Inventory signature
3-91-3050
Runtime
1659 - 1855
Extent
0,80 lfm
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Die Rittergüter Dürrenberg und Hartmannsdorf waren meist in der Hand eines Besitzers und auch die Gerichte waren gemeinsam.
Dem Rittergut Dürrenberg stand die Erbgerichtsbarkeit (in einem Kaufbrief von 1619 auch die Obergerichtsbarkeit) zu über Sitz und Vorwerk Dürrenberg mit allen Untertanen dort und in Rüdersdorf, Grüna und Stübnitz. Die Erbgerichtsbarkeit des Rittergutes Hartmannsdorf erstreckte sich über Sitz und Vorwerk sowie das Dorf Hartmannsdorf (außer 2 Dreschhäuslein, die zu Dürrenberg gehörten) und Untertanen in Rüdersdorf.
Seit dem 16. Jahrhundert war die Familie von Wolframsdorf Besitzer der beiden Rittergüter. Nur das Rittergut Hartmannsdorf wurde 1621 auf 6 Jahre lang an Balthasar Puster wiederkäuflich überlassen. Am 11. Dezember 1758 erwarb Heinrich XIII. Reuß-Köstritz die beiden Rittergüter von Christoph Friedrich von Wolframsdorf und verkaufte sie am 30. Oktober 1769 an Heinrich VI. Reuß-Köstritz, der sie dem Paragium Köstritz einverleibte. Sie gehörten dazu bis zur Aufhebung der Paragiatsherrschaft Köstritz durch die Bodenreform im Jahre 1945.
Das Patrimonialgericht Dürrenberg und Hartmannsdorf wurde 1855 mit dem Patrimonialgericht Köstritz zu einem Gesamtgericht mit Sitz in Köstritz zusammengefasst und erst am 9. Dezember 1857 gingen die Geschäfte an den Staat über.
Bestandsinhalt:
Streitige Gerichtsbarkeit.- Freiwillige Gerichtsbarkeit.- Polizeiangelegenheiten.- Verwaltungsangelegenheiten.
Zitierempfehlung:
Landesarchiv Thüringen - Staatsarchiv Greiz, 3-91-3050 Patrimonialgericht Dürrenberg und Hartmannsdorf, Nr.