Vorwort

Nach der Entstehung des Landes Thüringen 1921 wurde das seit 1879 geltende Reichsgerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich beibehalten.
Das 1879 als schwarzburg-sondershäusisches Amtsgericht errichtete Amtsgericht Greußen wurde 1921 als thüringische Behörde weitergeführt. In Folge der staatlichen Neuordnung machten sich allerdings geringfügige Veränderungen notwendig. Bestimmungen zur richterlichen Kompetenz sowie zur Amtszeit wurden neu festgelegt. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei Gesetzesübertretungen, bei Vergehen und Verbrechen erhöhte sich. Anstelle von Schwurgerichten traten erweiterte Schöffengerichte, und Gütestellen wurden eingerichtet, die vor der Klage beim Amtsgericht durchlaufen werden mussten.

Am 1. Oktober 1923 vollzog sich eine grundlegende Neueinteilung der Gerichtsbezirke, die bis 1945 maßgebend war. Die bisherigen Bezirke der Gerichte wurden aufgehoben und Amtsgerichte, Landgerichte und staatsvertraglich bestimmte Gerichtsgemeinschaften errichtet. Die Amtsgerichte der thüringischen Einzelstaaten führten nun die Bezeichnung „Thüringische Amtsgerichte“. Das Thüringische Amtsgericht Greußen gehörte dem Preußischen Oberlandesgericht Erfurt an. Alle Einrichtungen im Gerichtswesen waren bis 1935 nachgeordnete Behörden im Bereich des Justizministeriums.

Unter der Herrschaft der Nationalsozialisten war Thüringen kaum noch in der Lage, behördenorganisatorische Initiative zu entwickeln. Der entscheidende Eingriff in die Justizhoheit kam Anfang 1934 mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, welches die Landesregierungen nunmehr den Anforderungen des zuständigen Reichsministers unterstellte. Blieb hierdurch die Justiz noch formal eine Länderangelegenheit, so führte das „Erste Gesetze zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich“ vom 16. Februar 1934 zur Begründung einer Reichskompetenz. Schließlich bewirkten weitere Gesetze im Jahre 1935 eine endgültige Umwandlung sämtlicher Justizbehörden der Länder in Reichsbehörden. Die bisherigen obersten Landesjustizbehörden erhielten zwischenzeitlich den Charakter von Außenstellen des Reichsjustizministeriums, welches wiederum an die Stelle des Landesjustizministeruims trat.

Nach der Sowjetischen Besetzung Thüringens Mitte 1945, wurde die staatliche Verwaltungorganisation an die neuen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungenangepasst. Die Sowjetische Militär-Administration Thüringen setzte eine aus Deutschen gebildete Landesregierung und einen Landespräsidenten ein, dem unmittelbar die Präsidialkanzlei unterstand, und welche vorerst die Aufgaben der Landesjustizverwaltung wahrnahm. Im Juni 1946 wurde das Landesamtfür Justiz aus einer Abteilung der Präsidialkanzlei errichtet und später als Justizministerium fortgesetzt, das bis 1952 bestehen blieb. In der oberen Gerichtsorganisation veränderte man zunächst nur wenig. Den Sitz des Oberlandesgerichtes in Jena verlegte man 1945 nach Gera und 1950 nach Erfurt. Erst mit dem „Gesetz betreffend der Änderung der Gerichtsbezirke im Lande Thüringen“ vom 1. August 1949 wurde die untere und mittlere Gerichtsorganisation nochmalig neu gegliedert.
Der Amtsgerichtsbezirk des Thüringischen Amtsgerichts Greußen wurde 1949 dem Amtsgericht Sondershausen zugewiesen, welches bis 1952 bestand.

Die vorliegende Findkartei war bereits elektronisch im AUGIAS erfasst. Personen- und Ortsnamen waren indiziert. Die 29 erfassten Datensätze wurden nachbearbeitet und gegebenenfalls korrigiert. Eine weitere unerschlossene Akte wurde mit der Nr. 30 fortlaufend an den Bestand angefügt. Der Bestand umfasst 0,3 lfm Akten mit einer Laufzeit von 1900 bis 1952.


Zitierweise: ThStA Rudolstadt, Thüringisches Amtsgericht Greußen Nr. ...




Rudolstadt, 26. Mai 2010



Sabine Keßler