Bestandssignatur

5-51-2060

Laufzeit

1967 - 1989

Umfang

17,2 lfm Akten (4458 AE)

Findmittel

Datenbank

Inhalt

ZUR BEACHTUNG:
Der Bestand enthält schutzwürdiges personenbezogenes Archivgut und unterliegt daher den gesetzlichen Schutzfristen gemäß § 17 ThürArchivG vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308).

Die Gerichtsverfassungsgesetze vom 2. Oktober 1952, 17. April 1963 und 27. September 1974 bildeten die Grundlage für den Aufbau der Justiz in der DDR. Dieser war dreigliedrig (Oberstes Gericht in Berlin, Bezirksgerichte und Kreisgerichte). Außerhalb dieser Struktur bestand für Militärstrafsachen noch eine Militärgerichtsbarkeit. Eine Sonderstellung nahmen Gesellschaftliche Gerichte ein.

Das Oberste Gericht leitete mittels Richtlinien die untergeordneten Gerichte an.
Es war zuständig
- in erster und letzter Instanz für bedeutenden Strafsachen, in denen der Generalstaatsanwalt Anklage vor dem Obersten Gericht erhob.
- in zweiter Instanz für die mit einem Rechtsmittel angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte und der Militärobergerichte sowie für Berufungsverhandlungen in bestimmten Patentsachen.
- es diente als Kassationsgericht in Straf-, Militärstraf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsachen und konnte so durch Korrektur von Urteilen der unteren Instanzen direkt in deren Zuständigkeit eingreifen, um so die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durchzusetzen.

In jedem Bezirk bestand ein Bezirksgericht, das die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte (also die seit 1968 eingerichteten Konflikt- und Schiedskommissionen) anleitete. Das Bezirksgericht war zuständig
- erstinstanzlich für schwere Strafsachen und in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen über Streitigkeiten, in denen wegen der Bedeutung, Folgen und Zusammenhänge der Sache die Bezirksstaatsanwaltschaft die Verhandlung vor dem Bezirksgericht beantragt hatte.
- zweitinstanzlich für die mit einem Rechtsmittel angefochtenen Entscheidungen der Kreisgerichte in Straf-, Zivil-, Familien. Und Arbeitsrechtssachen.

In jedem Kreis bestand ein Kreisgericht mit Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen. Die Kreisgerichte waren zuständig für alle Rechtssachen, die nicht in die Zuständigkeit der beiden übergeordneten Instanzen fielen. Außerdem entschieden sie über Einsprüche gegen Entscheidungen der Konflikt- oder Schiedkommissionen oder über Beschwerden gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats oder eines Einzelnotars. Das Kreisgericht Gera waren für den jeweiligen Stadt- und Landkreis zuständig.

Inhalt

Familiensachen (1967, 1977, 1987).- Zivilsachen (1979-1989).- Arbeitsgerichtsbarkeit (ab 1978).