Preface
Der Landtag von Schwarzburg-Sondershausen 1843-1922
Die erste landständische Verfassung für das ehemalige Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen erschien am 28. Dezember 1830, als auch der Bundestag am 21. Oktober 1830 den Erlass von Verfassungen beschlossen hatte und nachdem der Artikel 13 der Wiener Bundesakte vom 10. Juni 1815 in Schwarzburg-Sondershausen trotz einiger Ansätze nicht zur Verwirklichung gekommen war. Die Verfassung von 1830 wurde jedoch als nicht zeitgemäß insbesondere durch die Bevölkerung der Oberherrschaft (Arnstadt) abgelehnt und die in der Folge wiederholt eingereichten diesbezüglichen Petitionen blieben unbeachtet. Erst Fürst Günther Friedrich Karl II., der am 21. August 1835 in Sondershausen die Regierung übernahm, das Geheime Konsilium auflöste, das Geheimratskollegium neu bildete und mit anderen Beamten besetzte, versprach auch die Regelung der Verfassungsfrage. Die Ausarbeitung der Entwürfe sowie die dazu nötigen Beratungen zogen sich jedoch bis zum Jahre 1841 hin. Am 24. September 1841 kam es endlich zur Unterzeichnung des Landesgrundgesetzes, das in den Kapiteln XII-XIV (§§ 108-204) die Errichtung, Wahl, Rechte und Pflichten einer landständischen Vertretung festlegte.
Für diese waren danach 13 Abgeordnete zu wählen und zwar
- A. für die Unterherrschaft (Sondershausen) 7 Abgeordnete
- B. für die Oberherrschaft (Arnstadt) 6 Abgeordnete
die folgende Stände zu vertreten hatten:
Abgeordnete|Unterherrschaft|Oberherrschaft
Abgeordneter der Ritter- und Freigüter|1|1
Abgeordneter der Stadt Sondershausen|1|-
Abgeordneter der Stadt Arnstadt|-|1
Abgeordneter der Städte Greußen, Großenehrich und des Stadtfleckens Clingen|1|-
Abgeordneter der Stadt Plaue und der Stadtflecken Gehren, Großbreitenbach und Langewiesen|-|1
Abgeordnete der bäuerlichen Grundbesitzer für die übrigen Orte und Ämter|2|1
Abgeordneter des Gelehrtenstandes|1|1
Abgeordneter des Handels Standes|1|1
Insgesamt|7|6
Die Ritter- und Freigutsbesitzer sowie der Gelehrten- und der Handelsstand wählten ihre Vertreter unmittelbar, für alle übrigen Klassen kam das indirekte Verfahren (Wahl von Wahlmännern = Urwahl, Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner) in Anwendung. Zu wählen waren neben den Abgeordneten je ein 1. und 2. Stellvertreter für die Dauer von 8 Jahren. Die ordentlichen Tagungen des Landtages sollten alle 4 Jahre nur nach Aufruf durch die Regierung stattfinden und waren nicht öffentlich. Als Tagungsort wurde Sondershausen bestimmt.
Zwischen den Tagungen der Landtage trat ein Landtagsausschuss, der sich aus dem Landtagsdirektor und zwei gewählten Abgeordneten bildete, zusammen und zwar regelmäßig im März jeden Jahres.
Am 31. August 1843 trat der Landtag erstmals zusammen, doch begannen die eigentlichen Tagungen (Verhandlungen) erst am 7. September 1843. Bereits am 6. Oktober 1848 erschien jedoch ein neues provisorisches Wahlgesetz, das gleichzeitig Kapitel XII des Grundgesetzes von 1841 aufhob und die Zahl der Abgeordneten auf 14 festsetzte. Nunmehr teilte man das Land in 12 Wahlbezirke, von denen auf die Unterherrschaft 7 und auf die Oberherrschaft 5 entfielen, wobei die Wahlbezirke Sondershausen und Arnstadt je zwei und alle übrigen je einen Abgeordneten durch indirektes geheimes Verfahren zu wählen hatten, außerdem aber für jeden Abgeordneten einen Ersatzmann.
Auch diese Regelung war nicht von langer Dauer, denn die neue Verfassung vom 12. Dezember 1849 schuf mancherlei Veränderungen. Zunächst wurde die Zahl der Abgeordneten weiter erhöht und auf 18 festgesetzt, die unmittelbar zu wählen waren. Die Legislaturperiode wurde mit der jeweiligen Finanzperiode, die 4 Jahre umfasste, gleichgesetzt. Im Falle der Auflösung des Landtags war vorgesehen, daß die Neuwahl nur für den Rest der laufenden Finanzperiode Geltung habe.
Eröffnung und Schließung des Landtags bestimmte der Fürst, dagegen waren die Sitzungen nunmehr öffentlich. In Bezug auf den Landtagsausschuss verblieb es bei der alten Regelung, er bestand aus dem Präsidenten und zwei gewählten Mitgliedern. Von einer etwaigen Auflösung des Landtags wurde der Landtagsausschuss nicht betroffen, er blieb weiter bestehen. Von den 18 Abgeordneten hatten nach dem neuen Wahlgesetz vom 23. Mai 1850
- die Bezirke Sondershausen, Arnstadt und Gehren je 4 Abgeordnete und
- die Bezirke Greußen und Ebeleben je 3 Abgeordnete
zu wählen, wobei jeder Bezirk in soviel Wahlkreise aufgeteilt wurde, als dort Abgeordnete zu wählen waren.
Doch waren auch diese Bestimmungen nur von vorübergehender Natur. Durch ein Gesetz vom 2. August 1852 erfuhr die Verfassung von 1849 einschneidende Veränderungen, die sich vor allem auf die Landesvertretung auswirkten, indem wiederum ein neues Wahlgesetz geschaffen wurde. Das Wahlgesetz, am 1. Oktober 1852 erlassen, erhöhte die Zahl der Abgeordneten nochmals um einen, nämlich auf insgesamt 19, von denen der Fürst
4 auf Lebenszeit ernannte,
5 von den Höchstbesteuerten zu wählen waren und
10 aus allgemeinen Wahlen hervorgehen sollten.
Von den lebenslänglich zu ernennenden Abgeordneten entfielen auf jeden Landesteil (Ober- und Unterherrschaft) zwei. Dazu wurden vom Fürsten 12 Personen vorgeschlagen, aus deren Mitte der Landtag 4 auswählen konnte und dem Fürsten zur Bestätigung zu benennen waren. Staats- und Hofdiener, Offiziere und Kammergutspächter schieden jedoch aus. Eine etwaige Auflösung des Landtags blieb bezüglich dieser 4 Mitglieder wirkungslos.
Die Wahl der 5 Vertreter für die Höchstbesteuerten erfolgte durch direktes geheimes Verfahren, wobei die absolute Mehrheit entschied. Wahlberechtigt waren in den 5 Verwaltungsbezirken die jeweils 100 Höchstbesteuerten, die je einen Abgeordneten zu wählen hatten. Die 10 Abgeordneten endlich, die durch allgemeine und geheime Wahlen zu ermitteln waren, verteilten sich gleichmäßig auf die fünf Verwaltungsbezirke, sodass jeder Verwaltungsbezirk, der gleichzeitig in je zwei Wahlkreise aufgeteilt wurde, zwei Abgeordnete zu wählen hatte. Auch hier entschied die absolute Mehrheit. Höchstbesteuerte hatten bei den allgemeinen Wahlen kein Stimmrecht. Die Legislaturperiode blieb gegenüber den bisherigen Bestimmungen unverändert. Aber schon nach wenigen Jahren traten neue Bestimmungen, die in dem Wahlgesetz vom 14. Januar 1856 und in dem neuen Landesgrundgesetz vom 8. Juli 1857 verankert worden waren, in Kraft. Die Zahl der Abgeordneten wurde dabei für eine Gruppe nicht festgelegt, doch konnte sie insgesamt 15 nicht übersteigen. Der neue Landtag setzte sich nun folgendermaßen zusammen:
a) lebenslänglich ernannte Mitglieder (höchstens 5)
b) 5 Abgeordnete der Höchstbesteuerten und
c) 5 Angeordnete aus allgemeinen Wahlen.
Die lebenslänglichen Mitglieder, von denen nicht mehr als zwei der Oberherrschaft und nicht mehr als drei der Unterherrschaft angehören sollten, ernannte der Fürst. Von Landtagsauflösungen wurden sie nicht betroffen. Die 5 Abgeordneten für die Höchstbesteuerten (Oberherrschaft =2, Unterherrschaft = 3) waren von den Wahlberechtigten unmittelbar durch öffentliche Stimmabgabe gewählt, wobei die absolute Mehrheit entschied. Von den restlichen 5 Abgeordneten, die durch allgemeine indirekte Wahlen zu ermitteln waren, entfielen auf die Oberherrschaft zwei und auf die Unterherrschaft drei, wobei beide Landesteile in zwei bzw. drei Wahlbezirke aufzuteilen waren. Die Dauer der Legislaturperioden blieb in der bisherigen Weise bestehen, doch legte man die Tagungen, die der Fürst einberief, auf das 2. und 4. Jahr jeder Finanzperiode fest. Darüberhinaus blieb es dem Fürsten vorbehalten, den Landtag einzuberufen "so oft es die Umstände erheischen" würden. Ebenso behielt sich der Fürst die Eröffnung und Schließung sowie das Recht auf Vertagung und Auflösung vor. Die Sitzungen waren öffentlich, in Ausnahmefällen auch geheim. Wahl und Stärke des Landtagsausschusses blieben unverändert.
Dieses Wahlgesetz erfuhr erst eine Änderung durch das Gesetz vom 19. April 1904, nach dem die Zahl der Abgeordneten aus
a) lebenslänglich ernannte Mitglieder (höchstens 6)
b) 6 Abgeordnete der Höchstbesteuerten und
c) 6 Abgeordnete aus allgemeinen Wahlen
bestehen sollte, und zwar gleichmäßig auf Ober- und Unterherrschaft verteilt. Das machte auch die gleichzeitige Aufteilung der Oberherrschaft in die drei Wahlbezirke (1.) Arnstadt, (2.) Plaue mit Arnstädter Amtsortschaften (3.) Verwaltungsbezirk Gehren erforderlich, auf die analog die Abgeordneten entfielen.
Eine weitere Änderung trat durch das Gesetz vom 2. April 1912 ein. Die Wahl der Vertreter für die Höchstbesteuerten hatte nunmehr wieder "geheim durch Abgabe von Stimmzetteln" zu erfolgen und außerdem teilte man das Land jetzt in folgende Wahlbezirke:
I. Oberherrschaft:
1. Stadt Arnstadt
2. Amtsgerichtsbezirk Arnstadt (außer der Stadt Arnstadt)
3. Amtsgerichtsbezirk Gehren
II. Unterherrschaft:
4. Amtsgerichtsbezirk Sondershausen
5. Amtsgerichtsbezirk Greußen
6. Amtsgerichtsbezirk Ebeleben.
Jeder Bezirk hatte durch allgemeine Wahlen einen Abgeordneten zu wählen.
Grundlegend neue Verhältnisse traten mit dem Landtags-Wahlgesetz vom 7. Januar 1919 ein. Die Abgeordneten setzte man nunmehr auf 16 fest, die alle durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu ermitteln waren. Das ganze Land bildete jetzt einen einzigen Wahlbezirk, der allerdings zur Durchführung der Wahl in Stimmbezirke aufgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde das Wahlgesetz vom 14. Januar 1856 mit allen Änderungen sowie den entgegenstehenden Bestimmungen des Landesgrundgesetzes außer Kraft gesetzt. Als Wahltag wurde der 26. Januar 1919 bestimmt, mit dem zugleich der bisherige Landtag als aufgelöst zu betrachten war.
Als Gebietsvertretung wirkte der Landtag noch nach 1920 fort, die letzte Sitzung fand am 12. April 1922 statt. In der alten Stärke bestand der Landtag noch bis zum 1. April 1921, dann wurden die Abgeordneten auf Grund der Thüringischen Gesetze vom 9. Dezember 1920 (Verwaltung der ehemaligen thüringischen Länder in der Übergangszeit und die Wahlen der Gebietsregierungen) auf 10 vermindert.
Institutionsgeschgeschichte
Nach der Beendigung der Tätigkeit des Landtags bzw. der Gebietsvertretung Schwarzburg-Sondershausen gelangte das aus seiner Arbeit hervorgegangene Archivgut zunächst in das Landesarchiv Sondershausen. Von dort wurde der Bestand 1952 in ungeordnetem Zustand in das Landesarchiv Rudolstadt überführt. Die Ordnung und Verzeichnung des Bestandes, die von dem Archivar Rudolf Ruhe unter Leitung von Dr. Hans Eberhardt in den Monaten Oktober und November 1956 durchgeführt wurde, schloss sich unmittelbar an die Ordnung und Verzeichnung des Bestandes "Landtag Schwarzburg-Rudolstadt" an, sodass die dabei gewonnenen Erfahrungen nutzbar gemacht werden konnten. Bei der Ordnung des Bestandes wurde auf Grund der Aktenführung eine sachliche Aufgliederung des Bestandes nach Legislaturperioden vorgenommen.
Bearbeitungsgeschichte
Im Jahre 1996 wurden die Angaben aus dem Findbuch von 1957 durch Peter Langhof und Jens Beger als Band 2 der "Repertorien des Thüringischen Staatsarchve Rudolstadt" veröffentlicht. Dieses stellte einen weitgehend unveränderten Abdruck des 1957 erstellten Findbuchs zum Bestand "Landtag Schwarzburg-Sondershausen" dar. Es wurden lediglich einige Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen, die behördengeschichtliche Einleitung, der Aufbau und die Gliederung des Findbuches von 1957 aber vollständig übernommen. Von einer Neubearbeitung des Bestandes und einer damit verbundenen erweiterten Verzeichnung wurde Abstand genommen. Die Sachregister der Gesetzsammlung sowie die ab Jahrgang 1884 vorhandenen Inhaltsvereichnisse zu den Verhandlungen des Landtags ermöglichen einen schnellen Überblick und stellen somit eine Art Findbuch zu dem Bestand "Landtag Schwarzburg-Sondershausen“ dar.
Die der Publikation von 1996 zugrunde liegende Datei wurde im November 2005 für die Integration in die Erschließungsdatenbank des Staatsarchivs Rudolstadt aufbereitet. Bei dem sich anschließenden Korrekturgang wurden einige archivfachlich zweifelhafte Eintragungen verändert und insbesondere der Personenindex gründlich überarbeitet. Daher bestehen zwischen dem gedruckten Repertorium und dem hier nun vorgelegten Findbuch einige redaktionell bedingte Differenzen.
Rudolstadt, im Dezember 2005
gez. Katrin Beger
Oberarchivrätin