Bestandssignatur

6-33-5304

Laufzeit

(1929, 1932) 1934-1937 (1938-1946)

Umfang

2,0 lfm/ 513 VE

Findmittel

Datenbank

Inhalt

In Ausführung des Reichsgesetzes vom 14 Juli 1933 "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (RGBl I S. 529) wurde vom Land Thüringen gemäß Rechtsverordnung vom 23. Dezember 1933 (Gesetzsammlung für Thüringen S. 415) die Bildung von Erbgesundheitsgerichten in Altenburg, Apolda*, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha*, Greiz*, Hildburghausen, Jena, Meiningen*, Rudolstadt, Saalfeld*, Schleiz*, Sondershausen (unter Erbgesundheitsobergericht Naumburg), Sonneberg*, Stadtroda*, Vacha* und WEIMAR* angeordnet. Die Erbgesundheitsgerichte wurden den Amtsgerichten angegliedert, beim Oberlandesgericht in Jena wurde ein Erbgesundheitsobergericht als höhere Instanz gebildet. Gesetz und Verordnung traten zum 1. Januar 1934 in Kraft. Die mit * gekennzeichneten Erbgesundheitsgerichte wurden zum 1. Februar 1937 (RGBL I S. 289) aufgelöst, für jeden Landgerichtsbezirk war ab diesem Zeitpunkt nur noch ein Erbgesundheitsgericht zuständig.
Das oben genannte Gesetz wurde mit allen Durchführungsbestimmungen von der Sowjetischen Militärverwaltung des Bundeslandes Thüringen (SMATh) mit Befehl Nr. 49 vom 28. Januar 1946 offiziell aufgehoben.
Das Erbgesundheitsgericht Weimar arbeitete von Januar 1934 bis Januar 1937. Der Bestand enthält 509 Verfahren zu Unfruchtbarmachungen. Ferner sind vier Verfahren zur Verweigerung von Ehetauglichkeitszeugnissen überliefert.
Die Verzeichnung erfolgte 2009.

Hinweise zur Benutzung:
Der Bestand enthält besonders schutzwürdiges personenbezogenes Archivgut und unterliegt daher den gesetzlichen Schutzfristen gemäß § 17 (3) Thüringer Archivgesetz (ThürArchivG) vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308). Bis zum Ablauf der Schutzfristen richten sich die Benutzungsbedingungen nach § 17 (5) und (6) ThürArchivG. Weitere Auskünfte erteilt das verwahrende Archiv.

Weimar, den 30. Mai 2024
Grit Kurth