Preface
Notare werden als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der "vorsorglichen Rechtspflege" bestallt. Zur Vereinheitlichung der unterschiedlichen Regelungen der im Land Thüringen aufgegangenen Länder wurde die Landesregierung durch Gesetz vom 20. März 1923 befugt, auch die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu zu regeln, was sie in der Ausführungsverordnung vom 21. August 1923 (sechster Abschnitt) auch tat. Demnach oblag dem Justizministerium die Berufung von Notaren auf Lebenszeit. Auch Rechtsanwälte konnten als Notare zugelassen werden, den Notaren wurden Amtssitze zugewiesen, um die flächendeckende Versorgung des Landes zu gewährleisten.
Das Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Febraur 1934 diente als Grundlage der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937. Entscheidender Regelungsgehalt war der Ausschluss der Rechtsanwälte von der Berufung zu Notaren (so genanntes „Nurnotariat„). Nach 1945 behielt die Reichsnotarordnung als Landesrecht Gültigkeit.
Durch Verordnung vom 15. Oktober 1952 ordnete die DDR das Notariatswesen neu. Bisher zugelassenen Notare konnten zwar weiter wirken, es wurden jedoch keine Neuberufungen mehr ausgesprochen. An deren Stelle traten die Staatlichen Notariate bei den Kreisgerichten.
Notare sind verpflichtet, nach Erlöschen ihres Amtes die Urkunden den zuständigen Gerichten zur dauerhaften Aufbewahrung zu übergeben. Von dort sind diese an das zuständige Staatsarchiv gelangt. Die notariell hinterlegten Urkunden lassen detaillierte Rückschlüsse auf Eigentums- und Familienverhältnisse zu und ergänzen insofern die behördliche Überlieferung.
Bearbeitung
Ein in den 1990er Jahren entstandenes Abgabeverzeichnis wurde im Juli 2020 retrokonvertiert.