Inventory signature

4-12-530

Runtime

1839-1920

Extent

0,6 lfm

Finding aids

Datenbank

Content

Der erste Landrabbiner des Herzogtums Sachsen-Meiningen wurde 1839 ernannt. Er war dem Konsistorium, ab 1848 dem Staatsministerium, Abt. Kirchen- und Schulsachen unterstellt und für die inneren Angelegenheiten der Schule (Religionsunterricht) und die Synagoge zuständig, allerdings war seine Stellung lange Zeit nicht genau definiert. Das Landrabbinat endete als staatliche Behörde mit der Weimarer Verfassung und der dort kodifizierten Trennung von Staat und Kirche. Die in dem Bestand überlieferten geringen Reste der israelitischen Kultusgemeinden Meiningen und Bauerbach wurden an die Jüdische Landesgemeinde Thüringen in Erfurt abgegeben. Der Bestand enthält Berichte und Protokolle über Personal- und Besoldungssachen, Synagogen- und Schulvisitationen, Schulaufsicht, Personenstandswesen, Anfragen und Gesuche sowie eine Klage wegen Störung des Gottesdienstes.
Kartei von 1992, Abschrift als Datenbank