Ewald Kelner und Heinrich von Borsch zu Fulda, 1446 Febr. 25; weitere Abschr. (15. Jahrh.) liegt bei.

Papier


Apel von der Tann gen. von Krainberg bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Hof zu [Kalten-] Westheim, der Hennichen Walther gehörte, mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Lehen vom Grafen und seiner Herrschaft. Apel hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Der geben ist 1420 an sant Veits tag.

  • Archivalien-Signatur: 317
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Juni 15.

Papier


Balthasar am Berg verkauft mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem Priester Johann Heupt, Vikar der Kapelle Unserer Lieben Frau zum Heiligen Grab vor der Stadt Schmalkalden, und dessen Nachfolgern in der Vikarie alle seine Güter im Dorf Utendorf, d.h. zweieinhalb Hufen und ein Viertel. Von den Hufen hat eine Betz am Wege inne, gibt jährlich drei Viertel Weizen, einen Malter Hafer, je zehn Schilling Heller an Michaelis und Walpurgis, zwei Michaelshühner, ein Fastnachtshuhn und ein halbes Schock Eier an Ostern; Apel Voit (Foit) hat anderthalb Hufen, gibt von der ganzen Hufe drei Viertel Weizen, ein Malter Hafer, je zehn Heller an Michaelis und Walpurgis, zwei Michaelshühner, ein "dümel" Fleisch an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, zwei Becher Mohn in der Fastenzeit und anderthalb Schock Eier an Ostern, von der halben Hufe je einen halben Malter Weizen und Hafer, je zehn Schilling an Michaelis und Walpurgis, ein Michaelshuhn, ein Brot zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, einen Becher Mohn in der Fastenzeit und 15 Eier an Ostern; derselbe Apel Voit gibt vom Grund zwei Malter Weizen und ein Malter Hafer; BetzHelbick hat ein Viertel einer Hufe, gibt jährlich je drei Achtel Weizen und Hafe, je fünf Schilling an Michaelis und Walpurgis, ein Michaelshuhn, ein Brot zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, ein Becher Mohn in der Fastenzeit und 7 1/2 Eier an Ostern. Diese Güter und Gülten soll der Vikar mit allen Rechten innehaben und genießen, wie es die Vorfahren auf den Verkäufer vererbt haben. Den Kaufpreis von 80 rheinischen Gulden hat er bereits erhalten; er hat daher die Güter aufgelassen und den Käufer in deren Gewere gesetzt. Ein Rückkauf ist Balthasar und seinen Leibeserben jederzeit mit derselben Summe möglich. Nach Zahlung sind die Güter und Gülten ohne weiteres herauszugeben. Erfolgt kein Rückkauf, stehen sie nach Balthasars Tod auf ewig der Vikarie zu. Balthasar siegelt für sich, seine Ehefrau Else und ihre Erben. Zeugen: der Priester Johann Stocklin, Prior des [Augustiner-]Klosters zu Schmalkalden, Johann Kiler, Vikar von St. Martin zu Meiningen, und Hertnid Warmundt, Schultheiß daselbst.
Ditz ist geschen und geben 1420 an sant Lamprichts tage des heyligen mertirers.

  • Archivalien-Signatur: 318
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 September 17.

Papier


Der Jude Joseph, gesessen zu Mellrichstadt, bekundet, dass der Junker Eberhard von der Kere ihn in seinen Teil des Zehnten zu Mittelstreu gesetzt hatte, der von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen geht; Joseph hatte darüber eine Zustimmungsurkunde des Grafen über 210 rheinische Gulden. Diese Summe hat der Graf ihm jetzt bezahlt. Joseph quittiert dem Grafen, Eberhard von der Kere und deren Erben für sich und seine Erben über diese Summe, sagt den Zehntanteil los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist an dem dinstage nach dem sontage Invocavit a.d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 314
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Februar 27.

Papier


Der Jude Semplein, gesessen zu Hildburghausen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm eine Summe Geldes schuldig. Davon hat Dietz Kießling, Hofmeister des Grafen, jetzt in Veßra 150 rheinische Gulden bezahlt hat. Davon sagt Semplein den Grafen und seine Erben los. Er bittet Johann Abt zu Veßra, sein Siegel zu dem Seinen aufzudrücken.
Der geben ist zu Veßir 1420 am nehsten dunerstag nach sent Elsbet tag.

  • Archivalien-Signatur: 322
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 November 21.

Papier


Friedrich, Graf zu Henneberg, bekundet: er hatte sich mit seinem Schwager Wilhelm Grafen zu Henneberg wegen der gegeneinander bestehenden Gebrechen und Forderungen auf Bischof Johann von Würzburg, Apel von Milz, Dietz von Herbstadt, Diertz Kießling und Weiprecht Kotner als Schiedsrichter geeinigt, vor denen er heute in Haßfurt erschienen ist. Weil kein Ende erreicht werden konnte, hat der Bischof die Frist bis Sonntag nach Ostern verlängert. An diesem Tag sollen die Parteien in Haßfurt sein und am folgenden Montag dem Recht nachgehen. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Hasfurt am dinstage nach sant Agneten tag a.d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 311
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Januar 23.

Papier


Heinrich Podewitz, Bürger zu Erfurt, bekundet für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, neun Hufen Land zu Vieselbach mit Zubehör in Feld und Dorf zu Lehen empfangen zu haben, wie das die Eltern vom Grafen und seiner Herrschaft gehabt und auf ihn gebracht haben. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen; diese hat er beschworen. Heinrich siegelt, auch für seine Erben, Söhne und Töchter.
Der geben ist an der mittewachen nehst nach sand Elizabethen tage 1420.

  • Archivalien-Signatur: 320
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 November 20.

Pergament


Johann, Bischof von Würzburg, bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Bürge zu werden gegenüber Karl [von Steinau gen.] Steinrück und dessen Erben über 3200 rheinische Gulden, für die er Schloss und Amt [Nieder-] Werrn sowie das Dorf Nüdlingen mit Zubehör verpfändet hat gemäß der Haupturkunde, an der die Siegel von Bischof und Domkapitel hängen. Der Bischof verspricht, den Grafen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Geben ... am frytage nach dem suntage Reminiscere a.d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 315
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 März 8.

Papier


Ludwig Moris, Propst zu Rohr, verleiht dem Gotteshaus zu Mühlfeld und den dortigen Hausgenossen erblich die obere Mühle, über dem Dorf gelegen. Sie haben davon gemäß dem Register zu Rohr Zins zu zahlen, wie es hergekommen ist. Der Aussteller siegelt mit dem Propsteisiegel.
Der geben ist am Donnerstag nach S. Anthonien tag 1420.

  • Archivalien-Signatur: 310
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Januar 18.

Abschr. 19. Jahrh. liegt bei.

Papier


Martin Schott, Fritz Meyer, Heinz von Werdenberg und Hans Hemel bekunden: Hans Gauch war im Gefängnis der Mechtild, Markgräfin von Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg. Jetzt hat er geschworen, sich deswegen nicht zu rächen oder mit Worten und Werken gegen die Gräfin, ihre Lande und Leute vorzugehen, auch nie mehr in deren Gebiete und Gerichte zu kommen, solange die Gräfin lebt. Die Aussteller geloben, bei einem Verstoß gegen dieses Versprechen Feinde des Hans Gauch zu sein und nach ihm zu suchen. Fangen sie ihn, werden sie ihn erst wieder freilassen, wenn der Gräfin Genüge geschehen ist. Schott. Meyer und Werdenberg drücken ihre Siegel auf; Hemel bedient sich dieser Siegel mit.
Der geben ist 1420 an sent Appollonien tage.

  • Archivalien-Signatur: 312
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Februar 9.

Papier


Simon von Steinau gen. Steinrück bekundet: seine Gesellen und Knechte hatten zwischen Schleusingen und Hildburghausen auf der Straße des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, am Sonnabend vor Himmelfahrt [11. Mai] zugegriffen. Der Graf hat diese durch seine Gesellen bei Sulzfeld fangen lassen, jetzt aber wieder losgesagt. Simon verspricht, auch für seine Gesellen und Knechte, sich deswegen am Grafen und den Seinen nicht zu rächen; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am phingsabinde a.d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 316
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Mai 25.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Heinrich von Erffa und seine Erben mit den folgenden Lehen und Gütern belehnt zu haben zu den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist an der mitwochen nehest nach sante Elizabethen tag 1420.

  • Archivalien-Signatur: 321
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 November 20.

Urk. auch inseriert in Nr. 1022 vom 2. April 1472.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Mathis von Maßbach zu Mannlehen verliehen zu haben zwei Drittel des Zehnten zu Maßbach mit Zubehör in Dorf und Feld, einen Hof im Dorf mit Zubehör, den jetzt Dietz Hoffman innehat, einen Tiergarten daselbst unten im Dorf an der Brücke, die Widemgüter zu Poppenlauer mit Zubehör sowie die Güter und Zinse zu Schwanfeld, sämtlich Lehen von der Herrschaft, wie es dessen Vater Wortwin von Maßbach vom verstorbenen Vater des Grafen hatte, jeweils mit den üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist am sontage Invocavit in der vasten 1420.

  • Archivalien-Signatur: 313
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Februar 25.

Auf dem gleichen Blatt Papier wie Nr. 152 vom 12. März 1373.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Gottschalk, Dietrich und Heinrich [vom] Paradies, Bürger zu Erfurt, und deren Erben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera und drei Höfen daselbst, genannt "in der gewald" mit allem Zubehör und zu den üblichen Verpflichtungen; diese haben die Brüder beschworen. Zeugen: Wilhelm von Wechmar, Hartmann von Kochberg, Heinrich von Nesselröden, Hauptmann zu Erfurt, Dietz Kießling und andere. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist ztu Erffurd des fritages nehst nach Lamperti a.d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 319
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 September 20.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt wegen der von Simon Auerochs (Urosch) geleisteten und zu leistenden Dienste seine Zustimmung, dass Simon seiner Ehefrau Grete 200 rheinische Gulden als Leibgeding auf den Sitz zu Oepfershausen mit Zubehör verschreibt, der vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rührt. Grete soll dieses Leibgeding nach dem Tod Simons innehaben. Wenn Simon ohne Leibeserben stirbt oder vorhandene Leibeserben den Sitz mit Zubehör nicht wieder einlösen wollen, können der Graf und seine Erben die 200 Gulden jederzeit ablösen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am sontage nehst nach sand Lucien tage a.d. 1420.

  • Archivalien-Signatur: 323
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1420 Dezember 15.

Pergament


Die Brüder Hermann und Hartwig Brate bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben das Vorwerk und die Kemenate zu Rosa mit Zubehör in Feld und Dorf, Ehren, Rechten und Freiheiten mit Ausnahme des dortigen Sees und des Gewässers Rosa. Die dortigen Rechte und Gewohnheiten der Grafen bleiben vorbehalten. Die Aussteller sollen dort baulich sitzen und ein reisiges Pferd halten zu den üblichen Verpflichtungen. Auf Bitten der Aussteller siegelt Heinrich von Lichtenberg; der kündigt sein Siegel an.
Geben an sand Peters tag advincula a.d. 1421.

  • Archivalien-Signatur: 325
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1421 August 1.

Pergament


Heinz Herman schwört Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gegen ihn, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute nicht zu tun oder durch Dritte zu veranlassen. Er bittet Johann Thomas, Prior zu Wasungen, sein Siegel für ihn aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist off sente Erharts tag des heiligen bichtevatirs 1421.

  • Archivalien-Signatur: 324
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1421 Januar 8.

Papier


Johann Bischof von Würzburg verspricht Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der sein Bürge geworden ist gegenüber Daniel von Leibolz und dessen Erben für 300 rheinische Gulden, ihn deswegen schadlos zu halten. Er drückt sein Siegel auf.
Geben ... am montag nach Quasimodo Geniti a.d. 1422.

  • Archivalien-Signatur: 326
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1421 März 31.

Papier


Äbtissin Cäcilia und der Konvent des Zisterienserinnenklosters Frauenroth, Würzburger Bistums, bekunden: die verstorbene Agnes, Ehefrau des verstorbenen Hermann, Grafen von Henneberg, hatte dem Kloster für ihren Jahrtag 93 Gulden gestiftet, die sie erhalten und mit Zustimmung des Grafen Friedrich von Henneberg mit anderem Geld, insgesamt 300 Gulden, für den Kauf der ewigen Gülten zweier freier Höfe zu Oberwerrn und Maibach verwendet haben, die vormals Berngoz Sleczenrod, Bürger zu Hammelburg, innehatte. Sie versprechen, den Jahrtag jeweils 14 Tage nach Ostern mit gesungener Vigil und gesungener Messe am Morgen mit vier Kerzen auf dem Grab zu halten. Die Kapläne, Nonnen und Brüder erhalten aus den Erträgen eine mit Rat der Priorin, Unterpriorin, Kellnerin und Küsterin festzulegende Gabe an Semmeln, Wein, Fisch und Gemüse. Wird das Seelgerät nicht gehalten, können Graf Friedrich und seine Erben das Kloster und dessen arme Leute pfänden und davon die Seelgeräte andernorts halten lassen. Es siegeln (1) Äbtissin und (2) Konvent sowie (3) Johann, Abt zu Bildhausen, letzterer zum Zeichen der Zustimmung.
Der geben ist 1422 an dem nehsten Ffritag vor der Cruczewachen.

  • Archivalien-Signatur: 331
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 Mai 15.

Ausf. im StA Würzburg, WU 4 / 10c.

Papier


Apel, sein Sohn Reinhard sowie Frowin und Hans, alle von Haun, bekunden: da das Schloss [Burg-] Haun mit Zubehör vom jeweiligen Abt von Fulda zu Lehen geht, haben sie gemeinsam und jeder für sich seinen Anteil von Hermann [von Buchenau], Pfleger des Abtes Johann, empfangen und die üblichen Verpflichtungen gegenüber dem Stift beschworen. Sie und ihre Erben sollen Abt und Stift aus dem Schloss nicht schädigen. Eheliche Söhne haben, sobald sie 15 Jahre alt werden, dies ebenfalls zu beschwören, dem Abt darüber Urkunden auszustellen sowie das Lehen zu empfangen. Wer dies nicht tut, den sollen die übrigen nicht in den Burgfrieden aufnehmen, bis er das Lehen empfangen und Urkunden ausgestellt hat. Das Schloss ist Offenhaus des Abtes gegen jedermann außer die von Haun. Die Aussteller sichern für den Fall, dass sie einen Anteil am Schloss verkaufen oder versetzen müssen, ihren Ganerben ein Vorkaufsrecht zu. Will von denen keiner leihen oder verkaufen, ist der Anteil dem Abt oder dem Stift anzubieten. Sind die nicht interessiert, darf eine Verpfändung oder ein Verkauf nur an Untersassen oder Mannen des Stiftes erfolgen. Diese sollen in den Burgfrieden aufgenommen werden, nachdem sie die Anteile an Schloss und Stadt vom Abt zu Lehen empfangen haben. Darüber ist jeweils eine Urkunde auszustellen. Wenn Abt oder Stift bei den Ausstellern oder ihren Erben Schulden haben und die nicht bezahlen, können die von Haun Pfänder nehmen und in das Schloss bringen, bis man in der Sache einig wird. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen; sie siegeln.
Datum a.d. 1422 ipsa die epiphania domini.

  • Archivalien-Signatur: 328
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 Januar 6.

Papier


Der Jude Semplin, gesessen zu Coburg, bekundet, dass Johann, Bruder des Herrn zu Veßra, ihm am Katharinentag in Hildburghausen wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 94 Gulden gezahlt hat. Davon sagt er den Grafen los; er siegelt.
Der geben ist 1422 an sent Katheryn tag der heilgen juncfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 335
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 November 25.

Papier


Heinz Brune von Hersfeld bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm zwei Pferde schuldig, die er ihm jetzt bezahlt hat. Er sagt daher den Grafen und seine Erben los von allen Schulden bis zu diesem Tag und bittet die Junker Hertnid Stock und Betz Rinner, ihr Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Datum in vigilia beati Laurencii martiris a.d. 1422.

  • Archivalien-Signatur: 333
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 August 9.

Papier


Johann Abt zu Fulda und Hermann [von Buchenau], Pfleger, sowie Apel, sein Sohn Reinhard, Frowin und Hans von Haun bekunden, auch für ihre Nachfolger bzw. Erben, einen Burgfrieden [zu Burghaun], den sie einander beschworen haben. Verdächtigungen gegen Frowin wegen der Verpfändung an Abt Johann, den Pfleger Hermann, den Dekan Konrad und das Stift Fulda sollen abgetan sein. Kein Ganerbe soll einen anderen verunrechten oder bedrängen, sie haben einander zu schirmen und zu schützen. Streitigkeiten sollen gütlich, ggf. durch Schiedsrichter, ausgetragen werden. Wer einen anderen Ganerben beschimpft oder beleidigt, hat Haun unverzüglich zu verlassen, zwei Meilen Weges in ein Schloss oder eine Stadt zu reiten und dort einen ganzen Monat über Nacht zu bleiben. Erst danach soll er heimreiten und dem Geschädigten Schadensersatz leisten nach dem Urteil derer, die über den Burgfrieden gesetzt sind. Für die, die Messer, Schwert oder andere Waffen gegen einen anderen Ganerben zücken, gilt das Gleiche mit Frist von einem Vierteljahr, bei einer Verwundung mit Frist von einem Jahr; nach einem Totschlag hat der Täter drei Meilen zu reiten, er darf erst nach Besserung durch Schiedsrichter zurückkehren; sein Anteil fällt dem nächsten Erben zu. Wer Waffen gegen Knechte eines Ganerben zückt, soll einen Monat außen bleiben und Besserung leisten nach dem Urteil der Schiedsrichter; gleiches gilt nach der Verwundung eines Knechtes. Schlagen oder verwunden Knechte der Ganerben einander, sollen die Ältesten der Ganerben, sofern sie nicht betroffen sind, das schlichten. Ist ein Ganerbe ausgewiesen worden und kommendie übrigen überein, ihn wieder heimzuholen, kann dies auch vor Ablauf der Frist erfolgen; der Betroffene hat dann Schadensersatz zu leisten. Kommen Ganerben zu Konflikten und Schlägereien der Knechte hinzu, haben sie die Täter festzuhalten und den Betroffenen zu dem Schadensersatz zu verhelfen, den die drei ältesten Ganerben oder deren Mehrheit festlegen. Kein Ganerbe soll dem anderen im Burgfrieden schaden; entstandene Schäden sind schriftlich mitzuteilen und unverzüglich wieder gut zu machen. Müssen die Aussteller oder ihre Erben am Schloss oder dessen Zubehör wegen Schulden oder aus anderen Gründen etwas versetzen oder verkaufen, ist der Anteil einen Monat vorher den anderen Ganerben anzubieten; Angehörige des Stammes von Haun haben ein Vorkaufsrecht. Kommt wegen des Preises keine Einigung zustande, sollen je zwei Freunde der Parteien vermitteln; kommen diese nicht überein, ist ein Obmann zu wählen, der den Preis festlegt. Ist der betroffene Ganerbe damit nicht zufrieden, kann er von Verkauf oder Verpfändung zurücktreten. Können die Ganerben das Geld nicht aufbringen, steht das gleiche Recht dem Abt und dem Stift zu Fulda zu. Wenn die nicht interessiert sind, können Verkauf und Verpfändung mit urkundlicher Zustimmung der übrigen Ganerben an Genossen, Untersassen oder Mannen des Stifts, erfolgen. Die haben davon die gleichen Verpflichtungen wie die übrigen Ganerben. Streitigkeiten wegen des Burgfriedens sind stets in der beschriebenen Weise auszutragen; dies soll nicht umgangen werden. Zu Kosten bzw. Lohn für Wachen, zu Baumaßnahmen an Zäunen, Schlägen und Torhäusern sowie für Torhüter und Wächter hat jeder Ganerbe nach seinem Anteil beizutragen; zu diesem Zweck werden zwei Ganerben bestimmt, die die Notwendigkeiten für Baumaßnahmen, die Wachen für Schloss Haun und auf der Stadtmauer festlegen. Diese beiden Ganerben sollen auch die Beträge für Verletzungen des Burgfriedens eintreiben; dazu dürfen sie Pfänder nehmen. Kein Ganerbe soll Freunde aufnehmen, die einem anderen Ganerben geschadet haben. Geschieht das doch, hat der Gastgeber nach Mahnung den Betroffenen über Nacht und Tag auszuweisen; der hat in dieser Frist noch Geleit für den Weg. Geht er nicht, kann sein Feind mit ihm nach Belieben verfahren. Hat einer von Haun eheliche Söhne oder Brüder, die 14 Jahre [...]

  • Archivalien-Signatur: 329
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 Februar 7.

[Fortsetzung] 14 Jahre alt und nicht Geistliche sind, haben die den Burgfrieden zu beschwören. Kommen sie dem nicht nach, wenn andere von Haun das gefordert haben, sollen sie nicht in Schloss und Stadt gelassen werden, bevor sie nicht den Burgfrieden beschworen haben. Haben Knechte der Ganerben Schulden bei Schenken, Bäckern, Schmieden und Handwerkern vor dem Schloss, in der Stadt oder im Dorf, dürfen diese auf der Brücke und außerhalb von den Knechten Pfänder nehmen und diese 14 Tage bei Bürgen hinterlegen. Werden die innerhalb der Frist nicht ausgelöst, können sie ohne weiteres versetzt werden. Forderungen von Ganerben von Burgfriedens wegen sind binnen eines Jahres zu erheben; danach sind sie ungültig. Beschuldigungen sind gütlich auszutragen, wie es in der dieser Urkunde enthalten ist. Wer Forderungen gegen Untersassen und Mannen des Stifts hat und auf das Schloss kommt, ist verpflichtet, diese rechtlich auszutragen. Er soll die übrigen Ganerben bitten, seineSache schriftlich zu unterstützen. Erhält er in drei Tagen und sechs Wochen Recht, soll er das annehmen, so dass dem Schloss und den Ganerben daraus kein Schaden erwächst. Erhält er kein Recht, obwohl die übrigen Ganerben sich für ihn verwendet haben, darf er den Gegner angreifen, ohne gegen den Burgfrieden zu verstoßen. Wenn ein Ganerrbe treulos und meineidig wird und einen oder mehrere andere aus Haun vertreibt, sollen die andrren, die im Schloss geblieben sind, dem Vertriebenen getreulich zur Rückkehr verhelfen. Der Täter soll aus seinem Anteil verwiesen werden, sein Anteil fälltden übrigen zu. Wird dem Abt und dem Pfleger die für den Anteil gezahlte Summe zurückgezahlt gemäß der von Frowin von Haun ausgestellten Urkunde, ist der Burgfrieden kraftlos; es bleibt dann bei der Gültigkeit der durch die von Haun ausgestellten Lehnsurkunden. Zu Schiedsrichtern für die oben beschriebenen Punkte wurden gewählt Heinrich von Merlau durch Abt und Pfleger, Ulrich von Hutten durch die von Haun sowie Erkenbrecht von Schenkenwald als Obmann. Die haben bei den ihren Herren geleisteten Eiden zu entscheiden, was ihnen wegen des Burgfriedens vorgelegt wird. Sterben die Ratleuteder Parteien, soll die jeweilige Partei binnen vier Wochen einen neuen Ratmann bestimmen; stirbt der Obmannn, soll binnen vier Wochen einvernehmlich ein Nachfolger bestimmt werden. Kommen die Parteien nicht überein, sollen ihre Ratleute den Obmann wählen aus einer Liste, die die Parteien ihnen vorgelegt haben.
Der Burgfriede beginnt an der Leimbachsbrücke, von dort bis Gruben, von Gruben bis an den Pfaffenborn zwischen Hünhan und Burghaun, vom Pfaffenborn bis an die Pfütze (phuczen), von dort bis an den großen Kirschbaum am Mersborn, von dort bis an den "rodenbaum", von dort an die "steynen furt", von dort wieder bis an die Leimbachsbrücke.
Die Aussteller haben diesen Burgfrieden in aller Form beschworen. Abt und Pfleger siegeln mit dem großen Siegel, die vier von Haun hängen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1422 am sonnabinde nehist nach sant Dorotheen tag der heilgen jungfr.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 328 vom 6. Jan. 1422. Weitere Abschr. (15. Jahrh., Fragment) liegt bei.

Papier


Johann Bischof von Würzburg teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit: vormals war er Bürge geworden gegenüber Karl [von Steinau gen.] Steinrück über 3200 Gulden. Nun hat er 400 Gulden aufgeschlagen und will darüber eine Urkunde ausstellen. Deshalb bittet er den Grafen, über diese Summe sein Bürge zu werden und sein Siegel von der alten Urkunde abzunehmen; er wird ihn deswegen schadlos halten. Siegel des Ausstellers.
Geben ... am pfinstabinde a. etc. 22.

  • Archivalien-Signatur: 332
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 Mai 30.

Papier


Klaus Poldike, Bürger zu Erfurt, bekundet, dass ihm Heinrich Dressel, Bürger zu Erfurt, wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 11 1/2 rheinische Gulden gezahlt hat. Er sagt daher den Grafen und Dressel davon los und drückt sein Siegel auf,
Gegeben 1422 am dinstage nach assumptionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 334
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 August 18.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt zu Mannlehen den Kaspar von Bibra und seine Erben mit seinem Viertel des Zehnten zu Nüdlingen samt einer zugehörigen Hofstatt daselbst und anderem Zubehör in Dorf und Feld sowie mit einem Hof zu Mellrichstadt mit Zubehör, wie er dem Grafen von Apel von der Kere ledig geworden ist. Die Rechte und Gewohnheiten des Grafen bleiben vorbehalten. Kaspar hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist in der heilig dreyer konig tag a.d. 1422.

  • Archivalien-Signatur: 327
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 Januar 6.

Folgt Vermerk: in den alten Lehnbüchern und Schriften soll nachgesehen werden, ob es sich um den kleinen oder großen Zehnten zu Nüdlingen handelt.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verpfändet an Kaspar von Bibra und seine Erben das Schloss Hutsberg mit Nutzen, Rechten, Äckern, Wiesen, Hölzern, Gewässern, Wunne, Weide und allem Zubehör, insbesondere der Wüstung Heften [-hof], wie sie zuvor die von der Tann innehatten, bei denen der Graf sie ausgelöst hat. Ausgenommen sind allein die zugehörige Jagd und der Wildbann. Der Graf hat dafür 600 rheinische Gulden erhalten. Kaspar von Bibra und seine Erben sollen das Schloss mit Zubehör ohne Behinderung bis zu einer Rückzahlung dieser Summe innehaben. Darüber hinaus werden der Graf und seine Erben ihnen jährlich an Martini 60 Gulden aus ihrem Dorf Herpf zahlen; das Dorf und der dortige Schultheiß sollen sich deshalb gegenüber denen von Bibra verpflichten. Eine Auslösung ist jährlich an Kathedra Petri [22. Febr.] mit derselben Summe möglich; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Zahlung soll in Königshofen oder Römhild erfolgen. Danach sind Schloss und Zubehör ohne weiteres herauszugeben; mit der Auslösung entfällt auch der Zins aus Herpf. Benötigen die von Bibra ihr Geld, sollen sie das ein Vierteljahr vor dem Termin schriftlich ankündigen. Nehmen der Graf und seine Erben dies nicht wahr, ist eine Verpfändung für dieselbe Summe an Genossen möglich. Das Schloss ist Offenhaus des Grafen und seiner Erben gegen jedermann. Wenn der Graf das Schloss nutzen will, soll er es bewachen lassen mit Turmleuten, Torleuten und Wächtern ohne Schaden derer von Bibra. Geht das Schloss wegen dieser Öffnung verloren, haben die Grafen mit aller Kraft für die Rückgewinnung zu sorgen. Gelingt dies nicht, sollen sie die Bibra in andere, gleichwertige Güter einsetzen. Geht das Schloss sonst verloren, haben sich beide Seiten um die Wiedergewinnung zu bemühen. Entstehen zwischen den ParteienIrrungen, soll keine Partei sich aus dem Schloss behelfen oder es beschädigen. Der Graf verpflichtet sich auf diese Punkte; er siegelt.
Der gegeben ist 1422 am sonabunde nach sand Matthias tage des heiligen czwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 330
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1422 Februar 28.

Urkunde diente als Aktenumschlag für GHA III Nr. 64 oder 65; stark beschädigt, kleine Teile fehlen.

Pergament


Andreas Abt zu Herrenbreitungen bekundet, wegen etlicher Irrungen in Ungnade des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Daher hat er Anna Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, um Vermittlung gebeten. Jetzt hat er dem Grafen und seinen Erben die folgenden Punkte gelobt: Abt und Konvent werden künftig Güter, Äcker, Wiesen, Vorwerke, Zinse, Gülten, Fischweiden oder andere Besitzungen nicht ohne Wissen und Zustimmung des Grafen versetzen oder verkaufen. Der Abt soll diesem mitteilen, was er bisher in seiner Amtszeit zu welchem Preis verkauft oder versetzt hat. Er soll künftig für unmäßige Käufe, Burgen, Pferde oder anderes ohne Wissen des Grafen oder seine Beauftragten keine Schulden machen. Der Abt verpflichtet sich, die Ordnung des Stifts und Klosters mit Gottesdienst gemäß der Reform des Ordens einzuhalten, auch dies mit Rat des Grafen und seine Beauftragten; gleiches gilt für die Renten, Zinsen und Gefälle der Klosterinsassen. Werden deswegen Vorwürfe gegen den Abt erhoben, soll der Graf ihn vorladen und anhören. Stellen sich Verstöße heraus, hat der Abt Strafe und Buße zu leisten. Dies unterlegt dem Urteil der Gräfin Anna. Der Abt verspricht, sich daran zu halten und dagegen nicht vorzugehen. Er siegelt und bittet Kaspar von der Tann, Pfarrer zu Schmalkalden, und seinen Vetter Seifried von Habsberg um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an der zehen thausent merterer tage 1423.

  • Archivalien-Signatur: 342
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Juni 22.

Papier


Der Jude Semplin von Hildburghausen, gesessen zu Coburg, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bei seinem verstorbenen Vater und ihm selbst Schulden hatte wegen Urkunden, die den Grafen selbst betrafen. Alle bis zu diesem Tag dem Vater und ihm ausgestellten Urkunden hat der Graf jetzt ausgelöst. Werden noch weitere Urkunden gefunden, sind die kraftlos. Semplin drückt sein Siegel für sich und seine Erben auf.
Der geben ist 1423 an nesten freytag nach Walpurgis.

  • Archivalien-Signatur: 340
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Mai 7.

Papier


Die Brüder Jörg und Hans Truchseß, gesessen zu Brennhausen, verkaufen auf Dauer ihrem Vetter Jörg Truchseß, genannt von Ermershausen, dessen Erben und den Inhabern dieser Urkunde die Hälfte ihrer Güter mit Rechten, Zinsen und Gülten zu [Berg-] Rheinfeld am Berg, Mühlhausen und Euerbach sowie ein Drittel des Zehnten zu Röthlein (Rode) außerhalb und innerhalb dieser Dörfer, wie ihr verstorbener Vater es auf sie vererbt hat und sie es innegehabt haben, Lehen von Bischof Johann von Eichstätt und dessen Hochstift. Es handelt sich um arme Leute, Lehen in Dorf und Feld Bergrheinfeld, Mühlhausen, Euerbach und Röthlein, Häuser, Höfe, Hofreiten, Hufen, Selden, Zehnten, Gehölz, Feld, Äcker, Wiesen, Fischweiden, Zinse, Gülten, Wunne und Weide. Dafür haben die Aussteller 310 Gulden erhalten. Die Güter sind unversetzt. Die Aussteller sollen den Bischof um Belehnung des Käufers bitten;die andere Hälfte werden sie weiterhin zu Lehen haben. Sie verzichten für sich und ihre Erben auf alle Klagen wegen des Verkaufs vor geistlichen und weltlichen Gerichten und lassen die Güter auf. Dafür stellen sie dem Käufer Währschaftsbürgen nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Wird von Dritten wegen der Güter geklagt, haben die Bürgen auf Mahnung durch den Käufer oder seine Erben mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Königshofen Einlager zu halten, bis diese Klagen abgetan sind. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen unverzüglich zu ersetzen. Für Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind binnen 14 Tagen nach Mahnung neue, gleichwertige zu stellen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Wenn die Aussteller auch die zweite Hälfte der Güter verkaufen wollen, haben der Käufer und seine Erben ein Vorkaufsrecht. Die Verkäufer verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen; sie siegeln und versprechen, ihre Bürgen schadlos zu halten. Diese, Erhard Truchseß zu Bundorf, Betz von Reurieth, Bartholomäus Greussing und Johann Zollner, übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihreSiegel an.
Geben 1423 am sontage vor sand Peters und Pauels tage der heiligen zwelffbothen.

  • Archivalien-Signatur: 343
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Juni 27.

Pergament


Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte im Lande zu Franken bekunden: da das Land in ungewöhnlicher Weise beschwert und neuen Zumuntungen ausgesetzt ist, die sie gemeinsam und alle einzeln fremd und unbillig dünken, da zudem ihre Vorfahren in Würden, Herrschaften, Freiheiten und Rechten hergekommen sind, die sie jetzt bedroht sehen, haben sie sich zu Nutz, Ehre, Frieden und Notdurft des ganzen Landes, arm und reich, auf die nächsten zehn Jahre in einer Einung zusammengeschlossen. Danach können der Herr von Castell und die Mehrheit der Beteiligten, wenn sie wollen, diese Einung verlängern. Der Römische König ist von allen folgenden Punkten ausgenommen. Werden ihnen gemeinsamoder einzeln Neuerungen zugemutet, werden sie verunrechtet oder belastet gegen das Herkommen, soll man dagegen einander getreulich helfen und raten. Solange die Einung währt, soll keiner der Beteiligten gegen die anderen etwas unternehmen. Irrungen untereinander sollen rechtlich ausgetragen werden. Dazu werden fünf Schiedsrichter gewählt, deren Urteile und Mahnungen von allen zu akzeptieren sind. Wer in seinen Rechten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Vogteien, Erbschaften und Gewohnheiten bedrängt wird, soll das dem Fünften [Obmann] vortragen. Dieser und die übrigen vier bzw. deren Mehrheitsollen die Parteien vorladen und binnen 14 Tagen einen Spruch fällen. Werden einem Beteiligten Hab und Gut genommen und hinter einen anderen getrieben oder hingeführt, können die Beraubten diese fordern; sie sind ihnen herauszugeben. Überzieht ein Beteiligter einen anderen oder belastet ihn mitLager, haben die übrigen auf Mahnung mit so viel Reisigen und Zeug zuzuziehen, wie sie aufbringen können, und dort bis zu einer Einigung zu bleiben. Die Schiedsrichter sollen binnen acht Tagen in Schweinfurt, Königsberg, Karlstadt, Ochsenfurt, Kitzingen, Klosterlangheim (Grossenlanckheim) oder anderen, günstig gelegenen Schlössern oder Städten zusammenkommen und den Betroffenen Hilfe zukommen lassen; die bereits gesandten Helfer sollen auf eigene Kosten, Zehrung und Schaden vor Ort bleiben. Ihre Versorgung zu angemessenen Preisen ist zu sichern. Das reisige Zeug soll erst auf Weisung der Schiedsrichter abziehen. Schaden soll gegen Nutzen, Gefangene sollen gegen Gefangene aufgerechnet werden. Vom Überschuss erhält jede Partei einen Anteil nach dem Maß ihrer Beteiligung. Bis zu diesem Betrag entstandene Schäden sind von den Parteien zu tragen. Irrungen zu diesen Punkten sind vorden fünf Schiedsrichtern auszutragen, die mit Mehrheit entscheiden. Gleiches gilt für Zwietracht unter den Beteiligten. Deren Urteil ist zu akzeptieren. Irrungen um Lehen sind [vor den jeweiligen Lehnsherrn] zu verweisen. Wenndie Einung gemeinsame Gelder für Zehrung oder anderes benötigt, ist das von den dazu bestimmten Personen festzulegen; alle haben dann die ihnen zugewiesenen Anteile zu entrichten. Die fünf Schiedsrichter sollen ihre Verpflichtungen urkundlich übernehmen. Die Beteiligten sollen halbjährlich - am Sonntag vor Michaelis und am Sonntag Reminiscere - in einer der genannten Städte oder an einem anderen, günstig gelegenen Ort auf Ladung der Fünf zusammenkommen und die Notwendigkeiten und Gebrechen des Landes beraten. Halten die Fünf eine frühere Zsammenkunft für nötig oder werden sie darum ersucht, sollen sie dem nachkommen. Wenn sie dazu jemanden benötigen, sollen sie ihn laden; der soll dem unverzüglich folgen. Die Fünf können jeweils zum Termin neue Schiedsrichter wählen, die alle in der Einung sind; die sollen das ohne Widerrede akzeptieren. Kann einer von denen zum Termin nicht, soll er sich doch der Sache mit den übrigen annehmen. Die Fünf sollen halbjährlich zum Termin gegenüber ihren Nachfolgern Rechnung legen. Über gütliche und rechtliche Urteile haben sie Urkunden auszustellen. Wenn durch Mitglieder der Einung schwere Irrungen enstehen und sich die Fünf derer nicht annehmen wollen, sollen sie sich deswegen an die Gemeinschaft wenden; niemand soll sich dem entziehen. Erleiden ...

  • Archivalien-Signatur: 345
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 November 26.

[Fortsetzung] Erleiden die Fünf oder ein von ihnen beauftragtes Mitglied der Einung dabei Schäden oder Gefängnis, sind die zu erstatten bzw. sie auszulösen. Ebenso sind Botenlöhne und Zehrung der Fünf zu erstatten. In ihrer Funktion genießen die Fünf Immunität. Irrungen untereinander, die vor der Einung entstanden sind und vor die Fünf gebracht werden, können von diesen ausgetragen werden; diese sind aber nicht verpflichtet, sich dessen anzunehmen. Wenn in anderen Landen Kriege unter Fürsten, Herren, der Ritterschaft und Städten entstehen und in diesen Mitglieder der Einung auf verschiedenen Seiten stehen, soll man einander in den Schlössern und Landen nicht angreifen, sofern man nicht bloßer Mitreiter ist. Burgfrieden für Schlösser, in denen Mitglieder der Einung sitzen, bleiben gültig; dies soll der Einung aber keinen Schaden bringen. Sind Mitglieder der Einung an Kriegen beteilgt, die zuvor entstanden sind, soll man ihnen helfen, die zu beenden. Reiten Mitglieder der Einung in Städte, Schlösser oder Dörfer, die anderen Mitgliedern der Einung zustehen, sollen sie die schützen und schirmen und die dortigen Leute nicht belasten. Niemand soll künftig ohne Zustimmung des Herrn von Castellund der Fünf in die Einung aufgenommen werden. Neue Mitglieder sollen sich auf diese Bedingungen urkundlich verpflichten. Werden Punkte vorgeschlagen, die den Nutzen aller Mitglieder und ihrer Lande betreffen und nicht in dieser Urkunde enthalten sind, sollen sich der Herr von Castell, die Fünf oder deren Mehrheit der Sache annehmen; die Rechtskraft dieser Urkunde bleibt davon unberührt. Irrungen untereinander dürfen nur von den fünf, nicht durch andere Schiedsrichter ausgetragen werden. Dies haben die folgenden Mitglieder einander beschworen, gelobt und besiegelt.
Der geben ist 1423 am freitag nehst vor sannd Enndres tag des heiligenn zwolffboten.

Die am Schluss angekündigte Liste der Mitglieder fehlt.

Papierheft, 14 Blatt.


Frowin von Haun an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: der Graf hatte ihm geschrieben wegen einer Urfehde des Günther Rote, der sein Gefangener war und Frowins Knecht ist. Rote hat Frowins Vetter Hans von Haun wegen des Grafen Urfehde geschworen, wie aus dessen Brief ersehen werden kann. Frowin bittet daher den Grafen, Rote in aller Form ledig und los zu sagen. Frowin wird dann seinerseits auf jedes Vorgehen gegen die von Seiten des Grafen Beteiligten verzichten; er siegelt.
A.d. 1423 gegeben uf sende Michels abent.

  • Archivalien-Signatur: 344
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 September 28.

Papier


Georg, Graf zu Henneberg, bekundet: er hat seiner Ehefrau Johannetta, [Gräfin] von Nassau und Saarbrücken, 2.000 Gulden rheinischer Währung als Morgengabe gegeben und beweist diese auf seine Anteile an der alten Bede zu Münnerstadt, 125 Pfund zu je 60 Würzburger Pfennigen, und am dortigen Ungeld. Johannetta kann darüber zu Lebzeiten oder auf dem Totenbett für ihr Seelenheil, auch zugunsten von Verwandten und Dritten frei verfügen, doch so, daß sie zu Lebzeiten die gesamte Morgengabe innehat. Was sie für die Zeit nach ihrem Tod verschreibt, soll den Begünstigten aus Bede und Ungeld ausgezahlt werden. Der Aussteller oder seine Erben können diese Beträge jederzeit ablösen. Die Stadt Münnerstadt soll sich gegenüber Johannetta urkundlich verpflichten, ihr Bede und Ungeld künftig so auszuzahlen, wie sie dies bisher gegenüber dem Grafen und seinem verstorbenen Vater getan hat. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uf den Mantag nehst nach dem heiligen Pfingstage 1423.

  • Archivalien-Signatur: 2462
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Mai 24.

Insert in Nr. 341 vom 24. Mai 1423.


Georg, Graf zu Henneberg, Bruder Wiprecht Egen, Bailli zu Franken und Komtur zu Würzburg, und Bruder Wilhelm von Holffingen, Komtur zu Mergentheim, beide Johanniter, schließen im Namen des Hugo von Montfort, Meister des Johanniterordens in deutschen Landen, einen Burgfrieden für das Schloß Kühndorf. In diesem Burgfrieden, d.h. innerhalb des Schlosses und des darunter gelegenen Dorfes Kühndorf, sollen die Knechte und Diener beider Seiten einander nicht beirren, sondern Schloss, Dorf, Leute und Güter schirmen und schützen. Diese Knechte und Diener haben beiden Seiten zu huldigen. Übergriffe sind vom jeweiligen Herrn zu bestrafen. Wenn ein Anteil am Schloß verkauft werden soll, hat die andere Seite ein Vorkaufrecht für den Preis, der von einem Dritten geboten wird. Wird dieses Recht nicht wahrgenommen und gelangt so ein Teil des Schlosses an einen Dritten, hat dieser in gleicher Weise den Burgfrieden zu beschwören, bevor er in das Schloß gelassen wird. Davon ausgenommen ist ein halbes Viertel, das Graf Georg dem Bischof von Würzburg und dessen Hochstift verkaufen darf. In Kriegen und Fehden der Partner mit Dritten soll man einander helfen, um Schloss und Zubehör zu schirmen und zu bewahren. Kein Partner soll Feinde des anderen in das Schloss lassen oder sonst unterstützen. Bei Kriegen der Grafen mit dem Johanniter-Orden und umgekehrt bleiben Schloss, Leute und Güter neutral. Dies haben der Graf und die beiden Ordensritter als Bevollmächtigte ihres Meisters beschworen. Gleiches haben die Erben des Grafen bzw. die Nachfolger als Komture ebenfalls zu tun, sooft es notwendig ist. Die drei Aussteller siegeln.
Der geben ist am Fritage vor sand Walpurgen tag 1423.

  • Archivalien-Signatur: 338
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 April 30.

Papier


Georg, Graf zu Henneberg, teilt Bürgermeistern, Rat und Bürgern zu Münnerstadt mit, dass er seiner Ehefrau Johannetta, Gräfin von Nassau und Saarbrücken, 2000 Gulden zu Morgengabe verschrieben und diese auf das Ungeld und die alte Bede zu Münnerstadt angewiesen hat nach Ausweis seiner inserierten Urkunde vom gleichen Tag [Nr.2462]. Die Adressaten werden angewiesen, diese Einkünfte an die Ehefrau des Grafen oder deren Beauftragte auszuzahlen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist in dem jare und an dem tage als obgeschriben stet.

  • Archivalien-Signatur: 341
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Mai 24.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Bürge zu sein gegenüber Daniel von Leibolz und seinen Erben über 700 Gulden. Er verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an.
Geben ... am dinstag nach Cantate a.d. 1423.

  • Archivalien-Signatur: 339
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Mai 4.

Papier


Kaspar von Bibra, Vogt zu Lichtenberg, an Schultheiß und Gemeinde zu Herpf: sie hatten gelobt, ihm wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, jährlich 60 Gulden zu geben. Jetzt hat der Graf ihn bezahlt, die Empfänger sind daher nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Kaspar sagt sie davon los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am mitwochen nest vor dem sontage Letare a.d. 1423.

  • Archivalien-Signatur: 337
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 März 10.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Otto Wolfskeel hatte die Zinse, die er in Günthersleben von ihm und seiner Herrschaft hatte, dem Reinhard Schirmgen, Bürger zu Würzburg, und dessen Erben für 30 rheinische Gulden versetzt; der Graf hatte Reinhard darüber eine Zustimmungsurkunde ausgestellt. Diese erneuert er jetzt auf deren Bitten gegenüber den Eheleuten Heinrich Ecke und Katharina, jetzt zu Würzburg. Wenn Otto Wolfskeel oder seine Erben die Zinse nicht auslösen, steht dieses Recht dem Grafen und seinen Erben zu gemäß der seinerzeit von Otto dem Reinhard ausgestellten Urkunde. Der Graf siegelt.
Der geben ist an unser lieben frauwen abent Lichtnesse a.d. 1423.

  • Archivalien-Signatur: 336
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1423 Januar 21.

Pergament


Georg, Graf zu Henneberg, bekundet mit Rat und Zustimmung des Johann, Propst zu Rohr, und seiner Getreuen Apel von Milz, Martin Schott, Fritz von Sternberg, den Kindern des verstorbenen Erhard von Sternberg, Fritz, Dietz, Wilhelm, Georg, Stephan, Machtolf und Eberhard, allen von Herbstadt, wegen des Dorfes und der Leute zu Milz sowie der Wüstung Brunndorf einerseits, Johann von Malkes, Domherrn zu Würzburg und Propstes des Klosters Wechterswinkel, wegen des Klosters Dorf und Leuten zu Mendhausen andererseits: zwischen den Dörfern herrschten erhebliche Streitigkeiten um die drei "anspan", von denen eines "daz breit anspan" heißt und die beiden anderen "bii dem horlberge" und "vor dem hochflur liegen"; diese gehörten seit alters den beiden Dörfern und der Wüstung gemeinsam. Nun ist man übereingekommen, dass das Dorf Milz und die Wüstung Brunndorf gemeinsam "daz breit anspan" innehaben und nutzen sollen, das Dorf Mendhausen die beiden anderen "bii dem horlberge" und "vor dem hochflur"; diese sollen durch Grenzsteine vermarkt werden. Die Parteien verpflichten sich auf diese Regelung. (1) Der Graf siegelt, Johann von Malkes hängt das Propsteisiegel (2) für sich und seine Nachfolger an. Johann, Propst zu Rohr, Apel von Milz, Martin Schott, Fritz von Sternberg für sich und seine Bruderkinder, Fritz, Dietz, Wilhelm, Georg, Stephan, Machtolf und Eberhard von Herbstadt bekunden, dass dies mit ihrer Zustimmung geschehen ist. (3) Propst Johann, (4) Apel von Milz, (6) Martin Schott und (5) Fritz von Sternberg für sich und seine Bruderkinder, die Brüder (7) Fritz und (8) Wilhelm von Herbstadt für sich und ihren Vetter Dietz von Herbstadt sowie (9) Georg von Herbstadt, auch für seine Brüder Stephan, Machtolf und Eberhard, siegeln. Dietrich, Stephan, Machtolf und Eberhard von Herbstadt sowie die Kinder des Erhard von Sternberg bekunden, auch in ihrem Namen darum gebeten zu haben; sie übernehmen ihre Verpflichtungen.
Gegeben 1424 am Fritage nehst nach Allerheiligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 353
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 November 3.

Pergament


Hans Stange der Ältere quittiert Johann Bischof von Würzburg über 242 Gulden wegen des Bastian von der Tann. Diesen Betrag war Dietrich von Bickenbach dem Hans Stange schuldig. Der sagt daher den von Bickenbach davon los und kündigt sein Siegel an.
An der kindelin tage a.d. 1425.

  • Archivalien-Signatur: 372
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 Dezember 28.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten!

Papier


Hermann Brate bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben das Vorwerk und die Kemenate zu Rosa mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Rechten und Freiheiten mit Ausnahme des Gewässers Rosa. Aus besonderer Gnade hat der Graf ihm auf Lebenszeit und unter Vorhehalt der eigenen Rechte den dortigen See überlassen. Hermann soll dort ansässig sein und stets ein reisiges Pferd halten; er hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet den Junker Wilhelm Marschalk um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Geben am sonabund nach unser herren uffarts tage 1424.

  • Archivalien-Signatur: 349
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 Juni 3.

Pergament


Hermann Wißhoubt, Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt, an die Plebane zu Waltershausen und Mechterstädt sowie die übrigen Rektoren: Heinrich Han, Priester der Diözese Mainz, ist für die durch den Tod des Dietrich Lowers vakante Pfarrkirche zu Brotterode durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, präsentiert worden, dem der Patronat "pleno iure" zusteht. Der Graf hat gebeten, diesen mit der Kirche zu investieren. Da ihm nicht bekannt ist, dass ein Dritter ein Präsentationsrecht besitzt, beauftragt der Aussteller die Empfänger, dies am Fest Mariä Empfängnis [8. Dez.] und am darauffolgenden Sonntag [10. Dez.] in ihren Kirchen und in Brotterode bekanntzugeben und alle, die es betrifft, für den Freitag nach diesem Fest [15. Dez.] vor sich zu laden, um mögliche Einsprüche vorzutragen. Danach sollen sie den Auftrag gemäß den Vorschriften fortsetzen, auch wenn von den Zitierten niemand erscheint. Zum Zeichen dessen sollen sie ihr Siegel anbringen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1424 die vero vicesimaquinta mensus Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 355
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 November 25.

Latein.

Pergament


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Bürge zu werden gegenüber Bastian, Jörg und Burkhard von der Tann und deren Erben für 8990 Gulden, die sie in acht Jahren nicht anmahnen dürfen und für die ihnen sichere Gülten angewiesen worden sind nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Der Bischof verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten; er siegelt.
Geben ... am montag nach Invocavit a. etc. 24.

  • Archivalien-Signatur: 347
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 März 13.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Bürge zu werden gegenüber Daniel von Leibolz und seine Erben für 800 rheinische Gulden gemäß der hiermit übersandten Haupturkunde. Der Bischof verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten; er siegelt.
Geben ... am montage nach Invocavit a. etc. 24.

  • Archivalien-Signatur: 348
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 März 13.

Papier


Katharina von Helba, ihr Sohn Eucharius und ihre Erben bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen sein Dorf Sulzfeld unter Wildberg mit Zubehör auf Wiederkauf verkauft hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft sein Dorf Sulzfeld unter Wildberg mit allem Zubehör, insbesondere der Bede, dem Zoll, dem Anteil am Zehnten sowie allen anderen Gefällen, Zinsen, Gülten und Renten, wie es der verstorbene Vater auf ihn gebracht hat, mit Ausnahme des dortigen Hofes, der an die von Wenkheim verliehen ist, an die Witwe Katharina von Helba, ihren Sohn Eucharius undderen Erben für erhaltene 1100 rheinische Gulden. Ein Teil des Dorfes mit Zubehör steht ihm vom Hochstift Würzburg zu Pfand, der übrige Teil ist Erbe. Wenn das Hochstift seinen Teil auslösen oder der Graf und seine Erben das Dorf wiederkaufen wollen, ist dies den Käufern ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Zahlung soll je nach Wunsch der Käufer in Königshofen oder Münnerstadt erfolgen. Die Männer zu Sulzfeld sollen der Witwe und ihrem Sohn huldigen. Der Graf wird das Dorf nach Kräften schirmen und schützen. Nach Zahlung der Summe ist das Dorf ohne weiteres herauszugeben, dieLeute sind von ihren Gelübden loszusagen. Das Dorf ist unverkauft und unversetzt, der Graf verspricht deswegen Währschaft und siegelt.
Der gegebin ist 1424 am dinstag nechst nach Egidii.
Katharina und Eucharius versprechen, dem Grafen und seinen Erben wegen des Wiederkaufs gewärtig zu sein. Katharina siegelt für sich, den Sohn und ihre Erben. Sie bittet ihren Schwager Dietz Truchseß von Wetzhausen um Mitbesiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist im jare unnd tag als obgeschriben stet.

  • Archivalien-Signatur: 351
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 September 5.

Papier


Kunigunde von Romrod bekundet, als Leibgeding und Zinsen 100 Gulden zu haben, die ihr Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, jährlich schuldet. Die hat er ihr für dieses Jahr ganz bezahlt. Sie sagt daher den Grafen davon los. Ausgenommen sind 40 Gulden, die auf Eberhard von Eberstein stehen. Kunigunde drückt ihr Siegel auf.
Der gebin ist uff send Mertins tag a.d. 1424.

  • Archivalien-Signatur: 354
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 November 11.

Papier


Prior Johann Stockelin und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Anna, Herzogin von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, haben ihnen ein ewiges Gedächtnis und Seelgerät zum Lobe Gottes und seiner Mutter Maria gestiftet, im Konvent zu begehen jährlich am dritten Tag nach Mariä Empfännis [8. Dez.] in der gleichen Weise wie am Fest selbst mit Vigil am Vorabend und 12 Messen am Morgen. Dafür haben die Eheleute ihnen einen Gulden jährlich auf das Rathaus zu Schmalkalden verschrieben. Bei Säumnis können die Eheleute oder ihre Erben diese Gülte jeweils an sich nehmen und verwenden, wo sie wollen. Es siegeln (1) Prior und (2) Konvent.
Der geben ist 1424 sand Thomas tage des heiligen tzwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 356
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 Dezember 21.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt den Brüdern und Vettern Sigmund, Jörg und Bernhard von Grumbach, die von ihrer Schwester und Mume Brigitte von Grumbach 320 rheinische Gulden geliehen und ihr dafür ihre Teile des Zehnten zu Oberpleichfeld verschrieben haben, dazu auf deren Bitten die lehnsherrliche Zustimmung. Falls die von Grumbach die Zehntanteile nicht binnen der nächsten drei Jahre auslösen, können das nach dieser Frist auch der Graf und seine Erben tun. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1424 am dinstag nach sant Valentins tag.

  • Archivalien-Signatur: 346
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 Februar 15.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, präsentiert dem Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt für die Pfarrkirche zu Brotterode, vakant durch den Tod des Dietrich Lowers, deren Patronat ihm "pleno iure" zusteht, den Priester Heinrich Han und bittet ihn, diesen mit der Kirche zu investieren und ihm die Einkünfte mit den gebührenden Feierlichkeiten zu übertragen. Er siegelt.
Datum a.d. 1424 ipso die Lamperti episcopi et martiris.

  • Archivalien-Signatur: 352
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1424 September 17.

Latein. Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Anton von Exdorf, Erhard von Wechmar und Hertnid Stock bekunden: ihnen ist bekannt, dass der verstorbene Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, vor 30 oder 40 Jahren im Gehölz zwischen Schleusingen und Hildburghausen, in der Häselriether Aue und am Salenberge auf und nieder mit seinen Hunden nach Wild gejagt, seine Hecken und Zeug aufgestellt hat. Sie selbst haben mit dem Grafen und dessen Dienern an diesen Jagden teilgenommen und nicht erfahren, dass jemand dem gewehrt hätte. Ihres Wissens darf dort niemand jagen als der genannte Graf und seine Erben. Dies nehmen sie auf ihren Eid und drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist 1425 an sand Endres tage des heyligen tzwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 368
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 November 30.

Papier


Apel vom Stein, gesessen zum Altenstein, bekundet, dass Michael Truchseß, Vogt zu Mainberg, ihm in Königsberg 120 rheinische Gulden im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gezahlt hat wegen der Schulden, die der Graf bei ihm hat. Er sagt daher den Grafen und seine Erben von den 120 Gulden los und drückt sein Siegel auf.
Geben an sand Walpurg tag 25.

  • Archivalien-Signatur: 359
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Mai 1.

Papier


Dietrich Kießling bekundet: ihm ist bekannt, er war auch selbst mit in Holz und Feld,
als der verstorbene Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, vor 30 oder 40 Jahren mit Hunden und Jägern nach Wild gejagt, seine Hecken und sein Zeug aufgestellt hatte im Gehölz zwischen Schleusingen und Hildburghausen, in der Häselriether Aue, um Elmutwinden und um den kalten Born; den Hof, sein Zeug und seine Warte hatte er an der "kunlinsfurte" zwischen Birkenfeld und Heßberg oder zwischenReurieth und Hildburghausen, wo er dessen jeweils bedurfte. Er jagte im Winter im Gehölz und in den Hecken von einem Ende zum anderen, durch den Wald hin nach Bürden bis zum Gewässer "brunna", von der Stadt durch den Selenberg, über den "zuckmantel" hin bis an den Dambach, vom Dambach und dem Tiergarten bis an den Stein zu Reurieth, allezeit auf und nieder. Er selbst hat mit dem Grafen und dessen Dienern an diesen Jagden teilgenommen und nicht erfahren, dass jemand dem gewehrt hätte. Dies nimmt er auf seinen Eid und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1425 uff sente Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 370
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Dezember 13.

Papier


Eberhard von der Kere bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ist für ihn Bürge und Selbstschuldner geworden gegenüber Hans Mage, Bürger zu Mellrichstadt, und dessen Erben über 36 rheinische Gulden, die am nächsten Fest Kathedra Petri [22. Febr.] zurückzuzahlen sind. Eberhard verspricht, den Grafen deswegen schadlos zu halten. Für den Fall, dass Eberhard vor dem Termin stirbt oder die Summe nicht bezahlt und so den Grafen nicht aus der Bürgschaft löst, setzt er Ruppers als Unterpfand. Der Graf oder seine Erben sollen es dann innehaben, bis sie aus der Bürgschaft gelöst werden. Eberhard drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am montage nechst vor sand Vits tage 1425.

  • Archivalien-Signatur: 350
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Juni 11.

Papier


Erhard vom Stein und seine Ehefrau Else bekunden: Anna Herzogin von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, war ihnen 100 Gulden als Heimsteuer und Mitgift der Else schuldig. Diese hat sie jetzt bezahlt. Die Eheleute danken ihr und sagen sie davon los. Erhard drückt für beide sein Siegel auf, dessen sich Else mit bedient.
A.d. 1425 am sontage nechst nach allerheiligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 365
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 November 4.

Papier


Hans Blümelin bekundet, sich mit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geeinigt zu haben wegen der 1000 Gulden, die dieser schuldig war und am vergangenen Tag Kathedra Petri [22. Febr.] zahlen sollte. Er wird die Summe ein Jahr stehen lassen und dafür 100 Gulden Zins erhalten. Diese hat der Graf jetzt für dieses Jahr bis zum nächsten Tag Kathedra Petri gezahlt. Hans sagt daher den Grafen und seine Bürgen davon und von allen versessenen Zinsen ledig und los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1425 am sonnabende in der vasten nechst vor dem sontage Judica.

  • Archivalien-Signatur: 358
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 März 24.

Papier


Hans von Bibra der Ältere bekundet: ihm ist bekannt, dass der verstorbene Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, vor 30 oder 40 Jahren im Gehölz zwischen Schleusingen und Hildburghausen, in der Häselriether Aue und am Salenberge auf und nieder mit seinen Hunden nach Wild gejagt, seine Hecken und Zeug aufgestellt hat. Er selbst hat mit dem Grafen und dessen Dienern an diesen Jagden teilgenommen und nicht erfahren, dass jemand dem gewehrt hätte. Seines Wissens darf dort niemand jagen als der genannte Graf und seine Erben. Dies nimmt er auf seinen Eid und drückt sein Siegel auf.
Der gegeben ist 1425 an sand Andres tage des heiligen tzweilffboten.

  • Archivalien-Signatur: 367
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 November 30.

Papier


Heinrich Vitzthum, gesessen zu Behringen, verkauft sein Dorf Angelroda mit Zubehör, Gericht über Hals und Hand, Zinsen, Beden, Frondiensten, Äckern, Wiesen, Mühlen, Fischweiden und Hölzern sowie die Zinse zu Geraberg, so wie er diese innehatte und hergebracht hat, an seinen Oheim Heinrich von Witzleben zu Wachsenburg auf dessen Lebtage. Nach Heinrichs Tod kann er das Dorf von dessen Erben zurückkaufen für 200 rheinische Gulden; die haben den Rückkauf zu gestatten. Vitzthum verspricht Währschaft für das Dorf Angelroda nach Gewohnheit im Lande zu Thüringen; er siegelt.
Der do gegebin ist 1425 am donnerstage nest vor nativitatis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 363
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 September 6.

Pergament


Heinz von Heldritt bekundet: als geschworener Obmann zwischen Mechtild Markgräfin von Baden, Gräfin und Frau zu Henneberg, Wilhelm und Bartholomäus von Bibra, den Kindern des verstorbenen Anton von Bibra und Iwan von Herbstadt einerseits, Dietrich Kießling andererseits hatte er den Parteien einen Tag in Oberstadt beschieden auf Mittwoch nach Johann Baptist [27. Juni], wie das die von beiden Parteien besiegelte Schlichtungsurkunde ausweist. Die Parteien haben je zwei Schiedsrichter bestimmt, die mit ihm zu Recht saßen, die Gräfin, die von Bibra und Iwan von Herbstadt wählten Martin Schott und Enzian von Bibra, Kießling Sittich Marschalk und Heinz von Lichtenberg. Als Fürsprecher der Gräfin, derer von Bibra und des Iwan von Herbstadt legte Heinz vom Stein dar, dass das von Kießling bewohnte Haus in Oberstadt nach Aussage der Leute auf gemeinem Grund errichtet und daher zu räumen sei. Kießling legte eine Urkunde des verstorbenen Grafen Heinrich von Henneberg und seiner Ehefrau, der genannten Gräfin, vor und lies den verlesen. Daraufhin bat Heinz vom Stein, die Kundschaften seiner Partei ebenfalls anzuhören. Die Schiedsrichter konnten sich nicht einigen. Marschalk und Lichtenberg hielten die verlesene Urkunde für rechtskräftig, Schott und Enzian von Bibra sowie der Obmann waren dafür, die Kundschaften der Gegenseite ebenfalls anzuhören. Danach wollten sie über die ihnen gestellten Fragen urteilen, auch entscheiden, ob Kießlings Urkunde rechtskräftig sei oder nicht. Ditzel [Freybot], Rentmeister des Grafen, erklärte, er wolle sehen, wer über Herrschaft und Lehen seines Herrn urteilen wolle. Die Gräfin und ihre Parteigänger präsentierten Bauern, die aussagen wollten, sofern sie dadurch nicht in den Verdacht des Grafen Wilhelm von Henneberg gerieten, da man vom Rentmeister gehört habe, das werde ihnen nicht bekommen. Kießling seinerseits verbat einem Mann namens der alte Schunder die Aussage. Die Schiedsrichter legten fest, dass die Gräfin dem Kießling eine Urkunde ausstellen solle, dass sie sich mit dem Urteil des Gerichts gemäß Schlichtungsurkunde zufrieden geben werde. Dafür sollte Martin Schott bürgen. Als die Kundschaft der Gräfin und ihrer Parteigänger nicht zustande kam, wie es der Spruch der Schiedsleute angeordnet hatte, standen Heinz von Heldritt und die übrigen auf. Heldritt, Schott und Enzian von Bibra bekunden dies und drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist 1425 am fritage vor sent Kilians tag.

  • Archivalien-Signatur: 361
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Juli 6.

Papier


Hermann Bischof von Akko, Verweser des Spitals zu Coburg, bekundet: er war vor Zeiten in Eisfeld bei Karl von Heldritt, Domherrn zu Würzburg und damaligem Pfarrer zu Eisfeld, mit Lust dabei, als der mit Hunden und Garn jagte. Hermann erinnert sich, dass sie einmal im Henneberger Gehölz zwischen Wiedersbach und Gottfriedsberg (Gotfridisgerutt) jagten und ein Hirschkalb fingen. Als die Hunde Laut bellend hinter der Mutter her nach Elmutwinden liefen, ließ der von Heldritt die Garne aufheben und befahl, eilig wegzuziehen aus Furcht, dass der verstorbene Graf Heinrich von Henneberg sie ertappen und wegen der Jagd pfänden könnte. Dies nimmt der Bischof auf seinen der Kirche und dem Papst geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1425 an der nehsten mittwachen vor send Thomas tag dez heiligen tzwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 371
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Dezember 19.

Papier


Hermann von Reckerode bekundet für sich, seine Ehefrau Jutta, den Sohn Apel und seine Erben, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm 550 Gulden schuldig war; er hatte darüber Brief und Siegel. Diese Summe sowie alle versessenen Zinsen hat der Graf jetzt bezahlt. Hermann sagt ihn, seine Erben und Bürgen davon los und verspricht, die Schuldurkunde über die 550 Gulden binnen acht Tagen zurückzugeben. Tut er dies nicht und wird diese Urkunde später gefunden, ist sie kraftlos. Hermann drückt für sich, Ehefrau und Sohn sein Siegel auf.
Der geben ist 1425 am sonnabende nechst nach des heiligen crutzes tage exaltationis.

  • Archivalien-Signatur: 364
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 September 15.

Papier


Jetzt Herrschaft Schwarza Urk. Nr. 176.

  • Archivalien-Signatur: 357
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Januar 3.

Regest:
Eberhard von der Kere und seine Ehefrau Jutta verkaufen Georg, Grafen zu Henneberg, seiner Mutter Elisabeth und deren Erben eine Hufe Land zu Belrieth, die der dortige Hausgenosse Kunz Kruse innehat, mit Zinsen, Gülten, Nutzen, Rechten und Gewohnheiten, wie seine Vorfahren und er selbst die bisher besessen haben, für bereits erhaltene 74 rheinische Gulden. Der Verkäufer läßt die Hufe auf, setzt die Käufer darein und verspricht Währschaft. Die Hufe kann binnen Jahresfrist mit derselben Summe zurückgekauft werden; danach gilt der Verkauf auf Dauer. Kunz Kruse ist an die Käufer gewiesen worden. Eberhard von der Kere verspricht, sich daran zu halten, und siegelt.
Der geben ist an der Mittwochen nach dem jarstage 1425.

Papier


Johann, Prior der Kartäuser zu Erfurt, Johann Lupi, Johann und Karl Pappart bekunden: die verstorbene Mechtild, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat in Gegenwart ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und ihrer Töchter Mechtild Gräfin [von Schwarzburg] und Margarete [Gräfin von Gleichen] krank am Leibe aber gesund im Verstand verfügt, dass an dem vom Prior und Johann Lupi mitgebrachten Geld der Sohn als ihr Erbe einen Vorteil haben und den Töchtern einen Anteil geben solle; deswegen sollten sie sich gütlich einigen. Die Damen baten sie um eine Aussage, was man ihnen geben solle; dazu schwieg die Gräfin. Johann Pappart sprach sie an, das überlasse sie doch ihrem Sohn; dazu sagte sie "Ja". Die Aussteller bekunden, dass sie dabei anwesend waren und das gehört haben. Sie drücken ihre Siegel auf.
Dith ez gescheen 1425 an dem dritten tage dez manden genant Augustus umb prime tzid dez tages.

  • Archivalien-Signatur: 362
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 August 3.

Papier


Martin Schott bekundet: ihm ist bekannt, dass der verstorbene Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, vor 30 oder 40 Jahren im Gehölz zwischen Schleusingen und Hildburghausen, in der Häselriether Aue und am Salenberge auf und nieder mit seinen Hunden nach Wild gejagt, seine Hecken und Zeug aufgestellt hat. Er selbst hat mit dem Grafen und dessen Dienern an diesen Jagden teilgenommen und nicht erfahren, dass jemand dem gewehrt hätte. Seines Wissens darf dort niemand jagen als der genannte Graf und seine Erben. Dies nimmt er auf seinen Eid und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1425 an sand Barbaran tage.

  • Archivalien-Signatur: 369
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Dezember 4.

Papier


Werner von Buttlar bekundet: als er bei seinem Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen ist, hat er bei diesem Pferde verloren oder verdorben. Deswegen hat der Graf sich jetzt mit ihm gütlich geeinigt. Er sagt daher für sich und seine Erben den Grafen und seine Erben davon los. und drückt sein Siegel auf.
Am fritage vor Elizabeth a.d. 1425.

  • Archivalien-Signatur: 366
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 November 16.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Hans Mage, Bürger zu Mellrichstadt, und dessen Erben 36 rheinische Gulden in Landwährung zu Franken schuldig zu sein, die am kommenden Fest Petri Kathedra [22. Febr.] bezahlt werden sollen. Dafür stellt er Bürgen, die im Fall von Säumnis nach Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd zum Einlager in ein ihnen angewiesenes offenes Wirtshaus kommen und dort bis zur Zahlung der Summe samt Botenlohn bleiben sollen. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder steht nicht mehr zur Verfügung, hat der Graf binnen 14 Tagen nach Mahnung einen neuen zu stellen; sonst ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten; er drückt sein Siegel auf. Lorenz von Ostheim und Sintram von [Buttlar gen.] Neuenberg bekunden, auf Bitten des Grafen gegenüber Hans Mage Bürgen geworden zu sein. Sie übernehmen ihre Verpflichtungen und drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist 1425 an sendt Vyts abunth.

  • Archivalien-Signatur: 360
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1425 Juni 14.

Papier


Der Römische König Sigmund, König zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien und Kroatien, bekundet: sein Oheim und Fürst Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm vorgetragen, dass seine von des Königs Vorgängern ausgestellten Lehnsurkunden über das Schloss Mainberg, den dortigen Zoll und das Zubehör bei seiner verstorbenen Mutter im Schloss Schleusingen verbrannt sind, und hat ihn deshalb darum gebeten, ihm eine andere Lehnsurkunde auszustellen. Der König belehnt daher den Grafen mit dem Schloss Mainberg, dem Zoll und dem Zubehör. Der Graf hatte diese Lehen schon früher empfangen und dem König deswegen geschworen. Der König siegelt unter Vorbehalt seiner Rechte.
Geben zu Wien 1426 am suntage Judica in der vasten, unser reiche des ungerichsen etc. in dem neununddreissigsten, des Romichsen in dem sechzehenden und des behemichsen im sechsten jarenn.
Per dominum L. comitem de Ottingen magistrum curie Mich. prepositus Boleslaviensis.

  • Archivalien-Signatur: 2500
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1426 März 17.

Insert in Nr. 373 vom 25. Okt. 1485.


Die Ritter Jörg von Enzenberg und Hans von Blankenburg bekunden, einzeln und gemeinsam dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben 159 neue Venediger Dukaten schuldig zu sein, der er ihnen in Jerusalem geliehen hatte. Die Aussteller versprechen, diese Summe dem Grafen und seinen Erben zurück zu zahlen; sie drücken ihre Siegel auf.
Der gegeben wart zu Wickesiie in dem riche von Sczippern 1426 uff sand Johanns tag Baptista.

  • Archivalien-Signatur: 2463
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1426 Juni 24.

Insert in Nr. 375 vom 7. Aug. 1430.


Else Thein bekundet: ihr Bruder Bernhard Thein, Osanna Sturm und sie hatten ein Leibgeding auf das Stift St. Aegidii in Schmalkalden. Dekan und Kapitel sind mit dem Bruder wegen einer Ablösung übereingekommen; sie hat den Bruder dazu schriftlich bevollmächtigt. In der Sache hat man sich auf Kaspar von der Tann, Pfarrer zu Schmalkalden, Ditzel Freybot, Rentmeister des Grafen von Henneberg, Apel Grisel und Heinrich Lone, Ratsmeister zu Schmalkalden, geeinigt. Deren Spruch sollten die Parteien nachkommen. Die Ausstellerin verzichtet daher gegenüber dem Stift in aller Form auf das Leibgeding und das Hauptgeld und bittet Dietz Aman und Heinz Sachse, Geschworene des Rates zu Coburg, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1426 in die Lucie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 376
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1426 Dezember 13.

Papier


Konrad von Uetteroda der Ältere und seine Ehefrau Gisela bekunden: die Gelder, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen dafür schuldig war, dass sie Kaltennordheim innehatten, auch sonstige Schulden wegen Baumaßnahmen und Getreide, hat der Graf ihnen jetzt gezahlt. Sie sagen ihn und seine Erben deswegen ledig und los. Konrad drückt sein Siegel auf, auch für seine Ehefrau.
Der geben yst 1426 am sontage nechst vor sand Bonifacien tage.

  • Archivalien-Signatur: 374
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1426 Juni 2.

Papier


Apel Symon, gesessen zu Eußenhausen, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben zwei Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der hohen lyten", die er hergebracht und zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen hatte. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen; er bittet Martin von Habsberg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am sontage Cantate a.d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 383
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Mai 18.

Pergament


Der Ritter Hermann Trott, Amtmann zu Schmalkalden, sein Sohn Engelhard sowie die Vettern Werner und Bodo Trott bekunden, dass das, was Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen jährlich zu geben pflegte, dessen Amtleute zu Schmalkalden jetzt gezahlt haben. Sie sagen daher den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Engelhard Trott drückt sein Siegel auf der Rückseite auf; Vater und Vettern bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1427 feria quarta ante diem sancti Petri etc.

  • Archivalien-Signatur: 377
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Februar 19.

Papier


Die Brüder Gottschalk, Dietrich und Heinrich, Söhne des Hartung vom Paradies, Bürger zu Erfurt, bekunden, für sich und ihre Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera und drei dortige Höfe, genannt "in der gewalt", mit allem Zubehör, wie es von alters hergekommen ist und sie es vom verstorbenen Vater des Grafen getragen haben. Sie haben gegenüber dem Grafen ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben der Ältere, Heinrich von Witzleben der Junge, Sittich Marschalk, Werner von Buttlar, Henne von der Sachsen und Hermann Huttener. Heinrich vom Paradies drückt sein Siegel auf; seine Brüder bedienen sich dieses Siegels.
Datum in Ilmena feria quarta proxima ante festum sancti Martini a.d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 387
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 November 5.

Papier


Die Brüder Mathes und Heinz Gyselbrecht bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Güter zu Mannlehen empfangen zu haben: das Burggut auf dem Schloss Henneberg und dem Feld daselbst, das den Hellegraf gehörte; Gut und Kemenate, die den von Herbstadt gehörten; das Forstamt zu Henneberg. Mathes empfängt zudem für sich und seine Erben vier Acker Weingarten zu Eußenhausen, die Brüder gemeinsam ein Gütlein zu Neubrunn mit Zubehör. Diese Lehen haben sie vom verstorbenen Vater des Grafen hergebracht. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben davon unberührt. Die Brüder übernehmen ihre Verpflichtungen und geloben, dem Forstamt getreulich vorzustehen, Sie bitten den Junker Kaspar Schrimpf um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am sontag Misericordia domini a.d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 380
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Mai 4.

Insert in Nr. 721 vom 16. Okt. 1451.

Papier


Fritz Brate bekundet, drei Gütchen in Mehmels von Gerlach Beyer gekauft zu haben. Eines davon rührt vom Prior zu Wasungen zu Lehen, das zweite von Simon Auerochs, das dritte von Hertnid von Roßdorf. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte darauf das Vogtrecht und andere Gerechtigkeiten. Jetzt hat der Graf dem Fritz Brate und seinen Lehnserben diese erlassen und die Gütchen von Vogtrecht und Diensten befreit; die Rechte der genannten Lehnsherren bleiben davon unberührt. Wenn Brate oder seine Erben die Gütchen verkaufen, sollen alle vom Grafen und der Herrschaft hergebrachte Rechte mit verkauft werden, wie sie Gerlach Beyer vormals innehatte. Brate oder seine Erben sollen das durch den Verkauf erlöste Geld wieder hinter dem Grafen und seiner Herrschaft anlegen; der Graf soll unter diesen Bedingungen einem Verlauf zustimmen. Fritz Brate und seine Leibes-Lehnserben haben auf den Gütern ein reisiges Pferd zuunterhalten für die Notwendigkeiten des Grafen; er siegelt.
Der geben yst 1427 am dornstage nechst nach dem sontage Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 379
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Mai 1.

Pergament


Fritz von Herda der Ältere bekundet: die Schulden und Pferde, die der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bei ihm hatte, hat ihm jetzt dessen Sohn Graf Wilhelm bezahlt. Er sagt daher diesen und seine Erben davon los und drückt sein Siegel auf.
Der geben yst am fritage nechst vor Symonis et Jude a.d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 386
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Oktober 24.

Papier


Hans Henttinger, gesessen zu Eußenhausen, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben drei Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der lyten", die er hergebracht und zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen hatte. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen; er bittet Martin von Habsberg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am sontage Cantate a.d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 384
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Mai 18.

Pergament


Heinz Krygk, gesessen zu Eußenhausen, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben anderthalb Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leyngruben", die er hergebracht und zuvor vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen hatte. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen. Heinz Krygk bittet Martin von Habsberg um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am sontage Cantate a.d. 1427.

  • Archivalien-Signatur: 382
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Mai 18.

Pergament


Kurt Treusch, Amtmann zu Sontra, bekundet: ihm steht jährlich ein Fass Wein vom Grafen [Wilhelm] von Henneberg zu, das ihm am vergangenen Martinstag [11. Nov.] zukommen sollte. Es ist jetzt geliefert worden. Kurt sagt daher den Grafen für den letzten Martinstag und alle früheren Termine davon los und siegelt.
Der gegebin ist 1427 uff die myttewochen nach sant Gerdrude tage der heilgin jungfrauwin.

  • Archivalien-Signatur: 378
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 März 19.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Heinckel Kirchoff und seine Erben mit einem Garten bei der Badestube zu Themar, den er von Hans Fischer gekauft hat, der von der Herrschaft zu Lehen geht und von dem jährlich an Bartholomei [24. Aug.] ein Pfund Wachs an Zins fällig ist. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Heinckel hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am sontag Jubilate 1427.

  • Archivalien-Signatur: 381
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 Mai 11.

Inseriert auch in Nr. 486 vom 6. Aug. 1436.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Albrecht und Hermann Sprete, Bürger zu Erfurt, und deren Erben zu Mannlehen mit zweieinviertel Hufen Ackerland und einem Sedelhof zu Vieselbach mit allem Zubehör in Dorf und Feld, wie sie das bisher von seinem verstorbenen Vater hatten. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Heinrich von Witzleben der Ältere, Heinrich von Witzleben der Jüngere, Sittich Marschalk und Werner von Buttlar. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Ilmena am mittewachen nechst vor Martini 1427.

  • Archivalien-Signatur: 388
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 November 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Simon Auerochs und seinen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen die folgenden Güter: das Dorf Oepfershausen, in dem er sitzt, die dortige Schenkstatt, den sonstigen Besitz und den Schaftrieb in Dorf und Feld; das Zentgrafenamt zu Friedelshausen, das er weiterverleihen kann, wenn er will; eine Hufe zu Friedelshausen, die die Mittelsdorffer innehaben, und zwei Hintersiedelgüter; zu Hümpfershausen eine Hufe; zu Luckershausen anderthalb Hufen; zu Schwarzbach anderthalb Hufen; eine Hufe zu Mehmels, anderthalb Hufen und eine "wande" im Gewässer Katz, genannt Auerochsenwand; zu Grimles (Grins) sechseinhalb Hufen; zu Reifendorf anderthalb Hufen; zu Oberkatz sechseinhalb Hufen; zu Kaltennordheim einen Hof; zu Kaltenlengsfeld ein Gut und zwei Hintersiedelgüter; das Wasser "flanpach" vom Hetzelsbrunn bis in die Katz, dem Simon vom verstorbenen Vater verliehen; das Gewässer Katz von Oberkatz bis herab an den Auerochsendamm (-schutz), ihm verliehen für ein Gewässer in der Schwarzbach; zwei Drittel der Wüstung Ellenbach; zu Metzels anderthalb Hufen. Diese Lehen verleiht ihm der Graf mit allen Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Simon sie vom verstorbenen Vater hatte. Simon hat für sich und seine Erben die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1427 an unser lieben frauwen abint assumptionis.

  • Archivalien-Signatur: 2464
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1427 August 14.

Insert in Nr. 385 vom 18. Juli 1444.


Die Vettern Hermann, Trott, Ritter, Werner Trott und Bodo Trott bekunden, dass der Graf [Wilhelm] von Henneberg ihnen den Wein geliefert hat, den er ihnen jährlich zu Mannlehen gibt. Sie sagen ihn für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Hermann Trott siegelt, seine Vettern bedienen sich dieses Siegels.
A.d. 1428 an dem donstage neyst nach Viti et Modesti.

  • Archivalien-Signatur: 391
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1428 Juni 17.

Papier


Die Witwe Agnes (Nese) von Brunn, ihre Söhne Hans und Peter von Brunn bekunden: die Brüder Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, schulden ihnen jährlich 60 Gulden Zins an Jacobi [25. Juli] wegen der 600 Gulden, die sie deren verstorbenem Vater geliehen hatten. Diese 60 Gulden haben sie für dieses Jahr bezahlt. Die Aussteller sagen die Grafen, ihre Erben und Bürgen davon und von allen versessenen Zinsen für dieses Jahr los. Peter drückt sein Siegel auf, auch für Mutter und Bruder; die bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1428 am fritage vor Barbare.

  • Archivalien-Signatur: 394
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1428 Dezember 3.

Papier


Hans Stadelman, gesessen zu Eußenhausen, bekundet, für sich und seine Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der leiten" bei Mathes Gyselbrechts Weingarten, Lehen vom Grafen, seinen Erben und der Herrschaft.Stadelman hat seine Verpflichtungen beschworen; er bittet Stephan Martersteck um Besiegelung, da er kein Siegel hat. Matersteck kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am dornstage nechst nach sand Vits tage a.d. 1428.

  • Archivalien-Signatur: 392
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1428 Juni 17.

Pergament


Heinrich Dressel, Bürger zu Erfurt, seine Ehefrau Margarete und seine Erben bekunden, abgerechnet zu haben mit den Bevollmächtigten des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, d.h. Wilhelm Marschalk, Ditzel Freybot und des Grafen Schreiber Johann wegen aller Schulden, Bürgschaften und Urkunden, derentwegen man miteinander zu tun hatte. Die Erben des Grafen bzw. deren Vormünder schulden den Eheleuten 95 Gulden. Dadurch sind alle Schulden, Zehrung und Urkunden kraftlos, ob sie gefunden werden oder nicht. Ausgenommen ist eine Urkunde über 1000 Gulden. Die erwähnten 95 Gulden sollen an Kathedra Petri [22 Febr.] in einem Jahr gezahlt werden; darüber hat Heinrich eine Urkunde der Bevollmächtigten. Er drückt, für sich, seine Ehefrau und Erben sein Siegel auf.
Der gegebin ist 1428 an unser lieben frauwen abende licht wyhe.

  • Archivalien-Signatur: 389
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1428 Februar 1.

Papier


Johann von Katz, Vikar am Stift St. Aegidien zu Schmalkalden, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm eine Vikarie am Stift Schmalkalden verliehen. Er soll dort wohnhaft bleiben, der Vikarie getreulich vorstehen und nicht weggehen, er täte es denn mit Zustimmung des Grafen und seiner Erben. Diese Verpflichtungen hat Johann beschworen. Verstößt er dagegen und ist dort nicht wohnhaft, können der Graf und seine Erben sich an die Vikarie halten und sie an sich nehmen wie andere verfallene Lehen. Johann soll sie ohne weiteres herausgeben; er siegelt.
Der geben ist 1428 in die Margarethe virginis.

  • Archivalien-Signatur: 393
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1428 Juli 13.

Pergament


Kurt Treusch, Amtmann zu Sontra, quittiert über den Wein, der ihm von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zustand und an Martini fällig war. Er sagt den Grafen für alle vergangenen Jahre davon los und siegelt.
Gegebin .... 1428 uff den frytag nach unsirs hern godes uffart.

  • Archivalien-Signatur: 390
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1428 Mai 14.

Papier


Bartholomäus Greussing bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben den Zehnten "in der au" zu Brennhausen mit Zubehör in Dorf und Feld mit Ehren, Rechten, Nutzen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie den Dietz von Lichtenstein hergebracht und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen gehabt hat; Bartholomäus hat ihn von Dietz gekauft. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Bartholomäus hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
An sand Bonifacien tage a.d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 398
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Juni 5.

Pergament


Dekan Konrad und das Kapitel des Stifts St. Aegidii zu Schmalkalden vidimieren die diesem Eintrag vorangehenden Urkunden, die unversehrt und deren Siegel nicht zerbrochen waren. Dies sichern sie unter ihrer Priesterschaft zu; sie kündigen ihr großes Siegel an.
Datum a.d. 1429 in die Margarete virginis.

  • Archivalien-Signatur: 401
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Juli 13.

Papierheft, 4 Bl., enthält folgende Urkunden:
Bl. 1v: 1329 Jan. 8 (Nr. 2457); Bl. 2r-v: 1317 Aug. 19 (Nr. 44); Bl. 2v: 1340 Juni 2 (Nr. 2458); Bl. 3r: 1335 Juni 26 (Nr. 84); Bl. 3r: 1278 Juli 17 (Nr. 21); Bl. 3v: 1329 Jan. 1 (Nr. 2456); Bl. 3v: 1331 Jan. 16 (Nr. 72); Bl. 4r: 1325 Sept. 28 (Nr. 58).

Papier


Der Ritter Hermann Trott bittet Ditzel [Freybot] (liebe Tyczel), den Wein, den ihm der Graf [Wilhelm] von Henneberg jährlich schuldet, dem Vorzeiger des Briefs, Kurt [Treusch] zu übergeben. Für diesen Fall sagt er den Grafen und seine Erben für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Für ihn siegelt Kurt Treusch.
Datum a.d. 1429 uff den fritag vor sencte Silvester.

  • Archivalien-Signatur: 407
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Dezember 30.

Papier


Die Brüder Hans und Hermann Symon, gesessen zu Eußenhausen, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben zwei Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "in der hohen leiten" mit allen Ehren, Freiheiten und Rechten, wie sie bisher ihr verstorbener Vater vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst innehatte. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie bitten Stephan Martersteck, Vogt zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am montage nechst nach sand Walpurgen tage a.d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 397
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Mai 2.

Pergament


Die Brüder Hans und Peter von Brunn bekunden: die Grafen und Herren zu Henneberg schulden ihnen jährlich 100 Gulden Zins von 1000 Gulden Hauptgeld. Jetzt sind die 100 Gulden für dieses Jahr gezahlt worden. Sie sagen daher die Grafen [Wilhelm und Heinrich] davon los. Hans drückt sein Siegel auf, auch für seinen Bruder Peter.
Datum a.d. 1429 am sonnabend nach Katherine virginis et martiris.

  • Archivalien-Signatur: 405
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 November 26.

Papier


Hans Storand bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der liten" bei Mathes Gyselbrechts Weingarten, den er von Hans Stadelman gekauft hat; der hatte ihn vom Vater desGrafen zu Lehen getragen. Storand hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Stephan Martersteck um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mantage nehest nach Kiliani a. etc. 29.

  • Archivalien-Signatur: 400
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Juli 11.

Pergament


Hartung Brate bekundet: auf das von Heinz Gering gekaufte Erbgut und das vom Kloster Wasungen gekaufte Lehnsgut, beide gelegen zu Mehmels, Lehen der Klöster Wasungen und Sinnershausen und diesen zinsbar, hatte Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bisher Vogtrecht, Gericht, Notbede, Frondienste und Lager. Wegen der geleisteten und zu leistenden Dienste hat der Graf jetzt Hartung und seine Leibeserben, die Söhne sind, von Notbede, Frondiensten undLager befreit; die Rechte der Klöster bleiben davon unberührt. Hartung beschwört seine Verpflichtungen und bittet den Junker Wilhelm Schrimpf um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
An sand Kylians tage a.d. 1429.

  • Archivalien-Signatur: 399
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Juli 8.

Pergament


Hermann Brate bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, empfangen zu haben das Vorwerk und die Kemenate zu Rosa mit allem Zubehör in Dorf und Feld sowie den See mit allen Ehren, Rechten und Freiheiten, wie er das bisher vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatte; ausgeschlossen ist das Gewässer Rosa. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben davon unberührt. Hermann soll dort baulich sitzen, ein reisiges Pferd halten und dieses bei Bedarf bereitstellen. Diese Verpflichtungen hat Hermann beschworen; er siegelt.
An unser lieben frauen tage nativitatis a. etc. 29.

  • Archivalien-Signatur: 403
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 September 8.

Pergament


Konrad von Uetteroda der Ältere, seine Söhne Konrad, Berthold und Hans von Uetteroda bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihnen am künftigen Jakobstag [25. Juli] 50 Gulden schuldig, wie das in Schleusingen vermittelt worden war wegen der Pferde, die sie in dessen Dienst verdorben haben, als Konrad der Ältere sein Hauptmann zu Kaltennordheim war. Diese 50 Gulden hat der Graf an diesem Tag gezahlt. Sie sagen ihn davon los. Konrad der Ältere siegelt; dieses Siegels bedienen sich auch seine Söhne.
Das geschen ist zu Wasungen uff den mantag der siben sleffer tag 1429.

  • Archivalien-Signatur: 402
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Juni 27.

Papier


Kurt (Konrad) von Buttlar gen. Treusch bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm am vergangenen Martinstag [11. Nov.] 40 Gulden für ein Pferd schuldig war. Davon hat der Graf ihm jetzt 20 Gulden gezahlt und weitere 20 Gulden bei Heinz Scheidemantel abgetan, die er diesem schuldig war. Kurt quittiert daher über die 40 Gulden und sagt den Grafen und seine Erben davon los; er drückt sein Siegel auf.
Der geben yst 1429 am sontage in der vasten als man zu chore singet Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 395
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Februar 27.

Papier


Kurt Treusch an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: ihm steht jährlich ein halbes Fuder Wein zu, das am vergangenen Martinstag fällig war und auch vor einem Jahr nicht geliefert worden ist. Deshalb steht ihm jetzt ein Fuder zu. Kurt bittet, es seinem Knecht Kurt Bernger, Vorzeiger dieses Briefes, zu übergeben. Für diesen Fall sagt der Aussteller den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los; er siegelt.
Datum a.d. 1429 uff sencte Andres tage dez heilgin aposteln.

  • Archivalien-Signatur: 406
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 November 30.

Papier


Mathes von Maßbach und sein Sohn Kaspar von Maßbach verkaufen auf Dauer die folgenden Zehnten und Güter zu Maßbach und Poppenlauer mit Freiheiten, Nutzen, Gefällen, Diensten und Rechten in Dorf und Feld, wie sie der verstorbene Vater auf Mathes gebracht hat, an die Brüder Anton und Hans von Brunn: den Hof mit Umfang, Gärten und Selden (selyn) zu Maßbach hinter dem Schloss hart am Burggraben mit Äckern, Wiesen und dem bisher von Mathes wahrgenommenen Recht zur Entnahme von Bau- und Brennholz aus dem Gehölz; auch die Käufer dürfen daraus künftig Bau- und Brennholz, Zaungerten, Stecken und sonstigen Bedarf entnehmen; sie haben Anteil an aller Allmende (gemein) in Dorf und Mark Maßbach, Wasser, Wunne, Weide und Schafhaltung, wie Mathes diese bisher hatte. Den Hof im Dorf Maßbach unter dem Kirchhof, der jährlich acht Achtel Korn und neun Achtel Hafer, ein Pfund Geld, 100 Eier, vier Käse und zwei Fastnachtshühner sowie Dienste und Herberge gibt. Der Hof hinter dem Schloss ist frei von Gericht, Bede und Steuer, er ist freies Eigen und gibt keinen Zehnten, soweit Gärten, Selden und Hofreite reichen; von Äckern und Wiesen gibt er den Zehnten. Der Hof unter dem Kirchhof ist ebenfalls freies Eigen. Die Aussteller verkaufen weiter ein Drittel des großen und kleinen Zehnten in Dorf und Feld in der Mark zu Maßbach; das Gut zu Maßbach, auf dem Dietz Hofman sitzt, gibt acht Pfund Geld an Walpurgis und Martini, fünf Achtel Korn und sechs Achtel Hafer an Michaelis, einen halben Malter Käse an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn und 2 1/2 Schock Eier, dazu Dienste und Herberge; ein Gut, das Kunz Weissensehe besitzt, gibt jährlich je ein Malter Weizen, Korn und Hafer an Michaelis, einen Wecken an Weihnachten, [drei Weihnachts- und] ein Fastnachtshuhn, drei Lammsbäuche an Ostern, 15 Käse, je 12 Schilling an Martini und Walpurgis, das Besthaupt, Dienst und Herberge; das Gut, das Hans Beyer besitzt, gibt jährlich je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer an Michaelis, 15 Käse, einen Wecken [und drei Hühner] an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, je zehn Schillinge an Matini und Walpurgis, 60 Eier an Ostern, das Besthaupt, Dienste und Herberge; das Gut, das Waltersheusers Enkelin besitzt, gibt gibt jährlich je ein Achtel Weizen, Korn und Hafer an Michaelis, 15 Käse, einen Wecken [und drei Hühner] an Weihnachten, ein Fastnachtshuhn, je zehn Schillinge an Martini und Walpurgis, 60 Eier an Ostern, das Besthaupt, Dienste und Herberge. Diese drei Güter liegen zu Poppenlauer. Das Drittel des Zehnten, das Gut des Dietz Hoffman und die drei Güter zu Poppenlauer sind Lehen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Den Kaufpreis von 1780 Gulden haben die Verkäufer bereitserhalten; sie quittieren darüber, setzen die Käufer in die Gewere der verkauften Güter und versprechen Währschaft nach der Gewohnheit und nach Lehnsrecht im Lande zu Franken. Wenn Irrungen entstehen und Dritte Ansprüche erheben, haben die Verkäufer das abzustellen. Dafür stellen sie Währschaftsbürgen, die auf Mahnung durch die Käufer mit je einem Knecht und einem Pferd unverzüglich in einem ihnen von den Käufern genannten, offenen Wirtshaus in Münnerstadt Einlager zu leisten haben, bis die Irrungen abgetan sind. Während der Leistung ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Für ausfallende Bürgen haben die Verkäufer binnen 14 Tagen nach Mahnung einen neuen Bürgen zu stellen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Schäden an dieser Urkunde und den Siegeln beeinträchtigen die Rechtskraft nicht. Mathes und Kaspar von Maßbach verpflichten sich auf diese Regelungen und versprechen, die Bürgen schadlos zu halten; sie siegeln. Die Bürgen Karl von Bastheim, Albrecht Truchseß von Wetzhausen, Ritter, Cyriac von Maßbach, Ritter, Ewald von Poppenhausen und Stephan von Maßbach übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Geben 1429 am montag vor dem balmtag in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 396
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 März 14.

Weitere Abschr. 15 Jahrh. (B) liegt bei; dort die Angaben in eckigen Klammern am Schluss nachgetragen.

Papier


Nr. nicht belegt. Korrektes Datum: 1329 Okt. 28 (Nr. 65)

  • Archivalien-Signatur: 404
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1429 Oktober 28.

Adolf Graf von Weilnau bekundet: die Diener, Knechte und Gesellen des Engelhard von Buchenau sind niedergeworfen und gefangen worden und haben dabei etliche Habe, Harnische und Pferde verloren. Dabei waren auch seine Diener und Knechte, die von den Grafen Georg und Wilhelm von Henneberg, deren Dienern und Knechten gefangen worden und bis zu diesem Tag in Gefangenschaft gewesen sind. Auf Bitten der Herren und Freunde des Ausstellers haben die Grafen von Henneberg sie jetzt freigelassen unter der Bedingung, dass sie sich verpflichten, gegen die Grafen, ihre Lande und Leute, Mannen und Diener drei Jahre lang nichts zu unternehmen oder zu veranlassen, auch keine Forderungen wegen der verlorenen Habe zu erheben. Graf Adolf verzichtet in gleicher Weise, auch für seine Erben und die, deren er mächtig ist. Er söhnt sich in aller Form mit den Grafen von Henneberg aus. Oswald von Rodenhausen, Henne Hasenstap und Hertlin von Salmünster, die wegen Übergriffen und Raub Gefangene der Grafen von Henneberg gewesen sind, bekunden, auf flehentliche Bitten ihrerHerren und Freunde nun freigelassen worden zu sein. Sie versprechen, auf drei Jahre gegen die Grafen, ihre Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen, und verzichten auf alle Forderungen wegen der verlorenen Habe, Harnische und Pferde. Graf Adolf drückt für sich, seine Diener und Knechte sein Siegel auf.
Datum a.d. 1430 uff die mitwochen nest nach sent Michels dag.

  • Archivalien-Signatur: 412
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 Oktober 4.

Papier


Der Ritter Hermann Trott, Amtmann zu Schmalkalden und Sontra, bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihm das halbe Fuder Wein, das er vom Grafen zu Mannlehen hat und das an Martini fällig war, an den Überbringer dieses Briefes zu übergeben. Für diesen Fall sagt er den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los; er siegelt.
Datum a.d. 1430 uff sencte Thomas tage dez heilgin aposteln.

  • Archivalien-Signatur: 414
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 Dezember 21.

Papier


Die Brüder Heinz, Kurt und Hans Steler bekunden: Heinz hat in Schloss und Turm Wasungen gefangen gesessen. Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihn jetzt freigelassen. Die Aussteller versprechen, künftig gegen die Grafen nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies geloben Heinz und Kurt Steler auch für ihren Brider Hans. Sie bitten den Junker Daniel von Leibolz, für sie und den Bruder sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist uff sente Valntins abint a.d. 1430.

  • Archivalien-Signatur: 408
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 Februar 13.

Papier


Hans Gauch bekundet: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm 30 rheinische Gulden schuldig, über die er eine besiegelte Urkunde hatte. Diese Summe hatte er dem Grafen erlassen, die Urkunde sollte er zurückgeben. Da er das bisher nicht getan hat, verpflichtet er sich dazu jetzt gegenüber Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, Söhnen des verstorbenen Grafen. Werden weitereUrkunden gefunden, sind die kraftlos. Gauch drückt sein Siegel auf und bittet den Ritter Johann Voit von Salzburg um Mitbesiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1430 am dinstage nehst nach sandt Johanns tage dez heiligen tewffers.

  • Archivalien-Signatur: 411
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 Juni 27.

Papier


Hans Gauch bekundet: die Brüder Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten ihn wegen seiner Übergriffe gefangen genommen, nun aber auf flehentliche Biten seiner Freunde aus Gefängnis und Turm gelassen. Er verspricht daher den Grafen, ihren Erben, Mannen, Dienern und Untertanen, nichts gegen sie zu unternehmen oder zu veranlassen, bei Irrungen vor den Grafen recht zu nehmen und zu geben und niemanden vor andere Gerichte zu laden. Die vom verstorbenen Vater des Grafen ausgestellte Urkunde über Schulden in Höhe von 30 Gulden wird er zurücksenden; die Grafen und ihre Erben sagt er dieser Verpflichtung ledig und los. Tut er das nicht, kann er wieder in Fesseln gelegt werden. Er bittet den Ritter Johann Voit von Salzburg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin am dinstage nehst nach sandt Johanns tage dez heiligen teuffers 1430.

  • Archivalien-Signatur: 410
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 Juni 27.

Papier


Heinrich Rinner, Burgmann zu Schmalkalden, bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg die Rechte an den Lehen empfangen zu haben, die der Graf, seine Vorfahren und sein Vater in seinem Gericht Stockhausen hatten und die ihnen von Friedrich Gytz anerstorben sind. Die soll der Graf vor seinem Hofgericht fordern. Was ihm dort zugesprochen wird, soll der Graf wegen der geleisteten Dienste an Heinrich Rinner und seine Leibes-Lehnserben verleihen. Rinner soll den Grafen bei der Suche nach diesen Lehen unterstützen. Wenn er diese gewonnen hat, soll der Graf ihn damit begnaden. Siegel des Ausstellers.
Der geben yst am dinstage nechst nach sand Elizabethen tage a.d. 1430.

  • Archivalien-Signatur: 413
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 November 21.

Pergament


Katharina von Lichtenstein, Äbtissin des Klosters Veilsdorf, und der dortige Konvent verkaufen Heinz Terlin aus Streufdorf, seiner Ehefrau Kunne und deren Erben ihren dortigen Hof mit allem Zubehör, Gewohnheiten und Rechten in Dorf und Feld. Die Eheleute und ihre Erben sollen dem Kloster davon jährlich einen Malter Weizen, sechs Malter Roggen und sechs Malter Hafer, gut gereinigt und Hildburghäuser Maß, an Martini oder 14 Tage danach als Zins liefern. Bei Hagelschlag, Brand oder sonstigen Schäden soll das Kloster den Inhaben gestatten, die Lieferung über mehrere Jahr zu verteilen. Für notwendige Baumaßnahmen aufdem Hof soll das Kloster Holz aus seinen Wäldern beisteuern. Die Inhaber haben den Hof in Dorf und Feld in gutem Zustand zu halten. Sind sie zum Verkauf gezwungen, soll das Kloster unter Vorbehalt seiner Rechte und des Handlohns den Hof an den Erwerber verleihen. Zugehörige Äcker und Wiesen dürfen nicht verkauft oder versetzt werden. Verpfändungen oder Verkäufe ohne Wissen des Klosters sind ungültig, das Kloster kann die Äcker und Wiesen wieder an sich nehmen und zum Hof schlagen. Heinrich Terlin übernimmt für sich, seine Ehefrau und seine Erben diese Verpflichtungen. Zeugen: Betz Münch, Hofmann zu Hetschbach, Hans Tetelbach, Heinz Ortlin, Apel Terlin, Heinz Fleischman, Hans Terlin der Junge und Hans Plerrer, alle aus Streufdorf. Äbtissin und Konvent siegeln.
Gegeben am suntage nach sent Kathrin tage a.d. etc. tricesimo.

  • Archivalien-Signatur: 2453
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 November 26.

Urk. lag in der Abschrift des Kopiars Kloster Veilsdorf (Geh. Archiv Hildburghausen X.44).

Pergament


Papst Martin [V.] an den Propst von St. Peter zu Basel: Abt und Konvent des Benediktinerklosters Gengenbach, Diözese Straßburg, haben ihm mitgeteilt: ihre Vorgänger haben Zehnten, Einkünfte, Zinse, Dörfer, Häuser, Besitzungen, Höfe, Fischereien, Burgen, Wohnhäuser, Wiesen, Weiden, Teiche, Seen, Wälder, Mühlen, Rechte und Gerichtsbarkeiten sowie Getreide, Weine und Gelder dieses Klosters durch darüber ausgestellte Urkunden und Instrumente sowie durch geleistete Eide und Verzichte zum Schaden des Klosters an Kleriker und Laien auf deren Lebenszeit bzw. auf Dauer und zum Teil gegen Zins abgetreten und darüber teilweise auch Bestätigungen des apostolischen Stuhls erlangt. Der Papst beauftragt den Adressaten, derartige Abtretungen zu ermitteln, sie ungeachtet der darüber ausgestellten Urkunden für ungültig zu erklären und die Besitzungen und Rechte in den Besitz des Klosters zurück zu führen. Gegen diejenigen, die sich dem widersetzen, und Zeugen, die sich einer Aussage entziehen, soll er mit Kirchenstrafen vorgehen.
Datum Rome apud sanctos apostolos III Kal. Maii pontificatus nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 409
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 April 28.

Pergament


Wilhelm Marschalk, Erbmarschall des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bekundet, die inserierte Urkunde [1426 Juni 24; Nr. 2463] mit zwei unversehrten, aufgedrückten Siegeln gesehen zu haben: er drückt sein Siegel auf die Abschrift.
Am mantage nehst nach Sixti a. etc. 30.

  • Archivalien-Signatur: 375
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1430 August 7.

Papier


[Heinrich von Witzleben] an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: von den 2200 Gulden, die der Graf ihm schuldig war nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, sagt er ihn und seine Erben hiermit los und drückt sein Siegel auf.
Gegebin 1431 am montage sente Elyzabeth tage.

  • Archivalien-Signatur: 426
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 November 19.

Papier


Der Römische König Sigmund, König zu Böhmen, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, bekundet: ihm haben die von Schweinfurt etliche von seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, ausgestellte Urkunden vorgelegt, nach denen Stadt, Markt, Burg und Amt vor Zeiten dem Reich entfremdet und mit allem vom Reich besessenen Rechten an Graf Berthold von Henneberg und seine Erben versetzt worden waren: eine Urkunde des Königs Albrecht über 1000 Mark Silber und 100 Pfund Heller, zwei des Königs Heinrich, beide über 1000 Mark Silber, zwei von König Ludwig über je 1000 Mark Silber, ebenso zwei nach dessen Erhebung zum Kaiser, jeweils von diesen für den Grafen Berthold und seine Erben auf die Stadt geschlagen und mit Amt und allem Zubehör versetzt. Die Bürger haben sich seitdem als getreue Untertanen erwiesen. Die Herrschaft Henneberg hat später eine Hälfte an Bischof und Hochstift zu Würzburg versetzt. Dazu ist den nachfolgenden Bischöfen jeweils eine Urkunde über 10.000 Gulden ausgestellt worden. Alle diese Urkunden wurden vorgelegt und verlesen. Die von Schweinfurt haben sie mit großer Mühe und auf ihre Kosten ausgelöst und die Schulden bezahlt, somit auch sich selbst, Stadt, Markt, Burg, Amt, Gericht, Dörfer und zugehörige Rechte zurückgekauft und dem Reich zugewendet; sie waren deswegen auch in Kriege verwickelt. Wegen dieser dem Reich geleisteten Dienste bestätigt der König auf deren Bitten die von Schweinfurt im Besitz der dem Reich zurückerworbenen, hergebrachten Güter und Rechte. Niemand soll deswegen künftig gegen die Stadt und ihre Einwohner wegen der Leute, Dörfer, Märkte, Gerichte, Gewässer, Gefälle, Nutzen, Renten, Gebiete und Gebote klagen. Amtleute, Stadt, Markt und Einwohner sollen in ihren jetzigen Rechten ruhig verbleiben. Geistliche und weltliche Fürsten, Grafen, Freie Herren, Ritter, Knechte, Städte und jedermann werden aufgefordert, die von Schweinfurt und ihren Amtmann in den Gütern und Rechten des Reiches bei Androhung schwerer Ungnade zu schützen und zu schirmen. Wer dagegen verstößt, schuldet 50 Mark Gold, die je zur Hälfte der königlichen Kammer und denen von Schweinfurt zufallen sollen; der jeweilige Amtmann oder Bevollmächtigte des Königs soll dies einfordern. Der verstorbene Kaiser Karl, Vater des Königs, hatte wegen der geleisteten Dienste denen von Schweinfurt zugesagt, sie von Reichs wegen nicht mehr zu verpfänden. Von Dritten dagegen erwirkte Urkunden sollten den Rechten derer von Schweinfurt nicht abträglich sein. Diese Zusage bestätigt der Aussteller in aller Form. Die von Schweinfurt sollen daher auf ewig beim Reich bleiben und nicht mehr verkauft, versetzt oder entfremdet werden. Dem entgegen stehende Urkunden sind ungültig. Der König siegelt mit dem Majestätssiegel.
Gebenn zu Nurnnberg 1431 am nehesten donnerstag vor dem sontag Judica in der fasten, unserer reich des hungerischen in dem 44., des romischen in dem 21. und des behemischen in dem eilfften jar.
Ad mandatum domini regis Caspar Schlick.

  • Archivalien-Signatur: 418
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 März 15.

Papier


Die Brüder Hans und Peter von Brunn quittieren den Brüdern Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, über 100 rheinische Gulden Zins, die an Jacobi fällig waren von 1000 Gulden Hauptsumme, über die sie eine Urkunde haben. Sie sagen die Grafen davon los und drücken ihre Siegel auf.
Gegeben 1431 uffe sent Petirs tag vincula genant.

  • Archivalien-Signatur: 423
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 August 1.

Papier


Die Brüder Hermann, Heimbrot, Rabe und Reinhard von Boineburg gen. Honstein quittieren [Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg] über 18 Gulden und den zuletzt zugesandten Wein und sagen ihn davon los, Hermann siegelt; seine Brüder bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1431 uff den donerstag vor Phingisten.

  • Archivalien-Signatur: 421
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 Mai 17.

Papier


Hans am Berg und seine Ehefrau Sophie (Fye) verkaufen auf Dauer dem Stephan Martersteck zwei Acker und ein Viertel Wiesen "in der auwe" an der Jüchse, die sie bisher von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen hatten. Stephan hat die Wiesen für sich und seine Erben zu Ehren des heiligen Johann und für sein und seiner Verwandten Seelenheil der Kirche zu Untermaßfeld für Beleuchtung übertragen. Der Graf hat sie auf Bitten des Ausstellers und des Stephan urkundlich gefreit und der Kirche übertragen. Die Aussteller verzichten darauf und versprechen Währschaft. Hans am Berg siegelt für sich und seine Ehefrau.
Der gegeben ist 1431 uff dii mitwachen nach unsers hern himelfart.

  • Archivalien-Signatur: 420
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 Mai 16.

Pergament


Hans Schubesteyn bekundet, Gefangener der Brüder Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein, die ihn jetzt losgesagt haben. Er schwört daher, gegen die Grafen, ihre Lande, Leute und Untersassen nichts zu tun oder zu veranlassen. Bricht er diese Urfehde, sind seine Bürgen Wolfram Wygand und Hans Schubesteyn, Vetter und Oheim, zum Einlager in einer ihnen angewiesenen offenen Herberge in Wasungen verpflichtet, bis der Bruch wieder gutgemacht ist. Der Aussteller bittet Werner von Buttlar um Besiegelung, da er selbst kein Siegel hat. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen; sie bitten ebnfalls Werner von Buttlar um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist uff den donerstag nest nach dem jars tage a.d. 1431.

  • Archivalien-Signatur: 415
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 Januar 4.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den ihm zustehenden Wein an den Überbringer dieses Briefes zu übergeben. Für diesen Fall sagt er den Grafen davon los; er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1431 am nehesten montage nach Oculi mei semper etc.

  • Archivalien-Signatur: 416
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 März 5.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere quittiert [Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg] (gnediger lieber herre), über sechs Gulden, sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1431 qua cantatur Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 419
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 April 8.

Papier


Konrad Gute bekundet, Gefangener der Brüder Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Auf sein und seiner Verwandten flehentliche Bitten haben die Grafen ihn jetzt freigelassen. Er verspricht, gegen diese, ihre Erben, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Wenn er mit den Grafen, ihren Mannen, Dienern oder armen Leuten zu schaffen hat, soll er das vor den Grafen, ihren Amtleuten und Bevollmächtigten austragen. Er bittet den Junker Heinrich vom Stein, sein Siegel aufzudrücken, da er kein Siegel hat; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben yst am sonnabende nechst nach sand Michels tage 1431.

  • Archivalien-Signatur: 425
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 Oktober 6.

Papier


Ludwig Landgraf zu Hessen bekundet: Ratsmeister und Bürger der Stadt Ummerstadt haben ihm und seinen Erben die Erbhuldigung geleistet auf Geheiß der Brüder Friedrich, Sigmund, Heinrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, und ihres Vetters Friedrich, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen. Er verspricht den Bürgern für den Fall, dass siean ihn und seine Erben kommen, sie bei den Rechten, Ehren und Würden zu belassen, in denen sie bei seinen genannten Oheimen gesessen und wie diese es den Bürgern bestätigt haben. Inbesondere verspricht er ebenso wie seine Oheime, die Stadt nicht zu versetzen. Dies beschwört er gemäß der mit den Oheimen geschlossenenen Erbverbrüderung. Siegel des Ausstellers.
Gebenn uf mitwochenn nach santte Elisabeth tage 1431.

  • Archivalien-Signatur: 427
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 November 21.

Papier


Peter Rumpolt schwört gegenüber Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, gegen sie, ihre Lande und Leute nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Er sagt zu, in Streitigkeiten Recht vor den Grafen zu nehmen, ihren Schaden zu warnen und ihr Bestes zu werben, und bittet die Junker Hans Breuning und Itel Hug, Burgmannen zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken; die kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1431 an sand Bartholomeus abent.

  • Archivalien-Signatur: 424
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 August 23.

Papier


Werner Trott bittet Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, um das halbe Fuder Wein, das der Graf ihm schuldig ist und das er ihm mit dem gegenwärtigen Boten senden soll. In diesem Fall sagt er ihn für dieses und alle vergangenen Jahre davon los; er siegelt.

  • Archivalien-Signatur: 799
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1431]

Nr. war nicht belegt.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, stiftet für das Seelenheil seiner Vorfahren, seiner Eltern und sein eigenes dem Karmeliterkloster zu Schweinfurt und den dortigen Brüdern ein ewiges Malter Korn aus seinem Dorf und seinen Gütern zu Dittelbrunn, die von ihm und der Herrschaft zu Lehen rühren. Das Korn soll jährlich an Jacobi von den Inhabern der dortigen Güter erhoben und vom jeweiligen Schultheißen in das Kloster geliefert werden. Die Brüder haben jährlich am Elisabethentag abends eine Vigil, am nächsten Morgen eine gesungene Seelenmesse mit brennenden Kerzen für den Grafen, seine Eltern und Vorfahren zu begehen. Kommt das Kloster dem nicht nach, schuldet es eine Strafe von zwei Pfund Geld, zahlbar für Wein und Brot an die armen Siechen im Spital zu Schweinfurt. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1431 am donerstag vor Letare.

  • Archivalien-Signatur: 417
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1431 März 8.

Papier


Der Ritter Hermann Trott bekundet, sein Burggut von einem halben Fuder Wein, das Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm jährlich an Martini schuldet, jetzt für dieses Jahr erhalten zu haben. Er sagt daher den Grafen und seine Erben für dieses und alle vergangenen Jahre davon los und drückt sein Siegel auf.
An der mittewachen nach Quasimoto Geniti a. etc. 32.

  • Archivalien-Signatur: 432
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 April 30.

Papier


Die Brüder Hans und Peter von Brunn quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 100 rheinische Gulden, die an Jacobi als Zins fällig waren für die 1000 Gulden, die der Graf ihnen schuldet. Die Aussteller sagen den Grafen und seine Erben von diesem und allen verfallenem Zins los. Hans siegelt, auch für den Bruder.
A. etc. 32 uffe den suntag noch sent Jacobis tag.

  • Archivalien-Signatur: 436
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 Juli 27.

Papier


Die Brüder Sittich und Wilhelm Marschalk verkaufen auf Erbkauf ihr Schloss und Burg Wildprechtroda mit Zubehör, Gericht, Freiheiten, Ehren, Rechten, Nutzen, Würden, Holz, Acker, Wasser, Teichen, Wiesen, Wunnen, Weiden, der Mühlstatt und dem ganzen Buchensee, wie sie das von denen von Leimbach gekauft haben, an Werner von Buttlar und seine Erben für 300 rheinische Gulden, ebenso den Hof zu Wasungen am Tor, den dieser zuvor von ihnen gekauft hatte. Die Aussteller verzichten auf Wildprechtroda mit Zubehör, lassen es auf und versprechen Währschaft nach Erbkaufsrecht. Zeugen des Verkaufs: Johann Prior zu Wasungen, Hans vom Berg und Georg Truchseß; diese bezeugen ihre Anwesenheit. Die Verkäufer siegeln und bitten die Vermittler um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1432 ....

  • Archivalien-Signatur: 428
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432

Papier


Dietrich von Mörle gen. Böhm an Georg und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg: Ritter und Knechte im Lande zu Franken sind seine Feinde wegen des Kaspar von Bibra. Die wissen dies, weil er schon vor Jahren Schriften und Klagen gegen Kaspar hat ergehen lassen und mündlich mit ihm verhandelt hat, weil Kasparseine Mutter, seine Geschwister und Dietrich selbst ohne Fehdeansage beraubt hatte und Dietrich kein Recht hat erlangen können. Die Grafen sollen wissen, dass er und seine Helfer Feinde der Geschlechter Truchseß, Fuchs, Mansbach, Lichtenstein und Heßberg sind. Wenn die Grafen Gemeinsamkeit mit diesen und den Ihren haben, will er sich auch für seine Helfer oder Knechte dessen hiermit verwahrt haben. Siegel des Ausstellers.
Actum a.d. 1431 an frittag nach unsers hern lichams dag.

  • Archivalien-Signatur: 422
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 Juni 1.

Papier


Friedrich Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, bekundet: sein Getreuer Wilhelm Marschalk hat ihm vorgetragen, dass er das Schloss Wildprechtroda bei Salzungen vormals gekauft und als freies Eigen hergebracht hatte. Seitdem hat er erfahren, dass es vom Landgrafen und seinem Fürstentum zu Lehen rührt. Nunmehr hat er es an Werner von Buttlar und seine Erben weiterverkauft. Daher hat er es dem Landgrafen aufgelassen und ihn gebeten, den Werner damit zu belehnen. Der Landgraf hat das Schloss von Wilhelm aufgenommen und es dem Werner und seinen Leibes-Lehnserben verliehen. Der hat seine Verpflichtungen beschworen. Er und seine Erben sollen das Schloss besitzen, wie Wilhelm Marschalk es innehatte, und vom Landgrafen und seinen Erben zu Lehen empfangen. Siegel des Ausstellers. Zeugen: Botho Graf von Stolberg, Hofmeister, Friedrich von Hopfgarten, Ritter, Heinrich von Hausen, Marschall, Bernd von der Asseburg und Thomas von Buttelstedt, Kanzler.
Gegeben zu Gotta 1432 am donnerstag in der heiligen osterwochen.

  • Archivalien-Signatur: 431
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 April 24.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere sowie die Brüder Hermann, Heimbrot, Rabe und Reinhard von Boineburg [gen. von Honstein] bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen das Fuder Wein geliefert hat, das am vergangenen Martini fällig war. Sie sagen ihn und seine Erben davon los. Hermann und Heimbrot siegeln, die übrigen bedienen sich dieser Siegel.
Datum a.d. 1432 uff den suntag Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 433
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 Mai 18.

Papier


Johann Rappart, Kaplan zu Schleusingen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte gegen ihn einen Unwillen wegen etlicher Gebrechen, die sie miteinander hatten. Jetzt hat man sich deswegen geeinigt. Johann ist mit dem Grafen, seinen Erben und den Seinen ganz ausgesöhnt. Er wird gegen diese künftig nicht vorgehen und keine Forderungen gegen sie erheben. Dies hat er beschworen; er drückt sein Siegel auf.
Der geben yst 1432 am nechsten fritage vor dem sontage Letare in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 430
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 März 28.

Papier


Karl Rappart, Vikar am Stift Liebfrauen zu Erfurt, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn in Schleusingen festgehalten wegen der Irrungen mit seinem Bruder Johann Rappart. Jetzt hat man sich geeinigt, der Graf hat ihn freigelassen. Er verspricht, den Grafen, dessen Erben und die Seinen deswegen nicht zu behelligen, und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1432 am fritage vor Letare in der fasten.

  • Archivalien-Signatur: 429
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 März 28.

Papier


Kurt Treusch, Amtmann zu Creuzburg, quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über das Fuder Wein, das am vergangenen Martini fällig war, sagt ihn davon los und siegelt.
Datum sub a.d. 1432 uff den sonnabint noch unsers hern uffart.

  • Archivalien-Signatur: 434
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 Mai 31.

Papier


Paul Rencke, Pfarrer zu Friedelshausen, bekundet, dass ihm Hab und Gut, Kühe und Hausgerät, klein und groß, genommen worden ist. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm die jetzt mit Ausnahme einer Kuh wiedergegeben, von deren Verbleib er nichts weiß. Rencke verzichtet auf diese Kuh und verspricht, deswegen keine Forderungen mehr zu erheben. Er wird auch sonst gegen den Grafen nicht vorgehen. Wenn er mit den Auerochs zu schaffen hat, soll er vor dem Grafen oder seinen Bevolmächtigten Recht fordern. Wird ihm dort nicht geholfen, kann er sein Recht suchen, wo er mag, ohne sich die Ungnade des Grafen zuzuziehen. Rencke beschwört dies und bittet Kaspar von der Tann, Pfarrer zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1432 vigilia sancti Michaelis archangeli.

  • Archivalien-Signatur: 437
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 September 28.

Papier


Werner Trott bekundet, das Fuder Wein, das Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, seinem Vetter, dem Ritter Hermann Trott, und ihm jährlich an Martini zu liefern pflegt, an diesem Tag erhalten zu haben. Er sagt den Grafen von einem halben Fuder [!] Burggut und von allem versessenen Wein los und drückt sein Siegel auf.
Am mantage conceptionis Marie a.d. 1432.

  • Archivalien-Signatur: 438
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 Dezember 8.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, weist mit Rat seiner Schwäger und Vettern, der Grafen Johann von Wertheim, Georg von Henneberg und Georg von Wertheim, Sohn des Grafen Johann, und etlicher anderer Verwandter seiner Ehefrau Katharina, Tochter des Grafen Reinhard von Hanau, zu Wittum an 16.000 rheinische Gulden Frankfurter Währung, von denen sie ihm 8000 Gulden zugebacht hat. Er verschreibt diese auf sein Schloss Mainberg, den Zoll auf dem Main unter diesem Schloss und auf die zugehörigen Dörfer und Gerichte, d.h. das Dorf Schonungen, Forst, Hausen, Waldsachsen, Reichmannshausen, Ebertshausen, Dittelbrunn, Üchtelhausen, Stündingshausen und Greßhausen, mit Gerichten, Geboten, Verboten, Zehnten, Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Steuern, Diensten, Lagern, Höfen, Äckern, Wiesen, Weingärten, Wäldern, Wasser und Weide, wie seine Vorfahren das hergebracht haben. Der Graf verspricht, Schloss und Gericht Mainberg mit Zubehör zu schützen und zuschirmen wie andere Schlösser, Gerichte und Güter gemäß den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen; er siegelt.
Der geben ist 1432 am dinstage nechst nach sant Vits tage.

  • Archivalien-Signatur: 2465
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1432 Juni 17.

Insert in Nr. 435 vom 3. Febr. 1444.


"A.d. 1433 an sant Vincencien tage" ist zu Themar zwischen den Brüdern Stephan und Hertnid Martersteck, Grete Martersteck und ihren Kindern zu Themar einerseits, den Johan andererseits beredet worden: die Brüder Hans, Christian, Andreas, Kunz und Kaspar Johan sollen Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihren Landen, Leuten und den Ihren, denen von Bibra und den Ihren, die Anteil am Gericht Themar haben, sowie den Martersteck und den Ihren schwören, nichts gegen sie zu tun oder zu veranlassen. Wenn die Johan mit diesen etwas zu schaffen haben, sollen sie das gütlich oder vor den Gerichten der Grafen und derer von Bibra austragen, wo man ihnen zu ihrem Recht verhelfen soll. Die Brüder sollen 50 Knechte mit 50 Pfund Wachs am Mittwoch nach dem nächsten Osterfest nach Themar führen; sie und fünf nächste Verwandte sollen an diesem Tag den Martersteck versprechen, den Handel wieder gut zu machen. Sie sollen an der Stelle, wo er geschehen ist, ein steinernes Kreuz aufrichten und die Besserung dorthin schicken, wohin sie gehört. Innerhalb des darauf folgenden Jahres sollen die Brüder mit Wissen des Pfarrers zu eine Wallfahrt nach Rom, Einsiedeln oder Aachen machen und Kundschaft bringen, dass sie diese Wallfahrt vollendet haben. Ebenso sollen sie innerhalb dieses Jahres die [Gebets-] Bruderschaft der vier [Bettel-] Orden erwerben. Dafür haben stellen sie als Bürgen Hans Reder, Hans Keser und Heinz Brachvogel, Bürger zu Themar, die nach Mahnung durch die Grafen, die von Bibra oder die Martersteck in einem ihnen angewiesenen, offenen Wirtshaus in Themar Einlager halten sollen, bis die Zusagen durchgeführt sind. Geht ein Bruder mit Wissen des Pfarrers von Themar nach Rom, Einsiedeln oder Aachen und stirbt auf dieser Wallfahrt, so sind die Bürgen ihrer Verpflichtungen ledig. Die betroffenen Johan erhalten dann ihr Landrecht zurück. Auf Bitten der Parteien drückt Hans Nußperg, Vogt zu Themar, sein Siegel auf; der kündigt das an.

  • Archivalien-Signatur: 441
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Januar 22.

Papier


Der Ritter Hermann Trott bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um das Fuder Wein, das der Graf jährlich liefert und das zur Hälfte Hermanns Vettern zusteht. Er sagt ihn für dieses und alle vergangenen Jahre von dem ihm zustehenden halben Fuder los und siegelt.
Gegeben uff sente Fabiani und Sebstians tag a.d. 1433.

  • Archivalien-Signatur: 440
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Januar 20.

Papier


Die Brüder Hermann, Heimbrot, Rabe und Reinhard von Boineburg gen. Honstein quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über den ihnen zustehenden Wein aus den beiden vergangenen Jahren und sagen den Grafen davon los. Hermann siegelt; die übrigen bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1433 in vigilia Katherine virginis.

  • Archivalien-Signatur: 447
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 November 24.

Papier


Friedrich, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bittet den Hartung Cammermeister, Geleitsmann zu Erfurt, die 200 Gulden, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hinterlegt hat, an seinen Schwager Heinrich Grafen von Schwarzburg auszuzahlen. Wenn Hartung das getan hat, sagt der Landgraf diesen und den Grafen Wilhelm davon los.
Gebin zu Wymar am mittwochin nach Exaudi a. etc. 33.

  • Archivalien-Signatur: 443
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Mai 27.

Papier


Hermann Bene bekundet, Gefangener von Georg und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt haben diese ihn freigelassen. Er schwört, sich deswegen gegen die Grafen und die Ihren nichts zu unternehmen. Auf seine Bitten drückt Hans von Haun sein Siegel auf; der kündigt dieses an.
Datum a.d. 1433 off unser liebin ffrauwin tag Lichtwye.

  • Archivalien-Signatur: 442
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Februar 2.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über den von diesem gelieferten Wein, sagt ihn davon los und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1433 dominica proxima ante Fabiani et Sebastiani etc.

  • Archivalien-Signatur: 439
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Januar 18.

Papier


Johann Bischof von Würzburg teilt den Schultheißen, Dorfmeistern und Gemeinden der Dörfer Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld mit, dass er Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben 1000 rheinische Gulden in Landwährung zu Franken schuldig ist, für die er jährlich 100 Gulden Gülte zu zahlen hat. Diese hat er auf die Adressaten, deren noch nicht verpfändete Renten und Gefälle verschrieben und die Dörfer dem Grafen Amtmannsweise übertragen. Deshalb fordert er die Adressaten auf, dem Grafen und seinen Erben deswegen gehorsam zu sein und diesen die 100 Gulden jährlich auszurichten, bis der Bischof, seine Nachfolger oder das Stift die Hauptsumme zurückzahlen. Sie sollen dem Grafen deswegen huldigen. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1433 am heiligen pfingistabende.

  • Archivalien-Signatur: 444
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Mai 30.

Insert in Nr. 542 vom 11. Nov. 1438.

Papier


Johann von Grumbach, Dompropst, Richard von Maßbach, Domdekan, und das Domkapitel zu Würzburg bekunden: sie haben die Stadt Meiningen erworben, damit sie dem Hochstift nicht, wie sie befürchtet haben, entfremdet wird. Heinz Schumann, Bürger zu Meiningen, hat auf ihre Bitten etlichen Reisigen Geld für Zeug vorgestreckt, um Bürger und Einwohner der Stadt zu schirmen. Dies ist um des gemeinen Schutzes der Stadt Meiningen willen geschehen. Wegen der dafür aufgewandten Mühe und Arbeit verschreiben sie dem Heinz Schumann ihre Zölle, Ungeld, Nutzen und Gefälle in der Stadt Meiningen mit Ausnahme von Bede und Steuer so lange, bis er dieihnen gegenüber belegte Summe von 519 Gulden wieder eingenommen hat. Als Zins dafür soll ihm jährlich an Martini von je zehn Gulden ein Gulden gezahlt werden. Heinz und seine Erben sollen über ihre Einnahmen jährlich Rechnung legen; der Überschuss soll von der Schuldsumme abgezogen werden, bis Hauptsumme und Gülten vollständig bezahlt sind. Die genannten Einkünfte dürfen nicht an Dritte verkauft oder versetzt bzw. vom Domkapitel selbst eingezogen werden, bis Schumann und seine Erben bezahlt sind. Werden von Dritten Ansprüche darauf erhoben, haben die Aussteller diese abzustellen, bis die erwähnten Schulden bezahlt sind. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Der geben ist am dinstag vor Marie Magdalene a.d. 1433.

  • Archivalien-Signatur: 445
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 Juli 21.

Abschr. eines Vidimus von 1548.

Papier


Mangold von Eberstein bekundet: die Vettern Wilhelm und Georg, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten Frowin von Haun in Unwillen und Gefängnis, haben ihn aber jetzt freigelassen. Beide Seiten hatten sich auf den Aussteller wegen einer gütlichen Schlichtung geeinigt. Der legt fest: Unwillen, Fehde, Zwietracht und Forderungen bis zu diesem Tag sollen abgetan sein. Frowin von Haun soll gegen den Grafen Wilhelm, seine Erben und die Seinen in den nächsten drei Jahren nichts unternehmen oder veranlassen. Wenn er Forderungen hat, soll er die am Hof des Grafen vorbringen und sich dessen Spruch fügen; der Graf soll ihm dabei helfen. Geschieht dies nicht, kann Frowin den Grafen und die Seinen anderswohin fordern. Dieselbe Regelung gilt gegenüber dem Grafen Georg für das nächste Jahr. Frowin von Haun hat gelobt, sich an diesen Spruch zu halten. Siegel des Ausstellers.
Der gebin yst am dornstage nach Katherine virginis a.d. 1433.

  • Archivalien-Signatur: 448
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 November 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Ritter Busso Vitzthum und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem ganzen Schloss Isserstedt, dem Turm und dem Zubehör in Dorf, Mark und Feld, Kirchlehen, Ritterlehen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Herrlichkeit, Gericht über Hals und Hand, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Teichen und Seen, wie die Vettern und Brüder Gerhard, Heinrich und Rudolf Marschall diese hatten und Vitzthum sie gekauft hat. Die Vorfahren der Marschall hatten diese seit alters von den Eltern und Vorfahren des Grafen zu Lehen. Vitzthum erhält sie mit den üblichen Verpflichtungen; er hat diese beschworen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Der Graf siegelt.
Der geben ist 1433 an der mittewochin nach sant Egidien tage.

  • Archivalien-Signatur: 446
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1433 September 2.

Papier


Anton Bischof von Bamberg verkauft mit Zustimmung des Dompropstes Martin, des Domdekans Gottfried und des Domkapitels an NN., Bürger zu Nürnberg, und dessen Erben seines und des Hochstifts Schloss und Feste Schellenberg mit Amt, Hofmark, Leuten, Gütern, Halsgericht, dem Gericht Neunkirchen, der Vogtei und den Rechten über das Kloster Neunkirchen und dessen Leute, es seien Höfe, Hofreiten, Stadel, Gärten, Wiesen, Weiher, Weiherstätten, Fischwässer, Holz und Holzgericht, nämlich folgende Güter: den Bauhof zu Schellenberg mit 20 Tagwerk Wiesmahd, Schafhaus und Schäferei sowie zwei Gärten, alles unvererbt; die Leute, Güter, Zinse, Gülten, Renten, Dienste, Salpfennige und Rechte in den Dörfern Neunkirchen, Baad, Hetzles, Honings, Effeltrich, Langensendelbach, Poxdorf, Igensdorf, Bremenhof, Bubenreuth und Hausen; fünf Güter zu Kleinsendelbach mit fünf Tagwerk Wiesen bei Großenbuch; die Zehnten des Bischofs und des Hochstifts zu Dormitz, Langensendelbach, Adlitz, Bremenhof, Igensdorf, Neunkirchen, Effeltrich, Rosenbach und Poxdorf, groß und klein, mit den zugehörigen Rechten in jedem Dorf; die Gülten zu Effeltrich mit den Ehaften, Vogteien, Marktgericht, Kirchweihgericht und Nutzungen sowie Vogtei und Recht über das Kloster Neunkirchen. Dafür sind 10.400 rheinische Gulden gezahlt worden. Der Bischof verspricht, diese Güter und Leute zu übergeben und zum nächsten Tag Petri Kathedra von ihren Gelübden los zu sagen. Der Käufer und seine Erben sollen sie mit allen Gülten, Zinsen, Renten, Diensten und Handlohn innehaben. Der Bischof wird die Leute anweisen, dem Käufer damit gewärtig zu sein; er verspricht Währschaft nach Landesrecht. Die armen Leute sollen künftig nicht über das bisherige Maß hinaus mit Diensten und Steuern belastet werden. Wenn neue, gemeine Steuern im Lande festgelegt werden, können die auch von diesen Leuten erhoben werden. Wenn der Bischof ins Feld zieht, sind die armen Leute zur Folge verpflichtet. Nacheile sind sie nicht schuldig, sofern es nicht im dortigen Amt gefordert wird. Das Schloss bleibt Offenhaus des Hochstiftes gegen jedermann ausgenommen die Stadt Nürnberg und deren Einwohner. Der Käufer und seine Erben können sich aus dem Schloss behelfen gegen jedermann. Geht diesen das Schloss des Hochstiftes wegen verloren, hat der Bischof es binnen eines halben Jahres zurückzugewinnen oder die gezahlte Summe zurückzuzahlen. Der Käufer und seine Erben können es ganz oder teilweise verkaufen oder versetzen, jedoch nicht an Fürsten, Grafen, Herren. Es soll erst dann an einen neuen Inhaber übergeben werden, wenn der zuvor diese Verpflichtungen beschworen hat. Die aufgezählten Verpflichtungen von Bischof und Hochstift bleiben weiter bestehen. Der Bischof verzichtet in aller Form auf die verkauften Güter und Rechte; er wird gegen den Verkauf nicht gerichtlich vorgehen und sich keiner Freiheiten oder Bullen dagegen bedienen. Der Käufer hat ein Rückkaufrecht frühestens nach drei Jahren für dieselbe Summe eingeräumt. Dies ist 14 Tage vorher anzukündigen, die Summe ist in Nürnberg fällig. Die Leute dürfen auch danach noch wegen rückständiger Zinse vom Käufer und seinen Erben gepfändet werden. Bem Rückkauf entstehende Schäden und Kosten sind zu ersetzen. Der Käufer kann über die verkauften Güter und Rechte frei verfügen; die Rechte von Bischof und Hochstift bleiben davon unberührt. Wenn Schäden nicht ersetzt werden, dürfen der Käufer und seine Erben Städte, Schlösser, Märkte, Leute, Zehnten und Güter des Hochstifts pfänden, bis dies wiedergutgemacht ist und die Bestimmungen der Urkunde wieder eingehalten werden. Nichts soll dagegen schützen. Die Verschreibung ist den Leuten und Gütern des Domkapitels unschädlich. Aus dem Amt sind jährlich 107 1/2 rheinische Gulden Stadtwährung an NN. und seine Erben zu zahlen, je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis oder 14 Tage danach ohne Schaden für das Hochstift, wie sie vom verstorbenen Vorgänger Bischof Albrecht darauf verschrieben sind. Diese Gülten [...]

  • Archivalien-Signatur: 463
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 November 27.

[Fortsetzung] Diese Gülten können jederzeit mit 2000 Gulden zurückgekauft werden. Der Bischof siegelt; Dompropst, Domdekan und Domkapitel erteilen ihre Zustimmung und kündigen das Siegel des Domkapitels an.
Der geben ist uff sambstag vor sanndt Endres tag des heyligen zwolffpoten 1434.

Papier


Ausf. Nr. 1:
Albrecht Graf zu Wertheim, Domherr und Pfleger des Hochstifts Würzburg, bekundet: zwischen seinem Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Hans von Stettenberg und seiner Ehefrau Margarete andererseits bestanden Irrungen wegen des Sees zu Schmalfeld (Smelfelt), etlicher Wiesen und zehn Maltern Korngülte. Die Schlichtung dieser Irrungen hatten die Parteien ihm als Obmann sowie Jörg Truchseß, Ritter, und Karl von Eberstein wegen des Grafen, Dieter Rüdt von Bödigheim und Hartrad Truchseß wegen der Eheleute übertragen. Wenn die Schiedsrichter nicht überein kämen, sollte der Aussteller als Obmann entscheiden.
Truchseß und Eberstein teilen Graf Johann von Wertheim anstelle des Pflegers mit: sie haben die Forderungen und Antworten der Parteien und ihrer Fürsprecher schriftlich und mündlich entgegengenommen und urteilen daher, dass der Graf der Margarete, Ehefrau des Hans von Stettenberg, diejenigen Güter bis Weihnachten überlassen soll, die ihr nach der Haupturkunde zu Leibgeding verschrieben sind. Die Güter, die er ihr nicht überlassen will, soll er durch andere, gleichwertige ersetzen. Dies obliegt nicht der Willkür der Parteien, sondern dem Urteil dazu von den Parteien bestimmter, biederer Leute.Margarete soll so das ihr urkundlich zustehende Leibgeding erhalten. Die Güter waren ihr mit Gewalt und ohne Recht genommen worden, sie hat sie allerdings nicht nach dem Recht gefordert, sondern das versäumt. In der Haupturkunde ist nicht von Schadensersatz die Rede, der Graf schuldet ihr den deshalb nicht. Jörg Truchseß drückt sein Siegel auf, Eberstein bedient sich dieses Siegels mit, da er seines nicht bei sich hat. - Geben am dinstag nach sant Peters tag ad vincula genant a. etc. 34 [3. Aug. 1434].
Dieter Rüdt und Hartrad Truchseß bekunden, Schiedsrichter der Eheleute mit dem Obmann Graf Albrecht gewesen zu sein. Sie haben Klage, Forderungen, Urkunden und Aussagen der Parteien angehört und urteilen wie folgt: der Graf soll den Eheleuten See, Wiesen und Korngülte, über die seine Urkunde lautet, bis Weihnachten überantworten. Tut er das nicht, soll er andere, gleichwertige Güter übertragen. Die den Eheleuten entgangenen Nutzungen soll er ersetzen von dem Zeitpunkt ab, an dem Hans von Stettenberg ihm deswegen geschrieben hat. Rüdt drückt sein Siegel auf, auch für Truchseß, der sein Siegel nicht bei sich hat. - Geben zu Wirtzpurg uff den nehsten dinstag nach sant Peters tag ad vincula genant a.d. 1434 [3. Aug.].
Da die vier Schiedsrichter nicht übereinstimmen, entscheidet der Obmann; er schließt sich dem Spruch von Rüdt und Truchseß an und drückt sein Siegel auf.
Geben uff dinstag nehst vor sant Mertins tag 1434.

  • Archivalien-Signatur: 461
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 November 9.

Beiliegend Ausf. Nr. 2:
Albrecht Graf zu Wertheim, Domherr und Pfleger des Hochstifts Würzburg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen seinem Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Hans von Stettenberg und seiner Ehefrau Margarete andererseits wegen des Sees zu Schmalfeld, etlicher Wiesen und zehn Malter Korngülte. Deren gütliche Schlichtung ist dem Aussteller übertragen worden. Die Parteien hatten sich urkundlich verpflichtet, dessen Spruch zu akzeptieren. Er hat Forderungen, Antworten, Rede und Gegenrede, Urkunden und Aussagen der Parteien angehört und entscheidet gütlich, dass der Graf und seine Erben den Eheleuten und ihren Erben 300 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken innerhalb des an Martini beginnenden Jahres in der Stadt Würzburg bezahlen, darüber in den nächsten Monaten eine Urkunde ausfertigen und drei Bürgen stellen sollen: Karl von Eberstein, Michael und Jörg Truchseß. Die erwähnte Schuldurkunde soll dem Aussteller übergeben werden. Die Eheleute sollen ihre Schuld- und sonstigen Urkunden ebenfalls dort hinterlegen. Nach deren Erhalt wird der Aussteller die Schuldkunde über 300 Gulden an die Eheleute weitergeben. Die von den Eheleuten eingereichten Urkunden erhält dann der Graf; sie sind künftig kraftlos.Damit sind alle Irrungen und Verdächtigungen der Parteien bis zu diesem Tag geschlichtet. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Geben uff unser frauwenberg am dinstag nach sant Linharts rtag a.d. 1434.

Papier


Bürgermeister und Rat zu Münnerstadt vidimieren die unversehrte und besiegelte Urkunde vom 20. Febr. 1382 (Nr. 2461); sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der geben ist am suntag nest vor Andree a. etc. 34.

  • Archivalien-Signatur: 464
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 November 28.

Papier


Der Ritter Heinrich von Witzleben bekundet: wegen der Ansprüche und Forderungen, die er gegen Wilhelm, Grafen ud Herrn zu Henneberg, bis zu diesem Tag hatte, hat man sich jetzt geeinigt. Er sagt den Grafen und seine Erben davon los. Ausgenommen sind die Pfandschaften, die er vom Grafen hat. Heinrich drückt sein Siegel auf.
Der gebin yst am sontage Judica yn der vasten a.d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 454
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 März 14.

Papier


Der Ritter Hermann Trott bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, das ihm zustehende halbe Fuder Wein dem gegenwärtigen Boten zu überlasssen. Er bittet, noch weiteren guten Wein zu senden, denn seine Ehefrau will gerne guten Wein trinken; er siegelt.
Datum a.d. 1434 feria secunda post dominicam esto Michi.

  • Archivalien-Signatur: 452
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Februar 8.

Papier


Die Brüder Friedrich und Sigmund, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden, dass ihr Getreuer Heinz Flanß zu Reinstädt ihnen vier Männer mit allen Rechten überlassen hat, die er bisher von ihnen hatte, mit Namen Hans Gerbrecht, Hans Witterßrode, Hermann Mortacke und Klaus Hußhere, auch in Reinstädt gesessen, die sie mit allen Rechten von Flanß gekauft haben. Die armen Leute erhalten künftig den Schutz der Herzöge. Die jeweiligen Vögte zu Leuchtenburg und Orlamünde werden aufgefordert, sie wie andere Untertanen zu schützen, sie nicht weiter zu verkaufen, sondern bei den Schlössern Leuchtenburg und Orlamünde zu behalten mit den Rechten, die sie bei Flanß gehabt haben. Friedrich siegelt; Sigmund bedient sich dieses Siegels mit.
Gegeben zu Wisßenfels 1434 am mantage noch sante Marcus tage deß heiligen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 457
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 April 26.

Papier


Die Brüder Heinrich, Eucharius und Burkhard von der Tann vidimieren die vorangehenden Urkunden, die unversehrt gewesen sind. Dies nehmen sie auf ihre Eide; sie drücken ihre Siegel auf.
Gegeben 1434 am mantage sandt Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 466
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Dezember 13.

Enthält Nr. 103 (1347 Jan. 15) u. Nr. 104 (1348 April 6) sowie:
1351 Sept. 24
Johann Graf zu Henneberg schlägt den Brüdern Simon und Heinz von der Tann auf die Wüstung Lichtenau zu den früheren Geldern, über die sie Urkunden haben, weitere 60 Pfund Heller, die der Graf diesen und ihren Erben bei der Lösung zahlen sollen und über die sie Urkunden haben; er siegelt.
1351 an sunabinde nach sant Matheus tagk des heilghen zcwelffboten.

Papier


Die Brüder Heinz, Peter, Hans und Kunz genannt Smyde bekunden: Heinz war wegen seiner Übeltaten Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen. Auf ihre flehentlichen Bitten hat der Graf ihn jetzt freigelassen. Die Aussteller versprechen, gegen den Grafen, seine Erben, Mannen undDiener, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn Heinz Smyd sich nicht daran hält, werden seine Brüder ihm nachstellen und ihm gram sein wie der Graf und die Seinen. Mögliche Forderungen sollen vor dem Grafen und seinen Gerichten ausgetragen werden. Heinz verspricht, sich den Landen und Herrschaften des Grafen auf nicht mehr als zwei Meilen zu nähern. Die Brüder bitten die Junker Hans Breuning und Itel Hug, ihre Siegel für sie aufzudrücken; die kündigen ihre Siegel an.
Der geben yst am mantage nach Oculi 1434.

  • Archivalien-Signatur: 453
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 März 1.

Papier


Die Brüder Otto und Heinrich von Schlitz gen. von Görtz bekunden, auch für die Ehefrau Margarete und ihre Erben: Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, schuldeten ihnen 2000 Gulden wegen ihrer Gesellen, Knechte und Diener, die Gefangene der Brüder waren. Davon haben sie am vergangenen Walpurgis 1000 Gulden gezahlt. Davon sagen die Aussteller sie los. Von der Haupturkunde sind nun nur noch 10000 Gulden fällig. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben yst am mantage vor des heiligen Lichams tage a.d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 459
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Mai 24.

Papier


Die Brüder und Vettern Wilhelm, Georg und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, verkaufen auf Wiederkauf [Schloss] und Stadt Ilmenau mit zugehörigen Dörfern, oberen und niederen Gerichten in Stadt, Dörfern und Feldern über Hals und Hand, [...], Mühlen, Obleien, Vorwerken, Äckern, Wiesen, Weiden, Hölzern, Wildbann, Fischwassern und Backöfen sowie Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie das bisher innehatten, mit Ausnahme der geistlichen und Ritterlehen, an [Busso] Vitzthum den Älteren, seinen Sohn Apel Vitzthum, Ritter, Thilo und Otto von Seebach, Tochterkinder des Busso, sowie Busso Vitzthum den Jüngeren, Ritter, als Treuhänder und Vormund derer von Seebach, Bernhard und Apel Vitzthum zu Tannroda und deren Erben für 2000 rheinische Gulden, wie sie im Land Thüringen gängig sind. Ein Rückkauf ist beiden Seiten möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen; die Zahlung erfolgt je nach Wunsch der Gläubiger in Erfurt oder Arnstadt auf Kosten und Risiko der Grafen. Bei Säumnis können die Gläubiger die Summe bei Dritten aufnehmen; die Grafen versprechen, für die Schäden der Gläubiger aufzukommen. Sagen die Gläubiger die Pfandschaft auf und geben das Pfand danach nicht zurück, haben sie für die daraus entstehenden Schäden der Grafen aufzukommen. Bei Eintreibung der bei Aufsagung noch rückständigen Zinse und Gülten haben die Amtleute der Grafen die Gläubiger so zu unterstützen, dass die Rückstände binnen zwei Monaten einkommen. Die Gläubiger sollen Schloss und Stadt Ilmenau bewahren, die dortigen armen Leute schützen und schirmen und bei ihren Rechten belassen. Schloss und Stadt bleiben Offenhaus der Grafen gegen jedermann ausgenommen die Gläubiger, die Herzöge von Sachsen, Landgrafen in Thüringen sowie die Grafen von Schwarzburg. Die Gläubiger sollen die dorthin entsandten Diener der Grafen aufnehmen. Die Grafen haben diese auf ihre Kosten zu versorgen, Stadt und Schloss vor Schäden und Unfug zu bewahren. Gehen Schloss und Stadt in einer Fehde der Grafen verloren, soll das den Ansprüchen der Gläubiger nicht schaden; diese sollen bei der Rückgewinnung helfen. Gelingt das nicht, sollen ihnen binnen einem halben Jahr nach Mahnung die 2000 Gulden gezahlt werden. Erleiden die Gläubiger in einer solchen Fehde im Dienst der Grafen Schäden, sollen ihnen die wie anderen Amtleuten und Dienern der Grafen erstattet werden. Die Grafen sollen sie schützen und schirmen. Wenn die Gläubiger ihre Widersacher nicht binnen sechs Wochen zum Recht bringen können, dürfen sie sich nach Mitteilung an die Grafen aus dem Schloss behelfen. Sind die Gläubiger auf Seiten der Grafen an deren Fehden beteiligt, so sind sie auch in eine mögliche Schlichtung mit aufzunehmen. Auf Wunsch der Gläubiger sollen die Grafen ihre Leute auf ihre Kosten in das Schloss legen, solange ein Krieg währt. Geht das Schloss den Gläubigern verloren, werden die Grafen ihnen bei der Rückgewinnung helfen. Das haben diese in aller Form beschworen. Wilhelm und Georg siegeln; Heinrich bedient sich dieser Siegel mit.
Der gegeben [ist] am sonntage als man zu kore singet Judica 143[4].

  • Archivalien-Signatur: 455
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 März 14.

Zwei Fragmente; Textverluste.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, der Anna von Bibra, Witwe des Fritz von Bibra, ihren Söhnen Andreas, Adam und Karl von Bibra sowie deren Erben 2000 rheinische Gulden in Landeswährung schuldig zu sein. die an Kathedra Petri in zwei Jahren in Bibra oder in einemSchloss oder einer Stadt zwei Meilen um Bibra zurückzuzahlen sind. Bis zur Rückzahlung sind jährlich an Martini 200 Gulden Zins in Bibra oder einem angewiesenen Ort zwei Meilen im Umkreis fällig. Dafür stellen die Grafen Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung der Gläubiger mit je einem Knecht und einem Pferd in das Schenkhaus in Bibra oder an einen ihnen angeweissenen Ort zwei Meilen im Umkreis zum Einlager kommen und bleiben sollen, bis der Zinsen und Hauptsumme gezahlt sind. Ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung von den Grafen zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Die Grafen versprechen, ihre Bürgen schadlos zu halten, und übernehmen ihre Verpflichtungen. Graf Wilhelm siegelt (1); Heinrich bedient sich dieses Siegels mit. Die Bürgen (6) Lorenz von Ostheim, Ritter, Albrecht von Maßbach, Kaspar Schrimpf, (4) Dietrich Kießling, (5) Wilhelm Marschalk, (7) Karl von Eberstein, Sintram von [Buttlar gen. von] Neuenberg, (9) Dietz von Herbstadt, (10) Wilhelm von der Kere, (11) Jörg Truchseß, (12) Kaspar vom Stein, Ruprecht von der Kere, (14) Jörg von Herbstadt und (15) Lorenz vom Stein übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin yst 1434 am sontage als man yn der heiligen kirchen singet Cantate domino.

  • Archivalien-Signatur: 456
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 April 25.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Die Meisterin Margarete Pferdsfelder, die Priorin Agnes (Nese) Ruschin, die Küsterin Anna von Eicha und der Konvent des Prämonstratenserinnenklosters Trostadt verleihen mit Zustimmung des Wilhelm Grafen zu Henneberg die Mühle zu Trostadt an der Mauer, etwa zwei Acker Pflugland in jedem Feld, je einen Kraut-, Wies- und Baumgarten bei der Mühle, wie sie vormals der Müllerhatte, an Andreas Seber, seine Frau Else und ihre Erben, es seien die ältesten oder die jüngsten Kinder, die dafür jährlich fünf Malter Korn Themarer Maß, eine Abgabe zu Weihnachten, ein Zinsschwein im Wert von vier Gulden, an Walpurgis [1. Mai] 30 Käse im Wert von je drei Pfennig, ein Fastnachtshuhn sowie zu Ostern ein Schock Eier und einen Lammsbauch zu liefern haben. Mühle und Wehr sind in gutem Zustand zu halten. Das für Kloster und Küche benötigte Öl ist umsonst zu mahlen; die aus diesem Mahlgut gebackenen [Öl-] Kuchen darf der Müller behalten; ausgenommen sind die Hanfkuchen, die dem Kloster zustehen. An den Kosten für Wasserbauten beteiligt sich das Kloster zu einem Viertel. Der Müller und seine Erben haben Grashut und Fischweide innerhalb der Mauer wie der vorherige Müller. Wenn der Mühlgraben gereinigt werden muss, stellt das Kloster die Leute, der Müller dieSchaufeln und die Kost. Holz für Baumaßnahmen an der Mühle soll vom Grafen erbeten und vom Kloster gefahren werden. Benötigte Steine sollen vom Kloster aus seinem Steinbruch oder dem des Klosters Veßra angefahren werden. Werden mehr Steine benötigt oder verkauft, soll das Kloster davon keinenSchaden haben. Rasen für den Bau des Wehres wird dem Müller vom Kloster angefahren. Bei einem Verkauf der Mühle steht dem Kloster der übliche Handlohn von einem Gulden pro zehn Gulden Wert zu; das Kloster behält ein Vorkaufrecht. Es siegeln der Konvent und Wilhelm Graf zu Henneberg zum Zeichender Zustimmung.
Der gebin ist 1434 am sontag vor Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 467
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Dezember 19.

Ausf.: Hennebergica aus Gotha, Urk. Nr. 1394.

Papier


Dietrich Gecze bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte versprochen, ihm Knecht und Pferde wieder zu geben, wenn er deswegen urkundlich zusagt, den Grafen und die Seinen nicht zu belangen. Dies verspricht Dietrich in aller Form unter seinem Siegel.
Uf den dinstag vor Phingestin a. etc. 34.

  • Archivalien-Signatur: 458
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Mai 11.

Papier


Dietrich Kießllng, gesessen zu Oberstadt, bekundet, dass Hans Vischer, jetzt zu Henfstädt wohnhaft und vor Zeiten in Themar gesessen, vor ihm auf die Treue, die er Weib und Kindern schuldet, und die Wohlfahrt seiner Seele ausgesagt hat, dass die Heiligenmeister vor Zeiten ihm und seinen Erben den Garten bei der Badestube zu Themar gegen einen Pfund jährlichen Zins erblich überlassen hatten; dies sei mit Zustimmung des verstorbenen Betz Minn, damaligen Amtmanns des verstorbenen Grafen Wilhelm von Henneberg in Themar, erfolgt. Den Garten habe er dann mit Zins und Rechten an Heinckel Kirchoff und dessen Erben verkauft und den Heiligenmeistern und dem Amtmann nach Lehnsrecht aufgelassen. Die hätten ihn dem Heinckel und seinen Erben für denselben Zins verliehen. Kießling nimmt dies auf seinen Eid; er kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1434 am freitag nach unser lieben frauen tag conceptionis zu latin genant.

  • Archivalien-Signatur: 465
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Dezember 10.

Insert in Vidimus vom 6. Aug. 1436 (Nr. 486).

Papier


Fragment, gehört zu Nr. 455 (1434 März 14).

  • Archivalien-Signatur: 595
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 März 14.

Hermann von Boineburg der Ältere bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihm das geschuldete Fuder Wein zu schicken und Wagen, Pferde und Leute vor Eucharius von der Tann und dessen Helfern zu schützen. Wenn der Graf den Wein liefert, sagt der Aussteller ihn davon los; er siegelt.
Datum a.d. 1434 am montage nehist noch circumcisionis domini.

  • Archivalien-Signatur: 450
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Januar 4.

Papier


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden: zwischen Ratsmeistern und Rat der Stadt Meiningen einerseits, Euphemia (Feme) Heppe andererseits bestanden Irrungen, derentwegen man sich an die Aussteller gewandt hatte. Die entscheiden wie folgt: aller Unwille soll abgestellt sein. Für die Jahre, die Heppe außerhalb Meiningen gewesen ist, soll sie von Steuer und Bede, auch Bau-, Graben- und Wachgeld ledig sein. Danach sollen sie und ihrer Erben in ihr Haus nach Meiningen gehen und dort wohnen mit den gleichen Pflichten wie andere Bürger. Die von ihr in der Klage geltend gemachten Schäden, 150 Gulden, haben die Ratsmeister ihr zu ersetzen, je zur Hälfte an Walpurgis und Michaelis. Die Aussteller bitten Heinrich Ley, Schultheißen zu Schmalkalden, und den Pfarrer Konrad, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben am dinstage nehist nach sent Mertins tage a.d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 462
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 November 16.

Papier


Regest nach HUB:
Heinrich Hase stellt den Brüdern Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, einen Lehsrevers über die ihm verliehene Badestube zu Schmalkalden aus; er siegelt.
Gebin am jarestage 1434.

  • Archivalien-Signatur: 449
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Januar 1.

Urkunde fehlt im Dez. 2011.

Papier


Wilhelm Meyer bekundet, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geschworener Mann und Diener zu sein. Er verspricht, 80 rheinische Gulden unter dem Grafen und seinen Erben anzulegen und zu Mannlehen zu machen, des Grafen Schaden zu warnen und sein Bestes zu werben, wie es die Pflicht der Mannen ist. Da er kein Siegel hat, bittet er den Georg Truchseß, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der geben yst an der mittwachen Fabiani et Sebastiani a.d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 451
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 Januar 20.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt seinen geistlichen und weltlichen Lehnsleuten in Gericht und Feldmark Stockhausen, auch denen, die ihre Lehen nicht empfangen haben, mit: er hat seine dortigen Rechte dem Heinrich Rinner, Burgmann zu Schmalkalden, verliehen; der hat darüber eine Lehnsurkunde. Der Graf fordert daher die Adressaten auf, sich ihre Lehen von Rinner verleihen zu lassen. Für die Zeit, in der sie diese zu Unrecht und gegen den Willen des Grafen innehatten, sollen sie Rinner Schadensersatz leisten. Denen, die glauben, ihnen geschähe deswegen Unrecht, wird der Graf Recht bieten. Künftige Kosten und Schäden wird Rinner von den Betroffenen fordern. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der gebin yst am sontage nach Leonhardi a.d. 1434.

  • Archivalien-Signatur: 460
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1434 November 7.

Papier


Dem Gottschalk von Buchenau zu Haselstein wird mitgeteilt, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit seinen Gesellen, Knechten, Helfern und Helfershelfern seine Feinde sein und ihm Schaden bringen wollen, da er die Leute des Grafen gefangen und beraubt hat.
Geben zu Slus. mitwochs nach Dionisii a. etc. 35.

Dem Gottschalk von Buchenau zu Haselstein wollen die folgenden mit ihren Knechten und Helfern Feinde sein wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und auf Seinen und seiner Leute Schaden trachten: Wilhelm Marschalk, Hans vom Berg, Michael und Jörg Truchseß, Hans Fuchs, Peter von Herbstadt, Gauwin von der Tann, Hans und Wilhelm von der Kere, Konrad von Rotterode der Junge, Giso von Haun, Jörg von Bösa, die Brüder Hans und Heinz Ludolf, Daniel von Leibolz, Hertnid Stock, Dietz Kießling der Junge, Hans Diemar, Fritz Marschalk, Jörg von der Kere, Albrecht Auerochs, Heinrich Rauenthal, Albrecht Schrimpf, Jörg Schade, Hans Stock, Hermann Knot, Hans Sickold, Hans Wolff, Eberhard Wolff, die Brüder Hermann, Hartung und Fritz Brate, Hans Jost, Hans Martersteck, Schuch Henne, Kurt Kestener, Hans von Heldrungen, Kurt Meister, Peter Fideler, Otto Teufel, Heinrich von Grins, Walter Wannbach, Klaus Kampach, Werner von Dermbach, Heinz Hacke, Eberhard Becke, Hans Schaffer, Hans Panse, Hermann Krig, Kurt Ackerpferd, Tholde Kugeler, Stephan und Fritz Zentgraf, Heinz Ritzman, Hans Nusperg, Hans Steynmetz, Kurt Gute, Kunz Plaz, Henchin oder Hans Mitter, Hans Hund, Michael Pfaffe, Jörg Ernst, Bertgin, Henchin Kestener, Wilhelm Strube, Henchin Speck, Henchin Baumgart. Diese, ihre Helfer und Knechte, wollen hiermit ihre Ehre bewahrt haben, sie stehen in Frieden und Unfrieden beim Grafen. Wilhelm Marschalk, Jörg Truchseß und Gauwin von der Tann siegeln, die übrigen bedienen sich dieser Siegel.
Am mitwachen nach Dionisii a. etc. 35.

  • Archivalien-Signatur: 477
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Oktober 12.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, Dietz von Herbstadt und Dietz Kießling bekunden, mit Andreas von Lichtenstein und Karl von Eberstein eine Schlichtung zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Kaspar, Wilhelm, Bartholomäus, Hans und anderen von Bibra andererseits am Sonnabend vor Urbani [22. Mai 1434] vermittelt zu haben. Diese Schlichtung betraf auch etliche Aussagen, die Dietz von Herbstadt und Dietz Kießling anhören und über deren Wert die drei Aussteller dann mit Mehrheit entscheiden sollten; dies ist jetzt erfolgt. Die von Bibra hatten bemängelt, dass der Graf etliche Häuser in Themar aus der Bede gezogen hat, von denen die vonBibra meinen, die stünden ihnen alleine zu. Anton von Exdorf, Henne von Jüchsen, Stephan Martersteck, Betz Eichelrieth, Jakob Melwer, Erhard Roschingk, Hans Schreyel, Kunz Grün, Dietz Fydeler, Fritz Wirsing, Kolhusen zu Exdorf, Heinz Wener, Hans Kempf und Hans Markart haben einmütig auf ihre Eide ausgesagt, dass sie nicht wüssten, dass Graf Wilhelm Häuser aus der Bede gezogen hätte; es habe lediglich der verstorbene Graf Heinrich eine Hofstatt aus der Bede gezogen, auf der der lange Kune gesessen habe. Die Gemeinde Themar hat auf ihre geleisteten Gelübde ausgesagt, dass sie es auch nicht anders wissen. Sie haben von den Alten im Flecken gehört, dass das früher von Lange Kune, dem dortigen Büttel, besessene Haus der Graf Berthold von Henneberg an sich gezogen habe; auch die Hofstatt bei der neuen Mühle, die Kunz Pfotzner innegehabt habe, hätte früher der Bede unterlegen. Nach Anhörung dieser Aussagen legen die Aussteller fest, dass diese beide Hofstätten nicht aus der Bede gezogen werden dürfen. Ebenso haben sie Aussagen angehört wegen Ungeld, Bannwein und Geschoss aus den freien Gütern. Anton von Exdorf, Henne von Jüchsen, Stephan und Hertnid Martersteck, Betz Eichelrieth, Jakob Melwer, Erhard Roschingk, Hans Schreyel, Kunz Grün, Dietz Fydeler, Fritz Wirsing, Kolhusen von Exdorf, Heinz Wener, Hans Kempf und Hans Markart haben ausgesagt, dass ihnen nichts davon bekannt ist, dass die freien Güter Bannwein trinken, Ungeld oder Geschoss geben sollen. Der Abt von Veßra und Johann Kirchoff haben auf ihre priesterliche Würde, Dietz Rentmeister und Fritz Zentgraf haben auf ihre Eide ausgesagt, dass die freien Güter kein Ungeld geben. Zu Bannwein und Geschoss haben der Abt und Johann Kirchoff nichts ausgesagt. Die Gemeinde Themar hat ausgesagt, keine von den Herren zu Lehen gehende Freiheit am Ort sei so groß, dass man keinen Bannwein trinken und kein Geschoss geben müsse. Da die von Themar Partei sind, schließen sich die Aussteller der Aussage des Abtes und der übrigen an, da sie redlicher sind als die von Themar. Wegen der Wacht und des Bauens im Kirchhof haben der Abt, Johann Kirchoff, Dietz Rentmeister, Henckel Kirchoff und Fritz Zentgraf ausgesagt, sie wüssten nicht, dass man einem Eingessenen zu Themar, der eine Hofstatt im Kirchhof gehabt habe, das Bauen daran verwehrt habe. Dietz Rentmeister hat einzeln wegen Geschoss und Wacht ausgesagt, dass der verstorbene Graf Wilhelm und die von Bibra deswegen in Irrungen gestanden hätten. Der Graf habe nach denen geschickt, die auf den freien Gütern gesessen hätten, und ihnen mitgeteilt, wenn sie Anteil am Kirchhof und gemeinen Schutz und Schirm genießen wollten, so sollten sie auch den Kirchhof bewachen und bewahren mit Schranken, Toren und anderen Notwendigkeiten. Daher hätten sie nach ihren Anteilen dort geholfen. Die Gemeinde hat ausgesagt, im Kirchhof habe nur gesessen und einen Gaden dort gehabt, wer ihr geschworener Mitbürger gewesen sei. Sie haben auch ausgesagt, niemand habe in Themar frei gesessen, der nicht auch gewacht habe. Aufgrund dieser Aussagen legen die Aussteller fest, dass diejenigen, die auf den freien Gütern sitzen, sich nach ihrem Anteil an Wache und Baumaßnahmen an Kirchhof und Stadt zu beteiligen haben und vor der Rechnungslegung zu informieren sind. Sie können im Kirchhof [...]

  • Archivalien-Signatur: 471
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Februar 2.

[Fortsetzung] im Kirchhof bauen und Gemeinschaft daran haben wie diejenigen, die andere Hofstätten besitzen oder kaufen. Wegen des Vogthafers haben Martin Schott, Anton von Exdorf, Henne von Jüchsen, Stephan und Hertnid Martersteck, Jakob Melwer, Betz Eichelrieth, Kolhusen von Exdorf, Dietz Rentmeister, Fritz Zentgraf und Heinckel Kirchoff ausgesagt, ihres Wissens sei der Vogthafer zur Hälfte dem verstorbenen Grafen Berthold zugefallen, die andere Hälfte hätten lange die Marschalk zu Lehen gehabt. Dieser Aussage schließen die Aussteller sich an. Wegen der neuen Mühle haben Henne von Jüchsen, Stephan und Hertnid Martersteck ausgesagt, dass vor Zeiten eine Mühle an derselben Stelle gestanden habe, die bei Unfrieden verbrannt und beim Krchhof wieder errichtet worden sei. Die neue Mühle liege auf freiem Gut des Grafen Wilhelm. Betz Hartman, Hans Noschel, Hans Reder, Kunz Pfotzner, alle Bürger, Hans Fribot, Heinckel Kirchoff und Heinz Flecke haben ausgesagt, sie hätten vonihren Eltern gehört, vor Zeiten sei einer wegen der Grafen in Themar [Vogt] gewesen namens Gletsch, es hätten außerdem Leute dort gelebt namens Pranger, denen sei der Vogt ungünstig gewesen, deswegen hätten sie wegziehen müssen. Zu dieser Zeit habe eine Mühle an derselben Stelle gestanden. Als die Pranger wegziehen mussten, taten sie den Leuten ein Leid an durch Ausschlagen von Wein, Abhauen von Füßen und Händen, sie hätten auch dem Müller in der Mühle Füße und Hände abgehauen, ihn in einen Trog gebunden und die Mühle verbrannt. Danach sei die Hofstatt liegen geblieben, es wurde eine Mühle beim Kirchhof erbaut. Der Besitzer habe die an Richolf Sturm verkaufen müssen, sie sei von einem auf den anderen gekommen, bis die neue Mühle wieder auf der alten Hofstatt errichtet worden sei. Von der Hofstatt, auf der die Mühle liege, habe man der Herrschaft Henneberg ein AchtelZwiebel als Zins gegeben, so lange man denken könne. Die Gemeinde hat ausgesagt, von der Mühle wisse man nichts. Die Aussteller legen fest, dass diese Aussage dem Grafen zugute kommen soll. Die drei Aussteller siegeln.
Der geben ist off unser liben frauwen tag lichtmesse 1435.

Papier


Hans Ochsintret, Vogt der Herren von Erfurt in Kerspleben, und Klaus Mertin, Frone des dortigen Gerichts, bekunden, dass vor ihnen Volkmar von Kölleda darum gebeten hat, einen Hof anzunehmen, den Peter Monsag für einen Zins von einem Schilling Pfennige und einem Huhn innehat, sowie zwei Stück Ackerland, eines gelegen bei Hans Zcugkewolffe zum Katzenberg hin, das andere "an dem swerbornewege" bei Heinrich Schiding unter anderthalb Acker bei der großen Wiese, freies Eigen in Dorf und Feld Kerspleben, mit der Bitte, dieses an Klaus Liebestet, Bürger zu Erfurt, zu übertragen. Dem kommen die Aussteller nach und übertragen die Güter nach Gewohnheit des Gerichts an Klaus Liebestet und seine Erben. Zeugen: Klaus Fuchs, Hans Gaschner, Hans Venre und Klaus Fenre. Der Vogt siegelt, der Frone bedient sich dieses Siegels mit.
1435 am dinstage nach Jacobi apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 473
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Juli 26.

Pergament


Hermann von Boineburg der Ältere sowie die Brüder Heimbrot, Rabe und Reinhard von Boineburg gen. von Honstein bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihnen vier Faß Wein schuldig, von denen er zwei am vergangenen Martini schuldig geblieben ist und zwei liefern wollte. Davon sagen sie ihn jetzt los. Die übrigenzwei sollen an Martini geliefert werden. Heimbrot siegelt, die übrigen bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. ame donstage noch sente Lucien tage der heylgen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 478
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Dezember 15.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bekundet für sich, seine Nachfolger und das Domkapitel: wenn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, wegen der in diesem Krieg gegen die von Würzburg, Ochsenfurt und deren Helfer geleisteten Hilfe Schäden erleidet, werden Bischof, Hochstift und Domkapitel ihm diese am nächsten Tag Petri Kathedra vollständig erstatten. Können sie nicht bezahlen, soll die Summe dem Grafen auf die Stadt Meiningen mit Zubehör aufgeschlagen werden. Deren Auslösung ist erst nach Erstattung der erwähnten Schäden möglich. In Diensten des Bischofs sind dem Grafen für Atzung und Zehrung belegte Kosten von 300 Gulden entstanden, die binnen Jahresfrist nach Ausstellung der Urkunde bezahlt werden sollen. Erfolgt das nicht, wird auch dieser Betrag auf die Stadt Meiningen mit Zubehör aufgeschlagen. Der Bischof siegelt; Günther Graf zu Schwarzburg, Herr zu Leutenberg, ältester Domherr anstelle des Domdekans, und das Domkapitel erteilen ihre Zustimmung und kündigen ihr Siegel an.
Der geben ist 1435 am mantage nach sand Lamprechts tage des heiligen bischoffes.

  • Archivalien-Signatur: 475
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 September 19.

Insert in Nr. 542 vom 11. Nov. 1438.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bekundet, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 144 rheinische Gulden schuldig zu sein für zwei Hengste, die in seinem Dienst abgegangen sind, für den einen 100, für den anderen 44 Gulden. Diese sind dem Grafen und seinen Erben an Kathedra Petri nach Ausstellung der Urkunde zu zahlen. Andernfalls soll der Betrag auf die Summe aufgeschlagen werden, die ihm zuvor vom Hochstift verschrieben worden war. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Am dinstage vor sand Michels tage 1435.

  • Archivalien-Signatur: 476
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 September 27.

Insert in Nr. 542 vom 11. Nov. 1438.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bekundet: wegen der von den Eltern des Heinrich vom Stein zum Liebenstein seinen Vorgängern geleisteten Dienste nimmt er den Heinrich zum Erbburgmann an und verschreibt ihm zu Burggut zehn rheinische Gulden in Landwährung zu Franken, die jährlich an Weihnachten aus den Renten und Gefällen des Hochstifts in Queienfeld erhoben werden sollen. Das Burggut soll, wenn es notwendig ist, auf Mahnung durch die Bischöfe in Mellrichstadt verdient werden. Heinrich hat für sich und seine Mannlehnserben geschworen, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Wollen die Bischöfe die zehn Gulden nicht länger zahlen, können die jederzeit mit 100 Gulden abgelöst werden. Die Summe soll für den Erwerb sicherer Gülten zwei Meilen im Umkreis von Mellrichstadt verwendet werden, die dann dem Hochstift als Burggut aufzutragen sind. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen. Alle bisher von Heinrich und seinen Vorfahren gegen das Hochstift erhobenen Forderungen sind damit abgetan. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Smalkalden am sontag vor sant Anthonien tag a.d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 468
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Januar 16.

Auf dem gleichen Bogen: Nr. 925 vom 1. April 1466.

Papier


Johann Bischof von Würzburg bekundet: zusammen mit Albrecht Grafen von Wertheim, Pfleger des Hochstifts, mit Zustimmung des Domdekans Richard von Maßbach und des Domkapitels hatte er vormals Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, 6000 rheinische Gulden auf Stadt und Amt Meiningen auf Wiederkauf verschrieben, wie das die von Bischof, Pfleger und Domkapitel darüber ausgestellte Urkunde ausweist. Nun ist er mit den Grafen übereingekommen, dass diese sich gegenüber Ludwig, Landgrafen von Hessen, in 9000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken gesetzt und diese übernommen haben. Die Grafen sollen an den Landgrafen und seine Erben jeweils an Ostern, beginnend in diesem Jahr, 1500 Gulden auszahlen, bis die gesamte Summe gezahlt ist. Der Bischof soll für jeweils gezahlte 1500 Gulden Gülten von 100 Gulden aus Meiningen, Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld anweisen. Die 9000 Gulden werden den Grafen auf die Stadt Meiningen mit Amt, Gericht und zugehörigen Dörfern, Nutzen, Renten, Gefällen, Herrlichkeit und Zubehör aufgeschlagen durch diese Urkunde, zusätzlich zu der über 6000 Gulden. Die Grafen sollen Stadt, Amt, Gericht und Dörfer innehaben, bis der Bischof oder seine Nachfolger ihnen die 9000 mitamt den 6000 Gulden zurückzahlen. Für die 9000 Gulden soll ihnen so viel angewiesen werden, dass sie von 15 Gulden einen Gulden Ertrag haben. Was darüber hinaus in Stadt, Amt, Gericht und Dörfern anfällt, steht dem Bischof und seinen Nachfolgern zu. Kommt die Summe nicht ein, ist die Differenz aus anderen Einkünften in den oberen Landen des Hochstifts zu erstatten. Falls der Bischof oder seine Nachfolger die 1500 Gulden selbst an den Landgrafen auszahlen, was ihnen freisteht, haben sie keine entsprechenden Einkünfte den Grafen zuzuweisen; der Betrag soll vom Hauptgeld abgerechnet werden. Die Absicht zu einer solchen Zahlung ist den Grafen ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Erfolgt die Zahlung dann doch nicht und wird den Grafen der Schaden nicht erstattet, wird er auf Stadt und Amt aufgeschlagen. Erbhuldigung, Folge, Öffnung, geistliche Lehen, Burglehen, Mannlehen Adliger und das mit von den Grafen benannten tauglichen Personen zu besetzende Zentgrafenamt bleiben dem Bischof und seinen Nachfolgern vorbehalten. Wird eine gemeine Hilfe festgesetzt, ist die auch von der Stadt Meiningen und den genannten Dörfern mit aufzubringen; die Grafen haben derenErhebung zu gestatten; dies ist den von ihnen gezahlten Summen unschädlich. Geht die Stadt in Fehden und Kriegen des Hochstifts verloren, haben die Bischöfe die Grafen bei der Rückgewinnung zu unterstützen; gewinnen sie die Stadt zurück, ist sie den Grafen zu überantworten. Kann sie nicht zurückgewonnen werden, sind nach einem halben Jahr die 15.000 Gulden bzw. die gezahlte Summe an die Grafen zu zurück zu zahlen bzw. anderswo anzuweisen. Der Bischof verspricht, die Stadt und die Dörfer nicht binnen der nächsten zwei Jahre mit den 6000 Gulden auszulösen. Danach ist die Lösung mit den 6000 und den darüber hinaus gezahlten Gulden möglich; die Summe ist je nach Wunsch der Grafen in Schleusingen oder Schmalkalden fällig, der Bischof erhält dafür Frieden und Geleit. Die Lösung ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Grafen haben sie zu gestatten und nach Zahlung die Stadt und die Dörfer ohne weiteres herauszugeben und loszusagen. Die Einwohner der Stadt und der Dörfer werden aufgefordert, den Grafen zu huldigen und ihnen die genannten Summen auszuzahlen. Die Grafen und ihre Erben sollen Stadt, Amt, Gericht und Dörfer mit Bürgern, Einwohnern und armen Leuten schützen und schirmen sowie nicht über die Gewohnheiten hinaus belasten. Bischof, Pfleger, Domdekan und Domkapitel verpflichten sich auf diese Bestimmungen; sie kündigen ihre Siegel an.
Der geben yst 1435 am dinstage nechst nach sand Anthonien tage.

  • Archivalien-Signatur: 469
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Januar 18.

Gleichzeitige, nicht beglaubigte Abschr. liegt bei.

Papier


Johann Bischof von Würzburg, Albrecht Graf von Wertheim, Pfleger des Hochstifts, Richard von Maßbach. Domdekan und Domkapitel zu Würzburg bekunden: Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, haben sich urkundlich verpflichtet, des Hochstifts wegen dem Ludwig, Landgrafen von Hessen, und seinen Erben 100 Fuder Frankenwein zu liefern, jährlich an Martini je 20 Fuder. Diesen Wein haben ihnen die Aussteller aus den Kellereien des Hochstifts in Neustadt unter Salzburg und in Mellrichstadt zu liefern, jährlich an Martini 20 Fuder. Die dortigen Kellner und Rentmeister werden entsprechend angewiesen, sofern die Grafen die Menge nicht schon vorher erhalten haben. Der Wein ist in Fuhren und auf Kosten des Hochstifts nach Schmalkalden zu liefern. Bei Säumnis ist mit den Kellnern und Rentmeistern sicherzustellen, dass der Wein aus anderen Kelllereien geliefert wird. Stadt und Amt Meiningen können durchdie Aussteller erst dann ausgelöst werden, wenn den Grafen in dieser Sache entstandene Schäden bezahlt sind. Bischof, Pfleger und Domkapitel siegeln.
Der geben ist zu Smalkalden am mitwachen nach sand Anthonien tage 1435.

  • Archivalien-Signatur: 470
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Januar 19.

Insert in Nr. 542 vom 11. Nov. 1438.

Papier


Kaspar Bydemar bekundet, im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gesessen zu haben. Das hatte er mit seinen Untaten gegen den Grafen und die Seinen verschuldet. Wegen seiner Krankheit und seiner Gebrechen hat der Graf ihn jezt freigelassen. Kaspar verspricht, nicht mehr in seine Lande zu kommen und über Elbe oder Rhein zu gehen, auch nichts gegen den Grafen und seine Erben, Lande und Leute zu unternehmen oder zu veranlassen. Seine Ehefrau Grete schließt sich den Zusagen ihres Mannes an. Sie verspricht, mehr als vier Meilen vom Hennebergischen Land entfernt zu bleiben und nicht ohne Wissen des Grafen näher heranzukommen. Beider Tochter Else schließt sich dem an. Eheleute und Tochter bitten die Junker Götz von Pferdsdorf und Hermann von Romrod, ihre Siegel aufzudrücken; die kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist off sente Oswaldis tag a.d. 1435.

  • Archivalien-Signatur: 474
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 August 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Bamberg mit, dass er ihr Feind sein will wegen des Bischofs Anton von Bamberg und so seine und der im folgenden genannten Seinen Ehre damit gewahrt haben wlll: Hans Voit von Salzburg, Ritter, Karl von Eberstein, Wilhelm Marschalk, Heinrich vom Stein, Hans vom Berg, Michael Truchseß, Jörg Truchseß, Fritz von Witzleben, Heinrich und Lutz von Herda, Hermann von Romrod, Wilhelm, Ruprecht und Sittich von der Kere, Gauwin von der Tann, Jörg von Bösa, Eberhard Wolff, Hermann von Buttlar, Peter von Herbstadt, Kurt und Hans von Rotterode, Werner von Boineburg, Hans von Lichtenberg, Hans Fuchs, Albrecht Auerochs, Hans Diemar, Albrecht Schrimpf, Hans Stock, Kurt Groß, Wilhelm Memmer, Hans Wolff, Fritz Brate und Hans von Heldrungen. Siegel des Hans Voit von Salzburg, da der Graf sein Siegel nicht bei sich hat.
Gebin .. 1435 an dem dornstage nach sente Peter und Pauwel.

  • Archivalien-Signatur: 472
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1435 Juni 30.

Papier


Abt Johann, Prior Johann und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen verkaufen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen ihrer Schulden auf Wiederkauf des Klosters Höfe zu Fambach und Siegwinden (Dicken-) mit Zubehör, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide in Dorf und Feld mit allem Zubehör, wie die Vorgänger diese hergebracht haben, an Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden und deren Nachfolger wegen des dortigen Spitals für erhaltene 470 rheinische Gulden. Siesetzen die Käufer in die Gewere der Höfe, die unversetzt und unverkauft sind. Die auf den Höfen wohnhaften Leute werden an die Käufer gewiesen. Ein Rückkauf ist jährlich mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Petri Kathedra anzukündigen. Wenn die Käufer die Höfe nicht längerbesitzen wollen, haben sie dies in gleicher Weise anzukündigen. Belegbare Kosten für notwendige Baumaßnahmen sind dann zu erstatten. Die Aussteller sollen die Käufer im Besitz der Höfe schützen und schirmen und, sofern sie nicht den Rückkauf getätigt haben, nicht dagegen vorgehen. Werden die Höfe durch Unglück verbrannt oder gehen an Feinde verloren, sollen beide Seiten die Höfe wieder aufbauen und die Kosten teilen. Es siegeln Abt und Konvent.
Gegebenn 1436 am montag nach sanct Katherinen tag der heiligen jungfrauen.

  • Archivalien-Signatur: 490
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 November 26.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt bekunden, die beiden abgeschriebenen Urkunden unbeschädigt gesehen, gehört und gelesen zu haben. Sie drücken daher das Gerichtssiegel der Stadt auf.
Der geben ist 1436 am montag nach sand Peters tag ad vincula zu latein genant.

  • Archivalien-Signatur: 486
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 August 6.

Inserte: Nr. 381 (1427 Mai 11) u. 465 (1434 Dez. 10).

Papier


Dekan Konrad, Kustos Kaspar von der Tann, Kantor Konrad Teutscher und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden verleihen Grete Rinner der Älteren und ihren Erben die Badestube zu Schmalkalden, die Stiller Stube genannt, gegen einen Zins von einem Lammsbauch an Ostern, einer Weisung an Weihnachten, zwei Fastnachtshühnern und 12 Pfund Schmalkalder Währung. Herrlichkeit und Freiheit sowie das Gericht über den in der Badestube sitzenden Bader samt Gesinde behalten sich die Aussteller vor; ausgenommen sind nur Dinge, die Hals und Hand betreffen. Nach Gretes Tod sollen eine oder zwei Personen ihre Verpflichtungen wegen der Badestube gegenüber dem Stift beschwören und darüber Urkunden ausstellen; die eingesetzten Bader sollen dies ebenfalls tun. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
Das geschen yst zu Smalkalden an sant Andres tage 1436.

  • Archivalien-Signatur: 492
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 November 30.

Urk. auch inseriert in Nr. 493 vom gleichen Tag.

Papier


Der Römische Kaiser Sigmund, König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien und Kroatien, bekundet: Heinrich Roraw, apostolischer Abbraviator, hat um Erhebung zum Pfalzgrafen des Laterans nachgesucht. Da es dem Kaiser nicht nur zusteht, dem Reich Grafen, Barone und Edle hinzuzufügen, erhebt er den Heinrich Roraw gemäß seiner Bitte zum Pfalzgrafen des Laterans. Roraw hat künftig Anteil an allen mit diesem Amt verbundenen Würden und Ehren, somit auch die Vollmacht, überall im Reich im Namen des Kaisers geeignete Personen zu Notaren, Tabellionen und ordentlichen Richtern zu ernennen, die dann überall im Reich alle mit dem Amt verbundenen Tätigkeiten wahrnehmen dürfen. Daneben hat Roraw Vollmacht, uneheliche Kinder zu Lebzeiten der Eltern und nach deren Tod legitimieren - ausgenommen Fürsten, Grafen und Barone - und diesen zu den daraus erwachsenen Erbansprüchen verhelfen, wenn kein Testament vorliegt (ab intestato). Wer dagegen vorgeht, zieht sich schwere Strafen zu. Siegel des Kaisers. - Datum Prage a.d. 1436 die sexta mensis Octobris .....

  • Archivalien-Signatur: 2478
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Oktober 6.

Insert in Nr. 2454 vom 18. März 1442.


Die Brüder Hans, Tolde, Heinrich und Konrad Wigant (Wygande) bekunden: Konrad war wegen seiner Handlungen bei Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Erben in Ungnade gefallen und ins Gefängnis gekommen. Jetzt hat ihn der Graf freigelassen. Die Brüder haben einen Eid geschworen, gegen den Grafen, seine Erben, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Insbesondere hat Konrad geschworen, vom Grafen und seinen Erben keinen Lohn zu fordern oder durch Dritte fordern zu lassen. Er wird aus dem Land des Grafen gehen und sich seine Lebtage nicht mehr zwischen den vier Wäldern aufhalten, auch sich für das erlittene Gefängnis nicht rächen. Hält einer der Brüder sich nicht an diese Urfehde, wird nichts ihn schützen, die übrigen sind verpflichtet, ihn zu ergreifen und dem Grafen oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Die vier Brüder übernehmen diese Verpflichtungen und bitten Heinrich Leye, Rentmeister und Schultheißen des Landgrafen von Hessen in Schmalkalden, Hans Huffnal, Kellner des Herrn von Fulda, und Konrad Ritter, Schultheißen zu Geisa, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben yst 1436 an dem sonntage als man in der heyligen kirchen zu chore singet Cantate in dem anhebende der heyligen messe.

  • Archivalien-Signatur: 485
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Mai 6.

Bei Anlegung des alten Findbuchs waren noch Reste von Siegel 3 vorhanden.

Pergament


Dietrich Kießling und Heinrich vom Stein bekunden: bis zu diesem Tag bestanden Irrungen zwischen Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden einerseits, Grete Rinner und ihren Söhnen Heinrich und Peter Rinner, Bürgerin und Bürgern zu Schmalkalden, andererseits wegen der dortigen Badestube genannt Stiller Stube und den davon jährlich fälligen Zinsen. Deswegen hatte man sich an die Aussteller als Schiedsrichter und Otto Thurlin als Obmann gewandt; letzteren hatte Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, zum Obmann bestellt. Die Parteien hatten dem Grafen zugesagt, sich an den Spruch der Schiedsrichter zu halten. Nach der Forderung des Stifts soll die Badestube 12 Pfund, je zwei Michaels- und Fastnachtshühner, einen Lammsbauch an Ostern und eine Weisung an Weihnachten geben gemäß dem alten Herkommen. Grete Rinner und ihre Söhne dagegen behaupten, es seien davon ein Schock alter Groschen, zwei Fastnachtshühner, ein Lammsbauch und eine Weisung fällig, sie hätten die Badestube zu diesen Zinsen neun Jahre innegehabt und so gekauft. Die beiden Schiedsrichter entscheiden: wenn Heinrich Breuning, Scholaster des Stifts und Lehnsherr der Badestube, auf seinen Priestereid nimmt, dassdie Badestube stets 12 Pfund, je zwei Michaels- und Fastnachtshühner, einen Lammsbauch und eine Weisung gegeben hat und der Zins nicht erblich gemindert worden ist wie beschrieben, dann soll dieser Zins auch künftig an das Kapitel bzw. den Berechtigten gezahlt werden. Da der Scholaster aber nicht im Lande ist, wird festgelegt: kommt er nicht, soll der Dekan oder ein Vertreter aus dem Kapitel anstelle des Scholasters am Montag nach dem 18. Tag [14. Jan. 1437] diese Versicherung abgeben. Dekan und Kapitelsollen für Grete Rinner und ihre Söhne eine Verleihungsurkunde über die Badestube, diese sollen einen Revers anfertigen und den Text den Ausstellern vorlegen, die nach ihrem Bedünken Ergänzungen vornehmen werden. Danach werden dann von den Parteien die Urkunden selbst ausgefertigt. Nach dem Tod der Grete Rinner sollen ihre Söhne, einer von beiden oder wer sonst die Badestube übernimmt, in gleicher Weise die Badestube vom Stift empfangen, eine Urkunde erhalten und einen Revers geben, wie Grete Rinner das jetzt getan hat. Dietrich Kießling und Otto Thurlin haben als Mehrheit entschieden, dass der Bader, der jetzt oder künftig die Badestube innehat, gegenüber Stift und Kapitel das alte Herkommen zu beschwören hat. Dietrich Kießling und Heinrich vom Stein legen fest: ergibt sich, dass, wie die Stiftsherren behaupten, die Rinner ihren Anteil wie auch den des Hermann Bader vom Handlohn noch innehat, soll sie beide an das Stift weitergeben. Stellt sich heraus, dass sie nur noch ihren eigenen hat, soll sie diesen Anteil dem Stift geben. Kießling, Stein und Thurlin drücken ihre Siegel auf.
Daz gescheen yst zu sanct Andres des heiligen zwelffboten abend 1436.

  • Archivalien-Signatur: 494
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 November 29.

Papier


Dietrich Kießling, Heinrich vom Stein und Otto Thurlin bekunden, dass die inserierte Urkunde mit ihrer Zustimmung ausgestellt ist. Behält das Stift die 12 Pfund, so soll das in die Urkunde geschrieben werden; geschieht das nicht, soll man statt dessen ein Schock Groschen einfügen entsprechend der Schlichtungsurkunde. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Dy geben yst am tage und jare als obgeschriben sted.

  • Archivalien-Signatur: 493
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 November 30.

Zwei Ausfertigungen, bei der zweiten auf der Rückseite nur die Spuren der drei Siegel.

Papier


Friedrich Landgraf von Thüringen, Markgraf zu Meißen, bekundet, sich mit seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geeinigt zu haben wegen Schloss Roßdorf mit Zubehör. Die beiden Parteien sollen künftig je eine Hälfte von Schloss und Zubehör dem Konrad von Uetteroda dem Älteren, seinen ehelichen Söhnen und Leibes-Lehnserben zu Mannlehen verleihen. Diese sollen es von beiden Herren als Mannlehen empfangen. Wird das Schloss nicht empfangen oder fällt heim, sollen die Parteien es nach ihrem Belieben teilen. Wenn die Parteien miteinander in eine Fehde geraten, sollen Konrad von Uetteroda und seine Erben mit dem Schloss still sitzen und keiner Seite helfen. Wildbann und Jagd stehen dem Grafen und seinen Erben zu, die sie seit alters innegehabt haben. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Gotha 1436 am donerstag nach assumpcionis Marie virginis gloriose.

  • Archivalien-Signatur: 487
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 August 16.

Insert in Nr. 1344 vom 12. Aug. 1490.

Papier


Hans Beder, wohnhaft zu Wasungen, bekundet, mit Heinrich Czimmerman aus Rippershausen, dessen Schwiegersohn Hans Wolfram und deren Freunden in Irrungen gestanden zu haben. Sie haben Schiedsrichter gewählt, die gütlich und dann rechtlich schlichten sollten. Jetzt haben Burgleute, Ratsmeister und Rat zu Wasungen entschieden, dass er gefrevelt und Unrecht gehabt hat. Wegen der ihm dennoch erwiesenen Gnade verspricht er jetzt dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gegen ihn, seine Erben, Landund Leute, edle und unedle Untersassen sowie die, die Recht vor dem Grafen nehmen, nicht vorzugehen, schwört Urfehde und bittet die Junker Götz von Pferdsdorf und Hertnid von Roßdorf, ihre Siegel aufzudrücken; die kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1436 off sente Endres tag.

  • Archivalien-Signatur: 491
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 November 30.

Papier


Hans Huffnal, Kellner des Herrn von Fulda zu Geisa, und der dortige Schultheiß Konrad Ritter bekunden, dass die Brüder Hans, Tolde und Heinrich Wigant (Wichant) geschworen haben, gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Erben und Lande nichts zu tun oder zu veranlassen wegen dessen Verhalten gegenüber ihrem Bruder Konrad Wigant. Dies haben die Wigant vor den Ausstellern und Konrad Gute, Knecht des Herrn [Abtes], gelobt. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Off des heilgen cruces tag als das fonden wart a.d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 484
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Mai 3.

Papier


Johann Bischof von Würzburg, Domdekan Martin Truchseß und das Domkapitel zu Würzburg bekunden: Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihretwegen dem Landgrafen Ludwig von Hessen im vergangenen Herbst 20 Fuder Wein geliefert und dabei für Wein, Fässer, Fuhren, Schrotgeld und andere Notwendigkeiten 562 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken ausgegeben. Jetzt sind die Aussteller mit den Grafen übereingekommen, ihnen diese Summe auf Stadt und Amt Meiningen aufzuschlagen zusätzlich zu den bereits früher darauf verschriebenen Summen. Vor einer Wiederlösung sind daher die 562 Gulden zurückzuzahlen. Bischof und Domkapitel siegeln.
Der geben ist 1436 am mantage sand Dorotheen der heiligen jungfrauwen tage.

  • Archivalien-Signatur: 480
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Februar 6.

Insert in Nr. 542 vom 11. Nov. 1438.

Papier


Karl von Bastheim bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben ein Viertel des Sackzehnten zu Bettenhausen zu Lehen empfangen zu haben, d.h. 21 Malter Getreide, halb Korn, halb Hafer, sowie ein Viertel des kleinen Zehnten daselbst mit Zubehör, Lehen von der Herrschaft, gekauft von Karl [von Steinau gen.] Steinrück; dieser hatte ihn vom verstorbenen Vater des Grafen und diesem selbst zu Lehen. Der Aussteller hat davon die üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Der geben yst 1436 an sand Dorotheen tage der heiligen jungfrauwen.

  • Archivalien-Signatur: 481
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Februar 6.

Pergament


Kethe, Ehefrau des Berld Starcke, und Engele, Ehefrau des Hans von Utzberg, Töchter des verstorbenen Hermann Huttener, Bürgerinnen zu Erfurt, bekunden, dass ihr Vater und dessen Erben, Söhne und Töchter, zusammen mit ihrem Vetter Hans Salveld und dessen Erben, Söhnen und Töchtern, mit den Güter zu Werningsleben und den zugehörigen Rechten belehnt gewesen sind. Auf diese Rechte verzichten sie jetzt in aller Form und bitten ihre Ehemänner, ihre Siegel für sie aufzudrücken, deren sie sich bedienen.
Geben 1436 am sontage nach exaltationis sancte crucis.

  • Archivalien-Signatur: 488
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 September 16.

Papier


Ludwig Landgraf von Hessen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet ihm jährlich an Martini 20 gute Fuder Frankenwein, gewachsen bei Neustadt und Mellrichstadt, vom besten, der in der dortigen Kellerei abgefüllt wird. Die hat der Graf jetzt geliefert. Der Landgraf sagt diesen und seine Erben davon los und drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Geben zu Cassel uff donrstag nehst vor Martini sub a.d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 489
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 November 8.

Papier


Peter Fideler schwört, gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Erben, Lande und Leute nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Was er mit diesen zu schaffen hat, wird er an den Stätten und Gerichten fordern, wo es sich gebührt. Dies sollen auch der Graf und seine Erben tun, wenn sie von ihm deswegen gemahnt werden. Er bittet die Junker Jörg Truchseß, Hans Fuchs und Gauwin von der Tann, ihre Siegel aufzudrücken; Truchseß und Tann kündigen ihre Siegel an, Fuchs bedient sich dieses Siegels mit.
Gebin an dem heiligen ostirabende a.d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 482
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 April 7.

Papier


Wilhelm und Georg, Grafen und Herren zu Henneberg, kommen in Anbetracht der in den Landen herrschenden großen Unruhe und schweren Läufe, die von Tag zu Tag mehr einreißen, überein, dagegen etwas auszurichten, wenigstens was ihre Lande und Leute betrifft. Sie versprechen, auf ihre Lebtage gegeneinander nichts zu unternehmen, sondern einander zu helfen und zu raten und Gebrechen einander mitzuteilen. Wer unter ihnen der Kläger ist, soll aus den Räten oder dem Hofgesinde des anderen einen Obmann wählen, zu dem beide dann je zwei oder drei ihrer Diener als Schiedsrichter hinzusetzen sollen. Diese sollen Klage und Antwort anhören und dann die Sache gütlich oder rechtlich entscheiden. Dabei soll es bleiben. Wenn Mannen, Diener oder Hofgesinde miteinander zu schaffen haben, hat der Herr des Beklagten dem Kläger vor seinem Hofgericht zum Recht zu verhelfen. Wenn dies Bürger oder Bauern betrifft, soll es an dem Stadt- oder Zentgericht ausgetragen werden, wo der Beklagte ansässig ist. Klagen von Geistlichen sind vom jeweiligen Grafen anzuhören. Handelt es sich um eine weltliche Sache, ist sie vor dem zuständigen Gericht auszutragen. Geistliche Sachen sind dahin zu verweisen, wohin sie gehören. Beide Seiten sollen dazu beitragen, dass die Sachen in dieser Weise ausgetragen werden. Wenn ein Graf in Feindschaft oder Krieg gerät, soll der andere, sobald ihm dies mitgeteilt wird, den jeweiligen Feind auffordern, die Sache rechtlich auszutragen. Tut der Feind das nicht, soll man einander gegen diesen helfen. Wilhelm Marschalk wird zum gemeinsamen Obmann gewählt, zu dem man, wennes nötig wird, je zwei oder drei Männer hinzusetzen wird, die entscheiden, welche Hilfe für den täglichen Krieg notwendig ist. Die Grafen haben deren Spruch nachzukommen. Was gemeinsam im Felde gewonnen wird, ist nach Anzahl der beteiligten Leute und Pferde aufzuteilen. Eventuelle Schäden sindaus den Gewinnen zu bestreiten. Darüber hinausgehende Schäden hat jede Seite ihren Leuten zu ersetzen. Übertrifft der Gewinn den Schaden, ist der Überschuß in der beschriebenen Weise aufzuteilen. Bei der Hilfe nehmen beide Seiten die Herren aus, denen sie durch Eide verpflichtet sind, dazu Friedrich und Sigmund, Herzöge zu Sachsen, und Ludwig, Landgrafen von Hessen. Stirbt Wilhelm Marschalk, hat Graf Georg vier seiner Mannen vorzuschlagen, aus denen Graf Wilhelm einen wählen wird. Der soll seine Pflichten in gleicher Weise wie Wilhelm Marschalk beschwören. Die Ernennung künftiger Obleute erfolgt dann im Wechsel. Nach dem Tod eines Grafen treten dessen Erben in diesen Vertrag ein. Die Grafen (1) Wilhelm und (2) Georg verpflichten sich auf diese Bedingungen und drücken ihre Siegel auf. Zeugen: Dietz Kießling, Wilhelm Marschalk, Michael und Jörg Truchseß, Hans vom Berg, Wilhelm von der Kere und Martin Bibra. (3) Dietz Kießling, (4) Michael und (5) Jörg Truchseß sowie (6) Wilhelm von der Kere drücken ihre Siegel auf; die übrigen bedienen sich dieser Siegel mit.
Geben zu Theimar off den achtzehinden 1436.

  • Archivalien-Signatur: 479
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Januar 13.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Hans und Heinrich Rauenthal (Ruwentaln) und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit der ganzen Blumenburg, der Wüstung Werngers, dem Gewässer Schwarzbach von der Rorichsfurt bis an die Werra, der Hälfte des Zehnten zu Friedelshausen, dem Vorwerk zu Nieder-Farnbach, das jetzt Heinz Koch gen. Fritzsch innehat, einer Wiese unter Frankenberg genannt "ruwentals wyse", dem halben See zum Burns (bruns) und dem Besitz zu Luckershausen. Ihnen wird zudem die Nutzung des Eichholzes zum Burns für Bauholz der Häuser, in denen sie selbst wohnen, gestattet; es darf daraus kein Holz verkauft oder vergeben werden. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen; seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am dinstag sandt Walpurgen tag a.d. 1436.

  • Archivalien-Signatur: 483
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1436 Mai 1.

Vidimus vom 25. Juni 1489 liegt bei (Nr. 483 / 1).

Papier


An Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: vor den Ausstellern ist ihr Verwandter Friedrich Schaff erschienen und hat beklagt, dass er noch keine Ladung des Grafen erhalten hat. Er hat eine besiegelte Urkunde vorgelegt, ausgestellt von Konrad (Kurt) von Uetteroda und Kurt Treusch als Vermittlern, deren Umsetzung der Graf verweigert. Zuletzt haben die Räte des Landgrafen [Friedrich] von Thüringen in Georgenthal getagt und gewiesen, dass den Graf den Schaff nach Schmalkalden vorladen solle; das ist jedoch noch nicht erfolgt. Geschieht es nicht, werden die Aussteller dem Friedrich Schaff gegen den Grafen helfen, sein Recht zu erlangen. Bitte um Antwort. Es siegeln Thile von Gerbershausen und Dietrich von Tastungen, deren Siegel die übrigen benutzen: Widekind von Uslar, Ditmar von Hanstein, Gunther Thile, Heinrich und Heinrich von Hagen (Hayn), Thile Wolff, Ernst von Wintzingerode, Herdan von Worbis, Berthold und Reinhard von Westhausen, Apel und Hildebrand von Ershausen, die Brüder Herting und Heinrich von Kirchberg, Heinrich Geborg und Hans Bruns.

  • Archivalien-Signatur: 506
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1437 vor Aug. 4]

Papier


Dem Heinrich vom Stein teilt Hertnid (Hertenig) Nun mit, dass er Feind des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg sein will wegen des Friedrich Schaff und wegen eigener Schulden. Er will Schaden bringen, aber hiermit seine Ehre bewahrt haben; Siegel seines Hauptmanns [Friedrich Schaff].
Am dornstage vor Calixti a. 37 etc.

  • Archivalien-Signatur: 526
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 10.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen die Brüder Arndt und Gercke von Windehausen mit, dass sie seine Feinde sein wollen wegen des Unrechts, das er ihrem Vetter und Oheim Friedrich Schaff antut. Sie ziehen sich in Friedrichs Friede und Unfriede, wollen dem Grafen Schaden bringen und ihre Ehre gegen diesen, Land und Leute bewahrt haben. Gercke siegelt, der Bruder bedient sich dieses Siegels mit.
Am mitwochen noch Purificationis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 551
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1437 / 1440] Februar

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen die Brüder Berthold und Helmbrecht genannt die Czegenhuter mit, dass sie seine Feinde sein wollen wegen des dem Friedrich Schaff getanen Unrechts und auch der Schulden ihnen gegenüber. Sie wollen ihre Ehre gegen den Grafen, Land und Leute verwahrt haben. Siegel des Friedrich Schaff, dessen sie sich bedienen.
Am montage noch Francisci a. 37 etc.

  • Archivalien-Signatur: 524
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 7.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Hans Bruns, Hans Ristebein und Heinrich [von] Ershausen mit, dass sie seine Feinde sein wollen wegen des dem Friedrich Schaff erwiesenen Unrechts. Sie wollen so ihre Ehre gegenüber dem Grafen, dessen Land und Leuten bewahrt haben. Sie siegeln, ihre Knechte bedienen sich dieser Siegel.
Datum a.d. uff montag Cziraci. etc.

  • Archivalien-Signatur: 508
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 5.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Herdan von Worbis, die Brüder Ernst und Hans von Wintzingerode zu Bodenstein, Heinrich von Beskendorf und Balduin Russer mit, dass sie mit ihren Helfern und Knechten seine Feinde sein und ihm Schaden bringen wollen, da er sich nicht an die dem Friedrich Schaff ausgestellten Urkunden hält. Dessen wollen sie sich gegen den Grafen, seinen Bruder Heinrich, Lande und Leute und insbesondere die von Schmalkalden wegen der Hälfte des Grafen bewahrt haben. Sie tun das, zu dem sie ihrer Ehre wegen dem Friedrich Schaff verpflichtet sind. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Am sontage vor sente Lorencz tage des heylgen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 507
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1437] August 4.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Kurt von der Aue (Ouwe) und Heinz Toppher mit, dass sie mit Hans Sleyffe seine Feinde sein und Schaden bringen wollen wegen des dem Friedrich Schaff angetanen Unrechts. Sie wollen gegen den Grafen, Land und Leute ihre Ehre bewahrt haben. Siegel ihres Junkers Friedrich Schaff, das sie hierzu gebrauchen.
Am sontage noch Luce ewangeliste a. 37 etc.

  • Archivalien-Signatur: 529
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 20.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Reinhard von Fröttstedt und Hans Rust mit, dass sie mit ihren Knechten und Helfern seine Feinde sein und Schaden bringen wollen wegen des dem Friedrich Schaff angetanen Unrechts und weil der Graf ohne Fehde den Hans von Laucha ergriffen hat. Sie wollen hiermit ihre Ehre gegen den Grafen, Land und Leute bewahrt haben. Siegel des Friedrich Schaff, das die Aussteller gebrauchen.
Am sontage noch Luce ewangeliste a. 37 etc.

  • Archivalien-Signatur: 528
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 20.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Hans Hoffeman mit, dass er sein Feind sein will, da ihm die Leute des Grafen zu Unrecht sein Pferd genommen haben, das ihm der Graf vorenthält. Er will seine Ehre gegen den Grafen, Land und Leute verwahrt haben und mit seinen Helfern und Gesellen deren Schaden bringen. Der Graf hat mit ihm auch noch weitere Dinge zu schaffen, Heinrich Drebis betreffend. Siegel seines Hauptmanns Friedrich Schaff.
Am montage vor Dyonisii 37.

  • Archivalien-Signatur: 523
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 7.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinem Bruder [Heinrich] teilen Ulrich von der Nesse und Thile von Gerbershausen mit, dass sie Feinde sein wollen wegen des Unrechtes, das der Graf ihrem Oheim Friedrich Schaff antut, auch wegen eigener Forderungen, die Ulrich an den Grafen hat. Sie wollen damit ihre Ehre gegen den Grafen, Lande und Leute bewahrt haben, solange dieser seine Urkunden nicht hält und der Rentmeister die Nutzung in Schleusingen einnimmt. Sie wollen diese Urkunden ans Tageslicht bringen, damit der Graf sie einhält. Sie und ihre Knechte Hans von Bischofferode und Gnorpel wollen Schaden bringen, wo immer sie können. Ulrich siegelt, auch für die übrigen.
Datum a.d. 1437 IIa post Prothi et Iacincti martirum.

  • Archivalien-Signatur: 521
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 September 16.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wird mitgeteilt: ihnen hat ihr Oheim Friedrich Schaff berichtet, dass der Graf ihm Urkunden ausgestellt, aber sich daran nicht gehalten hat. Wegen dieses Unrechtes wollen sie Feinde des Grafen sein und ihre Ehre bewahrt haben: Günther, Heinrich und Heinrich von Hagen (Hayn), Balduin Russer, Jan Harnung, ihre Helfer und Knechte. Siegel des Günther von Hagen.
A. 37 etc.

  • Archivalien-Signatur: 532
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437

Papier


Die Brüder Erhard, Hartung und Klaus Storand bekunden, für sich und ihre Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben einen Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen "an der lieten" bei Mathes Gyselbrechts Weingarten, den ihr verstorbener Vater Hans Storand von Hans Stadelman gekauft und hergebracht hatte. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen; die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller bitten Hans von der Kere zu Henneberg um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Geben am dinstage erhardi episcopi a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 496
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Januar 8.

Pergament


Die Brüder Friedrich und Zabel Kemerer bekunden: Friedrich war Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Der hat ihn jetzt freigelassen auf Bitten seiner Herren Heinrich, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, und Heinrich Grafen von Honstein, Herrn zu Lohra und Klettenberg, Friedrich schwört daher, auch für den Bruder, eine alte Urfehde. Sie werden sich deswegen nicht rächen und keine Forderungen wegen der dem Friedrich genommenen Habe erheben. Zabel drückt sein Siegel auf, auch für den Bruder.
Geben am mittwachen vor thome apostoli a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 531
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Dezember 18.

Papier


Friedrich Schaff an die Brüder Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg: der Graf hatte Schaff und seinen Leibes-Lehnserben etwas verschrieben, nimmt die Nutzungen jedoch selbst ein. Schaff hatte davon große Kosten, Zehrungen und Schäden. Er hat dem Grafen seine Mannschaft angeboten nach Lehnsrecht; die Mannendes Grafen und die Verwandten Schaffs sind Zeugen. Er sinnt das jetzt schriftlich an, wie er das mündlich in Maßfeld getan hatte. Wenn der Graf ihn nicht annehmen und die schriftlichen Zusagen einhalten will, wird er Klagen und Forderungen erheben, auch mit seinen Verwandten Pfänder nehmen und Schaden bringen. Wenn er die behaust, speist und ihnen Futter liefert, will er seine Ehre gegenüber den Grafen, deren Landen und Leuten bewahrt haben, bis der Graf sich besinnt und seine Urkunden erfüllt. Jakob Swap, Diener des verstorbenen Vaters der Grafen, hat er zu sich genommen, er will auch anderen Feinden der Grafen helfen. Bitte um Antwort; Siegel des Ausstellers.
A.d. 1437 IIa post Prothi et Iacincti martirum.

  • Archivalien-Signatur: 520
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 September 16.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, und Hans Voit von Salzburg bekunden: ihr Vetter und Herr Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat eine Frau aus Schleusingen namens Katharina Rappart, Fritz Rapparts Witwe, im Gefängnis gehalten wegen einer Verläumdung, die Christian Kreber, Heinz Kremer, dessen Ehefrau Kunne und andere gegen die Frau und ihren Ehemann ausgebracht hatten. Die Brüder Karl und Johann Rappart sowie Johann König hatten sich dessen angenommen, so dass ein Unwillen zwischen den Parteien entstanden war. Graf Wilhelm hatte die Sache den Ausstellern zur gütlichen Schlichtung übertragen; die Parteien sollten deren Spruch akzeptieren. Die Aussteller haben die Parteien angehört und entscheiden, dass Katharina Rappart und ihre Bürgen des Gefängnisses und der Verpflichtungen ledig sein sollen. Man soll die Rappart und deren Erben künftig deswegen nicht belangen. Damit sind die Irrungen zwischen der Rappart, Heinz Kremer und dessen Ehefrau abgestellt. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Gegeben uff sent Margarethen tag a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 505
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Juli 13.

Papier


Hans Owenhayn und Kurt Lenderich teilen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass sie seine Feinde sein wollen wegen des Unrechtes, das er dem Friedrich Schaff tut. Sie wollen sich damit gegen den Grafen, Land und Leute verwahrt haben, wenn Schäden durch Brand oder Totschlag entstehen. Insbesondere wollen sie ihre Ehre gegen die von Bibra verwahrt haben, die Anteil an Themar haben. Siegel des Junkers Thile von Gerbershausen, dessen die Aussteller sich bedienen.
Gegeben am vriitage noch Jubilate 37.

  • Archivalien-Signatur: 501
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 April 26.

Papier


Heinrich Menger, Dr. decretorum, Kanoniker in Zürich, Diözese Konstanz, Exekutor der vom Konzil zu Basel für die Rückführung der Griechen gewährten Gnaden und Kommissar für die Diözesen Bamberg, Würzburg, Augsburg, Eichstätt, Regensburg und Konstanz, bekundet. Heinrich Hayn, Kanoniker zu Schmalkalden, hat, wie er versichert, zu diesemWerk im Opferstock des Doms zu Würzburg beigetragen. Er erhält daher Anteil an den Gnaden, dass jeder Welt- und Ordensgeistliche sich einmal im Leben bzw. im Angesicht des Todes einen Beichtvater seines Vertrauens auswählen kann, der ihn von allen Kirchenstrafen lösen darf; die entsprechenden, vom Konzil zu Basel erlassenen Fakultäten sind inseriert. Siegel des Johann Duwerer, Dr. decretorum und Propst des Stifts S. Martin zu Forchheim, Diözese Bamberg, gemeinsam mit Nikolaus von Hagen bestellten Subexekutors des Heinrich Menger.
Datum Herbipoli a.d. 1437 die Marcurii XVII mensis Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 500
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 April 17.

Latein. Handschriftliches Formular, in dem Name und Stellung des Heinrich Hayn nachgetragen sind.

Papier


Heinrich und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, wollen die Folgenden Feinde sein wegen des dem Friedrich Schaff angetanen Unrechts: Kurt Hamme, Arndt Linke, Kurt vom See (Seie) mit ihren Helfern. Siegel des Hauptmanns.
37 an frythage noch Roffy.

  • Archivalien-Signatur: 517
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 30.

Papier


Heinz Schuman, Bürger zu Meiningen, und Betz Keler, Bürger daselbst, bekunden für sich, ihre Ehefrauen Margarete und Katharina sowie ihre Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Erblehen empfangen zu haben neun Acker Wiesen, "die breitwiesen" genannt, gelegen in der Mark von Nieder-Sülzfeld vor dem"dipoldstayl" an der Sülze, gekauft von Wilhelm von der Kere, Vogt zu Henneberg, der diese bisher vom Grafen zu Lehen hatte. Davon sollen die Aussteller und ihre Erben jährlich zwei Fastnachtshühner in das Schloss Untermaßfeld als Erbzins liefern. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Die Wiesen können verkauft werden; der Graf wird sie den Käufern ohne Handlohn verleihen. Die Aussteller übenehmen ihre Verpflichtungen. Schuman siegelt, auch für seine Ehefrau, Keler und dessen Ehefrau; letztere bedienen sich dieses Siegels.
Geben am dornstage vor Johannis Baptiste a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 504
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Juni 20.

Pergament


Hermann Simon bekundet für sich und seine Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben zu Mannlehen empfangen zu haben anderthalb Acker Weingarten in der Mark von Eußenhausen zwischen den Weingärten des Junkers Fritz von der Kere und des Hans Claus, die er jetzt von Hans Martersteck gekauft hat, der sie zuvor von Wilhelm von der Kere erworben hatte; Martersteck hatte sie bisher vom Grafen zu Lehen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Simon hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Stephan Martersteck, Vogt zu Maßfeld, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Geben am, nechsten fritage nach corporis Christi a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 503
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Mai 31.

Pergament


Johann, Abt zu Veßra, Prämonstratenserordens, Diözese Würzburg, Prior und Konvent bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat durch seinen Schreiber Johann [Bluel] eine mit einer goldenen Bulle versehene kaiserliche Bestätigungsurkunde zugesandt und um Anfertigung einer deutschen Übersetzung gebeten. Die Aussteller bekunden, die nach bestem Wissen angefertigt zu haben. Sie siegeln mit (1) Abt- und (2) Konventssiegel.
Geschriben und geben in unserm closter Veßer 1437 an sanct Matheus des heiligen zwelffbotin und ewangelisten tage.

  • Archivalien-Signatur: 522
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 September 21.

Insert: 1356 Jan. 12 (Druck: HUB 2 S. 128 f. Nr. 209), deutsche Übersetzung / Vidimus: HUB 4 S. 12 ff. Nr. 21).

Pergament


Klaus Bergke bekundet, im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein wegen eine Sache, die er gegenüber dem Grafen und dessen Leuten verschuldet hatte. Seine Junker, die Brüder Hans und Heinrich von Stotternheim, haben ihm jetzt die Gnade des Grafen gewonnen. Er hat geschworen, gegen den Grafen, Mannen und Diener, Lande und Leute nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Dafür stellt er als Bürgen Henne Knyling und Kunkel Hertwig, wohnhaft zu Steinbach, die bei einem Verstoß des Ausstellers dem Grafen innerhalb vier Wochen in Schmalkalden 40 rheinische Gulden zu zahlen haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Bergke und die Bürgen bitten Heinrich von Stotternheim, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der do gegeben ist 1437 an sent Dyonisius tage und siner geselleschafft der heilgen merterer.

  • Archivalien-Signatur: 525
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 9.

Papier


Ludwig von Hersel an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Bruder [Heinrich]: er hatte geschrieben wegen seines Oheims Hans von Loge, den der Graf wider Recht und ohne Fehde gefangengenommen hatte. Deswegen will er mit seinen Helfern und Knechten Feind der Grafen sein und ihnen Schaden bringen. Damit will er seine Ehre bewahrt haben. Siegel des Kurt Groß, dessen er sich bedient.
37 auf sonthag nach Ruffey.

  • Archivalien-Signatur: 519
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 September 1.

Papier


Otto Teufel bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu freiem Mannlehen empfangen zu haben die Behausung zu Friedelshausen, in der er jetzt sitzt, mit dem halben Hof, Äckern, Wiesen, Gärten und anderem Zubehör des halben Teils, geteilt mit Hans von Heldrungen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Otto hat das Recht, seine Hälfte jederzeit zu verkaufen. Das dafür erlöste Geld hat er wieder hinter dem Grafen und seinen Erben anzulegen; Otto hat seine Verpflichtungen beschworen. Er bittet Wilhelm Marschalk um Besiegelung, da er kein Siegelhat; Marschalk kündigt sein Siegel an.
Geben am dinstage vor purificationis Marie a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 497
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Januar 29.

Pergament


Otto Thurlin, Küchenmeister zu Schmalkalden des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Konrad Pherrer, dortiger Schultheiß des Grafen, bekunden: ihnen hat der Bader Heinz Langebul mitgeteilt, dass der die Stiller Badestube vor Zeiten von Hermann Bader gekauft hatte für einen Zins von 12 Pfund Heller Schmalkalder Währung, ein Brot zu Weihnachten, zwei Fastnachtshühner und einen Lammsbauch an Ostern. Gericht, Lehnschaft, Gebot und Verbot standen Dekan und Kapitel zu. Sie haben die Badestube von Hermann aufgenommen und ihm so verliehen, Heinz Langebul hatte die Badestube nur ein Jahr inne, dann verkaufte er sie wieder an den genannten Hermann Bader zu den 12 Pfund und der Weisung wie oben beschrieben. Das hat er vor den Ausstellern beschworen; diese drücken ihre Siegel auf.
Datum a.d. 1437 in octavo Iohannis ewangeliste.

  • Archivalien-Signatur: 495
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Januar 3.

Papier


Peter Stetzing bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn im Gefängnis gehalten hatte wegen seines als Knecht des Grafen erwiesenen Ungehorsams. Nachdem er jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden ist, schwört er, gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute nichts zu unternehmen oder zu veranlassen und wegen des Gefängnisses keine Forderungen zu stellen. Zeugen: Wilhelm von der Kere, Amtmann zu Henneberg, und Johann Bluel, Schreiber des Grafen. Stetzing bittet Johann Kalb, Vikar am Stift St. Aegidien zu Schmalkalden und Kaplan des Grafen, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Gegeben am mittwachen nach Katherine virginis a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 530
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 November 27.

Papier


Vormals Herrschaft Schwarza Urk. Nr. 64, Depositum vom Eigentümer zurückgezogen.

  • Archivalien-Signatur: 498
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Februar 28.

Regest:
Dietrich von Herbstadt, Apel vom Stein, Karl von Eberstein, Heinz von Lichtenstein zu Heilgersdorf und Otto von Milz schlichten zwischen Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Kaspar von Bibra andererseits wegen der Gerichte und Nutzungen zu Hildenberg, Fladungen, Steinach und Nüdlingen, halb Vachdorf und Leutersdorf, an denen der Graf Kaspar ein Viertel verschrieben hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. Die Aussteller bestimmen, daß Kaspar und seine Erben dem Grafen und seinen Erben die Auslösung dieses Viertels innerhalb der beiden nächsten, an Kathedra Petri [22. Febr.] begonnenen Jahre gestatten sollen; dies ist einen Monat vorher anzukündigen. Nach Ablauf der beiden Jahre behalten der Graf und seine Erben über weitere vier Jahre ein Lösungsrecht jeweils zu Kathedra Petri; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Ablauf der Fristvon zwei und vier Jahren tritt die Regelung in Kraft, die in den über die Verschreibung des Viertels ausgestellten Urkunden enthalten ist. Der Graf soll die Nutzung aus dem Viertel der Gerichte Vachdorf und Leutersdorf, d.h. 46 Gulden jährlich, auf seine Anteile der Gerichte Hildenberg und Fladungen verschreiben. Benötigen Kaspar oder seine Erben ihr Geld, bevor eine Auslösung erfolgt ist, sollen ihnen der Graf oder seine Erben die Verschreibung an Dritte gestatten. Der Graf hat diesen ebenfalls die hier aufgezählten Bedingungen zu gewähren. Die Zustimmung des Bischofs von Würzburg isteinzuholen. Es siegeln Dietrich von Herbstadt, Karl von Eberstein und Otto von Milz, auch für Apel vom Stein und Heinz von Lichtenstein, die ihre Siegel nicht bei sich haben.
Gegeben am Donerstage vor dem Suntage Oculi a.d. 1437.


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, kündigen die unten Benannten an, dass sie nach dem Ihren greifen und pfänden werden, da sich die Grafen weigern, dem Friedrich Schaff zu gewähren, worüber er Brief und Siegel hat. Sie wollen ihre Ehre bewahrt haben, bis Schaff Recht geschieht; Ditmar von Hanstein, Rudolf von Gerterode, die Brüder Thile und Berthold von Westhausen, Thile von Bodenstein, Berthold von Westhausen, die Brüder Apel und Hildebrand von Ershausen, Hans von Volkerode genannt Geborg sowie deren Helfer und Knechte. Es siegeln Ditmar von Hanstein, [Rudolf von] Gerterode, Thile von Hagen, Thile von Bodenstein und [Hansvon] Volkerode.
Datum 37 uff die mitewochen vor dem heilgen sente Johannes tage decollacio.

  • Archivalien-Signatur: 515
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 28.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilen die Brüder Paul und Hans Zcoger, Klaus Breytfuß und Heinrich Zcyne mit, dass sie ihre Feinde sein wollen wegen des Unrechts, das ihrem Junker Friedrich Schaff geschehen ist. Siegel des Hans Schaff.
Datum a.d. 1437 an sente Celiaci tage.

  • Archivalien-Signatur: 510
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 8.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilen die Folgenden mit, dass sie ihre Feinde sein wollen wegen des Unrechtes, das diese dem Friedrich Schaff (Schoppe) getan haben, da sie ihm sein Gut nicht folgen lassen und ihn vorgeladen haben. Sie wollen sich damit gegen den Grafen, Land und Leute verwahrt haben: Thile Wolff, Ernst von "Tinkelberg", Herdan von Worbis und Regke Bruns. Diese siegeln, auch für ihre Helfer.
Gegeben 37 an sente Walpurg abint.

  • Archivalien-Signatur: 502
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 April 30.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilen Friedrich Fridhover, Titzel Lumdatland, Gottschalk Beswo, Ludwig Isleben, Widekind Ebersteyn, Hans Wynrick, Hans Scholle, Hans Weydeman, Berthold Floreke, Hans Lichberg, Berthold Hebestryd, Hans Koler, Klaus Foget, Thile Nithard und Reyneke Tastung mit, dass sie mit ihren Helfern ihre Feinde sein wollen wegen des ihrem Junker Friedrich Schaff geschehenen Unrechts. Sie wollen sich gegen die Grafen, deren Lande und Leute hiermit verwahrt haben. Es siegelt Hans Ristebein.
Datum a.d. 37 an sente Celiaci tage.

  • Archivalien-Signatur: 509
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 8.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilen Hertnid Nun und Heinz Smet mit, dass sie wegen des Friedrich Schaff und wegen eigener Schulden ihre Feinde sein wollen. Wenn sie den Grafen schaden, wollen sie hiermit ihre Ehre bewahrt haben. Siegel des Hauptmanns [Friedrich Schaff].
A. 37 an dornstage vor Kalixti etc.

  • Archivalien-Signatur: 527
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 Oktober 10.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilen Thile Wolff und Herdegen von Worbis, wohnhaft zu Bodenstein, mit, dass sie mit ihren Helfern und Knechten Feinde der Grafen sein und ihren Schaden bringen wollen wegen des dem Friedrich Schaff geschehenen Unrechts, bis die Grafen sich an ihre Urkunden und Siegel halten. Damit wollen sie ihre Ehre gegen die Grafen, deren Land und Leute verwahrt haben. Herdegen drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1437 an sente Celiacus tage.

  • Archivalien-Signatur: 512
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 8.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilt Dietrich von Tastungen der Jüngere mit, dass er mit seinen Helfern und Knechten ihr Feind sein und ihnen Schaden bringen will wegen des von den Grafen dem Friedrich Schaff, seinem Bruder, angetanen Unrechts. Damit will er seine Ehre gegen die Grafen, deren Land und Leute verwahrt haben, bis die Grafen sich an ihre Urkunde uind Siegel halten. Siegel des Hans Bruns, dessen sich der Aussteller bedient.
Datum a.d. 1437 uff unser liben frauwen tag assumptionis etc.

  • Archivalien-Signatur: 513
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 15.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilt Hans Linperg mit, dass er ihr Feind sein will wegen des Unrechts, das Friedrich Schaff geschehen ist. Hans will sich hiermit gegen die Grafen, deren Lande und Leute verwahrt haben; er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1437 an sente Celiacs tag.

  • Archivalien-Signatur: 511
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 8.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, teilt Kurt von Tinkelberg mit, dass er, seine genannten Knechte und Helfer deren Feinde sein und ihnen Schaden bringen wollen, da die Grafen dem Friedrich Schaff nicht Brief und Siegel halten, wie sie sich verpflichtet haben. Heinke Schrodesstube, Thile Rulcke und Kurt Gasse wollen ihre Ehre gegen die Grafen, deren Lande und Leute verwahrt haben. Kurt von Tinkelberg siegelt.
Gegebin an der mitwochen nach Bartholomei apostoli 37.

  • Archivalien-Signatur: 514
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 28.

Papier


Wilhelm und Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, will Kurt Groß Feind sein wegen des Unrechts, das deren verstorbener Vater seinem Vater angetan hat, Er will damit seine und seiner Knechte Ehre bewahrt haben. Kurt will mit den Freunden seines Hauptmanns Friedrich Schaff Schaden bringen, wo er kann. Siegel des Ausstellers.
Gebin 37 an freitage noch Ruffey.

  • Archivalien-Signatur: 518
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 30.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, an diesem Tag in Meiningen als Richter ein Manngericht besetzt zu haben mit seinen Mannen Dietrich von Herbstadt, Dietrich Kießling, Jörg von Schaumberg zu Lauterburg, Konrad von Uetteroda dem Alten, Wilhelm Marschalk, Heinrich vom Stein, Eberhard und Hans von der Kere, Hans vom Berg, Daniel von Leibolz und Peter von Herbstadt. Vor diesen hat Johann, Abt zu Veßra, für sich und seinen Konvent geklagt. Deren vom Grafen zugelassener Fürsprecher Dietrich Kießling hielt dem Wilhelm von der Kere eine alte Urkunde des Grafen Berthold und der Pfalzgräfin Lukarde vor über ein Gut zu Mühlfeld, das diese dem Kloster gefreit und übereignet hatten, so dass es dort Haupt- und Lehnrecht haben sollte. Wilhelm aber behindere den Abt so, dass ihm nicht das zukomme, was seine Vorgänger gehabt hätten. Heinrich vom Stein als Fürsprecher des Wilhelm von der Kere ließ etliche vom verstorbenen Vater des Grafen stammende Lehnsurkunden vorlesen, nach denen Wilhelm dieses und andere Güter mit Herrlichkeit und Freiheit innehaben sollte. Die genannten Mannen, vom Grafen um ihr Urteil ersucht, sprachen: Wilhelm habe nicht darlegen können und wollen, dass dem Kloster davon nur eine Gülte zustehe. Könne er beweisen, dass er das Gut zu Recht hergebracht habe, könne er es behalten. Könne er das nicht, solle geschehen, was Recht ist. Der Graf solle den Parteien einen Tag ansetzen, dort solle Wilhelm sein Recht belegen, beide Seiten sollten dazu einen Sprecher mitbringen, der für sie redet. Der Graf siegelt als Richter.
Daz gescheen yst am nechsten mantage nach mitvasten a.d. 1437.

  • Archivalien-Signatur: 499
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 März 11.

Papier


Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Bruder [Heinrich] wird mitgeteilt, dass die genannten Personen ihre Feinde sein wollen wegen des Unrechts, das ihrem Oheim und Vetter Friedrich Schaff widerfahren ist. Sie wollen ihre Ehren gegenüber den Grafen, deren Land und Leuten verwahrt haben, bis diese den Urkunden nachkommen: Heinrich von Wildungen, die Brüder Bernhard und Martin Jöns sowie deren Knechte und Helfer Kunz Rechtebach und Berthold Gotze. Siegel des Heinrich von Wildungen, das die anderen mit benutzen.
Gegeben an ... sente Johannes tage decollationis etc.

  • Archivalien-Signatur: 516
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1437 August 29.

Papier


(1) Hans Voit von Salzburg, Ritter, als Obmann, sowie (2) Dietrich von Herbstadt, (3) Dietrich Kießling, (4) Karl von Eberstein und (5) Heinz vom Stein schlichten die Irrungen zwischen den Vettern Georg und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, wegen der Wüstung Mehmelsfeld bei Henneberg und des Zehnten von etlichen Äckern und Wiesen des Klosters Rohr in Exdorf. Die Parteien hatten sich auf die Aussteller als Schiedsrichter geeinigt und verpflichtet, deren Spruch zu akzeptieren. Diese haben die Urkunden beider Seiten geprüft, die Aussagen angehört und entscheiden einmütig wie folgt: Graf Georg und seine Erben sollen die Wüstung mit Zubehör innehaben, bis Graf Wilhelm und seine Erben sie mit 40 Gulden auslösen; diese Auslösung ist jederzeit möglich. Die Wüstung, die Kaufurkunde derer von der Kere, falls Graf Georg die noch hat, und die Urkunde des verstorbenen Johann, Grafen von Henneberg, von Reinhard Schrimpf über Mehmelsfeld sind dann ohne weiteres herauszugeben. Von den Äckern des Klosters Rohr ist dieses Jahr Zehnt genommen worden, obwohl das Kloster die Berechtigung dazu bestreitet. Die beiden Grafen sollen in der nächsten Fastenzeit einen Tag in Exdorf beschicken, auf dem die Ältesten dazu gehört werden sollen, welche Stücke und Flecken Acker, Eldern und Wiesen vor Zeiten gezehntet bzw. nicht gezehntet haben. Die Mehrheit der Aussagen entscheidet. Auf den bezeichneten Grundstücken dürfen Graf Wilhelm und seine Erben keinen Zehnten mehr erheben. Graf Wilhelm hat darüber eine Urkunde für das Kloster Rohr auszustellen, in der die zehntfreien Äcker und Wiesen aufgezählt werden; diese sind zu versteinen. Auch wenn dies nicht bis zur Fastenzeit möglich ist, soll die Sache zu Ende gebracht werden. Die Aussteller (1-5) drücken ihre Siegel auf.
Gegeben zu Vesser am Fritage sand Valentins tag des heiligen merterers 1438.

  • Archivalien-Signatur: 536
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Februar 14.

Papier


Abschr.: ThStAM GHA Sektion IV Nr. 71 Bl. 16

  • Archivalien-Signatur: 541
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Oktober 17.

Regest:
Propst Johann Lipprecht, Äbtissin Agnes von Buttlar, Priorin Elisabeth von Sachsen und der Konvent des Klosters Zella unter Fischberg verleihen Fritz Brate und seiner Frau Katharina ihre Güter zu Oberkatz mit den hergebrachten Gewohnheiten und Freiheiten für jährlich an Michaelis [29. Sept.] nach Zella fällige 30 alte Groschen und ein Fastnachtshuhn. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller hängen Propstei- und Konventssiegel an.
Der gebin ist 1438 am fritage nach sent Gallen tag.

Papier


Andreas Stock, gesessen zu Stepfershausen, überträgt Heinrich Czymerman, Frühmesser zu Stepfershausen, und dessen Nachfolgern als Frühmesser seine Hufe zu Rippershausen mit allem Zubehör, die jährlich ein Malter Hafer Zins an die Frühmesse in Meiningen gibt. Wenn Hans vom Berg dem Frühmesser zu Stepfershausen (!) an Kathedra Petri zehn Malter Hafer Meininger Maß oder deren Wert in Geld liefert, soll das Malter nach Meiningen nicht mehr geliefert werden. Außerdem übergibt Andreas Stock dem Frühmesser eine weitere Hufe zu Rippershausen mit zugehörigen Äckern, Wiesen und Ellern, die beim Dorf selbst zwei Acker Wiesen wenigerein Viertel hat, zinst jährlich Unserer Lieben Frau zu Walldorf sieben Metzen Korn, 12 Groschen und zwei Michaelshühner; den zweiten Teil mit dem gleichen Zins hat Tolde Tote aus Walldorf. Andreas Smyt aus Herpf soll von vier Äckern zu Rippershausen, ob sie tragen oder nicht, dem Frühmesser zu Stepfershausen jährlich drei Achtel Korn und ein Fastnachtshuhn geben. Der alte Fritz Goppfrit zu Rippershausen soll Unserer Lieben Frau zu Walldorf zwei Groschen Zins von zwei Äckern und dem Frühmesser zu Stepfershausen jährlich einen Böhmischen und ein Fastnachtshuhn geben. Diese Güter und Zinse stiftet Andreas Stock für sein und seiner Eltern Seelenheil. Der Frühmesser zu Stepfershausen soll dafür eine Messe zu Ehren der Leiden Unseres Herrn halten, eine zweite zu Ehren Unserer Lieben Frau, eine dritte zu Ehren der Jungfrau Barbara, eine vierte zu Ehren der Märtyrerin Katharina und eine fünfte zu Ehren des Apostels Matthias. Andreas Stock drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1438 an dem nehsten sonnabet vor sant Walpurgen tag der heiligen junckfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 538
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 April 26.

Papier


Dem Ernst von Uslar wird mitgeteilt: da er wider das Recht Feind des Johann, Abtes zu Fulda, geworden ist, worden die folgenden wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit ihren Helfern, Helfershelfern und Knechten den Abt, seine Helfer, Helfershelfer und Knechte unterstützen und Feinde des Ernst sein: Hans Voit von Salzburg, Ritter, Wilhelm Marschalk, Erbmarschall, Heinrich vom Stein zum Liebenstein, Michael Truchseß, Hans vom Berg, Balthasar von Wenkheim, Jörg von Heßberg, Hans Fuchs, Gauwin von der Tann, Ludwig von Griesheim, Sittich von der Kere, Hans und Berthold Zufraß, Hans Rauenthal, Jörg von Bösa, Albrecht und Heinz Auerochs, Albrecht Schrimpf, Hans und Heinz Lutolf, Dietrich Kießling der Junge, Fritz Marschalk, Hans Stock, Daniel von Leibolz, Hans von Holbach, Hermann Knot, Werner von Dermbach, Fritz und Hermann Brate, Fritz Buchencling, Hans Wolff, Kunz Kestener, Schuch Henne, Hans Martersteck, Eberhard Becke, Otto Teufel, Heinz von Grins, Hans Baumgart, Balthasar von Haselbach, Tholde Kugeler, Heinz Zutterich, Hans Scheffer, Hermann Krieg, Hans Kestener, Heinz Hacke, Jörg Ernst, Andreas Thyme, Jörg von Weiler, Peter Lange, Hans Hundt und andere. Sie wollen ihm Schaden bringen und hiermit ihre Ehre bewahrt haben. Wilhelm Marschalk und Heinrich vom Stein drücken ihre Siegel für die übrigen auf.
Am nechsten mantage nach unser lieben frauwen tage wurtzwihe a.d. etc. 38.

  • Archivalien-Signatur: 540
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 August 18.

Papier


Die Brüder Otto und Heinrich von Schlitz gen. von Görtz bekunden für sich, ihre Erben und Ganerben: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihren Vettern Simon und Heinrich, ihnen und ihren Erben jährlich 13 Gulden an Martini zu Burggut verschrieben. Durch den Tod der Vettern ist dies ihnen ganz zugefallen. Der Graf hat jezt die an Martini fällige Summe gezahlt. Die Aussteller sagen ihn für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Heinrich drückt sein Siegel auf, auch für den Bruder, der sich dessen mit bedient.
Geben am sontage nach sant Lucien und Othilien tage a.d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 544
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Dezember 14.

Papier


Hans Hoffman, sein Sohn Heinz, Kunz Gantz und ihr Oheim Heinz Hoffman bekunden, gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Bürgen für ihren Verwandten (mag) Heinz Hoffman den Älteren geworden zu sein, den der Graf im Gefängnis gehalten hatte und den sie jetzt daraus gelöst haben. Heinz hat dem Grafen, Land und Leuten [Urfehde] geschworen. Hält er sich nicht daran, schulden die Aussteller dem Grafen 60 rheinische Gulden oder die Auslieferung des Heinz Hoffman. Können sie ihn nicht ausliefern und sind sie bei der Zahlung säumig, so werden sie sich in die Gewalt des Grafen begeben. Wenn Heinz Hoffman stirbt, erlöschen alle Verpflichtungen. Die Aussteller bitten Matheus Wolff, Prior zu Sinnershausen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1438 an dem dunerstage nach dem ersten suntage in der fasten.

  • Archivalien-Signatur: 537
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 März 6.

Papier


Heimbrot, Rabe und Reinhard von Boineburg gen, von Honstein bitten den Fürsten [Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg] um den schuldigen Wein, drei Faß aus zwei Jahren, von denen zwei alt (firne) sind, und eines vom vergangenen Martini. Sie bitten darum, diese in ihr Faß zu tun, und sagen den Grafen davon los. Es siegelt ihr Vetter Hermann von Boineburg, sie bedienen sich dessen Siegels.
Datum a.d. 1439 in die festo nativitatis Christi.

  • Archivalien-Signatur: 546
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Dezember 25.

Papier


Heinrich Schuman, Schultheiß, die Bürgermeister Hans Schilleck von den Schöffen und Hertnid Beyer von der Gemeinde, Hertnid Warmundt, Hans Scharff, Andreas Forster, Peter Schuene, Kunz Filkendorf, Hermann Burghart, Kunz Schrenckstein und Kunz Heyne, Schöffen des Rats, Hans Genslin, Hans Stubrauch, Andreas Mullfeilt, FranzNuman, Hans Kelner, Hans Eler und Kunz Amczune, die acht von der Gemeinde, Rat und Gemeinde zu Meiningen verkaufen Geschoss, Zinse, Pflichten und Zubehör der Stadt an Habe, Erbe und Gütern der gesessenen Bürger und Einwohner an Hans Kelner, dessen Ehefrau Imel, deren Söhne Hans und Siegfried, Bürger zu Erfurt, deren Erben und die Inhaber der Urkunde. Für diese Zinsen und Jahrgülten von 18 rheinischen Gulden jährlich sind in der Bornkammer zu Erfurt 216 rheinische Gulden gezahlt worden, über die die Aussteller quittieren. Sie geloben Währschaft, versprechen, die Käufer schadlos zu halten, und sagen die jährliche Zahlung der 18 Gulden in Erfurt zu, je zur Hälfte an Jacobi und Lichtmeß. Bei Säumnis können die Käufer diese Summe auf Kosten der Aussteller bei Christen und Juden leihen; Zinsen, Briefgeld, Botenlohn, Zehrung, Nachreise und sonstige Kosten sind ihnen zu erstatten. Ein Rückkauf ist jeweils an den Zinsterminen für dieselbe Summe möglich; diese ist samt Rückständen, Kosten und Schäden auf Kosten der Stadt Meiningen in der Bornkammer zu Erfurt fällig; das ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Bei Säumnis können die Käufer die Mitglieder von Rat und Gemeinde namentlich mahnen, die sollen mit je einem Knecht und zwei Pferden unverzüglich zum Einlager in eine ihnen angewiesene Herberge in Erfurt kommen und dort auf Kosten der Stadt oder auf eigene zu bleiben, bis das abgetan ist. Die Käufer oder die Inhaber der Urkunde können stattdessen auch Hab und Gut der Bürger und Einwohner von Meiningen pfänden, wo immer sich diese befinden. Keine Rechtsmittel sollen dagegen schützen. Die Stadt Meiningen darf deswegen nicht gegen die Käufer vorgehen. Die Aussteller siegeln mit dem großen Stadtsiegel.
Der geben ist 1438 am mytwachen sand Vincencien tage martiris etc.

  • Archivalien-Signatur: 533
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Januar 22.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über zwei Faß Wein, die er ihm schuldig war. Hermann sagt ihn für dieses und alle vergangenen Jahre davon los und siegelt.
Datum a.d. 1439 an des heiligen Cristis tage.

  • Archivalien-Signatur: 545
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Dezember 25.

Papier


Johann Abt zu Veßra, Prämontratenserordens, bekundet, die inserierten Urkunden mit anhängenden und aufgedrückten Siegeln unversehrt gesehen zu haben. Sie wurden wörtlich abgeschrieben. Siegel des Ausstellers.
Das gescheen yst zu Feßer an sand Mertins tage a.d. 1438

  • Archivalien-Signatur: 543
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 November 11.

Inserte:
Ludwig Landgraf von Hessen quittiert seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über in Schmalkalden gezahlte 1500 Gulden von den 9000 Gulden für das Hochstift Würzburg; er siegelt.
Datum feria secunda proxima post dominicam Exaudi a.d. 1435 [1435 Mai 30; HUB 7 S. 36 Nr. 42]

Desgl., Gebin off den mitewachen nach dem heiligen Ostertage a.d. 1436 [1436 April 11; HUB 7 S. 48 Nr. 58]
Desgl., Gebin zu Cassel off donrstag nechst nach dem sontage Misericordia Domini a.d. 1437 [1437 April 18]
Desgl., Geben off den montag nechst nach dem sontage Cantate a.d. 1438 [1438 Mai 12; HUB 7 S. 68 Nr. 91]

Ludwig Landgraf von Hessen quittiert seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der an Martini fälligen 20 Fuder Wein wegen des Johann Bischofs von Würzburg.
Datum feria sexta post diem beati Andree apostoli a.d. 1435 [Dez. 2; HUB 7 S. 41 Nr. 51 (falsch zu Dez. 5)]
Desgl., Wein aus den Kellereien Neustadt und Mellrichstadt, Gebin zu Cassel off donrstag nechst vor Martini a.d. 1436 [Nov. 8]
Desgl., 18 Fuder und 12 Eimer weniger 15 Maß, Datum a.d. 1438 feria sexta proxima post festum visitationis gloriose virginis Marie [Juli 4; HUB 7 S. 70 Nr. 94 (falsch zu Juli 7)].

Papier


Johann Abt zu Veßra, Prämontratenserordens, bekundet, die inserierten Urkunden mit anhängenden und aufgedrückten Siegeln unversehrt gesehen zu haben. Sie wurden wörtlich abgeschrieben. Siegel des Ausstellers.
Das gescheen yst zu Veßer an sand Mertins tage a.d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 542
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 November 11.

Inserte: 1433 Mai 30 (Nr. 444), 1435 Jan. 19 (Nr. 470), 1435 Sept. 19 (Nr. 475), 1435 Sept. 27 (Nr. 476) u. 1436 Febr. 6 (Nr. 480).

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Ludwig von Hörselgau lässt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wissen, dass er sein Feind sein will wegen des dem Friedrich Schaff und ihm angetanen Unrechts. Er tritt auf Friedrichs Seite und will seine Ehre gegen den Grafen, Land und Leute bewahrt haben und diesen Schaden bringen; er siegelt.
Am nesten frytage nach des heyligen Cristen tag a. etc. 39.

  • Archivalien-Signatur: 547
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Dezember 26.

Papier


Peter von Gebsattel quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 100 Gulden von den geschuldeten 1000 Gulden, fällig an Martini gemäß der darüber ausgestellten Haupturkunde. Er sagt den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los und drückt sein Siegel auf.
Uff mitwochen nest nach dem heiligen cristage a. etc. 38.

  • Archivalien-Signatur: 548
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Dezember 31.

Papier


Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen bekunden: sie hatten 216 Gulden für 18 Gulden jährlichen Zins von Hans Kelner, Bürger zu Erfurt, seine Ehefrau Imel, deren Söhnen und Erben geborgt, aber ihnen dafür keine Urkunde ausgestellt. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihretwegen den Käufern Brief und Siegel gegeben. Die Aussteller versprechen, binnen Jahresfrist die Summe zu zahlen, den Zins abzulösen und dem Grafen seine Urkunde zurückzugeben. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Geben am mytwochen nach unsir lieben frauwen tage Lichtwyunge a.d. 1438.

  • Archivalien-Signatur: 535
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Februar 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen haben jährlich anfallende Geschoss, Zinsen und Zubehör an Hans Kelner, seine Ehefrau Imel, deren Söhne Hans und Siegfried, Bürger zu Erfurt, deren Erben oder die Inhaber der Urkunde für 216 rheinische Gulden verkauft und ihn um Zustimmungbeten. Der Graf erteilt seine Zustimmung und fordert die Stadt auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Er wird sie daran nicht hindern oder behindern lassen. Seine Amtleute werden aufgefordert, die Käufer in ihren Rechten zu schützen. Gegen Pfändungen gemäß der Urkunde wird der Graf nicht vorgehen; er siegelt.
Der gegeben ist 1438 am mytwachen sent Vincencien tag.

  • Archivalien-Signatur: 534
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Januar 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht wegen der geleisteten Dienste dem Heinz Koch, jetzt sein Koch in Schmalkalden, und dessen Ehefrau Else auf beider Lebtage einen Acker Wiesen unter Reichenbach oben an Hans Roders Wiesen, die die Eheleute frei und ohne Zinse besitzen sollen. Nach beider Tod fällt die Wiese wieder an den Grafen und seine Erben; diese Urkunde ist dann kraftlos. Außerdem verleiht der Graf den Eheleuten ein Haus zu Schmalkalden neben dem Hof der Kapitulare unter seinem Renthof, das vorher Hans Grabenknecht innehatte. Auch dieses sollen sie auf beider Lebtage frei und zinslos innehaben. Die Eheleute dürfen dieses Haus verkaufen; dann werden die vormals von Grabenknecht gezahlten Zinse wieder fällig. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1438 an sant Bonifacien tag.

  • Archivalien-Signatur: 539
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1438 Juni 5.

Papier


A.d. 1440 ind. secunda die vero Lune vicesimaoctava mensis Decembris erschienen zu Schleusingen im Wohnhaus des Werner von Dermbach, Vogtes des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der genannte Graf einerseits, Kaspar von der Tann, Rektor der Pfarrkirche zu Schmalkalden, andererseits, wegen des Verleihungsrechts der Frühmesse in der Stadt (opido) Suhl, Diözese Würzburg. Kaspar hatte gegenüber dem Grafen das Verleihungs- und Präsentationsrecht wegen seiner Pfarrkirche beansprucht. Da es ihm durch Rechtsspruch aberkannt wurde, bekundete Kaspar, an Verleihung und Präsentation keinerlei Rechte zu haben, und gestand diese in aller Form dem Grafen zu. Der bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Geschehen wie oben; Zeugen: Johann Cremer, Professe des Johanniterordens, Werner von Dermbach und Fritz Brate.
Nikolaus Sigismundi, Kleriker Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört und daher dieses Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 558
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 Dezember 28.

Beiliegend Umschlag mit der Notiz, dass im Jan. 1500 Bürgermeister und Rat zu Suhl die Urkunde an die Kanzlei in Schleusingen geliefert haben.

Latein. Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Pergament


Abschr. in GHA IV Nr. 71 Bl. 16

  • Archivalien-Signatur: 556
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 November 2.

Regest:
Heinrich Wißler, Prior, und der Konvent des Wilhelmitenklosters Sinnershausen verleihen dem Fritz Brate, seiner Ehefrau Katharina und deren Erben ihre Güter in der Mark von Oberkatz mit Ausnahme eines Gutes, das Peter Murer hat, mit allem Zubehör in Dorf, Feld und Kirchhof, Nutzen, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Freiheiten, Rechten, Herrlichkeiten, Herkommen und Gewohnheiten, sowie eine Wiese "am sternhoge", die die Eheleute und ihre Erben künftig nutzen sollen. Davon stehen dem Kloster jährlich zehn alte Meißener Groschen an Michaelis, ein Weck an Weihnachten im Wert von zwei Böhmischen, drei Fastnachtshühner sowie 40 alte Meißener Groschen von der erwähnten Wiese zu. Diese Zinse haben die Eheleute in den nächsten zehn Jahren an das Kloster zu zahlen. Wenn sich das Dorf Oberkatz oder das Gut in dieser Zeit gebessert haben, steht dem Kloster das Recht zu, die Zinse zuerhöhen. Wenn die Eheleute Teile des Gutes verkaufen, haben die Käufer diese Teile von den Ausstellern zu empfangen und dafür Lehngeld bezahlen, einen Gulden von je zehn Gulden Wert. Diese Verpflichtungen hat Fritz Brate beschworen. Die Aussteller siegeln mit Priorats- und Konventssiegel.
Der geben ist 1439 am montag nach aller Heyligen tag.

Papier


Andreas Amthor und mit ihm seine Brüder Heinz und Betz Amthor bekunden: Andreas hatte wegen seiner Übeltaten, eines in Meiningen begangenen Totschlags, sein Leben verwirkt und war in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Auf Bitten seiner Brüder hat ihn der Graf jetzt freigelassen. Alle drei schwören, gegen den Grafen, Land, Leute und die Seinen nichts zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Die Aussteller bitten Bürgerneister und Rat der Stadt Themar, ihr Siegel aufzudrücken.Diese kündigen das Stadtsiegel an.
Geben 1439 an sant Elssebete tag.

  • Archivalien-Signatur: 557
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 November 19.

Papier


Burkhard von Kolmatsch, Amtmann zu Vacha, und Heinrich vom Stein bekunden: Ditzel Keser gen. Reinbod war mit zwei Söhnen im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Auf Geheiß des Ludwig, Landgrafen von Hessen, hatten sie mit dem Grafen verhandelt, dieser hat den Ditzel, seine Söhne Kunz und Hans jetzt freigelassen und ihnen die abgenommenen Pferde zurückgegeben. Die Keser sollen vor den Mannendes Hans von Erffa, die nicht betroffen sind, ihre Forderungen gegen dessen Männer austragen und dort Recht nehmen. Weitere Forderungen haben die Keser und Dritte gegen diese vor dem Rat zu Schmalkalden auszutragen. Dort soll man ihnen helfen, sofern es nicht Hals und Hand anrührt. Die Parteien sollen die dort angesetzten Tage besuchen und dazu Geleit haben, sofern nicht das Urteil das einem Teil abspricht. Die Keser sollen sich am Grafen, seinen Landen und Leuten nicht wegen des Gefängnisses rächen und deswegen keine Forderungen erheben. Das haben die Keser den Ausstellern geschworen. Heinrich vom Stein siegelt. Burkhard von Kolmatsch bittet seinen Schwager Henne Riedesel um Besiegelung, da er sein Siegel nicht bei sich hat.
Geben off sontag nach sanct Bonifacien des heiligen bischoffs tage a.d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 554
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 Juni 7.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Günther von Hagen (Hayn) und sein Sohn Heinrich mit, dass sie seine Feinde sein wollen wegen des ihrem Oheim Friedrich Schaff angetanen Unrechts, indem der Graf seine Verschreibung nicht hält. Sie wollen mit ihren Helfern und Knechten ihre Ehre gegenüber dem Grafen, Land und Leuten bewahrt haben, diesen Schaden bringen und in Friede und Unfriede des Friedrich Schaff sein. Günther siegelt; der Sohn, Helfer und Knechte bedienen sich dieses Siegels.
Gegeben 1439 am erstin fritage in der vastin.

  • Archivalien-Signatur: 552
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 Februar 20.

Papier


Friedrich Kemerer bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte die Brüder Hartung und Klaus Sibold, seine Knechte und gesessenen Mannen, mit zwei Pferden, die sie zu Nüst unter dem Gossharts geraubt hatten, auf seine und seiner Freunde Bitten festgenommen und in Schmalkalden in Haft setzen lassen, damit Friedrich sie als seine geschworenen Knechte mit Tor und Nägeln einzuschließt. Er verspricht auf die seinem Erbherrn geleisteten Eide, für die Knechte, wenn der Graf sie ihm ausliefert, eine alte Urfehde auszustellen, nichts gegen den Grafen zu unternehmen und wegen Knechten und Pferden keine Forderungen zu stellen. Er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1439 sabbato post corporis Christi.

  • Archivalien-Signatur: 553
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 Juni 6.

Papier


Gerhard Pyppe, Kanoniker an St. Mariengraden zu Köln, bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Köln, schuldete ihm 55 oberländische Gulden für Kost und geliehenes Geld gemäß einer Urkunde, die er darüber hat. Davon hat er jetzt 45 Gulden bezahlt. Gerhard sagt ihn und seine Erben davon los. Er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am sontag unser frawen abent purificationis a.d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 550
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 Februar 1.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über sein halbes Fuder Wein, sagt den Grafen davon los und siegelt.
Off den suntag noch Antonii a.d. 1439.

  • Archivalien-Signatur: 549
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 Januar 18.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet einen Tausch mit Dekan Konrad und dem Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden. Das Stift überlässt dem Grafen den Hof zu Schmalkalden bei der Schule, in dem vor Zeiten die Fürstin Elisabeth von Anhalt, Tante (mume) des Grafen, lebte, mit Behausung, Garten und allem Zubehör sowie dem Hofhaus nächst dem Hof an der Stadtmauer mit Stadel, Garten und Hofreite. Der Graf übereignet dafür dem Stift den oberhalb Schmalkalden gelegenen, "Steinbach" genannten Grund mit Äckern, Wiesen, Holz, Feldern, Wunne, Weide und Freiheiten, heimgefallen vom verstorbenen Betz Lengenheubt, der ihn zu Mannlehen hatte, sowie ein Freihaus am Hof des verstorbenen Leufer, früher Heinz von Rodach gehörend, und ein zu Leufers Hof gehöriges Haus hinten daran, früher Backhaus des Grafen. Von der Hofreite des genannten Hofes soll so viel dazu gegeben und vermarkt werden, dass die genannten Häuser mit der vermarkten Hofreite das Hofhaus mit Stadel, Garten und Hofreite mit umfangen. Der Graf soll diese Güter gegenüber dem Landgrafen Ludwig von Hessen und der Stadt Schmalkalden frei stellen. Das Stift soll den Grund und die beiden Häuser ewig innehaben ohne Beeinträchtigung durch den Grafen und seine Erben und für den verstorbenen Vater Graf Wilhelm und die verstorbene Mutter Gräfin Anna jährlich zwei Jahrzeiten halten am Freitag vor Kilianstag und an Simonis et Jude mit Vigil und Seelenmesse am Folgetag. Der Graf und seine Erben werden dafür das Stift im Besitz dieser Güter schützen und schirmen. Siegel des Ausstellers.
Gegebin 1439 off sanct Egidienn des heiligenn Abts tagk.

  • Archivalien-Signatur: 555
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1439 September 1.

Papier


Dem Friedrich Schaff teilt Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit: da er mit seinen Freunden und Helfern des Grafen Feind geworden ist wegen der angeblich gegen den Grafen bestehenden Forderungen, von denen der Graf jedoch nichts weiß, sei ihm mitgeteilt: der Graf hat ihm Recht gestanden und ist dem nachgekommen. Friedrich soll daher wissen, dass der Graf, seine Helfer und Helfershelfer seine Feinde sein und ihm Schaden bringen wollen. Der Graf will seine, seiner Helfer und Helfershelfer Ehre hiermit bewahrt haben; er drückt sein Siegel auf.
Am dinstage Juliane virginis a. etc. 40.

Wegen ihres Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen dasselbe dem Friedrich Schaff, seinen Helfern und Knechten mit: Wilhelm Marschalk, Balthasar von Wenkheim, Heinrich vom Stein, Hans vom Berg, Kaspar vom Stein, Jörg von Heßberg, Veit von der Tann, Jörg von Bösa, Hans Fuchs, Albrecht Schrimpf, Albrecht und Heinz Auerochs, Hans und Heinz Rauenthal, Engelhard von Ostheim, Heinz Rußwurm, Hans und Heinz Ludolf, Wilhelm Meyer, Melchior von Leibolz, Eberhard und Kunz Wolff, Fritz Marschalk, Dietrich Kießlingder Junge, Hans Stock, Werner von Dermbach, Fritz Buchencling, Kunz Prel, Schuch Henne, Otto Teufel, Bernhard Suß, die Brüder Hermann, Fritz und Hartung Brate, Peter Lange, Jörg Ernst, Heinz Becke, Hans von Heldrungen, Andreas Thyme, Heinz Fuwerstein, Tholde Kugeler, Hans Baumgarten, Kunz und Hans Kestener, Konz Ackerpferd, Hans Heimbrecht, Jörg Bone, Wilhelm Strube, Heinrich von Grins, Heinz Werdeman und Klaus Bornschim. Sie sind in ihres Herrn Friede und Unfriede. Es siegeln Wilhelm Marschalk und Heinrich vom Stein; die übrigen bedienen sich dieser Siegel.
Am dinstag Juliane virginis a. etc. 40.

  • Archivalien-Signatur: 561
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1440 Februar 16.

Papier


Dem Grafen Wilhelm von Henneberg teilt Herdan von Worbis mit, dass er sein Feind sein will wegen des Betz Koch und seines Sohnes Johann, seiner anderen Helfer und Knechte, und ihm Schaden bringen will. Damit will er seine Ehre bewahrt haben; er siegelt.

  • Archivalien-Signatur: 559
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1440]

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinem Bruder Heinrich teilt Friedrich Schaff mit, dass er ihr Feind sein will wegen der Schulden, die diese ihm gegenüber haben. Er will ihnen mit seinen Helfern und Knechten Schaden bringen und hiermit gegenüber diesen, Land und Leuten seine Ehre bewahrt haben; er siegelt.
Am erstin fritage in der fasten 40.

  • Archivalien-Signatur: 560
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1440 Februar 12.

Papier


Forderungen des Philipp von Herda gegen Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war Richter zwischen Elisabeth (Else), Gräfin zu Henneberg, und Graf Georg einerseits, Philipp von Herda dem Jüngeren und Hans Phluger dem Älteren andererseits und hat darüber eine Urkunde ausgestellt, nach der alle Streitigkeiten und Forderungen der Parteien, ihrer Knechte, Helfer und Helfershelfer bis zu diesem Tag abgetan sein sollten. Ungeachtet dessen haben des Grafen Georgs Knechte den Hans Narbe, seinen Knecht Henchin und einen seiner Söhne gefangen, ihnen zwei Pferde, Panzer, Koller, eine Armbrust und anderes Gerät abgenommen; Philipp von Herda und Narbe haben davon 40 Gulden Schaden. Dies geschah, weil Narbe vor der Schlichtung Leute des Grafen, nämlich Swinde und Peter Fideler, gefangen und dem Swinde zwei Pferde und anderes Gerät abgenommen hatte. Graf Georg hatte dies in seiner Klage angeführt, Graf Wilhelm daher die Sache bereits abgetan. Philipp fordert Wiedergutmachung, Freilassung bzw. Herausgabe, da Graf Georg bisher keine anderen Forderungen gegen Narbe vorgebracht hat.
Philipp von Herda erwartet die Antwort des Grafen und behält sich eine Stellungnahme darauf vor. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, soll dann als bestellter Richter sein Urteil darüber fällen. Siegel des Hans von Leimbach, Amtmanns zu Barchfeld, das Philipp von Herda benutzt.
Datum a.d. 1440 uff Mitwachin nest nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 563
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1440 März 9.

Papier


Johann Brun, Dr. decrtorum, Dekan des Stifts Liebfrauen zu Erfurt, Diözese Mainz, vom Konzil zu Basel bestellter Richter und Konservator der Privilegien von Dekan, Kapitel und sonstigen Geistlichen des Stifts St., Aegidien zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, fordert die Priester und Kleriker in der Diözese Würzburg, insbesondere den Pleban in Münnerstadt zum Gehorsam gegenüber den Beschlüssen des Konzils auf. Er lädt hiermit den Hermann Bader für den vierten Tag nach Erhalt dieser Ladung vor sich zum Gericht nach Erfurt, wo er Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden Recht stehen soll. Siegel des Ausstellers. Johann Kerkhoff, Notar.
Datum Erff. a.d. 1440 die XIXa Februariii.

  • Archivalien-Signatur: 562
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1440 Februar 19.

Papier


Werner Trott bekundet, gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Forderungen auf Jahrwein gehabt zu haben, den er vom Grafen zu Burglehen hat und der ihm etliche Zeit versessen war. Deswegen hatte sich der Graf mit ihm gütlich geeinigt. Er sollte ihm anderthalb Fuder guten Frankenwein liefern, dazu künftig jährlichan Martini jeweils ein halbes Fuder Frankenwein nach Schmalkalden. Von dem versessenen Wein und allen Forderungen sagt Werner den Grafen hiermit los; er siegelt.
Datum a.d. 1440 in dye sancti Vyncency martiris.

  • Archivalien-Signatur: 586
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1440 Januar 22.

Urk. war falsch zu 1443 eingeordnet.

Papier


Wilhelm und Georg, Grafen und Herren zu Henneberg, teilt Heinrich von Schlitz gen. von Görtz mit, dass er Feind des Bischofs [Sigmund] von Würzburg, seines Hochstifts, seiner Lande und Leute sowie des Kaspar von Bibra und der übrigen von Bibra ist, da diese während eines urkundlich von den beiden Grafen vermittelten Waffenstillstandes seine Knechte und Habe gefangen genommen haben.Wenn die Grafen mit den genannten Gemeinschaft haben in ihrem Schlössern, Gerichten, Dörfern, Landen und Leuten und sie dabei Schäden erleiden, so will der Aussteller für sich, seine Helfer und Knechte hiermit seine Ehre bewahrt haben; er siegelt, auch für seine Helfer und Knechte.
Uff sente Ere und Gemere tag a.d. 1440.

  • Archivalien-Signatur: 564
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1440 August 30.

Papier


An diesem Tag wurde auf dem Schloss zu Henneberg verhandelt wegen der Gebrechen, die Wilhelm und Georg, Grafen und Herren zu Henneberg, einerseits, Peter von Herbstadt zu Botenlauben und dessen Schwiegermutter, die Frau von Schletten, andererseits wegen des Kürschners Thomas Groß mit einander hatten. Groß soll die Fehde gegen Herbstadt und die Frau von Schletten abtun. Die Frau von Schletten, die Groß und seine Ehefrau gebannt hat, soll diese bis Michaelis daraus lösen lassen. Die Kuh, die Graf Wilhelm den Männern zu Oberndorf hat nehmen lassen, und was sonst noch vorhanden ist, soll zurück gegeben werden. Dies gilt bis zur Schlichtung durch Hans Fuchs zu Schweinshaupten als Obmann, Dietz von Herbstadt, Karl von Eberstein, Jörg Fuchs von Schweinshaupten, Heinrich vom Stein zum Liebenstein, Hans vom Berg und Jakob von Steinau. Diese sollen bis Michaelis den Parteien einen Tag ansetzen, wo sie oder ihre Mehrheit die Streitpunkte regeln. Die Grafen haben deren Spruch akzeptiert. Karl von Eberstein und Heinrich vom Stein drücken ihre Siegel auf.
Geben am mantag nach sant Johans tag des heiligen tewffers tag a.d. etc. 41.

  • Archivalien-Signatur: 570
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Juni 26.

Papier


An diesem Tag wurde in Schmalkalden vor Kaspar von der Tann, Pfarrer, Johann Bluel, Chorherrn, Heinrich vom Stein zum Liebenstein und Fritz Brate, Rentmeister zu Schmalkalden, zwischen Johann Swallung, Propst, für das Kloster Frauenbreitungen einerseits, Heinz am Berg, dessen Ehefrau und Erben andererseits festgelegt: Heinz hatte sich als Bruder in das Kloster begeben, dafür eine Summe Geldes verschrieben und bezahlt nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Dann aber wollte er dort nicht länger bleiben, Daher haben die Parteien die Aussteller angerufen und um Schlichtung gebeten. Demnach sollen Propst, Konvent und Kloster dem Heinz am Berg von den seinerzeit gezahlten 45 rheinischen Gulden an Allerheiligen 15 Gulden zahlen, danach jährlich zu diesem Termin 15 Gulden, bis die Summe gezahltist. Außerdem soll das Kloster ihm zu dieser Ernte vier Acker Korn aus ihren Äckern überlassen und die Zahlung der Summe absichern. Können sie sich nicht einigen, steht die Entscheidung dem Fritz Brate zu; dessen Spruch ist zu folgen. Alle übrigen Forderungen des Heinz am Berg, seiner Ehefrau und seiner Erben sind damit abgetan. Die Urkunde über das Leibgeding soll Heinz am Berg unverzüglich an Brate herausgeben. Nach Zahlung der Summe soll Brate diese Urkunde dem Kloster übergeben; sie ist dann kraftlos. Tann, Bluel und Brate siegeln; Heinrich vom Stein bedient sich dieser Siegel mit.
Der geben ist 1441 am dinstage nehst vor Bartholomei.

  • Archivalien-Signatur: 574
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 August 22.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Friedrich von Gottern (Guttn.) mit: der Graf hatte seinem Vater geschrieben, um die Fehde zu beenden, die er und sein Knecht Hans Schramm gegen den Grafen hatten. Er möchte dies ebenfalls tun und daher Waffenstillstand halten bis zu dem Tag, den der Graf seinem Vater gesetzt hat. Wenn sein Knecht an diesem Tag Schadenersatz erhält, soll die Fehde gänzlich abgetan sein. Kommt man nicht überein, soll dieses Schriftstück der Sache unschädlich sein. Der Aussteller siegelt für sich und seinen Knecht.
Datum feria quinta die apostolorum Petri et Pauli a. etc. [14]41.

  • Archivalien-Signatur: 2438
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Juni 29.

Aus GHA VI Nr. 501 herausgenommen.

Papier


Der Ritter Lorenz von Ostheim bekundet: Kunz Lib aus Nordheim, ehemaliger Schultheiß, hat beeidet, dass Berthold Seiffridt (Sifrid) zu Nordheim ihm mitgeteilt hatte, er wolle sein Eigen zu Nordheim, Äcker, Wiesen und Weingärten, seinen beiden Söhnen namens Hans geben. Der Schultheiß möge ihnen diese von Amts wegen leihen. Seiffridt hat diese Güter mit Hand und Halm aufgelassen. Der ältere Sohn Hans hat gebeten, die Güter seinem Bruder Hans zu verleihen, der sollte das gegenüber den Herren und den Nachbarn zu Nordheim verdienen. Der Schultheiß folgte dem. Hans Seiffridt der Junge gelobte dem Grafen Georg von Henneberg und dem Dorf, ein guter Nachbar zu sein. Kunz Lib hat zudem bekundet, er habe auch gesehen und gehört, dass der damalige Heimbürge Heinz Hilterich dem Hans Seiffridt dem Jungen ein Gütchen, das dem Turm zu Nordheim zinst, zu den gleichen Rechten wie dem Vater verliehen hat. Lorenz von Ostheim bekundet auf seinen dem Grafen Goerg geleisteten Eid, dass dies so vor ihm geschehen ist; er siegelt.
Der geben ist 1441 off den sonabeyt vor sent Elizabeht tag der heiligen frauwen.

  • Archivalien-Signatur: 577
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 November 18.

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Die Brüder Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sowie Johann, Friedrich, Albrecht und Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg, schließen zu Ehren des Heiligen Römischen Reiches und zum Besten ihrer Lande ein Bündnis. Sie, ihre Erben und Nachkommen sollen stets freundlich miteinander umgehen, ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben, als ob es sie selbst anträfe. Keiner soll des anderen Feind werden, sie sollen einander nicht schädigen oder schädigen lassen, das auch Mannen, Dienern und Untertanen nicht gestatten. Geschieht dies doch, soll man einander gegen die Täter helfen, damit die den Schaden innerhalb vier Wochen nach Mahnung wieder gutmachen. Sie sollen als Diener nur annehmen, wer zuvor zugesichert hat, nicht in Fehde oder Unwillen mit der anderen Partei zu stehen. Stellt sich heraus, dass ein Unwille besteht, soll er ohne Zustimmung der anderen Partei nicht angenommen werden. Daraus entstehende Forderungen der Fürsten und ihrer Diener sind gemäß diesem Vertrag auszutragen. Halten Diener sich nicht daran, soll ihr Herr der anderen Partei gegen sie helfen. Irrungen untereinander sollen durch je vier Ratleute geschlichtet werden. Die Herzöge bestimmen dazu Thammo Loeser, Otto Spiegel, Nikolaus von Wolfersdorff, Ritter, und den jeweiligen Vogt zu Königsberg, die Markgrafen Bernhard von der Schulenburg, Hans von Waldow, Ritter, Martin Förtsch und Hans von Guttenberg den Älteren. Diese sollen ihre Verpflichtungen beschwören. Stirbt einer, geht außer Landes oder ist sonst verhindert, ist ein anderer aus den Räten oder angesehenen Amtleuten an dessen Stelle zu setzen. Die Schiedsleute sollen in einer günstig gelegenen Stadt zusammenkommen. Wenn es die Mark Brandenburg antrifft und die Herzöge klagen, sollen Thammo Loeser und Otto Spiegel mit Schulenburg und Waldow nach Treuenbrietzen reiten; klagen die Markgrafen, sollen die vier nach Wittenberg reiten. Betrifft es die Vogtlande und die Herzöge, sollen Martin Förtsch und Hans von Guttenberg mit Wolfersdorff und dem Vogt zu Königsberg nach Oelsnitz reiten, betrifft es die Markgrafen, dann nach Hof. Betrifft es das Land zu Franken, dann haben auf Klage der Herzöge dieselben vier nach Kulmbach zu reiten, auf Klage der Markgrafen nach Coburg. Dort sollen die Streitigkeiten durch die Schiedsrichter gütlich oder rechtlich ausgetragen werden; die Schiedsrichter und ihre Diener haben dazu jeweils sicheres Geleit. Die Parteien sollen ihren Mannen, Dienern und Untertanen nicht gestatten, an Leib und Gut von Leuten der anderen Partei zu greifen; die sollen sich mit dem Recht begnügen. Gewinnen Grafen, Herren, Ritter oder Knechte, die im Schutz der Markgrafen stehen, in deren Landen oder außerhalb sitzen, Forderungen gegen solche der Herzöge, haben die Markgrafen das den Herzögen mitzuteilen. Die haben dann binnen sechs Wochen nach Klage Tage vor ihren Räten in einer günstig gelegenen Stadt anzusetzen - in Coburg, Oelsnitz oder Wittenberg - und sicherzustellen, dass die Betroffenen ihr Recht bekommen. Gleiches gilt umgekehrt mit Tagen in Kulmbach, Hof oder Treuenbrietzen. Bürger und Bauern sollen ihre Forderungen vor denjeweiligen Amtleuten, den Räten der Städte oder den Richtern der Gerichte erheben; dort soll ihnen innerhalb eines Monats nach Klage Recht widerfahren. Forderungen von Bürgern oder Bauern gegen Grafen, Herren, Ritter und Knechte sind jeweils in gleicher Weise vor den Räten auszutragen. Können die genannten Räte Streitigkeiten nicht in der beschriebenen Weise schlichten, soll man sich auf einen Obmann einigen; dessen Spruch ist zu akzeptieren. Kann man sich nicht auf einen Obmann einigen, soll der Landgraf [Ludwig] von Hessen diese Funktion wahrnehmen, wenn die Irrungen unter den Fürsten bestehen. Betrifft es Klagen aus Sachsen, soll der Obermarschall Hans von Maltitz oder der jeweilige Obermarschall Obmann sein; für die Vogtlande und Franken soll Heinrich Graf

  • Archivalien-Signatur: 571
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441. Juli 11 oder 18.

Fortsetzung] Heinrich Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, dies tun. Bei Klagen aus der Markgrafschaft soll der Graf [Albrecht] von Ruppin, aus Franken oder dem Vogtland Wilhelm von Rechberg Obmann sein. Die Obleute erhalten Vollmacht, die Streitigkeiten zu entscheiden. Die Parteien sichern zu, diese Urteile zu akzeptieren. Sie werden wissentlich keine Feinde, Ächter oder Räuber in ihren Landen, Schlössern, Städten und Gebieten aunehmen, sie hausen, hegen und schirmen oder passieren lassen. Wird ein Mann oder Untertan geschädigt und der Raub in das Land der anderen Partei gebracht, ist auf frischer Tat und an den vier folgenden Tagen den Amtleuten, Mannen, Städten und Untertanen auf ihr Ersuchen die Nachfolge gestattet; die zuständigen Amtleute der anderen Seite haben dies zu unterstützen. Die Fürsten sollen sicherstellen, dass man die Knechte, die eigene Pferde haben, in den Landen nicht hausen, hegen und enthalten, ihnen nicht Frieden undGeleit geben soll, sofern sie nicht einen Herrn haben, der im Lande sitzt oder ihrer mächtig ist. Keine Partei soll helfen, Land und Leute, Schlösser und Städte der anderen einzunehmen. Wird um Folge gebeten, ist dem nachzukommen; die Betroffenen erhalten im Lande der anderen Partei Kost und Futter, bis die Nachfolge beendet ist. Gegen Forderungen von Außen auf Lande und Gerechtigkeiten soll man einander beistehen. Leisten Untertanen Widerstand oder Ungehorsam, soll man auf Ansinnen einander helfen, diese gehorsam zu machen; die andere Partei darf mit diesen keinen Waffenstillstand und keine Sühne schließen. Die Amtleute - von Seiten der Herzöge im Lande Sachsen die in Wittenberg, Belzig und "zur Zane", im Vogtland die in Zwickau, Oelsnitz, Weida, Saalfeld, Ziegenrück, Arnshaugk und Schöneck, im Lande zu Franken die in Coburg, Heldburg und Königsberg, von Seiten der Markgrafenin der Mark die zu Treuenbrietzen, Trebbin und Saarmund, im Vogtland die in Hof, Münchberg, Schauenstein, Thierstein und Hohenburg, im Lande zu Franken die in Plassenburg, Zwernitz, Baiersdorf und Erlangen - haben zu schwören, genannten Amtleuten der Gegenseite bei Räubereien und Übergriffen zuhelfen, als ob es sie selbst anginge. Die Amtleute sollen künftig Geleit nur gemäß dieser Einung geben; wird es doch erteilt, hilft es nicht. Diese Einung soll in den Landen öffentlich verkündet werden, damit alle sich danach richten und sich nicht mit Unwissenheit entschuldigen können. Die genannten Amtleute und deren Nachfolger haben dies der jeweiligen Gegenseite binnen 14 Tagen zu beschwören; gleiches gilt für die jetzigen und künftigen Räte der Fürsten. Beim Tod eines Fürsten sollen die übrigen die Kinder und Erben des Verstorbenen dazu beraten, dass sie bei diesen Zusagen bleiben. Die Markgrafen Johann, Friedrich und Albrecht versprechen für ihren Bruder Friedrich den Jüngsten, dass er bei Erreichen der Mündigkeit diese Einung beschwören wird. Vom Bündnis ausgenommen werden der Papst, der Römische König und das Reich; gegen den Bruder Sigmund, jetzt Bischof vonWürzburg, wird man sich nicht verbünden. Dies haben die sechs Aussteller beschworen; sie siegeln. Heinrich Graf zu Schwarzburg, Apel Vitzthum, Ritter und Hofmeister, Hans von Maltitz, Ritter und Marschall, Bernhard von Kochberg, Hofmeister, Friedrich von Witzleben, Hans von Schönberg, Ulrich Sack, Nikolaus von Wolfersdorff, Ritter, Johann Magdeburg, Dompropst zu Naumburg, Kanzler, Heinrich von Schleinitz, Thammo Loeser, Otto Spiegel und Friedrich von Maltitz, Räte der Herzöge, Albrecht von Lindow, Herr zu Ruppin, Hauptmann, Wilhelm von Rechberg, Bernhard von der Schulenburg, Hofmeister, Hans von Waldow, Mathes von Jagow, Ritter, Wilhelm Fuchs, Marschall, Martin Förtsch, Martin von Eyb, Werner von Alvensleben, Konrad Loebichau und Heinz Kracht, Protonotar, Räte der Markgrafen, verpflichten sich auf diese Bestimmungen und kündigen ihre Siegel an.
Gebin zcu Nurinberg am dinstage divisionis apostolorum 1441.

Zum Datum: Div. apostolorum fiel 1441 auf einen Samstag, es ist demnach ein "vor" oder "nach" zu ergänzen.

Papier


Dietrich Stock sichert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in gleicher Weise wie dieser ihm zu, ihn, Land, Leute und diejenigen, die ihm zustehen, mit seinen Helfern und Knechten zu schützen. Kann er das nicht mehr, soll er es mit Frist von drei Tagen mitteilen; dann sind Urkunde und Zusage ungültig. Er drückt sein Siegel auf.
Gebin uff den sunabint nest nach unßir ffrauwin tage a.d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 573
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 August 19.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Brüder Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Johann, Friedrich und Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg und Burggrafen zu Nürnberg, hatten sich [am 10. Sept. 1441] in Lichtenfels wegen der Regierung des Hochstifts Würzburg geeinigt. Demnach sollten der Bischof [Sigmund] und das Domkapitel je drei ihrer Räte bestimmen, der Graf zwei aus der Ritterschaft hinzunehmen. Diese neun, sechs oder deren Mehrheit sollten entsprechend der Urkunde die Regierung ausüben. Nun ist ein Tag in Haßfurt angesetzt worden, bei dem der Graf den Ritter Eberhard von Schaumberg und Jörg Fuchs zu Schweinshaupten hinzugenommen hat; das Domkapitel hat die Domherren Johann von Grumbach, Philipp von der Tann und Jörg von Künsberg entsandt, der Bischof Michael Herrn von Schwarzenberg und den Lic. Ludolf Horn geschickt, die aber nicht mit dem Grafen die Punkte verhandeln wollten; der Bischof hat auch niemanden sonst zum Grafen gesetzt. Daher hat der mit den drei Domherren, Schaumberg und Fuchs den in der Urkunde geforderten Eid geleistet und das Regiment des Hochstifts wie folgt angeordnet: Zu den Fünf vom Regiment sollen das Domkapitel zwei, Grafen,Herren, Ritter und Knechte drei stellen, die anstelle des Bischofs regieren sollen gemäß dem bischöflichen Eid zum Nutzen und Frommen des Hochstifts, der Lande und Leute. Einer der drei von Grafen, Herren, Rittern und Knechten soll Hauptmann sein. Wenn sie die Anwesenheit des Bischofs für nötig erachten, sollen sie ihn laden. Was vom Bischof und den Fünf bzw. deren Mehrheit beschlossen wird, dabei soll es bleiben. Was wegen des Hochstifts vor die Fünf kommt, soll mit den aus dem Domkapitel, Prälaten, Grafen, Herren, Rittern und Knechten genommenen Räten beraten werden; die Mehrheit entscheidet. Die Fünf sollen die Renten, Gefälle und Nutzungen einnehmen und dem Bischof davon jährlich 2000 rheinische Gulden auszahlen, 500 Gulden pro Quartal. Mit dem Marienberg, den Schlössern des Hochstifts und deren Besetzung mit Türmern, Torwarten, Amtleuten und Wächtern hat der Bischof nichts zu schaffen, die steht den Fünf zu. Ist es nach dem Beschluss der Räte notwendig, dass der Bischof zu Tagen reitet, soll er von den Fünf verköstigt werden. Diese haben jährlich dem Bischof, dem Domkapitel und den Räten von der Landschaft sowie dreien von den Städten Rechnung zu legen. Wenn die mit Mehrheit beschließen, dass redlich abgerechnet wurde, haben Bischof und Domkapitel der Fünfen eine Quittung auszustellen; die können dann deswegen nicht mehr angelangt werden. Macht der Bischof Schulden über seinen Anteil hinaus, haben Hochstift und Regiment damit nichts zu schaffen. Die geistlichen und weltlichen Amtleute schulden den Fünf Gehorsam. Sie verfügen über Geleit, Gebot und Verbot sowie das Siegel des Bischofs; diesem soll man ohne Zustimmung der Fünf kein Siegel machen lassen. Der Bischof soll die geistlichen und weltlichen Untertanen in der von den Kurfürsten des Reiches in Kirchensachen geschlossenen Einung belassen. Geistliche und weltliche Lehen soll er nach Rat der Fünf vom Regiment vergeben. Diese sollen mit Zustimmung des Domkapitels und der Räte auch alle geistlichen und weltlichen Gerichte bestellen. Niemand, der im Hochstift sitzt, soll auf des Stiftes Straßen und Geleit an Ware, Leute und Gut greifen. Wer dem Bischof Lehen aufgesagt hat oder von ihm geladen worden ist, soll warten, bis der Bischof ins Regiment geht. Er soll niemandem Lehen entziehen oder zuwenden ohne Zustimmung des Domkapitels; dieses und die Fünf vom Regiment sollen ihn dabei beraten. Geht der Bischof in das Regiment, kann er jedermann die Lehen verleihen gemäß der Einung. Die wegen Annahme des Stifts zwischen dem Bischof, seinem Vorgänger und dem Domkapitel ausgestellten Urkunden, auch die von den Herzögen zu Sachsen, den Landgrafen von Hessen und etlichen Räten besiegelten Urkunden sind sämtlich kraftlos; ausgenommen sind nur die Stücke, die das [...]

  • Archivalien-Signatur: 575
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 September 27.

[Fortsetzung] die das Verhältnis von Bischof und Domkapitel betreffen. Diese Urkunden sollen bei zwei von der Landschaft bestellten Männern hinterlegt werden. Bis acht Tage nach Michaelis soll der Bischof ins Regiment gehen. Irrungen zwischen Bischof und Domkapitel sind einem Grafen im Lande, der nicht beim Regiment ist, zur Schlichtung vorzulegen. Kann man sich nicht binnen acht Tagen einigen, soll der Kläger einen Obmann bestimmen und zu diesem sechs aus den Räten des Regiments setzen. Der Beklagte soll weitere sechs dieser Räte hinzunehmen; der Graf hat seine Benennung anzunehmen. Diese 13 entscheiden mit Mehrheit. Will der Beklagte seinen Zusatz nicht schicken, entscheiden die vom Kläger benannten Räte mit dem Obmann. Die Räte dürfen sich durch geistliche oder weltliche Gewalten nicht davon abhalten lassen; sie haben binnen eines Monats nach Mahnung zu entscheiden. Bei der Durchsetzung soll ihnen dasganze Land helfen. Gehen Bischof und Kapitel nicht ins Regiment, berührt das dessen Vollmachten nicht. Es soll von denen, die hineingehen, und von der Landschaft geschützt werden. Bischof und Domkapitel sollen die Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Knechte und Städte schriftlich auffordern, da Regiment zu unterstützen. Wird gegen eine der Parteien geurteilt, sind die dieser geleisteten Eide hinfällig, der anderen Partei und den Fünf vom Regiment wird Gehorsam geschuldet; Landschaft und Städte sollen darüber Bestätigungsurkunden ausstellen. Diese Regelung gilt, solange Sigmund Bischof von Würzburg ist, und nach seinem Abgang, bis ein Nachfolger mit Mehrheit gewählt ist. Dann sind die zwischen den Herzögen zu Sachsen, Hochstift und Domkapitel getroffenen Regelung hinfällig. Das Domkapitel soll keinen künftigen Bischof zu seiner Würde kommen lassen, der nicht zuvor die Rechte und Freiheiten der Landschaft urkundlich bestätigt hat. Nach dem Tod des Bischofs sollen die Fünf vom Regiment mit dem Marienberg und den Schlössern des Hochstifts dem Domkapitel gewärtig sein, bis dieses und die Landschaft einen neuen Bischof gewählt hat. Das Domkapitel und die Räte des Regiments bzw. deren Mehrheit sollen jährlich an Michaelis die fünf Räte vom Regiment wählen, das Kapitel zwei aus seiner Mitte, die Räte drei aus der Landschaft; wer neu gewählt ist, hat seine Verpflichtungen zu beschwören. Die Fünf regieren auf Kosten und Schaden des Hochstifts; dienstliche Schulden soll man ihnen bezahlen. Gerät einer der Fünf des Hochstifts wegen in eine Fehde, soll er zu deren Beendigung die Hilfe von Bischof, Domkapitel, Regiment und Landschaft erhalten. Keine Partei soll sich von denVerpflichtungen gegenüber dem Regiment dispensieren lassen oder gegen dessen Entscheidungen appellieren. Es siegeln Graf Georg, Johann von Grumbach, Philipp von der Tann, Jörg von Künsberg, Eberhard von Schaumberg und Jörg Fuchs.
Der geben ist am mitwochen vor sand Michels tag 1441.
Folgt der von den ersten Fünf des Regiments, Graf Georg von Henneberg, Johann von Grumbach, Philipp von der Tann, Konrad von Rosenberg und Eberhard von Schaumberg, geleistete Eid.

Papier


Günther von Griesheim bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte seinen Bruder Stephan von Griesheim im Gefängnis. Der hatte dem Grafen versprochen, zu seinem eigenen Gelöbnis auch noch ein solches des Bruders beizubringen. Daher übernimmt auch Günther die vom Bruder eingegangenen Verpflichtungen; er drückt sein Siegel auf.
Geben 1441 off den sontag nechst fur aller heyligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 576
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Oktober 29.

Papier


Hans Keselling bekundet, Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Auf Bitten seiner Verwandten hat der Graf ihn jetzt freigelassen. Er schwört, gegen den Grafen, seine Erben, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat, soll er das Recht suchen und mit den Urteilen der zuständigen Gerichte zufrieden sein. Als Bürgen stellt er Hans Stubenrauch, Peter Gunther und Kunz Johst.Wenn er gegen den Grafen und seine Erben handelt und so treulos wird, haben die Bürgen auf Mahnung ohne weiteres 40 rheinische Gulden an den Grafen und seine Erben zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Kaspar vom Stein, Vogt zu Henneberg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gegebin uff sontag als man in der heiligen kirchen singet Cantate a.d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 569
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Mai 14.

Papier


Heinz Tzyter der Alte, seine Söhne Heinz und Kunz bekunden, in Ungnade des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein wegen der Untaten, die sie diesem und den Seinen angetan hatten; einige waren daher Gefangene des Grafen gewesen. Jetzt hat der sie freigelassen. Die Aussteller schwören, gegen den Grafen, seine Erben, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie werden Leib und Gut nicht vom Grafen und seinen Erben wenden bzw. nur mit deren Zustimmung wegziehen. Was sie mit diesen zu schaffen haben, wollen sie rechtlich vor den Bevollmächtigten des Grafen austragen; diese sollenihnen Recht gewähren. Die Aussteller bitten Peter Rinner, Schultheißen des Landgrafen [Ludwig] von Hessen zu Schmalkalden, und Hans Haynaw, ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am fritage sand Fabianus und Sebastianus tage a.d. 1441.

  • Archivalien-Signatur: 565
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Januar 20.

Papier


Karl Truchseß, Ritter zu Wildberg, verkauft den Heiligenmeistern und der Kirche Unserer Lieben Frau zu Christes eine Hufe zu Dreißigacker, 1 ½ Hufen zu Rippershausen, ein Gut zu Melkers, drei Güter zu Stauerschlag, ein Gut zu Wallbach und sechs Acker zu Welkershausen. Diese rühren von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen, der sie der Kirche zu Christes übereignet hat. Den Kaufpreis von 250 Gulden Landwährung hat Truchseß bereits erhalten. Er läßt daher die Güter nach Gewohnheit des Landes zu Franken auf und weist die zugehörigen armen Leute an die Kirche. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Sonntage nach sand Peters tag Cathedra genant 1441.

  • Archivalien-Signatur: 567
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Februar 26.

Ausf. in Wernigerode.

Papier


Michael von Schaumberg verleiht, auch für seine Vettern und Erben, an Hans Snabel und Rüdiger Vischer, derzeit Heiligemeister des Gotteshauses zu Schalkau, wegen dieser Kirche den Zehnten in Dorf und Feld zu Neundorf mit allen Nutzungen, wie der von Alters hergekommen ist. Der Zehnt soll ewig bei der Pfarrkirche zu Schalkau bleiben, die künftigen Heiligenmeister sollen ihn stets vom Ältesten von Schaumberg zu Lehen empfangen; der soll ihn den Heiligenmeistern ohne Geld verleihen. Die Kirchenmeister haben sicherzustellen, dass der Pfarrer jeden Sonntag inder Pfarrkirche derer von Schaumberg gemeinsam gedenkt, wie es hergekommen ist. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1441 an sente Peters tag Kathedra genant etc.

  • Archivalien-Signatur: 566
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Februar 22.

Pergament


Stephan von Griesheim bekundet, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Erben, Land und Leuten in einer von ihm und zwei Knechten ausgestellten Urkunde geschworen zu haben, dass dies auch sein Bruder tun und er selbst dem Grafen bis Martini eine entsprechende Urkunde verschaffen werde. Tut er das nicht, wird er sich nach Martini mit einem Pferd in den Schlössern Schmalkalden, Maßfeld oder Schleusingen einstellen und dort bleiben, bis der Graf die vom Bruder ausgestellte Urkunde erhalten hat. Er drückt sein Siegel auf.
Uff sonnabind vor unser lieben frawen tag assumptionis a.d. etc. 41.

  • Archivalien-Signatur: 572
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 August 12.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt gegenüber dem Ritter Karl Truchseß seine Zustimmung dazu, dass dieser der Kirche Unserer Lieben Frauen zu Christes die folgenden, von ihm zu Lehen rührenden Güter als freies Eigen verkauft: eine Hufe zu Dreißigacker, anderthalb Hufen zu Rippershausen, ein Gut zu Melkers, drei Güter zu Stauerschlag,ein Gut zu Wallbach und sechs Acker zu Welkershausen, jeweils mit Leuten, Zinsen und Zubehör. Da Truchseß sich verpflichtet hat, den Kaufpreis anderweitig anzulegen und diese Güter zu Lehen zu empfangen, überträgt der Graf die genannten Güter der Kirche zu Christes zu freiem Eigen. Siegel desAusstellers.
Der geben ist 1441 am Sonntage nach sand Peters tag Cathedra genant des heilgen zwelffpoten.

  • Archivalien-Signatur: 568
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1441 Februar 26.

Zwei Abschr. 15. Jahrh., eine von 1604.

Ausf. in Wernigerode

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Albrecht und Hermann Sprete, Bürger zu Erfurt, mit: sie hatten von ihm einen Hof mit zwei Hufen und einem Viertel in Dorf, Feld und Flur zu Vieselbach zu Lehen. Den haben sie jetzt an Otto Ziegeler, Bürger zu Erfurt, und dessen Brüder verkauft. Sie bitten um deren Belehnung und verzichten auf alle bisher innegehabten Rechte an diesem Hof; beide drücken ihre Siegel auf.
Der geg. ist zcu Erffurte an des heilgen Cristes abunde a.d. 1442.

  • Archivalien-Signatur: 585
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 Dezember 24.

Papier


Die Zwölfer zu Jüchsen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, bekunden: Mathes Müller aus Neubrunn war ins Gerücht geraten mit Grete Flurschutz, Tochter des Andreas Flurschutz aus Jüchsen. Am Montag nach Queienfelder Kirchweih saßen die Zwölfer auf Geheiß des Grafen und auf Bitten des AndreasFlurschutz und seiner Tochter deswegen zu Gericht. Obwohl sie drei Stunden gesessen haben, kam niemand vor Gericht, weder mit Klage noch mit Antwort. Junker Hans von der Kere, Stephan Martersteck und der Schultheiß von Meiningen baten Hans Finck und Heinz Hoffmeister um Rat in der Sache. Die schlugen vor: da beide Seiten arme Leute des Grafen wären, solle man die Sache dem Grafen oder einem Beauftragten anheim stellen. Hans Finck setzte sich erneut zu Gericht und legte dem die Sache vor; erneut klagte oder antwortete niemand. Daraufhin folgten sie dem Rat. Beide Parteien gelobten dem Hans Finck, die Sache dem Grafen anheim zu stellen, versprachen, dessen Spruch zu folgen und nicht dagegen vozugehen. Der Graf hatte dem Mathes etliche Sachen beschlagnahmen lassen und es dem Spruch des Hans Finck anheim gestellt. Mathes versprach diesem von des Grafen wegen, Leib und Gut nicht vom Grafen zu wenden, es sei denn mit dessen Zustimmung. Zeugen: Hans von der Kere, Stephan Martersteck und der Schultheiß zu Meiningen. Dies nehmen die Zwölfer auf ihren Eid. Sie bedienen sich des Siegels des Heinz Hoffmeister; der kündigt sein Siegel an.
Off sant Laurentzen abent a. etc. 42.

  • Archivalien-Signatur: 580
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 August 9.

Papier


Hans Koler schwört, gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Erben, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Er bittet den Jumker Jakob vom Stein um Besiegelung; der kündigt an, sein Siegel auf die Rückseite aufzudrücken.
Gebin uf sontag nach allerheilgin tag a.d. 1442.

  • Archivalien-Signatur: 582
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 November 4.

Papier


Heinrich Roraw, Abbreviator der Briefe des Papstes Nikolaus V., Domscholaster zu Olmütz, Domkustos und -kanoniker zu Breslau sowie [Hof-] Pfalzgraf des Lateranpalastes und des regulären Gerichtshofes, bekundet: der vor ihm erschienene Johann Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg, hat darum ersucht, ihn gemäß einer vom verstorbenen Kaiser Sigmund ausgestellten und besiegelten Urkunde zum kaiserlichen Notar zu ernennen; die Urkunde ist inseriert [Nr. 2478 vom 6. Okt. 1436]. Aufgrund dieser Vollmacht kommt Roraw der Bitte nach und ernennt in aller Form den Johann Westhausen, Kleriker der Diözese Würzburg, im Namen des derzeitigen Königs Friedrich III. zum Notar mit der Vollmacht, vier weitere geeignete Personen zum Notar zu ernennen. Westhausen darf überall im Reich vor Gericht oder anderswo Akten, Protokolle und sonstige öffentliche und private Schriftstücke verfassen, Zeugen anhören, letztwillige Verfügungen und Kodizille, Appellationen und Proteste entgegennehmen. Zum Zeugnis dessen hat Roraw diese Ernennung durch einen öffentlichen Notar schriftlich festhalten, in die Form bringen und mit seinem Siegel versehen lassen.
Datum Rome in domo solite nostre residencie a.d. 1442 indictionis quintadecima die sabbati decimaoctava mensis Marcii pontificatus ... Nicolai pape quinti a. quinto. Zeugen: Johann Truchseß von Höfingen (Truxis de Hevinghen), Kanoniker der Kirche von Augsburg, und Eberhard Satler (Satlar), Licentiat in Dekreten und Kanoniker der Kirche von Konstanz.
Hermann von Riede, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei dieser Ernennung zum Notar mit den Zeugen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und zum Siegel des Heinrich Roraw mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2454
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 März 18.

Lateinisch. Urk. diente als Umschlag für die Akte GHA II Nr. 458.

Pergament


Heinrich Stercker bekundet, Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Heinrich, seine Brüder Mathes und Hans Stercker sowie seine Oheine Christoph und Heinz Fribot schwören, gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute, Mannen und Diener nicht zu tun oder zu veranlassen. Heinrich bittet seinen Junker Heinrich vom Stein zum Liebenstein, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uf dinstag nach Invocavit a.d. 1442.

  • Archivalien-Signatur: 578
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 Februar 20.

Papier


Klaus Jeger gen. Hopferer bekundet, verdient im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Mit seinem Bruder Hans Jeger und seinem Vetter Hans Pfutze hat er gelobt, gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Er bittet Heinrich vom Stein zum Liebenstein, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uf dinstag nach dem sontag Reminiscere a.d. 42.

  • Archivalien-Signatur: 579
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 Februar 27.

Papier


Wilhelm von Rechberg und Reinbot von Wemding, Marschall des Markgrafen Albrecht [von Brandenburg] schlichten zwischen Gottfried Schenk von Limpurg, Pfleger des Hochstifts Würzburg, Kraft Herrn von Hohenlohe, den Geschlechtern von Berlichingen, von Stetten, von Crailsheim, von Wollmershausen und den Rittern und Knechten der Geschlechter an der Jagst einerseits, Horneck von Hornberg dem Älteren, Horneck dem Jungen, Arnold und Neidhard, seinen Söhnen, allen von Hornberg, andererseits gütlich wie folgt: der Pfleger hatte für Hochstift und Domkapitel Forderungen gegen die von Hornberg, diese wiederum gegen ihn wegen Schulden, Raub und Übergriffen. Diese sind nunmehr abgestellt und eine gesühnte Sache, man soll einander darüber Quittungen ausstellen und künftig keine Forderungen mehr erheben. Der Pfleger soll denen von Hornberg und ihren Erben an Martini 1000 Gulden zahlen und sie deswegen sicherstellen, auch wegen derer von Hornberg den Rittern an der Jagst Sicherheiten stellen wegen der 2000 Gulden, die die Horneck diesen als Strafe schulden; er soll die deswegen von den Horneck gestellten Geiseln lossagen und die darüber ausgestellte Urkunde zurückgeben. Die von Hornberg sollen dafür an Pfleger und Hochstift Schloss, Stadt und Amt Jagstberg mit Zubehör abtreten mit dem halben Dorf Riedbach und dem dortigen Zoll, auch die dortigen armen Leute von ihren Gelübden lossagen und die einschlägigen Urkunden zurückgeben. Geschoss, Spieße, Hausrat und andere Habe zu Jagstberg und anderswo stehen denen von Hornberg zu. Arnold und Neidhard von Hornberg sollen schwören, gegenüber Pfleger, Domkapitel und Hochstift in den nächsten vier Jahrennichts zu unternehmen. In dieser Zeit entstehende Forderungen sind rechtlich auszutragen, solche gegen Pfleger und Bischof vor deren Räten, solche gegen Bürger und Bauern an den Gerichten, wo diese gesessen sind.
Wegen der vom Herrn von Hohenlohe und denen von Hornberg gegeneinander erhobenen Forderungen, insbesondere wegen des Anteils am Schloss Bartenstein mit Zubehör, den die von Hornberg von Wilhelm von Elm gewonnen haben und den der von Hohenlohe als verfallenes Lehen betrachtet, wird bestimmt: der Herr soll denen von Hornberg an Martini 3000 Gulden zahlen und dafür sofort eine Sicherheit stellen. Die von Hornberg haben dafür Bartenstein und die einschlägigen Urkunden herauszugeben. Der Anteil des Fritz von Seldeneck und seiner Erben an Bartenstein bleibt davon unberührt.
Die Forderungen der Einung von Rittern und Knechten an der Jagst gegen die von Hornberg gegeneinander sind abgestellt. Man soll sich gegenseitig Verzichturkunden ausstellen. Den Horneck sind die vormals über 2000 Gulden ausgestellten Urkunden zurückzugeben. Der Anspruch auf die 2000 Gulden bleibt davon unberührt, diese Summe soll der Pfleger zahlen. Die von Horneck sollen das Schloss Dörzbach unverzüglich an die Ritter und Knechte herausgeben und nichts aus dem Schloss bringen oder fahren lassen, sofern es nicht eigene Habe sind. Damit sind alle Streitigkeiten beigelegt. Die Fehde zwischen Graf Johann von Eberstein und den genannten Rittern und Knechten, auch die Fehde des Jörg von Seldeneck mit dem Pfleger und denen, die mit diesem im Feld waren, sind geschlichtet und abgestellt. Forderungen wegen Raub, Brand oder Totschlägen sollen nicht erhoben werden; alle Gefangenen sind gegen Urfehde freizulassen. Noch nicht gezahlte Schatzung, Atzung oder Brandschatzung soll nicht erhoben werden. Die Hornberg, die Helfer der Lemlein sind gegen die Ritter und Knechte an der Jagst, sollen diese Fehde abtun und die Lemlein nicht mehr unterstützen. Siegel ...
[Datum fehlt]

  • Archivalien-Signatur: 980
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1442 - 1445]

Zum Datum: Gottfried Schenk von Limpurg war von 1442 bis 1445 Pfleger des Hochstifts Würzburg, danach Bischof.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet für sich und seine Erben, der Margarete von Neideck, ihrem Ehemann Albrecht von Neideck und ihren Erben 125 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken schuldig zu sein. Davon soll er 60 Gulden an Kathedra Petri in einem Jahr, die übrigen 65 Gulden an diesem Tag ein Jahr später in Würzburg im Hof genannt "zu dem Fridrich Rothen" zurückzahlen. Zahlt er am ersten Termin nicht, soll die Schuld bis zum zweiten Termin stehen bleiben, von diesen 60 Gulden sind dann sechs Gulden Zins fällig. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Datum ipsa die Martini a.d. etc. 42.

  • Archivalien-Signatur: 583
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 November 11.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schweinfurt haben ihn zu ihrem und des Reiches Fürsprecher und Amtmann angenommen. Er schwört, das Amt mit seinen Zugehörungen getreulich zu versehen und die Stadt im alten Herkommen, Privilegien, Freiheiten und Gewohnheiten zu handhaben, wie ein Fürsprecher und Amtmann es von Reichs wegen schuldig ist. Wenn er und die Seinen deswegen Schaden empfangen, wird man keine Forderungen stellen. Will er nicht länger Amtmann sein oder will ihn die Stadt nicht länger haben, so können beide Seiten dies aufsagen, ohne sich den Unwillen der anderen zuzuziehen. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist uff allerheiligen abent a.d. 1442.

  • Archivalien-Signatur: 581
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 Oktober 31.

Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 1155 (1480 Aug. 11), 1269 (1486 Okt. 6) u. 1529 (1499 Dez. 13).

Papier


Zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits bestanden Irrungen, deren Schlichtung dem Pfleger [Gottfried Schenk von Limpurg] und zwei von diesem hinzugenommenen Schiedsrichtern, dem Ritter Eberhard Wolfskeel und Eberhard von Thüngen, übertragen worden ist. Beide Seiten sollen in besiegelten Urkunden bis zum kommenden Sonntag über 14 Tage ihre Forderungen der Gegenpartei zuschicken, Graf Wilhelm nach Münnerstadt, Graf Georg nach Mainberg. Die sollen die Forderungen, ihre Stellungnahmen, Urkunde, Zeugenaussagen und andere rechtliche Belege in besiegelter Form innerhalb der darauf folgenden 14 Tage dem Pfleger auf den Marienberg [bei Würzburg] übersenden. Der Pfleger soll dann beiden Seiten binnen weiterer 14 Tage einen rechtlichen Tag vor sich und den beiden Schiedsrichtern ansetzen und dort die Irrungen entscheiden. Damit soll der Unwille zwischen den Grafen abgetan sein.
Geschehen zu Wirtzpurg am donerstag nach sand Merteins tag a. etc. 42.

  • Archivalien-Signatur: 584
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1442 November 15.

Papier


A.d. 1444 haben Hans Sachse, Rentmeister zu Schmalkalden, Johann Bluel, Kanoniker, und Hans Hanawe, Bürger daselbst, geschlichtet zwischen dem Kanoniker Heinrich Hane und Heinrich Voit, gesessen zu Volkers, wegen eines Erbes zu Rosbach. Voit soll dieses an sich nehmen und dafür die nächsten sechs Jahre dem Hane je ein halbes Malter Hafer, ein Fastnachtshuhn und 20 Eier an Ostern geben. Er hat auch den Verpflichtungen an Dritte nachzukommen. Nach den sechs Jahren steht es bei den Parteien, ob Hane dem Voit das Gut länger für diesen Zins lassen und Voit es länger haben will.
Datum a. etc. uff sontag nativitatis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 594
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 September 8.

Papier


Gottfried Schenk von Limpurg, Pfleger des Hochstifts Würzburg, bekundet: seine Oheime Wilhelm und Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatten ihre Streitigkeiten ihm und zwei Schiedsleuten, dem Ritter Eberhard Wolfskeel und dem Eberhard von Thüngen, Räten des Ausstellers, übertragen, wie es die darüber ausgestellte Urkunde ausweist, in der auch Termine gesetzt worden waren. Da die von den Grafen vorgetragenen Sachverhalte aber sehr umfangreich sind und der Überprüfung bedürfen, verlängert der Aussteller mit Zustimmung der beiden Grafen die Gültigkeit der angeführten Urkunde bis Ostern [21. April]. Die einander gemachten Vorwürfe und Forderungen wegen des Wildbanns und die Stellungnahmen der Gegenseite sind dem Aussteller zuzuleiten, der sie entsprechend der erwähnten Urkunde entscheiden wird. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Der geben ist an unser lieben Frawen abent purificationis genant a.d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 588
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 Februar 1.

Papier


Gottfried Schenk von Limpurg, Pfleger des Hochstifts Würzburg, bekundet: seine Oheime Wilhelm und Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatten ihre Streitigkeiten ihm, dem Ritter Eberhard Wolfskeel und dem Eberhard von Thüngen übertragen. Nach Ausweis der letzten darüber ausgestellten Urkunde sollte die Sache bis Ostern entschieden werden. Wegen des Umfangs dieser Aufgabe verlängert der Aussteller mit Zustimmung der beiden Grafen die Gültigkeit der angeführten Urkunde bis zum Sonntag Cantate [19. Mai]; die früheren Urkunden bleiben in Kraft. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am Freitage nach Mitfasten a.d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 589
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 April 5.

Papier


Hans von Haun und Hartrad von Trümbach bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat dem Hans Lotz bis zum nächsten Lichtmeßtag [2. Febr.] Frist gegeben. Hält der sich nicht daran und ist treulos, haben die Aussteller dem Grafen 100 Gulden zu zahlen gemäß der Urkunde, die sie darüber ausgestellt haben. Die Aussteller siegeln.
Der gegeben ist 1443 uff den sontag nest vor unsir lieben ffrauwen tag Lichtwyehe.

  • Archivalien-Signatur: 587
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 Januar 27.

Papier


Karl von Eberstein und seine Ehefrau Margarete bekunden: seine Schwäger Jörg Zollner zum Rottenstein, Kunz Zollner zu Friesenhausen, Hans Zollner zu Bundorf und Jörg Zollner zu Birkenfeld waren Selbstschuldner geworden gegenüber seinem Schwiegervater Karl Truchseß für 440 Gulden, die sie in vier Jahren bezahlen sollten gemäß der Urkunde, die Truchseß darüber hat. Die Aussteller versprechen, sie von den 440 Gulden Hauptgeld, den deswegen fälligen Zinsen sowie eventuellem Schaden zu lösen. Dafür wird ihnen der halbe Zehnt zu Abersfeld verpfändet, aus dem diese bei Säumnis der Aussteller den geschuldeten Betrag nehmen bzw. das Getreide verkaufen können, bis alle Schulden getilgt sind. Reichen die daraus erzielten Beträge nicht, können die Zollner und ihre Erben die Eheleute und ihre Erben an anderen Gütern pfänden, bis Hauptsumme, Zinsen, Rückstände und Schäden bezahlt sind. Dann steht der Zehnt wieder den Ausstellern und ihren Erbenzu. Karl siegelt, auch für seine Ehefrau.
Der gegeben ist 1443 am suntag vor der Creuczwochen.

  • Archivalien-Signatur: 590
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 Mai 19.

Pergament


Wegen ihrer Streitigkeiten hatten Wilhelm und Georg, Grafen und Herren zu Henneberg, sich auf den Pfleger des Hochstifts Würzburg [Gottfried Schenk von Limpurg], den Ritter Eberhard Wolfskeel und Eberhard von Thüngen geeinigt und diesen ihre Klagen, Forderungen und Stellungnahmen übergeben. Jetzt haben die Parteien den Pfleger als Obmann bestätigt, der die beiden übrigen bzw., wenn diese nicht zur Verfügung stehen, andere hinzunehmen soll. Den Grafen sind Termine zu setzen, zu denen sie je zwei Freunde zu entsenden haben, die nach Anhörung gemeinsam mit den genannten Männern gütlich und mit Mehrheit entscheiden sollen. Diesem Spruch haben sich die Parteien zu fügen; eine Appellation ist ausgeschlossen. Der Austrag soll bis Martini [11. Nov.] erfolgen. Graf Wilhelm drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Der geben ist zu Wirtzpurg an sands Veits tage a.d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 591
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 Juni 15.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Heinrich Schott hatte dem Hans Schuchart seinen freien Hof zu Waldau mit allem Zubehör verkauft; dies ist mit Zustimmung des Grafen geschehen. Schuchart ist jetzt mit diesem überein gekommen, dass der Graf ihm und seinen Erben, Söhnen und Töchtern, den Hof mit Zubehör in Dorf und Feld zu erblichem Lehen verschreiben soll. Dem kommt der Graf hiermit nach. Vom Hof sind künftig jährlich an Michaelis zwei rheinische Gulden Erbzins an das Amt Schleusingen fällig. Schuchart hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Gegeben uf sant Vits tag a.d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 592
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 Juni 15.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans von Erffa und dessen Erben zu Mannlehen mit der Mühle zu Ettenhausen. Siegel des Ausstellers.
Gegeben auff sant Bartholomeyi tag a.d. 1443.

  • Archivalien-Signatur: 593
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1443 August 24.

Urk. auch inseriert in Nr. 1022 vom 2. April 1472.

Papier


Der Offizial der Propstei des Stifts Liebfrauen zu Erfurt bekundet: Nikolaus Herzpach, Kleriker der Diözese Mainz, auf die durch den Tod des letzten Inhabers Heinrich Gerwer vakante Vikarie St. Martin in der Neuwerk-Kirche präsentiert durch Nikolaus Adelholt gen. Bug, dem dieses Recht "pleno iure" zusteht, ist vor ihm erschienen und hat um die Investitur gebeten. Der Aussteller befiehlt daher den Adressaten, durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung diejenigen, die dies betrifft und die sich dieser Präsentation widersetzen wollen, auf den Dienstag nach Letare zur gewöhnlichen Gerichtstunde vor ihn zu laden. Dort wird geschehen, was Recht ist. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1444 die vero XIX mensis Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 596
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 März 19.

Auf der Rückseite vier Exekutionsvermerke

Pergament


Der Schultheiß Heinrich Schuman, Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen legen die Irrungen bei zwischen Hans Smyt einerseits, Berthold Ambach und seinen Kindern andererseits wegen des Baus einer Rinne und des Traufrechts zwischen beider Häusern. Derentwegen waren diese zuvor mit Klage und Antwort vor Gericht gegangen und hatten dort ein schriftliches Urteil erhalten. Danach sind beide Seiten vor die Aussteller gegangen, die gütlich entscheiden sollten. Sie legen fest: Smyt soll die Rinne zur Stube hin anlegen ohne Schaden des Ambach, seiner Kinder und deren Haus. Die andere Rinne hinten im Hof geht vom Querhaus von der Stube bis in den Hof; die soll Smyt auf seine Wand legen, die Traufe unter seinem Dach soll dahin führen und nicht auf Ambachs Grund fallen. Den Wasserstein, den Ambach im Winkel vor seiner Stube hat, sollen ihm Smyt, seine Erben und die Inhaber des Hauses gönnen. Dafür hat Ambach zugestanden, dass Smyt in seine Mauer einen Kragstein setzen darf, auf den er seine Rinne legen und seine Traufe führen soll. Die Mauer zwischen Smyt und Ambach hinten bis an Smyts Stallung soll Ambach und seinen Erben alleine gehören, Smyt hat damit künftig nichts mehr zu schaffen, er sollauch nicht an diese Mauer bauen, es sei denn ein Querhaus oder er lasse sein Traufrecht liegen. Smyt soll den auf Ambachs Grund errichteten Bau, nämlich die Esse und andere Bauten, auf seine Kosten wieder abreißen. Ambach, seine Kinder und Erben dürfen an Smyts Stall bauen unter seine Traufe am Stadel. An diese Schlichtung sollen sich beide Seiten halten. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Uf mantag nach sant Johannis tag ante portam latinam 1444.

  • Archivalien-Signatur: 597
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Mai 11.

Pergament


Die Brüder Gottschalk, Dietrich und Heinrich [vom] Paradies, Bürger zu Erfurt, sowie deren Söhne Rudolf, Dietrich, Heinrich und Dietrich bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie den dortigen Hof genannt "in der gewalt". Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Gottschalk siegelt, auch für seine Brüder und Erben.
Geben uf unser frauwen tag conceptionis a.d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 602
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Dezember 8.

Pergament


Dietrich Specht von Bubenheim u. Eberhard Löw von Steinfurt vidimieren die inserierte Urkunde vom 17. Juni 1432 [Nr. 2465]; sie drücken ihre Siegel auf.
Am montage nach purificacionis beate Marie a. etc. 44.

  • Archivalien-Signatur: 435
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Februar 3.

Papier


Erhard Schott, Domherr und Generalvikar in geistlichen Sachen des Gottfried, bestätigten Bischofs zu Würzburg, befiehlt den Plebanen in Meiningen und Schmalkalden, unverzüglich die Früchte, Einkünfte und Renten der Vikarie zu arrestieren, die der verstorbene [Nikolaus] Honigman in der Stadt Schmalkalden hatte. Dies erfolgt auf Bitten des Johann [Wans], Schreibers der Witwe des Grafen Wilhelm von Henneberg, unter Androhung der Exkommunikation und einer Geldstrafe von 100 Gulden zugunsten des bestätigten Bischofs bzw. seines Fiskals.
Die Einkünfte und Güter dürfen nicht verkauft oder entfremdet werden, sondern haben im Arrest zu bleiben, bis der Aussteller diesen aufhebt. Wer dem widerspricht, soll vor dem Aussteller in Würzburg am Donnerstag nach Erhalt dieser Nachricht erscheinen. Diese soll zum Zeichen der Durchführung besiegeltzurückgegeben werden.
Datum a.d. 1444 in die sancti Egidii.

  • Archivalien-Signatur: 599
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 September 1.

Unter dem Text Vermerke über die Durchführung des Arrestes in Meiningen u. Schmalkalden.

Papier


Hug Brun der Alte und Hug Brun der Junge, Vater und Sohn, Bürger zu Erfurt, Hug, Dietrich und Konz, Söhne des Jungen, bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen empfangen zu haben 2 1/2 Pfund Geld, zwei Malter Korn und Gerste, einen Weingarten und eine Wiese zu Walschleben sowie 19 Schilling Pfennigezu Werningsleben. Sie haben davon die üblichen Verpflichtungen. Hug der Alte siegelt, auch für seinen Sohn und seine Erben.
Gebin auf unser frauwen tag conceptionis a.d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 601
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Dezember 8.

Pergament


Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden: der verstorbene Heinrich Breuning war Scholaster am Stift. Im Namen ihrer Kinder fordert sie die Adressaten auf, ihrem Schwager Graf Heinrich, wenn der dieses Lehen vergibt, deswegen nicht gehorsam zu sein. Solange die Sache zwischen dem Schwager und ihren Kindern anhängig ist, sollen sie keinen Scholaster wählen. Wenn sie dem nicht folgen, ziehen sie sich ihre Ungnade zu.
Geben zu Sleusungen uff dinstag nach Bartholomei a. etc. 44.

  • Archivalien-Signatur: 2466
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 August 25.

Insert in Nr. 639 vom 8. März 1447.


Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden: sie hat erfahren, dass sie von ihrem Schwager Graf Heinrich bedrängt worden sind, die von diesem belehnten Personen im Stift einzuführen. Sie werden wissen, dass die Sache zwischen ihrem Schwager und ihren Kindern noch nicht rechtlich entschieden ist. Daher warnt sie die Adressaten, in irgendeiner Weise tätig zu werden.
Geben zu Masfelt uff sant Kylians tag etc. 44.

  • Archivalien-Signatur: 2467
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Juli 8.

Insert in Nr. 639 vom 8. März 1447.


Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, an Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden: sie werden erfahren haben, wie ihre Kinder ihr Recht gegenüber ihrem Schwager Graf Heinrich erhalten haben. Daher fordert sie die Adressaten auf, die von ihrem Schwager belehnten Personen nicht in den Chor und nicht in den Besitz von Einkünften auf dem Stift ihrer Kinder gelangen zu lassen. Bitte um Antwort.
Geben zu Sleusungen uff sonnobent nach Mathei [1444].

  • Archivalien-Signatur: 2468
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 September 26.

Insert in Nr. 639 vom 8. März 1447.


Wilhelm Marschalk vidimiert die inserierte Urkunde vom 14. Aug. 1427 [Nr. 2464].
Datum uff donnerstag post divisionis appostolorum a. etc. 44.

  • Archivalien-Signatur: 385
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Juli 18.

Insert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Simon Auerochs und seinen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen die folgenden Güter: das Dorf Oepfershausen, in dem er sitzt, die dortige Schenkstatt, den sonstigen Besitz und den Schaftrieb in Dorf und Feld; das Zentgrafenamt zu Friedelshausen, das er weiterverleihen kann, wenn er will; eine Hufe zu Friedelshausen, die die Mittelsdorffer innehaben, und zwei Hintersiedelgüter; zu Hümpfershausen eine Hufe; zu Luckershausen anderthalbHufen; zu Schwarzbach anderthalb Hufen; eine Hufe zu Mehmels, anderthalb Hufen und eine "wande" im Gewässer Katz, genannt Auerochsenwand; zu Grimles (Grins) sechseinhalb Hufen; zu Reifendorf anderthalb Hufen; zu Oberkatz sechseinhalb Hufen; zu Kaltennordheim einen Hof; zu Kaltenlengsfeld ein Gut und zwei Hintersiedelgüter; das Wasser "flanpach" vom Hetzelsbrunn bis in die Katz, dem Simon vom verstorbenen Vater verliehen; das Gewässer Katz von Oberkatz bis herab an den Auerochsendamm (-schutz), ihm verliehen für ein Gewässer in der Schwarzbach; zwei Drittel der Wüstung Ellenbach; zu Metzels anderthalb Hufen. Diese Lehen verleiht ihm der Graf mit allen Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten,wie Simon sie vom verstorbenen Vater hatte. Simon hat für sich und seine Erben die Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1427 an unser lieben frauwen abint assumptionis.

Papier


Wilhelm von Herbstadt bekundet, für sich und seine Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben sechs Hufen zu Reumles (zum Rymoldes) mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten. Er empfängt darüber hinaus für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, einen Anteil am Sackzehnten zu Häselrieth, von dem jetzt jährlich fünf Malter Korn, fünf Malter Hafer und sechs Käse anfallen, dazu einen Teil an einem dortigen Gütchen. Diese Lehen hat er vom verstorbenen Vater der Grafen hergebracht. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Wilhelm hat davon dieüblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Geben uf mantag nach Lucie a.d. 1444.

  • Archivalien-Signatur: 600
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 Dezember 14.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, wegen der dem verstorbenen Vater geleisteten Dienste den Otto Teufel und seine Leibes-Lehnserben mit 2 1/2 Maltern Weizen und zwei Maltern Hafer Meininger Maß auf seinem Gut zu Stepfershausen, das Hans Ambach innehat, ebenso mit 2 1/2 Maltern Weizen und 2 Malter Hafer aus dem Gut, das Heinz Wigant innehat, sowie mit einem Malter Weizen aus dem Hof, den Heinz Thorer innehat. Teufel und seine Leibes-Lehnserben sollen diese künftig vom Grafen und der Herrschaft zu Mannlehen haben, bis sie ein Lehen erhalten, das die gleichen Erträge bringt. Dann sollen sie die genannten Zinse abtreten. Außerdem verleiht der Graf, auch für seine Brüder, dem Otto Teufel und seines Leibes-Lehnserben zu Mannlehen das Gütchen zu Kaltennordheim, das jetzt Kurt Trost innehat, gibt jährlich 2 1/2 Malter Getreide, je zur Hälfte Weizen und Hafer; Teufel hat das von der Herrschaft zu Lehen rührende Gut von Albrecht Schrimpf gekauft. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Teufel hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
An unser frauen abint wurtzwiihe a. etc. 44.

  • Archivalien-Signatur: 598
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1444 August 14.

Papier


Betz Krußhar bekundet, aus eigener Schuld im Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Er schwört, gegen diese nichts zu unternehmen. Verstößt er dagegen, schulden Heinz Rothe, Hans bei der Kirchen, Hans Krußhar und Heinz in der Schleuse den Grafen 40 rheinische Gulden, die binnen vier Wochen nach Mahnung fällig sind. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Hat Betz mit den Grafen und den Ihren zu schaffen, soll er vor deren Gerichten Recht nehmen. Die Bürgen bitten Johann Strube, Komtur, und Werner von Dermbach, Vogt zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1455 an dem donerstag nach sant Michels tag.

  • Archivalien-Signatur: 612
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 September 30.

Papier


Die Brüder Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Albrecht, Markgraf zu Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg, und Ludwig, Landgraf zu Hessen, bekunden: zwischen ihren Oheimen Heinrich einerseits, Wilhelm und seinen Brüdern andererseits, Grafen und Herren zu Henneberg, bestanden Irrungen um Lande, Leute, Mannschaften, geistliche und weltliche Lehen sowie die Grafschaft Henneberg. Deswegen war man zuvor zu Tagen zusammengekommen, auf denen Klagen, Forderungen und Standpunkte vorgetragen wurden, aber keine Einigung erreicht wurde. Um Schaden von der Grafschaft zu wenden, haben daher die Aussteller mit Zustimmung der Parteien wie folgt geschlichtet: die jungen Grafen sollen dem Grafen Heinrich das Schloss Kaltennordheim mit den zugehörigen Dörfern, Leuten, Gütern, Gerichten, Nutzen, Gefällen, Wasser, Weide, Wildbännen, Fischereien, Renten, Gülten, Zinsen und Diensten überlassen, wie die hergekommen sind. Heinrich soll diese auf seine Lebtage innehaben, das dortige Hausgerät, Burgzeug und sonstiges Zubehör der Herrschaft nutzen und die dortigen Einkünfte erheben. Er darf nichts versetzen oder verkaufen, sie auch nicht zusätzlich belasten. Nach Heinrichs Tod fallen diese wieder an die jungen Grafen. Darüber hinaus sollen diese an Heinrich jährlich 350 rheinische Gulden Frankfurter Währung zahlen, je zur Hälfte an Martini und Walpurgis, fällig in Kaltennordheim, dazu an versessener Pension 600 Gulden. Graf Heinrich soll dagegen auf die Grafschaft, Lande, Leute, Mannschaft und Zubehör urkundlich verzichten, auch auf alle Hilfsmittel geistlichen und weltlichen Rechts gegen einen solchen Verzicht. Ausgenommen ist der Fall, dass die jungen Grafen ohne Leibeserben sterben. Heinrich soll die Mannschaft und Untersassen der Grafschaft, Bürger und Bauern, von dem ihm geleisteten Eiden lossagen und an die jungen Grafen weisen; Kaltennordheim mit Zubehör ist davon ausgenommen. Er soll keine Schlösser, Städte, Gerichte, Gebiete, Lande, Leute und Zubehör der Herrschaft Henneberg an sich ziehen. Die Entscheidung über die von Heinrich verliehenen geistlichen und weltlichen Lehen, die auf einem Zettel aufgelistet sind, ist dem Landgrafen Ludwig übertragen worden. Hausgerät, Burgzeug, Geschoss, Armbrüste, Büchsen, Pulver, Urkunden und Privilegien, die Heinrich auf dem Schloss Schmalkalden bei dessen Einnahme vorgefunden hat, soll er herausgeben, ebenso die Urkunden über die ihm vor Zeiten verschriebene Pension. Diese sind den jungen Grafen zu übergeben und künftig kraftlos. Für Schulden Heinrichs kommen die jungen Grafen nicht auf. Hält sich eine Seite nicht an diese Regelung, werden die vier Fürsten gegen die ungehorsame Partei vorgehen und die Einhaltung der Regelung durchsetzen, Damit sind alle Irrungen zwischen den Parteien und ihren Helfern abgetan; diese sollen sich deswegen nicht an ihren Gegnern rächen. Bei Verstößen werden die vier Fürsten auf Mahnung je zwei ihrer Rätean einen geeigneten Ort schicken, die dann entscheiden sollen, auf welcher Seite der Verrstoß liegt. Will Markgraf Albrecht sich nicht beteiligen, sollen die vier Gesandten der Herzöge und des Landgrafen alleine entscheiden. Graf Heinrich hat gegenüber dem Ritter Burkhard von Kolmatsch geschworen, sich an diese Regelung zu halten; er siegelt (4). Graf Wilhelm siegelt (5), auch für seine Brüder, und verpflichtet sich auf diese Bestimmungen; er hat das ebenfalls in die Hände des Burkhard von Kolmatsch geschworen mit Zustimmung seiner Vormünder, (6) Heinrich Graf von Schwarzburg, Herrn zuArnstadt und Sondershausen, und (7) Reinhard, Grafen und Herrn zu Hanau. Diese bekunden ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an. (1) Herzog Wilhelm - auch für seinen Bruder, (2) Markgraf Albrecht und (3) Landgraf Ludwig kündigen ihre Siegel an.
Geschehen und geben zu Slusungen 1445 uff sant Jacobs obent dez heilgen zwilffboten.

  • Archivalien-Signatur: 610
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Juli 24.

Pergament


Die Brüder Heinz, Hans und Hans Bißman verpflichten sich gegenüber den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Herrschaft, Landen und Leuten, Mannen und Dienern, Bürgern und Bauern, gegen diese nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Wenn sie mit deren Untertanen zu schaffen haben, sollen sie das vor deren Gerichten austragen. Dies haben sie in aller Form beschworen. Sie bitten Kaspar von der Tann, Pfarrer und Kustos zu Schmalkalden, und Hermann Drewekule, Rentmeister des Landgrafen [Ludwig] von Hessen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin auf sant Endres abint a.d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 613
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 November 29.

Papier


Dietz von Berlstedt, Hermann von Buttlar, Heinrich von Reckerode und Friedrich Schaff bekunden: vor ihnen hat ein Knecht namens Hans von Bamberg ausgesagt, Jörg von Heßberg habe ihm vormals in Meiningen den im folgenden zitierten Brief überantwortet; der sei in Meiningen geschrieben und verlesen worden:
Gnädige Frau [Gräfin Katharina von Henneberg], er hatte sich über den Schultheißen zu Meiningen beklagt, der ihn verunglimpft hatte, als er sich von ihm helfen lassen wollte. Darauf hat er noch keine Antwort erhalten. Er wollte wissen, welche Meinung die Gräfin hatte, da ihm das Recht vor ihr undihren Räten genügte. Da er von ihr keine Unterstützung hat und der Rat zu Meiningen ihm sein Recht verweigert, will er das nicht länger hinnehmen. Ihm wäre nicht lieb, dass sie und ihre Kinder durch ihn verkürzt und ihr Gericht niedergelegt würde. Er bittet aber um Entlassung und bedankt sich für die erwiesene Gnade. Sie soll das Amt Meiningen mit dem bestellen, der sie als der Beste dünkt. Er will nur noch bis zum nächsten Sonntag warten; er siegelt. - Am donerstag nehest vor dem Palmen tage a. etc. 44 [2. April 1444].
Das Original dieses Briefes habe er auf Befehl des Jörg von Heßberg nach Schleusingen getragen und dem dortigen Vogt Werner von Dermbach vor der Burg übergeben. Der habe den Brief in seiner Gegenwart gelesen und ihm mitgeteilt, die Gräfin sein nicht daheim, man könne ihm keine andere Antwort geben. Er könne aber den Brief schicken, wohin er wolle. Mithin hat er den Brief, in dem Jörg von Heßberg der Gräfin und ihren Kindern die Vogtei Meiningen aufsagt, dem Werner von Dermbach überantwortet wie beschrieben. Das hat Hans von Bamberg beeidet. Die Aussteller bekunden, bei dieser Aussage anwesend gewesen zu sein; sie kündigen auf Bitten des Hans von Bamberg ihre Siegel an.
Der geben ist uff den achtzehenden tag 1445.

  • Archivalien-Signatur: 605
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Januar 13.

Papier


Georg sowie die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, verkaufen Schloss und Flecken Ilmenau mit zugehörigen Dörfern und Höfen, Leuten, Gütern, Gerichten, Zinsen, Renten, Zöllen, Wildbännen, Herrlichkeit, Fischwassern, Teichen, Seen, Wäldern, Wassern, Holz, Feld, Schäferei, Viehtrieb, Wunne und Weide, wie sie es hergebracht haben, mit Dienst, Folge, Lager, Atzung, Gebot und Verbot, geistlichen und weltlichen Lehen, insbesondere der Wüstung Sachsenrod und halb Kammerberg, das Wilhelm und seinen Brüdern alleine gehörte, an ihren Oheim Heinrich Grafen zu Schwarzburg, Herrnzu Arnstadt und Sondershausen, und dessen Erben für erhaltene 1600 rheinische Gulden. Sie sagen diesen davon los und setzen ihn in die Gewere der verkauften Güter; diese sind unversetzt. Zwei Teile an dem jetzt in Ilmenau entstandenen Bergwerk auf Kupfer oder andere Metalle behalten sie sich vor;ein Drittel der Schmelzhütte am Bergwerk soll Graf Heinrich zustehen. Der jeweilige Amtmann soll den Ausstellern deswegen schwören. Innerhalb der nächsten sechs, an Kathedra Petri beginnenden Jahre sollen die Aussteller Ilmenau nicht zurückkaufen, danach kann jede Partei ihre Hälfte zurückkaufen; dies ist Graf Heinrich und seinen Erben ein Vierteljahr vorher schriftlich an seinen Wohnort mitzuteilen. Die 1600 Gulden sowie 400 Gulden, die am Schloss mit Rat der Aussteller verbaut werden dürfen, aber zu belegen sind, sind in Arnstadt oder Blankenburg zu bezahlen. Schloss, Flecken und Zubehör sind dann ohne weiteres an die Parteien herauszugeben. Der Oheim kann die Frondienste der armen Leute für den Bau [des Schlosses] nutzen; dies soll nicht von den 400 Gulden abgezogen werden. Die Aussteller sagen die Amtleute, Bürger, Bauern und Einwohner von Schloss Flecken und Dörfern vonihren Eiden los und weisen sie an den Grafen Heinrich und dessen Erben. Es siegeln die Grafen Georg und Wilhelm, letzterer auch für seine Brüder; Katharina, Gräfinwitwe zu Henneberg, und Reinhard Graf zu Hanau der Junge als Vormund der Grafen Wilhelm, Johann und Berthold geben ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1445 ipsa die conceptionis gloriose virginis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 614
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Dezember 8.

Papier


Gottfried Bischof von Würzburg und Albrecht Markgraf von Brandenburg, Burggraf zu Nürnberg, haben an diesem Tag zwischen Heinrich Grafen zu Henneberg einerseits, Graf Wilhelm, dessen Mutter [Katharina] und Geschwistern andererseits geschlichtet wie folgt: der in einer ersten Urkunde festgelegte Waffenstillstand besteht in allen Punkten weiter. Die Parteien sollen am nächsten Sonntag Oculi [28. Febr.] abends nach Lichtenfels kommen und am Montag den Fürsten von Sachsen und Brandenburg bzw. deren Räten Recht stehen gemäß deren Einung. Dort sollen Graf Wilhelm, seine Mutter, die Vormünder oder deren Bevollmächtigte die gegenüber dem Bischof von Würzburg, etlichen Grafen, Herren und der Ritterschaft vorgebrachten Klagen und das dazu ergangene Urteil vorlegen. Graf Heinrich soll das vorlegen, was seinen Ansprüchen zugute kommt und erläutern, warum das erwähnte Urteil ihn nicht binden soll. Zunächst sollen Graf Wilhelm, seine Mutter, die Vormünder oder Anwälte ihren Standpunkt vortragen, dann Graf Heinrich darauf antworten. Wenn danach gemäß der Einung entschieden wird, ggf. mit Mehrheit, dass das gefällte Urteil gültig bleiben soll, hat Graf Heinrich sich daran zu halten. Wird anders entschieden, haben sich die Schlichter der Sache erneut anzunehmen. Beide Seiten sollen ihre Standpunkte erneut vortragen. Der dann mit Mehrheit gefällte Spruch ist maßgebend. Auch wenn Graf Heinrich das Recht abgesprochen wird, soll es bei dem ihm vom Bischof und vom Markgrafen zugesprochenen Sitz und Bescheid bleiben. Die Parteien haben geschworen, sich dieser Regelung zu unterwerfen; der Austrag soll bis Pfingsten erfolgen. Bischof und Markgraf siegeln.
Gegeben und gescheen in Swinf. am manntag vigilia purificationis Marie a.d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 606
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Februar 1.

Papier


Hans Melber, Bürger zu Schleusingen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und dessen Brüder hatten ihn wegen Schulden und Forderungen ins Gefängnis gelegt, haben ihn aber jetzt freigelassen. Er verspricht daher, gegen die Herrschaft und die Ihren nichts zu tun oder zu veranlassen, auch mit Leib und Gut in der Herrschaft zu bleiben und nicht weg zu gehen. Bei Säumnis kann die Herrschaft an Leib und Gut greifen, wo immer sie das finden. Nichts soll ihm dagegen helfen. Dies hat Melber beschworen. Er bittet (1) Johann Strube, Komtur zu Schleusingen, (2) den Junker Wilhelm Marschalk sowie (3) Johann Konig und (4) Johann Vincke, ihre Siegel aufzudrücken; die kündigen ihre Siegel an.
Datum 1445 uff sontag Udalrici.

  • Archivalien-Signatur: 609
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Juli 4.

Papier


Heinrich Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen bekundet: Georg, Graf und Herr zu Henneberg, sowie die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold haben ihm mit Zustimmung seiner Schwägerin Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, und seines Oheims Reinhard Grafen zu Hanau des Jungen, Mutter und Vormund der genannten Brüder, Schloss und Flecken Ilmenau mit zugehörigen Dörfern und Höfen, Leuten, Gütern,Gerichten, Zinsen, Renten, Zöllen, Wildbännen, Herrlichkeit, Fischwassern, Seen, Teichen, Wäldern, Wassern, Wasserläufen, Holz, Feld, Schäferei, Viehtrieb, Wunne und Weide, wie sie es hergebracht haben, mit Dienst, Folge, Lager, Atzung, Gebot und Verbot, geistlichen und weltlichen Lehen, insbesondere der Wüstung Sachsenrod und halb Kammerberg, das Wilhelm und seinen Brüdern alleine gehörte, für gezahlte 1600 rheinische Gulden verkauft, ihn in die Gewere dieser Güter gesetzt und die dortigen Amtleute, Bürger, Bauern und Einwohner von ihren Eiden losgesagt. Zwei Teile am jetzt entstandenen Bergwerk und der Schmelzhütte haben sie sich vorbehalten; ein Drittel steht Graf Heinrich zu. Sein Amtmann soll den Grafen von Henneberg deswegen schwören. Innerhalb der nächsten sechs an Kathedra Petri beginnenden Jahre sollen die Grafen von Henneberg Schloss, Flecken und Zubehör nicht zurückkaufen. Danach kann jede Partei ihre Hälfte zurückkaufen; dies ist ein Vierteljahr vorher schriftlich an den Wohnort des Ausstellers anzukündigen. Die 1600 und weitere 400 Gulden, die mit Rat der Grafen von Henneberg am Schloss verbaut werden dürfen und belegt werden müssen, sind in Arnstadt oder Blankenburg zu zahlen. Schloss, Flecken und Zubehör sind dann ohne weiteres herauszugeben. Zum Bau können die Frondienste der armen Leute genutzt werden; dies wird nicht auf die 400 Gulden angerechnet. Der Aussteller soll dann Amtleute, Bürger, Bauern und Einwohner von ihren Eiden lossagen und an die Grafen von Henneberg weisen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1445 ipsa die conceptionis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 615
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Dezember 8.

Zwei Abschr.

Papier


Heinrich Graf zu Henneberg an Schultheißen, Dorfmeister und Gemeinden der Dörfer Stepfershausen, Herpf und Bettenhausen: Er hat mit seinen Vettern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen zu Henneberg, in Irrungen gestanden um Lande, Leute und die Herrschaft Henneberg. Jetzt haben ihre Oheime Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Albrecht Markgraf zu Brandenburg und Ludwig Landgraf zu Hessen sie geschlichtet. Die Vettern schulden ihm eine jährliche Zahlung, er hat dafür auf die Herrrschaft zu verzichten und entbindet sie deshalb von den ihm geleisteten Gelübden. Sterben dieVettern ohne Leibeserben, soll dies seinen Rechten nicht schaden; er siegelt.
Datum a.d. 1445 in die sancti Jacobi apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 611
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Juli 25.

Beglaubigt durch Johann Thilo, Pfarrer zu Herpf (1446 Jan. 21), dessen aufgedrücktes Oblatensiegel.

Papier


Heinrich von Reckerode und Heinrich Nalle bekunden: Kunz Wanns, Bürger zu Salzungen, ist beschuldigt worden, mit auf dem Zug gegen Marisfeld und Lengfeld gewesen zu sein. Damit tut man ihm Unrecht. Die Aussteller haben nie gehört, dass er je zu jemandes Schaden aus gewesen sei. Dies beschwören die Aussteller auf ihrem dem Grafen Heinrich von Henneberg geleisteten Eid. Reckerode siegelt; Nalle bedient sich dieses Siegels mit. Wenn nötig, wollen sie Wanns auch weiter entschuldigen.
Der gegeben ist zu Smalk. off dinstagk vor corporis Christi a.d. etc. 45.

  • Archivalien-Signatur: 608
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Mai 25.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, an Ratsmeister und Rat der Stadt Römhild: sein Vater Wilhelm ist vormals in der Heidenschaft jenseits des Meeres um des Christenglauben willens erschlagen worden; nunmehr ist auch sein Bruder Wilhelm verstorben. Er ist daher nächster Erbe des armen Ländchens und eines Anteils an der Herrschaft. Katharina geb. von Hanau, die Witwedes Bruders, und deren Kinder haben versucht, ihn aus seinem Erbe zu vertreiben und um sein Recht zu bringen. Daher hat er sich auf eine Schlichtung durch den Herrn [Bischof Gottfried] von Würzburg, seinen Vetter Graf Georg von Henneberg, Graf Wilhelm von Castell, Graf Georg von Wertheim, seinen Schwager Konrad Herrn zu Weinsberg und zehn von der Ritterschaft im Lande zu Franken eingelassen. Bis zu deren Spruch sollte keine Seite ihre Sache vorantreiben. Ungeachtet dessen haben die jungen Vettern sich in Nürnberg vom König [Friedrich III.] belehnen lassen, haben Heinrichs Diener Jörg von Heßberg gefangen genommen und sonst in vielen Punkten gegen die Schlichtung verstoßen. Dies hat Graf Heinrich in Nürnberg bekannt gemacht und sich erboten, vor seinem Oheim Albrecht Markgrafen von Brandenburg Recht zu stehen. Weil die Gegenseite meinte, der Markgraf sei parteiisch, hat er die Entscheidung darüber dem Landgrafen [Ludwig] von Hessen und dessen Räten anheimgestellt. Als das nichts half, hat er es der Einung zwischen Brandenburg und Sachsen anheim gestellt, dann auch dem Bischof von Würzburg und den 14 Grafen und Rittern, zuletzt dem Rat der Stadt Erfurt. Keines dieser Angebote haben die jungen Vettern akzeptiert. Dadurch ist ihm Unrecht geschehen. Danach wurden die jungen Vettern, ihre Räte, die Herzöge [Friedrich und Wilhelm] zu Sachsen, deren Amtleute und Vögte seine Feinde, zogen gegen ihn und begehrten seinen Schaden, um ihn aus seinem väterlichen Erbe zu vertreiben. Dies will er sich gegenüber den Herzögen und den Ihren nicht verdient haben. Die Adressaten dürften auch sonst erfahren haben, in welchem Maße ihm Unrecht geschehen ist. Inzwischen hat man erneut den Austrag dem Herrn von Würzburg, dem Markgrafen von Brandenburg und dem Landgrafen von Hessen übertragen, die bis Kathedra Petri zwischen den Parteien schlichten sollen. Geschieht dies nicht, beginnt die Fehde mit den jungen Vettern erneut. Der Aussteller bittet die Adressaten, nicht wieder gegen ihn zu sein und die Vettern nicht zu unterstützen. Angeblich sollen die jungen Vettern ihm auch die Zahlung einer Geldsumme für das väterliche und mütterliche Erbe verbrieft haben. Das sollen die Adressaten nicht glauben. Ihm ist kein Geld auf Städte, Schlösser, Dörfer, Gerichte, Zinsen, Gülten oder Burgen verschrieben worden. Ein solches Angebot hält er für eine Zumutung.
Geben zu Smalkalden uf sontag nach epiphania domini a. etc. 45.

  • Archivalien-Signatur: 604
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Januar 10.

Papier


Kunz Gunckelman, Schultheiß zu Schwallungen, und die dortigem Nachbarn, arm und reich, jung und alt, verkaufen mit Zustimmung der Herrschaft Henneberg auf Wiederkauf dem Priester Heinrich Hane, Chorherrn zu Schmalkalden, und den Inhabern dieser Urkunde, denen er es zu Lebzeiten oder nach dem Tode vermacht, sechs Malter Getreide Schmalkalder Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, aus dem Dorf Schwallungen und ihrem Besitz außerhalb des Dorfes für bereits erhaltene 30 rheinische Gulden. Die Gülte ist 14 Tage vor oder nach Michaelis in Heinrichs Haus oder einen anderen, angewiesenen Ort in Schmalkalden zu liefern. Bei Säumnis haben auf Mahnung durch den Inhaber zwei aus der Gemeinde in ein offenes Wirtshaus in Schmalkalden zum Einlager zu kommen und dort auf Kosten der Gemeinde zu bleiben, bis Rückstände und Schäden abgegolten sind. Der Graf [Wilhelm] von Henneberg soll beiden Parteien Zustimmungsurkunden ausstellen. Kommen die Verkäufer ihren Zusagen nicht nach, können die Inhaber der Urkunde deren Güter pfänden, wo sie sie finden; Rückstände und Fehlbeträge können sie bei Christen oder Juden leihen. Die Aussteller verzichten auf alle Rechtsmittel. Ein Rückkauf ist jährlich zu Kathedra Petri mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen; die Zahlung erfolgt in Schmalkalden an Hane oder den Inhaber dieser Urkunde. Die Aussteller bitten Berthold von Hausen, Prior des Klosters zu Wasungen, und den Junker Hertnid von Roßdorf, gesessen zu Wasungen, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist uff mitwochen nechst vor sand Peters tage Cathedra a.d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 607
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Februar 17.

Urkunde diente als Aktenumschlag.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht, auch für seine Brüder Johann und Berthold, dem Hermann Brate und seinen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen das Vorwerk und die Kemenate zu Rosa mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er das vom verstorbenen Vater des Grafen hergebracht hat; ausgenommen ist das Gewässer Rosa. Außerdem verleiht der Graf dem Hermann und seinen Lehnserben den bereits vom Vater verliehenen See. Seine und seine Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Brate sollen dort baulich sitzen, ein reisiges Pferd halten und den Grafen damit gewärtig sein. Hermann Brate hat diese Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin auf den donerstag nach dem zwelftten a.d. 1445.

  • Archivalien-Signatur: 603
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1445 Januar 7.

Pergament


Datum falsch; richtig: 1466 Mai 11 (Nr. 927)

  • Archivalien-Signatur: 626
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Mai 22.

Die Brüder Otto und Heinrich von Schlitz genannt von Görtz bekunden: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, pflegen ihnen jährlich an Martini 13 Gulden zu Mannlehen zu geben. Diese haben sie jetzt gezahlt. Die Aussteller sagen die Grafen und ihre Erben für dieses undalle vergangenen Jahre davon los. Heinrich drückt sein Siegel auf, dessen sich Otto mit bedient.
Gegebin uff suntag nehist nach sant Mertens tag a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 636
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 November 13.

Papier


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen sowie Schultheißen, Heimbürgen und Dorfschaften zu Vachdorf, Queienfeld und Leutersdorf haben ihnen und ihren Erben Erbhuldigung geleistet gemäß der darüber neu ausgestellten Verschreibung. Darin ist enthalten, dass, sofern es künftig zu Fehden mit Bischof und Domkapitel zu Würzburg kommt, Stadt, Amt und Gerichte neutral sein (stlile sitzen) sollen. Die Grafen verpflichten sich ausdrücklich auf diese Bestimmung und sagen zu, Meiningen und die Dörfer bei ihren Freiheiten, Gewohnheiten, Gerechtigkeiten und dem Herkommen zu belassen. Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder, die sich dieses Siegels mit bedienen.
Geben ufm sontag nach unser frauentag Letzten a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 634
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 September 11.

Papier


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, verkaufen dem Priester Johann Kestner, Kustos des Klosters Veßra, und dessen Vater Hertnid Kestner auf beider Lebtage sowie den Amtsnachfolgern in der Kustodie ihren Anteil am Zehnten zu Themar mit Zubehör, den zur Hälfte Peter Storm daselbst innehat, für aus eigenem Geld der Verkäufer erhaltene 60 rheinische Gulden. Die Grafen leisten Währschaft nach Landesrecht und -gewohnheit. Nach dem Tod der beiden Käufer soll der jeweilige Kustos zu Veßra den Zehntanteil innehaben und davon anderthalb Gulden an den Konvent als Präsenz geben. Die Konventsherren und ihre Nachfolger sollen davon einen Jahrtag für Vater und Sohn Kestner halten mit gesungener Vigil und einer gesungenen Seelenmesse, wie es im Kloster Gewohnheit ist. Geschieht das nicht, soll der Amtmann zu Themar die anderthalb Gulden an den Konvent zu Trostadt, das Siechhaus zu Themar oder sonst armen Leuten geben. Der jeweilige Kustos soll am Jahrtag eine Bahre und vier Kerzen zur Vigil und zur Messe bestellen. Tut er das nicht, soll der Prior den Betrag dafür aus der Präsenz nehmen. Von dem, was über die anderthalb Gulden hinaus anfällt, soll der Kustos die Ampel in der Kapelle bei St. Adelheid bessern zum Lob aller Heiligen und für das Seelenheil von Vater und Sohn Kestner. Ein Rückkauf des Zehntanteils ist jährlich zu Kathedra Petri mit derselben Summe möglich. Bis dahin können die Kestner den Anteil nach ihrem Belieben nutzen. Erfolgtder Rückkauf nach dem Tod der beiden Käufer, hat der jeweilige Kustos den Betrag mit dem Rat der Grafen und ihrer Erben so wieder anzulegen, dass der Konvent daraus seine erwähnte Präsenz erhält sowie Vigil und Seelenmesse gehalten werden können. Erfolgt der Rückkauf zu Lebzeiten der Kestner, können die über den Betrag nach Belieben verfügen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Datum uff sant Kilians tag a. etc. 46.

  • Archivalien-Signatur: 629
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Juli 8.

Papier


Hans Koch bekundet: er war Feind des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seiner Brüder Johann und Berthold. Die Fehde ist nun abgetan, eine Sühne geschlossen. Er wird gegen die Grafen, ihre Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener nichts unternehmen oder veranlassen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet die Junker Kilian Meusser, jetzt zu Schwarza, und Jörg von Pferdsdorf, ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin auf sanntag mitfasten a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 623
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 März 27.

Papier


Hans Tolde (Tolle) bekundet: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten ihn wegen seiner Taten gefangen und etliche Zeit im Gefängnis gehalten, jetzt aber auf Bitten seiner Freunde freigelassen. Er beschwört, gegen die Grafen, ihre Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Auch seine Freunde sollen deswegen nicht gegen die Grafen vorgehen. Was er mit den Grafen und ihren Erben, Mannen und Dienern, Bürgern und Bauern zu schaffen hat, soll er vor diesen und ihren Gerichten austragen. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, stellt er zu Bürgen seinen Vater Tolle Rote, Hermann Hornschuch, Hans Schuwirt von Albrechts, Hans Steckelberger, Hans und Bastian Weltener, Hans Stutze von Eichenberg, Christian Ysengart, Klaus Breyn von Eichenberg, Hans Raßman von [Alten-] Dambach, Mathes Stutzer von Keulrod (Bulnrot), Erhard Schuwirt von Keulrod, HansStutzer von Geisenhöhn und Hans Rubsam von Bischofrod, die in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Mahnung 60 rheinische Gulden zu zahlen haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, den Hans Tolle ggf. wieder zur Stelle zu bringen. Verstorbene Bürgen sind durch Tolle nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls kann der Graf die übrigen Bürgen mahnen und einrücken lassen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen um Besiegelung; die drücken das Stadtsiegel auf.
Geben uff sant Matheis tag a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 635
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 September 21.

Vidimus durch Johann Strube, Johanniter-Komtur zu Schleusingen, und Hans Breuning, Burgmann daselbst (1447); zwei aufgedrückte, unkenntliche Oblatensiegel.

Vgl. Nr. 656 u. 942 / 943.

Papier


Heinrich Cziter bekundet: Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten ihn, weil er grob gegen die Ihren gehandelt hatte, ins Gefängnis gebracht und ihn etliche Zeit darin liegen lassen. Dann ist er entlaufen. Jetzt haben die Grafen ihm Gnade erwiesen und ihn wieder aufgenommen. Er wird künftig gegen diese, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener nichts tun oder veranlassen. Dies hat er beschworen, Für den Fall, dass er treulos wird, hat er Bürgen gestellt für 40 rheinische Gulden, die diese innerhalb eines Monats nach Mahnung in Schmalkalden zu zahlen haben. Er bittet den Junker Kilian Meusser, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Heinrich von Herda und Hans von Leimbach, Vogt zu Salzungen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an. Bürgen sind Henckel Cziter, sein Sohn Kunz Cziter, Kurt Weiß, Ditzel Weiß, Heinrich Fleming, Kurt Bruder, Kurt Klein, Betz Weiß, die Brüder Tolde und Hans Cziter, Heinz Sluterich, Hartung und sein Sohn Hans, Kurt Cziter zu Breitungen und Heinrich Fust.
Gescheen und gegebin auf montag nach Judica a. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 624
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 April 4.

Papier


Heinrich Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, quittiert seiner Schwägerin Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, und deren Söhnen Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, über 500 rheinische Gulden, die diese seinem Vetter Günther, Grafen und Herrn zu Schwarzburg, zugesagt hatten wegen der von diesem erhobenen Forderungen. Graf Heinrich von Schwarzburg, Vater des Ausstellers, hatte in dieser Weise zwischen den Parteien geschlichtet. Der Aussteller sagt die Gräfin und ihre Söhne davon los und siegelt.
Gegebin 1446 am sontage nach Pauli conversionis.

  • Archivalien-Signatur: 618
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Januar 30.

Papier


Hermann Riedesel, Erbmarschall, Johann Meisenbug, Marschall zu Hessen, und Burkhard von Kolmatsch, Ritter, Thilmann Hollauch, Kanzler und Räte, Heinrich [von Schlitz gen.] von Görtz und Heinrich von Ehringshausen, Amtleute des Landgrafen Ludwig von Hessen, Hans von Selbitz, Amtmann des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: Heinrich einerseits, Wilhelm und seine Brüder andererseits, alle Grafen und Herren zu Henneberg, standen in Irrungen um die Grafschaft Henneberg, Lande und Leute. Deswegen wurden Tage abgehalten, es wurde nach dem Recht entschieden und doch nicht eingehalten. Zuletzt haben die Fürsten Friedrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Albrecht, Markgraf zu Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg, und Ludwig, Landgraf zu Hessen, in Schleusingen gütlich geschlichtet und einen besiegelten Vertrag ausgestellt. Dieser ist noch nicht völlig umgesetzt worden, es waren neue Irrungen entstanden, insbesondere wegen der geistlichen und weltlichen Lehen, die Graf Heinrich während der Zwietracht verliehen hatte. Dem Landgrafen von Hessen oblag es, diese Punkte zu schlichten. Graf Heinrich beansprucht die Mannschaft, die Burg- und Mannlehen zu Kaltennordheim hat und die ihm im Entscheid der vier Fürsten zugeteilt worden ist. Die jungen Grafen sind der Meinung, die Mannschaft sei dazu nicht verpflichtet. Die Aussteller setzen fest, dass die Mannschaft, die Burg- und Mannlehen zu Kaltennordheim hat, dem Grafen Heinrich gehorsam sein soll. Sie sollen ihm schwören unbeschadet der geleisteten Erbhuldigung. Tun sie das nicht, sollen sie sich ihrer Lehen bis Jacobi [25. Juli] entäußern. Graf Heinrich beklagt die Schäden, die diejenigen, die ihm Hilfe, Rat und Dienst geleistet haben, während der Zwietracht erlitten haben. Die jungen Grafen wollen dies nicht aus Rache oder Hass getan haben. Diese Schäden seien erlitten worden, weil die Betreffenden nach dem Entscheid gegen die jungen Grafen gehandelt hätten. Die Aussteller entscheiden: wenn die jungen Grafen ihre Darstellung belegen können, so haben sie zu Recht gehandelt und sind Graf Heinrich nichts schuldig. Können sie das nicht, sind sie zum Schadensersatz verpflichtet. Graf Heinrich ist beschuldigt worden, Hausgerät aus der Burg in Schmalkalden weggeführt zu haben. Er hat dazu Stellung genommen. Die Aussteller setzen fest, dass Heinrich dies wieder gutzumachen hat. Die jungen Grafen beschuldigen auch Melchior von der Tann und Fritz Brate, Hausgerät aus der Burg Schmalkalden weggeführt zu haben; die streiten das ab. Die Aussteller verpflichten Tann und Brate, ihren Standpunkt zu beeiden; danach schulden sie den jungen Grafen nichts. Wegen der von Graf Heinrich während der Zwietracht verliehenen geistlichen und weltlichen Lehen wird die Entscheidung dem Landgrafen übertragen; bei dessen Spruch soll es bleiben. Die jungen Grafen sollen binnen eines Monats auflisten, welche Lehen Graf Heinrich vergeben hat, und diese Listedem Grafen Heinrich an seinen Wohnort zusenden; Heinrich soll dazu Stellung nehmen und seine Antwort binnen eines weiteren Monats in die Kanzlei nach Kassel schicken. Danach soll der Landgraf gütlich oder rechtlich entscheiden. Bis dahin sollen die Inhaber in ihren Lehen sitzen bleiben. Graf Heinrich erhebt Vorwürfe gegen die jungen Grafen wegen der Dörfer Kaltenlengsfeld und Bettenhausen und des Zehnten zu Wohlmuthausen. Dazu wird festgelegt: Heinrich soll seine Beschuldigungen schriftlich vorbringen, die jungen Grafen sollen ihm binnen eines Monats in sein Haus antworten. Heinrich hat dann einen weiteren Monat Zeit für seine Stellungnahme. Diese ist an Herzog Wilhelm und Landgraf Ludwig zu schicken, die innerhalb zweier Monate die Parteien schlichten sollen; diesen Spruch haben die Parteien zu akzeptieren. Die Aussteller drücken das Siegel des Landgrafen auf.
Gebin zu Vache uff sontag vor conversionis sancti Pauli a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 617
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Januar 23.

Papier


Hermann von Boineburg der Ältere, seine Söhne Heinrich, Hermann und Kurt bekunden: Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte um Abholung von zwei Fass Wein in der Fastenzeit gebeten hat. Sie senden deswegen zu ihr und sagen die Gräfin hiermit von den zwei Fass los; Hermann siegelt.
Gegeben uff Palmen abind a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 625
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 April 9.

Papier


Johann Abt zu [Herren-] Breitungen und der dortige Zentgraf Kunz Kestner bekunden: Johann Kolbe, Chorherr zu Schmalkalden, ist von Hans Swesterson, Ditzel und Hertnid von Nordheim beschuldigt worden, er habe gedroht, einen roten Hahn auf ihre Häuser zu setzen, und stoße täglich weitere Drohungen aus. Swesterson hat den Zentgrafen um eine Aussage gebeten, ob er das von Kolbe gehört habe. Die Aussteller bekunden: Kolbe hatte sie gebeten, mit Swesterson zu reden, dass er sich nicht in die Sache einmische, sondern heraushalte, sonst würde die Sache vielleicht irgend einem Reiter aufgetragen werden, der ihm androhen würde, eines Morgens würde er im Feuer aufstehen. Dies haben die Aussteller dem Swesterson in der Güte mitgeteilt, auch, dass sich Kolbe der Sache annehme, damit sie nicht irgend einem Reiter übertragen würde. Dass Kolbe selbst die Drohung ausgesprochen hätte, ist daher unrichtig. Dies nehmen die Aussteller auf ihre dem Kloster bzw. dem Gericht zu Breitungen geleisteten Eide; sie siegeln.
Der geben ist uff donrstag nach Bartholomei apostoli a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 632
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 August 25.

Papier


Johann Scherkese bekundet: Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihn mit der Pfarrei Brotterode belehnt. Daher verspricht er, stets persönlich im Lehen zu sitzen, der Pfarrei getreulich vorzustehen und den dortigen armen Leuten damit gewärtig zu sein, der Grafen Schaden zu warnen und ihr Bestes zu werben. Er bittet Johann Swallung, Dekan zu Schmalkalden, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Datum quinta post Petri Pauli a. etc. 46.

  • Archivalien-Signatur: 628
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Juni 30.

Pergament


Martin Swabe bekundet, etliche Zeit Gefangener der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt haben ihn die Grafen freigelassen. Er gelobt, deswegen gegen diese, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute, Mannn und Diener, Bürgern und Bauern nicht zu tun oder zu veranlassen und sich an den Beteiligten seines Gefängnisses nicht zu rächen. Dies hat er den Grafen geschworen. Er bitter Kaspar von der Tann, Pfarrer und Kustos zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uff donerstag post assumptionis Marie a.d. etc. 46.

  • Archivalien-Signatur: 630
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 August 18.

Papier


Philipp Graf zu Katzenelnbogen bekundet, das Schloss Dornberg mit Zubehör zu Eblehen empfangen zu haben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Der hat es ihm und seinen Erben, Söhnen und Töchtern. verliehen gemäß der darüber ausgestellten Urkunde, wie seine Vorfahren es von Eltern und Vorfahren des Grafen von Henneberg hatten. Graf Philipp übernimmt seine Verpflichtungen und siegelt.
Geben 1446 uff sant Bartholomeus tage des heyligen zwelffbotten.

  • Archivalien-Signatur: 631
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 August 24.

Papier


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden, dass ihnen Else Pherrer, Ehefrau des Schultheißen Konrad Pherrer, und Else Trechin einen Zettel mit folgenden Wortlaut vorgelegt haben:
Im Jahr 1442 haben Johann Fingk, damals Rentmeister zu Schmalkalden, und der Kelner Wilhelm Bronn in Anwesenheit der Ehefrau Konrad Pherrer, der Ehefrau Johann [Fingk], der Ehefrau Hermann Pfiffer und der Torwartin ein Verzeichnis des Hausrats [im Schloss] angefertigt. In der Kammer bei Heinrich vom Stein befanden sich drei Betten, drei Pfühle, 28 Kloben Flachs, drei Stöcke Garn; in der Kammer, in der Heinrich liegt, fünf Betten, zwei Kissen und zwei Pfühle; im Keller je zwei Betten, Kissen und Pfühle; in der Küche zwei Betten, drei Pfühle; in der Backstube ein Bette und ein Pfühl; im Erker, in dem Jörg und Hans Stock liegen, zwei Betten, ein Pfühl; in der Stubenmacherkammer je zwei Betten und Pfühle; in der "promstube" 15 Betten, fünf Pfühle und ein Kissen; in der Silberkammer zwei Betten; die Mägde auf dem Hof haben ein Bett und einen Pfühl, die Ackerknechte zwei Betten und einen Pfühl, der Tormann ein Bett; elf kleine und große Bankpfühle, acht Seidenkissen, sieben Stuhlkissen, sechs Kopfkissen, 16 Paar Laken, die in die Truhe gehören, 35 gute und schlechte Brottücher, zehn Paar Handtücher, 26 Teppiche und Banktücher, zwei seidene "kelter", zwei Kloben und zehn Würste "gekutzt" Flachs, vier Kannen, zwei Gießfässer und zwei Becken. Die Frauen haben auf ihre weibliche Ehre ausgesagt, dass sie bei dieser Auflistung anwesend waren. Dieses Hausgerät ist dem als Kellner angenommenen Johann von Heuchelheim (Huchelheym) zur Beschließung und Besorgung übergeben worden. Johann hat auf seinen Eid ausgesagt, dass ihm dieses Hausgerät wegen des verstorbenen Grafen Wilhelm von Henneberg übergeben worden ist. Er habe es dann seinerseits der Gräfin Katharina übergeben, wie das auch in einem Zettel verzeichnet ist. Dieser lautet: die Jungfern der gnädigen Frau haben am Samstag nach Allerheiligen [Nov.] nach Schleusingen weggeführt: vier Banklaken, zwei gute Laken, fünf Betten, sechs Kloben Flachs, einen Schal, einen Bankpfühl; am Montag vor Thomas hat Heinz Drache die beiden großen Teppiche nach Schleusingen überführt, derentwegen die Gräfin geschrieben hatte; in der Karwoche sind überführt worden acht Brottücher, drei Paar Laken, ein kleines Tüchlein, ein Banktuch und ein "schart". 1444 am Sonnabend nach Georgii [25. April] hat man nach Maßfeld gebracht zehn Betten und sechs Kopfkissen, nach Wasungen je drei Betten, Pfühle und Kissen sowie ein Decktuch. Die Jungfern Barbara Krug und Margarete Brundorff habe ausgesagt, dass ihnen Johann Heuchelheim das zuletzt genannte Hausherät herausgegeben und sie dieses - und nicht mehr - aus dem Schloss Schmalkalden weggebracht und in die Schlösser der Gräfin und ihrer Kinder überführt haben. Johann betont, nur dies sei weggebracht, das übrige auf dem Schloss Schmalkalden verblieben, bis Graf Heinrich dieses eingenommen hätte. Das bekunden die Aussteller auf ihren dem Grafen und der Stadt geleisteten Eid. Sie drücken das Stadtsiegel auf.
Gebin uff fritagk Agnetis virginis a. etc. 46.

  • Archivalien-Signatur: 616
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Januar 21.

Papier


Veit von der Tann bekundet, seinem Vetter Gauwin von der Tann und dessen Erben 46 rheinische Gulden Landeswährung an Kathedra Petri schuldig zu sein, fällig in Tann oder zwei Meilen im Umkreis. Dafür setzt er seinen Hof in [Kalten-] Westheim zu Unterpfand. Der Hofmann und seine Erben werden angewiesen, dem Vetter mit der Nutzung gewärtig zu sein. Falls er von Vater oder Bruder des Ausstellers behindert wird, hat dieser doch die 46 Gulden am Termin zu bezahlen. Ist Veit dabei säumig, kann der Vetter das Geld bei Christen oder Juden leihen; Hauptgeld und Schäden wird Veit bezahlen. Andernfalls kann der Vetter an Hab und Gut greifen, bis die Bezahlung erfolgt ist. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff mantagk mach Oculi in der fasten 1446.

  • Archivalien-Signatur: 622
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 März 21.

Beglaubigt durch Johann Schade von Leibolz (9. Febr. 1482).

Papier


Wilhelm Marschalk, Erbmarschall von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hat als deren Hofrichter das Hofgericht besessen. Bei ihm saßen Hans von Schaumberg, Ritter, Kaspar vom Stein, Hans vom Berg, Heinrich vom Stein, Jakob von Steinau, Peter von Herbstadt, Eucharius von Herbstadt, Hans von Lichtenberg, Berthold Zufraß, Heinrich von Wechmar, Berthold von Uetteroda und Konrad Wolff. Vor dem Richter und diesen Urteilern hat Jörg von Pferdsdorf mit seinem Fürsprecher gegen die Grafen geklagt, ihm seien vormals Lehen vom verstorbenen Grafen Wilhelm und nun von den jungen Grafen als Lehnsträger der jungen Schilling verliehen worden. Diese hätten ihm die Grafen jetzt verboten. Es solle Recht erkannt werden, ob die Grafen das Verbot aufheben und ihm die Lehen öffnen müssten. Der Graf ließ durch seinen Fürsprecher vortragen: die Belehnung sei zu Recht erfolgt, die Lehen aber seien durch den Tod der Schilling heimgefallen. Vor einem Jahr habe man dem Pferdsdorf sagen lassen, es sei landkundig, dass die Schilling, deren Vormund er wäre, tot seien. Er solle ausschicken und das in Erfahrung bringen. Wenn er eine Kundschaft bringe, dass sie noch lebten, dann solle er als Vormund in den Lehen sitzen bleiben. Das aber habe er nicht getan, daher hätten die Grafen die Lehen als heimgefallen an sich gezogen. Eine Antwort von Pferdsdorf hätten sie noch nicht erhalten. Pfersdorf ließ vortragen: man solle wissen, wie er zu diesen Lehen gekommen wäre. Er bitte um Anhörung einer Eheurkunde, die der Schwester der erwähnten Schilling durch Stephan von Herbstadt ausgestellt worden wäre. Sie habe die Lehen von Vater und Bruder geerbt. Diese Urkunde und andere Aussagen wurden angehört. Die Schwester der Schilling [Anna] wäre ihm [Pfersdorf] zur Ehefrau gegeben worden, sie habe die Lehen von Vater und Brüdern geerbt, wie das seine Urkunden auswiesen. Daher sollten ihm die Lehen wegen seiner Ehefrau zustehen. Vom Vorgeben der Grafen, die Schilling seien gestorben, wüsste er nichts. Die Grafen sollten dazu Aussagen bringen und ihn nicht aus der Gewere stoßen, indem sie die Lehen an sich zögen. Die Grafen ließen vortragen: man habe gehört und es sei landkundig, dass die Schilling tot und somit die Lehen heimgefallen seien. Zu den von Pfersdorf vorgelegten Urkunden und Aussagen, dass die Lehen seiner Ehefrau zustünden, wurde festgestellt: es seien Lehen von den Grafen, die wüssten davon nichts, niemand habe Macht, diese Lehen ohne ihr Wissen zu vergeben. Daher dürften diese Urkunden ihnen keinen Schaden bringen. Zur Forderung des Pferdsdorf, die Grafen sollten Aussagen dazu beibringen, dass die Schilling tot seien, stellte man fest: Pfersdorf sei Vormund der Schilling, man habe ihm das vor einem Jahr mitgeteilt, daher solle er diese Aussgen beibringen und nicht die Grafen. Daraufhin haben die Urteiler mit Mehrheit für Recht erkannt, dass Jörg von Pfersdorf die Aussagen beibringen solle, ob die Schilling lebten oder nicht. Danach bat Jörg um Setzung einer Frist, in der er das tun müsse, da die Schilling außer Landes wären und niemand wisse wo. Man möge das Verbot auf die Lehen bis zu diesem Termin aufheben. Die Grafen ließen vortragen, bereits vor Jahr und Tag habe man ihn dazu aufgefordert. Weitere Fristen sollten ihm nicht zugestanden, das Verbot nicht aufgehoben werden. Die Urteiler legten einträchtig fest, dass Pferdsdorf die Schilling suchen und über Jahr und Tag Aussagen beibringen solle, ob sie lebten oder tot seien. Könne er das nicht, solle geschehen, was Recht ist. Bis dahin solle er in den Lehen sitzen bleiben. Der Hofrichter siegelt, auch für die Urteiler.
Geben uf dinstag nach sant Bartholomeus tag a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 633
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 August 30.

Vgl. Nr. 665.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, den Jörg Marschall [gen. Greiff] und seine Leibes-Lehnserben als den Ältesten und Lehnsträger mit den folgenden Mannlehen samt Zubehör in Stadt, Dorf und Feld, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, die von den Eltern auf ihn gekommen sind: einem halben Zehnten zu Merbelsrod, einem Lehen zu Streufdorf, zu Oettingshausen einer Wiese "ym dippach" und einer daran gelegenen Eller, auf Hans Meynhard stoßend, einer Eller "uff dem erbeßrode", der Eller genannt "lachelder", einer Eller "auff der hart", einer am "heldereberge", einer Wiese "ym lotterßgraben", einer Hofstatt im Dorf bei Karl von Heßberg, zu Rodach einer Wiese "ober der hirßmuel", hat inne Fritz Lublein, zwei Acker groß, einer Hofstatt "am kiselßbuel" vor der Stadt, hat inne Kunz Lublein, einer Leite oberhalb der Herren vom Berg, 2 1/2 Acker groß, zwei Acker am "waltrutenberge", zwei Acker oben "in dem martbach", zwei Acker über dem Oettingshäuser Weg, hat Heinz Sueme inne, acht Beeten und vier Beeten "yn dem wolmetritte", einer Wiese, fünf Viertel groß, unter dem "waldengeßbuel", zwei Beeten am "tammelberge", zwei "am sewbron", zu Streufdorf zwei Acker Wiesen "yn dem newengraben", einem Acker Wiese "uff den grubin", drei Acker "am halbender wege", drei Acker "am melczheymerwege", vier Acker "yn der mutterßklingen", zwei Acker "an der heftleiten", fünf Viertel Acker in der Mark zu Rodach hinten am "hirßbuel", die Heinz Gunther von Jörg Marschall zu Lehen hat, fünf Viertel Wiesen, hat inne Otto Vierer. Diese Lehen hat Jörg Marschall empfangen zu den üblichen Verpflichtungen; diese hat er beschworen. Siegel des Grafen.
Geben uff [so]nabent vor Valentini a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 619
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Februar 12.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold, seinen Getreuen Hans Nusperger und dessen Erben mit einem Garten bei der Badestube zu Themar, der von der Herrschaft zu Lehen rührt und den er schon vom verstorbenen Vater innehatte. Davon ist jährlich an Bartholomei [24 Aug.] ein Pfund Wachs, dazu ein Fastnachtshuhn fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; Nusperger hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Gebin auff sant Valentins tag a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 620
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 Februar 14.

Beglaubigt durch den Notar Petrus Reinhart.

Papier


Wolf Marschalk bekundet, Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seiner Brüder Johann und Berthold gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Marschalk schwört, gegen den Grafen, seine Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener und insbesondere gegen Hans Fuchs zu Schweinshaupten und die Seinen nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Er bittet Jörg vonSchaumberg, sein Siegel aufzudrücken. Der bekundet, beim Schwur des Wolf anwesend gewesen zu sein, und kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sontag Invocavit a.d. 1446.

  • Archivalien-Signatur: 621
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1446 März 6.

Papier


[Auf der Rückseite von Nr. 657]
1447, im zehnten Jahr der Indiktion, zur Regierungszeit des Römischen Königs Friedrich am 14. Mai in der 12. Stunde hat in der Stadt Würzburg in Franken in der kleinen Stube im Hof des anwesenden Bischofs Gottfried vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Jörg von Maßbach, Amtmann zu Mainberg, als Sachwalter der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, die auf der Rückseite geschriebene Appellation vorgetragen und dem Bischof eine auf Papier geschriebene Abschrift überreicht. Der Bischof hat diese willig angenommen. Zeugen: Eberhard Markart und Hans Ritzel, Bürger zu Schweinfurt.
Johann von Vachdorf, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 658
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Mai 14.

Pergament


1447, im zehnten Jahr der Indiktion, während der Regierung des Königs Friedrich [III.] "an dem newnden tage tag des monden ... Meye" erschien zur Vesperzeit in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, in der vorderen Stube im Haus des Bürgers Erhard Heimburg vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Jörg von Maßbach, Amtmann zu Mainberg, als Sachwalter der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, und verlas eine Appellation anhand eines Papierzettels. Diesen übergab er dem Notar und bat, darüber ein Instrument anzufertigen. Der Text des Zettels lautet:
Jeder, der sich beschwert fühlt durch einen Richter und ein Gericht, das einen höheren Richter hat, kann gemäß kaiserlichem Recht an diesen Berufung einlegen. Jörg von Maßbach, Amtmann zu Mainberg und Sachwalter der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekundet vor dem Notar: Seine Herren hatten ihn wegen der Klagen der Anna, Gräfin von Henneberg und Frau zu Weinsberg, auf den den Dienstag nach Walpurgis [2. Mai] 1447 an den Hof des Bischofs Gottfried nach Würzburg entsandt, um dort ihre Einrede anzubringen, nachdem der Bischof sie aufgrund einer ihm vom Römischen König erteilten Kommission geladen hatte. Maßbach hat dem Bischof durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, der Abt von St. Burkhard zu Würzburg habe am Sonnabend vor Mittfasten [18. März] zu Würzburg im Hof des Bischofs einen Brief an den Grafen Wilhelm übergeben und geglaubt, diesen so zitiert zu haben.Allerdings seien Graf Wilhelm und seine Brüder minderjährig, der Bischof habe ihnen vormals Vormünder bestellt, die Grafen könnten daher ohne diese Vormünder nichts tun oder veranlassen. Deshalb habe Graf Wilhelm seinerzeit durch seine Räte dem Bischof vortragen lassen, ohne Wissen und Willenseiner Vormünder könne er die Ladung nicht annehmen. Diese sei allerdings nicht an deren Wohnsitze geschickt worden und habe daher keine Rechtskraft erlangt. Das hat der Sachwalter dem Bischof durch seinen Fürsprecher abermals vortragen lassen. Die Grafen seien nicht rechtsförmlich zitiert worden. Sie seien von Römischen Kaisern und Königen privilegiert wie andere Fürsten. Wenn der Bischof als Kommissar die Forderungen der Frau von Weinsberg verhandle, könne er gegenüber Fürsten nicht in einer Person Richter und Urteiler sein. Die Sache zwischen den Grafen und der Frau von Weinsberg, geborener von Henneberg, beträfe Land und Leute. Im Herzogtum Franken, wo Richter, Klägerin und Beklagte ansässig sind, sei es Recht und Gewohnheit, dass der Richter als Frager sitze und ihm eine Anzahl Schöffen als Beisitzer und Rechtsprecher zugeordnet würden, was in der jetzigen Kommissionnicht der Fall sei. Deswegen solle der Bischof eine Anzahl Fürsten als Urteiler hinzunehmen. Wenn das nicht geschehe, dann, so hoffte der Sachwalter der Grafen, werde der Bischof auch kein Urteil fällen. Dazu hat allerdings der Bischof festgestellt, dass die Ladung rechtmäßig ergangen sei. Dadurch befand sich der Sachwalter beschwert, legte in Anwesenheit des Bischofs und Dritter Berufung an den Römischen König als obersten Richter ein und rief die Anwesenden auf, dessen Zeugen zu sein. Am Montag nach Cantate [8. Mai] haben seine Herren ihm mitgeteilt, dass der Bischof seit Einlegung der Berufung etliche Urteile gegen seine Partei gefällt hat. Das hätte nicht geschehen dürfen, dadurch fühlt sein Herr sich beschwert. Deshalb legt der Sachwalter vor dem Notar und den Zeugen noch einmal förmlich Berufung an den König als obersten Richter ein gegen den Spruch des Bischofs und die seitdem ergangenen Urteile. Sein Herr erhofft sich vom König ein besseres Urteil. Der Sachwalter erbat dreimal vom Notar sogenannte Apostelbriefe, begab sich in Schutz und Schirm des Königs und bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Heinrich von Wechmar, Werner von Boineburg und Engelhard von Ostheim.
Johann von Vachdorf [...]

  • Archivalien-Signatur: 657
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Mai 9.

[Fortsetzung] Johann von Vachdorf, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

Auf der Rückseite Instrument vom 14. Mai (Nr. 658).

Pergament


Bruder Johann Strube, Johanniter-Komtur zu Schleusingen, und Hans Breuning, Burgmann daselbst, bekunden: vor ihnen haben der Schultheiß zu Lengfeld, Heinz Geißhirt, Hans Herbst und Klaus Galt unter Eid ausgesagt, dass sie den Hans Tolde nach der zu Schleusingen erfolgten Schlichtung zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Brüdern auf einer, Graf Heinrich von Henneberg auf der anderen Seite gefangen genommen haben wegen der Drohungen, die sie nach der Schlichtung von ihm gehört haben. Dies nehmen die Aussteller auf ihre Eide; sie drücken ihre Siegel auf.
Der gebin ist 1447 uff sontag nechst vor Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 656
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 April 23.

Vgl. Nr. 635 u. 942 / 943.

Papier


Dekan Johann Swallung, Kustos Kaspar von der Tann, Kantor Johann Kolbe und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden bekunden: Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg hatte vormals, nachdem Nikolaus Honigman, Vikar am Stift, verstorben war, ihnen mitgeteilt, dass ihre Kinder ihren Schreiber Johann [Wanns] mit dieser Vikarie belehnt hätten, und um dessen Installation gemäß den Statuten des Stifts gebeten. Sie wolle so ihren Schreiberpräsentieren, da ihre Kinder noch kein Siegel hätten. Die Aussteller haben dem Schreiber geantwortet, es sei üblich, dass der Lehnsherr dem Belehnten einen Urkunde mit Siegel übergebe. Wenn das geschehe, wollten sie ihn gerne aufnehmen und installieren. Dies hat die Gräfin dann fristgerecht und gemäß den Statuten des Stifts getan. Das nehmen die Aussteller auf ihren Eid; sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Gebin uff mitwochen nach Reminiscere a.d. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 640
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 März 8.

Papier


Dekan Johann Swallung, Kustos Kaspar von der Tann, Kantor Johann Kolbe und das Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden bekunden: Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte ihnen im Namen ihrer Söhne geschrieben wegen der Personen, die Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, als er Schmalkalden innehatte, auf dem Stift belehnt zu haben meinte. Drei Briefe vom 25. Aug. 1444 [Nr. 2466], 8. Juli 1444 [Nr. 2467] u. 26. Sept. 1444 [Nr. 2468] sind inseriert.
Diese Briefe haben die Aussteller dem Grafen Heinrich vorgelegt, ihn auch darauf hingewiesen, dass nach dem Statuten des Stifts der Besitzer der Burg Henneberg die Lehen des Stifts zu verleihen habe. Da er, Heinrich, nicht Besitzer dieser Burg sei, und wegen der zitierten Briefe könne man die von ihm belehnten Personen nicht installieren. Graf Heinrich hat sich daran nicht gekehrt, die Aussteller mussten die Personen einführen. Dies bekunden sie auf ihr priesterliches Amt; sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Geben uff mittwochen nach dem suntage Reminiscere a.d. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 639
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 März 8.

Papier


Dem Wilhelm Grafen von Henneberg teilt Jörg von Buchenau mit, dass er mit seinen Helfern, Helfershelfern und Knechten des Grafen Feind sein will wegen der Forderungen, die er gegen dessen Vater hatte. Wegen Schäden aus Brand, Totschlag und reisiger Habe will er hiermit seine Ehre bewahrt haben. Wo er Schaden kann, wird er schaden. Buchenau siegelt, auch für Helfer, Helfershelfer und Knechte.
Datum a.d. 1447 uff den donnerstagk neist vor sinte Gallin tage.

  • Archivalien-Signatur: 662
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Oktober 12.

Papier


Der Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, teilt Peter von Gebsattel, Amtmann zu Saaleck, mit: sie hatte ihm geschrieben wegen der 1000 Gulden, die ihr zu lösen stehen. Er hat deswegen mit seinem Vetter Friedrich (Fryczen) geredet, damit der die Lösung zulässt. Er will alles tun, was der Frau und dem Herrn dienlich ist; Siegel des Ausstellers.
[14]47.

  • Archivalien-Signatur: 2439
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447

Aus GHA VI Nr. 501 herausgenommen.

Papier


Der Ritter Hermann Hundt bekundet: Siegfried Mönch war Gefangener von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg. Sie haben ihn befristet freigelassen bis Kathedra Petri. Erweist er sich als treulos, schuldet der Aussteller den Grafen und ihren Erben 38 rheinische Gulden, die binnen vier Wochen danach zu zahlen sind. Tut er das nach schriftlicher Mahnung nicht, hat er unverzüglich einen Knecht mit einem reisigen Pferd zum Einlager in eine angewiesene, offene Herberge in Schmalkalden zu schicken; ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Dies soll dauern, bis die 38 Gulden samt Schaden und Botenlohn bezahlt sind. Hundt drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1448 in die sanctorum innocentium puerorum.

  • Archivalien-Signatur: 666
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Dezember 28.

Bei der Datierung ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Der Ritter Johann Meisenbug, Marschall zu Hessen, bekundet: Wilhelm und seine Brüder, Grafen und Herren zu Henneberg, pflegten ihm jährlich Wein zu liefern, den sie aber etliche Jahre schuldig geblieben sind. Jetzt haben sie ihm diesen rückständigen Wein geliefert. Er sagt daher die Grafen von allen Rückständen los und drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Datum a.d. 1447 in die omnium sanctorum.

  • Archivalien-Signatur: 664
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 November 1.

Papier


Eckard Junge, Chorherr zu Schmalkalden, bekundet: Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien zu Schmalkalden hatten ihn, als die jungen Grafen von Henneberg mit Graf Heinrich in Zweitracht lagen, zur Gräfin [Katharina] und den jungen Herren nach Maßfeld geschickt. Er hat diesen vorgetragen, dass Graf Heinrich, als er Schloss und Stadt Schmalkalden innehatte, etliche Personen, d.h. Lorenz Zinck, Johann Wanns und Johann Pfiffer, mit Lehen auf dem Stift belehnt und Dekan und Kapitel um deren Installation gebeten hatte. Die wollten das wegen der Gräfin und ihrer Kinder nicht tun. Da sie aber "unter den Flügeln" des Grafen Heinrich saßen, konnten sie sich dem letztlich nicht entziehen. Daher haben sie die Gräfin gebeten, ihre Zustimmung dazu zu geben, und ihn deswegen zu ihr entsandt. Gräfin Katharina hat ihm befohlen, dem Dekan und dem Kapitel mitzuteilen, dass gemäß den Statuten des Stifts der Herr und Besitzer der Burg Henneberg die Lehen des Stifts zu verleihen habe. Dies aber seien die jungen Herren, nicht Graf Heinrich; dessen Belehnungen seien daher ungültig. Die Gräfin und ihre Kinder verboten daher dem Stift, diese von Graf Heinrich belehnten Personen zuinstallieren. Wenn Graf Heinrich sie dazu nötige, sollten sie ihn um rechtlichen Austrag der Sache bitten. Diese Antwort der Gräfin hat Junge damals an Dekan und Kapitel überbracht; er drückt sein Siegel auf.
Datum uf mitwachen nach Reminiscere a.d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 650
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 März 8.

Papier


Enzian, Kunz zum Senftenberg, Bartholomäus, Jörg der Ältere, Berthold, Hans, Stephan, Berthold, Heinrich, Kunz, Eucharius und Jörg der Jüngere, alle von Bibra, legen die etliche Zeit zwischen ihnen herrschenden Irrungen bei, damit der Stamm in gutem Wesen bleibe, wie er von den Eltern hergekommen ist. Man soll sich künftig gegeneinander als Vettern freundlich erweisen. Irrungen sollen durch zwei Vettern von Bibra als Schiedsrichter gütlich oder freundlich-rechtlich beigelegt werden. Gelingt diesen das nicht, soll Kunz zum Senftenberg, den alle zum Obmann gewählt haben, sich der Sache annehmen und den Parteien Tage setzen einen Monat nach Ersuchen durch eine oder beide Seiten. Die Parteien sollen ohne jede Ausflucht diesen Tag wahrnehmen und ihre Standpunkte vorbringen. Der Obmann und seine Zusätze entscheiden mit Mehrheit, die Parteien haben diesen Spruch zu akzeptieren. Wenn die Streitigkeiten den Kunz zum Senftenberg selbst betreffen, soll Berthold, jetzt Vogt zu Königsberg, als Obmann fungieren. Alle von Bibra haben einen Burgfrieden zu Bibra gelobt und Verwandte als Schiedsrichter in etlichen Artikeln des Burgfriedens bestimmt. Dieser Burgfrieden und mögliche Entscheidungen zu den Artikeln soll von allen eingehalten werden. Die Aussteller siegeln.
Datum an dem sampstage vor dem sontage Oculi a.d. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 653
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 März 11.

Papier


Gottfried Bischof von Würzburg an seinen Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: Pfalzgraf Ludwig hat ihn zu einem gütlichen Tag mit Markgraf Albrecht von Brandenburg in Mergentheim am Dienstag Vincula Petri [1. Aug.] geschrieben, den er ebenso wie der Markgraf zugesagt hat. Dieser hat etliche Leute hinzu geladen.De Bischof bittet daher den Grafen, am Montag vorher zu ihm nach Würzburg zu kommen und mit ihm zu dem Tag zu reiten.
Geben zu Wirtzpurg am donerstag nach Jacobi a. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 659
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Juli 27.

Papier


Gottfried Bischof von Würzburg bekundet: es herrschte Zwietracht zwischen Albrecht, Markgrafen von Brandenburg, wegen seines Dieners Wilhelm von Eberstein einerseits, Katharina, Gräfin zu Henneberg, und ihren Kindern andererseits, daneben auch zwischen Wilhelm und seinem Bruder Asmus von Eberstein einerseits, Heinz von Wechmar andererseits sowie zwischen der Gräfin und ihren Kindern einerseits, Asmus von Eberstein andererseits. Der Bischof war von den Parteien um eine gütliche Schlichtung ersucht worden, diese hatten versprochen, seinen Spruch zu akzeptieren. Der Bischof ordnet an, dass die Gräfin, ihre Kinder und Heinz von Wechmar den Wilhelm von Eberstein und dessen Knecht Peter Scheydung gegen Urfehde aus ihrem Grfängnis zu entlassen und ihnen den Wert der bei der Gefangennahme verlorenen Pferde und Harnische zu ersetzen haben. [....] soll vertragt sein und nicht gefordert werden. Die Gräfin, ihre Kinder und Asmus von Eberstein sollen voneinander nichts mehr fordern. Forderungen wegen Gefängnis, Brand und Raub sind gänzlich beigelegt, keine Partei soll deswegen gegen eine andere Forderungen erheben. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Volckach am dinstag nach sand Matheus tag des heiligen zwelffbotten und ewangelisten 1447.

  • Archivalien-Signatur: 661
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 September 26.

Die Abschrift ist fragmentarisch.

Papier


Hans Gießler bekundet: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten ihn gefangen und aus eigener Schuld ins Gefängnis gelegt, ihn aber jetzt freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, ihre Mutter Gräfin Katharina, Land und Leute, Mannen und Diener sowiealle, die unter deren Schirm stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies hat Gießler beschworen. Er bittet Eckard Junge, Chorherrn zu Schmalkalden, und Lutz von Jüchsen, Vogt zu Maßfeld, ihre Siegel aufzudrücken; die kündigen ihre Siegel an.
Geben ipsa die crucis exaltationis a.d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 660
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 September 14.

Papier


Hans Kuchlin und Hans Hanawe, Bürger zu Schmalkalden, bekunden: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten sie und insbesondere Kuchlin, vormals Ratsmeister zu Schmalkalden, nach Kaltennordheim geschickt, um von Heinrich Grafen von Henneberg den Hausrat zu holen und nach Schmalkalden bringenzu lassen. Folgendes wurde ihnen in Kaltennordheim von Graf Heinrich überantwortet: zehn Betten, 14 Brottücher, zehn Handtücher, zwei Kredenztücher, 14 Teppiche und Banktücher, ein blauer Koller, acht Bankpfühle, vier seidene Kissen, zwei Kopfkissen, drei Kessel, zwei erzene Becken, ein Handfass, zwei Leuchter, drei erzene Töpfe, vier Pfannen, zwei Gefäße (hoelen), elf Bücher und zwei seidene Koller. Mehr haben sie nicht übernommen und den jungen Herren gebracht. Dies nehmen sie auf ihre Eide; Hanawe siegelt, auch für Kuchlin, der sich dieses Siegels bedient.
Gebin uff den heilgen grune donstage a.d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 654
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 April 6.

Papier


Heinrich Franckenhusen, seine Ehefrau Kunne, Hans Becke und dessen Ehefrau Grete, gesessen zu Riethnordhausen, verkaufen der Jungfer Kunne Herbißloubin, Werkmeisterin des Klosters St, Cyriaci vor Erfurt, ihren Nachfolgerinnen und dem Konvent des Klosters anderthalb rheinische Gulden jährlichen Zins für bereits erhaltene 15 rheinische Gulden, fällig aus einer halben Hufe Land, davon anderthalb Acker Weinwachs, mit allem Zubehör in Feld und Flur zu Riethnordhausen; diese Güter sind nicht belastet und sollen auch nicht weiter belastet werden außer zwei Schilling Pfennigen an Michaelis an Klaus Hardmann. Die Aussteller versprechen, den Zins jährlich zu zahlen, die Güter zu bessern und die Erbzinsen zu entrichten, so dass den Käufern daraus kein Schaden erwächst. Der Zins ist jährlich in der Stadt Erfurt oder am Kloster fällig, je drei Viertel Gulden an Walpurgis und Severi. Bei Säumnis werden die Aussteller und ihre Erben die Jungfer und ihre Nachfolgerinnen wegen der Zinse, Schäden, Kosten und Botenlohn schadlos halten. Ein Rückkauf ist künftig jährlich zu den Zinsterminen oder einem anderen Tag mit derselben, in Erfurt fälligen Summe möglich. Erfolgt dies nicht vor einem der Termine, steht der jeweilige Zins noch den Käufern zu. Nach Zahlung der Summe samt Rückständen und Schäden sind die Zinse hinfällig. Die Aussteller bitten Hans Remde, Bürger zu Erfurt, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Datum ipso die sancti Calixti pape a.d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 663
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Oktober 14.

Pergament


Heinz Auerochs, Hans Rauenthal und Hans Sachs bekunden: vor ihnen haben die folgenden Nachbarn des Dorfes Kaltenlengsfeld ausgesagt: Hans Huter, erinnert sich an 60 Jahre, Heinz Flecke an 40, Sintram Sule 40, Kurt More 50, Heinrich Sule 40. Demnach haben die Nachbarn zu Kaltenlengsfeld nie anderes von ihren Eltern gehört und es ist ihnen selbst bekannt, dass sie in allen Sachen das Gericht zu Friedelshausen aufgesucht haben und dass das Gericht Gebot und Verbot über sie hatte. Sie hatten auch einen Schöffen im Stuhl zu Friedelshausen sitzen und haben ihn noch. Während sie zur Herrschaft Henneberg gehörten, haben sie stets ihren Zinse, Gülten und Renten an den Rentmeister zu Schmalkalden geliefert - oder wohin der Herr es haben wollte. Das haben die genannten Männer vor den Ausstellern beschworen, die das auf ihren dem Grafen geleisteten Eid bekunden; sie drücken ihre Siegel auf.
Geben uff sant Anthonien tag a. etc. 46.

  • Archivalien-Signatur: 637
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Januar 17.

Papier


Heinz Leye sowie seine Brüder Hans, Kunz und Bruder Hans Leye bekunden: Heinz war aus eigener Schuld im Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg. Jetzt haben ihn die Grafen freigelassen. Die vier Brüder versprechen, nichts gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute,Mannen und Diener zu tun oder zu veranlassen. Dies haben sie beschworen. Falls Heinz Leye treulos wird, haben seine Brüder binnen eines Monats nach Mahnung 40 rheinische Gulden in Schmalkalden zu zahlen. Die Brüder bitten Kaspar von der Tann, Pfarrer und Kanoniker zu Schmalkalden, und Hermann Drewekule, hessischen Rentmeister zu Schmalkalden, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben uff fritag vor sonntags Vassennacht a.d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 638
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Februar 17.

Papier


Jörg vom Stein soll Amtmann zu Mainberg sein von diesem Datum über ein Jahr. Er soll selbdritt sein und in seiner Kost halten Stock, Abersfelt, Zutterich, Tolde, Siderzu, einen Türmer, einen Torwart und einen Eseltreiber. Jeden Abend soll er dem Wächter ein Brot geben. Dafür soll ihm die Frau [Katharina Gräfin zu Henneberg] jährlich 120 Gulden, 40 Malter Korn, 75 Malter Hafer für vier Pferde, alle dort anfallenden Eier, ein Schock Fastnachtshühner und den Bedarf an Hefe geben. An Küchenspeise erhält er alle Rüben, Kraut und Zwiebel, die als Zollgefälle auf dem Main anfallen, dazu Rüben und Kraut nach Bedarf, den kompletten Anteil der Grafen an den Fischen, Heu und Stroh für drei Pferde; man soll ihm drei Kühe halten. Wenn er wegen der Gräfin oder der Grafen reitet, kommen die für Schäden auf. Die Bußen sollen ihm wie den früheren Amtleuten zustehen, der Lohn ihm vierteljährlich gezahlt werden. Wenn jemand vom Gesinde der Grafen mit ihm isst, soll man ihm jedes Mal einen Böhmischen geben.
Gescheen am fritag nach dem Cristag a.d. etc. 48.

  • Archivalien-Signatur: 667
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Dezember 29.

Bei der Datierung ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Konrad Pherrer, Schultheiß zu Schmalkalden, und sein Sohn Christian bekunden: in einem Instrument, das Graf Heinrich [von Henneberg] in Schmalkalden hat anfertigen lassen betreffend etliche Personen, die er auf das Stift Schmalkalden belehnt zu haben vermeinte, sind sie als Zeugen genannt. Davon aber wissen sie nichts, siewaren dazu nicht als Zeugen gebeten. Dies nehmen sie auf ihren Eid; Konrad drückt sein Siegel auf.
Geben uff dornstag nach Reminiscere a.d. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 652
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 März 9.

Papier


Ludwig, Landgraf zu Hessen, an Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden: bei ihnen ist eine Präbende vakant, die sein Vetter, der Graf [Wilhelm] von Henneberg, jetzt besetzen will. Sie wissen aber, dass Schmalkalden mit Zubehör zur Hälfte ihm zusteht. Seine Räte haben deshalb mit ihnen verhandelt. Die Adressaten werden aufgefordert, den Ernannten zu veranlassen, auch die Zustimmung des Landgrafen einzuholen. Andernfalls müsste der Landgraf erwägen, was dann zu tun ist. Siegel des Ausstellers.
Gebin zcu Cassil uff montag nach Lucie a. etc. [14]47.

  • Archivalien-Signatur: 2442
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 Dezember 18.

Aus GHA III Nr. 52 herausgenommen.

Papier


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden: Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben etliche Mitbürger und andere Personen gefangen, ins Gefängnis gelegt und bestraft. Nach der durch die Fürsten [Wilhelm Herzog von] von Sachsen, [Albrecht Markgraf von] Brandenburg und [Ludwig Landgraf von] Hessen zwischen dem Grafen Heinrich [von Henneberg] und den jungen Herren erfolgten Vermittlung haben sich diese Personen in aller Form gegenüber den Ausstellern verpflichtet. Dies nehmen die Aussteller auf ihren den Herren von Hessen, Henneberg und auch der Stadt Schmalkalden geleisteten Eide; sie drücken das Stadtsiegel auf.
Geben uff dinstagk in den osterheiligen tagen a. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 655
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 April 11.

Papier


Werner von Boineburg und Albrecht Schrimpf bekunden, dass an diesem Tag die Brüder Heinz und Berthold Banrauff, Bürger zu Schmalkalden, vor ihnen ausgesagt haben, dass sie in einem im Auftrag von Graf Heinrich von Henneberg zu Schmalkalden im Hause des Konrad Pherrer ausgestellten Instrument, durch das dieser etliche Personen auf das Stift Schmalkalden belehnt habe, als Zeugen genannt seien. Ihres Wissens seien sie nicht dort gewesen und hätten sich nicht als Zeugen hergegeben. Dies haben die Brüder auf ihren Eid genommen. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Auff mittwachen nach Reminiscere a.d. etc. 47.

  • Archivalien-Signatur: 651
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 März 8.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg vergleicht sich, auch für seine Brüder Johann und Berthold, mit Jörg von Pferdsdorf und dessen Ehefrau Anna Schilling wegen der Höfe zu Obendorf und Simmershausen, die seine Lehen sind. Der Graf und seine Erben sollen Jörg und seine Erben bis zur Zahlung von 100 Gulden in diesen Höfen sitzen lassen. Diese Ablösung können der Graf und seine Erben jederzeit vornehmen, die Lehen sind dann ohne weiteres herauszugeben. Siegel des Grafen.
Geben am dinstage nach Martini a.d. 1447.

  • Archivalien-Signatur: 665
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1447 November 14.

Fragment, aus Heftstreifen abgelöst von GHA VIII Nr. 1 (1453). Zur Sache vgl. Nr. 633.

Papier


Albrecht Schrimpf bekundet: er hatte aus eigener Schuld etliche Zeit im Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, und ihrer Mutter Gräfin Katharina gesessen. Jetzt haben diese ihn freigelassen. Er verspricht, gegen diese, die Ihren und diejenigen, die in ihrem Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen, und bittet Wilhelm Marschalk, Erbmarschall, sowie seinen Vetter Hans vom Berg, ihre Siegel zu dem seinen aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum uff sontag vor sant Lamprecht tage a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 688
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 September 15.

Papier


Albrecht, Markgraf zu Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg bekundet, an diesem Tag geschlichtet zu haben zwischen seinem Oheim Wilhelm, Herzog zu Sachsen, einerseits, Eberhard und anderen von Schaumberg, gegen die der Herzog Forderungen zu haben meinte, andererseits. Die von Schaumberg sollen deswegen vor den Räten dees Herzogs erscheinen, wenn dieser ihnen Tage setzt, um sich gütlich mit ihm zu einigen. Geschieht das nicht, sollen die Forderungen vor den Räten förmlich ausgetragen werden. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Gescheen zcu Slusungen am dinstage vor Jacobi a.d. etc. 48.

  • Archivalien-Signatur: 685
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juli 23.

Papier


An diesem Tag hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, auch im Namen seiner Brüder, den Fritz von der Kere als Vogt zu Henneberg eingesetzt ab Weihnachten über ein Jahr. Dafür soll er erhalten 50 Malter Hafer, 25 Malter Korn, 1 1/2 Fuder Wein und einen Schinken (bache). Die Grafen sollen ihm auf dem Schloss nicht zu Schaden stehen, Wenn er in ihrem Dienst reitet, soll ihm dies ebenfalls nicht zu Schaden stehen. Darum soll er das Schloss halten, wie es ein anderer vor ihm getan hat. Dies hat er beschworen.
Datum ... 48 uf donerstag vor Dionisy.

  • Archivalien-Signatur: 689
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Oktober 3.

Papier


Der Ritter Johann Meisenbug, Marschall zu Hessen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und dessen Brüder pflegen ihm jährlich an Michaelis ein Fuder Wein zu Mannlehen zu geben. Das haben die Grafen ihm jetzt für dieses und alle vergangenen Jahre geliefert. Er sagt sie davon los und drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1448 feria quarta proxima post festum Iohannis ante portam latinam.

  • Archivalien-Signatur: 674
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Mai 8.

Papier


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Wilhelm von Bibra hat darum gebeten, seiner Tochter Margarete von Redwitz, deren Söhnen Alexius und Simon sowie deren Erben 500 rheinische Gulden auf seinen Anteil am Zehnten zu Mittelstreu zuzuerkennen, der von der Herrschaft zu Lehen rührt. Wegen der ihnen und den Eltern geleisteten Dienste erteilen die Grafen ihre Zustimmung dazu, dass Wilhelm seiner Tochter die 500 Gulden auf seinen Zehntanteil verschreibt. Wenn Wilhelm und seine Ehefrau Sophie verstorben sind, können die Grafen oder ihre Erben den Zehntanteilbei der Tochter, ihren Söhnen und Erben mit den 500 Gulden ablösen. Bis dahin sollen diese den Zentanteil innehaben. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
De geben ist an der heiligen drei konig tage a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 668
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Januar 6.

Abschrift des Gerichtsschreibers Jakob Genslin.

Papier


Dietz Fickel bekundet, aus eigener Schuld lange Gefangener von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt haben diese ihn freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn die Grafen seiner Dienste bedürfen, sollen sie ihm Boten schicken, er soll dann an den Hof kommen und wie andere stetig am Hof tätige Knechte bezahlt werden. Dies hat er in aller Form beschworem. Er bittet die Junker Werner von Boineburg und Albrecht Schrimpf, ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin auf mitwachen nach unser fauwen [!] tag visitacionis a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 684
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juli 3.

Papier


Fritz Rugstete, seine Brüder Titzel und Christian bekunden, dass Fritz aus eigener Schuld lange Zeit Gefangener von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen ist. Diese haben ihn jetzt freigelassen. Die Brüder geloben, künftig gegen die Grafen, ihre Erben, Land und Leute, Mannen und Diener sowie die, die in deren Schirm stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies haben sie in aller Form beschworen. Sie bitten die Junker Hans Kreyginberg und Hermann Brugkenslegil, Bürger zu Erfurt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum sabbato ipso die sancti Urbani pape a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 677
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 August 25.

Papier


Hans Gebhart, gesessen zu Wildprechtroda (Wollfertrode), bekundet: sein verstorbener Vater Kunz Gebhart und er hatten vom verstorbenen Andreas Stock gegen Zinsen 12 Gulden und 63 Gulden, insgesamt 75 Gulden, geliehen. Durch den Wucher waren sein Vater und er gezwungen, Erbe und Eigen zu Rippershausen zu verkaufen. Das Gut hat jetzt inne dessen Bruder von Vaterseite, Hans Stock zu Obermaßfeld. Dass dies wahr ist, bekundet der Aussteller auf seinen dem Hermann von Buttlar geleisteten Eid. Er bittet Hans Senff, Schultheißen zu Stepfershausen, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1448 am montag nehst nach dem sontag Oculi mei.

  • Archivalien-Signatur: 673
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Februar 26.

Papier


Hans Korber bekundet, im Unwillen gegen Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, und etliche der Ihren gewesen zu sein. Nun ist er gütlich mit diesen durch Hans Sachse, Rentmeister zu Schmalkalden, geschlichtet worden und hat geschworen, gegen die Grafen, die Ihren, Land und Leute sowie die, die in deren Schirm stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Er bittet Fritz Brate, hessischen Rentmeister zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben uff donnerstag nach Urbani episcopi a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 678
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Mai 30.

Papier


Hans Steyner bekundet: er und sein Bruder hatten vormals gelobt, gegen den verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Erben, Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun und, falls sie mit dessen armen Leuten zu schaffen hätten, das vor den Gerichten in der Herrschaft auszutragen. Dies hat Steyner jetzt auch in aller Form gegenüber den jungen Grafen beschworen. Er bittet Johann Strube, Komtur zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben am dinstag nach nativitatis Marie a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 687
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 September 10.

Papier


Hans Tolde bekundet, bei Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, in Ungnaden gewesen zu sein, aus denen die Grafen ihn jetzt gelassen haben. Er verspricht, künftig gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er mit den armen Leuten der Grafen zu schaffen hat, soll er in der Herrschaft rechtlich fordern und nirgendwo sonst. Dies hat er in aller Form beschworen. Erbittet die Junker Hans Ludolf und Fritz Brate, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben an sant Bonifacien tag a.d. 1448.

  • Archivalien-Signatur: 680
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juni 5.

Vidimus vom 10. Aug. 1472 (vgl. Nr. 1032).

Zweitausfertigung: Nr. 681.

Papier


Heinz Stock, gesessen zu Helmershausen, verspricht für sich und seine Geschwister, wie bisher keine Einrede gegen das Seelgerät zu erheben, das sein verstorbener Bruder Andreas Stock an die Frühmesse zu Stepfershausen beschieden hat. Heinz Stock bekundet auch, niemandem das vom Bruder beschiedene Seelgerät verkauft zu haben. Das Seelgerät hat ihm zu keinem Zeitpunkt gehört, es soll aber dorthin kommen, wohin es beschieden ist. Heinz Stock biettet den Junker Werner von Bielen (Bila), sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1448 uff den sontag nach unser frawen tag Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 669
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Februar 4.

Papier


Hermann von Boineburg bekundet: Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, schulden ihm jährlich an Martini ein Fass Wein, das etliche Jahre bis zu diesem Tag rückständig war. Jetzt haben die Grafen ihm diesen rückständigen Wein geliefert. Er sagt sie und ihre Erben davon los. Auf Hermanns Bitten drückt Johann Swallung, Dekan [des Stifts] zu Schmalkalden, sein Siegel auf.
Geben uff frytag nach Letare a.d. etc. 48.

  • Archivalien-Signatur: 675
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 März 8.

Papier


Jörg von Buchenau bekundet für sich und seine Knechte, die Fehde mit Wilhelm, Grafen zu Henneberg, dessen Brüdern und den ihren für dieses Mal abgetan zu haben, wie es Hermann Riedesel, Burkhard von Kolmatsch und andere Freunde beredet haben. Er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1448 uff montag vor invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 670
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Februar 5.

Papier


Konrad Meister bekundet: Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihm Gnade bewiesen und ihm die beiden Güter zu Wahns, die er von den Klöstern Wasungen und Sinnershausen zu Lehen hat, auf seine Lebtage gefreit nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Meister verzichtet dafür auf alle Forderungen, die er bisher gegen den verstorbenen Vater der Grafen und dessen Herrschaft hatte. Er und seineErben sollen deswegen künftig keine Ansprüche mehr erheben. Meister bittet den Junker Hans Ludolf, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben am donerstag nach Bonifacii a. etc. 48.

  • Archivalien-Signatur: 682
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juni 6.

Papier


Michael Herdan und Michael Thod, Heiligenmeister zu Walldorf, bekunden: Heinrich Zymmerman, Frühmesser zu Stepfershausen, hat sie durch Aussagen und eine besiegelte Urkunde davon informiert, dass der verstorbene Andreas Stock der Frühmesse ein Gütchen zu Rippershausen gestiftet hatte, das von Unserer Lieben Frau zu Walldorf zu Lehen geht, und die Heiligenmeister um Verleihung dieses Gütchens gebeten. Die haben ihm das unter Vorbehalt der Rechte ihrer Kirche verliehen und den Junker Kunz Wolff gebeten, sein Siegel aufzudrücken. Der kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1448 an dem heiligen pfingstag.

  • Archivalien-Signatur: 676
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Mai 12.

Papier


Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden: Hans Tolde und Klaus Volknand glaubten, Forderungen gegen Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Land und Leute zu haben: Hans Tolde gegen Johann Finck und die armen Leute zu Lengfeld, Klaus Volknand gegen die drei Brüder Heym zu Heinrichs. Sie sind deswegen mit dem Grafen und den Ihren in Fehde geraten, aber jetzt durch vier von den Parteien gewählte Schiedsrichter geschlichtet worden: Hans Ludolf und Johann Konigk von Seiten der Grafen, Fritz Brate und Hans Hesse wegen Tolde und Volknand sowie die Stadt als Obmann. Die Grafen haben für sich und die Ihren, Tolde und Volknand für sich, Klaus Heym für sich und seine Brüder in die Hand des Fritz Brate gelobt, sich an deren Spruch zu halten. Obleute und Schiedsrichter legen hiermit gütlich fest: Tolde hat sämtliche Forderungen gegen die Grafen zurückzunehmen, es soll auch niemand seinetwegen diese Forderungen erheben. Innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Urkunde soll man ihm 18 Gulden zahlen. Die Bürgenurkunde, die die Grafen von ihm haben, sollen sie ihm zurückgeben. Er soll den Grafen dann eine Zusicherung ausstellen, wie es üblich ist. Rückstände aus der alten Urkunde sind abgetan und ungültig. Was die Bürgen auf Toldes Drängen gezahlt haben, soll ihnen zurückgegeben werden. Die jungen Grafen sollen darauf sehen, dass Tolde dem nachkommt. Obleute und Schiedsrichter schlichten in der Sache der Grafen mit Volknand wie folgt: dessen Forderungen gegen die Heym bis zu diesem Tag sind abgetan. Die Brüder Heym sollen Volknand für Schäden und Schmerzen, weil sie ihn in den Stock gebracht haben, innerhalb der nächsten vier Wochen 18 Gulden zahlen und ihr vermeintliches Recht gegenüber Volknand auf dem nächsten Gerichtstag in Benshausen fordern. Volknand soll sich dort von den Schöffen belehren lassen, ob er den von ihm verlangten Eid für die Frauen noch leisten soll. Mit diesem Urteil sollen beide Seiten zufrieden sein. Damit sind die Irrungen zwischen den Parteien gerichtet und beigelegt. Die Grafen sollen Tolde sein Landrecht wiedergeben und in ihren Herrschaften, Gerichten und Gebieten verkündigen lassen, dass niemand ihm das Vergangene vorwerfen soll. Wer das dennoch tut, ist den Grafen einer Strafe verfallen. Künftige Forderungen der Parteien gegeneinander sollen vor den Gerichten der Grafen ausgetragen werden. Die Stadt, Hans Ludolf und der hessische Rentmeister Fritz Brate drücken ihre Siegel auf; Johann Konigk, Vogt der Grafen zu Themar, und Hans Hesse bedienen sich dieser Siegel mit.
Gescheen und geben 1448 off mitwochen sent Bonifacien tage.

  • Archivalien-Signatur: 679
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juni 5.

Papier


Verweis auf den Umschlag von KB 3 (nur teilweise lesbar)

  • Archivalien-Signatur: 671
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Februar 11.

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: ihr verstorbener Vater war mit dem verstorbenen Reinhard von Haun in Zwietracht und Fehde geraten, hatte ihm seinen Teil des Schlosses [Burg-] Haun abgewonnen und den Sohn Philipp darin gefangen gesetzt. Reinhards und Philipps Anteile sind nach dem Tod des Vaters an Graf Wilhelm und seine Brüder gekommen. Die Ritter Hermann Riedesel, Johann Meisenbug und Burkhard von Kolmatsch haben nunmehr auf Philipps Bitten vermittelt. Wegen dessen Jugend und wegen der von den Vermittlern geleisteten Dienste kommen die Grafen mit Zustimmung ihrer Mutter [Gräfin Katharina] und ihrer Räte wie folgt mit Philipp überein: Philipp wird freigelassen und erhält seinen und des Vaters Anteile an Haun zurück. Philipp und seine Erben sollen diese Teile künftig von den Grafen und ihren Erben zu Mannlehen tragen mit den üblichen Verpflichtungen. Ein Sechzehntel an Schloss und Stadt Haun mit allem Zubehör behalten sich die Grafen vor; sie können sich dessen in allen Kriegen und Notfällen bedienen. Die Grafen werden mit Philipp und seinen Mitganerben einen Burgfrieden schließen; darüber soll man einander Urkunden ausstellen. Den hat Philipp zu beschwören, sobald er 16 Jahre alt wird. Außerdem soll er für sich, Mutter und Schwester auf alle Forderungen wegen Hausrat, Raub und Brand verzichten. In den nächsten vier Jahren wird Hermann Riedesel die Anteile Philipps [und der Grafen] zu treuer Hand innehaben und den Burgfrieden beschwören. Nach vier Jahren soll er dann den Anteil an Philipp übergeben, der den Burgfrieden zu beschwören und darüber eine Urkunde auszustellen hat. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder und ihre Erben. Zeugen: Abt Hermann von Fulda, Hermann Riedesel, Johann Meisenbug und Burkhard von Kolmatsch; diese bekunden, den Vertrag vermittelt zu haben. Hermann Riedesel übernimmt seine Verpflichtungen. Die Vermittler kündigen ihre Siegel an. Der Abt erteilt seine Zustimmung und bekundet, die Grafen mit [dem Anteil an] Schloss und Stadt Haun belehnt zu haben; er hängt deshalb sein Siegel an. Der Dekan Johann Küchenmeister, der Kantor Heinrich von Herda, [...] Kustos und Kapitel des Stiftes Fulda erteilen ihre Zustimmung und kündigen das Kapitelssiegel an.
Der gegebin ist 1448 am sonntag als man in der heilgin kirchen singet Invocavit.

Pergament


Wilhelm Marschalk, Erbmarschall des Grafen [Wilhelm] von Henneberg, verkauft seinen freien Hof, der ihm jährlich an Michaelis je neun Malter Korn und Hafer Meininger Maß zinst, und ein freies Gut, das jährlich einen Gulden und einen Ort gibt, beide gelegen zu Rippershausen, mit Äckern, Wiesen, Zubehör, Freiheiten, Rechten, Gewohnheiten, Zinsen und Gülten, wie seine Eltern und er diese innehatten,der Kirche Unserer Lieben Frau zu Christes für 200 Gulden rheinisch in Landwährung zu Franken, die ihm die Vormünder und Heiligenmeister der Kirche bereits gezahlt haben; die Güter sind unversetzt. Marschalk hat die Besitzer von Hof und Gut angewiesen, den Vormündern und Heiligenmeistern mit den Gefällen jährlich an Michaelis gewärtig zu sein. Ein Rückkauf ist jeweils zu diesem Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Summe und eventuelle Rückstände sind in Kühndorf fällig. Marschalk bittet den Grafen Wilhelm und seine Brüder, Grafen und Herren zu Henneberg,von denen Hof und Gut zu Lehen gehen, um ihre Zustimmung. Er verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an.
Geben 1448 uff sanct Peters tag Kathedra genant.

  • Archivalien-Signatur: 672
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Februar 22.

Auf der Rückseite: Nr. 695 (1449 April 28).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von Anton Bischof von Bamberg 40 rheinische Gulden Landeswährung zu Burggut empfangen zu haben, die die Vorgänger des Bischofs seinen Vorfahren, seinem verstorbenen Vater und deren männlichen Erben verschrieben hatten und die jährlich 14 Tage vor oder nach Martini fällig sind. Dieses Burglehen soll der Graf auf des Hochstiftes Feste Lichtenfels verdienen oder durch einen ehrbaten Knecht, der Wappengenosse ist, verdienen lassen, wenn er deswegen gemahnt wird. Der Graf und seine Erben sollen des Bischofs und Hochstiftes Schaden warnen und ihr Bestes werben, wie das ein Burgmann schuldig ist, und das Burglehen empfangen, sooft dieser Fall eintritt.Das hat der Graf beschworen; er siegelt.
Der geben ist zu Bamberg am dinstage nach sand Egidien tage 1448.

  • Archivalien-Signatur: 686
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 September 3.

Papier


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, und Albrecht, Markgraf zu Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg, verschreiben wegen der von ihrem Oheim Heinrich, Grafen von Henneberg, durch die Übergabe seines Schlosses Kaltennordheim und seinen Eintritt als Rat und Diener auf Lebenszeit geleisteten und zu leistenden Dienste diesem jährlich 200 rheinische Gulden, jede von ihnen gegen Quittung 100 Gulden, erstmals an Michaelis [29. Sept.]. Daneben wollen sie ihn schützen und schirmen und zu seinen Rechten verhelfen. Die Aussteller siegeln.
Geben und geschehen zcu Coburg auff dinstag nach Johannis Baptiste 1448.

  • Archivalien-Signatur: 683
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juni 25.

Insert in Urk. vom 30. Juni 1459 (Nr. 836).

Papier


Zweitausfertigung von Nr. 680.

  • Archivalien-Signatur: 681
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1448 Juni 5.

Vidimus vom 10. Aug. 1472.

Papier


Balthasar von Exdorf bekundet: er hatte Forderungen gegenüber den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, wegen des Hofes in der Wüstung Sülzdorf mit Zubehör, der diesen von seinem Vetter Anton von Exdorf heimgefallen war. Diese Ansprüche sind nunmehr abgetan, Balthasar und seine Erben werden deswegen keine Forderungen gegen die Grafen und ihre Erben erheben; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1449 uff donerstag vor dem heiligen phingstage.

  • Archivalien-Signatur: 696
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 Mai 29.

Papier


Bartholomäus von Bibra, Obermarschall, teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit: seinen Anteil am Zehnten zu Mittelstreu mit Zubehör, den er vom Grafen zu Lehen trug, hat er an den verstorbenen Ritter Karl Truchseß und seine Erben verkauft. Er bittet daher, den Karl Truchseß, Sohn des Käufers, damit zu belehnen, sagt den Zehnanteil in aller Form auf und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am mantage nach dem suntage Invocavit a.d. 1449.

  • Archivalien-Signatur: 693
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 März 3.

Papier


Die Ritter Hermann Riedesel und Burkhard von Kolmatsch vermitteln einen Waffenstillstand zwischen Georg und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, ihren Helfern, Helfershelfern und den Ihren einerseits, den Vettern Giso, Heinz, Wilhelm und Jörg von Haun, Asmus von Lüder, deren Helfern, Helfershelfern und den Ihren andererseits. Dieser beginnt am nächsten Tag, Dienstag Abend, mit Sonnenuntergang und dauert bis zum Sonnenuntergang am nächsten Weihnachtsfest. In dieser Zeit soll Ludwig, Landgraf zu Hessen, den Parteien einen Tag in Vacha ansetzen, dort sind die Beschuldigungen und Stellungnahmen gegeneinander vorzulegen. Der Landgraf soll dann versuchen, bis zum Ablauf der Frist die Parteien gütlich zu schlichten. Gelingt das nicht, sollen beide Fristen weiterlaufen. Während des Waffenstillstandes sollen die Gefangenen beider Seiten auf Frist freigelassen werden, Reisige gegen Gelübde, Bürger und Bauern, wie es tunlich ist. Zwei gleichlautende Ausfertigungen. Riedesel drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Geben off den montag nach sant Michels tag a.d. 1449.

  • Archivalien-Signatur: 700
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 Oktober 6.

Papier


Dietrich Greffe teilt Georg und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, mit, dass er ihr Feind sein will wegen der Forderungen, die er gegen sie hat, und wegen Junker Asmus von Lüder. Wenn die Grafen Schäden erleiden, will er seine Ehre hiermit bewahrt haben. Siegel des Asmus von Lüder, dessen sich Greffe bedient.
Datum etc. 49.

  • Archivalien-Signatur: 701
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449

Papier


Georg und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, auch für Wilhelms Brüder und ihre Erben: es bestanden Streitigkeiten wegen des zehnten Pfennigs, den Wilhelm zu Obendorf gefordert hatte und dessentwegen er dort etliche Kühe genommen und geschlachtet hatte. An diesem Tag ist deswegen gütlich verhandelt worden. Die Männer verzichten gegenüber Graf Wilhelm auf den Ersatz für ihre Kühe. Graf Wilhelm und seine Brüder werden den zehnten Pfennig in den nächsten 12 Jahren von den Leuten und Gütern des Klosters Rohr in Obendorf nicht fordern, ebenso auch nicht Graf Georg und der Propst zu Rohr. Der Propst darf im nächsten Herbst eine Steuer nehmen; Graf Wilhelm und seine Brüder werden ihn dabei nicht behindern und die Männer, die dies nicht geben wollen, nicht unterstützen.. Nach Ablauf der 12 Jahre können die Parteien diese Regelung schriftlich aufkündigen, danach tritt jede Seite wieder in die bisherigen Rechte ein. Damit sind die Streitigkeiten wegen der geschlachteten Kühe zu Obendorf und wegen Exdorf beigelegt. Da die von Exdorf dem Grafen ein Geschenk gemacht haben, darf der Propst zu Rohr von den dortigen Höfen und Gütern des Klosters dies auch fordern. Dort soll künftig nach der Satzung verfahren werden, die die Diener beider Seiten ausgehandelt und schriftlich festgehalten haben. Die Grafen Georg und Wilhelm drücken ihre Siegel auf die Rückseite.
Geschehen zu Juchsen am Dinstag nach dem Suntag Judica in der Fasten 1449.

  • Archivalien-Signatur: 694
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 April 1.

Papier


Heinz Rauenthal verkauft Andreas Meder, dessen Ehefrau Kunne und deren Erben die "hadwysen" zu Werngers unter dem "hadreyn", die die Eheleute künftig nach Belieben nutzen sollen. Dem Aussteller und seinen Erben schulden sie davon jährlich an Michaelis 24 alte B[atzen] Landwährung Zins und ein Fastnachtshuhn. Andreas hat dem Aussteller geschworen, seinen Schaden zu warnen, sein Bestes zu werben und den Zins zu entrichten. Falls Meder oder seine Erben die Wiese verkaufen wollen, hat der Aussteller ein Vorkaufsrecht; er siegelt.
... ist geben 1448 uf den zwylfften unssirs herren etc.

  • Archivalien-Signatur: 691
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 Januar 6.

Pergament


Jetzt: Herrschaft Schwarza Urk. Nr. 177

  • Archivalien-Signatur: 690
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449

Regest:
Bruder Franz, Prior der Grande Chartreuse, und die übrigen Diffinitoren des Generalkapitels des Kartäuserordens nehmen Georg, Grafen von Henneberg, seine Ehefrau Johannetta und deren Kinder wegen der dem Orden und insbesondere dem Hause Marienzell zu Nürnberg erwiesenen Gunst in die Gemeinschaft aller guten Werke, Messen, Stundengebete, Psalmen, Andachten, Erniedrigungen, Niederwerfungen, Geißelungen, Almosen, Fasten, Abstinenzen, Betrachtungen, Lesungen, Vigilien und anderen geistlichen Übungen des Ordens auf. Wenn deren Tod dem Generalkapitel bekannt wird, will man dort Sorge tragen, dass im gesamten Orden für deren Seelenheil gebetet wird. Siegel der Grande Chartreuse.
Datum ... a.d. 1449 nostro sendente capitulo generali.

Pergament


Johann von Grumbach, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: der Ritter Eberhard von Schaumberg hatte geklagt auf alle Herrlichkeiten und Rechte, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Brüder haben an den Schlössern und Städten Mainberg, Henneberg, Schleusingen, Schmalkalden, Meiningen und im Herzogtum Franken, Erbe, Eigen, Lehen, Zinse, Zehnten, Gülten, Zölle, Gerichte, Dörfer, Weiler, Höfe, Häuser, Äcker, Wiesen, Weingärten, Hölzer, Wasser, Wunne, Weide, fahrende und liegende Habe, bis ihm ein Pfand erteilt werde. Wer das verantworten will, soll zum nächsten Landgerichtkommen auf den Montag nach Burkardi [13. Okt.].
Geben ... am mantag nach Mathey a. etc. 48. Johannes Göler.

  • Archivalien-Signatur: 699
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 September 22.

Papier


Kunz Schrencksteyn und Andreas Schrencksteyn, Bürger zu Meiningen, bekunden: Kunz war aus eigener Schuld im Gefängnis der jungen Grafen von Henneberg. Nun hat er sich mit diesen geeinigt. Die beiden Schrecncksteyn versprechen den Grafen, den Ihren und der Stadt Meiningen, dagegen in keiner Weise vorzugehen. Künftige Forderungen sind an den zuständigen Stätten auszutragen. Auf Bitten der Aussteller siegeln Hans vom Berg, Amtmann, und Adolf Truchseß.
Geben off dinstag nach Viti a. etc. 49.

  • Archivalien-Signatur: 697
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 Juni 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet für sich und seine Brüder Berthold und Johann: sein Getreuer Wilhelm Marschalk hat seinen freien Hof zu Rippershausen und ein dortiges Gütlein, das jährlich einen Gulden und einen Ort zinst und das vom Grafen zu Lehen rührt, an die Vormünder der Kapelle zu Christes, die man Heiligenmeister nennt, für 200 rheinische Gulden versetzt. Der Graf erteilt seine Zustimmung und setzt die Vorsteher in diese Güter. Lösen Wilhelm Marschalk und seine Erben diese nicht wieder aus, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Die Auslösung ist jeweils ein Vierteljahr vor Michaelis anzukündigen. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder und seine Erben.
Geben am Montag vor sanct Walpurgen tag 1449.

  • Archivalien-Signatur: 695
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 April 28.

Auf der Vorderseite des Blattes Nr. 672 (1448 Febr. 22).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht für sich, seine Brüder Johann und Berthold und ihre Erben an Hans Senff, seinen Schultheißen zu Stepfershausen, und dessen Erben die Rottäcker unter dem Wahns am Wasser. Davon sind jährlich an Michaelis ein Malter Hafer Schmalkalder Maß und zwei Hühner als Erbzins in des Grafen Schloss nach Schmalkalden liefern. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin uff sant Jacobs tag a.d. 1449.

  • Archivalien-Signatur: 698
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1449 Juli 25.

Pergament


(1) Philipp Graf zu Nassau und Saarbrücken, (2) Johann Graf zu Nassau, Herr zu Beilstein, (3) Johann Graf zu Nassau, Sohn des verstorbenen Grafen Adolf, und (4) Gottfried, Herr zu Eppstein, bekunden gegenüber Dekan und Kapitel des Domstifts zu Köln, dass Georg, Graf zu Henneberg, ein Sohn ihrer Schwester und Nichte (nyffteln) Johannetta, Gräfin von Nassau und Saarbrücken, Frau zu Henneberg, ist; deren verstorbener Vater war Philipp Graf von Nassau und Saarbrücken, ihre verstorbene Mutter Anna, geborene Frau von Hohenlohe; Mutter dieser Anna war Elisabeth, geborene Gräfin von Sponheim; Philipps Mutter war Johannetta, geborene Gräfin von Saarbrücken. Diese Personen haben alle in rechtmäßiger Ehe gelebt. Dies nehmen die Aussteller auf die ihren Lehnsherren geleisteten Eide; sie siegeln.
Der gegeben ist an Mitwochin nach dem heilgen Oisterdage a.d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 708
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 April 8.

Pergament


(1) Philipp Graf zu Nassau und Saarbrücken, (2) Johann Graf zu Nassau, Herr zu Beilstein, (3) Johann Graf zu Nassau, Sohn des verstorbenen Grafen Adolf, und (4) Gottfried, Herr zu Eppstein, bekunden gegenüber Dekan und Kapitel des Domstifts zu Köln, dass Philipp, Graf zu Hennneberg, ein Sohn ihrer Schwester und Nichte (nyffteln) Johannetta, Gräfin von Nassau und Saarbrücken, Frau zu Henneberg, ist; deren verstorbener Vater war Philipp Graf von Nassau und Saarbrücken, ihre verstorbene Mutter Anna, geborene Frau von Hohenlohe; Mutter dieser Anna war Elisabeth, geborene Gräfin von Sponheim; Philipps Mutter war Johannetta, geborene Gräfin von Saarbrücken. Diese Personen haben alle in rechtmäßiger Ehe gelebt. Dies nehmen die Aussteller auf die ihren Lehnsherren geleisteten Eide; sie siegeln.
Der gegeben ist an Mitwochin nach dem heilgen Oisterdage a.d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 707
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 April 8.

Pergament


(1) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, (2) Wilhelm, Graf und Herr zu Castell, (3) Georg, Graf und Herr zu Wertheim, und (4) Reinhard, Graf und Herr zu Hanau, bekunden gegenüber Dekan und Kapitel des Domstifts zu Köln, dass die Brüder Philipp und Georg, Grafen zu Henneberg, Söhne ihres Vetters, Oheims und Schwagers Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, sind. Dessen Vater war der verstorbene Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg; Friedrichs Mutter war Agnes, geborene Gräfin von Schwarzburg; Friedrichs Ehefrau, Georgs Mutter, war Elisabeth, geborene Gräfin von Henneberg, deren Mutter Mechtild, eine geborene Markgräfin von Baden. Philipp und Georg sind Söhne der Johannetta, geborener Gräfin von Nassau, Frau zu Henneberg; deren verstorbener Vater war PhilippGraf von Nassau und Saarbrücken, ihre verstorbene Mutter Anna, geborene Frau von Hohenlohe; Mutter dieser Anna war Elisabeth, geborene Gräfin von Sponheim; Philipps Mutter war Johannetta, geborene Gräfin von Saarbrücken. Diese Personen haben alle in rechtmäßiger Ehe gelebt. Dies nehmen die Aussteller auf die ihren Lehnsherren geleisteten Eide; sie siegeln.
Der geben ist 1450 auff Sontag Judica.

  • Archivalien-Signatur: 706
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 März 22.

Pergament


Abschr. in GHA II Nr. 235 Bl. 58-60

  • Archivalien-Signatur: 711
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 April 29.

Bischof Gottfried, Domdekan Richard von Maßbach und Domkapitel zu Würzburg sowie die unten genannten Grafen, Herren, Ritter und Knechte schließen wegen der schweren Kriege, Irrungen und Misshelligkeiten in den anstoßenden Landen und zum Besten des Hochstifts und seiner Untertanen eine Ordnung mit den folgenden Bestimmungen: die Aussteller werden sich zusammensetzen und im nächsten Jahr nach Ausstellung der Urkunde keine Fehden und Kriege gegeneinander führen. Überall wird reisiges Zeug hinterlegt und den Hauptleuten aus der Ritterschaft übergeben, die es zur Verteidigung des Hochstifts nutzen sollen. Dieses Zeug soll dort gelagert werden, wo es jeweils am nötigsten ist, so dass die Aussteller, die Prälaten und die Geistlichkeit, wenn sie angegriffen werden, darauf zurückgreifen und sich gegen die Räubereien im Hochstift wehren können- Die Aussteller sollen ihre Bürger, Bauern und Untertanen auffordern, auf Mahnung der genannten Hauptleute die Täter auf frischer Tat zu verfolgen. Wenn Heereszüge erforderlich werden, sollen die Aussteller mit Landen und Leuten zu Ross und zu Fuß zuziehen und die Beschädigung des Hochstifts zu verhindern suchen, als ob es sie selbst beträfe. Der Bischof, seine Diener und Knechte sowie die Ritter und Knechte, die Helfer der Städte sind, und diejenigen Ritter und Knechte im Hochstift, die der Fürsten Helfer und derr Städte Feinde sind, sollen einander weder angreifen noch aus ihren Städten, Schlössern und Gebieten einander schaden. Gegen diejenigen, die das doch tun, sollen die Aussteller gemeinsam vorgehen und durchsetzen, dass diese Schäden wiedergutgemacht werden. Entsteht zwischen denjenigen unter den Ausstellern, die Helfer der Fürsten bzw. der Städte sind, außerhalb des Hochstifts im Feld ein Schaden, soll diese Ordnung davon unberührt bleiben. Zur Sicherung des Vorhabens werden die Aussteller von ihren Untertanen eine Abgabe erheben. Es siegeln Bischof, Domkapitel, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, mit Namen ...
Datum quarto post Georgii a. 50.

Papier


Die Vettern Hans und Henne von Urff bekunden: die Vettern Wilhelm und Friedrich, Grafen zu Henneberg, hatten, auch für ihre Brüder, Lande und Leute, ihnen und ihren Freunden sicheres Geleit gewährt zu dem Tag, der am Freitag nach Misericordoa Domini [24. April] in Salzungen angesetzt ist. Dazu gewähren die Aussteller den Grafen und den Ihren ebenfalls Geleit; sie siegeln.
Uff dinstagk nach deme sontage Quasimodo Geniti a.d. etc. 50.

  • Archivalien-Signatur: 710
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 April 14.

Papier


Fritz von der Tann verkauft den Brüdern Kunz und Erhard Tott zu Walldorf und deren Erben den Hof und Burgwall zu Melkers zwischen Walldorf und Herpf, den er vom Grafen von Henneberg zu Lehen hat und der vor Zeiten den Truchseß gehörte, mit allem Zubehör, Holz, Äckern, Wiesen, Wunne und Weide, für die sie ihm ausreichende Bezahlung geleistet haben. Er verleiht daher die Güter an die Brüder und ihre Erben, Söhne und Töchter. Diese können künftig darüber frei verfügen vorbehaltlich der Zinse, die dem Aussteller und seinen Erben dort zustehen. Diesen oder Dritten, an die die Rechte verkauft werden, sind davon jährlich an Martini je 6 1/2 Malter Korn und Hafer Meininger Maß nach Solz oder eine halbe Meile im Umkreis zu liefern. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1450 uff mitwochen vor sentte Pauwels tage als er bekartte wartte.

  • Archivalien-Signatur: 704
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 Januar 21.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Günther, Grafen und Herrn zu Mansfeld 4.000 rheinische Gulden als Mitgift und Ehegeld seiner Tochter Margarete schuldig zu sein, die binnen Jahr und Tag nach dem Beilager in Erfurt oder Arnstadt fällig sind. Dafür stellt er Bürgen, die sich verpflichten, bei Säumnis dem Gläubiger die Summe und eventuelle Schäden zu ersetzen. Andernfalls werden auf Mahnung unverzüglich jeder Herr zwei seiner Mannen mit sechs Pferden und vier Knechten, jeder Ritter die eigene Person oder einen zum Schild geborenen Mann mit drei Pferden und zwei Knechten zum Einlager in eine öffentliche Herberge in Erfurtoder Arnstadt entsenden, bis Summe und Schäden gezahlt sind. Der Aussteller wird dagegen nicht vorgehen. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind auf Mahnung binnen vier Wochen zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Es siegeln der Aussteller und die Bürgen Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Heinrich, Graf und Herr zu Schwarzburg und Sondershausen, und der Ritter Hans von Schlotheim.
Der geben ist 1450 an sant Endres tag des heiligen zwolffbotenn.

  • Archivalien-Signatur: 714
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 November 30.

Papier


Gottfried, Bischof zu Würzburg, Herzog zu Franken, zu dessen Pflichten es gehört, die Gründung von Kollegiatskirchen und somit die Mehrung des Gottesdienstes zu fördern, bekundet: sein Verwandter und Lehnsmann Georg, Graf zu Henneberg, und seine Frau Johannetta, geborene Gräfin von Nassau haben zu Ehren der hl. Jungfrau Maria, zu ihrem, ihrer Vorfahren, Nachkommen und aller Christgläubigen Seelenheil mit Unterstützung Dritter, insbesondere des Albrecht von Wallenstein, bestimmte Einkünfte und Güter zu Gründung und Ausstattung eines Kollegiatstifts in der Stadt Römhild, Diözese Würzburg, ausreichend fürden Unterhalt von 12 Klerikern, gestiftet und darüber eine deutschsprachige Urkunde in Form eines Chirographs ausgestellt; diese lautet:
Georg, Graf zu Henneberg, und seine Frau Johannetta, geborene Gräfin von Nassau, bekunden: sie hatten zum Seelenheil ihrer Eltern und Vorfahren und mit Unterstützung Dritter in der Stadt Römhild eine Pfarrkirche errichtet, an der nun ein Pfarrer und etliche andere Priester tätig sind und die sie weiter fördern und mit Pfründen ausstatten möchten. Daher haben sie zur Ehre der Dreifaltigkeit und der Jungfrau Maria an dieser Pfarrkirche eine Stiftung vorgenommen, so dass dort 12 Chorherren Gott dienen und nach der Übung des Bistums Würzburg die Messen singen und lesen können. Diese sollen in allen geistlichen und weltlichen Sachen frei sein nach Artder Chorherren der Stifte Haug und Neumünster in Würzburg. Einer der Chorherrn soll Dekan sein und den Chor regieren; die übrigen sollen ihm und bei Abwesenheit dem Ältesten in der Pfründe gehorchen. Stirbt der Dekan, sollen die Chorherren aus ihrer Mitte den Tauglichsten zum Nachfolger wählen; dem sollen sie gehorchen, sobald er vom Bischof von Würzburg oder seinem Beauftragten bestätigt ist. Werden weitere Prälaturen am Stift geschaffen, soll es damit ebenso gehalten werden. Die 12 Pfründen und künftig zu stiftende Vikarien soll Graf Georg oder derjenige seiner Erben, der Herr zu Hartenberg ist, mit frommen, dazu tauglichen Personen besetzen und diese dem Dekan präsentieren, der sie entsprechend den zu errichtenden Statuten aufzunehmen und einzuweisen hat. Einer der 12 Chorherren soll Kustos sein, die Seelsorge über das Volk innerhalb und außerhalb der Stadt Römhild und im Spital zu Altenrömhild ausüben, die Pflichten eines Pfarrers wahrnehmen und die Sakramente spenden. Lediglich die Opfergaben stehen nicht ihm zu, sondern dem Stift. Der Kustos hat eine Pfründe wie die übrigen Mitglieder des Kapitels. Bei Begängnissen, Jahr-, Monats- und Wochengedenken soller die Seelenmesse singen und dafür sechs Pfennige vom Opfer erhalten. Ist er dazu nicht geschickt, soll der den Betrag erhalten, der die Messe singt. Diese Seelenmessen sind vor der üblichen Tagesmesse auf dem Altar in der Mitte des Chores zu halten, der künftig Pfarraltar heißen soll. Der Kustos soll zur rechten Zeit Salz und Weihwasser über dem Altar segnen; der Dekan und die übrigen Chorherren sollen mit umhergehen und singen helfen. Der Kustos wird vom Dekan und den übrigen Chorherren gewählt, dem Bischof oder seinem Beauftragten präsentiert und von diesem in die Pfarrrechte eingesetzt. Ein dazu bestimmter anderer Chorherr soll am Sonntag im Spital zu Altenrömhild Salz und Wasser segnen, den Siechen die Messe lesen, die heiligen Tage verkünden und die Beichte hören sowie dienstags und freitags eine Messe lesen. Bisher wurde in der Stiftskirche täglich durch zwei Priester eine Frühmesse gehalten; dies soll künftig durch zwei Chorherren erfolgen, die sich allerdings vertreten lassen können. Die von der aus etlichen Priestern und Laien bestehenden Bruderschaft gestifteten Messen - am Montag eine Seelenmesse, am Donnerstag eine Messe von des Herrn Leichnam und am Sonntag eine Messe zur Lieben Frau - sollen wie bisher, künftig aber durch einen dazu verordneten Chorherrn, gehalten werden; er kann sich vertreten lassen. Alle Priester [....]

  • Archivalien-Signatur: 2501
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 Februar 28.

[Fortsetzung] Alle Priester sollen bei den Gottesdiensten mithelfen, sofern sie nicht selbst Verpflichtungen haben. Die Chorherren sollen jeweils in wöchentlichem Wechsel die Tagmesse lesen, die Stundengebete (tagtzeit) anheben, Kapitel und Kollekten lesen. Sie haben diesen Verpflichtungen getreulich nachzukommen; Änderungen sind nur im Einvernehmen von Dekan und Grafen möglich, immer zum Besten des Gottesdienstes. Für die Vorfahren und Eltern des Ausstellers, die die Kirche gestiftet und den Gottesdienst darin angefangen haben, die Nachkommen und künftigen Wohltäter sollen am Montag nach der Messe die Chorherren eine Vigilie, der Statthalter der Pfarrei dienstags früh vor der Messe eine Seelmesse, die übrigen Priester eine Messe nach ihrer Andacht halten. Alle sollen Kollekten lesen für die Seelen der Stifter und ihrer Vorfahren sowie für Albrecht von Wallenstein, seine Ehefrau, Vater, Mutter, die übrigen von Wallenstein und alle Gläubigen, da Albrecht eine merkliche Stiftung eingebracht hat. Zu dieser Vigil steht den Chorherren eine Präsenz von drei Pfennigen zu, zur Seelenmesse das gleiche. Fällt der Dienstag auf einen hohen Feiertag, so dass diese Gottesdienste nicht gehalten werden können, sind sie um einen Tag zu verschieben. Als Jahrtag für die Aussteller sollen die Chorherren an einem ihnen zusagenden Termin vor den Quatembern vor der Tagesmesse eine Vigilie und eine Seelenmesse singen; die übrigen Priester sollen eine Messe nach ihrer Andacht lesen und der Aussteller, ihrer Vorfahren, des Albrecht von Wallenstein und seiner Eltern im Gebet gedenken. Der Priester, der die Messe singt, soll sich nach dem Opfergesang umdrehen und das Volk ermahnen, ebenfalls für diese Personen zu beten. Die anwesenden Chorherren erhalten dazu eine Präsenz von 12 Pfennigen. Jede Chorherrenpfründe wird ausgestattet mit 20 Maltern Korn und 10 Maltern Hafer Römhilder Maß, an Michaelis oder binnen der nächsten14 Tage nach Römhild zu liefern, an Präsenz täglich drei Pfennig von der Mette, zwei von der Prim, je einen von Terz, Sext, Messe, Non, Vesper und Complet; wer nicht zu dem von den Statuten bestimmten Zeitpunkt kommt oder vorher weggeht, erhält keine Präsenz. Folgende Güter und Nutzungen haben die Aussteller gestiftet: 105 Malter Mellrichstädter Maß vom Sackzehnten zu Hendungen; acht Malter Weizen, acht Malter Korn und zehn Malter Hafer Römhilder Maß aus dem gräflichen Hof zu Haina vom Zehnten; das gleiche durch den Spitalmeister zu Altenrömhild vom Zehnten zu Haina; einen Hof zu Irmelshausen, verliehen für je 20 Malter Korn und Hafer Römhilder Maß, zehn Acker Wiese sind aus dem Hof herausgezogen, geben jährlich 10 Gulden; einen Hof zu Milz, gibt jährlich je neun Malter Korn und Hafer, zwei Malter Weizen Römhilder Maß, drei Fastnachtshühner, zwei Schock Eier, einen Wecken von einem Sömmer Weizen und drei Gulden für vier aus dem Hof gezogene Acker Wiese; einen Hof zu Gollmuthhausen, gibt jährlich je 12 Malter Korn und Hafer Mellrichstädter Maß, zwei Fastnachtshühner, dazu 14 ½ Pfund Gülte von etlichen Huben zu Gollmuthhausen; einen Hof zu Exdorf, gibt jährlich je sieben Malter Korn und Hafer Themarer Maß; eine Mühle bei Altenrömhild, gibt jährlich sechs Malter Korn Römhilder Maß und ein Schwein im Wert von vier Gulden; drei Acker Wiesen bei Altenrömhild, geben drei Gulden; vier Malter Weizen von Äckern in der Mark zu Römhild; je viereinhalb Malter Korn und Hafer von einem Gut zu Hindfeld, 110 Gulden und mehr an versicherten Zinsen in Stadt und Mark Römhild, in den Dörfern Milz, Westenfeld und Hindfeld, wie die entsprechenden Register ausweisen; je 75 Gulden jährlich auf die Städte Münnerstadt und Römhild, insgesamt 150 Gulden und ablösbar mit 3000 Gulden; ein Viertel des Zehnten in Dorf und Feld zu Poppenlauer, ablösbar mit 800 Gulden; den Zehnten und die Gülten von 150 Gulden hat Albrecht von Wallenstein gestiftet. Diese Güter und Einkünfte sollen beim Stift bleiben und frei sein wie die Güter anderer Stifte. Dies versprechen die Eheleute in aller Form; sie siegeln zum Zeichen dessen.
Die Eheleute haben den Bischof gebeten, diese in der Urkunde festgehaltene Stiftung und Ordnung in aller Form zu bestätigen und kraft seiner Autorität weitere Anordnungen zu treffen. Der stimmt dem in allen Punkten zu; ebenso tun dies Johann Weicker, Professor der heiligen Schrift und Rektor der Pfarrkirche zu Römhild, und die übrigen an der Pfarrkirche und zu Altenrömhild tätigen Pfründner. Der Bischof erhebt daher die Pfarrkirche zu Römhild zu einer der hl. Jungfrau geweihten Stiftskirche. Die dortigen Pfründeninhaber sollen durch einen Dekan geleitet werden nach dem Vorbild der Stifte St. Johann im Haug und St. Johann Neumünster innerhalb der Mauern von Würzburg. Das Volk der nunmehr vakanten Pfarrei soll durch den Kustos geleitet und mit den Sakramenten versehen werden. Die Priester Johann Weicker und Johann Helmolt werden zum Dekan bzw. Kustos bestimmt; diesen werden ihre Ämter förmlich übertragen. Das Patronatsrecht über Kanonikate, Präbenden und sonstige Pfründen steht dem Grafen Georg von Henneberg und nach seinem Tod dem Inhaber der Burg Hartenberg als Laienpatron zu; er hat bei Vakanzen innerhalb der vom Kirchenrecht bestimmten Frist dem Dekan und dem Kapitel eine geeignete Person für den Stuhl im Chor und die Stimme im Kapitel zu präsentieren; die Besetzung des Dekanats und der Kustodie steht dem Kapitel zu. Die Gewählten sind dem Bischof oder seinem Beauftragten zur Bestätigung zu präsentieren. Der Bischof befreit die aufgezählten Güter und Einkünfte, mit denen die Stiftskirche ausreichend dotiert ist, von allen weltlichen Abgaben und Lasten und gewährtdem Stift und den Stiftsangehörigen Anteil an den einschlägigen Privilegien der Würzburger Kirche. Es siegeln der Bischof und die stiftenden Eheleute.
Datum in civitate nostra Herbipolen. die decimaoctava mensis Februarii a.d. 1450.

Insert in Nr. 705 vom 20. Juni 1457.


Konrad Abt zu Hersfeld, Johann Meisenbug und Burkhard von Kolmatsch, beide Ritter, Hermann Meisenbug und Hans von Brunn (Berne), Räte, sowie Fritz Brate, Rentmeister zu Schmalkalden des Herrn [Landgrafen Ludwig] von Hessen, vermitteln einen Waffenstillstand zwischen Gottfried Bischof von Würzburg, seinen Helfern und Helfeshelfern einerseits, dem Ritter Karl von Lüder und seinem Sohn Asmus, deren Knechten, Helfern und Helfershelfern andererseits von diesem Tag mit Sonnenuntergang bis zum nächsten Osterfest Sonnenuntergang. Der Landgraf soll innerhalb dieser Frist den Parteien an einem günstig gelegenen Ort einen Tag ansetzen. Bis dahin sind die Gefangenen beider Seiten befristet freizulassen, die Reisigen gegen Gelübde, Bürger und Bauern nach Gegebenheit; Brandschatzungen, Schatzungen, Atzung und noch nicht gegebene Gelder sind in dieser Frist nicht zu zahlen. Abt Konrad, Johann Meisenbug und Burkhard von Kolmatsch drücken ihre siegel auf, auch für die übrigen.
Gebin uff sontag als man in der heiligen kirchen singet Vocem Iocunditatis a.d. etc. 50.

  • Archivalien-Signatur: 712
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 Mai 10.

Vgl. Nr. 709 mit identischen Ausstellern (dort "Bron" statt "Berne").

Papier


Konrad Abt zu Hersfeld, Johann Meisenbug und Burkhard von Kolmatsch, beide Ritter, Hermann Meisenbug und Hans von Brunn, Räte, sowie Fritz Brate, Rentmeister zu Schmalkalden des Herrn [Landgrafen Ludwig] von Hessen, vermitteln einen Waffenstillstand zwischen Gottfried, Bischof von Würzburg, Wilhelm und seinen Brüdern, Georg und seinem Sohn Friedrich, Grafen und Herren zu Henneberg, ihren Helfern und Helfershelfern einerseits, den Brüdern und Vettern Giso, Heinrich, Wilhelm und Jörg von Haun sowie Asmus von Lüder, ihren Knechten, Helfern und Helfershelfern andererseits. Der beginnt an diesem Tag mit Sonnenuntergang und währt bis zum Sonnenuntergang an Walpurgis. Innerhalb dieser Frist soll der Landgraf den Parteien einen Tag an einem günstig gelegenen Ort ansetzen, zu dem die Parteien persönlich zu erscheinen haben und auf dem er diese gütlich schlichten soll. Die Gefangenen, die gemacht worden sind, seitdem die Herren [Burg-] Haun verloren haben, sind für die Zeit des Waffenstillstandes freizulassen, Reisige gegen Gelübde, Bürger und Bauern je nach Gegegebenheit. Brandschatzungen, Schatzungen, Atzung und noch nicht gezahlte Gelder sollen in der Frist nicht gefordert werden. Abt Konrad, Johann Meisenbug und Burkhard von Kolmatsch drücken ihre Siegel auf, auch für die übrigen.
Gebin uff den sontag als man in der heiligen kirchen singet Vocem Iocunditatis a. etc. 50.

  • Archivalien-Signatur: 709
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 Mai 10.

Urk. war im alten Findbuch zu 1450 April 12 eingeordnet.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet zwischen Peter Mestlynn, Frühmesser zu Themar, einerseits, den Dörfern Eichenberg und Bischofrod andererseits wegen etlicher Zinse, die der Frühmesser seiner Pfründe wegen von den Dörfern fordert. Die Parteien hatten den Grafen um gütliche Schlichtung gebeten und sich verpflichtet, dessen Spruch zu akzeptieren. Der Frühmesser hat seine Ansprüche durch Urkunden und Aussagen belegt, die Dörfer haben dazu Stellung genommen. Der Graf legt fest, dass die armen Leute aus Eichenberg künftig an den Frühmesser jährlich 40 alte Groschen Landwährung an Zins zu zahlen haben; hinzu kommen die aufgelaufenen Rückstände.Die Leute aus Bischofrod haben künftig zehn Groschen zu zahlen. Wollen sie das nicht, kann Peter vom Grafen unter Vorlage seiner Urkunden sein Recht verlangen. Die Herrschaft hat ein Lösungsrecht an diesen Zinsen; wenn das erfolgt, ist diese Urkunde kraftlos. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf.
Gebin am dinstag vor Kiliani a.d. 1450.

  • Archivalien-Signatur: 713
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1450 Juli 7.

Papier


Wolfram Lurcz und seine Ehefrau Else bekunden, Johann Westhausen, Schreiber der Herrschaft Henneberg, seiner Ehefrau Else und deren Erben 70 rheinische Gulden zu schulden, die Johann ihnen geliehen hat. Die Summe ist an Walpurgis in Schleusingen fällig. Erfolgt das nicht, sind dem Gläubiger seine Kosten und Schäden zu ersetzen; zu deren Höhe gilt das bloße Wort. Als Bürgen werden gestellt Hans Panse, Betz Stutzer und Betz Handwerg, Bürger zu Schleusingen, die bei Säumnis auf Mahnung durch die Gläubiger und deren Erben unverzüglich in ein ihnen angewiesenes offenes Wirtshaus zum Einlager kommen und dort bis zur Zahlung bleiben sollen. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Anderfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Die Schuldner übernehmen ihre Verpflichtungen; sie versprechen,gegen diesen Vertrag nicht vorzugehen und die Bürgen schadlos zu halten. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Schuldner und Bürgen bitten Werner von Boineburg um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.

  • Archivalien-Signatur: 703
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1450]

Papier


Albrecht Seteler, Pfarrer zu Brotterode, bekundet, freundlich von seinen Nachbarn geschieden zu sein und die Pfarrei Brotterode auf drei Jahre dem Peter Vogel überlassen zu haben; in diesen drei Jahren hat er mit der Pfarrei nichts zu schaffen. Danach erhält er sie mit Zustimmung der Nachbarn zurück; diese bedanken sich bei ihm. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1451 sabbatho die proxima post Esto Michi.

  • Archivalien-Signatur: 715
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 März 13.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen bekunden, die vorangehende Urkunde [Nr. 380 vom 4. Mai 1427] im Lehnsbuch des verstorbenen Grafen Wilhelm [von Henneberg] gelesen zu haben. Sie ist wörtlich identisch mit der Abschrift. Die Aussteller drücken das Stadtsiegel auf.
Gebin an sant Gallen tag a.d. etc. 51.

  • Archivalien-Signatur: 721
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 16.

Papier


Den Grafen Georg, Friedrich und anderen Söhnen sowie den Grafen Wilhelm, Berthold und deren Brüdern, allen Grafen und Herren zu Henneberg, teilen die Brüder Simon und Eberhard von Wallenstein mit, dass sie mitsamt ihren Knechten Wigand von Gilsa, Hermann von Zwehren, Werner Marschalk, Hermann Gertinberg, Siegfried Mönch, Hermann Ore, Fritsche Scheffir und Hans Horte dem Jungen Feinde der Grafen und ihrer Lande geworden sind und auf ihren Schaden trachten wegen der Sachen, derentwegen sie mit ihnen zu schaffen hatten. Simon und Eberhard von Wallenstein siegeln; die übrigen bedienen sich dieser Siegel.
Datum a.d. 1451 uff sente Gothard tag.

  • Archivalien-Signatur: 716
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Mai 5.

Papier


Der Ritter Johann Meisenbug, Marschall zu Hessen, bekundet: von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, standen ihm zu Mannlehen zwei Fuder Wein aus zwei Jahren zu, deren Lieferung verschoben worden war. Dafür hat der Graf ihm jetzt 16 Gulden gezahlt. Er sagt daher diesen von den zwei Fudern los und drückt sein Siegel auf.
Gebin uff mitwochen nach misericordia domini a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 717
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Mai 12.

Papier


Die Brüder und Vettern Fritz, Philipp (Lips), Philipp und Albrecht von Herda an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: der Graf schuldet ihnen je 30 Malter Korn und Hafer, ein Fuder Wein und zehn Gulden jährlich an Martini zu [Au-] Wallenburg. Sie bitten ihn, Getreide, Wein und Geld nach [Au-] Wallenburg an ihren Knecht Hans von Bösa zu liefern. Für den Fall der Lieferung sagen sie den Grafen davon los. Philipp, Philipp und Albrecht siegeln, Fritz bedient sich dieser Siegel mit.
Datum a.d. 1451 am dinstage nach Lucie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 727
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Dezember 14.

Papier


Fritz Buchencling bekundet: er erinnert sich an 60 Jahre und war in dieser Zeit stets Hofgesinde der Grafen von Henneberg. Wegen der verstorbenen Grafen Heinrich des Alten, Wilhelm, der "in der heydenschaft blibe" und des zuletzt verstorbenen Grafen Wilhelm hat er mit anderen Dienern oftmals auf dem Hof Ottelmannshausen Kost, Atzung und Lager ehalten. Er hat aber nie gehört, dass des Grafen Georg Vorfahren oder Vater seine Herren darin beirrt hätten. Dies nimmt er auf seinen den Grafen geleisteten Eid. Er ist bereit, dies wenn nötig, noch weiter zu bekräftigen, und bittet den Junker Heinrich von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben am fritag nach Burghardi a.d. etc. 51.

  • Archivalien-Signatur: 720
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 15.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Jörg Greussing, Sohn des verstorbenen Bartholomäus Greussing, zu Mannlehen mit dem Hof zu Sambach und allem Zubehör nach Mannlehnsrecht. Seine und seiner Mannen Rechte behält er sich vor. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am dinstag nach Oculi a. etc. 51.

  • Archivalien-Signatur: 1549
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 März 30.

Urk. war falsch zu 1501 datiert.

Pergament


Hans Kelner bekundet: er erinnert sich an 50 Jahre und war in dieser Zeit bei der Herrschaft Henneberg. Er hat nie anders gehört, als dass Graf Heinrich das Forstamt zu Henneberg verliehen hat, danach Graf Wilhelm, der jenseits des Meeres blieb, und der zuletzt verstorbene Graf Wilhelm. Das Amt ist stets von der Herrschaft und von niemandem sonst zu Lehen gegangen. Dies nimmt er auf seinen dem Herrn geleisteten Eid und bittet Hans vom Berg, Amtmann zu Meiningen, sowie Peter Sturm, Vogt zu Maßfeld, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff Simon und Judas tag a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 725
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 28.

Papier


Hans Martersteck, Vogt zu Schleusingen, bekundet, wegen des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mehrmals zusammen mit anderen auf dem Hof Ottelmannshausen Kost und Atzung erhalten zu haben. Er hat nie etwas Gegenteiliges gehört. Dies nimmt er auf seinen von Amts wegen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Geben am fritag nach Burghardi a.d. etc. 51.

  • Archivalien-Signatur: 719
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 15.

Papier


Hans Martersteck, Vogt zu Schleusingen, bekundet: er war vor 20 Jahren bei seinem Schwiegervater (swehir) Mathes Gyselbrecht auf dem Schloss Henneberg ansässig, Gyselbrecht war alsbald Förster zu Henneberg. Er hat mehr als einmal von ihm gehört, dieses Forstamt ginge von der Herrschaft zu Lehen, er habe es vom verstorbenen Grafen Wilhelm erhalten, ebenso sein Vater von dessen Vater. Dies bekundet er auf seinen von Amts wegen geleisteten Eid; wenn das nicht genügt, will er es weiter bekräftigen. Er drückt sein Siegel auf.
Gebin auf sant Gallen tag a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 722
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 16.

Papier


Hans vom Berg bekundet: er war Hofgesinde und Diener beim verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der "in der heydinschafft" geblieben ist, sowie dessen zuletzt verstorbenem Sohn Graf Wilhelm länger als 30 Jahre. Er hat viele Male auf dem Hof Ottelmannshausen, der dem Kloster Veßra gehört, mit den genannten Grafen und auch allein mit den Ihren gelegen; dort hat man ihnen Futter und Brot gegeben. Er hat nie gehört, dass Graf Georg, dessen Vorfahren oder jemand in deren Namen dem gewehrt hätte. Dies nimmt er auf seinem dem Herrn geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Gebin uff fritag vor sant Thomas tag a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 730
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Dezember 17.

Papier


Hans vom Berg und Peter Sturm, Vogt zu Maßfeld, bekunden: vor ihnen hat Dietz Frisse ausgesagt, er sitze 40 Jahre zu Henneberg und habe nichts anderes erfahren, als dass das Fortstamt zu Henneberg stets Graf Wilhelm, der jenseits des Meeres geblieben sei, und der jüngst verstorbene Graf Wilhelm verliehen hätten. Das Forstamt und die übrigen Lehen habe stets die Herrschaft Henneberg verliehen. Dies hat er beschworen. Die Aussteller nehmen das auf ihren dem Herrn geleisteten eid und drücken ihre Siegel auf.
Gebin uff sontag vor Simon und Judas tag a. etc. 51.

  • Archivalien-Signatur: 724
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 24.

Papier


Heinrich Muckis bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm die Vikarie St. Elisabeth in seinem Stift Schmalkalden verliehen. Er soll stets persönlich dort sitzen und darf nur mit Zustimmung des Grafen davon ablassen. Hält er sich nicht daran, kann der Graf das Lehen wieder an sich ziehen und es wie ein heimgefallenes Lehen einem anderen verleihen. Dies hat Muckis auf das Evangelium beschworen; er siegelt.
Sunnabend post Misericordia domini a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 718
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Mai 15.

Papier


Heinrich von Rauenthal verleiht erblich dem Knecht Andreas Meder, dessen Ehefrau und Erben einen Wiesfleck zu Werngers vor dem Ziegelofen, den Graben und die Bäume dabei, die sie nach Belieben nutzen können, sowie einen dortigen Wiesfleck gegenüber dem "Schenkenwerde", Lehen vom Aussteller und seinen Erben. Dafür sind jährlich an Michaelis 15 Kreuzgroschen Zins und ein Fastnachtshuhn fällig. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1451 of di mitwochin nach sente Lucien thage.

  • Archivalien-Signatur: 728
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Dezember 15.

Pergament


Heinrich von Wechmar und Fritz von der Kere bekunden, dass vor ihnen Peter Kirsbaum ausgesagt hat, der zuletzt verstorbene Graf Wilhelm habe ihm das Forstamt zu Henneberg als Mannlehen verliehen, danach habe er das Amt unter den jungen Herren zehn Jahre besessen. Graf Georg habe ihm nie darein geredet, er habe das Amt wegen der jungen Herren aufgegeben. Er habe nie anders gehört, als dass das Amt von dieser Herrschaft zu Lehen rühre und nicht vom Grafen Georg. Dies hat er unter Eid beschworen. Die Aussteller nehmen das auf ihren dem Hern geleisteten Eid und drücken ihre Siegel auf.
Gebin am sonntag nach Martini a.d. etc. 51.

  • Archivalien-Signatur: 726
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 November 14.

Papier


Werner von Boineburg und Hans Stock, Vogt zum Hutsberg, bekunden, dass vor ihnen Heinz Gyselbrecht ausgesagt hat, er erinnere sich an 60 Jahre und er wisse, dass sein verstorbener Vater, danach sein Bruder und er das Forstmeisteramt zu Henneberg in dieser Zeit vom Grafen Heinrich dem Alten, dem Grafen Wilhelm, der beim Heiligen Grab geblieben sei, und dem jüngst verstorbenen Grafen Wilhelm zu Lehen gehabt hätten. Ebenso hätten die Vorfahren und der Großvater (elterfater) das Forstamt stets von der Herrschaft zu Lehen gehabt. Er habe von Großvater und Vater mehrfach gehört, dass das Forstamt von der Herrschaft und niemandem sonst zu Lehen rühre.Dies hat Heinz in aller Form beschworen. Die Aussteller nehmen das auf ihren dem Grafen geleisteten Eid und drücken ihre Siegel auf.
Gebin am sontag nach Galli a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 723
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Oktober 17.

Papier


Wilhelm Marschalk, Erbmarschall, bekundet: er war Hofgesinde und Diener beim verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der "in der heydinschafft" geblieben ist, sowie dessen zuletzt verstorbenen Sohnes Graf Wilhelm länger als 30 Jahre. Er hat viele Male auf dem Hof Ottelmannshausen, der dem Kloster Veßra gehört, mit den genannten Grafen und deren Gesellen gelegen; er und seine Gesellen haben nie gehört, dass Graf Georg, dessen Vorfahren oder jemand in deren Namen dem gewehrt hätte. Dies nimmt er auf seinemdem Herrn geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Gebin uff fritag vor sant Thomas tag a.d. 1451.

  • Archivalien-Signatur: 729
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1451 Dezember 17.

Papier


1452, im 15 Jahr der Indiktion, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Nikolaus V., "penultima die mensis Julii" zur Zeit der Prim wurde im Prämonstratenserkloster Veßra im Wohnhaus des Abtes [Bartholomäus] vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen festgestellt: das Recht gesteht an vielen Orten dem Fürsten oder dem Landesherren zu, dass ihm die Untertanen nach ihrem Vermögen zum Schutz des Landes, wegen des gemeinen Nutzens und aus Gründen, die darzulegen sind, zu Hilfe kommen, weil die Einkünfte der Landesherren nicht ausreichen. Aus diesen Gründen haben diese in vielen Territorien den Untertanen nach alter Gewohnheit eine Steuer auferlegt, die, sofern sie nicht unmäßig ist, nach Aussage des hl. Paulus erlaubt ist. Niemand ist gezwungen, auf eigene Kosten Kriegsdienst zu leisten. Die Fürsten, die dies für die Gemeinschaft tun, sollen aus deren Einkünften leben und deren Geschäfte lenken, Wenn eine neue Lage eintritt, in der für den gemeinen Nutzen erhebliche Mittel aufzuwenden sind und die Einkünfte nicht ausreichen, kann über das gewohnte Maß hinaus von den Untertanen ein Anteil verlangt werden. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Jahren ein Jüngling, aber mannhaft und mutig, hat auf eigene Kosten den Römischen König in Geschäften des Reiches nach Italien begleitet und dort die Ritterwürde erlangt. Daher steht es ihm zu, dass ihm die Untertanen zu Hilfe kommen. Er hat auch von bestimmten Gütern in und um Themar den Zehnten verlangt; deren Besitzer, von Schurken verleitet, haben dies verweigert. Der Graf, der aus alten Registern festgestellt hatte, dass diese Steuern seinem Großvater Wilhelm und seinem Vater Wilhelm gegeben worden sind, hat deshalb die Bürger zu Themar zusammen mit dem dortigen Vogt Johann König in das Kloster Veßra geladen, wohin der Vogt das erwähnte Register mitgebracht hat. Dort hat der Graf in Anwesenheit des Notars die Bürger daran erinnert, dass sie früher die Steuer davon gegeben haben, und sie aufgefordert, das nun auch ihm gegenüber zu tun. Johann König hat das Register vorgelesen und die im folgenden genannten Bürger gefragt, wie viel sie früher den Herren gegeben hätten: Johann Greve, Heinrich Voyl, Betz Kremer, Johann Hartmann und Friedrich Hartmann. Die haben ausgesagt, was sie den beiden verstorbenen Grafen die Steuer gezahlt haben. Endlich haben Johann Nusperg, Mathias Schulle, Andreas Hener, Johann Nuschel und Johann Fellesteyneingeräumt, dass auch sie dem zuletzt gestorbenen Grafen von den Gütern den Zehnten gegeben haben.
Graf Wilhelm bat den Notar, darüber eine benötige Anzahl an Instrumenten anzufertigen. Datum wie oben. Zeugen: der Abt, Johann Nurnberg, Prior, Johann Kestener, Kustos zu Veßra, der Ritter Johann Fuchs (Voyß), Johann und Berthold Zufraß sowie Werner von Boineburg, Knappen.
Berthold Grunbeyn, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 740
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Juli 30.

Lateinisch.

Pergament


Gottfried Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, bekundet zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten, dass der Laie Wilhelm von Bibra aus seiner Diözese an diesem Tag mit seinem Beichtvater vor ihm erschienen ist und durch seinen Sachwalter hat vortragen lassen: die Burg Osterburg, der Flecken Themar, die Dörfer Reurieth und Henfstädt in seiner Diözese mit Leuten, Rechten, Gericht, Zubehör, Frondiensten,, Renten, Mühlzinsen und allem anderen Zubehör, die er mit anderen aus der Familie von Bibra besitzt, sind vor langen Jahren seinen Vorfahren und anderen von Bibra durch Vorfahren und Verwandte des Wilhelm, Grafen von Henneberg, und seiner Brüder auf Wiederlösung versetzt worden. In dieser Zeit sind Burg, Flecken und Dörfer mit dem genannten Zubehör in Händen seiner Vorfahren und derer von Bibra geblieben, diese haben Nutzen und Zinse eingenommen. Diese Erträge übersteigen das Hauptgeld, für dasBurg, Flecken und Dörfer seinerzeit versetzt worden sind. Wer aber etwas zu Unrecht besitzt, kann nicht der göttlichen Gnade teilhaftig werden. Zum Zeugnis dessen, dass er kein fremdes Hab und gut begehrt, überträgt Wilhelm von Bibra durch diese Urkunde dem Grafen Wilhelm von Henneberg, seinen Brüdern, deren Erben und der Gräfin Katharina von Henneberg seine Anteile an Burg, Flecken, Dörfern Osterburg, Themar, Reurieth und Henfstädt mit genanntem Zubehör, so wie sie seinerzeit durch Vorfahren und Verwandte des Grafen an die von Bibra versetzt worden waren, samt zwischenzeitlich erfolgten Zu- oder Abschlägen gemäß den darüber ausgestellten Urkunden und den Verträgen zwischen den Grafen von Henneberg und ihren Verwandten, den Grafen von Schwarzburg; diese werden mit allen zugehörigen Untersassen an den Grafen Wilhelm und seine Brüder zurückgegeben. Wilhelm von Bibra hat die Leute von ihren Verpflichtungen losgesagt und an den Grafen gewiesen, soweit es seinen Anteil betrifft. Dies hat er vor dem Bischof und dem unten genannten Notar in aller Form beschworen und zugesagt, deswegen in keiner Weise gegen den Grafen vorzugehen. Darüber hat der Bischof dieses Instrument ausstellen lassen; er siegelt.
Geben und geschehin [1452] im 15. Jahr der Indiktion, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Nikolaus V. im Flecken Neustadt unter der Burg Salzburg, Diözese Würzburg, in der dortigen Kanzlei. Zeugen: Konrad von der Kere, Propst des Stiftes St. Johann im Haug vor Würzburg, der Kanzler Friedrich Schultheiß und der Diener Wipert Sutzel.
Nikolaus Sigwein, kaiserlicher Notar bekundet, mit den Zeugen bei allem anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen zu haben zusätzlich zum Siegel des Bischofs.

  • Archivalien-Signatur: 743
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 [vor März]

Deutsche Übersetzung der latein. Ausfertigung. Ausf.: ThStAM, Hennebergica aus Gotha Nr. 1192 (mit Jahr 1452).

Papier


Hans Stock der Ältere, Heinz Zutterich, Vogt zu Mainberg, und Tholde Kugeler bekunden: Stock erinnert sich an 60 Jahre, in deren Mehrzahl war er bei den Grafen Heinrich, Wilhelm, der beim heiligen Grab blieb, und dem zuletzt verstorbenen Grafen Wilhelm von Henneberg. In diesen 60 Jahren ist er wegen der Grafen vielmals auf dem Hof Ottelmannshausen gewesen, der den Herren von Veßra gehört, und hat dort stets Futter und Brot erhalten. Zutterich erinnert sich an 40, Kugeler an 35 Jahre. In deren Mehrzahl waren sie Knechte der beiden Grafen Wilhelm und haben alleine oder mit diesen oftmals auf dem Hof Ottelmannshausen gelegen; dort hat man ihnen der Herrschaft wegen stets Futter und Brot gegeben. Die drei Aussteller haben nie gehört, dass Graf Georg, seine Vorfahren oder jemand in deren Auftrag dem gewehrt hätte. Dies nehmen die Aussteller auf ihren dem Grafen Wilhelm geleisteten Eid. Stock drückt sein Siegel auf. Zutterich und Kugeler bitten Heinrich von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum a. etc. 52 uff sunabent vor Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 735
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Mai 6.

Papier


Hans Zufraß bekundet, vor etwa 50 Jahren wegen des verstorbenen Grafen Heinrich von Henneberg, als Hermann von der Kere und danach Hermann Truchseß das Amt Königshofen innehatten, und danach wegen des Grafen Wilhelm, der beim heiligen Grab blieb, als Graf Friedrich, Vater des Grafen Georg, das Amt Königshofen innehatte, und danach wegen des zuletzt gestorbenen Grafen Wilhelm zu Zeiten des Grafen Georg, der das Amt jetzt noch innehat, mit den drei genannten Grafen, den Ihren und ihretwegen oftmals auf dem Mönchshof zu Ottelmannshausen gewesen zu sein und dort zur Genüge Kost und Futter erhalten zu haben. Er hat damals nicht gehört, dass die Amtleute zu Königshofen den genannten drei Grafen dieses Lager verwehrt hätten. Dies nimmt er auf seinen den Lehnsherren geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Gebin uff sante Peter und Pauls abindt a.d. 1452.

  • Archivalien-Signatur: 738
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Juni 28.

Papier


Heinrich von Schlitz gen. von Görtz bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet Konrad von Wallenstein und seinen Söhnen 40 Gulden wegen der Forderungen, die diese an den Grafen hatten, nach Ausweis der vom Bischof [Gottfried] von Würzburg vermittelten Schlichtung und der darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt hat der Graf dem Aussteller diese 40 Gulden wegen der von Wallenstein gezahlt, er sagt ihn auch in deren Namen davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1452 uff montag vor unsers hern auffers tag.

  • Archivalien-Signatur: 736
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Mai 15.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass die Äbtissin Agnes von Buttlar, die Priorin Else von Sachsen und der Konvent des Klosters Zella ihm die Wüstung zu Berlshausen und etliche Güter zu Weilar auf Lebenszeit übergeben haben, damit er sie in seinen Schutz nimmt. Dies will er nach bestem Vermögen tun. Nach seinem Tod fallen Wüstung und Güter an das Kloster zurück. Siegel des Ausstellers.
1452 auff Kyliani.

  • Archivalien-Signatur: 739
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Juli 8.

Zwei Abschr.

Papier


Heinz Kytzing von Wülfershausen, Peter Ott von Junkershausen und Hans Newman von Brünn auf einer, Hans Weygant von Brünn und Hans Schirbe von Althausen auf der anderen Seite schlichten auf Bitten der nächsten Verwandten von Vater- und Mutterseite, Peter Seuberlich von Wargolshausen, Bruder des verstorbenen Kunz Seuberlich, Hans Stadelman und Valentin Stadelman, Mutterbrüder der Kinder, zwischen Klaus Resch und seinen leiblichen Kindern einerseits, und Kunz Seuberlichs leiblichen Kindern andererseits wegen ihrer jeweiligen Erbteile. Resch soll seinen Stiefkindern, den Geschwistern Jobst und Else, als Voraus 20 Gulden in Landwährung geben, jedem Kind 10 Gulden, dazu der Else ein Bett, zwei Kissen und zwei Laken; diese sind fällig, wenn eines dieser Kinder volljährig wird und heiratet. Die Rechte des Geschwisters bleiben dabei vorbehalten, so dass dieses Erbteil an das überlebende Geschwister fällt,wenn eines der beiden Kinder stirbt. Beide Kinder sollen weiter bei [Stief-] Vater und Mutter bleiben und als ein Kind behandelt werden. Die Nutzung des jetzt oder künftig von Vater- und Mutterseite anfallenden Güterbesitzes steht den Eltern auf Lebenszeit zu. Die beiden Kinder und ihre von Stiefvater und Mutter stammenden Geschwister sollen daraus angemessen ausgestattet werden und gleiche Erbteile erhalten. Keine Seite wird gegen diese Abrede vorgehen. Peter Seuberlich, Hans und Valentin Stadelman sowie Klaus Resch bitten Jakob von Friedberg, Deutschordens-Komtur zu Münnerstadt, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am Dinstag vor sant Veitz tag 1452.

  • Archivalien-Signatur: 737
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Juni 13.

Pergament


Johann von Ochsenstein, Dompropst zu Straßburg, bekundet: Berthold, Sohn des verstorbenen Grafen Wilhelm von Henneberg und seiner Witwe Katharina, Gräfin von Hanau, ist von den Vorfahren her so adlig, dass er würdig ist, auf ein Kanonikat seiner Kirche gewählt zu werden. Er ist durch Dekan und Kapitel zum Kanoniker des Domstifts auf Kanonikat und Präbende angenommen wurde, die der verstorbene Ulrich von Rodenberg zu Lebzeiten innehatte. Auf Bitten seiner Blutsverwandten [Gräfin Katharina] bestätigt der Aussteller, dass er den nominierten und gewählten in das Domkapitel zu Straßburg als Kanoniker aufgenommen und ihm die erwähnte Präbende zugeteilt hat. Er investiert daher den Grafen Berthold in aller Form mit Kanonikat und Prädende unter Vorbehalt eines Eides und des legitimen Alters. Sobald das möglich ist, sollen die erforderlichen Feierlichkeiten und Zeremonien vollzogen werden. Registrator und Hebdomadare des Domstifts werden angewiesen, dem Grafen Johann auf Ansinnen Kanonikat und Präbende im Chor des Domes zuzuweisen und ihm die zugehörigen Einkünfte zukommen zu lassen. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Datum ... a.d. 1452 die Jovis que fuit vicesima septima mensis Aprilis.

  • Archivalien-Signatur: 734
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 April 27.

Lateinisch.

Papier


Johann von Ochstenstein, Dompropst zu Straßburg, bekundet: Johann, Sohn des verstorbenen Grafen Wilhelm von Henneberg und seiner Witwe Katharina, Gräfin von Hanau, ist von den Vorfahren so adlig, dass er würdig ist, auf ein Kanonikat seiner Kirche gewählt zu werden. Er ist durch Dekan und Kapitel zum Kanoniker des Domstifts auf Kanonikat und Präbende angenommen wurde, die der verstorbene Otto Markgraf von Rötteln zu Lebzeiten innehatte. Auf Bitten seiner Blutsverwandten [Gräfin Katharina] bestätigt der Aussteller, dass er den nominierten und gewählten in das Domkapitel zu Straßburg als Kanoniker aufgenommen und ihm die erwähnte Präbende zugeteilt hat. Er investiert daher den Grafen Johann in aller Form mit Kanonikat und Präbende unter Vorbehalt eines Eides und des legitimen Alters. Sobald das möglich ist, sollen die erforderlichen Feierlichkeiten und Zeremonien vollzogen werden. Registrator und Hebdomadare des Domstifts werden angewiesen, dem Grafen Johann auf Ansinnen Kanonikat und Präbende im Chor des Domes zuzuweisen und ihm die zugehörigen Einkünfte zukommen zu lassen. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Datum ... a.d. 1452 die vero mercurii que fuit vicesima secunda mensis Marcii.

  • Archivalien-Signatur: 733
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 März 22.

Lateinisch.

Papier


Jörg Hubner teilt den Amtleuten der Herren [Landgraf Ludwig] von Hessen und [Graf Wilhelm von] Henneberg mit, dass er ihrer Herren, Lande und Leute Feind sein will, bis die Herren die von Schmalkalden anhalten, ihm vor dem Herrn von Schwarzburg Recht zu stehen. Er will Schaden tun durch Raub, Mord oder Brand, zu Fuß oder zu Pferd. Dies soll man in allen Ämtern wissen.

  • Archivalien-Signatur: 731
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452

Datum "52" auf der Rückseite.

Papier


Katharina Gräfinwitwe von Hanau, geb. von Nassau, an Gottfried Bischof von Würzburg: ihre Tochter Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe des Grafen Wilhelm, hat ihr mitgeteilt, dass sie einen ihrer Söhne auf das Domstift zu Straßburg bringen wolle und der Bischof zu diesem Zweck die Ahnen dieses Sohnes beurkunden solle. Dazu möge die Ausstellerin dem Bischof die vier Ahnen schriftlich mitteilen. Diese und der verstorbene Graf Reinhard von Hanau waren rechte Eheleute, Katharina ist beider leibliche Tochter. Der verstorbene Ehemann war Sohn des Herrn Ulrich von Hanau und seiner Ehefrau Elisabeth, einer geborenenen Gräfin von Wertheim. Sie selbst ist die Tochter des verstorbenen Grafen Heinrich von Nassau, Herrn zu Beilstein, und seiner verstorbenen Ehefrau Katharina, geborener von Randerath. Die Ahnen ihrer Tochter sind daher Hanau und Wertheim von Vater-, Nassau und Randerath von Mutterseite. Alle haben in rechter Ehe gesessen; dies nimmt sie aiuf ihren Eid. Der Bischof möge das ihrem Enkel von Henneberg bestätigen und das der Tochter so beweisen helfen. Sie drückt ihr Siegel auf der Rückseite auf.
FDewr geben ist uff den montag nach dem sontage Estomichi a.d. 1452.

  • Archivalien-Signatur: 732
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Februar 21.

Papier


Kunz Ratichin zu Schmalkalden und seine Ehefrau Katharina (Kethe) verkaufen auf Wiederkauf einen Gulden jährlichen Zins auf ihr Haus und Hofreite in der Auer Gasse zwischen Hans Nappe und Hans [...] an Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden als Vormünder der Siechen im Hospital vor dem Auer Tor für bereits erhaltene [...] rheinische Gulden. [....]. Für den Fall von Säumnis stellen die Aussteller als Bürgen Itel Wigant und Hans Ratichin. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Peter Rinner und Christian Pherrer [...] zu Schmalkalden um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
[...]

  • Archivalien-Signatur: 744
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 März 12.

Urkunde in weiten Teilen verschmutzt und abgerieben, nur mit Quarzlampe lesbar, dennoch bleiben Lücken. Aufgelöstes Datum auf der Rückseite.

Pergament


Nach Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede urteilen die Schiedsrichter:
1. Wegen des Zolles: die Parteien haben nicht in der Hauptsache, wegen des Zolles zu Viernau geklagt, sondern lediglich wegen der deswegen gegenüber den armen Leuten erhobenen Forderungen. Sie sollen in der Hauptsache an der Stelle klagen, wo sich das nach dem Recht gebührt. Danach werden die Schiedsrichter den umstrittenen Punkt entscheiden.
2. Wegen Matthias Smid: Graf Georg [von Henneberg] hat Matthias Smid ohne Gericht und Recht beraubt und ihm, obwohl er nichts Unbilliges getan hatte, vor dem Landgericht, in dem er gesessen ist, nicht Recht gestanden. Er hat dem Grafen Wilhelm und seinem armen Mann das zurückzugeben, was er ihm genommen hat.
3. Wegen der Fische zu Hermannsfeld: Graf Georg will es dabei belassen, dass er vom Grafen Wilhelm die Fische aus dem See erhält. Graf Wilhelm soll so viele Fische schicken, wie es der Knecht des Grafen Georg beteuert hat.
4. Wegen der Männer zu Behrungen: wenn der Amtmann des Grafen Wilhelm nachweisen kann, dass die Männer seinem Herrn zustehen, soll Graf Georg sie lossagen und den Männern das Ihre auf dem Zentgericht zukommen lassen gemäß der Einung.
5. Wegen der Männer zu Metzels: da Graf Georg behauptet, dass die Ladung ohne seinen Befehl geschehen ist, schuldet er dem Grafen Wilhelm und den Seinen deswegen nichts.

  • Archivalien-Signatur: 702
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [nach 1452 Oktober 11].

Papier


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen teilt Bartholomäus und Berthold von Bibra mit, dass er mit Landen, Leuten und Untertanen ihr und der Ihren Feind sein will wegen seines Oheims Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. In dieser Fehde will er in des Grafen Frieden und Unfrieden sein. Seine Ehre will der Herzog hiermit bewahrt haben.
Gebin zcu Friberg an der mittewochin Luce ewangeliste a.d. etc. 52.

  • Archivalien-Signatur: 741
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Oktober 18.

Papier


Zwischen Graf Georg einerseits, den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, andererseits bestanden Irrungen, über deren Beilegung auf einem Tag in Stadtlauringen verhandelt worden ist. Die gütliche Schlichtung ist dem Ritter Dietz Truchseß zu Wetzhausen übertragen worden gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Die Grafen haben sich verpflichtet, dessen Spruch zu akzeptieren. Truchseß legt fest: Graf Georg hatte einen armen Mann namens Otto Eychelriet aus Suhl gefangen und gegen Zahlung von 20 Gulden freigelassen, ebenso einen Mann aus Meiningen, der den Zoll zu Königshofen umfahren hatte, mit dem er sich noch nicht geeinigt hat und der dem Grafen Wilhelm und seinen Brüdern zusteht. Truchseß bestimmt, dass Graf Georg die beiden Männer ohne Geldzahlung gegen alte Urfehde freilassen soll; wenn Bürgen für diese gebürgt haben, sind die loszusagen. Graf Georg hatte auch den Mathes Smydt, der Graf Wilhelm und seinen Brüdern zusteht, gefangen und gegen zehn Gulden, ein Fuder Wein und 35 Malter Hafer freigelassen. Die darf Graf Georg behalten, seinen Vettern schuldet er deswegen nichts. Die Brüder hatten einem dem Grafen Georg gehörendem armen Mann aus Herges ein Pferd, Geld, eine Armbrust und Schießzeug abgenommen. Das Pferd, wenn noch vorhanden, Geld, Armbrust und Schießzeug sind zurückzugeben. Die von Löffelsterz, die Graf Georg zustehen, hatten sich mit Graf Wilhelm und seinen Brüdern wegen Umfahrung eines Zolls auf 18 Gulden geeinigt und diese gezahlt; die müssen nicht herausgegeben werden. Die Brüder hatten einen dem Grafen Georg zustehenden Mann namens Hans Schubart aus Königshofen in Schleusingen festgehalten und sich mit ihm auf 30 Gulden geeinigt, die noch nicht gezahlt sind. Der Mann ist gegen Urfehde und ohne Zahlung freizulassen; eventuell gestellte Bürgen sind loszusagen. Damit sind alle Forderungen der Parteien gegeneinander abgetan. Zwei gleichlautende Ausfertigungen. Dietz Truchseß drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Der geben ist am sontag nach sanndtt Symon und Judas tag 1452.

  • Archivalien-Signatur: 742
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1452 Oktober 29.

Papier


Dekan Johann Swallung und Kapitel des Stifts Schmalkalden vidimieren die Urkunde vom 26. Juni 1335 [Nr. 84], die ihnen unversehrt vorgelegen hat. Sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Gebin uff fritag nach Petri ad vincula a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 751
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 August 3.

Papier


Die Brüder Fritz, Philipp (Lyeps) und Philipp von Herda sowie Albrecht von Herda bekunden: die 30 Malter Korn und 30 Malter Hafer, ein Fuder Wein und zehn Gulden jährlich, die Wilhelm, Graf von Henneberg, ihnen nach [Au-] Wallenburg zu liefern hat, soll er dieses Jahr an ihren Amtmann Hans von Bösa liefern. Für diesen Fall sagen sie den Grafen davon los. Philipp von Herda der Jüngere drückt sein Siegel auf, dessen sich die übrigen mit bedienen.
A. etc. 53.

  • Archivalien-Signatur: 754
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453

Papier


Die Witwe Jutta von Leibolz, ihre Söhne Klaus, Hans, Bernhard und Melchior von Leibolz verkaufen Wilhelm Marschalk zu Marisfeld, seiner Ehefrau Felicitas und deren Erben Hof und Gut zu Marisfeld mit Äckern, Wiesen, Hölzern, Almende, Wasser, Wunne, Weide, Hofstätten und Zubehör in Dorf und Feld, wie sie es von Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen hatten, es von dessen Vorfahren und Vater hergekommen ist und an die Erben, Söhne und Töchter, verliehen werden soll. Den Kaufpreis von 230 Gulden haben die Aussteller bereits erhalten. Sie quittieren darüber, versprechen Währschaft und versichern, dass die Güter unverpfändet sind. Mögliche Ansprüche Dritter haben die Aussteller abzutun. Jutta von Leibolz bittet (1) Hans vom Berg, (2) Kilian Meusser und (3) Kunz Ditmar, Vogt zu Schwarza, um Besiegelung. (4) Hans von Leibolz siegelt, auch für seine Brüder, die sich dieses Siegels mit bedienen. Berg, Meusserund Ditmar kündigen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1453 auf sant Peters tage ad vincula genant etc.

  • Archivalien-Signatur: 750
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 August 1.

Pergament


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, befreit auf Bitten des Richard von Maßbach, Domdekans zu Würzburg, wegen der geleisteten Dienste einen Hof zu Niederwerrn, auf dem jetzt Heinz Haugk sitzt, mit Gülten, Zinsen und Rechten in Feld und Dorf, der bis zu diesem Tag vom Grafen zu Lehen ging, von der Lehnseigenschaft. Der Domdekan hat dafür aus seinen väterlichen Güterneinen freieigenen Hof zu Maßbach aufgetragen, auf dem jetzt Jörg Heselbach sitzt. Dieser soll künftig mit allem Zubehör in Feld und Dorf von der Herrschaft zu Lehen rühren gemäß der Urkunde, die Richard darüber ausgestellt hat. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist 1453 am sunabent nechst nach sant Clementen tag des heyligen babsts.

  • Archivalien-Signatur: 753
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 November 24.

Papier


Gottfried Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, einigt sich mit Heinz von Seckendorff als Vormund sowie Engelhard von Thüngen und Hans vom Stein wegen ihrer Ehefrauen als nächsten Erben des verstorbenen Kunz von Rosenberg wegen des Amtes Klingenberg, das dem Kunz und seinen Erben vom verstorbenen Bischof Johann auf Wiederkauf verschrieben worden war. Die genannten Personen geben das Amt an den Bischof zurück, überantworten die vom verstorbenen Bischof darüber ausgestellten Urkunden und sagen die armen Leute im Amt von ihren Verpflichtungen los. Dafür übernimmt der Bischof deren Schuldverpflichtungen: 2000Gulden gegenüber der [Elisabeth] von Gültlingen, Tochter des verstorbenen Kunz; 1000 Gulden gegenüber Jörg von Seinsheim zu Wässerndorf; 2500 Gulden gegenüber den Brüdern Hans und Jörg Suppe; 500 Gulden gegen Hans von Lembach; 2000 Gulden gegen die Erben des verstorbenen Dietz von Bischofsheim, alles rheinische Gulden in Landwährung zu Franken. Wegen der Zahlungsmodalitäten soll sich der Bischof mit diesen Personen vertragen. Für künftig deswegen entstehende Schäden hat er aufzukommen. Außerdem soll der Bischof an Engelhard von Thüngen 1400, an Heinz von Seckendorff 800 und an Hans vom Stein 1000 Gulden zahlen bzw. entsprechende Schuldurkunden ausstellen. Der Bischof kann außerdem alle aus dem Amt Klingenberg versetzten oder verkauften Stücke lösen und wieder an sich bringen ohne Behinderung durch die Erben. Bischof Gottfried verpflichtet sich auf diese Bedingungen undsiegelt.
Der gegeben ist am mitwochin nach dem heiligen ostertage 1453.

  • Archivalien-Signatur: 2469
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 April 4.

Insert in Nr. 745 vom 23. März 1457.


Hans Rote, gesessen zu Haindorf, bekundet, für sich, Ehefrau und Erben, gegenüber Dekan, Kapitel und Vikaren [des Stifts Schmalkalden] sechs Schock Groschen und 40 Groschen Schmalkalder Währung schuldig zu sein, die am nächsten Kathedra Petri in Schmalkalden fällig sind. Bis dahin sind jährlich an Kathedra Petri 20 Groschen als Zins an den Präsenzmeister zu zahlen. Bei Säumnis oder wenn das Hauptgeld auf Verlangen nicht zurückgezahlt wird, können die Gläubiger Pfänder nehmen, wo immer sich Hab und Gut der Schuldner befinden, und sich daraus wegen Hauptgeld, Zinsen, Botenlohn und Schäden bezahlt machen. Die Schuldner werden dagegen nicht vorgehen. Hans Rote bittet Peter Rinner, Schultheißen des Herrn von Hessen, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist uff den sonntag divisione apostolorum a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 749
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 Juli 15.

Papier


Kurt Dreßler, Bürger zu Eisenach bekundet für sich, seine Ehefrau Gisela (Gylen) und ihre Erben, von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Erblehen empfangen zu haben ein Stück Weinberg "am katrein berge" unter Fischbach, das er von Hans Hunolt gekauft hat, oben anstoßend an Hans Hunolts Berg, ebenfalls Lehen von den Grafen, an einer Seite der Weinberg, den Dreßler von Christian Keudell zu Lehen hat, auf der anderen Seite das "grefentale". Dieses Stück sollen Aussteller, Ehefrau und Erben ewig von den Grafen und ihren Erben zu Lehen haben. Jährlich an Michaelis ist davon ein halbes Pfund Wachs als Erbzins an die Kammer zu Schmalkalden fällig. Dreßler hat davon die üblichen Verpflichtungen. Ein Verkauf ist unter Vorhalt der Zinse und nach Aufgabe an die Grafen möglich; dann ist der übliche Handlohn fällig. Dreßler hat diese Verpflichtungen beschworen undbittet Fritz Königsee (Konigessehe), Schultheißen zu Eisenach, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uff unser libin frawen tag assumpcionis a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 752
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 August 15.

Pergament


Wilhelm von Enzenberg, seine Brüder Günther und Ludwig, alle zu Schauenforst, bekunden: ihnen ist bekannt, dass Herzog Friedrich von Sachsen zwischen ihrem verstorbenen Vater Lutz von Enzenberg einerseits, und der Gemeinde Reinstädt andererseits geschlichtet hatte. Die Gemeinde sollte dem Vater und seinen Erben jährlich 4 1/2Schock alte Meißner Groschen zahlen, von denen jeder drei Pfennige gilt, für eine Kuh und zwei Schafe, die sie bisher jährlich am Pfingsten nach Schauenforst geliefert haben. Wenn die Gemeinde diesem Schiedsspruch nicht folgen wollte, sollten fünf dem Herzog zustehende Männer - Hans Gerbrecht,Jörg Ruprecht, Hans Witterßrode, Hans Mortag und Klaus Hawßhere und deren Erben - mit dem Vater und dessen Erben für das Vortreiben der Pfingstkühe und -schafe zwei neue Groschen jährlich zahlen und dafür von dieser Viehlieferung frei sein nach Ausweis des Schiedsspruches, der in Wilhelms Händen ist. Ferner wurde festgelegt, dass diese fünf Männer und ihre Erben Geschoss und Bede von ihren Gütern geben sollen, wie sie das zuvor an die Herren von Orlamünde gegeben haben; diese Abgaben sollen nicht erhöht werden. Sie sollen zudem vier Tage jährlich mit der Hand fronen, einen Tag pro Quartal. Der verstorbene Vater hat die fünf Männer mit Fronen und mit Anteil an der Viehabgabe der Gemeinde, aber nicht mit höherer Belastung, verkauft. Wilhelm von Enzenberg siegelt, auch für seine Brüder, die sich seines Siegels bedienen.
Der gegeben ist 1453 an dem heiligen sontage Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 748
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 Mai 27.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg bekundet: es bestanden Irrungen und Zwietracht zwischen seinen Getreuen Dietrich Kießling einerseits, Herwart Auerochs andererseits wegen der Morgengabe der Felicitas Marschalk, von der beide meinen, sie wäre ihnen gegeben worden. Den rechtlichen Austrag hatten die Parteien dem Grafen übertragen. Dietrich meint, Felicitas habe die Morgengabe seinem Vater übertragen, und hat dazu eine entsprechende Aussage eines armen Knechtes vorgelegt. Herwart hat die Frau selbst vorgestellt, die das bestritten hat; sie habe die Morgengabe dem Herwart gegeben. Herwart hat darüber eine Urkunde von Amtmann und Rat zu Meiningen vorgelegt. Auf dieser Grundlsage urteilt der Graf: da die Fraulebt, soll sie beeiden, dass sie ihre Morgengabe nicht dem Dietrich Kießling gegeben hat. In diesem Fall soll die von Kießling vorgelegte Aussage dem Recht des Herwart Auerochs unschädlich sein. Diesen Eid soll sie innerhalb von 3mal 14 Tagen und drei Tagen im Schenkhaus zu Obermaßfeld leisten.Den ersten Termin setzt der Graf auf den Freitag nach Johannis vor der goldenen Pforte [11. Mai], den zweiten auf Sonnabend [nach] Urbani [26. Mai], den dritten auf Montag nach Bonifacii [11. Juni] nach Datum dieser Urkunde. Er drückt sein Sekretsiegel auf.
Gebin am donerstag nach sant Jorgen tag des ritters a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 747
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 April 26.

Papier


Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben den Philipp von Haun auf Frist freigelassen. Der hat ihnen und ihren Erben geschworen, sich Montag oder Dienstag nach Ostern über ein Jahr oder schon vorher auf Mahnung in der Küche im Schloss Schmalkalden oder einem anderen, ihm genannten Schloss wieder einzustellen und von dort erst mit Zustimmung der Grafen wieder wegzugehen. Die von Urff waren Philipps wegen Feinde der Grafen geworden; er soll diese Fehde beilegen. Kann er das nicht, soll er, sobald er erfährt, dass die von Urff die Grafen beraubt haben, sich unverzüglich wieder einstellen. Zeugen: Hans Fuchs, Hans Martersteck, Vogt zu Schleusingen, Fritz Zentgraf, Hans Gißler, Michael Volknit und Hans Herzog.
Gescheen zu Sleusingen uff mantag nach der Osterwachen a.d. 1453.

  • Archivalien-Signatur: 746
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1453 April 9.

Papier


"A.d. 1454 uff montag nach sant Jacobs tag" erschien Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vor seiner Mannschaft und ersuchte als Fürst des Reiches nach Lehnsrecht durch seinen Fürsprecher um sein Recht gegen Berthold von Bibra, der sich nicht wie ein Lehnsmann gegenüber seinem Lehnsherrn gehalten und so seine Lehen verwirkt habe. Er hat dem Dietrich Kießling, Mann des Grafen, einen Knecht abgefangen, ihm Pferd und Harnischabgenommen, hat auf der Straße des Grafen in dessen Zoll und Geleit gegriffen, dort etliche Leute geschädigt und gefangen, auch einen geschworenen Bürger aus Meiningen gefangen - und dies alles, nachdem man sich miteinander vertragen hatte und das nicht erwartete. Zudem hat Berthold den Grafen verunglimpft. Daher hofft der Graf, dass ihm durch Urteil die Lehen Bertholds heimfallen. Berthold von Bibra ersuchte den Richter, einen der Mannen zum Fürsprecher wählen zu dürfen. Hans von Steinau, den er dazu wählte, fragte, ob er dazu verpflichtet sei. Es wurde geurteilt, Hans könne das tun oder lassen. Berthold betonte, es sei des Grafen von Henneberg Hofgerichtsrecht und -gewohnheit, einen Fürsprecher zu haben. der Graf möge ihm daher einen bestellen. Der Graf wies darauf hin, dass Bertholds Vorgeben nicht dem Recht des Lehnsgerichts entspreche, er könne seine Sache selbst vortragen, aber auch vor oder hinter dem Gericht einen Dritten bitten, ihn zu vertreten; Hans von Steinau möge daher, wenn er wolle, für Berthold sprechen. Es fand sich aber niemand, der Bertholds Wort reden wollte. Berthold betonte, die Stellung eines Fürsprechers sei Sache des Grafen, er hoffe, so nicht sein Lehen zu verlieren. Der Graf wies noch einmal darauf hin, dass dies nicht Recht und Gewohnheit des Lehnsgerichtes sei. Durch Urteil möge man Berthold auffordern, seine Sache vorzutragen, sonst sei er säumig und habe sich nicht wie ein Lehnsmann gegenüber dem Lehnsherrn verhalten. Der Grafhoffte, so dessen Lehen angewonnen zu haben. Daraufhin haben die Urteiler einmütig für Recht erkannt, dass der Graf dem Berthold von Bibra noch einen letzten Tag vor seinen Lehnsleuten ansetzen solle; dort habe Berthold zu antworten. Dieser Termin solle ihm durch einen offenen Brief und zwei Lehnsleute mindesten 15 Tage vorher mitgeteilt werden. Beide Seiten sollten dies schriftlich erhalten. Wilhelm Marschalk drückt als Richter in der Sache sein Siegel auf. Als Urteiler haben gesessen Lorenz von Ostheim und Hans Voit [von Salzburg], Ritter, Kaspar vom Stein, Hans von Steinau, Hans vom Berg, Heinrich von Wechmar, Berthold Zufraß, Andreas von Herbstadt, Kunz Wolff, Fritz von der Kere, Kilian Meusser, Fritz Marschalk und Dietz von der Tann.

  • Archivalien-Signatur: 760
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 Juli 29.

Papier


(1) Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, (2) Heinrich Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, sowie die Vetter (3) Georg und (4) Heinrich, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden gegenüber Dompropst, Dekan, Kantor, Scholaster und Kapitularen des Domkapitels zu Köln, dass Johann, Graf und Herr zu Henneberg, der Domherr zu Köln werden möchte, sechszehn Jahre alt und ehelicher Sohn des verstorbenen Grafen Wilhelm und der Gräfin Katharina von Hanau ist. Graf Wilhelm von Henneberg, der auf dem Weg zum heiligen Grab blieb, und Anna, Herzogin zu Braunschweig, waren Eltern des erstgenannten Grafen Wilhelm; Otto Herzog zu Braunschweig und seine Ehefrau Margarete Herzogin von Berg waren Vater und Mutter der Herzogin Anna. Graf Heinrich von Henneberg und seine Ehefrau Mechtild Markgräfin von Baden waren Eltern des Grafen Wilhelm, der zum hl. Grab blieb; Graf Reinhard von Hanau und seine Ehefrau Katharina Gräfin von Nassau waren Eltern der Gräfin Katharina von Henneberg; Ulrich Herr zu Hanau und seine Ehefrau Elisabeth Gräfin von Wertheim waren Eltern des Grafen Reinhard; Heinrich, Graf zu Nassau und Herr zu Beilstein, und seine Ehefrau Katharina Freifrau von Randerath waren Eltern der Katharina Gräfin von Nassau. Alle haben in rechter Ehe gesessen. Dies nehmen die Aussteller auf ihre Eide; sie siegeln.
Der gegebin ist am dinstag nach dem sontag Vocem Iocunditatis a.d. 1454.

  • Archivalien-Signatur: 759
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 Mai 28.

Pergament


Albrecht von Herda bekundet: die Zinsen, die ihm Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, am vergangenen Martini schuldig war, hat er ihm jetzt bezahlt. Er sagt den Grafen davon los und drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1455 uf sent Steffans tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 763
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 Dezember 26.

Beim Auflösen des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Albrecht von Herda, Amtmann zu Salzungen, bittet Wilhelm, Grafen ud Herrn zu Henneberg, die 32 Gulden, die ihm der Graf an Martini zahlen sollte, dem gegenwärtigen Boten zu übergeben. Er sagt den Grafen davon los und drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1454 uff sunnabint nest vor Katherine virginis.

  • Archivalien-Signatur: 762
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 November 23.

Papier


Den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen zu Henneberg, teilen Hans Kaller der Alte und der Junge mit, dass sie ihre Feinde sein wollen wegen ihrer Forderungen gegen die Grafen. Sie wollen damit ihre Ehre bewahrt haben. Unter dem Siegel des Henne von Urff, dessen sie sich bedienen.
A. 54.

  • Archivalien-Signatur: 764
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454

Papier


Der Ritter Dietz Truchseß zu Wetzhausen und Heinrich von Wechmar zu Henneberg bekunden: zwischen den Vettern Hans und Marx von Rotenhan einerseits, Philipp (Lips) von Weyhers und den Knechten Heinz Zentgreff, Kunz Fuchs, Hans Buel und Simon andererseits bestanden Irrungen; der Herr [Abt Reinhard] zu Fulda hat diese Knechte jetzt im Gefängnis. Die Aussteller legen gütlich fest: Weyhers und die genannten Knechte hatten denen von Rotenhan zwei Knechte abgefangen und diese um 240 Gulden geschatzt. Der Abt soll sie dazu anhalten, diese Summe zurückzugeben. Sie soll an den Abt gehen, der soll sie acht Tage vor oder nach Michaelis nach Tann schicken an Veit von der Tann oder einen anderen Bevollmächtigten derer von Rotenhan. Die Räte und Freunde des Abtes, Philipp (Lips) von Herda, Marschall, und Hans von Wallenstein, haben das auf einem Tag in Mellrichstadt zugesagt, auch gegenüber denen von Rotenhan. Hans vonRotenhan hatte gefordert, die gefangenen Knechte und ihre Helfer sollten Urfehde schwören und aus dem Land verwiesen werden. Die Aussteller haben diesen Punkt dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, übertragen; dessen Spruch sollen sich die Knechte unterwerfen. Der Abt soll die Knechte nicht vor einer solchen Urfehde und dem Spruch des Grafen freilassen. Veit von der Tann hatte etliche Männer des von Weyhers gefangen. Wenn diese geschatzt wurden und das Geld noch nicht gezahlt worden ist, sollen sie ohne jede Zahlung für Schatzung oder Atzung freikommen. Damit ist die Fehde abgetan. Die Schiedsrichter siegeln.
Datum am donerstag vor Palmarum a. etc. 54.

  • Archivalien-Signatur: 757
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 April 11.

Papier


Hans Fleich bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vier Hufen Land zu Eisenach mit allen Rechten und Zubehör zu Erblehen empfangen zu haben. Davon sind an den Grafen und die Herrschaft jährlich an Michaelis zwei Pfund Wachs und 3 1/2 Hühner als Erbzins an die Kammer in Schmalkalden zu liefern. Fleich und seine Erben können die vier Hufen mit Wissen des Grafen und seiner Erben an Dritte verkaufen; die Käufer haben die Hufe zu Lehen zu empfangen; dabei ist der übliche Handlohn von einem Gulden für je zehn Gulden Kaufpreis fällig; dies gilt auch für die Weingärten zu Stockhausen, die zu den vier Hufen gehören. Der Aussteller hat seine Verpflichtungen beschworen und bittet Johann Westhausen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
A.d. 1454 uff der heiligen drey konigen tag.

  • Archivalien-Signatur: 755
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 Januar 6.

Teile der Urkunde wegen Wasserschäden nicht mehr lesbar (auch nicht mit Quarzlampe).

Pergament


Hans Moller, gesessen zu Rasdorf, Zentgraf im Gericht Haselstein, Tolde Korsener, Mathes Herman, Hans Ruwe und Hans Endres, gesessen zu Rasdorf und Schöffen im dortigen Gericht, sowie Kurt Furer, Tolde Heyne, Heinrich Nufelin und Hans Gutberlad, gesessen zu Rasdorf, bekunden: Heinrich Bruning, Vorzeiger dieser Urkunde, hat im vergangenen Jahr bei ihnen in Rasdorf gedient, davor in der Nähe in Großentaft und Ufhausen, und hat sich dort fromm undbieder verhalten; sie haben von keinen Untaten gehört. Zuletzt hat er sich bei einem Leinewebermeister in Rasdorf verdingt, den er wegen Krankheit verlassen musste. Dies nehmen die Aussteller auf ihre Eide. Moller siegelt, die übrigen bedienen sich dieses Siegels.
Datum a.d. 1454 uff mantag nehest nach Esto Michi.

  • Archivalien-Signatur: 756
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 März 4.

Papier


Jörg von der Kere bekundet, vor Zeiten dem Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg, etliche Güter an der Felda und in Erbenhausen verkauft zu haben, die vor Zeiten den Steinrück gehörten. Er hat nie anders gehört, als dass Erbenhausen ein besonderes Lehen gewesen ist und nicht zu den Gütern an der Felda gehört hat. Dies nimmt er auf seinen dem Herrn [Bischof] von Würzburg geleisteten Eid. Er drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist uff mitwoch nehst nach sandt Jorgen tag a. etc. 54.

  • Archivalien-Signatur: 758
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 April 24.

Papier


Philipp (Lieps) von Herda der Ältere bekundet, auch für Bruder und Vetter Fritz und Albrecht von Herda: der Graf [Wilhelm] von Henneberg gibt ihnen wegen [Au-] Wallenburg jährlich je 30 Malter Korn und Hafer, zehn Gulden und ein Fuder Wein, die an Michaelis bzw. Martini fällig waren. Davon sagt Philipp den Grafen hiermit auch im Namen von Bruder und Vetter los; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1454 auff mitwochen nach Martiny.

  • Archivalien-Signatur: 761
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1454 November 13.

Papier


An Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wendet sich Hans Koler der Junge wegen des jämmerlichen Todes seines Bruders, der öffentlicher Feind des Grafen gewesen ist, wie es Land und Leuten bekannt war. Heinrich von Wechmar hatte ihm mitgeteilt, dass er Helfer [des Grafen] und Feind [des Bruders] sein wolle. Dies gebührte ihm nicht, da der Bruder Schuldforderungen hatte, er selbstauch lange Diener des Grafen war und sich dabei stets ehrlich gehalten hat. Diese Treue hat ihm aber nicht geholfen, der Graf hat ihn gegen das Recht bedrängt. Daher will er mit Leib und Gut, mit Helfern und Helfershelfern des Grafen Feind sein und ihm Schaden bringen. Wegen seiner Forderungen will er aber dem Grafen vor Ludwig Landgrafen von Hessen und dessen Räten zu Recht stehen. Bitte um Antwort. Koler drückt seine Marke auf.
Gebin ... uff donnerstag nach sante Kylians tag a. etc. 55.

  • Archivalien-Signatur: 771
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Juli 10.

Laut Rückvermerk handelt es sich um die Fehdeansage des alten Kolers und seiner Söhne.

Papier


Die Brüder und Vettern Fritz, Philipp (Lipse) der Ältere, Philipp der Jüngere und Albrecht von Herda bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet ihnen jährlich zehn Gulden nach [Au-] Wallenburg, die er jetzt an Martini gezahlt hat. Die Aussteller sagen daher den Grafen davon los. Philipp der Ältere siegelt, die übrigen bedienen sich dieses Siegels mit.
A.d. 1455 am donstage nach Martini.

  • Archivalien-Signatur: 774
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 November 13.

Papier


Die Gräfin [Katharina] hat sich an diesem Tag wegen des Grafen [Wilhelm] geeinigt mit Peter Sturm als Vogt zu Maßfeld vom nächsten Tag Kathedra Petri über ein Jahr zu den folgenden Bedingungen: Sturm soll sich, je einen Landknecht, Kellner, Fohlenknecht, Torwart und Hirten sowie zwei Mägde und eine Kochmagd in seiner Kost halten und dieses Gesinde mit Ausnahme der Kochmagd besolden. Dafür zahlt ihm der Graf 15 Malter Korn, ein Fuder Wein, ein Fuder gutes Bier, drei Fuder Mittelbier, eine halbe Tonner Heringe, ein Malter Rübsamen oder Linsen für Öl, vier Malter Erbsen, Rüben und Kraut nach Bedarf, die Dienstfische zu Untermaßfeld, vier Lammsbäuche und 12 Schock Eier an Ostern, ein Schock Fastnachtshühner, drei Bachschweine, ein Brühschwein, die Hälfte der Kälber, die man nicht großzieht, die nach Maßfeld fallenden Zinshämmel, 16 Gulden für Rindfleisch, drei Malter Hafer fürBreimehl und acht Stücke Salz. Sturm soll vier Kühe in den Hof stellen zu den Kühen des Grafen; was von diesen Kühnen an Milch, Butter und Käse anfällt, steht zur Hälfte ihm zu. Auf dem Hof soll man unter seinen Schweinen vier Schweime laufen lassen, der Vogt soll diesen die Kleie vom Korn, Blätter, Molke und Spülwasser geben; was darüber nötig ist, soll der Graf den Schweinen geben. Jährlich soll man ihm ein Viertel Linsen sähen, je zwei Malter Weizen und Hafer für die Hühner, zehn Semmeln an Weihnachten und einen halben Zentner Unschlitt geben. Wer wegen des Grafen nach Maßfeld kommt, dem soll man Essen geben, diese Mahlzeiten aufschreiben und über Tisch Bier zu trinken geben; pro Mahlzeit soll der Graf dafür sechs Pfennige zahlen. Kommt einer von den Räten oder Adligen, soll man diesen Wein geben, den der Graf bezahlt. Kommt der Graf selbst nach Maßfeld, ist der Vogt mit dem Gesinde in des Grafen Kost; der Vogt soll aufzeichnen, wie lange das derr Fall ist, das soll man ihm an der genannten kost abziehen nach Erkenntnis der Räte.
Gescheen uff montag der heiligen dry konigen tag a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 765
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Januar 6.

Papier


Fritz Heseling und sein Sohn Kunz bekunden: Fritz war dem verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Schock Groschen schuldig aus seiner Rechnung als dessen Amtmann zu Ilmenau, deswegen und aus anderen Gründen ins Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg gekommen und dort etliche Zeit geblieben. Jetzt haben ihn die Grafen freigelassen. Die Aussteller versprechen, gegen die Grafen, die Gräfin Katharina, deren Erben und Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Insbesondere wollen sie wegen des Gefängnisses nichts gegen Jakob Hofman und seine Söhne unternehmen. Für das Gefängnis sind Fritz Heseling von den geschuldeten 40 Schock zehn Schock abgezogen worden. Die übrigen 30 Schock sind innerhalb der nächsten drei Jahre fällig, jeweils zehn Schock an Michaelis in Schleusingen. Vater und Sohn sollen nicht nach Ilmenau oder in das zugehörige Gericht kommen, bis diese Summe bezahlt ist. Fritz verzichtet auf das, was ihm genommen worden ist, als er in dasGefängnis kam. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; die drücken dieses auf.
Gescheen und geben auf aller heilgen tag a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 773
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 November 1.

Papier


Hans Kremer der Ältere bekundet: er hatte sich und seine Leibes-Lehnserben einen Anteil am "eberhildeberg" von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Lehen. Dazu hat er jetzt von Hans von Wenkheim und dessen Bruder einen weiteren Anteil gekauft, den diese von der gleichen Herrschaft zu Lehen hatten. Die von Wenkheim haben den Anteil dem Grafen aufgelassen, der hat wegen der geleisteten Dienste den Aussteller und seine Erben damit belehnt. Der hat davon die üblichen Verpflichtungen, die er beschworen hat; er siegelt.
Gebin uff aler zwelffboten tag divisionis genant a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 772
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Juli 15.

Erhebliche Schäden durch Wasser u. Mäusefraß.

Pergament


Hans Sonntheymer bekundet, einen armen, aus Eußenhausen stammenden Mann der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, im Burgfrieden zu Henneberg geschlagen zu haben und deshalb ins Gefängnis der Grafen gekommen zu sein. Jetzt ist er gegen Zahlung von an Michaelis fälligen 30 rheinischen Gulden freigelassen worden. Von Burglehens wegen schuldete man ihm noch zehn Gulden, auf die er verzichtet. Die 60 Gulden, die er für die Hufe zu Sülzfeld erhalten hat, soll er jedoch binnen Jahresfrist wieder hinter dem Grafen für Erbgut anlegen. Er verspricht, künftig gegen die Grafen, ihre Erben, Land und Leute, Mannen und Diener sowie diejenigen, die in deren Schutz und Schirm stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit armen Leuten und Untertanen des Grafen zu schaffen hat, soll er das vor der für diese Leute zuständigen Zent austragen. Heinz soll seinen Bruder Klaus innerhalb von 14 Tagen zu einer gleichartigen Verpflichtung bringen. Heinz Sonntheymer hat diese Verpflichtungen in aller Form beschworen. Er bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigen das Stadtsiegel an.
Gebin uf sannt Johannis abinnt sonnwenden a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 769
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Juni 23.

Papier


Hans Stock und Lange Hans, wohnhaft zu Maßfeld, Johann Konig, Vogt des Grafen [Wilhelm] von Henneberg zu Themar, und Hans Nusperg, Bürger daselbst, bekunden: Heinz Kule hatte Forderungen gegen Linhard Keyser und dessen Ehefrau Ottilie wegen der Kinder seines verstorbenen Bruders Hans Kule. In der Sache haben Stock und Lange wegen Keyser,Konig und Nusperg wegen Kule wie folgt gütlich geschlichtet; die Parteien hatten zugesagt, diesen Spruch zu akzeptieren: Keyser und seine Ehefrau erhalten die Fahrhabe, die Hans Kule hinterlassen hat. Die Eheleute und ihre Erben sollen ewig in dem Erbe mit Rechten und Zubehör bleiben, auf dem siejetzt in Maßfeld sitzen. Ebenso sollen sie 50 Gulden haben auf dem Winters genannten Gut zu Maßfeld mit Zubehör in Feld und Dorf; dieses Gut soll von den Kindern des Hans Kule und deren Vormündern in den nächsten sechs Jahren nicht ausgelöst werden. Keyser und seine Ehefrau sollen die beiden kleinsten Kinder sechs Jahre, die zwei größten zwei Jahre, wenn diese es wollen, in ihrer Kost halten und erziehen nach bestem Vermögen. Nach sechs Jahren können die Kinder und ihre Vormünder das Gut mit 50 Gulden auslösen. Tun sie das nicht und benötigen die Eheleute Keyser ihr Geld, so können sie das Gut mit Zubehör für diese Summe mit Wissen der Kinder oder ihrer Vormünder an Dritte versetzen oder verkaufen; diesen bleibt das Lösungsrecht vorbehalten. Die Schulden, die Heinz Albrecht beim verstorbenen Hans Kule, seiner Ehefrau und seinen Erben in Neubrunn hatte, stehen je zur Hälfte dem Ehepaar Keyser und den Kindern Kule zu. Die Kinder erhalten auch das Erbe, das der verstorbene Hans Kule in Neubrunn hatte - Hof, Erbe, Eigen, Äcker und Wiesen mit allem Zubehör in Dorf und Feld, Mobilien und Immobilien. Ausgenommen sind vier Malter Hafer und zwei Fuder Heu, die dem Ehepaar Keyser und dessen Erben zustehen. Damit sind alle gegenseitigen Forderungen abgetan und geschlichtet, sofern es sich nicht um Anfälle von Todes wegen handelt. Heinz Kule soll Vormund und Treuhänder der Kinder seines verstorbenen Bruders sein, Ortolf Martersteck sein Mithelfer. Stock und Konig drücken ihre Siegel auf, Lange und Nusperg bedienen sich dieser Siegel mit.
Der gegeben ist 1455 an sant Erharts tage des heiligen bischofs.

  • Archivalien-Signatur: 766
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Januar 8.

Papier


Johann Graf zu Nassau und Eberhard von Eppstein, Herr zu Königstein, schlichten die Irrungen zwischen ihren Schwägern und Brüdern Dieter von Isenburg, Grafen zu Büdingen, und Walter von Eppstein, Herrn zu Breuberg. Das Landgericht zu Ortenberg sollen Walter und seine Erben, Herren zu Eppstein, besitzen, die Ortenberg innehaben. Sie haben das Gericht bei Bedarf mit Schultheißen, Schreibern und Gerichtsknechten zu besetzen, die auch dem Herrn von Isenburg und seinen Amtleuten schwören sollen, ihnen mit dem Landgericht gehorsam zu sein, wie sich das von Erbe und Pfandschaft wegen gebührt. Verhält sich einer der Diener nicht so oder ist zu seinemAmt nicht tauglich, sollen sich die Parteien deswegen in der im Folgenden beschriebenen Weise vertragen. Wegen der Juden haben sich die Parteien dahin geeinigt: wenn künftig ein Jude oder mehrere am Ort wohnen oder dorthin ziehen, sollen sie sich gegenüber dem Herrn von Isenburg so verhalten wie in der Pfandurkunde beschrieben. Auf das, was bis zu diesem Zeitpunkt von den Juden in Ortenberg erhoben worden ist, sollen beide Seiten verzichten. Mühle und Hof zu Findorf sollen Walter von Eppstein und seine Erben dem Herrn von Isenburg und seinen Erben frei belassen. Zur Vermeidung künftiger Irrungen sollen künftig Streitpunkte einander schriftlich mitgeteilt, dazu binnen 14 Tagen ein Termin zum gütlichen Austrag in Düdelsheim angesetzt werden. Dazu hat jede Seite zwei ihrer Freunde zu bestellen, die eine Schlichtung versuchen sollen. Können sie das nicht, sind die Standpunkte der Gegenseite schriftlich mitzuteilen, damit binnen eines Monats ein rechtlicher Austrag erfolgen kann. Gelingt auch das nicht, sind die Forderungen schriftlich dem Hans Kämmerer von Fulda als gewähltem Obmann in seine Wohnung zuzusenden. Der soll den Schiedsleuten einer Seite zustimmen oder einen neuen Spruch fällen und den Parteien zusenden. Dem einmütigen Spruch der Schiedsleute oder dem vom Obmann gefällten Urteil haben die Parteien nachzukommen. Diese Schiedsleute sollen auch Forderungen aus Totschlag oder Wunden unter Dienern, Amtleuten und Knechten entscheiden. Schiedsleute, die sterbenoder außer Landes gehen, sind innerhalb eines Monats einvernehmlich zu ersetzen. Kann man sich wegen des Obmanns nicht einigen, hat jede Seite einen zu benennen; zwischen diesen entscheidet das Los. Keine Seite soll sich künftig einem derartigen Austrag entziehen. Der Herr von Isenburg hat ein Achtel an Burg und Stadt Ortenberg beansprucht, Walter von Eppstein hat ihm das nicht zugestanden. Dieser Austrag soll der Forderung des Herrn von Isenburg und dem Standpunkt Walters nicht hinderlich sein. Dieter von Isenburg und Walter von Eppstein versprechen, diesem Spruch nachzukommen. Sie siegelnund bitten die beiden Schiedsrichter um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum in die annunciationis beate Marie virginis a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 767
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 März 25.

Papier


Kunz Hawger, Hans Förster, Zentgraf, Kunz Merswein, Klaus Amman, Reinhard Hubener, Hans Leycht, Fritz Hewbohn [?] und Heinz Koch, alle Knechte des Vogtes zu Heldburg, bekunden: Eberhard Treutter, Jäger ihres Herrn, hat einen rotfalben Jagdhund namens Dreysche verloren. Sie bekunden, dass dieser auf dem Schloss Heldburg geboren und aufgezogen worden ist; die Hündin, von der er stammt, ist noch dort. Dies bekunden sie auf ihren dem Herzog Wilhelm von Sachsen und dem Vogt geleisteten Eid. Sie bitten Johann Ritesel, Schreiber zu Heldburg, sein Siegel aufzudrücken.
Geben am sontag nach Dyonisii a. etc. [14]55.

  • Archivalien-Signatur: 2207
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Oktober 12.

Urk. war falsch zu 1555 eingeordnet.

Papier


Siegfried Bambach, seine Söhne Hans und Heinz bekunden: ihr Sohn und Bruder Walter Bambach und dessen Sohn Balthasar hatten wegen ihrer an dem Sohn Ditzel Bambach begangenen Tat mit den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, verhandelt. Die Teile, die Walter und sein Sohn in Schwarzbach besessen haben, sollen den Grafen zustehen. Wegen der Teile, die die drei Aussteller an der Wüstung Schwarzbach haben, hat man sich wie folgt geeinigt: die Grafen zahlen Siegfried für den Anteil auf seine Lebtage jährlich fünf Schock Groschen Landeswährung, Hans erhält für seinen Anteil 28 Schock Groschen, Heinz 25 Schock Groschen; die Zahlungsweise wurde geregelt. Schwarzbach mit Zubehör steht nun den Grafen und ihrer Herrschaft alleine zu, die Aussteller verzichten auf alle Rechte an Kirchhof, Dorf, Feld, Äckern und Wiesen und versprechen für sich und ihre Erben, künftig deswegen keineForderungen zu erheben. Wenn sie Urkunden besitzen oder finden, die Schwarzbach betreffen, so sind die kraftlos. Die Aussteller bitten die Junker Heinrich Auerochs und Heinrich Rauenthal, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff sant Johanns tag sonnwenden a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 770
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 Juni 24.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold sowie seine Erben, die Brüder Hans und Michael Reiche und deren Lehnserben mit drei Morgen Weingarten zu Randersacker "am arßberge", die vormals deren Vater Kunz Reiche von Heinz Felbaum gekauft hatte, gelegen zwischen Peter Hennberg an einer, Linhard Kremer auf der anderen Seite und schon früher von den Vorfahren und vom verstorbenen Vater des Grafen zu Lehen empfangen. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Grafen.
Gebin am sonnabend vor Qusasimodogeniti a.d. 1455.

  • Archivalien-Signatur: 768
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1455 April 12.

Pergament


1456, im vierten Jahr der Indiktion im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Calixt III., "am sonnabent der do was der viertzehent tag des monden der august genant" gegen Mittag legte in der Stadt Schleusingen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Bartholomäus, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, vier Pergamenturkunden vor: die erste ausgestellt von Papst Eugen mit Bleibulle an gelber Schur, die zweite ausgestellt von Bischof Otto von Bamberg, die dritte von Bischof Hermann von Henneberg, die vierte von Graf Heinrich dem Jungen von Henneberg und seiner Ehefrau Jutta. Der Abt ließ diese verlesen, ebenso die deutschen Übersetzungen, die er durch den Lesemeister des [Franziskaner-] Klosters zu Coburg hatte anfertigen lassen. Weil er diese Urkunden für die Geschäfte des Klosters benötigte und ihren Verlust befürchtete, bat der den Notar um Transsumte der Urkunden und Übersetzungen. Der Notar bekundet, dass die Urkunden an Siegeln, Schrift und auch sonst unbeschädigt waren [folgen die Inserte].
Der Abt bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Nikolaus, Abt zu Veilsdorf, der Priester Johann Strube, Johanniter-Komtur zu Schleusingen, sowie Ratsmeister und Rat der Stadt Schleusingen.
Johann Westhausen, kaiserlicher Notar, bekundet, die Abschriften dieser vier Urkunden erhalten, alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit Namen und Signet versehen zu haben. Zeugen wie vor.

  • Archivalien-Signatur: 784
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 August 14.

Inserte (Reg.: Wolfing, Kloster Veßra):
1146 März 15, lateinisch / deutsch, Bl. 2r-4v (S. 35 f. Nr. 14).
1135, lateinisch / deutsch, Bl. 4v-7r (S. 27 ff. Nr. 5).
1259, lateinisch / deutsch, Bl. 7v-9r (S. 71 f. Nr. 81).
1336 April 12, lateinisch / deutsch, Bl. 9r-10r (S. 134 Nr. 213).
Es folgen:
[nach 1144 Febr. 6], lateinisch, Bl. 11v-12r (S. 33 f. Nr. 11).
[1146 nach Mai 29 - 1149], lateinisch, Bl. 12r-v (S. 37 Nr. 16).
1144 Okt. 20, lateinisch, Bl. 12v-13r (S. 34 f. Nr. 13).

Papier


Alban Scheidemantel bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, sowie Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen hatten ihn aus eigener Schuld ins Gefängnis gelegt. Jetzt hat er geschworen, gegen den Grafen, Land und Leute, Schultheißen, Rat und Gemeinde sowie den Amtmann zu Meiningen nichts zu tun oder zu veranlassen. Solange die Fehde des Grafen mit Falcke Kastel, Jörg Scheidemantel und Klaus Molner währt, wird er sich in der Stadt Meiningen nicht aufhalten. Auch danach darf er Meiningen nur mit Zustimmung des Grafen und der Stadt wieder betreten. Er bittet Hans vom Berg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin am donerstage vor sant Matheus tag a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 786
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 September 16.

Papier


Bartholomäus von Bibra kommt mit seinem Vetter Reuß von Thüngen wie folgt überein: Reuß soll ihm binnen des nächsten, an Kathedra Petri beginnenden Jahres in der Reurieth betreffenden Angelegenheit gegen den Herrn [Herzog Wilhelm] von Sachsen und die übrigen Betroffenen getreulich raten. Wenn dazu Tage diesseits des Waldes und in diesem Lande angesetzt werden, soll er die mit besuchen. Bartholomäus soll dem Vetter dazu jeweils für den Hin- und Rückweg Geleit verschaffen, ihn mit Zehrung versorgen und ihn schadlos halten. Der Vetter soll ihn und die Knechte, die er bei sich hat, auf drei Jahre in Thüngen aufnehmen. Dritte dürfen von dort aus nur mit Zustimmung des Reuß geschädigt werden; gegen den Herrn [Bischof Johann] von Würzburg soll dies nicht geschehen. Dafür wird Bartholomäus dem Vetter 150 rheinische Gulden zahlen von dem Geld, das der Herr von Sachsen an Kathedra Petri zu zahlen hat und für das die beiden Grafen [Georg und Wilhelm] von Henneberg, Graf Heinrich von Schwarzburg und Dietz Truchseß bürgen, in diesem und im darauffolgenden Jahr je 75 Gulden. Darauf verpflichtet sich Bartholomäus von Bibra in aller Form; er siegelt.
Der gebin ist 1465 uff mitwochen nehst nach sant Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 790
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Dezember 15.

Papier


Der Priester Johann von Katz der Ältere, derzeit Pfarrer zu Brotterode, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie St. Elisabeth auf seinem Stift zu Schmalkalden belehnt hat. Er soll künftig persönlich auf dieser Vikarie sitzen und nur mit Zustimmung des Grafen abwesend sein. Falls er dies ohne Zustimmung des Grafen tut, kann der die Vikarie anderweitig verleihen, als ob sie ihm heimgestorben wäre. Johann soll des Grafen Schaden warnen und sein Bestes werben. Falls der Graf, die Seinen oder der Aussteller durch Heinrich Mucke, der die Vikarie zuvor innehatte, belangt werden, soll Johann das auf seine Kosten austragen, wo immer es notwendig ist, ohne Schaden des Grafen und der Seinen. Wegen der Neigung, die er stets zum Stift hatte, wird er die Vikarie mit vier Gulden jährlicher Gülte für sich und seine Nachfolger binnen des nächsten Jahres bessern. Dies hat er gegenüber dem Grafen geschworen. Er gelobt, dagegen nicht vorzugehen, und bittet Johann Stock, Vogt zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am montag des heiligen cruczs abint a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 785
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 September 13.

Papier


Der Ritter Heinrich von Schaumberg bekundet: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, schulden dem Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, jährlich 350 Gulden, je zur Hälfte an Martini und Walpurgis. Darüber haben sie eine Urkunde ausgestellt und Bürgen gestellt; von diesen ist jetzt Jörg von Bibra der Ältere gestorben. An dessen Stelle tritt der Aussteller für die Gebrüder, Grafen von Henneberg, gegenüber dem Grafen Heinrich als Bürge ein und übernimmt die in der einschlägigen Urkunde erwähnten Verpflichtungen. Er drückt sein Siegel auf.
Der gegebin ist uff sontag nach Galli a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 788
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Oktober 17.

Papier


Die Brüder Fritz, Philipp (Lipps) der Alte und Philipp der Junge sowie ihr Vetter Albrecht von Herda bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet ihnen jährlich zehn Gulden, je 30 Malter Korn und Hafer an Michaelis sowie ein Fuder Wein an Martini. Die Amtleute und Vögte des Grafen sind zu [Au-] Wallenburg erschienen und haben diese Dinge geliefert. Daher sagen die Aussteller den Grafen und seine Erben davon los. Philipp der Ältere siegelt, die übrigen bedienen sich dieses Siegels.
Uff fritag Elizabeth vidue a.d. etc. 56.

  • Archivalien-Signatur: 789
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 November 19.

Papier


Die Brüder und Vettern Fritz, Philipp (Lips), Philipp und Albrecbt von Herda teilen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der Wein-, Korn- Geld- und Hafergülte, die er jährlich an Martini nach [Au-] Wallenburg schuldet, mit: aus diesem Jahr sind acht Malter Korn rückständig. Sie bitten, diesean ihren Amtmann zu Wallenburg, den Vorzeiger dieses Briefes, zu übergeben. Für diesen Fall sagen sie den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre von den Gülten los. Philipp der Junge siegelt, die übrigen bedienen sich dieses Siegels mit.
Datum a.d. 1456 uff dinstag nest vor dem heiligen phingstage.

  • Archivalien-Signatur: 780
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Mai 11.

Papier


Dietz von der Tann freit seinem Knecht Klaus Tichßher und dessen Erben ein Erbe, auf dem er jetzt sitzt und das er von Hans Stock gekauft hat. Davon sind künftig keine Zinse, Gülten oder Fronen fällig. Wenn Tichßher oder seine Erben das in Solz gelegene Gut an Dritte verkaufen, ist davon der gewöhnliche, von gleichartigen Erben zu leistende Zins fällig. Tichßher hat gelobt, des Ausstellers Schaden zu warnen und sein Bestes zu werben. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1456 auff dornstag nach Johannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 782
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Juli 1.

Papier


Hans Johann und Hans Meder, beide Bürgermeister, der ganze Rat und die acht aus der Gemeinde der Stadt Hildburghausen verleihen wegen der Stadt das Färbhaus am Brauhaus, das die Stadt von Hermann Phurcz und seinen Erben käuflich erworben hat, und die zum Besten der Stadt errichtete Öffnung (rome) beim Wassererker an die Meister des Wollweberhandwerks und an dieses Handwerk, die deswegen jährlich 3 1/2 rheinische Gulden in Landeswährung, je zur Hälfte an Michaelis und Walpurgis, an die Baumeister der Stadt zu zahlen haben. Der Einzug erfolgt an Walpurgis, der erste Zins ist an Michaelis fällig. Die vom Handwerk bestellten Vorsteher des Hauses haben die Zinse zu zahlen. Bei Säumnis sollen die Baumeister die Summe von den Meistern fordern. Das Haus ist in gutem Zustand zu halten; die Stadt hat den Bedarf an Bauholz zu liefern. Wenn die Meister oder das Handwerk das Gebäude an einen oder zwei aus dem Handwerk oder andere Leute verkaufen wollen, hat der Rat ein Vorkaufsrecht. Nimmt die Stadt dies nicht wahr, hat der Käufer das Gebäude von der Stadt zu empfangen. Die Aussteller haben das Wasser vom Wassererker zum Brauhaus zu bringen, solange das Brauhaus der Stadt gehört; das Handwerk soll das Wasser ohne Schaden für die Stadt vom Erker zum Färbhaus bringen. Wird das Handwerk beim Zufluss des Wassers beeinträchtigt, soll ihm der Rat zu seinem Recht verhelfen. Oberhalb des Färbhauses soll niemand ein weiteres Färbhaus bauen, es sei denn, der Rat hält das für notwendig. Die Aussteller siegeln mitdem Stadtsiegel.
Der geben ist am sontag vor sent Walpurgen tag 1456.

  • Archivalien-Signatur: 779
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 April 25.

Laut Vermerk im alten Findbuch durch G. Brückner vom Kreisgerichtsrat Bernhard erworben.

Pergament


Hans Neunbron, Bürger zu Meiningen, bekundet, etliche Zeit Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Neunbron verspricht, gegen den Grafen, seine Herrschaft und Erben, Mannen und Diener, Lande und Leute, insbesondere aber gegen die Stadt Meiningen und die Ihren nichts zu tun oder zu veranlassen. Er wird auf seine Lebtage in Meiningen bleiben und nicht anderswo hin ziehen. Neunbron bittet Hans vom Berg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sonnabint nach sant Erharts tag a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 775
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Januar 10.

Papier


Hans von Suhl und Heinrich Topffer, Bürgermeister dieses Jahres, Hans Beyger und Kunz Ebendorff, Gemeindevormünder, Hartung Rotgin, Hans Stauff, Hans Hemel, Heinrich Dicher, Hans Strube, Betz Brune, Hans Kelner, Hans Oley, Kunz Stuglin und Hans Cordes, Ratmannen der Stadt Schmalkalden, verkaufen mit Zustimmung der Fürsten Ludwig, Landgrafen zu Hessen, Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, an Rathaus, Geschoss, Zinsen, Renten, Freiheiten, Gerichten, Rechten und Zubehör ihrer Stadt den Brüdern Johann und Siegfried Kelner, Bürgern zu Erfurt, deren Erben und den Inhaber der Urkunde 200 rheinische Gulden Kurfürstenmünze Frankfurter Währung jährlichen Zins für in der Bornkammer zu Erfurt gezahlte und zum Nutzen der Stadt verwendete 3000 Gulden. Die Aussteller versprechen die regelmäßige Zahlung des Zinses, je 50 Gulden an Walpurgis, Jacobi, Martini und Lichtmess in die Bornkammer zu Erfurt. Bei Säumnis können die Käufer ohne Gerichtsurteil ihre Kosten auf die Zinse aufschlagen. Die Stadt hat diese auf Mahnung mit den Zinsen zu begleichen. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe jeweils zu den Terminen möglich; das Geld ist auf Kosten der Stadt Schmalkalden in der Bornkammer zu Erfurt fällig. Die darauf folgende Rate der Zinsen ist dann nicht mehr zu zahlen, Rückstände sind aber noch fällig. Wenn die Stadt ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, können die Käufer und die Inhaber der Urkunde ohne Klageerhebung Pfänder nehmen, wo immer sie die finden, und sich daraus bezahlt machen; nichts soll dagegen schützen. Für Mahnungen, Sendbriefe, Ladungen oder andere, in der Stadtkirche oder anderswo zu verkündende Briefe haben die Käufer freies Geleit. An der Zahlung der Zinse sollen auch Raub und Brand, Bann, Acht oder Fehde nicht hindern. Die Urkunde bleibt auch dann gültig, wenn sie oder die Siegel beschädigt sind. Von den genannten Fürsten gewährte Priviligien und Freiheiten schützen dagegen nicht. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen; sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gebin ist 1456 am sonnabint nach sant Vincencii des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 776
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Januar 24.

Papier


Heinrich Konig, Chorherr und Kustos zu Schmalkalden, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Kustodie am Stift Schmalkalden begnadet hat, die er mit dessen Diener Michael Braun eingetauscht hat. Heinrich verspricht, dort persönlich zu residieren und davon nur mit Zustimmung der Herrschaft abzuweichen. Er wird die zugehörigen Gebäude in gutem Zustand halten, dem Amt getreulich vorstehen und der Herrschaft Rechnung legen entsprechend den über die Kustodie ausgestellten Urkunden. Er soll der Herrschaft Schaden warnen und Bestes werben, wie ein Kaplan es seinem Herrn schuldet. Ist er abwesend, hat er nach Mahnung binnen eines Monats sein Lehen zu beziehen; andernfalls hat die Herrschaft das Recht, es anderweitig zu verleihen, als ob es heimgestorben wäre. Diese Verpflichtungen hat der Aussteller auf das Evangelium beschworen. Er bittet Johann Swalllung, Dekan des Stifts, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin am mitwachin vor dem heiligen Palmen tage a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 778
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 März 17.

Papier


Johann Graf von Henneberg, Domherr zu Köln und Straßburg, bekundet: sein Bruder Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte Forderungen gegen Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, wegen etlicher Schulden gemäß den darüber ausgestellten Urkunden. Da der Bruder jetzt einziger regierender Herr der Herrschaft Henneberg ist,erteilt der Austeller ihm hiermit Vollmacht, diese Schulden auf eigene Kosten und Verlust rechtlich einzufordern und Vereinbarungen zu treffen. Er wird deswegen keine Forderungen mehr erheben. Graf Johann bittet Dr. Gottschalk Gresemunt (Tresemund), Rektor der Universität Erfurt und Dekan des dortigen Liebfrauenstifts, sein Dekanssiegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben und geschen zu Erffurt off sonnabith nach corporis Christi a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 781
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Mai 29.

Papier


Jörg von Künsberg, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor ihm hat Klaus Krawell wegen der Else, Ehefrau des Hans Kellner aus Fladungen, mit deren Vollmacht eine auf Papier geschriebene Urkunde mit aufgedrücktem Siegel vorgelegt, die lautet:
Hans Smidt, Schultheiß, und die Schöffen am Rat zu Fladungen bekunden: vor ihnen haben ihr Mitbürger Hans Kellner und seine Ehefrau Else, gesund an Leib und Geist, nach Landesgewohnheit zu Franken einander ihren gesamten, jetzigen und künftigen Besitz vermacht, Erbe, Eigen, Lehen, Häuser, Höfe, Äcker, Wiesen, Weingärten, Zinse, Gülten, Schulden, Mobilien und Immobilien. Die überlebende Person soll, wenn sie keine gemeinsamen Leibeserben hinterlassen, den gesamten Besitz erben. Nach dem Tod der oder des Überlebenden fällt das, was dann noch vorhanden ist, an die nächsten Verwandten, zwei Drittel an dieder Frau, ein Drittel an die des Mannes; Elses Schwester steht, wenn sie es erlebt, eine Hälfte der zwei Drittel zu, ihren Kindern die andere Hälfte. Die Aussteller drücken das Stadtsiegel auf. - Der geben ist am suntage Oculi a.d. 1456 [29. Febr.].
Nach Verlesung der Urkunde bat Klaus Krawell als Fürsprecher der Eheleute um eine Bestätigung. Die Ritter, die dieses Mal Recht sprachen, bekundeten: da die Urkunde in der Pfarrei Fladungen auf offener Kanzel verkündet worden sei und niemand widersprochen habe, könne der Richter sie in aller Form bestätigen. Dem kommt der Aussteller hiermit nach. Er siegelt mit dem Landgerichtssiegel.
Am dinstage nach dem suntage Oculi 1456.

  • Archivalien-Signatur: 777
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 März 2.

Evtl. aus Vorbesitz HAV (Rückvermerk).

Pergament


Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, stiftet mit Zustimmung ihrer Söhne Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, zu Ehren der Jungfrau Maria für ihr Seelenheil und das ihres verstorbenen Ehemannes Graf Wilhelm, seiner und ihrer Vorfahren, ihrer Söhne und Erben in der Herrschaft Henneberg aus Amt und Gericht Mainberg, das jetzt ihr Wittum ist, die folgenden Höfe, Zehnten, Zinse und Güter für eine ewige Messe auf dem Schloss Mainberg und befreit diese Höfe und Güter von allen Abgaben; sie sollen künftig freies Eigentum des Kaplans zu Mainberg sein, der die Kapelle von der Gräfin und ihren Erben zu Lehen hat. Künftige Amtleute sollen diese Höfe, Zehnten, Zinse und Güter in keiner Weise belasten. Bei Vakanz soll die Kapelle einem Priester übertragen werden oder einer redlichen Person, die binnen eines Jahres zum Priester geweiht werden kann. Dieser Priester soll stets in der zugehörigen Behausung zu Mainberg sitzen, wöchentlich vier Messen auf dem Schloss lesen und der Herrschaft gewärtig sein; die Herrschaft soll ihn schirmen und schützen. Folgende Güter werden überschrieben: ein halber Hof zu Geldersheim, hat inne Hans Wortwyn, zinst jährlich neun Malter Korn, je drei Metzen Weizen und Erbsen, einen halben Malter Erbsen (!), alles Schweinfurter Maß, einen halben Lammsbauch an Ostern, eine halbe Weisung an Weihnachten sowie den Handlohn; der Zehnt in Dorf und Feld zu Hambach, erträgt in gemeinen Jahren etwa 16 Malter, den besonderen Zehnten von den Äckern, die die Gotfridt innehaben, behält die Gräfin sich und ihren Söhnen jedoch vor; drei Acker Wiesen "vor dem kreuwelswerde"; ein Weinberg an der Mainleite, genannt "der elsesser"; vier Gulden jährlich aus der Bede zu Üchtelhausen; 3 1/2 Acker Wiesen "an der gorliczyn"; eine Behausung am Berg unter dem Schloss Mainberg mit dem Gärtchen dabei, soweit Hofreite und Zaun den umschließen, sowie einem Krautgarten. Katharina siegelt; ihre Söhne bekunden ihre Zustimmung und versprechen, gegen diese Stiftung nicht vorzugehen. Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder, die sich dieses Siegels mit bedienen.
Gescheen und gebin uff sant Michels tag a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 787
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 September 29.

Weitere Abschr. GHA VII Nr. 3 Bl. 62v-63r.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold sowie für seine Erben: sein Getreuer Anton von Brunn hat gebeten, seiner Ehefrau Margarete 800 rheinische Gulden auf die folgenden Lehen verschreiben zu dürfen: ein Drittel des Zehnten in Dorf und Feld zu Maßbach, einen Hof daselbst, der Mathes von Maßbach gehörte, einen Hof vor dem Kirchhof zu Poppenlauer, auf dem Waltersheusers Erben sitzen, sowie die Güter, die Kunz Wissensehe, Peter Beyer und Hans Greffe innehaben, alle drei gelegen zu Poppenlauer. Der Graf erteilt dazu seine Zustimmung; Margarete soll nach Leibzinsrecht darauf 800 Gulden innehaben. Wenn sie den Anton überlebt, soll sie ihre Lebtage in diesen Gütern und Rechten sitzen bleiben, bis die Leibes-Lehnserben Antons diese abzulösen. Die Rechte Antons, seiner Erben, des Grafen und seiner Erben bleiben davon unberührt. Erfolgt die Ablösung nicht durch die Erben Antons, geht dasRecht dazuauf den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Geben uff sant Jockobs tag a.d. 1456.

  • Archivalien-Signatur: 783
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1456 Juli 25.

Papier


1457, im fünften Jahr der Indiktion "die vero mensis Maii decimanona" zur Zeit der Vesper, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Calixt III., erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Johann Graf zu Henneberg, Kleriker der Diözese Würzburg, und bestellte zu seinen Prokuratoren, die einander vertreten können, Wilhelm Czink und Johann Sontag, beide Vikare am Stift St. Aegidien und Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, sowie den Priester Johann Haßler, Diözese Würzburg. Unter Verwendung umfangreicher juristischer Formeln erteite er diesen die nötigen Vollmachten in Sachen seiner Kanonikate und Pfründen, insbesondere zur Besitzergreifung der Pfründen und ihrer Einkünfte gemäß den Gewohnheiten und Statuten der jeweiligen Kirchen, zur Resignation dieser Pfründen in die Hände des Papstes, seines Vizekanzlers oder eines Dritten, zur Vertretung in zugehörigen Rechtsstreitigkeiten sowie, wenn nötig, zur Einlegung von Appellationen mit dem Versprechen, deren Festlegungen zu ratifizieren. Anschließend bat er den Notar, darüber ein Instrument auszufertigen.
Acta sunt hec Erffordie ... im Hause des Johann Grüssing, Vikars am Liebfrauenstift zu Erfurt. Zeugen: Heinrich Graf zu Schwarzburg und dessen Bruder Heinrich, Jakob von Arschot und Johann Grüssing, Kleriker der Diözesen Würzburg und Lüttich.
Urban Hapfenstog aus Neustadt, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 808
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Mai 19.

Lateinisch.

Pergament


Der Graf hat sich mit Hans Stock dahin vertragen, dass er auf ein Jahr Vogt zu Maßfeld sein und je einen Kellner, Bäcker, Fohlenknecht, Landknecht, Torwart und Hirten, vier Ackerknechte, zwei Mägde und eine Kochmagd in der Kost halten soll; der Graf soll diese mit Ausnahme der Kochmagd entlohnen, diese wird durch Stock entlohnt. Stock erhält dafür 64 Malter Korn, ein Fuder Wein, drei Fuder Mittelbier, zwei Fuder frisches Bier, eine halbe Tonne Hering, anderhalb Malter Rübsamen oder Lein für Öl, fünf Malter Erbsen, Rüben und Kraut nach Bedarf, die Dienstfische zu Untermaßfeld, drei Lammsbäuche, zehn Schock Eier an Ostern, ein halbes Schock Fastnachtshühner, vier Bach- und zwei Brühschweine sowie die im Gericht anfallenden Zinshämmel. Die Hämmel, die in Jüchsen anfallen, behält der Graf sich vor. Fallen dem Vogt weniger als zehn Hämmel an, soll man ihm die bis auf zehn aufstocken; fallen mehr an, soll er alle nehmen. Weiter: 30 Gulden für Rindfleisch und fünf Malter Hafer für Breimehl. Der Bedarf an Salz soll auf Kosten des Grafen erworben werden. Stock kann drei eigene Kühe zu den Kühen des Grafen nach Maßfeld tun, die davon anfallende Milch, Käse und Butter steht je zur Hälfte dem Grafen und Stock zu, das gleiche gilt für die Kälber, die man nicht großziehen will. Er darf sechs eigene Schweine auf dem Hof unter denen des Grafen laufen lassen. Man soll für ihn ein halbes Malter Lein aussähen, ihm fünf Malter Weizen für Schönmehl und zwei Malter Hafer für die Hühner geben, sechs Semmellaibe an Weihnachten und einen halben Zentner Unschlitt. Was an Kleie, Rinden und Spülicht anfällt, soll man den Schweinen und dem Vieh zu Maßfeld geben. Wer des Grafen wegen nach Maßfeld kommt, dem soll der Vogt Essen und über Tisch Bier geben und dies aufschreiben, der Graf gibt pro Mahlzeit sechs Pfennige, Kommt jemand von denRäten oder Ehrbaren, dem er Wein geben muss, soll der Graf das bezahlen. Ist der Graf selbst in Maßfeld, steht Stock mit dem Gesinde in dessen Kost, er soll aufzeichnen lassen, an wie vielen Tagen das der Fall ist, für jeden Fall soll man ihm zwei Male von der Kost abziehen. Als Lohn erhält derVogt für das Jahr zehn Schock. Zur Vogtei gehören Vachdorf, Leutersdorf, Einhausen, Obermaßfeld, Jüchsen, Neubrunn, Queienfeld, Sülzfeld, Bettenhausen, Herpf, Stepfershausen, Dreißigacker, Untermaßfeld und die um diese Dörfer gelegenen, dem Grafen zustehenden Wüstungen.
Gescheen auff sant Peters tag Kathedra gnant 57.

  • Archivalien-Signatur: 805
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Februar 22.

Papier


Der Offizial des Georg von Künsberg, Domherrn und Archidiakons zu Würzburg, vidimiert die in allem unversehrte und unverdächtige Urkunde des Bischofs Gottfried vom 18. Jan. 1450 [Nr. 2501]; er siegelt zum Signet des Notars.
1457, im fünften Jahr der Indiktion, "die vero Lune vicesima mensis Junii", im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Calixt III., in Mellrichstadt zur zehnten Stunde. Zeugen: Konrad von der Kere, Domherr zu Würzburg und Propst des Stifts St. Johann im Haug außerhalb Würzburg, Nikolaus Magk, Pleban und Archidiakon zu Bischofsheim an der Rhön, und Johann Kunlin, Dekan des Landkapitels Mellrichstadt.
Heinrich Nune aus Lauterbach, Kleriker der Diözese Mainz, päpstlicher und kaiserlicher Notar, bekundet, mit den genannten Zeugen bei allem anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört zu haben. Daher hat er das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 705
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Juni 20.

Pergament


Der Priester Johann Zimmermann bekundet: Johann, Graf und Herr zu Henneberg, Pfarrer zu Schmalkalden, hat ihn jetzt mit der Pfarrei Suhl belehnt. Er verspricht, dort stets persönlich zu sitzen und nicht abwesend zu sein außer mit Zustimmung des Grafen. Entfernt er sich ohne diese Zustimmung, kann der Graf die Pfarrei wieder an sich ziehen und einen Dritten damit belehnen. Zimmermann wird dagegen nicht vorgehen. Er soll des Grafen Schaden warnen, sein Bestes werben und sein untertäniger Kaplan sein. Dies hat Zimmermann auf das Evangelium beschworen; er drückt sein Zeichen auf.
Am montag nach des newen jars tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 801
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Januar 3.

Papier


Die Brüder Ditleff und Hans Sturm bekunden, von den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, auch als Lehnsträger für ihre Mutter Margarete, ihren Bruder Jörg und ihre Schwester Barbara für sich und ihre Erben, Söhne und Töchter, zu freiem Lehen empfangen zu haben die Kemenate zu Themar mit dem Gesess, soweit das umgriffen ist, mit Zubehör in Stadt, Kirchhof, Sölden, Häusern, Höfen, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide, Freiheiten, Würden und Gewohnheiten. Daneben empfangen sie zehn Acker Pflugland in der Mark von Themar, die Hart Rußecker gehörten, davon vier "in der auwe", drei "auff dem exdorffer berge" und drei "auff den wingartten", aus denen jährlich zwei Fastnachtshühner an die Grafen und ihre Erben fällig sind. Außerdem empfangen sie für sich und ihrer Erben, Söhne und Töchter, den halben Zehnten in der Mark von Themar mit Zubehör, wie es der verstorbene Vater Peter Sturm auf sie gebracht hat und wie es von den Grafen zu Lehen rührt. Die Rechte der Grafen und ihrer Erben bleiben vorbehalten. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen in aller Form beschworen. Sie bitten Johann Westhausen, Oberschreiber der Herrschaft, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am fritag nach unsers hern auffarts tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 809
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Mai 27.

Pergament


Die Brüder Hans und Paul Holzschuher bekunden, wegen ihrer Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt hat der Graf sie freigelassen. Die Brüder geloben, gegen den Grafen, seine Brüder, deren Herrschaft, Erben, Lande und Leute, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Was sie mit diesen, ihren Leuten und Untersassen zu schaffen haben, sollen sie vor den Gerichten austragen, in denen diese gesessen sind. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten den Junker Werner von Boineburg, den Kaplan Johann Husell und Johann Westhausen, ihre Siegel aufzudrücken; Boineburg und Westhausen kündigen ihre Siegel an; Husell, der kein Siegel hat, bedient sich dieser Siegel.
Geben zu Slusungen auf donerstags vor sannt Oswalds tage a.d. etc. 57.

  • Archivalien-Signatur: 816
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 August 4.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, legt den Streit bei zwischen Propst, Äbtissin und Konvent des Klosters Rohr und Paul Diethrich, Pfarrer zu Milz. Der Pfarrer glaubt, zu wenig Einkommen aus seiner Pfarrei zu haben, die Lehen vom Kloster ist, und hat deswegen gegen das Kloster geklagt. Die Parteien haben den Grafen als Schiedsrichter eingesetzt und zugesagt, dessen Spruch zu akzeptieren. Künftig soll das Kloster dem Pfarrer über die acht Malter Korn, die sie ihm bisher aus ihrem Hof zu Milz gegeben haben, weitere vier Malter, insgesamt demnach 12 Malter Korn geben, ebenso zu den zwei Maltern Hafer weitere zwei Malter, insgesamt also vier Malter. Damit ist der Streit beigelegt. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Fritag nach sant Matheus tag des heiligen zwelffboten und ewangelisten 1457.

  • Archivalien-Signatur: 818
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 September 23.

Pergament


Hans Aschenbach bekundet, wegen gröblicher Handlungen in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt haben ihn die freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig mit den armen Leuten der Grafen zu schaffen hat, soll er das vor Zent und Amt austragen, wo die gesessen sind. Er soll Leib und Gut nicht aus der Herrschaft wenden ohne Zustimmung der Grafen. Dies hat er in aller Form beschworen. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, hat er zu Bürgen gestellt Kune Aschenbach aus Erlau und Hans Gunther von Gethles, die dem Grafen für 40 Gulden haften. Diese Summe ist binnen eines Monats nach Verstoß fällig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aschenbach und seine Bürgen bitten Bürgermeiser und Rat der Stadt Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Gebin uff sant Andres tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 822
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 November 30.

Papier


Hans Smidt und sein Sohn Hans Molner aus Exdorf bekunden, aus eigenem Verschulden in Ungnade der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, geraten zu sein. Diese ist jetzt abgetan. Die Aussteller versprechen, gegen die Grafen, ihre Erben und Herrschaft, Lande und Leute, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Klagen gegen die armen Leute der Grafen sind künftig in den Zenten und Ämtern auszutragen, wo diese gesessen sind. Das haben die Aussteller beschworen. Sie bitten den Junker Werner von Boineburg und Johann Westhausen, Schreiber der Grafen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff sant Valentins tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 803
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Februar 14.

Papier


Henchin Steimicz, sonst Müller genannt, bekundet, wegen seiner Handlungen im Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt ist er freigelassen worden und hat geschworen, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies hat Steimicz in aller Form beschworen. Er bittet Hans Stock, Vogt zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen und gebin auff sonnabint vor dem sontag Cantate a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 813
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Mai 14.

Papier


Johann Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, bekundet: von den Einwohnern des Dorfes Ebenhards im Bezirk der Pfarrei Hildburghausen, Diözese Würzburg, wurde ihm vorgetragen, dass sie in der Sorge um ihr Seelenheil bestimmte jährliche Einkünfte und Zinse für eine einfache kirchliche Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung am Hauptaltar der der Jungfrau Maria geweihten Kapelle in Ebenhards zum Lob der Gottesmutter und zur Mehrung des Gottesdienstes eingerichtet haben und den Bischof um Ratifizierung dieser Stiftung bitten. Der kommt nach Prüfung des Sachverhalts und mit Zustimmung des Johann Hertzberg, Rektors der Pfarrkirche zu Hildburghausen, dieser Bitte nach und errichtet eine einfache Priesterpfründe ohne Seelsorgsverpflichtung an der Kapelle St. Marien zu Ebenhards. Das Präsentationsrecht für diese neue Vikarie steht Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen und dessen Nachfolgern zu, die bei künftigen Vakanzen einen Weltgeistlichen, der Priester ist oder binnen eines Jahres nach Besitzergreifung dazu geweiht werden kann, dem Bischof oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten zu präsentieren haben. Diese Person hat in Ebenhards dauernd persönlich zu residieren und wöchentlich am genannten Altar wenigstens drei Messen zu lesen, eine am Sonntag, die beiden anderen an Festtagen, wenn solche vorfallen; wenn keine Feste in die Woche fallen, sind je eine Messe zu Ehren Mariens und für die Verstorbenen zu halten. Dem Pleban in Hildburghausen ist binnen 14 Tagen nach Besitzergreifung zu geloben, dass alle Opfer am Altar und in der Kapelle in Ebenhards diesem vollständig und ohne Betrug übergeben werden. Der Vikar darf niemandem aus der Pfarrei Hildburghausen die Sakramente spenden außer in Notfällen oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Plebans, er soll auch den Pleban in seinen Rechten und Einkünften in keiner Weise behindern. Die Einkünfte der neu dotierten Vikarie sind folgende: 30 rheinische Gulden oder deren Wert wird die Gemeinde zahlen, an jedem Quatember 7 1/2 Gulden, bis diese Zahlung durch Zuweisung festerZinse in gleichem Wert abgelöst wird; die Gemeinde wird für den Vikar ein Wohnhaus errichten. Dieses Zubehör der Vikarie ist frei von allen Abgaben, Steuern und Diensten. Der Vikar hat Anteil an allen Privilegien der Würzburger Kirche. Siegel des Ausstellers.
Datum in civitate nostra Herbipolen. die vigesima mensis Augusti a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 817
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 August 20.

Lateinisch.

Pergament


Johann Graf zu Henneberg, Herr zu Schleusingen, verspricht, dem Volprecht von Ders, Domscholaster zu Mainz, für seinen [Halb-] Bruder Philipp Grafen zu Rieneck die Schulden zu bezahlen, wenn er seine Aufschwörung (beweisung) tut. Er siegelt.
Geben zu Mentz am ersten tage des manden Augusti a. etc. 57.

  • Archivalien-Signatur: 814
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 August 1.

Auf dem gleichen Blatt wie Nr. 815 vom gleichen Tag.

Papier


Johann Graf zu Henneberg, Herr zu Schleusingen, verspricht, den Johann Specht, Domherrn zu Mainz, der für ihn gegenüber Voprecht von Ders, Domscholaster zu Mainz, gebürgt hat für 100 Gulden, die dieser jetzt von des Ausstellers Diener Urban Hapfenstog erhalten hat, schadlos zu halten. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Mentz den ersten tag des manden Augusti a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 815
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 August 1.

Auf dem gleichen Blatt wie Nr. 814 vom gleichen Tag.

Papier


Johann Westhausen, Oberschreiber der Herrschaft Henneberg, bekundet: zwischen Bürgermeister und Rat wegen der Stadt Schleusingen einerseits, Konrad Wiber (Wy-), Vikar des neuen Lehens daselbst, andererseits bestanden Irrungen wegen der Kosten des von Wiber unternommenen Romzuges und wegen Zinsen und Zubehör des neuen Lehens, die der Rat bis zu diesem Tag eingenommen hat. Westhausen hat an diesem Tag mit den Parteien verhandelt und sie wie folgt vertragen: die Forderungen der Bürger gegen Konrad wegen des Romzuges sind abgetan, er schuldet der Stadt nichts; die bisher vom Rat eingenommenen Zinse überlässt Konrad der Stadt für den Bau der neuen Kapelle; 20 Gulden soll man zurücklegen. Wenn die Herrschaft Henneberg oder der Rat zu Schleusingen vom Johanniterorden wegen des Lehens belangt werden, soll der Rat diese 20 Gulden herausgeben, damit man diese Auseinandersetzung davon bestreiten kann. Erhebt der Orden binnen drei an Weihnachten beginnenden Jahren keineForderungen, sind danach diese 20 Gulden zugunsten des Lehens anzulegen und mit Wissen Konrads davon ein Haus, Äcker oder Wiesen für die Vikarie zu erwerben. Wird nach Anlage des Geldes vom Orden eine Forderung erhoben, haben Konrad oder seine Nachfolger die 20 Gulden oder das davon gekaufte Gut dem Rat zur Verfügung zu stellen, damit man sich gegen die Forderung wehren kann. Wird Konrad im Lehen angefochten, soll er sich selbst wehren ohne Schaden für die Stadt. Der Rat soll Konrad einen Malter Korn versessenen Zins herausgeben, damit sind alle Forderungen wegen versessener Zinse abgetan. Konrad tritt mit diesem Tag in die Zinse ein und hat dafür Messen zu lesen, wie sich das gebührt. Damit sind alle Irrungen bis zu diesem Tag abgestellt. Westhausen drückt sein Siegel auf; Bürgermeister und Rat sowie Konrad Wiber versprechen, diesen Spruch einzuhalten und nicht dagegen vorzugehen; sie drücken ihre Siegel auf.
Gescheen und geben am dinstag vor sannt Mertins tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 819
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 November 8.

Papier


Jörg Herr zu Limpurg, Erbschenk des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte für Hans Heßler, ehemaligen Schultheißen zu Würzburg, gegenüber dem Juden Jakob und seinen Erben für 220 Gulden sowie Zinsen und Schäden gebürgt. Der Aussteller verspricht in aller Form, den Grafen gänzlich dieser Verpflichtungen zu entheben; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist uff dinstag nehst noch dem sontage Reminiscere 1457.

  • Archivalien-Signatur: 807
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 März 15.

Papier


Karl von Thüngen zum Reußenberg vidimiert die Urkunde vom 4. Apri 1453 [Nr. 2469]; er siegelt.
Datum a.d. 1457 uff mitwochin nach dem sontage zu Latein genantt Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 745
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 März 23.

Papier


Konrad Silbach und sein Sohn Hans sowie Heinrich Rudelhayn bekunden, Gefangene der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt sind sie nach Verhandlungen auf Bitten des Heinrich Auerochs und anderer freigelassen worden. Sie versprechen, gegen die Grafen, ihre Erben und die Ihren nichts zu tun oder zu veranlassen. Die Aussteller bitten Heinrich Rauenthal, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1457 uff donerstag nach unser lieben frauwen tag lichtwyhe.

  • Archivalien-Signatur: 802
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Februar 3.

Papier


Ludwig, Abt des Stiftes Hersfeld, belehnt die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, und deren Leibes-Lehnserben mit Burglehen und Gütern zu Frauenbreitungen, die denen von Frankenberg gehörten, dem Vorwerk genannt Forst, der Vogtei zu Herrenbreitungen mit Äckern, Wiesen und anderem Zubehör sowie mit dem Wildbann, beginnend am Schönsee, über den Pless bis an die Rosa gehend und an die Werra wendend. Der Abt und seine Nachfolger dürfen dort mit ihren Jägern und Hunden über Land jagen. Wenn die von Henneberg keine Leibeserben hinterlassen, fallen Lehen und Wildbann dem Stift heim. Graf Wilhelm hat seineVerpflichtungen beschworen; der jeweils Älteste wird diese Lehen empfangen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1457 uff mantag nechst nach dem sontage Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 812
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Mai 9.

Inseriert in Nr. 1344 vom 12. Aug. 1490.

Papier


Ludwig, Abt des Stiftes Hersfeld, belehnt mit Rat seines Kapitels Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben mit den Lehen, die dessen Vorfahren vor Zeiten von den Herren von Frankenstein gekauft haben und die von seinem Stift rühren. Seine und des Stiftes Rechte behält der Abt sich vor; er siegelt.
Gegebin zu stadt Geisa am mantage nach dem sontage Jubilate 1457.

  • Archivalien-Signatur: 811
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Mai 9.

Inseriert in Nr. 1344 vom 12. Aug. 1490.

Papier


Peter am Berg zu Beinerstadt bekundet, wegen gröblicher Handlungen in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt haben die ihn freigelassen. Peter und sein Bruder Veit am Berg versprechen, nichts gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute, Bürger und Bauern zu tun oder zu veranlassen. Wenn sie künftig mit den armen Leuten der Grafen zu schaffen haben, soll das in Zent und Amt ausgetragen werden, wo diese gesessen sind. Für den Fall, dass Peter sich daran nicht hält, hat er seinen Bruder Veit, seinen Oheim Klaus am Berg und seinen Stiefvater Hans Schubstet zu Bürgen gesetzt, die, wenn Peter sich gegen seine Zusagen vergeht, binnen eines Monats 20 Gulden zu zahlen haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Peter und die Bürgen bitten Hans Hasel, Amtmann zu Schleusingen, und den Oberschreiber Johann Westhausen, ihre Siegel aufzudrücken;die kündigen ihre Siegel an.
Geben auff sant Elizabethen tag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 820
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 November 19.

Papier


Seitz Snabel bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt haben diese ihn freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn seine Brüderoder Verwandten mit den Grafen oder den Ihren in Unwillen geraten, wird Seitz sich binnen 14 Tagen oder nach Mahnung wieder in der Burg zu Schleusingen einstellen. Dies hat er beschworen. Seitz bittet den Junker Werner von Boineburg und Hans Beyer von Gochsheim, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1457 auff montag nach sant Katherinen tag.

  • Archivalien-Signatur: 821
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 November 28.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von Luwig, Abt des Stiftes Hersfeld, zu Lehen empfangen zu haben die Lehen, die seine Vorfahren vor Zeiten von den Herren von Frankenstein gekauft und auf ihn vererbt haben. Der Graf hat seine Verpflichtungen beschworen und kündigt sein Siegel an.
Gebin zu Geisa am montag nach dem sontag Jubilate 1457.

  • Archivalien-Signatur: 810
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Mai 9.

Auf der Rückseite Anweisungen für die Kanzlei.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: der Pfarrer zu Ilmenau hat bisher an Sonntagen zwei Messen gelesen, die erste in Unterpörlitz, [....]. Dies haben die Legaten jetzt abgestellt, der Pfarrer zu Ilmenau hat [...]. Dadurch fühlen sich die armen Leute zu Pörlitz beschwert. Daher hat der Graf den Pfarrer Johann Kremer und die Dorfschaft Unterpörlitz vorgeladen. Die haben ihm die Schlichtung übertragen und zugesagt, seinen Spruch zu akzeptieren. Der Graf legt nach Unterredung mit seinen Räten fest: Pfarrer und Frühmesser zu Ilmenau sollen die armen Leute zu Niederpörlitz jeden Sonntag mit einer Messe versorgen, jeweils abwechselnd der Frühmesser und der Pfarrer. Wenn der Pfarrer in Pörlitz ist, soll [der Frühmesser die] Messe in Ilmenau für den Pfarrer halten. Für die zusätzliche Arbeit soll der Frühmesser jährlich anderthalb Schock Groschen Landeswährung erhalten, dazu sollen der Pfarrer an Michaelis ein halbes, [die Dorfschaft] ein Schock geben. Die Rechte von Pfarrei und Frühmesse bleiben ansonsten ünberührt. Siegel des Grafen.
Gebin uff sant Peters tag Kathedra a.d. 14[5]7.

  • Archivalien-Signatur: 804
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1457] Februar 22.

Auf der Rückseite Abschr. von Nr. 847 vom März 1460.

Fragment, vermutlich etwa ein Drittel des Textbestandes verloren.

Papier


Wilhelm, Graf und Herrr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder und seine Erben: der verstorbene Hans Martersteck hatte bei Thomas Groß das Gut zu Wolfmannshausen, das die Preutsch innehaben, zu Lebzeiten des verstorbenen Vaters [Graf Wilhelm] für 90 Gulden auf Wiederkauf gekauft und später urkundlich daraus einen Verkauf auf Dauer gemacht. Das Gut ist allerdings Martersteck nicht verliehen worden. Hans von Arheilgen, Hofschneider des Grafen, und seine Ehefrau Margarete, Witwe des Hans Martersteck, haben das dem Grafen jetzt durch die Kaufurkunde sowie durch die Gräfin Katharina, Mutter des Grafen, dessen Oberschreiber Johann Westhausen, Martin Amthor, Schultheißen zu Neubrunn, und Linhard Keyser nachgewiesen; die drei Letztgenannten haben eine rechtliche Aussage gemacht, dass zwischen Thomas Groß und Hans Martersteck ein Verkauf auf Dauer erfogt und das Gut in der Folge von Groß dem verstorbenen Grafen aufgetragen worden istmit der Bitte, den Martersteck damit zu belehnen. Der Graf belehnt daher den Hans von Arheilgen, seine Ehefrau Margarete und ihre Erben, Söhne und Töchter, mit dem Gut und allem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten, Fronen, Diensten, Atzung und anderem Herkommen, wie es Thomas Groß innehatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Hans von Arheilgen hat seine Verpflichtungen beschworen. Zeugen: Hans Fuchs zu Schweinshaupten, Ritter, und Hans von Schaumberg zu Strössendorf, Diener und Getreue des Grafen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin am sontag nach dem heiligen nuwen jarstag a.d. 1457.

  • Archivalien-Signatur: 800
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Januar 2.

Pergament


Zwischen dem Ritter Jörg von Pappenheim, des Heiligen Römischen Reiches Erbmarschall, und seinen Helfern sowie Jörg Marschalk und seinen Helfern wurde vereinbart: Pappenheim soll Marschalk vier Wochen vorher die Maße der Pferde zuschicken, einen Tag für das Rennen festsetzen und schriftlich mitteilen, in welcher Stadt das Rennen stattfinden soll, München, Ansbach, Nürnberg, Regensburg, Ingolstadt oder [Donau-] Wörth. Pappenheim soll festlegen, in welchem Harnisch und wie man gegeneinander rennen will. Man soll sich auch einigen, was Gewinn oder Verlust ist. Wer sich dem entzieht und nicht rennt, soll das Kleinod, über das Pappenheim und Marschalk gesprochen haben, verlieren, sofern ihn nicht Leibes- oder Herrennot abhalten und das belegt werden kann. Jeder soll selbacht rennen.
Beschehin zu Erfurtt ann sannd Peters tag den man nennet Kathedra Petri a.d. 57.

  • Archivalien-Signatur: 806
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1457 Februar 22.

Papier


1458 "am montag nach sonntag Quasimodogeniti" ist der Graf mit Klaus Helmrich übereingekommen, dass er ein Jahr sein Vogt zu Maßfeld sein und je einen Kellner, Landknecht, Fohlenknecht, Torwart und Hirten, vier Ackerknechte, zwei Mägde und eine Kochmagd in der Kost halten soll; der Graf soll diese mit Ausnahme der Kochmagd entlohnen, diese wird durch den Vogt entlohnt. Helmrich erhält dafür 60 Malter Korn, ein Fuder Wein, drei Fuder Mittelbier, ein Fuder frisches Bier, eine halbe Tonne Hering, anderhalb Malter Rübsamen oder Lein für Öl, fünf Malter Erbsen, Rüben und Kraut nach Bedarf, die Dienstfische zu Untermaßfeld, drei Lammsbäuche, zehn Schock Eier an Ostern, ein halbes Schock Fastnachtshühner, drei Bach- und ein Brühschwein, zehn Hämmel, 16 Gulden für Rindfleisch, die Hälfte der von den Hühnern im Hof zu Maßfeld anfallenden Eier, fünf Malter Hafer für Breimehl, Salz nach Bedarf, vier Malter Weizen für Schönmehl, sechs Semmellaibe an Weihnachten und einen halben Zentner Unschlitt. Man soll ihm einen halben Malter Lein sähen. Helmrich kann drei eigene Kühe nach Maßfeld tun, die davon und von den Kühen des Grafen anfallende Milch, Käse und Butter steht je zur Hälfte dem Grafen und dem Vogt zu, das gleiche gilt für die Kälber,die man nicht großziehen will. Er darf sechs eigene Schweine auf dem Hof unter denen des Grafen laufen lassen. Was an Kleie, Rinden und Spülicht anfällt, soll man dem Vieh geben. Wer des Grafen wegen nach Maßfeld kommt, dem soll der Vogt Essen und über Tisch Bier geben und dies aufschreiben, der Graf gibt pro Mahlzeit sechs Pfennige, Kommt jemand von den Räten oder Ehrbaren, dem der Vogt Wein geben muss, soll der Graf das bezahlen. Sind der Graf oder die Gräfin selbst in Maßfeld, soll das Gesinde des Vogtes die Kost im Haufhaus erhalten. Er selbst, der Kellner und der Landknecht sollen mit dem Gesinde des Grafen essen, der Graf und der Vogt sollen das aufzeichnen lassen, für jeden Fall soll man ihm zwei Male von der Kost abziehen.

  • Archivalien-Signatur: 825
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 April 10.

Papier


Johann Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, und Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, schließen ein Bündnis zu Ehren des Heiligen Römischen Reiches und zum Nutzen ihrer Untertanen, Lande und Leute. Sie werden einander in ihren Gerichten, Herrlichkeiten und Rechten unbehelligt lassen, den anderen nicht angreifen oder bekriegen oder dieses denen gestatten, deren sie mächtig sind. Beide sollen des anderen Leute, deren Hab und Gut in ihren Landen und auf ihren Straßen schützen und schirmen, auch ihren Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Bürgern und Bauern nicht gestatten, des anderen Feind zu werden. Künftige Forderungen gegeneinander sind gütlich auszutragen. Ist das nicht möglich, sollen die Fürsten, ihre Grafen, Herren, Ritter und Knechte vor den Räten, den Mannen oder Landsassen Recht nehmen und deren Spruch akzeptieren. Wenn eine Partei in Fehde oder Feindschaft kommt, soll die andere ihr mit einer gewünschten Zahl von Reisigen helfen, jedoch nicht mit mehr als 400 reisigen Pferden; für Kost und Zehrung kommt der auf, der die Hilfe begehrt, für den Schaden der, der schickt. Kost und Zehrung beginnt in Lauf bei Nürnberg. In einer solchen Fehde stehen beiden Fürsten die Schlösser des anderen auf seine Kost und Zehrung offen, jedoch nicht gegen den Herrn, seine Pfleger und die Seinen, die im Schloss sind. Von diesen Schlössern kann man die Feinde suchen; dort erhält die aufgenommene Seite feilen Kauf. Feinde des anderen, wissentliche Schädiger oder Leute, die vor diesen nicht Recht nehmen wollen, soll keine Seite in ihren Schlössern aufnehmen, ihnen auch keine Kost oder Zehrung geben. Der Bischof nimmt vom Vertrag aus Kaiser Friedrich, Erzbischof Dietrich von Mainz, Bischof Anton von Bamberg, Pfalzgraf Friedrich, die Herzöge Friedrich und Wilhelm von Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen; die Einungen mit dem Bischof von Bamberg, den Markgrafen Johann und Albrecht von Brandenburg, Burggrafen zu Nürnberg, sowie mit denen, die in Schutz und Schirm des Bischofs stehen, bleiben von diesem Vertrag unberührt. HerzogLudwig nimmt aus seinen Schwager Kaiser Friedrich, seinen Oheim Herzog Philipp von Burgund, seinen Vetter Pfalzgraf Friedrich, Kurfürsten, Herzog Otto von Bayern [Pfalzgrafen], die Herzöge Friedrich und Wilhelm von Sachsen, die Herrschaft Württemberg und alle, die in seinem Schutz und Schirm stehen. Dieser Vertrag gilt für zehn Jahre nach Ausstellung der Urkunde. Beide Parteien werden keine Bündnisse eingehen, in denen dieser Vertrag nicht ausgenommen ist. Dies haben die Aussteller beschworen; sie siegeln. Domdekan und Domkapitel zu Würzburg hängen ihr Siegel zu dem des Bischofs.
Bescheen an unnser liebin frauwen Lichtmeß tage 1458.

  • Archivalien-Signatur: 823
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 Februar 2.

Papier


Jörg von Bibra der Jüngere bekundet: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, haben ihm den Anteil an Osterburg mit Zubehör verliehen, den sein Vater Bartholomäus von Bibra ihm übergeben hatte. Die Urkunde ist inseriert:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold, dem Jörg von Bibra dem Jungen und seinen Lehnserben die Teile am Schloss Osterburg, die sein Vater Bartholomäus von Bibra ihm übergeben hat, zu Mannlehen verliehen zu haben samt den zu diesem Anteil gehörigen Dörfern und Feldern, wie ihm das von den Grafenverschrieben ist. Seine und der Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Jörg von Bibra hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder. - Der gegeben ist 1458 an sant Symon und Jude tag der heiligen zwolffpoten.
Jörg von Bibra übernimmt die in dieser Urkunde enthaltenen Verpflichtungen und siegelt.
Der gegeben ist 1458 an sant Symon und Jude tag der heiligen zwolffpoten.

  • Archivalien-Signatur: 830
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 Oktober 28.

Pergament


Kunz von Bibra bekundet, von Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben: ein Sechstel an Schloss Bibra, das er vom verstorbenen Vater der Grafen hatte; einen Hof vor dem Schloss mit Äckern, Wiesen und anderem Zubehör, fünf Güter daselbst, die hohe Mühle unter Bibra und was er sonst vom verstorbenen Grafen in Bibra hatte; vier Güter zu Morshausen, drei Acker Weingarten zu Hollstadt im Graben und anderthalb Huben zu Belrieth mit Zubehör. Kunz hat davon die üblichen Verpflichtungen; diese hat er beschworen. Er öffnet seinen Anteil zu Bibra gegen jedermann ausgenommen die dortigen Ganerben, wie er es bereits früher gegenüber dem verstorbenen Grafen getan hat, und siegelt.
Der geben ist 1458 am sontage Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 826
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 April 23.

Ausf.: Hennebergica aus Gotha, Urk. Nr. 23.

Papier


Peter Born bekundet. dass Johann, Graf und Herr zu Henneberg, ihm die Pfarrei Steinbach unter Hallenberg verliehen hat. Er soll unverzüglich dorthin ziehen, dort persönlich sitzen und die Pfarrei innehaben, damit die armen Leute versorgt werden. Tut er das nicht kann, der Graf ihm die Pfarrei nehmen und einem anderen verleihen. Dies hat Born auf das Evangelium geschworen. Er bittet Werner vom Boineburg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin uff sant Lorentzen abent a.d. 1458.

  • Archivalien-Signatur: 829
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 August 9.

Papier


Philipp (Lips) von Herda der Ältere bekundet: er hatte die Männer im Gericht Fischberg und zu Weilar, die man Steinrücken-Güter nennt, von Heinrich Grafen zu Henneberg pfandweise inne. Er sagt diese Männer jetzt von allen Eiden und Gelübden los und gibt auch die sogenannten Steinrücken-Güter in Berlshausen und Maselbachin gleicher Weise an den Grafen Heinrich zurück. Philipp drückt sein Siegel auf.
Der geben ist uff sontag nach sand Jacobus tage apostoli a.d. etc. 58.

  • Archivalien-Signatur: 828
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 Juli 30.

Papier


Tolde Anget bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn vor sein freies Landgericht geladen hatte; dort hat der Graf auf seine Forderungen verzichtet. Tolde verspricht, gegen den Grafen, seine Brüder, Land und Leute, Mannen und Diener sowie diejenigen, die in seinem Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er mit den armen Leuten des Grafen zu schaffen hat, soll er vor den Gerichten austragen, wo diese gesessen sind. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Werner von Boineburg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uff den pfingstdinstag a. etc. 58.

  • Archivalien-Signatur: 827
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 Mai 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold, dass er dem Herwart Auerochs und seinen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen verliehen hat einen Hof zu Oepfershausen, genannt Vasolthof, mit Zubehör in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Auerochs ihn von Walter Bambach gekauft hat und der ihn hergebracht hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Auerochs hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Gebin am mitwachin nach dem sontag Judica me deus a.d. 1458.

  • Archivalien-Signatur: 824
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1458 März 22.

Pergament


Bartholomäus, Hans und Stephan von Bibra bekunden: Berthold Graf von Henneberg, Vorfahr der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hatte vor Zeiten dem Berthold von Bibra das Dorf Gaulshausen für 24 Mark Silber verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde; diese ist inseriert [23. März 1311; Nr. 2470]. Die Aussteller haben als Erben des Berthold von Bibra Anteil am Dorf und daher die Grafen gebeten, die Urkunde zu bestätigen. Sie verpflichten sich in aller Form auf diese Urkunde, soweit es sie betrifft, und siegeln.
Der gegeben ist 1459 am sonabent nach sant Margarethen tage.

  • Archivalien-Signatur: 837
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Juli 14.

Papier


Der Ritter Berthold von Wiesenthau bekundet: Paul Pfister, Diener des Heinrich Grafen von Henneberg hat eine Urkunde mit zwei anhängenden Siegeln vorgelegt, um deren Verlesung und um Anfertigung einer Abschrift unter dem Siegel des Ausstellers gebeten. Die Urkunde ist inseriert [Nr. 683 vom 25. Juni 1448]. Berthold bekundet auf seinen dem Bischof von Würzburg geleisteten Eid, dass die Urkunde ihm so vorgelegen hat; er drückt sein Siegel auf.
Datum Wirtzpurg am sonnabet nach Petri und Pauli a.d. etc. 59.

  • Archivalien-Signatur: 836
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Juni 30.

Papier


Dieter, Erwählter des Stifts zu Mainz etc., bekundet: sein Vorgänger [Erz-] Bischof Konrad hatte vormals seinem Verwandten Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, des Stiftes Schloss Lichtenberg vor der Rhön und des Stiftes Hälfte an Burg und Stadt Salzungen auf Wiederkauf verkauft, die der Graf seinerseits vom verstorbenen Johann, Bischof von Würzburg, für 3.000 rheinische Gulden ausgelöst hatte. Der Graf hat an Michael, Grafen von Wertheim, im Namen seines Vorgängers und von Stifts wegen 1.000 Gulden gezahlt. Erzbischof Konrad hatte ihm gestattet, an der Burg Lichtenberg 300 Gulden zu verbauen; der verstorbene Erzbischof Dietrich hatte, nachdem das Wetter den Bau niedergeworfen und verbrannt hatte, das Verbauen weiterer 200 Gulden erlaubt. Erzbischof Dietrich schuldete Otto, Grafen und Herrn zu Henneberg, Sohn des Grafen Georg, 600 Gulden Dienst- und Ratsgeld wegen der Hilfe gegen Friedrich, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern. Weil zudem das Schloss Lichtenberg und die Burg Salzungen sehr baufällig sind, gestattet der Aussteller dem Grafen, daran, vor allem aber an der Befestigung des Schlosses Lichtenberg, 400 Gulden binnen vier Jahren zu verbauen. Dies macht insgesamt 5.500Gulden in fränkischer Landeswährung aus. Für diese Summe verkauft der Aussteller mit Zustimmung des Dekans Johann [Nix von Hoheneck genannt von] Enzberg und des Domkapitels erblich dem Grafen und seinen Erben das Schloss Lichtenberg und die seinem Stift gehörende Hälfte an Burg und Stadt Salzungen mit Mannen, Burgmannen, Leuten, Dörfern, Zehnten, Gülten, Zinsen, Gerichten, Rechten, Wunnen, Weiden, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie es die Vorgänger und zuletzt Graf Georg innehatten. Der Käufer und seine Erben sollen diese schützenund schirmen wie andere Leute und Untersassen. Mannen und Burgmannen haben ihnen zu huldigen. Der Graf darf Zubehör von Schloss, Burg und Stadt einfordern, das widerrechtlich entzogen und entfremdet worden ist. Schloss, Burg und Stadt bleiben Offenhäuser des Erzstifts, ausgenommen gegen den Grafen und seine Erben. Diese sollen dort feilen Kauf einräumen. Ein Rückkauf ist jederzeit mit Frist von drei Monaten für 5.500 Gulden möglich; das Geld ist in Lohr, Wertheim oder Schweinfurt fällig. Danach sind Schloss, Burg und Stadt mit dem genannten Zubehör ohne weiteres herauszugeben. Wegen der aufgewendeten Baugelder ist dann Rechnung zu legen; was nicht belegt werden kann, darf von den 5.500 Gulden abgezogen werden. Wenn der Graf oder seine Erben ihr Geld wieder benötigen, gilt die gleiche Regelung. Kann das Erzstift die Summe nicht aufbringen, ist ein Verkauf an Dritte möglich, jedoch unter Vorbehalt des erwähnten Öffnungsrechts. Der Aussteller siegelt; der Domdekan kündigt zum Zeichen der Zustimmung das Kapitelssiegel an.
Der geben ist zu Olmen am Monntag [nach] sant Margarethen tag a.d. 1459.

  • Archivalien-Signatur: 838
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Juli 16.

Insert in Nr. 839 vom gleichen Tag.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Dieter, Erwählter des Hochstifts Mainz, ihm und seinen Erben das Schloss Lichtenberg mit der Hälfte von Burg und Stadt Salzungen vor der Rhön mit Mannschaften, Rechten und Zubehör für 5.500 Gulden auf Wiederkauf verkauft hat nach Ausweis der inserierten Urkunde vom gleichen Tag [Nr. 838]. Der Graf verpflichtet sich und seine Erben auf diese Bedingungen und verspricht, dagegen nicht vorzugehen; er siegelt.
Der gebin ist am Montag nach sant Margarethen tag a. etc. 59.

  • Archivalien-Signatur: 839
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Juli 16.

Auf den Text folgt Vermerk, dass später weitere 1200 Gulden darauf geschlagen worden sind.

Papier


Hans Goltsmit, sonst genannt Staffelstein, bekundet, von Katharina, Gräfin und Frau zu Henneberg, 19 Lot Silber erhalten, aber nicht verarbeitet zu haben und deswegen in Ungnade gefallen zu sein. Sein Herr, der Ritter Hans Fuchs, hat mit der Gräfin verhandelt, so dass diese ihre Ungnade abgestellt und ihn wieder aufgenommen hat. Er verspricht, der Gräfin die 19 Lotin gutem Silber zu bezahlen, je zur Hälfte an Pfingsten und Jacobi. Er wird aus Schleusingen nicht weggehen und sich mit seinem Werkzeug und seiner Arbeit nicht anderswohin wenden, bevor er der Gräfin und er Stadt Schleusingen die ihm geliehenen zehn Gulden zurückgezahlt, auch seine sonstigen Gläubiger am Ort befriedigt und seine Bürgen ausgelöst hat, Dies hat er dem Hans Fuchs anstelle des Grafen Wilhelm in die Hand gelobt. Er bittet Johann Strube, [Johanniter-] Komtur zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin am sonnabint vor dem sonntag Invocavit a. et. 59.

  • Archivalien-Signatur: 831
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Februar 10.

Papier


Hans und Jörg Sachs sowie Hans Lutolf bekunden: Hans Sachs war etliche Zeit aus eigener Schuld Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Brüder Johann und Berthold. Jetzt ist er freigelassen worden. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn Hans Sachs künftig Forderungen gegen arme Leute oder Untersassen der Grafen hat, soll er das dort austragen, wo diese gesessen sind. Dies hat er beschworen. Für den Fall, dass ihr Bruder und Schwager treulos ist, haben Jörg Sachs und Hans Lutolf geschworen, ihn in die Stadt und das Gefängnis zu liefern, aus dem er jetzt freigelassen worden ist. Sie bitten den Ritter Hans Fuchs und Johann Hasel, Amtmann zu Schleusingen, ihre Siegel für sie aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist am mitwachin nach unser frauwen tag nativitatis a.d. 1459.

  • Archivalien-Signatur: 842
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 September 12.

Papier


Jörg von Bibra der Ältere verkauft für sich, seine Ehefrau Else und beider Erben auf Dauer den halben Hof zu Hermannsfeld, den jetzt Hans Acker bearbeitet, sein Drittel am Zehnten zu Hermannsfeld und seinen Anteil an den Gütern zu Dreißigacker, jeweils mit allem Zubehör in Feld und Dorf, Äckern, Wiesen, Holz und Holzrecht sowie der Gerechtigkeit auf dem Kirchhof, wie er das in Hermannsfeld und Dreißigacker hergebracht hatte, an seinen Schwager Kaspar vom Berg und dessen Erben für erhaltene 140 Gulden in Landeswährung zu Franken. Der Verkäufer sagt daher, auch für seine Ehefrau, den Käufer von der Summe los, setzt ihn in die Gewere der Güter, die unverkauft und unversetzt sind, und bekundet, dass niemand darauf Rechte hat außer der Lehnschaft. Da sie Lehen von der Herrschaft Henneberg sind, verspricht er dem Käufer, die lehnsherrliche Zustimmung beizubringen, und stellt dafür Bürgen, die bei Irrungen auf Mahnung durch den Käufer und seine Erben unverzüglich mit einem Knecht und einem Pferd in einem ihnen angewiesenesn offenen Wirtshaus in Meiningen Einlager zu leisten haben, bis die Forderungen abgetan sind. Die Eheleute versprechen, den Vertrag einzuhalten und nicht dagegen vorzugehen. (1) Jörg von Bibra siegelt; Else bekundet, dass der Verkauf mit ihrer Zustimmung geschehen ist. Sie bittet ihren Schwager (2) Kunz von Bibra, für sie zu siegeln; der kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen zum Zeichen dessen ihre Siegel an: (3) Bartholomäus von Bibra und (4) Adam von Bibra.
Geben uff montag nehst noch sant Peters tag Cathedra 1459.

  • Archivalien-Signatur: 832
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Februar 26.

Pergament


Papst Pius [II.] an den Dekan des Stifts St. Aegidien und St. Erhard in Schmalkalden, Diözese Würzburg: von Seiten des Wilhelm Grafen von Henneberg und des Schultheißen der Gemeinde Greßhausen, Diözese Würzburg, ist ihm vorgetragen worden, dass diese zur Mehrung des Gottesdienstes und für ihr Seelenheil am Marienaltar in der Kirche dieses Dorfes, die eine Filiale der Pfarrkirchezu Gädheim, Diözese Würzburg, ist, eine ewige Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung errichten und dotieren wollen, damit dort ein Priester Messen und andere Gottesdienste abhalten kann; das Patronats- und Präsentationsrecht soll dem Grafen und seinen Erben zustehen, denen die weltliche Herrschaft und das Gericht dort gehören. Der Papst ist um Zustimmung zu Errichtung und Dotation gebeten worden. Der Papst, der dem Ansinnen gewogen ist, beauftragt den Adressaten mit der Prüfung, ob die Pfründe ausreichend dotiert ist und für den angemessenen Unterhalt eines Priesters ausreicht. Wenn dies der Fall ist, möge er dem Grafen und der Gemeinde die Errichtung und Dotation gestatten. Das Patronat soll nach der Errichtung durch den Diözesanbischof dem Grafen und seinen Erben übertragen werden. Die Rechte des genannten Pfarrers bleiben davon unberührt.
Datum Mantue a.d. 1459 pridie Kal. Augusti pontificatus nostri a. primo.

  • Archivalien-Signatur: 840
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Juli 31.

Insert in Nr. 848 vom 8. Mai 1460.
Lateinisch.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Obmann, Jörg Fuchs zu Schweinshaupten [und NN.], Zusätze von Seiten des Johann, Bischofs von Würzburg, sowie Jobst von Weiler und Kunz Haberkorn von Seiten der Grafen [Philipp und Philipp] von Rieneck bekunden: zwischen dem Bischof und den Grafen bestanden Irrungen, die sie als Schiedsrichter wie folgt gütlich geschlichtet haben: der Bischof fordert Guldenzoll zu [...]. Wenn die von Gemünden [...] kaufen, der verzollt ist, soll davon der Guldenzoll nicht mehr genommen werden. [...] Die Rechte, wie sie vor diesem Spruch bestanden haben, bleiben davon unberührt. Gericht zu Lohr: aller Unwille soll abgestellt sein. Wegen Gefängnis des Henne Bopping, Schuldurkunden und Register aus der Forderung gegen Wunder und Koren, die ihm vom Bischof genommen, und wegen der Habe, die [...] von den Grafen worden sind, entscheiden die Aussteller mit Mehrheit: der Bischof soll [....]; was unter 400 Gulden liegt, soll er erlassen und dem Henne Bopping die Urkunden, Register und Zettel herausgeben; der Bischof soll den Schiffmann Kroen und seine Forderungen klaglos machen und Wunder 30 Gulden für seinen Ka[rren] zahlen. Der Rat zu Gemünden, Mutichein und Wolfram haben Forderungen gegen den Schultheißenund [....], sie sollen ihre Irrungen vor den Rat der Stadt Würzburg bringen. [...] Mit dem, was dort mit Mehrheit entschieden wird, sollen die Parteien ohne Appellation zufrieden sein. [...] Bis Weihnachten soll ein Tag angesetzt und die Sache entschieden werden. Die Forderungen, die der Bischof gegen die Grafen erhoben hat wegen der beiden Dörfer [Ober- und Unter-] Wittighausen (Wytichhusen) legen die Schiedsrichter einmütig fest: die von Rieneck haben sich erboten, ihren Standpunkt mit Urkunden [...]; dabei soll es bleiben. Wegen des Schutzes des Klösterleins Schönrain soll [der Bischof] zustimmen, dass die von Rieneck das Klösterlein für die nächsten sechs Jahre in ihren Schutz nehmen. Die Rechte des Bischofs bleiben davon unberührt. [...] Danach soll es wieder so sein, wie es vor Datum dieser Urkunde gewesen ist. Die Bauern des Klosters haben vor wenigen Jahren [....]. Diesist ungültig. Wegen der Dienste entscheiden die Aussteller: [....] fronen, die andere Partei soll dies nicht behindern. Der Prior zu Schönrain und die von Rieneck sollen den armen Leuten [...], der Prior und seine Nachfolger sollen vorangehen und zuerst nehmen. Damit sind alle Irrungen bis zu diesem Tag geschlichtet. Es siegeln der Obmann und die Zusätze.
[...] mitwochen nach sant Egidien tage 1459.

  • Archivalien-Signatur: 841
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 September 5.

Fragment, diente als Einband für GHA VIII Nr. 6 (Urkundenverzeichnis).

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Johann und Berthold: sein Getreuer Jörg von Bösa hat ihm vorgetragen, dass er seinen Hof zu Stepfershausen, der vormals Hans Stock gehörte, mit allem Zubehör mit Ausnahme eines Krautgartens an Tolde Slatisheuwer gen. Minckel für 42 rheinische Gulden auf Wiederkauf verkauft hat. Da der Hof vom Grafen zu Lehen rührt, hat Jörg diesen um Zustimmung gebeten. Der bekundet die Zustimmung, auch für seine Brüder. Jörg und seine Leibes-Lehnserben können den Hof in den beiden nächsten Jahren zurückkaufen. Tun sie das nicht, fällt das Lösungsrecht an den Grafen und seine Erben. Graf Wilhelm drückt sein Siegel auf, auch für seine Brüder.
Gebin am heiligen grunen donerstag a.d. 1459.

  • Archivalien-Signatur: 833
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 März 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: als er mit den im Folgenden genannten Lehnsleuten das Lehngericht besetzt hatte, erschien Alexius von Redwitz und klagte gemäß Gerichtsordnung mit einem Fürsprecher gegen Hans von Bibra zu Mellrichstadt, dass Wilhelm von Bibra, sein Großvater von Mutterseite, ihm und seinem verstorbenen Bruder mit Zustimmung des Grafen, die verlesen wurde, 500 Gulden auf die Lehen verschrieben habe. Für diese 500 Gulden hätte Wilhelm von Bibra die Mutter, den Alexius und seinen Bruder in die Nutzung des Zehnten zu Mittelstreu gesetzt, die sie zu Lebzeiten Wilhelms und auch einige Zeit nach dessen Tod genossen hätten. Dann habe Hans von Bibra sie aus Gewere und Nutzung gesetzt, den Zehnten an sich gezogen und jetzt noch inne.Alexius wolle sein Recht beweisen, so dass Hans von Bibra den Zehnten und die zwischenzeitlichen Erträge an ihn abtreten und ihn gemäß der Zustimmungsurkunde darin belassen müsse. Hans von Bibra ließ gemäß Gerichtsordnung durch seinen Fürsprecher vortragen, wegen des Zehnten und der Lehen des verstorbenen Wilhelm seien Bartholomäus und Berthold von Bibra sowie er vom Grafen zur Stellungnahme vorgeladen worden. Auf seine Bitten wurde die einschlägige Urkunde vorgelesen. Er sei demnach Lehnserbe. Da ihm aber die Lehen vom Grafen noch nicht verliehen worden seien, bitte er um die Belehnung, weil er in der Gewere der Lehen sei; Alexius und seine Mutter hätten den Zehnten und das Erbe Wilhelms nicht eingenommen. Wenn der Graf ihn nicht belehnen wolle, hoffe er, dass ihm das Recht dazu gewiesen werde und der Graf ihn nach dem Lehnrecht belehnen müsse. Damit hoffe er seinen Standpunkt bewiesen zu haben. Alexius ließ widersprechen. Hans von Bibra habe zugegeben, dass ihm der Zehnt noch nicht verliehen worden sei, er habe keine Gewere daran. Selbst wenn er ihm verliehen worden wäre, könne das ihm und seiner Mutter nicht schaden, denn die Zustimmung des Grafen bleibe rechtsgültig. Hans von Bibra forderte die ihm zustehende Belehnung, er könne noch weitere Gründe vorbringen. Er und seine Vettern seien mit Recht vom Grafen vorgeladen worden. Alexius ließ entgegnen, Hans solle nicht länger ausweichen und ihm und seiner Mutter antworten. Der Graf sei nicht zur Belehnungverpflichtet. Die Zustimmungsurkunde des Grafen, die verlesen worden sei, bleibe gültig, seine Muttter und er seien zu Lebzeiten Wilhelms in der Gewere gewesen, später habe sie Hans mit Gewalt daraus gestoßen. Dazu solle Hans Stellung nehmen, die Zustimmungsurkunde solle für rechtskrätig erkannt werden, der Graf solle seine Mutter und ihn darin handhaben. Hans habe zudem seiner Mutter und ihm die Erträge zu erstatten. Hans ließ vortragen, Alexius und seine Mutter häten den Zehnten nach Wilhelms Tod weder innegehabt noch eingenommen, er selbst sei stets in der Gewere gewesen und habe den Lehnsherrn zu Belehnung ersucht. Er bitte erneut darum, es ihm nach dem Lehnrecht zu verleihen. Auf die Forderung des Alexius und seiner Mutter müsse er nicht weiter eingehen. Nach weiteren Reden und Widerreden baten die Parteien um ein Urteil. Die Urteiler haben gesprochen, dass Hans von Bibra dem Alexius von Redwitz auch die Erträge des Zehnten überantworten müsse. Habe er rechtliche Forderungen auf die Lehen, solle er die vorbringen. Daraufhin appellierte Hans von Bibra an den Bischof von Würzburg oder den Kaiser. Alexius bat um ein Urteil, ob Hans ihn und seine Mutter in der Zustimmungsurkunde des Grafen handhaben müsse. Dem stimmten die Urteiler zu. Beide Parteien ersuchten darum, das Urteil urkundlich auszufertigen. Die Urteiler stimmten dem zu, Graf Wilhelm als Richter solle dies ausfertigen. Der kommt dem nach und siegelt mit dem Sekretsiegel. Urteiler waren Jakob von Steinau, Ritter, Hans von Steinau, Bartholomäus und Berthold von Bibra, Sittich und Fritz von der Kere, Heinrich von Wechmar, Jörg von Schaumberg, Kunz Wolff, Dietz von der Tann, Fritz Marschalk und Kaspar vom Berg.

  • Archivalien-Signatur: 835
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Mai 7.

[Fortsetzung] Gescheen und geben zu Meyningen am monntag nach Exaudi a.d. 1459.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft, auch für seine Brüder Johann und Berthold und für seine Erben, seinem Diener und Getreuen Berthold von Bibra zu Rentwertshausen und dessen Erben, Söhnen und Töchtern, auf Dauer eine Wiese in der Mark von Neubrunn genannt "der bruel" von 14 1/4 Acker zu je 15 Gulden, insgesamt also 214 Gulden, die bereits gezahlt sind. Der Graf quittiert darüber und setzt Berthold in die Gewere der Wiese, die dieser und seine Erben künftig zu Lehen empfangen sollen; sie ist frei von allen Lasten und Zehnten. Der Graf verspricht Währschaft und kündigt sein großes Siegel an.
Der gegebin ist 1459 am montag nach santt Lucas tagk des heilgen ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 843
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1459 Oktober 22.

Papier


Bartholomäus von Bibra verkauft, auch für seine Ehefrau Anna und ihre Erben, dem Johann Westhausen, Oberschreiber der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, dessen Ehefrau Else und ihren Erben mit Zustimmung der Grafen auf Dauer seinen freien Hof zu Jüchsen mit allem Zubehör in Kirchhof, Dorf und Feld, Sölden, Leuten, Gütern, Zinbsen, Gülten, Nutzen, Häusern, Hofstätten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne und Weide für bereits gezahlte 350 rheinische Gulden. Bartholomäus sagt den Käufer davon los und setzt ihn in die Gewere des Hofes, wie seine Vorfahren und er diesen innehatten. Die Eheleute lassen den Hof auf, entbinden die zugehörigen Leute von ihren Verpflichtungen und weisen sie an die Käufer. Hof und Zubehör sind unverkauft und unverpfändet, Lehen vom Grafen, aber frei und unbelastet. Die Verkäufer werden die Käufer von allen Forderungen Dritter freistellen. Bartholomäus von Bibra verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen und siegelt.
Der gegebin ist 1460 am dinstag nach sant Jacoffs tag des heiligen zwelffbotenn.

  • Archivalien-Signatur: 852
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Juli 20.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen bekunden: Kunne Bechener und ihre Tochter Gele waren wegen gröblicher Handlungen in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Jetzt hat Johann Bechener, Sohn bzw. Bruder, ihre Freilassung erreicht. Er ist mit Mutter und Schwester auf dem Rathaus erschienen, alle drei, insbesondere Johann, haben auf Haus, Habe und Hausrat in Schleusingen in aller Form verzichtet, geschworen, künftig darauf keine Forderungen mehr zu erheben, und sich verpflichtet, nie mehr in die Herrschaft Henneberg oder überden Thüringer Wald zu kommen, es sei denn mit Zustimmung der Grafen. Sie haben auch zugesagt, nichts gegen die Grafen, ihre Herrschaft, Erben, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern zu tun oder zu veranlassen sowie sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Dies haben sie in aller Form vor den Ausstellern beschworen; diese drücken das Stadtsiegel auf.
Gebin an sant Kilians tag a.d. 1460.

  • Archivalien-Signatur: 851
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Juli 8.

Papier


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: der verstorbene Berthold Graf zu Henneberg hat seinerzeit an Berthold von Bibra und seine Erben das Dorf Wölfershausen für 64 Mark Silber verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Als Erben haben die Grafen diese Verschreibung nunmehr erneuert. Sie gestatten ihrem Rat Bartholomäus von Bibra und dessen Erben, das verpfändete Dorf mit Zubehör an ihrer Stelle von anderen von Bibra, die Teil daran haben, gemäß dieser Urkunde jederzeit auszulösen. Danach sollen sie das Dorf von den Grafen und ihrer Herrschaft zu Mannlehen empfangen mit den üblichen Verpflichtungen. Die Aussteller siegeln mit dem großen Siegel der Grafschaft.
Der geben ist 1460 an sandt Thomas tag des heiligen zwelffpotten.

  • Archivalien-Signatur: 857
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Dezember 21.

Papier


Die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: ihr Oberschreiber, Rat und Getreuer Johann Westhausen hat mit ihrem Wissen von Bartholomäus von Bibra dessen freien Hof im Dorf Jüchsen mit Zubehör auf Dauer gekauft nach Ausweis der von Bartholomäus darüber ausgestellten Urkunde. Dieser und seine Vorfahren hatten den Hof von den Grafen und der Herrschaft Henneberg zu freiem Mannlehen. Bartholomäus hat sich verpflichtet, stattdessen andere Lehen zu kaufen, die die Grafen ihm wieder verleihen werden gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Daher hat Westhausen die Grafen ersucht, ihm, seiner Ehefrau und seinen Erben den Hof zu freiem Eigen zu übertragen. Dem kommen die Grafen wegen der geleisteten Dienste nach. Sie übertragen daher den Hof mit allem Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld, wie er von denen von Bibra hergekommen ist, an Westhausen, seine Ehefrau Else und ihre Erben zu freiem Eigen; er ist auch vom kleinen Zehnten frei. Die Amtleute sollen die Käufer und ihre Erben darin nicht behindern und nicht mit Bede, Fronen. Diensten, Atzung, Lager oder sonst belasten, sondern deren Hofleute getreulich handhaben und schützen. Die Erhebung einer gemeinen Steuer vom Hof bleibt vorbehalten. Die Aussteller siegeln mit dem großen Siegel der Grafschaft Henneberg.
Der gegeben ist 1460 am freitag sannt Peters tag ad vincula zu latein genant.

  • Archivalien-Signatur: 853
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 August 1.

Papier


Georg Bischof von Bamberg bekundet: es bestanden Irrungen zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, den Rittern Eberhard und Heinrich von Schaumberg, Hofmeister, Räten und Getreuen des Bischofs andererseits um Zent und Gericht Marktsteinach, die an diesem Tag in Bamberg auf einem von beiden Parteien besuchten Tag beigelegt worden sind. Der Graf hatte den Ritter Jakob von Steinau, Heinz [von] Wechmar und Hans Diemar, Vogt zu Mainberg, die beiden von Schaumberg hatten Meister Gumprecht Fabri, Lic. der Rechte und Vikar des Bischofs in geistlichen Angelegenheiten, Veit von Schaumberg und Wilhelm Hauger, Räte und Getreue des Bischofs, diesem zu Anhörung und Verhandlung zugeordnet und zugesagt, deren gütlichen Spruch zu akzeptieren. Der Bischof hat gemeinsam mit diesen Sechs die Parteien angehört und legt einmütig mit diesen fest: beide Parteien sollen die Zent Marktsteinach je zur Hälfte innehaben. Zur Hälfte des Grafen, die er für 350 Gulden gekauft hat, gehören Waldsachsen, Hausen, Greßhausen und Abersfeld. Das, was die dortigen armen Leute von Gerichts wegen schulden, steht dem Grafen und seinen Erben zu; ausgenommen sind Hof und Hufe zu Abersfeld, die die von Schaumberg vom Grafen zu Lehen haben und die seit alters zentfrei sind. Die übrigen Dörfer - Hesselbach, [Markt-] Steinach, Ottendorf, Untertheres, Löffelsterz und Ottenhausen sowie das sonstige Zubehör der Zent - gehören zur Hälfte derer von Schaumberg und ihrer Erben. Was auf Zent und Gericht wegen fremder Leute verhandelt wird und von diesen anfällt, soll geteilt werden, Die von Schaumberg und ihre Erben haben, wenn es erforderlich ist, den Zentgrafen und den Büttel zu bestellen und zu entsetzen. Diese haben beiden Parteien zu schwören. Die Dörfer sollen wie seit alters dem Zentgrafen und dem Büttel den Lohn geben. Beide Parteien soll wie seit alters das Gericht mit Schöffen bestellen. Ohne Wissen der jeweils anderen Partei soll das Gericht nicht verboten oder niedergelegt werden. Beide haben das Gericht zu schützen und zu schirmen, beiden steht im Gericht die kleine und große Jagd auf Wildpret zu. Die Zent soll in Marktsteinach gehalten und nicht ohne Zustimmung beider Parteien verändert werden. Wegen des Holzes zu Abersfeld wird entschieden: daraus soll man denen von Schaumberg und ihren Erben so viel Holz geben, wie man denen von Abersfeld und dem Heinz von Wechmar gegeben hat. Die von Schaumberg haben denen von Abersfeld auf ihrem Hof einen Stier und einen Eber, die Gemeinde hat dafür je zwei Schafe in ihrem Schaftrieb zu halten. Wegen des Zehnten aus den Rödern, den Graf Wilhelm beansprucht hat und den die von Schaumberg als Zubehör ihres Zehnten in Abersfeld betrachten, der vom Bischof von Würzburg zu Lehen geht, wird festgelegt: die Parteien sollen dies dem Hofgericht des Bischofs von Würzburg vorlegen; bei dessen Urteil soll es bleiben. Wird er dem Grafen zugesprochen, soll er ihn denen von Schaumberg mit den Gütern in Abersfeld zu Lehen geben. Am Schloss Steinach, das die von Schaumberg innehaben, sollen der Graf und seine Erben keine Anteile kaufen, solange die von Schaumberg dort Anteil haben. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Bamberg am sambstag sant Endres abent 1460.

  • Archivalien-Signatur: 856
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 November 29.

Zwei Abschriften.

Vgl. Nr. 871 vom 6. März 1462.

Papier


Hans Kreuch und Heinz Spone bekunden, wegen etlicher Handlungen im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf sie freigelassen. Sie versprechen, künftig nichts gegen den Grafen, seine Brüder, Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern zu tun oder zu veranlassen und sich wegen ihrer Gefangenschaft an niemandem zu rächen. Dies haben sie beschworen. Wer dagegen verstößt, ist dem Grafen für 15 Gulden verfallen, die binnen eines Monats nach Mahnung fällig sind. Kreuch stellt dafür Kurt und Hertnid Crenel als Bürgen, Spone den Andreas Blume aus Walldorf. Diese haften für die 15 Gulden. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, in einem solchen Fall die 30 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Hans Sachs, Rentmeister zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn am sontage Oculi a.d. 1460.

  • Archivalien-Signatur: 847
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 März 16.

Abschr. auf der Rückseite von Nr. 804.

Papier


Heinrich von der Tann bekundet, gegenüber Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, Forderungen wegen des Dorfes Erbenhausen gehabt zu haben. Die tritt er mit dieser Urkunde an seinen Schwiegersohn Ludolf von Weberstedt und seine Tochter Anna ab, die damit wie mit Eigengut verfahren sollen. Heinrich verzichtet für sich und seine Erben; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist auf den sunobent nach sant Johans tag als er enthawbt ist worden 1460.

  • Archivalien-Signatur: 854
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 August 30.

Papier


Johann Swallung, Dekan des Stifts St. Aegidien und Erhard zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, bekundet als einziger dazu vom heiligen Stuhl deputierter Kommissar: er hat von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und der Gemeinde Greßhausen im Bezirk der Burg Mainberg, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen eine in jeder Hinsicht unversehrte und unverdächtige Urkunde des Papstes Pius II. mit einer nach Art der römischen Kurie anhängenden Bleibulle an Hanffaden erhalten; diese Urkunde ist inseriert [Nr. 840 vom 31. Juli 1459]. Nach Erhalt wurde der Aussteller vom Grafen und der Gemeinde ersucht, dem darin enthaltenen Auftrag in der beschriebenen Weise nachzukommen und darüber ein Instrument anfertigen zu lassen. Der Aussteller gestattet daher dem Grafen und der Gemeinde in aller Form, den Altar St. Marien in der genannten Kirche, einer Filiale der Pfarrei Gädheim, zu errichten und dort unter Wahrung der Rechte des Pfarrers als geistliche Pfründe eine Frühmesse ohne Seelsorgsverpflichtung zu dotieren. Diese Stiftung und Dotation bestätigt er kraft päpstlichen Auftrags in aller Form. Das Patronats- und Präsentationsrecht steht dem Grafen und seinen Erben zu, die bei Vakanzen dem Ortsbischof eine geeignete Personzu präsentieren haben. Die hat am Altar wöchentlich mindestens drei morgentliche Messen zu lesen. Die jährlichen Einkünfte der Vikarie werden auf etwa 30 Gulden und vier Pfund Wachs sowie die Almosen der Gläubigen geschätzt. Dafür sind wöchentlich drei und, wenn sie 40 Gulden überschreiten, vier Messen zu lesen. Der Aussteller bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen; er kündigt sein Dekanatssiegel an.
Geschehen in Schmalkalden, Diözese Würzburg, 1460, im achten Jahr der Indiktion, "die vero Mercurii octava mensis Maii" zur Zeit der Terz, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Pius II. Zeugen: Johann Bluel und Heinrich Konig, Kanoniker des Stifts Schmalkalden.
Nikolaus Bennet, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 848
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Mai 8.

Lateinisch.

Papier


Klaus Forster aus Dambach (Tam-) bekundet, jetzt aus dem Gefängnis seines Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Er verspricht, künftig gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit den armen Leuten des Grafen zu schaffen hat, soll er das vor der Zentoder dem Gericht tun, wo diese gesessen sind, mit diesem Recht zufrieden sein und es nicht anderswo suchen. An den Verkauf seines Erbes zu Dambach an Moritz Putner wird er sich halten. Klagen armer Leute des Grafen gegen ihn wird er sich vor dem Gericht zu Schleusingen stellen, Pflichten aus Schulden und Verpfändungen wird er nachkommen. Seinen gesamten Besitz, Eigen und Erbe, Kühe, Kälber, Pferde, liegende und fahrende Habe sowie Hausrat will er nach dem Gebot des Grafen dafür geben; er sagt zu, dieses Gut zu keinem anderen Zweck zu verkaufen. Dafür stellt er Wilhelm Forster und Günther Stintzing als Bürgen. Wenn er Hab und Gut nicht binnen eines Monats nach Datum dieser Urkunde auf die Bezahlung seiner Schulden verwendet, erhalten die Bürgen Vollmacht, das im Lande des Grafen befindliche Gut des Ausstellers für diese Zwecke zu verkaufen. Tun sie das nicht, stehen sie dem Grafen zur Verantwortung. Klaus Forster hat geschworen, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, den Klaus, wenn er dem nicht nachkommt, wieder in das Gefängnis des Grafen zu liefern. Aussteller und Bürgen bitten Werner von Boineburg und Dietz von der Tann, ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin am sonntag Vocem Iocunditatis a.d. etc. 60.

  • Archivalien-Signatur: 849
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Mai 18.

Papier


Klaus Kappe, Müller zu Wiedersbach, bekundet, wegen etlicher Bußen und Handlungen im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Der hat ihn jetzt freigelassen. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er mit den armen Leuten des Grafen zu schaffen hat, soll er vor den Gerichten des Grafen austragen und nicht anderswo suchen. Dies hat er geschworen. Falls er dagegen verstößt, sollen seine Bürgen Dietz Mulner, sein Stiefvater, Heinz Wagener und Fritz Heustreuwe, Bürger zu Schleusingen, Hans Schutz und Fritz Hertterich aus Wiedersbach dem Grafen für 20 Gulden verfallen sein. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, in einem solchen Fall die 20 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, ihr Siegel aufzudrücken. Diese kündigen das Stadtsiegel an.
Gebin am dinstag Vincencii a.d. 1460.

  • Archivalien-Signatur: 845
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Januar 22.

Papier


Ludolf von Weberstedt und seine Ehefrau Anna bekunden: ihr Schwiegervater und Vater Heinrich (Heintz) von der Tann hatte ihnen seine Ansprüche und Rechte am Dorf Erbenhausen übertragen. Sie verkaufen diese hiermit an Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, für erhaltene 50 Gulden und einen Hengst. Der Graf hat außerdem ihnen und ihren Erben in Erbenhausen jährlich an Michaelis angewiesen fünf Malter Getreide - drei Malter Korn und zwei Malter Hafer: aus den Gütern genannt Smides Gut, die Fromman innehat, je fünf Maß Weizen und Hafer, auf Smides Hof, hat inne Klaus Monckenstoß, je drei Maß Weizen und Hafer, von Klaus Smides Gut, dem Hans von Thüngen abgekauft, einen Malter Korn. Dieses Getreide sollen die Eheleute und ihre Erben vom Grafen zu Lehen haben. Sie versprechen, künftig wegen der Güter in Erbenhausen keine Forderungen mehr zu stellen. Werden einschlägige Urkunden gefunden, die dem Schwiegervater und Vater zugute kommen, so sind die ungültig. Ludolf drückt sein Siegel auf, auch für seine Ehefrau.Beide bitten Balthasar Speßhardt, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1460 uff sonabent unser lieben frauwen abent nativitatis Marie genant.

  • Archivalien-Signatur: 855
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460. Sep. 6. -7

Papier


Swaben Hans aus Hinternah bekundet: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, hatten ihn ins Gefängnis legen lassen, weil er bei Nacht und Nebel in deren Gewässern gefischt hatte und sie ihn deshalb am Leib strafen wollten. Auf Bitten seiner Verwandten ist er jetzt freigelassen worden und verspricht, nichtsgegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Land und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern zu tun oder zu veranlassen. Forderungen gegen die armen Leute der Grafen soll er vor den zuständigen Gerichten austragen und nicht anderswohin gehen. Dies hat er in aller Form beschworen. Für den Fall,dass er treulos wird, stellt er als Bürgen Heinrich und Hans Schultheis, Peter und Kunz Hofer sowie Hans Heyner aus Breitenbach, Erhard Mulner und Hans Kesselring aus Hinternah, die dann den Grafen über 40 rheinische Gulden haften. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigen das Stadtsiegel an.
Gebin auff unser frauwen tag visitationis a.d. 1460.

  • Archivalien-Signatur: 850
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1460 Juli 2.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Henne Koller der Junge mit, dass er sein und der Seinen Feind sein will wegen der Schuldforderungen, die er gegen ihn hat, und besonders wegen der Beredung vor Fastnacht, die Hans Fuchs und Heinz [von] Wechmar getroffen haben, der der Graf aber nicht nachgekommen ist, obwohl Koller deswegen dreimal in Fischberg war. Wenn der Graf, seine Lande, Leute, Mannen und Untersassen in der Fehde Schaden erleiden, will Koller seine Ehre bewahrt haben. Siegel des Otto von der Malsburg des Jüngeren, dessen sich Koller bedient.
Gegheben an ffritage vor Ciriaci a. etc. 61.

  • Archivalien-Signatur: 864
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 August 7.

Papier


Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich und Steyr, an Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde zu Mühlhausen: Papst Pius hat ihn unterrichtet, dass er den Dieter, erwählten und bestötigten Erzbischof von Mainz, wegen des ihm und dem heiligen Stuhl bewiesenen Ungehorsams abgesetzt und seiner Würde beraubt hat, um den erzbischöflichen Stuhl mit einer ihm, dem heiligen Stuhl und dem Reich würdigen und tauglichen Person, nämlich Adolf von Nassau, zu besetzen. Der Papst hat den Kaiser ersucht, der Absetzung Dieters und der Neubesetzung mit Adolf zuzustimmen. Wegen der von Dieter auch gegenüber dem Kaiser erwiesenen Widerwärtigkeit hat der Kaiser dem zugestimmt. Er gebietet daher den Adressaten, den Adolf bei Vermeidung kaiserlicher Ungnade auf Ansinnen zu unterstützen, damit er nach Vertreibung Dieters in den Besitz des Erzstiftes gelangen kann.
Geben zu Gretz am sambstag vor sand Lorentzen tage 1461 ...
Ad mandatum domini imperatoris in consilio Ulricus Weltzli cancellarius.

  • Archivalien-Signatur: 866
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 August 8.

Provenienz: Stadt Mühlhausen

Papier


Die Brüder Philipp (Lips) der Ältere und Philipp der Jüngere von Herda sowie Hans vom Stein zum Liebenstein bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte seinen Knecht Hans Pfluger wegen etlicher an ihm und den Seinen begangenn Handlungen ins Gefängnis bringen lassen, ihn aber jetzt auf Bitten der Aussteller in die Herberge des Lorenz Richart in der Stadt Schleusingen bis Lichtmeß freigelassen. Pfluger hat dem Grafen geschworen, dort zu bleiben, nicht wegzugehen und sich innerhalb der Frist mit dem Grafen zu vertragen. Andernfalls hat er sich an Lichtmeß wieder im Gefängnis einzustellen. Die Aussteller bürgen für Pfluger. Hält der sich nicht daran und verträgt sich nicht mit dem Grafen, haben die Aussteller auf Mahnung durch den Grafen mit je einem Knecht und einem Pferd in ein ihnen angewiesenes offenes Wirtshaus in Schleusingen zum Einlager zu kommen und dort zu bleiben, bis Pfluger sich wieder im Gefängnis eingestellt hat. Die drei Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Gegebin uff des heilgen Cristagk a.d. 1461.

  • Archivalien-Signatur: 858
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 Dezember 25.

Beim Datum ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Eckart von Gelnhausen, Bürger zu Fulda, bekundet: mit anderen Leuten, die jetzt außer Landes sind, war er dabei, als Artus Glies, Bürger zu Fulda, von Kilian Smyt, gesessen zu Sülzfeld, 200 Schafe gekauft hat, je 100 für 60 Schock. Falls es weniger als 200 wären, wenn sie aus dem Pferch genommen würden, sollte das dem Artus an der Zahlung abgezogen werden. Wenn es mehr wären, sollte das Kilian zugute kommen. Daraufhin hat Kilian die Schafe übergeben und das Geld genommen. Er hatte auch zugesagt, drei Hunde mitzugeben. Dies nimmt der Aussteller auf seinen dem Abt zu Fulda geleisteten Eid. Wenn nötig, wird erweitere Aussagen machen. Er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1461 am dinstage vor ascensionis domini.

  • Archivalien-Signatur: 861
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 Mai 12.

Papier


Georg Bischof von Bamberg bekundet, die Schlichtung der Irrungen zwischen Dieter, erwähltem und bestätigtem Erzbischof von Mainz, und den Brüdern Philipp und Philipp, Grafen von Rieneck, übernommen zu haben gemeinsam mit Ulrich Herr zu Laaber und dem Ritter Wiglas Weichs, Räten des Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, die dieser dazu entsandt hat. Bis Bartholomei[24. Aug.] soll keine Partei der anderen etwa Arges antun; Gefangene sind auf Frist freizulassen. Der Erzbischof hat zugesagt, die Lehen, zu denen die Grafen die Lehnspflicht aufgesagt haben, auf Bitten des Bischofs und des Herzogs weiter bestehen zu lassen. Er wird zu einem gütlichen Tag am Sonntag vor Laurentii [9. Aug.] nach Bamberg kommen. Auch der Bischof [Johann] von Würzburg und Herzog Ludwig wollen dazu erscheinen, um am Montag danach die Parteien anzuhören und die Irrungen gütlich beizulegen. Die Parteien haben ihr Erscheinen zugesagt. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Miltenberg am sampstag nach unnser liben frauwen tage visitationis genant a. 61.

  • Archivalien-Signatur: 862
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 Juli 4.

Papier


Hans Kunckel soll auf ein Jahr des Grafen Kellner zu Schmalkalden sein, an Kathedra Petri antreten und seine eigene Kost haben. Der Graf gibt ihm dafür fünf Malter Korn, ein halbes Achtel Erbsen, ein Geisselschwein aus dem Hof oder dafür einen Gulden, ein Drittel des Geldes, das aus dem Gericht Benshausen für die Kühe anfällt, zwei Zinshämmel, zehn Fastnachtshühner, zehn Erntehühner, eine Gans, zwei Schock Eier an Ostern, ein Achtel Weizen, ein halbes Fuder "werbrons", einen Gulden für einen Rock, vier Paar Schuhe, fünf Pfund Unschlitt und zwei Lammsbäuche von den Fleischbänken.
Gescheen auff der heiligen drey konigen tag 61.

  • Archivalien-Signatur: 860
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 Januar 6.

Papier


Hans von Bibra, gesessen zu Mellrichstadt, bekundet: vor ihm hat Hans Dratt, jetzt gesessen zu Stockheim, unter Eid ausgesagt, dass der verstorbene Peter Vogel den Zehnthof zu Nordheim halb innegehabt hat. Er selbst hat etwa 40 Jahre in Nordheim gedient und in dieser Zeit nie gehört, dass der Zehnthof, den Peter Vogel an Berthold Seiffridt verkauft hat, mit Atzung und anderen Lasten wegen des Dorfes beschwert gewesen ist. Dies bezeugt der Aussteller; er drückt sein Siegel auf.
Geben am sonabent nach dem jarstag a.d. 1461.

  • Archivalien-Signatur: 859
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 Januar 3.

Papier


Ludwig von Hutten, Amtmann zu Trimberg, quittiert Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 2800 Gulden Landeswährung zu Franken Hauptgeld aus einer Verschreibung, die Ernst von Waldenfels als Vormund der Kinder des verstorbenen Bruders Hans von Hutten ausgestellt hatte, dazu über die Zinsen aus zwei Jahren, die seit acht Jahren rückständig waren, insgesamt also über 3080 Guldenwegen des verstorbenen Hans von Hutten. Der Aussteller sagt den Grafen davon los, gibt die Schuldurkunde zurück und kündigt sein Siegel an.

  • Archivalien-Signatur: 844
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [nach 1461]

Zum Datum: Hans von Hutten starb 1461.

Papier


Wendel Bodenstein bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er einen Knecht namens Ditzel Waldenburg getötet hatte. Auf Bitten der Amtleute des Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, ist er jetzt freigelassen worden. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Für das Seelenheil des Getöteten wird er einen Dreißigsten lesen lassen und dem Vogt zu Schleusingen bis Lichtmeß Kundschaft bringen, dass diese 30 Messen gelesen worden sind. Er soll auch eine Wallfahrt nach Aachen, eine zum heiligen Blut [nach Wilsnack], eine Romfahrt nach Fulda und die Bruderschaft der vier [Bettel-] Orden für den Verstorbenen bis Pfingsten ausrichten. Die Romfahrt nach Fulda soll an Bonifacii stattfinden. Wendel soll dem Vogt zu Schleusingen am Johannistag davon jeweils Kundschaft bringen. Dies hat er dem Grafen geschworen. Für den Fall, dass er dem nicht nachkommt, stellt er als Bürgen Johann Smid und Peter Gensterlein, Bürger und des Rates zu Rodach, und seinen Vater Heinz Bodenstein. Diese haften in einem solchen Fall dem Grafen über 20 Gulden, die einen Monat nach Mahnungfällig sind. Sie übernehmen ihre Verpflichtungen. Falls Wendel vor Erfüllung seiner Verpflichtungen stirbt, wird sein Vater den noch nicht gezahlten Schaden erstatten. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben uff sant Elizabethen tag 1461.

  • Archivalien-Signatur: 867
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 November 19.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg überträgt die neue Pfründe, die er und seine Stadt Suhl zu errichten hoffen, die durch den Tod des Priesters Johann Lange, ihres letzten Inhabers, vakant ist, und deren Patronatsrecht "pleno iure" dem Grafen zusteht, seinem Getreuen Kaspar Konig (Regis). Darüber stellt der Graf diese Urkunde aus; er siegelt.
A.d. 1461.

  • Archivalien-Signatur: 868
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder Johann und Berthold und für ihre Erben, seinen Diener und Getreuen Tolde Mynckel und dessen Leibes-Lehnserben mit Vorwerk und Kemenate zu Rosa samt Zubehör in Dorf und Feld mit Freiheiten und Gewohnheiten, wie er das jetzt von Hermann Brate gekauft hat; dieser hatte es vom verstorbenen Vater des Grafen hergebracht; ausgenommen ist das Gewässer Rosa. Der Graf hat Mynckel auch den See verliehen, wie ihn Hermann Brate hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Er siegelt, auch für seine Brüder.
Der gegebin ist 1461 am montag nach sant Jacoffs tag des heiliggen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 863
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 Juli 27.

Pergament


Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, teilt Otto von der Malsburg der Junge mit, dass er mit seinen Helfern und Knechten ihnen, ihren Landen, Leuten und Untersassen Schaden bringen will wegen seines Knechtes Henne Koller des Jungen. Er will so seine Ehre bewahrt haben. Otto tritt so auf Frieden und Unfrieden in die Fehde seines Knechtes ein; er siegelt.
An ffritage vor sentte Ciriacy tage a. etc. 61.

  • Archivalien-Signatur: 865
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1461 August 7.

Papier


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schleusingen bekunden: der Junker Kilian Meusser hat den Brüdern Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, 500 rheinische Gulden geliehen; Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Meiningen haben sich deshalb urkundlich verpflichtet, wegen der Grafen an Meusser und seine Erben bis zur Rückzahlung jährlich an Kathedra Petri 25 Gulden Zins zu zahlen, und sich dafür in der Schuldurkunde als Selbstschuldner verschrieben. Die Aussteller bürgen gegenüber der Stadt Meiningen für die Rückzahlung. Falls die Summe nicht nach den festgelegten sechs Jahren oder an Kathedra Petri nach einer Kündigung an Meusser und seine Erben zurückgezahlt wird, kann die Stadt Meiningen die Aussteller zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in Themar oder Römhild [gestrichen: Meiningen] mahnen; die sollen dort mit vier Pferden Einlager halten, bis die 500 Gulden mit Kosten und Schäden zurückgezahlt sind. Die Aussteller versprechen für sich und ihre Nachfolger, einer solchen Mahnung unverzüglich nachzukommen. Tun sie das nicht, kann die Stadt Meiningen an Hab und Gut der Stadt Schleusingen greifen und Pfänder nehmen; nichts soll dagegen schützen. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel.
Der gegeben ist 1462 uff sant Peters tag Kathedra gnant.

  • Archivalien-Signatur: 880
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Februar 22.

Papier


Die Ritter Eberhard und Heinrich von Schaumberg bekunden: Georg Bischof von Bamberg hatte zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und ihnen wegen der Zent Marktsteinach gütlich geschlichtet gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Demnach sollten sie eine Hälfte dem Grafen für 350 Gulden verkaufen. Dem entsprechend haben die Aussteller eine Hälfte mit allem Zubehör, wie sie von denen von Eberstein an sie gekommen ist, an den Grafen und seine Erben auf Dauer verkauft. Der Kaufpreis ist bereits gezahlt. Daher setzen die Aussteller den Grafen und seine Erben in aller Form in die Gewere der verkauften Hälfte, freies Mannlehen von Bischof und Hochstift zu Würzburg. Der Graf soll sich beim Bischof um die Belehnung bemühen. Die Aussteller versprechen, dem Spruch des Bischofs von Bamberg nachzukommen und künftig deswegen keine Forderungen mehr zu erheben; sie siegeln.
Der geben ist am sampstag vor dem sontag Invocavit 1462.

  • Archivalien-Signatur: 871
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 März 6.

Vgl. Nr. 856 vom 29. Nov. 1460.

Papier


Hans Besolt und sein Sohn Linhard Besolt bekunden: Linhard hat wegen seiner groben Misssetaten im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Turm des Osterburg gelegen. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Die Aussteller versprechen, gegen ihn, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Linhard verspricht, auf seine Lebtage nicht mehr in die Grafschaft, ihre Lande, Städte, Dörfer und Gebiete zu kommen außer mit Zustimmung des Grafen. Dies haben Vater und Sohn in aller Form beschworen. Sie bitten Hans Diemar, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sonntag Judica a.d. 1462.

  • Archivalien-Signatur: 872
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 April 4.

Papier


Johann, Abt zu St. Burkhard außerhalb der Stadt Würzburg, und Gregor Hohenloch, Lehrer der geistlichen Rechte, bekunden: die Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, einerseits, Heinrich Furrer, Dekan und Kapitel des Stifts St. Johann im Haug außerhalb Würzburg andererseits hatten ihnen die Schlichtung ihrer langjährigen Streitigkeiten um Zehnten und Nutzungen aus den Marken, Beunden und Anwendern der Stadt Schweinfurt sowie der Dörfer Schonungen und Forst übertragen. Das Stift hatte die Grafen in Rom verklagt. Jetzt haben sich die Parteien auf die Aussteller geeinigt und zugesagt, derenSpruch zu akzeptieren. Weil die nicht gerne sehen, dass man mit großen Kosten die Kurie in Rom angeht, entscheiden sie nach Anhörung der Parteien wie folgt:
Der Graf meint, seine Vorfahren hätten seit langem an etlichen Äckern, Weingärten und Neurodungen in der Mark zu Schonungen den Zehnten; dies wurde stückweise vorgetragen. Das Stift fühlte sich dadurch in seinem Zehnten zu Schweinfurt, zu dem die Zehnten in Schonungen und Forst gehören, verkürzt. Die Aussteller legen fest: der Weinzehnt in Dorf und Mark Schonungen soll künftig auf gemeinsame Kosten vom Grafen und vom Stift gesammelt und in ein Behältnis gefüllt werden. Dann soll man dieses Sammelgut mit einem dazu bestimmten Behältnis teilen; das Stift erhält drei Viertel, der Graf ein Viertel. Die Knechte, die den Zehnten erheben, sollen sich darauf verpflichten. Die Grafen, ihre Erben und die Inhaber des Schlosses Mainberg sind verpflichtet, diese Teilung mit dem Stift vorzunehmen. Anders darf der dortige Zehnt nicht erhoben werden. Keine Äcken, Wiesen und Weingärten sind zehntfrei. Wenn die Herrschaft oder der Besitzer des Schlosses dort Felder und Gärten gegen Zins oder auf eigene Kosten bebauen lassen, schulden auch diese den Zehnten in der beschriebenen Weise. Die unterhalb des Schlosses Mainberg gelegenen Weingärten bis an die Fähre, wo die Schonunger Mark versteint ist, sollen die Grafen zehntfrei besitzen, wie das hergebracht ist; daran stoßen unten Kunz Pfister aus Schweinfurt, Kunz Hittenbach in der Mitte und oben Hans Ysele an. Das Stift soll die Grafen darin ungehindert lassen. Am Getreidezehnt in der Mark von Schonungen haben die Grafen künftig keinen Anteil; sie sollen das Stift darin nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für den Wein- und Getreidezehnten zu Forst. Wegen der bisher an der Kurie in Rom und anderswo aufgelaufenen Kosten und Zehrung legen die Aussteller fest, dass jede Seite ihre Kosten tragen soll und der anderen nichts schuldig ist. Die Grafen und die Besitzer des Schlosses Mainberg sollen das Stift künftig in seinen Zehnten schirmen und schützen. Die Aussteller siegeln. Die Grafen Wilhelm, Johann und Berthold versprechen, sich an den Spruch zu halten und in keiner Weise dagegen vorzugehen; sie hängen das große Siegel der Grafschaft Hennebergan. Dekan und Kapitel des Stites Haug verpflichten sich ebenfalls auf diesen Spruch; sie kündigen das Kapitelssiegel an. Johann Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, gibt seine Zustimmung zu dieser Regelung und kündigt das Vikariatssiegel an.
... geben 1462 am dinstag nach allerheylgen tage.

  • Archivalien-Signatur: 878
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 November 2.

Papier


Jörg Osterberg, Bürgermeister zu Münnerstadt, Kaspar Thein, Burgmann daselbst, und Hans Althus, alle drei Freischöffen des heimlichen Gerichts, bekunden: vor ihnen hat Jörg Winterstein, Bürger zu Münnerstadt, unter Eid ausgesagt, er habe Erbe zu Hilders; darauf habe er im vergangenen Jahr häuslich gesessen. Als er nach Münnerstadt ziehen wollte, habe er vier Haufen Heu an Balthasar Speßhardt, Amtmann des Grafen Heinrich von Henneberg in Kaltennordheim, für bereits gezahlte elf Pfund verkauft. Der Junker Hans von der Tann habe nie ein Verbot auf dieses Heu gelegt, er habe es daher frei an Speßhardt verkaufen dürfen. Dies bekunden die Aussteller auf ihren dem Gericht geleisteten Eid; Osterberg und Thein drücken ihre Siegel auf, Althus bedient sich dieser Siegel.
Geben am mitwochen vor Sixti a. etc. 62.

  • Archivalien-Signatur: 876
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 August 4.

Papier


Kunz von Berlichingen bekundet für sich und seine Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Zinse und Gülten in des Grafen Dorf Schonungen zu Mannlehen empfangen zu haben, die er im Tausch von Heinz Fuchs zu Wonfurt an sich gebracht hat: eine Wiese "im seylach", hat Kunz Hittenbach, zinst jährlich 30d (Pfennige); einen Garten vor dem Tor, Kunz Hittenbach, 25 d; einen Garten vor dem Dorf, Heinz Arnolts Frau, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Agnes Schreiber, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Albrecht Smidt, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, der Pfarrer, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Jörg Halle, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Fritz Sneyder, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Nese Goltmanns Sohn Hans und seine Geschwister, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Hans Lange und Geschwister, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Margarete Ulrich, 15 d; einen Garten vor dem Dorf, Hans Mulner, 15 d; einenGarten vor dem Tor, Michael Herwarts Frau, 15 d. Der Aussteller und seine Lehnserben haben davon die von Heinz Fuchs hergebrachten Verpflichtungen, die Kunz beschworen hat; er siegelt.
Der gebin ist ... 1462 am dinstag nach sant Walpurgen tag.

  • Archivalien-Signatur: 873
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Mai 4.

Pergament


Linhard Mulner bekundet, wegen seiner Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen und ist mit ihm übereingekommen, dass die dem Aussteller von Mathes Mulner zu Vachdorf geschuldeten 35 Schock Groschen vom Grafen erhoben werden; Mathes Mulner soll wegen seiner Zahlungen zum Termin an den Grafen gewiesen werden. Der Aussteller sagt Mathes und seine Erben von der Schuld los und verspricht, künftig nichts gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener zu tun oder zu veranlassen, auch sich an niemandem wegen des Gefängnisses zu rächen. Was er mit Untersassen und armen Leuten des Grafen zu schaffen hat, soll er vor den Gerichten austragen, wo diese gesessen sind, und nicht anderswohin gehen. Er hat hinter dem Grafen wohnen zu bleiben und darf nicht weggehen außer mit Zustimmung des Grafen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Gebin am sonntage nach aller zwelfbotin tag a.d. 1462.

  • Archivalien-Signatur: 875
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Juli 18.

Papier


Paul Funckenstein bekundet, aus eigener Schuld im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen und jetzt auf Bitten seiner unten genannten Nachbarn aus Gerhardtsgereuth freigelassen worden zu sein. Paul und seine Erben werden künftig deswegen keine Forderungen erheben. Was er mit den armen Leuten des Grafen zu schaffen hat, wird er vor dessen Gerichten austragen und nirgendwo sonst. Bis Lichtmeß soll er einen Verzicht auf Pergament in die Kammer des Grafen einliefern. Für den Fall, dass er dem nicht nachkommt und treulos wird, stellt er die folgenden Nachbarn aus Gerhardtsgereuth als Bürgen: Hans Dachpacher, Otto Meusser, Heinz Pfiffer, Klaus Osse, Hans Ercklein, Hans Meusser, Klaus und Hermann Kreyßlein, Jakob Kursner, Peter Kesselring, Hans Cziriacus, Hans Wisse von Gottfriedsberg und Paul Weber aus Schleusingen. Diese bürgen dem Grafen für 40 Schock Groschen, die binnen eines Monats nach einem Verstoß des Ausstellers fällig sind. Aussteller und Bürgen übernehmen in aller Form ihre Verpflichtungen. Sie bitten Johann Westhausen, Oberschreiber der Herrschaft Henneberg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
... gebin am sonntag nach unser liebin frauwen tage conceptionis a.d. 1462.

  • Archivalien-Signatur: 879
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Dezember 12.

Papier


Peter Koß bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber freigelassen worden zu sein. Peter, seine Brüder Dietz und Klaus Koß versprechen, künftig nichts gegen den Grafen, seine Brüder, Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern zu tun oder zu veranlassen, sich auch wegen des Gefängnisses an diesen, an Hans Volknant, den Seinen, den Leuten von Heinrichs und anderen Betroffenen oder Verdächtigen nicht zu rächen. Er soll unverzüglich aus der Grafschaft und den Wäldern weggehen und diese und die vierWälder nicht mehr betreten außer mit Zustimmung des Grafen. Verstößt Peter dagegen, haben ihn seine Brüder wieder in die Gefangenschaft zu liefern, aus der sie ihn jetzt genommen haben. Sie liefern sich dazu der Gnade des Grafen aus. Dies haben die drei Brüder beschworen. Sie bitten Werner von Boineburg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sannt Pauls tag conversionis a.d. 62.

  • Archivalien-Signatur: 869
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Januar 25.

Papier


Seinem Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Ludwig von Isenburg, Graf zu Büdingen, mit, dass Ludwig Landgraf zu Hessen mit Land, Leuten, Untertanen und Mannen sein Feind geworden ist. Wenn Wilhelm mit diesem, seinen Helfern und Helfershelfern Gemeinschaft an Städten, Schlössern, Dörfern, Weilern, Höfen, Leuten und Gütern hat, an denen er mit diesem Schäden erleidet, so will sich der Aussteller mit seinen Helfern und Helfershelfern deswegen bewahrt haben und nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein. Er siegelt mit dem Sekretsiegel.
Geben ... uff sontag Esto michi a.d. 1462.

  • Archivalien-Signatur: 870
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Februar 28.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Hans Smidt, sein Bürger zu Meiningen, hat mit Heinz Lonesch aus Mehlis und Kunz Hengelhaupt aus Viernau wegen des von Martin Wernher hinterlassenem liegenden und fahrenden Gutes vor des Grafen freiem Gericht zu Benshausen gestanden, hat ein Urteil erlangt und dagegen vor dem Landgericht zu Würzburg appelliert. Der Graf hat die Parteien vorgeladen, das Urteil angehört und, bevollmächtigt durch die Parteien, gütlich entschieden; die Parteien haben sich verpflichtet, dem nachzukommen: Lonesch, Hengelhaupt und ihre Erben sollem im Erbe des Martin Wernher gemäß dem erwähnten Urteil ungehindert sitzen bleiben. Smidt hat das Recht lange verzögert und ist dadurch zu großen Kosten und Schäden gekommen. Lonesch und Hengelhaupt sollen ihm für diese Kosten, Zehrung und Schäden acht Schock Groschen in Landeswährung zahlen, je vier an Bartholomei und Martini. Damit soll er zufrieden sein. Keine Seite solldeswegen künftig Forderungen erheben. Der Graf lässt sein Siegel aufdrücken.
Der gebin ist am Pfingstabint a.d. 1462.

  • Archivalien-Signatur: 874
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 Juni 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, nimmt den Juden Salomon, seine Ehefrau, Kinder und Brotesser in sein Amt Mainberg auf. Der Graf und seine Erben werden die Juden, Leib, Gut und das Ihre auf die mit Ausstellung der Urkunde beginnenden sechs Jahre schützen und schirmen wie andere armen Leute, sie gewähren ihnen sicheres Geleit. Dafür sind jährlich an Kathedra Petri 30 rheinische Gulden Schutzgeld auf das Schloss Mainberg zu zahlen. Darüber hinaus sollen die Juden von Amtleuten und Leuten des Grafen nicht belastet werden. Innerhalb der sechsJahre sollen die Juden im Schutz bleiben und nicht entlassen werden außer mit ihrer Zustimmung. Wenn sie diesen Wunsch gegenüber dem Grafen oder seinem Amtmann äußern, soll man sie ziehen lassen; zuvor sind jedoch die 30 Gulden für das jeweilige Jahr zu zahlen. Ein halbes Jahr nach dem Wegzug gilt noch das Geleit des Grafen. Salomon und die Seinen sollen den gleichen Zins nehmen wie die übrigen Juden des Grafen. Dieser siegelt.
Geben uff sant Michels tag a.d. 1462.

  • Archivalien-Signatur: 877
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1462 September 20.

Papier


Albrecht, Markgraf zu Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg, bekundet, dass Johann Bischof von Würzburg ihm etliche Güter und Stücke verliehen hat nach Ausweis der von ihm darüber ausgestellten Lehnsurkunde. Der Markgraf bekundet, sie erhalten zu haben und sich gemäß Lehnsrecht zu verhalten. Er siegelt.
Geben am mitwochensanndt Michels des heyligen ertzengels abent 1463.

  • Archivalien-Signatur: 886
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 September 28.

Papier


Balthasar von der Kere, Domherr zu Würzburg, Bernhard vom Berg und Jörg Marschalk bekunden: an diesem Tag sind vor ihnen erschienen Kaspar Knoblach, Vorzeiger dieses Briefes, und Hans Zutterich. Letzterer solle über Knoblach gesagt haben, Kaspar habe einen Bruder in Nürnberg namens Jörg, der habe ihm früher, als er mit der Stadtin Unfrieden lebte, heraus geholfen; zudem solle Kaspar Knecht derer von Nürnberg und zu Graf Johann von Wertheim geschickt worden sein, um dessen Vorhaben zu erkunden und seinem Bruder Jörg in Nürnberg mitzuteilen. Diese Behauptungen seien erfunden. Knoblach hat daher Zutterich ersucht, vor denAusstellern dazu auszusagen. Zutterich hat an Eides statt ausgesagt, der erwähnte Knecht Jörg sei im Krieg des Herzogs Ludwig von Bayern in Lauf bei ihm gewesen, man sei freundschaftlich miteinander umgegangen, Er habe ihn gefragt, was er mit dem Knecht zu tun habe, dem er aus Nürnberg herausgeholfen habe. Jörg habe ihn wissen lassen, der sei sein Bruder. Er habe aber nicht gesagt, Kaspar sei Knecht derer von Nürnberg oder habe mit Jörg zu tun wegen des Grafen von Wertheim, derer von Nürnberg oder aus anderen Gründen. Davon wisse er nichts. Kaspar sei immer ein redlicher Knecht gewesen. Danach hat ein Knecht des Grafen von Henneberg namens Heinz Hayler vor den Ausstellern ausgesagt, er habe in Lauf im Krieg des Herzogs Ludwig von Bayern gelegen. Auch er habe dort mit dem erwähnten Jörg gesprochen und habe ihn gefragt, ob Kaspar sein Bruder sei; das habe er verneint. Die Sache sei verlaufen wie beschrieben. Dies bekunden die Aussteller in aller Form, der Domherr auf seinen dem Bischof [Johann] und dem Domkapitel geleisteten Eid, die beiden anderen auf ihren dem Grafen Wilhelm von Henneberg geleisteten Eid. Jörg Marschalk bekundet, dass Kaspar Knoblach mehrere Jahre seinKnecht war und redlich gedient hat. Bernhard vom Berg siegelt, die beiden anderen bedienen sich dieses Siegels.
Gescheen zu Slus. donerstags nach sannt Margareten tag a.d. etc. 63.

  • Archivalien-Signatur: 883
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 Juli 14.

Papier


Der Priester Veit Molner bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit dem Lehen auf seinem Stift Schmalkalden begnadet hat, das Peter von Köln gewesen ist. Er soll dorthin ziehen, es in gutem Zustand halten und nicht weggehen außer mit Zustimmung des Grafen. Er soll dem Lehen nach dem Willen des Grafen getreulich vorstehen. Tut er das nicht, kann der Graf ihm das Lehen nehmen und einem anderen verleihen. Er soll als williger Kaplan des Grafen Schaden warnen und sein Bestes werben. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Kilian von Helba, Untervogt zu Mainberg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin 1463 am sonnabint nach Galli.

  • Archivalien-Signatur: 887
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 Oktober 22.

Papier


Georg, Graf und Herr zu Henneberg, Heinrich Graf zu Schwarzburg, Herr zu Atrnstadt und Sondershausen, Johann Graf zu Wertheim und Philipp Graf zu Rieneck der Jüngere bekunden gegenüber Propst, Dekan, Kantor, Scholaster und Kapitel des Domstifts Köln, dass Berthold, der Domherr in Kön zu werden wünscht, ein Sohn des Grafen Wilhelm von Henneberg und der Katharina von Hanau, Gräfin zu Henneberg, ist. Graf Wilhelm von Henneberg, der auf dem Weg zum heiligen Grab blieb, und seine Ehefrau Anna Herzogin zu Braunschweig waren die Eltern des erstgenannten Wilhelm. Herzog Otto von Braunschweig und seine Ehefrau Margarete Herzogin von Berg waren die Eltern der Anna von Braunschweig, Graf Heinrich von Henneberg und seine Ehefrau Mechtild Markgräfin von Baden die Eltern des Grafen Wilhelm, der beim hl. Grab blieb. Graf Reinhard von Hanau und seine Ehefrau Katharina Gräfin von Nassau die Eltern der Gräfin Katharina von Henneberg, geborenen von Hanau. Ulrich Freiherr von Hanau und seine Ehefrau Elisabeth Gräfin von Wertheim waren die Eltern des Grafen Reinhard, Heinrich Graf von Nassau, Herr zu Beilstein, und Katharina Freifrau von Randerath die Eltern der Gräfin Katharina von Nassau. Alle diese Personen haben in rechter Ehe gesessen. Dies nehmen die Aussteller auf ihre dem Lehnsherren geleisteten Eide; sie siegeln.
Der gegebin ist 1463.

  • Archivalien-Signatur: 890
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463

Papier


Heinrich Fleming bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit dem geistlichen Lehen auf seinem Stift zu Schmalkalden gegnadet hat, das zuvor der verstorbene Heinrich Roßdorff innehatte. Fleming verspricht, innerhalb eines Jahres Priester zu werden, auf sein Lehen zu ziehen, dort zu wohnen, es in gutem Zustand zu halten und nur mit Zustimmung des Grafen wegzugehen. Bezieht er sein Lehen nach einem Jahr nicht, kann der Graf ihn daraus setzen und es einem anderen verleihen. Fleming hat als williger Kaplan des Grafen Schaden zu warnen und sein Bestes zu werben. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Oswald von Weiler, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1463 uff sant Matheus des heligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 885
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 September 21.

Papier


Johann Molner bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit dem Lehen auf seinem Stift Schmalkalden begnadet hat, das zuvor Heinrich Fleming gehörte. Johann soll innerhalb des nächsten Jahres Priester werden, auf das Lehen ziehen, es in gutem Zustand halten und nicht weggehen außer mit Zustimmung des Grafen. Er soll dem Lehen nach dem Willen des Grafen getreulich vorstehen. Kommt er seinen Zusagen nicht nach, kann der Graf ihm das Lehen nehmen und einem anderen verleihen. Er soll als williger Kaplan des Grafen Schaden warnen und sein Bestes werben. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Oswald von Weiler, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1463 an sant Enderes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 888
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 November 30.

Papier


Peter von Herbstadt, Amtmann zu Botenlauben, teilt dem Herrn [Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg] mit: der Graf hat einen Tag in Ebertshausen angesetzt zwischen der Gemeinde Poppenlauer einerseits, Hans Weissensehe andererseits wegen der gegeneinander erhobenen Forderungen. Dort sollten der Graf und Heinz von Wechmar einen gütlichen Austrag versuchen. Die Gemeinde Poppenlauer sollte dazu eine Zustimmung der Herren beibringen, die Anteil am Dorf haben. Der Aussteller verspricht, einem vom Grafen und Heinz von Wechmar gefällten Spruch nachzukommen; er drückt sein Siegel auf die Rückseite auf.
Der geben ist 1463 uff den nesten sontag nach Vincula Petri.

  • Archivalien-Signatur: 884
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 August 7.

Papier


Ruprecht, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, Administrator des Hochstifts Regensburg, und Wilhelm, Grf und Herr zu Henneberg, schlichten zwischen ihren Schwägern und Brüdern Philipp dem Alten und Philipp dem Jungen, Grafen zu Rieneck wegen der Irrungen um die Grafschaft Rieneck. Philipp der Ältere soll Grünsfeld, Lauda und Wildenstein mit allem Zubehör erhalten, der Jüngere Lohr, Rieneck, Gemünden, Brückenau und Schildeck mit allem Zubehör. Beide Brüder haben je zwei Schiedsrichter ernannt, der Ältere Arnold Kreis und Konrad Schultheiß zu Mosbach, der Jüngere Heinrich von Wechmar und Hans Eber. Diese sollen die Nutzungen und Lehen der Grafschaft Rieneck berechnen, Fahrhabe, Schulden und arme Leute mit Kindern erheben, denen der freieZug von einem Herrn zum andern erhalten bleibt. Die beiden Grafen sollen die Fahrhabe in den Höfen in Würzburg und Aschaffenburg sowie in ihren Schlössern auf einem festgesetzten Tag vorlegen, die vier sollen diese gütlich aufteilen und den beiden Grafen darüber gleichlautende Urkunden ausstellen. Für den Fall, dass die vier sich nicht einigen können, haben die beiden Fürsten den Hans Diemar zum Obmann bestellt, der einem Teil zustimmen soll. Dabei soll es dann bleiben. Schiedsrichter, die durch Tod oder einen ehrenhaften Grund ausfallen, sind von den Parteien zu ersetzen. Gleiches gilt für den Obmann und die Fürsten. Der Termin wird auf den Sonntag Judica abends in Gemünden angesetzt. Die beiden Aussteller hängen ihre Sekretsiegel an. Die beiden Grafen von Rieneck versprechen, dem nachzukommen, und kündigen ihre Siegel an.
Gescheen und geben zu Gemunden am dinstage nach dem sontag Reminiscere 1463.

  • Archivalien-Signatur: 882
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 März 8.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder Berthold und Johann und ihre Erben: Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schleusingen haben für ihn gegenüber Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen für 500 rheinische Gulden gebürgt, die ihnen der Junker Kilian Meusser geliehen und für die sich die Stadt Meiningen verschrieben hatte gemäß der von der Stadt Schleusingen für die Stadt Meiningen ausgestellten Urkunde. Der Graf verspricht, auch für seine Brüder, die Stadt Schleusingen deswegen schadlos zu halten. Wilhelm siegelt, auch für seine Brüder.
Der gegeben ist 1463 uff sant Peters tag Kathedra gnant.

  • Archivalien-Signatur: 881
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 Februar 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt Dekan und Kapitel des Stifts St. Aegidien und Erhard in seiner Stadt Schmalkalden mit, dass er die durch den Tod des Heinrich Fleming und den Verzicht des Johann Bachradt vakante Pfründe, deren Patronatsrecht ihm und seiner Herrschaft "pleno iure" zusteht, an den Kleriker Johann Molner (Molitoris), Vorzeiger dieser Urkunde, verliehen hat. Er bittet die Empfänger, diesen mit der erforderlichen Feierlichkeit mit der Pfründe zu investieren und in den Besitz der Einkünfte zu setzen. Der Graf siegelt.
In castro nostro Slewsungen ipso die sancti Andree apostoli 1463.

  • Archivalien-Signatur: 889
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1463 November 30.

Lateinisch.

Pergament


Andreas Schildeck zu Dreißigacker verkauft für sich, seine Ehefrau und seine Erben dem Vikar der alten Vikarie und Frühmesse in der Pfarrkirche zu Meiningen, den Vormündern dieser Vikarie und ihren Nachfolgern ein Schock Groschen und ein Ort Schock Meininger Währung jährlichen Zins auf seine beiden Pflugäcker in der Mark von Meiningen "ober der steynwyßen" zwischen Clara Hubner und Hans Hünfelt sowie auf anderthalb Acker zu Helba oberhalb der Weinberge von Kilian Voit und Kunz Koch. Der Kaufpreis von zehn rheinischen Gulden wurde von der Vikarie bereits gezahlt. Der Aussteller quittiert darüber und verspricht, den Zins jährlich an Lichtmeß zu liefern. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen; die Summe samt Rückständen ist zum Termin fällig. Im Fall von Säumnis bei Zahlung der Zinse und der Rückkaufsumme können die Inhaber der Urkunde ohne Gericht an die Äcker greifen und sich daraus befriedigen; nichts soll davor schützen. Der Aussteller verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Er bittet Klaus Forster, Schultheißen zu Meiningen, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Geben 1464 am mantag nach unser liben frawen tag Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 891
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Februar 6.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teil Jörg Schott mit, dass er Aschenhausen mit allem Zubehör erblich dem Balthasar Speßhardt verkauft hat. Da dieses vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rührt, lässt Jörg, auch für seinen Bruder Hans und seine Mutter, Aschenhausen dem Grafen auf mit der Bitte, Balthasar und seine Erben damit zu belehnen. Jörg bittet seinen Verwandten Bernhard von Raschau, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben 1464 off fridag vor dem sontag Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 894
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 April 13.

Papier


Der Priester Johann Kunlein bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit einem Kanonikat (thumerey) [am Stift Schmalkalden] belehnt hat, das durch den Tod des Kustos Hermann vakant geworden war. Er soll dort künftig persönlich sitzen. Wenn er ohne Zustimmung des Grafen weggeht, kann der damit wie mit einem heimgestorbenen Lehen verfahren. Kunlein soll als Kaplan des Grafen Schaden warnen und sein Bestes werben. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet den Priester Hans von Lohr (Lare), seinSiegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin am dinstag nach dem sontag Trinitatis a.d. 1464.

  • Archivalien-Signatur: 897
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Mai 29.

Papier


Hans Cardinal, Bürger zu Erfurt, bekundet, auch für seine Schwester Tele und beider Erben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold neun Hufen Land zu Vieselbach mit allem Zubehör in Dorf und Feld empfangen zu haben, die ihnen von ihrem Vater Heinrich Cardinal anerstorben sind und die dieser von seinem Schwiegervater (sweher) Heinrich Podewitz geerbt hatte. Geld und Verschreibung, die die Brüder Thile, Jakob und Heinrich von der Sachsen auf die neun Hufen haben, bleiben davon unberührt. Cardinal hat seine Verpflichtungen beschworen. Er siegelt, auch für seine Schwester.
Der gegebin ist 1464 am freitag nach sant Jacobss tag.

  • Archivalien-Signatur: 899
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Juli 27.

Pergament


Hans Heimbrecht, Schultheiß zu Wasungen, bekundet: vor ihm hat Kunz Kaufman, Bürger zu Wasungen, unter Eid ausgesagt, dass er vor etlicher Zeit sieben Jahre lang Knecht und Flurschütz in Nordheim vor der Rhön gewesen ist. In dieser Zeit habe ihm der verstorbene Berthold Seiffridt wie andere Nachbarn sein Gut verlehnt. Obdas Recht oder Unrecht sei, wisse er nicht, auch nicht, ob dafür Handlohn fällig gewesen sei. Wenn nötig, sei er zu weiteren Aussagen bereit. Der Aussteller bekundet dies auf seinem dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid. Er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist off montag vor sant Katherin tag der heyligen jungfrawen 1464.

  • Archivalien-Signatur: 904
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 November 19.

Papier


Hans Schenk, Herr zu Tautenburg, Vogt zu Coburg, bekundet, dass Paul von Schaumberg am Donnerstag nach Mariä Würzweihe [16. Aug.] am Mittag mit zwei Knechten und drei braunen Pferden bei ihm und anderen ehrbaren Mannen des Herrn bei Maineck gewesen ist. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Gebin 1464 am donerstage vor des heiligen crucis tag exaltationis genant.

  • Archivalien-Signatur: 900
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 September 13.

Papier


Heinrich Rußwurm, Amtmann und Rentmeister des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden, bekundet, die Wiesen zu Bettengehau, die vormals vom Grafen an Betz Lucke und seinen Erben verliehen waren, jetzt im Namen des Grafen an Klaus Steynauw, seine Ehefrau Gele und ihre Erben verliehen zu haben gemäß der früher darüber ausgestellten Urkunde. Rußwurm drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1464 off mitwochen in den Pfingst heiligen tagen.

  • Archivalien-Signatur: 896
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Mai 23.

Papier


Hermann Torwart, Fritz Henneberg, Torwart, und Hans Strewb bekunden, aus eigener Schuld in die Ungnade von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein, die sie deswegen am Leib hätten strafen können. Auf Bitten ihrer Freunde haben die Grafen jetzt auf Ungnade und Bestrafung verzichtet. Die Aussteller versprechen, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern, nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie haben geschworen, nie mehr in die Herrschaft zu kommen außer mit Zustimmung der Grafen. Verstoßen sie dagegen, können die Grafen mit ihnen nach Willkür verfahren. Wenn sie mit den Grafen und den Ihren zu schaffen haben, sollen sie vor diesen und nicht anderswo ihr Recht suchen und damit zufrieden sein. Dies haben sie beschworen. Sie bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben 1464.

  • Archivalien-Signatur: 905
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464

Papier


Hermann von Eberstein bekundet: Heinrich Graf von Henneberg hat ihm einen Brief vorgehalten, in dem sich Hans von der Tann beklagt, dass der Aussteller und Hans von Ebersberg gegenüber Philipp (Lips) von Eberstein und seinen Knechten gesagt haben sollen, solange der Auersberg in Philipps Händen sei und nicht in denen des Hans von der Tann und seiner Knechte, solange müssten sie wegen des Auersbergs und derer von Hilders nicht in Sorge sein. Derartiges hat Hermann gegenüber seinem Vetter Philipp oder Dritten nie gesagt, auch Graf Heinrich hat ihm gegenüber eine solche Äußerung nicht getan; dies hat ein Knecht getan, als Hermann vom Grafen weggegangen ist. Der Graf hat ihm auch das Schloss nicht zugesichert. Dies nimmt der Aussteller auf seinen dem Grafen Wilhelm geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der gegebin ist uff sonabent vor deme sontag Letare a.d. 1464.

  • Archivalien-Signatur: 892
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 März 10.

Papier


Kaspar Weber bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen und etliche Zeit geblieben zu sein. Die Grafen hätten ihn wegen seiner Vergehen am Leib strafen können. Auf Bitten seiner Verwandten haben die Grafen davon abgesehen und ihn jetzt freigelassen. Er versprichtdaher, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Er hat zugesagt, nie mehr in die Herrschaft zu kommen. Wenn der Graf oder seine Amtleute ihn dort antreffen, können sie mit ihm nach Belieben verfahren. Wenn er mit den Grafen, ihrer Herrschaft oder den Ihren zu schaffen hat, soll er vor den zuständigen Gerichten sein Recht suchen. Diese Bedingungen hat Weber beschworen. Er bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Gebin 1464 am freitag noch Elisabeth.

  • Archivalien-Signatur: 903
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 November 23.

Papier


Kunz von der Tann, Schultheiß, und die Schöffen des Brückengerichts zu Würzburg bekunden: vor ihnen hat Peter Riiß aus Sulzfeld unter Wildberg vorgetragen, dass er mit einem namens Lange Fritz zu tun hatte, ehemals in Sulzfeld gesessen, der jetzt ein verurteilter und geächteter Mann wäre. Er bat um ein Urteil, ob dieserin der Tat verurteilt und geächtet sei. Die Aussteller haben in den Gerichtsbüchern gefunden, dass Lange Fritz in der Tat am Donnerstag vor Aegidientag [14]58 wegen des Wiprecht Hartung, Vikars zu St. Johann im Haug außerhalb Würzburg, vor ihnen am Landgericht war, dort verurteilt und geächtetund aus dem Urteil noch nicht gelassen worden ist. Das Siegel des Gerichts ist auf dem Rücken aufgedrückt.
Der geben ist am ffreittag nach dem sonntag Letare in der vasten a.d. 1464.
Kunz Beringer, Notar.

  • Archivalien-Signatur: 893
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 März 16.

Papier


Nikolaus von Ebern, Komtur, und die übrigen Brüder des Konvents des Deutschen Hauses zu Münnerstadt bekunden, eine Zustimmungsurkunde des Ulrich von Lentersheim, Meisters in Deutschen und Welschen Landen, erhalten zu haben; diese ist inseriert [Nr. 2471 vom 11. Juli 1464]. Daher verkaufen die Aussteller hiermit auf Dauer ihren bisher zum Haus in Münnerstadt gehörigen Hof in Althausen mit zugehörigen Zinsen, Gülten, Zehnten, Äckern, Wiesen, Gärten, Wassern, Weiden, Hölzern, Häusern, Höfen, Hofstätten, Leuten, Gütern, Fronen, Diensten, Atzung, Lager und sonstigem Zubehör, hergebrachten Freiheiten, Herrlichkeiten, Rechten und Gewohnheiten an Hans Toles für bereitserhaltene 1170 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Die Aussteller quittieren über diese Summe, setzen den Käufer in die Gewere des Hofes, verzichten auf jedes Vorgehen gegen den Verkauf und versprechen Währschaft. Forderungen Dritter werden sie auf eigene Kosten abstellen, wie es im Herzogtum Franken üblich ist. Die zum Hof gehörenden Pflichtigen werden losgesagt und an den Käufer und dessen Erben gewiesen. Dafür werden Währschaftsbürgen gestellt, die ggf. nach schriftlicher Mahnung durch den Käufer und seine Erben in eigener Person in einem Wirtshaus in Münnerstadt Einlager zu leisten haben, bis der Hof von allen Forderungen freigestellt ist. Die Aussteller versprechen, die Währschaftsbürgen schadlos zu halten und dem Vertrag in allen Punkten nachzukommen. Es siegeln Komtur und Konvent. Sie bitten Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Die Währschaftsbürgen Jörg Osterberg, Michael von Kaden und Andreas Krebs, Bürger zu Münnerstadt, übernehmen ihre Verrpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montag nach sandt Marien Magdalen tag 1464.

  • Archivalien-Signatur: 898
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Juli 23.

Papier


Peter von Herbstadt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben sechs Hufen zu Reumles mit Zubehör, Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, einen Anteil am Sackzehnten zu Häselrieth, von dem jährlich je fünf Malter Korn und Hafer sowie sechs Käse anfallen, sowie den Anteil an einem Gütchen daselbst. Diese empfängt er mit den Freiheiten, wie er sie vom verstorbenen Vater der Grafen hatte. Peter hat davon die üblichen Verpflichtungen; er kündigt sein Siegel an.
Der gegebben ist 1464 am montag nach dem sontag Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 895
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 April 23.

Pergament


Ulrich von Lentersheim, Meister Deutschen Ordens in Deutschen und Welschen Landen, bevollmächtigt den Nikolaus, Komtur zu Münnerstadt, wegen des Ordens und des Hauses Münnerstadt Güter zu Althausen und [Alten-] Münster - gemeinsam oder getrennt - mit allem bisher vom Orden besessenen Zubehör an geistliche oder weltliche Personen zu verkaufen. Siegel des Ausstellers.
Am mitwochen nach sandt Kilians tag 1464.

  • Archivalien-Signatur: 2471
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Juli 11.

Insert in Nr. 898 vom 23. Juli 1464.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 178

  • Archivalien-Signatur: 901
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 September 24.

Regest:
Johann Kronberger bekundet, sich mit Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Söhnen geeinigt zu haben entsprechend der inserierten Urkunde vom gleichen Tag. Johann verspricht, sich daran zu halten und nicht dagegen vorzugehen. Er bittet, da er kein Siegel hat, den Junker Georg Voit von Salzburg, sein Siegel auf diese von ihm eigenhändig geschriebene Urkunde zu drücken; derkündigt sein Siegel an. - Geben inn dem jare und auff den tag als obgeschrieben steet.
Insert vom gleichen Tag:
Georg, Graf und Herr zu Henneberg, kommt mit seinem Getreuen Johann Kronberger wie folgt überein: Johann soll, solange er dienen will, beim Grafen und seinen Erben zu den bisherigen Bedingungen bleiben. Will er dies nicht mehr, soll er doch auf seine Lebtage in der Herrschaft wohnen bleiben; hinter andere Herren darf er nur mit Zustimmung des Grafen und seiner Erben ziehen. Solange er dient, soll er seinen Jahrlohn und die übrigen Zuwendungen erhalten, wie es ihm unter dem großen Siegel verschrieben ist, er sei gegenwärtig oder in Geschäften des Grafen an anderen Orten. Aus besonderer Gnade hat der Graf dem Johann und seinen männlichen Leibeserben die Lehen verliehen, die ihm durch den Tod des Matern von Arnstein heimgefallen sind, wie es die darüber ausgestellte Urkunde ausweist. Wenn Johann beim Grafen und seinen Erben nicht länger dienen und wegziehen will, soll ihm dies gegen Aufsage dieses Lehens gestattet werden. Wenn der Graf oder seine Erben einen anderen Schreiber an seiner Stelle annehmen, sollen sie Johann helfen, anderweitig Dienste zu erhalten; das Lehen wird man ihm dann belassen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Montag nach sant Matheus des heiligen zwolffepoten und ewangelisten tag 1464.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Bartholomäus vom Bibra und seinen Erben 400 rheinische Gulden zu schulden, der er am nächsten Tag Kathedra Petri zurückzahlen soll. Dafür stellt er seine Räte und Getreuen Heinrich von Wechmar, Jörg von Schaumberg, Vogt zu Schleusingen, und Oswald von Weiler, Vogt zu Mainberg, als Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung durch Bartholomäus und seine Erben unverzüglich je einen Knecht und ein Pferd zum Einlager in ein ihnen angewiesenes offenes Wirtshaus in Themar oder Römhild zu schicken haben, bis Summe und Schäden gezahlt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Der Graf siegelt. Seine Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist uff mitwochen nach sant Gallen tag 1464.

  • Archivalien-Signatur: 902
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1464 Oktober 17.

Bl. 2:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Bartholomäus von Bibra und seinen Erben 100 rheinische Gulden schuldig zu sein, die an einem beliebigen Termin, spätestens aber an Kathedra Petri über drei Jahre fällig sind. Bei Säumnis können die Gläubiger an das Gut des Grafen und der Seinen greifen, Pfänder nehmen, diese versetzen oder verkaufen wie Eigengut. Der Graf verspricht, diesen Verpflichtungen nachzukommen; er siegelt.
Der gebin ist 1464 am mitwachen nach sant Gallen tage.

Papier


Freund von der Tann bekundet, mit seinem Bruder Dietz so geteilt zu haben, dass ihm Solz mit Zubehör zugefallen ist gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Dietz hatte ihrem Knecht Klaus Tischer das Gut gefreit, auf dem er sitzt, so dass er und seine Erben davon keine Zinse, Gülten oder Fronen schulden. Wenn er oder seine Erben es verkaufen, soll man dem Käufer einen Zins darauf ansetzen, wie ihn andere Erbe geben. Freund freit das Gut in gleicher Weise, wie es sein Bruder getan hat; er siegelt.
Der geben ist 1465 uff sante Philippen und Jacoben der heilgen zwolffbothen tag.

  • Archivalien-Signatur: 912
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Mai 1.

Papier


Freund von der Tann bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Brüdern Johann und Berthold zu Mannlehen empfangen zu haben das halbe Schloss Solz mit der Hälfte des Zubehörs und einen Hof zu Unterkatz mit allem Zubehör, wie es sein Bruder Dietz von Anton von der Tann gekauft und von der Herrschaft zu Lehen getragen hatte. Für sich und seine Leibes-Lehnserbenempfängt Freund außerdem Wüstung und Burgwall zu Melkers, die der Bruder Dietz früher von Adolf Truchseß und dessen Brudersohn Betz Truchseß gekauft hatte, den Burgstall zu Sands mit Zubehör, ein Viertel des Zehnten zu Bettenhausen, die Schmerbach unter dem Hutsberg und drei Güter zu Tann; auch diese hatte zuvor der Bruder Dietz von der Herrschaft zu Mannlehen, sie waren vom verstorbenen Vater Jörg von der Tann auf ihn gekommen. Diese Lehen mit Zubehör in Burg, Schloss, Dorf und Feld, mit Häusern, Höfen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Äckern, Wiesen, Wasser, Holz, Feld, Wunne und Weide, hat jetzt Freund empfangen, wie sie zuvor der Bruder vom verstorben Vater der Grafen hatte. Sie sind im Tausch mit dem Bruder an ihn gekommen. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Freund hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1465 am sonntag Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 910
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 März 31.

Papier


Hans Saupel aus Zeitz bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen und dort längere Zeit geblieben zu sein. Die Grafen hätten ihn deswegen am Leib strafen können. Jetzt haben sie ihn ohne große Strafe freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, die Fürsten Wilhelm, Ernst und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, ihre Herrschaften, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit den Untersassen der Grafen zu schaffen hat, soll er mit dem Recht zufrieden sein, das er erhält, wo diese gesessen sind. Wenn er dagegen verstößt, können die Grafen nach Willkür mit ihm verfahren. Dies hat Saupel in aller Form beschworen. Er bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben 1465 am montag nach sant Pauls tag conversionis.

  • Archivalien-Signatur: 907
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Januar 28.

Papier


Hans von Giech, Amtmann, Ratsmeister und Rat der Stadt Arnstadt bekunden: Johann Kylhouwe, Pfarrer zu [Ober-] Willingen, Hans Ryn, Gunther Tzigeler, Hans Isernecurt und Titzel Meder, ihre Mitbürger, Klaus Wiße aus Dannheim, Berthold Ulrich aus Angelhausen, Heinrich Starcke und Hans Slowitz aus Dornheim, Titzel Hopffe aus Hausen, Johann Schermer, Kirchner zu Ettischleben, Hans Ladensagk aus Marlishausen, Hans Stotz aus Görbitzhausen, Hans Snegasse, Klaus Sybotte, Hans von Roda, Hermann Heynman, Hans Fleischman, Klaus Porlitz, Apel Felckener, Erhard Engelhart, Heinz Arnolt und Hans Alber aus Oberndorf haben vor den Aussteller in drei Ratssitzungen einzeln auf ihre dem Herrn geleisteten Eide ausgesagt, dass der Pfarrer zu Oberndorf seit Menschengedenken die Zimmerer- und Maurerarbeiten, [...], Kerzen und Geleucht, Kirchner und Abteileute aus eigenen Mitteln ohne Schatzung der Pfarrangehörigen bezahlt hat, sofern die nicht aus eigener Entscheidung zugunsten von Pfarrer und Kirche den dort tätigen Deckern, Zimmerleuten, Handlangern und Kirchnern geholfen haben. Es ist allgemein bekannt, dass der Pfarrer und niemand sonst diese Arbeiten bezahlt hat. Sie wollen dem Folge leisten, was als Recht erkannt wird. Andreas Slowitz aus Marlishausen hat lange Zeit eine Hufe innegehabt, die dem Pfarrer jährlich 30 Schilling und zwei Hühner für Geleucht, Wachs und Zehrung der Kirche zinste. Der Amtmann siegelt; Ratsmeister und Rat hängen ihr Sekretsiegel an.
Der gegeben ist 1465 uf frietag nach dem sontage Letare.

  • Archivalien-Signatur: 909
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 März 29.

Urk. beschädigt; stammt aus der Archivaliensammlung HAV Nr. 642.

Pergament


Hans von Lichtenberg bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm erlaubt, seine Gesellschaft zur hl. Maria, den 14 Nothelfern und allen hl. Engeln zu tragen. Da dies niemand tun darf, der nicht vier adlige Ahnen hat, bekundet er: sein Vater ist ein von Lichtenberg, dessen Mutter eine Metzsch, seine Mutter eine von Herbstadt, deren Mutter eine von Rotenhan gewesen. Er drückt sein Siegel auf (1) und bittet wegen der Vaterseite (2) Hermann von Rastenberg, wegen der Mutterseite (3) Hans von Schaumberg zu Strössendorf, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist donnerstags nach Lamperti 1465.

  • Archivalien-Signatur: 918
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 September 19.

Rückvermerk: "hat nicht geben".

Papier


Johann Greussing, Domherr zu Würzburg und Landrichter der Herzogtums Franken, an Zentgraf und Schöffen des Zentgerichts zu Meiningen: das Zentgericht hat vormals etliche Urteile zwischen den Männern von Rohr, die den Brüdern Friedrich und Otto, Grafen und Herren zu Henneberg, zustehen, und deren Gegenparteien gefällt. Davonhatten die von Rohr an den Bischof von Würzburg appelliert. Sie wurden gezwungen, diese Appellation zurückzunehmen, und sind verurteilt worden. Die Grafen haben durch ihren Anwalt vorbringen lassen, dass ihre armen Leute zu Unrecht herangezogen worden sind. Der Aussteller legt den Adressaten bei Strafe von 600 Gulden auf, in der Sache keine weiteren Urteile zu sprechen, das gesprochene Urteil nicht mehr umzusetzen und die verhängte Buße nicht einzunehmen. Wenn dafür gebürgt worden ist, sollen die Bürgen nicht herangezogen werden. Die Parteien sollen bis zum Austrag vor dem Landgericht warten, die Ritter werden nach dem Vorbringen der Parteien ein Urteil fällen. Danach haben sich die Adressaten zu richten.
Geben ... am montag nach nativitatis Marie a. etc. 65.
Johannes Goler.

  • Archivalien-Signatur: 917
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 September 9.

Papier


Jörg Theler aus Steinbach und seine Mutter Margarete bekunden: Barthel [Fischer] aus Steinbach hatte sie aufgefordert, gegen Hans Ditterich aus Steinbach zu klagen. Sie haben geantwortet, sie wüssten nicht, weswegen sie klagen sollten. Barthel hat geantwortet, wenn sie nicht klagten und er zu Schaden käme, wolle er sich bei ihnen erholen. Daher suchten sie beim Zentgrafen in Waldau (Waltheym) und bei Heinz von der Schleuse (Sleusunge) um Rat, da Barthel sie zur Klage zwingen wolle. Die fragten, ob Ditterich ihnen etwas getan habe. Auf die negative Antwort hin rieten sie von einer Klage ab. Dies nehmen die Aussteller auf ihren dem Grafen [Wilhelm] von Henneberg geleisteten Eid. Sie bitten Konrad Wieber, Vikar zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben a.d. etc. 65 uff sontag vor Vincula Petri.

  • Archivalien-Signatur: 915
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Juli 28.

Zum Nachnamen des Barthel vgl. Nr. 1083.

Papier


Katharina Hoester bekundet, in das Gefängnis von Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein, die sie wegen ihrer Taten am Leib hätten strafen können. Auf Bitten ihrer Verwandten haben die Grafen ihr das jetzt erlassen. Sie wird gegen diese, ihre Erben, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts tun oder veranlassen. Sie hat zugesagt, nie mehr in Herrschaft und Lande der Grafen zu kommen außer mit deren Zustimmung. Verstößt sie dagegen, können die Grafen und deren Amtleute mit ihr nach Willkür verfahren. Hat die Ausstellerin künftig mit den Grafen und ihrer Herrschaft und den Ihren zu schaffen, will sie sich mit den Entscheid zufrieden geben und ihr Recht nicht anderswo suchen. Dies hat sie beschworen. Sie bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben 1465 ann sant Pauls tag des zwolffbotten.

  • Archivalien-Signatur: 906
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Januar 25.

Papier


Reinhard Abt zu Fulda und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verabreden zum Nutzen ihrer Lande und Leute sowie zu gegenseitiger Hilfe und Beistand: wird einer mit Heereskraft überzogen, soll der andere auf Mahnung oder aus eigenem Antrieb Recht für den Überzogenen anbieten. Wenn dieses schriftliche Angebot nichts bewirkt, soll er dem wehren helfen, als ob es ihn selbst anginge. Wird einem schriftlich Fehde angesagt oder erfolgen Übergriffe, soll man dem anderen helfen, nachdem man dessen Gegner aufgefordert hat, den Schaden wieder gut zu machen. Erfolgt dann nichts, soll man den Partner nach Kräften unterstützen. Wenn der Abt betroffen ist und der Graf hilft, hat der Abt Futter und Kost zu geben und für reisigen Schaden einzustehen. Dies gilt auch umgekehrt,sofern nicht der Abt dem Grafen Reiter für den täglichen Krieg einlegt; für deren Schaden kommt der Abt auf. Wegen der Höhe der Schäden soll man sich einigen. Ist das nicht möglich, soll jede Seite zwei ihrer Räte als Schiedsrichter bestellen, die gütlich entscheiden; deren Spruch, der binnen zwei Monaten gefällt werden soll, ist zu folgen. Wird eine Seite nach kurzer Vorwarnung beraubt, soll die andere ihre Amtleute dazu anhalten, beim Rückgewinn des Geraubten auf Mahnung zu helfen. Wenn Mannen oder Diener der Parteien miteinander zu schaffen haben, sollen die Parteien dem Kläger zu seinem Recht verhelfen, einem Adligen vor den Räten oder dem Hofgericht, einem Bürger oder Bauern vor dem Gericht, in dem der Beklagte ansässig ist; die Suche nach Recht an anderen Orten soll man nicht gestatten. Dies haben die Aussteller einander geschworen. Der Abt nimmt aus Adolf, erwählten und bestätigten [Erzbischof] von Mainz, Johann Bischof zu Würzburg, deren Nachfolger und Stifte, den Herzog Wilhelm von Sachsen, die Landgrafen [Ludwig und Heinrich] von Hessen und deren Erben, der Graf Bischof Georg von Bamberg, Bischof Johann von Würzburg, Abt Ludwig von Hersfeld, deren Nachfolger und Stifte, Heinrich Herzog von Braunschweig, Wilhelm Herzog zu Sachsen, die Landgrafen von Hessen und deren Erben. Der Vertrag gilt auf drei Jahre nach Ausstellung der Urkunde. (1) Abt umd (2) Graf drücken ihre Siegel auf.
Der gegeben ist zu Geysa uff mitwochen sent Barbaren tag 1465.

  • Archivalien-Signatur: 921
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Dezember 4.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Rotulus
1. Klage Heinrich von Wechmar, Otto und Heinz Teufel, Jörg Rauw, Kilian Westhausen, Martin und Herman Dile sowie Hans Schriber bei Heinrich Landgrafen von Hessen über Richard Zollner wegen des von diesem erhobenen Vorwurfs, die Männer seien im Feld gefangen, dann aber treulos geworden, o.D.
2.. Antwort des Landgrafen, Ansetzung eines Termins, Mo. nach Pfingsten 1465 (3. Juni).
3. Aufforderung des Richard Zollner, ins Gefängnis bei Johann Schenck in Schweinsberg zurück zu kehren, Mi. nach Pfingsten (5. Juni).
4. Verwahrung gegen den Vorwurf, Zusage seinerzeit gegenüber Hermann Riedesel, demgemäß Stellung in Eisenbach, Lossagung durch Riedesel, So. nach Viti (16. Juni).
5. Stellungnahme gegenüber dem Landgrafen, Mi. nach Viti (19. Juni).
6. Stellungnahme gegenüber den Räten des Landgrafen, Mi. nach Viti (19. Juni).
7. Erneute Vorwürfe Richard Zollner, Do. nach Viti (20. Juni)
8. Stellungnahme Jörg Rauw gegenüber R. Zollner, Do. vor Petri et Pauli (27. Juni).
9. Stellungnahme Heinrich von Wechmar u. die übrigen (außer Rauw), Fr. Petri et Pauli abend (28. Juni).
10. Stellungnahme Graf Wilhelm von Henneberg gegenüber dem Landgrafen, Zusage betr. Besuch des Tages durch Wechmar u. die übrigen, Fr. nach Bartholomei (30. Aug.).
11. Antwort des Landgrafen, Mi. nach Egidii (4. Sept.).
12. Antwort Wechmar u.a. an den Landgrafen, Fr. nach Bartholomei (30. Aug. ).
13. Landgraf an Wechmar u.a., Bereitschaft zum weiteren Austrag, Mi. nach Egidii (4. Sept.).
14. Wechmar u.a. an die Räte des Landgrafen, Bitte, es mit dem angebotenen Austrag vor dem Landgrafen genügen zu lassen, Mi. nach Lamperti (18. Sept.).
15. Wechmar u.a, an den Landgrafen, desgl., Mi. nach Lamperti (18. Sept.).
16. Zollner an Amtmann u. Burgmannen zu Salzungen, erneute Vorwürfe gegen Wechmar u.a. Nikolaustag 1465 (6. Dez.).
17. Zusage Wechmar u.a. zu einem Tag in Schmalkalden vor den Räten des Landgrafen Ludwig von Hessen u. des Grafen Wilhelm von Henneberg, Do nach dem Obersten 1468 (7. Jan.).
18. Mitteilung Hans von Rodenstein betr. Übergang des Richard Zollner aus dem Gefängnis beim Abt [Reinhard] zu Fulda in das des Landgrafen Heinrich, Lossagung durch den Abt, So. vor Pfingsten 1468 (29. Mai).
19. Desgl. Stamm von Schlitz gen. von Görtz, Do Fronleichnam 1468 (16. Juni).
20. Desgl., Apel von Buchenau u.a., Fr. nach Bonifacii (10. Juni).
21. Desgl., Otto Graf von Solms, Do. nach visit. Marie (7. Juli).
22. Aussage Konrad von Dernbach zur Gefangenschaft Heinrich von Wechmar u.a. bei den Riedesel, So. Jubilate (8. Mai).
23. Landgraf Heinrich an den Abt von Fulda betr. Mißachten der Mahnung zur Wiedereinstellung im Gefängnis durch Richard Zollner, Mo. nach Martini 1467 (16. Nov.).
24. Desgl. an Graf Wilhelm von Henneberg, Mo. nach Martini (16. Nov.).
25. Landgraf Heinrich, Treulosigkeit des R. Zollner, Do nach visit. Marie 1468 (7. Juli).
26. Richard Zollner. Forderung auf Ansetzung eines Tages, Mo nach Letare 1468 (28. März).
27. Heinrich von Wechmar u.a. an R. Zollner, Aufforderung zur Austragung der Sache, So. Mis. domini 1468 (1. Mai).
28. Zollner an Wechmar. Beschimpfung als Schelme, Mo nach Jubilate (9. Mai).
29. Wechmar u.a. an Zolner, Zusendung eines Briefes des Grafen von Henneberg, Mo. nach Cantate (16. Mai).
30. Graf Wilhelm an Zollner, Ladung, Mo nach Cantate (16. Mai).
31. Zollner an Wechmar, Beschimpfung, So Voc. Ioc (22. Mai).
32. Wechmar an Zollner, Erneuerung der Ladung, Fr. nach Exaudi 1468 (3. Juni).

  • Archivalien-Signatur: 914
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Jun. 3. - 1468 Jun. 3.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 179

  • Archivalien-Signatur: 913
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Mai 20.

Regest:
Georg, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Friedrich vom Haug und seinen Erben, Söhnen und Töchtern, einen Hof zu Helmershausen, Lichtenbergisches Lehen, den dieser vom Sohn des Werner von Dermbach gekauft hat und den Werner vormals vom Grafen zu Lehen hatte. Friedrich und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Montag nach dem Sontag Vocem Iocunditatis 1465.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch im Namen seiner Brüder Johann und Berthold, den Freund von der Tann und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem halben Schloss Solz mit der Hälfte des Zubehörs und einem Hof zu Unterkatz mit allem Zubehör, wie es dessen Bruder Dietz von Anton von der Tann gekauft und von den Grafen zu Lehen getragen hatte. Außerdem belehnt der Graf den Freund und seine Leibes-Lehnserben mit Wüstung und Burgwall zu Melkers, die der Bruder Dietz früher von Adolf Truchseß und dessen Brudersohn Betz Truchseß gekauft hatte, dem Burgstall zu Sands mit Zubehör, einem Viertel des Zehnten zu Bettenhausen, der Schmerbach unter dem Hutsberg und drei Gütern zu Tann; auch diese hatte zuvor der Bruder Dietz von der Herrschaft zu Mannlehen, sie waren vom verstorbenen Vater Jörg von der Tann auf ihn gekommen. Diese Lehen mit Zubehör in Burg, Schloss, Dorf und Feld, mit Häusern, Höfen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten,Äckern, Wiesen, Wasser, Holz, Feld, Wunne und Weide, hat jetzt Freund empfangen, wie sie zuvor der Bruder vom verstorbenen Vater der Grafen und von diesen hatte. Sie sind im Tausch mit dem Bruder an ihn gekommen. Die Rechte der Grafen bleiben vorbehalten. Freund hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt.
Der gegebin ist 1465 am sontag Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 911
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 März 31.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, freit seinem Knecht Hans Wolff ein Gut zu Walldorf, das dieser von seinem Bruder Jörg Wolff gekauft hat und das früher Hans Hase innehatte. Davon fiel ein jährlicher Zins von acht Groschen an Michaelis, eine Weisung von vier Groschen, vier Groschen für einen Käse, vier Groschen für 40 Eier und ein halbes Schock Geld für das Lager. Solange Hans Wolff Knecht des Grafen ist und das Gut innehat, sind diese Zinse nicht mehr fällig. Will er nicht mehr Knecht des Grafen und seiner Erben sein oder das Gut verkaufen, erlischt die Befreiung. Das Gut ist mit dem Amt Meiningen vom Hochstift Würzburg pfandweise verschrieben; wird das Pfand ausgelöst, erlischt die Befreiung ebenfalls. Der Graf siegelt.
Der gegebin ist 1465 am mitwachen nach sant Egidien tag.

  • Archivalien-Signatur: 916
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 September 4.

Teile wegen Wasserschäden nur mit Quarzlampe lesbar.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schließt mit seinem Oheim Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, den folgenden Vertrag: er soll dem Herzog nach dessen Notdurft helfen gegen jedermann ausgenommen den Kaiser, Bischof Rudolf [über gestrichen: Johann] von Würzburg, die Äbte Reinhard von Fulda undLudwig von Hersfeld, deren Nachfolger und Stifte sowie die Brüder Heinrich und Hermann, Landgrafen von Hessen. Zieht jemand in das Land des Herzogs, wird der Graf dem mit aller Macht wehren helfen; der Herzog soll ihn und die Seinen beköstigen und für möglichen Schaden aufkommen. Wenn der Herzog ihn an den Hof lädt, soll der Graf persönlich mit 60 oder 70 Pferden auf Kosten und Schaden des Herzogs zuziehen. Benötigt der Herzog ihn zu einer Heerfahrt, soll er mit 60 oder 70 Pferden und reisigen Wägen persönlich kommen; für Kost und Schäden kommt der Herzog auf. Wenn der Herzog ihn zu ritterlicher Schimpflichkeit oder zu einem Tag lädt, soll der Graf in eigener Person mit der gewünschten Zahl Pferden kommen; der Herzog soll ihn mit Kost und Futter auf Hin- und Rückweg versorgen. Gerät der Herzog in eine Fehde mit dem Bischof von Bamberg und ersucht den Grafen um Hilfe, hat der dem Bischof die 40 Gulden Manngeld aufzusagen und zu helfen. Der Herzog hat ihm die daraus enstehenden Unkosten zu erstatten, bis der Graf die Gelder wieder vom Bischof erhält. Wird die Herrschaft des Grafen mit Krieg überzogen von einem, dessen der Herzog mächtig ist, soll der es dem Gegner verbieten und gegen diesen Beistand leisten. Ausgenommen sind die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Brandenburg und die Landgrafen von Hessen, gegen die der Herzog nicht helfen wird. Dieser Vertrag beginnt an Pfingsten und läuft drei Jahre; die Kündigung soll zwei Monate vor Ablauf der Frist erfolgen. Wenn der Graf in dieser Zeit einem Dritten dient, hat er, wenn er angefordert wird, dennoch vorrangig dem Herzog zu helfen. Ausgenommen sind hierin der Bischof von Würzburg [folgt gestrichen: sowie die Landgrafen Heinrich und Hermann von Hessen]. Dafür hat der Herzog an Martini 350 rheinische Gulden zu zahlen, ebensoviel an den folgenden Pfingstfesten bis zum Ablauf der Frist. Die Summe ist aus der Kammer gegen Quittung zu zahlen. Siegel des Ausstellers.
Gebin uff donerstag ascensionis domini a.d. 1468 [über gestrichen: 1465].

  • Archivalien-Signatur: 962
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Mai. 23. / 1468 Mai. 26.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Heinz Decker, gesessen zu Sennfeld, dessen Schwager, dem Zigler zu Schweinfurt, und beider Erben den "krewelswerdt" jenseits des Mains, d.h. 25 Acker, beginnend bei Götz Narbe und stoßend bis an den rechten "krewelswerdt", wie das versteint ist. Dafür sind jährlich von jedem Acker ein Fastnachtshuhn sowie der Zehnt fällig; die 25 Acker sind in gutem Zustand zu halten. Wenn es durch Änderungen des Mains mehr oder weniger werden, vermehrt oder reduziert sichdie Zahl der Hühner. Siegel des Grafen.
Der gegeben ist 1465 am dinstag nach sant Kathrein tag der heyligen junckfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 920
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 November 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vermittelt gemeinsam mit Heinrich von Wechmar, den Vettern Hans und Jörg Truchseß sowie Jörg von Schaumberg zur Lauterburg zwischen Eucharius von Helba und Bernhard vom Berg eine Ehe zwischen Christine, Tochter des Eucharius, und Bernhard vom Berg. Christine erhält eine Mitgift von 400 rheinischen Gulden; Bernhard soll einen gleich hohen Betrag widerlegen. Diese insgesamt 800 Gulden soll Bernhard seiner Ehefrau auf seine Güter verschreiben, so dass ihr jährlich 70 Gulden anfallen. Eucharius soll der Tochter Kleidung und Heimsteuer nach Ermessen mitgeben. Die Höhe der Morgengabe steht im Ermessen Bernhards; diese soll er ihr mitsamt der Widerlegung binnenJahresfrist nach der Heirat verschreiben. Überlebt Bernhard seine Ehefrau, bleibt ihm alles, was diese ihm zugebracht hat, ob sie Kinder haben oder nicht; über die Morgengabe kann Christine auf dem Totenbett frei verfügen. Überlebt Christine den Ehemann, ob sie Kinder haben oder nicht, bleibt ihr das gesamte Vermächtnis und ein Drittel der Fahrhabe mit Ausnahme von reisigem Habe, Geschoss, Zubehör der Wehr, Barschaft Kleinode und Geld; mit Bernhards Schulden hat Christine dann nichts zu schaffen. Stirbt Bernhard vor der Ehefrau unter Hinterlassung von Kindern, können die Vermächtnis und Morgengabe mit derselben Summe ablösen. Wenn die Witwe eine zweite Ehe eingeht oder nicht bei den Kindern bleiben will, die Kinder ihr aber das Vermächtnis nicht bezahlen können, kann die Witwe dieses für dieselbe Summe unter Vorbehalt des Lösungsrechtes der Kinder an einen Genossen versetzen. Wenn Christine als Witwe mit Kindern von Bernhard wieder heiratet und auch von diesem Ehemann Leibeserben hinterlässt, steht jedem Kind ein Anteil am väterlichen Erbe zu; das mütterliche Erbe steht je zur Hälfte den Kindern beider Ehen zu. Christine soll auf ihr väterliches und brüderlichesErbe verzichten, sofern ihr nicht durch Todesfällen wieder Ansprüche erwachsen. Graf Wilhelm und die übrigen Vermittler siegeln.
Der geben ist zu Meyemberg 1465 am mitwochen nach sant Symon Jude tag der heyligen zwelffbotten.

  • Archivalien-Signatur: 919
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1465 Oktober 30.

Papier


Bernhard vom Berg weist mit Zustimmung seiner Verwandten seiner Ehefrau Christine von Helba je 400 Gulden Zu- und Gegengeld sowie 100 Gulden Morgengabe, insgesamt 900 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken gemäß seiner Eheberedung an auf seinen Sitz, Behausung und Hof zu Rippershausen mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Höfen, Hofstätten. Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide, Äckern und Wiesen, wie er es jetzt innehat. Wenn Christine den Ehemann überlebt, ob sie Kinderhaben oder nicht, soll sie in diesem Vermächntnis ruhig sitzen gemäß der Eheberedung. Bernhard hat der Ehefrau darüber eine Zustimmungsurkunde des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, beschafft; er siegelt.
Gebin 1466 am montag nach sant Lucien tag.

  • Archivalien-Signatur: 944
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Dezember 15.

Auf dem gleichen Blatt Papier:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Bernhard vom Berg hat ihm mitgeteilt, dass er seiner Ehefrau Christine je 400 Gulden Zu- und Gegengeld sowie 100 Gulden Morgengabe auf Sitz und Behausung Rippershausen mit Zubehör verschrieben hat gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Da diese vom Grafen zu Lehen gehen, hat Bernhard ihn um Zustimmung gebeten. Falls Christine den Ehemann überlebt, soll sie ruhig in Rippershausen sitzen unter Vorbehalt der Rechte des Grafen und seiner Erben. Der erteilt dazu in allerForm seine Zustimmung und hängt sein Siegel an.
Der gegebin ist 1466 am montag nach sant Lucien tag.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Themar bekunden: vor ihnen haben Hans Raßman, Bürger zu Themar, Bastian und Hans Welttner aus Lengfeld, Christian Isengart aus Eichenberg und Klaus Brey aus Dambach unter Eid ausgesagt, dass vor einiger Zeit Hans Tolde aus eigener Schuld in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen ist. Die genannten Männer, Toldes Verwandte, und weitere, inzwischen Verstorbene, hatten mit den Grafen verhandelt und seine Freilassung erlangt. Tolde hatte sich in einer Urfehde verpflichtet, nichts gegen die Grafen zu tun oder zu veranlassen, Sie hatten gegenüber dem Grafen für 60 Gukden gebürgt für den Fall, dass Tolde treulos würde. Eine gleichartige Aussage hat Hans Steckelberg aus Albrechts gemacht. Tolde aber ist gegenüber den Grafen und seinen Bürgen treulos geworden, die noch lebenden Bürgen haben daherdie 60 Gulden gezahlt. Dies nehmen die Aussteller auf ihre dem Grafen und der Stadt geleisteten Eide; sie drücken das Stadtsiegel auf.
Der gebin ist 1466 am mitwochen nach conceptionis Marie etc.

  • Archivalien-Signatur: 942
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Dezember 10.

Vgl. Nr. 635 u. 656.

Papier


Christoph Fuchs, Schultheiß zu Würzburg, teilt Richter und Urteilern des Zentgerichts Themar mit: Johann Kronberger, Schreiber der Grafen Friedrich und Otto von Henneberg, hat wegen Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde des Dorfes Belrieth aufgrund eines vor ihrem Gericht gegen die Gemeinde Belrieth und für Berthold von Bibra anstelle des Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, ergangenen Urteils an den Aussteller und die Schöffen des Brückengerichts zu Würzburg appelliert gemäß einem darüber ausgestellten Instrument. Der Aussteller hat im Namen des Bischofs diese Appellation angenommen und gebietet den Adressaten bei Strafe von 200 Gulden, in der Sache kein Urteil mehr zu fällen, das gefällte Urteil nicht zu vollstrecken und in keiner Weise gegen die Gemeinde Belrieth vorzugehen bis zum Austrag der Berufung, die vor dem Aussteller unf den Schöffen einghelegt worden ist. Das Gerichtssiegel ist auf der Rückseite aufgedrückt.
Am donerstag nach dem sontag Reminiscere a.d. 1466.
Kunz Beringer notarius subscripsit.

  • Archivalien-Signatur: 924
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 März 6.

Papier


Der Priester Johann Goldschmidt bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm die Pfarrei Brotterode verliehen hat, die vormals Heinrich [!] von Katz innehatte. Goldschmidt verspricht, die Pfarrei unverzüglich zu beziehen, dort wohnhaft zu bleiben, sie in gutem Zustand zu halten und nur mit Zustimmung des Grafen wegzugehen. Er soll des Grafen Schaden, sein Bestes werben und ein guter Kaplan sein. Hält er das nicht, kann der Graf ihn absetzen und die Pfarrei einem Dritten verleihen. Dies hat Goldschmidt auf das Evangelium geschworen. Er bittet Heinrich Ticher, Schultheißen zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum feria sexta ipsa die Jacobi a.d. 1466.

  • Archivalien-Signatur: 934
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Juli 25.

Papier


Die 14 Landschöffen des freien Landgerichts zu Wasungen, das dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von Kaisern und Königen gefreit ist, bekunden: der Graf hatte die von Belrieth von einem Falltor bis an das andere und die von Helmershausen von einem Falltor bis an das andere vor sie geladen wegen Klagen, die er gegen diese hatte. Die Aussteller haben die Dörfer um Antwort ersucht. Beide haben durch ihre Anwälte und Fürsprecher beantragt, sie an ihre jeweiligen Herren zu weisen, und um ein Urteil dazu gebeten. Die Landschöffen stellten fest, das Gericht gehöre dem Grafen, der habe dort einen Schultheißen und Richter. Nach dem Herkommen hätten sie dem Grafen nichts zu weisen. Daraufhin haben die beiden Dörfer durch ihre Anwälte an das Brückengericht zu Würzburg appelliert. Die Landschöffen haben das geschehen lassen. Dies bekunden sie auf die dem Grafen geleisteten Eide. Sie bitten Hans Heimbrecht, Schultheißen zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben off fritag vor sant Mertins tag a.d. 1466.

  • Archivalien-Signatur: 941
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 November 7.

Papier


Die Räte des Reinhard, Abtes zu Fulda, und des Heinrich, Landgrafen von Hessen, haben auf einem gütlichen Tag eine Regelung getroffen, die auf zwei gleichlautenden, ausgeschnittenen Zetteln festgehalten ist. Beide Fürsten sollen persönlich zu einem Tag nach Alsfeld kommen und sich in Anwesenheit etlicher Räte dahin vertragen, dass sie frühere Verschreibungen, Burgfrieden und Einungen zwischen Äbten und Landgrafen für sich, ihre Erben, Lande und Leute einhalten. Sie sollen einander zusichern, Lande, Gerichte, Gebiete, Landwehren und Schläge des anderen nicht zu schädigen, sondern diese verteidigen helfen. Wenn man einander mit Ehre nicht helfen kann, soll man doch Lande und Leute des anderen nicht schädigen. Gebrechen zwischen den Fürsten, ihren Mannschaften, Bürgern und Untersassen sollen gemäß Verschreibungen, Burgfrieden und Einungen gütlich beigelegt werden. Beide Seiten sollen ihre Räte mit Abschriften der alten Verschreibungen an einen geeigneten Ort schicken, wo diese gemeinsam diese Urkunden durchsehen, interpretieren und, wenn nötig, neue Verschreibungen daraus machen. Die Gültigkeit der alten Verschreibungen bleibt davon unberührt. Diejenigen, mit denen die Parteien vor Datum dieser Urkunde Einungen hatten, sind von der Hilfe ausgenommen. Dies sind von Seiten des Abtes die Erzbischöfe von Mainz, die Herzöge von Sachsen, alle Landgrafen von Hessen, die Vettern Wilhelm und Heinrich, Grafen von Henneberg, Graf Sigmund von Gleichen und die Mannschaft des Stiftes Fulda, von Seiten des Landgrafen die Bischöfe von Mainz und Paderborn, alle Herzöge von Sachsen, die Markgrafen vonBrandenburg, Burggrafen zu Nürnberg, alle Fürsten von Hessen, Graf Philipp von Katzenelnbogen, Graf Wilhelm von Henneberg, die Grafen von Waldeck, Graf Otto von Solms sowie Ritterschaft und Mannschaft des Fürstentums Hessen, deren Landgraf Heinrich mächtig ist. Dies haben beide Seiten beschworen; zwei gleichlautende, beschnittene Zettel.
Uff donnerstagk nach unser lieben frauwen tage nativitatis etc. 66.

  • Archivalien-Signatur: 938
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 September 11.

Papier


Else Westhausen, Witwe des Lorenz Westhausen, bekundet: der verstorbene Ehemann schuldete seinem Bruder, ihrem Schwager Kilian Westhausen, 34 rheinische Gulden, dem Schwager Klaus Westhausen sechs Gulden und der Schwägerin Margarete Westhausen neun Gulden. Jetzt hat man sich durch Vermittlung des Kunz Pfarner, Bürgers zu Königshofen, dahin geeinigt, dass Else aus dem Nachlass des Lorenz seinen vier Geschwistern Kilian, Klaus, Margarete und Kunne 13 Gulden zahlen soll, insgesamt demnach 62 Gulden innerhalb der nächsten vier Jahre. Davon sind 15 Gulden am nächsten Pfingstfest, danach an Pfingsten 15 sowie an Pfingsten in drei und vier Jahren je 16 Gulden fällig, jeweils in Königshofen. Für den Fall von Säumnis stellt Else Bürgen, die auf Mahnung unverzüglich in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Königshofen Einlager leisten sollen, bis die Zahlung samt Kosten und Schäden erfolgt ist. Ausgefallene Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Else verspricht, ihre Bürgen schadlos zu halten und die Verpflichtungenaus dieser Urkunde einzuhalten. Sie bittet Albrecht Kestener, Schultheißen zu Königshofen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an. Die Bürgen Kunz Pfarner, Anton Windsheymer und Mathes Steblin, Bürger zu Königshofen, übernehmen ihre Verpflichtungen; Pfarner drückt sein Siegelauf, die beiden anderen bedienen sich dieses Siegels mit.
Gebin uff montag sant Michels tag 1466.

  • Archivalien-Signatur: 939
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 September 29.

Auf dem gleichen Bogen:
Die Geschwister Klaus, Kilian, Margarete und Kunne Westhausen bekunden, dass Kunz Pfarner, Bürger zu Königshofen, zwischen ihnen und ihrer Schwägerin Else Westhausen, Witwe ihres Bruders Lorenz, wegen dessen Nachlass vermittelt hat. Demnach hat die Schwägerin ihnen für die Rechte am großen Gut des Bruders 13 rheinische Gulden zu zahlen; die Schwägerin hat darüber eine Schuldurkundeausgestellt. Die Geschwister verzichten daher auf alle künftigen Forderungen. Kilian drückt sein Siegel auf, auch für die übrigen, die sich dieses Siegels mit bedienen.
Gebin an sant Michels tag 1466.

Papier


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Georg Greussing und dessen Erben zu Mannlehen den Hof zu Sambach mit allem Zubehör, wie Georg den schon zuvor von der Herrschaft getragen hat. Rechte und Gewohnheiten des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Greussing hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Mitwoch nach dem heiligen Pfingstage 1466.

  • Archivalien-Signatur: 929
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Mai 28.

Pergament


Hans vom Stein zum Liebenstein und seine Ehefrau Helena bekunden, den Heiligenmeistern und den Vormündern der Pfarrkirche zu Sülzfeld unter Henneberg 100 rheinische Gulden schuldig zu sein, die diese ihnen geliehen haben. Dafür haben sie diese in die 100 Gulden in Queienfeld gesetzt, die ihnen auf die dortige Bede vom Hochstift Würzburg zu Manngeld verschrieben sind. Die Gläubiger sollen dort jährlich zehn Gulden erheben, bis die 100 Gulden abgelöst werden. Dies ist jederzeit möglich, jedoch ein Vierteljahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen. Die Gläubiger haben die Gülte dann ohne weiteres herauszugeben. Wenn das Hochstift Würzburg oder der Graf [Wilhelm] von Hennebergdas Manngeld auslösen wollen, sind die dafür erhaltenen 100 Gulden an die Männer in Sülzfeld auszuzahlen. Die Aussteller haben dazu eine Zustimmungsurkunde des Grafen zu beschaffen. Dies haben die Eheleute beschworen. Hans siegelt, seine Ehefrau bedient sich dieses Siegels mit.
Gegeben 1466 uff den dinstag nach dem heiligen Palmen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 925
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 April 1.

Auf dem gleichen Bogen: Nr. 468 vom 16. Jan. 1435.

Papier


Heinrich von Wechmar und Hans im Steinhaus, Schultheiß zu Bettenhausen, bekunden: Kaspar Belridt, Pfarrer zu Sülzfeld, hatte Irrungen mit den dortigen Männern, weil die ihm an Michaelis seine Zinse nicht gezahlt hatten, wegen eines Krautgartens, der zu Pfand steht und von dem er meint, nach dessen Auslösung müsse ihm ein anderer gestellt werden, sowie wegen Brennholz und Käse. Die Männer meinten, da Kaspar die ihnen zugesagte Summe von 165 Schock nicht binnen Jahresfrist gezahlt habe, seien sie ihm die Zinse nicht schuldig. Die Parteien haben sich auf die Aussteller als Schiedsrichter geeinigt und zugesagt, deren Spruch zu akzeptieren. Die legen gütlich fest, dass Kaspar den Männern 150 Schock zahlen soll, davon 100 in vier Wochen. 50 an Kathedra Petri. Dafür sollen die Männer sicherstellen, dass Kaspar jährlich an Michaelis 14 Schock erheben kann, und ihm Brennholz für eine Hufe liefern. Wenn der Krautgarten ausgelöst wird, ist ihm ein anderer, gleich guter zu stellen. Aus dem vergangenen Jahr sind Kaspar sechs Schock als Zins und den Käse zu zahlen. Kaspar und seine Nachfolger sollen künftig mit zwei weiteren Priestern am Abend des Kirmes-Welzentages einen Jahrtag mit gesungenen Vigilien und drei Messen am Morgen halten für die Stifter der ewigenMesse und der Pfarrkirche sowie die, die dazu beigetragen haben oder dies noch tun; diese Personen sollen namentlich genannt werden. Dafür sollen ihm die Männer jährlich ein Schock Groschen zahlen; der jeweilige Pfarrer soll die beiden übrigen Priester an diesem Tag beköstigen, die Männer sollen ihnen drei Viertel Wein ausschenken oder das, was man zu dieser Zeit im Schenkhaus trinkt. Mit Getreide, Opfergeld und Schutt für das Vieh bleibt es beim Herkommen. Damit sind die Irrungen beigelegt. Heinrich von Wechmar drückt sein Siegel auf, dessen sich Hans im Steinhaus mit bedient.
Gebin auff sontag Vocem Iocunditatis a.d. 1466.

  • Archivalien-Signatur: 927
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Mai 11.

Papier


Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Brüder Philipp der Ältere und Philipp der Jüngere, Herren zu Weinsberg, Erbkämmerer, waren vor einiger Zeit von seinem Vetter Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verpflichtet worden, sich am vergangenen Sonntag nach Aub zu begeben. Dorthin sollten der Aussteller und seine Vettern, die Grafen Wilhelm und Friedrich von Henneberg, ihre Beauftragten schicken, um eine Erbteilung zwischen den Brüdern zu machen. Die Sache hat sich bis zu diesem Tag verzogen. Graf Heinrich ist persönlich erschienen, dazu Jörg Voit von Salzburg, Amtmann zu Mainberg, wegen des Grafen Wilhelm; von Seiten des Grafen Friedrich ist niemand gekommen. Die beiden haben die Sache behandelt und etliche Zettel gesichtet, aber in der Kürze der Zeit keine Teilung zustande bringen können. Den drei Grafen oder zwei von diesen sowie hinzugezogenen Männern sollen Zinsbücher und Register vorgelegt werden. Auf dieser Grundlage soll dann ein Tag festgelegt werden, auf dem die Teilung erfolgt; die Brüder haben diesen Spruch zu akzeptieren. bis Weihnachten sollen sie keine Einkünfte an Wein, Getreide oder sonstigem erhalten; ihr Amtmann Hans Bachrat soll wie bisher darüber verfügen; die vorhandenen Weine sollen liegen bleiben, die beiden Brüder erhalten je 20 Malter Hafer und Korn. Der Ältere hat weitere 20 Malter Korn gefordert, aber auf Einspruch des Grafen Heinrich hin verzichtet. Die Brüder haben zugesagt, weitere Forderungen bis zum Entscheid zurück zu stellen. Hans Bachrat bleibt wie bisher tätig und hat dann Rechnung zu legen. Die drei Grafen wollen die Sache, wenn möglich, bis Weihnachten entscheiden. Zwei gleichlautende Ausfertigungen; Graf Heinrich drückt sein Siegel auf. Die Brüder geben ihre Zustimmung und drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist zu Awe uff mitwochen neste nach Symonis und Jude der heilgen zweolffbotten 1466.

  • Archivalien-Signatur: 940
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Oktober 29.

Papier


Hilprecht [von Steinau gen.] Steinrück bekundet: Heinrich, Graf und Herr zu Henneberg, hatte von Jörg von der Kere etliche Güter zu Erbenhausen, Weilar und anderswo, Steinrücken-Güter genannt, gekauft; dies ist mit Zustimmung Hilprechts geschehen. Er wird auf diese Güter keine Forderungen erheben. Wenn der Graf diese Güter verkauft oder versetzt, haben Hilprecht und seine Erben daran ein Vorkaufsrecht; er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1467 uff der unschuldigen kindeln tag.

  • Archivalien-Signatur: 945
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Dezember 28.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Ludwig von Weyhers, Domdekan zu Würzburg, Generalvikar des Bischofs Johann von Würzburg in geistlichen Angelegenheiten, erteilt den Einwohnern der Gemeinde Exdorf, Diözese Würzburg, die Erlaubnis, zum Schutz ihrer Pfarrkirche und zur Aufbewahrung von Gegenständen nach der Gewohnheit des Landes Gaden (domunculas) zu errichten. Er siegelt mit dem Vikariatssiegel.
A.d. 1466 feria quarta proxima post diem epiphanie domini.

  • Archivalien-Signatur: 922
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Januar 8.

Notiz betr. Zustimmung des Grafen W[ilhelm] von Henneberg.

Lateinisch.

Papier


Martin Kopp, Kanoniker an St. Stephan zu Bamberg, bekundet: er war mit Kilian von Helba wegen Propstei und Pfründe des Stifts an Samstag und Sonntag vor Johannis in Nürnberg zur Verleihung der Zehnten bei Nürnberg. Kilian hat den dortigen Bürger Heinz Helmreich gefragt, wie er zu Dienst und Kastenamt angenommen worden wäre. Der hat angegeben, er habe wegen Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, und der Propstei zu St. Stephan Getreide und Zinse eingenommen. Auf die Frage, warum er das aufgesagt habe, hat Helmreich geantwortet, Nilolaus Muffel, Ratsherr und Bürger zu Nürnberg, hat mehrmals mit ihm geredet, weil sein Sohn [Hans] Ansprüche auf die Propstei zu haben meinte, und ihn aufgefordert,diese Dienste aufzugeben. Weil Muffel ein Ratsherr sei. habe er das getan. Muffel hat ihn dann aufgefordert, in der Sache nach Bamberg an den Grafen Berthold zu schreiben, er wolle sicherstellen, dass der Brief in Bamberg übergeben würde. Kilian hat daraufhin festgestellt, dass Helmreich sich vomHerrn abgewandt hat. Sie haben auch von den Bauern gehört, der Muffel wolle sich in die Propstei legen, deswegen wollten sie die Zehnten nicht pachten. Auf Ersuchen des Grafen Berthold bekundet der Aussteller auf seinen dem Stift geleisteten Eid, dass er all dies so gehört hat. Er drückt sein Siegel auf.
Geben am mittwoch nach sannd Margarethen tag. a. etc. 66.

  • Archivalien-Signatur: 932
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Juli 16.

Papier


Mathes Sneider genannt Smedt aus Meiningen bekundet, wegen seiner Handlungen im Gefängnis des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, gewesen zu sein, da er etliche Männer gegen die Ordnung vor westfälische Gerichte gezogen und aus Neid dorthin hat laden lassen. Daher hätte man ihn an Leib und Leben strafen können. Auf Bitten seiner Junker und Freunde hat der Bischof ihn jetzt freigelassen. Er hat daher dem Christoph Fuchs, des Bischofs Schultheißen zu Würzburg, gelobt, gegen Bischof, Domkapitel, Grafen, Ritter und Untertanen des Hochstifts, Bürgermeister, Rat, Bürger und Einwohner zu Würzburg sowie die Beteiligten an seiner Gefangenschaft nichts zu tun oder zu veranlassen, auch die Ladungen an die westfälischen und andere Gerichte außerhalb des Landes ganz abzustellen und auf seine Lebtage nie mehr derartige Ladungen zu veranlassen. Was er mit den genannten Personen zu schaffen hat, soll er vor den dortigen zuständigen Gerichten austragen und mit deren Urteilen ohne jede Appellation zufrieden sein. Nichts soll ihn davon dispensieren. Verstößt er dagegen, ist er meineidig und treulos. Er bittet die Ritter Götz von Stettenberg und Berthold von Wiesenthau sowie Engelhard Burdian, Burgmann zu Münnerstadt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin an dem heiligen Crissenabendt 1466.

  • Archivalien-Signatur: 2475
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Dezember 24.

Insert in Nr. 1041 vom 7. Sept. 1472.


Rudolf Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, zu dessen Aufgaben die Mehrung des Gottesdienstes gehört, bekundet: durch Ludwig, Landgrafen zu Hessen, sowie Wilhelm und Johann, Grafen zu Henneberg, ist ihm vorgetragen worden, dass schon länger mit Zustimmung seiner Vorgänger beim Dorf Haindorf, Pfarrei Schmalkalden, Diözese Würzburg, wo die weltliche Herrschaft ihnen zusteht, eine zu Ehren der Jungfrau Maria, des Erlösers und des heiligen Kreuzes geweihte Kapelle besteht, die durch die Fürsten und andere Gläubige so mit Einkünften ausgestattet worden ist, dass daraus eine einfache Pfründe fundiert und ein Priester angemessen unterhalten werden kann. Daher haben die Fürsten den Bischof darum ersucht, an dieser Kapelle eine einfache Pfründe zu errichten und die Übertragung der Einkünfte zu bestätigen. Mit Zustimmung des jetzigen Rektors der Pfarrkirche zu Schmalkalden, in deren Grenzen die Kapelle liegt, errichtet der Bischof daher an der Kapelle als ewige Vikarie eine einfache Priesterpfründe ohne Seelsorgsverpflichtung zu Ehren der Jungfrau Maria und des hl. Kreuzes; das Patronatsrecht steht beim ersten Mal den Fürsten Landgraf Ludwig und Graf Wilhelm zu. die dem Bischof den Kleriker Adam Kursner aus seiner Diözese präsentiert haben. Der Bischof befiehlt dem örtlichen Archidiakon und seinem Offizial, diesen mit der Pründe zu investieren und ihn in deren körperlichen Besitz einzusetzen. Bei Vakanz steht die Präsentation den Nachfolgern des Landgrafen und des Grafen, weltlichen Herrn des Ortes, als Inhabern des Patronats über die Pfarrei Schmalkalden zu, die dem jeweiligen Bischof von Würzburg oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten abwechselnd und in gleicher Weise wie zur Pfarrei eine geeignete Person zu präsentieren haben, die Priester ist oderinnerhalb eines Jahres dazu geweiht werden kann. Dieser Mann soll am Ort persönlich residieren und wöchentlich am Sonntag und an zwei Wochentagen zwei Messen lesen oder durch einen anderen Priester lesen lassen; wenn in diese Woche Festtage fallen, soll er sie an diesen Tagen lesen, jedoch nicht mehr als drei Messen pro Woche. Die am Altar und sonst dort anfallenden Opfergaben stehen dem Rektor der Pfarrkirche zu. Die Austeilung von Sakramenten durch den Vikar bedarf der Zustimmung des Pfarrers; der Vikar soll diesen auch sonst in der Ausübung seiner pfarrherrlichen Rechte nicht behindern.Folgende Güter sind der Vikarie übertragen worden: ein Erbe in und bei Mittelschmalkalden, Diözese Würzburg, das Klaus Heilstein und Hans Kercher besaßen und das jetzt an Betz Kunckel und seine Erben überlassen ist gegen einen jährlich an Martini fälligen Zins von 12 [Maltern] Korn, einem Gulden oder zwei Schock Pfennigen und einem Fastnachtshuhn; dieses Erbe ist durch die Fürsten mittels Urkunde von allen weltlichen Abgaben befreit worden; ein anderes Erbe, durch die Prokuratoren der Kapelle für 140 Schock erworben, hat jetzt inne Kunz Steinmetz, zinst jährlich drei Malter Korn, zwei Malter Hafer, zwei Schock Groschen; ein Erbe bei Niederschmalkalden, zinst jährlich je einen Malter Korn und Hafer, 7 1/2 Groschen, eine Weisung an Weihnachten, ein halbes Schock Eier und zwei Hühner an Michaelis sowie zwei Hühner an Fastnacht; ein Schock Groschen jährlich, gekauft auf dieseGüter gemäß der darüber ausgestellten Urkunde; die halbe Mühle beim Dorf Altenbreitungen, deren Inhaber jährlich vier Malter Korn liefern; zwei Malter Korn, ein Malter Hafer und zwei Schock Groschen, gekauft auf die Güter des Hans Henting zu Altenbreitungen; zwei Schock Groschen jährlich auf eine Wiese beim Dorf Haindorf, die zum dortigen Erbe von Klaus und Eitel Weigant gehört; 20 Groschen jährlich auf die Güter des Hans Erbe zu Haindorf; 20 Groschen und ein Schock jährlichen Zins, gekauft vom verstorbenen Hans Muller in Mittelschmalkalden; 20 Groschen jährlich, gekauft auf das Haus des Hans Spielman; ein Schock Groschen jährlich, gekauft auf auf Güter zu Möckers, die Hermann Pfanbach besitzt; sechs ...

  • Archivalien-Signatur: 958
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Dezember 31.

[Fortsetzung] sechs Groschen, zahlen die Lebe zu Wernshausen aus ihren dortigen Gütern; 19 Groschen, zahlt Hans Christian zu Wasungen; 40 Groschen, zahlt Heinz Telle aus seinem Haus; 20 Groschen jährlich, zahlt Schroter zu Fambach aus seinen dortigen Gütern; 20 Groschen, zahlt Heinz Steinmetz zu Christes; 40 Groschen, zahlt Tolde Altmuller aus seinem Haus; ein gut gebautes Haus für den Vikar, bei der genannten Kapelle gelegen, mit einer Scheune, einem Gras- und einem Krautgarten beim Haus, zwei Joch Ackerland und 70 von den Gläubigen für die Errichtung der Vikarie gespendete Schock, mit denen die Prokuratoren jährliche Einkünfte erwerben und die Vikarie so weiter dotieren sollen. Diese ist von allen weltlichen Abgaben und Steuern frei. Sie hat Anteil an allen Priviliegien und Freiheiten der Würzburger Kirche und genießt den Schutz von deren Bischöfen. Die Hut für das Vieh und Brennholz steht der Vikarie ohne weitere Bealstung zu. Siegel des Bischofs.
Datum in civitate nostra Herbipolensi die sancti Silvestri que fuit ultima Decembris a.d. 1467.

Lateinisch. Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 180

  • Archivalien-Signatur: 928
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Mai 16.

Regest:
Fritz von der Tann, Vormund der Kinder seines verstorbenen Bruders Melchior von der Tann, bekundet, für diese Kinder von Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, die in der inserierten Lehnsurkunde vom gleichen Tag genannten Lehen empfangen zu haben. Er siegelt zum Zeichen dessen. - Der geben ist auff den tag und in dem jare als obgeschrieben steet.
Insert vom gleichen Tag:
Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Fritz von der Tann, Vormund der Kinder seines verstorbenen Bruders Melchior von der Tann, als Lehnsträger dieser Kinder mit dem Dorf Oberwaldbehrungen mit Leuten, Gütern, Herrlichkeiten, Gewohnheiten und Rechten, wie Fritz sie als Lehnsträger vom verstorbenen Vater des Grafen empfangen hatte. Fritz hat davon die üblichen Verpflichtungen. Wenn die Kinder volljährig werden, sollen sie die Lehen selbst empfangen.
Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Freitag nach Ascensionis Domini 1466.


Wilhelm [Kardinal-] Bischof von Ostia, Alanus Bischof von Palestrina sowie Johann tit. S. Lorenzo in Damaso, Bartholomäus tit. S. Clemente, Franz tit. S. Eustachii und Franz tit. S. Maria Nova, Kardinalpriester und -diakone, gewähren zur Mehrung des Besuches der Kapelle St. Johann Baptist in der Stadt Reichenhall, Diözese Salzburg, auf Bitten von Johann Moser und Christian Petzagel, Bürger von Reichenhall, Laien der Diözese Salzburg, und kraft der ihnen verliehenen Autorität allen Personen, die bereut und gebeichtet haben und diese Kapelle an den Festen der Heiligen Johann Baptist, Johann Evangelist, Mariae Verkündigung und St. Leonhard sowie am Kirchweihtag aufsuchen, zur ihrem Bauunterhalt beitragen,zur Beschaffung von Kelchen, Büchern, oder anderen Ausstattungsstücken beitragen, jeweils für jedes der genannten Feste 100 Tage Ablass. Die Aussteller siegeln.
Datum Rome .... a.d. 1466 indictione quartadecima die vero sabati quinta mensis Aprilis, pontificatus ... Pauli ... secundi a. secundo.

  • Archivalien-Signatur: 926
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 April 5.

Pergament


Wilhelm und Friedrich, Grafen und Herren zu Henneberg, schlichten in Schweinfurt auf deren Bitten die Irrungen zwischen ihren Oheimen, den Brüdern Philipp dem Älteren und Philipp dem Jüngeren, Herren zu Weinsberg, Erbkämmerern. Vor etlichen Jahren hatten ihre Vettern bzw. der verstorbene Vater, Heinrich und Georg, Grafen von Henneberg, zwischen den Brüdern eine Satzung gemacht. Demnach sollte jeder aus der gemeinsamen Herrschaft jährlich 80 Gulden erhalten. Da diese Regelung nunmehr ausgelaufen ist, setzen die Aussteller fest, dass sie bis Johann Baptist [24. Juni] weiter gültig bleibt und die Brüder ihr Deputat erhalten sollen. Hans Bachrat soll wie bisher ihr Amtmann bleiben, wegen der Herrschaft alles einnehmen und ausgeben, die Brüder sollen sich darin nicht einmischen [und keine Atzung oder Belastung auf die Herrschaft legen, insbesondere nicht im Herbst in Eibelstadt oder Volkach, auch keine Schulden machen]. Am Dienstag nach Michaelstag sollen die Grafen Wilhelm, Friedrich und Heinrich sowie die Brüder von Weinsberg und Hans Bachrat nach Schweinfurt kommen und Bachrats Rechnung aus den beiden letzten Jahren anhören, dabei auch die Angelegenheiten der Herrschaft regeln und zwischen den Brüdern eine neue Satzung auf Zeit errichten. Dem haben die Brüder zugestimmt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt von den beiden Grafen.
Zu Swinfurt auf sambstag nach Vincula Petri 66.

  • Archivalien-Signatur: 935
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 August 2.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

[Abschnitte in eckigen Klammern sind durchgestrichen]

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an den Offizial der Propstei St. Severi zu Erfurt: zur Pfarrei Brotterode, ihm vakant durch den Verzicht des Priesters Johann des Älteren von Katz, deren Patronats- und Präsentationsrecht ihm und seinen Erben "pleno iure" zusteht, präsentiert er den Priester Johann Goldschmidt (aurifabri). Er bittet um dessen Investitur und Einsetzung in die Einkünfte mit den erforderlichen Feierlichkeiten. Siegel des Ausstellers.
Datum sexta feria ipsa die Jacobi a.d. 1466.

  • Archivalien-Signatur: 933
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Jul. 25. / 1467 Mrz. 23.

Durch Ergänzungen gleichzeitig Konzept für die nächste Präsentation:
Verzicht des Johann Goldschmidt, Präsentation des Klerikers Johann von Bayreuth.
Feria 2a post Palmarum a.d. 1467 (23. März).

Lateinisch.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: es bestanden Gebrechen zwischen Tolde Mynckel einerseits, Hans Fischer aus Rosa und Apel von Bösa andererseits wegen etlicher Äcker und Wiesen zu Diethaus, die Mynckel vom Kloster Herrenbreitungen verliehen worden sein sollen. Fischer behauptet, sie seien ihm vererbt worden. Apel von Bösa sagt, die Verleihung dieser Äcker und Wiesen sei ihm als Ersatz für andere zugesagt worden. Der Graf legt nach Anhörung der Parteien fest: Mynckel soll die Wiese zu Diethaus in diesem Jahr ganz nutzen, sie mähen und das Heu heimfahren, dafür aber auch den Zins anteilig entrichten. Fischer und Bösa sollen das Getreide, das sie auf die Äcker gesäht haben, ernten und einfahren. Das Kloster soll die Äcker und Wiesen gegen angemessenen Zins an Fischer und Bösa verleihen; diese sollen sie vom Kloster nach Erbrecht innehaben; Mynckel hat künftig damit nichts mehr zu schaffen. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Gegebin am montag nach sant Margarethen tag a.d. 1466.

  • Archivalien-Signatur: 931
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Juli 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Heinz von Thüngfeld zu Aschbach hat ihm mitgeteilt, dass er seiner Ehefrau Anna 1200 Gulden auf das ganze Schloss Aschbach mit Zubehör verschrieben hat. Da die Hälfte von Schloss und Zubehör vom Grafen zu Lehen geht, hat Heinz diesen um Zustimmung gebeten. Wegen der geleisteten Dienste stimmt der zu, dass Heinz seiner Ehefrau 600 Gulden auf die zu Lehen rührende Hälfte von Schloss und Zubehör verschreibt. Wenn Anna den Ehemann überlebt, soll sie im halben Schloss mit Zubehör sitzen bleiben, bis ihr die Erben des Heinz 600 Gulden zahlen und den Anteil auslösen. Können die Erben die Summe nicht zahlen, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Siegel des Grafen.
Der geben ist 1466 am dinstage sant Oswalts tag.

  • Archivalien-Signatur: 936
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 August 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Jörg von Bösa hat ihm vorgetragen, dass er seinen Hof zu Stepfershausen aus einer Notlage für 60 rheinische Gulden und vier weitere Gulden, die zu verbauen sind, an Kunz Werner und dessen Erben versetzt hat. Da der Hof von der Grafschaft zu Lehen geht, hat Jörg den Grafen um Zustimmung gebeten. Der erteilt in aller Form seine Zustimmung zur Einsetzung des Kunz Werner und seiner Erben für 64 Gulden. Kommen Jörg von Bösa und seine Erben ihrem Lösungsrecht nicht nach, geht dieses an den Grafen und seine Erben über. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der gegebin ist 1466 am fritag nach unser lieben frauwen tag visitacionis genant etc.

  • Archivalien-Signatur: 930
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Juli 4.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Michael Helwigk für sich und als Träger seines Bruders Paul Helwigk, der außer Landes ist, und beider Leibes-Lehnserben zu Manlehen mit zwei Morgen Weingarten zu Randersacker "am arßberge" neben Kunz und Hans Reiche auf einer, Stephan Fritz und Hans Kremer auf der anderen Seite, wie die von Stephan Kremer gekauft worden sind und die Kremer und sein Bruder bisher zu Lehen hatten. Die Helwigk haben davon die üblichen Verpflichtungen. Ein Verkauf an Dritte ist nach Aufgebung des Lehens gestattet. Die Käufer haben davon den Handlohn zu zahlen. Wenn Paul wieder ins Land kommt, soll er das Lehen empfangen und seine Verpflichtungen beschwören. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der gegebin ist zu Wirczpurg uff donerstag noch der heiligen dry konigen tag a.d. 1466.

  • Archivalien-Signatur: 923
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 Januar 9.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Heinrich und Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herren zu Arnstadt und Sondershausen, Heinrich Graf zu Stolberg, Herr zu Wernigerode, Sigmund Graf zu Gleichen, Herr zu [Gräfen-] Tonna, und Brun Herr zu Querfurt versprechen der Helena von Kleve, Herzogin zu Braunschweig, für den Fall, dass deren Ehemann Herzog Heinrich ohne Mannlehnserben vor seiner Ehefrau stirbt, sie in allen ihren Rechten, insbesondere in ihrer vom Herzog mit Zustimmung von Prälaten, Mannschaft und Städten verschriebenen Leibzucht nach ihrem Vermögen zu schützen. Die Aussteller siegeln.
Der gegebin ist 1466 am fritag nach sant Bartholmes tage.

  • Archivalien-Signatur: 937
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1466 August 29.

Zweite Abschr. liegt bei.

Papier


Adam Rothenburg, Vikar, Johann Reynhard und Kunz Folde, Heiligenmeister und Vorsteher der Liebfrauenkirche zu Haindorf, überlassen für sich und ihre Nachfolger dem Betz Kunckel und seiner Ehefrau Christine das Erbe und Gut zu Mittelschmalkalden, das vormals der verstorbene Hans Kunckel und seine Ehefrau Katharina auf ihre Lebtage hatten. Dieses Erbe haben die Herren von Hessen und Henneberg der Vikarie gefreit und übereignet nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Die Eheleute Betz und Christine erhalten das Gut auf ihre Lebtage. Sie sollen es mit dem Zubehör in Dorf und Feld nutzen. Ausgenommen sind zwei Flecken Wiesen, einer oben in den Wiesen zu Haindorf, der andere unter einem zum Erbe gehörenden Flecken, sowie drei Flecken Acker, zwei oben an den Wiesen bei Haindorf, der dritte unten am Werth. Diese herausgezogenen Wiesen und Äcker wird der Vikar selbst nutzen. Die Eheleute sollen dem Vikar davon jährlich als Zins fünf Malter Korn, einen Malter Gerste, zwei Malter Hafer und zwei Schock Groschen Schmalkalder Währung an Michaelis reichen und dies in sein Haus liefern. Die Eheleute haben das Erbe mit Haus, Stadel und Zäunen in Dorf und Feld in gutem Zustand zu halten, so dass die Behausung nicht wüst steht. Nach beider Tod fällt das Erbe an die Vikarie zurück; der Überlebende hat es dieser zu vermachen. Den Eheleuten ist zugestanden worden, dass nach ihrem Tod das Erbe, sofern der Vikar es nicht selbst bebauen will, vor allen anderen Leuten ihren Erben zu den gleichen Bedingungen angeboten wird, wie es auch schon die Vorfahren gehabt haben. Die Aussteller bitten Heinrich Konig, Dekan des Stifts Schmalkalden, um Besiegelung, da sie kein eigenes Siegel haben. Konig kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1467 uff den tag Martini des heilligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 955
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 November 11.

Papier


Der Priester Franz Boler (Bu-) bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit dem Kanonikat [am Stift Schmalkalden] begnadet hat, das dem verstorbenen Konrad Kirnholz gehörte. Er soll dort stets persönlich sitzen, das Kanonikat in gutem Zustand halten, es nicht tauschen oder abwesend sein ohne Zustimmung des Grafen und seiner Erben und so des Grafen williger Kaplan sein. Verstößt er dagegen, kann der Graf ihm das Kanonikat nehmen und es einem Dritten verleihen. Dies hat Boler auf das Evangelium geschworen. Er bittet Heinrich Rinner, Rentmeister zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin 1467 am dinstag nechst nach allirheiligen tag.

  • Archivalien-Signatur: 953
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 November 3.

Papier


Heinrich von Wechmar, Amtmann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Henneberg, Berthold von Bibra, Amtmann zu Maßfeld, Johann Schersmidt, Pfarrer zu Meiningen, und Heinrich Valck, Pfarrer zu Untermaßfeld, vermitteln einen Vertrag zwischen Nikolaus Dreyheubt und seinen Nachfolgern als Pfarrern einerseits, Schultheiß und Gemeinde des Dorfes Herpf andererseits, durch den die Irrungen zwischen diesen beigelegtwerden. Die Parteien hatten die Aussteller zu Schiedsrichtern gewählt. Sie regeln folgende Punkte: der Pfarrer fordert von der Gemeinde drei Gulden, die Else Ditmar der Pfarrei vermacht hat; wenn der Pfarrer sich schriftlich verpflichtet, für Else jährlich einen Jahrtag mit Vigil und Messe zu halten, hat die Gemeinde die drei Gulden herauszugeben, die Pfarrei soll sie anlegen. Weiter fordert der Pfarrer von der Gemeinde zwei Gulden wegen Schäden. Diese hat der Pfarrer vor den Schiedsrichtern zu belegen; wenn er das kann, hat die Gemeinde zu zahlen, das Geld soll für das erwähnte Begängnis angelegt werden.
Wegen Seelgeräten und Vermächtnissen wird festgelegt: Schultheiß und Einwohner sollen dem Pfarrer für einen alten Menschen 52 Pfennige geben, wie es in Würzburg üblich ist; dafür soll der Pfarrer Vigil und Messe halten und nach einem Jahr auf der Kanzel daran erinnern. Wenn ein Dreißigster oder eine Jahrzeit gehalten werden sollen, hat man sich mit dem Pfarrer zu vertragen. Für einen jungen Menschen, der das Sakrament noch nicht empfangen hat, sind fünf alte Groschen zu zahlen; wenn Vigil und Messe gehalten werden sollen, hat man sich mit dem Pfarrer zu vertragen. Für eine letzte Ölung ist ein alter Groschen zu zahlen, stirbt der Mensch, soll man ein altes Huhn geben. Für das Aufgebot zweier Menschen von der Kanzel stehen dem Pfarrer drei alte Groschen zu.
Braut und Bräutigam, die eingeleitet werden, sollen dem Pfarrer nach ihrer Ehre ein Licht und einen Beutel geben; für die Leitung einer Frau aus dem Kindbett erhält er drei alte Groschen. Wegen der Opfertage wird festgelegt: Schultheiß und Einwohner, die das Sakrament empfangen, haben dem Pfarrer an Lichtmeß sowie an den vier Festtagen Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Mariä Würzweihe [15. Aug.] zu opfern. Der Pfarrer hat Schultheiß und Männern eine Urkunde ausgestellt über 14 Pfund Heller jährlichen Zins, die die Männer in Händen haben sollen. Davon wissen diese nichts. Wenn der Pfarrer dasjedoch beweisen könne, wollen sie den Zins geben. Wegen Lammsbäuchen, Christbrot, Spende in der Kreuzwoche, Wein am Johannistag, Wein an Fronleichnam und der Hagelfeier, wenn man zum See [Wallfahrt St. Wolfgang im Hermannsfelder See] geht, haben die Männer sich nach ihrer Ehre zu halten. Wegen der Hofstatt, auf der das neue Pfarrhaus erbaut ist, wird festgelegt: der Pfarrer hat zum Guten der Pfarrei auf die Hofstatt gebaut, daher sollen Haus und Hofreite ganz bei der Pfarrei bleiben. Der Pfarrer fordert von der Gemeinde einen Acker Wiese und den wüsten Graben vor dem Eichich. Dazu wird festgelegt: wenn der Pfarrer die Wiese aus dem Grafen ohne Schaden für die Männer wässern kann, soll man ihm das gönnen, der halbe, vormals von der Gemeinde an die Pfarrei gegebene Acker Wiese soll dort verbleiben, der Pfarrer soll die Allmende mit seinem Vieh wie andere Nachbarn nutzen. Der Pfarrer fordert von der Gemeinde, einen gelehrten Kirchner zu dingen. Die Schiedsrichter verpflichten die Gemeinde dazu, der Kirchner soll dem Pfarrer, dem Herrn und der Gemeinde schwören. Der Schultheiß hat den Männern verboten, in den Pfarrhof zum Trunk zu gehen. Es wird festgesetzt, dass der Pfarrer nicht ausschenken darf; wenn er Gäste hat, darf er mit denen trinken.
Die Gemeinde behauptet, der Pfarrer habe Gelder inne, mit denen das Begängnis in der Pfarrkirchen gebessert werden sollte, er halte diese aber nicht. Die Schiedsrichter ordnen an, wenn der Pfarrer solche Gelder hat, soll er sie zur Besserung des Begängnisses herausgeben. Die Männer fordern vom Pfarrer etliche Urkunden

  • Archivalien-Signatur: 956
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 November 12.

[Fortsetzung] Urkunden, die den Heiligenmeistern zu stehen. Die Schiedsrichter verpflichten ihn, diese der Kirche zustehenden Urkunden herauszugeben.
Damit sind alle Streitigkeiten zwischen Pfarrer, Schultheiß und Gemeinde beigelegt. Heinrich von Wechmar und Berthold von Bibra siegeln; die beiden Pfarrer bedienen sich dieser Siegel mit.
Geben 1467 uff donnerstac nach sant Mertins tag.

Papier


Reinhard Abt zu Fulda und Heinrich Landgraf von Hessen schließen zu Nutz und Frommen ihrer Lande und Leute eine Einung auf beider Lebenszeit. Beide sollen das Beste des jeweils anderen fördern, gegen den anderen oder seine Untersassen keine Gewalt und kein Unrecht verüben, den anderen auch nicht schädigen oder schädigen lassen; dies soll auch durch Festungen, Schläge und Landwehren verhütet werden. Wird ein Partner mit Heereskraft überzogen, soll der andere auf Mahnung oder von selbst zuziehen und helfen, als ob es ihn selbst anginge. Wird einer beraubt, soll der andere auf Mahnung oder, sobald er es erfährt, versuchen, den Raub wieder an sich zu bringen. Wird einem eine Fehde verkündet, soll er den anderen davon unterrichten, der soll den Feind ersuchen, die Fehde abzustellen. Will der das nicht, soll auch der, der unterrichtet worden ist, so handeln, als ob die Fehde ihn selbst beträfe. Wenn Fürstentum, Stift, Grafschaften und Herrschaften beeinträchtigt werden, soll man einander mit aller Macht helfen; Waffenstillstände und Schlichtungen sollen nur im Einvernehmen geschlossen werden. Wer Hilfe erhält, stellt dem, der hilft, Futter, Kost und Proviant. Wird Hilfe für den täglichen Krieg erbeten, soll der Partner auf eigene Kosten und Schäden 30 reisige Pferde schicken, wohin er gebeten wird; dort sollen die angemessen Futter und Brot erhalten. Wenn man einander mit Heereskraft unterstützt, soll Beute an Schlössern, Städten, Reisigen oder Gefangenen nach Anzahl der beteiligten Leute aufgeteilt werden; die Erbschaftjeder Seite bleibt davon unberührt. Irrungen untereinander sind dem Partner mitzuteilen, der Kläger soll aus den Räten des Partners einen Obmann wählen, der mit zwei Räten jeder Seite die Parteien anhört und gütlich oder in freundlichem Recht eine Entscheidung trifft; die ist von beiden Seiten zu akzeptieren. Wenn Diener und Hofgesinde miteinander zu schaffen haben, soll man dem Kläger vor dem Hof- oder Manngericht zu seinem Recht verhelfen. Bürger oder Bauern sollen ihr Recht vor den Gerichten erhalten, in denen die Beklagten ansässig sind. Von dieser Einung ausgenommen werden der Heilige Stuhl in Rom und das Reich, von Seiten des Abtes außerdem die Bischöfe von Mainz und Würzburg, die Herzöge von Sachsen, die Grafen Wilhelm und Heinrich von Henneberg, Graf Sigmund von Gleichen sowie die Mannen des Stiftes Fulda, von Seiten des Lansdgrafen die Bischöfe von Mainz und Paderborn, die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Brandenburg, Graf Philipp von Katzenelnbogen, Graf Wilhelm von Henneberg, die Grafen von Waldeck, Graf Otto von Solms sowie die Ritterschaft und Mannschaft des Fürstentums Hessen, deren Heinrich mächtig ist. Die früher von den Äbten und Vorgängern zwischen den Stiften Mainz und Fulda geschlossenen Burgfrieden und Einungen bleiben von dieser Einung unberührt. Die Aussteller haben einander die Einhaltung dieser Bestimmungen beschworen; sie siegeln. Der Dekan Frank [von Mörle gen.] Böhm und der Konvent des Stiftes Fulda erteilen ihre Zustmmung und kündigen das Konventssiegel an.
Der gegeben ist zu Ffulde uff dinstagk nach dem sontage Exaudi 1467.

  • Archivalien-Signatur: 950
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 Mai 12.

Papier


Reinhard Laurynden, Freigraf zu Freienhagen des Herrn von Hessen und der Junker zu Waldeck an Bürgermeister, Räte und Gemeinden im Hochstift Würzburg, die Gewalt und List unterstützen, mit denen Albrecht von Wallenstein dem Mathes Smedt Gut und Nahrung abgewinnen will. Der Aussteller belegt das bewegliche und unbewegliche Gut, das Albrecht in Händen hat, im Namen des Reiches mit Beschlagund fordert alle auf, die davon wissen, hiergegen nicht zu handeln, bis die Sache vor dem Freistuhl zu Freienhagen unter der Linde zu einem rechtlichen Austrag gekommen ist. Dies gebietet der Freigraf bei Strafe von 50 Pfund Gold zugunsten des Reiches. Wer dagegen verstößt, ist dieser Strafe und der Reichsacht verfallen. Siegel des Ausstellers.
Of dinstag nach Viti 67.

  • Archivalien-Signatur: 951
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 Juni 16.

Zwei identische Abschr.

Papier


Reinhard Laurynden, Richter und Freigraf des Heiligen Römischen Reiches zu Freienhagen der Herren zu Hessen und der Junker zu Waldeck, bekundet gegenüber allen Freigrafen und Freischöffen des Heiligen Römischen Reiches: er hatte vor den Dingstuhl unter die Linde zu Freienhagen an das heimliche Gericht den Mathes Smedt aus Meiningen geladen, der schwerer Vergehen bezichtigt worden war, die Leib und Ehre berühren. Er soll das heimliche Gericht, dessen Urkunden und Siegel zu Unrecht verunglimpft haben, als Rudolf Bischof von Würzburg ihn in seiner Gefangenschaft hatte. Smedt hat diese Aussage und den Grund dazu nicht bestätigen wollen, sofern er nicht rechtlich dazu verpflichtet sei. Dies wurde dem Bürgermeister und dem Rat zu Freienhagen sowie dem Gerichtsumstand anheimgestellt. Die urteilten, wenn Smet als Glied des Reiches vor die Freischöffen geladen werde, müsse er unbeschadet seiner Ehre aussagen. Wenn er, wie behauptet, mit Gewalt in einem Geleit wider Ehre und Recht gefangen worden sei und [bei Freilassung] Urkunden ausgestellt habe, müsse er sich nicht daran halten. Diese Urkunde solle er zurückgeben und so aller Verpflichtungen ledig sein. Dies ist vom Freistuhl so erkannt worden. Der Freigraf bittet alle Herren, Fürsten, Freie, Ritter und Knechte des Reiches bei Strafe von 50 Pfund Gold, nicht gegen dieses Urteil vorzugehen. Wenn vor ihm deswegen geklagt wird, müsste der Freigraf diese Buße verhängen und die Betroffenen in die kaiserliche Acht tun. Anwesend waren dabei Philipp von Nordeck, Marschall des Herrn von Hessen, und Kurt von "Schorbe", Stuhl des Junkers von Waldeck, Richter, Fronen und etwa 50 ehrbare Freie. Der Richter hängt sein Siegel an.
Datum a.d. 1467 uf dinstac nach deme sontage Quasimodo Geniti etc.

  • Archivalien-Signatur: 949
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 April 7.

Papier


Richard Zollner bekundet: er hatte Heinrich von Wechmar, Otto und Heinz Teufel, Martin und Hermann Dile, Hans Schriber, Jörg Rauw und Kilian Westhausen wegen eines Gefängnisses gemahnt im Glauben, sie seien seine Gefangenen gewesen. Jetzt ist er von seinen Hauptleuten Hermann und Jörg Riedesel darauf hingewiesen worden, dass die Genannten nicht seine Gefangenen waren und er sie daher nicht mahnen konnte. Er bekundet daher, dass sie gute und fromme Gesellen sind. Zollner siegelt und bittet Hermann Luglein, Marschall, um Mitbesiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1467 am sontag Oculi in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 948
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 März 1.

Papier


Rudolf Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, bekundet: der Kaiser hatte mit Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten und Städten die Beschwerden den Untertanen beraten, insbesondere die über die ungebührlichen Handlungen der westfälischen Gerichte. Der einschlägige Artikel in der Urkunde lautet:
Wegen der heimlichen Gerichte, die sich unbillig der Sachen annehmen, die nicht dorthin gehören, sind mannigfaltige Beschwerden eingegangen. Daher wird festgesetzt: die heimlichen Gerichte sollen künftig mit verständigen und erfahrenen, nicht mit unehrlichen, meineidigen und [leib-] eigenen Leuten besetzt werden. Damit soll es gehalten werden, wie es seit Anbeginn durch Kaiser Karl denGroßen und die Vorgänger des Kaisers, durch die Reform des Erzbischofs Dietrich von Köln zu Zeiten des verstorbenen Kaisers Sigmund sowie in Augsburg in Anwesenheit vieler Grafen, freier Herren, Ritter, Stuhlherren, Freigrafen und Freischöffen festgesetzt worden ist. Demnach soll niemand in Sachen geladen werden, die nicht dorthin gehören, auch niemand geladen werden, dessen sein Herr oder Richter mächtig ist. Diese sollen ggf. die Sache schriftlich bei den Freigrafen abfordern. Deren Ladung ist damit erledigt. Die Sache soll dann vor dem Herrn oder Richter weiter ausgetragen werden. Geschieht das nicht in dieser Weise, sind die daraus erwachsenenen Prozesse und Urteile kraftlos. Die Freigrafen sollen nur die zu Freischöffen machen, die das von Rechts wegen werden können und die dazu tauglich sind, insbesondere keine unehrlichen und nicht frei geborenen Leute oder solche, die inder Acht des Reiches oder dem Bann der Kirche sind. Den Stuhlherren und Freigrafen wird aufgetragen, sich künftig bei Strafe von zehn Mark Gold und Verlust des Amtes daran zu halten.
Ungeachtet dieser kaiserlichen Reform sind die unbilligen Händel vor den westfälischen Gerichten nicht abgestellt worden. Den Untertanenen des Hochstifts erwachsen daraus beträchtliche Kosten. Deshalb wird das königliche Gesetz erneut veröffentlicht, damit sich ein jeder vor Schaden hüten kann. Ohnehin ist es durch die Freiheiten des Hochstifts bei Strafe untersagt, sich an auswärtige Gerichte zu wenden. Jeder soll sich daher mit dem ordentlichen Recht genügen lassen. Wer dagegen verstößt, soll kein Geleit haben und nicht beherbergt werden, jeder darf an ihn greifen. Ebenso sollen die Boten dieser Gerichte bei Androhung der genannten Strafe behindert und aufgehalten werden, bis die von den Freigrafen ergangenen Urkunde daraufhin geprüft sind, ob sie der zitierten Reform entsprechen. Ist das nicht der Fall, soll man geschworene Boten hinweg geleiten. Andere Boten soll man gefangen nehmen und an Leib und Gut bestrafen. Wer Briefe auf Altären und Zäunen findet, die aufhebt und beantwortet, soll bestraft werden, als ob er diese Briefe dorthin gelegt hätte. Diese Briefe sollen vielmehr dem örtlichen Amtmann oder Bürgermeister übergeben werden, die sie aber nicht beantworten sollen. Wer diese Briefe findet, soll beeiden, dass ersie nicht dorthin gelegt hat. Dies gilt auch für Frauen, die die Briefe gefunden haben. Wenn Untertanen des Hochstifts wider diese Satzung künftig westfälische Gerichte anrufen, soll sich um deren Prozesse und Gebote künftig niemand kümmern. Wer ungehorsam befunden wird, schuldet die erwähnte Strafe. Diese Satzung ist in den Pfarreien desHochstifts öffentlich zu verkünden und in den Städten anzuschlagen. Der Bischof drückt sein Siegel auf.
Am samstage nach Elizabeth a.d. etc. 67.

  • Archivalien-Signatur: 957
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 November 21.

Zwei gleichzeitige Abschr.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 181

  • Archivalien-Signatur: 946
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 Januar 20.

Fritz vom Haug bekundet, von Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, die in der inserierten Urkunde vom gleichen Tag genannten Lehen empfangen zu haben. Er bittet den Junker Konrad Kunz um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an dem tage und inn dem jare als vorgeschriben steet.
Insert vom gleichen Tag:
Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Fritz vom Haug und seine Erben, Söhne und Töchter, mit einem Hof zu Helmershausen, der Lichtenbergisches Lehen ist und den dieser vormals von Hans von Dermbach gekauft hat. Friedrich und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist auff sant Sebastians tag 1467.


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 182

  • Archivalien-Signatur: 954
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 November 8.

Regest:
Nikolaus Lackman, Professor der Theologie, Provinzialminister der Minoriten in Sachsen, nimmt wegen der dem Orden erwiesenen Wohltaten Friedrich, Georg und Otto, Grafen von Henneberg, ihre Mutter Johannetta und ihre Vorfahren kraft der ihm vom Generalminister des Ordens verliehenen Vollmacht in die Gebetsbruderschaft des Ordens auf und macht sie im Leben und im Tode aller Messen, Vigilien, Gebete, Fasten, Kasteiungen und anderen guten Werke teilhaftig, die von Brüdern und Schwestern in den 2186 Klöstern des Ordens vollbracht werden. Der Tod der Adressaten soll im General- und Provinzialkapitel verkündet werden, damit für sie die Totengebete verrichtet werden, die für die Brüder des Ordens und für die Schwestern der hl. Clara üblich sind. In diese Gebete werden auch der verstorbene Vater, Graf Georg, und die verstorbenen Eltern, Vorfahren und Verwandten aufgenommen. Der Aussteller siegelt mit seinem Amtssiegel.
Datum a.d. 1467 Dominica die ante festum sancti Martini.

Pergament


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen an Heinz von Wechmar, Reinhard von Eschwege und dessen Bruder: sie haben eine Hälfte von Schloss und Dorf Roßdorf mit der Hälfte des Zubehörs von ihm wegen des Füstentums Thüringen zu Lehen gehabt. Er hat sich jetzt mit seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zuHenneberg, wegen des wüsten Schlosses und Dorfes Isserstedt vertragen, das von dessen Herrschaft zu Lehen geht. Demnach hat er Isserstedt für sich und seine Erben erhalten und dafür seine Hälfte an Roßdorf abgetreten. Daher weist er die Adressaten an den Grafen und fordert sie auf, die bisher von ihm getragene Hälfte vom Grafen zu empfangen. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Weymar uff freitag nach Vincencii martiris a.d. 1467.

  • Archivalien-Signatur: 947
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 Januar 23.

Papier


Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen bekundet: sein Gevatter Brun Herr zu Querfurt hatte schon zuvor das Amt Weida auf einen Bescheid hin inne. Jetzt hat er mit diesem vereinbart, dass er das Amt vom vergangenen Veistag über 12 Jahre nacheinander als Amtmann ohne Pflicht zur Rechnungslegung innehaben soll. Er soll das Dach des Schlosses in gutem Zustand halten, Botenlöhne zahlen und bei Bedarf mit 20 Pferden und reisigem Zeug dienen. Wenn der Herzog im Krieg weitere Leute nach Weida verlegt, hat er dafür selbst aufzukommen oder sich mit Brun deswegen zu vertragen. Der hat gelobt, Gerichte und Gerechtigkeit zu erhalten, die Leute nicht zu beschweren und, wenn er selbst nicht in Weida wohnt, einen Dritten, der Mann des Herzogs ist, dazu zu bestellen; der hat das gleiche wie Brun zu beschwören. Brun hat dem Herzog mit dem Amt in der gleichen Weise gewärtig zu sein, als ob er selbst da wohnte. Holz soll er aus dem windfälligen Holz und dem Feuerhölzern des Schlosses nehmen; daraus soll er nicht mehr als acht neue Schock pro Jahr verkaufen. Fällt mehr an, soll das dem dortigen Förster zugute kommen. Gelder oder Hoferben, die in der Frist anfallen, kommen dem Herzog zugute. Über das Vieh, Getreide, Vorräte und Hausrat, die Brun in den Schäfereien und Vorwerken überantwortet werden, wurde ein Verzeichnis angefertigt, das beide Seiten erhalten haben. Brun hat dies nach 12 Jahren wieder zu überantworten. Was von Seiten des Herzogs in dieser Zeit aufgegeben wird, soll dann abgezogen werden, ebenso das, was einem gemeinen Viehsterben zum Opfer fällt. Siegel des Ausstellers.
Geben in Wiemar uff dornstag Sixti a.d. 1467.

  • Archivalien-Signatur: 952
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1467 August 6.

Papier


A.d. 1468 hat Graf Wilhelm [von Henneberg] den Siegfried Armagk als Vogt zu Fischberg angenommen, der alle dortigen Renten, Zinse und Gülten einnehmen und ausgeben und darüber jährlich Rechnung legen soll. Der Graf soll ihm ein reisiges Pferd stellen und für reisigen Schaden aufkommen wie gegenüber anderen reisigen Knechten. Was an Hammeln und Käse von den Schäfereien im Amt anfällt, steht je zur Hälfte dem Grafen und Armagk zu. Die zum Schloss Fischberg gehörigen Äcker und Wiesen kann er nach Belieben nutzen; sie sind jetzt eingesäht, er hat sie eingesäht wieder zu übergeben. Was sonst an Zinsen, Renten und Gülten anfällt, steht dem Grafen zu. Er hat sie einzufordern und zu verrechnen. Die kleine Bußen erhält er ganz, die großen stehen dem Grafen zu. Der Graf hat den Torwart zu Fischberg zu entlohnen.

  • Archivalien-Signatur: 959
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468

Papier


Anton von Brunn bekundet, aus dem Gefängnis seines Herrn Rudolf, Bischofs zu Würzburg und Herzogs zu Franken, gekommen zu sein, da der Bischof ihn auf Bitten seiner Freunde befristet bis Michaelis über ein Jahr freigelassen hat. Er verspricht, sich an diesem Termin und auf Mahnung nach Münnerstadt auch schon früher wieder in der Hofstube auf Marienberg [zu Würzburg] einzustellen und dort nur mit Zustimmung des Bischofs oder seiner Beauftragten wieder weg zu gehen. Er wird auf die Lebtage des Bischofs dessen Gefangener bleiben, seinen Schaden warnen, sein Bestes werben und, da er Diener des Bischofs war, das dabei Erfahrene geheim halten. Er soll auch innerhalb vier Meilen um Würzburg in kein Frauenkloster gehen, sondern die meiden. Das hat er beschworen. Er bittet Engelhard Burdian um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mitwoch nach assumptionis Marie 1468.

  • Archivalien-Signatur: 964
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 August 17.

Papier


Betz Kunckel und seine Ehefrau Christine bekunden: Adam Kursner, Vikar der Liebfrauenkirche zu Haindorf, und die Heiligenmeister daselbst haben ihnen das freie Erbe zu Mittelschmalkalden überlassen, das zuvor der verstorbene Bruder Hans Kunckel und dessen verstorbene Ehefrau Katharina innehatten. Die Aussteller haben es jetzt auf Lebenszeit gepachtet. Sie können über das Zubehör in Dorf und Feld frei verfügen mit Ausnahme von zwei Flecken Wiese, einem oben an den zu Haindorf gehörenden Wiesen, der andere unter Zubehör des Erbes, sowie drei Flecken Acker, zwei oben an den Wiesen zu Haindorf beim Weg, das dritte "in dem werde", die der Vikar der eigenen Nutzung vorbehalten hat. Die Aussteller versprechen, auf Lebenszeit - gemeinsam oder einzeln - davon dem Vikar jährlichfünf Malter Korn, ein Malter Gerste, zwei Malter Hafer und zwei Schock Groschen Schmalkalder Währung als Zins in sein Haus zu liefern, das Gut an Bau, Haus, Stadel und Zubehör in Dorf und Feld in gutem Zustand zu halten und die Behausung zu beziehen oder beziehen zu lassen. Nach ihrem Tod fälltdas Erbe frei an den Vikar und seine Nachfolger zurück; die überlebende Person soll das auch testamentarisch verfügen. Der Vikar hat zugesagt, dass das Gut, wenn die Eheleute Erben hinterlassen und die das Gut übernehmen möchten, vor anderen an diese überlassen wird, sofern der Vikar es nichtselbst nutzen will. Das haben die Eheleute beschworen. Sie bitten Heinrich Rinner, Amtmann und Rentmeister des Landgrafen Heinrich von Hessen [in Schmalkalden], sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Der geben ist 1468 uff den tagk send Michels dez ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 966
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 September 29.

Papier


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet zwischen Margarete Zollner, Witwe des Anton von Brunn, einerseits, dessen Sohn Anton von Brunn andererseits. Der Sohn soll die Witwe auf Lebenszeit ruhig in den Gütern sitzen lassen, die ihr der Vater hinterlassen hat und die Lehen vom Grafen sind, entsprechend der vom verstorbenen Vater des Grafen vermittelten Verschreibung. Nach dem Tod der Witwe hat Anton deren Erben binnen Jahresfrist den Anteil der in der Verschreibung festgelegten Summe auszuzahlen, den er zu ihren Lebzeiten noch nicht gezahlt hat. Tut er das nicht, stehen die erwähnten Güter und deren Nutzung den Erben für die Summe ein, bis die vollständige Zahlung erfolgt. Die Witwe hat zugestimmt, dass die auf den Gütern sitzenden Männer unter diesem Vorbehalt dem Anton von Brunn huldigen, und die einschlägigen Urkunden beim Grafen hinterlegt. Diese können von den Parteien gegen Quittung für vier Wochen ausgeliehen werden. Nach vollständiger Zahlung der Summe stehen sie dem Anton von Brunn zu. Siegel des Ausstellers.
Datum auff sant Peter und Pauls abent a. etc. 68.

  • Archivalien-Signatur: 963
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 Juni 28.

Papier


Hans Zigler aus Mainstockheim bekundet, am Sonntag nach Exaltationis Crucis ein Pferd in Schweinfurt gestohlen zu haben und damit aus der Stadt geritten zu sein, um es in Gochsheim an Juden zu versetzen. Deswegen ist er in Gochsheim ins Gefängnis gekommen. Jetzt hat ihn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Amtmann des Reiches in Schweinfurt freigelassen. Er verspricht, sich auf zwei Meilen den Landen und Gebieten des Grafen, Schweinfurt oder Gochsheim nicht zu nähern und gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute, edel und unedel, auch gegen die von Schweinfurt und Gochsheim, wegen des Gefängnisses nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies hat er in aller Form beschworen. Verstößt er dagegen und kommt in die Lande des Grafen oder das Gebiet der Stadt Schweinfurt, so soll man ihn so bestrafen, wie er es zuvor verdient hatte. Er bittet Andreas Frantz, Reichsschultheißen zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben 1468 am sontage nechst nach Mauritii des heiligen ritters.

  • Archivalien-Signatur: 965
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 September 25.

Papier


Johann Kunckel bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie St. Agnes auf seinem Stift Schmalkalden begnadet hat, die vormals Paul Rengk gehörte. Kunckel soll das Lehen in gutem Zustand halten, es häuslich beziehen und nicht abwesend sein außer mit Zustimmung des Grafen. Er soll innerhalb eines Jahres Priester werden, des Grafen und seiner Erben Schaden warnen und Bestes werben. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Christoph von Herbstadt, Vogt zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Der geben ist 1468 uf mitwachin nach Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 961
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 April 6.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 183

  • Archivalien-Signatur: 960
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 Februar 3.

Regest:
1468, im ersten Jahr der Indiktion, "an dem dritten tage des mandes Februarii", im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Paul II. erschienen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen zu Ebersbach in der Stube des Hauses des Lorenz Pfaff, Würzburger Bistum, Heinz Borer, Vogt zu Aschach, als Anwalt der Johannetta, Gräfin und Frau zu Henneberg, geborener von Nassau, und ersuchte den Notar um Anhörung des Lorenz Pfaff, nachdem Heinz Herholt die Gräfin schriftlich vor das Landgericht zu Würzburg gezogen hatte wegen 1500 Gulden, die ihr Lorenz Pfaff zu getreuer Hand übergeben habe. Der Notar sollte dessen Aussage in einem Instrument festhalten, um die Unschuld der Gräfin zu beweisen. Pfaff sagte auf seinen gestabten Eid hin aus, er sei lange Zeit mit der Herrschaft Henneberg hergekommen, nämlich mit den verstorbenen Graf Friedrich, Gräfin Elisabeth, Graf Georg, dessen [erster] Ehefrau, der [Katharina] von Wertheim, der Gräfin Johannetta und den noch lebenden Grafen. Er habe weder den Herren noch den Frauen Briefe, Gold oder Geld zur Aufbewahrung übergeben. Dies gelobte er auf seinen dem Bischof und dem Domkapitel zu Würzburg geleisteten Eid. Heinz Borer bat daraufhin den Notar um Anfertigung eines Instruments. Zeugen: Konrad Bamberger, Priester Deutschen Ordens, und Georg Derstock, Bürger, beide zu Münnerstadt.
Nikolaus Sigwin, Priester Würzburger Bistums und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, dieses Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Wiederkauf 20 rheinische Gulden auf die Zinsen, Renten und Gefälle, die sein Rentmeister in Meiningen erhebt, an seinen Getreuen Bernhard vom Berg und dessen Erben für erhaltene 500 rheinische Gulden. Der Graf quittiert darüber, weist Bernhard und seine Erben in die 20 Gulden ein und fordert seinen Rentmeister und dessen Nachfolger auf, diese Summe jährlich an Bernhard und seine Erben auszuzahlen, bis sie mit 500 Gulden abgelöst wird. Dafür werden Bernhard und seinen Erben Amt und Vogtei Meiningen zur Nutzung verschrieben; was Hals und Hand betrifft, bleibt dem Grafen vorbehalten. Der Graf und seine Erben werden Bernhard und seine Erben im Amt schützen und schirmen. Ein Rückkauf ist jeweils zu Kathedra Petri möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Bis dahin sollen Bernhard und seine Erben das Amt und die 20 Gulden innehaben. Nach der Zahlung haben sie diese ohne weiteres herauszugeben; diese Urkunde wird damit kraftlos. Siegel desAusstellers.
Der gegebin ist 1468 am fritag nach sant Michels tag des heiligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 967
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1468 September 30.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Auf Befehl der Brüder Ernst, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sind die Irrungen zwischen Ludwig, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, einerseits, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, andererseits sowie zwischen dem Landgrafen einerseits und Reinhard, Abt, und Johann, Grafen und Herrn zu Henneberg, Hauptmann des Stiftes Fulda, andererseits auf Frist und bis zu einem Austrag zurückgestellt worden durch Konrad Metzsch, Hauptmann zu Voigtsberg, den Ritter Kaspar von Schönberg, den Landrentmeister Johann von Mergenthal und Hermann von Weißenbach, Räte der Herzöge zu Sachsen. Die Räte und Anwälte des Landgrafen haben vorgetragen, dass es Irrungen um den Burgfrieden zu Schmalkalden gegeben hat, die auf dem Tag behandelt werden sollen, ebenso um das Schloss Barchfeld. Der Graf möge Philipp (Lipsen) von Herda wieder zu seinen Anteil am Schloss Barchfeld kommen lassen, wie der die zuvor von der Herrschaft Hessen innehatte; Philipp soll diesen vom Landgrafen halten, der Landgraf und der Graf sollen den Burgfrieden zu Barchfeld beschwören, wie es ihre Vorfahren getan haben. Die Ansprüche, die Wilhelm von Bibra auf einen Teil des Schlosses Osterburg hat, soll er auf einem Tag zu Vacha an Pauli Bekehrung zwischen dem Landgrafen, Abt und Hauptmann des Stiftes Fulda vortragen. Graf Wilhelm soll dazu Stellung nehmen und seine Forderungen gegen Wilhelm von Bibra vortragen. Die Räte der Parteien sollen versuchen, diese Irrungen gütlich beizulegen. Können sie das nicht, sollen die Räte der Herzöge zu Sachsen diese Punkte auf dem selben Tag rechtlich entscheiden. Erscheint diesen das zu schwer, sollen sie die Standpunkte schriftlich entgegennehmen und den Herren von Sachsen als Obmann vorlegen. Deren Spruch haben die Parteien zu akzeptieren; dies soll innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die übrigen, von den Räten der Herzöge zwischen den Parteien geschlichteten Punkte bleiben davon unberührt. Die Irrungen zwischendem Landgrafen einerseits, Abt und Hauptmann zu Fulda andererseits sollen an Pauli Bekehrung durch je drei Räte der Parteien sowie zwei oder drei Räte der Herzöge in Vacha verhandelt werden. Der Landgraf ist in die Rechte und Pflichten wieder einzusetzen, die er seit alters und vor der Fehde im Stift Fulda hatte. Beide Parteien sollen dort ihre Forderungen und Klagen vorbringen, die sechs Räte sollen diese entscheiden Können die das nicht, geht die Sache an die anwesenden Räte der Herzöge als Obleute über. Deren Entscheidung haben die Parteien zu akzeptieren. Ist den Räten die Sache zu schwer, sollen sie sie ihren Herren vorlegen. Deren Entscheidung haben die Parteien in gleicher Weise zu akzeptieren. Untersassen der Parteien, die nicht in diesen Austrag hinein gehören wollen, sollen versuchen, sich an diesem Tag gütlich zu einigen. Die Herzöge sollen ihren Spruch binnen zwei Monaten fällen und ihn den Parteien schriftlich zuschicken, damit die Irrungen zwischen dem Landgrafen, dem Abt, dem Hauptmann und deren Untersassen beigelegt sind und jeder weiß, wie er sich gegenüber dem anderen zu verhalten hat.
Am Sonnabend nach Thome sind vor den Räten Metzsch, Schönberg, Mergenthal und Weißenbach in Erfurt erschienen Rabe von Boineburg gen. Honstein, Landvogt an der Werra und Amtmann zu Bilstein, Lorenz Schaller, Dr. beider Rechte und Kanzler, mit Vollmacht des Landgrafen Ludwig einerseits, Heinrich von Wechmar und Jörg von Schaumberg mit Vollmacht des Abtes, des Hauptmanns und des Grafen Wilhelm andererseits, und haben zugesagt, sich an die beschriebene Art des Austrags zu halten, damit die Irrungen auf Dauer beigelegt werden können. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit dem aufgedrückten Siegel des Kurfürsten, dessen sich dessen Bruder und Räte mit bedienen.
Gescheen ... zu Erfurte am jare und tage wie obin geschribin stet.

  • Archivalien-Signatur: 979
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Dezember 23.

Papier


Bruder Johann, Bischof von Syra, Weihbischof (in pontificalibus ... vicarius generalis) des Erzbischofs Adolf von Mainz, bekundet, im Jahr 1469 im Nonnenkloster zu Allendorf einen neuen Friedhof geweiht zu haben; den Kreuzgang der Nonnen hat er erneut geweiht. Allen, die in Kreuzgang und Friedhof umhergehen und für alle Verstorbenen andächtig die Vigilien, sieben Psalmen, "Herr erbarme Dich meiner" und "Aus der Tiefe" lesen, verleiht er 40 Tage Ablaß; weitere 12 Tage denjenigen, die je fünf Vater Unser und Ave Maria beten und auf die Barmherzigkeit Gottes und der Apostel Petrus und Paulus vertrauen. Im gleichen Jahr hat er auch die Kirchen dieses Klosters mit den nötigen Feierlichkeiten erneut geweiht und in ihr neue Bilder des Gekreuzigten und der Jungfrau [Maria] geweiht. Denjenigen, die vor diesen ihre Gebete zu Ehren des Leidens Christi und der Gottesmutter verrichten, gewährt er weitere 12 Tage Ablaß. Siegel des Ausstellers.
Datum anno quo supra sexta feria proxima post diem sancti Viti martiris.

  • Archivalien-Signatur: 972
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Juni 16.

Lateinisch.

Pergament


Die Brüder Heinrich, Hermann und Burkhard von Boineburg quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über ein Fuder Wein aus den beiden letzten Jahren. Der Graf schuldet ihnen ein halbes Fuder an Martini zu Mannlehen. Die Aussteller sagen ihn und seine Erben davon los. Burkhard siegelt; seines Siegels bedienen sich auch seine Brüder.
Gesch. am montage nest noch conversionis sancti Pauli a. etc. 69.

  • Archivalien-Signatur: 692
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Januar 30.

Urk. war falsch zu 1449 eingeordnet.

Papier


Eberhard von Maßbach bekundet: Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, hatte ihm aufgetragen, eine Aussage derer zu verhören, die Johann Greussing, Domherr zu Würzburg, und sein Bruder vor ihn bringen würden in der Sache zwischen dem Hofmeister Dietz Truchseß und seinem Vetter Jörg Truchseß einerseits, den Greussing andererseits. Hans Daumer, Bürger zu Schweinfurt, hat daher unter Eid vor dem Aussteller ausgesagt, er sei etwa 33 Jahre Knecht des verstorbenen Bartholomäus Greussing gewesen in Althausen, Ipthausen und Königshofen und habe in dieser Zeit von Bartholomäus nie anders gehört, als dass das Gehölz von der "Meuswissen" bis zum "Degensbron" und der Fluss hinaus bis auf die "schon", von dort einen Weg hin bis auf den "kolstreick", der durch das Althäuser Holz geht, vom "kolstreick" weiter bis auf die kurze Steige dem verstorbenen Bartholomäus gehört hat. Daumer hat dort Hut und Hege gehabt und nie gehört, dass der verstorbene Erhard Truchseß zu Bundorf oder sonst jemand dort Eintrag oder Einrede getan habe wegen des Forstamts oder sonst. Daumer hat auch ausgesagt, er habe in der Zeit, als er bei Bartholomäus war, nie gehört, dass diesem durch die Förster "stammit" abgefordert worden sei. Seine Knechte haben Holz im Haßberg gehauen, wenn das notwendig war. Dass diese Aussage so erfolgt ist, bekundet der Aussteller auf seinen dem Bischof geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist uff donrstag nach sant Mertes tag 69.

  • Archivalien-Signatur: 977
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 November 16.

Nach dem (gleichzeitigen) Rückvermerk betrifft die Aussage das Gehölz zu Sambach. Urk. war doppelt verzeichnet (auch unter Nr. 968, mit falschem Datum).

Papier


Friedrich Gemeite, Propst zu Frauenbreitungen, die Meisterin Else Kenndelin und der Konvent verleihen erblich ihren Hof mit Hofreite, Wüstung, Acker, Wiesen, Wiesflecken, Rasenflecken, Anspann, Hofstätten, Heide und Struth, Scherfstrut genannt und oberhalb des Dorfes Barchfeld an der Schweina gelegen, wie er von denen von Frankenstein an die vom Stein und von diesen durch Kauf an das Kloster gekommen ist, dazu die sogenannte Knauffswiese am Forstgraben erblich an Hans Schick, Hans Buchard, den jungen Hans Keyser, deren Ehefrauen und Erben mit Ausnahme dessen, was früher aus dem Hof gezogen und der Pfarrei Barchfeld an Äckern und Wiesen übereignet worden ist. Dem Kloster bleibt die halbe "klosterwiese" vorbehalten, die es jetzt innehat; die andere Hälfte bleibt mitsamt der Knauffswiese beim genannten Hof. Diesen sollen die Empfänger, ihre Ehefrauen und Erben innehaben. In den nächsten acht Jahren nach Ausstellung der Urkunde sollen sie davon jährlich reichen 15 Malter Korn, sechs Malter Gerste, acht Malter Hafer, einen halben Malter Erbsen, eine Weisung an Weihnachten im Wert von 12 alten Groschen und drei Fastnachtshühner. Nach Ablauf der acht Jahre sind jährlich in die Propstei fällig 18 Malter Korn, sieben Malter Gerste, 12 Malter Hafer, ein Malter Erbsen, eine Weisung an Weihnachten im Wert von 12 alten Groschen und drei Fastnachtshühner. Holz für den Unterhalt von Hof und Gebäude wird vom Kloster nach Bedarf gestellt. Wenn die Inhaber dort eine Mühle bauen oder Schafe halten wollen, steht dem Kloster davon eine Abgabe zu. Die Inhaber haben der Herrschaft Henneberg gelobt, ihren Schaden zu warnen und ihr Bestes zu werben. Das Kloster wird sie mit Hilfe der Grafen schützen und schirmen. Propst und Konvent gestatten den Inhabern und ihren Erben, den Hof in einer Notlage an einen Genossen, nicht aber an einen Adligen oder Pfaffen, zu verkaufen oder zu versetzen; ihnen ist gestattet, einander die Anteile abzukaufen. Rechte und Handlohn des Klosters bleiben vorbehalten. Die Inhaber erhalten ein Vorkaufsrecht am Hof. Propst und Konvent hängen ihre Siegel an.
Datum a.d. 1469 in die sanctorum apostolorum divisionis.

  • Archivalien-Signatur: 975
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Juli 15.

Papier


Georg Bischof von Bamberg bekundet: Kunz von Aufseß zum Wolkenstein hat ihm an diesem Tag etliche Forderungen gegen ihn und sein Hochstift vorgetragen. Der Bischof hat darauf geantwortet, von solchen Forderungen wisse er nichts, er sei aber zu einem gütlichen Austrag bereit. Daher hat man sich auf einen Tag in Bamberg am nächsten Donnerstag geeinigt. Dazu gewährt der Bischof dem Kunz und seinen Freunden Geleit in seinen Schlössern und Städten, Landen und Gebieten. Er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Bamberg am freitag sant Johanns abent Sonnwenden genant a. etc. 69.

  • Archivalien-Signatur: 973
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Juni 23.

Papier


Johann Schersmidt, Pfarrer zu Meiningen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn mit Kustodie und Kanonikat auf seinem Stift zu Schmalkalden begnadet. Er wird die Kustodie persönlich beziehen, dort wohnen, nur mit Zustimmung des Grafen weggehen und sie in gutem baulichen Zustand halten. Er wird als guter Kaplan des Grafen Schaden warnen und sein Bestes werben. Dies hat er beschworen; er drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1469 auff montag nach sant Elisabeten tag.

  • Archivalien-Signatur: 978
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 November 20.

Papier


Johann, Graf und Herr zu Henneberg, Hauptmann des Stiftes Fulda, bekundet: Ratsmeister, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden haben mit Zustimmung seines Bruders Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinem Bruder Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, 320 Gulden jährlichen Zins auf die Stadt Schmalkalden verschrieben nach Ausweis der dem Berthold darüber ausgestellten Urkunde. Dazu erteilt der Aussteller seine ausdrückliche Zustimmung; er drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Am montage nach sent Johans Baptisten tagk 1469.

  • Archivalien-Signatur: 974
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Juni 26.

Nach dem Rückvermerk steht diese Summe Geld "jetzt" der Herrschaft Henneberg zu.

Papier


Ludwig Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, an Heinrich von Wechmar, Jörg und Hans von Schaumberg, Jörg Voit von Salzburg, Kilian Meusser, Fritz, Jörg, Wilhelm und Dietz Marschalk, Bernhard vom Berg, Siegfried vom Stein, Richard, Wilhelm und Hans von der Kere, Hans Zufraß, Christoph und Eucharius von Herbstadt, Erhard von Wechmar, Hans von Lichtenberg, Otto von Ettmarshausen, Hans Breuning, Hans Beyer, Balthasar Slaun, Ulrich von Jüchsen, Wilhelm von Wolfstein, Philipp Diemar, Kaspar von Worms, Jörg von Steinau, Herwart Auerochs, Wilhelm von Roßdorf, Philipp (Lips) vom Berg und Heinz Breuning: sie sind jetzt seine Feinde geworden, er will ihnen mit seinenGrafen, Ritterschaft, Städten, Landen, Leuten, Helfern und Helfershelfern Schaden bringen. Damit will er seine Ehre gewahrt haben in der Hoffnung auf Unterstützung seines Vorhabens durch die Himmelskönigin Maria, die hl. Elisabeth, seine Herren und Freunde. Er siegelt mit dem Sekretsiegel.
Gebin im felde vor Borcken ... uff sontag nach dem achtzehinden a. etc. 69.

  • Archivalien-Signatur: 969
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Januar 15.

Papier


Ratsmeister und Rat zu Treffurt bekunden, dass Kaspar Klepphel, Zeiger dieser Urkunde, baulich auf Erbe ihres Herrn Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, sitzt und diesem mit allen Rechten zusteht. Dies nehmen sie auf die ihren Herren geleisteten Eide. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel.
Datum a.d. 1469 quinta post Quasimodo.

  • Archivalien-Signatur: 971
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 April 13.

Papier


Stamm von [Schlitz gen. von] Görtz, Marschall, Hermann Luglein und Johann Cleynsmid, Pfarrer zu Vacha, Vormünder der Brüder Ludwig und Simon von der Tann, bekunden: der Ritter Hans von Wiesenthau hat einen Anteil am Auersberg, der früher dem verstorbenen Hans von der Tann gehörte und den er selbst von Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekauft hatte, wieder an die Brüder Ludwig und Simon von der Tann zurückgegeben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Wiesenthau hatte sich beim Kauf gegenüber dem Grafen verpflichtet, ihm etliche Wiesen zum Jagen und Fischen zu öffnen. Diese Verschreibung bestätigen die Aussteller für ihre Mündel gegenüber dem Grafen in aller Form, als ob die Mündel diese Verschreibung selbst ausgestellt hätten. Görtz und Luglein drücken ihre Siegel auf, Cleynsmid bedient sich dieser Siegel mit.
Geben uff der eylffthusent jungfrawen tag 1469.

  • Archivalien-Signatur: 976
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 Oktober 21.

Papier


Wilhelm [Graf und Herr zu Henneberg] an Philipp (Lips) von Haun: er war sein Gefangener und ist von ihm etliche Male wegen des Gefängnisses gemahnt worden, aber dem nicht nachgekommen. Der Graf fordert ihn daher nochmals auf, sich in seiner Küche in Schleusingen zu stellen und von dort nur mit seiner Zustimmung wieder wegzugehen. Andernfalls müsste der Graf bekanntgeben, dass Philipp treulos und meineidig ist. Der Graf drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Auff frittag nach dem sontag Reminiscere a. 69.

  • Archivalien-Signatur: 970
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1469 März 3.

Papier


Balthasar Speßhardt bekundet, Vogt des Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Er hat wegen Einnahmen und Ausgaben bis zu diesem Tag mit diesem abgerechnet. Der Graf hat ihm alle Schulden bezahlt. Balthasar verzichtet daher auf alle Ansprüche und Forderungen bis zu diesem Tag und sagt den Grafen quitt, ledig und los. Ausgenommen ist eine Schuldurkunde über 36 Gulden, die ihm die Treuhänder des Grafen nach dessen Tod auszahlen sollen. Speßhardt drückt sein Siegel auf.
Geben auff sontagk Exaudi 70.

  • Archivalien-Signatur: 987
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Juni 3.

Papier


Bartholomäus von Herbstadt bekundet: Apel Holfeltt, Bürger zu Königshofen, hat vor ihm unter Eid ausgesagt, er erinnere sich 40 Jahre und sei des verstorbenen Bartholomäus Greussing Knecht gewesen, als er Sambach wieder erbaut habe. Damals habe der das Stück Holz, das jetzt Dietz und Jörg Truchseß beanspruchten, als das seine bezeichnet und ihm befohlen, falls jemand darin Holz schlage, dem zu wehren. Er habe auch für seinen Junker auf dem Haßberg Brennholz, Stecken und Gerten geschlagen, solange er dessen Knecht gewesen sei. Kein Förster und niemand sonst habe dagegen geredet. Dies nimmt derAussteller auf seinen dem Bischof Rudolf von Würzburg wegen seiner Lehen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1470 am sonnabet vor dem sontage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 982
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 März 10.

Papier


Bartholomäus von Herbstadt bekundet: Dietz Molkener, gesessen zu Eyershausen, hat vor ihm unter Eid ausgesagt, er erinnere sich etwa 40 Jahre und sei des verstorbenen Bartholomäus Greussing Knecht gewesen, als er Sambach wieder erbaut habe. Damals habe der das Stück Holz, das jetzt Dietz und Jörg Truchseß beanspruchten, mit anderen dortigen Stücken als das seine bezeichnet und ihm befohlen, falls jemand darin Holz schlage, dem zu wehren. Er habe auch für seinen Junker auf dem Haßberg Brennholz, Stecken und Gerten geschlagen, solange er dessen Knecht gewesen sei. Kein Förster und niemand sonst habe dagegen geredet, sein Junker habe in dieser Zeit dafür keine Abgaben (stammytt) gezahlt. Dies nimmt der Aussteller auf seinen dem Bischof Rudolf von Würzburg wegen seiner Lehen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1470 am sonnabet vor dem sontage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 983
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 März 10.

Papier


Bartholomäus von Herbstadt bekundet: Hans Wane der Alte, gesessen zu Aub, hat vor ihm unter Eid ausgesagt, er erinnere sich etwa 40 Jahre und habe nicht gehört, dass zwischen Bartholomäus Greussing und dem verstorbenen Erhard Truchseß zu Bundorf ein Unwillen bestanden habe um das Stück Holz, um das Dietz und Jörg Truchseß und die Greussing jetzt stritten. Der verstorbene Bartholomäus Greussing habe gegenüber ihm und anderen das Holz als das Seine bezeichnet, als Dietz und er deswegen Tage leisteten. Dies nimmt der Aussteller auf seinen dem Bischof Rudolf von Würzburg wegen seiner Lehen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1470 am sonnabet vor dem sontage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 984
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 März 10.

Papier


Bartholomäus von Herbstadt bekundet: vor ihm hat Karl Bubenfeil, wohnhaft zu Althausen, unter Eide ausgesagt, dass er vor 13 Jahren in dem Stück Holz, um das Dietz und Jörg Truchseß mit den Greussing streiten, Heckenpfähle (?) geschlagen hat im Glauben, es gehöre zu Haßberg. Jörg Greussing habe ihn gepfändet mit der Begründung, es gehöre nicht zum Haßberg, sondern sei sein väterliches Erbe. Er erhalte das Pfand zurück, wenn er künftig nicht mehr dort schlage. Dies bekundet der Aussteller auf seinem dem Bischof Rudolf von Würzburg wegen seiner Lehen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1470 an sant Johans abent dez teuffers.

  • Archivalien-Signatur: 989
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Juni 23.

Papier


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm Herr zu Limpurg, des Heiligen Römischen Reiches Erbschenk, Domherr, Gumprecht Fabri, Propst, Konrad Hartung, Dekan des Liebfrauenstifts zu Theuerstadt, Heinrich Koler, Unterkustos am Dom zu Bamberg, und Adam Leydiger, Treuhänder seines verstorbenen Schwagers Albrecht Grafen zu Wertheim, Dompropstes zu Bamberg, haben ihm den Hofin der Burg zu Bamberg, in dem die Thomaskapelle steht, so weit und breit der mit Planken und Gerten umfangen ist, der dem verstorbenen Albrecht gehörte, für 500 rheinische Gulden verkauft. Da er diese Summe nicht bar zahlen kann, hat er sich mit den Verkäufern dahin geeinigt, dass er am Andreastag 180 Gulden in deren Behausung in Bamberg zahlt und für die übrigen 320 Gulden den Verkäufern oder dem Inhaber dieser Urkunde jährlich 16 Gulden Gülte auf den verkauften Hof verschreibt, zahlbar an Jacobi in Bamberg, erstmals Jacobi 1470. Ist er mehr damit als 14 Tage säumig, können die Gläubiger den Betrag bei Christen oder Juden leihen, der Schuldner für die dabei entstehenden Kosten und Schäden auf. Damit die Treuhänder die 180 Gulden für die Seele des Verstorbenen verwenden können, stellt der Aussteller als Bürgen Pankraz Zollner, Heinz Usmerer und Stephan Haller, Bürger zu Bamberg, die bei Säumnis auf schriftliche Mahnung in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Bamberg täglich außer Freitag einmal Einlager leisten sollen, bis die 180 Gulden oder die Gülte mit Rückständen und Schäden gezahlt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen acht Tagen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Können die Bürgen ihrer Verpflichtung nicht persönlich nachkommen, haben sie stattdessen einen Knecht zu schicken. Kommen die Bürgen ihren Verpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger rechtlich gegen sie und den Aussteller vorgehen oder Pfänder nehmen. Die Gülte von 16 Gulden kann jederzeit durch Zahlung der 320 Gulden abgelöst werden; dies ist ein Vierteljahr vor Jacobi anzukündigen, die Summe ist an diesem Tag in Bamberg fällig. Danach ist diese Urkunde zurückzugeben; Rückstände sind mit dem Hauptgeld zu bezahlen. Stirbt der Aussteller, bevor die Gülte abgelöst ist, können die Treuhänderden Hof an sich nehmen, an einen Dritten verkaufen und den Fehlbetrag an sich nehmen. Dieser steht dann den Treuhändern des Ausstellers zu. Diese Bedingungen hat Graf Berthold beschworen; seine Treuhänder haben sich ggf, daran zu halten. Er verspricht auch, seine Bürgen schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Siegel an.
Der geben ist auff sampstag nach dem sontage ... Reminiscere 1470.

  • Archivalien-Signatur: 986
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 März 24.

Nr. war doppelt belegt; vgl. Nr. 834.

Papier


Die Brüder Heinrich, Hermann und Burkhard von Boineburg quittieren Wilhelm, Grafen zu Henneberg und Herrn zu Schleusingen, über ein Fuder Wein, von dem der Graf jährlich ein halbes Fuder schuldet und das in einem Jahr nicht geliefert worden war. Sie sagen den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los und drücken eines ihrer Siegel auf.
Geschr. am mittewochen nest noch conceptionis beate virginis a. etc. 70.

  • Archivalien-Signatur: 995
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Dezember 12.

Papier


Hans von Hochhausen, Burgmann zu Thamsbrück, gesessen zu Großengottern, bekundet: Dietrich Beuchlin der Junge, Sohn Dietrich Beuchlins des Alten, Johanniter-Ordens, hat lange Zeit im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gesessen wegen des Ordens und Hauses zu Schleusingen sowie wegen seines Vaters. Auf Bitten des Ausstellers hat der Graf den jungen Beuchlin jetzt freigelassen. Der hat geschworen, künftig gegen den Vater, den Grafen, seine Herrschaft, Lande und Leute, auch das Haus Schleusingen und den Orden nichts zu tun oder zu veranlassen und sich an den Beteiligten nicht zu rächen. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, bürgt der Aussteller gegenüber dem Grafen. Er verspricht, diesen, seine Herrschaft, den Orden und das Haus zu Schleusingen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Der gegebin ist 1470 am sunnabende nach sancte Thomas tage des heyligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 996
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Dezember 22.

Papier


Heinz Smed hatte gegen Hans Abe wegen etlicher Erbgüter, insbesondere einer Mühle zu Hümpfershausen und einem Gut zu Eckardts, am Freistuhl zu Volkmarsen geklagt. Diese Klage war durch den dortigen Freigrafen Heinrich Smedt vier Freischöffen vorgelegt worden, die nicht adlig sein sollten, und einem Ungeraden, den die Ratsmeister zu Salzungen bestimmen sollten, falls die vier sich nicht einig würden. Die sollten die Parteien anhören und nach Freistuhlsrecht ein Urteil fällen. Otto Teufel und Hans Eltlin, Vogt im Sand, haben als zwei durch Hans Abe gewählte Freischöffen die Parteien angehört in Anwesenheit von Johann, Pfarrer zu Friedewald, und Hans Heß, Bürger zu Vacha, den durch Heinz Smed gewählten Freischöffen. Teufel und Eltlin teilen daher den Land- und Lehnsherrn, Amtleuten, Schultheißen und allen, die das Recht zu bestellen haben, mit, dass Smed die Klage ohne Schaden für Abe abtun soll, da sie nicht gemäß der Reformation des Kaisers [Friedrich III.] geschehen ist; sie sollten die Sache so beilegen, dass es durch den Obmann entschieden werden kann. Wenn Smed Forderungen zu haben meint, soll er die an den Gerichten erheben, wo es sich gebührt und er ansässig ist. Beide drücken ihre Siegel auf.
Datum a.d. etc. 70 uff dinstag in den pingstheiligen tagen.

  • Archivalien-Signatur: 988
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Juni 12.

Papier


Heinz Smed, wohnhaft zu Salzungen, Freischöffe des Heiligen Römischen Reiches, hatte Hans Abe, wohnhaft zu Hümpfershausen, wegen Erbgütern an den Freistuhl zu Volkmarsen geladen, wie es die Ladung ausweist. Der dortige Freigraf Heinrich Smedt hatte die Parteien nach Vacha verwiesen an vier Männer, die sie gütlich schlichten sollten. Falls sie das nicht könnten, sollten sie erneut zum Freistuhl kommen. Heinz Smed hatte am Gerichtstag am Freistuhl gewartet, da man sie nicht hatte vertragen können; Abe war nicht erschienen. Daher hat Smed vom Freigrafen ein Urteil nach Freigerichtsrecht erbeten. Auf den im Namen des Hans Abe gestellten Antrag des Freischöffen Hans Jeger hat der Freigraf die Parteien nach Salzungen an vier Schöffen verwiesen, von denen jede Partei zwei wählen sollte. Diese sollten nach Freistuhlsrecht entscheiden. Könnten sie das nicht, sollten die Ratsmeister zu Salzungen einen Obmann bestellen, der einer Seite beitreten sollte. Johann, Pfarrer zu Friedewald, und Hans Heß, von Smed, sowie Otto Teufel und Hans Eltlin, Vogt im Sand, von Abe gewählte Schiedsrichter, alle vier Freischöffen des Heiligen Römischen Reiches, haben die Klage des Smed und die Antwort des Abe angehört und sind nicht einig geworden. Daher haben die Ratsmeister zu Salzungen den Heinz Putener zum Obmann bestimmt, der anhand der ihm schriftlich vorgelegten Sprüche sich dem Pfarrer zu Friedewald und Hans Heß, Bürger zu Vacha, anschließt, die nach Inhalt der Regelung durch Kurt Smid den Alten und dem Antrag des Heinz Smed gemäß dem Recht des Freistuhls zu Volkmarsen entschieden haben. Putener drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1470 am sontage vor visitacionis Marie gloriose virginis.

  • Archivalien-Signatur: 990
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Juli 1.

Papier


Heinz von Thüngfeld zu Aschbach bekundet für sich und seine Erben, dem Friedrich Fuchs 32 rheinische Gulden für ein von diesem gekauftes Pferd und weitere 50 Gulden geliehenes Geld zu schulden, die er acht Tage vor oder nach Pfingsten zurückzahlen sollte. Der Aussteller verspricht, an diesem Termin in Schleiz 37 Gulden zu zahlen. Ist er dabei säumig, kommt er für die dem Gläubiger entstehenden Schäden, Botenlohn, Nachreise, Tagleistung oder sonstiges auf. Wegen der Höhe dieser Kosten soll er dem bloßen Wort glauben. Er verspricht, den Schaden mitsamt dem Hauptgeld zurückzuzahlen und stellt dafür als Bürgen Heinrich den Jungen, Herrn zu Gera; dieser übernimmt seine Verpflichtungen. Es siegeln Schuldner und Bürge.
Geben am fritag nach Invocavit 1470.

  • Archivalien-Signatur: 985
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 März 16.

Nr. war doppelt belegt; vgl. Nr. 846.

Papier


Linhard Mulfelt, Schultheiß zu Meiningen, bekundet: vor ihm haben Heinz Ratzenmacher und Hans Smittner, beide Bürger zu Aschaffenburg (Achsenvonburg), auf die ihrer Stadt geleisteten Eide ausgesagt, dass sie im Schenkhaus zu Sülzfeld anwesend waren, als Andreas Heil, Bürger zu Meiningen, Bartholomäus Zigler aus Sülzfeld andererseits sich gegenseitig ihre Pferde angeboten haben und schließlich überein gekommen sind, dass Heyl zu seinem Pferd dem Zigler für sein Pferd einen Ort und zwei Gulden zahlen sollte; Zigler hat mit ihm ausgemacht, dass diese Summe am vergangenen Weihnachtsfest gezahlt werden sollte. Daraufhin hat man sich gegenseitig die Pferde übergeben und den Weinkauf getan. Dabei sind die beiden wegen des Zaumzeugs an den Pferden ins Gespräch gekommen und haben sich auch deswegen vertragen. Zigler hat dann das eingetauschte Pferd zum Kauf angeboten. Nachdem kein Reukauf angeboten und der Weinkauf bereits getrunken war, wollte niemanddem Zigler das Pferd abkaufen. Der hat dann angeboten, den Weinkauf ganz zu bezahlen. Niemand hat ihm geantwortet, Heil hat dem nicht zugestimmt. Die beiden Zeugen haben zugesagt, falls dies nicht ausreiche, wollten sie es noch bekräftigen. Dies nimmt der Schultheiß auf seinen dem Rat der Stadt geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Gebin an der mittwachin nach dem neuwen jars tag a.d. 70.

  • Archivalien-Signatur: 981
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Januar 3.

Papier


Otto Schonnhans, Offizial des Heinrich Schott, Domherrn zu Würzburg, bekundet, dass er vor Zeiten im Auftrag seines Herrn aus Bibra nach Leutersdorf zum Send reiten wollte. Er hatte den Kaspar Gunther aus Obermaßfeld als Geleit des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Anton von Bibra hat ihn genötigt und geschlagen, weil er sich auf das Geleit berufen hat, das kümmere ihn nicht. Dies nimmt der Aussteller auf den von Amts wegen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1470 auff sontag nach Jacobi.

  • Archivalien-Signatur: 991
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Juli 29.

Papier


Prior Martin Moller und der Konvent des Klosters Sinnershausen bekunden: Kunz Werner hatte von ihnen ein Erbe zu Mehmels zu Lehen, aus dem er eine Wiese unter dem Mühlberg "under dem furt" herausgezogen hat, die er und seine Erben jedoch weiter vom Kloster gegen Zins zu Lehen tragen sollen. Davon sind jährlich 15 Groschen Landwährung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, fällig, sonst ist die Wiese unbelastet. Das übrige Erbe hat er dem Kloster zurückgegeben, das es dem im selben Dorf ansässigen Heinz Thole verliehen hat. Die Inhaber sollen davon die bisher fälligen Dienste, Fronen und Zinse geben. Die Aussteller bekunden, dass die genannte Wiese davon unbelastet bleiben soll, und kündigen ihr Siegel an.
... gegebin 1470 uff sandt Symon und Juden tag der heilgen zwulffboten.

  • Archivalien-Signatur: 994
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 Oktober 28.

Papier


Raban von Kanstein, Amtmann des Erzbischofs von Köln zum Kugelsberg und Stuhlherr des Freistuhls zu Volkmarsen, bekundet, dass ihm Hans Abe und Peter an dem Schage mit Reinhard Laurynden, Freigraf zu Freienhagen, eine Urkunde vorgelegt haben, in der Hans Abe mit Heinz Smed durch Schiedsleute geschlichtet worden sind vor Mathes Wulf, Prior zu Sinnershausen, "uff donerstag vor conceptionis Marie". Danach ist eine Urkunde ergangen durch den Freigrafen Heinrich Smedt, nach der Hans Abe durch den Sohn des Heinz Smed vorgeladen worden ist; diese Urkunde ist vor dem Frauentag ausgestellt, nämlich auf Dienstag nach Katharine, aber nach der Schiedsurkunde versandt worden. Der Freigraf Reinhard Laurynden hat bekundet, dass Hans Abe mit dieser Klage vor ihm am Freistuhl zu Freienhagen gewesen ist. In der Sache sind dann neue Ladebriefe ergangen vor und nach der Schiedsurkunde. Es muss aber geklärt werden, ob dem Hans Abe mit der SchiedsurkundeGenüge getan ist. Der Freistuhl wird erst wieder tätig werden, wenn die Schiedsurkunde den Parteien nicht genügt. Das soll bis Walpurgis mitgeteilt werden. Auf diese Weise werden unnötige Kosten vermieden. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. 1470 uff den donerstag nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 846
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 April 5.

Nr. 985 war doppelt belegt!

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 184.

  • Archivalien-Signatur: 992
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 September 5.

Regest:
Dietrich, Abt des Klosters St. Thomas zu Bursfelde, Eberhard Abt von [St. Michael zu] Bamberg und Lippold, Abt von St. Godehard zu Hildesheim, Mitpräsidenten des jährlichen Kapitels der Bursfelder Kongregation, Benediktinerordens, nehmen die Frau [Johannetta] von Nassau, Gräfin von Henneberg, wegen der dem Orden erwiesenen Wohltäten in ihre Gebetsbruderschaft auf und machen sie im Leben und im Tode aller guten Werke teilhaftig. Wenn ihnen der Tod der Gräfin gemeldet wird, soll in den einzelnen Klöstern der Kongregation in der jeweils üblichen Weise für ihr Seelenheil gebetet werden. Siegel der Aussteller.
Datum a.d. 1470 feria quarta post festum sancti confessoris Egidii.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Sigmund von Grumbach und dessen Leibes-Lehnserben mit seinem Anteil am Zehnten zu Oberpleichfeld samt Zubehör, wie der von der Herrschaft zu Lehen rührt. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Sigmund hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1470 am montag Lamperti.

  • Archivalien-Signatur: 993
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 September 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Margarete von Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, versprechen, auf die Güter ihres Vaters Heinrich, Herzog zu Braunschweig, solange er lebt, keine Forderungen zu erheben. Was er zu Lebzeiten zugunsten seines Seelenheils bestimmt, soll in jeder Hinsicht gültig bleiben.
[Rückvermerk] Gehandeltz nach Ostern 70.

  • Archivalien-Signatur: 834
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1470 April 22.

Papier


Bürgermeister und Gemeinde der Stadt Münnerstadt verkaufen mit Zustimmung des Otto, Grafen und Herrn zu Henneberg, an Balthasar Zingel, wohnhaft zu Heidingsfeld, seine Erben und die Inhaber der Urkunde eine jährliche Gülte von 50 Gulden rheinisch in Franken gängiger Währung auf ihre Renten, Steuern, Gülten, Beden und andere Gefälle für bereits erhaltene 900 Gulden. Die Gülte ist an Martini auf Kosten der Stadt nach Würzburg oder Heidingsfeld fällig. Bei Säumnis kann der Inhaber der Gülte den Betrag bei Christen oder Juden leihen; Kosten und Schäden, zu deren Höhe das bloße Wortgilt, sind ihnen zu ersetzen. Die Aussteller werden gegen diese Regelungen in keiner Weise vorgehen. Sie stellen Bürgen, die auf Mahnung in einem offenen Wirtshaus zu Münnerstadt Einlager zu halten haben, bis alle Zahlungen erfolgt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Kommen Stadt oder Bürgen ihren Pflichten nicht nach, können die Inhaber Hauptsumme und Gülten auf deren Kosten bei Dritten leihen. Eine Ablösung ist an Kathedra Petri möglich, erstmals im kommenden Jahr. Bürgermeister und Gemeinde versprechen, ihren Pflichten nachzukommen und die Bürgen schadlos zu halten. Sie siegeln mit dem Stadtsiegel. Otto, Graf und Herr zu Henneberg, gibt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen Hans Newman, Georg Osterberg, Hans Themhart und Leonhard Roeder übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln zum Zeichen dessen.
Der geben ist am Sontagk Remissere [!] in der vasten 1471.

  • Archivalien-Signatur: 998
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 März 10.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Martin von Dottenheim mit, dass er in einer Notlage gezwungen ist, dem Johann von Allendorf, Propst des Stiftes St. Burkhard zu Würzburg, sein Viertel am Dorf Leinach (Obernleynach) mit Leuten, Gut, Herrlichkeit, Gerechtigkeiten und sonstigem Zubehör, wie er es bisher innehatte, auf ewig zu verkaufen gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Da der Anteil vom Grafen zu Lehen rührt, bittet er diesen, den Propst damit zu belehnen. Er selbst sagt das Lehen in aller Form auf und drückt sein Siegel auf.
... und geben ist am mitwochen nach Georii a.d. etc. [14]71.

  • Archivalien-Signatur: 2437
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 April 24.

Aus GHA VI Nr. 499 herausgenommen.

Papier


Der Herr [Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg] hat Hans Zutterich auf ein Jahr als Vogt zu Osterburg angenommen. Der soll deswegen ein reisiges Pferd halten und dem Türmer auf dem Turm die Kost geben; der Graf zahlt diesem den Lohn. Der Hof und die Männer zu Henfstädt sollen ihm folgen und zinsen, wie der Zufraß das innehatte. Zutterich soll den großen Zehnten zu Henfstädt in die Scheuer des Grafen fahren lassen, der kleine Zehnt steht ihm selbst zu. Was der Graf an Stroh und Spreu nicht nach Schleusingen bringen lässt, darf Zutterich behalten. Die Männer zu Henfstädt sollen Zutterich das schwere Holz am "hane" schlagen, er kann dort jährlich 30 Schock Wellen hauen lassen. Er soll die jetzt eingesähten Äcker abernten und wieder einsähen lassen.
Gescheen auff sandt Peters tag Kathedra 71.
Er soll auch den halben Zehnten erhalten.

  • Archivalien-Signatur: 997
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Februar 22.

Papier


Die Brüder Heinz und Andreas Herolt bekunden, wegen ihrer Verstöße in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein und dort etliche Zeit gesessen zu haben. Auf Bitten des Herrn [Bischofs Rudolf] von Würzburg hat der Graf sie jetzt freigelassen. Die Brüder versprechen, gegen den Grafen, seine Brüder, Erben, Lande und Leute, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie verzichten auch auf alles das, was ihnen in dieser Sache genommen worden ist und sagen zu, deswegen keine Forderungen zu stellen. Wenn sie mit dem Grafen und den Seinen zu schaffen haben, werden sie mit dem Recht zufrieden sein, das sie vor den zuständigen Zenten und Gerichten erlangen. Wegen ihrer Handlungen werden sie dem Grafen 14 Tage vor oder nach Michaelis in der Burg zu Schleusingen 100 Gulden zahlen. Dies haben sie in aller Form beschworen. Heinz Herolt als der Älteste drückt sein Siegel auf, auch für den Bruder, der sich dessen mit bedient.
Gebin 1471 am sonnabint sant Peter und Pauls tag.

  • Archivalien-Signatur: 968
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Juni 29.

Nr. 968 war frei, da Nr. 977 unter dieser Nr. ein zweites Mal eingetragen war; Nr. 1002 war doppelt vergeben.

Papier


Es bestanden Irrungen zwischen Heinrich Rußwurm einerseits, den Männern zu Altenbreitungen, die Güter in der Grumbach haben, andererseits, wegen des dortigen Gehölzes. Heinrich von Wechmar, der Rentmeister Günther Armbruster, Kunz Pfaff und der Schreiber Paul Gerwigk haben wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wie folgt geschlichtet: was jede Partei gerodet hat, soll ihr bleiben mit Ausnahme der vier Äcker, die Rußwurm dieseits der Grumbach gerodet hat; die soll er Weckman folgen lassen. Dafür erhält er den Teil daran und den Acker jenseits der Grumbach, den Weckman innehat. Wer jeweils dort gesäht hat, soll das ernten. 2. Den Männern sollen aus dem Gehölz 12 Acker ausgemessen werden vorn zur Straße hin und nach Barchfeld ziehend, für jedes Gut zwei Acker. Das dann noch verbleibende Holz soll in drei Teile geteilt werden. Einen Teil erhalten Lutolfs und Keydels Hof, einen Heinrich Rußwurm, den dritten die Männer. Die sollen ihren Anteil gleichmäßig unter die sechs Güter zu Grumbach aufteilen. Holz soll nur dort geschlagen werden, wo man roden will, außer mit Zustimmung des Grafen. 3. Wenn Rußwurm den "anspach" behalten will, soll er den Männern jährlich zwei Schock davon geben; jeder sollseinen Teil einzäunen, wie es sich gebührt. Den Acker am Barchfelder Weg, so wie er herabkommt, sollen Rußwurm und Weckman zu gleichen Teilen aufteilen, beide gleich lang und breit. Die Wiesflecken oberhalb der Grumbach beim Krautgarten, um die Rußwurm und Weckman gestritten haben, soll Rußwurm den Männern liegen lassen. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei gleichlautende, für die Parteien auseinander geschnittene Ausfertigungen.
Gescheen uff dunerstag nach Michaeli 71.

  • Archivalien-Signatur: 1008
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 3.

Papier


Hermann Reich, Bürger zu Eisfeld, verpfändet für sich, seine Ehefrau Nesa und seine Erben seine Wiese hinter dem Pfarrhof mit der jährlichen Nutzung, die Peter Prucklerer gehörte, an den jungen Peter Meslein, Sohn des Peter Meslein, Vikars zu Themar, bzw. dessen Vormünder Konrad Wiber, Frühmesser zu Schleusingen, Betz Hantwerg und Richard Moller, Bürger daselbst, für bereits erhaltene 20 rheinische Gulden Landwährung. Meslein und seine Vormünder haben den Eheleuten und ihren Erben die Nuzung der Wiese für einen jährlichen Zins von einem Gulden, fällig an Johann Baptist, überlassen. Bei Säumnissteht die Nutzung Meslein zu. Wenn die Eheleute die Wiese verkaufen wollen, bleibt diese Verpfändung davon unberührt; weitere Verpfändungen sollen nicht vorgenommen werden. Eine Ablösung des Zines ist jährlich zum Termin mit 20 Gulden und eventuellen Rückständen möglich. Die Nutzung geht dann an die Eheleute und ihre Erben über. Da die Wiese von Hans von Heßberg zu Lehen geht, hat Hermann Reich diesen um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung ersucht; Heßberg kündigt sein Siegel an. Hermann Reich bittet Hans Rottenburger, Bürger zu Eisfeld, um Besiegelung; der kündigtsein Siegel an.
Der geben ist 1471 uff sant Lorentzen tagk des heyligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1005
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 August 10.

Papier


Hilprand von Steinau gen. Steinrück bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm drei Knechte hat fangen lassen, die dabei waren, als die Herolt ihm etliche Zölle entführt haben. Auf Bitten von Hilprands Ehefrau hat der Graf die Knechte freigelassen. Hilprand schwört deswegen eine alte Urfehde gegenüber dem Grafen und allen Beteiligten. Er drückt sein Siegel auf.
Uff dinstag nach sant Michels tag 71.

  • Archivalien-Signatur: 1007
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 1.

Papier


Philipp Diemar bekundet, dass "a.d. etc. 72 auff des newen jars abint" der Schultheiß zu Wasungen ihm 10 Gulden in Gold und 20 neue Schock zu je 20 Schilling gezahlt hat. Zeugen: Hans Hasel und Paul Gerwigk, Schreiber.

  • Archivalien-Signatur: 1018
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Dezember 31.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Reinhard Laurynden, des Heiligen Römischen Reiches, der Herren zu Hessen und der Junker zu Waldeck Richter und Freigraf zu Freienhagen, teilt allen Herren und Fürsten, Rittern und Knechten, Freigrafen, Freischöffen, Amtleuten, Bürgermeistern, Räten und Gemeinden mit: Mathes Smedt aus Meiningen, ein Freischöffe, hatte vor dem Freistuhl geklagt, er sei von Rat und Gemeinde zu Meiningen gegen alles Recht ins Gefängnis gelegt worden. Ihm wurde vorgehalten, er habe Frankenberger zu ihnen gebracht, um Bürger zu werden, er habe außerdem Heinz Schamann, Schabe und Frankenberger zum Schaden der Stadt Geld gebracht; dessen ist er unschuldig. Sie haben ihn zu einem ungebührlichen Gelöbnis genötigt und behaupten, er sei wegen seiner Handlungen ins Gefängnis gekommen; die Gründe aber habe er nie erfahren. Daher hat er den Freigrafen gegen die Behauptungen derer von Meiningen als Richter angerufen. Der hat den Parteien einen Rechtstag angesetzt auf Dienstag nach Vincula Petri vor dem Freistuhl unter der Linde zu Freienhagen. Smedt ist dazu erschienen, die von Meiningen aber nicht; sie haben einen Brief des Wilhelm Grafen von Henneberg gesandt, der Smedt nicht genügte. Er hat weiter ein Urteil gefordert. Es wurde erkannt, dass der Freigraf ihm dieses Recht gewähren solle. Dem folgend hat er den Mathes Smedt von allen Bezichtigungen nach Schöffenfreiheit und Freistuhlsrecht freigesprochen. Er ist der Vorwürfe, gegen den Grafen und die Seinen gehandelt zu haben, unschuldig. Was die von Meiningen ihm genommenhaben, ist zurückzugeben; Zahlungen, für die er bei seinem Gelöbnis Bürgen gestellt hat, sind ihm zu erstatten; die Bürgen sind von ihren Verpflichtungen los zu sagen; wegen des Gefängnisses erlittene Schäden sind zu ersetzen. Der Freigraf ersucht die Adressaten bei Strafe von 50 Pfund Gold,gegen dieses Urteil nicht vorzugehen; wer es tut, ist in der Acht des Kaisers. Kommen die von Meiningen ihren genannten Verpflichtungen nicht nach, kann Smedt sie mahnen nach Freistuhlsrecht. Zeugen: Heinrich Smedt, Freigraf, Arndt Czange, etliche aus dem Gericht Freienhagen und weitere Freischöffen. Siegel des Gerichts.
Datum a.d. 1471 uff dinstag noch ad vincula Petri.

  • Archivalien-Signatur: 1004
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471. Aug. 6. / 17

Vidimus des Johann von Eschwege "uff sonnabint nach assumptionis beate virginis Marie" (17. Aug.) liegt bei, auf der Rückseite Spuren eines aufgedrückten Siegels.

Papier


Reinhard Laurynden, des Heiligen Römischen Reiches, der Herren zu Hessen und Grafen zu Waldeck Richter und Freigraf zu Freienhagen, an Herren, Fürsten, Ritter, Knechte, Freigrafen und Freischöffen: an diesem Tag hat vor ihm und dem Freistuhl unter der Linde zu Freienhagen Mathes Smedt Klage erhoben gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Meiningen, die vor etlicher Zeit an das Seine gegriffen, ihn in den Turm gelegt, gestockt, gewürgt und "geblochet" haben wider jedes Recht. Der Freigraf hat die Stadt schriftlich aufgefordert, ihren Standpunkt vorzutragen. Mathes Smedt ist dazu erneut vor dem Freigrafen erschienen, von Seiten der Stadt war niemand da. Smedt hat damit seine Klage gewonnen. Er hat vorgetragen, dass die Stadt ihm das Seine vorenthält. Die ist daraufhin dazu verurteilt worden, ihm Kosten und Schäden zu ersetzen sowie seine Erbe herauszugeben; andernfalls dürfe Smedt Pfänder nehmen. Kommen die dem nicht nach, sind Bürgermeister, Rat, Gemeinde und alle Mannspersonen über 14 Jahren mit Ausnahme der Geistlichen in des Kaisers Acht, man kann überall an ihr Leib und Gut greifen. Nichts soll dagegen schützen. Die Adressaten werden aufgefordert, bei Strafe von 50 Pfund Gold dagegen nicht vorzugehen, sondern den Mathes und seine Erben bei möglichen Pfändungen zu unterstützen, bis ihm Genüge geschehen und das vom Freigrafen beurkundet ist. Die Beklagten aber sollen kein Geleit haben und bei höchster Strafe nicht unterstützt werden. Zeugen: Bürgermeister und Rat zu Freienhagen, Richter,Frone und Freischöffen. Siegel des Ausstellers.
Datum a.d. 1471 uff dinstag nach nativitatis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1006
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 September 10.

Beglaubigt durch Friedrich von Harstall, der sein Siegel aufdrückt. Weitere gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Reinhard Laurynden, Freigraf der Herren von Hessen und der Junker von Waldeck zu Freienhagen, an Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Meiningen sowie Jörg Warmundt und Stephan Ambach: an diesem Tag haben vor seinem Freistuhl unter der Linde Heinrich Smedt, Freigraf, und Mathes Smedt bekundet, dass die Adressaten ungebührlich gegen sie geklagt und den Freigrafen in die kaiserliche Acht gebracht haben; das hätten diese mit Recht nicht tun können. Daher haben beide den Aussteller als Richter angerufen mit der Bitte, deswegen einen Rechtstag anzusetzen. Können die Kläger ihren Standpunkt belegen, soll ihnen widerfahren, was Recht ist. Der Aussteller setzt den Parteien dazu einen Rechtstagan seinem Freistuhl unter der Linde auf den Dienstag nach Petri ad vincula [6. Aug.]. Dort soll durch Urteil das Recht gewiesen werden, die Parteien sollen dazu ihre Sachwalter entsenden. Das Urteil ergeht, ob sie kommen oder nicht. Siegel des Ausstellers.
A.d. 1471 off den dinstag nach sant Vitus tag.

  • Archivalien-Signatur: 1001
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Juni 18.

2 Abschr.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Hans von Ebersberg ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Hans und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montage Simonis et Jude a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1011
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Hans von Hutten ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Hans und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montag sanndt Symon und Judes tag a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1016
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Philipp von Eberstein ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Philipp und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montag Simon et Jude a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1010
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Sebastian von Lüder ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Sebastian und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montag sandt Symon und Judes tag a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1009
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Simon von Schenkenwald ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Simon und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montage Simonis et Jude a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1014
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Stamm von [Schlitz gen. von] Görtz ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Stamm und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montag sanndt Symon und Judes tag a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1012
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Valentin von Merlau ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Valentin und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montag Symonis et Jude a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1015
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Werner von Weyhers ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Werner und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am dinstage nach Simonis et Jude a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1017
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 29.

Papier


Wilhelm und Johann, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: Wilhelm von Haun ist auf Bitten des Grafen Johann, Hauptmanns zu Fulda, wegen der Schulden des Stifts Fulda Bürge geworden gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, der er mit anderen Bürgen besiegelt hat. Die Grafen versprechen, Wilhelm und seine Erben deswegen schadlos zu halten. Da die Summe wegen des Stiftes Fulda verschrieben ist, sollen diese Schadlosbriefe ungültig sein und zurückgegeben werden, sobald solche nach Gewohnheit des Stiftes ausgestellt sind. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montage Simonis et Jude a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1013
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Oktober 28.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Reinhard Laurynden, Freigrafen zu Freienhagen: Bürgermeister, Rat und Gemeinde seiner Stadt Meiningen haben ihm einen Brief vorgelegt, in der er sie wegen des Freigrafen Heinrich Smedt und des Mathes Smedt nach Freienhagen auf Dienstag nach Vincula Petri unter die Linde vorlädt. Dies befremdet ihn, ob Heinrich Smedt in der Acht ist oder nicht, da in der Sache vor dem Kaiser [Friedrich III.] und dessen Kammergericht verhandelt und Recht gesprochen worden ist, wie er der beiliegenden Abschrift entnehmen kann. Deshalb gebührt es dem Freigrafen nicht, diese Sache an sich zu ziehen. Mathes Smedt, in dessen Sache der Freigraf auch geladen hat,hatte einen Handel mit dem Grafen und denen von Meiningen, ist deswegen ins Gefängnis gekommen und gegen Urfehde und Bürgenstellung auf Frist freigelassen worden. Er hat sich dann nicht wieder gestellt. Nun hat er die Sache vor den Freigrafen gebracht und fordert, die Sache dort auszutragen. Diesist nicht zulässig, da er des Grafen geschworener Bürger zu Meiningen ist und geschworen hatte, sich wieder zu stellen. Der Austrag seiner Klage ist ihm nie verweigert worden. Daher ist sein Vorbringen unbillig, zumal die Bürgen jetzt seinetwegen im Gefängnis liegen. Der Graf fordert daher den Freigrafen auf, von der Sache Abstand zu nehmen und Mathes Smedt an ihn zu verweisen.
Gebin auff sunabendt nach Vincula Petri a. etc. 71.

  • Archivalien-Signatur: 1003
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 August 3.

2 Abschr.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Heinz, Andreas und Jörg Heimbrecht sowie deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einer Hälfte eines Viertels der Burgschädels zu Oberkatz und einem halben Gut daselbst, dessen anderen Teil Otto Teufel innehat, wie das ihr verstorbener Vater Hans Heimbrecht von Hartung Brate gekauft hat, mitsamt zugehörigen Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten, Wunne und Weide. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Er verleiht den Brüdern außerdem einen halben Acker Krautland zu Wasungen "in der alden stat" und einen Wiesflecken "undir derhart", wie das der Vater von Heinrich Nuwenkirchen gekauft hat. Dafür sind vom Krautland jährlich an Michaelis fünf Groschen, anderthalb Fastnachtshühner und 37 1/2 Eier an Ostern, vom Wiesflecken zwei Gänse an Martini als Erbzins fällig. Heinrich hat als der Älteste die Verpflichtungen beschworen, auch für seine Brüder. Wenn diese volljährig werden, haben sie ebenfalls Lehnspflicht zu leisten. Siegel des Grafen.
Der gegebin ist 1471 am dinstag nach dem sontag Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 999
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Mai 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Rat (heymlichen) Heinrich von Wechmar und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einer Hälfte von Schloss und Dorf Roßdorf mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und allem anderen Zubehör, Ehren, Würden, Rechten, Herrlichkeiten und Gewohnheiten mit Ausnahme des der Herrschaft zustehenden Wildbanns, Lehen von der Grafschaft Henneberg. Den anderen Teil tragen Konrad von Eschwege und sein Bruder zu Lehen gemäß Tauschurkunde mit Wilhelm Herzog zu Sachsen. Demnach ging das Schloss von ihm und dem Fürstentum Thüringen zu Lehen und soll künftig von der Herrschaft Henneberg rühren. Seine und seine Erben Rechte behält der Graf sich vor. Heinrich von Wechmar hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1471 am dinstage nach dem sontag Vocem Iocunditatis.

  • Archivalien-Signatur: 1000
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Mai 21.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, einerseits, Lorenz Edam, Inhaber der Kapelle und Vikarie St. Johann zu Schweinfurt andererseits bekunden für und ihre Herrschaft bzw. sich und ihre Nachfolger in der Vikarie einen Tausch der folgenden Erbstücke, Lehnschaften, Zinse und Gülten, die die folgenden Männer gegen einen jährlichen Zins besitzen: zu Hambach Michael Gopfrid, gibt von einem Erbe, Semlergut genannt, jährlich je einen halben Malter Korn und Hafer sowie vier Fastnachtshühner von Pflugäckern "hinter dem eberleins lere", sind zehntfrei; Jörg Huffnagel gibt von einem halben Erbe, genannt Ernstgut, je sechs Metzen Korn und Hafer in der Ernte zwischen den beiden Marienfesten, 36 Pfennige für einen Lammsbauch an Ostern, jezwei Pfennige an Walpurgis und Martini sowie ein Weihnachtshuhn, das Gut ist zehntfrei; Heinz Göpfrid gibt von einem halben Lehen, Schletlersgut genannt, je einen halben Malter Korn und Hafer sowie 18 Pfennige für einen halben Lammsbauch an Ostern, dazu aus einem halben Lehen, Woltzerngut genannt, je einen halben Malter Korn und Hafer sowie 18 Pfennige für einen Lammsbauch an Ostern; Heinz Göpfrid gibt von einem halben Erbe, genannt das Ernstgut, je sechs Metzen Korn und Haferzwischen den beiden Marienfesten, 36 Pfennige für einen Lammsbauch an Ostern, je zwei Pfennige an Walpurgis und Martini und ein Weihnachtshuhn, das Gut ist zehntfrei. Diese Zinse und Hühner zu Hambach hatte bisher der Graf inne. Zu Hesselbach: Hans Braun gibt von seinem Lehen je anderthalb Malter Korn und Hafer; Klaus Zengle gibt von seinem Lehen je anderthalb Malter Korn und Hafer, jeweils Schweinfurter Maß; Albrecht Bernhart zu Ballingshausen gibt von seinem Lehen jährlich ein Pfund Geld, vier Käse an Weihnachten, ein Pfund und ein Huhn an Fastnacht, ein Schock Eier an Ostern sowie nach seinem Tod das Besthaupt; diese Zinse haben die Besitzer der Kapelle innegehabt, sie sollen künftig dem Grafen zustehen. Die zu Hambach gehen an den Vikar und seine Nachfolger. Graf und Vikar tauschen sie in aller Form und versprechen einander Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Der Graf sagt zu, die Besitzer der Güter zu Hambach künftig nicht darüber hinaus zu beschweren. Bei Säumnis soll der Amtmann zu Mainberg den Vikar bei Eintreibung der Zinse unterstützen. Wird auch dann nicht gezahlt, können die Vikare gerichtlich gegen die Pflichtigen vorgehen; die Herrschaft soll sich dem nicht widersetzen. Der Vikar überträgt die Zinse zu Hesselbach und Ballingshausen in aller Form an den Grafen. Beide Seiten verpflichten sich auf diese Bedingungen. Der Graf siegelt; der Vikar bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt um Besiegelung zum Zeichen der Zustimmung; diese kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist 1471 auff mitwochen nach sannd Johannis tag des heiligen teuffers Christi.
Beglaubigt durch den Notar Martin Hanvolt.

  • Archivalien-Signatur: 1002
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1471 Juni 26.

Papier


(1) Heinrich von Wechmar, (2) Kilian Meusser, (3) Bernhard vom Berg, (4) Balthasar Speßhardt und (5) Wilhelm Lautembach, Freischöffen des heimlichen Gerichts, bekunden, eine auf Papier geschriebene Aussage mit dem Siegel der Stadt Themar gesehen zu haben, die den wörtlich abgeschriebenen Text enthält [Nr. 943 vom 10. Dez. 1466]. Dies nehmen sie auf ihren dem Freistuhl geleistetenEid; sie drücken ihre Siegel auf.
Der gegebin ist 1472 am montag sant Laurencien tage.

  • Archivalien-Signatur: 1031
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 10.

Papier


(1) Heinrich von Wechmar, (2) Kilian Meusser, (3) Bernhard vom Berg, (4) Balthasar Speßhardt und (5) Wilhelm Lauterbach, Freischöffen des heimlichen Gerichts, bekunden, eine auf Papier geschriebene und besiegelte Urkunde gesehen zu haben, die den wörtlich abgeschriebenen Text enthält [Nr. 680 / 681 vom 5. Juni 1448]. Dies nehmen sie auf ihren dem Freistuhl geleisteten Eid; sie drücken ihre Siegel auf.
Der gegebin ist 1472 am montag sant Laurencien tage.

  • Archivalien-Signatur: 1032
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 10.

Papier


1472, im fünften Jahr der Indiktion, im 2. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "am donerstag nach sant Egidyen tag, der do was der ander tag des ... September" zur Vesperzeit legte in der Ratsstube des Rathauses der Stadt Meiningen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Hermann Scherff als Prokurator des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Appellationsurkunde mit folgendem Wortlaut vor:
Hermann Scherff bekundet, dass Reinhard Laurynden, Freigraf zu Freienhagen, unter seinem Siegel eine Ladung vor den Freistuhl an den Grafen Wilhelm gesandt hat; diese [Nr. 2474 vom 29. Juli 1472] ist inseriert. Diesen Tag hat Scherff als Bevollmächtigter des Grafen besucht, weder der Richter noch Tolde sind erschienen. Am Freitag danach hat ihn der Freigraf vor den Freistuhl geladen. Scherff hat diesen Tag vor sechs Freischöffen besucht, Kundschaften von 24 Freischöffen vorgelegt und um Gehör gegen Tolde gebeten. Dies hat er nicht erlangt, seine Kundschaften sind zurückgewiesen worden. Dadurch sind Scherff und dem Grafen große Belastungen erwachsen. Weil danach noch keine zehn Tage ergangen sind, appelliert Scherff in aller Form gegen diese Urteile und die daraus erwachsenden Folgen an den Kaiser Friedrich, Erzbischof Ruprecht von Köln als obersten Richter der Freistühle und kaiserlichen Kommissar, das Reichskammergericht, das oberste Gericht der Freistühle zu Dortmund oder ein Generalkapitel der Freistühle zu Arnsberg. Er sagt zu, dieser Appellation in aller Form nachzukommen. Dazu begibt er sich in Schutz und Schirmdes Kaisers, des Erzbischofs, des gemeinen Freistuhls zu Dortmund und des Generalkapitels zu Arnsberg, bittet um einen Abschied, den man "aposteles testimoniales" nennt, und ersucht den unterzeichneten Notar im Namen des Grafen um Anfertigung eines Instruments. Zeugen: Heinrich von Wechmar, KilianMeusser, Wilhelm Lautembach und Mathes Swinde, Laien Würzburger Diözese und Freischöffen.
Jakob Krebs, Kleriker Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1040
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 September 2.

Auf dem gleichen Stück Papier: Nr. 2473 vom 27. Sept. 1472.

Papier


1472, im fünften Jahr der Indiktion, im 2. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "am sonntag nechst vor sant Michels tag, da do waße der siebenundzwenczigoste tagk des monetze zu latein September gnant" zur Zeit der Prim bekundete in der Torstube des Schlosses Untermaßfeld vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinz von Rohr, geschworener Bote des Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg, er habe im Auftrag des Grafen die auf der Rückseite geschriebene Appellation dem Reinhard Laurynden, Freigrafen zu Freienhagen, "am dinstag nach des heilgen creutzs tage exaltationis gnant" [15. Sept.] in seinem Haus vorgelegt und ihm eine Kopie angeboten in Anwesenheit von Heinz Weinbrunner aus Fulda und Heinz Harnischfeger aus Meiningen, die ebenfalls als Boten zu ihm geschickt waren. Der Freigraf hat die Appellation nicht angenommen, sondern ihnen vor die Füße geworfen, dann nach etlichendes dortigen Rates geschickt, sich mit diesen heimlich beraten und ihm mitgeteilt, dieses Mal wolle er ihn seines Herren wegen gehen lassen; dann ging er davon. Heinz von Rohr ersuchte den unterzeichneten Notar, darüber eines oder mehrere Instrumente anzufertigen. Zeugen: Peter Nun, Hofmeister im Schloss Untermaßfeld, und Linhard Seyfridt, Bürger zu Meiningen.
Jakob Krebs, Kleriker Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war bei dieser Mitteilung über die Verkündigung der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument geschrieben, in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.
Abschrift beglaubigt durch den Notar Johann Hasel.

  • Archivalien-Signatur: 2473
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 September 27.

Auf dem gleichen Stück Papier wie Nr. 1040 vom 2. Sept. 1472.

Papier


Christoph von Herbstadt, Vogt zu Schleusingen, Jörg von Schaumberg zur Lauterburg sowie Hans Kopfer und Heinz von Rohr zu Suhl, beide Freischöffen des Heiligen Römischen Reiches, bekunden: vor ihnen haben Klaus Braun, Hans Gerwigk, Bartholomäus von Grimmelshausen, Wilhelm, Hans und Heinz Zinck aus Suhl sowie Jakob Zentgraf, Hans Focknant, Hans Boppe, Hans Seber, und Michael Heim aus Heinrichs auf ihre ihrem Herrn geleisteten Eide ausgesagt, dass vor Zeiten Hans Tolde ins Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen ist. Als Graf Heinrich von Henneberg den Hutsberg eingenommen hat, war Tolde dort. Als Graf Wilhelm den Hutsberg wieder eingenommen hat, ist Tolde entlaufen. Wenn er ergriffen worden wäre, hätte man ihn hängen müssen, denn er wäre der Herrschaft meineidig geworden. Das war auch den Freischöffen Kopfer und Rohr bekannt. Dies bekunden die Aussteller auf ihre Eide. Sie bitten Ratsmeister, Rat und Gemeinde zu Suhl, ihr Siegel aufzudrücken; die kündigen ihr Siegel an.
Gebin auff mitwachen nach assumptionis Marie a.d. 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1035
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 19.

Papier


Dekan Heinrich Konig und das Kapitel des Stifts Schmalkalden bekunden, dass Hans Tolde mit seinen Söhnen vor etlicher Zeit ihr Feind geworden war. Vor etwa sechs Jahren haben sie wegen dieser Fehde mit ihm in Salzungen und Schmalkalden Tage geleistet. Er war mit seinen Söhnen dabei anwesend, die Sache betraf ihn selbst wegen einer Wiese. Dies bekunden die Aussteller auf ihren dem Stift geleisteten Eid; sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Der gebenn ist 1472 am montag sant Barthelmes tag.

  • Archivalien-Signatur: 1039
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 24.

Papier


Die Ritter Michael von Gebsattel und Hans Münch von Rosenberg, Freischöffen, vidimieren eine Urkunde auf Papier, ausgestellt und besiegelt durch Götz von Stettenberg und Berthold von Wiesenthau, beide Ritter, sowie Engelhard Burdian, Burgmann zu Münnerstadt [Nr. 2475 vom 24. Dez. 1466]. Die Aussteller nehmen auf ihre dem Freigericht geleisteten Eide, dass sie diese Urkunde gesehen haben; sie drücken ihre Siegel auf.
Gebin am montag unnser libin frauwen abendt nativitatis 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1041
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 September 7.

Zwei Abschr.

Papier


Erhard Sturm, Hans Jone, Ratsgenossen zu Themar, und Kunz Kune, Mitbürger daselbst, alle drei Freischöffen des heimlichen Gerichts, bekunden: ihnen ist bekannt, dass vor Zeiten Hans Tolde Gefangener des Grafen [Wilhelm] von Henneberg gewesen ist und Bürgen für den Fall gestellt hat, dass er seine Zusagen bricht; die sollten dann 60 Gulden zahlen. Tolde ist Feinddes Grafen, seiner Lande und Leute geworden, die Bürgen haben 60 Gulden zahlen müssen. Danach ist ihres Wissens Tolde Feind der Kanoniker zu Schmalkalden und des Heinz Rußwurm geworden, der damals Rentmeister des Grafen in Schmalkalden war. Dadurch ist Tolde erneut treulos geworden. Dies nehmen die Aussteller auf ihren dem Freistuhl geleisteten Eid. Dies wollen sie, wenn nötig, weiter bekräftigen. Die Aussteller bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Themar, ihr Siegel aufzudrücken; die Kündigen das Stadtsiegel an.
Der gebin ist am dinstag nach unser lieben frauwen tag himelfart a. etc. 72.

  • Archivalien-Signatur: 1034
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 18.

Papier


Geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Rittern und Knechten des Heiligen Römischen Reiches sowie Bürgermeistern, Räten, Städten und Gemeinden teilt der Rat der Stadt Erfurt mit: durch kürzlich geschehenen Mordbrand ist den Stiftskirchen Liebfrauen und St. Severi, einigen Klöstern und Gotteshäusern, geistlichen und weltlichen Personen an Häusern, Leib und Gut Schaden entstanden. Sie haben etliche des Mordbrands Verdächtige verhaftet, die ausgesagt haben, dass der Ritter Apel Vitzthum von Tannroda und andere seinetwegen dies bestellt und deswegen Geld zu zahlen versprochen haben. Die Aussteller hoffen, den Schaden zu überwinden und haben vor, die Übeltäter ihrer Strafe zuzuführen. Wegen des Gerüchtes über Vitzthum haben sie dies allerdings bisher hintangestellt. Sollte sich dies jedoch bestätigen, bitten sie die Adressaten, sie beim Vorgehen gegen Vitzthum zu unterstützen. Die Aussteller drücken ihr Siegel auf.
Gebin ... am fritage noch divisionis apostolorum a. etc. 72.

  • Archivalien-Signatur: 1028
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Juli 17.

Papier


Gunther Armbruster, Hans Eltlin, Hermann Scherff, Heinz Goltsmidt, Fritz Stutzer und Kilian Westhausen, alle Freischöffen des heimlichen Gerichts, bekunden: Ratsmeister und Rat der Stadt Schmalkalden haben auf ihre den Herren zu Hessen und Henneberg sowie der Stadt geleisteten Eide ausgesagt, dass vor etlichen Jahren Irrungen zwischen Heinrich Rußwurm und Hans Tolde entstanden und vor den Rat gekommen sind. Dort sind Rede und Widerrede erfolgt, Urkunden wurden verlesen; der Rat hat um Aufschub zur weiteren Erkundigung gebeten und ist seitdem von keiner Partei mehr um Fortsetzung ersucht worden; die Sache ist mithin noch anhängig. Die Aussteller bekunden auf ihren dem heimlichen Gericht geleisteten Eid, dass dies so geschehen ist. (1) Armbruster, (2) Eltlin und (3) Goltsmidt drücken ihre Siegel auf, deren sich die übrigen mit bedienen.
Der gebin ist 1472 am monntag sant Bartholmes tag.

  • Archivalien-Signatur: 1038
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 24.

Papier


Gunther Folcker bekundet, vor kurzer Zeit Förster des Grafen [Wilhelm] von Henneberg über das Eichich gewesen zu sein. In dieser Zeit wurde ihm ein Grenzbaum (lachreys) unter der Kiefer "im tygel" abgehauen, auf dem sich ein großes Kreuz befand, wie es bei einem Grenzbaum sein soll. Letzsch aus Wümbach und seine Nachbarn haben ihn gefragt, wie er zusehen könne, dass ihr Nachbar Hermann Moller die Grenzbäume seines Herrn abhaue. Er habe seinem Junker gesagt, wenn der das liegen lassen wolle, könne er es tun. Dies nimmt der Aussteller auf seinen Eid; sind weitere Aussagen erforderlich, will er dem gerne nachkommen. Er bittet Ratsmeister und Rat des Fleckens Ilmenau, ihr Siegel aufzudrücken; die kündigen ihr Siegel an.
Der gegebin ist auff Ciriaci martiris 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1029
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 8.

Papier


Gunther Folcker, Andreas Hempel, Heinz Hertzer, der alte Petz, der alte Michel Hopff, Hans Hamersfelt, der alte Jörg, Klaus Hawerth zu Unterpörlitz, Hans Puchel, Hans Hanff, Petzolt, Klaus Hawerth zu Oberpörlitz, Hans Syffert und viele andere bekunden als Zeugen einer Grenzbegehung (Lantleyttung): vor einiger Zeit war Heimbrecht von Ringelrode Amtmann der Grafen von Schwarzburg im Arnstadt; in dieser Zeit hat Hermann Moller aus Wümbach auf dem Eichich unter der großen Kuefer "in dem tygel" einen Überhau getan über etliche Grenzbäume (lachreyser). Er musste das Holz dem Grafen von Schwarzburg liegen lassen. Seit dieser Zeit ist der Grenzbaum abgehauen, der Stock steht noch. Bei der Landleite anwesend war auch Reinhard von Griesheim, der etliche Zeit früher an dieser Stelle gelandleitet hat. Die Aussteller haben dabei eine Landleite auf die andere gewiesen. Dies bekunden sie auf die ihrem Herrn geleisteten Eide. Sie bitten Ratsmeister und Rat des Fleckens Ilmenau, ihr Siegel aufzudrücken, das sie alle mit benutzen.
Der gegebin ist 1472 auff sant Ciriax tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1030
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 8.

Papier


Hans Eltlin, Vogt im Sand, und Kunz Pfaff, Schultheiß zu Wasungen, bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihnen befohlen, die Wüstung zu Meus und Wahns in Hufen zu teilen und das Erbrecht davon zu verkaufen. Sie haben jedem Erbe zehn Acker Wiesen und 20 Acker Pflugland, einem halben Erbe die Hälfte davon zugeteilt. Von einem ganzen Erbe sind jährlich an Michaelis ein halbes Schock und vier Malter Getreide fällig, je zur Hälfte Korn und Hafer, zwei Michaelshühner und ein Fastnachtshuhn. Im zehnten Jahr sollen sie Eier geben, ein ganzes Erbe ein halbes Schock, ein halbes Erbe die Hälfte. Die halben Erben geben die volle ZahlHühner. Am ersten Michaelstag, an dem sie Nutzen haben, zahlen sie den Zins, der Getreidezins ist für drei Jahre frei, im vierten ist er an Michaelis fällig. Pro Erbe sind 24 Schock alter Währung zu zahlen, vier neue Pfennige für einen Böhmischen, 20 Böhmische für ein Schock, die erste Zahlung von acht Schock ist im fünften Jahr zu leisten, das gleiche an Michaelis im siebten; im neunten Jahr ist die erste volle Zahlung von 24 Schock fällig. Der Rasen im "hußen lache" soll nicht ausgegeben werden, der Rasen im Peterstal soll dem Dorf gemeinsam gehören. Ein halbes Erbe, das jetzt Eberhard Korman gehört, soll den Getreidezins auf ewig an die Kirche geben, der Geldzins steht dem Grafen zu. Wer dieses Erbe innehat, hat das Dorfrecht wie andere Leute; dieses Dorfrecht soll zugeteilt werden, wie es in den anderen Dörfern im Gericht Friedelshausen Gewohnheit ist. Dienst haben siewie andere Männer im Gericht zu leisten, wenn der Graf sie nicht frei lassen will. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Datum a.d. 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1020
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472

Papier


Hans Hackdors zum Rottenstein gen. Kelner bekundet: die Brüder Hans und Albrecht Truchseß zu Wetzhausen hatten ihn ins Gefängnis gelegt. Jetzt ist er durch Spruch der Junker Konrad von Hutten zu Trimberg, Hans Voit von Salzburg, Ritter, und Jörg Voit von Salzburg gegen Urfehde freigelassen worden gemäß Spruchurkunde. Er verspricht, sich an den Truchseß, ihren Erben und den Beteiigten nicht zu rächen und in keiner Weise dagegen vorzugehen. Das hat er in aller Form beschworen. Er siegelt und bittet Engelhard Schott, Vogt zu Königshofen, und Hans von Milz zu Kleineibstadt um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am sonabent nach sandt Bonifacius tag 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1026
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Juni 6.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Hans von Erffa bekundet, etliche Lehnsurkunden der Grafen von Henneberg zu besitzen. Diese hat er wörtlich abschreiben lassen; die Urkunden sind inseriert. Er nimmt auf seinen Eid, dass die Abschriften den Urkunden entsprechen, und drückt sein Siegel auf.
Geg. an dornstage in der heyligen osterwochen a.d. 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1022
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 April 2.

Drei Ausfertigungen mit folgenden Inserten: 1. 1353 Juni 16 (Nr. 115); 2. 1420 Nov. 20 (Nr. 321); 3. 1443 Aug. 24 (Nr. 593).

Papier


Hans Weihe und Hans Fritag bekunden, vor etlicher Zeit bei ihrem Junker Bernhard von Bastheim gewesen zu sein, als dieser den Kunz von Weiler mit zwei Knechten niederwarf. Graf Wilhelm von Henneberg hat sich der Sache angenommen, sie beide gefangen und nach Schleusingen ins Gefängnis gelegt. Graf Heinrich von Henneberg hat sich für ihren Junker und sie eingesetzt. Graf Wilhelm hat die Sache, auch für seinen Bruder Johann, Hauptmann zu Fulda, und den Junker Kunz von Bibra zu Mellrichstadt, deren Knechte dabei waren, als sie niedergeworfen wurden, dem Bischof Rudolf von Würzburg zur gütlichen Beilegung übertragen. Der hat zwischen den beiden Grafen sowie den Junkern von Bastheim und Bibra geschlichtet und jedem eine Urkunde darüber ausgestellt. Demnach sollten die Aussteller dem Bischof, den Grafen Wilhelm und Johann, Hauptmann des Stifts Fulda, sowie Kunz von Bibra geloben, nichts gegen sie, ihre Lande, Leute, Herrschaft, Mannen, Diener und Untertanen zu tun oder zu veranlassen, sondern ihren Schaden zu warnen und ihr Bestes zu werben, auch auf ihre Habe verzichten, insbesondere Weihe auf die zehn Gulden, deren Zahlung durch Kunz von Weiler erzwungen worden ist. Was sie künftig mit den Grafen in Sachen zu schaffen haben, die diese Urfehde nicht berühren, ist vor deren Räten auszutragen. Irrungen mit Untertanen sollen vor den Gerichten ausgetragen werden, wo diese ansässig sind. Dies haben die Aussteller gemäß Schlichtung des Bischofs in allerForm beschworen. Sie bitten Christoph von Herbstadt sowie Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1472 am mitwachen nechst noch dem sonntag Quasimodo Geniti.

  • Archivalien-Signatur: 1024
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 April 8.

Papier


Heinrich Auerochs, Hans Stock, Heinrich Rußwurm, Werner Otnandt, Hans Eltlin, Vogt im Sand, Mathes Swinde und Hans Jeger, Zentgraf zu Friedelshausen, alle Freischöffen des Heimlichen Gerichts, bekunden: ihnen ist bekannt, dass Hans Tolde Feind der Kanoniker zu Schmalkalden und des Heinrich Rußwurm, damals Amtmann des Grafen [Wilhelm] vonHenneberg in Schmalkalden, geworden ist. Diese stehen dem Grafen zu. Die Aussteller haben eine Urkunde gesehen, in der Hans Tolde dem Grafen, seiner Herrschaft, Landen und Leuten, Bürgern und Bauern Zusagen gemacht hat. Er ist demnach treulos und meineidig geworden. Dies nehmen die Aussteller auf ihren dem heimlichen Gericht geleisteten Eid. (1) Auerochs, (2) Stock, (3) Rußwurm, (4) Eltlin und (5) Jeger drücken ihre Siegel auf, deren sich Otnandt und Swinde mit bedienen.
Der gebin ist 1472 am sonnabint sant Barthelmes abindt.

  • Archivalien-Signatur: 1036
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 23.

Zum Datum: das Fest des hl. Bartholomäus wird am 24. Aug. gefeiert; der Vortag fiel im Jahr 1472 auf einen Sonntag (nicht einen Sonnabend).

Papier


Heinrich Rußwurm, Hans Stock, Hans Eltlin, Vogt im Sand, Hans Jeger, Zentgraf zu Friedelshausen, Heinrich Hopff der Alte, Klaus Sleicher, Hans Abe, Heinz Bambach und Kunz Kircher, alle Freischöffen des heimlichen Gerichts, bekunden: vor etwa 24 Jahren ist Hans Tolde aus eigener Schuld in das Gefängnis der Brüder Wilhelm, Johann und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen. Bei der Freilassung hat er den Grafen, ihrer Herrschaft, Landen und Leuten, Mannen und Dienern, Bürgern und Bauern eine Urfehde ausgestellt. Danach wurde den Grafen das Schloss Hutsberg abgewonnen. Als die Grafen es zurückgewonnen haben, waren die Aussteller dabei. Tolde war im Schloss, Rußwurm hat ihm zugerufen und mit ihm geredet, die übrigen haben das gesehen. Tolde ist aus dem Schloss "gefallen" und geflüchtet. Dadurch ist er den Grafen treulos und meineidig geworden. Überdies ist er später Feind der Kanoniker zu Schmalkalden und des Heinrich Rußwurm geworden, der damals Amtmann zu Schmalkalden war. So ist Tolde abermals treulos und meineidig geworden. Dies bekunden die Aussteller auf ihren dem heimlichen Gericht geleisteten Eid. Rußwurm, Stock, Eltlin und Jeger drücken ihre Siegel auf. Hopff, Sleicher, Abe, Bambach und Kircher bitten Heinrich Auerochs, sein Siegel für sie aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1472 am sonnabent sant Bartolmes abent.

  • Archivalien-Signatur: 1037
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 23.

Papier


Heinrich von Wechmar, Kilian Meusser, Bernhard vom Berg, Balthasar Speßhardt und Wilhelm Lautembach, Freischöffen des heimlichen Gerichts, vidimieren eine auf Papier geschriebene und mit dem Siegel der Stadt Themar versehene Urkunde
[Nr. 942 vom 10. Dez. 1466] und bekunden auf ihren dem Freistuhl geleisteten Eid, dass sie von Wort zu Wort richtig abgeschrieben ist. Sie drücken ihre Siegel auf.
Der gegebin ist 1472 am montag sant Laurencien tage.

  • Archivalien-Signatur: 943
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 10.

Papier


Heinz Barthels bekundet, lange Zeit Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Der hat ihn jetzt freigelassen. Er hat daher geschworen, gegen den Grafen, Lande, Leute, Mannen, Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig mit dem Grafen zu schaffen hat, soll er mit dem Recht zufrieden sein, das er vor dessen Räten erlangt. Forderungen gegen Untertanen soll er vor den Gerichten vorbringen, wo diese ansässig sind. Wenn der Graf ihn als Knecht oder sonst benutzen will, soll er ihm das mit Frist von zwei Monaten mitteilen. Er hat innerhalb der Frist zu erscheinen; zwei Räte sollen über seinen Lohn entscheiden. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet (1) Heinrich von Wechmar und (2) Kilian Meusser, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1472 am montag nach dem sonntag Vocem Iocunditatis.

  • Archivalien-Signatur: 1025
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Mai 4.

Papier


Heinz Weber gen. Morch bekundet, etliche Zeit aus eigener Schuld im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gesessen zu haben. Der Graf hätte Weber am Leib strafen können. Jetzt hat er ihn auf Bitten seiner Freunde freigelassen. Weber hat geschworen, gegen den Grafen, Lande und Leute, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oderzu veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat, wird er sich mit dem an den Gerichten der Herrschaft erlangten Recht zufrieden geben. Er selbst wird die Herrschaft unverzüglich verlassen. Als Bürgen stellt er Kunz Weber aus Ritschenhausen, Hans Weber aus Sondheim und Peter Groler aus Bastheim, die, wenn er treulos wird, innerhalb zwei Monaten 60 Gulden zu zahlen haben. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Kommen sie dem nicht nach, kann der Graf an Leib und Gut greifen. Wenn sie den treulos gewordenen Heinz Weber wieder in das Gefängnis des Grafen liefern, wird der ihnen die 60 Gulden zurückzahlen. Weber und seine Bürgen haben die Verpflichtungen in aller Form beschworen. Sie bitten die Junker (1) Siegfried vom Stein und (2) Balthasar Speßhardt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff sontag Quasimodo Geniti a.d. 1472.

  • Archivalien-Signatur: 1023
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 April 5.

Papier


Hugk Brun, Bürger zu Erfurt, bekundet, für sich und seine Erben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen empfangen zu haben 2 1/2 Pfund Geld zu Walschleben und 19 Schilling Pfennige zu Werningsleben. Er hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1472 am sonnabint nach dem heiligen nuwen jars tage.

  • Archivalien-Signatur: 1019
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Januar 4.

Pergament


Sigmund, Graf zu Gleichen und Herr zu [Gräfen-] Tonna, bekundet: mit der Wüstung Meimers, gelegen an der Grumbach, ist Ludwig von Hörselgau, gesessen zu Großbehringen, von ihm belehnt. Dieser hat jetzt die Wüstung mit allen Ehren, Nutzen, Würden, Freiheiten, Gewohnheiten und Rechten mit Zustimmung des Grafen an Hans Puschman und HansKeyser den Jungen sowie deren Erben, gesessen zu Scherfstrut, [verliehen] gegen einen jährlich an Michaelis fälligen Erbzins von zehn alten Schock Groschen oder fünf Schock jetziger Währung, wie sie im Lande Thüringen gängig ist. Ludwig von Hörselgau und seine Leibes-Lehnserben sollen die Wüstung vom Grafen und seinen Erben zu Lehen haben. Puschman und Keyser schulden diesen oder Dritten, denen die Wüstung verkauft wird, davon den genannten Erbzins. Der Graf stellt Puschman und Keyser diese Urkunde darüber aus und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1472 uff sontag nach Severi des heyligen bischoves.

  • Archivalien-Signatur: 1042
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Oktober 25.

Eine zweite Abschr. enthält Vermerk über die Verleihung der Wüstung Meimers am 7. April 1507.

In einer Abschr. fehlt beim Datum das "nach".

Papier


Vor ihm [Reinhard Laurynden], Diener der Landgrafen zu Hessen, und dem kaiserlichen Dingstuhl unter der Linde zu Freienhagen hat Hans Tolde geklagt, er sei verläumdet worden, dem Grafen treulos und meineidig geworden zu sein. Er hat den Richter um einen Gerichtstag gebeten, um sich dessen nach Freistuhlsrecht zu entledigen. Der Freigraf setzt daher diesen Tag auf den Donnerstag nach Bartholomei [27. Aug.] vor dem Freistuhl an. Ob jemand erscheint oder nicht, so wird geschehen, was Recht ist. Siegel des Freigrafen.
Auff den donerstag nach sant Pantheleons tag 72.

  • Archivalien-Signatur: 2474
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Juli 29.

Insert in Nr. 1040 vom 2. Sept. 1472.


Wilhelm von Haun bekundet: er hatte vormals für Johann, Abt des Stifts Fulda, als der Hauptmann des Stiftes war, gegenüber Busso von Buchenau über 1500 Gulden gebürgt. Der Abt hatte ihm deswegen gemeinsam mit seinem Bruder Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen Schadlosbrief ausgestellt. Jetzt hat er einen Schadlosbrief erhalten, wie er im Stift Fulda üblich ist. Daher erklärt er den Schadlosbrief der Brüder, der nicht gefunden werden kann, in aller Form für ungültig. Sollte er noch gefunden werden, ist er kraftlos. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Am sontage nach sant Johanns Batistenn tag 72.

  • Archivalien-Signatur: 1027
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Juni 28.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Bartholomäus von Bibra hat ihm berichtet, dass er durch Wilhelm von Bibra beschuldigt worden ist, er habe den Grafen beraten, als der das Gut zu Gethles vom verstorbenen Vater des Wilhelm vor Gericht gewonnen hat. Bartholomäus hat daher den Grafen gebeten, sein Wissen dazu kundzutun. Der bekundet, dass Bartholomäus ihn wegen des Gutes zu Gethles und des Vorgehens gegen Hans von Bibra in keiner Weise beraten hat. Er ist daher in der Sache völlig unschuldig. Zum Zeugnis dessen drückt der Graf sein Siegel auf.
Gebin 1472 ann unser liebin frauwen abint assumptionis a. etc. 72.

  • Archivalien-Signatur: 1033
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 August 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Bürgermeister, Rat und Gemeinde seiner Stadt Meiningen schulden jährlich an Kathedra Petri 300 rheinische Gulden, die jetzt fällig waren. Davon sollten sie an diesem Termin 25 Gulden an Kilian Meusser zahlen. Der Graf bekundet, dass die gesamte Summe einschließlich der 25 Gulden am Termin gezahltworden ist, und sagt daher, auch für seine Brüder, die Stadt für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Er drückt sein Siegel auf.
Der gegebin ist 1472 am mitwachen nach sant Peters tag Kathedra gnandt.

  • Archivalien-Signatur: 1021
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 Februar 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hat sich gegenüber den Brüdern Ernst, Kurfürst, und Albrecht, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, am Johannistag [24. Juni] 1472 auf drei Jahre in deren Dienst begeben; ihm sollten jährlich 500 Gulden, insgesamt also 1500 Gulden, gezahlt werden. Diese hat er jetzt in Erfurt in einer Summe erhalten. Er sagt daher die Herzöge davon los und siegelt.
Der geben ist 1472 am sonntag allirheiligen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1043
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 November 1.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Jörg Koch, gesessen zu Henfstädt, auf die nächsten Zehnt Jahre sein Fischwasser zu Themar. Koch soll davon mit Fischen dienen, wie es gewöhnlich ist; er soll nach Themar ziehen und dort wohnhaft sein. Stirbt er in dieser Zeit, soll das Fischwasser für den Rest der Frist seinem Sohn zufallen zu den genannten Bedingungen. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf der Rückseite auf.
Der gebin ist 1472 auff frittag nach Katherine virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1044
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1472 November 27.

Papier


Andreas Fritz der Alte, Andreas Schrenkstein und Jörg Warmundt, alle drei Bürger und des Rats zu Meiningen, bekunden: ihr Mitbürger Hans Schildeck hat ihnen seinen natürlichen Sohn Clemens, den Pfarrer Andreas Doß und Kaspar Stublin, Mitbürger und Ratsfreund, vorgestellt und erklärt, nachdem ihm Gott seine Leibeserben genommen habe, wolle erdiesen sein Hab und Gut zuwenden. Damit niemand dagegen reden könne, wolle er vor den Ausstellern seinen Willen erklären und dem Sohn unwiderruflich Haus und Hofreite mit allem Zubehör zu Meiningen zwischen den Häusern von Linhard Heffner und Kunz Kangisser, seinen Harnisch, Kleinode und Hausrat vermachen, die er hat oder noch gewinnt. Nach seinem Tod soll Clemens als rechter Erbe diese erhalten. Da Clemens noch minderjährig ist, bestellt der Vater den Pfarrer Andreas Doß und Kaspar Stublin zu Vormündern, die nach bestem Wissen bis zur Volljährigkeit des Clemens die vermachten Güter nach der Gewohnheit im Lande zu Franken verwalten sollen. Stirbt Clemens vor dem Vater, sollen die genannten Güter an die nächsten Erben fallen. Die beiden Vormünder übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller bekunden auf ihren der Stadt geleisteten Eid, dass das so vor ihnen geschehen ist.Warmundt drückt sein Siegel auf. Die beiden übrigen, die kein Siegel haben, und die beiden Vormünder bedienen sich dieses Siegels mit.
Geben am samstage vor allerheiligen tag 1473.

  • Archivalien-Signatur: 2476<br />2476
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Oktober 30.

Insert in Nr. 1054 vom 15. Dez. 1473.


Bruder Johann Alwinder, Guardian, Priester und Lesemeister, Johann Bernhardi, Vizeguardian, Mathias Bireuge, Johann Muncke, Minoriten des reformierten Konvents zu Meiningen, bekunden, dass Meister Johann Beder (balneator) in Anwesenheit von Georg Warmundt, Wilhelm Lauterbach und Meister Artus Schneider (sartoris) bei ihnen eine ewige Messe mit Vigil amBurkhardstag [14. Okt.] für das Seelenheil des von ihm getöteten Peter, Dieners der Herren, gestiftet und die Aussteller angemessen bezahlt hat. Des Peter soll an den Quatembertagen gedacht werden. Die Aussteller drücken das Siegel des Konvents auf.
A.d. 1473 dominica infra octavas epyphanie.

  • Archivalien-Signatur: 1045
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Januar 10.

Lateinisch. Vgl. Nr. 1047.

Papier


Der Priester Nikolaus Fabri bekundet, dass ihn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit der Frühmesse zu Heinrichs begnadet hat. Er verspricht, dem Lehen nach bestem Vermögen vorzustehen, es baulich zu unterhalten und nur mit Zustimmung des Grafen abwesend zu sein. Da das Gerücht besteht, er sei mit der St. Valentins-Plage [Epilepsie] behaftet, vor der ihn Gott behüte, wird festgelegt, dass in diesem Fall der Graf ihm das Lehen wieder nehmen und anderweitig verleihen kann. Fabri bittet Christoph von Herbstadt, Vogt zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist auff conversionis Pauli a.d. 1473.

  • Archivalien-Signatur: 1046
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Januar 25.

Papier


Der Ritter Erhard von Bornstedt, Landrichter und Pfleger zu Waldeck, bekundet:
Heinz Hesse hat ihm vorgetragen, er werde beschuldigt, heimlicher Knecht des Pfalzgrafen [Philipp] zu sein und diesen zu warnen, wenn ihm von seinen Feinden etwas droht. Auf Hesses Bitten bekundet der Aussteller, ihm sei nicht bekannt, dass Hesse heimlicher oder öffentlicher Knecht des Pfalzgrafen gewesen sei und noch sei oder diesen gewarnt habe; er drückt sein Siegel auf.
Geben ... ann sant Johanns tag in den heyligen weinnachtenn feyrtagen a.d. 74.

  • Archivalien-Signatur: 1057
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Dezember 27.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Der Römische Kaiser Friedrich, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Herzog zu Österreich und Steyr etc., an seinen Rat Rudolf Bischof von Würzburg: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat an ihn wegen Urteilen und Beschwerungen appelliert, die Reinhard Laurynden am Freistuhl zu Freienhagen gegenihn und für Hans Tolde gefällt hat, und durch seinen Anwalt bzw. in seinem Appellationsinstrument darum gebeten, diese für nichtig zu erklären. Zur Vermeidung hoher Kosten beauftagt der Kaiser den Bischof, sich der Sache seinetwegen anzunehmen, die Parteien vorzuladen, zu verhören und nach rechtlichen Befinden ein Urteil zu fällen. Personen, die sich einer Aussage entziehen, verfallen der dafür bestimmten Strafe. Erscheint eine Partei nicht, soll zugunsten der anderen oder ihres Anwalts fortgefahren werden.
Geben zu Gretz am aindlifften tag des monats Februarii 1473 unserer reiche des romischen im dreyunddreissigsten, des keyserthumbs im eynundzwenigisten und des hunggrischen im viertzehenden jarenn.

  • Archivalien-Signatur: 1048
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Februar 11.

Beglaubigt durch den Notar Johann Hasel.

Papier


Die Brüder Asmus und Peter von Eberstein verkaufen auf Dauer Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben ihre Vogtei und Zentgericht in den beiden Dörfern Hesselbach und Löffelsterz mit Leuten, Gemeinde, Herrlichkeiten, Gerichten, Gerechtigkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie die bisher innegehabt haben. Vogtei und Zentgericht rühren von Bischof und Hochstift zu Würzburg zu Lehen. Die Verkäufer sollen die Belehnung des Grafen veranlassen. Die Dörfer sollen weiterhin wie seit alters das Zentgericht zu Marktsteinach besuchen wie andere Dörfer des Grafen gemäß einer vormals vom Bischof [Georg] von Bamberg deswegen ausgestellten Schlichtungsurkunde. Den Kaufpreis von 200 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken haben die Verkäufer bereits erhalten. Sie sagen den Grafen und seine Erben davon los und setzen sie in die Gewere der verrkauften Güter. Vogtei und Zentgericht sind freies Mannlehen, unversetzt und unverkauft. Eventuelle Forderungen Dritter haben die Verkäufer abzustellen. Asmus siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient.
Der geben ist 1473 an mantage nach sant Otilien tage der heiligen junckfr.

  • Archivalien-Signatur: 1055
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Dezember 20.

Papier


Hans Heinting der Ältere, Zentgraf des Gerichts zu Herrenbreitungen, bekundet: er war am Vorabend von Peter und Paul zu Fambach in der Behausung des Titzel Wolff, als Friedrich Gemeite, Propst zu Frauenbreitungen, diesen um Auskunft bat, was er über das Feld Craimar wisse, damit dem Kloster Recht und den Männern aus Frauen- und Altenbreitungen kein Unrecht geschehe. Wolff hat auf seinen dem Erbherrn zu Breitungen geleisteten Eid, auf die Treue gegenüber Frau und Kinder sowie auf sein Seelenheil ausgesagt, er erinnere sich an 70 Jahre und mehr. Zwei Jahre habe er im Klosterhof zu Frauenbreitungen dem Propst Johann von Katz gedient. Er habe Fohlen und Pferde des Klosters mit den Hofleuten des dem Kloster gehörenden Nieder- und Frauenhofs zu Altenbreitungen auf der Hutweide und dem Rasen zu Craimar diesseits der Steinbrücke gehütet. Die Männer aus Frauen- und Altenbreitungen hätten daselbst auch gehütet, niemand habe dem gewehrt. Jenseits der Steinbrücke vor der Werra, hinter dem Erlach und über dem Erlach am gemeinen Weg und der Straße, die durch die Lauberbach unter dem Windberg und dem Stück Land der Lutolff, zwischen dem Craimar und dem Naßtal hinauf zieht, sowie jenseits des Erlachshätten er und die anderen nicht hüten dürfen, Zu dieser Zeit war eine große Fehde. Das Kloster Frauenbreitungen hat am Neuenhof, zu Knollbach und anderswo durch die Feinde Schaden genommen. Danach habe er zwei Jahre Betz Schaff und seiner Mutter auf dem Niederhof gedient. Auch dort hat er gesehen, was dieser Aussage entspricht. Dies sei eigene Kenntnis, kein Hörensagen. Das nimmt der Aussteller auf seinen wegen des Zentgrafenamtes geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Gebin 1473 in vigilia Petri et Pauli apostolorum.

  • Archivalien-Signatur: 1050
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Juni 28.

Papier


Heinrich Fulda, Terminierer des Predigerkloster zu Eisenach in Mellrichstadt, bekundet, dass Johann Beder aus Meiningen ihren Gebeten und anderen geistlichen Wohltaten sowie der Gebetsbruderschaft ihres Konventes das Seelenheil des Peter, Dieners des Grafen Johann von Henneberg, anvertraut hat. Signet des Ausstellers.
Datum a.d. 1473 ... in die sancti Marcii ewangeliste.

  • Archivalien-Signatur: 1049
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 April 25.

Lateinisch

Papier


Heinrich Hach, Lektor der Theologie und Prior des Augustinerklosters zu Schmalkalden, bekundet, dass Johann Beder aus Meiningen ihren Gebeten und geistlichen Wohltaten sowie ihrer Gebetsbruderschaft das Seelenheil des Peter, Dieners des Grafen Johann von Henneberg, anvertraut hat. Siegel des Priorats.
Datum a.d. 1473 ... in die sancte Scolastice virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1047
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Februar 10.

Lateinisch.

Papier


Heinrich Zitter, jetzt wohnhaft zu Wasungen, bekundet: sein verstorbener Vater hatte etliche Jahre wegen des Klosters Frauenbreitungen zwei Gärten inne, einer genannt langer Garten, der andere Mauergarten (mure gartte). Dafür hatte er dem Kloster 12 Gulden gezahlt. Zudem musste er, solange er die Gärten innehatte, dem Kloster den Graben und den Wassergang vom Feld bis in das Dorf ausmisten; im Dorf bis an die Frühmesse mussten das die Männer tun; von dort durch das Kloster bis in die Werra, wegen des Umgangs und der Toiletten, musste es der Vater tun. Zuletzt wurde dem Vater durch seinen Beichtvater und andere fromme Leute geraten, dem Kloster die Hauptsumme des genannten Geldes zu überlassen. Das hat der Vater getan und von der Hauptsumme nur sechs Gulden genommen; die Gärten hat er an das Kloster übergeben. Diese hätten von alters her Hans Krutworm, Hans Storgk und andere in gleicher Weise innegehabt. Dies nimmt Zitter auf seinen dem Grafen von Henneberg geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Datum a.d. etc. 73 quarta post festum sancte crucis exaltationis.

  • Archivalien-Signatur: 1052
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 September 15.

Nach dem Rückvermerk betraf die Aussage den Knollengraben.

Papier


Jörg von Ellrichshausen, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: vor ihm hat Friedrich Tichter als Mitkläger wegen des Hans Schildeck aus Meiningen eine unversehrte Papierurkunde mit außerhalb aufgedrücktem Siegel verlesen lassen [Nr. 2476 vom 30. Okt. 1473].
Tichter hat den Landrichter um Bestätigung gebeten. Der Pfarrer habe die Urkunde auf offener Kanzel in Meiningen verkündigt und gefragt, ob jemand dem widersprechen wolle. Simon Kremer hat wegen des Michael Schildeck Einspruch erhoben, Hans Schildeck könne sein Gut nicht einem Bankert vermachen und die natürlichen Erben unverschuldeter Weise enterben, zudem sei die Urkunde nicht mit einem "gebannten" Siegel besiegelt. Außerdem habe er dem Sohn [Clemens] Vormünder bestellt, dazu hätte er keine Macht, dies stehe dem Landesfürsten und dem Landrichter zu. Der Bruder von Schildecks verstorbener Ehefrau sei nicht informiert worden. Aus all diesen Gründen könne die Urkunde nicht bestätigt werden. Dagegen trug Tichter vor, Hans Schildeck habe mit Zustimmung der Ehefrau in seiner Krankheit seine Verwandten bedacht; daran ändere sich nichts. Nun wolle er seinen leiblichen Sohn bedenken. Das übrige wollen er in Händen behalten, es solle nach seinem Tod an die fallen, die Recht dazu hätten. Die Urkunde sei mit dem Siegel eines Biedermanns versehen. Sie müsse nicht jedermann bekannt gemacht werden, die Einrede werde nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Urkunde den Verwandten der Ehefrau nicht verkündigt wordenwäre. Er habe aber nichts dagegen, dass sie nach dem Recht des Landgerichtes dem Bruder und den übrigen Verwandten verkündet werde. Daraufhin wurde die Einrede wiederholt. Der Landrichter bat die Ritter um ein Urteil. Die sprachen einmütig: da Schildecks Anwalt eingeräumt habe, jedem sei eine Klage nach Gerichtsrecht vorbehalten, solle die Urkunde bestätigt werden. Der Landrichter bestätigt daher die Urkunde in aller Form und hängt das Landgerichtssiegel an.
Am mitwochen nach sandt Lucientag 1473.

  • Archivalien-Signatur: 1054
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Dezember 15.

Papier


Konrad von Helmstatt, Vizedom zu Amberg, bekundet: Heinz Hesse hat ihm vorgetragen, er werde beschuldigt, heimlicher Knecht des Pfalzgrafen [Philipp] zu sein und diesen zu warnen, wenn ihm von seinen Feinden etwas droht. Auf Hesses Bitten bekundet der Vizedom, ihm sei nicht bekannt, dass Hesse Diener oder Knecht des Pfalzgrafen gewesen sei und noch sei; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Amberg uff sant Thomas des zwelfboten tag a.d. 73.

  • Archivalien-Signatur: 1056
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Dezember 21.

Papier


Ludwig Rechperg, Vikar des Nonnenklosters Frauenbreitungen, bekundet: am Mittwoch nach Mariä Würzweihe [18. Aug.] war er in Fambach im Haus des Titzel Wolff. Dieser hat ausgesagt, er wisse, dass vor Zeiten einer in Frauenbreitungen gewohnt habe namens Hans Krutworm, der vom Kloster den langen Garten innegehabt habe; dafür habe er den Knollengraben instand halten und das Wasser durch die Toiletten (heymlichkeyt) des Klosters leiten müssen. Dass Wolff dies ausgesagt hat, nimmt Rechperg auf seinen Amtseid. Auf dessen Bitten siegelt Heinrich Rußwurm; der kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. etc. 73 in octava assumptionis virginis gloriose.

  • Archivalien-Signatur: 1051
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 August 22.

Papier


Paul von Streitberg, Pfleger zu Vilseck, bekundet: Heinz Hesse hat ihm vorgetragen, er werde von etlichen beschuldigt, heimlicher Knecht des Pfalzgrafen [Philipp] zu sein und diesen zu warnen, wenn ihm von seinen Feinden etwas droht. Auf Hesses Bitten bekundet der Aussteller, ihm sei nicht bekannt und er habe nie gehört, dass Hesse heimlicher oder öffentlicher Knecht des Pfalzgrafen gewesen sei und noch sei oder diesen gewarnt habe; er drückt sein Siegel auf.
Gebenn ... ann sant Johannes tag in den heiligen weinachten veiertagen a. etc. 74.

  • Archivalien-Signatur: 1058
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Dezember 27.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Oheim Heinrich, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, war ihm 1000 Gulden schuldig nach Ausweis einer darüber ausgestellten Schuldurkunde wegen der im Krieg gegen seinen verstorbenen Bruder Landgraf Ludwig geleisteten Hilfe. Jetzt hat Landgraf Heinrich davon 800 Gulden an Wilhelm von Bibra gezahlt; diese Summe war der Graf diesem wegen Osterburg schuldig; Graf Wilhelm hat darüber von diesem eine Quittung. Über die noch ausstehenden 200 Gulden hat Landgraf Heinrich eine Urkunde ausgestellt; demnach sind die Kathedra Petri über ein Jahr fällig. Graf Wilhelm drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1473 auff sontag nach sant Michels tag.

  • Archivalien-Signatur: 1053
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1473 Oktober 3.

Papier


Bonifatius von Coburg, gesessen zu Brattendorf, bekundet: Hans Ditterich aus Steinbach hat ihn gebeten, Aussagen von Kaspar Hertlin, Kirchner aus Waldau, und Klaus Eberlin anzuhören. Beide haben daraufhin auf die ihren Herren geleisteten Eide ausgesagt. Eberlin hat bekundet, er habe Hermann, den Hirten zu Steinbach, befragt, wie es gekommen sei, dass man Ditterich in den Turm gelegt hat. Der Hirt hat ausgesagt, Barthel [Fischer] habe ihn angewiesen, seine Ellern zu hegen,dafür in Holz und Ellern des Ditterich zu hüten. Daraufhin habe Ditterich ihn gebeten, nicht nur die Ellern des Barthel, sondern auch seine zu hegen. Dann habe Barthel ihn aufgefordert, darauf zu treiben und zu hüten. Hertlin sagt aus, der Zentgraf habe ihn als Knecht des Herrn nach Steinbach zum Hirten gesandt um zu hören, was Barthel diesem befohlen habe. Der Hirt hat ausgesagt, Barthel habe ihn in der Woche drei Mal aufgefordert, auf dem Besitz des Ditterich zu hüten und seinen Besitz zu hegen. Wenn nötig, wollten beide ihre Aussage weiter beteuern. Dies nimmt der Aussteller auf seinen dem Herzog Wilhelm von Sachsen geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
der gegeben ist 1474 an der lieben frawen sant Anna tag.

  • Archivalien-Signatur: 1067
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Juli 26.

Zum Nachnamen des Barthel vgl. Nr. 1083.

Papier


Datum 1474 Mai 9 war falsch (richtig: 1494 April 28 - Nr. 1417).

  • Archivalien-Signatur: 1065
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Mai 9.

Der Priester Hans Otenwolff bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der neuen, noch nicht bestätigten Vikarie zu Suhl begnadet hat. Er soll persönlich auf dem Lehen sitzen und darf nur mit Zustimmung des Grafen abwesend sein. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet Heinrich von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin auff sandt Katherinen tag a.d. etc. 74.

  • Archivalien-Signatur: 1068
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 November 25.

Papier


Der Ritter Dietz Truchseß von Wetzhausen, Hofmeister, bekundet: seinem Herrn Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, ist durch kaiserliche Kommission die Entscheidung zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Hans Tolde übertragen worden. Auf die Ladung hin hat der Anwalt des Grafen eine Zeugenanhörung beantragt, zu der Truchseß im Auftrag des Bischofs am Sonnabend Erhardi nach Sulzfeld angesetzt hat. Dort hat Heinz von Rohr unter Eid ausgesagt, er habe als geschworener Bote des Grafen eine Appellation und eine Abschrift in Sachen des Grafen gegen Tolde am Dienstag nach Exaltationis Crucis72, d.h. am 15. September, in Anwesenheit von Heinz Weinbrunner aus Fulda und Heinz Harnischfeger aus Meiningen dem Reinhard Laurynden, Freigrafen zu Freienhagen, in dessen Haus überantwortet. Dieser hat die Abschrift mit den Füßen von sich gestoßen, sein Schreiber hat sie ins Feuer geworfen, eine andere Person hat sie herausgeholt und auf der Erde liegen lassen, solange er dort gewesen sei. Danach hat sich der Freigraf lange mit etlichen Freischöffen beraten und dann geantwortet: Du hast einen frommen Herrn, davon profitierst Du dieses Mal. Kommst Du jedoch wieder, so will ich Dich ertränken. Truchseß bekundet auf seinen dem Bischof geleisteten Eid, dass dies so vor ihm erfolgt ist; er drückt sein Siegel auf.
Geben am sonabent Erhardi 1474.

  • Archivalien-Signatur: 1060
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Januar 8.

Papier


Der Ritter Dietz Truchseß von Wetzhausen, Hofmeister, bekundet: seinem Herrn Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, ist durch kaiserliche Kommission die Entscheidung zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Hans Tolde übertragen worden. Auf die Ladung hin hat der Anwalt des Grafen eine Zeugenanhörung beantragt, zu der Truchseß im Auftrag des Bischofs am Sonnabend Erhardi nach Sulzfeld geladen hat. Dort hat Hermann Scherff unter Eid ausgesagt, er sei als Prokurator des Grafen am Donnerstag nach Bartholomei [27. Aug.] 1472 am Freigericht zu Freienhagen unter der Linde erschienen, da dort ein Rechtstag gegen Hans Tolde angesetzt gewesen sei. Er habe den ganzen Tag gewartet, weder der Freigraf Reinhard Laurynden noch Tolde seien erschienen. Der Freigraf habe den Termin gegen Tolde wider Recht auf den folgenden Freitag verlegt. An diesem Tag habe er seine Aussage gegen Tolde nicht habenwollen, den Tolde habe er mit seinem Eid jedoch zugelassen. Dagegen habe er als Prokurator an den Kaiser [Friedrich] als obersten Richter appelliert. Der Richter sei deswegen zornig gewesen und habe gesagt, das habe vor dem Recht keinen Bestand. Truchseß nimmt auf seinen dem Bischof geleisteten Eid, dass dies so geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Geben am sonabent Erhardi 1474.

  • Archivalien-Signatur: 1059
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Januar 8.

Papier


Heinrich von Trohe, Johann von Hochweisel, Tham von Weitershausen, Heiderich von Dernbach, Heiderich von Rolshausen und [NN.] von Bellersheim gen. Groppe bereden eine Ehe zwischen Senant und seinem Sohn Johann von Weitershausen einerseits, Margarete Riedesel, Witwe des verstorbenen Eberhard Riedesel, und deren Tochter Margarete andererseits. Johann von Weitershausen hat Margarete Riedesel zur Frau genommen. Margarete, Eberhard Riedesels Witwe, hat dem Schwiegersohn als Mitgift übergeben: das Gut zu Rauschenberg, das vom verstorbenen Henne Riedesel an Eberhard gekommen war, innerhalb und außerhalb der Stadt Rauschenberg gelegen, mit Äckern Wiesen, Gärten, Holz und Feld, wie es Henne und Eberhard innehatten und es von der Grafschaft Henneberg zu Lehen geht, dazu Haus und Hofreite in Rauschenberg mit Begriff und Zubehör für 400 Gulden; 200 Gulden auf die Stadt Staufenberg, die die dortigen Bürger dem Eberhard und seine Ehefrau Margarete Riedesel schuldig sind gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung; das Schloss Friedberg gemäß dem Burgfrieden. Der Vater hat dem Sohn übergeben sein Burgseß zu Rauschenberg mit Äckern, Wiesen, Gärten, Holz und Feld, wie dies bisher dazu gehört hat, dazu den Zehnten zu Zitrichshausen hinter Rauschenberg für 700 Gulden, mit denen Johann seine Ehefrau bewittumt hat. Sterben die Eheleute ohne Leibeserben, soll der oder die Überlebende auf ihre Lebtage im Wittum sitzen bleiben. Nach dessen oder deren Tod fallen diese Güter mit allen Lehnsurkunden wieder dahin, wo sie hergekommen sind. Nach dem Tod der Witwe Margarete Riedesel sollen Eberhards Söhne Erbe im Wert von 400 Gulden voraus haben für die 400 Gulden, die ihrer Schwester als Heiratsgut gegeben worden sind. Was verbleibt, ist in gleiche Teile zu teilen mit Ausnahme der Lehen. Senant und sein Sohn sollen das Lehen von der Grafschaft Henneberg vermannen; Margarete soll es übergeben, ihre Söhne urkundlich darauf verzichten. Können Vater und Sohn es nicht vom Lehnsherrn erlangen, soll das Gut zu Rauschenberg dem Johann pfandweise für 400 Gulden verschrieben werden. Senant und sein Sohn sollen dazu die Zustimmung des Grafen [Wilhelm] von Henneberg erlangen. Da auch das Burgseß zu Rauschenberg, das der Margarete zu Wittum verschrieben wird, Lehen ist, sollen Vater und Sohn die lehnsherrliche Zustimmung beschaffen. Werden die 200 Gulden auf Staufenberg über kurz oder lang abgelöst, sind sie mit Zustimmung der Witwe Margarete und ihrer Erben wieder anzulegen. Die Vermittler siegeln. Senant von Weitershausen und Margarete Riedesel verpflichten sich auf diese von Bruder, Schwiegersohn, Schwager und Vetter vermittelte Eheberedung. Senant siegelt. Margarete, die kein Siegel hat, bittet ihren Schwager Philipp Riedesel um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an. Tham von Weitershausen kündigt auf Bitten seines Bruders sein Siegelan. Eberhard und Heinrich Riedesel, Söhne des verstorbenen Eberhard, bitten ihren Schwager Johann von Hochweisel um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an. Zwei gleichlautende Ausfertigungen.
Die gegeben sint uff samstag noch Cantate a.d. 1474.

  • Archivalien-Signatur: 1066
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Mai 14.

Papier


Jakob Zitterkopf, Lektor des Evangeliums im Stift St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Lektur begnadet hat. Er soll dort persönlich sitzen und darf nicht ohne Zustimmung des Grafen fortziehen. Er verspricht, des Grafen Schaden zu warnen und Fommen zu werben und bittet Heinrich von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben am montag Antonii a. etc. 74.

  • Archivalien-Signatur: 1061
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Januar 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor ihm in Schleusingen hat Heinz Putener, Zentgraf zu Salzungen, auch wegen seines Schwiegersohnes Tolde Clein, mitgeteilt, dass Mathes Smedt gen. Sneider sie zum gütlichen oder rechtlichen Austrag seiner Sache gegen die von Meiningen bevollmächtigt hat. Der Graf hat daraufhin die von Meiningen veranlasst, ebenfalls zwei Bevollmächtigte zu bestellen. Diese vier sollen die Klagen und Forderungen der beiden Parteien gegeneinander anhören und, wenn möglich, gütlich beilegen oder, falls das nicht gelingt, mit Mehrheit rechtlich entscheiden; diesen Spruch sollen die Parteien akzeptieren. Falls die vier sich nicht einigen können, soll der Graf einen seiner Räte als Obmann bestellen. Wenn die vier so weit auseinander sind, dass dem Obmann eine Schlichtung unmöglich erscheint, kann er die Sache rechtlich entscheiden; dieser Spruch ist von den Parteien einzuhalten. Zu diesem Tag, der in Schmalkalden stattfinden wird, erteilt der Graf dem Mathes Smedt und seinen Begleitern für den Hin- und Rückweg Geleit. Die Parteien sollen auf diesem Tag vortragen, was ihnen für das Recht notwendig dünkt. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1474 am fritag nach Dorothee virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1062
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 Februar 11.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen Lorenz Blum einerseits, Hans und Andreas Tott sowie Hans Uttendorfer andererseits, zwischen Michael Tott einerseits, Klaus Hellegref gen. Seypel, Hans und Jörg Linse dem Jungen, Hans Gerlach, Hans Molner dem Jungen und Andreas Wyner andererseits sind vor Zeiten Irrungen entstanden. Blum klagt, er sei von Hans Tott beschossen worden, Andreas Tott und Uttendorfer seien Mithelfer gewesen. Michael Tott klagt, er sei von Hellegref hinterlistig und unverschuldet beschossen worden; die Linse, Gerlach, Molner und Wyner seien Mithelfer gewesen und deshalb geflüchtet. Die Männer sind in Walldorf hinter Kunz Wolff, Jörg und Dietz Marschalk ansässig. Diese sind mit den Parteien an diesem Tag vor dem Grafen erschienen. Die Junker haben zugesagt, ihre Hintersassen geschworen, sich an dessen Spruch zu halten. Der Graf legt fest: Hellegref, der gegen Michael Tott beim Schießen Hand angelegt hat, soll Blum den Schaden mit Arztlohn zu ersetzen. Weil Hans Tott und die anderen Tott auf Blum geschossen haben, sollen sie dem Michael Tott seinen Schaden ersetzen. Können die sich wegen der Schäden nicht vertragen, soll das durch Bevollmächtigte des Grafen geregelt werden. Kunz Wolff hat vorgetragen, dass etliche dieser Männer, die ihm durch Lehnspflicht verbunden sind, gegen die Seinen gehandelt haben; er hat diese benannt. Der Graf legt fest, dass die Betroffenen sich binnen sechs Wochen bei Wolff zu entschuldigen haben. Gleiches gilt für die Männer der Marschalk. Hellegref soll bis zum Michaelstag [29. Sept.] aus Walldorf weggehen und innerhalb der nächsten drei Jahre nicht zurückkommen, sofern ihm das nicht durch die Dorfgemeinde erlaubt wird. Gleiches gilt für Hans und Andreas Tott. Damit sind die Parteien geschlichtet; sie haben dem wie beschrieben nachzukommen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien. Der Graf drückt sein Siegel auf.
1474 am donerstag nach dem sonntag Judica in der heiligen vastenn.

  • Archivalien-Signatur: 1064
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 März 31.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet zwischen seinem Bruder Johann, Abt des Stifts Fulda, einerseits und den Vettern Hilprand, Ritter, und Balthasar von Thüngen andererseits die Irrungen, die wegen der Lösung von Hundsfeld und Morlesau sowie des Gutes zu Obereschenbach entstanden waren. Diese Güter waren denen von Thüngen seinerzeit für 3280 Pfund Heller Fuldischer Währung von den Vorgängern des Abtes verschrieben worden; 600 Pfund hatte Abt Johann dem Hans von Reinstein für Hilprand von Thüngen bereits gezahlt. Die Parteien hatten dem Grafen die gütliche Schlichtung übertragen. Hundsfeld, Morlesau und das Gut zu Obereschenbach, das dem Stift von einem namens Lamprecht zugefallen war, soll Abt Johann denen von Thüngen für 1650 rheinische Gulden erneut verschreiben und von den Thüngen deswegen Reverse nehmen; die Landsteuer, die man Viehbede nennt, bleibt dem Abt vorbehalten; seinen Amtleuten zu Saaleck und Hammelburg ist bei Bedarf Nachfolge zu leisten. Eine Auslösung für die selbe Summe ist ab Kathedra Petri 1477 jederzeitmöglich und einen Monat vorher anzukündigen, die Summe ist nach Belieben der Thüngen in Hammelburg oder Schweinfurt zu zahlen; der Abt hat dorthin Geleit. Hilprand hat dem Abt die erwähnten 600 Gulden an Pfingsten in Hammelburg zu zahlen. Zu Unterpfand setzt er sein Drittel an den armen Leuten,Gericht, Dienst, Atzung, Schenkstatt, Hof und zugehörigen Pflugäckern in Hundsfeld mit Gebot, Verbot und Obrigkeit sowie die Gefälle in Morlesau, die nicht in Händen des Balthasar und seiner Ehefrau sind. Bei Säumnis kann der Abt an diese Pfänder greifen. Eine Auslösung ist in diesem Fall amnächsten Fest Kathedra Petri mit den 600 Gulden möglich; dies ist an Weihnachten anzukündigen. Erfolgt dies nicht, soll das Pfand bis Kathedra Petri 1477 stehen bleiben. Danach ist eine Lösung jeweils an Kathedra Petri möglich, sofern nicht der Abt oder seine Nachfolger die erwähnten Güter mit 1650 Gulden ausgelöst haben. Sobald der Rückkauf mit 600 Gulden erfolgt, sind die dortigen Männer von ihren dem Abt gelesteten Pflichten loszusagen; sie sollen danach dem Hilprand und seinen Erben gewärtig sein. Erfolgt nach 1477 die Auslösung der Güter mit 1650 Gulden, sind die erwähnten 600 Gulden gegenüber Hilprand abzuziehen. Die Güter sind dann ohne weiteres durch die Thüngen an das Stift Fulda abzutreten. Die einschlägige Verschreibung wird kraftlos und ist zurückzugeben. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien (1) Graf Wilhelm siegelt. (2) Abt Johann, (3) Dekan Konrad und der Konvent des Siftes Fulda, (4) Hilprand und (5) Balthasar von Thüngen akzeptieren diese Schlichtung und versprechen, dagegen nicht vorzugehen; sie kündigen ihre Siegel an.
Derr gebin ist zu Hamelburg am sonnabindt nach dem sonntage Letare 1474.

  • Archivalien-Signatur: 1063
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1474 März 26.

Konzept und Reinkonzept liegen bei.

Pergament


Andreas Schubwart, wohnhaft zu Bildhausen, bekundet: er und Karl Eber sind zu Barthel Fischer aus Steinbach in den Hof gekommen und haben darum gebeten, mit ihnen in den Wald zu gehen und zu helfen, nachdem bei Ebers mit einem Fuder Korn beladenem Wagen die Achse gebrochen war. Auf ihre Bitten hat Barthel eine Axt mitgenommen. Als sie vom Dorf in den Wald ritten, lief ihnen Barthels Sohn weinend entgegen. Der Vater fragte ihn, warum er weinte. Der antwortete, Hans Ditterichs Pferde gehen auf unserer Hut, ich darf sie nicht vertreiben, weil Ditterich dem wehrt. Daraufhin hat Barthel selbst versucht, die Pferde zu vertreiben. Als er sich ihnen näherte, lief Ditterich mit einem Messer und einer Barte aus einem Haus auf Barthel zu. Schubwart forderte Barthel auf, sich zu ihnen zu flüchten. Die Pferde hat er daher nicht von seiner Hut vertreiben können. Barthel bat Schubwart und Eber, dafür Zeugen zu sein. Dies geschah am Donnerstag nach Pfingsten [2. Juni] 74. Dies bekundet Schubwart auf seinem dem Herrn [Abt] von Bildhausen geleisteten Eid. Er erklärt seine Bereitschaft zu weiteren Aussagen und bittet Veit von Brend, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben uff manttag nach sant Merteins tage des heilgen bißofs 75.

  • Archivalien-Signatur: 1083
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 November 13.

Papier


Bonifatius von Coburg zu Brattendorf und Hans Linttener, Mitbürger zu Eisfeld, bekunden: sie haben von Heinz Molner aus Crock gehört, er habe Barthel [Fischer] aus Steinbach dazu gebracht, ihm einen Wagen aufheben zu helfen. Als sie auf dem Weg miteinander ritten, habe Barthel ihm gesagt und wäre alsbald vom Pferde gefallen: dort hütet [Hans] Ditterich zumeinem Schaden. Ich will gehen, dass ihn der "schalandt" schlägt und reitet und die Fallsucht ihn anfällt. Molner hat dem widersprochen, er solle keinen Unwillen machen, sondern dem Recht nachgehen. Barthel wollte sich daran nicht kehren, er ist mit einer Axt zu Ditterich gelaufen. Wie sie weitermit Worten oder Taten aneinander gehandelt hätten, wisse er nicht. Die Aussteller bekunden auf ihren dem Herzog Wilhelm von Sachsen geleisteten Eid, das so von Molner gehört zu haben. Bonifatius drückt sein Siegel auf, dessen sich Linttener mit bedient.
Gescheen 1475 am sontage vor unnser lieben frawen tag ir heilligen hymelfartt.

  • Archivalien-Signatur: 1080
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 August 13.

Zum Nachnamen des Barthel vgl. Nr. 1083.

Papier


Crafftlein Gruning und Heinz Lang gen. Beckenheinz bekunden, in des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Gefängnis in Mainberg gekommen zu sein. Auf ihre und ihrer Verwandten Bitten hat der Graf sie jetzt gegen Urfehde freigelassen. Sie versprechen, sich dafür am Grafen und den Beteiligten nicht zu rächen und auf ihre Lebtage gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Sie bitten Heinrich von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der gebin ist 1475 uff mitwachen nach dem sontag Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1072
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 März 8.

Papier


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: eine Hälfte an Schloss, Stadt und Amt Ilmenau mit Zubehör ist bei der Teilung mit seinem Bruder ihm und seinen Erben zugefallen. Er hatte darauf nach Laut der Verschreibung 315 Mark Silber mitsamt 545 rheinischen Gulden. Der Vetter Graf Wilhelm und Friedrichs verstorbener Vater [Georg] hatten seinerzeitSchloss, Stadt und Amt mit Zubehör für 1600 Gulden auf Wiederkauf an den Schwager [Heinrich Graf] von Schwarzburg gegeben. Für diese Summe hat Graf Wilhelm sie jetzt ausgelöst und in seine Hand gebracht. Danach haben sich die beiden Grafen von Henneberg vertragen. Für die 315 Mark Silber sollen pro Mark sieben Gulden gerechnet werden, hinzu kommen die 545 Gulden, abgezogen werden die beim Rückkauf gezahlten 800 Gulden. Mithin bleibt der Vetter wegen des Silbers und des Geldes, das Friedrich auf Ilmenau hatte, 1950 Gulden schuldig, über die der Vetter eine Schuldurkunde ausgestellt und so ganz Ilmenau mit Zubehör in seine Hand gebracht hat. Friedrich lässt seinen Anteil auf und sagt alle Betroffenen von ihren Pflichten los. Die wegen der Verschreibung ausgestellten Urkunden hat er zurückgegeben. Werden weitere gefunden, sind die kraftlos. Graf Friedrich siegelt.
Der gegebin ist 1475 am montage nach dem sonntag Quasimodogeniti.

  • Archivalien-Signatur: 1075
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 April 3.

Papier


Fritz Schade, Kastner zu Eisfeld, bekundet: Hans Ditterich aus Steinbach, Zeiger dieses Briefes, hat ihn gebeten, einen Bürger namens Hans Linttener zu befragen wegen des Barthel [Fischer], wohnhaft zu Steinbach, was der in Eisfeld gegen Ditterich geredet habe. Der Kastner hat Linttener auf seinen dem Herrn geleisteten Eid befragt. Der hat ausgesagt, Barthel habe ihm in Eisfeld mitgeteilt, Ditterich habe dort Losbriefe ausstellen lassen, in denen kein wahres Wort stehe. Dass dies vor ihm ausgesagt worden ist, bekundet der Kastner auf seinen Eid; er drückt sein Siegel auf.
Geben 75 am donnerstage vor Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1077
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 April 20.

Zum Nachnamen des Barthel vgl. Nr. 1083.

Papier


In den Irrungen zwischen Bartholomäus von Grimmelshausen und seinem Sohn Adam einerseits, Hans Escherich dem Alten, seinen Söhnen und anderen andererseits haben die Parteien sich mit Wissen des Grafen [Wilhelm] von Henneberg auf den Rat zu Suhl geeinigt, der die Parteien angehört und wie folgt entschieden hat:
Wegen des Frevels, den Klaus Escherich der Junge gegen den Grafen begangen hat, als er den Bergmeister zu Heinrichs beworfen und auf dem Gebirge zu Suhl das Seil zerhauen und die Scheffel in den Schacht geworfen hat, sollen die Escherich - Hans der Alte, seine Söhne Hans, Mathes und Klaus - dem Grafen, seiner Herrschaft, Erben und Untertanen geloben, ihnen auf ihre Lebzeiten keinen Schaden zuzufügen. Haben die Escherich mit der Herrschaft zu schaffen, was diese Urfehde nicht berührt, sollen sie dort Recht nehmen, wo die Betroffenen ansässig sind; gegendas dortige Urteil soll keine Berufung oder Appellation eingelegt werden. Die früher von den Escherich gestellten Bürgen sollen in ihren Verpflichtungen bleiben. Werden die Escherich gemeinsam oder einzeln treulos, haften die Bürgen in der festgelegten Weise dafür, dass diejenigen, die das verbrochen haben, in das Gefängnis der Herrschaft kommen.
Wegen der Schäden, die Klaus Escherich dem Bergmeister und den Gewerken bei dem Handel getan hat, soll er dem Grafen in Suhl vier Gulden zahlen. einen an Mariae Geburt, die übrigen drei an Weihnachten.
Else Escherich hatte Adam Grimmelshausen verklagt, er habe ihr die Ehe versprochen und mit ihr geschlafen; dafür soll er als Schadensersatz in Suhl 14 Groschen zahlen, davon sechs an Mariae Geburt, die übrigen acht an Weihnachten. Damit sind die Irrungen geschlichtet. Zwei Ausfertigungen, für jede Partei eine, mit dem aufgedrückten Siegel des Rates zu Suhl.
Geben 75 am montag vor sant Laurencyen tag des heyligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1078
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 August 7.

Papier


Jakob Geyßler aus Erbenhausen bekundet, aus eigener Schuld flüchtig geworden und so in die Ungnade des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Obwohl der ihn hätte strafen könen, hat er ihn jetzt wieder zugelassen. Geyßler hat gelobt, gegen den Grafen, Land und Leute nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Wenn er mit jemandem zu schaffen hat, wird er vor den Gerichten, in denen die Betroffenen ansässig sind, sein Recht suchen und sich damit genügen lassen. Er bittet Engelhard von Buchenau, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben 1475 uff sontag nest nach sant Laurentzen tag des heyligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1081
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 August 13.

Papier


Johann Greussing, Domherr zu Würzburg, verleiht, auch für seinen Bruder Jörg, dem Dietz Hofman einen seinen Erben auf dessen Bitten zu Zinslehen fünf Acker Wiese, davon vier zu Sambach unter dem Wege, eines "zu gernberg", die zehnt- und dienstfrei sind. Den Brüdern und ihren Erben steht davon jährlich an Martini ein Guldenals Zins zu. Seine und seiner Erben Rechte behält der Aussteller sich vor; er siegelt.
Am freytage nach sant Lorentzen tage a.d. 1475.

  • Archivalien-Signatur: 1079
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 August 11.

Pergament


Johann, Abt des Stifts Herrenbreitungen, bekundet: vor ihm hat Heinz Geise unter einem ihm vom Zentgrafen Hans Henting vorgesprochenen Eid ausgesagt, dass er vor mehr als 80 Jahren mit etlichen Hirten als Salzungen und Barchfeld in den Feldern und Marken Immelborn, Aldenbischichs, Neuhof und Breitenbach bis an das Gewässer Breitenbach die Kühe und das Vieh gehütet hat. Niemand hat dem gewehrt oder das verboten. Er weiß auch nicht, ob sie zu Recht oder Unrecht dort gehütet haben. Ihm sei aber bewusst, dass das Feld in der Mark Immelborn der Herrschaft Henneberg und besonders dem Kloster Herrenbreitungen gehöre. Der Abt bekundet, dass dies so ausgesagt wurde, und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1475 feria tercia post dominicam Oculi.
Beglaubigt durch den kaiserlichen Notar Konrad Wiber, Diözese Würzburg.

  • Archivalien-Signatur: 1071
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 Februar 28.

Johann, Abt des Stifts Herrenbreitungen, bekundet: vor ihm hat Heinz Geise unter einem ihm vom Zentgrafen Hans Henting vorgesprochenen Eid ausgesagt, er habe Wissen über 100 Jahre von seinem Vater, dem alten Heinz Gruß, Apel Knebel und von anderen glaubwürdigen, verstorbenen Leuten. Er habe nie anders gehört, als dass der Wildbann an allen Orten auf, um und unter dem Pless, in und um alle Gründe, Berge, Täler und Felder durch den Abtswald bis an die "schildichte buche" und weiter breit und lang durch Berge, Holz und Feld alleine der Herrschaft Henneberg und niemandem sonst zusteht. Der Abt bekundet, dass dies so ausgesagt wurde, und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1475 feria tercia post dominicam Oculi.
Beglaubigt durch den kaiserlichen Notar Konrad Wiber, Diözese Würzburg.

Papier


Konzept:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Vetter Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben 1950 [2028 und drei Ort] rheinische Gulden Landeswährung zu Franken bei der gemäß den darüber ausgestellten Urkunden erfolgten Wiederlösung von dessen Anteil an Schloss und Flecken Ilmenau schuldig geworden zu sein. Diese soll er wie folgt zahlen: 450 [528 und drei Ort] Gulden an Walpurgis, an Kathedra Petri 500 Gulden, danach jeweils an Kathedra 500 Gulden, bis die genannte Summe gezahlt ist; diese ist je nach Wunsch Friedrichs in Römhild oder Schwarza fällig, die Boten Wilhelms erhalten dazu Geleit. Dafür stellt Graf Wilhelm den Schultheißen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen als Bürgen. Bei Säumnis können Graf Friedrich und seine Erben nach ihrer Wahl je sechs aus dem Rat und der Gemeinde mahnen, die dann in einem ihnen angewiesenenen offenen Wirtshaus Einlager zu leisten haben, bis die Zahlung erfolgt ist. Ausfallende Bürgen sind zu ersetzen. Geschieht das nicht, können Friedrich und seine Erben Pfänder nehmen, bis die Zahlung erfolgt. Graf Wilhelm verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und verspricht, in keiner Weise dagegen vorzugehen; er siegelt. Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.

  • Archivalien-Signatur: 1074
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 März 28.

Gleichzeitige Abschr.:
[.......]. Dafür stellt Graf Wilhelm Bürgen, die auf Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem offenen Wirtshaus in Römhild Einlager zu leisten haben. Ausfallende Bürgen sind auf Mahnung zu ersetzen. Erfolgt das nicht, sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. [...] Die Bürgen - Hans Truchseß zum Rottenstein, Heinz vom Stein zu Nordheim, Hans vom Stein der Ältere zum Altenstein, Eucharius von Helba, Hans von Steinau zu Salzburg, Bernhard von Steinau zu Burglauer und Siegfried vom Stein - übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1475 am dinstag nechst nach dem heiligen Ostertage.

[Textteile in eckigen Klammern durchgestrichen]

Papier


Philipp von Herda und Johann Koch schlichten gütlich auf deren Bitten zwischen Heinrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, und Eberhard Ruck. Letzterer hatte mit sieben Pferden und Bewaffneten im Sold des Grafen im Erzstift Köln im Sold gelegen. Er hat dort ein Pferd, das er für 32 Gulden von Johann Voit gekauft hatte, verloren und anderen Schaden erlitten, daher Schadensersatz vom Grafen gefordert. Wenn dem Grafen der Sold vom Erzstift Köln oder dem Landgrafen Hermann [von Hessen] gezahlt wird, soll er dem Eberhard einen von den Ausstellern festzusetzende Summe geben. Wird der Sold nicht gezahlt, soll Eberhard den Grafen deswegen nicht mahnen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit den Siegeln der Aussteller.
Geben auff den karfreittagk a.d. etc. 75.

  • Archivalien-Signatur: 1073
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 März 24.

Papier


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: Bürgermeister, Rat und Gemeinde seiner Stadt Meiningen haben in den vergangenen Tagen an Häusern und Wohnungen durch einen Brand großen Schaden erlitten. Die Stadt war von seinen Vorgängern auf Rückkauf an Wilhelm Grafen zu Henneberg verkauft worden, der sie in Anbetracht des Schadens und zur Förderung des Wiederaufbaus der Stadt auf fünf Jahre von den ihm geschuldeten Nutzungen befreit und jährlich 200 Gulden erlassen hat. Der Bischof als Eigentümer der Stadt möchte dem Grafen einen Teil der Verluste erstatten, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist; er verschreibt diesem in den nächsten fünf Jahren 666 2/3 Gulden und weist diese auf die Stadt Würzburg an; jährlich sind an Kathedra Petri [22. Febr.] 133 1/3 Gulden gegen Quittung fällig. Nach Ablauf der Frist und Zahlung der Gesamtsumme ist diese Urkunde zurückzugeben. Der Bischof siegelt; Domdekan Wilhelm [Schenk] Herr zu Limpurg und das Domkapitel geben ihre Zustimmung und kündigen zum Zeichen dessen ihre Siegel an.
Der gebin ist am sambstag der eylfftausent jungkfrawen tag 1475.

  • Archivalien-Signatur: 1082
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 Oktober 21.

Auch inseriert in Hennebergica aus Gotha, Urk. Nr. 1067.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 185.

  • Archivalien-Signatur: 1069
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 Januar 23.

Regest:
Philipp [Kardinal-] Bischof von Porto an den Bischof von Würzburg oder dessen Vikar "in spiritualibus": Johannetta, Witwe des Georg Grafen von Henneberg, und ihr Sohn Otto Graf von Henneberg, Diözese Würzburg, haben vorgetragen: sie wohnen in einer kalten Gegend, wo das Olivenöl nicht wächst und nur mit großen Kosten zu beschaffen ist, wo man stattdessen Nuß- und Leinöl benutzt, das müde macht. Deshalb haben sie darum ersucht, dass sie selbst und ihre Kinder, Räte, Richter, Amtleute und Diener beiderlei Geschlechts sowie andere, an ihren Tisch gezogene Personen während der Fastenzeit und an anderen Fasttagen anstelle des Öls Butter und andere Milchprodukte benutzen dürfen, die dem Körper zuträglicher sind. Mit der Autorität der ihm vom Papst übertragenen Poenitentiarie und auf besonderen mündlichen Befehl beauftragt der Aussteller den Adressaten, die Behauptungen der Antragsteller zu überprüfen und ggf. die Verwendung von Butter und Milchprodukten zu gestatten. Siegel der Poenitentiarie.
Datum Rome apud sanctum Petrum .... X. Kal. Februarii pontificatus domini Sixti pape IIII. a. quinto.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinen Getreuen Andreas und Kunz Zollner zu Rimbach ein Drittel an Vogtei und Gericht zu Obervolkach abgekauft zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Demnach ist den Zollner weiter gestattet, ihre Schafe aus Rimbach in die Mark Obervolkach zu treiben, wie es hergekommen ist. Die Zollner können für ihren Anteil auch weiter Heufuhren, Fronen und Dienste in Anspruch nehmen. Der Graf und seine Erben sollen dies gestatten und die Männer des Dorfes nicht gegen die Zollner unterstützen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1475 am mitwachen nach dem sonntag Misericordia domini.

  • Archivalien-Signatur: 1076
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 April 12.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt Dekan und Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard in Schmalkalden mit, dass er dem Nikolaus Hartman die Kustodie des Stifts übertragen hat, die ihm durch den Tod des Johann Schersmidt ledig geworden ist. Hartman soll persönlich auf die Kustodie ziehen und darf nur mit Zustimmung des Grafen und seiner Erben abwesend sein. Die Empfänger werden aufgefordert, Hartman als Kustos anzunehmen, zu investieren und ihm die zugehörigen Einkünfte zu übertragen. Siegel des Ausstellers.
1475 am freitag nechst nach unnser lieben frawen tagk lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 1070
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1475 Februar 3.

Papier


Hans Graf von Honstein bekundet, dem Klaus Walther, Diener des Herzogs Ludwig von Bayern, dessen Ehefrau und Erben bzw. dem Inhaber dieser Urkunde 400 rheinische Gulden schuldig zu sein, die diese ihm geliehen hatten und die schon lange zurückgezahlt sein sollten. Jetzt hat man sich geeinigt, dass der Graf an Michaelis 50 Gulden und an den folgenden Michaelstagen ebenfalls je 50 Gulden zahlen soll, bis die Summe gezahlt ist. Die Zahlungen sollen in der Kanzlei des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen erfolgen. Bei Säumnis werden zusätzlich Schäden wegen Zehrung, Kosten und Botenlohn fällig. Werden die Raten nicht gezahlt, können die Gläubiger das Geld bei Christen oder Juden leihen; auch diese Beträge sind mit der Hauptsumme in Schleusingen gegen Quittung zurückzuzahlen. Hans Graf von Honstein, Herr zu Heldrungen, verpflichtet sich auf diese Bedingungen und kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist 1476 an dem montag nach dem suntag Quasimodo Geniti nach Ostern.

  • Archivalien-Signatur: 1088
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1476 April 22.

Papier


Johann Burchardi bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie St. Agnes in seinem Stift Schmalkalden begnadet hat. Er soll diese beziehen, persönlich dort sitzen, nur mit Zustimmung des Grafen abwesend sein und die Vikarie in gutem Zustand halten. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet den Hofmeister Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gegebin 1476 of mitwachen nach dominica Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1089
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1476 Mai 8.

Papier


Jörg Marschalk bekundet: die Brüder Freund und Dietz von der Tann hatten ihm vormals ihre Mume Margarete von der Tann mit etlichen Höfen und Gütern in Ostheim zur Ehe gegeben, die von Margaretes verstorbener Mutter hergekommen sind. Darüber hinaus waren der durch Anton von der Tann gekaufte Hof in Ostheim oder stattdessen 300 Gulden als Zugeld verspochen worden. Er sollte der Ehefrau als Widerlegung 1500 Gulden geben und die auf seine Höfe in Stepfershausen und Rippershausen sowie die Güter zu Gethles anweisen. Zugeld und Widerlegung wurde nach Ausweis der Heiratsabrede auf 3000 rheinische Gulden geschätzt. Diesen Betrag sollte er auf die genannten Güter anweisen. Demgemäß verschreibt er der Ehefrau 3000 Gulden auf die genannten Güter und weist ihr außerdem 200 Gulden als Morgengabe an. Die Ehefrau soll die Erbstücke mit Leuten, Zinsen, Gülten, Fronen, Diensten, Renten, Gefällen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten innehaben. Wenn sie ihn überlebt und keine gemeinsamen Erben hinterlässt, soll sie auf Lebenszeit in den 3000 Gulden Erbgütern und der Morgengabe bleiben. Nach ihrem Tod fallen die Erbgüter dorthin, woher sie gekommen sind. Überlebt Margarete mit gemeinsamen Kindern, soll sie mit diesen im Wittum sitzen bleiben, die Kinder erziehen und versorgen. Will sie erneut heiraten, stehen ihr die genannten Güter und die Hälfte der Fahrhabe zu; ausgenommen sind Barschaft, Pfandschaften, unverwirktes Gold und Silber, Pferde, Harnisch, Geschoss und Zubehör der Wehr; mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Hinterlässt sie vom zweiten Ehemann keine Kinder, stehen die genannten Güter den mit Marschalk gemeinsamen Kindern zu. Sind diese bereits verstorben, fallen die Güter dorthin, woher sie gekommen sind. Hinterlässt Margarete Kinder vom zweiten Ehemann, sollen die Kinder erster Ehe das mütterliche Gut mit diesen teilen; jedes Kind erhält daneben Anteil am väterlichen Gut. Über die Morgengabe, Kleider, Kleinodien, Schmuck und Zubehör ihres Leibes kann Margarete im Leben und im Tod frei verfügen. Jörg Marschalk verspricht, sich an diese Regelung zu halten und nicht dagegen vorzugehen. Da die Höfe und Stepfershausen und Rippershausen sowie die Güter zu Gethles von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen gehen, hat er diesen um eine Zustimmungsurkunde gebeten. Er siegelt und bittet seinen Oheim Lorenz von Schaumberg um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1476.

  • Archivalien-Signatur: 1086
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1476

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, teilt Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden mit, dass sie die Vikarie St. Agnes, vakant durch den Verzicht des Johann Kunckel, an Johann Burchardi, Kleriker der Diözese Mainz, verliehen hat. Sie bittet, diesen in den Besitz der Vikarie und der Einkünftezu setzen, und drückt ihr Siegel auf der Rückseite auf.
Am mitwochen nach Jubilate a.d. 1476.

  • Archivalien-Signatur: 1090
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1476 Mai 8.

Auf der Rückseite Mitteilung [Burchardi] an den Kanzler, dass er dem Balthasar [Merckel] seine Vikarie resigniert hat.

Papier


Valentin Debersheuser bekundet, wegen seiner Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrrn zu Henneberg, gekommen zu sein und etliche Zeit dort gesessen zu haben. Jetzt hat der Graf ihn auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Brüder, Land und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Er wird auf seine Lebtage nicht mehr in die Grafschaft oder eine Meile im Umkreis kommen. Dies hat er beschworen. Sein Vater Stephan und seine Brüder Jörg und Mathes Debersheuser verprechen, ihn wieder ins Gefängnis zu schaffen, wenn er dagegen verstößt. Alle gemeinsam bitten Stephan Roßteuscher, Zentgrafen zu Themar, um Besiegelung; der kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist auff sandt Peter und Pauls tag a.d. etc. 76.

  • Archivalien-Signatur: 1091
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1476 Juni 29.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, an diesem Tag den Hof zu Henfstädt, der Hans Breuning gehörte, von den Erben des verstorbenen Johann Westhausen für 45 Gulden ausgelöst und mit der von Breuning ausgestellten Verkaufsurkunde an sich gebracht zu haben. Ausgenommen ist die halbe Kemenate, die Johann Westhausen von Lorenz Richard gekauft hat. Diese soll Westhausens Erben verbleiben, sie können weiterhin durch den genannten Hof aus- und einfahren. Eine Auslösung der halben Kemenate mit 31 rheinischen Gulden behält der Graf sich und seinen Erben jederzeit vor. Er siegelt.
Der geben ist 1476 am newen jars tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1087
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1476 Januar 1.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Jörg von Schaumberg, seiner Ehefrau Beatrix und deren Erben Schloss und Stadt Ilmenau für 1600 rheinische Gulden verkauft zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Darin ist auch enthalten, dass Schaumberg und seine Erben dort mehr als 400 Gulden nur mit Zustimmung des Grafen und seiner Erben verbauen dürfen. Schaumberg hat jetzt einen solchen Bau mit Zustimmung des Grafen aufgeführt und darüber Rechnung gelegt. Demnach hat er 571 Gulden, 26 alte Groschen und einen Heller aufgewendet. Dieser Betrag ist dem von Schaumberg und seinen Erben bei einer Auslösung mit der Hauptsumme zu erstatten.
[Siegelankündigung und Datum fehlen].

  • Archivalien-Signatur: 1084
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1476 / 1480]

Zum Datum: die Verpfändung datiert vom März 1476 (GHA Urk. Nr. 1479).

Papier


1477 "uff sontagk nehist nach Vincentii" hat Friedrich Gemeite, Propst zu Frauenbreitungen, mit Zustimmung von Meisterin und Konvent den Hof zu Gösselndorf, genannt Bairoda, an Heinz Ley, Tolde Beyenroder und deren Erben, soweit die nach deren Tod darum bitten, auf 24 Jahre überlassen. In den ersten vier Jahren sind jährlich an Michaelis sechs Malter Korn, vier Malter Gerste und sechs Malter Hafer, ein Brot zu Weihnachten im Wert von sechs alten Groschen, ein Fastnachts- und zwei Michaelshühner in die Propstei zu liefern, dazu vier Pflugtage zu leisten, bei jedem Pflügen ein Tag. Der Hof soll in diesen vier Jahren mit Behausung, Scheune und anderen notwendigen Gebäuden errichtet und über die Frist unterhalten werden; Äcker, Röder und Wiesen sind in gutem Zustand zu halten. In den folgenden 20 Jahren sind dem Kloster an den genannten Terminen je acht Malter Korn und Hafer, vier Malter Gerste, ein Brot für zehn Groschen, ein Fastnachts- und zwei Michaelshühner zu liefern, dazu sind die erwähnten Pflugtage zu leisten. Das dortige Gehölz soll halb dem Kloster, halb den Inhabern des Hofes zustehen. Ohne Zustimmung des Klosters darf kein Holz verkauft werden. Nach Ablauf der Frist haben Ley, Tolde oder ihre Erben ein Vorrecht bei der Überlassung des Hofes, wenn sie das liefern wollen, das andere bieten. Ley und Tolde haben diese Bedingungen beschworen. Zeugen: Ludwig Rechbergk, Jost Priel, Heinz Moller und Kaspar Fende. Der Propst drückt sein Siegel auf.
A.d. ut supra.

  • Archivalien-Signatur: 1092
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Januar 26.

Papier


1477, im zehnten Jahr der Indiktion, im sechsten Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV. "am dinstage der do was der zweintzigste tag des monats Meye genant" zur Mittagszeit erschienen in Schweinfurt in Kunz Meyenbergs Haus in der oberen, vorderen Stube vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Valentin Lutz, Reichsschultheiß, Hans Herbst und Eberhard Sorgas, Hintersassen des Reichs, wegen aller dem Reich zustehenden Hausgenossen zu Geldersheim, legten eine in jeder Hinsicht unversehrte Pergamenturkunde mit den Siegeln des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, und des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor, übergaben sie dem Notar und baten um ein Transsumt, das anstelle der Ausfertigung vor Gerichten vorgelegt werden könnte. Der Notar kam der Bitte nach; die Urkunde vom 15. März 1477 [Nr. 1094] ist inseriert. Die Männer aus Geldersheim ersuchten den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Peter Dittrich und Heinz Sporlin, Bürger zu Schweinfurt, Klaus Symon, Schultheiß, Jakob Stöcker und Jakob Symon, alle aus Oberndorf, Diözese Würzburg.
Michael von Schwarzach, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument angefertigt, in die Form gebacht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1101
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Mai 20.

Pergament


An diesem Tag hat der Graf den Werner Gucke unter folgenden Bedingungen auf Frist freigelassen: auf Mahnung durch den Grafen oder seine Erben hat er sich unverzüglich wieder in Schleusingen in der Küche einzustellen. Er darf von dort nur mit Zustimmung des Grafen oder seiner Bevollmächtigten wieder weggehen. Er soll sich in Gottfriedsberg aufhalten und sicherstellen, dass ihn eine Mahnung erreicht. Zwei gleichtlautende Ausfertigungen, gekerbt und beschnitten, für jede Partei eine.
Geschehen am montag nach dem suntag Exaudi a.d. etc. 77.

  • Archivalien-Signatur: 1100
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Mai 19.

Papier


Bartholomäus von Herbstadt bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und seine Erben, Söhne und Töchter, zu Lehen empfangen zu haben ein Drittel des Sackzehnten zu Häselrieth, von dem jährlich insgesamt 62 Malter Getreide anfallen, je zur Hälfte Korn und Hafer, sowie drei Fuder Heu, dazu ein Drittel eines dortigen Gutes mit Lehnschaften, Zinsen und Gerechtigkeiten, wie er das von seinen Vettern Jörg und Dietz von Herbstadt gekauft hat. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Bartholomäus hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1477 uff sant Michelstag des heiligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 1108
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 September 20.

Pergament


Der Seidensticker Jakob Hegendorffer bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihn aus eigener Schuld ins Gefängnis legen lassen, ihn aber jetzt freigelassen. Er verspricht, sich der Grafschaft auf eine Meile Umkreis nicht zu nähern, seine Ehefrau Adelheid bei sich zu halten und nicht zu vertreiben, sofern er nicht rechtlich davon entbunden wird. Wegen seiner Forderungen gegen den Grafen erklärt er sichfür gänzlich zufriedengestellt. Er wird gegen den Grafen, seine Herrschaft und Untertanen nichts tun oder veranlassen, insbesondere nicht gegen Kaspar Weber und die übrigen an der Sache Beteiligten, und dagegen keinen Dispens zu suchen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg und Christoph von Herbstadt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1477 am dinstage nach dem sonntag Invocavit in der heiligen vastenn.

  • Archivalien-Signatur: 1093
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Februar 25.

Papier


Die Brüder Jörg und Kaspar von Herbstadt bekunden für sich und ihre Leibes-Lehnserben, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen empfangen zu haben sechs Hufen zu Reumles mit zugehörigen Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie bisher ihr verstorbener Vater Peter von Herbstadt vom verstorbenen Vater des Grafen, dem Grafen und seiner Herrschaft innehatte. Die Brüder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Jörg siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1477 auff sandt Michels tag des heiligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 1107
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 September 29.

Pergament


Franz Rintfleisch bekundet, nach einem Auflauf in Kaltennordheim in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitte seiner Verwandten hat der Graf ihn jetzt freigelassen. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Herrschaft, Erben und Untertanen nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Jörg Voitvon Salzburg und Philipp vom Berg, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1477 am montag nach sant Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1109
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Oktober 20.

Papier


Hans Swab aus Mittelsdorf bekundet, wegen eines Diebstahls Gefangener der Vettern Wilhelm und Otto, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein und im Turm zu Kaltennordheim gelegen zu haben. Jetzt haben ihn die Grafen freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, Lande und Leute sowie die am Gefängnis Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen und gegen diese Zusage keine Privilegien in Anspruch zu nehmen. Verstößt er dagegen, können die Grafen seine Bürgen, die Brüder Hans und Fritz Weber, Heinz Fruman, Kunz Jeger, Fritz Pausse, Klaus Glumpensmidt den Jungen, Peter Wisfelt, HeinzHesse, Andreas Kircher und Hans Kaulman, für 30 Gulden haftbar machen. Diese verpflichten sich, sofern sie nicht binnen eines Monats nach Mahnung den Swab wieder ins Gefängnis bringen, diese Summe zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Kaspar von Buchenau, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum auff dinstagk nest nach sant Gerdruten tagk 1477.

  • Archivalien-Signatur: 1095
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 März 18.

Papier


Hans von Brend (Brande; Rückvermerk: Brende) bekundet, Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelasseen unter der Bedingung, dass er gegen diesen, seine Erben, Lande und Leute nichts tut oder veranlasst. Kein Rechtsmittel soll ihm dagegen helfen. Er bittet Freund von der Tann, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben am fryetage nach sancte Benedicten tage dez heiligen bichtigers 77.

  • Archivalien-Signatur: 1096
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 März 28.

Papier


Jörg Marschalk und seine Ehefrau Margarete verkaufen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben auf ewig ihre freieigenen Zinse, Renten und Gülten, Leute, Lehnschaften und Güter zu Kaltensundheim mit Fronen, Diensten, Atzung, Lager, Gericht, Obrigkeit, Gerechtigkeiten, Freiheiten, Gewonheiten, Wasser, Weide, Hölzern, Feldern, Gemeinde und allem anderen Zubehör, die sie vormals von ihrem Schwager und Vetter Kilian von der Tann gekauft hatten. Den Kaufpreis von 27 rheinischen Gulden hat der Graf bereits bezahlt. Die Aussteller sagen ihn davon los, lassen die Güter auf, entbinden die dortigen Leute von ihren Pflichten, weisen diese an den Grafen und versprechen Währrschaft. Jörg siegelt, auch für seine Ehefrau. Beide bitten Hans vom Stein zum Liebenstein, Amtmann zu Fischberg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1477 auff montag nach sant Bartholomeus tag des heiligen zwilfbotenn.

  • Archivalien-Signatur: 1104
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 August 25.

Beglaubigungsvermerke der Notare Wilhelm Westhausen und Konrad Wiber, beide Kleriker der Diözese Würzburg.

Auf dem gleichen Doppelblatt Papier wie Nr. 1102 vom 7. Juni 1477.

Papier


Jörg Marschalk zu Marisfeld bekundet: er hatte nach Ausweis der darüber ausgestellten Kaufurkunde dem Kilian von der Tann alle Güter und Zinse im Tullifeld abgekauft, die Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg zu lösen standen. Diese Güter hat er jetzt dem Grafen übergeben. Er weist daher alle Betroffenen, die Kilian an ihn gewiesen hatte, nunmehr an den Grafen und drückt sein Siegel auf.
Auff sonnabent nechst nach Bonifacii a.d. 77.

  • Archivalien-Signatur: 1102
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Juni 7.

Beglaubigungsvermerke der Notare Wilhelm Westhausen und Konrad Wiber, beide Kleriker der Diözese Würzburg.

Nach der Überschrift lagen die Güter in Kaltensundheim. Auf dem gleichen Doppelblatt Papier: Nr. 1104 vom 25. Aug. 1477.

Papier


Otto, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Anton von Brunn ist vor ihm erschienen und hat gebeten, wegen seines verstorbenen Vaters Anton von Brunn dem Abt Johann und dem Konvent zu Bildhausen 140 rheinische Gulden fränkischer Landwährung auf seinen Hof zu Maßbach hinter dem Schloß zu verschreiben, der vom Grafen und der Herrschaft zu Lehen rührt. Dem kommt der Graf gerne nach; seine und seiner Herrschaft Rechte bleiben davon unberührt. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist Montags nach dem Suntag Vocem Iocunditatis 1477.

  • Archivalien-Signatur: 1099
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Mai 12.

Papier


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: durch die Testamentsvollstrecker des verstorbenen Berthold Happ ist ihm die Errichtung einer ewigen Vikarie zum Lob der Dreifaltigkeit, der Jungfrau Maria, der heiligen Maria Magdalena, Erasmus und Kilian in der Pfarrkirche zu Meiningen, Diözese Würzburg, vorgeschlagen worden, ausgestattet mit zu diesem Zweck gestifteten Zinsen, Renten und Gütern gemäß dem letzten Willen Happs. Der hat dazu 1000 rheinische Gulden legiert, die er zu Lebzeiten auf Rat und Gemeinde zu Münnerstadt hatte, so dass diese dem Rektor der zu stiftenden Vikarie jährlich 50rheinische Gulden Zins zu zahlen haben. Nach einem möglichem Rückkauf sollen die 1000 Gulden mit Zustimmung des Kollators der Vikarie für den Erwerb von mindestens 50 Gulden jährlichem Zins vewendet werden. Davon kann der Inhaber der Vikarie angemessen leben. Der Bischof, der um Zustimmung zu dieser Stiftung ersucht worden ist, errichtet zur Mehrung des Gottesdienstes und mit Zustimmung des Andreas Doss, Plebans zu Meiningen, hiermit eine einfache Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung und überträgt das Präsentationsrecht auf seinen Kanzler Johann von Allendorf, Domherrn, Archidiakon undPropst des Stiftes St. Burkhard außerhalb Würzburg sowie dessen Nachfolger in der Propstei. Diese haben bei Vakanz dem Bischof oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten einen geeigneten Kleriker zu präsentieren, der Priester ist oder binnen eines Jahres nach Besitzergreifung dazu geweiht werden kann. Andernfalls geht dieses Recht an den Bischof und seine Nachfolger über. Zum ersten Inhaber der Vikarie ernennt der Bischof gemäß dem letzten Willen Happs den Johann Kunlein und beauftragt den Archidiakon oder dessen Offizial, diesen mit der Vikarie zu investieren. Der Vikar hat dem Rektor der Pfarrkirche den nötigen Respekt zu erweisen, ihn beim Lesen und beim Gesang zu unterstützen, an den Hochfesten, an Kirchweih und bei Prozessionen anwesend zu sein; er hat Anteil an allen Privilegien und Freiheiten der Pfarrkirche und ist dort zur persönlichen Residenz verpflichtet. Da die Vikarie noch nicht vollständig errichtet ist, wird Kunlein von dieser Residenzpflicht entbunden; er hat aber einen anderen Vikar als Vertreter zu verpflichten. Der Inhaber der Vikarie ist gehalten, wöchentlich an drei Tagen an seinem Altar je eine Messe zu lesen. Bei Säumnis werden ihm pro Messe zehn Pfennige abgezogen, die stattdessen den Franziskanern von der Observanz zu zahlen sind. In jeder Messe ist eine Memorie für den Bischof und seine Nachfolger sowie den Stifter der Vikarie zu halten. Die während der Messen und am Altar anfallenden Opfergaben stehen in vollem Umfang dem Pleban zu. Keinem Angehörigen der Pfarrei Meiningen ist dort ohne Zustimmung des Plebnans der Empfang der Sakramente gestattet; Notfälle sind ausgenommen. Die Einkünfte der Vikarie und künftige Dotationen werden von allen weltlichen Lasten befreit. Der Bischof siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Datum in civitate nostra Herb. a.d. 1477 feria quarta post diem omnium sanctorum.

  • Archivalien-Signatur: 1110
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 November 5.

Lateinisch.

Papier


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Geldersheim, die dem Bischof zustehen, hatten lange Zeit Irrungen mit den dortigen Reichsleuten. Die Aussteller, die die Parteien auf diesen Tag vorgeladen und angehört haben,entscheiden wie folgt: beide Parteien sind den Erben des Klaus Lutz 530, der Eckardtin zu Würzburg 300 und Wydmans Erben 100 Gulden schuldig, Diese sollen jährlich aus den gemeinen Riethen zurückgezahlt werden, sofern nicht einzelne Personen besondere Pensionen schulden, für die jedoch die Gemeinde haftet. Diese Sonderzahlungen sollen von den Betroffenen ohne Schaden für die Gemeinde vorgenommen werden. Müssen die Riethe Schulden halber verkauft werden, soll man sie untereinander verkaufen; Reichsleute und sonstige Hausgenossen gelten dabei gleich. Entstehen künftig weitere Schulden, so dass die würzburgischen Leute die gemeinen Riethe wegen Reise, Diensten, Atzung, Lager oder anderen Gründen, die sie alleine betreffen, verkaufen müssen, ist das gestattet; jedoch sollen sie den Reichsleuten in gleicher Weise angeboten werden. Müssen die gemeinen Riethe wegen Belastungen des gesamten Dorfs verkauft werden, sind sie den Reichsleuten so wie den würzburgischen Männern anzubieten. Werden die Riethe verteilt, sind beide Parteien in gleicher Weise zu berücksichtigen. Werden die Riethe nicht gehegt, sondern geöffnet, können beide Parteien ihr Vieh darauf treiben. Auf den Reichsgütern sind jetzt acht Männer sesshaft, ein Gut liegt wüst. Die Reichsleute können dieses wüste Gut nach Belieben bebauen und besetzen. Auf dem Reichsgut sollen jedoch nie mehr als neun Hausgenossen sitzen. Zu Händeln wegen der Rechnung oder sonst, die das gesamte Dorf betreffen, sollen der Schultheiß und die würzburgischen Männer etliche Reichsleute laden, damit diese ein Wissen über die Gemeindesachen haben und einen Rat geben können, ob auch die übrigen dazu kommen sollen. Kommen die nicht, können die würzburgischen ohne diese fortfahren. Seit alters gibt es vier Steinsetzer, davon drei aus den Würzburgischen, einer aus den Reichsleuten. Fehlt letzterer, sollen der Schultheiß und die Würzburgischen aus den Reichsleuten einen wählen; umgekehrt wählen die Reichsleute den Nachfolger für einen ausgefallenen würzburgischen Steinsetzer; die Gewählten haben ihr Amtanzunehmen. Die Reichsleute sind verpflichtet, die Gemeindeversammlungen zu besuchen und ihre Sachen dort auszutragen; von ihnen soll jedoch keiner zum Schöffen gewählt werden. Die Reichsleute sind nicht verpflichtet, Zent- und Vogtgericht zu besuchen und dort Schöffen zu sein. An die verabredete gemeine Hege haben sich die Reichsleute ebenso wie die übrigen zu halten. Verstoßen sie dagegen, hat der Reichsschultheiß sie zu bestrafen. Geschieht das nicht, kann sie der Gemeindeknecht deswegen pfänden wie andere Hausgenossen. Wird ein Reichsmann zum Gotteshausmeister gewählt, soll er dasAmt ohne Widerrede annehmen und nach bestem Wissen verwalten. Die Reichsleute, die auf den Gütern sitzen, sollen dem Reichsschultheißen, dieser dem Ältesten der Reichsmänner in Gegenwart des würzburgischen Schultheißen geloben, gute Hausgenossen zu sein, den Dorffrieden getreulich gegen Brandschatzung und anderes zu schützen, soweit die Mark von Geldersheim reicht, und Dorf und Kirchhof mit Zäunen oder Graben zu umfrieden wie andere Gemeindeleute. Bischof und Graf siegeln; zwei Ausfertigungen, für jede Partei eine.
Ubergeben am sambstag nach sanct Gregorienn tag 1477.

  • Archivalien-Signatur: 1094
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 März 15.

Insert in Notariatsinstrument vom 20. Mai 1477 (Nr. 1101).

Papier


Thomas Geyßler bekundet, aus eigener Schuld im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Geyßler verspricht, gegen den Grafen, seine Herrschaft, Erben und die, die ihm zu verantworten stehen, seine Lebtage nichts zu tun oder zu veranlassen und sich an den Beteiligten nicht zu rächen. Er wird nicht mehr in der Herrschaft wohnen, sondern hinwegziehen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Hans vom Stein, Amtmann zu Fischberg, und Johann Koch, Untervogt zu Kaltennordheim, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff montagk nach dem sontage Quasimodo Geniti 1477.

  • Archivalien-Signatur: 1097
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 April 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass sein Getreuer Jörg Marschalk und dessen Ehefrau Margarete ihm 1000 rheinische Gulden geliehen zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde mit Datum 1477 Montag nach Invocavit [24. Febr.]. Marschalk hat Johann von Allendorf, Propst von St. Burkhard [zu Würzburg], seinen Anteil an Ostheim, Solz und Stedtlingen für 2100 Gulden abgekauft und diesem diese Schuldurkunde über 1000 Gulden sowie eine Schuldurkunde des Domkapitels zu Würzburg über weitere 1000 Gulden übergeben und so 2000 Gulden Kaufgeld erstattet. Der Graf ist nunmehr zur Zahlung der 1000 Gulden an den Propst verpflichtet wie zuvor an Marschalk. Beide Urkunden belaufen sich auf 2000 Gulden, vom Kaufpreis schuldet Marschalk daher noch 100 Gulden, die er dem Propst an Kathedra Petri zu zahlen hat. Für den Fall, dass Marschalk dies nicht tut, verpflichtet sich der Graf zur Zahlung dieser 100 Gulden an Kathedra Petri in Würzburg. Er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1477 auff montag nach dem sontag Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1098
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Mai 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Vettern Karl und Eucharius von Bibra haben ihm mitgeteilt, dass sie und andere Vettern, die es betrifft, ihrer Schwägerin Johannetta von Bibra, Witwe des Eucharius von Bibra, 450 rheinische Gulden auf Güter, Mühle und Zinse zu Stepfershausen sowie das Sechstel des großen und kleinen Zehnten zu Obendorf verschrieben haben. Da diese Güter vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rühren, haben die von Bibra ihn dazu um seine lehnsherrliche Zustimmung gebeten. Der Graf stimmt der Verschreibung der Summe auf die genannten Güter zu unter der Bedingung, dass diese um ein Drittel mehr wert sind als die verschriebene Summe. Johannetta und ihre Erben sollen die Güter innehaben, bis die von Bibra sie mit 450Gulden wieder auslösen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Falls die von Bibra die genannten Güter nicht auslösen, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Der gegebin ist 1477 am montag nach sant Matheus des heiligen zwelffboten tage.

  • Archivalien-Signatur: 1105
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 September 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Johann Schett, Vikar der Heilig-Kreuz-Vikarie in seinem Stift Schmalkalden, hat ihm mitgeteilt, dass er wegen der Vikarie mit Zustimmung des Dekans Wilhelm Lutolf an Paul Sneyder und seine Erben den "dyppach" oberhalb Aue mit allem Zubehör für 67 1/2 Gulden erblich verkauft hat. Er hat den Grafen um seine oberherrliche Zustimmung gebeten, die dieser hiermit erteilt. Die Summe ist nach Zahlung mit Zustimmung des Dekans zum Nutzen der Vikarie wieder für Gülten oder Zinse anzulegen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1477 am donerstag nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 1106
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 September 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Siegfried Armagk und seinen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen das Vorwerk und die Kemenate zu Rosa mit allem Zubehör in Dorf und Feld, allen Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie er das jetzt von Tolde Minckel gekauft und dieser es vom Grafen hergebracht hatte. Ausgenommen ist das Gewässer Rosa. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Armagk hat dort zu sitzen, ein reisiges Pferd zu halten und der Herrschaft damit gewärtig zu sein. Er hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1477 am sonntag sant Veits tag.

  • Archivalien-Signatur: 1103
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1477 Juni 15.

Pergament


Andreas Swap bekundet, vor zwei Jahren Knecht bei Fritz Pausse in Kaltensundheim gewesen zu sein. Dort wurde in einem Handel dem Kunz Weinstock aus Kaltennordheim ein Pferd erstochen. Swap war durch Pausse beredet worden, mit ihm vor das Dorf hinter das heilige Kreuz zu gehen, am Weg auf Weinstock zu warten und diesen erschießen zu helfen, hat sich aber geweigert. Daraufhin hat sich Pausse mit anderen aus seinem Gesinde beraten, wie man mit Weinstock umgehen solle. Swap, der damit nichts zu tun haben wollte, ging aus dem Haus. Beim Anschlag wurde dann Weinstock das Pferd erstochen. Als Swap danach mit Hans Golner, der damals Knecht des Wilhelm Moter war, ins Holz ging, wollte Swap von diesem wissen, wer Weinstocks Pferd erstochen habe. Golner hat lachend geantwortet, wenn er es gewesen sei, hätte es Pausses Ehefrau mit ihm getan, denn sie hätte die Scheune geöffnet, in der das Pferd stand. Später hat Pausse den Swap zum Schweigen aufgefordert, andernfalls werde er verbreiten, Swap habe das getan. Diese Aussagen von Pausse und Golner nimmt Swap auf seinen dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid. Er erklärt sich zu weiteren Aussagen bereit und bittet Jörg Marschalk, Amtmann zu Kaltennordheim, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1478 auf freitag nach dem sontag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1113
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Februar 13.

Papier


Der Priester Johann Kol bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie St. Peter und Paul auf seinem Stift Schmalkalden begnadet hat, die zuvor Lorenz Folck innehatte. Er soll in der Vikarie persönlich sitzen und sie in gutem Zustand halten; nur mit Zustimmung des Grafen darf er abwesend sein. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet Kilian Westhausen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin 1478 am dinstag nach sant Margarethen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1120
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Juli 14.

Papier


Der Ritter Dietz Truchseß von Wetzhausen bekundet, dem Melchior Hackdorf, seinen Geschwistern, des verstorbenen Hans Kellers Erben und deren Erben 500 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein gemäß zwei Urteilen, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, deswegen ausgestellt hat. Truchseß verspricht,den Betrag an Kathedra Petri in Coburg, Königsberg oder einem anderen angewiesenen Ort zu zahlen. Bei Säumnis haben seine Söhne Hans und Albrecht Truchseß gemäß dem gegen dem Ritter Heinrich von Brandenstein zu Ranis, Verweser und Pfleger zu Coburg, für die Erben Keller geleisteten Gelöbnisauf Mahnung mit zwei reisigen Knechten und vier guten Pferden in einem ihnen angewiesenen, offenen Wirtshaus in Coburg Einlager zu leisten, bis die 500 Gulden mit allen Kosten und Schäden gezahlt sind. Dies haben die drei Truchseß in aller Form beschworen. Dietz und Hans siegeln, Albrecht bedientsich dieser Siegel mit.
Der geben ist 1478 am dinstag nach dem sontag Judica in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 138
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 März 10.

Nr. 138 war nicht belegt, Nr. 1114 doppelt vergeben.

Papier


Dorfmeister und Gemeinde zu Obervolkach bevollmächtigen ihren Schultheißen Heinz Butner und den Geschworenen Heinz Gropper zu ihrer Vertretung vor Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Verhandlungen über eine Haupturkunde, die das Karmeliterkloster in Würzburg und die Gemeinde Obervolkach betrifft. Die Aussteller bitten Heinrich Bickel,Frühmesser zu Obervolkach, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben am negsten montag nach dem heiligen ostertag 78.

  • Archivalien-Signatur: 1115
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 März 23.

Papier


Engelhard Schott, Amtmann zu Königshofen, und Hartung Truchseß zu Sternberg wegen Otto von Königshofen sowie Paul Narbe zu Fladungen und Bernhard Vasolt zu Sondheim vor der Rhön wegen Heinz Auerochs bereden, dass Otto von Königshofen zu Hellingen seine Tochter Dorothea dem Heinz Auerochs zu Oepfershausen mit 150 rheinischenGulden Zugeld zur Ehe geben soll. Auerochs hat die mit dem gleichen Betrag zu widerlegen; die Höhe der Morgengabe liegt bei ihm, die der Heimsteuer bei Otto. Stirbt Heinz vor seiner Ehefrau, steht dieser ein Drittel der Fahrhabe zu, ausgenommen Barschaft, Pfandschaft, Hengste, Harnisch und Geschoss; mit Schulden hat Dorothea nichts zu schaffen. Otto hat die 150 Gulden binnen eines Jahres nach Eheschließung zu zahlen oder dafür Güter zu setzen, die pro 15 Gulden einen Gulden Ertrag bringen. Nach Erhalt soll der Ehemann Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe so verschreiben, dass von 15 Gulden ein Gulden Ertrag jährlich anfällt, und Zustimmungsurkunden der Lehnsherren beschaffen. Stirbt ein Ehepartner ohne Hinterlassung gemeinsamer Erben, stehen diese Beträge und die Fahrhabe dem Überlebenden zu. Stirbt Auerochs vor der Ehefrau unter Hinterlassung von Leibeserben, fallen diesen nach ihrem Tod die 150 Gulden Gegengeld zu. Die Mitgift vom Vater, Morgengabe und Fahrhabe kann sie ohne Behinderung durch seine oder ihre Erben einem zweiten Ehemann zubringen. Will sie nicht erneut heiraten, kann sie bei den Kindern bleiben und deren Vormund sein, solange sie will. Geht sie von den Kindern weg, stehen ihr die 300 Gulden und die Morgengabe zu. Nach ihrem Tod ohne eine zweite Ehe fallen diese an die gemeinsamen Erben; über Morgengabe und Schmuck kann sie im Leben und in Krankheit frei verfügen. Stirbt der Ehemann vor ihr ohne lebende Leibeserben, stehen der Witwe die 300 Gulden, Fahrhabe und Morgengabe zu. Stirbt sie vor ihm, erhält er die 150 Gulden Zu- und die 150 Gulden Gegengeld. Dorothea soll auf väterliches und mütterliches Erbe verzichten. Sterben aber ihre Brüder ohne Leibeserben, soll ihr der Verzicht keinen Schaden bringen; sie und ihre Erben erhalten dann,was ihnen von Rechts wegen zusteht. Fallen der zweiten Tochter des Otto von Königshofen, Else, durch Todesfälle oder anders mehr als 150 Gulden zu, soll der Dorothea und ihrem Ehemann ebensoviel nachgeschossen werden. Otto von Königshofen und Heinz Auerochs verpflichten sich auf diese Regelungen. Sie siegeln und bitten die vier Aussteller um Besiegelung; die kündigen ihre Siegel an.
Geben auff dornstag vor dem sontag Quasimodo Geniti 1478.

  • Archivalien-Signatur: 1116
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 März 26.

Papier


Hans vom Berg, Bürger zu Gotha, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm jährlich an Jacobi 50 und an Kathedra Petri 60 rheinische Gulden schuldet, für die sich die Städte Schmalkalden, Schleusingen und Themar verbürgt haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt hat der Graf diezuletzt fälligen 110 Gulden gezahlt, der Aussteller sagt ihn und die Bürgen von diesen zwei Terminen los und drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1478 uff den pfingstdinstag.

  • Archivalien-Signatur: 1117
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Mai 12.

Papier


Heinrich Auerochs bekundet, dass vor ihm Hans Eltlin, Vogt im Sand, Kurt Hedewig, Hans Abe und Kurt Smith unter Eid ausgesagt haben, das sie vor langer Zeit, 50 Jahren oder mehr, von den Ihren und anderen Leuten gehört haben, dass der Pfarrer zu Friedelshausen einen Stier, einen Eber und einen Ganter zu halten hat; dafür hat man ihm den Weinzehnten zu reichen. Dies nimmt Auerochs auf seinem dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid. Er drückt sein Siegel auf.
Gegeben am sonaben vor Esto Michi 78.

  • Archivalien-Signatur: 1112
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Januar 31.

Papier


Heinrich Auerochs bekundet: vor ihm haben Martin Muller, Prior zu Sinnershausen, Klaus Slicher und Heinrich Rothart unter Eid ausgesagt, dass der Pfarrer zu Friedelshausen einen Stier, einen Eber und einen Ganter zu halten habe. Dies nimmt Auerochs auf seinem dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid. Er drückt sein Siegel auf.
Gegeben am fritage nach Pauli conversionis 78.

  • Archivalien-Signatur: 1111
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Januar 30.

Papier


Hermann Muller gen. Kremer bekundet, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine Urfehde geleistet zu haben. Wenn sein Sohn mündig wird, soll der ebenfalls dem Grafen, seinen Erben und seiner Herrschaft Urfehde schwören und versprechen, sich nicht zu rächen. Sachen, die die Urfehde nicht betreffen, soll der Sohn auf dem Rechtsweg austragen. Eine seiner Töchter soll Muller nach Wunsch des Grafen verheiraten, mit dem Zugeld soll er es nach dem Rat des Grafen halten. Er bittet Jörg Voit von Salzburg, Amtmann, und Christoph von Herbstadt, Hofmeister zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1478 montags nach assumptionis Marie wurtzweihung zu tutsch genant.

  • Archivalien-Signatur: 1122
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 August 17.

Papier


Hermann Muller gen. Kremer bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihn ins Gefängnis legen lassen, ihn jetzt aber freigelassen. Er hat dem Grafen 1200 Gulden gezahlt und verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben und den übrigen Beteiligten nicht zu rächen und vor keinem Gericht dagegen vorzugehen. Er wird auf seine Lebtage gegen den Grafen, seine Erben und Herrschaft sowie die Beteiligten nichts unternehmen oder veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat in Dingen, die diese Urfehde nicht berühren, soll er sein Recht an den zuständigen Gerichten suchen. Hermann soll seine Lebtage in Städten, Ämtern und Gerichten des Grafen und seiner Erben wohnen, wo diese alleinige Herren sind und nicht Gemeinschaft haben. Er darf sich nicht anderen Herren untertänig machen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg, Amtmann, und Christoph von Herbstadt, Hofmeister zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1478 am montag nach assumptionis Marie zu teutsch wurtzweyhung genant.

  • Archivalien-Signatur: 1123
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 August 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, nimmt seinen Getreuen Johann Steinheymer mit Leib, Hab und Gut auf zwei Jahre in seinen Schutz und Schirm. Der Graf soll ihn wie andere darin stehende Leute verteidigen. Wenn Steinheymer nach den zwei Jahren nicht weiter darin verbleiben will, soll er es dem Grafen oder seinem Amtmann zu Mainberg aufsagen. Danach kann er wegziehen, seiner Verpflichtungen gegen den Grafen ist er ledig. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1478 am montag nach assumptionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1121
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 August 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet die Irrungen zwischen seinem Oheim Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, einerseits, dem Ritter Dietz Truchseß zu Wetzhausen andererseits um das Erbe und die nachgelassenen Habe des Hans Keller, insbesondere 40 Gulden Leibgeding, 1000 Gulden Schulden, die gemäß Schuldurkunde des Truchseß von diesem noch nicht zurückgezahlt worden sind, und einen Hof zu Rügheim. Dietz hatte vormals diesen Hof für 1000 Gulden an Keller verkauft und ihn, während Keller im Gefängnis war, wieder an sich gebracht. Der Herzog hatte den Hof durch den verstorbenen Asmus von Eberstein, Amtmann zu Königsberg, in seine Hand bringen lassen und auch versucht, die Bürgen für 40 Gulden Leibgeding und 1000 Gulden Schulden zur Leistung zu bringen. Der Graf hat auf Bitten des Bischofs [Rudolf] von Würzburg erreicht, dass der Herzog [der Ritter Heinrich von Brandenstein zu Ranis, Verweser und Pfleger zu Coburg], auch als Bevollmächtigter der Kinder und Erben Keller, und Dietz Truchseß ihm die Entscheidung übertragen und sich zur Annahme seines Spruches verpflichtet haben. Er hat nach Anhörung der Parteien entschieden wie folgt: der Hof zu Rügheim mit Zubehör in Dorf und Feld steht dem Herzog und seinen Erben zu; Dietz und seine Erben haben daran kein Recht. Wegen des Leibgedings und der noch nicht zurückgezahlten 1000 Gulden Schulden hat Dietz Quittungen vorgelegt, die aber der Herzog für die Kinder und Erben Keller für unzureichend erklärt hat. Der Graf legt fest, dass Dietz den Erben Keller acht Tage vor oder nach Kathedra Petri in Coburg 500 Gulden zu zahlen hat. Tut er das nicht, sollen die Erben Keller seine Söhne Hans und Albrecht Truchseß mahnen, die dann persönlich in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Coburg Einlager zu leisten haben, bis die Zahlung erfolgt ist. Innerhalb vier Wochen soll den Erben Keller eine Schuldurkunde über diese 500 Gulden ausgestellt werden, in der Hans und Albrecht Truchseß die genannten Verpflichtungen übernehmen. Die Erben Keller sollen binnen vier Wochen die Urkunden über Leibgeding und 1000 Gulden Schulden an Dietz übergeben, wenn sie dieUrkunde über 500 Gulden erhalten. Wegen des Hofes zu Friesenhausen, von dem Dietz Truchseß meint, Hans Keller und seine Erben hätten den von ihm zu Lehen, legt der Graf fest, dass Truchseß den Erben den Hof übereignen und frei sagen soll, da er zuvor Eigen gewesen ist. Die Erben können künftig darüber frei verfügen, ihn auch zu Lehen machen. Wegen Hof und Zehnt zu Serrfeld, die die Kinder Keller innehaben und die von Dietz Truchseß zu Lehen rühren, der sich aber weigert, sie zu verleihen, bestimmt der Graf, dass Dietz diese an die Kinder zu verleihen hat, sooft sie darum ersuchen und es zu Lehnsfällen kommt. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei Ausfertigungen für die Parteien, vom Grafen besiegelt.
Der geben ist 1478 am sontag Oculi in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1114
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Februar 22.

[Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen]

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, tritt auf sechs Jahre in den Dienst von Rat und Stadt zu Erfurt. Wenn der Rat in dieser Zeit seiner in Geschäften bedarf, soll der Graf auf Ansuchen mit 16 oder 20 Pferden in die Stadt oder an einen ihm genannten Ort - Ilmenau oder Mühlberg - kommen, um zu Tagen, in oder aus dem Land zu reiten zur Hilfe gegen geistliche oder weltliche Fürsten, Ritterschaften, Adlige, Städte oder andere, sooft es notwendig ist. Wenn er nach Ilmenau oder Mühlberg kommt, soll der Rat ihm, seinen Adligen und Knechten ab dem Eintreffen an diesen Orten Futter, Kost und Mahl bestellen. Gerät Erfurt in eine Fehde und benötigt Hofleute, soll der Graf der Stadt binnen 14 Tagen oder längstens vier Wochen auf ihre Kost und Schaden 200 oder 300 Pferde bestellen; deswegen soll man jeweils miteinander einen Vertrag schließen. Werden Hofleute und Ritter benötigt, ist der Stadt gestattet, diese in der Herrschaft des Grafen zu werben; in Franken oder anderswo geworbene Hofleute und Ritter dürfen durch die Herrschaft reiten und ziehen, erhalten Herberge, Zehrung, Futter, Kost und feilen Kauf. Steht der Graf nach einer Abmachung mit Hofleuten im Dienst der Stadt und geraten Leute in Gefangenschaft, hat die Stadt sich nach Billigkeit zu verhalten und gegenüber den Adligen und Knechten für Schäden an Pferden undHarnisch aufzukommen; die Schäden sollen von Rats wegen geschätzt werden. Werden Leute der Feinde niedergeworfen und gefangen, ist mit diesen nach Beschluss des Rates zu verfahren. Man soll sich diesen gegenüber so verhalten, wie es in einer offenen Fehde üblich ist. Irrungen zwischen den Leuten der Stadt und des Grafen sind vor dem Hauptmann der Stadt und zweien aus dem Rat auszutragen; deren Spruch ist zu akzeptieren. Mit Schäden, die während der sechs Jahre in Fehden der Stadt an eigenen Gütern des Grafen entstehen, hat der Rat nichts zu schaffen; der Graf wird deswegen keine Forderungen erheben. Innerhalb der Herrschaft des Grafen soll deswegen niemand gegen die Leute aus Erfurt vorgehen. In den sechs Jahren sollen Feinde der Stadt in den Gerichten und Gebieten des Grafen nicht aufgenommen werden. Für den Dienst erhält der Graf jährlich an Johann Baptist im Rathaus zu Erfurt 500 rheinische Gulden. Vom Vertrag nimmt der Graf aus die Herren [Bischof Rudolf] von Würzburg und [Abt Johann von] Fulda, Kurfürst Ernst sowie die Herzöge Wilhelm und Albrecbt von Sachsen. Wenn die Stadt den Grafen zu gütlichen Tagen mit dem Herrn von Fulda und Herzog Wilhelm benötigt, sollder Graf diese Tage besuchen und der Stadt getreulich raten. Gerät die Stadt innerhalb der Frist in einen Unwillen mit dem Bischof oder den Herren Ernst und Albrecht von Sachsen, wird der Graf sich um Vermittlung bemühen. Wird die Stadt von diesen mit Fehden oder anders angefochten, kann sie im Gebiet des Grafen Hofleute oder Ritter werben. Siegel des Ausstellers.
Gegeben 1478 am dinstag nach sant Peter und Pauls tag der heiligen aposteln.

  • Archivalien-Signatur: 1119
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Juni 30.

Papier


Zentgraf und Bürgermeister zu Themar bekunden, dass folgende Männer auf ihre dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und der Stadt Themar geleisteten Eide ausgesagt haben: Thunger, geschworener Landknecht des Grafen, hat ausgesagt, er habe am Sonntag vor dem letzten Brand in Meiningen mit Jörg Geußler Kohlen geschoben. Stephan Roßteuscher war am Montag vor dem Brand in Veßra zum Bier, Jörg Geußler ist hinauf gekommen und dort geblieben, als er mit seinen Zechgesellen wieder nach Themar ging. Jörg Koch hat ausgesagt, dass Geußler am Dienstag Nachmittag für ihn im Graben gearbeitet hat. Kaspar Vischer hat gesagt, dass er für ihn am Mittwoch im Graben gearbeitet hat. Erhard Goldener hat bekannt, Geußler habe am Donnerstag, als der Brand in der Nacht geschah, zu Henfstädt einen Panzer für den jungen Hans Zufraß geholt. Raßman, Geußlers Wirt, hat ihn an allen genannten Tagen abends und morgens im Haus gesehen. Alle sind zu weiteren Aussagen bereit. Dies bekunden die Aussteller auf ihre dem Grafen geleisteten Eide. Hans Koch, derzeit Bürgermeister, bittet den Zentgrafen Stephan Roßteuscher, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin uf Johannis Baptiste a.d. 78.

  • Archivalien-Signatur: 1118
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1478 Juni 24.

Papier


Die 14 Landschöffen des kaiserlichen freien Landgerichts zu Wasungen bekunden: vor ihnen hat Peter am Ende durch seinen Fürsprecher geklagt gegen Katharina Prel, die ihn in Wasungen verleumdet habe, so dass er Schaden davontrug. Katharina hat erwidert, Peter habe sie nicht so vorgeladen, wie es Recht sei. Peterbat, dazu den Landknecht anzuhören. Orban sagte, er sei nicht mehr Freibote, er wolle dazu nichts aussagen. Peter bat, ihn zu fragen, ob er geladen habe oder nicht. Die Schöffen urteilten, er habe dazu auszusagen. Orban legte Berufung an den Grafen ein. Dies bekunden die Aussteller auf ihren dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dem Schöffenstuhl geleisteten Eid. Sie bitten ihren Schultheißen Kunz Phaff, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1479 in vigilia Urbani.

  • Archivalien-Signatur: 1129
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 Mai 24.

Papier


Die Äbtissin Barbara Küchenmeister, Priorin und Konvent des Klosters Frauenroth teilen Schultheißen, Dorfmeistern und Gemeinden der Dörfer Hesselbach und Löffelsterz mit, das sie diese Dörfer mit Leuten, Zinsen, Gülten, Renten, Herrlichkeiten und Obrigkeiten, wie sie das Kloster bisher hatte, aufewig an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Erben verkauft haben gemäß einer darüber ausgestellten Urkunde. Sie sagen daher die Empfänger von allen Pflichten gegenüber dem Kloster los und weisen sie an den Grafen. Es siegeln Äbtissin und Konvent.
1479 an sant Peters tag Kathedra genant.

  • Archivalien-Signatur: 1125
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 Februar 22.

Papier


Die Brüder Karl und Sittich Marschalk zu Walldorf bekunden: ihr verstorbener Vater Fritz Marschalk hatte von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 750 rheinische Gulden für 45 Gulden jährlichen Zins geliehen nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. In dieser Urkunde mit Datum Dienstag nach Kathedra Petri [27. Febr.] 1470 waren Bartholomäus von Herbstadt, Richard von der Kere und Kilian Meusser als Bürgen gestellt worden. Da Schuld und Zins nach dem Tod des Vaters den Ausstellern als nächsten Erben zugefallen sind und die Zinshöhe das jetzt Übliche übertrifft, reduzieren die Aussteller, besorgt um das Seelenheil des Vaters, den Zins so, dass künftig von je 20 Gulden ein Gulden Zins fällig ist, mithin von 750 Gulden 37 1/2 Gulden an den in der Haupturkunde festgelegten Terminen und Orten. 7 1/2 Gulden jährlicher Zins entfallen, der Graf und seine Erben haben die nichtmehr zu zahlen. Die Aussteller verzichten in aller Form darauf. Ansonsten bleibt die Haupturkunde in allen Punkten gültig. Karl Marschalk siegelt, auch für den Bruder, der sich dieses Siegels mit bedient. Beide bitten Bernhard vom Berg und Jörg Marschalk, Oheim und Vetter, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben 1479 auff sant Bartholmes tag des heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1138
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 August 24.

Papier


Hans Andreas der Junge bekundet, aus eigener Schuld im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, in Schleusingen gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Er verspricht, gegen den Grafen, sene Erben und die, die in deren Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen, sich auch wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Kein Dispens soll ihm dagegen helfen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er hat die Urkunde mit eigener Hand geschrieben und bittet Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Der gegebin ist 1479 uf fritag nach sencte Bartlomeus tag deß heilligen zwelfboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1139
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 August 27.

Nach dem gleichzeitiges Rückvermerk stammte der Aussteller aus Eisenach.

Papier


Hans Korrock aus Breitenbach und Andreas Geyseler aus Rotterode bekunden, von ihren Eltern, die sich an mehr als 80 Jahre erinnern, gehört zu haben, dass das "bernntal" dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, alleine gehört und niemandem als der Herrschaft Henneberg zinspflichtig ist. Der alte Weg, der oberhalb der Wiese herabgeht, ist die Grenze zwischen beiden Herren von Henneberg und Hessen. Was an Holz, Wiesen oder anderem unter dem Weg liegt, gehört alleine der Herrschaft Henneberg. Dies nehmen die Aussteller auf ihren dem Grafen und dem Stift Schmalkalden geleisteten Eid und auf die Weib und Kindern geschuldete Treue. Zu weiteren Aussagen sind sie bereit. Sie bitten die Kapitulare des Stifts, das Kapitelssiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben und geschehen 1479 auff sonttag Misericordia genant.

  • Archivalien-Signatur: 1128
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 April 25.

Papier


Hans Schreyel bekundet, aus eigener Schuld etliche Zeit im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gelegen zu haben. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Schreyel hat geschworen, gegen den Grafen, Lande und Leute, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern nichts zu tunoder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Er hat binnen des nächsten Monats aus der Herrschaft zu ziehen und darf auf Lebenszeit nicht mehr dort wohnen. Sein Vater Hans Schreyel der Alte und sein Bruder Kaspar, die ihn aus dem Gefängnis geholt haben, geloben ebenfalls, nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstößt der Sohn und Bruder gegen seine Zusagen, werden sie sich binnen 14 Tagen in Schleusingen stellen, um selbst dort zu sitzen, wo sie ihn herausgeholt haben. Schreyel, sein Vater und sein Bruder haben sich in aller Form auf diese Bedingungen verpflichtet.Haben sie mit jemandem aus der Herrschaft zu schaffen, ist das dort auszutragen, wo diese Leute gesessen sind. Aussteller und Bürgen bitten Jörg Voit von Salzburg, Amtmann zu Schleusingen, und Christoph von Herbstadt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1479 am donerstag nach dem sontag Judica me deus.

  • Archivalien-Signatur: 1127
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 März 1.

Papier


Hans vom Stein zum Liebenstein verkauft auf Wiederkauf des sogenannte Heimbrechtgut mit allem Zubehör in Dorf, Holz und Feld, das er von den Brüdern Volkmar und Hans Heimbrecht gekauft hatte, an Peter Schuwart, dessen Ehefrau Kunne und ihre Erben für erhaltene 40 rheinische Gulden in Landeswährung. Wenn die Käufer ihr Geld benötigen, ist dies vor Kathedra Petri am Wohnsitz des Ausstellers anzukündigen. Kann der die Summe nicht zahlen, ist eine Versetzung an Dritte gestattet. Schuwart hat die zum Hof gehörige Hofstatt dem Aussteller überlassen, die bebaut und gegen Zins verliehen werden kann. Beim Rückkauf sind dafür zwei Gulden von der genannten Kaufsumme nachzulassen. Schuwart und seine Erben oder die Inhaber sollen vom Gut jährlich an Michaelis je zwei Malter Korn und Hafer an Zins geben. Hans vom Stein drückt sein Siegel auf.
Der gegeben ist 1479 uff sant Bartholomeus tag appostell.

  • Archivalien-Signatur: 1134
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 August 24.

Papier


Heinrich Schmit, Rentmeister und Schultheiß der Landgrafen Heinrich, Wilhelm und Wilhelm von Hessen in Schmalkalden, bekundet, wegen seiner Herren dem Klaus Röder aus Weidebrunn einen Wiesenfleck, "das rodt" genannt, unter der "dorren flohe" erblich überlassen zu haben. Die Inhaber haben davon jährlich je ein Michaels- und ein Fastnachtshuhn als Zins zu liefern. Bei einem Verkauf steht den Landgrafen davon wie von anderen Gütern im Amt Schmalkalden der Handlohn zu. Röder hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Rentmeister drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1479 uff mitwochin nach Judica in der fastenn etc.

  • Archivalien-Signatur: 1126
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 März 31.

Papier


Hermann Bader bekundet, aus eigener Schuld im Turm zu Kaltennordheim im Gefängnis gelegen zu haben. Jetzt ist er aus Gnade des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, freigelassen worden und hat geschworen, gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen, auch sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Er bittet Johann Koch, Zentgrafen des Gerichts Kaltennordheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Auff den sonabent neste nach sant Peters und Pauels tagh a.d. etc. 79.

  • Archivalien-Signatur: 1132
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 Juli 3.

Papier


Jörg Pfarner bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit dem Kanonikat an seinem Stift zu Schmalkalden begnadet hat, das zuvor Veit Mulner innehatte. Er soll im Kanonikat sitzen, es in gutem Zustand halten und nur mit Zustimmung des Grafen vertauschen, des Grafen Schaden warnen, seinBestes werben und ihm ein williger Kaplan sein. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet Kilian Westhausen, Schreiber des Grafen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1479 am montag nach sant Egidien tag.

  • Archivalien-Signatur: 1140
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 September 6.

Papier


Sigmund der Ältere und Sigmund der Jüngere, Grafen zu Gleichen, bekunden: Abt Ludwig, Dekan und Konvent des Stiftes Hersfeld haben ihnen die folgende Urkunde ausgestellt:
Abt Ludwig, Dekan Thammo und der Konvent des Stiftes Hersfeld verkaufen den Grafen Sigmund dem Älteren und Sigmund dem Jüngeren von Gleichen sowie deren Erben ihr Schultheißenamt mit zugehörigem Gericht zu Wechmar, Ohrdruf, Hundsbrunn, Kollerstedt, "zu der solge", "zu den gern" und die Rechte am Schultheißenamt zu Honhart mit Leuten, Zinsen, Gülten, Diensten, Rechten, den unten aufgezählten Gefällen sowie den Kirchlehen - den Pfarreien St. Michael zu Ohrdruf, Emleben und Pferdingsleben, die die Grafen bei Vakanz verleihen sollen: zu Wechmar acht Pfund und sechs Schilling Pfennige Geld, acht Malter Korn, 6 1/2 Malter Hafer Gothaer Maß, acht Michaelshühner, zwei Gänse, ein Fastnachtshuhn und das Bier- und Weinrecht; zu Kollerstedt 28 Schilling Pfennige weniger vier Pfennige und fünf Fastnachtshühner; zu Hundsbrunn 26 Schilling Pfennige und einen Pfennig, acht Fastnachtshühner und ein Michaelshuhn; zu Ohrdruf vom Marktrecht 27 Schilling Pfennige, drei Pfund Unschlitt von einer Hütte, 28 Schilling Pfennige von Höfen, 10 1/2 Schillinge von Häusern und Äckern sowie 27 Schilling Pfennige, die die Grafen von Gleichen zuvor gezahlt haben; "zu dem gern" 34 Schilling Pfennige; "uf der solge" 24 Schilling weniger vier Pfennige; zu Honhart zwei Pfund acht Schilling Pfennige, je 14 Fastnachts- und Michaelshühner an Jacobi; fünf Malter Hafer zu "windelo" mit allen Rechten, Nutzen und Ehren in Dörfern, Hölzern und Feldern, an Äckern, Wiesen, Wasser und Weide für 300 Mark Silber Erfurter Gewicht, seinerzeit gezahlt an den Vorgänger Abt Berthold von Völkershausen und das Stift Hersfeld durch die verstorbenen Brüder Heinrich und Ernst, Grafen von Gleichen, Vettern der Grafen Ernst des Älteren und Ernst des Jüngeren, die die Güter dafür innegehabt haben, sowie für weitere 500 Gulden, die die genannten Grafen jetzt gezahlt haben; davon sagt der Abt dieGrafen los. Die sollen dem Abt bei der Auslösung dieser Urkunde weitere 150 Gulden zahlen. Dem Stift vorbehalten bleiben die Ritterlehen, die Gülten und Rechte in den genannten Gerichten, die dem Dekan gehören, sowie die Leute, Zinsen, Gülten, Renten und Gefälle, die auf Wiederkauf oder Lebenszeit verkauft sind und künftig zurückfallen; daran haben die Grafen keinerlei Rechte. Nach Ablauf von 25 Jahren können Abt und Stift die verkauften Güter und Rechte mit denselben Summen jederzeit zurückkaufen. Diese sind dann ohne weitere herauszugeben. Das gilt auch dann, wenn sich die Einkünfte in der Zwischenzeit bessern oder jetzt wüst liegende Güter wieder bearbeitet werden. Ein Weiterverkauf an Dritte ist unter Vorbehalt des Lösungsrechte des Stiftes gestattet. Wenn das Stift die Güter und Rechte auf Dauer verkaufen will, haben die Grafen ein Vorkaufrecht für eine von je zwei durch die Parteien bestellten Schiedsrichtern festgelegte Summe. Abt, Dekan und Konvent verpflichten sich auf diese Bedingungen. Vermittelt wurde der Vertrag durch Heinrich Grafen von Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen. Es siegeln Abt und Konvent. - Der da gegeben ist 1479 uff den sontag nach sancte Matheus tagk des heyligen aposteln und ewangelisten.
Die Grafen Sigmund der Ältere und der Jüngere, Herren zu Gleichen und [Gräfen-] Tonna, verpflichten sich auf diese Bestimmungen und versprechen, die verkauften Güter und Rechte ggf. ohne weiteres wieder herauszugeben. Graf Sigmund der Ältere siegelt, auch für den Sohn, der sich dieses Siegels mit bedient.
Der da gegeben ist 1479 an dem sontage nehiste na sancte Matheus des heyligen aposteln und ewangelisten.

  • Archivalien-Signatur: 1135
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 September 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Ritter Konrad von Hutten und seinen Erben 4000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die dieser ihm geliehen hat. Der Betrag soll an Konrad, seine Erben oder die Inhaber der Urkunde an Kathedra Petri 1482 je nach Wunsch in Würzburg, Schweinfurt oder Kitzingen zurückgezahlt werden. Innerhalb dieser drei Jahre sind jährlich an Lichtmess 200 Gulden Zinsen in Würzburg, Schweinfurt oder Trimberg fällig, erstmals im kommenden Jahr. Dafür werden als Geiseln gestellt Jörg von Schaumberg zu Ilmenau, Bernhard von Steinau, Wilhelm von Bebenburg und Moritz von Thüngen sowie als Bürgen Bürgermeister, Rat und Gemeimde zu Schweinfurt. Falls die Hauptsumme oder die Zinsen nicht zu den Terminen gezahlt werden, haben die Geiseln persönlich oder ein Adliger an ihrer Stelle mit je einem Knecht und zwei Pferden, dazu 12 von den Gläubigern benannte Personen aus Rat und Gemeinde zu Schweinfurt auf Mahnung in einem offenen Wirtshaus in Schweinfurt, Kitzingen oder Gerolzhofen Einlager zu leisten, bis das geschehen ist; ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Wegen der Höhe möglicher Schäden gilt das bloße Wort der Gläubiger. Ausfallende Geiseln und Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet. Kommt der Graf diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger Pfänder nehmen und diese versetzen oder verkaufen, um sich wegen Hauptsumme, Zinsen und Schäden bezahlt zu machen. Damit verstoßen sie gegenüber dem Grafen, seinen Erben, den Geiseln und der Stadt Schweinfurt nicht gegen die königliche Reformation und den fünfjährigen Waffenstillstand (fride). Der Graf, seine Erben, die Geiseln und Bürgen sollen sich dem nicht widersetzen oder sich dagegen auf Privilegien oder Freiheiten berufen. Der Graf verspricht, Geiseln und Bürgen schadlos zu halten, verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen und siegelt. Die Geiseln sowie Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Schweinfurt kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1479 uff montag negst nach unser lieben frauwen tag Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 1124
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 Februar 8.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, die Dörfer Hesselbach und Löffelsterz mit Leuten, Zinsen, Gülten und Gerechtigkeiten vom Kloster Frauenroth als freies Eigen gekauft zu haben. Das Amt Aschach ist vormals vom Hochstift Würzburg seinem verstorbenen Vetter Graf Georg von Henneberg und dessen Erben auf Wiederkauf verkauft worden und jetzt an den Grafen Otto gefallen; das Kloster Frauenroth mit Leuten, Gefällen und Zubehör ist von diesem Verkauf mit betroffen. Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und das Domkapitel haben gegen den Verkauf der beiden Dörfer Einspruch erhoben, da der Bischof Vogtei- und Schutzherr der beiden Dörfer sei. Jetzt hat Graf Wilhelm sich mit Bischof und Domkapitel geeinigt. Diese haben dem Verkauf zugestimmt und Vogtei und Schutz unter Vorbehalt der geistlichen und weltlichen Obrigkeit, jedoch auch unter Vorbehalt der Rechte des Grafen und seiner Erben am Zentgericht [Markt-] Steinach, dem Grafen und seinen Erben zu Mannlehen verliehen. Der Graf hat die beiden als freies Eigen gekauften Dörfer dem Bischof zu Lehen aufgetragen und zu Erblehen empfangen mit den üblichen Verpflichtungen; er siegelt.
Der gebin ist 1479 uff montag nach ad vincula Petri.

  • Archivalien-Signatur: 1133
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 August 2.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt Dekan Wilhelm Lutolf und dem Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard in Schmalkalden mit, dass die Vikarie des Altars St. Johann Evangelist, die bisher Martin Werneri von ihm innehatte, von diesem mit Zustimmung des Grafen an Cyriac Mynwinckel übertragen worden ist. Der Graf hat die Vikarie von Werneri angenommen und Mynwinckel übertragen. Er fordert daher die Adressaten auf, diesem einen Stand im Chor zuzuweisen und ihm mit den Einkünften der Vikarie gewärtig zu sein, wie es im Stift Gewohnheit ist. Der Graf siegelt.
Der gebin ist 1479 am sonntag nach sant Katherin der heiligen jungfrauwen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1137
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 November 28.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Hans Seiffridt und seinen Erben den oberen Zehnthof zu Nordheim unter der Burg Lichtenberg mit Behausung und allem Zubehör in Feld und Dorf, wie der vom verstogbenen Vater und den Vorfahren hergekommen ist. Seiffridt und seine Erben sollen davon jährlich als Zehntund Gülte geben je ein Malter Korn und Hafer Zehntmaß, neun Schilling an Michaelis, ein Herbsthuhn und ein halbes Schock Eier an Ostern. Sie sollen im Hof sitzen und haushalten; die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Seiffridt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebin ist 1479 am sonnabint sant Gallen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1136
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 Oktober 16.

Unter dem Text Vermerk: gleicher Text für Adam Seytz und seine Erben über den unteren Hof zu Ostheim mit Behausung und Zubehör.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Johann Wild als geistliches Lehen die Küsterei des Münsters zu Veßra mit dem Altar Unserer Lieben Frau zur rechten Hand in der Kapelle St. Johann Evangelist mit allem Zubehör, die von den Vorfahren, dem verstorbenen Vater und der Herrschaft Henneberg zu Lehen rühren. Wild hat seine Verpflichtungen auf das Evangelium beschworen. Siegel des Grafen.
Der gegebin ist 1479 am sonnabindt noch unser liebin frauwentag visitationis genandt.

  • Archivalien-Signatur: 1131
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479 Juli 3.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Peter Walther [und seiner Ehefrau Agnes] auf [beider] Lebenszeit seine Badestube in der Stadt Schleusingen mit Zubehör. Diese ist in gutem Zustand zu halten. Das Hofgesinde des Grafen - Koch, Kellner, Bäcker, Türmer, Torwart und sonstige Diener - soll man wie bisher baden lassen gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Die Zinse aus der Badestube stehen auch weiterhin dem Frühmesser zu Schleusingen zu. Walther hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebin ist 1479 an sant Peter und Pauls tag der heiligen zwellfboten.
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Vorfahr Graf Poppo hatte dem Ritter Fritz von Herbstadt etliche Zinse und Gülten in der Stadt Themar für 84 Pfund Heller auf Wiederkauf verkauft. Diese Zinse und Gülten sind jetzt an Andreas [Peter] von Herbstadt gefallen. Bürgermeister und Rat zu Themar als Vorsteher der neuen Fronleichnams- und Liebfrauenmesse haben darum ersucht, diese wegen der dort für Andreas von Herbstadt zu lesenden Seelenmesse an sich bringen zu dürfen. Der Graf erteilt seine Zustimmung, dass Bürgermeister und Rat diese Zinsen und Gülten für 84 rheinische Gulden ausgelöst und die zugehörige Urkunde an sich gebracht haben. Der Rat soll diese Summen künftig einnehmen und für den genannten Zweck verwenden. Das Lösungsrecht des Grafen und seiner Erben bleibt vorbehalten. Siegel des Grafen. - Der gebin ist 1479 an sant Peter und Pauls tag der heiligen zwelffboten.
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht erblich an Kilian Smidt, Jörg und Klaus Krauß sowie Klaus Molner drei Acker Weingarten und ein Viertel in der Mark von Mühlfeld zwischen Hans Herman und Hans Kelner, die von Kunz Smidt und Hans Molner auf diese gekommen sind. Davon ist jährlich an Martini ein halber Gulden Zins an den Amtmann zu Maßfeld fällig. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist 1479 auff sant Peter und Pauls der heiligen zwelffboten tage.
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Peter und Jakob Ambronn zu Meiningen und deren Erben erblich zu Zinslehen mit 4 1/2 Acker Wiesen, "breytwisen" genannt, in der Mark von Niedersülzfeld vor dem Dippoldstal an der Sülze. Davon ist jährlich ein Fastnachtshuhn in das Schloss Untermaßfeld zu liefern. Ein Verkauf an Dritte ist unter Vorbehalt des Zinse und des Handlohns - je ein Gulden von zehn Gulden Kaufpreis - möglich. Die Ambronn haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebin ist 1479 am mitwochen nach sant Peter und Pauls tag der heiligen zwelffboten.

  • Archivalien-Signatur: 1130
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1479. Juni 29. -30

[Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen]

Papier


Abt Jakob und der Konvent des Klosters Veßra bekunden: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemanns Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Jahr lang wöchentlich am Freitag-Abend mit einer gelesenen Vigil und am Samstag mit einer gesungenen Seelenmesse nach Gewohnheitdes Klosters zu gedenken und in der Seelenmesse das Volk zu Andacht und Gebet für die Seele des Grafen aufzufordern. Die Aussteller sichern zu, dem getreulich nachzukommen. Die Gräfin hat dem Kloster dafür ein Almosen gegeben. Abt und Konvent drücken ihre Siegel auf.
Der gebin ist 1480 uff fritag sant Kilians abint.

  • Archivalien-Signatur: 1147
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 7.

Papier


Abt Johann und der Konvent des Klosters Herrenbreitungen bekunden: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihres Herrn, ein Jahr lang wöchentlich am Sonnabend zur Nacht mit einer gelesenen Vigil und am Sonntag darauf mit einer gesungenen Seelenmesse zu gedenken; das Volk soll jeweils ersucht werden, für die Seele des Grafen zu beten. Die Aussteller kommen der Bitte nach und verpflichten sich, den Jahrtag wie beschrieben zu halten. Die Gräfin hat dem Kloster dafür ein Almosen gespendet, für das sich die Aussteller bedanken. Sie drücken (1) Abts- und (2) Konventssiegel auf.
Der gebin ist 1480 am sonnabint sant Maria Magdalenen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1152
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 22.

Papier


Anton Krugk bekundet: er ist dem Heinz Doringk im Tor zu Stadtlengsfeld begegnet und hat zu diesem gesagt, Hans Cluse und Hans Dietz hätten ihm mitgeteilt, Kurt Koler habe sie wegen der Jagd wissen lassen, sie bräuchten seinetwegen keine Sorge zu haben, wenn sie im Wildbann seines Herrn jagten. Krugk wollte wissen, wies um Koler stehe, ob man ihm glauben könne. Doringk hat Krugk geantwortet, wo die Jagd von des Herrn wegen verboten sei, solle man nicht auf Kolers Wort hin jagen, denn diesem solle man nicht glauben. Krugk bekundet auf seinen dem Raban von Herda geleisteten Eid, dass die Rede so stattgefunden hat; er ist zu weiteren Aussagen bereit. Krugk bittet seinen Junker Philipp (Lipps) von Herda, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Datum a.d. 1480 uf sente Felicis tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1156
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 August 30.

Papier


Bonifatius von Coburg bekundet, in Eisfeld den schwarzen Klaus im Beisein des [Kunz] Wildmeister aus Waldau gefragt zu haben, was er vor dem Zentgrafen zu Waldau ausgesagt habe. Der hat gesagt, er sei in des Zentgrafen Haus gekommen, dort sei Hans Schillings Frau gewesen. Er hat gefragt, ist das die Frau, die jene Frau geschlagen hat. Der Zentgraf hat mit Nein geantwortet, die sei übler als jene. Schillings Frau hat gesagt, sie hätte sie nicht geschlagen, der Pfaffe habe sie deswegen verläumdet. Dies hat Schwarz Klaus ihn so wissen lassen. Am selben Tag ist Bonifatius mit dem Wildmeister zu Klaus Hayder gekommen. Sie haben auch den befragt, welche Aussage er dem Zentgrafenzu Waldau gemacht habe. Nach langem Zögern wollte der zunächst nichts sagen, hat dann aber bestätigt, er habe das gleiche wie der schwarze Klaus ausgesagt. Daher hat Bonifatius den schwarzen Klaus gefragt, wer die Aussage habe machen lassen. Der hat geantwortet, der Zentgraf selbst habe das getan. Auf die Frage, wer sie geschrieben habe, hat er den Schulmeister benannt. Auf die folgende Frage hat er angegeben, der habe sie auch besiegelt. Dies bekundet der Aussteller auf seinen dem Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen geleisteten Eid. Er drückt sein Siegel auf.
Geben zu Swartzbach ann sant Stepfann nach dem heiligenn cristtag 1481.

  • Archivalien-Signatur: 1161
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Dezember 26.

Bei Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Bruder Anton Roth, Guardian, und der Konvent des Franziskanerklosters zu Meiningen bekunden: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihres Herrn, ein Jahr lang wöchentlich am Donnerstag-Abend mit einer gelesenen Vigil und am Freitag darauf mit einer gesungenen Seelenmesse zu gedenken; das Volk soll jeweils ersucht werden, für die Seele des Grafen zu beten. Die Aussteller kommen der Bitte nach und verpflichten sich, den Jahrtag wie beschrieben zu halten. Die Gräfin hat dem Kloster dafür ein Almosen gespendet, für das sich die Aussteller bedanken. (1) Guardian und (2) Konvent drücken ihre Siegel auf.
Der gebin ist 1480 am donerstag sant Margarethen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1151
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 13.

Papier


Bruder Johann Strube, Komtur, und Konvent des Johanniterhauses zu Schleusingen, bekunden: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemanns Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ein Jahr lang wöchentlich am Sonntag-Abend mit einer gelesenen Vigil und am Montag mit einer gesungenen Seelenmesse nach Gewohnheit des Hauses zu gedenken und in der Seelenmesse das Volk zu Andacht und Fürbitte für die Seele des Grafen aufzufordern. Die Aussteller sichern zu, dem getreulich nachzukommen. Die Gräfin hat dem Haus dafür ein Almosen gegeben. Der Komtur drückt sein Siegel auf, dessen sich der Konvent mit bedient.
Gebin 1480 am sonntag nach sant Kilians tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1148
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 9.

Papier


Dekan Wilhelm Lutolf und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden, auch für ihre Nachfolger: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihres Herrn, ein Jahr lang wöchentlich am Montag-Abend mit einer gelesenen Vigil und am Dienstag darauf mit einer gesungenen Seelenmesse zu gedenken; das Volk soll jeweils ersucht werden, für die Seele des Grafen zu beten. Die Aussteller kommen der Bitte nach und verpflichten sich, den Jahrtag wie beschrieben zu halten. Die Gräfin hat dem Stift dafür ein Almosen gespendet, für das sich die Aussteller bedanken. Sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Der gebin ist 1480.

  • Archivalien-Signatur: 1142
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480

Vgl. Ausf. mit Datum Juli 10 (Nr. 1149). Ein weiteres Konzept, ebenfalls ohne Monat und Tag, in GHA IV Nr. 40 Bl. 190.

Papier


Dekan Wilhelm Lutolf und das Kapitel des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden bekunden, auch für ihre Nachfolger: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihres Herrn, ein Jahr lang wöchentlich am Montag-Abend mit einer gelesenen Vigil und am Dienstag darauf mit einer gesungenen Seelenmesse zu gedenken; das Volk soll jeweils ersucht werden, für die Seele des Grafen zu beten. Die Aussteller kommen der Bitte nach und verpflichten sich, den Jahrtag wie beschrieben zu halten. Die Gräfin hat dem Stift dafür ein Almosen gespendet, für das sich die Aussteller bedanken. Sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Der gebin ist 1480 auff montag nach sant Kilians tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1149
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 10.

Vgl. Nr. 1142 (Konzept, nur mit Jahr).

Papier


Die Meisterin Anna Breuning und der Konvent des Klosters Trostadt bekunden: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihres Herrn, ein Jahr lang wöchentlich am Mittwoch-Abend mit einer gelesenen Vigil und am Donnerstag darauf mit einer gesungenen Seelenmesse zu gedenken; das Volk soll jeweils ersucht werden, für die Seele des Grafen zu beten. Die Ausstellerinnen kommen der Bitte nach und verpflichten sich, den Jahrtag wie beschrieben zu halten. Die Gräfin hat dem Kloster dafür ein Almosen gespendet, für das sich die Aussteller bedanken. Sie drücken das Konventssiegel auf.
Der gebin ist 1480 auff mitwochen sant Margarethen abint.

  • Archivalien-Signatur: 1150
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 12.

Papier


Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg, teilt seinem Vetter Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass er die seinerzeit durch Karl von Eberstein, Wilhelm Marschalk zu Marisfeld, Kaspar vom Stein zu Nordheim, Heinrich vom Stein zum Liebenstein, Hans Zollner zu Birkenfeld und Otto von Milz vermittelte Schlichtung mit Datum Sonntag Antonientag [17. Jan.] 1445 gemäß der darin enthaltenen Bestimmung aufsagt. Friedrich wird sich nicht mehr daran halten und seine Gerechtigkeiten wahrnehmen; er drückt sein Siegel auf.
Am mantag vor Pauli conversionis a.d. etc. 80.

  • Archivalien-Signatur: 1143
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Januar 24.

Papier


Hans Heller bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Verwandten hat der ihn jetzt freigelassen. Er verspricht, sich am Grafen, Land und Leuten sowie denen, die in dessen Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit Leuten zu schaffen hat, die dem Grafen unterstehen, soll er sein Recht dort suchen, wo diese ansässig sind. Für den Fall, dass er hiergegen verstößt, stellt er aus Bürgen seine Verwandten Heinz Moller aus Stetten, Heinz Sputell aus Ostheim, Marx Schubart aus Hildenberg und Bartholomäus Sweymer aus Willmars, die in einem solchen Fall dem Grafen auf Mahnung 60 rheinische Gulden zu zahlen, sich bis zur Zahlung dieser Summe unter dem Turm im Schloss zu Schmalkalden zu stellen oder den Aussteller wieder einzuliefern haben; in letzterem Fall sind die 60 Gulden nicht fällig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie bitten ihren Junker Berthold Vasolt, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben uff suntag Trinitatis a.d. 1480.

  • Archivalien-Signatur: 1145
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Mai 28.

Papier


Heinz Rudiger, Kellner des Bischofs von Würzburg zu Ebern und Untervogt zu Mürsbach, bekundet: als er im gehegten Gericht zu Mürsbach saß, erschien der getaufte Jude Hans von Baunach (Byne) und erhob durch seinen Fürsprecher Klage gegen die Judin Passe, wohnhaft zu Mürsbach, wegen eines Goldklumpens (golt cloß) im Wert von etwa zehnGulden, den er dem Ehemann der Jüdin zu getreuen Händen übergeben habe und ohne Hilfe des Gerichtes nicht zurückerhalten könne.
Die Jüdin ließ durch ihren Fürsprecher vortragen, ihres Wissens habe er ihrem Mann nichts zu getreuer Hand übergeben, ihr Mann habe davon nichts gesagt. Sie wisse aber, dass Hans vor einiger Zeit mit solchem Gut zu ihrem Mann gekommen sei und darauf einen Viertel Gulden geliehen habe. Er könne wohl nicht beweisen, dass die Übergabe zu getreuer Hand erfolgt sei. Hans habe ihr außerdem mitteilen lassen, man solle es seinen Geschwistern geben. Sie werde ihm daher nichts herausgeben, wenn er nicht Vollmacht seiner Geschwister beibringe. Er habe daraufhin gesagt, wenn sie durch Urteil davon losgesagt werde, müsse er das akzeptieren. Sie fordert daher: man solle zu Recht erkennen, dass Hans, wenn er getauft sei und ein Christ sein wolle, kein jüdisches Gut fordern könne.
Darauf ließ Hans entgegnen: er habe keine Geschwister und fordere kein jüdisches Gut. Es handle sich um wohlerworbene Habe, er habe es auf einem Acker gefunden, weil er vom Irrtum des Judentums (irssall der Judischkeyt) zum Glauben gekommen sei. Er sei der Meinung, die Juden müssten ihm das Gut wiedergeben.
Die Urteiler fällten den Spruch: er habe sich taufen lassen, sei daher kein Jude mehr (gepraucht sich keyner Judischkeyt) und nicht mehr verpflichtet, Vollmachten beizubringen.
Die Jüdin ließ vortragen, sie gestehe keine Treuhänderschaft zu, ihrem Mann sei nichts anbefohlen worden. Hans habe vor dem Marschall und dem Richter des gnädigen Herrn [Bischofs] geklagt, er habe ihrem Mann den Goldklumpen für einen Viertel Gulden versetzt. Dies könne sie durch Zeugenaussagen beweisen und hoffe, dass sie gehört werde. Dies wurde ihr zugestanden. Sie berief sich auf den Richter, den Zentgrafen zu Ebern, Hans Wermut und Götz Zentgraf von Gleusdorf. Der Richter sagte auf seinen dem Herrn geleisteten Eid aus, er habe von dem von Baunach gehört, er habe dem Mann der Jüdin einen Goldklumpen gegeben und könne den ohne Hilfe des Gerichts nicht zurückerhalten. Daraufhin habe er der Jüdin einen Boten geschickt; die Jüdin hat antworten lassen, ihr Mann habe vier Pfund darauf geliehen, ihm sei nicht befohlen worden, ihn zu behalten. Daraufhin haben auch die übrigen genannten Männer vor dem Aussteller auf ihre Eide ausgesagt: Kunz Hertenperger, Zentgraf zu Ebern, hat von Hans gehört, er habe vier Pfund auf dieses Gut aufgenommen. Götz Zentgraf weiß von vier Schilling. Hans Wermut hat von Hans erfahren, er sei auf eine Hochzeit gegangen, habe vom Mann [der Jüdin]sechs neue Schilling geliehen und ihm bis zur Rückzahlung das Gut überlassen.
Nach dieser Aussage baten beide Parteien um ein Urteil. Die Urteiler sprachen mit Mehrheit für Recht: Hans solle der Jüdin zurückzahlen, was er von ihrem Mann erhalten habe, dann müsse ihm die Jüdin das Gut zurückgeben. Eine Minderheit forderte zusätzlich, Hans müsse nachweisen, was er für den Goldklumpen erhalten habe, und dies auf Gott und die Heiligen beschwören. Ein dritter Teil urteilte, wenn die Jüdin das Gut nicht mehr habe, müsse sie den Wert darlegen und darauf einen jüdischen Eid leisten.
Hans von Baunach hat dem Urteil alsbald Genüge getan. Danach ersuchten beide Seiten um eine besiegelte Ausfertigung des Urteils. Dem wurde stattgegeben. Namen der Urteiler: Heinz Groß, Kunz Heyner, Jörg Smidt, Hanns Walch, Klaus Hewn, Ulrich Weyman, Klaus Klett, Heinz Weigleyn, Kaspar Jeutner, Otto Groczer, Andreas Gunther und Andreas Hangmantell. Dies bekunden Richter und Schöffen auf ihren dem Herrn geleisteten Eid. Der Richter drückt sein Siegel auf.
Am freitag nechst nach Appollonie 80.

  • Archivalien-Signatur: 1144
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Februar 11.

Papier


Konzept:
Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Balthasar Speßhardt hatte die Wüstung Dorf Rieden von Anton und Christoph von der Tann sowie den Anteil an der Wüstung Pfaffenhausen von Bernhard Vasolt gekauft, der sie vom Grafen zu Lehen hatte. Auch im Namen seiner Brüder Wilhelm und Ernst belehnt der Aussteller den Balthasar mit diesen Gütern und allemZubehör, Äckern, Wiesen, Wassern, Wäldern, Gehölzen, Feldern, Wunne, Weide, Ehren, Würden, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten. Balthasar und seine Erben sollen sie künftig vom Grafen, seinen Brüdern und Erben zu Mannlehen tragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Speßhardt hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der geben ist an dinstag nach sant Endres tag 1480.

Folgt Ergänzung: wenn Speßhardt die drei Güter, die er vom Kloster Zella zu Wiederkauf innehat, erblich an sich bringt, soll er auch diese zu Mannlehen empfangen.

  • Archivalien-Signatur: 1159
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Dezember 5.

Abschr. (gleichzeitig):
Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Balthasar Speßhardt hatte die Wüstung Dorf Rieden von Anton und Christoph von der Tann sowie den Anteil an der Wüstung Pfaffenhausen und drei dortige Güter, die er vom Kloster Zella auf Wiederkauf gekauft hatte, vormals seinem Vater Graf Wilhelm aufgetragen und von diesem zu Mannlehen empfangen nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Auch im Namen seiner Brüder Wilhelm und Ernst belehnt der Aussteller den Balthasar mit diesen Gütern und allem Zubehör, Äckern, Wiesen, Wassern, Wäldern, Gehölzen, Feldern, Wunne, Weide, Ehren, Würden, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten. Balthasar und seine Erben sollen sie künftig vom Grafen, seinen Brüdern und Erben zu Mannlehen tragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Speßhardt hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der geben ist an dinstag nach sant Endres tag 1480.

Papier


Kunz Kunlein bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Verwandten hat der ihn jetzt freigelassen. Er verspricht, gegen den Grafen, Land und Leute, diejenigen, die im Schutz des Grafen stehen, sowie alle Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Er darf sich Landund Herrschaft des Grafen nicht mehr als eine Meile nähern. Wenn er mit Leuten zu schaffen hat, die im Schutz des Grafen stehen, soll er die vor dessen Gerichte fordern. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, stellt er als Bürgen seine Brüder und Verwandten Eucharius Kunlein, in Eicha unter Graf Friedrich [von Henneberg] gesessen, seinen Bruder Heinz Kunlein, in Trappstadt unter St. Anton gesessen, Heinz During, unter Engelhard Schott in Trappstadt gesessen, und Betz Ryppelt, dort unter St. Anton gesessen. Diese haben in einem solchen Fall auf Mahnung an den Grafen 60 Gulden zu zahlen,sich bis zur Zahlung im Schloss zu Schmalkalden unter dem Turm einzustellen oder den Aussteller wieder ins Gefängnis zu liefern; dann sind die 60 Gulden nicht fällig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Michael Truchseß zu Eßfeld, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt seinSiegel an.
Datum a.d. 1480 uff suntag Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1146
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Mai 28.

Papier


Prior Johann Keyl und der Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden bekunden: Margarete Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie gebeten, ihres verstorbenen Ehemannes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ihres Herrn, ein Jahr lang wöchentlich am Dienstag zur Nacht mit einer gelesenen Vigil und am Mittwoch darauf mit einer gesungenen Seelenmesse zu gedenken; das Volk soll jeweils ersucht werden, für die Seele des Grafen zu beten. Die Aussteller kommen der Bitte nach und verpflichten sich, den Jahrtag wie beschrieben zu halten. Die Gräfin hat dem Kloster dafür ein Almosen gespendet, für das sich die Aussteller bedanken. Sie drücken das Konventssiegel auf.
Der gebin ist 1480 auff dinstag noch Sixti.

  • Archivalien-Signatur: 1154
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 August 8.

Papier


Urkunde Herrschaft Schwarza Nr. 186.

  • Archivalien-Signatur: 1160
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Dezember 15.

Alexander, Bischof von Forli, Referendar und Nuntius des Papstes für Deutschland mit den Vollmachten eines Legaten de latere bekundet: Otto Graf von Henneberg war durch seine Feinde verleumdet worden, er habe etliche, seinen Bruder Philipp, Bischof von Bamberg, verunglimpfende Sendschreiben an Hertnid von Stein, Domdekan zu Bamberg, geschrieben, der sich damals an der römischen Kurie aufhielt. Der Aussteller hat daher motu proprio zur Feststellung der Wahrheit den Domdekan vor sein Gericht geladen. Der hat dort unter einem auf das Evangelium abgelegten Eid ausgesagt, er habe keine vom Grafen oder in dessen Namen geschriebene, den Bischof verunglimpfende Sendbriefe erhalten. Seines Wissens habe der Graf immer die Ehre und den Nutzen seines Bruders geachtet. Der Aussteller hat darüber ein Notariatsinstrument anfertigen lassen, an dem er sein Siegel anbringt. Zeugen: Peter Pacis, Dekan des Kollegiatstifts zu Völkermarkt, Diözese Salzburg, und Sigmund Graff, Kleriker aus Wien.
Franciscus Cristofori, Kleriker aus Aymeries und päpstlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, daher dieses Instrument geschrieben, in die Form gebracht und zu dem Siegel des Nuntius mit seinem Signet versehen.
Datum et actum Wienne .... sub a.d. 1480 indictione XIII, die vero quintadecima mensis Decembris, pontificatus .... domini Sixti IV. a. decimo.

Lateinisch

Pergament


Wilhelm / Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, Margarete geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, sowie die Brüder Johann, Abt des Stiftes Fulda, und Berthold, Grafen und Herren zu Henneberg, Vettern, Schwäger und Brüder, bekunden: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Vater, Ehemann und Bruder, war etliche Jahre von Reichs wegen Amtmann von Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schweinfurt und hatte diese bis zu seinem Tod in Schutz und Schirm. Die Stadt ist geneigt, sich länger in Schutz und Schirm der Grafen von Henneberg zu halten und hat daher darum ersucht, einen aus den Räten des Grafen zu wählen, der, da der Graf noch unmündigist, künftig von Reichs wegen ihr Amtmann sein soll gemäß den von Kaisern und Königen gewährten Freiheiten. Der Graf wird diesen Rat anweisen, das Amt an seiner Stelle wahrzunehmen und dies gegenüber der Stadt zu beurkunden. Die Aussteller versprechen in aller Form der Stadt Schweinfurt, sie mit dem Amtmann von Reichs wegen in allem zu schützen und zu schirmen, sie bei ihren von Kaisern und Königen verliehenen Privilegien, Freiheiten, Gütern und Gerechtigkeiten zu belassen und zu handhaben. Wegen eventuell daraus erwachsender Schäden werden sie gegen die Stadt keinerlei Forderungen erheben. Beide Parteien können diesen Schutz jederzeit aufsagen. Dies ist vier Wochen vorher anzukündigen. Danach erlischt die Amtmannschaft. Die von der Aufsage betroffene Partei soll das ohne weiteres hinnehmen. Die Aussteller siegeln.
Der gebenn ist 1480 am freytag nach sanct Lorentzen tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1155
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 August 11.

Abschr. in Nr. 581 Bl. 4-6.

Als Aussteller werden sowohl Graf Wilhelm wie Graf Wolfgang genannt. Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 581 (Vorurk., 1442 Okt. 31), 1269 (1486 Okt. 6) u. 1529 (1499 Dez. 13).

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte seinen Diener Friedrich Dichter in seinen besonderen Schutz und Schirm genommen und ihm alle Gnaden und Freiheiten wie den übrigen Dienern und dem Hofgesinde verliehen. Der Graf, der in die Fußstapfen seines Vaters treten möchte, nimmt daher den Friedrich Dichter bis auf Widerruf ebenfalls in seinen besonderen Schutz und Schirm. Dichter soll dem Grafen und den Seinen, wenn es notwendig wird, vor den geistlichen und weltlichen Gerichten raten, dienen und helfen. Die Räte und Amtleute des Grafen sollen ihn dabei unterstützen. Der Graf drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Am mittwochen nach sant Jacobi des heyligen tzwelffboten tag 1480.

  • Archivalien-Signatur: 1153
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 Juli 26.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Vetter Johann, Abt des Stiftes Fulda, hat ihm Schutz und Schirm seines Klosters Rohr anbefohlen gemäß der darüber ausgestellten Urkunde; diese ist inseriert:
Johann, Abt des Stiftes Fulda, nimmt mit Zustimmung des Dekans Frank und des Kapitels Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf Lebenszeit zum Schirmer und Verteidiger des dem Stift gehörenden Klosters Rohr bis auf Widerruf an. Der Graf soll das Kloster, den vom Abt eingesetzten Propst, dessen Nachfolger, die Nonnen und zugehörigen armen Leute bei ihren Freiheiten und beim Herkommen belassen und den Abt und seine Nachfolger in ihren geistlichen Rechten nicht bedrängen. Da der Abt wegen des Klosters mit seinen Vettern Friedrich und Otto, Grafen und Herren zu Henneberg, in Irrungen steht, soll Graf Wolfgang diesen Streit für den Abt auf eigene Kosten führen; er soll dazu die nötigen Vollmachten erhalten. Nach Austrag der Sache soll er die zugesprochenen Rechte dem Stift zugute kommen lassen. Erfolgt der Widerruf zu Lebzeiten des Grafen Wolfgang, sollen diesem die nachgewiesenen Kosten im Rechtsstreit ersetzt werden. Den Erben werden bei einem Widerruf diese Kosten nicht erstattet. Nach einem Widerruf haben der Graf und seine Erben vom Schirm des Klosters ohne weiteres zurückzutreten. Der Abt kündigt sein, der Dekan Frank von Mörle genannt Böhm und das Kapitel das Kapitelssiegel an.
Der geben ist am Mantage nach Martini 1480.
Graf Wolfgang verspricht, sich an diese Urkunde in jeder Hinsicht zu halten; er siegelt.
Gebin im jare und tage wie obstedt.

  • Archivalien-Signatur: 1158
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1480 November 13.

Ausf. des Inserts im LHA Magdeburg.

Papier


Hans Erhart aus Heßberg und Martin Erhart aus Hildburghausen bekunden: Meister Martin Semler zu Schleusingen hatte ihren Bruder Heinz Erhart ins Gefängnis gebracht und in den Turm der Herrschaft Henneberg gelegt, ihn jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Man hat sich auf vier Männer geeinigt, die die Parteien geschlichtet haben. Dafür sollte Urfehde geleistet und zugesagt werden, sich deswegen nicht zu rächen. Die Aussteller stimmen der Schlichtung zu und versprechen, sich an der Herrschaft Henneberg und Martin Semler nicht zu rächen. Sie bitten Kunz Nemptweck, Zentgrafen zu Hildburghausen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1481 am donerstag vor dem sontag Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1163
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 März 8.

Papier


Hans Volmar von Zwehren (Twerne), Freigraf des Heiligen Römischen Reiches, der Herren von Hessen und Junker von Waldeck zu Freienhagen, an Schultheiß, Bürgermeister und Rat sowie alle Männer über 14 Jahre zu Suhl: er hatte ihnen vor Zeiten verboten, mit denen von Meiningen Gemeinschaft zu haben, Essen und Trinken zu kaufen oder zu verkaufen, auch geboten, deren fahrende und liegende Güter sowie die Schulden zu behalten und diesen nicht folgen zu lassen, da die von Meiningen nach Freistuhlsrecht wegen schwerer peinlicher Klage des Hans Franckenberg in die Acht gekommen und durch die kaiserliche Acht recht- und friedlos geworden waren. Diese Gebote des Freigrafen haben die Adressaten mißachtet, einige haben damit gegen ihren Freischöffeneid verstoßen, die Unwissenden sind einer Strafe von 15 Pfund Gold verfallen. Der Freigraf fordert die Adressaten von Amts wegen auf, dem Hans Franckenberg wegen seiner aus ihrem Ungehorsam erwachsenen Kosten und Schäden binnen 14 Tagen Genugtuung zu leisten. Andernfalls setzt er ihnen einen Gerichtstag am Dienstag nach Assumptionis Marie [21. Aug.] vor seinem Freistuhl zur Antwort gegenüber Franckenberg oder seinem Prokurator. Bei Säumnis verfallen sie der Acht und der Beschlagnahmung nach Freistuhlsrecht. Siegel des Ausstellers.
A.d. 1481 feria tertia post visitationis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1167
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Juli 3.

Papier


Heinz Mathis aus Herrenbreitungen bekundet, im Gefängnis der Landgrafen Heinrich, Wilhelm und Wilhelm von Hessen und der Grafen Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst von Henneberg gewesen und jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Er verspricht, gegen diese Herren, ihre Lande und Leute, Mannen und Diener, Bürger und Bauern sowie die, die in deren Schutz stehen, insbesondere den Herrn [Abt] zu [Herren-] Breitungen und die Seinen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Klagen gegen deren Untersassen, die Urfehde und Gefängnis nicht betreffen, hat er dort auszutragen, wo diese ansässig sind, und sich mit deren Recht zufrieden zu geben. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Andreas von Herda, Amtmann zu Salzungen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an. Der Notar Johann Zimeke bekundet, dass er die Urkunde geschrieben und Andreas von Herda sie besiegelt hat.
Gebin 1481 uff sant Lorentzen tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1170
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 August 10.

Papier


Jakob Abt zu Veßra bekundet: die Schöffen zu Jüchsen haben "uff donnerstag sant Cecilien tag" [22. Nov.] in Jüchsen ein Urteil gegen seinen Lehnsmann, den Müller Kunz Ulrich, gesprochen nach Ausweis des darüber ausgestellten Instruments. Dadurch fühlt sich der Abt beschwert. Er bevollmächtigt daher den Kunz Ulrich, auch in seinem Namen dagegen zu appellieren und vom Richter sogenannte Apostelbriefe zu erbitten. Der Abt drückt auf der Rückseite sein Sekretsiegel auf.
Der geben ist 1482 uff fritag nach dem heiligen cristtag.

  • Archivalien-Signatur: 1176
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Dezember 28.

Laut Rückvermerk wurde der Apostelbrief am 29. Dez. in Anwesenheit von Christoph Pfnor, Ulrich von Jüchsen und Klaus Sontheymer ausgestellt. Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Johann Strube, Johanniterkomtur zu Schleusingen, bekundet, zwei besiegelte und unversehrte Pergamenturkunden gesehen zu haben; diese sind inseriert [Nr. 85 u. 2478; 25. März u. 4. April 1335]. Strube drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1481 uff sonnabindt nach Petri und Pauli der heiligen hymelfurstenn.

  • Archivalien-Signatur: 1166
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Juni 30.

Papier


Kilian Meusser, Amtmann zu Maßfeld, Kaspar Gunther, Richter zu Obermaßfeld, und die 14 Schöffen aus Einhausen und Obermaßfeld bekunden: es bestanden Irrungen zwischen Bastian Hubner und den Kindern des verstorbenen Heinz Hubner einerseits, Anton Bitheuser wegen seiner Ehefrau, alle aus Meiningen, andererseits wegen etlicherGüter. Der Amtmann hatte den Parteien einen Tag an Mittwoch nach Oculi [28. März] in Einhausen angesetzt. Dort hat Bastian Hubner, auch für die Kinder seines Bruders, Klage erhoben: sein Bruder habe Frau und zwei Kinder hinterlassen, die Witwe habe sich ohne Wissen der nächsten Verwandten ihrerKinder mit Bitheuser verheiratet. Die Mutter der Frau sei gestorben und habe ihren Enkeln, Kindern des Heinz Hubner, 40 Gulden vermacht und angedeutet, sie wolle Tochter und Enkeln eine gute Nahrung hinterlassen. Bitheuser und seine Ehefrau hätten diese ohne Wissen der Kinder und deren Verwandten an sich gezogen. Die Kläger hofften, dass die Kinder nach dem vom verstorbenen Grafen für seine Herrschaft bestimmten Landrecht zu ihrem Erbteil kommen, nachdem die Mutter wieder geheiratet habe, die Großmutter gestorben sei und die Mutter mit den Kindern noch nicht geteilt habe. Bitheuser hat durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, er hoffe, wegen der 40 Gulden nicht an dieser Stelle antworten zu müssen, sondern in Meiningen. Bastian antwortete, das in Meiningen sei eine andere Sache, zu den 40 Gulden solle hier Stellung genommen werden. Daraufhin wurde der Spruch gefällt, dass wegender 40 Gulden und wegen der anderen, in Einhausen gelegenen Güter hier zu antworten sei. Daraufhin ließ Bitheuser vortragen, diese stünden seiner Ehefrau als rechter Erbin ihrer Mutter zu, sie stehe der näher als ihre Kinder. Bastian beharrte auf seinem Standpunkt. Dazu haben die Schöffen ihr Recht an der Stelle geholt, wo es altes Herkommen ist, und einen neuen Rechtstag auf Dienstag vor Johann Baptist [19. Juni] angesetzt. Dort haben beide Parteien um ein Urteil nachgesucht. Die Schöffen haben einträchtig für Recht erkannt, dass die Mutter mit ihren Kindern noch in ungeteilten Gütern sitzt; der Fall solle nach Landrecht entschieden werden. Die Parteien fragten daher, was Landrecht sei. Es wurde gewiesen, den Kinder stünden zwei, der Mutter ein Drittel zu. Bastian forderte, dass wegen des den Kindern zustehenden Teils Rechnung gelegt werden solle. Bitheuser antwortete, dazu sei er im Augenblick nicht imstande, mit seiner Frau bat er um einen Aufschub von 14 Tagen. Der wurde durch den Amtmann mit Zustimmung der Parteien bis Donnerstag nach Udalrici [5. Juli] bewilligt. Bastian Hubner ist an diesem Termin erschienen, hat den Tag über gewartet und fragen lassen, was er tun solle, da die Gegenpartei nicht erschienen sei. Es wurde geurteilt, man solle hören, was diese gehindert habe. Für den Freitag nach Jacobi [27. Juli] wurde den Parteien ein neuer Termin in Maßfeld gesetzt. Bastian forderte dort zu hören, was Bitheuser gehindert habe. Bitheuser bat um Leuterung des gefällten Urteils. Bastian forderte dagegen dessen Umsetzung. Nach Aufforderung durch die Schöffen trug Bitheuser durch seinen Fürsprecher vor, er habe erwartet, der Termin müsse ihm mitgeteilt werden, und bat abermals um Leuterung. Dies wurde ihm zugesagt, falls er dem Recht folge. Es wurde gefragt, ob Bitheusers Antwort dem Recht genüge. Das wurde verneint. Dem Herrn wurden vier Pfund wegen Säumnis zugesprochen, dem Kläger seine Gerichtsschäden. Bitheuser ließ in aller Form gegen das Urteil Berufung an Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Verweser der Herrschaft oder eine ihm angewiesene Stelle einlegen. Kilian Meusser und Kaspar Gunther bekunden, dass dies vor ihnen so geschehen ist, und kündigen ihre Siegel an.
Gebin auff mantag nach nativitatis Marie 81.

  • Archivalien-Signatur: 1173
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 September 10.

Papier


Klaus Erenbergk bekundet, im Gefängnis des Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Brüder gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Erenbergk beschwört, gegen den Grafen, seine Brüder, deren Vettern Johann Abt zu Fulda und Graf Berthold, Domherrn zu Bamberg, Lande, Leute, Mannen und Diener nichts zu tunoder zu veranlassen. Wenn er mit deren armen Leuten zu schaffen hat, was nicht diese Urfehde berührt, soll er mit dem Recht zufrieden sein, das er dort erhält, wo diese Leute ansässig sind oder wohin er vom Grafen und dessen Amtleuten gewiesen wird. Erenbergk stellt seine Brüder Michael und Aegidius (Gilg) als Bürgen, die, falls er dagegen verstößt, 31 Gulden zu zahlen oder ihn wieder ins Gefängnis zu liefern haben. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Alle drei Brüder bitten Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1481 uff dinstag nach conceptionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1175
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Dezember 11.

Bürgschaftssumme im Text korrigiert; der Rückvermerk nennt als Betrag 29 Gulden.

Papier


Konzept ohne Datum zu Nr. 1170 (1481 Aug. 10)

  • Archivalien-Signatur: 1534
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 August 10.

Papier


Kunz Wernner, Schultheiß zu Stepfershausen, und die dortigen Zwölfer bekunden, dass vor ihnen Heinz Ruschner durch seinen Fürsprecher hat fragen lassen, wessen man die Frau beschuldigt und warum man sie vorgeladen hat. Die Gegenpartei, Hans Helmerich, Hans Arper und die Cordes, ließen vortragen, es sei in der Ehesacheein Schied durch biedere Leute gemacht worden, daran wolle sie sich nicht halten. Ruschner bat durch seinen Fürsprecher darum, dass sie dem in die Augen sehen könne, der das von ihr gehört habe; sie streite das ab und wolle sich an den Schied halten. Wenn man dazu schriftliche und mündliche Kundschaften einholen wolle, könne sie jetzt nicht helfen, wolle das aber künftig tun. Die Gegenpartei verlangte, dass schriftliche Belege vorgelegt würden, die Urkunde wurde vorgelegt und von den Schöffen angehört. Ruschner ließ fragen, wem das in der Ehesache zustatten komme. Die Zwölfer urteilten, die Urkunde komme Ruschner zustatten. Was durch Biederleute vermittelt worden sei, solle gehalten werden. Die Gegenpartei erhob keinen Einspruch. Daraufhin fragte der Schultheiß, wer die Schulden des verstorbenen Helmerich bezahlen solle, er sei jetzt der Klage enthoben. Die Zwölfer urteilten, wer sein Erbgut erhalte, solle auch die Schulden bezahlen gemäß der besiegelten Urkunde. Kunz Wernner drückt sein Siegel auf, dessen sich die Zwölfer mit bedienen. - Gebin uff sonnabeth nach Jacobi 81.

Vidimus des Heinz Teufel aus Unterkatz, der zum Zeugnis dessen sein Siegel aufdrückt.

  • Archivalien-Signatur: 1169
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Juli 28.

Papier


Margarete, geborene Gräfin von Henneberg, Klosterjungfrau zu Stadtilm, bekundet: ihre Schwägerin Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, schuldet ihr auf Lebenszeit jährlich an Martini 22 Gulden laut einer darüber ausgestellten Verschreibung. Die Ausstellerin hat jetzt auf ihre Bitten die an Martini 1480 und 1481 fälligen Summen, insgesamt 44 Gulden, erhalten und sagt ihre Schwägerin und deren Kinder deshalb davon und von allen früheren Zahlungen los. Besiegelt mit dem Siegel der Äbtissin.
Geg. 1481 uff sante Jacoffs des heilgen zwelffbotin tag.

  • Archivalien-Signatur: 1168
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Juli 25.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, bekundet: die Brüder Ernst, Kurfürst, und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, hatten in den Irrungen zwischen Heinrich, Landgrafen von Hessen, einerseits, ihrem verstorbenen Ehemann andererseits einen gütlichen Tagin Schmalkalden angesetzt und sie gebeten, dazu ihre Bevollmächtigten zu entsenden. Demnach bevollmächtigt die Gräfin für ihre Kinder ihre Räte (heimlichen), die Brüder Lorenz und Jörg von Schaumberg zu Lauterburg, Jörg Voit von Salzburg den Älteren, Eberhard von Münster und Christoph Marschalk zu den Verhandlungen an diesem Tag. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande und schlagen die Bevollmächtigten der Herzöge einen rechtlichen Austrag vor, dürfen die Bevollmächtigten der Gräfin dem zustimmen. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf.
Der gebin ist 1481 am sonnabint nach unser lieben frauwen tag purificationis.

  • Archivalien-Signatur: 1162
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 März 3.

Papier


Ratsmeister und Rat der Stadt Saalfeld bekunden: Kilian Westhausen, Schreiber der Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat ihnen an diesem Tag wegen deren Söhnen und der Herrschaft Henneberg 243 1/2 und einen Ort rheinische Gulden zu je 21 Schneeberger silbernen Groschen gezahlt. Margarete Müntzer und deren Sohn Hans hatte die Aussteller um Entgegennahme ersucht, die Summe ist an derenAnwalt Kaspar Schonbergk aus Freiberg zu übergeben. Die Aussteller sagen Westhausen davon los und drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Der gegebin ist 1481 am sonntage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1164
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 März 11.

Papier


Schultheiß und Gemeinde zu Suhl, die auf Dienstag nach Assumptionis Marie [21. Aug.] vor den Freistuhl zu Freienhagen geladen worden sind, weil sie mit denen von Meiningen Gemeinschaft gehabt haben, bevollmächtigen, obwohl ihnen noch kein Gebot in der Sache zugegangen ist, den Hans Rise, Bürger zu Schmalkalden, als ihren Anwalt zur Vertretung ihrer Sache vor dem Freistuhl. Er kann seinerseits einen Dritten bevollmächtigen. Die Aussteller bitten Jörg Voit von Salzburg und Jörg von Schaumberg, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff sampstagk nach Laurenti a.d. 1481.

  • Archivalien-Signatur: 1171
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 August 11.

Papier


Wilhelm Westhausen bekundet: Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn auf seinem Stift zu Schmalkalden begnadet mit der Kustodie, die zuvor Nikolaus Hartmut innehatte, und dem zuvor in Händen des Wilhelm Lutolf befindlichen Kanonikat. Er wird dort persönlich wohnen und darf nur mit Zustimmung des Grafen abwesend sein. Er hat des Grafen Schaden zu warnen, sein Bestes zu werben und ein guter Kaplan zu sein. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet den Hofmeister Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1481 am dinstag noch unser liebin frauwen tag conceptionis.

  • Archivalien-Signatur: 1174
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Dezember 11.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Heinrich Rußwurm hat ihn gebeten, seiner Ehefrau Else 250 rheinische Gulden auf die folgenden Lehnsstücke zuzugestehen: ein Burggut zu Frauenbreitungen, ein Gut zu Altenbreitungen, ein Gut zu Nieder-Grumbach und die Mühlstatt zu Luckershausen mit Zubehör, früher im Besitz der Lutolf und durch Heinrich Rußwurm als heimgefallene Güter vom Grafen erworben. Wegen der durch Rußwurm dem verstorbenen Vater geleisteten Dienste erteilt der Graf dazu seine Zustimmung und räumt der Else auf diese Güter 250 Gulden ein. Wenn sie den Ehemann überlebt, sollen sie und ihre Erben die Lehhsstücke innehaben, bissie durch die Leibes-Lehnserben des Heinrich ausgelöst werden. Tun die das nicht, behalten der Graf, seine Brüder und Erben sich das Recht dazu vor. Die Urkunden, die Wilhelm Lutolf und die Witwe des Hans Lutolf vom Vater wegen dieser Lehnsstücke haben, bleben unberührt. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist zu Slusungen 1482 am fritag der unschuldigen kindelin tag.

  • Archivalien-Signatur: 1177
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Dezember 28.

Bei Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft, auch für seine Brüder Wilhelm, Poppo und Ernst, auf ewig seine Hälfte des Grundes "Pfaffenbach" bei Schmalkalden mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Ellern und allem Zubehör, wie es vormals Kaspar Schott von den Herrschaften Hessen und Henneberg zu Lehen hatte, als Erbgut an Ratsmeister, Rat und Gemeindeder Stadt Schmalkalden für bereits erhaltene 200 rheinische Gulden. Der Graf quittiert über die Summe, setzt die Stadt in die Gewere des halben Grundes, der unverkauft und unverpfändet ist, und verspricht Währschaft. der Graf siegelt, auch für seine Brüder. - Der gebin ist zu Slusungen 1481 am dinstag nach Trinitatis.

Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, quittiert Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden, die ihm für den halben Teil des Grundes "Pfaffenbach" 200 Gulden Kaufgeld schulden, über an diesem Tag gezahlte 100 Gulden; 100 Gulden stehen noch aus. Der Graf sagt die Stadt von den 100 Gulden los und drückt sein Siegel auf, auch für seine Brüder. - Der gebin ist 1481 am dinstag nach Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1165
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 Juni 19.

Papier


Zwischen Siegfried Armagks Sohn einerseits und dessen Witwe andererseits wurde folgende Abrede vermittelt: dem Sohn fallen zu die Fahrhabe an Hausrat, Kleidern, Zinnkannen und sonstigem, das dem Vater vor der Verehelichung mit der jetzigen Witwe zustand und sich zum größten Teil in seiner Kammer befunden hat; die Parteien hatten sich deswegen bereits mündlich geeinigt. Die Witwe erhält die Fahrhabe, die sie mit in die Ehe gebracht hat, Getreide, Heu, Geld und Vieh, dazu die zehn Gulden, die Hans Steinbrecher zu Helmers dem Ehemann schuldete. Dem Ehemann standen 22 Gulden auf zwei Teile eines Erbes zu Diethaus zu, der Ehefrau das restliche Drittel. Die Hälfte der zwei Drittel, auf die sich die 22 Gulden beziehen, sollen der Witwe auf ihre Lebtage zustehen. Nach ihrem Tod fällt der Teil mit dem darauf verschriebenen Geld an den jungen Siegfried Armagk; Lösungs- und Rückkaufrechte bleiben davon unberührt. Auf die vom alten Siegfried hinterlassene Fahrhabe, fünf Kühe, vier Kälber und etliche Schweine, glaubte die Witwe Anspruch zu haben; diese sollen durch Verwandte in zwei Teile geteilt werden, jede Partei erhält eine Hälfte. Der Sohn behauptet, zwei Kessel hätten dem Vater gehört, der kleine Kessel der Stiefmutter; die soll den kleinen Kessel und eine Pfanne erhalten, der Rest steht dem Sohn zu. Die 3 1/2 Kloben Flachs, die der Sohn an sich genommen hat, soll er behalten, die Witwe kann die 36 Leinentücher beim Weber auslösen. Eine Truhe in der Kemenate steht der Witwe zu, sie soll in Gegenwart der Parteien aufgeschlossen werden; was daraus dem Sohn zusteht, soll die Witwe herausgeben. Entstehen darüber Irrungen, sollen die den Räten des Grafen berichtet werden. Damit sind die Parteien geschlichtet. Sie haben geschworen, sich daran zu halten. Jeder Teil trägt seine Kosten und Schäden selbst. Zwei gleichlautende, auseinander geschnittene Zettel.
Geschen am donnerstag nach assumptionis Marie a.d. etc. 81.

  • Archivalien-Signatur: 1172
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1481 August 16.

Papier


Akte GHA I Nr. 3703

  • Archivalien-Signatur: 1194
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Juli 25.

Der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, teilt Bruder Paul von Caneto, Guardian des Barfüßerklosters zum hl. Grab, mit: Michael Enguth, Kaufmann aus Nürnberg, hat ihnen eine von der Gräfin mit anderen Ornaten gesandte Kasel übergeben, die der verstorbene Graf zu Lebzeiten für das Grab des Herrn bestimmt hatte. Sie werden den Ornat im Andenken an den Grafen nutzen und für sein Seelenheil beten. Aus dem Konvent des hl. Berges Sion - 25. Juli 1482.

Deutsche Übersetzung liegt bei

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Am Freitag, den 4. Juli zur Vesperzeit hat der Notar in der Stadt Wasungen, Diözese Würzburg, vor den genannten Zeugen diese Appellation dem Andreas vom Strauch, Schultheißen zu Wasungen und Richter des Zentgerichts, in der Stube seines Wohnhauses vorgelesen und ihm eine Abschrift des Instruments übergeben. Heinz Krick hat dann als Vertreter seiner eigenen Sache den Apostelbrief erbeten. Der Richter ist drem nachgekommen. Zeugen: Valentin Mollers, Bürger zu Mellrichstadt, und Heinz Kreich, Bürger zu Wasungen, beide Laien der Diözese Würzburg.
Notarsvermerk und Signet wir Vorderseite.

  • Archivalien-Signatur: 2480
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Juli 4.

Auf der Vorderseite: Nr. 1208 vom 17. Juni 1482.

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Am Sonntag Dreikönigstag 82 hat Kilian Meusser, Amtmann zu Maßfeld, wegen der Brüder Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, den Wilhelm von Weitershausen auf Frist freigelassen bis Ostermontag [8. April]. An diesem Tag soll er sich in der Küche im Schloss zu Schleusingen wieder stellen und nur mit Zustimmung der Grafen oder der Ihren wieder weggehen. Er hat dazu eine Aussage, dass er ein Edelmann ist, sowie Atzung, Zehrung und Knechtslohn mitzubringen. Dies hat er in aller Form beschworen. Geschehen vor dem Rat zu Meiningen, Datum wie oben.

  • Archivalien-Signatur: 1178
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Januar 6.

Papier


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Andreas Eckarius aus Benshausen ihm folgendes vorgetragen hat: vor längerer Zeit hat er für seinen Schwager Mathes Smidt, damals Bürger zu Meiningen, gegenüber Freund von der Tann gebürgt und deswegen dem von der Tann für den Schwager 125 Gulden gezahlt. Der Schwager hatte ihm diese Summe zugesagt aus einer guten Behausung und anderem in Meiningen, die ihm undseiner Ehefrau von Hans Smidt zufallen sollten. Allerdings war der verstorbene Hans Smidt, Bürger zu Meiningen, dem Rat der Stadt 60 Gulden Hauptsumme und vier Gulden Jahreszins schuldig und hatte dafür die genannte Behausung und Hofreite als Unterpfand verschrieben, bevor diese an Mathes Smidt gekommen ist; die einsschlägige Verschreibung datiert vom Mittwoch nach Andree 1462 [1. Dez.]. Diese Verschreibung und die Behausung haben Andreas Eckarius und Hans Volck für 63 1/2 Gulden 20 Groschen sowie sechs Pfund rückständiger Zinsen vom Rat ausgelöst. Außerdem hat Eckarius den Ausstellerunterrichtet, dass der verstorbene Albrecht von Wallenstein vom Landgericht zu Würzburg in Haus, Hof, Äcker, Wiesen und Weingärten und sonstigen Besitz des Hans Smidt in Stadt und Mark Meiningen eingesetzt worden ist laut Urkunde vom Montag nach Judica 1467 [16. März], begründet durch eine von Hans Smidt für Wallenstein ausgestellte Schuldurkunde von Martini 1463 [11. Nov]. Da Eckarius und Volck von der Stadt Meiningen eine Gerechtigkeit auf diese Behausung erlangt hatten, hat Wallenstein sie vor das geistliche Gericht geladen und mit dem Bann beschwert, so dass sie sich mit ihm wegen des Rückstands vertragen, gemäß einer durch Balthasar von Ostheim und Bartholomäus von Herbstadt ausgestellten Urkunde diese Schulden beglichen und so die Schuldurkunde an sich gebracht haben. Dieser Schied datiert vom Montag nach Jacobi 1467 [27. Juli]; demnach haben Eckarius und Volck dem von Wallenstein und seinen Treuhändern die Zahlung von 36 Gulden für Hans Smidt zugesagt. Weiter hat Eckarius berichtet, dass Mathes Smidt wegen seiner Handlungen in das Gefängnis der Stadt Meiningen gekommen, aber auf Bitten seiner Herren und Verwandten gegen Bürgschaft frei gelassen worden ist. Da Eckarius mit anderen gebürgt hatte, hat er, als der Schwager gegen seine Urfehdeverstoßen hat, mit anderen Bürgen in einem dreiviertel Jahr in einer Herberge in Meiningen 115 Schock verzehrt. Darüber hinaus ist er am vergangenen Sonntag Oculi [10. März] wieder in ein Wirtshaus in Meiningen gemahnt worden und hat dort etliche Zeit gezehrt. Auf diese Weise ist er um sein Vermögen gebracht worden. Da ihm, wenn er von der Bürgschaft nicht gelöst wird, sein Verderben bevorsteht, hat er sich an den Aussteller gewandt und sich bereit erklärt, die in der beschriebenen Weise hergebrachte, mit Kosten und Zehrung belastete und durch den Brand wüst gewordene Hofreite gegen Befreiung von der Bürgschaft an die Stadt Meiningen abzutreten. Die Stadt Meiningen hat sich in der Sache ebenso wie Eckarius dem Spruch des Ausstellers unterworfen. Dieser entscheidet wie folgt: Eckarius tritt Hofreite und Zubehör in Stadt und Mark Meiningen mitsamt den vom Rat, von Volck und Wallenstein an ihn gelangten Schuldurkunden an den Rat ab; davon betroffen sind auch die 125 Gulden, die an Freund von der Tann gezahlt worden sind, sowie die 115 Schock Zehrung als Bürge. Alle diese Güter und Forderungen stehen künftig dem Rat zu, der darüber frei verfügen kann. Eckarius, seine Ehefrau und seine Erben haben damit nichts mehr zu schaffen. Wegen der Forderungen, die die Ehefrau des verstorbenen Hans Volck erhebt, soll sich Eckarius mit dieser vertragen. Kann er das nicht, hat er sich dem Spruch des Ausstellers unterworfen. Damit ist Eckarius seiner Bürgschaft für Mathes Smidt und aller daraus erwachsenen Verpflichtungen ledig. Die Stadt hat auch den Mitbürgen Anton Ludwig von seinen Verpflichtungen losgesagt. Eckarius steht es frei, sich wegen seiner Kosten und Schäden an Mathes Smidt zu halten ...

  • Archivalien-Signatur: 1185
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 März 20.

[Fortsetzung] Zwei Ausfertigungen, beide besiegelt mit dem Sekretsiegel des Ausstellers.
1482 am mitwochin nach dem sonntag Letare.

Papier


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen Kaspar Belridt, Pfarrer zu Sülzfeld, einerseits, den Männern zu Ober- und Nieder-Sülzfeld andererseits bestanden Irrungen wegen der Seldengüter zu Ober-Sülzfeld, die die Männer haben bauen lassen und aus ihren Gütern mit Äckern, Wiesen, Hofreiten und Gemeinde ausgestattet haben, insbesondere wegen des daraus fälligenZehnten. Der Pfarrer behauptet, dass ihm die Güter zu Nieder-Sülzfeld den Sackzehnten in einem besonderen, seit alters hergekommenen Zehntmaß geben; dieses Maß hat er vorgezeigt. Von jedem Erbe zu Nieder-Sülzfeld stehen ihm sieben Maß zu, von einem halben Erbe die Hälfte; statt der sieben Maß können auch sechs Meininger Achtel gegeben werden. Die Männer sagen dagegen, sie hätten von jedem Erbe nur sechs derartige Maß als Sackzehnten zu geben, von einem halben Gut die Hälfte. Da das Zehntmaß aber etliche Jahre nicht vorhanden war, haben sie von jedem ganzen Erbe dem Pfarrer sechsMeininger Achtel gegeben, obwohl das Zehntmaß kleiner war, was sie aber nicht wussten. Nachdem das Maß sich wieder angefunden hat, wollen sie nur die genannte Menge geben. Beide Seiten haben ihre Ansichten vorgetragen und Aussagen vorgelegt. Nachdem die Pfarrei Sülzfeld vor Zeiten von der Pfarrei Ritschenhausen abgetrennt worden war und Kaspar nach Ausweis seiner Bestätigung diese Pfarrei erhalten hatte, haben der verstorbene Heinrich von Wechmar und Hans im Steinenhaus, Schultheiß zu Bettenhausen, die zwischen Kaspar und der Gemeinde bestehenden Irrungen geschlichtet. Der Aussteller will nicht, dass diese erneut ausbrechen, und schlichtet daher zwischen den Parteien, die sich zur Annahme seines Spruches verpflichtet haben, gemeinsam mit den Räten seiner jungen Vettern wie folgt: dem jeweiligen Pfarrer steht die Erhhebung von 20 Maltern Korn in Ober- und Nieder-Sülzfeld zu. Darüber hinaus werden ihm sechs Achtel Korn Meininger Maß von jedem Erbe in Nieder-Sülzfeld als Sackzehnt zu gesprochen, von einem halben Erbe drei Achtel. In Nieder-Sülzfeld bestehen derzeit elf ganze und vier halbe Erbe, an Sackzehnt kommen daher neun Malter Korn und sechs Meininger Achtel ein. Damit ist der Streit um den Sackzehnten zu Nieder-Sülzfeld beigelegt. An stehender Gülte hat der Pfarrer aus jedem Erbe drei Malter Korn und zwei Malter Hafer, zu Behrungen je ein Malter Korn und Hafer, zu Ober-Sülzfeld auf Kunz Jagsts Gut je einen Malter Korn und Hafer, zu Herpf einen Malter Korn. Fünf Malter Korn sind seinerzeit der Pfarrei Ritschenhausen zugestanden worden; nach Abzug dieser Menge bleiben aus Nieder-Sülzfeld insgesamt 14 Malter Korn. In Ober-Sülzfeld fallen aus den Erben, Höfen, Hufen und Seldnergütern jährlich sechs Malter Korn Meininger Maß an, insgesamt also 20 Malter Korn jährlicher Gülte, bis die Männer zu Ober-Sülzfeld dem Pfarrer die sechs Malter ablösen oder anderswo anweisen. Damit ist auch dieser Streitpunkt zwischen dem Pfarrer und den Männern zu Ober-Sülzfeld, die außerhalb Güter haben, beigelegt. Der durch Heinrich von Wechmar und den Schultheißen zu Bettenhausen ausgestellte Schied mit Datum Sonntag Vocem Iocundidatis 1466 [11. Mai] wird übernommen, um weiteren Streit zu vermeiden. Demnach haben die Männer dem Pfarrer jährlich an Michaelis 14 Schock Landeswährung zu zahlen; dem Pfarrer steht die gleiche Menge Brennholz wie einer Hufe zu, er erhält die gewöhnliche Menge Käse und besitzt einen Krautgarten auf Wiederkauf; wird der ausgelöst, ist ihm ein gleich guter zur Verfügung zu stellen. Der Pfarrer hat mit zwei weiteren Priestern jährlich an Kirmes einen Jahrtag mit Vigil am Vorabend und drei Ämtern am Welzentag zu halten und dabei die Anwesenden zu ermahnen, für das Seelenheil der lebenden und verstorbenen Stifter der Pfarrkirche zu beten. Die Verstorbenen sollen eingeschrieben und namentlich genannt werden. An diesem Jahrtag sollen die Männer dem Pfarrer ein Schock geben, der Pfarrer soll die beiden übrigen Priester beköstigen, die Männer ihnen dazu drei Viertel Wein oder den ...

  • Archivalien-Signatur: 1199
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 November 25.

[Fortsetzung] den gewöhnlichen Trunk im Schenkhaus ausschenken. Dabei soll es bleiben. Die Bestätigung der Pfarrei Sülzfeld bleibt in Kraft. Die dortige Bestimmung zum Zehnten, der vormals dem Pfarrer zu Ritschenhausen zustand, bezieht sich auf den kleinen Zehnten, der durch die Bestätigung dem Pfarrer zu Sülzfeld übereignet worden ist mit Ausnahme des Wiesenzehnten aus der Biberischen Wiese zu Obermaßfeld, der weiter dem Pfarrer von Ritschenhausen zusteht. Der Pfarrer zu Sülzfeld darf zehn Kühe oder Rinder ohne Schutt dem Hirten übergeben. Holz und Gemeinde stehen ihm wie einem Bauern zu. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit dem Sekretsiegel des Ausstellers.
Gescheen 1482 am monntag sandt Katherin tag der heiligen jungfrauwenn.

Papier


Berthold,Graf und Herr zu Henneberg bekundet: zwischen dem Kapitel des Stifts Schmalkalden einerseits, Wilhelm Lutolf andererseits bestanden Irrungen. Damit dem Stift daraus nicht Beschwerungen und Schäden erwachsen, hat der Aussteller wegen seiner Vettern, der Grafen von Henneberg, wie folgt geschlichtet: Lutolf soll dem Kapitel das Dekanat an Mittwoch nach Matthaei [25. Sept.] übergeben, so dass das Kapitel nach den Gewohnheiten einen neuen Dekan wählen kann. Das Kanonikat am Stift und das Lehen am Spital soll Lutolf an Heinrich Swarzenberg übergeben, der als dritte Partei von dieser Regelung betroffen ist. Anstelle des Dekanats und des Lehens soll Lutolf die Pfarrei Exdorf erhalten, die durch Heinrich Swarzenberg übergeben worden ist, der sich mit Lutolf deswegen vertragen hat. Der Aussteller soll für Swarzenberg dem Kapitel die von den Statuten geforderte Summe zahlen, ebenso den Lohn des Kirchners, so dass alle Forderungen des Kapitels abgetan sind. Swarzenberg steht wegen seines Kanonikats das gleiche zu wie anderen Stiftsherren. Der Aussteller wird daher Swarzenberg den Betrag zahlen, der aus seinem Kanonikat in den beiden ersten Jahren dem Kapitel als Oblei zusteht. Swarzenberg steht es zu, eine Behausung zu kaufen, er soll jedoch dazu nicht gezwungen werden. Will er eine zum Stift gehörige Behausung kaufen, soll man nach den Statuten des Stifts verfahren. Will erein in der Stadt Schmalkalden gelegenes, nicht zum Stift gehöriges Haus kaufen, kann er darüber frei verfügen ohne Widerspruch durch das Kapitel. Wenn er dazu die Nutzung seines Kanonikats aus den beiden letzten Jahren verwenden will, soll dieser aus dem Kanonikat stammende Betrag festgehalten werden, weil es sich um Zubehör des Kanonikats handelt. Wenn den Vettern oder dem Kapitel ein Kanonikat oder eine Vikarie ledig werden, steht Swarzenberg eine Bitte zu, wem diese Pfründe verliehen werden soll. Entstehen in der Sache weitere Streitigkeiten, steht auch deren Schlichtung dem Aussteller zu. Damit sind die Irrungen geschlichtet, die Parteien haben keine Forderungen mehr gegeneinander. Graf Berthold drückt sein Sekretsiegel auf (1). (2) Das Kapitel, (3) Wilhelm Lutolf und (4) Heinrich Swarzenberg verpflichten sich auf diese Bedingungen und drücken ihre Siegel auf.
Der gebin ist 1482 am dinstag nach crucis exaltationis.

  • Archivalien-Signatur: 1196
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 September 17.

Zwei Ausf.

Papier


Die Brüder Ernst, Kurfürst, und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Ummerstadt haben ihnen nach dem Tod ihres Vetters Herzog Wilhelm zu Sachsen als Erbherren gehuldigt. Sie bestätigen daher deren von ihren Vorgängern im Fürstentum Thüringen ausgestellten Privilegien, Handfesten und Verschreibungen, Freiheiten, Statuten, Gesetze und Gewohnheiten. Sie werden die Stadt künftig darin schützen und schimen. Kurfürst Ernst siegelt, Herzog Albrecht bedient sich dieses Siegels mit.
Gebenn zu Coburgk uff sonnabendt nach Dionisii a.d. 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1198
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Oktober 12.

Papier


Eberhard von Wallenstein und Eberhard von Lüder als Vormünder des Hans von Ebersberg einerseits, Ebersberg von Weyhers und Simon von Schenkenwald anstelle von Werner, Walter und Heinz von Weyhers andererseits einigen sich wegen des Dieters [-hofs] wie folgt: die Männer, die gebaut haben, sollen in gleicher Weise Ebersberg von Weyhers und Eberhard von Lüder zustehen. Henne von Ebersberg als Vormund der Kinder von Eberstein soll sich bei den Kindern des verstorbenen Grafen Wilhelm [von Henneberg] oder deren Vormündern um zwei Räte bemühen, ebenso die von Weyhers beim Herrn [Abt Johann] von Fulda. Wenn beide dem nachkommen, soll getan werden, was die vier Schiedsrichter nach dem Recht entscheiden. Können die sich nicht einigen, sollen sie einen Obmann wählen. Können sie das nicht, sollen die beiden Herren einen Obmann bestimmen. Der soll einer Partei zustimmen; dabei soll es bleiben. Zwei gleichlautende Zettel, für jede Partei einen.
Gescheen uff dinstagk nach dem suntagk Quasimodo Geniti a.d. 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1189
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 April 16.

Papier


Hans Horne bekundet, im Turm der Brüder Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, in Kaltennordheim gewesen zu sein. Diese haben ihn jetzt freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, Lande und Leute sowie die, die in deren Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Forderungen gegen deren Leute soll er dort austragen, wo diese gesessen sind; mit dem dort erlangten Recht soll er zufrieden sein. Er bittet Heinrich Auerochs, Vogt im Sand, sein Siegel aufzudrücken; der kündig sein Siegel an.
Geben a.d. etc. 82 uff des heyligen crutzes tag als es fonden wart.

  • Archivalien-Signatur: 1190
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Mai 3.

Papier


Hans Trißler verspricht, gegen Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Söhne, Ernen, Herrschaft, Lande, Leute und Untertanen nichts zu tun oder zu veranlassen. Er soll in deren Landen und Gebieten nicht wohnen und innerhalb drei Tagen aus der Herrschaft ziehen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg, sein Siegel auf der Rückseite aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben uff dinstag fasennacht a. 82.

  • Archivalien-Signatur: 1183
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Februar 19.

Papier


Hans Truchseß, Amtmann zu Schmalkalden, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat ihm auf seine Bitten 300 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken in bar geliehen. Er verspricht, die Summe an Kathedra Petri 1484 in Schweinfurt zurück zu zahlen. Bis dahin haben er und seine Erben am genannten Ort jährlich an Lichtmeß von je 20 Gulden einen Gulden, insgesamt also 15 Zins zu zahlen. Dafür stellt der Aussteller Vetter und Schwager als Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein ihnen angewiesenes offenes Wirtshaus in Schweinfurt zum Einlager zu schicken haben; ausfallende Knechte und Pferde sind von den Bürgen zu ersetzen. Ausfallende Bürgen sind vom Aussteller binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Truchseß verpflichtet sich auf diese Bedingungen und verspricht, seine Bürgen schadlos zu halten. Er siegelt; seine Bürgen N., N., N. und N. übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1482 uff dinstag nach dem sontag Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1184
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 März 19.

Beiliegend: Nr. 2479 vom 19. März 22. März 1483.

Papier


Jörg Voit von Salzburg, Jörg von Schaumberg zu Ilmenau und Christoph von Herbstadt schlichten die Irrungen zwischen Klaus Schellenberg aus Dingsleben einerseits, Ottilie Rudiger aus Schleusingen andererseits um Erbgut und Fahrhabe, die Hans Schellenberg, Vater des Klaus, hinterlassen hatte. Die Parteien hatten die Aussteller als Schlichter gewählt und sich ihrem Spruch unterworfen, auch bezüglich Zehrung und Schäden. Klaus hat vorgetragen, dass sein Vater vor der Eheschließung mit seiner Stiefmutter Ottilie seine gesamte Fahrhabe in Anwesenheit des früheren Schultheißen Kunz Stegklin und der Verwandten festgehalten und mit dem Sohn geteilt habe. Dies betraf jedoch nicht die Güter, die sich damals noch in der Hand seiner Großeltern befanden. Bei der Teilung mit dem Vater wolle er es bleiben lassen, eine Änderung wünsche er nicht. Nach dem Tod des Großvaters und dann auch der Großmutter aber habe sein Vater mit seinen Brüdern geteilt, Klaus hat erwartet, dass ihm nach dem Tod des Vaters als nächstem Erbe diese Güter und Fahrhabe zufielen. Auch Ottilie erhob gegen die Teilung zwischen Vater und Sohn keine Einwände. Wegen der Teilung zwischen dem Ehemann und dessen Geschwistern nach dem Tod des Schwiegervaters sagt sie aus: die Geschwister hätten geklagt, als der älteste Sohn hätte Hans mehr als sie erhalten, insgesamt 35 Schock. Dies sei Peter und Paul Schellenberg, Brüdern des Ehemanns, wohl bekannt, die sollten dazu gehört werden. Diese sagten aus, nach der Teilung mit dem Sohn habe ihr Bruder, der vom Vater einen zu großen Anteil erhalten hatte, 33 Schock zahlen müssen. Dementsprechend habe Klaus aus dem Nachlass des Vaters weniger erhalten. Die Schiesdrichter legen fest: die erste, in Anwesenheit des Schultheißen und der Verwandten erfolgte Teilung bleibt gemäß dem Willen beider Parteien gültig. Ottilie bleibt in Gütern und Fahrhabe, die ihr vom Ehemann zugefallen sind. Ebenso bleibt Klaus in dem, was ihm in der Teilung mit dem Vater zugefallen war; zusätzlich soll ihm die Stiefmutter aus ihrem Anteil acht Gulden zahlen, je zur Hälfte an Pfingsten und an Jacobi. Keine Partei soll deswegen gegen die andere vorgehen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit aufgedrückten Siegeln der Aussteller.
1482 am sonnabint noch dem sonntag Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1191
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Mai 4.

Papier


Klaus Koler bekundet, Gefangener der Brüder Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Diese haben ihn jetzt freigelassen. Er schwört, gegen die Grafen, Lande und Leute sowie die, die diesen zustehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit deren Leuten zu schaffen hat, soll er sein Recht an den Stellen suchen, wo es sich gebührt und diese ansässig sind. Koler bittet Anton von der Tann, sein Siegel auf die Rückseite aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff dornstag sant Pauls abenth als er bekeret wart a. etc. 82.

  • Archivalien-Signatur: 1179
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Januar 24.

Papier


Konzept in GHA III Nr. 404 Bl. 101-103; Bl. 98-99 die Vorurkunde, ausgestellt von Wilhelm Westhausen, Peter und Else Sneyder vom 11. April 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1188
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Mai 21.

Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, sowie ihre Söhne Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, verkaufen, auch für ihre Erben und Herrschaft, an Heinz Teufel den Jungen, dessen Erben und Nachkommen ihren Hof zu Jüchsen mit den Zinsen und Gülten, die Heinz Latrum (?), Andreas und Klaus Fideler geben und die die das mit übergebene Register ausweist, mitsamt anderen Zinsen, Gülten, Lehnschaften, Fronen, Diensten, Obrigkeit, Herkommen, Gerechtigkeiten, Äckern, Wiesen, Feldern, Hölzern, Gemeinde, Gründen und Boden in Dorf und Feld. Die Aussteller haben den Hof von Wilhelm Westhausen, Kustos zu Schmalkalden, Peter Sneyder und dessen Ehefrau Else gekauft [die ihn ihrerseits von Bartholomäus von Bibra eworben hatten]. Den Kaufpreis von 375 rheinischen Gulden Währung zu Franken haben die Verkäufer erhalten; sie sagen den Käufer davon los, weisen die Hofleute an ihnund setzen ihn in die Gewere des Hofes. Klagen und Forderungen Dritter haben sie abzustellen nach Landesgewohnheit. Ein Rückkauf ist jährlich an Kathedra Petri mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Summe ist in Schweinfurt oder Münnerstadt fällig; die Pflichtigen sind dann an die Grafen zu verweisen, diese Urkunde ist zurückzugeben; Rückstände stehen noch dem Käufer und seinen Erben zu. Wenn der Inhaber den Hof verkaufen will und die Grafen und ihre Erben ihn nicht zurücknehmen wollen, ist ein Verkauf an einen rittermäßigen Mann oder einen Genossen möglich; das Rückkaufrecht der Herrschaft bleibt davon unberührt. Es siegeln Gräfin Margarete und Graf Wolfgang, auch für die Söhne bzw. Brüder.
Der gebin ist 1482 am dinstag nach dem sonntag Exaudi.

Textteile in eckigen Klammern im Konzept durchgestrichen.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, auch für ihre Söhne, Erben und Herrschaft, dem Ritter Konrad von Hutten und seinen Erben 1000 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die dieser ihr auf ihre Bitten in bar geliehen hat. Die Summe ist an Konrad, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde an Kathedra Petri 83 je nach Wunsch des Gläubigers in Würzburg, Schweinfurt oder Kitzingen zurückzuzahlen. An Lichtmess sind dafür in Würzburg, Schweinfurt oder Trimberg 50 Gulden Zins fällig. Dafür werden Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schweinfurt als Bürgen gestellt, die bei Nichteinhaltung der genannten Termine auf Mahnung in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Schweinfurt, Kitzingen oder Gerolzhofen Einlager zu leisten haben, bis den Gläubigern bezüglich Hauptsumme, Zinsen und Schäden Genüge geschehen ist; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Geschieht das nicht, können die Gläubiger Pfänder nehmen und darüber nach Belieben verfügen, ohne dadurch gegen die königliche Reformation oder den fünfjährigen Waffenstillstand zu verstoßen. Die Stadt Schweinfurt übernimmt ihre Verpflichtungen als Bürge und sagt zu, in keiner Weise dagegen vorzugehen. Die Gräfin siegelt, auch für ihre Söhne. Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt kündigen das Stadtsiegel an.
Der gebin ist 1482 am sonntag Judica in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1186
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 März 24.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, auch für ihre Söhne, Erben und Herrschaft: Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schweinfurt haben für sie gegenüber dem Ritter Konrad von Hutten und dessen Erben für 1000 Gulden Hauptgeld und 50 Gulden Zins gebürgt nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung mit Datum 1482 Sonntag Judica [24. März]. Die Gräfin verspricht, die Stadt deswegen in jeder Hinsicht schadlos zu halten; sie siegelt.
Der gebin ist 1482 am montag montag [!] nach dem sonntag Judica in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1187
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 März 25.

Papier


Margarete, geborene von Henneberg, Benediktiner-Ordens, bekundet: die Brüder Wolfgang, Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, ihre Vettern, schulden ihr jährlich 22 Gulden nach Ausweis des Vertrages, den sie mit der Herrschaft hat. Diese haben sie am Christabend gezahlt, die Ausstellerin sagt sie davon los und drückt ihr Siegel auf.
Der gegeben ist auff freitag des heilgen cristabendes a. etc. 82.

  • Archivalien-Signatur: 1200
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Dezember 24.

Papier


Wilhelm Lutolf bekundet, dass Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Pfarrei Exdorf begnadet hat. Er soll dort persönlich sitzen und darf nur mit Zustimmung des Grafen weggehen oder die Pfarrei vertauschen. Er hat die Pfarrei in gutem Zustand zu halten, des Grafen Schaden zu warnen, Bestes zu werben und ein williger Kaplan zu sein. Wenn er wegziehen will, kann der Graf die Pfarrei zu Händen der Herschaft nehmen und als heimgefallenes Lehen an einen Dritten verleihen. Dies hat Lutolf auf das Evangelium beschworen. Die Pacht der Pfarrei, die der dortige Kaplan Jörg von Heinrich Swarzenberg innehatte, bleibt von dieser Verschreibung unberührt. Lutolf drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1482 am mitwachin noch exaltationis crucis.

  • Archivalien-Signatur: 1197
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 September 18.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Brüder und Erben: sein Getreuer Bernhard vom Berg hat ihn gebeten, seiner Ehefrau Christine vom Berg und deren Erben 900 rheinische Gulden auf Sitz, Kemenate, Hof und Zubehör zu Rippershausen zuzugestehen, die von der Grafschaft zu Lehen rühren. Wegen der durch Bernhard dem verstorbenenVater geleisteten und der künftig zu leistenden Dienste gestattet der Graf, auch für seine Brüder und Erben, die Verschreibung von 900 Gulden auf diese Lehen. Wenn Christine den Ehemann überlebt, soll sie darin sitzen, bis die Leibes-Lehnserben Bernhards diese bei ihr oder ihren Erben auslösen. Können oder wollen die das nicht, behält der Graf sich, seinen Erben und der Herrschaft das Lösungsrecht vor. Er siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist zu Slusungen 1482 ame sonnabint nach sant Valentins tag des heiligen marterers.

  • Archivalien-Signatur: 1181
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Februar 16.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, für das Seelenheil seines verstorbenen Vaters Graf Wilhelm zur Abhaltung eines Jahrtags in der Frauenkirche zu Bozen am Donnerstag nach Pfingsten mit Vigil und am Freitag danach mit zwei gesungenen und 15 gesprochenen Seelenmessen nach dem Vorbild der Herren von Österreich mit 120 rheinische Guldeneinen Zins von vier Gulden und vier Berner Pfund gekauft zu haben. Wird dieser Gottesdienst in der genannten Pfarrkirche nicht gehalten, können die Brüder des Barfüßerkonvents zu Bozen den Zins von vier Gulden und vier Berner Pfund fordern und das Begängnis mit Vigil und Mesen zu den genanntenTerminen halten. Dazu erteilt der Graf seine ausdrückliche Zustimmung. Man soll ihn und seine Erben binnen Jahresfrist davon unterrichten. Sekretsiegel des Ausstellers.
Der geben ist ...

  • Archivalien-Signatur: 1180
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Januar 25.

Zum Datum vgl. Koch, Lebensausgang S. 468 (nach Druck einer früher in Bozen befindlichen Urkunde von diesem Tag).

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte vor Zeiten seinem Knecht Otto Teufel drei Malter Korn verschrieben, dazu ein Lehen zu Kaltennordheim, das er vom verstorbenen Vetter Graf Heinrich hatte und das jährlich zehn Maß zinste, je zur Hälfte Korn und Hafer. Dieses Lehen hatte Teufel in Zeiten der Zwietracht, als Graf Heinrich den Hutsberg gewonnen hatte, diesem aufgesagt. Bisher hatte er Lehen und Zinse nicht wieder erhalten. Jetzt hat man sich deswegen geeinigt. Der Graf, seine Brüder und Erben sollten Otto wegen der Rückstände auf 15 Jahre jährlich an Martini zehn Malter Korn auf das Dorf Schwarzbach anweisen, bis insgesamt 150 Malter geliefert sind. Damit sind alle Forderungen Ottos abgetan. Nach Ablauf der Frist fallen die 15 Malter an die Herrschaft zurück. Graf Wolfgang siegelt,auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1482 am donerstag nach unnser liebin frauwen tag assumptionis.

  • Archivalien-Signatur: 1195
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 August 22.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder und Erben, den Thomas von Wenkheim zu Schwebheim zu Mannlehen mit Sitz und Burg zu Schwebheim mit Umfang und Begriff, wie die gebaut ist, dazu mit seinem Anteil am Dorf Schwebheim, der Vogtei über das ganze Dorf mit Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Höfen, Hofreiten, Weingärten, Wiesen, Äckern, Wasser, Wunne und Weide, insbesondere auch dem Holz "das ryedt", wie der Vater und er selbst es bisher vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Der Graf befreit den von Thomas selbst bewirtschafteten Bauhof zu Schwebheim mit 30 Acker Wiesen und Pflugacker, der künftig freies Eigen sein soll. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt; Thomas von Wenkheim hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder. - Der gebin ist zu Meyemberg 1482 am montag sant Kilians tag des heiligen bischoffs.

Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder und Erben, den Thomas von Wenkheim als Vormund und Lehnsträger des Balthasar, Sohnes seines verstorbenen Bruders Andreas von Wenkheim, zu Mannlehen mit dem Kammerholz zu Schwebheim, sechs Acker Wiesen daselbst bei der Mühle und einem Gut im Dorf Schwebheim, auf dem jetzt Hans Hirmeridt sitzt, mit allem Zubehör, wie Andreas von Wenkheim es vom verstorbenen Vater des Grafen hatte. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Thomas als Lehnsträger hat seine Verpflichtungen beschworen. Wenn Balthasar mündig wird, soll er dies ebenfalls tun. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder. - Der gebin ist zu Meyemberg 1482 am montag sant Kilians tag des heiligen bischoffs.

Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder und Erben, den Hans Fuchs zu Wonfurt und seine Erben, Söhne und Töchter, mit dem halben Schloss Wonfurt, soweit es mit Mauern und Graben umfangen ist, sowie allen zugehörigen Rechten und Freiheiten, die Hans und sein verstorbener Vater vom verstorbenen Vater des Grafen hatten. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Hans Fuchs hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf siegelt, auch für seine Brüder. - Der gebin ist 1482.

  • Archivalien-Signatur: 1193
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Juli 8.

Laut Rückvermerk haben Jörg und Eucharius von Sternberg ihr Lehen empfangen Freitag Kreuzabend exalationis 82 [13. Sept.].

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt, auch für seine Brüder und Erben, seinen Getreuen Philipp von Bibra und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit dem Bergfried zu Rentwertshausen, dem zugehörigen Vorwerk und zwei Hufen daselbst mit Zubehör in Dorf und Feld mit Häusern, Äckern, Wiesen, Holz und Feld, Rechten, Freiheiten, Nutzen, Zinsen, Gülten und Gewohnheiten. Insbesondere verleight der Graf Philipp und seinen Erben, Söhnen und Töchtern, 14 1/4 Acker Wiesen genannt "der bruell" in der Mark von Neubrunn. Diese Lehen hatte zuvor Philipps verstorbener Vater Berthold vom verstorbenen Vater des Grafen. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Philipp hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wolfgang siegelt, auch für seine Brüder.
Der gebin ist 1482 am sonnabint nach sant Valentins tag des heiligen marterers.

  • Archivalien-Signatur: 1182
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Februar 16.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, teilt dem Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard in Schmalkalden mit: er hatte vormals dem Wilhelm Westhausen, Kustos des Stifts, das Kanonikat verliehen, das Wilhelm Lutolf innegehabt hatte. Dieses hat Wilhelm jetzt wieder aufgegeben. Durch den Tod des Dekans Nikolaus Hartmut ist dem Grafen dessen Kanonikat heimgefallen, das er hiermit an Wilhelm Westhausen verleiht. Der Graf fordert die Adressaten auf, den Wilhelm nach den Gewohnheiten des Stifts in die zum Kanonikat gehörenden Zinse und Gülten zu setzen. Siegel des Ausstellers.
1482 am mitwachin nach dem sonntag Trinitatis.

  • Archivalien-Signatur: 1192
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1482 Juni 5.

Papier


1483, im ersten Jahr der Indiktion, im 12. Pontifikatsjahr des Papstes Sixtus IV., "off dinstag der do was der sibenzehende tag des monats Junii" zur Zeit der Vesper appellierte im Dorf Berkach, Diözese Würzburg, in der Stube des Pfarrhofs vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinz Krick aus Nordheim im Grabfeld, Diözese Würzburg, in aller Form mit einem Zettel folgenden Wortlauts:
Heinz Krick, gesessen zu Nordheim, bekundet: sein Schwager Andreas Schon, wohnhaft zu Brend [-lorenzen] unter Salzburg, hatte ihn vor dem gefreiten Zentgericht zu Wasungen verklagt wegen einer vormals zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung. Andreas hatte urkundlich wegen seiner Ehefrau Cecilie, Schwester des Krick, auf ein kleines Erbe zu Nordheim verzichtet, das vom Kloster Wechterswinkel zu Lehen rührt. Nach Erhebung der Klage zu Wasungen hatten sich beide an die Junker Anton von Bibra und Heinz vom Stein gewandt, die zwei Verwandte der Parteien hinzugenommen und einen Schiedsspruch gefällt haben. Dem ist Schon nicht nachgekommen, sondern hat die Klage vor dem gefreiten Zentgericht aufrechterhalten. Krick hat dort die besiegelte Urkunde über den Verzicht des Schwagers vorgelegt im Vertrauen darauf, dass sie dem Spruch der Urteiler standhielte. Aufgrund der Kundschaften und Aussagen haben die Schöffen beschlossen, die Parteien in der Hauptsache weiter anzuhören; danach solle geschehen, was Recht ist. Krick sieht sich durch die Nichtbeachtung seiner vorgelegten Urkunde und des darin enthaltenen Verzichts von Schwager und Schwester in seinem Recht beschwert. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert er in aller Form an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und bittet diese, seiner Appellation nachzugehen. Zeugen: Hans Pfhister, Pfarrer zu Berkach, Kleriker der Diözese Würzburg, und Balthasar Sannder aus Mellrichstadt, Laie.
Martin Lorencz, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat die Appellation in die Form gebracht, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1208
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Juni 17.

Auf der Rückseite: Nr. 2480 vom 4. Juli 1483.

Pergament


Da Irrungen bestanden zwischen Ludwig von Mansbach, Propst zu Rohr, wegen seines Klosters einerseits, Hans Fuß und Cyriacus Junge zu Niederschmalkalden andererseits wegen hinterstelliger Zinsen und Schäden, auf die der Propst Anspruch erhob, ist deren Austrag durch den verstorbenen Kilian Meusser, Vogt zu Maßfeld, und Hans Truchseß, Amtmann zu Schmalkalden, auf den Aussteller Linhard [Nun] übertragen worden. Die Parteien haben zugesagt, dessen Spruch zu akzeptieren. Der bestimmt: der Propst hat die von ihm erhobene Klage vor dem geistlichen Gericht abzutun. Fuß und Junge sollen den Propst zwei Gulden für hinterstelligen Zins und Schäden zahlen. Damit sollen sich Propst und Kloster zufrieden geben. Zwei Ausfertigungen, für jede Partei eine.
Gebin uff Sontag Invocavit a. etc. 83.

  • Archivalien-Signatur: 1204
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Februar 16.

Papier


Der Ritter Hans Fuchs von Bimbach verkauft auf ewig den Brüdern Wolfgang, Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, seinen Anteil des Zehnten zu Forst, d.h. die Hälfte des großen und kleinen Zehnten von Wein, Getreide, aller Frucht, tot und lebendig, in Dorf, Mark und Feld, wie der von den Vorfahren auf ihn gekommen ist und er den hergebracht hat, für bereits erhaltene 780 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken. Er sagt die Grafen davon los, überantwortet die Zehnten und verspricht Währschaft. Da der Zehnt von Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, zu Lehen rührt, verspricht Fuchs, die Käufer in die Belehnung der Zehnten zu bringen und eventuelle Einsprüche abzustellen, wie es in Franken Mannlehnsrecht und -gewohnheit ist. Er wird den Käufern darüber hinaus alle einschlägigen Kauf- und sonstigen Urkunden übergeben. Darauf hat er sich in aller Form verpflichtet. Er siegelt und bittet NN. um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist montag nach Dionisii a. etc.

  • Archivalien-Signatur: 1141
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1483 / 1484]

Zum Datum: Graf Wolfgang (gest. 27. Dez. 1484) wird noch, Graf Poppo (gest. 24. Mai 1483) nicht mehr als Empfänger genannt. Im alten Findbuch ist (ohne Beleg) das Datum 14. Okt. 1482 nachgetragen. Hans Fuchs von Bimbach bestätigte den Erhalt dieser Urkunde im Jan. 1485, nach dem Tod des Grafen Wolfgang (GHA III Nr. 199 Bl. 70).

Papier


Die Brüder Ernst, Kurfürst, und Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: zwischen den Brüdern und Vettern Wilhelm, Wilhelm und Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, und ihrer Mume Margarete, geborener zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, wegen ihrer Söhne von Henneberg bestanden Irrungen. Landgraf Wilhelm der Ältere, seine Räte und die Bevollmächtigten der Gräfin haben die an diesem Tag den Ausstellern erläutert. Diese setzen mit Zustimmung beider Parteien einen Tag am Montag nach Laurentii [11. Aug.] in Weimar an. Dort sollen die Parteien ihre Forderungen und Antworten vorbringen. Die Aussteller und ihre Räte werden dann gütlich oder rechtlich entscheiden, die Parteien haben diesen Spruch zu akzeptieren. Wenn beide Seiten diesem Vorschlag zustimmen, gehen die Aussteller der Sache in der beschriebenen Weise nach. Kurfürst Ernst drückt für beide sein Siegel auf.
Gegeben zu Isennach uf mitwoch visitacionis Marie virginis 1483.

  • Archivalien-Signatur: 1210
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Juli 2.

Papier


Franz Berkach, Propst zu Frauenbreitungen, die Meisterin Walpurg von Viernau, die Kantorin Katharina Kreuch und der Konvent des dortigen Augustiner-Nonnenklosters bekunden: vordem haben Propst, Meisterin, Priorin und Konvent die Kapelle zu Schweina, die von ihnen zu Lehen rührt, mit dortigen Zehnten, Gülten und Obleien dotiert gemäß einer darüber ausgestellten Urkunde mit Datum 1385 octava epiphanie [13. Jan.]. Die mit Widem und Gottesdienst niedergegangene Kapelle ist jetzt durch den Kaplan Johann König wieder mit Zinsen gebessert und in einen guten Zustand gebracht worden. Da nach dem Wort Christi jeder Tagelöhner seines Lohnes wert ist, statten die Aussteller die Kapelle auf ewig aus mit 24 Acker Pflugland bei Nieder- und Oberschweina "im sebicheßtall" und einer Wiese genannt "schiebliche wisse" von zwei Acker, vormals durch Testament des Otto von Romrod an die Kapelle gestiftet. Der verstorbene Konrad von Frankenstein, der vor 80 Jahren die Kapelle innehatte, seine Nachfolger Neidhard Schmidt und Konrad Russe haben diese genutzt so wie jetzt Johann König und künftig dessen Nachfolger. Die Inhaber der Kapelle schulden davon den bisherigen jährlichen Zins. Die Aussteller siegeln mit dem großen Konventssiegel.
Datum et actum a.d. 1483 dominica Quasimodo Geniti etc.

  • Archivalien-Signatur: 1205
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 April 6.

Papier


Hans Henting, Zentgraf des Landgerichts zu Herrenbreitungen, bekundet: vor ihm hat Hans Cristen unter Eid ausgesagt, zu der Zeit, als er des Junkers Heinz Rußwurm Hofmann war, habe er in dessen Auftrag einen Flecken Land bei zwei Ecken "an der sendelbach" unter dem Born zum Land beim angefangenen See hin bearbeitet und wieder pflugbar gemacht. Dort habe er alte Furchen gesehen, denen er nachgearbeitet habe. Dies bekundet der Aussteller auf seinen dem Landgericht geleisteten Eid; er siegelt.
Geben off sent Urbans tag 83.

  • Archivalien-Signatur: 1207
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Mai 25.

Papier


Hans Stock sagt aus zu einem Garten zu Frauenbreitungen, der seinem verstorbenen Schwiegervater (schweher) Lutz Rußwurm gehörte und der bei dessen Haus und auf dem Kirchhof liegt. Darin stand ein Kirschbaum. Er hat die Kirschen gegessen und den Baum gesehen zu der Zeit, als Hans Lutolf und Lutz Keudell auf dem Eichsfeld gefangen wurden. Das Haus stand mit einer Seite auf der Mauer, unter dem Haus ging die Tür in den Garten. Dies nimmt er auf seinen dem Herrn geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Geben am synabet vor der heiligen drey kunig tag 83.

  • Archivalien-Signatur: 1201
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Januar 4.

Papier


Jakob Hoffner, wohnhaft zu Themar, bekundet, wegen seiner Handlungen in das Gefängnis des Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Verwandten hat der Graf ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er hat gegenüber Stephan Roßteuscher, Zentgrafen zu Themar, geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen und den Seinen, an Ritterschaft und Untertanen, Landen und Leuten, Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Themar und den an der Gefangenschaft Beteiligten nicht zu rächen und in keiner Weise gegen diese vorzugehen. Wenn er künftig in Fällen mit diesen zu schaffen hat, die die Urfehde nicht betreffen, soll er die vor den Gerichten austragen, in denen die Beklagten ansässig sind, und sich mit dem dort erlangten Recht zufrieden geben. Er bittet Eucharius von Bibra, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben 1483 uff sonnabenth nach presentationis virginis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1213
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 November 22.

Nach dem Rückvermerk war Hoffner der Schulmeister zu Themar.

Papier


Johann Abt zu Herrenbreitungen bekundet: vor ihm hat Metze Prellers, wohnhaft zu Wernshausen, auf die ihren Kindern geschuldete Treue ausgesagt, sie erinnere sich gut, zu der Zeit, als sie Magd des verstorbenen Hans Lutolf gewesen und dieser auf dem Eichsfeld gefangen worden sei. Der Junker habe damals am Kirchhof zu Frauenbreitungen gesessen in dem Haus oder Gaden, in dem jetzt Kaspar Hesse sitzt. Damals sei der Junker Lutz Rußwurm außerhalb der Mauer ansässig gewesen, die vom Kirchtor ging. Sein Haus habe mit einer Seite auf der Mauer gelegen, er habe einen Garten innerhalb der Mauer hinter Hans Lutolf gehabt. Dieser Garten grenzte an Kunz Gut und Thil Krumpachs Haus, die damals hinter Junker Lutz Rußwurm saßen. Der Garten habe nur einen Zugang durch Lutz Rußwurms Haus und durch die Mauer gehabt, auf der das Haus lag. Metze wollte, wenn nötig, weitere Aussagen machen. Der Abt drückt sein Sekretsiegel auf.
Geben off sent Erhartss tagk a.d. 1483.

  • Archivalien-Signatur: 1202
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Januar 8.

Papier


Johann Koch bekundet: um rückständige Zinse der Höfe zu Kaltennordheim und [Kalten-] Westheim, die der verstorbene Jakob von der Tann hinterlassen hatte, bestanden Irrungen zwischen Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Wigand von Holzheim und seiner Ehefrau andererseits, deren Beilegung dem Aussteller übertragen worden ist. Der entscheidet wie folgt: der Graf soll Wigand und seiner Ehefrau an Martini in Kaltennordheim gegen Quittung 23 Gulden zahlen, dafür stehen ihm die an Michaelis aus den Höfen anfallenden Zinse bereits zu. Zwei gleichlautende, ausgeschnittene Zettel.
Auff dinstagk nest nach sant Matheus tagk a.d. etc. 83.

  • Archivalien-Signatur: 1211
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 September 23.

Papier


Jörg vom Stein bekundet: vor ihm haben Hans Steffan, Hans Ulle und Klaus Albricht, alle wohnhat zu Barchfeld, ausgesagt, vor Zeiten habe Heinrich Rußwurm an einem "gewende undt gestocke" gerodet; dieses zieht sich aus dem Grumbacher Schlag zur rechten Hand und wendet am Sendelbach. Nach ihrer Erinnerung hat dort Gestrüpp und Heide gestanden. Dies haben alle drei auf die Heiligen geschworen; sie sind zu weiteren Aussagen bereit. Dies bekundet derAussteller auf seinen dem Erbherrn geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Datum uff nesten dinstagk nach dem heiligen sontage in der vasten den man nennet Reminiscere 1483.

  • Archivalien-Signatur: 1206
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Februar 25.

Papier


Jörg Warmundt bekundet, von Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüdern, Erben und Herrschaft zu Mannlehen empfangen zu haben 36 Acker im oberen Feld zu Meiningen, 45 Acker im mittleren Feld, 55 Acker im niederen Feld, drei Acker Wiesen beim Siechhaus, auf den Bergen 60 Acker Ellern, etliche Zinsen an Unschlitt, Hühnern, Gänsen, Lammsbäuchen, Eiern und Hellerzins sowie Frontage, alles in der Mark von Meiningen, auch 16 Acker Wiesen zu Landswehr, alles vom verstorbenen Vater Hertnid Warmundt auf ihn gekommen und jetzt Lehen von den Grafen wegen des Geldes, das sie auf das Amt Meiningen haben. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt. Warmundt hat seine Verpflichtungen beschworen; er siegelt.
Der gebin ist 1483 am dinstag nach conversionis Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 1203
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Januar 28.

Pergament


Klaus Suntheymer bekundet, aus eigener Schuld im Gefängnis der Brüder Wolfgang, Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, gewesen zu sein. Die haben ihn jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er verspricht, gegen die Grafen, ihre Erben, Herrschaft, Mannen und Diener, Bürger und Bauern sowie die, die in deren Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen, sich auch wegen des Gefängnisses an den Beteiligten nicht zu rächen. Wenn er mit den Grafen oder den Ihren zu schaffen hat, soll er das vor deren Räten oder den zuständigen Gerichten austragen. Wegen seiner Lohnforderungen gegen die Grafen erklärt er sich für zufriedengestellt. Diese Zusagen hat er in aller Form beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg den Älteren und Christoph von Herbstadt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1483 am mitwachen nach sant Johannis Baptiste tag.

  • Archivalien-Signatur: 1209
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 Juni 25.

Papier


Kurfürst Ernst und sein Bruder Albrecht, Herzöge zu Sachsen etc., an Ernst Grafen zu Gleichen: sie hatten ihm auf Ersuchen der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, geschrieben, da die Gräfin ihre Jagdrechte durch ihn beeinträchtigt sah und sie sich nach seiner Antwort richten wollten. Jetzt hat die Gräfin sich erneut beklagt, dass der Graf sich der Sache nicht stellt, sondern sie weiter beirrt. Die Ausssteller fordern den Grafen daher auf, nicht mehr jenseits der Werra zu jagen und die Gräfin in ihrem Wildbann unbeirrt zu lassen.
Geben zu Lipzk uff mitwoch nach Bartholomei a. etc. 83.

  • Archivalien-Signatur: 2483
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 August 27.

Insert in Nr. 1355 vom 26. Jan. 1491.


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: Hans Truchseß zu Sternberg schuldete ihr jährlich an Lichtmeß 15 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Schuldurkunde. Er hat diese jetzt für dieses Jahr gezahlt. Die Gräfin sagt ihn davon los und drückt ihr Siegel auf.
Der gebin ist 1483 am heiligen palmen abint.

  • Archivalien-Signatur: 2479
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 März 23.

Liegt bei Nr. 1184 vom 19. März 1482.


Wigand von Holzheim zu Altenburg bekundet für sich, seine Ehefrau Dorothea und ihre Erben: er hatte wegen der Ehefrau Forderungen gegen Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Brüder und Herrschaft wegen der Höfe zu [Kalten-] Westheim und [Kalten-] Nordheim, die Jakob von der Tann nach seinem Tod hinterlassen hat. Derentwegen sindWigand und seine Ehefrau auf einem Tag zu Berka mit dem Grafen vertragen worden. Demnach sollte der Graf an Martini 23 rheinische Gulden wegen der seit dem Tod des Jakob aus den Höfen und Burggütern eingenommenen Zinse und Gülten zahlen. Die sind an diesem Tag gezahlt worden. Der Aussteller quittiert darüber, sagt den Grafen davon und von den Zinsen und Gülten aus den Höfen und Burggütern los und drückt sein Siegel auf. Die Ehefrau kündigt ihr Siegel an.
Der gebin ist 1483 am mitwochen nach sant Mertins tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1212
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1483 November 12.

Konzept liegt bei.

Papier


Bartholomäus de Ziliano, Archidiakon im Bistum Piacenza, päpstlicher Protonotar und Kollektor der Gelder für den Jubelablass, teilt Emmerich von Kemel, Minorit von der Observanz und Professor, vom heiligen Stuhl bestelltem Kommissar für Deutschland und das Königreich Schottland mit: vom Pleban Johann Aschenbach und dem Rat der Stadt Schleusingen, Diözese Würzburg, hat er insgesamt 16 rheinische Gulden und 12 Silbergroschen erhalten, die bei Öffnung des Opferstocks in der Pfarrkirche St. Johann Baptist vorgefunden worden sind, Kreuzzugsgelder gemäß Anordnung des gegenwärtigen Papstes Sixtus; diese Gelder hat er für den Transport zum heiligen Stuhl übernommen. Er quittiert im Namen des heiligen Stuhls und der päpstlichen Kammer und stellt darüber diese von ihm besiegelte und eigenhändig unterschiebene Urkunde aus.
Datum Romolt a.d. 1484 die vero Mercurii vicesimaquinta mensis Februarii pontificatus prefati ... Sixti pape quarti anno terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1217
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Februar 25.

Lateinisch.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Gotha bekunden: Linhard Nun hat ihnen auf Befehl und anstelle der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfinwitwe [zu Henneberg] ihren geschworenen Diener Andreas Müd vorgestellt und ihn gebeten, zur Lehnschaft der beiden Höfe zu [Kalten-] Nordheim und zu [Kalten-] Westheim auszusagen, die der verstorbene Hans von der Tann von Heinrich Grafen zu Henneberg zu Lehen hatte. Müd hat beschworen, dass Hans von der Tann diese beiden Höfe etliche Zeit vom Grafen zu Lehen hatte solange, bis er Feind des Grafen geworden ist. In der Fehde habe der Graf den Nutzen der beiden Höfe an sich gezogen. Nachdem die Fehde durch Wilhelm, Herzog zu Sachsen, beigelegt worden war, hat Gauwin von der Tann seinen Bruder Hans gefragt, wie er es mit den Höfen halten wolle. Der hat geantwortet, er wolle die Höfe nicht mehr vom Grafen Heinrich zu Lehen haben, der möge sie leihen, wem er wolle; er selbst frage nicht mehr danach. Die Aussteller drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Geben auf fritag sanct Marie Magdalene tag a. etc. 84.

  • Archivalien-Signatur: 1226
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Juli 22.

Papier


Christian Smidt, Bürger zu Themar, bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Brüder gekommen zu sein. Der hat ihn jetzt freigelassen gegen Zahlung von 70 rheinischen Gulden, davon 20 sofort, 30 an Weihnachten, die übrigen 20 an Pfingsten. Außerdem hat Smidt gelobt, gegen den Grafen, seine Brüder, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er noch besitzt, soll er in der Herrschaft in Themar anlegen. Er darf nur mit deren Zustimmung wegziehen. Dies hat er unter Eid beschworen. Bis zur vollständigen Zahlung haften seine Bürgen. Er bittet Eucharius von Bibra, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebenn 1484 auff mantag nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 1228
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 September 27.

Papier


Die Brüder Werner, Christoph, Reinhard und Hartmann Marschalk, die Witwe Margarete vom Stein zum Altenstein sowie deren Söhne Wilhelm und Jörg vom Stein, auch mit Vollmacht der übrigen Kinder der Margarete, verkaufen auf ewig den Brüdern Wolfgang, Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, ihre drei Höfe, drei Mühlen und 24 Acker Wiesen, die armen Leute, Lehen und Seldengüter, ihre Anteile an der Kemenate, Schaftrieb, Wohn- und Schafhaus, fünf Fischwässer und sechs Baumgärten, alles in Dorf und Mark Maßbach, sowie den übrigen dortigen Besitz. Die Höfe haben inne Hans Gobel, gibt acht Achtel Weizen, 27 Achtel Korn, 35 Achtel Hafer, ein Pfund Geld, front acht Tage, gibt ein Fastnachtshuhn; Peter Kerfelter hat den anderen Hof, gibt das gleiche wie Gobel; den dritten Hof hat Valentin Paul, gibt fünf Achtel Weizen, 15 Achtel Korn, 20 Achtel Hafer, alles Münnerstädter Maß, ein Pfund Geld und front vier Tage. Von den Mühlen liegt eine unterhalb Rothhausen in der dortigem Mark, daran hat Moritz von Schaumberg ein Viertel, sie zinst jährlich 20 Achtel Korn, front drei Tage; die andere liegt unter Maßbach und zinst fünf Gulden 36 Schilling zu je sechs Pfennigen an Martini; die dritte liegt oberhalb des Sees, heißt Ziegelmühle, gibt jährlich ein Mastschwein im Wert von sechs Gulden, 24 Schilling, ein Schock Eier, vier Käse, vier Fastnachtshühner, zwei Metzen Getreide von zwei Äckern bei der Mühle und front vier Tage. Diese Höfe und Güter mit den genannten, im Zinsbuch des Eberhard von Maßbach aufgelisteten Zinsen und Gülten haben die Aussteller an die Grafen übergeben mit ausführlich aufgezähltem Zubehör, wie sie das bisher anteilig besessen haben und es vom verstorbenen Bruder und Oheim Eberhard von Maßbach auf sie gekommen ist. An diesen Gütern hat Agnes von Herbstadt zu Poppenlauer ein Drittel, das ihr von ihrem genannten Bruder zugefallen ist; es ist von diesem Verkauf nicht betroffen. Für die zwei Drittel der Aussteller sind 2000 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken gezahlt worden, über die die Aussteller in aller Form quittieren. Sie setzen die Käufer in die Gewere der verkauften Güter, die freies Eigen und unversetzt sind, und versprechen Währschaft. Ein Rückkaufrecht des jungen von Maßbach und seiner Erben an den beiden Mühlen unter Rothhausen und unter Maßbach bleibt vorbehalten. Klagen Dritter vor Gerichten des Landes Franken haben die Aussteller abzustellen. Die armen Leute sind von ihren Pflichten losgesagt und an die Käufer gewiesen worden. Die Aussteller verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Werner, Christoph, Reinhard und Hartmann Marschalk, Margarete vom Stein und ihre Söhne Wilhelm und Jörg siegeln, auch für die übrigen Kinder der Margarete.
Der gebenn ist 1484 uf mitwochen nach Fabiani unnd Sebastiani etc.

  • Archivalien-Signatur: 1214
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Januar 21.

Papier


Ernst, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bekundet: Heinrich der Jüngere, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, einerseits, Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, andererseits lagen im Streit wegen 4300Gulden, die der verstorbene Heinrich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Vater der Margarete, seinem Vetter Herzog Otto, Vater Heinrichs des Jüngeren, geliehen und in seinem Testament dem verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und zweien von dessen Söhnen vermacht hatte. Gräfin Margarete hatte in der Sache rechtliche Urteile erlangt und den Herzog und seine Untertanen in den päpstlichen Bann gebracht. Der Aussteller ist von den Parteien um gütliche Beilegung dieser Irrungen ersucht worden. Diese haben ihm ihre Räte gesandt, der Herzog seinen Kanzler Gerd von Zersen, Lic. decretorum, und seinen Hofmeister Rudolf von Hodenberg, die Gräfin Jörg Voit von Salzburg, Eberhard von Münster, Jörg von Schaumberg und den Sekretär Kilian Westhausen, die an diesem Tag in Coburg vor dem Kurfürsten erschienen sind. Der entscheidet nach Anhörung der Räte wie folgt: die Gräfin hat auf ihre Kosten eine Botschaft nach Rom zu bestellen, die eine Kommission beschafft an den Dompropst zu Halberstadt und an den Offizial des Ernst, Administrators der Kirchen zu Magdeburg und Halberstadt, Sohnes des Kurfürsten, nach erfolgter Zahlung den Herzog Heinrich und seine Untertanen vom Bann zu absolvieren. Vom Eintreffen dieser Kommission aus Rom hat die Gräfin den Herzog zu informieren. Der soll einen Tag in Halberstadt ansetzen, zu dem die Gräfin die Kommission, der Herzog aber seine Räte und Diener mit den 4300 Gulden entsendet. Nach Zahlung hat die Absolution zu erfolgen, Schuldurkunde und Quittung sind an den Herzog zu übergeben. Damit sind die Parteien geschlichtet. Jede kommt für ihre Kosten und Schäden auf. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit dem Siegel des Ausstellers.
Gebin zu Coburg uff donerstag nach conceptionis Marie virginis gloriosissime a.d. 1484.

  • Archivalien-Signatur: 1233
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Dezember 9.

Papier


Es bestanden Irrungen zwischen dem Herrn [Abt] zu [Herren-] Breitungen einerseits, dem Konvent andererseits wegen seines bisherigen Regiments. An diesem Tag ist zwischen den Parteien gütlich geschlichtet worden. Der Abt wird sich künftig des Regiments, weltlicher Händel und des Haushalts enthalten. Zwei Herren aus dem Konvent sollen die Zinse, Renten und Gefälle einnehmen, Küche, Keller, Gesinde und sonstige Angelegenheiten des Haushalts besorgen und der Herrschaft Hennebergund dem Abt deswegen Rechnung legen. Der Abt soll diesen Prokuratoren die Register, Schlüssel und sonstiges überantworten und die Zinsleute an diese weisen. Die Lehen soll der Abt mit Zustimmung der Prokuratoren verleihen. Was aus den Lehen anfällt, steht je zur Hälfte den beiden Parteien zu. Mit den Gefällen aus dem Gericht hat der Abt nichts zu schaffen. Die Prokuratoren sollen ihm fünf Gulden zahlen, damit er standesgemäß leben kann, ihm auch an Weihnachten einen Rock kaufen. Die andere Hälfte der Lehen fällt in den gemeinen Beutel und soll verrechnet werden. Wer mit dem Abt wegen Schulden und Schäden zu schaffen hat, soll mit diesem verhandeln, jedoch im Beisein der Prokuratoren und, wenn nötig, auch der übrigen Herren. Wenn der Abt zu den Herren von Henneberg oder sonst in Sachen des Klosters reiten muss, sollen ihn die Prokuratoren angemessen ausstatten. Können sie die Sache selbst ausrichten, soll der Abt das geschehen lassen. Daraufhin hat der Abt den Prokuratoren Heinrich Weckman und Peter Sporer ein Verzeichnis des Hausrats, der Vorräte auf dem Hof und der Schulden übergeben; binnen acht Tagen soll ein Verzeichnis der Zinse folgen. Zeugen: Bernhard vom Berg, Amtmann zu Meiningen, Linhard Nun, Kanoniker zu Schmalkalden, und Dietz Geißhirt, Vogt zu Frankenberg. Die Prokuratoren haben dem Abt und Bernhard vom Berg gelobt, dem Kloster getreulich vorzustehen, nichts zu versetzen oder zu verkaufen.
Gescheen ... uff fritag nach omnium sanctorum a.d. 1484.

  • Archivalien-Signatur: 1232
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 November 5.

Folgen: Liste des Hausrats und der Vorräte, Liste der vom Abt gemachten und 1484 aufgelisteten Schulden; Gesindelohn.

Papier


Hans Doringk gen. Unverdorben bekundet, lange Zeit im Gefängnis des Friedrich, Grafen von Henneberg, gewesen zu sein. Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat ihrer Söhne ihm wegen drei Viertel Schafe in Maßfeld unterhalten und ihm diese jetzt zurückgegeben. Er sagt die Gräfin, ihre Erben und Herrschaft davon los. Er soll deswegen gegen diese keine Forderungen erheben, sich nicht rächen und nichts gegen diese unternehmen, insbesondere nicht gegen Hans Schender aus Schmeheim, dessen Knecht er gewesen ist. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1484 am monntag nach sant Michels tag.

  • Archivalien-Signatur: 1230
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Oktober 4.

Papier


Hans Dreissigacker, wohnhaft zu Bettenhausen, bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis der Herren von Henneberg in Maßfeld gekommen zu sein. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden und verspricht, auf Lebenszeit nichts gegen die Herrschaft zu tun oder zu veranlassen. Seine Erbgüter in Bettenhausen, Seeba und Ottenhausen hat er der Herrschaft und seinen Bürgen übertragen, die die Güter angreifen, verkaufen und versetzen können, wenn er seine Schulden nicht binnen vier Wochen bezahlt. Bürgen sind die Brüder Kilian und Heinz Dreissigacker sowie Lutz Hawenschilt. Der Aussteller verspricht, sie schadlos zu halten. Aussteller und Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie bitten den Junker Balthasar vom Hain gen. Slaun, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff sonabent nach sent Kiligans tag 1484.

  • Archivalien-Signatur: 1224
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Juli 10.

Papier


Hans Smidt, Bürger zu Themar, bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Brüder gekommen zu sein. Der hat ihn jetzt freigelassen gegen Zahlung von 50 rheinischen Gulden, davon 25 am Martini, die übrigen 25 an Pfingsten. Außerdem hat Smidt gelobt, gegen den Grafen, seine Brüder, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er noch besitzt, soll er in der Herrschaft in Themar anlegen. Er darf nur mit deren Zustimmung wegziehen. Dies hat er unter Eid beschworen. Bis zur vollständigen Zahlung haften seine Bürgen. Er bittet Albrecht Zufraß, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebenn 1484 auff mantagk nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 1229
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 September 27.

Papier


Herrschaft Schwarza Urk. Nr. 187

  • Archivalien-Signatur: 1223
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Juli 8.

Regest:
Berthold, Erwählter zu Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Germanien und Kurfürst, bekundet, daß sein Bruder Otto, Graf und Herr zu Henneberg, ihm 3000 Gulden rheinischer Landeswährung geliehen hat, die an Jacobi [25. Juli] über ein Jahr in Münnerstadt oder Schweinfurt zurückzuzahlen sind. Der Aussteller siegelt. Ruprecht Graf zu Solms, Domkustos, und das Domkapitel geben dazu ihre Zustimmung und kündigen das Kapitelssiegel an. Die Renten und Gefälle des Domkapitels und der Präsenz bleiben davon unberührt.
Geben zcu santt Mertinsburg inn unser stadt Meintze uff sanct Kilians tage a.d. 1484.


Johann Molner bekundet, dass Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie auf seinem Stift Schmalkalden begnadet hat, die vormals Heinrich Heuschreck innehatte. Er soll dort persönlich sitzen und der Vikarie nach bestem Wissen vorstehen. Er darf nur mit Zustimmung des Grafen abwesend sein oder die Vikarie vertauschen. Er soll des Grafen Schaden warnen, sein Bestes werben und ein williger Kaplan sein. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Ditleib Sturm, des Grafen Kaplan zu Mainberg, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1484 am fritag nach sant Mathias tag.

  • Archivalien-Signatur: 1218
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Februar 27.

Papier


Jörg von Schaumberg, Amtmann zu Schleusingen, erteilt Kilian Smidt, der die gnädige Frau [Gräfin Margarete von Henneberg] um Geleit ersucht hatte, in deren Namen hiermit Geleit auf dem Hin- und Rückweg zum Rechtstag am kommenden Sonntag und Montag in Schleusingen zum Vorbringen gegen [Kunz] Wildmeister.
Gebin auff montagk nach ad vincula Petri a. 84.

  • Archivalien-Signatur: 1227
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 August 9.

Papier


Kilian Smidt bekundet: er hatte die gnädige Frau [Gräfin Margarete] und die Herrschaft gebeten, ihn zu beurlauben und ihm die noch ausstehenden Jahre zu erlassen. Man hat sich dahin geeinigt, dass ihm das bleibt, was ihm aus dem Zentgrafenamt zu Waldau über Winter und Sommer zugekommen ist an Korn, Gerste, Hafer und Flachs; Gras und Gerten jedoch sollen beim Amt bleiben. Er, seine Ehefrau und ihre Erben werden wegen der Vorfälle keine Forderungen gegen die Gräfin oder die Herrschaft erheben. Er sagt, auch im Namen von Ehefrau und Erben, die Herrschaft von allen Forderungen los und bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Eisfeld, ihr Siegel aufzudrücken.
Gebin 1484 auff sannd Peter und Pauls tag.

  • Archivalien-Signatur: 2481
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Juni 29.

Insert in Nr. 1221 vom 23. März 1489.


Linhard Hubner gen. Hesse bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis der Herrin und der Herrschaft zu Henneberg in Maßfeld gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Verwandten ist er jetzt freigelassen worden. Er verspricht, sich an der Herrschaft, den Ihren und allen Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen die Herrschaft, Lande und Leute zu tun oder zu veranlassen. Dies hat Linhard beschworen. Er bittet Balthasar vom Hain gen. Slaun, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1484 uff mitwochen nach sant Margretin tag der heilligen jungfrawen.

  • Archivalien-Signatur: 1225
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Juli 14.

Papier


Linhard Nun, Chorherr und Kellner der Grafen von Henneberg zu Schmalkalden, bekundet: im Register, nach dem der verstorbene Graf [Wilhelm] im Jahr 1468 die Steuer im Amt Schmalkalden hat erheben lassen, war Kunz Koch, Wirt zu Frauenbreitungen, mit einem Gulden verzeichnet. Dies nimmt er auf seine als Priester und dem Grafen geleistete Eide; von ihm geschrieben, er drückt sein Siegel auf.
Gescheen uff mantag nach Petri a.d. etc. 84.

  • Archivalien-Signatur: 1216
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Februar 23.

Papier


Margarete, geborene Gräfin von Henneberg, Klosterfrau zu [Stadt-] Ilm, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, sowie deren Söhne, ihre Mume und Vettern, schulden ihr jährlich an Martini 22 Gulden, die sie jetzt gezahlt haben. Die Ausstellerin sagt sie für dieses und allevergangenen Jahre davon los und bittet die Äbtissin Katharina Gräfin von Wertheim, ihre Mume, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigt ihr Siegel an.
Datum a.d. 1484 feria sexta post Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 1219
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 März 26.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, auch für ihre Erben, dem Ritter Hans Fuchs von Bimbach und seinen Erben 780 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, für die dieser ihnen seinen Anteil am Zehnten zu Forst übergeben hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Verkaufsurkunde. Die Summe ist an Kathedra Petri 1486 je nach Wunsch des Gläubigers in Schweinfurt oder Haßfurt fällig. Dafür werden Bürgen gestellt, die bei Säumnis auf Mahnung je einen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in einer der beiden Städte zum Einlager zu schicken haben, bis die Summe und mögliche Schäden gezahlt sind. Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Die Aussteller versprechen, ihre Bürgen schadlos zu halten; sie siegeln. Die Bürgen NN. übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1484 uff sonnabint sant Gallen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1231
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Oktober 16.

Papier


Melchior Weyssensehe bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte ihn wegen seiner Handlungen, derentwegen sie ihn am Leib hätte strafen können, ins Gefängnis gelegt, ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich deswegen an der Gräfin, ihren Söhnen, Erben und Herrschaft sowie den übrigen Beteiligten nicht zu rächen, auf Lebenszeit nicht in der Herrschaft Henneberg, dem Fürstentum Hessen und dem Stift Fulda zu wohnen und zu wandern, auch nichts gegen die Gräfin deren Erben und Herrschaft zu tun oder zu veranlassen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, ihr Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben 1485 am freitag nach der unschuldigen kindelein tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1234
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Dezember 31.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Papst Sixtus [IV.] an den Abt des Benediktinerklosters [Herren-] Breitungen sowie Dekan und Kustos des Kollegiatstiftes Schmalkalden, Diözese Würzburg: Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Themar, Diözese Würzburg, haben ihm mitgeteilt, dass sie für ihr Seelenheil eine ewige Kaplanei am Altar der Jungfrau Maria in ihrer Pfarrkirche St. Bartholomäus, die mit der Pfarrkirche St. Veit in Leutersdorf uniert ist, gestiftet haben. Der Kaplan soll wöchentlich drei Messen lesen, montags für die Verstorbenen, dienstags für den Leib Christi und samstags für die Jungfrau Maria, jeweils am Morgen und mit Gesang. Für den Unterhalt des Priesters, der diese Messen liest, haben sie Einkünfte von jährlich 26 rheinischen Gulden und ein angemessenes Wohnhaus verschrieben und den Papst um Bestätigung der Kaplanei ersucht. Das Patronats- und Präsentationsrecht bei Vakanz soll Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, weltlichem Herrn der Stadt, und seinen Nachfolgern zustehen. Auf Bitten von Bürgermeister, Rat und Gemeinde überträgt der Papst die Pfründe an Paul Mistener, Kleriker der Diözese Würzburg, und befreit diesen von eventuellen Kirchenstrafen. Seine Rechte an Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, auch solchen, die er aufgrund von Dispensen innehat oder an denen er Expektanzen oder andere Rechte hat, sowie an deren Früchten und Einkünften bleiben in Kraft. Der Papst beauftragt die Adressaten, zwei oder einen von ihnen mit der Prüfung dieser Angaben. Wenn die zutreffen, sollen sie die neue Kaplanei errichten und ihr die 26 Gulden und das Haus verschreiben; das Patronats- und Präsentationsrecht soll dem Grafen Wolfgang und seinen Nachfolgern übertragen werden. Die Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung und deren Einkünfte, die nach Aussage des Paul Mistener den genannten Wert nicht überschreiten, sollen ihm durch die Adressaten in aller Form übertragen werden. Paul oder sein Prokurator sollen in den körperlichen Besitz der Pfründe eingesetzt werden. Anderslautende, dem Bischof von Würzburg gewährte Indulte stehen dem nicht entgegen.
Datum Rome apud sanctum Petrum a.d. 1484 decimoseptimo Kal. Iunii pontificatus nostri a. terciodecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1220
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Mai 16.

Lateinisch.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, teilt dem Dekan Franz [Boler] und dem Kapitel seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden mit, dass er dem Nikolaus Swengler die Vikarie des Altar St. Elisabeth im Stift verliehen hat, die vormals Jörg Krasch innehatte und die tauschweise an Swengler gekommen ist. Die Adressaten werden angewiesen, Swengler die zugehörigen Zinse und Gülten sowie einen Stand im Chor zuzuweisen, wie es Gewohnheit ist. Siegel des Ausstellers.
1484 am dinstag nach unser lieben frauwen tag Lichtmisse gnant.

  • Archivalien-Signatur: 1215
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Februar 3.

Papier


Zwischen Peter Tolde wegen seiner Kinder, Mathes Gotwalt aus Queienfeld und Heinz Trabat aus Berkach als Klägern einerseits, Albrecht Bemple, Müller zu Irmelshausen, als Beklagtem andererseits bestanden Irrungen. Die Parteien haben einander vor das Gericht zu Irmelshausen, dann vor das zu Wasungen gezogen. Die Kläger haben den Müller zu Urteil und Bann gebracht. Bernhard vom Berg, Amtmann zu Meiningen, Paul Narbe, Kilian Westhausen und Kaspar Gunther haben auf Befehl der [Gräfin Margarete] Frau von Henneberg die Parteien dazu gebracht, sich ihrem gütlichen Spruch zu unterwerfen. Diese haben das Paul Narbe in die Hand gelobt. Nach Ladung und Anhörung entscheiden die Schlichter wie folgt: die vier Acker Wiesen, die zu Irmelshausen oberhalb der Mühle liegen und von den dortigen Heiligen zu Lehen rühren, sind nach Aussage der Kläger ihnen sämtlich übertragen worden, der Müller habe sie mit Gewalt und ohne Recht an sich gebracht. Sie sollen künftig dem Müller zustehen, der sie von den Heiligen zu Lehen empfangen soll. Er hat dafür den Klägern 92 rheinische Gulden zu zahlen, davon 40 in bar. Für die übrigen 52 hat er Bürgen gestellt, die den Klägern zugesagt haben, Heinz Helwig aus Rappershausen und Lorenz Lederman aus Irmelshausen. Er soll binnen drei Tagen darüber eineUrkunde ausstellen und den Schiedsrichtern davon Kenntnis geben, die dann die Zahlungsfrist für die 52 Gulden festsetzen werden. Bernhard vom Berg drückt sein Siegel auf, dessen sich die übrigen mit bedienen.
Gebin 1484 am dinstag nach visitationis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1222
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1484 Juli 6.

Papier


Andreas vom Strauch, Schultheiß zu Wasungen, bekundet, dass Hans Kreuch der Ältere, Bürger zu Wasungen, vor ihm eine Aussage gemacht hat. Der Schultheiß hat ihn aufgefordert, unter den dem Herrn und den Schöffen zu Wasungen geleisteten Eiden die Wahrheit zu sagen. Kreuch hat ausgesagt: vor etwa 30 Jahren, als Hans vom Strauch, Vater des Ausstellers, Schultheiß zu Wasungen war, hat der ihn gebeten, mit ihm nach Metzels zu gehen und eine Irrung um Zinse und Bede auf den dortigen Gütern beizulegen. In Metzels hat Hans vom Strauch mit Kreuchs Rat vier Männer gewählt - Hans Kunckel, Klaus Kolb, Andreas Kolb und Erhard Haselbach, die noch am Leben sind und damals dem Hans vom Strauch anstelle des Herrn [Grafen] in die Hand gelobt haben, die Zinse und Bede auf diese Güter nach bestem Gewissen anzusetzen, so dass jedermann Recht geschehe. Die damals in Metzels lebenden Männer haben das den vier Männeern übertragen und sich verpflichtet, deren Festlegungen nachzukommen. Die haben daraufhin Zinse und Bede auf die Güter gelegt; an Holz und Gemeinde hat man damals nicht gedacht. Kreuch hat sich, wenn nötig, zu weiteren Aussagen bereit erklärt. Andreas vom Strauch bekundet auf seinen Amtseid, dass dies so vor ihm geschehen ist, und kündigt sein Siegel an.
Geben mitwochen nach Udalrici a.d. etc. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1250
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juli 6.

Nach Ausweis von Nr. 1251 war Andreas Kolb bereits verstorben!

Papier


Andreas vom Strauch, Schultheiß zu Wasungen, bekundet: vor ihm hat Lutz None, Nachbar zu Metzels, unter Eid die folgende Aussage gemacht: vor etwa 30 Jahren, als er zu Metzels Eigen und Erbe hatte und dort Nachbar und Hirt gewesen ist, ist der verstorbene Hans vom Strauch, Vater des Ausstellers und damals Schultheiß zu Wasungen, im Auftrag des Herrn nach Metzels gekommen, um Zinse und Bede auf die Güter in Metzels festzusetzen, da es deswegen Irrungen gegeben hatte. Vier dazu gewählte Männer - Hans Kunckel, Klaus Kolb, der verstorbene Andreas Kolb und Erhard Haselbach, noch am Leben, haben dem Schultheißen anstelle des Grafen gelobt, die Zinse und Bede nach bestem Gewissen festzulegen, so dass jedermann Recht geschehe. Die damals in Metzels lebenden Männer haben sich dem Spruch der vier unterworfen. Die haben eine Satzung nur zu Zinsen und Bede gemacht. Zu Holz, Gemeinde in den Wüstungen Günthers und Oberwallbach wurde von den Männern nichts geregelt. Bis zur Entstehung von Irrungen zwischen den Männern zu Metzels, Günthers und Oberwallbach hat None nie gehört, dass jemand Anteile an Holz und Gemeinde auf den Wüstungen gehabt hat außer den Ganerben dieser Wüstungen. None ist zu weiteren Aussagenbereit. Der Schultheiß nimmt auf seinen Amtseid, dass diese Aussage so vor ihm geschehen ist, und kündigt sein Siegel an.
Geben freitag sent Kilianis tag a. etc. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1251
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juli 8.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Hans Arper der Alte mit, dass er sein, seiner Lande, Leute und Untertanen Feind sein will, da ihm gegenüber die Männer von Oberkatz und Heinz [vom] Strauch gegen Ehre und Recht gehandelt haben, obwohl er angeboten hatte, vor dem Grafen und seinen Räten Recht zu nehmen und sein Junker Wigand von Holzheim sich für ihn bei den Amtleuten Jörg Marschalk, Hans vom Stein und Johann Koch verwendet hatte. Von diesen hat er keine Antwort erhalten. Deshalb wollen er und seine Helfer auf des Grafen Schaden trachten, sich aber ihre Ehre hiermit bewahrt haben. Wigand von Holzheim siegelt.

  • Archivalien-Signatur: 1530
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1485]

Gehört sachlich mit Nr. 1211 / 1212 (1483 Sept. 23 / Nov. 12) zusammen. Laut Rückvermerk wurde der Brief am Sonntag nach Jacobi in Schleusingen abgeliefert.

Papier


Der Priester Paul Mistener bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Frühmesse zu Benshausen begnadet hat, die Konrad Scheydmantel resigniert hatte. Mistener verspricht, ein williger Kaplan zu sein, der Frühmesse getreulich vorzustehen und sie nur mit Zustimmung des Grafen zu tauschen. Er hat dessen Schaden zu warnen und Bestes zu werben. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gebin 1485 am sonnabint nach Jacobi.

  • Archivalien-Signatur: 1253
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juli 30.

Papier


Ernst, Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bekundet, auch für seinen Bruder Albrecht: der Abt zu Verßra hat vom Klosterhof Schweighof bisher das Jahr hindurch mit zwei Knechten, vier Pferden und einem Wagen in das Amt Coburg oder zu sonstigen Fahrten über Land gedient; er hat die Knechte mit Lohn, das Geschirr an Wagen und Pferden sowie den Hufbeschlag der Pferde bei den Fahrten über Land besorgen müssen. Wenn in den Landen diesseits des Waldes Steuer erhoben wurde, hat der Abt wegen des Schweighofs und des Georgenbergs 30 Gulden, bei einer Hafersteuer 43 Sömmer Hafer gegeben. Diese Belastung ist für das Kloster zu groß. Ursprünglich ist die Steuer für Schweighof und Georgenberg nicht erhoben worden, die Erhebung verstößt auch gegen die Freiheiten und Privilegien des Klosters, das in Schutz und Schirm des Kurfürsten steht. Der legt daher fest, dass das Kloster künftig drei Viertel eines Jahres dienen soll. Im vierten Viertel, zu einer beliebigen Zeit zwischen Kathedra Petri und Michaelis, sollen sie, wenn die Pferd und Wagen selbst benötigen, das dem Schosser zu Coburg acht Tage vorher mitteilen, damit der sich andere Fuhren besorgen kann. Innerhalb der Frist dürfen sich dies bis zu drei Mal tun; in der übrigen Zeit sollen sie ungehindert zur Verfügung stehen. Abt und Kloster haben dabei Wagen und Pferde nicht mehr mit Kost und Futter, Hufschlag und Zehrung zu versorgen. Steuer soll von Schweighof und Georgenberg nicht mehr erhoben werden. Zwischen dem Amtmann zu Heldburg und dem Kloster bestanden Irrungen wegen der Untertanen des Klosters in Amt und Zent Heldburg, da der Abt die Entscheidung über Schulden und Gülten für sich beansprucht hat. Künftig sollen Äbte und Kloster das Erbgericht über ihre Untertanen, deren Schulden und Gülten haben. Zentbare Taten stehen im Amt Heldburg und anderen Ämtern jedoch den jeweiligen Zentgerichten zu. Der Kurfürst siegelt, auch für seinen Bruder.
Der geben ist zu Coburgk an dinstag Prisce virginis 1485.

  • Archivalien-Signatur: 1235
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Januar 18.

Papier


Fritz Rauwe, Bürgermeister zu Suhl, und Kunz Schuchart, Schultheiß zu Tambach, bekunden: am Sonntag nach Himmelfahrt, Exaudi, waren sie auf dem Kirchberg zu Suhl. Dort hat Klaus Flitner bei Kaspar Weyner gestanden und mit ihnen über eine Aussage geredet, die Adam Zinck in Schleusingen vorgelegt hatte. Flitner hat Weyner seine Aussage vorgehalten, er habe auf einer Tanne gesessen, um junge Elstern auszunehmen. Dann solle er, Flitner, gekommen sein mit Martha [Margarete] Smid, sie sollen sich neben- und aufeinander unter den Baum gelegt haben. Wenn Kaspar das gesehen habe, solle er es öffentlich sagen. Daraufhin hat Kaspar gesagt, er habe das nicht gesehen. Flitner habe ihn daher gefragt, was er das dort ausgesagt habe, und habe den Bürgermeister und den Schultheißen gebeten, genau zuzuhören. Kaspar hat gesagt, er habe auf einem Baum gesessen und junge Vögel ausnehmen wollen. Dabei habe er gesehen, dass Klaus Flitner und Martha Smid miteinander zur Lauter hin gegangen und zur großen Wiese ihres Vaters gekommen sind. Martha ging auf die Wiese, Flitner zur Lauter hin. Mehr habe er nicht gesehen. Diese Aussage des Kaspar Weyner bezeugen die Aussteller auf ihre Amtseide.

  • Archivalien-Signatur: 1257
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [ vor 1485 Dezember 15].

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Flitner vorgelegt.

Papier


Hans Leupolt, Bürger zu Schmalkalden, bekundet, Meister Hans Koch von Schleusingen und dessen Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde 15 rheinische Gulden schuldig zu sein, die am nächsten Tag Johann Baptist [24. Juni] zurück zu zahlen sind. Bei Säumnis ist an diesem Termin ein Gulden Zins fällig. Als Unterpfand setzt Leupolt Haus und Hofreite "inn stauffs gasse" zwischen den Häusern von Linhard Brückner und Heinz Adolf sowie seine liegende und fahrende Habe, an die die Gläubiger bei Säumnis greifen können. Leupolt bittet Johann Moer und Jörg Wolff, Schultheißen der Herren von Hessen und Henneberg,ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1485 am montag nach Johannis Baptiste.

  • Archivalien-Signatur: 1245
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juni 27.

Papier


Hans Zufraß zu Henfstädt bekundet die vor ihm durch einige Männer unter ihren dem Grafen von Henneberg und der Stadt Themar geleisteten Eiden gemachten Aussagen. Bastian Genslin und Michael Schick, beide Bürger zu Themar, haben ausgesagt: 1480 waren sie von Rat und Gemeinde zu Bürgermeistern gewählt, haben im Namen des Grafen und der Stadt die gewöhnliche Bede gefordert und eingenommen; Anna Nusperger ist die Bede, 18 Böhmische, schuldig geblieben. Heinz Kesler, jetziger Bürgermeister, und Kunz Kun, Ratsgenosse, haben einmütig ausgesagt, dass 1481 Bürgermeister und Rat von jedem Bürger und jeder Bürgerin die Hälfte der vom verstorbenen Grafen Wilhelm geforderten Steuer angesetzt haben; die verstorbene Anna Nusperger hat diese Steuer, 18 Böhmische, nicht entrichtet. Heinz Kesler und Michael Goldener, Bürger zu Themar, haben ausgesagt, dass sie 1481 von Rat und Gemeinde zu Bürgermeistern gewählt worden waren und die Bede und die andere Hälfte der Steuer gefordert haben; die verstorbene Frau ist diese, insgesamt 36 Böhmische, schuldig geblieben. Sie sind zu weiteren Aussagen bereit. Hans Zufraß bekundet, dass diese Aussagen vor ihm geschehen sind, und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1485 am mitwochen nach allerheyligen.

  • Archivalien-Signatur: 1256
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 November 2.

Papier


Heinrich Neukome, kaiserlicher Notar und Stadtschreiber zu Schmalkalden, bekundet eigenhändig: an diesem Tag zur Vesperzeit erschien vor ihm Hans Gobell. Nachdem der Notar Hans Koles und Jörg Klingenbach, beide aus Schmalkalden, sowie Hartung Warmundt aus Meiningen als Zeugen hinzugebeten hatte, hat Gobell nach Belehrung unter Eid ausgesagt, dass gegen Klaus Flitner aus Suhl in Schleusingen ausgesagt worden sein solle, Flitner habe Gobell Margarete Smid und etliche Dinge angeboten, wenn er sie ehelichen wolle. In Schleusingen wurde auch ausgesagt, Flitner habe Gobell angeboten, wenn er seine Hure zur Ehe nehmen wolle, dann werde er ihm Karren, Pferd und 40 Gulden geben. Gobell bekundet, dass er diese Worte von Flitner nicht gehört und Flitner ihm weder die Margarete Smid noch Karren oder Pferd angeboten hat. Mit solchen Behauptungen tue man ihm und Flitner Unrecht. Diese Aussage bekundet der Notar; er drückt sein Siegel auf.
Geben und gescheen uff mitwochen nach dem sontag Exaudi a.d. 1485.

  • Archivalien-Signatur: 1240
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Mai 18.

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Flitner vorgelegt.

Papier


Johann Hasel, Frühmesser zu Suhl, bekundet: Lorenz Smidt hat eine Aussage über Hans [Gobell], des Klaus Flitners Knecht, gemacht. Er ist damals dabei gewesen und hat den ganzen Tag mit gezecht. Er hat daher ebenfalls vom Knecht gehört, sein Herr habe ihm Karren und Pferd angeboten, dazu 40 Gulden, wenn er die Hure ehelichen wolle. Dies nimmt Hasel auf seinen priesterlichen Eid. Er hat die Urkunde selbst geschrieben und besiegelt.
An mitwochen vigilia ascensionis domini a.d. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1239
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Mai 11.

Zum Namen des Knechts vgl. Nr. 1240.

Papier


Jörg Eberhart, Schultheiß, Heimburge, Zwölfer und Gemeinde des Dorfes Herpf bekunden, Christoph von Herbstadt und seinen Erben 100 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihnen bar zur Beseitigung ihrer Schäden geliehen hat. Die Summe ist an Kathedra Petri in drei Jahren je nach Wunsch desGläubigers in Meiningen oder Themar zurückzuzahlen. Innerhalb der Frist sind jährlich sechs Gulden Zins an einen der beiden Orte fällig. Bei Säumnis haben zwei von den Zwölfern und zwei aus der Gemeinde nach Mahnung unverzüglich in einem offenen Wirtshaus in Meiningen oder Themar Einlager zuleisten, bis Hauptsumme, Zinsen und Schäden bezahlt sind; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Ausfallende Bürgen sind zu ersetzen. Kommen die Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger an Leib, Hab und Gut greifen, Pfänder nehmen, diese versetzen und verkaufen, bis die Rückstände bezahlt sind. Nichts soll davor schützen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten die Junker Paul Narbe, Vogt zu Maßfeld, und Balthasar vom Hain gen. Slaun um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, erteilt dazu, auch für ihre Söhne Wilhelm und Ernst, ihre Zustimmung und kündigt ihr Siegel an.
Der gebin ist 1485 am sontag Esto michi.

  • Archivalien-Signatur: 1236
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Februar 13.

Papier


Jörg von Schaumberg, Amtmann zu Schleusingen, Kunz Wildmeister, Zentgraf zu Waldau, sowie Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Suhl bekunden: vor ihnen auf gehegter Bank hat Adam Zinck, Frühmesser [zu Suhl], geklagt gegen Margarete Russ, nachdem Klaus Flitner in Schleusingen öffentlich gesagthatte, sie wäre zu ihm nach Neundorf gekommen und hätte sie gebeten, ihrer Tochter einen frommen Gesellen zu schicken, wie er das für Fritz Stockers Frau getan habe. Sie habe Sorge, der Pfaffe halte ihr zu und hänge an ihr. Da habe er gefragt, welcher Pfaffe, habe sie geantwortet, der Adam. Dieser bat, sie zu fragen, was sie dazu wisse. Das wurde für Recht erkannt. Vom Amtmann auf ihre Pflicht als Frau befragt, hat Margarete öffentlich ausgesagt, damit tue man ihr Gewalt an, denn sie habe nie um so etwas nachgesucht. Sie sei nie allein nach Neundorf in Flitners Haus gekommen, sondern nur mit anderen Frauen zu Kindtaufen und Kindbetten, habe dort gegessen und getrunken. Wenn nötig, sei sie zu weiteren Aussagen bereit. Zinck bat darum, das gerichtlich festzuhalten. Dies bekundet der Amtmann, er drückt sein Siegel auf.
Gegeben uff dinstag nach Bonifacii a.d. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1242
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juni 7.

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Adam Zinck vorgelegt.

Papier


Jörg von Schaumberg, Amtmann zu Schleusingen, Kunz Wildmeister, Zentgraf zu Waldau, sowie Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Suhl bekunden: vor ihnen auf gehegter Bank hat Adam Zinck, Frühmesser zu Suhl, gegen den dortigen Bürger Kaspar Fleischman gen. Weyner geklagt, der vor einiger Zeit vor dem Schultheißen Kaspar Jost und etlichen Schöffen zu Suhl eine Aussage gemacht hat, die er jetzt als Scherz hinstellt. Er habe nicht gemerkt, dass der Schultheiß das auf seinen Eid gestellt habe. Zinck beantragt, Weyner zur nochmaligen Aussage anzuweisen. Nach Rede und Wiederede wurde zu Recht erkannt, Weyner solle erneut aussagen. Zinck ließ durch seinen Fürsprecher fragen, wann das geschehen solle, und forderte, dass solle bald vor gehegter Bank geschehen. Weyner, vom Amtmann vereidigt und zur Aussage aufgefordert, hat ausgesagt, er sei seinerzeit im Hammer in der Lauter gewesen undhabe ein Stück Eisen im Feuer gehabt, das er erhitzen sollte. Das ist ihm lang geworden. Da er ein Vogelnest wusste, das er ausnehmen wollte, sei er auf einen Baum gestiegen, da kamen Klaus Flitner und Margarete Smid und legten sich zusammen unter den Baum. Er sei erschrocken, denn Flitner habe ihm ein Kind aus der Taufe gehoben, daher wurde es ihm auf dem Baum sehr lang. Er hat gesehen, dass Flitner auf Margarete zwischen deren Beinen lag und die Beine nackt waren. Die Aussteller versichern auf ihre den Herren zu Henneberg geleisteten Eide, dass diese Aussage vor ihnen gemacht worden ist. Schaumberg als Richter drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Der geben ist 1485 am dinstag nach Bonifacii.

  • Archivalien-Signatur: 1241
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juni 7.

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Adam Zinck vorgelegt.

Papier


Kaspar Jost, Schultheiß zu Suhl, bekundet: Hans Stichinhauffen und Valentin Hensel, Einwohner des Fleckens Suhl, haben vor ihm unter Eid und einmütig ausgesagt: als sie vormals in Klaus Flitners Haus waren, sind sie verdrossen worden, waren sich aber bald einig, nach "morchen" zu gehen. Als sie vor das Tor bei Borssen Garten kamen, wurden sie eines Menschen beim Ilmborn gewahr und wunderten sich, wer das sein könne. Dann sahen sie, dass es Klaus Flitner war. Sie legten sich unter den Zaun und warteten, wohin er ginge. Da kam Daniel Konckel zu ihnen und sagte, Margarete Smid ist drüben und will wässern. Da sagten sie zueinander, wollen wir gehen und sehen, was das wird und wo Flitner hingekommen ist. Sie gingen die Senke hinab bis auf den Lautenbergsrain, dort wurden sie seiner unter einer Hainbuche gewahr. Da kam Margarete Smid die Wiese herauf zu Klaus Flitner unter die Buche. Sie schlichen sich näher heran, wurden aber bemerkt. Daraufhin lief Margarete wieder auf die Wiese, er ins Holz. Wohin er gegangen ist, wissen sie nicht. Sie gingen zu ihr auf die Wiese, sie fing an zu reden. Der Schultheiß bekundet auf seinen der Herrschaft Henneberg geleisteten Eid, dass dies so ausgesagt worden ist; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1485 am sunabend nach sant Veits tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1244
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juni 18.

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Adam Zinck vorgelegt.

Papier


Kaspar Jost, Schultheiß zu Suhl, der Bergmeister Klaus Schluth, Betz Henckin und Klaus Schluth der Junge, alle des Rats zu Suhl, bekunden: Adam Zinck, ihr Frühmesser, hat darum ersucht, eine Aussage der Schwägerinnen Katharina und Else Bopp über Klaus Flitner und Margarete Smid festzuhalten. Vom Schultheißen auf ihre Ehre befragt, haben die einmütig ausgesagt, im vergangenen Jahr seien sie vor der Türe des Waidhauses gestanden und hätten gesehen, dass Flitner den Weg zu den Schlauchgärten gegangen wäre; Margarete Smid wäre auf der anderen Seite, wo man "in den lewether" geht, zum Tolnberg hin gegangen. Als Flitner an den Hertzersbrunnen gekommen sei, wäre er über die Wiesen zu der Margarete in das Holz am Tolnberg gegangen. Els Beck hat gesagt: ihre Mutter will die Wahrheit wissen, ich will gehen und es ihr sagen. Sie sei eilends zu ihr gegangen und hätte es ihr gesagt. Die Mutter sei alsbald zuihrem Bruder Hans Glump gegangen und habe ihn um Rat gefragt, wie sie sich verhalten solle. Als sie hinausging, ist ihr Glump auf dem Weg begegnet, sie ist umgekehrt. Die Aussteller bekunden auf ihren dem Stuhl zu Suhl geleisteten Eid, dass dies so vor ihnen ausgesagt worden ist. Der Schultheiß drückt sein Siegel auf.
Geben 1485 am donnerstag nach sant Veits tag des heilgenn merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1243
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juni 16.

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Adam Zinck vorgelegt.

Papier


Kaspar Weyner, Bürger zu Suhl, bekundet: als er vor Zeiten auf einer Tanne Elstern ausnehmen wollte, kamen Klaus Flitner und Margarete Smid unter die Tanne und legten sich zueinander. Das hat er mit eigenen Augen gesehen; zu weiteren Aussagen ist er bereit. Er bittet Kaspar Jost, Schultheißen zu Suhl, sein Siegelaufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sunabend nach dem suntag Jubilate a.d. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1237
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 April 30.

Papier


Lorenz Smidt, Bürger zu Suhl, bekundet: da Margarete Smid und Klaus Flitner im Unwillen miteinander sind, ist er ersucht worden, über sein Wissen Auskunft zu geben. Hans [Gobell], der Klaus Flitners Knecht war, hat in seinem Haus laut gesagt, sein Herr wolle ihm seine Hure und mit ihr Hab und Gut geben, er habe das aber abgelehnt. Dies nimmt Smit auf seinen dem Erbherrn geleisteten Eid. Er bittet Kaspar Jost, Schultheißen zu Suhl, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Geben am sunabend nach Jubilate a.d. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1238
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 April 30.

Zum Namen des Knechts vgl. Nr. 1240.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, ihren Rat und Getreuen Heinz Seybot von Rambach in ihren Geschäften zum Römischen Kaiser [Friedrich] entsandt zu haben, und bittet alle Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten und sonstige Stände des Reiches, diesem, seinen Knechten, Pferden und Habe sicheres Geleit durch ihre Lande und Herrschaft zu gewähren. Sie drückt ihr Siegel auf die Rückseite auf.
1485 am dinstag nach sant Severins tag.

  • Archivalien-Signatur: 1255
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Oktober 25.

Papier


Martha von Jüchsen, Witwe des Ulrich von Jüchsen, verkauft auf ewig der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Söhnen, Erben und der Herrschaft Henneberg das "hellersgewende" mit Ellern und Äckern, etwa 115 Acker groß, für bereits gezahlte 40 rheinische Gulden.Die Ausstellerin sagt die Gräfin davon los, setzt diese und ihre Erben in die Gewere der verkauften Grundstücke, die frei, unversetzt und unverpfändet sind, und verspricht Währschaft. Eventuelle Klagen hat sie abzustellen. Martha von Jüchsen hat in aller Form auf die Grundstücke verzichtet; sie bittet Wilhelm Lutolf, Pfarrer zu Exdorf, und ihren Verwandten Balthasar vom Hain gen. Slaun um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1485 am sonnabint nach unser liebin frauwen tag nativitatis genandt.

  • Archivalien-Signatur: 1254
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 September 10.

Papier


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, vidimiert eine auf Pergament geschriebene Urkunde des Römischen Königs Sigmund vom 17. März 1426 [Nr. 2500], besiegelt mit dem gelben Majestätssiegel; dieses wird beschrieben. Unter dem Text befindet sich das Zeichen des Registrators Heinrich Fix. Der Abt siegelt.
Geben 1485 am zinstage nach sant Severus tag.

  • Archivalien-Signatur: 373
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Oktober 25.

Pergament


Philipp Diemar, Amtmann zu Schmalkalden, bekundet: vor ihm hat Heinz Heczel, wohnhaft zu Schwallungen, unter Eid ausgesagt: vor etwa 30 Jahren, als er Schultheiß zu Metzels war, sei der verstorbene Hans vom Strauch, damals Schultheiß zu Wasungen, auf Befehl des verstorbenen Grafen Wilhelm [von Henneberg] nach Metzels gekommen, um allenthalben in Metzels Zinsen und Bede festzusetzen, um die es Irrungen gegeben hatte. Man habe vier Männer gewählt - Hans Kunckel, Klaus Kolb, den verstorbenen Andreas Kolb und Erhard Haselbach, noch am Leben, die dem Hans vom Strauch anstelle des Grafen in die Hand gelobt haben, Zinsen und Bede nach bestem Gewissen festzusetzen, so dass jedermann Recht geschehe. Die Männer zu Metzels haben sich dieser Festlegung unterworfen. Die vier haben Zinsen und Bede im Haus des Schultheißen festgelegt, aber nichts sonst. Sie haben demnach auch nichts zu Holz und Gemeinde in den Wüstungen Günthers und Oberwallbach festgelegt. Er habe seitdem nie gehört, dass jemand Anteil an Holz und Gemeinde der Wüstungen habe außerden Ganerben dieser Wüstungen. Heczel ist zu weiteren Aussagen bereit. Der Amtmann bekundet auf seinen Amtseid, dass diese Aussage so vor ihm geschehen ist, und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1485 uff dornstag nach Margarethe.

  • Archivalien-Signatur: 1252
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juli 14.

Papier


Propst Franz Berkach, Meisterin und Konvent des Klosters Frauenbreitungen verkaufen an Linhard Jeger, seine Ehefrau Ottilie, deren Erben oder den Inhaber dieser Urkunde 15 Malter Getreide - sieben Malter Korn und acht Malter Hafer - Schmalkalder Maß, fällig an Martini aus dem Klosterhof zu Altenbreitungen, Bergkoffs Hof genannt, für bereits erhalten 50 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Sie sagen die Käufer davon los, setzen sie in die Gewere der Gülte und versprechen, diese jährlich am Termin nach Schmalkalden zu liefern. DiePflichtigen werden losgesagt und an die Käufer gewiesen. Die Aussteller versprechen Währschaft; Klagen Dritter haben sie abzutun. Die Käufer haben darüber eine Zustimmungsurkunde des Grafen von Henneberg erhalten. Eine Ablösung der Gülte ist jederzeit mit derselben Summe möglich und vier Wochen vor Martini anzukündigen; die Summe ist 14 Tage vor oder nach dem Termin in Schmalkalden fällig. Nach Zahlung ist diese Urkunde zurückzugeben; Rückstände sind dabei zu entrichten. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bestimmungen. Es siegeln Propst, Meisterin und Konvent.
Der gebin ist 1485 uff sonabint nach ...

  • Archivalien-Signatur: 1247
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485

Papier


Wilhelm Buchner, Obermüller zu Dorf Rohr, bekundet, von Kaspar Wegner gehört zu haben, er wisse von Klaus Flitner und Margarete Russe nichts anderes als Liebes und Gutes, er habe sie nicht beieinander gefunden und sie nicht in Unehrern miteinander gesehen. Dies nimmt Buchner auf seinen dem Friedrich, Grafen von Henneberg, geleisteten Eid. Er ist zu weiteren Aussagen bereit und bittet den Frühmeser Heinrich Fuchs, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Gegeben uff comemoratio Pauli a. etc. 85.

  • Archivalien-Signatur: 1246
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juni 30.

Nach dem Rückvermerk wurde das Stück am Donnerstag nach Lucie 85 [15. Dez.] von Flitner vorgelegt.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Jörg Auerochs hat ihn als Lehnsherrn gebeten, seiner Ehefrau Else von Königshofen auf ihre Lebtage 450 rheinische Gulden auf seinen Anteil des Sitzes zu Oepfershausen, die zugehörigen Höfe und Güter sowie andere erbliche Güter in der Herrschaft zu verschreiben. Da Sitz, Höfe und Güter vom Grafen und seinem Bruder zu Lehen rühren, kommt er der Bitte des Jörg nach und verschreibt dessen Ehefrau 450 Gulden auf dessen Anteil an den Lehnsstücken. Wenn Else den Ehemann überlebt, soll sie darin sitzen, bis Jörgs Erben diese mit 450 Gulden auslösen. Tun sie das nicht, behalten der Graf und seine Erben sich das Lösungsrecht vor. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1484 an unnser liebin frauwen abint visitacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1248
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juli 1.

Papier


Zwischen Karl Marschalk einerseits und Klaus Leinridt andererseits bestanden Irrungen, derentwegen diese vor die Räte der gnädigen Frau [Gräfin Margarete] gekommen sind und diesen die gütliche oder rechtliche Schlichtung übertragen haben. Beide hatten zugesagt, deren Spruch zu akzeptieren. Demnach möchte Leinridt, dass Marschalk ihn bei dem Gut, das er von ihm hat, bleiben lässt. Will Marschalk das nicht, soll er Leinridt gestatten, das Gut innerhalb des nächsten Jahres zu verkaufen und den in Walldorf üblichen Handlohn davon nehmen. Die Räte legen fest: Leinridt hat das Gut zu verkaufen und den Handlohn zu geben. Damit ist die Fehde zwischen beiden beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien, besiegelt von Christoph von Herbstadt als Richter.
Ubirgebin 1485 am dinstag nach visitacionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1249
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1485 Juli 5.

Papier


1486, im vierten Jahr der Indiktion, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Innocenz VIII., "am donnerstag des siebenundzwentzigistenn tags des mondes Juli" zur Zeit der Sext bekundete in der Stadt Nürnberg in der Herberge "zum wilden Mann" vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, Diözese Würzburg, als bevollmächtigter Anwalt von Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden, er habe am Montag, den 3. Juli in der Sache
zwischen Wilhelm, Bischof von Eichstätt, als Kläger einerseits, dem Stift Schmalkalden andererseits um den Zehnten an der Mainleite bei Schweinfurt für Dekan und Kapitel eine Appellation eingelegt gemäß einem durch Veit Raßmann, Kleriker der Diözese Würzburg, als Notar erstellten Instrument. Da diese Appellation zweifach, gegenüber Papst Innocenz VIII. und Kaiser Friedrich III., erhoben wurde und die Entscheidung erforderlich ist, vor wem sie tatsächlich eingelegt werden soll, entscheidet sich der Anwalt für das Stift zur Appellation an den Kaiser unter dem Vorbehalt, sie, wenn der Kaiser sie nicht annehmen wolle, da sie nicht vor ihn gehört, vor dem Papst zu erheben. Groß legte folgenden Papierzettel vor:
Heinrich Groß, Pfarrer zu Schmalkalden, bevollmächtigter Anwalt von Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden, bekundet: am Montag, den 3. Juli 1486 ist zur Zeit der Vesper in der Sache zwischen Wilhelm, Bischof von Eichstätt, als Kläger einerseits, Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden andererseits um ein Lehen, den Zehnten an der Mainleite bei Schweinfurt, verhandelt worden vor dem Ritter Ludwig von Eyb als Richter und den Beisitzern im Manngericht des Bischofs. Davon hat er vor dem Notar und den Zeugen in aller Form appelliert nach Ausweis eines Instruments, dessen Beginn und Ende zitiert werden. Am 4. Juli hat er um ein Uhr Nachmittag an die Türe des Domstifts geschlagen, um Öffnung ersucht nach Ausweis einer Urkunde, die auf die Rückseite des Instruments geschrieben ist, und aufgrund der Appellation um Apostelbriefe gebeten, die aber nicht gewährt worden sind. Da seit der Appellation noch keine 30 Tage vergangen sind und unklar geblieben ist, ob an Papst oder Kaiser appelliert wird, entscheidet sich der Anwalt und Prokurator für eine Appellation an den Kaiser. Diese soll termingerecht vor dem Kaiser oder einem von diesem Beauftragten eingelegt werden. Wird sie dort nicht angenommen, behält der Anwalt sich eine Appellation an den Papst vor. Er bittet den Notar, darüber ein oder mehrere Instumente anzufertigen.
Dem kommt der Notar hiermit nach. Ort und Datum wie vor; Zeugen: Jörg Plattenberger und Marx Herman, Laien der Diözesen Regensburg und Würzburg.
Veit Raßmann, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, die Urkunde in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1263
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Juli 27.

Pergament


Andreas vom Strauch, Schultheiß zu Wasungen, bekundet für sich, seine Ehefrau Else und seine Erben, dass sie an Jörg Fritz, Vikar der Martinsvikarie am Stift St. Aegidius und St. Erhard zu Schmalkalden, und dessen Nachfolger in der Vikarie je anderthalb Malter Weizen und Hafer Schmalkalder Maß an Michaelis fälliger Gülte aus ihrem Gut zu Oberkatz verkauft haben, in dem jetzt Gele Beck sitzt. Den Kaufpreis von 24 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken haben sie bereits erhalten. Der Aussteller quittiert darüber und setzt den Käufer in die Gewere der Gülte. Die Inhaberin des Gutes ist angewiesen, die Gültezum Termin nach Schmalkalden in das Haus des Vikars zu liefern oder stattdessen einen Gulden 18 Würzburger Schilinge zu zahlen. Die Inhaberin wird in diesem Punkt ihrer Pflicht losgesagt. Der Verkäufer verspricht Währschaft und versichert, dass das Getreide unverkauft und unversetzt ist. Er hat dem Käufer eine Zustimmungsurkunde des Wilhelm, Grafen zu Henneberg, zugesandt. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich und vier Wochen vor dem Zinstermin anzukündigen. Die Summe ist 14 Tage vor oder nach Michaelis in Schmalkalden fällig, diese Urkunde ist dann zurückzugeben und kraftlos,die Inhaber des Gutes werden ihrer Pflichten ledig mit Ausnahme eventueller Rückstände. Der Verkäufer verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen; er drückt sein Siegel auf, auch für Ehefrau und Erben.
Geben auff montagk noch Mathei a.d. 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1267
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 September 25.

Papier


Balthasar Meusser bekundet, wegen eines Diebstahls in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihrer Söhne Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Mutter Osanna Meusser sowie seiner Verwandten Hans Pauel aus Rohr, Hans Streuffdorff und Hans Greff ist erjetzt freigelassen worden. Er hat im Schloss zu Schleusingen vor der Kirche auf einem Block gesessen, auf sein Landrecht verzichtet und unter Eid geschworen, sich wegen des Gefängnisses sich an der Gräfin, ihren Söhnen, der Herrschaft und denjenigen, die unter deren Schutz stehen, nicht zu rächen und nichts gegen diese, ihre Räte, Mannen und Diener zu tun oder zu veranlassen. Innerhalb 14 Tagen wird er 30 Meilen von der Herrschaft wegziehen und nie mehr dorthin zurückkommen. Balthasar, seine Mutter und seine Verwandten, die ihn aus dem Gefängnis geholt haben, bitten Christoph von Herbstadt, Hofmeister, und Heinz Seybot von Rambach, Räte der Herrschaft, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1486 am sonntag sant Erharts tag.

  • Archivalien-Signatur: 1258
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Januar 8.

Papier


Bastian Swentzel und Adam Kune, wohnhaft zu Utendorf, bekunden: als sie auf dem gemeinen Weg vor Klaus Bambachs Türe standen, kam Klaus Thüring zu ihnen und hat mit Bambach gesprochen. Er habe Hans Grißman um Rat gefragt, ob er die ihm von Bambach angebotenen Wiese und Erbe kaufen solle. Der hat ihm zugeraten und sich bereit erklärt, sein Bürge zu werden. Diese Aussage nehmen Swentzel und Kune auf ihre dem Herrn geleisteten Eide. Sie bitten Jörg Warmundt, Bürgermeister und des Rats zu Meiningen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1486 am sontag nach sant Burchharts tag des liben heiligen etc.

  • Archivalien-Signatur: 1270
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Oktober 15.

Papier


Die Brüder Friedrich, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, und Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: Bürgermeister, Rat und Gemeinde ihrer Stadt Ummerstadt haben ihnen nach dem Tod ihres Vaters Kurfürst Ernst als Erbherren und Landesfürsten gehuldigt und gebeten, ihnen ihre von den Vorfahren verliehenen Privilegien, Handfesten und Verschreibungen sowie Statuten, Gesetze, Gewohnheiten und Herkommen zu erneuern und zu bestätigen. Dem kommen die Aussteller hiermit nach. Friedrich siegelt, Johann bedient sich dieses Siegelsmit.
Gebenn zu Coburg am dinstagh aller heiligen abendt 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1271
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Oktober 31.

Papier


Die Brüder von Schaumberg, Hans zu Strössendorf und Heinz zu Nagel, für sich und ihre Erben einerseits, Hans vom Stein zu Nordheim vor der Rhön und seine Ehefrau Dorothea von Schaumberg für sich und ihre Erben andererseits einigen sich gütlich wegen Erbschaft und Gerechtigkeiten der Dorothea an Eigen und Lehen, die ihr durch den Tod ihres Vaters Jörg von Schaumberg zu Nagel anteilig zugefallen sind; Fahrhabe und vor Ausstellung dieser Urkunde angefallene Zinse sind davon ausgenommen. Die Brüder haben den Eheleuten für Dorotheas Erbteil 700 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken sowie die in den festgelegten Fristen fälligen Zinsen zu zahlen. Die Brüder kommen für die Schulden des Verstorbenen, sein Begängnis sowie die Trauerkleider seiner Witwe und seiner Töchter auf. Die Eheleute haben damit nichts zu schaffen. Sie verzichten in aller Form auf Erbe und Gerechtigkeiten der Dorothea an den vom Vater hinterlassenen Gütern, Eigen und Lehen und setzen die Brüder von Schaumberg in Nutzen und Gewere dieser Güter; diese können künftig darüber frei verfügen. Die Eheleute haben die zugehörigen Urkunden, Register und Zettel an die Brüder herauszugeben; dies gilt auch für solche Stücke, die künftig noch gefunden werden. Die Parteien verpflichten sich in aller Form, diesen Regelungen nachzukommen. Hans und Heinz von Schaumberg sowie Hans vom Stein siegeln, letzterer auch für seine Ehefrau. Beide bitten ihren Vetter Hertnid vom Stein, Domdekan zu Bamberg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben auff sontag nach sant Lorenntzen tage 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1265
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 August 20.

Urkunde diente als Umschlag für Akte GHA III Nr. 398.

Pergament


Die Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen Balthasar Speßhardt und seine Leibes-Lehnserben, den Sohn Hans Speßhardt und den Brudersohn Hans Speßhardt und deren Leibes-Lehnserben mit dem Burgsitz Aschenhausen, soweit dieser mit Mauern, Gräben und Zäunen umfangen ist, mitsamt Vorhof, Hofhäusern, Häusern, Stadeln, Wasse, Seen, Seestätten, Leuten, Zinsen, Gülten, Renten, Schäfereien, Hölzern, Äckern, Wiesen, Feldern und allem Zubehör, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie diese von der Herrschaft zu Lehen rühren. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Grafen sich vor. Speßhardt hat für sich, Sohn und Vetter die Verpflichtungen beschworen. Balthasar soll diese Lehen auf seine Lebenszeit innehaben, die Grafen sollen ihn darin schützen und schirmen. Nach dessen Tod sollen Sohn und Brudersohn das Lehen von den Grafen und ihren Erben empfangen.Ein Verkauf an einen ehrbaren Mann ist unter Vorbehalt der Rechte der Herrschaft möglich. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1486 an sandt Franciscus tag.

  • Archivalien-Signatur: 1268
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Oktober 4.

Drei Konzepte / Abschr. liegen bei; in einer folgt Vermerk, dass 92 Donnerstag nach Cyriaci [1492 Aug. 9] Hans Speßhardt seinen Anteil an Aschenhausen empfangen hat..

Pergament


Friedrich, des Heiligen Römischen Reichs Erzmarschall und Kurfürst, sowie die Vettern Albrecht und Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: Bürgermeister, Räte und Gemeinde der Stadt Schweinfurt standen unter dem Schutz ihres verstorbenen Oheims Wilhelm, Grafen und Herrnzu Henneberg, seiner Witwe Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, und ihrer Söhne. Die Aussteller hatten Letztere nach dem Tod des Ehemannes und Vaters in ihren Schutz genommen und diesen auch auf die Stadt Schweinfurt erstreckt. Nach dem Tod des Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg,erneuern sie diese Zusage in aller Form gegenüber der Stadt und nehmen auch die Einwohner, deren Hab und Gut bis auf Widerruf in ihren Schutz und Schirm in gleiche Weise wie die Herrschaft Henneberg. Friedrich und Albrecht siegeln, Johann bedient sich dieser Siegel mit.
Gebenn zu Aldenburg auff freytags nach sanct Franciscus tag a.d. 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1269
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Oktober 6.

In Nr. 981 Bl. 7. Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 581 (1442 Okt. 31), 1155 (1480 Aug. 11) u. 1529 (1499 Dez. 13).

Papier


Hans von Boineburg und Philipp Diemar, Amtleute der Herren von Hessen und Henneberg in Schmalkalden, bekunden: die Räte ihrer Herren haben in der Woche nach Misericordia Domini [9. April] in Schmalkalden in Anwesenheit des Rates verhandelt über freie Haus des Stadtschreibers Heinrich Neukome vor dem berg "in der wolff", früher Leuffer gehörend, gegenüber Meister Linhard dem Jägermeister, das vor etlichen Jahren Heinz von Rodach gehörte und von einem Grafen von Henneberg den Kanonikern übereignet worden war. Nach einer vorgelesenen Aussage soll es vom Dekan des Stifts St. Aegidius und St. Erhard zu Lehen rühren. Die beiden Herrschaften glauben allerdings, die Lehnschaft daran zu haben. Das Stift hatauf bisher noch nicht gehörte Urkunden verwiesen, nach denen das Haus frei ist und zum Stift gehört. Die Räte der Herren haben beschlossen: wenn der Stadtschreiber das Haus verkauft, bevor die erwähnten Urkunden gefunden werden, und ggf. auch danach sollen die Schultheißen das Haus verleihen, der hennebergische Schultheiß soll dies im Namen seines Herrn und des Stifts tun; Gewere soll an der Lehnschaft niemand haben. Wenn es Lehen der Herrschaft ist, steht die Verleihung beiden Herrschaften zu. Unter diesen Voraussetzungen sind Haus und Hofreite an Eucharius Moller so verkauft worden, wie der Stadtschreiber sie hergebracht hat. Die Aussteller werden den neuen Besitzer und seine Nachfolger in diesen Rechten und der Freiung schützen. Beide Amtleute siegeln.
Geben 1486 uff montag noch corporis Christi.

  • Archivalien-Signatur: 1262
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Mai 29.

Papier


Hans von Helba zu Sulzfeld bekundet: Hans Koberlin hat ihm an diesem Tag Paul Schade, Hans Ringer, Hans Hertrich und Eucharius Götz, alle Hausgenossen zu Sulzfeld, vorgestellt, die er um ihre Aussagen ersucht hatte. Er hat den Aussteller gebeten, diese anzuhören und die Aussagen unter seinem Siegel urkundlich festzuhalten. Nach Vereidigung durch den Aussteller haben die vier Männer wie folgt ausgesagt, zunächst Hertrich und Götz: Koberlin hat sie um eine Aussage seiner Mutter gebeten. Dem wollten sie nur ungern nachkommen; Hertrich hat zu Götz gesagt, daraus werden uns schwere Folgen erwachsen. Koberlin hat ihnen jedoch zugesagt, es werde ihnen daraus kein Schaden entstehen. Sein Schwager Hans am Berg habe ihm das Haus verboten, er könne mit seiner Mutter nicht reden, man unterstelle ihm, er habe viel von seiner Mutter inne. Sie sollten die Mutter fragen, ob er etwas innehabe, was ihr gehöre, oder ob sie ihm etwas zur Aufbewahrung übergeben habe. Daher sind sie zu zweit in das Haus gegangen, haben Kunne Koberlin in der Küche gefunden und gefragt, wo der Bauer sei; sie sollten ihrer Mutter eine Botschaft ihres Bruders bringen, wo die Mutter sei. Die hat geantwortet, der Mann sei nicht daheim, die Mutter sei in der Kammer. Sie haben die Bäuerin gebeten, mitzugehen und zu hören, was sie wissen wollten. Die ist mit ihnen in die Kammer gegangen, dort habe sie der alten Koberlin gesagt, ihr Sohn Hans habe sie geschickt, sie solle ihnen sagen, ob sie ihm etwas zur Aufbewahrung übergeben habe. Die hat gesagt, ihre Kinder wollten sich streiten, dürfen es aber nicht. Sie haben die Mutter aufgefordert, ihre Fragen mit Ja oder Nein zu beantworten. Auf die Frage, ob der Sohn etwas habe, was ihr gehöre, oder sie ihm etwas zur Aufbewahrung gegeben habe, hat sie Nein geantwortet. Sie haben ihr gesagt, ein Kind solle ihr so lieb sein wie das andere. Die Mutter hat gesagt, sie habe Hans Koberlin einmal zehn Gulden gegeben, die habe er nach kurzer Zeit wieder herausgegeben, als sie mit den Kindern stritt. Auf die erneute Frage, ob der Sohn etwas von ihr innehabe, hat sie erneut mit Nein geantwortet. Schade und Ringer haben ausgesagt, Hans Koberlin habe sie gebeten, eine Auskunft von seiner Mutter einzuholen, frühere Auskünfte halte Hans vom Berg nicht für maßgeblich. Da sie wussten, dass nach dem Willen des Hans am Berg niemand ohne sein Wissen in sein Haus gehen solle, haben sie bei der Ankunft geftragt, wo der sei. Ihnen wurde geantwortet, der sei nach Getreide auf dem Feld. Sie haben daher gewartet und, als Hans mit dem Getreide kam, ihr Anliegen vorgetragen. Es seien schon zwei da gewesen, die Auskunft eingeholt hätten, die er zurückgewiesen habe. Ohne seine Zustimmung wollten sie nicht zu Koberlins Mutter gehen. Hans am Berg hat geantwortet, er habe jetzt keine Zeit. Bei einer künftigen Befragung wolle er dabei sein. Sie sind weggegangen, weiter ist nichts geschehen. Der Aussteller bekundet, dass diese Aussagen vor ihm erfolgt sind; er siegelt.
Am donerstag nach des heilgen creitzs tag erhebung a.d. etc. 86.

  • Archivalien-Signatur: 1266
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 September 21.

Pergament


Heinrich Losch gen. Klingsor, gebürtig aus Siegen in der Grafschaft Nassau, bekundet, wegen seiner gegenüber Mathes, Marx, Johann und Lukas den Semlern zu Schleusingen, deren geschworener Diener und Knecht er war, begangenen Kupferdiebstähle in das Gefängnis der Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitten der ehrsamen Bürgersfrauen und -töchter zu Schleusingen ist ihm das peinliche Recht, dessen er würdig war, erlassen worden unter der Bedingung, dass er dem Nachrichter von Fulda dessen Lohn, 7 1/2 Gulden, zahlen soll. Er hat den Grafen, Land und Leuten, geschworen, nichts gegen sie zu unternehmen oder zu veranlassen, unverzüglich aus der Herrschaft wegzugehen, ihr auf zehn Meilen nicht mehr nahe zu kommen und sich an den Grafen, den am Gefängnis Beteiligten und insbesondere an den Semlern nicht zu rächen. Als Bürgen stellt er Peter Sulfleisch und Leupold Schuelle, beide Bürger zu Chemnitz, die ihn bei Verstoß gegen die Zusagen wieder nach Schleusingen liefern, sich an seiner Stelle einzufinden oder binnen zwei Monaten nach Mahnung 50 rheinische Gulden an die Grafen zahlen sollen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, ihr Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Gebin 1486 am donerstage nach presentatio Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1272
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 November 23.

Papier


Hermann von Rohrbach, Propst zum Kornberg, bekundet: die Schwestern Elisabeth und Katharina Keudell, beide Klosterjungfrauen zum Kornberg, haben sich beklagt, dass ihnen Erbschaft und Gerechtigkeiten am Frühmessersgrund zu Frauenbreitungen durch die geistlichen Herren des Stifts und Klosters Herrenbreitungen entzogen worden sind. Nun haben sie diese Erbschaft und Gerechtigkeiten vor dem Aussteller ihrem Schwager Konrad mit dem Daumen, Zentgrafen zu Frauenbreitungen, dessen Ehefrau Margarete, ihrer Muhme, und deren Erben aufgelassen, die sie fordern und frei darüber verfügen können. Die Klosterjungfrauen werden künftig deswegen keine Forderungen erheben, aber Schwager und Muhme bei der Durchsetzung ihrer Forderungen mit Rat und Tat behilflich sein. Der Aussteller drückt auf Bitten der Schwestern sein Siegel auf.
Datum a.d. 1486 uff sant Tomas tagk des heiligen appostels gotes.

  • Archivalien-Signatur: 1274
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Dezember 21.

Papier


Kunz Span aus Schwallungen verkauft für sich, Ehefrau und Erben zwei Malter Korn Schmalkalder Maß auf sein Erbe zu Niederschwallungen sowie auf andere Leute und Güter, Lehen von den Grafen [Wilhelm und Ernst] von Henneberg, an Prior und Konvent des Augustinerklosters zu Schmalkalden. Diese haben dafür 15 rheinische Gulden gezahlt. Der Aussteller sagt sie davon los und verspricht für sich, Ehefrau und Erben die pünktliche Lieferung der Gülte jährlich an Martini. Das Erbe, auf das die Gülte angeweisen wurde, ist unverkauft und unversetzt; es soll, solange die Gülte zu liefern ist, auch nicht verkauft oder versetzt werden.Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe und eventuellen Rückständen zum Termin möglich und an Remigii (?) [1. Okt.] anzukündigen. Der Aussteller verpflichtet sich auf diese Bestimmungen und bittet Philipp Diemar, Amtmann der Grafen von Henneberg in Schmalkalden, um Besiegelung. Dieser bekundet, dass ein Rückkauf binnen sechs Jahren erfolgen soll und seiner Zustimmung bedarf; er kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sant Niclas tag des heiligen bischoffs a.d. 1486.

  • Archivalien-Signatur: 1273
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Dezember 6.

Papier


Philipp Diemar, Amtmann der Grafen von Henneberg in Schmalkalden, verleiht wegen seiner Herren die Badestube, genannt Schmalkalder Stube, auf die nächsten sechs Jahre an Mathes Gunther. Der hat wöchentlich fünf Böhmische zu je vier Frankenpfennigen Zins zu geben und diese sonntags im Renthof abzuliefern. Die Badestube hat er mit Fenstern und anderen Notwendigkeiten zu versehen. Wenn er den Zins nicht zahlt oder seine Gesinde sich nicht gebührlich verhält, können die Amtleute ihn bestrafen. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Gebin uff sant Walpurgis tag a.d. etc. 86.

  • Archivalien-Signatur: 1261
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Mai 1.

Konzept liegt bei

Papier


Textlich identisch mit Nr. 1258.

  • Archivalien-Signatur: 1259
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Januar 8.

Papier


Valentin Riß bekundet: wegen Sachen, durch die er sein Leben verwirkt hatte und mit Recht hätte vom Leben zum Tod gebracht werden können, war er im Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihrer Söhne Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg.Auf Bitten seiner Verwandten Sing Hans, Jörg Kursner, Hans Hentschuch und Stephan Poppenheuser ist er jetzt freigelassen worden. Nach der Freilassung, als er im Schloss unter dem Tor stand, hat er auf sein Landrecht verzichtet. Wenn er dagegen verstößt, kann man ihn ohne Urteil hinrichten. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses an der Gräfin, ihren Söhnen, Erben und Herrschaft nicht zu rächen und gegen diese, ihre Räte, Mannen und Diener sowie diejenigen, die in deren Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Er wird sich der Herrschaft auf 30 [!] Meilen nicht nähern. Rißund seine genannten Verwandten bitten Paul Narbe. Vogt zu Maßfeld, und Heinz Seybot, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1486 am freitag nach unser liebin frawen tagk Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 1260
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 Februar 3.

Papier


Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen die Brüder Wolfram, Heinrich, Hans und Otto Rauenthal (Reuwentale) und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit der ganzen Blumenburg mit Freiheiten und Gerechtigkeiten, der Wüstung Werngers, dem Gewässer Schwarzbach von der Rorichsfurt bis an die Werra, zwei Teilen des Zehnten zu Friedelshausen, dem Vorwerk zu Nieder-Farnbach, einer Wiese unter Frankenberg genannt "reuwentals wiese", dem halben See zum Burns (bruns) und dem Besitz zu Luckershausen. Ihnen wird zudem die Nutzung des Eichholzes zum Burns für Bauholz der Häuser, in denen sie selbst wohnen, gestattet; es darf daraus kein Holz verkauft oder vergeben werden. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen; Wolfram hat diese als Ältester beschworen. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Grafen sich vor. Da Wolframs Brüder außer Landes sind, sollen sie ihre Lehnspflicht leisten, wenn sie zurück kommen. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der gebin ist 1486 am fritag nach vincula Petri.

  • Archivalien-Signatur: 1264
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1486 August 4.

Papier


Balthasar Merckel bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn mit der Vikarie St. Agnes an seinem Stift Schmalkalden begnadet, die vorher Johann Burckart innehatte. Er soll dort sitzen und darf die Vikarie nicht tauschen und nicht abwesend sein ohne Zustimmung des Grafen. Er soll des Grafen Schaden warnen, sein Bestes werben und ein williger Kaplan sein. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1487 auff montag nach dem sontag Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1281
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 März 26.

Konzept liegt bei.

Papier


Christoph von Herbstadt, Hofmeister, bekundet, die vor ihm erschienenen Hans Langott und Erhard Thun aus Heckengereuth von ihren den Brüdern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, geleisteten Eiden losgesagt und sie dann eidlich verpflichtet, zu den folgenden Punkten wahrheitsgemäß auszusagen. Beide haben bekundet, Osanna, Kunz Forsters Stieftochter, habe zu Zeiten, als sie gesund war, ausgesagt, ihr Stiefvater habe ihre leibliche Schwester geschändet und zunichte gemacht, auch das gleiche auch mit ihr tun wollen. Sie habe sich seiner mit Gewalt erwehren müssen, sei weggezogen und klage nun Gott und die Welt deswegen an. Daher wolle sie, wenn sie stürbe, ihren Nachlass nicht dem Stiefvater gönnen. Ihre Mutter solle nur einen blauen Rock erhalten, der ihrer Schwester gehört habe, sonst nichts. Kleider und sonstiger Nachlass solle Gottes Dienst zufallen. Zu weiteren Aussagen sind die beiden bereit. Der Aussteller bekundet, dass dies vor ihm ausgesagt worden ist. Er drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1487 an sonabende nach Petri unnd Pauli.

  • Archivalien-Signatur: 1285
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Juni 30.

Papier


Der Ritter Hilprand von Thüngen, Schultheiß und Schöffen der Stadt Nürnberg bekunden: als sie zu Gericht saßen, erschien Fritz Gerung, Bürger zu Nürnberg, anstelle seines Sohnes Sebald gemeinsam mit Sebald Hubner, Stephan Kolb und Heinrich Meichsner, die als dazu erbetene Zeugen aussagten über die Heiratsabrede zwischen Sebald Gerung und Ursula, Martin Semlers Tochter. Semler soll der Tochter 600 rheinische Gulden als Brauschatz geben, sie angemessen kleiden und wie andere Töchter erben lassen nach dem Recht der Stadt Nürnberg. Fritz Gerung soll seinem Sohn 800 Gulden rheinisch Landeswährung mitgeben, die Hochzeit auf seine Kosten abhalten, ihn nach Ehren ausstatten und als Sohn erben lassen nach dem Recht der Stadt Nürnberg. Wenn ein Ehepartner nach der Hochzeit stirbt, ohne dass leibliche Erben vorhanden sind, soll der andere auf Lebenszeit in den genannten Summen sitzen. Sind Erben vorhanden und stirbt der Ehemann vor der Frau, sollen ihr aus den beiden Summen 1200 Gulden, Kleider, Kleinodien, Schmuck und Zubehör ihres Leibes zustehen. Die übrigen 200 fallen an ihre Kinder. Die Summe steht der Ehefrau auf Lebenszeit zu. Über Zugewinn während der Ehe können beide Partner jeweils frei verfügen. Der Ehemann soll die Ehefrau nicht zu einem Geschäft oder Verzicht nötigen. Wenn es dennoch geschieht, ist das ungültig. Sebald Gerung hat als Bürgen gestellt Bartholomäus Vischer und Kunz Praun, für Ursula bürgen Erhard Awer und Konrad Smid gen. Dratziher. Von Gerichts wegen gesiegelt mit dem Siegel der Stadt Nürnberg.
Geben am eritag vor sant Peter vancknus tag 1487.
Beglaubigt durch den Notar Philipp Meysenheimer, Diözese Speyer.

  • Archivalien-Signatur: 1288
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Juli 31.

Papier


Die 14 Landschöffen des den Grafen von Henneberg durch Kaiser und Könige gefreiten Landgerichts zu Wasungen bekunden: Hans Dahinten aus Siegritz, der wegen seines Bruders Mathes Dahinten durch seinen Fürsprecher den Mathes Dummigk wegen fünf Fudern Mist vor dem Gericht verklagt hatte, hat etliche Aussagen in der Sache vorgelegt und nach deren Verlesung um ein Urteil gebeten, ob diese Aussagen dem Recht genügten; die Landschöffen haben diese für ausreichend erkannt. Danach hat Hans Dahinten vor dem Gericht geklagt gegen Mathes Dummigk, der seines Bruders Mist ohne dessen Wissen aus Margarete Baders Hof geführt habe. Dummigk hat durch seinen Fürsprecher antworten lassen, er habe das nicht getan, sondern seinen eigenen Mist mit seinem Geld gekauft und aus dem Hof der Frau gefahren. Dazu legte er eine Aussage vor, die verlesen wurde. Danach ließen die Parteien fragen, welche Aussage den Vorrang habe. Die Landschöffen ließen es bei ihrem früheren Urteil bleiben. Dummigk fand sich dadurch beschwert und legte Berufung an die Frau [Gräfin Margarete] von Henneberg ein. Die Landschöffen bekunden, dass dies so vor ihnen geschehen ist, und bitten Andreas vom Strauch, Schultheißen und Richterzu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum montags nach sent Franciscus tag a.d. 87.

  • Archivalien-Signatur: 1294
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Oktober 8.

Vgl. Nr. 1289 u. 1292.

Papier


Die Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, belehnen Dietrich [vom] Paradies, Bürger zu Erfurt, seine Söhne Dietrich, Heinrich und Jakob sowie deren Erben mit 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera sowie mit dem dortigen Hof "in der gewalt" mit Zubehör. Die Lehnskeute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt, auch für den Bruder.
Der geben ist 1487 am sonnabint nach dem sontagk Invocavit.
Abschrift beglaubigt durch Ludwig Sachß, kaiserlichen Notar und Laien Mainzer Diözese.

  • Archivalien-Signatur: 1280
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 März 10.

Papier


Dietz von Milz, Vogt, Hans Zitter, Zentgraf, und die geschworenen Zentschöffen des Zentgerichts zu Römhild bekunden: Mathes Dummigk aus Westenfeld hat vor ihnen durch seinen Fürsprecher gegen Philipp Bernhart geklagt, der habe gutes Wissen um einen Handel, man solle ihn zur Aussage anweisen. Der wurde mit Urteil zur Aussage angewiesen und hat, vom Zentgrafen vereidigt. ausgesagt, Dummigk habe ihm sieben Fuder Mist abgekauft, der in Margarete Baders Hof gelegen habe, und habe diesen bereits bezahlt. Die Aussteller bekunden auf ihren dem Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihnen erfolgt ist. Vogt und Zentgraf drücken ihre Siegel auf; die Schöffen bedienen sich dieser Siegel mit.
Der geben ist 1487 uff montag nach nativitatis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1292
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 September 10.

Vgl. Nr. 1289 u. 1294.

Papier


Ditzel Riczman, Schultheiß zu Metzels, Linhard Smidt, Eucharius Moller und Kunz Reinhart, alle wohnhaft zu Metzels, Freischöffen des Heiligen Römischen Reiches, bekunden: es bestanden Irrungen mit Lorenz Harthger zu Metzels, dem Erhard Hasselbach seine Hufe und Güter anbefohlen hatte, solange er in Wasungen im Turm lag.Diese Gebrechen sind vor der Gemeinde Metzels, die zentpflichtig nach Meiningen ist, gerügt worden. Die Aussteller waren dabei anwesend und haben die Rüge mit anderen Nachbarn eingebracht. Bernhard vom Berg, Vogt zu Meiningen, und Heinz Teufel, Zentgraf daselbst, haben die Aussagen der Ausstellerangehört. Demnach hat Lorenz Harthger etliche Honig und Kuchen, die Nickel Sachs aus Hasselbachs Bienenstock geschnitten hatte, dem Schultheißen übergeben; der hat sie an Linhard Smidt und andere, die mit ihm zu Gericht gehen mussten, weitergegeben, damit sie nach altem Herkommen an Gericht und Vogt gegeben würden. Dies bekunden die Aussteller auf ihre dem Reich geleisteten Eide. Sie bitten Balthasar Speßhardt, Amtmann zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff mantag nach dem sontag Vocem Iocunditatis a. etc. 87.

  • Archivalien-Signatur: 1282
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Mai 21.

Papier


Friedrich und Johann [Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen] bekunden, ihren Getreuen Hans von der Tann, Sohn des verstorbenen Dietz von der Tann, und seine Leibes-Lehnserben mit dem von ihnen zu Lehen rührenden Viertel am Schloss Solz mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Renten, Wäldern,Gehölzen, Teichen, Wassern, Fischereien, Mühlen, Feldern, Triften, Ehren, Nutzen, Würden, Freiheiten, Gewohnheiten, Gerichten, Rechten und sonstigem Zubehör des Viertels zu Mannlehen belehnt zu haben, wie es Freund von der Tann und seine Vettern von ihrem verstorbenen Vetter Herzog Wilhelm von Sachsen hatten. Hans von der Tann undseine Leibes-Lehnserben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Herzog Friedrich siegelt. Zeugen: die Räte und Getreuen Ernst Graf von Honstein, Herr zu Lohra und Klettenberg, Pfleger zu Coburg, Karl Graf von Gleichen, Herr zu Blankenhain, Dr. Johann Schrenck und der Kanzler Johann Seyfried.
Geben zu Coburg am suntag Marie Magdalene a. etc. 87.

  • Archivalien-Signatur: 1287
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Juli 22.

Papier


Hans von Artern und seine Ehefrau Anna bekunden: die geistlichen Herren des Stiftes und Klosters Herrenbreitungen haben sich unterstanden, ihre Erbschaft und Gerechtigkeit am Frühmessersgrund [zu Frauenbreitungen] an sich zu ziehen und sie und ihre Erben zu berauben. Sie übertragen hiermit ihre Rechte und Forderungen in aller Form an Konrad mit dem Daumen und Margarete, Eidam und Tochter, und deren Erben. Diese können darüber frei verfügen, die Aussteller werden deswegen keine Forderungen mehr erheben. Der Aussteller bittet seinen Schwager Friedrich von Teutleben, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Datum a.d. 1487 uff fritagk nach der heykigin dry konige tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1276
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Januar 12.

Papier


Hans von Boineburg, Amtmann der Landgrafen von Hessen zu Schmalkalden, bekundet: vor ihm ist auf Ladung durch seinen Gerichtsknecht erschienen Hans Jeger, Bürger zu Schmalkalden, Sohn des verstorbenen Kaspar Jeger, und hat nach Vereidigung wie folgt ausgesagt: er hat gesehen und gehört, dass vor etwa 50 Jahren die Kanoniker zu Schmalkalden zu seinem Vater nach Herbstadt den Johann Kolb geschickt haben, der dort den Zehnten aus dem See genannt "heubach" holen sollte. Der Vater ist mit diesem auf einem Fuhrwerk an den See gefahren; Johann hat den Zehnten gefordert, den sie von den Dienern des verstorbenen Grafen Georg [von Henneberg] ohne Widerrede erhalten haben. Der Vater hat den Zehnten nach Herbstadt gefahren, dort sind sie über Nacht geblieben, haben Fisch gegessen und die Fische am anderen Tag nach Schmalkalden gefahren. Als abermals die Fischzeit gekommen war, hat der Vater das an die Kanoniker nach Schmalkalden berichtet, die haben Heinrich Pferrer entsandt, der mit dem der Vater den Zehnten am See geholt und ohne Irrung durch den Grafen Georg nach Herbstadt gefahren hat. So sei es stets zur Fischzeit gehalten worden. Der Amtmann bekundet, dass Hans Jeger diese Aussage vor ihm gemacht hat; er drückt sein Siegel auf.
Geben und gescheen uff mantag nach allerhelgen tag a.d. 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1295
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 November 5.

Papier


Hans von Königshofen zu Hellingen bekundet: vor ihm hat Albrecht Hauck, wohnhaft zu Herbstadt, unter Eid ausgesagt, dass er etwa 30 Jahre in Herbstadt gewohnt hat und in dieser Zeit Knecht des Kaspar Jeger gewesen ist. Er hat gesehen, dass dieser
einen Kanoniker aus Schmalkalden mit einem Knecht beherbergt hat, der am nächsten Tag an den See "heubach" gefahren ist, den Graf Georg [von Henneberg] hat fischen lassen. Dort hat man dem Kanoniker ohne Widerrede den Zehnten gegeben. Der Aussteller bekundet auf seinen den Herren [Herzögen] von Sachsen geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1487 uff sant Mertins tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1299
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 November 11.

Papier


Hans von Königshofen zu Hellingen bekundet: vor ihm hat Hans Dipparth, wohnhaft zu Herbstadt, unter Eid ausgesagt, dass er in Herbstadt geboren und erzogen worden ist. Er erinnert sich an mehr als 70 Jahre und hat nie anders gehört und gesehen, als dass, wenn der verstorbene Graf Georg von Henneberg den See"heubach" hat fischen lassen, stets ein Kanoniker aus Schmalkalden gekommen ist und ohne Widerrede den Zehnten empfangen hat. Der Aussteller bekundet auf seinen den Herren [Herzögen] von Sachsen geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Gebin und gescheen an sant Mertins tagk 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1297
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 November 11.

Papier


Hans von Königshofen zu Hellingen bekundet: vor ihm hat Hans Greifzu, wohnhaft zu Herbstadt, unter Eid ausgesagt, dass er vor etwa 30 Jahren einen Herrn aus dem Stift Schmalkalden mit einem Knecht beherbergt hat, der am nächsten Tag an den See "heubach" gefahren ist und dort von den Knechten des Grafen Georg von Henneberg den Zehnten empfangen hat. Er hat auch von anderen gehört, dass dieser Zehnt den Kanonikern zusteht. Der Aussteller bekundet auf seinen den Herren [Herzögen] von Sachsen geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Gebin und gescheen uff sant Mertins tagk 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1298
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 November 11.

Papier


Hans von Königshofen zu Hellingen bekundet: vor ihm hat Hans Schutz, wohnhaft zu Herbstadt, unter Eid ausgesagt, dass er vor etwa 20 Jahren Johann Kolb, Kanoniker zu Schmalkalden, mit einem Knecht namens Kunz Spiß beherbergt hat, der am nächsten Tag an den See "heubach" gefahren ist und dort von den Fischmeistern des Grafen Georg von Henneberg und seiner Söhne den Zehnten empfangen und nach Schmalkalden gebracht hat. Als man in späteren Jahren den See gefischt hat, hat er Franz Boler, jetzt Dekan zu Schmalkalden, mit einem Knecht beherbergt; diese haben am anderen Tag den Zehnten am See empfangen. Er hat mehr als einen dieser Zehntfische gegessen. Der Aussteller bekundet auf seinen den Herren [Herzögen] von Sachsen geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Gebin und gescheen an sant Mertins tag 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1296
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 November 11.

Papier


Hans Weber gen. Koch bekundet, im Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, gewesen zu sein wegen seiner in Schleusingen verübten Taten. Auf Bitten seiner Verwandten ist er jetzt gegen Urfehde freigelassen worden. Er verspricht, sich an der Gräfin, ihrer Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu unternehmen oder zu veranlassen. Was er mit der Gräfin, ihren Söhnen und den Ihren zu schaffen hat und was die Urfehde nicht berührt, wird er vor den Gerichten austragen, in denen die Betroffenen ansässig sind, und sich mit dem Recht genügen lassen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1488 am sonnabindt nach der unschuldigen kindelin tag.

  • Archivalien-Signatur: 1301
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Dezember 29.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Heinrich Clein, kaiserlicher Notar, wohnhaft im Dorf Allendorf vor Salzungen, Diözese Mainz, bekundet: an diesem Tag haben Peter Folkart aus Gumpelstadt und Heinrich Gockingk aus Möhra auf Bitten des Hans Sper aus Breitungen, alle Mainzer Diözese, vor ihm wegen in der Schuldsache zwischen Sper und Kurt Torwart aus Schmerbach wie folgt ausgesagt: am Sonntag nach Mathei [23. Sept.], als Ablass im Kloster Allendorf war, haben der von Torwart darum gebetene Gockingk und der von Sper gebetene Folkart die Parteien angehört und festgestellt, dass Sper dem Torwart 12 1/2 Böhmische schuldet, derentwegen er ihn in den Bann gebracht hat. Torwart soll in [Langen-] Salza die Absolution erwirken, Sper soll ihm dafür zwei Böhmische zahlen. Sobald die Absolution vorliegt, sind die 12 1/2 Böhmischen fällig. Danach hat keine Seite mehr Forderungen gegen die andere. Dies haben Folkart und Gockingk beschworen; Zeugen: Swartz Hans aus Kloster Allendorf, die Brüder Hans und Tolde Folkart wegen Gockingk einerseits, Heinz Kaspar, Bürger zu Salzungen, und Heinz Gotz aus Immelborn wegen Folkart andererseits. Der Notar drückt sein Siegel auf.
Geschen uff sonnabet in der gemeynt wochen, ... a.d. etc. 87.

  • Archivalien-Signatur: 1293
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Oktober 6.

Papier


Heinrich Smedt, des Heiligen Römischen Reiches sowie der Herren von Köln und Hessen Freigraf zu Volkmarsen, bekundet: Hans Fyckell aus Mehlis hat vor ihm und den genannten Zeugen ausgesagt, er habe eine zu einem Haus in Suhl gehörende Miststatt lange Zeit in ruhigem Besitz gehabt. Die habe er verkauft, jetzt habe Titzel Armknecht aus Suhl Haus und Miststatt inne. Der Aussteller bekundet auf seinen Freischöffeneid, dass Fyckell diese Aussage gemacht hat und zu weiteren Aussagen bereit ist. Er drückt von Gerichtsamts wegen sein Siegel auf. Zeugen sind die Freischöffen Alrad Volpracht, Johann Kelnerß, Kurt Wesemanß, Heinrich Schele, Adam Ernst, Peter Brandenberg und Thile Scherff.
Datum a.d. 1487 quinta feria proxima post diem sancti Bonifacii.

  • Archivalien-Signatur: 1284
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Juni 7.

Vgl. Nr. 1290.

Papier


Heinz Rise bekundet, aus eigener Schuld seinen Hals verwirkt zu haben und für lange Zeit in das Gefängnis der Brüder Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, gekommen zu sein. Durch Fürbitte seiner Verwandten ist er jetzt dem peinlichen Recht entkommen und freigelassen worden unter der Bedingung, dem Nachrichter aus Fulda seinen Lohn und Johann, Verweser des Spitals zu St. Kilian bei Schleusingen, das gestohlene Geld, insgesamt 11 1/2 Gulden, zu erstatten, davon vier Gulden am nächsten Osterfest, vier an Jacobi und die restlichen 3 1/2 an Weihnachten. Er hat geschworen, gegen die beiden Grafen, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen, unverzüglich nach Ausstellung der Urkunde die Herrschaft zu verlassen und sich dieser auf vier Meilen nicht mehr zu nähern. Er wird sich an den Grafen und den Beteiligten nicht wegen des Gefängnisses rächen. Als Bürgen stellt er Kunz Rise aus Oberwind, Jakob Kopffer aus Harras und Fritz Stutzer, Schultheißen zu Geisenhöhn. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten mit dem Aussteller Heinz Seybot von Rambach und den Kanzler Kilian Westhausen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1487 am abende sant Anthonii.

  • Archivalien-Signatur: 1277
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Januar 16.

Papier


In den Irrungen zwischen Hans Ackerman, Schultheißen zu Fambach, einerseits und seinem Schwiegersohn Peter Moller in der Trusener Mühle andererseits haben vier gewählte Schiedsleute, von Ackermans Seite Heinz Rinner und Peter Pfluger, von Mollers Seite Peter Amslage und Mathes Riederer, ihre Entscheidung dem Peter, Abt zu Herrenbreitungen, Hansvom Boineburg und Philipp Diemar, Amtleuten der Herren von Hessen und Henneberg, als gewählten Obleuten vorgelegt. Rinner und Pfluger haben in der Güte entschieden, dass der Schultheiß dem Schwiegersohn vom geliehenen Geld, 55 Gulden und zehn Schock, 20 Gulden nachlassen und Peter danach keine Forderungen auf Erbgut mehr erheben soll, sofern nicht Ackerman und seine übrigen Kinder sterben. Amslage und Riederer haben entschieden, dass der Schultheiß die Schuld von 55 Gulden zehn Schock erlassen und noch 40 Gulden zahlen soll. Die Obleute sollen einer Seite zustimmen oder eine eigene Regelung treffen. Sie legen einmütig fest, dass Ackerman dem Schwiegersohn alle Schulden bis zu diesem Tag erlassen und dazu zehn Schock zahlen soll. Der hat dann auf alle künftigen Forderungen gegenüber dem Schultheißen zu verzichten. Die drei Obleute drücken ihre Siegel auf.
Uff sontag nach purificationis Marie a.d. 1487.

  • Archivalien-Signatur: 1278
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Februar 4.

Papier


Jörg Greussing zu Lichtenstein teilt Friedrich, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass er seinem Schwager Hans Zufraß zu Althausen das Haus Sambach mit dem Gehölz und allem Zubehör, Lehen vom Grafen, verkauft hat. Er bittet den Grafen, den Schwager so damit zu belehnen, wie er bisher damit belehnt war. Greussing drückt sein Siegel auf.
Am montag nach Mathie a.d. etc. 87.

  • Archivalien-Signatur: 1279
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Februar 26.

Papier


Jörg von Herbstadt bekundet: vor ihm hat Jörg Jahe, Schultheiß zu Westenfeld, unter Eid ausgesagt, dass Mathes Dahinten (de Hinten), Margarete Bader und ihr Ehemann zu ihm in sein Haus gekommen sind. Dahinten hat geklagt wegen fünf Fuder Mist und etlichen Tagen Lohn, die er für sie gearbeitet hat. Den Mist gestand sie ihm zu, da er ihr Stroh gegeben habe. Wegen des Tagelohns legte sie dar, sie habe für ihn bei der Herrenfron gearbeitet mit Haferrechen und Heumachen. Dahinten war der Meinung, sie habe so die fünf Tage noch nicht wettgemacht, er stelle die Sache aber dem Schultheißen anheim. Margarete und ihr Ehemann haben ebenfalls dem die Entscheidung überlassen. Der hat entschieden, dass keine Seite der anderen wegen des Tagelohns etwas schuldet. Margarete und ihr Ehemann sollen Dahinten fünf Fuder Mist geben, die soll er selbst in Margaretes Hof holen. Jörg von Herbstadt bekundet auf seinem dem Bischof von Würzburg geleisteten Eid, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist 1487 uff sampstag nach sandt Jacoffs tag des heyligen zwolffpotenn.

  • Archivalien-Signatur: 1289
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Juli 28.

Vgl. Nr. 1292 u. 1294.

Papier


Kaspar Ludwig aus Volkach, Heinz Sewschneider aus Greiz (Gretz) und Peter Kys aus Castell bekunden, vormals in Schleusingen in Zwietracht gekommen zu sein und sich außerhalb der Stadt und auf der Straße geschlagen zu haben. Daher sind sie in Schleusingen in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, gekommen, aber jetzt auf Bitten von Verwandten gegen Urfehde freigelassen worden. Sie haben geschworen, sich an der Gräfin, den Ihren und allen Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Die Aussteller bitten Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1487 uff sunabent nach sant Bartholomes tage des heiligen zwelffbottenn.

  • Archivalien-Signatur: 1291
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 August 25.

Papier


Klaus Feyschel der Alte sowie seine Söhne Klaus, Michael und Kaspar bekunden gemeinsam und mit Wissen von Mutter bzw. Ehefrau: sie waren in Heinrichs unter Suhl wohnhaft. Dort hat Lorenz Brachfagell Klaus dem Alten vorgeschlagen, das Seine hier zu verkaufen und zu dem Sohn Hans nach Crawinkel in die Herberge zu ziehen, er werde ihm Käufer bringen. Feyschel und seine Frau haben dem mitgeteilt, ihr Haus sei nicht feil. Brachfagell hat erwidert, ihnen sei nicht zu raten und zu helfen, es wäre besser seinen Hof zu bauen und zu bessern, sie hätten dann Haus, Hof und Herberge genug. Ob Feyschel denn den Hof jemandem geben wolle, dener ihm bringe. Er riet, ihn dem Hans Tzygeler und dessen Eidam Heinz zu geben, die für Haus und Hof 15 Gulden zu zahlen bereit seien. Diesen Worten sind die Aussteller nachgekommen, haben den Hof verkauft und davon zwei Pferde für Karren erworben für 28 Gulden, eines von Titzel Armknecht, Bürger zu Suhl, für 14 Gulden weniger ein Ort, dazu einen Karren für Salz und entsprechende Ladung; die Ehefrau hat sieben Gulden aus ihrem väterlichen Erbe für Geschirr gegeben. Fünf Gulden haben sie von Kunz Partz erhalten, 2 1/2 von Hans Hitfang und Klaus Teylde aus Mehlis für Steine, aus dem Hausverkauf acht Gulden, zehn Gulden vom Rat "von der nuwerg", die der Rat dem Klaus Feyschel schuldig war mit Wissen etlicher frommer Leute. Dieses Geld aus verkauftem Gut haben die Aussteller an den genannten Hof [des Brachfagell] gewandt und diesen fünf Jahre baulich unterhalten, daraus haben sie nie etwas erhalten. Feyschel und seine Söhne hoffen aber noch, dass ihnen das nach dem Recht zustatten kommt. Dies bezeugen die Aussteller auf ihre dem Erbherrn geleisteten Eide; zu weiteren Aussagen sind sie bereit. Sie bitten Niklas Sydolt, Schulmeister zu Suhl, sein Gemerke aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Datum dominica ante Bartholomei a. etc. 87.

  • Archivalien-Signatur: 1290
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 August 19.

Vgl. Nr. 1284.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, auch für ihre Söhne Wilhelm und Ernst sowie ihre Erben, ihrem Getreuen Bernhard vom Berg 102 1/2 rheinische Gulden schuldig zu sein, die dieser ihr bar geliehen hat und die die Gräfin an Kathedra Petri zurückzuzahlen hat. Sie drückt ihr Siegel auf der Rückseite auf, auch für ihre Söhne und ihre Erben.
1487 am monntag nach allir zwolffboten teylunge tag.

  • Archivalien-Signatur: 1286
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Juli 16.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg, bekunden, wegen ihrer noch minderjährigen Söhne und Vettern Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, mit Heinrich, Bischof von Bamberg, übereingekommen zu sein wegen des Burggutes von 40 Gulden, das die Vorgänger des Bischofs den Vorfahren der minderjährigen Grafen auf dem Schloss Lichtenfels verliehen hatten. Der verstorbene Ehemann und Bruder Graf Wilhelm hatte dieses Lehen etliche Jahre nicht empfangen. Jetzt hat man sich geeinigt, dass Bischof Heinrich das Burggut mit dem sogenannten Leutershof in der Westernach und dessen Zubehör, früher in Händen des Hans von Abersfeld, an den Grafen Berthold verliehen hat, bis die jungen Grafen mündig werden. Die Bezahlung soll jährlich gegen Quittung an die Aussteller erfolgen, die Söhne und Vettern sollen das Burggut nach altem Herkommen auf dem Schloss Lichtenfels verdienen. Die Aussteller sagen Bischof und Hochstift von allen Zahlungen bis zu diesem Tag ledig und los; sie siegeln.
Der gebin ist 1487 an fritage nach sant Merttins tage.

  • Archivalien-Signatur: 1300
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 November 16.

Pergament


Volkmar von Weberstedt und seine Ehefrau Margarete bekunden: die geistlichen Herren des Stiftes und Klosters Herrenbreitungen haben sich unterstanden, ihre Erbschaft und Gerechtigkeit am Frühmessersgrund zu Frauenbreitungen an sich zu ziehen und sie und ihre Erben ihres Anteils daran zu berauben. Sie übertragen hiermit ihre Rechte und Forderungen in aller Form an Konrad mit dem Daumen und Margarete, Schwager und Muhme, und deren Erben. Diese können darüber frei verfügen, die Aussteller werden deswegen keine Forderungen mehr erheben. Der Aussteller bittet seinen Bruder Hans von Weberstedt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Datum a.d. 1487 uff fritag nach der heyligin dry konige tage.

  • Archivalien-Signatur: 1275
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Januar 12.

Papier


Wilhelm von Weitershausen bekundet, vormals in das Gefängnis der Brüder Wilhelm und Ernstm, Grafen und Herren zu Henneberg, in Meiningen gekommen zu und auf Frist freigelassen worden zu sein. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen worden. Er wird gegen die Grafen, ihre Herrschaft, Lande und Leute, Bürger und Bauern, nichts tun oder veranlassen, sich auch wegen des Gefängnisses an den Beteiligten nicht rächen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet seinen Verwandten Jörg von Schaumberg, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Der geben ist 1487 an mantage nach dem sontage Exaudi.

  • Archivalien-Signatur: 1283
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1487 Mai 28.

Papier


Bastian Schußler, gebürtig aus Helmershausen vor der Rhön, bekundet, in das Gefängnis der Brüder Friedrich, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall, und Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, in Coburg gekommen zu sein, aus dem ihn die Fürsten gegen Urfehde freigelassen hatten. Er hatte versprochen, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und gegen die Fürsten und ihre Untertanen nichts zu tun oder zu veranlassen. Dies galt auch gegenüber den Grafen von Henneberg, Herren zu Schleusingen, ihrer Herrschaft und ihren Untertanen. Dennoch ist er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, der ihn jetzt freigelassen hat. Er sagt nunmehr zu, sich an den Herren von Sachsen und Henneberg sowie den Beteiligten nicht zu rächen und erneuert die seinerzeit in Coburg geleistete Urfehde. Als Bürgen stellt er seine VerwandtenPeter Lorell, Schäfer, und Kunz Buchenröder, beide aus Lützelbuch, sowie Erhard Has aus Rögen, die dies mit ihm beschworen haben. Aussteller und Bürgen bitten den Junker Balthasar [vom Hain gen.] Slaun, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1488 am samstage sant Franciscen tage.

  • Archivalien-Signatur: 1309
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 Oktober 4.

Papier


Der Ritter Hilpold von Hausen, Pfleger und Geleitsmann der Brüder Friedrich und Sigmund, Markgrafen zu Brandenburg, in Roth, gewährt für Leib, Habe und Kaufmannschaft Geleit von Roth bis nach Nürnberg für Meister Heinrich Groß, Friedrich Hofmann und Jakob Genslin samt Pferden. Er drückt sein Petschaft auf.
Am montag nach purificatio Marie a. 88.

  • Archivalien-Signatur: 1303
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 Februar 4.

Papier


Die Brüder Friedrich, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, und Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüruingen und Markgrafen zu Meißen, nehmen ihre armen Leute Volkmar Gerbrecht, Titzel Pfeyffer, Erhard Mortigk und Marx Mortigk den Älteren, die sich vormals vom verstorbenen Heinz Flans in Reinstädt ausgekauft und laut der darüber ausgestellten Urkunde unter den Schutz ihrer Vorfahren und unter ihren begeben haben, in aller Form gemäß den älteren Urkunden unter ihren und ihrer jetzigen und künftigen Amtleute zu Leuchtenburg und Orlamünde Schutz und Schirm. Diearmen Leute sollen nicht weiterverkauft oder -verwiesen, sondern bei den Schlössern Leuchtenburg und Orlamünde behalten werden und der dortigen Gerechtigkeiten teilhaft sein. Kurfürst Friedrich siegelt für beide Brüder.
Gegeben tzu Wymar mantags nach Jacoby apostoly a.d. 1488.

  • Archivalien-Signatur: 1308
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 Juli 28.

Auf dem gleichen Blatt wie Nr. 457 vom 26. April 1434.

Papier


Hans Wickeler gen. Vogelhans bekundet, in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihrer Söhne Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, aber jetzt gegen Urfehde freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und gegen die Gräfin, ihre Herrschaft, Untertanen, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit deren Untertanen zu schaffen hat, wird es das dort austragen, wo diese ansässig sind, und mit dem dort erlangten Recht zufrieden sein. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1488 an der ascheren mittwochenn.

  • Archivalien-Signatur: 1304
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 Februar 20.

Im Rückvermerk wird der Aussteller als Johann Hesse gen. Windhetzer bezeichnet.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, auch für ihre Söhne Wilhelm und Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, sowie ihre Erben in der Herrschaft, dem Bernhard vom Berg, seiner Ehefrau Christine und deren Erben 300 rheinische Gulden schuldig zu sein, die Bernhard ihr an diesem Tag bar geliehen hat.Die Gräfin verspricht, dafür an Bernhard, seine Erben oder den Inhaber dieser Urkunde an Kathedra Petri in Meiningen die 300 Gulden und 15 Gulden Zins zu entrichten. Die Rückzahlung ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Wollen die Gräfin und ihre Söhne die Summe länger behalten, sind dafür jährlich am Termin 15 Gulden Zins fällig. Benötigen Bernhard oder seine Erben das Geld, haben sie dies ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen. Die Summe und die Zinsen sind dann zum Termin in Meiningen fällig. Die Gräfin siegelt, auch für ihre Söhne und Erben.
Der gebin ist 1488 am dinstag nach dem sonntag Reminiscere in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1306
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 März 4.

Papier


Margarete, geborene von Henneberg, Klosterfrau zu Stadtilm, quittiert ihrer Muhme Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, über die ihr jährlich zustehende Summe von 22 Gulden, die [14]87 fällig waren, und sagt sie davon los. Das Siegel der Äbtissin ist aufgedrückt.
Der geben ist 1488 uf dinstagk Erhardi.

  • Archivalien-Signatur: 1302
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 Januar 8.

Papier


Martin Probst, kaiserlicher Notar, wohnhaft zu Hildburghausen, bekundet: Hans Grocke hat ihm Hans Meder und Hans Brunquil den Jüngeren, Bürger zu Hildburghausen, vorgestellt und gebeten, deren Aussagen zur Rede des Heinz Hallenberg gegenüber Grocke anzuhören. Nach Vereidigung auf ihre dem Erbherrn der Stadt geleisteten Eide haben beide vor dem Notar ausgesagt: als sie mit Grocke von Themar nach Hildburghausen gegangen wären, habe Hallenberg einen Tüncher an seinem Haus arbeiten gehabt, den Grocke gegrüßt habe. Hallenberg habe mit scharfen Worten Grocke aufgefordert, still zu schweigen, sonst wolle er ihn dahin setzen lassen, wohin er ihn vormals gesetzt habe. Der Notar nimmt auf seinen Amtseid, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist. Er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist uf dinstag nach Invocavit a. etc. 88.

  • Archivalien-Signatur: 1305
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 Februar 26.

Papier


Valentin Zinck, Frühmesser zu Suhl, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Frühmesse begnadet hat, die der letzte Inhaber Johann Hasel resigniert hatte. Er wird im Lehen persönlich sitzen, daraus nichts verpfänden und nach bestem Wissen versuchen, entzogenes Vermögen zurückzubringen. Erwird dem Grafen und der Herrschaft ein getreuer Untertan sein, ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Jörg Voit von Salzburg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn 1488 am donerstag nach dem heilligenn ostertage.

  • Archivalien-Signatur: 1307
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1488 April 10.

Papier


Adam Kremer bekundet, sich aus eigener Schuld strafbar gemacht zu haben und in des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Gefängnis in Schleusingen gekommen zu sein. Daraus hat der Graf ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Adam verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, seiner Herrschaft und den Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Er soll binnen der nächsten vier Wochen aus dem Amt Schleusingen wegziehen und auf seine Lebtage nicht zurückkommen. Wenn er mit Leuten aus der Herrschaft zu schaffen hat, soll er das dort austragen, wo diese gesessen sind. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet den Junker Jörg Voit [von Salzburg], sein Siegel aufzudrücken;dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1489 am samstage nach Mauricii.

  • Archivalien-Signatur: 1320
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 September 26.

Papier


Bernhard vom Berg, Amtmann zu Meiningen, und Balthasar Speßhardt, Amtmann zu Schmalkalden, bekunden: Anton von der Tann hatte gegen Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, wegen des Dorfes Erbenhausen geklagt und sich deswegen schriftlich an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, wegen ihres Sohnes gewandt. Die hatteihm den rechtlichen Austrag der Sache angeboten. Zur Vermeidung von Kosten und Schäden hatten sich die Parteien dann geeinigt, den Ausstellern die gütliche Schlichtung zu übertragen. An diesem Tag haben beide Seiten ihre Standpunkte vorgetragen. Anton von der Tann hat dargelegt, dass ihm Erbenhausen erblich zustehe, und darüber eine Urkunde vorgelegt, in der Simon von Steinau gen. Steinrück den Brüdern Heinz und Fritz von der Tann seinen Anteil an Erbenhausen und die Mühle zu [Kalten-] Nordheim für 200 Pfund Heller fränkischer Währung verschrieben hat; diese Urkunde datiert vom Burkardstag [14. Okt.] 1391. Nach dem Tod von Heinz und Fritz von der Tann sei Erbenhausen an ihn als nächsten Erben gekommen, er habe deswegen mit dem verstorbenen Grafen Heinrich von Henneberg in Klage gestanden, es aber von diesem nicht erlangen können. Dies habe er auch dem verstorbenen Grafen Wilhelm mitgeteilt in der Ansicht, Erbenhausen sei diesem durch den Grafen Heinrich entzogen, Kaltennordheim aber erblich zugeeignet worden. Graf Wilhelm hat geantwortet, [Kalten-] Nordheim mit Zubehör sei dem Vetter auf Lebenszeit verschrieben, daher stehe es ihm nicht zu, mit Anton deswegen zu verhandeln. Anton hat nun verlangt, die Gräfin solle wegen ihres Sohnes das Dorf ihm als dem rechten Erben zuweisen. Die Gräfin ließ im Namen ihres Sohnes vortragen, Anton von der Tann habe an diesem Dorf keine Gerechtigkeit, durch die Urkunde könne er die nicht belegen; diese sei alt und verjährt. Es sei bekannt, dass Erbenhausen vor der Zeit des Grafen Heinrich und auch, während dieser Kaltennordheim innehatte, ganz wüst gewesen sei und keinen Nutzen gebracht habe. Es gehöre zu Kaltennordheim und zur Zent Kaltensundheim mit Vogtei, Obrigkeit, Zentgericht und Gerechtigkeit, daher habe GrafHeinrich die Wüstung an sich gezogen und das Zentgericht zu Kaltensundheim davon bestellt. In dieser Zeit haben Heinz von der Tann und sein verstorbener Schwiegersohn Ludolf von Weberstedt, danach der verstorbene Jörg von der Kere als Erben der Steinrück vor dem Grafen Heinrich Forderungen auf Erbenhausen erhoben, da es ihnen erblich zustehe. Sie haben nicht bestritten, dass Erbenhausen mit Vogtei und Gericht nach Kaltennordheim und zur Zent Kaltensundheim gehört, sondern lediglich das Lehen gefordert. Heinz von der Tann hatdiese Forderung an Ludolf von Weberstedt und dessen Ehefrau Anna, seine Tochter, laut Verschreibung vom Sonnabend nach Johannis Enthauptung [30. Aug.] 1460 abgetreten. In der Folge hat sich Graf Heinrich mit den Eheleuten wegen Erbenhausen und der von den Steinrück herrührenden Rechte laut Urkunde vom Sonnabend vor Marie Geburt [7. Sept,] 1460 verglichen, diese haben ihre einschlägigen Urkunden an den Grafen übergeben. Auch Jörg von der Kere ist vom Grafen Heinrich wegen seiner Forderungen zufriedengestellt worden. Diese Urkunden sind verlesen worden.Wenn die Forderungen des Anton von der Tann gegen Graf Heinrich begründet gewesen wären, hätte der dem ohne Zweifel Raum gegeben. Demnach sei Graf Wilhelm dem Anton von der Tann jetzt nichts mehr schuldig. Nach weiteren Vorträgen haben die Parteien den Ausstellern die Entscheidung anheim gestellt. Die legen fest: Anton von der Tann soll seine Forderungen auf Erbenhausen mit Zubehör, Lehen, Leute, Zinse und Gülten dem Grafen Wilhelm abtreten, auch die vorgelegte Urkunde und mögliche weitere, später gefundene Stücke dem Grafen übergeben, der darüber frei verfügen kann. Dafür soll die Gräfin im Namen ihres Sohnes dem Anton von der Tann binnen eines Monats ein Pferd oder 20 Gulden geben. Damit sind alle Forderungen gegeneinander abgetan. Zwei [...]

  • Archivalien-Signatur: 1313
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 März 9.

[Fortsetzung]
Zwei Ausfertigungen für die Parteien, besiegelt durch (2) Bernhard vom Berg und (3) Balthasar Speßhardt. Die Gräfin Margarete und Anton von der Tann verpflichten sich, diesem Spruch zu folgen und dagegen nicht vorzugehen. Die Gräfin siegelt (1), auch für ihren Sohn Wilhelm. Anton von der Tann quittiert der Gräfin über die 20 Gulden und kündigt sein Siegel an (4).
Der geben ist 1489 an montag nach dem sontag Invocavit inn der heiligenn vastenn.

Vgl. Nr. 191 (1391 Okt. 14), 854 (1460 Aug. 30) u. 855 (1460 Sept. 7).

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen vidimieren die unversehrte, von der Stadt Eisfeld besiegelte Papierurkunde [Nr. 2482 vom 29. Juni 1484] und kündigen ihr Stadtsiegel an.
Der gebin ist 1489 am montag nach dem sonntag Oculi in der heiligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1221
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 März 23.

Papier


Der Priester Wilhelm Kolb bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie St. Peter und Paul auf seinem Stift Schmalkalden gegnadet hat. Er soll diese in gutem Zustand halten und darf davon nicht abwesend sein außer mit Wissen des Grafen. Er wird des Grafen Schaden warnen, sein Bestes werben und ein guter Kaplan sein. Dies hat er auf das Evangelium geschworen. Er bittet Jörg von Schaumberg, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1489 an mitwochin nach Francisci.

  • Archivalien-Signatur: 1321
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Oktober 7.

Papier


Die von Berthold, Erzbischof von Mainz, deputierten Generalrichter für Thüringen, Sachsen, Hessen und das Eichsfeld teilen den Prälaten, Plebanen, Vizeplebanen und Rektoren in ihrem Zuständigkeitsbereich mit: das Kloster der Augustinereremiten in Schmalkalden, Diözese Würzburg, leidet an Gebäuden, Mauern, Dächern, Gewändern, Glocken und sonstigen Notwendigkeiten für den Gottesdienst und den Unterhalt der dort lebenden Personen großen Mangel. Es ist zu befürchten, dass es künftig ganz verlassen wird. Prior, Konvent und Prokuratoren wollen Kreuzgang, Turm und Krankenhaus des Klosters, die baufällig sind, wieder herrichten und eine neue Glocke beschaffen. Dazu reichen ihre Mittel allerdings nicht aus. Die Adressaten werden daher zur Unterstützung dieses Anliegens gebeten und aufgefordert, die Boten des Klosters, die dieses Schreiben vorlegen, beim Sammeln von Almosen für diesen Zweck nach Kräften zu unterstützen. Diese Urkunde wird nach einem Jahr ungültig. Siegel der Aussteller.
Datum a.d. 14[8]9 die vero Mercurii vicesimaoctava mensis Octobris.

  • Archivalien-Signatur: 1323
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Oktober 28.

Lateinisch. Zum Datum: der Text nennt das Jahr 1499. Während der Amtszeit des Erzbischofs Berthold (1484-1504) fiel 1489, nicht aber 1499 der 28. Okt. auf einen Mittwoch.

Papier


Hans Swengk, Bürgermeister zu Eisfeld, bekundet: er ist Obmann einer vom Mainzer weltlichen Gericht zu Erfurt angesetzten Schlichtung. Die Parteien, die Frau [Gräfin Margarete] zu Henneberg einerseits, Kilian Schmidt, Bürger zu Eisfeld, anderereits, sollten je zwei Leute zu ihm setzen und ihre Standpunkte schriftlich darlegen.
Die ihm von den Zusätzen der Gräfin übergebene Schrift lautet: nach Klage, Antwort, Rede und Widerrede urteilen die Zusätze der Gräfin zu den Forderungen des Kilian Schmidt, dass die Gräfin und ihre armen Leute diesem nicht mehr schulden, als im Urteil des Richters und der Schöffen zu Erfurt festgelegt und dem Obmann vorgetragen worden ist. Hat Kilian darüber hinaus gehende Forderungen, soll er die dort vorbringen, wo die Leute ansässig sind.
Die Zusätze Kilians haben nach Rede und Widerrede geurteilt: Meister Heinrich [Groß], Anwalt der Gräfin, hatte gemäß Urteil des weltlichen Gerichts zu Erfurt eine Quittung vorgelegt und verlangt, Kilian solle keine Forderungen mehr gegen die Gräfin und die Ihren erheben. Dies gestehen sie Meister Heinrich nicht zu. Er sei dem Urteil aus Erfurt dadurch noch nicht nachgekommen, sie beharrten auf dessen Umsetzung und baten den Obmann um Entscheidung. Der Klage Kilians müse weiter nachgegangen werden.
Der Aussteller hat sich die Zustimmung zum Urteil einer Partei vorbehalten und nicht ausgesprochen. Zeugen: Klaus Tytterich, Heinz Seytz und Jörg Peck, alle drei des Rats zu Eisfeld, Heinrich Ott, Heinz Seytz, Hans Pflaume und Kunz Morung. Swengk bittet Hans Hefener den Jungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1489 am montag nach Crispini und Crispi[ni]ani.

  • Archivalien-Signatur: 1322
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Oktober 26.

Vgl. Nr. 1412 (20. Nov. 1493).

Papier


Heinz Newwirt bekundet, aus eigener Schuld durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und den Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Er soll die Herrschaft sofort verlassen und sich ihr auf 30 Meilen nicht mehr nähern. Dies hat er in aller Form beschworen. Wenn er dagegen verstößt, ist er treulos und meineidig, verfällt in Bann und Acht. Nichts soll ihm dagegen helfen. Newwirt bittet Christoph von Herbstadt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff unnsers lieben hern auffarts abent 1489.

  • Archivalien-Signatur: 1318
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Mai 27.

Papier


Johann Kachelnuß und Gertrud vom Berg bekunden, wegen ihrer Handlungen in das Gefängnis des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, gekommen zu sein. Dieser hat sie jetzt gegen Urfehde aus seinem Gefängnis freigelassen, in das Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, sie überantwortet hatte. Die Aussteller versprechen, sich dafür am Bischof, der Gräfin, deren Nachfolgern und Nachkommen, Domkapitel, Hochstift, Untertanen, Prälaten, Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Bürgern und Bauern nicht zu rächen, auch nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Was sie mit diesen zu schaffen haben, sofern es diese Urfehde nicht betrifft, ist vor den zuständigen Stifts- und Landgerichten auszutragen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten Nikolaus Krondall und Karl Reytwieser, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist dinstag nach dem suntag Judica a.d. etc. 89.

  • Archivalien-Signatur: 1315
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 April 7.

Papier


Jörg Hartman aus Erbenhausen bekundet, sich aus eigener Schuld strafbar gemacht zu haben, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen und jetzt auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und den Betroffenen nicht zu rächen und nichts gegen diese und die Untertanen zu tun oder zu veranlassen. Hans Hartman bürgt mit den genannten Personen für seinen Bruder Jörg über 30 Gulden. Verstößt Jörg gegen seine Zusagen und wird treulos, haben seine Bürgen binnen 14 Tagen nach dem Verstoß 30 Gulden in Landeswährung zu Franken zu zahlen oder ihn wieder ins Gefängnis zu liefern. Neben dem Bruder Hans haften Hans Usleiber und Lutz Schloczhewer aus Erbenhausen sowie Klaus Albricht aus Fladungen. Aussteller und Bürgen verpflichten sich in aller Form auf diese Bestimmungen. Sie bitten Paul Narbe, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1489 uff sant Ulerichs tag des heiligen bischoffs.

  • Archivalien-Signatur: 1319
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Juli 4.

Papier


Kilian von Bibra, Dr. decretorum, Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten des Rudolf, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, entbindet Heinrich Groß, Frühmesser zu Haindorf, aufgrund der ihm vom Bischof verliehenen Vollmacht auf ein Jahr von der Residenzpflicht unter Beibehaltung der Einkünfte. Weiteren Dispens wird er nicht erteilen; die Gottesdienste müssen zwischenzeitlich durch einen von Groß zu wählenden Priester gehalten werden.
Datum a.d. 1489 die sancti Petri ad Kathedram.
Johannes Grae procurator fisci.

  • Archivalien-Signatur: 1312
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Februar 22.

Lateinisch.

Papier


Klaus Meytinger aus Sulzfeld unter Wildberg bekundet, in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, in Mainberg gekommen zu sein. Jetzt ist er auf Wiederstellung freigelassen worden. Auf Mahnung durch die Gräfin, ihren Sohn und ihre Erben, die er in seinem Haus zu Sulzfeld und sonst nirgends zu erwarten hat,soll er sich unverzüglich wieder einstellen. Aus Sulzfeld darf er nur mit Zustimmung der Herrschaft oder ihrer Amtleute weggehen. Kommt er dem nicht nach, ist er ehr- und treulos. Wenn er ergriffen wird, verfällt er dem peinlichen Recht. Als Bürgen stellt er Hans First vom Rheinfeldshof, Hans amBerg aus Sulzfeld, Hans Schneider aus Sternberg und Hans Hugh aus Oberlauringen, die vier Wochen nach einem Verstoß Meytingers der Herrschaft mit 100 Gulden verfallen sind oder ihn wieder ins Gefängnis zu liefern haben. Was Meytingers Güter über die 100 Gulden wert sind, soll bei einem Verstoßder Herrschaft verfallen sein ohne Widerspruch von Meytingers Ehefrau und Erben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Meytinger hat seine Zusagen beschworen. Er und seine Bürgen bitten Eucharius von Helba zu Sulzfeld um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1489 auff montag nach Letare in der vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1314
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 März 30.

Vgl. Nr. 1488 vom 12. Okt. 1497.

Papier


Konrad (Kunz) mit dem Daumen, Zentgraf zu Frauenbreitungen, und die dortigen Schöffen bekunden: vor ihnen hat Hans Czethe von Hans Henting, Zentgrafen zu Herrenbreitungen, in seiner Eigenschaft als Freischöffen eine Aussage verlangt zum Verkauf der Güter, die vormals rechtes Eigen des Johann Helmerich und seiner verstorbenen Schwester, Ehefrau des Hans Czethe, waren und in Fechersheim oberhalb Herpf liegen. Johann hat diese einem seiner Vettern namens Andreas Smidt verkauft. Henting hat unter Eide ausgesagt, Helmerich habe ihn und den Hans Kelner gebeten, mit ihm nach Herpf zu reiten. Dort sind die erwähnten Güter an den genannten Andreas verkauft worden in Anwesenheit des Heinz Smid, Schultheißen zu Herpf. Dabei wurde abgeredet, dass bei einem künftigen Verkauf die Güter den genannten Personen oder deren Erben anzubieten seien für den Preis, den Andreas Smidt gezahlt habe, 60 Gulden. Henting bekundete, bei diesem Kauf anwesend gewesen zu sein; zu weiteren Aussagen sei er bereit. Konrad mit dem Daumen drückt sein Amtssiegel auf.
Gegeben off dinstag fur Walpurgis a. etc. 89.

  • Archivalien-Signatur: 1317
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 April 28.

Papier


Margarete, geborene von Henneberg, Klosterjungfrau zu [Stadt-] Ilm, quittiert Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, über 22 Gulden, die diese ihr schuldig war, und sagt die Gräfin davon los. Die Ausstellerin bittet ihre Äbtissin Katharina, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigt ihr Siegel an.
Datum am mittwochen nach Thome apostoli a. etc. 89.

  • Archivalien-Signatur: 1328
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Dezember 23.

Papier


Nikolaus Gunther, Vikar am Domstift zu Würzburg, bekundet: als er Pfarrer zu Hermannsfeld war, hat man Äcker und Ellern in der Flur von Hermannsfeld durch einen von Heinrich von Wechmar gefällten Schied den Huben und Erben zugeteilt, da die Pfarrei und der Hof daselbst zu wenig Acker hatten und noch haben, denn die Bauern haben diese der Pfarrei und dem Hof bisher vorenthalten. Die anderen Hufen und Erbe haben zuviel Acker, zudem haben sie die besten Äcker an sich gezogen. Dem Spruch haben die Bauern nie nachkommen wollen, der Pfarrei ist daraus großer Schaden erwachsen. Als Hans Acker der Alte als Hofmann und Nikolaus Gunther als Pfarrer auf den Zehnten gingen und der Hof dem Pfarrer 30 Garben gab, hat Hans Acker diese von zwei großen Flecken hinter dem Daßberg gegeben, die nach seiner Aussage zum Hof und den Junkern von Bibra und vom Berg gehörten. Ein Flecken vor und neben dem Birkig am Sülzfelder Weg und oberhalb des Henneberger Weges gehöre ebenfalls in den Hof seiner Junker. Die hat er unbillig zu seinem Erbe gezogen. Dies sagt Gunther auf sein Priesteramt aus; zu weiteren Aussagen ist er bereit. Er bittet Dietrich von Bibra, Dekan zu St. Burkhard [zu Würzburg], sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigtsein Siegel an.
Der geben ist uff sant Marx tag a.d. etc. 89.

  • Archivalien-Signatur: 1316
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 April 25.

Papier


Osanna Siber aus Asbach bekundet: ihr verstorbener Ehemann hatte ein Viertel am Ringberg, der ihr nach dessen Tod zugefallen und Anlass zu Irrungen mit den Ganerben des Berges geworden ist. Sie erteilt ihrem Vetter Karl Wolff Vollmacht, sie wegen des Anteils an den zuständigen Stellen zu vertreten, seinerseits deswegen Vollmachten zu erteilen, gegen beschwerliche Urteile zu appellieren und dazu um Apostelbriefe zu bitten. Wenn zusätzliche Vollmachten nötig sind, wird sie die gerne ausstellen. Wegen der damit zusammenhängenden Handlungen wird sie gegen Wolff keine Forderungen erheben. Diese Zusagen hat sie in aller Form vor Anton von Bibra gemacht. Sie bittet diesen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1489 auff unser lieben frauwen tag Lichtmesse.

  • Archivalien-Signatur: 1311
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 Februar 2.

Papier


Philipp von Maßbach bekundet: Eberhard von Münster war ihm nach Ausweis eines Zettels 23 Gulden vier Pfund zwei Pfennige aus seiner Rechnung schuldig. Diese Summe hat die Frau [Gräfin Margarete] von Henneberg, die Eberhard 110 Gulden nach Ausweis einer Urkunde vom Montag nach Cantate [5. Mai] 1488 schuldete, jetzt von dieser Schuld abgezogen und ihm gezahlt. Philipp sagt daher den Eberhard von Münster von der Schuld los und bittet Hans Truchseß, Amtmann zu Mainberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff mitwochen nach allerheiligen tage 1489.

  • Archivalien-Signatur: 1324
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 November 4.

Papier


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: Kilian von Bibra, Dr. der geistlichen Rechte und Dompropst, Domdekan Martin von der Kere und das Domkapitel zu Würzburg besitzen eine Oblei zu Waldsachsen, zu der der sogenannte Fronhof, zwei Drittel des Zehnten, die Wüstung Altenforst sowie 16 zins-, lehns- und gültpflichtige Güter gehören. Deswegen hatte es Irrungen zwischen Dompropst, Domdekan und Domkapitel einerseits, Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, andererseits gegeben. An diesem Tag sind die Parteien auf Ladung vor dem Bischof und seinen Räten erschienen. Das Domkapitel hat geklagt, es besitze in Waldsachsen eine Oblei mit Fronhof, zwei Drittel des Zehnten und 16 Güter, die ihm zins-, gült-, lehn- und vogtbar seien und daher die Erbhuldigung leisten müssten. Dazu gehöre auch die Wüstung Altenforst in der Mark von Waldsachsen. Der Hofsei von der Herrschaft Henneberg gegen das Herkommen beschwert worden, er sei aber frei von Gebot, Verbot und Zentgericht. Die Besitzer der Güter lehnten es ab, bei einem Verkauf den Handlohn zu geben und die geschuldeten Abgaben nach Würzburg zu fahren. Das Domkapitel hofft, die Gräfin werde diese Mißbräuche abstellen. Eines der Güter sei vom Besitzer der dortigen Kirche vermacht, von den Gotteshausmeistern der Frühmesse zugewiesen und dem Domkapitel so entzogen worden. Das solle von den dortigen Einwohnern abgestellt, das Gut wieder ledig gemacht werden. Die Gräfin hat vortragen lassen, dem Domkapitel stehe ein Teil des Zehnten zu, ebenso denenvon Wechmar. Die Herrschaft habe damit nichts zu schaffen. Die durch das Domkapitel vom Fronhof und den Besitzern der Güter geforderte Erbhuldigung entspreche nicht dem Herkommen, Vogtei und Gericht über die Männer gestehe man nicht zu. Die Herrschaft habe vormals das Dorf Waldsachsen mit Vogtei, Gericht und aller Obrigkeit von denen von Wenkheim gekauft, dadurch seien auch Zinse und Gülten auf den 16 Gütern hergekommen. Später sei auch das Zentgericht zu Marktsteinach über das Dorf und die Einwohner zu Waldsachsen durch Kauf von Eberhard und Heinrich von Schaumberg an die Herrschaft Henneberg gekommen; die habe diese Rechte seitdem ruhig innegehabt und die Erbhuldigung empfangen. Man bestreite die Behauptung des Domkapitels, der Fronhof, der mit Zentgericht, Gebot und Verbot der Herrschaft zustehe, werde wider das Herkommen belastet. Die Forderung, die armen Leute sollten die Gülten nach Würzburg bringen, sei gegen das Herkommen, viele Leute hätten keine Pferde, die Gülte sei vormals dem Schultheißen des Domkapitels geliefert worden; dabei solle es bleiben. Der Handlohn sei Herkommen und vom Domkapitel seinem Schultheißen verliehen worden. Der habe bei Verkäufen ein Viertel Wein oder Bier erhalten; Handlohn- oder Lehngeld seien nicht gezahlt worden. An die Vikarie sei von den Heiligenmeistern nicht mehr als ein Drittel eines Gütleins gegeben worden; Mann und Zins gingen dem Domkapitel dadurch nicht verloren. Die Zinse, die der Herrschaft aus diesem Drittel zugestnden hätten, habe sie der Vikarie erlassen. Dem Domkapitel sei dadurch kein Nachteil an seinen Zinsen entstanden. Nach Anhörung der Parteien haben die Räte des Bischofs folgende Regelung getroffen: der Hofmann im Fronhof hat dem Domkapitel die Erbhuldigung zu leisten, er hat der Gemeinde dabei zu helfen, Wege und Stege, Schranken, Zäune und Gräben zu warten, in Mark, Dorf und Kirchhof mit zu wachen, diese zubehüten und zu hegen wie die anderen Männer zu Waldsachsen. Die sollen ihn wie andere Einwohner schützen und handhaben. Ihm stehen Anteile an Holz und Almende (Gemeine) nach dem Herkommen zu. Der Hof ist gegenüber der Herrschaft Henneberg frei von Vogtei, Zent und Gericht. Die Besitzer der 16 Güter sollen dem Domkapitel schwören, mit den Abgaben gehorsam zu sein; bei Säumnis darf das Domkapitel dort pfänden. Der Herrschaft Henneberg stehen Vogtei, Gericht, Obrigkeit und Gerechtigkeit in Waldsachsen und auch ...

  • Archivalien-Signatur: 1326
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 November 16.

[Fortsetzung] und auch aus diesen Gütern zu. Wenn das Domkapitel den armen Leuten den Handlohn nicht erlassen will, sollen sie die Leute verklagen. Rückständige Zinse sollen dem Fronhofmann überantwortet werden. Sie sind auch künftig diesem zu reichen und nicht weiter zu liefern. Der Hofmann hat sie nach Bescheid des Domkapitelsweiterzuleiten. Das Domkapitel hat das Drittel des Gütleins auf Bitten der Herrschaft beim geistlichen Lehen belassen, die ihm zustehenden Abgaben sind von den beiden übrigen Dritteln zu leisten. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei Ausfertigungen mit dem Siegel des Bischofs. Die Parteien kündigen zum Zeichen der Zustimmung ihre Siegel an.
Der geben ist am montag nach sant Martins tag 1489.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Bartholomäus von Herbstadt und seine Erben zu Mannlehen mit einer Hufe in der Mark von Wolfmannshausen mit Zubehör in Dorf und Feld, Zinsen, Gülten, Äckern, Wiesen, Freiheiten, Rechten und Gewohnheiten, wie das Vorfahren, Vettern und er selbst vom verstorbenen Vater des Grafen hergebracht haben, dazu einer Weingülte zu Windheim mit Zubehör, die vormals der verstorbene Andreas von Herbstadt innehatte, sowie den Bartholomäus und seine Erben, Söhne und Töchter, mit einem Drittel am Sackzehnten zu Häselrieth, aus dem jährlich je fünf Malter Korn und Hafer sowie sechs Käse und ein halbes Fuder Heu anfällen, mit einem Anteil an einem dortigen Gütchen, gekauft von Dietz von Herbstadt, dazu einem Sechstel an diesem Zehnten zu Häselrieth mit dem entsprechenden Anfall und einem Anteil am Gütchen daselbst, gekauft von Jörg und Kaspar von Herbstadt, mit den Rechten und Freiheiten, die die Vorbesitzer vom verstorbenen Vater des Grafen innehatten. Die Rechte des Grafen und der Herrschaft bleiben vorbehalten. Bartholomäus hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1489 am fritag sant Katherinen der heiligen jungkfrauwen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1327
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 November 27.

Zum Datum: der 25. Nov. fiel 1489 auf einen Mittwoch. Beim Datum fehlt wohl das "nach".

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Dauer und in aller Form an Michael Botenstein und Michael Rode, des Rats und Bürger zu Schweinfurt, derzeit Spitalmeister zum heiligen Geist, Käufer mit Zustimmung von Bürgermeistern und Rat, sowie an das Spital, seine Einwohner und Angehörigen erblich die Güter, Zinse, Gülten und Lehnschaften, die der Graf kurz zuvor von seinem Getreuen Wilhelm von Thüngen zum Reußenberg, der sie anteilig innehatte, in den Dörfern Gochsheim, Sennfeld, Grettstadt und Büchold (Buchselcz) gekauft hat. Dazu gehört insbesondere die zum Anteil Wilhelms gehörige Hälfte weniger eines halben Viertels an der Kemenate zu Gochsheim, die jetzt Michael Stromer innehat und von der er Korn, Hafer und Hühner als jährlichen Zins gibt, gemäß einer durch Wilhelm von Thüngen und Jörg von Lichtenstein besiegelten Verkaufsurkunde mit Datum Donnerstag nach Martini [13. Nov.] 1488. Den Kaufpreis von 318 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken, die der Graf dafür gezahlt hatte,haben die Spitalmeister ihm bereits entrichtet. Der Graf sagt sie davon los, überlässt ihnen die erwähnte Verkaufsurkunde, verzichtet in aller Form auf die dadurch erworbenen Rechte, weist die Pflichtigen an die Spitalmeister und verspricht Währschaft. Graf Wilhelm siegelt. Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, und Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, erteilen zu dem von Vetter bzw. Sohn vorgenommenen Verkauf ihre Zustimmung und kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1489 an sant Mertins tag des heiligen bischoves.

  • Archivalien-Signatur: 1325
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1489 November 11.

Papier


Abt Peter, Prior Hermann und der Konvent des Stiftes Herrenbreitungen bekunden: Mathes Rore, Angehöriger des Stifts, war wegen einer Verwundung ihres Klosterhofmanns zu Gollmuthhausen in das Gefängnis des Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und dort etliche Zeit festgehalten worden. Jetzt hat der Graf ihn auf Bitten des Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, diesem überstellt. Der hat ihn in das Kloster geschickt mit der Auflage, den Grafen Hermann mit einer Urfehde des Klosters und des Mathes Rore zu versehen. Der Abt verspricht für sich, Stift und Konvent, sich wegen der Verhaftung am Grafen Hermann und den Seinen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Abt und Konvent drücken ihre Siegel auf.
Geben 1490 am dinstage nach dem sontage Quasimodogeniti.

  • Archivalien-Signatur: 1336
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 April 20.

Vgl. Nr. 1310.

Papier


Christoph von Herbstadt stiftet für sein Seelenheil zu einem Jahrtag in der Kapelle der 14 Nothelfer zu Schleusingen einen Gulden jährlicher Gülte auf seinen Flecken Wiesmahd unter Rappelsdorf "im wachenfelde", den er vormals von Hans Geißler gekauft hatte. Seine Erben oder die Inhaber der Wiese sollen jährlich an Kathedra Petri einen Gulden Ertrag aus dem dort wachsenden Futter an die Heiligenmeister der Kapelle reichen. Die haben davon einen Jahrtag oder eine Memorie wie folgt zu bestellen: der Vikar der Kapelle soll mit zwei Priestern jährlich am Gregorientag [12. März] ein Amt mit gesungener Vigil, neun Lesungen und drei Messen feiern, davon eine gesungen, zwei gelesen. Der Priester, der die Messe hält, soll soll das anwesende Volk zu einem Gebet für das Seelenheil Christophs, seiner Eltern und der Verstorbenen seines Geschlechts bitten. Die Heiligenmeister sollen dafür sorgen, dass der Schulmeister mit dem Mietling (locaten) und den Schülern Amt, Vigil und Seelenmesse mit singen. Fällt der Gregorientag auf einen Festtag, besteht Bann oder Interdikt, sollen die Gottesdienste bis zu deren Beendigung verschoben werden. Für die Anwesenheit sollen die Heiligenmeister den drei Priestern je 18 Pfennige,dem Schulmeister fünf und dem Locaten vier Pfennige Würzburger Währung auszuzahlen; den beiden Heiligenmeistern stehen je vier Pfennige zu, dem Kirchner sechs. Zwei neue Pfund sind für Beleuchtung bestimmt, was vom Geleucht übrig bleibt, ist es bei anderen Ämtern und Messen zu verwenden. Vom restlichen Geld sollen Brot und Wecken gekauft und durch die Heiligenmeister an die Hausarmen verteilt werden. In gleicher Weise soll Brot verteilt werden, wenn keine drei Priester anwesend sind oder der Jahrtag nicht gehalten wird; auch in diesem Fall sollen zwei Pfund für Geleucht an die Kapelle gegeben werden. Der Leichnam Christophs soll in der Kapelle vor dem Apostelaltar bestattet werden. Am ersten, siebten und 30. Tag soll ein Begängnis mit Vigil und Seelenmesse gehalten werden. Danach ist dann der Jahrtag wie beschrieben zu halten. Sind die Erben Christophs bzw. die Inhaber der Wiesemit der Lieferung der Gülte säumig, verfallen sie der Herrschaft Henneberg mit einer Strafe von zwei Gulden, die aus der Nutzung von Heu und Grummet genommen werden und zur Hälfte den Hausarmen in Schleusingen, zur Hälfte den Pfründnern im Spital St. Kilian zukommen sollen. Darüber hinaus sollen die Inhaber die Wiese nicht belasten. Christoph verspricht, dieser Anordnung so nachzukommen, als ob sie durch ein Gericht bestätigt wäre. Er und seine Erben können die genannte Gülte jeweils an Kathedra Petri mit 25 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken bei den Heiligenmeistern ablösen. Dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, die Zahlung erfolgt in Schleusingen, die Gülte ist danach nicht mehr fällig. Die Summe ist dann erneut für eine Gülte in diesem Wert anzulegen, damit der Jahrtag gehalten werden kann. Christoph von Herbstadt siegelt. Jörg von Herbstadt erteilt dazu seine Zustimmung, auch für seinen Bruder Wolfgang, und verspricht, gegen die Schenkung nicht vorzugehen; er kündigt sein Siegel an. Der Aussteller bittet Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um seine Zustimmung und um den Schutz der Stiftung. Dieser erteilt seine Zustimmung, versprichtden Schutz und kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist 1490 an dinstage nach sant Gregorien tage des heiligen babsts.

  • Archivalien-Signatur: 1334
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 März 16.

Papier


Die Brüder Hans und Veit Rore und mit ihnen Hans Adam, Bürger zu Schmalkalden, bekunden: ihr Oheim Mathes Rore, Profess des Benediktinerklosters zu [Herren-] Breitungen, war wegen der Verwundung des Hofmanns zu Gollmuthhausen in das Gefängnis des Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und dort etliche Zeit geblieben. Seine Verwandten haben es bei Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, erreicht, dass dieser beim Grafen Hermann die Auslieferung des Mathes erlangt hat unter der Bedingung, dass Graf Hermann eine Urfehde ausgestellt wird. Die Aussteller versprechen, sich deswegen am GrafenHermann und den Seinen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Die Aussteller bitten Franz Boler, Dekan zu Schmalkalden, und Linhard Nun, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin 1490 uff mitwochen nach dem sonntage Quasimodo geniti etc.

  • Archivalien-Signatur: 1337
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 April 21.

Papier


Eckarius Moller aus Schmalkalden bekundet, dass er die Mühle zu Viernau etwa 13 Jahre kaufsweise innehatte. Die war im Wasser neu gebaut. Er hat dazu einen neuen Stadel errichtet. In dieser Zeit war es landkundig und entsprach dem altem Herkommen, dass der dortige Müller von einem Malter Getreide nicht mehr als eine Metze als Lohn nehmen sollte. Er hatdeswegen die Ältesten befragt, die in der Mühle gewesen waren, darunter auch in Meiningen die alte Witwe des Müllers Linhard Boße. Die hat ihm mitgeteilt, dass der Ehemann die Mühle gekauft hatte und eine Metze als Nutzen von einem Malter genommen hat. Später hätten sie die Mühle wieder verkauft. Dies aber sei das alte Herkommen gewesen. Er selbst hat danach die Mühle wieder an den verkauft, von dem er sie gekauft hatte. Dies bekundet er auf seinem dem Herrn geleisteten Eid. Er bittet Linhard Nun, Rentmeister des Grafen [Wilhelm] von Henneberg zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff mantag nach Invocavit a. etc. 90.

  • Archivalien-Signatur: 1333
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 März 1.

Papier


Franz Boler, Dekan, Wilhelm Westhausen, Kustos des Stifts zu Schmalkalden, sowie Nikolaus Schwengler, Vikar des Elisabethaltars im Stift, übertragen ihre Hufen, Lehen, Erbe, Heppengüter, Sackzehnt und Weingartenzinse in Dorf und Mark Dreißigacker, die zu Dekanat, Kanonikat und Vikarie gehörten und ihnen lehn-, zins- und gültbar gewesen sind, mitsamt ihren Besitzern und allen Gerechtigkeiten wegen ihrer Entlegenheit an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Der Dekan überträgt zwei Hufen und ein Heppengut: Michael Scheffer gibt von seiner Hufe sieben Malter Hafer an Michaelis, der Herrschaft Henneberg anderthalb Malter Vogthafer und enthält die Jäger; diese Hufe zinst auch Hans von Bibra und Philipp vom Berg jährlich an Ostern einen Lammsbauch, ein halbes Malter Korn, zwei Malter Hafer und etliche Zinshühner, dem Pfarrer zu Meiningen jährlich zwei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer, dem Kirchner zu Dreißigacker je zwei Garben Korn und Hafer sowie zwei Laib Brot, dazu den Schöffenlohn nach dem Herkommen, dazu gehören in jedem Feld 15 Acker oder mehr; Else Mollers Sohn gibt von seiner Hufe an Zins vier Malter und ein Viertel Hafer Meininger Maß, enthält die Jäger des Grafen, gibt dem Pfarrer zwei Metzen Korn und sechs Achtel Hafer sowie eine Metze Sendhafer, dem Kirchner je zwei Garben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, gibt Schöffenlohn, hat in jedem Feld 18 Acker Pflugland und mehr; Eckarius Reuss hat ein Heppengut, gibt jährlich acht Böhmische zu je vier Frankenpfennigen, ein Schock Eier an Ostern, ist vom Zentgericht und allen anderen Belastungen frei, hat in jedem Feld fünf Acker oder mehr. Westhausen übergibt 9 1/2 Malter Hafer Meininger Maß Sackzehnten zu Dreißigacker, zum sechsten Kanonikat am Stift gehörend, das er jetzt innehat, davon zwei Malter aus dem Gut des Zeys Ambronn, je 2 1/2 von Linhard Genslein, Heinz Reuss und Martin Wemeuge; an Lehnschaften standen vier Hufen, drei Erbe und ein Heppengut dem Nikolaus Schwengler und seiner Vikarie zu: Martin Wemeuge gibt von einer Hufe einen Malter Hafer, 8 1/2 Groschen zu je zwei Pfennigen, je ein Fastnachts- und ein Michelshuhn, anderthalb Hühner an Weihnachten, einen halben Lammsbauch und ein halbes Schock Eier an Ostern, enthält die Jäger, gibt dem Kustos 2 1/2 Malter Sackzehnt, dem Pfarrer zu Meiningen sechs Achtel Hafer und eine Metze Sendhafer, dem Kirchner je zwei Garben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, gibt Schöffengeld und hat in jedem Feld etwa 15 Acker Feld; Heinz Reuss hat eine Hufe, gibtdas gleiche wie Wemeuge, hat in jedem Feld etwa 15 Acker; Bastian Hubener und der Kannegießer zu Meiningen geben von einer Hufe vier Malter Hafer, 18 Groschen, zwei Fastnachts-, drei Weihnachts- und zwei Michelshühner, einen Lammsbauch und ein halbes Schock Eier an Ostern, enthalten die Jäger des Grafen, geben dem Pfarrer zwei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer, dem Kirchner je zwei Garben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, dazu Schöffengeld, haben in jedem Feld etwa 19 Acker; Andreas Schillinck und Martin Wemeuge geben von einer Hufe drei Malter Hafer an Michaelis, 27 Groschen, dreiKäse, fünf Fastnachtshühner, einen Lammsbauch und anderthalb Schock Eier an Ostern, enthalten die Jäger des Grafen, geben dem Pfarrer drei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer, dem Kirchner je drei Garben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, geben Schöffengeld, haben in jedem Feld etwa 20 Acker; Hans Bettenheymer gibt von einem Gut "im konickgarten" einen Malter Hafer an Michaelis, neun Groschen, vier Fastnachtshühner, ein Michelshuhn, anderthalb Schock Eier an Ostern, der Herrschaft 2 1/2 Malter Vogthafer und enthält die Jäger, gibt dem Pfarrer drei Achtel Korn, dem Kirchner je zweiGarben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, hat in jedem Feld 15 Acker oder mehr; Barthelmes gibt von einem Erbe einen Malter Hafer an Michaelis, acht Groschen, zwei Fastnachtshühner, ein Michaelshuhn, zwei Schock Eier an Ostern, enthält die Jäger, gibt dem Kirchner ...

  • Archivalien-Signatur: 1331
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Januar 11.

[Fortsetzung] Kirchner je zwei Garben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, gibt Schöffengeld und hat in jedem Feld etwa sechs Acker; Michael Scheffer gibt von einem Erbe einen Malter Hafer an Michaelis, 12 Groschen, zwei Fastnachtshühner, ein Michelshuhn, zwei Schock Eier an Ostern, enthält die Jäger, gibt dem Pfarrer drei Achtel Korn und eine Metze Sendhafer, dem Kirchner je zwei Garben Korn und Hafer sowie drei Laibe Brot, dem Konvent von Kloster Rohr anderthalb Malter Hafer, gibt zum Schöffenlohn, hat in jedem Feld etwa sieben Acker; derselbe Michael Scheffer hat ein Heppengut, gibt davon 15 Groschen an Michaelis, hat in jedem Feld etwa fünf Acker und ist vom Zentgericht und allen anderen Lasten frei; einen Schilling Heller gibt Linhard Genslein aus Meiningen von einem kleinen Maß (?) Weingarten; zwei Weihnachtshühner geben Linhard Geyer und Hans Burckhart aus Meiningen von je einem Drittel Acker Weingarten; zwei Fastnachtshühner und einen Schilling Heller gibt Andreas Fritze der Junge aus Meiningen von anderthalb Maß Weingarten; vier Weihnachtshühner gibt Gilg Zenger von vier Maß Weingarten. Diese Hufen, Lehen, Erben, Heppengüter, Sackzehnt und Weingärten mit Leuten, Gülten, Zinsen, Gemeinde, Wunne, Weide, Lehnschaften, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten mit allem Zubehör in Dorf, Mark und Feld, die seit alters zum Dekanat, Kanonikat und Vikarie gehört hatten, haben die Aussteller in aller Form an den Grafen, seine Erben und Herrschaft übertragen. Im Tausch überträgt der Graf freie Zinse und Lehen in Fambach, Springstille, Asbach, Haindorf, Seligenthal, Niederschmalkalden, Altersbach und Rotterode mittels einer Urkunde mit Datum Dienstag nach Dreikönigstag [12. Jan.] 1490, in der diese Lehen und ihre Besitzer an das Stift gewiesen werden. Die Aussteller versprechen, gegen diesen Tausch nicht vorzugehen. Sie siegeln mit dem Dekantatssiegel. Das Kapitel des Stiftes erteilt seine Zustimmung und kündigt das Kapitelssiegel an.
Der gebin ist 1490 am monntage nach epihanie domini.

Laut Vermerk auf der Rückseite diente die Urkunde als Umschlag für eine Akte, in der [15]77 Zettel aus der Kanzlei zu Schleusingen gesammelt worden waren.

Pergament


Fritz Lange, wohnhaft zu Seligenthal, bekundet für sich, seine Ehefrau Gele und ihre Erben: er war abermals im Gefängnis der Herren von Hessen und Henneberg, Inhaber der Stadt Schmalkalden. Auf Bitten seiner Verwandten haben deren Bevollmächtigten ihn jetzt freigelassen. Lange schwört, sich an den Herren, Land, Leuten und Untertanen deswegen nicht zu rächen, gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen und sich mit Mathes Swertfeger nach Erkenntnis der Bevollmächtigten zu vertragen. Die armen Leute, die seinetwegen in das westfälische Urteil und die Acht gekommen sind, wird er daraus bringen, ohne dass sie davon Schaden haben. Die Kirchen Hl. Grab und Hl. Kreuz zu Seligenthal wird er binnen eines Monats bezahlen und ihnen ihre Urkunden zurückgeben. Für den Fall, dass er sich nicht an diese Zusagen hält und treulos wird, stellt er als Bürgen Hans Sternbergk, Jörg Mensch, Hans Mensch, Werner Moller und Lorenz Ulrich, die dann 30 Gulden zu zahlen oder ihn wieder in das Gefängnis zu liefern haben. Diese übernehmen in aller Form ihre Verpflichtungen. Lange verspricht, sie schadlos zu halten und setzt dafür seine liegenden und fahrenden Habe als Unterpfand. Er bittet Johann Keyl, Prior des Augustinerklosters zu Schmalkalden, sein Prioratssiegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1490 uff mittwachen nach dem heilligen pfingstag.

  • Archivalien-Signatur: 1340
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Juni 2.

Papier


Hans von Lichtenberg, Amtmann zu Arnstadt, Ratsmeister und Räte daselbst bekunden: Kaspar Bergman, Kaplan des Grafen, die Bürger Klaus Beyer, Jobst Große und Klaus Pusscher sowie die Einwohner Hans Pruße und Linhard Nudarvon haben vor ihnen auf ihren Priestereid bzw. ihre dem Grafen von Schwarzburg geleisteten Eide ausgesagt, dass der Bürger Heinz Stahel am Montag Abend und am folgenden Dienstag bei ihnen in Arnstadt gewesen ist. Ein Teil hat am Dienstag mit ihm in Neusiß diesseits des Waldes im Wirtshaus gezehrt, als der arme Mensch auf dem Wald erschlagen worden ist. Stahel ist dieser Tat ganz unschuldig. Die genannten Männer sind zu weiteren Aussagen bereit. Ratsmeister und Rat drücken das Sekretsiegel der Stadt auf, das der Amtmann mit benutzt.
Der gegeben ist 1490 am sonobind sancte Barbare tage der heiligen juncffr.

  • Archivalien-Signatur: 1351
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Dezember 4.

Papier


Heinz Thun mir nit, genannt langer Heinz, bekundet, sich strafbar gemacht zu haben und daher in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Junker hat der ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft und Untertanen nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstößt er dagegen, können der Graf und seine Erben ihn ohne Gericht zum Tod bringen. Als Bürgen stellt er seinen Bruder Kunz Thun mir nit, der die gleichen Zusagen macht. Beide bitten Hans Speßhardt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1490 uff sant Margreden abent.

  • Archivalien-Signatur: 1342
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Juli 12.

Papier


Johann Kempff, Spitalmeister zu St. Kilian vor Schleusingen, bekundet, dass Komtur und Konvent der Johanniter zu Weißensee ihm jährlich acht Gulden schulden, die ihm jetzt Paul Misner, Kanoniker zu Jechaburg, wegen Komtur und Konventsbrüdern für das Jahr [14]89 gezahlt hat. Er sagt diese deshalb davon los und drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Die Oswaldi virginis [!] a. 90.

  • Archivalien-Signatur: 1343
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 August 5.

Papier


Jörg Ostertagk bekundet, wegen seiner Taten durch Knechte der Margarete, geborenenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, nach Eschwege in das Gefängnis überantwortet worden zu sein. Der dortige Amtmann Reinhard von Boineburg hat ihn angenommen und in den Turm gesetzt, die Gräfin hat um rechtliches Vorgehen gegen ihn ersucht; auf Fürbitte des Amtmanns ist das zurückgestellt worden. Der Amtmann und die Statthalter Wilhelms des Mittleren, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, haben ihn jetzt freigelassen. Ostertagk verspricht, gegen die Gräfin, ihren Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Herrschaft, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Den Entscheid der Sache, derentwegen er in die Fehde gekommen ist, stellt er der Gräfin anheim. Was er vor Gerichten außerhalb der Herrschaft erlangt hat, soll er ohne deren Schaden abstellen und fallen lassen. Was er in der Herrschaft zu tun gewinnt, ist vor den Räten der Gräfin oder da, wo die Gegenpartei gesessen ist, auszutragen. Gegen ein dort ergangenes Urteil wird er nicht appellieren. Ostertagk bittet den Amtmann Reinhard von Boineburg und Asmus Keudell, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gescheen am mittwochenn nach sanct Andreas tag a.d. 1490.

  • Archivalien-Signatur: 1350
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Dezember 1.

Papier


Klaus Lins aus Schwallungen bekundet, durch seine strafbaren Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Verwandten hat der Graf ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Lins schwört, sich am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und allen Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Brombst Hans und Wendel bürgen gemeinsam mit den genannten Bürgen für ihren Bruder Klaus Lins über 100 Gulden in Landeswährung zu Franken. Ist Lins treulos, werden diese binnen 14 Tagen nach dem Verstoß in Maßfeld fällig, sofern nicht Lins wieder in das Gefängnis geliefert werden kann. Mit Brombst Hans und Wendel bürgen Hans Moller, der junge Hans Topfer und Schire Klaus, alle aus Steinbach, Kunz Wysheubt aus Heßles, der alte und der junge Hans Firlingk aus Wernshausen, Klaus Frundt, Heinz Span und Heinz Metz aus Fambach sowie der junge Heinz Gebuwer aus Schnellbach. Lins und seine Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, gegen diese Urfehde nicht vorzugehen. Sie bitten den Junker Hans Speßhardt und Heinz Moer, Rentmeister Landgraf Wilhelms des Mittleren von Hessen zu Schmalkalden, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1490 uff sonnabenth nach des heiligen newen jars tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1329
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Januar 2.

Vgl. Nr. 1330.

Papier


Klaus Swap gen. Lantwer, Hans Schade, Heinz Klett und Volker Kreyenberg, Schöffen des Gerichts zu Heinrichs, Diözese Würzburg, bekunden, dass sie eine christliche Ehe vermittelt hatten zwischen dem Müller Mathes Ritzman und Margarete Smyd. Das, was sie in die Ehe einbringen und gemeinsam darin gewinnen würden, sollte auf ihre Lebenszeit zusammen bleiben. Kein Partner sollte ohne Wissen des anderen etwas abgeben oder Urkunden darüber ausstellen. Falls Ritzman krank würde und ohne Erben stürbe, sollte er über 20 rheinische Gulden verfügen können. Sonst sollte alles der oder dem Überlebenden zufallen, als sei es vor Landgerichten so bestätigt worden. Auf Bitten der Aussteller drückt Johann Hasel, öffentlicher Notar und Frühmesser zu Suhl, sein Siegel auf die Rückseite auf; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen 1490 am montag nach sant Vallentins tag des heilgen bischoffs und merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1332
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Februar 15.

Vgl. GHA VI Nr. 468 (Streit um das Erbe Ritzman).

Pergament


Klaus Thormer aus Steinbach im Gericht Altenstein bekundet, auch für seine Brüder Heinz, Kunz, Jakob und Hans Thormer und ihre Erben: Klaus war in der Stadt Schmalkalden im Gefängnis der Vettern Wilhelms des Mittleren und Wilhelms des Jungen, Landgrafen zu Hessen, und des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen seiner in Trunkenheit beim Wein mit einer Frau gegen deren Ehre begangenen Handlungen, derentwegen er am Leib hätte bestraft werden können. Auf Bitten seiner genannten Brüder, Oheime und Verwandten ist er jetzt durch Amtleute, Schultheißen und Rat zu Schmalkalden freigelassen worden. Er verspricht, den Herren, ihren Bevollmächtigten, den Schultheißen und dem Rat stets Recht zu stehen, sich an den Beteiligten wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Was er mit den Herren, dem Rat und der Stadt Schmalkalden zu schaffen hat, soll er vor den dortigen Gerichten ohne Appellation austragen. Dies hat er in aller Form beschworen und seine Brüder Heinz, Jakob, Kunz und Hans Thormer sowie seine Schwäger und Verwandten Lutz Frymer aus Schweina, Hans Kriegk aus Schweina, Klaus Schirmer den Jungen aus Ruhla, Christoph Ecke, derzeit Landknecht des Amtmanns Petzold Metzsch zum Altenstein, Kunz Strutter und Rudolf Knyling, beide aus Steinbach, als Bürgen gestellt. Verstößt der Aussteller gegen seine Zusagen und wird treulos, haben die Bürgen ihn auf Mahnung wieder in das Gefängnis zu liefern oder sich selbst dort einzustellen. Klaus verspricht, seine Bürgen schadlos zu halten.Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen, die Brüder des Ausstellers auch für den abwesenden Bruder Hans Thormer. Die Brüder versprechen, sich wegen ihres Bruders Klaus nicht zu rächen und eventuelle Irrungen mit den Herren und der Stadt vor den zuständigen Gerichten auszutragen. Aussteller und Bürgen bitten ihren Junker Hans vom Stein zum Liebenstein, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1490 uff sonnabent Augustini.

  • Archivalien-Signatur: 1347
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 August 28.

Papier


Kunz Thurmer, Schultheiß zu Seligenthal, und die dortige Gemeinde bekunden, dass Betz Junge seine Ehefrau Nese Scherrekese nach christlicher Gewohnheit zu Kirche und Straße geführt, mit ihr lange Zeit ehelich Haus gehalten und ihren Sohn Heinz mit den anderen ehelichen Kindern Hans, Christian, Kunz, Wilhelm, Philipp (Lipsen), Balthasar und Margarete ehrlich erzogen hat. Sie nehmen auf ihren den Herren von Hessen und Henneberg geleisteten Eid, dass sie über diese nur Gutes sagen können. Die Aussteller bitten Linhard Nun, Amtskeller zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff sonntagk der erheubtung sant Johannis a.d. 1490.

  • Archivalien-Signatur: 1348
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 August 29.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: ihr verstorbener Ehemann Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte Jörg von Pferdsdorf und seiner Ehefrau Anna Schilling zwei Höfe in Sinnershausen und Obendorf mit Zubehör verschrieben und dabei sich und seinen Erben eine Lösung dieser Höfe mit 100 rheinischen Gulden vorbehalten. Beide Höfe sind von Anna Schilling an Bartholomäus von Herbstadt, danach von diesem an Jörg von Herbstadt zu Haina gekommen. Die Gräfin hat als Regentin für ihren Sohn Graf Wilhelm die Höfe gegenüber Jörg von Herbstadt aufgekündigt und mit 100 Gulden ausgelöst. Diese Summe hatte ihr Diener Eckarius Wener vorgestreckt. Die Gräfin verschreibt daher im Namen ihres Sohnes die beiden Höfe mit Zinsen, Gülten, Leuten, Gütern und allem Zubehör kaufsweise für 100 Gulden dem Eckarius Wener und seiner Ehefrau Else. Die Männer auf den Höfen werden an die Eheleute gewiesen; sie haben die Zinse nach Jüchsen zu liefern oder in ein Dorf zwei Meilen Weges, wo die Eheleute seßhaft sind. Der Gräfin, ihrem Sohn und deren Erben bleibt ein Lösungsrecht mit 100 Gulden vorbehalten. Die Gräfin siegelt, auch für ihren Sohn.
Der gebin ist 1490 an dinstag nach dem heiligen palmen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1335
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 April 6.

Papier


Peter, Abt des Stiftes Herrenbreitungen, bekundet: Mathes Rore, Angehöriger des Stifts, war wegen seiner Missetaten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und dort etliche Zeit festgehalten worden. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Der Abt verspricht für sich, Stift und Konvent, dessen geistliche und weltliche Angehörige, insbesondere aber für Kunz Rore aus [Mittel-] Stille, dessen Sohn Hans aus Mittelschmalkalden, Veit Rore aus Fambach und Hans Adam aus Schmalkalden, sich wegen der Verhaftung am Grafen und den Seinen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Geschieht dies doch, soll der Aussteller dem wehren und alle daraus erwachsenden Kosten und Schäden ersetzen. Dies hat er in aller Form beschworen; er drückt das Abteisiegel auf. NN. Prior, und Konvent bekunden, dass dies mit ihrer Zustimmung geschehen ist und sie dieselben Verpflichtungen übernehmen; sie kündigen das Konventssiegelan.
Der geben ist ...

  • Archivalien-Signatur: 1310
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 April 20.

Vgl. Nr. 1336, Datum von dort übernommen.

Papier


Peter, Abt zu Herrenbreitungen, bekundet für sich und seine Nachfolger im Stift, dass der Rat zu Schmalkalden als Vormund der dortigen Pfarrkirche St. Georg ihm die Wiesen genannt "das eygen" im Abgang zwischen der Todenwarth und Niederschmalkalden erblich verliehen hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Der Abt verspricht, dafür jährlich am Michaelstag [29. Sept.] der Pfarrkirche einen Schilling, wie er im Lande Franken gang und gäbe ist, als Erbzins zu zahlen; er siegelt.
Datum uff donerstag nach Exaudi a.d. 1490.

  • Archivalien-Signatur: 1339
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Mai 27.

Pergament


Peter, Abt zu Veßra, vidimiert drei Pergamenturkunden mit anhängenden Siegeln, die wörtlich abgeschrieben sind [1329 Jan. 1, Nr. 2457; 1335 Juni 26, Nr. 84; 1335 Juni 27, Nr. 2481]. Er drückt sein Siegel auf.
1490 an donerstage nach sant Lorentzen des heiligen mertterers tage.

  • Archivalien-Signatur: 1345
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 August 12.

Papier


Peter, Abt zu Veßra, vidimiert drei Pergamenturkunden mit anhängenden Siegeln, zwei Lehnsurkunden des Abtes Ludwig von Hersfeld und eine Urkunde des Landgrafen Friedrich von Thüringen über Roßdorf, die wörtlich abgeschrieben sind. Er drückt sein Siegel auf.
Gebin 1490 an donerstag nach sant Lorentzen des heiligen merterers tag.

  • Archivalien-Signatur: 1344
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 August 12.

Inserte: 1436 Aug. 16 (Nr. 487) u. 1457 Mai 9 (Nr. 811 u. 812).

Papier


Peter, Abt zu Veßra, vidimiert eine Pergamenturkunde mit zwei anhängenden Siegeln, aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt, die wörtlich abgeschrieben ist [Nr. 68 vom 10. Aug. 1330]. Er drückt sein Abtssiegel auf.
Am donnerstage nach sanct Lorentzen tag des heiligen märtyrers.

  • Archivalien-Signatur: 1346
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 August 12.

Papier


Stephan Suntheymer aus Unsleben bekundet, wegen seiner großen Missetaten in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, gekommen und dort lange Zeit geblieben zu sein. Die Gräfin hätte ihn an Leib und Leben strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er verspricht, gegen die Gräfin, ihren Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben, Herrschaft, Lande und Leute, Bürger und Bauern, nichts zu tun oder zu veranlassen. Er sagt zu, bis zum Freitag nach Margaretentag [16. Juli] aus der Herrschaft Henneberg zehn Meilen wegzugehen und seine Lebtage nicht mehr zurück zu kommen. Verstößt er gegen diese Zusage, hat er sein Leben verwirkt, die Herrschaft kann ihn ohne Gericht zu Tode bringen. Dies hat Suntheymer in aller Form beschworen. Er bittet Balthasar vom Hain gen. Slaun, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1490 an sant Margarethen abint der heiligen jungkfrauwenn.

  • Archivalien-Signatur: 1341
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Juli 12.

Papier


Thomas Fischer aus Themar hatte Zentgraf und Schöffen des Zentgerichts Römhild vor dem westfälischen Gericht verklagt wegen einer seiner Mutter in Themar abhanden gekommenen Summe Geld und - allerdings unförmlich - einen Behalt gegen sie erlangt. Zentgraf und Schöffen hatten dagegen appelliert. Als dies noch anhängig war, hat sich Hans Leder wegen des Thomas Fischer zu einer Fehde gegen Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, hinreißen lassen. Hans von Heßberg zu Reurieth und Heinz Hesse haben es übernommen, zwischen den Parteien gütlich zu schlichten. Der Graf, Leder und Fischer haben gelobt, sich daran zu halten. Leder soll die Fehde gegen den Grafen und die Seinen abstellen, diese sollen ihn künftig deswegen nicht behelligen. Wegen des Geldes, wie viel es gewesen und wie es an die Zent Römhild gekommen ist, sollen Leder und Fischer keinerlei Forderungen mehr erheben und dies auch Dritten nicht gestatten. Geschieht das doch, sollen sie es ohne Kosten und Schäden für den Grafen abstellen. Die Parteien haben geschworen, sich daran zu halten. Der Graf soll an Leder und Fischer für ihre Mühen und Schäden 80 Gulden zahlen, je zur Hälfte an Weihnachten und Pfingsten. Nach Erhalt ist die vom heimlichen Gericht erlangte Urkunde an den Grafen herauszugeben. Heßberg drüückt sein Siegel auf, dessen sich Hesse mit bedient.
Geben uff freitag nach sant Michels tag deß heilgen ertzengels 1490.

  • Archivalien-Signatur: 1349
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Oktober 1.

Papier


Urfehde des Klaus Lins aus Schwallungen. Text und Bürgen identisch mit Nr. 1329 (geringfügige Abweichungen bei den Schreibweisen der Namen). Aussteller und Bürgen bitten Linhard Nun, Amtskeller des Grafen von Henneberg in Schmalkalden, und den Junker Hans Speßhardt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist 1490 uff sonnabent nach des heiligen newen jares tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1330
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Januar 2.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Heinrich, Philipp, Hans und Franz Rußwurm und ihre Leibes-Lehnserben mit Sitz und Warte Grumbach mit Holz, Feld, Äckern, Wiesen, Wunne, Weide und Herrlichkeiten, wie sie der verstorbene Vater Heinrich Rußwurm innehatte. Der Graf belehnt die Brüder auch mit den übrigen, vom Vater innegehabten Lehen um die Grumbach. Die Brüder und ihre Leibes-Lehnserben sollen diese künftig vom Grafen und seinen Erben zu Mannlehen tragen, davon stets ein reisiges Pferd für den Bedarf des Grafen halten und die Grumbach und die Landwehr zum Nutzen von Land und Leuten getreulich warten. Dies haben dieRußwurm beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1490 an donerstag noch sandt Thomas des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1352
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1490 Dezember 23.

Auf dem gleichen Bogen Papier:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Heinrich, Philipp, Hans und Franz Rußwurm und ihre Leibes-Lehnserben mit einem Burggut zu Frauenbreitungen, einem Gut zu Altenbreitungen, einem Gut zu Niedergrumbach, der Mühlstatt zu Luckershausen, einem Burggut zu Scharfenberg und dem Waldzins zu Schwerzelshausen mit zugehörigen Nutzen, Rechten, Freiheiten, Äckern und Wiesen, wie das vormals die Brüder Hans und Heinrich Lutolf innehatten und der verstorbene Vater Heinrich Rußwurm es als heimgefallenes Lehen für 300 Gulden vom Grafen gekauft und auf seine Söhne gebracht hat. Die Rechte des Grafen und seiner Erben sowie die des Wilhelm Lutolf bleiben davon unberührt. Die Rußwurm haben ihe Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1490 an donerstag nach sant Thomas des heiligen zwelffboten tag.

Beiliegender Zettel: Heinz Rußwurm hat zu Lehen empfangen den Hof beim unteren Tor zu Wasungen mit Zubehör in Stadt und Feld.

Papier


"A. etc. 92 an donerstag nach dem heiligen Cristage" hat Junker Richard von der Kere den Jörg Emes ins Gefängnis gelegt. Emes hat gelobt, die Sache, die er mit seinem Schwager gegen Jörg Jeger vorgenommen hat, durch einen Notar vor dem Rat zu Schleusingen abzustellen. Er soll sich künftig mit dem Recht, das er vom Gericht der Herrschaft Henneberg erhält, zufrieden geben und der Herrschaft 200 Gulden zahlen, die sein verstorbener Vater dieser schuldete. Auf Mahnung soll er sich im Schloss zu Schleusingen stellen und dort nur mit Zustimmung des Grafen oder seiner Räte weggehen.

  • Archivalien-Signatur: 1377
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Dezember 29.

Beim Datum ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Andreas am Kalbe aus Brunnhardtshausen bekundet, wegen seiner Taten Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Turm zu Kaltennordheim gewesen zu sein. Jetzt hat der Graf ihn freigelassen. Er versichert, gegen den Grafen, seine Herrschaft, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen und sich an den Beteiligten seiner Gefangenschaft nicht zu rächen. Forderungen gegen Leute aus der Herrschaft sind dort auszutragen, wo diese gesessen sind, oder dort, wo der Graf ihn hinweist. Gegen die dort ergangenen Urteile wird er nicht appellieren. Dafür stellt er Bürgen, die, wenn er gegen seine Zusagen verstößt, binnen eines Monats 20 Gulden zu zahlen haben. Die Bürgen Hans Sneidweyn, Andreas Staudt, Klaus Seibodt, Klaus Sneidweyn, Tholl Hucke, Klaus Czandthen, Hans Weydter, Heinz Knaußel und Klaus Muller, übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Eberhard von Weyhers, Propst zu Zella, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Auff donnerstag nest nach dem sontag Reminiscere a.d. etc. 91.

  • Archivalien-Signatur: 1357
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 März 3.

Papier


Balthasar vom Hain gen. Slaun bekundet, das Leupoldsgewende im Aschenbach unter Hausen, das er an Fritz Tolde, Heinz Hartman und deren Erben verliehen hat, mit anderen Lehen zu Oberfladungen von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und der Herrschaft Henneberg zu Lehen zu haben. Daher hat er Tolde und Hartman Zustimmungsurkunden des Grafen beschafft. Diese haben ihm jetzt für die Verleihung der Wiese 60 rheinische Gulden gezahlt. Der Aussteller verspricht, diese Summe hinter dem Grafen anzulegen und das so erworbene Gut vom Grafen zu Lehen zu empfangen. Kauft er für das Geld Eigen, soll er dieses binnen Jahresfrist zu Mannlehen machen und empfangen. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Der gebin ist 1491 an sant Bartholmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1371
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 August 24.

Papier


Dem Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, teilt Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit: Kaspar Belridt, Pfarrer zu Sülzfeld unter der Burg Henneberg, hat ihm mitgeteilt, dass er die Pfarrei seinem Oheim Kaspar Belridt dem Jungen übergeben will. Da die Pfarrei vom Grafen und der Grafschaft zu Lehen rührt,hat der Pfarrer die Pfarrei in die Hände des Grafen resigniert und ihn gebeten, sie seinem Oheim zu verleihen. Der Graf kommt der Bitte nach, überträgt Kaspar Belridt dem Jungen die Pfarrei und bittet den Bischof, diesen durch seinen Fiskal einführen und investieren zu lassen. Der Graf drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
1491 an dinstag nach unnser liebin frauwen tag visitacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1367
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juli 5.

Papier


Dick Hans bekundet, dass er aus eigener Schuld in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, im Turm zu Maßfeld gekommen war. Auf Bitten seiner Herren und Verwandten hat ihn die Gräfin jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich an der Gräfin, den Ihren, den Untertanen und allen Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen die Gräfin, ihren Sohn Wilhelm, Erben, Herrschaft, Lande und Leute zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig mit Personen im Lande zu Franken in Sachen zu tun hat, die diese Urfehde nicht betreffen, soll er die vor an zuständigen Orten austragen und vor den Gerichten, die ihm von der Gräfin und ihrem Sohn gewiesen werden. Dick verzichtet ausdrücklich auf den Gang vor auswärtige, insbesondere westfälische Gerichte und auf jedes Vorgehen gegen diese Urfehde. Er bittet die Junker Paul Narbe und Bernhard Vasolt, ihre Siegel aufzudrücken. Diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebin ist uff der heiligen drey kunig tagk a.d. 91.

  • Archivalien-Signatur: 1353
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Januar 6.

Papier


Hans Beßler der Alte sowie seine Söhne Hans und Eucharius (Karges) haben gelobt, sich wegen der Handlungen ihrer Schwester, die ihr Kind ermordet hat, vor der Gräfin [Margarete von Henneberg] in Maßfeld oder dort, wohin diese sie weist, zu verantworten und sich von dort nur mit deren Zustimmung zu entfernen. Wegen der Bestrafung ihrer Schwester für die Tat wollen sie sicht nicht rächen. Dafür werden als Bürgen gestellt Klaus Hartman, Heinz Hartman, Jörg Geme und Hans Schreiner, alle gesessen zu Ellingshausen.
Geschen uf der czehentaussen ritter tag 91.

  • Archivalien-Signatur: 1361
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juni 22.

Im Rückvermerk heißt der Aussteller H. Keßler.

Papier


Hans Helwigh bekundet, in das Gefängnis der Fürsten von Hessen und Henneberg in Schmalkalden gekommen zu sein wegen seiner unvernünftigen Worte gegen die Jungfrau Maria. Jetzt haben ihn die Herren freigelassen mit der Verpflichtung, beim Pfarrer zu Schmalkalden zu beichten und der von diesem auferlegten Buße nachzukommen. Helwigh verspricht, sich wegen des Gefängnisses an den Beteiligten nicht zu rächen. Als Bürgen stellt er Heinz Zogel, Hans Zogel, Hans Frangke und Hermann Aschenbach. Wird er treulos, sollen die sich selbst stellen oder ihn wieder auf das Schloss in den Turm ins Gefängnis liefern; danach sind sie ihrer Verpflichtungen ledig. Dies haben Aussteller und Bürgen den Amtleuten geschworen. Sie bitten Wilhelm Lutolf, Priester [Pfarrer] zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen uf den palmentagh 1491.

  • Archivalien-Signatur: 1359
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 März 27.

Papier


Hans Slotte, wohnhaft zu Hohleborn, bekundet, wegen seiner Missetaten im Gefängnis der Herren von Hessen und Henneberg auf dem Schloss zu Schmalkalden gelegen zu haben. Jetzt haben ihn deren Amtleute gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, gegen die Herren, Land und Leute sowie alle Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Für den Fall, dass er dagegen verstößt, hat er als Bürgen gestellt die Brüder Hans und Kunz Thormer, Heinz Reder und Klaus Hensel, die für 40 Gulden haften oder ihn nach Mahnung durch die Herren oder deren Amtleute wieder ins Gefängnis zu liefern haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Wilhelm Lutolf, Pfarrer zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff mitwochen der zentusent ritter tag 1491.

  • Archivalien-Signatur: 1362
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juni 22.

Papier


Hans Smidt gen. Nyßhans, Nachbar zu Heinrichs, bekundet: als er auf Mauer und Gebäude der Pfarrkirche zu Suhl stand und dort arbeitete am Donnerstag nach [!] Ausstellung dieser Urkunde, kam die Ehefrau des Ditzel Armknecht zur Kirche und fragte ihn, wer die Bleche aus dem Winkel genommen habe, ob er das gewesen sei; er hat das verneint. Danach hat sie gemeint, niemand als der Gänse-Verräter habe das getan. Dann ging sie weg. Eine andere Frau ging vor ihr, zu der hat sie gesagt, das hat niemand als Sitzhans, der Gänse-Verräter getan. Dies nimmt der Aussteller auf seinen dem Herrn [Graf Wilhelm] von Henneberg geleisteten Eid. Er bittet Stephan Roßteuscher, Schultheißen zu Suhl, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a. etc. 91 in vigilia Simonis et Jude apostolorum.

  • Archivalien-Signatur: 1375
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Oktober 27.

Papier


Hans Truchseß zu Wetzhausen als Obmann, Hans Truchseß, Amtmann zu Mainberg, Philipp Truchseß zu Wetzhausen, Hans Truchseß zu Eßfeld und Christoph Pfnör, Zusätze des Eucharius von Helba bzw. der Gemeinde Sulzfeld, bekunden: zwischen Eucharius einerseits, Schultheiß, Bauermeister und Gemeinde zu Sulzfeld andererseits gab es Irrungen um einen gefangenen Schafknecht, der den Hirten geschlagen haben sollte. Den Austrag hatten die Parteien den Ausstellern übertragen, die nach Anhörung gemeinsam oder mit Mehrheit darüber entscheiden sollten. Die Parteien haben sich verpflichtet, diesen Spruch zu akzeptieren. Die Aussteller haben daher die Parteien auf diesen Tag nach Sulzfeld geladen und angehört. Eucharius von Helba hat geklagt, die von Sulzfeld hätten den Schafknecht unbillig verhaftet und nach Mainberg ins Gefängnis geführt. Die Gemeinde hat dargelegt, der Schafknecht habe die Schafe mit Gewalt unter ihr Vieh getrieben, dazu ihren Hirten geschlagen und beleidigt. Deshalb hätten sie ihn verhaftet und ins Gefängnis nach Mainberg geführt; dafür verlangten sie von Eucharius von Helba Schadensersatz. Nach Beratung bekunden die Aussteller einmütig: der Schafknecht hat den Hirten geschlagen und ist gegen Urfehde freigelassen worden. Die Schlägerei und das Gefängnis sind gegeneinander aufzurechnen. Frühere und jetzige Forderungen von Atzung und Zehrung sollen von der Gemeinde bezahlt werden. Eucharius von Helba hat dem zugestimmt. Die Gemeinde soll ihm Holz und Hafer entrichten, die sie ihm in der letzten Zeit vorenthalten hat. Damit sind die Forderungen der Parteien gegeneinander beigelegt. Jörg Voit von Salzburg der Ältere und Hans Truchseß von Wetzhausen haben am Freitag nach Ostern [24. April] 1489 einen Schied zwischen den Parteien gemacht, der weiter gültig bleibt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien. Der Obmann, der Amtmann Hans Truchseß und Philipp Truchseß drücken ihre Siegel auf der Rückseite auf; die beiden übrigen bedienen sich dieser Siegel mit.
Gebin an dinstag nach sant Laurentii tag des heiligen martterers 1491.

  • Archivalien-Signatur: 1370
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 August 16.

Papier


Heinz Breuning zu Henfstädt bekundet: er hatte vormals der Frau [Gräfin Margarete] von Henneberg zugesagt, die 20 Gulden, die die Gräfin seinem Vater Hans Breuning für ein Gut zu Henfstädt geben wollte, wieder in der Herrschaft anzulegen und zu Lehen zu machen. Jetzt wurde die Summe gezahlt, der Aussteller verspricht,sobald ihm das Zugeld von seinem Schwager Paul Narbe gezahlt wird, diese 40 rheinischen Gulden binnen Jahresfrist nach Datum dieser Urkunde hinter der Gräfin und in deren Herrschaft anzulegen und zu Lehen zu machen. Wird das Zugeld in dieser Zeit nicht gezahlt, soll eine Auftragung von 20 Gulden dennoch binnen der nächsten zwei Jahre erfolgen. Breuning drückt sein Siegel auf.
Der gebin 1491 an fritag nach dem sonntag Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 1358
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 März 4.

Papier


Heinz Chantz und seine Ehefrau Margarete versprechen, an Linhard Bruckener und Barbara Semyn, Bürger und Bürgerin zu Schmalkalden, sowie die Vormünder der Kinder der verstorbenen Barbara Wissin und Johann Wiss, Mühlherren und Ganerben, an jährlichem Erbzins getreulich zu entrichten 14 Malter Korn, zwei Malter Malz, drei Christbrote im Wert von zwei Gnacken, dazu jährlich zwei Mastschweine, wie es bei der Mühle zu Schmalkalden Gewohnheit ist. Die Schweine sollen in Stall und Mühle liegen, die Erbzinse vierteljährlich entrichtet werden. Die Aussteller haben die Wasserzinse und das Gültschwein gegenüber den Herren ohne Schaden für die Ganerben zu entrichten. Bei Säumnis können die Ganerben sie ohne die Herren aus der Mühle setzen. Sonst haben sie die Inhaber darin zu schützen und zu schirmen. Wenn die Mühle an Dritte überlassen oder verkauft wird, ist der neue Inhaber mit den Zinsen an die Ganerben zu verweisen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Zeugen: Johann Schett, Klaus Ubelin und Klaus Hensel. Die Aussteller bitten Johann Moer, Heinrich Smid und Heinrich Goltsmid, Schultheißen der Herrren von Hessen und Henneberg, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben uff friitag Kiliani a.d. 1491.

  • Archivalien-Signatur: 1368
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juli 8.

Papier


Heinz Stahel, Bürger zu Arnstadt, bekundet, dass er in das Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihres Sohnes Wilhelm gekommen war und jetzt freigelassen worden ist. Er schwört, sich deswegen an der Gräfin, ihrem Sohn, der Herrschaft und den Beteiligtennicht zu rächen. Für den Fall, dass er gegen diese Urfehde verstößt, stellt er als Bürgen Mathes Barnschleger und Hans Breuß, beide aus Weismain (Weysman), Heinz Endres aus Heringen, Hans Hanman, Jörg Claus und Christian Meder, alle drei Bürger zu Arnstadt, Klaus Hemerling, Marktmeister zu Arnstadt, sowie Dietrich Zigler, Bürger zu Arnstadt, die ihn in diesem Fall wieder dorthin zu liefern haben, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben; andernfalls haben sie sich selbst zu stellen. Stahel und seine Bürgen bitten Balthasar vom Hain gen. Slaun, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist dinstags an sant Pauls tag bekerung 1491.

  • Archivalien-Signatur: 1354
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Januar 25.

Papier


Johann Zymmerman, Pfarrer zu Suhl, bekundet, dass Klaus Schloth, Bergmeister zu Suhl, ihn an diesem Tag in sein Haus gebeten hatte. Dort hat er Margarete Flittners, Kunne Krewser, Margarete Mardtseim und Else Felsteyn angetroffen. Schloth hat ihn aufgefordert, deren Aussagen festzuhalten, wie es beim Tod der Ehefrau des Peter Smid um diese bestellt gewesen sei, da sie dabei gewesen wären. Der Pfarrer hat die Frauen auf ihre weibliche Ehre dazu befragt. Diese haben einmütig ausgesagt, die Verstorbene habe ein geschwollenes Auge und darüber eine Wunde gehabt, die sei blutig und blau, das Ohr sei ihr in die Wunde gebacken gewesen. Kunne Krewser hat einzeln ausgesagt, als sie ihr nach dem Tod eine Haube aufgesetzt habe, war hinten am Nacken noch eine blutige Wunde vorhanden, auch darein sei das Ohr gebacken gewesen. Eine Schwester der Verstorbenen namens Kunne Fischer habe gesagt, ihr Schwager Peter habe nach ihr geschickt, bei ihrer Ankunft habe sie die Frau auf dem Rücken liegend gefunden, unter dem Antlitz, an Nase und Mund, über den Hals und das Herz sei sie ganz blutig gewesen, ihr Schwager habe ihr einen Lappen (hader) gegeben, den habe sie in Wasser getaucht und die Schwester damit abgewaschen. Der Pfarrer selbst bekundet, dass er, als die Verstorbene krank war, am Haus entlang nach Zella gegangen ist; Peter habe ihn gerufen und gebeten, er solle hinein kommen und mit seiner Frau reden, ob sie beichten und das Sakrament empfangen wolle. Er hat die Frau geschwollen, blutend und blau vorgefunden; sie hat nichts gesagt und kein Zeichen gegeben. Dies nimmter auf seine Priesterwürde. Zu weiteren Aussagen ist er bereit; er drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Gegeben zu Sul am sonntag nach Pauli bekerung a. etc. 91.

  • Archivalien-Signatur: 1356
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Januar 30.

Papier


Jörg Götz der Ältere und sein Sohn Jörg Götz, beide aus Mühlfeld, sowie Hans Stapf, Bürger zu Meiningen, und seine Ehefrau Katharina, Eidam und Tochter Jörg Götz des Älteren, bekunden: der Vater und Schwiegervater hat Jörg Götz dem Jungen und Hans Stapf ein Erbteil im Wert von 70 Gulden gegeben; Jörg Götz der Junge hat Schwager und Schwester das Erbteil abgekauft, das diesen nach dem Tod von Schwiegervater und -mutter bzw. Vater und Mutter zusteht, dazu Pferde und Geschirr. Die übrige Fahrhabe soll nach beider Tod in gleiche Teile geteilt werden. Jörg Götz der Ältere und seineEhefrau Else sollen auf ihre Lebtage in den Gütern sitzen bleiben, sie dürfen jedoch davon nichts verkaufen. Von den 70 Gulden sind 40 Gulden bereits bezahlt worden, die übrigen 30 Gulden soll Jörg Götz der Junge an Kathedra Petri an Stapf zahlen. Stapf und seine Ehefrau verzichten in aller Form auf die genannten Anfälle und Güter. Jörg Götz der Ältere stimmt dieser Regelung zu. Jörg Götz der Ältere und der Jüngere sowie Hans Stapf bitten Hans von Buttlar, Amtmann zu Mellrichstadt, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn 1491 auff sant Lorentzenn tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1369
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 August 10.

Papier


Kaspar Belridt der Junge bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn mit der Pfarrei Sülzfeld unter Henneberg begnadet, die ihm durch den dortigen Pfarrer Kaspar Belridt, seinen Oheim, aufgegeben worden war. Der Aussteller verspricht, der Pfarrei redlich vorzustehen, sie nicht zu verkaufen, nicht davon wegzugehen, dort persönlich zu sitzen und sie nicht ohne Zustimmung des Grafen zu vertauschen. Er wird des Grafen, seiner Erben und Herrschaft Bestes werben und deren Schaden warnen. Dies hat er auf das Evangelium beschworen. Belridt bittet Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin 1491 an dinstag nach unnser liebin frauwen tag visitacionis.

  • Archivalien-Signatur: 1366
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juli 5.

Papier


Konrad (Kunz) mit dem Daumen, Zentgraf des Landgerichts zu Frauenbreitungen, bekundet: Peter, Abt des Stifts Herrenbreitungen, hat ihn ersucht, eine Aussage der Brüder Heinz und Jörg Eberhart aus Altenbreitungen anzuhören. Der Aussteller hat daher die Brüder vorgeladen und in aller Form vereidigt. Sie haben ausgesagt, die Wiese im Forst, die ihr verstorbener Vater innegehabt habe, gehöre dem Kloster [Herren-] Breitungen, der Vater habe sie von diesem vor20 Jahren und mehr innegehabt und gekauft. Sie seien zu weiteren Aussagen bereit. Der Aussteller bekundet, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist, und drückt sein Siegel auf.
Geben 1491 off sant Johannes abent des teuffers gotes.

  • Archivalien-Signatur: 1363
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juni 23.

Papier


Konrad (Kunz) mit dem Daumen, Zentgraf des Landgerichts zu Frauenbreitungen, bekundet: Peter, Abt zu [Herren-] Breitungen hat ihn ersucht, eine Aussage von Betz Moller und Hans Salczman aus Altenbreitungen anzuhören. Der Aussteller hat daher als Richter diese vorgeladen und in aller Form vereidigt. Sie haben ausgesagt, die Wiese im Forst, die der verstorbene Hans Eberhart innegehabt habe, gehöre dem Kloster [Herren-] Breitungen, Eberhart habe sie von diesem vor etlichen Jahren innegehabt und gekauft. Sieseien zu weiteren Aussagen bereit. Der Aussteller bekundet, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist, und drückt sein Siegel auf.
Geben 1491 off sant Johannes abent des teuffers gotes.

  • Archivalien-Signatur: 1364
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juni 23.

Papier


Konrad (Kunz) mit dem Daumen, Zentgraf zu Frauenbreitungen, und die 14 Schöffen bekunden: Johann Moller hat auf Befehl des Herrn [Abt Peter] zu [Herren-] Breitungen durch seinen Fürsprecher von Heinz und Jörg Eberhart (Ebert), Betz Moller, Hans Salczman, Hans Weckman, Hans Keße und Hermann Sneider Auskunft gefordert, was sie wegen der Wiese im Forst bei der Wiese der Kanoniker zu Schmalkalden wüssten. Diejenigen, die Schöffen sind, sollten bei ihrem Schöffeneid aussagen, die übrigen sollten ihre Aussage beeiden. Der Zentgraf hat die Männer entsprechend vereidigt und zur Wahrheit aufgefordert. Heinz und Jörg Eberhart haben ausgesagt, ihr verstorbener Vater Hans Eberhart habe eine Wiese im Forst bei der Wiese der Kanoniker von Schmalkalden von den Herren zu Breitungen auf 24 Jahre für 40 Gulden gekauft, ihre Eltern hätten die Wiese während dieser Zeit ohne Klagen innegehabt; sie hätten nie anders gehört, als dass diese Wiese den Herren zustehe undniemandem sonst. Nach dem Tod des Vaters haben sie die Wiese gekauft und ruhig innegehabt. Hans Salczman der Alte, Betz Moller und Hans Weckman haben ausgesagt, der verstorbene Hans Eberhart habe die Wiese für 40 Gulden auf 24 Jahre gekauft, sie haben nie gehört, dass jemand anders dort Rechte habe; Eberhart habe die Wiese ruhig und ohne Forderungen von dritter Seite besessen. Hans Keße sagt aus, Hans Volknant habe eine Pfründe im Kloster Herrenbreitungen gegen eine Wiese im Forst gekauft und sei bis zu seinem Tod im Kloster geblieben, er habe ihn dort etliche Male gesehen. Hermann Sneider sagt aus, er habe von Hans Volknant gehört, er habe den Herren eine Wiese im Forst bei der Wiese der Kanoniker zu Schmalkalden für eine Pfründe im Kloster auf Lebenszeit gegeben; er sei im Kloster gestorben, die Herren hätten seiner ehrlich gedacht. Zentgraf und Schöffen bekunden, dass diese Aussage vor ihnen geschehen ist. Der Zentgraf drückt sein Siegel auf.
Geben und gescheenn uff dunerstag nach sant Peter und Pauls tag a.d. etc. 91.

  • Archivalien-Signatur: 1365
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Juni 30.

Urk. durch Mäusefraß beschädigt.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkaufen für sich und ihre Erben zehn rheinische Gulden jährlicher Gülte auf Bede, Renten, Zinsen und Gülten im Amt Schmalkalden an Wilhelm Westhausen, Kustos ihres Stifts Schmalkalden, Hans Schuttensamen, deren Erben und Treuhänder, an die der Rentmeister zu Schmalkalden die Gülte dann jährlich an Martini in Schmalkalden zu zahlen hat. Westhausen und Schuttensamen haben dafür 200 Gulden in Landeswährung zu Franken gezahlt, über die die Aussteller in aller Form quittieren. Sie fordern daher den Rentmeister zur regelmäßigen Zahlung auf.Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen; die Summe ist am Termin in Schmalkalden fällig. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen; Gräfin Margarete siegelt.
Der gebin ist 1492 an donerstag nach dem heiligen Cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1379
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Dezember 29.

Amt Schmalkalden / Rentmeister über gestrichen Amt Themar / Zentgraf. Beim Datum ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkaufen für sich und ihre Erben zehn rheinische Gulden jährlicher Gülte auf Bede, Renten, Zinsen und Gülten, die sie auf Rat und Gemeinde des Marktfleckens Themar haben, an Wilhelm Westhausen, Kustos ihres Stifts Schmalkalden, Hans Schuttensamen, deren Erben und Treuhänder. Bürgermeister, Rat und Gemeinde haben die Gülte künftig jährlich an Martini in Schmalkalden an diese zu zahlen. Westhausen und Schuttensamen haben dafür 200 Gulden gezahlt, über die die Aussteller in aller Form quittieren. Sie fordern daher Ratsmeister, Rat und Gemeinde Themar zur regelmäßigen Zahlung auf. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen; die Summe ist am Termin in Schmalkalden fällig. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen; Gräfin Margarete siegelt. Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Themar übernehnen die genannten Verpflichtungen und sagen zu, bei Säumnis eventuelle Schäden zu tragen; sie hängen das Stadtsiegel an.
Gebin 1492 am donerstag nach dem heiligen Cristage.

  • Archivalien-Signatur: 1378
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Dezember 29.

Beim Datum ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Otto Voit von Salzburg, der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Amtmann in Schmalkalden, bekundet: es bestehen Gebrechen zwischen denen von Schweinfurt und Johann Eygelman. Die Parteien sind für den Sonntag nach Michaelis [2. Okt.] nach Fulda geladen. Dazu erteilt der Aussteller Eygelman und seinen Begleitern im Namen der Gräfin Geleit auf Hin- und Rückweg; er siegelt.
Uff sant Michels tag a.d. etc. 91.

  • Archivalien-Signatur: 1374
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 September 29.

Papier


Peter, Abt des Klosters Veßra, vidimiert einen auf Papier geschriebenen Brief des verstorbenen Kurfürsten Ernst und seines Bruders Albrecht, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, an Ernst Grafen zu Gleichen [Nr. 2483 vom 26. Jan. 1491] und hängt sein Abteisiegel an. - Der geben ist 1491 an mitwochen nach sant Pauls tage bekerung.
Jakob Genslin, kaiserlicher Notar, bekundet das Gleiche. Ihm ist bekannt, dass in der Kanzlei der Herzöge zu Sachsen ein Schreiber namens Franz diesen Brief geschrieben hat; der hat ihm das selbst berichtet. Der Notar bringt sein Signet an.
An mittwochen nach sant Paulus tage bekerung 1491.

  • Archivalien-Signatur: 1355
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Januar 26.

Pergament


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: der Priester Eckhard am Steg, Pfarrer zu Hermannsfeld, einerseits, Michael Spies und Johann Acker andererseits, Heiligenmeister der Kapelle St. Wolfgang im See bei Hermannsfeld, gelegen innerhalb der genannten Pfarrei, Diözese Würzburg, waren vor seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten erschienen in ihrem Streit um ein Drittel an den jetzigen und künftigen Opfergaben und Einkünften der Wallfahrt. Dieses Drittel hatte der Pfarrer für sich und seine Nachfolger als Anteil gefordert; die Heiligenmeister hatten das abgelehnt. Der Generalvikar Dr. Kilian von Bibra, Domherr zu Würzburg und Rat des Bischofs, hat die Parteien im Bemühen um eine gütliche Einigung angehört. Da die Gläubigen für den Bau und die Erhaltung der Kapelle spenden, entscheidet der Bischof in der Absicht, den Streit beizulegen, mit Zustimmung der Parteien und des Kilian von Bibra, Kollators der Pfarrkirche zu Hermannsfeld: der Pfarrer zu Hermannsfeld und seine Nachfolger sollen aus den von den Gläubigen gespendeten Opfergaben und sonstigen Einkünften der Kapelle St. Wolfgang 4 1/2 rheinische Gulden jährlich erhalten. Die Heiligenmeister sollen bis Kathedra Petri aus den Mitteln der Kapelle für den Pfarrer und seine Nachfolger eine jährliche Rente in dieser Höhe auf die Städte Mellrichstadt, Meiningen oder ein gut begütertes Kloster erwerben und die Kaufurkunde dem Pfarrer übergeben. Dieser und seine Nachfolger erhalten auch künftig wie bisher die Opfergaben aus der Kapelle an den Festtagen sowie die Opfer, die für die Seelen von Verstorbenen gegeben werden. Dies ist vom Pfarrer und den Heiligenmeistern künftig so einzuhalten.
[Siegelankündigung und Datum fehlen].

  • Archivalien-Signatur: 1085
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1491]

Lateinisch. Auf der Rückseite Vermerk zur Vorlage. Zum Datum vgl. J. Mötsch, Die Wallfahrt St. Wolfgang bei Hermannsfeld. In: Enno Bünz / Stefan Tebruck / Helmut G. Walther, Religiöse Bewegungen im Mittelalter. Festschrift für Matthias Werner zum 65. Geburtstag (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 24), Köln Weimar Wien 2007 S. 673-700, hier S. 681 u. Anm. 42.

Papier


Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Waldau bekunden, da NN. sie gebeten hat, eine Aussage zu seiner Geburt zu machen: der verstorbene Jörg Schneider und seine Ehefrau Katharina haben bei ihnen in Waldau in ehelichem Stand gewohnt, sie waren Eltern des Hans, er ist daher ehelicher und unverläumdeter Herkunft. Dies nehmen die Aussteller auf ihre dem Herrn von Henneberg geleisteten Eide. Sie bitten Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben am donerstag sant Moritzen tag a. etc.

  • Archivalien-Signatur: 1157
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 August 22.

Zum Datum: Richard von der Kere ist von März 1491 bis Mai 1496 als Amtmann in Schleusingen belegt. Der Mauritiustag fiel in dieser Zeit lediglich 1491 auf einen Donnerstag.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 188.

  • Archivalien-Signatur: 1360
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 Mai 22.

Regest:
Johann Benntzenreuter, Professor der Theologie, Prior zu Heilbronn und Provinzial der Provinz Oberdeutschland und Ungarn im Orden Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, nimmt Otto Grafen von Henneberg wegen der dem Orden erwiesenen Wohltaten in die Gebetsbruderschaft auf und macht ihn aller Messen, Gebete, Aufopferungen, Vigilien, Abstinenzen, Fasten, Predigten, Betrachtungen und sonstigen guten Werke im Leben und im Tode teilhaftig, die von den Brüdern des Ordens vollbracht werden. Wenn der Tod des Grafen dem Provinzialkapitel gemeldet wird, soll dort für diesen wie für einen verstorbenen Ordensangehörigen gebetet werden. Siegel der Provinz.
Datum in nostro conventu Herbipolen. a.d. 1491, die vero vigesima secunda mensis May.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Balthasar vom Hain gen. Slaun hat ihm mitgeteilt, dass er die Wiesen genannt Leupoldsgewende im Aschenbach unter Hausen an Fritz Tolde, Heinz Hartman und deren Erben gegen einen erblichen Zins von einem Gulden und einem Fastnachtshuhn verliehen hat. Da die Wiesen mit weiteren Lehen zu Oberfladungen vom Grafen zu Lehen rühren, hat Balthasar diesen um Zustimmung zur Verleihung gebeten. Wegen der dem verstorbenen Vater geleisteten und künftig ihm zu leistenden Dienste kommt der Graf dem nach und stimmt der Verleihung zu. Seine und seiner Erben Rechte bleiben davon unberührt. Siegel des Ausstellers.
Geben 1491 an fritag nach sant Bartholmes des heiligen zwelffboten tag.

  • Archivalien-Signatur: 1373
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1491 August 26.

Papier


Clemens Schutz, Schosser zu Coburg, bekundet, dass ihm Hermann Ratzenberger, Schosser zu Heldburg, 300 Sömmer Weizen, 115 Sömmer Korn, 1144 Sömmer Hafer, ein Schock Herbsthühner und zehn Schweine aus seinem Amt geliefert hat, die er in seiner Amtsrechnung zu verrechnen hat. Er sagt den Schosser davon los und drückt sein Petschaft auf.
Geben freitags nach Pauli conversionis a. etc. 92.

  • Archivalien-Signatur: 1381
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Januar 27.

Papier


Die Irrungen zwischen Kunz Zigler gen. Gaul einerseits, denen von Meiningen andererseits sind an diesem Tag durch die Beauftragten der Gräfin [Margarete von Henneberg], Jörg Voit von Salzburg den Älteren, Philipp Diemar, Mathes Genslin, Zentgrafen zu Themar, und Hans Zutterich den Alten beigelegt worden. Zigler soll sich wegen seiner Taten vor Gericht rechtfertigen. Dem Richter und den Parteien bleiben alle Rechte vorbehalten. Dies soll vor einem durch die Gräfin angewiesenen Gericht erfolgen. Dem Klaus Bon, Bürger zu Meiningen, soll das binnen drei oder vier Tagen mitgeteilt werden. Zigler hat das an Eides statt versprochen.
An Sambstag sant Egidi 92.

  • Archivalien-Signatur: 1389
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 September 1.

Papier


Hans Meder, wohnhaft zu Schwallungen, verkauft für sich, seine Ehefrau und seine Erben an Dekan und Kapitel, insbesondere den derzeitigen Kantor Konrad Klingenbach im Stift St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden und dessen Nachfolger 18 Würzburger Schillinge und vier Frankenpfennige jährlich an Michaelis in Schmalkalden fälliger Gülte auf sein Erbe und Gut in der Mark zu Oberschwallungen mit zugehörigen Äckern und Wiesen. Den Kaufpreis von zehn rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken hat der Kantor bereits bezahlt; der Aussteller sagt ihn davon los und setzt ihn in die Gülte, die unversetzt ist. Der Verkauf ist mit Zustimmung des Lehnsherren Veit Kurcze, Propstes zu Frauenbreitungen, erfolgt. Ein Rückkauf ist jederzeit möglich und einen Monat vor Michaelis anzukündigen. Die Zahlung der Summe und eventueller Rückstände ist 14 Tage vor oder nach Michaelis im Dekanat in Schmalkalden fällig. Der Aussteller verpflichtet sich auf diese Bedingungen und bittet Veit Kurcze, Propst zu Frauenbreitungen, sein Siegel anzuhängen. Dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin uff dinstag nach divisionis apostolorum a.d. 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1388
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Juli 17.

Papier


Hans Reuße der Ältere, seine Söhne Kunz und Hans Reuße, Fritz Winther und Hans Achtman der Jüngere, alle wohnhaft zu Schwanfeld, bekunden: durch Stephan Steinwegh, kaiserlichen Freigrafen zu Sachsenhausen, war ihnen auf Klage des Günther Beringer aus Schwanfeld vom Freistuhl auferlegt worden, sich binnen 14 Tagen mit Beringer zu vertragen. Das ist nicht geschehen, daher waren sie auf Dienstag nach Veitstag [19. Juni] vorgeladen worden. Da sie den Termin aus ehrenhaften Gründen nicht wahrnehmen können, bevollmächtigen sie in aller Form Peter vom Schlage und [NN.] Rise, beide Bürger zu Schmalkalden und Freischöffen des Reiches, sie als ihre Anwälte vor dem Freistuhl zu vertreten, gegen dortige Urteile zu appellieren und die Appellation rechtlich zu verfolgen, auch sich gegenseitig mit der Vertretung zu beauftragen. Die Aussteller bitten Andreas von Münster zu Niederwerrn und Hans Heinrich von Maßbach, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1492 am freyttag nach demsonntag Exaudi.

  • Archivalien-Signatur: 1387
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Juni 8.

Papier


Heinz Dancz, wohnhaft zu Hümpfershausen, bekundet, aus Mutwillen eine Fehde gegen Margarete, geborene Herzogin zu Brauschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, deren Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Lande und Leute sowie das Kloster Sinnershausen begonnen zu haben. Jetzt haben Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, und Balthasar [vom Hain gen.] Slaun für die Gräfin, Heinz Teufel aus Unterkatz und andere in seinem Namen vereinbart, dass er die Fehde gegen die Gräfin, ihren Sohn, die Ihren und den Konvent zu Sinnershausen abstellt, auf Lebenszeit gegen diese nichts tut oder veranlasst und gegen diese Urfehde in keiner Weise vorgeht. Wenn er mit der Herrschaft oder deren Untertanen zu schaffen hat, soll er das dort austragen, wo diese seßhaft sind oder wohin er gewiesen wird. Dies hat er in aller Form beschworen. Dancz bittet Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen, ihr Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der gebin ist 1402 auff sant Bastians tag des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1380
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Januar 20.

Papier


Jörg Emes, wohnhaft zu Schleusingen, und seine Ehefrau Else bekunden: ihr Vater und Schwiegervater Hans Emes schuldete den Brüdern Wolfgang, Poppo und Ernst, alle verstorben, sowie Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, 200 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken laut Verschreibung vom Freitag nach Cantate [10. Mai] 1482. Der darin festgesetzte Termin zur Rückzahlung ist bereits verstrichen, man hat wegen des Todes des Hans Emes nicht darauf beharrt. Die Eheleute als dessen Erben versprechen nunmehr der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig. Gräfin und Frau zu Henneberg, ihrenErben und der Herrschaft, die Summe [binnen fünf Jahren nach Ausstellung dieser Urkunde] zu den folgenden Terminen zurückzuzahlen: 40 Gulden an Martini [14]93 in Schleusingen, in den darauf folgenden Jahren jeweils an Martini 40 Gulden. Wenn sich die Nahrung der Eheleute in diese Zeit bessert undsie die Raten eher zahlen können, sollen sie das tun. Die Eheleute übernehmen diese Verpflichtungen und bitten Jörg von Schaumberg zu Lauterburg und Mathes Semler, ihre Siegel anzuhängen; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am mitwochen nach sant Katherin tag der heyligen junckfrawen 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1393
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 November 28.

Text in eckigen Klammern durchgestrichen.

Papier


Katharina, geborene Gräfin von Wertheim, Äbtissin des Klosters zu Stadtilm, bekundet: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, schuldete der Klosterjungfrau Margarete, geborenen von Henneberg, jährlich an Martini 22 Gulden. Margarete ist verstorben und hat den Fälligkeitstag nicht erlebt. Um den letzten Willen der Klosterjungfrau auszurichten, hat die Gräfin die 22 Gulden an diesem Tag mit allen anderen Rückständen gezahlt. Die Äbtissin sagt sie davon los und drückt ihr Siegel auf.
Der gegeben ist 1492 am dinstage noch presentationis Marie virginis.

  • Archivalien-Signatur: 1376
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 November 27.

Papier


Kilian von Bibra, Dr. der geistlichen Rechte, Dompropst zu Würzburg, bekundet: sein Getreuer Hans Truchseß zu Sternberg hat ihm mitgeteilt, dass er seinem Vetter Hans Truchseß zu Wetzhausen 20 rheinische Gulden Zins für 400 Gulden auf sein Drittel des Zehnten zu Sulzdorf unter Sternberg auf Wiederlösung verkauft hat. Da der Zehntanteil von der Dompropstei zu Lehen rührt, hat er den Aussteller um Zustimmung gebeten. Der erteilt diese Zustimmung unter der Bedingung, dass Hans Truchseß zu Sternberg den Anteil binnen der nächsten sechs Jahre wieder auslöst und in der Zwischenzeit allen Pflichten nachkommt, als ob der Anteil nicht versetzt wäre. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff sant Michels des heyligenn etzengels tag 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1390
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 September 29.

Papier


Klaus Wener, wohnhaft zu Rippershausen, bekundet, wegen der Irrungen mit seinem Junker Bernhard vom Berg im Gefängnis der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, in Maßfeld gesessen zu haben. Jetzt hat man sich deswegen gütlich vertragen. Wener gelobt in aller Form, deswegen gegen die Gräfin, die Herrschaft und den Junker nichts zu tun oder zu veranlassen. E bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist uf freitag nach dem sontag Jutyke 92.

  • Archivalien-Signatur: 1384
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 April 13.

Papier


Kunz Engelhart gen. Keßler bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Der Graf hat ihn auf Bitten seiner Verwandten jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich deswegen am Grafen und seinen Untertanen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen etwas zu schaffen hat, das die Urfehde nicht betrifft, soll er es dort austragen, wo die Gegner ansässig sind. Dies hat er in aller Form beschworen. Ist er treulos, sollen Jakob Kune, Kaspar Pauel, Heinz von Ahlstädt, Hans Kreyenfelt, HansRansch und Hans Heustreuwe dem Grafen, seinen Erben und der Herrschaft binnen eines Vierteljahres nach seinem Verstoß 50 rheinische Gulden zahlen. Diese verpflichten sich, den Kunz wieder in das Gefängnis zu liefern oder die Summe zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Gebin ... 1492 an dinstag sant Gallen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1391
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Oktober 16.

Papier


Linhard Newnes, Wilhelm Wener, Kunz Nosman und Martin Debes, alle aus Rippershausen, bekunden, für ihren Schwager Klaus Wener Bürgen geworden zu sein bei Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihren Erben, dem Junker Bernhard vom Berg und dessen Erben für den Fall, dass der Schwager in seinem Gelöbnis treulos wird. Sie werden dann versuchen, ihn wieder in das Gefängnis zu liefern, aus dem sie ihn gelöst haben. Können sie das nicht, sind sie der Gräfin und dem Junker binnen eines Jahres nach dem Verstoß mit zehn Gulden verfallen. Dies haben die Aussteller in aller Form beschworen. Sie bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist uff freittag nach dem sunttag Judica 92.

  • Archivalien-Signatur: 1383
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 April 13.

Papier


Margarete, geborne Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, auch für ihren Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: Schultheiß, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen schulden ihnen jährlich 300 rheinische Gulden, die an Kathedra Petri fällig waren. Davon sollten sie 25 Gulden an die Erben des verstorbenen Kilian Meusser zahlen. Die Gräfin quittiert über die gesamte Summe, 300 Gulden, die an Kathedra Petri fällig waren, und sagt die Stadt davon los. Die Gräfin und ihr Sohn drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist 1492 am dinstag nach dem sontag Invocavit in der heyligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1382
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 März 13.

Datum 1492 über gestrichen 1488.

Papier


Mathes Haße und seine Söhne Hans, Peter und Heinz bekunden: ihre Tochter und Schwester Greth Haße ist in das Gefängnis der Herren von Hessen und Henneberg auf dem Schloss Schmalkalden geführt worden und dort wegen ihrer Missetaten etliche Zeit verblieben, jetzt aber auf ihre und ihrer Verwandten Bitten freigelassen worden. Die Aussteller verrsprechen, auf ihre Lebtage nichts gegen die Herren, Land und Leute zu tun oder zu veranlassen, auch sich wegen des Gefängnisses von Tochter und Schwester nicht zu rächen. Forderungen, die Greth gegen Jörg Storm, dessen Ehefrau und deren Sohn Hans Storm hat,sind vor den Gerichten der Herren, wo die Storm gesessen sind, auszutragen. Mit dem Urteil soll man zufrieden sein und nicht dagegen appellieren. Dies haben Vater, Söhne und Tochter in die Hand der Amtleute gelobt. Sie bitten Wilhelm Lutolf, Pfarrer zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben uff sontag Cantate a.d. etc. 92.

  • Archivalien-Signatur: 1385
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Mai 20.

Papier


Wilhelm Schrimpf, Vogt auf dem Marienberg oberhalb Würzburg, und seine Ehefrau Petronella bekunden: vormals sind Höfe, Zinse, Gülten und Güter zu Maßbach, Ballingshausen und [Alten-] Münster durch den Tod des Eberhard von Maßbach auf dessen Schwestern und Schwesterkinder gekommen, nämlich auf Söhne und Töchter des Georg vom Stein zum Altenstein und des Adolf Marschalk sowie auf Agnes von Herbstadt, Schwester des Eberhard und Schwiegermutter bzw. Mutter der Aussteller. Den Stein, den Marschalk und den Ausstellern stand je ein Drittel zu. Der verstorbene Ritter Christoph Marschalk und seine Brüder sowie Wolfram und Jörg vom Stein mit ihren Geschwistern haben ihre zwei Drittel der Erbstücke an die Brüder Wolfgang und Ernst, beide verstorben, sowie Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, deren Erben und Herrschaft für 2000 rheinische Gulden verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Ihre Schwiegermutter und Mutter Agnes von Herbstadt hat ihren Anteil den Ausstellern sowie Wilhelm Truchseß und seiner Ehefrau, Schwager, Schwägerin und Schwester, übergeben. Die Aussteller, die den Anteil Truchseß für 500 Gulden laut Urkunde von Kathedra Petri [22. Febr.] 1488 gekauft und die Güter seitdem ruhig besessenhaben, verkaufen hiermit in aller Form an den Grafen Wilhelm, seine Herrschaft und seine Erben ihr Drittel an Höfen, Zinsen, Gülten und Gütern, Leuten, Gülten, Zinsen, Pferch, Getreide, Fronen, Diensten, Herbergen, Häusern, Höfen, Äckern, Wiesen, Weingärten, Lehnschaften, Handlohn, Holz, Rechten, Gemeinde, Wasser, Wunne, Weide, Schäfereien, Viehtrieb, Feldern, Gehölzen, Seen, Seestätten, Gerichten, Obrigkeiten, Gerechtigkeiten, Grund und Boden, wie sie die erworben und hergebracht haben und der Graf die übrigen zwei Drittel kaufsweise an sich gebracht hat. Den Kaufpreis von 1050 rheinischen Gulden Landeswährung zu Franken hat der Graf bereits bezahlt; die Eheleute quittieren darüber, setzen den Grafen in die Gewere der verkauften Güter und versprechen Währschaft. Die Güter sind freieigen und unversetzt; eventuelle Klagen Dritter weden die Eheleute nach Recht und Gewohnheit des Landes Franken abstellen. Die Pflichtigen werden mit ihrem Anteil der Abgaben an den Grafen gewiesen und von den Verpflichtungen gegenüber den Eheleuten losgesagt. Die Aussteller stellen dafür Währschaftsbürgen, die nach Mahnung mit je einem Knecht und einem Pferd in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Schweinfurt oder Münnerstadt Einlager zu leisten haben, bis dem Grafen Genüge getan ist. Die Eheleute versprechen, ihre Bürgen schadlos zu halten. Wilhelm Schrimpf siegelt und bittet seinen Schwager Wilhelm Truchseß um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. DieBürgen Bernhard [von Steinau] zu Burglauer und Hans von Steinau zu Salzburg, Vettern, übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am donnerstag nach Cantate 1492.

  • Archivalien-Signatur: 1386
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Mai 24.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an den Offizial oder den geistlichen Richter zur roten Tür seines Vetters Berthold, Erzbischofs von Mainz, in Erfurt: die Frühmesse zu Ilmenau vor dem Walde rührt von ihm und seiner Herrschaft wegen des Patronatsrechts zu Lehen. Der bisherige Inhaber Oswald Decker kann altershalber dem Lehen nicht mehr vorstehen. Er hat daher den Grafen gebeten, das Lehen an sich zu nehmen und dem Johann Hempel zu verleihen, ihm jedoch auf Lebenszeit sechs thüringische Schock vorzubehalten. Der Graf hat das Lehen unter dieser Bedingung an Hempel verliehen und bittet den Adressaten, Hempel von Amts wegen die Frühmesse zu verleihen und ihn darin einzuführen. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Datum Slusungen .. auff sant Johanns tag des heiligen zwelffboten und evangelisten a.d. 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1394
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Dezember 27.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Wilhelm Groß und dessen Erben zu Mannlehen mit einem freien Hof zu Mellrichstadt in Stadt, Feld und Mark, zehntfrei, mit Begriff, Zubehör, Rechten und Gewohnheiten, Wunne und Weide nach Bedarf, Kirchgang, Wegen und Stegen inner- und außerhalb der Stadt, unbelastet von den Anschlägen, die Bürger schulden. Ausgenommen sind alleine das Zapfen und Schenken, die Gerechtigkeiten von Pfarrer und Kirchner sowie Schutt und Lohn des Flurschützen gemäß dem alten Herkommen. Groß hat den Hof jetzt von Valentin von Bibra und dessen Vater Hans gekauft, die ihn vom verstorbenen Vater des Grafen zu Mannlehen hatten. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben unberührt. Daneben erhält Groß zu Mannlehen eine Hofstatt in Mellrichstadt gegenüber dem erwähnten Hof "am entsehe" beim Bürgerturm, vormals Zubehör des Zentgrafenamtes zu Mellrichstadt, den er jetzt von des Grafen dortigem Zentgrafen Kunz von Stepfershausen im Tausch an sich gebracht hat. Hof und Hoftstatt sollen Groß und seine Erben künftig zu Mannlehen haben. Wilhelm Groß hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1492 am freittage nach sandt Gallen tag.

  • Archivalien-Signatur: 1392
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1492 Oktober 19.

Pergament


Berthold vom Berg und Jörg Marschalk bekunden: Kunz von Stepfershausen ist zu ihnen nach Meiningen in Eberhard Schmids Haus gekommen und hat gebeten, über die Zusage des Hans von der Tann wegen des Holzes auszusagen, das er ihm leihen wollte. Die Aussteller haben deswegen mit Hans von der Tann gesprochen, der sich zunächst geweigert, dann aber zugesagt hat, das Holz an Kunz zu verleihen. Lorenz von Schaumberg und Jörg Marschalk sollten festlegen, was Kunz dafür tun solle. Zu diesen Bedingungen wolle Hans das Holz verleihen. Dies nehmen die Aussteller auf ihre Eide; sie drücken ihre Siegel auf.
Gescheen am sonnabeth der heiligen drey kunig abenth a. etc. 93.

  • Archivalien-Signatur: 1395
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Januar 5.

Papier


Der Ritter Heinrich vom Ende, Hofmeister, Kaspar Metzsch, Hauptmann zu Weimar, Konrad Stein, Dr. ordinarius zu Erfurt, und Wilhelm von Denstedt, Marschall, bekunden: es bestanden Irrungen zwischen Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Sohn Wilhelm einerseits, Peter von Redwitz andererseits wegen der Klagen und Forderungen, die Peter wegen eines Anteils am Zehnten zu Mittelstreu zu haben vermeinte. Die Aussteller haben wegen des Johann, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, an diesem Tag zu Weimar zwischen den Parteien verhandelt; diese waren persönlich erschienen. Nach Anhörung legen die Aussteller fest: die Parteien sollen bis Bartholomei [24. Aug.] oder acht Tage danach aus den ihnen genannten Geschlechtern vier Lehnsmannen wählen und einen Rechtstag ansetzen, der vier Wochen vorher mitzuteilen ist. Peter soll dort Urkunden und Urteile als Belege für seine Forderungen vorlegen. Gräfin und Graf können ihre Gerechtigkeiten vorlegen. Was die Urteiler für Recht erkennen, haben beide Seiten ohne Appellation zu akzeptieren. Peter von Redwitz und seine Begleiter erhalten dafür auf Hin- und Rückweg Geleit. Damit ist aller Unwille abgetan. Die Aussteller drücken ihre Petschaften auf.
Gescheenn zu Wymar monntags nach Viti a. etc. 93.

  • Archivalien-Signatur: 1405
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Juni 17.

Auf der Rückseite die erwähnten Namen der Geschlechter: Schaumberg, Truchseß, Bibra, Heßberg, Fuchs, Voit von Salzburg, von der Kere, Wechmar, Diemar, Stein, Maßbach, Berg, Marschalk, Zufraß, Herbstadt, Witzleben, Wenkheim, Münster, Roßdorf, Hain gen. Slaun.

Papier


In der Sache zwischen dem Kläger Andreas Huttener und dem Beklagten Kurt Kelner dem Jungen haben der Rat, die Ältesten Meister und die Vierer zu Erfurt auf Klage und Antwort einen willkürlichen Artikel ihrer Stadt verlesen lassen, der lautet: wenn Mann oder Frau, jung oder alt, einen lebenden Erben gewinnt, der vor Vater oder Mutter stirbt, so steht das Gut, das sie zu dem Zeitpunkt haben, ihnen beiden gemeinsam zu. Stirbt ein Partner, fällt dieses Erbe ganz an den Überlebenden, der darüber frei verfügen kann. Durch Vergabe oder Verkauf geht Dritten kein Recht verloren. Über anderes Gut, das einem zustirbt oder das man kauft oder anders nach dem Erbfall erwirbt, kann man nicht ohne Zustimmung der Erben verfügen. Nach Verlesung dieses Artikels ist durch den Ratsmeister Cyle Ziegler geurteilt worden: die verstorbene Frau Isentrudt, Mutter der Parteien, hat gemäß diesem Artikel dem Kurt Kelner dem Älteren,ihrem nachgelassenen Ehemann, die von ihrer Schwester Else Rosenzwig zugefallenen Güter mit ihrem übrigen Erbe zugebacht. Kurt Kelner der Ältere hat seinen Sohn Kurt den Jungen als nächsten Erben hinterlassen und hat diesem auch die genannten Güter vererbt. Kurt Kelner der Junge schuldet demnach aus diesen Gütern dem Andreas Huttener nichts. Er ist der Klage ledig, der Rat, die Ältesten und die Vierer entbinden ihn davon. Die Parteien haben sich danach zu richten. Auf Bitten des Kurt Kelner wird dies in das Stadtbuch eingetragen.
Gescheen und gehandelt dinstags nach allerheilgen tage a.d. etc. 93.

  • Archivalien-Signatur: 1410
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 November 5.

Nach dem Rückvermerk wurde ein gleichartiges Urteil zwischen Kurt Kelner und Eoban Huttener, Bruder des Andreas, gefällt.

Papier


Johann Schuttensamen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm Präbende und Kanonikat auf seinem Stift zu Schmalkalden verliehen, die durch den Tod des Valentin Koler frei geworden waren. Er verspricht, diese persönlich zu besitzen, in gutem Zustand zu halten, nicht abwesend zu sein und sie nicht zu vertauschen, zu versetzen oder zu verpfänden außer mit Zustimmung des Grafen. Dies hat er dem Grafen, dem das Patronatsrecht des Stiftes zusteht, in aller Form gelobt. Er bittet den Hofmeister Hans Truchseß zu Sternberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist 1493 an sontage nach aller heiligenn tage.

  • Archivalien-Signatur: 1409
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 November 3.

Papier


Jörg Pauwe, Schultheiß zu Bettenhausen, bekundet, von Kunz Beringer und Hans Rore, Heiligenmeistern und Vorstehern der Liebfrauenkirche zu Haindorf, 15 Gulden wegen des Heinz Hirtzfelt aus Willmars erhalten zu haben. Der Schultheiß sagt zu, der Kirche deswegen binnen 14 Tagen eine Verschreibung über einen Gulden Zins zu schicken. Tut er das nicht, können die Heiligemeister den Zins jährlich aus seinen Gütern erheben. Dazu verpflichtet sich der Aussteller in aller Form. Er bittet Linhard Nun, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff sontag Quasimodo Geniti 93.

  • Archivalien-Signatur: 1403
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 April 14.

Papier


Klaus Altreusche war wegen seiner Taten in das Gefängnis der Herren von Hessen und Henneberg gekommen und an diesem Tag auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Er hat geschworen, gegen die Herren, die Stadt Schmalkalden und die Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Dafür stellt er den Herren und der Stadt als Bürgen Kunz Tren,Valentin Tren, Linhard Zentgraf, Hans Recock (?) und seinen Bruder Hans Altreusche, die, wenn der Aussteller seine Zusagen nicht einhält, den Herren gemäß deren Willen zur Verantwortung stehen. Dies hat der Bruder Hans in aller Form beschworen. Klaus soll die in Meiningen dem Juden versetzten Schleier binnen acht Tagen für Mutter und Geschwister wieder auslösen. Was sonst an Schleiern in Schmalkalden oder anderswo außerhalb Meiningen versetzt ist, soll Klaus ebenfalls wieder auslösen, der Schwester soll er den Kranz (schappel) ohne Kosten zurückgeben.
Actum sonnabent nach Erhardi a,d. etc. 93.

  • Archivalien-Signatur: 1398
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Januar 12.

Papier


Kunz Tote gen. Sneider verkauft, auch für seine Ehefrau Margarete und seine Erben, an Dekan, Kapitel und Vikare des Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, ihre Nachfolger und den Inhaber diesen Urkunde einen Gulden jährlich an Kathedra Petri nach Schmalkalden fälligen Zins auf Erbe und Güter in Dorf, Feld und Mark zu Walldorf. Tote quittiert über den Kaufpreis von 15 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken, gezahlt durch den Kanoniker Linhard Nun, und sagt die Käufer des Zinses davon los. Er setzt diese in die Gewere des Zinses und sagt die pünktliche Zahlung zu; die Güter sind unversetzt und unverkauft. Forderungen Dritter hat der Aussteller abzutun, wie es im Lande Franken für Währschaft üblich ist. Der Kauf ist mit Zustimmung der Junker Philipp Diemar und Eucharius von Heßberg erfolgt, die ihre Siegel aufgedrückt haben. Eine Rückkauf ist jährlich zum Termin mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Die Summe mit eventuellen Rückständen ist zum Termin im Haus des Inhabers fällig. Danach ist die Urkunde zurückzugeben; sie ist dann kraftlos. Der Aussteller verpflichtet sich in aller Form auf diese Bedingungen und bittet die Junker (2) Philipp Diemar und (1) Eucharius von Heßberg, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebin uff fritag sant Peters tag ad Kathedra genant a.d. 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1400
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Februar 22.

Nach dem Rückvermerk wurde der Zins [15]32 teilweise abgelöst.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, nimmt, auch für ihren Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Hofmann mit seinem Gesinde zu Glattbach für die nächsten 20 Jahre mit Leib, Hab und Gut in ihren und der Herrschaft Verspruch, Schutz und Schirm. Der Hofmann soll dafür jährlich vier Malter Haferan Martini und ein Fastnachtshuhn in das Schloss Kaltennordheim liefern. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf die Rückseite, auch für ihren Sohn.
Der gebin ist an fritag nach Mauricii 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1408
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 September 27.

Papier


Richter und Schöffen des Landgerichts zu Schleusingen bekunden: als sie an diesem Tag im Namen ihres Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, das Landgericht besessen haben, trug Kunz Eberlein, Schultheiß zu Ratscher, als Anwalt und Prokurator der Männer zu Waldau, Wiedersbach und Oberrod vor: da Kilian Schmidt, Bürger zu Eisfeld, die Männer vor kurzem wegen etlicher Forderungen vor das westfälische Gericht gezogen hatte, hat man mit ihm in Mellrichstadt verhandelt. Dort hat sich ergeben, dass die Männer jetzt erneut wegen der Forderungen belangt werden, derentwegen sie sich mit Kilian vertragen hatten. Bei diesem Vertrag waren von Seiten der Herrschaft zugegen Hans Zutterich der Ältere, Jakob Genslin, Betz Krauscher, Schultheiß zu Rappelsdorf, Karl Gunther, Schultheiß zu Gethles, und Peter Schirmer, Schultheiß zu Gerhardtsgereuth. Diese werden gebeten, Auskunft zum Recht und zum Stand der Sache zu geben. Nach Vereidigung haben sie ausgesagt, dass sie im Jahr 1486 im Auftrag der Herrschaft an zwei Tagen teilgenommen haben, an einem um Fabiani [20. Jan.] in Waldau und am zweiten Montag nach Martini [13. Nov.] in Wiedersbach. Kilian Schmidt hat dort Forderungen gegen alle erhoben, die der Herrschaft verwandt sind, hergeleitet aus einem Spruch, der vormals durch vier Schiedsleute und einen Obmann gefällt worden war. Auf dem zweiten Tag hat Kilian alle Personen benannt, die ihm in der Herrschaft pflichtig seien: Klaus Koler aus Waldau, Klaus Wernher aus Wiedersbach, Andreas Hoffman, Clein Schneider aus Wiedersbach, Greßlin, Jörg Ditterich, Schultheißen zu Wiedersbach, Otto Greve aus Waldau, Zeyrer Schilling aus Waldau, Betz Schmit aus Waldau, Hecken Lawer und Hans Morgenroth aus Waldau, Paul Glaser und Adam Heilcke den Müller aus Waldau, Jakob Schmid aus Waldau, Fanckel aus Schleusingen, Lorenz Reinhart und Hans Schutz aus Schleusingen, Ditzel Schmit aus Oberrod sowie Treuter und den Heiligenmeister aus Waldau - mit der Bitte, ihm gegen diese Männer zu helfen. Auf Weisung der Herrschaft hätten sie dem Kilian dazu verholfen, dass diese Personen ihn bezahlt haben; lediglich Klaus Wernher und Jörg Ditterich seien ihm noch Beträge schuldig. Kilian habe diesen Fristen gesetzt und sei weggegangen. Weitere Forderungen gegen Personen aus der Herrschaft Henneberg habe er nicht angemeldet. Diese Aussage wollten sie, wenn nötig, weiter bekräftigen. Der Anwalt hat die Aussteller gebeten, darüber eine Urkunde auszufertigen. Die Aussteller bitten Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel auf die Rückseite zu drücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin am mittwochenn nach sannt Elizabetenn tage 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1412
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 November 20.

Vgl. Nr. 1322 (26. Okt. 1489).

Papier


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken erteilt Kunz Beringer und seiner Ehefrau Margarete auf Hin- und Rückweg Geleit zum Besuch eines Tages, den Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, in Schmalkalden von Vormundschafts wegen angesetzt hat. Der Bischof drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Der geben ist am mitwochen nach dem sontag Cantate a. etc. 93.

  • Archivalien-Signatur: 1404
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Mai 8.

Papier


Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Schwanfeld bekunden: Johann Sidick, Freigraf zu Sachsenhausen der Vetter Philipp und Heinrich, Grafen von Waldeck, hat ihnen auf die dort durch Margarete Berger erhobene Klage einen Termin auf den Dienstag nach Quasimodo [16. April] angesetzt nach Ausweis der darüberausgestellten Ladung. Da sie den Tag nicht persönlich besuchen können, bevollmächtigen sie in aller Form Peter vom Schlage, Bürger zu Schmalkalden und Freischöffen des heimlichen Gerichts, sie als ihr Anwalt in der Sache vor dem Freistuhl zu vertreten, auch gegen ein Urteil zu appellieren und alles rechtlich Erforderliche zu tun, als ob sie selbst dort wären, auch Stellvertreter zu bestellen. Eventuelle Schäden wollen sie ihm ersetzen. Die Aussteller bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist am mantag nach dem heiligen Palmen tage 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1402
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 April 1.

Papier


Schultheißen, Dorfmeister und Gemeinden der Dörfer Waldau, Wiedersbach und Oberrod bekunden: auf den Dienstag nach Martini [12. Nov.] sind sie zu einem gütlichen Tag und einer Anhörung gegen Kilian Schmidt in des Stadtschreibers Haus in Mellrichstadt beschieden. Dazu werden aus Waldau Otto Schmidt, aus Wiedersbach Hans Reinhartt und aus Oberrod Michael Sieler entsandt, die hiermit von den Ausstellern in aller Form als ihre Anwälte bevollmächtigt werden. Die Aussteller bitten Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebin an freittage nach sannt Linharts tage 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1411
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 November 8.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 189

  • Archivalien-Signatur: 1399
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Januar 21.

Regest:
Abt Peter und der Konvent zu Veßra, Prämonstratenserordens, bekunden, daß Fürst Otto, Graf und Herr zu Henneberg, bei gesundem Leibe zur Ehre Gottes und der Gottesmutter Maria für sein, seiner Vorfahren, Erben und Nachkommen Seelenheil ein rot-goldenes Meßgewand mit einem erhabenen Kreuz und Zubehör samt 100 Gulden rheinischer Landwährung gestiftet hat. Das Meßgewand soll an den vier Hochfesten der Jungfrau Maria - Lichtmeß [2. Febr.], Verkündigung [25. März], Geburt [8. Sept.] und Empfängnis [8. Dez.] - an Kirchweih und zu den Ämtern, mit denen der Vorfahren, Erben und Nachkommen gedacht wird, benutzt werden.Die 100 Gulden sind zu jährlichen Gülten anzulegen, aus denen für das Seelenheil des Grafen, seiner Vorfahren, Erben und Nachkommen zweimal im Jahr, am Dienstag nach Fronleichnam und am Todestag des Grafen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, am Tag davor oder danach, Jahrtage mit gesungenen undgelesenen Seelenmessen, Vigilien, Placebo, gemeinsamen Gebeten und Kommendation durch die Aussteller und ihre Nachfolger zu halten sind entsprechend der vom Grafen darüber ausgestellten Urkunde. Abt und Konvent, die dies im Kapitel beraten und dazu auch die Zustimmung ihres Visitators und Vorgesetzten Bernhard, Abtes zu Ilfeld, eingeholt haben, verpflichten sich, mit dem Meßgewand und den Gülten wie beschrieben zu verfahren. Wenn die Jahrtage nicht gehalten werden können, weil Veßra mit päpstlichem oder bischöflichem Bann belegt ist oder dem Interdikt unterliegt, sind sie nach deren Aufhebung unverzüglich nachzuholen. Bei Nachlässigkeit können die Erben des Grafen die für die 100 Gulden erworbenen Gülten oder, falls diese nicht zu finden sind, andere im gleichen Wert an sich ziehen und davon andernorts die versäumten Jahrtage abhalten lassen. Die Aussteller werden dagegen nicht vorgehen. Abt und Konvent kündigen ihre Siegel an, ebenso Bernhard Abt zu Ilfeld zum Zeichen der Zustimmung.
Der geben ist auff Mantag nach sandtt Bastians tag des heiligen merterers 1493.


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 190.

  • Archivalien-Signatur: 1406
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Juli 7.

Regest:
Johann Hut, Spitalmeister zu Altenrömhild, bekundet: Fürst Otto, Graf und Herr zu Henneberg, hat im Spital zwei Jahrtage gestiftet entsprechend der inserierten Urkunde vom gleichen Tag. Der Aussteller verpflichtet sich, diesen Bestimmungen nachzukommen, und quittiert dem Grafen über die 500 Gulden, die er für ewige Gülten anlegen wird. Bei Säumnis können die Erben des Grafen an diese Gülten greifen, bis die versäumten Jahrtage nachgeholt und die übrigen Bestimmungen erfüllt werden. Die Gülten dürfen nicht verkauft oder versetzt werden. Der Spitalmeister bittet Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung;der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff sannt Kilians des heiligen bischoffs abent 1493.

Insert vom gleichen Tag:
Otto, Graf und Herr zu Henneberg, stiftet zur Ehre Gottes und der Jungfrau Maria für sein, seines Vaters und seiner Vorfahren aus der Herrschaft Henneberg Seelenheil testamentarisch im Spital zu Altenrömhild zwei durch einen Kaplan aus dem Stift, den dortigen Schulmeister und acht arme Schüler zu Römhild, die sonst dort täglich Almosen sammeln, am Walpurgis- und am Barbaratag [1. Mai, 4. Dez.] mit Vigil und Placebo am Abend, der gesungenen und gelesenen Seelenmesse am Morgen zu haltende Jahrtage. Der Spitalmeister hat dazu die Beleuchtung und andere Notwendigkeiten zu stellen. Der Priester, der die Messe liest, soll nach dem Evangelium das Volk bitten, für die Seelen des Stifters und seiner Vorfahren zu beten. Dazu stiftet der Aussteller dem Spital 50 Gulden rheinisch in fränkischer Landeswährung, die für ewige Gülten anzulegen sind. Davon hat der Spitalmeister dem Kaplan 18, dem Schulmeister 12, jedem der acht Schüler sechs neue Würzburger Pfennige, den bei Vigil und Seelenmesse anwesenden Inhabern der Siechenpfründen im Spital, dem Spitalmeister und seiner Frau ein Pfund Fleisch, Brot im Wert von einem Pfennig und ein Maß Wein zu geben. Letzteres kostet in Römhild vier Würzburger Pfennige; ist es teurer, soll stattdessen gutes Bier im Wert von vier Pfennigen gekauft werden. Das Spital hat darüber eine Reversurkunde auszustellen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist auff sannt Kilians des heyligen bischoffs abend 1493.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 191.

  • Archivalien-Signatur: 1407
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Juli 7.

Regest:
Der Dekan Balthasar Burckhart, der Senior Georg Heylingstetter und das Kapitel des Stifts Unserer Lieben Frau zu Römhild bekunden, daß Fürst Otto, Graf und Herr zu Henneberg, einen Jahrtag an ihrer Kirche gestiftet hat nach Ausweis der inserierten Urkunde vom gleichen Tag. Die Aussteller quittieren über die 30 Gulden und versprechen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Wenn die Jahrtage nicht gehalten werden können, weil das Stift mit päpstlichem oder bischöflichem Bann belegt ist oder der Jahrtag auf einen Feiertag fällt, an dem er wegen der Gewohnheiten des Stifts nicht gehalten werden kann, ist er nach Aufhebung bzw. am nächsten Tag unverzüglich nachzuholen. Bei Nachlässigkeit können die Erben des Grafen die für die 30 Gulden erworbenen Gülten oder, falls diese nicht zu finden sind, andere im gleichen Wert an sich ziehen, bis das Versäumte nachgeholt wird. Die Aussteller dürfen die Gülten nicht versetzen oder verpfänden. Der Graf hat auch zwei Jahrtage im Spital zu Altenrömhild gestiftet, die am Walpurgis- und am Barbaratag [1. Mai, 4. Dez.] zu halten sind, und die Aussteller gebeten, auf deren Abhaltung zu achten. Diese verpflichten sich und ihre Nachfolger, den Verpflichtungen nachzukommen, und kündigen das Kapitelssiegel an. Bürgermeister und Rat der Stadt Römhild verpflichten sich, ebenfalls auf die Abhaltung der Jahrtage zu achten, und kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist auff den tag unnd inn dem jar als obstet.

Insert vom gleichen Tag:
Otto, Graf und Herr zu Henneberg stiftet zur Ehre Gottes und der Jungfrau Maria für sein, seines Vaters und seiner Vorfahren aus der Herrschaft Henneberg Seelenheil testamentarisch im Stift zu Römhild einen durch Dekan, Senior und andere Chorherren und Personen des Stifts jährlich am Tag nach St. Nikolaus [7. Dez.] mit Placebo, Vigil am Abend und Seelenmessen am Morgen zu haltenden Jahrtag. Personen aus dem Stift, die keine Messe lesen, erhalten nur das halbe Präsenzgeld. Dazu ist die übliche Beleuchtung zu stellen. Insbesondere ist die Seelenmesse in der Liebfrauenkapelle zu halten, die der Graf hat vergittern und auf deren Altar er die Tafeln hat machen lassen. Nach dem Tod des Stifters soll der Jahrtag an seinem Todestag begangen werden. Der Priester, der die Messe singt, soll nach dem Evangelium das Volk bitten, für die Seelen des Stifters und seiner Vorfahren zu beten. Der im Stift bestellte Prediger soll zu einem geeigneten Zeitpunkt der Predigt das Volkzur Fürbitte für den Stifter auffordern. Dazu stiftet der Aussteller 30 Gulden rheinisch in fränkischer Landeswährung, die für ewige Gülten anzulegen sind. Das Stift hat darüber eine Reversurkunde auszustellen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist auff sannt Kilians des heiligen bischoffs abent 1493.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Philipp vom Berg hat ihm mitgeteilt, dass er seiner Ehefrau Apollonia vom Berg, geb. von Raueneck, auf ihre Lebtage 1000 Gulden auf Nieder- und Oberhelba, Kemenate, Behausung und Sitz mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gütern, Häusern, Höfen, Wassern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld und Zubehör verschrieben hat gemäß der darüber ausgestellten Urkunde. Da die Güter zu Nieder- und Oberhelba vom Grafen und seiner Herrschaft zu Lehen rühren, hat Philipp den Grafen um seine Zustimmung gebeten. Dieser verschreibt in aller Form der Apollonia auf ihre Lebtage 1000 Gulden auf die genannten Güter, die von ihm zu Lehen gehen. Überlebt Apollonia den Ehemann, soll sie dort auf ihre Lebtage ihren Sitz haben und die Güter nutzen ohne Behinderung durch Philipps Erben. Die Rechte des Grafen und seinerErben bleiben vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
Am montag nach dem sonntag Invocavit 1493.

  • Archivalien-Signatur: 1401
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Februar 25.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Hans Speßhardt, Sohn des verstorbenen Balthasar Speßhardt, und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Burgsitz zu Aschenhausen, soweit der mit Mauern, Gräben und Zäunen umgriffen ist, samt dem Vorhof, Hofhäusern, Häusern, Stadeln, Wasser, Seen, Seestätten, Leuten, Zinsen, Gülten, Renten, Schäfereien, Ellern, Äckern, Wiesen, Feldern, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie die von der Herrschaft zu Lehen rühren und vom verstorbenen Vater Balthasar Speßhardt und dessen Brudersohn Hans Speßhardt zu Garnstadt auf ihn gekommen sind; letzterer hat auf seine Rechte schriftlich verzichtet. Der Graf belehnt den Hans Speßhardt und seine Leibes-Lehnserben außerdem mit der Lengelwiese am Leichelberg mit dem zugehörigen Gehölz, die der verstorbene Vater von den Brüdern Jörg, Heinz und Andreas vom Strauch gekauft hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Speßhardt hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gebin ist 1493 an mitwachen nach der heiligen drey konige tag.

  • Archivalien-Signatur: 1397
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Januar 9.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1396.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Moritz von Schaumberg zu Thundorf, Ritter, und dessen Erben mit drei Hufen zu Poppenlauer, die vormals der verstorbene Wortwin von Maßbach hatte, einem Vorwerk zu Thundorf und dem, was Wilhelm von Maßbach von den Vorfahren des Grafen in Thundorf hatte, einem Gut zu Rothhausen, das Heinz von Burghausen gehörte, der Brandmühle zwischen Maßbach und Poppenlauer sowie dem Herlingsberg, jeweils mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld. Der Graf hat sie dem Moritz nach Mannlehnsrecht verliehen mit allen Ehren, Würden, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie die Vorfahren und der verstorbene Vater Hans von Schaumberg von den Vorfahren und vom Vater des Grafen hatten. Außerdem verleiht der Graf dem Moritz ein Viertel desZehnten zu Zeil mit Zubehör, wie es vom Ritter Heinrich vomn Schaumberg auf Hans von Schaumberg zu Thundorf erstorben und von diesem, dem Vater, auf Moritz gekommen ist. Zu Mannlehen erhalten Moritz und seine Leibes-Lehnserben die Kemenate und den Hof zu Abersfeld mit Zubehör, wie sie vom Ritter Heinrich von Schaumberg zu Rügheim auf den Vater Hans von Schaumberg zu Thundorf gekommen sind; Eberhard von Schaumberg, Vater des Heinrich von Schaumberg, hatte sie von Heinz von Wechmar gekauft. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben von der Verleihung unberührt. Moritz von Schaumberg hat seine Verpflichtungen beschworen. Graf Wilhelm siegelt.
Gebin 1493 an montag nach der heiligen drey konige tag.

  • Archivalien-Signatur: 1396
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1493 Januar 7.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1397.

Papier


1494 "uff den tag divisionis apostolorum" hat in Geisa vor Konrad Roith, Pfarrer zu Geisa, und Johann Gotterman, Pfarrer zu Schleid, auf schriftlichen Befehl des Augustinerkonvents zu Schmalkalden Johann Koning mit dem Lesemeister Friedrich Smit das dortige Haus, die Terminei genannt, an Gottschalk Yflant für 8 1/2 rheinische Gulden in gängiger Währung verkauft. Der soll demnächst eine Fuhre zum Kloster in Schmalkalden tun, dafür soll man ihm den halben Gulden abziehen. Von den übrigen acht Gulden ist künftig jeweils an Walpurgis und Michaelis ein Gulden fällig, bis die Summe gezahlt ist. DerKonvent oder Johann Koning soll helfen, einen Stadel und eine Kammer an das Haus zu errichten, das Dach zu decken, den Boden zu brettern und mit Lehm zu überziehen; diese Kosten sollen der Konvent und Gottschalk je zur Hälfte tragen; den Lehm soll Gottschalk auf seine Kosten fahren. Er soll künftig das Haus in gutem Zustand halten wie andere Besitzer der Häuser. Nach seinem Tod und dem seiner Ehefrau sollen deren Kinder darin sitzen, bis die Frist zur Bezahlung verstrichen ist. Die Kinder haben danach ein Vorkaufsrecht am Haus. Das Kloster kann für seinen Bedarf eine Stube und eine Kammer an das Haus anbauen. Diese Stube steht den Brüdern des Klosters zur Verfügung, wenn sie am Ort sind. Diese dürfen das Haus abschließen und den Schlüssel für Stube und Kammer mitnehmen. Zwei ausgeschnittene Zettel für die Parteien.

  • Archivalien-Signatur: 1420
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Juli 15.

Papier


Anton Holtzscher aus Wölfershausen und sein Bruder Hans Holtzscher bekunden: ihr Vater Kilian Holtzscher, Jörg Doler, Bürger zu Meiningen, und deren Zugewandte einerseits, Kaspar und Heinz Schultheiß aus Jüchsen und ihre Zugewandten andererseits waren um den Nachlass der Anna Geßler aus Neubrunnn in Irrungen geraten. Die Sache ist an das Gericht zu Neubrunn gelangt. Gegen dessen Urteil haben die Holtzscher appelliert, danach haben beide Seiten den Austrag gewählten Schiedsrichtern und der Gräfin [Margarete] von Henneberg als Obmann übertragen. Beide Seiten haben sich eidlich verpflichtet, deren Spruch zu akzeptieren. Die Gräfin hat ein recbtliches Urteil gesprochen und dies den Parteien schriftlich zugestellt. Die Holtzscher aber haben sich daran nicht gehalten, der Vater Kilian Holtzscher ist in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, aber jetzt freigelsssenworden. Seine Söhne Anton und Hans haben mit dem Vater gelobt, dem Urteil der Gräfin nachzukommen und sich wegen des Gefängnisses an der Gräfin, dem Grafen und den Ihren nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Was sie in der Herrschaft zu schaffen haben, ist dort auszutragen, wohin sie gewiesen werden. Der Vater und die Söhne bitten Hans Truchseß zu Sternberg und Jörg Warmundt, Bürger zu Meiningen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1494 am abende unsers hern auffarts.

  • Archivalien-Signatur: 1418
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Mai 7.

Papier


Der Römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Brabant und Geldern, Graf zu Flandern und Tirol etc., gewährt seinem Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der die Lehen vom Reich zu empfangen hat, das ganze nächste Jahr Aufschub. Er darf die Lehen in dieser Zeit genießen, ihm soll daraus kein Schaden entstehen. Nach Ablauf der Frist hat er die Lehen zu empfangen. Der Aussteller drückt das königliche Siegel auf.
Geben zu Antwerpp ahn vier und zweinzigisten tag des monats October 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1429
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Oktober 24.

Wohl loses Blatt aus einem Kopialbuch (Bl. XXIII).

Papier


Eucharius von Bibra zu Rentwertshausen verkauft den Brüdern Kunz und Eitel von Bibra und deren Erben auf ewig Behausung, Sitz und Hof zu Rentwertshausen, so weit diese mit Begriff umfangen sind, auch Hofreiten, Äcker, Wiesen, Holz, Wunne und Weide, Schäferei und Schaftrieb sowie die folgenden Männer, die Güter im Dorf erblich innehaben, mit den davon fälligen Gülten und Zinsen: Kaspar Cleffel, gibt von einer ganzen Hufe neun Malter Korn und drei Malter Hafer Meininger Maß, 12 Käse, zwei Schock Eier, vier Erntehühner und einen Wecken an Weihnachten, soll zwei Tage - einen im Herbst, den anderen im Lenz - mit vier Pferden und einem Pflug fronen, schuldet außerdem eine Weinfuhr an die Streu und 12 Tage Fron mit dem Leib; Adam Hengelheyd gibt 4 1/2 Malter Korn Meininger Maß, zwei Malter Hafer Mellrichstädter Maß, sechs Käse, ein Schock Eier, drei Erntehühner und einen Wecken an Weihnachten, 12 Frontage mit dem Leib und ein PfundWachs an die Kirche; Christoph Schreiner gibt zwei Malter ein Viertel Korn Meininger Maß, einen Malter Hafer Mellrichstädter Maß, drei Käse, ein halbes Schock Eier, zwei Sommerhühner und einen Wecken zu Weihnachten, front sechs Tage mit dem Leib; das Gut, das jetzt Jörg Ortolf innehat, ist ihm und der Ehefrau auf Lebenszeit gefreit, nach beider Tod fällt es als heimgefallenes Lehen an die Käufer; Hans Fuller der Schäfer gibt zwei Malter ein Viertel Korn Meininger Maß, ein Malter Hafer Mellrichstädter Maß, drei Käse, ein halbes Schock Eier und einen Wecken an Weihachten, front sechs Tage mit dem Leib und gibt ein Erntehuhn; Kilian Schel gibt 18 Achtel Korn, acht Achtel Hafer, drei Käse, ein Erntehuhn, ein halbes Schock Eier, front sechs Tage mit dem Leib; Kaspar Renn gibt jährlich an Margareten drei Pfund Wachs von sechs Äckern "bey dem schlacksehe". Diese Güter in Dorf,Feld, Holz und Mark mit Herrlichkeit, Obrigkeit, Lehnschaften, Rechten und Freiheiten, wie die auf ihn gekommen sind, hat Eucharius für bereits erhaltene 2700 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken verkauft. Er sagt Kunz und Eitel davon los, lässt Holz, Feld, Wiesen, Äcker, Behausung, Höfe, Gülten, Zinse, Güter und die Besitzer auf und verzichtet auf alle Forderungen und Nutzungen in Rentwertshausen. Er wird gegen den Verkauf nicht vorgehen und setzt die Käufer in die Gewere der Güter, die unbelastet, unversetzt und unverpfändet sind mit Ausnahme von zwei Malter Korn MeiningerMaß jährlich, die der verstorbene Vetter Berthold von Bibra den Barfüßern zu Meiningen auf den Hof zu Rentwertshausen verschrieben hatte und die künftig von den Käufern und deren Erben zu liefern sind. Der Verkäufer verspricht in aller Form Währschaft nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Da die Behausung und die Güter von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rühren, wird er den Käufern eine Bewilligung und Einsetzung in die Lehen verschaffen. Dafür stellt er Währschaftsbürgen, die bei Säumnis auf Mahnung unverzüglich mit einem Knecht und einem Pferd in einem ihnen angewiesenen offenen Wirtshaus in Mellrichstadt oder Römhild Einlager zu halten haben, bis alle Forderungen Dritter abgestellt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das geschehen ist. Eucharius von Bibra verpflichtet sich auf diese Bedingungen und verspricht, seine Bürgen schadlos zu halten. Er überträgt auch die Lehnschaft über das geistliche Lehen, soweit er daran Rechte hat. Wenn diese Vikarie, auf der jetzt Heinrich Heuschreck sitz, vakant wird, steht die Verleihung den Käufern und ihren Erben zu. Eucharius von Bibra siegelt. Seine Bürgen Hermann von Schneeberg und Lorenz von Bibra, Schwager und Vetter, übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist 1493 uff montag nehest nach sant Peters tag Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1414
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Februar 24.

Papier


Hans Albert, gesessen zu Aubstadt, bekundet, mit Zustimmung des Peter, Abtes zu Veßra, seine von dessen Kloster zu Lehen rührende halbe Hufe zu Aubstadt an Dekan und Chorherren zu Römhild für zehn Gulden in Landeswährung und einen halben Gulden jährlichen Zins auf Wiederlösung versetzt zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Aussteller verspricht für sich und Erben, das Unterpfand und die Gülte innerhalb der nächsten drei Jahre wieder auszulösen. Tut er das nicht, haben er und seine Erben dem Kloster den gleichen jährlichen Zins zu zahlen, bis die Auslösung erfolgt ist. Der Aussteller bittet Otto Bauernfeint, Stadtschreiber zu Königshofen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff freytage nach Burckhardi a.d. etc. 94.

  • Archivalien-Signatur: 1428
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Oktober 17.

Papier


Hans Sneyder, gesessen zu Aubstadt, bekundet, mit Zustimmung des Peter, Abtes zu Veßra, seine von dessen Kloster zu Lehen rührende halbe Hufe zu Aubstadt der Frühmesse und deren Vorstehern zu Höchheim für 20 Gulden in Landeswährung und einen Gulden jährlichen Zins versetzt zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Aussteller verspricht, auch für Ehefrau und Erben, das Unterpfand und die Gülte innerhalb der nächsten drei Jahre wieder auszulösen. Tut er das nicht, haben er und seine Erben dem Kloster den gleichen jährlichen Zins zu zahlen, bis die Auslösung erfolgt ist. Sneyder bittet Otto Bauernfeint, Stadtschreiber zu Königshofen, seinSiegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff freytage nach sandt Burckarts tag a.d. etc. 94.

  • Archivalien-Signatur: 1427
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Oktober 17.

Papier


Heinz Volgk bekundet, gegen die Leute der Frau [Gräfin Margarete] von Henneberg in Schleusingen übel gehandelt zu haben und daher in das Gefängnis des Herrn [Abtes Johann] von Fulda gekommen zu sein. Auf Bitten der Gräfin ist er am Simpliciustag freigelassen worden. Daher schwört er, gegen die Gräfin, ihren Sohn Wilhelm, deren Untertanen und diejenigen, die unter deren Schutz stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Insbesondere verspricht er, die Pferde, derentwegen er in das Gefängnis gekommen ist, bis Michaelis [29. Sept.] wieder nach Kaltennordheim zu schicken oder zu bezahlen nach dem Urteil des Junkers Balthasar [vom Haun gen.]Slaun. Er bittet den Junker Hermann von Gelnhausen, Schultheißen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1494 des tags Simplicii.

  • Archivalien-Signatur: 1421
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Juli 29.

Papier


Prior Georg Heimbrecht und der Konvent des Wilhelmitenklosters zu Wasungen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde daselbst bekunden, 200 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken von Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, erhalten zu haben, für die sie erbliche Zinse und Gülten gekauft haben. Diese Zinse und Nutzungen werden sie und ihre Nachfolger künftig ewig für wöchtenlich zwei gesungene Messen verwenden, jeden Montag eine Seelenmesse und jeden Donnerstag eine Messe vom Leichnam des Herrn, jeweils für das Seelenheil des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der auf dem Weg von Rom gestorben ist, das von dessen Ehefrau Margarete, deren Kinder Wilhelm, Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst sowie Helena, Margarete und Katharina, das des Grafen Wilhelm, der von einem Schwein verletzt wurde, dessen Ehefrau Katharina von Hanau, Eltern des erstgenannten Grafen Wilhelm, des Herzogs Heinrich von Braunschweig und seiner Ehefrau Helena von Kleve, Eltern der Gräfin Margarete, sowie aller Lebenden und Verstorbenen der Geschlechter Henneberg und Braunschweig. Während dieser Messen soll der Priester die anwesenden Gläubigen mahnen, für diese Personen ein Vaterunser zu beten; für sie soll eine besondere Collecte eingelegt werden. Liegt auf der Pfarrkirche Interdikt oder Bann, können daher die beiden Messen nicht öffentlich gesungen werden, sollen sie in der Sakristei bei geschlossener Tür gehalten werden. Für jede Messe, die dennoch nicht gehalten wird, sind sieben Schilling Würzburger Währung fällig, die der Schultheiß zu Wasungen erheben und an die Hausarmen verteilen soll. Wird die Summe nicht gezahlt, kann der Schultheiß an Zinse und Gülten des Klosters greifen, bis das Kloster seinen Verpflichtungen wieder nachkommt. Darauf verpflichten sich die Aussteller in aller Form. Prior iund Konvent siegeln mit dem Priorats.- und Konventssiegel, Bürgermeister, Rat und Gemeinde mit dem Stadtsiegel. Heinrich Udonis, Provinzial (Oberster) des Klosters zu Wasungen, erteilt dazu seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1494 am mandage nach dem sondage Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1415
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 April 21.

Papier


Rat und Gemeindevormünder Stadt Ilmenau bekunden, 50 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken von Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, erhalten und für erbliche Zinsen und Nutzungen angelegt zu haben. Sie versprechen für sich und ihre Nachfolger, diese Einkünfte für einewöchentliche, am ... [Lücke] gesungene Messe zur Zeit der üblichen Frühmesse in ihrer Pfarrkirche zur Himmelskönigin, der Jungfrau Maria zu verwenden für Trost und Heil der Seelen des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der auf dem Weg von Rom gestorben ist, dessen Ehefrau Margarete, deren Kinder Wilhelm, Wolfgang, Wilhelm, Poppo und Ernst sowie Helena, Margarete und Katharina, des Grafen Wilhelm, der von einem Schwein verletzt wurde, und dessen Ehefrau Katharina von Hanau, Eltern des erstgenannten Grafen Wilhelm, des Herzogs Heinrich von Braunschweig und seiner EhefrauHelena von Kleve, Eltern der Gräfin Margarete, sowie aller Lebenden und Verstorbenen der Geschlechter Henneberg und Braunschweig. Während dieser Messen soll der Priester die anwesenden Gläubigen mahnen, für diese Personen ein Vaterunser zu beten; für sie soll eine besondere Collecte eingelegt werden. Liegt auf der Pfarrkirche Interdikt oder Bann, kann daher die wöchentliche Messe nicht öffentlich gesungen werden, soll sie in der Sakristei bei geschlossener Tür gehalten werden. Für jede Messe, die dennoch nicht gehalten wird, sind sieben Schilling Würzburger Währung fällig, die derherrschaftliche Vogt erheben und an die Hausarmen verteilen soll, bis die Messe wieder gehalten wird. Darauf verpflichten sich die Aussteller in aller Form und kündigen das Stadtsiegel an. NN., Pfarrer zu Ilmenau, bekundet, dass diese Verschreibung mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Er verspricht,auch für seine Nachfolger, dieser Verpflichtung getreulich nachzukommen, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1494 am montag nach dem sontage Jubilate.

  • Archivalien-Signatur: 1416
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 April 21.

Folgt Vermerk: die Frühmesse wird in Ilmenau am Sonntag. Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag gelesen; wenn er will, liest sie der Pfarrer.

Papier


Stephan von der Tann, jetzt zu Kissingen, teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass er seinem Vetter Wolf von der Tann die Zinse und Güter in [Kalten-] Westheim, Mittelsdorf und Dörrensolz verkauft hat, die sein Bruder und er vom Grafen zu Lehen hatten. Da sie vom Grafen zu Lehen rühren, bittet er diesen, den Vetter Wolf damit zu belehnen. Seine Verpflichtungen sagt der Aussteller hiermit auf. Er drückt sein Siegel auf die Rückseite und bittet seinen Vetter Kilian von Schletten zu Kissingen, sein Siegel mit aufzudrücken; dieser küdigt sein Siegel an.
Geben am montag nehst nach dem sontag Cantate a. etc. 94.

  • Archivalien-Signatur: 1417
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 April 28.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 192.

  • Archivalien-Signatur: 1413
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Januar 12.

Regest:
Bruder Peter, Prior des Kartäuserklosters Astheim, gegenüber der Stadt Volkach am Main gelegen und Marienbruck genannt, Diözese Würzburg, bekundet, auch für seinen Konvent, dass Otto, Graf und Herr zu Henneberg, zum Lobe Gottes und der Jungfrau Maria zu seinem, seiner Vorfahren, Erben und Nachkommen Seelenheil ein gelbseidenes Meßgewand mit einem erhabenen, gestickten Kreuz und Zubehör samt 100 Gulden rheinischer Landeswährung als Schenkung unter Lebenden gestiftet hat. Das Meßgewand soll, solange es existiert, im Kloster bleiben und zu den gebräuchlichen Zeiten angelegt werden. Von den 100 Gulden soll man ein Gewölbe im Kreuzgang beim Refektorium und der Kapelle machen lassen, vom Überschuß ewige Gülten kaufen. Die Aussteller haben dies im Kapitel beraten und verpflichten sich mit Zustimmung ihrer Visitatoren und Vorgesetzten Johann, Prior von Christgarten bei Nördlingen, und Georg, Prior von Frauenzell zu Nürnberg, dafür zwei Jahrtage für den Grafen, seine Erben und Nachkommen zu halten am Dienstag nach dem Obersten [6. Jan.] und am Tag nach Mariä Himmelfahrt [15. Aug.], jeweils mit Placebo, Vigil und Messe nach Gewohnheit des Ordens. Sie nehmen außerdem den Grafen in ihre Gebetsbruderschaft auf und machen ihn aller im Kloster verrichteten guten Werke - gesungener und gelesener Messen, Gebete, Tagzeiten, Wachen, Fasten, Abstinenzen, Almosen und Übungen - im Leben und im Tod teilhaftig. Wenn ihnen sein Tod mitgeteilt wird, wollen sie seiner nach der Ordensgewohnheit gedenken. Die Aussteller siegeln mit Priorats- und Konventssiegel.
Geben 1494 uf Sontag nach obersten.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von Volprecht, Abt des Stiftes Hersfeld, für sich und seine Erben Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Volprecht, Abt des Stiftes Hersfeld, belehnt, auch für seine Nachfolger und sein Stift, seinen Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seine Erben mit Zustimmung seines Kapitels mit den Lehen, die dessen Vorfahren vor Zeiten von denen von Frankenstein gekauft haben. Die Rechte des Stiftes bleiben vorbehalten. Siegel des Abtes. - Gescheen und gegebin zu Hernbreytungen am donerstag nach Mathei apostoli a.d. 1494.
Der Graf übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Gescheen und gegebin zu Hernbreytungen am donerstag nach Mathei apostoli a.d. 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1425
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 September 25.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1424.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, von Volprecht, Abt des Stiftes Hersfeld, für sich und seine Leibes-Lehnserben Lehen empfangen zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Volprecht, Abt des Stiftes Hersfeld, belehnt, auch für seine Nachfolger und sein Stift, seinen Getreuen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit den Burglehen und Gütern zu Frauenbreitungen, die die von Frankenberg hatten, insbesondere dem Vorwerk genannt "der Forst", der Vogtei zu Herrenbreitungen mit Äckern, Wiesen und allem Zubehör sowie dem Wildbann, der vom schönen See über den Pless bis an die Rosa geht und an der Werra endet. Die Äbte dürfen in der Herrschaft mit ihren Jägern und Hunden in diesem Wildbann über Land jagen. Stirbt der Graf ohne Leibes-Lehnserben, fallen die Lehen an den Abt und sein Stift zurück. Der Graf hatseine Verpflichtungen beschworen; der jeweils Älteste aus dem Geschlecht hat die Lehen zu empfangen. Siegel des Ausstellers. - Datum a.d. 1494 feria quinta post Mathei apostoli.
Der Graf übernimmt seine Verpflichtungen und kündigt sein Siegel an.
Datum a.d. 1494 feria quinta post Mathei apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 1424
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 September 25.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1425.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Untervogt Peter Morstadt hat die "im rotenberg" und davor an drei Flecken gelegenen Wiesen vom Hofschneider Peter Roth gekauft. Vormals hatte Johann Westhausen, früherer Hofschreiber zu Schleusingen, diese inne, der sie von Heinz Rupprecht gekauft hatte. An diesem Wiesflecken hatte, bevor Westhausen ihn erworben hat, die Herrschaft ein Rückkaufs- oder Lösungsrecht. Der verstorbene Vater Graf Wilhelm hatte gegenüber Johann Westhausen darauf verzichtet, ihmden Wiesflecken erblich verschrieben und diesem und seinen Brüdern eine Urkunde darüber ausgestellt mit Datum 1459 Mariä Geburt [8. Sept.]. Von Johann Westhausen ist der Wiesflecken erblich an seine Tochter Else gefallen [die sie als Zugeld in die Ehe mit dem Schneider Peter eingebracht hat]. Auf Bitten des Morstadt stimmt der Graf dem Kauf zu und gestattet, dass Morstadt, seine Ehefrau Ottilie und ihre Erben die Wiesen als freies Eigen besitzen und darüber frei verfügen können. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist an freittag nach nativitatis Marie virginis gloriosissime 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1422
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 September 12.

[Text in eckigen Klammern durchgestrichen].

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vater Graf Wilhelm hatte die Badestube zu Schleusingen vor dem unteren Tor mit ihren Zinsen der ewigen Messe des Hl.-Kreuz-Altars in der Kapelle zu Schleusingen, die jetzt nach den 14 Nothelfern benannt ist, zugeeignet, aber sich und seinen Nachkommen die Vogtei über die Badestube in der darüber ausgestellten Verschreibung vorbehalten. Die Badestube befindet sich in schlechtem Zustand, sie muss wieder aufgebaut und hergerichtet werden. Dies aber ist für den erwähnten Altar zu beschwerlich. Daher verleiht der Graf mit Wissen und Zustimmung des Konrad Wiber, ersten Besitzers des Altars, die Badestube an Fritz Stubmer, seine Ehefrau Ottilie, deren Nachkommen und Erben als Zinslehen. Die Inhaber sollen davon jährlich dem Inhaber des Altars neun rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken als Erbzins geben, an jedem Quatember 2 1/4 Gulden. Bei einem künftigen Verkauf hat der neue Besitzer der Herrschaft Handlohn nach Gewohnheit zu zahlen. Den Inhaber des geistlichen Lehens soll man umsonst baden lassen, ebenso das gräfliche Hofgesinde, Köche, Kellner, Bäcker, Torleute und Wächter, die bisher auf dem Hof gebadet haben. Der Graf befreit die Badestube als Zubehör des Altars von allen Abgaben. Falls der Graf, seine Erben und die Bürger zu Schleusingen eine weitere Badestube errichten, soll der erwähnte Zins zum Teil dieser neuen Badestube auferlegt und dem Inhaber der erwähnten Frühmesse gezahlt werden. Der Graf nimmt die Inhaber der Badestube in Schutz und Schirm. Fritz Stubmer hat sich verpflichtet, die Badestube in gutem Zustand zu halten, das Volk durch sich selbst oder einen Diener mit Wundarznei versehen zu lassen und die Stube mit den nötigen Knechten zu versehen. Der Graf siegelt. Konrad Wiber erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1494 an dinstag nach sant Veits tage des heiligen merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1419
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Juni 17.

Unter dem Text Vermerk: "ist gefertigt".

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Wolf von der Tann und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit folgenden Stücken: Gütern zu Dörrensolz, die jetzt innehaben Andreas Hoderman und Hans Winer, beide gesessen zu Stepfershausen, geben jährlich als Zins zehn Schilling und fünf neue Pfennige; zu [Kalten-] Westheim etliche Güter, haben inne Hans Weber, gibt zehn Maß Getreide, je zur Hälfte Korn und Hafer,Fritz Weber, gibt vier Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, Hans Kirsten, gibt vier Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, der schwarze Weber, gibt vier Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, Hans Dol, gibt vier Maß, je zur Hälfte Korn und Hafer, sowie je eine Metze Weizen und Hafer, die Güter zu Westheim geben außerdem sechs Fastnachtshühner; zu Mittelsdorf gibt Andreas Swap je ein "lymas" Korn und Hafer. Diese Lehnsstücke mit Zubehör, Ehren, Nutzen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten hat Wolf von seinem VetterStephan von der Tann gekauft, der sie von der Herrschaft zu Lehen hatte. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Wolf hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an fritag nach nativitatis Marie virginis gloriosissime 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1423
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 September 12.

Auf der Rückseite Vermerk: Urk. wurde nicht ausgefertigt.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt dem Dekan Franz Boler und dem Kapitel seines Stifts zu Schmalkalden mit, dass er das durch den Tod des Linhard Nun vakante Kanonikat, dessen Patronatsrecht ihm zusteht, seinem Getreuen Jörg Sturm verliehen hat. Der Graf fordert die Adressaten auf, diesem einen Stand im Chor zu geben und ihm die zum Kanonikat gehörigen Zinse und Gülten zu reichen. Er drückt sein Siegel auf.
An fritag nach sant Michels tag 1494.

  • Archivalien-Signatur: 1426
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1494 Oktober 3.

Papier


1495, im 13. Jahr der Indiktion, im vierten Ponitifikatsjahr des Papstes Alexander VI., am zweiten Sonntag nach Ostern, genannt Misericordias Domini, am dritten Tag des Monats Mai gegen elf Uhr bekundete zu Schleusingen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Mareth Strube (Streubin) die Alte in der Stube ihres eigenen Hauses, ihr sei aus 40, 50 und 60 Jahren nichts anderes bekannt, als dass ihr verstorbener Oheim Wilhelm Sporer keine näher geborenen Verwandten gehabt habe als sie und ihre drei Brüder Johann, der ein Komtur gewesen ist, Hans, verstorben und Vater des Heinrich, sowie Wilhelm, noch am Leben. Ihr Vater Heinz Strube war von Vater- und Mutterseite leiblicher Bruder der Mutter des Wilhelm Sporer, sie selbst waren also Geschwisterkinder mit Wilhelm Sporer. Martha bat den Notar, darüber ein Instrument auszustellen. Datum wie vor. Zeugen: Peter Morstadt, Untervogt zu Schleusingen, Hans Fleischman, Stadtrichter, Wilhelm Appenfeller, Ratsmann, Jörg Jeger, Kilian Beyer und Klaus Vynecker, alle Laien Würzburger Diözese.
[Rückseite]: Katharina hatte zwei Ehemänner. Der erste hieß N., mit dem hatte sie einen Sohn Apel, dessen Frau hieß Mareth, von diesen ist Wilhelm Sporer geboren. Mareth, Wilhelms Mutter, hatte einen Bruder namens Hans, der hatte eine Frau namens Imel, von diesen sind geboren die vier Strube, Hans, Vater des Heinrich Strube, Johann der Komtur, Wilhelm und Mareth die Alte, die beide noch leben. Der zweite Ehemann der Katharina hieß Hans Kenndorffer, davon hatte sie die beiden Söhne Hans und Heinz. Hans hat den noch lebenden Sohn Hans hinterlassen, Heinz einen Sohn namens Hans, der ebenfallsnoch lebt.
Konrad Biber, Kleriker Würzburger Diözese und kaiserlicher Notar, war mit den genannten Zeugen bei dieser Aussage anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1439
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Mai 3.

Papier


1495, im 13. Jahr der Indiktion, im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI., "am tag Mercurii, der do was der dritte tagk des monden Octobris" gegen fünf Uhr nach Mittag hat in der Stube seines Hauses in Suhl (Waldt Sull), Diözese Würzburg, Ditzel Armknecht vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen einen Papierzettel mit einer Appellation vorgelegt, die er auch schon vor Gericht erhoben hatte, und um einen Apostelbrief gebeten. Der Zettel lautet:
Vor dem Notar und den Zeugen erhebt Ditzel Armknecht, Bürger zu Suhl, folgende Klage: von seinen Schwägern Petern und Hermann Widerspecher gen. Thölle hat er nach dem Tod von deren Vater etliche Gelder erhalten, getreulich verwahrt und zum Teil wieder herausgegeben mit Ausnahme eines alten fränkischen Schocks weniger zwei Pfennige. Darüber haben die Brüder ihm eine Quittung ausgestellt, die noch in seinen Händen ist. Deswegen hat man in Suhl zu Recht gestanden. Gestern um ein Uhr hat man ein Urteil gefällt und seine Quittung für ungültig erklärt, obwohl sie sich wohl sehen lassen kann, da sie von einem Biedermann geschrieben und gesiegelt worden ist, der sie auf Bitten der Schwäger gefertigt hat. Man hat sich bei der Quittung nicht um die Erfordernisse in der Herrschaft Henneberg gekümmert, sondern hat geurteilt, sie entspreche nicht dem alten Herkommen. Durch das Urteil fühlt sich Armknecht beschwert, insbesondere weil die Urteiler die erwähnte Quittun nicht angesehen haben. Er hat vor Bank und Gericht dagegen appelliert und tut dies nunmehr in aller Form an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Räte bzw. ein anderes Gericht, an das die Gräfin ihn weist. Nach dem erstenUrteil sind noch keine zehn Tage vergangen. Armknecht begibt sich nunmehr in Schutz und Schirm der Gräfin. Gegenüber dem Notar sagt er zu, der Appellation nach seinen Kräften nachzugehen, und bittet um Anfertigung eines Instruments.
Datum wie vor. Zeugen: Meister Peter Zinck, Peter Bader, Kunz Huffnagel und Christian Claus, Einwohner zu Suhl., Diözese Würzburg.
Johann Hasel, Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet: er war mit den Zeugen bei der Appellation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument gefertigt, den von anderer Hand geschriebenen Appellationszettel eingetragen und das Instrument mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1446
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Oktober 3.

Pergament


Die Brüder Hans und Lorenz Gertler, Bürger zu Hildburghausen, Anton Gertler, Bürger zu Römhild, und Erhard Breytung, gesessen zu Roth, [Heinz Schippel, Klaus Stoer (?) und Linhard N., alle gesessen zu Zeilfeld] bekunden, [für sich und ihre Ehefrauen] ihre zwei Drittel des Hofes [ihren Hof] zu Exdorf an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Nachkommen, Lehnsherren des Hofes, auf Dauer verkauft zu haben mit allem Zubehör in Dorf, Holz, Feld, Kirchhof, Äckern, Wiesen, Zinsen und Gülten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, wie ihn der verstorbene Vater [und Schwiegervater] Peter Gertler hergebracht hatte. Die Gräfin hat dafür 284 [426] rheinische Gulden Landeswährung zu Franken gezahlt. Die Aussteller sagen die Gräfin davon los, setzen sie in die Gewere des Hofes und versprechen Währschaft; der Hof ist unversetzt und unverpfändet. Forderungen Dritter, wo immer sie erhoben werden, sind abzustellen. Die Aussteller lassen den Hof auf und verzichten gegen jedes Vorgehen gegen den Verkauf. Da sie keine Siegel haben, bitten sie Bürgermeister und Rat zu Hildburghausen um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist an freittag nach Allexy 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1442
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Juli 24.

Auf dem gleichen Bogen:
Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, von Hans, Lorenz und Anton Gertler [Hans und Lorenz G.] sowie Erhard Breytung, Erben des Hofes zu Exdorf, diesen für 426 [zwei Drittel davon für 284] Gulden gekauft zu haben. Vom Kaufpreis ist sie 142 Gulden schuldig geblieben. Sie verspricht daher für sich und ihren Sohn, diese Summe in Landeswährung zu Franken an Kathedra Petri in Schleusingen zu zahlen. Siegel der Ausstellerin.
Der geben ist an freittag nach Allexy a. etc. 95.

[Textteile in eckigen Klammern ersetzen gestrichene Passagen].

Papier


Erste Summe 140 fl [Gulden], soll man wieder auffüllen; zweite Summe 177 fl; dritte Summe 96 fl; vierte Summe 130 fl; fünfte Summe 144 fl; sechste Summe 111 fl; siebte Summe 125 fl; achte Summe 116 fl; neunte Summe 106 fl; zehnte Summe 118 fl; elfte Summe 112 fl; 12. Summe 116 fl; 13. Summe 113 fl; 14. Summe: 129 fl; 15. Summe 194 fl; 16. Summe 130 fl; Gesamtsumme 2057 fl.
An Abwechsel gefallen und bezahlt: 859 fl, 890 fl und 308 fl; 50 fl Hauptgeld. Also sind im Sack 358 fl. Insgesamt 19 Säcke.
Actum in vigilia Mathei a. etc. [14]95.

  • Archivalien-Signatur: 134
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 September 20.

Nach Vermerk auf der Rückseite handelt es sich um eine Auflistung der bei der Auslösung von Meiningen in Schweinfurt ausgeworfenen Gelder.

Aus Nr. 1475 herausgenommen; Nr. 134 war nicht belegt.

Papier


Eucharius von Bibra teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass er Rentwertshausen mit Zubehör an seine Vettern Kunz und Eitel von Bibra erblich verkauft hat. Da es vom Grafen zu Lehen rührt, bittet er diesen, einen Vetter oder beide damit zu belehnen. Er selbst sagt seine Lehnspflichten in aller Form auf und drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist am frittagh nach Quasimodogeniti a. etc. 95.

  • Archivalien-Signatur: 1438
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Mai 1.

Papier


Hans Fulda, wohnhaft zu Urnshausen, bekundet, dass er zwei Ehefrauen gegen deren Willen beschlafen wollte und deswegen durch die Amtleute zu Fischberg in den Turm des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen ist. Auf Bitten seines Vaters und seiner Verwandten ist er jetzt freigekommen und schwört, gegen den Grafen, seine Lande und Leute sowie alle Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen und sich an diesen wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Wenn er vor Gericht zu schaffen hat, soll er dort Recht geben, wo es sich ihm als Kläger oder Beklagter gebührt, und gegen die Urteilenicht appellieren. Heinrich und Klaus Fulda, Vater und Bruder, verpflichten sich ebenfalls auf diese Bedingungen. Alle drei bitten Hans von Reckerode zu Stadtlengsfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschen auff freitag neste nach visitacionis Marie 95.

  • Archivalien-Signatur: 1440
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Juli 3.

Papier


Hans von der Kere, wohnhaft zu Unterkatz, verspricht für sich und seine Leibeserben, gegen Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, deren Lande und Leute, edel und unedel, insbesondere gegen Heinz Teufel den Älteren zu Unterkatz und dessen Angehörige sowie alle, die im Schutz der Grafen stehen, wegen seines Übergriffs gegen Heinz Teufel nichts zu tun oder zu veranlassen. Eventuelle Forderungen gegen diese wird er dort austragen, wo es sich gebührt und die Betroffenen ansässig sind. Damit wird er sich genügen lassen. Der Aussteller bittet den Junker Dietz Marschalk,sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum 1495 off donerstag sant Jorgen tag in der osterwachenn.

  • Archivalien-Signatur: 1437
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 April 23.

Urk. war falsch zu 1459 eingeordnet.

Papier


Jakob Scheffer bekundet: der verstorbene Linhard Nun hatte ihn auf drei Jahre bestellt, sein Lehen zu Haindorf mit Messelesen zu versorgen. Dafür sollte er ihm jährlich acht Gulden zahlen. Da er das Lehen dreieinhalb Jahre versorgt hat, hat Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, an diesem Tag mit ihm abrechnen lassen. Die ihm bereits durch Linhard Nun gezahlten Beträge wurden berücksichtigt. Die 8 1/2 Gulden ein Ort, die ihm noch zustanden, sind ihm durch einen Diener der Gräfin gezahlt worden. Scheffer sagt Nun und seine Nachfolger daher von dieser Summe los. Er hat diese Urkunde mit eigener Hand geschrieben und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am mantag sant Bastians abint 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1430
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Januar 19.

Papier


Johann, Abt des Stiftes Fulda, Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Bamberg und Würzburg, und Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, als Regentin der Herrschaft Henneberg erteilen ihre Zustimmung zu der durch ihren Vetter und Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ausgestellten Verschreibung [vom 31. März 1495]. Sie versprechen, dagegen nicht vorzugehen, und kündigen ihre Siegel zu dem des Vetters und Sohnes Graf Wilhelm an.
Der geben ist am freytag nach dem sonntag Letare 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1433
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 April 3.

Papier


Jörg der Ältere, Otto, Wilhelm und Bernhard, Vettern und Brüder Voit von Salzburg bekunden: Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatten ihnen und ihren Erben auf das Dorf, Schultheißen, Dorfmeister und Gemeinde zu Jüchsen 126 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken [jährlichen Zins] auf Wiederkauf verschrieben gemäß einer darüber ausgestellten Verschreibung. Die Aussteller quittieren über die 126 Gulden, die an Kathedra Petri fällig waren, und sagen die Gräfin und den Grafen sowie Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Jüchsen davon los. Die Vettern Jörg und Otto drücken ihre Siegel auf, Wilhelm und Bernhard bedienen sich dieser Siegel mit.
Geben an donerstag nach dem sontag Judica 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1436
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 April 9.

Papier


Lorenz Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, bekundet: Wilhelm Graf zu Henneberg hatte ihm dargelegt, dass die Bewohner des Dorfes Obermaßfeld wegen der schwierigen, im Winter und bei Regen kaum zu begehenden Wege ihre Pfarrkirche in Ritschenhausen zum Empfang der Sakramente und zur Teilnahme an den Gottesdienstennur unter Schwierigkeiten aufsuchen können und deshalb die dortige, dem Erzmartyrer St. Stephan geweihte Kirche, deren Mutterkirche die Pfarrkirche ist, durch ihn für das Seelenheil seiner Vorfahren und durch andere Gläubige mit Zustimmung des Pfarrers Georg Sturm für einen Priester neu dotiertund zur Pfarrkirche erhoben worden ist. Der Graf hat darum ersucht, dem Rektor der nunmehr abgetrennten Kirche St. Stephan die Seelsorge für die Anwohner und die Vergabe der Sakramente anzuvertrauen sowie die Verleihung dieser Pfründe ihm und seinen Erben in männlicher Linie zu übertragen. Bei Vakanz sollen die Grafen dem Bischof von Würzburg oder seinem Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten einen geeigneten, zum Priester geweihten oder innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung weihbaren Geistlichen präsentieren. Geschieht dies nicht innerhalb der vom kanonischen Recht gesetzten Frist, soll das Kollationsrecht auf den Bischof übergehen. Graf Wilhelm und die Gemeinde in Obermaßfeld haben darum gebeten, diese Errichtung und Dotation zu bestätigen und die Kirche St. Stephan zu Obermaßfeld von allen Bindungen an die Pfarrkirche in Ritschenhausen zu befreien. Da Errichtung und Dotation mit Zustimmung des Pfarrers Georg Sturm erfolgt sind, stimmt der Bischof zu und erteilt die nach dem kanonischen Recht notwendige Bestätigung. Die Pfarrkirche zu Obermaßfeld ist künftig von allen Diensten gegenüber Pfarrkirche und Pfarrer in Ritschenhausen frei. Der Bischof hat sich informiert, dass Sturm mit der ihm und seinen Nachfolgern angebotenen Entschädigung für die entgangenen Opfergaben einverstanden ist. Er errichtet daher unter Vorbehalt seiner Rechte die neue Pfarrkirche Obermaßfeld unter dem Patronat des Grafen von Henneberg und seiner Erben. Sie soll mit einem Priester besetzt werden, der die Seelsorge überdie dortigen Einwohner wahrnimmt und dem Tauf- und Beerdigungs- sowie andere Pfarr-Rechte zustehen. Er ist bezüglich Gehorsamssachen und Kirchenstrafen, insbesondere dem Interdikt, nicht von den gegen den Pfarrer von Ritschenhausen gerichteten Maßnahmen betroffen. Er hat an der Kirche in Obermaßfeld zu residieren oder dort einen geeigneten Kaplan einzusetzen und den Send in der Pfarrkirche in Bibra zu besuchen. Die der neuen Pfarrkirche verschriebenen Einkünfte, darunter das Zehntrecht, und die Pflichtigen werden ausführlich aufgezählt. Opfertage sind Ostern, Pfingsten, Mariä Himmelfahrt, Weihnachten und Lichtmeß. Jedes Pfarrkind, das an diesen Tagen die Sakramente empfängt, zahlt einen Pfennig. Von einem verstorbenen Pfarrangehörigen sind beim Begräbnis 4 d (Pfennige) fällig; dafür singt man in seinem Hause die Vigil und gedenkt seiner alle Sonntage auf der Kanzel; bei einem verstorbenen Kind 6 d; für die letzte Ölung 6 d; für das Aufgebot zur Ehe von dem Paar 18 d; für die Inthronisation 6 d. Der Aussteller siegelt mit dem Vikariatssiegel.
A.d. 1495 die sancte Katherine virginis et martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1447
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 November 25.

Abschr. beglaubigt durch Jörg Plattenberger, Bürger zu Schweinfurt und Untervogt des Grafen Wilhelm von Henneberg.

Lateinisch. Ausf.: Hennebergica aus Gotha Urk. Nr. 1299.

Papier


Lorenz, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: etliche Zeit bestanden Irrungen zwischen seinen Getreuen Eitel und Kunz von Bibra wegen 5.500 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken, die Kunz vom verstorbenen Bischof Rudolf für die Aufkündigung von Stadtlauringen, das Eitel in der Erbteilung mit seinem Bruder zugefallen war, erhalten hatte, um sie zu Gunsten des Bruders anzulegen. Kunz hatte dafür Sitz und Zubehör zu Rentwertshausen, Sohn- und Tochterlehen von der Herrschaft Henneberg zu Schleusingen, für 2.700 Gulden aus dieser Summe gekauft und dem Valentin von Bibra, Rat des Bischofs, zur Bezahlung 3.000 Gulden übersandt. Der hat davon die 2.700 Gulden bezahlt, der Rest von 300 Gulden ist bei ihm geblieben. Der Kaufvertrag lautet auf Kunz und Eitel von Bibra und deren Erben. Kunz hat dem Eitel noch 2.500 Gulden über die 2.700 Gulden für Rentwertshausen gezahlt, die 300 Gulden in Händen des Valentin ist er schuldig geblieben. Eitel hat die gesamten 5.500 Gulden von Kunz gefordert und den Sitz zu Rentwertshausen bisher nicht annehmen wollen. Der Bischof hat die Parteien vorgeladen, angehört und dazu gebracht, ihm die Schlichtung zuübertragen. Beide haben sich verpflichtet, dessen gütlichen Spruch zu akzeptieren. Der Bischof schlichtet wie folgt: Kunz soll seinem Bruder Eitel den Sitz Rentwertshausen mit allem Zubehör für 2.700 Gulden folgen lassen und für sich und seine Erben darauf verzichten; Rechte aus Todes- und Erbfällen bleiben davon unberührt. Eitel soll den Sitz für die 2.700 Gulden annehmen; die von Valentin einbehaltenen 300 Gulden stehen ihm ebenfalls zu. Eitel soll dem Valentin nach deren Erhalt über die 2.700 Gulden Kaufsumme und 300 Gulden Rest quittieren. Kunz soll dem Bruder und dessen Erben 2000 Gulden zahlen und für die übrigen 500 Gulden jährliche Gülten von 25 Gulden verschreiben, die er auf das dem Bischof gehörende Haßfurt hat. Eitel und seine Erben sollen diese vom Bischof auf Wiederkauf haben; dies hat bis Kathedra Petri zu erfolgen. Die Verschreibungen über Rentwertshausen, über die 200 Gulden und über die 25 Gulden Gülte zu Haßfurt sind bis Walpurgis bei der Stadt Schweinfurt zu hinterlegen für Eitel, seine Kinder und seine Ehefrau Ursula geb. Fuchs, soweit die laut ihrer Beweisung Rechte daran hat, sowie für Kunz und seine Erben, wenn denen durch Erb- und Todesfälle Rechte daran erwachsen. Da Eitel seiner Ehefrau wegen Ehegeld, Gegengeld und Morgengabe noch keine Verrechnung getan hat, soll er dies gemäß Ehevertrag bis Kathedra Petri tun, vom Lehnsherrn eine Zustimmungsurkunde beschaffen und diese mit der Eheurkunde ebenfalls bei der Stadt Schweinfurt hinterlegen. Damit sind die Parteien gütlich geschlichtet. Zwei gleichlautende, vom Bischof besiegelte Ausfertigungen.
Am sontag nach unnser lieben frawen nativitatis 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1443
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 September 13.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, hat ihrem Sohn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vor kurzem den Rückkauf von Stadt und Amt Meiningen angekündigt und die Hauptsumme von 25.200 rheinischen Gulden gezahlt, die der Sohn angenommen hat. Die Gräfin bekundet, diese Summe vom Sohn erhalten und bei Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt in zwei mit dem Siegel des Sohnes verschlossenen Laden hinterlegt zu haben. Wenn die Summe benötigt wird und die Gräfin und ihr Sohn die Stadt durch Bevollmächtigte um Herausgabe bitten, soll diese dem gegen Quittung und Übergabe der Vollmacht nachkommen. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf.
Der geben ist an montag nach dem sontag Judica 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1435
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 April 6.

Papier


Richter und Schöffen des Landgerichts zu Schleusingen, die an diesem Tag im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, das Landgericht besessen haben, bekunden: vor ihnen hat Thomas Raßmann durch seinen Fürsprecher gegen den Schultheißen von Eichenberg, Hans von Ahlstädt und Oswald Schutz geklagt. Diese drei waren für seinen verstorbenen Vater wegen eines Erbes Bürgen geworden. Vier Männer, von denen zwei bereits verstorben sind, Jakob Vilmuge und Paul Schuler aber noch leben, waren von diesen um einen Schiedsspruch gebeten worden, dem man folgen wollte. Die Beklagten trugen vor, sie seien Bürgen des Vaters geworden, hätten aber niemanden gebeten. Die genannten vier sollten vorgeladen und dazu gehört werden. Raßmann wiederholte seine Klage und bat, die beiden noch lebenden Männer anzuhören. Die Aussteller haben geurteilt, man solle diese auf die ihrem Herrn geleisteten Eide anhören. Sie haben ausgesagt, sie hätten die drei genannten Männer zu gütlicher Verhandlung gebeten. Sie haben Raßmann wieder in seine vier Pfähle gewiesen, die Bürgen sollten Zinse, Lehnrecht und Schäden tragen, könnten auch dem Käufer nach [Alten-] Dambach nachziehen. Erlangen sie dort von ihm etwas, lässt man das gerne geschehen. Raßmann hat weiter fragen lassen, wem die Kundschaft zugestanden werde. Die Urteiler haben sie Raßmann zugestanden. Daraufhin haben die drei Bürgen nach Recht und Gewohnheit zum ersten, zweiten und dritten Mal an Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig,Gräfin und Frau zu Henneberg, oder deren Räte appelliert. Raßmann hat gefragt, wie er sich weiter verhalten solle, um Recht zu tun und Unrecht zu lassen, da die drei etwas zugesagt und es nicht getan haben. Daraufhin wurde geurteilt, dass die drei den Raßmann in 14 Tagen klaglos machen sollen. Tun sie das nicht, soll die Gewalt der Herren dem Raßmann helfen. Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, drückt als Richter sein Siegel auf.
Der gebenn ist an montag nach dem sonntag Reminiscere 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1431
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 März 16.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Rudolf [Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken] an Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt: er hat vor kurzem 25.200 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken, dazu einen durch die Brüder Johann, Abt zu Fulda, Berthold, Domherrn zu Würzburg, und Wilhelm, Grafen und Herren zu Henneberg, gegenüber seinem verstorbenen Vorgänger Bischof Gottfried ausgestellten Revers zu der darin enthaltenen Hauptverschreibung mit Datum Samstag nach Margareten [16. Juli] 1446 bei ihnen durch seine Räte Jörg von Thüngen, Domherrn, Erzpriester und Landrichter des Herzogtums Franken, und Lorenz von Schaumberg, Marschall, hinterlegen lassen. Dazu hatte er eine besiegelte Urkunde ausgestellt, nach der Bürgermeister und Rat auf Weisung die 25.200 Gulden und den Revers herausgeben sollen. Daher weist der Bischof sie jetzt an, Geld und Urkunde an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, oder dessen Bevollmächtigte gegen eine von diesen vorgelegte, besiegelte Weisung herauszugeben. Diese werden der Stadt im Gegenzug eine Quittung des Bischofs und das von der Stadt bei Übernahme der Urkunde ausgestellte Dokument übergeben. Der Bischof drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Der geben ist am sampstag nach dem sontag Letare 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1434
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 April 4.

Papier


Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: der Bischof hat vom Grafen Schloss, Stadt und Amt Meiningen, die Dörfer Vachdorf, Leutersdorf und Queienfeld sowie eine Gülte von 100 Gulden jährlich auf das Dorf Heustreu zurückgekauft und dabei auch die einschlägigen Verschreibungsurkunden zurückerhalten. Beide haben sich zudem geeinigt, den für den Bischof von Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Johann Abt zu Fulda und Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg, besiegelten Revers mit Insert der Hauptverschreibung, datiert Mittwoch Allerheiligenabend [31. Okt.] 1481, bei Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt zu hinterlegen. Die Parteien bekunden daher, diesen Revers in aller Form hinterlegt zu haben. Auf schriftliche Aufforderung ist die hinterlegte Urkunde an die Parteien gegen Quittung herauszugeben. Wird sie von einer Partei benötigt, ist das der anderen 14 Tage vorher mit Nennung des Termins schriftlich mitzuteilen, so dass sie Beauftragte dazu entsenden kann. In der Mitteilung ist zuzusichern, dass die Urkunde wieder hinterlegt wird, sobald sie für den Zweck nicht mehr benötigt wird. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf der Rückseite auf.
Gebin uff dinstag nach dem sonntag Letare in der vasten 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1432
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 März 31.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 193.

  • Archivalien-Signatur: 1444
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 September 23.

Regest:
Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Römhild verkaufen mit Zustimmung ihres Fürsten und Herrn Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, aus ihren Nutzungen, Gülten und Zinsen 2 ½ Gulden rheinisch fränkischer Währung jährlichen Zins an Fürst Otto, Grafen und Herrn zu Henneberg, für bereits erhaltene 50 Gulden. Otto hat die Gülte für ein ewiges Licht in der Liebfrauenkapelle im Stift zu Römhild erworben, dessen Unterhaltung - Öl, Ampel und andere Notwendigkeiten - die Aussteller übernommen haben. Bei Säumnis sind zwei aus dem Rat auf Mahnung des regierenden Herrn zu Henneberg, dem Römhild gehört, zum Einlager in einer offenen Herberge in Römhild verpflichtet, bis die Mängel abgestellt sind. Die Aussteller übernehmen diese Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist auff Mitwochen nach sant Mauricien tag mit seyner geselschafft 1495.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 194.

  • Archivalien-Signatur: 1445
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 September 29.

Regest:
Die Vettern Heinrich und Kaspar von Herda bekunden, von Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, die Lehen empfangen zu haben entsprechend der inserierten Urkunde vom gleichen Tag. Heinrich von Herda siegelt; Kaspar bedient sich dieses Siegels mit.
Am tage und jare wie obgeschriben ist.
Insert vom gleichen Tag:
Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Vettern Heinrich und Kaspar von Herda mit den folgenden Lehen: 18 Viertel, je zur Hälfte Korn und Hafer, fuldischen Maßes, 46 Schilling Pfennige Salzunger Währung, vier Gänse, acht Michaelshühner, vier Fastnachtshühner, einer Weisung an Weihnachten, geschätzt auf vier Schilling Pfennige, vier Lammkeulen und 2 ½ Schock Eier, alles jährlicher Zins im Dorf Witzelroda mitsamteiner Mühlstatt unter dem Fischerberg. Die von Herda haben davon die üblichen Verpflichtungen, die sie auch beschworen haben. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff santt Michels tag 1495.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt mit Zustimmung seiner Mutter Margarete seinen Getreuen Wilhelm von Roßdorf wegen der dem verstorbenen Vater und der Mutter geleisteten Dienste auf Lebenszeit mit seiner Hälfte des Schlosses [Au-] Wallenburg und Zubehör. Wilhelm soll diese Hälfte hüten und bewahren, die Rechte und Gerechtigkeiten der Herrschaft nutzen und darauf sehen, dass die Hälfte nicht verletzt oder entzogen, das zugehörige Gehölz nicht verwüstet wird. Mit Wilhelms Tod erlischt die Belehnung, die Hälfte des Schlosses fällt der Herrschaft heim. Wilhelm hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
An mantage nach Kiliani 1495.

  • Archivalien-Signatur: 1441
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1495 Juli 13.

Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 1469 (1496 Dez. 29) u. 1470 (1497 Jan. 1).

Papier


1496, im 14. Jahr der Indiktion, "die Jovis Aprilis septima" im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI., erschien vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen persönlich Johann Schymmel, Priester der Diözese Würzburg, und bestellte in aller Form zu seinen Prokuratoren und Anwälten gemeinsam oder einzeln Johann Kunckel, Kanoniker am Stift St. Aegidien und St. Erhard in Schmalkalden, Diözese Würzburg, Johann Beyer, Johanniterkomtur zu Schleusingen, und Andreas Weytenbrunner, Vikar zu St. Wolfgang im See von Hermannsfeld. Sie sollen ihn bei Kollationen oder Provisionen von Pfründen mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, Kanonikaten, Dignitäten, Personaten, Administrationen und Ämtern vertreten, die ihm durch Kollatoren bei Vakanzen jeder Art übertragen worden sind, dafür Sorge tragen, dass er gemäß den jeweiligen Observanzen und Gewohnheiten in den körperlichen Besitz der kirchlichen Pfründen gelangt, für die er präsentiert worden ist, und deren Einkünfte erhält. Die Prokuratoren sollen für ihn ggf. vor den zuständigen Richtern oder Kommissaren erscheinen und dort seine Rechte vertreten. Die nötigen Vollmachten werden detailliert aufgezählt. Schymmel hat sich in aller Form verpflichtet, deren Handlungen zu ratifizieren, und den Notar gebeten, darüber ein oder mehrere Instrumente auszufertigen. Geschehen in Fulda, Diözese Würzburg, in der unteren Stube des Hauses der Pfründe und am genannten Datum. Zeugen: Johann Slatzawer, Pleban zu Florenberg, Johann Hopf und Philipp Scheublin, Vikare der Kirche zu Fulda.
Valentin Cristan, Kleriker der Diözese Mainz, päpstlicher und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei der Bestellung dieser Prokuratoren anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1455
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 April 7.

Lateinisch.

Pergament


1496, im 14. Jahr der Indiktion, im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI., ist Lorenz Mennerstorffer, kaiserlicher Notar, Diözese Würzburg, im Flecken Salzungen durch Folck Castel, Einwohner von Kaltennordheim, am 18. Tag des Monats Februar um die dritte Stunde am Nachmittag ersucht worden, in der Stube seiner Behausung eine Aussage des Hans Puß, Bürgers zu Salzungen, über Irrungen zwischen den Männern und der Gemeinde Kaltennordheim einerseits, den Nachbarn und der Gemeinde zu [Kalten-] Westheim andererseits über die Pflichten des Pfarrers anzuhören. Puß, vom Notar auf den seinem Herrn und der Stadt Salzungen geleisteten Eid angehört, hat ausgesagt, seines Wissens sei vor 60 Jahren ein Barfüßer aus Fulda namens Ludwig Pfarrer in Kaltennordheim gewesen. Der habe in einem kleinen Haus am unteren Tor gewohnt auf der Hofstatt, auf der jetzt Hans Schuchert sitzt, und habe an allen Hochfesten die Messe in Kaltennordheim lesen müssen. An Pfingsten sei er mit den Männern um die Flur geritten, am Montagdanach in Westheim. Dies hat der Notar mit den Zeugen Kaspar Trinckuß, Bürger zu Salzungen, und Klaus Schuchart von Hans Puß gehört, auf Anforderung des Folck Castel aufgeschrieben und in die Form gebracht. Er hat dieses Protokoll mit eigener Hand am genannten Datum geschrieben und drückt seinSiegel auf.

  • Archivalien-Signatur: 1448
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Februar 18.

Papier


Bürgermeister und Gemeinde der Stadt Schmalkalden bekunden: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte sie seinerzeit gebeten, sich für ihn und die Herrschaft als Selbstschuldiger zu verschreiben gegenüber dem verstorbenen Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Testamentsvollstreckern über 5000 rheinische Gulden Hauptsumme und 320 Gulden jährlichen Zins. Sie hatten dem Grafen Berthold daher eine mit dem Stadtsiegel versehene Verschreibung ausgestellt und ihm auf Befehl des Grafen Wilhelm jährlich 320 Gulden ausgezahlt. In seinem letzten Willen hat Graf Berthold diese Verschreibung ihrem Herrn, dem Grafen Wilhelm, vermacht, der jetzt die Haupturkunde den Ausstellern übergeben hat. Die 318 Gulden jährlicher Bede aus dem Rathaus stehen daher künftig dem Grafen Wilhelm als dem natürlichen Erbherrn zu. Die Aussteller bekunden in aller Form, dass derGraf ihnen die Haupturkunde zurückgegeben hat, und kündigen das Stadtsiegel an.
Der gebin ist an sonntag Misericordia domini 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1456
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 April 17.

Papier


Der kaiserliche Notar Jobst Freyermuth aus Stadtlauringen bekundet: Hans Kober aus Sulzfeld hat ihm Oswald Brotesser, Diener des Kunz von Hutten zu Birkenfeld, sowie Jörg Brotesser aus Seubrigshausen vorgestellt und gebeten, deren Aussage zu protokollieren. Nach Mahnung durch den Notar haben diese auf die ihrem Herrn geleisteteh Eide ausgesagt: die alte Barbara Koberin, ihre Vatersschwester, habe sie vor etwa einem Jahr zu sich nach Sulzfeld gebeten. Barbara hatihnen vorgehalten, sie habe bei Juden und Christen große Schulden und wisse nicht, was sie tun solle, da sie die Schulden nicht bezahlen könne. Sie besäße nur das Haus und etwa einen halben Acker Wiesen. Sie sollten ihren Rat geben und ihrem Eidam Hans Amberg das Haus mit Zubehör verkaufen, damit sie die Schulden abtragen könne und auf ihre Lebtage versorgt sei. Sie wolle sie dazu bevollmächtigen. Daraufhin hätten sie das Haus mit Wiesen und Hausrat an den Eidam Hans Amberg verkauft. Sie haben aber vorher und nachher nie gehört, dass ihr Sohn Hans Koberlin viel oder wenig Geld besitze oder von ihr mehr erhalten habe als eines der anderen Kinder. Nachdem sie stets so große Klagen gegen den Sohn Hans erhoben hätte, sei er ihr wohl nichts schuldig gewesen oder hätte etwas von ihr mehr erhalten als die übrigen Kinder. Sie hätte ihnen gegenüber jedenfalls nichts dergleichen offenbart. Dass diese Aussage so vor ihm geschehen ist, bekundet der Notar auf seinen dem Bischof von Würzburg geleisteten Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist am freytage nach conceptionis Marie a. etc. 96.

  • Archivalien-Signatur: 1467
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Dezember 9.

Papier


Dietz von Milz, Amtmann zu Wildberg, Jörg Voit von Salzburg der Jüngere, Amtmann zu Neustadt, und Heinz Schott, Amtmann zu Königshofen, bekunden: es bestanden Irrungen zwischen Philipp von Helba zu Sulzfeld einerseits, Klaus Meytinger daselbst andererseits. Diese sind deswegen von ihrem Herrn Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, vorgeladen, die gütliche Schlichtung oder rechtliche Entscheidung ist vom Bischof den Ausstellern übertragen worden. Diese haben die Parteien vorgeladen und angehört; ein rechtlicher Entscheid ist ihnen schwer gefallen. Zur Vermeidung von Kosten haben sich die Parteien auf eine gütliche Schlichtung geeinigt. Philipp von Helba hat für sich, seine Brüder und Erben zugesagt, sich daran zu halten; Meytinger hat durch Eid geschworen. Die Aussteller legen fest: zu den Irrungen um das "unanerlicht" zu Sulzfeld sollen die Parteien vorgeladen und angehört, dann soll gemäß der Schiedsurkunde zwischen ihnen gehandelt werden. Philipp hatte gegen Meytinger wegen etlicher Zinse geklagt, diese waren ihm zugesprochen worden. Meytinger soll daher die bei zwei Verhandlungen angefallenen Gerichtskosten bezahlen. Meytinger hatte geklagt, Philipp wolle seinen Käufer nicht belehnen, daraus sei ihm Schaden entstanden. Philipp gesteht diesen Schaden nicht zu. Philipp soll die Güter von Meytinger annehmen und an den Käufer verleihen, Meytinger und der Käufer sollen ihm dafür an Lehngeld und Handlohn 32 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken zahlen. Kommt der Verkauf nicht zustande, kann Meytinger das Gut bis Martini anderweitig verkaufen. Philipp soll das Lehen aufnehmen und dem Käufer verleihen, Meytinger die 32 Gulden zahlen. Meytinger klagt, er habe sich vor Philipp um seinen Besitz bringen (entsetzen) müssen, daraus sei ihm Schaden entstanden. Philipp gesteht das nicht zu, er habe dazu keine Ursache gegeben. Diese und alle anderen Streitpunkte und Forderungen sind hierdurch abgetan. Die Parteien haben dem Spruch nachzukommen. Zwei gleichlautende Ausfertigungen mit den Siegeln der Aussteller.
Geben und gescheen uff donnerstags sandt Johanns abent des Tauffers 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1460
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Juni 23.

Papier


Hans Seybot der Alte, seine Söhne Hans, Heinz und Jobst bekunden: der Vater und sein Sohn Hans waren wegen ihrer Übergriffe in das Gefängnis ihres Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und hatten etliche Zeit darin gesessen. Jetzt haben der Graf und seine Amtleute sie freigelassen. Der Vater verspricht, auchfür den Sohn, gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen, auch nicht ohne Zustimmung des Grafen und der von ihnen gestellten Bürgen aus der Herrschaft wegzugehen. Gehen sie mit Zustimmung des Grafen weg, sind die Bürgen ledig. Haben der Vater oder seine Söhne mit jemandem zu schaffen, sollen sie mit dem Recht vor dem Grafen zufrieden sein. Wenn Vater und Söhne sich wegen des Gefängnisses rächen oder anders gegen ihre Zusagen verstoßen, haften ihre Bürgen, Hans Snehe, Hans Stopfelbein, Kurt Ticher, Kaspar Heß, Hans Tiller, Heinz Ebert, Kaspar Moller, Hans Rommel, Michael Ticher und Hans Moritz, der Wirt, auf Mahnung für 200 Gulden. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller versprechen, sie schadlos zu halten. Aussteller und Bürgen bitten Franz Boler, Dekan zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Gescheen und geben auff mitwachen nach Jubilate 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1458
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 April 27.

Papier


Hans Thantz der Ältere, wohnhaft zu Hümpfershausen bekundet: ihm ist bekannt und er hat von Großvater und Großmutter gehört, dass vor mehr als 70 Jahren die rechte Pfarrei in Kaltennordheim sein sollte. Da aber die dortige Kirche ausgebrannt und zerstört worden ist, haben die von Kaltennordheim das Begräbnisin [Kalten-] Westheim suchen müssen. Ihm ist in Erinnerung, dass sein Stiefvater dann den Dachstuhl für die ganze Kirche gezimmert und sie gedeckt hat. Danach ist die Kirche wieder geweiht worden. Dies nimmt Thantz auf seinen der Herrschaft Henneberg geleisteten Eid. Er bittet Heinz Auerochs, Vogt im Sand, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff dinstag nach Petri Kathedra a.d. 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1449
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Februar 23.

Notiz auf beiliegendem Zettel:
Dem Herrn Fiskal wird mitgeteilt, dass Irrungen um den Nachlass des verstorbenen Pfarrers entstanden sind und deshalb der Nachlass beschlagnahmt worden ist. Der Pfarrer Johann / Hans hatte den Schreiber und zwei weitere Personen als Testamentsvollstrecker eingesetzt und angeordnet, den geringen Nachlass für sein Seelenheil zu verwenden. Jetzt hat er erfahren, dass der Herr [Bischof] von Würzburg vom neuen Pfarrer eine Mark Silber, der Fiskal aber im Namen des Bischofs rückständige Schulden von fünf Gulden fordert. Der Schreiber übersendet drei Gulden, die er geliehen hat, und bittet in Anbetracht der Armut des Verstorbenen, wegen des Bischofs damit zufrieden zu sein. Der Verstorbene hat auf dem Totenbett angegeben, er habe dem Fiskal die fünf Gulden vollständig gezahlt. Daher die Bitte, es dabei bleiben zu lassen.
[Nach dem Rückvermerk betr. Kaltennordheim]

Papier


Heinz Ether bekundet, aus eigener Schuld durch den Junker Hans Speßhardt gefangen und in des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Gefängnis und Turm in Kaltennordheim gekommen zu sein. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Heinz und sein Vater Peter Ether haben gelobt, gegen den Grafen, Lande und Leute, den Junker Hans Speßhardt, dessen Söhne Jörg, Balthasar und Hans sowie diejenigen, die in deren Schirm stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen. Vater und Sohn bitten den Junker Balthasar [vom Hain gen.] Slaun, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1496 auff den dinstag nach nativitatis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1465
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 September 13.

Papier


Heinz von Steinau gen. Steinrück zu Botenlauben verkauft, auch für seine Ehefrau Margarete und seinen Sohn Reinhard, auf ewig der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Erben seine Güter zu Poppenlauer, Rannungen, Oerlenbach, Ramsthal und Eltingshausen mit Pfennigzinsen, Getreidegülten, Sommer- und Fastnachtshühnern, Zoll, Lehnschaften, Handlohn, Atzung und Lager wie folgt. Zu Poppenlauer geben: Veit Heilman zehn Schilling Heller zu je drei neuen Würzburger Pfennigen und ein Fastnachtshuhn von dem Haus, in dem er sitzt, zehn Schillinge Heller und ein Fastnachtshuhn von sechs Acker Pflugland "an der bossenberg" und von etlichen Ackern Pflugland unter dem Münnerstädter Berg, etwa zwei Acker, sowie zwei Metzen Weizen Münnerstädter Maß von 18 Ackern Pflugland hin und wieder daselbst, dazu das Besthaupt, solange er das Gut besitzt; Bastian Noth von dem Gut, auf dem er sitzt, acht Schilling Heller, ein Fastnachtshuhn und 40 Eier; Kaspar Weber [Hans Schneider] von dem Haus, in dem er sitzt, vier Schilling Heller, ein Fastnachhuhn und 30 Eier; Kaspar Gotfrid von seinem Haus drei Schilling Heller und ein Fastnachtshuhn; Hans Lympach von einer Hofreite, aus derein Baumgarten gemacht worden ist, ein Fastnachtshuhn; Andreas Schmid einen Pfennig von einem Weingarten "am hohenberg", war früher ein Pflugacker und hat zu Veit Heilmans Erbe gehört; Mathes Schubarth einen Pfennig von einem Erbe, auf dem er sitzt, die Hofreite ist aus Lorenz Otilgs Hofreite gezogen, dem muss er etliches Getreide geben; Hans Resch zwei Pfennig von zwei Weingärten "am hohenberg", waren früher Pflugäcker, sind aus Veit Heilmans Erbe gezogen, dem gibt er zwei Martinshühner; Jörg Gering von einem Erbe oder Gütlein im Feld, hat keine Hofreite im Dorf, zwei Metzen Weizen und ein Fastnachtshuhn; Klaus Dreth von einem Erbe in Feld und Dorf sechs Metzen Hafer, ein Fastnachtshuhn und das Besthaupt; Lorenz Otilg von einer Hufe in Dorf und Feld je einen Malter Korn und Hafer, eine Metze Weizen und das Besthaupt; Betz von Brunn von etlichen Pflugäckern drei Metzen Hafer; Valentin Merteins Witwe von Erbe, auf dem sie sitzt, vier Metzen Hafer; Christoph Gobel von etlichen Pflugäckern, gekauft von den Stremel, vier Metzen Getreide vom Ertrag; Jörg Spieß vom Erbe, auf dem er sitzt, in Feld und Dorf je vier Metzen Weizen und Hafer, ein Fastnachtshuhn und das Besthaupt;Lorenz Herwart von zwei Acker Pflugäckern "under dem katzenberg" zwei Fastnachtshühner; Paul Weber von einem Acker und drei Viertel Wiesen ein Fastnachshuhn. Der Zoll zu Poppenlauer erträgt jährlich etwa einen Gulden. Zinse zu Rannungen: [Heinz] Dithmer vom Geylingsgut 15 Schilling Heller und vier Michaelshühner, dazu zwei Hühner von 5 1/2 Acker Pflugäckern, davon zwei "bei dem steinen creutz", 2 1/2 "auff der stauden" am Pfersdorfer Weg und einer "an dem hesselberg". Zu Oerlenbach: Hans Ernst [Seuffridt] von einem Weingarten zu Oerlenbach "in der awe" vier Würzburger Schillinge. Zu Eltingshausen: Anton Schirmer von einem Lehen sechs Metzen Hafer Münnerstädter Maß und zwei Sommerhühner; Hans [Lorenz] Seyfridt von einer Hofreite in der Mark zwei Metzen Hafer und zwei Sommerhühner. Zinse zu Ramsthal: Heinz Klupffel ein Pfund Geld zu je 30 neuen Würzburger Pfennigen und zwei Fastnachtshühner; Hans Kysling ein Pfund Geld und zwei Fastnachtshühner; Hans Wilhelm neun Schilling Heller und ein Fastnachshuhn; Michael und Hans Grantwordt ein Pfund Geld und zwei Fastnachtshühner; Klaus Waler ein Pfund Geld und zwei Fastnachtshühner; Klaus Fuchstatt ein Pfund Geld und vier [zwei] Fastnachtshühner; Anna Ott ein Fastnachtshuhn; Kunz Hawg und Bastian Lutz ein Fastnachtshuhn von einem Weingarten "an der buleithen"; [zu Wasserlosen Adam Koller / Wolf Vischer vom Gut, auf dem er sitzt, zwei Malter Korn Münnerstädter Maß, ein Fastnachtshuhn und einen Lammsbauch an Ostern oder ein Pfund Geld Würzburger Münze]. In diesen [...]

  • Archivalien-Signatur: 1462
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 August 26.

[Fortsetzung]
In diesen fünf [sechs / zehn] Dörfern gibt man jeweils von zehn Gulden einen Gulden Handlohn. Diese Güter mit Leuten, Zinsen, Gülten, Renten, Gefällen, Herbergen, Atzung, Lagern, Lehnschaften, Handlohn, Häusern, Hufen, Hofreiten, Äckern, Wiesmahd, Wein-, Baum- und Krautgärten, Grund und Boden, Feld, Gemeinde, Holzrechten, Wunne, Wasser und Weide sowie allem Zubehör in Dörfern, Marken und Feldern, wie die auf den Aussteller gekommen sind, verkauft dieser für bereits erhaltene 200 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken. Er sagt die Gräfin davon los und setzt sie in die Gewere der verkauften Güter; diese sind freies Eigen, unversetzt und unverpfändet. Der Aussteller verspricht Währschaft, sagt die armen Leute los und weist sie an die Gräfin. Er wird gegen den Verkauf in keiner Weise vorgehen. Ein Rückkauf ist jährlich an Kathedra Petri für die 200 Gulden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Die Zahlung der Summe und der Rückstände an Zinsen und Handlohn ist zum Termin je nach Wunsch der Gräfin in Schleusingen oder Schweinfurt fällig; [diese Urkunde ist dann zurückzugeben]. Der Aussteller siegelt, auch für Sohn und Ehefrau; [der Sohn bekundet seine Zustimmung]. Alle drei bitten den Bruder und Schwager Kunz von Steinau gen. Steinrück um Mitbesiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an, auch zum Zeichen der Zustimmung.
Der geben ist 1496 am freitag nach Bartholomei des heiligen zwelffbothen. [1497 am dinstag nach circumcisionis domini].

Vgl. Nr. 1472 vom 3. Jan. 1497 [dortige Varianten in eckigen Klammern].

Papier


Kaspar Weltz bekundet, in den Turm des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er mit Engel Berckach gen. Wiltmeisterin zum Offizial nach Meiningen gekommen war und ausgesagt hatte, er habe mit Engel geschlafen. Dies hatte er im Glauben getan, sie werde ihm bald zur Frau gegeben. Tatsächlich aber hat er mit ihr weder geschlafen noch hat er es ihr angesonnen. Der Graf hat ihn jetzt gegen Bürgschaft von Vater und Oheim freigelassen unter der Bedingung, dass er auf Engel verzichtet und künftig mit ihr nichts mehr zu schaffen hat. Zudem wird er sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, den Untertanen und allen Betroffenen nicht rächen. Das hat er dem Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, im Namen des Grafen eidlich zugesagt und mit dem Vater Martin Weltz und dem Oheim Alexius Weltz verbürgt. Bei einem Verstoß gegen die Zusagen haften die Bürgen der Herrschaft mit 60 rheinischen Gulden, fällig im nächsten Vierteljahr. Die Bürgen haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Amtmann beschworen. Aussteller und Bürgen bitten den Amtmann, sein Siegel auf der Rückseite aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist an monntag nach Reminiscere 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1450
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Februar 29.

Papier


Klaus Meytinger, jetzt zu Königshofen, bekundet, auch für seine Ehefrau Katharina und seine Erben: er ist in das Gefängnis der Margarete, geborenenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und jetzt aus Gnaden freigelassen worden. Er hat zugesagt, gemäß dem Spruch der gräflichen Räte Urfehde zu leisten und sich wegen des Gefängnisses sowie wegen des geschuldeten Lehnsgeldes für das verkaufte Gut zu Sulzfeld mit diesen zu vertragen. Irrungen mit dem Grafen, seinen Leuten und Untertanen sind gütlich oder rechtlich vor der Herrschaft auszutragen. Als Sicherheit hat Meytinger bis zur Leistung der Urfehde 100 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken bei Bürgermeister und Rat der Stadt Königshofen hinterlegt. Diese sollen, falls Meytinger gegen seine Zusagen verstößt, die Summe an den Grafen auszahlen. Meytinger bittet seinen Junker Heinz Schott, Amtmann zu Königshofen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Schultheiß und Bürgermeister quittieren auf Bitten des Klaus Meytinger und des Hans Geisler von Rats wegen die Hinterlegung der 100 Gulden.
Der geben ist am donnerstag unser frauwen tag nativitatis genant 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1464
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 September 8.

Papier


Lamprecht Ernfried aus Coburg bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein, aus dem er jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden ist. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und den Beteiligten nicht zu rächen, die ihm vom Grafen auferlegte Buße zu bezahlen und alle in dieser von ihm geschriebenen Urkunde enthaltenen Zusagen einzuhalten, wie er das gegenüber dem Amtmann Richard von der Kere gelobt hat. Als Bürgen stellt er seine Oheime Klaus und Peter Ernfried, Bürger zu Schleusingen, die ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder in das Gefängnis zu liefern haben. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen und sagen zu, wenn sie dem nicht nachkommen, binnen eines Monats 50 Gulden in Landeswährung zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Richard von der Kere, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel auf der Rückseite aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an mantage nach dem sontage Cantate a. etc. 96.

  • Archivalien-Signatur: 1459
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Mai 2.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, wegen ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 25.200 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken bei Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt hinterlegt zu haben, die ihr und dem Sohn mit diesem Geld gewärtig sein sollten nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunden. Diese haben inzwischen davon an Johann Henneberg, Vikar zu Mainberg, Jörg Plattenberger und Andreas Altman folgende Beträge ausgezahlt: 2651 Gulden, die die Gräfin zur Bezahlung der Voit von Salzburg benötigt hat, sowie 130 Gulden für eine Zahlung an den großen Veit von Schaumberg; an Hans Truchseß von Wetzhausen, Jörg Plattenberger und Jakob Genslin 2419 Gulden, die die Gräfin zum Nutzen ihres Sohnes verwendet hat. Sie quittiert Bürgermeister und Rat über die Summe von 5200 Gulden; 20.000 Gulden sind noch in deren Händen. Sie sollen der Gräfin und ihrem Sohn damit weiter gewärtig sein. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf. Der Sohn erklärt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1496 an freitage nach Egidii.

  • Archivalien-Signatur: 1463
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 September 2.

Rückvermerk: "erste Quitanz"; vgl. Nr. 1475.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, Abt Peter, dem Konvent zu Veßra und deren Nachfolgern 200 rheinische Gulden schuldig zu sein, die der Abt ihnen bar geliehen hat und die sie für die Bestätigung des neuen Lehens in Jüchsen benötigt haben. Sie sagen Abt und Konvent davon los und versprechen, die Summe an Kathedra Petri zurückzuzahlen. Beide drücken ihre Siegel auf.
An sonnabent nach sant Michels des heiligen ertzengels tag 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1466
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Oktober 1.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: sie hatten 25.200 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken bei Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt hinterlegt, die ihnen, ihren Erben und Personen, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen, damit gewärtigsein sollten. An diesem Tag haben Bürgermeister und Rat auf Befehl der Aussteller an Johann Henneberg, Jörg Plattenberger und Andreas Altman von der genannten Summe 2651 Gulden ausgezahlt. Gräfin und Graf sagen die Stadt davon los und drücken ihre Siegel auf der Rückseite auf.
Der geben ist [zu Schleußingen ... montag] auff freitag nach dem sontag Reminiscere a.d. 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1451
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 März 4.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1452. Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: sie hatten bei Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt 22549 rheinische Gulden in zwei Laden hinterlegt, [eine] über dem Schloss versiegelt mit dem Sekretsiegel des Grafen Wilhelm [die andere mit dem des Jörg Plattenberger, Untervogts zu Schweinfurt] und darüber eine von ihnen beiden besiegelte Urkunde ausgestellt. Die Stadt sollte die Summe nach bestem Vermögen bewahren und aufgrund von Briefen mit einem oder zwei Siegeln der Aussteller auf der Rückseite gegen Quittung wieder herausgeben. Die Stadt hat sich durch eine Montag nach Mariä Verkündigung ausgestellte, mit dem großen Stadtsiegel versehenen Urkunde dazu verpflichtet. Wenn die Aussteller die Summe wieder ganz in Händen haben, ist der Revers der Stadt herauszugeben. Beide Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist 1496 an [freitag nach dem sontag Reminiscere] montag nach annunciacionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1452
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 März 28.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1451. Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen.

Papier


Martin Ballauf, Bürger zu Meiningen, bekundet für sich, seine Ehefrau und seine Erben, dem Heinz Scheidemantel aus Obermaßfeld, dessen Ehefrau und Erben 60 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken schuldig zu sein. Davon sind jährlich an Kathedra Petri jeweils zehn Gulden zurückzuzahlen, erstmals im folgenden Jahr. Für den Fall von Säumnis werden als Unterpfand gestellt drei Äcker "undter dem sichenhaus" zwischen den Äckern des Andreas Schubhart und des Michael Grün sowie ein Weinberg unten und vorn im Weingartental "ober dem leintbach" oberhalb vom Weinberg des Kaspar Tetelbach, aus denen die Gläubiger sich ohne Gericht bezahlt machen können; sie dürfen die Äcker und den Weinberg in einem solchen Fall auch versetzen oder verkaufen. Der Aussteller wird sie darin nicht behindern. Er bittet Linhard Mollefelt, Schultheißen zu Meiningen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegelan.
Der do gegeben ist 1496 am mntag nach dem heyligen Palmentage.

  • Archivalien-Signatur: 1454
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 März 28.

Papier


Nikolaus Semeler aus Hardheim (Harthen) bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Vikarie St. Peter und Paul auf seinem Stift zu Schmalkalden begnadet hat, die Wilhelm Kolbe resigniert hat. Semeler hat auf das Evangelium geschworen, binnen des nächsten Jahres Priester zu werden, das Lehen persönlich zu besitzen und ohne Zustimmung des Grafen nicht zu vertauschen, anders abzugeben oder abwesend zu sein. Er soll das Lehen bessern und die zugehörigen Zinse nicht verpfänden. Diese Urkunde hat er mit eigener Hand geschrieben. Er bittet den Junker Hans Truchseß, Amtmann zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1496 an sontag nach Letare in der heilgen fasten.

  • Archivalien-Signatur: 1453
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 März 20.

Papier


Wilhelm Westhausen, Kustos, und Johann Schuttensamen, Kanoniker des Stifts Schmalkalden, quittieren Ratsmeister und Rat zu Themar über zehn Gulden jährlichen Zins aus dem Jahr [14]96, fällig aufgrund einer Verschreibung der Margarete, Gräfin und Frau zu Henneberg, die sie an diesem Tag erhalten haben. Sie sagen Ratsmeister und Rat für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Westhausen drückt sein Siegel am Ende dieser mit eigener Hand geschriebenen Urkunde auf.
Dye geben ist 1496 uff freytag noch Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 1468
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Dezember 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Adolf Marschalk zu Marisfeld hat ihn gebeten, dem Werner von Wechmar und dessen Erben drei rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken jährlichen Zins auf die vom Grafen zu Lehen rührende halbe Schenkstatt zu Marisfeld zu bewilligen, die er diesem auf Wiederkauf verkauft hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Graf erteilt dazu seine Zustimmung, behält sich aber seine und seiner Herrschaft Rechte vor. Falls Adolf und seine Erben keine Auslösung vornehmen, geht das Recht dazu auf den Grafen und seine Erben über; dieser siegelt.
Der geben ist an donerstage nach dem heiligen Cristage 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1469
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Dezember 29.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1441 (1495 Juli 13). Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein verstorbener Vetter Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, hatte in seinem Testament 320 Gulden jährlicher Gülte, die diesem früher auf Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden verschrieben waren, ihm, seinen Erben und der Herrschaft vermacht. Der Aussteller bekundet, dass Bürgermeister, Rat und Gemeinde ihm die 320 Gulden, die für das Jahr [14]95 aus der Notbede zu zahlen waren, an diesem Tag gezahlt haben. Er sagt sie daher davon los und drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Der zu Schlewsungen gebenn ist an sonntag Misericordia domini 1496.

  • Archivalien-Signatur: 1457
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 April 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, versichert mit eigener Hand, seinem Getreuen Wolfgang von Herbstadt, seinen Erben und Nachkommen wegen der geleisteten Dienste innerhalb der nächsten fünf Jahre Lehen oder Zinsgüter zu übertragen, die jährlich eine Nutzung von 200 Gulden in Landeswährung zu Franken erbringen, andernfalls eine Summe zu zahlen, mit denen Zinse und Nutzungen von 200 Gulden gekauft werden können.
Gegeben am mitwochen nach sant Anna tag 96.

  • Archivalien-Signatur: 1461
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1496 Juli 27.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


"A.d. 98 am tage Silvestri" haben auf Befehl der Gräfin und des Grafen von Henneberg Hans Truchseß zu Wetzhausen, Hans Zutterich der Ältere, Jakob Genslin und Berthold Hetzer mit dem Ritter Jörg von Schaumberg verhandelt wegen der Karpfen, es seien Setzlinge, Samfische oder Laich, die man in den Seen zu Ilmenau künftig zu fischen beliebt. Für einen Zentner, klein oder groß, soll man 2 1/2 Gulden zahlen. Die Parteien sollen die Kosten des Fischens gemeinsam tragen. Es soll so gehandelt werden, dass den Fischen durch das Ablassen der Seen, das Fangen und das Wiedereinsetzen kein Schaden geschieht. Zeugen; Klaus von Heßberg und Hans von Schaumberg.

  • Archivalien-Signatur: 1490
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Dezember 31.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Berthold, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Germanien und Kurfürst, an Lorenz, Bischof von Würzburg oder den Inhaber der Investiturrechtes für die genannte Kirche: die Pfarrkirche zu Faulbach (Fulnbach), Diözese Würzburg, ist durch den in die Hände des Erzbischofs erfolgten Verzicht des Friedrich Berwinck vakant. Da ihm ihm das Patronats- und Präsentationsrecht "pleno iure" zusteht, präsentiert er den ihm durch seinen Lebenswandel empfohlenen Priester Johann Kannengisser aus Hammelburg, Diözese Mainz, und bittet um dessen Investitur. Siegel des Ausstellers.
Date Wormacie ... die vigesina mensis Augusti a.d. 1497.
Mandato domini Georgius Gryecker secratarius sst.

  • Archivalien-Signatur: 1487
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 August 20.

Lateinisch.

Pergament


Berthold, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Germanien und Kurfürst, Wilhelm der Mittlere, Landgraf [zu Hessen], Graf zu Ziegenhain und Nidda, und Johann, Abt des Stifts Fulda, schließen für sich und ihre Nachfolger und Erben einen Burgfrieden für die Städte und Schlösser Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl, jeweils im Umfang von 100 Gerten, die dort vermarkt und versteint werden sollen. Innerhalb dieses Bezirks sollen Leib und Gut der Partner nicht angegriffen werden, diese sollen ihres dortigen Anteils nicht beraubt werden, auch soll dazu Dritten nicht Rat und Hilfe gegeben werden. Falls dieseSchlösser und Städte belagert werden, soll jeder Partner dem auf eigene Kosten und Gefahr wehren, sobald er davon erfährt, als ob es ihn selbst beträfe, und versuchen, es zurück zu gewinnen. Kein Partner soll mit denen, die eine Stadt oder ein Schloss gewonnen haben, einen Waffenstillstand oder eine Sühne schließen, wenn nicht zuvor der Flecken zurückgewonnen wurde oder alle Partner dem zugestimmt haben. Die Aussteller, ihre Erben, Nachfolger oder Amtleute sollen niemanden in den Städten und Schlössern aufnehmen, der einen Partner geschädigt hat. Geschieht das unwissentlich doch, sind die Betroffenen ohne Schaden nach einem Tag und einer Nacht unverzüglich heraus zu führen; innerhalb dieser Zeit haben sie Geleit. Werden Gerichte, Dörfer, Leute oder Güter, die zu den Städten und Schlössern gehören, angegriffen und durch Raub, Brand, oder Gefangennahme geschädigt, sollen die Partner dem wehren und danach trachten, dass die Täter den Schaden wieder gutmachen. Stirbt ein Partner, sollen die Erben und Nachfolger erst dann in die Städte und Schlösser gelassen werden, wenn sie diesen Burgfrieden beschworen und das gegenüber den Partnern einzeln beurkundet haben. Abt Johann soll, wenn solche Eide und Urkunden von den Erben und Nachfolgern angeboten werden, diese ohne weiteres annehmen und den Partnern darüber eine Urkunde zusenden. Wenn Abt Johann oder seine Nachfolger die Anteile der Städte und Schlösser von den Partnern zurückgekauft haben, ist der Burgfrieden kraftlos. Dies haben die Aussteller beschworen; sie siegeln diedrei gleichlautenden Ausfertigungen.
Gegeben am mitwoche nach dem sonntag Misericordia domini 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1482
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 April 12.

Papier


Die Brüder Hans und Gottschalk Winstock bekunden, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in [Kalten-] Nordheim gekommen zu sein. Jetzt hat der Graf sie auf Bitten ihrer Verwandten wieder freigelassen. Sie versprechen, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, Herrschaft und Untertanen nicht zu rächen und auf ihre Lebtage gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn sie künftig mit Untertanen oder Dienern des Grafen etwas zu schaffen haben, das diese Urfehde nicht betrifft, sollen sie ihr Recht dort suchen, wo diese Personen ansässig sind, wohin die Sache gehört oder wohin sie vom Grafen gewiesen werden. Mit den dort erlangten Urteilen sollen sie ohne weitere Appellation zufrieden sein. Dies haben sie in aller Form beschworen. Als Bürgen stellen sie Balthasar Schughartt aus Bermbach, Hans Hornung, Klaus Hornung, Hans Pfus aus Buttlar, Heinz Grube und Hans Schughartt, beide aus Nordheim, sowie Peter Walter und Anton Secklin, beide aus Diedorf. Bei Verstößen sollen diese die Brüder binnen eines Monats wieder in das Gefängnis liefern oder sich dort in eigener Person einstellen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller versprechen, sie schadlos zu halten. Sie bitten Heinz Auerochs, Amtmann im Sand, die Bürgen bitten Heinz von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff sant Mathias tagk des heiligen zwelpotten 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1479
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Februar 24.

Konzept liegt bei.

Papier


Die Meisterin Elisabeth Breuning, die Priorin Katharina Schott und der Konvent des Klosters Trostadt bekunden: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihnen und dem Kloster den großen und den kleinen Zehnten zu Exdorf für 900 rheinische Gulden auf Wiederkauf verkauft laut einer darüber ausgestellten Verschreibung. Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatten demgemäß den Rückkauf des Zehnten angekündigt. Die Ausstellerinnen bekunden, dass die Gräfin und ihr Sohn ihnen nunmehr die 900 Gulden gezahlt und den Zehnten zurückgekauft haben. Sie sagen die beiden von der Summe los. Die Meisterin drückt das Siegel des Klosters auf.
Der geben ist an sant Peters tagk Cathedra 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1476
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Februar 22.

Papier


Identisch mit Nr. 1462 vom 26. Aug. 1496. Datum korrigiert zu:
Der geben ist 1497 am dinstag nach circumcisionis domini.

  • Archivalien-Signatur: 1472
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Januar 3.

Papier


Jeder Richter hat sein Urteil aus dem zu schöpfen, was vor Gericht von den Parteien vorgebracht worden ist. Sebald Gerung, Bürger zu Nürnberg, hatte gegen die Brüder Mathes und Marx Semler, deren Mutter und andere Geschwister vor Gericht geklagt. Weil seine Ehefrau Ursula nach dem Tod ihres Vaters Martin Semler ihr väterliches Erbteil erlebt habe, seien deren Brüder Mathes und Marx anzuweisen, ihm das Erbteil seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau auszufolgen. Dies hat er begründet mit Gewohnheit und Recht der Stadt Nürnberg, die im Prozess vorgetragen worden sind. Demnach dulden die Richter der Stadt Nürnberg nicht, dass eine Ehefrau nach dem Tod des Mannes erbt und die Kinder ausschließt. Weiter belegt hat er dies mit einer zwischen ihm und der Ehefrau vor Gericht geschlossenen Eheberedung, nach der die Ehefrau nach Recht und Gewohnheit der Stadt Nürnberg erben solle. Die Brüder Mathes und Marx haben das nicht zugestanden und beantragt, von der Klage freigesprochen zu werden. Sie haben auf die Gewohnheit der Gegend verwiesen, in der die Güter liegen. Wenn Eheleute miteinander Kinder gewinnen und der Ehemann vor der Frau stirbt, bleibt diese demnach, sofern sie nicht wieder heiratet, Herrin und Inhaberin aller Güter des Verstorbenen. Obwohl auch die Eheberedung herangezogen wurde, haben nach ausführlicher Erörterung beide Parteien die Hauptsache beschlossen und um ein Urteil gebeten.
In der Grundlegung seiner Klage widerspricht der Kläger sich selbst, indem er auf die Gewohnheiten der Stadt Nürnberg verweist, nach denen man es nicht dulde, dass die Frau erbe und die Kinder ausschlösse. Dann wäre der umstrittene Erbfall gegen diese Gewohnheiten verlaufen, da der Kläger selbst angibt, dass den Brüdern das Erbe zugefallen ist, sie es angenommen haben und der Mutter bei diesem Erbfall nicht gedacht wird. Im konkreten Fall findet es sich nirgends, dass die Frau die Güter geerbt und die Kinder ausgeschlossen hat. Der Kläger gibt selbst an, die Frau sei Inhaberin, nicht Erbin. Zudem ist die Klage gegen die beiden Brüder nicht schlüssig, denn es wird nicht nachgewiesen, dass diese Brüder zu Lebzeiten ihrer verstorbenen Schwester Ursula das väterliche Erbe, das auch Frauen zusteht, angenommen und besessen haben und noch besitzen, es somit ihrer Schwester vorenthalten haben. Nachdem die Brüder das zurückgewiesen hatten, hat der Kläger Gerung nicht weiter drauf beharrt, sondern stillschweigend darauf verzichtet. Deshalb steht ihm diese Forderung gegen die Brüder nicht mehr zu. Da für den Prozess wichtige Punkte in der Verhandlung vorzubringen sind und der Kläger seine Klage nicht begründet und nicht verlangt hat, sein Vorbringen im Prozess zu belassen, auch der Richter nicht verpflichtet ist, den Parteien einen Rat zu geben, was sie tun sollen, ergibt sich daraus folgendes Urteil: nach dem Vorbringen der Parteien und dem Recht erkennen die Urteilssprecher, dass Mathes und Marx Semler dem Sebald Gerung nichts schulden und ihnen die Kosten zu erstatten sind.
Mathes Semler war vor Gericht erschienen und hat angegeben, auch für den Bruder zu handeln. Es findet sich aber kein Beleg, dass er dafür eine Vollmacht hatte oder vom Bruder Kaution gestellt worden ist, dass er das Urteil akzeptiert. Die in den Akten erwähnte Vollmacht genügt nicht den Rechtsvorschriften. Um Nichtigkeit zu vermeiden, soll daher vor Eröffnungdes Urteils die erwähnte Kaution beigebracht werden.

  • Archivalien-Signatur: 1961
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1497]

Zum Prozess GHA VI Nr. 469 u. 558; demnach wurde das Urteil im Mai 1497 gefällt; Grundlage waren Gutachten des Dr. Adam Wernher von Themar bzw. der Juristenfakultät Heidelberg, zu denen wohl auch dieses Schriftstück gehört.
Nr. 1961 war nicht belegt.

Papier


Johann Kempff, Spitalmeister zu St. Kilian oberhalb der Stadt Schleusingen bekundet: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte dem Spital 17 Gulden jährlichen Zins auf das Dorf Erlau für 200 Gulden auf Wiederkauf verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt haben Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Erben des verstorbenen Grafen den Wiederkauf angekündigt. Der Aussteller bekundet, dass sie den Zins von 17 Gulden durch Zahlung von 200 Gulden abgelöst haben. Er hat daher die Hauptverschreibung übergeben, sagt die Gräfin von allem los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist an sant Peters tag Kathedra gnant 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1478
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Februar 22.

Papier


Johann Kempff, Spitalmeister zu St. Kilian oberhalb der Stadt Schleusingen bekundet: der verstorbene Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte dem Spital acht Gulden jährlichen Zins zu Suhl für 100 Gulden auf Wiederkauf verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt haben Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Erben des verstorbenen Grafen den Wiederkauf angekündigt. Der Aussteller bekundet, dass sie den Zins von acht Gulden durch Zahlung von 100 Gulden abgelöst haben. Er hat daher die Hauptverschreibung übergeben, sagt die Gräfin von allem los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist an sant Peters tag Kathedra gnant 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1477
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Februar 22.

Papier


Jörg (Georg) Plattenberger vidimiert die Urkunde vom 18. Febr. 1465 [Nr. 2472]; demnach hatten die Ausfertigung besiegelt Wolfgang Santhart, Vizepleban zu Gochsheim, Johann Sturm, Laie aus der Diözese Würzburg, und der Jude Abraham aus Gochsheim.
Acta in parrocchia quarta post Viti ... a. etc. 1497.

  • Archivalien-Signatur: 908
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Juni 21.

Papier


Jörg Voit von Salzburg der Ältere war vormals dem Lukas Semler und seinen Brüdern 65 Gulden und 39 Pfennige (?) schuldig geworden, die seine Tochter aufgewandt hatte. Die hat er an diesem Tag durch Jakob Genslin bezahlt. Unterschrift des L. Semler.
Actum am mitwochen nach des heiligen newen jars tage a. 97.

  • Archivalien-Signatur: 1473
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Januar 4.

Papier


Klaus Meytinger, jetzt zu Oberlauringen gesessen, bekundet, vor Zeiten wegen seiner Handlungen in die Haft der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen und auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein gemäß einer von ihm ausgestellten Verschreibung mit Datum Montag [nach] Letare [30. März] 1489. Darin war enthalten, dass er sichauf Mahnung durch die Herrschaft wieder einstellen sollte. Auf Bitten seiner Junker und Verwandten ist er nun gegen Urfehde gänzlich freigelassen worden unter der Zusage, wegen aller Klagen und Forderungen durch Untertanen oder Schutzverwandte der Grafen vor diesen und ihren Räten Recht zu stehenund als Sicherheit dafür beim Rat zu Königshofen 100 Gulden zu hinterlegen. Er hat sich jetzt wegen aller Forderungen von dieser Seite gütlich geeinigt und versprochen, die festgesetzten Beträge zu zahlen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, nichts gegen die Grafen, ihre Erben und Herrschaft zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses an diesen und allen Beteiligten nicht zu rächen. Nichts soll ihn von dieser Verpflichtung dispensieren. Wenn er künftig mit Schutzverwandten oder Untertanen der Grafen zu schaffen hat, wird er das Recht dort suchen, wo diese ansässig sind oder wohin er gewiesen wird. Mit dem dort erlangten Urteil wird er zufrieden sein. Dies gilt auch, wenn er wegen Sachen verklagt wird, die vor Ausstellung dieser Urkunde ergangen sind. Verstößt er gegen die Urfehde, will er für ehrlos, treulos und meineidig gehalten werden. Dies hat er dem Grafen Wilhelm geschworen. Er bittet Hans Truchseß zu Wetzhausen und Hans Zufraß zu Althausen um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am donerstage [nach] Burchardi 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1488
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Oktober 19.

Vgl. Nr. 1314 (1489 März 30).

Papier


Kunz Decker aus Walldorf bekundet, wegen seiner Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Land und Leuten deswegen nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Gegen diese Zusagen wird er sich nicht auf von der Obrigkeit erlangte Privilegien berufen. Hat er mit dem Grafen, dessen Erben, Herrschaft und Schutzverwandten zu schaffen, wird er das dort austragen, wo diese gesessen sind oder wohin er gewiesen wird. Als Bürgen stellt er Hans Gerlach, Klaus Lemlein und Linhard von Hausen, alle aus Walldorf. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben die Bürgen ihn binnen eines Monats in das Gefängnis zu liefern, dem Grafen nach Ablauf der Frist 40 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken zu zahlen oder sich selbst im Gefängnis zu stellen. Decker verspricht,die Bürgen schadlos zu halten. Er und die Bürgen bitten ihren Junker Hans Truchseß von Wetzhausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montage nach Viti 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1484
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Juni 19.

Papier


Kunz Hesse aus Erlau bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn aus der Haft, in die er ihn hatte nehmen lassen, jetzt freigelassen hat zu den folgenden Bedingungen. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und allen Beteiligten nicht zu rächen und auf Lebenszeit nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat in einer Sache, die nicht diese Urfehde betrifft, will er sich mit dem Recht genügen lassen. Er wird seine Lebtage hinter dem Grafen in Städten, Ämtern und Gerichten wohnen, die diesem alleine gehören und nicht gemeinsam sind, und sich nicht anderen Herren untertänig machen. Dies hat er in aller Form beschworen; nichts soll ihn davon dispensieren. Er bittet Jörg von Herbstadt, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel auf der Rückseite aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben an freitag nach dem heilgen cristage 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1489
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Dezember 29.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


Kunz Koler aus Henneberg bekundet, wegen seiner Handlungen und Worte gegen Martin Bastheymer, auch aus Henneberg, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein, aus dem er jetzt auf Bitten seines Junkers freigelassen worden ist. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, Land und Leuten sowie denen, die im Schutz des Grafen stehen, nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen, auch nicht vor den westfälischen oder sonstigen Gerichten gegen diese vorzugehen. Hat er mit diesen in Angelegenheiten zu schaffen, die die Urfehde nicht betreffen, ist das dort auszutragen, wohin es gehört oder wohin er vom Grafen gewiesen wird. Das hat Koler dem Grafen eidlich versprochen. Er bittet seinen Junker Heinz von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am donerstag nach Judica 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1481
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 März 16.

Papier


Loring Zolle, jetzt zu Kaltenlengsfeld, bekundet, wegen seiner Worte gegen den Schultheißen und die Männer zu Stepfershausen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt ist er auf Bitten seiner Junker und Verwandten freigelassen worden. Er hat geschworen, sich deswegen am Grafen, seinen Untertanen, Land und Leuten sowie allen Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Er bittet seinen Junker Heinz von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an des heiligenn newen jars abende 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1491
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Dezember 31.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen. Der Rückvermerk gibt dem Aussteller den Vornamen Hans.

Papier


Ludwig von Weyhers, Domdekan zu Würzburg, und der Ritter Dietz Truchseß von Wetzhausen, Hofmeister, schlichten zwischen Albrecht, Dekan zu Öhringen, und der Pfarrei Gochsheim einerseits, den dortigen Juden andererseits wegen der pfarrlichen Rechte. Die Parteien hatten die Aussteller zur Entscheidung bevollmächtigt und sich verpflichtet, diese zu akzeptieren. Die legen fest: jeder Hausgenosse hat jährlich an Weihnachten der Pfarrei einen halben Gulden für Pfarrrecht zu geben, gleichgültig, wie viele Personen im Haus leben. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist am montag nach sand Valentins tag des heiligen merterers a. etc. 65.

  • Archivalien-Signatur: 2472
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Juni 21.

Insert in Nr. 908 vom 21. Juni 1497.


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, wegen ihres Sohnes Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 20.000 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken in zwei mit dem Siegel des Sohnes versiegelten Laden bei Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt hinterlegt zu haben. Diese sollen ihr und dem Sohn bei Bedarf mit dem Geld gewärtig sein und Beträge gegen Quittung an die Gräfin, ihren Sohn oder deren Bevollmächtigte herausgeben gemäß einer von der Gräfin und ihrem Sohn ausgestellten Urkunde und einem mit dem Stadtsiegel versehenen Revers, beide vom Freitag nach Aegidii [2. Sept.] 1496. An diesem Tag haben Bürgermeister und Rat an Johann Henneberg, Vikar zu Mainberg, Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, und Balthasar vom Hain gen. Slaun, Getreue der Gräfin, 7.000 Gulden ausgezahlt, die die Gräfin zum Nutzen ihres Sohnes verwendet hat. Demnach liegen noch 13.000 Gulden in einer mit dem Siegel des Sohnes versehenen Lade in Schweinfurt. Die Gräfin sagt die Stadt von den 7.000 Gulden los. Für die Restsumme bleiben die erwähnten Urkunden in Kraft. Die Gräfin siegelt; ihr Sohn Wilhelm erteilt seine Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an freitage nach dem sontage Estomichi 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1475
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Februar 10.

Rückvemerk: "andere Quitanz"; vgl. Nr. 1463.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, das Abt Peter und der Konvent des Klosters Veßra ihnen 240 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken geliehen haben. Sie versprechen, die Summe acht Tage vor oder nach Allerheiligen [1. Nov.] mit dem gebührlichen Zins - jährlich einen Gulden von 20 Gulden - zurück zu zahlen. Können sie das nicht, soll dem Abt darüber eine besiegelte Pergamenturkunde ausgestellt und die Summe versichert werden. Der Graf drückt sein Siegel auf der Rückseite auf, die Gräfin bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben ist dinstag nach Bonifacii 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1483
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Juni 6.

Folgt Vermerk, dass der Abt von Veßra diese Urkunde hat. Außerdem hat der Graf geliehen: 900 Gulden von der Meisterin zu Trostadt, 300 Gulden vom Spital St. Kilian und 500 von der Stadt Themar; diese haben die gleiche Verschreibung mit Datum Sonnabend nach Viti [17. Juni]. Die Summen wurden verwendet für die Lösung von Sulzfeld und den Kauf des Anteils an der Vogtei Obervolkach.

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und ihr Sohn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden, dass sie ihrem Getreuen Wilhelm von Roßdorf wegen der dem verstorbenen Ehemann und Vater sowie ihnen geleisteten Dienste die Lehen zu Helmers und Asbach, die ihnen anteilig vom verstorbenen Heinz Rinner zu Schmalkalden heimgefallen waren, auf Lebenszeit zur Nutzung verliehen hatten. Da diese Güter tägliche Mühe und Arbeit erfordern, die Wilhelm nicht erbringen kann, nehmen sie diese Lehen wieder zu ihren Händen und verleihen ihm dafür auf Lebenszeit jährlich an Michaelis 15 Gulden Landeswährung aufihren Zoll zu Wasungen. Der dortige Zöllner wird angewiesen, diesen Zins dem Wilhelm auf Lebenszeit zum Termin auszuzahlen. Mit dessen Tod wird diese Verschreibung kraftlos. Die Aussteller versprechen, ihren Zusagen nachzukommen, und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist 1497 an des heiligenn newen jars tage.

  • Archivalien-Signatur: 1470
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Januar 1.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1441 (1495 Juli 13).

Papier


Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Johann, Abt des Stiftes Fulda, erlassen eine Ordnung für ihren Sohn und Vetter Graf Wilhelm. Diesem sollen zwei adlige Männer beigegeben werden, die ihn in seinem Verhalten gegenüber den Untertanen beraten. Diese sollen nicht Krieg, Gezänk und Aufruhr beginnen, aus denen der Herrschaft und den Untertanen Schaden erwachsen könnte. Will der junge Graf derartiges aus eigenem Antrieb tun, sollen die beiden Männer das den Ausstellern mitteilen. Die beiden sollen auch darauf sehen, dass der Graf mit Dritten keine Bündnisse oder Verträge schließt ohne Zustimmung der Aussteller. Der junge Graf soll keine Amtleute, Hofgesinde oder Diener annehmen und niemandem Dienstgeld ohne Zustimmung der Aussteller verschreiben. Ohne deren Zustimmung darf er auch keine Schulden machen oder Bürgschaften eingehen. Falls er den beiden Räten nicht folgt, haben die das unverzüglich den Ausstellern mitzuteilen. Handelt der junge Graf so schnell, dass dies nicht mehr möglich ist, hat die Meldung nachträglich zu erfolgen. Der junge Graf soll ohne Wissen der beiden Männer und ohne Zustimmung der Aussteller keine Versprechen oder Zusagen machen. Wenn erforderlich, sollen die Diener des jungen Grafen, edle und unedle, den Ausstellern Pflicht leisten und versprechen, den jungen Grafen von allem abzuhalten, das den Untertanen Krieg oder Schaden bringen könnte. Wer ihn zu Verstößen gegen diese Ordnung veranlasst, wird entlassen. Diese Ordnung gilt auf ein Jahr und kann auf Wunsch der Aussteller verlängert werden. Änderungen bleiben vorbehalten.
Gescheen an frewitage sandt Marie Magdalene abent a. etc. 97.

  • Archivalien-Signatur: 1485
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Juli 21.

Papier


Philipp von Helba zu Sulzfeld der Ältere bekundet: Sigmund Geisler aus Hildburghausen hat ihm Daniel Kestner, Bürger zu Königshofen, Heinz und Albrecht Mertz aus Kleinbardorf und Jörg Sneyder aus Großbardorf vorgestellt und gebeten, deren eidliche Aussagen festzuhalten. Diese haben einmütig ausgesagt, Hans Geisler der Alte habe sie nach Königshofen in das Haus des Anton Schade geladen; von dort sind sie in Daniels Haus zu [Klaus] Meytinger gegangen und haben diesem vorgehalten, Geisler habe sie in Schades Haus geladen. Der habe angekündigt, sich mit Schultheiß und Bürgermeister zu beraten und wieder zu ihnen zu kommen. Meytinger sei dann mit Schultheiß und Bürgermeister in Schades Haus gekommen, der alte Geisler habe auf seinem Pferd angehalten und zu den vier Bürgen gesagt, sie sollten sich erinnern, dass er ihnen den Anton Schade als Wirt gewonnen habe, und ihrer Verschreibung nachkommen. Meytinger hat widersprochen und angekündigt, die Sache vor Amtmann, Schultheißen, Bürgermeister und Rat, wenn nötig auch vor den Bischof von Würzburg und dessen Räte zu bringen. Wenn Geisler Eintrag geschehe, wolle er mit diesem vor die Herrschaft Henneberg oder Junker Philipp von Helba gehen, der die Güter zu Lehen habe, um dort nach Erkenntnis biederer Leute Abtrag zu tun. Daraufhin haben Schultheiß und Bürgermeister zu Geisler gesagt, Meytinger habe sie um Verwendung dafür gebeten, dass er die Sache vier Wochen ruhen lasse; in dieser Zeit wolle Meytinger die Dinge regeln. Geisler solle davon keinen Schaden haben. Der alte Geisler hat das abgelehnt, er glaube Meytinger nichts, der sein ein verlogener Mensch, er wolle sich an seine Bürgen halten. Diese forderte er auf, ihrer Verschreibung nachzukommen. Albrecht, den Geisler deswegen befragte, sagte zu, das zu halten. Wenn aber Schultheiß und Bürgermeister dies für Unrecht erachteten, müsse Geisler sie wieder auslösen. Geisler hat ihnen gesagt, sie seien seine Bürgen, nicht er ihr Bürge. Er ist davongeritten und hat gesagt, er wolle den Bürgen etwas unter die Nase halten, was ihnen nicht gefalle. Mertz hat zu Geisler gesagt, er tue ihnen Unrecht. Meytinger hat dann die Bürgen befragt, ob sie sich an sein Anerbieten halten wollten. Daraufhin haben die Bürgen mit Meytinger den Amtmann um Rat gefragt. Der hat ihnen gesagt, sie hätten nicht ungebührlich gehandelt, raten wolle er ihnen aber nicht. Man finde manchen Edelmann, der sich wegen einer Bürgschaft einen Schelm heißen lasse und doch seine Ehre nicht verloren habe. Seitdem sind die Bürgen nicht gemahnt worden. Philipp von Helba bekundet, dass diese Aussagen vor ihm gemacht worden sind; er drückt sein Siegel auf.
Auf mitwochen nach Petri ad vincula a.d. etc. 97.

  • Archivalien-Signatur: 1486
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 August 2.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm von Buttlar gen. Neuenberg hat ihm vorgetragen, dass er seiner Ehefrau Agnes von Buttlar 700 Gulden auf seinen Anteil des Zehnten zu Ostheim, Lehen von der Grafschaft, auf deren Lebenszeit verschrieben hat. Diese soll sie erheben, wenn sie den Ehemann überlebt. Auf Wilhelms Bitten erteilt der Graf seine Zustimmung und gestattet der Agnes, diese 700 Gulden auf den Anteil des Zehnten auf ihre Lebenszeit zu erheben. Die Lehnspflichten Wilhelms und seiner Erben bleiben bestehen. Wenn Agnes nach dem Tod des Mannes ihren Witwenstuhl verrückt und Wilhelms Erben die 700 Gulden nicht ablösen können oder wollen, geht das Recht dazu auf den Grafen und seine Erben über. Das Lösungsrecht der Erben bleibt auch dann bestehen. Siegel des Grafen.
Der geben ist an montage nach sant Pauls tage conversionis 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1474
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Januar 30.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1512, 1513 u. 1522.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, gestattet dem Richard von der Kere zu Schwickershausen auf dessen Bitte, für sich und seine Erben der Kirche St. Wolfgang im See zu Hermannsfeld einen Gulden jährlichen Zins zu verschreiben auf den Hof zu Stedtlingen, Eigentum des Grafen, auf dem jetzt Hans Moller sitzt und den Richard von der Kere zu Lehen hat. Der Inhaber und seine Erben sollen diesen Zins ohne Schaden für die Herrschaft entrichten. Richard oder seine Erben können den Zins mit 20 Gulden ablösen. Wenn sie das nicht in gebührlicher Zeit tun, geht das Recht dazu auf den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Gegeben an montage nach des heiligen neuen jars tage 1497.

  • Archivalien-Signatur: 1471
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 Januar 2.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und Nikolaus, Abt des Zisterzienserklosters Georgenthal, Diözese Mainz, bekunden: zwischen ihnen gab es Irrungen wegen der Abmarkung des Klosters Georgenzell, zum Kloster Georgenthal gehörig und in der Herrschaft des Grafen gelegen, und wegen etlicher Hölzer, Felder, Wasser, Fischereien, Wunne, Weide und Triften. Die Aussteller haben sich nunmehr deswegen gütlich geeinigt, der Graf mit Wissen seiner Räte, der Abt mit Zustimmung des Konvents. Der Graf hat dem Klösterchen Georgenzell etliche Stücke Holz, Wald und Feld überlassen, doch sich darauf Jagd und Wildbann vorbehalten, die er und seine Vorfahren dort hergebracht haben. Der Abt und die Konvente der Klöster haben dafür dem Grafen ihre Forderungen und Rechte am Rothenberg mit Gehölz, Begriff und Umfang übertragen, wie sie vor Zeiten dem Klösterchen von der Herrschaft Henneberg zugewandt worden waren, und dem Grafen die seinerzeit darüber ausgestellten Urkunden übergeben. Werdenspäter weitere gefunden, insbesondere solche zum Rothenberg, sind die kraftlos. Die Abmarkung, über die man sich geeinigt hat, beginnt im Eckerißtal, geht den Diebspfad hinauf bis an die hohe Straße auf den Hundsrück, zieht die Straße weiter bis an das "beerthal", von dort bis an den Weg, dervon Rosa hinüber nach "berls" geht bis in die "birckelbach", diese hin bis in den Birckelbachsgrund, den Weg hinauf bis zur Pfaffengrube, durch diese weiter hinauf an des Mönchs Rothenbach, von dort bis an den "heymbuchengraben", diesen hinein bis "uff die herboltze", von dort auf das "kremerslohe", diese hin bis auf die "vieracker", zu oberst von dort den Berg hin bis auf den Breitunger Weg, von diesem bis auf die "rotelbach", den Graben hin bis unten an das "paradiß", über das Wasser den Rain hin bis wieder an das "eckerstal", wo die Abmarkung begonnen hat. Diese ist verlocht und versteint worden. Die innerhalb gelegenen Berge, Hölzer, Felder, Raine, Steine, Rottflecken, Wiesmahd, Trift, Weide, Wasser und Fischereien stehen ohne jede Belastung dem Kloster zu. Was außerhalb liegt, auch der Rothenberg mit dem Gehölz, soll dem Grafen Wilhelm und seinen Erben gehören. Der Graf gesteht dem Klösterchen darüber hinaus weitere Güter zu, die in seiner Herrschaft liegen und die ihm durch den Herrn von Wildprechtroda als Stifter zugeeignet worden sind: sechs Güter in der Wüstung Diethaus, eine Mühlstatt mit Wiesen zu Roßdorf "by der hoenwiden", ein Gut mit Haus, Hof, Äckernund Wiesen, das Klaus von der Linden im Tausch für ein Gut zu Dreißigacker oberhalb Meiningen an sich gebracht hat; dieses Gut zu Rosa gibt jährlich ein Schock Groschen Landeswährung, ein Schock Eier, zwei Michelshühner und ein Fastnachtshuhn an das Klösterchen Georgenzell. Der Graf, seine Erben und Amtleute werden das Klösterchen und die dort lebenden geistlichen Brüder wie bisher weiter schützen und schirmen und sie in keiner Weise belasten. Abt Nikolaus, sein Konvent und seine Nachfolger werden den Grafen, seine Vorfahren, Eltern und Nachkommen in ewigem Gedächntnis halten. Fallsein Verkauf der genannten Güter erforderlich wird, haben die Grafen ein Vorkaufsrecht für den Preis, den ein Dritter bietet. Nehmen sie das nicht wahr, bleibt ihnen ein Rückkaufrecht gegenüber dem Käufer. Der Verkauf von Holz aus dem im Bezirk gelegenen Hölzern steht allein im Belieben des Abtes. Der soll aber sicherstellen, dass das Gehölz in gutem Zustand ist und nicht verwüstet wird, auch der Wildfuhr der Grafen kein Schaden geschieht. Wird dagegen verstoßen, können die Amtleute der Herrschaft eingreifen und sicherstellen, dass die zugesagte Ordnung gehalten wird. Graf Wilhelm, Abt Nikolaus und sein Konvent versprechen, auch für ihre Erben und Nachfolger, sich an diese Regelungen getreulich zu halten. Der Graf und der Abt siegeln; Prior Johann mit den Ältesten und der Konvent des Klosters Georgenthal erteile ihre Zustimmung, versprechen, gegen den Vertrag nicht vorzugehen, und kündigen das Konventssiegel an. [Z]

  • Archivalien-Signatur: 1480
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1497 März 7.

[Fortsetzung]
Zeugen wegen des Grafen: Balthasar vom Hain gen. Slaun, Heinrich Auerochs, Vogt im Sand, Klaus Geisthart, Diener des Grafen, Klaus von der Linden, Michael Hopphe, Schultheiß zu Rosa, Hermann Fischer und Peter Ruckeß, Holzförster; wegen des Abtes und des Klösterchens Georgenzell Andreas Greffental, Kellner, Georg Schwingenhammer, Prior zu Georgenzell, Heinrich Bernburgk, Richter zu Georgenthal, und Konrad Frowyn, Holzförster zu Tambach.
Der geben ist am dinstag nach dem suntage Letare 1497.

Papier


Abschr. in GHA I Nr. 1574 Bl. 21.

  • Archivalien-Signatur: 1511
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Dezember 22.

Ehelichkeitserklärung des Königs Maximilian für Eucharius Slaun.


Bastian Both und seine Ehefrau Margarete quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 426 Gulden Kaufgeld für den Hof zu Exdorf, gen. Gertleshof, den sie auf Wiederkauf vom Grafen innehatten. Sie sagen den Grafen, seine Erben und Herrschaft davon los und bitten ihren Junker Hans Zufraß zu Henfstädt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sant Mathias tage a.d. etc. 98.

  • Archivalien-Signatur: 1495
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Februar 24.

Papier


Der Ritter Jörg von Schaumberg zu Lauterburg, Amtmann zu Wallburg, bekundet: Mathes Semler, wohnhaft auf der Hütte bei Schleusingen, hat ihm 321 Gulden in Gold bar geliehen. Er verspricht, diese Summe an Semler und seine Erben am nächsten Mitfasten zurückzuzahlen. Bei Säumnis wird Schaumberg für den von Semler erlittenen Schaden samt der Hauptsumme aufkommen; er drückt sein Siegel auf.
Geben unnd geschehen auff sambstagk sandt Gilgen tagk 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1504
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 September 1.

Papier


Die 14 Schöffen des kaiserlichen freien Landgerichts zu Wasungen urteilen zu Klage und Antwort, die ihnen schriftlich vorgelegt worden sind. Wer auf erbliche Güter klagen will, der soll das jährlich auf dem Petersgericht tun, wenn er sich im Lande und innerhalb der vier Wälder aufhält. Daher hat Heinz Walter kein Recht auf Jörg Rewkauffs Güter. Die Schöffen bitten Jörg von Roßdorf, Amtmann zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum 98 mantag nach Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1500
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Mai 14.

Papier


Die Brüder Marx und Mathes Semler bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat sie in der Sache gegen Sebald Gerung auf Dienstag nach Letare [27. März] vor sein Manngericht nach Untermaßfeld geladen. Die Brüder erteilen daher an Mathes Meygher und Berthold Bobentz Vollmacht, sie als Anwälte dort zu vertreten und ihr Ausbleiben zu entschuldigen, zumal sie zu persönlichem Erscheinen nicht verpflichtet sind und den Gerichtszwang dieses Richters bestreiten. Die Anwälte können an ihrer Stelle weitere Prokuratoren bestellen. Die Brüder versprechen, die Zusagen ihrer Anwälte zu ratifizieren. Mathes Semler drückt sein Pitschier auf, dessen sich Marx mit bedient.
Datum a.d. etc. 98 sonnabents nach Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1497
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 März 10.

Papier


Die Meisterin Elisabeth [Breuning], [die Priorin] Katharina Schott und der Konvent des Klosters Trostadt bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihnen an diesem Tag durch seinen Sekretär Jakob Genslin 45 rheinische Gulden jährlichen Zins von den 900 Gulden Hauptgeld gezahlt, die vom Klosterzehnten zu Exdorf herrühren. Das Hauptgeld hatte der Graf im vergangenen Jahr inne, nunmehr hat er es zum Nutzen des Klosters angelegt. Die Ausstellerinnen sagen ihn von dem Zins los und kündigen das Konventssiegel an.
Der geben ist am montag nach Cathedra Petri 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1494
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Februar 26.

Papier


Die Zwölfer des Gerichts Stepfershausen bekunden: an diesem Tag hat vor dem gehegten Gericht zu Stepfershausen Klaus Sauwerbrey aus Wasungen durch seinen Fürsprecher von Klaus Wolfferam, dessen Bruder Heinz und den bei diesen gesessenen Peter Voigt eine Aussage der Wahrheit gefordert. Der Richter hat den beiden, die nicht gelobt haben oder Schöffen sind, einen Eid vorgesprochen. Klaus Wolfferam hat auf seinen Schöffeneid gesprochen. Alle drei haben einträchtig ausgesagt: nach dem Tod ihrer Mutter ist ihnen das Erbchen in Stauerschlag feil geworden. Sie haben es drei Mal in Wasungen dem Mathes Ebert, Brotrech und anderen angeboten. Brotrech, Mathes Ebert und Klaus Sauwerbrey sind in Klaus Wolfferams Haus gekommen, haben sich aber wegen des Kaufes nicht einigen können. Man hat vereinbart, das Erbe auf offener Kanzel auszubieten. Sie haben ihren Schwager Peter nach Wasungen zum Pfarrer gesandt, diesem den Lohn gegeben und ihn um das Ausbieten ersucht; das ist geschehen. Danach sind sie nach Wasungen in Boens Haus gekommen, haben nach Brotrech geschickt, ihn in Mathes Eberts Haus gefunden, auch Eberts Frau und Artis hinzugeholt und ihnen mitgeteilt, sie seien gekommen, um das Erbe zu verkaufen. Eberts Frau hat mitgeteilt, die Männer seien nicht daheim, man solle eine Weile warten. Als sie gekommen waren, haben sie zwei Gulden geboten. Als Klaus Wolfferam den Schultheißen sah, hat er ihn gebeten, die Sache aufzustellen. Das ist aber nicht geschehen. Heinz Wolfferam hat Brotrech das Erbe angeboten, der hat sich bereit erklärt, es zum genannten Preis zu kaufen. Klaus Wolfferam hat geheim dem Mathes [Ebert] geraten, sich mit seiner Frau zu bereden. Danach war der aber nicht bereit, höher zu bieten. Die Verkäufer aber waren willens, das Erbe zu verkaufen, daher sind Klaus Wolfferam und Peter Voigt nach Walldorf gezogen, haben dort mit etlichen verhandelt, sind dann aber wegen des guten Rufes (glimpfs) nach Wasungen zurückgekehrt. Dort sind sie vor dem Amtmann mit Brotrech überein gekommen, haben aber den Amtmann gebeten, nach weiteren Interessenten zu suchen. Als Klaus Sauwerbrey kam und kaufen wollte, sind sie mit ihm in Hans Geblers Haus gegangen und haben sich mit ihm und niemandem sonst wegen des Verkaufs geeinigt. Dass diese Aussagen vor ihnen geschehen sind, bekunden die Zwölfer auf ihren Eid. Sie bitten ihren Schultheißen Kunz Werner als Richter, seinSiegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebin ist a. etc. 98 auff dinstag nach Mauricii des heiligen ritters und merterers.

  • Archivalien-Signatur: 1508
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 September 25.

Papier


Fritz Rewe, Zentgraf, und die Schöffen des Dorfgerichts zu Waldau bekunden: sie haben wegen ihres Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, am Montag nach Divisionis Apostolorum das Dorfgericht besessen wie seit alters. Kunz Rothenhover hat durch seinen Fürsprecher geklagt gegen Fritz Smidt aus Waldau. Der habe ihn im Schenkhaus zu Waldau ein Glas Wein an das Ohr geworfen; der Wein sei ihm ins Gesicht gelaufen und habe ihn geblendet. Dann sei er am Kopf so gestoßen worden, dass er geblutet habe. Dabei gewesen seien Bartholomäus aus Steinbach und zwei fremde Männer, die gesehen hätten, dass er geblutet habe. Smidt hat durch seinen Fürsprecher bestreiten lassen, er habe den Rothenhover am Kopf gestoßen. Er könne auch nicht hinnehmen, dass die Zeugengesehen hätten, wie dieser geblutet habe. Er bat, die Zeugen vor Gericht zu hören. Die Urteiler kamen zu dem Schluss, dass man diese Männer anhören solle. Rothenhover trug daraufhin vor, er könne diese Männer jetzt nicht vorstellen und bitte daher um Aufschub zum nächsten Gerichtstag. Smidt legte dagegen Einspruch ein. Rothenhover als Kläger solle dazu imstande sein, er habe auf ein Urteil an diesem Tag gehofft. Die Schöffen urteilten: da im Jahr nur einmal Gericht gehalten werde, sollte ein Kläger geschickt sein, seine Sache vorzubringen, und keinen Aufschub erhalten. Dadurch fand sich Rothenhover zum ersten, zweiten und dritten Mal beschwert, appellierte in aller Form an den Grafen und seine Räte und bat um ein schriftliches Urteil. Die Aussteller bitten Jörg von Herbstadt, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare wie obstet.

  • Archivalien-Signatur: 1502
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Juli 16.

Papier


Hans Elblin aus Ruppach bei Ebern, gesessen unter Marx von Giech, bekundet: die Mithelfer des Hans Moller in Ruppach, Heinz Barfus und Michael Moller, hatten ihn gefangen genommen und sich unterstanden, ihn durch die Herrschaft des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu führen. In Jüchsen hat er die Männer um Hilfe angeschrien und ist mit den Tätern verhaftet worden. Daraus hat ihn der Graf jetzt freigelassen. Er hat diesem geschworen, sich wegen dieser Vorfälle nicht zu rächen, auch deswegen nichts zu tun oder zu veranlassen. Er bittet die Junker Jörg von Herbstadt, Amtmann zu Schleusingen, und Johann von Löwenstein, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am mantag nach Egidii 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1506
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 September 3.

Papier


Hans Roth, Schultheiß zu Sulzfeld unter Wildberg, und die Schöffen daselbst bekunden: vor etwa zwei Jahren hat vor gehegtem Gericht Hans Amberg geklagt gegen Hans Koberlin, beide aus Sulzfeld. Die alte Koberlin, seine Schwiegermutter, habe ihren Sohn Jörg Koberlin und ihn, Amberg, zu sich gebeten und ihnen mitgeteilt, sie habe ihrem Sohn Hans 18 Gulden zur Aufbewahrung übergeben. Diese habe sie jetzt vom Sohn zurück gefordert, da sie nichts zu zehren habe. Der Sohn hat geantwortet, er könne nicht an das Geld kommen, er habe es im Türangel versteckt. Von diesem Geld forderte Amberg ein Drittel als elterliches Erbe seiner Ehefrau und bat, den Koberlin zur Zahlung anzuweisen. Wenn Hans Koberlin das ablehne, habe er noch weitere Klagen. Koberlin hat das zurückgewiesen, er habe von seiner Mutter nichts inne. Wenn der Schwager das nicht glauben wolle, biete er Zeugenaussagen an. Wenn die nicht ausreichten, wolle er tun, was Recht ist. Diese Aussagen haben die Aussteller angehört. Danach haben sie zu Recht erkannt, Hans Koberlin solle schwören, dass er nichts besitze, was seiner Mutter gehöre. Damit sei er der Klage enthoben. Koberlin hat diesem Urteil Folge geleistet. Die Aussteller bekunden von Amts wegen, dass das so geschehen ist. Sie bitten Philipp von Helba zu Sulzfeld den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Auff montagk nach crucis exaltacionis a.d. etc. 98.

  • Archivalien-Signatur: 1507
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 September 17.

Papier


Hans Schreiner gen. Voitlender bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Er schwört gemeinsam mit seinem Bruder Klaus Schreiner gen. Voitlender, sich deswegen am Grafen, seinen Untertanen, Landen und Leuten, Schutzverwandten und übrigen Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen in Sachen zu schaffen hat, die die Urfehde nicht betreffen, wird er sich mit dem Austrag des Rechts vor den zuständigen Gerichten der Herrschaft genügen lassen. Der Aussteller und sein Bruder bitten Jörg von Herbstadt, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel auf der Rückseite aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff montage nach Francisci 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1509
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Oktober 8.

Papier


Heinz Barfus aus Schmalkalden und Michael Moller, gebürtig aus Lohr unter dem Altenstein zwischen Gemeinfeld und Pfarrweisach, bekunden, wegen des von ihnen getanen Unrechts in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Der Graf hätte sie peinlich bestrafen können. Sie verpflichten sich nunmehr, aufihre Lebenszeit dem Grafen, seinen Erben und der Herrschaft zu dienen gegen jedermann, sooft sie deswegen gemahnt und wohin sie gewiesen werden. Von dort sollen sie nur mit Zustimmung des Grafen oder seiner Beauftragten wieder weggehen. Barfus verspricht, auf eine solche Mahnung in Schmalkalden zu warten, wo er jetzt wohnt; Moller wird das in Salzungen im Haus des Dietz Monster oder in Barchfeld tun. Dort soll die Herrschaft sie bei Bedarf finden. Sie werden als getreue Diener der Herrschaft Bestes werben und ihren Schaden warnen. Wenn sie mit dem Grafen, seinen Erben, der Herrschaft oder deren Untertanen zu schaffen haben, wollen sie das Recht vor dem Grafen suchen ohne weitere Appellation. Wegen des Gefängnisses werden sie sich in keiner Weise rächen. Dies haben sie in aller Form beschworen. Verstoßen sie gegen ihre Zusagen, sind sie treulos und meineidig, haben Leben, Hab und Gut verloren. Sie bitten die Junker Jörg von Herbstadt und Johann von Löwenstein, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am mantage nach Egidii 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1505
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 September 3.

Nach dem Rückvermerk heißt Moller mit Zuname auch Swingler.

Papier


Kaspar Mardis, Priester der Diözese Würzburg, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm die Frühmesse zu Heinrichs verliehen. Er hat dem Grafen deswegen Pflicht geleistet und auf das Evangelium geschworen, das Lehen in gutem Zustand zu halten und nur mit Zustimmung des Grafen, seiner Erben und Herrschaft abwesendzu sein. Mardis, der diese Urkunde eigenhändig geschrieben hat, bittet Mathes Genslin, Zentgrafen zu Themar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben am mantage nach purificationis Marie virginis gloriosissime a. etc. 98.

  • Archivalien-Signatur: 1493
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Februar 5.

Papier


Kunz Werner, Schultheiß zu Stepfershausen, bekundet: vor ihm haben Klaus Wolfferam, sein Bruder und sein Schwager ausgesagt in Gegenwart von Mathes Ebert. Klaus hat für sich und seine Miterben bestätigt, dass man ihnen für den Verkauf zwei Gulden angeboten hatte. Ebert habe auf diesem Angebot beharrt. Klaus habe ihm geraten, darüber mit seiner Frau zu reden. Ebert ging aus der Stube, kam wieder und erklärte, er ändere sein Angebot nicht. Klaus hat das zu verkaufende Erbe daraufhin laut angeboten. Diese Aussage bekundet der Aussteller auf seinen dem Herrn von Henneberg geleisteten Eid. Er drückt sein Siegel auf.
Datum off neghst montagh nach Symon et Jude 98.

  • Archivalien-Signatur: 1510
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Oktober 29.

Papier


Peter, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Prior und Konvent bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg hatte im vergangenen Jahr 240 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken vom Kloster inne. Die hat er an diesem Tag mit 12 Gulden verzinst. Davon sagen die Aussteller den Grafen, seine Erben und Herrschaft los. Der Abt drückt das Abteisiegel auf, dessen sich Prior und Konvent mit bedienen.
Gegeben am dornstage nach Invocavit a. etc. 98.

  • Archivalien-Signatur: 1496
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 März 8.

Papier


Peter, Abt des Stiftes Herrenbreitungen, bekundet: der Rat der Stadt Schmalkalden hat zuvor beim Manngericht des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, erlangt, dass Johann Moer, Rentmeister des Grafen, eine Aussage betr. eine Übergabe an Hans Starckert aus Erfurt machen solle. Der Graf hat den Abt beauftragt, dem Rat dafür einen Termin zu setzen, zu dem er den Rentmeister, dazu Jörg Pfarner, Kanoniker des Stifts Schmalkalden, und dessen Bruder Christian laden sollte; deren unter Eid gemachte Aussagen sollte er dem Grafen besiegelt schicken. Der Abt hat den Termin den Betroffenen mitgeteilt, der Rat und der Rentmeister sind erschienen, Jörg Pfarner jedoch nicht. Der Rentmeister hat unter Eid ausgesagt: vor Jahren haben Hans Starckert und die Erben des Christian Pfarner namens Kaspar, Christian und Jörg ihn gebeten, eine Zustimmung auf ihren Anteil der Kreuzmühle zu erteilen, die sie ihrem Schwager Hans Starckert und ihrer Base Ursula zu Unterpfand setzen wollten für eine Summe, die der Rentmeister vergessen hat. So wollten sie deren Erbteil abgelten. Ihn als damaligen Schultheißen des Landgrafen von Hessen haben sie gebeten, dieser Einsetzung zuzustimmen. Sie wollten darüber eine Verschreibung ausstellen; diese ist jedoch nicht vollzogen und von Moer nicht besiegelt worden. Mehr weiß er in der Sache nicht. Der Abt drückt sein Siegel auf.
Gescheen 1498 off fritag nehst vor Agnetis der heyligen junckfrawenn und mertererin.

  • Archivalien-Signatur: 1492
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Januar 19.

Schäden durch Mäusefraß.

Papier


Urk. Amt Römhild Nr. 83

  • Archivalien-Signatur: 1503
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 Juli 22.

Regest:
Der römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc., Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Lothringen, Brabant, Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg und Geldern, Graf zu Flandern, Habsburg, Tirol, Pfirt, Kyburg, Artois, Burgund Pfalzgrafschaft, Hennegau, Holland, Seeland, Namur und Zutphen, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches und zu Burgau, Landgraf im Elsaß, Herr zu Friesland, in der Windischen Mark, zu Pordenone, Salins und Mecheln, bekundet: sein Getreuer, der Reichsfürst Hermann Graf zu Henneberg, hat ihm vorgetragen, dass nach altem Herkommen die Untertanen ihre Übertragungen, Vermächtnisse, Bestätigungen usw. vor seinem Zentgericht zu Römhild gesucht und erhalten haben; diese sind überall als rechtsgültig anerkannt worden. Jetzt untersteht man sich, derartige Handlungen nur dann für rechtskräftig zu halten, wenn sie vor dem Landgerichtzu Würzburg geschehen sind. Daher ist der König gebeten worden, das alte Herkommen zu bestätigen. Wegen der von Graf Hermann und seinen Vorfahren dem Reich geleisteten Dienste bestätigt der König daher in aller Form die Rechtskraft der durch Untertanen des Grafen vor dem Zentgericht Römhild errichteten Übertragungen, Vermächtnisse und Bestätigungen, als seien diese vor dem Hofgericht zu Rottweil oder dem Landgericht zu Würzburg erfolgt. Untertanen und Getreue werden aufgefordert, Richter und Schöffen des Zentgerichts Römhild im alten Herkommen zu bewahren und nicht zu behindern bei einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, die dann je zur Hälfte der königlichen Kammer und dem Grafen Hermann und seinen Erben zusteht. Siegel des Königs.
Geben zu Freyburg im Bryßgew am zweiunndzweintzigsten tag des monets Julii 1498 unser reiche des romischen im dreytzehenden und des hungrischen im neuwnten jarn.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 195.

  • Archivalien-Signatur: 1499
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 April 23.

Regest:
Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Stephan Gluer zu Trappstadt hat dem Spital zu Altenrömhild einen halben Gulden Zins in Währung zu Franken aus seinem halben Hof zu Trappstadt mit Behausung und Zubehör in Dorf und Feld für erhaltene zehn Gulden auf Wiederkauf verkauft; der Zins ist jährlich an Walpurgis an den Spitalmeister fällig. Der Rückkauf ist jeweils zum Termin mit derselben Summe möglich und vier Wochen vorher anzukündigen. Gluer hat, da der halbe Hof von der Herrschaft Henneberg zu Lehen rührt, den Aussteller um seine lehnsherrliche Zustimmung gebeten. Der siegelt zum Zeichen dessen mit dem Sekretsiegel, jedoch unter Vorbehalt seiner und seiner Erben Rechte.
Der geben ist uff sannt Georigenn tag 1498.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Wilhelm Truchseß zu Unsleben hat aus einer Notlage heraus um Zustimmung dazu gebeten, dass er seine Güter zu Nordheim vor der Rhön, die jetzt Klaus Nuchter, Kunz Hesse, Hans Claus und Lorenz Rutze innehaben, sowie das Gut zu Ostheim, auf dem Peter Bunieth sitzt, an Eberhard von Lüder, Amtmann zu Auersberg, für 160 rheinische Gulden auf Wiederkauf verschrieben hat. Diese Güter rühren von der Herrschaft Henneberg zu Lehen. Der Graf erteilt in aller Form seine Zustimmung, dass Wilhelm Truchseß dem Eberhard von Lüder die 160 Gulden auf die Lehen zu Nordheim und Ostheim verschreibt. Truchseß oder seineErben sollen jedoch die Güter binnen der nächsten vier Jahre wieder auslösen. Tun sie das nicht, erhalten der Graf und seine Erben das Recht, die Güter jederzeit mit 160 Gulden auszulösen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an dinstage in osterheiligen feiertagen 1498.

  • Archivalien-Signatur: 1498
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1498 April 17.

Urk. Konzept für gleichartige Zustimmung zum Verkauf dieser Güter an Hans von Weyhers zu Gersfeld für 160 Gulden, Datum "am mantage nach Reminiscere 1505" [17. Febr.].

Pergament


1499 erfolgte die Beredung einer Erbsache zwischen Kunz Kilian und Katharina Kirsten einerseits, den Kindern des verstorbenen Heinz Kirsten andererseits durch Verwandte beider Seiten vor Michael Cordes, Schultheißen, Hans Grims, Ratsmeister, und Hans Crist, Gemeindevormund zu Wasungen. Bei deren Entscheidung sollte es bleiben. Diese legen fest: die Kinder des Verstorbenen sollen 20 Gulden als Voraus erhalten; stirbt ein Kind, erbt das andere dessen Anteil. Kilian soll mit seiner Ehefrau in die Fußstapfen des Verstorbenen treten, Haus und Hof, fahrende und liegende Habe, Schulden und Geldeswert übernehmen und diese zu seinem und der Kinder Nutzen verwenden. Gewinnen die Eheleute gemeinsame Kinder, sollen die mit denen aus erster Ehe mit Kirsten gleich stehen und gehen, sitzen und liegen, als ob sie leibliche Geschwister wären. Wenn diese zu ihren Jahren kommen und heiraten wollen, soll Kilian ihnen das Gleiche mitgeben. Werden Leibeserben geboren, bevor Kilian zu seinem väterlichen Erbe gekommen ist, steht das beim Urteil der Verwandten; dem wird hierdurch nicht vorgegriffen. Kunz Kilian für sich und seine Ehefrau sowie Hans Kirsten und Letz Weber wegen der Kinder bitten den Schultheißen um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum mantag nach Andree deß heylgen zwylffbotten ut supra.

  • Archivalien-Signatur: 1527
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Dezember 2.

Papier


A.d. 99 "uff mitwochen nach conversionis Pauli" hat Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, sich mit dem Steinmetzen Meister Philipp aus Heidelberg geeinigt wegen der Kirche oder Kapelle [im Schloss Mainberg] und ihm diese verdingt auf seine Kosten und Handreichung. Er hat alles [Werk-] Zeug zu stellen, das zum Steinhauen gehört; die Gräfin soll dieses Zeug spitzen und reparieren, auch die Hütte decken lassen, in der man bei Regen bleiben kann. Das Holz für die Hütte, auch Pfannen, Schüsseln, zwei Betten, sonstiges Zubehör und den Boden hat sie zu stellen. Das untere oder erste Gewölbe der Kirche oder Kapelle soll auf zwei runden, behauenen Säulen (schefften) gewölbt werden in einer Größe, die die Gräfin angibt; es soll ein gerades Gewölbe werden. Der Chor soll mit rauem Bogen auf die alte Mauer kommen, auf der die Küche steht. Wenn die Mauer kein Fundament (grunnt) hat, soll die Gräfin das machen lassen. Das Gewölbe soll zwei Löcher für die Wehr über der Pforte mit behauenen Rändern (spuntten) und Steinen haben. Es soll anderthalb und am vorderen Schaft zweieinhalb Schuh dick sein; die Mauer, die darauf kommt, wo [...] anfängt, soll zweieinhalb Schuh dick aufgemauert werden so hoch, wie man die Kirche haben will; Mauer und Chor sollen einen gehauenen Ecksims haben; wenn die Mauer die Höhe der Kirche gewinnt, soll sie ebenfalls einen Sims erhalten. In den Chor sollen drei Fenster mit [...] und Form kommen, jedes mit einem Pfosten und gehauenen Diensten (nachgeng) an [...] Gewänden und Kernstücken; die Mauer am Chor soll anderthalb Schuh dick sein. Zwei Fenster sollen auf [die Seite ?] der beiden Altäre kommen, jedes mit einem Pfosten und [...] in gewundener Form mit innen und außen gehauenen Diensten und gleicher Verdickung wie mit der Gräfin besprochen. In die Mauer soll ein Gießstein gemacht werden, wo es sich gebührt, dazu zwei verglaste kleine Luftlöcher unter dem Gewölbe. Wenn die Mauer über der Pforte [...] hat und nicht tauglich ist, soll die Gräfin sie auf ihre Kosten so hoch machen lassen, wie sie jetzt ist. Der Meister soll sie danach auf ihre Kosten so hoch machen lassen, wie das Gewölbe wird, und so dick, wie sie jetzt ist und in der jetzigen Höhe der alten Kemenate, etwa anderthalb Schuh. Die Stiege oder Schnecke bei der Pforte der Kirche soll der Meister machen; was in die Mauer zu brechen ist, soll jedoch die Gräfin machen lassen; darein soll eine gehauene Tür gesetztwerden wie angewiesen. Auf die Empore sollen zwei Fenster mit einem "verhurten" Sturz gemacht werden, das "geleff" soll gemauert werden, dazu an den Ecken zwei verglaste Luftlöcher. Unter die Empore sollen zwei Fenster für das einfallende Licht kommen, so mit Eisen gesichert, dass man es nicht brechen kann. Der Meister soll nach Anweisung eine Tür machen, durch die die Gräfin auf die Empore gehen kann. Das obere Gewölbe soll er machen wie folgt: es soll eine gehauene Säule (schafft) haben, dazu an der langen Seite fünf Anfänge an beiden Wänden; an der Seite über den Altären vier Anfänge, die an die Säule gehen; die Wände über der Empore sollen drei oder vier Anfänge haben. Die Anfänge sollen mit Diensten oder Schilden versehen werden. Die [Stütz]bögen sollen mit zwei "hokkelnn" und einem Blatt gehauen werden. Im Gewölbe soll ein [...] Schloss gemacht werden. Der Meister soll das Gewölbe machen mit gehauenen, [...] und weißen Steinen. Der Chor soll in der von der Gräfin gewünschten Weise gewölbt werden. Die Gräfin lässt die drei Altäre machen, sie sollen wegen des Gewichts [...] halb gemauert werden. Der mittlere Altar soll zwei Stufen (tritt) haben, dieanderen eine Stufe. Der Meister soll Kirche und Chor mit Bodenplatten auslegen (blatten). In die Schlusssteine will man Wappen haben; die sollen gesondert bezahlt werden. Die Mauer ist bis zur Höhe der alten Kemenate angedingt bis an das nächste Kreuz; die Vierung von Kirche und Chor soll angeglichen werden, ebenso die hintere Mauer über der Pforte. [...]

  • Archivalien-Signatur: 1514
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Januar 30.

[Fortsetzung]
Für alle diese Leistungen soll man dem Meister für Korn, Wein und andere Sachen 195 Gulden geben. Für das, was er über diesen Dingzettel am Bau macht, soll er [...] einen Gulden erhalten; deswegen soll man sich mit Rat verständiger Leute miteinander vertragen.

Im Rückvermerk der Ortsname Mainberg. Schäden / Textverluste am linken Rand durch Mäusefraß. Nach GHA I Nr. 1245 Bl. 34 hieß der Meister Philipp von Hochstadt.

Papier


Andreas von Wechmar zu Roßdorf verkauft mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf Wiederkauf je zwei Malter Korn und Hafer sowie zehn Würzburger Schillinge oder zwei Gulden jährlichen Zins, fällig an Michaelis auf seinen Teil an zwei Erben zu Roßdorf, auf denen Hans Falkmar und Heinz Hütter sitzen, an Heinrich Swartzenberg, Kanoniker zu Schmalkalden, dessen Treuhänder oder die Inhaber dieser Urkunde. Den Kaufpreis von 32 rheinischen Gulden hat Swartzenberg bar bezahlt; er kann daher die Zinse nutzen ohne Behinderung durch den Aussteller. Der verspricht Währschaft und versichert, dass die Güter unversetzt und unverpfändet sind. Allerdings hat sein Schwager Konrad von Eschwege daran gleichen Anteil. Andreas wird die Zinsleute an den Käufer weisen; die Zinse sind binnen vier Wochen nach dem Termin nach Schmalkalden zu liefern. Ein Rückkauf ist jährlich mit der gleichen Summe und eventuellen Rückständen möglich und acht Tage vor oder nach Jacobi anzukündigen; er soll nicht verweigert werden. Nach Zahlung ist diese Urkunde kraftlos. Der Aussteller verspricht, sich an diese Bestimmungen zu halten und in keiner Weise dagegen vorzugehen; er kündigt sein Siegel an.
Geben an sant Calixti tag a. 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1525
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Oktober 14.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt bekunden: auf Bitten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, erteilen sie dem Marx Diemar für den vom Grafen angesetzten Tag zur gütlichen Verhandlung mit Reinhard, Grafen von Rieneck, der auf Montag nach Lucie [16. Dez.] festgesetzt ist, für sich und seine Begleiter freies Geleit. Sie drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Der gebenn ist am samstag nach sannd Niclas tag des heiligenn bischoffs 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1528
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Dezember 7.

Papier


Bürgermeister, Rat und Gemeindevormünder zu Schmalkalden bekunden, dass sie mit Zustimmung ihrer Herren Wilhelms des Mitteleren, Landgrafen zu Hessen, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seiner Mutter und seines Bruders Graf Ernst dem Dekan und dem Kapitel des Liebfrauenstifts zu Erfurt 55 Gulden rheinischer Landeswährung auf die Stadt Schmalkalden auf Wiederkauf verschrieben hatten gemäß einer Urkunde mit Datum Martinsabend [10. Nov.] 1485. Da sie sich vorbehalten hatten, diese Gülte mit 1000 Gulden wieder abzulösen, bevollmächtigen sie hiermit den Grafen Wilhelm, die Gülte beim Liebfrauenstift zu Erfurt abzulösen und an sich zu bringen. Die Aussteller drücken ihr Sekretsiegel auf der Rückseite auf.
Am dinstage nach Cantate a.d. 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1338
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 April 30.

Datum war zu 1490 verlesen worden; vgl. Nr. 1519.

Papier


Elisabeth, Meisterin, und der Konvent des Klosters Trostadt quittieren Jakob Genslin über an Kathedra Petri fällig gewesene 45 Gulden Zins von 900 Gulden Hauptgeld, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, für das Kloster beim Grafen von Schwarzburg angelegt hat. Die Ausstellerinnen drücken das Klostersiegel auf.
Der geben ist am montage nach Cantate 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1518
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 April 29.

Papier


Hans Brugkner, wohnhaft zu Vachdorf, bekundet, sich strafbar gemacht zu haben und in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Er hat zugegeben, den Konrad Thentzel, offenen Feind des Grafen, selbander in seiner Behausung in Vachdorf geherbergt zu haben; deren Pferde haben im Wirtshaus zu Vachdorf gestanden. Auf Bitten seiner Verwandten ist Brugkner jetzt freigelassen worden. Er hat geschworen, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Land und Leute sowie diejenigen, die im Schirm des Grafen stehen, nichts zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Wenn er künftig in Sachen, die diese Urfehde nicht betreffen, mit Untertanen des Grafen zu schaffen hat, wird er dort sein Recht suchen, wo diese wohnhaft sind, und sich nicht anderswohin wenden. Als Bürgen stellt er Jörg Amthor und Lorenz Stetzing, beide aus Neubrunn, sowie Hans Slirpich, wohnhaft zu Vachdorf. Wird Brugkner meineidig, haben diese ihn auf Mahnung durch den Grafen und seine Amtleute binnen eines Monats nach dem Verstoß wieder in Schleusingen zu stellen oder nach Ende der Frist 30 Gulden zu zahlen. Die Bürgen übernehmen gegenüber Philipp Diemar ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Jörg von Herbstadt, Amtmann zu Schleusingen, und Philipp vom Berg zu Helba, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am montage nach Jacobi 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1523
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Juli 29.

Papier


Hans Moller und seine Ehefrau Kunigunde aus Maßbach verkaufen an Komtur und Konvent des Deutschen Hauses zu Münnerstadt und deren Nachfolger einen jährlichen Zins von einem rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken auf ihren Hof und ihr Gut zu Maßbach mit lehnsherrlicher Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Den Kaufpreis von 20 Gulden haben sie bereits erhalten. Sie versprechen daher die pünktliche Zahlung des Zinses nach Münnerstadt, beginnend am nächsten Fest Kathedra und von da ab jährlich zu diesem Termin. Bei Säumnis können die Käufer die Aussteller und ihre Erben an Mobilien und Immobilien pfändenund diese verkaufen [....]

  • Archivalien-Signatur: 1512
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1499]

Fragment; auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1474 (1497 Jan. 30) u. 1513 (1499 Jan. 30).

Papier


Johann Heymstadt, Dr. der heiligen Schrift und Provinzialminister des Barfüßer- oder Franziskanerordens in der Provinz Sachsen, nimmt kraft seines Amtes Otto, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der dem Orden erwiesenen Gunst und gegebenen Almosen im Leben und im Tod in die Bruderschaft des Ordens auf und macht ihn aller Messen, Stundengebete, Vigilien, Gebete, Fasten,Kasteiungen und anderer, von Brüdern des Barfüßer- und den Schwestern des Klarissenordens in deren 2186 Klöstern vollbrachten guten Werke teilhaftig. Wenn der Tod des Grafen dem General- oder Provinzialkapitel mitgeteilt wird, soll dort für ihn wie für ein Ordensmitglied gebetet werden. Amtssiegel des Ausstellers.
Der do gegeben ist 1499 an dem andernn Ostertag.

  • Archivalien-Signatur: 1516
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 April 1.

Pergament


Markus Decker, Dekan, Henning Goede, Scholaster, Doktoren beider Rechte, Johann von Heringen, Lic. in geistlichen Rechten und Kantor, sowie das Kapitel des Liebfrauenstifts zu Erfurt bekunden: Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden hatten ihnen vor Zeiten mit Wissen der Herrschaft 55 rheinische Gulden jährlichen Zins für 1000 Gulden auf Wiederkauf verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde mit Datum Martinsabend [10. Nov.] 1485. Diese Summe samt 55 Gulden Zins sind jetzt durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ausgelöst worden. Die Aussteller quittieren darüber, geben die Verschreibung an die Stadt Schmalkalden zurück, sagen den Grafen sowie die Stadt von Hauptgeld und Zins los und verzichten auf alle Forderungen. Sie drücken das Kapitelssiegel auf.
Der gegeben ist an sant Walpurgis abende 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1519
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 April 30.

Vgl. Nr. 1338 (1499 April 30).

Papier


Mathes Genslin, Zentgraf zu Themar, bekundet: als er am Dienstag nach Epiphanie [8. Jan.] mit den verordneten Schöffen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Themar zu Gericht saß, klagten Kaspar Schubart und Martin Fritz aus Vachdorf, Paul Heym aus Oberstadt und Andreas am Kirchoff aus Waldmannshausen durch ihren Fürsprecher gegen Bastian Schonder aus Schmeheim auf den Nachlass von dessen Ehefrau Dorothea Schonder, der ihnen zustehe, da sie ohne Leibeserben vom Ehemann gestorben sei. Bastian hat entgegnet, es sei allgemein bekannt, dass er und seine Ehefrau einen Leibeserben miteinander gehabt hätten, der jedoch verstorben sei. Er und die Ehefrau seien dessen nächste Erben gewesen. Die Kläger gestanden zu, dass es ein Kind gegeben habe; die Ehefrau sei jedoch ohne Leibeserben verstorben. Schonder begründete seinen Anspruch mit dem Kind, dessen Existenz er beweisen könne. Die Parteien unterwarfen sich dem Spruch der Schöffen, den sie erhielten. als sie an diesem Tag vor dem Aussteller erschienen. Nächste Erben der Dorothea Schonder seien demnach ihre Brüder und Schwestern oder sonstigen Verwandten. Gegen dieses Urteil appellierte Schonder an den Grafen und seine Räte. Dazu erbat er ein schriftliches Urteil mit dem Siegel des Zentgrafen. Der bekundet, dass das Urteil so ergangenen ist und die Schöffen sich seines Siegels mit bedienen.
Geben 1499 am dinstage Gregorii pape.

  • Archivalien-Signatur: 1515
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 März 12.

Zwei Ausf., nach den Rückvermerken von den beiden Parteien [beim Appellationsprozess] vorgelegt.

Papier


Peter Rynecker aus Landstreit bei Eisenach verkauft für sich, seine Ehefrau Elisabeth und ihre Erben Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, seine Behausung am Markt in Meiningen zwischen den Häusern der Ottilie Arnolt und des Eberhard Schmid mit allem Zubehör für bereits erhaltene 400 rheinische Gulden. Der Aussteller sagt den Bischof und sein Stift davon los, setzt diese in die Gewere der Behausung, die unversetzt und unverpfändet ist, und verzichtet auf alle Forderungen. Rynecker siegelt, auch für Ehefrau und Erben. Die Eheleute bitten Jörg Warmundt, Bürger und des Rats zu Meiningen, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am sonntage nach Petri unnd Pauli der heyligenn zwelffboten tagk 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1520
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Juni 30.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 196.

  • Archivalien-Signatur: 1517
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 April 1.

Regest:
Die Brüder Sigmund Pfluger, Guardian, Johann Heym, Lesemeister, Anton Rotha, Senior, und der Konvent des Barfüßerklosters zu Meiningen bekunden, dass Fürst Otto, Graf und Herr zu Henneberg, für sein Seelenheil, zum Lobe Gottes, der Gottesmutter und aller Heiligen für die Pfründe der armen Brüder und für den Bau ihres Gotteshauses ein Almosen gegeben hat. Die Aussteller nehmen ihn daher in ihre Gebetsbruderschaft auf und machen ihn der von ihnen gehaltenen Messen und anderer guter Werke teilhaftig. Nach dem Tod des Grafen werden sie am ersten, siebten und 30. Tag sowie danach jeweils an seinem Todestag in ihrem Gotteshaus zu Meiningen einen Jahrtag mit Vigil und heiligen Messen bei brennenden Kerzen halten und ihn in das Memorienbuch eintragen, damit der Seele des Grafen an allen Sonn- und Feiertagen gedacht wird. Es siegeln Guardian und Konvent.
Gebin zcu Meynungen in unsern closter uff den andernn Ostertagk.

Pergament


Valentin Schenk von Siemau, seine Söhne Lorenz und Siegfried bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen durch Zahlung von 300 rheinischen Gulden gemeiner Währung in Franken geholfen und sie als Gegenleistung dem Grafen, seinen Erben und der Herrschaft Henneberg ihr freigenes Gut in Siemau [im Wert von 2000 Gulden] zuLehen aufgetragen und zu Mannlehen gemacht haben. Die im Folgenden genannten Güter sind freie und unbelastete Erbstücke: Kemenate und Behausung zu [Unter-] Siemau, in der sie wohnen, der Vorhof mit Begriff, Häusern, Stadeln und dem zugehörigen großen Garten, der große Teich oder See um die Behausung mit Damm, Fischen, Wasser und Wassergang; zwei Höfe zu Siemau mit Häuser, Stadeln, Gärten, Wiesen, Äckern, Triften, Wunnen und Weiden mit allem Zubehör in Feld und Dorf, auf denen zuvor zwei Bauern gesessen haben; ein Hof heißt Weissenbrunner Hof, beim alten Sitz gelegen, der andere liegt oben im Dorf nach Coburg hin, auf dem ein Bauer namens Kaiser gesessen hat; darüber hinaus wird zu Lehen aufgetragen das Schenkhaus mit Schenkrecht sowie die Badestube zu Siemau mit der Schmiede. Diese Güter werden in aller Form aufgetragen. Die Aussteller und ihre männlichen Erben sollen siezu Lehen tragen; soe haben ihre Verpflichtungen beschworen. Valentin und sein Sohn Lorenz siegeln; Siegfried bedient sich dieser Siegel mit.
Der geben ist an mantage nach sent Johans tage Sonnwenden 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1521
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Juli 1.

Grob- und Reinkonzept; in letzterem fehlt der Text in eckigen Klammern.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, befreit den Jörg Wolfelin gen. Jeger und seine Ehefrau Anna, gesessen zu Schleusingen, wegen der von Jörg dem verstorbenen Vater und dem Grafen geleisteten Dienste auf beider Lebenszeit von 2 1/2 Gulden jährlichem Zins, die die Eheleute nach Ausweis eines Registers aus ihrem Gut im Unteren Fischbach der Herrschaft schulden. Sie sollen auf Lebenszeit von niemandem darin belastet werden. Nach ihrem Tod ist der Zins wie bisher aus dem Gut fällig. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montage nach dem heiligen newen jars tage 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1513
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Januar 7.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1474 (1497 Jan. 30) u. Nr. 1512 (1499).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schweinfurt haben ihn aufgrund ihrer kaiserlichen und königlichen Freiheiten zum Reichsvogt und -amtmann angenommen. Er verspricht diesen, das Amt mit Zubehör getreulich zu schützen und die Stadt in altem Herkommen, Privilegien, Freiheiten, Rechten und Gütern nach bestem Vermögen zu handhaben. Ersatz für Schäden, die er und seine Erben dabei erleiden, wird er nicht fordern. Beide Parteien können das Amt mit Frist von vier Wochen schriftlich aufkündigen. Die andere Partei hat das zu akzeptieren. Auch danach steht die Amtmannschaft noch im Schutzund Schirm des Grafen; dieser siegelt.
Der gebenn ist am freytag sanct Lucien tagk der heyligen jungkfrawen tag 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1529
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Dezember 13.

Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 581 (1442 Okt. 31), 1155 (1480 Aug. 11) u. 1269 (1486 Okt. 6).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Karl Marschalk zu Oberstadt hat ersucht, seiner Ehefrau Dorothea Marschalk, geb. von Lichtenstein, 1000 Gulden auf Oberstadt und das Zubehör des Dorfes. Lehen von der Herrschaft, auf Lebenszeit zu verschreiben. Wenn sie den Ehemann überlebt, soll sie diese nach dem Tod des Mannes nutzen. Der Graf kommt der Bitte nach und verschreibt der Dorothea auf Lebenszeit die 1000 Gulden auf Oberstadt mit Zubehör. Karl Marschalk und seine Erben haben in dieser Frist die Lehnspflicht zu leisten. Wenn Dorothea ihren Witwensitz verlegt, können die Erben des Karl Marschalk das Lehen auslösen. Können oder wollen sie das nicht, geht das Recht dazu auf den Grafen und seine Erben über. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am montag nach sant Jacobs des heiligen zwelffbotten tag 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1522
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Juli 29.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1474 (1497 Jan. 30).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Andreas von Wechmar hat Heinrich Swartzenberg, Kanoniker seines Stifts zu Schmalkalden, dessen Treuhändern oder den Inhabern der Urkunde je zwei Malter Korn und Hafer sowie zehn Würzburger Schillinge oder zwei Gulden jährlich an Michaelis fälligen Zins auf zwei Erben zu Roßdorf, auf denen Hans Falkmar und Heinz Hütter sitzen, für 32 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken verkauft gemäß einer Verschreibung mit Datum Calixti [14. Okt.] 1499, und den Grafen um seine lehnsherrliche Zustimmung ersucht. Der erteilt Swartzenberg, dessen Treuhändern oder den Inhabern der Urkunde die Erlaubnis, diese Zinse binnen der nächsten vier Jahre einzunehmen. Danach sollen sie von Andreas oder seinen Erben für denselben Preis zurückgekauft werden. Erfolgt das nicht, geht das Recht dazu auf den Grafen und seine Erben über; dieser drückt sein Siegel auf.
An sant Gallen tage 1499.

  • Archivalien-Signatur: 1526
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 Oktober 16.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1474 (1497 Jan. 30).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Thomas Lincke und seine Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Fischwasser zu Obermaßfeld, beginnend "am buchfurt", wo das Fischwasser der Brüder Karll aus Einhausen endet, bis zum Mühlwehr des Grafen in Untermaßfeld, dazu sieben Acker Pflugland "beim hermansgraben" an der Straße und ein Fischlehen zu Obermaßfeld mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Rechten, Freiheitenund Gewohnheiten, wie Lincke es vom verstorbenen Vater des Grafen hergebracht hat. Lincke hat seine Verpflichtungen beschworen. Er hat dem Grafen nach dem Herkommen wöchentlich mit Fischen zu dienen und diese an den Hof zu liefern; dazu schuldet er den Handlohn. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist 1499 am mantagk nach assumptionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1524
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1499 August 19.

Papier


Abt Peter, Prior Johann und der Konvent des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, bekunden, in Königsberg zwei Last Wein gekauft zu haben, die sie zur Pfründe für Kloster und Konvent benötigen. Sie bitten daher ihre fürstlichen Herren, deren Amtleute, Vögte und Zöllner, diese Sendung gegen Vorlage dieser Bescheinigung unverzollt und zollfrei passieren zu lassen. Sekretsiegel des Klosters.
Auff mitwochen nach Andree a.d. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1546
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 Dezember 2.

Papier


Anton Schade, Schultheiß, und die Zwölfer zu Sulzfeld bekunden: vor gehegtem Gericht hat Klaus Schuler der Junge aus Oberlauringen geklagt gegen Hans Amberg (vom Berg) aus Sulzfeld, der Haus, Hof, Äcker, Wiesen und einen Gaden im Kirchhof besitze, für die seine Ehefrau rechte Erbin sei. Er hoffe, dass Amberg angewiesen werde, dieses Erbe mit ihm und seiner Ehefrau zu teilen. Amberg hat entgegnet, diese Güter habe er gekauft, und eine Aussage der Brüder Oswald und Jörg Brotesser (Proteßen) angeboten. Diese haben ausgesagt, Amberg habe das Haus von seiner Schwiegermutter Barbara Koberlin gekauft. Die habe gesagt, sie habe nichts zu greifen, und daher das Haus an den Eidam verkauft. Sie habe auch gesagt, Jörg Koberlin sei ihr dreieienhalb, Hans Koberlin viereinhalb oder fünf Gulden schuldig, sie gäben ihr nichts. Jörg aber habe nicht so viel erhalten wie die anderen, dem wolle sie die Schuld erlassen.Hans Koberlin sei nach Seubrigshausen gekommen und habe sie um ihre Aussage ersucht; die hätten sie gemacht und ihm angeboten, nach Stadtlauringen zu gehen und die Aussage schriftlich festhalten zu lassen. Wenn er dies nicht für nötig halte, so gebe es auch in Oberlauringen Schreiber. Er könne die Aussage festhalten und ihnen eine Abschrift zukommen lassen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Amberg hat gebeten, das festzuhalten. Die Aussteller bekunden, dass dies so vor ihnen geschehen ist. Sie bitten Philipp den Älteren von Helba zu Sulzfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Am montag nach sant Pauli tag a.a. etc. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1538
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 Januar 27.

Papier


Der Römische König Maximilian bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dessen Vorfahren und Eltern sind von den Vorgängern des Königs, Kaisern und Königen, insbesondere von Kaiser Ludwig, mit besonderen Gnaden und Freiheiten beliehen worden. Man hat ihm eine entsprechende Urkunde des Kaisers Ludwig mit Datum Trient, 1. Jan. 1330, vorgelegt, die von seinem Vater Kaiser Friedrich mit Datum Nürnberg, Mittwoch nach Bartholomei [Aug.] 1471 bestätigt worden ist. Erwähnt wird darin eine Urkunde des Königs Wenzel für die Vorfahren des Grafen mit Datum Budweis, Johannis ante portam Latinam [6. Mai] 1378. Der König bestätigt diese Urkunden, als seien sie hier wörtlich inseriert, ebenso die den Klöstern und Stiften des Grafen, etwa dem Stift Schmalkalden, verliehenen Urkunden, auch wenn sie durch Nichtbenutzung aus der Übung gekommen sein sollten. Ebenso bestätigt er alle Freiheiten, Rechte, Belehnungen, Gerechtigkeiten, Urkunden, Privilegien, Handfesten und Gewohnheiten sowie die fürstliche Obrigkeit, Zölle, Geleit, Bergwerke, Münzen, hohe und niedere Gerichte, Gerichtszwänge, geistliche Obrigkeiten, Hals- und Zentgerichte sowie alle anderen Herrlichkeiten und Nutzungen dies- und jenseits des Thüringer Waldes im Amt Ilmenau oder anderswo. Dem Grafen Wilhelm wird gestattet, in der Herrschaft, Ämtern, Städten, Märkten, Dörfern, Weilern, Höfen und Gebieten einen Güldenzoll von einem Gulden pro Fuder Wein zu nehmen, der sei dort gewachsen oder werde durchgeführt. Er darf ebenso Übeltäter gegen das Marktrecht, die in seiner Herrschaft und den Gerichten Alten- und Frauenbreitungen, im Reinholz, zu Unter- und Obermaßfeld oder Niedersülzfeld ergriffen werden, richten und verurteilen. Der König bestätigt die Freiheit des Hofes und Gutes im Dorf Vieselbach bei Erfurt, den Schutz der Hefenführer, wie sie die Vorfahren des Grafen innegehabt haben, sowie die Bergwerke auf alle Metalle - Gold, Silber, Kupfer, Blei, Eisen und anderes - in Franken oder Thüringen diesseits und jenseits des Waldes, den Wildbann auf dem Schlettach und alle anderen Wildbänne in Franken oder Thüringen, dazu Jagd, Wildbänne, Berge, Hölzer, Rechte, Gewässer, Flüsse, Wunne, Weide, Bezirke und Gebiete, die Ludwig und Sibodo, Herren von Frankenstein, mit Datum Schmalkalden Lorenztag [10. Aug.] 1330 übergeben haben. Wildbänne oder Bezirke, die die Grafen von Henneberg von Dritten zu Lehen tragen, sind hier nicht inbegriffen. Der König bestätigt wie Kaiser Friedrich, dass Klagen gegen die Grafen als Reichsfürsten nur vor ihm und seinen Nachfolgern erhoben werden dürfen. Klagen gegen Untertanen wegen Hab und Gut sind vor dem Grafen und seinen Erben zu erheben. Wird dort das Recht verweigert, soll es vor dem Reich gefordert werden. Für Appellationen gegen Urteile von Gerichten des Grafen ist das Kammergericht zuständig. Den Untertanen des Grafen steht es frei, vor den Gerichten in Schleusingen oder Themar Schenkungen unter Lebenden, Eheberedungen, Verträge, Verkäufe, Testamente und Erbschaftsregelungen zu machen, die der Graf als Reichsfürst in aller Form bestätigen kann; die Untertanen sollen wegen ihrer Güter dort Recht nehmen, wo die Güter gelegen sind. Für Witwen, Waisen und Personen, die ihrer Vernunft beraubt sind, sollen dort taugliche Personen zu Vormündern bestellt werden. Diesem widersprechende, von Vorgängern ausgestellte Urkunden werden für ungültig erklärt. Knechte, Viztume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger und Gemeinden werden aufgefordert, den Grafen Wilhelm und seine Erben in diesen Rechten und Freiheiten bei Strafe von 100 Mark lötigen Goldes zu schützen; diese steht je zur Hälfte dem Grafen und der königlichen Kammer zu. Siegel des Königs. - Geben zu Augspurgk am ain und zwaintzigsten tagk des monats Augusti 1500 ...

  • Archivalien-Signatur: 2497
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 August 21.

Insert in Nr. 2340 vom 29. Jan. 1579.


Der Zentgraf Bastian Stock und die Schöffen zu Aschach bekunden: vor gehegtem Zentgericht hat Andreas Scheffer, wohnhaft zu Hausen, um ein Urteil zwischen ihm und Klaus Kempf über einen Kauf in Schallfeld gebeten. Die Aussteller bekunden: Hans Ebert aus Schallfeld hat an der Zent gegen Andreas Scheffer und Klaus Kempf wegen eines Kaufes zu Schallfeld geklagt, den Ebert wieder aufgesagt und deswegen er großen Schaden empfangen hatte. Scheffer und Kempf sollten ihm sein Erbe lassen, den Schaden von fünf Gulden, in Hausen ausgerichtete Zehrung und in Aschach entstandene Gerichtskosten erstatten, auch sich mit den Lehnsherren vertragen. Danach haben Scheffer und Kempf vor der Zent Aschach wegen Zahlung des Schadens prozessiert. Es wurde festgelegt, dass beide diesen je zur Hälfte tragen sollen. Dies nehmen die Aussteller auf ihren dem Bischof Lorenz von Würzburg geleisteten Eid. Der Zentgraf drückt sein Siegel auf.
Geschehen auff dinstag nach dem sontag genant Quasimodo Geniti a. etc. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1543
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 April 28.

Papier


Eidliche Aussagen der während der Krankheit des verstorbenen Kunz Pfaff an dessen Bett Anwesenden zum letzten Willen:
Hans Grims sagt aus, er habe den auf dem Totenbett liegenden Kunz Pfaff ermahnt, die Kirche in Wasungen zu bedenken, damit man mit anderen frommen Leuten dort ein Begängnis und einen Jahrtag bestellen könne. Der hat gesagt, er wolle mit seinem Oheim Bastian darüber sprechen, Röcke in das Kloster in Meiningen zu geben. Grims hat dann gefragt, wie viele Röcke es sein sollten. Kunz aber wollte ohne Bastians Wissen nichtstun.
Jeut Weners, Schwägerin des Kunz, und Grete Leipolt haben ausgesagt, beide am Totenbett des Kunz Pfaff gewesen zu sein und ihn ermahnt zu haben, etwas für sein Seelenheil zu tun; sie wollten auch wissen, wo er begraben zu werden wünschte. Kunz hat wissen lassen, er wolle im Kloster zu Meiningen liegen. Dorthin wolle er so viel geben, dass man den Brüdern davon jährlich fünf graue Röcke kaufen und ein Schock für Getränk geben könne. Dazu wolle er das Erbchen in Stauerschlag geben und noch mehr, wenn das nicht reiche. Er habe auch einen Anteil an der Trusenmühle, den wolle er in das Kloster Breitungengeben, damit man den Brüdern jährlich davon drei schwarze Röcke und ein Schock für Getränk geben könne. Dafür solle man einen Jahrtag halten und seiner Seele gedenken.
Danach sei Michael Cordes zu Kunz Pfaff gekommen, die beiden Frauen hätten ihn um Zuhören ersucht. Kunz hat die Frauen gefragt, wer der Mann wäre. Sie haben gesagt, Michael Cordes. Dieser habe den Kunz gefragt, ob das, was er jetzt den beiden Frauen gesagt hätte, auch Wille und Wissen seiner Ehefrau wäre; Kunz hätte das bestätigt. Dann aber wäre die Ehefrau gekommen und hätte dem widersprochen. Cordes hat ihn aufgefordert, wenn er Klöstern etwas zukommen lasse, auch das Kloster in Wasungen zu bedenken, denn das sei ein armes Kloster. Kunz hat gesagt, wo man ihn begrabe, dorhin solle es kommen.
Heinz Kreuch hat ausgesagt, der Schultheiß habe zu jeder Zeit, wenn er seiner bedurft habe, den Kunz Pfaff zu ihm gesandt. Auf dem Totenbett habe er mit Kunz geredet und ihn erinnert, etwas für seine Seele zu tun. Der hat geantwortet, ohne Bastian könnne er nichts tun.

  • Archivalien-Signatur: 1531
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1500]

Papier


Es bestanden Irrungen zwischen Jörg Spigel aus Üchtelhausen einer- und Peter Zigler aus Zell andererseits. Dazu hatten drei Männer der Herrschaft Henneberg und einer, der dem Rat zu Schweinfurt zugehörte, eine Aussage gemacht, die dem Rat zu Schweinfurt vorgelegt worden war. Spigel, der diese Aussagen weiter gebrauchen wollte,hatte den Rat um Herausgabe ersucht; sie konnte aber nicht gefunden werden. Daher hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit den Parteien verabredet, dass der Rat zu Schweinfurt bis Martini nach der Aussage suchen soll. Wird sie gefunden, soll sie Spigel herausgegeben werden. Wird sie nicht gefunden, sollen erneut drei Männer der Herrschaft Henneberg und einer, der dem Rat zugehört, eine schriftliche festzuhaltende Aussage machen, die dann auch künftig verwendet werden kann. Diese Männer können auch zu weiteren Punkten gehört werden. Drei Ausfertigungen mit dem Sekretsiegel des Grafenfür den Rat, Spigel und Zigler.
Gescheen am mitwochen sand Jeronimus tag a. etc. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1544
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 September 30.

Papier


Hans Obermaier, Büchsenmeister des Pfalzgrafen und Kurfürsten [Philipp], Bürger zu Neumarkt, bekundet, dem Hans Roder, Diener des Wilhelm Grafen und Herrn zu Henneberg, die Kunst der Büchsenmeisterei gegen einen angemessenen, verabredeten Lohn gelehrt zu haben; er seinerseits hat diesem nichts vorenthalten. Obermaier bekundet, dass Roder ihn vollständig bezahlt hat. Er sagt ihn davon los und bittet Jakob Prantner, Fischmeister des Kurfürsten, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Zeugen: Heinrich Rueger und Friedrich Pfenntzell, Bürger zu Neumarkt.
Geben an eritag sandt Katherinen abendt 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1545
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 November 24.

Papier


Hans vom Stein zum Liebenstein und seine Ehefrau Helena verkaufen an die Heiligenmeister und Vormünder der Pfarrkirche zu Sülzfeld unter Henneberg für erhaltene 100 rheinische Gulden die 100 rheinischen Gulden, die ihnen in Queienfeld vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen verschrieben sind und für die sie jährlich zehn Gulden Zins aus der dortigen Bede erheben. Diesen Betrag sollen künftigdie Käufer erheben, bis die Eheleute oder ihre Erben sie mit 100 Gulden auslösen. Dies ist ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen; die 100 Gulden sind dann ohne weiteres herauszugeben. Wenn der Bischof von Würzburg oder der Graf von Henneberg die 100 Gulden bei den Eheleuten oder ihren Erben auslösen wollen, wie es verschrieben ist, sind die 100 Gulden an die Käufer weiterzuleiten. Die Verkäufer haben hierzu eine Zustimmungsurkunde des Grafen von Henneberg zu beschaffen. Beide Eheleute siegeln.

  • Archivalien-Signatur: 1533
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1500]

Papier


Philipp von Maßbach zu Maßbach bekundet: vor ihm hat Hans Koberlin aus Sulzfeld bei St. Johanniszell unter Wildberg ausgesagt, er habe vor etwa drei Jahren einen Handel mit seinem Schwager Hans Amberg gehabt, der mit seiner Schwester in Sulzfeld im Gericht des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verheiratetsei. Dazu habe er eine Aussage seiner Verwandten, der Brüder Jörg und Oswald Brotesser aus Seubrigshausen, vor dem Notar Jörg Freyermuth in Stadtlauringen unter dessen Siegel eingeholt. Dabei sei Hans Ott Zeuge gewesen. Koberlin habe daher gehofft, der werde dazu aussagen. Ott habe sich jedoch geweigert, daher habe er ihn vor das Gericht des Junkers Kunz von Hutten laden müssen. Philipp von Maßbach bekundet auf Bitten des Hans Koberlin die dort gemachte eidliche Aussage des Hans Ott. Demnach hat ihn vor etwa drei Jahren sein Schwager Oswald Brotesser wissen lassen, seine Verwandten, die Koberlin, seien uneins und täten seinem Oheim Hans Koberlin Unrecht. Der habe von seiner Mutter nicht mehr inne als die anderen. Dann sei er nach Sulzfeld gegangen und habe Hans Koberlin gesagt, dass er dies von Brotesser gehört habe und eine Aussage dazu machen könne, denn Oswald sei damals zeitweise mit seinem Junker Kunz von Hutten in Hessen gewesen. Als sie gehört haben, Oswald sei in Birkenfeld, sind sie dorthin gegangen, haben ihn aber nicht gefunden und gehört, er sei nach Ermershausen in die Kirche gegangen. Sie gingen dorthin, Oswald ist ihnen unterwegs begegnet. Als sie ihn sahen, sind sie überein gekommen, dass Ott mit ihm wegen des Handels reden solle. Als Oswald sich verwundert erkundigte, warum sie da seien, ließ er ihn wissen, man habe erfahren, dass Verwandten Unrecht geschähe, er möge des Oheims wegen mitkommen und seine Aussage machen. Oswald erwiderte, er könne nicht über seine Zeit verfügen und wisse nicht, wie lange sein Junker ihn bei sich haben wolle. Hans Koberlin solle zu seinem Bruder Burkhard nach Weichtungen zu gehen, mit diesem zu ihm und seinem Bruder Jörg in dessen Haus nach Seubrigshausen zu kommen und einen Schreiber dorthin zu bestellen, dann wollten sie die Aussage machen. Hans Koberlin habe sich daran gehalten und sei mit dem Schreiber namens Jörg Freyermuth aus Stadtlauringen zu ihm nach [Ober-] Lauringen gekommen. Auf Koberlins Bitten ist er, Ott, dann weiter mit diesen nach Seubrigshausen gegangen, wo in der Stube des verstorbenen Burkhard Brotesser die drei Brüder beisammen waren. Jörg und Oswald haben vor dem Schreiber unter Eid ihre Aussage gemacht. Der Schreiber hat darüber in aller Anwesenheit eine Urkunde ausgefertigt und besiegelt. Der Aussteller bekundet auf seinem dem Bischof von Würzburg geleisteten Eid,dass diese Aussage vor ihm erfolgt ist, und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am donnerstage vor unser lieben frawen tage Lichtweyhunge a. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1539
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 Januar 30.

Papier


Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Stadtlauringen bekunden: am Thomas-Welzentag [22. Dez.] hat vor gehegtem Gericht Hans Koberlin durch seinen Fürsprecher von Jobst Freyermuth, ihrem Ratsgenossen, eine Aussage dazu gefordert, wie der vor etwa drei Jahren eine Aussage der Brüder Oswald und Jörg Brotesser aus Seubrigshausen eingeholt habe. Jobst hat durch seinen Fürsprecher ausgesagt, Koberlin habe ihn vor drei Jahren darum ersucht, nach seiner Meinung müsse er jetzt dazu nicht aussagen. Er sei Schreiber, viele Dinge geschähen, zu diesen Händeln könne er nach Jahren nicht mehr Auskunft geben.Die Aussteller erkannten jedoch zu Recht, dass der Notar aussagen solle. Nach Vereidigung durch den Richter Hans Haw sagte Freyermuth aus, vor zwei oder drei Jahren sei er durch Hans Koberlin gebeten worden, in Seubrigshausen von Oswald und Jörg Brotesser eine Aussage einzuholen. Er sei nach Seubrigshausen gegangen, habe dort die eidliche Aussage der beiden Brotesser eingeholt und diese besiegelt; Zeugen waren Burkhard Brotesser, verstorbener Bruder der beiden, und Hans Ott aus Oberlauringen. Dass diese Aussage so vor ihnen erfolgt ist, nehmen die Aussteller auf ihren dem Gericht geleistetenEid; sie kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist am sonnabent nach dem newen jare a. etc. 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1536
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 Januar 4.

Vgl. Nr. 1467 (9. Dez. 1496).

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 197

  • Archivalien-Signatur: 1537
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 Januar 10.

Regest:
Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Römhild bekunden, dass Fürst Otto, Graf und Herr zu Henneberg, dem Spital zu Altenrömhild 80 Scheffel Korn aus seinen Zehnten zu Alsleben und Eßfeld zur Unterhaltung der Armen gestiftet hat nach Ausweis der inserierten Urkunde vom gleichen Tag. Die Aussteller bekunden, diese mit zwei anhängenden Siegeln versehene Stiftungsurkunde entgegengenommen zu haben, versprechen, deren Ausführung zu beaufsichtigen, und kündigen das Stadtsiegel an.
Geben uff tag und jare wie obgeschriben.

Insert vom gleichen Tag:
Otto, Graf und Herr zu Henneberg, stiftet zum Lobe Gottes und der Gottesmutter Maria für sein und seiner Vorfahren Seelenheil dem Spital zu Altenrömhild und den dortigen Armen 80 Scheffel Korn Königshofer Maß aus seinen beiden Zehnten zu Alsleben und Eßfeld, die seine Vorfahren für die Herrschaft Henneberg gekauft haben und die vom Hochstift Würzburg zu Lehen rühren. Das Spital kann über die 80 Scheffel frei verfügen; ein eventueller Überschuss steht den Erben des Grafen zu, die die Zehnten vom Hochstift Würzburg zu Lehen zu empfangen haben. Bürgermeister und Rat der Stadt Römhild haben mit dem Spitalmeister darauf zu achten, dass die armen Wallfahrer und Pilger, die nach Römhild in das neu errichtete Seelhaus kommen, dort über Nacht beherbergt und wie andere Pfründner und Arme des Spitals beköstigt werden. Abends soll der Hausmeister Frauen und Männer getrennt zur Ruhe weisen mit der Bitte, ein Vater Unser und ein Ave Maria für den Stifter zu beten. Die Pfründen der Armen im Spital sollen an den vier Hochfesten, den Quatembertagen und an jedem Freitag mit einem Maß Getränk und sonst nach Gelegenheit gebessert werden. Die 80 Scheffel sind stets zuerst aus dem Zehnten zu entnehmen; der Rest steht den Erben des Grafen zu, die Römhild innehaben.Der Spitalmeister soll die 80 Scheffel entgegennehmen, auf einen besonderen Boden schütten lassen und notieren, was jeweils an die Pilger ausgegeben wurde. Er hat vor der Herrschaft und den beiden Bürgermeistern von Römhild Rechnung zu legen. Der Überschuß dient zur Besserung der Pfründen im Spital. Es siegeln Graf Otto und Graf Hermann von Henneberg, letzterer zum Zeichen der Zustimmung.
Geben auff Freitag nach sant Erharts des heilgen bischofs tag 1500.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Thomas von Wenkheim zu Schwebheim, seinen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 1000 rheinische Gulden in Gold Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die der ihm an diesem Tag bar geliehen hat. Der Graf verspricht, die Summe an Kathedra Petri je nach Wunsch in Schweinfurt oder Münnerstadt zurückzuzahlen, jedoch frühestens nach drei Jahren. Wenn Thomas oder seine Erben den Betrag dann nicht länger leihen wollen, sollen sie dies ein Vierteljahr vorher schriftlich ankündigen. Gleiches soll der Graf tun, wenn er die Rückzahlung vornehmen will. Bis dahin sind an die Gläubiger jährlich an Kathedra Petri 50 Gulden Zins zu zahlen. Als Bürgen werden gestellt Apel vom Stein zum Altenstein, Eucharius vom Stein zu Nordheim, Engelhard von Münster zu [Nieder-] Werrn, Karl Marschalk, Hans Zufraß und Philipp Diemar, die bei Säumnis auf Mahnung durch die Gläubiger je einen reisigen Knecht und ein Pferd zum Einlager in ein ihnen genanntes offenes Wirtshaus in Schweinfurt oder Münnerstadt zu entsenden haben, bis Hauptgeld, Zinsen und Schäden gezahlt sind. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen; ausfallende Knechte und Pferde haben sie auf Mahnung zu ersetzen. Ausfallende Bürgen hat der Graf binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen. Andernfalls sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Er und die Bürgen kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist auff montage nest nach sannt Mathias tage 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1541
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 März 2.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Hans Zufraß zu Henfstädt 850 rheinische Gulden in Gold Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die dieser ihm bei seiner Hochzeit in bar geliehen hat. Bis zur Rückzahlung sind diese Zufraß und seinen Erben jährlich an Kathedra Petri mit 42 1/2 Gulden in Gold aus der Bede zu Themar zu verzinsen und darüber die erforderliche Verschreibung mit den Siegeln des Grafen und der Stadt Themar auszustellen. Der Graf drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Der geben ist am mantage nach sant Peters tage Cathedra 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1540
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 Februar 23.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Peter Scheffer aus Maßbach und seine Erben zu Erbrecht mit dem oberen Hof zu Maßbach mit Hofreite, Behausung, Garten, Stadel, Äckern, Wiese, Wunne und Weide in Feld und Dorf, wie das seit alters dazu gehört hat. Davon sind jährlich als Erbzins 16 Malter Getreide Münnerstädter Maß fällig, je zur Hälfte Korn undHafer, dazu ein Fastnachtshuhn und bei einem Verkauf des Hofes der Handlohn von einem Gulden für je zehn Gulden Wert. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten. Scheffer hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Hof ist gerichtsfrei und keinem anderen Dorfherrn verpflichtet. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mantage nach dem sontage Reminiscere 1500.

  • Archivalien-Signatur: 1542
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1500 März 16.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Wiederkauf seinem Getreuen Nikolaus in der Wiesen, Bürger zu Schmalkalden, seiner Ehefrau Ottilie und ihren Erben zehn Gulden jährlich an Jacobi fälligen Zins auf seine im dortigen Rathaus fällligen Jahrrenten zu Schmalkalden. Den Kaufpreis von 200 Gulden - 130 Gulden in Gold und 70 in Schreckenbergern - hat der Graf bereits erhalten; er sagt dieEheleute davon los. Ratsmeister und Rat werden angewiesen, den Zins am Termin an die Käufer und deren Erben auszuzahlen. Eine Rückkauf ist beiden Seiten jährlich möglich und ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen. Der Graf und seine Erben haben dann die Hauptsumme, den Zins und mögliche Rückstände zu zahlen. Der Graf siegelt. Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.

  • Archivalien-Signatur: 1535
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1500]

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Chomutov bekunden: der Seilergeselle Benedikt Hase, Zeiger dieser Urkunde, hat ihnen ihre Mitbürger Hieronimus Sailer, Kaspar Hocke und Hans Lorentz, allesamt Meister des Seilerhandwerks, vorgestellt, da er beschuldigt worden war, an Himmelfahrt einen Raub begangen zu haben. Deswegen war er gefangengesetzt und scharf befragt worden. Hase behauptet, zu diesem Zeitpunkt im Lande Böhmen gewesen zu sein. Die genannten Meister bestätigen, dass Hase an Himmelfahrt mit ihnen am Ort und im Hause des Bürgermeisters gewesen ist. Die Aussteller drücken ihr Stadtsiegelauf.
Der geben ist freitag nach Bartholomei 1501.
Der kaiserliche Notar Heinrich Newkom, Rentmeister des Wilhelm, Landgrafen von Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda in Schmalkalden, bekundet, die Ausfertigung dieser Urkunde gesehen zu haben. Die Abschrift stimmt mit dieser überein. Er drückt sein Siegel auf.
Uff suntag noch nativitatis gloriosissime virginis Marie 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1551
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 27.Aug. / 12. Sep.

Laut Rückvermerk wurde der zu Ilmenau gefangene und nach Schleusingen gebrachte Hieronimus Sailer aufgrund dieser Aussage gegen Urfehde freigelassen.

Papier


Christoph Genslin, Pfarrer zu Hausen, bekundet für sich und seine Nachfolger: ein Drittel des Zehnten auf dem Kaltenhof bei Mainberg gehörte der Pfarrei. Deswegen hatte es mancherlei Gebrechen gegeben. Zur Vermeidung weiterer Zwietracht war ein Vertrag zwischen der Herrschaft Henneberg und seinem verstorbenen Vorgänger Johann Engelman geschlossen worden, dem er zustimmt. Demnach sollen Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihre Erben und die Herrschaft Henneberg Genslin und seinen Nachfolgern in der Pfarrei jährlich an Michaelis auf dem Kaltenhof 12 Malter Korn Schweinfurter Maß geben und die Zehntansprüche des Pfarrers damit zufriedenstellen. Darüber hinaus sollen diese keine Forderungen erheben. Christoph Genslin, der diese Urkunde mit eigener Hand geschrieben hat, bittet Lorenz von Königshofen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff montagk nach dem sontage Oculi 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1548
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 März 15.

Papier


Diethard von Hörselgau zu Großbehringen bekundet: seine Vorfahren und Eltern hatten lange Zeit von der Grafschaft [Gleichen] die Hälfte der Wüstung Meimers bei Grumbach in der Herrschaft Henneberg mit Zinsen, Nutzungen und Zubehör zu Lehen. Er selbst hat diese Wüstung hergebracht und zu Afterlehen an Betz Müller und Eva Keyser aus Altenbreitungen sowie Katharina Rommels Kinder aus Barchfeld, deren Erben und Nachkommen verliehen. Diese haben von der Hälfte jährlich zehn alte Schock gezinst. Die andere Hälfte der Wüstung gehört Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Mit Zustimmung des Sigmund, Grafen zu Gleichen und Herrn zu [Gräfen-] Tonna, hat Diethard jetzt seine Hälfte an den Grafen Wilhelm verkauft. Er verzichtet in aller Form auf die Wüstung, Hölzer, Wasser, Weiden, Felder, Äcker, Wiesen, Raine und alles Zubehör zugunsten des Grafen Wilhelm, der ihm dafür 40 Schock zu je 20 Schneebergern gezahlt hat, lässt die Wüstung mit Zubehör zu deren Gunsten auf und weist die Inhaber an den Grafen Wilhelm und seine Erben. Diethard verspricht, in keiner Weise gegen den Verkauf vorzugehen, kündigt sein Siegel an und bittet seinen Schwager Heinrich Beneburgk, Richter zu Tenneberg, um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Sigmund, Graf zu Gleichen und Herr zu Tonna, erteilt seine Zustimmung und kündigt zum Zeichen dessen sein Siegel an.
Der gegeben ist am sonabent nach Michahelis 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1554
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 Oktober 2.

Papier


Johann Schott, Domherr und Archidiakon zu Würzburg, Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten des Bischofs Lorenz von Würzburg, befiehlt dem Pleban von [Unter-] Katz auf Bitten des Fiskalprokurators Johann Hickerich, die Erben des verstorbenen Heinz Teufel auf den zehnten Tag nach Durchführung dieses Befehls am Morgen zur Zeit der Prim vor den Aussteller nach Würzburg an die rote Tür zu laden. Dort wird in der Sache des Fiskalprokurators gegen die Erben Gerechtigkeit geschehen.
Datum Marien. XXXVIII Septembris a. etc. 1501.
Copia Paulus Fabri.

  • Archivalien-Signatur: 1553
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 September 28.

Lateinisch.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Johann Kunckel, Dekan seines Stifts zu Schmalkalden, ihm auf sein Ansuchen 36 Gulden in Gold für die Bezahlung eines dem Heinz von Herda abgekauften Pferdes geliehen hat. Der Graf verspricht, diese Summe an Martini zurückzuzahlen, und drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Der geben ist am sontage nach Lamperti a. 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1552
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 September 19.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, hat ihm auf seine Bitten 600 Sömmer Hafer Eisfelder Maß aus seinem Kasten zu Eisfeld geliehen, die der Graf oder seine Erben am nächsten Martini wieder nach Eisfeld zu liefern haben. Der Graf drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Geben am montag noch dem sontag Jubilate 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1550
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 Mai 3.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Heinz von Wechmar und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit der Hälfte von Schloss und Dorf Roßdorf samt der Hälfte des Zubehörs in Dorf und Feld, Äckern, Wiesen, Hölzern, Teichen Wasser, Weide, Gericht und Gerechtigkeiten mit Ausnahme des Wildbanns, der der Herrschaft vorbehalten bleibt. Diese Hälfte haben bereits Vorfahren und Eltern Wechmar innegehabt; mit der anderen Hälfte sind Heinz von Eschwege und seine Leibes-Mannlehnserben belehnt. Außerdem verleiht der Graf dem Heinz von Wechmar: eine Wiese genannt Muelgütlein, die zuvor dem Kloster Georgenzell zinsbar war; zwei Güter zu Ottenhausen, gekauft von Dietz Kießling; fünfeinhalb Güter zuStedtlingen, zwei davon von Kunz Schrimpf gekauft; drei Äcker zu Eußenhausen; für seine Söhne und Töchter ein Gut zu Fechersheim mit Zubehör. Alle diese Lehen sind vom verstorbenen Vater des Grafen hergekommen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Wechmar hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mantag nach sanct Catherina tage 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1555
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 November 29.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Valentin von Bibra zu Irmelshausen und seine männlichen Lehnserben zu Mannlehen mit einem Hof zu Großbardorf und einer Hufe zu Poppenlauer mit Zubehör in Dorf und Feld mit Rechten, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, wie sie die Brüder Wolf und Moritz Schott zu Breitensee zuvor hatten, von denen Valentin sie gekauft hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Valentin hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Gegeben an montage nach oberstenn 1501.

  • Archivalien-Signatur: 1547
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 Januar 11.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, kündigt der Witwe des Hans Wansesser an, dass er das Lösungsrecht an einem halben Hof, das er laut der darüber ausgestellten Urkunde innehat, an Kathedra Petri wahrnehmen wird. Er drückt sein Sekretsiegel auf.
An der kindt tage a. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1556
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1501 Dezember 28.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Papier


[Rai]mund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella, Bischof von Gurk, päpstlicher Legat "a latere" für Deutschland, [Dänemark, Schweden, Norwegen], Friesland, Preußen sowie die dem Heiligen Römischen Reich unterworfenen Provinzen, Länder und Städte, überträgt kraft der vom Papst Alexander VI. verliehenen Autorität nach vorangegangener Prüfung seinem Familiaren Goswin Wilhelmi aus Schoonhoven, Diözese Utrecht, das Amt eines Tabellionen. Wilhelmi verpflichtet sich in der inserierten Eidesformel auf das Evangelium, das Amt getreulich zu führen und Schaden von Papst und Kirche abzuwenden.
Siegel des Ausstellers.
Datum Ulme Constancien. [diocesis ....] 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1557
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 [Juni / Juli]

Fragment, diente als Aktenumschlag; Textverluste am linken Rand. Der Legat hielt sich im Juni / Juli 1502 in Ulm auf.

Pergament


Christoph Genslin, Pfarrer zu Hausen, erteilt für sich und seine Nachfolger in der Pfarrei mit dieser von ihm geschriebenen Urkunde seine Zustimmung, dass Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und deren Erben das Schloss Mainberg mit dem Dorf und dem Kaltenhof von der Pfarrei Hausen abtrennen und in Mainberg innerhalb oder außerhalb des Schlosses eine eigene Pfarrei errichten. Die 12 Malter Korn, die der Pfarrer vormals von dem Hof hatte, bleiben davon unberührt. Genslin bittet Lorenz von Königshofen, sein Sekretsiegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff mitwochen nach dem sontagk Oculi 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1561
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 März 2.

Papier


Dem Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella und Legaten des Heiligen Stuhls, teilt Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg mit: da er den Gottesdienst an den zu seiner Herrschaft gehörenden Orten vermehren will, möchte er eine neue Vikarie zu Ehren des hl. Sebastian an der Kirche St. Bartholomäus in seiner Stadt Themar mit Johann Kune, eine Frühmesse in der Kirche St. Peter und Paul in Jüchsen mit Kaspar Belrieth, eine Frühmesse in der Kirche St. Johann in Viernau mit Apollinaris Lang, eine Vikarie in der Kapelle St. Marien in Grimmenthal mit Christoph Genslin sowie die Vikarien St. Marien bzw. St. Wolfgang in St. Wolfgang im See mit Kaspar Memler bzw. Wilhelm Zigler besetzen; alle liegen in seiner Grafschaft und sind mit eigenen Mitteln oder Geldern, Almosen und Schenkungen von Untertanen und Gläubigen errichtet worden. Der Graf möchte sie Priestern der Diözese Würzburg anvertrauen, präsentiert daher die genannten Personen für diese Vikarien und Pfründen ohne Seelsorgsverpflichtung und bittet den Adressaten, die Errichtung und Dotierung zu bestätigen,die Pfründen zu errichten, sie bei ihrer ersten Vakanz mit den genannten Priestern zu besetzen und diese mit den zugehörigen Einkünften zu investieren. Das Patronatsrecht an diesen Pfründen soll bei künftigen Vakanzen dem Grafen und seinen Erben zustehen. Siegel des Grafen.
Datum in opido nostro Schleusingen vicesima mensis Septembris a. etc. 02.

  • Archivalien-Signatur: 1573
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 September 20.

Auf der Rückseite:
Dem Herrn Licentiaten wird mitgeteilt: Konrad Wiber, Priester der Diözese Würzburg, Inhaber der Kapelle der 14 Nothelfer zu Schleusingen, hatte einer Translation seiner Kaplanei an die Kapelle St. Georg in der Burg Kaltennordheim in der Grafschaft Henneberg zugestimmt. Nach der Translation und vor der Besitzergreifung in Kaltennordheim hat Konrad die Kaplanei in die Hände des Grafen Wilhelm resigniert. Dieser hat sie dem Johann Haeler, Kleriker der Diözese Würzburg und Oheim (avunculo) des Schreibers, übertragen. Der Adressat wird ersucht, diese Translation dem apostolischen Legaten vorzulegen.

Lateinisch.

Papier


Der Schultheiß und die Zwölfer des Dorfes Schwallungen bekunden: als sie zu Gericht saßen, hat vor ihnen Hans Gunter (Gontter) durch seinen Fürsprecher geklagt gegen den alten Hans Kuehirt wegen seiner mütterlichen Erbgüter. Kuehirt hat diese Klage durch seinen Fürsprecher zurückgewiesen, er habe die Güter 30 oder 40 Jahre ruhig innegehabt, niemand habe deswegen Forderungen gestellt. Er gestehe niemandem etwas daran zu, sofern der sein Recht nicht beweisen könne. Der Kläger wunderte sich über diese Antwort. Nach dem Tod seiner Mutter habe er zwei Männer zu ihm geschickt. Kuehirt habe bekannt, dass er die Güter 30 oder 40 Jahre innegehabt habe. Das Gericht möge erkennen, dass dies die Erbgüter seiner Mutter seien. Kuehirt solle sein Recht daran belegen. Die um ein Urteil ersuchten Schöffen haben Aufschub genommen und sich bei den Landschöffen zu Schmalkalden erkundigt. Die haben geurteilt und die Aussteller wissen es nicht besser: da Katharina Kuehirt und ihr Mann innerhab der vier Wälder ansässig waren und den Kuehirt in den Gütern sitzen gelassen haben, hat Gunter an den Gütern kein Recht, wenn er nicht belegen kann, dass seine Mutter gar nichts erhalten hat. Dass dies sogeschehen ist, nehmen die Aussteller auf ihren dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dem Schöffenstuhl geleisteten Eid. Sie bitten Fritz Seitz, Schultheißen zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff donstag nach Viti a. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1567
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Juni 16.

Vgl. Nr. 1603.

Papier


Deutsche Übersetzung von Nr. 1582

  • Archivalien-Signatur: 1583
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Dezember 22.

Papier


Die 12 Schöffen des Gerichts zu Herpf bekunden: vor ihnen hat in Anwesenheit des Philipp Diemar, Amtmanns zu Maßfeld, Jörg Moller durch seinen Fürsprecher geklagt gegen Jörg Ebert auf elf neue Schock Trankgeld. Ebert hat das durch seinen Fürsprecher bestritten. Er hat mit Moller geredet und abgerechnet,der sei ihm schließlich drei Gulden schuldig geblieben. Der Amtmann habe sich beider angenommen und ihm die drei Gulden in einem Gut abgeteilt. Der Amtmann und etliche, die im Gericht säßen, könnten das bezeugen: Junker Philipp, Heinz Schade, Heinz Schubert, Hans Sule, Hans Ebert, Klaus Ambach und Klaus Hartman. Die solle man anhören. Die Schöffen haben das für billig erkannt. Daraufhin standen der Junker und die genannten Männer auf, beredeten sich untereinander und kamen zurück. Der Junker hat mitgeteilt, sie kämen nicht überein. Moller hat sich durch seinen Fürsprecher als beschwert bekundet, da sie nicht überein kämen; zudem wolle man seinen Bruder und seine Verwandten nicht wegen des Trankgeldes aussagen lassen. Dazu bat er um ein Urteil. Die Schöffen haben dazu die Schöffen von Stepfershausen befragt. Sie folgen deren Mitteilung und legen fest, dass die Aussagen zuRecht beigezogen werden. Dadurch fühlte sich Moller erneut beschwert und appelllierte in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seine Räte. Die Schöffen bekunden, dass das so geschehen ist, und bitten Philipp Diemar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1502 am freytage vor dem sontag Oculi in der heyligen vasten.

  • Archivalien-Signatur: 1560
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Februar 25.

Nach dem Rückvermerk wurde die Appellation am Montag nach Palmarum [21. März] 1502 durch den Schultheißen an Philipp Diemar übergeben.

Papier


Die Brüder Jörg und Wolf von Herbstadt bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihnen gemäß einem durch die Markgräfin Anna und Markgraf Friedrich zu Brandenburg ergangenen Spruch gezahlt: 2000 Gulden, davon fällige 100 Gulden Zins und weitere 200 Gulden geliehenes Geld, 49 Gulden an Lorenz Breuning für ein Pferd sowie weitere 35 Gulden an Jörg für ein Pferd, das der von Kirchberg erhalten hat. Davon sagen sie den Grafen in aller Form los; sie drücken ihre Siegel auf.
Der geben ist an mitwochen nach Palmarum a. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1564
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 März 23.

Papier


Die Brüder Kunz und Balthasar Schlicher bekunden, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für sich und ihre Leibes-Lehnserben dessen Anteil am Schultheißenamt zu Schmalkalden mit dem seit alters hergebrachten Zubehör dieser Hälfte zu Lehen empfangen zu haben, wie es zuvor ihr Bruder und Vetter Christian und Kunz Pfarner sowie deren Vorfahren vom verstorbenen Vater des Grafen innehatten. Der Graf soll sie und ihre Leibes-Lehnserben nicht absetzen, sondern darin schützen und schirmen wie andere Mannen und Diener. Der Graf hat Ratsmeistern und Rat der Stadt Schmalkalden befohlen, den Ausstellern und ihren Erben wegen dieses Anteils am Amt gewärtig zu sein. Sind die Leibes-Lehnserben beim Tod der Aussteller zu jung und unmündig, soll man dem von diesen gewählten Vormund deswegen gewärtig sein, bis die Erben das Amt wahrnehmen können. Die Aussteller haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sie kündigen das Siegel ihres verstorbenen Vaters an.
Der gebin ist am mantag nach Bartholomei 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1572
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 August 29.

Pergament


Die Schöffen des Fleckengerichts zu Suhl bekunden: am Dienstag nach Margarete [14. Juli] 1500 hat vor ihnen Heinz Prachvogel aus Vesser als Anwalt seiner Geschwister geklagt gegen Margarete Koerber, Witwe seines Bruders Hans Prachvogel, auf alle von diesem hinterlassenen fahrenden und liegenden Habe und Güter in Dorf und Feld, da die Geschwister die nächsten Erben seien. Die Witwe hat durch ihren Fürsprecher vortragen lassen, sie sitze noch in ihrem unverrückten Witwenstuhl, Gut und Habe des Ehemannes stünden ihr als nächster Erbin zu. Da nun fremde Leute darauf Ansprüche erhöben, wolle sie in Suhl Recht stehen. Die Prachvogel legten dar, sie säßen in der Mehrheit unter der Herrschaft, wollten daher nicht in Suhl Recht stehen. Wenn die Gegenpartei Forderungen habe, solle sie die vorbringen, wo sie wohnhaft wären bzw. der Graf oder seine Räte sie hin beschieden. Die Schöffen entscheiden: da die Güter in Suhl liegen und der Graf die Parteien dorthin beschieden hat, sollen die außerhalb der Herrschaft gesessenen das Recht geloben, die in der Herrschaft aber nicht. Daraufhin bat Heinz Prachvogel, einen von ihm vorgelegten Bescheid zu verlesen. Dem wurde zugestimmt. Die Witwe wies darauf hin, dass von der Gegenpartei einer außerhalb der Herrschaft sitze, sie hoffe, Prachvogel werde für den geloben. Dieser betonte, er habe dem Urteil gemäß von jedem der in der Herrschaft gesessenen Verwandten eine schriftliche Vollmacht vorgelegt und werde auch für den, der außerhalbansässig sei, dem Urteil Genüge tun. Daraufhin hat er an den Stab gegriffen und für diesen gelobt. Die Witwe trat den Forderungen der Geschwister auf den Nachlass entgegen. Die Güter seien von ihr und nicht den Prachvogel hergekommen. Prachvogel bestritt diese Behauptung. Das Gericht kenne die vom verstorbenen Grafen erlassene Ordnung. Demnach stünden die vom Bruder hinterlassenen Güter ihnen als den nächsten Erben zu. Die Witwe wiederholte, die Güter seien von ihr hergekommen; nach dem alten Recht stünden sie ihr zu. Was in der Ehe erworben worden sei, stehe zur Rede. Die Ordnung aber sei erst nach Eheschließung erlassen worden. Über das eingebrachte Gut habe sie eine Urkunde. Diese wurde nach Urteil verlesen. Demnach besaß Margarete Koerber, bevor sie mit Hans Prachvogel zur Kirche ging, 104 Gulden und weiteres Geld in einem Leinen-Säcklein, Prachvogel aber habe in einem Karren "bose nesteln" feilgeboten und um das Almosen gebeten. Sie bat dazu um ein Urteil. Prachvogel betonte, er und seine Geschwister wüssten, was die Witwe dem Bruder mitgebracht habe. Ebenso aber wüssten sie, was beide miteinander erworben hätten. Ein Mann könne nicht auf brüderliches Erbe verzichten, sonst sei er kein Mann. Die Witwe fragte erneut, ob ihre Urkunde Rechtskraft habe oder nicht. Die Urteiler haben Aufschub zum nächsten Gerichtstag genommen. Am Mittwoch nach Aegidii [2. Sept. 1500] sind die Parteien wieder vor Gericht erschienen. Auf ihre Bitten erging das Urteil: da dieEhe vor Erlass der Ordnung geschlossen worden sei, bleibe die Frau als nächste Erbin in ihren Gütern. Die Prachvogel gingen hinaus, berieten sich und appellierten dann an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seine Räte. Die Witwe bat, diese Appellation als ungültig zu erkennen. Die Urteiler aber haben sie als gültig anerkannt. Beide Parteien baten um ein schriftliches Urteil. Das wurde ihnen zugesprochen. Die Schöffen bitten Hans Truchseß, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen und gegeben of dinstag nach Valentini a. etc. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1559
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Feb. 15. / 1503 Mrz. 27.

Auf den Text folgt Vermerk, dass in Suhl wohl geurteilt und übel appelliert wurde, Montag nach Letare [27. März] a. 1503.
Auf eingeklemmten Zettel die Notiz, dass Heinz Prachvogel aus Vesser die Appellation am Sonntag Reminiscere [20. Febr.] 1502 in der Kanzlei abgegeben hat in Anwesenheit der Räte Eucharius Swamp und Johann Genslin.

Papier


Hans Nassunger bekundet, aus eigener Schuld sein Leben verwirkt zu haben und in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aber jetzt auf Fürbitten hin frei gelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, Untertanen und Schutzverwandten, insbesondere an Schultheiß, Dorfmeistern, Zwölfern und Gemeinde zu Gochsheim nicht zu rächen. Er wird auf Lebenszeit dem Grafen und seiner Herrschaft verpflichtet sein, deren Schaden warnen und Bestes werben, sich auf Mahnung an einen ihm benannten Ort begeben und nur mit Zustimmung der Grafen von dort weggehen. Darauf soll er in Themar im Haus Jörg Trolle des Alten oder des Jungen warten, die sich dafür verbürgt haben. Er wird gegen die genannten Personen, insbesondere die von Gochsheim, auf Lebenszeit nichts tun oder veranlassen. Wenn er mit diesen in Sachen zu schaffen hat, die diese Urfehde nicht betreffen, wird er die vor den Gerichten der Herrschaft Henneberg austragen oder dort, wo diese ansässig sind. Dies hat er für sich, seine Ehefrau Margarete und ihre Kinder in aller Form beschworen. Er bittet Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel für sich, Ehefrau und Kinder aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Die beiden Bürgen übernehmen die Verpflichtungen fürihren Vetter und versichern, ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern; andernfalls haben sie sich selbst ins Gefängnis in Schleusingen zu verfügen, wo der Graf sie gemäß den Vergehen des Nassunger strafen kann. Sie bitten den Junker Albrecht von Wirsberg, sein Siegelaufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an montage nach Urbani a. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1566
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Mai 30.

Papier


Hans Telhut bekundet, gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Forderungen erhoben zu haben, die er jetzt fallen gelassen hat. Der Graf hat ihn wieder in Gnaden angenommen. Daher verspricht Telhut, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Er bittet seinen Junker Hans von Milz, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an dinstage nach Martini 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1576
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 November 15.

Papier


Heinrich Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, teilt Bartholomäus, Berthold, Hans und Stephan von Bibra mit, dass er mit seinen Knechten und Helfern ihnen und den Ihren Schaden bringen will wegen seines Oheims Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Hiermit will er sich seine Ehre bewahrt haben und künftig in Frieden und Unfrieden des Grafen Wilhelm sein; der Aussteller drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Uff dinstag na[ch san]t Elisabethen tag a. etc. 02.

  • Archivalien-Signatur: 1579
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 November 22.

Papier


Heinz Klinge bekundet, durch Raub und andere Taten gegen Johann, Abt des Stiftes Fulda, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, deren Untertanen, Stift und Herrschaft gehandelt zu haben und daher in das Gefängnis des Grafen in Schleusingen gekommen zu sein. Die Fürsten hätten ihn bestrafen können, haben ihn jedoch jetzt auf Bitten der Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, frei gelassen. Er hat sich daher der Gräfin zu Eigen gegeben und verspricht, dem Grafen auf Lebenszeit verbunden zu sein. Sooft er von diesem und seinen Erben gemahnt wird, hat er sich binnen 14 Tagen am angewiesenen Ort zu stellen und von dort nur mit Zustimmung des Grafen wieder weg zu gehen. Wegen des Gefängnisses wird er sich an den genannten Personen, Stift und Herrschaft nicht rächen und gegen diese nichts tun oder veranlassen. Forderungen gegen diese wird er dort austragen, wohin er gewiesen wird. Dies hat er dem Grafen in die Hand geschworen. Als Bürgen stellt er Tolde Schneider aus Eiterfeld, seinen Vater Hans sowie seine Brüder Andreas, Hans und Peter Klinge ausLeimbach, die ihn nach einem Verstoß auf Mahnung binnen 14 Tagen dort zu stellen haben, wo sie ihn geholt haben. Können sie das nicht, haben sie sich selbst dort einzustellen und bis zur Zahlung von 100 rheinischen Gulden zu bleiben. Heinz Klinge bittet (1) Wolf von Herbstadt und (2) Werner von Wechmar, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten (4) Hans von Sternberg und (3) Hans von der Tann, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am montage nach divisionis apostolorum 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1570
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Juli 18.

Konzept liegt bei.

Papier


Hermann Weydenhoffer, wohnhaft zu Oberrod, bekundet, wegen der an seiner Ehefrau begangenen Handlungen in das Gefängnis der Brüder Friedrich, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, und Johann, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, in Hildburghausen gekommen, aber jetzt auf Fürbitten freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen an den Fürsten, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie an den Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen die Fürsten, deren Untertanen, Prälaten, Freie Herren, Ritter, Knechte, Bürger, Bauern und Schutzbefohlenen zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat, soll er mit dem Austrag des Rechtes, dort wo diese ansässig sind, zufrieden sein und keine Appellation dagegen suchen. Dies hat er in die Hände des Oswald Kamssenbach, Zentgrafen zu Hildburghausen, und des Stephan Roßteuscher, Zentgrafen zu Waldau, beschworen. Er bittet den Junker Hans von Haldeck gen. Reusch zu Schwarzbach, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben 1502 montags nach sant Oßwalds tag.

  • Archivalien-Signatur: 1571
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 August 8.

Papier


Johann Schott, Domherr und Archidiakon zu Würzburg, Generalvikar in geistlichen Angelegenheiten des Bischofs Lorenz von Würzburg, gestattet Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, den Ihren und deren Familiaren beiderlei Geschlechts, sich einen beliebigen, geeigneten Welt- oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen, der alle nötigen Vollmachten erhält. Dies gilt auf ein Jahr nach Ausstellung dieser Urkunde gemäß der dem Aussteller vom Bischof verliehenen Autorität. Aufgezählte schwere Sünde bleiben davon ausgenommen. Der Beichtvater darf auf dem Schloss Mainberg der Gräfin und ihren Familiaren die Eucharistie spenden ohne Schaden für den örtlichen Pleban.
Datum a.d. 1502 dominica Invocavit. Johannes Hickerich procurator fisci.

  • Archivalien-Signatur: 1558
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Februar 13.

Papier


Klaus Otto aus Wendefrieden bekundet, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Urfehde geleistet zu haben wegen des Hans Brengk, den der Graf aus Ellingshausen gefangen weggeführt hatte. Otto hat mit diesem in gleicher Weise geschworen, sich deswegen am Grafen, den Seinen und allen Untertanen nicht zu rächen. Er bittet seinen Junker Werner von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage Kyliani a. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1569
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Juli 8.

Papier


Kraft Weichselman bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, und des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geraten, aber durch deren Gnade jetzt frei gekommen zu sein. Er verspricht, gegen diese, ihre Erben, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wirder treulos, können die Fürsten ihn ohne Gericht zum Tode bringen lassen, ohne gegen das Recht zu verrstoßen. Nichts soll ihn von dieser Zusage entbinden. Der Aussteller bittet Eucharius Meusser, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1502 am sontage Exaudi.

  • Archivalien-Signatur: 1565
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Mai 8.

Papier


Lorenz Nassunger aus Gochsheim bekundet, auf Ansuchen durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie durch Schultheiß, Bauermeister und Gemeinde zu Gochsheim, Untertanen des Grafen, in das Gefängnis des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken in Arnstein gekommen und dort lange Zeit geblieben zu sein. Der Graf und die von Gochsheim hätten ihn wegen seiner Taten rechtlich an Leib und Leben strafenkönnen. Jetzt hat man ihn auf Bitten seiner Junker und in Anbetracht seiner Armut gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich deswegen an den Fürsten, deren Untertanen und Schutzbefohlenen, insbesondere aber denen von Gochsheim nicht zu rächen. Er soll auf seine Lebtage den beiden Fürsten, Hochstift und Herrschaft verbunden sein, ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. Gegen die von seinem Vater Hans Nassunger in Schleusingen geleistete Urfehde, die ihn mit betrifft, wird er nicht vorgehen, gegen Hochstift, Herschaft und die von Gochsheim nichts tun oder veranlassen. Wenn er mit diesen etwas zu schaffen hat, das die Urfehde nicht betrifft, will er sich mit dem Recht vor den Gerichten von Hochstift und Herrschaft genügen lassen und dieses nicht anderswo suchen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet seinen Junker Hans von Hutten zu Arnstein, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff mittwochen nach Michahelis a.d. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1574
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Oktober 5.

Papier


Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, gestattet auf deren Bitten der Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, die Mauer der Kapelle im Schloss zu Mainberg, Diözese Würzburg, für den besseren Lichteinfall an einer bestimmten Stelle zu durchbrechen, um ein Fenster und eine Türe einzubauen, auch andere Maßnahmen beim Umbau der Kapelle durchzuführen. Der Aussteller drückt sein Vikariatssiegel auf.
Datum in civitate nostra Herbn. a.d. 1502 die Jovis post dominicam Iudica.
Johannes Hickerich procurator fisci.

  • Archivalien-Signatur: 1563
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 März 17.

Lateinisch.

Papier


Mathes Mentzinger bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein wegen des Straßenraubs, den er mit anderen begangen hatte. Er hatte sein Leben ebenso verwirkt wie die übrigen Gesellen, seine Mittäter. Auf Bitten der Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bei ihrem Ehemann und dem Rat der Stadt Schweinfurt, gegen den Mentzinger ebenfalls gehandelt hatte, ist er jetzt freigelassen worden und hat Besserung zugesagt. Er hat sich der Gräfin zu Eigen gemacht und hat dem Grafen und der Stadt Schweinfurt zugesichert, sich an diesen, ihren Erben, Herrschaft, Untertanen, Schutzverwandten und allen Beteiligten, auch am Rat der Stadt Schweinfurt nicht zu rächen. Er soll auf Lebenszeit Gefangener der Gräfin und des Grafen sein und hat mit seinem Bruder Jörg, der aus brüderlicher Liebe die gleichen Verpflichtungen übernimmt, zugesagt, nichts gegendiese und alle Beteiligten zu tun oder zu veranlassen. Beide Brüder haben sich der Herrschaft Henneberg verpflichtet; sie sollen keine Dienste gegen diese annehmen und sich auf Lebenszeit zur Verfügung halten. Wenn Mathes mit dem Grafen, der Stadt Schweinfurt, deren Erben und Schutzverwandten in einer Sache zu schaffen hat, die diese Urfehde nicht betrifft, soll er sich mit dem Recht dort genügen lassen, wohin er vom Grafen gewiesen wird. Verstößt er gegen diese Zusagen, ist er ehr- und treulos, man kann ohne Urteil an Leib und Leben greifen. Er bittet seine Junker Philipp vom Berg, HansHonlin und Werner von Wechmar, um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Der Bruder Jörg Mentzinger übernimmt seine Verpflichtungen und bittet die Junker Wolf von Herbstadt und Wilhelm Marschalk um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an montage nach Johannis Baptiste 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1568
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Juni 27.

Papier


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella, Bischof von Gurk und päpstlicher Legat für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die Städte und Orte der dem Heiligen Römischen Reich unterworfenen Provinzen, an Dekan und Scholaster des Marien- sowie den Kantor des Severistifts zu Erfurt. Diözese Mainz: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, weltlicher Herr zu Schleusingen, Diözese Würzburg, hat mitgeteilt, dass er zur Mehrung des Gottesdienstes aus eigenen Mitteln und denen der Gläubigen eine kirchliche Pfründe zu Ehren des St. Sebastian in der Pfarrkirche zu Themar, Diözese Würzburg, stiften und dotieren möchte, und darum gebeten, diese Stiftung zu vollziehen. Für diesen Fall ist Johann Kune, Priester der Diözese Würzburg, mit einer von Grafen besiegelten Urkunde dazu präsentiert, da das Präsentationsrecht dem Grafen und seinen Erben als Stiftern der Pfründe zusteht. Der Legat, der von der Sache keine Kenntnishat, trägt den Adressaten gemeinsam oder einzeln auf, sich in der Angelegenheit sorgfältig zu informieren und, wenn sie die Angaben korrekt befinden, auf der Grundlage der ausgestellten Dotationsurkunden eine kirchliche Pfründe ohne Seelsorgsverpflichtung zu errichten. Die Rechte des Pfarrers sollen vorbehalten bleiben. Johann Kune soll gemäß der Präsentationsurkunde investiert, das Präsentationsrecht dem Grafen und seinen Erben als weltlichen Stiftern der Pfründe zugestanden werden. Der Legat verspricht, dies zu ratifizieren; was dem entgegensteht, wird für ungültig erklärt. Siegel des Ausstellers.
Datum Erfordie Magunt. diocesis a.. 1502 undecimo Kal. Decembris pontificatus ... domini Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1577
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 November 21.

Papier


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella, Bischof von Gurk, Legat de latere für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die Territorien und Städte des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: die der Jungfrau Maria, der hl. Anna, den Hl. Drei Königen und dem hl. Nikolaus geweihte Kapelle zu Frauenwald, Diözese Würzburg, der Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, besonders zugeneigt ist, wurde durch diesen restauriert sowie mit Büchern, Kelchen, Leuchten und anderen für den Gottesdienst erforderlichen Gegenständen versehen. Allen Gläubigen, die bereut und geneichtet haben und die Kapelle an den Marienfesten, Ostern, Pfingsten, Fronleichnam, Allerheiligen Weihnachten, an den Apostelfesten, am Fest der hl. Katharina, an Patronats- und Kirchweihfest zwischen der ersten und zweiten Vesper aufsuchen und zu deren Unterhalt und Erhalt beitragen, gewährt der Aussteller für jeden Besuch 100 Tage Ablass. Siegel des Ausstellers.
Datum Erfordie Maguntin. diocesis a. 1502 quartodecimo Kal. Januarii pontificatus ... Alexandri ... pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1581
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Dezember 19.

Lateinisch.

Papier


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella, Bischof von Gurk, Legat de latere für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die Territorien und Städte des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: die Kapelle St. Johann Baptist im Schloss Mainberg, Diözese Würzburg, ist durch Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, restauriert sowie mit Büchern, Kelchen, Leuchten und anderen für den Gottesdienst erforderlichen Gegenständen versehen worden. Auf deren Bitten erteilt der Aussteller allen Christgläubigen, die bereut und gebeichtet haben, die Kapelle an den Festen von Geburt, Auferstehung und Himmelfahrt Jesu, an Fronleichnam, Pfingsten, Dreifaltigkeit, allen Marienfesten sowie am Patronats- und Weihefest zwischen der ersten und der zweiten Vesper besuchen, einen Ablass von 100 Tagen. Wer an den freitags stattfindenden Responsorien "Es wurde Finsternis" oder an den während der Fastenzeit zum Gedenken des Leidens Christi dort üblicherweise gesungenen Litaneien teilnimmt, erhält, sooft er vor den Reliquien an den vier Tafeln, den Epistolaren oder Evangelien oder vor den sieben silbernen Bildtafeln in dieser Kirche während der Responsorien drei Vater Unser oder Ave Maria für den Erhalt der Kirche betet, einen Ablass von 40 Tagen. Der Gräfin wird - sofern sie nicht selbst den Anlass geboten hat - gestattet, auch in Zeiten des Interdikts mit ihrer Umgebung in dieser Kapelle bei offenen Türen und nach Läuten der Glocken an der Messe und anderen Gottesdiensten teilzunehmen; Personen, die Interdikt oder Exkommunikation unterliegen, sind dabei ausgeschlossen. Siegel des Ausstellers.
Datum Numburg a.d. 1502 septimo Kal. Ian. pontificatus ... Alexandri pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1580
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Dezember 26.

Lateinisch. Deutsche Übersetzung liegt bei. Auf dem gleichen Bogen Papier Nr. 1372 vom 22. Jan. 1503.

Papier


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella, Bischof von Gurk, Legat de latere für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die Territorien und Städte des Heiligen Römischen Reiches, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihm dargelegt, dass im Umfeld der Städte, Burgen, Dörfer, Höfe und Herrschaften Schleusingen, Rappelsdorf, Wiedersbach, Ratscher, Geisenhöhn, Oberrod, Erlau, Hinternah, zwei [Suhler / Schleusinger] Neundorf, Lengfeld, Eichenberg, Bischofrod, Gethles, Waldau, Steinbach, Gerhardtsgereuth, Suhl, Heinrichs, Benshausen, Viernau, Schmalkalden, Wasungen, Schwallungen, Wernshausen, [Au-] Wallenburg, Sand, Kaltennordheim, [Kalten-] Westheim, Mittelsdorf, [Kalten-] Sundheim, Fischberg, Dermbach an der Felda, Hutsberg, Stedtlingen, Bettenhausen, Seeba, Hilders, Henneberg, Sülzfeld bei Henneberg, Hermannsfeld, Ober- und Untermaßfeld, Einhausen, Ellingshausen, Jüchsen, Ritschenhausen, Neubrunn, Themar, Exdorf, Obendorf, Dingsleben, Schmeheim, Marisfeld, Henfstädt, Oberstadt, Ehrenberg, Siegritz, Grimmelshausen, Stepfershausen, Herpf, Ober- und Unterkatz, Maßbach, Sulzfeld unter Wildberg, [Nieder-] Lauer, Poppenlauer, [Burg-] Lauer bei Neustadt, der sogenannten Schlettach, Mainberg, Hesselbach, Löffelsterz, Reichmannshausen, Ballingshausen, Forst, Schonungen, Hausen, Schwanfeld, Obervolkach, Gochsheim und Sennfeld, zumeist Diözese Würzburg, Herrenbreitungen, Frauenbreitungen, Ilmenau, Ober- und Unterpörlitz, Diözese Mainz, und in deren Umfeld kein Olivenöl wächst. Graf Wilhelm, seine Ehefrau und ihre Kinder beiderlei Geschlechts, die sich an diesen Orten, in Schweinfurt, in der Herrschaft, den zugehörigen Pfarreien, Stiften und Klöstern aller Orden, auch alle Untertanen, Gäste und Fremde, erhalten daher die Erlaubnis, in der Fastenzeit und an anderen Tagen, an denen Milchspeisen üblicherweise untersagt sind, Butter, Käse und andere Milchspeisen zu sich zu nehmen; ausgenommen ist die Karwoche. Siegel des Ausstellers.
Datum Erfordie Maguntin. diocesis a. 1502 undecimo Kal. Januarii pontificatus ... Alexandri ... pape sexti a. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1582
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 Dezember 22.

Vier Abschriften (eine zuvor bei Nr. 1583).

Lateinisch.

Papier


Raimund [Peraudi], Kardinalpriester tit. S. Maria Novella, Bischof von Gurk, Legat de latere für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die Territorien und Städte des Heiligen Römischen Reiches, teilt Dekan und Scholaster des Stifts St. Marien sowie dem Kantor des Stifts St. Severi zu Erfurt, Diözese Mainz, mit: Wilhelm Graf zu Hennneberg-Schleusingen, Diözese Würzburg, hat aus Gründen der Frömmigkeit fünf von Priestern zu versehende kirchliche Pfründen an den folgenden Kirchen und Kapellen gestiftet und dotiert: je eine zu Ehren der hl. Peter und Paul in Jüchsen und des Johann Baptist in Viernau, der Jungfrau Maria in Grimmenthal und zwei zu Ehren der Jungfrau Maria bzw. des hl. Wolfgang an St. Wolfgang im See. Dazu hat er urkundlich die Priester Kaspar Belrieth, Apollinaris Lang, Kaspar Memler, Wilhelm Zigler und Christoph Genslin präsentiert und um Investitur gebeten. Der Kardinal bevollmächtigt die Adressaten, die erwähnten Pfründenohne Seelsorgeverpflichtung unter den aufgeführten Voraussetzungen und unter Vorbehalt der Rechte der betroffenen Pfarrer in seinem Namen zu errichten und die genannten Priester damit zu investieren; das Patronat soll dem Grafen von Henneberg und seinen Erben als Stiftern dieser Pfründen, die Investitur dem zuständigen Ortsbischof vorbehalten bleiben. Siegel des Ausstellers.
Datum Erfordie Maguntin. diocesis a.d. 1502 XI Kal. Decembris pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri Alexandri divina providentia pape sexti a. XI.

  • Archivalien-Signatur: 1578
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 November 21.

Ausf: Hennebergica aus Gotha Urk. Nr, 1236 / 1.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, stiftet zum Lobe Gottes, seiner Mutter, der Himmelskönigin Maria, aller Heiligen und Engel, zu seiner Vorfahren und derjenigen Menschen Seelenheil, die mit ihm hierzu gespendet haben, eine Vikarie in der Marienkirche zu Grimmenthal bei Einhausen an der Hasel in der Pfarrei Obermaßfeld. Als ersten Besitzer hat er Christoph Genslin präsentiert. Dieser und seine Nachfolger sollen darin wöchentlich drei Messen halten: montags eine für alle gläubigen Seelen, dienstags eine zur hl. Anna, freitags eine vom Leiden Christi. In diesen gesungenen oder gelesenen Messen soll ein Sammelgebet (collect) zugunsten der Stifter gehalten werden. Die Messen sind von Ostern bis Michaelis [29. Sept.] früh um sieben, von Michaelis bis Ostern um acht Uhr zu lesen, sofern nicht der Pfarrer etwas anderes festlegt und dies dem Vikar mitteilt. Ist das Lesen der Messen dem Vikar an diesen Tagen nicht möglich, soll es an anderen Tagen erfolgen. Ihm steht es frei, auch an anderen Tagen in dieser Kirche Messen zu lesen. An den Quatembern hat der Vikar den Pfarrer bei den Vigilien und Seelenmessen für die Wohltäter und Stifter der Kirche zu unterstützen; ihm steht dafür das zu, was auch andere Priester erhalten. An den vier Hochfesten, am Tag des Kirchenpatrons St. Stephan und an Kirchweih soll der Vikar den Pfarrer in der Pfarrkirche, an der Marienfesten in der Liebfrauenkirche beim Lesen und Singen der Messen unterstützen. Bei Abwesenheit des Pfarrers hat er auf Ansinnen die Sakramente zu reichen. Benötigt der Pfarrer Priester für ein Begängnis (peraction) in der Pfarrkirche oder im Grimmenthal, hat er zunächst den Vikar darum zu bitten, damit dieser nicht von der damit verbundenen Präsenz ausgeschlossen wird. Wegen dieser Unterstützung soll der Pfarrer dem Vikar Reverenz erweisen und ihn an seinen Tisch laden. Der Graf hat die Vikarie mit einer freien Behausung und Wohnung ausgestattet. Die Vikare und ihr Gesinde sollen von den Grafen, ihren Amtleuten und Dienern, den Schultheißen und Männern zu Obermaßfeld und Einhausen nicht belastet werden. Vorsteher und Heiligenmeister der Liebfrauenkirche haben den Vikaren jährlich 30rheinische Gulden zu zahlen, je zu einem Drittel am Tag Johannes des Täufers [24. Juni], an Martini [11. Nov.] und an Kathedra Petri [22. Febr.]. Die Heiligenmeister haben zugesagt, diese Zinse pünktlich, erstmals am Johannistag, an Genslin und seine Nachfolger in deren Behausung zu zahlen. Wenn die Vikarie vom Papst oder vom Bischof bestätigt ist, behält der Graf sich und seinen Erben, die zu Schleusingen regieren, das Patronatsrecht vor. Sie werden sie an einen tauglichen Priester oder einen zur Weihe geeigneten Mann verleihen und diesen dem Bischof von Würzburg präsentieren. Abwesenheit ist den Vikaren nur mit Erlaubnis des Grafen gestattet. Werden Zinse oder Gülten der Vikarie abgelöst, sind die Ablösungsgelder mit Wissen des Vikars neu anzulegen. Die für die Abhaltung der Messen und Vigilien benötigten Kelche, Kerzen und Ornate haben die Heiligenmeister zu beschaffen. Die Grafen haben sicherzustellen, dass über die Zinse Rechnung gelegt wird und der Vikar und sein Gesinde in Schutz und Schirm der Herrschaft leben. Siegel des Ausstellers.
Gegeben an Montage nach Martini des heiligen bischoven 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1575
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 November 14.

Pergament


Wolf von Herbstadt bekundet eigenhändig für sich, seinen Bruder Jörg und ihre Erben: die Schuldurkunde über 20000 Gulden Hauptgeld und 100 Gulden Zins, die Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, laut einem in Neustadt an der Aisch ergangenen fürstlichen Spruch bezahlt hat, wird er dem Grafen als Unterpfand geben. Der kann darüber frei verfügen, bis er dem erwähnten Spruch nachgekommen ist. Er siegelt.
Mitwoch nach Letare a. etc. 1502.

  • Archivalien-Signatur: 1562
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1502 März 9.

Papier


(1) Adolf Graf zu Nassau, Herr zu Wiesbaden, (2) Ludwig von Isenburg, Graf zu Büdingen, (3) Philipp Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg, und (4) Eberhard von Eppstein, Herr zu Königstein, bekunden gegenüber Dekan und Kapitel der Domkirche zu Köln: Georg, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Straßburg, ist Sohn des Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg. Vatersvater war Friedrich, Graf und Herr zu Henneberg; Vatersmutter war Elisabeth, geborene Gräfin zu Württemberg und Mömpelgard; Vatersvaters Mutter war Johannetta, geborene Gräfin zu Nassau und Saarbrücken; Vatermutters Mutter war Elisabeth, geborene Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern. Georg stammtalso aus Grafen- und Fürstenstämmen; alle Vorfahren sind in rechter Ehe geboren. Dies nehmen die Aussteller auf ihre den Lehnsherren geleisteten Eide; sie siegeln.
Der geben ist 1503 am Montag nach assumpcionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1604
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 August 21.

Die Angaben zur Urgroßmutter sind nicht korrekt. Elisabeth von Württemberg stammte nicht aus der zweiten Ehe ihres Vaters mit Elisabeth von Bayern (wie angegeben), sondern aus der dritten mit Margarete von Savoyen.

Pergament


(1) Otto Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg, (2) Philipp Graf zu Hanau, Herr zu Lichtenberg, (3) Reinhard Graf zu Hanau, Herr zu Münzenberg, und (4) Hektor Graf zu Gleichen, Herr zu Remda und Blankenhain, bekunden gegenüber Dekan und Kapitel der Domkirche zu Köln: Georg, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Straßburg, ist Sohn der Elisabeth, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg; deren Vater war Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Herzog zu Stettin und Pommern etc., Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen; dessen Mutter war Elisabeth, geborene Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in Bayern; Georgs Muttersmutter war Anna, geborene Herzogin zu Sachsen; deren Mutter war Margarete, geborene Herzogin zu Österreich. Georg stammt also aus Grafen- und Fürstenstämmen; alle Vorfahren sind in rechter Ehe geboren. Dies nehmen die Aussteller auf ihre den Lehnsherren geleisteten Eide; sie siegeln.
Der geben ist 1503 am Montag nach assumpcionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1605
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 August 21.

Pergament


1503, im sechsten Jahr der Indiktion, im 12. Pontifikatsjahr des Papstes Alexander VI. "auff montags nach Sophie", dem 22. Mai, legte gegen 10 Uhr im Haus des Adam Linck am Markt zu Meiningen, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Heinz von Wechmar, Amtmann zu Meiningen, einen Appellationszettel auf Papier vor und bat um einen Apostelbrief. Der Zettel lautet:
Nach geistlichem und weltlichem Recht hat, wer sich bedrückt fühlt, das Recht zur Appellation. Daher bringt Heinz von Wechmar vor: zwischen Hans Mussiger und seinem Schwager Hans Zange bestanden Irrungen um erbliche Güter zu Stedtlingen, deren Lehnsherr er ist. In der Sache ist vor den Schöffen zu Sülzfeld ein Urteil ergangen. Da Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, alle Obrigkeit, Folge und Gebot zu Stedtlingen hat, ist er verpflichtet, denen zu helfen, die sich dort beschwert finden. Deshalb hat ihn Heinz von Wechmar um das Recht gebeten wegen der Güter, derentwegen die beiden genannten Männer in Irrung stehen und deren Lehnsherr er ist. Da noch keine zehn Tage vergangenen sind, seitdem er das Urteil erhalten hat, appelliert er vor dem Notar und den Zeugen in aller Form an den Grafen, seine Kanzlei, Hof- und Lehngericht, bittet zum ersten, zweiten und dritten Mal um die Apostelbriefe und ersucht den Notar, darüber ein Instrument auszustellen. Datum wie vor. Zeugen: Eucharius vom Stein, Andreas Heill, Adam Linck und Heinrich Kangisser, Laien aus der Diözese Würzburg.
Nikolaus Cobenheubt, päpstlicher Notar und Kleriker der Diözese Würzburg, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1596
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Mai 22.

Pergament


Andreas Simon, Diener des Kirchners Peter Moller zu Gera, bekundet, entgegen den päpstlichen, kaiserlichen und königlichen Freiheiten, die dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg als Fürsten des Reiches verliehen sind, dem Valentin Gunthelm aus Roda (zum Rodgen), Bergknecht zu Ilmenau, der nie vor den Grafen oder seine Gerichte gefordert war, westfälische, von Herlin von Roda gegen ihn ausgebrachte Ladungen überbracht und in Ilmenau, wo Bergfreiheit herrscht, überantwortet zu haben. Dafür ist er in das Gefängnis des Grafen gekommen. Dieser hätte ihn als Dieb, der seine fürstlichen Freiheiten stehlen wollte, richten können, hat ihn aber auf Bitten seiner Junkerund Verwandten freigelassen. Simon hat geschworen, sich deswegen nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Herrschaft, Erben, Lande und Leute sowie alle Beteiligten, insbesondere Mathes Semler, Amtmann zu Ilmenau, dessen Diener und Amtsknechte nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er deswegen weitere westfälische Briefe erhält, die den Grafen, die Seinen oder den Amtmann betreffen, hat er dies auf seine Kosten abzustellen. Nichts soll ihn davon entbinden. Dafür stellt er seine Verwandten Heinz Hertzer und Peter Zeu, beide Bürger zu Gera, sowie Jörg Vögler aus Schleusingen als Bürgen. Verstößt Simon gegen seine Zusicherungen, haben diese ihn auf Mahnung binnen 14 Tagen wieder ins Gefängnis zu liefern bzw. sich, wenn sie dies nicht können, selbstzu stellen oder 100 rheinische Gulden zu zahlen; auch danach sind sie ihrer Bürgschaft nicht ledig. Simon hat das in aller Form beschworen. Seine Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Gemeinsam bitten sie ihren Junker Hans Hoelin, Reiter-Hauptmann, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sonabende sant Marien Magdalenen tage 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1602
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Juli 22.

Konzept mit Stichpunkten liegt bei.

Vgl. Nr. 1600.

Papier


Dem Bischof [Lorenz] von Würzburg, Herzog zu Franken, bzw. seinem Generalvikar in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten teilen Markus Decker, Dekan, Henning Goede, Dr. beider Rechte und Scholaster des Stifts Liebfrauen, sowie Simon Voltzke, Dr. decretorum und Kantor des Stifts St. Severus zu Erfurt, Diözese Mainz, alsExekutoren und Spezialkommissare des Raimund [Peraudi], Kardinalpriesters tit. St. Maria Nova, [Bischofs] von Gurk, päpstlichen Legaten de latere für ganz Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die dem Römischen Reich unterworfenen Städte und Länder in diesen Provinzen, mit: eine von Raimund ausgestellte, unverdächtige und unbeschädigte Urkunde mit einem länglichen, roten, in eine weiße Kapsel eingedrückten Siegel ist ihnen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen durch Henning von Werningsleben, Prokurator des Wilhelm Grafen von Henneberg,Herrn zu Schleusingen, und Heinz Bosse, Kleriker der Diözese Mainz und Prokurator des Christoph Genslin, Priesters der Diözese Würzburg, Adressaten der Urkunde, vorgelegt worden; die Urkunde vom 21. Nov. 1502 [Nr. 1578] ist inseriert. Anschließend legten die beiden Prokuratoren zwei Pergamenturkunden vor: eine vom Grafen Wilhelm ausgestellte und besiegelte Stiftungsurkunde für eine Pfründe an der Liebfrauenkapelle zu Grimmenthal, Diözese Würzburg, sowie eine zweite, vom Pleban Johann Molner (Molitoris) und den Heiligenmeistern Johann Kreß und Thomas Fischer ausgestellte, von den Knappen Albrecht von Wirsberg und Philipp Diemar besiegelte über den Ankauf von 30 Gulden Zins für 600 Gulden. Die Prokuratoren ersuchten die Aussteller, demgemäß eine Pfründe an der Liebfrauenkapelle zu errichten und damit den Heinrich Bosse, Prokurator des vom Grafen präsentierten Christoph Genslin, zu investieren. Nach Prüfung errichten die Aussteller dieser Bitte und ihrer Kommission gemäß diese formgerecht gestiftete und angemessen dotierte Pfründe an der Liebfrauenkapelle zu Grimmenthal; die Rechte der Pfarrkirche bleiben davon unberührt. Als Kommissar der übrigen investiert Simon Voltzke den Christoph Genslin mit dieser Pfründe. Bei künftigen Vakanzen steht dem Grafen Wilhelm von Henneberg und seinen Erben, Herren der Stadt Schleusingen, das Patronatsrecht zu. Dies wird dem Bischof hiermit in aller Form mitgeteilt, damit er keine Unkenntnis vorschützen kann. Äbte, Prioren, Pröpste, Dekane, Scholaster, Kustoden, Kantoren, Plebane, Vizeplebane, Kapellane mit und ohne Seelsorgsverpflichtung, sonstige Priester, Kleriker, Notare und Tabellionen in Stadt und Diözese Würzburg werden aufgefordert, innerhalb sechs Tagen nach Vorlage dieser Urkunde den Christoph Genslin in den Besitz der Pfründe in Grimmenthal einzuführen; von diesen sechs Tagen gelten je zwei als erster, zweiter und dritter, peremptorischer Termin. Die Aussteller haben diese Urkunde vom unterzeichneten Notar in die Form eines Instruments bringen lassen und siegeln mit ihren Dekans-, Scholaster- bzw. Kantorssiegeln.
Datum et actum Erffordie Maguntinen. diocesis in ambitu ecclesie beate Marie virginis gloriosissime a.d. 1503, indictione sexta, die vero Veneris septima mensis Aprilis pontificatus ... domini Alexandri ... pape sexti.
Zeugen: Heinrich Großkopf (magni capitis) und Joachim Werneck, Kleriker aus der Stadt Havelberg. Instrument des päpstlichen und kaiserlichen Notars Paul Mistener, Klerikers der Diözese Würzburg, der bei allem anwesend war, alles gesehen und gehört, die von einem anderen geschriebene Urkunde in die Form gebracht, unterschrieben und zu den Siegeln der Aussteller mit seinem Signet versehen hat.

  • Archivalien-Signatur: 1592
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 April 7.

Papier


Dem Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, teilt Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, mit, dass Magister Johann Ußleber auf das Lehen zu Mainberg, das sie ihm vormals verliehen hatte, verzichtet und es ihr als Patronin übergeben hat. Sie hat es dem dazu würdigen Johann Memler verliehen und bittet, diesen mit dem Lehen in Herrschaft und Schloss Mainberg zu investieren. Sie drückt ihr Siegel auf die Rückseite.
Am sonntag Exaudi 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1598
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Mai 28.

Papier


Dem Mathes Semler, Amtmann zu Ilmenau, teilt Silvester Laurinde, Freigraf des Hermann, Erzbischofs von Köln und Kurfürsten, Herzogs zu Westfalen und Engern, Administrators zu Paderborn, am Freistuhl zu Volkmarsen mit: als er an diesem Tag den Dingstuhl besaß, wurde ihm vorgetragen, dass Semler einen Knaben namens Andreas Simon in sicherem Geleit festgenommen und ihn zu schädigen gedroht hat, weil der eine vom Freigrafen ausgegangene Ladung dem Beklagten zugestellt hatte. Dies steht im Widerspruch zu den dem Freistuhl vom Reich erteilten Privilegien und Freiheiten. Wer sich diesen widersetzt, ist ehrlos und treulos. Der Freigraf fordert daher den Amtmann auf, den Andreas Simon unentgeltlich freizulassen und sich binnen 14 Tagen wegen mit diesem wegen der begangenen Gewalt zu vertragen. Tut der Amtmann das nicht, wird er hiermit in eigener Person auf den Montag nach Bartholomei [28. Aug.] vor den Aussteller oder einen anderen Freigrafen an den Freistuhl zu Volkmarsen geladen. Bei Ausbleiben verfällt der Amtmann in die Buße des Gerichts und die kaiserliche Acht. Siegel des Ausstellers
Gegebin uf dinstag neist nach nativitatis Johannis sancti Baptiste a. etc. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1600
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Juni 27.

Abschr. liegt bei.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Philipp vom S[tein] zu Ostheim, Ritter, Adam von Selbitz, Amtmann zu Held[burg], und Hans von Heßberg zu Knetzgau, Vormünder der Kinder des verstorbenen Philipp von [Heßberg] zu Bedheim mit, dass sie zur Mehrung des Nutzens ihrer Mündel dem Paul Aschwe, Vikar zu Hildburghausen, dessen Nachfolgern und Treuhändern, je zehnMalter Korn und Hafer sowie ein Fuder Heu auf den Anteil am Zehnten zu Häselrieth, Lehen vom Grafen, für 166 Gulden auf Wiederkauf verkauft haben, ebenso an Stephan Hann, Bürger zu Hildburghausen, und dessen Erben fünf Gulden Zins oder eine entsprechende Menge Getreide jährlich auf den Hof zu Kalba, ebenfalls Lehen vom Grafen, für 100 Gulden. Sie bitten daher den Grafen, gemäß den Gewohnheiten seiner Kanzlei dafür eine Zustimmungsurkunde auszustellen. Der Zins des Hann soll binnen eines Jahres, der des Aschwe je nach Vermögen der Kinder binnen drei oder vier Jahren abgelöst werden. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf die Rückseite auf.
Geben am mantage nach Jubilate 1503.

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Philipp vom Stein zu Ostheim, Ritter, Adam von Selbitz, Amtmann zu Heldburg, und Hans von Heßberg, Vormünder der Kinder des verstorbenen Philipp von Heßberg zu Bedheim haben ihm mitgeteilt, dass sie zur Mehrung des Nutzens ihrer Mündel dem Paul Aschwe, Vikar zu Hildburghausen, und dessen Nachfolgern je zehn Malter Korn und Hafer sowie ein Fuder Heu auf den Anteil am Zehnten zu Häselrieth, Lehen vom Grafen, für 166 Gulden auf Wiederkauf verkauft haben, und um eine lehnsherrliche Zustimmung gebeten. Dieser stimmt gemäß den Gewohnheiten seiner Kanzlei und unter Vorbehalt seiner Rechte zu. Er drückt sein großes Siegel auf der Rückseite auf. - Der geben ist am dinstage nach Jubilate a. 1503.

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt auf Bitten von Philipp vom Stein zu Ostheim, Ritter, Adam von Selbitz, Amtmann zu [Heldburg], und Hans von Heßberg zu Knetzgau, Vormündern der Kinder des verstorbenen Philipp von Heßberg zu Bedheim, seine Zustimmung dazu, dass diese zur Mehrung des Nutzens ihrer Mündel dem Stephan Hann, Bürger zu Hildburghausen, und dessen Erben fünf Gulden Zins oder eine entsprechende Menge Getreide jährlich auf den Hof der Kinder zu Kalba, Lehen vom Grafen, für 100 Gulden bis zu einer Ablösung verkauft haben. Die Rechte des Grafen bleiben vorbehalten. Dieser drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Gegeben am dinstage nach Jubilate a. 1503.

Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an seinen Getreuen Adam von Selbitz, Amtmann zu Heldburg: er hatte um Zustimmungen zugunsten der Kinder des verstorbenen Philipp von Heßberg nachgesucht. Damit in der Sache förmlich gehandelt werden kann, ist ein entsprechender Brief mit den Siegeln von zwei oder drei Vormündern erforderlich. Dies sollte in der beiliegenden Form erfolgen und dem Grafen zugesandt werden. - Datum Maßvelt am dinstage nach Jubilate a. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1594
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503. Mai 8. / 9

Textverluste durch Wasserschäden.

Papier


Der kaiserliche Notar Johann Zinck vidimiert die Urkunden vom 27. Jan. 1503 [Nr. 2484]; Zeugen: Johann Maul und Valentin Heubt. Der Notar drückt sein Siegel auf.
Actum a.d. 1503 die vero decima mensis Maii.

  • Archivalien-Signatur: 1585
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Mai 10.

Papier


Die 12 Schöffen zu Schwallungen bekunden: vor ihnen hat Hans Gunter durch seinen Fürsprecher gegen seinen Oheim Hans Kuehirt geklagt aufgrund von dessen Aussagen. Demnach sollte Kuehirts Mutter sich mit ihm und seinen Geschwistern vertragen haben; er jedoch stelle das in Abrede. Kuehirt hat dem durch seinenFürsprecher widersprochen. Er habe Gunter vormals zu Recht gestanden und ein Urteil erlangt, das den Schöffen noch im Gedächtnis sei und gegen das Gunter an den Lehnsherrn appelliert habe. Der habe erkannt, dass gut geurteilt und übel appelliert worden sei. Gunter habe demnach keine Rechte an seinem Gut. Bei diesem Urteil solle es bleiben. Gunter hat durch seinen Fürsprecher verlangt, man solle eine Aussage anhören. Die Schöffen haben kein Urteil gesprochen, sondern sich zum nächsten Gerichtstag vertagt. Dort haben die Parteien um den Spruch gebeten. Die Schöffen haben gewiesen, man solle die angebotene Aussage hören. Nach Anhörung hat Gunter durch seinen Fürsprecher um Aussage ersucht, wem sie zugute komme. Die Schöffen haben gewiesen, sie komme Gunter zugute. Daraufhin hat Gunter verlangt, die Gegenseite solle den von ihr selbst erwähnten Vertrag vorlegen. Kuehirt verwies dagegen auf das frühere Urteil, nach dem Gunter keinen Anteil an dem Gut haben solle, solange er keine Beweise dafür beibringe. Dieses Urteil habe der Lehnsherr bestätigt. Den Beweis aber habe Gunter nicht erbracht. Die Schöffen stellten fest, ihr früherer Spruch sei ihnen bewusst, dagegen wollten sie nicht verstoßen. Kuehirt habe jedoch ausgesagt, seine Mutter habe ihn und seine Geschwister vertragen. Deshalb verlangten sie, Kuehirt solle den Vertrag vorlegen. Durch dieses Urteil fühlte sich Kuehirt beschwert und appellierte zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Dies bekunden die Aussteller auf ihren dem Grafen geleisteten Eid. Sie bitten Fritz Seitz, Schultheißen zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff sunobent nach Laurencii 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1603
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 August 12.

Vgl. Nr. 1567. Nach dem Rückvermerk ist die Urkunde am Sonntag nach Assumptionis Marie [20. Aug.] durch Kuehirt in Schleusingen eingereicht worden.

Papier


Hans Beyer aus Fitzendorf im Amt Bramberg bekundet, auf Bitten des Kaspar vom Stein zu Maroldsweisach wegen seiner an diesem und den Seinen verübten Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, zunächst in Wasungen, dann in Maßfeld. Jetzt ist er auf Bitten seiner Junker und Verwandten freigelassen und seines Lebens gefristet worden. Er verspricht, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft und deren Angehörige nichts zu tun oder zu veranlassen. Die im Gefängnis entstandenen Kosten für Atzung und anderes soll er bis Walpurgis bezahlen. Wegen des Gefängnisses soll er sich am Grafen, den Seinen und den Betroffenen nicht rächen. Als Bürgen stellt er seinen Bruder Klaus Beyer, Hans Pfeyl aus Fitzendorf, Hans Zygler aus Ueschersdorf und Hans Clee aus Ermershausen. Wird der Aussteller treulos, sollen ihn die Bürgen binnen eines Monats nach Mahnung wieder in die Haft der Herrschaft Henneberg bringen, sich selbst dort stellen oder 200 rheinische Gulden zahlen; er gilt auch danach noch als treulos und meineidig; mit Leib und Gut kann man entsprechend handeln. Die Bürgen haften auf Lebenszeit des Ausstellers. Aussteller und Bürgen haben das dem Junker Albrecht von Wirsberg in die Hand gelobt. Wenn Hans Beyer außerhalb dieser Urfehde mit Leuten der Herrschaft Henneberg zu schaffen hat, soll er sein Recht dort suchen, wohin er von der Herrschaft gewiesen wird. Aussteller und Bürgen bitten Hartung vom Stein zum Altenstein und Wilhelm Fuchs zu [Burg-] Preppach, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am dinstag nach Judica a.d. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1591
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 April 4.

Papier


Hans vom Stein zum Liebenstein und seine Ehefrau Margarete geborene Metzsch verkaufen eine Hälfte an zwei Höfen zu Barchfeld, genannt Fischerhof und Bornhof, mit ihrem Zubehör in Dorf und Feld, deren andere Hälfte ihren Vettern und Schwägern Heinz und Philipp (Lips) vom Stein gehört, die Hälfte eines Viertels am Aschenberg, an dem die Vettern die andere Hälfte haben, ein weiteres Viertel genannt die Hälfte sowie vier Acker Wiesen "im newenrode" mit der Vorwerkswiese von etwa dreieinhalb Acker an ihren Oheim und Schwager Mangold von Herda und dessen Ehefrau Ursula geb. von Buchenau auf beider Lebtage. Nach dem Tod beider Eheleute fallen die Güter an die Aussteller und ihre Erben zurück, diese Urkunde wird kraftlos. Die Käufer haben dafür 338 Gulden gezahlt. Die Verkäufer sagen sie davon los, versichern, eine Zustimmungsurkunde der Lehnsherren zu beschaffen, und versprechen Währschaft. Die Verkäufer werden dagegen in keiner Weise vorgehen. Hans vom Stein siegelt; Margarete bittet ihren Bruder Hans Metzsch, Amtmann zu [Haus-] Breitenbach, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1503 uff freitagk nach bekerung sanct Pauls tagk.

Mangold von Herda und seine Ehefrau Ursula bekunden, von ihrem Oheim und Schwager Hans vom Stein zum Liebenstein und dessen Ehefrau Margarete zwei halbe Höfe, Fischerhof und Bornhof, mit Zubehör, dazu etliche Wiesen vor Barchfeld und ein Viertel des Aschenbergs sowie das Viertel genannt Hälfte, vier Acker Wiesen "zu newenrod" und die Vorwerkswiesen von dreieinhalb Acker auf ihrer beider Lebtage für 388 rheinische Gulden gekauft zu haben. Nach ihrer beider Tod fallen die Güter an die Verkäufer und ihre Erben zurück; die Verkaufsurkunde wird kraftlos. Die Eheleute siegeln; Ursula bittet ihren Gevatter und Schwager Hans von Reckerode um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1503 auff freitagk nach bekerung sancte Pauels tagk.

  • Archivalien-Signatur: 2484
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Januar 27.

Insert in Nr. 1585 vom 10. Mai 1503.


Heinz Zeis bekundet, wegen Raub und Schaden gegenüber Untertanen und Herrschaft der Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, insbesondere gegen den Junker Thomas Fuchs, dessen Untertanen, die Dorfschaft Weyer und Jörg Meder aus Sennfeld in das Gefängnis der Fürsten gekommen zu sein. Die hätten ihn strafen können, haben aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten sein Leben geschont und ihm das peinliche Recht erlassen. Er verspricht daher, auf Lebenszeit Gefangener der Fürsten und ihrer Erben zu sein, sich auf Mahnung binnen 14 Tagen an einem ihm genannten Ort einzufinden und sich von dort nur mit Zustimmung der Herrschaft wieder zu entfernen. Er hat geschworen, sich an den Fürsten, ihren Erben, Landen und Leuten, dem Junker Thomas Fuchs, Schultheiß, Dorfmeister und Männern zu Weyer nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen; er soll vielmehr ihren Schaden warnen. Wenn er in Sachen, diese diese Urfehde nicht betreffen, mit den Fürsten und den Ihren zu schaffen hat, soll er sein Recht dort fordern, wohin er gewiesen wird. Als Bürgen stellt er Michael Hanigkel aus Schonungen, Paul Scheublein, Schultheißen zu Waldsachsen, Jörg Sibenlist daselbst, Hans Zeis aus Wülflingen, Hans Storch und Hans Kuehlein daselbst sowie die Brüder Linhard Zeis und Klaus Zeis aus Schweinfurt, seine Oheime, Schwäger und Verwandten. Wird der Aussteller nach Aussage einer glaubwürdigen Person treulos, haben ihn diese auf Mahnung binnen 14 Tagen ins Gefängnis zu bringen oder sich selbst zu stellen, bis sie den Fürsten 200 rheinische Gulden gezahlt haben; die Verpflichtungen des Ausstellers und der Bürgen bleiben auch dann bestehen. Der Aussteller bittet (1) Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; diese kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten die Junker (2) Jobst und (3) Balthasar von Wenkheim, Vettern, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am mitwochen nach sannd Erharts tag 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1584
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Januar 11.

Papier


Johann Memler, Priester der Diözese Würzburg, bekundet, dass Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, ihm das Lehen mit Seelsorge zu Mainberg auf und unter dem Schloss mit dem daneben gelegenen Hof verliehen hat. Er soll dort einen Priester unterhalten und den beköstigen. Wenn es der Gräfin beliebt, auf diesem Lehen weitere Priester mit Renten und Zinsen auszustatten oder die Stiftung einer Propstei zu beginnen, kann sie die Behausung abbrechen und neu errichten ohne Behinderung durch Memler. Dieser drückt sein Siegel auf diese mit eigener Hand geschriebene Urkunde.
Der geben ist auff den sontag Exaudi a. etc. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1597
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Mai 28.

Papier


Kaspar Schuch und Hans Moller, früher zu Ellingshausen gesessen, bekunden: wegen eines in Kirchhof und Gaden zu Obermaßfeld begangenen Diebstahls sowie Mord und Straßenraub auf Straßen und Geleit des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, oberhalb Ellingshausen (Oslingshausen) beim Steg "zum rode" an Jörg Mey sind sie in das Gefängnis des Grafen gekommen, der sie nach peinlichem Recht strafen wollte. Jetzt sind sie auf Fürbitte ihrer Junker und Verwandten freigelassen worden. Als Erstattung für Diebstahl und Raub haben sie sich verbürgt, bis Michaelis dem Grafen 70 Gulden zu zahlen, und geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seiner Herrschaft, Erben, Landen und Leuten sowie allen Beteiligten nicht zu rächen, sondern vielmehr deren Schaden zu warnen und deren Bestes zu werben. Sie versprechen, die 70 Gulden zu zahlen, nicht mehr in Obrigkeit und Gebiet der Herrschaft zu kommen und gegen diese Urfehde nicht zu handeln. Als Bürgen stellt Schuch seinen Vater Heinz Schuch aus Ellingshausen, seine Brüder und Vettern Michael Schuch aus Obermaßfeld, Hans und Andreas Schuch aus Meiningen, Moller seinen Vater Kunz Moller, seinen Schwager Valentin Moller, Wilhelm Buchner in der Obermühle zu Rohr sowie seinen Schwager Jörg Hartman aus Ellingshausen. Werden die Aussteller treulos, haben die Bürgen den Betreffenden auf Mahnung binnen 14 Tagen dorthin zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Andernfalls haben sie sich selbst zu stellen, bis sie dem Grafen 90 rheinische Gulden gezahlt undso sich selbst ausgelöst haben. Die Bürgschaftspflichten bleiben dennoch weiter bestehen. Die Aussteller bitten ihre (1) Junker Wilhelm von Roßdorf und (2) Hans Hoelin, Hauptmann, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten die Brüder (3) Jörg, Hofmeister, und (4) Wolf von Herbstadt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montage nach der tzehentausent ritter tage. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1599
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Juni 26.

Papier


Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: der Orden der Minoriten vom hl. Franziskus hat ihn informiert, dass er in der Stadt Schleusingen, Diözese Würzburg, einen neuen Konvent einrichten will. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, der das Kloster zu seinem, seiner Vorfahren und Erben Seelenheil mit Gütern ausstatten möchte, hat begonnen, die Kapelle der 14 Nothelfer in der Stadt mit Glockenturm, Glocke, Friedhof, Dormitorium, Refektorium, Klausur und Garten für einen Konvent der Observanz mit einem Guardian und einigen Brüdern nach dem Vorbild anderer Klöster dieses Ordens herzurichtenaufgrund einer Erlaubnis des Raimund [Peraudi], Kardinalpriesters tit. S. Maria Novella, päpstlichen Legaten für für Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Friesland, Preußen und die Territorien und Städte des Heiligen Römischen Reiches. Einige Brüder des Ordens sind bereits dorthin versetzt worden und haben begonnen, ein Leben nach der Observanz zu führen. Sie werden aber auf Dauer nicht bleiben können, wenn sie nicht die Almosen der in der Diözese ansässigen Gläubigen erbitten, Beichte hören, das Wort Gottes verkünden und andere Gewohnheiten ihres Ordens beobachten können. Der Bischof erteilt ihnen daher dazu in aller Form für seine Diözese die Erlaubnis; dieser erlischt nach einem Jahr. Der Aussteller siegelt mit dem Vikariatssiegel.
Ipso die purificationis gloriosissime virginis Marie a.d. 1503 in civitate nostra Herbipolensi.

  • Archivalien-Signatur: 1586
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Februar 2.

Lateinisch.

Papier


Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, ratifiziert die von Raimund [Peraudi], Kardinalpriester, Bischof von Gurk und päpstlichem Legaten ausgestellte und besiegelte, unbeschädigte Ablassurkunde [vom 26. Dez. 1502]; er kündigt sein Vikariatssiegel an.
Datum in civitate nostra Herbipolensi a.d. 1503 die sancti Vincencii martiris.

  • Archivalien-Signatur: 1372
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Januar 22.

Folgt auf dem gleichen Blatt Papier auf Nr. 1580 vom 26. Dez. 1502.
Nr. 1372 war nicht belegt.


Michael Jost, Richter, und die Schöffen des Gerichts zu Stedtlingen urteilen in der Sache zwischen Heinz Moeller und Bastian Sauer gegen Mathes Kelle wegen einiger Äcker. Siegel des Jörg Auerochs, Amtmanns zu Hutsberg.

  • Archivalien-Signatur: 1595
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Mai 11.

Urkunde fehlt bereits im Juli 1996 (Umschlag war leer); Regest nach dem Eintrag im alten Findbuch.

Papier


Michael Schultes, Kunz Wilhelm, Hans Wilhelm, Stephan Amberg und Hans Blei, alle aus Ehrenberg in der Herrschaft Henneberg, sowie Andreas Heim aus Reurieth bekunden: Adam Haub, Bürger zu Themar, hat sie ersucht, über ihr Wissen in der folgenden Sache eine Urkunde auszustellen. Schultes und Kunz Wilhelm sagen unter Eid aus, von ihren verstorbenen Eltern und von den Ältesten, alle wohnhaft zu Ehrenberg, gehört zu haben, dass die Wiese "ober dem krachsbron" in die blinde Hufe in der Mark von Ehrenberg gehört habe und daraus genommen worden sei. Im Gegenzug sei eine Wiese aus dem Gut des Stiftes Veßra "uff der schaffwissen" genommen worden. Aus der Wiese "ober dem krachsbron" haben die von Veßra einen See gemacht. Ein Unwetter habe dann einen Graben gerissen, "klingelkrab" genannt, und den aus der Wiese gemachten See geflutet. Als die blinde Hufe leer gestanden habe, sei auch kein Zins von der Schafswiese angefallen, die für die andere Wiese gestellt worden sei. In dieser Zeit, als die Hufe leer stand, haben die von Veßra die beiden Wiesen "ober dem krachsbron" und "off der schaffwissen" an sich genommen und als ihre eigenen bearbeitet. Hans Vogel, der das erwähnte Erbe wieder angefangen hat, hat die Schafswiese gefordert, aber armutshalber nicht erlangen können. Schultes sagt auf seinen Eid, etliche der verstorbenen, ältesten Männer von Ehrenberg hätten ihn an die Stelle der Schafswiese geführt und ihm einen Markstein gezeigt; insbesondere Eucharius Birnstill habe dies getan. Hans Wilhelm sagt aus, er habe von Eucharius Birnstill gehört, die Wiese "bey dem krachsbron" gehöre in die blinde Hufe, die Wiese auf der Schafswiese, die er ihmzeigen wollte, sei vom Herrn von Veßra dafür gegeben worden. Er habe oft seine Sense an den Markstein gehauen. Stephan Amberg sagt unter Eid, von Jugend auf sei er mit Eucharius Birnstills Sohn zu der Weide auf die Schafswiese geritten, dort habe Eucharius Grummet gemacht, habe einen Markstein mit seiner Sense berührt und gesagt, hier steht ein Markstein. Es sind vier, sie sind gesetzt worden aus des Klosters Gut für eine Wiese "off dem krachsbron", die in die blinde Hufe gehört hat. Diese, die "in melben" liege, hätten die von Veßra zu einem See gemacht. Als Wahrzeichen hat vor dem Markstein ein Weidenstrauch gestanden. Hans Blei hat gesagt, er habe von den Älteren des Dorfes Ehrenberg, von seinem Oheim Hans Wille und vom verstorbenen Volk Haub, alle aus Ehrenberg, sowie von Eucharius Birnstill gehört, dass die Wiese "ober dem krachsbron" in die blinde Hufe gehört habe und seinerzeit vom Obersten des Klosters gegen eine Wiese "off der schaff wießen" getauscht worden sei. Dann habe man einen See daraus gemacht. Andreas Heim aus Reurieth sagt aus, er habe mit Hans Vogels verstorbenem Vater gemäht, dem damals die blinde Hufe gehört habe. Auf der Schafswiese habe man ihmdrei Marksteine gewiesen; einer von [Schleusinger] Neundorf namens Bartholomäus sei dabei gewesen. Hans Vogel hat gesagt, wenn die Marksteine nicht wären, gehörte die Wiese ihm, sie sei vertauscht worden gegen den See "ober dem krachsbron". Als sie von der Schafswiese in das Kloster gekommen sind, hat Vogel gegenüber Bartholomäus Morlein, dem damaligen Abt, geklagt, dass sich Marksteine auf der Schafswiese finden, die doch aus dem Klostergut für die Wiese "ober dem krachsbron", aus der man einen See gemacht habe, an die blinde Hufe getauscht worden sei. Nun habe er weder die eine Wiesenoch die andere. Vogel fragte den Abt, wie er seine Wiese erhalten könne. Der Abt habe erwidert, Vogels Vorhaben beirre ihn. Vogel berief sich auf die Aussagen der Ältesten. Der Abt sagte, Vogel sei sein Mäher, sein Verlangen schicke sich nicht. Die Männer erklärten ihre Bereitschaft zu weiteren Aussagen und bitten Elisabeth, Äbtissin des Klosters Trostadt, ihr Siegel auf die Rückseite aufzudrücken; diese kündigt ihr Siegel an.
Der geben ist donerßtag nach invencionis sancte crucis 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1593
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Mai 4.

Papier


Philipp Telhut (Delhut) bekundet, im Gefängnis des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, in Mellrichstadt gewesen zu sein wegen des Diebstahls, den er an Michael Engelhart aus Jüchsen, Untersassen und Mann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verübt hatte. Dieser hatte gegenüber dem Bischof für Telhut über 40Gulden gebürgt. Jetzt haben Bischof und Graf den Telhut auf Bitten seiner Junker und Verwandten von Rechtfertigung und Bürgschaft freigestellt und ihn zu dieser Urfehde gegenüber dem Ritter Philipp vom Stein, Amtmann zu Mellrichstadt, kommen lassen. Telhut verspricht, sich an den Fürsten, ihrenNachfolgern, Domkapitel und Stift, Landen und Leuten, insbesondere aber an den Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese sowie Ritter und Knechte, Bürger und Bauern nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen in Sachen zu schaffen hat, die diese Urfehde nicht betreffen, soll er mit dem Recht dort zufrieden sein, wo diese gesesssen sind, und dies nicht verzögern oder dagegen appellieren. Dies hat er dem Adam Sachs, Keller zu Mellrichstadt, anstelle des Amtmanns gelobt. Als Bürgen stellt er den Fürsten seinen Vater Hans Telhut und seinen Bruder Hans Telhut, Hans Keiner, Anton Wüste und Philipp Vach, alle aus Bibra, sowie Andreas Danhem und Hans Koch aus Queienfeld, seine Verwandten. Falls er treulos wird, haben diese ihn binnen eines Monats nach dem Verstoß wieder in das Gefängnis zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Können sie das nicht, haben sie binnen des nächsten Monats 60 rheinische Gulden zu zahlen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten ihren Junker Hans von Bibra zu Bibra, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am samstage nach allerheiligen tagk 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1607
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 November 4.

Papier


Valentin Volckart aus Barchfeld bekundet, für sich und seine Leibes-Lehnserben von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, die folgenden Lehnsgüter empfangen zu haben nach Ausweis der vom Grafen darüber ausgestellten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Valentin Volckart aus Barchfeld, Sohn des verstorbenen Konrad Volckart, und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit einem Viertel eines Hofes zu Barchfeld, dessen übrige drei Viertel vom Landgrafen von Hessen zu Lehen gehen, dazu dem sogenannten Hohenkirchen-Gütlein mit Zubehör in Dorf und Feld, wie sie Konrad Volckart von Vater und Vorfahren des Grafen hatte. Volckart soll von diesem Reitlehen mit Pferd und Harnisch dienen, wie dessen verstorbene Vater und Bruder sich verschrieben haben. Volckart hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist ane sant Peters abende Cathedra 1503.
Volckart überimmt in aller Form seine Verpflichtungen, insbesondere wegen des Reitlehens, und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare wie vorgemelter ... in seinem dato außweiset.

  • Archivalien-Signatur: 1588
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Februar 21.

Pergament


Wendel Keller bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und dort etliche Zeit geblieben zu sein, weil der Graf ihn an seinem Leib strafen wollte. Jetzt hat er ihn jedoch aus Barmherzigkeit freigelassen. Keller verspricht, gegen den Grafen, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig außerhalb dieser Sache mit dem Grafen, Land und Leuten zu schaffen hat, soll er das vor den Gerichten des Grafen austragen. Fremde Gerichte oder einen anderen Austrag wird er nicht suchen. Verstößt er gegen seine Zusagen, kann der Graf ihn ohne Gericht vom Leben zum Tod bringen lassen. Als Bürgen stellt Keller Hans und Marx Keller, Vater und Bruder. Wird er treulos, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung dorthin zu liefern, wo sie jetzt gebürgt haben. Können sie das nicht, haben sie sich selbst zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten Philipp vom Stein zu Nordheim,sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist uff dinstag der acht tag unser lieben frawen wurtzweihe tag 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1606
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 August 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Abt Erasmus, Prior, Kantor, Kustos und Konvent des Benediktinerklosters Herrenbreitungen: seine Vorfahren Graf Johann und Gräfin Elisabeth von Henneberg haben seinerzeit Abt Heinrich, Prior Eberhard, Kantor Johann, Kustos Konrad und dem Konvent dieses Klosters Wernshausen mit Zubehör für 200 Pfund Heller in gängiger Landwährung verkauft und sich dabei den Rückkauf mit derselben Summe vorbehalten nach Ausweis der inHänden des Grafen befindlichen Verschreibung vom achten Tag nach Peter und Paul 1357. Daher kündigt der Graf hiermit den Wiederkauf am Montag nach Kathedra Petri an. Er drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Am montag nach sant Mertins tage 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1608
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 November 13.

Jahresdatum korrigiert aus 1499. Vgl. Urk. vom 6. Juli 1357.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Dekan und Scholaster des Liebfrauenstifts und dem Kantor des Stifts St. Severi zu Erfurt: Er hatte sie vor dem päpstlichen Legaten zu Kommissaren für die Bestätigung etlicher geistlicher Lehen erwählt, die er jetzt in seiner Herrschaft errichten möchte. Daher hat er den Überbringern dieses Schreibens, Heinrich Wertsleben und Heinrich Decker, befohlen, den Adressaten die dem Grafen und den betroffenen Personen durch den Legaten ausgestellten Kommissionen zu übergeben. Der Graf bittet, jetzt den Christoph Genslin und, wenn sie erscheinen, auch die übrigen in ihren Lehen bzw. Vikarien einzusetzen und einzuführen. Sobald das möglich ist, will der Graf ihnen auch die übrigen betroffenen Priester zuschicken. Er drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Gegeben ane mitwochen nach dem sontage Judica a. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1590
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 April 5.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet zwischen seiner Mutter Margarete, geborener Herzogin zu Brauschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, und Magister Johann Ußleber, Vikar der Kapelle im Schloss zu Mainberg. Er verleiht Ußleber das Kanonikat zu Schmalkalden, das der verstorbene Johann Schett innehatte; Ußleber hat dafür in die Hände der Gräfin die Vikarie zu Mainberg mit Behausung und Zubehör überlassen, Die Gräfin soll Ußleber dafür jährlich an Kathedra Petri 15 Gulden Abstandsgeld zahlen, erstmals 1504, bis der Graf Ußleber entweder die Pfarrei Schmalkalden, die Pfarrei Ritschenhausen oder das zuvor vom verstorbenen Johann Henneberger besessene Lehen in Bamberg verleiht. Danach entfallen diese 15 Gulden jährlich. Dazu soll die Gräfin Ußleber an Mittfasten [26. März] 50 Gulden geben, die er nach den Statuten an das Stift Schmalkalden zu zahlen hat. Ußleber wird Lehen und Behausung in Mainberg bis Walpurgis [1. Mai] räumen. Zwei Ausfertigungen für die Parteien, der Graf drückt sein Sekretsiegel auf.
A.d. 1503 montag nach sant Mathias tag des heyligen zwelffbotten.

  • Archivalien-Signatur: 1589
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Februar 27.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vidimiert eine unbeschädigte Erlaubnisurkunde des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, für die Brüder des Minoritenordens vom hl. Franziskus und deren in der Stadt Schleusingen neu errichteten Konvent zum Beichtehören, Predigen und Almosensammeln, versehen mit dem runden Vikariatssiegel. Deren Text ist inseriert [Folgt lediglich die Intitulatio von Nr. 1586]. Siegel des Ausstellers.
Datum in oppido nostro Schleusingen die Martis decimatercia mensis Februarii a.d. 1503.

  • Archivalien-Signatur: 1587
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Februar 13.

Lateinisch. Der 13. Febr, fiel 1503 auf einen Montag (nicht einen Dienstag).

Papier


Wilhelm, Graf und Herrn zu Henneberg, bekundet: die Vettern Fritz und Christoph von Schaumberg haben ihn ersucht, ihrem Vetter Karl vom Schaumberg zu Gereuth und dessen Erben 200 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken Hauptgeld und die jährliche Nutzung davon auf den Zehnten zu Zeil nach Gewohnheit von Herrschaft und Kanzlei zu gestatten. Der Graf erteilt daher seine Zustimmung, dem Karl von Schaumberg und seinen Erben auf fünf Jahre lang diese 200 Gulden und deren Abnutzung auf das Lehen zu verschreiben. Nach Ablauf der Frist sollen Fritz und Christoph von Schaumberg diese wieder ablösen. Wollen oder können sie das nicht, geht das Recht dazu auf den Grafen und seine Erben über. Die Vettern von Schaumberg schulden auch innerhalb der Frist die Lehnspflichten wie bisher. Diese Zustimmung gilt auf fünf Jahre, sofern sie nicht vom Grafen verlängert wird. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Meynberg am dinstage nach Margarethe 1503.

Folgt Vermerk, dass der Graf an Fastnachtsdienstag [12. Febr. 15]10 auf Bitten des Christoph von Schaumberg die Frist über drei Jahre verlängert und dem Karl von Schaumberg eine Urkunde darüber ausgestellt hat.

  • Archivalien-Signatur: 1601
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1503 Juli 18.

Papier


Abt Leonhard, Prior und Konvent des Benediktinerklosters St. Sebastian zu Ebersberg, Diözese Freising, bekunden, den Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der ihnen und dem Kloster erwiesenen Andacht in ihre Bruderschaft aufgenommen und Anteil an den von Kloster und Orden verrichteten guten Werken, Gebeten, Fasten, Almosen, Gaben, Messelesen, Singen, Tagzeiten, Vigilen und Gedächtnissen an Lebende und Tote gegeben zu haben. Wenn sie vom Tod des Grafen erfahren, soll seiner als eines Mitbruders gedacht werden. Abt und Konvent drücken ihre Siegel auf.
Beschehen 1504 an montag nach sand Andreas tag.

  • Archivalien-Signatur: 1626
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Dezember 2.

Papier


Der Ritter Jörg von Schaumberg zu Lauterburg bekundet: er hatte zuvor dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, eine mit seinem Petschaft besiegelte Lade mit Urkunden zu getreuen Händen übergeben. Der Graf hatte über den Erhalt eine Bescheinigung ausgestellt und zugesichert, bei Bedarf Urkunden herauszugeben. Bei Abwesenheit sollte seine Ehefrau Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, darum ersucht werden. Der Aussteller bekundet, dass der Graf ihm jetzt diese Lade zurückgegeben hat. Er sagt daher den Grafen und die Gräfin von ihren Verpflichtungen los. Da erdie Bescheinigung des Grafen nicht bei sich hat, verspricht er, sie ungültig zu machen. Sie ist in jedem Fall kraftlos. Der Aussteller drückt sein Siegel auf diese eigenhändig geschriebene Urkunde.
Am dinstage nach der elffthausent juncfrawen tage 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1625
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Oktober 22.

Papier


Der Römische König Maximilian, König zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund und Brabant, Pfalzgraf etc., teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit: nach dem Tod des Herzogs Georg von Bayern hat er die Brüder Albrecht und Wolfgang, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge in Bayern, seine Schwäger und Oheime, als nächste Schwerterben mit den von Herzog Georg hinterlassenen Fürstentümern, Ländern und Leuten samt Grafschaften und Herrschaften belehnt, die Herzog Georg vom Reich zu Lehen hatte. Diese haben dafür Lehnspflicht geleistet, wie die darüber ausgestellten Urkunden ausweisen. Dennoch ist deswegen zwischen den beiden Herzögen einerseits, Ruprecht, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Bayern, wegen seiner Ehefrau andererseits eine Irrung entstanden. Zur Vermeidung von Krieg hatte der König vermittelt und als oberster Richter und Lehnsherr den Parteien einen peremptorischen Rechtstag auf den 23. April angesetzt. Dort wurde geurteilt, dass die Herzöge Albrecht und Wolfgang in die von Herzog Georg hinterlassenen Fürstentümer, Lande und Leute eingesetzt werden sollen. Der König hat daher die Landschaft dieser Fürstentümer in seinen Schutz genommen, diese hat sich ihm gegenüber verschrieben. Pfalzgraf Ruprecht, der seinerseits der Landschaft zugesagt hatte, dem Recht nachzukommen, ist jedoch der Ladung des Königs nicht gefolgt, sondern hat etliche Städte und Flecken gegen den Landfrieden eingenommen und so dem Reich entzogen. Der König hat den Pfalzgrafen, seine Helfer und Helfershelfer in die Reichsacht getan, um die Herzöge Albrecht und Wolfgang in ihren Rechten zu schützen. Der Adressat wird daher bei Verlust seiner vom Reich rührenden Regalien, Privilegien, Rechte und Freiheiten und unter den für den Landfriedensbruch angedrohten Strafen aufgefordert, dem Pfalzgrafen Ruprecht, seiner Ehefrau, deren Helfern und Helfershelfern keinerlei Unterstützung zukommen zu lassen und, falls er ihm zugezogen ist, wieder heimzuziehen, seine Leute abzufordern und dem König zuzuziehen. Er hat innerhalb 15 Tagen nach Erhalt dieser Urkunde dem König zu berichten, dass er dieser Aufforderung nachkommt. Eventuelle gegen das Reich eingegangene Verpflichtungen sind kraftlos. Wenn der Graf dem nicht folgt und nicht am 45. Tag am Hof des Königs erscheint, muss er gewärtig sein, seine Regalien, Privilegien, Rechte und Freiheiten zu verlieren. Man wird gegen ihn vorgehen, wie es gegen Verächter des Reichs üblich ist.
Geben zu Augspurg am sibenundzwaintzigisten tag des monets Aprilis 1504 unser reich des romischen im newnzehenden und des hungrischen im fünfzehenden jaren.
Ad mandatum domini regis proprium Sernteiner sst.

  • Archivalien-Signatur: 1617
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 April 27.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Die 14 Landschöffen des Zentgerichts zu Friedelshausen bekunden: am Montag nach Trinitatis 1504 haben vor Gericht Hans und Heinz Heimbrecht, Heinz Lorentz, Hans Irbart und Hermann Slicher (Sleicher), alle aus Kaltenlengsfeld, unter Eid ausgesagt über das halbe Erbe, um das Kunz Hutter und Hans Slicher in Irrungen stehen. Peter Kesseler und Mathes Slicher hätten es gemeinsam besessen, nachdem sie es mit Recht der Schneytwan abgewonnen hatten. Heinz Hepp, der die andere Hälfte besessen hat, ist nach Schwarzbach gezogen und hat seinen Teil an Kunz Heimbrecht verkauft. Dann habe Mathes Slicher den Kunz Heimbrecht aus diesem Kauf gedrängt, dadurch sei das Erbe wieder zusammen gekommen. Dies bekunden die Schöffen auf ihren dem Gericht geleisteten Eid. Sie bitten den Junker Hans Speßhardt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum et actum ut supra.

  • Archivalien-Signatur: 1621
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Juni 3.

Papier


GHA IV Nr. 60 Bl. 37

  • Archivalien-Signatur: 1615
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 April 23.

Regest:
Papst Julius [II.] an Abt Peter und den Konvent des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg: die ihrem Kloster inkorporierte Pfarrkirche des Dorfes Leutersdorf, Diözese Würzburg, mit ihren Tochterkirchen und -kapellen wird seit Menschengedenken durch Priestermönche des Klosters, die auf einen Wink abberufbar sind, versorgt. Weil aber derzeit nicht ausreichend viele geeignete Mönche vorhanden sind, gestattet der Papst, diese Kirchen durch jederzeit abberufbare Weltpriester versorgen zu lassen.
Datum Rome apud sanctum Petrum nono Kal. Maii a. etc. quarto.

Papier


Hans Bruckner aus Marisfeld, der wegen seiner Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen war, bekundet, dass der Graf ihn auf Bitten seiner Ehefrau Katharina und seiner Verwandten jetzt gegen Urfehde freigelassen hat. Er soll sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, ihren Untertanen, insbesondere aber an Wilhelm Marschalk, dessen Vettern und den dortigen Einwohnern nicht rächen und nichts gegen diese tun oder veranlassen. Bruckner wird der Herrschaft auf seine Lebtage verbunden sein, ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er es vor den Gerichten der Herrschaft Henneberg austragen, wo die Betroffenen ansässig sind. Dies hat er, auch für Ehefrau und Kinder, in aller Form beschworen und dafür hat er Bürgen gestellt. Er bittet den Junker Wilhelm den Älteren Marschalk zu Marisfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Die Bürgen Hans Schlimpach, Hans Happ, Peter Wilhelm aus Vachdorf und Klaus Graman aus Marisfeld übernehmen auf Bitten ihres Schwagers und seiner Ehefrau ihre Verpflichtungen. Wird dieser treulos, haben sie ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder dorthin zu bringen, wo sieihn jetzt ausgelöst haben, sich selbst dort einzustellen oder dem Grafen binnen des folgenden Monats 100 Gulden zu zahlen. Bruckner bleibt in diesem Fall treulos, die Herrschaft kann ihn als Übeltäter richten. Die Bürgen bitten Hans Zufraß zu Henfstädt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist off sontag vor Marien Magdalenen tag 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1622
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Juli 21.

Papier


Hans Speßhardt, Vogt im Sand, bekundet, auf Ersuchen des Kunz Hutter am Montag nach dem Sonntag Vocem Iocunditatis 1504 Hans Hepp, Kaspar Debes, Hans und Bastian Heimbrecht vor sich geladen und vereidigt zu haben. Hepp und Debes haben ausgesagt, Kunz Hutter habe nach Hans Slicher geschickt und diesem mitgeteilt, er habe in Schmalkalden einen Kauf getätigt von den Slicher; die würden das auch nicht abstreiten. Mit Hans Slicher habe er keine Irrungen. Die seien in der Jahresmitte darüber entstanden, was Hans Slicher für Hafer und Arbeit aufgewendet habe. Kunz Hutter sollte das entgelten nach Erkenntnis von zwei oder vier Nachbarn aus dem Dorf Kaltenlengsfeld. Hans Slicher hat dazu festgetellt, er habe mit Kunz Hutter nichts zu schaffen. Hans und Bastian Heimbrecht haben diese Antwort des Hans Slicher bestätigt. Der Vogt drückt sein Siegel auf.
Datum et actum ut supra.

  • Archivalien-Signatur: 1618
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Mai 13.

Papier


Hans Speßhardt, Vogt im Sand, bekundet: auf Vorladung sind Hans Hepp und Kunz Heimbrecht vor ihm erschienen und vereidigt worden. Hepp hat ausgesagt, sein verstorbener Vater habe dem Kunz Heimbrecht das halbe Erbe in Kaltenlengsfeld verkauft, das jetzt Kunz Hutter innehabe. Dann habe der verstorbene MathesSlicher aus Schmalkalden den Kunz Hutter aus dem Kauf drängen wollen, weil er die andere Hälfte dieses Erbes innegehabt habe. Dies sei vor 25 oder 26 Jahren geschehen. Kunz Heimbrecht hat ausgesagt, er habe dem verstorbenen Heinz Hepp für 14 oder 15 alte Schock das halbe Erbe abgekauft, das jetzt Kunz Hutter innehabe. Dann habe Mathes Slicher aus Schmalkalden ihn aus diesem Kauf gedrängt, weil er die andere Hälfte der Erbes innehatte. Das sei vor 25 oder 26 Jahren geschehen. Heinz Hepp habe ihm sein Geld wiedergegeben. Beide erklärten sich zu weiteren Aussagen bereit. Der Vogt drückt sein Siegel auf.
Datum am freytage noch dem sontage Vocem Iocunditatis 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1619
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Mai 17.

Papier


Hans Speßhardt, Vogt im Sand, bekundet: vor ihm haben seine Amtsverwandten Hans Ditmar, Heinz Heimbricht und Peter Hebener unter Eid ausgesagt, dass Kunz Slicher, Bürger zu Schmalkalden, in der vergangenen Fastenzeit nach Kaltenlengsfeld gekommen ist und nach Hans Slicher geschickt hat. Dieser hat die drei Männer darum gebeten, zuzuhören, worüber sie beide redeten. Kunz hat den Hans Slicher um den Versuch gebeten, ihn mit Kunz Hutter zu vertragen wegen des Erbes, um das sie in Irrungen stünden. Der hat vorgeschlagen, dass beide Parteien je zwei Nachbarn bitten sollten, sie zu schlichten. Hutter hat den Hans Slicher gebeten. Der wollte zunächst nicht, hat aber angenommen unter der Bedingung, dass ihm sein Aufwand ersetzt werde. Von Hutter aber fordere er nichts, sondern nur von Kunz Slicher. Der hat sich dem widersetzt. Hans Slicher hat ihm angesonnen, den Kauf zu halten. Kunz Slicher wollte das tun, wenn die Räte des Grafen ihn dazu aufforderten, aber keinen Pfennig über den Kaufpreis hinaus geben. Hans Slicher hat ihn dann gefragt, ob er die Pacht oder den Kauf des Erbes zugestehe. Kunz Slicher hat gesagt "ja", er gestehe den Kauf zu und habe den Weinkauf bezahlt. Hans Slichers Sohn hat daraufhin zu Kunz Slicher gesagt, er habe von Hutter zu viel Geld dafür erhalten. Der hat gefragt, warum er das nicht tun solle. Auf den Vorhalt, Hans Slicher habe ihn nicht dazu aufgefordert, hat er gesagt, die Räte des Grafen hätten es ihm befohlen. Peter Hebener hat eingewendet, das sei Unrecht, dass Kunz Hutter dem Hans Slicher den Hafer genommen habe, den der auf dem Gut eingesäht hatte. Kunz Slicher hat betont, er habe Hutter ein Erbe verkauft, keinen Hafer. Der Aussteller bekundet, dass dies vor ihm geschehen ist; er drückt sein Siegel auf.
Datum am mitwochen noch Misericordia domini a. 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1616
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 April 24.

Papier


Lorenz Prel, Bürger zu Schweinfurt, bekundet, auf Bitten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in das Gefängnis von Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt gekommen zu sein, da der Anwalt des Grafen mit peinlichem Recht gegen ihn vorgehen wollte. Dort ist er etliche Zeit festgehalten worden, weil Hans Hefer, Bürger zu Schweinfurt, der 405 Gulden in Münze als Treuhänder für Philipp Rengkell, Bürger zu Schleusingen, nach Erfurt bringen wollte, zwischen Oberlauringen und Sulzfeld gefangen und ihm das Geld abgenommen worden ist. Hefer ist ebenfalls in das Gefängnis des Rates gekommen und hatte Prel angezeigt, weil der sich erkundigt hatte, wann Hefer abreise, und dann selbst weg geritten ist. Prel gibt zu, Hefer denunziert zu haben. Der Graf hätte ihn deswegen an Leib und Leben strafen können, hat ihn jetzt jedoch auf Bitten seiner Junker und Verwandten gegen Urfehde freigelassen. Prel verspricht, sich wegen des Gefängnisses an den Beteiligten nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute sowie Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Schweinfurt nichts zu tun oder zu veranlassen. Innerhalb drei Monaten wird er Hab und Gut in Stadt, Mark und Gebiet Schweinfurt verkaufen und in dieser Zeit niemanden in der Stadt beleidigen. Er wird künftig mehr als sechs Meilen von der Herrschaft Henneberg und der Stadt Schweinfurt entfernt wohnen und sich diesen nicht weiter nähern. Den Abschied vom Rat der Stadt und den Grafen soll er gemäß seiner geleisteten Bürgerpflicht nehmen. Forderungen wegen Wiesennutzung und Schäden gegenüber den Kindern des verstorbenen Jörg Plattenberger soll er rechtlich austragen und mit dem Urteil zufrieden sein. Hat er künftig aus einem Erbfall oder sonst mit dem Grafen, der Herrschaft oder der Stadt Schweinfurt zu schaffen, erhält er dazu Geleit. Er soll diesen künftig verbunden bleiben, ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. Dies hat er in aller Form beschworen. Als Bürgen stellt er seine Junker NN. und seine Schwäger NN. Wird er treulos, haben ihn diese auf Mahnung wieder in die Haft zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben, oder dem Grafen 1000 rheinische Gulden zu zahlen. Hat er künftig mit den Grafen, dessen Erben und den Seinen oder der Stadt Schweinfurt zu schaffen in Sachen, die diese Urfehde nicht betreffen, wird er sich mit dem Recht genügen lassen und dagegen nicht appellieren. Nichts soll ihn davon entbinden. Prel siegelt und bittet den Junker NN. um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am freitage nach dem sontage Letare 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1613
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 März 22.

Auf dem gleichen Bogen Papier die Bitte des Lorenz Prel an den Junker Engelhard und andere Junker, ihm gemäß der Urkunde aus dem Gefängnis zu helfen.

Papier


Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg: die Kapelle Hl. Kreuz außerhalb der Stadt Schleusingen und die Pfarrkirche bei der Feste Untermaßfeld, Diözese Würzburg, liegen bei Belagerungen für die Feinde besonders günstig und sind daher der Gefahr der Profanierung und Zerstörung ausgesetzt. Der Bischof gestattet daher, in solchen Fällen die Sakramente und die im Altar eingeschlossenen Reliquien mit der nötigen Ehrfurcht durch die dort tätigen Priester in andere Kirchen verbringen zu lassen; er siegelt.
Datum in civitate nostra Herb. die luna octava mensis Septembris a. 1504.
Kaspar Pfister procurator fisci sst.

  • Archivalien-Signatur: 1624
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 September 8.

Lateinisch. Der 8. Sept. war im Jahr 1504 ein Sonntag (kein Montag).

Papier


Oswald Kraussenbach, Zentgraf, und die geschworenen Urteiler des Landgerichts zu Hildburghausen bekunden: vor ihnen hat Meister Peter der Sattler aus Schleusingen durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, er habe Hans Lange und Hans Bayer, beide aus Veilsdorf, nach der Rechtsordnung vorladen lassen zu einer Aussage über einen Handel mit Kilian Bayer aus Schleusingen. Das Gericht hat das gestattet. Die beiden Männer sagen aus, sie seien nach Hildburghausen gekommen, um ihren Bedarf zu kaufen, da Markt gewesen wäre, und dann in das Haus des Hans Roßteuscher gegangen, um zu zechen, da dieser Bier offen gehabt habe. Der Sattler und einer seiner Nachbarn hätten nach Hause gehen wollen, als Heinz Langet ihnen zu trinken geboten hätte. Danach hätte Eucharius (Carges) Boßecker mit ihnen getrunken. Einer der Nachbarn hat den Sattler auf einen Handel angesprochen. Damit tue er Recht. Der Sattler hat gesagt, er müsse dann auch leiden, was Recht sei. Eine Beschimpfung der Mutter des Kilian Bayer aber haben sie nicht gehört. Der Sattler hat um die Frage an die Gegenpartei ersucht, ob er dieser Aussage glaube oder ob weitere Aussagen erforderlich seien. Weitere Aussagen wurden von der Gegenpartei nicht verlangt. Die Aussage wurde vom Gericht als ausreichend erkannt. Der Sattler hat daraufhin das Gericht gebeten, diese Aussage schriftlich festhalten zu lassen. Das hat der Zentgraf zugestanden. Dann wurde gefragt, wer es besiegeln solle; dies wurde dem Richter auferlegt. Die geschworenen Urteiler waren Christoph Wirsing aus Schackendorf, Heinz Langet aus Veilsdorf, Jakob Kupffer aus Harras, Heinz Fueßle aus Streufdorf, Balthasar Rotman aus Stressenhausen, Michael Thurer aus Häselrieth, Wilhelm Roßteuscher aus Ebenhards, Jörg Emes aus Roth, Heinz Daphert aus Wallrabs, Heinz Seyfridt aus Leimrieth und Adam im Hoffe aus Pfersdorf. Der Zentgraf drückt sein Siegel auf.
Geben 1504 uff mitwoch nach dem heyligen sontag Exaudi zu Latein genantt.

  • Archivalien-Signatur: 1620
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Mai 22.

Nach dem Rückvermerk wurde die Urkunde von Sattler vorgelegt.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 198.

  • Archivalien-Signatur: 1623
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 August 23.

Regest:
Gregor Waltsachs, Vikar im Spital Altenrömhild, bekundet: Johann Werner, Chorherr im Neumünster zu Würzburg und Pfarrer zu Mendhausen, hatte beabsichtigt, die neue Vikarie St. Liborii in der Kirche des Spitals mit 30 Gulden jährlich so auszustatten, dass ein Priester davon leben konnte, ist aber vor Vollendung dieser Stiftung gestorben. Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, Patron des Ausstellers, hatte die Pfründe mit 15 Maltern Weizen aus seinem Flecken Hendungen gebessert, die nach Ausweis der einschlägigen Urkunde mit 200 Gulden abgelöst werden konnten. Waltsachs bekundet, dass der Graf diese Ablösung vorgenommen und er mit dessen Rat die 200 Gulden so angelegt hat, dass die Pfründe nun 30 Gulden Einkommen hat. Er sagt daher den Grafen und die von Hendungen von der Gülte los. Waltsachs siegelt und bittet Balthasar Burckhart, Dekan des Stifts Römhild, um Besiegelung mit dem Dekanssiegel; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff sant Bartholmes des heiligen zwelfpoten abent 1504.

Pergament


Wie Nr. 1609.
Folgende wurden bestellt: Philipp Löw [von Steinfurt] zu Lindheim mit 4 Pferden; Johann Waise [von Faurbach] zu Rosbach, 6; Heinrich von Selbold zu Nauheim, 6; Bastian Forstmeister zu Gelnhausen, 4; Philipp von Baunach [?] zu Gelnhausen, 3; Johann von Bellersheim zu Friedberg, 6; Asmus von Fischborn zu Orb, 4; Bernhard von Schwalbach zu Amöneburg, 5; Hans von Seinsheim zu Lindheim, 6; Johann Klupfel von Reifenberg, 5.

  • Archivalien-Signatur: 1610
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Januar 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Ratsmeister und Rat zu Schmalkalden haben sich wegen der Stadt gegenüber Dekan und Kapitel des Liebfrauenstifts zu Erfurt über 800 Gulden Hauptgeld und 48 Gulden jährlichen Zins sowie gegen Hans von Hutten über 4000 Gulden Hauptgeld und 200 Gulden Zins verpflichtet nach Ausweis zweier darüber ausgestellter Urkunden vom vergangenen Montag nach Kathedra Petri [26. Febr.]. Der Graf verspricht, sie deswegen schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist ane mitwochenn nach dem sontage Invocavit 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1612
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Februar 28.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Kilian Kießling hat ihn gebeten, ihm das Schloss Aschbach mit Zubehör zu verleihen. Der Graf überlässt ihm das Schloss mit allem Zubehör gemäß der Lehnsurkunde für Kilians Bruder und dem Schied, den Kilian dem Grafen unter seinem Siegel und denen von Adolf Marschalk und Andreas von Wechmar ausgestellthat mit Datum Donnerstag nach dem Sonntag Quasimodo Geniti [18. April]. Erfährt Kilian, dass sein Bruder Jörg verstorben ist, und kann er das belegen, wird der Graf ihn gemäß dieser Urkunde mit dem Schloss belehnen. Seine und seiner Herrschaft Rechte behält der Graf sich vor. Siegel des Ausstellers.
An montage nach dem sontage Misericordia domini 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1614
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 April 22.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Oheim Ruprecht, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, hat befohlen, ihm eine Anzahl als Söldner und Diener von Haus aus anzunehmen gemäß einer Kommission, die lautet:
Ruprecht, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, bekundet: sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, soll auf seine Bitte eine Anzahl Edelleute mit etwa 200 oder weniger Pferden als Diener von Haus aus auf seinen Sold bestellen und ihnen in seinem Namen die Dienstpflicht abnehmen. Der Pfalzgraf sichert zu, jedem 20 rheinische Gulden Landeswährung als Jahressold zu geben und, wenn sie vom Grafen im Namen des Pfalzgrafen angefordert werden, Zehrung, Futter, Kost und Schäden zu stellen wie anderen Dienern von Haus aus. Der Pfalzgraf drückt sein Sekretsiegel auf. - Der geben ist zu Landshut an montag nach Lucie 1503 [18. Dez.].
Demnach hat der Graf die folgenden Edelleute mit einer Anzahl Pferden angenommen, die ihm Pflicht geleistet haben. Der Graf sichert zu, dass sie wie beschrieben Sold und Schäden erhalten werden. Er hat ihnen daher diese von ihm besiegelte Urkunde zur Verwendung einzeln oder gemeinsam übergeben "an mitwoch sant Anthonien tage 1504".
Folgende wurden bestellt: Philipp von Haun zu Brückenau mit 5 Pferden; Heinrich von Selbold zu Nauheim, 6; Philipp Löw von Steinfurt, 4; Johann von Bellersheim zu Münzenberg, 6; Johann Klupfel von Reifenberg, 5; Johann Waise von Faurbach, 6; Bernhard von Schwalbach zu [Burg-] Schwalbach, 5; Bastian Forstmeister zu Gelnhausen, 4; Philipp (Lips)von Baumbach [?] zu Gelnhausen, 3; Albrecht von Thüngen zu Windheim, 2; Asmus von Fischborn zu Orb, 4; Hans von Weyhers zu Niederkalbach, 3; Philip [von Mörle gen.] Böhm zu Ürzell, 3; Hans von Seinsheim, 6.

  • Archivalien-Signatur: 1609
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Januar 17.

Ausfertigung: Nr. 1610.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft auf Wiederkauf 20 Gulden jährlichen Zins seiner jährlichen Bede auf Rat und Gemeinde zu Heinrichs an Dorothea Marschalk, Witwe des Karl Marschalk, deren Söhne Hieronimus, Anton und Sittich sowie deren Erben und die Inhaber dieser Urkunde. Die Gemeinde hat diesen jährlich an Kathedra Petri die 20 Gulden nach Oberstadt oder in ihre Haushaltung zu liefern. Die Gläubiger haben dafür 400 Gulden in Landeswährung zu Franken gezahlt, über die der Graf quittiert. Rat und Gemeinde werden auf ihren Eid angewiesen, die Gülte jährlich am Termin zu zahlen. Ein Rückkauf ist dem Grafen oder seinen Erben jährlich zum Terminmit 400 Gulden möglich und ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen. In gleicher Weise ist dies der Dorothea, ihren Söhnen und Erben sowie den Inhabern der Urkunde möglich. Der Graf verpflichtet sich, einem solchen Wunsch nachzukommen, und die Gülte zum Termin in Themar zu zahlen. Tut er das nicht, hat er auf Mahnung je zwei seiner Räte und aus der Gemeinde Heinrichs in ein offenes Wirtshaus in Hildburghausen, Meiningen oder Themar zum Einlager zu schicken, bis das erfolgt ist. Der Graf kündigt sein Siegel an; er bittet Philipp Diemar, Amtmann, und seinen Hofmeister Jörg von Herbstadt um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am montage nach dem sontage Invocavit 1504.

  • Archivalien-Signatur: 1611
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1504 Februar 26.

Papier


Der Ritter Konrad von Wirsberg, Hauptmann auf dem Gebürg, bekundet, wegen seines Herrn Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Begleitern auf dem Heimweg von Amberg nach Kulmbach freies und sicheres Geleit zugesagt zu haben, soweit sein Herr dessen mächtig ist. Er drückt sein Sekretsiegel auf.
Geben am mitwochen nach Palmarum a. 05.

  • Archivalien-Signatur: 1628
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 März 19.

Nach Vermerk auf beiliegendem Zettel sind zwei Pässe (Nr. 1627 u. 1628) am Donnerstag nach Ostern 1505 den Trabanten übergeben worden. Hans Schneider hat sie überantwortet.

Papier


Die 14 Landschöffen des kaiserlichen Landgerichts zu Wasungen bekunden: am Montag nach Briccii 1505 hat vor Gericht Katharina Gerlich mit ihrer Schwester durch ihren Fürsprecher geklagt gegen ihren Halbbruder Kunz Lichtenstein aus Metzels, der ihr väterliches und mütterliches Gut innehabe, ein Haus im Dorf zuMetzels und ein Gütlein zu Rotwinden. Man solle ihn anweisen, ihr väterliches und mütterliches Gut herauszugeben. Kunz hat durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, dies befremde ihn sehr, Haus und Gütlein besitze er zu Recht über Jahr und Tag, er habe es gegenüber dem Herrn und den Nachbarn verrechtet. Das Gütlein zu Rotwinden sei nicht ihr väterliches oder mütterliches Gut, darüber habe er einen Schein. Die Kläger verlangten, Kunz möge diesen Schein vorlegen. Gemäß dem dazu gefällten Spruch wurde er vorgelesen. Kunz verlangte ein Urteil, ob er den Schein zu Recht genieße; die Kläger waren der Ansicht, er reiche nicht aus, da er hinterrücks und nicht vor gehegter Bank ausgegangen sei. Kunz solle daher das Erbe herausgeben. Nach Anhörung beider Seiten haben die Landschöffen erkannt, dass Kunz gemäß dem Schein die Güter zu Recht innehabe. Die Kläger haben sich beschwert gefühlt und daher zum ersten, zweiten und dritten Mal dagegen an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, appelliert. Die Aussteller bekunden, dass dies vor ihnen geschehen ist, und bitten Fritz Seitz, Schultheißen zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum und geschehen im jar und an tag wy oben stehet.

  • Archivalien-Signatur: 1634
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 November 17.

Nach dem Rückvermerk wurde diese Appellation von K. Gerlich am Dienstag nach Lucie [16. Dez.] 1505 vorgelegt.

Papier


Elisabeth Breuning, Meisterin zu Trostadt, bekundet: vor ihr war Fehel Virling aus Reurieth mit etlichen Kindern erschienen, hat von den drei Gütern, die sie vom Kloster zu Lehen hat, zwei ihrem Sohn Erhard verkauft und um dessen Belehnung gebeten; das dritte Gut wolle sie noch eine Weile behalten und bearbeiten. Wenn sie das nicht mehr könne, wolle sie auch dieses dem Sohn Erhard verkaufen und ihre Tage bei ihm zubringen. Die Meisterin hat die Belehnung verweigert mit dem Hinweis, alle Kinder müssten persönlich anwesend sein. Später ist Fehel wegen des Lehens wieder gekommen. Auf die Frage, ob alle Kinder da seien, hat sie gesagt, eines fehle. Auf die Erinnerung, sie sei aufgefordert worden, mit allen zu kommen, hat sie vorgetragen, vom abwesenden hätte sie eine Vollmacht. Daraufhin hat die Meisterin zugestimmt, die Güter aufzunehmen und dem Sohn zu verleihen. Wieder einige Zeit später ist Fehel erschienen und hat mitgeteilt, auch das dritte Gut dem Sohn Erhard verkauft zu haben. Daraufhin wurde dieser mit dem Gut belehnt. Bis zu diesem Tag sind keine Erben mehr vor der Meisterin erschienen. Später ist Kunz Ruschink aus Rothhausen erschienen und hat auf Fahrhabe, ein Bettlein und ein Kistchen, geklagt, die sie [Fehel] an sich genommen habe. Die Meisterin hat ihn vor die Landzent zu Themar verwiesen, da dies die Lehen nicht berühre. Die Ausstellerin drückt ihr Siegel auf.
Der geben ist uff sonnabeth nach Urbani 1505.

  • Archivalien-Signatur: 2485
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Mai 24.

Insert in Nr. 1629 vom 27. Mai 1505. Beim Datum dürfte daher "vor Urbani" statt "nach Urbani" (31. Mai) zu lesen sein.


Mathes Nuhen aus Jüchsen bekundet, mutwillig ausgetreten zu sein und zum Schaden des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Untertanen gehandelt zu haben. Dafür hat er im Gefängnis des Grafen gelegen, der ihn nach seinen Taten hätte bestrafen können, jedoch jetzt auf Bitten seiner Kinder und Verwandten sein Leben gefristet und ihm das peinliche Recht erlassen hat. Nuhen gelobt, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und diesem verpflichtet zu bleiben. Nach einer Mahnung hat er sich binnen 14 Tagen wieder zu stellen und nur mit Zustimmung des Grafen wieder weg zu gehen. Wegen des Gefängnisses wird er sich am Grafen, seiner Herrschaft, Landen und Leuten sowie an den Beteiligten nicht rächen. Er wird nichts gegen diese tun oder veranlassen, sondern ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er das dort austragen, wohin er gewiesen wird. Wird er teulos, haben ihn seine Söhne auf Mahnung binnen 14 Tagen wieder einzuliefern, sich selbst zu stellen oder 200 rheinische Gulden zu bezahlen. Die Verpflichtungen des Nuhen bleiben auch dann bestehen. Nuhen bittet Heinz von Wechmar, Amtmann zu Meiningen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Eucharius, Hans, Kaspar, Mathes, Jörg, Bastian, Bonifacius und Melchior, Söhne des Ausstellers, übernehmen ihre Verpflchtungen als Bürgen und bitten ihren Junker Andreas von Wechmar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1505 am tage divisionis appostulorum.

  • Archivalien-Signatur: 1630
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Juli 15.

Papier


Peter, Abt zu Veßra, vidimiert die Urkunde vom 18. Juli 1505 [Nr. 2485]; er siegelt. - Gescheen am freitage allerheiligen abende 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1631
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Oktober 31.

Pergament


Philipp Voit von Salzburg, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums Franken, bekundet: wegen Philipp von Helba dem Älteren hat er nach Erkenntnis der Ritter dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von Landgerichts wegen verkündigen lassen, dass es erforderlich wäre, auf Ersuchen des von Helba am Montag nach Bonifacii [9. Juni] Zeugen anzuhören. Michael Heuchellem, Anwalt des Grafen, hat daraufhin die folgende Urkunde vorgelegt:
Michael Heuchellem, Anwalt des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, erscheint nach einer durch den Landrichter auf Ersuchen des Philipp von Helba erfolgten Ladung zur Anhörung etlicher Zeugen gegen den Grafen und protestiert gegen den Gerichtszwang, somit auch gegen alle künftigen Handlungen des Gerichts. Er beharrt darauf, dass die zu hörenden Zeugen dem für sie zuständigen ordentlichen Richter vorgestellt werden. Als Fürst und Fürstengenosse kann der Graf nicht vor das Landgericht gezogen werden, denn er ist dessen Gerichtszwang nicht unterworfen. Das ist auch in der neuen, in Worms beschlossenen Ordnung so enthalten; diese enthält einen Punkt, der regelt, wie Herren, Ritter und Knechte eines Kurfürsten, Fürsten oder Fürstengenossen Recht stehen sollen. Die Kanzlei des Landrichters sollte sich nach dieser Ordnung erkundigen. Der Graf hat angeboten, Philipp von Helba gemäß dieser Ordnung Recht zu stehen, und erneuert dieses Anerbieten. Daher ist die Anhörung von Zeugen nicht statthaft. Der Anwalt beantragt daher in aller Form "exceptionem fori", bittet um Entbindung von der Ladung und verlangt den Ersatz aller Kosten. Sollte das nicht geschehen, appelliert er gegen diese Entscheidung.
Johann Koch, Mitkläger des Philipp von Helba, bat um eine Abschrift dieser Urkunde und um Aufschub. Der Anwalt bat um ein Urteil. Daraufhin wurde Koch Aufschub und eine Abschrift bis zum nächsten Landgericht zugesprochen. Am Mittwoch nach Johannistag Sonnwenden [25. Juni] erneuerte der Anwalt des Grafen seinen beimletzten Gerichtstag erhobenen Protest. Der Gerichtszwang stehe im Widerspruch zu den kaiserlichen Begnadigungen und Freiheiten, die den Vorfahren des Grafen verliehen worden seien. Von der daraufhin vorgelegten Urkunde wurde eine Abschrift genommen, das Original wurde zurückgegeben. Darin ist enthalten, dass den Vorfahren die Freiheiten anderer Fürsten des Reiches verliehen worden sind, aber auch, dass der Graf dorthin vorgeladen werden kann, wo andere Fürsten des Reiches zu Recht stehen. Dem Anwalt stehe es frei, andere dem Hause Henneberg verliehene Freiheiten vorzulegen. Dagegen hat er protestiert unter Verweis auf die Wormser Ordnung; die Zeugen sollten vor dem ordentlichen Richter gehört werden. Philipp von Helba bat um Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag. Der Anwalt des Grafen beharte auf seinem Protest und bat um ein Urteil. Die Ritter gestanden dem von Helba den Aufschub zu. Mit Datum dieser Urkunde hat der Anwalt des von Helba betont, sein Mandant beharre weiter auf der Anhörung der Zeugen vor dem Landgericht, ungeachtet des Protestes durch den Anwalt des Grafen. Die Anhörung solle durch Kommissare erfolgen. Die Ritter entschieden, der Anwalt des Grafen könne dazu Stellung nehmen, wenn er erscheine. Da niemand erschien, bat der Anwalt des von Helba um Bestellung der Kommissare. Nach einem entsprechenden Urteil der Ritter wurde zu Kommissaren ernannt Dietz von Milz, Amtmann zu Wildberg, Heinz Schott, Amtmann zu Königshofen, und Hans Truchseß zu Brennhausen. Siegel des Landgerichts.
Am freitage nach sant Margarethen tage 1505.

  • Archivalien-Signatur: 2486
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Juli 18.

Insert in Nr. 1631 vom 31. Okt. 1505.


Werner Knorlin, Bürger zu Schleusingen, bekundet, in Osnabrück (Asenbruck) dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinen Erben, Herrschaft, Landen und Leuten einen Schwur getan zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, um seine Angelegenheiten zu beschleunigen. Er verspricht gemäß diesem, jetzt erneuerten Gelübde, nichts gegen den Grafen, seine Herrschaft und Untertanen zu tun oder zu veranlassen, auch keine Flucht aus der Herrschaft zu versuchen. Wenn er mit dem Grafen oder dessen Untertanen zu schaffen hat, soll er das vor dem Grafen austragen oder dort, wohin er gewiesen wird. Er bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist an sonabend nach sandt Jacoffs des heiligen zwolffboten tage 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1632
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Juli 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Vorzeiger dieses Passes sind seine Diener, er hat sie jetzt heim geschickt. Er bittet daher jeden, diese Diener ungehindert passieren zu lassen. Insbesondere hat er für seine Diener freies und sicheres Geleit von seinem Oheim und Schwager Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, durch dessen Fürstentum erhalten. Er bittet jeden, sich daran zu halten, und drückt sein Sektretsiegel auf.
Datum Amberg ann dem hayligen Osterabendt a. etc. 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1627
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 März 22.

Papier


Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, teilt seinem Oheim Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit: er hatte ihm vormals seinen Anteil an Stadt und Gericht Schmalkalden mit Zubehör für 7000 rheinische Gulden verkauft mit dem Vorbehalt, diesen jährlich an Kathedra Petri mit derselben Summe wieder auslösen zu können und dies ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Diese Ankündigung, den Anteil zurückzukaufen, macht er hiermit in aller Form. Er drückt sein Sekretsiegel auf.
Mitwochens nach Simonis unnd Jude apostolorum a.d. 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1633
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Oktober 29.

Papier


Wolfgang Goldner, Zentgraf und Richter, sowie die 14 Landschöffen und Urteiler des Gerichts zu Themar, bekunden: vor ihnen hat Hans Virling durch seinen Fürsprecher vorgetragen, dass er beim letzten Gericht um schriftliche und mündliche Aussagen ersucht habe. Er ließ fragen, ob diese jetzt angehört werden könnten. Es wurde geurteilt, zunächst die schriftliche, dann die mündliche Aussage anzuhören. Die erstere ist inseriert [Urk. der Elisabeth Breuning, Meisterin zu Trostadt, vom 24. Mai 1505; Nr. 2485].
Paul Krebser hat anschließend ausgesagt: als sein Oheim Erhard Virling seiner Mutter [die Güter] abgekauft habe, sei er zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, der Mutter wegen mit ihm nach Trostadt zu gehen. Auf den Einwand, er sei seinem Oheim wenig Nutz, hat der entgegnet, er schade auch nicht. Er ist daher mit gegangen,es ist so verlaufen, wie die Meisterin ausgesagt hat. Der Kläger hat durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, die Aussagen brächten ihm nichts. Der Beklagte bat, die Aussage zuzulassen. Die Urteiler wiesen den Antrag des Klägers zurück. Daraufhin appellierte dieser zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte. Auf Bitten der Schöffen drückt der Richter sein Siegel auf.
Der geben ist uff dinstag nach Urbani 1505.

  • Archivalien-Signatur: 1629
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1505 Mai 27.

Papier


(1) Ernfried von Seldeneck, Domherr zu Würzburg und Propst des Klosters Wechterswinkel, (2) Jörg Voit von Salzburg, Amtmann zu Neustadt unter Salzburg, (3) Reinhard Marschalk, Amtmann zu Römhild, und (4) Heinz Forstmeister bekunden: es bestanden Irrungen zwischen Schultheiß, Besitzern und Gemeinde der Wüstung Sülzdorf einerseits, dem Hof Höchheim andererseits, beide bei Römhild gelegen, wegen des Schaftriebs, ebenso zwischen denselben Besitzern und der Gemeinde zu Sülzdorf einerseits, Schultheiß, Dorfmeistern und Gemeinde zu Mendhausen andererseits um die Grenze zwischen den beiden Marken. Die Aussteller haben die Parteienan diesem Tag an die umstrittenen Orte geladen, diese besichtigt und die Parteien angehört. Die haben ihnen die Schlichtung übertragen und sich verpflichtet, dem Spruch nachzukommen. Die Aussteller haben zwischen den Fluren der Wüstung Sülzdorf, des Dorfes Mendhausen und des Hofes Höchheim eine neue Grenze festgelegt und versteint gemäß den Marksteinen, die sie alsbald haben setzen lassen. Die alten Marksteine, die die von Sülzdorf ihnen auf der Höhe vor dem Mönchsholz gezeigt haben, und der weiße Markstein, der "im spatten grundt" vor dem Mönchsfleck steht, bleiben in Kraft. Zwischen der Flur der Wüstung und dem Hof haben sie folgende Marksteine gesetzt: einen an einem Fleck Acker gen. Mönchsfleck; einen zwischen zwei Bäumen nicht weit unten vor dem Hölzlein, das das kleine Mönchshölzlein genannt wird; einen unten an diesem Hölzlein, danach etliche "uf der ellern" hinauf bis an den Weg "die treib"; zuletzt einen auf diesem Weg vor dem Holz derer von Sülzdorf, gen. "das agelleister loh". Diese Steine sollen auf ewig die genannten Marken gegeneinander abgrenzen. Die Äcker und Ellern, die Dorf und Hof jenseits der Grenze in Sülzdorfer Mark haben, ebenso die Äcker und Ellern derer von Sülzdorf jenseits ihrer Grenze bleiben von dieser Festlegung unberührt. Künftige Schäfer, Hofmeister zu Höchheim, Dorfmeister und Gemeinde zu Mendhausen sowie Besitzer und Gemeinde zu Sülzdorf haben jeweils über diese Steine hinaus keine Trift-, Hut- oder Weiderechte. Damit ist der Streit geschlichtet. Zins- und Zehntrechte bleiben von der Regelung unberührt. Zwei Ausfertigungen für die Parteien. Der Propst siegelt mit dem Propsteisiegel, die übrigen Aussteller mit ihren Siegeln.
Uff montag der heiligen zehen tausent merterer tag 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1643
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Juni 22.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schmalkalden bekunden: Johann Burkhardt, Kanoniker und Kantor des Stifts St. Aegidien und St. Erhard, hat vor ihnen zu Ehren des Erlösers, der Jungfrau Maria und des hl. Kreuzes für sein, seiner Vorfahren, Geschwister und Verwandten Seelenheil mit ihrer Zustimmung an ihrer Pfarrkirche ein neues geistliches Lehen und eine Vikarie zu Ehren des hl. Kreuzes, der Heiligen Bartholomäus, Aegidius, Erhard, Nikolaus, Fabian und Sebastian, Crispin und Crispinian, der Jungfrau Agnes, der Muttergottes und der Witwe Elisabeth gestiftet und den dort dienenden Priester mit jährlich 30 Guldendotiert. Der sollte von 29 Gulden drei Messen lesen, der letzte Gulden war für einen Jahrtag des Stifters und seiner Eltern bestimmt. Den Zins hat er nach Ausweis der Bestätigungsurkunde für 500 Gulden gekauft und die Vikarie durch Rudolf, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, im Jahr 1493 bestätigen lassen. Diese Urkunde enthält einen Artikel, nach dem die 500 Gulden abgelöst werden können. Da sie nach der Gewohnheit der Zeit nicht 30 Gulden, sondern weniger ertragen haben, sollte der Inhaber wöchentlich nicht drei, sondern zwei Messen lesen. Im Jahr 1506 hat der Stifter daher weitere 160 Gulden gezahlt, so dass dem Vikar insgesamt 33 Gulden anfallen, davon 1 1/4 Gulden für den erwähnten Jahrtag am Sonntag Judica mit Vigil und vier Kerzen sowie einer Messe am folgenden Montag. Von den 1 1/4 Gulden stehen vier Gnacken oder 16 Würzburger Pfennige den Heiligenmeistern zu für die Elendenkerzen, die bei Vigil und Messen brennen sollen, ebensoviel dem Pfarrer, der das Begängnis verkünden und für die Seele des Stifters, seiner Eltern und seines Geschlechts beten soll; er soll den Vikar dazu anhalten, die Namen der genannten Personen sollen auf einem Zettel stehen. Die anderen Vikare der Pfarrkirche, Kaplan, Terminarier und Schulmeister erhalten je zwei Würzburger Schilllinge, wenn sie bei der Vigil im Chor anwesend sind; wer nicht da ist, nicht singt und auch bei der Messe am Montag fehlt, erhält keine Präsenz. Wer nur bei der Vigil, nicht aber bei der Messe da ist, erhält acht Würzburger Pfennige. Der Kirchner erhält für die Anwesenheit einen Schilling. Wenn dann noch Geld vorhanden ist, soll der Vikar davon Messen im Stift und im [Augustiner-] Kloster bestellen und mit Wissen des Pfarrers und der anderen Vikare dort Präsenz bezahlen. Ebenfalls ein Gulden und ein Ort soll als ewiges Almosen verwendet und vom Vikar an Kathedra Petri an den Ältesten des Geschlechts Burkhardt ausgezahlt werden, der davon Wecken kaufen und diese an die armen Leute und die armen Schüler verteilen soll. Der Vikar soll diesen Betrag nicht behalten, sondern, falls das Geschlecht Burkhardt erlischt, den Betrag für diesen Zweck an den Rat geben, der dann den Kauf der Wecken veranlassen soll. Deren Verteilung soll am Montag nach der Messe in Anwesenheit des Vikars erfolgen. Ist dann noch etwas übrig, sollen Wecken für Bedürftige aus dem Geschlecht gekauft werden. Den noch ausstehenden Gulden soll der Vikar dem Prior des Augustinerklosters geben. Dort soll man am Sonntag nach Judica eine Vigil und am Dienstag danach mit allen Priestern eine Messe lesen, dabei öffentlich für den Stifter, seine Eltern und Verwandten beten. Falls die insgesamt 660 Gulden abgelöst werden, sollen sie mit Wissen des Rates, des Pfarrers und der Vikare so angelegt werden, dass der Vikar wenigsten drei Messen am Altar davon lesen kann, eine am Dienstag zur Muttergottes und St. Anna, die zweite am Freitag zu den Leiden Christi am Kreuz, dies auch an Hochfesten und dere Oktav, die dritte als Seelenmesse für den Stifter, seine Eltern, Geschwister, Verwandten und alle armen Gläubigen an einem vom Vikar gewählten Tag. An den Quatembern soll der Vikar zusätzlich Vigilien mit Segnung, Vesper für die Verstorbenen und einer Seelenmesse halten. Am Sonnabend zur Vesper, am Sonntag zum Weihwasser, insbesondere aber an den Hochfesten soll er in der Pfarrkirche dem Pfarrer assistieren ...

  • Archivalien-Signatur: 1648
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Dezember 3.

[Fortsetzung] wie die übrigen Vikare. Burkhardt hat für Vikarie und Altar einen schönen Kelch im Wert von mehr als zwei Mark, ein Agnus Dei, zwei Messkännchen, ein Messbuch und zwei große Gebetbücher gestiftet; dies soll bei der Vikarie bleiben. Wenn die Bücher verderben, soll die Vikar aus seinem Geld neue kaufen. Burkhardt hat mit den Ausstellern vereinbart, dass er als Stifter diese Vikarie auf Lebenszeit innehaben soll. Nach seinem Tod steht das Patronatsrecht den Ausstellern zu, die das zunächst dem Ältesten des Geschlechts Burkhardt mitzuteilen haben. Ist das Geschlecht erloschen, soll dies gegenüber den Tochtersöhnen erfolgen. Wenn diese für einen Sohn oder Vetter bitten, der dazu tauglich ist, soll dieser präsentiert werden. Ist im Geschlecht keine Person vorhanden, soll ein anderer tauglicher Mann präsentiert werden. Nach dem völligen Erlöschen der Familie sind die Aussteller bei der Vergabe der Vikarie frei. Sie haben dem Inhaber ein Haus zur Verfügung gestellt und dieses gefreit. Der Inhaber soll es in gutem Zustand halten und persönlich in der Vikarie sitzen. Stammt der Inhaber aus dem Geschlecht Burkhardt, kann er eine wöchentliche Messe durch einen Vertreter halten lassen. Für seine Mühe soll der Rat jährlich zur Zeit des Jahrgedächtnisses einen halben Gulden erhalten, den der Stifter mit zehn Gulden Hauptsumme kauft. Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das große Sekretsiegel an.
Der gebenn ist am donnerstage nach sancti Andree apostoli 1506.

Papier


Der Richter Jörg Emes und die Schöffen des Stadtgerichts zu Schleusingen bekunden: vor ihnen hat Klaus Koler durch seinen Fürsprecher geklagt gegen Hans Seyfert wegen einer Zeugenaussage. Seyfert hat sich bereit erklärt, das zu tun, was ihm als Recht gewiesen wird. Ihm wurde mitgeteilt, er solle dem Kläger Auskunft über sein Wissen geben. Nach Vereidigung hat er ausgesagt: als er in seinem Haus an einem Rad gearbeitet hat, kam ein Knecht von der Hütte namens Hans zu ihm und teilte mit, er habe eine Tasche verloren. Klaus Koler kam hinzu und fragte den Knecht, ob er sie wieder gefunden habe. Des Semlers Knecht antwortete, er habe sie noch nicht wieder gefunden. Er, Seyfert, äußerte dann die Vermutung, Koler habe sie gefunden, da er viel zum Wein und Bier gehe. Koler hat geantwortet, er habe sie nicht gefunden. Der Knecht sagte, ihm sei mitgeteilt worden, wer seine Tasche habe, die wäre noch in [Schleusinger] Neundorf, der weise Mann habe ihm das gesagt. Die Kinder des Finders hätten große Not gelitten, durch den Fund seien sie daraus gekommen. Der Finder habe eine Halle vor der Tür oder dem Haus. Der ihm das gesagt habe, stehe in Irrungen mit dem Finder. Wenn er sich geeinigt habe, wolle er aus den Kindern herausbringen, ob er die Tasche gefunden habe. Der weise Mann habe auch gesagt, der Finder gehe oder fahre jetzt zwischen Schönau und der neuen Hütte. Wenn nötig, werde er dazu weitere Aussagen machen. Richter und Schöffen bekunden, dass dies so vor ihnen geschehen ist. Der Richter drückt sein Siegel auf, dessen sich die Schöffen mit bedienen.
Gegeben 1506 auff mitwochen nach sant Thomas tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1650
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Dezember 23.

Papier


Der Ritter Ludwig von Hutten bekundet: Margarete, geborene Herzogin von Braunschweig, und Wilhelm, Gräfin und Graf, Frau und Herr zu Henneberg, sind ihm 2000 Gulden Hauptsumme mit 100 Gulden jährlichem Zins schuldig nach Ausweis einer Urkunde mit deren Siegeln und denen etlicher Bürgen vom Montag nach Kathedra Petri [23. Febr.] 1489. Diese Summe und 100 Gulden rückständigen Zins haben Gräfin und Graf ihm jetzt gezahlt und damit die Schuldurkunde ausgelöst. Diese ist somit kraftlos. Der Aussteller drückt sein Siegel auf.
Der geben ist an N noch N 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1635
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506

Papier


Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, Vormund seiner Vettern Ottheinrich und Philipp, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge in Bayern, bekundet, für diese dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 300 rheinische Gulden schuldig zu sein, die diesem oder seinen Erben an Michaelis gezahlt werden sollen. Der Pfalzgraf drückt sein Vormundschaftssiegel auf.
Geschehen zu Neuburg am pfintztag nach Ursule a. etc. 06.

  • Archivalien-Signatur: 1646
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Oktober 22.

Papier


Hans Gebaur gen. Hans Urb aus Wasungen bekundet, wegen seiner auf den Straßen verübten Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Wasungen gekommen zu sein. Unter anderem hat er bei Nacht und Nebel 16 Gnacken, ein Wams und einen Spitzbart genommen und den Kunz Clingenbach auf freier Straße genötigt. Danach ist er wegen der Tat "bey dem gnickhayn" einige Zeit flüchtig gewesen. Auf Bitten seiner Verwandten hat ihn der Schultheiß des Grafen in Wasungen jetzt freigelassen unter der Bedingung, dass er sich Wasungen nicht mehr als eine Meile nähern darf. Er hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Amtmann, armen Leuten und Untertanen sowie allen Beteiligten nicht zu rächen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat, soll er das vor Zent und Gericht des Grafen austragen. Für den Fall, dass er treulos wird, stellt er als Bürgen Werner Forster, Martin Gebaur und Christian Futterhecker, alle drei aus Struth, die ihn in diesem Fall binnen 14 Tagen nach Mahnung wieder zu stellen oder 60 Gulden zu zahlen haben. Sie übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Hans von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff der heylligen trey konig abent 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1636
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Januar 5.

Papier


Hans Hopff, Schäfer aus Roßdorf, bekundet, im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gewesen zu sein wegen seiner Missetaten gegen den Grafen und seine Untertanen. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten, Vettern und Schwäger freigelassen worden. Er verspricht, sich Zeit seines Lebens am Grafen, seinen Erben und seiner Herrschaft sowie allen Beteiligten nicht zu rächen. Die Schafe des Grafen, rückständige Zinsen und die ihm auferlegte Steuer sowie die Schulden, die sein Bruder Mathes gemäß einer Schlichtung fordert, wird er bis Michaelis bezahlen. Dafür stellt er Vettern und Schwäger als Bürgen. Wird er treulos und tut etwas gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute, haben die Bürgen ihn binnen vier Wochen wieder in die Bande des Grafen zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Können sie das nicht, haben sie sich nach Ablauf der Frist selbst in Maßfeld zu stellen, bis sie dem Grafen 200 Gulden gezahlt haben. Auf diese Bedingungen hat sich Hopff in aller Form verpflichtet. Seine Bürgen Hans Seide, Hans Kircher, Hans Abe, Hans Wey, Michael Hoffhans aus Eckardts, Hans Armagk, Kaspar Tiller, Michael, Kunz und Heinz Hopff, Thel Moller und Klaus Pfusch aus Rosa, bekunden gegenüber Hans Speßhardt, Amtmann im Sand, ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Speßhardt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum sonnabents noch Invocavit 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1641
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 März 7.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Hans Koller, Amtmann zu Tonndorf, und seine Ehefrau Anna bekunden, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, früher auf sein Ansuchen 2000 rheinische Gulden geliehen zu haben nach Ausweis einer vom Grafen, Philipp Diemar, Philipp vom Berg und Jakob Genslin besiegelten Urkunde mit Datum "donnerstag nach dem sonntag Esto Michi" [22. Febr.] 1504. Die Aussteller bekunden, dass der Graf zuvor davon 300 und jetzt1700 Gulden gezahlt und dadurch die von ihm ausgestellte Urkunde ausgelöst hat. Die Eheleute sagen ihn deshalb davon los. Hans Koller drückt sein Siegel auf, auch für seine Ehefrau.
Der geben ist nach dem sonntag Invocavit 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1640
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 nach März 1.

Papier


Hans Reuenthal aus Schwallungen und seine Ehefrau Margarete verkaufen auf Dauer dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Erben und Herrschaft ihr von Vorfahren und vom verstorbenen Bruder des Hans Reuenthal hergebrachtes Schenkrecht in Dorf Schwallungen, auf Hof und Gütern in der Mark, wie es ihnen vor Zeiten in einem Schied durch den Herrn von Sachsen zugesprochen worden war; von diesem Spruch hatte Gräfin Margarete, Mutter des Grafen, ein Exemplar erhalten. Dazu verkaufen sie ihre Schenkstatt mit der neuen, vom verstorbenen Bruder und Schwager Heinz Reuenthal errichteten Behausung mit Hofreite, Stadel, Gärten, Äckern, Wiesen und Zubehör in Feld und Dorf. Den Kaufpreis von 200 rheinischen Gulden in Landeswährung zu Franken haben sie bereits erhalten. Sie sagen den Grafen davon los, setzen ihn in die erworbenen Rechte und Güter, versprechen Währschaft und verzichten auf alle Forderungen aus der Schiedsurkunde des Herrn von Sachsen. Werden künftig Lehnsurkunden der Herrschaft Henneberg oder sonstige Urkunden gefunden, sind sie kraftlos; der Graf und seine Erben können sie künftig nach Bedarf verwenden. Die Aussteller versprechen, gegen den Verkauf in keiner Weise vorzugehen. Hans Reuenthal siegelt; Margarete bedient sich dieses Siegels mit. Beide Eheleute bitten Hans von Sternberg zu Callenberg und Philipp Diemar um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist an dinstage nach sant Peters und Pauls tage 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1644
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Juni 30.

Folgt Beschreibung des Schenkrechts zu Schwallungen.

Auf der Rückseite:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, mit Hans Reuenthal wegen der Schenkstatt zu Schwallungen übereingekommen zu sein gemäß der darüber ausgestellten Verkaufsurkunde. Demnach verzichtet der Graf künftig auf den Zins von acht Gnacken, der auf dem Gut gestanden hat, auf dem das neue Schenkhaus errichtet ist; er verspricht, Reuenthal auch von den 100 Gulden Hauptgeld zu entheben, die dieser den Männern zu Schwallungen oder dem Glaser zu Zillbach schuldet, sowie von den drei Maltern Korn an den Glaser zu Zillbach. Bis zum Herbst wird er ihm zwei Mutterfüllen geben, wie seine Räte das verabredet haben. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Gescheen zu Maßvelt am dinstage nach Petri und Pauli a. etc. 06.

Papier


Kilian Koler, Untervogt zu Schleusingen, Stephan Roßteuscher, Zentgraf zu Waldau, Bürgermeister und Rat zu Suhl bekunden: vor Gericht haben an diesem Tag die Brüder Lorenz und Jörg Stöcker, Hans Joch und Hans Golhart, Fritz Stöckers Kinder und Eidame, durch ihren Fürsprecher geklagt gegen den Vater und Schwiegervater Fritz Stöcker. Der schuldete nach dem Tod der Ehefrau nach Recht und Gewohnheit der Herrschaft Henneberg vor einer Wiederheirat seinen Kindern die Teilung. In dieser hat er den Kindern zwei Drittel gegeben und ein Drittel behalten, dieses dann seiner jetzigen Ehefrau vermacht. Da nun eines der Kinder verstorben ist, hat ernach dessen Anteil gegriffen, ihn den übrigen Kindern entzogen und zu dem vermachten Anteil geschlagen. Den Kindern aber stünden zwei Drittel zu, selbst wenn es nur ein Kind gäbe. Es seien aber mehrere, die verlangen, dass das Kindteil den Überlebenden zufällt, und um ein Urteil bitten. Fritz Stöcker hat durch seinen Fürsprecher fragen lassen, ob alle Kinder und Eidame gegen ihn klagten. Die Kläger trugen vor, sie seien vier und klagten einträchtig, eine aber wolle nicht bei ihnen stehen; mit ihr stünden sie in weiteren Irrungen. Sie begehrten jedoch nur, was ihnen zustünde. Daher solle der Vater ihnen Recht stehen. Die Urteiler legten fest, er solle den vier Klägern Recht stehen. Daraufhin appellierte Fritz Stöcker zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte. Die Aussteller bekunden, dass das so vor ihnen geschehen ist. Bürgermeister und Rat des Fleckens Suhl drücken ihr Siegel auf.
Gescheen am tag Johannis ante portam latinam a. 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1642
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Juni 1.


Nach dem Rückvermerk wurde die Appellation am Freitag nach Jubilate [8. Mai] 1506 vorgelegt.
Auf der Rückseite Urk. vom 1. Juni 1506 (Nr. 2487).

Papier


Markus Decker, Dekan, Henning Goede, beider Rechte Doktor, Scholaster, Hermann Rudiger, Senior, und das Kapitel des Liebfrauenstifts zu Erfurt bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihnen früher 48 rheinische Gulden Zins an zwei Terminen auf seine Renten und Gefälle in Schmalkalden auf Wiederkauf verkauft und auf Ratsmeister, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden verschrieben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde mit Datum "mantag nach sant Peters tag Kathedra" [26. Febr.] 1504.Jetzt hat der Graf die Rückkaufsumme von 800 Gulden sowie den rückständigen Zins von 48 Gulden gezahlt und seine und der von Schmalkalden Urkunden ausgelöst. Die Aussteller sagen ihn davon los und drücken das Kapitelssiegel auf.
Der geben ist am sontag Invocavit 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1639
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 März 1.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Eucharius vom Stein, Amtmann zu Henneberg, ihm an diesem Tag 100 Gulden geliehen hat, die der Graf an Weihnachten zurückzuzahlen verspricht. Er drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Gegeben an sonabende nach Severi 1506. Protestamur manu propria.

  • Archivalien-Signatur: 1647
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Oktober 24.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Fritz Stöcker aus Suhl hatte sich durch ein gegen ihn und zugunsten seiner Söhne Lorenz und Jörg Stöcker sowie seiner Eidame Hans Joch und Hans Golhart ergangenes Urteil beschwert gefühlt und dagegen appelliert. Der Graf hatte die Parteien geladen und die Appellation verworfen. Danach sind die Parteienin der Hauptsache vor ihn gekommen und haben dem Grafen das am Johannistag ante portam latinam unter dem Siegel von Bürgermeister und Rat des Fleckens Suhl ergangene Urteil eingesandt. In Rede und Gegenrede sind die Standpunkte der Parteien vorgetragen worden. Die Kläger hofften, auf die Güter der verstorbenen Kunigunde Stöcker vor dem Vater bzw. Schwiegervater ein Recht zu haben; der Vater beanspruchte als nächster Verwandter das Erbe seiner Tochter. Der Graf und seine Räte haben für Recht erkannt, dass Fritz Stöcker in den von der Tochter hinterlassenen Gütern bleiben solle, die übrigen haben nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag daran keine Rechte. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Gegeben am mantage nach dem heiligen pfingstage a. etc. [15]06.

  • Archivalien-Signatur: 2487
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Juni 1.

Auf der Rückseite von Nr. 1642 vom 6. Mai 1506.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hatte ihm seinen Anteil an Schloss, Stadt und Gericht Schmalkalden für 7000 rheinische Gulden auf Wiederkauf zugestellt nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde mit Datum "am abende purificationis Marie virginis" [1. Febr.] 1504. Der Landgraf hat jetzt angekündigt, am kommenden Tag Kathedra Petri [22. Febr. 1506] in Schmalkalden den Rückkauf vorzunehmen. Der Graf bevollmächtigt daher seine Räte und Getreuen Hans von Sternberg zu Callenberg, seinen Marschall, Eucharius vom Stein, Amtmann zu Henneberg, Jakob Genslin, Sekretär, Kaspar Kurtzel, Rentmeister zu Schmalkalden, und Jörg Emes, Münzmeister zu Schleusingen, an seiner Stelle diese Zahlung entgegenzunehmen, die Kaufurkunde gegen Quittung herauszugeben, Ratsmeister, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden sowie die Amtsverwandten von ihren Eiden loszusagen und alle anderen notwendigen Handlungen vorzunehmen. Der Graf drückt sein Siegel auf der Rückseite auf.
Geben zu Slusingen an dornstage nach Valentini 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1637
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Februar 19.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hatte ihm seinen Anteil an Schloss, Stadt und Gericht Schmalkalden sowie am Gericht Herrenbreitungen für 7000 rheinische Gulden auf Wiederkauf verschrieben nach Ausweis von Verschreibung und Revers mit Datum "am abende purificationis Marie virginis" [1. Febr.] 1504. Der Graf bestätigt, dass der Landgraf an diesem Tag den Rückkauf vorgenommen und die Summe gezahlt hat. Er verweist daher die Einwohner von Stadt und Gericht Schmalkalden sowie die Gerichtsverwandten zu Herrenbreitungen wegen Huldigung und Gelöbnis an den Landgrafen oder seine Beauftragten und quittiert über die Summe. Die Rechte des Grafen an dem von seinen Vorfahren hergebrachten Anteil bleibt davon unberührt. Der Graf drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Gegeben zu Smalkalden am tage Petri Cathedra 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1638
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Februar 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, die Vettern Christoph, Domherr zu Naumburg, und Adam, Ritter, beide von Schaumberg, sowie die Brüder Jörg und Dietrich Fuchs bekunden: der Ritter Wilwolt von Schaumberg hat in seinem Testament für den Fall seines Todes den Grafen als obersten Beschirmer, die übrigen zu Testamentsvollstreckern und Vormündern seines jungen Sohnes eingesetzt. Die Aussteller übernehmen in aller Form die damit verbundenen Verpflichtungen, die Gebrüder Fuchs darüber hinaus die aus der Heiratsurkunde zwischen Wilwolt und ihrer verstorbenen Schwester Walpurg Fuchs. Der Graf, die Schaumberg und die Fuchs kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am freitag nach Lucie 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1649
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Dezember 18.

Papier


Wolfgang Goldner, Zentgraf und Richter der Stadt Themar, und die 14 Schöffen des dortigen Landgerichts bekunden: vor ihnen hat Peter Amthor aus Exdorf gemäß Gerichtsordnung gegen den Wirt Berlett aus Exdorf wegen Verläumdung geklagt und darum ersucht, die Zeugen Bonifacius Holich, Klaus Amthor und Hans Pfeffer dazu zu hören, dass er in der Schenkstatt als Aufrührer und Mörder bezeichnet worden sei. Zudem hätte der Wirt ihn einen "gehlen becker" und oben aus dem Stubenfenster einen meineidigen Bösewicht gescholten. Der Wirt hoffte, die Klage werde nicht angenommen, da die Zeugen persönlich betroffen und dem Kläger verwandt seien. Nach Anhörung von Klage und Antwort stellten die Schöffen fest: da die Zeugen vom Richter vereidigt worden seien, entspreche eine Aussage dem Recht. Berlett fand sich dadurch beschwert und appellierte an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte. Auf Bitten der Schöffen drückt der Richter sein Siegel auf.
Der geben ist uff dinstage nach Francisci 1506.

  • Archivalien-Signatur: 1645
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1506 Oktober 6.

Papier


(2) Bernhard und (3) Geis von Bastheim, wohnhaft zu Bastheim, verkaufen mit Zustimmung ihrer Vettern und Brüder sowie des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Vorstehern zu St. Wolfgang beim Hermannsfelder See ihre Getreidegülten aus dem Zehnten zu Bettenhausen, der jährlich aus ihrem Anteil je neun Malter Korn und Hafer Meininger Maß erträgt, dazu den kleinen Zehnten von Flachs und Hühnern,fällig am Burkhardstag, wie sie die bisher innegehabt haben, für bereits erhaltene 200 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken. Die Aussteller quittieren über den Betrag und versprechen Währschaft. Bis zu einem Wiederkauf soll aus dem Zehnten nichts weiter versetzt werden. Die Pflichtigen werden angewiesen, die Getreidegülten aus dem Zehnten an die Vorsteher zu liefern. Ein Rückkauf ist jährlich möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri schriftlich anzukündigen; die Zahlung erfolgt mit der Summe und eventuellen Rückständen in St. Wolfgang, diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Bedingungen und kündigen ihre Siegel an. Sie bitten ihren Schwager (4) Asmus von der Tann zu Nordheim vor der Rhön um Mitbesiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. (1) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt dazu seine Zustimmung. Wenn die Verkäufer die Gülten, die Lehen sind, nicht binnen drei Jahren auslösen, geht das Recht dazu an den Grafen und seine Erben über. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1507 uff dinstag nach sant Peters tag Kathedra genant.

  • Archivalien-Signatur: 1651
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Februar 23.

Pergament


Die Brüder (2) Philipp von Helba zu Sulzfeld der Ältere und (3) Johann von Helba, Deutschen Ordens, verkaufen, auch für ihren Bruder Philipp den Jüngeren und ihre Erben, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu unwideruflichem Erbkauf alles, was sie bis zu diesem Tag in Dorf, Mark und Feld Sulzfeld unter Wildberg besessen und von ihrem Vorfahren hergebracht haben, für 6000 rheinische Gulden in Landeswährung zu Franken. Davon hat der Graf in Sulzfeld 800 Gulden bezahlt; dem Wolf von Herbstadt soll er alsbald 690 Gulden zahlen, insgesamt demnach 1490 Gulden. Darüber sollen sich die Aussteller, auch ihr Bruder Philipp der Jüngere, dem Grafen quittieren und sich mit ihm wegen eines Verkaufsvertrages einigen, der die verkauften Güter aufzählt, Lehen für Lehen und Eigen für Eigen, damit den jeweiligen Lehnsherren durch den Verkauf nichts genommen wird. Die Bezahlung der 1490 Gulden und die Ausstellung der Haupturkunde soll Schritt für Schritt erfolgen, die Herrschaft soll eine Zustimmung des Bruders erhalten. Sofern die von Helba dem Grafen für die Bezahlung der Hauptsumme nicht länger Zeit lassen wollen, sollen sie ihm das an Michaelis mitteilen; die Summe ist dann an Kathedra Petri fällig. Danach haben die Brüder den Sitz, in dem sie jetzt wohnen, zu räumen, alle verkauften Güter abzutreten und die Pflichtigen an den Grafen zu verweisen, sowie diese bisher ihnen und ihren Vorfahren verpflichtet gewesen sind. Der Graf erhält dann auch die versetzten Güter undZinse: den Heßberger Hof mit Zinsen, dem Spital zu Wetzhausen versetzt, und das dem Valentin von Bibra verpfändete Gut; die Aussteller sollen diese bis Kathedra Petri wieder auslösen. Der Graf erhält zudem die Hälfte der jetzt ausgesähten Winterfrucht und alle erforderlichen Aufsagebriefe. Die Seen können von den Aussstellern noch in der Fastenzeit abgefischt werden. Die Aussteller versprechen, auch für ihren Bruder, diese Zusagen umzusetzen, und drücken ihre Siegel auf. Sie bitten ihren Schwager (4) Philipp von Herbstadt, sein Petschaft aufzudrücken; der kündigt dieses an. (1) Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, wegen aller Gebrechen mit denen von Helba geschlichtet zu sein, und drückt sein Sekretsiegel auf.
Der geben ist am abende ascensionis domini 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1654
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Mai 12.

Papier


Fritz Krasser aus Bamberg bekundet, wegen der heimlichen Entwendung von Geld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein. Auf Bitten des Konrad von Griesheim, Amtmanns zu Ilmenau, und anderer Junker hat der Graf ihn jetzt freigelassen. Er hat seinen Lohn erhalten und alles, was ihm zustand. Daher verspricht er, sich deswegen am Grafen, seiner Erben, Herrschaft, Untertanen und allen Betroffenen nicbt zu rächen und sich auf Lebzeiten der Herrschaft nicht mehr als zehn Meilen Weges zu nähern. Er wird gegen diese auf Lebzeiten nichts tun oder veranlassen, auch vor Obergerichten gegen diese Urfehde nicht vorgehen. Krasser bittet Wolf Marschalk und Konrad von Griesheim, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am dornstage Burckhardi a. etc. 07.

  • Archivalien-Signatur: 1659
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Oktober 14.

Nach dem Rückvermerk war Krasser Knecht des v. Griesheim.

Papier


Hans Grim gen. Schlosser bekundet, wegen seiner Taten in die Haft des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Auf Bitten seiner Gönner hat der Graf ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und allen Beteiligten nicht zu rächen, sich auf Lebenszeit nicht wissentlich in der Herrschaft aufzuhalten und nichts gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft und Untertanen zu tun oder zu veranlassen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet seinen Junker Wilhelm von Roßdorf sowie Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am mitwochen nach Margarethe der heilgen junckfrawen tage 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1656
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Juli 14.

Konzept liegt bei.

Papier


Heinz Nurnberger, Geleitsmann des Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, in Neustadt an der Aisch, erteilt Dietz Forstmeister, dem hennebergischen Kanzler Jakob Genslin, deren Knechten, Leib und Gut im Namen seines Herrn Geleit bis Höchstadt an die Brücke. Personen, die gegen den königlichen Landfrieden verstoßen, sind davon ausgenommen.
Geben am montag nach Martini im VII jar.

  • Archivalien-Signatur: 1660
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 November 15.

Papier


Johann Molner, Pfarrer [zu Obermaßfeld], und mit ihm Hans Kreß und Peter Hoch, Vorsteher im Grimmenthal, quittieren Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, über acht Gulden rheinisch an verfallenen Zinsen wegen der Erben des Lorenz Prel. Molner drückt sein Siegel auf.
Geben Sonntagk nach Bonifacii a. etc. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 1655
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Juni 6.

Papier


Papst Julius [II.] an die Äbte der Kirchen zu Fulda und Veßra, Diözesen Mainz und Würzburg: Wilhelm Graf von Henneberg hat ihm mitgeteilt, dass sich zur Jungfrau Maria auf dem Berg [Einfirst] bei der Stadt Schleusingen, zum hl. Wolfgang bei der Pfarrkirche des Dorfes Hermannsfeld und zur Jungfrau Maria in der Pfarrei Obermaßfeld, alle Diözese Würzburg, Wallfahrten entwickelt haben und Kapellen errichtet worden sind, die die Leute aus Gründen der Frömmigkeit und wegen der dort geschehenen Wunder aufsuchen. Von den dabei zum Nutzen dieser Kapellen, für die Abhaltung von Messen und in Erfüllung der Gelübde entrichteten Opfergaben haben die jeweiligen Pfarrer einen Anteil erhalten. Nach einiger Zeit hat allerdings, bedingt durch die Entlegenheit dieser Orte, der Zustrom der Gläubigen nachgelassen. Es sind noch Reste der Opfergaben vorhanden, die nicht zur Mehrung des Gottesdienstes ausgegeben werden können, weil sich keine Priester finden, die dort residieren und die Messen lesen wollen. Wenn diese Gelder nicht sinnvoll anderweitig ausgegeben werden, besteht die Gefahr, dass der Ortsbischof und andere sie für ihre eigenen Zwecke ausgeben. Der Bischof hat bereits mehrfach versucht, seine Hand auf diese Gelder zu legen. Der Graf möchte sie mit Rat der Prälaten seines Territoriums für den Bauunterhalt der Klöster und Kirchen, für Stiftung und Dotation von Messen oder andere fromme Zwecke heranziehen. Sie sollen also mit Rat der zuständigen Pfarrer aus der ursprünglichen Zweckbindung befreit und an anderen Orten zur Mehrung des Gottesdienstes verwendet werden. Der Papst hält dieses Anliegen für billig, befreit den Grafen von eventuell deswegen ergangenen Kirchenstrafen und beauftragt die Adressaten, sich vor Ort zu informieren und eventuell vorgefundene Geldbeträge mit Rat der Prälaten des Landes für die genannten Zwecke zu verwenden. Eine Zustimmung des Ortsbischofs ist nicht erforderlich.
Datum Rome apud sanctum Petrum a. 1507, quinto Kal. Junii, pontificatus nostri a. quarto.

  • Archivalien-Signatur: 2488
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Mai 28.

Insert in Nr. 1702 vom 2. Nov. 1511.


Philipp von Helba der Ältere zu [Sulzfeld] unter Wildberg bekundet mit eigener Handschrift, dass Wilhelm, Graf und Herr zu [Henne]berg, ihm an diesem Tag 400 Gulden in Gold gezahlt hat von der Kaufsumme für seine und seiner Brüder Güter zu Sulzfeld. Er sagt den Grafen für sich und seine Erben davon los und drückt ein Siegel auf.
Geben am montag nach Allexi a. etc. 07.

  • Archivalien-Signatur: 1657
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Juli 19.

Auf der Rückseite Vermerk über die für Sulzfeld erfolgten Zahlungen und die deswegen auszustellenden Urkunden (erhebliche Textverluste).

Schäden durch Mäusefraß, Textverlust.

Papier


Walpurg Tunslinn aus Colditz bekundet: Sebastian Kneussel hatte sie um eine Aussage gebeten, dass er am Tag Simonis und Jude bei ihr im Haus war. Sie bezeugt, dass er am Abend Simonis und Jude, bevor die Hühner zum Baum gehen, zu ihr gekommen und vor der Messe fortgeritten ist. Die Ausstellerin bittet Kunz von Zedlitz zum Stein, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum Caltitz mantag nach Reminiscere a. etc. 07.

  • Archivalien-Signatur: 1652
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 März 1.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Johann Schaus aus Untermaßfeld 100 Gulden in Gold schuldig zu sein, die dieser ihm aus der Hand geliehen hat. Der Graf verspricht, diese an Mauricii [22. Sept.] zurückzuzahlen, und drückt sein Siegel auf.
Ane freitage nach sant Jacoffs des heiligen zwelffboten tage 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1658
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 Juli 30.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Hans von Raueneck als männlichen Erben des verstorbenen Georg von Raueneck mit dem Zehnten zu Aub bei Brennhausen mit Zubehör in Dorf und Feld, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Hans von Raueneck hat für sich und seine Mannlehnserben seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an mitwochen nach dem sontag Vocem Iocunditatis 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1653
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507 April 12.

Folgen Vermerke, dass am Dienstag vor Veitstag der Graf diesen Zehnten dem Philipp vom Berg verliehen hat, der ihn von Hans von Raueneck gekauft hatte.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht Schaftrift und Schäferei zu Seeba mit 200 Schafen und zugehöriger Knechshaltung erblich an Otto Kyßner aus Seeba und dessen Erben. Diese können Trift und Weide nutzen ohne Behinderung [durch die dortigen Untertanen]. Dafür sind an jährlich Kathedra Petri fünf rheinische Gulden und an Michaelis [....] Erbzins, dazu drei Gulden [....] an das Amt Maßfeld fällig, dazu der Handlohn. Kyßner hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am montag nach S[....] tag 1507.

  • Archivalien-Signatur: 1662
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1507

Fragment, diente als Aktenumschlag zu GHA VIII Nr. 5.

Pergament


Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, dass ihr Bruder Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin, Pommern etc., Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, ihr 400 Gulden in Gold auf die Hand geliehen hat. Die Gräfin verspricht, dass sie, ihr Ehemann [Graf Wilhelm] oder ihre Erben die Summe an Martini an den Bruder zurückzahlen werden. Sie drückt das Siegel ihrs Ehemannes auf die Rückseite.
Der geben ist an sant Johans abende sonnwenden a. etc. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 1669
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 Juni 23.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Die Brüder Klaus, Peter und Heinz Lorentz sowie ihre Schwäger Adam Hoensten und Valentin Keiser bevollmächtigen in aller Form ihre Brüder bzw. Schwäger Michael und Kunz Lorentz, die von ihrem verstorbenen Bruder und Schwager Hans Lorentz hinterlassenen Schuldforderungen einzubringen und darüber zu quittieren. Sind weitere Vollmachten nötig, sollen die hiermit erteilt sein. Die Aussteller bitten Heinz Teufel zu Friedelshausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum samstags nach nativitatis Marie a. etc. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 1671
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 September 9.

Papier


Fritz Kursner gen. Vollandt (Fallet) aus Schleusingen bekundet: er hatte im Namen des Konrad Fallet zum Neuhof (Neuen-), Bruder seines verstorbenen Vaters, ohne dessen Wissen einen Brief an Eberhard, Pfarrer zu Lauf, geschrieben mit der Bitte, ihm Konrads wegen eine Summe Geld auszuhändigen. Wegen dieses Betrugs war er durch Paul Topler, Amtmann zu Lauf, gefangen gesetzt und in die Stadt Nürnberg überantwortet worden. Die von Nürnberg hatten dann mit ihm wegen unterschiedlicher Sachen seiner Herrschaft Henneberg verhandelt. Vor dem Ritter Jörg von Schaumberg, Philipp Diemar, Paul Truchseß, Geis von Bastheim, Wolf Marschalk, Konrad von Griesheim, Albrecht von Vestenberg, Jörg von Bibra und anderen hatte er gestanden, Verräter und heimlicher Knecht derer von Nürnberg geworden zu sein und gegen seine Herrschaft Henneberg gehandelt zu haben. Deswegen war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen; man hätte ihn am Leib strafen können. Auf Bitten der Frau Clara geb. von Falkenstein und seiner Verwandten ist er jetzt freigelassen worden unter der Bedingung, sofort zehn Meilen Weges aus der Herrschaft zu ziehen, nicht dorthin zurückzukehren und gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft und deren Angehörige nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er etwas erfährt, was deren Schaden bringen könnte, soll er es schriftlich melden. Hat er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, soll er es dort austragen, wohin er gewiesen wird. Dies hat er dem Grafen in die Hand geschworen. Er stellt seinen Bruder Hans Kursner und seinen Schwager Michael Quinger aus Gellershausen als Bürgen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Vierteljahres wieder in die Bande der Herrschaft zu liefern, wo sieihn ausgelöst haben. Fritz Kursner unterschreibt und bittet (1) Anton von Brunn, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten (2) Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sonabende nach Crucis exaltationis 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1672
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 September 16.

Notiz auf beiliegendem Zettel:
Die von Nürnberg haben ihn gefragt, wann Heinz Baum zuletzt in Schleusingen gewesen sei und ob er nicht wisse, wohin man die Gefangenen geführt habe, wo sich Bastian und die übrigen Knechte aufhielten und was der Graf von ihnen wolle. Hat er gesagt, er wisse das nicht.
Die von Nürnberg haben Kursner zweimal aufgezogen, zuletzt hat er um Gnade gebeten, er wolle sich denen von Nürnberg zum Dienst verpflichten, solange er lebe. Hat einer den anderen angesehen und nichts gesagt.
Sie haben ihn über die Donau geschickt, er solle binnen vier Wochen wieder zu ihnen kommen, dann wollten sie sich mit ihm einigen. Ob er tun wolle, was sie ihm befehlen; hat er gesagt "Ja".

Papier


Hans Hallenburg gen. Metzlers Hans aus Themar bekundet, aus eigener Schuld im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gewesen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten daraus gekommen zu sein. Er wird auf Lebenszeit Gefangener des Grafen, seiner Erben und Herrschaft bleiben, Leib, Hab und Gut nicht anderswohin wenden und sich auf Mahnung unverzüglich wieder stellen. Er verpflichtet sich, in Themar dessen gewärtig zu sein. Dies gilt auch für seinen Sohn Hans, der von der Urfehde mit betroffen ist; dieser übernimmt die gleichen Verpflichtungen. Beide und ihre Bürgen bitten Philipp von Helba, Amtsverweser zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken. Die Bürgen Jörg Trol, Hans Waches, Lorenz Waches und Hans Hornschuch verpflichten sich für den Fall, dass die beiden Gefangenen ihre Zusagen nicht halten, sie wieder dort zu stellen, wo Hans der Ältere gesessen hat. Philipp von Helba kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an mantage nach dem sontage Cantate 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1668
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 Mai 22.

Papier


Hans Kap gen. Keßler, bekundet, dass man ihn wegen des von ihm begangenen Mordes und Totschlags an Hans von Nürnberg gen. Gangengikell (?) sowie wegen anderer Untaten an Leib und Leben hätte strafen können. Er war deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, ist aber jetzt auf Fürbitte der von seinen Verwandten darum ersuchten Gräfin Anastasia freigelassen worden. Er verspricht, auf Lebenszeit aus Herrschaft und Landen des Grafen über die vier Wälder wegzugehen und nicht mehr zurück zu kommen, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, soll er das dort rechtlich austragen, wohin er von den Beauftragten des Grafen gewiesen wird. Er bittet Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben an freitage nach Jacobi des heilgen zwelffbotten 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1670
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 Juli 28.

Papier


Hans Speßhardt, Amtmann im Sand, bekundet: ihm hat Heinz Wagener, gräflicher Schultheiß zu Oepfershausen, zu Irrungen berichtet um ein Lehen genannt "der Lengers gart" vor Oepfershausen, den Klaus Cordes gekauft hat. Eine Hälfte soll vom Grafen zu Lehen rühren. Die Auerochs beanspruchen allerdings den Garten ganz. Der Amtmann hat der daher den Schultheißen ersucht, den Cordes vom Empfang des ganzen Gartens bei den Auerochs abzuhalten, bis sich er sich wegen des Grafen mit diesen vertragen hat. Cordes hat danach den Amtmann mehrfach gebeten, ihm das Lehen zu verleihen oder sein Gesuch bei den Auerochs zu gestatten, Der Amtmann hat das nicht erlaubt, weil er dem Grafen nichts nehmen und den Auerochs nichts geben wollte. Dann hat Cordes vor Philipp Diemar in dessen Haus in Meiningen geklagt, der Amtmann wolle ihm nicht helfen, sein Heu werde ihm genommen, er nehme Schaden, dem Grafen gehe dasSeine verloren. Der Amtmann hat darafhin Diemar unterrichtet und auf die Ansicht der Auerochs verwiesen. Die Gebrechen sind daraufhin vor Heinz Rußwurm und Speßhardt gekommen und weiter an den Grafen gelangt, von diesem aber wieder dem Amtmann übertragen worden. Zu dessen Entscheidung kann Rußwurm berichten; Speßhardt drückt sein Siegel auf.
Datum dinstags nach Valentini a. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 1664
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 Februar 15.

Papier


Johann Topfer, verheirateter Kleriker der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet, eine Pergamenturkunde mit unversehrtem Siegel abgeschrieben zu haben. Er unterschreibt zum Zeichen dessem.

  • Archivalien-Signatur: 1663
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508

Fragment. Datum 1508 mit Bleistift unter dem Text.

Papier


Johann Ußleber, Kanoniker des Stifts Schmalkalden, quittiert Johann Memler, Vikar der Kapelle im Schloss zu Mainberg, über zehn Gulden jährlich Reservat und sagt ihn durch diese von ihm mit eigener Hand geschriebene Urkunde davon los.
Der gebenn ist an der asseren mitwoch 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1665
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 März 8.

Papier


Jörg Scheinck bekundet, wegen seiner Handlungen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Nachkommen und Beteiligten nicht zu rächen. Hat er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, soll er es dort austragen, wohin er gewiesen wird. Er wird gegen diese nicht vorgehen, insbesondere nicht gegen den Komtur zu Schleusingen und seine Priester, die Messe halten. Als Bürgen stellt er seine Verwandten Lorenz Meyhe und Wiglas Scheinck, beide aus Stressenhausen, Jörg Gertner, Kunz Scheinck aus Eishausen und Klaus Scheinck aus Hildburghausen, die ihn bei einem Verstoß nach Mahnung binnen eines Monats dort zu stellen haben, wo sie ihn ausgelöst haben. Können sie das nicht, sollen sie sich selbst einstellen, bis sie ihn liefern. Können sie das nicht, haben sie 400 Gulden zu zahlen. Jörg Scheinck verpflichtet sich auf diese eigenhändig geschriebenen Bedingungen. Die Bürgen übernehmen gegenüber Anton von Brunn, Amtmann zu Schleusingen, ihre Verpflichtungen und bitten ihren Junker Fabian von Waldenfels, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben an donerstage nach presentationis Marie a. etc. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 1674
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 November 23.

Papier


Kaspar Bischof von Askalon (Ascalonen. Betleemitanus), Professor der Theologie, Generalvikar des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, in Weihesachen, bekundet: im Wunsch, dass die Kirche in der Burg Mainberg häufiger aufgesucht wird, erteilt er aufgrund seiner von den Aposteln Petrus und Paulus sowie den Martyrerm Kilian und Gefährten verliehenen Vollmacht allen, die bereut und gebeichtet haben, diese Kapelle vom Passionssonntag bis zum Sonntag Misericordia Domini aufsuchen und dort je fünf Vater Unser und Ave Maria beten, 40 Tage, an allen übrigen Freitagen zehn Tage Ablass, auch für die, die Almosen geben. Der Aussteller drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Datum feria sexta Pasce a. 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1667
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 April 28.

Pergament


Volprecht, Abt des reichsunmittelbaren Stiftes Hersfeld, teilt Meisterin, Priorin und Konvent seines Klosters Frauenbreitungen mit: der Römische Kaiser Maximilian hat von allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Ständen je nach Vermögen eine Steuer für den Romzug zum Erwerb der Kaiserkrone unter Drohung mit dem Entzug der Regalien gefordert. Der Abt kann diese ohne Mithilfe der Empfängerinnen nicht aufbringen. Er fordert sie daher unter Androhung der Suspension zur Zahlung von 15 Gulden auf, fällig am Mittwoch nach Remigii an den Dekan in Hersfeld. Der Abt drückt sein Sekretsiegel auf.
Datum mantags nach Mathie apostoli a. etc. octavo.

  • Archivalien-Signatur: 1673
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 Februar 27.

Abschr., beglaubigt durch den kaiserlichen Notar Johann Töpfer (Lutifiguli).

War falsch zu 1508 Sept. 25 datiert.

Papier


Wolf von Herbstadt bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ist ihm nach Ausweis einer Schuldurkunde mit Datum Freitag nach Pfingsten [28. Mai] 1507 690 Gulden schuldig geworden, die zum Teil von Philipp von Helba herrühren. Dafür waren an Kathedra Petri 34 3/4 Gulden Zins fällig. Daneben schuldete ihm der Grafen 19 Gulden fünf Gnacken Zins aus einer Schuldurkunde aus dem Jahr 1504, 168 Gulden aus dem jüngsten Rezess wegen des Amtes [Kalten-] Nordheim und 26 Gulden aus seinem bayerischen Sold, insgesamt demnach 937 3/4 Gulden. Diese Summe hat ihm der Graf an diesen Tag in bar bezahlt. Wolf sagt ihn daher, auch für seinen Bruder Jörg und ihre Erben, von dieser Summe los und verspricht, dem Grafen bis Mitfasten die erwähnten, einschlägigen Schuldurkunden und Rezesse zurückzugeben. Außerdem wird er eine besondere Quittung über die 205 1/2 Gulden bayerischen Sold der Gräfin [Anastasia] in Schleusingen übersenden. (1) Wolf drückt für sich und seinen Bruder Jörg sein Siegel auf. Er bittet (2) Balthasar von Wenkheim, jetzt zu Schweinfurt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am mantage nach dem sonntage Invocavit in der heiligen vasten 1508.

  • Archivalien-Signatur: 1666
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1508 März 13.

Papier


A.d. 1509 "am montag nach dem sontag Jubilate" hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, die folgenden Bücher im Schoss Mainberg hinterlassen für die Priester, die in der Schlosskirche die Messe singen: diese Bücher sollen stets im Schloss bleiben: Statuta provincialia; Textus Biblie; Leonhardus de Utino; Exposicio canonis misse; Rationale dominorum; Vocabularius regularis; due partes Breviarii, sed una pars estivalis, altera pars hiemalis ...; Cursus de compassione beate Marie virginis.
Zwei gleichlautende, auseinander geschnittene Zettel, einer für den Grafen nach Schleusingen, der andere für Dietz Forstmeister, Amtmann zu Mainberg.
Datum ut supra.

  • Archivalien-Signatur: 1678
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 April 30.

Papier


Dem Lorenz, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, teilt Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit: der Bischof hatte ihn wissen lassen, dass er sich mit den Brüdern Friedrich, Kurfürst, und Johann, Herzögen zu Sachsen, wegen eines Tages in Schmalkalden mit den Räten des Erzbischofs [Uriel] von Mainz geeinigt hatte, und darum gebeten, ihm, den Herzögen, den Gesandten des Erzbischofs und deren Begleitern Geleit nach Schmalkalden zu geben. Der Graf gewährt diesen daher in aller Form sicheres Geleit auf Hin- und Rückweg zu diesem Tag in Schmalkalden und den in seinem Gehorsam befindlichen Orten. Der Termin möge ihm acht Tage vorher mitgeteilt werden. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Der gegeben ist an sannt Bartholomes des heiligen zwolffbotten tage 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1684
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 August 24.

Papier


Die Brüder Lorenz und Betz gen. die Kemer aus Suhl bekunden, wegen ihrer Taten und der dadurch erwirkten Strafe in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, jetzt aber auf Bitten ihrer Verwandten frei gelassen zu sein. Sie versprechen, sich am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und den Beteiligten wegen des Gefängnisses nicht zu rächen oder rächen zu lassen, außerdem für Atzung und als Strafe 50 Gulden zu zahlen, je zur Hälfte an Pfingsten und am folgenden Tag Kathedra Petri in Schleusingen. Dies haben sie gegenüber dem Ritter Adam von Schaumberg anstelle des Grafen gelobt. Als Bürgen stellen sie Heinz Kommer, Volk Schlott, Hans Helmut, alle aus Suhl, und Hans Herblob aus Breitenbach, die sich nach einem Verstoß dort zu stellen haben, wo sie sie jetzt ausgelöst haben; erst nach Zahlung der 50 Gulden kommen sie frei. Die Aussteller bitten (1) Albrecht von Vestenberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten (2) Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sonntag nach sant Thomas tage des heiligen zwelffboten 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1688
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Dezember 23.

Papier


Die Brüder Urban und Bartholomäus Karth und Hans Sachs vom Schreckenberg, Sachwalter, bekunden, sich in einem Streit nicht an das Friedegebot des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gehalten zu haben. Daher war es nicht unbillig, dass der Graf sie am Leib strafen wollte. Mit Rücksicht auf ihre Frauen und Kinder aber hat er sie jetzt gegen Verschreibung und Bürgschaft freigelassen. Sie haben in aller Form geschworen, sich an den Amtleuten, Räten, Gemeinden und Untertanen des Grafen nicht zu rächen. Was sie mit diesen künftig zu schaffen haben, wollen sie das stets in der Herrschaft gütlich oder rechtlich austragen und dagegen nicht appellieren. Wenn sie dagegen verstoßen, haben ihre Bürgen sie wieder in das Gefängnis zu liefern, aus dem sie jetzt gekommen sind. Heinz Huffener, Wolf Schmidt und Hans Hacius Peck schwören gegenüber Kaspar Kurtzel, Amtmann zu Ilmenau, anstelle des Grafen, die Aussteller in diesem Fall wieder in das Gefängnis zu liefern. Aussteller und Bürgen bitten Ulrich Erckel und Kaspar Fryberger, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am dornstag nach unser lieben frawentag der geburt 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1685
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 September 13.

Papier


Hans Rattich, wohnhaft in der Zillbach, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner unten genannten Verwandten freigelassen worden zu sein. Er hat geschworen, sich am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Land und Leuten nicht zu rächen. Er wird auf Lebenszeit im Schutz des Grafen und seine Erben stehen und nichts gegen diese tun oder veranlassen. Als Bürgen stellt er Hans Roder, Schultheißen zu Schwallungen, Heinz Wilkaw vom Buß [-hof], und seinen Sohn Jörg Rattich. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Fritz Seitz, Schultheißen zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1509 nach sant Michelß tagk des heyligen ertzengels.

  • Archivalien-Signatur: 1687
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 [nach Sept. 29]

Papier


Jakob vom Berg verkauft den Heiligenmeistern der Kirche St. Jakob zu Henneberg Haus, Hof und Garten mit dem Graben gen. "das schintgrab" unter der St. Jakobskirche für erhaltene vier Gulden zu freiem Eigen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist 1509 uff den dinstagk nach unser lieben frawen tagk visitationis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1683
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Juli 3.

Pergament


Johann Abt zu Georgenthal stellt dem Klaus Schalle, der zuvor auf dem Klosterhof in Tambach gewesen ist, auf dessen Bitten das Zeugnis aus, dass sich dieser verhalten hat, wie es einem Frommen zusteht, und stets nach dem Willen des Abtes gehandelt hat. Der Abt drückt sein Siegel auf.
Die gegeben ist dinstag nach Mathei apostoli a.d. 09.

  • Archivalien-Signatur: 1686
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 September 25.

Papier


Johann Froben, Kleriker der Diözese Würzburg, bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit der Frühmesse zu Viernau belehnt hat. Er verspricht, sobald wie möglich Priester zu werden, die Frühmesse persönlich zu besitzen und nur mit Zustimmung des Grafen und seiner Erben abwesend zu sein oder die Messe zu vertauschen. Er wird die Messe innerhalb und außerhalb der Kirche getreulich handhaben und die Behausung in gutem Zustand halten, Hauptgeld und Zinse erheben und nur mit Zustimmung der Herrschaft neu anlegen, auch nichts davon versetzen oder verpfänden. Diesen Text hat Froben mit eigener Hand geschrieben. Er bittet Anton von Brunn, sein SIegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am sunenabende nach de zehen tausent ritter tag 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1680
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Juni 23.

Papier


Johann Ußleber aus Wasungen, Kanoniker zu Schmalkalden, quittiert mit eigener Handschrift über die zehn Gulden jährliches Reservat, die er auf die Vikarie im Schloss Mainberg hat und die ihm Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, jetzt entrichtet hat. Er sagt den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los.
Der geben ist am freitage nach dem heiligenn sonntage Reminiscere a. etc. 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1676
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 März 9.

Papier


Konrad Lorey, Priester Würzburger Diözese und Vikar des Stifts Schmalkalden, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat für das Seelenheil seiner verstorbenen Mutter Margarete, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, die Vikarie auf dem Schloss Mainberg, die zuletzt Johann Memler innehatte, mit zusätzlichen Einkünften ausgestattet und aufgeteilt, so dass künftig dort zwei geistliche Lehen bestehen und zwei Priester davon unterhalten werden. Nach dem Tod des Johann Memler hat der Graf den Aussteller in Würzburg präsentiert unter der Bedingung, dass Lorey nach erhaltener Investitur und Einführung für Mathes Lober, Kleriker der Diözese Würzburg, dem der Graf auf Bitte des Jakob Genslin und seiner Verwandten die andere, durch Teilung entstandene Vikarie verliehen hat, dessen Lehen so lange als Treuhänder innehaben wird, bis sich Lober persönlich einstellt und Residenz leistet. Lorey verspricht, den Grafen wegen der Teilung der Vikarie nicht zu beirren und dem Mathes Lober oder einem anderen residierenden Vikar das von Memler besessene Lehen mit Zubehör zur Hälfte zukommen zu lassen. Singen, Lesen, Predigen und sonstige Arbeit sollen gleich aufgeteilt, Lasten,auch für den Weinbau, sollen zu gleichen Teilen getragen werden. Lorey stimmt der Aufteilung der Vikarie in aller Form zu und verspricht, das Lehen für den Baccalaureus Mathes Lober oder einen anderen, vom Grafen ernannten Vikar als Treuhänder innezuhaben, bis es diese selbst begehren. Er wird die zweite Hälfte des zuvor von Johann Memler innegehabten Zubehörs einnehmen und auf Ansinnen herausgeben. Dies hat er im Schloss zu Schleusingen gegenüber Georg Zitterkopf, dem vom Grafen dazu gebetenen Notar, in aller Form beschworen. Lorey hat von dieser Urkunde zwei Ausfertigungen mit eigenerHand geschrieben; diese sind für den Grafen bzw. Mathes Lober bestimmt. Lorey bittet Adam von Schaumberg zu Lauterburg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben an montag nach Johannis Baptiste 1509.
Georg Zitterkopf, Priester der Diözese Würzburg und kaiserlicher Notar, bekundet, bei der Belehnung von Lorey und Lober durch den Grafen anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört und diese Urkunde mit eigener Hand unterschrieben zu haben.

  • Archivalien-Signatur: 1681
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Juni 25.

Papier


Philipp von Helba der Älrtere bekundet, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Höfe und Güter zu Großbardorf für 1600 rheinische Gulden verkauft zu haben nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde. Diese Summe hat der Graf ihm jetzt bezahlt. Der Aussteller sagt daher den Grafen und seine Erben davon los, entbindet die Besitzer der Höfe und Güter von der ihm geleisteten pflicht und weist sie an den Grafen. [Außerdem quittiert Philipp über das geschuldete Dienstgeld]. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am mitwochen nach Oculi 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1677
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 März 14.

[Textteile in eckigen Klammern sind durchgestrichen]

Papier


Valentin Holantz bekundet, wegen seiner Missetaten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, Erben, Herrschaft und Untertanen nicht zu rächen. Hat er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, soll er es dort austragen, wohin er gewiesen wird. Er wird gegen diese nichts tun oder veranlassen, insbesondere nichts gegen Rat und Gemeinde zu Suhl. Als Bürgen stellt er seine Verwandten Heinz Kommer, Heinz Dribel, Ciriac Helmut, Hans Dappert und Hans Zentgreff. Verstößt Holantz gegen seine Urfehde, haben diese ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder dort zu stellen, wo er jetzt freigelassen wurde; andernfalls haben sie sich selbst einzustellen, bis sie ihn abliefern. Aussteller und Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sandt Valtens tag des heiligen merterers a.d. etc. nono.

  • Archivalien-Signatur: 1675
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Februar 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Hans Speßhardt, sein Amtmann im Sand, hat sich seinetwegen mit den Männern von Wahns über die seit alters dem Grafen geschuldeten Fronen und Dienste geeinigt; ausgenommen sind das Fahren von Jagdzeug und Wildpret. Die Männer sollen künftig jährlich an Michaelis sieben Gulden zahlen. Will der Graf die Fronen wieder an Anspruch nehmen oder wollen die Männer nicht mehr zahlen, haben die Parteien das vier Wochen vor Michaelis anzukündigen. Bei den sieben Gulden handelt es sich nicht um einen Zins oder eine Gerechtigkeit, sondern lediglich um die Ablösung der Fronen. Der Graf drückt sein Siegel auf die Rückseite.
An mitwochen nach sant Veits tag 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1679
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Juni 20.

Papier


Wolfgang, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, Vormund seines Vetters Herzog Wilhelm, teilt Viztumen, Pflegern, Richtern der Städte und Märkte, Bürgermeistern, Räten, Gemeinden und Gerichten im Herzogtum seines Vetters mit, dass sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, mit Hofgesinde und Dienern durch das Fürstentum des Pflegsohnes nach St. Wolfgang im Gebirge wallfahren möchte und um Geleit ersucht hat. Diese hat ihm der Aussteller in aller Form zugesagt. Den Adressaten wird befohlen, dem Grafen auf dem Hin- und Rückweg dieses Geleit zu gewähren. Der Aussteller drückt sein Vormundschafts-Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben zu Munchen an sambstag nach Petri et Pauli apostolorum 1509.

  • Archivalien-Signatur: 1682
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1509 Juni 30.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


1510, im 13. Jahr der Indiktion, im 25. Regierungssjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian, Königs zu Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzogs zu Österreich etc., "am samstag nach der zwolfboten teylung tag, der do was der zweintzigiste tag des monnats Julius" zur Zeit der Komplet hat in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, in der oberen Kammer im Hause des Johann Keller, Bürgers und des Rats zu Schweinfurt, in der Spitalgasse vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der erwähnte Johann Keller, krank am Leib, jedoch bei klarem Verstand, erklärt: er und seine Ehefrau hätten einander ihre Güter vermacht. Davon ausgenommen seien 500 Gulden, über die er für sein Seelenheil oder zugunsten seiner Verwandten verfügen könne. Dies sei im Protokollbuch des Rates so verzeichnet. Über diese Summe wolle er nun bestimmen. Seine Seele empfehle er Gott, seinem Schöpfer. Sein Leichnam solle in der Pfarre St. Johannis auf dem Kirchhof mit allen Priestern und Mönchen und mit den Kerzen beerdigt werden. Am ersten, siebten und 30. Tag sollen Begängnisse gehalten werden. Je 20 Gulden sollen in die Pfarrei St. Johannis und in das Kloster für den Bau gegeben werden; man soll ihm ein Seelbad machen; über die Weingärten an der Mainleite, vier Acker weniger ein halbes Viertel, zinsen dem Komtur zu Münnerstadt drei Acker und vier Acker Wiesen "am lanngen graben" insgesamt fünf Gulden, verfügt er wie folgt: eine Hälfte erhält sein Schwestersohn Andreas Gluckeisen, die andere Michael Gluckeisens Kinder; einen Acker Wiese am langen Graben und ein halber Acker Wiese "in der lyennawe" soll Enderlein alleine zufallen; die Weingärten soll die Ehefrau ablesen und wieder decken; sein Stiefsohn Klaus Kaufman schuldet ihm 400 Gulden, fällig in zehn Jahren, die sollen die Herren an drei Terminen einnehmen undfür den Bau oder anders verwenden, die Schuld bleibt von Zins unbeschwert; wollen die Herren das nicht, sollen sie nur 100 Gulden erhalten; den Stiefsohn sollen sie nicht überlasten, der erste Termin ist Jacobi über ein Jahr, danach jährlich 40 Gulden; dem Kaplan Hans, Kellers Beichtvater, sollman einen Gulden geben, seinem Vetter Klaus Bodemer fünf Gulden und die Bücher, Hans Ringer auch fünf Gulden, die beiden sollen dafür den letzten Willen vollstrecken. Anschließend bat Keller den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Linhard Swennck aus Eisfeld und Klaus Reitz aus Langendorf, beide Laien aus der Diözese Würzburg.
Stephan Franntz, Stadtschreiber zu Schweinfurt, Diözese Würzburg, und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat es gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1696
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Juli 20.

Pergament


Adolf, Graf zu Nassau, Herr zu Wiesbaden und Idstein, kaiserlicher Kammerrichter, und die ihm zugeordneter Einnehmer der Anschläge bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, die 30 rheinischen Gulden zum Unterhalt des Kammergerichts gezahlt hat, die der Kaiser und die dazu bestimmten Räte der Kurfürsten und Fürsten in Worms festgesetzt haben. Die Aussteller sagen daher den Grafen davon los. Graf Adolf und der kaiserliche Fiskal Dr. Christoph Mulher drücken ihre Siegel auf.
Geben zu Wormbs am vierden tag des monats Junii a.d. etc. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 1693
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Juni 4.

Vgl. Nr. 1706.

Papier


Am Donnerstag nach Ostern hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dem Sebastian Graff, Goldschmied zu Bamberg, 20 Mark vergoldetes Bruchsilber übergeben lassen, aus dem er vier "Bilde" machen soll: St. Simon und Judas, Johannes Evangelist und ein Bild der hl. Dreifaltigkeit, die die Muttergottes krönt. Der Goldschmied hat die Mark für acht Gulden angenommen. Wenn die Bilder gemacht sind, soll der Graf ihm pro Mark sieben Gulden geben, dazu den Macherlohn, den ihm die verstorbene Mutter des Grafen für etliche Bilder gegeben hat.
Der Graf hat dem Goldschmied außerdem vier ungarische Gulden geben lassen, mit den man die Bilder vergolden soll.
Zwei auseinander geschnittene, gleichlautende Zettel.

  • Archivalien-Signatur: 1691
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1510]

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Lorenz von Bibra zu Bibra mit, dass er einen großen Kauf getan hat, den er bezahlen muss. Daher kündigt er dem Grafen die 1000 Gulden auf, die dieser auf Zins und Wiederkauf von ihm hat nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. Demnach kann die Summe mit den Zinsen an jedem Tag Kathedra Petri gefordert werden. Lorenz bittet um Zahlung an Kathedra Petri in Mellrichstadt in Valentin Pauls Haus, damit er keinen Schaden davon hat; er drückt sein Siegel auf.
Geben ... auff sant Burckarts tag a. etc. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 1701
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Oktober 11.

Papier


Die Brüder Bastian und Kunz Hawenschilt aus Mellrichstadt und Neustadt, Philipp Thurer aus Bettenhausen wegen seiner Ehefrau Nese und Hans Bolach aus Seeba wegen seiner Ehefrau Katharina, beide Schwestern der Brüder Hawenschilt, auch wegen Kaspar Hawenschilt, sofern der noch am Leben ist, und Heinrich Hawenschilt, Barfüßer auf dem Schreckenberg, bekunden: gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, haben sie Ansprüche auf ein Gut in Bettenhausen erhoben, in dem Thurer sitzt und das ihnen nach dem Tod ihrer Mutter und Schwiegermutter Grete Hawenschilt als nächsten Erben zugestanden hat. Dagegen ist vorgebracht worden, dass dies wegen der Übergabe durch Peter Dreißigacker, den ersten Ehemann der Mutter, nicht statthaben könne. Die Aussteller bevollmächtigen ihren Bruder und Schwager Lorenz Hawenschilt, in dieser Sache als ihr Anwalt Erkundigungen einzuziehen und gütliche oder rechtliche Verträge abzuschließen. Sie sagen zu, diese für sich und ihre Erben zu ratifizieren. Gleiches gilt, wenn der Graf aus Gnade dem Lorenz aufgrund der Forderung etwas zustellt. Dieser wird auch bevollmächtigt, in der Sache in Bettenhausen zu Gericht zu stehen. Bastian und Kunz Hawenschilt, Philipp Thurer und Hans Bolach bitten in Anwesenheit von vier Zwölfern zu Bettenhausen - Heinz Artbere, Sigmund Trott, Hans Gebe und Jakob Dreißigacker - die Junker (1) Philipp von Kohlhausen und (2) Wilhelm Groß, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben mantag nach sant Bastians tag 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1689
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Januar 21.

Papier


Hans Reuenthal, wohnhaft zu Oepfershausen, verkauft für sich, Ehefrau und Erben an Andreas Zigler und Heinz Heffner, Vorsteher und Heiligenmeister von St. Wolfgang im See bei Hermannsfeld, und deren Nachfolger 7 1/2 rheinische Gulden zu je 28 Schilling jährlichen Zins auf Hof und Haus gen. Blumenburg zu Oepfershausen mit Zubehör, fällig jährlichan Kathedra Petri nach St. Wolfgang. Die Vorsteher haben ihm dafür 150 rheinische Gulden gezahlt, über die er quittiert. Schäden, Zehrung, Mühe und Kosten, die bei Säumnis des Ausstellers entstehen, hat er den Vorstehern zu ersetzen. Eine Ablösung ist dem Aussteller und seinen Erben mit derselben Summe, Rückständen und Schäden jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Summe ist am Termin in St. Wolfgang zu zahlen. Erfolgt das nicht, können die Vorsteher den Zins bis zu einer Zahlung weiter einnehmen. Dies haben der Aussteller und seine Ehefrau in aller Form beschworen. Reuenthal siegelt und bittet Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Reuenthal ihn als Eigentümer von Hof und Gütern zu Oepfershausen um seine Zustimmung ersucht hat. Der Graf gewährt für sechs Jahre seine Zustimmung. Danach geht das Recht zur Auslösung an ihn und seine Erben über; der Graf kündigt sein Siegel an.
Geben am mitwochen nach Appollonie jungkfrawen 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1690
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Februar 13.

Papier


Heinz Henneberg, wohnhaft zu Neustadt unter der Salzburg, Sohn des Hans Henneberg aus Neubrunn, bekundet, mutwillig dem Hans Möller, Schultheißen zu Neubrunn, zwei Pferde entritten zu haben. Man ist ihm nachgeritten und hat ihn in Mendhausen mit den Pferden ertappt. Daher ist er in das Gefängnis des Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Römhild gekommen. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihn wegen seiner Tat peinlich richten wollen; dies wurde ihm zugestanden. Auf Bitten einiger von Adel und seiner Verwandten ist er aber jetzt freigelassen worden. Er verspricht dem Johann Genslin, Zentgrafen zu Themar, im Namen des Grafen, sich an diesem, seinen Angehörigen und Schutzverwandten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Hat er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, soll er mit dem Recht zufrieden sein, das er erhält, wo die Betroffenen ansässig sind oder wohin er von den Beauftragten des Grafen gewiesen wird. Als Bürgen stellt er Hans Henneberg, HansStertzing aus Neubrunn, Klaus Jacoff, Paul Flurschutz und Hans Schultes aus Jüchsen, Heinz und Hans Henneberg, Bonifacius Bolich aus Exdorf, Klaus Meisch, Hans Greff, Balthasar Meffert aus Obendorf, Hans Meisch aus Roth, Kaspar Habnith aus Rohr, Klaus Langer, Bürger zu Neustadt, Hans Michel aus Herschfeld und Klaus Hornung aus Kaltennordheim. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats in das Gefängnis des Grafen in Maßfeld zu liefern, sich selbst dort zu stellen oder dem Grafen 100 Gulden zu zahlen. Die Bürgen haben gegenüber dem Zentgrafen ihre Verpflichtungen übernommen. Vater, Sohn und Bürgen bitten (1) Reinhard Marschalk, Amtmann zu Römhild, und (2) Silvester Forstmeister, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am freitag nach Bartholomei 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1699
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 August 30.

Papier


Johann, Landgraf zu Leuchtenberg, bekundet, dass ihm sein Getreuer Ulrich von Allersdorf 200 Gulden in bar geliehen hat. Er verspricht, diese acht Tage vor oder nach Pfingsten zurückzuzahlen, und drückt sein Sekretsiegel auf.
Gegeben zu Augspurg an sontage Jubilate a. etc. decimo.

  • Archivalien-Signatur: 1713
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 April 21.

Urk. war falsch zu 1512 eingeordnet.

Papier


Konrad (Kunz) mit dem Daumen (Thomenn), wohnhaft zu Frauenbreitungen, bekundet: er, seine verstorbene Ehefrau Margarete und ihre Leibeserben hatten vom Stift Herrenbreitungen den Frühmessersgrund zu Lehen nach Ausweis einer darüber ausgestellten Urkunde. Jetzt hat er mit Zustimmung des Abtes Erasmus und des Konvents den Grund für erhaltene 40 Schock Schmalkalder Währung an Heinrich Rußwurm verkauft; das Lösungsrecht bleibt dem Kloster vorbehalten. Abt und Konvent haben die verstorbene Ehefrau und ihn wie andere Wohltäter des Klosters in ihre Memorie aufgenommen. Der Aussteller übergibt die Verschreibung und alle Gerechtigkeiten, die er über den Frühmessersgrund hatte. Er verzichtet in aller Form darauf und sagt zu, deswegen keine Forderungen mehr zu erheben. Werden später weitere Urkunden gefunden, sind sie dem Inhaber des Grundes und dem Kloster unschädlich. Der Aussteller und sein Sohn Philipp bitten ihren Junker Heinz vom Stein zum Liebenstein, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1510 uff sonnabent nach Jacobi des heylgenn zwellffpotenn.

  • Archivalien-Signatur: 1697
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Juli 27.

Papier


Martin Pleyenstein, Peter Bleyensteins Sohn, der früher in Schleusingen wohnte, bekundet, von etlichen Wägen, Karren und anderem Geschirr auf dem Markt zu Schleusingen und an anderen Orten Eisenwerk, Nägel, Ringe und anderes geraubt und gestohlen zu haben. Deswegen war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und hatte eine peinliche Strafe verwirkt. Auf Fürbitte hat man jetzt sein Leben gefristet. Er verspricht, auf Lebenszeit nicht mehr in die Lande und Gebiete des Grafen zu kommen noch darin Wohnung zu nehmen. Hat er außerhalb dieser Urfehde Forderungen gegen Angehörige der Herrschaft, soll er die dortaustragen, wohin er gewiesen wird. Wegen des Gefängnisses wird er sich am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und den Beteiligten nicht rächen und das auch Dritten nicht gestatten. Als Bürgen stellt er Klaus Babst aus Schleusingen, Hans Fischer aus [Schleusinger] Neundorf, Werner Sigmundt aus Rappelsdorf und Jörg Hanff aus Schleusingen. Wird er treulos, soll er sich auf Mahnung durch die Bürgen binnen 14 Tagen wieder dort stellen, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Tut er das nicht, können diese ihn ohne Gericht strafen. Dies hat er dem Johann Jeger, Vogt zu Schleusingen, in die Hand gelobt. Die Bürgen verpflichten sich, ihn binnen drei Wochen nach Mahnung wieder zu einzuliefern. Können sie das nicht, sollen sie sich selbst stellen. Aussteller und Bürgen bitten Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff freitag nach des heiligen fronleichnams tag 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1692
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Mai 31.

Papier


Peter, Abt zu Veßra, Prämonstratenserordens, Diözese Würzburg, bekundet: zusammen mit Johann Abt zu Fulda, Benediktinerordens, Diözese Mainz, war er in der unten bezeichneten Sache als delegierter Richter eingesetzt worden mit der Klausel, dass sie Vollmacht hätten, gemeinsam oder einzeln die Sache zu entscheiden. Dazu war ihm durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Herrn zu Schleusingen, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen eine von Papst Julius II. ausgestellte, nach Art der Kurie mit einer Bleibulle an Hanffaden versehene, unbeschädigte und unverdächtige Urkunde vom 28. Mai 1507 [Nr. 2488] vorgelegt worden; diese ist inseriert.
Aufgrund dessen hat der Graf den Aussteller dringend gebeten, diesem Auftrag in der vorgeschriebenen Form nachzukommen. Zur Entlastung des Abtes von Fulda hat dieser zunächst die Aussagen der vom Grafen benannten und von ihm vorgeladenen Zeugen angehört. Anhand der Aussagen und anderer Dokumente und Informationen hat er festgestellt, dass die gegenüber dem Heiligen Stuhl aufgestellten Behauptungen den Tatsachen entsprechen. Daher hat er es, beraten durch Johann Beyer, Johanniterkomtur zu Schleusingen, Kaspar Rorich, Propst zu Hausen, Assuer Breuning, Propst zu Georgenberg, Diözese Würzburg, sowie Lukas Henel, Dr. decretorum, Domkantor zu Naumburg und Kanoniker zu Zeitz, für richtig gehalten, gemäß päpstlichem Auftrag dem Johann Molner, Rektor der Kirche zu Obermaßfeld, die Verwaltung der aus der in der Bulle genannten Marienkapelle anfallenden Opfergaben und Almosen sowie einer mit 1.600 Gulden für die Pfarrkirche zu Obermaßfeld erworbenen Gülte von 80 Gulden rheinisch zugunsten von Messen in der Kirche und der Kapelle zu übertragen. Da eine Pfründe aufgrund von Verpflichtungen verliehen wird, soll der Pleban zu Obermaßfeld künftig in eigener Person oder vertreten durch einen geeigneten Priester wöchentlich in der Marienkapelle zu Grimmenthal, für die die Gelder gestiftet und die Zinse gekauft worden sind, zwei Messen lesen. Dafür stehen ihm alle während der Gottesdienstes in Kirche und Kapelle anfallenden Opfergaben zu. Kommen davon und aus den Opferstöcken 30 Gulden ein, stehen davon 10 dem Pleban zu. Sind es mehr, erhält der Pleban lediglich die 10 Gulden. Sind es weniger, steht ihm davon ein Drittel zu. Gleiches gilt für Leinen und Hühner; an Wachs erhält er 3 Pfund. Entstehen Streitigkeiten zwischen dem Pleban und den Kirchenmeistern, dürfen die Opferstöcke nur in Anwesenheit des Plebans geöffnet werden. Dieser erhält einen Schlüssel, die übrigen verbleiben den Kirchenmeistern. Die gesamten Verpflichtungen können durch die Kirchenmeister mit 210 Gulden ein für allemal abgelöst werden. Die Summe ist mit Rat des Grafen und seiner Erben zum Besten der Kirche anzulegen. Für diese Aufgaben soll der Pleban einen ehrbaren Weltpriester unterhalten, diesem im Pfarrhaus eine Kammer zur Verfügung stellen und ihn an seinem Tisch mit Essen und einem halben Maß Wein oder Bier beköstigen. Nach Wunsch kann er ihm stattdessen an den Quatembern (angariis) aus den erwähnten 80 Gulden je drei Gulden, jährlich also 12 Gulden, zahlen; der Priester hat sich dann selbst zu beköstigen. Er ist dem Pleban zu Gehorsam verpflichtet und hat nach dem Belieben des Plebans wöchentlich vier Messen zu singen oder zu lesen, je zwei in der Kapelle und der Pfarrkirche. An Sonn- und Feiertagen sollen der Kaplan in der Kapelle, der Pleban in der Pfarrkirche das jeweilige Evangelium in deutscher Sprache erläutern; der Kaplan soll für den Pleban die Sakramente spenden. Die einkommenden Opfergaben stehen dem Pleban zu. Außerdem dient der Kaplan als Kustos in der [Pfarr-] Kirche; Annahme und Entlassung in dieser Funktion stehen wie bisher dem Pleban, den Kirchenmeistern und der Gemeinde zu Obermaßfeld zu; der Kustos erhält von den Kirchenmeistern an den Quatembern je 2 Gulden rheinisch. Daneben kann die Gemeinde einen weiteren Mann anstellen, der die Äcker, Wiesen und Felder hütet und der Kirche nicht verpflichtet

  • Archivalien-Signatur: 1702
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 November 2.

[Fortsetzung]
verpflichtet ist. Als Kustos der Marienkapelle wird er von Pleban und Kirchenmeistern angenommen und entlassen; dafür erhält er von den Kirchenmeistern an den vier Quatembern je 4 Gulden rheinisch. Kann er nur für einen höheren Lohn gewonnen werden, fällt der zusätzliche Betrag der Kirchenfabrik zur Last. Nach Übernahme beider Ämter hat der Kustos dem Amtmann in der Burg [Unter-] Maßfeld, seinem Stellvertreter, dem Pleban und den Kirchenmeistern zu schwören. Die Wahl der Kirchenmeister für die Pfarrkirche steht, wie bisher, dem Pleban und der gesamten Gemeinde zu; die Provisoren der Marienkapelle werden vom Grafen Wilhelm und seinen Erben mit Wissen des Plebans ernannt; davon soll einer aus Obermaßfeld, der andere aus Einhausen stammen. In Angelegenheiten des Plebans sind sie diesem zum Gehorsam verpflichtet. Sie sollen für ihre Mühen jährlich 3 Gulden erhalten; reichen diese nicht aus, wird der Schöpfer aller Güter es ihnen gutmachen. Die Kirchenmeister verwalten die Fabrik von Kirche und Kapelle; sie haben aus den Gütern der Kapelle Kerzen und Weihrauch, Wein und ungesäuertes Brot für das Meßopfer in Pfarrkirche und Kapelle sowie Textilien für Altäre und Priester zu beschaffen. Damit die Kapelle angemessen besucht, baulich erhalten sowie mit Büchern, Kelchen, Geleucht und anderem Schmuck für den Gottesdienst versehen wird, zudem das Kirchweihfest und das Fest der dortigen Annenbruderschaft abgehalten werden können, sind 40 Gulden rheinisch Zins gestiftet worden, die die Kirchenmeister bei den einzelnen Gelegenheiten als Präsenz unter den anwesenden Priestern oder für sonstige Notwendigkeiten ausgeben sollen gemäß den wegen ihrer Ausführlichkeit nicht im Detail zitierten Bestimmungen in den jeweiligen Urkunden. Die Kirchenmeister von Kirche und Kapelle haben jährlich an Kathedra Petri [22. Febr.] über Einnahmen und Ausgaben in Anwesenheit des Amtmanns zu Maßfeld und anderer Beauftragter des Grafen Rechenschaft zu legen. Die Prüfung erfolgt durch den Pleban und hinzugezogene Einwohner, wenn nötig auch durch den Grafen. Überschüsse sind in der Kirche an einem sicheren Ort aufzubewahren, bis über die Verwendung zugunsten von Kirche und Kapelle entschieden wird. Für die Gelder, Kleinodien, Privilegien, Ablässe, Urkunden, Dokumente, Rechnungen und andere geheime Sachen soll sobald möglich ein Bergungsort gleichsam als Archiv in der Burg Untermaßfeld geschaffen werden. Von den Schlüsseln erhält einen der Amtmann zu Untermaßfeld, den zweiten der Pleban zu Obermaßfeld, den dritten die Kirchenmeister, so dass nur gemeinsam aufgeschlossen werden kann. Wenn Zinse ausgelöst werden, sollen die Kaufbriefe für die neuen Zinse mit Wissen des Plebans ausgefertigt und am Bergungsort hinterlegt werden. Die dem Grafen Wilhelm und seinen Erben, Herren zu Schleusingen, zustehenden Patronatsrechte für Obermaßfeld bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Der jeweilige Graf hat diese Kirche mit einem geeigneten Priester oder einem Mann, der innerhalb eines Jahres dazu geweiht werden kann, zu versehen, der vor Ort residiert, sofern er nicht vom Grafen beurlaubt wird. In das Kirchenvermögen werden die erwähnten Zinse, das beim Kirchhof neu errichtete Pfarrhaus zu Obermaßfeld und das sonstige Zubehör der Pfründe aufgenommen. Diese haben Anteil an allen kirchlichen Privilegien und Freiheiten. Verstöße unterliegen Strafen nach beiderlei Recht, der göttlichen Bestrafung und einer Geldbuße von 1.000 Gulddukaten, die je zur Hälfte der päpstliche Kammer und den Geschädigten zustehen. Zum Zeugnis dessen hat der Aussteller darüber ein öffentliches Instrument anfertigen und mit den Siegeln der eigenen Abtei, des Abtes Johann von Fulda und dem des Grafen Wilhelm versehen lassen.
Datum et actum in dicto monasterio Vesseren. ac ibidem in habitacione nostre abbacie a.d. 1510, indictione decimatercia, die vero Sabathi secunda mensis Novembris, pontificatus .... domini Julii pape secundi a. octavo.
Zeugen: Nikolaus Gleich, Priester, und Johann Genslin, verheirateter Kleriker der Diözese Würzburg.
Instrument des Georg Zitterkopf, Klerikers der Diözese Würzburg und kaiserlichen Notars, der mit den Zeugen bei allem anwesend war, alles gesehen und gehört, das von anderer Hand geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen hat zusätzlich zu den Siegeln der Äbte von Veßra und Fulda sowie des Grafen von Henneberg.

Insert lateinisch; Ausf:: ThStA Meiningen, GHA Urk. Nr. 1956.

Pergament


Reinhard von Mosen, im festen Hof zu Schwarzburg gesessen, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat sich wegen seines Schwagers Wolf Marschalk von Ostheim über 350 rheinische Gulden rückständiges Heiratsgeld für seine Ehefrau Margarete Marschalk verschrieben nach Ausweis einer vom Grafen ausgestellten Schuldurkunde mit Datum Mittwoch nach dem Sonntag Quasimodo Geniti [18. April] 1509. Von diesen Schulden hat der Graf jetzt 50 Gulden gezahlt. Reinhard sagt den Grafen und Wolf Marschalk davon los. 300 Gulden stehen noch aus. Davon haben der Graf 100, Wolf Marschalk 200 Gulden zu zahlen. Der Aussteller räumt dem Grafen Michaelis oder Kathedra Petri als Zahlungstermine ein. Bis Michaelis sind keine Zinsen fällig, bei einer Zahlung an Kathedra Petri sind solche zu zahlen. Die erwähnte Urkunde ist nach Zahlung an den Grafen zurück zu geben. Wegen der 200 Gulden hat er sich mit dem Schwager geeinigt, der Graf ist dessen entladen. Reinhard von Mosen drückt sein Siegel auf diese eigenhändig unterschriebene Urkunde.
Gegeben am monntage nach Bonifacii 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1694
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Juni 10.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 199.

  • Archivalien-Signatur: 1698
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 August 12.

Regest:
Valentin Linck und Hans Mey, Heiligenmeister der Kirche Unserer Lieben Frau zu Römhild, bekunden, dass Fürst Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, zusammen mit den übrigen Testamentsvollstreckern des verstorbenen Hans Koch aus den Einkünften der Kirche einen ewigen Zins von einem Gulden für bereits gezahlte 20 Gulden rheinisch in fränkischer Währung für einen Jahrtag gekauft hat. Die Aussteller quittieren über die Summe und versprechen, jährlich in der Woche vor Mittfasten, wann es dem Pfarrer zusagt, einen Jahrtag mit Vigil und Seelenmesse durch den Pfarrer und zwei weitere Priester mit dem üblichen Geleucht abhalten zu lassen. Nach dem Evangelium soll das Volkaufgefordert werden, für den Stifter des Jahrtages zu beten. Für das Abhalten des Jahrtages erhalten der Pfarrer neun, die beiden übrigen Priester jeder sieben, der Schulmeister sechs und der Kirchner drei Pfennige Würzburger Währung. Dies ist mit Zustimmung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Römhild geschehen, die daher das Stadtsiegel ankündigen.
Der geben ist am Montag nach sant Lorentzen des heiligen merterers 1510.

Pergament


Wolf Merckle aus Würzburg bekundet: der Ritter Wilwolt von Schaumberg zu Schaumberg war ihm seinerzeit 636 rheinische Gulden schuldig geworden laut einer darüber ausgestellten Verschreibung. Merckle bekundet für sich, seine Ehefrau Elisabeth und ihre Erben, dass nach dem Tod Wilwolts der Ritter Adam von Schaumbergzu Lauterburg, die Brüder Jörg Fuchs, Amtmann zu Bramberg, und Dietrich Fuchs zu Bimbach sowie Martin von Schaumberg der Jüngere als Treuhänder Wilwolts und Vormünder seines Sohnes Wilhelm die Summe bar entrichtet haben. Merckle sagt daher die Treuhänder und deren Mündel davon los, gibt die Verschreibung zurück und bittet die Ritter (1) Michael Neustetter und (2) Leo von Bibra, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am samstag sant sant [!] Margarethen der heylgen jungkfrawen tag a.d. 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1695
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 Juli 13.

Papier


Zwischen Peter, Abt zu Veßra, einerseits, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Rodach andererseits bestanden Irrungen wegen eines Rasenfleckens, der an zwei Enden an das Feld des Abtes, am dritten an die Rietmühle und am vierten an den Pfingstanspann derer von Rodach stößt, dazu wegen eines Wasserflusses genannt Mühlbach, den der Abt für seine Teiche nutzen will. Philipp Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg, Pfleger zu Coburg, hat die Schosser Arnold von Falkenstein zu Coburg und Veit Schultes zu Heldburg sowie Kunz Bader, Kastner zu Coburg, mit der Beilegung der Irrungen beauftragt. Nach Besichtigung haben diese festgelegt, dass die Parteien je zwei Mann mit der Schlichtung beauftragen und sie, falls diese sich nicht einigen, als Obmann entscheiden werden. Die Parteien haben dem zugestimmt. Der Abt hat Jörg Amman und Jörg Kobe aus Elsa gewählt, die Stadt Dietz Schubart und Klaus Backheuser, beide des Rats zu Heldburg. Diese haben sich wegen des Rasenfleckens nicht einigen können, daher ist die Entscheidung den Schossern und dem Kastner zugewachsen. Die legen fest, dass Abt und Stift den Flecken, wie er vermarkt ist, ohne Eintrag durch die von Rodach zum Schweighof ziehen und als Eigentum nutzen können, die von Rodach haben den Auswurf zu beiden Seiten. Dafür sollen Abt und Stift die Zweiherrenwiese, die an zwei Seiten auf den Georgenberger Weg stößt, so wie sie vermarkt ist, an die Stadt Rodach herausgeben. Wegen des Wasserflusses soll es gehalten werden, wie der Pfleger es vormalsfestgelegt hat: der Müller der Rietmühle beim Schweighof soll das Wasser, das er nicht dringend selbst benötigt, in die Teiche des Klosters gehen lassen. Wenn er es im Sommer bei großer Dürre oder im Winter bei starkem Frost selbst benötigt, sollen sich Abt und Stift gedulden. Daraus entstehende Irrungen sollen gütlich durch den Pfleger, den Schosser oder einen anderen Beauftragten in Coburg beigelegt werden. Für die bei dieser Tagung entstandene Zehrung kommen beide Parteien gleichmäßig auf. Arnold von Falkenstein siegelt; der Schosser zu Heldburg und der Kastner bedienen sich dieses Siegels mit. Die Parteien versprechen, sich an den Spruch zu halten, sie kündigen das Kloster- bzw. das Stadtsiegel an. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien.
Gescheen zw Rotha dingstags nach Marie der heiligen junckfrawen ... geburt 1510.

  • Archivalien-Signatur: 1700
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1510 September 10.

Papier


Abt Peter, Prior Johann und der Konvent zu Veßra bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihrem Kloster die neue Mühle zu Schmeheim unter dem Dorf als Besitz frei von Lehnspflichten übergeben; der Müller sollte als Lehnsmann dem Kloster mit Zins gewärtig sein und jährlich an Michaelis zwei Gulden zu je 28 Würzburger Schillingen, den Schilling zu je sechs Würzburger Pfennigen, an Weihnachten einen Semmellaib im Wert von zwei Würzburger Schillingen und ein Fastnachtshuhn reichen. Diese Mühle verleihen sie jetzt dem Kilian Teuschler, seiner Ehefrau Else und seinen Erben. Kilian hat geschworen, den Nutzen des Klosters zu mehren, seinen Schaden zu warnen, die Zinse zum Termin ohne Schaden für das Kloster zu entrichten, die Mühle in gutem Zustand zu halten und keinen anderen Lehnsherrn zu suchen. Der Müller hat die Pflichten anderer Nachbarn in Schmeheim mit einer halben Hufe; er erhält dafür von der Gemeinde Holz und anderes. Sekretsiegel des Abtes.
Geben auff dinstag nach Valentini 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1704
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 Februar 18.

Pergament


Adolf, Graf zu Nassau, Herr zu Wiesbaden und Idstein, kaiserlicher Kammerrichter, und die Einnehmer des Anschlags bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, die 24 rheinischen Gulden gemäß Anschlag zur Unterhaltung des Kammergerichts gezahlt hat. Der Graf und der kaiserliche Fiskal Dr. Christoph Mulher drücken ihre Siegel auf.
Geben zu Wormbs am dreyundzwentzigsten tag Marcii a. etc. undecimo.

  • Archivalien-Signatur: 1706
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 Mai 23.

Vgl. Nr. 1693. Laut Rückvermerk durch Johann Genslin gesandt.

Papier


Der hennebergische Sekretär Jakob Genslin teilt dem Ritter Kaspar von Boineburg, Hauptmann zu Marburg, mit: er schickt ein Verzeichnis gemäß der Abrede. [....]. Diese Lehen sind nur zum Teil von der Herrschaft empfangen, etliche aber ohne Zustimmung der Herrschaft verpfändet worden. Ferner übersendet er ein Verzeichnisder hennebergischen Lehen um Erfurt und Eisenach sowie zu Stockhausen, die er schon früher senden wollte, aber wegen der vielen Arbeit nicht senden konnte. Genslin bittet um Rat, wie man sich deswegen verhalten soll, damit Eigentum und Lehen wieder an die Herrschaft kommen.
Datum am dinstage in oster heiligen feiertagen a. etc. [15]11.
Bitte an Paul Truchseß, diesen Brief mitzugeben, wenn er Bargeld an Kaspar von Boineburg schickt; dieser betrifft die stattgefundenen Verhandlungen in Schmalkalden. Datum wie vor.

  • Archivalien-Signatur: 2455
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 April 22.

Auf dem gleichen Doppelblatt Papier wie Nr. 208 (1398 März 13). Textverluste durch Mäusefraß.

Papier


Erasmus, Abt des Benediktinerklosters Herrenbreitungen, Diözese Mainz, teilt den seinem Kloster unterworfenen Plebanen, Rektoren und übrigen Priestern mit, dass er die Vikarie des Kreuzaltars in der Filialkapelle im Dorf Fambach, deren Patronat ihm nach dem Tod des letzten Inhabers Johann Töpfer (Lutifiguli) "pleno iure" zusteht, nach geleistetem Eid anJohann Zabelstein, Priester der Diözese Mainz, übertragen hat nach Ausweis eines darüber ausgestellten Instruments. Er befiehlt den Adressaten, Zabelstein mit den nötigen Feierlichkeiten in den körperlichen Besitz der Vikarie zu setzen und ihm die zugehörigen Einkünfte zukommen zu lassen. Der Abt drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Datum et actum in monasterio nostro Burgkbreytungen a.d. 1511 quarta die Pascalis.

  • Archivalien-Signatur: 1734
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 April 23.

Lateinisch

Papier


Friedrich, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet, dass er seinem Oheim und Schwager Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 1000 Gulden geliehen hatte, die dieser jetzt seinem Rat und Getreuen Bernhard von Berlichingen, Ritter, bezahlt hat. Der Markgraf sagt den Grafen davon los und drückt sein Sekretsiegelauf die Rückseite.
Geben zu Onnolzpach am mitwoch nach dem heyligen palmtag 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1707
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 April 16.

Papier


Heinrich Rudiger, Senior, und das Kapitel des Liebfrauenstifts zu Erfurt, Diözese Mainz, bekunden: Ratsmeister und Rat der Stadt Schleusingen haben ihnen 25 Gulden zu je 22 Freibergern jährlichen Zins gezahlt, die an Michaelis fällig waren. Die Aussteller sagen Ratsmeister und Rat in aller Form davon los und drücken das Kapitelssiegel auf.
Geben auff sontagk nach Martini a.d. 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1710
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 November 16.

Nach dem Rückvermerk erfolgte die Zahlung durch Friedrich Thun.

Papier


Jakob Greffe aus Beinerstadt bekundet, wegen seiner Taten ind das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber auf Bitten seiner Verwandten jetzt gegen Urfehde freigelassen. Greffe gelobt, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und dies auch Dritten nicht zu gestatten. Künftige Streitigkeiten wird er rechtlich austragen. Verstößt er dagegen, sollen die Amtleute des Grafen ihn wieder dorthin bringen, wo sie ihn jetzt freigelassen haben. Ilmenau soll er jetzt unverzüglich verlassen. Er bittet Kaspar Kurtzel, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist mondags nach Thome des heiligen zwelffbotten a. etc. 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1711
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 Dezember 22.

Papier


Philipp Diemar, Amtmann und Richter, Jörg Bellerith, Schultheiß, und die Zwölfer zu Sülzfeld unter Henneberg bekunden: Eucharius Mulner gen. Fischer aus Untermaßfeld als Anwalt des verstorbenen Andreas Zigler hat am Montag nach Kreuzerhebung [15]11 vor Gericht geklagt auf eine Aussage durch Hans Bithewser, Heinz Heffner und Hans Dytmar. Vor etwa fünf Jahren habe sich Zigler mit der jetzigen Ehefrau verheiratet, die noch am Leben ist. Die Zeugen sollten dazu Auskunft geben, was damals mit dem Vormund Aegidius (Gilg) Freiboth abgesprochen worden sei. Heffner, der damals Eidam Ziglers gewesen ist, hofft, deswegen nicht aussagenzu müssen. Dies wurde ihm durch Urteil zugestanden. Alle drei haben beantragt, wegen ihrer Aussage unbestraft zu bleiben; dies wurde ihnen zugestanden. Daraufhin haben sie ausgesagt: sie sind mit Andreas Zigler und seinen drei Söhnen auf den Queienberg gekommen. Dort hat sich der verstorbene Andreas mit Freiboth und dessen Tochter Eva besprochen. Freiboth hat Zigler gefragt, ob er mit seinen Kindern abgeteilt sei. Der hat bestätigt, mit seinen Kindern geteilt zu haben, diese wüssten, dass ihnen nach seinem Tod vier Heiligenäcker "am thingen graben", das halbe Haus und der halbe Gaden zufallen sollten. Ein Viertel Erbe wolle er behalten und darüber ohne Einspruch seiner Kinder frei verfügen. Freiboth hat gefragt, wie seine Tochter gestellt sei, wenn Zigler ohne Erben sterbe. Zigler hat festgelegt, wenn sie keine Kinder miteinander hätten, sollten seine Kinder mit 40 Gulden das Viertel Erbe bei ihr auslösen. Wenn man Kinder miteinander habe, wisse man wohl, wie man es wegen der 40 Gulden halten solle. Die Ehefrau solle ihm vom Vater 20 Gulden mitbringen, dazu zehn Gulden an Kleinod und Fahrhabe. Bithewser und Dytmar haben dann ausgesagt, Zigler habe ihnen mitgeteilt, die Sache sei geregelt, er wolle zeitlebens über sein Gut verfügen. Die Aussteller bekunden, dass diese Aussage vor ihnen erfolgt ist. Schultheiß und Zwölfer bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist ut supra a. etc. im eylfften jar.

  • Archivalien-Signatur: 1709
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 September 15.

Papier


Reinhard von Mosen bekundet für sich und seine Ehefrau Margarete: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte 300 rheinische Gulden, die seine Schwäger Wolf und Hans Marschalk als Ehegeld für ihre Schwester Margarete schuldeten, auf sich, seine Erben und Herrschaft übernommen nach Ausweis von zwei Verschreibungen. Diese Summe hat der Graf jetzt durch Georg Emes, seinen Amtmann zu Ilmenau, an den Aussteller und seine Ehefrau gezahlt. Die Eheleute sagen den Grafen wegen dieser für die Marschalk gezahlten Summe los; Reinhard drückt sein Siegel auf.
Gegeben Ilmenaw sonabents vigilia penthecostes a. 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1708
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 Juni 7.

Papier


Reinhard von Mosen bekundet, auch für seine Ehefrau Margarete und seine Erben, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an diesem Tag durch seinen Diener Adam Lantknecht zehn rheinische Gulden hat zahlen lassen. Der Aussteller sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Gegeben am donerstage nach sant Fabiani und Sebastiani der heiligen merterer tag 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1703
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 Januar 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft an Dekan, Kapitulare und Vikare seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden 16 rheinische Gulden jährlicher Gülte auf Zinse, Bede und Renten seines Dorfes Schwallungen. Er sagt den Schultheißen und die Gemeinde von dieser Zahlung los und weist sie deswegen an Dekan, Kapitulare und Vikare des Stifts. Die Summe ist jährlich an Michaelis nach Schmalkalden an den Präsenzmeister fällig. Der Graf quittiert über den Kaufpreis von 320 Gulden, sagt die Käufer davon los und verspricht Währschaft; die Zinse sind unversetzt und unverpfändet und sollen stehen bleiben, solange der Kauf währt. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe und möglichen Rückständen jährlich an Kathedra Petri möglich und ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen; diese Urkunde ist dann herauszugeben und wird kraftlos. Der Graf verpflichtet sich in aller Form auf diese Bestimmungen und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an mantage nach sant Peters tage Cathedra genant 1511.

  • Archivalien-Signatur: 1705
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1511 Februar 24.

Papier


Der Ritter Bernhard von Berlichingen zu Schrozberg bekundet, dem Ritter Ludwig von Hutten und Ernst von Waldenfels zu Lichtenberg, Vormündern der Schwestern Margarete und Anna, Töchter des verstorbenen Hans von Hutten, und deren Erben 400 rheinische Gulden in Gold Landeswährung zu Franken schuldig zu sein, die ihm die Vormünder bar ausgezahlt haben. Er verspricht, diese Summe mit 20 Gulden Zins an Kathedra Petri je nach Wunsch in Schweinfurt, Würzburg oder Rothenburg ob der Tauber zurückzuzahlen. Bleibt die Summe mit Wissen der Vormünder länger unbezahlt, sind künftig jährlich an Martini 20 Gulden Zins gegen Quittung fällig. Eine Kündigung ist den Vormündern jeweils zu Kathedra Petri möglich und an Martini schriftlich anzukündigen. Die Zahlung von Hauptsumme, Zinsen, Rückständen und Schäden ist dann zum Termin fällig. Dafür werden Bürgen gestellt, die bei Säumnis auf schriftliche Mahnung einen reisigen Knecht mit einem tauglichen Pferd in eine ihnen genannte der drei Städte zum Einlager zu entsenden haben, bis die Zahlung erfolgt ist; ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Für die Höhe von Schäden gilt das bloße Wort. Bürgen, die sterben oder außer Landes gehen, sind binnen 14 Tagen nach Mahung zu ersetzen; die neuen Bürgen haben ihre Vertpflichtungen urkundlich zu übernehmen. Bei Säumnis in diesem Punkt sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Geschiehtdas nicht, können sich die Gläubiger am Gut des Ausstellers und der Bürgen schadlos halten, ohne dadurch gegen das Recht zu verstoßen. Die Bürgen übernehmen diese Verpflichtungen. Der Aussteller verspricht, sie schadlos zu halten, und verzichtet auf alle Rechtsmittel. Bernhard von Berlichingen siegelt, ebenso seine Bürgen Marx von Berlichingen zu Rödelsee, Ritter, Asmus von Enheim zu Willanzheim, Christoph von Wollmershausen, Amtmann zu Bebenburg, Linhard von Rosenberg, Amtmann zu Uffenheim, und Stephan von Menzingen, Amtmann zu Creglingen.
Der geben ist am monntag nach sannt Peters tag Cathedra 1512.

  • Archivalien-Signatur: 1712
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1512 Februar 23.

Papier


Johann Bottenstein, Bürger zu Schweinfurt, bekundet, wegen Ungehorsam und Aufruhr in das Gefängnis von Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt gekommen und darin etliche Tage festgehalten worden zu sein; man hätte ihn dafür hart bestrafen können. Auf Bitten von Verwandtschaft und Ehefrau ist er jetzt gegen Urfehde freigelassen worden. Er hat geschworen, sich künftig als gehorsamer Bürger zu erweisen, die Stadt getreulich zu verteidigen und sich wegen des Gefängnisses an den Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Bottenstein bittet Hans Marckart, Vogt zu Schweinfurt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist donnerstag nach sannd Veits tag 1512.

  • Archivalien-Signatur: 1718
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1512 Juni 17.

Papier


Johann, Propst zu Trostadt, bekundet: Peter Altenfeller hat zu ihm Katharina Peuther aus Siegritz gebracht, die über ein Gut in Siegritz wie folgt ausgesagt hat: Peter hat ihr und ihrem verstorbenen Mann das Gut für gezahlte 36 rheinische Gulden abgekauft; einen anderen Käufer wüsste sie nicht, denn sie hätten die Bezahlung von ihm erhalten. Dann bat Peter, den Simon Bloe aus Reurieth zu verhören wegen 14 Gulden, die seine Frau aus Eibelstadt ererbt hat. Simon bezeugte, mit ihr dabei gewesen zu sein, sie habe sich die Summe auszahlen lassen, einmal acht, das andere mal sechs Gulden. Sie baten den Aussteller, das niederzuschreiben; er kündigt sein Siegel an.
Geben zw Drostat sonnabenth nach ascensionis domini im XII jar.

  • Archivalien-Signatur: 1717
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1512 Mai 22.

Papier


Johann, Propst zu Trostadt, bekundet: Peter Altenfeller, Paul Krebser, Michael Schultes und Hans Wilhelm haben ihn gebeten, die drei letzteren dazu anzuhören, was Altenfellers Vater seinerzeit zugesagt hatte wegen eines Gutes, das er Paul Krebser abgekauft hat; Schultes und Wilhelm waren dafür als Bürgen gestellt worden, bis die Hauptsumme von 72 rheinischen Gulden gezahlt wäre. Peter sagt aus, er habe mit seinem Vater gekauft, seinen Anteil habe er aus dem bezahlt, was seine Ehefrau vorgestreckt habe. Auch der Verkäufer und die Bürgen bestätigen das. Was einen betroffen habe, sei dem anderen lieb gewesen. Die Bürgen sind gefragt worden, wer - Vater oder Sohn - um die Bezahlung ersucht worden sei, haben dazu aber ihr Unwissen bekundet.Auf Bitten der drei Männer drückt der Propst sein Siegel auf.
Gescheen sonnabeth nach aschensionis domini [15]12.

  • Archivalien-Signatur: 1715
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1512 Mai 22.

Papier


Kilian Hauck, Schultheiß zu Jüchsen, legt auf deren Bitten die zwischen Mathes Simon und Cyriac Herr bestehenden Irrungen im Namen des Grafen mit seinen Brüdern und Urteilern bei. Simon hat durch seinen Fürsprecher geklagt, Herr habe ihn ersucht, mit ihm für Klaus Rynecker Bürge zu werden für ein Faß Wein, mit Rynecker nach Wallbach zu ziehen und den Wein dort loszubringen. Könne man das dort nicht, solle man weiterziehen. Wenn man ihnen, Mathes und Cyriac, nicht glauben wolle, solle Mathes zu Hans Gans gehen, der kenne den Cyriac und werde daher so viel reden, dass man ihnen den Wein folgen lasse. Man hat ihn also ausgeschickt und hat ihm nicht untersagt, weiter oder näher zu handeln, denn er sollte den Wein losbringen. Es gebe eine Urkunde, aus der hervorgehe, dass Cyriac für Rynecker ebenso Bürge sei wie er selbst. In seiner Antwort hat Cyriac Herr zugegeben, dass er in gleicher Weise Bürge sei, Mathes habe aber über das hinaus gehandelt, was ihm befohlen worden sei, er sei selbst Käufer des Weins geworden. Er bestritt die Aussage des Mathes, auch seinen Verweis auf Hans Gans. Mathes aber wiederholte seine Klage, er habe die Aufträge ausgeführt, Cyriac solle einstehen wie er selbst; Käufer des Weins sei er nicht gewesen. Dazu wurde geurteilt: Mathes ist nicht befohlen worden, wie der Wein loszubringen sei, Cyriac hat Mathes nicht an Hans Gans gewiesen. Die Aussteller bitten Philipp Diemar, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebinn ist am sonnabent nach unsers lieben herrn himelfart [15]12.

  • Archivalien-Signatur: 1716
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1512 Mai 22.

Papier


Paul Krebser, wohnhaft zu Siegritz, bekundet, dass Erhard Altenfeller ihm ein Gut zu Reurieth abgekauft hatte, das vom Kloster Trostadt zu Lehen rührt. Er hatte es deshalb gegenüber Elisabeth Breuning, derzeit Regentin des Klosters, aufgelassen. Altenfeller hatte ihm für 72 Gulden Landeswährung zu Franken Hans Wilhelm und Michael Schultes aus Ehrenberg als Bürgen gestellt, die den Betrag zahlen sollten, wenn der Käufer das nicht täte. Jetzt hat Altenfeller ihm den Betrag gezahlt, Krebser sagt ihn in aller Form davon los und bittet seinen Lehnsherrn Johann, Propst zu Trostadt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen 1512 freitag nach Cantate.

  • Archivalien-Signatur: 1714
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1512 Mai 14.

Papier


1513, im ersten Jahr der Indiktion, "uff dinstag nach Dionisii, der do was der eilffte tag des mondes Octobris" vor Mittag, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., legte zu Erfurt, Diözese Mainz, in der Ratsstube im Rathaus vor dem Rat, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Dr. Martin von der Marthen (Margrithen), Kanoniker am Stift St. Severi zu Erfurt, einen Appellationszettel aus Papier gegen ein Urteil in Sachen Vogtei Kirchheim vor, das vor dem Landgericht zu Egstedt zwischen ihm und Else Magerstet gefällt worden war. Der Rat habe diesem Urteil zugestimmt, dadurch fühle er sich beschwert. Er appelliert daher zum ersten, zweiten und dritten Mal und bittet um einen Apostelbrief. Der Zettel lautet:
An den Rat zu Erfurt: Dr. Martin von der Marthen, Kanoniker am Stift St. Severi zu Erfurt, war am Montag, den 3. Oktober dieses Jahres durch den Pedell Heinrich Marolt vor das Gericht zu Egstedt geladen worden wegen der von ihm angestrebten Immission in einen Weingarten der Else Magerstet und ist dort erschienen. Else hat durch ihren Fürsprecher einen Eintrag in das Gerichtsbuch machen lassen, auf fünf Acker Weinwachs und mehr geklagt und Martin vorgeworfen, diese ohne Recht innezuhaben. Martin hat betont, dass er durch sein Erscheinen nicht Gericht, Richter oder Vortrag anerkennt. Daraufhin hat der Frone des Gerichts ihn erneut und in anderer Weise geladen. Nach Beratung hat wurde geurteilt, dass der Fürsprecher auf den Weinberg klagen solle und die dort erwachsenen Früchte beim Gericht hinterlegt werden sollten. Martin hat dagegen an den Rat zu Erfurt appelliert, da er nicht angemessen geladen worden sei. Für eine Klage habe er einen ordentlichen Richter, dorthin wolle er gewiesen werden. Die Sequestration der ihm als Vikar des mittleren oder St. Andreas-Altars in der Kaufmannskirche zu Erfurt erwachsenen Früchte könne allein auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Diese von ihm vorgebrachten Argumente sind allerdings nicht beachtet worden. Er appelliert daher zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Richter und Oberherrn und bittet den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen.
Daraufhin hat der Rat den Dr. von der Marthen entlassen. Der hat den Notar um Anfertigung eines Instruments gebeten. Datum wie vor. Zeugen: Lorenz Pusch und Gregor Heymburg, Diözese Mainz.
Johann Herbßleub, Kleriker der Diözese Naumburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht, redigiert, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1729
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Oktober 11.

1513, im ersten Jahr der Indiktion, "uff dinstags, der do was der eilffte tag des mondenn Octobris" vor Mittag, im ersten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X., hat zu Erfurt, Diözese Mainz, in der Ratsstube im Rathaus vor dem Rat, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Dr. Martin von der Marthen (Margrithen), Kanoniker am Stift St. Severi zu Erfurt, zum ersten, zweiten und dritten Mal um Apostelbriefe zu der von ihm eingelegten Appellation gebeten, nachdem derRat seine Appellation mutwillig verworfen hatte. Danach hat er den Notar gebeten, darüber ein Instrument anzufertigen.
Datum wie vor. Zeugen: Lorenz Pusch und Gregor Heymburg, Diözese Mainz.
Johann Herbßleub, Kleriker der Diözese Naumburg und kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen dabei anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument in die Form gebracht, redigiert, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

Pergament


Anton Schade, Schultheiß zu Sulzfeld, bekundet, dass Jörg Steynmuller aus Suhl ihn hat wissen lassen, er und sein Bruder Wolf hätten dem Erhard Altenfeller die Mühle abgekauft, sie bäten um deren Verleihung. Jörg fragte, ob sein Bruder auch dabei anwesend sein müsse. Schade hat geantwortet, es genüge, wenn einer da sei. Er hat daher dem Jörg Steynmuller im Namen des Grafen Wilhelm [von Henneberg] von Amts wegen die Mühle für beide verliehen. Schade bittet den Ritter Hans Zollner, Amtmann zu Wildberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben dinstag nach unser frawen heymsuchung [15]13.

  • Archivalien-Signatur: 1725
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Juli 5.

Papier


Botho, Graf und Herr zu Stolberg und Wernigerode, präsentiert Dekan und Kapitel seines Stifts St. Silvester und St. Georg in Wernigerode für eine Präbende in dieser Kirche, deren Patronatsrecht ihm "pleno iure" zusteht und die durch den Verzicht ihres letzten Inhabers Andreas Kegell vakant ist, den Johann Voy, Priester der Diözese Halberstadt, und bittet, diesen mit den erforderlichen Feierlichkeiten in den tatsächlichen Besitz der Pfründe einzusetzen, ihn damit zu investieren und ihm die Zinse und Einkünfte zukommen zu lassen. Der Graf siegelt mit seinem Fingerring.
A. 1513 quarta die mensis Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 1731
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Dezember 4.

Lateinisch.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Otto von Roßdorf mit: er hat seine Behausung mit Hofreite, Stadel, Äckern, Wiesen, Ellern und Hölzern samt Geldzinsen, Gänsen, Käse, Hühnern, Eier, Brot, Unschlitt, Salz, Korn, Hafer und anderem Zubehör, wie er das innehatte und es ihm bei der Teilung mit seinem Bruder Wilhelm zugefallen war, seine Anteile der Wüstungen Stralendorf, Döllendorf und Schaupachs Ellern, seine Anteile der Güter zu Mehmels, Metzels und Schambach, seine Anteile der Zehnten zu Bettenhausen und Schwarzbach, am Marktrecht zu Wasungen sowie an den Zinsen zu Helmershausen, alle bei der Teilung mit dem Bruder ihm zugefallen, erblich an seinen Verwandten Philipp Diemar verkauft und bittet den Grafen, diesen damit zu Mannlehen zu belehnen. Er drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist am tag sant Matheus des heilgenn zwolffpoten [15]13.

  • Archivalien-Signatur: 1727
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 September 21.

Papier


Formular für eine Prokuratorenbestellung:
1513, im ersten Jahr der Indiktion "die vero N mensis N", im ... Pontifikatsjahr des Papstes NN. bestellen vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Bürgermeister und Rat der Stadt N, Diözese Würzburg, den NN und den NN in aller Form bis auf Widerruf zu ihren Prokuratoren an der Römischen Kurie. Deren Fakultäten werden ausführlich aufgezählt. Sie sollen diese gemeinsam oder einzeln vor Herrn Jacobanus, Dr. beider Rechte, Domherrn von St. Peter zu Rom und Auditor des päpstlichen Palastes, oder anderen Auditoren wahrnehmen in der von der Sache gegen Mariano de Loccinis, Fiskalprokurator des Papstes, und Johann Hemel; sie werden zu aufgezählten juristischen Schritten bevollmächtigt. Bürgermeister und Rat versprechen, die Zusagen derProkuratoren zu ratifizieren und diese schadlos zu halten. - Datum wie vor; Zeugen: NN und NN.
Der Notar NN war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das mit eigener / fremder Hand geschriebene Instrument in die Form gebracht und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 132
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513

Lateinisch. Nr. 132 war nicht belegt, Nr. 1718 doppelt vergeben.

Papier


Hans Klunckert aus Trimberg bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, da er in Obrigkeit und Gebiet des Grafen im Amt Mainberg Schweine geschnitten hatte. Der Graf hätte ihn dafür bestrafen können. Auf Bitten seiner Verwandten hat ihn der Amtmann Dietz Forstmeister jetzt gegen Urfehde freigelassen. Klunckert hat als Strafe fünf Gulden zu zahlen und dem Knecht einen "fache guldenn" zu geben. Er hat zugesagt, sich wegen des Gefängnisses am Grafen und den Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Hat er mit dem Grafen oder dessen Leuten etwas zu schaffen, soll er es dort rechtlich austragen, wo diese ansässig sind. Verstößt er dagegen, haben seine Bürgen auf Mahnung durch den Grafen oder den Amtmann ihn unverzüglich nach Mainberg in die Hofstube zu liefern oder sich selbst dort zu stellen; ohne Wissen des Amtmanns dürfen sie nicht wieder weggehen. Die Bürgen Ruprecht Klunckert aus Trimberg und Hans Herold aus Euerdorf übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten den Junker NN., sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff sant Matheus tag des heilligen zwolffpotten a. etc. 13.

  • Archivalien-Signatur: 1728
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 September 21.

Papier


Hans von Raueneck teilt Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass er sich mit seinem Schwager Philipp vom Berg zu Helba wegen seines verstorbenen Vetters Jörg von Raueneck, Philipps Schwiegervater, über 367 Gulden drei Pfund Zins Heiratsgut für Philipps Ehefrau vertragen und ihm für diese Summe den Zehnten zu Aub, Lehen vom Grafen. übertragen hat. Er sagt daher den Zehnten und die deswegen geschuldeten Pflichten auf und bittet, den vom Berg damitzu belehnen. Hans von Raueneck drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist am monntag nach Exaudi a.d. 1513.

  • Archivalien-Signatur: 1722
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Mai 9.

Papier


Heinrich Sauer, Franziskaner-Ordens aus dem Kloster der Stadt Jägerndorf, bekundet eigenhändig: nachdem er die Ehefrau des Hans Korßner aus Jägerndorf in Mähren entführt und seinen Orden verlassen hatte, war er nach gemeinsamem Umherstreifen im Lande in die Herrschaft des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, nach Ilmenau gekommen. Weil er demnach seineBegleiterin aus Jägerndorf entführt und seinen Orden verlassen hatte, war er vom Grafen ins Gefängnis gelegt worden. Der wollte ihn strafen, hat ihn jetzt aber auf Fürbitten hin unter folgenden Bedingungen freigelassen: Sauer hat sich unverzüglich nach Rom zu begeben, um dort Bestrafung und Buße auf sich zu nehmen und in die Grafschaft Henneberg nicht mehr zurückzukehren, bevor er diese Buße geleistet hat und das urkundlich belegen kann. Seine Begleiterin wird er verlassen und mit ihr nie mehr Gemeinschaft haben. Wegen der Gefangenschaft wird er sich am Grafen und seinen Untertanen nicht rächen, auch nicht am Pfarrer oder seiner Begleiterin. Gegenüber Konrad Weineig, Dekan des Stiftes Römhild hat er dazu einen lateinischen Eid geschworen: "ego Henricus Sawer apostata iuro et promitto hec lecta et declarata velle servare, sic me Deus adiuvet et conditores sanctorum evangeliorum, que hic manibus meis tango etc." Er hat beim Gehorsam seines Ordens geschworen, gegen diese Urfehde nicht zu vorzugehen. Als Bürgen stellt er Ulrich Erckel den älteren, Wolf Richer, Notar, Anton Weckler, Hans Kyßer, Peter Reßneck, Wolf Pfleger, Sebald Hagen, Georg Fynck, Martin Gumprecht, Hans Gotz, Hans Müller, Heinz Widder und Gregor Smeltzer. Hält Sauer die Urfehde nicht, haben diese dem Grafen 100 Gulden zu zahlen und Sauer dorthin zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Dies bekundet Sauer in aller Form gegenüber dem Grafen und seinen Räten.
Beschehen montags nach der heilgen drey kunig tag 1513.

  • Archivalien-Signatur: 1719
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Januar 10.

Papier


Kaspar Pfister, Fiskalprokurator des Lorenz, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken, quittiert Dekan und Kapitel des Stifts Schmalkalden über zehn Gulden in Gold, die diese ihm im Namen des Bischofs gezahlt haben. Er drückt das Vikariatssiegel auf.
Datum Herb. die sancti Chiliani a. etc. 13.

  • Archivalien-Signatur: 1726
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Juli 8.

Lateinisch.

Papier


Rudolf von Waiblingen bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, auf seine Bitten ihm und seinen Mannlehnserben die beiden Höfe zu [Kalten-] Westheim und [Kalten-] Nordheim verliehen hat nach Ausweis der Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Rudolf von Waiblingen hatte darum ersucht, aufgrund vermeintlicher Rechte seiner Ehefrau, geborener von der Tann, mit den Höfen zu Westheim und Nordheim belehnt zu werden, die vor Zeiten die verstorbenen Hans und Gauwin von der Tann innehatten. Der Graf hat ihm mitgeteilt, dass zuvor Bernhard Schade wegen seiner Ehefrau, geborener von der Tann, danach Wigand von Holzheim wegen seiner Ehefrau Orthe, Schwester des Jakob von der Tann, zu Zeiten seiner verstorbenen Mutter Margarete, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Regentin in den jungen Jahren des Grafen, deswegen angesucht, aber kein Recht daran nachgewiesen hätten, denn die Höfe seien stets an die von der Tann und ihre Mannlehnserben verliehen worden. Der Vetter Graf Heinrich von Henneberg, der in den Jahren des verstorbenen Vaters in Fehde und Krieg gegen die Herrschaft gestanden hätte, habe diese Höfe anders als Mannlehen verliehen. Dies aber habe sich aufgrund der durch die Fürsten von Sachsen, Brandenburg, Hessen und Graf Georg von Henneberg errichteten Verträge nicht gebührt. Daher seien die Höfe der Herrschaft heimgefallen. Der Graf habe sie aus Gnade und auf Fürbitte der Margarete, geborenen von Württemberg, Landgräfin zu Hessen, an Wigand von Holzheim und seine Ehefrau Orthe, Schwester des Jakob von der Tann, verliehen. Nach dem Tod der Eheleute seien sie wieder heimgefallen. Wegen der künftig zu leistenden Dienste werden die beiden Höfe jedoch jetzt an Rudolf von Waiblingen und seine männlich Leibeserben verliehen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Rudolf hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers. - Der geben ist am mittwochenn nach Martini 1513.
Rudolf schwört, des Grafen und seiner Erben Schaden zu warnen und ihr Frommen zu werben; er siegelt.
Gegeben am mitwochen nach Martini 1513.

  • Archivalien-Signatur: 1730
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 November 16.

Pergament


Werner von Wechmar, wohnhaft zu Dietlas, verkauft für sich, seine Ehefrau Apollonia und seine Erben mit Zustimmung seiner Brüder sowie des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an die Vorsteher der Kapelle Unserer Lieben Frau im Grimmenthal 25 Gulden rheinisch in Währung zu Franken, 20 Malter Korn, 10 Malter Hafer und sechs Malter Gerste, Meininger Maß, acht Achtel für ein Malter Korn, zehn Achtel für ein Malter Hafer und Gerste gezählt, aus seinen beiden Höfen, dem Wechmar- und dem Schaumbergshof, zu Ellingshausen in der Herrschaft Henneberg, die jährlich an Weihnachten durch den Hofmann oder den Vogt nach Obermaßfeld zu liefern sind. Den Kaufpreis von 860 Gulden hat er bereits erhalten. Währschaftsversprechen; Regelungen für den Fall von Säumnis. Ein Rückkauf ist jeweils zu Kathedra Petri mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vorher schriftlich anzukündigen; die Summe ist in Themar oder Obermaßfeld fällig.Werner siegelt und bittet seine Brüder Heinz und Andreas von Wechmar um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt dazu seine lehnherrliche Zustimmung und behält sich und seinen Erben das Lösungsrecht vor, wenn die von Wechmar es nicht wahrnehmen.
Mitwochen nach Cathedra Petri 1513.

  • Archivalien-Signatur: 1720
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Februar 13.

Rückvermerk des Paul Truchseß von Wetzhausen, dass der Kirche zu Grimmenthal noch 400 Gulden zustehen, die Heinrich und Tham von Herda zahlen sollen. Danach wird diese Urkunde ungültig. Er selbst schuldet der Kirche 20 Malter Korn, 10 Malter Hafer und sechs Malter Gerste. Actum am Mondach nach Palmarum [17. März] 16.
Am Donnerstag nach Oculi [17. März] 1547 hat Christoph Truchseß zu Unsleben diese von seinem Vater notierten Lieferungen an Getreide gezahlt. Zeugen: Lorenz Reps, Amtsverwalter der Ämter Maßfeld und Meiningen, und Christoph Geroltzhover, Bürger zu Meiningen. Geschehen im Hause des Klaus Meyße zu Meiningen. "Johann Hochs im Grymthall eygen hantschrifft".
Nach einem zweiten Rückvermerk wurde die Urk. an Martini [11. Nov.] 1563 durch Johann Hoch, Spitalmeister im Grimmenthal, abgelöst.

Pergament


Wilhelm und Anastasia, Graf und Gräfin, Herr und Frau zu Henneberg, bekunden, dass sie zur Mehrung des Gottesdienstes ihrem Kaplan Georg Zitterkopf zugesagt haben, ihm ein frei werdendes geistliches Lehen zu verleihen, entweder die Pfarrei zu Obermaßfeld, die Vikarie im Stift zu Bamberg oder das Dekanat an ihrem Stift zu Schmalkalden, sobald eines von diesen frei wird. Sie werden den derzeitigen Inhabern auch einen Verzicht gestatten. Siegel des Grafen.
Gegeben am mantage nach dem sontage Iudica a. etc. [15]13.

  • Archivalien-Signatur: 1721
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 März 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Philipp vom Berg zu Helba und dessen Mannlehnserben zu Mannlehen mit dem Zehnten zu Aub bei Brennhausen und dessen Zubehör in Dorf und Feld, den Hans von Raueneck innehatte und dem Philipp zugestellt hat. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Philipp hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist an dinstage vor sant Veits tage 1513.

  • Archivalien-Signatur: 1723
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Juni 14.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verpflichtet sich, dem Jakob Fugger aus Augsburg, der durch Georg Trumer und etliche Untertanen des Grafen in dessen Fehde mit der Stadt Nürnberg um 206 Mark Silber beraubt worden war und durch Vermittlung des Grafen drei Viertel des geraubten Gutes zurückerhalten hatte, für den Rest noch 650 Gulden an zwei Terminen zu begleichen.

  • Archivalien-Signatur: 1724
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1513 Juni 6.

Urk. fehlt bereits 1996. Regest nach Eintrag im alten Findbuch.

Papier


"Am dinstagk nach Exaudi" [15]14 ist Heinz Lengeriet aus Würzburg zu Ilmenau aus der Haft entlassen worden, hat geschworen, sich auf Mahnung durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, wieder in die Haft einzustellen, soll in Kitzingen in Kunz Wagners Haus auf die Mahnung warten. Zeugen: Paul Truchseß, der Kanzler, der Ratsmeister und Heinz Veit.

  • Archivalien-Signatur: 1737
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Mai 30.

Papier


1514, im zweiten jahr der Indiktion, "am freitag nach dem sontag Jubilate, des zwelfftenn tags des monats Maii" gegen 11 Uhr Vormittags, im 29. Regierungsjahr des Kaisers Maximilian erschien Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vor dem unterzeichneten Notar im Hof des Kaspar vom Berg, Domherrn zu Bamberg, in der dortigen Burg in der großen Stube über dem Tor gegenüber dem bischöflichen Hof und bat um Aufzeichnung einer Aussage des reisigen Knechts Kunz Acker, bei Salmünster gebürtig. Diese lautet:
Dieses Jahr vor Fastnacht war es ein Jahr, jetzt also etwa anderthalb Jahre, dass Otto Voit, Marschall des Bischofs [Lorenz] von Würzburg, auf dem dortigen Schloss bei dem weißen Turm zu ihm und zu Philipp (Lipsen) Holtzmuller, Zentgrafen zu Rieden, gesagt hat, sie sollten heim nach Arnstein reiten, dort würden sie Gäste finden, mit denen sollten sie verhandeln, sie würden so den Dank des Bischofs gewinnen. In Arnstein häben sie Wolf von Herbstadt und seinen Schwager [Andreas] Hausner, auch Kunz Maul vorgefunden. Daraufhin sei er, Acker, aufgesessen und wieder nach Würzburg geritten. Dort habe Otto Voit zu Stephan Groß, ihm und Kunz Gutz aus dem Buchenland (Puchner) in der Kanzlei in der Stadt zu Würzburg gesagt,sie sollten daran denken, Feinde der Grafen Wilhelm von Henneberg und Philipp von Hanau zu Babenhausen zu werden. Als Unterschlupf würden ihnen geöffnet Rothenfels beim Main, die Klöster Neustadt und Schönau - ein Frauenkloster bei Gemünden an der Saale - gegen den von Hanau, Aschach (Walt Eschach), Bischofsheim an der Rhön, Fladungen, Bildhausen und andere gegen den von Henneberg. Gutz sei befohlen worden, alles in den beiden Grafschaften abzureiten. Für den Fall, dass er das gut ausrichte, ist ihm das Amt Frauenroth zugesagt worden. Gutz habe zu Acker und Groß gesagt, wessen sie dieGrafen bezichtigen sollten, die hätten ihnen kein Leid getan, sie wollten sich nicht gegen die hetzen lassen. Gutz hat es nicht getan und das Amt nicht erhalten. Otto Voit aber habe ihn in Anwesenheit des Stephan Groß auf dem Berg zu Würzburg beim weißen Turm beredet, er solle 14 Tage aus seinem Amt weggehen, den Stephan Groß und Philipp Holtzmuller hinzunehmen, die Gefangenen aus Ebertshausen und Ballingshausen nehmen und zu Wolf von Herbstadt bringen; dieser Wolf war damals Feind des Grafen von Henneberg. Acker hat gefragt, wie sich das zieme, da die Gefangenen gelobt hätten, sich wieder zu stellen. Der Marschall hat gesagt, er dürfe sie nicht mehr auf Frist freilassen, der Kellner zu Arnstein werde das tun. Er wisse, dass sie nicht mehr als eine halbe Stunde in Arnstein geblieben sind. Da die Knechte das nicht getan hätten, habe man dem Stephan Groß die besten Schollerplätze, ihm, Acker, aber die aus der Zent Arnstein zustehenden Bußen weggenommen und einem anderen gegeben. Das könne er vor der gesamten Zent beweisen. Deswegen seien ihm Bischof und Marschall ungnädig geworden. Ihm und etlichen Knechten ist unterstellt worden, sie seien heimliche Knechte derer von Nürnberg. Als sie Bestätigungen ihrer Unschuld vorgelegt haben, habe man die in Würzburg nicht sehen wollen. Groß und Acker sind verjagt worden, Gutz ist in die Buchen geritten. Dies ist Acker vorgelesen worden, er ist bereit, das vor Gericht zu beeiden. Der Graf hat den Notar gebeten, darüber in Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Veit von Wallenrodt, Vogt zu Berneck, Georg von Künsbergzu Weidenberg, beide Diözese Bamberg, und Philipp Lochinger zu Walkershofen, Diözese Würzburg, Amtmann zum Ebersberg, alle Laien.
Michael Lorber, Kleriker der Diözese Bamberg und kaiserlicher Notar, hat auf Bitten des Grafen die Aussage des Kunz Acker aufgezeichnet, mit den Zeugen alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von seinem Bruder Nikolaus Lorber schreiben lassen, unterzeichnet und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1735
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Mai 12.

Pergament


1514, im zweiten Jahr der Indiktion, im 29. Regierungsjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian, "am frytag der do was der sechsundzweinzigst des monnats Maius" gegen 10 Uhr vormittags erschien zu Aschbach vor dem Schultheißen Jörg Newbar, dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Friedlein Stawd aus Aschbach mit einer Appellation auf einem Papierzettel und bat um einen Apostelbrief. Der Zettel lautete:
Vor Jörg Newbar, Schultheiß und Richter zu Aschbach, dem Notar und den Zeugen appelliert Friedlein Stawd aus Aschbach gegen ein von Richter und Schöffen zu Aschbach gegen ihn und zugunsten von Hans Spilman aus Holzberndorf ergangenes Urteil um den Verkauf eines Erbes an Spilman, den Stawd einzuhalten habe. Durch dieses Urteil fühlt er sich beschwert. Stawd appelliert daher an seinen Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte, und ersucht den Richter zum ersten, zweiten und dritten Mal um einen Apostelbrief.
Der Richter nahm die Appellation an und sagte den Apostelbrief zu. Der Appellant bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Hans Apel aus Heuchelheim und Kunz Reinnaxer aus Aschbach, beide Diözese Würzburg.
Sebastian Genshals, Laie aus der Diözese Bamberg und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1736
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Mai 26.

Pergament


1514, im zweiten Jahr der Indiktion, im zweiten Pontifikatsjahr des Papstes Julius II., "an dornstage nach Margareth, der do was der neunzehend tag des monats Julii" erschien in der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg, in der Behausung des Kanonikers Kaspar Tantz um 6 Uhr am Nachmittag vor dem unterzeichneten Notar, den genannten Zeugen und Georg Zitterkopf, Dekan des Stifts Schmalkalden, als Gerichtsherrn Elisabeth, Witwe des Wigand zur Aue. Sie bekundete, dass in der Sache zwischen ihrem Eidam Heinz Bott, Bürger zu Schmalkalden, als Kläger und ihr als Beklagter durch Richter und Schöffen des Stifts zugunsten des Bott ein Urteil ergangen sei. Da seitdem noch keine zehn Tage vergangen sind und sie sich dadurch beschwert fühlte, appellierte sie dagegen an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seine Hofräte, ersuchte den Richter zum ersten, zweiten und dritten Mal um einen Apostelbrief und eine Abschrift der Gerichtsakten und begab sich in Schutz und Schirm des Grafen. Anschließend bat sie den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Michael Streitel, hennebergischer Rentmeister, und Heinz Merckel, Laien der Diözese Würzburg.
Nikolaus in der Wusten, Diözese Mainz, kaiserlicher Notar, bekundet: er war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1738
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Juli 19.

Pergament


Fritz Artes und Heinz Don, Bürger zu Wasungen, Hans Linse und Ditzel Halbich aus Metzels bekunden, dass Berthold Schilling aus Wallbach sie um eine Aussage über einen Stein gebeten hat, den er an seinem Zaun gefunden hatte. Die Aussteller bekunden auf ihren dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleristeten Eid, dass sie durch Hans Schneider, Schultheißen zu Wasungen, im Namen des Grafen aufgefordert worden waren, Marksteine zwischen der Gemeinde Wallbach und Schilling zu setzen. Dem sind sie nachgekommen. Der Schultheiß hat sie wissen lassen, Schilling habe hinten an seinem Zaun einen Stein gefunden und um dessen Besichtigung gebeten. Sie haben diesen Stein am Sonnabend nach Lucie [16. Dez.] besichtigt, er hat die Wahrzeichen, die ein Markstein haben soll. Die Aussteller erklären ihre Bereitschaft zu weiteren Aussagen und bitten den Schultheißen Hans Schneider, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1514 am dinstage nach Lucie der heilligen jungfrawen und merterin.

  • Archivalien-Signatur: 1745
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Dezember 19.

Papier


Hans Liebst gen. Hefer, Bürger zu Schweinfurt, bekundet, auf Befehl des Kaisers durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verhaftet und in Schweinfurt ins Gefängnis gelegt worden zu sein, weil er gegen die dem Kaiser geleisteten Gelübde verstoßen, auch den Grafen geschmäht hatte, so dass man ihn am Leib hätte strafen können. Wegen seiner Krankheit, seiner Ehefrau und seiner kleinen Kinder ist er jetzt gegen Urfehde freigelassen worden. Er verspricht, sich an Kaiser und Reich, am Grafen, dessen Erben und Herrschaft sowie am Rat der Stadt Schweinfurt nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Er soll unverzüglich aus der Stadt Schweinfurt und der Herrschaft Henneberg wegziehen und ihnen nicht näher als zehn Meilen kommen, auch das Hefenwerk in diesen und ihrem Umkreis nicht zu treiben. Hefer bittet die Junker Jobst und Philipp von Wenkheim, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am mitwochen nach der heiligen eilfftausent junckfrawen tag 1514.

  • Archivalien-Signatur: 1742
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Oktober 25.

Papier


Hans Schneider, Schultheiß zu Wasungen, und die Landschöffen des kaiserlichen Gerichts daselbst bekunden, dass ihnen die Gemeinde Wallbach eine Aussage mit der Bitte um Verlesung vorgelegt hat, die beginnt "Hans Zutterich, Amtmann zu Untermaßfeld", betreffend eine Aussage zu Hans Newgebawer, datiert Sonnabend nach Allerheiligen [4. Nov. 15]14. Darauf klagte die Gemeinde gegen Berthold Schilling aus Wallbach, sie hätten einen Behalt gegen ihn "am konigsgarten", deswegen schulde er Kostenersatz. Wenn er Stellung genommen habe, hätten sie noch weitere Klagen. Schilling ließ durch seinen Fürsprecher vortragen, die Gemeinde habe wegen des Gartens gegen ihn geklagt und weitere Punkte angekündigt. Sie sollten alles vortragen, dann werde er antworten. Die Gemeinde forderte, er solle auf den vorgetragenen Punkt antworten. Die Schöffen urteilten, Schilling solle zum Klagepunkt Stellung nehmen. Der trug vor, er habe den Zaun vorgefunden, der sei von seinem Vater gesetzt worden und habe 20 Jahre ohne Widerspruch gestanden. Die Gemeinde habe ihn vor einem Jahr vor dem Schultheißen zu Wasungen in so vielen Punkten verklagt, dass die Sache vor Hans Zutterich gekommen sei. Der habe im Namen des Grafen die Steinsetzer beauftragt, die Sache zu besichtigen und zu versteinen; dabei sei es geblieben. Die Gemeinde Wallbach forderte von Schilling Kostenersatz. Schilling trug vor, nach der Versteinung wisse er, woran er sei, er sei ihnen nichts schuldig und verlange einen Spruch. Die Schöffen haben ihr Urteil bis zum nächsten Gerichtstag aufgeschoben. An diesem Tag haben die Kläger um ein Urteil gebeten.Schilling trug vor, sein Vater habe ihn gefragt, ob er nicht einen Stein hinten am Zaun gesucht habe. Auf die negative Antwort habe er ihn aufgefordert, danach zu suchen. Er habe den Stein gefunden, dies dem Schultheißen mitgeteilt und den Stein durch die Steinsetzer besichtigen lassen. Dann bat Schilling um ein Urteil. Die Gemeinde hielt die Behauptung, Schilling habe einen alten Markstein gefunden, für leere Worte, man habe eine neue Versteinung vorgenommen. Schilling verwies auf die Besichtigung des Steins, der nicht lose sei. Der Richter fragte, wenn Schilling einen alten Stein melde, den er zuvor verschwiegen habe, ob ihm das zugute komme. Die Schöffen urteilten, das komme ihm nicht zugute. Der Richter fragte, ob Schiling dann nicht im Unrecht sei. Die Schöffen urteilten, er sei im Unrecht. Auf Antrag Schillings legten sie, fest, er schulde der Gemeinde wegen des Behalts, den sie gegen ihn haben, Kostenersatz. Da Schilling sich dadurch beschwert fühlte, appellierte er zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte. Dies nehmen die Schöffen auf ihren dem Grafen geleisteten Eid. Sie bitten den Schultheißen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montage nach Lucie der heiligen jungkfrawen 1514.

  • Archivalien-Signatur: 1744
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Dezember 18.

Papier


Heinz Peningk, wohnhaft zum Röthlein, bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein und eine schwere Strafe verdient zu haben. Jetzt ist auf auf Fürbitte gegen Urfehde freigelassen worden. Er verspricht, sich am Grafen, Landen, Leuten und insbesondere den an seinerGefangenschaft Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstößt er dagegen, sollen er und seine Helfer für treulos gehalten werden. Hat er künftig mit den Grafen, seinen Amtleuten, Dienern und Einwohnern der Herrschaft zu schaffen, soll er das in der Herrschaft rechtlich austragen. Als Bürgen stellt er Wolf Pfleger, Berthold Rabisch, Georg Schmid, Kaspar Pauman, Veit Pawer, Hans Deyer und Wolf Mulner. Bricht er seine Zusagen, haben die ihn wieder dorthin zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel auf die Rückseite zu drücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben auff donerstag invencionis Steffani a. etc. [15]14.

  • Archivalien-Signatur: 1739
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 August 3.

Papier


Klaus Cordes aus Oepfershausen, seine Söhne Heinz und Tholl Cordes bekunden: ihr Sohn und Bruder Hans Cordes war dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, brüchig geworden, aus der Herrschaft geflohen und zu Wolf von Herbstadt und anderen Feinden des Grafen gegangen. Er hatte sich an Raub, Brand und anderen Beschädigungen beteiligt und war im Feld erstochen worden. Sie hatten ihn, nachdem er ausgetreten war, gegen ihre Pflicht beherbergt. Weil daraus dem Grafen Schaden hätte entstehen können, war Klaus Cordes ins Gefängnis gekommen, seine Söhne waren auch ausgetreten und zu ihrem Bruder und den Feinden der Herrschaft gegangen, Klaus hätte so eine peinliche Leibesstrafe verdient, man hätte ihm und seinen Söhne alle Güter nehmen, die Söhne nie mehr in die Grafschaft kommen lassen können. Aus Gnade hat der Graf jedoch die Söhne in ihren Gütern belassen und sie gegen Urfehde zurück in die Herrschaft kommen lassen. Sie haben geschworen, gegen den Grafen nichts zu tun oder zu veranlasen. Wenn sie künftig mit diesem zu schaffen haben, sollen sie mit dem Recht zufrieden sein. Sie sollen künftig keinen anderen Herren suchen, Leib, Hab und Gut ohne Wissen des Grafen nicht aus der Herrschaft wenden und sich wegen des Gefängnisses des Vaters oder des Schicksals ihres Bruders nicht rächen. Dies haben sie Heinz von Wechmar anstelle des Grafen in aller Form beschworen. Sie bitten Dietz Marschalk, sein Siegel aufzudrücken; Wechmar und Marschalk kündigen ihre Siegel an.
Gegeben am mantage nach dem sontage Reminiscere 1514.

  • Archivalien-Signatur: 1733
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 März 13.

Papier


Klaus Gering bekundet, dass man ihn wegen seiner Taten an Leib und Leben hätte strafen können. Auf Befehl des Kaisers ist er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aber jetzt auf Fürbitte seiner Herren und Verwandten freigelassen worden. Anstelle der Leibesstrafe schuldet er 250 Gulden. Davon hat er 50 bar bezahlt, die übrigen 200 sindin 14 Tagen fällig. Auf Lebenszeit wird er gegen den Kaiser, den Grafen, dessen Erben und Herrschaft sowie die von Schweinfurt nichts tun und sich an ihnen wegen des Gefängnisses nicht rächen. Er soll deren Schaden warnen, die Unkosten des Gefängnises binnen eines Vierteljahres an die Stadt Schweinfurt bezahlen, sich aus der Herrschaft des Grafen und der Stadt Schweinfurt entfernen, seinen dortigen Besitz bis Pfingsten verkaufen und auf Lebenszeit in diesen Gebieten keine Wohnung nehmen. Als Bürgen stellt er seine Vettern, Oheime, Schwäger und Verwandten Hans Schneider, Eucharius Gotfridt, Melchior Heusser und Jörg Henne, alle Bürger zu Schweinfurt, sowie Hans Gotz aus Hohenroth bei Neustadt an der Saale. Wenn er gegen seine Zusagen verstößt, sollen die ihn binnen zehn Tagen nach Mahnung durch den Grafen oder seine Erben wieder dorthin liefern, wo sie ihn ausgelöst haben. DieBürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Jobst von Wenkheim und Michael Wolf gen. Beyer, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am freitag nach sant Mertins tag 1514.

  • Archivalien-Signatur: 1743
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 November 17.

Papier


Klaus Herolt aus Meiningen bekundet, sich etliche Zeit in Eschwege aufgehalten und auch sonst Gemeinschaft mit Wolf von Herbstadt, Andreas Hausner und deren Anhängern, Ächtern des Reiches und Feinden des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gehabt zu haben. Er ist aus der Herrschaft zu diesen gegangen, hat etliche Bürger aus Schleusingen zu diesen gefordert, ist so der Reichsacht mit teilhaftig geworden und in das Gefängnis des Grafen gekommen. Dieser hat ihn jedoch aus Gnade gegen Urfehde freigelassen gegen das Versprechen, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft und Nachkommen nichts zu tun oder zu veranlassen. Was er künftig mit diesen, ihren Untertanen und Verwandten außerhalb der Urfehde zu schaffen hat, soll er vor dem Grafen oder dort, wohin er gewiesen wird, rechtlich austragen. Für das Gefängnis soll er sich nicht rächen. Dies hat er in aller Form beschworen. Seine Bürgen Hans Wendel und Hans Hartman, beide aus Ellingshausen, versprechen, den Sattler im Fall einer Treulosigkeit binnen eines Monats wieder dorthin zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben, oder sich selbst zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten den Junker Lorenz Schenk, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Am abende Sebatiani a. etc. [15]14.

  • Archivalien-Signatur: 1732
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Januar 19.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Wilhelm Westhausen, Kustos seines Stifts St. Aegidien und St. Erhard zu Schmalkalden, hat auf Bitten des Grafen und seines Kanzlers Jakob Genslin die Pfarrei Dermbach, die vom Herrn [Bischof] von Würzburg zu Lehen rührt, an [Balthasar] den Sohn des Christoph Pfnör, Schultheißen zu Meiningen, übergeben. Der Graf sagt dafür zu, ihm oder Anton Roth, Sohn seiner Schwester Else, bei Vakanz das Lehen des Adam Zinck in Suhl zu verleihen. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite und unterschreibt.
Ann montage nach Gally a. etc. [15]14.

  • Archivalien-Signatur: 1741
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 Oktober 23.

Der Vorname des Sohnes Pfnör wird in der Überschrift genannt.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht die lange Zeit vakante Propstei des in seinem Fürstentum gelegenen Frauenklosters Frauenbreitungen an Johann Löher, Propst zu Allendorf. Durch die lange Vakanz sind Propstei und Kloster verfallen und verwüstet; Löher hatte deswegen eine päpstliche Bulle erlangt. Er hat dem Herrn [Abt Erasmus] zu Herrenbreitungen wegen des Grafen in die HandZusagen gemacht und mit seinem Petschaft besiegelt. Diese sollen bei Abt Erasmus hinterlegt werden; er hat sich bei Strafe der Absetzung daran zu halten. - 1514 off den tagk exaltationis sancte crucis.
1. Der Propst [Löher] soll mit Unterstützung des Abtes das Kloster schließen, andere Nonnen einführen und das Kloster reformieren nach dem Vorbild anderer reformierter Klöster.
2. Äbtissin und Konvent sollen das Kloster leiten, alle Zinse einnehmen und davon den Propst mit Kaplan und Gesinde unterhalten.
3. Äbtissin und Konvent sollen die Küche im Kloster haben und sich daraus ernähren wie in anderen reformierten Klöstern.
4. Der Propst soll alles Notwendige nach Ermessen des Abtes von der Äbtissin erhalten.
5. Der Propst hat mit Einnahmen und Ausgaben nichts zu schaffen. Er soll aber mit Wissen der gräflichen Räte, des Abtes, der Äbtissin und des Konvents einen geeigneten Vater in weltlichen und geistlichen Dingen verordnen, der die Nonnen anleitet, alle Zinsen, Renten und Gülten einnimmt und an die Äbntissin überantwortet wie in anderen reformierten Klöstern.
6. Diese Person, Äbtissin und andere Amtfrauen sollen jährlich in Anwesenheit des Abtes Rechnung legen; der Abt kann, wenn er es für nötig hält, einen Beauftragten der Herrschaft hinzubitten.
7. Der Abt soll jährlich nach der Ordnung der Observanz das Kloster an Haupt und Gliedern visitieren, damit die Zucht erhalten bleibt und das geistliche Leben nicht wieder verfällt; dies hat der genannte Propst vom Papst erlangt.
8. Wenn der Propst auf die Propstei verzichtet oder stirbt, sollen Äbtissin und Konvent nach der Rechtsordnung, der Regel und den Gewohnheiten ohne Beteiligung Dritter binnen eines Monats einen neuen Propst wählen, damit dieses Recht nicht gemäß Beschluss des Laterankonzils dem Papst zufällt.
9. Der Graf erklärt sich bereit, für den besseren Zustand des Klosters dessen Gehölz zu hegen. Ist das Kloster nach Ansicht des Abtes zu Verkäufen gezwungen, hat der Graf das zu gestatten. Gleiches gilt für Brenn- und Bauholz. Es soll ein Knecht eingesetzt werden, der darauf achtet, dass Gehölz des Klosters vom Förster nicht ohne Wissen der Äbtissin, des Konvents und des Abtes veräußert wird.
10. Der Graf soll die Atzung für das Jahr festlegen in Anbetracht der Kosten und Mühen des verdorbenen Klosters.
11. Ohne Wissen von Abt, Propst, Äbtissin und Konvent soll nichts versetzt oder verkauft werden.
12. Diese Punkte soll der Graf einhalten, nicht bösen Zungen glauben, sondern das Kloster schützen und schirmen.
13. Der Propst darf nur reformierte Nonnen, edle und unedle, annehmen mit Wissen des Abtes zu Breitungen und des künftigen Propstes.

  • Archivalien-Signatur: 1740
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1514 September 14.

Papier


Andreas Eber der Schmied, Mitbürger zu Kitzingen, bekundet, in das Gefängnis seiner Herren Casimir und Georg, Markgrafen zu Brandenburg, in Kitzingen gekommen zu sein, unter anderem deshalb, weil er betrunken im vergangenen Aufruhr zu Schweinfurt gegen die kaiserlichen Kommissare, Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und den Rat zu Schweinfurt unziemliche Reden geführt hatte, als ob die Kommissare und der Rat den widersetzlichen Bürgern zu Schweinfurt Unrecht getan hätten. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten und mit Zustimmung des Grafen von Henneberg gegen Bezahlung der Atzung und anderer Kosten freigelassenworden. Er hat versprochen, sich künftig solcher Reden zu enthalten, sich wegen des Gefängnisses an Kaiser und Reich, den Kommissaren, dem Grafen von Henneberg, seinen Erben, Herrschaft, Landen, Leuten und Untertanen, denen von Schweinfurt, den Markgrafen, ihren Landen, Leuten und Untertanen sowie den Amtleuten, Bürgermeistern und Rat zu Kitzingen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen künftig außerhalb dieser Urfehde zu schaffen hat, soll er sich mit dem Recht vor den Gerichten genügen lassen, wo diese ansässig sind. Dies hat er dem Sigmund von Schwarzenberg, Amtmann zu Kitzingen, anstelle der Markgrafen in die Hand gelobt. Er bekundet, dem Kaiser, seinen Kommissaren und den übrigen genannten Personen Unrecht getan und daher die Strafe zu Recht erlitten zu haben und bittet die Junker Hans von Birkenfels und Philipp Seyboth, beidezu Kitzingen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am dinstag nach Burckhardi a. etc. [15]15.

  • Archivalien-Signatur: 1761
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Oktober 16.

Papier


Anton Schade, Schultheiß zu Sulzfeld unter Wildberg, und die dortigen Schöffen bekunden: vor ihnen hat Andreas Scheffer, wohnhaft zu Hausen oberhalb Kissingen an der Saale, durch seinen Fürsprecher geklagt gegen Klaus Kempff aus Sulzfeld wegen etlicher, durch Hans Eberhart aus Schallfeld angerichteter Schäden. Den Parteien ist durch die Schöffen geraten worden, sich mit Eberhart gütlich zu einigen. Kempff hat vorgetragen, Herr Linhard habe ihn geheißen, er solle mehr zahlen als die angerichteten Schäden. Scheffer hat dies bestritten. Er habe an der Zent Aschach (Wal Aschach) erstritten, dass Kempff ihm Gerichtskosten, Lehenrecht und Zehrung für den Weg von Hausen nach Aschach bezahlen müsse. Kempff hat darauf beharrt, dass er mit Scheffer nur wegen des Kaufs zu schaffen habe; der wolle den Kauf nicht halten und habe ihm zehn Gulden zugesagt, wenn er ihm den Kauf erlassen wolle; Scheffer habe also denKauf nicht gehalten und ihn dem Eberhart wieder gegeben. Von Schäden mit Mannen und Pferden, die daraus erwachsen seien, wisse er nichts. Der Kläger bestritt dies und berief sich auf eine Aussage, die die Schöffen daraufhin angehört haben. Danach haben sie für Recht erkannt, dass Kempff die Schäden gemeinsam mit Scheffer tragen müsse. Kempff fühlte sich dadurch beschwert und appellierte zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Auf Bitten von Schultheiß und Schöffen fertigte der unterzeichnete Notar darüber ein Instrument an.
Gescheen an der negste mitwochen noch sant Jorgen tag des merterers 1515.
Johann Müller, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1754
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 April 25.

Papier


Anton Schade, Schultheiß, Lorenz Berman und Veit Tholle, Dorfsmeister, Zwölfer und Gemeinde des Dorfes Sulzfeld bei St. Johannis verkaufen mit Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Vorstehern und Heiligenmeistern der Kapelle Unserer Lieben Frau im Grimmenthal einen jährlichen Zins von fünf rheinischen Gulden in Währung zu Franken zu je 28 Schilling, fällig an Lichtmeß aus dem Wieswachs der Gemeinde, "der botde" genannt unter dem alten See und 14 Acker groß für bereits erhaltene 100 Gulden. Die Aussteller sagen die Käufer davon los und versprechen Währschaft. Bei Säumnis können die Käufer an die Wiesen greifen und durch ihre Boten zwei aus den Zwölfern in einem offenen Wirtshaus in Sulzfeld einquartieren, bis die Rückstände, alle Kosten, Schäden und Zehrungen bezahlt sind. Die Aussteller werden dagegen nicht vorgehen. Eine Ablösung ist jährlich an Lichtmeß mit 100 Gulden möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Zahlung ist diese Urkunde zurückzugeben. Die Aussteller bitten den Grafen um Besiegelung. Dieser kündigt, auch zum Zeichen seiner Zustimmung, sein Siegel an.
Der geben ist 1515 am tage Purificationis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1749
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Februar 2.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen 24 Gulden hat zahlen lassen, die ihm die Reichsstände zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts zu Worms auferlegt hatten. Sie sagen den Grafen davon los und drücken das Stadtsiegel auf.
Datum feria quarta post dominicam Vocem Iocunditatis a.d. 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1753
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Mai 16.

Papier


Hans Bedtsch aus Wittenberg bekundet, gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seine Einwohner zu Ilmenau und diejenigen, die dort des Grafen Bergwerk bebauen, mutwillig gehandelt zu haben, indem er vermeintliche geistliche Lade- oder Bannbriefe nach Ilmenau getragen und dort verkündet hat. Der Graf war nie um Hilfe in der Sache angesucht worden, obwohl er bereit ist, jedem Kläger zu seinem Recht zu verhelfen, und obwohl er durch Päpste, Kaiser und Könige gefreit ist. Bedtsch ist daher wegen Verletzung der fürstlichen Freiheiten in Ilmenau ins Gefängnis gekommen; man hätte ihn an Leib und Leben strafen können. Jetzt hat der Graf ihn aus Gnade freigelassen unter der Bedingung, dass er sich auf Mahnung binnen acht Tagen im Turm, aus dem er jetzt gelassern worden ist, wieder einzustellen hat. Er soll sich stets in der Goldenen Gans in Halle an der Saale aufhalten und auf seine Kosten sicherstellen, dass ihm die Mahnung unverzüglich zugestellt wird. Wird er von Dritten aufgehalten, darf er in dieser Zeit nichts als kaltes Wssser und trockenes Brot zu sich nehmen. Seine Kinder hat er anzuweisen, sich deswegen nicht zu rächen. Wird er treulos, hat er Leib undLeben verwirkt, als ob er durch ein Gericht verurteilt wäre. Er verzichtet auf alle Rechtsmittel und bittet Ulrich Erckel und Kaspar Kurtzel, beide aus Ilmenau, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben zu Ilmenae an mitwochen nach sanct Kilians tag 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1756
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Juli 11.

Papier


Hans Freye vom Schneeberg und Michael Guntzer aus Freiberg bekunden, wegen ihrer Worte in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein, aus dem sie der Graf jetzt freigelassen hat. Sie haben dem dortigen Amtmann Georg Emes anstelle des Grafen geschworen, sich deswegen nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Erben, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstoßen sie dagegen, können der Graf und seine Amtleute sie mahnen, sich mit den Ihren unverzüglich in Ilmenau oder an einem ihnen genannten Ort der Grafschaft einzustellen. Nur mit deren Zustimmung dürfen sie wieder weggehen. Wenn sie dagegen verstoßen, sind sie ebenso treulos wie diejenigen, die ihnen dabei helfen. Als Bürgen stellen sie Urban Rulicke, Heinz Eisenkremer, Wolf Wentzel, Valentin Gunthelm, Georg Paur, Veit Paur, Balthasar Zcimerman, Wolf Hatzies, Mathes Kiser, Hermann Heim, Klaus Peck, Hans Wolffgrube, Peter Geyer, Kaspar Wilhelm, Heinz Swartz und KasparPanman aus Roda. Diese verpflichten sich, falls Freye und Guntzer sich auf Mahnung nicht wieder stellen, sich an deren Stelle einzufinden und nicht ohne Zustimmung des Grafen wieder wegzugehen. Aussteller und Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben und geschen 15156 dinstags noch Michaelis archangeli.

  • Archivalien-Signatur: 1758
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Oktober 2.

Papier


Hans Kieser, wohnhaft zu Ilmenau, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein wegen eines Schafkaufs mit dem Schosser des Grafen von Schwarzburg. Er hat geschworen, dass rückständige Geld, 40 Gulden 18 Schreckenberger, am Sonntag Misericordia Domini in Arnstadt zu bezahlen. Als Bürgen stellt er Wolf Swentzel und Oswald Schreiber, beide Bürger zu Ilmenau, Aussteller und Bürgen bitten Kaspar Kurtzel, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum auff suntagk Judica a. etc. [15]15.

  • Archivalien-Signatur: 1751
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 März 25.

Papier


Hans Pehem, wohnhaft zu Ilmenau, bekundet, wegen etlicher Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aber jetzt auf Fürbitten hin frei gelassen worden zu sein. Er hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und nichts durch Dritte zu veranlassen. In sechs Meilen Umkreis um Ilmenau dieseits des Waldes wird er keine Mälzerei (multzen) einrichten. Wenn er von seinem Herrn, dem [Kaspar] Kurtzel, Abschied nimmt, wird er sich mit diesem gütlich einigen. Als Bürgen stellt er Heinz Resch, Schultheißen zu Roda, Kaspar Panman und Peter Sidelman daselbst sowie Balthasar Zcimerman, Heinz Raßman, Heinz Eisenkremer und Wolf Koch. Verstößt er gegen seine Zusagen, sollen er und die Bürgen sich auf Mahnung an einem ihnen genannten Ort einstellen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie und Pehem bitten Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff mitwoch Galli a. etc. [15]15.

  • Archivalien-Signatur: 1762
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Oktober 17.

Galli (16. Okt.) fiel 1515 auf einen Dienstag.

Papier


Hans von Reuenthal zu Oepfershausen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihm alle liegende und fahrende Habe in Oepfershausen,, Schwallungen und anderswo abgekauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, ihm danach aber auf Ersuchen der Verwandten den Kauf erlassen und die Güter zurückgegeben. Nach dem Verkauf hatten Diener des Grafen, insbesondere Hans Speßhardt, Gerät, Schafe und anderes weggeführt und verkauft. Der Aussteller bekundet, an diesem Tag mit des Grafen Rentmeister Johann Jeger abgerechnet zu haben. Wegen der verkauften Schafe und anderer Dinge schuldet der Graf 29 Gulden, die der Aussteller jetzt mit allen anderen Verpflichtungen des Grafen erhalten hat. Er sagt den Grafen und seiner Erben daher davon los. Zeugen bei der Abrechnung: Philipp Diemar, Hans Speßhardt und Heinz Sachse aus Oepfershausen. Reuenthal drückt sein Siegel auf und bittet Paul Truchseß, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum montags nach Fabiani und Sebastiani 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1748
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Januar 22.

Papier


Jakob Bleyenstein bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein, aus dem ihn der Graf jetzt auf Bitten frommer Leute freigelassen hat. Er hat dem Amtmann Georg Emes anstelle des Grafen geschworen, sich deswegen nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Erben, Land, Leute und Einwohner der Herrschaft nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstößt er dagegen, können der Graf und seine Amtleute ihn mahnen, sich unverzüglich in Ilmenau oder an einem ihm genannten Ort der Grafschaft einzustellen. Nur mit deren Zustimmung darf er wieder weggehen. Wenn er dagegen verstößt, ist er ebenso treulos wie diejenigen, die ihm dabei helfen. Als Bürgen stellt er Kunz Friderich, Georg Pfluger, Meinhard Horbach und Barthel Thon, alle Bürger zu Arnstadt, Hans Schreiner, Oswald Schreiner, Hans Kiser, Valentin Schuchart, Marx Hönn und Hans Buttener. Diese verpflichten sich für den Fall, dass Bleyenstein seine Zusagen nicht hält, sich selbst zu stellen und ohne Zustimmung des Grafen nicht wegzugehen. Bürgen und Aussteller bitten Ulrich Erckel den Älteren und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben und geschenn 1515 suntags Calixti.

  • Archivalien-Signatur: 1759
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Oktober 14.

Papier


Johann Hennberger bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, aber auf Fürbitten jetzt freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, Herrschaft und Untertanen sowie den Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Hat er künftig mit dem Grafen, seiner Herrschaft oder Untertanen zu schaffen, soll er dort Recht nehmen und geben, wo diese ansässig sind oder wohin er gewiesen wird. Er soll des Grafen und seiner Herrschaft Schaden warnen und Frommen werben. Hennberger hat diese Urkunde mit eigener Hand geschrieben. Er bittet seinen Junker Paul Truchseß von Wetzhausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff dinstag nach dem sontag Misericordias domini 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1752
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 April 24.

Papier


Kaspar Schaub, gebürtig aus Erfurt, bekundet mit eigener Hand, dass er mit Bannbriefen nach Ilmenau gekommen ist, diese heimlich nach Roda gebracht hat, bei der Flucht verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden ist, da Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, seinen Untertanen rechtliche Hilfe schuldet. Auf Bitten frommer Leute hat der Graf ihn freigelassen. Er hat sich verpflichtet, gegen den Grafen, dessen Lande und Leute sowie alle Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Bei einem Verstoß soll man ihn allerorten für treulos halten. Den Schaden von zwei Gulden für Atzung hat er an Johannis Baptist anAnton Weckler zu erstatten. Er verspricht, nie mehr Briefe in die Herrschaft Henneberg zu tragen oder Dritten dazu zu raten. Dies hat er in aller Form beschworen. Schaub bittet Ulrich Erckel den Älteren und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Auff donnerstag nach dem sonthag Invocavit 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1750
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 März 1.

Papier


Martin von Schaumberg, Vormund des jungen Wilhelm von Schaumberg, verleiht für sich und seinen Mitvormund wegen seines Mündels dem Klaus Schoder zu Schney, dessen Ehefrau Katharina und deren Erben Haus und Hof, die dieser von Klaus Burckhaus und seiner Schwiegermutter in Dorf und Feld gekauft hat, dazu ein Gärtchen dem Haus gegenüber, eine Wiese bei der Schneidemühle und einen Acker über den Berg hinaus bis hinten an das Holz. Davon sind als Zins jährlich sieben Pfennige und ein Fastnachtshuhn fällig sowie drei Frontage in der Ernte. Sie haben auch eine Hofstatt unter dem Weinberg, von dem jährlich ein Fastnachtshuhn fällig ist, dazu einen Acker "an der leitten" vor dem Dorf, zinst jährlich zwei Pfund, und einen Acker "in der aw", gekauft von Klaus Koler, zinst jährlich ein Pfund. Wenn Schoder oderr seine Erben Haus, Hof oder die übrigen Stücke verkaufen wollen oder aus Schulden gegenüber der Herrschaft verkaufen müssen, steht von zehn Gulden einer der Herrschaft zu. Er und diejenigen, die er in sein Haus aufnimmt, sollen keinen anderen Herrn haben als den jungen Wilhelm von Schaumberg und mit dessen Gericht zufrieden sein. Martin von Schaumberg siegelt für sich und seinen Mitvormund.

  • Archivalien-Signatur: 1746
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1515]

Papier


Peter Golden aus [Markt] Einersheim (Einsheim), Hefnerknecht, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, des Richters, der Bürgermeister und des Rates in Schleusingen gekommen, dort geschlagen und verwundet worden zu sein. Die Stadt ist vom Grafen verklagt und dazu verurteilt worden, ihm wegen der durch den Gemeindeknecht Kilian erfolgten Verwundung Abtrag zu tun. Sie haben sich dem widersetzt mit der Begründung, er habe ihnen dazu Anlass gegeben. Zur Vermeidung weiterer Kosten hat er zugestanden, dass der Graf ihn mit der Stadt und deren Gemeindeknecht vergleicht. Der Graf hat aus Gnade zugesagt, selbst den Arztlohn und weitere vier Gulden für Kosten und Zehrung zu zahlen; diese Zahlung ist bereits erfolgt. Der Aussteller sagt daher den Grafen und seine Erben davon los und verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Landen und Leuten, insbesondere denen von Schleusingen und deren Knecht, nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Er bittet die Junker Heinz von Wechmar und Heinz Rußwurm, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am samstage nach Erhardi 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1747
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Januar 13.

Papier


Peter Proger aus Seebergen bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten frommer Leute freigelassen worden zu sein. Er hat geschworen, sich am Grafen, seinen Landen, Leuten, Einwohnern und Schutzverwandten, insbesondere aber an den Beteiligten nicht zu rächen und dies auch Dritten nicht zu gestatten. Hat er künftig mit dem Grafen, seinen Amtleuten und Dienern oder den Einwohnern der Herrschaft zu schaffen, soll er das in der Herrschaft austragen. Als Bürgen stellt er Hans Herolt, Hans Feystkoel, Hans Forster, Wolf Wentzel und Wolf Pfanstiel, alle aus Ilmenau, sowie Hans Veit aus Pörlitz. Verstößt er gegen die Urfehde, haben die Bürgen ihn wieder dorthin zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Können sie auf Mahnung durch Amtleute oder Diener den Proger nicht einliefern, haben sie sich selbst zu stellen. Proger und die Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben auff dinstag sanct Barbara tag a. etc. [15]15.

  • Archivalien-Signatur: 1765
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Dezember 4.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 200.

  • Archivalien-Signatur: 1764
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 November 3.

Regest:
Kilian Symerßhewßer und Hans Meller, Heiligenmeister der Kirche Unserer Lieben Frauen zu Römhild, bekunden, dass Fürst Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, für den verstorbenen Jörg Freundt auf die Renten, Zinse und Einkünfte ihrer Kirche einen ewigen Zins von einem Gulden für 20 Gulden rheinisch in fränkischer Landeswährung gekauft und davon einen Jahrtag gestiftet hat. Die Aussteller quittieren über diese Summe und sagen zu, jährlich an Mittwoch nach Burkhardi [14. Okt.], zwei oder drei Tage davor oder danach, wenn es dem Pfarrer bequem ist, einen Jahrtag mit Vigil und Seelenmesse durch den Pfarrer und zwei weitere Priester abhalten zu lassen. Nach dem Evangelium soll das Volk aufgefordert werden, für Jörg Freundt, dessen Eltern Peter Freundt und Kunigunde sowie die Verstorbenen aus seiner Familie zu beten. Dafür erhalten der Pfarrer neun, die übrigen Priester sieben, der Schulmeister sechs und der Kirchner drei Pfennige Würzburger Währung. Dies ist mit Zustimmung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Römhild erfolgt, die daher das Stadtsiegel ankündigen.
Der geben ist auff Sonnabent nach aller heiligen tag 1515.

Pergament


Wilhelm Lautenbach, Schultheiß und Richter zu [Kalten-] Westheim, und die dortigen Schöffen, bekunden, dass 1515 vor gehegtem Gericht Thomas Mockel aus Hilders durch seinen Fürsprecher geklagt hat gegen seine Bürgen Hans Eysenbach und Klaus Schlick, beide aus Unterweid, die der Amtmann zum Auersberg und der Schultheiß zu Westheim dazu verurteilt hatte, ihm am vergangenen Johannistag etliche Gelder zu zahlen. Diese habe er nicht erhalten und großen Schaden davongetragen. Er hoffe daher, die Gelder und Ersatz für seine Schäden zu erhalten; dazu bat er die Schöffen um ein Urteil. Eysenbach und Schlick waren befremdet, er habe sie doch durch Quittung losgesagt. Weil sie dazu Aussagen beschaffen wollten, baten sie um Aufschub, den die Schöffen ihnen zugestanden. Beide haben die Aussage vorgelegt, sie wurde gelesen und gehört. Das Gericht hat dann 14 Tage und einen Tag erhalten zur Einholung von Gutachten bei den Freunden. Zum Termin erschienen die Parteien und baten um ein Urteil. Die Schöffen haben gemäß der Aussage für Recht erkannt, dass Eysenbach und Schlick von Bürgschaft und Schäden ledig sind. Mockel fühlte sich dadurch beschwert und appellierte an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seine Räte. Die Schöffen bitten Hans Speßhardt, Amtmann zu Kaltennordheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ... ist uff dinstag nach sant Burckharts tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1760
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Oktober 16.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: auf seinem Grund und Boden zwischen Einhausen und Obermaßfeld neben der Hasel im Grimmenthal ist zu Ehren der Gottesmutter Maria eine Kapelle errichtet worden, in der sich etliche Priester dem Lob der Gottesmutter und ihrer Mutter Anna widmen. Der Ruf dieses Gotteshauses hat sich weit verbreitet, so dass zahlreiche christgläubige Menschen es besucht, ihre Gebete und Almosen dargebracht haben und von mancherlei Kümmernis und Trübsal befreit worden sind. Dieser Zulauf hat dazu geführt, dass man neben und bei der Kapelle Schenkhäuser, Brot-, Fleisch- und Krambuden zur Versorgung Fremder hat errichten und unterhalten müssen, deren Verleihung demGrafen als dem Grundherrn zusteht. Der Graf verleiht nunmehr Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, Hans Kreß, Schultheißen zu Einhausen, und Peter Hoch zu Obermaßfeld, derzeitigen Vorstehern und Heiligenmeistern der Kapelle, und deren Nachfolgern den Platz, auf dem die Kirche gebaut ist, mit dem gesamten umliegenden, jetzt durch seine Räte und Diener vermarkten Bezirk. Das im Grimmenthal neu erbaute Schenkhaus mit Stallung und Hofreite erhält das alleinige Recht zur Aufnahme reitender, fahrender und gehender Wallfahrer und zum Verkauf von Brot, Wein, Bier und anderen Lebensmitteln neben der Kirche, die von Fuhrleuten herangeführt worden sind. Dritten sind derartige Fuhren und Beköstigung nicht gestattet. Die so herangeführten Lebensmittel werden von Zoll und Geleit befreit. Die Heiligenmeister und ihre Nachfolger dürfen den Platz bebauen, dort Bäcker-, Fleischer-, Krämer- und sonstige Buden errichten und gegen Zins verleihen. Der Wirt auf dem Schenkhaus und die übrigen, dort Handel treibenden und wohnenden Personen sind von allen Abgaben mit Ausnahme der gemeinen Steuer und des zehnten Pfennigs befreit. In den Marken von Obermaßfeld, Einhausen und Ellingshausen dürfen keine weiteren Schenkstätten oder Gasthäuser errichtet werden. Die Kirche kann dieses Schenkrecht frei genießen; die Schenkstatt im Grimmenthal und das Schenkrecht zu Einhausen sind vom Ungeld und anderen Abgaben befreit. Ohne Zustimmung der Heiligenmeister dürfen an den Straßen keine neuenVerkaufshäuser, -hütten oder -buden errichtet werden, insbesondere nicht zu Einhausen vor dem Tor und an den Stegen, zu Obermaßfeld vor, auf und bei der Brücke. Die Nutzung der jetzt bewohnten Häuser bleibt davon unberührt. Wallfahrtszeichen der Kirche mit dem Bild von Maria und Anna, sonstige Zeichen mit Bilder dieser Heiligen, Kreuzchen, gedruckte Briefe oder dergleichen Bildwerke dürfen ohne Zustimmung der Kirchenmeister nicht verkauft werden. Sonntags vor der Messe ist jeder Verkauf untersagt, ausgenommen der von Wein, Kost und Brot zur Versorgung der Wallfahrer. An Ostern und Pfingsten ist jeder Verkauf, an Mariä Heimsuchung [2. Juli] der vor der Frühmesse untersagt. Insbesondere sind im genannten Bezirk am Vorabend dieses Festes, an Mariä Heimsuchung selbst und an anderen Hochfesten Prostitution (gemein weiber), Würfel-, Karten-, Kegel- und andere Spiele bei Strafe von 2 Gulden pro Person verboten; die Strafgelder stehen je zur Hälfte der Herrschaft und der Kirche zu. Der Amtmann zu Maßfeld hat am Kirmesabend und am Kirmestag die Kramgewichte und Weinmaße prüfen und Verstöße strafen zu lassen. Die Vorsteher sollen ihm bei der Mahlzeit selbdritt alle Vorfälle berichten. Streitigkeiten sind auf Antrag der Heiligenmeister durch den Amtmann oder Verwalter zu Untermaßfeld sowie die Schultheißen zu Obermaßfeld und Einhausen beizulegen. Der Graf und seine Erben werden die Kirche in diesen Rechten schützen und schirmen. Graf Wilhelm übereignet der Kircheund ihren Vorstehern überdies den Fronberg am Langenberg bei Einhausen mit Gehölz, Grund und Boden zur Nutzung für die Kirche. Wenn das Schenkhaus abbrennt oder sonst Schaden nimmt, werden die Grafen das nötige Bauholz aus dem Hain, dem Tiergarten oder anderen Wäldern um Untermaßfeld nach Anweisung durch die Förster [...]

  • Archivalien-Signatur: 1755
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Juli 9.

[Fortsetzung]
zur Verfügung stellen. Die Kirche erhält die Holzmaße des halben Hofes, den jetzt zum Teil Klaus Trasack innehat und in dem die Schenkstatt zu Obermaßfeld liegt, das Vikariehaus zu Obermaßfeld mit Hofreite, Stadel, Gärten, Äckern, Wiesen und Zubehör, wie es jetzt Christoph Genslin innehat, mit den Äckern des Michael Schuch und des Kaspar Fischer, die die Kirche zu Eigen angekauft hatte, sowie die Pflugäcker des Heinz Scheidemantel, die künftig von allen Abgaben befreit sind. Diesen Bezirk samt der Schenkstatt zu Grimmenthal, dem Schenkrecht zu Einhausen und allem aufgezählten Zubehör hat der Graf der Kapelle und Kirche bzw. deren Vorstehern unter Vorbehalt seiner obrigkeitlichen Rechte in aller Form übertragen. Siegel des Ausstellers. Zeugen der Vermarkung: Philipp Diemar, Johann Jeger und Johann Zutterich. Für diese Nutzungen sind 1.300 rheinische Gulden gezahlt worden.
Am Montag nach sant Kilians des heilgen Bischoffs tag 1515.

Pergamentheft, vier Blatt.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Hans Prettmacher und dessen Erben seinen Hof zu Weidebrunn auf 15 Jahre zu den folgenden Bedingungen: Prettmacher soll etwa 46 Acker, die er auf seinem Erbhof zu Weidebrunn im Gemenge mit dem Hof des Grafen hat, in gleiche Nutzung nehmen. Wenn beide Teile gedüngt werden, erhält er auf den Pferch ein Drittel des Getreides, das dort wächst; er hat für alle Äcker die Hälfte des Samens zu liefern, wie es vormals schon ein anderer getan hat; er soll auf den zum Hof gehörenden Äckern wachsenden Hafer auf seine Kosten mähen lassen; für den Schnitt werden ihm vier Froner gestellt, deren Kosten hat er zu einem Drittel zu tragen. Folgende Wiesen - eine "neben dem gryeß" etwa drei Acker, eine bei Seligenthal, etwa drei Acker, ein Wiesenfleck unter Reichenbach, 2 1/2 Acker, ein Fleck ebenda, zwei Flecken in der Aue und die Wiese "das hanfflant" beiWeidebrunn - erhält der Hofmann für seinen Bedarf, er soll sie auf seine Kosten mähen und hauen lassen. Auf der Grieswiese darf er seine Pferde weiden lassen. Solange er Hofmann ist, bleibt er von der Fron aus seinem Hof befreit. Zum Hof gehören auch die sechs Acker "in der hernthellen" mit denacht Mönchsäckern und deren Gerechtigkeiten, damit diese besser bebaut werden; er soll sie jährlich zur Hälfte besamen und verzinsen, auch aus dem Schäfersteil die dritte Garbe nehmen, wie es von den freien Gütern im Amt üblich ist. Jährlich soll ihm im Gehölz des Grafen ein Acker Holz für den Bedarf seines Haushalts abgemessen werden. Der Hofmann hat zugesagt, Haus und Stadel mit Zubehör in Dorf und Feld in gutem Zustand zu halten; den Holzbedarf soll der Graf auf den Hof fahren lassen. Werden Hof und Stadel in Fehden, durch Feuer oder anderen Ursachen abgebrannt, ist der Hofmann zum Wiederaufbau nicht verpflichtet. Der Graf lässt sein Sekretsiegel aufdrücken.
Am sontag nach sant Jacobs tag a. 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1757
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Juli 29.

Papier


Wilhelm, Graf und Herrr zu Henneberg, Amtmann der Reichsstadt Schweinfurt, Bürgermeister und Rat daselbst erlassen, da zahlreiche unnötige und frevelhafte Appellationen von Rat, Stadt- und Zentgericht erfolgt sind, die den Rechtsweg verlängert, Kosten und Schäden verursacht und die Vollstreckung von Urteilen verhindert haben, dazu die folgende Ordnung und Satzung: Appellationen gegen Beiurteile, Interlocutionen genannt, sind künftig nicht mehr zugelassen, wenn die Beschwerde durch Appellation gegen das Endurteil in der Hauptsache behandelt werden kann, wie dies in den kaiserlichen Rechten geregelt ist. Appellationen in Sachen von geringem [Streit-] Wert unter zehn Gulden sollen nicht angenommen werden, ausgenommen solche um jährliche Zinse in diesem Wert. Bei Appellationen, die einen höheren Wert, Ewigzinse oder die Ehre betreffen und bei sitzendem Gericht mündlich oder in gebührender Zeit schriftlich erfolgen, soll die appellierende Partei, die persönlich oder durch einen Anwalt vertreten ist, schwören, dass die Appellation erfolgt, weil man sich beschwert fühlt, und nicht zur Verlängerung des Rechtsweges. Danach sollen die Appellation zugelassen und der Apostelbrief mit Siegel des Gerichts ausgestellt werden, Graf Wilhelm soll sie annehmen. Wenn nicht vor dem Bürgermeister oder dem Zentgrafen, sondern aus nachvollziehbaren Gründen vor einem Notar fristgerecht appelliert wird, soll die Appellation binnen 30 Tage nach dem Urteil dem Zentgrafen insinuiert und dabei der erwähnte Eid geleistet werden. Vor dem Grafen und seinen Räten soll zunächst der Grund für die Appellation vorgetragen werden. Wird diese für rechtmäßig befunden, geht die Sache zur Vollstreckung an den Richter zurück, gegen dessen Urteil appelliert worden ist. Wird das übergangen, ist die Appellation nicht rechtskräftig, der Richter kann sein ursprüngliches Urteil vollstrecken. Appellationen vom Rat, Stadt- oder Zentgericht gegen Geldstrafen oder Strafen sind nicht zulässig und sollen nicht angenommen, mit der Vollstreckung soll fortgefahren werden. Siegel desGrafen und der Stadt Schweinfurt.
Gegeben mantag nach sanct Gallen tag 1515.

  • Archivalien-Signatur: 1763
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1515 Oktober 22.

Pergament


1516, im vierten Jahr der Indiktion " des ersten tags des monats Septembris", im vierten Pontifikatsjahr des Papstes Leo X. erschien zu Brotterode, Diözese Mainz, vor dem Richter in dessen Haus, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Margarete Rors aus Brotterode mit einem papierenen Zettel, appellierte gegen ein noch nicht zehn Tage altes und vor dem Richter gegen sie und für Hermann Ritter ergangenes Urteil und bat um einen Apostelbrief. Eine Abschrift des Zettels übergab sie dem Richter; diese lautet:
Das Rechtsmittel der Appellation steht denen zur Verfügung, die sich beschwert fühlen. Da Margarete Rors aus Brotterode sich am Montag nach Bartholomei [25. Aug.] durch Richter und Schöffen beschwert fühlte, appelliert sie vor Notar und Zeugen gegen deren Urteil in der folgenden Sache: sie hatte gegen Hermann Ritter aus Brotterode geklagt, weil der ihr etliche gegen ihn gerichtete Schmähworte angedichtet hatte. Nach Stellungnahme Ritters wurde an das Landgericht zu Schmalkalden eine Urteilsfrage gerichtet. Obwohl dieses noch kein Endurteil war, der Beklagte demnach noch nicht absolviert war, hat Ritter sie vor das Gericht Brotterode laden lassen und dieses gefragt, ob er er gemäß Urteil der Landschöffen von den Vorwürfen freigesprochen sei. Dabei wurde übersehen, dass zu ihrem wesentlichen Klagepunkt - ob sie mit Scheltworten vor das Haus Ritters gelaufen sei und dieser mit Schmähungen geantwortet habe - der Sachverhalt noch nicht festgestellt worden war. Dennoch haben Richter und Schöffen Ritter von der Klage freigesprochen. Dadurch fühlt sie sich beschwert. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert sie in aller Form zum ersten, zweiten und dritten Mal an die Herren von Hessen und Henneberg und bittet Richter und Schöffen, bei Ablehnung den Notar um einen Apostelbrief.
Diesen Zettel hat der Richter angenommen und den Notar um Anfertigung eines Instruments gebeten. Datum wie vor. Zeugen: Kunz Gerlach und Kaspar Schultes, Laien Mainzer Diözese, wohnhaft in Brotterode.
Johann Richenbach, Kleriker der Diözese Mainz und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das von einem anderen geschriebene Instrument unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1781
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 September 1.

Pergament


1516, im vierten Jahr der Indiktion, im 31. Regierungsjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian,"am mitwochen nach nativitatis Marie, der do was der zehenndt tag monats Septembris" erschien gegen Mittag in der Ratsstube des Rathauses der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Margarete Beuter (Bewter), Bürgerin zu Schweinfurt, in Händen einen papierenen Appellationszettel in der Sache gegen Seckle und Leb, Juden zu Gochsheim. Sie ersuchte Martin Hoeloch, Bürgermeister, und den Rat um Apostelbrief und übergab diesen eine Abschrift des Zettels. Diese lautet:
Dem Martin Hoeloch, Bürgermeister der Reichsstadt Schweinfurt und Richter in der Sache, dem Notar und den Zeugen teilt Margarete Beuter, Mitbürgerin zu Schweinfurt, mit: am Mittwoch nach Egidii [3. Sept.] ist durch den Bürgermeister als Richter und den Rat als Urteiler ein Urteil gegen sie als Beklagte und für Seckle und Leb, Juden aus Gochsheim, als Kläger ergangen wegen einer Schuld, die Michel Beuter beim Juden in ihrer Anwesenheit gemacht hatte und die nach dem Urteil ihre Schuld sein sollte. Sie behält sich vor, die Nichtigkeit dieses Urteils zu gegebener Zeit am rechten Ort vorzubringen. Da sie sich durch das Urteil beschwert fühlt und seitdem noch nicht zehn Tage vergangen sind und die neue Ordnung nach geistlichem und weltlichem Recht eine Berufung zulässt, appelliert sie hiermit in aller Form zum ersten, zweiten und dritten Mal gegen das Urteil an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Amtmann des Reiches und derer von Schweinfurt, und dessen Räte. Sie bittet daher den Bürgermeister um einen Apostelbrief und den Notar um Anfertigung eines Instruments.
Diese Appellation hat der Rat angenommen und der Margarete die Gerichtsakten als Apostelbrief übergeben mit der Auflage, die Appellation innerhalb des nächsten Vierteljahrs fortzuführen. Der Notar ist beauftragt worden, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Kunz Meichsner und der Kannengießer Meister Hans Crafft, Bürger zu Schweinfurt, Laien Würzburger Diözese.
Hieronimus Ledrer aus der Diözese Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument auf Bitten mit eigener Hand geschrieben, in die Form gebracht und mit Signet und Namen versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1782
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 September 10.

Pergament


Abt Johann, Prior und Konvent des Klosters Veßra bekunden: Jörg Hefner aus Schleusingen hat etliche unter Rappelsdorf gelegene Güter des Klosters vom Vater ererbt. Dafür hat er dem Kloster so viele Töpfe (hefen) zu geben, wie dessen Küche benötigt. Hefner hat jedoch diese Güter, Wiesmahd, Acker, Gehölz und Gestrüpp vom Rottenbach an bis unter das Wolfsthal, an den Weg oberhalb der Vogelwiese stoßend, an den Kanzler Jakob Genslin, Johann Jeger, Amtmann zu Schleusingen, und deren Erben verkauft nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, und die darauf liegende Dienstbarkeit auf andere Wiesen verlegt, die er behalten hat: die Furthwiese unter Rappelsdorf, oben am großen Stein wendend, unten an die Wiesen stoßend, die Erhard Treutter, Bürger zu Schleusingen, vom Kloster gegen Zins zu Lehen hat; die Wiesen "am furte im wachenfelde", an die des [Johanniter-] Komturs zu Schleusingen stoßend, wie das Wasser sie scheidet. Diese von Hefner behaltenen Wiesen rühren vom Kloster zu Lehen. Die Aussteller verleihen sie Jörg Hefner, seiner Ehefrau Margarete und deren Erben zu rechtem Lehen. Sie können darüber frei wie über andere Erbgüter verfügen, schulden davon aber die erwähnte Dienstbarkeit. Ihre und des Klosters Rechte behalten die Aussteller sich vor. Hefner hat gegenüber dem Abt seine Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller siegeln mit Abt- und Konventssiegel.
Gebenn montag [nach] sandt Bartholomeus tag 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1778
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 August 25.

Insert in Nr. 2352 vom 7. März 1585. Datum korrigiert nach der Vorlage von Wölfing.

Pergament


Adam Hawbe bekundet: sein Oheim Heinz Kune war etliche Zeit im Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Gemeinsam mit Hans und Vincenz Schlosser, Erhard Treutter und Jörg Schenck, Bürgern zu Schleusingen, sowie Kilian Lober aus Themar hat er ihn ausgelöst unter der Bedingung, dass Hawbe mit den genannten sein Oberbürge ist und sein gesamtes Hab und Gut für den Fall seines Todes zu Unterpfand setzt, damit sich die übrigen Bürgen dessen entledigen können, wenn Heinz Kune treulos wird. Hawbe bittet Heinz Rußwurm, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Das also geschehen ist auff montag nach Blasii 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1768
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Februar 4.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Erfurt erteilen Jakob Genslin, Kanzler des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seinen Begleitern zur Ausrichtung seiner Geschäfte ihr sicheres Geleit und fordern alle, die in ihrem Gehorsam stehen, auf, diesen Geleit in die Stadt Erfurt und heraus zu geben, soweit sie dort das Geleit haben. Ausgenommen sind Schäden durch abgesagte Feinde des Kurfürsten von Mainz, seines Hochstifts und der Stadt Erfurt. Die Aussteller drücken das Stadt-Sekretsiegel auf der Rückseite auf.
Gebenn 1516 dornnerstags nach Letare.

  • Archivalien-Signatur: 1771
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 März 6.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt bekunden, dass vor Gericht ihr Mitbürger Hans Stockeul durch seinen Fürsprecher geklagt hat auf eine Aussage ihres Mitbürgers Klaus von Zeuln. Dieser hat unter Eid ausgesagt: zuvor war Hans Hubner aus der alten Stadt bei Schweinfurt wegen einer Verläumdung, die Hans Stockeul, Bürger zu Schweinfurt, ausgestoßen haben sollte, an das Zentgericht zu Schweinfurt gekommen und hatte den Zeugen, damals Schreiber am Zentgericht, aufgefordert, den Stockeul wegen der von ihm angerichteten Schäden erneut vorzuladen. Dem ist er nachgekommen, hat aber dann auf Befehl des damaligen Bürgermeisters Johann Zeitlof den Stockeul als Bürger von Schweinfurt vor den Rat der Stadt gewiesen. Weil aber die Sache vor dem Zentgericht begonnen hatte, hat Hubner darauf beharrt, dass seine Forderungen auf Schadensersatz gegen Stockeul dort bis zum Ende ausgetragen würden. Der Zeuge seinerseits ist bei seinem Standpunkt geblieben. Daraufhin wurde im Gerichtsbuch gelesen und festgestellt, dass vor 30 Jahren eine gleichartige Forderung und Weisung ergangen ist. Da damals die Schöffen am Zentgericht die Betroffenen verwiesen hätten, solle es dabei bleiben. Daher ist der Austrag der Streitigkeit vor den Ausstellern erfolgt. Diese drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Geben am donerstag nach conversionis Pauli 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1767
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Januar 31.

Papier


Dem Johann Beyer, [Johanniter-] Komtur und Pfarrer zu Schleusingen, teilt Georg Emes, Richter zu Schleusingen, mit: Andreas Kauffman aus Rappelsdorf hat beim letzten Zentgericht folgende Schrift übergeben und um Verlesung gebeten:
Dem Richter und den Schöffen am Landgericht des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen Andreas Kauffman aus Rappelsdorf und seine Ehefrau Margarete mit, dass sie ihre jetzigen und künftigen Habe und Güter vor dem Landgericht einander vermachen wollen. Ihren angenommenen Sohn Hans wollen sie aufgrund kaiserlicher Rechte und der dem Grafen und seinem Gericht erteilten Freiheiten nach ihrem Tod zum Erben der von ihnen hinterlassenen Habe und Güter machen. Sie bitten dazu um eine formelle Bestätigung. - Datum am montag nach Reminiscere [18. Febr.] a. etc. [15]16.
Der Richter bittet den Pfarrer darum, diesen Text an drei aufeinander folgenden Sonntagen in der Pfarrkirche in Gegenwart des Volkes von der Kanzel zu verlesen. Wenn jemand dagegen Einspruch erheben will, hat das vor dem nächsten Landgericht am Montag nach Exaudi [5. Mai] zu erfolgen. Der Richter drückt sein Sekretsiegel auf.
Der geben ist auff sontag Quasimodogemiti 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1772
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 März 30.

Folgt Vermerk:
Bruder Johann Beyer, Komtur und Pfarrer zu Schleusingen, bekundet mit eigener Handschrift, dass die nachgesuchte Verkündigung drei Sonntage nacheinander auf offener Kanzel in Gegenwart des Volkes erfolgt ist.
Manu propria sst.

Papier


Die Brüder Kaspar und Franz vom Berg verleihen ihrem Getreuen Klaus Storanth, seiner Ehefrau Omelia und ihren Erben ihren Hof, Gut und Erbe zu Hermannsfeld, genannt der Bergische Hof, mit allem Zubehör in Feld und Dorf. Die Eheleute und ihre Erben sollen den Hof künftig nutzen und davon jährlich an Martini nach Helba, Meiningen oder an einen ihnen genannten Ort eine Meile um Hermannsfeld je fünf Malter Korn und Hafer Kaufmannsgut Meininger Maß, ein Fastnachtshuhn oder dafür sechs Würzburger Pfennige sowie eine Semmel an Weihnachten oder dafür 12 Würzburger Pfennige als Erbzins liefern. Siehaben auch jedes zweite Jahr abwechselnd den Stier oder Eber zu halten und für die Aussteller einen ihnen gestellten Weideochsen zu unterhalten, dazu das Drittel Zehntgetreide zu Hermannsfeld, das den Ausstellern und ihren Erben zusteht, im Feld einzusammeln und auszudreschen und davon je fünf Malter Korn und Hafer mit den Zinsen an den genannten Ort zu liefern. Für diese Mühe verbleibt den Eheleuten und ihren Erben der Überschuss am Zehnten von Weizen, Korn, Hafer, Erbsen, Wicken, Linsen, Rüben, Flachs und Stroh. Die Aussteller behalten sich jedoch vor, den Zehnten selbst einzusammeln oder dies einem Dritten zu übertragen. Auch dann haben die Eheleute den Zehnten einzufahren und im Lehen zu lagern; dafür stehen ihnen das Stroh vom Zehnten und der Flachszehnt zu. Der Hof ist in gutem baulichen Zustand zu halten. Die Inhaber haben auch ein Drittel des kleinen Zehnten zu Hermannsfeld von Hähnen, Gänsen, Ferkeln und Geld einzufordern und in Gulden an die Aussteller und ihre Erben weiterzuleiten. Bei einem Verkauf ist der Hof aufzulassen, die Aussteller haben ihn dem Käufer gegen Lehnspflicht und Handlohn zu verleihen. Storanth hat seine Verpflichtungen in aller Form beschworen. Die Aussteller siegeln.
Der geben ist 1516 am montag nach dem sontage Letare in der heyligen fasten.

  • Archivalien-Signatur: 1770
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 März 3.

Pergament


Die Brüder Kaspar und Wolck Keiner (Keyner) aus Suhl bekunden, dass sie etliche Drohungen ausgestoßen hatten, als ihr Bruder Hans Keiner und ihr Schwager Klaus Jan in Suhl ins Gefännis gekommen waren. Dadurch waren sie strafwürdig geworden und in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aus dem sie jetzt auf Fürbitten ihrer Verwandten freigelassen worden sind. Sie sollen auf Lebzeiten Gefangene des Grafen und seiner Erben sein; Leib, Hab und Gut dürfen sie ohne Zustimmung des Grafen nicht aus der Herrschaft entfernen, gegen die Herrschaft dürfen sie nichts tun oderveranlassen; Irrungen sind stets vor den dortigen Gericht auszutragen. Auf Mahnung durch die Herrschaft haben sie sich unverzüglich einzustellen; darauf haben sie in Suhl gewärtig zu sein. Für den Fall, dass sie ihre Zusagen brechen, stellen sie Bürgen, die sie binnen 14 Tagen nach Mahnung wieder ins Gefängnis zu liefern haben, aus dem sie sie jetzt ausgelöst haben. Andernfalls haben sie sich selbst einzustellen oder dem Grafen 200 Gulden zu zahlen. Veit Keiner, Stephan Deucher, Hans Kessler, Kaspar von Coburg und Valentin Berliß übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgenbitten Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben am montag nach Laurentii 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1776
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 August 11.

Papier


Hans Wilhelm bekundet, wegen der Tatsache, dass er den Valentin Wisse vom Leben zum Tod gebracht hat, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen worden zu sein. Er hat geschworen, künftig nichts gegen den Grafen, Lande und Leute zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses an diesen,an Barbara Wisse und deren Verwandten nicht zu rächen. Wenn er mit dem Grafen, seinen Erben, der Herrschaft oder den Untertanen zu schaffen hat, soll er sein Recht an den Gerichten suchen, wo diese ansässig sind oder wohin er gewiesen wird. Gegen die dort ergangenen Urteile wird er nicht appellieren. Am nächsten Sonnabend soll er aus der Herrschaft ziehen, nicht mehr dort wohnen und sich mehr als zwei Meilen von Wasungen entfernt niederlassen. Verstößt er gegen diese Zusagen, ist er treulos und meineidig und kann für seine Taten gestraft werden. Wilhelm bittet seinen Junker Hans von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montage nach dem heiligen sontage Cantate [15]16.

  • Archivalien-Signatur: 1773
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 April 21.

Papier


Klaus Jan auf dem Schmiedefeld und Hans Keiner aus Suhl bekunden, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil sie im Flecken Suhl durch mutwillige Gewalttätigkeiten den Frieden gebrochen hatten. Sie wollten den Schultheißen Lang Hans ermorden und hatten ihn durch einen Wurf verwundet, dass er auf den Tod gelegen hat. Außerdem hatten sie den Gerichtsknecht zu Boden geworfen und ihm die Wehr genommen, die er von Gerichts wegen bei sich hatte. Der Graf hätte sie deswegen peinlich richten lassen können, hat sie jedoch auf Bitten ihrer Verwandten und Dritter, auch wegen ihrer Frauen und Kinder, aus dem Gefängnis freigelassen. Sie haben geschworen, ihre Lebtage Gefangene der Herrschaft zu bleiben, ihren Leib, Hab und Gut nicht anderswohin zu wenden und sich wegen des Gefängnisses am Grafen, Herrschaft und Untertanen nicht zu rächen. Wenn sie außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen haben, sollen sie sich mit dem Recht genügen lassen. Innerhalb der nächsten vier Wochen haben sie als Buße 40 rheinische Gulden zu zahlen. Als Bürgen stellen sie Hans Kessler und Kunz Kessler vom Schmiedefeld, Hans Jan, Oswald Ernst und Michel Schneider aus Suhl, ihre Schwäger und Verwandten. Verstoßen sie gegen ihre Zusagen,haben diese sie binnen acht Tagen wieder in das Gefängnis zu liefern, sich selbst zu stellen oder 200 Gulden zu zahlen. Die Aussteller sind dann nichtsdestoweniger treulos und meineidig. Die Bürgen übernehmen gegenüber Johann Jeger, Amtmann zu Schleusingen, ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Wilhelm von Roßdorf und Heinrich Rußwurm, derzeit Landrentmeister, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben an montage nach sant Bartholomeus tag des apostels 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1780
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 August 25.

Papier


Papst Leo X. an Konrad und Balthasar Schlicher, Simon Wilhelm, Johann Merckel und Burkhard Thurlein, Ratsleute der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg: Johann Hamel, Kanoniker des Liebfrauenstifts zu Halberstadt, hatte ihn unterrichtet, dass die Adressaten Konrad und Balthasar ihn bei einer um eine Geldsumme vor einem päpstlichen Subkonservator betriebenen Sache behindert hatten. Der Subkonservator hatte deshalb gegen sie die Exkommunikation ausgesprochen. Der Rat hatte jedoch verhindert, dass dieser Prozess seinen Fortgang nahm. Man hat den Vater des Johann Hamel gefangen genommen und schwören lassen, sich beim Sohn um die Absolution zu bemühen. Der Fiskalprokurator und Johann Hamel hatten daraufhin die Adressaten durchDominicus de Jacobatiis, Bischof von Lucera und Auditor des päpstlichen Palastes, Spezialkommissar des Vorgängers Papst Julius II., mit der großen Exkommunikation und einer Geldstrafe von 500 Golddukaten für den Fall belegen lassen, dass nicht der Vater Hamel bis zu einem bestimmten Termin freigelassen, die ihm abgenommenen Habe zurückerstattet, dem Johann Hamel alle Kosten ersetzt und dies dem Bischof Dominicus durch öffentliche Dokumente mitgeteilt würde. Konrad und Balthasar sind persönlich, die übrigen durch einen Prokurator an der Kurie erschienen, um sich zu entschuldigen. Da dem Papst berichtet worden ist, dass sie mit Johann Hamel überein gekommen sind, und dieser sich um ihre Absolution bemüht hat, kommt der Papst den Bitten aller Beteiligten nach und absolviert die Adressaten von allen Kirchenstrafen, die sich sich zugezogen haben. Der Papst siegelt mit dem Fischerring.
Datum Rome apud sanctum Petrum ... die XXa Augusti 1516 pontificatus nostri anno quarto.

  • Archivalien-Signatur: 1777
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 August 20.

Vgl. Nr. 1824.

Pergament


Veit Keiner aus Suhl bekundet, auf Befehl des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verhaftet worden zu sein. Der Graf hatte Hans Keiner und Klaus Jan, Sohn und Eidam, wegen Verstoßes gegen das Friedgebot in Suhl peinlich richten lassen wollen, das aber dann auf Fürbitten erlassen und sie anderweitig bestraft. Als durch den Amtmann Johann Jeger wegen des Friedgebotes verhandelt wurde, hatte der Aussteller öffentlich gesagt, dass sei nicht die Wahrheit, obwohl es nach Ausweis der herangezogenen Aussagen die Wahrheit ist. Dadurch ist er an Leib und Leben strafwürdig geworden. Durch Fürbitten hat er jedoch erlangt, dass sein Leben geschont wurde und der Graf ihn mit Ruten hat ausschlagen lassen. Er verspricht, sich auf Lebenszeit am Grafen, seinen Erben, Herrschaft und Untertanen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Er hat aus der Herrschaft zu ziehen und darf ihr auf zwei Meilen nicht nahekommen. Dies hat er in aller Form beschworen. Verstößt er dagegen, kann der Graf ihn nach Belieben an Leib und Leben strafen. Keiner bittet Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an montage nach Lamperti 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1783
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 September 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Ritter Ludwig von Hutten und Ernst von Waldenfels zu Lichtenberg als Vormündern der Jungfern Margarete und Anna von Hutten, Töchtern des verstorbenen Hans von Hutten, und deren nächsten Erben 1000 rheinische Gulden in Gold schuldig geworden zu sein, die ihm die Vormünder aus der Hand geliehen haben. Der Graf verspricht, das Hauptgeld mit 50 Gulden Zins am nächsten Tag Kathedra Petri je nach Anweisung in Schweinfurt, Coburg oder Bamberg zurückzuzahlen. Wenn der Graf oder seine Erben die Summe mit Wissen der Gläubiger länger unbezahlt lassen wollen, haben sie dafür jährlich an Kathedra Petri gegen Quittung 50 Gulden Zins zu zahlen. Beide Seiten können die Summe jährlich an Martini zum Termin kündigen, die Zahlung ist dann wie beschrieben an Kathedra Petri fällig. Dafür stellt der Graf unten genannte Bürgen, die bei Säumnis auf schriftliche oder mündliche Mahnung einen reisigen Knecht mit einem tauglichen Pferd in ein offenes Wirtshaus in einerder drei genannten Städte zum Einlager zu entsenden haben, bis Hauptgeld, Zinsen und Schäden gezahlt sind; wegen der Höhe der Schäden gilt das bloße Wort. Ausfallende Bürgen sind binnen 14 Tagen nach Mahnung zu ersetzen; die neuen haben die Übernahme der Verpflichtungen zu beurkunden. Bei Säumnis sind die übrigen Bürgen in der beschriebenen Weise zum Einlager verpflichtet. Kommen der Graf und eine Erben diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Gläubiger an seine und seiner Erben Herrschaft, auch an Hab und Gut der Bürgen greifen, ohne dass sie und ihre Helfer damit Unrecht tun. Sie können über dieses Gut verfügen, als ob sie es vor Gericht gewonnen hätten. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Graf und Bürgen kündigen ihre Siegel an. Bürgen: Moritz Marschalk zu Waltershausen, Ritter, Albrecht von Vestenberg zu Haslach, Hans Thomas von Rosenberg zu Boxberg, Engelhard von Münster zu [Nieder-] Werrn, Philipp von Maßbach zu Maßbach und Wilhelm von Schaumberg zu Thundorf.
Der geben ist am sontagk nach sant Peters tag Cathedra genant 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1769
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Februar 23.

Urkunde des Bernhard von Berlichingen vom 23. Febr. 1512 (Nr. 1712) diente als Vorlage, die darin enthaltenen Beträge, Einlagerorte, Namen der Bürgen und das Datum durchgestrichen bzw. korrigiert.
Auf dem gleichen Blatt Papier: Nr. 2489 vom 24. Febr. 1516.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Äbtissin, Priorin und Konvent seines Kloster Frauenbreitungen haben ihm zur Errichtung seines Hofes in Eckardts auf seine Bitten ihr dortiges Klostergut, das Hans Weyge innehatte für einen jährlichen Zins von zehn Gnacken Geld, zwei Gnacken für ein Christbrot, zwei Michelshühner und ein Fastnachtshuhn, folgen lassen. Der Graf bekundet, dafür denselben Zins auf Stephan Hopf samt dessen Gut in Eckardts angewiesen zu haben. Der soll künftig dem Kloster deswegen gewärtig sein. Siegel des Grafen.
Gegebenn am mantag nach Johannis Baptiste 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1775
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Juni 30.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Hans Speßhardt und dessen Sohn Jörg haben ihn gebeten, Jörgs Ehefrau Ursula von Schaumberg auf Lebenszeit 600 rheinische Gulden auf eine Hälfte der jährlichen Nutzungen, Zinse, Renten, Äcker, Wiesmahd, Gehölze und Gefälle des Hauses Aschenhausen zuzugestehen, da das Haus Aschenhausen von der Herrschaft Henneberg zu Lehen rührt. Der Graf kommt der Bitte nach und gestattet der Ursula, eine Hälfte der Nutzungen und der Behausung zu Aschenhausen mit allem Zubehör auf Lebenszeit zu gebrauchen, wie es in der Eheberedung enthalten ist. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Der geben ist am dinstag nach sanct Michels tag 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1784
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 September 30.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Jörg Multter, Schultheißen zu Bettenhausen, dessen Erben und die Inhaber dieser Urkunde zu Erbrecht mit einem Viertel seiner Schäferei zu Bettenhausen, wie er die von Klaus Baumbach, dem alten Schäfer, hat, der sie mit einer durch Philipp von Kohlhausen besiegelten Urkunde aufgelassen hatte. Multter darf sein Viertel mit einem Knecht und einem eigenen Pferch in Feld und Dorf belegen, wie das hergekommen ist. Er kann sie den Genossen, jedoch keinem Geistlichen oder Adligen zuwenden. Als Erbzins sind davon jährlich an Michaelis von 100 Schafen - einem Viertel - ein halber Gulden, ein Hammel oder dafür ein halber Gulden, vier Schillinge für einen Käse, zwei Maß Butter sowie eine Weisung zu Weihnachten für zwei neue Pfennige fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; er siegelt.
Gegeben an montag nach Bartholomei 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1779
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 August 25.

Urk. diente als Einband für GHA VIII Nr. 5 (im Jan. 1934 abgelöst). Geringe Textverkuste am rechten Rand.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bittet Moritz Marschalk zu Waltershausen, sein, seiner Erben und Herrschaft Bürge zu werden gegen den Ritter Ludwig von Hutten und Ernst von Waldenfels zu Lichtenberg, Vormünder der Jungfern Margarete und Anna, Töchtern des verstorbenen Hans von Hutten, über 1000 rheinische Gulden in Gold Landeswährung zu Franken und die darüber ausgestellte Verschreibung zu besiegeln.Der Graf verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten; er drückt sein Siegel auf.
An sonabende nach sant Peters tage Cathedra 1516.

  • Archivalien-Signatur: 2489
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Februar 24.

Auf dem gleichen Blatt Papier wie Nr. 1769 vom 23. Febr. 1516.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schlichtet zwischen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schweinfurt einerseits, den Schwägern Heinz von Lüder und Hermann Schütz andererseits die Irrungen um 110 Gulden Hauptgeld, die Jörg Müller aus Schweinfurt und seine Ehefrau Barbara Heinz Teufel dem Älteren und dessen Erben schuldig waren und die nach dem Tod Teufels durch dessen Treuhänder Konrad Teufel und Valentin Heuring an die Schwäger gekommen waren aufgrund einer Verschreibung mit Datum Dienstag nach Martini [18. Nov.] 1494; etliche Schäden waren hinzugekommen. Der Graf hatte die Parteien an diesem Tag nach Schleusingen geladen, hat Klage und Antwort gehört und von den Parteien gütlich erlangt, dass sie ihm die Schlichtung übertragen und zugesagt haben, sein Urteil ohne Appellation zu akzeptieren. Der Graf legt fest: die Schwäger sollen für ihre Forderungen gegenüber der Stadt Schweinfurt 60 Gulden erhalten; davon sind 20 anLüder gezahlt worden, die übrigen sollen ihnen jährlich an Kathedra Petri, erstmals 1517, gegen Quittung aus der Vogtei Schweinfurt gezahlt werden. Die beiden Schwäger stehen in diesen beiden Jahren im Dienst des Grafen. Stirbt einer in dieser Zeit, soll die Summe dennoch an den Überlebenden oder ihre Erben gezahlt werden. Die Hauptverschreibung und den Zettel in der Handschrift des Konrad Teufel sollen die Schwäger zurückgeben. Künftig sollen sie keine Forderungen gegen Schweinfurt mehr erheben. Beide Seiten haben diesen Spruch angenommen. Zwei Ausfertigungen mit dem auf der Rückseite aufgedrückten Sekretsiegel des Grafen.
Geben am donerstag nach der heiligen dreyen konig tag 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1766
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Januar 10.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt seinen Amtleuten, Rentmeistern, Vögten, Bürgermeistern, Räten, Schultheißen, Dorfmeistern und Gemeinden mit: er hat festgestellt, in seinen Gerichten Mängel bestehen, insbesondere bei den Appellationssachen, die an seine Räte gelangen. Weil daraus Beschwerden und hohe Kosten erwachsen, erlässt er die folgende Ordnung:
Appellationen gegen Beiurteile sind künftig nicht mehr zugelassen, sofern die Beiurteile nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Haupturteil stehen. Appellationen gegen die Endurteile an Hofgericht und Räte sind alsbald nach dem Urteil mündlich vor dem Richter zu erheben; der Richter soll Apostelbriefe ausstellen und die Gerichtsakten weitergeben. Erbittet eine Partei Bedenkzeit, ist die Appellation binnen zehn Tagen vor dem Richter zu erheben; darüber ist eine Urkunde auszustellen. Der Richter hat das zuzulassen und wie oben zu verfahren. Die Appellation ist binnen 30 Tagen bei der Kanzlei des Grafen einzureichen; dabeiist eine Gebühr von einem Gulden zehn Schilling fällig. Dafür ergeht ein Inhibitionsbrief an den Richter der ersten Instanz für die Zeit, in der die Appellation anhängig ist. Ist der Appellant dabei säumig, seine Appellation einzureichen und die Inhibition dem ersten Richter zu übergeben, gewinnt das erste Urteil Rechtskraft; die Appellation wird nicht zugelassen, der Richter kann sein Urteil vollstrecken. Dies gilt nicht, wenn der Appellant vom ersten Richter keine Apostelbriefe erhält oder sonst beirrt wird; dies hat der Appellant vor dem Hofgericht und den Räten nachzuweisen. In einem solchen Fall soll der Richter vorgeladen und bestraft, die Appellation soll fortgeführt werden. Kann der Appellant zum ersten Termin aus nachvollziehbaren Gründen nicht erscheinen, hat er das dem Hofrichter und dem Gericht vorzutragen; andernfalls verfällt die Appellation, das erste Urteil erhält Rechtskraft. Die Appellation wird erst behandelt, wenn der Appellant einen zitierten Eid geleistet hat, dass er die Appellation nicht eingelegt hat, um die Sache hinauszuziehen, sondern deshalb, weil ihm nach seiner Meinung Unrecht geschehen ist. Falls er den Eid nicht leistet, wird die Appellation nicht behandelt, das erste Urteil gewinnt Rechtskraft, der Appellant hat nach dem Spruch der Urteiler alle Kosten zu tragen, auch die der Gegenpartei. Erscheint der Appellat nicht, erhält er je 13 Tage für einen zweiten und dritten Termin für den endlichen Rechtstag oder das nächste Hofgericht. Bringt er dort gute Gründe für sein Fernbleiben vor, wird in der Sache fortgefahren. Tut er das nicht, erhält er kein Gehör, sofern er nicht zuvor dem Appellanten die Kosten erstattet hat. Danach erfolgt dann, was Recht ist. Die Kosten in der Hauptsache trägt der Unterlegene. Von dieser Ordnung sollen alle Gerichte in der Herrschaft Abschriften erhalten, die in die Gerichtsbücher einzutragen sind, damit sich Richter, Schöffen und sonstige Gerichtspersonen daran halten können. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Gegebenn an montag nach dem sontag Exaudi 1516.

  • Archivalien-Signatur: 1774
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1516 Mai 5.

Papier


Der Kessler Heinz Widener bekundet, auf Anzeige des blinden Hans Wedekint in Ilmenau ins Gefängnis gekommen zu sein. Auf Befehl des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ist Wedekint zu ihm in den Turm gelegt worden. Dort hat er sich bedacht und zugegeben, dass er sich aus Hass zu der Aussage hat hinreißen lassen, Widener sein ein Verräter derer von Erfurt, er habe geholfen, die von Eisfeld auf dem Wald zu berauben, da die Straßenräuber den Beraubten einen Kesslershammer gegeben hatten. Wedekint hat Kessler gehasst, weil der in seine Herberge beim Hirten [Klaus] Scheckenbach eingezogen war. Die Amtleute des Grafen habe die beiden angewiesen, ihre Irrungen beizulegen. Wedekint hat Kessler gebeten, ihm die Unwahrheit zu vergeben, und hat seine Falschaussage öffentlich bekundet. Widener hat ihm vergeben und geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, Land und Leuten nicht zu rächen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos; gleiches gilt für seine Helfer. Als Bürgen stellt er Hans Herolt, Ulein Mendlein, Hans Fleischock, Georg Paur, Hans von Aachen und Hans Kipffenberger. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Hält Widener seine Zusagen nicht, haben sie sich auf Mahnung des Grafen oder seiner Amtleute dort einzustellen, wo sie den Widener ausgelöst haben, und nur mit Zustimmung der Obrigkeit wieder wegzugehen. Aussteller und Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum mitwoch auff sant Katherina tag a. etc. im 17.

  • Archivalien-Signatur: 1794
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 November 25.

Vgl. Nr. 1795.

Papier


Der Richter Hans Pawer und die geschwörenen Schöppen des Stadtgerichts zu Leipzig bekunden: Ihr Mitbürger Ulrich Mordeysen hat für sich und seine unmündigen Vettern den Jakob Genslin, Kanzler zu Schleusingen und Vorzeiger dieser Urkunde, zum Anwalt und Prokurator bestellt für eine Klage gegen Michael Clutzscher aus Schweinfurt über 40 Gulden sowie Jakob Buler aus Hildburghausen und Hans Ebenrecht gen. Schultes aus Stressenhausen über 50 Gulden rheinisch, die Clutzscher allein, Buler und Ebenrecht gemeinsam dem Mordeysen und seinen Vettern schulden. Genslin soll die Klage bis zu einem gerichtlichen Urteil führen und, wennerforderlich, dagegen appellieren. Er kann seinerseits Anwälte bestellen und aufgezählte, erforderliche Schritte unternehmen. Genslin hat seine Verpflichtungen beschworen. Mordeysen verspricht, ihn schadlos zu halten. Die Aussteller drücken das Schöppenamtssiegel auf.
Gescheen 1517 sonnabends nach Lucie virginis, der do was der neuntzhende tagk des mondes Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 1661
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 Dezember 19.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Urk. war falsch zu 1507 eingeordent.

Papier


Hans Wedekint, früher in Gräfinau, bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein, nachdem er lügenhaft den Kessler Heinz Widener bezichtigt und behauptet hatte, in Plauen gehört zu haben, ein Kessler Heinz Widener sei ein Verräter derer von Erfurt. Dies hatte er behauptet, da Widener in seine Herberge gezogen war. Aus Neid hat er außerdem über seinen Wirt Klaus Scheckenbach behauptet, der habe ein Fischgarn und fange Fische aus Rotenbachs Teich. Dadurch hat er sich öffentlich der Lüge bezichtigt, denn im Teich war kein Wasser. Wegen dieser Unwahrheit war er ins Gefängnis gekommen. Dort hat er sich bedacht und den Amtmann gebeten, ihn freizulassen, er wolle nach St. Jakob [Santiago] gehen und seine Behauptungen auf offenem Markt vor allen Bürgern und Einwohnern widerrufen. Dies ist so geschehen. Danach hat er geschworen, sich wegen seines Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, Landen und Leuten nicht zu rächen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos. Das gilt auch für seine Helfer, man soll ihn und sie an Leib und Leben strafen. Als Bürgen stellt er Klaus Schneider und Hans Haylein. Gemeinsam bitten sie Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehenn und geben auff freitag nach sant Katherina tag der heiligen junckfraw 1517.

  • Archivalien-Signatur: 1795
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 November 27.

Vgl. Nr. 1794. Nach dem Rückvermerk war Wedekint blind.

Papier


Heinz Troger bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein. Auf Bitte frommer Leute ist er jetzt freigelassen worden und hat dem dortigen Amtmann Georg Emes wegen des Grafen geschworen, sich deswegen nicht zu rächen. Handeln er oder seine Erben gegen diese Urfehde, gegen den Grafen, seine Erben, Land, Leute und Einwohner, hat er sich und die Seinen auf Mahnung wieder in Ilmenau oder einem ihm benannten Ort der Herrschaft einzustellen und von dort ohne Zustimmung des Grafen nicht wieder wegzugehen. Wer ihm hilft, ist in gleicher Weise treulos und meineidig. Wegen der Forderungen, die gegen Hans Hertzer und ihn erhoben werden, auch in anderen Sachen in Ilmenau und der Herrschaft, will er Recht geben und nehmen. Als Bürgen stellt er Hartung Reutter, Jörg Volart, Hans Berman den Alten, Mathes Flucke, Kunz Macheleit, Peter Tauber, Hans Berman den Jungen, Hans Tauber, Hans Merthen, Klaus Hercher und Klaus Schmit. Diese versprechen, auf Mahnung den Troger einzuliefern. Können sie das nicht, haben sie sich an einem ihnen genannten Ort selbst einzustellen und ohne Zustimmung des Grafen und der Seinen nicht wegzugehen. Aussteller und Bürgen bitten Ulrich Erckel den Alten und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben und geschen 1517 auff mantagk nach dem sontage Invocavit.

  • Archivalien-Signatur: 1787
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 März 2.

Papier


Leonhard Cremer gen. Schubert, Bürger zu Schleusingen, bekundet: auf Befehl des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen ihn wegen seiner Taten ins Gefängnis bringen wollen. Er war nachts auf der Gasse unversehens vor das Haus des Erhard Treutter gelaufen, durch ein Fenster eingestiegen und dadurch an Leib und Leben strafwürdig geworden. Auf Bitten seiner Junker ist die Strafe nachgelassen worden. Er hat geschworen, sich am Grafen und seinen Erben, insbesondere aber an Bürgermeister und Rat wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Er soll bis Walpurgis [1. Mai] die Stadt und die Herrschaft verlassen und darf auf Lebenszeit nicht dorthin zurückkehren. Dies hat er in aller Form beschworen. Verstößt er dagegen, kann der Graf ihn an Leib und Leben strafen. Er bittet Wilhelm von Roßdorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage Appollonie 1517.

  • Archivalien-Signatur: 1785
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 Februar 9.

Papier


Michael Wolff aus Schwallungen und seine Ehefrau teilen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit, dass sie den Kanonikern zu Schmalkalden zehn Gulden Hauptgeld und einen halben Gulden jährlichen Zins auf Behausung und Hofreite samt Stallungen, Stadel und zugehörigem Garten in Schwallungen verkauft haben. Sie bitten den Grafen, dazu nach den Gewohnheiten seiner Kanzlei seine Zustimmung zu geben; sie wollen den Zins in kurzer Zeit wieder ablösen. Auf Bitten der Eheleute drückt Gottschalk vom Stein zum Altenstein sein Siegel auf; er kündigt das Siegel an.
Der gegeben ist am freitag nach dem sontagk Judica 1517.

  • Archivalien-Signatur: 1788
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 April 3.

Papier


Rosina, geborene Markgräfin zu Baden, Witwe von Zollern, bekundet: ihr verstorbener Ehemann Franz Wolf Graf von Zollern hatte dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Jahr [15]16 in Augsburg 50 rheinische Gulden in bar geliehen. Jetzt hat Jörg, Bischof von Bamberg, diese Summe im Namen des Grafen Wilhelm zurückgezahlt. Die Gräfin sagt daher den Bischof und den Grafen Wilhelm davon los. Die vom Grafen dem verstorbenen Ehemann ausgestellte Verschreibung ist kraftlos. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf.
Zw Hechingen suntags nach nativitatis Marie a. etc. [15]17.

  • Archivalien-Signatur: 1791
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 September 13.

Papier


Sigmund Huffner bekundet: als er etliche Stücke Leinwand abgezählt hatte, hat er ein Stück in die Kohlen gelegt. Zudem hatte er etliche Felle oben auf die Schmelzbälge gelegt und ein von den Junkern bezahltes "stubich" Bier genommen und verschüttet. Dafür sollte er anderes kaufen, hat es aber nicht getan. Deswegen hatten die Junker gegen ihn einen Argwohn und haben ihn ins Gefängnis gelegt. Dort hat er sich bedacht und darum gebeten, aus Barmherzigkeit gegen Urfehde freigelassen zu werden. Er hat geschworen, sich an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Landen, Leuten und Einwohnern der Herrschaft sowie an den Beteiligten nicht zu rächen. Tun das Dritte, hat er den Schaden unverzüglich abzustellen; die Betroffenen sind ehr- und treulos. Verstößt er selbst gegen die Urfehde, hat er sich auf Mahnung durch den Grafen oder seine Amtleute wieder an einem ihm genannten Ort der Herrschaft einzustellen und ohne Zustimmung nicht mehr wegzugehen. Tut er das nicht, kann der Graf ihn an Leib und Leben strafen. Hat er mit der Herrschaft Henneberg zu schaffen, wird er vor dem Grafen Recht nehmen oder dort, wohin er von diesem gewiesen wird. Als Bürgen stellt er Kaspar Fuchs, Wolf Wentzel und Hans Joechsner, Bürger zu Ilmenau, sowie Valentin Doweritsch aus Kirchheim. Verstößt Huffner gegen die Urfehde, haben diese ihn dort zu stellen, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten gemeinsam mit Huffner Ulrich Erckel den Älteren und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum uff donerstag nach Lucie und Ottilie 1517.

  • Archivalien-Signatur: 1796
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 Dezember 17.

Papier


Veit Paur bekundet, wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein. Auf Bitte frommer Leute hat der Amtmann des Grafen ihn jetzt freigelassen. Paur hat geschworen, sich am Grafen, Land, Leuten und Einwohnern nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Tut er das dennoch, ist er treulos und meineidig ebenso wie die, die ihm mit Rat und Tat beistehen. Als Bürgen stellt er Hartung Reutter, Heinz Krebsser, Hans Tribel, Valentin Menzer, Hans Schenchtzlich, Andreas Gottinger, Kaspar Hawbert und Klaus Hertzer. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Falls Paur gegen diese Urfehde handelt, haben sie sich auf Mahnung selbst zu stellen; ohne Erlaubnis der Amtleute dürfen sie nicht wieder weggehen. Paur und die Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehenn auff sonnabent nach Cathedra Petri a. etc. [15]17.
Was Paur künftig mit dem Grafen und seinen Untertanen zu schaffen hat, soll er rechtlich austragen.

  • Archivalien-Signatur: 1786
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 Februar 28.

Papier


Wilhelm Truchseß zu Unsleben, Burkhard von Erthal und mit diesen Hans Leipolt aus Haina, Heinz Riepel aus Milz, Hans Beyer und Andreas Eychelbronner, beide aus Irmelshausen, sowie Peter Ader und Hans Spantz, beide aus Mendhausen, bekunden: auf Bitten und mit Zustimmung des Thomas Roser, Unterpropstes des KlostersWechterswinkel, und des Sebastian Michel, Hofmeisters des Hofes Höchheim, einerseits, Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Mendhausen andererseits haben sie neue Marksteine gesetzt und alte bekräftigt an den folgenden Orten zwischen der Wiese des Hofes sowie Weidrasen und Anspann der GemeindeMendhausen: zwischen der Hofwiese, genannt "lang wies" und dem Weidrasen des Dorfes, genannt "die strieck" von einer Seite bis auf das "lang anspan", auf der anderen Seite, angefangen "an schutzenanspan" durch der Gemeinde Anspann "die biegen" und die Hofwiesen, genannt "prumbwiesen" bis an den "spilberg" an den Mendhauser Wiesen sind 45 neue Marksteine gesetzt und 38 alte bestätigt worden. Zwei Ausfertigungen für die Parteien, besiegelt von Truchseß und Erthal; die übrigen bedienen sich dieser Siegel mit.
Gebenn und bescheen ist auf donnerstag nach sanct Michels tag 1517.

  • Archivalien-Signatur: 1792
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 Oktober 1.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass ihm Johann von Hattstatt ein Pferd wegen des Frowin von Hutten überantwortet hat. Er drückt sein Siegel auf die Rückseite auf.
Geben an sontag Albani a. [15]17.

  • Archivalien-Signatur: 1789
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 Juni 21.

Nach dem Rückvermerk war das Schreiben der Kanzlei in Schleusingen zu überantworten.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: in den vergangenen Jahren hatte Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, als Vormund der Brüder Ottheinrich und Philipp, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzögen in Bayern, ihm wegen seiner dem verstorbenen Bruder Pfalzgraf Ruprecht im bayerischen Krieg geleisteten Dienste etliche Büchsen zu geben versprochen. Stattdessen hat Pfalzgraf Friedrich jetzt 500 rheinische Gulden in bar für alle Schäden und Kosten des Grafen zahlen lassen. Der sagt den Pfalzgrafen und seine Pflegsöhne davon los und drückt sein Sekretsiegel auf.
Am mitwoch nach omnium sanctorum 1517.

  • Archivalien-Signatur: 1793
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 November 4.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen den Wirten zu Obermaßfeld und bei der Neuen Wallfahrt [Grimmenthal] bestand Zwietracht wegen der Gastgebung, die der Graf wie folgt geschlichtet hat. Der Wirt bei der Neuen Wallfahrt soll künftig keine Kärrner oder Fuhrleute mehr beherbergen, sofern diese nicht Wein, Korn, Hafer oder anderes für seine Haushaltung gebracht haben. Den Fuhrleuten und Kärrnern, die in Obermaßfeld übernachtet haben, zur Wallfahrt oder herab fahren, dort zur Kirche gehen und Messe hören, hat der Wirt bei der Wallfahrt gegen Geld Essen und Trinken, Hafer und Heu zu geben. Fuhrleute und Kärrner, die ihn nicht beliefern, darf derWirt bei der Wallfahrt unter Androhung der Ungnade des Grafen nicht aufnehmen. Ausgenommen sind die gefreiten Tage, Ablass und Kirchweih. Zusätzliche Stallungen darf dieser Wirt nicht errichten. Wallfahrer, auch solche, die geritten und gefahren kommen, darf er beherbergen und beköstigen. Zwei Ausfertigungen, vom Grafen mit dem Sekretsiegel besiegelt.
Am Dinstag nach Bartholomei a. etc. 17.

  • Archivalien-Signatur: 1790
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1517 August 25.

Papier


(1) Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, (2) Casimir, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin und Pommern, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, (3) Günther Graf zu Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, und (4) Albrecht Graf zu Mansfeld, Herr zu Heldrungen, derzeit Pfleger zu Coburg, bekunden gegenüber Domdekan und -kapitel zu Köln: Johann, Graf und Herr zu Henneberg, der diese Urkunde vorlegt, ist Sohn der Anastasia, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg. Deren Vater war Albrecht, Markgraf zu Brandenburg, Erzkämmerer und Kurfürst, deren Mutter Anna, geborene Herzogin zu Sachsen. Mutter des Vaters der Mutter war Elisabeth, geborene Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Ober- und Niederbayern; Mutter der Mutter der Mutter war Margarete, geborene Herzogin zu Österreich. Die vier Ahnen der Mutter sind demnach Brandenburg, Sachsen, Bayern und Österreich, demnach sämtlich Fürsten, Grafen oder Freiherren, freiedel seit Menschengedenken; alle haben in rechter Ehe gesessen. Dies nehmen die Aussteller auf ihre Eide; sie siegeln.
Der gegeben ist am freitag nach Dionisii 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1814
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Oktober 15.

Pergament


(1) Wolfgang, Fürst zu Anhalt, Graf zu Askanien und Herr zu Bernburg, (2) Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, (3) Sigmund, Graf zu Gleichen und Herr zu Tonna, und (4) Bernhard, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg, bekunden gegenüber Domdekan und -kapitel zu Köln: Johann, Graf und Herr zu Henneberg, der dieseUrkunde vorlegt, ist Sohn des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Dessen Vater war Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Mutter Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig. Mutter des Vatersvaters war Katharina, geborene Gräfin von Hanau, Mutter der Vatersmutter Helena, geborene Herzogin zu Kleve. Die vier Ahnen sind demnach Henneberg, Braunschweig, Hanau und Kleve. demnach sämtlich Fürsten, Grafen oder Freiherren, freiedel seit Menschengedenken; alle haben in rechter Ehe gesessen. Dies nehmen die Aussteller auf ihre Eide; sie siegeln.
Der gegeben ist am freitag nach Dionisii 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1815
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Oktober 15.

Pergament


1518, im sechsten Jahr der Indiktion, im 33. Regierungsjahr des erwählten Römischen Kaisers Maximilian "am sambstag nach visitationis Marie der do was der dritte tag des monats Julius" zur Zeit der Prim erschien in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, in der kleinen Stube des Spitals, wo der Kellner seine Wohnung zu haben pflegt, vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Sebastian Greff (Greve), Mitbürger zu Schweinfurt, mit einem papierenen Appellationszettel, erhob vor dem Bürgermeister Georg Hoeloch eine Appellation und bat um einen Apostelbrief; eine Kopie des Zettels übergab er dem Bürgermeister; diese lautet:
Vor dem Bürgermeister Georg Hoeloch, dem Notar und den Zeugen bekundet Sebastian Greff: am Montag nach Johann Baptist [28. Juni] hat er ein Urteil erhalten in der Sache zwischen Klaus Kaufman als Kläger und ihm als Beklagtem. Der Rat hat Kaufman als Erben anerkannt, ihn verpflichtet, Güter abzutreten, undden Kaufman in diese Güter eingesetzt. Kaufman solle auf seine Gegenklage antworten. Durch dieses Urteil fühlt sich Greff beschwert, denn er kann belegen, dass er die umstrittenen Güter in Besitz, Gebrauch und Gewere gehabt hat. Da nach dem Urteil noch keine zehn Tage vergangen sind, appelliert er in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Er bittet den Richter zum ersten, zweiten und dritten Mal um einen Apostelbrief und den Notar um ein Instrument, unterwirft sich gleichzeitig dem Schutz des Appellationsrichters und behält sich vor, seine Appellation zu mindern und zu mehren.
Der Bürgermeister hat die Appellation angenommen und angekündigt, den Apostelbrief innerhalb der Frist auszustellen. Datum wie vor. Zeugen: Hans Mulwurst aus Tansdorff, Spitalkellner zu Schweinfurt, und Peter Zimerman aus Gochsheim, beide Laien aus der Diözese Würzburg.
Am Montag nach Ulrici, 5. Juli, hat in der Ratsstube des Rathauses zu Schweinfurt vor dem Rat, dem Notar und den genannten Zeugen Sebastian Greff beschworen, dass er diese Appellation nicht zur Verzögerung des Prozesses, sondern zur Erlangung seines Rechtes erhebt. Daraufhin hat der Bürgermeister ihm die Gerichtsakten als Apostelbrief übergeben und ihn aufgefordert, diese binnen eines Vierteljahres nach Datum dieses Instruments vorzulegen. Der Notar wurde aufgefordert, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Eucharius Schaumberger, Hans Bopp und Valentin Grumat, Laien der Diözese Würzburg und Bürger zu Schweinfurt.
Hieronimus Ledrer aus der Diözese Aquileja, Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen; er autorisiert einen Nachtrag in der neunten Zeile.

  • Archivalien-Signatur: 1811
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518. Juli 3 / 5

Pergament


Adam Koch bekundet, aus eigener Schuld in Gefängnis und Turm des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen, aber jetzt freigelassen worden zu sein. Er hat geschworen, gegen den Grafen, Land und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig mit diesen zu schaffen hat, soll er es gütlich oder rechtlich dortaustragen, wohin er gewiesen wird. Verstößt er dagegen, ist er treulos und meineidig. Er bittet Silvester von Schaumberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff sonabent nach nattivitatis Marie 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1813
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 September 11.

Papier


Anton Weckler bekundet, wegen seiner Drohungen vor dem Amtmann ins Gefängnis gekommen zu sein, nachdem er dem Vincenz Schlosser bestellte gute Ware nicht zum vereinbarten Termin bezahlt, Hans Seyler aus Bamberg die Rückzahlung von geliehenen 17 Gulden verweigert und andere Gläubiger abgewiesen hatte und deshalb auf Befehl der Obrigkeit Seylers und auf Ersuchen Schlossers verhaftet worden war. Jetzt ist er freigelassen worden und hat geschworen, sich an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Landen, Leuten, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Verstößt er dagegen, sind er und seine Helfer treulos; er hat alle Schäden abzustellen. Hat er künftig mit der Herrschaft und deren Untertanen zu schaffen, will er sich mit dem Recht genügen lassen. Als Bürgen stellt er Valentin Schuchart, Wolf Wentzel, Hans Paur und Kaspar Fuchs, die sich, falls Weckler gegen seine Zusagen verstößt, auf Mahnung mit ihm an einemihnen genannten Ort in der Herrschaft einzustellen haben und ohne Zustimmung nicht weggehen dürfen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie und Weckler bitten Ulrich Erckel den Älteren und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum auff mitwoch nach Quasimodo geniti a. etc. [15]18.

  • Archivalien-Signatur: 1805
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 April 14.

Papier


Bartholomäus vom Strauch bekundet, wegen verschiedener Sachen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen, aber jetzt auf Bitten seiner Brüder und Verwandten freigelassen worden zu sein. Er verspricht, gegen den Grafen, Land und Leute, edel und unedel, nichts zutun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat, soll er sein Recht dort suchen, wohin er gewiesen wird. Als Bürgen stellt er seine Brüder Wilhelm und Michael vom Strauch sowie seine Verwandten Hans Bewchlein, Kaspar Weyse und Klaus Stepper aus Oberkatz. Für den Fall, dass er gegen seine Zusagen verstößt, verpflichten sich diese, ihn in den Turm zu Kaltennordheim zu liefern. Aussteller und Bürgen bitten den Junker Heinz Auerochs, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff sontagk nach sandt Veitz tagk 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1810
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Juni 20.

Papier


Berthold Meder aus Mehmels bekundet, Kunigunde Keller am Matthiastag auf deren Bitten in seiner Behausung in Mehmels beherbergt zu haben. Da diese ihm eröffnet hat, sie habe etliches Geld dabei, hat er seinen Nachbarn Jörg Veit dazu gebracht, ihr das Geld abzunehmen. Der hat versprochen, ihm eine Hälfte davon zu geben. Am genannten Tag hat er mit Veit an der Straße von Mehmels nach Wasungen auf die Frau gewartet, Veit hat sie niedergeschlagen, ihr Gürtel und Beutel vom Leib gerissen samt anderem Plunder, den sie bei sich hatte, und ihr dabei etliches Geld genommen. Dann sind sie nach Mehmels zurückgekehrt. Durch das Geschrei der Frau war dort die Gemeinde zusammengelaufen, daher ist er in das Wilhelmitenkloster in Wasungen geflüchtet. Wegen des dadurch erweckten Verdachts ist er durch den Schultheißen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Kloster verhaftet und in des Grafen Gefängnis in Wasungen gelegt worden. Nach kaiserlichem Recht hätte man ihn an Leib und Leben strafen können, der Graf hat ihm aus Gnade die Todesstrafe erlassen und ihm die Augen ausstechen lassen. Er verspricht, sich wegen Gefängnis und Strafe am Grafen, der Herrschaft, Land, Leuten und Beteiligten, insbesondere aber an seinen Nachbarn in Mehmels nicht zu rächen und auch Dritte nicht dazu zu veranlassen. Dies hat er gegenüber Hans Scheffer, Hochgerichtsschutheißen des Grafen, in aller Form beschworen. Zeugen: [Ku]nz Zollner, Friedrich Steynmitz, Ratsmeister, und Kunz Kilian, des Rats zu Wasungen. Meder bittet Johann von Roßdorf, Burgmann zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am montage nach dem sontage Reminiscere in der heilligen fasten 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1801
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 März 1.

Textverkuste durch Mäusefraß.

Papier


Christoph von Bibra zu Bibra bekundet, dass ihn Hans Happ und Hans Winer aus Wölfershausen wegen ihrer Gemeinde gebeten haben, eine Aussage seines armen Mannes Hans Eckart aus Bauerbach über eine Dornhecke (dornich) und zwei Sattel in Wölfershausen anzuhören. Der Aussteller hat den Eckart unter Verweis auf den ihm geleisteten Eid angewiesen, die Wahrheit zu sagen. Der hatausgesagt, dass er etwa 70 Jahre um Wölfershausen gelebt habe. Dort habe ein Mann namens Klaus Moller gelebt, der eine Dornhecke und zwei Sattel innegehabt habe; diese hätten der Gemeinde gehört und gehörten ihr noch. Zur gleichen Zeit habe einer namens Claim am Ort gelebt, der habe sein gesamtes Gut verkauft, sei nach Thüringen gezogen und so arm geworden, dass er um Brot gegangen sei. Claim sei zu Klaus Moller gekommen und habe um ein Stück Brot gebeten; das habe er bekommen und Essen dazu. Dann habe Moller ihn gebeten, da er der älteste Mann sei, darüber auszusagen, wie es sich mitder Dornhecke und den Satteln verhalte. Der habe gesagt, er könne keine Antwort geben, Moller solle die ganze Gemeinde holen. Der hat die Gemeinde zusammengebracht. Dann hat Claim gesagt, wir wollen nach Maßfeld zum Vogt Kilian Meusser gehen. Als der fragte, weshalb sie gekommen seien, hat Claim ihm mitgeteilt, man habe die gesamte Gemeinde gebracht, um eine Aussage um eine Dornhecke und zwei Sattel zu machen. Nach Vereidigung hat sich der Vogt mit allen vor Ort begeben, dort hat Claim die Stücke gezeigt und ausgesagt, sie gehörten der ganzen Gemeinde. Hans Eckart sagt aus, er sei vor 40 Jahren Hirte in Wölfershausen gewesen und habe mit Wissen der Männer das Vieh auf diese Stücke getrieben. Sein Vorgänger als Hirt habe die beiden Sattel innegehabt, die Gemeinde habe sie ihm zugewiesen, er könne darauf sähen, was er wolle. Zeitweise hat er auf einem Sattel Kraut, auf dem anderen Flachs gehabt. Klaus Moller habe einen Sohn namens Hans gehabt, der habe die Dornhecke und die beiden Sattel an sich gezogen, in der Dornhecke habe gutes Bauholz gestanden. Er hat es nicht genutzt, weil es ihm nicht gehörte, und hat Eckart gefragt, ob er nicht ein Haus auf dem Erbe bauen wolle. Er müsse versprechen, es zu Mollers Lebzeiten nicht zu verkaufen. Er wolle ihm Bauholz dazu geben und es ihm heimfahren. Dann wurde Hans Moller krank. Als es ans Sterben ging, hat er seine Kinder aufgefordert, die Dornhecke nicht an sich zu ziehen. Dass Eckart diese Aussage gemacht hat, bezeugt derAussteller auf seinen dem Grafen Wilhelm [von Henneberg] von Lehns wegen geleisteten Eid. Auf Bitten beider Parteien drückt er sein Siegel auf.
Gegeben uff sonabent noch Invocavit 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1799
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Februar 27.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Kaspar Memler mit, dass er aus freien Stücken die Frühmesse zu Stepfershausen an Jörg Lang, Sohn des Schultheißen zu Suhl, Kleriker der Diözese Würzburg, resigniert hat. Da der Graf Lehnsherr und Kollator dieser Pfründe ist, bittet Memler ihn, den Jörg Lang in Würzburg deswegen zu präsentieren. Memler bittet Philipp Diemar, unter diese mit eigener Hand geschriebene Urkunde sein Siegel aufzudrücken; Diemar kündigt sein Siegel an.
Gescheen auff dinstag nach conceptionis Marie im 18.

  • Archivalien-Signatur: 1818
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Dezember 14.

Papier


Die Brüder Ludwig, Ritter, Jörg und Ulrich von Hutten bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldete ihrem verstorbenen Vater Ludwig von Hutten, Ritter, 1000 Gulden Hauptsumme und davon jährlich an Petri 50 Gulden Zins, dazu den Töchtern ihres verstorbenen Vetters Hans von Hutten, Margarete und Anna, weitere 1000 Gulden Hauptsumme und an Petri 50 Gulden Zins nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibungen. Die Aussteller bekunden, dass der Graf die 100 Gulden Zins für das Jahr [15]17 an diesem Tag hat zahlen lassen. Sie sagen ihn daher in aller Form für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Ludwig drückt sein Siegel auf, auch für seine Brüder.
Geben uff montag nach sant Peters tagk 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1800
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 März 1.

Papier


Die Eheleute Wolfgang und Magdalena Goldner [aus Themar] verkaufen der Vikarie Corporis Christi zu Themar für 60 rheinische Gulden einen Zins von drei Gulden jährlich, angewiesen auf ihre beiden Erbe [....] Knoerlein und [.....], geteilt mit Heinz Hase. Die Verkäufer versprechen Währschaft; Regelungen für den Fall von Säumnis. Ein Rückkauf ist jährlich zum Termin möglich, auch in zwei Raten mit je 30 Gulden, und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Nach Zahlung des Betrages und eventueller Rückstände ist diese Urkunde zurückzugeben. Die Eheleute bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Besiegelung. Dieser kündigt sein Siegel an zum Zeichen seiner lehnsherrlichen Zustimmung.
Der gegeben ist 1518 am tage Petri des heiligen hymelfursten Cathedra genant.

  • Archivalien-Signatur: 1798
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Februar 22.

Fragment, diente als Umschlag für GHA VIII Nr. 5; erhebliche Textverluste.

Pergament


Die weltlichen Richter des Albrecht, Erzbischofs zu Mainz und Magdeburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzlers, Kurfürsten und Primaten in Deutschland, Administrators zu Halberstadt, Martkgrafen zu Brandenburg etc., in der Stadt Erfurt - Dietrich von der Sachsen, Schultheiß, Georg Sommertha, Vogt, Heinrich Muller, Freibote, und die geschworenen Gerichtsschöffen - teilen Georgvon Radenhausen und Wendel Bless, Amtleuten zu Schmalkalden, mit: am Mittwoch nach dem Tag der unschuldigen Kinder [30. Dez.] hat vor ihnen Hans Franck aus Gotha darum ersucht, aus guten Gründen etliche Fuhrleute mit Beschlagnahmungen zu überziehen. Das Gericht ist dem nachgekommen und hat fünf Karren mit Pferden beschlagnahmt, die Bartholomäus Ackermann, Thomas Stutzer, Hans Ulrich und Valentin Gerlach aus Schmalkalden und nahegelegenen Orten gehören. Diese haben vor Gericht darum ersucht, sie fahren zu lassen, da sie Gut frommer Leute nach Leipzig zur Messe transportierten und die Besitzer nicht zu Schaden kommen sollten. Das Gericht hat dem zugestimmt, nachdem die Fuhrleute eidlich zugesagt hatten, sich mit Karren und Pferden binnen 14 Tagen wieder in Erfurt zu stellen. Da sie der Zusage nicht nachgekommen sind, will das Gericht weiter gegen diese vorgehen, zumal Hans Franck dasGericht gebeten hat, ihm zu seinem Recht zu verhelfen und die genannten Personen erneut zu laden. Die Adressaten werden daher ersucht, die genannten Personen, sofern die ihnen unterstehen, zum Erscheinen vor Gericht 12 Tage nach Verkündung dieser Ladung aufzufordern. Bei Nichterscheinen wird geschehen, was Recht ist; Franck wird dann seine Beschlagnahmung weiter verfolgen können. Der Schultheiß siegelt.
Am montag nach Valentini a. etc. 18.
Johan Uttenhoffer notarius.

  • Archivalien-Signatur: 1797
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Februar 15.

Papier


Fritz Krautgertner aus Coburg bekundet: er war aus eigener Schuld im vergangenen Jahr in Coburg ins Gefängnis gekommen und auf Wiederstellen freigelassen worden. Nach Ladung durch Arnold von Falkenstein, Schosser zu Coburg, hatte er sich jedoch nicht wieder gestellt mit der Begründung, er sei durch den verstorbenen Albrecht von Brandenstein losgesagt worden. Zudem hatte er gegen Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, und dessen Mittreuhänder des verstorbenen Leonhard Leis, Pfarrers zu Ellingshausen, Forderungen erhoben und sich auf Veit Schultes, Schosser zu Heldburg, als Schlichter geeinigt, war dessen Spruch aber nicht nachgekommen und hatte eine mutwillige Fehde gegen Wilhelm, Grafen undHerrn zu Henneberg, dessen Untertanen und insbesondere den genannten Pfarrer begonnen. Dadurch war er strafwürdig geworden und in das Gefängnis der Herzöge von Sachsen in Coburg gekommen. Auf Bitten seiner Verwandten hat Albrecht Graf zu Mansfeld, Pfleger zu Coburg, ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich deswegen an den Herren von Sachsen und Henneberg, deren Erben, Landen und Leuten, der Stadt Coburg, dem Pfarrer zu Obermaßfeld, dessen Mittreuhändern und allen Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Forderungen gegen den Pfarrerwird er nicht über den erwähnten Kompromiss hinaus erheben. Künftig wird er sich mit einem Austrag vor den zuständigen Gerichten genügen lassen. Dies hat er dem Pfleger in die Hand geschworen. Als Bürgen stellt er Hans und Kunz Krautgertner, Vater und Bruder, sowie seine Schwäger und Verwandten Heinz Kobeler, Heinz Haubenschmidt, Hans Behem, Klaus Tauerer, Hans Kulmbacher, Hans Troster und Wolf Beck, alle Bürger zu Coburg. Verstößt der Aussteller gegen seine Verpflichtungen, habe diese ihn binnen vier Wochen nach Mahnung in das Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können,sich selbst zu stellen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Wilhelm von Heßberg zu Heßberg und Andreas Biger, Bürgermeister zu Coburg, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Dinstags nach assumptionis Marie 1518.
Beglaubigt durch Friedrich Klinghamer, Amtsschreiber zu Coburg.

  • Archivalien-Signatur: 1812
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 August 17.

Papier


Hans Kopffinger bekundet, vier Jahre lang des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Zöllner in Mainberg gewesen zu sein, dann aber seine Pflichten vergessen zu haben und so mit dem Zoll umgegangen zu sein, dass der Graf ihn ins Gefängnis gelegt hat. Wegen seiner artikelsweise aufgezeichneten Taten hätte er ihn peinlich bestrafen lassen können. Auf Bitten seiner Junker, insbesondere der Brüder des Barfüßerklosters zu Schleusingen, und wegen seines Alters hat der Graf ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er hat geschworen, das Zollgeld täglich in die dafür bestimmte Truhe zu legen. Dies hatte er, obwohl vielfach deswegen verwarnt, nicht getan. Er hatte vielmehr etliches, von ihm alleine eingenommenes Geld mit sich herumgetragen und an Juden und Christen verliehen. Als der Graf mit seinen Räten an Katharine [25. Nov.] in Mainberg war, hatte er ihn aufgefordert, die Einnahmen zu übergeben, er hatte damals lediglich 114 Gulden auszahlen können und auf Befragen behauptet, mehr sei nicht angefallen, es stünden lediglich noch zehn Gulden aus. Dies hat er auf Nachfrage erneut beteuert, 14 Tage später hat der Graf ihn verhaften und nach Schleusingen bringen lassen. Man hat bei ihm 34 Gulden aus den Zolleinnahmen gefunden, die er hätte in die Lade legen müssen. Als er in Schleusingen den Räten des Grafen wegen des Zolls Rechnung gelegt hat, hat sich aus dem von ihm selbst geführten Register ergeben, dass er insgesamt 223 Gulden 19 Pfennige eingenommen hat. Davon hatte er vor seiner Verhaftung lediglich 114 Gulden eingeräumt, also die Hälfte weniger 3 1/2 Gulden verschwiegen. In der Haft ist er gefragt worden, ob er weiteres Geld bei sich habe; das hat er bestritten, nach erneuter Befragung durch den Amtmann Johann Jeger aber 36 Gulden aus seiner Hose genommen und übergeben, die in die Lade gehört hätten. Weiterer Verdacht ist daraus erwachsen, dass der Graf bei der Verhaftung in Mainberg Briefe seines Vetters Jakob Kopffinger aus Nürnberg gefunden hat. Der hat ihm mitgeteilt, Hans Nachbawer sei tot, Lukas und Wilhelm seien im Spital, er solle sich vorsehen, dass es ihm nicht gehe wie diesen, wenn er etwas habe, solle er es ihm schicken, er wolle es verwahren. Der Graf hätte alles Recht gehabt, ihn peinlich richten zu lassen, Er gelobt daher, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und der Herrschaft zu bleiben, bis zu seinem Tod gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen und sich von dieser Verpflichtung auf keine Weise entbinden zu lassen. Das hat er Johann Jeger in die Hand geschworen. Er bittet die Junker Gottschalk vom Stein und Andreas von der Kere, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am mantage nach dem heyligen fronenleichnams tage 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1809
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 Juni 7.

Papier


Hans Seyler aus Themar bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Er ist aufgrund seiner Taten wegen der Herren [Herzöge] von Sachsen peinlich befragt und dadurch am Leib strafwürdig geworden, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen worden und hat gelobt, sich deswegen nicht an den Fürsten, Landen, Leuten und Beteiligten zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig Forderungen gegen diese Fürsten oder deren Untertanen hat, soll er die vor den zuständigen Gerichten austragen. Dies hat er gegenüber Johann Jeger, Amtmann zu Schleusingen, in aller Form gelobt. Als Bürgen stellt er seinen Vater Hans Seyler, seinen Bruder Andreas Seyler und seinen Verwandten Georg Troll, alle aus Themar. Verstößt der Aussteller gegen diese Urfehde, haben die Bürgen ihnen binnen vier Wochen in das Gefängnis zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben; können sie das nicht, haben sie sich selbst dort einzufinden und nicht wegzugehen, bis der Urfehde wieder Folge geschieht. Die Bürgen haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Amtmann beschworen. Aussteller und Bürgen bitten Andreas von der Kere und Hans von Maßbach, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gebenn ist am montage nach dem suntage Misericordia domini 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1806
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 April 19.

Papier


Hans von Roßdorf, Burgmann zu Wasungen, bekundet, eine wiederkäufliche Zinsverschreibung über 500 Gulden Hauptsumme und 30 Gulden jährlichen Zins an der Stadt Erfurt gehabt und sich deswegen mit dem dortigen Rat vertragen zu haben. Er hat alle verfallenen Zinse bis zu diesem Tag erhalten und am jährlichenZins zehn Gulden nachgelassen. Er sagt daher den Rat von allen Rückständen los und drückt sein Siegel auf.
Datum uf mitwachenn noch Jubilate [15]18.

  • Archivalien-Signatur: 1808
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 April 28.

Papier


Kaspar Joch, Mitbürger zu Suhl, bekundet, auch für seine Ehefrau Dorothea und ihre Erben, von der verstorbenen Dorothea Heunfelder bei deren Tod zehn Gulden erhalten zu haben, für die er jährlich einen halben Gulden Zins zahlen soll. Davon sollen jährlich an Pfingsten Begängnis und Jahrtag der Verstorbenen gehalten werden. Von dem halben Gulden sollen der Pfarrer sechs Gnacken, die beiden Vikare Frühmesse und Corporis Christi je vier, der Schulmeister zwei und die Kirche für das Geleut fünf Gnacken erhalten. Bei Säumnis sollen die Heiligenmeister dem Pfarrer beim Einbringen dieses Zinses oder der Hauptsumme helfen. Als Unterpfand stellt der Aussteller sein Haus und sein Viertel Erbe mit Zubehör, die die Heiligenmeister bei Säumnis verpfänden und verkaufen können, bis die Rückstände gezahlt werden. Der Aussteller bittet Lang Hans, Schultheißen zu Suhl, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn uff montag nach Jubilate a. etc. 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1807
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 April 26.

Rückvermerke: Jahrtag in der Kirche Unserer Lieben Frau. Das Erbe hat jetzt inne Kaspar Zerher, haben ihm Kaspar Joch und Hans Horneffer verkauft [15]20.

Papier


Klaus Müller gen. Bamberger bekundet: er glaubte, Forderungen gegen seinen Herrn Georg, Bischof von Bamberg, und dessen Untertanen zu haben, hat deshalb mit Worten gegen diesen gehandelt und ist auf Bitten des Bischofs in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen,aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Er verspricht, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und in der Herrschaft Henneberg wohnhaft zu bleiben. Wegen seiner Forderungen gegen den Bischof will er sich mit dem Recht begnügen. Er sagt auch zu, seine Irrungen mit Bernhard von Hutten vor dem Grafen auszutragen; Forderungen gegen die Untertanen Bernhards will er vor die zuständigen Gerichte bringen. Für das Gefängnis wird er sich in keiner Weise rächen. Dies hat er Johann Jeger, Amtmann zu Schleusingen, in die Hand gelobt. Er bittet Andreas von der Kere, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am montage nach sanct Catherin tage a. etc. 18.

  • Archivalien-Signatur: 1817
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 November 29.

Nach dem Rückvermerk haben Anton Schade, Schultheiß, Kilian Schade, Ägid Mertz und Hans Wagner, alle aus Sulzfeld, gegenüber Johann Jeger ihre Verpflichtungen als Bürgen beschworen.

Papier


Michael Mangolt, wohnhaft zu Niederlauer, und seine Ehefrau Margarete verkaufen an Bürgermeister, Rat und Vorsteher des Spitals zu Münnerstadt einen Gulden jährlichen Zins, unter allen Umständen an Martini in Münnerstadt zu zahlen, für bereits erhaltene 20 Gulden in Landeswährung zu Franken. Zu Unterpfand wird das Gut in Niederlauer samt Behausung, Gebäuden, Äckern, Wiesenund Zubehör in Dorf und Feld gestellt, auf dem die Eheleute sitzen und das von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rührt; es ist unversetzt und unverpfändet. Zahlen die Eheleute den Zins, 28 silberne Schillinge in gemeiner Münze, nicht, können die Inhaber der Urkunde an das Gut und an sonstige Fahrhabe der Eheleute greifen und sich daraus wegen Zins, Kosten und Schäden bezahlt machen. Die Verkäufer versprechen Währschaft und verpflichten sich in aller Form auf diese Bedingungen. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Martini anzukündigen. Da das Gut zu Lehen rührt, haben die Eheleute den Grafen um seine Zustimmung gebeten. der stimmt dem Verkauf zu und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach sanct Mertens tag 1518.

  • Archivalien-Signatur: 1816
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 November 15.

Papier


Paul Schmitz, Schäfersknecht zu Unterpörlitz, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Man hätte ihn an Leib und Leben strafen können. Auf Bitten seines Meisters und des Knechts Kaspar Voll ist er aus Gnade freigelassen worden und hat geschworen, sich am Grafen, Landen, Leuten, Untertanen und Einwohnern sowie den Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Als Bürgen stellt er Melchior Schäfer, den Knecht Kaspar Voll und Albrecht Schlechter. Er und die Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datthum auff freitag nach dem heilligen ostertag a. etc. [15]18.

  • Archivalien-Signatur: 1804
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 April 9.

Papier


Peter Schott aus Geschwenda bekundet, in der Herrschaft des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit einer Büchse nach Birkhühnern geschossen zu haben und deswegen ins Gefängnis gekommen zu sein. Man hätte ihn an Leib und Leben strafen können, hat ihn jedoch auf Bitten seines Junkers Christoph von Lichtenberg und anderer frommer Leute begnadigt und freigelassen. Er schwört, sich deswegen am Grafen, Landen, Leuten und Untertanen nicht zu rächen. Tun dies seine Erben oder Verwandten, sind sie ehr- und treulos. Als Bürgen stellt er Klaus Zymerman, Bastian Kellner, Klaus Zeierer und Kunz Schott, alle aus Geschwenda. Aussteller und Bürgen bitten Ulrich Erckel den Älteren und Kaspar Kurtzel, ihre Siegel aufzudrücken; dieser kündigen ihre Siegel an.
Dathum auff montag nach dem heilligen pallmtag a. etc. [15]18.

  • Archivalien-Signatur: 1803
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 März 29.

Papier


Wilhelm von Deich bekundet: wegen des Kaufs der Mühle zu Trostadt hatte er gegenüber der Witwe des Georg Werner und deren Kindern Drohungen ausgestoßen und war deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Obwohl der Graf Ursache gehabt hätte, ihn nicht ohne Bürgschaft zu entlassen, ist er in Anbetracht seiner Armut und der Tatsache, dass er dort keine Verwandtschaft hat, nunmehr freigelassen worden. Er verspricht, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen zu bleiben und gegen die Beteiligten, insbesondere Katharina Werner und ihre Erben, nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstößt er gegen seine Zusagen,kann der Graf ihn nach Belieben am Leib strafen. Dies hat er gegenüber Johann Jeger, Amtmann zu Schleusingen, in aller Form beschworen. Wenn er gegen Katharina Werner Forderungen wegen der Mühle hat, ist ihm gestattet, die rechtlich auszutragen. Er bittet Gottschalk vom Stein zum Altenstein, seinSiegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am sonabentt nach Judica a. etc. [15]18.

  • Archivalien-Signatur: 1802
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1518 März 27.

Papier


Eberhard Schießer, Dekan des Stiftes St. Moritz zu Mainz, päpstlicher Protonotar und von Leonhard, Kardinalpriester tit. S. Petri in vinculis, Poentitentiar des Papstes Leo X., bestellter Kommissar, bekundet, eine vom Kardinal ausgestellte, mit dem Siegel der Poenitentiarie versehene unbeschädigte Urkunde erhalten zu haben; diese ist inseriert [Nr. 1824 vom 18. Juni 1519]. Nach Erhalt dieser Urkunde ist er durch Georg Pfarner, Scholaster, Wilhelm Westhausen, Kustos, Johann Burkhardt, Kantor, Johann Fischer, Nikolaus Großgebaur, Konrad Burchardi, Johann Schmidt, Kaspar Dantz, Johann Roeder, Thomas Eberhardi, Friedrich Meck, Balthasar Lufft, Heinrich Scherschmit, Jodok Bechman, Johann Cipell, Heinrich Clingenbach, Johann Filner, Wilhelm Heyd, Kilian Sathler, Johann Roßdorff, Paul Keßner, Anton Roedt, Nikolaus Franck und Cyriac Folck, Kanoniker, Vikare und Pfründner, Priester und Kleriker zu Schmalkalden, ersucht worden, sie in Vollzug der zitierten Urkunde von allen in der Sache erfolgten Kirchenstrafen zu befreien und ihre Pfründen wieder zu verleihen. Nach sorgfältiger Prüfung durch einen Subkommissar sind deren Angaben für wahr befunden worden. Demnach haben Bürgermeister und Rat der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg, den Johann Hamel, Kanoniker am Liebfrauenstift zu Halberstadt, wegen einer auf dessen Ersuchen gegen Konrad und Balthasar Schlicher aufgrund einer umstrittenen Summe durch einen päpstlichen Subkommissar verhängten Kirchenstrafe gegen das Recht behindert. Aufgrund der päpstlichen Vollmachten haben Hamel und der Fiskal gegen Bürgermeister und Rat durch Dominicus [de Jacobatiis], Kardinal[priester] St. Bartolomei in Insula, das Inderdikt verhängen lassen und den weltlichen Arm um Hilfe gebeten. Der Scholaster Georg, einige Kanoniker und Vikare aus Schmalkalden haben das Interdikt einige Zeit beachtet, sind aber dann von der weltlichen Macht genötigt worden und haben - nicht aus Verachtung, sondern aus Furcht - den Gottesdienst wieder aufgenommen. Bürgermeister, Rat und die Schlicher haben sich mit Johann Hamel geeinigt und mit der Zustimmung Hamels und des Fiskals um eine Aufhebung der Strafen ersucht; die genannten Geistlichen hatten um Wiedereinsetzung in ihre Pfründen gebeten und waren durch Albrecht, Erzbischof von Mainz und Magdeburg, Administrator zu Halberstadt, Primas von Deutschland, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürst, Markgraf zu Brandenburg, und Johann Findeling, damals Guardian des observanten Minoritenkonvents zu Mainz, als von Papst Leo X. dazu bestimmte Kommissare dispensiert worden. Gemäß seiner Kommission befreit der Aussteller den Scholaster Georg Pfarner und alle übrigen Kanoniker, Vikare, Pfründner, Priester und Kleriker der Stadt Schmalkalden in Person ihres Prokurators Michael Memler, Magistri artium, gemäß dessen Mandat erneut von allem Kirchenstrafen, die sie sich zugezogen hatten; Memler hat in die Hand des Ausstellers die erforderlichen Gehorsamsversprechen abgegeben. Die genannten Geistlichen werden in aller Form in ihren Pfründen bestätigt. Der Aussteller ersucht den unterzeichneten Notar, darüber ein Instrument anzufertigen, und kündigt sein Siegel an.
Datum et actum Maguncie in ambitu ecclesie Maguntinensis sub a.d. 1519 indictione septima die vero Mercurii mensis Septembris vicesimaoctava, pontificatus ... Leonis pape decimi anno septimo. Zeugen: Balthasar Gyer, Dr. decretorum, und Mag. Johann Wynneck, Schreiber des Mainzer Stuhls und Notar.
Johann Stoghusen, Kleriker der Diözese Mainz, päpstlicher und kaiserlicher Notar, geschworener Schreiber des Mainzer Stuhls, war mit den Zeugen bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen zum Siegel des Kommissars Eberhard.

  • Archivalien-Signatur: 1827
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 September 28.

Lateinisch.

Pergament


Hans Eberreter aus Stressenhausen bekundet, einen Untertanen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, namens Balthasar Kolfurer grundlos gestochen und verwundet zu haben und deswegen in das Gefängnis des Grafen in Schleusingen gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn strafen können, hat ihn aber auf Bitten seiner Herren und Junker jetzt gegen Urfehde und Zahlung von zwei Gulden Buße freigelassen. Er verspricht, wegen des Gefängnisses gegen den Grafen, Land und Leute nichts zu tun oder zuveranlassen. Hat er künftig Forderungen gegen diese, wird er die vor den zuständigen Gerichten austragen. Das hat er Dietz Forstmeister, Amtmann zu Schleusingen, in die Hand gelobt. Er bittet seinen Junker Hans von Maßbach, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am freytage nach dem suntage Letare a. etc. [15]19.

  • Archivalien-Signatur: 1822
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 April 8.

Papier


Hans Gontter bekundet, Hans Schnepf aus Glattbach auf der freien Straße des Grafen niedergeschlagen und bis auf den Tod verwundet zu haben. Er war daher aus eigener Schuld in Gefängnis und Turm des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen und ist jetzt auf Bitten seines Vaters Heinz Gontter, seines Bruders und anderer Verwandter freigelassen worden. Er hat geschworen, sich am Grafen, Land und Leuten, edel und unedel, sowie den Beteiligten nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Hat er mit diesen künftig zu schaffen, soll er es dort austragen, wohin er gewiesen wird. Als Bürgen stellt er den Vater Heinz Gontter, den Bruder Doll Gontter sowie seine Verwandten Heinz Schneider, Lorenz Steytz, Andreas von der Tann und Heinz Hawk. Diese haben geschworen, falls Hans Gontter treulos wird, sich an seiner Stelle im Turm in Kaltennordheim zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten Hans Speßhardt, Amtmann im Sand, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist auff samstack nach Mattheys 1519.

  • Archivalien-Signatur: 1821
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 Februar 27.

Papier


Hans Hoen bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Junker und Verwandten freigelassen. Er ist auf Lebenszeit Gefangener der Herrschaft Henneberg und verspricht, sich an dieser, ihren Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Er wird unverzüglich aus der Herrschaft weggehen und sich ein Jahre lang in fremden Herrschaften aufhalten. Das hat er Dietz Forstmeister, Amtmann zu Schleusingen, in die Hand gelobt. Als Bürgen stellt er seine Brüder, Schwäger und Verwandten Marx Hoen, Heinz Hoen, Hans Veit den Alten, Valentin Kremer, Klaus Seufert, Hans Abicht, Kunz Vogel, Bernhard Veit, Georg (Jorg) Scheffer, Ulle Meule und Hans Butner. Verstößt er gegen seine Zusagen, kann der Graf die Bürgen nach Belieben strafen. Diese übernehmen gegenüber Georg Emes, Amtmann zu Ilmenau, ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Georg von Witzleben, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am freytage nach Lawrencii a. etc. [15]19.

  • Archivalien-Signatur: 1826
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 August 12.

Papier


Johann Schuman, Schlosser, bekundet, vordem mit Meister Bartel von Basel und dessen Diener wegen unbedachter Reden in Irrungen geraten und deswegen ins Gefängnis gekommen zu sein. Auf Bitten frommer Leute hatte ihn Meister Bartel freigelassen, nachdem er gebeten hatte, ihm seine Taten zu vergeben. An seine Zusagen hat Johann sich jedoch nicht gehalten, auch Meister Bartel und seine Knechte beim Schlosserhandwerk in Arnstadt angezeigt, so dass diese einen Knecht bestraft haben. Das hat Meister Bartel erfahren und ihn vor Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, verklagt, der ihn deswegen neuerlich hat ins Gefängnis legen lassen. Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, hat Schuman jedoch auf Bitten seiner Ehefrau und frommer Leute ausgebeten. Der hat seinerseits Meister Bartel erneut um Vergebung ersucht und zugesagt, sich künftig unnützer Worte gegen diesen zu enthalten. Hält er sich nicht daran, hat er dem Grafen 25 Gulden zu zahlen; der darf ihn auch am Leib strafen. Er hat geschworen, Meister Bartel, seine Diener und das Schlosserhandwerk deswegen schadlos zu halten sowie sich am Grafen und den Seinen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Als Bürgen stellt er Nickel Lantzendorffer, Georg Scheffer, Hans Juchsner, Andreas Seytz, Hans Veit den Alten, Wendel Lanckbein, Georg Geyer, Wenzel Hartung, Hans Widman, Oswald Widman, Martin Büchel, Heinz Scharff, Heinz Glatzkopff, Marx Hön, Jakob Beyrsdorff und Hans Kristann. Hält er seine Zusagen nicht, haben ihn die dorthin zu liefern, wo sie ihn jetzt ausgelöst haben, oder die genannte Summe zu zahlen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Jakob Heller, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum auff freitag sant Maria Magdalena tag 1519.

  • Archivalien-Signatur: 1825
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 Juli 22.

Auf dem gleichen Bogen Papier Nr. 2490 vom 5. Juli 1520.

Papier


Johann Veyhe, Priester der Diözese Würzburg, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, als Kollator und Lehnsherr der Pfarrkirche zu Solz hat ihn mit dem Pfarrlehen versehen und nach Würzburg präsentiert. Er hat gegenüber Linhard Zitterkopf, Kaplan des Grafen, auf das Evangelium beschworen, dem Pfarrlehen und den Pfarrvolk nach Gebühr vorzustehen, nicht ohne Zustimmung des Grafen von dort wegzugehen, die Einkünfte der Pfarrei nach Kräften zu mehren und dem Grafen als Kollator stets gehorsam zu sein. Er unterschreibt und bittet Philipp Diemar, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegeben ist am montagk sant Pauls abent conversionis genant 1519.

  • Archivalien-Signatur: 1819
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 Januar 24.

Papier


Johann, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, bekundet, auch für seinen Bruder Kurfürst Friedrich: er hat Heinz Gunther gen. Fackentitscher in dessen Sache gegen den Rat zu Erfurt auf Donnerstag nach Exaudi [9. Juni] vor sich und seine Räte nach Weimar geladen und erteilt daher für seinen Bruder, sich und seine Untertanen diesem und seinen Begleitern dazu in seinen Fürstentümern, Landen und Gebieten für acht Tage und die Dauer der Verhandlungen freies Geleit. Der Herzog drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Datum zu Weymar ... an Christ unnsers lieben hern hemelfarts tagk im 19. Jhar.

  • Archivalien-Signatur: 1823
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 Juni 2.

Papier


Leonhard, Kardinalpriester tit. S. Petri in Vinculis, teilt dem Dekan des Stifts St. Moritz zu Mainz und dem Generalvikar "in spiritualibus" des Erzbischofs von Mainz mit, dass ihm vom Klerus der Stadt Schmalkalden, Diözese Würzburg, Folgendes vorgetragen wurde: Bürgermeister und Rat der Stadt hatten den Johann Hamel, Kanoniker des Liebfrauenstifts zu Halberstadt, der wegen bestimmter, nicht gezahlter Summen kirchliche Strafen gegen Konrad und Balthasar Schlicher durch einen päpstlichen Subkonservator hatte verhängen lassen, gegen das Recht behindert, hatten sich so eine Strafandrohung durch den apostolischen Stuhl zugezogen und waren wegen Ungehorsams durch Dominicus [de Jacobatiis], Kardinal tit. S. Bartolomei in Insula und Auditor des päpstlichen Palastes, mit dem Interdikt bestraft worden; der weltliche Arm war um Unterstützung gebeten worden. Das Interdikt ist zunächst mit einiger Verzögerung beachtet worden, dann aber wurden auf Veranlassung der weltlichen Macht wieder Gottesdienste gehalten - nicht aus Verachtung der Strafen, sondern aus Furcht. Schließlich hatten sich Bürgermeister,Rat und die Schlicher mit Johann geeinigt und mit Zustimmung des Johann und des Fiskals um Befreiung von den Kirchenstrafen nachgesucht. Den Adressaten wird aufgetragen, nach Prüfung des Sachverhalts den gesamten Klerus der Stadt in der üblichen Weise von den Kirchenstrafen zu lösen und in ihrenÄmtern zu bestätigen. Siegel der Poenitentiarie.
Datum Rome apud sanctum Petrum ... XIII Kal. Iulii pontificatus domini Leonis pape X a. septimo.

  • Archivalien-Signatur: 1824
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 Juni 18.

Lateinisch. Vgl. Nr. 1777 u. 1827 (Insert).

Papier


Valentin Cloes bekundet, aus eigener Schuld in Gefängnis und Turm des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen, jetzt aber auf Bitten seines Bruders und anderer Verwandter freigelassen worden zu sein. Er hat geschworen, gegen den Grafen, Land und Leute sowie alle Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Hat er mit diesen künftig zu schaffen, wird er es dort austragen, wohin er gewiesen wird. Als Bürgen stellt er seinen Bruder Jörg Cloes sowie seine Verwandten Balthasar Straus, Balthasar Nuchler, Valentin Berger und Cyriac Meyßner. Wird er treulos, haben diese ihn in die Hand des Grafen in Kaltennordheim zustellen. Aussteller und Bürgen bitten Paul Truchseß, Amtmann zu Kaltennordheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff mantagk nach conversionis Pauli 1519.

  • Archivalien-Signatur: 1820
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1519 Januar 31.

Papier


Die Meisterin Katharina und der Konvent des Klosters Trostadt quittieren Anastasia, geborener Markgräfin, Gräfin und Frau zu Henneberg, über 30 Gulden Geld wegen der Walpurg Schenk zu Erbach, sagen sie davon los und drücken das Konventssiegel auf.
Der da geben ist 1520 an dem tag des heyligen babsts und merterers Calixti.

  • Archivalien-Signatur: 1838
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Oktober 14.

Papier


Die Vettern Jakob und Andreas von der Kere bekunden: ihr verstorbener Vetter Otto von der Kere hatte ihnen in seinem letzten Willen aufgetragen, 80 rheinische Gulden fränkischer Landwährung bzw. davon anfallende vier Gulden jährlicher Gülte für die Quaternei im Kapitelhaus des Domstifts zu Würzburg und weitere 40 Gulden bzw. davon fallende zwei Gulden Zins für das Stift St. Johann im Haug außerhalb der Stadt Würzburg zu kaufen. Diese sechs Gulden sollten für jährliche Begängnisse verwendet bzw. durch den jeweiligen Prokurator der Quaternei an Wilhelm Bawman, Valentin Zinck, Wolfgang Zinck und Johann Denner, derzeitige Vikare der Quaternei, und im Haug ausgeteilt werden, je ein Viertel an den drei Quatembern Lucie [13. Dez.], Aschermittwoch und Pfingsten, das letzte Viertel beim Begängnis am Praxedistag [21. Juli], an dem Otto gestorben ist. An jedem Termin soll im Kapitelhaus der Quaternei ein halber Gulden als Präsenz ausgeteilt werden. Jedes Begängnis ist mit Vigil, Placebo und zwei gelesenen Messen im Kapitelhaus zu halten, an Praxedis geht man nach Gewohnheit mit dem Weihrauch über das dortige Grab Ottos und spricht dort ein Placebo; an diesem Tag sollen eine gesungene und zwei gelesene Seelenmessen gehalten werden. Von den übrigen zwei Gulden sollen zu jedem Fest durch die Herren der Quaternei drei Messen gehalten werden, inder Christnacht drei von der Geburt Christi, an Ostern drei vom Tod, an Himmelfahrt drei von der Auferstehung, an Pfingsten drei vom Heiligen Geist, an Trinitatis drei von der Dreifaltigkeit, an Fronleichnam drei vom hl. Leichnam, an Mariä Himmelfahrt drei von der Himmelfahrt Mariens. Zwei Gulden sollen die Herren der Quaternei jeweils an Kathedra Petri an den Präsenzmeister des Stifts Haug reichen; die Vikare des Stifts sollen für Otto, seine Ehefrau Margarete geb. von Grumbach und für Martin von der Kere, ehemaligen Domdekan zu Würzburg, in der Woche, in die das Fest Johannes des Täufers fällt, ein Placebo mit einer Vigil, einer Seelenmesse und einer gesungenen Messe von Johannes dem Täufer sowie einer gelesenen Messe von Johannis Enthauptung nach dem Gebrauch des Stiftes halten; in diesen Messen soll für das Ehepaar und den Domdekan, Ottos Bruder, gebetet werden. Die Aussteller, denen Otto seine Habe und Güter vermacht hat, haben die 120 Gulden bzw. die sechs Gulden jährlich verschrieben auf den Hof zu Althausen bei Königshofen, den jetzt Kunigunde Barthelmeß innehat, die jährlich davon je 7 1/2 Malter Weizen und Korn sowie 16 Malter Hafer Königshofer Maß als Gülte gibt. Der Hof rührt von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen. Die Aussteller versprechen, die sechs Gulden an Kathedra Petri an die Herren der Quaternei an Haus und Hof in Würzburg zu liefern, erstmals an Kathedra Petri nach Ausstellung dieser Urkunde. Bei Säumnis sind Kosten und Schäden zu erstatten; für deren Höhe gilt das bloße Wort; nach Mahnung können die Inhaber der Gülte Pfänder nehmen. Der Hof ist unversetzt und unverpfändet; Forderungen Dritter sind abzustellen. Eine Ablösung ist jährlich an Kathedra Petri möglich und drei Monate vorher anzukündigen; dieSumme und eventuelle Rückstände ist in Würzburg zu zahlen, diese Urkunde dann zurückzugeben. Die Herren der Quaternei haben das Geld dann für den genannten Zweck neu anzulegen und davon die Begängnisse zu halten. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, kündigt sein Siegel an zum Zeichen der lehnsherrlichen Zustimmung. Jakob und Andreas von der Kere siegeln.
Geben uff sanct Michaels tag des heiligen ertzengels 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1837
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 September 29.

Papier


Fritz Vogell gen. großer Fritz bekundet, sich ohne Wissen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von diesem abgewendet und einen anderen Dienst angenommen und damit schwer gegen seine Pflichten gegenüber dem Grafen verstoßen zu haben. Man hatte ihn daher verhaftet, jetzt aber auf Bitten der Räte wieder freigelassen. Er hat geschworen, auf Lebenszeit gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft und Schutzverwandte nichts zu tun oder zu veranlassen. Er wird dem Hans von Selbitz nicht in dessen jetziger Fehde gegen das Stift Fulda dienen, wohl aber dem von Selbitz gegen diejenigen im Stift Fulda, die Feinde derHerren Kurfürst [Friedrich] und Fürst [Herzog Johann] zu Sachsen sind. Vogell bittet seinen Junker Anton Marschalk, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach Kiliani 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1835
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Juli 9.

Papier


Hans Reme, wohnhaft zu Wüstensachsen, bekundet, von seinem Junker Balthasar [von Steinau gen.] Steinrück ins Gefängnis gelegt worden zu sein, nachdem er ohne dessen Wissen dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Absagebriefe zugesandt hatte. Jetzt ist man durch Heinz von Wechmar, Heinz Rußwurm, Hans Speßhardt und andere mittels einer Urkunde geschlichtet worden. Reme hat Untersassen des Junkers als Bürgen gestellt und geschworen, sich wegen dieser und aller anderen Sachen am Grafen, dessen Untersassen und allen am Gefängnis Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Mögliche Forderungen wird er vor den zuständigen Gerichten austragen. Reme bittet Balthasar von Ebersberg gen. Weyhers, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben auff frydagk nach Invocavit 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1830
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 März 2.

Papier


Heinz Ether sowie seine Söhne Hans und Andreas Ether bekunden: der Vater war in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, weil er sich mit Drohworten hatte vernehmen lassen. Vater und Söhne haben Andreas von der Kere, Amtmann zu Kaltennordheim, geschworen, gegen den Grafen, seine Schutzverwandten und Untersassen nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn sie mit diesen zu schaffen haben, wollen sie das vor den ordentlichen Gerichten des Grafen austragen. Als Bürgen stellen sie Valentin Fritz, Heinz Schubertt und Klaus Scheffer, die auf Mahnung durch den Grafen oder dessen Amtmann zu Kaltennordheim 120 Gulden zu zahlen haben. Auch nach einer solchen Zahlung sind die Ether treulos und meineidig. Die Bürgen haben gegenüber dem Amtmann ihre Verpflichtungen übernommen. Aussteller und Bürgen bitten Hans Speßhardt zu Aschenhausen und Heinz Auerochs zu Oepfershausen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geschehen auff sant Johanß dagk des deuffers a. etc. [15]20.

  • Archivalien-Signatur: 1834
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Juni 24.

Papier


Heinz Wenck, wohnhaft zu Dermbach, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, da er einen in Dermbach entleibt hatte, als er noch nicht Landhuldigung geleistet, sondern lediglich im Geleit des Grafen gestanden und dieses Geleit verletzt hatte. In Dermbach hatte es einen Auflauf gegeben, den er begonnen und in dem er vielfach Drohworte ausgestoßen hatte. Jetzt hat er Andreas von der Kere, Amtmann zu Kaltennordheim, einen Eid geschworen, nichts gegen den Grafen, seine Schutzverwandten und Untersassen zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen künftig zu schaffen hat, soll er es vor den ordentlichen Gerichten austragen. Mit ihm hat sein Bruder Hans Wenck das gleiche geschworen. Beide bitten Werner von Wechmar und Hans Speßhardt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geschehen auff mandagk nach dem sondag Vocem Iocunditatis a.d. 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1832
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Mai 14.

Papier


Johann Schuman bekundet, eine Urfehde geschworen und Bürgen gestellt zu haben, von denen ein Teil wegen seines Wegzugs nicht länger für ihn haften wollte. Deswegen war er erneut ins Gefängnis gekommen, um weitere Bürgen zu stellen. Er hat nun erneut gegenüber Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geschworen, sich deswegen am Grafen, Land und Leuten, Einwohnern und Schutzverwandten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Geschieht das dennoch, hat er den Schaden abzustellen; seine Helfer bleiben dennoch treulos. Auf Mahnung hat er sich an einem ihm genannten Ort einzufinden. Als Bürgen stellt er Jakob Beyrsdorff, Oswald Widman, Heinz Scharff, Hans Widman, Hans Veit, Wenzel Hartung, Peter Reg, Andreas Seytz, Hans Kristann, Anton Weckler, Martin Büchel, Lorenz Fluck, Mathes Fluck, Hans Juchsner, Valentin Schuster, Heinz Swartz, Veit Scheuchtzlich, Kaspar Pauman, Marcus Fridrich, Hans Eberhart, Hans Hatzeltund Ulrich Mendlein. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie haben ihn, wenn er treulos wird, einzuliefern oder sich selbst zu stellen und nicht wegzugehen, bevor sie 100 Gulden gezahlt haben. Aussteller und Bürgen bitten Kaspar Kurtzel, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben und gescheen auff donerstag nach visitationis Marie a. etc. [15]20.

  • Archivalien-Signatur: 2490
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Juli 5.

Auf dem gleichen Bogen Papier wie Nr. 1825 vom 22. Juli 1519.


Wenzel Mey, wohnhaft zu Manebach, bekundet, wegen etlicher Worte in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber mit Hilfe frommer Leute freigelassen worden zu sein. Er hat geschworen, deswegen nichts gegen den Grafen, seine Untertanen und Schutzverwandten zu tun oder zu veranlassen. Was er mit diesen künftig zu schaffen hat, wird er rechtlich austragen. Verstößt er dagegen, sollen er und seine Helfer als unehrlich gelten. Als Bürgen stellt er Hans Widerspecher, Hans Thill, Valentin Mey, Schwartz Kaspar, Gunther Sawberlich, Hans Kriger und Friedrich Mey, alle aus Manebach, sowie Hans Rewther und Martin Hamssel aus Roda. Diese geloben, falls Wenzel Mey gegen seine Urfehde verstößt, sich nach Mahnung unverzüglich an einem ihnen genannten Ort einzustellen und dort nur mit Wissen des Grafen wegzugehen. Aussteller und Bürgen bitten Kaspar Kurtzel, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschen auff mitwochen santt Ziriakustag a. etc. [15]20.

  • Archivalien-Signatur: 1836
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 August 8.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet mit eigener Handschrift, dass ihm Klaus von Heßberg 300 Gulden geliehen hat, halb in Gold und halb in Münze. Der Graf verspricht, diese an Kathedra Petri 1521 zurückzuzahlen, und drückt sein Petschaft auf.
Zu Sleusingen uff mitwochen nach Reminiscere a.d. 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1831
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 März 7.

Urk. durchgeschnitten. Unter dem Text Vermerk NN., dass die Gräfin [Anastasia] befohlen hat, den Betrag ganz in Gold zu zahlen, und dies ausgeführt worden ist.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Diener Johann Schengk hat sich verpflichtet, Zeit seines Lebens als Zentgraf zu Dermbach zu dienen gemäß der Urkunde mit Datum Kathedra Petri 1520:
[Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg] verleiht [dem Johann Schengk] sein Zentgrafenamt zu Dermbach im Amt Fischbach mit allen Rechten und Zubehör auf dessen Lebenszeit. Als Dienstbesoldung erhält dieser sechs Gulden, Rock und Kappe als Dienstkleidung im Sommer, vier Malter Korn, 15 Malter [Hafer] und 50 [...] zu Dermbach auf Lebenszeit. Wenn er in Geschäften der Herrschaft reitet, erhält er Kost und Zehrung; Schäden werden ersetzt. Schengk soll der Herrschaft ein taugliches Pferd halten, auf Anforderung damit dienen, sich von der Herrschaft brauchen lassen, dem Zentgrafenamt getreulich vorstehen und sich dessen Pflichten nicht entziehen. Diese Verpflichtungen hat er beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist am tag Petri Ca[thedra] 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1829
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Februar 22.

Linker Rand der Urk. fehlt; diese diente als Rechnungsumschlag.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft dem Berthold Moller gen. Kremer, Bürger zu Meiningen, dessen Ehefrau Dorothea und ihren Erben einen jährlich an Kathedra Petri fälligen Zins von 15 rheinischen Gulden oder deren Wert auf seine Renten, Zinsen, Gülten und Gefälle in seiner Stadt Schmalkalden. Die Eheleute haben ihm dafür 300 rheinische Gulden in Gold gezahlt, über die der Graf quittiert. Er weist Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden an, den Zins jährlich zum Termin an die Käufer und ihre Erben auszuzahlen. Bei Säumnis können diese nach Mahnung Pfänder nehmen und sich so wegen Zins, Kosten und Schäden bezahlt machen, bis eine vollständige Zahlung erfolgt. Die der Stadt verliehenen Privilegien schützen davor nicht. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe und eventuellen Rückständen jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Danach ist diese Urkunde zurückzugeben. Der Graf siegelt. Bürgermeister, Rat undGemeinde der Stadt Schmalkalden übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist uf sanct Peters tag Cathedra genant 1520.

  • Archivalien-Signatur: 1828
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Februar 22.

Papier


Zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, allen von der Tann andererseits haben als Vermittler Ludwig von Boineburg zum Krainberg und Tham von Herda, Amtmann zu Maßfeld, wegen des Grafen sowie Hans von [Ebersberg gen.] Weyhers zu Gersfeld und Rudolf von Waiblingen wegen derer von der Tann vereinbart, dass ihnen beide Parteien ihre Gebrechen schriftlich vorlegen sollen. Die von der Tann sollen ihre Klagen gegen den Grafen innerhalb der nächsten sechs Wochen in zweifacher Ausfertigung an Ludwig von Boineburg in seine Behausung in [Stadt-] Lengsfeld zustellen. Dieser soll eine an den Grafen nach Schleusingen weiterleiten, die andere behalten. Der Graf soll in sechs Wochen dazu Stellung nehmen und diese Antwort in zwei Ausfertigungen an Ludwig von Boineburg senden, der eine nach Tann weiterleitet und die andere behält. Innerhalb weiterer sechs Wochen sollen die von der Tann dazu schriftlich Stellung nehmen und dem von Boineburg zuschicken. Der Graf hat dann erneut sechs Wochen Zeit für seine Nachrede. Wenn die von der Tann schriftlich dazu Stellung nehmen wollen, erhalten sie die gleiche Frist. Der Graf kann erneut dazu Stellung nehmen. Die Versendung erfolgt jeweils in der beschriebenen Weise. Danach soll der von Boineburg die Parteien binnen 14 Tagen vorladen. An diesem Termin, zu dem die Parteien zu erscheinen haben, sollen deren vier genannte Ratleute die umstrittenen Orte besichtigen und eine gütliche Einigung versuchen. Folgen die Parteien dem nicht, sollen die Schiedsrichter ein Urteil fällen. Den Parteien steht es frei, dazu binnen sechs Wochen und drei Tagen dazu Aussagen und Belege vorzubringen. Auf dieser Grundlage ist binnen zwei Monaten das Urteil zu fällen. Können die Ratleute sich nicht einigen, sollen sie ihren Spruch an Hans Truchseß zu Ipthausen oder, wenn der verhindert ist, einen anderen von ihnen gewählten Obmann schicken. Können sich die Ratleute nicht vergleichen, sollen die Parteien je sechs Personen benennen. Wird einer der 12 von beiden Seiten benannt, soll der von den Ratleuten als Obmann angenommen werden. Der Obmann hat binnen eines Monats einem der Urteile zuzustimmen oder ein eigenes Urteil zu fällen, das die Parteien zu akzeptieren haben. Zwei gleichlautende Ausfertigungen für die Parteien, unterschrieben von Ludwig von Boineburg und Rudolf von Waiblingen.
Datum donnerstagk nach Viti a. etc. [15]20.

  • Archivalien-Signatur: 1833
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1520 Juni 21.

Papier


Anstelle des Hermann, Erzbischofs von Köln, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzlers für Italien und Kurfürsten, Herzogs zu Westfalen und Engern, und seiner Amtleute Philipp Schenck zu Schweinsberg und Philipp von Venningen, seiner Stuhlherren, bekundet Heinrich Beckman, Freigraf des Reiches zu Medebach vor der Osterpforte unter der Linde im Namen des erwählten Römischen Kaisers Karl V.: auf Klage des Hans Feltmoller aus Themar, Untertanen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatte er Zentgrafen, Bürgermeister und Rat zu Themar vor den Freistuhl geladen. An diesem Tag sind Hans Sturm und Johann Rotschuch, Ratsfreundund Stadtschreiber zu Themar, vor ihm erschienen und haben ein Schreiben des Grafen vorgelegt, in dem der Graf die Beklagten unter Berufung auf ein Privileg vor sich als ordentlichen Richter fordert. Feltmoller hat dazu festgestellt, dass man ihm unförmlich entgegnet hat. Sturm und Rotschuch habenbetont, der Graf habe unter Berufung auf seine Privilegien die Sache zu Recht vor sich gezogen. Der Aussteller bekundet: Feltmoller kann mit dem gegebenen Geleit des Grafen seine Sache dort vertreten. Der wird ihm gegen Zentgraf, Bürgermeister und Rat unparteiisch zu seinem Recht verhelfen. Falls dies nicht geschieht, steht es dem Kläger frei, sich deswegen dieses königliche Gericht zu wenden. Der Freigraf drückt sein Siegel auf.
Datum mitwoch nach Quasimodogeniti a. etc. [15]21.

  • Archivalien-Signatur: 1845
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 April 10.

Papier


Balthasar Rudolff, gebürtig aus Aubstadt, bekundet, wegen verschiedener Sachen, insbesondere aber wegen seiner Drohungen, den Jörg von Bibra zu Irmelshausen, Lehnsmann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Fehden zu belästigen, in des Grafen Gefängnis in Schleusingen gekommen zu sein. Obwohl er dafür strafwürdig gewesen wäre, ist er jetzt auf Bitten seines Bruders und seiner Verwandten freigelassen worden. Er hat geschworen, sich am Grafen, seinen Erben und seiner Herrschaft, auch an Jörg von Bibra, dessen Erben und Untersassen nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er sein Recht vor den Gerichten suchen, wo diese ansässig sind oder wohin er gewiesen wird. Dies hat er dem Georg Emes, Amtsverwalter zu Schleusingen, anstelle des Grafen gelobt. Verstößt er dagegen, haben seine Bürgen ihren Verpflichtungen nachzukommen, er selbst ist dadurch jedoch nicht gesichert, sondern gilt als treulos und meineidig. Den Bürgen steht es frei, ihn einzubringen oder sich wegen ihrer Schäden an ihm zu erholen. Wird er gefangen, hat er die gebührende Strafe zu erleiden. Jörg Rudolff, Balthasars Bruder, PaulRoder und Balthasar Eyseman, alle aus Aubstadt, Melchior Kerner, Hans Kerner und Jakob Emes aus Herbstadt übernehmen die Verpflichtungen als Bürgen. Nach einem Verstoß haben sie ihn binnen eines Monats wieder dort einzuliefern, wo sie ihn ausgelöst haben, andernfalls sich selbst beim Gefängnisin Schleusingen zu stellen und dort zu bleiben, bis sie 100 Gulden gezahlt haben. Mahnen können sowohl der Graf als auch Jörg von Bibra. Aussteller und Bürgen bitten Georg Emes, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an dinstag nach sanct Kathrin tag der heiligen junckfrawen 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1853
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 November 26.

Papier


Christoph Genslin, Priester Würzburger Bistums, bekundet: die verstorbene Margarete, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, Witwe, Mutter des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, hatte ihn auf Bitten seines Vetters Jakob Genslin mit dem Pfarramt zu Hausen im Amt Mainberg versehen. Er hatte dort etliche Zeit als Pfarrer gewohnt, aber dem Grafen zu Gefallen darauf verzichtet. Der Graf hatte ihm dann die Vikarie Unserer Lieben Frau im Grimmenthal verliehen. Da er sich mit Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, wegen etlicher, zu klärender Punkte nicht vertragen konnte, hat der Graf ihn nun wegen seiner dem Hause Henneberg geleisteten Dienste mit einer neuen Vikarie zu Themar belehnt. Deswegen verpflichtet er sich nun gegenüber Matthäus Lober, Pfarrer zu Themar, und Jakob Genslin, Kanzler, Oheim und Vetter, zu priesterlichem Leben. Er wird Tochter und Tochterkinder nicht auf Zeit bei sich aufnehmen, noch weniger Dienstboten annehmen. Werden ihm Verstöße nachgewiesen, wird er auf die Vikarie verzichten und innerhalb eines halben Jahrs im Tausch aus der Herrschaft Henneberg weggehen. Kommt ein solcher Tausch nicht zustande, kann der Graf nach einem halben Jahr die Vikarie neu verleihen. Dies hat Genslin gegenüber Matthäus Lober förmlich beschworen. Er hat diese Urkunde mit eigener Hand geschrieben und Johann, Abt des Klosters Veßra, um Aufdrücken seines Siegels gebeten; der kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an Montagk nach dem Sontagk Judica 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1844
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 März 18.

Papier


Cyriac Rudolff bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Obwohl er eine gebührende Strafe verwirkt hatte, ist er auf Bitten seiner Brüder, Vettern, Schwäger und Verwandten Balthasar Rudolff aus Goßmannsrod, Jörg Rudolff, Aegid (Gilg) Rudolff, Hans Rudolff aus Aubstadt, Thomas Brey, Hans Brey, Otto Spittelmeister und Hans Schubart von der Strafe verschont worden. Er hat geschworen, gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Erbuntersassen und Schutzverwandten nichts zu tun oder zu veranlassen und sich wegen des Gefängnisses an diesen nicht zu rächen. Wenn er künftig mit diesen zu schaffen hat, soll er sein Recht vor den ordentlichen Gerichten suchen, wo diese ansässig sind oder wohin er gewiesen wird. Dies haben Aussteller und Bürgen dem Georg Emes, Amtsverwalter zu Schleusingen, anstelle des Grafen geschworen. Die Bürgen verpflichten sich, falls Cyriac treulos wird, ihn binnen eines Monats nach dem Verstoß in die Hofstube des Schlosses in Schleusingen zu liefern, sich andernfalls selbst einzustellen oder binnen eines Monats 100 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Georg Emes, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist freitags in christheiligen tagen 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1854
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Dezember 27.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Hans Gerstman, wohnhaft zu Schleusingen, bekundet, wegen der Papiermühle mit Kilian am Ende in Irrungen geraten zu sein. Anfangs hatte er zugesagt, diese vor Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auszutragen. Als Kilian ihn wegen rückständiger Zinse vor den Räten des Grafen verklagt hatte, haben diese vorgeschlagen, die Sache gütlich oder rechtlich vor dem Grafen auszutragen. Kilian hat dem zugestimmt, Gerstman hat sich geweigert. Nachdem er im angenommenen Geleit den Kilian und Wolff, den Papierknecht, beschimpft hatte, hat ihn der Jörg von Witzleben, Amtmann zu Schleusingen, in den Turm gelegt, aus dem ihn jetzt fromme Leute ausgebeten haben. Er hat dem Amtmann geschworen, sich deswegen am Grafen und seinen Untertanen sowie am Amtmann nicht zu rächen. Tun das Dritte, sind diese mit ihm treu- und ehrlos; mögliche Schäden hat er zu ersetzen. Wenn er künftig mit dem Grafen und seinen Untertanen zu schaffen hat, soll er es dort austragen, wohiner gewiesen wird; gegen das dort erlangte Urteil wird er nicht appellieren. Als Bürgen stellt er Jörg Schmidt den Älteren, Hans Wyner, Wolf Windenmacher, Jörg Haugk den Maler und Wilhelm Wernner, alle Bürger zu Schleusingen. Diese übernehnen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bittenLorenz Schenk zu Siemau, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum auff freytag nach dem sonntag Oculi 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1843
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 März 8.

Papier


Hans Slosser bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich deswegen nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Untertanen, Schutzverwandte und alle Beteiligten nichts zu tunoder zu veranlassen. Hat er künftig mit diesen zu schaffen, wird er sein Recht dort suchen, wohin er gewiesen wird. Als Bürgen stellt er seinen Vater Jakob Slosser, Hans Hamersmidt, Schultheißen zu Hinternah, und Klaus Ruppricht, Schultheißemn zu Gethles. Falls er gegen seine Zusagen verstößt, sollen diese ihn binnen eines Monats wieder ins Gefängnis liefern, wo sie ihn ausgelöst haben, oder sich selbst an seine Stelle setzen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Jakob Slosser verspricht, sie unter Verpfändeung seines Besitzes schadlos zu halten. Hans Slosser hat dies in aller Form beschworen. Er und die Bürgen bitten Georg Schenck, Bürger und des Rats zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum am dinstag nach der unschuldigen kindlein tag 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1855
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Dezember 31.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Heinrich, Burggraf zu Meißen, Graf zu Hartenstein und Herr zu Plauen, bekundet, dem Ritter Konrad Schott, Hauptmann zu Streitberg, und dessen Erben 100 rheinische Guilden schuldig geworden zu sein, die am Laurentiustag [10. Aug.] 1522 zurückzuzahlen sind. Als Bürgen stellt er seinem Vetter Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Zahlt der Aussteller die Schuld zum Termin nicht zurück, hat der Bürge innerhalb acht Tagen die 100 Gulden samt fünf Gulden Zins und eventuellen Schäden zu zahlen. Der Graf übernimmt diese Verpflichtungen. Kommt er dem nicht nach, können Konrad Schott und dessen Erben an seine Güter greifen. Der Aussteller drückt sein Petschaft auf.
Der geben ist am tag sancti Laurentii 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1848
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 August 10.

Rückvermerk: ist bezahlt.

Papier


Jakob Wille aus Eußenhausen bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Wegen seiner Missetaten hat er 12 Gulden zu zahlen, je sechs an Michaelis [29. Sept.] und Martini [11. Nov.] ins Schloss zu Maßfeld. Er hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Amtleuten und der Herrschaft nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Hat er künftig mit dem Grafen und der Herrschaft zu schaffen, wird er sich mit dem Recht genügen lassen. Als Bürgen stellt er Hans Wille aus Stockheim, Melchior und Balthasar Wille aus Eußenhausen, seine Brüder, Hans Dappe, Müller zu Stockheim, Anton Wille, Anton Storath und Hans Wieber aus Eußenhausen, seine Schwäger und Oheime. Verstößt er gegen seine Zusicherungen, haben diese ihn auf Mahnung in das Gefängnis zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben, oder binnen eines Monats 100 Gulden zu zahlen; auch danach sind sie noch verpflichtet, nach ihm zu suchen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und versprechen, in keiner Weise dagegen vorzugehen. Aussteller und Bürgen bitten Christoph von Bibra zu Mühlfeld, sein Siegel aufzudrücken; diese kündigt sein Siegel an.
Der geben ist uff sonabeth nach assumptionis Marie 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1849
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 August 17.

Papier


Philipp Truchseß bekundet, Vorstehern und Heiligenmeistern der Kirche Unserer Lieben Frau im Grimmenthal 20 rheinische Gulden in Währung zu Franken schuldig zu sein. Die Rückzahlung soll mit den üblichen Zinsen an Kathedra Petri erfolgen. Als Bürgen stellt er seinen Bruder Georg Truchseß zu Mellrichstadt. Bei Säumnis ist auf Mahnung in Person oder durch einen Knecht mit einem Pferd Einlager in einem Wirtshaus in Mellrichstadt zu halten. Georg übernimmt seine Verpflichtungen. Der Bruder verspricht, ihn schadlos zu halten. Philipp und Georg Truchseß drücken ihre Siegel auf.
Gescheen am tag Bartholomei 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1850
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 August 24.

Beglaubigt durch den kaiserl. Notar Adam Khumel.

Papier


Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen, durch ihren Mitbürger Andreas Heym darum gebeten, seiner Tochter Katharina eine Urkunde über ihre eheliche Geburt auszustellen, bekunden: ihr Mitbürger Andreas Heym ist mit seiner Ehefrau Margarete Schund nach dem Gebrauch der Kirche zu Kirche und Straße gegangen, beide haben sich als ehrliche Eheleute gehalten und neben anderen Kindern eine Tochter Katharina erhalten, die sich in ihrer Jugend, als sie in Meiningen lebte, gehorsam und kindlich verhalten hat. Dies nehmen die Aussteller auf ihren Eid; sie drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Der geben ist 1521 am mitwochen nach sandt Johannis tag sonnenwenden.

  • Archivalien-Signatur: 1846
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Juni 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an seinem Rat Tham von Herda: er ist auf seine Bitten Bürge geworden gegen Daniel von Fischborn über 200 rheinische Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung. Der hat dem Grafen jetzt weitere 200 Gulden geliehen, der Graf hat eine neue Verschreibung über 400 Gulden Hauptsumme und 20 Gulden jährlichen Zins ausgestellt, die Daniel gegen Herausgabe der ersten Verschreibung erhalten soll. Der Graf bittet Tham, auch in dieser neuen Verschreibung sein Bürge zu werden, verspricht, ihn und seine Erben deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Gegeben an sonnabendt nach sanct Peters tag Cathedra 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1841
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Februar 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass ihm Georg Marquart aus Würzburg auf seine Bitten für die Baumaßnahmen am Schloss Mainberg 200 Gulden Landeswährung in zweifacher Groschenmünze geliehen hat. Der Graf verspricht, diese je nach Wunsch Marquarts am nächsten Fest Kathedra Petri [22. Febr.] oder an Martini [11. Nov.] samt landläufigen Zinsen an Marquart,seine Erben oder den Inhaber dieser Urkunde in dessen Haus und Hof aus Einkünften und Nutzungen des Amtes Mainberg zurückzuzahlen. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf.
Geben zu Wurtzpurg im hofe Katzenweickers gnant am sambstag nach sant Lienharts tag 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1852
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 November 9.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Paul Obermayer, Vorzeiger dieser Urkunde, als Gewerke und Bergmann zu Suhl im besonderen Schutz und Schirm der Herrschaft steht. Diejenigen, denen die Urkunde gezeigt wird, werden daher gebeten, den Paul Obermayer aus Nürnberg um des Grafen willen zu verschonen und ihn und die Seinen hin und her wandern zu lassen und zu vergeleiten. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf.
Gegeben zw Slewsingen am donerstag nach Galli 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1851
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Oktober 17.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Pfarrkirche zu Leutersdorf ist vor langer Zeit vom Papst dem Kloster Veßra inkorporiert worden, so dass der Abt sie nach Belieben mit Personen seines Konvents oder Ordens oder mit anderen Priestern besetzen kann. Da sich Kirchen, Kapellen und das zugehörige Volk gemehrt haben, hat am es für besser befunden, Themar, Belrieth, Marisfeld, Lengfeld und Reurieth mit eigenen Ordens- oder Weltpriestern zu versehen, die vom Abt von Veßra bestellt werden. Aus Reurieth sind bisher die drei Kirchen in Reurieth, Dingsleben und St. Bernhard (Bernriet) versehen worden; Dingsleben ist mehr als eine halbe Meile von Reurieth entfernt, die Einwohner konnten bei Schnee und Hochwasser nicht zur Sonntagsmesse und anderen Gottesdiensten nach Reurieth gehen. Während der Fehden hat der Graf es ihnen zudem nicht gestatten wollen, damit, während die Leute in Reurieth waren, in Dingsleben kein Schaden entstand. Zur Mehrung des Gottesdienstes haben daher der Graf und die Gemeinde die Kirche St. Nikolaus und St. Margareta mit Gütern ausgestattet und mit Zustimmung des Abtes Johann und seines Konvents in Dingsleben zur Pfarrkirche gemacht; diese Güter werden ausführlich aufgezählt. Der Pfarrer erhält eine freie Behausung, das Recht, sechs Schafe schuttfrei zu halten, und die bisher dem Pfarrer von Reurieth am Ort zustehenden Einkünfte; diese werden aufgezählt, ebenso die von den Pfarrkindern zu entrichtenden Stolgebühren. Die Heiligenmeister haben jährlich vor dem Pfarrer und dem Schultheißen Rechnung zu legen. Die gottesdienstlichen Verpflichtungen des neuen Pfarrers werden aufgezählt. Der Graf behält sich und seinen Erben das Recht zur Nominierung des Pfarrers vor. Er verspricht, den Priester zu schützen und zu schirmen und bei Vakanz gegenüber dem Abt zu Veßra eine taugliche Person zu nominieren, die Priester ist oder binnen eines Jahres dazu geweiht werden kann. Wenn der Abt bei einem Verhör kein rechtliches Hindernis feststellt, soll er diese Person investieren; der Pfarrer hat dem Abt deswegen zu huldigen. Abt, Prior und Konvent erteilen zur Abtrennung von Dingsleben und zur Errichtung der Pfarrei ihre ausdrückliche Zustimmung. Die Rechte des Klosters am Ort, insbesondere die Zehntrechte, bleiben davon unberührt. Abt und Konvent kündigen ihre Siegel an.
Gescheen an mantag nach sanct Paulus tag bekerung gnant 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1839
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Januar 28.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hat seinen Getreuen Johann Schwertzell zu Willingshausen und Ludwig von Boineburg zum Krainberg Schloss, Amt und Gericht [Kalten-] Nordheim und Fischberg auf Wiederkauf für 9000 Gulden verkauft. Nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung sollten die dortigen Einwohner an Kathedra Petri 1521 den neuen Inhabern huldigen. Jetzt hat man sich geeinigt, dass auf diese Huldigung verzichtet wird, die Leute aber an Johann, Ludwig und deren Erben gewiesen und von ihren Pflichten gegenüber dem Grafen losgesagt werden. Wenn der Graf und seine Erben nicht binnen der nächsten zwei Jahre den Rückkauf vornehmen, soll die erwähnte Huldigung gemäß der Verschreibung an Kathedra Petri 1523 erfolgen. In einer Beiurkunde zu dieser Verschreibung hatte der Graf sichund seinen Erben die hohe Jagd am Stauffenberg, auf der Rhön, im "entzinger wald", am Kuhberg und außerhalb dieser Berge in den Ämtern vorbehalten. Den Käufern und ihren Erben steht es frei, in den Ämtern nach Hasen, Rehen und Sauen zu jagen. Wenn die Inhaber dem Grafen und seinen Erben künftig dienen, steht ihnen das gleiche zu wie anderem Hofgesinde. Der Graf hat einen Räten Tham von Herda, Amtmann zu Maßfeld, [Jakob Genslin], Kanzler, und Johann Jeger, Rentmeister, befohlen, sein Siegel anzuhängen. Wenn er vom jetzigen Reichstag in Worms zurückkehrt, wird er beide Verschreibungenunterzeichnen.
Geben [15]21 auff den tagk sancti Petri ad cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1840
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Februar 22.

Fragment, diente als Umschlag der Steuerrechnung 1566 / 67; Textverluste am rechten Rand.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hatte mit seinem verstorbenen Oheim Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Ziegenhain, Diez und Nidda, einen Burgfrieden für Stadt und Schloss Schmalkalden sowie das Schloss Scharfenberg geschlossen laut Urkunde mit Datum Montags nach Jacobi [30. Juli] 1498. Darin übernommen ist eine ältere Burgfriedensurkunde mit Datum Sonntag Laetare [12. März] 1458. Im Jahr 1498 hatte man außerdem einen Burgfrieden für Barchfeld erneuert, den Landgraf Ludwig mit Graf Wilhelm, dem Vater des Ausstellers, geschlossen hatte an Sonnabend nach Conversiomis Pauli [28. Jan.] 1470. Demnach ist der Graf schuldig, diese Burgfrieden mit dem Sohn des verstorbenen Landgrafen Wilhelm zu erneuern. Er beschwört daher die Burgfrieden für Schloss und Stadt Schmalkalden, Scharfenberg und Barchfeld in aller Form gegenüber Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Ziegenhain, Diez und Nidda. Er verspricht, deren Bestimmungen getreulich nachzukommen und seine Amtleute entsprechend anzuweisen. Gleiches hat der Landgraf ihm gegenüber getan. Siegel des Ausstellers.
Der gegeben ist an dinstage nach sannt Oswalts des heiligen konigis tage 1521.

  • Archivalien-Signatur: 1847
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 August 6.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft Sigmund, Burggrafen zu Kirchberg und Herrn zu Farnroda, dessen Erben und den Inhabern dieser Urkunde einen jährlichen Zins von 48 Gulden zu je 21 Schneeberger Groschen Thüringer Währung auf seinen Anteil der Stadt Schmalkalden, je zur Hälfte fällig an Jacobi und Kathedra Petri, für bereits erhaltene 800 rheinische Gulden. Der Graf sagt den Burggrafen davon los und setzt ihn in die Gewere des Zinses.Ratsmeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schmalkalden werden aufgefordert, den Zins aus den Renten, Zinsen und Nutzungen von ihrem Rathaus an den genannten Terminen an den Käufer oder den Inhaber dieser Urkunde auszuzahlen; Gewalt, Schäden, Fehden oder Brände entbinden davon nicht. Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Bei Säumnis sollen die Inhaber der Urkunde Ratsmeister, Rat und Gemeinde mahnen; dazu erhalten sie freies Geleit. Die verkauften Zinse sind unverpfändet. Klagen Dritter haben der Graf und seine Erben abzustellen. Falls die Zinse wegen Fehden, Bränden oder sonstigen Gründen nicht gezahlt werden können, haben der Graf und seine Erben diese aus der Kammer zu entrichten. Ratsmeister, Rat und Gemeinde werden für die Dauer des Vertrages von der Pflicht entbunden, den Betrag an den Grafen und seine Erben zu zahlen. Ein Rückkauf ist jederzeit mit derselben Summe möglich und ein Vierteljahr vor Kathedra Petri anzukündigen; an diesem Termin sind noch Zins und Rückstände fällig, zu zahlen in Farnroda oder Eisenach. Der Graf siegelt; Ratsmeister, Rat und Gemeinde zu Schmalkalden übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen das Stadtsiegel an.
Der geben ist an mitwochen nach sant Peters tag Cathedra 1521.
Folgt Schadlosversprechen des Grafen gegenüber der Stadt Schmalkalden vom gleichen Tag.

  • Archivalien-Signatur: 1842
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1521 Februar 27.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Papier


Achaz Sehofer aus München, Magister der sieben freien Künste, schwört vor Rektor, Rat und gemeiner Versammlung der Universität Ingolstadt: da er mit den Irrungen der lutherischen Lehre befleckt gewesen ist und diese in Wort und Schrift verfochten hat, war er in das Gefängnis der Universität gekommen und hatte sich die nach den gemeinen Rechten für Ketzerei bestimmte Strafe zugezogen. Auf Befehl des Wilhelm, Herzogs in Ober- und Niederbayern, ist diese zurückgestellt worden für den Fall, dass er seine Irrtümer öffentlich bekennt und widerruft. Er bekundet daher, dass alles, was er in seinen Vorlesungenaus den Schriften [Martin] Luthers und Philipp Melanchthons gelesen hat, auch sonst von ihm geredet und geschrieben worden ist, sämtlich Ketzerei und Buberei war, die durch den Papst, den Kaiser und den Herzog verboten worden ist und der er nicht mehr anhängen will.

  • Archivalien-Signatur: 1890
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522

Nach Zedler Bd. 36 Sp. 1325 ff. datiert der Schwur von 1522.

Papier


Anton Rosching, Bürger zu Themar, bekundet: er war gegen Eid und Bürgerpflicht ausgetreten, nachdem er Wolf Gleym, Bürger zu Themar verunglimpft und mutwillig verklagt hatte, um ihn zur Aufgabe einer Klage gegen ihn zu veranlassen. Dieser war erschienen, er selbst ausgeblieben und später dort mit erdichteten Vorwürfen aufgetreten. Dem von ihm erbetenen schriftlichen Urteil war er nicht nachgekommen und hatte sich in fremde Herrschaften gewendet. Daher hat er sich der Herrschaft, wie andere ausgetretene Bürger von Themar, verdächtig gemacht und ist in Hildburghausen ins Gefängnis gekommen, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Er soll auf Lebenszeit Gefangener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, seiner Erben und Herrschaft sein, in der Herrschaft seine wesentliche Wohnung haben und sich nicht in Schutz und Schirm anderer Herren begeben. Was er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, soll er vor den Gerichten des Grafen austragen oder dort, wohin er vom Grafen gewiesen wird. Er wird auf Lebenszeit gegen den Grafen und die Seinen nichts tun oder veranlassen, sondern deren Schaden warnen und Frommen werben. Auf Mahnung hat er sich unverzüglich in der Hofstube des Schlosses zu Schleusingen einzustellen und nur mit Zustimmung des Grafen wieder wegzugehen. Darauf soll er zu Themar im Haus des Martin Keßer oder im Haus seines Schwagers Sebastian Bader warten. Weder er noch Dritte in seinem Namen sollen sich am Grafen Wilhelm oder an den Brüdern Friedrich, Kurfürst, und Johann, Herzögen zu Sachsen, deren Untertanen oder Schutzverwandten wegen des Gefängnisses rächen. Dafür stellt er seinen Schwager Sebastian Bader, derzeit wohnhaft zu Trostadt, als Oberbürgen sowie Hans Meynkrantz, Eucharius Hoffman, Peter Pantz und Martin Keßer, alle aus Themar, als Bürgen. Falls Anton Rosching oder sein Sohn Sebastian gegen die Zusagen verstoßen, haben diese ihn binnen eines halben Jahres nach dem Verstoß in die Hofstube in Schleusingen zu liefern, sich selbst zu stellen oder binnen eines Monats 100 rheinische Gulden an den Grafen Wilhelm zuzahlen; Rosching ist auch dann ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen haben das in die Hände des Georg Emes, Amtsverwalters zu Schleusingen, geschworen. Sie bitten Valentin von Heßberg zu Reurieth, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegebenn ist am montag nach dem sontag Invocavit 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1859
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 März 10.

Papier


Balthasar Koel bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn an Leib und Leben strafen können, da er zwei Ehefrauen hat, die noch am Leben sind. Auf Bitten seiner Verwandten, anderer Herren und Grafen ist er jetzt freigelassen worden. Koel soll aus derHerrschaft Henneberg ziehen und ihr auf zehn Meilen nicht nahekommen. Er hat Johann Schwertzell, derzeit Amtmann zu Kaltennordheim, in die Hand geschworen, gegen den Grafen, seine Schutzverwandten und Untersassen nichts zu tun oder zu veranlassen, und bittet Hans Speßhardt zu Aschenhausen und Friedrich von Haun zu Diedorf, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geschehen auff mitwochen nach Mauricii a.d. 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1867
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 September 24.

Papier


Beringer von Berlichingen, dessen Vater Hans und sein Vetter Hans von Berlichingen kündigen ihre Siegel an.
Der gegebenn ist am montag nach sant Johans tag sonwenden 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1863
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Juni 30.

Fragment; der eigentliche Urkundentext fehlt.

Papier


Georg Dott aus Meiningen, Dr. der heiligen Schrift und Kollegiat des Fürstenkollegs zu Leipzig, Alexander Seckler aus Eibstadt (Eydstat), Magister der freien Künste, und Jakob Ußleber, Bürgermeister zu Wasungen, Testamentsvollstrecker des verstorbenen Johann Ußleber, Dr. der heiligen Schrift, bekunden: der Verstorbene hat ihnen in seinem letzten Willen aufgetragen, zu Wasungen in der Herrschaft Henneberg ein geistliches Lehen zu stiften mit drei Messen, einer am Sonntag von der hl. Dreifaltigkeit, einer am Dienstag von St. Annen und einer dritten am Sonnnabend von Unserer Lieben Frau. Dazu soll ein Priester präsentiert werden, der am Ort wohnt und nicht während seiner Abwesenheit einen anderen dazu bestellt. Tut er das doch, soll er vom Rat gemahnt und bei Nichtbeachtung mit Zustimmung des Bischofs abgesetzt werden. Für diese Messen ist nach Ausweis der Kaufurkunde durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, für 400 Gulden ein Zins von 20 Gulden in Landeswährung auf den Zoll zu Wasungen verkauft worden. Davon sollen vierteljährlich dem Priester fünf Gulden ausgezahlt werden. Dazu hat Nikolaus Kreich zwei Flecken Wiesen gestiftet, einen "bei dem weringswege", auf des Frühmessers Wiesen stoßend, das zweite "unter der Stede". Bei Vakanz steht dem Rat zu Wasungen das Präsentationsrecht zu. Der soll einen geeigneten Kandidaten aus der Familie des Stifters oder, falls nicht vorhanden, aus den Stadtkindern präsentieren. Falls der Graf den Zins ablöst, soll der Rat mit Zustimmung des Grafen die Summe anderweitig so anlegen, dass davon20 Gulden jährlich anfallen. Siegel des Georg Dott.
Geben zu Leiptzk am virtzehendentag des Meyen 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1860
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Mai 14.

Beglaubigt durch den kaiserl. Notar Paul Keschner.

Papier


Hans Theus bekundet, wegen seiner an Jörg Multter, Schultheißen zu Bettenhausen, begangenen Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Untermaßfeld gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber auf Bitten von Ehefrau und Verwandten jetzt freigelassen. Er soll die Güter, die er zu Bettenhausen hat, bis Kathedra Petri oder Mittfasten verkaufen, die Herrschaft verlassen und auf Lebenszeit dort nicht mehr zu wohnen, sondern sich mehr als eine Meile von Bettenhausen entfernt unter anderen Herren häuslich niederlassen. Es ist ihm wie anderen Ausländern gestattet, in der Herrschaft des Grafen zu handeln und zu wandeln, nicht jedoch innerhalb einer halben Meile um Bettenhausen. Dem Schultheißen hat er für Schaden und Arztlohn elf, dem Grafen als Buße 20 Gulden zu zahlen. Dies hat er dem Amtmann zu Maßfeld in die Hand gelobt und zugesagt, sich am Grafen und dessen Schutzverwandten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Wenn er in anderen Fällen mit diesen zu schaffen hat, soll er sein Recht an den gebührenden Orten suchen. Als Bürgen stellt er Wilhelm Baumbich, Martin Arttbar, Heinz Tratt, Klaus Keßler, Kaspar Altt, Klaus Roener und Simon Marschalck, alle aus Bettenhausen, sowie Hans Baeck aus Oberkatz. Falls Theus gegen seine Zusagen verstößt, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder ins Gefängnis zu liefern, wo sie ihn ausgebürgt haben, oder sich selbst dort einzustellen, bis sie sich mit 150 Gulden auslösen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Philipp von Kohlhausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1522 auff mitwachen nach der heilgenn drey konige tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1856
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Januar 8.

Abschr. (gleichzeitig) liegt bei.

Papier


Heinz Gerngroes bekundet, wegen seiner schweren Missetaten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen zu sein. Er hatte sich hören lassen, er wolle den Heiligen Sebastian und Valentin auf die Mäuler schießen (scheyssen) und am Freitag Fleisch essen. Jetzt haben ihn die Amtleute des Grafen auf Bitten frommer Leute freigelassen. Er hat geschworen, sich deswegen am Grafen, Landen, Leuten und Einwohnern nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Verstößt er dagegen, ist er treu- und ehrlos. Was er mit Johann Schmid, Pfarrer zu Ilmenau, oder anderen in der Herrschaft Henneberg zu schaffen hat, wird er vor den ordentlichen Gerichten des Grafen austragen. Als Bürgen stellt er seinen Schwager Otto Tuchscherer, Hans Baldeßheym, Thomas Pannacher, Valentin Schuster, Jakob Bleyenstein und Peter Fogel. Diese versprechen, sich bei einem Verstoß des Gerngroes nach Mahnung dort einzustellen, wohin sie geladen werden, und dort nur mit Zustimmung der Befehlshaber des Grafen wieder wegzugehen. Sie bitten Richter, Ratsmeister und Rat zu Ilmenau, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben auff donerstag nach unnser lieben frawen tag irer geburt 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1866
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 September 11.

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Jakob Geus vom Schneeberg bekundet: er hatte auf dem Hüttenhof des Messinghandels bei Ilmenau gegen etliche Priester und sonst schändlich gehandelt, auch für den Sohn des Müllers und Moritz Langer aus Veilsdorf Drohbriefe geschrieben und war deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Ilmenau gekommen. Auf Bitten von Gönnern und Verwandten hat ihm der Graf die Strafe erlassen. Er verspricht, sich deswegen nicht zu rächen und gegen den Grafen, seine Erben, Herrschaft, Lande und Leute nichts zu tun oder zu veranlassen. Verstößt er dagegen, haben seine Bürgen ihn binnen eines Monats in den Turm zu Ilmenau zu liefern oder dem Grafen binnen eines Monats 100 Gulden zu zahlen. Wenn man ihn ergreift, ist er auch danach treu- und ehrlos. Das hat er gegenüber Georg Emes, derzeit Amtmann zu Ilmenau, beschworen. Seine Bürgen Wolf Ercklein, Hartung Rewther, Andreas Seytz, Wolf Wentzel, Martin Gumprecht, Hans Paur, Hans Valtin, Georg Fuchs, Wolf Aychorn, Nikolaus Holender, Hans Linck, Wolf Linck, Klaus Linck, Oswald Müller, Oswald Pannacher, Hans Aychorn, Peter Ruppel, Hans Haffner, Simon Labe, Hans Tribel, Martin Perger, Hans Zcimerman, Hans Lang, Georg Schirmer, Heinz Müller, Hermann Schmid, Klaus Schneider, Kilian Schilling, Hans Rausch und Georg Schneider übernehmen gegenüber dem Amtmann ihre Verpflichtungen. Geus bittet Georg von Witzleben, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist auff mitwoch nach Martini [15]22.

  • Archivalien-Signatur: 1869
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 November 12.

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Johann, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, und Johann Beyer, Johanniterkomtur zu Schleusingen, bekunden, dass seit alters Römische Kaiser und Könige der Herrschaft Henneberg Freiheitsurkunden ausgestellt haben: der verstorbene Kaiser Ludwig eine Urkunde mit Datum "Tridenti prima die mensis Januarii indictione terciadecima a. 1330 regni nostri a. sextodecimo imperii vero secundo [1330 Jan. 1]; Kaiser Friedrich III. eine Urkunde mit Datum "Nurinberg am mitwochenn nach sanct Bartholomeus tag des heyligen zwolffpotten 1471 ..." [28. Aug.]; Kaiser Maximilian eine Urkunde mit Datum "Augspurg am ein unnd zwentzigsten tag des monats Augusti 1500 ..."; schließlich eine neulich durch Kaiser Karl V. ausgestellte Bestätigungsurkunde. Diese bestätigen alle Freiheiten, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, insbesondere den Schutz der Hefenführer im Lande Franken und anderswo. Allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Viztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonstigen Untertanen des Reiches wird darin aufgetragen, den Grafen Wilhelm von Henneberg, seine Erben und die Ihren in diesen Freiheiten bei kaiserlicher Ungnade und einer Strafe von 50 Mark Gold, die je zur Hälfte der kaiserlichen Kammer und dem Grafen zustehen, zu schützen und zu schirmen. Die Aussteller bekunden, diese Urkunden unbeschädigt gesehen zu haben, und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist am sambstag nach dem sontag estomichi 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1858
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 März 8.

Papier


Klaus Behem, derzeit Schäfer zu St. Kilian, bekundet: weil er auf der fürstlichen Straße eine Frau geschlagen und verwundet hatte, ist er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, Landen und Leuten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben seine Bürgen ihn binnen eines Monats in den Turm in Schleusingen zu liefern, aus dem sie ihn jetzt ausgelöst haben. Können sie das nicht, haben sie nach einem Monat 100 Gulden zu zahlen. Der Graf kann ihn danach an Leib und Leben strafen. Dies hat er Jörg von Witzleben, Amtmann zu Schleusingen, in die Hand gelobt. Seine Bürgen Kaspar Gebell, Klaus Zang, Hans Greslin und Kaspar Stiell, alle aus Gerhardtsgereuth, übernehmen ihre Verpflichtungen. Behem bittet Wilwolt von Waldenfels, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist an montag nach Jacobi apostoli 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1864
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Juli 28.

Papier


Mathes Langer, wohnhaft in der Mühle unter dem Messinghammer bei Ilmenau, früher ansässig in der Mühle zu Veilsdorf, bekundet, diese an Abt Johann und den Konvent [zu Veilsdorf] erblich für 400 Gulden verkauft zu haben. Der Abt hat nach Ausweis des Kaufzettels einen Teil der Summe bezahlt. Sein Sohn Hans hat Drohworte ausgestoßen und Drohbriefe verschickt im Glauben, der Vater sei gegen seinen Willen zum Verkauf gezwungen worden; später hat auch sein Vetter Moritz Langer mit seinem Wissen aus seiner Behausung Feindesbriefe versandt. Die Junker von Heßberg hatten ihn deswegen verklagt und ins Gefängnis gebracht. Man hätte ihn strafen können, hat ihn aber auf Bitten frommer Leute freigelassen. Er hat dafür an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 40 Gulden gezahlt und damit seine Schuld, die des Sohnes und des Vetters abgegolten. Er hat, auch für Sohn und Vetter, zugesagt, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dem Abt, den Junkern von Heßberg, deren Landen, Leuten und Einwohnern nicht zu rächen. Bei einem Verstoß sind alle Schäden zu ersetzen, die Beteiligten sind ehr- und treulos. Verstoßen Sohn oder Vetter dagegen, hat er sich in Ilmenau oder an einem anderen, ihm genannten Ort der Herrschaft einzustellen und nicht ohne Zustimmung der Befehlshaber wegzugehen. Dies hat er Georg Emes, Amtmann zu Ilmenau, in die Hand geschworen. Als Bürgen stellet er Wenzel Adam, Georg Folrath, Wolf Wentzel, Hans Arnolt, Hans Parth, Mittelmüller, Hans Valtin, Schichtmeister auf dem Messinghammer, Peter Stange, Müller zu Langewiesen, und Klaus Schneider aus Oehrenstock. Diese haben gegenüber dem Amtmann ihre Verpflichtungen beschworen. Aussteller und Bürgen bitten Richter, Ratsmeister und Rat zu Ilmenau um Besiegelung; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben uf dinstag nach Laurencii 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1865
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 August 12.

Papier


Mathes Machleidt bekundet, die Ehefrau des Hans Thischer aus Hinternah, deren Schwester er vordem [zur Ehefrau] hatte, beschlafen zu haben. Deswegen hätte man ihn am Leib strafen können. Er ist in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gelegt, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden; der Graf hat ihm die Strafe erlassen. Er soll die Herrschaft Henneberg verlassen und ihr auf drei Meilen nicht nahe kommen. Wegen des Gefängnisses soll er sich am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, Landen und Leuten nicht rächen und auch Dritte nicht dazu veranlassen. Verstößt er dagegen, haben seine Bürgen ihn binnen eines Monats nach dem Verstoß in den Turm in Schleusingen zu liefern oder binnen des Monats dem Grafen 100 Gulden zu zahlen. Dafür hat er diesen Haus, Hof und Gut gegenüber dem Hammer zu Hinternah mit Zustimmung des Grafen zu Unterpfand gestellt. Er gilt auch danach als ehr- und treulos. Dies hat er Jörg von Witzleben, derzeit Amtmann zu Schleusingen, anstelle des Grafen geschworen. Seine Bürgen Erhard Treutter, Kilian am Ende, Linhard Buchsenmeister, Kaspar Hilke, Eucharius Kolfurer, Valentin Gepel, Jakob Bencker, Jakob Hoffman, Hans Machleidt, Lorenz Newman, Peter Schmidt, Hans Fischer, Jakob Klipper, Kaspar Bischoff, Hans Hene und Jörg Bronsner übernehmen die Verpflichtungen für ihren Verwandten, Bruder und Schwager. Aussteller und Bürgen bitten Hans Zufraß zu Henfstädt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist montags nach dem sontag Exaudi 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1861
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Juni 2.

Papier


Paul Truchseß zu Unsleben, Amtmann zu Raueneck, an die Untersassen und Zinsleute zu Ellingshausen, die der Witwe Anna Meusser zustanden, ihm von Gnaden verliehen worden waren und Pflicht geleistet hatten: er hat die Gerechtigkeiten, Zinse und Dienste, mit denen sie ihm verpflichtet waren, an Tham von Herda, Amtmann zu Maßfeld, verkauft, weist sie mit dieser Urkunde an den Käufer und dessen Erben und sagt sie von allen Verpflichtungen ihm gegenüber los. Truchseß drückt sein Siegel auf.
Geben am sontag nach Anthoni etc. [15]22.

  • Archivalien-Signatur: 1857
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Januar 19.

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Valentin Hille aus Obermaßfeld bekundet: er hatte sich unterstanden, Untertanen des Wigand, Bischofs von Bamberg, gegen den Landfrieden und die Reichsordnung niederzuwerfen, war daher in dessen Haft in Ebermannstadt gekommen, nach Bamberg überführt und einige Zeit im Gefängnis gehalten worden. Ungeachtet seiner Taten hat der Bischof ihn jetzt auf Bitten der Brüder Christoph, Domherrn zu Bamberg und Straßburg, Georg Ernst und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, gegen Urfehde und Zahlung der Zehrungskosten freigelassen. Er verspricht, sich deswegen am Bischof, seinen Nachfolgern, Domkapitel, Hochstift, Landen und Leuten, insbesondere an Rochus von Egloffstein, Amtmann zu Neideck, Bürgermeistern, Rat und Gemeinde zu Ebermannstadt und den am Gefängnis Beteiligten nicht zu rächen. Künftige Forderungen gegen diese soll er vor den Räten des Bischofs erheben und sich mit dem Recht genügen lassen; fremde Gerichte wird er nicht anrufen. Er wird auch nichts gegen diese tun oder veranlassen. Dies hat er gegenüber NN. beschworen. Als Bürgen stellt er Wilhelm Karl aus Einhausen, Hans Linck aus Obermaßfeld, Aegid (Gilg) Fischer aus Meiningen und Thomas Karius aus Schleusingen. Verstößt er gegen die Urfehde, haben diese ihn auf Mahnung durch den Bischof binnen vier Wochen wieder ins Gefängnis zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben, oder sich selbst dort zu stellen und ohne Zustimmung der Räte, des Hofmeisters oder des Hausvogts nicht wieder wegzugehen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Thomas von Königsfeld und Rochus von Egloffstein, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geben am ...

  • Archivalien-Signatur: 1870
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1522 / 1540]

Zum Datum: Wigand war Bischof von Bamberg zwischen 1522 und 1556; Graf Christoph war zwischen 1519 und 1540 Domherr zu Bamberg (danach Domdekan).

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Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor einiger Zeit ist die Kirche zu Metzels mit Zustimmung des Papstes und des Pfarrers zu Walldorf abgeteilt und mit eigenen Pfarrrechten versehen worden. Dadurch haben Einwohner und Fremde eine größere Neigung zur Kirche gewonnen und den Gottesdienst gemehrt. Heinz Jeger aus Asbach und die Gemeinde zu Metzels haben die Kirche so ausgestattet, dass wöchentlich am Donnerstag früh eine Messe zum Leichnam des Herrn sowie Sonnabends früh eine zur Muttergottes gesungen werden können. Weil der derzeitige Pfarrer Heinrich Strutter diese Messen nicht hat singen wollen, sind Pfarrer und Gemeinde vor dem Grafen erschienen. Nach Anhörung hat der Pfarrer zugestimmt, die zwei Messen zu singen; dies schadet seinen pfarrlichen Rechten nicht; die Männer sind damit einverstanden. Der Pfarrer soll dafür jährlich an Pfingsten durch die Vorsteher dieser Messen fünf Gulden erhalten. Falls Strutter oder ein Nachfolger künftig die Messe aus redlichen Ursachen nicht halten, sollen sie das am nächsten Tag nachholen. Tun sie dies nicht, soll ein entsprechender Anteil am Zins einbehalten werden. Während dieser Messen soll der Pfarrer sich vor dem Opfer zum Volk umwenden und es auffordern, ein Vater Unser und ein Ave Maria für den Grafen Wilhelm, seine Ehefrau, deren Kinder und Vorfahren sowie die Unterstützer dieser Kirche zu beten, insbesondere für die Gemeinde Metzels, Heinz Jeger aus Asbach, seine Vorfahren und alle, die Almosen geben. Dem haben beide Parteien zugestimmt. Der Graf hat sich vorbehalten, bei künftigen Irrungen diese Regelung zu erläutern. Zwei Ausfertigungen, vom Grafen besiegelt.
Am montag nach Trinitatis 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1862
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Juni 16.

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Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, erteilt auf Bitten seines Kaplans Johann Molner, Pfarrers zu Obermaßfeld, die Zustimmung, daß Kaspar Mardis, Vikar im Dorf Heinrichs, seine dortige Vikarie zugunsten des Valentin Mey, Vikar an der Kapelle Unserer Lieben Frau im Grimmenthal, resigniert. Erfolgt diese Resignation jetzt noch nicht, soll Mey die ersten Bitten (primarias preces) des Grafen auf die Vikarie zu Heinrichs erhalten. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Geben am Donnerstag nach Burckhardi 1522.

  • Archivalien-Signatur: 1868
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1522 Oktober 16.

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Bürgermeister, Rat und Gemeindevormünder der Stadt Themar bekunden: Johann Molner, Pfarrer zu Obermaßfeld, hat aus besonderer Gunst zur Stadt und ihren Einwohnern, zu Ehren der Jungfrau Maria, für des Seelenheil seiner lebenden und verstorbenen Vorfahren und Verwandten, von denen er seine Nahrungerhalten hat, sowie zu Heil und Trost aller Christgläubigen gemäß den Forderungen der heiligen Schrift für den begonnenen Bau einer Behausung, Seelenhaus genannt, in dem arme und verlassene Leute aus Themar auf Lebenszeit wohnen und ihr Alter ehrlich hinbringen, 100 Gulden gestiftet. Was davon übrig bleibt, soll für eine ewige Nutzung angelegt werden. Für den Unterhalt der armen Leute im Seelenhaus hat Johann Molner der Stadt weitere 355 Gulden übergeben nach Ausweis einer Haupturkunde, in der von 355 Gulden Hauptgeld und 17 1/2 Gulden Zins die Rede ist. Diese Urkunde haben die Aussteller in Verwahrung genommen; sie sagen Molner davon los. Die 17 1/2 Gulden zu sieben Schilling sollen wie folgt verwendet werden: acht Gulden auf Lebenszeit an Molner, fällig jährlich an Kathedra Petri; weitere acht Gulden für eine Schüssel des reichen Almosens zu Themar zugunsten bedürftiger Menschen, dazu jährlich an Martini graues oder weißes wollenes Tuch, das nach Belieben des Rates zu schneiden und zu verteilen ist; anderthalb Gulden erhalten der Rat und der Almosenmeister für ihre Mühe. Nach einer Ablösung ist die Hauptsumme wieder so anzulegen, dass diese Bestimmungen erfüllt werden können. Nach Molners Tod sind zwei Schüsseln zu reichen und zwei Tuche zu kaufen, wie man sie in Themar zu machen pflegt, und an die Armen im Seelenhaus oder sonst zu verteilen. Molner hat sich vorbehalten, diese Stiftung seinen Verwandten Hans Hawb aus Ehrenberg mit Brüdern und Schwestern, Martin Keßer aus Themar und drei weiteren, noch zu benennenden Personen zukommen zu lassen, falls die bedürftig werden. Wenn die um die Schüssel bitten, soll man sie ihnen vor den anderen geben, dazu auf Lebenszeit vor den anderen sieben Ellen Tuch. Wenn eine oder zwei Personen von diesen dieSchüssel erhalten, sollen die übrigen stille stehen. Wenn sie um das Seelenhaus bitten, soll man sie annehmen. Dies beginnt mit dem Tod des Johann Molner; der kann auf Lebenszeit eine genannte Person durch eine andere ersetzen. Die Aussteller versprechen in aller Form auf ihre dem Wilhelm, Grafenund Herrn zu Henneberg, und den Einwohnern von Themar geleisteten Eide, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Wenn Molner für das Seelenhaus weitere Stiftungen macht, soll man dessen Bewohnern davon Holz, Licht oder andere Notwendigkeiten kaufen. Bei Säumnis können Molner oder zu dessen Lebzeitensein Beauftragter das Hauptgeld wieder an sich nehmen. Molner hat außerdem dafür gesorgt, dass der Pfarrer zu Themar an Martini während der Messe das Volk auffordert, für sein und seiner Eltern Seelenheil zu beten. Der Älteste aus dem Rat und aus den Achtern, der Stadtschreiber sowie die Bewohner des Seelenhauses sollen dabei anwesend sein. Dafür soll der Almosenmeister dem Pfarrer, dem Ältesten im Rat und unter den Achtern je zwei Schillinge, dem Stadtschreiber einen Schilling geben, die an den genannten Zinsen übrig sind. Wer aus diesen Personen nicht teilnehmen kann, soll einen anderen schicken. Falls die Stiftung nicht mehr ausgeführt wird, können der Pfarrer, der Älteste des Rates und der Älteste der Achter die Hauptsumme von 340 Gulden vom Rat und der Stadt fordern und für eine andere jährliche Nutzung anlegen; die übrigen 15 Gulden können diese für Kost, Zehrungund ihre Mühe behalten. Die Aussteller verzichten auf alle Rechtsmittel, versprechen, diesen Bestimmungen nachzukommen, und kündigen das Stadtsiegel an. Graf Wilhelm erteilt seine Zustimung und verspricht, die Stiftung zu schützen und zu schirmen; wird sie durch Gewalt, Brand, Heerzug oder anders vernichtet, ist die Leistung nicht mehr zu erbringen. Der Graf hängt sein Siegel an.
Der geben ist 1523 am tage Petri Cathedra.

  • Archivalien-Signatur: 1873
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Februar 22.

Papier


Gangolf der Jüngere, Herr zu Hohengeroldseck und Sulz, bekundet, dass Jörg von Schaumberg ihm an diesem Tag 60 rheinische Gulden wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gezahlt hat, die er wegen des Kämmereramts weiter an Graf Joachim von Zollern gegeben hat, wie dessen Quittung es ausweist. Er sagtden von Schaumberg davon los und unterschreibt.
Dattum am zinstag noch sant Dorotheen tag a. etc. [15]23.

  • Archivalien-Signatur: 1872
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Februar 10.

Papier


Joachim Graf zu Zollern, des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, bekundet, dass sein Oheim Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihm an diesem Tag 60 rheinische Gulden wegen des Kämmereramtes gezahlt hat. Er sagt diesen, auch wegen seiner jungen Vettern, davon los und drückt sein Petschaft auf.
Beschehen am sambstag nach dem newen jars tag a. etc. [15]23.

  • Archivalien-Signatur: 1871
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Januar 3.

Papier


Johann, Koadjutor des Stifts Fulda, bekundet, dass Anastasia, [Gräfin und Frau zu Henneberg] geborene Markgräfin zu Brandenburg, seine Mutter, ihm an diesem Tag 50 Gulden gezahlt hat, die er seinem Rat Dr. Kaspar Westhausen, mainzischem Kanzler, übersenden soll. Der Aussteller unterschreibt mit eigener Hand.
Geschehen auf montag nach dem sontag Quasimodogeniti genant a. [15]23.

  • Archivalien-Signatur: 1876
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 April 13.

Papier


Kunz Drescher gen. Mewser, derzeit wohnhaft im Dorf Rohr, bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein. Der hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten des Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, seiner Junker und Verwandten freigelassen. Drescher hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Hat er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, soll es das vor den ordentlichen Gerichten austragen. Als Bürgen stellt er Eucharius Wirth, Bürger zu Meiningen, Andreas Müller, Valentin Erhardt, Hans Kreych, Simon Haseneyg aus Dorf Rohr, Bernhard Koch, Hans Dhenner, Jakob Platzbeck und Hermann Drescher aus Altersbach. Verstößt Drescher gegen die Urfehde, haben diese ihn binnen eines Monats in Schloss und Gefängnis Maßfeld zu liefern oder sich selbst zu stellen, bis der Verstoß abgestellt ist. Sie können sich jedoch mit 300 Gulden auslösen; der Aussteller bleibt auch dann ehr- und treulos. Dies hat Drescher dem Tham von Herda, Amtmann zu Maßfeld, anstelle des Grafen gelobt. Die Bürgen übernehmen gegenüber dem Amtmann ihre Verpflichtungen. Wilhelm und Hermann Drescher, Sohn und Bruder des Ausstellers, bekunden, dass die Urfehde mit ihrer Zustimmung ausgestellt worden ist und sie sich an den genannten Personen ebenfalls nicht rächen werden. Aussteller und Bürgen bitten Philipp von Herbstadt und Philipp von Milz, Amtleute zu Meiningen und zu Schwarza, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gegeben 1523 am montag nach Gerdrudis.

  • Archivalien-Signatur: 1875
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 März 23.

Papier


Nikolaus Regkweil, Amtmann zu Wasungen, bekundet, auf Bitten von Wilhelm Baumbach, Veit Roder, Veit Meß und Peter Schor, alle aus Schwallungen, den Heinz Gunckelman, Amtsverwandten aus Wallbach, vorgeladen und um eine Aussage ersucht zu haben. Der hat unter Eid ausgesagt, er sei in Schwallungen geboren und erzogen worden. In seiner Jugend habe er zu Kralach gehütet, sein Vater sei dort Anerbe gewesen. Die anderen Gemeiner zu Schwallungen, die keine Anerben gewesen seien, hätten zu Zeiten auch dort gehütet, sofern sie das ohne Schaden der Anerben hätten tun können. Wenn sie geschadet hätten, habe man sie davongejagt. Die Gemeinde Schwallungen habe zu Kralach keine Hutgerechtigkeit; die stehe alleine den Anerben zu. Zu weiteren Aussagen ist er bereit. Dass dies vor ihm ausgesagt worden ist, bekundet der Amtmann; er drückt sein Siegel auf.
Gegeben am montage nach Francisci des heylligen beichtigers 1523.

  • Archivalien-Signatur: 1878
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Oktober 5.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 201

  • Archivalien-Signatur: 1874
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Februar 23.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft Bernhard von Hutten zu Birkenfeld, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde eine jährlich an Bartholomäi [24. Aug.], erstmals 1523, fällige Gülte von 75 Gulden rheinisch in fränkischer Landeswährung auf alle Güter und Einkünfte, Eigen oder Lehen, für bereits erhaltene 1.500 Gulden. Quittung, Währschaftsversprechen und Stellung von Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung einen Knecht und ein Pferd in ein öffentlichen Wirtshaus in Schweinfurt, Würzburg, Münnerstadt oder Königshofen zu schicken haben. Ausfallende Bürgen, Knechte und Perde sind zu ersetzen. Erfolgt dies nicht, sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Die Inhaber der Gülte können ggf.auch an Hab und Gut der Bürgen greifen; der Aussteller hat diese schadlos zu halten. Eine Ablösung ist beiden Seiten jeweils zu Kathedra Petri möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Summe, eventuelle Rückstände und Schäden sind in einer der vier genannten Städte zu zahlen. Kommt der Aussteller einem solchen Ansinnen der Inhaber nicht nach, sind die Bürgen zur Leistung verpflichtet. Es siegeln (1) Graf Berthold und die Bürgen (2) Moritz Marschalk zu Waltershausen, Ritter, (3) Philipp von Herbstadt, Ritter, Amtmann zu Meiningen, (4) Klaus von Heßberg zu Eishausen, (5) Philipp von und zu Maßbach, (6) Georg von Bibra zu Irmelshausen, (7) Wilhelm von und zu Bibra, (8) Wilhelm von und zu Heßberg, (9) Dietrich Fuchs zu Bimbach, (10) Wolf Fuchs zu Bimbach und (11) Greiff von Heßberg zu Eishausen, die ihre Verpflichtungen übernehmen.
Der geben ist Montag nach Petri Cathedra 1523.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass sein Getreuer Hans Döbener gen. Hamerschmidt, Bürger zu Schmalkalden, ihm 200 Gulden in Gold aus der Hand geliehen hat. der Graf verspricht, diese 200 Gulden an Michaelis [15]23 aus seinen Jahrrenten bei Ratsmeistern und Rat auf dem Rathaus zu Schmalkalden zu bezahlen. Ratsmeister und Rat werden aufgefordert, die Summe am Termin auszuzahlen. Der Graf quittiert ihnen hiermit darüber. Er drückt sein Sekretsiegel auf der Rückseite auf.
Geben dinstag nach sant Michels tag a. etc. [15]23.

  • Archivalien-Signatur: 1879
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Oktober 6.

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Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: der Kaiser hat gemäß Reichsordnung und Landfrieden angeordnet, dass Verbrecher nicht eingelassen, gehaust und versorgt werden. Den Adressaten wird daher bei Strafe befohlen, an ihren Toren und Schranken, auch bei Wirten und Gastgebern innerhalb und außerhalb seiner Städte und Flecken darauf zu achten, dass Hans Thomas von Absberg und seine Helfer, die gegen den Reichslandfrieden verstoßen haben, nicht eingelassen und beherbergt werden. Der Graf siegelt mit dem Sekretsiegel.
Gegeben zu Ilmenae am montag nach Udalrici a. etc. [15]23.

  • Archivalien-Signatur: 1877
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1523 Juli 6.

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Bürgermeister, Rat und Gemeinde zu Wasungen bekunden: ihr Ratsfreund Jakob Ußleber hatte ihnen als Testamentsvollstrecker seines verstorbenen Bruders Dr. Johann Ußleber aus Leipzig 200 Gulden zugewendet, die sie an Andreas von Wechmar gegeben haben. Der hat damit zugunsten der Stadt Wasungen bei den Vorstehern von St. Wolfgang im See bei Hermannsfeld 200 Gulden abgelöst. Die Aussteller versprechen Jakob Ußleber und seinen Erben, diese 200 Gulden, solange die nicht abgelöst sind, jährlich an Kathedra Petri mit zehn Gulden zu je 42 Gnacken zu verzinsen. Diese Zinse sind gemäß Testament des Dr. Johann Ußleber zu verwenden. Eine Ablösung ist jährlich zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Wenn die übrigen Treuhänder, Dr. Georg Dott oder Mag. Alexander Seckendorff aus Leipzig, dagegen Einspruch erheben, soll der Graf von Henneberg die Parteien bescheiden. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel und bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, um Mitbesiegelung zum Zeichen der Zustimmung; der kündigt sein Siegel an.
Gescheen an dinstag nach sanct Peters tagk stulfeyer gnant 1524.

  • Archivalien-Signatur: 1880
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 Februar 23.

Vgl. Nr. 1860.

Papier


Bürgermeister, Rat und Gemeindevormünder der Stadt Themar bekunden: Adam Wernher, Dr. beider Rechte und Ordinarius der Universität Heidelberg, hat aus Zuneigung zur Stadt Themar, seinem Vaterland, zu Ehren der Gottesmutter, für das Seelenheil seiner Vorfahren und der Lebenden und Verstorbenen ausseinem Geschlecht, auch zu Heil und Trost der Armen und Elenden zu dem früher gestifteten Almosen in Themar den Ausstellern 260 rheinische Gulden überantwortet. Davon haben diese gemäß einer darüber ausgestellten Urkunde jährliche Zinse von 13 Gulden erworben. Sie sagen den Dr. Adam davon los, ebenso die Margarete Reichart, die weitere 20 Gulden legiert hat. Die Nutzungen daraus sollen wie folgt verwendet werden: Lorenz Wernher, Bruder des Dr. Adam, soll wöchentlich drei Schüsseln aus dem reichen Almosen erhalten; falls dessen Schwester Anna Wernher zu Lebzeiten des Bruders bedürftigwird, soll Lorenz ihr eine Hälfte abtreten; die Aufteilung - wöchentlich oder monatlich - haben beide abzustimmen. Falls Lorenz Wernher diese Stiftung nicht annehmen will, und nach seinem Tod steht sie ganz der Anna Wernher auf Lebenszeit zu. Den Geschwistern erwachsen daraus keine Verpflichtungen mit Kirchgang, Beten oder dergleichen. Wenn beide die Stiftung nicht nutzen wollen, können sie frei darüber verfügen. Nach beider Tod steht sie ihren Ehepartnern Klaus Ebertt und Katharina Wernher zu. Die Aussteller sollen einer Person zwei Schüsseln reichen, die dritte einer anderen armen Person. Wollen beide die Stiftung annehmen, erhält jede Person eine Schüssel. Wenn alle vier die Stiftung nicht nutzen oder verstorben sind, sollen die Aussteller die drei Schüsseln des Almosens anderen Bedürftigen zuteilen, die im Seelenhaus oder sonst in der Stadt wohnen. Wer von Männer- oder Frauenseite dem Geschlecht Wernher angehört und um das Almosen bittet, soll zum Andenken an den Stifter eine Schüssel daraus erhalten. Alle, die nach dem Tod von Lorenz und Anna Wernher aus der Stiftung begünstigt werden, haben in Themar zu wohnen und den gleichen Pflichten nachzukommen wie andere Empfänger des Almosens. Der Almosenmeister erhält für seine Mühen bei der Verwaltung der Stiftung jährlich einen Gulden. Die Aussteller geloben bei ihren dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und den Einwohnern der Stadt geleisteten Pflichten, den Bestimmungen der Stiftung getreulich nachzukommen und nicht dagegen vorzugehen; Privilegien und Freiheiten entbinden davon nicht. Die Aussteller siegeln mit dem Stadtsiegel. Der Graf erteilt seine Zustimmung und verspricht, die Stiftung zu schützen und zu schirmen, solange die Zinsen anfallen. Wenn diese wegen Gewalt, Brand, Heereszug oder anderen Gründen ausbleiben, erlischt die Verpflichtung. Der Graf kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an montag nach dem sontage Letare in der heylgen vasten 1524.

  • Archivalien-Signatur: 1884
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 März 7.

Papier


Dem Tham von Herda, Amtmann zu Kaltennordheim, teilt Siegfried vom Stein zu Ostheim mit: er schuldet Sebastian Vatte aus Haßfurt und dessen Erben 700 Gulden nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde, die er hiermit zuschickt, und bittet den Adressaten, mit anderen Verwandten für die Schuld zu bürgen und sein Siegel anzuhängen. Siegfried verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten; er drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist am dinstag nach sannt Peters tag Cathedra genant [15]24.

  • Archivalien-Signatur: 1881
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 Februar 23.

Papier


Hartmann, Abt des Benediktinerklosters Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Abtprimas in Deutschland und Gallien, an seinen Offizial in Fulda: die Vikarie St. Andreas in der Pfarrkirche zu Fulda ist durch Verzicht des letzten Inhabers Balthasar Reidt vakant. Da ihm das Präsentationsrecht "pleno iure" zusteht, präsentiert er den Paul N., Kaplan der Anastasia, Markgräfin zu Brandenburg, Ehefrau des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Er bittet den Adressaten, diesen mit der Vikarie zu investieren, ihm deren Einkünfte zu überantworten und ihn mit den erforderlichen Feierlichkeiten in das Amt einzuführen. Der Abt kassiert aus legitimen Gründen die zuvor zugunsten des Heinrich Leubel erfolgte Präsentation und kündigt sein Sekretsiegel an.
Datum Moguntie vicesimaquarta die mensis April a.d. 1524.

  • Archivalien-Signatur: 1886
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 April 24.

Lateinisch. Unterer Rand mit Teilen der Unterschrift abgerissen.

Papier


Heinrich von Wannbach, Amtmann zu Maßfeld, bekundet: der Wirt zu Bettenhausen hat als Bevollmächtigter seines Vaters Adam Arper vor dem Petersgericht zu Stepfershausen um eine Aussage des Hans Baumbich, Wirtes zu Stepfershausen, nachgesucht. Der hat unter seinem dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid ausgesagt, dass Hans Lanthgraff dem Adam Arper 74 1/2 Gulden geben sollte gemäß den ausgeschnittenen Kerben. Bis zur Zahlung sollte Arper das Erbe zustehen. Dass dies vor ihnen ausgesagt wurde, nehmen die Schöffen des Zwölferstuhls auf ihren dem Grafen geleisteten Eid. Sie bitten den Amtmann, von Amts wegen sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Der geben ist sonnabenth nach Mathie a. etc. [15]24.

  • Archivalien-Signatur: 1883
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 Februar 27.

Papier


Richter und Schöffen des Dorfgerichts zu Neubrunn bekunden: am Freitag nach Barbara [5. Dez. 15]22 hatte Hans Bhenett aus Jüchsen durch seinen Fürsprecher vor Gericht geklagt gegen Hans Möller, Schultheißen zu Neubrunn. Er habe sein Pferd auf dem Weide beim Hirten gehabt, es sei durch den vom Schultheißen indie Herde gesteckten Ochsen beschädigt und zu Tode gestoßen worden. Er hoffe, der Schultheiß werde den Schaden erstatten. Der Schultheiß hat durch seinen Fürsprecher entgegnen lassen, er habe den Ochsen von Kapitels wegen gehalten und müsse ihn von der Gemeinde wegen unter das Vieh gehen lassen, wie das auch in anderen Dörfern üblich sei. Der Ochse sei durch einen Knecht dem Hirten zugetrieben worden, der habe in Neubrunner Mark gehütet. Wenn jemand anders unter das Vieh geritten sei und Schaden empfangen habe, tue es ihm leid. Er wisse nicht, ob der Ochse den Schaden getan habe, undhoffe, er sei deswegen dem Kläger nichts schuldig. Der Kläger war damit nicht zufrieden, sein Schaden sei zu groß. Wenn der Schultheiß den Ochsen ein- und austue, hafte er auch dafür. Der Schultheiß wiederholte seinen Standpunkt. Die Schöffen haben kein Urteil gesprochen, sondern wollten sich am geeigneten Ort erkundigen. Am Mittwoch nach Albani [15]24 sind die Parteien wieder vor Gericht erschienen. Die Schöffen haben geurteilt: könne der Herr des Ochsen, der diesen eingetrieben hat, beweisen, dass sein Ochse nicht angefangen hat, sondern das Pferd, schulde er dem Kläger nichts. Andernfalls schulde er dem Kläger Schadensersatz. Dadurch fühlte sich der Schultheiß beschwert und appellierte zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte. Richter und Schöffen bitten Heinrich von Wannbach, Amtmann zu Maßfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen am tag Margarethe a. etc. [15]24.

  • Archivalien-Signatur: 1888
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 Juli 13.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 202.

  • Archivalien-Signatur: 1887
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 Mai 18.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Götz von Berlichingen zu Hornberg, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 1.000 Gulden rheinisch in fränkischer Landwährung schuldig zu sein, die Götz ihm bar geliehen hat. Dafür ist bis Pfingsten 1525 ein Zins von 65 ½ Gulden fällig, Pfingsten 1525 soll die Summe in jedem Fall in Schweinfurt, Würzburg Ansbach oder Mergentheim zurückgezahlt werden. Erfolgt dies nicht, sind dem von Berlichingen alle Kosten und Schäden zu ersetzen. Die Bürgen des Grafen haben innerhalb 14 Tagen nach Mahnung einen reisigen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in Schweinfurt oder Würzburg zum Einlager zu schicken. Ausfälle sind zu ersetzen. Wird ein ausfallender Bürge nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung ersetzt, sind die übrigen in der beschriebenen Weise zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln (1) Graf Berthold und die Bürgen (2) Wolf Fuchs zu Bimbach, (3) Konrad (Conntz) von Rosenberg zu Aub, (4) Georg von Eyb zu Eybburg, (5) Eucharius Zobel zu Rammersdorf, (6) Albrecht Gailing, Amtmann zu Hoheneck, und (7) Wolf von Heßberg, Amtmann zu Mainbernheim, die ihre Verpflichtungen übernehmen.
Der gebenn ist am Mitwuch nach dem heiligen Pfingstag 1524.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 203.

  • Archivalien-Signatur: 1889
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 November 5.

Regest:
Lehnsrevers des Otto von Roßdorf zu Kühndorf gegen Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist in dem jare unnd uff den tag als obgeschriebenn steet.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Hermann Grafen und Herren zu Henneberg, für Otto von Roßdorf. Lehnsobjekte: obere Behausung beim Brunnen im Dorf Kühndorf mit Äckern, Wiesen und Zubehör in Feld und Dorf, freies Mannlehen; vier Acker Weingarten, je zwei "am Rawenstein" und "in der kleynn kele" in der Mark von Ostheim, aus denen man jährlich ein halbes Fuder Wein Würzburger Ohm [sic] gibt; Behausung und Weingärten, hatte zuvor Gabriel Rentzel zu Mannlehen. Wenn Otto die Behausung an einen Bürger oder Bauern verkauft, soll es mit der Verleihung gehalten werden, wie es hergekommen ist. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist Sonnabendt nach aller Seelnn tag 1524.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, an Tham von Herda zu Ellingshausen: die Witwe Anna Fuchs, geb. von Bibra, zu Gleisenau hat ihm zum Nutzen der Herrschaft 1300 rheinische Gulden geliehen. Er hat ihr dafür die beiliegende Verschreibung ausgestellt. Der Graf bittet den Adressaten, dafür sein Bürge zu werden und sein Siegel zu den übrigen an die Urkunde zu hängen. Der Graf verspricht, ihn dafür schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Gegeben am dinstage nach Petri Cathedra a. [15]24.

  • Archivalien-Signatur: 1882
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 Februar 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Johann von Guttenberg, Domdekan zu Würzburg, ihm 200 Gulden in Gold aus der Hand geliehen hat. Der Graf verspricht, diese an den Domdekan oder den Inhaber der Urkunde innerhalb acht Tagen nach Walpurgis in Würzburg zurückzuzahlen. Er drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite und unterschreibt.
Der geben ist mitwochen nach dem heyligen palmentage a. etc. [15]24.

  • Archivalien-Signatur: 1885
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1524 März 23.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


1525, im 13. Jahr der Indiktion, im siebten Regierungsjahr des Kaisers Karl, "am freytag nach sandt Thomas des heilgenn appostels tag, der da was der zwen unnd zwentzigist tag des monats Decembris" zur Zeit der Prim überreichte in der Reichsstadt Schweinfurt, Diözese Würzburg, in der Kanzleistube des Rathauses vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen der Wollenweber Cyriac Gobel, Bürger zu Schweinfurt, dem Bürgermeister Heinrich Berger einen papierenen Appellationszettel in der Sache zwischendem Juden Johel, auch aus Schweinfurt, als Kläger und ihm als Beklagten. Der Zettel lautete:
Vor Heinrich Berger, Bürgermeister der Reichsstadt Schweinfurt und Richter in der Sache, dem Notar und genannten Zeugen bringt der Wollenweber Cyriac Gobel, Bürger zu Schweinfurt, vor: zwischen ihm als Beklagtem und dem Juden Johel aus Schweinfurt als Kläger um 45 Gulden, für die Gobel als Bürge für Hans Herrgot, Buchdrucker und Bürger zu Nürnberg, gebürgt hatte, ist am Mittwoch Lucie [13. Dez.] durch den Rat der Stadt Schweinfurt ein Urteil ergangen, nachdem er dem Juden entsprechend seiner Handschrift Genüge tun soll und durch das er sich beschwert fühlt. Da seitdem noch keine zehn Tage vergangen sind und eine Appellation zugelassen ist, appelliert er hiermit in aller Form an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Amtmann des Reiches zu Schweinfurt und dessen Räte und ersucht den Notar zum ersten, zweiten und dritten Mal um ein Instrument zum Zeugnis dessen. Sein Hab und Gut unterstellt derhiermit dem Schutz und Schirm des Grafen.
Gobel hat anschließend geschworen, dass diese Appellation nicht zur Verlängerung der Sache, sondern von Rechts wegen erfolgt ist. Der Bürgermeister hat die Appellation angenommen. Zeugen: Heinz Schneider, Büttner, und Adam Weber, beide Bürger zu Schweinfurt.
1526, im 14. Jahr der Indiktion, im siebten Regierungsjahr "am mitwochen nach sandt Erharts tag der da was der zehendt tag des monats Januarius" zur Zeit der Prim erschien in der Kanzleistube des Rathauses zu Schweinfurt eneut Cyriac Gobel und bat den Bürgermeister um den Apostelbrief; der hat ihm zu diesem Zweck die Gerichtsakten übergeben. Gobel bat den Notar um Anfertigung eines Instruments. Zeugen: Klaus Schmidt gen. Ratz und Hans Schneberger, beide Bürger zu Schweinfurt.
Hieronimus Ledrer aus der Diözese Aquileja, derzeit Bürger und Stadtschreiber zu Schweinfurt, kaiserlicher Notar, war bei Appellation und Gesuch um den Apostelbrief anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, von einem anderen schreiben lassen, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 1897
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 Dez. 22. / 1526 Jan. 10.

Vgl. Nr. 1918.

Pergament


Botho, Graf zu Stolberg und Wernigerode, an den Offizial der Propstei St. Peter zu Jechaburg: für Altar und Vikarie der 14 Nothelfer in der Pfarrkirche St. Martin zu Stolberg, dessen Patronats- und Präsentationsrecht ihm "pleno iure" zusteht und die durch den Tod des letzten Inhabers Johann Gunne vakant ist, präsentiert er Johann Sachse, Priester der Diözese Mainz. Der Graf bittet um dessen Investitur und die Einsetzung in die Einkünfte der Vikarie. Er siegelt mit dem Fingerring auf der Rückseite.
Datum 1525 die conceptionis Marie.

  • Archivalien-Signatur: 1896
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 Dezember 8.

Lateinisch.

Papier


Bruder Johann Beyer, Johanniterkomtur zu Schleusingen, verleiht mit Wissen seines Konvents dem Hans Seyfriedt, seiner Ehefrau und ihren Erben die alte Mühle unter dem Dorf zu Unsleben mit Zubehör, Freiheiten und Gerechtigkeiten. Dafür steht dem Johanniterhaus jährlich ein rheinischer Gulden Landeswährung als Erbzins zu, dazu dem Komtur oder seinem Beauftragten Speise, Trank und Futter über Nacht sowie das Hauptrecht. Die Mühle ist in gutem baulichen Zustand zu halten, der Schaden des Ordens ist zu warnen, sein Bestes zu werben. Unehrbarkeit ist zu vermeiden; das Lehen darf nicht versetzt oder verpfändet werden. Das hat der Müller dem Komtur geschworen. Bei einem Verkauf ist die Mühle an den Komtur zurückzugeben; dieser siegelt.
Der gebenn ist 1525 auf der heyligen drey königk tagk.

  • Archivalien-Signatur: 1891
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 Januar 6.

Papier


Johann, Koadjutor des Stifts Fulda. bekundet, von seinem Vater Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 420 Gulden in Zwölfern, je 21 Zwölfer pro Gulden, erhalten zu haben in Einlösung der Summe, die er in der Fastenzeit an die Marienknechte zu Vacha, Ludwig von Boineburg und Johann von Haun gezahlt hatte laut Schuld- und Schadlosbriefen des Grafen. Der Koadjutor sagt den Vater davon los und kündigt sein Sekretsiegel an.
Geben am tag Egidii a. 1525.

  • Archivalien-Signatur: 1893
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 September 1.

Papier


Seinem Schwager Tham von Herda zu Ellingshausen teilt Wilhelm von Schaumberg zu Thundorf mit, dass er dem Sebastian Vatte aus Haßfurt 1400 rheinische Gulden schuldig geworden ist laut beiliegender Verschreibung. Darin wird u.a. der Schwager als Bürge genannt. Wilhelm bittet diesen daher, sein Bürge zu werden und sein Siegel anzuhängen. Er verspricht, ihn schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Gegeben uff dornnstag nach Valentini 1525.

  • Archivalien-Signatur: 1892
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 Februar 16.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Dekan Apollo, Pröpste und Kapitel sowie genannte aus der Ritterschaft in Buchen und des Stiftes Fulda bekunden: Hartmann, Abt des Stiftes Fulda, hat sich zum Besten des Landes vernehmen lassen, dass die durch Philipp, Landgrafen von Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda dem Koajutor Johann, Sohn des Grafen, aufgenötigte vertragliche Verschreibung, in der auch Ritterschaft und Untertanen gegen ihren Willen in eine ewige Einung mit dem Haus Hessen verstrickt worden sind, ohne Zustimmung des Abtes erfolgt und somit kraftlos ist. Der Abt will sie daher gemäß dem vom Kaiser errichteten Vertrag bei diesem anfechten. Die Aussteller begrüßen das und bekunden ausdrücklich, dass diese Bemühungen dem vom Kaiser zwischen ihnen vermittelten Vertrag unschädlich sind. Diesen betrachten sie weiterhin als in allen Punkten gültig. Der Abt verbleibt daher auch in der ihm verschriebene Pension. Die Aussteller verpflichten sich auf diese Regelungen und versprechen, dagegen nicht vorzugehen. Graf Wilhelm unterschreibt und siegelt mangels seines Siegels mit dem Sekretsiegel; Dekan, Pröpste und Kapitel hängen das Konventssiegel an; Ludwig von Boineburg, Hans von der Tann, Karl von Trümbach und Werner von [Schlitz gen. von] Görtz siegeln, auch wegen ihrer Verwandten aus der Ritterschaft. Die übrigen stimmen zu: Philipp, Geis, Johann und Friedrich von Haun, Philipp, Balthasar und Eitel [Ebersberg gen. von] von Weyhers, Philipp und Ludwig von Mansbach, Bernhard und Veit von der Tann, Sittich und Hermann von Buchenau, die Brüder und Vettern Frowin, Eitel, Ludwig, Hans und Lorenz von Hutten, Dietrich und Hektor [von Mörle gen.] Böhm, Dietrich Riedesel, Hans von Völkershausen, Eberhard von Merlau, Stein [von Schlitz gen.] von Görtz, Daniel von Fischborn, Hertnid von Trümbach, Hans von Ebersberg, Balthasar [von Steinau gen.] Steinrück, Kaspar und Hans Küchenmeister, Philipp Truchseß, Melchior von Romrod, Eberhard von Eberstein, Jörg von Erthal, Reinhard und Kaspar von Gelnhausen sowie Heinrich und Johann Schade.
Geben zu Fulda am dinstage nach Dionisii 1525.

  • Archivalien-Signatur: 1895
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 Oktober 10.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Diener und Getreuen Kunz Brockner, dessen Erben und Nachkommen als erbliches Zinslehen einen Garten bei seinem Schafhof zu Schleusingen neben Hans Schlossers Garten, einen Acker "an dem kolberg" über den Seen sowie einen Acker oben "bey der haenmuel" zwischen Vincenz Schlosser und dem Acker der Semler; von diesen drei Stücken schulden die Inhaber jährlich an Michaelis 20 Gnacken Erbzins in das Schloss zu Schleusingen. Die Güter waren Eigen des Grafen, nicht Bürgergüter, daher auch nicht mit den zugehörigen Pflichten belastet; sie sollen dazu auch künftig nicht herangezogen werden. Die Inhaber haben davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Grafen.
Am montag nach sant Michels tage 1525.

  • Archivalien-Signatur: 1894
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1525 Oktober 2.

Papier


"Mitwochen nach sant Gallen tagk" 1526 haben die Brüder Wilhelm, Tham, Hans und Christian von Herda einerseits, ihr Bruder Martin andererseits in Berka ihre Streitigkeiten durch ihre dazu geladenen Oheime und Schwäger Ludwig von Boineburg, Hans Metzsch, Burkhard Hundt und Jörg von Kolmatsch schlichten lassen. Wilhelm als der Älteste soll alle Einkünfte an Geld und Frucht in fünf gleiche Teile aufteilen, ausgenommen die der Mutter verschriebene Leibzucht; diese sollen dann durch das Los zugeteilt werden. Diese Mutschierung gilt von Kathedra Petri über drei Jahre, also bis 1530. Wird in dieser Zeit etwas Wiederkäufliches ausgelöst, ist der Betrag mit Wissen aller wieder anzulegen. Ist dies nicht möglich oder fällt ein Zins aus, ist das auf alle umzulegen. Alle tragen demnach Gewinn und Verlust in gleicher Weise. Gibt einer Ursache zu Schäden, soll dies den anderen keinen Nachteil bringen. Das Schloss Brandenburg und der Bau zu Lauchröden sollen in gutem Zustand gehalten werden, den Dienst für den Landesfürsten mit Knechten, Pferden und Rüstung haben alle gleich zu tragen. Wird ein Bruder dabei gefangen oder erleidet Schäden an Knechten oder Pferden, sind diese anteilig zu tragen. Wilhelm hat daher die Einkünfte in fünf Register aufgeteilt. Diese werden ausführlich aufgezählt.
Beglaubigt durch Georg Zeys, päpstlichen Notar und Stadtschreiber zu Meiningen, und Sebastian Hoffstetter, kaiserlichen Notar und Bürger zu Creuzburg.

  • Archivalien-Signatur: 1916
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Oktober 17.

Orts- und Personennamen im Register: [Bl. 2v] Ellingshausen; von Tüngeda; [Bl. 3r] Graf Günther von Schwarzburg; Herda, [Haus-] Breitenbach, Wünschensuhl, Gerstungen, Unter- und Obersuhl; Ettenhausen, Hastrungsfeld, Witzelroda, Stockhausen; [Bl. 3v] Ettenhausen, Wommen, Herda, Neustädt; [4r] Sallmannshausen; [4v] Wolfsbehringen, Göringen, Unterellen, Herda; [5r] Brandenburg; [5v] Witzelroda; [6r] Stockhausen, Herda, Unterellen, Göringen; [6v] Ettenhausen, Hastrungsfeld, Sallmannshausen, Witzelroda; [7r] Wünschensuhl, Hausbreitenbach, Herda, Marksuhl, Horschlitt, Brandenburg; [7v] Graf Wilhelm von Henneberg, Rudolf von Boineburg, Jörg von Kolmatsch; [8r] Tham von Herda; [8v leer]; [9r] Brandenburg, Unterellen; [9v] Göringen, Sallmannshausen; [10r] Herda; [10v] Ettenhausen, Dankmarshausen; [11r] Vorwerk Lauchröden; [11v] Lauchröden, Göringen; [12r/v] Pflichtige zu Lauchröden, [13r/v] zu Witzelroda, [14r/v] zu Breitenbach, [15r] zu Sallmannshausen, [15v / 16r] zu Unterellen; [16v] Hof Rienau; [17r] Herda; [17v / 18r] Stockhausen; [18v] Ettenhausen, Hastrungsfeld; [19r/v] Unterellen, Lauchröden; [20r] Arnstadt, Wommen, Sallmannshausen; [20v] Neuenhof.

Zwei Papierhefte Schmalfolio, 20 Blatt.

Papier


Agnes Zwyffel bekundet eigenhändig, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihr durch seinen Rentmeister Michael Streitel fünf Gulden als Verehrung hat zahlen lassen.
Geschehen am abende Michahellis 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1914
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 September 28.

Papier


Andreas Moll, derzeit wohnhaft zu Abersfeld, bekundet: dem Klaus Beckes, Förster zu Kreuzthal, der ihn im Forst der Magdalena Fuchs, Äbtissin zu Mariaburghausen, ertappt hatte, hatte er gesagt, sobald er auf Abersfelder Mark kam, er wolle von seinem eigenen Herrn weggehen, Haus und Hof von Beckes Herrschaft verbrennen und ihn zum Bettler machen. Daraufhin ist er aus Abersfeld weggegangen und eine zeitlang ausgeblieben, dann aber mit Kaspar Munch aus Abersfeld wegen der Schäferei in Irrungen geraten, verhaftet worden und zuletzt in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen. Er hätte eine schwere Strafe verdient, ist aber auf Bitten von Ehefrau, Vater, Schwägern und anderen Verwandten durch Jörg Achtman, derzeit Vogt und Amtsverwalter zu Mainberg, gegen Strafe, Urfehde und Bürgschaft freigelassen worden. Er verspricht, auch künftig Gefangener des Grafen und seiner Erben zu sein, sich am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandten, der Äbtissin Magdalena Fuchs und ihrem Kloster sowie allen an der Gefangenschaft Beteiligten, insbesondere dem Förster Klaus Beckes, nicht zu rächen und auch Dritte nicht dazu zu veranlassen. Wenn er künftig mit diesen zu schaffen hat, soll er das gütlich oder rechtlich austragen, wo diese gesessen sind, und keine fremden Gerichte anrufen. Als Bürgen stellt er seinen Vater, Schwäger und Verwandten Eucharius Moll aus [Mönch-] Stockheim bei Gerolzhofen, Hans Werner, Martin Werner aus Kleinsteinach, Hans Schneider und Kilian Brappach aus Abersfeld. Wenn Andreas Moll seine Zusagen nicht hält, haben diese ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder in das Gefängnis nach Mainberg zu liefern. Können sie das nicht, haben sie im Monat darauf 40 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken an den Amtmann in Mainberg zu zahlen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Jobst von Wenkheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben auff sambstag nach Marie reynigung 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1901
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Februar 3.

Papier


Der Jude Johel, wohnhaft zu Kitzingen, bekundet: in der Sache gegen Cyriac Gobel, Bürger zu Schweinfurt, als Appellanten ist ihm durch Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, auf Montag nach Lucie [17. Dez.] in Schleusingen ein Rechtstag angesetzt worden. Da er wegen eigener Geschäfte verhindert ist, bevollmächtigt er hiermit seinen Sohn Bima, ihn auf diesem Rechtstag vor dem Grafen und seinen Räten in Schleusingen zu vertreten, die aufgrund der Gerichtsakten erfolgte Appellation der Gegenseite anzuhören, dazu Stellung zu nehmen, Beweise einzubringen, das Endurteil zu hören, um Taxierung von Kosten und Schäden zu bitten, falls er sich beschwert fühlt, dagegen zu appellieren, und alles Notwendige im Namen Johels zu unternehmen, als ob der persönlich zugegen wäre. Johel sagt zu, die Handlungen seines Anwalts und Sohnes zu ratifizieren und verpfändet dafür sein gesamtes Hab und Gut. Wenn erforderlich, wird er weitere Vollmachten ausstellen. Johel bittet Kunz Schwartz, Vogt zu Kitzingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach conceptionis Marie a. etc. [15]26.

  • Archivalien-Signatur: 1918
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Dezember 10.

Vgl. Nr. 1897. Hebräischer Rückvermerk.

Papier


Franz Deicher, derzeit wohnhaft zu Wasungen, bekundet: er ist aus eigenem Willen aus dem Wilhelmitenkloster zu Wasungen, in dem er Profess geleistet und etliche Jahre gewohnt hatte, weggegangen, um sich in andere Wege und Stände zu begeben. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, Schutzherr und Vogt des Klosters, der ihm deswegen nichts schuldete, hat ihm aus fürstlicher Milde fünf rheinische Gulden zahlen lassen. Er sagt diesen daher von der Summe, dem in das Kloster eingebrachtem Leibgeding und Erbteil, los und verzichtet auf alle künftigen Forderungen. Er wird gegen diesen Verzicht keine Absolution zu erlangen suchen und nicht mit den Mitteln des geistlichen Rechts dagegen vorzugehen. Deicher unterschreibt und bittet den Junker Kaspar Marschalk, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tag Dorothee der heylligen jungfrawen und merteryn 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1902
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Februar 6.

Papier


Hans Eyssen aus Schonungen bekundet, im Bauernkrieg (teuffelischen bewerischenn auffrur) seinem Herrn Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, abtrünnig und treulos geworden und bei der Plünderung des Schlosses Mainberg ungezwungen in das Speisegewölbe eingedrungen zu sein. Dort hat er etliche durch seine Gehilfen herausgeworfene Urkunden mit einem Handbeil zerhauen und so nach göttlichem und kaiserlichem Recht eine Leibesstrafe verwirkt. Aus fürstlicher Milde hat ihn Andreas von der Kere, Amtmann zu Mainberg, im Namen des Grafen gegen Urfehde und Bürgschaft freigelassen. Eyssen schwört, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und seiner Erben zu sein, einen grauen Rock mit einem aufgelegten Zeichen zu tragen, an den beiden nächstenTagen Martini je 25 Gulden zu 28 Schilling in Mainberg als Strafe zu zahlen und nichts gegen den Grafen, seine Erben und Herrschaft zu unternehmen. Dies hat er gegenüber dem Amtmann beeidet. Als Bürgen stellt er Klaus Koch, Hans Gopffrid und Jörg Ludwig aus Schonungen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mainberg zu liefern oder sich selbst dort zu stellen; sein gesamtes Hab und Gut steht dafür dem Grafen zu Pfand. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten gemeinsam mit Eyssen die Junker Balthasar von Waldenfels zu Gochsheim und Kilianvon Wenkheim zu Schwanfeld, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn uff donnerstag nach dem sonntag Cantate 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1910
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Mai 3.

Papier


Hans Reichart und sein Sohn Wilhelm, beide aus Weyer, und Kunz Scheck daselbst, der vor einiger Zeit Reicharts Tochter geheiratet hat, bekunden: gegen das Gebot des Johann Rabe, Amtmanns des Herrn [Abtes] von Ebrach zu Weyer, waren sie miteinander in Irrungen geraten; Reichart hatte sich im Ehebruch befunden und seine Tochter gegen das Gebot seines Herrn dem Eidam vorenthalten, der Sohn hatte ihm dabei geholfen. Daher waren sie in das Gefängnis zu Mainberg gekommen und hatten eine schwere Strafe verdient. Auf Fürbitten ihrer Verwandten hat Andreas von der Kere, Amtmann zu Mainberg, sie mit Wissen ihres Amtmanns und wegen des Wilhelm, Grafen und Hern zu Henneberg, jetzt gegen Urfehde, Strafe und Bürgschaft freigelassen. Sie versprechen, sich am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandten, an ihrem Amtmann sowie den Beteiligten am Gefängnis nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Hans Reichart soll im künftigen Herbst seinem Herrn ein halbes Fuder Wein als Strafe geben. Wennsie künftig mit dem Grafen, seinen Untertanen oder Schutzverwandten, ihrem Amtmann zu Weyer oder dessen Nachfolgern zu schaffen haben, sollen sie dies rechtlich dort austragen, wo diese ansässig sind, und keine fremden Gerichte anrufen. Dafür stellen die Reichart als Bürgen Hans Zigler, Hans Greussing, Klaus Zollner und Peter Zimerman aus Weyer, Scheck seinen Schwager Wilhelm Reichart und Hans Humpferer aus Gochsheim. Wenn die Aussteller gegen ihre Zusagen verstoßen, haben diese sie binnen eines Monats nach Mahnung nach Mainberg ins Gefängnis zu liefern oder sich selbst zu stellen. Der dafür auferlegten Strafe werden sie nachkommen. Aussteller und Bürgen bitten Jobst von Wenkheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff sambstag nach corporis Christi 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1912
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Juni 2.

Papier


Hans Schaln aus Wallbach, Richter zu Wasungen, und die Schöffen des dortigen Stadtgerichts bekunden: vor ihnen hat Johann Burchardi, Kanoniker zu Schmalkalden, durch seinen Fürsprecher gegen Jörg Steymitz, Bürger zu Gotha, geklagt. Er habe dem verstorbenen Ambrosius Scheffer Geld geliehen, deswegen einen Arrest auf das Haus legen lassen, in dem Klaus Nußman wohnt, und ersuche nun die Gegenpartei, ihm das geschuldete Geld ausfolgen zu lassen. Steymitz hat durch seinen Fürsprecher erwidern lassen, der Kläger solle vorbringen, zu welchem Zeitpunkt das Gebot auf das Haus gelegt worden sei. Der Kläger legte daraufhin einen Zettel in Michael Streitels Handschrift vor, in dem der festhielt, nach dem Tod des Ambrosius Scheffer habe Johann Burchardi wegen zehn Gulden, die ihm Ambrosius schuldig gewesen sei, einen Arrest auf ein Haus in Wasungen legen lassen, in dem der wohnte; Datum Donnerstag nach Martini [15. Nov. 15]20. Nach der Verlesung ließ der Kläger vorgtragen, er habe Wolf Banckryß und Wolf Weyss, jetzt Bürgermeister zu Wasungen, zu Nikolaus Regkweil geschickt, um dem vom Arrest zu berichten, und bitte, diese zu verhören. Diese haben ausgesagt, dass sie zum alten Amtmann gegangen sind und dem das Begehren des Johann Burchardieröffnet haben. Der habe ihnen mitgeteilt, er habe auf dessen Bitten einen Arrest auf das Haus legen lassen. Der Beklagte ließ vortragen, es seien weitere Arreste gelegt und es sei Geld gezahlt worden. Der Kläger habe dem nachgehen müssen, habe es aber nicht getan, daher gestehe er ihm nichts zu, dem väterlichen Erbe seiner Ehefrau dürfe daraus kein Nachteil erwachsen. Der Kläger entgegnete, er sei der Sache lange nachgegangen, habe aber von den Amtleuten keine Hilfe erlangen können. Der Beklagte stellte fest, da der Kläger die Arreste nicht betrieben habe, stehe ihm nach dem Recht von Wasungen nichts mehr zu, man solle die umstrittene Summe seiner Ehefrau zusprechen. Der Kläger wies darauf hin, dass der Arrest mit Wissen von Amtleuten und Rat geschehen sei; Heinz Zollner habe mitgeteilt, auch die Stadt Wasungen und die Heiligenmeister hätten Geld auf das Haus zu fordern. Würde das bezahlt, müsse er auch bezahlt werden. Säumnis sei von den Amtleuten zu verantworten, daher könne er seines Geldes nicht verlustig gehen. Daraufhin haben die Schöffen geurteilt: Burchardi sei mit dem Arrest dem Stadtrecht und der Gewohnheit nicht nachgekommen, er solle daher den Erben das Geld folgen lassen. Dadurch hat sich der Kläger beschwert gefühlt, zum ersten, zweiten und dritten Mal an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte appelliert sowie darum ersucht, ihm das Urteil schriftlich zu geben. Dem wurde stattgegeben. Der Beklagte fragte, in welcher Frist der Kläger die Appellation vorbringen müsse. Die Schöffen haben ihm dafür zehn Tage zugestanden. Er müsse dem Richter einen Schein bringen, ob die Appellation angenommen sei. Richter und Schöffen bekunden auf ihren dem Grafen geleisteten Eid, dass dies so vor ihnen geschehen ist, und bitten Johann Sibenhar, Amtmann zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am dornstag nach dem heylligen sontag zu Latine Quasimodogeniti genent 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1908
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 April 12.

Papier


Hans Schultheis aus Jüchsen bekundet, in Empörung und Aufruhr [Bauernkrieg] unchristlich und unbillig gegen seinen Erbherrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gehandelt zu haben. Der hätte ihn an Leib und Leben strafen können, hat ihn aber auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen. Bis Kathedra Petri erhält er Geleit, seine erblichen Güter in der Herrschaft zu verkaufen und daraus seine Schulden in der Herrschaft zu bezahlen. Danach hat er mit Frau und Kindern wegzuziehen und mehr als sechs Meilen entfernt zu wohnen. Er verspricht, sich deswegen nicht zu rächen und sich nicht erneut zu Empörung und Aufruhr gegen den Grafen bringen zu lassen. Wenn er etwas erfährt, was dem Grafen oder seinen Untertanen schadet, soll er es zu verhüten suchen. Nichts soll ihn von diesen Verpflichtungen entbinden. Als Bürgen stellt er seine Verwandten Hans Latrom, Klaus Leupp und Jakob Fritz, alle aus Jüchsen. Hält er seine Zusagen nicht und werden die Bürgen deswegen gemahnt, hat er sich im Schloss Maßfeld zu stellen. Tut er das nicht, sollen die Bürgen ihn fangen und ausliefern; wird er dabei geschlagen, verwundet oder erwürgt, haben die Bürgen nicht gegen das Recht gehandelt. Wenn sie ihn binnen Monatsfrist nach Mahnung nicht bekommen, haben sie binnen des nächsten Monats 100 Gulden zu zahlen. Schultheis, der auch in diesem Fall als ehr- und treulos gilt, hat sie deswegen schadlos zu halten. Die Bürgen übernehmen gegenüber Heinz von Wannbach, Amtmann des Grafen, ihre Verpflichtungen. Sie bitten Jörg von Bibra und Hans Zufraß, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben ist am montag nach Martini 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1917
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 November 12.

Fragment; erhebliche Textverluste durch Mäusefraß.

Papier


Heinrich Molner, Priester, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat als Oberherr zu Heinrichs ihm das Pfarrlehen an der Kirche St. Ulrich sowie die Versehung der Kirche St. Nikolaus zu Albrechts übertragen. Er soll diese auf Lebenszeit innehaben, damit das Volk desto besser mit dem Wort Gottes, der Reichung der Sakramente und anderen Notwendigkeiten versorgt wird. Molner hat auf das Evangelium beschworen, dort den gewöhnlichen Gottesdienst zu halten und den Grafen als Ober- und Erbherrn des Dorfes Heinrichs sowie als Patron des Lehens anzusehen. Er verspricht, dem Grafen deswegen gehorsam zu sein und bei Einforderung der Zinse niemanden zu beschweren. Er drückt sein Petschaft auf diese eigenhändige Urkunde.
Am montag nach sant Michels tag [15]26.

  • Archivalien-Signatur: 1915
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Oktober 1.

Papier


Jakob vom Berg zu Rippershausen bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, war ihm 1000 Gulden auf Wiederlösung schuldig nach Ausweis der darüber ausgestellten Hauptverschreibung. Diese Summe mit allen Zinsen hat er jetzt bezahlen lassen. Jakob sagt daher den Grafen, seine Erben und die Herrschaft von der Hauptsumme und allen versessenen Zinsen ledig und los und bittet seinen Schwager Wolf Diemar, sein Siegel neben das seine aufzudrücken; Diemar kündigt sein Siegel an.
Datum sontags nach Petri stulfeyer a. etc. [15]26.

  • Archivalien-Signatur: 1905
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Februar 25.

Papier


Johann Capplan oder Winter, Vikar zu Schmalkalden, bekundet, auf Befehl des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, von Nikolaus Regkweil, Amtmann zu Wasungen, an diesem Tag zehn Gulden Hauptgeld erhalten zu haben, die er beim Konvent des Klosters zu Wasungen hatte nach Ausweis einer Verschreibung. Er sagt diesen daher für sich, seine Nachfolger in der Vikarie und seine Testamentarier vom Hauptgeld samt Pension und Zinsen los; die zugehörige Urkunde ist kraftlos. Durch seinen Anwalt hat er den Junker Kaspar Marschalk gebeten, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum uff mittwochen nach trium regum a. etc. [15]26.

  • Archivalien-Signatur: 1900
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Januar 10.

Papier


Johann Sigmund Mangoldt aus Waldeck bekundet mit dieser eigenhändigen Urkunde, dass Michael Streitel, Landrentmeister des Wilhelm, Grafen zu Henneberg, 27 Gulden rheinisch für ihn bezahlt hat. Er verspricht, diese dem Grafen in Monatsfrist in Speyer zurückzuzahlen, und drückt sein Siegel auf.
Acktum dinstag nach unßer lieben frauen tag der besuchung 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1913
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Juli 3.

Papier


Kaspar Gorlitz aus Langenfeld bekundet: er hatte ohne Grund Heinz Teufel, Hofdiener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Burgfrieden zwischen Marstall und Schloss mit der Waffe sieben Stiche zugefügt, von denen etliche tödlich sein konnten, und war deshalb in das Gefängnis des Grafen gekommen. Der hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten des Eustachius von Wirsberg, dessen Diener Gorlitz war, und anderer Trefflicher von Adel seines Lebens gefristet, die Leibesstrafe erlassen und aus dem Gefängnis gelassen. Gorlitz hat geschworen, sich am Grafen, dessen Landen, Leuten und Schutzverwandten nicht zu rächen und gegen den Grafen und die Seinen nichts zu unternehmen oder zu veranlassen, außerdem zugesagt, die Arztkosten für Teufel zu bezahlen. Verstößt er gegen diese Zusagen, ist er ehr- und treulos, der Graf kann ihn peinlich bestrafen. Gorlitz bittet die Junker (1) Paul Fuchs zu [Burg-] Preppach, (2) Eustachius von Wirsberg und (3) Hans von Redwitz, ihre Petschaften aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum am montag nach dem suntag Quasimodogeniti a. etc. [15]26.

  • Archivalien-Signatur: 1907
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 April 9.

Papier


Ludwig, Ritter, und Ulrich von Hutten quittieren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 100 rheinische Gulden Zins, die an Kathedra Petri von 2000 Gulden Hauptgeld laut Verschreibung fällig waren, und sagen den Grafen für dieses und alle vergangenen Jahre davon los. Ulrich drückt sein Siegel auf; sein Bruder Ludwig bedient sich dieses Siegels mit.
... geben ist uff freitag noch Petri Khatedra gnandt 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1904
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Februar 23.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 204

  • Archivalien-Signatur: 1899
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Januar 9.

Regest:
Lehnsrevers des Hans von Roßdorf gegen Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist in dem jare unnd uf den tag als hie oben nechst geschrieben steet.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Hermann Grafen und Herren zu Henneberg, für Hans von Roßdorf. Lehnsobjekte: obere Behausung beim Brunnen im Dorf Kühndorf mit Äckern, Wiesen und Zubehör in Feld und Dorf, freies Mannlehen; vier Acker Weingarten, je zwei "am rawenstein" und "in der kleinn kele" in der Mark von Ostheim, aus denen man jährlich ein halbes Fuder Wein Würzburger Ohm [sic] gibt; Behausungund Weingärten hatte zuvor der verstorbene Otto von Roßdorf zu Mannlehen. Wenn Johann die Behausung an einen Bürger oder Bauern verkauft, soll es mit der Verleihung gehalten werden, wie es hergekommen ist. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist Dinstags nach der heyligen dreier konig tag 1526.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 205

  • Archivalien-Signatur: 1903
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Februar 23.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Brüdern Fritz, Wolf, Hans und Georg von Waldenfels zu Wartenfels, deren Erben oder dem Inhaber der Urkunde 500 Gulden fränkischer Münze schuldig zu sein. Dies kann von beiden Parteien jeweils mit Frist von einem Vierteljahr aufgekündigt werden; der Betrag ist dann zum nächsten Fest Kathedra Petrinach Coburg, Kulmbach oder Kronach fällig. An Zinsen sind jeweils Kathedra Petri 25 Gulden zu zahlen, erstmals 1527. Bei Säumnis sind alle Kosten und Schäden zu ersetzen. Der Graf stellt dafür Bürgen, die ggf. unverzüglich nach Mahnung einen reisigen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in eine der drei genannten Städte zum Einlager zu schicken haben; Ausfälle sind zu ersetzen. Wird ein ausfallender Bürge nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung ersetzt, sind die übrigen in der beschriebenen Weise zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln (1) Graf Berthold und die Bürgen (2) Moritz von Heldritt zu Harras, (3) Hans von Schaumberg zu Effelder, (4) Valentin von Heßberg zu Reurieth und (5) Sebastian von Kranlucken, Amtmann zu Salzungen; die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen.
Gebenn und gescheenn am Freyttag nach Petri Cathedra 1526.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 206.

  • Archivalien-Signatur: 1906
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 März 12.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, der Witwe Ursula von Vestenberg, ihren Erben oder dem Inhaber der Urkunde 500 Gulden schuldig zu sein. Davon hat er 300 in grober fränkischer Münze und 200 in Pfennigen erhalten. Dies kann von beiden Parteien jeweils mit Frist von einem Vierteljahr aufgekündigt werden; der Betrag ist dann zum nächsten Sonntag Laetare nach Neustadt an der Aisch, Kitzingen oder Bamberg fällig. An Zinsen sind jeweils Laetare 25 Gulden zu zahlen, erstmals 1527. Bei Säumnis sind alle Kosten und Schäden zu ersetzen. Der Graf stellt dafür Bürgen, die ggf. unverzüglich nach Mahnung einen reisigen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in eine der drei genannten Städte zum Einlager zu schicken haben; Ausfälle sind zu ersetzen. Wird ein ausfallender Bürge nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung ersetzt, sind die übrigen in der beschriebenen Weise zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln (1) Graf Berthold und die Bürgen (2) Wolf Fuchs, (3) Wolf von Crailsheim, (4) Wilhelm von Grumbach zu Rimpar und (5) Wolf von Heßberg; die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen.
Geben unnd gescheen Montag nach dem Sontag Letare 1526.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 207.

  • Archivalien-Signatur: 1911
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Mai 4.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Brüdern Fritz, Wolf, Hans und Georg von Waldenfels zu Wartenfels, deren Erben oder dem Inhaber der Urkunde 600 Gulden rheinischer Landeswährung schuldig zu sein. Dies kann von beiden Parteien jeweils mit Frist von einem Vierteljahr aufgekündigt werden; der Betrag ist dann zum nächsten Fest Walpurgis nach Coburg, Kulmbach oder Kronach fällig. An Zinsen sind jeweils Walpurgis 30 Gulden zu zahlen, erstmals 1527. Bei Säumnis sind alle Kosten und Schäden zu ersetzen. Der Graf stellt dafür Bürgen, die ggf. unverzüglich nach Mahnung einen reisigen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshausin eine der drei genannten Städte zum Einlager zu schicken haben; Ausfälle sind zu ersetzen. Wird ein ausfallender Bürge nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung ersetzt, sind die übrigen in der beschriebenen Weise zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln (1) Graf Berthold und die Bürgen (2) Fritz von Redwitz zu Weißenbrunn, (3) Gottschalk vom Stein zum Altenstein, (4) Valentin von Lichtenstein, (5) Hieronimus Marschalk, Amtmann zu Königshofen, und (6) Georg Marschalk zu Waltershausen; diese übernehmen ihre Verpflichtungen.
Geben unnd gescheen uff Freittag nach sannt Walpurgen tag 1526.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, teilt seinem Getreuen Georg Marschalk zu Waltershausen mit, dass er laut beiliegender Verschreibung von den Brüdern Fritz, Wolf, Hans und Georg von Waldenfels zu Wartenfels 2000 Gulden Hauptgeld für jährlich 100 Gulden Zins geliehen hat. Er bittet, mit anderen dafür sein Bürge zu werden und sein Siegel zu denen der anderen Bürgen anzuhängen. Der Graf verspricht, auch für seine Erben, Marschalk deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Der gegeben ist an sanct Walpurgen tag 1526.

  • Archivalien-Signatur: 1909
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Mai 1.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, und seine Ehefrau Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, bekunden, von ihrem Sohn Johann, Koadjutor des Stiftes Fulda, durch dessen Diener Heinz am Ende die folgenden goldenen, mit Perlen und Steinen verzierten Kleinodien zur Aufbewahrung erhalten zu haben:
- ein Schiff mit Steinen und guten, großen Perlen, hat neun Steine, sechs Saphire und drei "palast";
- eine schöne, große Spange (hefftlein) mit 24 runden und großen Perlen, elf "palast", zwei Saphiren und acht Diamanten, mitten darin ein Pelikan mit seinen Jungen, oben ein Hirsch, darüber eine Krone, neben der Krone zwei Vögel;
- ein schönes goldenes Kehlband mit Steinen und Perlen, fünf großen Diamanttafeln, fünf Rubinen, zehn großen Perlen und 48 Perlen unten im Gehänge;
- eine Spange mit dem Ritter St. Georg, hat einen aus Diamanten gemachten Harnisch, sonst viel kostbare Steine darin, Smaragde, Rubine und Diamanten;
- ein ganzes goldenes Kreuz, darin stehend fünf spitze Diamanten und 24 große runde Perlen;
- ein Glücksrad mit Uhr (stunde), hat fünf Diamantentafeln und drei Smaragde, sieben Rubine und fünf Perlen, unten daran hängend;
- ein hübscher großer Hyacinth, sechs Perlen darum herum, eine große Perle unten daran;
- der Name Jesu, ganz aus Diamanten gemacht, drei Perlen unten daran hängend;
- eine große goldene Spange mit einem Fräulein und einem Gesellen, oben stehend eine Rose aus Diamanten, hat drei Rubine, zwei Diamanten, einen Saphir und drei Perlen;
- eine weitere Spange mit einem Fräulein und einem Landsknecht, oben einen Kasten stehend mit fünf Diamenten, zwei Rubinen-Rosen, drei Perlen, zwei Kästen mit je drei Rubinen, einem großen Saphir und drei Perlen;
- ein Vogel mit seinen Jungen, im Schnabel ein Hufeisen, hat zwei Rubine, einen guten Saphir, zwei "palast", drei Perlen;
- eine Spange mit einem Baum von Eichenlaub, hängt voller Rubine und Perlen, sitzt unten am Baum ein niederländisches Fräulein und ein Geselle, hat sonst zwei Rubine, einen "palast", eine Diamanttafel, zwei Kästen, in jedem drei Perlen;
- eine Spange mit einem Gesellen und einem Löwen, sitzen in einem Garten, hat einen Diamanten, drei Rubine, einen Saphir und drei Perlen;
- ein spitzer Diamant und zwei Perlen, sind von einer Spange gebrochen;
- ein Ring mit einer schönen Diamanttafel;
- ein Ring mit einem grünen Stein, daneben vier Rubine;
- ein ganz goldener Löffel mit einem Einhorn mitten darin;
- ein Säcklein aus weißer Leinwand, darin ein Stück von einem Einhorn, ein Ring mit einem Krötenstein, zwei Paternoster und mancherlei Narrenwerk [Eintrag durchgestrichen].
Graf und Gräfin versprechen, diese Kleinodien zum Besten ihres Sohnes aufzubewahren und auf Anforderung Teile gegen Quittung herauszugeben. Sie siegeln mit ihren Sekretsiegeln und unterschreiben.
Gescheen uff mitwochen nach dem newen jarstage a. etc. [15]26.

  • Archivalien-Signatur: 1898
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1526 Januar 3.

Papier


Andreas Hoffman aus Gochsheim bekundet: er hatte Andreas von der Kere, Amtmann zu Mainberg, am vergangenen Donnerstag Valentini [14. Febr.] geschworen, seine Ehefrau nicht unzienlich zu schlagen, hat sich aber nicht daran gehalten und seine Frau unmenschlich geschlagen. Dafür war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen. Er hatte eine schwere Strafe verdient, ist jetzt aber auf Bitten von Verwandten gegen Urfehde und Bürgschaft vom Amtmann freigelassen worden. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen, sich gegen seine Ehefrau keines unziemlichen Schlagens, Stoßens, Werfens und Schmähens zu versehen und auch gegen Dritte nichts außerhalb des Rechtes zu unternehmen. Mit dem Landknecht und dem Türmer, die ihn ins Gefängnis gebracht haben, wird er sich wegen der Zehrung vertragen. Als Bürgen stellt er Michael Glapff, Eucharius Teufel, Klaus Hoffman und Peter Werner, alle aus Gochsheim. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder einzuliefern, wo sie ihn ausgelöst haben. Können sie das nicht, haben sie 100 rheinische Gulden Landeswährung an den Amtmann zu zahlen; er ist auch danach treulos und meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Balthasar von Waldenfels zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben auff montag sant Kylians tag 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1927
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Jul. 8. / 1531 Feb. 13.

Folgen Vermerke:
Nachdem die Bürgen um Befreiung von der Bürgschaft nachgesucht haben, ist Hoffman eine zeitlang im Gefängnis enthalten, aber an Freitag Martini [11. Nov.] auf Wiederstellen freigelassen, dann durch den Amtmann Andreas von der Kere auf den anderen Christtag betagt worden. Wenn er zwischenzeitlich gemahnt wird,hat er sich zu stellen zugesagt.
1531 Montag nach Scholastice [13. Febr.] ist Hoffman, der sich an Lichtmeß [2. Febr.] geweigert hatte, die Urfehde außerhalb der Bürgen anzunehmen, und eingelegt worden war, wieder freigelassen worden, nachdem sein Vater Klaus Hoffman und sein Bruder Hans gebürgt hatten in Anwesenheit des Amtmanns Andreas von der Kere und des Jörg Achtman aus Mainberg.

Papier


Aussage über die Güter des Kunz Keiser zu Niederschmalkalden: Kaspar Ditterich, Adam Ludwig und Kunz Erb sagen unter Eid aus: der verstorbene Hans Fuchs, Schwiegervater des Kunz Keiser, hat drei Erbgüter hinterlassen, dazu eine Schäferei und gutes Geschirr. Nach dessen Tod haben die Geschwister geteilt,Kunz Keiser sind zwei Erbe zugestellt worden, sie wüssten aber nicht, ob Keiser die gekauft oder anders erhalten habe. Dies nehmen sie auf ihren Eid. Der hennebergische Amtmann zu Schmalkalden Wolf Thangel (Daniel) bekundet, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist, und drückt sein Sekretsiegel auf.
Uff montag nach Michaelis a. [15]27.

  • Archivalien-Signatur: 1933
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 September 30.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an diesem Tag bei ihnen 288 Gulden gezahlt worden sind für des Grafen Anteil an den zwei Vierteln für die 20.000 Mann zu Fuß für den Romzug des Kaisers. und die eilende Hilfe gegen die Türken, die jüngst auf dem Reichstag zu Speyer bewilligt worden sind. Die Aussteller quittieren über den Betrag und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben am sambstag den sechstenn tag des monats July 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1925
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Juli 6.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an diesem Tag bei ihnen 82 1/2 Gulden gezahlt worden sind für 5 1/2 Viertel Jahresanlage zum Unterhalt des [Reichs-] Regiments und des Kammergerichts, die jüngst auf dem Reichstag zu Speyer beschlossen worden sind. Die Aussteller haben den Betrag an das Regiment weitergeleitet; sie drücken ihr Sekretsiegel auf.
Geben am sambstag den sechstenn Julii a. etc. [15]27.

  • Archivalien-Signatur: 1926
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Juli 6.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer bekunden, dass ihnen im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 45 Gulden gezahlt worden sind gemäß Abschied des jüngsten Reichstags zu Speyer für den Anteil an den Kosten der Botschaft an den Kaiser nach Spanien, die bis Allerheiligen fällig waren. Die Aussteller quittieren darüber und drücken das Stadtsekretsiegel auf die Rückseite.
Geben dinstags nach Sixti pape a. etc. [15]27.

  • Archivalien-Signatur: 1929
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 August 13.

Papier


Der Keßler Hans Steffan, derzeit wohnhaft zu Hesselbach, bekundet: er hatte in der Flurmark von Hesselbach und andernorts in der Hege des Herrn mit "lanssen" Hasen gefangen und war deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Er hatte eine harte Strafe verdient, ist aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten durch Andreas von der Kere, Amtmann zu Mainberg, gegen Urfehde und Bürgschaft freigelassen worden. Er hat binnen 14 Tagen [sein Gut in] Hesselbach zu verkaufen, dem Landknecht einen Gulden zu entrichten und seine im Amt ansässigen Gläubiger, soweit es reicht,zu bezahlen. Als Bürgen stellt er Hans Schutz und Kunz Hornung aus Hesselbach. Nach Ablauf der 14 Tage wird er sich fünf Meilen aus der Herrschaft entfernen und auf Lebenszeit nicht zurückkommen, auch sich am Grafen, seiner Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandten nicht rächen. Das hat er dem Amtmann geschworen. Er bittet Jobst von Wenkheim zu Schweinfurt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn uff den sontag Jubilate genanntt 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1924
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Mai 12.

Papier


Die Brüder Kaspar und Hans Sadtler aus [Kalten-] Westheim bekunden, wegen ihrer Handlungen eine Leibesstrafe verdient zu haben. Sie hatten im Schenkhaus zu Westheim wiederholt ein Mordgeschrei erhoben und öffentlich in der Unehre mit eines anderen Ehefrau gesessen, obwohl ihnen das verboten war. Deswegen waren sie in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen. Jetzt hat der Graf ihm [Kaspar] auf Bitten seiner Verwandten die Strafe erlassen. Er verspricht, auf Lebenszeit Gefangener der Herrschaft zu bleiben, aber aus der Herrschaft wegzugehen und sich ihr auf zwei Meilen nicht zu nähern. Wenn er seine Ehefrau wieder zu sich genommen hat, ist es ihm gestattet, wieder in der Herrschaft zu sitzen. Wegen des Gefängnisses wird er sich nicht rächen und auch andere nicht dazu veranlassen. Als Bürgen stellt er Linhard Schmidt, Heinz Kneuffell, Michael Dall, Lorenz Dormann, Eucharius Smidt und Lutz Rosdorff, alle aus Westheim, sowie Christoph Baumbach, Schneider aus Nordheim. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder in das Gefängnis zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben, oder binnen drei Monaten 50 Gulden zu zahlen; auch danach ist er treu- und ehrlos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Dies haben Kaspar als Aussteller und die Bürgen gegenüber Heinrich Duckelman, Vogt zu Westheim, gelobt. Aussteller und Bürgen bitten Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gegebenn ist mitwachen nach dem heilgen ostertage a. etc. [15]27.

  • Archivalien-Signatur: 1923
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 April 24.

Obwohl beide Brüder als Aussteller genannt werden, ist später immer nur von einem die Rede, der die erwähnten Verpflichtungen übernimmt; am Schluss erscheint der Name Kaspar.

Papier


Hans Schmidt, wohnhaft zur Warth, bekundet, durch seine Handlungen gegenüber seinem Erbherrn treulos geworden und in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Der hätte ihn an Leib und Leben strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er soll dem Grafen zehn Gulden Strafe zahlen und hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Landen, Leuten und Schutzverwandten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Dem Bartholomäus Hochreich wird er die entstandenen Schäden vor den Amtleuten des Bischofs von Würzburg, insbesondere Amtleuten, Kellnern und Zentgrafen zu Münnerstadt, ersetzen. Er soll auf Lebenszeit Gefangener des Grafen bleiben und sich auf Mahnung wieder einfinden. Als Bürgen stellt er Wolf Bretinger aus Burghausen und Jörg Weigandt, Bürger zu Münnerstadt. Hält er seine Zusagen nicht, haben die ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder dort einzuliefern, wo sie ihn ausgelöst haben, sich selbst zu stellen oder 100 Gulden zu zahlen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Paul Fuchs zu [Burg-] Preppach, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn zu Schleusingenn am tag Valentini a. etc. [15]27.

  • Archivalien-Signatur: 1921
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Februar 14.

Nach dem Rückvermerk stammte Schmidt aus Haard.

Papier


Jörg Schmidt, Sohn des Hans Schmidt aus Gerhardtsgereuth, bekundet, wegen seiner an Tolle Linthner aus Gerhardtsgereuth auf freier Straße verübten Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Der Graf hätte in bestrafen lassen können, hat ihn jedoch wegen der für ihn eingelegten Bitten gegen Urfehde freigelassen. Er soll auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und seiner Erben bleiben und sich nicht in Schutz und Schirm anderer Herren begeben. In Sachen außerhalb der Urfehde wird er sich mit dem ordentlichen Recht in der Herrschaft genügen lassen und keine fremden Gerichte anrufen. Er wird den Schaden des Grafen und seiner Untertanen warnen und deren Bestes werben. Auf Mahnung durch den Grafen oder dessen Bevollmächtigte hat er sich unverzüglich dort einzustellen, wohin er geladen wird. Wegen des Gefängnisses wird er sich nicht rächen. Dafür stellt er seinen Vater Hans Schmidt als Oberbürgen sowie Adam Schmidt aus Gerhardtsgereuth und Klaus Koch aus Wiedersbach als Bürgen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn auf Mahnung dorthin zu liefern, wo sie ihn ausgelöst haben, sich selbst zu stellen oder dem Grafen 50 Gulden zu zahlen; auch danach bleibt Jörg Schmidt ehr- und treulos. Die Bürgen haben gegenüber Georg Emes, Amtmann zu Schleusingen, ihre Verpfliichtungen beschworen. Aussteller und Bürgen bitten diesen, sein Siegel aufzudrücken; Emes kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach Erhardi 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1919
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Januar 14.

Papier


Kunz Wernher und Hans Brethmacher, Zentgrafen der Herren von Hessen und Henneberg in Schmalkalden, bekunden: auf Befehl beider Amtleute sind an diesem Tag vor ihnen erschienen Klaus Warmuth, Margarete Blume und ihre Schwester Anna, Bürger und Bürgerinnen zu Schmalkalden, sowie Klaus Ditterich aus Niederschmalkalden. Diese hatten durch den Gerichtsknecht Heinz Kircher und Klaus Steinmitz aus Mittelschmalkalden vorladen lassen zu einer Aussage betreffend Kunz Keiser und die von seinem Schwiegervater Hans Fuchs hinterlassenen Güter. Nach Vereidigung haben beide ausgesagt: vor einiger Zeit ist Hans Fuchs mit etlichen seiner Kinder in Krankheit gefallen und gestorben. Er hinterließ eine mit Kunz Keiser verheiratete Tochter, die damals in Haindorf im Kindbett lag und daher nach dem Tod des Vaters nicht nach Niederschmalkalden kommen konnte. Kunz Keiser wegen seiner Ehefrau, Heinz Ditterich, Heinz Junghe und Johann Wisch wegen Katharina Marckert waren natürliche Erben des Hans Fuchs. Dieser war ein wohlhabender Mann, hatte damals seinen Stadel voll Getreide, Vieh in den Ställen und etliche Schafe, die Johann Wisch verkauft hat, zwei Erbe im Dorf, ein ganzes Erbe zu Kralach sowie etliche Pferde, von denen Heinz Junghe das beste weggeführt hat. Danach haben sie die Güter in gleiche Teile aufgeteilt und sich miteinander verglichen. Zu weiteren Aussagen sind Kircher und Steinmitz bereit. Die Aussteller bekunden, dass diese Aussagen so vor ihnen erfolgt sind. Zeugen: Kaspar Heilman und Valentin Anthonigk, beide wohnhaft zu Mittelschmalkalden. Die beiden Zentgrafen drücken ihre Siegel auf.
Geschehen ... auff montagk nach Michaelis im [15] 27.

  • Archivalien-Signatur: 1932
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 September 30.

Papier


Leonhard Hase, früher als Kirchner zu [Groß-] Breitenbach im Amt Königsee wohnhaft, bekundet, betrügerische Briefe in anderer Leute Namen geschrieben zu haben. Insbesondere hat er im Namen des Jakob Knoblach, Verwesers der Hütte neben Eisfeld, an Lorenz Cremer, die Witwe des Kilian Beyer und an den Juden Joseph, alle zu Schleusingen geschrieben. Die Briefe, die zum Teil übergeben worden sind, enthielten die Bitte, dem Jakob Gewürz, Londoner und Mechelner Tuch zu schicken. Die Ware hat Hase zum Teil erhalten, er wollte damit verschwinden, ist aber als Brieffälscher in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in den Turm zu Schleusingen gelegt worden. Nach kaiserlichem Recht hätte der Graf ihn an Leib und Leben strafen können. Hase ist aber auf Bitten seines Herrn Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herrn zu Arnstadt und Sondershausen, gegen Urfehde und Bürgschaft durch Verwandte freigelassen worden. Er soll auf Lebenszeit Gefangener des Grafen Wilhelm, seiner Erben und Herrschaft sein, sich wegen des Gefängnisses an diesen und den Beteiligten nicht rächen undauch Dritte nicht dazu veranlassen. Verstößt er dagegen, sollen seine Bürgen ihn binnen eines Monats dorthin liefern, wo sie ihn ausgelöst haben. Können sie das nicht, sollen sie sich selbst dort einstellen; Hase ist auch danach treulos und meineidig. Das haben Hase und seine Bürgen gegenüber Georg von Witzleben, Amtmann zu Ilmenau, beschworen. Die Bürgen Klaus Crißler der Alte aus Breitenbach und Günther Endres übernehmen ihre Verpflichtungen. Gemeinsam mit Hase bitten sie Heinrich von Griesheim zu Allendorf, sein Siegel oder Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Petschaftan. Leonhard Hase unterschreibt.
Geben am montag nach nativitatis Marie 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1930
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 September 9.

Auf der Rückseite eigenhändiger Eintrag des L. Hase. Der bekundet, dass man ihm mit Recht die Augen hätte ausstechen und die rechte Hand abhacken können.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 208

  • Archivalien-Signatur: 1922
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Februar 22.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Ritter Zeisolf von Rosenberg zu Haltenbergstetten, dessen Erben oder dem Inhaber der Urkunde 1.000 Gulden zu je 15 Batzen rheinischer Landeswährung schuldig zu sein, die an Kathedra Petri 1528 samt 50 Gulden Zins in Ansbach zurückzuzahlen sind. Wenn es beiden Seiten zusagt, kann die Frist zu denselben Bedingungen verlängert werden. Eine Kündigung ist jeweils zu Kathedra Petri möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; der Betrag sowie Kosten und Schäden sind in Ansbach fällig. Bei Säumnis sind alle Kosten und Schäden zu ersetzen. Der Graf stellt dafür Bürgen, die ggf. unverzüglich nach Mahnung einen reisigen Knecht und ein Pferd in ein offenes Wirtshaus in Ansbach, Schweinfurt oder Rothenburg ob der Tauber zum Einlager zu schicken haben. Ausfälle sind zu ersetzen. Wird ein ausfallender Bürge nicht binnen 14 Tagen nach Mahnung ersetzt, sind die übrigen in der beschriebenen Weise zum Einlager verpflichtet. Der Graf verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln (1) Graf Berthold und die Bürgen (2)Veit von Lentersheim, Ritter, Amtmann zu Neustadt an der Aisch, (3) Albrecht Gailing, Amtmann zu Hoheneck, (4) Eucharius Zobel zu Rammersdorf, (5) Georg von Seckendorff zu Obernzenn, (6) Wolf von Heßberg zu Colmberg und (7) Hans von Seckendorff zu Obernzenn; diese übernehmen ihre Verpflichtungen.
Der gebenn ist am tag Petri ad Cathedra 1527.

Pergament


Wilhelm Emes, Schultheiß zu Suhl, bekundet: Wolf Hensel, Bürger daselbst, hat ihm, Bürgermeister und Rat zu Suhl Volck Theyle, Bergmeister, Kilian Borsch, Valentin Nath, Peter Popp, Balthasar Zumpff, Adam Popp, Asmus Saffrann, Kunz Koch, Michael Schneider und Hans Grann, alle Bürger zu Suhl, vorgestellt und gebeten, deren Aussagen schriftlich festzuhalten. Die haben nach Vereidigung wie folgt ausgesagt: am Sonntag nach Stefani Erfindung [4. Aug.] waren sie mit ihren Ehefrauen in Peter Popps Haus, haben gegessen und getrunken und waren guten Mutes. Hans Spangenberg war auch da, ist dann gegangen und hat bei der Rückkehr eine Schüssel Kirschen mitgebracht, darauf acht Vögel. Die Kirschen hat er auf den Tisch gesetzt, die Vögel in den Händen behalten und ihnen vor das Nase hin- und hergeschwenkt. Dann ist er zu den Frauen gegangen, die in der Stube gesessen haben. Anschließend hat er die Vögel wieder heimgetragen und aufgefordert, die Kirschen den Frauen zu geben. Man hat hin und her geredet, wie man den Spangenberg im Guten um die Vögel bringen könne. Adam Popp hat einen Jungen, Sohn des Kunz Koch, um die Vögel in Spangenbergs Haus geschickt. Der ist wieder gekommen, nachdem ihm Spangenbergs Gesinde die Vögel gegeben hatte, und hat diese Adam Popp übergeben. Der hat gesagt, seht, ich habe Spangenberg die Vögel abspenstig gemacht. Wolf Hensel hat die Vögel gefordert und dem Jungen zwei Pfenige gegeben. Dann kam Spangenberg in die Stube, ist mit einem alten Lappen zu Hensel gegangen, um ihm den an den Hals zu werfen, der hat das mit der Hand abgewehrt. Spangenberg hat ihm vorgeworfen, seine Vögel gestohlen zu haben, er rufe alle Anwesenden und die von Suhl um Hilfe an, wolle auch Kläger in Benshausen sein. Hensel hat ihm geantwortet, er solle über einen Dieb und über sich selbst klagen. Spangenberg ist gegangen, aber eine Frau ist gekommen, einen Strick um den Gürtel, hat zu Hensell des Gleiche gesagt. Saffrann hat sie gefragt, ob Spangenberg wisse, was sie rede; wie sie mit ihnen umgehe, schade diesem. Spangenberg ist dann durch Peter Popp weggeführt worden und nicht wiedergekommen. Die Vögel hat er zurück erhalten. Dass diese Aussage vor ihm geschehen ist, nimmt der Aussteller auf seinen Eid; er drückt sein Siegel auf.
Der geben ist auff freitag nach Oßwaldi 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1928
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 August 9.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen hat ihn ersucht, seiner Ehefrau Kunigunde Speßhardt, geb. von Kohlhausen, 500 rheinische Gulden auf das Eigentum der Herrschaft, eine Hälfte von Nutzungen, Zinsen, Gülten, Renten, Äckern, Wiesmahd, Gehölzen und Gefällen des Hauses Aschenhausen einzuräumen. Kunigunde soll diese, wenn sie ihn überlebt, auf Lebenszeit innehaben. Da Aschenhausen mit Zubehör ganz vom Grafen zu Lehen rührt, räumt der der Kunigunde auf Lebenszeit diese Hälfte ein; die Erben Balthasars sollen sie darin nicht behindern. Heiratet sie als Witwe erneut, soll sie den Sitz Aschenhausen räumen. Die Hälfte der Nutzungen steht ihr weiterhin zu; die Leibeserben Balthasars können diese jedoch mit 500 Gulden auslösen. Balthasar und seine Erben sollen, solange diese Verschreibung gilt, für das gesamte Lehen dienen. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben von dieser Verschreibungunberührt. Nach Balthasars Tod sollen die Nutzungen nicht verwüstet oder verwahrlost werden. Siegel des Grafen.
Der geben ist am montag nach sant Michels tag 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1931
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 September 30.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Georg Vitzthum zu Schaala hat seiner Mume, der Witwe Anna von Biedenfeld, durch einen vom Grafen vermittelten Vertrag für ihr väterliches Erbteil und ihr Heiratsgut eine Schuldverschreibung über 500 rheinische Gulden ausgestellt mit Datum Dienstag nach Simonis et Jude [29. Okt.] 1527. Dafür haben Hans von Bernstedt, Georg und Wilhelm von Witzleben gebürgt. Für den Fall, dass Vitzthum säumig wird und die Bürgen Schaden leiden, ist der Graf darum gebeten worden, ihnen den Zugriff auf sein Eigentum, das Lehen Georgs in Behringen, zu gestatten. Der Graf gestattet daher für diesen Fall den Bürgen, wegen eventueller Schäden auf sein Eigentum zuzugreifen. Seine und seiner Erben Rechte bleiben davon unberührt. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am tage Simonis und Jude 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1934
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Oktober 28.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Tham von Herda zu Ellingshausen hat gebeten, seiner Ehefrau Anna geb. vom Stein auf Lebenszeit 2800 rheinische Gulden Gegengeld und 200 Gulden Morgengabe einzuräumen auf Dorf, Sitz, Hof und Güter zu Ellingshausen samt Zubehör in Dorf und Feld, Lehen von der Herrschaft, die Tham von Paul Truchseß gekauft hat. Der Graf räumt Anna hiermit diese Beträge zur Nutzung auf Lebenszeit ein gemäß der darüber ausgestellten Eheverschreibung. Die lehnsherrlichen Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben davon unberührt. Die Lehen sind ein Drittel mehr wert als die Hauptsumme dieser Verschreibung. Siegel des Ausstellers.
Gegebenn an donnerstag nach Sebastiani 1527.

  • Archivalien-Signatur: 1920
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1527 Januar 24.

Pergament


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Otto Voit von Salzburg mit, dass er dessen Eigentum in Gochsheim und Sennfeld an Hof und Gütern, ebenso Abtswind und seinen Anteil an der Weingülte "in wyndenberg", die er vom Grafen zu Lehen hatte, an seinen Sohn Philipp übergeben hat. Er bittet daher den Grafen, diesen damit zu belehnen. Seine Lehnspflichten sagt er hiermit auf. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am montage nach dem sontage Cantate 1528.

  • Archivalien-Signatur: 1937
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 Mai 11.

Papier


Georg Hesseroth bekundet, in Trunkenheit mit zwei Reisigen, Henßlin Hess und Burkhard Eyring, gegen Wilhelm und Hermann, Grafen und Herren zu Henneberg, gehandelt und deren Untertanen und Schutzverwandte angegriffen zu haben. Dadurch haben alle drei gegen den Landfrieden des Reiches verstoßen und sich eine Strafe zugezogen. Auf Bitten seiner Junker ist Hesseroth jetzt freigelassen worden mit der Verpflichtung, gegen die Grafen, deren Erben und Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandte nichts zu tun oder zu veranlassen. Er hat vielmehr deren Schaden zu warnen und ihr Frommen zu werben. Es steht ihm jedoch frei, in bekundeten Fehden Fürsten, Grafen, Herren oder Adligen zu dienen. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet seinen Junker Kaspar Trott, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am freitag nach sant Johannis des heyligen Teuffers tag 1528.

  • Archivalien-Signatur: 1940
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 Juni 26.

Papier


Jörg Botzinger, Verweser des Johann, Herzogs zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Daniel Prentzer, Zentgraf zu Hildburghausen, Bürgermeister und Rat der Stadt daselbst, bekunden: vor ihnen erschienen Jobst Schlimbach, Bürger zu Hildburghausen und Anwalt des Michael Scheffer, wohnhaft daselbst, und Wilhelm Beck aus Steinfeld wegen der Irrungen zwischen den Verwandten des verstorbenen Hans Hoffman, Schmiedes aus Reurieth, einerseits, dessen Witwe Barbara und ihrer Verwandtschaft andererseits, mit der Bitteum eine Anhörung, ob Barbara von ihrem verstorbenen Vater Hans Scheffer, Bürger zu Hildburghausen, etwas ererbt habe oder nicht. Sie stellten vor Klaus Buheler, Ratfreund der Aussteller, Hans Krempfflin, Hans Kuster und Hieronimus Brunnquill, alle Mitbürger, und ersuchten, deren Aussagen schriftlich festzuhalten. Diese haben auf ihre dem Fürsten bzw. dem Rat geleisteten Eide ausgesagt. Buheler: die Schmiedin Barbara sei Vatersschwester von Michael und Wolf Scheffer gewesen, die Schwiegermutter des Wilhelm Beck sei eine Schwester von Barbara und Heinz Scheffer gewesen. Krempfflin, Kuster und Brunnquill sagten aus, Barbaras Vater Hans Scheffer sei Mitbürger zu Hildburghausen gewesen und habe ein eigenes Haus am Markt, ein anderes am Rathaus, einen Garten am Stadtgraben vor dem oberen Tor und vier Acker Pflugland "im truckenbach" besessen. Davon habe die Schmiedin Barbara, Witwe des Hans Hoffman aus Reurieth, ein Drittel geerbt. Die Aussteller bekunden, dass diese Aussage vor ihnen geschehen ist. Botzinger drückt sein, Bürgermeister und Rat drücken das Stadtsiegel auf.
Geschehenn uff donnerstagk nach Johannis Baptiste 1528.

  • Archivalien-Signatur: 1939
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 Juni 25.

Papier


Martin Hawb, wohnhaft und Kirchner zu Dermbach, bekundet, auf ein im Namen des Johann, Kurfürsten von Sachsen etc., ergangenes Ersuchen des Wilhelm von Herda, Amtmanns zu Salzungen, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, da er einem namens Lam Hansen einen Fehdebrief betreffend die von Langenfeld und "Hotzfeld" geschrieben hatte, der dem Grafen und seinen Herrschaften zu merklichem Nachteil gediehen war. Der Graf hätte ihn dafür an Leib und Leben strafen können, hat ihn jetzt jedoch auf Bitten seiner Herren und Verwandten aus dem Gefängnis zu Kaltennordheim freigelassen. Hawb hat dem Valentin von Heßberg, Amtmann zu Kaltennordheim, in die Hand versprochen, sich wegen des Gefängnisses nicht zu rächen. Als Bürgen stellt er Heinz und Hans Heymert, wohnhaft zu Schwarzbach, Hans Schall aus Roßdorf, Altt Hütter aus Kaltenlengsfeld, Hans Diell aus Fischbach, Valentin Schmidt und Jörg Blaufuß aus Diedorf. Verstößt er gegen seine Zusagen, sollen diese sich auf Mahnung durch den Grafen oder seine Amtleute dort stellen, wo sie ihn ausgebürgt haben. Der Graf kann dann nach Belieben mit diesen verfahren. Die Bürgen unterwerfen sich diesen Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Kaspar Marschalk, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum sonabent nach exultatione [!] crucis a. etc. [15]28.

  • Archivalien-Signatur: 1941
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 September 19.

Im gleichzeitigen Rückvermerk finden sich für die Orte, denen Fehdebriefe gesandt wurden, die Schreibweisen "Langfelt" und "Holtzfelt".

Papier


Paul, Abt des Prämonstratenserklosters Veßra, Diözese Würzburg, bekundet: der verstorbene Junker Lorenz Breuning hatte für sein, seiner Eltern und der Verstorbenen seines Geschlechtes Seelenheil an die Pfarrkirche [!] zu Henfstädt 20 Gulden Landeswährung gestiftet, die alsbald den Heiligenmeistern Heinz Wirdt und Andreas Hornschuch ausgezahlt worden sind. Der Abt hat in Anwesenheit des Schultheißen Hans Moller, des Pfarrers Johann Graw und der Heiligenmeister zugesagt, künftig diesen Jahrtag in der Pfarrkirche zu Henfstädt wie folgt zu begehen: der jeweilige, in Leutersdorf wohnhafte Pfarrer soll des Lorenz, seiner Eltern und Verwandten jährlich am Montag nach dem 2. Fastensonntag, genannt Reminiscere, morgens mit einer gesungenen Vigil mit vier aufgesteckten, brennenden Kerzen und bedeckter Bahre, wie es sich ziemt, gedenken. Danach soll der Pfarrer ein Seelenamt singen oder zu singen bestellen und darin für die erwähnten Seelen bitten; davor oder danach, wie es am Besten passt, soll ein Priester eine Messe zu Unserer Lieben Frau singen, ein weiterer eine Messe zur Dreifaltigkeit, so dass am Jahrtag drei Messen gehalten werden. Dafür sollen die Heiligenmeister dem Pfarrer jährlich acht Gnacken, den beiden übrigen Priestern je vier Gnacken zahlen, dazu einem Armen einen Gnacken als Präsenz. Da von den Erbzinsen noch 25 Gnacken "überlaufen", sollen die Heiligenmeister daraus die Beleuchtung beim Begängnis und sonstige Notwendigkeiten des Gotteshauses bestreiten. Ist der Pfarrer zu Leutersdorf verhindert, soll er einen anderen Priester zu den erwähnten beiden bestellen oder die Messe auf einen geeigneten Tag verschieben. Wird das Begängnis nicht gehalten, können Erben und Verwandte des Stifters oder die Heiligenmeister das Geld an die Armen reichen ohne Beeinträchtigung durch den Pfarrer. Wird das Begängnis durch die Heiligenmeister verhindert oder nicht gehalten, steht es den Verwandten des Stifters zu, die 20 Gulden wieder an sich zu nehmen und anderswo für den gleichen Zweck anzulegen. Wird die Stiftung durch ein Konzil oder die christliche Gemeinde abgeschafft, stehen die Zinse armen Leuten zu. Abt, Pfarrer, Schultheiß und Heiligenmeister übernehmen ihre Verpflichtungen. Der Abt siegelt mit dem Abteisiegel. Schultheiß und Heiligenmeister bitten den Junker Johann Zufraß zu Henfstädt um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist 1528 auf sant Otilien tagk der heilgen junckfrawenn.

  • Archivalien-Signatur: 1942
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 Dezember 13.

Papier


Tham von Herda zu Ellingshausen bekundet: seine Brüder haben ihm und seinen Erben zugestanden, 200 Gulden einzunehmen, die allen Brüdern gehören. Kommt ein Kauf zustande, bevor eine Erbteilung vorgenommen wird, soll er die Summe zurückgeben. Kann er das nicht in Gold, soll er pro Gulden 46 Gnacken zahlen. Benötigt er die Summe nicht für einenKauf, sollen, wenn es zur Erbteilung kommt, ihm und seinen Erben für die bereits vom verstorbenen Vater erhaltenen 600 Gulden keine Zinsen abverlangt werden und danach den Brüdern 400 Gulden, 44 Gnacken pro Gulden, abgehen. Er und seine Erben sollen in der Zwischenzeit diese 200 Gulden mit zehn Gulden verzinsen. Daran soll Tham seinen gebührenden Anteil erhalten. Tham drückt sein Siegel auf.
Gegeben mitwochen nach Reminiscere 1528.

  • Archivalien-Signatur: 1935
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 März 11.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 209.

  • Archivalien-Signatur: 1936
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 März 18.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Brüdern Hans, Ritter, und Wolf von Sternberg zu Callenberg, ihren Erben und den Inhabern der Urkunde 200 Gulden in Sächsischen Groschen, den Gulden zu je 21 Groschen gerechnet, schuldig zu sein, die an Kathedra Petri im nächsten Jahr in Callenberg zurückzuzahlen sind. Dafür wurden Bürgen gestellt, die auf Mahnung den Betrag und eventuellen Schaden zu entrichten haben. Der Graf hat die Bürgen schadlos zu halten. Es siegeln (1) Graf Berthold sowie die Bürgen (2) Heinz von Rosenau zu Seßlach und (3) Sigmund Truchseß zu Sternberg; diese kündigen ihre Siegel an.
Gescheen und gebenn uff Mitwochen nach dem Sontag Oculi 1528.

Der Zustand der drei Einschnitte im Umbug macht es wahrscheinlich, daß die Urk. nie besiegelt war.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Sigmund Voit von Salzburg und dessen Erben, Söhne und Töchter, mit den großen und kleinen Zehnten in Dorf, Mark und Feld zu Nickersfelden mit allen Rechten, Nutzungen, Freiheiten und Gewohnheiten, die von der Herrschaft Henneberg zu Lehen gehen und die der verstorbene Georg Voit vom verstorbenen Philipp von der Tann gekauft hatte. Seine undseiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Sigmund Voit hat seine Verpflichtungen nach Kanzleigebrauch beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am dinstage nach dem sontage Cantate 1528.

  • Archivalien-Signatur: 1938
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1528 Mai 12.

Papier


Bartholomäus Haller, des Heiligen Römischen Reiches Stadtrichter zu Nürnberg, bekundet: vor Gericht hat Heinz Dorn angezeigt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau am Montag nach Trinitatis, den 24. Mai, vor diesem Stadtgericht ein Urteil ergangen und in das Gerichtsbuch eingetragen worden ist. Er hat darum gebeten, ihm darüber eine besiegelte Urkunde auszustellen, damit er es an anderen Orten vorlegen kann. Im Gerichtsbuch, Conservatorium genannt, findet sich als Nr. 29 auf Blatt 102 folgender Eintrag:
In Sachen Heinz Dorn gegen Margarete Lutz wegen beider Scheidung ist erkannt worden, dass die Beklagte ihres Ehebruchs geständig ist und der Kläger zu Bett und Tisch geschieden sein soll. Sofern sie nicht wieder zusammen kommen, ist ihnen verboten, sich anderweitig zu verheiraten. Dem Rat bleibt eine Bestrafung vorbehalten. Geschehen im Gericht Montag nach Trinitatis, 24. Mai 1529.
Der Aussteller drückt von Amts wegen sein Siegel auf.
Geben am monntag nach sannd Johannis des Tauffers tag den achtundzwaintzigsten des monats Junii 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1955
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Juni 28.

Papier


Cyriac Wentzell, Bürger zu Suhl, bekundet, weil er drei Frauen die Ehe versprochen hatte, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gelegt worden zu sein. Der Graf hätte ihn deswegen am Leib strafen lassen können, hat ihn jetzt aber auf Fürbitte seiner Verwandten freigelassen. Er verspricht, die Tochter des Hans Diemar aus dem Thüringer Tambach, der er zuerst die Ehe versprochen hat, bis Pfingsten zu heiraten, nach der Hochzeit aus der Herrschaft wegzugehen und nie mehr darin zu wohnen. Für seine Geschäfte darf er jedoch weiter durch die Herrschaft reisen und dort übernachten. Am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und den am Gefängnis Beteiligten wird er sich nicht rächen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos, der Graf kann ihn, wenn er ihn ertappt, nach Belieben am Leib strafen. Das hat er in aller Form beschworen. Wentzell bittet die Bürgermeister der Stadt Schleusingen, ihr Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Der gebenn ist am sonnabende nach dem sontage Invocavit 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1948
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Februar 20.

Papier


Der Römische Kaiser Karl V., König in Germanien, Spanien, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien und Kroatien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Graf zu Habsburg. Flanderrn und Tirol etc., bekundet: sein Getreuer Wolfgang Graf zu Gleichen, Herr zu Blankenhain und Ehrenstein, hat dem Reichsregiment vorgetragen, dass ihm gebühre, seiner Ehefrau Magdalena, geborener Burggräfin zu Dohna, Gräfin zu Gleichen, Wittum und Wiederlegung auf Lebenszeit nach Landesgewohnheit und gemäß Heiratsbrief zu verschreiben. Dies kann er derzeit nur bei folgenden Stücken tun: Schloss Ehrenstein mit Viehhof, Scheune, Ställen, Baum-, Kraut- und Hopfgarten, die darunter liegen und zum Schloss gehören, zwei Vorwerken für den Ackerbau zu Ehrenstein und Oesteröda, etwa 15 Hufen Pflugland und den beiden Schaftriften daselbst mit den jährlich davon fallenden Nutzungen, etwa 50 Acker Wieswachs, den seit alters hergekommenen Fronen mit Hand und Pferd samt sonstigem Zubehör des Schlosses, Herrlichkeit, Freiheit, hohem und niederem Gericht in Flur und Feld der fünf Dörfer Reichmannsdorf, Nahwinden, Klein-Hettstedt, Groß- und Kleinliebringen mit Lehen, Bußen, Gerichtsgefällen und dem kleinen Wildbann, ausgenommen allein der Ritterdienst von Adel; an Getreidezinsen aus den fünf Dörfern acht Maß ein Viertel Korn, sieben Maß Gerste, 200 Maß ein Viertel Hafer, zweieinhalb Schock Hühner, zwei gemästete Schweine aus der Mühle zu Hettstedt, den Zoll "uff der cube", der steigt und fällt, jährlich jedoch etwa fünf Gulden erträgt, Bau- und Brennholz nach Bedarf aus den Liebringer Rainen, die Küchenspeise "uff der cube" sowie die unverpfändeten Geldzinse, die 20 Gulden nicht überschreiten. Da das Schloss Ehrenstein und die anderen erwähnten Stücke, Güter und Obrigkeit von Kaiser und Reich zu Lehen rühren, ist zu Wittum und Leibgutverschreibung die Zustimmung des Kaisers notwendig. Dieser kommt der entsprechenden Bitte des Grafen Wolfgang wegen der geleisteten Dienste gerne nach, bestätigt die Ehefrau des Grafen auf Lebenszeit in den genannten Stücken und bestimmt zu ihren Schützern und Konservatoren Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sowie Anarg, Herrn zu Wildenfels, Schönkirchen und Ronneburg. Diesen wird aufgetragen, die Ehefrau des Grafen in Wittum und Leibgeding zu schützen und zu schirmen. Siegel des Kaisers.
Geben inn unser und des reichs stadt Speier am dritten tag des monats Decembris 1529 ...

  • Archivalien-Signatur: 2491
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Dezember 3.

Insert in Nr. 1957 vom 4. Juli 1530.
Der erste der fünf Ortsnamen bei Sagittarius, Grafen von Gleichen S. 291 Tich- / Teichmansdorf geschrieben, aber ebenso wenig zu identifizieren.


Die Witwe Eva Meder, wohnhaft zu Sennfeld, bevollmächtigt in der Appellationssache zwischen ihrem Schwager Hans Heinrich als Appellanten und ihr als Appellatin in aller Form und nach Landesgewohnheit den Sigmund Gotz, Bürger zu Schweinfurt. Der soll sie als Anwalt vor Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räten vertreten und in aufgezählten Punkten an ihrer Stelle handeln, auch gegen ein Urteil protestieren, appellieren und Apostelbriefe erbitten, als ob sie in eigener Person anwesend wäre. Die Ausstellerin verspricht, alle Handlungen ihres Anwalts zu ratifizieren und diesen schadlos zu halten. Sie bittet Johann Schopper denÄlteren, des Rats, und Hieronimus Ledrer, Stadtschreiber, beide Bürger zu Schweinfurt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Geschehenn und geben am montag nach sandt Petters tag Kettenfeyer genant 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1956
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 August 2.

Papier


Georg, Landgraf zum Leuchtenberg, bekundet: er ist durch Fürsten, Grafen, Herren und gemeine Ritterschaft des Landes zu Franken für den dem Kaiser bewilligten Reiterdienst zum Hauptmann gewählt worden. Für Rüstung und Werbung sind ihm von der Ritterschaft 300 Gulden zugesagt worden. Diese hat ihm Sebastian von Rotenhan zu Rentweinsdorf, Ritter und Doktor, jetzt wegen der Ritterschaft zum Wilden Mann am Weinmarkt in Nürnberg gezahlt. Der Landgraf sagt daher diesen und die Ritterschaft in aller Form davon los gemäß dem wegen seiner monatlichen Besoldung ausgestellten besonderen Bestallungsbrief. Dieser ist ungültig, wenn der Reiterdienst sein Ende erreicht hat, bleibt aber bis dahin in Kraft. Der Aussteller drückt sein Sekretsiegel auf.
Der geben ist uff sambstags nach Oculi 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1952
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 März 6.

Papier


Kaspar Rueger, Nachbar zu Heinrichs, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er die Ehefrau des Lorenz Gunther aus Heinrichs beleidigt hatte. Er hatte dem Grafen zugesagt. sich dessen künftig zu enthalten, hatte dann aber in gleicher Weise ohne allen Grund die Anna, Ehefrau des Hans Cyriax, Wirtes zuHeinrichs, verläumdet und war deswegen in die Fronveste des Grafen gekommen. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber gegen Urfehde freigelassen. Er ist auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und hat geschworen, sich an diesem, dessen Erben, Herrschaft und Untertanen nicht zu rächen und nichts zu tun oder zu veranlassen; er soll vielmehr deren Schaden warnen und Bestes werben. Bis Ostern soll er aus der Herrschaft ziehen und sich ihr auf nicht mehr als vier Meilen nähern. Wenn er mit Leuten aus der Herrschaft zu schaffen hat, soll er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Dies hat er beschworen, Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos. Rueger bittet die Bürgermeister zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Der geben ist am montag nach der heilgen drey konig tag 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1944
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Januar 11.

Papier


Lorenz von Hutten bekundet: seine Oheime, Schwäger und Verwandten aus den sechs Orten zu Franken haben ihn mit sechs Pferden zum kaiserlichen Reiterdienst angenommen und ihm dafür als Sold für einen Monat 78 rheinische Gulden gezahlt. Er sagt daher die Grafen und Herren sowie die aus der Ritterschaft, die sich zum Unterhalt dieses Reiterdienstes verpflichtet haben, in aller Form von allen Forderungen aus dieser Bestallung los. Auf seine Bitten drückt sein Schwager Klaus vom Stein sein Siegel auf; der kündigt sein Siegel an.
Dattum uff manttag nach Walpurgi a.d. [15]29.

  • Archivalien-Signatur: 1954
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Mai 3.

Papier


Moritz Heyn, Zentgraf zu Heldburg des Johann, Herzogs zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürsten, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekundet: an diesem Tag ließ vor dem Landgericht Andreas Frais, Schultheiß zu Lindenau, durch seinen Fürsprecher vortragen, dass etliche Männer aus dieser und fremder Gerichtsbarkeit zu Angelegenheiten seines Hofes aussagen könnten, dem schwere Beeinträchtigungen drohten. Er stellte Peter Eschenbach, Bürger zu Heldburg, die Brüder Klaus und Peter Schweinhart, Peter Schwartz und Hans Hartung aus Lindenau, Bastian Thiem aus Ermershausen und Klaus Wewer aus Colberg vor und bat darum, derenAussagen anzuhören. Nach Vereidigung haben Eschenbach, Thiem und Hartung ausgesagt: vor etwa 47 Jahren, als [Heinrich] Reuß Pfleger zu Coburg und Peter Stopperger Schosser zu Heldburg war, hat der Schosser den Hof zu Lindenau feil geboten, den jetzt Andreas Frais besitzt; das haben nicht viele Leute erfahren. Den Hof hat Hans Frais, Vater des Andreas, damals in Eckartshausen ansässig, gekauft; er ist ihm verliehen worden frei von Gerichtszwang, Malgehen und Bede; niemand habe darauf außerhalb Dorfrechtes zu gebieten oder zu verbieten, ohne Wissen des Schossers könne vom Hofmann keine Anlage gefordert werden. Peter Schweinhart sagte aus: in dieser Zeit war er das erste Jahr Knecht des Hans Frais und hat gehört, dass sein Herr von den Amtleuten gefreit worden sei, die Amtleute hätten es seither so mit ihm gehalten; er habe jedoch mit der gesamten Gemeinde leiden müsse, wenn er dieselbe genießen wollte. Klaus Schweinhart und Schwartz haben das bestätigt. Wewer sagte aus: er habe im Rathaus zu Heldburg in der unteren Stube gesessen, als Stopperger herein kam und sagte, Klaus, du bist gerecht befunden und sollst etwas davon haben. Mein Herr will seine Höfe verkaufen, soll ich dir einen verkaufen; er habe ihm die Wahl zwischen Stressenhausen, Holzhausen und Lindenau gelassen. Er habe den zu Lindenau gekauft für 50 Sömmer Getreide und 40 Gulden, dazu sechs Frontage um das Schloss; wenn er bei der Fron über Nacht bliebe, würde das für zwei Tage gerechnet; auch eine halbe Fuhre, die über Nacht dauerte, würde als ganzer Tag gerechnet. Wenn auf dem Hof zu bauen sei, sollte man ihm aus dem Pfaffenholz das Holz dazu geben; habe er zu wenig dürres Holz, sollte er ein Fuder oder drei aus dem Pfaffenholz nehmen. Wenn er oder ein anderer Hofmann verarme und die Gülte nicht ausrichten könne, sollte man ihm sein Geld wiedergeben. Allerdings habe ihm, dem Zeugen das Geld gefehlt; das habe er Stopperger mitgeteilt und einen Verwandten als Interessenten bezeichnet. Stopperger habe ihn wissen lassen, er wolle dem den Hof zu denselben Bedingungen geben, er solle mitdiesem am Sonnabend zum Pfleger nach Coburg kommen. Daher ist er mit diesem nach Coburg gegangen, sie haben verhandelt, der Verwandte hat den Hof gekauft mit allen Freiheiten in Dorf und Feld. Andreas Frais bat darum, diese Aussagen schriftlich festzuhalten; der Gerichtsschreiber solle sie festhalten, der Zentgraf sie besiegeln. Dies bekundet der Zentgraf; Zeugen sind die 12 geschworenen Schöffen, die mit ihm das Gericht besessen haben. Siegel des Zentgrafen.
Der geben ist auf dinstag nach Invocavit 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1947
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Februar 16.

Pergament


Sigmund von Boineburg und Wolfgang von Buttlar, Amtleute des Philipp, Landgrafen von Hessen, bzw. des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden, bekunden: ihre Fürsten hatten sich zum Besten der Untertanen in Stadt und Amt Schmalkalden wegen der Appellationssachen verglichen. Diese sollten künftig abwechselnd, aber in beider Namen verhandelt und gerechtfertigt werden gemäß Vertrag vom Montag nach Visitationis Marie [8. Juli] 1527. An diesem Tag ist nun durch das Los festgelegt worden, dass Hessen damit den Anfang macht. Im folgenden Jahr steht dies Henneberg zu. Die Aussteller drücken amtshalber ihre Siegel auf.
Gescheen am tage purificationis Marie 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1946
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Februar 2.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 210.

  • Archivalien-Signatur: 1945
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Januar 18.

Regest:
Hermann, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Untertan Matern Zoller zu Haina hat dem Georg Waltsachs, Spitalmeister zu Altenrömhild bei Römhild, und dessen Nachfolgern einen halben Gulden wiederkäuflichen, an Sebastiani [20. Jan.] fälligen Zins auf sein in der Wüstung Schwabhausen gelegenes, mit Wendel Hubner und Klaus Volckmar teilendes Viertel Hufe für erhaltene zehn Gulden verkauft. Dieser ist zum Termin ablösbar; dies ist vier Wochen vorher anzukündigen. Da die Hufe mit Zubehör von der Herrschaft zu Lehen rührt, hat Zoller den Grafen um Zustimmung ersucht. Der Graf erteilt diese Zustimmung und kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist Monntag nach sant Anthonien tag 1529.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 211.

  • Archivalien-Signatur: 1950
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Februar 22.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Brüdern Wolf und Sigmund von Egloffstein zu Mühlhausen, ihren Erben und den Inhabern der Urkunde 1.000 Gulden rheinisch grober Münze in fränkischer Landeswährung schuldig zu sein, für die jeweils an Kathedra Petri, erstmals 1530, 50 Gulden Zinsen nach Mühlhausen fällig sind. Eine Kündigung ist beiden Seiten mit Frist von einem Vierteljahr jeweils zum Termin möglich; der Betrag ist in Schweinfurt, Bamberg oder Neustadt an der Aisch fällig. Dafür wurden Bürgen gestellt, die auf Mahnung in ein offenes Wirtshaus in einer der drei genannten Städte einen reisigen Knecht und ein Pferd zumEinlager zu schicken haben. Ausfälle sind zu ersetzen; bei Säumnis sind die Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ausführlicher Rechtsmittelverzicht des Grafen, der die Bürgen schadlos zu halten hat. Es siegeln (1) Graf Berthold sowie die Bürgen (2) Ludwig von Hutten zu Frankenberg, Ritter, (3) Wolf von Crailsheim, Amtmann zu Stephansberg, (4) Wilhelm von Grumbach zu Rimpar, (5) Philipp Truchseß zu Pommersfelden, (6) Rochus von Seckendorff zu Hallerndorf und (7) Andreas Stiebar zu Forchheim; diese übernehmen ihre Verpflichtungen.
Der geben ist am tag Petri Cathedra 1529.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht, auf der Rückseite Vermerke über die Ablösung im Jahr 1532.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 212

  • Archivalien-Signatur: 1949
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Februar 22.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dem Ritter Hans Schott zu Hellingen, seinen Erben und den Inhabern der Urkunde 1.000 Gulden rheinisch in Gold schuldig zu sein, für die jeweils an Kathedra Petri, erstmals 1530, 50 Gulden Zinsen nach Hellingen, Bamberg oder Kronach fällig sind. Für den Fall von Säumnis stellt der Graf als Bürgen Klaus von Heßberg zu Eishausen, Amtmann zu Neuhaus, Klaus vom Stein zum Altenstein, Sigmund Truchseß zu Sternberg, Wendel vonLichtenstein zum Stein und Stephan von und zu Heldritt, die auf Mahnung einen Knecht mit zwei Pferden in ein Wirtshaus in Bamberg, Coburg oder Schweinfurt zum Einlager zu schicken haben; Ausfälle sind zu ersetzen. Eine Kündigung ist beiden Seiten jeweils zum Termin möglich; der Betrag ist in Coburg, Bamberg oder Schweinfurt fällig. Es siegeln (1) Graf Berthold sowie die Bürgen (2-6), die ihre Verpflichtungen übernehmen.
Der geben ist 1529 am tag Petri ad Cathedra, stulfeyer genant.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht, auf der Rückseite Vermerk über die Ablösung 1531.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 213.

  • Archivalien-Signatur: 1953
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 April 2.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Pankraz Schenk von Arberg und seiner Ehefrau Anna, geborener von Eybburg, ihren Erben und den Inhabern der Urkunde 1.000 Gulden in Gold schuldig zu sein, für die jeweils an Ostern, erstmals 1530, 50 Gulden Zinsen nach Öttingen oder Nördlingen fällig sind. Eine Kündigung ist beiden Seiten mit Frist von einem halben Jahr jeweils zum Termin möglich; der Betrag ist in Nördlingen oder Öttingen fällig. Dafür wurden Bürgen gestellt, die auf Mahnung in ein offenes Wirtshaus in einer der beiden genannten Städte einen reisigen Knecht und ein Pferd zum Einlager zu schicken haben. Ausfälle sind zu ersetzen; bei Säumnis sind die Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ausführlicher Rechtsmittelverzicht des Grafen, der die Bürgen schadlos zu halten hat. Es siegeln (1) Graf Berthold sowie die Bürgen (2) Veit von Lentersheim, Amtmann zu Neustadt an der Aisch, (3) Sigmund von Heßberg, Amtmann zu Cadolzburg, (4) Ludwig von Hutten, Amtmann zu Kitzingen, alle drei Ritter, (5) Albrecht Gailing, Amtmann zu Hoheneck, (6) Wolf von Crailsheim, Amtmann zu Stephansberg, (7) Hans von Seckendorff zu Obernzenn, Pfleger zu Wernfels, und (8) Wolf von Heßberg, Amtmann zu Colmberg; diese übernehmen ihre Verpflichtungen.
Der gebenn ist am Freitag nach dem heiligenn Ostertag 1529.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass ihm sein Amtmann zu Henneberg, Rat und Getreuer Tham von Herda zu Ellingshausen 100 Gulden, davon 80 Gulden in Gold, 20 in Schreckenbergern und Joachimsthalern, für den kaiserlichen Reiterdienst vorgestreckt hat. Der Graf verspricht, die 100 Gulden oder pro Gulden je 45 Gnacken in Silbermünze dem Tham oder seinen Erben an Martini [15]29 zurückzuzahlen. Er drückt sein Siegel auf die Rückseite auf.
Gegeben am mitwochenn nach dem sontage Oculi 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1951
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 März 3.

Papier


Wolf Erla, Bürger zu Schleusingen, bekundet, auf Befehl des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, ins Gefängnis gekommen zu sein, weil er seinen Vater Heinz Erla belästigt und angestiftet hat. Der hatte mit etlichen Biederleuten und Schultheißen im Amt Schleusingen Irrungen, vor allem wegen eines Viertel Erbes im oberen Fischbach, geteilt mit Margarete Ebert, die ebenfalls ein halbes Viertel besaß, das jetzt ihr Sohn Christoph käuflich an sich gebracht hat, sowie wegen Abgrenzung von Gehölz und Wieswachs, einem Stadel, Ellern und Feldern. Diese Irrungen waren vor sieben Jahren mit Zustimmung beider Seiten beigelegt, die Flächen waren abgemarkt worden. Der Vater hatte sich zunächst daran gehalten, hatte dann aber auf Anstiftung seines Sohnes die Schiedsleute geschmäht, belästigt und mißhandelt. Obwohl der Graf den Aussteller deswegen am Leib hätte strafen können, hat er ihn - auch wegen seiner Ehefrau und seiner Kinder - begnadigt und aus dem Gefängnis freigelassen unter der Bedingung, dass er die Abmarkung akzeptiert. Er wird auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und seiner Erben bleiben, sein Hab und Gut nicht aus der Herrschaft bringen und sich an dieser, ihren Untertanen undSchutzverwandten wegen des Gefängnisses nicht rächen, auch gegen diese nichts tun oder verlanlassen, sondern ihren Schaden warnen und ihr Bestes werben. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er mit dem in der Herrschaft erlangten ordentlichen Recht zufrieden sein. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos. Erla bittet die Bürgermeister zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist am montag nach der heilgen drey konig tag 1529.

  • Archivalien-Signatur: 1943
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1529 Januar 11.

Papier


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Dietz von Redwitz zu Burgkunstadt, seinen Erben und den Inhabern der Urkunde 600 Gulden rheinisch schuldig zu sein, die 14 Tage vor oder nach Peterstag 1531 in Bamberg fällig sind. Bei Säumnis haben die vom Grafen gestellten Bürgen in einem offenen Wirtshaus in Bamberg oder Kulmbach innerhalb acht Tagen nach Mahnung einen Knecht und ein Pferd zum Einlager zu schicken. Ausfälle sind zu ersetzen. Bei Säumnis sind die übrigen Bürgen zum Einlager verpflichtet. Siegel des Ausstellers (1). Die Bürgen (2) Christoph Fuchs zu Leuzendorf, Ritter, Hauptmann zu Kronach, (3) Hans Schott zu Staffelstein, (4) Paul von Schaumberg zu Lichtenfels, (5) Christoph von Redwitz, Amtmann zu Lichtenfels, (6) Leander von Künsberg zum Wernstein und (7) Sebastian von Schaumbergzu Strössendorf übernehmen ihre Verpflichtungen und siegeln.
Der geben ist zu Augspurg am tag Egidii 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1966
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 September 1.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an diesem Tag bei ihnen 720 Gulden in Münze zu je 15 Gnacken gezahlt worden sind für die beiden letzten Viertel zu Fuß und 4000 zu Roß für den geplanten Romzug des Kaisers und zur eilendenHilfe gegen die Türken, wie durch die Reichsstände an Reminiscere in Speyer beschlossen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geschehen am sontag den zwenundzwaintzigsten des monats May 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1963
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Mai 22.

Pergament


Der kaiserliche Notar Nikolaus Petzolt beglaubigt die Urkunde Kaiser Karls vom 3. Dez. 1529 [Nr. 2491].
Actum a.d. 1530 die quarta mensis Julii.

  • Archivalien-Signatur: 1957
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Juli 4.

Papier


Die Brüder Fritz, Wolf, Adolf und Georg von Waldenfels zu Wartenfels bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen 2000 rheinische Gulden in Gold schuldig gewesen ist, die jährlich mit 100 Gulden zu verzinsen waren laut Hauptverschreibung mit Datum 1526 Walpurgis [1. Mai]. Der Graf hat ihnenjetzt die Hauptsumme samt allen Zinsen auszahlen lassen. Die Aussteller sagen daher diesen, seine Erben und Herrschaft in aller Form davon los und versprechen, künftig deswegen keine Forderungen mehr zu erheben. Fritz von Waldenfels siegelt; seine Brüder bedienen sich mangels eigener Siegel dieses Siegels mit.
Der geben ist montag nach dem sontag Cantate 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1962
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Mai 16.

Papier


Die Schöffen des Dorfgerichts zu Herpf bekunden: der Junker Fabian von Uttenhofen hat am Mittwoch nach Dionisii [12. Okt.] des Grafen wegen in Herpf das Gericht besessen, als Klaus Schmit, Nachbar zu Herpf, nach Gerichtsordnung durch seinen Fürsprecher Klage erhoben hat. Es habe Irrungen wegen eines Marksteins gegeben, der Schultheiß habe ihm vorgeworfen, er wolle sich an einen Stein halten. Er habe entgegnet, davon wisse er nichts, er habe zeitlebens nichts davon gewusst. Der Schultheiß als Beklagter hat durch seinen Fürsprecher vortragen lassen, sie hätten am Weg mit Lips Ebertt und Klaus versteint. Er habe zu Klaus gesagt: wir haben "bey der leymgruben" einen Irrtum. Klaus hat gesagt, es stehe ein Wackenstein dort zwischen ihm und seinem Bruder, daran hätten sie sich gehalten; dann habe er sie zum Stein geführt. Der alte Gnapp hat das Land mit der Gerte überschlagen und zu Klaus gesagt: wie kommt es, dass dein Land breiter ist als das des Schultheißen? Da habe Klaus geantwortet, er wisse es nicht. Als sie den Stein angesehen haben, haben sie festgestellt, dass es ein Sandstein war. Da habe Klaus gesagt: was führt der Teufel den Stein hierher? Ich habe keinen Stein da gesehen. Da Klaus das in Abrede stellte, verlangte der Schultheiß eine Zeugenaussage. Klaus habe vor dem Amtmann und vor den Steinsetzern, die alsbald hinzukamen, zugeben müssen, der Stein gelte nichts. Klaus hat entgegnen lassen, er bestreite die Behauptung des Schultheißen, er habe von einem Wackenstein gesprochen. Er habe den Schultheißen darauf hingewiesen, dort habe man ein Stück Land und bedürfe eines Steins. Sie sind dorthin gegangen und haben ihm einen Wackenstein gezeigt, der aber nicht zwischen ihnen, sondern oben auf dem Anstoß zwischen Motz und ihnen gestanden hat. Dann haben sie hinten noch einen Stein gefunden. Der Schultheiß hat gefragt, was das für ein Stein sei. Er habe geantwortet, das wisse er nicht, denn er habe das Land zu dieser Zeit nicht bearbeitet. Mehr habe er damals nicht gesagt. Dazu hat der Beklagte entgegnen lassen: man habe die Klage und Antwort gehört. Nun erfahre man, er, der Schultheiß, solle den Stein gezeigt haben. Dass gestehe er nicht zu, denn Klaus oder sein Gesinde haben den Stein gewiesen. Durch diesen Stein seien alle anderen Steine zwischen ihm und Klaus als ungültig dargestellt worden. Man müsse deshalb darüber reden, wo die Fehlerlägen; dies solle man nach Erkenntnis frommer Leute baldigst tun. Er beharre auf einer Zeugenaussage. Der Kläger hat entgegnen lassen: der Schultheiß beschuldige ihn, den Stein angezeigt zu haben. Er beharre auf seiner Darstellung: man sei dahin gekommen, dort sei ein Markstein gestanden, der Schultheiß habe mit dem Fuß daran gestoßen und gefragt, was ist das. Er wisse nicht, ob er oder andere Leute ihn gefunden hätten; er hoffe, niemand behaupte, er hätte ihn gezeigt. Der Schultheiß hat weiter darauf entgegnen lassen: dass er den Stein angestoßen habe, hat Klaus zuvor nie behauptet; er gestehe ihm das auch nicht zu. Nach Anhörung von Klage und Antwort haben die Schöffen geurteilt, man solle die vom Schultheißen gewünschte Aussage hören. Die Zeugen sind benannt und vom Amtmann vereidigt worden. Peter Memler, Hans Lemmert und Hans Reymann der Alte haben ausgesagt: sie sind "unten rauscher bey der leymgruben" gegangen, als der Schultheiß zu Klaus gesagt hat: Klaus, da haben wir noch einen Irrtum, lass uns das versteinen. Klaus hat entgegnet, er habe zu Hause mit Brauen zu tun, der Schultheiß aber hat nicht davon abgelassen. Klaus hat darauf hingewiesen, dort solle zwischen ihnen ein Wackenstein stehen. Der Schultheiß hat ihn aufgefordert, den zu zeigen. Als sie den Stein gesucht haben, hat der Schultheiß gesagt: lass uns das Land messen. Daraufhin haben sie erst Schmits Land vermessen; der Schultheiß hat gesagt: dort muss der Stein stehen, denn er hatte ihn ausgehoben und wieder eingesetzt. Es hat sich ein Sandstein gefunden, aber kein Wackenstein. Daher [...]

  • Archivalien-Signatur: 1970
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 November 29.

[Fortsetzung]
Daher hat der Schultheiß sie ersucht, sich den Stein anzusehen. Das wollten die Steinsetzer nicht. Klaus hat sie dann ebenfalls darum ersucht. Die vom Schultheißen erbetene Würdigung haben sie zunächst nicht vornehmen können. Sie haben sich beraten und dann die Parteien um Vollmacht zur gütlichen Beilegung der Sachegebeten. Der Schultheiß hat zugestimmt, Klaus hat um Bedenkzeit gebeten und nach acht Tagen zugestimmt. Sie haben Vincenz Hoderman und Andreas Reuss hinzugenommen, die auf Bitten des Schultheißen mit den Steinsetzern den Stein besehen haben, und haben festgestellt, dass es ein Sandstein ist. Als sie zuletzt den Stein heraus genommen haben, waren Hans Zutterich aus Sülzfeld, der Herrenknecht Oswald und der Schultheiß aus Bettenhausen mit dabei. Sie haben die "jungen", die beim Stein gelegen haben, zum Amtmann getragen. Alle fünf waren der Meinung, der Stein haben nicht lange gestanden. Nach dieser Aussage hat der Schultheiß gemäß Gerichtsordnung gefragt, wem diese Aussage zugute komme. Die Schöffen haben kein Urteil gefällt, sondern sich um 14 Tage und einen Tag vertagt. Am Mittwoch nach Präsentationis Marie [23. Nov.] ist durch den genannten Amtmann zu Maßfeld wieder Gerichtgehalten worden, die beiden Parteien sind erschienen und haben um ein Urteil nachgesucht. Die Schöffen haben sich beraten und nach Aufforderung durch den Richter das Urteil gefällt: nach Klage, Antwort und Zeugenaussage sind sie der Ansicht, dass die Aussage dem Schultheißen zugute kommt. Der Kläger hat sich dadurch beschwert gefühlt und zum ersten, zweiten und dritten Mal an den Grafen [Wilhelm] von Henneberg und seine Räte appelliert. Beide Parteien haben um eine Abschrift dieses Urteils gebeten, die sie nach Urteil der Schöffen auch erhalten haben. Die Schöffen bekunden unter ihremdem Grafen geleisteten Eid, das Urteil nach bestem Wissen gefällt zu haben, und bitten den Amtmann, von Amts wegen sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben 1530 dinstags nach Katherine der heylgen junckfrawenn.

Folgt Vermerk: In der Appellationssache zwischen Klaus Schmit, Appellanten, und Thomas Egotz, Appellaten, urteilen die Räte, dass am Dorfgericht zu Herpf gut geurteilt und schlecht appelliert worden ist. Der Appellant hat alleine alle Gerichtskosten in Herpf zu tragen, für die übrigen Kosten kommt jede Partei selbst auf.

Papier


Erasmus, Abt zu Herrenbreitungen, bekundet: an diesem Tag hat Kunz Dormer darum ersucht, einige Untersassen vorzuladen und um eine Aussage zu bitten. Der Abt hat durch seinen Gerichts- und Landknecht Heinz Wierauch und Mathes Schmid aus Fambach vorladen lassen, die nach Vereidigung ausgesagt haben, was sie vor einem Jahr von Lorenz Schick gehört haben, der vor Wilhelm Adolff und Michael Streitel in Herrenbreitungen geredet hat. Beide haben einmütig ausgesagt: vor einem Jahr waren sie bei Kunz Dormer, der mit Lorenz Schick vor die verordneten Gewalthaber des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Wilhelm Adolff und Michael Streitel, geladen war. Schick hatte Dormer verklagt wegen eines Gutes, das der gegen seinen Willen innehabe. Dormer hat geantwortet: Vetter, es wundert mich, dass du diese Klage erhebst, denn dein Großvater hat das Gut unter Verwandten und Bekannten feilgeboten, mein Vater hat es gekauft. Schick hat entgegnet, er wisse, dass Dormer es gekauft habe. Der hat die Herren darauf hingewiesen, dass Schick zugegeben habe, er wisse von dem Kauf. Er, Dormer, habe das Gut bezahlen und das Geld über lange Jahre verzinsen müssen. Er wollte, er hätte das nicht getan. Dies sei so geredet worden. Zu weiteren Aussagen sind die Zeugen bereit. Dies bekundet der Abt; er kündigt sein Ringpetschaft an.
Geben und gescheen uff frietagk der elffthusent jungfrawen [15]30.

  • Archivalien-Signatur: 1969
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Oktober 21.

Papier


Herbord von der Marthen (Margreten) und Löwenburg, Dr. der Rechte und kaiserlicher Regimentsrat, bekundet: er hatte mitsamt seinem verstorbenen Bruder Gerlach von Wilhelm, Grafen zu Henneberg und Herrn zu Schleusingen, 25 Acker Wiesen und einen Hof genannt "in der gewalt" im Dorf Walschleben im Land Thüringen zu Lehen nach Ausweis einer besiegelten, dem Bruder ausgestellten Urkunde. Da der Bruder verstorben ist und er wegen des dem Kaiser und dessen Regiment geleisteten Dienstes, auch wegen Leibesschwachheit verhindert ist, bevollmächtigt er hiermit Konrad Knöß, Georg Beltzer und Johann Schmidt jeweils einzeln zur Mutung, zum Empfang der Lehen und zur Eideleistung gegenüber dem Grafen, als ob er persönlich anwesend wäre. Er drückt sein Siegel auf.
Der gegebenn ist zu Speier am eylfften tag des monats Januarii 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1959
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Januar 11.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 214

  • Archivalien-Signatur: 1960
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Februar 22.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Brüdern Matthias und Christoph von Rosenau zu Coburg, ihren Erben und den Inhabern der Urkunde 1.000 Gulden rheinisch schuldig zu sein, für die jeweils an Kathedra Petri 50 Gulden Zinsen in deren Behausung fällig sind. Eine Kündigung ist beiden Seiten mit Frist von einem halben Jahr jeweils zum Termin möglich; der Betrag ist in Bamberg, Coburg oder Ebern fällig. Dafür stellt der Graf (2) Hans von Sternberg zu Callenberg, Ritter, (3) Klaus von Heßberg zu Eishausen, (4) Hans von Schaumberg zu Effelder, (5) Kunz Gottsmann, Amtmann zu Königsberg, (6) Christoph Fuchs, Amtmann zu Wallburg, und (7) Stephan von und zu Heldritt als Bürgen, die auf Mahnung in ein offenes Wirtshaus in einer der genannten Städte einen reisigen Knecht und ein Pferd zum Einlager zu schicken haben. Ausfälle sind zu ersetzen; bei Säumnis sind die Bürgen zum Einlager verpflichtet. Ausführlicher Rechtsmittelverzicht des Grafen, der die Bürgen schadlos zu halten hat. Es siegeln (1) Graf Berthold sowie die Bürgen (2-7), die ihre Verpflichtungen übernehmen.
Der gegeben ist uff Petri Cathedra 1530.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Kaiser Karl V., König zu Germanien etc., hatte ihn zum Konservator von Wittum und Leibgut der Magdalena geb. Burggräfin von Dohna, Ehefrau des Wolfgang, Grafen zu Gleichen, verordnet gemäß einem vom Kaiser besiegelten Brief mit Datum Speyer, 3. Dez. 1529. Als Fürst des Reiches ist der Aussteller verpflichtet, dem nachzukommen. Er bekundet daher in aller Form, dass er nach seinem Vermögen dem kaiserlichen Befehl nachkommen wird, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach assumptionis Marie 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1965
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 August 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Ehefrau [Anastasia] hatte nach dem Tod der Anna Zoell, ihrer Beschließerin, etliches, von dieser hinterlassenes Geld in Empfang genommen, das für deren Tochter Irmel bestimmt war. Irmel hat der Gräfin etliche Jahre als Kammerjungfer treu gedient und will das weiterhin tun. Bisher hatte sie keine jährliche Besoldung. Der Graf verschreibt ihr hiermit 100 rheinischeGulden, die sie, wenn sie sich verheiratet, häuslich niederlässt oder anders mit Zustimmung der Gräfin aus dem Dienst scheidet, ein halbes Jahr später erhalten und nach Belieben verwenden soll. Siegel und Unterschrift des Grafen.
Der gebenn ist am montage nach sant Michels tage 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1967
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Oktober 3.

Urk. diente als Aktenumschlag.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Tham von Herda zu Mannlehen mit dem Dorf Ellingshausen, den dortigen Sitzen, Höfen und Gütern sowie der halben Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter von Schaumberg, von Wechmar und Meusser die innehatten und wie Tham sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten,Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern nicht die Fuhrleute dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Tham hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist zu Schmalkalden am mitwochenn nach sannct Michels tag 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1968
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Oktober 5.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verschreibt seiner Ehefrau Anastasia, geborener Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, 200 rheinische Gulden in Gold aus den jährlichen Beden, Renten und Zinsen bei Rat und Stadt Schmalkalden, die wegen seines Anteils auf dem Rathaus fällig sind. Die Ehefrau soll diese auf Lebenszeit als Leibgut zu den Terminen erheben, an denen sie fällig sind. Ratsmeister, Rat und Gemeinde werden aufgefordert, diese Summe künftig jährlich an die Gräfin auszuzahlen. Siegel des Grafen.
Der geben ist auff montag nach des heilgen newen jars tag 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1958
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Januar 3.

Papier


Wolfgang, Graf zu Gleichen und Herr zu Blankenhain, und Johann Heinrich, Graf und Herr zu Schwarzburg, bekunden: durch den Tod des Heinrich Gera, Pfarrers zu Heilsberg, waren durch Testament etliche nach Ausweis der Kaufurkunden wiederkäufliche Zinse der Pfarrei zugefallen, die Johann Graf zu Gleichen aufgrund einer durch Ewald von Brandenstein zwischen ihm und dem vormaligen Pfarrer Johann Zapff vermittelte Abrede an sich gebracht hatte. Konrad von Griesheim, der das Patronatsrecht über diese Pfarrei von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen trägt, hat sich dadurch beschwert gefühlt, dass dem Pfarrlehen ein solcher Verlust zugefügt worden ist, und sich beim Grafen Wilhelm darüber beklagt. Auf Bitten der Parteien war vor den Ausstellern ein Tag angesetzt worden, auf dem eine gütliche Einigung erreicht werden sollte. Graf Johann hatte zugesagt, dem Grafen Wilhelm die vom vormaligen Pfarrer Johann Zapff erhaltenen Urkunden zu übergeben, damit der jetzige und künftige Pfarrer diese Zinse fordern und einnehmen können; das Lösungsrecht hat er sich und seinen Erben vorbehalten. Aus diesen Zinsen soll der Pfarrer dem Kirchner das reichen, was ihm zusteht. Nach einer Auslösung hat die Pfarrei die Summen wieder im Gericht des Grafen Johann anzulegen, sofern die Hauptsumme angemessen versichert werden kann. Anstelle der Messe, für die die Zinsen gestiftet sind, soll der Pfarrer einmal wöchentlich dem Pfarrvolk das Wort Gottes verkünden und predigen, dazu an Sonntagen und hohen Festen vormittags zweimal das Evangelium, nachmittags eine Kinderpredigt, an Apostelfesten einmal das Wort Gottes. Der Pfarrer soll dem Volk das Sakrament umsonst reichen. Können künftige Pfarrer aus dem Einkommen der Pfarrei nicht angemessen leben und die erwähnten Zinse nicht erhalten, soll Graf Johann deswegen nach dem Urteil der Visitatoren des Kurfürsten [Johann] von Sachsen eine Zulage geben. Konrad von Griesheim als dem Kollator erwachsen daraus keine Gerechtigkeiten gegenüber den Untertanen. Künftighat der Pfarrer keine Testamente, Opfer und Stolgebühren mehr zu fordern, sofern die nicht im Kurfüstentum Sachsen den Pfarrern wieder zugesprochen werden. Der Pfarrleute haben der Pfarrei Heilsberg das gleiche zu geben wie seit alters. Das, was von den Visitatoren und Räten dem Pfarrer zugesprochen wurde, soll dagegen verrechnet werden. Der Graf von Henneberg hat dem zugestimmt. Wird Graf Johann wegen der herausgegebenen Urkunden angefochten, will Graf Wilhelm ihn deswegen schadlos halten. Die Vermittler haben zwei Ausfertigungen für die Parteien anfertigen lassen. Sie drücken ihre Sekretsiegel auf und bitten ihre Oheime, ihre Petschaften ebenfalls aufzudrücken. Die Grafen Wilhelm und Johann kündigen ihre Sekretsiegel an.
Gescheen und gaben am tag Petri und Pauli apostolorum 1530.

  • Archivalien-Signatur: 1964
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1530 Juni 29.

Gleichzeitige Abschr. liegt bei.

Schäden durch Mäusefraß auf der letzten Seite; Text ergänzt nach Abschr.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, an diesem Tag 30 Gulden in Gold zum Unterhalt des kaiserlichen Regiments und des Kammergerichts gezahlt worden sind, wie das auf dem letzten Reichstag in Speyer für zwei Jahre bewilligt wordenwar. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen des Regiments davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geschehen am achzehennden tag dess monats Aprilis 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1979
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 April 18.

Pergament


Dr. Peter von Gundelsheim, hennebergischer Hofmeister, bekundet, dem Hofmann im Kloster Wasungen 50 Schafe für 23 Gulden abgekauft zu haben. Davon steht diesem eine Hälfte zu, 11 1/2 Gulden, die andere Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg. Diese 11 1/2 Gulden sollen ihm an den 50 Gulden abgezogen werden, die an Michaelis fällig waren. Der Aussteller drückt sein Petschaft unter diese mit eigener Handgeschriebene Urkunde.
Gebenn Henfstat montag nach Michaelis a. etc. 31.

  • Archivalien-Signatur: 1986
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Oktober 2.

Papier


Fabian von Uttenhofen, Amtmann zu Maßfeld, bekundet: Klaus Schmit aus Herpf, Vorzeiger dieser Urkunde, hat ihm Kaspar Thöll und Kaspar Senff, beide aus Herpf, vorgestellt und gebeten, deren Aussage anzuhören und schriftlich festzuhalten. Die Zeugen, vom Amtmann auf Ihre dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dem Dorf Herpfgeleistete Pflicht verwiesen, haben ausgesagt: als Kaspar Schmit gefangen und nach Maßfeld in den Turm geführt worden ist, hat Kaspar Thöll für ihn gebürgt; Senff ist als Dorfknecht mitgegangen. Als sie unter Tor kamen, hat Schmit wissen wollen, wessen man ihn beschuldigt. Der Amtmann hat ihn gefragt, er solle einer Frau ihren Ehemann in sein Haus entzogen haben. Auch wenn er keine Frau hätte, würde man ihm doch nicht gestatten, einen Ehemann in sein Haus zu nehmen. Außerdem habe Kunz Möllers Ehefrau gemeint, sie habe Fleisch in ihrem Haus, das aber hatte Klaus Schmit; der hat das bestritten. Der Schultheiß hat ihn gefragt, wie er das leugnen könne. Möllers Ehefrau habe bei seiner Mutter ein Maß Butter zurückgefordert. Die habe sie gefragt, ob ihr Mann das befohlen hätte. Nachdem sie ja gesagt hatte, hat sie ihr die Butter gegeben. Der Amtmann hat Schmit erinnert, wie sich das mit dem Markstein verhalten habe. Schmit hat sich mit vielen Worten dagegen gewehrt. Der Amtmann hat befohlen, ihn nach hinten zu führen, man könne später noch miteinander reden. Senff ist mitgegangen, Thöll unter dem Tor geblieben. Er sagt aus, Hans Schmit habe darauf hingewiesen, nicht sein Bruder habe den Stein gezeigt, sondern der Schultheiß. Dieser hat daraufhin den Amtmann aufgefordert, auch den Bruder festzunehmen. Der hat entgegnet, diese Behauptung habe nicht Hans, sondern der Bruder aufgestellt. Der Schultheiß hat angekündigt, eine Aussage beizubringen, dass Klaus den Stein gezeigt hat. Das haben die Zeugen ausgesagt; zu weiteren Aussagen sind sie bereit. Der Amtmann drückt sein Siegel auf.
Geschehen am sampstag nach obersten 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1972
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Januar 7.

Papier


Hans Rudolff bekundet, auf Anstiftung des Teufels versucht zu haben, Anna, Tochter des Lorenz Weiss aus Lengfeld, zu notzüchtigen. Dies hat er nicht vollziehen können. Er ist jedoch wegen des Versuchs in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Nach dem kaiserlichen Recht, aufgrund seines Geständnisses und nach dem Urteil des Gerichts zu Leipzig hätte man ihn mit dem Schwert hinrichten können. Auf Fürbitten etlicher Adliger und seiner Verwandten hat der Graf ihn jedoch jetzt gegen Urfehde freigelassen. Rudolff soll auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und der Herrschaft bleiben, er soll deren Schaden warnen und Bestes werben. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses an diesen, Anna Weiss, deren Vater und den Beteiligten nicht zu rächen. Er wird die Herrschaft verlassen und sich ihr auf nicht mehr als vier Meilen nähern. Sein Vater Eucharius Rudolff hat an den Richter zu Schleusingen 20 Gulden zu zahlen, je zehn an Martini und an Weihnachten 1532. Als Bürgen stellt erEucharius Rudolff, Heinz Haugk, Klaus Ryppert und Anton Bicke, Vater, Schwager und Verwandte, die ihn bei einem Verstoß einen Monat nach Mahnung wieder dorthin zu liefern haben, wo sie ihn ausgelöst haben. Können sie das nicht, haben sie sich selbst zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben am montage nach des heiligen newen jars tage 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1971
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Januar 2.

Papier


Petronella, geborene von Herbstadt, bekundet, aus eigenem Willen das Kloster Trostadt, in dem sie Profess geleistet hatte, verlassen zu haben, um sich in einen anderen Stand zu begeben. Da sie 50 Gulden aus dem väterlichen und mütterlichen Erbe in das Kloster eingebracht hatte, hat sie Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gebeten, ihr gnadenhalber 50 Gulden für ihren Leibesunterhalt auszuzahlen. Dem ist der Graf nachgekommen und hat ihr 50 rheinische Gulden auszahlen lassen. Die Ausstellerin bedankt sich dafür, verzichtet in aller Form auf Forderungen wegen ihres Erbes sowie auf jede Form von Restitution und bittet Hans Kemnater zu Wildenheid und Ortolf von Milz den Jungen zu Kleineibstadt, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am montag nach dem heilgen ostertag 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1978
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 April 10.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 215.

  • Archivalien-Signatur: 1975
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Februar 22.

Regest:
Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hatte Dietz von Redwitz zu Burgkunstadt an Kathedra Petri 1531 laut deswegen errichteter Verschreibung 600 Gulden rheinisch zu zahlen. Nun hat Dietz die Summe ein weiteres Jahr zu den gleichen Bedingungen vorgestreckt. Es siegeln (1) der Graf und seine Bürgen (2) Christoph Fuchs zu Leuzendorf, (3) Johann Schott zu Staffelstein, (4) Paul von Schaumberg zu Lichtenfels, (5) Christoph von Redwitz, (6) Leander von Künsberg und (7) Sebastian von Schaumberg.
Der gebenn ist am Mitwochen sanndt Peters tag Cathedra 1531.

Pergament


Valentin Hennebalt bekundet, mit Nikolaus Discher und Georg Schnabel gegen Untertanen der Brüder Ulrich und Bernhard, Grafen und Herren zu Regenstein und Blankenburg, gehandelt, ohne jede Ursache Hermann Sumering aus Hasselfelde und dessen Ehefrau nachts in ihrem Haus überfallen, geschlagen, gefangen, verwundet und mit Mord bedroht, dann Hausrat und Proviant weggeführt zu haben. Damit hat er gegen den Landfrieden des Heiligen Römischen Reiches verstoßen, man hätte ihn nach Festnahme peinlich richten lassen können. Jetzt hat der Graf [Wilhelm] von Henneberg auf Bitten seiner Ehefrau [Anastasia] durch Verhandlungen mit den Grafen von Regenstein erreicht, dass ihm die Strafe erlassen und er gegen Urfehde freigelassen worden ist. Er wird auf Lebenszeit Gefangener des Grafen von Henneberg bleiben, Leib, Leben und Wohnung nicht aus dessen Herrschaft wenden und sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, Landen, Leuten, Untertanen und Schutzverwandten, den Grafen von Regenstein und deren Untertanen sowie Hermann Sumering und seiner Ehefrau nicht rächen. Hat er künftig mit diesen in Dingen zu schaffen, die diese Urfehde nicht betreffen, soll er mit dem ordentlichen Recht vor den Gerichten zufrieden sein, wo diese ansässig sind. Hausrat, Fahrhabe und Proviant, die er geraubt hat, soll er ersetzen. Die Unkosten für die peinliche Befragung, für die Zehrung der Gerichtsschöffen und des Nachrichters sowie seine Atzung soll er binnen eines Monats bezahlen. Dies hat er in aller Form beschworen. Als Bürgen stellt er seine Oheime und Schwäger Klaus Hennebalt, Heinz Hertzer und Dietzel Hertzer, alle aus Ilmenau, Klaus Sander und Hans Zimerman aus Oehrenstock, Hans Resch aus Roda und Wenzel May aus Manebach, die ihn nach einem Verstoß auf Mahnung in das Gefängnis des Grafen von Henneberg zu liefern haben. Dieser oder die Grafen von Regenstein dürfen mit ihm dann nach Belieben verfahren. Können die Bürgen das nicht binnen eines Monats, haben sie sich nach Mahnung binnen acht Tagen selbst in der Hofstube in Schleusingen zu stellen; Valentin ist auch danach ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie und der Aussteller bitten den Rat zu Ilmenau am Thüringer Wald, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist am freitag nach dem suntag Exaudi 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1981
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Mai 26.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt die Brüder Balthasar und Georg Speßhardt und deren Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit Burg, Sitz und Schloss zu Aschenhausen, wie es mit Mauern, Gräben und Zäunen umfangen ist, samt Vorhof, Hofhäusern, Häusern, Stadeln, Wasser, Seen, Seestätten, Leuten, Zinsen, Gülten, Renten, Schäfereien, Hölzern, Holzrechten, Wiesen, Äckern, Ellern, Feldern und allem anderen Zubehör, Ehren, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie sie von der Herrschaft zu Lehen rühren. Außerdem erhalten sie zu Mannlehen: die lange Wiese "am leichelberg" mit zugehörigem Gehölz, gekauft von denen vom Strauch; die Wüstung Dorf Rieden, die ihr Großvater Balthasar Speßhardt von Anton und Christoph von der Tann gekauft hat; den Besitz in der Wüstung Pfaffenhausen, vom Großvater von Bernhard Vasolt gekauft, die der verstorbene Vater Hans Speßhardt vom Grafen zu Lehen empfangen hat samt zugehörigen Äckern, Feldern, Wiese, Wunne, Weide, Wäldern, Gehölz und anderem Zubehör; drei Güter zu Pfaffenhausen, gekauft vom Kloster Zella, ebenfalls mit allem Zubehör. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Speßhardt haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist am dinstag nach sannt Sebastians tag 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1973
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Januar 24.

Urk. stammt laut Vermerk im alten Findbuch aus dem Nachlass Radefeld.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bestellt den Andreas Schelnberger zu seinem einspännnigen Diener. Der soll auf Befehl reiten, dem Grafen und seinen Erben getreulich dienen. Er erhält dafür jährlich, solange er Diener ist, sechs Gulden rheinisch in Landeswährung, zwei Gulden [zwei Joachimsthaler] für zwei Paar Stiefel, vier Malter Korn aus dem Erbzins der Mühle in der Vorstadt, auf der jetzt Boßecker sitzt, und hat zugestimmt, das Heu für sein Pferd in Schleusingen nicht aus der Scheune zu holen, sondern selbst zu beschaffen. Für dieses Pferd erhält er zwei Schock Roggenstroh als Streu; da er es in seinem Haus stehen hat, soll er das Stroh nicht im Hof holen lassen. Futterhafer erhält er wie andere Reisige, auch zwei ganze Sommer- und Winterkleider wie andere Einspännige, dazu Futter, Mahl, Nägel und Hufeisen sowie reisigen Schaden, der anzuzeigen und zu belegen ist. Das Pferd, ein Rotschimmel [Grauschimmel], ist sein Eigentum und auf 26 [35] Gulden geschätzt worden. Wird es im Dienst schadhaft, soll der Graf ihn wieder beritten machen oder ihm die 26 [35] Gulden bezahlen, damit er sich selbst beritten machen kann; dieses Pferd soll dann durch des Grafen Marschall oder Hauptmann geschätzt und der Betrag auf die Besoldung aufgeschlagen werden. Schelnberger hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der geben ist uff Petri Cathedra 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1974
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 Februar 22.

Textteile in eckigen Klammern als Ersatz für gestrichene Worte.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bittet seinen Getreuen Wolf von Sternberg zu Callenberg, über 1500 Gulden in herzogischen Zinsgroschen Hauptsumme und 90 Gulden Zins gemäß Haupturkunde gegenüber Arnold von Falkenstein, Schosser und Mitverordnetem zu Coburg, und dessen Erben zu bürgen und sein Siegel an die Haupturkunde zu hängen. Der Graf verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Der geben ist am suntag des heilgenn ostertags 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1977
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 April 9.

Papier


Wolf Bischoff aus Hinternah bekundet, dass er das vom Schultheißen und den Männern des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Hinternah mehr als 20 Mal ausgeschriene Friedensgebot gebrochen und wiederholt Aufruhr erregt hat. Wenn Gott es nicht verhindert hätte, wären Menschen entleibt worden. Dadurch ist er in das Gefängnis des Grafen gekommen, der ihnam Leib hätte strafen können, ihm jedoch auf Bitten seiner Herren und Verwandten die Strafe erlassen und ihn aus dem Gefängnis freigelassen hat. Er soll sich deswegen am Grafen, seinen Erben und Untertanen sowie allen Beteiligten nicht rächen und in keiner Weise gegen die Urfehde vorgehen. Hab und Gut im Dorf Hinternah sowie in der Herrschaft hat er unverzüglich zu verkaufen, mit Weib und Kindern aus der Herrschaft Henneberg wegzugehen und auf Lebenszeit nicht mehr dorthin zurückzukehren. Gegen den Grafen, seine Erben, Untertanen und Schutzverwandten soll er nichts tun oder veranlassen.Wenn er mit diesen in Dingen zu schaffen haben, die diese Urfehde nicht betreffen, soll er mit dem Recht vor den Landgerichten der Herrschaft, wo diese ansässig sind, zufrieden sein und das Recht nicht anderswo suchen. Das hat er in aller Form beschworen. Wolf bittet Fabian von Uttenhofen, Amtmannzu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist montag nach Letare den zwainzigsten tag des monats Marcii 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1980
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 März 20.

Papier


Wolf Helfferich aus Zella und sein Bruder, auch Wolf Helfferich genannt, bekunden, dass sie das vom Schultheißen und den Männern des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Hinternah ihnen mehr als 20 Mal auferlegte Friedensgebot gebrochen und wiederholt Aufruhr erregt haben. Wenn Gott es nicht verhindert hätte, wären Menschen entleibt worden. Dadurch sind sie in das Gefängnis des Grafen gekommen, der sie am Leib hätte strafen können, ihnen jedoch auf Bitten ihrer Verwandten die Strafe erlassen und sie aus dem Gefängnis freigelassen hat. Sie versprechen, sich deswegen am Grafen, seinen Erben und Untertanen sowie allen Beteiligten nicht zu rächen und in keiner Weise gegen die Urfehde vorzugehen. Sobald sie aus dem Pranger gelassen werden, haben sie sich unverzüglich aus der Stadt Schleusingen und der Herrschaft Henneberg zu entfernen und auf Lebenszeit nicht mehr dorthin zurückzukehren. Gegen den Grafen, seine Erben, Untertanen und Schutzverwandten sollen sie nichts tun oder veranlassen. Wenn sie mit diesen in Dingen zu schaffen haben, die diese Urfehde nicht betreffen, sollen sie mit dem Recht vor den Landgerichten der Herrschaft, wo diese ansässig sind, zufrieden sein und gegen die dort gefällten Urteile keine Berufung an auswärtige Gerichte einlegen. Das haben sie in aller Form beschworen. Sie bitten den Junker Heinrich Fuchs zu Gleisenau, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am montag nach dem sontage Oculi in der heiligen fasten 1531.

  • Archivalien-Signatur: 1976
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1531 März 13.

Unter dem Text vermerkt, dass den Brüdern gnadenhalber gestattet worden ist, in der Herrschaft zu arbeiten, außer im Amt Schleusingen.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen an diesem Tag im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 38 Gulden 59 Kreuzer in Münze gezahlt worden sind, die der Graf laut des anderen Anschlags zum Unterhalt etlicher Trabanten des erwählten Hauptmanns gegen die Türken im Fränkischen Quartier schuldete. Die Aussteller drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Der geben ist am montag den zwelfften tag Augusti 1532.

  • Archivalien-Signatur: 1984
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1532 August 12.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass ihnen an diesem Tag wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, 68 rheinische Gulden in Münze gezahlt worden sind, die der Graf als Stand des Fränkischen Kreises laut Abschied des Tages zu Windsheim zur Besoldung des gewählten Hauptmanns gegen die Türken im Fränkischen Quartier und an anderen Unkosten schuldete. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen aller Stände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf.
Geben am freitag den sechßundzwainzigsten des monats July 1532.

  • Archivalien-Signatur: 1983
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1532 Juli 26.

Pergament


Die Vettern Heinz und Georg Auerochs verleihen erblich dem Georg Avemarg aus Oepfershausen und dessen Erben Haus und Hofstatt neben dem Narbenkeller mitsamt einem Krautgarten zu Oepfershausen. Davon sind jährlich an Michaelis zehn Gnacken, zwei Michaelshühner, ein Fastnachshuhn, eine Semmel im Wert von drei Gnacken an Weihnachten sowie ein Schilling für den Krautgarten als Erbzins fällig. Avemarg hat geschworen, den Schaden der Auerochs zu warnen und ihr Bestes zu werben, auch Haus, Hofstatt und Krautgarten in gutem Zustand zu halten. Dazu gehörten 8 1/2 Acker und eine Wiese "im rospich", die Hans Lesser mit Zustimmung der Aussteller davon getrennt hat. Werden diese wieder feil, soll der Inhaber des Hauses sie zurückkaufen. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der gebenn ist uff dinstag nach sanct Michels tage a. etc. [15]32.

  • Archivalien-Signatur: 1987
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1532 Oktober 1.

Papier


Margarete, geborene von Schletten, bekundet, im Bauernkrieg durch Mutwillen aus dem Kloster Trostadt, in dem sie lebenslange Profess geleistet hatte, gewaltsam vertrieben worden zu sein. Das Kloster ist verwüstet worden, die Mehrzahl der Klosterpersonen wollte darin nicht mehr wohnen. Dadurch ist sie genötigt, sich in ein anderes Kloster des Ordens zu begeben, um dort gemäß ihrem Gelübde lebenslang zu wohnen. Da sie 50 Gulden an väterlichem und mütterlichem Erbe in das Kloster eingebracht hatte,hat sie Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gebeten, ihr gnadenhalber diese Summe auszuzahlen. Der Graf hat ihr die 50 Gulden und weitere 20 Gulden als Verehrung auszahlen lassen. Die Ausstellerin quittiert in aller Form über diese 70 Gulden, verzichtet auf alle Forderungen wegen ihres Erbes sowie auf jede Form von Restitution und bittet ihren Bruder Wolf von Schletten zu Kissingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am dunnerstag nach sand Bardelmeihe tag 1532.

  • Archivalien-Signatur: 1985
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1532 August 29.

Papier


Valentin von Heßberg, Amtmann zu Kaltennordheim, teilt seinem Schwager Tham von Herda zu Ellingshausen, Marschall, mit: er hat sich mit seinem Schwager Erasmus Zollner zum Rottenstein, derzeit zu Bamberg, geeinigt wegen des Kaufes von Schloss und Sitz Dingolshausen mit Zubehör für 3400 rheinische Gulden gemäßder Hauptverschreibung, die er hiermit überschickt. Valentin bittet den Adressaten, dafür Bürge zu werden und sein Siegel anzuhängen. Er sagt zu, ihn deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am tage Pertri Cathedra 1532.

  • Archivalien-Signatur: 1982
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1532 Februar 22.

Papier


Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Wasungen bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte sie vor einiger Zeit wegen des Bauernkriegs mit 400 Gulden gestraft und die Verschreibung der Summe, die zu den drei ewigen gestifteten Messen gehört, beim Rat zu Schleusingen hinterlegt. Die Aussteller bekunden, dass ihnen diese Verschreibung im Auftrag des Grafen durch dessen Landrentmeister Wilhelm Adolff wieder übergeben worden ist. Die Aussteller drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Datum in vigilia Simonis et Jude a. etc. [15]33.

  • Archivalien-Signatur: 1993
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1533 Oktober 27.

Papier


Johann Schopper, Bürger zu Schweinfurt, bekundet, von Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Eigentum erhalten zu haben gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Johann Schopper, Bürger zu Schweinfurt, und dessen männliche Leibeserben zu Mannlehen mit der Hälfte des Zehnten zu Brebersdorf samt allem Zubehör, die dessen verstorbener Vater Johann Schopper von Valentin und Lorenz Passsawer gekauft hatte und die durch dessen Tod an Johann gekommen ist. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Johann hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf sagt für den Fall, dass Schopper keine Leibeserben hinterlässt, zu, dann seinen Schwager Stephan Raßmann mit dem Zehntanteil zu belehnen. Siegel des Ausstellers. - Der geben ist am freitag nach dem suntag Cantate 1533.
Johann Schopper bekundet, den Lehnseid geleistet zu haben. Da er kein Siegel hat, bittet er Fabian von Uttenhofen, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am tage und im jare alls im lehenbrieff gemeldet.

  • Archivalien-Signatur: 1991
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1533 Mai 16.

Papier


Philipp Lochinger, Amtmann zum Ebersberg, bekundet, dass sich Michael Schleiching ein Jahr lang in seinem Amt aufgehalten und sich dabei ehrlich und redlich verhalten hat. Weil er für seinen und seiner Erben besseren Nutzen nun hinter eine andere Herrschaft ziehen will, hat er den Amtmann gebeten, ihm diese Bescheinigung auszustellen. Der kommt dem nach und drückt sein Sekretsiegel auf.
Geben am tage erfindung des heyligen crutz [15]33.

  • Archivalien-Signatur: 1990
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1533 Mai 3.

Nach dem Rückvermerk war Schleining ein Müller.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Christian von Hanstein zu Dietlas ihm 5000 Gulden in Gold geliehen hat. Der Graf verspricht, dafür an Ostern 250 Gulden Zins nach Dietlas zu zahlen. Vor Ausgang des nächsten Jahres, das mit Ostern endet, wird der Graf für die nächsten neun Jahre Christian und seinen Erben für die 250 Gulden die Ämter Kaltennordheim und Fischberg mit den dortigen Untertanen, Gefällen, Nutzungen und Einkünften als Unterpfänder verschreiben; diese Urkunde ist dann zurückzugeben gemäß einer Abrede mit Datum Frauenbreitungen, Freitag nach Himmelfahrt [23. Mai 15]33. Für den Fall, dass der Graf dieser Zusage nicht nachkommt, hat er seine Oheime Heinrich Grafen zu Schwarzburg den Älteren und Wolfgang Grafen von Gleichen sowie seine Räte Tham von Herda zu Ellingshausen, Wolfgang von Buttlar zu Wildprechtroda, Anton Marschalk zu Oberstadt und Heinrich Rußwurm zu Frauenbreitungen als Bürgen gestellt. Wenn der Graf den Zins nicht zahlt und nicht die Hauptsumme auf die beiden Ämter verschreibt, können Christian und seine Erben diese Summen samt Schäden von den Bürgen als Selbstschuldnern fordern. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Kommen sie dem nicht nach, haben die beiden Grafen je vier, die Adligen je zwei Knechte mit Pferden in ein offenes Wirtshaus in Vacha zum Einlager zu schicken, die dort bleiben, bis die Zahlungen erfolgt sind. Graf Wilhelm und die Bürgen siegeln.
Geben am montag nach dem sontag Exaudi 1533.

  • Archivalien-Signatur: 1992
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1533 Mai 26.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Otto, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Straßburg, hat seinen dortigen Klosterhof mit allem Zubehör aus vetterlicher Freundschaft an des Ausstellers Sohn Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domherrn zu Köln, Straßburg, Bamberg und Würzburg, übereignet gemäß der Konstitution des Domstifts zu Straßburg, dass jeder Domherr in solchen Fällen einen anderen adoptieren kann. Diese Adoption ist im Jahr 1533 geschehen nach Ausweis der darüber ausgestellten Urkunde und unter dem Vorbehalt, dass Otto den Klosterhof auf Lebenszeit behält und die Adoption erst bei seinem Tod in Kraft tritt. Poppo oder auf ihn folgende Domherren seiner Linie sind verpflichtet, einen Angehörigen der Linie Ottos zu adoptieren, sofern einer Domherr zu Straßburg ist, so dass dieser Klosterhof künftig im Wechsel von Angehörigen beider Linien besessen wird. Ausführlicher Rechtsmittelverzicht. Graf Wilhelm siegelt (1). Sein Sohn Poppo, der kein Siegel hat, bittet (2) seinen Bruder Johann, erwählten und bestätigten Abt des Stifts Fulda, um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am Montag nach dem Sontag Invocavit 33.

  • Archivalien-Signatur: 1989
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1533 März 3.

Urk. wurde 1901 käuflich erworben; Verkäufer war der Kreisarchivar Göbel aus Würzburg.

Pergament


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Diener und Getreuen Balthasar Schart 70 Gulden in Franken gängiger Münze schuldig geworden zu sein. Er verspricht diese Summe, solange sie nicht zurückgezahlt ist, jeweils an Kathedra Petri mit 3 1/2 Gulden zu verzinsen. Wenn der Gläubiger oder die Inhaber der Urkunde den Betrag nicht länger stehen lassen will, sind dieser und die Zinsen am auf die Kündigung folgenden Tag Kathedra Petri zurückzuzahlen. Der Aussteller drückt sein Sekretsiegel auf, da er derzeit noch kein Siegel hat, und unterschreibt eigenhändig.
Der gebenn ist am tag Petri Cathedra 1533.

  • Archivalien-Signatur: 1988
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1533 Februar 22.

Papier


Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, dass ihr Getreuer Wendel Pleß ihr 50 Gulden in Gold vorgestreckt hat. Sie verspricht, die Summe Wendel oder seinen Erben an Lichtmeß [15]35 in Schmalkalden zurückzuzahlen. Die Gräfin drückt ihr Siegel auf die Rückseite und unterschreibt.
Gegeben am suntag Judica inn der heilgenn fasten a. etc. [15]34.

  • Archivalien-Signatur: 1994
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 März 22.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Anastasia, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet: ihre Tochter Katharina, Gräfin und Frau zu Schwarzburg, hat ihr 200 Gulden in guten Zins- oder Zwölfergroschen vorgestreckt. Sie verspricht, diese Summe an Lichtmeß zurückzuzahlen. Sie unterschreibt und drückt ihr Siegel auf die Rückseite.
Der geben ist am dinstag nach dem suntag Judica 1534.

  • Archivalien-Signatur: 1995
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 März 24.

Papier


Die Vettern Heinz und Jörg Auerochs zu Oepfershausen verkaufen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, den Teil ihres Fischwassers vom Mühlwehr zu Wahns bis an das Dorf Wahns für bereits erhaltene 25 Gulden und sagen den Grafen davon los. Aus der Kanzlei wurde ihnen zugesagt, dass darüber unentgeltlich eine Urkunde unter dem Siegel des Grafen ausgestellt werden soll. Der Müller zu Wahns soll den Ausstellern eine Öffnung durch das Wehr lassen. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf.
Der gegeben ist 1534 am tage Viti.

  • Archivalien-Signatur: 1998
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 Juni 15.

Auf der Rückseite Vermerk über Zahlung eines Guldens an der Kaufsumme durch den Schreiber.

Papier


Johann, Abt zu Fulda, Graf und Herr zu Henneberg, hatte den Erben des verstorbenen Hans von der Tann auf Mittwoch nach Misericordia Domini [22. April] einen Tag angesetzt, da Wilhelm Truchseß zu Unsleben mit Jakob von der Kere, Amtmann zu Mellrichstadt, dem verstorbenen Hans gegenüber Jörg Egotz aus Fladungen über 200 Gulden Hauptsumme und zehn Gulden Zinse gebürgt hatte, die Erben bisher aber nicht zahlen wollten. Da Tham von Herda, Amtmann zu Henneberg, zu dieser Verhandlung entsandt worden ist, erteilen ihm die beiden genannten Bürgen Vollmacht, ihretwegen zu verhandeln und abzuschließen. Sie versprechen, sich daran zu halten, und drücken ihre Siegel auf.
Geschehenn auff donnerstag nach Quasimodogeniti 1534.

  • Archivalien-Signatur: 1996
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 April 16.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 216

  • Archivalien-Signatur: 1999
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 August 6.

Regest:
Lehnsrevers der Brüder Georg und Wilhelm von Roßdorf zu Wasungen gegen Fürst Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Georg von Roßdorf siegelt, auch für den Bruder, der sich des Siegels mit bedient, weil er kein eigenes hat.
Der geben ist in dem jare und auff den tagk als hie obenn geschriben stett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Hermann, Grafen und Herrn zu Henneberg, für die Brüder Georg und Wilhelm von Roßdorf. Lehnsobjekte: obere Behausung beim Brunnen im Dorf Kühndorf mit Pflugäckern, Wiesen und anderem Zubehör in Dorf und Feld; vier Acker Weingärten, je zwei "an dem rawenstein" und "in der klein kele" in der Mark von Ostheim, aus denen jährlich ein halbes Fuder Wein Würzburger Ohm gegeben wird. Die Lehen hatten zuvor Gabriel Rentzel, dann Otto von Roßdorf und ihr Vater Hans von Roßdorf. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist Donnerstag nach Oßwaldi 1534.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen seinem Sohn Johann, erwähltem und bestätigtem Abt zu Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, einerseits, seinem Getreuen Balthasar von [Ebersberg gen. von] Weyhers andererseits wegen der Erbhuldigung zu Gersfeld. Der Graf hat zwischen den Parteien wie folgt geschlichtet: Balthasar hatte die Huldigung in Gersfeld nur für den Fall, dass ein Wittum eintritt, nicht wegen des Bischofs von Würzburg entgegengenommen. Daher soll der Abt die Huldigung für sich und seine Nachfolger im Stift Fulda wie seit alters üblich entgegennehmen. Die erblichen Gerechtigkeiten Balthasars und seiner Erben bleiben davon unberührt. Damit sinddie Parteien vertragen, der Abt wird gegen Balthasar keine Ungnade mehr hegen, Balthasar ihn als gnädigen Herrn betrachten. Der Graf hat zwei Ausfertigungen für die Parteien anfertigen lassen und mit seinem Siegel versehen.
Geschenn zu Fulda am sampstzag nach conceptionis Marie 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2001
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 Dezember 12.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Weigand Bischof von Bamberg schuldet ihm und seinen Erben wegen des Hochstifts jährlich um Martini 40 rheinische Gulden Burggeld, die er an Martini durch seinen Kammermeister hat auszahlen lassen. Der Graf sagt Bischof und Hochstift davon los und drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Gegeben am sampstag nach Martini 1534.

  • Archivalien-Signatur: 2000
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 November 14.

Ursprünglich wohl als Ausf. vorgesehen, daher besiegelt; Korrekturen bei der Titulatur des Bischofs.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft 25 rheinische Gulden in herzogischen Zwölfer-Zinsgroschen, fällig acht Tage vor oder nach Walpurgis aus seinen Renten, Zinsen und Gefällen im Haus Schleusingen, an Christoph von Romrod, dessen Ehefrau Anna geb. von Haun und ihre Erben für erhaltene 500 Gulden, davon 263 in wohlgewichtigen rheinischen Gulden, 137 in Joachimsthalern und 200 in herzogischen Zwölfer-Zinsgroschen. Er verspricht, den jährlichen Zins termingerecht und auf seine Kosten im Holzheim gegen Quittung zu zahlen. Dafür stellt er Bürgen, die bei Säumnis auf Mahnung je einen reisigen Knecht und ein leistbares Pferd so lange zum Einlager in eine offene Herberge in Geisa oder Hünfeld zu schicken haben, bis Rückstände und Schäden gezahlt sind. Ein Rückkauf ist mit derselben Summe möglich. Diese ist in Holzheim fällig. Beide Seiten haben die Absicht dazu ein Vierteljahr vor Walpurgis schriftlich anzukündigen. Wenn die Inhaber ihr Geld benötigen,sollen der Graf und seine Erben diesen mitteilen, ob sie den Rückkauf vorbehmen wollen., Ist das nicht der Fall, ist ein Weiterverkauf an Dritte für dieselbe Summe möglich. Zuvor sind Rückstände und Schäden zu bezahlen. Der Graf siegelt. Die Bürgen Otto von Boineburg, Hans von Ebersberg, Christoph von Öchsingen und Daniel von Fischborn übernehmen ihre Verpflichtungen und kündigen ihre Siegel an.
Der gegeben am montag nach sant Walpurgen tag 1534.

  • Archivalien-Signatur: 1997
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1534 Mai 4.

Auf demselben Bogen Papier:
1. Bitte des Grafen an Otto von Boineburg um Übernahme der Bürgschaft und Besiegelung der Haupturkunde; Datum wir vor. Vermerk, dass die übrigen Bürgen gleichlautende Briefe erhalten haben.
2. Brief des Gläubigers an den Rentmeister betr. Berechnung jährlichen Verzinsung in Gnacken (44 oder 42 Gnacken pro Gulden); ohne Datum.

Papier


Balthasar Keller, gebürtig aus Waigolshausen, ehemaliger Wiegemeister in Schonungen, bekundet, gegen seine Pflichten gehandelt zu haben, indem er dem Knecht des Kunz Vogler keine Kerben auf das gewogene Korn gegeben hat. Er hat auch nicht angezeigt, dass Valentin Kißling andere Kerben als die von ihm erhaltenen an dieStöcke gehängt hat. Deshalb war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen und hatte eine peinliche Strafe verdient, ist jedoch jetzt auf Bitten seiner Vettern, Schwäger und Brüder durch Wolfgang, Grafen und Herrn zu Henneberg, Sohn des Grafen Wilhelm,freigelassen worden. Er hat zugesagt, binnen zwei Monaten mit seiner Ehefrau aus der Herrschaft zu ziehen und ohne Erlaubnis nicht mehr dorthin zurückzukehren. Er wird sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben und Schutzverwandten nicht rächen und Dritte nicht dazu veranlassen. Das hater dem Grafen Wolfgang geschworen. Als Bürgen stellt er seine Vettern, Brüder und Schwäger Klaus Keller, Hans Keller, Jobst Keller, Oswald Hartt, Klaus Precht, alle aus Waigolshausen, sowie Hans Schmid, Bürger zu Schweinfurt. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben die ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder ins Gefängnis zu liefern. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten gemeinsam mit dem Aussteller Benedikt Schweigerer von Schwanfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am donerstag nach Margaretha 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2006
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 Juli 15.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Nikolaus Regkweil gen. Gawain, derzeit Kellner zu Geisa, mit: er hatte mit Bürgermeister und Rat der Stadt Wasungen einen Verkauf vereinbart und diesen vor den Richter gebracht. Er bittet daher gemäß der Lehnsurkunde, die er vom Grafen darüber hat, Bürgermeister und Rat mit der Badestube und deren Zubehör zu belehnen, die er von Hans Bannz gekauft hat. Die Rechte an seinen übrigen fahrenden oder liegenden erblichen Gütern bleiben davon unberührt. Der Aussteller drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Datum montag nach der heilligen drey konige tag a. etc. [15]35.

  • Archivalien-Signatur: 2002
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 Januar 11.

Papier


Dietrich Kraus, Faktor der Saigerhütte neben Arnstadt, bekundet eigenhändig, dass ihm im Namen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Dietrich von Grimmelshausen, Amtmann zu Ilmenau, 100 Mark Silber vergütet hat durch 619 Gulden und 20 Schneeberger, je 21 Zinsgroschen pro Gulden gerechnet. Kraus hat diese Quittung mit dem Handelszeichen der Saigerhütte pitschieren lassen.
Geschehenn am freytag nach Dionisii 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2008
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 Oktober 15.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet eigenhändig, das ihm Philipp Thill am Freitag nach Oculi 50 Gulden geliehen hat, 21 Schneeberger pro Gulden, und 15 Thaler, die er an Walpurgis zurückzuzahlen verspricht. Der Graf unterschreibt.
Datum 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2004
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 März 5.

Papier


Hans Maßbacher, gebürtig aus Mainz, bekundet, dass er am Sonnabend nach Reminiscere auf freier kaiserlicher Straße zwischen Schweinfurt und Gochsheim mutwillig mit einem Gesellen namens Hans von Gleichen einen Schutzverwandten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, namens Michael Meder aus Gochsheim schlagen und nötigen wollte und deshalb in das Gefängnis des Grafen in Mainberg gekommen ist. Man hätte ihn schwer bestrafen können, hat ihn aber auf Bitten vieler frommer Leute freigelassen. Maßbacher verspricht, unverzüglich die Herrschaft des Grafen zu verlassen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Erben, Herrschaft und Schutzverwandten, insbesondere an Michael Meder und allen Beteiligten nicht zu rächen. Dies hat er Georg Achtman, Befehlshaber zu Mainberg, in die Hand gelobt. Er bittet seinen Junker Gundel von Schaumberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben uff mitwochen nach dem sontag Exaudi 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2005
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 Mai 12.

Papier


Kaspar Jon, früherer Bürger zu Wasungen, bekundet, sich vergessen zu haben und mit seiner Ehefrau aus der Herrschaft des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, geflüchtet zu sein. Dadurch hat er sich verdächtig gemacht, er hätte Leib, Leben und Gut verlieren können. Auf die an Hans Zufraß, Amtmann zu Wasungen, gerichteten Bitten seiner Verwandten und Gönner hat der Graf ihm die Strafe jedoch erlassen. Jon verpflichtet sich, seine Schulden zu bezahlen, insbesondere das von seinem Schwager Jörg Drölle für Jons Ehefrau ausgelegte Geld, soweit der das belegen kann. Danach hat er die Herrschaft Henneberg unverzüglich zu verlassen und sie auf Lebenszeit nicht mehr zu betreten. Dies hat er in alller Form beschworen. Er wird sich am Grafen, dessen Räten, Dienern, Untertanen und Schutzverwandten sowie allen Beteiligten nicht rächen. Als Bürgen stellt er Hans Jon aus Trusen und Hans Moller aus Georgenzell. Verstößt Jon gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder einzuliefern. Können sie das nicht, haben sie 100 Gulden zu zahlen. Wird er danach verhaftet, steht es dem Grafen frei, ihn an Leib und Leben zu bestrafen. Nichts soll ihn und die Bürgen von diesen Verpflichtungen absolvieren. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten den Junker Hans Marschalk zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen auff montag nach presentationis Marie 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2009
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 November 22.

Auf der Rückseite Vermerk, dass in die Urk. im Kanzleigewölbe zu Schleusingen in die Urfehdelade gelegt werden soll.

Papier


Konrad Walch, Bürger zu Salzungen, bevollmächtigt eigenhändig den Berthold Hebstrit, seinem Oheim und Mitvormund über die unmündigen Kinder seines Oheims Konrad Fulda, zum alleinigen Handeln in den Vormundschaftssachen. Er hat diese Erklärung vor Heinrich am Ende, Pfarrer und Notar zu Salzungen, abgegeben.
Auff sontdack nach Marie Geburt a. [15]35.
Heinrich am Ende, päpstlicher Notar, bekundet eigenhändig, dass Konrad Walch, Ratsfreund zu Salzungen, seinen Mitvormund Berthold Hebstrit vor ihm in aller Form bevollmächtigt hat.

  • Archivalien-Signatur: 2007
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 September 12.

Papier


Valentin Krafft aus Henfstädt bekundet, wegen seiner Freveltaten gegenüber Dr. Peter von Gundelsheim, Hofmeister des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in das Gefängnis des Grafen gekommen zu sein. Er hätte verdient, dass man ihn dort länger hätte liegen lassen, ist jetzt jedoch auf Bitten von Vater und Bruder freigelassen worden. Krafft verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Erben, Dr. Peter und allen Beteiligten nicht zu rächen und die Zehrungskosten für seine Gefangenschaft zu bezahlen. Als Bürgen stellt er seinen Vater und seine Brüder Heinz Krafft, Jörg Krafft aus Siegritz und Hans Krafft aus Beinerstadt. Hält er seine Zusagen nicht, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder in das Gefängnis zu liefern, wo sie ihn ausgebürgt haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten gemeinsam mit dem Aussteller Fabien von Uttenhofen, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am freitag nach dem suntag Reminiscere inn der heilgenn fastenn 1535.

  • Archivalien-Signatur: 2003
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1535 Februar 26.

Papier


Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, gestattet auf dessen Bitte dem Hans Schott zu Trappstadt, seine Ehefrau Margarete, geborene von Schaumberg, auf 27 Pfennige Würzburger Münze, drei Wecken zu Weihnachten, acht Käse zu Pfingsten, 2 ½ Schock Eier an Ostern, drei Fastnachtshühner und sechs Frontage auf seinen drei Gütern zu Trappstadt zu bewittumen, die vom Grafen zu Lehen rühren. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff Mitwochen nach Johannis Babtiste 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2019
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juni 28.

Pergament


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Gabriel Marschall [gen. Greiff] zu Erlebach mit: der Graf ist ihm laut einer darüber ausgestellten Verschreibung 500 Gulden Hauptgeld samt 25 Gulden jährlichem Zins schuldig. Jetzt hat er erfahren, dass einer der Bürgen, Heinz Rußwurm zu Breitungen, verstorben ist. Er bittet daher, ihm gemäß der Haupturkunde binnen eines Monats einen anderen von Adel an dessen Stelle als Bürgen zu stellen und ihm darüber eine besiegelte Nebenurkunde zuzuschicken.
Datum am mantag nach dem heilligen palmsuntag a. etc. [15]36.

  • Archivalien-Signatur: 2014
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 April 10.

Laut Vermerk auf der Urkunde wurde Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen als Bürge gestellt.

Papier


Johann, Abt des Prämonstratenserklosters St. Marien zu Veßra, bekundet: Heinrich Gurtzel, Professe des Prämonstratenserklosters Griffen, war von Prior und Brüdern dieses Klosters zum Propst gewählt und ihm zur Bestätigung präsentiert worden. Wer gegen Termin und Ablauf der Wahl oder die Person des Gewählten Einwände hatte, war für den 1. Oktober vor den Aussteller nach Veßra geladen. Wenn das nicht geschähe, wollte der Abt Heinrich bestätigen; er drückt sein Siegel auf.
A.d. 1536 die quo supra.

  • Archivalien-Signatur: 2029
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Oktober 1.

Lateinisch.

Papier


Jörg Speßhardt und Christian von Herda, Vormünder der Söhne des verstorbenen Tham von Herda, bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, dem verstorbenen Tham von Herda etliche Lehen verliehen hatte gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 2026 vom gleichen Tag]. Die Aussteller bekunden, diese Lehen empfangen und ihre Verpflichtungen beschworen zu haben. Sie kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tag und jar wie im lehnbrief anzeigt ist.

  • Archivalien-Signatur: 2027
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 August 30.

Vgl. Nr. 1968 u. 2026.

Pergament


Lehnsrevers der Brüder Wilhelm und Christian von Herda für sich selbst und als Bevollmächtigte ihrer Brüder Martin und Hans von Herda, Christian auch als Vormund der minderjährigen Söhne seines Bruders Tham, gegen Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Wilhelm und Christian von Herda für sich selbst und als Bevollmächtigte ihrer Brüder Martin und Hans, Christian auch als Vormund der Söhne seines Bruders Tham von Herda, die teils außer Landes, teils noch unmündig sind. Lehnsobjekte: 18 Viertel fuldisch, halb Korn, halb Hafer, 46 SchillingPfennige Salzunger Währung, vier Gänse, acht Michaelshühner, vier Fastnachtshühner, eine Beweisung zu Weihnachten im Wert von vier Schilling Pfennigen, vier Lammsbäuche, 2 ½ Schock Eier im Dorf Witzelroda sowie eine Mühlstatt unter dem Fischerberg, hatten zuvor der Vater und der Vetter Franzund Kaspar von Herda, rühren zur Hälfte vom Grafen zu Lehen, wurde von den Brüdern, auch für die beiden anderen Brüder, von Christian auch als Vormund der drei Brüder Wolf, Erasmus und Valentin von Herda empfangen. Nach Rückkehr bzw. Erreichen der Mündigkeit haben Letztere die Lehen selbst zu empfangen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff Mitwochen nach sanct Ulrichs des heylligen bischoffs tag 1536.
Wilhelm von Herda siegelt; Christian von Herda bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben ist in dem jare unnd uff denn tag als vorgeschriebenn steett.

  • Archivalien-Signatur: 2022
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juli 5.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Erfurt bekunden, dass an diesem Tag vor dem sitzenden Rat die Ratsfreunde und Bürger Hieronimus Besel, Kaspar am Ende und Hans Rost ausgesagt haben, dass Katharina Pfarner, frühere Bürgerin zu Erfurt, die leibliche Mutter des Melchior Gesinde, Bürgers zu Gotha, gewesen ist und sie diesen Sohn ehelich geboren und erzogen hat. Die Aussteller drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Gebenn montags nach conversionis Pauli 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2010
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Januar 31.

Pergament


Ratsmeister und Rat der Stadt Erfurt bekunden, dass ihnen an diesem Tag Melchior Gesinde die Abschrift eines Vertrages vorgelegt hat, den ihr Mitbürger Jakob von der Sachsen seinerzeit hat errichten helfen. Gesinde hat gebeten, dessen Aussage dazu anzuhören. Zwei Ratsfreunde haben daraufhin den Jakob angehört. Der hat ausgesagt, dass der Vertrag durch Georg Schack und ihn mit Zustimmung der Parteien errichtet und besiegelt worden ist. Die Abschrift lautet:
Georg Schack und Jakob von der Sachsen bekunden: es bestanden Irrungen zwischen ihren Oheimen und Schwägern Georg Pfarner einerseits, dessen Stiefbrüdern Kunz und Balthasar Schlicher andererseits wegen der zwischen Georg, seinen Brüdern und den verstorbenen Eltern der beiden Brüder errichteten Eheurkunde. Die Parteien haben ihnen deren Schlichtung übertragen. Sie stellen fest, dass die Eheurkunde künftig kraftlos und ungültig sein soll. Georg einerseits, Kunz und Balthasar andererseits sollen ihre väterlichen Erbstücke jeweils behalten und können darüber testamentarisch frei verfügen. Georg Pfarner, Kunz und Balthasar Schlicher verpflichten sich auf diese Bedingungen. Kunz und Balthasar verzichten gegenüber Georg auf alle Forderungen aus der Eheurkunde. Georg verzichtet dafür gegenüber seinen Stiefbrüdern auf alle Ansprüche auf das Erbe seiner verstorbenen Mutter. Damit sind die Irrungen beigelegt. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, besiegelt von Schack, von der Sachsenund den drei Stiefbrüdern. - Gescheen und gegebenn uff dinstagk nach Trinitatis a.d. [1. Juni 15]07.
Die Aussteller drücken das Stadtsekretsiegel auf. - Gescheenn montags nach conversionis Pauli 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2011
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Januar 31.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 218.

  • Archivalien-Signatur: 2015
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Mai 1.

Regest:
Lehnsrevers des Georg Sittich Marschalk zu Marisfeld gegen Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist in dem jare und tagk als obgeschriben steet.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Georg Sittich Marschalk zu Marisfeld und seine Leibeserben, Söhne und Töchter, auf schriftliche Bitte des Hans Marschalk zu Ostheim. Lehnsobjekt: ein Hof zu Marisfeld mit Zubehör in Dorf und Feld, zu dem ein Erbe, gehört, das Peter Hoffman innehat, mit sechs Acker Pflugland in jedem Feld und3 ½ Ackern Wiesen; ein Hof, auf dem der Pfarrer sitzt; ein Acker Wiesen "unter dem creutzbrun", auf der Seite an die "hegachten wisen" stoßend, hatte die verstorbene Barbara, Witwe des Wolf Marschalk und Mutter des Georg Sittich, von Wilhelm Marschalk dem Jungen gekauft. Der Lehnsmann hat davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Geben uff Montag Philippi und Jacobi der heylgen zwolffbotten tagk 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 219.

  • Archivalien-Signatur: 2016
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Mai 22.

Regest:
Lehnsrevers des Stephan von Heldritt gegen Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Gebenn unnd geschehenn uff den tagk unnd in dem jare als obgeschribenn stehtt.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Stephan von Heldritt; Lehnsobjekt: eine Hufe zu Grattstadt, gibt jährlich an Walpurgis und Michaelis je 32 alte Groschen, ein Schock Eier an Ostern, acht Käse und ein Fastnachtshuhn; ein Gut zu Rodach, Bauerfeintgut genannt, zinst an Walpurgis und Michaelis je neun böhmische [Pfennige]; ein Gut zu Rodach, Boppengut genannt, und eines zu Heldritt, jeweils mit Zinsen und Zubehör, von seinem Vater und von Albrecht von Heldritt auf ihn gekommen. Übliche Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uf Montag nach dem Sontag Vocem Iocunditatis 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 220

  • Archivalien-Signatur: 2020
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juni 30.

Regest:
Lehnsrevers des Georg Marschalk zu Waltershausen gegen Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist in dem jare und uff den tag als obgeschribenn stett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Georg Marschalk und seine Erben, Söhne und Töchter. Lehnsobjekt: Schloss Waltershausen mit Herrlichkeit, Freiheit, Rechten, Nutzungen und Zubehör, vom verstorbenen Vater Moritz Marschalk ererbt. Übliche Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Freitag nach Petri et Pauli der heligen zwolffbotten tag 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 221.

  • Archivalien-Signatur: 2021
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juli 7.

Regest:
Lehnsrevers des Wilhelm von Roßdorf, auch für seinen Bruder Georg, gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist in dem jare und uff den tag als obgeschriben stett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Wilhelm von Roßdorf, auch für dessen Bruder Georg, von dem eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Lehnsobjekte: obere Behausung beim Brunnen im Dorf Kühndorf mit Pflugäckern, Wiesen und anderem Zubehör in Dorf und Feld; vier Acker Weingärten, je zwei "an dem rawenstein" und "in der clein kele" in der Mark von Ostheim, aus denen jährlich ein halbes Fuder Wein Würzburger Ohm gegeben wird. Die Lehen hatten zuvor Gabriel Rentzel, dann Otto von Roßdorf und ihr Vater Hans von Roßdorf. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff Freitag nach sanct Ulrichs des heligen bischoffs tag 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 222

  • Archivalien-Signatur: 2023
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juli 5.

Regest:
Lehnsrevers des Philipp Metsch gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel der Ausstellers.
Der geben ist in dem jar und uff den tag als heroben geschribenn steett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Philipp Metsch und seine Leibes-Mannlehnserben. Lehnsobjekt: ein Hof zu Hohleborn zwischen [Stadt-] Lengsfeld und Salzungen, die "Hanhewge" mit sieben Hufen Land, sechs Acker Wiesen zu Vockenrode an der Werra, sechs Pfund Heller auf das Rathaus zu Salzungen, drei Hofgesott Salz und acht alte Groschen aus einem Garten, wie sie dessen verstorbener Vater Hans Metsch vom Vater des Grafen hatte, rühren wegen des Amtes Salzungen zur Hälfte vom Grafen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist Mitwochen nach sanct Ulrichs des heylligen bischoffs tag 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 223

  • Archivalien-Signatur: 2024
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juli 11.

Regest:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Hans Hebenstreitt den Jungen und seine Ehefrau Elisabeth, Hans Kraen den Jungen und seine Ehefrau Katharina, Bürger zu Salzungen, und deren Erben. Lehnsobjekt: ein Garten in der Mark Salzungen bei St. Wendel zwischen Hans Sichmuller und Jobst Schutzenmeister, unten auf die Straße, oben an Minckel stoßend, aus dem der Herrschaft jährlich an Michaelis drei Pfund Unschlitt an Erbzins zustehen, fällig auf das Schloss Salzungen und den dortigen Amtmann. Sekretsiegel des Ausstellers.
Geben uff Dinstag nach sanct Kilianns tag 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 224.

  • Archivalien-Signatur: 2028
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 September 1.

Regest:
Lehnsrevers des Christian von Herda zu Brandenburg und des Jörg Speßhardt zu Aschenhausen als Vormünder der Brüder Wolf, Erasmus, Valentin und Heinz von Herda, teils außer Landes und teils minderjährig, gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Es siegeln Christian von Herda und Jörg Speßhardt.
Der geben ist uff denn tag unnd inn dem jare als obgeschriebenn steett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Christian von Herda zu Brandenburg und Jörg Speßhardt zu Aschenhausen, Vormünder der Söhne des verstorbenen Tham von Herda, Wolf, Erasmus, Valentin und Damian / Heinz von Herda, teils außer Landes und teils unmündig. Lehnsobjekte: Anteil an 18 Vierteln, halb Korn, halb Hafer, fuldischen Maßes, 46 Schilling Pfennige Salzunger Währung, vier Gänse, acht Michaelshühner, vier Fastnachtshühner, eine Weisung zu Weihnachten, geschätzt auf vier Schilling Pfennige Salzunger Währung, vier Lammkeulen, 2 ½ Schock Eier jährlichen Zins, alles im Dorf Witzelroda, eine Mühlstatt unter dem Fischberg, gemeinsam mit den Brüdern Wilhelm, Martin, Hans und Christian von Herda, hatten zuvor die verstorbenen Vettern Heinz und Kaspar von Herda, rühren zur Hälfte vom Grafen zu Lehen. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist uff Freittag sanct Gilgen tag 1536.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 225.

  • Archivalien-Signatur: 2030
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Oktober 23.

Regest:
Lehnsrevers der Vettern Friedrich und Andreas von Haun gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Es siegelt Andreas von Haun; Friedrich, der kein Siegel hat, bedient sich dieses Siegels mit.
Der geben ist auff den tag und inn dem jare als obgeschriebenn steett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für die Vettern Friedrich und Andreas von Haun sowie deren Leibes-Lehnserben. Lehnsobjekte: die Hälfte der Lehen, Zinsen und Güter, die vom verstorbenen Hans von Leimbach heimgefallen sind, d.h. ein Hof zu Salzungen mit Zubehör, der Besitz unter den Nappen und vor dem Obertor, zu Langenfeld und zu Leimbach, der "rymerstrutt" und "in dem sulloch", die Äcker am Sandweg, die Güter zu Witzelroda, der Leimbachische Werth, der "gymelische grundt", Erbe und Güter im Gericht Salzungen, von den Eltern auf sie gekommen, fünf Gulden und 18 alte Groschen auf das Rathaus zu Salzungen; diese rühren zur Hälfte vom Grafen zu Lehen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff Monntag nach sant Ursula der junckfrawen tag.

Pergament


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 226

  • Archivalien-Signatur: 2031
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 November 28.

Regest:
Lehnsrevers der Vettern Sebastian und Werner von Kranlucken, auch für ihre Brüder und Vettern Andreas, Werner, Christoph, Hans, Georg und Anton, gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Es siegeln Sebastian und Werner von Kranlucken.
Der geben ist in dem jare und uff den tag wie obgeschriben stet.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für die Vettern Sebastian und Werner von Kranlucken, auch für deren Brüder und Vettern Andreas, Werner, Christoph, Hans, Georg und Anton, deren Vollmachten vorliegen. Lehnsobjekte: ein Burggut zu Salzungen, vom verstorbenen Vater auf sie gekommen, ein dortiges Burggut, das der verstorbene Vater von Apel von Krainberg gekauft hat, ein Burggut und eine Hofstatt, hat der verstorbene Vater von Hans von Allendorf gekauft, alle jeweils mit Äckern, Wiesen, Holz, Feld und anderem Zubehör, sowie ein Stück Fischwasser an der Werra, wie es Heinrich, Erasmus und Andreas von Kranlucken innehatten; dieLehen rühren wegen des Amtes Salzungen zur Hälfte vom Grafen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Dinstag nach sant Katherina tag 1536.

Pergament


Urk. Herschaft Schwarza Nr. 217.

  • Archivalien-Signatur: 2012
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Februar 14.

Regest:
Die Brüder Berthold und Albrecht, Grafen und Herren zu Henneberg, einigen sich wegen ihres Bambergischen Burggelds von 50 Gulden jährlich an Martini und der 50 Gulden Zins, die das Erzstift Mainz an Kathedra Petri schuldet nach Ausweis einer vom verstorbenen Erzbischof Berthold ausgestellten Verschre-bung mit Datum "Steynheym uff Dinstag nach dem heylligenn Ostertag" [24. April] 1492. Das Bambergische Burggeld mit der Hauptsumme soll Berthold und seinen Erben, der Mainzische Zins mit der Hauptsumme Albrecht und seinen Erben zustehen, solange diese ungelöst sind. Die Brüder setzen einander in dieGewere ihrer Einkünfte. Wenn Berthold wegen des Burggeldes gemahnt wird, soll Albrecht die Hälfte des geschuldeten Dienstes verrichten. Regelungen für den Fall einer in der Lehnsurkunde vorgesehenen Ablösung des Burggeldes mit 800 Gulden. Die Aussteller siegeln.
Gebenn zw Romhiltt Monntag Valentini martris 1536.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass sein Getreuer Klaus von Heßberg der Ältere zu Eishausen ihm 100 Gulden in Münze zu je 21 Schneeberger Groschen geliehen hat. Er verspricht, diese dem Klaus oder seinen Erben acht Tage vor oder nach nächstem Mitfasten in seine Behausung zurückzuzahlen. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf und unterschreibt.
Der geben ist am suntag nach Thome apostoli [15]36.

  • Archivalien-Signatur: 2032
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Dezember 24.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: durch Untertanen und Einwohner seiner Stadt Schleusingen ist das Gerücht verbreitet worden, die Ehefrauen seiner Getreuen Valentin Schneider, Jörg Cantzler, Linhard Büchsenmeister und Hans Moser, alle Einwohner zu Schleusingen, seien durch Kunigunde und Elisabeth, Ehefrauen der Untertanen Hans Hemperlein und Thomas Klingenschmidt, in ihren Ehren angegriffen worden. Kunigunde und Elisabeth sind deswegen verhaftet, vor das Gericht der Stadt Schleusingen gezogen und in der Güte befragt worden. Dabei haben sie sich wegen ihrer üblen Reden entschuldigt und den guten Ruf der vier genannten Frauen bestätigt. Die Ehefrau Klingenschmidt hat in aller Form geschworen, gegen die vier Frauen auf Lebenszeit nichts mehr zu sagen, sie seien fromme und ehrbare Frauen. Daher erklärt der Graf die Äußerungen in aller Form für nicht geschehen; bei Wiederholung ist eine Strafe von 30 Gulden fällig. Der Graf lässt sein Sekretsiegel auf die Rückseite drücken.
Der geben ist dinstags nach Johannis Baptiste 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2018
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juni 27.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: solange die 4000 Gulden, die sein Diener Hieronimus von Waiblingen zu Lißberg ihm geliehen hat und die jährlich mit 200 Gulden zu verzinsen sind gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung mit Datum Sonntag Laetare 1536, nicht zurückgezahlt sind, hat Hieronimus als Diener von Haus aus selbst oder durch einen rittermäßigen Mann von Adel mit drei gerüsteten reisigen Pferden zu dienen. Kann er nicht selbst dienen und auch keinen von Adel aufbringen, soll er zwei reisige Knechte mit der gleichen Ausrüstung auf Mahnung zu den Geschäften des Grafen schicken. Ausgenommen von diesem Dienst sind seine Lehnsherren, Johann, erwählter und bestätigter Abt des Stiftes Fulda, und Philipp, Landgraf zu Hessen. Wenn er gefordert wird und selbst erscheint, einen von Adel oder die zwei Knechte schickt, erhalten diese Personen vom Hof Futter, Mahl, Nägel und [Huf-] Eisen und Kleidung; reisiger Schaden wird ihnen ersetzt. Sie haben des Grafen Schaden zu warnen undsein Bestes zu werben. Dafür erhalten sie gegen Quittung 50 rheinische Gulden Dienstgeld zusätzlich zu den erwähnten Zinsen, fällig nach Lißberg 14 Tage vor oder nach Kathedra Petri. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am sontag Letare, mitfasten genant, 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2013
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 März 26.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zwischen seinem Rat und Getreuen Fabian von Uttenhofen als Besitzer des Klosters Sinnershausen einerseits, der Gemeinde Hümpfershausen andererseits bestanden Irrungen um Viehtrieb, Wunne und Weide, die ihm die Gemeinde nicht zugestehen wollte. Nach Anhörung hat der Graf die Parteien wie folgt vertragen: der Viehtrieb am Hopfenberg am Hang hinauf über den Klingenbrunn hinüber auf den Weg, der auf das Kreuz geht, steht beiden Teilen zu; die Gemeinde darf dort mit allem Vieh treiben und hüten. Über den Weg zur rechten Hand zum Kloster hin stehen Wunne, Weide, Gehölz und Nutzung dem von Uttenhofen als Besitzer des Klosters zu. Das Gehölz "in der theln am hayl" soll in drei Teile geteilt werden, Fabian soll zuerst einen Teil wählen, die Gemeinde soll die beiden übrigen behalten. Die Parteien sollen sich auf einen Termin für die Versteinung dieses Gehölzes einigen. Das gesamte Gehölz steht beiden Seiten für Wunne und Weide offen. Der Kolbachshof hat kein Recht, sein Vieh durch den Kolbachsschlag zutreiben, gleiches gilt für die Gemeinde wegen Trift und Weide dieses Hofes. "Uff dem stetlers", wo die Trift hinterwärts geht, neben der "schopffen wiesen" dürfen beide Seiten hüten, ebenso "uff dem stetlers" in Feld und Wüstung. Dies gilt vom gesetzten Stein an der Schöffenwiese bis an den Strauch. Grund und Boden, der zur linken Hand zum Weg hin liegt, stehen alleine der Gemeinde zu, ebenso der Strauch hinter dem genannten Markstein und der "mergel schweingrundt" und der Kalkofen. Außerhalb der Hut des Dorfes stehen beiden Seiten gleiche Rechte zu. Bei der Nutzung der jeweils eigenenFlurmark bleibt es bei der von der verstorbenen Mutter [Margarete] des Grafen und diesem selbst getroffenen Regelung. Beide Seiten haben zugesagt, sich an diese Regelung zu halten. Zwei Ausfertigungen für die Parteien; das Sekretsiegel des Grafen ist aufgedrückt.
Actum Frietoltzhausen montags nach assumptionis Marie [15]36.

  • Archivalien-Signatur: 2025
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 August 21.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt [Burkhard Hundt], Jörg Speßhardt und Christian von Herda, Vormünder der Söhne des verstorbenen Tham von Herda, wegen ihrer Pflegsöhne und deren Erben mit dem Dorf Ellingshausen samt Sitzen, Höfen und Gütern sowie der halben Wüstung Poppenrode, wie sie die von Schaumberg, von Wechmar und Meusser hatten und Thamvon Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe und Güter zu Ellingshausen, Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftriften, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern nicht die Fuhrleute dort etwas verkaufen oder abladen. Dies habendie genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Nach Erreichen der Mündigkeit haben die Pflegsöhne die Lehen selbst zu vertreten. Die Vormünder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel desGrafen.
Der geben ist zu Schmalckalden am mittwochen nach sannt Barholomeus tag 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2026
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 August 30.

Vgl. Nr. 1968 u. 2027. [Name in eckigen Klammern ist durchgestrichen].

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht dem Priester Johann Hoch, Vorsteher der Kapelle Unserer Lieben Frau im Grimmenthal, seinen Erben und dem Inhaber der Urkunde zu Erblehen eine Behausung und Hofreite im Dorf Obermaßfeld zwischen dem Schmied und dem Manger Wolf Bastheim mit allem Zubehör, einen Krautgarten "auff der niderawe," einen Flecken Wiese von einem Drittel Acker "auff dem sengich" und das den Gemeindeleuten jährlich aus dem Gemeindeholz zustehende Brennholz. Davon sind jährlich am Johannistag drei Gnacken als Erbzins an die Kapelle im Grimmenthal fällig. Von anderen Abgaben sind die Inhaber der Behausung in gleicher Weise frei wie die Vorbesitzer, der verstorbene Christoph Genslin und Valentin Mey. Hoch hat die Behausung von Mey für 36 Gulden gekauft. Erweist es sich als notwendig, daß derVikar beim Pfarrer zu Obermaßfeld residiert, kann Hoch die Behausung für denselben Preis an den Vorbesitzer zurückgeben. Aufwendungen für Besserung sind dann zu erstatten. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist Montag nach Johannis Sonnwenden 1536.

  • Archivalien-Signatur: 2017
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1536 Juni 26.

Pergament


Anna von Bibra, Äbtissin des Klosters zum Paradies in Heidingsfeld, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet ihr und ihrem Kloster jährlich an Kathedra Petri 75 Gulden Landwährung zu Franken als Zins nach Ausweis der Hauptverschreibung. Diesen am vergangenen Kathedra Petri fälligen Zins hat er jetzt bezahlt. Die Äbtissin sagt ihn davon los und drückt ihr Siegel auf.
Geben am donnerstag nach dem sontag Letare den 15ten Marcii a. etc. [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2036
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 März 15.

Papier


Die Brüder Wolfgang und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, an diesem Tag von Paul Thorer, Bürger zu Nürnberg, und dessen Mitverwandten 300 Gulden in ganzen und halben Batzen empfangen zu haben, die diese ihnen für den geplanten Zug zum Kaiser geleihen haben. Die Summe soll durch ihren Vater oder dessen Beauftragten an Michaelis zurückgezahlt werden. Beide Grafen drücken ihre Sekretsiegel auf.
Der geben ist zu Nurnberg freitag am tag Margrete 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2040
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 Juli 13.

Auf dem gleichen Bogen Papier Quittung vom 25. April 1538 (Nr. 2052).

Papier


Die Schwäger (2) Christian von Herda zu Lauchröden und (3) Jörg Speßhardt zu Gerthausen bekunden: ihr verstorbener Bruder und Schwager Tham von Herda zu Ellingshausen und dessen Sohn Wolf von Herda hatten nach Ausweis ihrer Handschrift 71 Gulden 18 Gnacken von den Vorstehern des Gotteshauses Maria im Grimmenthal geliehen. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte sie nach Thams Tod zu Vormündern von dessen Kindern eingesetzt. Die Aussteller versprechen daher im Namen ihrer Pflegekinder, den Vorstehern der Kapelle im Grimmenthal die 71 Gulden 18 Gnacken rheinisch in Landeswährung zu Franken gemäß der folgenden, an diesem Tag vor den Räten des Grafen im Schloss Maßfeld getroffenen Regelung zu bezahlen: 15 Gulden am nächsten Tag Martini, danach jährlich an diesem Termin je 15 Gulden, zuletzt 11 Gulden 18 Gnacken, bis die Summe ganz bezahlt ist. Die Vorsteher sollen darüber quittieren und nach der letzten Zahlung diese Urkunde an die Pflegekinder zurückgeben; sie ist dann kraftlos. Die Aussteller drücken ihre Siegel auf und bitten den Grafen (1), sein Sekretsiegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gegeben in unserm schloße Masfelt am freitag nach Burgkardi 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2044
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 Oktober 19.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet, auch für seine Ehefrau Anna und ihre Erben, dass ihm seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Söhne des verstorbenen Tham von Herda wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger jährlichen Zins wegen 400 Gulden Gegengeld - je einen von 15 Gulden - gezahlt haben, die gemäß einem fürstlichen Entscheid an Kathedra Petri fällig waren. Auerochs sagt für seine Ehefrau die Genannten von dieser und allen früheren Zahlungen los und drückt sein Siegel auf.
Dstum uff suntag denn heiligen palm tagk a. etc. [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2037
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 März 25.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass Bastian Groß, Bürger zu Nürnberg, ihm 227 Gulden vorgestreckt hat, die er innerhalb drei Monaten zurückzuzahlen verspricht. Der Graf unterschreibt und drückt sein Sekretsiegel auf.
Geben zue Fuessen am tag Jacobi a. etc. [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2041
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 Juli 25.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Hans Iffelandt, Kirchner zu Rosa, bekundet, wegen seiner Drohworte in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Kaltennordheim gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein, obwohl der Graf ihn am Leib hätte strafen können, zumal er über seine Forderungen gegen den Grafen weder lebendige noch schriftliche Urkunden hatte.Er hat diese Forderungen nunmehr fallen gelassen und verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Herrschaften, Landen und Leuten sowie an den Beteiligten nicht zu rächen. Wenn er künftig mit jemandem aus der Herrschaft zu schaffen hat, wird er sich mit dem Recht vor dem ordentlichen Richter genügen lassen. Als Bürgen stellt er Hans Armach, Bartholomäus Moller, Hans Beck und Jörg Nachbar, alle aus Rosa. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben ihn die Bürgen binnen eines Monats nach Mahnung wieder nach Kaltennordheim zu liefern, sich selbst zu stellen oder dem Grafen binnen eines weiteren Monats 100 Gulden zu zahlen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Iffelandt und die Bürgen bitten Jörg Auerochs zu Oepfershausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen uff freitag nach dem sontage Oculi 1537.
Ferner hat der Graf ihm anderthalb Gulden vom Schenkrecht zu Wiesenthal erlassen.

  • Archivalien-Signatur: 2035
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 März 9.

Nach dem Rückvermerk war Iffelandt zuvor Wirt in Wiesenthal.

Papier


Hans Raumasatl bekundet, etliche Zeit Vogt des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Amt Mainberg gewesen zu sein. Daher war er verpflichtet, dem Grafen treu und hold zu sein, seinen Schaden zu warnen und sein Bestes zu werben sowie dazu, im bevorstehenden Jahr [15]38 über seine Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Er hat jedoch den Nutzen des Grafen behindert, seinen Schaden gefördert und seine Pflichten vernachlässigt, daher auch nicht Rechnung legen wollen und war deswegen dem Grafen zu einer Strafe verfallen. Dieser hat sich jedoch mit ihmwie mit dem ungetreuen Verwalter im Evangelium verglichen und ihm auf vielfältige Bitten das Gefängnis, eine Strafe und die Rückzahlung der Schulden erlassen. Raumasatl verspricht, sich ohne Zustimmung des Grafen oder seiner Befehlshaber nicht zu entfernen, sich am Grafen, seinen Schutzverwandten und Untertanen nicht zu rächen, auch eventuelle Schulden bei diesen zu bezahlen. Verstößt er gegen diese Zusagen, kann der Graf mit ihm als einem Meineidigen verfahren. Der Aussteller bittet Andreas von der Kere, Hofrat, und Eustachius von Wichsenstein, Amtmann zu Schleusingen, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an. Raumasatl hat dies mit eigener Hand geschrieben. Folgende Beträge ist er noch schuldig für Bannwein der Dörfer Hausen, Schonungen, Ebertshausen, Abersfeld, Forst, Üchtelhausen, [Reichmannshausen], für Handlohn in Löffelsterz von Lips Bauman und KasparSeufried, neben anderen Schwanfeldern 55 Gulden 36 1/2 Gnacken, für Holzgeld zu Abersfeld, anderen Handlohn und Abzug nach Ausweis der Register 179 Gulden; die Schuld beim Grafen 163 Gulden.

  • Archivalien-Signatur: 2033
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1537]

[Ortsname Reichmannshausen durchgestrichen].

Papier


Hans Schluck und seine Ehefrau Margarete, wohnhaft zu Rentwertshausen, verkaufen Vorsteher und Heiligenmeistern der Kirche Unserer Lieben Frau im Grimmenthal einen halben Gulden jährlich an Kathedra Petri fälligen Zins auf ihre Hofreite und Behausung zwischen Hans Schelnberger und Sebastian Lemut mit Äckern, Wiesen und anderem Zubehör für erhaltene 10 rheinische Gulden in Währung zu Franken. Darauf stehen bereits 10 Gulden, die Valentin Scheffer genommen hat; eine weitere Verpfändung wird ausgeschlossen. Regelungen für die Fälle von Säumnis und Rückkauf. Auf Bitten der Aussteller drückt Jakob Fuchs zu Rentwertshausen, Lehnsherr der Hufe, sein Siegel zum Zeichen der Zustimmung auf.
Gegeben am Donerstag Petri Cathedra 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2034
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 Februar 22.

Papier


Joachim, Markgraf von Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, bekundet, sich mit seiner Schwester Elisabeth, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg, wegen deren Forderung auf rückständige Kleinodien und Aussteuer geeinigt zu haben. Er wird deren ältester Tochter Elisabeth oder, wenn die stirbt, dem nächsten Fräulein, das sie mit seinem Rat verheiratet, 1500 Thaler Groschen und einen vergoldeten Wagen zustellen lassen. Ebenso hat er der Schwester 300 Gulden Schulden erlassen. Damit ist die Schwester zufrieden; sie hat eine entsprechende Verzichtsurkunde ausgestellt. Künftig wird man sich brüderlich und schwesterlich gegeneinander verhalten. Der Kurfürst drückt sein Siegel auf. - Geben zu Coln an der Sprew am montage nach Bartholomei a. etc. [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2492
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 August 28.

Insert in Nr. 2043 vom 6. Juni 1560.


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 227.

  • Archivalien-Signatur: 2038
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 April 21.

Regest:
Lehnsrevers des Balthasar von Ostheim, Amtmanns zu Hallenberg, gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff denn tagk unnd inn dem jare als vorgeschriebenn steett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Balthasar von Ost-heim, seinen Amtmann zu Hallenberg, bzw. dessen Bevollmächtigten Hans Lang. Lehnsobjekte: Behausung und Hofreite zu Ebertshausen mit Zubehör sowie ein Gütlein daselbst mit Zubehör, hatten der genannte Kaspar Lang [sic], sein Vater Hans Lang und Sebastian von Hirschaid inne,Mannlehen; das wüste Gütlein zu Bermbach mit der Haderwiese und Zubehör. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist uff Sonnabenndt nach Misericordia Domini 1537.

Pergament


Wilhelm Adolff, Amtsverwalter zu Maßfeld, bekundet: ihm hat Michael Helmrich aus Rentwertshausen wegen des dortigen Junkers Jakob Fuchs berichtet über die Irrungen mit denen von Berkach um 30 Acker Ellern "im galgenloch", die zur Markung von Berkach gehören sollen, was der Junker aber bestreitet. Der Junker hat daher gebeten, dazueine Aussage des Amtsverwandten Valentin Scheffer aus Wölfershausen anzuhören, der um die Markung Wissen habe. Der Amtsverwalter hat daher diesen vorgeladen und vereidigt. Scheffer erinnert sich an 40 Jahre, der Ort "im galgenloch" sei seit jeher zwischen dem Junker und denen von Berkach strittiggewesen, früher habe man sich mit einer Abwandung genügen lassen. Adolff bekundet, dass diese Aussage vor ihm geschehen ist, und drückt sein Siegel auf.
Gegeben mantags nach Laurenti 1537.

  • Archivalien-Signatur: 2042
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 August 13.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Getreuer Fabian von Uttenhofen hat um die Bewilligung ersucht, seiner Ehefrau Barbara auf Lebenszeit den Sitz auf seinen Gütern zu Sinnershausen gemäß seiner Lehnsurkunde verschreiben zu dürfen. Der Graf stimmt dem in aller Form zu. Falls Fabian vor seiner Ehefrau stirbt, soll diese auf Lebenszeit ihren Sitz auf den Gütern zu Sinnershausen mit Zinsen, Gülten und Renten haben und diese ohne Beeinträchtigung durchFabians Erben nutzen; die Rechte des Grafen bleiben davon unberührt. Siegel des Ausstellers.
Datum dinstags nach Andree a. etc. [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2045
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 Dezember 4.

Papier


Wolfgang, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, freien und Reichsstädte des fränkischen Kreises haben ihn als Hauptmann über das dem Kaiser gegen die Türken zur Verfügung gestellte Kriegsvolk bestellt und ihm einen Monatssold von 300 Gulden grober landläufiger Münze als Rüstgeld zugesagt, je acht Pfund 12 Pfennig pro Gulden. Der Graf bekundet, dass Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg ihm dieses Rüstgeld jetzt bezahlt haben. Er quittiert darüber und drückt sein Siegel auf die Rückseite.
Derr geben ist am donnerstag nach dem heiligen pfingstag [15]37.

  • Archivalien-Signatur: 2039
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1537 Mai 24.

Papier


(1) Fabian von Uttenhofen, (2) Kaspar von Herda und Jörg Auerochs, Vormünder der unmündigen Kinder des verstorbenen Heinz Rußwurm, bekunden: Abt Christoph und der Konvent zu Herrenbreitungen schuldeten Rußwurm und seinen Kindern wegen des Konrad (Kunz) mit dem Daumen und seiner Söhne 40 Schock, d.h. 19 Gulden Landeswährung weniger zwei Gnacken,als Pfandschilling für den Frühmessersgrund. Diese Summe haben Abt und Konvent jetzt gezahlt. Die Aussteller sagen sie davon los und drücken ihre Petschaften auf.
Datum uff sonntagk Oculi a. etc. [15]38.

  • Archivalien-Signatur: 2050
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 März 24.

Papier


Anna von Bibra, Äbtissin des Klosters zum Paradies in Heidingsfeld, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, schuldet ihr und ihrem Kloster jährlich an Kathedra Petri 75 Gulden Landwährung zu Franken als Zins von 1500 Gulden Hauptgeld nach Ausweis der Hauptverschreibung mit Datum Peterstag [15]36. Diesen am vergangenen Kathedra Petri fälligen Zins hat der Graf jetzt gezahlt. Die Äbtissin sagt ihn davon los und drückt das Abteisiegel auf.
Gescheen am samstag nach Mathei apostoli den andern monatstag Marcii 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2048
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 März 2.

Papier


Blasius Reichart aus Sennfeld und Kunz Lynck aus Schwanfeld bekunden, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil sie diejenigen, die der Graf in Abwesenheit des Benedikt Schweigerer in sein Haus verordnet hatte, bedroht und ihnen übel nachgeredet haben. Der Graf hätte sie bestrafen können, hat sie aber jetzt wegen der gegenüber Karlvon Redwitz, seinem Amtmann zu Mainberg, vorgebrachten Bitten ihrer Verwandten wieder freigelassen. Sie versprechen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Sie haben des Grafen Schaden zu warnen und Bestes zu werben. Das haben sie in aller Form beschworen. Sie stellen Hermann Ryß, Heinz Hogel und Hans Schwartz, alle aus Sennfeld, als Bürgen für Reichart sowie Hans Steckman aus Eßleben und Andreas Burckhart aus Schwanfeld für Lynck. Stellen die sich nicht auf Mahnung durch den Grafen, haben die Bürgen sie binnen acht Tagen wieder einzuliefern oder sich, wenn sie das nicht können, selbst zu stellen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Georg Leidschager gen. Steyerer zu Garstadt, Amtmann zu Klingenberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am sontag nach Andree 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2060
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Dezember 1.

Papier


Die Brüder Philipp und Jörg die Daumen [mit dem D.] bekunden, dass sie sich an diesem Tag mit Abt Christoph und dem Konvent des Stifts Herrenbreitungen geeinigt haben wegen ihrer Forderungen auf den Frühmessers-Berg-Grund. Die Verschreibung zwischen Heinz Rußwurm und ihrem verstorbenen Vater vom Sonnabend nach Jacobi [27. Juli 15]10 bleibt in allemn Punkten gültig. Der Abt gilt alle Ansprüche der Brüder mit Lieferung von 12 Maltern Korn Schmalkalder Maß ab. Die Brüder sagen ihn davon los, verzichten auf alle Forderungen auf den zwischen dem Frauenbreitunger Feld und dem Hofe Buß gelegenen Frühmessersgrund und bitten Philipp von Heßberg, Amtmann zu Schmalkalden, sein Petschaft aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Actum montags Felici a. [15]38.

  • Archivalien-Signatur: 2046
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Januar 14.

Papier


Die Brüder Philipp und Jörg Mager aus Humprechtshausen bekunden, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen zu sein, da sie gegen das Verbot des Grafen auf dem See zu Hesselbach Enten geschossen hatten. Der Graf hätte sie deswegen am Leib strafen können, hat sieaber jetzt wegen der durch ihre Herren und Verwandten gegenüber dem Amtmann Karl von Redwitz vorgetragenen Bitten freigelassen; ihre Schusswaffen haben sie liegen lassen. Sie versprechen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen, auch auf Lebenszeit kein Wildpret auf Grund und Boden des Grafen zu schießen. Verstoßen sie dagegen, haben sie sich auf Mahnung unverzüglich wieder im Gefängnis zu stellen. Als Bürgen stellen sie Valentin Greß, Schultheißen zu Reichmannshausen, und Hans Schultes aus Humprechtshausen, die sie nach einem Verstoß auf Mahnung durch den Amtmann innerhalb 14 Tagen wieder einzuliefern haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller bitten ihren Junker Joachim Fuchs zu [Ober-] Hohenried, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn auf freitag nach omnium sanctorum 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2059
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 November 8.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau Anna 26 Gulden und 26 Schneeberger weniger drei Pfennig gezahlt haben, die als Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden, an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 3/4 Gulden in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Petschaft auf.
Datum uff montag nach Reminiscere a. etc. [15]38.

  • Archivalien-Signatur: 2049
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 März 18.

Papier


Erhard und Hans Roßdeuscher, Vater und Sohn, bekunden, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf auf Bitten ihrer Herren und Verwandten wieder freigelassen worden zu sein. Sie haben geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, Herrschaft und Untertanen, Stadt und Amt Schleusingen sowie den Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Haben sie künftig mit Personen aus der Herrschaft des Grafen zu schaffen, werden sie mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Verstoßen sie gegen ihre Zusagen, sind sie treulos und meineidig. Als Bürgen stellen sie Erhard Müller, Valentin Rupprecht, den alten Vogt, Peter Manger, Hans Rupprecht und Klaus Karl. Halten die Aussteller ihre Urfehde nicht, haben die Bürgen sie wieder in das Gefängnis zu liefern. Können sie das nicht, hat jeder 20 Gulden zu zahlen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, die Bürgen bitten Fabian von Uttenhofen zu Sinnershausen, ihr bzw. sein Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Der geben ist dinstags nach Simonis et Jude a. etc. [15]38.

  • Archivalien-Signatur: 2057
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Oktober 29.

Papier


Eucharius Rudolff bekundet, vor Jahren wegen seiner Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, jetzt aber auf Bitten von Jörg Meder, Bürger zu Schleusingen, NN. und NN. freigelassen worden zu sein. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seiner Herrschaft, Untertanen, Stadt und Amt Schleusingen sowie allen Beteilgten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Wenn er künftig mit Personen aus der Herschaft des Grafen zu schaffen hat, wird er mit dem durch seine Anwälte erlangten ordentlichen Recht zufrieden sein. Er wird innerhalb der nächsten vier Tage die Herrschaft verlassen und ohne Erlaubnis des Grafen nicht zurückkehren. Verstößt er gegen seine Zusagen, ist er treu- und ehrlos. Als Bürgen stellt er Georg Meder und Klaus Zimmerman, die ihn nach einem Verstoß wieder in das Gefängnis des Grafen zu liefern oder sich selbst zu stellen haben. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Fabian von Uttenhofen zu Sinnershausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Petschaft an.
Datum dinstags nach Simonis et Jude [15]38.

  • Archivalien-Signatur: 2058
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Oktober 29.

Papier


Hans Dietmar aus Dittelbrunn bekundet, am Montag nach Misericordia Domini [6. Mai 15]38 durch Urteil des Amtsgerichtes des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in dessen Gefängnis in Mainberg gekommen zu sein, da er Gott gelästert hatte mit den Worten, wenn er ihn in die Hand bekäme, wolle er ihn brechen und mit Füßen treten. Der Graf hätte ihn deswegen strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Brüder und Vettern Michael und Jobst Dietmar freigelassen gegen die Zusage, die Herrschaft des Grafen künftig auf Lebenszeit zu meiden und dort nicht mehr unterzuschlüpfen. Wird er dort ertappt, kann ihn der Graf als Gotteslästerer und Meineidigen am Leben bestrafen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Untertanen und Schutzverwandten sowie allen Beteiligten nicht zu rächen. Hat er künftig mit diesen zu schaffen, wird er vor dem Grafen und seinen Beauftragten Recht nehmen. Dies hat er dem Amtmann Karl von Redwitz in die Hand versprochen. Er bittet seinen Junker Gundel von Schaumberg zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am sambstag nach dem sontag Cantate 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2053
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Mai 25.

Papier


Hans Kroen aus Sennfeld bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er mit dem Pfarrer zu Sennfeld in Streit geraten war, ihn geschlagen und mit Brand bedroht hatte. Er hätte eine Strafe verdient, ist jetzt aber auf die dem Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, vorgetragenen Bitten seines Schwiegervaters, Bruders und anderer Verwandten freigelassen worden. Er verspricht, sich am Grafen, seinen Erben, Untertanen und Schutzverwandten wegen des Gefängnisses nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Verstößt er dagegen, hat er sich auf Mahnung unverzüglich wieder im Gefängnis zu stellen. Die Herrschaft des Grafen hat er in den beiden nächsten Jahren zu meiden. Auch danach darf er erst dorthin kommen, wenn es ihm gestattet worden ist. Erfährt er etwas, was dem Grafen zum Schaden ist, soll er es melden. Seine beiden Kinder wird er während der Abwesenheit mitnehmenund an Orten unterbringen, wo sie wohl versehen sind. Dies hat er gegenüber dem Amtmann beschworen. Dafür stellt er seinen Schwiegervater Kunz Heinrich aus Dittelbrunn, seinen Bruder Adam Kroen aus Oberndorf und Hans Herttig aus Grafenrheinfeld als Oberbürgen sowie Jörg Eisell und Kaspar Grebel, beide aus Sennfeld, als Unterbürgen. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Verstößt Kroen gegen seine Zusagen, soll der Graf diese mahnen und mit ihnen verhandeln. Der Aussteller bittet Gundel von Schaumberg zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist an sant Steffans tag 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2061
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Dezember 26.

Bei der Auflösung des Datums ist der Weihnachtsstil zu beachten.

Papier


Hans Schulthes aus Fridritt bekundet: er hatte mit Bernhard Byne angeboten, sich in die Fronveste des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg zu setzen, nachdem Byne ihn geschmäht und gescholten hatte. Er hatte Byne zunächst deswegen nicht verklagt, dann aber erfahren, dass er in der Obrigkeit des Grafen im Dorf Schonungen wohnt. Schulthes hat sich daraufhin in das Gefängnis des Grafen gesetzt und den rechtlichen Austrag vor dem Amtmann Karl von Redwitz oder einem Beauftragten angeboten mit der Zusage, das zu vollführen, was ihm auferlegt würde. Das hatte er mit Hans und Georg Glucker sowie Jobst Roner verbürgt. Vor Eröffnung des Urteils ist ihm vom Vogt des Grafen auferlegt worden, unter dem Siegel eines Adligen und mit Bürgschaft Urfehde zu leisten, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Amtleuten, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen. Dies verspricht der Aussteller in aller Form. Als Bürgen stellt er seine Schwäger und Verwandten Andreas Hesse, Zöllner zu Münnerstadt, und Klaus Fries, Schmied aus Großwenkheim. Wenn er seine Zusagen bricht, haben ihn diese binnen eines Monats nach Mahnung wieder nach Mainberg ins Gefängnis zu liefern oder sich selbst dort zu stellen und das zu tun, was ihnen auferlegt wird. Diese haben gegenüber dem Amtmann ihre Verpflichtungen übernommen. Aussteller und Bürgen bitten Wolfram von Schletten, hennebergischen Amtmann zu Münnerstadt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am montag nach Letare 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2051
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 April 1.

Papier


Jörg Sauer, sonst genannt Santhos und Zentgraf, bekundet: sein Bruder Klaus Sauer war vor einiger Zeit wegen mutwilliger Fehde und Brand zu Gleichenstein ins Gefängnis gekommen und hingerichtet worden. Er selbst hatte diesem Bruder Unterschlupf gewährt und so gegen Philipp Schott, kursächsischen Amtmann zu Heldburg, sowie Philipp von Heßberg zu Bedheim gehandelt. Der Bruder hatte dem von Heßberg einen Hof in Brand gesteckt. Auf Bitten dieser beiden war er in des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Gefängnis in Ilmenau gelegt worden. Wegen der Obrigkeit der Kläger und der bestehendenVermutungen hatte der Graf Anlass, ihn zu befragen. Auf Bitten des Kurfürsten [Johann Friedrich] von Sachsen und des Philipp von Heßberg hat er ihn jetzt jedoch gegen Urfehde freigelassen. Sauer hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Kurfürsten, dem Grafen, deren Landen und Leuten, Städten, Flecken, Häusern und Dörfern, Amtleuten, Verwesern, Vögten und Untertanen sowie an Schott, Heßberg, deren Zinsleuten und Lehen nicht zu rächen. Er verspricht, ohne Erlaubnis der Obrigkeit außerhalb Ilmenau nicht zu weben. Falls er, Weib oder Kinder gegen diese Zusagen verstoßen, könnenKurfürst und Graf ihn an Leib und Leben strafen. Als Bürgen stellt er Konrad Mosch aus Wölfis, Klaus Morsch, Valentin Sigmundt, Peter Schnaus, Klaus Gleichman, Jört Hertzer, Klaus Amhoff, Heinz Zeierer und Hans Dressell, alle aus Ilmenau. Diese schwören bei Verpfändung ihrer Habe und Güter, nach einem Verstoß den Sauer bei Vermeidung einer Strafe von 400 Gulden wieder einzuliefern. Sauer und seine Bürgen bitten den Junker Lutolf von Wüllersleben zum Oehrenstock und Johann Rottenberger, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebenn ist am sonnabent nach divisionis apostolorum 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2055
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Juli 20.

Papier


Otto, Graf und Herr zu Henneberg, Domherr zu Straßburg, quittiert für sich und seine Testamentsvollstrecker seinem Bruder Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, über 75 Gulden Deputatgeld aus der Herrschaft für das Jahr 1538, die zur Frankfurter Herbstmesse fällig waren. Er drückt sein Sekretsiegel auf die Rückseite.
Der geben ist wie hie oben geschriben steith 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2056
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538

Papier


Valentin Lymbach aus Oberweid bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen zu sein, nachdem er Bürgermeister und Rat zu Schweinfurt angelogen hatte, er habe sich mit deren abgesagten Feinden, den Brüdern Lorenz und Hans Heintz, zwischen Hambach und Dittelbrunn geschlagen und Schäden an Kleidung und Wehr davongetragen. Dies hat er später auch in Mainberg gegenüber dem Amtmann Karl von Redwitz behauptet. Der Graf und die von Schweinfurt hätten ihn deswegen an Leib und Leben strafen können, haben ihn aber jetzt auf Bitten seiner Ehefrau und frommer Männer freigelassen. Er verspricht, sich deswegen am Grafen, seiner Herrschaft, dem Rat zu Schweinfurt, deren Schutzverwandten und Untertanen sowie an Dorothea von Heim, derentwegen er früher im Gefängnis gelegen hat, nicht zu rächen, das Gericht Tann zu meiden und gegen die Genannten nichts zu tun oder zu veranlassen. Als Bürgen stellt er seinen Verwandten und Nachbarn Michael Löser aus Unterweid. Verstößt er gegen seine Zusagen, hat der ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder nach Mainberg zu liefern, wo er ihn ausgelöst hat, oder sich selbst zu stellen. Löser hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Amtmann beschworen. Lymbach und Löser bitten Hans Zufraß, Amtmann zu Kaltennordheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist sontagk nach corporis Christi 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2054
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Juni 23.

Papier


Wegen des verstorbenen Grafen Wolfgang und des Grafen Georg Ernst, Gebrüder von Henneberg, hat Michael Streitel, Diener des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, dem Paul Thorer (Durr), Bürger zu Nürnberg, 300 Gulden gezahlt. Dieser sagt den Grafen mit dieser eigenhändigen Notiz davon los.
Datum Nurnb. 9. Marcii 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2052
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 März 9.

Auf der Rückseite der Schuldurkunde vom 13. Juli 1537 (Nr. 2042).

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verkauft Anton von Harstall, Deutschordens-Komtur zu Altenburg, bei dessen Tod dem Christoph von Reckerode, Statthalter der Ballei Thüringen sowie dem jeweiligen Landkomtur oder Statthalter 150 im Kurfürstentum Sachsen gängiger [Gulden jährlichen Zins] auf Bürgermeister und Rat seiner Stadt Schleusingen für in Altenburg bereits gezahlte 3000 Gulden dieser Währung Hauptsumme, 25 Zinsgroschen pro Gulden gerechnet. Der Graf sagt den Komtur davon los und weist die Stadt Schleusingen an, den Zins auf Lebenszeit an diesen, nach dessen Tod an den Landkomtur oder dessen Statthalter von Ordens wegen jeweils am Neujahrstag, erstmals 1539, bis zu einem Wiederkauf in dessen Wohnung zu zahlen. Bei Säumnis sollen sich die Inhaberdes Zinses an den Grafen oder seine Erben wenden. Ein Rückkauf ist jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen; die Summe ist in Leipzig, Erfurt, [Langen-] Salza oder Weimar an den Komtur, den Landkomtur, dessen Statthalter oder den Inhaber dieser Urkunde fällig; der Ort ist einen Monat vorher mitzuteilen. Benötigen die Inhaber des Zinses ihr Geld, sollen sie das ein halbes Jahr vor dem Termin schriftlich mitteilen. Die Zahlung erfolgt dann wie beschrieben. Für Zins, Hauptgeld und Schäden stellt der Grafen Bürgen, die auf Mahnung durch den Komtur, den Landkomtur, den Statthalter oder den Inhaber der Urkunde binnen zehn Tagen nach Mahnung in einem offenen Wirtshaus in Erfurt, Leipzig, [Langen-] Salza oder Weimar [.....] Knechten und zwei reisigen Pferden Einlager zu leisten haben, bis die Rückstände bezahlt sind. Ausfallende Bürgen sind binnen eines Monats nach Mahnung zu ersetzen; andernfalls sind die übrigen zum Einlager verpflichtet, bis das erfolgt ist. Kommen der Graf oder seine Erben ihren Verpflichtungen nicht nach, können die Inhaber der Urkunde Pfänder nehmen. DieBürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Graf Wilhelm und seine Bürgen Christoph von Lichtenberg zu Geschwenda, Heinrich von Witzleben zu Rudolstadt, Albrecht von Meusebach [....] kündigen ihre Siegel an.

  • Archivalien-Signatur: 2062
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1538]

Fragment, diente als Aktenumschlag für GHA VIII Nr. 4 und wurde im Jan. 1934 abgelöst.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seiner Dorfschaft und Gemeinde Siegritz erblich den dortigen Zehnten im Feld von allen Früchten, Rüben, Pflanzen und Gras, sowie den gesamten übrigen Zehnten. Die Dorfschaft hat dafür dem Grafen und seinen Erben jährlich an Martini zehn Malter Korn und 12 Malter Hafer zu zahlen. Sie hat sich dazu in aller Form verpflichtet. Siegel des Grafen.
Der geben ist sontags nach Dorothee 1538.

  • Archivalien-Signatur: 2047
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1538 Februar 10.

Urk. wurde laut Vermerk im alten Findbuch am 9. Juni 1965 durch den Lehrer Erich Hofmann dem Staatsarchiv übergeben.

Pergament


Abt Johann, Prior Johann, Subprior Ulrich und der Konvent des Klosters Veßra verleihen Jörg Hoffman und Margarete Ingelstetter aus Coburg zu Erb- und Zinslehen einen Hof mit Behausung, Stadel, Brunnen und Hofreite, Äckern, Wiesen und Zubehör in Dorf und Mark Elsa, früher der Storchershof, zinst jährlich an Michaelis zehn Pfund zu je 30 in der Pflege Coburg gängiger Pfennigen, zehn Viertel Hafer Coburger Maß Kaufmannsgut, halb gehäuft und halb mit der Hand gekehrt, sowie 6 1/2 Fastnachtshühner. Nach dem Tod der Inhaber sollen deren Erben den Hof ohne Handlohn gegen Lehnspflicht und eine Schreibgebühr erhalten. Wenn der Hof mit den drei daraus gezogenen Selden, die stets dabei bleiben sollen, anderweitig abgegeben wird, soll er gegen Handlohn bei den Ausstellern empfangen werden. Werden die Selden durch Tod ihrer Inhaber frei, soll beim Inhaber des Hofes um Verleihung nachgesucht werden, die Aussteller werden das nicht behindern. Beim Tod der jetzt belehnten Personen ist zudem das Besthaupt fällig. Die Inhaber haben ihre Verpflichtungen übernommen. Der Abt siegelt mit dem Abteisekret, dessen sich Prior und Konvent mit bedienen.
... geben ... 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2064
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539

Auf der Rückseite ersuchen Peter Schwerdmacher und Wolfgang Dressel, beide Bürger zu Coburg, um die Verleihung des Hofes; dazu sollte die Abschr. dem Rentmeister vorgelegt werden.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden,an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist 1539 auff mytwochenn nach Reminiscere.

  • Archivalien-Signatur: 2066
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 März 5.

Papier


Fritz und Hans die Blümlein, Vater und Sohn, wohnhaft zu Hesselbach, bekunden: sie hatten auf offener Straße vor Schweinfurt Michael Körner und seinen Bruder, beide aus Hesselbach, verwundet und waren geflüchtet, hatten dann aber Karl von Redwitz, Amtmann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg um Geleit ersucht und dieses erhalten. Danach hatten sie sich an der Zent Schweinfurt dahin vertragen, sich in der Hauptsache am Gericht in Mainberg gegen die Körner zu verbürgen und dem nachzukommen, was ihnen dort auferlegt würde. Sie waren dazu verurteilt worden, den Körner ihren Schaden zu ersetzen und sich dem Spruch des Amtmanns zu unterwerfen, sind ungeachtet dessen erneut flüchtig geworden, haben sich dann aber dem Amtmann unterworfen und wurden ins Gefängnis gelegt. Man hätte sie hart strafen können, hat sie aber jetzt auf Bitten ihrer Verwandten freigelassen. Fritz Blümlein hat seine im Amt Mainberg gelegenen Güter an Kathedra Petri zu verkaufen, seine Schulden zu bezahlen und das Amt auf Dauer zu verlassen. Auf Bitten seiner Ehefrau ist ihm wegen deren Alter gestattet worden, sich anderswo in der Herrschaft anzukaufen. Der Sohn Hans hat die Herrschaft unverzüglich zu verlassen und darf sich ihr in den nächsten zehn Jahren auf fünf Meilen nicht nähern. Danach kann er nach Vorlage einer Urkunde über sein ehrhaftes Verhalten um Rückkehr nachsuchen. Die Blümlein versprechen, sich deswegen am Grafen, seinen Erben und Schutzverwandten nicht zu rächen oder das zu veranlassen. Haben sie künftig mit diesen oder den Untertanen zu schaffen, sollen sie das gütlich oder rechtlich dort austragen, wohin sie gewiesen werden. Das haben sie in aller Form beschworen. Als Bürgen stellen sie Bastian Fluck und Hans Reichart aus Hesselbach, Balthasar Hann aus Reichmannshausen und Klaus Wylhelm aus Madenhausen. Verstoßen Vater oder Sohn gegen ihre Zusagen, haben diese sie binnen eines Monats nach Mahnung wieder dort einzuliefern, wo sie sie ausgelöst haben. Können sie das nicht, haben sie sich selbst zu stellen. Sie bitten Gundel von Schaumberg zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist uff sant Veitz tag 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2069
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 Juni 15.

Papier


Georg Hann, gebürtig aus Happertshausen, bekundet, im Haus des Kilian Hagen in Abersfeld von einem Nagel an der Wand den Schlüssel zum Gaden im Kirchhof, dazu aus einer Bank (sydeln) in der Stube einen Schlüssel, bei dem etliche andere Schlüssel hingen, genommen, den Gaden und darin eine Truhe aufgeschlossen, daraus einen grünen Frauenrock Londoner Tuch (lundisch), zwei schwarze lundische Mäntel, ein samtenes Haarband, einen Kamelhaar- (kemle) Mannsrock, zwei rote lundische Hosen, ein Barchentwams, ein leinenes (schetterin) Mannshemd, eine gute flachsene Schürze, zwei Schleier, ein Tischtuch, ein Bettuch und einen viermäßigen Hafen mit Butter gestohlen zu haben. Er ist deswegen auf Rednerser Markung verhaftet und in des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Gefängnis auf Schloss Mainberg gebracht worden, da er sein Leben verwirkt hatte. Auf Bitten seiner Brüder und Verwandten hat ihn der Amtmann Karl von Redwitz im Namen des Grafen gegen Urfehde und Bürgschaft freigelassen. Der Aussteller oder seine Bürgen sollen die versetzten Kleider beim Juden auslösen sowie Atzung, Gerichskosten und Wartgeld des Landknechts bezahlen. Hann soll mit Ruten ausgesteupt werden, hat die Herrschaft Henneberg unverzüglich zu verlassen und ihr auf zwei Meilen fernzubleiben. Wegen des Gefängnisses soll er sich am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und Schutzverwandten, insbesondere Kilian Hagen und seinem Sohn Georg Keller, denen die Kleider gehörten, nicht rächen und Dritte nicht dazu veranlassen. Das hat er in aller Form beschworen. Als Bürgen stellt er seine Brüder Hans Hann aus Happertshausen und Simon Hann aus Friesenhausen sowie seinen Vetter Balthasar Hann aus Reichmannshausen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder indas Gefängnis in Mainberg zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen und erst wegzugehen, wenn dem Grafen deswegen Genüge geschehen ist. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Sebastian Salmuth, Bürger und des oberen Rats zu Schweinfurt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am donerstag nach dem tag Sebastiani 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2065
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 Januar 23.

Papier


Hans Graman, Sohn des Sebastian Graman aus [Kalten-] Lengsfeld, bekundet, eine Zeitlang Diener des Karl von Redwitz, Amtmanns zu Mainberg, gewesen zu sein, aber seine Pflichten vergessen und im Schloss und im Burgfrieden zu Mainberg gegen seinen Herrn gehandelt zu haben. Dafür ist er in das Gefängnis gekommen. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hätte ihn deswegen bestrafen können, hat ihn jetzt jedoch auf vielfältige Fürbitten gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, auf Lebenszeit Gefangener der Herrschaft zu bleiben, sich aus der Herrschaft nicht zu entfernen, sondern dort zu bleiben, sich zu seinen dort wohnenden Eltern zu begeben und von Bauers- oder Handwerksarbeit zu leben. Er wird keinen Dienst bei einem Fürsten oder Adligen nehmen und kein Waidwerk treiben. Wegen des Gefängnisses wird er sich am Grafen, seinen Erben und Herrschaft, dem Amtmannund allen Beteiligten nicht rächen oder Dritte dazu veranlassen. Als Bürgen stellt er seinen Bruder Mathes Graman, Klaus Knoth und Volk Strangk, alle aus [Kalten-] Lengsfeld, und Lorenz Breuning, Bürger zu Schleusingen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder in das Gefängnis des Grafen und seiner Erben zu liefern. Können sie das nicht, haben sie sich selbst in der Hofstube in Schleusingen zu stellen und dort zu bleiben, bis der Aussteller eingeliefert oder dem Grafen Genüge geschehen ist. Hans Graman ist dann nichtsdestoweniger treulosund meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Der Aussteller bittet Andreas von der Kere, sein Siegel aufzudrücken, die Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen um Besiegelung mit dem Stadtsiegel; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am sontag nach dem heyligen newen jarstage 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2063
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 Januar 5.

Papier


Kunz, Hans und Kilian Schneider, Vater und Söhne, zu Buch unter dem Herrn [Abt] von Theres gesessen, bekunden, in Abersfeld einen Unwillen mit Jörg Munich, auch aus Buch, gehabt und dabei dessen Bruder Hans, wohnhaft in Abersfeld, hart verwundet zu haben. Die von Abersfeld haben sie deshalb in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zuHenneberg, auf Schloss Mainberg überantwortet. Auf Bitten des Abtes und ihrer Verwandten sind sie jetzt freigelassen worden. Sie haben gegenüber den Munich das Recht mit Klaus Quel, Hans Precht, Hans Schmidt und Hans Wachenheuser verbürgt. Dem Arzt oder Barbier haben sie sieben Gulden als Lohn zu zahlen, dazu 14 Gulden Schmerzensgeld an den im Gerichtsbuch notierten Terminen. Wegen des Gefängnisses werden sie sich am Grafen, dessen Schutzverwandten und Herrschaft sowie an Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, nicht rächen. Als Bürgen stellen sie dem Amtmann Lorenz Kreyel und Hans Unger, beide aus Untertheres. Wenn die Aussteller ihre Zusagen nicht halten, haben diese sie auf Mahnung binnen eines Monats wieder in das Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Die Aussteller bitten Heinrich Abt zu Theres, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen am mitwoch nach Lucie 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2071
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 Dezember 17.

Papier


Paul [vom Hain gen.] Schlaun aus Niederschmalkalden bekundet, im Jahr 1538 mit der Schwester seiner Ehefrau Anna, geb. von Madelungen, Katharina von Madelungen, die er einige Zeit in seiner Behausung in Niederschmalkalden unterhalten hat, unehelichen Verkehr gehabt zu haben. Diese hat einen jungen Sohn geboren, der in Niederschmalkalden durch Valentin Fleischhauer (Fleischeyer), Kanoniker des Stifts Schmalkalden, getauft und durch Lorenz Mohr aus der Taufe gehoben worden ist. Wegen Ehebruchs war er daher der Strafe der kaiserlichen Satzung verfallen und in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen. Der hätte ihn bestrafen können, hat ihn jedoch auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er verspricht, des Grafen Gefangener zu bleiben. Ohne Zustimmung des Grafen darf er sich nicht weiter als eine Meile von seiner Behausung entfernen, sofern er nicht zu seinen Gütern muss. Ein Pferd darf er nur noch besteigen, wenn er diese über eine Meile entfernten Güter aufsucht. Dazu hat er den Grafen oder dessen Amtmann und Befehlshaber in Wasungen um Erlaubnis zu bitten. Über Nacht darf er nicht ausbleiben, es sei denn im Dienst des Grafen. Mit der Katharina darf er bei Verwirkung einer peinlichen Strafe keine Gemeinschaft mehr haben, sie darf die Behausung nicht betreten. An Philipp von Heßberg, dessen Knechten, Hintersassen oder Schutzverwandten und allen Beteiligten wird er sich nicht rächen. Hat er sonst mit diesen zu schaffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Gegen den Grafen, dessen Erben, Herrschaft und Untertanen wird er bei Vermeidung der erwähnten Strafe nichts unternehmen oder veranlassen. Hält er seine Zusagen nicht, ist er ehr- und treulos und hat sein Leben verwirkt. Dafür stellt er als Bürgen (2) Wolfgang von Buttlar zu Wildprechtroda, (3) Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen,(4) Sebastian von Reckerode zu Viernau und (5) Hans vom Berg zu Rippershausen. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Falls Schlaun seine Zusagen bricht, haben sie ihn wieder ins Gefängnis zu liefern oder dem Grafen 300 Gulden zu zahlen. Dafür verpfänden sie ihre liegenden und fahrenden Güter.Wenn Schlaun danach gefangen wird, soll er nichtsdestowemiger gerichtet werden. Aussteller (1) und Bürgen (2-5) drücken ihre Siegel auf.
.. gegeben samstags nach Viti 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2070
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 Juni 21.

Papier


Paul Hoffmeister, Bürger zu Themar, bekundet, den Mathes Saurbrey, Bürger zu Themar, dessen Weib und Kinder mit ungebührlichen Worten geschmäht zu haben und deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber auf Bitten seiner unten genannten Bürgen freigelassen. Hoffmeister hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seiner Herrschaft, den Untertanen, Stadt und Amt Schleusingen sowie Mathes Saurbrey, dessen Weib und Kindern nicht zu rächen oder rächen zu lassen. Wenn er außerhalb der Urfehde Forderungen gegen diese hat, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Verstößt er gegen diese Zusagen, ist er treu- und ehrlos und hat sein Leben verwirkt. Als Bürgen stellt er Jakob Cordis, Alexander Heller und Jörg Weckman, alle Bürger zu Schleusingen, sowie den alten Klaus Ruppert und Abert [!] Ziegler aus Themar. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Bei einem Verstoß haben sie den Aussteller binnen eines Monats nach Mahnung wieder ins Gefängnis zu bringen oder, wenn sie das nicht können, 100 Gulden Strafe zu zahlen. Dafür verpfänden sie alle liegenden und fahrenden Güter. Wird Hoffmeister danach ertappt, soll er wie beschrieben gerichtet werden. Er bittet Michael Streitel, Landrichter zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der gebenn ist am dinstag nach Vocem Iocunditatis 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2068
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 Mai 13.

Papier


Titus Marcus bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Der hätte ihn hart srafen können, hat ihn aber auf vielfältige Fürbitten freigelassen. Marcus hat geschworen, sich deswegen am Grafen, seinen Dienern, Landen und Leuten, adligen und gemeinen Personen sowie an den Beteiligten nicht zu rächen. Da er eine zeitlang in der Behausung des Heinrich Roßdorf, Kanonikers zu Schmalkalden, beherbergt und etliche Zehrung schuldig geworden ist, wird er diese binnen eines Monats zahlen. Verstößt er gegen seine Zusagen, kann der Graf mit peinlichem Recht gegen ihn vorgehen. Er bittetEustachius von Wichsenstein, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an. Marcus unterschreibt.
Der geben ist sonabents post Judica 1539.

  • Archivalien-Signatur: 2067
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1539 März 29.

Papier


Wolf Schenck bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte im Jahr [15]37 einen Juden namens Michel von Derenburg in seinem Schutz in Schleusingen. Obwohl er von diesem Schutz wusste, hat Wolf seinen Bruder Peter Schenck, der deswegen ins Gefängnis gekommen ist, in seinem Vorhaben unterstützt, diesen Juden gegen den Landfrieden des Reiches außerhalb der Stadt Schleusingen zu überfallen und niederzuwerfen. Der Graf hatte ihn deswegen ins Gefängnis gelegt, hat ihn aber jetzt freigelassen, obwohl er die höchste Leibesstrafe verwirkt hatte. Er schwört, sich deswegen am Grafen, insbesondere aber an Michel von Derenburg, dessen Weib, Kindern und Schutzverwandten sowie an der gesamten, derzeit und künftig im Schutz des Grafen stehenden Judenschaft nicht zu rächen. Wird durch ihn oder in seinem Namen etwas vorgenommen, ist er mitLeib und Leben dem Grafen verfallen. Dies hat er mit 300 Gulden durch Einwohner der Stadt Schleusingen zu verbürgen. Schenck verpflichtet sich in aller Form auf diese Bedingungen; gegen die Juden Michel und Joseph, deren Weiber und Kinder wird er in keiner Weise vorgehen. Als Bürgen stellt er Jörg Meder, Mathes Schneider, Jörg und Franz Schenck aus Schleusingen; diese verpflichten sich, bei einem Verstoß 300 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Eustachius von Wichsenstein, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen; sie drücken ihre Petschaften auf und unterschreiben.

  • Archivalien-Signatur: 2140
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [1539 / 1540]

Zum Datum: Eustachius von Wichsenstein ist 1539 / 40 als Amtmann zu Schleusingen belegt.

Papier


1540, im 13. Jahr der Indiktion, "uff dinstag nach dem sontag Misericordias domini", den 13. April gegen sechs Uhr nachmittags, in der Regierungszeit des Kaisers Karl V., hat Philipp von Heßberg, Amtmann des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Schmalkalden, in Herrenbreitungen vor der Küche den Jörg von Wannbach gen. Birger, Reiterhauptmann des Philipp, Landgrafen zu Hessen etc., in Anwesenheit des unterzeichneten Notars und der genannten Zeugen angesprochen, ihm sei gemeldet worden, er habe nachts gegen sieben Uhr seine Diener vor das Klostertor entsandt, ohne dazu ein Recht zu haben. Diese hätten dort so getan, als begehrten sie Futter und Mahl, und seien daher freundlich eingelassen worden. Später sei er selbst mit etlichen Knechten, Jägern und Hunden eingetroffen und gewaltsam eingedrungen. Daher müsse er im Namen des Grafen fragen, auf wessen Befehl dieses gewaltsame Eindringen erfolgt sei. Der Hauptmann hat ihm mitgeteilt, er habe seine Knechte vorausgeschickt, man habe deren Anliegen aber nicht recht verstanden. Er sei nicht seinetwegen da, der Landgraf habe ihm durch einen Boten den Befehl geschickt, er solle die Knechte nehmen und mit ihnen nach Breitungen reiten, er wolle das selbst einnehmen. Werde er eingelassen, sei es gut. Wenn nicht, solle er es dem Landgrafen melden. Diesem Befehl sei er nachgekommen. Der Amtmann hat deutlich gemacht, dass sein Herr dem Landgrafen dort kein Lager zugestehe und dies zuvor nie von Hessen dort gehalten worden sei mit Ausnahme dessen, was vor drei Jahren dort geschehen sei. Daher protestiere er in aller Form vor dem Notar und den Zeugen zum ersten, zweiten und dritten Mal gegen dieses Vorgehen, denn dem Landgrafen stehe kein Lager zu. Der Amtmann bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Zeugen: Hans Exdorff der Alte, Burkhard Erhardt und Stephan Dietmar.
Johann Zabelstein, Kleriker Mainzer Diözese und kaiserlicher Notar, war bei der Protestation anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument eigenhändig geschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2075
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 April 13.

Pergament


Andreas Schmidt bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte ihn ins Gefängnis gelegt, weil er Knecht des Meisters Hans Irnfriedt war, als dieser in seinem Haus einen Verlust an Bargeld erlitt und er in Verdacht geraten war, weil er als Diener Tag und Nacht im Haus war. Da er aber seine Unschuld hatte nachweisen können und sein Meister Fürbitte für ihn eingelegt hat, ist er jetzt freigelasssen worden. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Untertanen, Landen und Leuten sowie den Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Als Bürgen stellt er Georg Meder, Georg Swangk, Andreas Koch, Hans Schuster, Jörg Preus, Jörg Kernner, Heinz Schluchter gen. Kune, Hans Kernner und Alexander Heller. Er bittet den Junker Hans Wilhelm Fuchs, sein Petschaft aufzudrücken; der kündigt dieses an.
Der gebenn ist am mantag nach Vincula Petri a. etc. [15]40.

  • Archivalien-Signatur: 2081
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 August 2.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau Anna 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden,an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
Datum uff donnerstag nach Cathedra Petri a. etc. [15]40.

  • Archivalien-Signatur: 2073
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Februar 26.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: es bestanden Irrungen zwischen seinen Getreuen Reinhard von Eschwege, den Brüder Klaus und Quirin von Wechmar und der Dorfschaft Roßdorf einerseits, den Geerbten des Kammerfeldes, zu Eckardts und anderswo gesessen, andererseits wegen einer Urkunde, in der Konrad von Eschwege und Heinz von Wechmar den Klägern das Kammerfeld gegen einen jährlichen Erbzins zum Roden und zur Bebauung mit Äckern und Wiesen überlassen hatten. Reinhard von Eschwege, Klaus und Quirin von Wechmar hatten ihnen vor ihrem ordentlichen Gericht dieses Recht wegen Versäumnis des Lehnsempfangs abgesprochen. Das Gericht habe ungeachtet der Ferien den Prozess angenommen, die Kläger aber hättenes auf ihre Kosten versäumt. Die Erbherren haben den Klägern die weitere Rodung nicht gestatten wollen, da sie das Feld weit über die verliehene Zeit innegehabt hätten. Die Kläger sind der Meinung, ihnen stehe die Rodung bis zu den Marksteinen zu, die vor wenigen Jahren von Gerichts wegen gesetzt worden seien. Eschwege und Wechmar bestreiten das, nach ihrer Darstellung hätten die Kläger es weder über 30 noch über 50 Jahre in Gewere gehabt. Nach Besichtigung und Anhörung der Parteien entscheidet der Graf wie folgt: Philipp von Heßberg und Karl von Redwitz, seinen Amtleuten zu Schmalkalden und Mainberg, wegen der Erbherren sowie Melchior von Harstall, hessischem Amtmann zu Schmalkalden, und Christian von Hanstein ist aufgetragen worden, die Grenze abzureiten. Sie haben diese von unten an der Wiese bis hinauf auf die Höhe abgeritten und bezeichnet. Eschwege und Wechmar haben dem Grafen zu Gefallen eingewilligt, dass die Männer aus Eckardts, sobald diese Orte mit Gräben und später mit Steinen vermarkt sind, dort roden und räumen, somit das Kammerfeld wie bisher zum festgesetzten Erbzins nutzen dürfen. Dieser Name soll künftig für die gesamte verliehene Fläche benutzt werden. Die von Roßdorf bleiben in ihren bisher genutzten Flächen. Dies haben die Männer aus Eckardts und Roßdorf so akzeptiert. Die Geerbten des Kammerfeldes sollen bei den Junkern um Belehnung nachsuchen, dieses soll ihnen ohne Entgelt verliehen werden. Künftig soll der Empfang stets nach Erblehnsrecht erfolgen. Auf die wegen Nichtempfang fällige Buße haben die Junker dem Grafen zuliebe verzichtet. Von den entstandenen Unkosten, etwa sechs Gulden, sollen die Männer aus Eckardts drei Gulden weniger sechs Gnacken zahlen. Damit sind alle Irrungen beigelegt. Bereits bestehende Flurabgrenzungen im Gericht oder am Steinforst mit dem von Uttenhofen bleiben davon unberührt. Zeugen: die Räte, Diener und Getreuen Fabian von Uttenhofen, Philipp von Heßberg, Karl von Redwitz, Christoph von Stockhausen, Wilhelm Adolff und Johann Zwuster. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, vom Grafen mit seinem Sekretsiegel besiegelt.
Geschehenn auff freitag nach Jubilate 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2076
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 April 23.

Zwei gleichzeitige Abschr.

Papier


Hans Holtzman, wohnhaft zu Bastheim, bekundet, ohne Grund sechs Gulden auf ein Gut zu Hausen, das seinem verstorbenen Bruder Heinz Holtzman gehörte, von Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, gefordert zu haben und daher in die Fronveste des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn schwer bestrafen können. Johann Gemel, Vogt zu Mainberg, hat ihn jedoch auf Befehl des Amtmanns und auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen. Holtzman hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, dem Amtmann und allen Beteiligten nicht zu rächen oder dieses zu veranlassen. Mögliche Forderungen wird er rechtlich in Mainberg austragen. Als Bürgen stellt er Hans Hofman, Bürger zu Neustadt unter Salzburg, und Bartholomäus Holtzman, Bürger zu Rotenburg im Lande Hessen, Schwager und Bruder. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen vier Wochen wieder ins Gefängnis zu liefern oder sich selbst in Mainberg zu stellen, bis sie dem Grafen 30 Gulden in Landwährung zu Franken gezahlt haben; der Aussteller gilt auch danach als ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Wolfgang Hoeloch, Bürger zu Schweinfurt, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum freitag nach dem sontag Reminiscere 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2074
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Februar 27.

Papier


Jakob Dorffzanuller aus Grambach (Gran-) bei Memmingen bekundet, wegen Verdacht des Mordbrands in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen zu sein. Dort hat einer gelegen, der sich Georg von Mögling (Mugling) nannte und der ihn als einen seiner Gesellen bezeichnet hat, Der Amtmann Karl von Redwitz hatte daher Ursache, ihn peinlich zu befragen. Wegen seiner Jugendund weil der von Mögling seine Aussage widerrufen hat, ist er jetzt freigelassen worden. Er hat geschworen, sich deswegen am Grafen, seinen Erben und Schutzverwandten, dem Amtmann und allen Beteiligten nicht zu rächen und künftig deswegen keine Forderungen zu erheben. Verstößt er dagegen, ist er treulos und meineidig. Er unterschreibt und bittet Jörg Achtman, Richter und Baumeister zu Mainberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist auff montagk nach Bartolomei 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2082
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 August 30.

Papier


Jobst Rebock aus Braunschweig bekundet: als Diener des Eustachius von Wichsenstein, Amtmanns zu Schleusingen, sollte er in dessen Abwesenheit sein Haus beaufsichtigen, hat aber diese Pflicht vergessen, nachts darin ein unzüchtiges Wesen mit unehrbaren Weibern, Fluchen und Schelten vor der Tür, für alle Nachbarn hörbar, getrieben und ist deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Deshalb hätte der Graf ihn an Leib und Leben strafen können, hat ihm dies jedoch auf Bitten seines Junkers und dessen Ehefrau nachgelassen. Rebock verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben und Untertanen sowie den Beteiligten, insbesondere dem von Wichsenstein und seiner Ehefrau, nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Forderungen gegen diese wird er vor den ordentlichen Gerichten austragen. Verstößt er gegen seine Zusagen, ist er ehr- und treulos. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet die Junker Hans Wilhelm Fuchs und Wolf Mulich, ihre Petschaften aufzudrücken; die kündigen diese an.
Der geben ist am tage Margarethe a. [15]40.

  • Archivalien-Signatur: 2079
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Juli 13.

Papier


Johann Buheler, Stadtschreiber zu Ilmenau, bekundet, Rat und Stadt zu Ilmenau neun Jahre gedient zu haben. Danach haben ihn die Herren gutwillig beurlaubt; er schuldete ihnen nur noch wenig. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat vermittelt, dass man ihm diese Schuld, sechs oder sieben Gulden, wegen seines langen Dienstes erlassen hat; man sollte ihm auch für das begonnenen Jahr den gesamten Lohn geben. Buheler bekundet, mit dieser Abfertigung in jeder Hinsicht zufrieden zu sein und gegen Richter und Rat nichts zu tun oder zuverlassen, sich auch wegen seiner Entlassung nicht zu rächen. Er stellt ausdrücklich fest, dass er wegen seines verstorbenen Schwagers keine Forderungen hat. Buheler bittet Fabian von Uttenhofen, sein Petschaft aufzudrücken; der kündigt dieses an.
Gegeben am sonntag Jacobi des heiligen zwelfpotten 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2080
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Juli 25.

Papier


Lorenz Pfister, derzeit Kirchner zu Forst, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen zu sein, da er sich gegen Gott, seinen Schöpfer, und gegen seine Ehefrau wegen der ehelichen Pflichten vergessen und einen ungebührlichen Handel mit der jungen Margarete Stern aus Mainberg, Tochter des verstorbenen Türmers Kaspar Stern, begonnen hatte. Er hat ihre Ehre zu Fall gebracht und sie geschwängert - ihrer Mutter und ihrer Verwandtschaft zu großem Mißfallen. Dafür hätte er eine schwere Strafe verdient. Wegen seiner Ehefrau und seiner kleinen Kinder, die dadurch zur Witwe und zu Waisen geworden wären, haben Andreas von der Kere, Hofrat, und Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, wegen des Grafen ihn gegen Urfehde und Aussteupen mit Ruten freigelassen. Er hat geschworen, sich wegen Gefängnis und Leibesstrafe am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und allen Beteiligten nicht zu rächen. Er hat die Herrschaft des Grafen unverzüglich mit Weib und Kindern zu verlassen und darf ohne Erlaubnis auf Lebenszeit nicht mehr zurückkehren. Er wird sich der Herrschaft auf fünf Meilen nicht mehr nähern. Verstößt er gegen diese Zusagen, hat er sein Leben verwirkt. Pfister bittet Melchior Bart, Gerichtsschreiber zu Mainberg, sein Notariatssiegel aufzudrücken. Dieser kündigt in Anwesenheit des Johann Gemel, Vogtes und Küchenmeisters, und des Hans Donner, Zöllners zu Mainberg, dieses Siegel an.
Datum ... am mitwochen sant Johannis des heiligen tauffers abent 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2078
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Juni 23.

Papier


Melchior Satzert, derzeit wohnhaft auf Lehen und Eigen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, der Dorfmühle zu Marktsteinach, bekundet, in des Grafen Gefängnis in Mainberg gekommen zu sein, weil er sich geweigert hatte, dem Grafen und seinem Amtmann Karl von Redwitz den schuldigen Gehorsam zu leisten, und seiner Erbpflicht dadurch nicht gehalten hat, dass er den Schultheißen zu Forst, Kurator der alten Müllerin und Vormund von deren Kindern, wegen des Kaufs der Mühle öffentlich bedroht und sich dadurch eine Leibesstrafe zugezogen hatte. Auf Bitten seiner Verwandten und wegen seiner Ehefrau und kleinen Kinder hat der Amtmann ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er hat geschworen, sich am Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Amtmann, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen. Innerhalb der nächsten drei Wochen hat er zehn Gulden Landeswährung zu Franken als Strafe zu bezahlen, dem Landknecht für seine Mühe einen halben Gulden. Was er vor oder nach seinem Abzug mit hennebergischen Untertanen zu schaffen hat, soll er vor den ordentlichen Gerichten des Grafen austragen. Das hat er in aller Form beschworen. Als Bürgen stellt er seinen Schwiegervater Eucharius Gotz, seinen Schwager Peter Gotz, seinen Vetter Sigmund Satzert, Klaus Müller und Hans Weismüller in der Herschlesmühle, alle aus Marktsteinach und dem dortigem Grund, sowie Hans Gertner, Schultheißen zu Schonungen. Verstößt Satzert gegen seine Zusagen, habe diese ihn auf Mahnung binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen und dem nachzukommen, was ihnen vom Amtmann auferlegt wird; auch danach ist Satzert treulos und meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Satzert und seine Bürgen bitten Gundel von Schaumberg zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum sontag nach Michaelis 1540.

  • Archivalien-Signatur: 2083
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Oktober 3.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 228.

  • Archivalien-Signatur: 2077
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Juni 18.

Regest:
Lehnsrevers des Wolf von Buttlar zu Wildprechtroda gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist uff den tagk und in dem jare als obgeschribenn stett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Wolf von Buttlar zu Wildprechtroda und seine Erben. Lehnsobjekt: zehn Acker Wiesen unter dem Halsberg bei den Wiesen des Happe und des Heinz Narbe, unten an den Werth und der Schulerin Wiesen stoßend, hatte der von Buttlar gekauft und vom verstorbenen Grafen Hermann zu Zinslehen empfangen; daraus fallen dem Amt Salzungen jährlich an Walpurgis fünf Groschen neuer Währung, ein Malter Hafer, zwei Michaelshühner und ein Schock Eier zu Ostern. Bei Säumnis können die Amtleute zu Salzungen die Wiesen gegen Zahlung der seinerzeit von Wolf erlegten Kaufsumme von 135 Gulden einziehen. Siegel des Ausstellers.
Freitag nach sant Veits tagk 1536.

Pergament


Wilhelm von Herda, Amtmann zu Salzungen, und Fabian von Uttenhofen zu Sinnershausen, Vormünder der Witwe des Ludwig von Boineburg, Lisa, geb. von Meisenbug, und deren Töchtern, bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hatte der Witwe den freien Hof zu Friedelshausen mit Zubehör, das sie dazu kaufen oder auslösen wird, auf Wiederkauf verkauft; sie soll ihn auf Lebenszeit innehaben gemäß der Kaufverschreibung mit Datum Mittwoch nach Corporis Christ [26. Juni 15]38. Auf Bitten der Witwe hat der Graf ihr, ihren Töchtern oder dem Inhaber dieser Urkunde zugesagt, den Hof zu erblichem Lehen zu verleihen; dies ist so in der Lehnsurkunde von Donnerstag nach Blasii [5. Febr. 15]40 enthalten. Die Aussteller bekunden als Vormünder der Witwe und ihrer Töchter: falls diese oder der Inhaber der Urkunde den Hof mit zugehörigen Wiesen und Gebäuden verkaufen wollen, ist der Hof zuvor dem Grafen und seinen Erben nach Erkenntnis zweier Räte des Fürsten und zweier Verwandter der Witwe anzubieten. Die Aussteller siegeln.
Der gegeben ist uff donerstag nach Blasii [15]40.

  • Archivalien-Signatur: 2072
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1540 Februar 5.

Papier


[Schuldverschreibung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gegenüber Andreas Fuchs]. Eine Ablösung der 700 Gulden ist bei Andreas Fuchs, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde jeweils zu Kathedra Petri möglich und ein halbes Jahr vorher schriftlich anzukündigen. Die Summe samt Rückständen und Schäden, für deren Höhe das bloße Wort gelten soll, ist zum Termin je nach Wunsch des Inhabers der Urkunde in Würzburg, Bamberg, Schweinfurt oder [...] fällig. Geschieht das nicht, haben die Bürgen auf Mahnung Einlager zu leisten, bis diese Verpflichtungen erfüllt sind. Kommen die Bürgen dem nicht nach, kann man sie pfänden. Das hat der Graf in aller Form beschworen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Der Graf und seine Bürgen Andreas vom Stein, Amtmann zu Raueneck, Jakob von der Kere, Amtmann zu Mellrichstadt, Hieronimus Marschalk, Amtmann zu Meiningen, Franz vom Berg zu Helba und Philipp von Heßberg zu Bedheim, kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist am tage Cathedra Petri 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2085
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 Februar 22.

Fragment, diente als Aktenumschlag für einen Teil des Aktenbandes Hennebergica aus Gotha Nr. 122.

Pergament


Andreas Vorster, Schafknecht zum Redners, gebürtig aus Neubrunn ob dem Bramberger Wald, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er mit der Tochter des Kaspar Lang aus Mailes geschlafen hat und in das Gerücht gekommen ist, auch mit der Tochter des Jobst Reuter aus Aidhausen geschlafen undbeiden die Ehe versprochen zu haben, was er aber bestreitet. Außerdem hatte er sich gegen das ergangene Mandat heimlich mit Kunigunde, Tochter des Kunz Keibe, die er danach auch geehelicht hat, und mit Hans Schubarts Tochter aus Waldsachsen verlobt. Dafür hätte er bestraft werden können, ist jedoch auf Bitten seiner Brüder und Verwandten durch Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, gegen Urfehde freigelassen worden. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, dem Amtmann und den Untertanen nicht zu rächen und für seine Taten acht Gulden Landeswährung zu Franken als Strafe zu zahlen. Als Bürgen stellt er PeterVorster aus Goßmannsdorf, Fritz Vorster aus Bischwind, Bastian Zeck aus Hofheim und Eberhard Kleusterer aus Rügheim. Wenn er gegen seine Zusagen verstößt, hat er binnen eines Monats 40 Gulden zu zahlen. Die Bürgen sind verpflichtet, ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder nach Mainberg zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst dort zu stellen, bis sie die 40 Gulden gezahlt haben; Andreas ist auch danach treulos und meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Andreas Vorster uns seine Bürgen bitten Andreas Fuchs zu Rügheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum am andern heiligen Pfingstfeiertag 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2092
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 Juni 6.

Nach dem Rückvermerk wurde die Urfehde an Fronleichnam [16. Juni] 1541 in Abwesenheit des Amtmanns überantwortet.

Papier


Anna von Bibra, Äbtissin des Nonnenklosters zum Paradies in Heidingsfeld, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg-Schleusingen, hat ihr und ihrem Kloster 75 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken an Kathedra Petri als jährlichen Zins gezahlt gemäß der Hauptverschreibung. Die Äbtissin sagt den Grafenund seine Erben, auch für ihren Konvent und ihre Nachfolgerinnen, davon los und drückt ihr Siegel auf.
Gebenn am montag nach Reminiscere a.d. etc. [15]41.

  • Archivalien-Signatur: 2088
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 März 14.

Papier


Christoph, Graf zu Henneberg, Domdekan zu Bamberg, quittiert seinem Vater über 200 Gulden.

  • Archivalien-Signatur: 2091
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 April 27.

Urkunde fehlt bereits im Juli 1996.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden,an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gegebenn ist auff sanct Peters tagk [15]41.

  • Archivalien-Signatur: 2086
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 Februar 22.

Papier


Franz Ayerer, Bürger zu Suhl, bekundet: sein Mitbürger Wolf Hensel schuldete Franz Schleucher, Bürger zu Nürnberg, jetzt über zwei Jahre 30 rheinische Gulden Landeswährung für Tuchgewand und fünf Gulden für Schaden. Davon hat Hensel an Schleuchers Boten Hans Pfann am Freitag nach Sebastiani [21. Jan.] 2 1/2 Gulden gezahlt. Ayerer bekundet für sich, seine Ehefrau Osanna und seine Erben kraft anwaltlicher Vollmacht für Schleucher, an diesem Tag die übrigen 32 1/2 Gulden erhalten zu haben. Er sagt daher Hensel, dessen Ehefrau und Erben in aller Form von diesem Betrag und der Gesamtsumme los. Er verspricht, deswegen künftig gegen Hensel in keiner Weise vorzugehen und dies auch Dritten Schleuchers wegen nicht zu gestatten. Ayerer bittet den Schultheißen Thomas Schonleben sowie Bürgermeister und Rat zu Suhl, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der geben ist montags nach Reminiscere inn der heyligenn fasten 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2087
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 März 14.

Papier


Hans Klupfel der Jüngere, Schweineschneider (Gelzen-) aus Grafenrheinfeld, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Mainberg gekommen zu sein, weil er betrunken mit Worten und mit Zücken seiner Wehr einen kleinen Knaben bedroht hatte, der jenseits des Mains auf einer Wiese war, später auch unziemliche Worte gegen des Grafen Sohn Georg Ernst ausgestoßen hatte. Dadurch hatte er eine schwere Leibesstrafe verdient. Wegen seiner Jugend und auf Bitten seiner Verwandten hat man ihn jetzt freigelassen. Er hat Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, eidlich gelobt, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Sohn Georg Ernst, seinen Erben, Herrschaft, Amtmann, Untertanen, Schutzverwandten und allen Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Der Graf hat die Strafe gemindert und ihm fünf Gulden als Buße auferlegt, die er an den Amtmann zu zahlen hat. Als Bürgen stellt er Michael Klupfel, Hans Lehenter und Paul Prehel, alle aus Grafenrheinfeld. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen vier Wochen nach Mahnung wieder in das Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst dort zu stellen und erst wegzugehen, wenn sie dem Grafen Genüge getan haben; der Aussteller ist auch danach treulos und meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Gundel von Schaumberg zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum montag nach dem newen jars tag 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2084
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 Januar 3.

Nach dem Rückvermerk wurde die Urfehde Vincentii (22. Jan.) überantwortet.

Papier


Kaspar Kesselring bekundet: er hatte sich vor einiger Zeit vergessen, mit einer anderen als seiner Ehefrau geschlafen, so gegen die göttliche Einsetzung der Ehe verstoßen und dadurch die durch kaiserliche Satzung für Ehebruch festgesetzte Strafe verwirkt. Deshalb war er verurteilt worden, die Herrschaft Henneberg zu verlassen, war dem aber nicht nachgekommen und deshalb in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gelegt worden. Der Graf hätte ihn peinlich bestrafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen. Er hat daher geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, Schutzverwandten und Untertanen sowie den Beteiligten nicht zu rächen. Binnen acht Tagen hat er seine Güter zu verkaufen und mit Weib und Kindern aus der Herrschaft Henneberg zu ziehen; nur mit Erlaubnis darf er dorthin zurückkehren. Verstößt er gegen seine Zusagen, ist er treulos und meineidig. Als Bürgen stellt er seine Verwandten Alexander Heller, Balthasar und Klaus Zimmerman aus Schleusingen, Hans Bader, Wirt zu Siegritz, Bernhard Gretzel, Sigmund und Hans Rab, alle aus Gerhardtsgereuth. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen und sagen zu, den Kesselring nach einem Verstoß auf Mahnung binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Grafen 100 Gulden Strafe zu zahlen. Das haben Kesselring und seine Bürgen gegenüber Raphael von Heßberg, Amtmann zu Schleusingen, beschworen. Für den Fall, dass die Bürgen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sind Hans Bader, Wirt zu Siegritz, und Bernhard Gretzel aus Gerhardtsgereuth als Oberbürgen gestellt worden. Das haben diese dem Amtmann zugesagt. Kesselring bittet den Amtmann, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am dinstag nach Quasimodo Geniti 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2090
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 April 26.

Papier


Linhard Kruste, derzeit Wirt zu Mainberg, bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, da er gegen seine zugesagte Pflicht und das Gebot des Amtmanns gehandelt und dadurch eine Strafe verwirkt hatte. Auf Bitten seiner Verwandten hat Karl von Redwitz, Amtmann zu Mainberg, ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, dem Amtmann und den Untertanen nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Als Bürgen stellt er Heinz Vogell, Schultheißen, und Wilhelm Reichart, beide aus Weyer. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder nach Mainberg zu liefern oder, wenn sie dies nicht können, sich selbst dort zu stellen; er ist auch danach treulos und meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Gundel von Schaumberg zu Gochsheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum am sonttag nach Andree 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2093
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 Dezember 4.

Papier


Lutz von Wüllersleben und Heinrich von Helldorf, Amtleute zu Arnstadt und Schwarzburg, bekundet: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat auf ihr Ersuchen den Grafen Günther und Hans Heinrich von Schwarzburg wegen der Gemeinde Langewiesen bewilligt, den Brunnen "bernborn" vor dem Eichicht, in seinem Territorium und im Amt Ilmenau gelegen, zu fassen und in ihr Dorf zu leiten. Die Aussteller bekunden, dass Obrigkeit, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten des Grafen Wilhelm davon unberührt bleiben. Die Gemeinde Langewiesen ist verpflichtet, wegen des Brunnens jedermann schadlos zu halten und sich mit dem Grafen Wilhelm deswegen zu vergleichen. Hat der Graf für den Brunnen eine bessere Verwendung, soll die Gemeinde Langewiesen davon abstehen. Die Amtleute drücken ihre Siegel auf.
Gescheenn dinstags nach dem suntage Letare a.d. 1541.

  • Archivalien-Signatur: 2089
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1541 März 29.

Papier


Abt Bartholomäus, Prior Kilian, Prokurator Johann und der Konvent des Stiftes Herrenbreitungen verleihen erblich an Hans Storch, seine Ehefrau Margarete und deren Erben, zu Trusen gesessen, ihren freien Garten zu Trusen am Wasser, soweit der umzäunt ist [und einen Acker davor "in der hasenbogk", der ein Maß, halb Korn und halb Hafer, als Erbzins gibt], als Erbbauhof; darauf ist eine Behausung gesetzt. Bauhof, Behausung und Garten waren bisher ganz frei von Abgaben und sollen es bleiben. Als Erbzins stehen dem Kloster jährlich an Michaelis zehn Gnacken Schmalkalder Währung zu, dazu ein Michelshuhn und ein Fastnachtshuhn. Der Zins soll nicht erhöht werden. Sooft Behausung und Garten verkauft, versetzt oder sonst verändert werden, haben die Inhaber sie aufzusagen und zu Lehen zu empfangen; dabei sind Handlohn und Lehngeld fällig. Die Inhaber dürfen bei keinem anderen Herrn Hilfe suchen; sie haben den Schaden des Klosters zu warnen und sein Bestes zu werben. Die Eheleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Die Aussteller drücken Abt- und Konventssiegel auf.
Geben uff mitwochen nach Dionisii 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2099
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 Oktober 11.

Text in eckigen Klammern als Nachtrag am Rand.

Papier


Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Vetter Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, gemäß Reichsabschied zu Speyer etliche Kriegsleute zu Ross und zu Fuß unterstellt zu haben. Graf Berthold gelobt, den Vetter, der den Unterhalt dieser Truppen auf drei Monate und danach bis zur Rückkehr nach Hause vorstrecken oder die Summe leihen wird, deswegen schadlos zu halten. Graf Berthold drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Der geben ist am freitag nach Pfingsten [15]42.

  • Archivalien-Signatur: 2096
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 Juni 2.

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Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Anton von Vestenberg zu Breitenlohe mit: den bei [Wasser-] Berndorf und "Serrun" gelegenen, vom verstorbenen Jörg von Vestenberg als Eigen gekauften Bach hatte er seinem verstorbenen Bruder Albrecht übergeben, der ihn dem Grafen zu Lehen aufgetragen hatte. Diesen vom Bruder ererbten Bach hat er jetzt seinem Oheim Eustachius von Wichsenstein zu Kirchschönbach gegeben. Wenn seine Schwägerin, die Witwe seines Bruders, gestorben ist, sollen Bach und Fischwassser dem von Wichsenstein zufallen. Der Aussteller bittet, diesen damit zu belehnen; er selbst lässt das Lehen auf und drückt sein Siegel auf.
Geschenn mondag nach sand Madeuß dag des heilligenn zwolffpottenn [15]42.

  • Archivalien-Signatur: 2098
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 September 25.

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Die obersten Einnehmer über die Anlage des Fränkischen Reichskreises für den Kriegszug gegen die Türken - wegen er geistlichen Fürsten Philipp Schenk von Limpurg, des Heiligen Römischen Reiches Erbschenk und Semperfreier, Domherr zu Bamberg und Würzburg, wegen der weltlichen Fürsten Andreas von Hausen, Amtmann zu Roth, wegen der Prälaten anstelle des abwesenden Abtes Alexander von Banz Sigmund von Dobeneck, Amtmann zu Herzogenaurach, wegen der Grafen und Herren Wolfgang, Graf und Herr zu Castell, und wegen der Reichstädte Sebastian Welser, Bürger zu Nürnberg - bekunden: ihr Oheim, Schwager und Herr Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat als Stand des Kreises durch seinen Gesandten, den Landrichter Michael Streitel, gemäß Abschied des letzten Reichstags zu Speyer für seine Güter, Prälaten und Untertanen (außer denen im Amt Schmalkalden und der Vogtei Breitungen, die irrig angeschlagen wordensind) an Reichsanlage für den Krieg gegen die Türken neben einem schriftlichen Verzeichnis über den Unterhalt des Kriegsvolks in den ersten drei Monaten eine ungezählte Summe bei ihnen erlegen lassen. Diese Summe haben sie in Verwahrung genommen, um damit gemäß Reichsabschied zu Speyer und Abschieden des Fränkischen Kreises zu verfahren. Die Aussteller drücken ihre Petschaften auf.
Geben am mitwoch den anndern tag Augusti 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2097
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 August 2.

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Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden,an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
Dy geben ist uff sent Peters Cath. [15]42.

  • Archivalien-Signatur: 2094
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 Februar 22.

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Jobst Prayetfus, des Königs von Polen Baumeister und Hauptmann zu Kaminiec (Kemynytzs) in Podolien, bekundet eigenhändig, dass ihm Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, 40 Gulden rheinisch zu je 15 Batzen gezahlt hat. Damit soll er einen Falkner ausstatten und dem Grafen zuschicken.
Datum Bortz in Ungarn den 12 Octobrii a. 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2100
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 Oktober 12.

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Magister Michael Dillherr, Amtmann zu Themar, bekundet: Sigmund Möller aus Leutersdorf hat ihm vorgetragen, dass man seit alters über Hans Ernbergers und anderer Leute Wiesen oberhalb Leutersdorf gegangen und gefahren ist, dass Ernberger das aber jetzt nicht mehr zulassen will und darüber ein Streit entstanden ist. Er bat deshalb um Anhörung von Wolf Bittorf aus Grub und Kaspar Kremer aus Tachbach, die über den Fußpfad gutes Wissen hätten. Diese haben nach Vereidigung durch den Amtmann ausgesagt: Bittorf hat vor etwa 60 Jahren in Leutersdorf gedient und danach 15 Jahre dort häuslich gesessen. Seit jeher sei ein Fußpfad über die umstrittenen Wiesennach Themar gegangen. Wenn man das Heu von diesen Wiesen geholt habe, sei man auf diesem Steig auf- und abgefahren. Er habe nie gehört, dass jemand deswegen darauf gepfändet worden sei. Als Schram die Wiesen innegehabt habe, habe er bisweilen deswegen gezürnt, aber weiter nichts getan, denn es seien dürre Wiesen, auf denen man gut fahren konnte. Kremer sagt aus, er habe vor 21 Jahren in Leutersdorf gedient. Nach seiner Erinnerung sei ein Pfad über die strittigen Wiesen gegangen, den man Themarer Weg genannt habe. Das Heu von den Wiesen sei über diesen Weg abgefahren worden, er sei selbst darüber gefahren, niemand habe dem gewehrt. Beide Zeugen sind zu weiteren Ausagen bereit. Der Amtmann bezeugt, dass diese Aussagen vor ihm gemacht worden sind, und drückt sein Siegel auf.
Gegeben ... auf dinstag nach Marie entpfengknus 1542.

  • Archivalien-Signatur: 2102
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 Dezember 12.

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Revers des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen seiner Bestallung als Kriegsrat des Fränkischen Kreises im Türkenzug

  • Archivalien-Signatur: 2095
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 Mai 31.

Urk. fehlt nach Eintrag im alten Findbuch bereits im Juli 1996.

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Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, den Kindern seines verstorbenen Getreuen Heinz Rußwurm und deren Vormündern 839 Gulden gemeiner Landeswährung schuldig geworden zu sein, die wie folgt zurückzuzahlen sind: am nächsten Kathedra Petri 600 Gulden gegen Quittung, die übrigen 239 Gulden an Kathedra Petri 44, beide ohne Zins. Der Graf quittiert über die Summe, lässt sein Siegel aufdrücken und unterschreibt.
Geben zu Schleusingen am mitwochen nach omnium sanctorum [15]42.

  • Archivalien-Signatur: 2101
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1542 November 8.

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Äbtissin Ursula und der Konvent zu Frauenroth bekunden: lange Zeit bestanden Irrungen mit Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen einer Weizengülte zu Hendungen. Beide Seiten hatten sich auf einen Austrag vor dem Bischof von Würzburg geeinigt. Dessen Räte hatten "sambstag nach Laurentii 42" [12. Aug.] einen Vertrag vermittelt, nach dem der Graf für die Hauptsumme der Stiftung, entgangene Nutzung und Gerichtskosten 900 Gulden zahlen sollte. Daraus sind erneute Irrungen entstanden, da der Graf Geld zur Erhaltung der Stiftung anlegen wollte. Die Räte haben "auff Freytag nach CathedraPetri" vermittelt, dass 400 Gulden zur Abhaltung der Stiftung beim Rat zu Münnerstadt hinterlegt werden sollten, bis ein Revers gemäß der alten Stiftung ausgestellt worden ist; dann sollten die übrigen 500 Gulden fällig sein. Die Ausstellerinnen quittieren dem Grafen hiermit über diese 500 Gulden und drücken Abtei- und Konventssiegel auf.
Der gebenn ist am Freytag nach Cathedra Petri 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2105
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Februar 23.

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Andreas Singer bekundet, Christoph, Grafen und Herrn zu Beichlingen, im Geleit überfallen und ihm gegenüber Schmähworte benutzt zu haben. Zudem hat er gestanden, dass er den hennebergischen Truchseß ohne Ursache erwürgen wollte. Deshalb ist er in das Gefängnis der Elisabeth, geborenen Markgräfin zu Brandenburg, Herzoginwitwe zu Braunschweig und Lüneburg, in [Hann.] Münden gekommen. Die hätte ihn an Leib und Leben strafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seines Herrn Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, anderer Junker und Verwandten freigelassen und auf die Leibesstrafe verzichtet. Singer verspricht, gegen die Herzogin, ihren Sohn, den Grafen von Henneberg, deren Verwandte, Diener und Untertanen, den Truchsessen, den Grafen von Beichlingen und alle Beteiligten nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er künftig mit diesen zu schaffen hat, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Als Bürgen stellt er seine Verwandten Meister MatthiasBrauneisen, Johann Notthwer, Jobst Samkrys, Hans Krause, Hans Rogge und Kunz Knopf. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben die ihn binnen vier Wochen wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, der Herzogin 100 Gulden zu zahlen; Singer ist auch danach treulos und meineidig.Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Singer und die Bürgen bitten den Hofmeister Lippold von Hanstein um Besiegelung; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist zu Münden am sontage nach Francisci a. etc. 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2113
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Oktober 7.

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Asmus von Herda bekundet, dass ihm sein Oheim Georg von Boineburg 100 Gulden in Münze, nämlich 42 Thaler und 50 Gulden in herzogischen Schneebergern, je 20 pro Gulden, vorgestreckt hat. Er verspricht, die Summe dem Oheim, seinen Erben oder dem Inhaber dieser Urkunde jährlich an Walpurgis mit fünf Gulden auf seine Kosten und in dessen Behausung zu verzinsen. Beiden Seiten steht es frei, dies mit Frist von einem halben Jahr zum Termin aufzukündigen. Die Summe ist zum Termin im Hause des Oheims oder seiner Erben fällig. Als Bürgen stellt der Aussteller NN. und NN. Diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Bei Säumnis haben sie je einen reisigen Knecht mit einem Pferd ineine offene Herberge in Meiningen zu entsenden, wie es im Lande Franken üblich ist, bis die Summe, der Zins oder Rückstände gezahlt sind. Ein ausfallender Bürge ist binnen vier Wochen nach Mahnung zu ersetzen. Geschieht das nicht, ist der andere Bürge zum Einlager verpflichtet, bis ein neuer benannt ist. Aussteller und Bürgen verzichten auf alle Rechtsmittel und kündigen ihre Siegel an.
Datum mitwochens nach Walpurgis a. 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2109
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Mai 2.

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Der Römische König Ferdinand, König zu Germanien, Ungarn und Böhmen etc., erteilt auf dessen Bitten dem Christoph Grafen zu Henneberg, Domherrn zu Würzburg, wegen der im vorigen Jahr in Würzburg begangenen Entleibung, derentwegen der Graf Recht zu stehen angeboten hat, im Namen des Kaisers und im eigenen Sicherheit und Geleit des Reiches. Der Graf kann in Würzburg und an allen Orten im Reich wohnen und bleiben. Er hat sich aber demgemäß zu verhalten und Urteilen und Forderungen in der Sache nachzukommen. Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Landeshauptleuten, Vizedomen, Vögten, Verwesern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen des Reiches wird bei höchster Ungnade geboten, den Grafen in diesem Geleit zu schützen und zu handhaben.
Geben in unnser und des reichs stat Nurmberg den sibenden tag des monats Marcii 1543 ...

  • Archivalien-Signatur: 2106
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 März 7.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder sowie Asmus von Herda, Sohn des verstorbenen Tham von Herda, ihm wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden, an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
Geben uf sant Peters dack Katetra 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2104
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Februar 22.

Papier


Hans Koch aus Frankfurt bekundet: er hatte an Rat und Stadt Hersfeld wegen seines verstorbenen Schwagers Georg Gross Drohbriefe gerichtet, in denen er einen Vertrag binnen vier Wochen gefordert hatte. Der hessische Rentmeister Balthasar Wilhelm hatte ihn wegen des Landgrafen Philipp von Hessen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, legen lassen. Er hatte lange Zeit im Turm zu Kaltennordheim gesessen und keine Bürgen aufbringen können. Jetzt hat er geschworen, in dieser und anderen Sachen nur das ordentliche Recht zu suchen und sich insbesondere gegenüber dem Landgrafen, dessen Landen und Leuten, besonders der Stadt Hersfeld mit dem Recht zufrieden zu gaben und sich wegen des Gefängnisses an den Herren, Hessen und Henneberg, deren Leuten, Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen und gegen jedermann das ordentliche Recht zu suchen. Verstößt er dagegen, ist er meineidig und hat eine peinliche Strafe verwirkt. Er bittet die Junker Georg Auerochs und Nikolaus (Nickel) von Schiltitz, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Der gegebenn ist 1543 uff den donnerstagk nach dem heiligen newen jars tagk.

  • Archivalien-Signatur: 2103
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Januar 4.

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Jörg Schmeling bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn etliche Tage hatte gefangen setzen lassen, weil er dessen Untertanen in Ilmenau mit dem Verderben von Nahrung und Leben gedroht, auch bei vielen Leuten geborgt und nicht zurückgezahlt hatte. Der Graf hätte ihn an Leib und Lebenstrafen können, hat ihn aber auf Bitten seiner Räte jetzt freigelassen. Schmeling schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Untertanen, Amtleuten, Rat und Bürgerschaft zu Ilmenau sowie allen Beteiligten nicht zu rächen und die Herrschaft zu verlassen. Verstößt er durch Anstiftung des Teufels gegen seine Zusagen, ist er ehrlos und meineidig; er hat sein Leben verwirkt. Er bittet Richter, Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an. Zeugen: Georg Lober, Stadtrichter, Kaspar Appenfelder, des Rats, und Hans Irnfriedt, derzeit Bürgermeister.
Gegeben auf freitag nach corporis Christi 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2110
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Mai 25.

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Lamprecht Hasenney und Kaspar Balgmacher bekunden, vor wenigen Tagen auf freiem, offenen Markt in Schleusingen den Hans Reuss, Reitschmied des Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Wehr und Waffen niedergeschlagen und so verwundet zu haben, dass er nach wenigen Tagen gestorben ist. Deswegen waren sie in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Der hätte sie als Totschläger hinrichten lassen können, hat ihnen aber auf vielfältige Fürbitten und mit Zustimmung von Vater und Verwandtschaft des Hans Reuss das peinliche Recht erlassen. Sie schwören, sich wegen des Gefängnissesam Grafen, seinen Erben, Herrschaft, Untertanen und inbesondere den am Gefängnis Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Wenn sie außerhalb der Urfehde mit Personen aus der Herrschaft Henneberg zu schaffen haben, sollen sie dies vor den ordentlichen Gerichten austragen. Sie haben binnen zwei Tagen die Stadt Schleusingen zu verlassen und dürfen auf ihre Lebtage nicht zurückkehren. Verstoßen sie dagegen, sind sie treulos und meineidig und haben ihr Leben verwirkt. Sie versprechen, den mit Vater und Verwandtschaft des Erschlagenen geschlossenen Vertrag einzuhalten und diese in allem schadlos zu halten. Beide Aussteller bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben am sontag Quasimodo Geniti a. etc. [15]43.

  • Archivalien-Signatur: 2107
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 April 1.

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Philipp von Heßberg, hennebergischer Amtmann zu Schmalkalden, bekundet eigenhändig, dass Johann Seifridt, Dekan zu Schmalkalden, dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zuliebe dem Jörg Newmeister das vom verstorbenen Heinrich Roßdorf innegehabte Haus auf fünf Jahre ohne jeden Zins überlassen hat. Newmeister soll das Haus in gutem Zustand halten und nach fünf Jahren ohne Widerspruch an das Stift zurückgeben. Der Amtmann drückt sein Ringpetschaft auf.
Der geben ist uff mantag nach dem suntag Jubilate a. etc. [15]43.

  • Archivalien-Signatur: 2108
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 April 16.

Papier


Weigand, Bischof von Bamberg, bekundet, sich mit seinem Prälaten Christoph, Grafen und Herrn zu Henneberg, Domdekan zu Bamberg, als Hauptmann seiner dem Kaiser gegen die Türken zuzusendenden Reiter verglichen zu haben. Er wird dem Grafen pro Monat a 30 Tagen als Besoldung 50 Gulden zahlen, dazu pro Reiter, der einen oder mehrere Kürasse hat, je 24 Gulden sowie pro gerüstetes Pferd und pro Trosser 12 Gulden. Der Monatssold setzt an demTag ein, an dem der Graf aus Bamberg auszieht. Der Bischof gestattet dem Grafen, aus seinen Fußknechten sechs als Trabanten zu nehmen, denen der Bischof die übliche Besoldung zukommen lassen wird. Er gibt ihm zudemfür je 12 Pferde einen Wagen, pro Wagen monatlich 24 Gulden; davon laufen die Fuhrknechte mit, die Pferde werden daraus unterhalten, so dass man sich deswegen nicht zu beschweren hat. Der Graf und die Reiter dürfen kein Pferd von den Wagen wegnehmen und durch andere ersetzen, sondern die gestellten Pferde sind, soweit sie am Leben und unbeschädigt bleiben, nach der Heimkehr zurückzugeben. Die Bestallung erstreckt sich auf drei Monate, im dritten Monat sollen der Graf und die Reiter wieder abziehen; der dritte Monat soll für den Abzug gelten. Wollen sie die drei Monate nicht dienen, soll nur die geleistete Dienstzeit bezahlt werden. Dienen sie einen ganzen Monat und vom zweiten nicht mehr als zwei oder drei Tage, ist dafür ein halber Monatssold zu zahlen. Dienen sie zwei Monate und im dritten nicht mehr als zwei oder drei Tage, ist auch dafür nur ein halber Monatssold fällig. Wird im zweiten oder dritten Monat über einen halben Monat hinaus gedient, ist der ganze Sold fällig. Über diese Bezahlungen ist jeweils zu quittieren. Schäden werden nicht erstattet, der Graf und seine Reiter haben dafür auf den Sold zurückzugreifen. Der Graf und die Reiter haben den Hauptleutendes Kaisers [Karl] und des Römischen Königs [Ferdinand] gehorsam zu sein. Sie sollen dem Bischof keine Widerwärtigkeit machen und im An- und Abzug niemanden schädigen. Gehen dem Grafen und seinem Reitern in den drei Monaten Pferde verloren, hat der Graf sie angemessen zu ersetzen. Ist das nichtmöglich, entfällt seine Besoldung. Der Graf hat diese Verpflichtungen beschworen. Der Bischof hängt sein Sekretsiegel an.
Der geben ist in unser stat Bamberg am montag nach sant Bartholmeß des heyligen zwolfbotten tage 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2112
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 August 27.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, auch für seine Erben: seine Untertanen und die Landschaft haben zur Milderung der beschwerlichen Schulden aus einem ihnen übergebenen Verzeichnis 45.000 Gulden übernommen. Sie wollen davon jährlich 8.000 Gulden zahlen, bis die Schulden abgetragen sind. Der Graf sichert zu, dass er und derjenige seinerSöhne, der nach seinem Tod regierender Herr ist, die Landschaft mit keiner weiteren Steuer belasten wird, sofern die Herrschaft nicht so in Not und Widerwärtigkeit gerät, dass eine Steuer der Untertanen zur Rettung der Häuser und Höfe als notwendig angesehen wird oder der Kaiser einen Anschlagauf das gesamte Reich legt, den der Graf als Glied des Reiches nicht verweigern kann. Ansonsten werden der Graf und seine Söhne sie mit weiteren Abgaben verschonen. Der Graf siegelt, auch für seine Söhne und Nachkommen.
Geschehen .. am freytag nach sand Veitstag 1543.

  • Archivalien-Signatur: 2111
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1543 Juni 22.

Papier


1544, im 17. Jahr der Indiktion, im 25. Regierungsjahr Karls V., Römischen Kaisers etc., "am sontag Quasimodo Geniti, der do was der zwentzigst tag des monats Aprilis" zwischen vier und fünf Uhr nachmittags bekundete zu Kleinlangheim im Gebiet des Georg Friedrich, Markgrafen zu Brandenburg, und in der Behausung des Erhard Zollner von Hallburg, Amtmanns zu Volkach, oben auf dem Boden in der Kammer zum Weg hinaus vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Mathes Helmzeuger, ein alter, betager Mann, seiner Sinne mächtig: da er sonst niemanden auf Erden habe, wolle er wegen der vom Junker und seinen Erben erwiesenen Güte vor den Zeugen festlegen: er habe etliches Geld, 50 Gulden, in der unteren Mühle zu Reurieth bei Hans Gutthig zu treuen Händen hinterlegt, die ihm, wenn er sie anfordere, zugestellt werden sollten. Wilhelm Schelnberger, Wirt zu Dingsleben, schulde ihm noch 59 Gulden, die er jährlich mit je einem Gulden von 20 Gulden verzinsen solle. Hans Schelnberger, Wilhelms Bruder, schulde ihm zehn Gulden, auch so zu verzinsen; er habe jedoch zwei Jahre keinen Zins gezahlt. Thomas Wernher aus Dingsleben schulde ihm fünf Gulden, ebenso zu verzinsen. Über diese Schulden habe sein Bruder Veit Helmzeuger in Reurieth Verschreibungen, dazu Hauskleinode, die er ihm auf Rückgabe übergeben habe. Der Junker solle danach schicken, derr Bruder werde es ihm aushändigen. Damit nach seinem Tod mit dem Bruder kein Streit entstünde und seine Seele darunter leide, auch wegen der herrschenden Krankheiten, macht er hiermit seinen letzten Willen. Sein Körper soll nach seinem Tod christlich bestattet werden. Dem Junker und seinen Erben vermacht er seine Barschaft, Schulden, Schuldurkunden und Hauskleinode, die sein Bruder Veit Helmzeuger innehat. Der soll sie dem Junker herausgeben. Dies solle in aller Form als Testament und Codicill festgehalten werden. Helmzeuger bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Ort und Datum wie vor. Zeugen: Valentin Zalt, Kaplan, Michael Beyer, Lorenz Schmidt, Martin Brobst, Hans Weiglein, Hans Schuebart und Hans Zigler, alle Bürger zu Kleinlangheim. Helmzeuger hat diesen ein ViertelWein gegeben, dazu Schultheiß und Bürgermeister um Besiegelung gebeten; diese kündigen ihr Siegel an.
Georg Schiller, Schulmeister und Gerichtsschreiber zu Kleinlangheim, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument mit eigener Hand geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2116
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1544 April 20.

Pergament


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Kinder des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden, an Kathedra Petri fällig waren und in Helmershausen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
Dy geben ist uf sant Gertraute dack [15]44.

  • Archivalien-Signatur: 2115
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1544 März 17.

Papier


Jakob Weigant bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn wegen seiner Handlungen mit guten Gründen hatte verhaften lassen. Er hätte ihn am Leib strafen lassen können, hat ihn aber auf Bitten der Elisabeth, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, des gesamten Frauenzimmers und etlicher von Adel freigelasssen. Er verspricht, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen zu bleiben und sich redlich und aufrichtig zu verhalten. Weigant bittet Johann Jeger, Rat des Grafen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
... gescheen auff sambstag nach Petri Cathedra 1544.

  • Archivalien-Signatur: 2114
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1544 Februar 23.

Nach dem Rückvermerk war der Aussteller Trompeter.

Papier


Johann Zwuster und Johann Steitz, hennebergische Diener, bekunden, je 100 Gulden rheinischer Währung dem Bartholomäus, Abt des Klosters Herrenbreitungen, dem Konvent und deren Nachfolgern schuldig geworden zu sein. Sie versprechen, diese jährlich an Michaelis mit je fünf Gulden zu verzinsen, erstmals 1545, und nach drei Jahren die 100 Gulden an das Kloster zurückzuzahlen. Sie bitten Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen auf montag nach Michaelis 1544.

  • Archivalien-Signatur: 2117
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1544 Oktober 6.

Papier


Bartholomäus, Abt des Klosters Herrenbreitungen, bekundet, in die Ungnade seines Herrn Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er sich mit dem Schreiber Johann Sumberbach in etlichen Dingen gegen das Kloster eingelassen und dem Grafen Zusagen gemacht, diese aber nicht eingehalten hatte. Er hatte auch zugestimmt, die Abtswürde dem Konvent zu resignieren. Da der Graf ihn wieder zu Gnaden angenommen hat, verspricht er diesem, bei Kraft, Abt zu Hersfeld und Visitator des Klosters Herrenbreitungen, bis Martini dahin zu wirken, dass Johann Arnolt wieder als Prokurator in das Kloster Herrenbreitungen kommen kann gemäß der Ordensregel. Der Abt wird diesen in alle Verfügungen über die Gefälle des Klosters einbeziehen und ohne Wissen des Konvents und des Grafen keine Verfügungen über Erbstücke des Klosters treffen. Verstößt er dagegen, können der Graf und seine Erben ihnohne weiteres absetzen als jemanden, der Treue und Siegel gebrochen hat. Dies hat er in aller Form beschworen. Er drückt sein Siegel auf diese eigenhändig geschriebene Urkunde.
Der geben ist fritag nach exaltationis crucis [15]45.

  • Archivalien-Signatur: 2126
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 September 18.

Papier


Dietz Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Kinder des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen seiner Ehefrau 26 Gulden und 14 Schneeberger gezahlt haben, die als jährlicher Zins von 400 Gulden Gegengeld, einen Gulden pro 15 Gulden, an Kathedra Petri fällig waren und in Salzungen gezahlt worden sind. Der Aussteller sagt die Vormünder von den 26 Gulden 14 Schneebergern in aller Form wegen seiner Ehefrau davon los und drückt sein Siegel auf.
De geben uff Petri ad Cathedram [15]45.

  • Archivalien-Signatur: 2120
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 Februar 22.

Papier


Hans Durmer bekundet, auf Verleitung des Teufels seinem Sohn Heinz, einem Schreiner, verraten zu haben, dass der Jude Abraham ihm etliches Geld anvertrauen wolle und wo und wann er ihn und den Juden antreffen könne. Der Sohn ist daher am Abend des Tages, an dem der Jude das Geld aus der Schonkammer erhalten hatte, diesem auf dem Neujahrsmarkt in Leipzig begegnet und hat ihn gestoßen, so dass er gegen die Wagen gefallen und gegen Durmer gelaufen ist, als ob er ihn schlagen wollte. Der hat geschrien, als schlüge man ihn, obwohl man ihm nichts getan hat. Als der Jude ihm, wie verabredet, das Geld gereicht hatte, hat er den Vorwurf erhoben, der Jude habe ihn gechlagen, er habe ihm das Geld geben müssen. Wegen dieses Diebstahls hätte ihn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, am Leib strafen können, er hat ihn jedoch auf Bitten seiner Verwandten und Bürgen Blasius Claus, Hans Durmer, Andreas Weiß, Hans Keiner, Klaus Krauß, Wolf Hofman, Hans Roser und Wolf Zigler, alle aus Suhl, sowie Hans Schlegelmilch aus Neundorf diesen übergeben und zur Abschreckung mit Ruten streichen lassen. Er hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seiner Herrschaft, Untertanen, Dienern und Schutzverwandten, Rat und Gemeinde zu Leipzig sowie den Juden Abraham und Eberle, deren Kindern und allen Juden im Schutz des Grafen nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Er hat die Herschaft des Grafen zu verlassen und darf sich ihr auf acht Meilen nicht nähern. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Verstößt der Aussteller gegen seine Zusagen, schulden sie dem Grafen 100 Gulden oder haben den Durmer wieder ins Gefängnis zu liefern. Sie bitten den Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geschehen am dornstag nach Oculi 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2122
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 März 12.

Papier


Hans Fischer von Buß bekundet, den Bartholomäus, Abt des Klosters Herrenbreitungen, beleidigt, ihm ein Pferd ausgespannt zu haben, hinweggeritten zu sein, dann dessen Feind geworden und ihm Fehdebriefe gesandt zu haben. Der Abt hatte ihm die Fischerei zu Buß und Güter verweigert, die seinen Großvater (?, herrlein) Heinz Fischer und dessen Söhnen aus der Ehe mit Barbara, aber keinem anderen Sohn in absteigender Linie verschrieben waren laut Urkunde vom Kreuzfindung [3. Mai] 1475. Hans aber ist nicht der leibliche Sohn, durch sein gewalttätiges Vorgehen hatte er Leib und Leben verwirkt. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat jedoch die Sache gütlich vertragen, ihm als Schutzherr des Klosters die peinliche Strafe erlassen und ihn gemäß Vertrag freigelassen. Fischer schwört, sich deswegen am Grafen, Herrschaft, Untertanen, Abt, Kloster und Dienern nicht zu rächen. Er verzichtet auf alle Forderungen in der Sache und sagt zu, Gebiet und Güter des Klosters nicht zubewohnen und bis Walpurgis aus dem Dorf Herrenbreitungen wegzugehen. Zeugen sind seine Verwandten Blasius Wüsel, Bürger zu Schmalkalden, Klaus Gogknitz aus Zella bei Suhl und Jakob Meintz aus Mehlis. Fischer bittet Philipp von Heßberg, Amtmann zu Schmalkalden, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen uff montag nach Oculi 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2121
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 März 9.

Papier


Mag. Jobst Walthusen bekundet für sich, seine Ehefrau Dorothea und ihre Erben, der Elisabeth, geborene Markgräfin zu Brandenburg, Herzoginwitwe zu Braunschweig, und deren Sohn Herzog Erich 100 Joachimsthaler schuldig geworden zu sein, für die die beiden ihm Haus und Hof mit Zubehör in Neustadt am Rübenberge bei Lorenz Koler,Vogt daselbst, verkauft haben nach Ausweis der Verkaufsurkunde; diese Summe soll ewig auf das Lehen gelegt werden. Walthusen verspricht, die 100 Thaler an Ostern [15]46 an den Diakon zu Neustadt oder eine andere ihm genannte Person zu zahlen. Da er das Haus bereits eingenommen hat, soll er dem bisherigen Besitzer Jobst Thies den Hauszins von diesem Jahr entrichten. Walthusen drückt sein Ringpetschaft auf diese eigenhändig geschriebene Urkunde.
Datum Mundenn a. 1545 dinstag in den heiligen pfingstenn.

  • Archivalien-Signatur: 2124
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 Mai 26.

Papier


Melchior, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt seinen Getreuen Hieronimus Marschalk zu Mannlehen mit der halben Behausung und freiem Hof zu Walldorf, gen. der große Hof, mit Männern, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Wunne, Weide und Fischfang; einer halben Schenkstatt mit Zubehör; einem freien Hof zu Walldorf "in der klingen" mit Zubehör; der oberen Mühle ganz mit den in Walldorf gelegenen Gütern, die vor Zeiten der Pfarrei zu Meiningen [...] gab; einen Sackzehnten von 36 Maltern zu Herpf; fünf Güter und etliche Äcker, Wiesen und [....]dorf; ein Gut zu Rothwinden; ein Gütlein zu Reumles bei Meiningen; ein Fuder [.....] Groschen zu Unfinden, vom verstorbenen Vater Karl Marschalk je zur Hälfte auf ihn und seinen Bruder Anton gekommen; die andere Hälfte des großen Hofes, die niedere Mühle mit zugehörigen Gütern, die die Pfarrei zu Meiningen [...] geben, eine Hälfte an Schenkstatt und Schaftrieb sowie ein freies Gut auf dem Anger haben die Brüder Hieronimus und Anton Marschalk von Dietz und Kaspar Marschalk [gekauft], alles Lehen vom Hochstift. Die Lehnsleute haben davon die üblichen Verpflichtungen, die sie beschworen haben. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am donner[....] 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2118
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545

Stark beschädigt, erhebliche Textverluste.

Pergament


Paul Kuntzman gen. Scheffer, wohnhaft zu Oechsen, bekundet, in das Gefängnis des Philipp, Landgrafen von Hessen, Philipp, Abtes zu Fulda, und des Amtmanns Alexander von der Tann in Vacha gekommen zu sein, nachdem Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, den Landgrafen schriftlich informiert hatte, dass Kaspar Weber, der ein öffentlicher Feind des Grafen gewesen war, in einer peinlichen Befragung angegeben hatte, dass Kuntzman dem Valentin Möller, Untertanen des Grafen in Oberalba, eine Scheune sollte abgebrannt haben und dabei gewesen sei, Feind des Grafen zu werden. Da er im Gerücht des Brennens gestanden hatte, hat der Landgraf ihn zu Recht ins Gefängnis legen lassen. Er hat ihm allerdings die peinliche Befragung erlassen und ihn jetzt gegen Urfehde freigelassen. Kuntzman schwört, sich wegen des Gefängnisses an Hessen, Fulda und Henneberg, dem Amtmann, den Beteiligten, Untertanen und Einwohnern nicht zu rächen. Hat er künftig mit diesen zu schaffen,soll er das an den Orten, wo diese ansässig sind, gütlich oder rechtlich betreiben. Als Bürgen stellt er Eberhard Walch, Hans Rübsam, Kaspar Großenbach und Kaspar Schreitt aus Oechsen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben diese ihn innerhalb vier Wochen nach Mahnung wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 200 Gulden zu zahlen; auch danach haben sie nach ihm zu suchen. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Sie und Kuntzman bitten Johann Roidt, fuldischen Kellner zu Vacha, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geschehenn uff mitwochen nach dem sontag Esto Michi ... der achtzehende tagk des monats Februarii 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2119
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 Februar 18.

Papier


Philipp von Heßberg, Wolf Mulich, Michael Dillherr, Amtleute zu Schmalkalden, Meiningen, Maßfeld und Themar, bekunden: dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Schutzherrn des Klosters Herrenbreitungen ist mehr als einmal vorgetragen worden, dass der dortige Abt Bartholomäus zum Schaden des Klosters handelt und haushält. Zur Vermeidung von Nachteilen für das Kloster möchte der Graf das abstellen. Der Abt hat zugestimmt, dass ihm als Koadjutor (mithulffe) gemäß der Regel Kilian beigesellt wird. Beide haben künftig gemeinsam über Einnahmen und Ausgaben zu entscheiden und alle anfallenden Geschäfte des Klosters gemeibsam zu verrichten. Irrungen, die sie nicht alleine entscheiden wollen, sind dem Konvent vorzutragen und mit dessen Konsens voranzutreiben. Kilian hat auf Anforderung durch den Abt Rechnung zu legen, beide haben das gegenüber dem Konvent zu tun. Keiner soll ohne Vorwissen des anderen etwas tun; dies haben sie einander versprochen. Der Abt hat zugesagt, seine Schwester, die Käsemutter, aus dem Kloster zu schaffen, damit nicht behauptet werden kann, seine Verwandten fielen dem Kloster zur Last. Beide haben den Ausstellern zugesagt, sich an diese Regelungen zu halten. Zwei Ausfertigungen mit den Petschaften des Abtes (1) und der Amtleute (2-4), eine für den Grafen, die andere für Abt und Konvent.
Gescheen zu Burckbraittingen dinstags nach Misericordias domini 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2123
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 April 21.

Papier


Sebastian Ernnst, Bürger zu Suhl, bekundet, betrunken den Martin Zwick, Pfarrer zu Suhl, mit Schmähworten beleidigt und dazu Gotteslästerungen ausgesprochen zu haben, an die er sich aber nicht mehr erinnern kann. Er war deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen.Auf Bitten seiner Verwandten hat der Graf jetzt auf eine Strafe verzichtet und ihn freigelassen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seiner Herrschaft, dem Pfarrer und den Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Er soll in kein öffentliches Schenk- oder Zechhaus gehen und sich des Trinkens enthalten, sofern er nicht zu Hochzeiten und ehrlichen Dingen geladen wird. Verstößt er dagegen, ist er treulos und meineidig. Ernnst bittet den Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Gebenn dienstags nach Bartholomei 1545.

  • Archivalien-Signatur: 2125
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1545 August 25.

Papier


1546, im vierten Jahr der Indiktion "uf freytag nach Johannis Baptiste, der do was der funf und zwaintzigst tag des monats Junii" um ein Uhr nachmittags in der Regierungszeit Kaiser Karls V. hat zu Meiningen im Haus des Kellners Lorenz Reps Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, vor dem unterzeichneten Nottar und den genannten Zeugen bekundet: Kraft, Abt des Stiftes Hersfeld, und Andreas von Kreuzberg, Propst zu Kreuzberg, haben gegen seinen Widerspruch vor einem Notar appelliert. Dagegen müsse er wegen seiner fürstlichen Ehre Stellung nehmen. Deshalb ersuche er den Notar, darüber ein oder mehrere Instrumente anzufertigen und eine Abschrift durch Boten an den Abt und den Propst zu übersenden. Der Notar hat den geschworenen Boten Hans Graner vor den Zeugen vereidigt, ihn mit einer Abschrift an den Abt gesandt und um Bericht über die Aushändigung gebeten; in gleicher Weise ist er mit dem Boten Jörg Soff verfahren, der eine Abschrift für den Propst erhalten hat. Graner hat berichtet, dass er am Samstag nach Johannis Baptiste [26. Juni] zwischen elf und zwölf Uhr im Klosterden Abt angetroffen und den Brief übergaben hat. Der hat ihm nach Lektüre mitgeteilt, eine Antwort sei nicht nötig, er solle zurückreiten. Soff hat berichtet, er habe am Samstag dem Propst im Kloster [Herren-] Breitungen neben dem hennebergischen Rentmeister Vincenz Treutter die Abschrift übergeben. Der hat geantwortet, er wolle unverzüglich seinen Abt unterrichten. Daraufhin ist Soff zurück geritten. Die Stellungnahme des Grafen lautet wie folgt:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat erfahren, dass Kraft, Abt zu Hersfeld, gegen seinen rechtmäßigen Widerspruch vor einem ihm unbekannten Notar, um dessen Bestallungsnachweis er bittet, mitsamt dem Eindringling von Kreuzberg eine Appellation vorgebracht hat, die der Graf für unangemessen hält und nicht stillschweigend hinnehmen möchte. Aus dem Vorbringen des Abtes ergibt sich, dass dieWahl nicht rechtmäßig gewesen ist. Der Abt hat allerdings die Rechte des Grafen bestritten. Man habe eine freie Wahl vornehmen wollen, es sei Gefahr im Verzug gewesen, deshalb habe man vom üblichen Verfahren abweichen dürfen. Der Graf begründet seinen Widerspruch mit dem kaiserlichen Recht, seine Ansprüche seien wohl begründet. Dass der Abt die geistlichen Rechte hintansetzt und daraus einen Vorteil zieht, befremdet den Grafen. Der Einsetzung des Eindringlings von Kreuzberg mangeln alle Elemente einer rechtmäßigen freien Wahl. Die Ordensbrüder seien vor der Wahl nicht vereidigt, ihre Stimmen nicht ordentlich gesammelt, nicht alle Berechtigten geladen worden. Man habe eine unbekannte Person vorgestellt, die Brüder mit dem Gefängnis in Hersfeld bedroht und dadurch die Freiheit der Wahl behindert. Täglich gehen weitere Berichte über Furcht und Schrecken ein, die dort herrschten. Zudem sind dem Kloster durch die Atzung erhebliche Kosten entstanden. Die Verletzungen des geistlichen wie des kaiserlichen Rechts hätten die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Der Sohn Graf Georg Ernst habe in Abwesenheit des Vaters an Prior und Konvent geschrieben, sein Vater werde eine rechtmäßige Wahl unterstützen. Es habe keine Gefahr gegeben, die eine solche Wahl verhindern könnte. Der Abt von Hersfeld sei nicht die hohe Obrigkeit, die das Recht überschreiten dürfe. Der Abt habe den Grafen darum ersucht, der Person des von Kreuzberg zuzustimmen; in seinem Schreiben hat letzterer für den Grafen das Prädikat "sein Lieb" gebraucht, das von früheren Äbten und Administratoren nicht benutzt worden ist; die haben ihn "gnädigen Herrn" genannt. Er drängt sich in die Administration des Klosters, bevor er vom Erzbischof Sebastian von Mainz bestätigt worden ist; das hat vorher kein Abt getan, denn ein Verstoß hat den Verlust der Wahl zur Folge. Da Abt und Propst selbst darum wissen, sollen sie einen neuen Vorschlag machen. Der vermeintlich Postulierte soll von der Wahl zurückstehen, dem Konvent soll eine erneute, freie Wahl ermöglicht werden. [Dies]

  • Archivalien-Signatur: 2132
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Juni 25.

[Fortsetzung] Dies allerdings ohne alle Bedingungen. Der Abt aber hatte gefordert, der Prior Kilian (der nicht aus dem Kloster entwichen ist, sondern sich diesem, eine freie Wahl verhindernden Vorgehen entzogen und zum Grafen als Erbvogt und Schutzherrn des Klosters begeben hatte), solle nicht zum neuen Abt gewählt werden. Das kann keine freie Wahl sein, wenn zuvor Bedingungen aufgestellt werden. Die Wähler sind verpflichtet, den Tauglichsten zu wählen. Der Abt hatte den Prior und alle Konventualen für untauglich erklärt. Der Graf hält den Prior und alle Konventualen für erfahren in der heiligen Schrift und der lateinischen Sprache, darin auch für fertiger als den Eindringling aus Kreuzberg. Zudem kennen Prior und Konventualen die Verhältnisse des Klosters. Der Abt hat gefordert, den Abt von St. Peter zu Erfurt von der Wahl fernzuhalten. Der aber hat stets an den letzten Wahlen teilgenommen. Das ist vom Abt von Hersfeld geduldet worden, der muss ihn also in diesen Rechten belassen, es steht ihm nicht zu, den Abt von St. Peter dessen zu berauben. Die Anwesenheit fremder Leute im Kloster und die Bedrohung der Konventualen mit dem Turm in Hersfeld macht wahrscheinlich, dass es auch bei der vorgeschlagenen Neuwahl beim Vorhaben des Abtes von Hersfeld bleibt und der Eindringling, obwohl er durch die Vorgänge unwählbar geworden ist, dennoch zum Abt wird. Als Erbvogt und Schutzherr kann der Graf das nicht hinnehmen. Er beharrt darauf, dass der Abt von Hersfeld eine freie Wahl so zulässt wie nach dem Tod früherer Äbte. Der Graf wird das in keiner Weise behindern. Er fordert beim Kloster Herrenbreitungen nur das, was seine Eltern und Vorfahren gehabt haben. Er gesteht allerdings auch dem Abt von Hersfeld nicht mehr zu, als dessen Vorgänger dort hatten. Die aber hätten sich nie derartiges angemaßt. Den Vorschlag des Abtes von Hersfeld, die Sache vor den Kaiser zu bringen, kann der Graf gerne dulden, denn der dürfte Unrecht und Neuerungen kaum hinnehmen. Der Graf hat allerdings die Rechte seiner Schutzverwandten zu wahren und daher den Drohungen des Abtes entgegenzutreten. Die Appellation des Abtes und des Eindringlings kann er deshalb nicht unwidersprochen hinnehmen.
Weil er sich mit diesen nicht in weitere schriftliche Dispitationen einlassen will, hat er seinen Standpunkt in einem Instrument erfassen lassen. Datum wie vor. Zeugen: Hans Beck, Amtmann zu Wasungen, Lorenz Reps, Kellner zu Meiningen, Wilhelm Rinecker, Heinrich Ruttner und Linhard Knebel, Bürger und des Rats zu Meiningen.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben und mit Signet und Petschaft versehen.

Pergament


Balthasar Rosenbergk aus Bernshausen bekundet, sich mit dem Landwehrshüter Fungk aus Urnshausen in Schelt- und Drohworte eingelassen zu haben und deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Er schwört, sich deswegen am Grafen, an Herrschaft, Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen. Wenn er künftig gegen diese Forderungen hat, wird er das ordentliche Recht vor dem Grafen suchen. Er bittet Christoph Rußwurm zu Frauenbreitungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben am mitwochen nach Burckhardi a. [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2137
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Oktober 20.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bei ihnen an diesem Tag zwei besiegelte Schuldurkunden unter dem Siegel der Stadt Schleusingen hinterlegt hat. Eine betrifft Hans Trott, die andere Johann Knorlein, die sich jeweils über 100 Gulden verschrieben haben gegenüber Margarete Rinecker, Stieftöchterlein des verstorbenen Wolf Nathner. Die Aussteller verpflichten sich, diese auf schriftliche Anweisung wieder herauszugeben; sie drücken ihr Sekretsiegel auf.
Der geben ist am sonnabent nach Invocavit a. etc. [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2130
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 März 20.

Papier


Dietz (Dietrich) Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen ihrer Pflegkinder Valentin und Tham von Herda als jährlichen Zins von 400 Gulden Gegengeld, je einen Gulden pro 15 Gulden, 17 1/2 Gulden 11 1/2 Gnacken und einen halben Pfennig für ihren halben Anteil an Kathedra Petri in Salzungen gezahlt haben. Der Aussteller sagt die Vormünder für diesen und alle früheren Termine davon los und drückt sein Siegel auf.
Die gegeben ist 1546 am tag Cathedra sancti Petri.

  • Archivalien-Signatur: 2129
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Februar 22.

Papier


Hans Berting aus Freiensteinau bekundet, in den Diensten des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu viel getrunken und davon trotz Verwarnung nicht abgelassen zu haben. Deswegen war er in das Gefängnis des Grafen gekommen, ist aber jetzt wieder entlassen worden. Er schwört, sich deswegen am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft und den Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Wenn er künftig mit diesen zu schaffen hat, soll er das rechtlich austragen. Er bittet MoritzFuchs, Hofdiener zu Schleusingen, sein Petschaft aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Der geben ist am sambstag nach Burckhardi a. etc. [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2136
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Oktober 16.

Papier


Hans von Romrod und Asmus von Herda hatten sich auf den Donnerstag nach Fabiani und Sebastiani [15]46 geeinigt wegen eines Vergleichs über die Gebäude zu Rentwertshausen. Dazu haben sie zwei Werkleute gebeten, den Zimmermann Mathes Motz aus Meiningen und Hans Knechtysch, Steinmetz aus Höchheim, und als Obmann Moritz Marschalk zu Marisfeld, und sich deren Schlichtung unterworfen. Diese haben festgelegt: die alte Kemenate, die Hans von Romrod beziehen will, ist am Gebäude besser als das neue Häuslein, das der verstorbene Jakob Fuchs daneben gebaut hat. Daher soll Romrod seinem Schwager Herda 170 Gulden zahlen. Davon gehen 100 Gulden an Kathedra Petri ab, die die Witwe, Romrods Schwester, laut Urkunde ihrem Bruder schuldet; diese Urkunde soll Herda übergeben werden. Romrod soll an Ostern dem Schwager 30 Gulden in Landeswährung zahlen, die letzte Rate von 40 Gulden ist Kathedra Petri [15]47 fällig; Herda hat jeweils Quittungen auszustellen. Romrod kann ebenso wie Herda die Badestube benutzen, die neben die Kemenategebaut worden ist, bis Herda diese abbricht oder an anderer Stelle neu errichtet. Wenn Herda oder seine Erben das neue Häuslein weiter bauen wollen, soll er näher zum Graben hin bauen von der Querecke des neuen Hauses bis zur Querecke der Badestube nach Schnur- und Winkelmaß, nicht aber näher zur alten Kemenate hin als zwei Mannsschuh; beide Teilhäuser sollen traufrecht sein. Das Würzgärtlein vorne bei der alten Kemenate, soweit es jetzt umzäunt ist, steht Romrod und seinen Erben zu. Wenn Romrod und seine jetzige Ehefrau Anna von Bibra ohne Leibeserben sterben, fallen Kemenate und Haus an Asmus von Herda und seine Erben. Gleiches gilt umgekehrt, wenn Herda und seine Ehefrau Cordula von Bibra ohne Leibeserben sterben. Zwei gleichlautende Ausfertigungen, von den Parteien besiegelt. Diese bitten ihren Schwager Moritz Marschalk, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegelan.
Gescheen donnerstagk nach Fabiani und Sebastiani 1546.

  • Archivalien-Signatur: 2127
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Januar 21.

Papier


Kaspar Wyldt, Bürger zu Schleusingen, bekundet eigenhändig, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn in die Fronveste zu Schleusingen hatte legen lassen, nachdem er trotz Warnung und Strafandrohung mehrfach betrunken mit Weib und Gesinde Widerwillen getrieben hatte. Obwohl er ihn deswegen härter hätte bestrafen können, hat der Graf ihn jetzt auf Bitten seiner Herren und Verwandten und gegen Bürgschaft freigelassen. Da er in betrunkenem Zustand von Sinnen ist, Weib, Kinder und Gesinde misshandelt und Totschläge zu befürchten sind, verpflichtet er sich, an keinem Tag mehr als ein Maß Wein und drei Maß Bier zwischen Morgen- und Abendessen zu trinken; hat er weiteren Durst, wird er Wasser trinken. Er wird nicht zu Zechgelagen ins Wirtshaus gehen, auch keine in seinem Haus halten und sich des Vollsaufens enthalten. Wenn er wegen seines Handwerks handelt oder Verwandte zu Besuch hat, darf er den Gästen Essen und Trinken geben. Künftig darf er nicht mehr zum Verderben von Weib und Kindern Geld leihen, auch keine kleinen oder großen Spiele spielen. Dessen hat er sich lebenslang zu enthalten, damit er seinem Handwerk nachgehen und das Vertane wieder erwerben kann. Innerhalb der Stadt soll er keine Wehr außer einem "Prackenfelder" tragen. Wenn er außerhalb der Stadt zu tun hat und über Feld zieht, darf er seine Wehr tragen; auch dann soll er sich des Vollsaufens enthalten. Mit Weib, Kindern und Gesinde soll er friedlich leben, wie es einem Hausvater gebührt. Das hat er in aller Form beschworen. Dafür stellt er Bürgen, die auf ihn Acht haben und bei Strafandrohung Verstöße melden sollen. Wenn die ihn mahnen, hat er sich wieder im Gefängnis einzustellen. Wird er flüchtig, haben sich die Bürgen selbst zu stellen. Aussteller und Bürgen bitten Richter und Rat der Stadt Schleusingen, das Stadtsiegel an diese Urfehde zu drücken; diese kündigen ihr Siegel an. Bürgen: Jörg Meder, Balthasar Schart, Jörg Eitelzorn, Destillierer, Magister Franz Ittiges, Wolf Genßlein, Kaspar Jeger und Franz Schenck, alle Bürger zu Schleusingen.
Der geben ist am montag nach Jacobi a. etc. [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2133
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Juli 26.

Papier


Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: zwischen seinen Getreuen Hieronimus Marschalk zu Walldorf einerseits, Georg Diemar, seinem Amtmann zu Haßfurt, und Raphael von Heßberg zu Weitersroda andererseits gab es Irrungen wegen der Trift für Marschalks Schäferei zu Walldorf auf die beiden Berge Hain- und Breuberg bei Walldorf, die Diemar und Heßberg von Bischof und Hochstift zu Lehen tragen, ebenso wegen der Wasserleitung durch einen alten Graben aus Diemars und Heßbergs Mühlbach in einen See, den Marschalk über den Weg in seinen Wiesen und Gütern angelegt hatte. Diemar und Heßberg wollten Marschalk beides nicht zugestehen. Beide Seiten hatten Diener der Gegenpartei angegriffen und verhaftet sowie einander hitzige Schriften zugesandt und offene Ausschreiben an Dritte ergehen lassen, die die Ehre des anderen verletzt haben. Dies war dem Bischof als Lehnsherrn beider Seiten beschwerlich. Der hat daher die Parteien angehört und wie folgt verglichen: Diemar und Heßberg vermerken in ihrem auf Marschalks Schreiben ergangenen Ausschreiben nichts, auf das Marschalk antworten müsste. Der Bischof hat dessen Stellungnahme in Abwesenheit Diemars und Heßbergs angehört. Ebenso hat er beider Stellungnahme in Abwesenheit Marschalks angehört. Dabei soll es bleiben. Die Irrungen wegen Schaftrieb und Wässerung sollen vor den Räten des Bischofs ausgetragen werden. Marschalk soll seine Ansprüche auf Schaftrieb und Wässerung schriftlich artikulieren und dies binnen vier Wochen zweifach in der Kanzlei in Würzburg vorlegen. Eine Ausfertigung bleibt dort, die andere wird der Gegenpartei zugesandt, die vier Wochen für eine Stellungnahme erhält, die ebenfalls zweifach derKanzlei zuzusenden ist. Eine Ausfertigung erhält Marschalk, der wieder vier Wochen Frist für seine Antwort hat, die er zweifach an die Kanzlei zu schicken hat. Die Gegenpartei erhält eine Ausfertigung und vier Wochen Frist für eine Duplik. Danach werden die Räte die Parteien auffordern, ihre Forderungen bis zu einem festgesetzten Termin urkundlich oder durch Aussagen zu belegen. Die Räte entscheiden auch, ob ein Augenschein erforderlich ist; den sollen sie gegebenfalls durchführen. Die Parteien haben den Festlegungen der Räte zu folgen. Bis dahin darf Marschalk einen Tag und eine Nacht pro Woche das Wasser aus dem Mühlbach in seinen See leiten, diesen auch, wie beabsichtigt, abfischen und ohne Nachteil für die Gegenseite wieder voll laufen lassen. Ebenso darf er zwei Tage pro Woche den Schaftrieb auf die beiden Berge nutzen. Diese Regelung greift dem Entscheid in der Hauptsache nicht vor. Die verhafteten Diener und Untertanen sind dem Bischof überstellt und von diesem nach geleisteter Pflicht freigelassen worden. Die Parteien haben sich verpflichtet, diesem Spruch nachzukommen. Drei gleichlautende Ausfertigungen mit dem Sekretsiegel des Bischofs.
Geschehen am freitag nach Letare den neundten Aprilis 1546.

  • Archivalien-Signatur: 2131
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 April 9.

Pergament


Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, belehnt seinen Getreuen Franz vom Berg mit den folgenden Lehen: einem Hof zu Greuth (Theutzschen Gereuth), vier Selden, den Weingärten und dem dazu gehörigen Gehölz, dem Zehnten zu Vorra (Forhe), einem Gütlein zu [Unter-] Neuses und einem Gut zu Reundorf mit Zubehör, alles Lehen von Bischof und Hochstift. Deren Rechte bleiben vorbehalten. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist in unnser statt Hassfurt am dornnstag nach Mathei apostoli den XXIII Septembris 1546.

  • Archivalien-Signatur: 2134
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 September 23.

Pergament


Peter Schnaus, wohnhaft zum Rödlins, bekundet, dem Stephan von Heldritt 100 Schafe abgekauft und die nach Waldau über den Wald getrieben zu haben. Durch Aussagen wurde festgestellt, dass am selben Tag in Marisfeld etliche Schafe aus den Pferchen getrieben worden und vermutlich über den Wald gebracht worden sind. Deswegen warer in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg gekommen, aber, nachdem sich seine Unschuld herausgestellt hatte, wieder freigelassen worden. Er schwört, sich deswegen am Grafen, der Herrschaft, Untertanen und den Beteiligten, insbesondere an Moritz und Georg Sittich Marschalk zu Marisfeld, nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Wenn er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er bittet Philipp Emes, Stadrichter zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben an allerheiligen tage [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2139
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 November 1.

Papier


Peter Schnee zum Geyer bekundet, dass ihn Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, an diesem Tag in der Schenke zu Waldau verhaftet und wegen eines Verdachts in eine offene Herberge in Schleusingen betagt haben. Auf seinen Bericht hin ist er wieder freigelassen worden. Er schwört, sich deswegen an den Grafen, ihren Erben, Schutzverwandten, Landen und Leuten nicht zu rächen. Wenn er künftig mit diesen zu schaffen hat, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er unterschreibt und siegelt mit dem Petschaft.
Der geben ist mitwochen nach Galli a. etc. [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2138
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Oktober 20.

Papier


Urk. Herrschaft Schwarza Nr. 229

  • Archivalien-Signatur: 2128
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Januar 29.

Regest:
Lehnsrevers des Philipp Marschalk zu Waltershausen, auch für seine Brüder, gegen Fürst Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg. Die Lehnsurkunde vom gleichen Tag ist inseriert. Auf Bitten des Ausstellers, der sein Siegel nicht bei sich hat, siegelt sein Verwandter Sebastian von Milz.
Der geben ist im jare und auff den tagk als obgeschriben stett.
Insert vom gleichen Tag:
Lehnsurkunde des Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, für Philipp Marschalk, auch für seine Brüder Wilhelm, Moritz und Wolf Christoph, deren Erben, Söhne und Töchter. Lehnsobjekte: Schloss Waltershausen mit Herrlichkeit, Freiheit, Rechten und Nutzungen, wie es vom Vater Georg Marschalk ererbt ist. Bei Erreichen der Volljährigkeit haben auch Philipps Brüder ihre Verpflichtungen zu beschwören. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am Freittag nach sant Pauls bekherung 1546.

Pergament


Valentin Heim gen. Nagelschmidt bekundet, sich vergessen, vor 18 Jahren eine Ehefrau genommen und zu Lebzeiten dieser noch in Gotha wohnenden Barbara eine zweite Ehefrau namens Margarete in Wiesentheid zur Kirche geführt zu haben. Am vergangenen Bartholomäustag hat er sich in Schleusingen öffentlich mit aufrührerischen Reden vernehmen lassen, man werde alle Pfaffen totschlagen, ehe vier Wochen vergingen. Dies hat er in Gegenwart eines frommen christlichen Predigers ausgestoßen. Als er zu seiner Wohnung in der Vorstadt kam, hat er dort ehrbare Frauen und Jungfrauen beleidigt und gedroht, die Vorstadt anzustecken. Deswegen war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen. Obwohl er eine Strafe verdient hatte, ist er auf Bitten seines Herrn jetzt freigelassen worden. Er hat geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen, Stadt und Amt sowie allen Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Hat er außerhalb der Urfehde mit diesen Personen zu schaffen, wird er das vor den ordentlichen Gerichten austragen. Aus der Herrschaft hat er sich bis zum nächsten Sonntag auf zehn Meilen zu entfernen. Nur mit Zustimmung des Grafen darf er künftig dorthin kommen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos und hat sein Leben verwirkt. Als Bürgen stellt er Kaspar Wetzel aus Kirchschönbach, Martin und Hans Weißgerber, Peter Menger, Hans Roßteuscher, Jörg Schlosser, Wolf Wechsler, Bernhard Zimmerman, Valentin Sporer, Hans Balckmacher, Wolf Ortlein, Christoph Schreiner, Wolf Zimmerman, Kaspar Schlosser, Thomas Zwiesel und Klaus Zimmerman, alle aus Schleusingen. Verstößt Heim gegen seine Zusagen, haben diese auf Mahnung 100 Gulden zu zahlen. Wird er danach ertappt, hat er Leib und Leben verwirkt. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist am dornstag nach Dionisii [15]46.

  • Archivalien-Signatur: 2135
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1546 Oktober 14.

Papier


Dietz (Dietrich) Auerochs, wohnhaft zu Oepfershausen, bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass seine Schwäger Jörg Speßhardt und Christian von Herda als Vormünder der Erben des verstorbenen Tham von Herda ihm wegen ihrer Pflegkinder Valentin und Tham von Herda als jährlichen Zins von 400 Gulden Gegengeld, je einen Gulden pro 15 Gulden, 17 1/2 Gulden 11 1/2 Gnacken und einen halben Pfennig an Kathedra Petri in Salzungen gezahlt haben. Der Aussteller sagt die Vormünder für diesen und alle früheren Termine davon los und drückt sein Siegel auf.
Der gegeben ist 1547 am tag Cathedra sancti Petri.

  • Archivalien-Signatur: 2141
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 Februar 22.

Papier


Hans Back aus Oberkatz bekundet, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil er seinem Sohn Michael Back gestattet hatte, den Hans Meder aus Oberkatz, den man den neuen Mann nennt, zu schlagen und auf den Tod zu verwunden. Er hatte das bestritten, war aber durch Aussagen überführt worden. Der Graf hätte ihn deswegen strafen können, hat ihn aber jetzt gegen Urfehde freigelassen. Back bleibt Gefangener des Grafen und hat sich auf Befehl wieder einzustellen. Ohne Zustimmung des Grafen darf er Leib und Gut nicht aus der Herrschaft entfernen. Gegen Meder und die Seinen darf er außerhalb des Rechts nicht vorgehen. An den am Gefängnis Beteiligten darf er sich nicht rächen. Hat er gegen diese Forderungen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Dies hat er in aller Form beschworen. Er bittet Michael Streitel, Landrichter zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigtsein Siegel an.
Der geben ist am freitag nach dem sontag Reminiscere a. etc. [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 2143
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 März 11.

Papier


Jobst Müller, Lorenz Schick und Hans Kirsten, alle aus Barchfeld, bekunden, im Jahr 1547 etliche Männer aus Altenbreitungen auf freier Straße niedergeschlagen, beraubt und mit Schmähworten bedacht zu haben. Deswegen waren sie in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Wasungen gekommen. Jetzt sind sie auf Bitten von Jakob Ebert, Hermann Schick, Hans Zickler und Peter Müller freigelassen worden. Sie haben geschworen, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft und den Untertanen, insbesondere den Beteiligten, nicht zu rächen. Haben sie außerhalb der Urfehde Forderungen gegen diese, werden sie mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Die genannten Bürgen verpflichten sich, nach einem Verstoß die Aussteller wieder ins Gefängnis zu liefern oder wenn sie das nicht können, dem Grafen 100 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Hans Beck, Amtmann zu Wasungen und im Sand, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen 1547 uff mitwuchen nach dem sontag Oculi.

  • Archivalien-Signatur: 2144
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 März 16.

Papier


Peter Apel aus Sulzfeld unter Wildberg bekundet, vor etlichen Jahren Sulzfeld und damit Weib und Kinder verlassen und sich nach vier Jahren wieder ohne Zustimmung des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, oder seines dortigen Vogtes wieder eingeschlichen zu haben. Überdies hat er seinen Nachbarn Andreas Kempff mit mörderischen Waffen überlaufen, ihn an Leib und Leben bedroht und ihm die Fenster eingeschlagen. Deswegen war er in das Gefängnis des Grafen in Sulzfeld gekommen, ist jetzt aber freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und insbesondere dem Dorf Sulzfeld und den Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Wenn er künftig gegen Personen aus der Herrschaft Henneberg Forderungen hat, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Ohne Zustimmung des Grafen oder seines dortigen Vogtes wird er sich nicht aus Sulzfeld entfernen, sondern deren Gefangener bleiben und sich auf Befehl jederzeit wieder stellen. Dafür stellt er Bürgen, die ihn bei einem Verstoß unverzüglich einzuliefern oder dem Grafen 100 Gulden zu zahlen haben; er ist auch dann ehr- und treulos. Die Bürgen Veit Apel aus Wermerichshausen, Melchior Zimmerman, Heinz Schmidt, Wolf Guetwill und Andreas Frölich, alle aus Sulzfeld, übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Hans von Heldritt zu Kleinbardorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist am mitwochenn nach Vocem Iocunditatis a. etc. [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 2145
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 Mai 18.

Papier


Valentin Mey bekundet, den Balthasar Arber aus Urnshausen, Untertanen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, während der Arbeit an einer Seestatt mit einer Feuerbüchse überritten zu haben, um ihn ohne jede Ursache zu erschießen; er hat zweimal auf ihn abgedrückt, dann hat durch Gottes Hilfe die Büchse versagt. Danach hat er ihn misshandelt, in einen voll stehenden Teich getrieben und ist hinein gesprengt, um ihn zu erschlagen. Deswegen ist er durch die Männer aus Urnshausen nach [Kalten-] Nordheim ins Gefängnis geliefert worden und gegen Bürgenstellung freigelassen worden, hat sich dann auf Mahnung in Schleusingen gestellt und ist wegen seiner Frevel mit dem Turm bestraft worden. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn jetzt aber freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seiner Erben, der Herrschaft und den Untertanen, insbesondere aber der Gemeinde Urnshausen, Balthasar Arber und allen Beteiligten, nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Hat er künftig gegen diese Personen Forderungen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er bleibt Gefangener des Grafen und hat sich auf Mahnung wieder einzustellen. Ohne Zustimmung des Grafen oder seiner Befehlshaber darf er sich nicht entfernen. Als Bürgen stellt er Vater und Schwager Peter Mey aus Günthers [?] (Gunderspach) und Valentin Stroder aus Salzungen, die ihn bei einem Verstoß auf Mahnung wieder in das Gefängnis in Schleusingen zu liefern haben. Können sie das nicht, haben sie sich selbst zu stellen oder 100 Gulden zu zahlen. Auch danach sollen sie versuchen, ihn einzuliefern; er hat dann den Tod verwirkt. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, ihr Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist am sambstage nach Jacobi a. etc. [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 2147
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 Juli 30.

Papier


Wendel Hartung bekundet, frevelhaft aus dem Dorf Pörlitz ausgetreten, abgesagter Feind des Eucharius Rosleip und der gesamten Gemeinde geworden zu sein und diesen Fehdebriefe zugesandt zu haben. Damit hat er gegen den kaiserlichen Landfrieden verstoßen und ist in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, unter dem die Leute von Pörlitz sitzen. Jetzt ist er freigelassen worden, nachdem er geschworen hat, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen, der Stadt Ilmenau, der Gemeinde Pörlitz und den Beteiligten, insbesondere Eucharius Rosleip, dessen Weib und Kindern, nicht zu rächen. Hat er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Binnen 14 Tagen wird er aus der Herrschaft Henneberg gehen, sich innerhalb sechs Meilen nicht niederlassen und ohne Zustimmung des Grafen nicht mehr dorthin kommen. Seine Schulden wird er innerhalb 14 Tagen bezahlen, was übrig bleibt, wird er mitnehmen. Verstößt er gegen diese Zusagen, ist er ehr- und treulos. Als Bürgen stellt er Hans Beck aus Langewiesen, die Brüder und Vettern Klaus, Wolf und Peter Stul aus Bücheloh und Wolf Grein aus Rappelsdorf. Diese haben ihn nach einem Verstoß binnen vier Wochen wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 100 Gulden zu zahlen; er ist auch dann ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist am eilften Juli [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 2146
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 Juli 11.

Papier


Wolf Gans aus Rentwertshausen bekundet, aus eigener Schuld in das Gefängnis seines Junkers Hans von Romrod zu Rentwertshausen gekommen zu sein, weil er dessen Gebot verachtet. Erstens hat er gegen Lohn für andere Leute gearbeitet; zweitens hatte ihm der Junker geboten, binnen vier Wochen zu verkaufen; das hat er nicht beachtet; drittens hat er, nachdem ihm der Junker durch einen Diener seinen Unwillen hatte mitteilen lassen, mit aufrührerischen Worten gesagt, sein Gut sein ihm nicht feil; viertens hat er sich geweigert, den Erbzins, ein Fastnachtshuhn, von einem Weinberg zu geben, das er vorher jährlich geliefert hatte. Jetzt hat ihn der Junker auf Fürbitte seiner Verwandten und Bürgen gegen Urfehde freigelassen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Junker, seinen Erben und Untertanen nicht zu rächen. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er das vor den ordentlichen Gerichten austragen. Seine Behausung wird er innerhalb des nächsten Vierteljahrs verkaufen und sich an einen anderen Ort wenden. Bis dahin wird er das Fastnachtshuhn liefern. Das hat er in aller Form beschworen. Als Bürgen stellt er Valentin Jung und Sebastian Hartung, beide aus Queienfeld, sowie Simon Kirchner und Hans Pfefferschmidt, beide aus Bibra; als Unterpfand steht zudem sein Gut in Rentwertshausen. Verstößt er gegen seine Zusagen, haben die Bürgen ihn binnen eines Monats nach Mahnung wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Junker oder seinen Erben binnen eines weiteren Monats 80 Gulden zu zahlen; Gans ist auch danach ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Stephan von Bibra zu Bibra, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben uff mitwochen noch Matthie des heiligen zwolffbotten [15]47.

  • Archivalien-Signatur: 2142
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1547 März 2.

Papier


Eucharius (Eckers) Schneider, wohnhaft zu Rentwertshausen, bekundet, in das Gefängnis des Hans von Romrod zu Rentwertshausen gekommen zu sein, weil er trotz mehrmaliger Aufforderung dem Junker die geschuldeten Getreide- und Geldzinse nicht gezahlt sowie das Gebot des Junkers missachtet hatte, sein Gut zu verkaufen. Der Junker hat ihn auch oftmals wegen seiner Schulden gegenüber Johann Hoch zur Neuen Wallfahrt [Grimmenthal] vorgeladen. Allenthalben war er mit der Zahlung säumig gewesen. Jetzt hat der Junker ihn auf Bitten seiner Verwandten und Bürgen freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Junker, seinen Erben und den Beteiligten nicht zu rächen. Wegen künftiger Forderungen, die diese Urfehde nicht betreffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Seine Güter zu Rentwertshausen wird er im nächsten Vierteljahr verkaufen, dem Junker und allen anderen die Schulden bezahlen. Als Bürgen stellt er Hans Jacob, Hofmeister zum Hof Höchheim, Klaus Bumhart, Hans Schultheis und Peter Kitzing, alle wohnhaft zu Herbstadt. Diese haben ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Junker und seinen Erben binnen eines weiteren Monats 50 Gulden Landeswährung zu Frankenzu zahlen; auch dann ist Schneider ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Schneider und seine Bürgen bitten Stephan von Bibra zu Bibra, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen auff suntag nach Allerheiligen tag 1548.

  • Archivalien-Signatur: 2152
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1548 November 4.

Papier


Fragment. Unterschriften Georg von Könitz, Wilhelm von Herda, Lorenz von Münster, Jörg von Romrod, Jörg von Bibra, auch als Bevollmächtigter für Wilhelm von Bibra, Hans von Romrod, Asmus von Herda.

  • Archivalien-Signatur: 2148
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1548

Papier


Georg Jeger, wohnhaft zu Haard, bekundet, ungeachtet des Gebotes des Johann, Abtes zu Veßra, dem er unmittelbar untertan ist, seines Propstes und seines Schultheißen zu Haard in Unwillen mit seinen Nachbarn geraten zu sein und sich geschlagen zu haben. Er hat sich deswegen gegenüber Propst und Schultheißen nicht verantworten wollen, sondern hat sich vor eine auswärtige Obrigkeit erboten. Er hat sich außerdem vernehmen lassen, er habe Weib und Kinder zu ernähren und werde sich einen Adligen suchen, der ihm helfe. Deswegen ist er in die Fronveste des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Erb- und Schutzherrn des Klosters Veßra, in Schleusingen gekommen, aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnises am Grafen, der Herrschaft, dem Abt, dem jetzigen Propst, dem Schultheißen, Dorf und Gemeinde zu Haard sowie den Beteiligten nicht zu rächen und niemanden dazu zu veranlassen. Hat er künftig Forderungen gegen diese, wird er das an den gebührenden Orten austragen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos. Als Bürgen stellt er die Brüder Zimmerman - Balthasar, Schultheißen zu Schleusingen, und Georg, Schultheißen zu Ehrenberg -, Peter Schultheiß aus Ehrenberg, Jakob Oßwald, die Brüder Eucharius und Hans Debertsheuser aus Siegritz und Wolf Zimmerman aus Schleusingen. Diese verpflichten sich, Jeger nach einem Verstoß binnen zwei Monaten wieder einzuliefern oder, wenn sie das nicht können, dem Grafen 200 Gulden zu zahlen; Jeger soll auch danach gerichtet werden. Jeger und seine Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen ihr Siegel an.
Geben am dinstag nach Michaelis [15]48.

  • Archivalien-Signatur: 2150
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1548 Oktober 2.

Vgl. Nr. 2222 u. 2263.

Papier


Hans Weiner aus [Kalten-] Westheim bekundet, betrunken den Burgfrieden des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Schloss Maßfeld dadurch gebrochen zu haben, dass er dessen Diener Christoph Khuen mit Fäusten geschlagen und NN., Diener des Herzogs Johann Ernst zu Sachsen, mit Schmähworten angegriffen hat. Deswegen war er in das Gefängnis des Grafen gekommen, ist aber jetzt auf Bitten von Adligen und Hofgesinde freigelassen worden, obwohl der Graf ihn als Burgfriedensbrecher am Leib hätte strafen können. Er bleibt lebenslang Gefangener des Grafen, hat sich auf Befehl unverzüglich wieder einzustellen und schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft und den Untertanen nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Hat er außerhalb der Urfehde gegen diese Forderungen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Weiner bittet seinen Junker Heinrich von Vitzenhagen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen zu Masfelt am mitwoch nach Galli [15]48.

  • Archivalien-Signatur: 2151
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1548 Oktober 17.

Nach dem Rückvermerk war Weiner Eselknecht.

Papier


Kilian Rösner, derzeit wohnhaft in Wülfershausen, bekundet, vor einiger Zeit mutwillig ausgetreten und Feind des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und seiner Untertanen geworden zu sein. Der hätte die Schärfe des Rechts gegen ihn anwenden können, hat ihn jedoch jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er schwört, gegen den Grafen, seine Herrschaft, den Adel und die Untertanen nichts zu tun oder zu veranlassen. Forderungen gegen diese wird er vor den ordentlichen Gerichten austragen. verstößt er dagegen, ist er treulos und meineidig. Als Bürgen stellt er Peter Körle und Hans Beier, beide aus Wülfershausen. Die verpflichten sich, den Kilian nach einem Verstoß wieder in das Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen; sie verpfänden alle liegenden und fahrenden Güter. Kilian soll auch dann nach einer Verhaftung gerichtet werden. Er und seine Bürgen bitten ihren Junker Hans von Heldritt zu Kleinbardorf, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Der geben ist freittags nach Marie himellfart a. [15]48.

  • Archivalien-Signatur: 2149
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1548 August 17.

Papier


Adam Styher aus Schwallungen bekundet, mit seiner Stieftochter geschlafen zu haben und deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Wasungen gekommen zu sein. Er ist nachts heimlich entwichen, aber durch die Diener seines Herrn in das Gefängnis des Erzbischofs [Sebastian] von Mainz gebracht und jetzt auf Bitten von Hans Styher, seines Sohnes Klaus, Hans Bhem, Stephan Kütz und Hans Fritz gen. Schneider, alle wohnhaft zu Kella (Kelle), freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen, dem Erzbischof von Mainz und den Beteiligten nicht zu rächen und niemanden dazu zu veranlassen. Wenn er künftig außerhalb der Urfehde Forderungen gegen diese Personen hat, wird er sich mit dem ordentlichen Recht begnügen. Der Herrschaft Henneberg wird er sich auf sechs Meilen nicht nähern, es sei denn mit Erlaubnis des Grafen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos. Atzung und sonstige Unkosten soll er dem Grafen, dessen Untertanen und dem Erzbischof bezahlen. Als Bürgen stellt er die fünf genannten Männer aus Kella, denen er Erbe und Gut verpfändet und die ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder in das Gefängnis des Grafen zu liefern haben. Können sie das nicht, haben sie 200 Gulden zu zahlen. Die Bürgen haben ihre Verpflichtungen gegenüber Hans Beck, Amtmann zu Wasungen, beschworen. Adam Styher und seine Bürgen bitten Reinhard von Eschwege, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehen mytwochen nach Trinitatis a. 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2159
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Juni 19.

Papier


Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, ungesunden Leibes, jedoch im Besitz seiner Vernunft, macht sein Testament. Er will in der wahren und christlichen Religion und Glauben sterben. Über liegende und fahrende Habe, Eigen und Lehen, die er von seinem verstorbenen Vater Graf Hermann und kürzlich von seinem verstorbenen Bruder Graf Berthold ererbt und regiert hat, kann er frei verfügen. Mit seiner Ehefrau Katharina, geborenen Gräfin zu Stolberg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat er bisher noch keinen Erben gezeugt; diese hat sich ihm aber immer als eine freundliche Ehefrau erwiesen. Deren Brüder, Grafen zu Stolberg, seine Schwäger, haben ihm immer Hilfe und Beistand geleistet. Zur Vermeidung von Streitigkeiten widerruft er daher sein voriges Testament; die Hinzufügung von Kodizillen behält er sich vor. Seine Herrschaften, Schlösser, Behausungen, Städte, Flecken, Dörfer und Güter, Lehen, Afterlehen, Erbe, Eigen und Pfandschaften mit allem Zubehör, die er vom Vater und seinem Bruder ererbt oder sonstwie erworben hat, die daraus herrührenden Einkünfte und alles, über das er zu diesem Zeitpunkt verfügen kann oder künftig verfügen wird, vermacht er seiner Ehefrau auf Lebenszeit, danach deren Brüdern Wolfgang, Ludwig, Heinrich, Albrecht Georg und Christoph, Grafen zu Stolberg, Königstein, Rochefort und Wernigerode, Herren zu Eppstein, Münzenberg,Breuberg und Agimont, einem oder mehreren. Stirbt davon einer vor dem Testator, treten dessen eheliche, männliche Erben an seine Stelle. Nach dem Tod des Erblassers geht die Herrschaft in den Gütern an die Schwäger und deren Erben über. Der Nießbrauch bleibt der Ehefrau, solange sie lebt, ebenso die Verwaltung des Hauses und Dorfes Kühndorf, ihres Wittums. Der Tochter seiner verstorbenen Schwester Apollonia, Gräfin zu Zimmern, der Gräfin [Anna] zu Zollern, vermacht er 1.000 Gulden in bar aus der Hinterlassenschaft. Nimmt diese binnen eines Monats nach Testamentseröffnung dieses Legatnicht an oder ficht sie das Testament an, verfällt das Legat wegen Undankbarkeit. Schließlich sollen seine Erben 200 Gulden zur Errichtung eines Spitals für Aussätzige (sundersichen) im Amt Schwarza stiften. Wegen der Schwäche des Testators wurde das Testament von einem öffentlichen Notar geschrieben. Siegel und Unterschrift des Ausstellers.
Instrument des kaiserlichen Notars Georg Rauchbar aus Obernbreit, Bistum Würzburg, der, weil der Graf dazu nicht imstande war, das Testament geschrieben und sein Signet angebracht hat. Zeugen: Stephan Ditterich, Pfarrer zu Schwarza, Philipp Schetzle, Prediger zu Benshausen, Kaspar Betzelman, Pfarrer zu Steinbach, Georg Seytendall, Nikolaus Bemle, Bürger zu Meiningen, Hans Straub aus Leipzig und Philipp Bantz, Schulmeister zu Schwarza.
Gescheen uff unserm hawß Schwartza sambstags nach Peter Stulfeier, welcher ward der dreiundzweintzig tag Februarii 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2443
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Februar 23.

Herausgenommen aus Geh. Archiv Meiningen, Urk. Nr. 999 (zuvor GHA I E 4 b / Nr. 75).

Pergament


Albrecht, Graf und Herr zu Henneberg, ungesunden Leibes, jedoch im Besitz seiner Vernunft, macht sein Testament. Er will in der wahren und christlichen Religion und Glauben sterben. Über liegende und fahrende Habe, Eigen und Lehen, die er von seinem verstorbenen Vater Graf Hermann und kürzlich von seinem verstorbenen Bruder Graf Berthold ererbt und regiert hat, kann er frei verfügen. Mit seiner Ehefrau Katharina, geborenen Gräfin zu Stolberg, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat er bisher noch keinen Erben gezeugt; diese hat sich ihm aber immer als eine freundliche Ehefrau erwiesen. Deren Brüder, Grafen zu Stolberg, seine Schwäger, haben ihm immer Hilfe und Beistand geleistet. Zur Vermeidung von Streitigkeiten widerruft er daher sein voriges Testament; die Hinzufügung von Kodizillen behält er sich vor. Seine Herrschaften, Schlösser, Behausungen, Städte, Flecken, Dörfer und Güter, Lehen, Afterlehen, Erbe, Eigen und Pfandschaften mit allem Zubehör, die er vom Vater und seinem Bru-der ererbt oder sonstwie erworben hat, die daraus herrührenden Einkünfte undalles, über das er zu diesem Zeitpunkt verfügen kann oder künftig verfügen wird, vermacht er seiner Ehefrau auf Lebenszeit, danach deren Brüdern Wolfgang, Ludwig, Heinrich, Albrecht Georg und Christoph, Grafen zu Stolberg, Königstein, Rochefort und Wernigerode, Herren zu Eppstein, Münzenberg, Breuberg und Agimont, einem oder mehreren. Stirbt davon einer vor dem Testator, treten dessen eheliche, männliche Erben an seine Stelle. Nach dem Tod des Erblassers geht die Herrschaft in den Gütern an die Schwäger und deren Erben über. Der Nießbrauch bleibt der Ehefrau, solange sie lebt, ebenso die Verwaltung des Hauses und Dorfes Kühndorf, ihres Wittums. Der Tochter seiner verstorbenen Schwester Apollonia, Gräfin zu Zimmern, der Gräfin [Anna] zu Zollern, vermacht er 1.000 Gulden in bar aus der Hinterlassenschaft. Nimmt diese binnen eines Monats nach Testamentseröffnung dieses Legat nicht an oder ficht sie das Testament an, verfällt das Legat wegen Undankbarkeit. Schließlich sollen seine Erben 200 Gulden zur Errichtung eines Spitals für Aussätzige (sundersichen) im Amt Schwarza stiften. Wegen der Schwäche des Testators wurde das Testament von einem öffentlichen Notar geschrieben. Siegel des Ausstellers.
Instrument des kaiserlichen Notars Georg Rauchbar aus Obernbreit, Bistum Würzburg, der, weil der Graf dazu nicht imstande war, das Testament geschrieben und sein Signet angebracht hat. Zeugen: Hans Straub aus Leipzig, Nikolaus Bemle, Bürger zu Meiningen, Hans Werner, Bürger zu Nürnberg, Martin Dinckel, Hüttenschreiber zu Schwarza, Nikolaus Ayrer, wohnhaft zu Albrechts, Philipp Bantz, Schulmeister zu Schwarza, und Bartholomäus Kell, Schulmeister zu Benshausen; diese unterschreiben.
Gescheen uff unserm hawß Schwartza Freittags nach dem Sontag Oculi in der vasten, welcher ware der neun und zweintzigst tag Martii 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2444
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 März 29.

Herausgenommen aus Geh. Archiv Meiningen, Urk. Nr. 1000 (zuvor GHA I E 4 c / Nr. 76).

Pergament


Bastian Leman aus Bibra bekundet, Freiheit und Frieden des Spitals zu Grimmenthal gebrochen, dort lebende Personen mit Waffen überlaufen und geschlagen zu haben und daher in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein. Der hätte die Schärfe des Rechts anwenden können, hat ihn jedoch auf Bitten seiner Verwandten jetzt freigelassen. Leman schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Untertanen und Schutzverwandten nicht zu rächen und sich auf Mahnung unverzüglich wieder zu stellen. Als Bürgen stellt er seine Verwandten Hermann Seiler aus Bibra und Mathes Hack aus Untermaßfeld, die ihn nach Mahnung wieder einzuliefern oder, wenn sie das nicht können, eine Strafe zu zahlen haben. Aussteller und Bürgen bitten Sebastian von Vitzenhagen, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum Masfeldt montag nach Matthie apostoli a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2154
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Februar 25.

Papier


Der kaiserliche Notar Johann Zabelstein bekundet eigenhändig, dass diese Abschrift wörtlich mit dem Original übereinstimmt.
Actum sontag nach Bartholomei a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2163
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 August 25.

Fragment vom unteren Rand einer Urkunde.

Papier


Hans Albrecht, wohnhaft zu Wasungen, bekundet, von den durch Elisabeth Wetzler gestohlenen und dem Juden zu Wasungen verkauften Kleinodien Geld erhalten und sich so zum Mittäter gemacht zu haben. Deswegen war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn u Henneberg, in Maßfeld gekommen, ist jetzt jedoch auf Bitten seiner Verwandten und Nachbarn freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen, der Stadt Wasungen und den Beteiligten nicht zu rächen oder andere dazu zu veranlassen. Bei künftigen Forderungen gegen diese wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er bittet Moritz Fuchs, Amtmann im Sand, sein Petschaft aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geben zu Masfelt am donnerstagk nach Kiliani [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2161
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Juli 11.

Papier


Johann Zigler, wohnhaft in Queienfeld, bekundet, betrunken seinen Seelsorger Oswald Wießman, Pfarrer zu Queienfeld, grob beleidigt zu haben und deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden zu sein. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und den Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Bei künftigen Forderungen gegen diese Personen wird er sich mit dem ordentlichen Recht begnügen. Als Bürgen stellt er seine Brüder Michael und Klaus Zigler sowie seine Verwandten Klaus Fortsch und Martin Möller. Diese verpflichten sich, ihn bei einem Verstoß wieder in das Gefängnis des Grafen zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 40 Gulden zu zahlen. Hans Zigler hat ihnen dafür Haus und Hof in Queienfeld als Unterpfand gestellt. Er und seine Bürgen bitten Lorenz Reps, Kellner zu Meiningen, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehen zu Masfelt montasgs nach dem heiligen ostertage a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2157
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 April 22.

Papier


Melchior Engelhart, wohnhaft in Herpf, bekundet, den Johann Warmberger, hennebergischen Schultheißen zu Schmalkalden, unbegründet vor das hennebergische Hofgericht gezogen zu haben mit der Behauptung, er habe ihm hinterrücks und ungebeten einen Vertrag besiegelt. Deswegen war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, ist jetzt aber auf Bitten seiner Verwandten von Gefängnis und verdienter Strafe verschont worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und allen Beteiligten, insbesondere an Warmberger, nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Wenn er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er das auf dem Rechtsweg austragen. Als Bürgen stellt er Valentin Memler und Andreas Toll. Diese verpflichten sich, den Engelhart nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Grafen zehn Gulden zu zahlen; auch danach ist Engelhart ehr- und treulos. Aussteller und Bürgen bitten Friedrich [von Buttlar gen.] von Neuenberg, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Datum Masfelt sambstag nach Esto Michi a. etc. 49.

  • Archivalien-Signatur: 2155
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 März 9.

Papier


Melchior, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekunden: es bestanden Irrungen zwischen Sebastian, Erzbischof von Mainz, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland und Kurfürsten, und seinem Domkapitel einerseits, der Stadt Erfurt andererseits. Sie waren von den Parteien gebeten worden, die Sache gütlich zu vertragen, und hatten diese daher nach Münnerstadt geladen. Dort hat man die Gebrechen nur notdürftig behandeln, aber nicht beilegen können. Daher erhalten die Parteien eine Frist von drei Monaten zur Vorlage ihrer Forderungen und Klagen in jedreifacher Ausfertigung, eine für die Gegenseite, die beiden anderen für die Schlichter. So soll man in Dreimonatsfristen verfahren, bis zu jeder Klage je zwei Schriften beider Seiten vorgelegt worden sind. Den Parteien steht es frei, ihre Standpunkte durch Urkunden, nicht jedoch durch Zeugen zu belegen. Nach Erhalt werden die Aussteller darüber beraten und eine Schlichtung versuchen. Dem Erzbischof steht es frei, den Rechtsweg zu beschreiten oder die Sache ruhen zu lassen. Seine Räte haben zugesagt, diesen Vorschlag dem Erzbischof vorzulegen, der werde dazu Stellung nehmen; Erfurt hat dem bereits zugestimmt. Die Aussteller drücken ihre Sekretsiegel auf.
Der geben ist zu Munrestat am dinstag nach Oßwaldi dem sechstenn Augusti a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2162
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 August 6.

Papier


Nicoll Hartman bekundet, die Ehefrau des Wilhelm von Herda betrunken beleidigt zu haben, obwohl er nichts als Gutes über sie gehört hatte, und deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, jetzt aber freigelassen worden zu sein. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen und das auch Dritten nicht zu gestatten. Hat er künftig außerhalb dieser Sache mit diesen Personen zu schaffen, wird er sich mit dem ordentlichen Recht begnügen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos und hat sein Leben verwirkt. Als Bürgen stellt er Jakob Gans und Hans Storch aus Henneberg, die ihn nach einem Verstoß auf Mahnung wieder einzuliefern oder, wenn sie dies nicht können, binnen eines Monats 50 Gulden zu zahlen haben; Hartman ist auch danach ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Philipp Hesse, Hausvogt zu Schleusingen, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist am freitag nach dem sontag Cantate a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2158
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Mai 24.

Papier


Simon Krieg aus Vachdorf bekundet, auf Veranlassung des Teufels seine eheliche Pflicht vernachlässigt und mit Magdalena Klingenbach geschlafen, diese geschwängert und damit Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg beleidigt zu haben. Deswegen war er in dessen Gefängnis gekommen. Der Graf hätte ihn als Ehebrecher schwer bestrafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, den Untertanen und den Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Hat er außerhalb dieser Urfehde künftig Forderungen gegen diese, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Bis Ostern hat er dem Grafen 40 Gulden Strafe zu zahlen, dazu den Auflagen zu folgen, die die Gelehrten und Visitatoren des Grafen ihm auferlegen. Als Bürgen stellt er seinen Vater Klaus Krieg, Hans Bittorf und Kaspar Fritz. Wenn Simon die Summe nicht zahlt oder sich mit der Kirche nicht versöhnt, haben die Bürgen ihn auf Mahnung wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie dies nicht können, unter Verpfändung aller Habe 200 Gulden zu zahlen. Die Bürgen und Simon Krieg bitten Bürgermeister und Rat zu Meiningen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben freitag nach Antoni 1549.

  • Archivalien-Signatur: 2153
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Januar 18.

Papier


Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, dass Margarete [Anna] von Wenkheim, geborene Fuchs zu Schwanberg [Burgpreppach], ihnen 1500 Gulden in Thalern zu je 32 Schilling gemeiner fränkischer Münze geliehen hat. Sie versprechen, ihr darüber, wie in einer Notiz festgehalten, innerhalb des nächsten Monats eine besiegelte Hauptverschreibung auszustellen. Die Aussteller drücken ihre Sekretsiegel auf und unterschreiben.
Der geben ist ahm freytage nach Visitationis Marie a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2160
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 Juli 5.

Textteile in Klammern durchgestrichen, durch Änderungen am Rand oder über der Zeile ersetzt.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Untertan Melchior Engelhart aus Herpf hatte Johann Warmberger, seinen Schultheißen zu Schmalkalden, vor Richter und Beisitzer seines Hofgerichts zu Meiningen bezichtigt, er solle hinterrücks und ungebeten einen Vertrag besiegelt haben, durch den er Forderungen auf Pacht verloren hat. Warmberger hat das abgestritten und vor dem Grafen gegen Engelhart geklagt. Der Graf hat dieParteien angehört und festgestellt, dass die Behauptungen im Zorn geschehen sind und Warmberger nicht zur Schmach gereichen. Da sie falsch waren, ist Engelhart verhaftet und bestraft worden. Der Graf stellt ausdrücklich fest, dass Warmberger durch diese Sache in seiner Ehre unverletzt ist. Wer ihn künftig deswegen schmäht, zieht sich eine Strafe zu. Der Graf lässt sein Sekretsiegel aufdrücken.
Der geben ist Masfelt sambstag nach Esto Michi a. etc. [15]49.

  • Archivalien-Signatur: 2156
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1549 März 9.

Papier


1550, im siebten Jahr der Indiktion, im 30. Regierungsjahr des Kaisers Karl V. "uf dornstag Sebastiani, welchs der dreiundzweintzigst tag des monats Januarii was", erschienen in der Hofstube des Schlosses zu Sulzfeld unter Wildberg zwischen neun und zehn Uhr vormitttags vor dem unterzeichneten Notar, den genannten Zeugen und dem dortigen Vogt Hans Dietsch die von diesem vor wenigen Tagen nach Sulzfeld geladenen acht Hubner zu Großbardorf. Vom Kaiser und den Reichsständen ist Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, abermals auf sein Vermögen eine Steuer gelegt worden, die der Unterhaltung des [Reichs-] Kammergerichts und zum Baugeld dient. Der Graf hat diese Steuer bereits bezahlt. Der Reichsabschied sieht vor, diese auf Untertanen und Güter zu legen. Der Graf hat daher seinem Vogt einen entsprechenden Befehl erteilt, der hat die Hubner zur Zahlung wie früher aufgefordert. Diese haben um Bedenkzeit gebeten und Joachim Truchseß von Wetzhausen, Amtmann zu Wildberg, vom Begehren des Vogtes informiert. Der hat ihnen die Zahlung wegen des Bischofs [Melchior] von Würzburg untersagt. Wenn sie dem Grafen einen Pfennig gäben, sollten sie dem Bischof das Dreifache zahlen, denn sie seien diesem zur Steuerzahlung verpflichtet. Der Vogt bat den Notar, diese Antwort festzuhalten und darüber für den Grafen ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Sebastian Metzler, Wirt zu Trostadt, und Kaspar Hocker aus Sulzfeld.
Michael Dillherr, kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2165
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1550 Januar 23.

Zwei Ausfertigungen

Pergament


Burkhard Morgenroet bekundet: sein Herr Anton Müller, dessen Diener er war und dessen Geschirr er geführt hat, hat ihn mit etlichem Wein zum Verkauf in Quedlinburg, Halberstadt oder Umgebung abgefertigt und ihm ausdrücklich verboten, diesen nach Magdeburg oder Braunschweig zu führen. Er hat trotzdem den Wein in Braunschweig verkauft. Auf dem Rückweg sind ihm Karren, Pferde und alles übrige genommen worden. Deswegen ist er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, bis er seinem Herrn den Schaden ersetzt hat. Jetzt hat der Graf ihn aus Gnaden freigelassen. Er schwört, dessen Gefangener zu bleiben und sich auf Mahnung wieder zu stellen, auch sich deswegen am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und den Beteiligten nicht zu rächen. Hat er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er bittet seinen Junker Wolf von Wannbachzu Henneberg, sein Sekretsiegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist zu Masfelt mitwochen nach Francisci a. etc. [15]50.

  • Archivalien-Signatur: 2169
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1550 Oktober 8.

Papier


Der Dekan Johann Rudolphi und die übrigen Doktoren der Juristenfakultät der Universität Erfurt bekunden, dass der Jüngling Johann von Nordhausen von ihnen ein Zeugnis über seine Gelehrsamkeit und seine Sitten erbeten hat, das sie hiermit gerne erteilen. Er ist von vornehmer Herkunft, hervorragender Erziehung und Tugend, hat drei Jahre auf der Akademie die Rechte studiert und den Baccalaureus in beiden Rechten erworben, so dass er die schwersten Fälle im öffentlichen und privaten Recht behandeln kann. Siegel der Fakultät.
Datum Erphordiae die decima septima Maii a.d. 1550.

  • Archivalien-Signatur: 2168
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1550 Mai 17.

Lateinisch.

Pergament


Der kaiserliche Notar Johann Zabelstein bekundet, auf Befehl des Hans Beck, Amtmanns im Sand, bei der anliegenden [fehlenden] Aussage in Erfurt anwesend gewesen zu sein mit den Zeugen Paul Jeger, Johann Hartung, Vogt zu Kaltennordheim, Stephan Kober, Schultheiß zu Friedelshausen, Hans Heppe und Stephan Arnoldt, drei Schöffen. Die bezeugt er mit seiner Unterschrift.

  • Archivalien-Signatur: 1532
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: [um 1550]

Datierung nach Amtszeit Hartung als Vogt zu Kaltennordheim.

Papier


Hans Schuler aus Breitenbach im Amt Schmalkalden bekundet, sich vor längerer Zeit gegen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, vergangen zu haben, indem er aus dem Gefängnis in Wasungen ausgebrochen ist. Dadurch hatte er sich nicht nur der Taten verdächtig gemacht, derentwegen er verhaftet worden war, sondern hatte auch Unschuldige mit hineingezogen, die ihm geholfen haben. Deswegen war er in das Gefängnis in Maßfeld gekommen. Der Graf hätte ihn bestrafen können, hat ihn jedoch jetzt freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und allen Beteiligten nicht zu rächen und auch Dritte nicht dazu zu veranlassen. Bei künftigen Forderungen gegen diese Personen wird er das ordentliche Recht suchen. Er sagt zu, auf Lebenszeit auf Grund und Boden der Herrschaft zu bleiben und sich des Schießens zu enthalten, sofern es ihm nicht vom Grafen gestattet wird. Als Bürgen stellt er Hans Groß und Valentin Schuler, die ihn nach einem Verstoß wiederum in Haft zu bringen oder 100 Gulden zu zahlen haben; er selbst gilt auch dann als meineidig. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Burkhard Mithobius, Dr. der Arznei, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Datum Masfelt dinstag nach Vocem Iocunditatis a. etc. [15]50.

  • Archivalien-Signatur: 2167
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1550 Mai 13.

Papier


Thomas Triesel, Klingenschmied aus Schleusingen, bekundet, mutwillig in den Hof des Johanniterhauses zu Schleusingen gelaufen zu sein und den Verwalter Andreas und dessen Ehefrau beleidigt zu haben, obwohl der sich erboten hatte, wegen seiner Forderungen Recht zu stehen. An einen Bescheid zu gütlicher Verhaltung mit Hans Karl hat er sich nicht gehalten, er ist nicht erschienen, hat sich nicht entschuldigt und so Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, und dessen Räte warten lassen. Daher war er in das Gefängnis des Grafen gekommen, ist aber jetzt freigelassen worden. Er schwört, sichdeswegen am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und den Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Bei künftigen Forderungen gegen diese wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er bleibt auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und seiner Erben; nur mit deren Zustimmung darf er weggehen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos. Als Bürgen stellt er Georg Bronner, Sporer, Erhard Ries, Kupferschmied, Hans Fleischman und Hans Schmuck, Büttner. Diese verpflichten sich, Triesel nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern. Können sie dies nicht,verfallen sie einer Geldstrafe, für die sie ihre liegende und fahrende Habe verpfänden; Triesel verfällt auch dann dem Gericht. Er und die Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben am dornstag nach Sebastiani a. etc. [15]50.

  • Archivalien-Signatur: 2164
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1550 Januar 23.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinen Getreuen Hans Spieß, Martin Dolle, Martin Schauff und dem langen Hans Schaub, alle aus Sülzfeld, sowie deren Erben das Ziegelwerk zu Sülzfeld, wie es der verstorbene Kunz Thusing und danach dessen Sohn Balthasar Thusing hatten. Der Herrschaft stehen davon jährlich 900 Ziegel und zehn Malter Kalkstein als Erbzins zu. Die Inhaber haben der Kirche und dem hl. Veit zu Sülzfeld, von denen das Ziegelwerk zu Lehen geht, bei jedem Verkauf den Handlohn zu entrichten, dazu an Ostern ein Pfund Wachs. Die Inhaber haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben zu Masfelt freittag nach Judica 1550.

  • Archivalien-Signatur: 2166
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1550 März 28.

Pergament


Andreas Reuss, derzeit Bürger zu Meiningen, bekundet: er hatte dem Adam Wernher, Dr. der Rechte aus Speyer, etliche Briefe, in denen vier Schreckenberger waren, und einen Beutel nach Römhild bringen sollen, hatte diese aber unterwegs mutwillig versetzt und den Brief zerrissen, dazu die Kanzlei des Grafen um einen Ort Botenlohn und 15 Groschen betrogen und war deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Meiningen gekommen. Der hätte ihn am Leib strafen können. Auf Bitten seines Vaters und seiner Verwandten hat ihn Lorenz Reps, Schultheiß und Kellner zu Meiningen, jetzt wegen des Grafen freigelassen. Reuss schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Erben, der Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen und auch Dritte nicht dazu zu veranlassen. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er das rechtlich vor den Gerichten der Herrschaft austragen. Dem Dr. Wernher wird er die vier Schreckenberger, der Kanzlei den Ort Botenlohn und 15 Groschen ersetzen. Bis Jacobi wird er sich aus der Herrschaft entfernen und auf Lebenszeit nicht mehr zurückkommen. Wird er dennoch ertappt, können der Graf und seine Erben ihn an Leib und Leben strafen. Als Bürgen stellt er Kaspar Reuss, Kaspar Kunig, Hans Bader und Hans Brandhaber, Vater und Verwandte, alle Bürger zu Meiningen, die ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern haben; er soll dann als ehr- und treulos behandelt werden und hat sein Leben verwirkt. Können die Bürgen ihn nicht stellen, haben sie dem Grafen 100 Gulden zu zahlen; Reuss ist auch dann ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Franz vom Berg, Amtmann zu Lichtenfels, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegelan.
Der geben ist montags nach dem sontag Trinitatis 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2173
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 Mai 25.

Papier


Der Römische Kaiser Karl V. etc. an Hans Christoph von Giech, markgräflichen Hofrat zu Kulmbach, und Pankraz Saltzman, Landschreiber daselbst: im Prozess, der zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Kläger, Wilhelm von Grumbach, Wolf Förtsch und Hans Georg von Heßberg als Beklagten wegen Poenalmandat und Ladung am Kammergericht schwebt, haben die Beklagten zur Beweisung ihrer Defensionalartikel, die getrennt in Abschrift beiliegen, durch Urteil vier Monate Frist erhalten. Die Adressaten werden hiermit als Kommissare zur Durchführung dieser Zeugenanhörungen bestellt. Der Gegenpartei ist gestattet, zu dieser Anhörung einen Notar zu entsenden. Den Kommissaren wird aufgetragen, die ihnen von den Beklagten genannten Personen zu laden und zu verhören sowie sich alle einschlägigen Urkunden vorlegen zu lassen. Dem Kläger steht es frei, dazu einen Notar zu entsenden. Die Zeugensind zu vereidigen, die vorgelegten, auf die Artikel bezüglichen Urkunden mit Siegeln, Signeten und Handschrften, auch von der Gegenseite vorgelegte Fragen sowie die Aussagen der Zeugen sind zu transsumieren und besiegelt dem Kammergericht zuzuschicken. Die beteiligten Notare sind zu verpflichten,die ihnen vorgelegten Stücke und die Aussagen nicht zu offenbaren. Geladene Personen, die nicht erscheinen oder nicht aussagen, auch sich weigern, angeforderte Urkunden vorzulegen, sollen bei Strafandrohung dazu angehalten werden.
Geben in unnser und des reichs stat Speier am siebennzehenden tag des monats Aprilis 1551 ...

  • Archivalien-Signatur: 2493
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 April 17.

Insert in Nr. 2180 vom 29. Jan. 1552.


Ewald Heime bekundet, wegen seiner Forderungen ohne Klage Feind des Kunz Hutter und der ganzen Gemeinde Oepfershausen geworden zu sein und einem armen Mann das Pferd geraubt zu haben. Dadurch hatte er gegen den Landfrieden verstoßen und sein Leben verwirkt und war wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Waldkappel in die Fronveste der Junker von Boineburg gen. Honstein gekommen. Auf Bitten von Adligen und von Verwandten des Heime hat der Graf jetzt seine Freilassung veranlasst. Heime schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und den Beteiligten, insbesondere Kunz Hutter und der Gemeinde Oepfershausen, nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Er hat auf alle Forderungen gegen Hutter und die Gemeinde verzichtet. Hat er künftig außerhalb der Urfehde mitdiesen Personen zu schaffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Auf Lebenszeit darf er ohne Erlaubnis des Grafen oder seiner Erben nicht in die Herrschaft Henneberg kommen. Verstößt er dagegen und wird ertappt, hat er sein Leben verwirkt. Als Bürgen stellt er Vater und Bruder Michael und Letz Heime sowie Veit Paubel, Letz Keller, Balthasar Paubel, Hans Graman und Siegfried Apell, beide wohnhaft in Jüchsen, seine Verwandten aus Ostheim. Diese versprechen, ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats in das Gefängnis des Grafen zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 60Gulden Landeswährung zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten (3) Reinhard von Boineburg gen. Honstein, (2) Moritz vom Stein, Amtmann zu Lichtenberg, und (1) Hans Wolf von der Tann, ihre Siegel aufzudrücken; diese kündigen ihre Siegel an.
Actum mitwochenn nach Michaelis a. [15]51.

  • Archivalien-Signatur: 2176
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 September 30.

Papier


Kaspar Suckaw bekundet eigenhändig: Ernst, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, hatte ihn mit offenen Briefen an Albrecht, Markgrafen zu Brandenburg und Herzog in Preußen, abgefertigt und befohlen, 1000 Gulden zu empfangen, die er dem Markgrafen auf ein Jahr vorgestreckt hatte. Suckaw quittiert über die Summe, die er an diesem Tag in Thalern erhalten hat, und drückt sein Siegel auf.
Das geschehen zu Kunspurg den dritten Aprilis a. 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2171
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 April 3.

Nach dem Rückvermerk gehörte Herzog Ernst zur Linie Grubenhagen.

Papier


Martin Haun bekundet: Ewald Heime war wegen seiner Forderungen ohne Klage Feind des Kunz Hutter und der ganzen Gemeinde Oepfershausen geworden und hatte einem armen Mann das Pferd geraubt. Dadurch hatte er gegen den Landfrieden verstoßen und sein Leben verwirkt. Er hatte Heime geholfen und war so Mittäter geworden, obwohl er mit Hutter und der Gemeinde nichts zu tun gehabt hatte. Deswegen hatte ihn Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, zu Waldkappel in die Fronveste derer von Boineburg gen. Honstein einziehen lassen, aber jetztauf Bitten etlicher von Sdel und seiner Verwandten wieder freigeben lassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten, insbesondere Hutter und der Gemeinde, nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Künftige Forderungen wird ermit dem ordentlichen Recht austragen. Auf Lebenszeit darf er ohne Erlaubnis des Grafen oder seiner Erben nicht in die Herrschaft Henneberg kommen. Wenn er dagegen verstößt und ertappt wird, hat er sein Leben verwirkt. Als Bürgen stellt er seine Brüder Berlet Haun aus Kaltenwestheim und Bastian Haun aus dem Gericht Krainberg sowie seinen Schwager Fritz Veyaus aus Oberweid. Diese verpflichten sich, ihn nach einem Verstoß auf Mahnung binnen eines Monats in das Gefängnis des Grafen zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Grafen 100 Gulden zu zahlen; Martin soll auch dann gerichtet werden. Aussteller und Bürgen bitten den Junker Günther Vasolt zu Kaltennordheim, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehen am freittag denn tag Galli 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2177
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 Oktober 16.

Papier


Martin Laederman, Bader aus Barchfeld, bekundet, wegen seiner Frevelworte in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Wasungen gekommen, jetzt aber auf vielfältige Bitten hin freigelassen worden zu sein. Er schwört in Anwesenheit von Johann Flitner, Hans Artes, Hans Doth, Andreas Koler und Lorenz Krech, Ratsgenossen und Bürgern zu Wasungen, Gefangener des Grafen zu bleiben, auf Ladung vor diesem zu erscheinen und auf den Austrag der Sache zu warten. Für den Fall, dass er dann nicht zu Hause ist, wird er dort bestellen, wo er zu finden sein wird. Für den Fall, dass jemand deswegen gegen den Grafen, seine Erben, die Untertanen oder Beteiligten vorgeht oder er gegen seine Zusagen verstößt und so ehr- und treulos wird, stellt er Bürgen, die ihn binnen eines Monats wieder einzuliefern oder, wenn sie das nicht können, der Herrschaft 200 Gulden zu zahlen haben. Die Bürgen - Jakob Ebert, Jobst Möller, Hermann und Lorenz Schick, alle aus Barchfeld- haben gegenüber Hans Beck, Amtmann zu Wasungen, ihre Verpflichtungen übernommen. Laederman und seine Bürgen bitten Valentin Zollner und Lorenz Drescher, derzeit Bürgermeister zu Wasungen, das Stadtsekretsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geschehen uf mitwochen nach trium regum 1551.

  • Archivalien-Signatur: 2170
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 Januar 7.

Papier


Martin Schüler aus Mittelstille bekundet, im Zorn den Simon von Vitzenhagen niedergeschlagen und in Gegenwart vieler Leute geschmäht zu haben. Deswegen war er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen und hätte bestraft werden können, ist aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen. Auf Mahnung hat er sich jederzeit wieder im Gefängnis einzustellen. Als Bürgen stellt er seinen Vater Valentin Schüler, der ihn ggf. bei Verlustaller Habe und Güter einzuliefern hat. Dieser übernimmt seine Verpflichtungen. Beide bitten Philipp Hesse, Hausvogt zu Maßfeld, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geben zu Masfelt sambstags nach Trinitatis a. etc. [15]51.

  • Archivalien-Signatur: 2174
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 Mai 30.

Papier


Peter Furman aus Fischbach bekundet, sein geteiltes Erbgut zu Fischbach dem Nachbarn Peter Ebert zum Kauf angeboten zu haben. Für den zugesagten Verkauf hatte er von diesem im unteren Schenkhaus zu Schleusingen zehn Gulden erhalten, ist dann aber davon abgewichen und hat das Gut einem anderen verkauft. Deswegen war er vor Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, gekommen und ist des Unrechts überführt worden. Nach erhaltener Turmstrafe hat er die Sache weiter dahin verhandelt, das Ebert in den mit anderen Leuten abgeschlossenen Verkauf eintreten sollte; dieser ist verbürgt worden, das gezahlte Kaufgeld sollte angerechnet werden. Er hat sich jedoch nicht daran gehalten, den Erhalt des Geldes geleugnet und die Gegenseite sowie den Amtmann verunglimpft. Das hat sich in einem öffentlichen Verhör Furmans und seiner Ehefrau herausgestellt. Deswegen ist er in die Fronveste des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen, aber jetzt auf Fürbitten freigelassen worden. Er und seine Ehefrau sollen Ebert den Kauf gemäß den Kaufurkunden halten, die verkaufte Behausung zu Fischbach räumen und Ebert in der Sache nicht mehr behelligen. Hat Furman künftig Forderungen in der Herrschaft, soll er vor der Obrigkeit klagen und dem Recht folgen. Den Zeugen, die gegen ihn ausgesagt haben, soll er das nicht vorwerfen. Wenn er bis [Kathedra] Petri vom Grafen nicht die Erlaubnis erlangt, weiter in der Herrschaft wohnen zu bleiben, soll er diese räumen, vor dem Abzug seine Schulden bezahlen oder diese nur mit Zustimmung seiner Gläubiger stehen lassen. Er schwört mit seiner Ehefrau Margarete, sich deswegen am Grafen, dessen Amtleuten und Befehlshabern sowie den Beteiligten nicht zu rächen und Dritte nicht dazu zu veranlassen. Als Bürgen stellt er Klaus Eibe und Hans Volgkmar aus Erlau, die ihn nach einem Verstoß wieder in das Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, auf Mahnung 100 Gulden zu zahlen haben: er ist auch dann ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen und bitten gemeinsam mit Furman und seiner Ehefrau Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist freitag nach Elisabeth a. etc. [15]51.

  • Archivalien-Signatur: 2178
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 November 20.

Papier


Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: sie haben sich mit ihrem Getreuen Melchior von Osse, Dr. der Rechte, am Montag Kiliani, den 8. Juli 1549, in Maßfeld wegen einer Dienstbestallung auf sechs Jahre verglichen. Für den Fall, dass ein Ritterlehen frei würde, das sie verkaufen wollen und das nicht Dritten zugesagt ist, hatten sie zugesagt, ihm dieses anzubieten und es, wenn er kaufen will, für einen landläufigen Preis zu überlassen. Diese Summe soll dann an den ihm zugesagten 500 Gulden nachgelassen werden. An diesem Tag haben sie sich erneut mit Osse verglichen und zugesagt, ihm oder seinen Erben die 500 Gulden in gängiger Mümze in Meiningen oder einem anderen gewünschten Ort zu zahlen. Die Grafen drücken ihre Siegel auf und unterschreiben.
Der geben ist zue Schleusingen den zwanzichsten monats dak Maii [15]51.

  • Archivalien-Signatur: 2172
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 Mai 20.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Wolfgang, gewählter und bestätigter Abt zu Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, bekundet: 1551, im dritten Pontifikatsjahr des Papstes Julius III., im 31. Regierungsjahr des Kaisers Karl V. und im neunten Jahr der Indiktion "am freitage den sechsunndzwentzigsten tag Julii" ist in der Oberstube des Schlosses zu Fulda, zur Liebfrauenbrücke hin, vor ihm Michael Dillherr, des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Rat und Amtmann zu Themar mit einer Vollmacht erschienen, hat in Namen des Grafen etliche, den Stamm Henneberg betreffende lateinische und deutsche Urkunden vorgelegt und gebeten, diese Urkunden, die vielfach benötigt werden und teilweise schon beschädigt sind, zu vidimieren und dies von einem Notar unterzeichnen zu lassen. Der Abt hat die unverdächtigen, aber zum Teil an der Schrift beschädigten Urkunden durch seinen Hofsekretär und Notar Andreas Jarmann sorgfältig abschreiben lassen, so dass diese Abschriften überall anstelle der Ausfertigungen vor Gericht vorgelegt werden können. Es folgen die Inserte.

  • Archivalien-Signatur: 2175
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1551 Juli 26.

Inserte: A (Bl. 2-6) - 1240 Mai 8: HUB 1 S. 20 ff. Nr. 29; B (Bl. 6-7) - 1259 Febr. 6: HUB 1 S. 26 f. Nr. 36; C (Bl. 8-9) - 1268 März 7: HUB 1 S. 27 f. Nr. 38; D 1 (Bl. 9-10) - 1275 März 1: HUB 5 S. 244 Nr. 407; D 2 (Bl. 10-11) - 1310 April 30: HUB 1 S. 48 Nr. 83; E (Bl. 11-12) - 1312 Sept. 29: HUB 1 S. 52 Nr. 95; F (Bl. 12) - 1336 März 12: HUB 5 S. 89 f. Nr. 157; G 1 (Bl. 12-13) - 1339 März 30: HUB 5 S. 91 Nr. 162; G 2 (Bl. 13-14) - 1347 Dez. 23: HUB 5 S. 101 Nr. 182; I (Bl. 14-15) - 1350 Dez. 7: HUB 2 S. 92 Nr. 149; H (Bl. 15-16) - 1380 Juni 23: HUB 5 S. 177 f. Nr. 305; I (Bl. 16-17) - 1330 Juni 24: HUB 2 S. 1 Nr. 1; K (Bl. 17-18) - 1339 April 22: HUB 2 S. 29 Nr. 56; I (Bl. 17-20) - 1371 April 15: HUB 3 S. 73 ff. Nr. 109.

Papier


Andreas Holand bekundet, sich vor einiger Zeit in Schmähungen gegen Valentin Kulman, Schultheißen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Steinbach ergangen und dadurch auch den Grafen beleidigt zu haben. Deswegen ist er in dessen Gefängnis in Schleusingen gekommen, aber jetzt freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und Beteilgten, insbesondere dem Schultheißen zu Steinbach, nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen, auch dem Schultheißen die Schäden und Unkosten binnen vier Wochen zu ersetzen. Als Bürgen stellt er Hans Holand und Hartung Forster, wohnhaft zu Steinbach; diese übernehmen ihre Verpflichtungen. Der Aussteller bittet Wilhelm von Herda zu Oepfershausen, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben zu Schleusingen am donnerstag nach purificationis Marie a. etc. [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2181
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Februar 4.

Papier


Bürgermeister und Rat des Stadtfleckens Suhl bekunden: Johann Knorlein, Schultheiß zu Suhl, hatte einen namens Hans Gucker, der zeitweise als Einwohner bei ihnen gesessen hat, wegen Kornschulden in Gehorsam gesetzt. Dieser ist daraus entwichen und hat sich andernorts beklagt, der Schultheiß habe ihm nachgesagt, dem [Wilhelm] Grafen und Herrn zu Henneberg treulos geworden zu sein. Das sei falsch, er habe weder Eide noch Pflicht geleistet. Der Schultheiß hat daher von den Ausstellern einen Schein erbeten, wie es sich verhalten hat. Diese bekunden, dass Gucker nicht wie andere Nachbarn einen Eid geleistet hat, aber dazu aufgefordert worden ist. Man hat ihm den Knecht ins Haus geschickt, er hat das in den Wind geschlagen. Der Schultheiß hat durch den Rat ein öffentliches Gebot ausgehen lassen, wenn er sich nicht einfinde und Nachbarrecht leiste, habe er mit Weib und Kindern den Flecken zu verlassen. Ungeachtet dessen ist Gucker nicht erschienen. Die Aussteller halten ihn ebenso wie der Schultheiß für ungehorsam, seine Klagen sind daher unbegründet. Die Aussteller drücken ihr Sekretsiegel auf.
Am dinstag nach Sexagesima a. etc. 52.

  • Archivalien-Signatur: 2182
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Februar 23.

Papier


Dem Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Pankraz Saltzman, Landschreiber Albrecht des Jüngeren, Markgrafen zu Brandenburg, auf dem Gebürg, mit: dem Hans Christoph von Giech, Hofrat des Markgrafen, und ihm ist durch die Verordneten am Kammergericht des Kaisers Karl V. eine Kommission übertragen worden in der Sache zwischen dem Grafen als Kläger, Wilhelm von Grumbach, Wolf Förtsch und Hans Georg von Heßberg als Beklagten [Nr. 2493 vom 17. April 1551].
Mit dieser Kommission sind auch die Defensionalartikel der Beklagten, auf die die Zeugen verhört und zu denen die Urkunden vorgelegt werden sollen, verschlossen mit übersandt worden. Davon werden hiermit gleichlautende Abschriften zugesandt. Da der von Giech sich dienstlich zum Markgrafen Karl von Baden begeben hat, ist die Kommission allein auf Saltzman gekommen. Weil für die drei Termine vom Kammergericht eine Frist bis zum 23. Dezember festgesetzt ist, lädt er den Grafen oder seine Bevolmächtigten für den 21. Februar abends nach Schlüsselfeld im Steigerwald, um anschließend vo Montag bis Donnerstag die Zeugen zu verhören; der Graf möge einen Notar hinzuziehen. Auch bei Nichterscheinen wird mit der Beweiserhebung fortgefahren. Saltzman drückt sein Siegel auf.
Gescheen zu Culmbach am freitag nach conversionis Pauli [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2180
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Januar 29.

Prozess nicht im Inventar RKG.

Papier


Hans Birbich bekundet, den Fritz Moritz Fuchs, Amtmann im Sand, und dessen Ehefrau mit Schimpf- und Schmähworten bedacht, so deren Ehre verletzt und damit auch Wilhelm, Grafen und herrn zu Henneberg, beleidigt zu haben. Deswegen war er in das Gefängnis zu Maßfeld gebracht und etliche Tage dort festgehalten worden. Der Graf hätte ihn hart bestrafen können, hat ihn aber jetzt auf Bitten seiner Verwandten freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen. Hat er künftig mit diesen zu schaffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Den Dienst als Landknecht, in dem er gestanden hatte, wird er aufgeben. Er bleibt auf Lebenszeit Gefangener des Grafen und hat sich auf Befehl jederzeit wieder zu stellen. Als Bürgen stellt er Hans Holbein und Kilian Kremer, beide aus Untermaßfeld, die ihn nach einem Verstoß gegen seine Zusagen wieder einzuliefern oder 50 Gulden zu zahlen haben; auch danach kann gegen ihn mit der Schärfe des Rechts vorgegangen werden. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten den Junker Hans Zufraß, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum Masfelt montag nach Esto Michi [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2183
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Februar 29.

Nach dem Rückvermerk war Birbich Landknecht in Friedelshausen.

Papier


Hans Diner, Landrichter zu Meiningen, an Magister Philipp Herman, Pfarrer zu [Unter-] Maßfeld: an diesem Tag haben vor dem Landgericht des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Hans Wedel und seine Ehefrau Elisabeth, wohnhaft zu Untermaßfeld, einander alle ihre jetzigen und künftigen Habe und Güter vermacht - Barschaft, Schulden, Kleider, Kleinodien, Erbe, Eigen, Haus, Hof, Stadel, Garten, Äcker, Wiesen und sonstiges. Ausgenommen sind nur zehn Gulden, die Hans, und 30 Gulden, die Elisabeth sich vorbehalten haben. Stirbt ein Partner, fallen alle übrigen Güter dem oder der Überlebenden zu. Nach deren oder dessen Tod fällt alles an die Verwandten des Teils, der es eingebracht hat. Was darüber hinaus gewonnen wurde, steht den Verwandten beider Seiten je zur Hälfte zu. Heiratet der oder die Ünberlebende erneut, ist der vorbehaltene Betrag an die Verwandtschaft zu zahlen: die zehn Gulden wegen Hans in zwei Raten zu je fünf Gulden, die 30 der Elisabeth in fünf Raten zu je sechs Gulden. Diese Schenkung unter Lebenden ist inerhalb der nächsten 14 Tage drei Mal in der Pfarrkirche zu Untermaßfeld von der Kanzel zu verkünden. Widerspruch ist vor dem nächsten Landgericht in Meiningen zu erheben. Der Adressat wird aufgefordert, diese Abkündigung an den nächsten drei Sonntagen vorzunehmen, dies auf dem Schreiben zu bescheiningen und es an das Gericht zurück zu schicken. Der Richter drückt sein Siegel auf.
Am mitwochen nach sant Jacobs tagk a. etc. [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2187
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Juli 27.

Auf der Rückseite Vermerke des Pfarrers über die dreimalige Verkündigung, erstmals Sonntag nach Jacobi; 15. Aug. 1552. Vermerk über die Proklamation beim Landgericht und somit das Inkrafttreten, Montag nach Bartholomei [29. Aug.].

Papier


Hans Werner, Kremer aus Mittweida, bekundet, in Obrigkeit und Gebiet des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen Mann namens Kaspar Ruger auf den Tod verwundet zu haben und deswegen in das Gefängnis des Grafen gekommen zu sein. Der Graf hätte ihn strafen können. Seine Verwandten haben jedoch mit dem Verwundeten zu dessen Lebzeiten und später mit dessen Erben verhandelt und sich mit diesen verglichen; beide Seiten haben ein Exemplar des Vertrags erhalten. Der Graf hat ihm daher die Strafe erlassen. Werner bleibt auf Lebenszeit dessen Gefangener und hat sich auf Ladung jederzeit wieder einzustellen; er hat den von ihm gegenüber dem Verwundeten gestellten Bürgen jederzeit anzuzeigen, wo sie ihn finden. Als Buße hat er dem Grafen zehn Gulden zu zahlen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft und den Untertanen, insbesondere dort, wo er verhaftet worden ist, nicht zu rächen. Bei künftigen Forderungen gegen diese wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Verstößt er gegen seine Zusagen, ist er ehr- und treulos. Werner bittet Bürgermeister und Rat zu Schleusingen, ihr Siegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben am freitag nach Jubilate a. etc. [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2185
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Mai 13.

Nach dem Rückvermerk stammte der Geschädigte aus Heinrichs.

Papier


Peter Grimm und seine Ehefrau Engel bekunden, in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen zu sein, weil Peter mit Rat und Hilfe, Engel mit der Tat ohne jede Ursache dem Wolf Grimm aus Rappelsdorf in der Herrschaft des Grafen eine Scheune abgebrannt hatten. Dies hatten sie gestanden und waren verhaftet worden. Der Graf hätte sie peinlich bestrafen können, hat sie jedoch jetzt auf vielfache Bitten ihrer Verwandten wegen ihrer kleinen Kinder freigelassen. Sie schwören, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen oder Dritte dazu zu veranlassen. Bei künftigen Forderungen gegen diese werden sie mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Dies haben sie mitsamt ihren Bürgen durch 200 Gulden abgesichert. Bei einem Verstoß sind sie treulos und meineidig und haben das Leben verwirkt. Als Bürgen stellen sie Jakob Betz, Valentin Schauff, Wolf Grimm, Kunz Bitham,Jakob Betz den Jungen, Valentin Kranch, Albrecht Volgker, Mathes Haubart, Kunz Merthin, Christoph Stulle, Veit Albrecht, Otto Koning, Valentin Hilcke, Lorenz und Simon Geier, Jörg Keiser, Wolf Volgker, Simon Humell, Hans Schram aus Unterpörlitz und Georg Bopp aus Roda. Diese verpflichten sich, nach einem Verstoß die Eheleute wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Grafen unverzüglich die 200 Gulden zu zahlen; dafür verpfänden sie ihre liegende und fahrende Habe; die Eheleute sollen auch danach gerichtet werden. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat zu Ilmenau, ihr Siegel aufzudrücken.
Gegeben mitwochen nach conversionis Pauli a. etc. [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2179
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Januar 27.

Papier


Sebastian von Weyhers, Propst zu Kloster Rohr, verkauft Jakob Ritz, seiner Ehefrau Margarete und ihren Erben ein Stück Wiese von zwei Acker zwischen Dorf Rohr und Ellingshausen an der Straße, das dem Kloster nicht viel Nutze war, Lehen vom Propst und vom Kloster, für erhaltene 28 Gulden Landwährung. Der Propst quittiert über die Summe, läßt die Wiese auf und setzt die Eheleute in deren Gewere. Ohne Zustimmung des Propstes und seiner Nachfolger darf die Wiese nicht verkauft oder versetzt werden; sie ist in gutem Bau und Zustand zu halten. Jährlich an Michaelis stehen Propst und Kloster 10 ½ Gnacken Zins davon zu. Ein Rückkauf ist jeweils am Zinstermin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Wenn die Wiese in besseren Bau gebracht wurde, ist die Besserung nach Schätzung frommer Leute zu bezahlen. Mangels des Klostersiegels drückt der Propst sein Ringpetschaft auf.
Der geben ist auff Freitag nach Pfenngsten 1552.

  • Archivalien-Signatur: 2186
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Juni 10.

Papier


Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden, neben ihrer Kirche in Grimmenthal ein Hospital eingerichtet und eine Behausung errichtet zu haben, in denen arme Leute von den Almosen leben, die gute Menschen gegeben haben. Für dieses Spital errichten sie eine Ordnung mit den folgenden Punkten:
1. Aufnahme von Insassen - Prüfung des sittlichen Verhaltens; 2. Desgl. - Prüfung des christlichen Glaubens; 3. Kirchenbesuch durch die Insassen; 4. Getränke beim Essen; 5. Verhalten beim gemeinsamen Essen; 6. Verbot von Schmäh- und Schimpfworten; 7. Umgang zwischen Männern und Frauen; 8. Verbot der Mitnahme von Speisen; Umgang mit privat beschafften Speisen; 9. Verhalten gegenüber dem Spitalmeister; 10. Verhalten gegenüber dem Gesinde; 11. Beschwerden gegen den Spitalmeister; 12. Beschwerden über das Essen.
Diese Ordnung ist vierteljährlich zu verlesen. Wer gegen die Regeln verstößt, wird in das neben dem Spital errichtete Gefängnis gesetzt. Die Aussteller siegeln mit dem Kanzleisekret.
Geben und geschehen am tage Stephani [15]53.

  • Archivalien-Signatur: 2188
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 Dezember 26.

Bei der Datierung ist der Weihnachtsstil zu berücksichtigen.

Pergament


Zwischen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, Abt Kilian, Prior Johann Merckel und dem Konvent des Klosters Herrenbreitungen andererseits wird bekundet: Abt, Prior und Konvent waren durch das Kriegsvolk, das sich bei Breitungen versammelt hat, unsicher geworden und hatten sich in den Schutz des Grafen in dessen Schloss Kaltennordheim begeben. Nach dem Abzug stand es ihnen frei, sich in das Kloster zu begeben und dessen Verwaltung wieder in die Hand zu nehmen. Da sie jedoch erfahren haben, dass das Kriegsvolk den Abt von Hersfeld gefangen weggeführt und den Abt zu Bildhausen in Ketten gelegt hat, auch weiteren Ordensleuten und Prälaten Leid zugefügt worden ist, zudem das Kloster Herrenbreitungen Schäferei, Ackerbau, Wiesmahd, Geschirr, Küche und eigene Haushaltung nicht entbehren kann, beauftragen Abt, Prior und Konvent den Grafen mitder Verwaltung des Klosters während ihrer Abwesenheit. Der Graf wird ihnen helfen, Besitz des Klosters an sichere Orte zu bringen. Wegen der Lieferung von Essen und Trinken wird auf Vorschlag des Klosters vereinbart, dass man sich zum Abt von Veßra verfügt. Der Abt erhält dort einen Tisch, dazu50 Gulden jährlich. Der Prior und die Mönche Veit und Michael erhalten dort einen Tisch wie andere Ordenspersonen, dazu je 12 Gulden für Kleidung und andere Notwendigkeiten. Dem Abt steht es frei, sich eine andere Unterkunft zu suchen; in diesem Fall soll er vom Grafen jährlich 100 Gulden erhalten. Was man in Veßra an Kosten für den Unterhalt festlegt, soll aus den Einkünften des Klosters Herrenbreitungen dorthin geliefert werden. Wenn nach dem Ende der Kriegsläufte wieder ein Ordensleben möglich ist, soll die Verwaltung des Klosters an Abt, Prior und Konvent übergehen. Über das, was im Kloster hinterlassen worden ist, soll ein Inventar aufgerichtet werden, über das Rechnung gelegt und das wieder ausgeliefert werden soll. Der Graf verpflichtet sich auf diese Regelung. Er und der Abt drücken ihre Sekretsiegel auf. Der Prior Johann Merckel sowie die Mönche Veit Hofman und Michael Memler unterschreiben mangels eines Konventssiegels.
Der geben ist am sontag Letare a. etc. [15]52.

  • Archivalien-Signatur: 2184
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1552 März 27.

Papier


Eucharius Reusch bekundet, dass er auf offener Straße in der Herrschaft Henneberg einem namens Braunschweig, der ihm trotzige Worte geboten hatte, im Zorn einen an Leib und Leben schädlichen Streich mit der Büchse gegeben und so gegen den kaiserlichen Landfrieden verstoßen hatte. Deswegen hatte ihn Eberhard Wolff von Todenwarth, Amtmann zu Schleusingen, verhaften lassen, um ihn nach Schleusingen zu bringen. Er hat sich gegenüber dem Schultheißen zu Waldau erboten, freiwillig vor dem Amtmann zu erscheinen, hat dies aber aus Furcht vor dem Gefängnis nicht gehalten, sondern ist im Feld den Dienern entwichen. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hätte ihn deswegen bestrafen können, hat ihn aber auf vielfältige Bitten jetzt gegen Urfehde freigelassen. Reusch hat angeboten, mit seinem geringen Vermögen und seinem Weib aus der Herrschaft wegzugehen. Er schwört, gegen den Grafen, den Amtmann, die Untertanen, Lande und Leute nichts zu tun, was zu Zank führen könnte. Hat er künftig mit diesen zu schaffen, wird er sie nicht vor fremde Gerichte ziehen. Er bittet seinen Junker Sebastian Rapp zum Rothenhof und Streufdorf, sein Siegel aufzudrücken; der kündigt sein Siegel an.
Actum am freitag den abent Catharinen 1553.

  • Archivalien-Signatur: 2191
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1553 November 24.

Papier


Prior und Konvent des Klosters Veßra - Gregor Neunhoffer, Prior, Wolfgang Keiser, Valentin Gernhart, Johann Bintzinger, Johann Vogt, Simon Hemel, Martin Moritz und Wendelin Mosert - bekunden, dass sie nach dem Tod des Abtes Johann Grau ihre Herren Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, um Erlaubnis gebeten haben,aus ihrer Mitte einen neuen Abt zu wählen, und diese auch erhalten haben. Sie versprechen, dass der neue Abt den Grafen wegen Visitation, Reformation und sonstigen Maßnahmen zum Besten des Klosters gehorsam sein und in nichts gegen die Herrschaft Henneberg handeln wird. Sie siegeln mit dem Konventssiegel und unterschreiben.
Geben am 8. Novembris a. etc. [15]53.

  • Archivalien-Signatur: 2190
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1553 November 8.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Ratsmeister und Rat seiner Stadt Schmalkalden haben ihm mitgeteilt, dass wegen der Stadt und wegen ihres Spitals etliche Untertanen der Herrschaft bei ihnen Schulden haben, deren Bezahlung sie nicht erlangen können. Deshalb haben sie den Grafen gebeten, ihnen dazu zu verhelfen. Der Graf weist daher seine Amtleute, Vögte, Rentmeister, Schultheißen und andere an, der Stadt Schmalkalden auf deren Klagen und Anzeigen zur Bezahlung zu verhelfen. Dazu sollen sie den Schuldnern gestatten, die Hauptsumme zu teilen und von einem Gut auf ein anderes zu verlegen. Bei säumiger Zinszahlung kann die Hauptsumme aufgekündigt werden; sie ist dann unverzüglich zu zahlen. Sekretsiegel des Grafen.
Geben zu Schleusingen ... dinstags nach dem sontage Letare 1553.

  • Archivalien-Signatur: 2189
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1553 März 14.

Pergament


Cyriac Schmerman bekundet, den Peter Kundorff, oberen Torwart zu Schleusingen, am Neujahrstag in dessen Dienst mit einer [Helle-] Barte geschlagen und auf den Tod verwundet zu haben. Deswegen ist er in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schleusingen gekommen, aber, obwohl der Graf ihn hätte strafen können, auf Bitten des Paul Schmidt und des Wolf Dorst jetzt gegen Urfehde freigelassen worden. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen,der Stadt oder dem Amt sowie den Beteiligten nicht zu rächen. Hat er künftig außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Verstößt er gegen diese Zusagen, ist er ehr- und treulos. Als Bürgen stellt er Paul Schmidt und Wolf Dorst. Diese verpflichten sich, den Cyriac nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, je 30 Gulden an den Grafen zu zahlen; Cyriac soll auch danach gerichtet werden. Sie bitten Vincenz Treutter, hennebergischen Amtmann zu Hallenberg, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehenn am mantagk nach Oculi [15]54.

  • Archivalien-Signatur: 2193
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1554 Februar 26.

Papier


David Truchseß von Wetzhausen zu Bundorf, Amtmann zum Rottenstein, bekundet: sein Schwager Hans Jörg von Thüngen zu Höllrich schuldete seinem verstorbenen Bruder Joachim Truchseß von Wetzhausen und ihm 60 Gulden Abzins von 1200 Gulden in herzogischen Groschen, je 21 pro Gulden. Durch den Tod des Hans Jörg ist diese Verpflichtung auf dessen Sohn Otto Wilhelm von Thüngen gekommen; der hat die Summe gemäß der Hauptverschreibung an Kathedra Petri an David als Erben seines Bruders Joachim zu zahlen. Der Aussteller quittiert hiermit über die 60 Gulden Zins für dieses Jahr, sagt den Otto Wilhelm davon los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am tag Petri Cathedra 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2192
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1554 Februar 22.

Papier


Hans von Herda und Philipp Grell, Pfarrer zu Ellingshausen, auch wegen Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod, Vormünder der Kinder des verstorbenen Asmus von Herda, einerseits, Josef von Boineburg gen. Honstein andererseits haben in Berka an der Werra verhandelt wegen 400 Thaler Groschen Ehegeld, die Hans von Herda und Moritz Marschalk wegen ihrer von Tham und Asmus von Herda hinterlassenen Pflegekinder für Kunigunde von Boineburg gen. Honstein, geborener vom Herda, zu zahlen verpflichtet waren. Josef von Boineburg bekundet für sich und seine Erben, wegen seiner Ehefrau diese 400 Thaler und 20 Thaler aufgelaufene Pension jetzt erhalten zu haben. Gemäß Eheberedung war er verpflichtet, nunmehr der Ehefrau das Leibgedinge zu verschreiben. Da er dies derzeit noch nicht kann, verpflichtet er sich gegenüber dem von Herda und dem Pfarrer, das binnen Monatsfrist zu tun. Er bittet zudem die Vormünder, 14 Gulden Schulden zu bezahlen, die die Ehefrau auf der Heimfahrt inEschwege gemacht hat. Der Pfarrer, dem das unbekannt war, hat um Aufschub gebeten, um die Vormünder der Kinder des Asmus von Herda davon zu unterrichten. Hans von Herda hat sich, auch für seinen Mitvormund Marschalk, bereit erklärt, sein Drittel davon zu entrichten. Josef von Boineburg hat darumersucht, der Ehefrau den Anteil an den vom Vater Tham von Herda hinterlassenen Hausrat und Kleinodien zu überantworten. Herda und der Pfarrer verweisen darauf, dass Kunigunde 50 Gulden für eine Halskette bekommen hat und Hausrat und Kleinodien dem gegenüber weniger wert sind. Der von Boineburg ist aber nicht bereit, auf diesen Anspruch zu verzichten, sondern behält sich die Entscheidung über die 14 Gulden und die Kleinodien vor. (1) Josef von Boineburg und (2) Hans von Herda drücken ihre Petschaften auf. Für den Pfarrer tun dies (3) Balthasar Speßhardt und (4) Hans von Romrod.
Gescheen mitwochens nach Letare a.d. 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2195
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1554 März 7.

Papier


Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: mit Wilhelm, Ernst Georg [!] und Poppo, Grafen und Herren zu Henneberg, haben sie einen Vertrag geschlossen, der unter anderem festlegt, dass nach dem Erlöschen des Mannesstammes Henneberg die Grafschaft mitZubehör an die Fürsten von Sachsen fällt. Beginn und Schluss dieser Urkunde vom 1. Sept. 1554 werden zitiert. Die Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachsen und Hessen erfordert, dass Philipp, Landgraf zu Hessen etc., diesem Vertrag zustimmt und ihn mit besiegelt. Daher haben sie ihre Räte Wolf Mulich, Hofmeister, und Stephan Klodt, Dr. der Rechte, zum Landgrafen entsandt. Dieser hat daran erinnert, dass wegen Schloss, Stadt und Amt Schmalkalden auf dem Reichstag zu Worms 1521 der verstorbene Markgraf Casimir zu Brandenburg zwischen dem Landgrafen und dem Grafen Wilhelm einen Vertrag errichtet hat, dass nach dem Erlöschen des Stammes Henneberg dessen Anteil an Schloss, Stadt und Amt Schmalkalden an die Fürsten von Hessen fallen soll und dass deshalb der neu geschlossene Vertrag dem Landgrafen und seinen Erben zum Nachteil gereicht. Seine Zustimmung macht er deshalb davon abhängig, dass der Wormser Vertrag davon unberührt bleibt. Die Aussteller bekunden daher in aller Form, dass es nicht ihre Absicht ist, durch den Vertrag die Rechte des Landgrafens an Schmalkalden zu beeinträchtigen. Sie stellen ausdrücklich fest, dass der Wormser Vertrag unberührt bleibt, mithin nach einem Erlöschen des Hauses Henneberg dessen Anteil an Schmalkalden an den Landgrafen und seine Erben fällt. Die Aussteller siegeln und unterschreiben.
Geben zu Weymar freytags nach Leonhardi den 9. Novembris 1554.

  • Archivalien-Signatur: 2197
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1554 November 9.

Papier


Kunigunde von Boineburg gen. von Honstein, geborene von Herda, bekundet: ihre Vettern, Oheime, Schwäger und Vormünder Moritz Marschalk, Hans von Herda, Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod hatten sie mit Zustimmung anderer Verwandter an Josef von Boineburg gen. von Honstein verheiratet und in der Heiratsurkunde zugesagt, ihr als Heimsteuer und Mitgift in Jahresfrist nach der Hochzeit 400 Thaler zu zahlen. Sie sollte dafür auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe in gleicher Weise verzichten, wie es ihre verstorbene Schwester Dorothea geb. von Herda getan hatte. Da ihr Ehemann und sie nun die gesamten 400 Thaler mitsamt Zinsen erhalten haben, erklärt die Ausstellerin für sich, ihre Kinder und Erben in aller Form den in der Heiratsurkunde festgelegten Erbverzicht auf liegende und fahrende Güter, Zinse und Gülten. Ansprüche auf väterliche, mütterliche und schwesterliche Nebenfälle bleiben davon unberührt. Der Ehemann (1) Josef von Boineburg siegelt für sich und Kunigunde. Diese bittet ihre Schwäger (2) Heinrich von Schachten, (3) Philipp von Boineburg und (4) Joachim von Boineburg gen. Honstein, die bei der Eheberedung anwesend waren, um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an.
Datum sub a.d. 1554 am mitwochen nach dem sontage Letare zu mitfasten, wilcher ist der 7. tag deß monats Martii.

  • Archivalien-Signatur: 2194
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1554 März 7.

Pergament


Melchior von Bautzen bekundet, betrunken einen Knecht namens Anton von Leipzig beinahe - hätte den sein Panzer nicht geschützt - erstochen zu haben. Etliche Leute sind hinzugekommen und haben ihn abgehalten, dabei auch geschlagen. Er hat gedroht, sich an diesen zu rächen. In der Herberge hat er Unfug getrieben und aufgefordert, die Leute zu erschießen, außerdem die Ehre einer adligen Frau beleidigt, die auf der Gasse vorbeiging. Deswegen ist er in das Gefängnis des Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, in Schleusingen gekommen. Der hätte in bestrafen können, hat ihn jetzt jedoch freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen, Stadt und Amt Schleusingen sowie den Beteiligten nicht zu rächen. Hat er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen, soll er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Er wird die Stadt Schleusingen vor den nächsten Nacht verlassen und den Wirt und andere Gläubiger bezahlen. Melchiorbittet Bürgermeister und Rat der Stadt Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist am montag nach vincula Petri a. etc. [15]54.

  • Archivalien-Signatur: 2196
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1554 August 6.

Papier


Die Brüder Johann Friedrich der Mittlere, Johann Wilhelm und Johann Friedrich der Jüngere, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, bekunden: sie haben mit Wilhelm, Georg Ernst und Poppo, Vater und Söhnen, Grafen und Herren zu Henneberg, mit Datum Kahla, 1. Sept. 1554, einen Vertrag geschlossen und 130.474 Gulden und sechs Groschen hennebergische Schulden übernommen. An Kathedra Petri haben sie 20.000 Gulden, später weitere 18.904 Gulden 16 Groschen zur Bezahlung der von Henneberg aufgelisteten Schulden gegen Quittung in Abschlag der Hauptsumme gezahlt. Jetzt haben die Grafen Schuldurkunden über 476 Gulden fünf Groschen durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, übergeben lassen. Dies macht insgesamt 39.381 Gulden einen Groschen. Die Aussteller übernehmen darüber hinaus noch die folgenden hennebergischen Schulden: 50.000 Gulden beim Markgrafen [Ernst] von Baden; 3125 Gulden inMünze für 2500 Goldgulden bei Andreas vom Stein; 4500 Gulden bei Christoph von der Tann und seiner Schwiegermutter, Witwe des Eitel von [Ebersberg gen. von] Weyhers; 1100 Gulden bei Margarete von Lauffenholz; 5000 Gulden bei der Witwe des Philipp von Heßberg zu Eishausen; 4425 Gulden beim Sohn des Philipp von Heßberg; 500 Gulden bei Martin von Haun, fuldischem Marschall; 4000 Gulden bei Eberhard von der Tann; 2514 Gulden sechs Groschen bei Thile von Löwenstein; 700 Gulden beim Spital zu Arnstadt; 2285 Gulden bei Reinhard von Herda; 800 Gulden bei den Erben des Kunz von der Tann; 2000 Gulden bei Lorenz von Romrod, würzburgischem Marschall; 2500 Gulden bei Hans Berthold von Kotzau für 2000 Gulden in Gold; 2000 Gulden bei Albrecht von Meusebach; 1175 Gulden bei Hartmann von Boineburg, Amtmann zu Fürsteneck; 4000 Gulden bei den Erben des Martin von der Tann. Insgesamt 130.006 Gulden. Demnach bleiben die Herzöge den Grafen noch 470 Gulden sechs Groschen schuldig; außerdem haben sie die erwähnten Schuldurkunden über 476 Gulden fünf Groschen abzulösen, die sie an Kathedra Petri erhalten haben; macht 945 Gulden elf Groschen. Diese sollen am hennebergischen Anteil des von ihnen vorgestreckten Konsensgeldes - 600 Goldgulden - abgezogen werden. Hinzu kommen an Pension 100 Gulden für Albrecht von Meusebach, 125 Gulden für Hans Berthold von Kotzau und 120 Thaler für Reinhard von Herda, die die Grafen in diesem Jahr noch erlegen sollen. Damit sind beide Seiten miteinanderverglichen. Die Herzöge bekunden, außerdem das Testament des Grafen Wilhelm erhalten zu haben. Sie drücken ihr Sekretsiegel auf.
Gebenn inn unnser Ehrenburg zu Coburg donnerstags nach Bartholomei a. etc. [15]55.

  • Archivalien-Signatur: 2203
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 August 29.

Papier


Jörg Ludwig von Seinsheim zu Hohenkottenheim an seinen Schwager Otto Wilhelm von Thüngen, Amtmann zu Trimberg: Lorenz von Münster zu Trabelsdorf hat ihm 2000 Gulden in grober Münze geliehen nach Ausweis der Verschreibung, die er hiermit überschickt. Der Aussteller hat dem Empfänger als Bürgen benannt und bittet ihn deshalb, sein Siegel an die Urkunde zu hängen. Er verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Gebenn am tag Petri Cathedra [15]55.

  • Archivalien-Signatur: 2200
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 Februar 22.

Papier


Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan des Stifts Fulda und Propst zu Kloster Rohr, verkauft die Klosterwiesen zu Silbach mit den Frondiensten, wie er und seine Vorgänger sie bisher innehatten, an Valentin von Kranlucken, seine Ehefrau Anna und ihre Erben für erhaltene 172 Gulden zu je 42 Gnacken. Er quittiert über die Summe und setzt die Käufer in den Besitz der Wiesen. Ein Rückkauf bzw. eine Rückgabe ist beiden Seiten jeweils an Michaelis mit derselben Summe möglich und ein halbes Jahr vorher anzukündigen. Der Aussteller verspricht Währschaft und drückt das Siegel des Klosters Rohr auf.
Gescheen 1555 auff den tag Michaelis.

  • Archivalien-Signatur: 2205
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 September 29.

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Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Dekan des Stifts Fulda und Propst zu Kloster Rohr, verkauft Johann Hoch, Vorsteher und Verwalter des Spitals zu Grimmenthal, auf Wiederkauf zehn Gulden jährlich an Bonifacii auf Kosten des Verkäufers fälligen Zins auf seine und des Klosters Wiesen von etwa elf Acker in der Ellingshäuser Aue für erhaltene 200 Gulden in Landeswährung zu Franken; die Wiesen dürfen nicht weiter belastet werden. Bei Säumnis kann der Käufer an die Wiese greifen und darüber frei verfügen. Der Zins kann jeweils an Bonifacii ganz oder durch Zahlung von 15, 20 oder 30 Gulden teilweise abgelöst werden. Der Verwalter soll aus der Wiese jährlich sechs Fuder Heu erhalten und deren Wert nach Schätzung vom Zins abziehen; der Rest ist in bar zu zahlen, erstmals an Johannes Baptist. Was bis dahin jeweils angefallen ist, soll vom Zins abgezogen werden. Der Aussteller siegelt mit dem Propsteisiegel des Klosters Rohr.
Geben zu Closter Rhora 1555 auf den tag Thome apostoli.

  • Archivalien-Signatur: 2208
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 Dezember 21.

Papier


Philipp Georg Schenck zu Schweinsberg, Propst zu Kloster Rohr, bekundet, dem Blasius Voytt, wohnhaft zu Belrieth, und seinen Erben 90 Gulden Landeswährung schuldig zu sein, die er in bar erhalten und für seinen und des Klosters Nutzen verwendet hat. Er verspricht, die Summe an Voytt oder den Inhaber der Urkunde je nach Gelegenheit in zwei, drei oder vier Jahren zurückzuzahlen. Nach einem Jahr können Voytt oder seine Erben das Geld mit Fristvon einem Vierteljahr zurückverlangen; gleiches steht auch dem Propst und seinen Nachfolgern zu. Als Pfand wird eine Wiese "in dem fogken wehrt" zwischen Ellingshausen und Dorf Rohr gestellt, deren Nutzen bis zur Rückzahlung des Geldes den Inhabern der Urkunde zusteht. Nach Zahlung ist diese Urkunde zurückzugeben. Der Aussteller siegelt mit dem Propsteisiegel.
Geben 1555 denn 5 tag Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 2198
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 Januar 5.

Papier


Thomas Kleffel aus Ellingshausen bekundet, in die Freiheit der Junker Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod, Vormünder der Kinder des verstorbenen Asmus von Herda, gelaufen zu sein, um einen Nachbarn namens Peter Pellert mit einem "weidner" zu überlaufen, obwohl eine alte Frau ihn gebeten hatte, Frieden zu halten. Deswegen ist er ins Gefängnis gekommen, jetzt aber auf Bittenseiner Bürgen freigelassen worden. Er soll sich mit der alten Frau vertragen und über Jahr und Tag das Schenkhaus in Ellingshausen bei Strafe von 50 Gulden nicht aufsuchen außer zu Kindtaufen und auf Einladung Fremder. Das hat er mit seinen Nachbarn Peter Ebenmudt und Hans Saur verbürgt. Wegen des Gefängnisses wird er sich an den Junkern, der Frau, den Kindern, Untertanen und allen Beteiligten nicht rächen. Verstößt er dagegen, haben seine Bürgen ihn binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern oder sich selbst zu stellen; dann ist auch die Geldstrafe fällig. Aussteller und Bürgen bitten Moritz Marschalk zu Marisfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Gescheen uff den manttag nach Palmarum a. etc. [15]55.

  • Archivalien-Signatur: 2202
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 April 8.

Papier


Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, bitten Georg Sittich Marschalk, ihren Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, gegenüber David Truchseß von Wetzhausen über 5000 Gulden und 250 Gulden jährlichen Zins zu bürgen und sein Siegel an die hiermit übersandte Schuldverschreibung zu hängen. Die Grafen versprechen, ihn deswegen schadlos zu halten, und drücken ihre Siegel auf.
Geben unnd geschehen am tag Petri Cathedra 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2199
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 Februar 22.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hat aus guten Gründen und mit Zustimmung des Kaisers mit den Brüdern Johann Friedrich dem Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sowie den mit diesen erbverbrüderten August, Kurfürsten von Sachsen etc., und Philipp,Landgrafen zu Hessen etc., sowie deren männlichen Lehnserben eine Erbverbrüderung errichtet. Darin ist enthalten, dass nach Erlöschen des Stammes Henneberg diese die Herrschaft des Grafen erlangen, dieser und seine Erben wiederum nach Erlöschen der Häuser Sachsen und Hessen nächste Erben der Herrschaft Coburg sind. Daher sollen die Untertanen des Grafen den erbverbrüderten Fürsten, die Untertanen in der Herrschaft Coburg wiederum dem Grafen Erbhuldigung leisten; die Lehnsleute beider Seiten sollen entsprechend angewiesen werden. Der Graf weist daher seine Lehnsleute an, nach einem Erlöschen des Hauses Henneberg ihre Lehen von den erbverbrüderten Fürsten zu empfangen. Sie sollen jedoch bei ihren hergebrachten Lehnsgebräuchen nach Gewohnheit der Herrschaft Henneberg und des Landes zu Franken bleiben. Vor Erlöschen des Hauses Henneberg haben sie gegenüber den erbverbrüdertenFürsten keine Verpflichtungen. Dies sollen die Lehnsleute den dazu entsandten Räten der Fürsten in aller Form versprechen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist am montag nach Francisci 1555.

  • Archivalien-Signatur: 2206
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 Oktober 7.

Pergament


Zwischen Anna Wagner wegen ihres verstorbenen Ehemannes Jakob Wagner, der vor einem Jahr unversehens in Ellingshausen erschossen worden ist, und Tham von Herda bestanden Irrungen. Beide Seiten und ihre Verwandten haben (3) Valentin vom Stein zu Nordheim im Grabfeld, (2) Lorenz Reps aus Meiningen und (1) Johann Keller, Vogt zu Maßfeld, um Schlichtung gebeten. Die legen fest: die Entleibung durch den von Herda ist unversehens, nicht absichtlich, erfolgt und tut ihm leid. Er hat der Witwe und ihrer Verwandtschaft an diesem Tag fünf Gulden für ihre Unkosten sowie an Walpurgis [1. Mai] im Haus des Klaus Meise zu Meiningen andie Witwe 200 Gulden zu je 24 Gnacken gegen Quittung zu zahlen. Damit sind die Parteien geschlichtet. Tham von Herda verspricht, diesem Spruch nachzukommen. Moritz Kempf aus Schwarzhausen, Hans Rith, Schultheiß, Kaspar Kleffel, Michael Amthor aus Ellingshausen, Vormünder der Kinder des Entleibten, dessen Sohn Hans Wagner sowie dessen Brüder Jörg, Valentin und Bernhard Wagner, wohnhaft in Schönau, Friedrichroda und bei Reinhardsbrunn, auch für ihren Bruder Klaus Wagner aus Erfurt, haben sich gegenüber Valentin vom Stein verpflichtet, sich deswegen nicht zu rächen und den Vertrag einzuhalten. Beide Parteien bitten die Schlichter, ihre Siegel und Petschaften aufzudrücken; die kündigen diese an.
Geschehen uff montag nach Mathei apostoli a. etc. [15]55.

  • Archivalien-Signatur: 2204
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 September 23.

Papier


Zwischen Elisabeth, geborener Markgräfin zu Brandenburg, Gräfin und Frau zu Henneberg, einerseits, Erich, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, andererseits bestanden Irrungen. Philipp, Landgraf zu Hessen etc., hat auf Bitten von Mutter und Sohn seine Räte Räte Heidenreich von Kalenberg und Johann Nordeck nach Hannover entsandt, die auf der Grundlage früherer Verhandlungen in Einbeck in Anwesenheit von Gesandten der Häuser Brandenburg, Preußen und Mecklenburg die Streitpunkte behandelt und folgenden Vergleich vorgeschlagen haben:
1. Die Gräfin soll aus dem beschwerlichen Lager in Hannover kommen. Der Herzog hat ihr dafür bis Quasimodo Geniti 550 Gulden zugesagt, die sein Kammermeister Heinrich vom Rode als Handgeld für Zehrung und Abreise auszahlen soll.
2. Der Herzog soll seiner Mutter ausreichende Versicherung über 4000 Gulden Wittum und 1000 Gulden Morgengabe verschreiben, jeweils 20 Silbergroschen pro Gulden in guten, harten Thalern, den Thaler für 24 Silbergroschen gerechnet, zu zahlen in vier Raten zu 1250 Gulden an Ostern, Johannis, Michaelis und Weihnachten; die beiden ersten Rat sollen an Johannis gezahlt werden. Mit der freien Verfügung bzw. dem Rückfall der Morgengabe soll gemäß Wittumsverschreibung verfahren werden. Für den Unterhalt der Schwester Katharina gilt weiter das Testament [des Vaters]. Der Herzog hat den Schuldforderungen seiner Mutter über 55000 Thaler, über die sie Verschreibungen hat, widersprochen und Rechnungslegung gefordert, um die Verschreibungen liquidieren zu können. Diese Rechnungslegung soll innerhalb eines halben Jahren auf Kosten des Herzogs in Kassel, Göttingen oder Münden erfolgen, alle Beteiligten können dazu Bevollmächtigte entsenden. Bis dahin soll der Herzog seiner Mutter alle einschlägigen Register, Urkunden, Quittungen und zugehörige Schriftstücke vorlegen; gleiches gilt für die Mutter bezüglich Protokoll, Inventar, Testament und weitere, für die Regierung notwendige Schriftstücke, auch betr. die Erichsburg. Beide Seiten haben zugesagt, den Bestimmungen des Testamentes zu folgen. Die Versicherung des Preußischen Heiratsgeldes [der Schwester Anna Maria] soll in der Zwischenzeit vom Herzog bei der Landschaft ausgelöst und der Mutter zugesandt werden.
Für den Fall, dass die Parteien dem nicht nachkommen, kann die Mutter über die genannte Kaution frei verfügen. Der Herzog soll ihr bei der Abreise auf Ansinnen das Geleit stellen. Die hessischen Räte haben zwei Ausfertigungen anfertigen lassen und mit ihren Petschaften besiegelt. Die Gräfin, Herzog Erich sowie die kur- und fürstlichen Botschafter unterschreiben und siegeln.
Datum Hannober den einunndzweayntzigsten Marcii a. etc. [15]55.

  • Archivalien-Signatur: 2201
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1555 März 21.

Papier


1556, im 14. Jahr der Indiktion und im 37. Regierungsjahr des Kaisers Karl V. "uff dinstagk nach Burckhardi .. der zwantzigst tag des monats Octobris" gegen zwei Uhr nachmitags legte zu Wetzhausen in der Stube der Behausung der Ursula Truchseß vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Karl von Schaumberg, Amtmann zu Wildberg, einen Protestzettel vor, der lautet:
Karl von Schaumberg, Amtmann zu Wildberg, bekundet vor dem Notar und den Zeugen auf Befehl des Melchior, Bischofs von Würzburg und Herzogs zu Franken: im Gebiet und in der Obrigkeit des Bischofs zu Großbardorf im Amt Wildberg hat Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, etliche Lehns- und Zinsleute, die am Mittwoch nach Michaelis [30. Sept.] durch die dazu verordneten Räte des Grafen nach Sulzfeld unter Wildberg geladen worden waren, um wegen ihrer Lehnspflichten gegenüber dem Grafen für einen möglichen Fall Johann Friedrich dem Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich den Jüngeren, Herzögen zu Sachsen, die Erhuldigung zu leisten. Die Zins- und Lehnsleute haben sich dem widersetzt, aber gebeten, sie bei ihren Pflichten zu belassen; die Räte haben dem zugestimmt, ihnen aber eine besiegelte Eidesurkunde übergeben. Damit künftigen Irrungen vorgebeugt und nicht behauptet wird, die bischöflichen Untertanen in Großbardorf hätten die Erbhuldigung geleistet, bekundet der Amtmann im Auftrag des Bischofs vor Notar und Zeugen in aller Form, dass die erwähnten Untertanen ihre Pflicht nur in Form eines Lehns- und Zinseides geleistet haben, da sie wegen landesfürstlicher und vogteilicher Obrigkeit zu Großbardorf nur dem Bischof verpflichtet sind.
Der Amtmann bat den Notar, darüber ein Instrument anzufertigen. Datum wie vor. Zeugen: Kaspar Walther, Schultheiß, Martin Schueler und Kilian Uchtelheuser, des Rats zu Stadtlauringen.
Der kaiserliche Notar Oswald Schmid, derzeit zu Wetzhausen, bekundet, bei allem anwesend gewesen zu sein, alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sowie mit seinem Signet versehen zu haben.

  • Archivalien-Signatur: 2211
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 Oktober 20.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen bekunden: der Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, die verordneten Visitatoren und der Baumeister von Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, haben zum Besten der Stadt vorgeschlagen, die leer stehende Kapelle in der Stadt zu verkaufen und dafür Korn- und Schütthäuser und andere Notwendigkeiten zu schaffen. Damit sie nicht in fremde Hände kommt, haben die Aussteller sich mit Georg Sittich Marschalk, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, dem Superintendenten M. Christoph Fischer, M. Mauritius Caroli, Pfarrer zu Meiningen,und dem Baumeister Meister Simon Bantz, Räten und Visitatoren der Grafen, dahin geeinigt, dass sie den Kirchenpröpsten zu Meiningen dafür 60 Gulden Münze zu je 24 Gnacken zahlen. Da sie die Summe wegen anderer Schulden der Stadt nicht in bar aufbringen können, sagen sie zu, diese jährlich an Jacobi mit drei Gulden zu verzinsen. Eine Ablösung ist jeweils zum Termin möglich und ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Amtmann, Superintendent, Pfarrer und Baumeister bekunden, die Kapelle der Stadt verkauft zu haben. Der Amtmann drückt sein Siegel auf, Bürgermeister und Rat das Stadtsiegel.
Geschehen am dinstag nach Jacobi 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2210
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 Juli 28.

Papier


Tham (Damian) von Herda sowie Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt, Vormünder des Raban, unmündigen Sohnes des verstorbenen Asmus von Herda, bekunden, dass Wilhelm, Grafen und Herr zu Henneberg, ihnen die Lehen verliehen hat gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Tham von Herda für sich sowie Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt als Vormünder des Raban, unmündigen Sohnes des Asmus von Herda, mit dem Dorf Ellingshausen, den Sitzen, Höfen und Gütern daselbst, jedem mit seinem Teil gemäß der darüber errichteten Erbteilung, sowie der halben Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter Schaumberg, Wechmar und Meusser diese vor Zeiten hatten und Tham von Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern nicht die Fuhrleute dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Wenn das Mündel volljährig wird, soll es die Lehen selbst verdienen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn ah, sambstag nach Martini 1556.
Die Aussteller übernehmen ihre Verpflichtungen. Es siegeln Tham von Herda sowie Hans von Romrod wegen des Pflegsohnes; Speßhardt bedient sich dieses Siegels mit.
Gebenn und geschehenn als oblauthet.

  • Archivalien-Signatur: 2213
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 November 14.

Insert identisch mit Nr. 2214.

Pergament


Tham von Herda bekundet: Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt, Vormünder der Kinder des verstorbenen Asmus von Herda, schuldeten wegen ihrer Pflegekinder ihm 170 Gulden, Hans von Herda 140 Gulden und den Kindern des verstorbenen Martin von Herda 166 Gulden, fällig laut Hauptverschreibung an Petri 1557. Da sie nicht zahlen können, haben sie mit Zustimmung des Herrn [Graf Wilhelm] von Henneberg den Anteil der Kinder, ein Viertel, am Gericht Brandenburg und am Vorwerk Lauchröden an Tham von Herda versetzt und damit die Schulden bei ihm bezahlt. Er soll seinerseits die Schulden bei Hans und Martin von Herda auf sich nehmen und den Kindern 24 Gulden zahlen, so dass sich die Summe auf 500 Gulden beläuft. Tham soll sicherstellen, dass die Kinder deswegen künftig nicht mehr behelligt werden. Dafür soll er den Anteil an Brandenburg nutzen gemäß der Pfandverschreibung. Er drückt sein Siegel auf.
Datum freytags nach S. Katherinae [15]56.

  • Archivalien-Signatur: 2215
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 November 27.

Papier


Wilhelm und Georg Ernst, Grafen und Herren zu Henneberg, bekunden: bei Bürgermeister und Rat ihres Fleckens Suhl sind durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, 480 Gulden Landeswährung Hauptsumme abgelöst worden, die von den Vorfahren für Kirche und Schule am Ort legiert worden waren. Da die Grafen diese Summe für den Silberkauf aus ihrem Bergwerk in der Goldlauter benötigen, haben sie durch ihren Landrentmeister Johann Steitz ausgehandelt, dass Bürgermeister und Rat ihnen die 480 Gulden wieder zukommen lassen. Die Aussteller versprechen, diese Hauptsumme aus ihrem Silberkauf jährlich mit fünf Prozent zu verzinsen, erstmals Mitfasten 1557. Für den Fall, dass das Silber nicht mehr anfällt und sie keine Ablösung der Hauptsumme vornehmen, soll die Verzinsung jährlich zum Termin aus der Schenkstatt zu Obermaßfeld erfolgen. Die Grafen siegeln und unterschreiben.
Der gebenn ist uf mittfasten 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2209
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 März 15.

Pergament


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Georg, Bischof von Bamberg, war ihm das von 1544 bis Martini 1556 jährlich fällige Burggeld, 480 Gulden, schuldig geblieben. Der Graf bekundet, dass der Bischof diese Summe jetzt auf einmal ausgezahlt hat, sagt diesen und das Hochstift davon los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist am tage Martini [15]56.

  • Archivalien-Signatur: 2212
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 November 11.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt den Tham von Herda für sich sowie Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt als Vormünder des Raban, unmündigen Sohnes des Asmus von Herda, mit dem Dorf Ellingshausen, den Sitzen, Höfen und Gütern daselbst, jedem mit seinem Teil gemäß der darüber errichteten Erbteilung, sowie der halben Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter Schaumberg, Wechmar und Meusser diese vor Zeiten hatten und Tham von Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern nicht die Fuhrleute dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Wenn das Mündel volljährig wird, soll es die Lehen selbst verdienen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn ahm sambstag nach Martini 1556.

  • Archivalien-Signatur: 2214
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1556 November 14.

Auch inseriert in Nr. 2213.

Pergament


Abt Wolfgang und Prior Gregor zu Veßra bekunden, dass sie den Zehnten des Dorfes Oberlauter wegen des Klosters lange Zeit hergebracht haben und etliche Äcker zu Beuerfeld dazu gehören. Da die Bauern zu Beuerfeld den Zehnten von ihren Äckern zurückhalten und die Gemeinde Oberlauter mit der Gemeinde Beuerfeld in einen Rechtsstreitgeraten ist, sie selbst aber dazu persönlich nicht erscheinen können, bevollmächtigen sie hiermit in aller Form Schultheiß und Dorfsmeister zu Oberlauter zu ihrer rechtlichen Vertretung im Streit um die erwähnten zehntpflichtigen Äcker und sagen zu, deren Festlegungen zu ratifizieren. Abt undPrior drücken das Abteisiegel auf.
Der geben ist am donerstag nach trium regum a. [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2216
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Januar 7.

Papier


Barthel Franck aus Wildbach bekundet, in Schleusingen mit Adolf Hollel aus Schweden in einen Unwillen geraten zu sein, ihn geschlagen und hart verwundet zu haben und dann geflüchtet zu sein. In Ohrdruf ist er durch Georg, Grafen zu Gleichen, gefangengenommen, eine zeitlang in Gleichen festgehalten und dann nach Maßfeld in der Herrschaft Henneberg ausgeliefert worden. Nach Verhör vor den Räten hat er sich mit Adolf dahin verglichen, dass dieser von seiner Klage zurückgetreten ist. Adolf war von Wilhelm und Georg Ernst, Vater und Sohn, Grafen und Herren zu Henneberg, erhalten worden und war daher wegen Schaden, Arztlohn und Schmerzensgeld mit einem Thaler zufrieden. Die Grafen haben Franck jetzt freigelassen. Er verspricht, sich deswegen an den Grafen von Henneberg und Gleichen, deren Räten, Schutzverwandten und allen Beteiligten nicht zu rächen. Als Bürgen haben Christoph Schrautt aus Dermbach und Simon Rosenberger der Jüngere aus Diedorf ihre Verpflichtungen übernommen. Beide bitten Hans Voit von Salzburg, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben tzu Maßfeldt mittwochens denn 14. Aprilis a. etc. 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2219
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 April 14.

Papier


Blasius Linck und Balthasar Graman, derzeitige Spitalmeister zu Meiningen, bekunden: Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hat ihnen 200 Gulden in grober herzogischer Münze, je 24 Gnacken pro Gulden zugewendet gemäß einer darüber aufgerichteten Verschreibung, die der verstorbene Christoph Gerlitzhover, Bürger zu Meiningen, dem Spital und den dortigen armen Leuten vermacht hatte. Die Aussteller bekunden, dass Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, die 200 Gulden mit gebührender Pension im Namen des Grafen gezahlt hat, und sagen ihn davon los. Sie bitten Bürgermeister und Rat zu Meiningen, das Stadtsekretsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist freyttags nach Mariae Magdalene a. etc. [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2223
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Juli 23.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass an diesem Tag wegen des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu der dem Kaiser auf dem jüngsten Reichstag in Regensburg 1557 von den Ständen bewilligten Türkenhilfe von acht Doppelmonaten durch den Rentmeister Johann Steitz für die erste Frist 1632 Gulden in Thalern gezahlt worden sind, dazu wegen des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht für die erste Frist 608 Gulden, macht 2240 Gulden. jeder Thaler zu 24 Zwölfern gerechnet. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf.
Geben freitags den achtundzweintzigsten monatstag Maii 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2220
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Mai 28.

Pergament


Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet, dass Hans Straub zu Schwarza ihr 200 Gulden in Münze vorgestreckt hat, und verspricht, diese an Kathedra Petri 1558 an Straub oder seine Erben in Schwarza zurückzuzahlen. Sie drückt ihr Petschaft auf und unterschreibt.
Gebenn zu Braittinngen sonntags den 5. Septembris 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2226
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 September 5.

Papier


Erasmus Fensterer bekundet, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihn mit seinem Eigentum belehnt hat entsprechend der inserierten Lehnsurkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Erasmus Fensterer aus Erfurt und dessen männliche Lehnserben mit dem folgenden Eigen der Herrschaft Henneberg: 25 Acker Wiesen und Weidicht zu Walschleben an der Gera und dem dortigen Hof, genannt "in der gewalt" mit Zubehör, wie Gerlach und Herbord von der Marthen (Margreten) und Löwenburg die von ihren Vorfahren hergebracht und von der Grafschaft getragen haben; Fensterer hat sie von diesen käuflich erworben. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Fensterer hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingen donnerstags nach Invocavit 1557.
Fensterer verspricht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und kündigt sein Siegel an.
Der geben ist im jhar und tag als obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2218
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 März 11.

Vgl. Nr. 1959.

Pergament


Georg (Jörg) Jeger aus Haard bekundet: er hat den Heinz Hein, Schultheißen zu Haard, einen Dieb und Bösewicht gescholten, der Gemeinde Harrd vorgeworfen, sie zehnte zu Unrecht, den dortigen Propst Johann Esel einen Bösewicht geheißen, den Abt zu Veßra verächtlich gemacht und der Gemeinde Burghausen vorgeworfen, sie nutze Hut und Trift zu Haard, obwohl sie dazu nicht berechtigt sei. Deswegen war er in die Haft des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, Erbschutzherrn, und des Abtes zu Veßra gekommen. Man hätte ihn am Leib strafen können, zumal dies nicht das erste Mal war und er sich an frühere Urfehden nicht gekehrt hat. Dennoch hat der Graf ihn jetzt auf vielfältige Bitten seiner Verwandten freigelassen. Da er sich mit den Leuten am Ort nicht vertragen kann, schwört er, bis Lichtmess seinen Besitz in Haard zu verkaufen, seine Schulden zu bezahlen und aus dem Ort wegzuziehen. Tut er das nicht, haben ihn seine Bürgen wieder einzuliefern oder, wenn sie das nicht können, sich selbst zu stellen oder 100 Gulden zu zahlen; er ist auch dann treulos und kann gerichtet werden. Hat er anderswo in der Herrschaft Henneberg Forderungen, soll er die vor den ordentlichen Gerichten austragen. Den Bürgen stellt er alle Habe und Güter in der Herrschaft und anderswo als Unterpfand. Die Bürgen Peter Lunenberger gen. Schultes aus Ehrenberg und Oswald Debertsheuser aus Siegritz übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Bürgermeister und Rat der Stadt Themar, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Geben sampstag nach Kiliani 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2222
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Juli 10.

Folgt Vermerk, dass die Bürgen und die Ehefrau des Jörg Jeger Mag. Michael Dillherr, Amtmann, und Linhard Gotz, Stadtschreiber, zu Themar, um Besiegelung gebeten hatten, da sie die Bürgermeister nicht darum bitten konnten.

Papier


Hans Trautenvetter aus Gumpelstadt bekunden, auf Ersuchen der Untertanen der Brüder, Herzöge zu Sachsen, aus Etterwinden wegen seiner betrunken, also nicht vorsätzlich begangenen Taten in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein. Auf deren Klage hin hätte der Graf mit der Schärfe des Rechts gegen ihn vorgehen können, hat ihnjedoch jetzt auf Bitten von Adligen und von Verwandten freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses an den Herzögen, ihren Untertanen, dem Grafen, der Herrschaft, Räten, Schutzverwandten und Untertanen nicht zu rächen. Forderungen gegen diese wird er vor den ordentlichen Gerichten austragen. Als Bürgen stellt er Vetter und Schwager Mathes Trautenvetter und Hans Schuler, beide aus Gumpelstadt. Diese verpflichten sich, ihn nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 100 Gulden zu zahlen; Hans ist auch dann treulos und meineidig. Aussteller und Bürgen bitten Christoph Hundt zum Altenstein, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben freittags nach Jacobi a. etc. [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2224
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Juli 30.

Papier


Jakob Dhol aus Sülzfeld unter Henneberg bekundet, im Jahr 1556 bei Johann Hoch im Grimmenthal als Bauknecht gedient, mit der dortigen Köchin Anna Kremer Unzucht getrieben und ein Kind gezeugt zu haben, als dessen Vater sie ihn genannt hat. Anna hat ohne sein Zutun das Kind ermordet und ist deshalb an Leib und Leben gestraft worden. Er ist deswegen in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, aber jetzt auf vielfältige Bitten von Verwandten freigelassen worden und hat zehn Gulden Strafe zu zahlen, je fünf an Bartholomei in diesem und im nächsten Jahr. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, den Untertanen und den Beteiligten nicht zu rächen. Künftige Forderungen gegen diese außerhalb der Urfehde wird er vor den ordentlichen Gerichten austragen. Verstößt er dagegen, ist er ehr- und treulos und hat sein Leben verwirkt. Als Bürgen stellt er Kaspar Scharff, Hans Linhart, Wolf Dhol und Michael Weyber, alle aus Sülzfeld. Diese haben ihn nach einem Verstoß wieder einzuliefern oder, wenn sie das nicht können, je 20 Gulden an den Grafen zu zahlen; dafür verpfänden sie ihre liegenden und fahrenden Güter; Jakob soll auch danach gerichtet werden. Aussteller und Bürgen bitten Wolf Zufraß zu Henfstädt, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Geschehenn zu Maßfelt sambstags nach Joannis Baptiste a. 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2221
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Juni 26.

Papier


Kaspar Simon aus Eußenhausen bekundet, auf Veranlassung des Teufels die verstorbene Anna, Dienerin seines Vetters Heinz Simon, geschwängert und sich auch sonst gegen die Nachbarn ungestüm erwiesen zu haben. Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, hätte ihn deswegen strafen können, hat ihn aber jetzt auf vielfältigeBitten seiner Vettern und Verwandten aus der Haft in Maßfeld freigelassen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Amtleuten, Untertanen, Herrschaft und den Beteiligten nicht zu rächen. Forderungen gegen diese wird er vor die ordentlichen Gerichte bringen. Gegen seine Nachbarn in Eußenhausen wird er sich fortan friedlich verhalten. Als Bürgen stellt er seinen Vater Andreas Simon, Hans Simon, den alten Schultheißen, Hans Simon den Jüngeren, Kaspar Wildt und Wilhelm Wildt, alle in Eußenhausen wohnhaft. Diese verpflichten sich, ihn nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 100 Gulden zu zahlen. Auch danach haben sie ihn noch zu suchen. Alle gemeinsam bitten Mathes von Hönningen, hennebergischen Marschall, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gebenn tzu Maßfeldt dinstags den 12. Octorbis 1557.

  • Archivalien-Signatur: 2228
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Oktober 12.

Papier


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Heid von "Budersehe" 300 Gulden sächsischer Landeswährung zu schulden, die dieser ihm vorgestreckt hat. Dafür sind jährlich 15 Gulden - von je 100 Gulden fünf Gulden - Zins an Heid, seine Erben oder den Inhaber der Urkunde fällig, erstmals Jacobi 1558. Beide Seiten können dies mit Frist von einem halben Jahr aufkündigen. Der Graf verpflichtet sich, den Zins sowie nach fristgerechter Kündigung die Hauptsumme jeweils zum Termin zu zahlen, und stellt Bürgermeister und Rat zu Ilmenau als Bürgen. Diese sagen zu, bei Säumnis durch den Grafen auf Mahnung für die Summen einzustehen. Der Graf unterschreibt und drückt sein Petschaft, Bürgermeister und Rat drücken ihr Stadtsiegel auf.
Geschehen zu Ilmenaw am sonnabendt nach Jacobi [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2225
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Juli 31.

Papier


Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Meiningen bekunden: Oberausschuss und Einnehmer der Steuer in der Herrschaft Henneberg haben ihnen an diesem Tag 173 1/2 Gulden und einen Albus vorgestreckt, die die Dörfer Leutersdorf, Vachdorf, Belrieth und Rohr schulden. Die Aussteller sichern zu, diese Summe bis Mitfasten zurückzuzahlen, und drücken das Stadtsiegel auf.
Der geben ist freyttags nach Blasii a. etc. [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2217
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Februar 5.

Papier


Valentin Hertlein, derzeit zu Angelroda, bekundet: er hatte dem Oswald Schneider, Jäger des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, einen auf dem Schmiedefeld zur Jagd benutzten Hund von dort mit sich laufen lassen. Der Graf hatte bei ihm fragen lassen, ob er den Hund hätte; der war allerdings von ihm gekommen. Nachdem sein Herr Wolf Vitzthum zu Angelroda ihm aufgetragen hatte, den Hund wieder zurück zu bringen, hatte er den Hund, den man ihm wieder gegeben hatte, zu Raphael von Witzleben, Amtmann zu Ilmenau, gebracht, der ihn dem Jäger auf dem Schmiedefeld geben sollte. Der Jäger war jedoch selbst anwesend und hat den Hund übernommen. Den Mutwillen und den Schaden wollte der Graf ihm aber nicht durchgehen lassen. Deswegen hat er sich in Gegenwart des Amtmanns und seines Vetters Peter Kuner aus Geisenhöhn gegen den Jäger und den Wirt zu Manebach mit Drohworten vernehmen lassen. Da der Amtmann das nicht hinnehmen wollte, ist er in das Gefängnis des Grafen in Ilmenau gekommen, aber auf Bitten seiner Schwäger, Vettern, Gevattern und Verwandten Hans Salvelder, Mathes Buchardt, Hans Schelhorn, Hans Berger und Christoph Seifferdt, alle Bürger zu Ilmenau, Michael Haugk und Wolf Baltz aus Angelroda wieder freigelassen worden mit der Auflage, eine Strafe sowie Atzung und Kosten im Gefängnis zu bezahlen. E schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, der Herrschaft, Landen, Leuten und den Beteiligten nicht zu rächen. Verstößt er dagegen, ist er treulos und meineidig. Der Graf kann ihm am Leib strafen. Die Bürgen verpflichten sich, ihn nach einem Verstoß innerhalb einer ihnen genannten Frist wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, die dem Hertlein gesetzte Strafe zu bezahlen. Diese Zusicherungen sind gegenüber dem Amtmann erfolgt, den Genannten vorgelesen und in das Handelsbuch des Amtes eingetragen worden. Auf Bitten von Aussteller und Bürgen drückt der Amtmann sein Siegel auf.
Geben am tage Marttini [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2229
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 November 11.

Papier


Zwischen Asmus vom Stein und Leonhard Ledermann bestanden Irrungen um die gebaute Selden- oder Hintersiedelbehausung zu Barchfeld, die an diesem Tag durch die Räte des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit Zustimmung des Asmus dahin geschlichtet worden sind, dass diese Behausung fron- und dienstfrei bleiben soll. Wenn jedoch am Burgsitz zu Barchfeld gebaut wird, ist der Inhaber der Selde zur Handfron verpflichtet. Darüber hinaus soll er vom Herrn vom Stein nicht belastet werden. Die Räte drücken das Sekretsiegel des Grafen auf.
Der gebenn ist ahm sambstage nach Francisci a. etc. [15]57.

  • Archivalien-Signatur: 2227
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1557 Oktober 9.

Papier


Abschrift in GHA VI Nr. 491 Bl. 66-68

  • Archivalien-Signatur: 2232
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 März 21.

Regest:
Jörg Linck der Ältere, Bürger zu Meiningen, und seine Ehefrau Katharina verkaufen ihren Söhnen, den Brüdern Georg, Blasius, Peter und Christoph Linck, ihre Mahlmühle mit Äckern, Wiesen und anderem Zubehör in Dorf und Feld Ritschenhausen, wie die von ihrem Vetter und Schwager Adam Linck käuflich an sie gekommen ist und sie sie bisher innegehabt haben, Lehen von Kloster und Propst zu Wechterswinkel, für 800 Gulden zu je 42 Gnacken. Die Söhne haben zugesagt, ihnen dafür vierteljährlich avht Gulden zu zahlen. [.....]
Regelungen für den Todes- bzw. Erbfall.
Der geben ist am montag nach dem sontag Laetare a.d. 1558.

Papier


Andreas Reuss aus Meiningen bekundet: er war in das Gefängnis des Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen, nachdem er sieben Jahre wegen Diebstahl zu Meiningen im Turm gelegen hatte, dann aber auf vielfältige Bitten gegen Bürgschaft freigelassen worden war. Ungeachtet dessen hatte er sich ein erneutes Bubenstück geleistet, indemer bei Graf Philipp von Solms, zu dem er geschickt worden war, den doppelten Botenlohn empfangen und diesen in der hiesigen Kanzlei noch einmal gefordert hatte. Zudem hatte er einem Edelknaben eine Feuerbüchse veruntreut und weitere sträfliche Handlungen begangen. Der Graf hätte ihn hart bestrafen können, hat ihn aber auf Bitten seines Vaters, eines alten, verlebten Mannes, der der Herrschaft lange treu gedient hat, jetzt freigelassen. Andreas verspricht, auf Lebenszeit Gefangener der Herrschaft zu bleiben, sich auf Anforderung jederzeit wieder einzustellen und einer Strafe gewärtig zu sein. Wenn er abwesend ist, soll er daheim hinterlassen, wo er zu finden ist. Des Botenlaufens, des Spielens mit Würfeln und Karten soll er sich künftig enthalten und von seiner Hände Arbeit leben. Verstößt er dagegen, haben sein Vater und seine Bürgen ihn wieder einzuliefern oder dem Grafen 20Gulden zu zahlen; er soll auch dann als Meineidiger gerichtet werden. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, desssen Räten, Schutzverwandten, Untertanen und Beteiligten nicht zu rächen. Die Bürgen Kaspar Reuss sowie die Brüder Andreas und Michael Weiß übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Philipp Hesse, Hausvogt zu Maßfeld, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehenn zu Maßfeldt dinstags den 13. Septembris a. 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2238
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 September 13.

Papier


Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat an diesem Tag, auch wegen ihres Bruders Herzog Erich und ihrer Schwestern, [Anna Maria] Herzogin in Preußen und [Katharina Frau] von Rosenberg wegen des Grabsteins ihrer verstorbenen Mutter [Elisabeth] mit Meister Sigmund Bihlinger (Buch-) aus Innsbruck verhandeln lassen. Man ist wie folgt übereingekommen: Sigmund soll den Grabstein verfertigen, wie er ihn entworfen und der Gräfin vorgestellt hat, sobald er das kann. Was er an Steinwerk und für die Säulen benötigt, soll er auf seine Kosten vom Steinmetz beschaffen. Das soll ohne Kosten für ihn vom Steinbruch ins Kloster [Veßra] geschafft werden, dort soll er mit zwei Knechten den Grabstein anfertigen. Während dieser Zeit hat er Verpflegung und Unterkunft im Kloster Veßra. Die Gräfin soll ihm dafür für sich und ihre Miterben 80 Gulden zahlen, einen Teil sofort, damit er die Knechte bezahlen kann; diese Beträge sollen nach Fertigstellung abgezogen werden. Nach Fertigstellung und Aufrichtung des Steins erhält der Meister die Bezahlung alleine von der Gräfin. Zwei gleichlautende Ausfertigungen. Zeugen: Philipp Hesse, Hausvogt, und Johann Heinkel, Sekretär.
Ahm donnerstag nach Thome apostoli a. [15]58.

  • Archivalien-Signatur: 2240
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 Dezember 22.

Zur Schreibweise des Namens vgl. Nr. 2243.

Papier


Hans Kirchner von der Geba bekundet, in das Gefängnis des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein, da er den Junker Raphael Auerochs zu Oepfeshausen grundlos verunglimpft hatte. Der Graf hätte ihn deswegen schwer bestrafen können, hat ihn jedoch auf vielfältige Bitten freigelassen. Kirchner verspricht, seine Äußerungen gegen Auerochs auf dem nächsten Petersgericht in Friedelshausen öffentlich zu widerrufen und sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Räten, Schutzverwandten und Untertanen, insbesondere aber an Raphael Auerochs und den Seinen, nicht zu rächen. Verstößt er dagegen, kann der Graf ihn als Meineidigen am Leib strafen. Die Bürgen Kaspar Kirchner aus Unterkatz, Jörg Kirchner aus Reifendorf, Valentin Kirchner, Kunz Kirchner auf der Geba, Michael Marschalgk und Wolf Marschalgk verpflichten sich, den Hans Kirchner nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 200 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Mathes von Hönningen, hennebergischen Hofmarschall, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehen zu Maßfeldt sambstags den 23. Julii a. 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2235
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 Juli 23.

Papier


Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt, bekunden, dass Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen als Vormündern des Raban, Sohnes des Asmus von Herda, die Lehen verliehen hat gemäß der inserierten Urkunde:
Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt als Vormünder des Raban, unmündigen Sohnes des Asmus von Herda, mit dem Dorf Ellingshausen, den Sitzen, Höfen und Gütern daselbst sowie der halben Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter Schaumberg, Wechmar und Meusser diese vor Zeiten hatten und Tham von Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern nicht die Fuhrleute dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Wenn das Mündel volljährig wird, soll es die Lehen selbst verdienen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Schleusingenn mittwochens nach Martini 1558.
Die Vormünder übernehmen ihre Verpflichtungen. Hans von Romrod hängt sein Petschaft an, dessen sich Balthasar Speßhardt mit bedient.
Gebenn unnd geschehenn ahm tage unnd im jahr als obstehett.

  • Archivalien-Signatur: 2239
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 November 16.

Pergament


Klaus Kirchner aus Eckardts bekundet, in das Gefängnis des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein, da er vor kurzer Zeit mutwillig die Ehefrau des Kaspar Scheid, Gastgebers zu Wasungen, mit einer Mistgabel ins Gesicht über die Augen gestochen hatte. Der Graf hätte ihn deswegen am Leib strafen können, hat ihn aber jetzt auf vielfältige Bitten hin freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, dessen Räten, Schutzverwandten und Untertanen, insbesondere aber an Kaspar Scheid, dessen Ehefrau und Erben sowie den Beteiligten nicht zu rächen. Den vom Forstmeister Hans Thomas von Heldrittund Linhard Kraus, Schultheiß zu Wasungen, mit der Geschädigten und seinen Verwandten ausgehandelten Vertrag wird er einhalten. Die Herrschaft Henneberg wird er verlassen und innerhalb der vier nächsten, an Bartholomei [24. Aug.] beginnenden Jahre nicht dorthin zurückkehren. Verstößt er dagegen, ist die verbürgte Strafe fällig, er selbst ist meineidig. Seine Bürgen Lorenz Kirchner, Wilhelm Kirchner, Hans Kirchner und Valentin Abe, alle aus Eckardts, verpflichten sich, den Klaus nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 200 Gulden zu zahlen. Der Vater Klaus Kirchner der Alte verspricht, die Bürgen schadlos zu halten. Alle gemeinsam bitten ihren Junker Klaus von Wechmar zu Roßdorf, sein Petschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehen den 22ten Julii a. 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2234
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 Juli 22.

Papier


Kunz Stocking aus Hünfeld und Lorenz Franck aus Fulda bekunden: als sie ihrem Handwerk nachgehen wollten, sind ihnen bei Stadtlengsfeld die beiden Gesellen Christoph Hoffman und Martin Arnoldt begegnet, die im Kirchhof zu [Kalten-] Sundheim einen nächtlichen Diebstahl begangen hatten. Sie sind mit diesen verhaftet, nach Maßfeld ins Gefängnis des [Wilhelm] Grafen und Herrn zu Henneberg gebracht und jetzt wegen erwiesener Unschuld freigelassen worden. Sie schwören, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, seinen Dienern, Schutzverwandten und Untertanen sowie den Beteiligten nicht zu rächen, und bitten den hennebergischen Rat Johann Steitz, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum Masfeldt am newen jarstage den 1. Januarii a. etc. [15]58.

  • Archivalien-Signatur: 2230
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 Januar 1.

Papier


Moritz Marschalk zu Marisfeld und Hans von Romrod zu Rentwertshausen bereden eine Heirat zwischen Anna, Tochter des Moritz Marschalk, einerseits, Hans von Romrod andererseits. Moritz soll der Tochter 300 Gulden Landeswährung zu Franken als Heiratsgut innerhalb eines Jahres nach Vollzug der Ehe mitgeben, dazu angemessene Kleidung, Schmuck und Heimsteuer. Romrod soll der Ehefrau 300 Gulden als Wittum und NN. als Morgengabe geben, macht insgesamt NN. Diese Summe ist auf unversetzte Güter so anzuweisen, dass von je15 Gulden jährlich ein Gulden Nutzung anfällt. Romrod hat dafür bei der Überweisung des Heiratsgutes Zustimmungsurkunden der Lehnsherren vorzulegen. Außerdem soll er der Ehefrau einen Ansitz mit den erforderlichen Gebäuden zuweisen, der einer adligen Frau ziemt, damit sie nach Romrods Tod ihren Witwensitz dort nehmen kann; dazu ist das erforderliche Bau- und Brennholz anzuweisen, damit das nicht gekauft werden muss. Hinterlässt Romrod gemeinsame Kinder mit der Ehefrau, soll die bei diesen sitzen bleiben. Sie hat gegenüber dem Vormund oder den nächsten Verwandten der Kinder jährlich Rechnung zu legen. Will sie nicht bei den Kindern sitzen, stehen ihr Ansitz, Vermächtnis und Morgengabe sowie Kleider, Kleinodien und Schmuck zu, außerdem das Silbergeschirr, das ihr und dem Ehemann bei der Hochzeit geschenkt worden ist oder künftig erworben wird, und eine Hälfte der hinterlassenen Fahrhabe außer Bargeld, Pfandschaften, Wiederkauf, verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnisch, Geschoss und Zubehör der Wehr. Mit den Schulden des Mannes hat die Witwe nichts zu schaffen. Heiratet sie erneut, haben Vormünder und Verwandte der Kinder das Recht, Zugeld, Gegengeld und Morgengabe bei der Witwe auszulösen; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen, die Zahlung ist an Kathedra Petri in Meiningen oder Mellrichstadt fällig. Die Witwe muss diese Güter nur abtreten, wenn ihr zuvor alle Beträge vollständig gezahlt worden sind. Sie und der zweite Ehemann haben diese Beträge so zu verbürgen, dass sie nach ihrem Tod den Erben des Hans von Romrod sicher zugestellt werden. Hinterlässt die Ehefrau auch aus zweiter Ehe Kinder, sollen die Kinder beider Ehen das mütterliche Erbe nach Anzahl gleichmäßig teilen; die väterlichen Erbteile stehen nur den jeweiligen Kindern zu. Heirats- und Gegengeld fallen nach dem Tod beider Eheleute an die gemeinsamen Kinder. Sterben die Eheleute ohne Leibeserben, soll die oder der Überlebende diese auf Lebenszeit besitzen, nach dem Tod fallen sie dorthin, woher sie gekommen sind. Die Ehefrau kann über Morgengabe, Kleider, Kleinodien und zu ihrem Leib gehörenden Schmuck frei verfügen ohne Widerspruch von Ehemann und Kindern. Für die Teile, über die sie nicht verfügt, gilt das gleiche wie für den übrigen Nachlass, er steht den nächsten Erben zu. Nach adligem Brauch soll Anna vor Land- oder Hofgericht auf das väterliche und mütterliche, brüderliche und schwesterliche Erbe verzichten. Sterben Söhne und Töchter des Moritz Marschalk ohne Leibeserben, tritt Anna wieder in ihre Rechte ein nach Gewohnheit des Landes zu Franken. Hans von Romrod hat dem Schwiegervater darüber eine vom ihm besiegelte Verzichtsurkunde zuzustellen. Diese Regelungen sind mit Zustimmung von Moritz Marschalk und Hans von Romrod getroffen worden; auch Anna Marschalk hat dem zugestimmt. Marschalk und Romrod siegeln. Marschalk bittet seine Verwandten Georg Sittich Marschalk zu Marisfeld, Franz vom Berg zu Helba, Bernhard Marschalkzu Walldorf und Wolf Zufraß, Romrod bittet Jörg von Romrod, Amtmann zu Steinau, Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen, Valentin von Kranlucken, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, und Jörg Veit von Ostheim um Mitbesiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Zwei Ausfertigunungen für die Parteien.
Der geben ist auf montag nach Bartholomei des heiligen apostels 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2237
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 August 29.

Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 2265 (1562).

Papier


Valentin Peter aus Wasungen bekundet, in das Gefängnis des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Maßfeld gekommen zu sein. Er hatte Linhard Kraus, Schultheißen zu Wasungen, grundlos bei den Räten des Grafen beschuldigt, er habe eine Summe verkürzt, über die Peter in Mellrichstadt für ein Pferd haftete; der Schultheiß hatte das widerlegt. Außerdem hat er die Frist zur Zahlung einer ihm vom Schultheißen auferlegten Geldstrafe von 20 Gulden überschritten, da er etliche Marksteine überfahren hatte; schließlich ist er Befehlen früherer und jetziger Amtleute wegen der Winkeltraufe nicht nachgekommen. In allen drei Punkten ist ihm die Unwahrheit nachgewiesen worden. Man hätte ihn schwer bestrafen können, hat ihn aber jetzt auf vielfältige Bitten freigelassen. Er verspricht, künftig keine unbegründeten Beschuldigungen mehr auszusprechen, die 20 Gulden bis Michaelis zu zahlen und wegen der Traufe die Anweisungen umzusetzen. Wegen des Gefängnisses wird er sich am Grafen, dessen Räten, Schutzverwandten und Untertanen sowie den Beteiligten nicht rächen. Verstößt er dagegen, ist die verbürgte Strafe fällig, er kann als Meineidiger bestraft werden. Seine Bürgen Peter Kindermacher, Wolf Sauerbrey und Adam Koch, alle aus Wasungen, sowie Hans Schmidt aus Schwallungen versprechen, ihn nach einem Verstoß wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, 50 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen, sen Petschaft aufzudrücken; der kündigt das Siegel an.
Geschehen ahm monttage den 22. Augusti 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2236
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 August 22.

Papier


Wilhelm Wener, Schultheiß, Balthasar Bischoff, Jörg Tyl, Heinz Riczman und die gesamte Gemeinde zu Christes bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen einen Kelch mit dem hennebergischen und dem markgräflichen Wappen mit Gewicht von zwei Mark drei Lot ein Quant zum Gebrauch in der Pfarrkirche geliehenhat. Sie versprechen, den Kelch dem Grafen auf Anforderung wieder zurückzugeben, und bitten den Junker Georg Schiltitz, ihren Amtmann, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Actum Christes montags am tage Anthoniii a. 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2231
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 Januar 17.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Burkhard Reps und seine Ehefrau Anna für gezahlte 50 Gulden erblich mit der Schenkstatt zu Oberweid. Die Inhaber haben davon jährlich an Michaelis funf Gulden, ein Fastnachtshuhn und einen Gulden für den Zoll über die Rhön im Schloss Kaltennordheim zu zahlen. Siegel des Ausstellers.
Der gebenn ist donnerstags nach Chiliani 1558.

  • Archivalien-Signatur: 2441
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 Juli 14.

Fragment (zwei Teile).

Pergament


Wolfgang, Abt zu Veßra, Bürgermeister und Rat zu [...] vidimieren die Lehnsurkunde Kaiser Karls V. für Georg Ernst, Grafen und Hern zu Henneberg., vom 17. Juli 1554 [GHA Urk. Nr. 2553 / 2577].
Der Abt siegelt mit dem Klostersiegel, Bürgermeister und Rat siegeln mit dem Stadtsiegel.
Gescheenn im Kloster Vesser freitags nach Judica a. etc. [15]58.

  • Archivalien-Signatur: 2233
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1558 April 1.

Fragment

Papier


Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, sie als Vormünder des Sohnes des verstorbenen Asmus von Herda belehnt hat gemäß der inserierten Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans von Romrod und Balthasar Speßhardt als Vormünder des Raban, unmündigen Sohnes des Asmus von Herda, mit dem Dorf Ellingshausen, den Sitzen, Höfen und Gütern daselbst sowie der halben Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter Schaumberg, Wechmar und Meusser diese vor Zeiten hatten und Tham von Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern nicht die Fuhrleute dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Wenn das Mündel volljährig wird, soll es die Lehen selbst verdienen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Schleusingenn donnerstags nach Omniumsanctorum 1559.
Die Vormünder übernehmen ihre Verpflichtungen. Speßhardt hängt sein Siegel, Romrod sein Petschaft an.
Der geben ist am tage unnd im jare wie in .... lehenbriff vermeldet ist.

  • Archivalien-Signatur: 2249
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 November 2.

Pergament


Der Römische Kaiser Ferdinand etc. teilt seinem Rat Bischof Georg von Bamberg mit: sein Getreuer Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, ist in Streit mit Hans Georg und Hans Albrecht, Grafen und Herren zu Mansfeld, geraten wegen des vom verstorbenen Berthold, Grafen und Herrn zu Henneberg, hinterlassenen Anteils an der Herrschaft Henneberg. Sein verstorbener Bruder Kaiser Karl hatte zum gütlichen oder rechtlichen Austrag Kommissionen an Johann Friedrich den Mittleren, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, später an den Pfalzgrafen Ottheinrich, Herzog in Ober- und Niederbayern, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsessen, und zuletzt an Christoph, Herzog zu Württemberg und Teck, Grafen zu Montbeliard, erteilt. Alle drei hatten diese Kommissionen mit guten Gründen aufgekündigt. Daher hatte Graf Poppo darum gebeten, diese Kommsission an Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, und dann weiter an Wilhelm Böcklin von Böcklinsau, Dompropst zu Magdeburg, zu erteilen, die sich aber auch entschuldigt haben. Graf Poppo hatte weiter darum ersucht, wegen seiner Forderungen gegen Friedrich Bischof von Würzburg wegen eines Viertels an Schloss und Stadt Münnerstadt, das der Vorgänger des Bischofs vom Grafen Berthold an sich gebracht hat, einen weiteren Kommissar zu bestellen. Der Kaiser, der dem Anliegen des Grafen Poppo gerecht werden will, bestellt daher den Adressaten zum Kommissar und erteilt ihm die Vollmacht, im Sinne der zuletzt an Herzog Christoph erteilten Kommission selbst oder durch einen Anwalt die Parteien zu laden, die Ansprüche des Grafen Poppo gegen die Grafen von Mansfeld und den Bischof von Würzburg anzuhören, die Rechtsansprüche beider Seiten zu prüfen und zwischen den Parteien gütlich zu schlichten. Ist das nicht möglich, soll gemäß der Reichsordnung ein rechtlicher Austrag erfolgen. Da nach Aussage des Grafen Poppo die Grafen von Mansfeld eine Verpfändung des vom Grafen Berthold erworbenen Anteils planen, soll der Adressat bei den Grafen sicherstellen, dass bis zu einem Austrag der Sache keine Verpfändung erfolgt. Der Komissar wird ermächtigt, Zeugen zu laden, zu vereidigen und anzuhören. Wer der Ladung nicht folgt oder nicht aussagt, zieht sich die dafür vom Recht vorgesehenen Strafen zu.
Geben in unnser unnd des reichs stat Augspurg den sibenunndzwaintzigisten tag Junii a. 1599 ...

  • Archivalien-Signatur: 2247
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 Juni 27.

Papier


Der Schultheiß Michael Krauß bekundet als Lehnsträger wegen der Gemeinde des Dorfes Haarbrücken bei Neustadt auf der Heide, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihnen den Zehnten in Dorf und Feld Haarbrücken verliehen hat gemäß der inserierten Urkunde:
Georg, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: er hatte der Gemeinde Haarbrücken den von seinem Kloster Trostadt hergebrachten Zehnten in Dorf und Flurmark für 350 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken verkauft gemäß Urkunde vom Montag nach Margarete 1537. Darin ist enthalten, dass die Gemeinde den Zehnten zu erblichem Lehen erhält und dass nach Tod oder Absetzung eines Schultheißen der Nachfolger den Zehnten empfangen und eine Reversurkunde darüber ausstellen soll. Jetzt haben sie ihm den Michael Krauß als Nachfolger des verstorbenen Hans Lahr vorgestellt und um Belehnung gebeten. Der Graf belehnt daher diesen mit dem Zehnten und allem Zubehör. Nach dessen Tod oder Absetzung hat der Nachfolger den Zehnten zu empfangen. Dabei ist jeweils ein Gulden für die Lehnsurkunde an die Kanzlei fällig, der Schultheiß hat für die Gemeinde Pflicht zu leisten. Der Graf hängt sein Siegel an. - Der geben ist dornnstags nach dem Ostertage 1559.
Der Schultheiß bekundet, das Lehen empfangen und deshalb die geforderte Pflicht geleistet zu haben. Er bittet Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Der geben ist am tage unnd jhar wie oben im lehenbriefff geschrieben stehet.

  • Archivalien-Signatur: 2244
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 März 30.

Papier


Die Witwe Anna Auerochs, geb. von Uttenhofen, bekundet, dass die Witwe Johanna von Romrod zu Ellingshausen, geb. von Bibra, ihr etliche von ihrem verstorbenen Sohn Tham von Herda laut einem fürstlichen Schied erblich zugefallene Schulden, dazu an Kathedra Petri 1559 26 Gulden 14 Schneeberger zu zahlen hatte. Die Ausstellerin bekundet, dass Johanna ihr die Rückstände sowie den diesjährigen Zins von 26 Gulden 14 Schneebergern jetzt gezahlt hat, sagt diese von allen Schulden und dem Zins für 1559 los und drückt ihr Ringpetschaft auf.
Geschehen montag nach dem sontag Cantate a. 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2245
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 April 24.

Papier


Friedrich, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg, Herzog zu Franken, belehnt Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Mannlehen mit dem halben Schloss Urspringen samt Zubehör, das die Erben des Philipp Voit von Rieneck besitzen und weiter von der Herrschaft als Lehen zu empfangen haben, als Sohn- und Tochterlehen mit dem Schloss Hutsberg und dem Dorf Jüchsen mit Zubehör, wie es der verstorbene Vater Graf Wilhelm von den Vorgängern des Bischofs empfangen hat, sowie gemäß dem von Bischof Georg von Bamberg vermittelten Vertrag zwischen dem verstorbenen Bischof Konrad von Thüngen und Graf Wilhelm mit dem Dorf Sulzfeld und dem dortigen Sitz. Seine und des Hochstifts Rechte behält der Bischof sich vor; er siegelt.
Der geben ist am donnerstag nach Judica 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2242
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 März 16.

Pergament


Joachim Fulda, Bürger zu Salzungen, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn, seine Ehefrau und seine Erben belehnt hat gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Joachim Fulda, Bürger zu Salzungen, seine Ehefrau Ursula und seine Erben erblich mit einem Sechstel an dem folgenden hennebergischen Eigentum, das er von den Erben der Margarete Wans gekauft hat. Die übrigen fünf Sechstel gehören Joachim Fulda gemeinsam mit seinen Geschwistern Valentin, Jörg, Johann und Agnes,Kindern des Hermann Fulda: der Berg gen. "meußbergk" mit Gehölz, Gefilde, Äckern, Ellern und Wiesen, zwei Äcker "auf der zent", auf den Weg nach Wildprechtroda stoßend, anderthalb Äcker, auf den Hof zu Allendorf stoßend, eine Wiese "im bruch" und das Gehölz gen. "reysig" am schönen See; der Meusberg stöß an einer Seite auf die Straße von Barchfeld nach Salzungen, auf der anderen an die Äcker des Klosters Allendorf, auf der dritten an Apel Knebell. Diese Güter haben die Vorfahren und Eltern von der Herrschaft zu Lehen getragen. Für die Güter haben die Inhaber jährlich an Michaelis einen halben Malter Korn, einen halben Malter, fünf Metzen und ein Drittel Hafer Salzunger Maß nach Frauenbreitungern zu liefern. Joachim Fulda hat seine Verpflichtungen beschworen. Wenn Joachim sein Sechstel oder seine Geschwister ihre Anteile verkaufen wollen, haben die anderen ein Vorkaufsrecht. Siegel des Grafen. - Der geben ist ahm freitag nach Leonhardi den 10. Novembris 1559.
Joachim Fulda übernimmt seine Verpflichtungen und drückt sein Petschaft auf.
Gebenn und geschehenn ahm tage unnd im jar wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2250
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 November 10.

Zwei Ausfertigungen.

Papier


Kunz Eisennacher aus Seligenthal bekundet, vor einiger Zeit einen Untertanen der Herren von Hessen und Henneberg namens Kunz Schlott aus Hohleborn gegen die Ordnung des Reiches und den Landfrieden befehdet und ihm Absagebriefe zugesandt zu haben. Deshalb ist er auf Ersuchen der beiden Amtleute zu Schmalkalden in das Gefängnis des Christoph Fuchs auf [Au-] Wallenburg gekommen. Die Fürsten hätten gegen ihn vorgehen und ihn peinlich bestrafen können, haben ihn aber jetzt auf Bitten seiner Junker und Verwandten freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses an den Fürsten, deren Untertanen und Amtleuten,am Haus Wallenburg und dessen Inhaber sowie an den Beteiligten nicht zu rächen. Die bei der Gefangenschaft entstandenen Unkosten hat er binnen 14 Tagen zu erstatten. Als Bürgen stellt er seine Vettern, Schwäger und Verwandten Hans Herrnschwager, Bürger zu Schmalkalden, Hans Eisennacher den Alten, Paul Eisennacher den Jungen, Wilhelm Bredtmacher, Lorenz Wernner, Heinz Donner, Hans Gebaur, Engelhard Fambach, Stephan Wüst, Peter Lotz, Andreas Lotz, Valentin Aschenprenner, Heinz Möller, Heinz Eisennacher, Klaus Eisennacher, Martin Möller, Reinhard Mertten, Kunz Bredtmacher, Hermann Bredtmacher, Balthasar Brandt und Wolf Kreiser, die ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder in das Gefängnis zu liefernoder, wenn sie das nicht können, innerhalb vier Wochen 200 Gulden zu zahlen haben; er ist auch danach ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Christoph Rußwurm zu Frauenbreitungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Datum Schmalkalden donnerstag den 20. Septembris a. etc. [15]59.

  • Archivalien-Signatur: 2248
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 September 20.

Papier


Michael Memler, Pfarrer zu Unsleben, bekundet: nachdem er als Ordensperson wegen der Kriegsläufte mit den Mitbrüdern das Kloster Herrenbreitungen hatte verlassen müssen, hat er sich in den ehelichen Stand und das Predigtamt begeben und den Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, als Erbherrn des Klosters ersucht, ihm wegen seiner Pfründe als Ordensperson einen Abtrag zu tun. Der Graf hat eingewilligt, ihm gegen Quittung 40 Gulden zu zahlen, je 20 an Michaelis 1559 und 1560. Er sollte dafür auf alle Ansprüche wegen des Klosters Herrenbreitungen verzichten. Memler spricht daher in aller Form diesen Verzicht aus. Wenn der Graf ihn im Predigeramt benötigt, will er ihm gerne dort in seinem Vaterland dienen. Er drückt sein Petschaft unter diese eigenhändig geschriebene Urkunde.
Der geben ist den mitwochen nach dem sontage Exaudi 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2246
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 Mai 10.

Papier


Sigmund Bihlinger, Goldschmied und Bildhauer aus Innsbruck, bekundet: Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte sich mit ihm wegen des Grabsteins ihrer verstorbenen Mutter [Elisabeth] in Veßra geeinigt, auch wegen ihrer Miterben Herzog Erich und beider Schwestern. Jetzt hat ihm die Gräfin 86 Gulden in bar entrichtet. Er sagt sie mit dieser eigenhändigen Quittung davon los.
Geben und geschehen ahm palm sonttag a. 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2243
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 März 19.

Vgl. Nr. 2240.

Papier


Wilhelm, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Meister des Leineweberhandwerks in seinen Städten Schleusingen, Themar und Suhl haben ihm vorgetragen, dass ihnen nach der vom Grafen mit den Herzögen von Sachsen geschlossenen Erbverbrüderung auf den offenen Jahr- und Abendmärkten der gleiche Kauf gestattet worden ist wie den sächsischen Untertanen aus der Pflege Coburg. Unlängst aber hätten sich die Meister des Leineweberhandwerks in der Stadt Meiningen unterstanden, den sächsischen Untertanen den Kauf auf ihren Jahr- und Abendmärkten zu verweigern. Der Graf, der deshalb gebeten worden ist, zur Erhaltung guter Nachbarschaft zwischen den sächsischen und hennebergischen Untertanen die von Meiningen zu gleichem Verhalten anzuweisen, kommt dem nach und gestattet den sächsischen Leinewebern aus der Pflege Coburg freien Kauf auf allen Jahr- und Abendmärkten in der gesamten Herrschaft Henneberg, da gleiches in der Pflege Coburg gestattet worden ist. Er drückt sein Siegel auf.
Der gebenn ist dinnstags den driettenn Januarii 1559.

  • Archivalien-Signatur: 2241
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1559 Januar 3.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Münden bekunden, dass ihnen etliche aus Uslar dazu abgefertigte Räte ihres Herrn Erich, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg, einen besiegelten Brief vorgelegt und um ein Vidimus oder Transumpt unter ihrem Stadtsekretsiegel gebeten haben [Nr. 2492 vom 28. Aug. 1537]. Die Aussteller bekunden, dass die Abschrift wörtlich mit dem Original übereinstimmt, und drücken ihr Stadtsekretsiegel auf.
Gescheen zu Mundenn donnerstags nach Pfingsten a. etc. [15]60.

  • Archivalien-Signatur: 2043
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 Juni 6.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Hans von Herda mit Hans von Gleichen, Vormünder der Kinder des verstorbenen Andreas von Herda, sowie Georg von Herda zu Unterellen mit Christoph Hundt zum Altenstein, Vormünder des Sohnes des verstorbenen Eustachius von Herda, die unmündigen Pflegsöhne und deren Leibes-Lehnserben mit der Blumenburg zu Oepfershausen samt Gerechtigkeiten und Zubehör in Dorf und Feld, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wunne, Weide, Freiheiten und Rechten samt Schäferei und Schenkrechten, dem halben See zu Burns, in Luckershausen mit dem, was Gottschalk vom Stein und sein Vetter Hans hinterlassen haben und von der Grafschaft zu Lehen rührt, mit dem Gebrauch des Eichholzes zu Burns für den Bedarf der Häuser, in denen sie wohnen, sowie mit dem Hohenberg samt der Gerhardswiese, zuvor im Besitz des Geschlechtes Teufel und durch Gottschalk vom Stein angekauft. Alle diese Lehen sind durch den Tod des Gottschalk an Hans vom Stein zum Altenstein gekommen,von diesem als Leibes-lehnbares Mannlehensgut an Wilhelm von Herda verkauft worden und erblich an die Söhne der verstorbenen Andreas und Eustachius von Herda gekommen. Außerdem belehnt der Graf die Vormünder wegen ihrer Pflegsöhne mit einem Gut zu Mittelrohn bei Tiefenort, dem Salzzins in der Stadt Salzungen - vier Korb Salz und ein Fastnachtshuhn - dem Hof Neuendorf zwischen Allendorf und Gumpelstadt, zinst jährlich sechs Malter fuldisch, halb Korn und halb Hafer, und vier Groschen, zuvor zum Kloster Georgenzell gehörig, mit Äckern, Wiesen Holz, Wasser, Triften, Wunne und Weide, wie der Verwalter des Klosters diese innehatte. Die Mündel und ihre Erben sollen diese künftig zu Mannlehen haben. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Hans und Gerg von Herda haben ihre Verpflichtungen beschworen. Wenn die Mündel volljährig werden, haben sie die Lehen selbst zu empfangen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn montags den vierdten Novembris 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2257
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 November 4.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Getreuen Lorenz Beutler und dessen Erben mit einem Weinberg am Katharinenberg unter Fischbach, wie er den von Adam Jacob aus Eisenach gekauft hat. Er gehörte früher Hermann Nahil, danach Hans Hunoldt und Else Leun, alle Bürgerinnen und Bürger zu Eisenach. Davon ist der Herrschaft jährlich an Michaelis ein Pfund Wachs als Erbzins fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Bei einem Verkauf bleibt der Zins bestehen, das Lehen ist aufzulassen, der Handlohn ist fällig. Beutler hat seine Verpflichtungen beschworen. Der Graf drückt sein Siegel auf.
Der geben ist zu Schleusingen donnerstags nach Cantate 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2253
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 Mai 16.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Getreuen Lorenz Reps, dessen Ehefrau Dorothea und ihren Erben erblich die Behausung auf dem Markt in seiner Stadt Meiningen zwischen Hans Franckenberger und Hans Schott mit Bezirk, Höfen, Stadeln, Ställen, Winkeln, Winkelrechten und allen Gerechtigkeiten, mit denen Christoph und danach Wilhelm Pfnör die Behausung vom Hochstift Würzburg zu Lehen getragen haben. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Reps hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen.
Der gebenn ist zu Schleusingenn ahm dinstage nach Letare 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2252
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 März 26.

Pergament


Hans Noßler der Junge, derzeit freier Dienstknecht zu Ellingshausen, bekundet, einen Knecht der Witwe Johanna von Bibra, geb. von Romrod, in Ellingshausen namens Wendel Sauer mit einem bloßen Weidner verwundet zu haben und deswegen in des Gefängnis der Witwe gekommen zu sein. Jetzt ist er auf Bitten seiner Verwandten und Bürgen freigelassen worden. Noßler schwört, sich wegen des Gefängnisses an Stamm und Geschlecht von Romrod und von Herda, den Ihren und allen Beteiligten nicht zu rächen und gegen die Witwe sowie die von Herda auf Lebenszeit nichts zu unternehmen oder zu veranlassen. Wenn er außerhalb der Urfehde mit diesen zu schaffen hat, wird er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Dies hat er der Witwe in die Hand geschworen. Als Bürgen stellt er seinen Vater Hans Noßler den Alten und seinen Vetter Hans Raßmann, beide aus Metzels, Hans Rath, Balthasar Belert, Hans Heil, Jörg Belert und Kaspar Noßler. Diese verpflichten sich, ihn nach einem Verstoß binnen 14 Tagen wieder in das Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, der Witwe oder den Kindern des verstorbenen Asmus von Herda innerhalb eines Monats 50 Gulden fränkischer Landeswährung zu zahlen; Noßler ist auch dann ehr- und treulos. Vater und Sohn Hans Noßler sowie Kaspar Noßler verpflichten sich als Oberbürgen, die übrigen Bürgen schadlos zu halten. Aussteller und Bürgen bitten Moritz Marschalk zu Marisfeld, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben auff tag Bonifacii, welcher war der 5. Juni a. 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2254
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 Juni 5.

Papier


Margarete von Isenburg, Gräfin zu Büdingen, geborene von Mansfeld, bekundet: ihr Ehemann Reinhard von Isenburg, Graf zu Büdingen, hatte zugesagt, ihr über das bereits verschriebene Wittum 3000 Gulden zu geben und darüber eine Verschreibungsurkunde auszustellen. Ihr Vater und ihr Bruder Gebhard und Christoph, Grafen zu Mansfeld, hatten ihr allerdings über etliche Jahre das Heiratsgeld vorenthalten und schuldeten dem Ehemann dadurch 500 Gulden. Der Ehemann hat auf die rückständige Pension verzichtet, Vater und Bruder haben zugesagt, sie wegen des Ehegeldes zu versichern, wenn der Ehemann die 3000 Gulden zahlt. Die Ausstellerin bekundet, diese 3000 rheinischen Goldgulden jetzt erhalten zu haben. Die Nutzung daraus steht ihr auf Lebenszeit zu. Die Ausstellerin sagt den Ehemann davon los, drückt ihr Ringpetschaft auf und unterschreibt.
Geschehen zu Offenpach dinstags den 20ten Augusti 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2255
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 August 20.

Papier


Mathes Blanckenberger aus Ilmenau bekundet als Bevollmächtigter seiner Schwägerin Katharina, Witwe des Vincenz Treutter: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hatte 1555 dem Vincenz Treutter wegen seiner längjährigen Dienste das Höflein zu Meiningen mit Äckern, Wiesen, Gärten und Zubehör auf seine und seiner Ehefrau Lebenszeit verschrieben und sich vorbehalten, es nach beider Tod mit 300 Gulden bei den Erben auszulösen. Auf Bitten des Ausstellers und nach dessen Verhandlungen mit dem Hofmeister Mathes von Hönningen hat der Graf sich wegen der Unkosten des Vincenz Treutter auf Schloss Hallenberg erboten, die Ablösung mit 350 Gulden vorzunehmen. Der Aussteller bekundet, diese 350 Gulden vom Kanzler M. Sebastian Glaser im Auftrag des Grafen erhalten zu haben. Er sagt daher diesen und den Grafen davon los und verzichtet in aller Form auf das Höflein und dessen Nutzungen. Blanckenberger drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Geschehenn denn tag Petri Cathedra 1560.

  • Archivalien-Signatur: 2251
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 Februar 22.

Papier


Michael Zigler bekundet, in das Gefängnis des Balthasar Speßhardt und des Hans von Romrod, Vormünder der jungen von Herda, gekommen zu sein. Er hatte sich erstens an einen mit seinem Bruder Klaus geschlossenen Vertrag nicht gehalten. Zweitens hatte er Schultheiß und Vogt der Junker im Wirtshaus der Lügen bezichtigt, bedroht und versucht, sie mit einer Kanne zu bewerfen. Drittens war er am Kettenhund vorbei gewaltsam in das Haus des Junkers gelaufen. Durch diese Taten hatte er gegen Eid und Pflicht verstoßen, die Junker hätten ihn strafen können, haben ihn jetzt jedoch auf Bitten seiner Verwandten und Bürgen freigelasssen. Er schwört, bis [Kathedra] Petri seine Güter in Rentwertshausen zu verkaufen und sich an einen anderen Ort zu begeben. Den Austrag mit seinem Bruder Klaus sollen er und der Bruder je zwei Verwandten übertragen und diese Personen den Junkern benennen; deren Spruch haben die Parteien zu folgen.Die liegenden und fahrenden Güter in Rentwertshausen werden den Bürgen als Unterpfand gesetzt. Zigler schwört, sich an den Junkern, der Witwe zu Ellingshausen, den Kindern, ihren Schutzverwandten und Untertanen nicht zu rächen. Als Bürgen stellt er Kaspar Senf, Wirt zu Rentwertshausen, Hans Zigler aus Veßra, Christoph Hartung aus Wohlmuthausen, Balthasar Anthonig aus Queienfeld sowie Kaspar Fridrich und Peter Braun, beide aus Rentwertshausen, die ihn nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder ins Gefängnis zu liefern oder, wenn sie das nicht können, den Junkern binnen eines Monats200 Gulden zu zahlen haben; auch danach ist er ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Zigler und die Bürgen bitten Christoph von Kohlhausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehn auff sonabent nach Michaelis [15]60.

  • Archivalien-Signatur: 2256
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1560 Oktober 5.

Papier


1561, im vierten Jahr der Indiktion, im 31. / 35. Regierungsjahr des Römischen Kaisers Ferdinand, Königs in Germanien etc., "auff donnerstag nach Severi den dreyundzweintzigsten Octobris" um neun Uhr vormittags legte vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Werner Wittstein (Wittig-), Vogt zu Kaltennordheim, in der Vogteistube des dortigen Schlosses eine von Friedrich, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, ausgestellte Reversurkunde mit grünem Siegel des Bischofs vor und bat darum, diese für Johann Friedrich den Mittleren, Johann Wilhelm und Johann Friedrich den Jüngeren, Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sowie Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zur Erhaltung ihrer zentbarlichen Obrigkeit in Kaltennordheim in Form eines Instruments zu vidimieren. In gleicher Weise hatte am 20. Oktober Friedrich von Dandorff, Amtmann zu Lichtenberg, für seine Fürsten von Sachsen um Anfertigung von zwei derartigen Instrumenten gebeten. Die Urkunde ist inseriert [Nr. 2494 vom 15. Okt. 1561.
Auf Bitten des Vogtes hat der Notar darüber dieses Instrument angefertigt. Zeugen: Peter Bittorff, Schultheiß, Valentin Bittorff, Hans Frueauff, Klaus Dittmar, Thomas Dittmar, Sebastian Dittmar und Kaspar Bausse, Laien aus Kaltennordheim.
Georg Zeys, päpstlicher Notar und Stadtschreiber zu Meiningen, hat das Original des unversehrten Reverses vom Vogt erhalten, vorgelesen und mit dem Vidimus kollationiert, das Instrument angefertigt, mit eigener Hand geschrieben, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2264
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 Oktober 23.

Pergament


1561, im vierten Jahr der Indiktion, im 31. bzw. 35. Regierungsjahr des Römischen Kaisers Ferdinand, Königs in Germanien etc., "uff dinstag den zehenden tagk Junii" gegen ein Uhr Nachmittags zeigten vor dem unterzeichneten Notar und den genannten Zeugen Jörg Hartung, Schultheiß, Klaus Resch gen. Kirchner und Valentin Köler, Dorfsherren, sowie die Zwölfer und die gesamte Gemeinde zu Kühndorf, Untertanen des Georg, Grafen und Herrn zu Henneberg, in der neuen Hofstube des dortigen Schlosses an, dass sie nicht wüssten, wann und wie lange sie Fronen leisten müssten. Sie hätten um Gewissheit gebeten, um sich danach richten zu können. Der Graf habe sich daher wegen der neuen Frontage mit Schultheiß, Zwölfern und Gemeinde verglichen. Sie haben es demnach auf sich genommen, über die bisherigen Frontage hinaus wie folgt Fronen zu leisten: wer Pferd und Geschirr hat, soll mit diesen jeweils vier Tage in der Ernte fronen. Hubner und Hintersiedler fronen einen Tag mit der Hand zum Grummet auf Anzeigung des Befehlshabers zu Kühndorf. Früher hat jeder, der Pferd und Geschirr hat, vier Fuder Stangenholz geführt und war verpflichtet, das auch zu hauen. Stattdessen sollen diese künftig je zwei Klafter Brennholz auf das Haus Kühndorf fahren, die die Herrschaft zu Scheiten hat machen lassen. Hübner und Hintersiedler, die keine Pferde haben, fronen vier Tage mit der Hand; diejenigen Hübner, die Pferde haben, fronen in gleicher Weise auf Anforderung. Die Jagd- und Pirschfronen sind zu so leisten, wie der Graf sie im Amt Wasungen und Sand hat; Jäger- und Hundeatzung sind davon ausgenommen. Schultheiß, Zwölfer und Gemeinde baten den Notar, darüber zwei gleichlautende Instrumente auszufertigen, von denen eines dem Grafen zugestellt werden, das andere bei der Gemeinde verbleiben soll. Datum wie vor. Zeugen: Heinz Krech, Hans Uttenandt, Andreas Laugk und Klaus Betz, alle in Kühndorf wohnhaft.
Georg Zeys, päpstlicher Notar und Stadtschreiber zu Meiningen, war bei Verlesung des Zettels über die Fronen anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument angefertigt, zwei Ausfertigungen mit eigener Hand geschrieben, mit seinem Signet versehen und unterschrieben.

  • Archivalien-Signatur: 2262
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 Juni 10.

Pergament


Anna von Guttenberg, geborene von der Tann, Witwe zu Streichenreuth, bekundet: Elibabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, schuldete ihrer verstorbenen Schwester Dorothea von Heim, geb. von der Tann, Witwe, 2000 rheinische Gulden Landeswährung gemäß der darüber errichteten Schuldverschreibung. Diese sind durch den Tod der Schwester ihr und ihren Erben zugefallen. Die Gräfin hat jetzt 1000 Gulden Hauptsumme und 100 Gulden rückständigen Zins zahlen lassen. Die Ausstellerin sagt sie für sich und ihre Erben davon los und verzichtet auf alle Forderungen deswegen. Bis zur Zahlung der noch ausstehenden 1000 Gulden und 50 Gulden jährlicher Pension bleibt die Hauptverschreibung weiter bestehen. Der Zins ist weiter fällig, die Bürgen bleiben in ihren Verpflichtungen. Die Ausstellerin drückt ihr Petschaft auf und unterschreibt. Sie bittet ihren Sohn Philipp Peter von Guttenberg zu Streichenreuth, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben montag nach Oculi den zehenden monatstag Marcii 1561.
Friedrich Sittich von Schirnding zum Schlottenhof bekundet eigenhändig, am Dienstag nach Oculi [15]61 in Coburg die 1000 Gulden in Thalern sowie 100 Gulden Pension in gangbarer Münze von der Gräfin empfangen zu haben.

  • Archivalien-Signatur: 2260
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 März 10.

Papier


Anna von Guttenberg, geborene von der Tann, Witwe zu Streichenreuth, bekundet: Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hat sie dahin vertröstet, dass sie von den 2000 Gulden Hauptsumme, die ihr durch den Tod ihrer Schwester Dorothea von Heim, geborene von der Tann, zugefallen sind, 1000 Gulden fränkscher Landeswährung sowie 100 Gulden Zins aus dem vergangenen Jahr am Montag nach Oculi, 10. März, in Coburg zahlen lassen wird. Da sie durch Leibesschwachheit verhindert ist, dazu nach Coburg zu kommen, bevollmächtigt sie in aller Form ihren Schwiegersohn Friedrich Sittich von Schirnding zum Schlottenhof, das Geld zum Termin in ihrem Namen entgegenzunehmen, darüber zu quittieren und zu siegeln, als ob sie selbst dort wäre. Anna unterschreibt und bittet ihren Sohn Philipp Peter von Guttenberg zu Streichenreuth, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben freitags nach Reminiscere der 7. monatstag Marcii 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2259
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 März 7.

Papier


Friedrich, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, bekundet: Jakob genannt Schnellenboltz hatte vor etlichen Jahren Bürgermeister und Rat seiner Stadt Königshofen gegen den kaiserlichen Landfrieden befehdet, angegriffen und durch Brand schwer beschädigt. Er war verhaftet worden, gegen ihn sollte mit der Strenge desRechts vorgegangen werden. Dann jedoch ist ihm die Strafe erlassen worden, er ist gegen verbürgte Urfehde freigekommen. Jetzt ist ihm und anderen leichtfertigen Leuten nachgewiesen worden, dass er gegen diese Urfehde verstoßen hat, indem er Getreide verbrannt oder weggefahren, Pferde des Bischofsoder der Stadt vor Königshofen getötet und einen Bürger mörderisch beschädigt hat. Dann ist Schnellenboltz im Flecken Kaltennordheim auf einem der 13 nach Kaltensundheim zentbaren Güter verhaftet worden, auf dem die drei Herzöge zu Sachsen mit dem Grafen Georg Ernst von Henneberg die zentbarliche Obrigkeit haben. Da der Bischof nach dem peinlichen Recht und der kaiserlichen Halsgerichtsordnung vorgehen, dies aber nicht in Kaltennordheim tun wollte, ist ihm der Übeltäter ausgeliefert worden. Der Bischof bekundet in aller Form, dass die zentbarliche Obrigkeit der Herzöge und des Grafen von dieser Auslieferung unberührt bleibt und niemandem daraus ein Praejudiz erwächtst. Er ist bereit, in einer vergleichbaren Situation einen Übeltäter aus seiner Obrigkeit auszuliefern. Der Bischof drückt sein Sekretsiegel auf. - .. geben uff mittwochen den funffzehenden tag Octobris a. etc.[15]61.

  • Archivalien-Signatur: 2494
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 Oktober 15.

Insert in Nr. 2264 vom 23. Okt. 1561.


Georg Jeger bekundet: er war in das Gefängnis des verstorbenen Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, gekommen und hatte zwei schriftliche Urfehden mit Datum Dienstag nach Michaelis 1548 und Samstag nach Kiliani 1557 verbürgt und ausgestellt, sich aber nicht daran gehalten. Deswegen ist er jetzt zum dritten Mal in die Fronveste des Grafen Georg Ernst gelegt worden. Der Graf hätte ihn am Leib strafen können, hat ihn aber auf flehentliche Bitten von Weib und Kindern freigelassen. Er verspricht, sich wegen des Gefängnisses am Grafen, Landen, Leuten und Untertanen, insbesondere der Abtei Veßra und deren Leuten in Haard sowie denBeteiligten nicht zu rächen. Er darf auf Lebenszeit die Herrschaft ohne Erlaubnis des Grafen nicht betreten. Forderungen hat er durch seinen Anwalt mit dem ordentlichen Recht vorzutragen. Verstößt er dagegen, hat er als dreifach treuloser Mann sein Leben verwirkt. Jeger bittet Bürgermeister undRat zu Schleusingen, das Stadtsiegel aufzudrücken; diese kündigen das Siegel an.
Der geben ist am sontag den tag Viti a. 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2263
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 Juni 15.

Vgl. Nr. 2150 u. 2222.

Papier


Martin, erwählter und bestätigter Bischof von Eichstätt, belehnt Poppo, Grafen und Herrn zu Henneberg, mit den Stücken und Gütern, die der verstorbene Berthold, Graf und Herr zu Henneberg, vom Hochstift hatte: dem Dorf Gollmuthhausen mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, dem Anteil am Weinzehnten zu Schweinfurt sowie allem Besitz zu Eicha, Gleichamberg, Buchen und Neblers. Diese Stücke sind nach dem Tod Bertholds und seines Bruders Albrecht an Wilhelm, Grafen und Herrn zu Henneberg, als den vom Kaiser anerkannten nächsten Lehnserben gefallen. Dieser und sein Sohn Graf Georg Ernst haben die Lehen Graf Poppo zugewendet. Seine und des Hochstiftes Rechte behält der Bischof sich vor. Er hängt sein Sekretsiegel an.
Geschehen in unser statt Eystett am sambstag nach dem sontag Invocavit, das ist den ersten monatstag Martii 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2258
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 März 1.

Pergament


Reinhard von Isenburg, Graf zu Büdingen, quittiert Elisabeth, geborener Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, über 1000 Gulden Hauptgeld samt 50 Gulden aufgelaufener Pension, sagt die Gräfin davon los und drückt sein Siegel auf.
Geben zu Franckfurt sampstags post Letare 1561.

  • Archivalien-Signatur: 2261
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1561 März 22.

Papier


Anna Marschalk, Tochter des verstorbenen Moritz Marschalk zu Marisfeld, bekundet: ihr verstorbener Vater und ihr Bruder Matern Marschalk haben sie mit ihrer Zustimmung mit Hans von Romrod verheiratet und ihr 300 rheinische Gulden als Heiratsgut versprochen, die binnen Jahresfrist nach dem Beilager gezahlt werden sollten. Vor dem Beilager sollte sie verzichten. Demnach spricht sie in aller Form und mit Zustimmung ihres Ehemannes einen Verzicht auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbgut und die daraus rührenden Zu- und Anfälle aus. Sie wird deswegen keinerlei Forderungen erheben. Stirbt der Bruder jedoch ohne Leibeserben, leben ihre und ihrer Erben Forderungen wieder auf. Sie bittet ihre Schwäger NN. und NN. um Besiegelung; diese kündigen ihre Siegel an. Der Ehemann erteilt seine ausdrückliche Zustimmung und siegelt.
Der geben ist 1562 auff mitwochen nach ...

  • Archivalien-Signatur: 2265
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1562

Auf dem gleichen Bogen Papier: Nr. 2237 (1558 Aug. 29).

Papier


Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod, Vormünder des Raban von Herda, Sohnes des verstorbenen Asmus von Herda, bekunden: das Vorwerk zu Lauchröden im Gericht Brandenburg, das ihnen in der Erbteilung zugefallen ist, wird auf drei Jahre von Petri Kathedra 1563 bis 1566 an Hans Katzman gegen die Hälfte des Ertrages überlassen. Katzman soll alle Äcker des Gutes wie sein eigenes Gut bebauen und nichts verwüsten oder verstrauchen lassen, auch die Frucht rechtzeitig in die Scheune führen. Die Aussteller liefern die Hälfte des Samens, dafür wird ihnen die Hälfte des Ertrages auf der Tenne zugemessen. Die Schaftrift soll er wie die vorigen Jahre ohne Zins haben. Die Äcker, die für das Düngen zu entlegen sind, soll er mit dem Pferch bessern; von den darauf erwachsenen Früchten hat er die Hälfte abzuliefern. In den zugehörigen Wiesen und Gärten soll er zu seinem Nutzen grasen lassen. Auch hier soll er nichts verwüsten lassen, sondern Zäune und Einfriedung in dem Zustand halten, wie er sie empfangen hat. Die Vormünder und ihre Abgesandten soll er über Nacht behausen und beköstigen, deren Pferde mit Rauhfutter versehen. Wollen sie weitere Fische, Gemüse, Fleisch, Hafer oder Getränk haben, sollen sie es kaufen. Wird im Gericht Brandenburg Fuhrwerk zu Bau und Besserung der alten und neuen Häuser benötigt, soll er das zufahren. Katzman ist zudem verpflichtet, dem Pflegsohn ein Paar Stiere zu ernähren und zu unterhalten. Das Vogtamt soll er wie in den letzten Jahren ohne Besoldung innehaben. Über die dem Pflegsohn zustehende Hälfte des Getreides und den Zehnten ist jährlich Rechnung zu legen. Katzman hat diese Verpflichtungen beschworen. Zwei gleichlautende Zettel, kerbweise auseinander geschnitten.
Geschehen auff montag nach Leonhardi welcher war der 9. Novembris a. 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2270
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1562 November 9.

Papier


Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet eigenhändig, dass ihr der Rentmeister Melchior Schön 100 Gulden in Münze vorgestreckt hat, die sie in einem Jahr samt Zinsen zurückzahlen wird. Sie unterschreibt und siegelt mit dem Petschaft.
Datum Scheulsingen [!] sonnabent nacht [!] Letare a. 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2266
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1562 März 14.

Auf der Rückseite Quittung vom 14. April 1569 (Nr. 2495).

Papier


Kaspar Unrath, Vogt zu Maßfeld, bekundet, dass ihm an diesem Tag Bernhard Haupert aus Untermaßfeld, Untersass der Vogtei, Simon Schmidt aus Sülzfeld und Andreas Schuch aus Untermaßfeld vorgestellt hat mit der Bitte, deren Aussagen anzuhören. Diese haben auf ihre dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eide ausgesagt, dass vor etwa 60 Jahren, ehe die Wallfahrt [Grimmenthal] aufgekommen ist, der Vater des Thomas Karges, auch Karges genannt, als Kessler nach Obermaßfeld gekommen ist und die Mutter des Thomas mitgebracht hat, mit der er nicht verheiratet war. Nach Jahren wäre noch eine Frau mit drei Töchtern nachgekommen, die behauptet hat, sie sei seine Ehefrau. Eine der Töchter namens Elisabeth habe den Klaus Guterman, damals "banckrieß" im Schloss, danach den Landknecht zu Wasungen geheiratet. Die zweite, Margarete, habe mit Wilhelm Beyning, nach Erinnerung der Zeugen Turmknecht zu Maßfeld, in Bauerbach in Unehe gesessen. Die jüngste sei mit einem Schneider namens Jörg Sontheymer in Obermaßfeld zu Kirchen und Straßen gegangen. Als ein alter Mann namens Zerr in Obermaßfeld gestorben war, hat sich der alte Karges mit dessen Witwe Margarete Zerr zusammengetan, mit dieser denKaspar Haupert, Vater des Zeugenvorstellers, erzeugt, sie aber nicht geheiratet. Der Vogt bezeugt, dass diese Aussage so vor ihm geschehen ist; er drückt sein Petschaft auf.
Geschehen dinstags nach Trinitatis 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2268
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1562 Mai 26.

Nach dem Rückvermerk ging es um die Erbschaft des Thomas Karges.

Papier


Magister Michael Dillherr, Amtmann zu Themar, bekundet, dass ihm Erhard und Hans Bolich aus Exdorf mitgeteilt haben, ihnen fehle eine Holzeinung zu ihrem Gut, die doch vorhanden sein sollte. Die Steinsetzer zu Exdorf wüssten darum, daher solle der Amtmann sie laden. Auf Vorladung haben die Steinsetzer Melchior Amthor und Hans Wener wie folgt ausgesagt:
Sie haben zusammen mit anderen Steinsetzern und Dorfsmeistern die Einung für die Güter in den Bergen ausgestellt, die Güter des Grafen haben daran vollkommenen Anteil. Eine Einung sei übrig, die könne zum Gut der Bolich gehören. Hans Genslin, Zentgraf zu Themar, habe sie aber wegen der Herrschaft abhauen lassen; die Ursache kennen sie nicht.
Der Amtmann bekundet, dass diese Aussage vor ihm erfolgt ist, und drückt sein Siegel auf.
Geben dinstag nach Francisci a. etc. [15]62.

  • Archivalien-Signatur: 2269
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1562 Oktober 6.

Nach dem Rückvermerk soll mit Wilhelm Armagk geredet, dann den Leuten Antwort gegeben werden.

Papier


Wilhelm von Reckerode zu Salzungen und dessen Sohn Johann Werner von Reckerode bekunden: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hatte auf Bitten des Wilhelms den Sohn etliche Jahre zum Studieren in die Schule zu Schleusingen gelegt und zugesagt, sobald der Sohn in Schleusingen die Grundlagen erhalten habe, diesen auf eine Universität zu schicken und mit den zum Unterhalt nötigen Mitteln so lange zu versehen, bis er dem Grafen und dessen Herrschaft dienen könne. Der Sohn sollte sich dafür emsig und fleißig beim Studium, ehrbar in Leben und Wandel verhalten. Vater und Sohn versprechen daher dem Grafen, diese fürstlichen Wohltaten angemessen zu vergelten. Der Sohn sagt zu, alle ihm künftig erblich zufallenden liegenden und fahrenden Güter sowie daraus zu erlösende Barschaft, soweit er das kann, unter dem Grafen anzulegen und diesem gegen angemessene Besoldung zu dienen. Wilhelm verspricht, den Sohn zur Einhaltung dieser Zusagen anzuhalten. Diese gelten nicht mehr, sollte der Stamm Henneberg erlöschen. Kommt Johann Werner den Zusagen nicht nach und entzieht sich dem Dienst der Herrschaft, verspricht der Vater dem Grafen und der Herrschaft den Ersatz aller künftig aus dem Vertrag anfallenden Kosten samt Zinsen; dafür verpfänden beide ihre liegende und fahrende Habe, auf die der Graf zugreifen kann, um auf seine Kosten zu kommen. Dem Sohn gegenüber wird der Vater dessen Undankbarkeit ahnden. Der Vater siegelt; der Sohn, der kein Siegel hat, unterschreibt.
Geschehenn den 26ten Aprilis 1562.

  • Archivalien-Signatur: 2267
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1562 April 26.

Konzept liegt bei.

Papier


Johann Friedrich der Mittlere Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen bekundet, Schultheiß, Dorfmeister und Gemeinde zu Hellingen für gezahlte 200 Gulden ihren Fischbach abgekauft zu haben gemäß der inserierten Urkunde [Nr. 2498 vom 29. Nov. 1563]. Da der Bach zur fürstlichen Haushaltung wenig beiträgt und ein Rückverkauf wenig Sinn macht und nach aller Erfahrung der Bach nur von den Trägsten und Faulstein im Dorf genutzt wird, hat der Herzog sich entschlossen, den Bach an Konrad (Kunz) von Grumbach und die künftigen Inhaber von Rittergut, Haus und Schloss Hellingen für bereits erhaltene 200 Gulden zu verkaufen. Der Bach soll künftig mit dem Rittergut zu Lehen empfangen werden. Siegel und Unterschrift des Ausstellers.
Gescheen unnd gebenn zu Heltpurgk mitwochs nach Erhardi denn zwelftten Januarii a.d. 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2445
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1563 Nov. 29. / 1564 Jan. 12.

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergamentheft. 6 Bl.


Schultheiß, Dorfmeister, Zwölfer und Gemeinde zu Hellingen verkaufen Johann Friedrich dem Mittleren, Herzog zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen ihren gemeinsamen, freieigenen Fischbach zu Hellingen, an dem sonst niemand Rechte besessen hat, beginnend an der Volkmarsmühle durch das Dorf hinauf bis zur Landwehr. Sie haben sich künftig des Krebsens und Fischens im Bach zu enthalten, dürfen den Bach jedoch für die Wässerung ihrer Wiesen nutzen, sofern dadurch nicht der Hauptstrom abgesperrt und den Fischen geschadet wird. Regelungen für die Nutzung von Flachsröste und Nebengräben, für die Reinigung des Bachs, das Anpflanzen von Weiden und Erlen auf dem Ufer und das Errichten von Stegen durch die Gemeinde sowie für das Anlegen von Rechen und Wehren durch die Herrschaft. Den Bach unterhalb der Volkmarsmühle bis zum Wasser derer von Poppenhausen hat die Gemeinde behalten; die Nutzung ist gemäß Landesordnung weiter möglich. Die Rechte der am Ort ansässigen Adligen, die bisher im Bach mit der Gemeinde gefischt haben, bleiben vom Verkauf unberührt; dies gilt auch für den Bach unterhalb der Volkmarsmühle. Den Kaufpreis von 200 Gulden zu je 21 Groschen hatder Herzog bereits bezahlen lassen. Er soll so angelegt werden, dass der Gemeinde daraus jährlich zehn Gulden Zins anfallen. Die Aussteller übernehmen die üblichen Verpflichtungen und versprechen, gegen den Vertrag nicht vorzugehen. Da sie kein Siegel haben, bitten sie Wilhelm vom Stein zum Altenstein, Hans Friedrich Gottsmann, Amtmann zu Heldburg, Christoph von Heßberg zu Streufdorf, Hans von Selbitz zu Einöd und Thile von Löwenstein zu Gompertshausen um Besiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.
Gescheen und geben Montags nach Katharine denn nunundzwantzigstenn Novembris anno 63.

  • Archivalien-Signatur: 2498
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1563 November 29.

Insert in Nr. 2445 vom 12. Jan. 1564.


Bastian Fritz aus Ellingshausen bekundet: am Dienstag nach Vincula Petri [8. Aug.] ist er betrunken in Ellingshausen mit einer geladenen und gezündeten Büchse vor das Haus seines Schwagers Philipp Biger gekommen und hat den Schultheißen Kaspar Kleffel aufgefordert, den Schwager zur Herausgabe seines Rockes anzuhalten. Andernfalls werde er seinen Sohn aus Maßfeld holen und einen solchen Handel anfangen, dass man es mit einem Besen zusammenkehren müsste. Der Schultheiß hat ihn aufgefordert, bis zum Morgen zu warten, dann werde Rat geschaffen. Das hat nichts geholfen, er ist mit der Büchse die Gassen auf und ab gegangen und deshalb in das Gefängnis seines Junkers Raban von Herda gekommen. Der hätte ihn strafen können, hat ihn jedoch auf Bitten seiner Verwandten und Bürgen gegen Urfehde freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Junker, dessen Erben und Verwandten, an den Beteiligten und der Gemeinde Ellingshausen nicht zu rächen und gegen diese nichts zu tun oder zu veranlassen. Wenn er mit diesen zu schaffen hat, soll er mit dem ordentlichen Recht zufrieden sein. Als Bürgen stellt er seinen Schwager Hans Ofenbloß aus Schwarza, seinen Bruder Hans Fritz aus Jüchsen und seinen Eidam Hans Diel aus Dillstädt, die ihn nach einem Verstoß auf Mahnung binnen eines Monats wieder einzuliefern oder, wennsie das nicht können, dem Junker oder seinen Erben binnen eines Vierteljahres 50 Gulden zu zahlen haben; auch dann ist Fritz ehr- und treulos. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Valentin von Kranlucken zu Ebertshausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben auff freitagk nach assumptionis Mariae 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2277
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 August 18.

Papier


Die Witwe Johanna von Bibra, geborene von Romrod zu Ellingshausen, bekundet, dass Hans Katzman, Vogt zu Lauchröden, ihr für das Jahr 1564 236 1/2 Gulden teils nach Ellingshausen geschickt, teils persönlich überbracht hat, die ihm in der Jahresrechnung zugute gehalten werden sollen. Die Ausstellerin drückt ihr Ringpetschaft auf.
Geben zu Ellingshausen ... auff sonnabent nach Jubilate 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2274
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 April 29.

Papier


Die Witwe Johanna von Romrod zu Ellingshausen bekundet, dass ihr auf Bitten ihrer Gevattern, Schwäger und Brüder Balthasar Speßhardt und Hans von Romrod, Vormünder, Hans Katzman an diesem Tag 195 1/2 Gulden und drei Groschen in barem Geld auf Rechnung übergeben hat, davon 89 1/2 Gulden für 1562, 106 Gulden drei Groschen für 1563. Die Ausstellerin sagt diesen für sich und ihre Erben davon los und drückt ihr Siegel auf. Raban von Herda bekundet, dass er dabei anwesend war und das Geld hat zählen helfen; er unterschreibt.
Geschehen den Montag nach Oculi 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2273
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 März 6.

Ellingshausen über gestrichen Rentwertshausen.

Papier


Johann Friedrich der Mittlere, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, verleiht auf Bitten seines Rates Wilhelm von Grumbach dessen Sohn Konrad (Kunz) von Grumbach zu Hellingen und seinen Leibes-Lehnserben, solange die Hellingen behalten, die Hochwild- und Schweinejagd auf dem Eichholz, an den Hohenberg und das Trappstädter Gehölz stoßend, wo sich bisher das Würzburgische Amt Königshofen die Jagd angemaßt hat. Nach dem Erlöschen der Nachkommenschaft des Konrad von Grumbach oder einem Verkauf des Rittergutes Hellingen erlischt diese Begnadigung. Das Jagdrecht fällt dann an den Herzog, seine Brüder und Erben zurück, der sich die Jagd in diesem Bereich auch selbst vorbehalten hat. Die Amtleute, Schosser und Wildmeister zu Heldburg und Römhild werden entsprechend angewiesen. Siegel des Ausstellers.
Gebenn zu Heltburgk denn zehennden Novembris im 1564. Jhare.

  • Archivalien-Signatur: 2446
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 November 10.

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergament


Umschlag zum gegenseitigen Vermächtnis des Mathes Wolff und seiner Ehefrau Magdalena aus Niederlauer. Mit Vermerk des Predigers Petrus Johannes über die Verkündigung.

  • Archivalien-Signatur: 2271
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564

Vgl. Nr. 2305 (1570 Aug. 22).

Papier


Valentin von Selbitz, Amtmann zu Königsberg und Bramberg, bekundet: sein Schwager Otto Wilhelm von Thüngen zu Höllrich schuldet ihm jährlich an Kathedra Petri 25 Gulden Zins von 500 Gulden Hauptsumme gemäß der darüber ausgestellten Verschreibung. Der Aussteller bekundet, dass der Schwager den Zins für diesen und alle früheren Termine gezahlt hat, sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Der geben ist auf donnerstage nach Cathedra Petri [15]64.

  • Archivalien-Signatur: 2272
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 Februar 24.

Papier


Valentin Wieprecht und Valentin Schnecke, Zentgrafen der Fürsten von Hessen und Henneberg in Benshausen, bekunden: Hans Dolle aus Herges, Briefszeiger und Amtsangehöriger, hat darum gebeten, in der Sache Damian Schuhn, Klaus und Hans Gebler eine Aussage des Jörg Wagner und des Valentin Effe anzuhören. Diese haben wie folgt ausgesagt:
Hans Dolle hatte sie gebeten, mit ihm zu seinem Schwager Hans Gebler zu gehen. Er wolle sich mit diesem gütlich vertragen, Gebler habe ihn aufgefordert, zwei Männer mitzubringen. Als sie in Geblers Haus in die Stube kamen, habe der auf einer Bank neben dem Bett gesessen. Sie haben ihn nach dem Grund gefragt, warum er da sitze. Er hat geantwortet, er sei einen oder drei Tage gelaufen. Dann haben sie ihm mitgeteilt, weswegen sie gekommen seien. Dolle hat sich auf eine Bitte Geblers an seine Mutter berufen, die Uneinigkeit beizulegen. Der hat gesagt, es sei ihm lieb, dass er komme und zwei Mann mitbringe. Dolle hat Gebler an seine Aussage erinnert "das Bier heraus, die Kanne bringe ich dir an den Kopf". Als das Bier heraus war, hat Gebler den Dolle mit der Kanne an den Kopf geschlagen, dass er geblutet hat. Dolle ist aufgestanden, hat seine Bindaxt genommen und wollte gehen, da hat Gebler ihn an das Bein geschlagen, dass er gefallen ist. Dolle ist wieder aufgekommen und wollte heimgehen. Gebler hat gesagt, Dolle geht, er hat nicht das Herz, einen zu schlagen, es sei denn, er hat etwas bei den Fleischbänken gekauft. Dolle ist herausgegangen, hat einen Knüppel bekommen und ist in die Schenkstube zurückgekehrt. Gebler hat hinter dem Tisch gesessen und gesagt, du hast das Herz nicht, ich möchte sehen, wie du einen schlägst. Daraufhin wollte Dolle den Gebler schlagen, der hat das Tischbrett vorgeworfen, so dass Dolle ihn nicht getroffen hat. Als Gebler dann nach dem Tischkreuz griff, hat Dolle ihn zwischen Hals und Haupt geschlagen, damit er es zugebe. Gebler hat gesagt, er hätte nicht gedacht, dass Dolle ihn schlagen würde. Der hat geantwortet, er habe den Knüppel geholt, um ihn zu schlagen, und die Zeugen gebeten, darüber eine Aussage zu machen. Danach hat Gebler dem Schwager vorgeschlagen, sich zu einigen; er hoffe nicht, dass ihm daraus Schaden entstünde. Der Schwager möge ihm die Hand geben. Der hat ihm darauf die Hand gegeben, ihn aber aufgefordert, ihm das wenige zu zahlen, das er ihm schuldig sei. So seien sie voneinander geschieden.
Wenn nötig, wollten die Zeugen weitere Aussagen machen. Die Zentgrafen bekunden, dass diese Aussage vor ihnen erfolgt ist, und drücken ihre Petschaften auf.
Gescheen dinstags nach Sixti den 8. Augusti a. 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2275
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 August 8.

Papier


Zwischen Balthasar Speßhardt als Vormund des Raban von Herda einerseits, Georg von Romrod andererseits wurde wegen der Hinterlassenschaft des Hans von Romrod festgelegt: die gesamte Fahrhabe erhalten Georg von Romrod und seine Erben. Hans von Romrod hatte an den Gütern zu Rentwertshausen 400 Gulden aufgewandt, die seinem Bruder Georg zu erstatten sind. Davon soll Raban 300 Gulden gemäß den alten Verträgen erlegen. Mit den von Hans von Romrod hinterlassenen Schulden hat Raban von Herda nichts zu schaffen. Zeugen: Philipp Schenck zu Schweinsberg, Amtmann, Georg Auerochs zu Oepfershausen und Hans Wilhelm von Romrod. Diese drücken ihre Petschaften auf.
Geschehen ufm dinstag Marie himelfart 1564.

  • Archivalien-Signatur: 2276
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1564 August 15.

Papier


Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen, Vormund seines Schwagers Raban von Herda zu Ellingshausen, bekundet, in Anwesenheit des Christoph von Schiltitz zu Stepfershausen, des Hans Bernhard vom Berg und seines Pflegsohnes an diesem Tag das Vorwerk zu Lauchröden auf ein Jahr dem Hans Katzman aus Lauchröden überlassen zu haben. Katzman soll die seit alters zum Vorwerk gehörigen und die neu gerodeten Äcker sowie die Wiesen nicht verwüsten, verstrauchen oder durch Fremde entziehen lassen, sondern alles wie sein Eigen düngen und bebauen. Er soll die Getreide-Erbzinse liefern, die dem Pfarrer, dem Kirchner und dem Heiligenacker zustehen, baufällige Zäune wieder herrichten und den Raban von Herda, wenn er dorthin reitet, Futter und das Nötige geben. Wegen des Vogtamts hat er die Zimse einzunehmen. Mit dem Gehölz hat er nichts zu schaffen. Die Äcker und Wiesen soll er sähen und ernten. An Kathedra Petri 1566 hat er wie schon 1565 dem Pflegsohn die Hälfte des Ertrages zu überlassen. Als Pacht hat er 110 Gulden zu zahlen, davon 50 an Weihnachten 1566, 60 an Pfingsten 1567. Ihm werden dafür 30 Malter Scheitholz und das zugehörige Reisig angewiesen, die er schlagen und abfahren lassen soll. Neben Äckern und Wiesen soll er auch den Baumgarten am Haus sowie den Baumgarten um das Schloss Brandenburg mit Graf und Obst genießen. Beide Seiten können den Bestand an Jacobi aufkündigen. Zwei Ausfertigungen, kerbweise auseinander geschnitten.
Geschehenn sonnabent nach Lucia und Ottilia 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2280
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1565 Dezember 15.

Papier


Die Brüder Günther und Hans Günther, Grafen zu Schwarzburg, Herren zu Arnstadt, Sondershausen und Leutenberg, bekunden für sich und ihre Brüder Wilhelm und Albrecht: unlängst haben sie mit guten Gründen den Bartel Langenheim, Bürger zu Arnstadt, der sich einer verdienten Strafe durch die Flucht entzogen hatte, suchen lassen, um das zuständige Gericht um seine Bestrafung zu bitten. Dabei wurde Langenheim im offenen Feld zwischen Martinroda und Ilmenau gestellt, wo die landesherrliche Obrigkeit dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zusteht. Da man ihn nicht entkommen lassen und das nächste Gericht nicht erreichen konnte, hat man ihn in die Haft der Aussteller gebracht, ohne beim hennebergischen Gericht um die Erlaubnis nachzusuchen. Dies ist nicht geschehen, um die landesherrliche Obrigkeit des Grafen von Henneberg zu schmälern. Die Aussteller wären, wenn sie eine Zustimmung nicht erhalten hätten, bereit gewesen, den Verhafteten auszuliefern. Sie erklären sich zudem ausdrücklich bereit, künftig bei Verfolgung eines Übeltäters durch den Grafen von Henneberg diesen die Verhaftung in ihrer Obrigkeit und die Wegführung in dessen Gefängnis zu gestatten, ebenso auf Ersuchen Übeltäter selbst in Haft zu nehmen. Die beiden Aussteller drücken ihre Sekretsiegel auf.
Der geben ist dornstags nach Esto Michi a. [15]65.

  • Archivalien-Signatur: 2278
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1565 März 8.

Papier


Valentin Straub aus Ellingshausen bekundet, in das Gefängnis des Balthasar Speßhardt, Vormund der Kinder des verstorbenen Asmus von Herda, gekommen zu sein, da er die von Gott gesetzte Obrigkeit verächtlich gemacht hat und Gotteslästerung getrieben hat. Deswegen hätte er am Leib gestraft werden können. Speßhardt hat ihn jedoch auf Bitten seiner Verwandten gegen Urfehde freigelassen. Er schwört, sich wegen des Gefängnisses am Vormund, der Frau, deren Kindern und Erben zu Ellingshausen sowie den Beteiligten nicht zu rächen und nichts gegen diese zu tun oder zu veranlassen. Hat er künftig mit diesen in Sachen zu schaffen, die diese Urfehde nicht betreffen, wird er mit dem Austrag vor den zuständigen Gerichten zufrieden sein. Als Bürgen stellt er dem Junker und seinen Pflegekindern von Herda zu Ellingshausen seinen Vater Lorenz Straub aus Kühndorf sowie seine Schwäger und Gönner Andreas Werner aus Dorf Rohr, Hans Kremer und Wilhelm Müller, beide aus Ellingshausen, die ihn nach einem Verstoß binnen Monatsfrist wieder einzuliefern oder, wenn sie das nicht können, am Ende des Monats 50 Gulden zu zahlen und sich selbst zu stellen haben, bis er eingeliefert wird; er ist auch danach treulos und meineidig. Der Vater als Oberbürge und die übrigen Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Aussteller und Bürgen bitten Valentin von Kranlucken zu Ebertshausen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben auff sonnabent nach Mariae heimsuchung 1565.

  • Archivalien-Signatur: 2279
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1565 Juli 7.

Papier


Auf Supplik der Meister des Wollweberhandwerks in der Grafschaft Henneberg hat Georg, Graf und Herr zu Henneberg, nach eingeholtem Bericht den folgenden Bescheid erteilt: Obwohl nach kaiserlichem Recht außer in Notfällen niemand gezwungen werden soll, das Seine zu kaufen oder zu verkaufen, hält es der Graf zur Erhaltung des Wohlstandes von Landschaft und Untertanen für notwendig, dass die in der Grafschaft geschaffenen Güter und Waren den eigenen Untertanen vor den Fremden zukommen. Deshalb werden die Schäfer angehalten, ihre Wolle den Tuchmachern der Grafschaft vor allen Fremden gegen billige Bezahlung zukommen zu lassen. Wer dies künftig verweigert, die Wolle an Landfremde verkauft oder in fremde Lande ausführt, dem soll auf Ersuchen der Tuchmacher durch die Amtleute eine angemesseneStrafe auferlegt werden. Können die Tuchmacher sich mit den Schäfern und Wollverkäufern nicht wegen angemessener Bezahlung vergleichen und wollen diese die Wolle nicht unverkauft liegen lassen, steht es ihnen frei, sie ungehindert zu verkaufen. In gleicher Weise sind die Tuchmacher gehalten, ihre Tuche den Untertanen und Gewandschneidern der Grafschaft vor allen Fremden gegen angemessene Bezahlung zu überlassen, damit Handel und Gewerbe ihren ordentlichen Gang behalten. Sekretsiegel des Grafen.
Geben zu Schleusingen den 28ten Maii a. etc. 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2285
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1566 Mai 28.

Rückvermerk: ist nicht ausgegangen, sondern zurückgezogen worden.

Papier


Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen bekundet, dass der Vogt seines Pflegsohnes, Hans Katzman aus Lauchröden, der Witwe Johanna von Bibra, geborener von Romrod zu Ellingshausen, 114 Gulden gezahlt hat. Balthasar sagt diesen wegen des Pflegsohnes davon los und drückt sein Petschaft auf.
Geschehen uf, dinstag vasenacht ... [15]66.

  • Archivalien-Signatur: 2282
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1566 Februar 26.

Papier


Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, bekundet eigenhändig, von ihrem Getreuen August Reier, Schultheißen zu Wasungen, 230 Gulden in Münze und 50 Thaler erhalten zu haben und sagt zu, ihm deswegen eine Verschreibung über 300 Gulden auszustellen.
Datum Scheulsingen [!] den 28 Aprillis a. 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2284
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1566 April 28.

Nach dem alten Findbuch Beleg aus der Wasunger Schultheißenrechnung.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: sein Bruder Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, hat seinem Amtmann und Diener Friedrich von Brandt eine Tauschurkunde [Nr. 2496 vom 29. Jan. 1566] zustellen lassen; diese ist inseriert. Als regierender Graf erteilt der Aussteller dem von Brandt die erbetene Zustimmung; es bleibt bei der bisherigen Hutgerechtigkeit. Sekretsiegel und Unterschrift.
Der geben ist ahm freittage nach Quasimodo Geniti a. 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2283
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1566 April 26.

Papier


Heinrich von Witzleben zu Gräfinau will mit Zustimmung der beiderseitigen Verwandtschaft mit Sibille von Rieneck zu Witterda die Ehe eingehen. Er hat daher Kaspar von Berlstedt und seinen Vetter Friedrich von Witzleben zu Sibilles Vater Christoph von Rieneck zu Witterda entsandt, der der Ehe zugestimmt hat. Der Vertrag lautet:
Am Donnerstag nach Hilarii 1566 hat Christoph von Rieneck zu Witterda dem Heinrich von Witzleben zu Gräfinau auf dessen Ansuchen seine Tochter Sibille zur Ehefrau zugesagt. Er gibt ihr 600 Gulden Landwährung zu je 21 Schneebergern Heiratsgeld. Witzleben soll ihr nach Landesgebrauch aus seinen Gütern eine Leibzucht von insgesamt 1200 Gulden mit freier Behausung und Brennholz mit Zustimmung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten verschreiben. Nach Überantwortung der Leibguturkunde werden ihm die 600 Gulden gegen Quittung ausgezahlt. Da Christoph der Tochter aus Ehegeld, Ausstattung und Schmuck etwa 1000 Gulden mitgibt, hat er aus Erbgut und barem Geld jedem Sohn jetzt 2000 Gulden als Voraus gegeben. Diese erhalten den Betrag allerdings erst bei einer Verehelichung. Wer die bei seinem Tod noch nicht erhalten hat, dem stehen sie dann gesondert zu. Stirbt ein Sohn nach dem Tod des Vaters ohne Erben, fallen die 2000 Gulden den überlebenden Söhnen und Töchtern zu gleichen Teilen zu. Stirbt eine Tochter nach dem Tod des Vaters ohne Erben, soll es mit ihrem Anteil ebenso gehalten werden. Was nach dieser Aufteilung von den Gütern des Vaters übrig bleibt, wird gleichmäßig unter Söhne und Töchter aufgeteilt. Den verheirateten und verlobten Töchtern bleibt das Ehegeld; was sie darüber hinaus erhalten, fällt nach einem erbenlosen Tod wieder heim. Dieser Regelung haben Heinrich von Witzleben und seine Verwandten zugestimmt. Christoph wird diese Regelung testamentarisch festschreiben. Zeugen von Seiten des Christoph waren Hieronimus und Eobald von Witterda zu Wundersleben und Dermsdorf sowie Hans von Gleichen der Ältere zu Ingersleben, von Seiten des Heinrich sein Bruder Philipp von Witzleben, Friedrich von Witzleben zu Elgersburg und Kaspar von Berlstedt zu Jesuborn. Die Vertragspartner und die Zeugen drücken ihre Petschaften auf. Zwei gleichlautende Ausfertigungen.
Geschehenn zu Witterde im jhare und tage wie oben berurt.

  • Archivalien-Signatur: 2281
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1566 Januar 17.

Papier


Poppo Graf und Herr zu Henneberg, war mit seinem Hofmeister, Amtmann zu Schmalkalden, Rat und Getreuen Friedrich von Brandt wie folgt übereingekommen: Brandt sollte die Wiese, die Raphael von Witzleben an der Straße nach Ilmenau hatte und die Salfelders Erben schuldenhalber übergeben hatten, an sich bringen und dem Grafen zur Verbesserung der Amtsnutzung übergeben. Der sollte ihm dafür das Gut zustellen, das er Valentin Mengler in Stützerbach abgekauft hat. Inzwischen haben beide Seiten diese Güter gekauft, sie können die Vereinbarung vollziehen. Der Graf gestattet, da Mengler auf dem Gut so viel Rindvieh hatte, wie er aus dem dort erwachsenden Futter ernähren konnte, dort künftig die Haltung von 16 Stück Rindvieh, das im Sommer an die vom Förster angewiesenen Orte so getrieben werden kann, dass es für Wildbann und Jagd nicht hinderlich ist. Menglers Gut hat von Haus, Wiesen und Zubehör drei Gulden 19 Groschen zwei Pfennige ins Amt [Ilmenau] gezinst. Graf Poppo erlässt diese Zinse und fordert Brandt auf,auch bei seinem Bruder darum nachzusuchen. Unterschrift und Kanzleisekret. - Geschehen Burckbreitungenn dienstags den 29ten Januarii a. 1566.

  • Archivalien-Signatur: 2496
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1566 Januar 29.

Insert in Nr. 2283 vom 29. April 1566.


1567, im zehnten Jahr der Indiktion, im fünften Regierungsjahr des Kaisers Maximilian II.. etc. "uff die mitwochenn nach Johannis Baptiste der da was der funffunndzwaintzigst monatstag Junii" zwischen zehn und elf Uhr Vormittag erschien zu Mellrichstadt, Diözese Würzburg, in der Stube der Behausung des unterzeichneten Notar vor diesem und den genannten Zeugen der betagte ledige Geselle Peter Wernner, gesund an Leib und Verstand, und zeigte mit klaren Worten an, dass er mehr als 30 Jahre bei seinem leiblichen Bruder Valentin Wernner in Hendungen Tisch, Bett und Unterhalt gehabt habe und von diesem und den Seinen jederzeit freundlich behandelt worden sei. Damit er auch für seine restlichen Tage einen Unterhalt habe, wolle er dem Bruder seine Habe und Güter vermachen. Er hat daher dem Valentin Wernner vor allen anderen Verwandten und Geschwistern mit Hand und Halm nach Landesgewohnheit in Franken alle seine jetzigen und künftigen Habe und Güter in Dorf und Feld übertragen. Der Bruder soll ihn auf Lebenszeit dafür speisen, kleiden, unterhalten und mit allem Notwendigen versehen. Stirbt der Bruder vor ihm, sind seine nächsten Erben zu diesen Leistungen verpflichtet. Valentin und seinen Erben ist es nicht gestattet, zu Lebzeiten Peters diese Güter zu verpfänden oder zu verkaufen. Die daraus fallenden Einkünfte dienen allein dem Unterhalt Peters. Nach dessen Tod können Valentin und seine Erben darüber frei verfügen. Erhält Peter die erforderlichen Notwendigkeiten nicht, kann er wieder an diese Güter greifen und darüber frei verfügen, um seinen Unterhalt sicherzustellen. Zuvor hat Peter sich 30 Gulden vorbehalten, über die er im Leben und im Tod frei verfügen kann. Trifft er keine Verfügung, fallen diese an Valentin und seine Erben. Valentin hat die Schenkung in aller Form angenommen und zugesagt, sich an die Verpflichtungen zu halten. Peter hat den Bruder vor dem Notar in aller Form in die Güter eingesetzt. Ort und Datum wie vor. Zeugen: Franz Claus, Jobst Ochsner, Mathes Busch, Heinz Helmerich und Peter Weltz der Metzger, alle Bürger zu Mellrichstadt.
Cosmas Weinaug, Laie Würzburger Bistum und kaiserlicher Notar, war bei allem anwesend, hat alles gesehen und gehört, das Instrument in die Form gebracht, geschrieben, unterschrieben und mit seinem Signet versehen.

  • Archivalien-Signatur: 2287
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1567 Juni 25.

Pergament


Die Kommissare des Johann Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen - Dietz von Brandenstein zu Wernburg, Hofrichter, und Dr. Heinrich Schneidewein - bekunden: zwischen Heinrich Reuß von Plauen dem Älteren einerseits und der Gemeinde Dorndorf andererseits bestanden Irrungen wegen Hut und Trift im Buchholz und am Schauenforst sowie wegen etlicher Pfändungen. Im Auftrag des Herzogs haben die Aussteller die Parteien an den umstrittenen Ort geladen. Die Gemeinde hat vorgetragen, dass sie mit der Gemeinde Heilingen eine Koppelweide und -trift im Buchholz hat. Die Trift dorthin ist nach Aussage etlicher alter Männer seit über 80 Jahren und länger als Menschengedenken ersessen. Die Gemeinde bittet deshalb, darin ungehindert zu bleiben. Die ihr genommenen Pfänder, die zum Schaden des zuständigen Gerichts in Orlamünde nach Rödelwitz gebracht worden sind, fordert sie zurück. Heinrich Reuß hat vorgetragen, dass ihm dieGüter zu Heilingen in der brüderlichen Erbteilung zugefallen sind und er der Gemeinde keine Triftgerechtigkeit im Buchholz zugesteht. Er verlangt den Ersatz der in diesem Gehölz angerichteten Schäden; eine außerhalb des Rechtswegs eingeholte Erkundigung könnte seinen Einkünften Schaden bringen. Reuß beansprucht mit Verweis auf seine Lehnsurkunden das hohe und niedere Gericht in der Heilinger Flur und im Buchholz, die ihm der Schosser zu Leuchtenburg nicht zugesteht; zwischen beiden Seiten ist darüber gestritten worden.
Die Kommissare haben die Parteien wie folgt verglichen: Heinrich Reuß und die Gemeinde Heilingen sollen mit ihrem Rind- und Schafvieh in der eigenen Dorfflur bleiben, ebenso Gemeinde Dorndorf in ihrer Flur. Reuß wird nicht auf die in der Flur von Dorndorf gelegenen Lehnsstücke - Äcker und Wiesen - treiben lassen. Die Gemeinde Dorndorf verzichtet auf Hut und Trift im Buchholz und im Schauenforst. Sie wird nur "uff der leiden" in ihrer Flur außerhalb dieser Hölzer hüten lassen. Reuß hat sich die Übertrift auf den Dorfwegen vorbehalten. Entstehen dabei Schäden, darf gepfändet werden; der Schaden ist nach Besichtigung zu erstatten. Die Parteien sollen die beiden Fluren besichtigen und, soweit noch nicht geschehen, versteinen. Kommen sie nicht überein, ist das dem von Brandenstein vorzutragen, der die Abgrenzung nach Billigkeit vornehmen soll. Triftrechte Dritter bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Schäden am Gehölz, die von der Gemeindebestritten werden, bleiben der Entscheidung der Kommissare vorbehalten. Die Pfänder sind der Gemeinde Dorndorf ohne Kosten zurückzugeben. Wohin man sich künftig zu wenden hat, da wegen des Gerichts zwischen dem Herrn Reuß und dem Amt Leuchtenburg Irrungen bestehen, bleibt einer Anhörung vorbehalten. Die Kommissare haben dem Herzog darüber Bericht zu erstatten. Zwei Ausfertigungen für die Parteien, von den Kommissaren mit ihren Petschaften besiegelt.
Geschehen zu Dornndorff dinstag nach Bartholomei a. 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2288
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1567 August 26.

Papier


Heinrich von Witzleben zu Gräfinau verkauft mit Zustimmung des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, seinem Schwiegervater Christoph von Rieneck zu Witterda, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde die Schäferei mit Wieswachs, Fronen, Diensten, Gerechtigkeiten und Trift zu Neusiß, die Kaspar Apel zeitweise zu Pfand innehatte, sowie die Schäferei mit Wieswachs und Trift zu Heyda für sechs Jahre auf Wiederkauf für einen jährlich an Martini fälligen Zins von 120 Gulden Landesmünze für erhaltene 2000 Gulden zu je 21 Silbergroschen. Der Aussteller quittiert über die Summe und sagt zu, die Schäfereien nach den sechs Jahren, d.h. an Martini 1573, für diese Summe für sein Rittergut zurückzukaufen. Kann er dies nicht, verpflichtet er sich, aufgrund erlangter fürstlicher Zustimmung diese Schäfereien dem Schwiegervater und dessen Erben als freie Rittergüter zu übergeben. Der kann sie selbst genießen oder an Dritte übertragen, bis ihm oder seinen Erben die 2000 Gulden gezahlt worden sind. In der Zwischenzeit dem Gut auferlegte Steuern und die Ritterdienste hat der Aussteller zu tragen. In der Bewilligung soll klar enthalten sein, dass Christoph die genannten Stücke erst nach vollständiger Zahlung der 2000 Gulden samt Zinsen und Schäden herauszugeben hat. Der Bruder Philipp von Witzleben sowie Kurt Veit von Witzleben zu Liebenstein als Mitbelehnte erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung. Heinrich hat schriftlich um die lehnsherrliche Zustimmung ersucht. Er drückt sein Petschaft auf;dies tun auch Bruder und Vetter als Mitbelehnte.
Geschehen 1567 am tage Martini.

  • Archivalien-Signatur: 2291
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1567 November 11.

Papier


Kaspar Neumeister aus Wurzbach bekundet, dass Melchior von der Tann, hennebergischer Hofmeister, ihm an diesem Tag 1000 Thaler Hauptsumme und den Zins für ein ganzes Jahr gezahlt hat. Damit haben dieser, Mathes von Hönningen und Valentin Emes, hennebergischer Hofmeister, Amtmann und Landrentmeister, die ihm laut besiegelter Urkunde geschuldeten 1000 Gulden in Münze zu je 21 Groschen bezahlt. Der Aussteller sagt sie davon los, drückt seine Handelsmarke auf und unterschreibt.
Datum Leipzgk im ostermarckt den 28 Aprill a. 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2286
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1567 April 28.

Zur Person Neumeister vgl. Nr. 2294 (1568 März 10).

Papier


Leonhard Wolfflein gen. Jeger, Amtmann [zu Themar], teilt Johann NN. [Fritz], Pfarrer zu Belrieth, mit: an diesem Tag erschien vor ihm und den verordneten Landschöffen Paul Möller mit seiner Ehefrau Osanna aus Belrieth, gesund und bei Verstand, und ließ durch seinen Fürsprecher Folgendes vortragen: Da aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, Osanna sich aber als getreues Eheweib erwiesen habe, schenke er in der besten Form auf seinen Todesfall seine gesamten beweglichen und unbeweglichen Güter - Haus, Hof, Äcker, Wiesen, Gärten, Barschaft, Außenstände, Schulden und Hausgerät - die er jetzt besitzt oder künftig erwirbt. Osanna kann nach seinem Tod darüber frei verfügen; lediglich fünf Gulden hat Paul sich zur freien Verfügung vorbehalten. Osanna hat diese Schenkung angenommen und dem Ehemann ihrerseits alle beweglichen und unbeweglichen Güter geschenkt; Paul kann nach ihrem Tod frei darüber verfügen; sie behält sich 20 Gulden zur freien Verfügung vor. Wenn die überlebende Person nach der Übergabe ohne weitere letztwillige Verfügung stirbt, fallen die hinterlassenen Güter zu gleichen Teilen an die nächsten Erben der Eheleute. Diese haben das Gericht befragt, wie diese Bestimmung rechtlich am besten umgesetzt werden könnte. Die Landschöffen haben erkannt, dass diese Übergabe dreimal in 14 Tagen in der Pfarrkirche zu Belrieth von der Kanzel verkündet werden soll, damit eventuelle Einsprüche vor dem nächsten Landgericht zu Themar am Dienstag nach dem Dreikönigstag [13. Jan.] 1568 erhoben werden können. Der Amtmann weist daher den Pfarrer an, dies an den drei nächsten Sonntagen von der Kanzel zu verkünden und es auf dieser Urkunde zu bescheinigen. Der Amtmann drückt sein Petschaft auf.
Geben Taymar dienstag nach Michaelis [1567].
Johann Fritz, Pfarrer zu Belrieth, bekundet, dieses gegenseitige Vermächtnis drei Sontage nacheinander von der Kanzel verkündet und keine Einrede vernommen zu haben. Er glaubt daher, dass das Vermächtnis Rechtskraft gewinnen kann.
Actum Belrith dominica post trium regum a. etc. [15]68.

  • Archivalien-Signatur: 2290
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1567 Sep. 30. / 1568 Jan. 11.

Nach dem Rückvermerk wurde am 15. Jan. 1568 die Urkunde über die Rechtskraft gefertigt.

Papier


Peter Schröter, Bürger zu Wasungen, bekundet, lange Zeit mit seiner Ehefrau ein böses, unchristliches Leben geführt und so die gesamte Bürgerschaft verärgert zu haben. Die Nachbarn, die zur Verhütung von Schaden hinzugelaufen sind, hat er mit Waffen bedroht. Wäre ihm nicht mit Gewalt gewehrt worden, hätte er vielleicht die Ehefrau und Dritte ermordet oder verwundet. Im Trunk hat er sich hören lassen, er wolle sich aus Wasungen wegschleichen. Als der Schultheiß ihm im Namen des Grafen Frieden gebot, hatte er mit Fäusten auf diesen eingeschlagen und ihn vor allen Bürgern ausgescholten. Deswegen war er ins Gefängnis gelegt worden. Der Amtmann Hans Thomas [von Heldritt] hatte ihn ein zweites Mal ins Gefängnis gelegt, als er seine Ehefrau mißhandelt hatte. Er war auf Bitten frommer Leute freigelassen auf Urfehde worden, hat sich jedoch nicht an seine Eid gehalten. Amtmann und Schultheißhaben ihn daraufhin erneut ins Gefängnis gelegt. Der Graf hätte ihn bestrafen können, hat ihn jedoch auf Bitten seines alten Vaters, seiner Brüder und Verwandten zum dritten Mal freigelassen. Er schwört, sich an Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, dessen Amtmann, Schultheiß und Bürgerschaft zu Wasungen nicht zu rächen und seiner Ehefrau, die ihn gerne als Mann haben möchte, treu beizuwohnen und ihr und ihren Kindern, wie es einem Vater gebührt, treulich vorzustehen. Verstößt er dagegen, ist er treulos und meineidig; die Obrigkeit darf ihn ergreifen und mit ihm nach dem Recht verfahren. Als Bürgen stellt er seine Brüder und Schwäger Wilhelm Schröter, Hans Schröter, Klaus Schröter, Georg Hergott und Jakob Boll, alle wohnhaft in Schmalkalden. Diese verpflichten sich, den Peter nach einem Verstoß binnen eines Monats wieder in das Gefängnis in Wasungen zu liefern oder, wenn sie das nicht können, dem Grafen 400 Gulden zu zahlen. Aussteller und Bürgen bitten Dietrich von der Drussel, Peters Junker und Gevatter, sein Ringpetschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geschehen zu Wasungen den Xten Septembris a. 1567.

  • Archivalien-Signatur: 2289
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1567 September 10.

Papier


(1) Mathes von Rotenhan zu Rentweinsdorf, (2) Hans von Sternberg zu Schenkenau, (3) Kaspar von Gottfart zu Veilsdorf, (4) Kunz Christoph von Vestenberg zu Breitenlohe, (5) Zeisolf von Rosenberg zu Haltenbergstetten und (6) Heinrich von Bibra zu Bibra auf Seiten des Valentin vom Stein zu Nordheim im Grabfeld wegen seiner Tochter Anna einerseits, (7) Balthasar Speßhardt zu Aschenhausen, (8) Valentin von Kranlucken zu Ebertshausen, (9) Reinhard von Herda zu Lauchröden, (10) Hans Wilhelm von Romrod zu Steinach, (11) Hans von Bibra zu Irmelshausen, (12) Joachim von Haun zu [Burg-] Haun und (13) Hans Bernhard vom Berg zu Rippershausen auf Seiten des Raban von Herda andererseits haben zwischen Valentin vom Stein und Raban von Herda beredet, dass Valentin seine Tochter Anna dem Raban zur Ehefrau gibt und dieser sie zur Ehefrau nimmt. Stein soll der Tochter 1000 rheinische Gulden Landes- und Reichswährung als Zugeld geben, davon 500 unverzüglich nach dem Beilager, die übrigen 500 innerhalb des nächsten Jahres, oder eine schriftliche Versicherung darüber ausstellen und die Summe für 20 Gulden mit einem Gulden verzinsen. Herda soll der Ehefrau 1000 Gulden als Gegengeld geben, so dass sie insgesamt 2000 Gulden hat, dazu 300 Gulden Morgengabe. DieseSumme soll er auf erbliche Güter oder Pfandschaften so belegen, dass sie von 20 Gulden einen Gulden Zins erhält. Die armen Leute sollen geloben, ihr damit gewärtig zu sein. Zustimmungen des Pfand- bzw. Lehnsherrn sind einzuholen und Annas Vater zu übergeben. Darüber hinaus ist ihr ein Ansitz zuzuweisen, der einer ehrbaren Frau angemessen ist, dazu Bau- und Brennholz nach Bedarf. Wird der durch Krieg oder Feuer zerstört, haben ihn Raban und seine Erben wieder aufzubauen oder einen anderen Ansitz anzuweisen. Werden die Güter verkauft oder die Pfandschaften abgelöst, ist der Erlös für gleichwertige Güter anzulegen. Ist dort kein angemesser Ansitz samt Bau- und Brennholz vorhanden, hat Raban einen anderen anzuweisen. Stirbt ein Partner vor dem Vollzug der Ehe, ist diese Urkunde kraftlos; die Morgengabe bleibt bei Raban. Ansonsten kann Anna über die Morgengabe in gesunden und kranken Tagen frei verfügen. Stirbt Raban nach der Hochzeit ohne gemeinsame Leibeserben, stehen Zugeld, Gegengeld und Morgengabe samt Nutzung und Ansitz der Anna als Wittum zu, ebenso Kleinodien, Kleider, Schmuck, alles, was zum Leib gehört sowie die Hälfte der eingebrachten und gemeinsam erworbenenFahrhabe ausgenommen Bargeld, Pfandschaften, Pferde, Harnisch, Geschoss und Zubehör der Wehr; mit den Schulden hat sie nichts zu schaffen. Nach ihrem Tod fallen die 1000 Gulden Gegengeld an die nächsten Erben des Ehemannes. Stirbt Anna vor dem Ehemann ohne gemeinsame Leibeserben, soll er die 1000Gulden Zugeld auf Lebenszeit nutzen. Erbanfälle von Vater oder Bruder stehen denen vom Stein zu. Haben beiden gemeinsame Kinder, werden diese Beträge vererbt nach dem Landrecht des Herzogtums Franken. Wenn Raban vor Anna stirbt, kann sie bei den Kindern mit allen Gütern bleiben; von den Gütern der Kinder hat sie jedoch diesen und den Vormündern Rechnung zu legen. Will sie nicht bei den Kindern bleiben, soll ihr das Wittum folgen. Heiratet sie erneut, können die Kinder oder deren Vormünder das Zu- und Gegengeld mit 2000 Gulden ablösen; dies gilt auch für die Morgengabe, sofern sie verschrieben ist. Die 1000 Gulden Gegengeld sind dann mit Wissen der Erben Rabans so anzulegen, dass der Wiederfall sichergestellt ist. Eine Ablösung dieser Beträge ist ein halbes Jahr vor Kathedra Petri anzukündigen, die Summe ist zum Termin in Meiningen oder Mellrichstadt fällig. Erbfälle und die Fahrhabe stehen ihr in der beschriebenen Weise zu, ebenso eine Hälfte des bei der Hochzeit geschenkten Sildergeschirrs. Beim Tod von einem oder mehreren der mit Raban gemeinsamen Kinder sollen ihr jeweils 1000 Gulden anfallen. Hat sie vom zweiten Ehemann Kinder, sollen die von Raban gezahlten 1000 Gulden Gegengeld an die Kinder erster Ehe fallen; das ...

  • Archivalien-Signatur: 2295
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 April 25.

[Fortsetzung] das mütterliche Erbe erhalten alle Kinder zu gleichen Anteilen. Stirbt Anna vor dem zweiten Ehemann unter Hinterlassung von Kindern, so stehen die vom Vater mitgegebenen 1000 Gulden den mit Raban gemeinsamen Kindern zu. Stirbt Anna ohne Leibeserben, fällt diese Mitgift an ihre Brüder und deren nächste Erben. Sterben alle Brüder Annas ohne Leibeserben, erhält sie zusätzlich zu ihrer Heimsteuer alles, was ihr von Rechts wegen aus väterlichem, mütterlichem und brüderlichem Erbe sowie anderen Anfällen zusteht. Auf diese Erbteile soll sie sonst vor dem Beilager in aller Form vor dem Landgericht des Herzogtums Franken verzichten; sie stehen ihr nur für den Fall zu, dass ihre Brüder ohne Leibeserben sterben. Die Vermittler (1-13) siegeln. (14) Valentin vom Stein und (15) Raban von Herda stimmen den Regelungen zu, verpflichten sich, diesen nachzukommen, und kündigen ihre Siegel an. Zweigleichlautende Ausfertigungen.
Gescheen und geben den sontagk Quasimodogeniti 1568.

Laut altem Findbuch hingen damals 13 Siegel an, zwei fehlten.

Pergament


Anna Maria, Herzogin zu Württemberg, geborene Markgräfin zu Brandenburg, bekundet: ihr Vetter, Bruder und Sohn Georg Ernst, Graf und Herrn zu Henneberg, hat ihr gezahlt bzw. mit etlichen Kleinodien, Ketten und anderem Geschmeide die 1000 Thaler erlegt, die sie dessen jüngst verstorbener Ehefrau [Elisabeth] auf der Frankfurter Herbstmesse 1563 geliehen hatte, dazu 250 Thaler Zinsen für diese fünf Jahre. Die Ausstellerin sagt den Grafen von diesen insgesamt 1250 Thalern, d.h. 1416 Gulden und 40 Kreuzern, los. Die hennebergische Schuldverschreibung über 1000 Thaler hat sie durch Sittich [von] Berlepsch, Marschalls ihres Ehemannes, und ihren Hofmeister Christian von Kutzleben übergeben lassen. Sie sagt den Grafen von der Hauptsumme und allen Zinsen los und bekundet in aller Form, gegen diesen keine weiteren Forderungen zu haben. Sie drückt ihr Sekretsiegel auf und unterschreibt.
Geben auf den sechsundzwaintzzigsten tag des monats Augusti 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2297
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 August 26.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, dass die Witwe Dorothea Reps, Bürgerin zu Meiningen, ihm am diesem Tag durch seinen Hofmeister Mathes von Hönningen, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, 1500 Gulden in 1312 1/ Thalern hat auszahlen lassen. Der Graf verspricht, nach seiner Rückkehr darüber eine ausreichende Verschreibung auszustellen, und drückt sein Kanzleisekretsiegel auf.
Geben zu Schleusingen ahm dinstage den 4ten Maii 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2296
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 Mai 4.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine verstorbene Ehefrau Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, schuldete der Anastasia von Wallenrodt, geb. Schott, etliches Geld. Der Graf ist allerdings nicht Erbe seiner Ehefrau, daher nicht zur Bezahlung von deren Schulden verpflichtet, zumal diese letztlich von der Mutter der Ehefrau herrühren. Aus besonderer Gnade gegenüber Sigmund von Wallenrodt und dessen Ehefrau hat er jedoch Eberhard Wolff, seinen Amtmann zu Schleusingen, und seinen Sekretär Nikolaus Brembach zur Abrechnung mit Wallenrodt angewiesen. Demnach belaufen sich die Schulden aus Hauptsumme und aufgelaufenen Zinsen auf 483 Gulden 11 1/2 Groschen. Sigmund von Wallenrodt hat als Abschlag jetzt ein Kleinod der Gräfin im Wert von 135 Gulden erhalten; es bleiben demnach 348 Gulden 11 1/2 Groschen. Gegen Heraushabe der Schuldurkunde verpflichtet sich der Graf, bis Pfingsten 1570 mit aller Kraft bei seinem Schwager Herzog Erich von Braunschweig auf die Regulierung dieser Schulden hinzuwirken oder weitere Kleinodien der Ehefrau zu Geld zu machen, damit Sigmund von Wallenrodt, seiner Ehefrau und ihren Erben Genüge geschehen kann. Bis dahin sollen die Außenstände mit 5 % verzinst werden. Siegel und Unterschrift des Grafen.
Der geben ist ahm dreizehenden Octobris 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2298
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 Oktober 13.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht. Laut Rückvermerk wurde die Urkunde an Trinitatis 1570 durch den v. Wallenrodt eingeliefert.

Pergament


Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Meiningen bekunden, der Jungfer Margarete von Hausen und ihren Erben 300 ganze unverschlagene Thaler zu je 24 Groschen schuldig zu sein. Sie versprechen, diese jährlich an Kathedra Petri mit 15 Gulden aus den Renten, Gefällen und Einkünften des Rathauses zu verzinsen, erstmals zum Termin 1569. Beide Seiten können den Vertrag ein halbes Jahr vor Kathedra Petri aufkündigen. Die Aussteller versprechen, die Hauptsumme, Zinse und eventuelle Rückstände an die Jungfer, ihre Erben oder den Inhaber der Urkunde zum Termin zurückzuzahlen. Georg Ernst, Graf undHerr zu Henneberg, der die Summe für seinen Nutzen verwendet hat, weist Schultheiß, Bürgermeister und Rat an, die Jungfer, ihre Erben und die Inhaber der Urkunde deswegen schadlos zu halten. Der Graf (1) kündigt sein Siegel an, die Aussteller (2) das Stadtsiegel.
Der geben ist ahm tage Petri Cathedra 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2293
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 Februar 22.

Urkunde durch Einschnitte ungültig gemacht.

Pergament


Sigmund Truchseß zu Baldersheim und Aub quittiert seinem Schwager Otto Wilhelm von Thüngen zu Höllrich, Amtmann zu Trimberg, über 50 Gulden in Drei-Batzern an Zins für 1000 Gulden Hauptgeld, die laut Verschreibung an Kathedra Petri fällig waren. Truchseß sagt ihn davon los und drückt sein Siegel auf.
Geben den achtzehennden Februarii a. etc. [15]68.

  • Archivalien-Signatur: 2292
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 Februar 18.

Papier


Wolfgang Espacher, des inneren Rats zu Coburg, bekundet eigenhändig: Kaspar Neumeister, Kammermeister des Johann Wilhelm, Herzogs zu Sachsen, hat dem Valentin Boxberger, Sekretär des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, in Schmalkalden ein mit rotem Wachs versiegeltes schwarzes Säcklein mit 583 französischen Sonnenkronen zu treuen Händen übergeben, das ihm persönlich oder gegen eigenhändige Quittung zurückzugeben war. Espacher hat ein Schreiben Neumeisters erhalten, es beim Sekretär abzuholen, und bekundet deshalb, dass Valentin Boxberger ihm das Säckchen mit den Kronen überantwortet hat. Espacher unterschreibt und drückt sein Petschaft auf.
Geben und gescheen mitwochs nach Invocavit a. 1568.

  • Archivalien-Signatur: 2294
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1568 März 10.

Papier


Bürgermeister und Rat zu Wasungen verkaufen Katharina Schenck [zu Schweinsberg], geborener von Canstein, Witwe zu Sinnershausen, mit Wissen von Ludwig von Boineburg und Heinrich Rußwurm zu Grumbach, Vormündern von Katharinas Kindern, die Stadtbede und die Lehen an der Wüstung Schwarzbach; davon ausgenommen sind die Landsteuer des Grafen [Georg Ernst] zu Henneberg, der See über dem See des Grafen am Gauchsthal, der ebenfalls Stadtbede und Lehen ist, sowie der Schöffenlohn zu Wasungen. Den Kaufpreis von 17 Gulden zu je 24 Gnacken Landeswährung haben sie an diesem Tag erhalten. Sie sagen die Witwe davon und von der verkauften Stadtbede los, versprechen Währschaft und kündigen ihr Siegel an.
Der gebenn ist zu Wasungen sontags denn 19. Junii a. 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2301
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1569 Juni 19.

Papier


Christoph, Herzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, bekundet: gemäß Heiratsabrede zwischen seinem Oheim, Schwager, Bruder und Tochtermann Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, einerseits, seiner Tochter Elisabeth, Gräfin und Frau zu Henneberg, geborener Herzogin zu Württemberg und Teck, Gräfin zu Mömpelgard, andererseits ist es erforderlich, eine Verschreibung der Rückfallsversicherung für das Wittum auszustellen. Der Herzog hat seiner Tochter 32.000 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern mitgegeben, der Graf seiner Ehefrau 32.000 Gulden zu Wittum angewiesen und die insgesamt 64.000 Gulden auf Schloss, Stadt und Amt Schleusingen mit Zubehör verschrieben. Der Herzog versichert für den in der Heiratsverschreibung vorgesehehen Fall, dass er und seine Erben Schloss, Stadt und Amt Schleusingen den Erben des Grafen ohne weiteres wieder herausgeben und die deswegen verpflichteten Amtleute, Rentmeister, Schultheißen, Gerichte und Untertanen von ihren Pflichten lossagen werden. Der Herzog sagt diese bereits jetzt für den erwähnten Fall davon los. Er siegelt und unterschreibt.
Der geben ist zu Stutgartt den achten tag des monats Januarii 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2299
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1569 Januar 8.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, der Witwe Ursula Dillherr zu Themar, deren Erben und dem Inhaber dieser Urkunde 450 Gulden in Münze Fränkischer Landeswährung schuldig zu sein und verspricht, diese künftig an Michaelis, erstmals 1570, mit 22 1/2 Gulden zu verzinsen. Bürgermeister und Rat zu Themar werden angewiesen, diese aus den Gefällen vom Rathaus an die Witwe und deren Erben auszuzahlen und den Betrag den Amtleutenund Rentmeistern des Grafen abzuziehen. Beide Seiten können dies jeweils ein halbes Jahr vor Michaelis aufkündigen. Die Hauptsumme, eventuelle Rückstände und Schäden sind dann 14 Tage vor oder nach Michaelis fällig. Bürgermeister und Rat zu Themar verpflichten sich, bis zu einer Ablösung den Zins zu zahlen. Der Graf verspricht, sie deswegen schadlos zu halten, und kündigt sein Siegel an. Bürgermeister und Rat kündigen das Stadtsekretsiegel an.
Der gegeben ist am tage Michaelis 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2302
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1569 September 29.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht. Nach dem Rückvermerk wurde sie an Kathedra Petri 1580 ausgelöst.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: Amalie von Machwitz, geb. von Wolframsdorff, Frauenzimmer-Hofmeisterin seiner verstorbenen Ehefrau Elisabeth, geborener Herzogin zu Braunschweig, hatte dieser 578 Gulden acht Groschen drei Pfennige vorgestreckt. Nach dem Tod der Gräfin haben Mathes von Hönningen, Melchior von der Tann und Eberhard Wolff, Räte und Diener des Grafen, deswegen abgerechnet. Amalie, die die Schulden nicht durch eine Handschrift der Gräfin, wohl aber durch glaubwürdige Aussagen von Personen aus dem Frauenzimmer belegen kann, hat den Grafen um Ausstellung einer Schuldverschreibung gebeten. Dieser legt fest, dass der Betrag den Erben der Gräfin abgezogen werden soll, und bekundet in aller Form, der Amalie 578 Gulden, acht Groschen und drei Pfennige zu schulden, die jährlich an Kathedra Petri mit 28 Gulden 17 Groschen sechs Pfennigen aus den Schuldenämtern zu verzinsen sind. Dies kann von beiden Seiten ein halbes Jahr vor dem Termin aufgekündigt werden, Hauptsumme und Rückstände sind dann zum Termin gegen Rückgabe der Schuldurkunde in Schleusingen fällig. Siegel und Unterschrift des Grafen.
Geben am tag Cathedra Petri 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2300
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1569 Februar 22.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: nach dem Tod seines Vetters Albrecht, Grafen und Herrn zu Henneberg, war ihm aufgrund seiner landkundigen und vor dem kaiserlichen Hof durch Deduktion nachgewiesenen Verwandtschaft unter anderen von diesem Grafen hinterlassenen Landen und Leuten eine Hofstatt mit anliegendem Haus zu Römhild gegenüber dem dortigen Schloss zugefallen, die er mit anderen Teilen der Hinterlassenschaft in Besitz genommen hat. Die Hofstatt, auf der vor Zeiten der Zollnershof gestanden hat, war durch den Verfall der Gebäude öde geworden, das vor Zeiten vom verstorbenen Grafen Hermann angekaufte Haus stand vor dem Einsturz, der Graf konnte es jedoch wegen der Einbringung seiner im Amt Römhild anfallenden Zinse und Gülten nicht entbehren. Er hatte daher das Haus abbrechen lassen und mit der Hofstatt zusammengelegt, um es mit einem neuen Wohnhaus bebauen lassen. Dies war jedoch mit eigenem Geschirr und Frondiensten nicht möglich. Damit der Graf, seine Ehefrau, Räte und Diener bei Besuchen in Römhild nicht in offenen Wirtshäusern absteigen müssen, hatte er sich mit seinem Rentmeister Melchior Schön aus Behrungen, der dem Bau nächst gesessen ist, verglichen. Schön sollte das baufällige Haus auf seine Kosten abbrechen und dort und auf der Hofstatt auf seine Kosten ein Wohnhaus errichten, zu dem der Graf ihm durch seine Baumeister und Werkleute ein Muster hatte erstellen lassen. Der Graf und die Seinen sollten bei künftigen Besuchen dort Stallung für 24 Pferde finden. Schönhatte über den Bau ein Register zu führen und dieses nach Fertigstellung dem Grafen und seinen Erben vorzulegen. Dieses Register ist nunmehr vorgelegt, für vollständig und angemessen befunden und in der Kanzlei hinterlegt worden; Schön hat eine vom Grafen unterschriebene und mit dem Petschaft besiegelte Abschrift erhalten. Daher verleiht der Graf an Schön, seine Ehefrau Ottilia und ihrem ältestem Sohn Hans Wolf diese Behausung samt Hofstatt, einem außerhalb gelegenen Garten, "Judengartt" genannt und den drei sogenannten Zollnersgütlein, von denen jedes jährlich je fünf Malter Korn und Hafer zinst, mit 2 1/2 Gulden Zins von etlichen Gärten, die der Graf nach dem Tod seines Vetters innehatte. Schön, Ehefrau und Sohn sollen den Hof mit dem genannten Zubehör auf ihre Lebtage frei innehaben; ein Verkauf bedarf der Zustimmung durch den Grafen und seine Erben. Nach dem Tod der drei Personen fallen die Güter an die Herrschaft zurück. Wenn der Graf, seine Ehefrau, Räte oder Diener zu Tagen nach Römhild kommen, steht ihnen die Behausung gegen landläufige Bezahlung offen; Heu, Stroh und Hafer sollen gestellt, Stallmiete nicht gefordert werden; Schäden sind Schön zu ersetzen. Wollen die überlebenden Personen den Hof nicht mehr nutzen, kann dieser mit Wissen des Grafen und seiner Erben anderen ehrbaren Personen als Wohnung überlassen werden; die Nutzungsrechte bleiben davon unberührt. Nach dem Tod aller drei Personen sind die im Register festgehaltenen Baukosten an deren Erben zu erstatten; Behausung und Zubehör sind dann herauszugeben. Die Inhaber der zugehörigen Güter werden wegen der Zinse an Schön gewiesen. Wird die Behausung vor Zahlung der Kosten und vor der Rückgabe durch Feuer oder Krieg beschädigt oder zerstört, stehen die erwähnten Nutzungen weiter Schön und seinen Angehörigen zu; erst nach deren Tod sind diese nach Zahlung der Baukosten abzutreten. Der Graf unterschreibt und siegelt.
Der geben ist zu Kundorff am dinstag den 4ten Octobris 1569.

  • Archivalien-Signatur: 2303
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1569 Oktober 4.

Papier


Quittung des Melchior Schön über zehn Gulden wegen der bis Laetare 69 versessenen Zinsen. Zudem hat der Amtmann Eberhard Wolff 25 Gulden auf die Hauptsumme gelegt, so dass diese jetzt 125 Gulden beträgt.
Actum dunnerstag nach Ostern 1569. Melchior Schoen sst. [14. April]

  • Archivalien-Signatur: 2495
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1569 April 14.

Auf dem gleichen Blatt wie Nr. 2266 vom 14. März 1562.


Bartholomäus Anckenpranck, Schultheiß und Richter, sowie die geschworenen Schöffen des Dorfgerichts zu Niederlauer bekunden: an diesem Tag haben vor ihnen Jörg Wolff und seine Ehefrau Dorothea aus Niederlauer, beide gesund an Leib und Verstand, einander ihre gesamten jetzigen und künftigen fahrenden undliegenden Habe und Güter vermacht. Sterben sie ohne gemeinsame Leibeserben, soll der oder die Überlebende diese Güter ohne Behinderung durch die Erben des oder der Verstorbenen einnehmen und nutzen. Jörg Wolff hat sich drei Acker Wiesen - 2 1/2 "unten am stuck" und 1/2 "im drucken garten" - vorbehalten, Dorothea 40 Gulden Geld, sofern sie den Tod von Vater und Mutter erlebt. Verfügen sie zu Lebzeiten nicht darüber, fällt diese an den oder die Überlebende. Dies ist in aller Form vor Gericht nach Recht und Gewohnheit der Grafschaft geschehen. Auf Befragung durch den Richter haben die Schöffen erkannt, dass dies gemäß Landesgewohnheit nach Verkündigung von der Kanzel in Kraft tritt, wenn niemand Einspruch erhebt. Die Aussteller bitten Johann Reps, Vogt zu Sulzfeld und Amtmann zu Niederlauer, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen den 22. Augusti 1570.

  • Archivalien-Signatur: 2307
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1570 August 22.

Auf der Rückseite Vermerk des Pfarrers Andreas Merglet, dass der Text an drei aufeinander folgenden Sonntagen in der Kirche verlesen worden ist. Vgl. Nr. 2271 (1564).

Papier


Bartholomäus Anckenpranck, Schultheiß und Richter, sowie die geschworenen Schöffen des Dorfgerichts zu Niederlauer bekunden: an diesem Tag haben vor ihnen Kunz Wolff und seine Ehefrau Agatha aus Niederlauer, beide gesund an Leib und Verstand, einander ihre gesamten jetzigen und künftigen fahrenden und liegenden Habe und Güter vermacht. Sterben sie ohne gemeinsame Leibeserben, soll der oder die Überlebende diese Güter ohne Behinderung durch die Erben des oder der Verstorbenen einnehmen und nutzen. Beide Partner haben sich je 100 Gulden vorbehalten. Verfügen sie zu Lebzeiten nicht darüber, fällt die Summe an den oder die Überlebende. Dies ist in aller Form vor Gericht nach Recht und Gewohnheit der Grafschaft geschehen. Auf Befragung durch den Richter haben die Schöffen erkannt, dass dies gemäß Landesgewohnheit nach Verkündigung von der Kanzel in Kraft tritt, wenn niemand Einspruch erhebt. Die Aussteller bitten Johann Reps, Vogt zu Sulzfeld und Amtmann zu Niederlauer, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen den 22. Augusti 1570.

  • Archivalien-Signatur: 2306
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1570 August 22.

Auf der Rückseite Vermerk des Pfarrers Andreas Merglet, dass der Text an drei aufeinander folgenden Sonntagen in der Kirche verlesen worden ist. Vgl. Nr. 2271 (1564).

Papier


Bartholomäus Anckenpranck, Schultheiß und Richter, sowie die geschworenen Schöffen des Dorfgerichts zu Niederlauer bekunden: an diesem Tag haben vor ihnen Mathes Wolff und seine Ehefrau Ursula aus Niederlauer, beide gesund an Leib und Verstand, einander ihre gesamten jetzigen und künftigen fahrenden und liegenden Habe und Güter vermacht. Sterben sie ohne gemeinsame Leibeserben, soll der oder die Überlebende diese Güter ohne Behinderung durch die Erben des oder der Verstorbenen einnehmen und nutzen. Beide Partner haben sich je 100 Gulden vorbehalten. Verfügen sie zu Lebzeiten nicht darüber, fällt die Summe an den oder die Überlebende. Dies ist in aller Form vor Gericht nach Recht und Gewohnheit der Grafschaft geschehen. Auf Befragung durch den Richter haben die Schöffen erkannt, dass dies gemäß Landesgewohnheit nach Verkündigung von der Kanzel in Kraft tritt, wenn niemand Einspruch erhebt. Die Aussteller bitten Johann Reps, Vogt zu Sulzfeld und Amtmann zu Niederlauer, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt sein Siegel an.
Gescheen den 22 Augusti 1570.

  • Archivalien-Signatur: 2305
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1570 August 22.

Auf der Rückseite Vermerk des Pfarrers Andreas Merglet, dass der Text an drei aufeinander folgenden Sonntagen in der Kirche verlesen worden ist. Vgl. Nr. 2271 (1564).

Papier


Konzept in GHA IV Nr. 207 Bl. 77-78

  • Archivalien-Signatur: 2304
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1570 März 6.

Regest:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: die Erben des verstorbenen Wolf [von] Buttlar, Hermann, Jobst und Wilhelm von Buttlar zu Wildprechtroda, schulden der Pfarrkirche zu Frauenbreitungen 20 Schock Hauptsumme und davon 40 Gnacken jährlichen Zins, den sie jetzt nach Aufkündigung durch den Grafen durch Rückzahlung der Hauptsumme gegen Herausgabe der Verschreibung oder, falls diese nicht auffindbar ist, gegen angemessene Quittung ablösen wollen. Da dem Grafen zum Erhalt der Kirchen und Schulen an der Sache sehr gelegen, andererseits aber die Verschreibung nicht auffindbar ist, quittiert der Graf, auch im Namen der Heiligenmeister und der Gemeinden zu Frauen- und Altenbreitungen, den Brüdern von Buttlar in aller Form über die 20 Schock Hauptsumme und sagt sie davon los. Sobald die Verschreibung gefunden wird, soll siedenen von Buttlar zugestellt werden. Der Graf drückt sein Sekretsiegel auf.
Zu Kundorff den 6ten Martii a. 1570.

Papier


Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, seinem Getreuen Hermann Malesch, Schultheißen zu Brotterode, 100 Gulden zu je 42 Gnacken schuldig geworden zu sein, die ab Bartholomei 1571 jährlich mit fünf Gulden zu verzinsen sind. Nach Aufkündigung durch eine Seite sind Hauptsumme, Zinsen und Schäden fällig. Der Graf verspricht in aller Form, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Er drückt sein Kanzleisekret auf und unterschreibt.
Gebenn an tag Bartholomei 1571.

  • Archivalien-Signatur: 2310
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1571 August 24.

Papier


Seinem Vetter Raban von Herda zu Ellingshausen teilt Georg Voit von Salzburg, Amtmann zu Fladungen und Auersberg, mit: er schuldet Werner Wittstein zu Kaltennordheim 400 Gulden, die ihm dieser gegen jährliche Pension geliehen hat laut Verschreibung, die er hiermit überschickt. Voit hat den Vetter dafür als Bürgen gestellt und bittet ihn, sein Siegel neben das eigene an die Schuldverschreibung zu hängen. Er verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten, und drückt sein Siegel auf.
Welches gescheen ist uff Petri Cathedra [15]71.

  • Archivalien-Signatur: 2309
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1571 Februar 22.

Papier


Wilhelm Bastian Speßhardt zu Aschenhausen bekundet: sein Vetter Raban von Herda zu Ellingshausen hat neben anderen Adligen gegenüber seiner Base Barbara von Löwenstein, geborener Speßhardt, Witwe zu Gompertshausen, über 500 Gulden in Thalergroschen gebürgt nach Ausweis der Hauptverschreibung. Speßhardt verspricht, den Vetter und seine Erben deswegen schadlos zu halten; er drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Der geben ist uf Petri Cathedra 1571.

  • Archivalien-Signatur: 2308
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1571 Februar 22.

Papier


Berthold Murhardt, hersfeldischer Hofrat, bekundet, mit Bastian Grunewaldt aus Salzungen einen Kauf von Lehen und Zinsgut zu Dorndorf mit Zubehör verabredet zu haben nach Ausweis der Kaufverschreibung. Ihm obliegt es daher, bei Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, um die Investitur nachzusuchen. Da er dies nicht persönlich tun kann, bevollmächtigt er seinen Vetter Dietrich Zinck, Bürger und des Rats zu Salzungen, um die Belehnung nachzusuchen und den Lehnseid zu leisten. Murhardt drückt sein Siegel auf.
Datum Hersfeldt sambstags nach dem sontag Reminiscere 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2314
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 März 8.

Papier


Dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilen die Brüder und Vettern Sebastian, Georg, Faustus und Kurt Fulda aus Salzungen mit: von den Grafen von Henneberg hatten sie und ihre Vorfahren, die Fulda, ein halbes Gut um Ettmarshausen und den Buchensee zu Mannlehen, das sie jetzt an Dietrich Zinck, Bürger zu Salzungen, gemäß Urkunden vom 10. März 1572 verkauft haben. Sie lassen daher das Eigentum auf und ersuchen den Grafen, sie von ihrer Lehnspflicht zu entbinden und Zinck zu belehnen. Sebastian und Georg drücken für sich, Faustus für sich und seinen Bruder Kurt ihre Petschaften auf und unterschreiben.
Geschehen den zehenden Martii a. 1502 [!].

  • Archivalien-Signatur: 2315
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 März 10.

Papier


Eberhard Wolff zu Todenwarth, Amtmann zu Schleusingen, bekundet, dass Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, ihn als Herr des Hauses Herrenbreitungen belehnt hat wie folgt:
Poppo, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt wegen seines Hauses Herrenbreitungen den Eberhard Wolff zu Todenwarth und dessen Erben zu Erblehen mit dem Gut zu Todenwarth und allem Zubehör, das vor Zeiten die Gerhardt, danach der verstorbene Hans Wolff, die Brüder Kunz und Balthasar Slicher (Schleicher), Bürger zu Schmalkalden, und zuletzt Hans Warmberger, ehemaliger Schultheiß zu Schmalkalden, vom Haus Herrenbreitungen zu Lehen getragen haben. Eberhard Wolff hat das Gut von diesem gekauft. Er hat es in gutem baulichen Zustand zu halten und davon jährlich an Michaelis je einen Malter Korn und Hafer, zwei Michaelshühner, drei Groschen Hubgeld und einen Böhmischen Weisung, alles Schmalkalder Währung, sowie ein Fastnachtshuhn als Erbzins in das Haus Herrenbreitungen zu zahlen. Wolff und seine Erben haben davon die üblichen Verpflichtungen. Der Graf verpflichtet sich, das Lehen nicht höher zu belasten. Wolff hat seine Verpflichtungen beschworen und darüber einen Revers ausgestellt. Der Graf siegelt und unterschreibt. - Geben zu Burgk Braytungen am tag Martini 1572.
Wolff übernimmt seine Verpflichtungen und hängt sein Siegel an.
Geben im jhar und tag wie obestehet.

  • Archivalien-Signatur: 2320
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 November 11.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg 2000 Gulden Reichswährung schuldig zu sein, die diese ihm geliehen haben. Er verspricht, diese an Ostern 1573 gegen Rückgabe dieser Verschreibung in Nürnberg zurückzahlen zu lassen. Der Graf hängt sein Siegel an und unterschreibt.
Der geben ist ahm mitwochen nach dem Ostertage 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2317
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 April 9.

Pergament


Johann Georg, Markgraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, etc. bekundet: sein verstorbener Vater Joachim, Markgraf zu Brandenburg etc., schuldete Elisabeth, Herzogin zu Braunschweig und Gräfin zu Henneberg, 2500 Thaler, für die sich Bürgermeister und Räte der Städte Berlin, Frankfurt an der Oder und Prenzlau verschrieben hatten. Die Summe sollte aus dem neuen Biergeld längst bezahlt sein. Die Gräfin hatte sie an Mathes von Hönningen, Hofmeister sowie Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, und Valentin Emes, Stadtrichter zu Schleusingen abgetreten. Der Markgraf, seine Landschaft und die Städte haben jetzt mit diesen verhandelt, damit sie zum Besten der Landschaft die Verschreibung noch etliche Jahre gegen Verzinsung stehen lassen. Die haben dem für drei Jahre zugestimmt. Der Markgraf sagt daher den Gläubigern zu, die 2500 Thaler jährlich an Michaelis, erstmals 1573, mit sechs Prozent zu verzinsen. Nach Ablauf der drei Jahre soll die Hauptsumme in zwei Raten zu je 1250 Thalern abgelöst werden. Der Markgraf sagt für sich und die übrigen Betroffenen zu, Zinsen und Hauptsumme zu den genannten Terminen aus dem neuen Biergeld zahlen zu lassen; er hat Hönningen und Emes die Hauptverschreibung im Original belassen. Levin von der Schulenburg, Dompropst zu Havelberg, sowie die Bürgermeister Otto Hacke zu Machnow, Simon Karpzow in der Neustadt Brandenburg und Andreas Griebe zu Cölln, derzeitige Verordnete der Landschaft und der Stände für das neue Biergeld in der Kurmark Brandenburg,versprechen, diesen Zahlungsregelungen nachzukommen. Bei Säumnis können die Gläubiger auf die Regelungen der Schuldverschreibung zurückgreifen. Der Markgraf siegelt mit dem Sekretsiegel, die Verordneten mit ihren Petschaften.
Gebenn Colnn an der Spree montags nach Mathei apostoli a. [15]72.
Beglaubigt durch Stephan Kloedt, Bürger zu Naumburg und kaiserlichen Notar.

  • Archivalien-Signatur: 2319
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 September 22.

Papier


Konrad Senff, Bürger und des Rats zu Schweinfurt, Mitvormund von Hans und Hannibal, Söhnen seines verstorbenen Vetters Johann Schopper, Bürger und des Rats zu Schweinfurt, bekundet: der halbe Zehnt zu Brebersdorf, der von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen rührt, ist nach dem Tod des Johann Schopper an dessen minderjährige Söhne gefallen. Dem Aussteller und seinen Mitvormündern obliegt es, dieses Lehen zu empfangen. Er hat beim Grafen anlässlich von dessen Nachtlager in Schweinfurt darum nachgesucht und Vertröstung erhalten. Da er jetzt wegen anderer Geschäfte nicht persönlich vor dem Grafen erscheinen kann, bevollmächtigt er seinen Mitvormund Christoph Barth, Bürger und des Rats zu Schweinfurt, wegen der Pflegsöhne beim Grafen um die Belehnung nachzusuchen und den Lehnseid zu leisten. Senff drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Geschehen am freytag nach Exaudi den dreynundzwanzigsten Maii 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2318
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 Mai 23.

Papier


Philipp vom Stein zu Völkershausen bekundet: sein Schwager Raban von Herda zu Ellingshausen hatte für ihn gegenüber Lorenz von Guttenberg und Philipp vom Berg, Testamentsvollstreckern des verstorbenen Kaspar vom Berg, Domherrn zu Bamberg, über 1000 Gulden samt gebührender Pension gebürgt gemäß der darüber ausgestellten Hauptverschreibung. Der Aussteller verspricht, ihn wegen Hauptsumme, Zinsen und Schäden in jeder Hinsicht schadlos zu halten; er drückt sein Siegel auf.
Geben uf Petri Cathedra 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2312
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 Februar 22.

Papier


Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Meiningen bekunden: Raban von Herda zu Ellingshausen war ihnen 200 Gulden zu je 42 Gnacken samt zehn Gulden jährlichen Zins schuldig. Dieses Hauptgeld samt Zinsen hat er ihnen jetzt bezahlt. Sie sagen ihn und seine Erben deswegen davon los und drücken das große Stadtsiegel auf.
Geschehen sambstags nach dem sontag Oculi 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2316
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 März 15.

Papier


Sebastian Glaser, hennebergischer Kanzler, bekundet: die verstorbene Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, war seit 1557 dem Hans Straub zu Schwarza 200 Gulden in Münze schuldig. In einer Schuldsache, in der Glaser mit Straub und dessen Vater zu tun hatte, hat dieser ihm die Schuldurkunde samt Forderung über Hauptsumme und rückständige Zinsen übergeben, die sich jetzt auf 310 Gulden belaufen. Diese Summe ist jetzt von Eberhard Wolff auf Befehl des Grafen Georg Ernst gezahlt worden. Glaser hat daher die Schuldverschreibung übergeben, sagt den Grafen, wenn weitere Quittung nötig ist, hiermit davon los, drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Datum den 12. Januarii a. 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2311
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 Januar 12.

Vgl. Nr. 2226 (1557 Sept. 5).

Papier


Seinem Schwager Raban von Herda zu Ellingshausen teilt Kaspar von Gottfart, derzeit zu Veilsdorf, mit, dass ihm sein Schwager Raphael von Herbstadt zu Haina 400 Gulden Hauptsumme geliehen hat, die jährlich mit 20 Gulden zu verzinsen sind gemäß der Haupturkunde vom gleichen Tag. Kaspar hat den Empfänger mit Alexander Voit von Salzburg und Kaspar vom Stein zu Nordheim als Bürgen gestellt und bittet ihn, deswegen sein Siegel an die beiliegende Urkunde zu hängen. Er verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten, drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Geschehenn am freitag Cathedra Petri 1572.

  • Archivalien-Signatur: 2313
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1572 Februar 22.

Papier


Dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, teilt Heinrich von Bibra zu Bibra mit, dass er sich durch Vermittlung seiner Verwandten mit Bruder und Vetter Stephan und Georg Christoph von Bibra, Vater und Sohn, wegen einer Teilung des Nachlasses seines verstorbenen Vetters Wilhelm von Bibra zu Schwebheim verglichen hat. Dabei ist Bruder und Vetter unter anderem ein Drittel der Kemenate zugefallen, die ein Sechstel des Schlosses Bibra ist und die dem Wilhelm vom verstorbenen Lamprecht von Bibra zugefallen war, dazu eine Hälfte eines Neuntels am Zehnten zu Obendorf, die Hälfte an einem Teil des Zehnten zu Gleimershausen sowie eine Hälfte an den Wiesen "im bruel" in der Mark von Neubrunn, alles Lehen vom Grafen. Es ist verabredet, dass jeder Teil dem anderen beim Lehnsherren zur Belehnung verhelfen soll. Der Aussteller ersucht deshalb darum, den Bruder mit den genannten Stücken zu belehnen, verzichtet in aller Form auf seinen Anteil und drückt sein Siegel auf.
Geben uff montag nach Michaelis den 5ten Octobris [15]73.

  • Archivalien-Signatur: 2321
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1573 Oktober 5.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, durch Stephan Wolff den von seinem verstorbenen Vetter Graf Albrecht herrührenden Anteil an der in Augsburg 1566 bewilligten Türkenhilfe in Höhe von 1056 Gulden in allerlei Münze gezahlt hat. Sie sagen ihn davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt auf die Rückseite.
Geben am sibenzehenden tag Septembris a. [15]74.

  • Archivalien-Signatur: 2324
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1574 September 17.

Pergament


Die Vettern Heinrich und Georg Christoph von Bibra bekunden, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, sie wie folgt belehnt hat:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Heinrich und Georg Christoph von Bibra zu Mannlehen mit einem Drittel der folgenden Lehnsstücke, die zuvor Wilhelm von Bibra zu Schwebheim von der Grafschaft hatte und die durch dessen Tod an die Brüder Stephan und Heinrich von Bibra, inzwischen aber durch Stephans Tod zur Hälfte an seinen Sohn Georg Christoph gefallen sind: ein Sechstel am Schloss Bibra, wie es Lamprecht von Bibra vomverstorbenen Vater des Grafen hatte, sowie fünf Güter daselbst mit Zubehör, Herrlichkeit und Gerechtigkeit, von Lamprecht, Martin und Georg von Bibra herrührend, mit der Öffnung am Sechstel des Schlosses gegen jedermann ausgenommen die Ganerben, wie es die Vorfahren des Grafen von Lamprecht, dessen Vater Kunz, dessen Vater Hartung und dessen Bruder Lorenz nach Ausweis der alten Lehnsurkunden hatten; ein halbes Sechstel am Schloss zu Bibra hinter dem Turm, die Wüstung Bauerbach, ein Burggut zu Henneberg, ein Vorwerk und zwei Drittel am Zehnten daselbst und das, was der verstorbene Christoph von Bibra an Gütern zu Henneberg hatte; ein Vorwerk zu Hermannsfeld und die Hälfte des dortigen Zehnten; ein Sechstel und ein Zwölftel am Zehnten zu Obendorf; zwei Güter zu Wachenbrunn; ein Vorwerk zu Henfstädt, ein dortiges Fischwasser und alles, was Christoph von Bibra dort hatte; dessen Anteile am Wald Hesler oberhalb Oberstadt; ein Hof zu Sülzfeld unter Henneberg mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld; ein Gut zu Mühlfeld; eine Hufe zu Jüchsen; der große Hof zu Berkach mit Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld sowie der Schenkstatt daselbst; die Sitze zu Mühlfeld mit Höfen, Leuten, Gütern, Häusern, Herbergen, Lager, Atzung, Herrlichkeit, Gerichten und Freiheiten; die Wüstung Rügerts; alles Zubehör dieser Lehen an Burgen, Kirchhöfen, Feldern, Zinsen, Gütern, Ehren, Nutzen, Rechten, Herrlichkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, wie Christoph von Bibra und dessen Vorfahren sie hatten. Daran verleiht der Graf den Vettern ein Drittel. Die Rechte des Grafen und seiner Erben bleiben vorbehalten, darunter auch, dass der Vater des Grafen zwei Drittel am Erbe des Christoph von Bibra dem Eustachius von Wichsenstein zuerkannt hatte, sowie die Rechte der Witwe des Valentin von Bibra und ihrer Töchter. Außerdem verleiht der Graf den Vettern eine Hälfte dessen, was Wilhelm von Bibra zu Schwebheim hatte: ein Neuntel des Zehnten zu Obendorf, einen Anteil am Zehnten zu Gleimershausen mit Zubehör, eine Hälfte an den Wiesen "im bruel" in der Mark von Neubrunn im Amt Maßfeld, seit jeher frei vom Zehnt und anderen Lasten. Alle diese Stücke kommen vom Geschlecht Bibra her und sind seit jeher von den Grafen empfangen worden. Heinrich und Georg Christoph von Bibra haben ihre Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Masfeldt am 27. Julii 1574.
Die von Bibra übernehmen ihre Verpflichtungen und hängen ihre Ringpetschaften an.
Geschehenn am tag unnd im jahr wie oben ... vermeldet.

  • Archivalien-Signatur: 2323
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1574 Juli 27.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: zu Lebzeiten seines Vaters [Wilhelm] waren etliche Erbzinse auf den hennebergischen Hof im Dorf Berkach im Amt Henneberg, den damals Heinz Trabot innehatte - je zehn Malter Korn und Hafer, zwei Achtel Erbsen Mellrichstädter Maß jährlich an Michaelis - sowie ein Schwein im Wert von zwei Gulden, eine Weisung an Weihnachten, zwei Fachtnachtshühner und ein Schock Eier am Dreikönigstag aus der Mahlmühle im Dorf Neubrunn dem verstorbenen Tham von Herda für 200 Gulden verkauft worden. Der hatte sie mit Zustimmungdes verstorbenen Grafen mit Urkunde vom Montag nach Bartholomei 1534 seiner Magd Christine Günther und deren Kinder auf Lebenszeit verschrieben unter dem Vorbehalt, dass die Herrschaft nach dem Tod der Kinder die Zinse mit 200 Gulden wieder ablösen könnte. Durch den Tod dieser Personen im Jahr 1573 ist nunmehr der Rückkauf möglich. Der Graf gestattet daher seinem Diener Nikolaus Brembach, dessen Ehefrau Elisabeth, deren gemeinsamen Kindern und deren Nachkommen bis zum dritten Grad diese Auslösung. Die Eheleute haben dafür nicht nur die 200 Gulden, sondern weitere 200 Gulden an den Grafen gezahlt. Der gestattet den Eheleuten, ihren Kindern und Nachkommen die genannten Zinse zu Berkach und die Mühlzinse zu Neubrunn jährlich an Michaelis von den Inhabern des Hofes und der Mühle einzunehmen. Die Rechte des Grafen betr. Folge, Reise und Steuer bleiben davon unberührt. Werden die Zinse nicht an die Berechtigten gezahlt, wird die Herrschaft sie schadlos halten. Nach dem Tod der Eheleute, ihrer Kinder und Kindeskinder können die Zinse für 400 Gulden zurückgekauft werden; zu deren Lebzeiten ist das jedoch nicht möglich. Der Graf hängt sein Siegel an und unterschreibt.
Actum Masfeldt am tage Michaelis archangeli 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2325
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1574 September 29.

Papier


Kaspar Türck, wohnhaft zu Metzels im Amt Wasungen, bekundet, viele Jahre hindurch etliche Leute betrogen und ihnen das Ihre abgeborgt zu haben, obwohl er wusste, dass er es nicht würde zurückgeben können. Er hat seine Gläubiger innerhalb und außerhalb der Grafschaft Henneberg daher betrügerisch hingehalten und nicht zufrieden gestellt. Er hat sich auch ungehorsam gegenüber seiner Mutter erwiesen und sie, während sie auf dem Türckenhof oder Bettengehau wohnte, bisweilen nachts beraubt. Deswegen war er in den vergangenen Jahren vielfach verklagt und in das Gefängnis des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, gelegt worden. Der Graf hätte ihn wegen seiner Taten am Leib strafen und ein Exempel statuieren können, hat ihn jedoch wegen seiner betagten Mutter, seiner ehrlichen Brüder und Schwestern sowie seiner Verwandten nach einer gegenüber Hans Steitz dem Jüngeren, Amtsverweser und Schultheißen zu Wasungen, geleisteten Urfehde freigelassen. Türck hat die Grafschaft zu verlassen und darf sich auf Lebenszeit in deren Städten und Dörfern nicht mehr antreffen lassen. Wegen des Gefängnisses und der Landesverweisung wird er sich am Grafen, seinen Räten, Amtleuten Befehlshabern, Dienern und Untertanen nicht rächen und Dritte nicht dazu veranlassen. Er bittet Klaus Dhon, Schlundwirt und Bürger zu Wasungen, sein Siegel aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Actum ahm tage Johannis Evangeliste in denn heiligenn weihenachten denn 27. Decembris 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2326
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1574 Dezember 27.

Auf der Rückseite Hinweis auf Eintrag vom 28. Mai 1577 im Amtsbuch.

Papier


Rezess zwischen der Gemeinde Dermbach als Kläger, Heinz und Peter Günther in der Billersmühle als Beklagten: wegen der Hut bestanden Irrungen zwischen der Gemeinde und den Brüder Günther, die deswegen vor den hennebergischen Räten erschienen sind. Nach Anhörung der Parteien haben diese entschieden: die Brüder haben von den 29 Acker inder Wüstung Oberleubach an die Gemeinde je einen Schilling zu zahlen. Dafür dürfen sie im Dermbacher Baufeld, wenn der Ort aufgetan wird, mit ihrem Vieh hüten wie seit alters. Der Gemeinde bleibt vorbehalten, das Stoppelfeld nach Belieben zu verbieten und aufzutun. Ausgestellt unter dem Kanzleisekret; anwesend: Mathes von Hönningen, M. Sebastian Glaser, Dr. Sebastian Weißbach und Kaspar Unrath.
Geschehen zu Kaltennortheimb am tage Johannis Baptiste a. 1574.

  • Archivalien-Signatur: 2322
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1574 Juni 24.

Papier


Die Hofräte des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bekunden: an diesem Tag hat vor ihnen als Vertretern des Grafen Valentin von Kranlucken berichtet, dass seine Amtsverwandten dem Sigmund von Wiedensee zu Gräfentonna für etliche hundert Gulden Frucht abgekauft und Kranlucken sich zu deren Bezahlung verschrieben und seine gesamten Habe und Güter verpfändet habe. Dennoch habe Wiedensee sich geweigert, die Frucht herauszugeben, wenn ihm nicht eine Verschreibung des Grafen oder seiner Räte zugestellt würde, dass man ihn bei Nichtbezahlung beim Zugriff auf Habe und Güter des von Kranluckenunterstützen werde. Obwohl die Aussteller sicher sind, dass Kranlucken seinen Verpflichtungen nachkommen wird, erscheint ihnen das Ansinnen des Wiedensee nicht unbillig. Sie sichern diesem daher zu, ihn bei Zahlungsverzug beim Zugriff auf Habe und Güter des Kranlucken als gesetzte Unterpfänder zu unterstützen. Sie drückendas Sekretsiegel des Grafen auf.
Geschehen zu Masfelt am 31. Januarii a. 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2328
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1575 Januar 31.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: seine Räte, Diener und Getreuen Mathes von Hönningen, Bernhard Marschalk, Hans Thomas von Heldritt, Klaus von Wechmar, Raphael Auerochs und Kaspar vom Stein hatten in der dem Ottheinrich von Rosenau übergebenen Schuldverschreibung von Petri Cathedra 1575 über 2000 Gulden auf ein Jahr gebürgt. Der Grafhat daher die Pflicht, seine Bürgen für den Fall, dass sie wegen Hauptsumme, Zinsen und Schäden gemahnt werden, zu versichern. Wenn Forderungen auf die Bürgen zukommen, können sie sich an dem heingefallenen Lehen Ellingshausen und dessen Zubehör schadlos halten. Der Graf drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Der geben ist am 28. Januarii 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2327
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1575 Januar 28.

Urk. durch Einschnitte ungültig gemacht.

Papier


Hans Steitz der Jüngere, Amtsverwalter und Schultheiß zu Wasungen, bekundet: an diesem Tag hat vor ihm der Amtsverwandte Thomas Amthor aus Metzels, der sich andernorts häuslich niederlassen will, um ein Zeugnis für sein Verhalten gebeten und ihm Klaus Lemundt, Schultheißen, Hans Vierling und Hans Linser, Dorfvorsteher, sowie den Mitnachbarn Hans Nößler vorgestellt mit der Bitten, deren Aussage schriftlich festzuhalten. Der Aussteller hat daraufhin diese wegen der gesamten Dorfschaft Metzels auf ihren dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid befragt. Diese haben ausgesagt, sie hätten deswegen die gesamte Gemeinde zusammengerufen. Ihnen sei nichts andere bekannt, als dass Thomas Amthor, Ehefrau und Kinder in der Zeit, als sie Nachbarn gewesen seien und bei ihnen gewohnt hätten, sich in jeder Hinsicht ehrlich und redlich verhalten hätten. Deswegen könnten sie sich auch künftig, wenn erforderlich, wieder bei ihnen niederlassen. Diese Aussage hält der Amtsverwalter in aller Form fest; er drückt sein Ringpetschaft auf.
Der gegebenn ist montasgs nach Quasimodogeniti denn 11. Aprilis a. 1575.

  • Archivalien-Signatur: 2329
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1575 April 11.

Auf dem Umschlag u. im alten Findbuch Vermerk, dass Amthor die Mühle zu Herges pachtete.

Papier


Burkhard Hermann Trott bekundet: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, schuldete seinem verstorbenen Schwiegervater (schwer) Mathes von Hönningen 85 Gulden Zins für das Jahr 1575 von 1700 Gulden Hauptsumme. Die hat der Graf jetzt durch Eberhard Wolff, Amtmann zu Schleusingen, zahlen lassen. Trott sagt daher den Grafen und den Amtmann davon los, drückt sein Ringpetschaft auf und unterschreibt.
Geschehen zue Meyningen uf montag nach Petri Cathedra [15]76.

  • Archivalien-Signatur: 2330
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1576 Februar 27.

Papier


Christoph Kemmerer, Bürger zu Coburg, und Paul Bauchspieß der Junge, Knecht des Hans Eitel Kemmerer, bekunden: sie sind am 9. März mit Hans Eitel Kemmerer von der Grumbach nach Wasungen geritten. Nahe Wasungen ist zwischen diesem und Veit von Heldritt zu Stepfershausen ein Unwillen entstanden; Kemmerer hat einen Schuss auf Heldritt abgegeben, diesen getroffen und ist geflüchtet. Die beiden Aussteller waren mit ihm geflüchtet und sind im Wirtshaus zu Walldorf durch Bernhard Marschalk, Statthalter des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, festgenommen, aber jetzt nach Zahlung von Atzung, Zehrung und Unkosten sowie dem Versprechen, sich auf Anforderung wieder zu stellen, freigelassen worden. Sie übernehmen in aller Form diese Verpflichtung und versprechen, sich deswegen am Grafen, dessen Dienern und den Beteiligten nicht zu rächen. Auf Ladung haben sie sich wieder einzustellen. Die Aussteller bitten den Junker Sebastian Diemar zu Walldorf, sein Ringpetschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben und geschehenn am 19. Martii a. etc. 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2331
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1576 März 19.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet, vor Jahren mit Elisabeth, geborenen Herzogin zu Württemberg und Teck, Gräfin und Frau zu Henneberg, eine Heirat eingegangen zu sein und dabei als Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe auf Schloss, Stadt und Amt Schleusingen jährliche Nutzungen von fünf Prozent, d.h. 3990 Gulden, neun Groschen und 11 1/2 Pfennigen, verschrieben zu haben. Da aus der Ehe keine Leibeserben hervorgegangen sind und er täglich sein Alter spürt, auch die die Wittumsverschreibung und das zugehörige Register Fehler enthalten, erneuert er diese Urkunden, damit die Ehefrau gegebenenfalls ihr Wittum unbeschwert einnehmen und genießen kann, da seinerzeit in der gebotenen Eile etliche Posten falsch angesetzt worden waren. Wurde der zugesagte Betrag aus Schloss, Stadt und Amt Schleusingen nicht erreicht; er sollte er aus den Erträgen anderer Ämter aufgefüllt werden, in erster Linie aus dem Kloster Veßra und dem dabei liegenden Trostadter See, die günstigzum Amt Schleusingen liegen, dann auch aus dem Ungeld im Amt Schleusingen, das in der Wittumsverschreibung zunächst ausgenommen worden war. Die Erben werden gebeten, der Witwe zu diesen Einkünften zu verhelfen. Folgende Änderungen sind erforderlich:
Die Waldmiete ist mit 1219 Gulden, 16 Groschen zwei Pfennig jährlich angeschlagen und hat diese Summe in den drei in der Wittumsverschreibung genannten Jahren auch erbracht. Allerdings ist die Besoldung der Ober- und Unterförster von 321 Gulden abzuziehen, so dass der genannte Betrag nicht erreicht wird, sondern nur 889 Gulden 16 Groschen zwei Pfennige einkommen. Der mit 180 Gulden fünf Groschen veranschlagte Eisenzins ist korrekt. Der Zoll im Amt ist mit 166 Gulden fünf Groschen zehn Pfennigen angeschlagen. Davon ist jedoch die Besoldung des Zoll- und Zeichen-Einnehmers von 16 Gulden abzuziehen, so dass nur 150 Gulden fünf Groschen zehn Pfennige bleiben. Die Vogelherde mit 15 Gulden, Harzwald mit 30 Gulden, Bäcker- und Fleischerbänke mit einem Gulden und 12 Groschen sind richtig angeschlagen. Als Nutzung des Bauhofs zu Schleusingen ist der Kornzins aus 1565 auf 260 Malter sechs Achtel Korn Ertrag und 59 Malter Saatgut angesetzt worden. Ausder Rechnung ergibt sich jedoch, dass 223 1/2 Malter Ertrag und 60 Malter drei Achtel Saatgut anzusetzen sind, demnach 37 Malter zwei Achtel Korn weniger an Ertrag, ein Malter drei Achtel mehr an Saatgut. Für das Jahr 1566 waren 264 Malter Ertrag und 58 Malter Saatgut angesetzt worden. Tatsächlich geerntet wurden 246 Malter, ausgesäht 65 Malter sechs Achtel; das Defizit beträgt 18 Malter beim Ertrag, sieben Malter sechs Achtel beim Saatgut. Beim Haferzins sind für 1565 246 Malter angesetzt worden, 51 Malter sollten ausgesäht werden. 196 1/2 Malter wurden geerntet, 59 Malter drei Achtel ausgesäht, demnach beim Ertrag 49 1/2 Malter zu viel, bei der Aussaat acht Malter drei Achtel zu wenig angesetzt. Für 1566 war ein Ertrag von 234 Malter, Saatgut von 53 Malter angesetzt. Gewachsen sind 169 Malter, ausgesäht wurden 51 Malter sieben Achtel. Demnach wurden beim Ertrag 65 Malter zu viel, beim Saatgut ein Malter ein Maß zu wenig angesetzt. Ähnliches ist für 1567 und 1568 zu vermuten. Rechnungen liegen nicht vor, da der Kornschreiber verstorben ist. Die Schätzungen einer jährlichen Ernte von 221 Malter Korn und 182 Malter Hafer abzüglich Saatgut sind jedoch unrichtig. Für die Jahre bis 1571 ist der Ertrag ohne Abzug des Saatgutes auf jährlich 219 Malter ein Maß Korn und 188 Malter zwei Maß Hafer geschätzt worden. Davon wird die Hälfte dem Wittum angerechnet, d.h. 109 1/2 Malter ein halbes Achtel Korn und 94 Malter Hafer. Dafür sind bei einem Preis von 1 1/2 Gulden pro Malter Korn und einem Gulden pro Malter Hafer 258 Gulden 9 1/2 Groschen anzusetzen. Aus der anderen Hälfte ist zunächst das Saatgut abzuziehen, nach dem siebenjährigen Durchschnitt 57 Malter fünf Achtel Korn und 60 Malter Hafer; 39 Malter Hartgeftreide und acht Malter Hafer erhält der Schäfer. Dem [...]

  • Archivalien-Signatur: 2333
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1576 November 3.

[Fortsetzung] Dem Wittum bleiben aus der anderen Hälfte 12 Malter 7 1/2 Maß Korn und 25 Malter ein Maß Hafer. Dazu muss man die Froner beim Pflügen und Ernsten speisen, ebenso Geschirr, Pferde und Knechte beim Eggen, Düngen und Einfahren. Für die Schäferei zu Schleusingen bleibt es beim veranschlagten Ertrag von 79 Gulden 11 1/2 Groschen. Der Wieswachs aus dem Bauhof ist auf 206 Fronfuder Heu geschätzt worden. Nach der Rechnung für 1568 und 1569 und dem Bericht von Hof- und Schirrmeister ist jedoch nur mit 162 Fudern zu rechnen. Zudem müssen etliche Fuder für den Ackerbau verwendet werden; das ist im Register nicht einberechnet worden. Nach Abzug der dafür verwendeten 50 Fuder bleiben als Ertrag nur 112 Fuder zu je zwei Gulden, macht 224 Gulden. Das Heu ist aber für Viehzucht und Schäferei notwendig, da der Hof den daraus entstehenden Mist benötigt. Die Viehzucht auf dem Schmiedefeld kann jedoch in dem in der Wittumsverschreibung beschriebenen Stand nicht gehalten werden, wenn nicht aus den übrigen Zehnthöfen der Herrschaft das Futterstroh zugefahren wird. Das Futterstroh aus dem Ackerbau in Schleusingen reicht nicht aus. Zudem sind die Unkosten der Viehzucht in Sommer und Winter vom Ertrag abzuziehen. Das Viehfutter, geschätzt auf 244 Gulden, war nicht veranschlagt. Der Wieswachs auf dem Schmiedefeld war ebenfalls nicht eingerechnet. Dort wächst jedoch nur Heu, kein Grummet, das zudem mit großen Unkosten gemäht wird. Nach Abzug der Unkosten sind aus dem Wieswachs jährlich 15 Gulden anzusetzen. Aus der Fischerei in Teichen und Seen des Amtes waren 117 Gulden angesetzt worden. Man hatte jedoch die Kosten für Brut und Setzlinge sowie den Unterhalt der Teiche nicht beachtet. Mehr als 100 Gulden wird man nicht ansetzen können. Die Ansetzung der Erbzinse in Stadt und Amt ist korrekt, da Minderungen an einem gegen Erhöhungen an anderen Orten verrechnet werden können; im Register waren 980 Gulden 15 Groschen anderthalb Pfennige, 25 Gulden 20 Groschen für 17 Malter 2 1/2 Achtel Korn sowie 111 Gulden zwei Groschen 7 1/2 Pfennige für 111 Malter ein Achtel Hafer angesetzt worden. Allerdings sind einige an andere Stellen fällige Posten abzuziehen: neun Gulden behält der Rat zu Schleusingen für Barchent, der den Schützen gegeben wird; drei Gulden werden aus Breitenbach an das Hospital St. Kilian gegeben, ein Gulden aus Geisenhöhn an die Engelmesse, zwei Gulden aus Ratscher ins Siechenhaus, drei Gulden vom Bamberger Hof in Rappelsdorf an die Kirchenpropststiftung, macht insgesamt 18 Gulden, die von den 980 Gulden 15 Groschen 1 1/2 Pfennigen abzuziehen sind, bleiben 962 Gulden 15 Groschen anderthalb Pfennige. Im Anschlag sind die Erträge aus Schloss, Amt und Stadt Schleusingen auf 3070 Gulden 13 Groschen neun Pfennige angesetzt worden, die Wittumsverschreibung fordert 3990 Gulden neun Groschen 11 1/2 Pfennige. Eine Verordnung für die armen Leute, Schüler und Kirchendienern in Schleusingen hat diesen aus dem Kornboden sieben Malter ins Siechenhaus, 52 Malter - wöchentlich ein Malter - den armen Schülern, 14 Malter den Pfarrern und acht Malter dem jetzigen Kaplan Johann Reinhold und seinen Nachfolgern verschrieben, macht 81 Malter, umgerechnet 121 1/2 Gulden. Aus der Küche sind täglich etwa 100 Personen zu speisen, darunter zweimal Suppe den armen Schülern mit Kosten von jährlich mindestens 25 Gulden, an den Festtagen Fleisch und Gemüse auf die Schule, anzuschlagen auf fünf Gulden jährlich. Außerdem erhalten die armen Leute vier Almosentücher, Kosten etwa 28 Gulden. Alle diese Leistungen sollen auch künftig erbracht werden. Allerdings soll die Gräfin deswegen keinen Verlust an ihrem Wittum erleiden. Deshalb sind ihr das oben aufgelistete Defizit von 919 Gulden 17 Groschen 2 1/2 Pfennigen sowie die Leistungen für arme Leute, Schüler und Kirchendiener aus Ackerbau, Wieswachs, Schäferei und Fischerei des Klosters Veßra sowie etlichen dem Klosterzustehenden Zinsen in Dörfern des Amtes Schleusingen, dem Trostädter See und dem Ungeld in Stadt und Amt zu ersetzen.
Der Ackerbau zu Veßra erbringt nach der Rechnung für die sechs Jahre 1570 bis 1575, in denen er gegen den halben Ertrag durch Hofleute, später mit eigenen Geschirr des Grafen bestellt worden ist, nach Abzug der Unkosten 145 Malter vier Maß drei Metzen Korn, 32 Malter 3 1/2 Maß eine Metze Weizen, 33 Malter fünf Maß Gerste 187 Malter sechs Maß eine halbe Metze Hafer und 2 1/2 Malter 3 1/2 Metzn Erbsen. Für diese 213 Malter zwei Maß 1 1/2 Metzen sind laut Wittumsverschreibung je anderthalb Gulden, für den Hafer ein Gulden pro Malter anzusetzen, macht 507 Gulden 15 Groschen vier Pfennige. Für den Wieswachs aus den nicht für den Ackerbau genutzten Flächen, soweit diese nicht an die Hofleute verpachtet sind, sind gemäß Anschlag des jetzigen Hofmeisters Hans Abesser, Schultheiß zu Grimmelshausen, an Heu und Grummet 180 Fuder zu je zwei Gulden anzusetzen, macht 360 Gulden. Damit der Wieswachs beim Ackerbau bleibt, ist diese Summe aus Schäferei, Vieh- und Fohlenzucht zu erlösen. Die Hofleute hatten etlichen Wieswachs zum Ackerbau erhalten und dafür 100 Maß Butter zu je 2 1/2 Groschen geliefert, macht elf Gulden 19 Groschen. Die Schäferei mit 700 Tieren wird ohne alle Unkosten auf jährlich 35 Gulden geschätzt. Die drei Teiche - der große See, Peters Seelein und der Roßbach - werden auf etwa 30 Gulden jährlich veranschlagt. Die beiden Fischwasser - die Werra hinauf bis Trostadt und die Schleuse hinauf bis Zollbrück - werden auf zehn Gulden geschätzt. Aus dem Dörfern im Amt fallen folgende Erbzinse an das Kloster: Atles, der Neuhof, zwei Gulden, je fünf Malter Korn und Hafer Themarer Maß und zwei Fastnachtshühner; der Ziegelhof zu Eichenberg 1000 Ziegel, 20 Malter Kalk, je zwei Malter Korn und Hafer Themarer Maß und ein Fastnachtshuhn; Bischofrod einen Gulden 25 1/2 Gnacken, 3 1/2 Malter zwei Achtel Korn, 7 1/2 Malter Hafer, zehn Fastnachtshühner und zwei Schock Eier; Eichenberg einen Gulden 30 Gnacken, drei Malter 7 1/2 Achtel Hafer, 3 1/2 Schock und zehn Eier, elf Fastnachtshühner; Rappelsdorf einen Gulden 22 Gnacken, ein Schock Eier und ein Fastnachtshuhn; Schleusingen fünf Gulden, 33 Gnacken und vier Pfennige sowie sechs Fastnachtshühner; Zins von Rottwiesen zu Siegritz und Grimmelhausen "ahm blauen rodt unndt schonen leitenn": drei Gnacken von Bastian Wolff von zwei Acker "am blauenrodt", neun Gnacken Hans Langgut von einer Wiese "am haderschlagk", 191 1/2 Gnacken Cyr und Marx Kremer von 13 Acker "am blauenn rodt", 23 Gnacken einen Pfennig Valentin Helmeßheuser von 15 1/2 Acker, vier Gnacken Eucharius Bettenheusers Witwe von einem Rottflecklein, 17 Gnacken Valentin Abesser von 12 Acker, neulich gerodet; Zins von Rottwiesen "ahnn der schönenn leitenn": sechs Gnacken von drei Acker Klaus Mortner von Gerhardtsgereuth, sechs Gnacken von drei Acker Hans Neuman, dazu drei Gnacken von einem Wiesflecken. Die von Lengfeld geben drei Malter Hafer von den Windfällen und "affterzegelinn bey der eisernn hanndt". Summe dieser Zinse 14 Gulden 32 Gnacken, 5 1/2 Pfennige in Geld, 16 Gulden drei Gnacken 1 1/2 Pfennige von 10 1/2 Malter zwei Achtel Korn, 21 Gulden 18 Gnacken 2 1/2 Pfennige von 21 Malter 3 1/2 Achterl Hafer, zwei Gulden neun Gnacken von 31 Fastnachtshühnern, einen Gulden 12 Gnacken für 6 1/2 Schock und zehn Eier; Kalk und Ziegel sind nicht angeschlagen; Gesamtsumme 55 Gulden 28 Gnacken 3 1/2 Pfennige. Für den Trostädter Teich, in dem Setzlinge und Brut für die Schleusinger und Veßraer Teiche gezogen werden werden etwa 30 Gulden angeschlagen. Gesamtsumme für Veßra: 1040 Gulden neun Groschen, 1 1/2 Pfennige. Davon sind abzuziehen: 15 Malter 2 1/2 Maß Korn, in Geld 22 Gulden 20 Groschen, die laut Rechnung ins Spital zu Themar oder an arme Leute gegeben werden; drei Malter drei Maß Korn, die der Pfarrer zu Lengfeld in Bischofrod sowie vier Malter, die er vom Kloster Veßra erhebt, berechnet auf elf Gulden ein Groschen; zwei Gulden für zwei Schweinlein, die der Pfarrer zu Frauenwald jährlich in Vesser erhebt. Abzug insgesamt 36 Gulden, bleiben 1004 Gulden, neun Groschen 1 1/2 Pfennige. Das Ungeld in Stadt und Amt Schleusingen erträgt nach den Rechnungen jährlich etwa 341 Gulden 15 Groschen. Die Einkünfte in Veßra, aus dem Trostädter See und aus dem Ungeld machen insgesamt 1346 Gulden drei Groschen 1 1/2 Pfennige aus. Die sind aufzurechnen gegen den aufgezählten Abzug aus dem Wittumsregister sowie die Zahlungen an arme Leute, Schüler und Kirchendiener von 1117 Gulden sechs Groschen 8 1/2 Pfennige. Bleiben als Überschuss 228 Gulden 17 Groschen fünf Pfennige; 200 Gulden davon hat der Graf schon vor Jahren der Schule in Schleusingen zugewiesen. Die übrigen 28 Gulden 17 Groschen fünf Pfannige sollen künftig der Ehefrau zufallen. Für den Todesfall des Grafen wird ihr zusätzlich das Kloster Veßra verschrieben. Die dortigen Befehlshaber werden angewiesen, ihrdamit gehorsam zu sein. Der Graf siegelt und unterschreibt.
Gebenn zu Masfeldt am sonnabennth nach omnium sanctorum denn drittenn Novembris 1576.

Pergamentheft, 10 Blatt.

Pergament


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt Adam Georg Marschalk zu Marisfeld und dessen männliche Leines-Lehnserben wegen der von dessen verstorbenen Vater Georg Sittich Marschalk geleisteten Dienste mit Haus, Hof, zugehörigen Äckern, Wiesen, Nutzungen und Gerechtigkeiten zu Gleichamberg, die Bastian und Ortolf von Milz, Vater und Sohn, vom verstorbenen Grafen Albrecht hatten. Die Lehen waren durch Erlöschen derer von Milz der Herrschaft Henneberg eröffnet und durch den Tod des Grafen Albrecht dem Vater des Ausstellers zugefallen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor; Marschalk hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Der geben ist zu Schleusingen am monntagk denn neunden Aprilis 1576.

  • Archivalien-Signatur: 2332
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1576 April 9.

Urk. wurde laut Vermerk auf dem Umschlag zusammen mit der Urk. vom 3. März 1533 im Okt. 1901 vom Kreisarchivar Göbel in Würzburg angekauft.

Pergament


Johann Schosser, Professor zu Frankfurt an der Oder, bekundet: die verstorbene Elisabeth, geborene Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, hatte ihm im Jahr 1566 von den 2500 Thaler Hauptsumme, die ihr die Städte Berlin, Frankfurt und Prenzlau schuldig waren, 500 Thaler samt den zugehörigen Zinsen verschrieben. Die Bezahlung der 2500 Thaler hatten im Jahr 1572 die Stände der mittelmärkischen Landschaft übernommen und darüber den Inhabern der Städteurkunde, dem verstorbenen Mathes von Hönningen und Valentin Emes, Stadtrichter zu Schleusingen, eine neue Versicherung ausgestellt. Schosser hat mit Zustimmung der Gläubiger von den Verordneten 500 Thaler Hauptsumme und die Zinsen aus fünf Jahren erhalten. Er sagt daher die Erben des Mathes von Hönningen und den Valentin Emes davon los. Die Verschreibung hat er Stephan Weißbach, Dr. der Rechte und hennebergischem Rat, übergeben, der deswegen zu ihm geschickt worden war. Er drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Actum Berlin den 23 tag Septembris a. 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2335
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1577 September 23.

Vgl. Nr. 2319 (1572 Sept. 22).

Papier


Wilhelm Erich Schwenn, gebürtig aus Münden, hennebergischer Silberknecht, bekundet: er hatte im Zorn im Burgfrieden des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, im Schloss Maßfeld dessen Koch mit einer hölzernen Kanne mutwillig verwundet und war deswegen verhaftet worden. Der Graf hättte ihn an Leib und Leben bestrafen können, hat ihn aber jetzt auf vielfältige Bitten freigelassen. Er hat geschworen, auf Lebenszeit Gefangener des Grafen zu bleiben und sich auf Anforderung wieder im Gefängnis einzustellen, auch sich am Grafen und den Beteiligten deswegen nicht zu rächen. Mit dem Koch wird er sich vergleichen. Schwenn bittet Kaspar von Hanstein, sein Ringpetschaft aufzudrücken; dieser kündigt das Siegel an.
Geben zu Masfeldt am 18. Februarii a. 1577.

  • Archivalien-Signatur: 2334
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1577 Februar 18.

Papier


Anton Steitz, hennebergischer Rentmeister, und Johann Albrecht Eckelt, hessischer Schultheiß zu Schmalkalden, bekunden: an diesem Tag hat Sigmund Kühne, Bürger zu Schmalkalden, vor ihnen ausgesagt, dass er mit Heinz Motz, seinerzeit wohnhaft in Springstille, wegen etlicher Schulden und eines verabredeten Kaufes in Irrungen geraten ist und Lorenz Linsch aus Springstille, der bei dem Kauf anwesend war, darüber aussagen kann. Die Aussteller haben Linsch vorgeladen und vereidigt. Kühne hat gefragt: 1. Ob Motz zu Linsch gekommen ist und geklagt hat, er sei mit seinem Gevatter Sigmund Kühne wegen etlicher Schulden in Irrungen geraten, die er nicht bezahlen könne, sofern Kühne ihm nicht die hinterständige Summe auf dem verkauften Gut in Springstille abkaufe; er möge deswegen mit ihm zu Kühne gehen. 2. Ob Motz nicht dem Kühne alle Schulden zugestanden und deren Bezahlung zugesagt habe, wenn er zu Geld komme. 3. Ob nicht Kühne dem Motz über die geschuldeten 42 Gulden weitere 55 Gulden in bar versprochen habe. Linsch hat ausgesagt: zu 1: Motz sei zu ihm gekommen und habe geklagt, er habe mit Kühne wegen etlicher Schulden einen Unwillen und könne ihn nicht bezahlen, wenn Kühne ihm nicht das Geld auf dem Gut zu Springstille abkaufe. Er sei mit gegangen, um mit Kühne deswegen eine Abrede zu treffen. Kühne habe aber den Kauf verweigert und auf Bezahlung der Außenstände beharrt. Ein Betrag sei weder von Motz noch von Kühne genannt worden. Motz habe aber bei anderer Gelegenheit ihm gegenüber erwähnt, wenn er ihm 65 oder wenigstens 60 Gulden gebe, wolle er ihm die Kaufurkunde über die 200 Gulden zustellen. Zuvor aber sollten alle Schulden gegenüber Kühne bezahlt sein. Kühne habe Motz über die Schulden hinaus 55 Gulden versprochen. Daraufhin habe der Weinkauf stattgefunden, den er mit beiden vertrunken habe. Zu 2: die Schulden wurden erwähnt, ein Betrag nicht genannt. zu 3: er hat keine Erwähnung von 42 Gulden gehört. Es sollten aber alle Schulden des Motz bei Kühne abgetan sein, Kühne hat Motz darüber hinaus 55 Gulden angeboten. Rentmeister und Schultheiß bezeugen, dass diese Aussage vor ihnen geschehen ist, und kündigen ihre Petschaften an.
Gescheen den 18ten Januarii a. 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2336
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1578 Januar 18.

Papier


Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, bekundet: vor einigen Jahren hatte er seinen Rat und Getreuen Stephan Weißbach, Dr. der Rechte, zur Regulierung von Außenständen seiner verstorbenen Ehefrau Elisabeth, geborenen Herzogin zu Braunschweig, Gräfin und Frau zu Henneberg, beim verstorbenen Joachim, Markgrafen zu Brandenburg und Kurfürsten, entsandt. Weißbach hatte erreicht, dass die dortigen Landständeund Städte dem Grafen aus dem neuen Biergeld an Michaelis 1576 1000 Thaler Hauptsumme und 480 Thaler Zinsen für die Jahre 1572 bis 1576 sowie an Michaelis 1577 erneut 1000 Thaler mit 60 Thalern Pension an Weißbach zugestellt haben, der aufgrund seiner Vollmacht darüber quittiert hat. Der Graf bekundet, dass Weißbach jetzt die von den Landständen und Städten der Kurmark Brandenburg erhaltenen 2000 Thaler Hauptsumme und 540 Thaler Pension an Eberhard Wolff, seinen Amtmann zu Schleusingen, abgeliefert hat. Er sagt ihn in aller Form davon los, unterscheibt und drückt sein Sekretsiegel auf.
Geben zu Schleusingen am dritten Maii 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2338
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1578 Mai 3.

Papier


Kaspar Wilhelm von Witzleben bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihn wie folgt belehnt hat:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, verleiht seinem Kämmerer, Stallmeister und Getreuen Kaspar Wilhelm von Witzleben als Sohn- und Tochterlehen von der fürstlichen Grafschaft Henneberg Burg und Schloss zu Rentwertshausen mit dem zugehörigen Hof oder Vorwerk, zwei dortigen Hufen und allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Hofstätten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide mit Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie es der verstorbene Raban von Herda zu Sohn- und Tochterlehen von der Grafschaft hatte. Da er keine Söhne und Töchter hinterlassen hatte, war es durch seinen Tod demGrafen heimgefallen. Der hatte es durch Kauf an seinen Rat Kaspar von Hanstein verliehen, der es wiederum an Witzleben abgetreten hat. Der Graf verleiht diesem, dessen Söhnen und Töchtern alles, was er dort zu verleihen hat. Seine und seiner Erben Rechte behält er sich vor. Witzleben hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der gebenn ist zu Masfeldt denn siebenundzwantzigsten Martii 1578.
Kaspar Wilhelm von Witzleben übernimmt seine Verpflichtungen. Da es dem Grafen bedenklich erscheint, die ihm heimgefallenen und wieder verliehenen Lehen durch die Ritterschaft Landes zu Franken besteuern zu lassen, verspricht Witzleben für sich und seine Leibeserben, Söhne und Töchter, von den nicht zur Ritterschaft Landes zu Franken gehörigen Gütern wie andere von Adel alle Pflichten an den Grafen zu leisten. Er siegelt und unterschreibt.
Geben im Jahr und am tage wie oben im lehenbrief fermeldt.

  • Archivalien-Signatur: 2337
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1578 März 27.

Pergament


Michael Wacher, hennebergischer Schultheiß zu Neubrunn, bekundet, dass an diesem Tag sein Mitnachbar Kaspar Amthor ihn ersucht hat, einen Sachverhalt schriftlich festzuhalten, der sich vor etwa 13 Jahren zwischen ihm und dem verstorbenen Bastian Möller zugetragen hatte, und dazu die Aussagen von Nikolaus Schaffer und Klaus Fritz anzuhören. Der Schultheiß hat diese vor sich und zwei glaubwürdige Männer namens Thomas Amthor und Kaspar Fickell geladen und auf ihren dem Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, geleisteten Eid angehört. Schaffer hat ausgesagt, Kaspar Amthor habe vor etwa 13 Jahren dem Bastian Möller ein Viertelam Hof abgekauft; er, Schaffer, habe eine Wiese besessen, auf die er dem Möller 40 Gulden geliehen hatte; Amthor habe sie wegen des Bastian Möller ausgelöst, er habe von diesem das Geld in seiner Behausung erhalten. Fritz bekundet, Amthor habe um diese Zeit dem Bastian Möller ein Viertel am Hofabgekauft. Er habe eine Wiese innegehabt, auf die er dem Möller 25 Gulden geliehen hatte; die hat Amthor ausgelöst. Die Zeugen sind bereit, diese Aussage auch andernorts zu machen. Der Schultheiß bekundet, dass diese Aussage vor ihm erfolgt ist, und kündigt sein Ringpetschaft an.
Geschehenn denn 21. Decembris a.d. 1578.

  • Archivalien-Signatur: 2339
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1578 Dezember 21.

Papier


Der Römische Kaiser Rudolf II., König in Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Erzherzog zu Österreich etc., bekundet: Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, hat darum ersucht, ihn mit den Regalien der Grafschaft Henneberg sowie den vom Reich rührenden Lehen und Gütern zu belehnen, die ihm zuletzt von seinem Vater Kaiser Maximilian II. verliehen worden waren, auch ihm alle Privilegien, Rechte und Freiheiten zu bestätigen, die seinen Vorfahren von Vorgängern des Kaisers verliehen worden waren, insbesondere eine Urkunde des Kaisers Maximilian I. [Nr. 2497 vom 21. Aug. 1500]; diese ist inseriert. Auf Bitten des Grafen Georg Ernst bestätigt der Kaiser nach dem Vorbild seiner Vorgänger diese Regalien, Obrigkeiten, Zölle, Zwänge und Gerichte, insbesondere auch eine Hälfte des Gerichts Benshausen, den Anteil am Wildbann auf dem Thüringer Wald und ein Viertel an Zent, Halsgericht und Zoll zu Münnerstadt, die durch den Tod des Grafen Albrecht an den Vater Graf Wilhelm als nächsten Agnaten gekommen sind und die Vater und Sohn von den Kaisern Karl V. und Ferdinand sowie zuletzt von Kaiser Maximilian empfangen haben. Alle von den Vorgängern, insbesondere Kaiser Maximilian I., ausgestellten Urkunden werden in aller Form bestätigt, insbesonderre der Bann über das Blutgericht, das an Amtleute und Zentgrafen übertragen werden kann. Der Graf hat durch seinen Bevollmächtigten Johann Schmidt den Älteren die Verpflichtungen als Lehnsmann beschwören lassen. Kurfürsten, geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, Freie Herren, Ritter, Knechte, Viztume, Vögte, Pfleger, Verweser, Amtleute, Schultheißen, Bürgermeister, Richter, Räte, Bürger und Gemeinden werden aufgefordert, den Grafen und seine Erben in diesen Rechten und Freiheiten bei Strafe von 100 und weiteren 60 Mark lötigen Goldes zu schützen;diese steht je zur Hälfte dem Grafen und der königlichen Kammer zu. Siegel des Kaisers.
Geben uff unserm königlichen schloss zu Prag den neun und zwaintzigsten tagk des monats Januarii 1579 ....

  • Archivalien-Signatur: 2340
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1579 Januar 29.

Papier


Hannibal Schopper, derzeit zu Naumburg, bekundet, mit seinem Bruder Johann Schopper einen Zehnten zu Brebersdorf von Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Lehen zu tragen, die ihre Vormünder für sie vom Grafen empfangen haben. Nunmehr sind die Brüder mündig und haben das Lehen selbst zu enpfangen. Da der Aussteller wegen der Winterzeit nicht in eigener Person erscheinen kann, bevollmächtigt er in aller Form seinen Bruder Johann Schopper, das Lehen in beider Namen vom Grafen zu empfangen, den Lehnsbrief zu nehmen und den Revers auszustellen. Er drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Actum den 3. Februarii a. 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2341
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1579 Februar 3.

Papier


Konrad von Grumbach zu Rimpar und Unterpleichfeld, würzburgischer Amtmann zu Karlstadt, verkauft seinem Schwager Georg Erkinger von Lentersheim zu Burghaslach und dessen Erben sein Rittergut Hellingen, Lehen und Eigen, gemäß Lehnsurkunde und Erbregister mit ausführlich aufgezähltem Zubehör, wie es die verstorbenen Hans und Konrad Schott, danachdie Brüder Hans und Wilhelm Schott innehatten gemäß Lehnsurkunden und Erbregister, die an Georg Erkinger übergeben worden sind. Den Kaufpreis von 23.000 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern hat Lentersheim zum Teil bar, zu Teil durch verbriefte Verschreibungen gezahlt. Darüber hinaus hat der Käufer an Pfarrer und Schulmeister zu Hellingen 30 Gulden Jahrzins zu zahlen. Rechtsmittelverzicht des Verkäufers. Die Inhaber der zugehörigen Höfe, Selden, Güter und Grundstücke werden von ihren Pflichten und Eiden losgesagt und an den Käufer gewiesen, dem sie künftig mit Zinsen, Gülten, Lehnschaften Handlohn, Fronen, Diensten und Gerechtsamen verpflichtet sind. August Kurfürst von Sachsen als Vormund der unmündigen Herzöge von Sachsen zu Coburg ist gebeten worden, den Käufer mit dem Rittergut zu belehnen. Währschaftsversprechen; vom Vertrag betroffen ist auch Zubehör, das im Erbregister nicht aufgeführt ist. Es siegeln Konrad von Grumbach und auf seine Bitten Christoph und Hans Wilhelm, beide von Heßberg zu Bedheim; diese kündigen ihre Siegel an.
Gebenn unnd geschehenn auff sanct Petters tag ad Cathedra genandt, welcher da ist der zwen unnd zweintzigiste monatstag Februarii 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2447
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1579 Februar 22.

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergament


Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, August, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, Johann Georg, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, Erztruchsess, Erzmarschall, Erzkämmerer und Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches, belehnen als Vormünder der Herzöge Johann Casimir und Johann Ernst von Sachsen den Georg Erkinger von Lentersheim und seine Leibes-Lehnserben mit den folgenden, von den Pflegesöhnen zu Lehen rührenden Stücken: acht Gütlein am Schönberg, einer Mühle zu Engelsreuth mit Zubehör, Schloss und Ansitz zu Hellingen mit Sedelhof und allem Zubehör, dem halben großen und kleinen Zehnten in Dorf und Feld daselbst, einer Schenkstatt, 14 Selden, einem freieigenen Hof mit Zubehör samt dem Gaden auf dem Kirchhof, Zinsen und Gerechtigkeiten zu Hellingen, wie sie der Ritter Erhard Schott von den Vormündern das Hans von Schaumberg und seiner Schwester gekauft hatte, dazu mit zwei Gütlein zu Hellingen, die Erhard Schott von der Tochter des Anton von Königshofen gekauft hatte, und etlichen Gütern zu Poppenhausen, die zuvor Philipp Schott gehörten; alles dies hat vor Zeiten Konrad (Kunz) von Grumbach von den Brüdern Hans und Wilhelm Schott gekauft und von Herzog Johann Friedrich dem Mittleren und dessen inzwischen verstorbenen Brüdern Johann Wilhelm und Johann Friedrich dem Jüngeren, später vom Pfalzgrafen und Kurfürsten Friedrich, Vater des Pfalzgrafen Ludwig, und den beiden Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg zu Mannlehen empfangen und danach an den von Lentersheim verkauft. Nach der Erbteilung stehen diese Lehen den Pflegesöhnen der Aussteller zu, die daher den von Lentersheim in aller Form damit belehnen. Sie verleihen ihm außerdem Obrigkeit und Gericht in Dorf und Flur Hellingen sowie den beiden zugehörigen Mühlen, Lautermühle und Rutzemühle oberhalb des Dorfes sowie das Recht zur Einsetzung der zwölf Schöffen und des Dorfmeisters. Die Vorsteher des Kirchenkastens haben ihm Rechnung zu legen. Die Rechte beider Seiten an Rechnungslegung, Obrigkeit, Wildfuhr, Steuer und Gericht werden geregelt. Die Pflegsöhne behalten ein Vorkaufsrecht für den an Konrad von Grumbach gezahlten Preis. Der Bruder Wolf Christoph von Lentersheim und seine Leibes-Lehnserben werden mitbelehnt. Regelungen für den Todesfall der Pflegesöhne und das Erlöschen des Hauses Sachsen.
Zeugen: Burkhard Graf und Herr zu Barby, Herr zu Mühlingen, Statthalter der Ballei Thüringen und der Pflegsöhne, David von Uttenhofen, Kanzler, Kaspar von Gottfart, Hofmarschall, Moritz von Heldritt, Wolfgang Mastlitzer, Wolf Speldt, beide Doktoren der Rechte, Johann Erhard Schnepff, Sekretär, und andere. Siegel der Pflegesöhne.
Geben zu Coburg den drei und zwantzigsten monatstag Martii 1579.

  • Archivalien-Signatur: 2448
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1579 März 23.

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergament


Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, August, Herzog zu Sachsen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, sowie Johann Georg, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Herzog in Schlesien zu Crossen, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsess, Erzmarschall bzw. Erzkämerer und Kurfürsten, belehnen als Vormünder ihrer Vettern Johann Casimir und Johann Ernst, Herzöge zu Sachsen, und deren Erben den Georg von Erffa und seine Erben, Söhne und Töchter, mit der Hälfte der folgenden Güter: einem halben Hof zu Helmershausen vor dem Kirchhof mit drei darauf erbauten Laßgütlein, die Martin Mathes, Kilian Alt und Peter Hilbrecht besitzen; einem Hof daselbst, auf dem eine Kemenate steht, mit drei auf dieser Hofstatt gelegenen Laßgütlein, haben inne Hans Buhl, Hans Wilcke und Klaus Reineck; eine Behausung, hat inne Melchior Carx, und eine anliegende Hofstatt, alle mit Äckern, Wiesen, Zinsen, Freiheiten Rechten und Gewohnheiten in Dorf und Feld, alles je zur Hälfte, wie der verstorbene Lorenz Groß die zuvor von des Pfalzgrafen verstorbenem Vater Pfalzgraf Friedrich, Kurfürst, und den beiden Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg empfangen hatte. Durch dessen Tod war eine Hälfte an seinen Bruder Sittich Groß, die andere an seine Schwester Cordula, Ehefrau des von Erffa, gefallen. Sittich hat seine Hälfte an die Schwester verkauft, deren Ehemann ist in den Kauf eingetreten. Ebenso verleihen die Aussteller dem Georg von Erffa die halbe Schaftrift mit 150 Schafen zu Helmershausen; alle sind Lichtenbergische Lehen, hergekommen von den Herrschaften Henneberg und Mansfeld. Die Lehnsleute haben davon die bei der Herrschaft Römhild üblichen Verpflichtungen; Erffa hat diese beschworen. Die Rechte der Pflegsöhne und ihrer Erben bleiben vorbehalten. Sterben diese ohne Leibeserben, sind die Lehen von Friedrich Wilhelm und Johann, Herzögen zu Sachsen, Söhnen des Herzogs Johann Wilhelm, zu empfangen. Sterben auch diese ohne Leibeserben, treten Kurfüst August und nach ihm die Landgrafen von Hessen an diese Stelle. Zeugen: Burkhard, Graf und Herr zu Barby und Mühlingen, Statthalter der Ballei Thüringen und der Pflegsöhne, David von Uttenhofen, Kanzler, Kaspar von Gottfart, Hofmarschall, Moritz von Heldritt, Wolfgang Mastlitzer und Wolf Speldt, beide Doktoren der Rechte, sowie Johann Erhard Schnepff, Sekretär. Siegel der Pflegsöhne.
Geben zu Coburgk 1579 den vierdten monatstag Decembris.

  • Archivalien-Signatur: 2342
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1579 Dezember 4.

Laut Vermerk auf dem Umschlag stammt die Urk. aus dem Nachlass Radefeld.

Pergament


Hans Thomas von Heldritt zu Ostheim an seinen Vetter Georg von Ostheim zu Friesenhausen: die Truchseß zu Unsleben hatten dem Hans von Ostheim laut Vertrag etliche Zinse "auf dem aldenfeldt" zwischen Hildenberg und Sondheim vor der Rhön von vier Gütern, würzburgischen Lehen, samt 12 Maltern Korn und zwei Maltern Hafer zu Sondheim, Lehen vom Stift Fulda, versetzt. Die Erben derer von Bastheim können die Zinse jährlich zu Kathedra Petri auslösen; dies ist ein Vierteljahr vorher anzukündigen. Da diese geistlichen Lehen zur Hälfte Heldritts Ehefrau und deren Schwester zustehen, kündigt der Aussteller in deren Namen diese Hälfte - sechs Malter Korn und ein Malter Hafer - hiermit auf und sagt zu, die Summe an Kathedra Petri in Hans Sanners Haus zu Neustadt zu zahlen.
Datum Ostheim den 4. Novembris a. 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2345
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1581 November 4.

Papier


Statthalter und Räte des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, bekunden, dass Kaspar Bautz [Valentin Wölfing] aus Behrungen, Vorzeiger dieses Schreibens, um eine Bescheinigung seiner ehelichen Geburt und seines Herkommens nachgesucht hat, da er in dem unter der Obrigkeit des Grafen stehenden Dorf Behrungen geboren und zum Teil erzogen worden sei. Die Aussteller haben [Schultheiß], Dorfmeister und Zwölfer vorgeladen und um eine eidliche Aussage zu Bautz [Wölfing] gebeten. Die sagen aus: vor 25 Jahren ist Balthasar Bautz, [Balthasar Wölfing] derzeit Schultheiß zu Behrungen, mit Elisabeth [Agathe], Tochter des Bernhard [Sigmund] Muck und Mutter des Kaspar [Valentin], eine christliche Ehe eingegangen; sie haben darin ihren Sohn erzeugt, sich ehrlich gehalten und einen guten Leumund. Kaspar [Valentin] ist redlicher Herkunft und nicht leibeigen. Daher stellen die Aussteller dem Kaspar Bautz [Valentin Wölfing] die erbetene Bescheinigung aus; sie siegeln mit dem Sekretsiegel des Grafen.
Der geben ist zu Masfeldt am montag den andern Januarii 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2343
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1581 Januar 2.

Textteile in Klammern rot am Rand nachgetragen; Passage betr. Schultheißenamt des Vaters unterstrichen (entfällt wohl für Wölfing).

Papier


Statthalter und Räte des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zu Maßfeld bekunden, dass Philipp Haydt aus Stepfershausen, Vorzeiger dieses Schreibens, um eine Bescheinigung seiner ehelichen Geburt und seines Herkommens nachgesucht hat, da er in dem unter der Obrigkeit des Grafen stehenden Amt Maßfeld geboren und erzogen worden sei. Die Aussteller haben Schultheiß, Dorfmeister und Zwölfer vorgeladen und um eine eidliche Aussage zu Haydt gebeten. Die sagen aus: vor etwa 35 Jahren ist Philipps Vater Andreas Haydt mit Barbara, Tochter des Klaus Helbig aus Kühndorf und Mutter des Philipp, in Stepfershausen eine christliche Ehe eingegangen; sie haben darin ihren Sohn erzeugt, sich ehrlich gehalten und einen guten Leumund. Philipp ist redlicher Herkunft und nicht leibeigen. Daher stellen die Aussteller ihm die erbetene Bescheinigung aus; sie siegeln mit dem Sekretsiegel des Grafen.
Der geben ist zu Masfeldt am donnerstag den andern Novembris 1581.

  • Archivalien-Signatur: 2344
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1581 November 2.

Papier


[Fragment]. Der Aussteller drückt am Ende dieser Schuldverschreibung sein Siegel auf und unterschreibt.
Geben ... ann tagk Petri Cathedra [15]83.

  • Archivalien-Signatur: 2347
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 Februar 22.

Laut Rückvermerk belief sich die Summe auf 600 Thaler.

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der Hälfte des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 69. und 70. Frist über 25 Gulden zu je 16 Batzen, die er an diesem Tag hat zahlenlassen. Die Aussteller sagen den Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben .. den vierdten Decembris 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2351
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 Dezember 4.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, wegen der väterlichen Herrschaft zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 69. und 70. Rate über 100 Gulden zu je 16 Batzen, die er an diesem Tag hat zahlen lassen. Die Aussteller sagenden Grafen im Namen der Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben .. am mittwoch den vierdten Decembris 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2350
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 Dezember 4.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, zur Unterhaltung des kaiserlichen Kammergerichts für die 67. und 68. Rate wegen des Anteils des verstorbenen Grafen Albrecht über 125 Gulden zu je 16 Batzen, die er durch seinen Rentmeister Wolf Schönleben an diesem Tag hat zahlen lassen. Die Aussteller sagen den Grafen davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben .. am donnerstag den vierundzwaintzigisten tag des monats Januarii 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2346
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 Januar 24.

Auf der Rückseite Präsentationsvermerk vom 22. Juni 1583.

Pergament


Georg Erkinger von Lentersheim zu Obersteinbach verkauft Ludwig, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog in Bayern, August Herzog zu Sachsen, beiden Kurfürsten, sowie Georg Friedrich Markgrafen zu Brandenburg als Vormündern der Brüder Johann Casimir und Johann Ernst, Herzöge zu Sachsen, seine Rittergüter zu Hellingen, Lehen und Eigen, gemäß Lehnsurkunde und Erbregister mit aufgezähltem Zubehör, wie sie Hans und Konrad Schott, die Brüder Hans und Wilhelm Schott sowie Konrad (Cuntz) von Grumbach innehatten, für 23.000 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern; die Summe ist ab diesem Tag mit fünf Prozent zu verzinsen; innerhalb der nächsten fünf Jahre sind jeweils 4.600 Gulden plus Zinsen fällig. Die Verpflichtung zur Zahlung von 30Gulden Jahrzins an Pfarrer und Schulmeister geht an die Käufer über. Rechtsmittelverzicht und Währschaftsversprechen des Verkäufers; nicht in den Registern genanntes Zubehör ist vom Verkauf mit betroffen. Es siegeln Georg Erkinger von Lentersheim und auf dessen Bitten sein Schwager Hans vom Stein zum Altenstein sowie Philipp und Erhard von Lichtenstein. Diese kündigen ihre Siegel an.
Geschehenn unnd geben uff sanct Peters tag ad Cathedra genantt, welcher istt der 22. monatstag Februarii 1583.

  • Archivalien-Signatur: 2449
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 Februar 22.

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergament


Hans Bose zu Ellingshausen, hennebergischer Rat, Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, bekundet, dass Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, ihm und seinen Mitbelehnten Lehen verliehen hat gemäß der inserierten Urkunde:
Georg Ernst, Graf und Herr zu Henneberg, belehnt seinen Amtmann zu Maßfeld und Meiningen, Rat und Getreuen Hans Bose, dessen männliche Leibes-Lehnserben, bei deren Fehlen dessen Brüder Albrecht und Karl Bose, deren männliche Leibes-Lehnserben oder, falls diese nicht vorhanden sind, seinen Vetter Günther Bose und dessen männliche Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit dem Dorf Ellingshausen samt den Sitzen, Höfen und Gütern sowie der Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter von Schaumberg, von Wechmar und Meusser die innehatten und wie der verstorbene Tham von Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Nutzen, Rechten, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern die nicht dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen, zuletzt Raban von Herda, durch dessen Tod das Lehen heimgefallen ist. Bose hat es gemäß einer darüber errichteten Kaufurkunde für eine darin genannte Summe erworben. Ihm und seinen Mitbelehnten werden außerdem verliehen: ein Gulden drei Gnacken an Geld, zwei Malter Korn, 2 1/2 Malter Hafer sechs Weihnachtshühner, vier Erntehühner, zwei Schock Eier, neun Käse oder je drei neue Heller sowie von drei Acker Wiese und einem Acker Pflugland drei Pfund Wachs jährlicher Erbzins von einem Erbgut zu Ellingshausen, das derzeit Bernhard und Hans Schmidt innehaben und das vordem dem Kloster Rohr gehörte; das Kloster hatte dafür vom Grafen in einem mit Sekretsiegel versehenen Vergleich Lehen erhalten, die vormals die von der Kere hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Graf sich vor. Hans Bose hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel des Grafen. - Der geben ist zu Meinungen ahm drey und zwaintzigsten Novembris 1583.
Da es dem Grafen bedenklich erscheint, die ihm heimgefallenen und wieder verliehenen Lehen durch die Ritterschaft Landes zu Franken besteuern zu lassen, verspricht Bose für sich und seine Mitbelehnten, von den in der Grafschaft gelegenen Ritterlehen, die nicht zur Ritterschaft Landes zu Franken gehören, wie andere von Adel alle Pflichten nur an den Grafen zu leisten; er siegelt.
Geschehen am tag undt im jhar wie oben im lehenbrief vermeldett.

  • Archivalien-Signatur: 2349
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 November 23.

Pergament


Heinrich Reuß der Ältere, Herr zu Plauen, Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, für sich und seine Leibeserben, Paul Martin, Herr zu Polheim, Günther von Bünau zu Pahren, Georg von Wolframsdorff zu Köstritz und Utz vom Ende zu Kaschwitz als Vormünder der Söhne der Brüder Heinrich des Mittleren und Heinrich des Jüngeren Reuß, Herren zu Plauen, Heinrichs des Mittleren und Heinrichs des Jüngeren, bekunden: zum Vermeiden von Schäden für die Mündel und mit Zustimmung des Kurfürsten [August] von Sachsen, Burggrafen zu Magdeburg, in Vormundschaft seiner Vettern, der jungen Herzöge zuSachsen, als Landes- und Lehnsfürsten verkaufen sie auf Wiederkauf, auch mit Zustimmung ihrer Vettern, der Brüder Heinrich II. und Heinrich V., Reußen von Plauen, als Eigentümer eines Drittels und als Mitbelehnten der beiden anderen Teile an Ernst Georg von Mandelsloh, Sohn des verstorbenen Kurt, dessen Erben oder die Inhaber dieser Urkunde auf die nächsten sechs Jahre ihre Häuser Kranichfeld und Schauenforst mit zugehörigen Dörfern, Vorwerken, Nutzungen, Einkünften, Gerichten, Rechten, hohen und niederen - peinlichen und bürgerlichen - Bußen, 100 Klafter Stammholz, 100 Schock Reisigholz für Schloss und Vorwerk, Wein- und Hopfenpfähle nach Bedarf, hoher und niederer Jagd, Wiesen, Weide, Schäfereien, Äcker, Wiesen und Weinbergen (mit Ausnahme des Weingartens zu Golmsdorf), Hopfgärten, Mastungen, Fischereien, Teichen, Lehnsgeld, Erbzinsen, Frucht- und Geldzinsen, Gänsen, Hühnern, Eiern, Käse, Unschlitt, hergebrachten Pflug- und Handdiensten. Ausgenommen sind: die ritterschaftlichen, freien und geistlichen Lehen; anhängige Rechtssachen und andere Gerechtigkeiten der Herrschaft, die auf eigene Unkosten der Aussteller auszutragen sind; die neuerbaute Mühle samt Mühlgraben und Wehr mit oberstem und niederstem Gericht und Fronen samt ungehindertem Zugang der Mühlgäste gemäß den bestehenden Verordnungen; die zum Schloss gehörigen und Geistlichen und Weltlichen, Einheimischen wie Auswärtigen gehörenden Gehölze. Das mittlere und hintere Schloss zu Kranichfeld soll den Käufer mit dem großen Turm als Wohnung gemäß der Erbteilung dienen; das hintere Höflein mit dem Gewölbe, dem kleinen Turm und der vorderen Behausung mit dem zum ersten Teil geschlagenen Zubehör bleibt den Verkäufern für die Aufbewahrung der Urkunden und als Wohnung. Dem von Mandelsloh wird freier Zugang eingeräumt; er hat dafür einen Torwärter zu bestellen, der jederzeit den freien Zugang auch für die Verkäufer sichert. Gebäude, Schafställe und Vorwerke sind in gutem Zustand zu halten. Die ihm verschriebenen Ober- und Niedergerichte soll der Pfandinhaber nicht zumVorteil der Herrschaft ausüben, die Gehölze nur zur Jagd und Trift nutzen; dazu soll er einen eigenen Diener bestellen. Für Kraut und Rüben war ein Feld abgesondert, auf der Brache sind acht Acker mit Wicken und Erbsen eingesäht worden; dabei soll es bleiben, ebenso die Aufteilung der Äcker; Streu und Mist sind nach Ablauf der Frist in gleichem Umfang zu stellen. Die Rechte der Herrschaft sollen ungeschmälert bleiben. Werden Schloss, Vorwerke, Schäfereien, Dörfer, oder Höfe durch Brand oder Heereszug ohne Schuld des von Mandelsloh geschädigt, haben die Aussteller sie wieder herzurichten. Mit den Bauern in Osthausen, Riechheim und Gügleben haben sie lange Zeit wegen deren Ungehorsam in Irrungen gestanden; in Osthausen ist das vor einem Jahr beigelegt worden, die Strafen sind vor Ostern fällig geworden. Irrungen zwischen Pfandinhaber und Untertanen sind vor den Ausstellern auszutragen; der von Mandelsloh soll die Untertanen nicht über das Herkommen hinaus belasten. Unter diesen Bedingungen ist ihm das Pfand überlassen worden. Die Aussteller und ihre Erben sollen ihn darin fördern und nicht behindern. Dafür sind 50.000 Gulden zu je 21 Groschen an 19.000 Goldgulden zu je 27 Groschen und an Reichsthalern zu je 24 Silbergroschen in bar gezahlt worden. Die Aussteller sagen den Pfandinhaber davon los. Ein [...]

  • Archivalien-Signatur: 2348
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1583 April 8.

[Fortsetzung] Ein Rückkauf ist nach Ablauf der sechs Jahre jeweils Montags nach Quasimodo Geniti mit derselben Summe möglich und den Inhabern ein Jahr vorher anzukündigen. Erfolgt dies nicht, verlängert sich die Frist jeweils um sechs Jahre mit gleicher Kündigungsfrist und gleicher Summe. Die Aussteller und Mandelsloh haben sich in aller Form darauf verpflichtet. Die fünf Aussteller siegeln und unterschreiben.
Der gegebenn ist 1583 uff montagk nach Quasimodo Geniti.

Pergament


Die Witwe Elisabeth, Gräfin und Frau zu Henneberg, geborene Herzogin zu Württemberg und Teck, bekundet: Wilhelm Will, Häfner aus Schleusingen, hat ihr mitgeteilt, dass sein Vater und seine Vorfahren etliche Jahre vom Kloster Veßra Wiesen zu Lehen hatten gemäß einer vorgelegten und hier inserierten Urkunde [Nr. 1778 vom 24. Aug. 1516]. Will hat ausgesagt, er habe sich mit diesen ihm erblich zugefallenen Güter schon vor Jahren vom verstorbenen Grafen Georg Ernst wegen des Klosters Veßra belehnen lassen wollen. Die Gräfin kommt seinen Bitten nach und belehnt Wilhelm Will, seine Ehefrau Dorothea und ihre Erben in aller Form mit diesem Erbgut gegen die darauf stehende Dienstbarkeit an das Kloster und seine Küche, d.h. die Lieferung des Bedarfs an Häfen. Ihre und des Klosters Rechte behält die Gräfin sich vor. Will hat seine Verpflichtungen beschworen. Siegel der Gräfin.
Der geben ist zue Schleusingen am siebenzehenden Martii 1585.

  • Archivalien-Signatur: 2352
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1585. März 17. / 27

Pergament


Anna Kleffel, Witwe des Hans Kleffel aus Wölfershausen, sagt aus: vor Jahren ist Hans Rösching aus Ritschenhausen in ihre Behausung in Wölfershausen gekommen und hat über den Ungehorsam etlicher seiner Kinder geklagt. Insbesondere die größeren seien widerspenstig, sie wollten ihn aus Haus und Gütern treiben. Über die kleineren aber könne er nicht klagen. Deshalb wolle er diese mehr bedenken als die anderen. Anna Kleffel hat ihm abgeraten. Kurz darauf ist er gestorben. Danach kam sein Sohn Thomas Rösching zu ihr, den sie gefragt hat, ob der Vater einzelnen Kindern den Vorzug gegeben habe. Der hat geantwortet, der Vater habe nichts dergleichen getan. Auf ihren Hinweis, er habe die jüngeren Kinder bevorzugen wollen, habe der geantwortet, das sei nicht geschehen. Dies hat Anna Kleffel von Vater und Sohn gehört. Zu weiteren Aussagen ist sie bereit. Zeugen: Peter Linck und Valentin Eyring, beide aus Wölfershausen. Geschehen vor Jörg Holtzer, Schultheiß zu Wölfershausen.
Actum Wolffershausen den 1. Martii a. etc. [15]86.

  • Archivalien-Signatur: 2353
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1586 März 1.

Mit Eingangsvermerk der Regierung zu Meiningen, Dr. Michael Strauß, vom 11. März 1586, demnach Behandlung der Klage im April.

Papier


Wilhelm von Herda, derzeit zu Oepfershausen auf der Blumenburg, verkauft erblich seinem Vetter Wolf Sigmund von Herda zur Brandenburg und dessen Erben seinen Anteil an den Gütern im Gericht Brandenburg und an anderen Orten, Äcker, Wiesen, Geld, Frucht, Zinsen, 114 Ackern Gehölz, Fronen und Dienste, 14 1/2 Hühner, 17 Michaelshühner, zwei Gänse, 2 1/2 Schock und 15 Eier, ein Mühlenschwein, 21 1/2 Gulden zwei Groschen und einen Pfennig Geldzinse, elf Acker ein Viertel acht Gerten Pflugäcker, fünf Acker 2 1/4 Gerten, ein Viertel 8 1/4 Gerten [!], 155 Gerten Wiesen, 11 1/2 Malter vier Metzen Kornzins, 14 Malter 10 1/2 Metzen Hafer, das Haus zu Lauchröden mit zugehörigen Gärten, Äckern, Wiesflecken und anderen Gerechtigkeiten gemäß einem besonderen, mit dem Ringpetschaft besiegelten Verzeichnis, hohem und niederem Gericht sowie der Jagd, wie Wilhelm die nach Ausweis der sächsischen, hennebergischen und fuldischen Lehnsurkunden innehatte. Der Vetter hat dafür gemäß Anschlag 2016 Gulden 16 Groschen und drei Pfennige, den Gulden zu 21 Groschen, gezahlt, über die Wilhelm in aller Form quittiert. Er setzt daher den Vetter und seine Erben in den Besitz der verkauften, von den Vorfahren ererbten Güter, verzichtet darauf, sagt die dortigen Untersassen von ihren Verpflichtungen los, weist sie an den Käufer und verspricht, in keiner Weise gegen den Vettrag vorzugehen. Eventuelle Erb- und Beifälle behält er sich jedoch vor. 50 Gulden an der Kaufsumme werden ihm wegen der Ritterdienst abgezogen. Falls der Käufer ohne männliche Lehnserben stirbt und die Rechte seiner Land- und Eigentumserben dadurch verkürzt werden, wird der Verkäufer diesen die Kaufsumme erstatten und wieder in den Besitz eintreten. Er wird sich allerdings bemühen, für diesen Fall einen Konsens der sächsischen Regierung zu Coburg beizubringen. Zeugen: Kurt von Herda zu Unterellen, Hans Klaus Rußwurm und Balthasar Reinhard von Herda. Wilhelm von Herda drückt sein Ringpetschaft auf und unterschreibt gemeinsam mit diesen Verwandten; die kündigen Siegel und Unterschriften an.
Geschehen dinstags nach Laetare 1586.

  • Archivalien-Signatur: 2354
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1586. März 15. / 25

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der Grafschaft Henneberg zu Meiningen haben wegen der Kur- und Fürsten zu Sachsen zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die 72. bis 79. Frist, die bis Michaelis fällig ist, für jede Frist 53 Gulden fünf Batzen, den Gulden zu je 15 Batzen, macht 376 Gulden 12 Groschen, durch Valentin Linck, Schultheißen zu Meiningen, zahlen lassen. Die Aussteller sagen die Regierung im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben .. freytag den neundten des monats Junii 1587.

  • Archivalien-Signatur: 2356
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1587. Juni 9. / 19

Mit Rückvermerk über über die falsche Höhe der einzelnen Ziele (47 fl 3 1/2 Kreuzer statt der genannten 53 fl, jedoch mit korrekter Summe) und die Feststellung, dass sich der Betrag allein auf das Territorium der Schleusinger Linie mit Abzug des von Hessen fälligen Betrages bezieht.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden: Statthalter und Räte der Grafschaft Henneberg zu Meiningen haben wegen der Kur- und Fürsten zu Sachsen zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die Schleusinger Linie für die 71. Frist 53 gemeine Gulden acht Batzen, bei Berechnung desGuldens zu je 16 Batzen demnach 50 Gulden, sowie für ein Viertel der Römhilder Linie für die 71. bis 79. Frist je 12 1/2 Gulden, zusammen 120 gemeine Gulden, bei Berechnung des Guldens zu 16 Batzen demnach 112 Gulden acht Batzen durch den hennebergischen Rat Humpert von Langen zahlen lassen. DieAussteller sagen die Regierung im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben .. am erichtag den funfundzwaintzigisten des monats Julii 1587.

  • Archivalien-Signatur: 2357
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1587 25.Juli / 4. Aug.

Pergament


Adam von der Drussel quittiert eigenhändig seinem Vetter und Pflegevater Hans Thomas von Heldritt über 20 Gulden, die dieser ihm im Rahmen der Vormundschaft gezahlt hat und die in die Vormundschaftsrechnung aufzunehmen sind. Adam verspricht die Rückzahlung, unterschreibt und drückt sein Siegel auf.
Geschehenn den 15. September a. [15]88.

  • Archivalien-Signatur: 2358
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1588. Sep. 15. / 25

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten der Regierung zu Meiningen wegen der Grafschaft Henneberg Schleusinger Linie für die 80. und 81. Frist zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts über 94 gemeine Gulden sieben Kreuzer, den Gulden zu 16 Batzen, in bar 88Gulden 15 Kreuzer, die sie durch Valentin Tretzel haben zahlen lassen. Die Aussteller sagen sie im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben .. erichtags den vierunndzwaintzigisten des monats Decembris 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2359
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1588 Dez. 24. / 1589 Jan. 3.

Laut Rückvermerk wurde der Anteil für die an Hessen gefallenen Güter (11 fl) abgezogen.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten der Regierung zu Meiningen wegen des Viertels der Grafschaft Henneberg Römhilder Linie für die 80. und 81. Frist zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts über 26 gemeine Gulden zehn Batzen, den Gulden zu 16 Batzen, in bar 25 Gulden, die sie durch Valentin Tretzel haben zahlen lassen. Die Aussteller sagen sie im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben .. erichtags den vierunndzwaintzigisten des monats Decembris 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2360
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1588 Dez. 24. / 1589 Jan. 3.

Pergament


Die Brüder Georg und Georg Ernst Fuchs von Bimbach zu Gleisenau, Albersdorf und Burgpreppach für sich und ihre Geschwister, Hans Georg von Nankenreuth zu Schretz wegen der mit seiner verstorbenen Ehefrau Agathe geb. von Bibra erzeugten Kinder, Söhne und Töchter, sowie die Witwe Anna von Feilitzsch geb. von Flehingen, Christian Barth und Johann Meichsner, beide Doktoren der Rechte und Assessoren des kaiserlichen Kammergerichts zu Speyer, als Vormünder der Kinder des verstorbenen Melchior von Feilitzsch, Beisitzers am Reichskammergericht, bekunden: um Sitz und Gut Mühlfeld und um eine für Christoph von Bibra, die Witwe und die Kinder von dessen Sohn Valentin sowie die Tochter Anna, Ehefrau des Eustachius von Wichsenstein, und deren Töchter, inzwischen alle verstorben, mit Datum 1542 Montags nach Margarete [17. Juli] ausgebrachte fürstlich hennebergischen Bewilligung waren Irrungen mit Heinrich, Valentin und Bernhard von und zu Bibra, Brüdern und Vettern, entstanden, die durch Vermittlung der hennebergischen Regierung in Verhandlungen am 28. November 1586 verglichen worden sind. Die von Bibra haben den Ausstellern für ihre aus der hennebergischen Bewilligung hergeleitete Forderung 4500 Gulden fränkischer Landeswährung zugesagt, von denen je eine Hälfte an Kathedra Petri 1587 und an diesem Tag 1588 in Meiningen fällig waren. Die Brüder Fuchs und Nankenreuth sollten dafür den Sitz Mühlfeld mit allem Zubehör an die von Bibra abtreten und die erwähnte Bewilligungsurkunde der Kanzlei in Meiningen überantworten gemäß dem von Statthalter und Räten vermittelten, mit den Ringpetschaften besiegelten und dreifach ausgefertigten Rezess. Zwischen den Fuchs und dem von Nankenreuth einerseits, den Kindern Feilitzsch andererseits war es zu Irrungen gekommen, weil man denKindern keine Forderungern zugestanden hatte. Melchior von Feilitzsch hatte sich auf das Testament seiner Schwägerin (geschweyen) Kunigunde von Feilitzsch geborene von Wichsenstein berufen, in dem sie ihn zum Universalerben, insbesondere auch der Wichsensteinischen Anteile an den Forderungen auf Mühlfeld, eingesetzt hatte, die ihr und ihrem Schwager Soldan von Wirsberg zu Waldthurn und Wildenstein, dem Ehemann ihrer verstorbenen Schwester Walburg, geborener von Wichsenstein, gehört hatten; Wirsberg hatte ihr die Forderung schriftlich übertragen. Die Regierung zu Meiningen hatte auch dieseIrrungen durch Verhandlungen beigelegt. Aus der genannten Summe sollten die Vormünder Feilitzsch 1500 Gulden erhalten, der Rest den Fuchs und Nankenreuth zustehen. Die Aussteller bekunden, die 4500 Gulden samt 112 1/2 Gulden Pension von denen von Bibra erhalten zu haben; sie sagen diese daher in aller Form von dieser und allen anderen Forderungen wegen des Sitzes Mühlfeld los, als ob es vor einem ordentlichen Gericht geschehen wäre; sie verzichten auf aufgezählte Rechtsmittel. Wenn die Schwestern der Fuchs, die Söhne und Töchter des Nankenreuth oder Soldan von Wirsberg deswegen Forderungen erheben, werden die Aussteller die Genannten von Bibra bei Verpfändung ihres Habes und Gutes schadlos halten. Die Brüder Fuchs, Nankenreuth und die Vormünder Feilitzsch unterschreiben und siegeln.
Gebenn denn zweenundzwantzgisten monatstag Novembris 1588.

  • Archivalien-Signatur: 2355
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1588 22.Nov. / 2. Dez.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten der Regierung zu Meiningen wegen der Grafschaft Henneberg Römhilder Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die 82. und 83. Frist über 25 Gulden zu je 16 Batzen, die sie durch ihren Bürger Georg Meindl haben zahlen lassen. Die Aussteller sagen sie im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben den achten monatstag Novembris 1589.

  • Archivalien-Signatur: 2364
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1589. Nov. 8. / 18

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten der Regierung zu Meiningen wegen der Grafschaft Henneberg Schleusinger Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für die 82. und 83. Frist über 88 Gulden 15 Kreuzer, den Gulden zu 16 Batzen, die sie durch ihren Bürger Georg Meindl haben zahlen lassen. Die Aussteller sagen sie im Namen der gemeinen Reichsstände davon los und drücken das Sekretsiegel der Stadt Nürnberg auf die Rückseite.
Geben den achten monatstag Novembris 1589.

  • Archivalien-Signatur: 2363
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1589. Nov. 8. / 18

Pergament


David von Tschirnhaus zu Bolkenhain und Baumgarten, des Georg Grafen Zriny, kaiserlichen Rates und Obristen zu Lanischa, bestellter Hauptmann über eine Bande Reiter, bekundet: der Vorzeiger dieses Schreibens, Konrad von Zedlitz von der Mauer und Schenitz aus Schlesien, hat 24 Monate unter seinem Kommando mit drei Pferden gegen den Erbfeind gedient, ist auf der Streife von diesem überrascht worden, hat sich ritterlich gehalten, wie es einem Redlichen von Adel ziemt, dann aber um Urlaub gebeten. Der Ausstelller ersucht daher, diesen ungehindet passieren zu lassen. Er drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Geschehen zu Lanischa den 11. thag Novembris a. [15]89.

  • Archivalien-Signatur: 2365
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1589 November 11.

Papier


Franz, Graf und Herr zu Waldeck, und Maria, geborene Gräfin zu Barby und Mühlingen, Gräfin und Frau zu Waldeck, bekunden in Vormundschaft ihrer jungen Vettern und Söhnlein Christian und Wolrad, Grafen zu Waldeck, dass ihr Sekretär Berthold Nolden am 30. Mai in Meiningen aus den gemäß Vertrag von Kahla rückständigen 25.000 Gulden 83 Gulden acht Groschen zu je 15 Batzen erhalten hat, die dem verstorbenen Wolrad, Grafen und Herrn zu Waldeck, Vetter und Schwager, zu Lebzeiten zustanden, durch dessen Tod an den verstorbenen Grafen Josias, Vetter bzw. Ehemann, und danach an die Pflegekinder gefallen waren. Bei der Regierung in Meiningen hatte man die Information, Graf Wolrad sei noch am Leben, und daher zunächst Bedenken, den Betrag auszuzahlen, hat das aber dann getan, nachdem sich der Sekretär verpflichtet hatte, binnen eines Monats eine Bescheinigung zu übersenden, dass die erwähnte Summe ggf. diesem übergeben wird. Die Ausstellerbekunden daher, dass für den Fall, dass Graf Wolrad noch lebt und nach Hause zurückkehrt, die erwähnte Summe ihm ausgezahlt wird, damit nicht die Regierung zu Meinungen und der Rentmeister Wolf Schönleben deswegen verklagt werden. Dies versprechen die Aussteller unter Verpfändung von Hab und Gut der Pflegekinder; sie unterschreiben und drücken ihre Sekretsiegel auf.
Geschehen den 20. Junii a. etc. [15]89.

  • Archivalien-Signatur: 2362
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1589. Juni 20. / 30

Papier


Heinrich Philipp Spielhausen, Amtsschosser zu Krainberg, quitiert Adam von der Drussel zu Schwallungen über 115 Thaler, die dieser ihm, und 230 Thaler, die er der Witwe des David Spielhausen, Schossers zu Salzungen, schuldete und die der Aussteller an diesem Tag in der Kanzlei zu Meiningen gegen Herausgabe der Hauptverschreibung erhalten hat. Er sagt daher den von der Drussel in aller Form davon los, verzichtet auf alle weiteren Forderungen im eigenen Namen und dem der Witwe des Bruders und drückt sein Petschaft auf.
Datum Meinungen den 20 Martii a. 1589.

  • Archivalien-Signatur: 2361
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1589. März 20. / 30

Papier


Konrad Geyer von Giebelstadt zu Ingolstadt bekundet: seine Schwäger, die Vormünder der Kinder des verstorbenen Heinrich Zobel, schuldeten ihm wegen dieser Pfleginder jährlich an Kathedra Petri 50 Gulden Zins von 1000 Gulden Hauptsumme. Geyer bekundet, dass ihm der an Kathedra Petri 1590 fällige Zins mitsamt der Hauptsumme jetzt gezahlt und somit abgelöst worden ist. Er sagt deswegen die Vormünder, deren Pflegekinder und ihre Erben in aller Form davon los und drückt sein Siegel auf.
Geschehen uff Petri Cathedra den 22ten monatstag Februarii 1590.

  • Archivalien-Signatur: 2366
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1590 Februar 22.

Papier


Bürgermeister und Rat zu Themar bekunden: ihre Fürsten Christian, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Friedrich Wilhelm und Johann, alle Herzöge zu Sachsen, haben den Andreas Dillherr zum Amtsverwalter ihrer Ämter Themar und Behrungen gegen Rechnungslegung bestellt. Der hat dafür Bürgen zu stellen. Die Aussteller bekunden, dass Dillherr ihnen als solche Kaspar Neugebauer und Burkhard Ernberger, ihre Mitbürger und Ratsfreunde, vorgestellt hat, die vom Rat entsprechend verpflichtet worden sind. Wenn Dillherr an Geld oder Getreide etwas schuldig bleibt und diese Rückstände nicht bezahlen kann, haften die beiden Bürgen und ihre Erben mit allem Hab und Gut innerhalb und außerhalb der Stadt mit bis zu 4000 Gulden. Aufgezählte Rechtsmittel werden ausgeschlossen. Bürgermeister und Rat drücken auf Bitten Dillherrs, seiner Bürgen und deren Ehefrauen das Stadtsiegel auf.
Geschehenn den sechs unnd zwannzigstenn monatstag Martii 1591.

  • Archivalien-Signatur: 2367
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1591 26.März / 5. April

Papier


Bürgermeister und Rat zu Kleinensitten bekunden gegenüber allen, denen diese Urkunde vorgelegt wird: am Samstag nach Pfingsten 1592 um Mitternacht ist durch ein schreckliches Unwetter das Stroh im Hause des Gastwirtes Hans Schroll entzündet worden und ein Feuer ausgebrochen, das innerhalb zwei Stunden 123 bewohnte Häuser in Asche verwandelt hat. Neben Hab und Gut sind auch Tuch und Leinwand im Wert von über 200 Gulden vernichtet worden; Georg Glyer hat sich, als er über eine Leiter in sein Haus einsteigen wollte, so an Fuß und Schenkel verletzt, dass man ihm die hat abnehmen müssen. Der fünfjährige Sohn des Metzgers Valentin Glyer, Vorzeiger dieser Urkunde, ist in einer Kammer vergessen worden und durch den Schrecken in Epilepsie verfallen; der Vater hat ihn jedoch retten können. Diese Schäden können die Bürger nicht ersetzen. Deshalb haben sich Georg und Valentin Glyer, Vater und Sohn, zur Sammlung von Almosen bereit erklärt und um eine glaubwürdige Bescheinigung gebeten. Die Aussteller haben ihnen daher diese auf ein dreiviertel Jahr gültige Urkunde ausgestellt und ihnen ein zugehöriges Register mitgegeben, damit man bei der Rückkehr sehen kann, wer wieviel gespemdet hat. Diejenigen, denen die Urkunde vorgelegt wird, werden aufgefordert, sich der armen Leute zu erbarmen. Die Aussteller drücken ihr großes Stadtsekretsiegel auf.
Geben den neununndzweinzigisten monnats Maii 1592.

  • Archivalien-Signatur: 2368
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1592 Mai 29.

Nach dem Rückvermerk wurde dieser falsche Bettelbrief am 17. Sept. 1592 bei Valentin Breuer aus Amberg und der ihn begleitenden Helene aus Heinersgrün beschlagnahmt.

Papier


Ernst von und zu Hilsenstein bekundet: er hat dem Konrad von Zedlitz von der Mauer und Schenitz aus Schlesien für 26 Monate seine Kriegsbesoldung abrechnen lassen und bleibt diesem noch 384 Kronen schuldig, die er ihm binnen Jahresfrist bei Verpfändung von allem Hab und Gut zu zahlen verspricht; er unterschreibt.
Geben zu Grossen Schlaun in Schonpanir denn 10 Septembris a. [15]92.

  • Archivalien-Signatur: 2370
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1592 September 10.

Pergament


Ernst von und zu Hilsenstein, Geheimer Rat des Königs [Heinrich] zu Frankreich und Navarra, bestellter Obrist über eine Bande Reiter hochdeutschen Kriegsvolks, bekundet: Konrad von Zedlitz von der Mauer und Schenitz aus Schlesien, Vorzeiger dieser Urklunde, ist ihm mit vier Pferden zugezogen, hat auf seinen Leib gewartet, als Dolmetscher der französischen und italienischen Sprache unter seinem Banner in Frankreich gedient und sich in Scharmützeln und Schlachten so verhalten, dass er ihn gerne länger bei sich gehabt hätte. Weil Zedlitz aber durch Unglücke um Pferde, Hab und Gut gekommen ist, will er in sein Vaterland zurückkehren undhat um Urlaub gebeten. Diejenigen, denen er diese Urkunde vorlegt, werden ersucht, ihn zu Wasser und zu Land frei durch Städte, Dörfer und Herrschaften passieren zu lassen. Der Aussteller drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Geschehen zu Grossen Schlaun in Schonpanir den 10. Septembris a. etc. [15]92.

  • Archivalien-Signatur: 2369
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1592 September 10.

Pergament


Jobst von Merlau zu Kohlhausen rechnet mit Valentin Stopfel, Wirt zum Silbernen Stern in Fulda, ab über dessen Forderungen wegen der Zehrung anlässlich der Verhandlungen in der dortigen Kanzlei mit seinen Brüdern wegen des väterlichen Erbes. Er schuldet dem Wirt 658 Gulden zu je 42 Batzen, elf Batzen zwei Pfennige Hauptgeld sowie 149 1/2 Gulden Währung und 18 Batzen Pension, die seit 28. Oktober 1587 darauf gekommen sind. Die Gesamtsumme von 807 Gulden acht Batzen zwei Pfennige hätte Stopfel längst bezahlt werden sollen. Dies ist noch nicht erfolgt, weil er sein väterliches Erbe noch nicht erhalten hat. Vor der Kanzlei ist jetzt zwischen den Parteien ausgehandelt worden, dass diese Summe dem Wirt oder dem Inhaber dieser Urkunde an drei Terminen - Martini 93, 94 und 95 - in Raten zu je 269 Gulden 2 1/2 Batzen 1 1/2 Pfennigen ausgezahlt wird. Der Aussteller verpflichtet sich und seine Erben in aller Form, die Summe in dieser Weise ohne Kosten und Schäden für den Wirt zu zahlen; bei Säumnis hat er die entstandenen Kosten und Schädem zu ersetzen. Er unterschreibt und drückt sein Petschaft auf.
Geschehen den 28. Novembris 1592.

  • Archivalien-Signatur: 2371
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1592 November 28.

Papier


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Administrator der Kur Sachsen und gemeinsam mit Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg und Kurfürsten, Vormund der Kinder des Kurfürsten Christian von Sachsen, Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, der genannte Herzog Friedrich Wilhelm für sich selbst und seinen Bruder Johann, Herzog zu Sachsen, sowie Johann Casimir, Herzog zu Sachsen, für sich und seinen Bruder Johann Ernst, bekunden: durch das Erlöschen der Grafen von Henneberg sind ihnen deren Güter mit Zubehör auf unterschiedliche Weise zugefallen. Der Reichsfiskal hat wegen der unterschiedlichen Reichsanlagen und wegen des Unterhalts zum kaiserlichen Kammergericht gegenüber den Herzögen zu Sachsen als Erben der Stammhäuser Schleusingen und Römhild etliche Rückstände eingefordert und die Sache so vorangetrieben, dass der Bischof und Herzog Friedrich Wilhelm sich wegen der Reichs- und Kreisumlagen der Schleusinger Linie geeinigt haben. Diese Regelung wird in aller Form bestätigt; der fiskalische Prozess ist damit erledigt. Wegen der Zahlungen der Römhilder Linie, auch wegen der Rückstände, haben die Parteien auf dem Reichstag in Regensburg verhandelt und sich wie folgt verglichen: mit dem halben Amt Münnerstadt, den Dörfern Althausen und Wermerichshausen, Schloss und Amt Botenlauben mit den zugehörigen Dörfern Sulzthal, Wirmsthal, Euerdorf und Winkels, den hennebergischen Güter zu Kissingen, Arnshausen und Reiterswiesen sowie dem Anteil am Ungeld in Mellrichstadt ist ein erheblicher Anteil dem Hochstift Würzburg zugefallen, das daher künftig einen entsprechenden Teil der Römhilder Reichs- und Kriegssteuern zu erlegen hat. Die genannten Güter sind zum großen Teil als eröffnete Lehen heimgefallen, zum geringeren vom Hochstift käuflich erworben worden. Nach Ansicht des Bischofs wären nur für die zweite Gruppe die Steuern vom Hochstift zu entrichten. Um weitläufige Prozesse zu vermeiden, erklärt er sich jedoch bereit, von dem auf Römhild entfallenden Anschlag von sechs Mann zu Roß und 20 zu Fuß künftig einen Mann zu Roß und zwei zu Fuß zu entrichten sowie vom Betrag für den Unterhalt des Kammergerichts - 50 Gulden zu je 16 Batzen - künftig sechs Gulden und 37 Kreuzer zu übernehmen. Drei Ausfertigungen, von den Parteien mit den Sekretsiegeln besiegelt und unterschrieben.
Geben zu Regensburg auff donnerstag den dreißigsten Junii 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2375
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1594 Juni 30.

Papier


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Administrator der Kur Sachsen und gemeinsam mit Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg und Kurfürsten, Vormund der Kinder des Kurfürsten Christian von Sachsen, Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, der genannte Herzog Friedrich Wilhelm für sich selbst und seinen Bruder Johann, Herzog zu Sachsen, sowie Johann Casimir, Herzog zu Sachsen, für sich und seinen Bruder Johann Ernst, bekunden: sie haben sich in Regensburg wegen der vom Römhilder Teil der Grafschaft Henneberg fälligen Reichsanlagen zum Unterhalt des Kaiserlichen Kammergerichts verglichen. Wegen der Rückstände war verabredet worden, dass der Bischof einen Mann zu Roß und zwei zu Fuß von dem Zeitpunkt an abtragen sollte, an dem er in den Besitz dieser Güter gekommen ist. Eine genaue Feststellung des Zeitpunkts, zu dem er in den Besitz dieser Güter gekommen sind, war ihm jedoch nicht möglich. Innerhalb der nächsten acht Wochen soll ihn seine Kanzlei darüber informieren und über die seitdem aufgelaufenen Rückstände Rechnung legen. Die Anlage aus dem vormals Schleusinger Teil der Grafschaft ist hiervon nicht betroffen. Die soll von Herzog Friedrich Wilhelm und seinen Mitinhabern gezahlt werden. Drei Ausfertigungen, von den Fürsten mit den Sekretsiegeln besiegelt und unterschrieben.
Geben zu Regenspurg uff donnerstag den dreißigsten Junii 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2374
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1594 Juni 30.

Papier


Hans Georg von Romrod bekundet: sein Schwager, Gevatter und vertrauter Bruder Heimert Daniel von Witzleben hat mit fürstlicher Bewilligung den halben Teil der Geba unter der Bedingung angemommen, dass er der Anna Maria von Merlau, geb. von Thüngen, der zuvor diese Hälfte anstatt eines Gegengeldes bis auf Ablösung durch Jobst von Merlau oder seine Brüder eingeräumt worden war, für die Hauptsumme von 2000 Gulden jährlich 100 Gulden Pension zahlt und dafür eine Versicherung stellt. Er hatte zudem versprochen, die 425 Gulden schwesterliches Erbgut, die der Anna Maria zu dem Gegengeld geschlagen worden sind, auf deren Wunsch herauszugeben. Hans Georg von Romrod quittiert ihm hiermit in aller Form über diese 425 Gulden, die er seiner Base übergeben hat, sagt ihn davon los, unterschreibt und drückt sein Petschaft auf.
Actum 14. Maii a. 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2372
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1594. Mai 14. / 24

Papier


Maximilian, erwählter König von Polen, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, Steyr, Kärnten, Krain und Württemberg, Administrator des Hochmeistertums in Preußen, Meister Deutschen Ordens in Deutschen und Welschen Landen, Graf zu Habsburg und Tirol, Kaiserlicher Kommissar und Administrator des Stiftes Fulda, bekundet: durch den Tod des Georg Ernst, Grafen und Herrn zu Henneberg, sind Irrungen wegen der Ablösung des Amtes Fischberg entstanden. Die Parteien, die die gute Nachbarschaft erhalten wollen, sind durch den vom Kaiser [Rudolf], Bruder des Ausstellers, zum Kommissar bestellten Neidhard, Bischof von Bamberg und Dompropst zu Würzburg, dahin verglichen worden, dass das Stift Fulda vom kur- und fürstlichen Haus Sachsen über die bereits früher gezahlten 4000 Gulden noch 21.000 Gulden in bar erhält und das Amt Fischberg auf weitere 31 Jahre beim Haus Sachsen verbleibt. Darüber sind eine vom Kaiser bestätigte Pfandverschreibung und ein Revers ausgestellt worden. Die 21.000 Gulden sind zu den bereits früher an das Stift gezahlten 4000 Gulden dem Aussteller in Nürnberg ausgezahlt worden. Er sagt daher das Haus Sachsen in aller Form davon los und drückt sein Sekretsiegel auf.
So geben zue Regenspurg den achten Junii a.d. 1594.

  • Archivalien-Signatur: 2373
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1594 Juni 8.

Papier


Hans Coburger, Bürger zu Nürnberg, quittiert Heimert Daniel von Witzleben zu Bastheim wegen Jobst von Merlau über 240 Gulden und sagt ihn davon los. Witzleben hatte deswegen um Rückgabe zweier Hauptverschreibungen über diese Summe gebetenn. Koburger hat jedoch über die 240 Gulden hinaus noch Forderungen gegenMerlau wegen Kosten, Schäden und rückständiger Pension. Vor Erhalt dieses Betrages will er die Hauptverschreibung nicht herausgeben. Sollte Witzleben jedoch in der Sache von Dritten anfgefochten werden, wird Koburger ihn deswegen gegen jedermann vertraten. Er drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Signatum den 8. Junii a. 1595.

  • Archivalien-Signatur: 2376
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1595. Juni 8. / 18

Papier


Kaspar von Wildungen, Kapitular und Spitalherr des Stiftes Fulda, Propst zu Blankenau, Holzkirchen und Rohr, bekundet, Bürge über 100 Gulden Kapital geworden zu sein für Jobst von Merlau gegenüber Abt Balthasar von Fulda. Merlau hatte sich vor der Regierung zu Meiningen 1593 zur Schadloshaltung verpflichtet. Der Aussteller bekundet, dass ihm Heimert Daniel von Witzleben zu Bastheim wegen des von Merlau an diesem Tag die 100 Gulden gezahlt und ihn somit schadlos gehalten hat. Er hat ihm dafür die Schadlosurkunde zugestellt, sagt ihn in aller Form davon los und drückt sein Petschaft auf.
Geschehen den 2ten Martii a. 1596.

  • Archivalien-Signatur: 2377
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1596 März 2.

Papier


Die Grafschaft Henneberg Schleusinger Teils und das Amt Römhild besaßen seit jeher gemeinsam einen Weinberg namens Eichelberg im Amt Römhild, der auf gleiche Kosten durch die Untertanen und gegen Lohn bestellt worden ist. Anhand der Amtsrechnungen wurde festgestellt, dass nicht nur wegen Mißwachs, sondern auch wegen der unfleißigen und untreuen Arbeit bei Vermehrung, Schneiden und Auswechseln der Weinstöcke sowie beim Rühren und Hacken des Berges trotz der Ernte an Wein und Obst die Unkosten den Ertrag fast erreicht, zum Teil auch übertroffen haben. Daher haben Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Vormund und Administrator der Kur Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, für sich und Johann Georg Markgrafen zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürsten etc., als Vormünder derKinder des Kurfürsten Christian von Sachsen sowie für sich und seinen Bruder Johann, Herzog zu Sachsen, und Johann Casimir, Herzog zu Sachsen etc., am 13. Sept. etliche Räte und Diener - Humpert von Langen, Amtmann zu Schleusingen, Kaspar Bohner, Rentmeister, und Andreas Dillherr, Amtsverwalter zu Themar, wegen der Grafschaft Henneberg, sowie Herzog Johann Casimir seinen Rentmeister Nikolaus Zech, den Kammerschreiber Georg Hack und Daniel Güttich, Amtmann zu Römhild, nach Römhild entsandt. Diese haben sich vorbehalt fürstlicher Ratifikation wie folgt vergleichen: die Grafschaft Henneberg übergibt der Herrschaft Römhild ihre Hälfte des Weinbergs, wie er versteint ist, ohne Vorbehalt von Lehnschaft oder Zehnt und ohne Erstattung von Kosten an das Amt Römhild. Die Herrschaft Römhild verzichtet dafür auf jährlich 15 Malter sechs Achtel Erbsen, die aus dem hennebergischen Dorf Behrungen als Erbzins an das Amt Römhild gefallen sind, ebenso auf die Fronen der hennebergischen Untertanen aus Behrungen und - nach einem vorgenommenen Tausch - der Würzburgischen Untertanen aus Hendungen im erwähnten Weinberg. Beide Seiten sollen ihr künftiges Eigentum baldmöglichst einnehmen. Falls jemand - was nicht bekannt ist - am Weinberg Lehnsrechte hat, ist Henneberg zu deren Ablösung verpflichtet. Die Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann Casimir ratifizieren dieses Abkommen. Sie unterschreiben und drücken ihre Sekretsiegel auf. Vier Ausfertigungen, je zwei für jede Partei, auch zur Weiterleitung an die jeweiligen Rentereien oder Ämter.
Gebenn den eilfftem Octobris 1597.

  • Archivalien-Signatur: 2381
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1597. Okt. 11. / 21

Drei Ausfertigungen.

Papier


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Vormund und Administrator der Kur Sachsen, Landgraf in Thüringen und Markgraf zu Meißen, für sich, seinen Bruder Johann und als Vormund der Kinder des Kurfürsten Christian von Sachsen, und Johann Casimir, Herzog zu Sachsen, für sich selbst bekunden: die Grafschaft Henneberg Schleusinger Linie und die Herrschaft Römhild hatten seit vielen Jahren einen Weinberg namens Eichelberg in der Herrschaft im gemeinsamen Gebrauch; er ist auf gleiche Kosten von den Untertanen durch Fronen und gegen Lohn bestellt worden. Die Unkosten haben den Nutzen jedoch meist nicht übertroffen; die Gemeinschaft war beiden Seiten eher abträglich, zumal die Arbeiter unfleißig waren und mit der Vermehrung, dem Schneiden und dem Auswechseln der Weinstöcke sowie dem Hacken des Berges nachlässig gewesen sind und gegenüber den zuständigen Amtspersonen vieles veruntreut haben. Humpert von Langen, Amtmann zu Schleusingen, Kaspar Bohner, Rentmeister daselbst, und Andreas Dillherr, Amtsverwalter zu Themar, wegen der Grafschaft Henneberg, sowie wegen Herzog Johann Casimir dessen Rentmeister Nikolaus Zech, der Rentschreiber Georg Hack und Daniel Güttich, Amtmann zu Römhild, haben sich am 13. Sept. in Römhild wie folgt verglichen: die Grafschaft Henneberg übergibt der Herrschaft Römhild ihre Hälfte des Weinbergs, wie er versteint ist, ohne jeden Vorbehalt und ohne Erstattung von Kosten. Die Herrschaft Römhild verzichtet dafür auf jährlich 15 Malter sechs Achtel Erbsen, die aus dem hennebergischen Dorf Behrungen als Erbzins an das Amt Römhild gefallen sind, ebenso auf die Fronen der hennebergischen Untertanen aus Behrungen und - nach einem vorgenommenen Tausch - der Würzburgischen Untertanen aus Hendungen im erwähnten Weinberg. Die Herzöge ratifizieren diesen Vergleich. Sie unterschreiben und drücken ihre Sekretsiegel auf.
Gebenn den eilfften Octobris 1597.

  • Archivalien-Signatur: 2380
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1597. Okt. 11. / 21

Papier


Hermann vom Stein zum Liebenstein bekundet: sein Schwager und Gevatter Georg Hermann vom Hain gen. Schlaun zu Niederschmalkalden hat ihm 100 Gulden zu je 21 Zwölfergroschen vorgestreckt. Davon sagt er ihn los und verpflichtet sich, dem Schwager, dessen Erben und dem Inhaber dieser Urkunde den Betrag mit jährlich sechs Gulden zu verpensionieren; der Betrag ist in Niederschmalkalden fällig oder dort, wo der Schwager seinen Wohnsitz hat. Eine Kündigung ist beiden Seiten jährlich möglich und ein halbes Jahr vorher anzukündigen. Der Aussteller verspricht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und stellt dafür seinen Vetter Werner vom Stein zum Liebenstein als Bürgen. Dieser übernimmt seine Verpflichtungen. Hermann und Werner vom Stein drücken ihre Petschaften auf.
Geschehen am tag Michaelis ertzangeli a. 1597.

  • Archivalien-Signatur: 2379
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1597 29.Sep. / 9. Okt.

Papier


Seinem Schwager Heimert Daniel von Witzleben zu Bastheim teilt Veit von Thüngen zu Höllrich, Reußen- und Sodenberg, Pfleger der beiden kurpfälzischen Ämter Burgtreswitz und Tännesberg, mit: er ist seinem Vetter Georg Friedrich von Thüngen zu Sodenberg 4000 Gulden Hauptsumme und davon jährlich 200 Gulden Zinsen schuldig geworden nach Ausweis der darüber ausgestellten Verschreibung, für die u.a. Witzleben bürgen soll. Der Aussteller bittet ihn deshalb, die beiliegende Verschreibung zu besiegeln und zu unterschreiben. Er verspricht, ihn deswegen schadlos zu halten, drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Geschehen am tage Petri Cathedra [15]97.

  • Archivalien-Signatur: 2378
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1597 22.Feb. / 3. März

Papier


Bürgermeister und Schöffenrat zu Salzungen bekunden: Dietrich Zinck, nunmehr ältester Mitgenosse des Rates und des Schöffenstuhls, hat um ein Zeugnis seines Lebenswandels ersucht. Die Aussteller bekunden auf ihren dem Landesfürsten, dem Rat und dem Schöffenstuhl geleisteten Eid, dass Zinck etwa40 Jahre in Rat und Schöffenstuhl gewesen ist und sich darin und auch sonst stets christlich, ehrbar und fleißig erwiesen hat. Dies gilt auch für Eltern und Vorfahren von beiden Seiten, die ebenfalls im Rat gewesen sind. Die Aussteller drücken das Stadtsekretsiegel auf.
Gegebenn den 18ten Septembris a. etc. 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2383
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1598. Sep. 18. -28

Papier


Heimert Daniel von Witzleben zu Bastheim kommt mit Valentin Pfeil, Stadtschreiber zu Meiningen, wie folgt überein: Pfeil hat Witzleben, wenn der dessen bedarf, mit Rat und Tat zu dienen mit Schreiben, mit Ausrichtung in der Kanzlei zu Meiningen oder anders. Er soll dafür je nach Wahl jährlich sechs Malter Hafer oder drei Malter Gerste erhalten, wie es auf der Geba wächst, fällig auf drei Jahre an Kathedra Petri, erstmals 1599. Wenn er in Geschäften Witzlebens unterwegs ist, wird ihm ein Pferd gestellt. Witzleben drückt sein Ringpetschaft auf und unterschreibt.
Geschehen den 9. Martii 1598.

  • Archivalien-Signatur: 2382
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1598. März 9. / 19

Papier


Werner vom Stein zum Liebenstein und zu Barchfeld bekundet: sein Schwager Georg Hermann vom Hain gen. Schlaun zu Niederschmalkalden hat ihm 100 Gulden zu je 21 Fürstengroschen vorgestreckt, den Groschen zu 12 Pfennigen gerechnet. Er verspricht, dem Schwager, dessen Erben oder dem Inhaber der Urkunde diese jährlich an Michaelis mit sechs Gulden zu verpensionieren, erstmals 1601. Eine Ablösung ist beiden Seiten möglich und ein Vierteljahr vor dem Termin anzukündigen; Hauptsumme, Zinsen und Schäden sind dann zum Termin fällig. Stein stellt seinen Vetter Werner Hundt von Wenkheim zum Altenstein als Bürgen. Dieser übernimmt seine Verpflichtungen und drückt sein Petschaft auf.
Geschehen am 8ten Octobris a. 1600.

  • Archivalien-Signatur: 2384
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1600. Okt. 8. / 18

Papier


Wilhelm von Herda zu Oepfershausen bekundet: sein Vetter Wolf Sigmund von Herda zu Oepfershausen hat aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrages versprochen, Wilhelms Schwager Petschuel von Witzleben zu Jüchsen, Frauenzimmer-Hofmeister zu Coburg, 3700 Gulden zu zahlen. Wilhelm sagt daher den Vetter davon los und verspricht, deswegen keine Forderungen mehr zu erheben; er drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Actum Meyningen dem 7ten Aprilis a. etc. 1601.

  • Archivalien-Signatur: 2385
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1601. April 7. / 17

Papier


Heimert Daniel von Witzleben zu Urspringen und der Geba bekundet, den Schwestern Elisabeth, Margarete und Johannette von Eberstein zu Ginolfs und deren Erben 400 rheinische Gulden Landeswährung zu je 28 Schilling schuldig zu sein, die diese ihm vorgestreckt haben. Er verspricht, diese jährlich an Pfingsten, erstmals 1604 und bis zur Rückzahlung, mit 20 Gulden zu verpensionieren. Eine Kündigung ist beiden Seiten möglich und ein halbes Jahr vor Pfingsten mitzuteilen. Die Summe und mögliche Rückstände sind dann zum Termin fällig. Als Unterpfandstellt Witzleben 12 Malter Korn, drei Malter Hafer und drei Gulden Geld zu Sondheim vor der Rhön, an die die Gläubiger bei Säumnis greifen können. Der Aussteller verspricht, diese Zinse bis zur Rückzahlung der Summe nicht anderweitig zu verpfänden. Er drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Geschehen uff Pfingsten 1603.

  • Archivalien-Signatur: 2386
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1603. Juni 12. / 22

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten zu Meiningen wegen der Grafschaft Henneberg Römhilder Linie über die vom jüngsten Reichstag in Regensburg dem Kaiser von den Ständen des Reiches bewilligte und an Laetare fällig gewesene Türkenhilfe von 616 Gulden, diedurch Valentin Sturm, Fuhrmann aus Benshausen, gezahlt worden sind. Sie sagen die Regierung im Namen der Reichsstände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den fünfundzwantzigsten Aprilis 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2388
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1604 25.April / 5. Mai

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten zu Meiningen wegen der Grafschaft Henneberg Schleusinger Linie über die vom jüngsten Reichstag in Regensburg dem Kaiser von den Ständen des Reiches bewilligte und an Laetare fällig gewesene Türkenhilfe von 1804 Gulden, die durch Valentin Sturm, Fuhrmann aus Benshausen, gezahlt worden sind. Sie sagen die Regierung im Namen der Reichsstände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den fünfundzwantzigisten Aprilis 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2387
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1604 25.April / 5. Mai

Auf der Rückseite Eingangsvermerk vom 1. Mai 1604.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg quittieren Statthalter und Räten zu Meiningen wegen der Grafschaft Henneberg über die vom jüngsten Reichstag in Regensburg 1603 dem Kaiser von den Ständen des Reiches bewilligte und zum dritten Termin an Marie Geburt fällig gewesene Türkenhilfe von 1804 Gulden wegen der Schleusinger und von 616 Gulden wegen der Römhilder Linie, zusammen 2420 Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern, die durch Valentin Sturm gezahlt worden sind. Sie sagen die Regierung im Namen der Reichsstände davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den siebenzehenden Augusti 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2390
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1604. Aug. 17. / 27

Pergament


Die Schwestern Elisabeth, Margarete und Johannette von Eberstein bekundet: Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, hatte sie wegen Auszahlung von 2.500 Gulden Geld auf den 26. des Monats in seine Kanzlei in Würzburg vorgeladen. Sie bevollmächtigen Heimert Daniel von Witzleben und Georg Brauhardt, Notar aus Fulda, sie bei diesem Termin in der Kanzlei zu vertreten, die 2500 Guldenentgegenzunehmen und darüber eine Quittung auszustellen. Sie versprechen, deren Handlungen zu ratifizieren, als ob sie persönlich dort gewesen wären, und drücken ihre Siegel auf.
Geschehen ... den 23ten Junii a. 1604.

  • Archivalien-Signatur: 2389
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1604 Juni 23.

Papier


Heimert Daniel von Witzleben und Georg Brauhardt, Notar und Bürger zu Fulda, verkaufen im Namen und mit Vollmacht der Schwestern Elisabeth, Margarete und Johannette von Eberstein dem Julius, Bischof von Würzburg und Herzog zu Franken, und dessen Hochstift die folgenden freieigenen Güter, Gülten und Gefälle, Rechte und Gerechtigkeiten: zu Sondernau drei Gulden 20 Schilling, zu Weisbach von den dortigen Gütern und der Wüstung Gräfenhain drei Gulden, 20 Schilling und einen Pfennig an Geld, drei Malter sechs Metzen Korn, zehn Malter sechs Metzen Hafer und drei Metzen Erbsen, alles Bischofsheimer Maß, zwei Sommerhühner, ein Huhn, 41 Eier, zwei Schönbrote oder jeweils vier Pfennige; pro Malter Korn sind drei Gulden anzuschlagen, pro Maß Hafer ein Thaler, pro Metze Erbsen 60 1/2 Schillinge, pro Sommerhuhn 1 1/2 Schillinge, pro Schock Eier sechs Schillinge vier Pfennige, für das Schönbrot für vier Pfennige, jeder Gulden Zins hat [beim Verkauf] einen Wert 26 Gulden fränkischer Währung - Alles in Allem insgesamt 85 1/2 Gulden 25 Schillinge vier Pfennige. Alsbald nach Ratifikation des Verkaufs soll über die Zinsen und Gefälle in Anwesenheit der Beamten zu Fladungen durch die Verkäuferinnen oder deren Verwandte ein Register gemacht und mit der Kaufurkunde übergeben werden. Die Untertanen sind anzuweisen, künftig deswegen dem Bischof und dem Hochstift gewärtig zu sein. Werden in den Dörfern und der Wüstung weitere Gülten ermittelt, sollen sie im Verkauf inbegriffen sein. Zinse und Gülten, die nicht geliefert werden, sindvom Anschlag und demgemäß vom Kaufpreis abzuziehen. Neben dem Register sind die zugehörigen Urkunden mit zu übergeben. Da die Geschwister daneben Gefälle in Urspringen und Stetten besitzen, sagen die Aussteller zu, sofern die Geschwister diese ebenfalls verkaufen wollen, dem Kellner zu Fladungen auch darüber ein Verzeichnis und einen Anschlag anzufertigen. Die Aussteller drücken ihre Petschaften auf und unterschreiben.
Geschehen den 28ten Junii a. 1604.

  • Archivalien-Signatur: 131
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1604 Juni 28.

Nr. 131 war nicht belegt, Nr. 2389 doppelt vergeben.

Papier


Maximilian, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niederbayern, belehnt als regierender Fürst die Brüder Friedrich und Heinrich Ludwig Trott zu Henneberg und seinen Truchsessen Christoph von Preysing zum Hubenstein als Vertreter von deren Bevollmächtigtem Adam Wolf von Heldritt zu Ebertshausen mit vier Hufen weniger einem Viertel im Dorf Ritschenhausen, die vom Fürstentum Bayern zu Lehen rühren und den Brüdern durch den Tod ihrer Mutter Barbara geb. von Hönningen erblich zugefallen sind. Seine und seines Fürstentums Rechte behält der Herzog sich vor. Christoph von Preysing hat die Verpflichtungen der Lehnsleute beschworen. Der Herzog unterschreibt und lässt sein Sekretsiegel anhängen.
München den 23. tag Julii 1605.

  • Archivalien-Signatur: 2391
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1605 Juli 23.

Papier


Werner vom Stein zum Liebenstein bekundet, dass seine Base Agnes vom Hain (Hohen) geb. vom Stein ihm 100 Gulden Landeswährung geliehen hat. Er verspricht, diese bis zur Rückzahlung jährlich an Martini, erstmals 1606, mit sechs Gulden zu verpensionieren. Wenn die Base das Geld benötigt, kann sie den Betrag ein Vierteljahr vor dem Termin aufkündigen. Die Summe ist dann zum Termin fällig. Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
So geschen am 24. Octobris a. 1605.

  • Archivalien-Signatur: 2392
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1605 24.Okt. / 3. Nov.

Papier


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, belehnt seine Getreuen Alexander Diemar und Kaspar von Schiltitz als Vormünder der unmündigen Söhne des Wolf Sigmund von Herda - Wolf Hermann, Andreas Wilhelm und Bernhard Melchior - deren männliche Leines-Lehnserben und, falls sie solche nicht hinterlassen, Wilhelm von Herda zu Jüchsen und dessen männliche Leibes-Lehnserben mit dem folgenden Eigentum der Grafschaft Henneberg: der Blumenburg zu Oepfershausen mit Zubehör in Dorf und Feld, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Freiheiten und Rechten mit Schäferei und Schenkrecht; dem halben See zu Burns; zu Luckershausen, dem, was der verstorbene Gottschalk vom Stein und sein Vetter Hans hinterlassen haben und von der Grafschaft zu Lehen rührt; der Nutzung des Gehölzes Eichholz zum Burns für den Bedarf der eigenen Häuser. Außerdem wird den Genannten der Hohenberg mit der Gerhardswiese verliehen, zuvor im Besitz der Familie Teufel und von Gottschalk vom Stein käuflich erworben. Alle Güter sind nach Gottschalks Tod erblich an Hans vom Stein zum Altenstein gefallen, danach durch den verstorbenen Wilhelm von Herda den Alten als Mannlehnsgut gekauft worden und jetzt erblich an die Söhne des Wolf Sigmund gefallen. Außerdem belehnen die Aussteller die Vormünder mit einem Gut zu Mittelrohn bei Tiefenort, dem Salzzins in der Stadt Salzungen von vier Korb Salz, einem Fastnachtshuhn und einem Hof zu Neuendorf zwischen Allendorf und Gumpelstadt, der jährlich sechs Malter Getreide fuldischen Maßes, je zur Hälfte Korn und Hafer, und vier Groschen zinst, Zubehör des Klosters Georgenzell, mit Äckern, Wiesen, Holz, Wasser, Triften, Wunne und Weide, wie das Kloster und dessen Verwalter es innehatten und es von den Grafen von Henneberg zu Mannlehen verliehen worden ist. Ihre und ihrer Erben Rechte behaltendie Aussteller sich vor. Die Vormünder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Bei Erreichen der Mündigkeit haben dies die Pflegsöhne ebenfalls zu tun. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Schleusungen am dreißigsten monatstag Aprilis 1606.

  • Archivalien-Signatur: 2393
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1606 30.April / 10. Mai

Pergament


Georg Hachenbold, Pfarrer [zu Großalmerode], bekundet, dass Hans Regert der Jüngere aus Suhl, Vorzeiger dieses Schreibens, hier bei Georg Hofman gen. Regert als Fuhrknecht auf der Straße und seine Ehefrau Kunigunde als Handarbeiterin einige Zeit gearbeitet und beide sich ehrlich und fromm verhalten haben. Als ihr Kind vor einem Jahr, 1605, Freitags vor Jacobi neben anderen Kindern an den Blattern gestorben war, ist es vom Pfarrer auf dem Gottesacker begraben worden. Auf Bitten des Regert siegelt der Pfarrer mit dem Petschaft und unterschreibt.
Actum Groiß Allmenrode sontags creutzes erhebung 14. monats Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 2396
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1606. Sep. 14. / 24

Unter dem Text Vermerk des Schreibers und Exulanten, dass sein Oheim (patruus) M. Peter Streck ist, der früher in Suhl war und dann Superintendent (episcopus) der Grafschaft Wertheim gewesen ist.

Papier


Kaspar Wilhelm von Witzleben bekundet: Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, hat ihn mit dem folgenden Eigentum belehnt gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, belehnt den Kaspar Wilhelm von Witzleben zu Sohn- und Tochterlehen mit dem folgenden Eigentum der fürstlichen Grafschaft Henneberg: Burg und Schloss zu Rentwertshausen mit dem zugehörigen Hof oder Vorwerk, zwei dortigen Hufen und allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Hofstätten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide mit Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie es der verstorbene Raban von Herda zu Sohn- und Tochterlehen von der Grafschaft hatte. Da er keine Söhne und Töchter hinterlassen hatte, war es durch seinen Tod dem Grafen Georg Ernst heimgefallen. Der hatte es an den von Witzleben und dessen Leibeserben, Söhne und Töchter, verliehen. Witzleben hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der gebenn ist zu Meynungen den acht und zwantzigstenn monatstag Augusti 1606.
Witzleben übernimmt seine Verpflichtungen; insbesondere wird er sich mit der Steuer und anderem so verhalten wie andere von Adel, die nicht zur Fränkischen Ritterschaft gehören. Er siegelt.
Der geben ist am tag unnd im jhar alß obesteht.

  • Archivalien-Signatur: 2394
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1606 28.Aug. / 7. Sep.

Pergament


Libert Bose zu Ellingshausen bekundet: Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, hat ihn und seine Mitbelehnten mit den folgenden Stücken belehnt gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, belehnt den Libert Bose zu Ellingshausen und dessen männliche Leibes-Lehnserben oder, falls diese nicht vorhanden sind, dessen Brüder und Vettern Dietrich Bose, Domherrn und Senior zu Merseburg, Albrecht, Christoph und Albrecht Bose, Gebrüder, Söhne des verstorbenen Karl Bose, Otto und Joachim Bose, Enkel (nepoten)des verstorbenen Albrecht Bose, sowie die Söhne des verstorbenen Günther Bose - Wolf, Hans, Moritz und Christoph Ernst - gemäß der Lehnsurkunde von 1576 zu Mannlehen mit dem Dorf Ellingshausen samt den Sitzen, Höfen und Gütern sowie der Wüstung Poppenrode, wie die Geschlechter von Schaumberg, von Wechmar und Meusser die innehatten und wie der verstorbene Tham von Herda sie von Paul Truchseß gekauft hat: Dorf, Sitze, Höfe, Güter, eine Mühle, Mühlstätten, Fischwasser und Zubehör in Dorf, Kirchhof und Feld mit Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Häusern, Hofstätten, Hölzern, Äckern, Ellern, Weinbergen, Wiesen, Schaftrift, Wunne, Weide und kleinem Waidwerk, Nutzen, Rechten, Obrigkeiten, Freiheiten, Herrlichkeiten, Gewohnheiten, Gerichtsbarkeit und Gerechtigkeiten, Gebot und Verbot. Im Dorf darf ausgeschenkt, jedoch dürfen keine Fuhrleute oder Kärrner beherbergt werden, sofern die nicht dort etwas verkaufen oder abladen. Dies haben die genannten Geschlechter so hergebracht und von der Herrschaft Henneberg zu Lehen getragen, zuletzt Raban von Herda, durch dessen Tod das Lehen heimgefallen ist. Danach hatt es der verstorbene Hans Bose, Amtmann zu Maßfeld, innegehabt, dann hat es Libert Bose gemäß einer darüber errichteten Kaufurkunde für eine darin genannte Summe erworben. Ihm und seinen Mitbelehnten werden außerdem verliehen: ein Gulden drei Gnacken an Geld, zwei Malter Korn, 2 1/2 Malter Hafer, sechs Weihnachtshühner, vier Erntehühner, zwei Schock Eier,neun Käse oder je drei neue Heller sowie von drei Acker Wiese und einem Acker Pflugland drei Pfund Wachs jährlicher Erbzins von einem Erbgut zu Ellingshausen, das derzeit Bernhard und Hans Schmidt innehaben und das vordem dem Kloster Rohr gehörte; das Kloster hatte dafür vom Grafen in einem mitSekretsiegel versehenen Vergleich Lehen erhalten, die vormals die von der Kere hatten. Seine und seiner Erben Rechte behält der Aussteller sich vor. Bose hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der geben ist zu Meinungen ahm acht unndt zwanntzigsten Augusti 1606.
Bose übernimmt seine Verpflichtungen; insbesondere wird er sich mit der Steuer und anderem so verhalten wie andere von Adel, die nicht zur Fränkischen Ritterschaft gehören. Er siegelt.
Der gebenn ist am tag unnd im jhar als obsteeth.

  • Archivalien-Signatur: 2395
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1606 28.Aug. / 7. Sep.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen der Grafschaft Henneberg Schleusinger und Römhilder Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für den 117. und 118., an Laetare und Michaelis fälligen Termin 124 ganze Reichsgulden 18 Groschen und sechs Pfennige durch Philipp Kaiser, Fuhrmann aus Suhl, gezahlt worden sind. Die Aussteller sagen die Grafschaft davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den viertzehenden tag monats Octobris 1607.

  • Archivalien-Signatur: 2397
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1607. Okt. 14. / 24

Pergament


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, belehnt den Superintendenten der Grafschaft Henneberg, Thomas Schaller, dessen Ehefrau Anna und ihre Erben erblich mit einer Behausung in der Stadt Meiningen auf dem Markt zwischen des Häusern des Gürtlers Hans Urff und des Johann Schott des Jüngeren mit Bezirk, Höfen, Stadeln, Ställen, Winkeln, Winkelrechten und insbesondere den Rechten, die zuvor Christoph und danach Wilhelm Pfnör vom Hochstift Würzburg hatten. Schaller hat das Haus von Werner Wittstein und dessen Tochter, Witwe des Johann Schopper aus Schweinfurt, gekauft. Die Rechte der Aussteller bleiben vorbehalten. Schaller hat seine Verpflichtungendurch den Konsitorialsekretär Markus Hardtman beschwören lassen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen den 23. monatstag Octobris 1607.

  • Archivalien-Signatur: 2398
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1607 23.Okt. / 2. Nov.

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg bekunden, dass wegen der Grafschaft Henneberg Schleusinger und Römhilder Linie zum Unterhalt des kaiserlichen Kammergerichts für den 119. und 120., an Laetare und Michaelis fälligen Termin 124 ganze Reichsgulden 18 Groschen und sechs Pfennige gezahlt worden sind. Die Aussteller sagen die Grafschaft davon los und drücken ihr Sekretsiegel auf die Rückseite.
Geben ... den achtzehenden Julii 1608.

  • Archivalien-Signatur: 2399
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1608. Juli 18. / 28

Pergament


Christian II., Herzog zu Sachsen, des Heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, auch für seinen Bruder Johann Georg und in Vormundschaft seines Bruders August sowie als Vormund der Söhne der Herzöge Friedrich Wilhelm und Johann zu Sachsen, belehnt Wolf Wilhelmvon Buttlar und dessen Erben mit Höfen und Wüstung zu Mehmelsfeld mit allem Zubehör, die der verstorbene Klaus Hartung seinerzeit von Hans Zutterich gekauft hatte und die später versteint worden sind; Buttlar hat diese von Hieronimus Strolein durch Kauf erworben. Aus der Wüstung sind wie aus anderen Höfen jährlich zwei Klafter Brennholz an den Holzförster der Grafschaft zu liefern. Der Besitzer, seine Erben und Nachfolger können Höfe und Wüstung nach ihrem Belieben nutzen; sie haben davon als Erbzins jährlich an Michaelis je fünf Malter Weizen und Hafer, einen Wecken an Weihnachten und ein Fastnachtshuhn ins Schloss Untermaßfeld zu liefern. Beim Verkauf ist das Gut aufzulassen und neu zu empfangen; dabei ist der übliche Handlohn fällig. Buttlar hat diese Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am fünfzehendenn montatstag Julii 1609.

  • Archivalien-Signatur: 2400
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1609. Juli 15. / 25

Pergament


Bürgermeister und Rat der Stadt Vacha bekunden: Moritz, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, hat im Dezember 1608 in der Schmalkaldischen Sache etliche Fähnlein Soldaten in Vacha und [Unter-] Breizbach eingelegt, für deren Zehrung, Futter und anderes 338 Gulden 16Albus sechs Pfennige aufgewendet worden sind. Der Landgraf hat angeordnet, dass diese von der Stadt Schmalkalden zu erstatten sind. Bürgermeister und Rat zu Schmalkalden haben die Summe zu den festgesetzten Terminen gezahlt - 100 Gulden im August und an diesem Tag 238 Gulden 16 Albus sechs Pfennige. Die Aussteller quittieren darüber in aller Form und drücken das Sekretsiegel der Stadt Vacha auf.
So geschehen freitags den 12ten Octobris a.d. 1610.

  • Archivalien-Signatur: 2401
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1610. Okt. 12. / 22

Papier


Die verordneten Städte des Ausschusses der hennebergischen Landschaft - (2) Schleusingen, (3) Meiningen, (4) Themar, (5) Wasungen und (6) Suhl - bekunden, das die Mühlhöltzerischen Erben zu Nürnberg, Stephan Geyger, ihnen 4000 Gulden Hauptsumme in fränkischer Landeswährung, den Gulden zu 21 Groschen oder 60 Kreuzern, vom Datum der Urkunde bis Ostern 1612 vorgestreckt haben. Sie quittieren über diesen Betrag, verzichten auf aufgezählte Rechtsmittel und sagen den Gläubigern und den Inhabern dieser Urkunde zu, diese Summe mit drei Prozent zu verzinsen; der Betrag soll nach Nürnberg überschickt werden. Dafür werden die Gefälle des Landschafts-Steuerkasten zu Unterpfand gestellt. Bürgermeister und Räte der fünf Städte bürgen dafür. Sie drücken ihre Ratssiegel auf und ersuchen (1) Kanzler und Räte der hennebergischen Regierung, ihr Kanzleisekret aufzudrücken.
Geben am tage Michaelis 1611.

  • Archivalien-Signatur: 2402
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1611 29.Sep. / 9. Okt.

Papier


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt seine Getreuen Alexander Diemar und Kaspar von Schiltitz als Vormünder der unmündigen Söhne des Wolf Sigmund von Herda - Wolf Hermann, Andreas Wilhelm und Bernhard Melchior - deren männliche Leines-Lehnserben und, falls sie solche nicht hinterlassen, Wilhelm von Herda zu Jüchsen und dessen männliche Leibes-Lehnserben mit dem folgenden Eigentum der Grafschaft Henneberg: der Blumenburg zu Oepfershausen mit Zubehör in Dorf und Feld, Wiesen, Äckern, Hölzern, Wunne, Weide, Ehren, Nutzen, Freiheiten und Rechten mit Schäferei und Schenkrecht; dem halben See zu Burns; zu Luckershausen, dem, was der verstorbene Gottschalk vom Stein und sein Vetter Hans hinterlassen haben und von der Grafschaft zu Lehen rührt; der Nutzung des Gehölzes Eichholz zum Burns für den Bedarf der eigenen Häuser. Außerdem wird den Genannten der Hohenberg mit der Gerhardswiese verliehen, zuvor im Besitz der Familie Teufel und von Gottschalk vom Stein käuflich erworben. Alle Güter sind nach Gottschalks Tod erblich an Hans vom Stein zum Altenstein gefallen, danach durch den verstorbenen Wilhelm von Herda den Älteren als Mannlehnsgut gekauft worden und jetzt erblich an die Söhne des Wolf Sigmund gefallen. Außerdem belehnen die Aussteller die Vormünder mit einem Gut zu Mittelrohn bei Tiefenort, dem Salzzins in der Stadt Salzungen von vier Korb Salz, einem Fastnachtshuhn und einem Hof zu Neuendorf zwischen Allendorf und Gumpelstadt, der jährlich sechs Malter Getreide fuldischen Maßes, je zur Hälfte Korn und Hafer, und vier Groschen zinst, Zubehör des Klosters Georgenzell, mit Äckern, Wiesen, Holz, Wasser, Triften, Wunne und Weide, wie das Kloster und dessen Verwalter es innehatten und es von den Grafen von Henneberg zu Mannlehen verliehenworden ist. Ihre und ihrer Erben Rechte behalten die Aussteller sich vor. Die Vormünder haben ihre Verpflichtungen beschworen. Bei Erreichen der Mündigkeit haben dies die Pflegsöhne ebenfalls zu tun. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zue Meinungen am achten monatstag Novembris 1611.

  • Archivalien-Signatur: 2406
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1611. Nov. 8. / 18

Pergamentheft


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt seinen Getreuen Philipp Schrimpf vom Berg zu Helba und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit folgenden Lehen: Nieder- und Oberhelba mit Zubehör, einem Hof zu Untermaßfeld, der, wenn er aufgeteilt und Bauersleuten überlassen wird, frei und unbelastet bleiben soll, wie er hergekommen ist, einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel des dortigen Zehnten, fünf Gütern zu Metzels, einem Gut zu Wallbach, Gütern und Zinsen zu Dreißigacker sowie einem halben Hof zu Hermannsfeld mit einem Drittel des dortigen Zehnten - alles jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feldern, mit Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser , Wunne und Weide, Ehren, Rechten, Nutzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Herkommen, Lehen von der Grafschaft Henneberg, wie sie zuletzt dessen Vetter Philipp Schrimpf vom Berg der Ältere hatte. Seine und seiner Erben rechte behält der Aussteller sich vor. Philipp Schrimpf hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am 8. Novembris a. 1611.

  • Archivalien-Signatur: 2405
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1611. Nov. 8. / 18

Urk. auch inseriert in Nr. 2403.

Pergament


Kaspar Wilhelm von Witzleben zu Rentwertshausen bekundet: Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, hat ihn mit seinem Eigentum belehnt gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt seinen Getreuen Kaspar Wilhelm von Witzleben mit dem folgenden, zur Grafschaft Henneberg gehörenden Eigentum: Burg und Schloss zu Rentwertshausen mit dem zugehörigen Hof oder Vorwerk, zwei dortigen Hufen und allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern,Hofstätten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide mit Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie es der verstorbene Raban von Herda zu Sohn- und Tochterlehen von der Grafschaft hatte. Weil der weder Söhne noch Töchter hinterlassen hat, war es der Grafschaft heimgefallen. Der verstorbene Graf Georg Ernst hatte es Witzleben und seinen Erben, Söhnen und Töchtern, verliehen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Aussteller sich vor. Witzleben hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Meinungen am vierten monatstagk Novembris 1611.
Witzleben übernimmt seine Verpflichtungen; insbesondere wird er sich mit der Steuer und anderem so verhalten wie andere von Adel, die nicht zur Fränkischen Ritterschaft gehören. Er siegelt.
Der geben ist am tagk und im jahr alß obestehet.

  • Archivalien-Signatur: 2404
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1611. Nov. 4. / 14

Pergament


Philipp Schrimpf vom Berg zu Helba und Rippershausen bekundet: Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, hat ihn mit seinem Eigentum belehnt gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt seinen Getreuen Philipp Schrimpf vom Berg zu Helba und dessen Leibes-Lehnserben zu Mannlehen mit folgenden Lehen: Nieder- und Oberhelba mit Zubehör, einem Hof zu Untermaßfeld, der, wenn er aufgeteilt und Bauersleuten überlassen wird, frei und unbelastet bleiben soll, wie er hergekommen ist, einem Hof zu Stedtlingen mit Zubehör und einem Drittel des dortigen Zehnten, fünf Gütern zu Metzels, einem Gut zu Wallbach, Gütern und Zinsen zu Dreißigacker sowie einem halben Hof zu Hermannsfeld mit einem Drittel des dortigen Zehnten - alles jeweils mit Zubehör in Burg, Dorf, Kirchhof und Feldern, mit Gütern, Leuten, Zinsen, Diensten, Äckern, Wiesen, Wasser , Wunne und Weide, Ehren, Rechten, Nutzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Herkommen, Lehen von der Grafschaft Henneberg, wie sie zuletzt dessen Vetter Philipp Schrimpf vom Berg der Ältere hatte. Seine und seiner Erben Rechte behält der Aussteller sich vor. Philipp Schrimpf hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen am 8. Novembris a. 1611.
Philipp Schrimpf übernimmt seine Verpflichtungen und hängt sein Siegel an.
Der geben ist am tag und im jhar als obsteht.

  • Archivalien-Signatur: 2403
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1611. Nov. 8. / 18

Vgl. Nr. 2405.

Pergament


Zwischen den Brüdern Friedrich und Heinrich Ludwig Trott bestanden Irrungen wegen der vom verstorbenen Vater Burkhard Hermann Trott festgelegten Deputate. Balthasar Rab Speßhardt zu Aschenhausen, Kaspar Wilhelm vom Stein zu Völkershausen, Libert Bose zu Ellingshausen und Alexander Diemar zu Walldorf haben beidenach Meiningen geladen und wie folgt geschlichtet: der Rittmeister Heinrich Ludwig, der mehr haben wollte, hat nunmehr darauf verzichtet und sich ein für alle Male mit 1750 Gulden Landeswährung zufrieden gegeben, die in drei Raten nach dem Verkauf des Gutes Henneberg gezahlt werden sollen. Von der letzten Rate erhält sein Patensohn, der Sohn seines Bruders, 50 Gulden für ein Pferd. Damit sind alle Forderungen abgetan; ausgenommen sind der Vergleich des Gutes Ritschenhausen gegen Helmers, Wohlmuthausen und Berkach sowie die Henfsteinischen Schulden. Die Brüder und die Schiedsrichter drücken ihre Ringpetschaften auf und unterschreiben.
Actum Meinungen denn 6. Julii 1612.

  • Archivalien-Signatur: 2407
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1612. Juli 6. / 16

Papier


Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg an Kilian Goltstein, hennebergischen Rat, Amtmann zu Schleusingen und Suhl: das Schreibens zugunsten seines Untertans Hans Decker aus Frauenwald haben sie ihrem Mitbürger Hans Lehrlein vorhalten lassen. Der hat ihnen jetzt seinen Gegenbericht übergeben, der hier beigelegt wird, damit er dem Kläger Decker zur Stellungnahme vorgelegt werden kann.
Datum denn 24. Junii 1613.

  • Archivalien-Signatur: 2410
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1613 25.Juni / 5. Juli

Auf der Rückseite Stempel des German. Nationalmuseums (Vorbesitzer) mit Signatur ZR 7086 b / 1955.

Pergament


Hans Balthasar von Zweiffel zu Helmershausen bekundet: er hatte seinen Schwager und Gevatter Heimert Daniel von Witzleben zu Geba gebeten, gegenüber seinem Vetter Martin Geis von Heldritt zu Ostheim und Weimarschmieden über an Martini fällige 20 Gulden zu bürgen. Er verschreibt dafür dem von Witzleben den Garten hinter dem sogenannten alten Wirtshaus zu Helmershausen, an den Witzleben bei Säumnis des Ausstellers greifen kann, bis Zweiffel die 20 Gulden ablöst. Dieser drückt seinen Petschaft auf und unterschreibt.
So geschehen den 30. Apprill 1613.

  • Archivalien-Signatur: 2408
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1613 30.April -/ 10. Mai

Papier


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, belehnt seinen Getreuen Johann Schott, Stadtschultheißen zu Meiningen, und seine Erben mit der Behausung auf dem Markt zu Meiningen zwischen Anton Zerr und dem Hause des Johann Schott mit Bezirk, Höfen, Stadeln, Ställen, Winkeln, Winkelrechten sowie den Freiheiten und Gerechtigkeiten, mit denen Christoph und danach Wilhelm Pfnör diese Behausung vom Hochstift Würzburg hatten. Thomas Schaller, der verstorbene Superintendent der Grafschaft Henneberg, hatte sie von Werner Wittstein und dessen Tochtermann Johann Schopper aus Schweinfurt gekauft, Schott hat sie von dessen Erben käuflich erworben. Seine und seiner Erben Rechte behält der Aussteller sich vor. Schott hat seine Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meynungen am achtenn monatstag Julii 1613.

  • Archivalien-Signatur: 2411
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1613. Juli 8. / 18

Pergament


Volck Schlenstein aus Benshausen, sächsischer und hessischer Untertan, bekundet für sich, seine Ehefrau Barbara und ihre Erben, dass Hans Müller aufgrund einer Urkunde für einen abgekauften Gaul 57 Gulden, neun Thür. und drei Pfennige schuldig war, dazu für Zehrung und anderes 20 Gulden neun Thür. neun Pfennige. Diese Summe haben ihm jetzt Hans Baunich der Jüngere und Hans Hartman bezahlt. Er sagt diese Vormünder davon los und verspricht, künftig keine Forderungen gegen Hans Müller zu erheben. Schlenstein unterschreibt und drückt sein Petschaft auf.
Actum Heidenfeldt am tag Urbani den 25ten Maii a. 1613.

  • Archivalien-Signatur: 2409
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1613 25.Mai / 4. Juni

Papier


Friedrich Trott, Erbsass auf Bellers, bekundet für sich und seine Lehns- und Eigentumserben, dass ihm Sophie Flemmer an Pfingsten 1611 100 Gulden in Landeswährung zu Franken geliehen hat; er hat ihr dafür etliche Getreidegülten auf den Kirschgarten zu Henneberg verschrieben. Inzwischen ist das Gut zu Henneberg verkauft worden, so dass die Frau die Einweisung in die Gülten nicht hat erlangen können; die Verschreibung ist kraftlos. Jetzt hat sich Trott mit dem Ehemann Andreas Flemmer, Vogt und Schultheiß zu Meiningen, dahin verglichen, dass er Pfingsten 1614 die Hauptsumme, 18 Gulden Zins für drei Jahre sowie die Unkosten zahlt. Dazu verpflichtet Trott sich in aller Form. Bei Säumnis können die Eheleute Flemmer oder der Inhaber dieser Urkunde an sämtliche Lehns- und Eigenüter Trotts greifen, bis Hauptsumme, Zinsen und Unkosten gezahlt sind. Trott drückt sein Ringpetschaft auf und unterschreibt.
Geschehenn zue Meynunngen denn 23 Martii a. 1614.

  • Archivalien-Signatur: 2412
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1614 23.März -/ 2. April

Papier


Balthasar Oberlender, Bürger und Weißgerber zu Schmalkalden, quittiert eigenhändig Wolf Kühner, fürstlichem Forstknecht und Jäger zu Georgenzell, bei zwei Malen über 23 Wild- und fünf Rehhäute bzw. 11 Wild- und neun Rehhäute und unterschreibt.
Geschen den 7. Januarius a. 1615.

  • Archivalien-Signatur: 2413
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1615. Jan. 7. / 17

Papier


Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich und seinen Bruder August sowie als Vormund für die Söhne seiner Vettern Friedrich Wilhelm und Johann, Herzöge zu Sachsen, bekundet: sein Getreuer Otto Heinrich Diemar zu Ebertshausen und Wasungen hat darum gebeten, bei Heinrich Heidenreich, sächsischem Amtsschosser zu Salzungen, einen Kredit von 1000 Gulden aufzunehmen und dafür 14 Acker Wiesen oberhalb der Stadt Wasungen, Lehen der Grafschaft Henneberg, als Sicherheit stellen zu dürfen. Der Kurfürst hat bereits 1604 Diemar die Zustimmung zur Entfremdung der Güter zu Wasungen erteilt und verlängert diese Zustimmung hiermit für sechs weitere Jahre; danach hat die Auslösung zu erfolgen. Die schuldigen Ritterdienste hat Diemar weiter zu leisten. Kanzleisekret der hennebergischen Regierung.
Der geben ist zu Meinungen dinstags nach Laetare am einundzwantzigsten monatstagk Martii 1615.

  • Archivalien-Signatur: 2414
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1615. März 21. / 31

Unter dem Text Vermerk, dass Diemar den Kredit durch Severus Beck, Bürger und des Rats zu Wasungen, mit 1420 Gulden hat ablösen und die Urkunde der Kanzlei einreichen lassen. Der Hauptgläubiger Heinrich Heidenreich, Rentmeister zu Eisenach, hat für Kosten und Schäden 80 Gulden gefordert. Beck ist mit Arrest belegt und verpflichtet worden, diese Zahlung zu leisten. - 3. [13.] Jan. 1622.

Papier


Georg Bernhard und Wolf Jobst von Witzleben zu Rentwertshausen bekunden: Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich, als Vormund der Söhne seines Vetters Friedrich Wilhelm sowie für Johann Ernst, Herzog zu Sachsen, und dessen unmündige Brüder hat sie, auch für ihren Bruder Georg Friedrich von Witzleben, mit seinem Eigentum belehnt gemäß der inserierten Lehnsurkunde:
Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, des Heiligen Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Burggraf zu Magdeburg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, für sich, als Vormund der Söhne seines Vetters Friedrich Wilhelm und für Johann Ernst den Jüngeren, Herzog zu Sachsen, und dessen unmündige Brüder belehnt seine Getreuen Georg Bernhard und Wolf Jobst von Witzleben, deren Leibeserben und, wenn diese nicht vorhanden sind, deren Bruder Georg Friedrich von Witzleben und dessen Leibeserben, Söhne und Töchter, mit dem folgenden, zur Grafschaft Henneberg gehörenden Eigentum: Burg und Schloss zu Rentwertshausen mit dem zugehörigen Hof oder Vorwerk, zwei dortigen Hufen und allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Hofstätten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide mit Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie es der verstorbene Raban von Herda zu Sohn- und Tochterlehen von der Grafschaft hatte. Weil der weder Söhne noch Töchter hinterlassen hat, war es der Grafschaft heimgefallen. Der verstorbene Graf Georg Ernst hatte es dem verstorbenen Vater Kaspar Wilhelm von Witzleben und seinen Erben, Söhnen und Töchtern, verliehen. Seine und seiner Erben Rechte behält der Aussteller sich vor. Die Brüder Witzleben haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Der geben ist zue Meinungen am 17. Maii 1616.
Georg Bernhard und Wolf Jobst von Witzleben übernehmen ihre Verpflichtungen; insbesondere werden sie sich mit der Steuer und anderem so verhalten wie andere von Adel, die nicht zur Fränkischen Ritterschaft gehören. Beide siegeln.
Der geben ist am tag unndt im jahr wie obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2415
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1616. Mai 17. / 27

Pergamentheft


Kilian Goltstein bekundet: die hennebergische Regierung zu Meiningen hat auf Ersuchen der Gemeinde Kühndorf dem Melchior Otto, Müller zu Obermaßfeld, 25 Gulden Strafe wegen seines Heiratsdispenses auferlegt und diese für den angefangenen Kirchbau auf dem Gottesacker bestimmt. Goltstein quittiert über diese Summe, drückt sein Amtssiegel auf und unterschreibt.
So geschehen zu Kündorff den 9. Julii 1617.

  • Archivalien-Signatur: 2416
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1617. Juli 9. / 19

Papier


Wolf Sigmund Herr zu Losenstein, in der Gschwend und zu Losensteinleiten, kaiserlicher Rat, Kämmerer und Oberhofmarschall, bekundet: Kaspar Helmuth, Bürger zu Nürnberg, der eine zeitlang beim verstorbenen Friedrich, Grafen zu Fürstenberg, kaiserlichem Geheimen Rat, Kämmerer und Oberhofmeister, in dessen Herrschaft Weitra in Rechnungssachen gedient hat und der nach dem Tod seines Herrn in anderen Angelegenheiten am kaiserlichen Hof verhandeln möchte, hat darum ersucht, ihm als Magistrat die kaiserliche Hofgerichtsbarkeit zuzuerkennen und ihm deshalb eine Bescheinigung zur Vorlage an fremden Gerichten auszustellen. Da Helmuth sich bisher ehrlich und aufrichtig verhalten hat, stellt ihm der Aussteller aufgrund seines Amtes den gewünschten Schutz- und Schirmbrief aus und befreit ihn von allen anderen Gerichten; Klagen gegen Helmuth sind vor ihm oder seinen Untergebenen zu erheben. Unterschrift und Siegel des Ausstellers von Amts wegen.
Actum Prag den sechsten Novembris 1617.

  • Archivalien-Signatur: 2417
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1617 November 6.

Vgl. Nr. 2419.

Papier


Die verordneten Obristen, Landoffiziere, Statthalter und Räte des Königreichs Böhmen bekunden: auf Befehl des Königs [Friedrich] haben sie Hans Stör und seinen Konsorten aus Suhl einen Vertrag über die Lieferung einer Anzahl Musketen geschlossen, die dieser in einer bestimmten Frist nach Prag zu liefern versprochen hat. Den Untertanen, Zöllnern und Mautnern des Königreichs Böhmen wird befohlen, den Stör und Konsorten bei der Lieferung dieser Musketen frei passieren zu lassen.
Actum aufm königl. schloss Prage den 29. Novembris 1619.

  • Archivalien-Signatur: 2418
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1619 20.Nov. / 10. Dez.

Papier


Abraham Greyß von Waldhausen und Blasius Rauenceller, beide Doktoren der Rechte und verordnete Kommissare des Oberhofmarschallamts des Königs [Friedrich] von Böhmen, bekunden: Wolf Sigmund, Herr zu Losenstein, Gschwend und Losensteinleiten, Rat, Kämmerer und Oberhofmarschall des verstorbenen Kaisers [Matthias], hatte den Vorzeiger dieser Urkunde, Kaspar Helmuth, Bürger zu Nürnberg, als Magistrat unter der Gerichtsbarkeit seines Oberhofmarschallamters anerkannt und ihm am 6. Nov. 1617 einen Schutzbrief unter seinem Sekretsiegel ausgestellt. Demnach sollte Helmuth unter seinem Schutz stehen, bis das Oberhofmarschallamt anderweitig besetzt würde. Die Aussteller nehmen den Helmuth nunmehr in ihren Schutz auf; sie unterschreiben und drücken ihre Siegel auf.
Actum im königl. Ober Hofmarschallampt Prag den 20. Februarii a. 1620.

  • Archivalien-Signatur: 2419
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1620 20.Feb. / 2. März

Vgl. Nr. 2417.

Papier


Gottschalk Großgebaur aus Bettenhausen bekundet für sich, seine Ehefrau Kunigunde und seine Erben: Hans und Andreas Heppe, die Brüder der Ehefrau, haben sich vor etwa 30 Jahren in fremde Lande begeben und sind bisher nicht wieder zurückgekehrt. Die ihnen in Bettenhausen zustehenden Erbteile sind bei Michael Trott und Heinz Alt als von der Obrigkeit eingesetzten Vormündern hinterlegt; sie belaufen sich jetzt auf 809 Gulden. Trotz eifriger Bemühungen konnte nicht geklärt werden, ob die Heppe noch am Leben sind. Da die Ehefrau und deren nunmehr verstorbene Schwester Osanna Fleischer bzw. deren Tochter in Suhl, falls keiner wieder ins Land kommt, deren natürliche Erben sind, hat Großgebaur bei der Regierung zu Meiningen um die Erbschaft nachgesucht. Die Vormünder hatten ihm 110 Gulden 10 Groschen 10 Pfennige ausgezahlt, die übrigen 244 Gulden sind ihm und seinen drei Bürgen an diesem Tag in der Kanzlei zu Meiningen gezahlt worden. Großgebaur sagt für sich und die Ehefrau die Vormünder davon los und verzichtet auf alle weiteren Forderungen auf das Erbteil. Damit den Vormündern und den Schwägern, falls sie zurückkommen, daraus kein Schaden erwächst, stellt er als Bürgen über die erhaltene Summe Albrecht Krauß, Martin Schleicher und Paul Hoffman, alle Bürger zu Wasungen. Wenn die Heppe oder einer von ihnen zurückkommen und Großgebaur oder seine Erben diese nicht auszahlen können, sind diese Bürgen zur Zahlung der 244 Gulden verpflichtet. Die Bürgen übernehmen ihre Verpflichtungen. Großgebaur und die Bürgen bitten Johann Friedrich Hanwacker, Amtmann zu Wasungen und im Sand, sein Ringpetschaft aufzudrücken und zu unterschreiben; der kündigt Siegel und Unterschrift an.
Geben zu Waßungen am 16. Martii 1620.

  • Archivalien-Signatur: 2420
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1620. März 16. / 26

Papier


Hieronimus Stumpf gen. Lahr, Rentmeister der Grafschaft Henneberg, verpachtet Martin Schober, Amtsverwalter zu Frauenbreitungen, den dortigen Bauhof mit der Schäferei auf sechs Jahre, die Schäferei von Michaelis 1622 bis Michaelis 1628, den Hof von Kathedra Petri 1623 bis Kathedra Petri 1629 zu folgenden Bedingungen: Schober soll die zu Vorwerk und Schäferei gehörenden Gebäude, die fast alle neu hergerichtet worden sind, sowie die Zäune unter Dach und in gutem Zustand halten und ausbessern; Holz, Zaungerten, Ziegel und Nägel werden von der Herrschaft gestellt. Er hat das Gesinde so zu beaufsichtigen, dass kein Schaden durch Feuer entsteht; geschieht das durch Nachlässigkeit dennoch, hat er für den Schaden aufzukommen. Wenn, diesen Fall ausgenommen, neue Gebäude errichtet werden müssen, erfolgt dies auf Kosten der Herrschaft. Schober hat Aufsicht auf die Äcker und Wiesen zu halten und darauf zu achten, dass dem Hof nichts entzogen wird. Von der Herrschaft sind ihm 362 Schafe überlassen worden, davon 64 Hamellämmer, 56 Kälberlämmer, 68 Jährlingshammel und 174 tragende Schafe; nach Ende der Pacht hat er die gleiche Zahl zu liefern, fehlende Lämmer werden mit 15 Groschen, Hammel und Schafe mit einem Gulden angeschlagen. Für diese Schafe werden ihm 38 Acker Wiesen im Forst abgesteint; dort kann er auf seine Kosten Heu und Grummet machen lassen. Benötigt er mehr, hat er es auf eigene Kosten zu beschaffen. Im vergangenen Sommer 1616 [!] ist das Heu für die Schäferei ohne Kosten für den jetzigen Pächter gemäht worden. Vor Übergabe der Pacht 1628 hat er das Heu auf seine Kosten mähen zu lassen. Schober hat darauf zu achten, dass Schaf- und Viehtrift nicht verringert werden und den jungen Schlägen kein Schaden geschieht. Die zugehörigen Pflugäcker werden einzeln aufgezählt; bei Rückgabe steht der Schnitt noch Schober zu. Die Bestellung 1628 hat mit Wissen der Herrschaft zu erfolgen; die Düngung wird geregelt. Die zugehörigen Wiesen werden aufgezählt; Gras und Obst in den Baumgärten stehen dem Pächter zu. Die dem Amt zustehenden 82 Fronfuhren kann er für das Einführen der Ernte nutzen; was darüber anfällt, hat er mit eigenen Pferden und Geschirr einzufahren. Die zu den Wiesen im Forst gehörigen Fronfuhren stehen der Herrschaft zu. Der Zentgraf zu Frauenbreitungen hat über die Fronfuhren Buch zu führen; weitere Einzelheiten betr. Heu und Holz werden geregelt. Dem Pfarrer und dem Landknecht soll Schober, wie schon der vorige Pächter, je drei Sattel auf der Brache für Flachs, Kraut und Rüben bei Lieferung des Samens geben. Dem Amtnann gebührende Dienste, die aufgezählt werden, stehen ihm auch künftig zu. Für die Pacht hat Schober jährlich 900 Gulden zu zahlen, je zur Hälfte Michaelis und Petri Kathedra; diese sind in die Amtsrechnung einzubeziehen. Wenn durch Mißwachs, Wetterschäden, Durchmärsche oder Einquartierungen die Früchte verderben, soll ihm die Pacht nach dem Urteil unparteiischer Leute nachgelassen werden. Er ist verpflichtet, der Herrschaft auf Anforderung Schlachtvieh, Kälber, Butter, Käse und Obst gegen gebührende Bezahlung zu liefern. Will er länger pachten, hat er rechtzeitig darum nachzusuchen; will er nicht, hat er dies frühzeitig mitzuteilen. Stroh und Mist sind bei Übergabe zurückzulassen; für Heu, Grummet und Streu gilt das nicht, da er nichts übernimmt. Der Rentmeister drückt sein Petschaft auf und unterschreibt.
Geschehen am tage Petri Cathedra 1623.

  • Archivalien-Signatur: 2421
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1623 22.Feb. / 4. März

Papier


Im Namen des Johann Philipp, Herzogs zu Sachsen usw., bekunden die Aussteller: vor sechs Jahren haben die Glasmeister Hans Dietz, Hans Heintz, Hans Bock und Georg Schott um Einräumung eines Ortes zu Piesau (in der Pißa) zur Errichtung einer Glashütte mit etlichen Wohnhäusern und die kostenlose Ausfolgung des nötigen Holzes angesucht. Nach Augenschein ist das bewilligt, die Hütte ist aufgebaut worden.
Nunmehr hat der Herzog, auch für die Herzöge Johann Wilhelm und Friedrich Wilhelm, den Auftrag erteilt, diesen Erbkauf zu Papier zu bringen, zu besiegeln, zu unterschreiben, in das Amts-Erbbuch einzutragen und den genannten Ort den Glasmeistern für ihr Vieh einzuräumen. Gehölze und Wildfuhr dürfen davon keinen Schaden nehmen; die Rücknahme der Überlassung bleibt vorbehalten. An Weigand von Vippach, Jäger- und obersten Forstmeister zu Hummelshain, und Kaspar Schmidt, Schosser zu Gräfenthal.
Datum Aldenbburgk denn 14. Junii 1627.
Dementsprechend erhalten die Glasmeister: 1. Hütte und Wohnhäuser zu Eigentum gegen einen jährlich an Walpurgis fälligen Zins von vier Schock Gläsern oder 10 Gulden [fl] für die Hütte und fünf Groschen [g] drei Pfennige [d] von jedem Wohnhaus sowie 3 g 6 d Steuer. Sie haben davon die gleichen Verpflichtungen wie andere Untertanen des Amtes Gräfenthal.
2. Das Tal "konigs wies" von etwa 15 Tagwerk gegen einen Kaufpreis von 15 Reichsthalern, je einem Thaler pro Tagwerk, für einen an Michaelis fälligen Zins von 15 [g].
3. Als Hutweide für acht Ochsen und zehn Kühe 18 Tagwerk genannt die faule Lausche zur Nutzung ohne Kaufgeld, davon sind an Michaelis 18 g Erbzins an das Amt fällig.
4. Erblich 13 Tagwerk weniger vier Acker, noch bestockt und mit schweren Kosten zu räumen, das Tagwerk für einen Kaufpreis von jeweils einem Reichsthaler und 13 g Erbzins an Michaelis; darin inbegriffen ist die Nutzung von einem Tagwerk Krautland bei der Glashütte. Hinzugefügt worden ist das Krautland zwischen zwei Wegen und der Schneidemühle für einen Reichsthaler Kaufgeld und einen Zins von 1 g. Dementsprechend ist das Gelände bereits versteint, als Schatzung sind 6 g darauf gelegt worden.
5. Die Glasmeister sind sich und ihr Gesinde wie andere Glasmeister frei von der Tranksteuer; sie haben das Recht, allerlei Handwerk zu gebrauchen, zu schlachten und zu backen.
6. Für das Holz zahlen sie pro Klafter 4 g, für den Brennholzbedarf der Häuslein jährlich 12 g, allerdings darf dafür kein Klafterholz verwendet werden. Für jedes Viertel [Pott-] Asche, das sie in den Wäldern der Herrschaft, des Adels oder der Untertanen brennen, sind je vier Pfennig ins Amt zu entrichten. Für faules und sonst nicht zu gebrauchendes "schierholz" sind jährlich an Michaelis 5 fl zu entrichten. Ohne Vorkenntnis des Försters darf nichts entnommen werden.
7. Wenn die fürstliche Hofhaltung über die Zinsgläser hinaus Bedarf hat, soll sie zahlen: je "schaub" 1 g, Luntzen mit Rautenkranz 2 g, große 4 g, Herzkelch 6 d, 100 durchsichtige Scheiben 1 fl, große, mittlere und kleine pro Truhe 5 fl, kleine Stengel 4 d, mittlere 6 d, große 10 d.
8. Der Fischbach Piesau, dem Amt weit entlegen, wird den Glasmeistern vom oberen Teich bis über Hans Stauchs Wiese, wo es entspringt, oben und unten vermarkt, auf drei Jahre überlassen; sie haben davon jährlich zwei Schock Setz- und Speiseforellen, wie sie die fangen, an die Herrschaft zu liefern. Nach drei Jahren kann dies verlängert werden. Dort ertappte Fischdiebe sind mit den Pfändern zur Bestrafung ins Amt zu liefern.
9. Lassen die Glasmeister die Hütte ohne Grund still liegen, erlischt die Verleihung ohne Entschädigung. Falls die Herrschaft aus wichtigem Grund den Vertrag kündigt, wird der nachgewiesene Aufwand erstattet. Wohnhäuser und Zubehör bleiben den Glasmeistern gegen Erbzinse und Steuern. Bei Verkäufen ist jeweils die Zustimmungeinzuholen und das Lehngeld zu entrichten.
Diese Stücke [....]

  • Archivalien-Signatur: 2450
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1627. Juni 14. / 20

[Fortsetzung]
Diese Stücke sind den Glasmeistern so überlassen, der Vertrag ist in das Amts-Erbregister eingetragen worden. Die Glasmeister haben ihre Verpflichtungen einzuhalten gelobt. Forstmeister und Schosser unterschreiben und siegeln mit den Petschaften.
So geschehenn unnd gebenn uff dem schloß Grafenthal denn 20. Junii 1627.

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergament


Burkhard von Hanstein bekundet, auch im Namen seiner Ehefrau Hedwig Magdalena geb. von Ponickau, dass sie bei der hennebergischen Kanzlei zu Meiningen auf dem Burgturm einen dort zur Verwahrung übergebenen länglichen Kasten abholen wollten. Da sie wegen anderer Geschäfte verhindert sind, bevollmächtigen sie ihren Gevatter Johann Schrickel, Dr. beider Rechte aus Jüchsen, sich den Kasten aushändigen zu lassen. Die Eheleute drücken ihre Ringpetschaften auf.
So geschähn den 8. Decembris 1628.

  • Archivalien-Signatur: 2422
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1628. Dez. 8. / 18

Papier


Kanzler und Räte der Hennebergischen Regierung bekunden: Hans Kaspar von und zu Bibra hat mitgeteilt, dass er die vor etlichen Jahren bei Wilhelm Holtzman, Bürger zu Schweinfurt, mit Zustimmung der Regierung auf das Dorf Bauerbach aufgenommenen 4000 Gulden zurückzahlen wollte, dies aber wegen der gefährlichen Zeiten unterlassen hat. Er hat sich mit Gläubiger dahin verglichen, dass dieser ihm auf das Dorf insgesamt 5000 Gulden geliehen hat, und die Aussteller um die lehnsherrliche Zustimmung gebeten. Diese stimmen dem zu und sichern dem Holtzman auf fünf Jahre die 5000 Gulden auf das Dorf. Danach sollder Kredit mit gewöhnlicher Pension zurückgezahlt werden, die Zustimmung soll zu diesem Termin erlöschen. Kanzleisekret der hennebergischen Regierung.
Geben zu Meiningen am 19. monatstag Novembris a. 1630.

  • Archivalien-Signatur: 2423
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1630. Nov. 19. / 29

Papier


Daniel Schöner, Amtsverwalter zu Maßfeld und Meiningen, bekundet: Stephan Storand, gebürtig aus Untermaßfeld im Amt Maßfeld, hat aus Anlass seines Abschieds um eine Bescheinigung seiner ehelichen Geburt und seines Lebenswandels gebeten. Der Aussteller hat daraufhin Peter Salender, Schultheißen, Hans Kempff und Kilian Eckhard, Dorfvorsteher, Hans Schuler und Thomas Salender aus den Zwölfern, alle aus dieser Gemeinde, vorgeladen und um Auskunft für diese Bescheinigung gebeten. Diese haben vor der gesamten Gemeinde und unter dem der Herrschaft geleisteten Eid ausgesagt: der Vater des Stephan Storand ist mit Gertrud, Tochter des vormaligen Schulmeisters Valentin Blum, vor etwa 30 Jahren in Untermaßfeld feierlich die Ehe eingegangen; sie haben vor etwa 28 Jahren den Sohn Stephan Storand gezeugt und taufen lassen; Taufpate war Stephan Gans, Mitnachbar zu Bauerbach. Über den Sohn können die Zeugen nur Liebes und Gutes sagen; er ist ohne Anhang und nicht mit Leibeigenschaft befangen, die in der Gegend ohnehin nicht üblich ist. Der Aussteller drückt sein Siegel auf und unterschreibt.
Geschehenn zue Maßfeld am 26. Aprilis 1631.

  • Archivalien-Signatur: 2424
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1631 26.April / 6. Mai

Papier


Jakob Rusche, Obristleutnant des Königs von Schweden im Regiment Graf Hoditz, nimmt im Namen des Königs, der Herren General und General-Wachtmeister und der gesamten Armee die gesamte Grafschaft Henneberg mit Ämtern, Städten, Schlössern, Dorfschaften und Zubehör, Oberaufseher, Kanzler, Räte, Beamte, Geistliche und weltliche Diener sowie die ansässigen adligen Vasallen und Untertanen in seinen besonderen Schutz. Sie sollen durch die Armee mit keiner Plünderung oder Wegnahme behelligt werden. Der Obristleutnant drückt sein Ringpetschaft auf und unterschreibt.
So geschehen zu Schmalkalden am 15. Novembris a. 1636.

  • Archivalien-Signatur: 2425
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1636. Nov. 15. / 25

Papier


Marco von Corpes, Freiherr auf Hauskirchen, kaiserlicher Obrist über ein Regiment Kroaten, nimmt die Grafschaft Henneberg, insbesondere die Städte Meiningen, Schleusingen und andere zugehörige Orte mit den dortigen Amtshäusern wegen der von der Kur Sachsen dem Kaiser geleisteten Dienste in den besonderen Schutz des Kaisers. Sie sollen von der Einquartierung marschierender Truppen, Brandschatzung, Raub, Plünderung und anderen Kriegspressuren verschont bleiben. Die Offiziere der kaiserlichen Truppen zu Ross und zu Fuß werden aufgefordert, die Grafschaft bei Vermeidung der im Friedensschluss zwischen dem Kaiser und der Kur Sachsen festgesetzten Strafe entsprechend zu verschonen. Sekretsiegel und Unterschrift des Ausstellers.
Actum Meiningen am 30. Augusti a. 1637.

  • Archivalien-Signatur: 2426
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1637 August 30.

Abschr. 19. Jahrh. liegt bei.

Papier


Kaiser Ferdinand III., König in Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slavonien, Erzherzog zu Österreich etc., an alle Feldmarschälle, Obrist-Feldzeugmeister, Feldmarschall-Leutnante, Obrist-Feldwachtmeister, Obristen, Obristleutnante, Obristwachtmeister, Rittmeister, Hauptleute, Leutnante, Fähnriche, Wacht- und Quartiermeister sowie Befehlshaber und Kriegsleute zu Ross und zu Fuß jeder Nation, Einlogier- und Quartier-Kommissare: er hat die Stadt Suhl, deren Bürgerschaft und Einwohner in seinen kaiserlichen Schutz und Schirm genommen und von allen Einquartierungen, Durchzügen, Kontributionen und sonstigen Kriegsbeschwerungen durch seine und des Reiches Armeen befreit. Er befiehlt daher den Adressaten bei Leibes- und Lebensstrafe, die Stadt nicht zu belästigen, keine Rasttage dort einzulegen, von den Bürgern und Einwohnern keine Geldzahlungen oder Wagenstellungen zu fordern, ihnen kein Vieh, Wägen, Getreide oder Lebensmittel wegzunehmen und ihnen keine Schäden zuzufügen.
Geben in unserer und des heyl. Reichß Statt Regenspurgk den letzten monatstagk Januarii 1641 ...

  • Archivalien-Signatur: 2427
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1641 Januar 31.

Beglaubigt durch den Hofkriegskanzleiregistrator Peter Röger; Regensburg, 4. Febr. 1641.

Papier


Albrecht, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, verleiht seinem Rat und Getreuen Georg Fulda aus Salzungen wegen der ihm und dem verstorbenen Herzog Johann Ernst über viele Jahre geleisteten Dienste die Niederjagdgerechtigkeit auf dem in seinem Territorium gelegenen Hof Oberrohn, soweit sich die zugehörigen Gehölze und Felder erstrecken. Die Jagd kann dort mit Hetzen, Laufen, Garnziehen und Pirschen gemäß der Landesordnung und zu den üblichen Zeiten ohne Schaden für die Wildbahn und ohne Behinderung der Rechte desAusstellers ausgeübt werden. Siegel des Herzogs.
Geben in unser stadt Eysenach 1642 den achten monatstag Januarii.

  • Archivalien-Signatur: 2428
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1642. Jan. 8. / 18

Geschenk des Salzförsters Trinks aus Salzungen an G. Brückner.

Pergament


Axel Lilie auf Löffsta und Scötorp, königlich schwedischer Generalmajor, Obrister zu Ross und zu Fuß, Vizegouverneur über den Staat in Pommern, Schlesien und Meißen, bekundet: die Krone Schweden hat die Universität Wittenberg, deren Professoren und Bediente, die acht ihr gehörenden Dörfer Melzwig, Eutzsch,Reuden, Apollensdorf, Piesteritz, Teuchel, Köpnick und Dietrichsdorf, das Mühlchen zu Abtsdorf und ein Gütlein zu Seegrehna in ihren besonderen Schutz und Schirm aufgenommen. Die im Kriegsdienst der Krone befindlichen Offiziere und Befehlsbaber sowie die gesamte unter dem Kommando des Ausstellers stehende Soldateska zu Ross und zu Fuß werden aufgefordert, die Universität, ihre Professoren und die genannten Dörfer mit Zubehör unbelästigt zu lassen und unter keinem Vorwand mit Einquartierung, Kontribution, Brandschatzung, Plünderung, Wegnahme von Vieh oder des Ertrages von Feldern und Gärten zu bedrücken. Wer diese Salva Guardia oder die von der Universität beglaubigten Abschriften verletzt, hat die entsprechenden Strafen zu gewärtigen.
Signatum Leipzig den 17. Aprilis a. 1645.
Beglaubigt durch Rektor und Doktoren der Universität, versehen mit dem Rektoratssiegel; 16. Aug. 1645.

  • Archivalien-Signatur: 2429
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1645. April 17. / 27

Papier


Kanzler und Räte der hennebergischen Regierung belehnen im Namen der Kur- und Fürsten den Cyriac Fulda aus Salzungen und seine Erben mit den Wüstungen Oberrohn und Hornseigen mit Äckern, Wiesen, Holz, Reisig, Drieschfeldern, Wasser, Wasserläufen, Wunne und Weide. Laut vorigem Erbbrief beginnt die Grenze mitten im Teich, zieht nach Kargens Äckern in den Graben neben den Ellern bis unter den selbstwachsenden Rain hinab zwischen den Bergen des Amtes und den Sächsischen Bergen vom Erdfall den Graben hinab bis zu Teichmüllers Äckern, von dort vor zum Weg nach Tiefenort, weiter in den Graben zwischen Teichmüller bis auf die hohe Straße, den alten hohen Weg, vom alten Hähl auf der mittelhohen Straße zum Hetzenberg hin jenseits des roten Weges hin bis auf Krugs Acker, wo die alte Wolfsgrube ist, an den Äckern vor bis hinauf zur Trift bis wiederum mitten in den Teich - mit den Rechten, die die verstorbenen Hermann Fulda und vor ihm Valentin Wanns, beide Bürger zu Salzungen, von der Grafschaft Henneberg hatten; die Wüstungen sind zuvor von den Äbten des Klosters Herrenbreitungen empfangen worden. Dazu gehört die Schäferei, die der Vater Martin Wanns durch Urteil vom Rat zu Salzungen gewonnen hatte. Zuvor hatte der verstorbene Georg Fulda, Vater des Cyriac, an den Wüstungen ein Drittel und drei Viertel eines weiteren Drittels. Das dritte Drittel und ein Viertel eines Drittels hat Cyriac mit Zustimmung der Regierung 1628 von den Enkeln des verstorbenen Theophil Wanns aus Salzungen gekauft. Als Erbzins sind jährlich vier Körbe Salz, je zur zwei Michaelis und Walpurgis, ins Amt Frauenbreitungen zu liefern, wenn das Salzwerk gängig ist; wird das Salzwerk eingestellt, ist stattdessen für zwei Gulden Salz zu kaufen und an Michaelis zu liefern. Die Rechte der Fürsten behalten die Aussteller sich vor. Fulda hat seine Verpflichtungen beschworen. Kanzleisekret der hennebergischen Regierung und Unterschrift.
Geben zu Meyningen am vier unnd zwantzigsten monatstage Martii 1647.

  • Archivalien-Signatur: 2430
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1647 24.März / 3. April

Pergament


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen etc. belehnt Wolf Dietrich von Heßberg und seine Leibes-Lehnserben mit dem Schloss Reurieth mit dem halben Dorf, zugehörigen Leuten, Gütern, Gerichten, Rechten, Zinsen, Gülten, Renten, Teichen, Fischereien, Mühlen, Schenkstätten, Schäfereien, Ellern, Wiesen, Holz, Feldäckern, Wiesen, Wunnen und Weiden, wie es der verstorbene Vater des Hans Andreas von Heßberg und andere vom verstorbenen Kurfürsten Johann von Sachsen hatten. Wolf Dietrich hat das Lehen nach dem Tod seines Vetters Hans Ernst in der Erbteilung mit Bruder bzw. Vettern und Mitbelehnten Hannibal Wilhelm, Hans Albrecht, Wolf Hektor, Heinrich Philipp und Friedrich Sigmund, allen von Heßberg, erhalten. Diese haben davon die üblichen Verpflichtungen; sie haben vom Schloss mit drei gerüsteten Pferden zu dienen. Das Schloss gehört in die Zent und Obrigkeit des Amtes Hildburghausen. Dem Hans Georg, Vater des Hans Andreas von Heßberg, war gestattet worden, jenseits des zu Reurieth gehörigen Wassers Tannebach auf Gebiet der Stadt Hildburghausen zwischen Ebenhards und Gerhardtsgereuth eine Wildhecke zu machen, Wildnetze zu stellen und dorthin Wild aus den Gehölzen von Reurieth, Veßra und Trostadt zu jagen. Dies wird hiermit auch den Lehnsnachfolgern erlaubt. Übliche Rechtsvorbehalte. Zeugen: der Rat Georg Sigmund von Erffa zu Erffa und Helmershausen, Andreas Petrus Wolffrum, Dr. der Rechte, Johann Latermann auf Moggenbrunn, der Sekretär Johann Güntzel und andere. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Coburgk 1648 am zwantzigsten monatstage Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 2451
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1648. Sep. 20. / 30

Zuvor Staatsmin. Abt. Finanzen.

Pergament


Die Brüder Kaspar Otto und Wolf Jobst von Witzleben zu Rentwertshausen bekunden, von den Kur- und Fürsten zu Sachsen das folgende Eigentum zu Mannlehen für Söhne und Töchter empfangen zu haben:
Kanzler und Räte der Hennebergischen Regierung zu Meiningen belehnen nach dem Tod des Wolf Jobst von Witzleben zu Rentwertshausen dessen Söhne Kaspar Otto und Wolf Jobst von Witzleben sowie deren Leibeserben, Söhne und Töchter, mit dem folgenden, zur Grafschaft Henneberg gehörenden Eigentum: Burg und Schloss zu Rentwertshausen mit dem zugehörigen Hof oder Vorwerk, zwei dortigen Hufen und allem Zubehör in Dorf und Feld, Häusern, Hofstätten, Wiesen, Äckern, Feldern, Ellern, Hölzern, Wunne und Weide mit Herrlichkeiten, Freiheiten, Zinsen, Gülten, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wie es der verstorbene Raban von Herda zu Sohn- und Tochterlehen von der Grafschaft hatte. Weil der weder Söhne noch Töchter hinterlassen hat, war es der Grafschaft heimgefallen. Der verstorbene Graf Georg Ernst hatte es dem verstorbenen Großvater Kaspar Wilhelm von Witzleben und seinen Erben, Söhnen und Töchtern,verliehen. Nach dem Tod des Vaters und des Bruders Hartmann Alexander von Witzleben ist es an die beiden Brüder gefallen. Die beiden Hufen zu Rentwertshausen, Veßraer Hof genannt, sind mit Zinsen und Gerechtigkeiten durch Kaspar Wilhelm von Witzleben an die Witwe des Klaus Gottwaldt aus Queienfeld verliehen worden. Die Rechte ihrer Fürsten behalten die Aussteller sich vor. Die Brüder Witzleben haben ihre Verpflichtungen beschworen. Sekretsiegel der hennebergischen Regierung. - Geben zue Meiningen am 21. monatstag Octobris 1652.
Die Lehnsleute übernehmen ihre Verpflichtungen, drücken ihre Petschaften auf und unterschreiben.
Der geben ist am tage undt im jahr alß obstehet.

  • Archivalien-Signatur: 2431
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1652. Okt. 21. / 31

Papierheft


Die Deputierten der Ritterschaft und der Städte in der Hennebergischen Landschaft bekunden: der verstorbene Nikolaus Klein hatte ihnen etwa 21 Jahre als Obersteuereinnehmer gedient und in Gegenwart von Statthalter, Kanzler, Vizekanzler und Räten als Direktoren der Landschaft sowie gegenüber den Deputierten von Ritterschaft und Städte über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung gelegt. Die Aussteller sagen die Erben Kleins wegen der vom Vater bzw. Schwiegervater vorgelegten Rechnungen in aller Form los und drücken ihre Siegel auf.
Geben zu Meinungen am 6. Aprilis a. 1659.

  • Archivalien-Signatur: 2432
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1659. April 6. / 16

Papierheft


Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, belehnt nach Teilung der Grafschaft Henneberg seine Getreuen Johann Großgebaur den Ältesten, Mathes Kirchner und Klaus Wehner sowie deren Erben mit einem Erblein zu Solz unter dem Seedamm mit Zubehör in Dorf und Feld. Davon sind jährlich als Erbzins in die Vogtei Maßfeld an Walpurgis fünf Schillinge, an Michaelis fünf Schillinge und ein halbes Malter Hafer, ein Fastnachtshuhn, zwei Michaelshühner und ein Brot zu Weihnachten im Wert von fünf Groschen fällig. Seine und seiner Erben Rechte behält der Herzog sich vor. Die Lehnsleute haben ihre Verpflichtungen beschworen. Regelungen für den Fall, dass der Herzog und seine Leibeserben ohne Erben sterben. Zeugen: Augustus Carpzov, Dr. der Rechte, geheimer Rat und Kanzler, Georg Sigmund von Erffa zu Sondheim und Weidhausen, Johann Nikolaus Hanwacker, Dr. der Rechte, Land-, Hof- und Kanzleirat, sowie Hieronimus Kannegießer, Kammer- und Lehnssekretär. Siegel des Ausstellers.
Geben zu Coburg 1661 am vierzehenden monatstag Novembris.

  • Archivalien-Signatur: 2433
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1661. Nov. 14. / 24

Pergament


Georg Dietrich von Schaumberg zu Gemünda, derzeit Ältester des Geschlechts Schaumberg im Burggraftum Thundorf und dem Burgfrieden Rauenstein, verleiht wegen des Geschlechts Schaumberg den Vettern [über gestrichen: Brüdern] Georg und Jakob Schwenck, Bürgern zu Eisfeld, ein Viertel des Zehnten zu Görsdorf mit Nutzung und Zubehör,wie es deren Vater innehatte. Die Lehnsleute haben dort keinen anderen Herrn als den Aussteller und das Geschlecht Schaumberg, sie haben dessen Bestes zu werben und Schaden zu wenden; Irrungen sind vor denen von Schaumberg und ihrem Lehnsgericht auszutragen; Schmälerungen des Lehens sind anzuzeigen. Die Lehnsleute haben diese Verpflichtungen beschworen. Siegel des Ausstellers.
Gegeben am 12. Decembris 1661.

  • Archivalien-Signatur: 2434
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1661. Dez. 12. /22

Pergament


Ernst Herzog zu Sachsen etc. belehnt, nachdem Bernhard Dietrich von Kranlucken im Jahr 1649 ohne Hinterlassung männlicher Leibeserben gestorben ist und damit die von ihm zu Lehen getragenen Güter in Salzungen heimgefallen sind, den Heinrich von Miltitz, Amtmann zu Salzungen und Krainberg, und seine männlichen Leibes-Lehnserben mit diesen Gütern, die er durch Kaufvertrag vom 10. Jan. 1661 an sich gebracht hat. Die Güter und die davon zu leistenden Zinse werden ausführlich aufgezählt. Sie waren zuletzt von Herzog Albrecht und von Herzog Ernst selbst empfangen worden. Als Bevollmächtigter hat der Hofadvokat Dr. Johann Eberhard das Lehen empfangen. Der Lehnsmann hat davon die üblichen Verpflichtungen; er hat ein reisiges Pferd zu stellen. Mitbelehnt werden seine aufgezählten Vettern und Brüder. Vorbehalt der Erbregelungen im Fürstenhaus. Zeugen: Wilhelm Schröter, Dr. der Rechte und kaiserlicher Hofpfalzgraf, Kanzler, Ernst Ludwig Avemann, Dr. der Rechte, Hofrat und Präsident des Konsistoriums, Jakob Heinrich Heidenreich und Hiob Ludolff, beide Doktoranden und Hofräte, Dietrich Pflug, Hofmeister, und Veit Ludwig Gockel, Lehnssekretär. Lehnssiegel des Ausstellers.
Geben uff unserm hause Friedenstein 1662 am siebenzehenden monatstag Septembris.

  • Archivalien-Signatur: 2452
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1662. Sep. 17. / 27

Zuvor Staatsmin. Abt Finanzen.

Pergament


Hans Albrecht von Heßberg zu Eishausen und Reurieth verleiht Georg Waßmuth zu Hellingen und dessen Erben, Söhnen und Töchtern, einen dortigen Gülthof neben der Hofstatt des Zacharias Neugebauer mit allem Zubehör in Dorf und Feld gemäß dem Herkommen. Als Erbzins sind jährlich je vier Sömmer Weizen und Korn, sechs Sömmer Hafer und ein Fastnachtshuhn fällig. Als Erbzins, der moderiert, erlassen oder zurückgekauft werden kann, sind darüber hinaus zwei Sömmer Weizen, drei Sömmer Korn, vier Sömmer Hafer und ein Fastnachtshuhn zu liefern. Die Freiheiten und Lehnsgerechtigkeiten des Ausstellers und seiner Erben bleiben vorbehalten. Heßberg siegelt und unterschreibt.
Gegeben Eißhausen den 1. May 1670.

  • Archivalien-Signatur: 2435
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1670. Mai 1. / 11

Pergament


Adalbert, Abt des Stifts Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, Primas in Germanien und Gallien, bekundet für sich und seine Nachfolger: er will das etliche Zeit in Händen der Kur- und Fürsten zu Sachsen befindliche Amt Fischberg mit Dorfschaften und Zubehör durch Zahlung des Pfandschillings wieder auslösen und hat deswegen mit den Inhabern verhandelt. Da die dortigen Untertanen der Augsburgischen Konfession zugetan sind, hat der Abt sich mit den bisherigen Pfandinhabern dahin verglichen, dass die Untertanen künftig in ihrer Konfession nicht gekränkt oder beeinträchtigt werden, sondern in der öffentlichen und privaten Ausübung ihres Glaubens in Kirchen und Schulen wie bisher verbleiben. In Sachen Pfarr- und Schulbesoldung sowie Stolgebühren bleibt es beim Herkommen; die bisher den Kirchen zufallenden Gülten, Zinsen, Zehnten und Früchte stehen diesen auch künftig zu; Hospitale, Almosen und Stiftung bleiben in ihren Rechten. Die öffentliche Ausübung der Religion durch den Abt als Landesherrn soll die Rechte der dortigen Untertanen nicht beeinträchtigen. Kirchen- und Schulgebäude sollen nicht an die katholische Konfession abgetreten, Simultaneen nicht eingerichtet werden. Alle Kirchen- und Schuldiener verbleiben in ihren Ämtern. Stirbt einer, hat der benachbarte evangelische Pfarrer die Sacra so lange zu administrieren, bis die Gemeinde mit einem neuen Pfarrer versehen ist; die Witwe soll, dem Herkommen entsprechend, die Besoldung noch eine gewisse Zeit erhalten. Die freien Stellen sind mit Personen zu besetzen, die in Lehre und Lebenswandel untadelig sind und ein Zeugnis einer evangelisch-theologischen Fakultät oder eines Konsistoriums über ihre Ordination vorlegen können. Sie sollen der Gemeinde zur Abhaltung einer Probepredigt vorgestellt und, wenn keine Einwände erhoben werden, vom Superintendenten in Gegenwart einiger Gemeindemitglieder ordiniert werden; die Schuldiener sind durch den jeweiligen Pfarrer einzuführen. In denPunkten, in denen sich die Augsburgische und die katholische Konfession unterscheiden - u.a. Scheidung und Dispens bei Ehen unter Verwandten - sowie in anderen Konsistorialsachen sollen die Beamten zur Güte angehalten werden; ggf. sind Gutachten von auswärtigen Akademien der befreffenden Konfession einzuholen. Die Hauptfeste sollen nach dem verbesserten Kalender an den gleichen Terminen gehalten werden. Die Katholiken sind nicht gehalten, die evangelischen Feiertage mit zu feiern. Die Untertanen der beiden Konfessionen sollen sich stets friedlich gegeneinander verhalten. Diese Regelung haben die Untertanen im Amt Fischberg dankbar angenommen. Der Abt sagt zu, gegen diese Zusagen kein Rechtsmittel zu suchen, sondern sich in jeder Weise an das Instrument des Westfälischen Friedens zu halten. Unterschrift und Sekretsiegel des Abtes.
Geben Fuldt den 6ten April 1707.
Dekan und Kapitel des Stiftes Fulda erteilen ihre Zustimmung und drücken ihr größeres Siegel "ad causas" auf.
Geschehen anno et die ut supra.

  • Archivalien-Signatur: 2436
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 1707 April 6.

Papierheft


Karl, König der Franken und Langobarden, überträgt dem Kloster Hersfeld, das Bischof Lul zu Ehren der Apostel Simon, Thaddäus und der übrigen Heiligen, deren Reliquien dort verehrt werden, errichtet hat, den zehnten Teil seines Dorfes Salzungen (Salsunga) im Gau Thüringen (Torrinziae) am Fluss Werra (Uuisera) mit aufgezähltem Zubehör, insbesondere den Salzpfannen. Der Bischof Lul hatte diesen zuvor als Lehen (in .. beneficio), der König hat ihn dem Kloster zu seinem Seelenheil geschenkt und darüber diese Urkunde ausstellen lassen. Unterschrift des Hither.
Datavi in anno VII regni nostri sub die nonas ianoarias, hactum [!] ad Cariciaco palatii publici ...

  • Archivalien-Signatur: 1
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 5. Januar 775

Liegt bei den geglätteten Urkunden

Papier


Kaiser Ludwig bekundet: vor ihm hat sich ein Mann namens Helis beklagt, dass Angehörige seines Fiskus Gerafelt einige seiner Eigengüter widerrechtlich besetzt und dem Fiskus einverleibt haben. Der deswegen befragte Graf Poppo hat die Aussage des Helis bestätigt. Der Kaiser hat daher die in den Gemarkungen von Vachdorf (Fachkedorp) und Belrieth (Belliroth) am Fluss Werra liegenden Besitzungen dem Helis zurück erstatten und darüber diese Urkunde ausfertigen lassen.
Zeichen des Kaisers; der Notar Meginhar hat dies in Stellvertretung des Hugo rekognosziert.
Dat. IIII Idus Maii a. imp. XXVII ind III ... Ketzicha

  • Archivalien-Signatur: 2
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 840 Mai 12.

Liegt bei den geglätteten Urkunden

Papier


Kaiser Otto II. schenkt auf Bitten seines Verwandten (fratruelis) Otto, Herzogs der Schwaben und Bayern, sein Eigentum in Meiningen (Meininga) und Walldorf (Walachdorf) mit Zubehör in der Meininger Mark im Gau Grabfeld in der Grafschaft des Grafen Otto der Kirche St. Peter zu Aschaffenburg (Ascafaburg) und den dort Gott dienenden Brüdern mitsamt den dortigen Eigenleuten beiderlei Geschlechts, Gebäuden, Kirchen, Zehnten, bebauten und unbebauten Ländereien, Äckern, Wiesen, Feldern, Weiden, Weingärten, Wäldern, Jagden, Gewässern und Wasserläufen, Fischereien, Mühlen, Wegen, Unwegen, Einkünften und Abgaben, gesucht und ungesucht, beweglich und unbeweglich, und allem anderen Zubehör in diesen Dörfern und in der Meininger Mark.
Zeichen des Kaisers; Bischof Hildebold rekognosziert an Stelle des Erzkaplans Willigis.
Data Kal. Octobris a.d. 982, indictione X, anno vero regni secundi Ottonis XXV, imperii autem XV; actum Capue.

  • Archivalien-Signatur: 3
  • Bestandssignatur: 4-10-0020
  • Datierung: 982 Oktober 1.

Liegt bei den geglätteten Urkunden

Papier